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        <title>Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.</title>
        <author>
          <persName>Illing</persName>
        </author>
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            <idno>illing_handbuch_verwaltung_1</idno>
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  <text>
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        Handbuch

Preußische  Vermaltungsheume,

im  Dienste
des  Staates,  der  Kommunalverbände,
der  Korporationen  und  für  Geschäftsleute

von

—.  x
Illing,
Wirkl.  Geh.  Ober-Regierungsrath  u.  vortragender  Rath  im  Königl.  Ministerium  d.  Innern.
Siebente  bis  auf  die  Gegenwart  fortgeführte,  umgearbeitete  u.  verbesserte  Auflage
bearbeitet  von

Dr.  jur.  Georg  Kautz,

Königl.  Regierungsrath  am  Polizei  -Präsidium  in  Berlin.

—

Erster  Band.

 

0%

 

Berlin.

Druck  und  Verlag  von  A.  Haack.
1898.
        <pb n="2" />
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        Vorwort  zur  siebenten  Auflage.

—

ie  hiermit  der  Praxis  übergebene  siebente  Auflage  unterscheidet  sich
J  nicht  unwesentlich  von  ihrer  Vorgängerin.  Brachte  schon  die  fortschreitende
  Gesetzgebung  die  Einfügung  vieler  neuer  Bestandtheile  in  das
Werk  mit  sich,  so  erschien  auch  sonst  eine  Umarbeitung  zahlreicher  Abschnitte
  unabweislich  nothwendig,  um  dem  Werke  seine  Bewährung  in  der
Praxis  zu  erhalten.  Auch  die  nicht  völlig  umgearbeiteten  Abschnitte  sind,
dem  Stande  der  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Wissenschaft  entsprechend,
von  Neuem  sorgfältig  durchgearbeitet,  insonderheit  ist  auf  eine  reichhaltigere
  Kommentirung  der  Gesetze  durchgängig  Werth  gelegt  worden.  Erscheint
  hiernach  die  neue  Auflage  in  einer  nicht  unerheblich  veränderten,
auch  nach  der  Seitenzahl  bedeutend  umfangreicheren  Form,  so  ist  doch  die
bisherige  Anlage  und  Systematik  im  Wesentlichen  unverändert  geblieben.
An  peinlichster  Sorgfalt  und  Genauigkeit  hat  es  die  Bearbeitung  nicht
fehlen  lassen;  möge  auch  diesmal  der  reichen  Mühewaltung  der  bisherige
Erfolg  nicht  fehlen.

Bei  der  Bearbeitung  der  Register  ist  Herr  Bürgermeister  Geisler  zu
Habelschwerdt  in  dankenswerther  Weise  thätig  gewesen.

In  den  Nachträgen  ist  die  Gesetzgebung  bis  auf  die  neueste  Zeit
berücksichtigt  worden.

Berlin,  im  April  1898.  Dr.  jur.  Georg  Kautz.
        <pb n="4" />
        IV  Vorwort.

Vorwort  zur  ersten  Auflage.

Das  vorliegende  Handbuch  hat  den  Zweck,  für  die  Hauptzweige  der
Verwaltung,  soweit  solche  zum  Ressort  der  Regierungen  gehört  (ausschließlich
  der  Militärpartie),  eine  Zusammenstellung  der  gesetzlichen  Vorschriften
und  der  zu  deren  Erläuterung  dienenden  Reskripte,  Erkenntnisse  2c.  zu
geben.

Auf  eine  Vollständigkeit,  wie  sie  beispielsweise  das  ausgezeichnete
Werk  von  Rönne  und  Simon  über  die  Verwaltung  des  Preußischen  Staates
gewährt,  mußte  der  Verfasser  verzichten,  weil  er  sein  Werk  für  den  Handgebrauch
  auch  der  minder  bemittelten  Geschäftsmänner  zugänglich  zu  machen
wünscht.  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  wird  es  Erklärung  und  Entschuldigung
  finden,  wenn  zwar  die  wesentlichsten  Gesetze  ihrem  ganzen
Inhalte  nach  abgedruckt,  die  seltener  zur  Anwendung  kommenden  aber
nur  allegirt  und  die  Reskripte,  Erkenntnisse  2c.  nur  im  Auszuge  gegeben
werden  —  durch  jedesmalige  Anführung  der  offiziellen  Sammlungen,  in
welchen  dieselben  abgedruckt  sind,  ist  die  Einsicht  des  vollständigen  Textes.
nach  Möglichkeit  erleichtert.

Die  Verschiedenartigkeit  der  Rechtsnormen  in  unserer  Provinz  ist,
soweit  thunlich,  hervorgehoben;  bei  allen  Reskripten,  Erkenntnissen  2c.  aber
war  dies  nicht  ausführbar  und  wird  deshalb,  wenn  es  sich  um  die  Anwendung
  derselben  auf  analoge  Fälle  handelt,  jedesmal  eine  sorgfältige
Prüfung  vorangehen  müssen.

Die  mit  der  vorliegenden  Zusammenstellung  verbundene  Arbeit  ist
keine  mühelose  und  namentlich  die  Exzerpirung  des  wesentlichen  Inhaltes
der  Reskripte,  Erkenntnisse  2c.  häufig  eine  sehr  schwierige  gewesen  —  der
Verfasser  glaubt  deshalb  auf  eine  nachsichtige  Beurtheilung  rechnen  zu  dürfen.

Düsseldorf,  den  18.  Januar  1862.
        <pb n="5" />
        Vorwort.  V

Vorwort  zur  sechsten  Auflage.

—  —  —  —

Dem  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Oberregierungsrath  Illing  ist  es
nicht  beschieden  gewesen,  die  in  schneller  Folge  nöthig  gewordene  sechste
Auflage  seines  Handbuches  selbst  herauszugeben.  Im  Herbst  1893  ist  er,
nach  einem  langen,  reich  gesegneten  Leben  durch  einen  sanften  Tod  aus
dieser  Zeitlichkeit  abberufen  worden.

Die  vielen  Auflagen  seines,  dem  Verwaltungsbeamten  kaum  entbehrlichen
  Werkes  legen  Zeugniß  ab  von  dessen  Brauchbarkeit.  Sie  sind  der  beste
Beweis  der  Verdienste,  die  sich  der  Entschlafene  nicht  allein  in  seiner  hohen
Staatsstellung,  sondern  auch  auf  wissenschaftlichem  Gebiete  errungen  hat
und  sichern  ihm  nach  dieser  Richtung  hin  ein  ehrenvolles  Gedenken.  Daß
die  neue  Auflage  dieses  Gedenken  befestige,  ist  des  nunmehrigen  —  unterzeichneten
  —  Herausgebers  ernstes  Bemühen  gewesen.  Nicht  ohne  Bedenken
  freilich  und  erst  nach  mehrfacher  Anregung  durch  erfahrene  Praktiker
  hat  der  Unterzeichnete  die  Fortsetzung  des  Werkes  übernommen.  Die
Bedenken  waren  um  so  begründeter,  als  schon  die  fünfte  Auflage  nicht
immer  und  überall  der  damals  sich  häufenden  neueren  Gesetzgebung  folgen
konnte,  weshalb  sich  der  Herausgeber  nicht  wohl  vor  eine  neue  Auflegung,
sondern  vielmehr  vor  eine  völlig  neue  Durcharbeitung  und  Ergänzung  des
Handbuches  gestellt  sah.

Die  lebhafte  Nachfrage  nach  der  neuen  Auflage  machte  deren  Beschleunigung
  nothwendig;  in  der  verhältnißmäßig  kurzen  Zeit  von  einem
Jahre  mußte  der  ganze  Stoff  bearbeitet  werden.  Die  Mühewaltung  war
keine  geringe,  möge  bei  nachsichtiger  Beurtheilung  den  redlichen  Willen
auch  der  Erfolg  nicht  mangeln.

An  der  allgemeinen  Anlage  des  Handbuches  sind  ebenso,  wie  an  der
bisherigen  Anordnung  und  Eintheilung  des  Stoffes  wesentliche  Aenderungen
nicht  vorgenommen  worden.  Wem  das  Buch  bisher  ein  brauchbarer  Rathgeber
  war,  der  wird  sich  in  der  neuen  Auflage  leichter  zurechtfinden,  wenn
er  die  gewohnte  Systematik  beibehalten  sieht.  Die  Einführung  neuer  Abschnitte,
  z.  B.  in  Bd.  II  über  „Arbeiterversicherung“  und  „Gemeindeabgaben“
  war  durch  die  neue  Gesetzgebung  bedingt.  Jortgelassen  ist  der
Abschnitt  „Stempelvorschriften“,  da  hierfür  eine  gesetzliche  Neuregelung
unmittelbar  bevorsteht.  Der  Abschnitt  „Kirchenrecht",  in  den  bisherigen
        <pb n="6" />
        VI  Vorwort.

Auflagen  unzureichend  berücksichtigt,  ist  völlig  neu  bearbeitet  und,  weil
nicht  eher  druckfertig,  am  Schlusse  von  Bd.  II  abgedruckt.  Sonstige  Aenderungen
  in  der  Systematik  sind  durch  schwebende  Gesetzesvorlagen,  die  Berücksichtigung
  finden  mußten,  nothwendig  geworden.

Waren  diese  Aenderungen  hiernach  nicht  erheblich,  so  sind  sie  hinsichtlich
  des  Textes  und  der  Anmerkungen  um  so  bedeutender.  Mit  besonderer
Sorgfalt  ist  hier  auf  das  Vorhandensein  veralteter,  unnöthiger  oder  unrichtiger
  Bestimmungen  geachtet  worden;  solche  sind  überall  gestrichen.  Gesetze
  und  Verwaltungsbestimmungen  enthalten  stets  den  heute  gültigen,  in
der  Praxis  anzuwendenden  Text.  Aufgehobene  oder  veraltete  Bestimmungen
sind  ausnahmsweise  abgedruckt  und  durch  eckige  Klammern  eingefaßt,  wenn
dies  für  den  Zusammenhang  unentbehrlich  erschien.  Aenderungen  oder  Ergänzungen
  des  Textes  durch  neuere  Gesetze  2c.  sind  durch  lateinischen  Druck
hervorgehoben.

Wenn  dennoch  die  neue  Auflage  um  etwa  450  Seiten  an  Umfang
stärker  geworden  ist,  so  mag  daraus  hervorgehen,  daß  der  heutige  Stand
der  Gesetzgebung  mit  peinlicher  Genauigkeit  berücksichtigt,  eine  überaus
zahlreiche  Anzahl  von  Gesetzen  und  Verwaltungsbestimmungen,  die  der
Praktiker  nicht  gut  entbehren  kann,  neu  eingefügt  und,  soweit  der  Raum,
unbeschadet  der  Handlichkeit  des  Werkes,  es  zuließ,  auf  reichhaltigere  Kommentirung
  Werth  gelegt  worden  ist.

Völlig  neu  und  auf  breiterer  Grundlage  ausgearbeitet  ist  das  Sachregister.
  Der  Herausgeber  hofft,  daß  es  in  seiner  jetzigen  Gestaltung  neben
dem  in  bisheriger  Weise  beibehaltenen  chronologischen  Register  die  Orientirung
  erleichtern  und  die  Brauchbarkeit  des  Handbuches  erhöhen  wird.

Der  Raumvertheilung  wegen  haben  die  Register  zu  Anfang  von  Bd.  I
abgedruckt  werden  müssen.  Bei  ihrer  Herstellung  sind  die  Herren  Regierungs-Assessoren
  Krause  zu  Schlochau  und  Dr.  Wiedenfeld  zu  Hörde  mit
thätig  gewesen.  Ich  verfehle  nicht,  ihnen  an  dieser  Stelle  dafür  meinen
aufrichtigen  Dank  auszusprechen.

In  den  Nachträgen  ist  die  Gesetzgebung  bis  Ende  1894  berücksichtigt
worden.

Berlin,  im  Februar  1895.  Dr.  jur.  Georg  Kantz.
        <pb n="7" />
        Inhalts-Verzeichniß  des  ersten  Bandes.

——  —  —

Berzeichniß  der  Abkürzungen

Abschnitt  J.  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  .  .  ..

Verfassungs-Urkunde  des  Deutschen  Reichs  S.  1  bis  21.  —  Einführungsgesetz

  in  Elsaß-Lothringen  S.  21  bis  22.  —  Wahlgesetz  S.  22  bis  25.—
Wahlreglement  S.  25  bis  29.  —  Dessen  Erläuterung  S.  30  bis  31.

Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassuigg  .  .....
Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat  nebst  Abänderungsgesetzen
S.  32  bis  51.  —  Gesetze,  betr.  die  unmittelbar  gewordenen  Deutschen
Reichsfürsten  und  Grafen  S.  51  bis  52.  —  Gesetze  und  Verordnungen,

betr.  die  Erste  Kammer  S.  53  bis  57.  —  Gesetze  und  Berordnungen
über  die  Wahlen  zur  Zweiten  Kammer  S.  58  bis  61.  —  Wahlreglement
  S.  62  bis  67.  —  Publikation  der  Gesetze  und  landesherrlichen

Erlasse,  Amtsblätter  S.  67  bis  72.

Abschnitt  III.  Beamten-Verhältnisse
Allgemeines  S.  72  bis  78.  —  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  S.  78  bis  85.  —  Anstellung  der  Landräthe  S.  85  bis  86.  —.
Supernumerariat  S.  86  bis  88.  —  Anstellung  der  Militäranwärter
im  Reichs=  und  Staatsdienst  S.  88  bis  104.  —  Verzeichniß  der  ihnen
vorbehaltenen  Stellen  S.  104  bis  108.  —  Anstellung  der  Militäranwärter
  in  der  Verwaltung  der  Kommunalverbände  S.  108  bis  120.  —
Prüfung  der  Subalternbeamten  S.  120  bis  122.  —  Ausbildung  und
Prüfung  einiger  besonderer  Arten  von  Staatsverwaltungsbeamten  S.  122
bis  123.  —  Diensteid  S.  123  bis  126.  —  Urlaub  und  Stellvertretung
  S.  126  bis  130.  —  Gehaltszahlung  S.  130  bis  138.  —  Dienstwohnungen
  S.  138  bis  147.  —  Wohnungsgeldzuschüsse  S.  147  bis
151.  —  Tagegelder  und  Reisekosten  S.  151  bis  165,  —  der  Medizinalbeamten
  S.  165  bis  170.  —  Umzugskosten  S.  171  bis  175.  —
Tagegelder,  Reisekosten  und  Umzugskosten  der  Landgendarmerie  S.  175
bis  181.  —  Pensions-Gesetz  S.  182  bis  194.  —  Verfahren  bei  der
Pensionirung  S.  194  bis  197.  —  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von
Betriebsunfällen  S.  198  bis  200.  —  Beamten-,  Wittwen=  und  Waisengelder
  S.  201  bis  205.  —  Kautionen  S.  205  bis  210.  —  Defekte
S.  210  bis  214.  —  Kassenrevisionen  S.  214  bis  215.  —  Nebenämter
  und  Nebenbeschäftigungen  S.  215  bis  218.  —  Millitärverhältnisse
  der  Beamten  S.  218  bis  219.  —  Verlust  der
Invalidenpension  in  Folge  von  Wiederanstellung  S.  220  bis  234.
—  Kommunalsteuer  der  Beamten  S.  234  bis  239,  —  der  Militärpersonen
  S.  240  bis  242.  —  Disziplinar-Gesetz  S.  242  bis  272.  —
Porto-  und  Telegraphen-Sachen  S.  272  bis  280.  —  Geschäftssprache
der  Behörden  S.  280  bis  282.  —  Geschäftlicher  Verkehr  der  preußischen
Verwaltungsbehörden  S.  282  bis  283.  —  Einiges  aus  der  Staatsbau-Verwaltung
  S.  283  bis  284.  —  Verschiedenes,  Uniformen  der  Beamten,
Verhalten  der  Civilbehörden  bei  Reisen  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und
anderer  fürstlicher  Personen,  Landestrauer  u.  s.  w.  S.  284  bis  290.  —

Seite
XIII

32

72
        <pb n="8" />
        VIII  Inhalts-Verzeichniß

Abschnitt  IV.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit.  Ausweisung,
Verpflegung  und  Auslieferung  von  Ausländern.  Verheirathung
  von  Preußen  im  Auslande  und  von  Ausländern
  in  Preußen.  Ertheilung  von  Heimathscheinen.

Gleichberechtigung  der  Konfessionen  S.  291.  —  Erwerbung  und  Verlust  der
Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  S.  291  bis  301.  —  Gothaer  Vertrag
S.  301  bis  304.  —  Eisenacher  Vertrag  S.  304  bis  305.  —  Auslieferungsverträge
  S.  305  bis  306.  —  Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  S.  306  bis  308.  —  Uebereinkommen  mit  andern
Staaten  S.  308  bis  309.  —  Heimathscheine  S.  309  bis  313.

Abschnitt  V.  Aufnahme  nen  anziehender  Personen.  Familienunterstützungen.
  Armenpflle
Aufnahme-Gesetz  S.  314  bis  315.  —  Freizügigkeits-Gesetz  S.  315  bis
320.  —  Gesetzliche  Vorschriften  über  die  Armenpflege  S.  320.  —  Familienunterstützung
  in  den  Dienst  getretener  Mannschaften,  Ges.  28.  Febr.
1888  S.  321  bis  322,  —  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften,
  Ges.  10.  Mai  1892  S.  322  bis  325.  —  Reichs-Gesetz  über
den  Unterstützungswohnsitz  S.  325  bis  377.  —  Preußisches  Ausführungs--Gesetz
  zum  Reichs-Gesetz  S.  377  bis  394.  —  Tarif  der  Armenpflegekosten
  S.  394  bis  398.

Abschnitt  VI.  Polizeiliche  Ressort=  und  Kompetenzverhältnisse.
Polizei-Geseiitt4t444:
Kompetenz  der  Polizeibehörden  S.  399  bis  413.  —  Polizeiliche  Zwangsmaßregeln
  S.  414.  —  Polizei-Gesetz  vom  11.  März  1850  S.  415
bis  423.  —  Polizeikosten-Gesetz  vom  20.  April  1892  S.  424  bis  426.
—  Gebühren-Ordnung  für  Zengen  und  Sachverständige  S.  426  bis  428.
—  Polizei-Gesetz  vom  20.  Sept.  1867  für  die  neu  erworbenen  Landestheile
  S.  428  bis  431.  —  Ressortverhältnisse  zwischen  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden  S.  431  bis  435.  —  Ges.  24.  Mai  1861,  beir  die
Erweiterung  des  Rechtsweges  S.  435  bis  438.  —  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  in  den  neuen  Provinzen  S.  438  bis  440.  —  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen  S.  440  bis  442.
—  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden
  S.  442  bis  445.  —  Kouflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen
wegen  Amts=  und  Diensthandlungen  S.  446  bis  449.  —  Gesetz  zum
Schutz  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Febr.  1850  S  449  bis  451.
—  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Uebertretungen  S.  451
bis  461.  —  Ges.  30.  Juni  1887,  betr.  die  Kantongefängnisse  in  der
Rheinprovinz  S.  461  bis  462.  —  Ges.  11.  März  1850,  betr  die  Verpflichtung
  der  Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  öffentlichen  Aufläufen  verursachten
  Schadens  S.  462  bis  463.  —  Gesetz  über  den  Belagerungszustand
  S.  463.  —  Wassengebrauch  der  öffeutlichen  Beamten  S.  463
bis  464.  —  Uniform  der  Polizeibeamten  S.  464  bis  472.  —  Bestrafung
  des  Militärs  S.  472  bis  475.  —  Wehr-Ordnung  vom  22.  Nov.
1888,  Mitwirkung  der  Civilbehörden  bei  Ausübung  der  militärischen
Kontrolle  S.  478  bis  484.  —  Verhaftungen  und  vorläufige  Festnahme
durch  die  Wachen  S.  485  bis  488.  —  Waffengebrauch  des  Militärs
S.  488  bis  489.  —  Einschreiten  der  exekutiven  Polizei  gegen  Militärs
S.  489  bis  492.  —  Theilnahme  des  Militärs  bei  der  Feuerpolizei
S.  492  bis  493.  —  Verwaltungszwangsverfahren  wegen  Beitreibung
von  Geldbeträgen  S.  493  bis  511.  —  Fundsachen  S.  511.

Abschnitt  VII.  Vorschriften  über  die  Gendarmerie.  —  Transport-Instruktion
  .............
Verordnung  30.  Dez.  1820  über  die  anderweite  Organisation  der  Gendarmerie
  S.  512  bis  523.  —  Dieust-Instruktion  für  die  Gendarmerie
vom  30.  Dez  1820  S.  524  bis  536.  —  Organisation  der  Landgendarmerie
  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  S.  536  bis  541.  —  General-Trausport-Instruktion
  vom  16.  Sept.  1816  S.  541  bis  561.

290

314

399

512
        <pb n="9" />
        Inhalts-Verzeichniß.

Abschnitt  VIII.  Paß=  und  Fremden-Polizzei
Paß-Gesetz  vom  12.  Okt.  1867  S.  562  bis  565.  —  Verordnungen  über
Paß=  und  Paßkartenwesen  S.  566  bis  569.  —  Polizeiliche  Meldungen

S.  569  bis  570.

Abschnitt  IX.  Strafgesetzdui

Einführungs-Gesetz  zum  Strafgesetzbuch  S.  571  bis  572.  —  Strafgesetzbuch

  S.  572  bis  670.  —  Beschäftigung  der  Strafgefangenen  außerhalb

der  Anstalt  S.  670  bis  671.  —  Korrektionelle  Nachhaft,  Entlassung  der

Korrigenden  S.  672  bis  673.  —  Vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen

  S.  673  bis  678.  —  Beurlaubung  der  Gefangenen  S.  678

bis  679.  —  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  S.  679  bis  682.  —  Unterbringung
  verwahrloster  Kinder  S.  682  bis  689.

Abschnitt  X.  Gerichtsverfassungs-Gesetz  und  Strafprozeß-=ormmg

Gerichtsverfassungs-Gesetz  S.  690  bis  704.  —  Res.  15.  Sept.  1879,
betr.  die  Bestellung  der  Polizeibeamten  zu  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  S.  704  bis  708.  —  Mittheilungen  der  Staatsanwaltschaft  an
andere  Behörden  und  Strafregister  S.  709  bis  718.  —  Einführungs-Gesetz
  zur  Strafprozeß-=  Ordnung  S.  718  bis  719.  —  Strafprozeß-Ordnung
  S.  719  bis  748.  —  Gerichtskosten-Gesetz  S.  748  bis  751.

—  Ausführungs-Gesetz  dazu  S.  751  bis  752.

Abschnitt  XI.  Gesinde-Polizei..  .......
Gesinde-Gesetz  vom  24.  April  1854  S.  752  bis  754.  —  Gesinde-Gesetz
vom  27.  Juni  1886  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  S.  754  —  Gesinde-Gesetz
  vom  6.  Febr.  1878  für  die  Provinz  Schleswig.  Holstein  S.  754.
—  Vorschriften  über  Gesinde-Dienstbücher  S.  755  bis  707.  Diienstbücher
  für  Schiffsleute  S.  757.  —  Seemanns-Ordnung  S.  758.—
Altpreußische  Gesinde-Ordnung  vom  8.  Nov.  1810  S.  758  bis  776.  —
Hausoffizzianten  S.  777  bis  779.  —  Gesinde-Ordnung  für  die  Rheinprovinz
  vom  19.  Ang.  1844  S.  779  bis  784.

Abschnitt  XII.  Preß-Polie  ..  ...
Gesetz  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  S.  785  bis  795.
Abschuitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehhhherl
Reichs-Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  vom  6.  Febr.  1875  S.  795  bis  822.  —  Zulassung  von
Ausländern  zur  Eingehung  einer  Ehe  in  Preußen  S.  822  bis  823.  —.
Gebührentarif  S.  824.

Abschnitt  XIV.  Vereins-Wesen.  Genossenschafts-Gesetz
Vereins-Gesetz  vom  11.  März  1850  S.  824  bis  839.  —  Prozessionen,
Wallfahrten  2c.  S.  840  bis  841.  —  Krieger=  und  Begräbnißpvereine
S.  841  bis  844  —  Gepnossenschafts-Gesetz  vom  1.  Mai  1889  S.  844
bis  869.

Abschnitt  XKVW.  Sonn=  und  Feiertagsheiligung.  Kollekten.
Lotterreien:
Sonntags-Ordnung  S.  870  bis  873.  —  Kollekten  S.  873  bis  874.  —
Lotterien  und  Ausspielungen  S.  874  bis  877.  —  Spiel  in  außerpreußischen
  Lotterien  S.  877  bis  878.  —  Reichsstempel-Gesetz  vom  27.  April

1894  S.  878  bis  881.

Abschnitt  XVI.  Medizinal=  und  Sanitäts-Polizei  ..
Sanitätspolizeiliche  Vorschriften  bei  ansteckenden  Krankheiten  S.  882  bis  900.
—  Impf-Gesetz  vom  8.  April  1874  S.  900  bis  903.  —  Ausführungs-Gesetz
  dazu  S.  903  bis  904.  —  Beerdigung  und  Kirchhöfe  S.  904  bis
908.  —  Leichentransport  S.  908  bis  911.  —  Belohnung  für  Lebensrettung
  S.  911  bis  914.  —  Heilpersonal,  Aerzte  S.  914  bis  916.  —
Medizinal-Beamte  S.  916  bis  920.  —  Hebammen  S.  920  bis  925.—
Heildiener  S.  925.  —  Apotheker  S.  925  bis  930.  —  Verkehr  mit
Giften  und  Arzueimitteln  S.  930  bis  942.  —  Heilanstalten  S.  942.

IX

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        X  Juhalts-Verzeichniß.

Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Polizei.
Nahrungsmittel.  Gesetz  S.  943  bis  954.  —  Trichinen  und  Fleischbeschauer
S.  954  bis  956.  —  Verkehr  mit  Wein  2c.  S.  956  bis  959.  —  Margarine-Gesetz
  S.  959  bis  960  —  Verkehr  mit  blei=  und  zinkhaltigen
Gegenständen  S.  960  bis  961.  —  Verwendung  gesundheitsschädlicher
Farben  S.  961  bis  963.
Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Polizei.  ...
Rinderpest-Gesetz  vom  7.  April  1869  S.  964  bis  966.  —  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen  S.  966
bis  967.  —  Viehsenchen-Gesetz  vom  1.  Mai  1894  S.  967  bis  979.  —
Ausführungs-Gesetz  dazu  S.  980  bis  986.  —  Bekanntmachung  dazu
vom  27.  Juni  1895  S.  986  bis  1021.
Abschuitt  XIX.  Das  Enteignungs-Gesetztz
Gesetz  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874
S  1022  bis  1045
Abschnitt  XX.  Bau=  und  Feuer-Polizei.
Straßenflucht-Gesetz  vom  2.  Juli  1875  S.  1046  bis  1058.  —  Landrechtliche
  Bestimmungen  über  Bauten  S.  1058  bis  1070.  —  Trigonometrische
Marksteine  S.  1070  bis  1071.  —  Gesetz  vom  25.  Aug.  1876,  betr.
Grundstückstheilungen  und  Gründung  neuer  Ansiedelungen  S.  1071
bis  1079.  —  Bauten  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  S.  1079  bis  1080.
—  Vorschriften  über  Schornsteinröhren,  Maschinenausputz  und  Selbstentzündung
  von  Steinkohlen  S.  1080  bis  1082.
Abschnitt  XXI.  Wege-Politietttttttt
Allgemeines  Landrecht  Theil  II  Tit.  15  S.  1083  bis  1087.  —  Verkehr  auf
Kunststraßen  S.  1088  bis  1092.  —  Spur-  und  Achsschenkellänge,  Gebrauch
  von  Hemmstangen  bei  Lastfuhrwerken  S.  1092  bis  1093.  —
Chausseegeldtarif  von  1840  und  Handhabung  der  Polizei  auf  den
Staatschausseen  S.  1094  bis  1103.  —  Allgemeines  Landrecht  Theil  II
Tit.  22  S.  1103  bis  1105.
Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Polittzttttttt  *
Eisenbahn-Gesetz  vom  3.  Nov  1838  S.  1105  bis  1117.  —  Eisenbahn-Arbeiter
  S.  1117  bis  1118.  —  Betriebs-Ordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  S.  1118  bis  1124.  —  Regulativ  vom  24.  Nov.
1848,  betr.  die  Eisenbahnkommissariate  S.  1124  bis  1125.  —  Gesetz
vom  27.  Juni  1873,  betr.  die  Errichtung  eines  Reichs-Eisenbahn-Amtes
S.  1125  bis  1126.  —  Gesetz  vom  1.  Juni  1882,  betr.  die  Einsetzung
von  Bezirkseisenbahnräthen  und  eines  Landeseisenbahnrathes  S.  1126
bis  1129.  —  Gesetz  über  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom
28.  Juli  1892  S.  1129  bis  1139.
Abschnitt  XXIII.  Berg-Polieze::::
Allgemeines  Berg-Gesetz  vom  24.  Juni  1892  S.  1140  bis  1169.
Abschnitt  XXIV.  Wasser-Politetett:
Allgemeines  Laudrecht  Theil  II  Tit  15  S.  1169  bis  1173.  —  Allgemeines
Landrecht  Theil  1  Tit.  8  S.  1173  bis  1176.  —  Vorfluths-Gesetz  vom
15.  Nov.  1811  S.  1176  bis  1185.  —  Privatfluß-Gesetz  vom  28.  Febr.
1843  S.  1185  bis  1198.—  Aufgebots=  und  Präklusions-Verfahren  für
Entwässerungs-Anlagen  S.  1199  bis  1200.  —  Drainage  S.  1200.  —
Vorfluth  im  Bezirk  des  App.-Gerichtshofs  zu  Köln  und  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  S.  1201  bis  1203.—  Wassergenossenschafts-Gesetz
vom  1.  April  1879  S.  1203  bis  1216.  —  In  den  neu  erworbenen
Landestheilen  S.  1216  bis  1217.  —  Rheinischrechtliche  Vorschriften  über
Wasserpolizei  (Leinpfad,  Uebersetzen,  Rheinschiffahrt)  S.  1217  bis  1224.
—  Deich-Gesetz  vom  28.  Jan  1848  S.  1224  bis  1229.  —  Rheinischrechtliche
  Vorschriften  über  das  Deichwesen  S.  1229  bis  1235.
Abschnitt  XXV.  Fischereiwesen
Fischerei-Gesetz  vom  30.  Mai  1874  S.  1235  bis  1249.  —  Fischerei  der
Ufereigenthümer  in  den  Privatflüssen  der  Provinz  Westfalen  S.  1249  bis
1251,  —  in  der  Rheinprovinz  S.  1252.

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        Inhalts-Verzeichniß.

Abschnitt  XXVI.  Landwirthschafts-Polizeiii
Gesetz  über  die  Landwirthschaftskammern  vom  30.  Juni  1894  S.  1252
bis  1257.  —  Feldpolizei-Ordnung  vom  1.  Nov.  1847  S.  1257  bis
1260.  —  Allgemeines  Landrecht  Theil  1  Tit.  14  S.  1260  bis  1261.  —
Landes-Kultur-Edikt  vom  14.  Sept.  1811  S.  1261  bis  1262.  —  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung
  vom  7.  Juni  1821  S.  1262  bis  1264.  —
Beschränkung  der  Nachtweide  und  das  Einzelhüten  des  Viehes  in  der
Rheinprovinz  S.  1265.  —  Rheinisches  Rural-Gesetz  vom  28.  Sept.  und
6.  Okt.  1791  S.  1266  bis  1269.  —  Verpflichtung  der  Gemeinden  in
den  Landkreisen  der  Rheinprovinz  zur  Bullenhaltung  S.  1269  bis  1270.
—  Rentengüter-Gesetz  vom  27.  Juni  1890  S.  1270  bis  1271.  —
Gesetz,  betr.  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern  vom
7.  Juli  1891  S.  1271  bis  1277.  —  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz
vom  1.  April  1880  S.  1277  bis  1295.  —  Forstdiebstahl-Gesetz  vom
15.  April  1878  S.  1296  bis  1303.  —  Verordnung  vom  30.  Juni  1839,
betr.  die  Kontrolle  der  Hölzer  S.  1303  bis  1304.  —  Schutzwaldungen
und  Waldgenossenschaften  S.  1304  bis  1313.  —  Gemeinde=  und  Kirchenwaldungen.
  Gemeinschaftliche  Holzungen  S.  1313.  —  Gesetz  vom
14.  Aug.  1876,  betr.  die  Verwaltung  der  Gemeinde=  und  Anstalts-Waldungen
  S.  1314  bis  1316.  —  Gesetz  vom  14.  März  1881  über
gemeinschaftliche  Holzungen  S.  1316  bis  1319.  —  Reblaus-Gesetz  vom
27.  Febr.  1878  S.  1319  bis  1320.  —  Reichs-Gesetz  vom  3.  Juli
1883,  betr.  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit  S.  1320
bis  1322.  —  Vorschriften,  betr.  das  Abraupen  S.  1322  bis  1323.  —
Verordnung,  betr.  die  Legitimationsatteste  bei  Veräußerung  von  Pferden
in  den  Ostprovinzen  S.  1323  bis  1324.

Abschnitt  XXVII.  Jagd-Polizzeeee

Waffengebrauch  der  Forst=  und  Jagdbeamten  S.  1324  bis  1330.  —  Jagdrechtliche

  Bestimmungen  S.  1330  bis  1334.  —  Aufhebung  des  Jagdrechts

  auf  fremdem  Grund  und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd

S.  1335  bis  1336.  —  Jagdpolizei-Gesetz  vom  7.  März  1850  S.  1336

bis  1346.  —  Jagdschein-Gesetz  vom  31.  Juli  1895  S.  1346  bis  1350.

—  Vogelschutz-Gesetz  vom  22.  März  1888  S.  1350  bis  1352.  —

Wildschaden-Gesetz  vom  11.  Juli  1891  S.  1352  bis  1354.  —  Schonzeiten
  des  Wildes  S.  1355  bis  1357.

Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.  Beförderung  von

Auswanderern.  Sparkassen

Bersicherungswesen  S.  1358  bis  1366.  —  Beförderung  von  Auswanderern
  S.  1366  bis  1369.  —  Sparkassen  S.  1369  bis  1377.

Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gewichts-Polizzei

Maß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  Aug.  1868  S.  1377  bis  1383.  —

Aichungsbehörden  S.  1383  bis  1389.  —  Raumgehalt  der  Schankgefäße

  S.  1389  bis  1390.  —  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaaren

S.  1390  bis  1392.  —  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen
  S.  1392  bis  1393.

Abschnitt  XXX.  Handelskammern,  Gewerbegerichte,  unlauterer
  Wettbewerb,  Pfandleiher,  Marktstandsgeld,  Marktpreise,
  Schlachthänffer

Gesetz  vom  24.  Febr.  1870  über  die  Handelskammern  S.  1394  bis  1399.
—  Gewerbegerichte  S.  1399  bis  1415.  —  Gesetz  vom  27.  Mai  1896
zur  Bekämpfung  des  unlautern  Wettbewerbes  S.  1415  bis  1418.—
Pfandleihgewerbe  S.  1419  bis  1422.  —  Marktstandsgeld  S.  1423
bis  1424.  —  Marktpreise  S.  1425  bis  1429.  —  Oeffentliche  Schlachthäuser
  S.  1429  bis  1432.

Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Mineralölen  und  Sprengstoffen
Verkehr  mit  Petroleum  S.  1433.  —  Verkehr  mit  Mineralölen  S.  1434
bis  1436.  —  Sprengstoffe  S.  1436  bis  1450.

XI

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        XII  Inhalts-Verzeichniß.

Seite

Abschnitt  XXXII.  Schutz  des  geistigen  Eigenthumns  1451
Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen
und  dramatischen  Werken  S.  1451  bis  1461.  —  Desgl.  an  Werken  der
bildenden  Künste  S.  1461  bis  1464.  —  Schutz  der  Photographien
S.  1464  bis  1465.  —  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  S.  1465
bis  1469.  —  Patent-Gesetz  vom  7.  April  1891  S.  1469  bis  1481.  —
Schutz  von  Gebrauchsmustern  S.  1482  bis  1484.  —  Schutz  der  Waarenbezeichnungen

  S.  1484  bis  1492.

Nachtriienen:n:n:n:::::
Gesetz  21.  Juni  1897,  betr.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten
  S.  1496  bis  1497.  —  Ausführungs-Verf.  dazu  S.  1497  bis
1498.  —  Ausführungs-Verf.  1.  Juni  1896,  betr.  Abänderungen  des
Pensions-Gesetzes  S.  1500  bis  1501.  —  Ges.  1.  Juni  1897  wegen
Abänderung  der  §§.  8  und  12  des  Ges.  20.  Mai  1882,  betr.  die  Fürsorge
  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten
S.  1501  bis  1502.  —  Ges.  17.  Mai  1897  wegen  anderweiter  Bemessung
  der  Wittwen=  und  Waisengelder  S.  1502  bis  1503.  —  Ges.
7.  März  1898,  betr  die  Aufhebung  der  Verpflichtung  zur  Bestellung
von  Amtskautionen  S.  1503  bis  1504.  —  Frankirung  von  Postsendungen
  der  Gemeinde=  und  Kommunalbehörden  S.  1504  bis  1505.  —
Res.  19.  Juni  1897,  betr.  Ausfertigung  der  Grenzkarten  S.  1508  bis
1509.  —  Ges.  15.  Juni  1897,  betr.  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,
Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln  S.  1513  bis  1516  —  Bekanntmachung
dazu  vom  4.  Juli  1897  S.  1516  bis  1518.  —  Ges.  26.  Juni  1897,
betr.  die  Fischerei  der  Ufereigenthümer  und  die  Koppelfischerei  in  der
Provinz  Hannover  S.  1522:  bis  1525.  —  Ges.  9.  Juni  1897  über
das  Auswanderungswesen  S.  1528  bis  1533  —  Gesfs  19.  Aug.  1897
über  die  Handelskammern  S.  1534  bis  1540.  —  Res.  30.  Dez.  1896,
betr.  Preisnotirungen  für  Getreide  S.  1540  bis  1542.

1493
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        Verzeichniß  der  Abkürzungen.

Abg.  H.  Abgeordnetenhaus.
Abs.  Absatz.
Abschn.  Abschnitt.
A.  E.  Allerhöchster  Erlaß.
A.  Ger.  O.  Allgemeine  Gerichts-Ordnung.
A.  L.  R.  Allgemeines  Landrecht.
Amtl.  Nachr.  R.  4
V.  A.  Amtliche  Nachrichten  des  Reichsversicherungsamts.
A.  Bl.  Amtsblatt.
Ann.  Annalen.
A.  od.  v.  K.  A.  Annalen  der  Preußischen  inneren  Staatsverwaltung  von  Kamptz.
A.  R.  Annalen  des  Reichsgerichts.
Anw.  Anweisung.
Art.  Artikel.

Ausf.  Anw.  Ausführungs-Anweisung.
Ausf.  Bek.  Ausführungs-Bekanntmachung.
Ausf.  Best.  Ausführungs-Bestimmungen.
Ausf.  Ges.  Ausführungs-Gesetz.

Ausf.  V.  Ausführungs-Verordnung.
B.  Band.

Bek.  Bekanntmachung.

Beschl.  Beschluß.

Best.  Bestimmungen.

B.  G.  Bl.  Bundes-Gesetzblatt.

C.  Bl.  d.  A.  V.  Centralblatt  der  Abgabenverwaltung.
C.  D.  R.  od.  C.  Bl.
d.  D.  R.  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
C.  Bl.  U.  V.  Centralblatt  für  die  gesammte  Unterrichts-Verwaltung.
        <pb n="14" />
        XIV

C.  P.  O.
Dan.

Dekl.

D.  Hand.  G.  B.

Ed.

Einf.  Ges.

E.  V.  Bl.

E.  K.

E.  oder  Entsch.

E.  O.  V.

E.  O.  V.  in  St.

E.  Civ.

E.  Crim.  od.  Crim.

Erk.

Erl.

Gen.  Konz.

Gen.  Syn.  O.

Ger.  Verf.  Ges.
od.  Ger.  V.  G.

Ges.

G.  B.

G.  S.

Gew.  O.

G.  A.

H.  H.  Kom.  Ber.

Hann.  G.  S.

Hoyer

Jahrb.

Instr.

J.  M.  Bl.

K.  O.  od.  Kab.  O.

Kap.

K.  G.  u.  Syn.  O.

K.  G.

K.  O.

K.  G.  Bl.  od.  K.
G.  u.  Vd.  Bl.

Komm.  Ber.

Komp.  H.

Verzeichniß  der  Abkürzungen.

Civilprozeß-Ordnung.

von  Daniels  Handbuch  der  für  die  Rheinprovinz  verkündigten
Gesetze  2c.  aus  der  Zeit  der  Fremdherrschaft.

Deklaration.

Deutsches  Handelsgesetzbuch.

Edikt.

Einführungs-Gesetz.

Eisenbahn-Verordnungsblatt.

Entscheidungen  des  Kammergerichts.

Entscheidungen  des  Ober-Tribunals.

Entscheidungen  des  Ober-Verwaltungsgerichts.

Entscheidungen  des  Ober-Verwaltungsgerichts  in  Steuersachen.

Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen.

Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Criminalsachen.

Erkenntniß.

Erlaß.

Generalkonzession.

General-Synodal-Ordnung.

Gerichtsverfassungs-Gesetz.

Gesetz.

Gesetzbuch.

Gesetz-Sammlung.

Gewerbe-Ordnung.

Goltdammers  Archiv  für  Preußisches  Strafrecht.
Bericht  der  Kommission  des  Herrenhauses.
Hannöversche  Gesetzsammlung.

Hoyer,  Stempelgesetzgebung.

v.  Kamptz  Jahrbücher  für  die  Preußische  Gesetzgebung.
Instruktion.

Justiz-Ministerialblatt.

Kabinets-Ordre.

Kapitel.

Kirchengemeinde-  und  Synodal-Ordnung.
Kirchengesetz.

Kirchen-Ordnung  (Rheinisch-Westfälische).

Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsblatt.
Kommissionsbericht.
Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenz-Konflikte.
        <pb n="15" />
        Konk.  O.

Kr.  O.

Kurh.  G.  S.

Land.  Verw.  Ges.
od.  L.  V.  G.

L.  G.  O.  od.  Land.
Gem.  O.

Mil.  Str.  G.  B.

M.  Bl.

M.  d.  J.  od.  Min.
d.  J.

M.  od.  M.

O.  K.  R.

Opp.

O.  R.

O.  Trib.

O.  V.  u.  O.  V.  G.

P.

Pr.

Pr.  V.  Bl.

Prov.  O.

Pr.  R.  od.  Prov.R.

R.  od.  Reg.

Reg.

R.  A.

R.  G.  od.  R.  Ger.

R.  G.  Bl.

R.  G.  O.

R.  Mil.  G.

R.  O.  H.  G.

R.  Str.  G.  B.

R.  u.  St.  A.

Nh.  A.  G.  H.

Rh.  A.

Rh.  Kr.  O.

Res.

Rev.  u.  K.  H.

Seem.  O.

S.

St.  M.  B.

Verzeichniß  der  Abkürzungen.  XV

Konkurs-Ordnung.
Kreis-Ordnung.
Kurhessische  Gesetzsammlung.

Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung.

Landgemeinde-Ordnung.
Militärstrafgesetzbuch.
Ministerialblatt  für  die  gesammte  innere  Verwaltung.

Ministerium  des  Inneren.

Mittheilung  aus  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Evangelischer  Oberkirchenrath.

Strafgesetzbuch  von  Oppenhoff,  8.  Auflage.

Oppenhoff,  Rechtsprechung  des  Ober-Tribunals.
Ober-Tribunal.

Ober-Verwaltungsgericht.

Patent  oder  Publikandum.

Präjudiz.

Preußisches  Verwaltungsblatt.

Provinzial-Ordnung.

Provinzialrecht.

Regierung.

Regulativ.

Reichs-Anzeiger,  deutscher  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.
Reichsgericht.

Reichsgesetzblatt.

Reichsgewerbe-Ordnung.

Reichsmilitärgesetz.

Reichs-Oberhandelsgericht.

Reichsstrafgesetzbuch.

Reichs=  und  Staatsanzeiger.

Rheinischer  Appellationsgerichtshof.

Archiv  für  das  Civil=  und  Criminalrecht  der  Rheinprovinz.
Kreis-Ordnung  für  die  Rheinprovinz.

Restkript.

Revisions=  und  Kassationshof.

Seemannsordnung.

Seite.

Staatsministerialbeschluß.
        <pb n="16" />
        XVI  Verzeichniß  der  Abkürzungen.

Sten.  Ber.  od.  B.  Stenographische  Berichte.
Str.  G.  B.  Strafgesetzbuch.

Str.  P.  O.  od.
Pr.  O.  Strafprozeß-Ordnung.
Strieth.  Arch.  vod.
Str.  Arch.  Striethorst's  Archiv  für  Rechtsfälle,  s.  o.  A.  f.  R.
Th.  Theil.
Verf.  Urk.  Verfassungs-Urkunde.
Verf.  Verfügung.
Verh.  Verhandlungen.
V.  od.  Vd.  Verordnung.
V.  Bl.  Verordnungsblatt.

V.  O.od.  Vorm.  O.  Vormundschafts-Ordnung.

Westf.  Kr.  O.  Kreis-Ordnung  für  die  Provinz  Westfalen.

W.  Wohlers  Entscheidungen  des  Bundesamtes  für  das  Heimathswesen.
Zus.  Best.  Zusatzbestimmungen.

Zust.  Ges.  Zuständigkeitsgesetz.
        <pb n="17" />
        Abschnitt  I.
Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

—.  ——  —  ——  ·——

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.
Vom  16.  April  1871  (B.  G.  Bl.  S.  63).

§.  1.  An  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den
Großherzogthümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  (B.  G.  Bl.  vom  Jahre  1870  S.  627  ff.),  sowie  der  mit  den  Königreichen
  Bayern  und  Württemberg  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung  geschlossenen
  Verträge  vom  23.  und  25.  November  1870  (B.  G.  Bl.  vom  Jahre
1871  S.  9  ff.  und  vom  Jahre  1870  S.  654  ff.)  tritt  die  beigefügte  Verfassungs-Urkunde
  für  das  Deutsche  Reich.

§.  2.  Die  Bestimmungen  in  Artikel  80  der  in  §.  1  gedachten  Verfassung
des  Deutschen  Bundes  (B.  G.  Bl.  vom  Jahre  1870  S.  647),  unter  III.  8.  8
des  Vertrages  mit  Bayern  vom  23.  November  1870  (B.  G.  Bl.  1871  S.  21  ff.),
in  Artikel  2  Nr.  6  des  Vertrages  mit  Württemberg  vom  25.  November  1870
(B.  G.  Bl.  1870  S.  656),  über  die  Einführung  der  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  in  diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft.

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in  denselben  von
dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,
Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.
die  Eiu  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende  Beziehungen
zu  verstehen.  *  6

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,
  welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten  Staaten  eingeführt  werden.

§.  3.  Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November  1870
aufgenommenen  Protokolle  (B.  G.  Bl.  vom  Jahre  1870  S.  650  ff.),  in  der
Verhandlung  zu  Berlin  vom  25.  November  1870  (B.  G.  Bl.  vom  Jahre  1870
S.  657),  dem  Schlußprotokolle  vom  23.  November  1870  (B.  G.  Bl.  vom
Jahre  1871  S.  23  ff.),  sowie  unter  IV.  des  Vertrages  mit  Bayern  vom
23.  Movember  1870  (a.  a.  O.  S.  21  ff.)  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht
berührt.

–  —

 

1)  Kommentar  von  Pröbst,  2.  Aufl.,  München  1895;  von  L.  v.  Rönne,  7.  Aufl,
Berlin  1895;  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  2.  Aufl.,  Leipzig  1876;
Zorn,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  2.  Aufl.,  Berlin  1895;  Laband,  Staatsrecht
  des  Deutschen  Reiches,  2.  Aufl.

—  —  —  —  —

Illing-Kautz,  Handbuch  J,  7.  Aufl.  1
        <pb n="18" />
        2  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes,  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König
von  Württemberg,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die
südlich  vom  Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums  Hessen,  schließen
einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben
  gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volkes.
Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen  und  wird  nachstehende
Verfassung  haben.

1I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.  Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit
Lauenburg!),  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,
  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,
Sachsen  -Meiningen,  Sachsen=  Altenburg,  Sachsen  =  Koburg-Gotha,  Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadta  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß  älterer
Hinie  deht  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und

amburg2).

II.  Reichsgesetzgebung.

Artikel  2.  Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht
der  Gesetzgebung  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung  und  mit  der
Wirkung  aus,  daß  die  Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Reichsgesetze
  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichswegen,
  welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht  ).  Sofern  nicht  in
dem  publizirten  Gesetze  ein  anderer  Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft
bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf
desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes
in  Berlin  ausgegeben  worden  ist#).

Artikel  3.  Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat
mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger))  eines  jeden

1)  Durch  Ges.  23.  Juni  1876  (G.  S.  S.  169)  mit  Preußen  vereinigt.

2)  Durch  Ges.  9.  Juni  1871  (N.  G.  Bl.  S.  42)  ist  Elsaß-Lothringen  zum
Bundesgebiet  hinzugekommen,  durch  Ges.  15.  Dez.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  207)  die
Insel  Helgoland.  Letztere  ist  durch  Ges.  18.  Febr.  1891  (G.  S.  S.  11)  dem
Preußischen  Staate  einverleibt  worden.

Die  Deutschen  Schutzgebiete  (Südwestafrika,  Kamerun,  Togo,  Deutsch-Ostafrika,
Neu-Guinea  und  Salomonsinseln,  Marschallinseln)  bilden  keine  Erweiterung  des
Bundesgebietes.  Sie  sind  zwar  der  Staatsgewalt  und  somit  der  Gebietshoheit  des
Deutschen  Reiches  unterworfen,  erscheinen  aber  im  Sinne  der  Reichsverfassung  als
Ausland.  Als  Inland  gelten  sie  im  Sinne  des  §.  21  Ges.  1.  Juni  1870  (R.  G.
Bl.  S.  355)  —  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  durch  10  jährigen  Ausenthalt  im
Auslande  und  bei  Anwendung  des  Ges.  13.  Mai  1870  (R.  G.  Bl.  S.  119)  wegen
Beseitigung  der  Doppelbesteuerung.  Ausländern,  die  sich  in  den  Schutzgebieten
niederlassen,  und  Eingeborenen  kann  durch  Naturalisation  die  Reichsangehörigkeit
verliehen  werden;  §.  6  Ges.  15.  März  1888  (R.  G.  Bl.  S.  75),  betr.  die  Rechts.-verhältnisse
  der  Deutschen  Schutzgebiete.

3)  Eingeführt  durch  Vd.  26.  Juli  1867  (B.  G.  Bl.  S.  24)  als  Bundesgesetzblatt
  für  den  Norddeutschen  Bund.  Für  das  Publikum  bestimmte  Veröffentlichungen
der  Organe  des  Reiches.  die  der  Verkündigung  durch  das  Reichsgesetzblatt  nicht  bedürfen,
  sinden  in  dem  vom  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Centralblatt
des  Deutschen  Reiches“  Aufnahme.  Vergl.  Bek.  27.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  123).

1)  In  Konsulargerichtsbezirken  nach  Ablauf  von  4  Monaten,  §.  47  Ges.  10.  Juli
1879  (R.  G.  Bl.  S.  205),  ebenso  in  den  Schutzgebieten,  Ges.  17.  April  1886
(R  G.  Bl.  S.  75).  «

5)  Hierdurch  ist  die  Anwendung  des  in  Art.  3  ausgesprochenen  Grungsatzes  auf
juristische  Personen  ausgeschlossen.
        <pb n="19" />
        Abschnitt  J.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  3

Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer!)  zu  behandeln
und  demgemäß  zum  festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen
Aemtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes
  und  zum  Genufse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung
  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darfin  der  Ausübung  dieser  Befugniß  durch  die  Obrigkeit  seiner
Heimath,  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im  ersten
Absatz  ausgesprochenen  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen
den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,
  die  Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen
  bestehen.  «·

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältniß  zu  dem  Heimathslande
  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nöthige  geordnet  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch  auf
den  Schutz  des  Reichs.

Artikel  4.  Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths=  und  Niederlassungs-=Verhältnisse,
  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen  und  Fremdenupolizei  und
über  den  Gewerbebetrieb,  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit
diese  Gegenstände  nicht  schon  durch  den  Artikel  3  dieser  Verfassung
erledigt  sind,  in  Bayern  jedoch  mit  Ausschluß  der  Heimaths=  und
Niederlassungs-Verhältnisse,  desgleichen  über  die  Kolonisation  und  die
Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern;

2.  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die  Zwecke  des  Reichs
zu  verwendenden  Steuern;

3.  die  Ordnung  des  Maß-,  Münz=  und  Gewichtssystems,  nebst  Feststellung
  der  Grundsätze  über  die  Emission  von  fundirtem  und  unfundirtem
  Papiergelde;

4.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5.  die  Erfindungspatente;

6.  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7.  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  Deutschen  Handels  im

Auslande,  der  Deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung
  gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Reiche
ausgestattet  wird;

8.  das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel
  46,  und  die  Herstellung  von  Land=  und  Wasserstraßen  im  Interesse
  der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9.  der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die
Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle,  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen
(Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und  sonstige  Tagesmarken)?);

10.  das  Post=  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg
nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  Artikel  52;

11.  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von  Erkenntnissen
in  Civilsachen  und  Erledigung  von  Requisitionen  überhaupt;

12.  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

1!)  Wenn  ein  Deutscher  in  die  Staatsangehörigkeit  eines  anderen,  dem  Reiche
angehörigen  Staates  aufgenommen  und  nicht  förmlich  aus  seiner  bisherigen  Staatsangehörigkeit
  (§.  13  Ges.  1.  Juni  1870)  entlassen  wird,  so  wird  eine  Lösung  des
früheren  Verhältnisses  durch  die  neue  Aufnahme  nicht  herbeigeführt,  vielmehr  besitzt
dann  die  betreffende  Person  eine  doppelte  Staatsangehörigkeit,  Res.  3.  Oktbr.
1872  (M.  Bl.  S.  249).

2)  Ges.  3.  März  1873  (R.  G.  Bl.  S.  47).

1*
        <pb n="20" />
        4  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

13.  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  /Obligationenrecht,  Strafrecht,
Handels=  und  Wechselrecht!  gesammte  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht)
und  das  gerichtliche  Verfahren;

14.  das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine:;

15.  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinärpolizei;

16.  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen?).

Artikel  5.  Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
  und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider
Versammlungen  ist  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend?)  0.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine  und

die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  giebt,  wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit
  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,
wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht  .

III.  Bundesrath.
Artikel  6.  Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  in  der  Weise  vertheilt,

daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  17  Stimmen

führt,  Bahen  6  Oh
Sachsen  4  -
Württembreg  48  -
Baden  3  -
Hessen  ..  ..  ...  ...  .  .  .  .  3  -
Mecklenburg-Schwerinn  2  -
Sachsen-Weimar  ....  ..  ...  1  -
Mecklenburg-Strelitz  1  -
Oldenburg  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  1  Oü
Braunschweig  ..  ..  2  -
Sachsen-Meiningngen  .  .  1  -
Sachsen--Altenburg  ..  .  ...  ..  1
Sachsen-Koburg-Gotha  1  -
Anhalt  ....  ......  ....  1  -
Schwarzburg-Rudolstadt  ..  .  1  -
Schwarzburg-Sondershausen  ..  1  -
Waldeck  ...........  .  ,.....  1  2
Reuß  älterer  Linie  1  -
Reuß  jüngerer  Linie  1  -
Schaumburg-Lippre  1  -
Lipopdden  ..  ..  1  -
Lübekk  .  1  -
Brezmem  1  -
Hamburg  ........  .....  1  -

 

zusammen  58  Stimmen?).

–  —  —  —

1)  Ges.  20.  Dez.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  379).

2)  Ein  Reichsgesetz  über  das  Vereinswesen  ist  noch  nicht  ergangen  und  die  Verordnung
  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden
Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und  Vereinsrechtes  vom  11.  März  1850  vorläufig
in  Kraft  geblieben.

:)  Der  Kaiser  hat  an  der  Gesetzgebung  keinen  Antheil.  Die  in  Fällen  des
zweiten  Absatzes  den  Ausschlag  gebende  Stimme  des  Präsidiums  ist  nicht  die  Stimme
des  Kaisers,  sondern  die  preußische.  Der  Kaiser  als  solcher  ist  im  Bundesrathe  nicht
vertreten.

4)  Ausnahme:  Art.  78.

5)  Ob  ein  Gesetzesvorschlag  unter  §.  5  Abs.  2  fällt,  wird  der  Bundesrath  mit
Stimmenmehrheit  zu  entscheiden  haben.

6)  Elsaß-Lothringen  ist  im  Bundesrathe  nicht  vertreten,  kann  aber  zur  Berathung
Kommissre-  ohne  beschließende  Stimme  abordnen,  Ges.  4.  Juli  1879  §.  7  (R.  G.
Bl.  S.  165).
        <pb n="21" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  5

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  soviel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe
ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen
Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden.

Artikel  7.  Der  Bundesrath  beschließt:

1.  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben
  gefaßten  Beschlüsse;

2.  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen
Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz
etwas  Anderes  bestimmt  istt#):

3.  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder  der
vorstehend  erwähnten  Vorschriften  und  Einrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu
bringen.  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Berathung  zu
übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln
  5,  37  und  78,  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder  nicht
instrnirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die
Präsidialstimme  den  Ausschlag.  v
Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,
werden  die  Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit
  gemeinschaftlich  ist2).  .

Artikel  8.  Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

1.  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2.  für  das  Seewesen;

3.  für  Zoll-  und  Steuerwesen;

4.  für  Handel  und  Verkehr;

5.  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;

6.  für  Justizwesen;

7.  für  Rechnungswesen  ).  „  .

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens  vier
Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur
eine  Stimme.  In  dem  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  hat
Bayern  einen  ständigen  Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  desselben,  sowie  die  Mitglieder
  des  Ausschusses  für  das  Seewesen  werden  vom  Kaiser  ernannt;  die
Mitglieder  der  anderen  Ausschüsse  werden  von  dem  Bundesrathe  gewählt.
Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes
resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder
wählbar  sind.  1

Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten  der  Königreiche
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,  vom  Bundesrathe  alljährlich  zu
wählenden  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur
Verfügung  gestellt.  #

Artikel  9.  Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört
werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,  auch  dann,  wenn
dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.
Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  sein  0.

 

1)  Verordnungsrecht  des  Kaisers:  Art.  50,  53,  63,  68.

2)  Vergl.  Art.  4,  1,  35  Abs.  2,  38,  46  Abs.  2,  52.  Ob  eine  solche  Angelegenheit
  vorliegt,  wird  der  Bundesrath  mit  einfacher  Mehrheit  zu  entscheiden  haben.

)  Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  27.  Mai  1871  ist  ein  weiterer,  aus
7.  Mitgliedern  und  2  Stellvertretern  bestehender  Ausschuß  für  Elsaß-Lothringen  gebildet
  worden.  Dazu  kommen  Ausschüsse  für  die  Verfassung  und  für  die  Geschäftsordnung.
  Die  Ausschüsse  haben  lediglich  vorbereitende,  berathende  Thätigkeit  zu  üben.
))  Bundesrathsmitglieder  als  solche  sind  zum  Reichstage  wählbar,  müssen  aber
im  Falle  der  Annahme  des  Mandats  aus  dem  Bundesrathe  ausscheiden.
        <pb n="22" />
        6  Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  10.  Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes.
den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren  ?.

IV.  Präsidium.

Artikel  11.  Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen
zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt:).  Der  Kaiser  hat  das  Reich
völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,
Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen).

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die  Zustimmung
des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet
  oder  dessen  Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände
beziehen,  welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören.
ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit
  die  Genehmigung  des  Reichstages  erforderlich  7).  Z

Artikel  12.  Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.  Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  findet
alljährlich  statt  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der  Arbeiten  ohne
den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.  Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie
von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.  Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
steht  dem  Reichskanzler  zus)  2),  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist7).

1!)  Exemtion  von  der  preußischen  Gerichtsgewalt  §§.  18—20  Ger.  Verf.  Gef.
27.  Jan.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  41);  Vorrechte  hinsichtlich  der  Vernehmung  als  Zeugen
und  Sachverständige  §§  347,  367  C.  P.  O.  30.  Jan.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  83),
88.  49,  72  Str.  P.  O.  1.  Febr.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  253).

*)  Ueber  die  Führung  des  Prädikals  „Kaiserlich“  durch  die  vom  Kaiser  ernannten
Behörden  und  Beamten,  das  Kaiserliche  Wappen  und  die  Kaiserliche  Standarte  vergl.
A.  E.  3.  Aug.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  318,  berichtigt  S.  458),  über  den  Gebrauch
des  Kaiserlichen  Adlers  zur  Bezeichnung  von  Waaren  oder  Etiketten  A.  E.  16.  März
1872  (R.  G.  Bl.  S.  90)  und  Bek.  11.  April  1872  (R.  G.  Bl.  S.  93).

:)  Doch  werden  hierdurch  die  Rechte  der  Einzelstaaten,  ihre  Angelegenheiten  durch
Verträge  mit  fremden  Staaten  und  durch  Entsendung  von  diplomatischen  Geschäftsträgern
  zu  regeln,  nicht  aufgehoben,  Ziff.  VII,  VIII,  XI  Schlußprot.  zum  Vertrage
mit  Bayern  23.  Nov.  1870  und  Art.  52  Abs.  3.

!)  Beim  Abschlusse  von  Post=  und  Telegraphenverträgen  mit  außerdeutschen
Staaten  sollen  zur  Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen  Vertreter  der  angrenzenden
Bundesstaaten  zugezogen  werden,  Ziff.  XI  Schlußprot,  zum  Vertrage  mit  Bayern
23.  Nov.  1870.

5)  Ueber  das  Recht  Bayerns,  durch  seinen  Vertreter  im  Falle  der  Verhinderung
Preußens  den  Vorsitz  im  Bundesrathe  zu  führen  vergl.  Ziff.  IX  a.  a.  O.

6)  Reichsgesetz,  betreffend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers
vom  17.  März  1878  (R.  G.  Bl.  S.  7).

8.  1.  Die  zur  Gültigkeit  der  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  erforderliche
  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  sowie  die  sonstigen  demselben  durch  die
Verfassung  und  die  Gesetze  des  Reichs  übertragenen  Obliegenheiten  können  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Bestimmungen  durch  Stellvertreter  wahrgenommen  werden,  welche
der  Kaiser  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  in  Fällen  der  Behinderung  desselben  ernennt.

§.  2.  Es  kann  ein  Stellvertreter  allgemein  für  den  gesammten  Umfang  der
Geschäfte  und  Obliegenheiten  des  Reichskanzlers  ernannt  werden.  Auch  können  für
diejenigen  einzelnen  Amtszweige,  welche  sich  in  der  eigenen  und  unmittelbaren  Verwaltung
  des  Reichs  befinden,  die  Vorstände  der  dem  Reichskanzler  untergcordneten
obersten  Reichsbehörden  mit  der  Stellvertretung  desselben  im  ganzen  Umfang  oder  in
einzelnen  Theilen  ihres  Geschäftskreises  beauftragt  werden.

§  3.  Dem  Reichskanzler  ist  vorbehalten,  jede  Amtshandlung  auch  während  der
Dauer  einer  Stellvertretung  selbst  vorzunehmen.
        <pb n="23" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  7

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes
vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.  Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der
Beschlüsse  des  Bundesrathes  im  Namen  des  Kaisers  an  den  Reichstag  gebracht!),
wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  oder  durch  besondere  von  letzterem
zu  ernennende  Kommissarien  vertreten  werden.

Artikel  17.  Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der
Reichsgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben  zu.  Die  Anordnungen
  und  Verfügungen  des  Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen
und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  18.  Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten  2)),  läßt  dieselben  für
das  Reich  vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren  Entlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates  stehen,
sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Reichsdienst  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte
zu,  welche  ihnen  in  ihrem  Heimathslande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden
  hatten.

Artikel  19.  Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten
werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe  zu  beschließen  und  vom  Kaiser
zu  vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.  Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor!).

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869  (B.  G.  Bl.  1869  S.  145)  vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,
in  Württemberg  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Main  6  Abgeordnete
gewählt,  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  3823).

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  6.
§.  4.  Die  Bestimmung  des  Art.  15  der  Reichsverfassung  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.
7)  Die  Gegenzeichnung  kann  sowohl  durch  den  abtretenden,  als  durch  den  neu
ernannten  Reichskanzler,  und  ebenso  durch  dessen  allgemeinen  Stellvertreter  erfolgen.

1)  Dies  muß  geschehen,  auch  wenn  Kaiser  und  Kanzler  mit  der  Vorlage  sachlich
nicht  einverstanden  sind.

2)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März
1873  (R.  G.  Bl.  S.  61),  abgeändert  durch  Ges.  2.  April  1886  (R.  G.  Bl.  S.  80),
25.  Mai  1887  (das.  S.  194),  22.  Mai  1893  (das.  S.  171).  Diensteid:  Vd.
29.  Juni  1871  (das.  S.  403).  Im  Sinne  dieses  Gesetzes  zählen  zu  den  „Reichsbeamten“
auch  diejenigen  Beamten,  die  nicht  vom  Kaiser,  sondern  von  den  Landesregierungen
ernannt  werden,  jedoch  nach  Vorschrift  der  Reichsverfassung  den  Anordnungen  des
Kaisers  Folge  zu  leisten  verpflichtet  sind.  Dazu  gehören:

a)  die  nach  Art.  50  von  den  Landesregierungen  anzustellenden  Post=  und
Telegraphenbeamten  mit  Ausnahme  der  in  Bayern  und  Württemberg,

b)  die  Militärbeamten  mit  Ausnahme  der  in  Bayern.

Die  Wissenschaft  nennt  sie  „mittelbare“  Reichebeamte.

2)  Er  ist  aber  in  einzelnen  Fällen  verfassungsmäßig  oder  reichsgesetzlich  an  die
Zustimmung  oder  an  das  Vorschlagsrecht  des  Bundesrathes  gebunden,  vergl.  z.  B.
Art.  36  Abs.  2,  56.

1)  Siehe  das  Wahlges.  vom  31.  Mai  1869  unten  S.  22.

„:)  Außerdem  15  Abgeordnete  für  Elsaß  Lothringen  zusolge  Ges.  25.  Juni
1873  (R.  G.  Bl.  S.  161).  Helgoland  wurde  auf  Grund  des  §.  4  Ges.  15.  Dez.
1890  (R.  G.  Bl.  S.  207)  durch  Bundesrathsbeschluß  dem  5.  Wahlkreise  der  Prov.
Schleswig-Holstein  zugetheilt.  Vergl.  Bek.  16.  Mai  1891  (R.  G.  Bl.  S.  111).
        <pb n="24" />
        8  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  21.  Beamte!)  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag  ?.  *4  „

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt  oder  in
einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs=  oder
Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein
höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag
  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.  Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.

Wahrheitsgetreue  Berichte  ?2)  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen
Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.  Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz
des  Reichs  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrath
  resp.  Reichskanzler  zu  überweisen.

Artikel  24.  Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünk“)  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes
  unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.

Artikel  25.  Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb
eines  Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagungs“)
desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben
Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  27.  Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin
durch  eine  Geschäfts-Ordnung?)  und  erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vicepräsidenten
  und  Schriftführer.  ·

Artikel  28.  Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  ge—
setzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

.lBei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden
die  Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt
sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist  ?).

Artikel  29.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Artikel  30.  Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  ge- 



1)  Darunter  sind  nur  die  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  Angestellten  zu  verstehen,
Laband  Bd.  I  S.  313.

2)  Die  Stellvertretungskosten  bei  Reichsbeamten  fallen  der  Reichskasse  zur  Last,
Ges.  31.  März  1873  (R.  G.  Bl.  S.  63)  §.  14  Abs.  2.  Für  Landesbeamte  entscheidet
  sich  die  Frage  nach  Landesrecht.

3)  Ein  Zeitungsartikel,  welcher  nicht  nur  das  in  einer  Sitzung  des  Reichstages
Verhandelte  wahrheitsgetreu  mittheilt,  sondern  auch  das  solchergestalt  Mitgetheilte  einer
Besprechung  unterwirft,  ist  nicht  nach  Art.  22  der  Reichsverfassung  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.  Eine  darin  enthaltene  Beleidigung  unterliegt  der  Bestrafung
(event.  nach  §.  186  Str.  G.  B.),  Erk.  5.  Nov.  1886  (E.  Crim.  XV.  32).

4)  Das  Recht  zu  Adressen  und  Interpellationen  ist  ihm  nicht  ausdrücklich  zugeschrieben,
  wird  aber  nach  seiner  ganzen  Stellung  anerkanut  werden  müssen.  «

5)  Ges.  19.  März  1888  (R.  G.  Bl.  S.  110):  Die  Legislaturperiode  rechnet
nicht  vom  Tage  der  ersten  Einberufung,  sondern  vom  Tage  der  Wahl  ab.

6)  Die  Vertagung  unterbricht  die  Kontinuität  der  Verhandlungen  nicht.

7)  Geschäftsordnung  vom  10.  Febr.  1876  (Ann.  d.  Deutschen  Reiches  1877
S.  490).  Ueber  die  Frage,  wie  weit  die  Disziplinargewalt  des  Reichstages  gegen
seine  Mitglieder  durch  die  Geschäftsordnung  ausgedehnt  werden  kann,  vergl.  Sten.
Ber.  d.  R.  T.  1879  S.  247  ff.,  1895  S.  931  ff.

8)  Ges.  24.  Febr.  1873  (N.  G.  Bl.  S.  45):

Der  Absatz  2  des  Art.  28  der  Reichsverfassung  ist  aufgehoben.
        <pb n="25" />
        Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  9

thanen  Aeußerungen  0  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb
der  Versammlung  zur  Verantwortung:)  gezogen  werden.

Artikel  31.  Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiode  )  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden!),  außer  wenn  es  bei
Ausübung  der  That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  erforderlich  5).

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein
Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs=  oder  Civilhaft  für  die  Dauer  der
Sitzungsperiode  aufgehoben  5)7).

Artikel  32.  Die  Mitglieder  des  Neichstags  dürfen  als  solche  keine  Besoldung

  oder  Entschädigung  beziehen  3).

VI.  Zoll=  und  Handelswesen.

Artikel  33.  Deutschland  bildet  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet,  umgeben
von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze?).  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer  Lage
zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates  befindlich
sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  letzterem
einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische
  Erzeugnisse  einer  inneren  Stener  unterliegen.

Artikel  34.  Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem
Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben  als
Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß
in  dieselbe  beantragen  10).

1)  Vergl.  R.  Str.  G.  B.  8.  11.

2)  Der  in  einer  Reichstagsrede  gemachte  Angriff  auf  eine  Person  ist  straflos.
Ein  Reichstagsabgeordneter  kann  aber  durch  Wiederholung  des  Inhalts  einer  im
Reichstage  gehaltenen  Rede  außerhalb  des  letzteren  eine  strafbare  Handlung  begehen,
Erk.  R.  G.  26.  Okt.  1880  (E.  Crim.  11.  365).

3)  Auch  während  der  Vertagung  des  Reichstages,  Sten.  Ber.  R.  T.  1890/92
S.  1041  ff.,  1364.

1)  Keine  Anwendung  findet  diese  Vorschrift  auf  die  Festnahme  zum  Zwecke  der
Vollstreckung  einer  rechtskräftig  erkannten  Freiheitsstrafe,  Sten.  Ber.  1874  S.  750,
1875/76  S.  471  ff.

5)  Nach  Aushebung  der  Schuldhaft  durch  Ges.  vom  29.  Mai  1868  (N.  G.
Bl.  S.  91)  gegenstandslos.

6)  Solange  die  Aufhebung  nicht  verlangt  wird,  ist  die  Fortsetzung  eines  vor
Zusammentritt  des  Reichstages  begonnenen  Strafverfahrens  zulässig,  Erk.  R.  G.
17.  Okt.  1895  (E.  Crim.  XXVII.  385).

7)  Ueber  die  Vernehmung  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vergl.  C.  P.  O.
§§.  347,  367,  Str.  P.  O.  858.  49,  72;  Ablehnung  des  Schöffen=  oder  Geschworenenamtes
  Ger.  Verf.  Ges.  8§.  35,  1,  85.

5)  Haben  aber  das  Recht  freier  Eisenbahnfahrt  zwischen  der  Station  ihres  Wohnortes
  und  Berlin.  Dieses  Recht  beginnt  8  Tage  vor  Eröffnung  und  erlischt  8  Tage
nach  Schluß  des  Reichstages.  Ueber  die  civilrechtlichen  Wirkungen  des  Verbotes
vergl.  E.  Civ.  XVI.  89.

")  Vergl.  den  Zollvertrag  vom  8.  Juli  1867  (B.  G.  Bl.  S.  81)  und  Art.  40.
Auf  Helgoland  findet  Abschnitt  VI  keine  Anwendung,  §.  2  Ges.  15.  Dez.  1890.
Dagegen  gehören  zum  Zollgebiet  Luxemburg  (Vertr.  8.  Febr.  1842  und  20./25.  Okt.
1865),  und  die  österreichischen  Gemeinden  Jungholz  (Art.  2  Vertr.  8.  Juli  1867)
und  Mittelberg  (Vertr.  2.  Dez.  1890,  R.  G.  Bl.  1891  S.  59).

10)  Bremen  und  Hamburg  sind  im  Jahre  1888  unter  Belassung  eines  beschränkten
Freihafengebietes  dem  Zollgebiet  angeschlossen.  Vergl.  über  die  Beitragskosten  des
Reiches  zum  Anschlusse  für  Hamburg  Ges.  16.  Febr.  1882  (R.  G.  Bl.  S.  39),
für  Bremen  Ges.  31.  März  1885  (R.  G.  Bl.  S.  79).  Z  Z

Auf  die  Freihafengebiete,  die  durch  den  Einschluß  in  die  gemeinschaftliche  Zollgrenze
  nicht  berührt  werden,  findet  Art.  34  der  Reichsverfassung  fortdauernd  Anwendung.
        <pb n="26" />
        10  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  35.  Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  )  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen
Salzes  und  Tabaks,  bereiteten  Branntweins  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder
anderen  inländischen  Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den
gegenseitigen  Schutz  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben
  gegen  Hinterziehungen,  sowie  über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen
  zur  Sicherung  der  gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen
  Branutweins:)  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.
Die  Bundesstaaten  werden  jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung
  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände
herbeizuführen.

Artikel  36.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt
  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch
Reichsbeamte,  welche  er  den  Zoll=  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden
der  einzelnen  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
für  Zoll=  und  Steuerwesen,  beiordnet.  .

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemein—
schaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35)  gemachten  Anzeigen  werden  dem  Bundesrathe
  zur  Beschlußnahme  vorgelegt.

Artikel  37.  Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der
gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,
wenn  sie  sich  für  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung
ausspricht.

Artikel  38.  Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35  bezeichneten
  Abgaben,  letztere  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,  fließt
in  die  Reichskasse).

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen  und  den  übrigen
Abgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1.  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden

Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

2.  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3.  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen
  Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die
Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind,  #

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung
  und  Kontrollirung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten
  Beamten  aufgewendet  werden,

e)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabaksteuer  der  Vergütung,  welche
nach  den  jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrathes  den  einzelnen
Bundesregierungen  für  die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Stenern
zu  gewähren  ist,

bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Prozent  der  Gesammteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen
zu  den  Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums  beil.).

1!)  Ueber  das  veto  Preußens  vogl.  Art.  5  Abs.  2.

2)  Die  Branntweinsteuergesetzgebung  ist  jetzt  einheitlich.  Vergl.  Ges.  24.  Juni
1887  (R.  G.  Bl.  S.  153)  §S§.  47,  48  und  Vd.  27.  Okt,  9.  und  23.  Sept.  1887
(R.  G.  Bl.  S.  491,  485,  487).  Ueber  die  Besteuerung  des  Branntweins  in  Elsaß.
Lothringen  vergl.  Ges.  16.  Mai  1873  (N.  G.  Bl.  S.  111),  des  inländischen  Bieres
§.  4  Ges.  25.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  161).  Uebergangsabgabe  von  Bier  Ges.
22.  März  1891  (G.  S.  für  Els.-Loihr.  S.  3).

2)  Vergl.  jedoch  §.  8  Ges.  15.  Juli  1879  (R.  G.  Bl.  S.  207).

4)  Wegen  Helgoland  vergl.  §.  2  Ges.  15.  Dez.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  207)  und
Ges.  18.  Febr.  1891  (G.  S.  S.  11).
        <pb n="27" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  11

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die  Reichskasse
fließenden  Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein  und  Bier  und  an  dem
diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile  des  vorstehend  erwähnten  Abersums
keinen  Theil#).

Artikel  39.  Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die  nach
dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im
Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig
gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Artikel  38  zur  Reichskasse  fließenden
  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,
nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,  in  welchen
jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es  werden  diese  Uebersichten  an
den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu  drei  Monaten
den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Reichskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig
  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten
  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener
Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  vor.  Der  Bundesrath
beschließt  über  diese  Feststellung.

Artikel  40.  Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom
8.  Juli  1867  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser
Verfassung  abgeändert  sind,  und  so  lange  sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7,
beziehungsweise  78  bezeichneten  Wege  abgeändert  werden?).

VII.  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.  Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands
  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet
werden,  können  kraft  eines  Reichsgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch  der
Bundesglieder,  deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der
Landeshoheitsrechte,  für  Rechnung  des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer
  zur  Ausführung  konzessionirt  und  mit  dem  Expropriationsrechte  ausgestattet
  werden.  ·  «  ·

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß
neu  angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahnunternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel=  oder
Concurrenzbahnen  einräumen,  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,
für  das  ganze  Reich  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht  kann
auch  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verlichen  werden.

Artikel  42.  Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  Deutschen
Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches  Netz
verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen
  Normen  anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Artikel  43.  Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizei-Reglements
  eingeführt  werden  3).  Das  Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Eisenbahnverwaltungen  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige  Sicherheit
  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial
  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß  es  erheischt.

Artikel  44.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den
durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender  Fahrpläne
nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die

 

|)  Vergl.  jedoch  Anm.  2  zu  Art.  35  und  wegen  Elsaß-Lothringen  Ges.  25.  Juni
1873  (R.  G.  Bl.  S.  161)  §s.  4  Abfs.  2.

10.  Vergl.  Ges.  27.  Mai  1885,  betr.  Abänderung  des  Vertrages  (R.  G.  Bl.
S.  109).

*)  Die  Zuständigkeit  des  Bundesraths  zum  Erlasse  solcher  Reglements,  insbesondere
  der  darin  enthaltenen  Strafvorschriften,  ist  vom  Reichsgericht  anerkannt,
E.  Crim.  X.  326.  Vergl.  Laband  Bd.  II  S.  117.
        <pb n="28" />
        12  Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  inzuführen,  auch
direkte  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr  unter  Gestattung  des
Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen  die
übliche  Vergütung  einzurichten.

Artikel  45.  Dem  Reiche  steht  die  Kontrolle  über  das  Tarifwesen  zu.
Dasselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:

1)  daß  baldigst  auf  allen  Deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende  Betriebsreglements

  eingeführt  werden;

2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der  Tarife  erzielt,
insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen  für  den  Transport  von
Kohlen,  Koaks,  Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln
und  ähnlichen  Gegenständen  ein  dem  Bedürfniß  der  Landwirthschaft
und  Industrie  entsprechender  ermäßigter  Tarif,  und  zwar  zunächst
thunlichst  der  Einpfennig-Tarif  eingeführt  werde.

Artikel  46.  Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher
  Theuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,
  für  den  Transport,  namentlich  von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und
Kartoffeln,  zeitweise  einen  dem  Bedürfniß  entsprechenden,  von  dem  Kaiser  auf
Vorschlag  des  betreffenden  Bundesraths-Ausschusses  festzustellenden,  niedrigen
Spezialtarif  einzuführen,  welcher  jedoch  nicht  unter  den  niedrigsten  auf  der
betreffenden  Bahn  für  Rohproducte  geltenden  Satz  herabgehen  darf.

Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42  bis  45  getroffenen  Bestimmungen
  sind  auf  Bayern  nicht  anwendbar.  "

Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege
der  Gesetzgebung  einheitliche  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der
für  die  Landesvertheidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

Artikel  47.  Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  Betreff
der  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung  Deutschlands
haben  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere
  ist  das  Militär  und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten
Sätzen  zu  befördern.

VIII.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.  Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  1)  werden  für
das  gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche  Staatsverkehrs=Anstalten
  eingerichtet  und  verwaltet.  »

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs  in  Post=  und
Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf  bieienigen  Gegenstände,
deren  Regelung  nach  den  in  der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  maßgebend  gewesenen  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung
oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist2?.  ·

Artikel  49.  Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind
für  das  ganze  Reich  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen
  Einnahmen  bestritten.  Die  Ueberschüsse  fließen  in  die  Reichskasse
(vergl.  Abschn.  XlI).  —

Artikel  50.  Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post-  und
Telegraphen-Verwaltung  an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden  haben  die
Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der
Verwaltung  und  im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation  der
Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.  4

Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und
allgemeinen  administrativen  Anordnungen:)  sowie  die  ausschließliche  Wahr- 



1)  Unter  den  Begriff  der  Telegraphen  im  Sinne  des  §.  48  fallen  auch  Fernsprech-(Telephon-)
  Anlagen.  Es  kann  daher  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  solcher  Anlagen
  durch  andere  als  die  Reichs-Telegraphenverwaltung  oder  durch  diejenigen,  welchen
die  Anlage  und  der  Betrieb  von  Telegraphenlinien  für  bestimmte  Strecken  gestattet
ist,  im  polizeilichen  Wege  entgegengetreten  werden,  Res.  27.  Okt.  1880  (M.  Bl.  S.  305).
Vergl.  8.  1  Telegraphenges.  6.  April  1892  (R.  G.  Bl.  S.  467).

2)  Vergl.  §.  50  Postges.  28.  Okt.  1871  (N.  G.  Bl.  S.  347).  Danach  gebühr:
        <pb n="29" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  13

nehmung  der  Beziehungen  zu  anderen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen
  zuh.

„„Sämmtliche,  Beamte  der  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  sind  ver—
pflichtet,  den  Kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten
  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung
der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts=  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken
  als  Organe  der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphen-Beamten
  (z.  B.  Inspektoren,  Kontrolleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet  des
Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.
Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,
soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung
und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie
erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,
  mithin  bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.
werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen  angestellt?).

Wo  eine  selbständige  Landespost=  resp.  Telegraphen  -Verwaltung  nicht
besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträges).

Artikel  51.  Bei  Ueberweisung  des  Uieberschusses  der  Postverwaltung
für  allgemeine  Reichszwecke  (Art.  49)  soll,  in  Anbetracht  der  bisherigen  Verschiedenheit
  der  von  den  Landes-Postverwaltungen  der  einzelnen  Gebiete  erzielten
  Reineinnahmen,  zum  Zwecke  einer  entsprechenden  Ausgleichung  während
der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden:

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken  während
der  fünf  Jahre  1861  bis  1865  aufgekommen  sind,  wird  ein  durchschnittlicher
Jahresüberschuß  berechnet,  und  der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk
an  dem  für  das  gesammte  Gebiet  des  Reichs  sich  darnach  herausstellenden
Postüberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozenten  festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden  den
einzelnen  Staaten  während  der  auf  ihren  Eintritt  in  die  Reichs-Postverwaltung

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  12.
das  Recht  der  Erlassung  eines  Postreglements  dem  Reichskanzler  unter  theilweiser
Mitwirkung  des  Bundesrathes.  Auf  Grund  dieser  Bestimmung  ist  die  Postordn.
11.  Juni  1892  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  428,  430)  erlassen.

1)  Vergl.  Art.  52  Abs.  3.  Ueber  die  Zuziehung  von  Vertretern  einzelner
Bundesstaaten  beim  Abschlusse  von  Post.  und  Telegraphenverträgen  mit  außerdeutschen
Staaten,  sowie  über  den  selbständigen  Abschluß  solcher  nur  den  Grenzverkehr  betreffenden
  Verträge  vergl.  XI  Schlußprot.  zum  Vertrage  mit  Bayern  vom
23.  Nov.  1870.

2)  Diese  sind  mittelbare  Reichsbeamte.  Sie  sind  zunächst  den  dienstlichen  Anordnungen
  der  Landesregierung  unterstellt.  Doch  weichtihre  dienstliche  Stellung  von  der  der
übrigen  Landesbeamten  insofern  ab,  als  sie  außerdem  den  Weisungen  der  zuständigen
  Reichsbehörden  unterstellt  sind  oder  Reichsgesetze  ihre  Rechtsstellung  geregelt
haben,  Erk.  Disziplinarh.  2.  April  1874  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  145).

:)  Vergl.  Laband  Bd.  II  S.  46.  Danach  steht  die  gesammte  Postverwaltung
einschließlich  der  Ernennung  sämmtlicher  Beamten  dem  Reiche  zu  in  Elsaß-Lothringen,
Preußen,  denjenigen  Staaten,  wo  Preußen  schon  früher  das  Post=  und  Telegraphenregal
  erworben  hatte  (Hessen,  Anhalt,  Waldeck,  Lippe,  Schaumburg-Lippe,  in  den
oldenburgischen  Fürstenthümern  Birkenfeld  und  Lübeck  und  in  den  thüringischen
Staaten  außer  Sachsen-Altenburg);  ferner  in  Hamburg,  Bremen,  Lübeck  und  Oldenburg.
Im  Königreich  Sachsen  mit  Sachsen-Altenburg,  beiden  Mecklenburg,  Braunschweig
und  Baden  ernennen,  befördern  und  entlassen  die  Landesregierungen,  denen  die  betr.
Anträge  von  den  Reichsverwaltungsbehörden  zugehen,  die  oberen  Beamten,  soweit
dazu  nicht  nach  der  Verfassung  der  Kaiser  zuständig  ist,  während  die  Annahme  und
Entlassung  der  im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Beamten,  sowie  die  Anstellung
sämmtlicher  Unterbeamten  durch  die  Behörden  des  Reiches  erfolgt.
        <pb n="30" />
        14  Abschnitt  J.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

folgenden  acht  Jahre  die  sich  für  sie  aus  den  im  Reiche  aufkommenden  Postüberschüssen
  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Reichszwecken
zu  Gute  gerechnet.  *!“  Z

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,  und  fließen  die
Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach  dem  im  Artikel  49  enthaltenen
Grundsatz  der  Reichskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte  sich
herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte
dem  Kaiser  zur  Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die
bosten.  für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten  zu

estreiten.

Artikel  52.  Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48  bis  51
finden  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung  .  An  ihrer  Stelle
gelten  für  beide  Bundesstaaten  folgende  Bestimmungen:

Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der
Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum
Publikum,  über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich
der  reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen  für  den  internen  Verkehr  innerhalb
  Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs,  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,
die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphen-Verkehrs
mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr
Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs  mit  seinen  dem  Reiche  nicht  angehörenden
  Nachbarstaaten,  wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung  im
Artikel  49  des  Postvertrages  vom  23.  November  1867  bewendet.

An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Theil.

IX.  Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  532).  Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter  dem
Oberbefehl  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung  derselben
liegt  dem  Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,

1)  Vergl.  §§.  4,  50  Postges.  28.  Okt.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  347);  Art.  12,  13
Ges.  20.  Dezbr.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  318);  §.  13  Posttaxges.  28.  Okt.  1871  (R.
G.  Bl.  S.  362);  5.  15  Telegraphenges.  6.  April  1892  (R.  G.  Bl.  S.  467);  hinsichtlich
  Württembergs  insbesondere  Verh.  25.  Nov.  1870  Nr.  3.

2)  In  der  Fassung  Ges.  26.  Mai  1893  (R.  G.  Bl.  S.  185):

Artikel  II  dieses  Ges.  bestimmt:  §.  1.  Der  Kaiser  bestimmt  für  jedes  Jahr  die
Zahl  der  in  das  Heer  und  in  die  Marine  einzustellenden  Rekruten.

Der  Gesammtbedarf  an  Rekruten  wird  für  das  unter  preußischer  Verwaltung
stehende  Reichs-Militärkontingent  durch  das  preußische  Kriegs-Ministerium,  für  die
übrigen  Reichs-Militärkontingente  durch  die  betreffenden  Kriegs-Ministerien  auf  die
Armee-Korps-Bezirke  vertheilt,  und  zwar  nach  dem  Verhältniß  der  im  laufenden
Jahre  in  diesen  Bezirken  vorhandenen,  zur  Einstellung  in  den  aktiven  Dienst  tauglichen
  Militärpflichtigen  ausschließlich  derjenigen  der  seemännischen  Bevölkerung.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  für  die  Marine  findet  durch  das  preußische
Kriegs-Ministerium  nach  Maßgabe  der  vorhandenen,  zur  Einstellung  in  den  aktiven
Dienst  tauglichen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  statt.  Beim
Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung  wird  der  Bedarf  durch
Hinübergreifen  auf  geeignete  Militärpflichtige  der  Landbevölkerung  unter  Zurechnung
zu  den  für  das  Laudheer  aufzubringenden  Rekruten  gedeckt.

Vermag  ein  Armee-Korps-Bezirk  seinen  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen,  so
wird  der  Ausfall  auf  die  anderen  Armee-Korps-Bezirke  desselben  Reichs-Militärkontingents
  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Ueberzähligen  vertheilt.  ·

Die  unter  selbständiger  Militärverwaltung  stehenden  Armee-Korps-Bezirke  können
im  Bedarfsfalle  im  Frieden  zur  Rekrutengestellung  für  Armee-Korps  anderer  Reichs-Militärkontigente
  nur  in  dem  Maße  herangezogen  werden,  als  Angehörige  der  betreffenden
  Kontingente  bei  ihnen  in  Gemäßheit  des  §.  12  des  Reichs-Militärges.
vom  2.  Mai  1874  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.
        <pb n="31" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  15

und  für  welchen  dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu
nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadebafen  sind  Reichs-Kriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und  der  damit  zu-Ssammenhängenden
  Anstalten  erforderliche  Aufwand  wird  aus  der  Reichskasse
bestritten.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs  #),  einschliesslich  des
Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker,  ist  vom  Dienste  im  Landheere
befreit,  dagegen  zum  Dienste  in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.

Artikel  54.  Die  Kauffahrteischiffe:)  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
  Handelsmarine.  Z

Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit  ),
der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie  der  Schiffscertifikate
  zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubniß
  zur  Führung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist“).  4

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen
der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten
  gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den
Seehäfen  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der
Schiffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewonschen
  Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  überteigen
  3).

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  erhoben  werden").  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung
solcher  künstlichen  Wasserstraßen,  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur
Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  der  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen
  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen
betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  14.
S.  103)  zur  Aushebung  gelangen.  Bezüglichen  Ausgleich  regeln  die  Kriegs-Ministerien
unter  einander.

Für  die  Zutheilung  der  auszuhebenden  Rekruten  an  die  Truppen  des  Reichsheeres
  ist  im  übrigen  das  militärische  Bedürfniß  maßgebend.

§.  2.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Zu  demselben  Zeitpunkte  treten  der  §.  9  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung
zum  Kriegsdienste,  vom  9.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  131  ff)  und  der  §.  9  des
Reichs-Militärges.  vom  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45  ff.)  außer  Kraft.

§.  3Z.  Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  erläßt  der  Kaiser.

§.  4.  Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnißvertrages  vom  23.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  1871  S.  9)  unter  III.
§.  5,  in  Mürttemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Mil.-Konvention  vom
21./25.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

1)  Begriff:  §.  13,2  Ges.  9.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  131).

2)  Das  sind  die  zum  Erwerbe  durch  Seefahrt  bestimmten  Schiffe,  §.  1  Ges.
25.  Okt.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  35).

3)  Bek.  vom  5.  Juli  1872  (R.  G.  Bl.  S.  270),  betr.  die  Schiffsver  messungsordunng.
  in  neuer  Fassung  veröffentlicht  durch  Bek.  1.  März  1895  (R.  G.  Bl.
S.  153).

*!)  Vergl.  §.  31  Gew.  O.,  Bek.  6.  Aug.  1887  (R.  G.  Bl.  S.  395)  und
4.  März  1895  (R.  G.  Bl.  S.  179),  betr.  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer
und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  Bek.  26.  Juli  1891  (N.  G.
Bl.  S.  359),  betr.  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfsschiffen.

5)  Küstenfrachtfahrt:  Ges.  22.  Mai  1881  (R.  G.  Bl.  S.  97);  Vd.  29.  Dezbr.
1881  (R.  G.  Bl.  S.  275,  276);  Vd.  1.  Juni  1886  (R.  G.  Bl.  S.  179).

6)  Ausnahme:  Gesetz,  betr.  Erhebung  einer  Schiffahrtsabgabe  auf  der  Unterweser,
vom  5.  April  1886  (R.  G.  Bl.  S.  67).
        <pb n="32" />
        16  Abschnitt  J.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  und  deren  Ladungen  zu
entrichten  sind,  steht  keinem  Einzelstaate  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

ßaitel  55.  Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweiß-roth
  7.

X.  Konsulatwesen.

Artikel  56.  Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht
unter  der  Aufsicht  des  Kaisers,  welcher  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des
Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Deutschen  Konsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate
nicht  errichtet  werden:).  Die  Deutschen  Konsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk
nicht  vertretenen  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die
sämmtlichen  bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation
  der  Deutschen  Konsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung
der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten  als  durch  die  Deutschen  Konsulate
gesichert  von  dem  Bundesstaate  anerkannt  wird.

XI.  Reichskriegswesen.

Artikel  57.  Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Auslübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen).

Artikel  58.  Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des
Reichs  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig  zu
ragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen,  noch  Prägravationen  einzelner  Staaten
oder  Klassen  grundsätzlich  zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten
sich  in  natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,
ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der
Gesetzgebung  festzustellen!½).  «

Artikel  59.  Jeder  wehrpflichtige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in
der  Regel  vom  vollendeten  20.5)  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,  dem
tehenden  Heere  —  und  zwar  die  ersten  drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten
vier  Jahre  in  der  Reserve  —,  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr
ersten  Aufgebots  und  sodann  bis  zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  im
welchem  das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots?)
  au).  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als.

1!)  Bundesflagge  für  Kaufsahrteischiffe:  Vd.  25.  Okt.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  39).
Führung  der  Reichsflagge:  Vd.  8.  Nov.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  1050);  Bek.  13.  April
1893  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  112)  und  A.  E.  21.  Aug.  1893  (das.  S.  275,  vergl.
das.  S.  359).

2)  Doch  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  das  Recht  verblieben,  auswärtige  Konsuln
  bei  sich  zu  empfangen  und  für  ihr  Gebiet  mit  dem  Exequatur  zu  versehen,
Ziff.  XII  Abs.  1  Schlußprot.  zum  Vertrage  mit  Bayern  vom  23.  Nov.  1870.

3)  Ausgenommen  sind:

a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser;  »

b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und  derjenigen
Häuser,  welchen  die  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert
ist  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  zusteht

§.  1  Ges.  9.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  131);

ferner  gemäß  §.  3  Ges.  15.  Dez.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  207)  die  von  der  Jusel.
Helgoland  herstammenden  Personen  und  ihre  vor  dem  11.  August  1890  geborenen
Kinder.

Vergl.  ferner  §.  11  Ges.  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45)  wegen  der  Wehrpflicht
  trotz  mangeluder  Reichsangehörigkeit,  und  Ges.  8.  Febr.  1890  (R.  G.  Bl.
S.  23)  wegen  der  Wehrpflicht  der  röm.  “kath.  Geistlichen.

4)  Vergl.  Art.  62  und  wegen  Bayern  Ziff.  III  §.  5  des  Vertr.  23.  Nov.  1870.

6#)  Gemäß  §.  6  Ges.  9.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  131)  beginnt  die  Dienstpflicht
  mit  dem  1.  Januar  desjenigen  Kalenderjahres,  in  dem  der  Wehrpflichtige  das
20.  Lebensjahr  vollendet.  „

6)  Ges.  11.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  11).  Diese  Bestimmung  ist  durch
38.  1,  3  Ges.  8.  Aug.  1893  (R.  G.  Bl.  S.  233)  weiter  dahin  abgeändert  worden,
        <pb n="33" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  17

zwölfjährige  Gesammtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die  allmälige  Herabsetzung
der  Verpflichtung  nur  in  dem  Maße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft
  des  Reichsheeres  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen  lediglich  diejenigen
  Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für  die  Auswanderung  der
Landwehrmänner  gelten  .  »

"Artikel  60.  Die  Friedens-Präsenzstärke:)  des  Deutschen  Heeres  wird
bis  zum  31.  Dezember  1871  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung  von  1867
normirt,  und  wird  pro  rata  derselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.
Für  die  spätere  Zeit  wird  die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  festgestellt.

Artikel  61.  Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen
Reiche  die  gesammte  Preußische  Militärgesetzgebung  ungesäumt  einzuführen,
sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung
  erlassenen  Reglements,  Iunstruktionen  und  Restkripte,  namentlich  also
das  Militär-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845,  die  Militär-Strafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845,  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom
20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis=  und
Verpflegungswesen,  Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung
  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden?).  Die  Militär-Kirchenordnung  ist
jedoch  ausgeschlossen.

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation  des  Deutschen
Heeres  wird  ein  umfassendes  Reichs-Militärgesetz  dem  Reichstage  und  dem
Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

Artikel  62.  Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Deutsche
Heer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  Dezember
1871  dem  Kaiser  jährlich  sovielmal  225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf
und  zwanzig  Thaler,  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach
Artikel  60  beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschn.  XII3).

Nach  dem  31.  Dezember  1871  müssen  diese  Beiträge  von  den  einzelnen
Staaten  des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt  werden.  Zur  Berechnung  derselben
  wird  die  im  Artikel  60  interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke
so  lange  festgehalten,  bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist?).

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Reichsheer  und  dessen
Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.

Zu  Anmerukug  6  auf  S.  16.

daß  während  der  Dauer  der  Dienfstpflicht  im  stehenden  Heere  nur  die  Mannschaften
der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie  die  ersten  3,  alle  übrigen  Mannschaften  die
ersten  2  Jahre  zum  ununterbrochenen  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet  sind.  Soweit
  erstere  im  stehenden  Heere  3  Jahre  aktiv  gedient  haben,  dienen  sie  in  der  Landwehr
  1.  Aufgebotes  nur  3  Jahre.

7)  Wegen  der  in  der  Verfassung  nicht  erwähnten  Landsturmpflicht  vergl.  Ges.
11.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  11)  88.  23  ff.

1)  Vergl.  §.  15  Ges.  9.  Nov.  1867,  88.  15,  17  Ges.  1.  Juni  1870  (B.  G
Bl.  S.  355);  Art.  II  §.  2  Ges.  3.  Aug.  1893;  §§.  140,  360,  z  R.  Str.  G.  B.

2)  Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  ist  für  die  Zeit  vom  1.  Okt
1893  bis  zum  31.  März  1899  auf  479229  Mann  festgesetzt.  Die  Einjährig-Freiwilligen
  kommen  auf  die  Friedens-Präsenzstärke  nicht  in  Anrechnung,  ebenso
wenig  Unteroffiziere,  Ges.  3.  Aug.  1893  (R.  G.  Bl.  S.  233).

31)  Jetzt  zum  Theil  durch  vom  Reiche  erlassene  Vorschriften  ersetzt.  Vergl.  wegen
Bayern  III.  §.  5  Vertr.  23.  Nov.  1870.  In  Württemberg  gilt  die  preußische  Militärstrafgerichts-Ordnung
  nicht,  Art.  10  II.  Mil.  Konvention  21./25.  Nov.  1870
zum  Vertr.  25.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  658).

)  Vergl.  wegen  Bayern  wie  vor;  wegen  Württemberg  Nr.  11f  Verh.  25.  Nov.
1870  und  Art.  13  Mil.  Kouvention  21./25.  Nov.  1870;  wegen  Baden  Nr.  7  Vereinb.
  15.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl  S.  650).  *4“•“  6

5)  Ob  Abs.  2  noch  heute  gilt  oder  durch  die  jährliche  Veranschlagung  der  Mischärausgaben
  im  Etatsgesetze  aufgehoben  worden  ist,  ist  streitig.  Vergl.  Laband

d.  II  S.  588.

Illing-Kaut,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  2
        <pb n="34" />
        18  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Bei  der  Feststellung  des  Militär-Ausgabe-Etats  wird  die  auf  Grundlage
dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Reichsheeres  zu  Grunde
gelegt.

Artikel  63)0.  Die  gesammte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches
Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  2c.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  das  ganze  Deutsche
Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich
Preußischen  Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es
überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  2c.)  zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
innerhalb  des  Deutschen  Heeres  alle  Truppentheile  vollzählig  und  kriegstüchtig
vorhanden  sind,  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der
Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe
ist  der  Kaiser  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung
der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
  Mängel  anzuordnen.  rm

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand?),  die  Gliederung  und  Eintheilung
der  Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  der  Organisation  der  Landwehr?)  und
hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,
sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  des  Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,  Verpflegung,
  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppentheile  des  Deutschen  Heeres
sind  die  bezüglichen  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee
den  Kommandeuren  der  übrigen  Kontingente,  durch  den  Artikel  8  Nr.  1  bezeichneten
  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in
geeigneter  Weise  mitzutheilen.

Artikel  64.  Alle  Deutsche  Truppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des
Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Fahneneid
aufzunchmen.

Der  Höchstkommandirende  eines  Kontingents,  sowie  alle  Offiziere,  welche
Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,  und  alle  Festungskommandanten
  werden  von  dem  Kaiser  ernannt.  Die  von  demselben  ernannten  Offiziere
leisten  ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den  Generalstellungen  versehenden
  Offizieren  innerhalb  des  Kontingents  ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen
  Zustimmung  des  Kaisers  abhängig  zu  machen.  »

Der  Kaiser  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit  oder  ohne  Beförderung
für  die  von  ihm  im  Reichsdienste,  sei  es  im  Preußischen  Heere,  oder  in  anderen
  Kontingenten  zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente
des  Reichsheeres  zu  wählen.

Artikel  65.  Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,
  steht  dem  Kaiser  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu  erforderlichen
  Mittel,  soweit  das  Ordinarium  sic  nicht  gewährt,  beantragt.  Vergl.
Abschn.  XlI.  .

1!)  Für  Bayern  ist  an  Stelle  der  Art.  63,  64  III.  §.  5  Vertr.  23.  Nov.  1870
getreten;  für  Württemberg  vergl.  Art.  1,  3,  5—7,  9,  15  Mil.  Konv.  21./25.  Nov.
1870;  für  die  übrigen  Bundesstaaten  die  einzelnen  Militär-Konventionen.  Eine  selbständige
  Militärverwaltung  haben  außer  Preußen  nur  Bayern,  Württemberg  und
Sachsen.  Zu  Gunsten  Preußens  haben  gänzlich  auf  ihre  Kontingentsherrlichkeit  ver.
zichtet:  Die  3  Hausestädte,  beide  Lippe,  Schwarzburg-Sondershausen  und  Waldeck.

Den  Reichsmilitärfiskus  in  Preußen  vertreten  die  Intendauturen,  E.  Civ.  XXIV.
:36  ff.  Vergl  auch  Kammergerichtsbesch.  17.  März  1884  (E.  K.  IV.  147).

2)  Ob  auch  dann,  wenn  kein  Gesetz  gemäß  Art.  60  darüber  zu  Stande  kommt?
Vergl.  Laband  Bd.  II  S.  586f.

3)  Landwehr  und  Landsturm:  Ges.  11.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  11)  und
27.  Jan.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  7).

!)  Wegen  Bayern  vergl.  III.  8.  5  Vertr.  23.  Nov.  1870,  wegen  Württemberg
Arl.  5,  7  Mil.  Konv.  21./25.  Nov.  1870.
        <pb n="35" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  19

Artikel  66.  Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen?),
ernennen  die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere  ihrer  Kontingente,
  mit  der  Einschränkung  des  Artikels  64.  Sie  sind  Chefs  aller  ihren
Gebieten  angehörenden  Truppentheile  und  genießen  die  damit  verbundenen
Ehren.  Sie  haben  namentlich  das  Recht  der  Inspizirung  zu  jeder  Zeit  und
erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rapporten  und  Meldungen  über  vorkommende
Veränderungen,  Behufs  der  nöthigen  landesherrlichen  Publikation,  rechtzeitige
Mittheilung  von  den  die  betreffenden  Truppentheile  berührenden  Avancements
und  Ernennungen.  ...  .

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht  bloß  ihre
eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch  alle  andern  Truppentheile  des
Reichsheeres,  welche  in  ihren  Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu  requiriren.

Artikel  67.  Ersparnisse  an  dem  Militär-Etat  fallen  unter  keinen  Umständen
  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zu?).

Artikel  68“).  Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem
Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.
Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung  und
die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes  gelten  dafür
die  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  (G.  S.  für
1851  S.  451  ff.)  7).

Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.

Die  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschriften  kommen  in  Bayern  nach
näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (B.  G.
Bl.  1871  S.  9)  unter  III.  §.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung
der  Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870  (B.  G.  Bl.  1870  S.  658)
zur  Anwendung.

XII.  Reichsfinanzen.

Artikel  69.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für
jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat  gebracht  werden.
Letzterer  wird  vor  Beginn  des  Etatsjahress)  nach  folgenden  Grundsätzen  durch
ein  Geses  festgestellt.

Artikel  70.  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen
zunächst  die  etwaigen  Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus  den  Zöllen,
den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen
  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen).  Insoweit  dieselben  durch  diese
Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,  so  lange  Reichssteuern  nicht  eingeführt
  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer
Bevölkerung  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages
durch  den  Reichskanzler  ausgeschrieben  werden.

1)  Solche  Konventionen  sind  mit  allen  Bundesstaaten  abgeschlossen  worden,  mit
Bayern  durch  Vertr.  23.  Nov.  1870;  vergl.  Laband  Bd.  II  S.  520ff.

2)  Art.  67  findet  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung;  vergl.  III.
8.  5  Vertr.  23.  Nov.  1870  und  Art.  12  Mil.  Konv.  21./25.  Nov.  1870.

3)  Wegen  Bayern  vergl.  III.  §.  5,  VI  a.  a.  O.  und  §.  7  Ges.  22.  April  1871
(R.  G.  Bl.  S.  89).

4)  Vergl.  Einf.  Ges.  31.  Mai  1870  (B.  G.  Bl.  S.  195)  §.  4;  Mil.  Str.  G.
B.  20.  Juni  1872  (R.  G.  Bl.  S.  175)  §.  9;  für  Elsaß-Lothringen  Ges.  30.  Mai
1892  (R.  G.  Bl.  S.  667),  betr.  Vorbereitung  des  Kriegszustandes.

12  Dieses  läuft  vom  1.  April  bis  31.  März,  Ges.  29.  Febr.  1876  (R.  G.  Bl.
1).

6)  Gemäß  §.  8  Ges.  15.  Juli  1879  (N.  G.  Bl.  S.  207)  —  clausula  Frankenstein
  —  ist  der  die  Summe  von  130  Millionen  Mark  in  einem  Jahre  übersteigende
Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabaksteuer  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
der  Bevölkerung,  mit  der  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,  zu
überweisen.  Weitere  Ueberweisungen  ordnen  das  Reichsstempelges.  27.  April  1894
(R.  G.  Bl.  S.  381)  und  das  Branntweinsteuerges.  24.  Juni  1887  an.

27
        <pb n="36" />
        20  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  71.  Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für
ein  Jahr  bewilligt,  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere
Dauer  bewilligt  werden.  Z

Während  der  im  Artikel  60  normirten  Uebergangszeit  ist  der  nach  Titeln
geordnete  Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Heer  dem  Bundesrathe  und  dem
Reichstage  nur  zur  Kenntnißnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.  Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist
durch  den  Reichskanzler  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung
jährlich  Rechnung  zu  legen  ?.

Artikel  73.  In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Uebernahme
  einer  Garantie  zu  Lasten  des  Reichs  erfolgen.

Schlußbestimmung  zum  XII.  Abschnitt.

Auf  die  Ausgaben  für  das  Bayerische  Heer  finden  die  Artikel  69  und  71
nur  nach  Maßgabe  der  in  der  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt  erwähnten
Bestimmungen  des  Vertrages  vom  23.  November  1870  und  der  Artikel  72  nur
insoweit  Anwendung,  als  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  die  Ueberweisung
  der  für  das  Bayerische  Heer  erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen
  ist.

XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.

Artikel  74.  Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,
die  Sicherheit  oder  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  endlich  die  Beleidigung
  des  Bundesrathes,  des  Reichstages,  eines  Mitgliedes  des  Bundesrathes
oder  des  Reichstages,  einer  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Reichs,
während  dieselben  in  der  Ausübung  ihres  Berufs  begriffen  sind  oder  in  Beziehung
  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder
andere  Darstellung,  werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beurtheilt  und
bestraft  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit
  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche  gegen  den  einzelnen
Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern  oder  Stände,  seine  Kammeroder
  Ständemitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten  begangene  Handlung  zu
richten  wäre2).

Artikel  75.  Für  diejenigen  in  Artikel  74  bezeichneten  Unternehmungen
gegen  das  Deutsche  Reich,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen  Bundesstaaten
  gerichtet,  als  Hochverrath  oder  Landesverrath  zu  qualifiziren  wären,
ist  das  (gemeinschaftliche  Ober-Appellationsgericht  der  drei  freien  und  Hansestädte
  in  Lübeck]  die  zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz#)

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren
des  Ober-Appellationsgerichts  erfolgen  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung.  Bis
zum  Erlasse  eines  Reichsgesetzes  bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit
der  Gerichte  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und  den  auf  das  Verfahren  dieser.
Gerichte  sich  beziehenden  Bestimmungen.

Artikel  76.  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern
dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden
  zu  entscheiden  sind,  werden  auf  Anrufen  des  einen  Theils  von  dem
Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht.
eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist"),  hat  auf  An-1)

  Die  Kontrolle  führt  unter  der  Benennung  „R¾Rechnungshof  des  Deutschen
Reiches“  die  preußische  Oberrechenkammer.

2)  Art.  74  ist  jetzt  gegenstandslos;  vergl.  Einf.  Ges.  zum  R.  Str.  G.  B
31.  Mai  1870  (B.  G.  Bl.  S.  195)  §.  4  und  R.  Str.  G.  B.  88.  80—95,  105
106,  196,  197,  339.  6  «

«)JetztdaöReichsgerccht,Ger.Bekf.Gef.§.136,1.Art.7ötstdecha15
auch  gegensiandslos  geworden.

5  Solche  Behörden  bestehen  in  Sachsen,  Oldenburg,  beiden  Mecklenburg,  Braun.

schweig,  Sachsen-Altenburg,  Bremen  und  Lübeck.
        <pb n="37" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  21

rufen  eines  Theiles  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das
nicht  gelingt,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen?).

Artikel  77.  Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
  eintritt,  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt
werden  kann,  so  liegt  dem  Bundesrathe  ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung
und  den  bestehenden  Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurtheilende
Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,  und
darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Bundesregierung,  die  zu  der  Beschwerde
Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  78.  Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.
  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrathe  14  Stimmen
gegen  sich  haben.

Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche  bestimmte
Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt
  sind,  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert
  werden2).

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  in  Elsab-Lothringen.
Vom  25.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  161).

§.  1.  Die  durch  Gesetz  vom  16.  April  1871  verkündete  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  tritt  in  der  durch  die  Gesetze  vom  24.  Februar  1873  und  3.  März  1873
(R.  G.  Bl.  1873  S.  45,  S.  47)  abgeänderten,  aus  der  Anlage  I  sich  ergebenden
Fassung  in  Elsoß-Lothringen  vom  1.  Januar  1874  ab,  unbeschadet  der  Geltung  der
bereits  eingeführten  Bestimmungen,  mit  den  in  den  nachfolgenden  §§.  2—5  enthaltenen
  Maßgaben  in  Wirksamkeit.

§.  2.  Dem  in  Artikel  1  der  Verfassung  bezeichneten  Bundesgebiete  tritt  das
Gebiet  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen  hinzu.

§.  3.  Bis  zu  der  in  Artikel  20  der  Verfassung  vorbehaltenen  gesetzlichen  Regelung
  werden  in  Elsaß-Lothringen  15  Abgeordnete  zum  Deutschen  Reichstage  gewählt.

§.  4.  Die  in  Artikel  35  der  Verfassung  erwähnte  Besteuerung  des  inländischen
Bieres  bleibt  der  inneren  Gesetzgebung  bis  auf  Weiteres  vorbehalten.

An  dem  in  die  Reichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuer  vom  Bier  und  an  dem
diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile  des  in  Arrikel  38  Absatz  3  erwähnten  Aversums
bat  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil.

§.  5.  Die  Beschränkungen,  welchen  die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung
von  Kommunen  nach  Artikel  5  des  Zollvereinigungs-Vertrages  vom  8.  Juli  1867
(Artikel  40  der  Verfassung)  unterliegt,  finden  auf  die  in  Elsaß-Lothringen  bestehenden
Bestimmungen  über  das  Octroi  bis  auf  Weiteres  keine  Anwendung.

§.  6.  Das  Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai  1869  tritt
in  der  anliegenden,  dem  Gesetze  vom  16.  April  1871  entsprechenden  Fassung  (Anlage
  II)  in  Elsaß  Lothringen  am  1.  Januar  1874  in  Krast.

Die  in  §.  6  des  Wahlgesetzes  vorgesehene  Abgrenzung  der  Wahlkreise  erfolgt
zuel  zu  der  vorbehaltenen  reichsgesetzlichen  Bestimmung  durch  Beschluß  des  Bundesrathes.


§.  7.  Wo  in  den  in  Elsaß-Lothringen  bereits  eingeführten  Gesetzen  des  Norddeutschen
  Bundes,  welche  durch  §.  2  des  Gesetzes  vom  16.  April  1871  zu  Reichs-1)

  Vergl.  Ges.  14.  März  1881  (R.  G.  Bl.  S.  37),  betr.  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
  für  Streitfragen  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  in  Hamburg.

:)  Vergl.  Art.  4,  1,  34,  35,  46,  52,  Schlußbest.  zu  Abschn.  X1  und  XII.  Ob
Art.  6,  8,  11  hierher  gehören,  und  ob  auch  solche  Sonderrechte,  die  vertragsmäßig
feststehen,  aber  in  der  Verfassung  nicht  erwähnt  sind,  den  Schutz  des  Art.  78  Abs.  2
genießen,  ist  streitig.  Vergl.  Laband  Bd.  I  S.  114.
        <pb n="38" />
        22  Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

gesetzen  erklärt  sind,  von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,
Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,  Angehörigen,
Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende
Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,
welche  in  der  Folge  in  Elsaß-Lothringen  eingeführt  werden.

§.  8.  Auch  nach  Einführung  der  Verfassung  und  bis  zu  anderweiter  gesetzlicher
Regelung  kann  der  Kaiser  unter  Zustimmung  des  Bundesrathes,  während  der  Reichstag
  nicht  versammelt  ist,  Verordnungen  mit  gesetzlicher  Kraft  erlassen.  Dieselben
dürfen  nichts  bestimmen,  was  der  Verfassung  oder  den  in  Elsaß-Lothringen  geltenden
Reichsgesetzen  zuwider  ist,  und  sich  nicht  auf  solche  Angelegenheiten  beziehen,  in  welchen
nach  §.  3  Absatz  2  des  die  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Deutschen
Reiche  betreffenden  Gesetzes  vom  9.  Juni  1871  die  Zustimmung  des  Reichstages
erforderlich  ist.

Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  erlassene  Verordnungen  sind  dem  Reichstage
bei  dessen  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Sie  treten  außer
Kraft,  sobald  die  Genehmigung  versagt  wird.

Anlage  1.  Wortlaut  der  Reichsverfassung  (R.  G.  Bl.  von  1871  Nr.  16  S.  64  ff.)
mit  der  Maßgabe,  daß  Artikel  4  Nr.  9  lautet:

9.  der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle,
  desgleichen  die  Schiffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,  Tonnen,  Baken  und  sonstige
Tagesmarken):

Artikel  28  lautet:

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit  der
Seschluhsossung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
erforderlich.

Anlage  II.  Wortlaut  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  (B.  G.  Bl.  von
1869  Nr.  17  S.  145  ff.)  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Ueberschrift  lautet:

Wahlgesetz  für  den  deutschen  Reichstag.  Vom  31.  Mai  1869.

Der  §.  1  lautet:

Wähler  für  den  Deutschen  Reichstag  ist  jeder  Deutsche,  welcher  das  fünfundwaziase
  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  in  dem  Bundesstaate,  wo  er  seinen  Wohnitz
  hat.

Der  Eingang  zum  §.  4  lautet:

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgebiete  jeder  Deutsche,  welcher  rc.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  der  Wahlkreise  in  Elsaß-Lothringen
vom  1.  Dezember  1873  (R.  G.  Bl.  S.  373).
Laut  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  1873  (R.  G.  Bl.  S.  374)  findet  das

Wahlreglement  vom  28.  Mai  1870  (B.  G.  Bl.  S.  275)  in  Elsaß-Lothringen
Anwendung.

 

Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes.
Vom  31.  Mai  1869.  (B.  G.  Bl.  S.  145.)0

8.  1.  Wähler  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  ist  jeder
Norddeutsche:),  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  in  dem  Bundesstaate,
  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat.

)  Einführung  in  Baden  und  Hessen:  Art.  80  I.  13  der  mit  ihnen  vereinbarten
Verfassung  (B.  G  Bl.  1870  S.  647);  in  Württemberg  Art.  1  und  2,  6  Bündnißvertr.
  25.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  654);  in  Bayern  III.  §.  8  Bündnißvertr.
23.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  1871  S.  21);  in  Helgoland  Ges.  15.  Dez.  1890  (R.
G.  Bl.  S.  207)  SF.  4.

2)  6.  49  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  59)

Für  die  zum  altiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen,  mit  Ausnahme  der
Militärbeamten,  ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  sowohl  in  Betreff  der  Reichs-
        <pb n="39" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  23

§.  2.  Für  Personen  des  Soldatenstandes,  des.  Heeres  und  der  Marine
Luats  Berechtigung  zum  Wählen  so  lange,  als  dieselben  sich  bei  der  Fahne
efinden.

§.  3.  Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen;

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs=  oder  Fallitzustand  gerichtlich
eröffnet  worden  ist  und  zwar  während  der  Dauer  dieses  Konkurs=  oder
Fallitverfahrens  ,

3.  Personen,  welche  eine  Armen-Unterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeindemitteln
  beziehen,  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen
Jahre  bezogen  haben;  #;

4.  Personen,  denen  in  Folge  rechtskräftigen  Erkenntnisses  der  Vollgenuß
der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung,
sofern  sie  nicht  in  diese  Rechte  wieder  eingesetzt  sind  .

Ist  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  wegen  politischer
Vergehen  oder  Verbrechen  entzogen,  so  tritt  die  Berechtigung  zum
Wählen  wieder  ein,  sobald  die  außerdem  erkannte  Strafe  vollstreckt,
oder  durch  Begnadigung  erlassen  ist.

§.  4.  Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgebiete  jeder
Norddeutsche,  welcher  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  einem  zum  Bunde
gehörigen  Staate  seit  mindestens  einem  Jahre  angehört  hat,  sofern  er  nicht
durch  die  Bestimmungen  in  dem  §.  3  von  der  Berechtigung  zum  Wählen  ausgeschlossen
  ist.

§.  5.  In  jedem  Bundesstaate  wird  auf  durchschnittlich  100,000  Seelen
derjenigen  Bevölkerungszahl,  welche  den  Wahlen  zum  verfassunggebenden
Reichstage  zu  Grunde  gelegen  hat,  ein  Abgeordneter  gewählt.  Ein  Ueberschuß
  von  mindestens  50,000  Seelen  der  Gesammtbevölkerung  eines  Bundesstaates
  wird  vollen  100,000  Seelen  gleich  gerechnet.  In  einem  Bundesstaate,
  dessen  Bevölkerung  100,000  Seelen  nicht  erreicht,  wird  ein  Abgeordneter
  gewählt.

Demnach  beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten  2972)  und  kommen  auf  Preußen
235,  Sachsen  23,  Hessen  3,  Mecklenburg  =  Schwerin  6,  Sachsen  -Weimar  3,
Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg  3,  Braunschweig  3,  Sachsen-Meiningen  2,
Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen-Koburg-Gotha  2,  Anhalt  2,  Schwarzburg-Rudolstadt
  1,  Schwarzburg-Sondershausen  1,  Waldeck  1,  Reuß  ältere  Linie  1,
Reuß  jüngere  Linie  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,  Lauenburg  1,  Lübeck  1,
Bremen  1,  Hamburg  3.

Eine  Vermehrung  der  Zahl  der  Abgeordneten  in  Folge  der  steigenden
Bevölkerung  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt#).

8.  6.  Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimm-Abgabe  in  kleinere  Bezirke
  getheilt,  welche  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden  zusammenfallen  sollen,
fofern,  aicht  bei  volkreichen  Ortsgemeinden  eine  Unter-Abtheilung  erforderich
  wird.

Mit  Ausschluß  der  Exklaven  müssen  die  Wahlkreise,  so  wie  die  Wahlbezirke
  räumlich  abgegrenzt  und  thunlichst  abgerundet  sein.

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  22.

vertretung,  als  in  Betreff  der  einzelnen  Landesvertretungen.  Eine  Vereinigung  der
hiernach  wahlberechtigt  bleibenden  Militärpersonen  zu  besonderen  Militär-Wahlbezirken
für  gaan  Wahl  der  auf  indirektem  Wahlrecht  beruhenden  Landesvertretungen  darf  nicht
attfinden.

Die  Theilnahme  an  politischen  Vereinen  und  Versammlungen  ist  den  zum  aktiven
Heere  gehörigen  Militärpersonen  untersagt.

Die  Mannschaften  der  Gendarmerie  zählen  nicht  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes.
  Vergl.  §.  38  a.  a.  O.  Sie  dürfen  also  wählen.

!)  R.  Str.  G.  B.  8§§.  32—37,  45.

2)  Jetzt  397;  vrergl.  oben  S.  7  Art.  20  Abs.  2  der  Verf.

3)  Noch  nicht  ergangen.
        <pb n="40" />
        24  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Ein  Bundesgesetz  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  bestimmen  ).  Bis
dahin  sind  die  gegenwärtigen  Wahlkreise  beizubehalten,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  welche  zur  Zeit  nicht  örtlich  abgegrenzt  und  zu  einem  räumlich  zusammenhängenden
  Bezirke  abgerundet  sind.  Diese  müssen  zum  Zwecke  der
nächsten  allgemeinen  Wahlen  gemäß  der  Vorschrift  des  dritten  Absatzes  gebildet
  werden.

S.  7.  Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß  in
demselben,  oder,  im  Falle  eine  Gemeinde  in  mehrere  Wahlbezirke  getheilt  ist,
in  einem  derselben  zur  Zeit  der  Wahl  seinen  Wohnsitz  haben?).

Jeder  darf  nur  an  einem  Orte  wählen.

§.  8S.  In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen  anzulegen,
in  welche  die  zum  Wählen  Berechtigten  nach  Zu=  und  Vornamen,  Alter,  Gewerbe
  und  Wohnort  eingetragen  werden.

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl  bestimmten
Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  und  ist  dies  zuvor  unter  Hinweisung
auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Einsprachen  gegen  die
Listen  sind  binnen  acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung  bei  der  Behörde,
welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,  anzubringen  und  innerhalb  der
nächsten  vierzehn  Tage  zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.
Nur  diejenigen  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die
Listen  aufgenommen  sind.  Z  #

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  letzten
allgemeinen  Wahl  stattsinden,  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung  und  Auslegung
  der  Wahlliste  nicht.

§.  9.  Die  Wahlhandlung,  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses,
sind  öffentlich  ?).  #„

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  bei  der  Wahlhandlung
  in  den  Wahlbezirken  und  der  Beisitzer  bei  der  Ermittelung  des
Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  und  kann
nur  von  Personen  ausgcübt  werden,  welche  kein  unmittelbares  Staatsamt

ekleiden.

§.  10.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in  eine  Wahlurne
  niederzulegende  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt  .

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.

z.  11.  Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem  Namen
des  Kandidaten,  welchem  der  Wähler  seine  Stimme  geben  will,  handschriftlich
oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

§.  12.  Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  Stimmen.  Stellt  bei  einer  Wahl
cine  absolute  Stimmenmehrheit  sich  nicht  heraus,  so  ist  nur  unter  den  zwei
Kandidaten  zu  wählen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Fa  Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlzettel  entscheidet
mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Reichstages  allein  der  Vorstand  des  Wahlbezirkes
  nach  Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.  .

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  zum  Zwecke  der  Prüfung  durch  den
Reichstag  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.  Die  gültig  befundenen  bewahrt  der
Vorsteher  der  Wahlhandlung  in  dem  Wahlbezirke  so  lange  versiegelt,  bis  der
Reichstag  die  Wahl  definitiv  gültig  erklärt  hat.

14.  Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Bundesgebiete  an  dem
von  dem  Bundes-Präsidium  bestimmten  Tae  vorzunehmen.

§.  15.  Der  Bundesrath  ordnet  das  Wahlverfahren,  soweit  dasselbe  nicht

1)  Noch  nicht  ergangen.

„)  Eine  bestimmte  Dauer  des  Wohrsitzes  ist  nicht  gefordert.

2)  Die  Anwesenheit  ist  allen  Wahlberechtigten  gestattet,  ohne  Rücksicht  auf  den
Wahlkreis,  dem  sie  angehören,  Res.  18.  Juli  1892  (M.  Bl.  S.  294).

(4)  Ueber  den  Schutz  des  Wahlrechts  vergl.  §  107  R.  Str.  G.  B.
        <pb n="41" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  25

durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellt  worden  ist,  durch  ein  einheitliches,  für
das  ganze  Bundesgebiet  gültiges  Wahl-Reglement.

Dasselbe  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Reichstages  abgeändert  werden.

s.  16.  Die  Kosten  für  die  Druckformulare  zu  den  Wahlprotokollen  und
für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  werden  von  den
Bundesstaaten,  alle  übrigen  Kosten  des  Wahlverfahrens  werden  von  den
Gemeinden  getragen.  Z„

§.  17.  Die  Wahlberechtigten  haben  das  Recht,  zum  Betrieb  der  den
Reichstag  betreffenden  Wahl-Angelegenheiten  Vereine  zu  bilden  und  in  geschlossenen
  Räumen  unbewaffnet  öffentliche  Versammlungen  zu  veranstalten.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Anzeige  der  Versammlungen
  und  Vereine,  sowie  über  die  Ueberwachung  derselben,  bleiben  un-Nerührt.

§.  18.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  bei  der  ersten  nach  dessen  Verkündigung
  stattfindenden  Neuwahl  des  Reichstages  in  Kraft.  Von  dem  nämlichen
  Zeitpunkte  an  verlieren  alle  bisherigen  Wahlgesetze  für  den  Reichstag
nebst  den  daßn  erlassenen  Ausführungs-Gesetzen,  Verordnungen  und  Reglements
ihre  Gültigkeit.

Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes.

Vom  28.  Mai  1870  (B.  G.  Bl.  S.  275).

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  §.  15  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag
des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869  beschlossen,  das  nachstehende,  für  das
ganze  Bundesgebiet  gültige  Wahlreglement  zu  erlassen.

§.  1.  Für  jede  Gemeinde  (Ortscommune,  selbständigen  Gutsbezirk  u.  s.  w.),
ist  gemäß  §.  8  des  Gesetzes  und  nach  Anleitung  des  unter  Littr.  A.  anliegenden
Formulars  von  dem  Gemeindevorstande  (Communevorstande,  Ortsvorstande,  Inhaber
eines  selbständigen  Gutsbezirks,  Magistrate  u.  s.  w.)  die  Wählerliste  doppelt  aufzustellen.
  In  derselben  sind  alle  nach  den  §§.  1,  3  und  7  des  Gesetzes  Wahlberechtigten
  in  alphabetischer  Ordnung  zu  verzeichnen.  Jedoch  dürfen  in  den  Städten  die
Wählerlisten  auch  in  der  Art  angefertigt  werden,  daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen
  Reihenfolge  ihrer  Namen,  innerhalb  derselben  die  Häuser  nach  ihrer  Nummer
und  nur  innerhalb  jedes  Hauses  die  Wähler  alphabetisch  geordnet  werden.

In  Gemeinden,  die  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  in  mehrere  Bezirke  getheilt
sind  (§.  7  des  Reglements),  erfolgt  die  Aufstellung  der  Wählerlisten  nach  den  einzelnen
  Bezirken.

Die  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Militärpersonen  (s§.  12,  13  Nr.  4
Absatz  2  und  §.  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
vom  9.  November  1867,  B.  G.  Bl.  S.  131)  werden  in  die  Wählerlisten
eingetragen.  ..

2.  Die  Wählerliste  ist  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens  acht  Tage  lang
auszulegen.

Derr  Tag,  an  welchem  die  Auslegung  beginnt,  ist  nach  Maßgabe  des  §.  8  des
Gesetzes  von  der  zuständigen  1)  Behörde  festzusetzen  und  von  dem  Gemeindevorstande
unter  Hinweisung  auf  §.  3  des  Reglements,  sowie  unter  Angabe  des  Lokals,  in
welchem  die  Auslegung  stattfindet,  noch  vor  dem  Anfange  der  letzteren  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Wählerliste  ist  von  dem  Gemeindevorstande  mit  einer  Bescheinigung  darüber
zu  versehen,  daß  und  wie  lange  die  Auslegung  geschehen,  sowie  daß  die  vorstehend
çan  n  §.  8  des  Reglements  vorgeschriebenen  ortsüblichen  Bekanntmachungen  erolgt
  sind.  .

§.  3.  Wer  die  Liste  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies  innerhalb
8  Tagen  nach  dem  Beginn  der  gemäß  §  2  des  Reglements  bekannt  gemachten  Auslegung
  derselben  bei  dem  Gemeindevorstande  oder  dem  von  demselben  dazu  ernannten

—

1)  In  Preußen  von  dem  Minister  des  Innern.
        <pb n="42" />
        26  Abschnitt  J.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission  schriftlich  anzeigen  oder  zu  Protokoll
  geben,  und  muß  die  Beweismittel  für  seine  Behauptungen,  falls  dieselben  nicht
auf  Notorietät  beruhen,  beibringen.

Die  Entscheidung  darüber  erfolgt,  wenn  nicht  die  Erinnerung  sofort  für  begründet
  erachtet  wird,  durch  die  1)  zuständige  Behörde.

Sie  muß  längstens  innerhalb  drei  Wochen,  vom  Beginne  der  Auslegung  der
Wählerliste  an  gerechnet,  erfolgt  und  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstandes  den
Betheiligten  bekannt  gemacht  sein.

§.  4.  Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  sind  die  Gründe  der
Streichungen  und  Nachtragungen  am  Rande  der  Liste  unter  Angabe  des  Datums
kurz  zu  vermerken.  Die  etwaigen  Belagsstücke  sind  dem  Haupteremplar  der  Wählerliste
  beizuheften.

Beide  gleichmäßig  berichtigte  Exemplare  der  Wählerliste  sind  am  22.  Tage  nach
dem  Beginn  der  Auslegung  unter  der  Unterschrift  des  Gemeindevorstandes  abzu.
schließen,  das  zweite  Exemplar  unter  Hinzufügung  der  amtlichen  Bescheinigung  völliger
Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptexemplare.

Nachdem  auf  diese  Weise  die  Wählerliste  abgeschlossen  worden,  ist  jede  spätere
Aufnahme  von  Wählern  in  dieselbe  untersagt.

§.  5.  Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  nebst  den  Belagsstücken  hat  der
Gemeindevorstand  sorgfältig  aufzubewahren,  das  zweite  Exemplar  dagegen  dem  Wahl.
vorsteher  Behufs  Benutzung  bei  der  Wahl  zuzustellen.

Die  Wählerlisten  für  diejenigen  Wahlbezirke,  welche  aus  mehr  als  einer
Gemeinde  bestehen  (.  7  des  Reglements),  bilden  die  Wahlvorsteher  durch  Zusammen.
heften  der  ihnen  zugehenden  Wählerlisten  der  einzelnen  zu  dem  Bezirke  gehörigen
Gemeinden.

§.  6.  Die  Wahlbezirke  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  (§.  6  des  Gesetzes)
werden  von  den  zuständigen  Behörden  abgegrenzt.

§.  7.  Jede  Ortschaft  bildet  der  Regel  nach  einen  Wahlbezirk  für  sich.

Jedoch  können  einzelne  bewohnte  Besitzungen  und  kleine,  sowie  solche  Ortschaften
in  welchen  Personen,  die  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  geeignet  sind,  sich  nicht
in  genügender  Anzahl  vorfinden,  mit  benachbarten  Ortschaften  zu  einem  Wahlbezirke
vereinigt,  große  Ortschaften  in  mehrere  Wahlbezirke  getheilt  werden.

Kein  Wahlbezirk  darf  mehr  als  3500  Seelen  nach  der  letzten  allgemeinen  Volkszählung
  enthalten.

§.  8.  Die  zuständigen  Behörden  haben  flir  jeden  Wahlbezirk  den  Wahr.
vorsteher,  welcher  die  Wahl  zu  leiten  hat,  und  einen  Stellvertreter  desselben  für
Verhinderungsfälle  zu  ernennen,  sowie  das  Lokal,  in  welchem  die  Wahl  vorzunehmen
ist,  zu  bestimmen.

Alles  dies,  sowie  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  und  Tag  und  Stunde  der
Wahl  (6.  9  des  Reglements),  ist  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Wahltermin  durch
die  zu  amtlichen  Publikationen  dienenden  Blätter  zu  veröffentlichen  und  von  den
Gemeindevorstäuden  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

§.  9.  Der  Tag  der  Wahl  wird  von  dem  Bundespräsidium  festgesetzt.

Die  Wahlhandlung  beginnt  um  10  Uhr  Vormittags  und  wird  um  6  Uhr  Nach.
mittags  geschlossen.

8.  10.  Der  Wahlvorsteher  (s.  8  des  Reglements)  ernennt  aus  der  Zahl  der
Wähler  seines  Wahlbezirks  einen  Protokollführer  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  und
ladet  dieselben  mindestens  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermine  ein,  beim  Beginne  der
Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes  zu  erscheinen.

Die  Wahlvorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  erhalten  keine  Vergütung.  Sie
dürfen  kein  unmittelbares  Staatsamt  bekleiden  (§.  9  des  Gesetzes)?2).

§.  11.  Der  Tisch,  an  welchem  der  Vorstand  Platz  nimmt,  ist  so  aufzustellen
daß  derselbe  von  allen  Seiten  zugänglich  ist.  #  "

Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gesäß  (Wahlurne)  zum  Hineinlegen  der

1)  Die  in  §.  36  gedachte  Anlage  D  enthält  ein  Verzeichniß  der  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  nach  den  §§.  2,  3,  6,  8,  24,  35  zuständigen  Behörden.

.  Standesbeamte,  die  auf  Grund  des  §.  7  des  Personenstandsgesetzes  vom
6.  Febr.  1875  ernannt  sind  und  eine  staatliche  Vergütung  beziehen  —  und  nur
diese  —  gelten  als  unmittelbare  Staatsbeamte,  Res.  28.  Juni  1878  (I.  V.  J.  273).
        <pb n="43" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  27

Stimmzzettel  gestellt.  Vor  dem  Beginne  der  Abstimmung  hat  sich  der  Wahlvorstand
davon  zu  überzeugen,  daß  dasselbe  leer  ist.

Ein  Abdruck  des  Wahlgesetzes  und  des  gegenwärtigen  Reglements  ist  im  Wahllokale
  auszulegen.  #

§s.  12.  Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  den
Protokollführer  und  die  Beisitzer  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet  und
so  den  Wahlvorstand  konstituirt.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als  drei  Mitglieder  des
Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.

Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  dürfen  sich  während  der  Wahlhandlung
  nicht  gleichzeitig  entfernen.  Verläßt  einer  von  ihnen  vorübergehend  das  Wahllokal,
  so  ist  mit  seiner  zeitweiligen  Vertretung  ein  anderes  Mitglied  des  Wahlvorstandes
  zu  beauftragen.

§.  13.  Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.  "
§.  14.  Zur  Stimmabgabe  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche  in  die  Wählerliste
  aufgenommen  sind  (8§.  8  des  Gesetzes).

Abwesende  können  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter  oder  sonst  an  der  Wahl
theilnehmen.

§.  15.  Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  tritt  an  den  Tisch,
an  welchem  der  Wahlvorstand  sitzt,  neunt  seinen  Namen  und  giebt,  wenn  der  Wahlbezirk
  aus  mehr  als  einer  Ortschaft  besteht  seinen  Wohnort,  in  Städten,  in  welchen
die  Wählerliste  nach  Haunsnummern  aufgestellt  ist,  seine  Wohnung  an.

Der  Wähler  übergiebt,  sobald  der  Protokollführer  seinen  Namen  in  der  Wählerliste
  aufgefunden  hat,  seinen  Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Vertreter
E4  *  Reglements),  welcher  denselben  uneröffnet  in  das  auf  dem  Tische  stehende

efäß  legt.

Der  Stimmzettel  muß  derart  zusammengefaltet  sein,  daß  der  auf  ihm  verzeichnete
Name  verdeckt  ist.

Stimmzettel,  bei  welchen  hiergegen  verstoßen  ist,  oder  welche  nicht  von  weißem
Papier,  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind  (8.  10  Absatz  2
des  Gesetzes)  hat  der  Wahlvorsteher  zurückzuweisen.  Insbesondere  hat  derselbe  auch
darauf  zu  achten,  daß  nicht  statt  eines  mehrere  Stimmzettel  abgegeben  werden.

§.  16.  Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes  Wählers
neben  dem  Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste.

§.  17.  Um  sechs  Uhr  Nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung
für  geschlossen.  Nachdem  dieses  geschehen  ist,  dürfen  keine  Stimmzettel  mehr  angenommen
  werden.

Die  Stimmzettel  werden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.
Ergiebt  sich  dabei  auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit  von  der  ebenfall
  s  festzustellenden  Zahl  der  Wähler,  bei  deren  Namen  der  Abstimmungsvermerk  in
der  Wählerliste  gemacht  ist  (§.  16  des  Reglements),  so  ist  dieses  nebst  dem  etwa  zur
Aufklärung  Dienlichen  im  Protokolle  anzugeben.

§.  18.  Sodann  erfolgt  die  Eröffnung  der  Stimmzettel.

Einer  der  Beisitzer  entfaltet  jeden  Stimmzettel  einzeln  und  übergiebt  ihn  dem
Wahlvorsteher,  welcher  denselben  nach  lauter  Vorlesung  an  einen  anderen  Beisitzer
weiter  reicht,  der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  aufbewahrt.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das  Protokoll  auf,
vermerkt  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und  zählt  dieselbe
laut.  In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie
die  Wählerliste  (s.  16  des  Reglements)  beim  Schlusse  der  Wahlhandlung  von  dem
Wahlvorstande  zu  unterschreiben  und  dem  Protokolle  beizufügen  ist.

§.  19.  Ungültig  find:

1.  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren

Kennzeichen  versehen  sind;

2.  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

3.  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft  zu
erkennen  ist;
        <pb n="44" />
        28  Abschnitt  l.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

4.  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht
wählbaren  Person  verzeichnet  ist;
5.  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

§.  20.  Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  nach  §.  13  des  Gesetzes  einer
Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hat,  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern
versehen,  dem  Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  aus
denen  die  Ungültigkeitserklärung  erfolgt  oder  nicht  erfolgt  ist.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlresultats  nicht  in
Anrechnung.

8.  21.  Alle  abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  nach  §.  20  des  Reglements
dem  Protokolle  beizufügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen  und
zu  versiegeln,  und  so  lange  aufzubewahren,  bis  der  Reichstag  die  Wahl  definitiv  für
gültig  erklärt  hat.

§.  22.  Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem  unter  Littr.  B.  an.
liegenden  Formular  aufzunehmen.

§.  23.  Die  Wahlkreise  (§.  6  des  Gesetzes)  weist  das  unter  Littr.  C.  anliegende
Verzeichniß  nach#).

In  jedem  derselben  ist  ein  Abgeordneter  zu  wählen.

§.  24.  Die  zuständige  Behörde  hat  für  jeden  Wahlkreis  einen  Wahlkommissar
zu  ernennen  und  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen.  .

§.  25.  Die  Wahlprotokolle  (s.  22)  mit  sämmtlichen  zugehörigen  Schriftstücken
sind  von  den  Wahlvorstehern  ungesäumt,  jedenfalls  aber  so  zeitig  dem  Wahlkommissar
einzureichen,  daß  sie  spätestens  im  Laufe  des  dritten  Tages  nach  dem  Wahltermine  in
dessen  Hände  gelangen.

I  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung  dieser  Vorschrift  verant.
wortlich.

§.  26.  Behufs  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  beruft  der  Wahlkommissar  auf
den  vierten  Tag  nach  dem  Wahltermine  in  ein  von  ihm  zu  bestimmendes  Lokal
mindestens  sechs  und  höchstens  zwölf  Wähler,  welche  ein  unmittelbares  Staatsamt
nicht  bekleiden,  aus  dem  Wahlkreise  zusammen  und  verpflichtet  dieselben  als  Beisitzer
mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.

Außerdem  ist  ein  Protokollführer,  welcher  ebenfalls  Wähler  sein  muß,  aber
Beamter  sein  darf,  zuzuziehen  und  in  gleicher  Weise  zu  verpflichten.

Der  Zutritt  zu  dem  Lokale  steht  jedem  Wähler  offen.

§.  27.  In  dieser  Versammlung  (§.  26)  werden  die  Protokolle  über  die  Wahlen
in  den  einzelnen  Wahlbezirken  durchgesehen  und  die  Resultate  der  Wahlen  zusammen.
gestellt.

Deas  Ergebniß  wird  verkündet  und  demnächst  durch  die  zu  amtlichen  Publikationen
dienenden  Blätter  bekannt  gemacht.

Ueber  die  Handlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die  Zahl  der
Wähler,  sowie  der  gültigen  und  ungültigen  Stimmen  und  die  Zahl  der  auf  die  ein.
zelnen  Kandidaten  gefallenen  Stimmen  für  jeden  einzelnen  Wahlbezirk  ersichtlich  sein
muß,  und  in  welchem  die  Bedenken  zu  erwähnen  sind,  zu  denen  die  Wahlen  in  ein.
zelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung  gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  solcher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissar  befugt,  die  von  den
zaasiieelen  aufbewahrten  Stimmzettel  (s.  21  des  Reglements)  einzufordern  und
einzusehen.

§.  28.  Hat  sich  auf  einen  Kandidaten  die  absolute  Mehrheit  der  in  dem  Wahl.
kreise  abgegebenen  gültigen  Stimmen  vereinigt,  so  wird  derfelbe  als  gewählt  proklamirt

Hat  sich  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  herausgestellt,  so  hat  der  Wahl.
kommissar  die  Vornahme  einer  engeren  Wahl  zu  veranlassen  (§.  12  des  Gesetzes).

§.  29.  Der  Termin  für  die  engere  Wahl  ist  von  dem  Wahlkommissar  festzu.
setzen  und  darf  nicht  länger  hinausgeschoben  werden,  als  höchstens  14  Tage  nach  der
Ermittelung  des  Ergebnisses  der  ersten  Wahl  (5§.  26  und  27  des  Reglements).

1)  Abänderungen:  B.  G.  Bl.  1870  S.  488;  Bek.  24.  Jan.  1872  (R.  G
Bl.  S.  38);  20.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S  144);  25.  Dez.  1876  (B.  G.  Bll
S.  275);  für  Helgoland:  Ges.  15.  Dez.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  207)  und  Berr
16.  Mai  1891  (R.  G.  Bl.  S.  111);  für  Süddeutschland:  27.  Febr.  1871  (R-G.
  Bl.  S.  35);  für  Elsaß-Lothringen:  Bek.  1.  Dez.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  373).
        <pb n="45" />
        Abschnitt  I.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  29

S.  30.  Auf  die  engere  Wahl  kommen  nur  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche
die  meisten  Stimmen  erhalten  haben  (§.  12  des  Gesetzes).  Sind  auf  mehrere  Kandidaten
  gleich  viele  Stimmen  gefallen,  so  entscheidet  das  Loos,  welches  durch  die  Hand
des  Wahlkommissars  gezogen  wird,  darüber,  welche  beiden  Kandidaten  auf  die  engere
Wahl  zu  bringen  seien.

In  der  wegen  Vornahme  der  engeren  Wahl  nach  Vorschrift  des  §.  8  des  Reglements
  zu  erlassenden  Bekanntmachung  find  die  beiden  Kandidaten,  unter  denen  zu
wählen  ist,  zu  benennen,  und  es  ist  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  daß  alle  auf
andere  Kandidaten  fallenden  Stimmen  ungültig  sind.

8.  31.  Die  engere  Wahl  findet  auf  denselben  Grundlagen  und  nach  denselben
Vorschriften  statt,  wie  die  erste.

Insbesondere  bleiben  die  Wahlbezirke,  die  Wahllokale  und  die  Wahlvorsteher
unverändert,  soweit  nicht  eine  Ersetzung  der  letzteren  oder  eine  Verlegung  der  Wahllokale
  nach  dem  Ermessen  der  zur  Bestimmung  hierüber  nach  den  §§.  6  und  8  des
Reglements  berufenen  Behörden  geboten  erscheint.

Dergleichen  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  des  §.  8  des  Reglements  bekannt
zu  machen,  ohne  daß  jedoch  hierfür  oder  für  die  rücksichtlich  der  engeren  Wahl  sonst
erforderlichen  Bekanntmachungen  (§§.  8  und  30  des  Reglements)  die  dort  festgesetzte
Frist  eingehalten  zu  werden  braucht.

Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten  Bekanntmachungen  in
ortsüblicher  Weise  erfolgt  sind,  nicht  auf  der  Wählerliste  zu  ertheilen,  sondern  von
den  Gemeindevorständen  den  Wahlvorstehern  noch  vor  dem  Wahltermine  besonders
einzureichen.  .

Bei  der  engeren  Wahl  sind  dieselben  Wählerlisten  anzuwenden,  wie  bei  der  ersten
Wahlhandlung.  Sie  sind  zu  diesem  Zwecke  von  den  Wahlakten  zu  trennen  und  den
Wahlvorstehern  zuzustellen.  Eine  wiederholte  Auslegung  und  Berichtigung  derselben
findet  nicht  statt.

§.  32.  Tritt  bei  der  engeren  Wahl  Stimmengleichheit  ein,  so  entscheidet  das
Loos,  welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissars  gezogen  wird.

§.  33.  Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch  den  Wahlkommissar
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme  derselben,  sowie
  zum  Nachweise,  daß  er  nach  §.  4  des  Gesetzes  wählbar  ist,  aufzufordern.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der  Erklärung
binnen  acht  Tagen,  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung,  gilt  als  Ablehnung.

§.  34.  Im  Falle  der  Ablehnung,  oder  wenn  der  Reichstag  die  Wahl  für  ungültig
  erklärt,  hat  die  zuständige  Behörde  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.

Für  dieselbe  gelten  die  Vorschriften  des  §.  31  des  Reglements  mit  der  Maßgabe,
  daß  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  die  im  §.  8  des  Reglements
bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene  Mitglieder  des  Reichstages
  während  des  Laufes  derselben  Legislaturperiode  Ersatzwahlen  stattfinden.  Tritt
dieser  Fall  jedoch  später  als  ein  Jahr  nach  den  allgemeinen  Wahlen  ein,  so  müssen
die  gesammten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß  der  Aufstellung  und  Auslegung
der  Wählerlisten,  erneuert  werden.

§.  35.  Sämmtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen  in  den  Wahlbezirken,
als  über  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse,  werden  von  dem  Wahlkommissar  unverzüglich
  der  zuständigen  Behörde  eingereicht,  welche  dieselben  der  Centralverwaltungsbehörde
  zur  weiteren  Mittheilung  an  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vorzulegen
  hat.

#§.  36.  Die  in  Gemäßheit  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Verwaltungsorganisation
  nach  den  S§.  2,  3,  6,  8,  24,  34  und  35  zur  Zeit  zuständigen
Behörden  weist  das  unter  Littr.  D.  anliegende  Verzeichniß)  nach.

1)  Berichtigungen,  bezw.  Abänderungen:  B.  G.  Bl.  1870  S.  488;  Bek.  24.  Jan.
1872  (R.  G.  Bl.  S.  38);  9.  Jan.  1890  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  10);  13.  Mai  1893
(das.  S.  141);  für  Elsaß-Lothringen:  1.  Dez.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  374).
        <pb n="46" />
        30  Abschnitt  1.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Vorschriften  zur  Auslegung  des  Wahlreglements.

1.  Die  Frage:  ½m
ob  die  Oeffentlichkeit  der  Wahlhandlung  nur  bis  präzis
6  Uhr  Abends  zu  dauern  habe,  und  der  Wahlvorstand  berechtigt
  sei,  von  da  ab  zur  Feststellung  des  Resultats  der
Wahl  das  Wahllokal  vom  Publikum  räumen  zu  lassen,  resp.
von  6  Uhr  ab  die  Oeffentlichkeit  auszuschließen  sei,
ist  zu  verneinen.

Die  Ermittelung  des  Abstimmungsergebnisses  in  den  einzelnen  Wahlbezirken,
nämlich  die  in  den  88.  17  und  ff.  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  vor.
geschriebene  Eröffunung,  Vorlesung,  Zählung  der  Stimmzettel  2c.  bilden  einen
wesentlichen  Theil  der  Wahlhandlung  im  Sinne  des  §.  9  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869,  d.  h  des  Inbegriffes  derjenigen  Handlungen,  auf  Grund  deren  die  in
§.  9  a.  a.  O.  der  Wahlhandlung  gegenübergestellte  Ermittelung  des  Wahlergebnisses
  in  den  Wahlkreisen  (nach  näherer  Vorschrift  der  §§.  26  und  ff.  des
Reglements)  zu  erfolgen  hat.

Es  kann  nicht  in  Betracht  kommen,  wenn  nach  dem  Wortlaut  des  §.  9  die
Wahlhandlung  um  6  Uhr  geschlossen  werden  soll,  da  etwaige  Zweifel  über  den  Sinn,
in  welchem  dieser  Ausdruck  hier  gebraucht  ist,  durch  die  genauere  Präzisirung  jener
Bestimmung  in  §.  17  a.  a.  O.  ausgeschlossen  sind,  wonach  um  6  Uhr  Nachmittags
die  Abstimmung  für  geschlossen  erklärt  wird.

2.  Auch  die  zweite  Frage:

ob  der  Termin  für  die  engere  Wahl  mindestens  8  Tage  vor.

her  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  müsse,  wie  dies  bezüglich

des  ersten  Wahltermines  (§.  8  des  Reglements  vom  28.  Mai  1870)  vor.
geschrieben  ist,
ist  zu  verneinen.  Die  Vorschrift  des  §.  8,  wonach  Tag  und  Stunde  2c.  der
Wahl  mindestens  8  Tage  vor  dem  Wahltermin  zu  veröffentlichen  ist,  findet  nach  der
ausdrücklichen  und  einem  Zweifel  nicht  Raum  gebenden  Bestimmung  in  §.  31  Abs.  2
a.  a.  O.  auf  die  rücksichtlich  der  engeren  Wahlen  erforderlichen  Bekanntmachungen
keine  Anwendung,  und  es  ist  die  im  nichtamtlichen  Theile  des  Reichsanzeigers  Nr.  11
vom  13.  Januar  d.  J.  ausgesprocheue  gegentheilige  Annahme  unzutreffend,  Res.
22.  Mai  1877  (M.  Bl.  S.  125).

Durch  Res.  17.  Mai  1877  (M.  Bl.  S.  126)  ist  in  Betreff  der  durch  die
Wahlkommissare  für  den  Deutschen  Reichstag  einzureichenden  Wahlakten  Nach.
stehendes  bestimmt:

In  die  Wahlakten  sind  nicht  Schriftstücke  aufzunehmen,  welche  zu  der  Fest.
stellung  des  Wahlergebnisses  in  keiner  Beziehung  stehen.  Sämmtliche  Wahlakten
sind  geheftet  einzureichen.  Aus  den  Verhandlungen  über  die  Ermittelung  des  Wahl.
ergebnisses  ist  ein  besonderes  Heft  zu  bilden.  Dieses  Heft  muß  folgende  Schrift.
stücke  enthalten:

1.  Die  Legitimation  des  Wahlkommissars;  2.  diejenigen  Blätter,  durch  wel
die  Ernennung  des  Wahlkommissars  bekannt  gemacht  worden  ist;  3.  ein  Verzeichnt
der  Wahlbezirke,  der  Wahllokale  und  der  Wahlvorsteher  nebst  deren  Stellvertreter.
4.  das  Konzept  der  Einladung  an  die  zur  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  berufenen
Wähler;  5.  die  dazu  gehörigen  Empfangsbescheinigungen;  6.  diejenigen  Blätter,  dur
welche  der  Termin  und  das  Lokal  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden  sind;  7.  das  Protokoll  über  die  Ermittelung
des  Wahlergebnisses,  welchem  die  Zusammenstellung  der  Resultate  der  Wahlen  in  den
einzelnen  Wahlbezirken  beizufügen  ist;  8.  diejenigen  Blätter,  durch  welche  das  Wahl,
resultat  veröffentlicht  worden  ist;  9.  das  Konzept  des  Benachrichtigungsschreibens  an
den  Gewählten  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  nebst  Empfangsbescheinigung.
10.  die  Annahmeerklärung  des  Gewählten;  11.  der  Nachweis  der  Wählbarkeit  des
Gewählten;  12.  Beschwerden,  welche  bei  dem  Wahlkommissar  über  Unregelmäßigkeiten
bei  den  Wahlen  etwa  eingegangen  sind.

Der  Reichstag  hat  als  besonders  häufig  wiederkehrende  Verstöße
gegen  das  Wahlreglement  vom  28.  Mai  1870  vornehmlich  die  nachstehenden
bezeichnet  und  um  Abhülfe  ersucht:
        <pb n="47" />
        Abschnitt  1l.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  31

1.  Bei  vielen  Wählerlisten  wird  die  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes
darüber,  daß  und  wie  lange  die  Auslegung  geschehen  ist,  vermißt.  §.  2  Aksatz  3
des  Reglements.

2.  Die  Berichtigungen  der  Wählerlisten  sind  öfters  nur  durch  Streichungen
und  Einschreibungen  ohne  Angabe  der  Gründe  am  Rande  der  Liste  bewirkt.

Einige  Wählerlisten  waren  gar  nicht  abgeschlossen,  bei  andern  war  die  für  den
Abschluß  bestimmte  Frist  nicht  inne  gehalten,  hin  und  wieder  sogar  der  Abschluß  vor
Beginn  der  Auslegung  datirt.  Das  zweite  Exemplar  entbehrte  oft  auch  der  amtlichen
—-  der  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptexemplar.  §.  4  Absatz  1  und  2.

e  A.

3.  Sehr  häufig  entbehren  die  Wählerlisten  und  die  Gegenlisten  der  Unterschriften
des  Wahlvorstandes,  oder  sie  tragen  nur  die  Unterschriften  der  Wahlvorsteher,  nicht
auch  die  der  Protokollführer  und  Beisitzer.  §.  18  Absatz  3.

4.  Ungültig  erklärte  Stimmzettel  sind  dem  Protokolle  nicht  beigefügt,  oder,
wenigstens  nicht  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  worden;  auch  hat  man
zuweilen  unterlassen,  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung
erfolgt  ist.  §.  20  Abs.  1.  Res.  25.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  153).

Nach  §.  27  des  Wahlreglements  vom  28.  Mai  1870  hat  der  Wahlkommissar
bezw.  die  zur  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  berufene  Versammlung  lediglich  die
Zusammenstellung  der  nach  den  eingegangenen  Wahlprotokollen  in  den  einzelnen
Wahlbezirken  abgegebenen  Stimmen  zu  machen  und  die  Bedenken,  zu  denen  bei
Durchsicht  der  Wahlprotokolle  die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken  etwa  Veranlassung
gegeben,  in  dem  aufzunehmenden  Protokolle  zu  erwähnen.  Der  Wahlkommissar
bezw.  die  bezeichnete  Kommission  ist  aber  nicht  befugt,  auf  Grund  derartiger  Bedenken
  einzelne  Stimmen,  bezüglich  deren  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  nach  §.  13
des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  und  §.  27  des  Reglements  vom  28.  Mai  1870
lediglich  dem  betreffenden  Wahlvorstande  resp.  dem  Reichstage  die  Entscheidung  zusteht,
für  ungültig  zu  erklären,  oder  gar  die  Resultate  ganzer  Wahlbezirke  bei  der
Zusammenstellung  unberücksichtigt  zu  lassen,  Res.  31.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S.  238).

Die  Regierungen  haben  von  jeder  Erledigung  eines  Mandates  für  den
Deutschen  Reichstag,  unter  Angabe  des  Todestages,  bezw.  des  Tages  der  Mandatsniederlegung,
  dem  Minister  des  Innern  unverzüglich  Anzeige  zu  machen,  Res.
5.  Febr.  1878  (M.  Bl.  S.  29).

Telegramme,  betr.  das  Ergebniß  der  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage,  an
andere  We*-  als  den  Reichskanzler,  sind  nicht  gebührenfrei,  Res.  8.  Nov.  1878
(I.  V.  J.  J.
        <pb n="48" />
        Abschnitt  II.
Die  Preußische  Verfassung.

—...—-.  —

Verfassungs-Urkunde  für  den  Preußischen  Staat.
Vom  31.  Januar  1850  (G.  S.  S.  17)  0.

Titel  1.  Vom  Staatsgebiete.

Artikel  1.  Alle  Landestheile  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen
Umfange  bilden  das  preußische  Staatsgebiet.

Artikel  2.  Die  Grenzen  dieses  Staatsgebietes  können  nur  durch  ein
Gesetz  verändert  werden?).

Titel  II.  Von  den  Rechten  der  Preußen.

Artikel  3.  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  bestimmen,  unter  welchen
Bedingungen  die  Eigenschaft  eines  Preußen  und  die  staatsbürgerlichen  Rechte  lerworben,
  ausgeübt  und  verloren  werden.  Z  1

Artikel  4.  Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetz  gleich.  Standesvorrechte
finden  nicht  statt!).  Die  öffentlichen  Aemter  sind,  unter  Einhaltung  der  von
den  Geseten  festgestellten  Bedingungen,  für  alle  dazu  Befähigten  gleich  zugänglich.


1)  Literatur:  v.  Rönne,  Preuß.  Staatsrecht,  4.  Aufl.  I.  §#§.  4  ff.;  Schulze
Preuß.  Staatsrecht  Bd.  I,  §.  32;  v.  Stengel,  Staatsrecht  des  Königreichs  Preußen
Kommentar  von  Arndt,  3.  Aufl.,  Berlin  1894,  Schwarz,  Breslau  1896.  *

2)  Vergl.  Ges.  12.  März  1850  (G.  S.  S.  289)  wegen  Hohenzollern;  Pat
5.  Nov.  1854  (G.  S.  S.  593)  wegen  Jadegebiet;  Ges.  20.  Sept.  1866  (G.  S
S.  555)  wegen  der  neuen  Provinzen;  Ges.  24.  Dez.  1866  (G.  S.  S.  875,  876Sr
desgl.;  Ges.  23.  Juni  1876  (G.  S.  S.  169)  wegen  Lauenburg;  Ges.  18.  Febr
1891  (G.  S.  S.  11)  wegen  Helgoland.  «

3)DiciezetiallenindiepolitiichenRechte(aktivesundpaisivesWahlrecht  zu
Staats=  und  Kommunalwahlen,  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  und
zum  Schäffen  oder  Geschworenen)  und  die  übrigen  öffentlichen  Rechte  (Bereins.
Versammlungs-,  Preßfreiheit  2c.).  Ihnen  gegenüber  stehen  die  reinen  Privatrechte
die  der  Staat  nur  schützt,  und  zwar  auch  bei  Fremden.  *

4)  Abgesehen  von  den  Standesvorrechten  des  Kgl.  Hauses  und  des  Hohengollern.
schen  Fürstenhauses,  A.  E.  14.  Aug.  1852  (G.  S.  S.  771)  und  2.  Aug.  1875
(G.  S.  S.  580)  —  Befreiung  von  der  Militärpflicht  Ges.  9.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl
S.  131)  §.  1,  von  der  Onartierlast  im  Frieden  Ges.  25.  Juni  1868  (B.  G.  Bl.
S.  523)  §.  4,  von  der  Vorspannleistung  bezüglich  der  Hofhaltungspferde  Ges.  13.  Febr.
1875  (N.  G.  Bl.  S.  52)  §.  3;  Einkommen=  und  Gemeindesteuerfreiheit,  Ges.  24.  Juni
1891  (G.  S.  S.  175)  §.  3,  1,  14.  Juli  1893  (G.  S.  S.  152)  5.  24  Abs.  1a
§.  40  Abs.  1,  1;  Stempelfreiheit  für  den  König,  die  Königin  und  die  Königinwittwen.
Ges.  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  413)  §.  5,  a,  Portofreiheit  für  die  regierenden  Fürsten
        <pb n="49" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  83

Artikel  59.  Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet:).  Die  Bedingungen
und  Formen,  unter  welchen  eine  Beschränkung  derselben,  insbesondere  eine
Verhaftung  zulässig  ist,  werden  durch  das  Gesetz  bestimmt2).  Z„  «·

Artikel  69.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Das  Eindringen  in  dieselbe
  und  Haussuchungen,  sowie  die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren
sind  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen  gestattet?).

Artikel  76).  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.
Ausnahmegerichte  und  außerordentliche  Kommissionen  sind  unstatthaft?).

Artikel  8.  Strafens)  können  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  angedroht
oder  verhängt  werden.  Z

Artikel  9.  Das  Eigenthum  ist  unverletzlich.  Es  kann  nur  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles  gegen  vorgängige  in  dringenden  Fällen  wenigstens  vorläufig
  festzustellende  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes?)  entzogen  oder
beschränkt  werden.

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  32.

deren  Gemahlinnen  und  Wittwen,  Ges.  5.  Juni  1869  (B.  G.  Bl.  S.  141)  §.  1;
Bevorzugung  bei  Eidesleistungen  und  Vernehmungen  im  Prozeß,  C.  P.  O.  8§.  196,
340,  441,  444;  Str.  P.  O.  §.  71;  Befugniß  zur  gesetzlichen  Vertretung  durch  ihre
Behörden,  Ges.  24.  März  1879  (G.  S.  S.  281)  §.  3;  bevorzugter  Gerichtsstand,
Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230)  §.  18  und  Ges.  26.  April  1851  (G.  S.
S.  181)  Art.  III;  Einf.  Ges.  zur  C.  P.  O.  30.  Jan.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  244)
§.  5;  Ausf.  Ges.  24.  März  1879  (G.  S.  S.  181)  §.  9;  Einf.  Ges.  zur  Str.  P.  O.
1.  Febr.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  346)  §.  4;  zur  Konk.  O.  10.  Febr.  1877  (R.  G.  Bl.
S.  390)  §.  7;  nicht  streitige  und  Standesamtssachen  erledigt  das  Hausministerium,
Ges.  6.  Febr.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  23)  §.  72;  Ausschluß  der  C.  P.  O.  und  Konk.
O.,  soweit  die  Hausgesetze  Bestimmungen  treffen,  Ges.  30.  Jan.  1877  (R.  G.  Bl.
S.  244)  §.  5  und  10.  Febr.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  390)  §.  7;  besonderer  strafrechtlicher
  Schutz,  R.  Str.  G.  B.  Ss.  96,  97,  100;  Mitgliedschaft  im  Herrenhause  für
die  großjährigen  Prinzen,  Vd.  12.  Okt.  1854  (G.  S.  S.  541)  88.  1,  1,  2,  1,  —
sowie  von  den  Standesvorrechten  des  hohen  Adels.  Vergl.  bezüglich  des  letzteren
Ges.  10.  Juni  1854  unten  S.  51.

1)  Art.  5  kann  im  Falle  des  Belagerungszustandes  außer  Kraft  gesetzt  werden,
.  Art.  111.
2)  Die  Zwangsmittel  der  Verwaltungsbehörden  gegen  die  Person  sind  dadurch
nicht  ausgeschlossen,  Erk.  R.  G.  23.  März  1880  und  24.  Sept.  1880  (E.  Crim.  I.
33,  II.  262);  ebensowenig  die  Sistirung  und  Verhaftung  als  polizeiliche  Exekutivmittel;
  letztere  find,  abgesehen  von  besonderen  gesetzlichen  Anordnungen,  in  dem  durch
A.  L.  K.  II.  17  §.  10  gegebenen  Umfange  zulässig.

Das  gleiche  gilt  bezüglich  der  Polizeiverordnungen,  selbst  wenn  sie  die  persönliche
Handlungsfähigkeit  beschränken,  Erk.  9.  Jan.  1884  (E.  O.  V.  IX.  365).

2)  Ges.  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit,  vom  12.  Febr.  1850  (G.  S.  S.  45).

))  ur-  6  kann  im  Falle  des  Belagerungszustandes  außer  Kraft  gesetzt  werden,
s.  Art.  .

5)Str.P.O.§§.99—111;C.P.O.678;Konk.O.§§.111;Postgei.
28.0kt.1871(R.G.B1.S.347)§.5;Gei.23.Jan.1838(G.S.S.78
§§.28ss.,Vd.17.Mai1867(G.S.S.633)§.45.Vergl.auchGef.12.März
1850  (G.  S.  S.  45).
#  6)  1er-  7  kann  im  Falle  des  Belagerungszustandes  außer  Kraft  gesetzt  werden,
.  Art.  111.

7)  Vergl.  jetzt  Ger.  Verf.  Ges.  8.  16.

8)  Abgesehen  von  administrativen  Zwangsstrafen.

*)  Enteignungsges.  vom  11.  Juni  1874  (G.  S.  S.  221).

Außerdem  fiuden  sich,  abgesehen  von  den  gemäß  S§.  54  das.  in  Geltung  gebliebenen
  Vorschriften  über  die  Entziehung  und  Beschränkung  des  Grundeigenthums
im  Interesse  der  Landeskultur,  des  Bergbaues,  der  Landestriangulation,  zahlreiche

reichsrechtliche  Enteignungsvorschriften,  z.  B.  im  Rinderpestges.  7.  AMpril.  1869  (B.  G.
-  o  O  23.  "a  1  »  ·  ½  %
Bl.  S.  105),  im  Reichsviehseuchenges.  .  n  #  S#l#  4#,  im  Kriegsleistungsges.

  13.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  129),  im  Naturalleistungsges.  13.  Febr.
1875  (R.  G.  Bl.  S.  52),  im  Rayonges.  21.  Dez.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  150).

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  3
        <pb n="50" />
        34  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.

Artikel  10.  Der  bürgerliche  Tod  und  die  Strafe  der  Vermögenseinziehung
  )  finden  nicht  statt.

Artikel  11.  Die  Freiheit  der  Auswanderung  kann  von  Staatswegen
nur  in  Bezug  auf  die  Wehrfpflicht  beschränkt  werden  #.

Abzugsgelder  dürfen  nicht  erhoben  werden.  #

Artikel  12.  Die  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses?),  der  Vereinigung
zu  Religionsgesellschaften  (Art.  30  und  31)  und  der  gemeinsamen  häuslichen
und  öffentlichen  Religionsübung  wird  gewährleistet.  Der  Genuß  der  bürgerlichen
  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  unabhängig")  von  dem  religiösen  Bekenntnisse.
  Den  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Pflichten  darf  durch  die
Ausübung  der  Religionsfreiheit  kein  Abbruch  geschehen?).  #

Artikel  13.  Die  Religionsgesellschaften  "),  sowie  die  geistlichen  Gesellschaften?)
  welche  keine  Korporationsrechte  haben,  können  diese  Rechte  nur  durch
besondere  Gesetze  erlangen.  «

 

Zu  Anmerkung  9  auf  S.  33.

Aus  den  Vorschriften  des  A.  L.  R.  Einleitung  §§.  74,  75;  1.  8  S§.  29  ff.,
aus  dem  Ges.  vom  11.  Mai  1842  (G.  S.  S.  192)  und  aus  Art.  9  der  Verfassungs-Urkunde
  vom  31.  Jan.  1851  ergiebt  sich,  daß  derjenige,  welcher  seine
besonderen  wohlerworbenen  Rechte  und  Vortheile  dem  Wohle  des  gemeinen  Weseng
aufzuopfern  genöthigt  wird,  von  dem,  in  dessen  Interesse  diese  Aufopferung  erfolgt,
Entschädigung  zu  fordern  berechtigt  ist.  Das  Preußische  Obertribunal  hat  in  An.
wendung  dieses  Grundsatzes  in  wiederholten  Entscheidungen  die  Stadtgemeinden  zur
Entschädigung  der  Eigenthümer  städtischer  Grundstücke  für  verpflichtet  erklärt,  denen
Baubeschränkungen  auferlegt  worden  waren,  Erk.  27.  Febr.  1865,  31.  Mai  1866.
10.  Juli  1877  (Entsch.  B.  53  S.  35,  B.  56  S.  21,  B.  80  S.  34)  und  29.  Nov-1877
  (Strieth.  Arch.  B.  99  S.  255).  Ck.  Erk.  R.  G.  14.  Jan.  1882  (E.  Civ.  VI.
298).  Eine  Beschränkung  des  Eigenthums  durch  eine  Polizeiverordnung  widerspricht
der  Verfassung  nicht,  selbst  wenn  im  Landeskulturinteresse  die  Erhaltung  oder  gar
Verbreiterung  eines  Privatflusses  oder  Wasserlaufes  gefordert  wird,  E.  K.  IX.  259;
desgl.  gehören  nicht  hierher  Beschränkungen  oder  Berletzungen  des  Eigenthums  durch
berechtigte  polizeiliche  Verfügungen,  E.  O.  V.  X.  315,  XII.  397,  401,  XIII.  414
XXIV.  399,  sowie  die  aus  dem  Nachbarrecht  herrührenden  Beschränkungen  des  Grund
eigenthums.

1)  Ausnahmen:  88§.  93,  140  R.  Str.  G.  B.;  §.  23  Feld=  und  Forstpolizeiges.
Er  ##ril-  150  (G.  S.  S.  230);  s§.  134,  135  Vereinszollges.  1.  Juli  1869  (RN.  G.
Bl.  S.  317).

„:)  Abgesehen  von  privatrechtlichen  Beschränkungen,  z.  B.  aus  dem  eheliche
Rechte,  der  väterlichen  Gewalt  u.  s.  w.  Vergl.  übrigens  §.  17  Ges.  1.  Juni  1870
(R.  G.  Bl.  S.  355).

*)  Vergl.  A.  L.  NR.  II.  11  8§.  1  ff.  und  Patent  30.  März  1847  (G.  S.  S.  121)1
die  in  A.  L.  R.  II.  11  §.  10  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  zur  Religions?
übung  ist  durch  Art.  12  fortgefallen,  Erk.  3.  Dez.  1887  (E.  O.  V.  XVI.  387).

9  Ees.  3.  Juli  1869  (B.  G.  Bl.  S.  292),  betr.  die  Gleichberechtigung  der
Konfessionen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung.  Dieses  Gesetz  bezieht
sich  nicht  auf  Ausländer,  Erk.  R.  G.  22.  Dez.  1885  (E.  Crim.  XIII.  207).

5)  Es  ist  deshalb  z.  B.  ein  Einschreiten  der  Polizei  im  Rahmen  des  A.  L.  R
II.  17  8.  10  zulässig,  Erk.  O.  V.  G.  3.  Dez.  1887  (E.  O.  V.  XVI.  387).  "v

Der  Schutz  der  äußeren  kirchlichen  Ordnung  der  anerkannten  Religionsgeselr.
schaften  gebührt  der  Landespolizei,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Dez.  1884  (M.  Ba
1885  S.  229.  #  «

Die  Verordnung  einer  Regierung,  welche  das  Halten  von  Leichenrede
durch  Laien  auf  den  unter  Aufsicht  und  Verwaltung  der  Kirche  stehenden  Todtenhöfe
ohne  zuvor  erhaltene  Genehmigung  des  zuständigen  Pfarrers  untersagt,  steht  nicht  i
Widerspruch  mit  Art.  12  der  Verfassungs-Urkunde  und  der  darin  gewährleisteten
Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses  bezw.  der  öffentlichen  Religionsübung,  Erk
15.  Juni  1882  (E.  K.  III.  307).  .  «

«C)Vergl.A.L.R.II.11§.17undAnm.dazu,uutennn  Abschnitt
Kirchenrecht.
7)  Vergl.  A.  L.  R.  II.  11  8§.  939  ff.
        <pb n="51" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  35

Artikel  14.  Die  christliche  Religion  wird  bei  denjenigen  Einrichtungen
des  Staats,  welche  mit  der  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen,  unbeschadet
  der  im  Art.  12  gewährleisteten  Religionsfreiheit,  zum  Grunde  gelegt.

Artikel  15.  160).

Artikel  17.  Ueber  das  Kirchenpatronat  und  die  Bedingungen,  unter
welchen  dasselbe  aufgehoben  werden  kann,  wird  ein  besonderes  Gesetz  ergehen?).

Artikel  18  0.

Artikel  19.  Die  Einführung  der  Civilehe  erfolgt  nach  Maßgabe  eines
besonderen  Gesetzes,  was  auch  die  Führung  der  Civilstandsregister  regelt  3).

Artikel  20.  Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.

Artikel  21.  Für  die  Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen

genügend  gesorgt  werden!).
ltern  und  deren  Stellvertreter  dürfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen

 

)  Die  Artikel  15,  16  und  18  lauteten:  Art.  15.  Die  evangelische  und  die
römisch  katholische  Kirche  so  wie  jede  andere  Religionsgesellschaft,  ordnet  und  verwaltet
  ihre  Angelegenheiten  selbständig  und  bleibt  im  Besitz  und  Genuß  der  für  ihre
Kultus-,  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,  Stiftungen
und  Fonds.  Art.  16.  Der  Verkehr  der  Religionsgesellschaften  mit  ihren  Oberen
ist  ungehindert.  Die  Bekanntmachung  kirchlicher  Anordnungen  ist  nur  denjenigen
Beschränkungen  unterworfen,  welchen  alle  übrigen  Veröffentlichungen  unterliegen.
Art.  18.  Das  Ernennungs-,  Vorschlags-,  Wahl=  und  Bestätigungsrecht  bei  Besetzung
kirchlicher  Stellen  ist,  so  weit  es  dem  Staate  zusteht,  und  nicht  auf  dem  Patronat
oder  besonderen  Rechtstiteln  beruht,  aufgehoben.  Auf  die  Anstellung  von  Geistlichen
beim  Militär  und  an  öffentlichen  Anstalten  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.
Sie  sanktionirten  also  gegenüber  dem  durch  A.  L.  R.  II.  11  geschaffenen  ausgedehnten
weltlichen  Oberauffichtsrechte  des  Staates  über  alle  Religionsgesellschaften  die  Unabhängigkeit
  der  Kirche  vom  Staate.  Da  diese  Artikel  den  kirchenpolitischen  Gesetzen
entgegenstanden,  wurden  sie  zunächst  durch  Ges.  5.  April  1873  (G.  S.  S.  143)
verändert.  Dieses  lautete:

Einziger  Artikel.  Die  Artikel  15  und  18  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850  sind  aufgehoben.

An  die  Stelle  derselben  treten  folgende  Bestimmungen:

Art.  15.  Die  evangelische  und  die  römisch-katholische  Kirche,  sowie  jede  andere
Religionsgesellschaft  ordnet  und  verwaltet  ihre  Angelegenheiten  selbständig,  bleibt  aber
den  Staatsgesetzen  und  der  gesetzlich  geordneten  Aufsicht  des  Staates  unterworfen.

Mit  der  gleichen  Maßgabe  bleibt  jede  Religionsgesellschaft  im  Besitz  und  Genuß
der  für  ihre  Kultus-,  Unterrichts-  und  Wohlthätigkeitszwecke  bestimmten  Anstalten,
Stiftungen  und  Fonds.

Art.  18.  Das  Ernennungs-,  Vorschlags-,  Wahl=  und  Bestätigungerecht  bei  Besetzung
  kirchlicher  Stellen  ist,  soweit  es  dem  Staat  zusteht  und  nicht  auf  dem  Patronat
  oder  besonderen  Rechtstiteln  beruht,  aufgehoben.

Auf  Anstellung  von  Geistlichen  beim  Militär  und  an  öffentlichen  Anstalten
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Im  Uebrigen  regelt  das  Gesetz  die  Befugnisse  des  Staates  hinsichtlich  der  Vorbildung,
  Anstellung  und  Entlassung  der  Geistlichen  und  Religionsdiener  und  stellt  die
Grenzen  der  kirchlichen  Disziplinargewalt  fest.

kn  Ges.  18.  Juni  1875  (G.  S.  S.  259)  hob  die  Artikel  15,  16,  18
ganz  auf:

Einziger  Artikel.  Die  Artikel  fünfzehn,  sechszehn  und  achtzehn  der  Verfassungs=Urkunde
  vom  31.  Januar  1850  sind  aufgehoben.

Selbstverständlich  hatte  die  Aufhebung  keine  rückwirkende  Kraft,  so  daß  z.  B.
das  durch  die  Verfassungs-Urkunde  aufgehobene  placetum  regium  nicht  wieder  in
Kraft  getreten  ist.

2)  Noch  nicht  ergangen.  Vergl.  A.  L.  R.  II.  11  Abschn.  8.

3)  Reichsges.  6.  Febr.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  23).

4)  Vergl.  hierzu  und  zu  den  folgenden  88.  den  Abschn.  „Erziehungs=  und
Unterrichtspolizei“.

37
        <pb n="52" />
        36  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.

nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen  1)  vorgeschrieben
  ist.  Z  Z  #
Artikel  22.  Unterricht  zu  ertheilen  und  Unterrichtsanstalten  zu  gründen
und  zu  leiten,  steht  Jedem  frei,  wenn  er  seine  sittliche,  wissenschaftliche  und
technische  Befähigung  den  betreffenden  Staatsbehörden  nachgewiesen  hat.
Artikel  23.  Alle  öffentlichen  und  Privat-Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten
  stehen  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden?).
Die  öffentlichen  Lehrer  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdieners).

Artikel  24.  Bei  der  Einrichtung  der  öffentlichen  Volksschulen  sind  die
konfessionellen  Verhältnisse  möglichst  zu  berücksichtigen.  Z„

Den  religiösen  Unterricht  in  der  Volksschule  leiten  die  betreffenden
Religionsgesellschaften.

Die  Leitung  der  äußeren  Angelegenheiten  der  Volksschule  steht  der  Gemeinde
  zu.  Der  Staat  stellt,  unter  gesetzlich  geordneter  Betheiligung  der
Gemeinden,  aus  der  Zahl  der  Befähigten  die  Lehrer  der  öffentlichen  Volksulen

  an.
ch  Artikel  25.  Die  Mittel  zur  Errichtung,  Unterhaltung  oder  Erweiterung.
der  öffentlichen  Volksschule  werden  von  den  Gemeinden,  und  im  Falle  des
nachgewiesenen  Unvermögens,  ergänzungsweise  vom  Staate")  aufgebracht.  Die
auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen  Dritter  bleiben  bestehen.

Der  Staat  gewährleistet  demnach  den  Volksschullehrern  ein  festes,  den
Lokalverhältnissen  angemessenes  Einkommen.  Z  Z

In  der  öffentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  unentgeltlich  ertheilt  5)

Artikel  26.  Ein  besonderes  Gesetz  regelt  das  ganze  Unterrichtswesens)

Artikel  277).  Jeder  Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck
und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern?).  »

Die  Censur  darf  nicht  eingeführt  werden;  jede  andere  Beschränkung  der
Preßfreiheit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.

Artikel  28.  Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildlace
  Dastellung  begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  zu

estrafen?).

Artikel  299.  Alle  Preußen  sind  berechtigt,  sich  ohne  vorgängige  obrig.
keitliche  Erlaubniß  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen  Räumen  zu
versammeln.  ·

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen  unter  freiem

 

!)  Darunter  sind  die  „gemeinen“  „Elementar-  und  Volksschulen“  verstanden
Erk.  O.  B.  G.  11.  März  1885  (E.  O.  V.  XII.  97);  15.  Febr.  1889  (das.  XVII.  160).

*)  Vergl.  Schulaussichtsges.  11.  März  1872  (G.  S.  S.  183).  Art.  23  ist  durch
Art.  112  suspendirt.

2)  Auch  die  Rendanten  der  Schulgemeinden,  E.  Crim.  IV.  379.

)Vergl.  Ges.  wegen  Erleichterung  der  Volksschullasten  14.  Juni  1888  (G.  S
S.  240)  und  31.  März  1889  (G.  S.  S.  64);  Pension  der  Volksschullehrer:  Ges.
6.  Juli  1885  (G.  S.  S.  298)  und  23.  Juli  1893  (G.  S.  S.  194).

5)  Abs.  3  ist  nunmehr  theilweise  geltendes  Recht  geworden,  §.  4  Gef.  14.  Juni
1888  (G.  S.  S.  240)

6)  Ein  solches  Gesetz  ist  noch  nicht  ergangen.  Die  Art.  20  bis  25  haben  daher
inzwischen  nur  die  Bedeutung  allgemeiner  Verheißungen.  Materiell  gilt  das  frühere
Recht,  soweit  es  nicht  durch  neuere  Spezialgesetze  abgeändert  ist.  Vergl.  Art.  1#  12
unten;  Erk.  O.  Trib.  12.  Okt.  1874  (E.  LXXIII.  406),  14.  Juni  1877  (E.  LXXK.  377)

7)  Art.  27  kann  im  Falle  eines  Belagerungszustandes  außer  Kraft  gesetzt  werden.
Art.  111.  Z  5*
n  6)  Reichspreßges.  7.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  65).  .

")  Vergl.  §.  20  Preßges.  7.  Mai  1874.  Art.  28  schließt  nicht  aus,  daß  für
die  Preßfreiheit  noch  durch  besondere,  die  Staatsbürger  als  solche  nicht  angehende
rechtliche  Beziehungen  Schranken  gezogen  werden  können,  z.  B.  für  Beamte,  Erk.
20.  Dez.  1886  (E.  O.  V.  XIV.  404).

10)  Art.29  kann  im  Falle  eines  Belagerungszustandes  außer  Kraft  gesetzt  werden,
s.  Art.  111.
        <pb n="53" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  37

Himmel,  welche  auch  in  Bezug  auf  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubniß  der
Verfügung  des  Gesetzes  unterworfen  sind.

Artikel  30  .  Alle  Preußen  haben  das  Recht,  sich  zu  solchen  Zwecken,
welche  den  Strafgesetzen?)  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften  zu  vereinigen.

Das  Gesetz  regelt,  insbesondere  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen
Sicherheit,  die  Ausübung  des  in  diesem  und  in  dem  vorstehenden  Artikel  (29)
gewährleisteten  Rechts  3).
NPolitische  Vereine  können  Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen  werden?).  .

Artikel  31.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  Korporationsrechte  ertheilt
oder  verweigert  werden,  bestimmt  das  Gesetz)).

Artikel  32.  Das  Petitionsrecht  steht  allen  Preußen  zu.  Petitionen  unter
einem  Gesammtnamen  sind  nur  Behörden  und  Korporationen#)  gestattet.

Artikel  33.  Das  Briefgeheimniß  ist  unverletzlich').  Die  bei  strafgerichtlichen
  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  nothwendigen  Beschränkungen
sind  i–gbh[  festzuftellen.  Den  u

Artikel  34.  Alle  Preußen  sind  wehrpflichtig.  Den  Umfang  und  die
Art  dieser  Pflicht  bestimmt  das  Gesetzs).  hryflich

 

 

1)  Art.  30  desgl.

2)  Vergl.  R.  Str.  G.  B.  §§.  128,  129.  #

:)  Vd.  11.  März  1850  (G.  S.  S.  277).  Der  Verordnungsweg  ist  also  abgesehen
  von  der  Nothverordnung  (Art.  63)  ausgeschlossen.

4)  Vereine,  die  Versicherungsgesellschaften  darstellen,  d.  h.  solche,  die  dem  Versicherten
  einen  Rechtsanspruch  geben,  fallen  unter  das  Ges.  vom  17.  Mai  1853  (G.  S.
S.  293).  Ein  von  der  Polizeigewalt  verschiedenes  Aufsichtsrecht  über  erlaubte  Privatgesellschaften
  besteht  nicht,  Erk.  O.  V.  G.  19.  Nov.  1888  (E.  O.  V.  XVII.  403).

5)  Ein  solches  Gesetz  ist  bisher  nicht  ergangen,  es  sind  also  bis  auf  Weiteres
(Art.  109)  die  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen  hinsichtlich  der  Verleihung
von  Korporationsrechten  maßgebend.  Vergl.  A.  L.  R.  II.  6  §§.  25,  26.  Der  rechtliche
  Fortbestand  der  Korporationen  zu  gemeinnützigem  Zweck,  welche  schon  zur  vorlandrechtlichen
  Zeit  existirt  haben,  ist  nicht  durch  den  Nachweis  einer  ausdrücklichen
landesherrlichen  Verleihung  bedingt,  Erk.  O.  Trib.  23.  April  1861  (Arch.  f.  R.  B.  41
S.  191).  Ueber  die  Kriterien  der  juristischen  Persönlichkeit  cf.  Erk.  13.  Septbr.
1880  (E.  O.  V.  VII.  31).  1

Gesellschaften  und  Anstalten  können  schon  ipso  jure  die  juristische  Persönlichkeit
(Korporationsrechte)  besitzen,  so  z.  B.  die  vom  Staate  ausdrücklich  aufgenommenen
Kirchengesellschaften  (§.  17  II.  11  A.  L.  R.)  und  die  vom  Staate  ausdrücklich  oder
stilschweigend  genehmigten  Armen=  und  anderen  Versorgungs-Anstalten  (8.  42  II.
19  A.  L.  R.),  die  Aktiengesellschaften,  die  Unfallversicherungsberufs-Genossenschaften,
Kranken-,  Knappschaftskassen  (Ges.  15.  Juni  1883  §.  25  R.  G.  Bl.  S.  73;  6.  Juli
1885  §.  9  R.  G.  Bl.  S.  64;  Bergges.  24.  Juni  1865  §.  165  G.  S.  S.  705);
Stadt=  und  Dorfgemeinden  (A.  L.  R.  II.  8  S.  108,  II.  7  §.  19);  Universitäten,
Gymnasien  (A.  L.  R.  II.  12  Ss.  54,  67);  gehörig  organisirte  Schulsozietäten  (E.
O.  V.  XXV.  301).  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  bedarf  es  zur  Verleihung  der  Korporationsrechte
  an  sie  eines  Verwaltungsakts  und  in  Ermangelung  eines  solchen  können
sie  nur  auf  den  Namen  ihrer  Mitglieder  erwerben  und  besitzen.  Ueber  das  Verfahren
vergl.  M.  Bl.  1876  S.  193,  274.  #

6)  Letztere,  soweit  ihre  Handlungsfähigkeit  reicht,  also  z.  B.  Stadtgemeinden  nur,
soweit  kommunale  Interessen  in  Betracht  kommen,  Erk.  O.  V.  G.  10.  März  1886
(E.  O.  V.  XIII.  89).

7)  Reichspostges.  28.  Okt.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  347):  Das  Briefgeheimniß
ist  unverletzlich.  Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen  und  in  Konkurs=  und  civilprozessualischen
  Fällen  nothwendigen  Ausnahmen  sind  durch  ein  Reichsgesetz  festzustellen.
  Vergl.  Str.  P.  O.  Ss.  99,  100,  110,  R.  Str.  G.  B.  89.  299,  354,  355,
358,  C.  P.  O.  8.  712,  Konk.  O.  §.  111.

")  Vergl.  Art.  57  und  59  der  Reichsverfassung,  desgl.  Reichsges.  9.  Nov.  1867,
betr.  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  (B.  G.  Bl.  S.  131),  Reichsmilitärges.
2.  Mai  1874  (N.  G.  Bl.  S.  45),  Reichsges.  6.  Mai  1880,  betr.  die  Ergänzung
des  Reichsmilitärgesetzes,  Deutsche  Wehr=  und  Heerordnung  22.  Nov.  1888  (publizirt
        <pb n="54" />
        38  Abschnitt  Il.  Die  Preußische  Verfassung.

Artikel  35.  Das  Heer  begreift  alle  Abtheilungen  des  stehenden  Heeres
und  der  Landwehr.  *r½

Im  Falle  des  Krieges  kann  der  König  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  den
Landsturm  aufbieten!).

Artikel  36:„).  Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Unterdrückung  innerer
Unruhen  und  zur  Ausführung  der  Gesetze  nur  in  den  vom  Gesetze  bestimmten
  Fällen  ?)  und  Formen  und  auf  Requisition  der  Civilbehörden  verwendet
  werden.  In  letzterer  Beziehung  hat  das  Gesetz  die  Ausnahmen  zu
estimmen.

n  Artikel  37.  Der  Militärgerichtsstand  des  Heeres  beschränkt  sich  auf
Strafsachen  und  wird  durch  das  Gesetz  geregelt!).  Die  Bestimmungen  über
die  Militärdisziplin  im  Heere  bleiben  Gegenstand  besonderer  Verordnungen.

Artikel  38.  Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem
Dienste  berathschlagen  oder  sich  anders,  als  auf  Befehl  versammeln.  Versammlungen
  und  Vereine  der  Landwehr  zur  Berathung  militärischer  Einrichtungen,
  Befehle  und  Anordnungen  sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht
zusammenberufen  ist,  untersagt.  Z

Artikel  39.  Auf  das  Heer  sinden  die  in  den  Artikeln  5,  6,  29,  30
und  32  enthaltenen  Bestimmungen  nur  in  soweit  Anwendung,  als  die  militärischen")
  Gesetze  und  Disziplinarvorschriften  nicht  entgegenstehen.

n  Hi  Artikel  40  und  41  sind  durch  das  untenstehende  Gesetz)  aufgehoben.


(Der  Artikel  42  ist  durch  das  untenstehende  Gesetz')  vom  14.  Aprix
1856  aufgehoben.)

 

Zu  Anmerkung  8  auf  S.  37.

durch  die  Amtsblätter),  Reichsges.  11.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  11),  betr.  Aende.
rungen  der  Wehrpflicht,  Marine-Ordnung  4.  Dez.  1883.

1)  Ges.  über  den  Landsturm  12.  Febr.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  63).

2„)  Art.  36  kann  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  ganz  oder  theilweise
außer  Kraft  gesetzt  werden,  s.  Art.  111.

2)  Diese  Fälle  sind:

a)  Vd.  26.  Dez.  1808  (G.  S.  1817  S.  288)  §.  48,  „  und  31.  Dez.  1828
(Ann.  IX.  821)  Abschn.  IIA,  wenn  zur  Handhabung  dringender  polizeilicher  Maß.
regeln  Militär  nöthig  oder  wenn  sonst  die  Verwaltungsexekution  fruchtlos  bleiben  würde.

b)  A.  G.  O.  §.  150  I.  24  und  Anh.  §.  179;  7
S#u  öffentlichen  Aufläufen  und  Tumulten,  s.  auch  Vd.  17.  Aug.  1835  (G.  S
S.  ;

d)  bei  Theilnahme  an  der  Feuerpolizei,  K.  O.  29.  Aug.  1818  (G.  S.  S.  155)

)  Reichsmilitärges.  2.  Mai  1874  §.  39  (R.  G.  Bl.  S.  45);  Reichsstrafgesetz.
buch  §.  10;  Militärstrafgesetzbuch  20.  Juni  1872  (R.  G.  Bl.  S.  174);  Militärstra  n
prozeßordnung  3.  April  1845  (Ges.  S.  S.  329  und  B.  G.  Bl.  1867  S.  229).
Disciplinar-Strafordnung  für  das  Heer  31.  Okt.  1872  (A.  V.  Bl.  S.  330).  7

K.  O.  20.  Juli  1843  (G.  S.  S.  299)  und  27.  Sept.  1845  (G.  S.  S.  681
über  die  Ehrengerichte.  )

5)  Ges.  5.  Juni  1852  (G.  S.  S.  319):

Artikel  1.  Die  Artikel  40  und  41  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Janna
1850  werden  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:  r

Artikel  2.  Die  Errichtung  von  Lehen  ist  untersagt.  Der  in  Bezug  auf  die
vorhandenen  Lehen  noch  bestehende  Lehnsverband  soll  durch  gesetzliche  Anordnung  auf.
elöst  werden.

Artikel  3.  Die  Bestimmungen  des  Art.  2  finden  auf  Thronlehen  und  auf
die  außerhalb  des  Staates  liegenden  Lehen  keine  Anwendung.

Das  ältere  Recht  bezüglich  der  Fideikommisse  (A.  L.  R.  II.  4,  §8.  47  ff.)  ist
also  unberührt.

6)  Ges.  14.  April  1856  (G.  S.  S.  353):

Artikel  1.  Die  Art.  42  und  114  der  Verfassungsurkunde  sind  aufgehoben.

Artikel  2.  An  Stelle  des  Art.  42  treten  folgende  Bestimmungen:

Ohne  Entschädigung  bleiben  aufgehoben  nach  Maßgabe  der  ergangenen  be
sonderen  Gesetze:
        <pb n="55" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  39

Titel  III.  Vom  Königel).

Artikel  43.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.  Z

Artikel  44.  Die  Minister  des  Königs  sind  verantwortlich.  Alle  Regierungsakte
  des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines
Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt  ?.

Artikel  45.  Dem  Könige  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er
ernennt:)  und  entläßt  die  Minister.  Er  befiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze
und  erläßt  die  zu  deren  Ausführung  nöthigen  Verordnungen").

Artikel  46.  Der  König  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Artikel  47.  Der  König  besetzt  alle  Stellen  im  Heere,  sowie  in  den
übrigen  Zweigen  des  Staatsdienstes,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes
verordnet.

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  38.

1.  das  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene  Recht  der  Ausübung
oder  Uebertragung  der  richterlichen  Gewalt  (Tit.  VI  der  Verf.-Urk.)  und  die  aus
diesem  Rechte  fließenden  Exemtionen  und  Abgaben;

2.  die  aus  dem  gerichts-  und  schutzherrlichen  Verbande  der  früheren  Erbunserhgei,
  der  früheren  Steuer=  und  Gewerbe-Verfassung  herstammenden  Verpflichtungen.


Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten  weg,
welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Art.  42  lautete:

„Das  Recht  der  freien  Verfügung  über  das  Grundeigenthum  unterliegt  keinen
anderen  Beschränkungen,  als  denen  der  allgemeinen  Gesetzgebung.  Die  Theilbarkeit
des  Grundeigenthums  und  die  Ablösbarkeit  der  Grundlasten  wird  gewährleistet.

Für  die  todte  Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften  zu  erwerben
und  über  sie  zu  verfügen,  zulässig.

Aufgehoben  ohne  Entschädigung  find:

1.  die  Gerichtsherrlichkeit,  die  gutsherrliche  Polizei  und  obrigkeitliche  Gewalt,
sowie  die  gewissen  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte  und  Privilegien;

2.  die  aus  diesen  Befugnissen,  aus  der  Schutzherrlichkeit,  der  früheren  Erbunterthänigkeit,
  der  früberen  Steuer=  und  Gewerbeverfassung  herstammenden  Verpflichtungen.
Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten  weg,
welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Bei  erblicher  Ueberlassung  eines  Grundstücks  ist  nur  die  Uebertragung  des  vollen
Eigenthums  zulässig;  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester,  ablöslicher  Zins  vorbehalten  werden.

Die  weitere  Ausführung  dieser  Bestimmungen  bleibt  besonderen  Gesetzen  vorbehalten."


Die  Aufhebung  des  Art.  42  hatte  keine  rückwirkende  Kraft.  Die  zu  seiner  Ausführung
  ergangenen  Gesetze,  namentlich  das  Ablösungsges.  12.  März  1850  (G.  S.
S.  77)  sind  daber  in  Geltung  geblieben.

Die  aus  A.  L.  R.  II.  12  §§.  33  ff.  folgende  Verpflichtung  der  Gutsherrschaft,
ihre  Unterthanen  bei  Aufbringung  des  Unterhalts  für  den  Elementarschullehrer  im
Bedürfnißfalle  zu  unterstützen,  ist  hierdurch  nicht  aufgehoben,  Erk.  O.  V.  G.  21.  Mai
1883  (E.  O  V.  X.  120).

1)  Die  Kgl.  Rechte  sind  im  Titel  III  nicht  erschöpfend  aufgezählt,  dem  Könige
stehen  alle  früheren  Befugnisse  zu,  die  ihm  durch  die  Verfassungsurkunde  nicht  ausdrücklich
  entzogen  sind.

2)  Armeebefehle,  sowie  Ordres  in  Militärdienstsachen  und  Personalangelegenheiten,
sofern  nicht  der  Militäretat  oder  andere  Zweige  der  Militärverwaltung  in  Frage
kommen,  bedürfen  keiner  Gegenzeichnung,  A.  E.  18.  Jan.  1861  (M.  Bl.  S.  73).
Anordnungen  des  Königs  als  summus  episcopus,  die  nicht  den  Charakter  von
Staatsakten  besitzen,  werden  vom  Präs.  des  Oberkirchenraths  gegengezeichnet.

2)  Nach  freiem  Ermessen,  wen  er  will;  kein  Examen.

0  Und  zwar  nicht  bloß  sog.  Verwaltungsnormen,  sondern  die  Gerichte  bindende
Rechtsnormen,  Schulze  Bd.  II  S.  28.  Sttllschweigende  oder  ausdrückliche  Delegation
auf  die  Minister  ist  zulässig.
        <pb n="56" />
        40  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.

Artikel  48.  Der  König  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  auch  andere  Verträge  mit  fremden  Reglerungen  zu  errichten  7.
Letztere  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit:)  der  Zustimmung  der  Kammern)y  sofern
es  Handelsverträge  sind,  oder  wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen
Staatsbürgern  Verpflichtungen  auferlegt  werden.

Artikel  49.  Der  König  hat  das  Recht  der  Begnadigung")  und  Strafmilderung.


Zu  Gunsten  eines  wegen  seiner  Amtshandlungen  verurtheilten  Ministers
kann  dieses  Recht  nur  auf  Antrag  derjenigen  Kammer  ausgeübt  werden,  von
welcher  die  Anklage  ausgegangen  ist.

Der  König  kann  bereits  eingeleitete?)  Untersuchungen  nur  auf  Grund  eines
besonderen  Gesetzes  niederschlagen?).

Artikel  50.  Dem  Könige  steht  die  Verleihung  von  Orden  und  anderen
mit  Vorrechten  nicht  verbundenen  Auszeichnungen  zu.

Er  übt  das  Münzrecht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes?).  „

Artikel  51.  Der  König  beruft  die  Kammern  und  schließt  ihre  Sitzungen.
Er  kann  sie  entweder  beide  zugleich  oder  auch  nur  eine  auflösens).  Es  müssen
aber  in  einem  solchen  Falle  innerhalb  eines  Zeitraums  von  sechzig  Tagen  nach
der  Auflösung  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraums  von  neunzig  Tagen
nach  der  Auflösung  die  Kammern  versammelt  werden.

Artikel  52.  Der  König  kann  die  Kammern  vertagen.  Ohne  deren  Zustimmung
  darf  diese  Vertagung  die  Frist  von  dreißig  Tagen  nicht  übersteigen
und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  53.  Die  Krone  ist,  den  Königlichen  Hausgesetzen  gemäß,  erblich
in  dem  Mannesstamme  des  Königlichen  Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
und  der  agnatischen  Linealfolge.

"Artikel  54.  Der  König  wird  mit  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres
  volljährig.

Er  leistet  in  Gegenwart  der  vereinigten  Kammern  das  eidliche  Gelöbniß,
die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung
  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu  regieren.

Artikel  55.  Ohne  Einwilligung  beider  Kammern  kann  der  König  nicht
zugleich  Herrscher  fremder  Reiche  sein.

Artikel  56.  Wenn  der  König  minderjährig  oder  sonst  dauernd  verhindert
  ist,  selbst  zu  regieren,  so  übernimmt  derjenige  volljährige  Agnat  (Art.  53),
welcher  der  Krone  am  nächsten  steht,  die  Regentschaft?).  Er  hat  sofort  die
Kammern  zu  berufen,  die  in  vereinigter  Sitzung  über  die  Nothwendigkeit  der
Regentschaft  beschließen.

)  Cf.  Art.  11  der  Reichsverfassung.  Darnach  hat  Preußen  das  Vertragerecht
verloren,  soweit  das  Reich  zuständig  ist,  dagegen  behalten,  soweit  die  Einzelstaaten
zuständig  geblieben  sind.

t  Mn  h.  staatsrechtlich;  völkerrechtlich  ist  jeder  vom  Könige  abgeschlofsene  Ver.
rag  gültig.

2)  Die  aber  nicht  unbedingt  in  Form  eines  Gesetzes  ertheilt  zu  werden  braucht.

)  Soweit  es  nicht  dem  Kaiser  zusteht,  Str.  P.  O.  §.  484;  Ges.  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  10.  Juli  1879  (R.  G.  Bl.  S.  197)  §.  42;  Ges.  17.  Aprik
1886  (R.  G.  Bl.  S.  75)  8.  2.  Der  König  kann  das  Begnadigungsrecht  auch
delegiren,  vergl.  J.  M.  Bl.  1868  S.  333,  1881  S.  31.

5)  Str.  P.  O.  S§.  154,  182,  201.

6i)  Wohl  aber  kann  er  für  alle,  noch  nicht  zur  Einleitung  gebrachte  Strafthaten
durch  allgemeine  Amnestie  die  Strafverfolgung  ausschließen,  Erk.  O.  Trib.  8.  März
1861  (O.  R.  I.  293).

6.  2  Ges.  4.  Dezbr.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  404)  und  9.  Juli  1873  (R.  G.  Bi.
233).

8)2  Heute  nur  das  Abgeordnetenhaus,  da  das  Herrenhaus  keine  Wahlkammer  ie
Letzteres  muß  wegen  der  nothwendigen  gleichzeitigen  Tagung  in  einem  solchen  Falle
vertagt  werden.

5)  Bei  vorübergehender  Behinderung  bestimmt  der  König  selbst  über  die  Vertretung.
        <pb n="57" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  41

Artikel  57.  Ist  kein  volljähriger  Agnat  vorhanden  und  nicht  bereits
vorher  gesetzliche  Fürsorge  für  diesen  Fall  getroffen,  so  hat  das  Staatsministerium
  die  Kammern  zu  berufen,  welche  in  vereinigter  Sitzung  einen
Regenten  erwählen.  Bis  zum  Antritt  der  Regentschaft  von  Seiten  desselben
führt  das  Staatsministerium  die  Regierung.  .

Artikel  68.  Der  Regent  übt  die  dem  Könige  zustehende  Gewalt  in
dessen  Namen  aus.  Derselbe  schwört  nach  Einrichtung  der  Regentschaft  vor
den  vereinigten  Kammern  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Königreichs  fest  und
unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Uebereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen
  zu  regieren.  ...

Bis  zu  dieser  Eidesleistung  bleibt  in  jedem  Falle  das  bestehende  gesammte
Staatsministerium  für  alle  Regierungshandlungen  verantwortlich.

Artikel  59.  Dem  Kronfideikommiß-Fonds!)  verbleibt  die  durch  das
Gesetz  vom  17.  Januar  1820  auf  die  Einkünfte  der  Domänen  und  Forsten
angewiesene  Rente.

Titel  IV.  Von  den  Ministern.

Artikel  60.  Die  Minister,  sowie  die  zu  ihrer  Vertretung  abgeordneten
Staatsbeamten  haben  Zutritt  zu  jeder  Kammer  und  müssen  auf  ihr  Verlangen
zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

Jede  Kammer  kann  die  Gegenwart  der  Minister  verlangen.  .

Die  Minister  haben  in  einer  oder  der  anderen  Kammer  nur  dann  Stimmrecht,
  wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind.

Artikel  61.  Die  Minister  können  durch  Beschluß  einer  Kammer  wegen
des  Verbrechens  der  Verfassungsverletzung,  der  Bestechung  und  des  Verrathes
angeklagt  werden.  Ueber  solche  Anklage  entscheidet  der  oberste  Gerichtshof  der
Monarchie  in  vereinigten  Senaten.  So  lange  noch  zwei  oberste  Gerichtshöfe
bestehen,  treten  dieselben  zu  obigem  Zwecke  zusammen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,  über
2  Tührsahren  und  über  die  Strafen  werden  einem  besonderen  Gesetze  vorehalten

  ?.

Titel  V.  Von  den  Kammern).

Artikel  62.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den
König  und  durch  zwei  Kammern  ausgeübt.

Die  Uebereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem
Gesetze  erforderlich.

1)  Ges.  27.  Januar  1868  (G.  S.  S.  61):

8.  1.  An  den  Kronfideikommiß-Fonds  wird,  außer  der  durch  Art.  III  der  Verordnung
  wegen  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens  vom  17.  Januar  1820  (G.  S.
S.  9)  auf  die  Einkünfte  der  Domänen  und  Forsten  angewiesenen  Rente  von
2,573,098⅜  Thalern  und  der  nach  §.  1  des  Ges.  vom  30.  April  1859  (G.  S.
S.  204)  zu  entrichtenden  Rente  von  500,000  Thalern,  vom  1.  Jannar  1868  ab
eine  weitere  jährliche  Rente  von  Einer  Million  Thalern  aus  der  Staatskosse  gezahlt.

s.  2.  Außerdem  werden  die  in  der  anliegenden  Nachweisung  verzeichneten  Schlösser
nebst  Gärten  und  Parks  der  ausschließlichen  Benutzung  des  Königs,  unter  Uebernahme
der  Unterhaltungslast  auf  den  Kronfideikommiß-Fonds,  vorbehalten.

Durch  Ges.  20.  Febr.  1889  ist  der  Kronfideikommiß  -Fonds  um  eine  jährliche
Rente  von  3½  Million  Mark  vermehrt  worden;  desgl.  um  das  Schloß  zu  Kiel  mit
Gebäuden  und  Garten.

2)  Noch  nicht  ergangen.

3:)  Ges.  30.  Mai  1855  (G.  S.  S.  316):

s.  1.  Die  Erste  Kammer  wird  fortan  das  Herrenhaus,  die  Zweite  Kammer  das
Haus  der  Abgeordneten  genannt.  .

·§.2.DaöHerrenhauskannkeinenBeschlußfassen,wennnichtmmdestenö
sechzig  der  nach  Maßgabe  der  Vd.  12.  Okt.  1854  (G.  S.  S.  541)  zu  Sitz  und
Stimme  berufenen  Mitglieder  anwesend  sind.

Der  Artikel  80  der  Verf.-Urk.  ist  aufgehoben,  insoweit  er  diesem  Gesetze  zuwiderläuft.
        <pb n="58" />
        42  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.

Finanzgesetz-  Entwürfe  und  Staatshaushalts-Etats  werden  zuerst  der
zweiten  Kammer  vorgelegt;  letztere  werden  von  der  ersten  Kammer  im  Ganzen
angenommen  oder  abgelehnt.

Artikel  63.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Aufrechthaltung  der  öffent.
lichen  Sicherheit,  oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Nothstandes  nes
dringend  erfordert,  können,  insofern  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  unter
Verantwortlichkeit  des  gesammten  Staatsministeriums,  Verordnungen,  die  der
Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  mit  Gesetzeskraft  erlassen  werden.  Dieselben
sind  aber  den  Kammern  bei  ihrem  nächsten  Zusammentritt  zur  Genehmigun
sofort  vorzulegen.  9

Artikel  64.  Dem  Könige,  sowie  jeder  Kammer,  steht  das  Recht  zu
Gesetze  vorzuschlagen.  UQ

Gesetzesvorschläge,  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  den  König  verworfen
  worden  sind,  können  in  derselben  Sitzungsperiode  nicht  wieder  vorgeracht
  werden.  ·

(An  die  Stelle  der  Art.  65—68  ist  das  Ges.  vom  7.  Mai  1853,  betr.  die
Bildung  der  Ersten  Kammer  getreten,  unten  S.  53.)

Artikel  691).  Die  zweite  Kammer  besteht  aus  dreihundert  und  fünfz:
Mitgliedern.  Die  Wahlbezirke?)  werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.  Sia
können  aus  einem  oder  mehreren  Kreisen  oder  aus  einer  oder  mehreren  der
größeren  Städte  bestehen.
Artikel  70,).  Jeder  Preuße,  welcher  das  fünf  und  zwanzigste  Lebens
jahr  vollendet  hat  und  in  der  Gemeinde,  in  welcher  er  seinen  Wohnsitz  hat.
die  Befähigung  zu  den  Gemeindewahlen  besitzt,  ist  stimmberechtigter  Urwähler  10
Wer  in  mehreren  Gemeinden  an  den  Gemeindewahlen  Theil  zu  nehm#-berechtigt
  ist,  darf  das  Recht  als  Urwähler  nur  in  einer  Gemeinde  ausüben.

 

1)  Ges.  30.  April  1851  (G.  S.  S.  213)e  *

Artikel  1.  Die  zweite  Kammer  besteht  fortan  aus  352  Mitgliedern  (wege
Hohenzollern).  n

Ges.  17.  Mai  1867  (G.  S.  S.  14819:  Z

Artikel  1.  Sobald  die  Preußische  Verfassung  in  den  neu  erworbene
Landestheilen  Geltung  erlangt,  treten  der  bisherigen  Anzahl  der  Mitglieder  ?  er
Hauses  der  Abgeordneten  80  Abgeordnete  aus  jenen  Landestheilen  hinzu.  s

Ges.  23.  Juni  1876  (G.  S.  S.  169):

8.  2.  Der  bisherigen  Zahl  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  tri  t
ein  Abgeordneter  für  das  frühere  Herzogthum  Lauenburg  bei.  Dasselbe  bildet  einent
besonderen  Wahlbezirk,  dessen  Wahlort  die  Stadt  Mölln  ist.  n

Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgrordneten  u
zweiten  Kammer  vom  30.  Mai  1849  (G.  S.  S.  203):  Ges.,  betr.  die  ferne  r
Geltung  der  Vd.  30.  Mai  1849  in  den  1866  neu  erworbenen  Landestheilen  vore
11.  März  1869  (G.  S.  S.  205)  und  das  weiter  unten  abgedruckte  Regl.  18.  Sepeh#-1893
  über  die  Ausführung  der  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten.  F.

2)  Die  Fefistellung  der  Wahlbezirke  ist  durch  Ges.  27.  Juni  1860  (G.  S
S.  357)  erfolgt,  für  die  im  Jahre  1866  erworbenen  Provinzen  durch  Vd.  14.  Se
1867  (G.  S.  S.  1482),  Ges.  9.  März  1868  (G.  S.  S.  217)  und  11.  Me  t.
1869  (G.  S.  S,  481).  Wegen  der  Ortschaft  Kaulsdorf  und  der  Provinz  Schleswd
Holstein  ef.  Ges.  156.  Februar  1872  (G.  S.  S.  158)  und  K.  O.  26.  M9#
1888  (G.  S.  S.  139)  §§s.  3,  4;  wegen  des  Jadegebietes  Ges.  24.  März  18te
(G.  S.  S.  107)  und  wegen  Lauenburg  Ges.  23.  Juni  1876  (G.  S.  S.  16.—
§.  2.  Wegen  Helgoland  Ges.  18.  Febr.  1891  (G.  S.  S.  11)  S§.  10;  weg  )
Hannover  Kr.  O.  6  Mai  1884  (G.  S.  S.  181)  §S.  1  und  Anl.  B.;  wegen  Hesse  ##n
Nassau  Kr.  O.  7.  Juni  1885  (G.  S.  S.  193)  §.  1  und  Anl.  B.;  wegen  West.
preußen  u.  Posen  Ges.  6.  Juni  1887  (G.  S.  S.  197)  §.  2.

)  Die  Art.  70,  71,  72  sind  bis  zum  Erlasse  des  in  Art.  72  vorgesehene
Wahlgesetzes  gemäß  Art.  115  suspendirt.  Es  gilt  noch  die  in  Anm.  1  zu  Art.  Gu
erwähnte  Vd.  30.  Mai  1849.  »  9

*!)  Ausgenommen  die  zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen,  Ges.  2.  M.,
1874  (R.  G.  Bl.  S.  59)  §.  49.  ai
        <pb n="59" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  43

Artikel  71.  Auf  jede  Vollzahl  von  zweihundert  und  fünfzig  Seelen
der  Bevölkerung  ist  ein  Wahlmann  zu  wählen  0.  [Die  Urwähler  werden.  nach
Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  in  drei  Abtheilungen
  getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein  Dritttheil
  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Urwähler  fällt.)

Die  Gesammtsumme  wird  berechnet:  ..

a)  gemeindeweise,  falls  die  Gemeinde  einen  Urwahlbezirk  für  sich  bildet;

b)  bezirksweise,  falls  der  Urwahlbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzt

  ist.

Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche  die
Fischten  Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Drittheils  der  Gesammtsteuer
allen.

Die  zweite  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche
die  nächst  niedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur  Grenze  des  zweiten  Drittheils
allen.

Die  dritte  Abtheilung  besteht  aus  den  am  niedrigsten  besteuerten  Urwählern,
  auf  welche  das  dritte  Drittheil  fällt.

Jede  Abtheilung  wählt  besonders  und  zwar  ein  Drittheil  der  zu  wählenden
  Wahlmänner.

Die  Abtheilungen  können  in  mehrere  Wahlverbände  eingetheilt  werden,
deren  keiner  mehr  als  fünfhundert  Urwähler  in  sich  schließen  darf.

Die  Wahlmänner  werden  in  jeder  Abtheilung  aus  der  Zahl  der  stimmberechtigten
  Urwähler  des  Urwahlbezirks  ohne  Rücksicht  auf  die  Abtheilungen
gewahlt  ).

1)  Wegen  der  neuen  Landestheile  ck.  Art.  3  Ges.  17.  Mai  1867  (G.  S.
S.  1481),  Vd.  14.  Septbr.  1867  (G.  S.  S.  1482),  Ges.  11.  März  1869
(G.  S.  S.  481).

2)  Art.  71  ist  abgeändert  durch  Ges.  29  Juni  1893  G.  S.  S.  103),  betreffend
Aenderung  des  Wahlverfahrens.

§.  1.  Für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  werden  die  Urwähler  nach
Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Staats-,  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirksund
  Provinzialsteuern  in  drei  Abtheilungen  getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf
jede  Abtheilung  ein  Drittheil  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Urwähler
  fällt.

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person  ist  an  Stelle  dieser
Steuer  ein  Betrag  von  drei  Mark  zum  Ansatz  zu  bringen.

§.  2.  Urwähler,  welche  zu  einer  Staatssteuer  nicht  veranlagt  sind,  wählen  in
der  dritten  Abtheilung.

Verringert  sich  in  Folge  dessen  die  auf  die  erste  und  zweite  Abtheilung  entfallende
  Gesammtsteuersumme,  so  findet  die  Bildung  dieser  Abtheilungen  in  der  Art
statt,  daß  von  der  übrig  bleibenden  Summe  auf  die  erste  und  zweite  Abtheilung  je
die  Hälfte  entfällt.  Z

§.  3.  Wo  direkte  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  treten  an  deren  Stelle
die  vom  Staat  veranlagte  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.

§.  4.  Auch  in  Gemeinden,  welche  in  mehrere  Urwablbezirke  getheilt  sind,  wird
für  jeden  Urwahlbezirk  eine  besondere  Abtheilungsliste  gebildet.

§.  5.  In  den  Stadt=  und  Landgemeinden,  in  welchen  die  Bildung  der  Wählerabtheilungen
  für  die  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  nach  dem  Maßstabe  direkter
Steuern  stattfindet,  werden  diese  Abtheilungen  fortan  allgemein  in  der  durch  die  88.  1
bis  3  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  vorgeschriebenen  Weise  gebildet.

Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Gemeindeverfassungsgesetze,  nach  denen
die  Ausübung  des  Wahlrechts  an  die  Entrichtung  bestimmter  Steuersätze  geknüpft  ist
oder  geknüpft  werden  kann.

§.  6.  Alle  diesem  Gesetz  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  das
Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens,  vom  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  231)
werden  aufgehoben.

§.  7.  Bis  zum  Erlaß  des  Wahlgesetzes  werden  die  Bestimmungen  der  Art.  71
und  115  der  Verfassungsurkunde,  soweit  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen  entgegenstehen,
  außer  Kraft  gesetzt.
        <pb n="60" />
        44  Abschnitt  11.  Die  Preußische  Verfassung.

Artikel  72.  Die  Abgeordneten  werden  durch  die  Wahlmänner  gewählt.

Das  Nähere  über  die  Ausführung  der  Wahlen  bestimmt  das  Wahlgesetz,
welches  auch  die  Anordnung  für  diejenigen  Städte  zu  treffen  hat,  in  denen
zu  Siell  eines  Theils  der  direkten  Steuern  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer  eroben
  wird.

Artikel  73  in  der  Fassung  des  Ges.  27.  Mai  1888  (G.  S.  S.  137).
Die  Legislatur-Periode  der  zweiten  Kammer  dauert  fünk  Jahre  0.

Artikel  742).  Zum  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  ist  jeder  Preuße?)
wählbar,  der  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  in  Folge  rechtskräftigen  richterlichen  Erkenntnisses  nicht  verloren  und  bereits
drei  Jahre  dem  preußischen  Staatsverbande  angehört  hat.  (Cf.  S.  50  Anm.  4.)

Artikel  75.  Die  Kammern  werden  nach  Ablauf  ihrer  Legislatur-Periode
neu  gewählt.  Ein  gleiches  geschieht  im  Falle  der  Auflösung.  In  beiden  Fällen
sind  die  bisherigen  Mitglieder  wieder  wählbar.

Artikel  76.  Aufgehoben?y.  Z

Artikel  77.  Die  Eröffnung  und  die  Schließung  der  Kammern  geschieht
durch  den  König  in  Person  oder  durch  einen  dazu  von  ihm  beauftragten
Minister  in  einer  Sitzung  der  vereinigten  Kammern.

Beide  Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  eröffnet,  vertagt  und  gelossen.


6cq  kt1G  eine  Kammer  aufgelöst,  so  wird  die  andere  gleichzeitig  vertagt.

Artikel  78.  Jede  Kammer  prüft  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  und
entscheidet  darüber.  Sie  regelt  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin  durch
eine  Geschäftsordnung  5)  und  erwählt  ihren  Präsidenten,  ihre  Vicepräsidenten
und  Schriftführer.  **

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  die  Kammer?.

Wenn  ein  Kammermitglied  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt,  oder  im
Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Nang  oder  ein
höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer
und  kann  seine  Stelle  in  derselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.  !*!-—

Artikel  79.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Jede

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  43.

.  8.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in
Kraft,  jedoch  erhalten  s.  3  und  für  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  die
Vorschrift  des  §.  1,  wonach  bei  der  Bildung  der  Urwählerabtheilungen  die  direkten
Gemeinde,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialsteuern  in  Anrechnung  zu  kommen  haben,
erst  mit  dem  Inkraftireten  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern
Geltung  (d.  h.  am  1.  April  1895).

!)  Vom  Tage  des  Zusammentretens  des  Abgeordnetenhauses  ab.

:)  Ges.  27.  März  1872  (G.  S.  S.  277):

Artikel  1.  Dem  Artikel  74  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850
und  der  Verordnung  wegen  Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1854  tritt
folgender  Zusotz  hinzu:

Der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  können  nicht
Mitglieder  eines  der  beiden  Häuser  des  Landtages  sein.

9  Einstweilen  kommt  gemäß  Art.  115  die  Vd.  30.  Mai  1849  zur  An.
wendung.

4)  Ges.  18.  Mai  1857  (G.  S.  S.  369):

Der  Artikel  76  der  Verf.-Urk.  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  tritt  folgende
Bestimmung:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  werden  durch  den  König  regel.
mäßig  in  dem  Zeitraum  von  dem  Anfange  des  Monats  November  jeden  Jahres  bis
zur  Mitte  des  folgenden  Jannar  und  außerdem,  so  oft  es  die  Umstände  erheischen,
einberufen.

5)  Geschäftsordnung  für  das  Herrenhaus  12.  Febr.  1874,  für  das  Abgeordnetenhaus
  16.  Mai  1876,  Ergänzung  12.  Febr.  und  5.  Dez.  1877.

6)  Stellvertretung  ist  aus  Staatsmitteln  zu  bezahlen,  St.  M.  B.  24.  Okt.  1869
(M.  Bl.  S.  276).
        <pb n="61" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  45

Kammer  tritt  auf  den  Antrag  ihres  Präsidenten  oder  von  zehn  Mitgliedern
z  einer  kloenn  Sitzung  zusemmen,  in  welcher  dann  zunächst  über  diesen
Antrag  zu  beschließen  ist.  Z„

G#e  ue  delch  6  gult0  der  beiden  Kammern  kann  einen  Beschluß  fassen,
wenn  nicht  die  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  ihrer  Mitglieder  anwesend
ist.  Jede  Kammer  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,  vorkebaltlich
  der  durch  die  Geschäftsordnung  für  Wahlen  etwa  zu  bestimmenden

usnahmen.

Artikel  81.  Jede  Kammer  hat  für  sich  das  Recht,  Adressen  an  den
König  zu  richten.  Z

Niemand  darf  den  Kammern  oder  einer  derselben  in  Person  eine  Bittschrift
  oder  Adresse  überreichen.  6  „

Jede  Kammer  kann  die  an  sie  gerichteten  Schriften  an  die  Minister  überweisen
  und  von  denselben  Auskunft  über  eingehende  Beschwerden  verlangen.

Artikel  82.  Eine  jede  Kammer  hat  die  Befugniß,  Behufs  ihrer  Insormation
  Kommissionen  zur  Untersuchung  von  Thatsachen  zu  ernennen.

Artikel  83.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  sind  Vertreter  des  ganzen
Volkes.  Sie  stimmen  nach  ihrer  freien  Ueberzeugung  und  sind  an  Aufträge
und  Iunstruktionen  nicht  gebunden.

Artikel  84.  Sie  können  für  ihre  Abstimmungen  in  der  Kammer  niemals,
  für  ihre  darin  ausgesprochenen  Meinungen  nur  innerhalb  der  Kammer
auf  den  Grund  der  Geschäftsordnung  (Artikel  78)  zur  Rechenschaft?)  gezogen
werden.

Kein  Mitglied  einer  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung  während
der  Sitzungsperiodes)  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der
That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen  wird!).

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden  nothwendig?).


Jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  der  Kammer  und  eine  jede
Untersuchungs=  oder  Civilhaft  wird  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben,
  wenn  die  betreffende  Kammer  es  verlangt.

Artikel  85.  Die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  erhalten  aus  der
Staatskasse  Reisekosten  und  Diäten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  ).  Ein  Verzicht
  hierauf  ist  unstatthaft.

)  Siehe  Ges.  30.  Mai  1855  bei  Art.  62  wegen  Beschlußfähigkeit  des  Herrenhauses.

2)  §.  11  R.  Str.  G.  B.:

Kein  Mitglied  eines  Landtages  oder  einer  Kammer  eines  zum  Reiche  gehörigen
Staats  darf  außerhalb  der  Versammlung,  zu  welcher  das  Mitglied  gehört,  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  Aeußerung
zur  Verantwortung  gezogen  werden.

2)  Auch  während  der  Vertagung.

)  Administrative  Zwangsmaßregeln  gehören  nicht  hierher,  wohl  aber  Disziplinaruntersuchungen.
  Wegen  der  Vernehmung  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vergl.
C.  P.  O.  88.  347,  367;  Str.  P.  O.  88.  49,  72.

5)  Nach  Aufhebung  der  Schuldbhaft  durch  Ges.  29.  Mai  1868  (R.  G.  Bl.  S.  237)
unwesentlich.

6)  Ges.  24.  Juli  1876  (G.  S.  S.  345):

§.  1.  Die  den  Mitgliedern  des  Hauses  der  Abgeordneten  zustehenden  Reisekosten
und  Diäten  werden  nach  den  folgenden  Sätzen  gewährt:

I.  Die  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,

1.  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden
können,  für  das  Kilometer  mit  13  Pfennigen  und  für  jeden  Zu=  und
Abgang  mit  3  Mark,

2.  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
werden  können,  für  das  Kilometer  mit  60  Pf.

II.  Die  Diäten  mit  15  Mark  für  jeden  Tag.  «»»

S.  2.  Hinsichtlich  der  Berechnung  der  Reisekosten  finden  die  bezüglich  der  Reisekosten
  der  Staatsbeamten  geltenden  Vorschriften  Anwendung.
        <pb n="62" />
        46  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.

Titel  VI.  Von  derrichterlichen  Gewalt.

Artikel  86  ).  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Königs  durch
unabhängige,  keiner  anderen  Autorität  als  der  des  Gesetzes  unterworfene
Gerichte  ausgeübt.  Z

Die  Urtheile  werden  im  Namen  des  Königs?)  ausgefertigt  und  vollstreckt.

Artikel  87.  Die  Richter  werden  vom  Könige  oder  in  dessen  Namen  auf
ihre  Lebenszeit  ernannt.

Sie  können  nur  durch  Richterspruch  aus  Gründen,  welche  die  Gesetze  vorgesehen
  haben,  ihres  Amtes  entsetzt  oder  zeitweise  enthoben  werden.  Die  vorläufige
  Amtssuspension,  welche  nicht  Kraft  des  Gesetzes  eintritt,  und  die  unfreiwillige
  Versetzung  an  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand  können
nur  aus  den  Ursachen  und  unter  den  Formen,  welche  im  Gesetze  angegeben
sind  und  nur  auf  Grund  eines  richterlichen  Beschlusses  erfolgen?.  *2

Auf  die  Versetzungen,  welche  durch  Veränderungen  in  der  Organisation
der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  nöthig  werden,  finden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung?).

Artikel  88  aufgehoben  durch  Ges.  vom  30.  April  1856  (G.  S.  S.  297)0.
b  Artikel  89.  Die  Organisation  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz)

estimmt.
Artikel  90.  Zu  einem  Richteramte  darf  nur  der  berufen  werden,
welcher  sich  zu  demselben  nach  Vorschrift  der  Gesetze  befähigt  hat.“)

Artikel  91.  Gerichte  für  besondere  Klassen?)  von  Angelegenheiten,  insbesondere
  Handels=  und  Gewerbegerichte,  sollen  im  Wege  der  Gesetzgebung  an
den  Orten  errichtet  werden,  wo  das  Bedürfniß  solche  erfordert.

Die  Organisation  und  Zuständigkeit  solcher  Gerichte,  das  Verfahren  bei
denselben,  die  Ernennung  ihrer  Mitglieder,  die  besonderen  Verhältnisse  der
letzteren  und  die  Dauer  ihres  Amtes  werden  durch  das  Gesetz  festgestellt.

Artikel  92.  Es  soll  in  Preußen  nur  ein  oberster  Gerichtshof  bestehen  10.

1)  Ger.  Verf.  Ges.  §F.  1.

2)  Die  des  Reichsgerichts  ergehen  im  Namen  des  Reichs.

2)  Vergl.  jetzt  §.  6  Ger.  Verf.  Ges.z;  §.  7  Ausf.  Ges,  zum  Ger.  Verf.  Ges.

)  Vergl.  §.  8  Ger.  Verf.  G.;  Ges.  7.  Mai  1851  (G.  S.  S.  218);  26.  März
1856  (G.  S.  S.  201);  9.  April  1879  (G.  S.  S.  345).

5)  Ges.  19.  Febr.  1879  (G.  S.  S.  18).  »

Hinter  den  Artikel  87  der  Verf.-Urk.  vom  21.  Januar  1850  wird  folgender
Artikel  87a  eingestellt:

Bei  der  Bildung  gemeinschaftlicher  Gerichte  für  Preußische  Gebietstheile  und
Gebiete  anderer  Bundesstaaten  sind  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  des
Artikels  86  und  des  ersten  Absatzes  im  Artikel  87  zulässig.

6)  Der  aufgehobene  Artikel  88  lautete:

Den  Richtern  dürfen  andere  besoldete  Staatsämter  fortan  nicht  übertragen
werden.  Ausnahmen  sind  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  zulässig.

7)  Die  Organisation  der  Gerichte  ist  geregelt  durch  das  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.
1877  (R.  G.  Bl.  S.  41)  nebst  Einf.  Ges.  27.  Jan.  1877  (a.  a.  O.  S.  77)  und
Ausf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230).

")  Ck.  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.  1877  §§.  2—6  (R.  G.  Bl.  S.  41)  und  Ausf.
Ges.  24  April  1878  §S§.  1  und  2  (G.  S.  S.  230).  Ges.  12.  März  1869  (G.  S.
S.  482)  über  die  Anstellung  im  höheren  Justizdienst.  Ges.  6.  Mai  1869  und
1.  Juni  1874  (G.  S.  S.  212)  nebst  Regulativ  1.  Mai  1883  (J.  M.  Bl.  S.  131),
betr.  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienst.
88.  1—11  neu  gefaßt,  Res.  3.  Nov.  1890  (J.  M.  Bl.  S.  277);  §.  23  ergänzt,
Res.  12.  März  1888  (J.  M.  Bl.  S.  64);  Gebühr,  Res.  21.  März  1891  (J.  M.
Bl.  S.  133).

5)  Ct.  "  14,  100  des  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  41)
und  S§.  3,  5,  6  des  Einf.  Ges.  dazu.  *  .

10)  Cf.  Artikel  116.  Oberster  Gerichtshof  für  Preußen  ist  jetzt  das  Reichsgericht
in  Leipzig.  Vd.  26.  Sept.  1879  (R.  G.  Bl.  S.  287),  betr.  die  Uebertragung
preußischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  Für  gewisse  Fälle  streitiger  und  nicht
streitiger  Gerichtsbarkeit  ist  das  Kammergericht  zu  Berlin  in  letzter  Instanz  ausschließlich
  zuständig.  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  §§.  50  und  51.
        <pb n="63" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  47

2  &amp;amp;  il-Artikel

  93.  Die  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  in  Civi
und  Strafsachen  sollen  öffentlich)  sein.  Die  Oeffentlichkeit  kann  jedoch  durch
einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  des  Gerichts  ausgeschlossen  werden,
wenn  sie  der  Ordnung  oder  den  guten  Sitten  Gefahr  droht.  ,

oIn  anderen  Fällen  kann  die  Oeffentlichkeit  nur  durch  Gesetze  beschränkt
werden.

Artikel  94  und  95  durch  das  untenstehende  Gesetz")  aufgehoben.

Artikel  96.  Die  Kompetenz  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.  Ueber  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Verwaltungs=
  Aud  Gerichtsbehörden  entscheidet  ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter

erichtshofs).

Artikel  97.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche  Civil=  und
Militärbeamte  wegen  durch  Ueberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse  verübter
Rechtsverletzungen  gerichtlich")  in  Anspruch  genommen  werden  können,  bestimmt
das  Gesetz.  Eine  vorgängige  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
darf  jedoch  nicht  verlangt  werden.

Titel  VII.  Von  den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen  Staatsbeamten.


Artikel  98.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  der  nicht  zum  Richterstande
  gehörigen  Staatsbeamten,  einschließlich  der  Staatsanwälte,  sollen  durch
ein  Gesetz  geregelt  werden,  welches,  ohne  die  Regierung  in  der  Wahl  der
ausführenden  Organe  zweckwidrig  zu  beschränken,  den  Staatsbeamten  gegen
willkürliche  Entziehnng  von  Amt  und  Einkommen  angemessenen  Schutz  gewährt).

Titel  VIII.  Von  den  Finanzen.

Artikel  99.  Alle")  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staats  müssen  für
jedes  Jahr  im  Voraus  veranschlagt  und  auf  den  Staatshaushalts-Etat  gebracht

werden.
Letzterer  wird  jährlich  durch  ein  Gesetz  festgestellt?).

)  Cf.  §8.  170—175  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.  1877  und  §8§.  88  und  89
Ausf.  Ges.  24.  April  1878;  Ges.,  betr.  die  unter  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit
stattfindenden  Gerichtsverhandlungen,  vom  5.  April  1888  (R.  G.  Bl.  S.  133).

2)  Ges.  21.  Mai  1852  (G.  S.  S.  249):

Art.  1.  Die  Art.  94  und  95  der  Verf.-Urk.  sind  aufgehoben.  An  deren  Stelle
treten  folgende  Bestimmungen:

Art.  2.  Bei  Verbrechen  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Schuld  des  Angeklagten
  durch  Geschworne,  insoweit  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern
erlassenes  Gesetz  nicht  Ausnahmen  bestimmt.  Die  Bildung  des  Geschwornengerichts
regelt  das  Gesetz.  *r

Art.  3.  Es  kann  durch  ein  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes
  Gesetz  ein  besonderer  Gerichtshof  errichtet  werden,  dessen  Zuständigkeit  die
Verbrechen  des  Hochverraths  und  diejenigen  Verbrechen  gegen  die  innere  und  äußere
Sicherheit  des  Staats,  welche  ihm  durch  das  Gesetz  überwiesen  werden,  begreift.

Seit  Erlaß  des  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.  1877  sind  das  Reichsgericht
E.  136  a.  a.  O.)  und  die  Strafkammer  der  Landgerichte  bezw.  die  Schwurgerichte
kompetent.  (.  73,  2—7,  §.  80  a.  a.  O.).

")  Ger.  Verf.  Ges.  §.  17,  Einf.  Ges.  27.  Jan.  1877,  §.  17  und  Vd.  1.  Aug.
1879  (G.  S.  S.  573),  betr.  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  —  abgedruckt  unten  in  Abschnitt  VI.

4)  Einf.  Ges.  27.  Jan.  1877  zum  Ger.  Verf.  Ges.  und  Ges.  13.  Febr.  1854
(G.  S.  S.  86),  betr.  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und
Diensthandlungen  (abgedruckt  unten  in  Abschnitt  VI)  in  Verbindung  mit  §.  11  des
Einf.  Ges.  27.  Jan.  1877  und  §.  114  L.  V.  G.  30.  Juli  1883.

*)  Allgemein  noch  nicht  ergangen.

6)  Auch  die  auf  Gesetz  beruhenden,  mit  den  sich  aus  Art.  59  und  109  ergebenden
Einschränkungen.

7)  Das  Etatsjahr  läuft  vom  1.  April  bis  31.  März,  Ges.  29.  Juni  1876
(G.  S.  S.  177).
        <pb n="64" />
        48  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.

Artikel  100.  Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur,
soweit  sie  in  den  Staatshaushalts-Etat  aufgenommen  oder  durch  besondere
Gesetze  angeordnet  sind,  erhoben  werden.

Artikel  101.  In  Betreff  der  Steuern  können  Bevorzugungen  nicht
eingeführt  werden.

Die  bestehende  Steuergesetzgebung  wird  einer  Revision  unterworfen  und
dabei  jede  Bevorzugung  abgeschafft.

Artikel  102.  Gebühren  können  Staats=  oder  Kommunalbeamte  nur
auf  Grund  des  Gesetzes  erheben.

Artikel  103.  Die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Staatskasse  findet.
nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  statt.  Dasselbe  gilt  von  der  Uebernahme  von
Garantien  zu  Lasten  des  Staats.

Artikel  104.  Zu  Etats-Ueberschreitungen  ist  die  nachträgliche  Genehmigung
  der  Kammern  erforderlich  0.

Die  Rechnungen  über  den  Staatshaushalts--Etat  werden  von  der  Oberrechnungskammer?)
  geprüft  und  festgestellt.  Die  allgemeine  Rechnung  über
den  Staatshaushalt  jeden  Jahres,  einschließlich  einer  Uebersicht  der  Staatsschulden,
  wird  mit  den  Bemerkungen  der  Oberrechnungskammer  zur  Entlastung
der  Staatsregierung  den  Kammern  vorgelegt.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer
  bestimmen.

Titel  IX.  Von  den  Gemeinden,  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzial-Verbänden.


(Der  Artikel  105  ist  durch  das  untenstehende  Gesetz")  vom  24.  Mai
1853  aufgehoben.)

 

1)  Fiskus  kann  jedoch  trotz  der  Genehmigung  für  die  durch  das  Verschulden
eines  Beamten  nöthig  gewordene  außeretatsmäßige  Ausgabe  diesen  in  Anspruch
nehmen,  E.  Civ.  XIII.  258,  262.  6

2)  Ges.  27.  März  1872  (G.  S.  S.  278),  betreffend  Einrichtung  und  Befugnisse
  der  Oberrechnungskammer.  Reg.  22.  Sept.  1873  (G.  S.  S.  458)  über
den  Geschäftsgang  bei  derselben,  nebst  Nachtrag  27.  Juli  1874  (G.  S.  S.  294)  und
11.  Mai  1877  (G.  S.  S.  130).  Oberrechnungskammer-Instruktion  18.  Dez.  1824
(v.  Kamptz,  Ann.  IX.  2.)

3)  Ges.  24.  Mai  1853  (G.  S.  S.  228):

Der  Art.  105  der  Verf.-Urk.  ist  aufgehoben  und  tritt  an  die  Stelle  desselben
folgende  Bestimmung:  Z

Die  Vertretung  und  Verwaltung  der  Gemeinden,  Kreise  und  Pro.
vinzen  des  Preußischen  Staates  wird  durch  besondere  Gesetze  näher  bestimmt.

Für  die  Vertretung  und  Verwaltung  der  Gemeinden,  Kreise  un
Provinzen  sind  das  Zust.  Ges.  1.  August  1883  (G.  S.  S.  237),  das  Gesetz
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (G.  S.  S.  195)  und  die
nachstehenden  provinziellen  Gesetze  erlassen:  Z

In  den  Ostprovinzen:  A.  L.  R.  Th.  II.  Titel  7,  Abschnitt  2  85.79—86
(Dorfgerichte);  die  St.  O.  30.  Mai  1853  (G.  S.  S.  261)  nebst  abänderndem
Ges.  25.  Febr.  1856  (G.  S.  S.  129);  Ges.  31.  Mai  1853  (G.  S.  S.  291)
betr.  die  Verfassung  der  Städte  in  Neuvorpommern  und  Rügen;  Kr.  O.  vom
13.  Dez.  1872  nebst  Ges.  19.  März  1881  (G.  S.  S.  179)  und  Ges.  18.  Juni
1876  (G.  S.  S.  245),  betr.  die  Grafschaften  Wernigerode  und  Stollberg;  Kr.  O.  für
die  Provinz  Posen  vom  20.  Dez.  1828  (G.  S.  1829  S.  3);  Prov.  O.  29.  Juni
1875  (G.  S.  S.  335)  und  abänderndes  Ges.  22.  März  1881  (G.  S.  S.  176):
Prov.  O.  für  die  Provinz  Posen  vom  27.  März  1824  (G.  S.  S.  141)  nebst  Ergänzung
  vom  15.  Dez.  1830  (G.  S.  1832  S.  9):  Ges.  19.  Mai  1889  (G.  S.  S.  108)
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  und  die  Zustländigkeit  der  Verwaltungs=  und
Verwaltungsgerichtsbehörden  in  der  Provinz  Posen;  L.  G.  O.  3.  Juli.1891  (G.  S.
S.  223).

.  für  die  Provinzen  Westfalen  und  die  Rheinprovinz:  St.  O.  für
Westfalen  vom  19.  März  1856  (G.  S.  S.  237);  L.  G.  O.  für  Westfalen
        <pb n="65" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  49

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  106.  Gesetze  und  Verordnungen  sind  verbindlich,  wenn  sie  in
der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  worden  sind.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  48.

vom  19.  März  1856  (G.  S.  S.  265);  St.  O.  für  die  Rheinprovinz  vom
15.  Mai  1856  (G.  S.  S.  406);  Gem.  O.  für  die  Nheinprovinz  vom  23.  Juli
1845  (G.  S.  S.  523)  nebst  Ges.  15.  Mai  1856,  betr.  die  Gemeindeverfassung  in
der  Rheinprovinz  (G.  S.  S.  435);  Kr.  O.  für  Westfalen  vom  31.  Juli  1886  (G.  S.
S.  217);  Prov.  O.  für  Westfalen  vom  1.  August  1886  (G.  S.  S.  256);  Kr.  O.
für  die  Rheinprovinz  vom  30.  Mai  1887  (G.  S.  S.  209);  Prov.  O.  für  die
Rheinprovinz  vom  1.  Juni  1887  (G.  S.  S.  252).

III.  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein:  Ges.,  betr.  Einführung  der
L.  G.  O.  vom  3.  Juli  1891,  vom  4.  Juli  1892  (G.  S.  S.  417);  Kr.  O.  26.  Mai
1888  (G.  S.  S.  187)  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  und  Prov.  O.  für  dieselbe
27.  Mai  1888  (G.  S.  S.  194);  Ges.  14.  April  1869  (G.  S.  S.  589),  betr.  die
Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  und  Flecken.

IV.  für  die  Provinz  Hannover:  revidirte  St.  O.  24.  Juni  1858  (Hann.  G.
S.  I.  141),  Ges.,  betr.  die  Landgemeinden  vom  28.  April  1859  (Hann.  G.  S.  I.  393,
409);  Kr.  O.  6.  Mai  1884  (G.  S.  S.  81);  Prov.  O.  7.  Mai  1885  (G.  S.  S.
242);  Ges.  5.  Juni  1888,  betr.  die  Realgemeinden  in  der  Provinz  Hannover;  Vd.
10.  Dez.  1873,  betr.  die  Aufnahme  des  Jadegebiets  in  den  Provinzialverband
(G.  S.  1874  S.  1).

V.  für  die  Provinz  Hessen  =  Nassau:  Kurhessische  Stadt=  und  L.  G.  O.
23.  Okt.  1834  (Kurh.  G.  S.  S.  181),  ergänzt  durch  Ges.  15.  Mai  1863  (das.  S.  18);
St.  O.,  für  den  Reg.  Bez.  Wiesbaden  8.  Juni  1891  (G.  S.  S.  107);  Einführung
in  den  Stadtgemeinden  Dillenburg,  Eltville,  Hachenburg,  Hadamar,  Herborn,  Idstein,
Langenschwalbach,  Montabaur,  Niederlahnstein  und  Weilburg,  Vd.  6.  Febr.  1893
(G.  S.  S.  7);  Gemeindeges.  für  das  Herzogthum  Nassau  26.  Juli  1854  (Nass.  V.
Bl.  S.  166)  nebst  abänderndem  Ges.  26.  April  1869  (G.  S.  S.  629);  Gemeindeverfassungsges.
  für  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  25.  März  1867  (G.  S.  S.  401)  und
Gem.  O.  für  die  Frankfurter  Landgemeinden  12.  Aug.  1824  (Frankf.  G.  S.  III.
263),  eingeführt  in  Niederrad,  Ges.  3.  Nov.  1842  (das.  VIII.  9);  Ges.  9.  Okt.  1849
(Archiv  S.  471),  betr.  die  Einrichtung  des  Gemeindewesens  in  Hessen-Homburg  nebst
Abänderungsges.  6.  Dez.  1852  (das.  S.  704),  Vd.  5.  Febr.  1856  (das.  S.  799);  und
Ges.,  betr.  die  Bezirksräthe,  9.  Okt.  1849;  Kr.  O.  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
7.  Juni  1885  (G.  S.  S.  198);  Prov.  O.  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  8.  Juni
1885  (G.  S.  S.  242);  Vd.  betr.  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  in
Kurhesfsen,  Nassau,  Frankfurt  und  in  den  bisher  Bayrischen  und  Großherzoglich  Hessischen
Landestheilen,  22.  Febr.  1867  (G.  S.  S.  273).

VI.  für  die  Hohenzollernschen  Lande:  Stadt-O.  für  die  Stadt  Hechingen
15.  Jan.  1833  (Hech.  Woch.  Bl.  von  1833)  und  L.  G.  O.  für  das  Fürstenthum
Hechingen,  19.  Okt.  1833  (desgl.);  Ges.  6.  Juli  1840  (Hohenz.  G.  S.  V.  241)  über
die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemeinden  im  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen;
  Hohenzollernsche  Amts=  und  Landesordnung  2.  April  1873  (G.  S.  S.  145);
Ges.  über  das  Gemeindebürger=  und  Besitzrecht  für  Hohenzollern-Sigmaringen  5.  Aug.
1837  (Hohenz.  G.  S.  IV.  539);  Vd.  über  die  Organisation  der  Verwaltungsbehörden
in  den  Hohenzollernschen  Landen  7.  Jan.  1852;  Ges.  19.  Mai  1885  (G.  S.  S.  169),
betr.  die  Dotation  der  Amtsverbände  in  den  Hohengollernschen  Landen.

VII.  für  die  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Landestheile:  Gem.  O.
30.  Juni  1821  (Reg.  Bl.  S.  335)  nebst  Ergänzungsges.  27.  Sept.  1848  (das.
S.  364),  8.  Jan.  und  21.  Juni  1852  (das.  S.  33,  299);  Ges.,  betr.  die  Bildung
der  Ortsvorstände  3.  Mai  1858  (das.  S.  189);  Ges.,  betr.  die  Bildung  der
Bezirksräthe,  10.  Februar  1853;  Ges.,  betr.  die  Gemeindenutzungen,  21.  Juni  1852.

VIII.  für  die  vormals  Bayrischen  Landestheile:  Gemeinde-Edikt  17.  Mai
15r8  (Baur.  G.  S.  S.  50)  und  1.  Juli  1834  (das.  S.  110);  Gemeindewahlordnung
.  Aug.  8.

Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  4
        <pb n="66" />
        50  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.

Die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  gehörig  verkündeter!)  Königlicher  Ver—
ordnungen  steht  nicht  den  Behörden,  sondern  nur  den  Kammern  zu.

Artikel  107.  Die  Verfassung  kann  auf  dem  ordentlichen  Wege  der
Gesetzgebung  abgeändert  werden,  wobei  in  jeder  Kammer  die  gewöhnliche  absolute
  Stimmenmehrheit  bei  zwei  Abstimmungen,  zwischen  welchen  ein  Zeitraum
von  wenigstens  ein  und  zwanzig  Tagen  liegen  muß,  genühgt.

Artikel  108.  Die  Mitglieder  der  beiden  Kammern:)  und  alle  Staatsbeamten
  leisten  dem  Könige  den  Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams  und  beschwören
  die  gewissenhafte  Beobachtung  der  Verfassung.

Eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung  findet  nicht  statt.

Artikel  109.  Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben,
und  alle  Bestimmungen  der  bestehenden  Gesetzbücher,  einzelnen  Gesetze  und
Verordnungen,  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen,  bleiben
in  Kraft,  bis  sie  durch  ein  Gesetz  abgeändert  werden.

Artikel  110.  Alle  durch  die  bestehenden  Gesetze  angeordneten  Be-Wen
  bleiben  bis  zur  Ausführung  der  sie  betreffenden  organischen  Gesetze  in

ätigkeit.

Artikel  111.  Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  bei
dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  die  Artikel  5,  6.  7,  27,  28,
29,  30  und  36  der  Verfassungs-Urkunde  zeit=  und  distriktsweise  außer  Kraft
gesetzt  werden.  Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz?).

Uebergangsbestimmungen.

Artikel  112.  Bis  zum  Erlaß  des  in  Artikel  26  vorgesehenen  Gesetzes
bewendet  es  hinsichtlich  des  Schul=  und  Unterrichtswesens  bei  den  jetzt  geltenden
  geietzichen  Bestimmungen.  »

rtikel  113.  Vor  der  erfolgten  Revision  des  Strafrechts  wird  über
Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche  Darstellung  beganggen
  werden,  ein  besonderes  Gesetz  ergehen.

[Der  Artikel  114  ist  aufgehoben  (s.  Note  zu  Art.  42)1.

Artikel  115%).  Bis  zum  Erlasse  des  im  Art.  72  vorgesehenen  Wahlgesetzes
  bleibt  die  Verordnung  vom  30.  Mai  1849,  die  Wahl  der  Abgeordneten
zur  zweiten  Kammer  betreffend,  in  Kraft.  Z  "  "

Artikel  116.  Die  noch  bestehenden  beiden  obersten  Gerichtshöfe  sollen
zu  einem  Einzigen  vereinigt  werden.  Die  Organisation  erfolgt  durch  ein  besonderes
  Gesetz).  *r#

Artikel  117.  Auf  die  Ansprüche  der  vor  Verkündigung  der  Verfassungsurkunde
  etatsmäßig  angestellten  Staatsbeamten  soll  im  Staatsdienergesetz  besondere
  Rücksicht  genommen  werden.

Artikel  118.  Sollten  durch  die  für  den  deutschen  Bundesstaat  auf
Grund  des  Entwurfs  vom  26.  Mai  1849  festzustellende  Verfassung  Abänderungen
  der  gegenwärtigen  Verfassung  nöthig  werden,  so  wird  der  Köni
dieselben  anordnen  und  diese  Anordnungen  den  Kammern  bei  ihrer  nächsten
Versammlung  mittheilen.  Z

Diese  Kammern  werden  dann  Beschluß  darüber  fassen,  ob  die  vorläufig  angeordneten
  Abänderungen  mit  der  Verfassung  des  deutschen  Bundesstaats  in
Uebereinstimmung  stehen.

1)  Die  Frage  der  gehörigen  Verkündigung  untersteht  richterlicher  Prüfung,  Erk.
3.  Febr.  1871  (Strieth.  Arch.  LXXXI.  110).  Reichsgesetze  kann  der  Richter  frei
prüfen;  ebenso  Polizeiverordnungen,  §.  17  Ges.  11.  März  1850  (E.  O.  V.  IX.  363).

2)  Widrigenfalls  sie  von  den  Verhandlungen  ausgeschlossen  werden,  Sten.  Ber.
v.  H.  1855/56  Aul.  S.  25,  A.  H.  1869/70  S.  562.

3)  Ges.  4.  Juni  1851  (G.  S.  S.  451)  über  den  Belagerungszustand.

1)  Das  Wahlgesetz  ist  noch  nicht  erlassen  und  die  Vd.  30.  Mai  1849  (unten
S.  58  ff.)  vorläufig  in  Kraft  geblieben,  derzufolge  das  altive  Wahlrecht  mit  dem
vollendeten  24.,  das  passive  mit  dem  vollendeten  30.  Lebensjahre  beginnt.  Vergl.
übrigens  das  zu  Art.  71  abgedruckte  Ges.  29.  Juni  1893  (G.  S.  S.  103).

*)  Vergl.  Anm.  zu  Art.  92.
        <pb n="67" />
        Abschnitt  II.  Die  Preuß.  Verfassung.  Rechtsverh.  d.  hohen  Adels.  61

Artikel  119.  Das  im  Art.  54  erwähnte  eidliche  Gelöbniß  des  Königs,
sowie  die  vorgeschriebene  Vereidigung  der  beiden  Kammern  und  aller  Staats.
beamten,  erfolgen  sogleich  nach  der  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  vollen  eten
gegenwärtigen  Revision  dieser  Verfassung.  (Art.  62  und  108.)

 

Die  Rechtsverhältnisse  des  hohen  Adels.

Zum  hohen  Adel  gehören  die  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsstände.
Die  Deutsche  Bundesakte  (Art.  XIV),  die  Wiener  Kongreßakte  (Art.  23  und  43)
und  andere  Bundesgesetze  sicherten  den  vormals  unmittelbaren  Deutschen  Reichsständen
bestimmte  Rechte  zu:  a)  Zugehörigkeit  zum  hohen  Adel  und  Ebenbürtigkeit  mit  den
regierenden  Höusern,  b)  daß  sie  und  ihre  Familien  „die  privilegirteste  Klasse,  insbesondere
  in  Ansehung  der  Besteuerung  bilden,  c)  daß  ihnen  alle  aus  ihrem  Eigenthum
und  dessen  ungestörtem  Genuß  herrührenden  Rechte,  welche  nicht  zu  der  Staatsgewalt
  und  den  höheren  Regierungsrechten  gehören,  verbleiben“.  Zur  Ausführung
der  Bundesgesetze  ergingen  in  Preußen  die  Verordnung  vom  21.  Juni  1815  (G.  S.
S.  103),  welche  Art.  XIV  der  Bundesakte  wiederholt  und  nähere  Angaben  über  die
Privilegien  macht,  und  die  Instruktion  zu  dieser  Verordnung  vom  30.  Mai  1820
(G.  S.  S.  81).  Die  Standesherren  haben  den  Huldigungseid  zu  leisten  und  sind
den  allgemeinen  Landesgesetzen  unterworfen;  sie  haben  Rechte  auf  Titel  und  Wappen
(„Wir“),  Kirchengebet,  öffentliche  Trauer,  Ehrenwache;  sie  mit  ihren  Familiengliedern
sind  befreit  von  „aller  Militärpflicht",  Grund=  und  Personalsteuern,  aber  nicht  von
indirekten  Steuern.  Vom  Erbschaftsstempel  sind  sie  bei  Successionen  in  der  Standesberrschaft,
  welche  innerhalb  der  Familie  stattfinden,  unbedingt,  bei  anderen  Erbschaften
und  Vermächtnissen  aber  nur  insoweit  befreit,  als  diese  innerhalb  der  Standesherrschaft
ihnen  zufallen.  Sie  sollten  Privilegien  für  sich  und  ihre  Familienangehörigen  in
Ansehung  der  streitigen  und  nichistreitigen  Gerichtsbarkeit  genießen;  ihnen  bleibt  in
ihren  standesherrlichen  Bezirken  „die  Benutzung  jeder  Art  der  Jagd=  und  Fischereigerechtigkeit,
  der  Bergwerke  —  soweit  sie  ihnen  bereits  zusteht“;  sie  hatten  eigene,
standesherrliche  Gerichtsbarkeit,  Exemtion  von  Landespolizeibehörden,  die  Kirchen=  und
Schulaufsicht.

Alle  diese  Vorrechte  hat  die  Verfassungsurkunde  durch  Art.  4  beseitigt.  Um  sie
wiederherstellen  zu  können,  erging  in  Bezug  auf  Art.  4  die  nachfolgende  sog.  „Deklaration“:


Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  der  Verfassungs-Urkunde
vom  31.  Januar  1850,  in  Bezug  auf  die  Rechte  der  mittelbar  gewordenen
Deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen.

Vom  10.  Juni  1851  (G.  S.  S.  363).

Die  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850  stehen
einer  Wiederherstellung  derjenigen  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem  1.  Januar
1848  verletzten  Rechte  und  Vorzüge  nicht  entgegen,  welche  den  mittelbar  gewordenen
  Deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen,  deren  Besitzungen  in  den  Jahren
1815  und  1850  der  Preußischen  Monarchie  einverleibt  oder  wieder  einverleibt
  worden,  auf  Grund  ihrer  früheren  staatsrechtlichen  Stellung  im  Reiche
und  der  von  ihnen  besessenen  Landeshoheit  zustehen,  und  namentlich  durch  den
Art.  XIV  der  Deutschen  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815  und  durch  die
Art.  23  und  43  der  Wiener  Kongreßakte  vom  9.  Juni  1815,  sowie  durch
die  spätere  Bundes-Gesetzgebung  zugesichert  worden  sind,  sofern  die  Betheiligten
  sie  nicht  ausdrücklich  durch  rechtsbeständige  Verträge  aufgegeben  haben.
Diese  Wiederherstellung  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.

Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  ergingen  2  Verordnungen:

47
        <pb n="68" />
        52  Abschnitt  II.  Die  Preuß.  Verfassung.  Rechtsverh.  d.  hohen  Adels.

1.  Verordnung,  die  Wiederherstellung  des  privilegirten  Gerichtsstandes
für  die  mittelbar  gewordenen  Deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen  betreffend,
vom  12.  Nov.  1855  (G.  S.  S.  686)  1).

2.  Verordnung  vom  12.  Novbr.  1855  (G.  S.  S.  688),  betr.  die
Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1854.

§.  1.  Diejenigen  durch  die  Gesetzgebung  seit  dem?1.  Januar  1848  verletzten
Rechte  und  Vorzüge,  welche  den  mittelbar  gewordenen  Deutschen  Reichsfürsten  und
Grafen,  deren  Besitzungen  Unserer  Monarchie  in  den  Jahren  1815  und  1850  einverleibt
  oder  wieder  einverleibt  worden,  auf  Grund  ihrer  früheren  staatsrechtlichen
Stellung  im  Reiche  und  der  von  ihnen  besessenen  Landeshoheit  zustehen,  und  namentlich
  durch  den  Art.  XIV  der  Deutschen  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815  und  durch
die  Art.  23  und  43  der  Wiener  Kongreßakte  vom  9.  Juni  1815,  sowie  durch  die
spätere  Bundesgesetzgebung  zugesichert,  und  von  den  Betheiligten  nicht  durch  rechtsbente
  Verträge  ausdrücklich  aufgegeben  worden  find,  werden  hierdurch  wieder
ergestellt  2.

—–  —  —  —

i)  Der  privilegirte  Gerichtsstand  besteht  heute  noch  in  dem  Recht  der  Familienhäupter
  auf  Austräge,  d.  i.  auf  Gerichte  von  Standesgenossen  in  Strafsachen  (Ger.
Verf.  Ges.  S.  7  und  Instr.  30.  Mai  1820,  G.  S.  S.  81  §.  17)  und  in  dem
Gerichtsstande  vor  den  Oberlandesgerichten  (in  Hannover  vor  den  Landgerichten)  in
Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (Ges.  24.  April  1878,  G.  S.  S.  230  Ss§.  27.
41,  49,  1,  Vorm.  O.  5.  Juli  1875,  G.  S.  S.  431,  §.  401).  Der  besondere  Gerichtsstand
  in  streitigen  Angelegenheiten  (außer  den  Austrägen)  ist  aufgehoben  durch
Ger.  Verf.  Ges.  88.  12  -  16.

2)  Zur  Feststellung  des  Umfangs  dieser  Rechte  und  Regulirung  der  zur  Her—
stellung  des  verletzten  Rechtszustandes  erforderlichen  Maßregeln  fanden  Verhandlungen
statt,  die  mit  der  Mehrzahl  der  Betheiligten  zu  Rezessen  führten,  in  denen  die  Rechte
der  Standesherren  einzeln  aufgeführt,  ihnen  auch  für  nicht  wiederherzustellende  Rechte
Geldentschädigungen  zugesprochen  wurden.  Wegen  dieser  Entschädigung  bedurfte  die
Staatsregierung  der  Zustimmung  des  Landtages  (Art.  99  der  Verf.-Urk.).  Das  A.  H.
bestritt  die  Gültigkeit  der  Rezesse,  weil  die  Staatsregierung  den  Standesherren  in
ihnen  mehr  Rechte  eingeräumt  habe,  als  die  Bundesgesetzgebung  und  das  Ges.  10.  Juni
1854  verlangen  und  zulassen,  und  weil  die  Wiederherstellung  entgegen  dem  Ges.
10.  Juni  1854  nicht  im  Wege  der  Königl.  Verordnung,  sondern  in  dem  des  Vertrages
erfolgt  sei.  Beide  Gründe  gegen  die  Gültigkeit  sind  nicht  stichhaltig;  der  erste  nicht,
da  es  Zweck  des  Ges.  10.  Juni  1854  war,  den  alten  Zustand,  wie  er  in  Preußen
auf  Grund  namentlich  der  Instr.  30.  Mai  1820  war,  wiederherzustellen,  der  zweite
nicht,  da  wenn  der  Gesetzgeber  einen  Gegenstand  der  Königl.  Verordnung  überweist,
er  damit  nur  die  Mitwirkung  des  Landtages  ausschließen  will,  und  ein  Vertrag  also
zugleich  Verordnung  sein  kann,  weil  staatsrechtlich  Alles,  was  der  Form  des  Gesetzes
entbehrt,  Verordnung  ist.  Gleichwohl  mußte  sich  die  Staatsregierung,  da  sie  wegen
der  Geldbewilligung  die  Mitwirkung  des  Landtages  nicht  entbehren  konnte,  dazu  ver.
stehen,  das  Ges.  15.  März  1869,  betr.  die  Ordnung  der  Rechtsverhältnisse  der
mittelbaren  Deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen  (G.  S.  S.  490)  anzunehmen,  in
welchem  der  Landtag  die  Gelder  zur  Leistung  der  Entschädigungen  bewilligte,  andererseits
  aber  bestimmt  wurde,  daß  in  Zukunft  die  Wiederherstellung  der  verletzten  Rechte
und  Vorzüge  nur  noch  durch  die  Gefetzgebung  erfolgen  dürfe.  Solche  Gesetze  ergingen
Gzei)  am  25.  Okt.  1878  (G.  S.  S.  305,  311).

Die  Rezesse  und  die  Ges.  25.  Okt.  1878  stellen  die  Rechte  im  Allgemeinen  in
dem  Umfange  wieder  her,  welcher  dem  oben  entwickelten  Inhalte  der  Instr.  30.  Mai
1820  entsprict.

Darnach  sind  ihre  Vorrechte  folgende:

1.  Zugehörigkeit  zum  hohen  Adel  und  als  deren  Ausfluß  Ebenbürtigkeit  mit  den
regierenden  Fürstenhäusern;

2.  Autonomic  mit  der  Befugniß,  Festsetzungen  verbindlicher  Natur  für  ihre  Angehörigen
  zu  treffen,  soweit  sie  von  den  Reichs=  und  Landesgesetzen  nicht  abweichen;

3.  Befreiung  von  der  Militärpflicht  und  der  Quartierlast  im  Frieden,  Gefs.
9.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  131)  §.  1  und  Ges.  25.  Juni  1868  (B.  G.  Bl.
S.  523)  §.  4;
        <pb n="69" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  Erste  Kammer.  53

Gesetz  vom  7.  Mai  1853  (G.  S.  S.  181),  betreffend  die  Bildung  der
Ersten  Kammer.

Artikel  1.  Die  Erste  Kammer  wird  durch  Königliche  Anordnung  gebildet,
  welche  nur  durch  ein  mit  Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes
Gesetz  abgeändert  werden  kann.

Die  Erste  Kammer  wird  zusammengesetzt  aus  Mitgliedern,  welche  der
König  mit  erblicher  Berechtigung  oder  auf  Lebenszeit  beruft.

Artikel  2.  Mit  der  Publikation  dieser  Königlichen  Anordnung  treten
die  Artikel  65,  66,  67  und  68  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar
1850  und  das  interimistische  Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Ersten  Kammer
in  den  Fürstenthümern  Hohenzollern  vom  30.  April  1851  außer  Wirksamkeit
und  der  vorstehende  Artikel  1  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

—  —  —  ——„

Verordnung:)  vom  12.  Oktober  18354  (G.  S.  S.  54s),  wegen  Bildung
der  Ersten  Kammer.

§.  1.  Die  Erste  Kammer  besteht:  „  »

1.  aus  den  Prinzen  Unseres  Königlichen  Hauses,  welche  Wir,  sobald  sie
in  Gemäßheit  Unserer  Hausgesetze  die  Großjährigkeit  erreicht  haben,
in  die  Erste  Kammer  zu  berufen  uns  vorbehalten,

2.  aus  Mitgliedern,  welche  mit  erblicher  Berechtigung,  Z

3.  aus  Mitgliedern,  welche  auf  Lebenszeit  von  Uns  berufen  sind.

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  52.

4.  der  in  Anm.  1  erwähnte  privilegirte  Gerichtsstand;

5.  Mitgliedschaft  im  Herrenhause,  Vd.  12.  Okt.  1854  (G.  S.  S.  41)  F.  2,  2.

Die  Befreiung  von  der  Einkommensteuer  ist  gegen  Enischädigung  in  Wegfall  gekommen,
  Ges.  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  175)  §s.  4  und  Ges.  18.  Juli  1892
(G.  S.  S.  210).  Die  Befreiung  von  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  ist  nach  deren
Aufhebung  als  Staatssteuer  bedeutungslos.

Wegen  der  Gemeindeeinkommensteuer  vergl.  Kommunalabgabenges.  14.  Juli
1893  (G.  S.  S.  152)  §.  40  Abs.  3  und  Ausf.  Anw.  dazu  Art.  25.

Weder  die  Instr.  30.  Mai  1820  noch  das  Ges.  10.  Juni  1854  finden  Anwendung
  auf  die  Standesherren  in  den  1866  erworbenen  Provinzen;  für  diese  kommen
die  alten  Bundesgesetze  und  die  auf  Grund  derselben  ergangenen  landesherrlichen  Gesetze,
  Verordnungen  und  Rezesse  zur  Anwendung;  für  die  Herzöge  von  Arenberg=Meppen
  erging  das  Ges.  27.  Juni  1875  (G.  S.  S.  327).

Wegen  der  Mitglieder  der  Familien  des  Hannover'schen  Königshauses,  des  Kurhessischen
  und  Herzoglich  Nassanischen  Fürstenhauses,  vergl.  die  beiden  Vd.  28.  April
1867  (G.  S.  S.  536  und  541)  §.  8,  und  die  Vd.  11.  Mai  1867  (G.  S.  S.  597)
§.  9.  Nach  dem  Einkommensteuerges.  24.  Juni  1891  sind  von  der  Einkommensteuer
befreit:  1.  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  und  des  Hohenzollernschen  Fürstenhauses;
  2.  die  Mitglieder  des  Hannoverschen,  Kurhessischen  und  Nassauischen  Fürstenhanses.


Die  den  Häuptern  und  Mitgliedern  der  Familien  der  vormals  freien  Reichsstände,
sowie  der  gleichgestellten  Familien  nach  zugestandenem  Rechte  auf  Befreiung  von
ordentlichen  Personalsteuern  und  auf  Bevorzugung  hinsichtlich  derselben  sind  durch  Ges.
18.  Juli  1892  (G.  S.  S.  210)  seit  1.  April  1893  aufgehoben.

Nach  Ges.  18.  Juni  1876  (G.  S.  S.  245),  der  hannoverschen  Kr.  O.
6.  Mai  1884  F.  53,  der  hessen-nassauischen  7.  Juni  1885  §.  54,  der  westfälischen
31.  Juni  1886  §.  99  und  der  rheinischen  30.  Mai  1887  §F.  99  steht  einzelnen  Mediatisirten
  das  Recht  zu,  sich  durch  Stellvertreter  an  Kreistagswahlen  zu  betheiligen
und  bei  Bestellung  von  Amtsvorstehern,  Bürgermeistern  2c.  gehört  zu  werden.  Vergl.
Arndt  a.  a.  O.  S.  50  ff.

1)  Reglement  12.  Okt.  1854  (M.  Bl.  S.  189)  und  A.  E.  5.  Nov.  1861
(M.  Bl.  S.  261),  betr.  die  Ausführung  der  oben  stehenden  Verordnung.
        <pb n="70" />
        54  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  Erste  Kammer.

§.  2.  Mit  erblicher  enschtiaung  #ebörn  zur  Ersten  Kammer:

1.  die  Häupter  der  fürstlichen  Hänser  von  Hohenzollern-Hechingen!)  und
Hohenzollern-Sigmaringen;

2.  die  nach  der  Deutschen  Bundes-Akte  vom  8.  Juni  1815  zur  Standschaft
  berechtigten  Häupter  der  vormaligen  Deutschen  reichsständischen
Häuser  in  Unseren  Landen;

3.  die  übrigen:)  nach  Unserer  Verordnung  vom  3.  Februar  1847  zur
Herren-Kurie  des  Vereinigten  Landtages  berufenen  Fürsten,  Grafen
und  Herren.

Außerdem  gehören  mit  erblicher  Berechtigung  zur  Ersten  Kammer  diejenigen
  Personen,  welchen  das  erbliche  Recht  auf  Sitz  und  Stimme  in  der  Ersten
Kammer  von  Uns  durch  besondere  Verordnung  verliehen  wird.  Das  Recht
hierzu  wird  in  der  durch  die  Verleihungs-Urkunde  festgesetzten  Folge-Ordnung
  vererbt.

§.  3.  Als  Mitglieder  auf  Lebenszeit  wollen  Wir  berufen:

1.  Personen,  welche  Uns  in  Gemäßheit  der  folgenden  Paragraphen  präsentirt
  werden;

2,  die  Inhaber  der  vier  großen  Landes-Aemter  im  Königreich  Preußen  ?);

3.  einzelne  Personen,  welche  Wir  aus  besonderem  Vertrauen  ausersehen.
Aus  denselben  wollen  Wir  „Kron-Syndici“  bestellen,  welchen  Wir
wichtige  Rechtsfragen  zur  Begutachtung  vorlegen,  imgleichen  die  Prüfung
  und  Erledigung  rechtlicher  Angelegenheiten  des  Hauses  anvertrauen
  werden.

§.  4.  Das  Präsentationsrecht  steht  zu:

1.  den  nach  Unserer  Verordnung  vom  3.  Februar  1847  zur  Herren-Kurie
des  Vereinigten  Landtags  berufenen  Stifterny);

2.  dem  für  jede  Provinzs)  zu  bildenden  Verbande  der  darin  mit  Ritterütern
  angesessenen  Grafen,  für  je  einen  zu  Präsentirenden;

3.  den  Verbänden  der  durch  ausgebreiteten  Familien-Besitz  ausgezeichneten
Geschlechter,  welche  Wir  mit  diesem  Rechte  begnadigen;

4.  den  Verbänden  des  alten  und  des  befestigten  Grundbesitzes;

5.  einer  jeden  Landes-Universitätt

6.  denjenigen  Städten,  welchen  Wir  dieses  Recht  besonders  beilegen?).

.  5.  Die  von  den  Stiftern  zu  präsentirenden  Vertreter  werden  von
den  Mitgliedern  derselben  aus  ihrer  Mitte,  die  von  den  Universitäten  zu  präsentirenden
  von  dem  akademischen  Senate  aus  der  Zahl  der  ordentlichen  Professoren,
  die  von  den  Städten  zu  präsentirenden  von  dem  Magistrate,  oder
in  Ermangelung  eines  kollegialischen  Vorstandes  von  den  übrigen  kommnnalverfassungsmäßigen
  Vertretern  der  Stadt  aus  der  Zahl  der  Magistrats-Mitglieder
  erwählt.

§.  6C.  Die  näheren  reglementarischen  Bestimmungen  wegen  Bildung  der
Verbände  des  alten  und  des  befestigten  Grundbesitzes  —  Landschafts-Bezirke
—  (§.  4  Nr.  4)  und  wegen  Ausübung  des  Präsentationsrechts  (§.  4  Nr.  1
bis  6)  werden  von  Uns  erlassen.

 

1)  Das  Haus  HohenzollernHechingen  ist  ausgestorben.  #

)  §.  2  Vd.  3.  Febr.  1847  (G.  S.  S.  35):  Wir  ertheilen  den  Prinzen  Unseres
Königlichen  Hauses,  sobald  sie  nach  Vorschrift  Unserer  Hausgesetze  die  Großjährigkeit
erreicht  haben,  Sitz  und  Stimme  im  Stande  der  Fürsten,  Grafen  und  Herren  auf
dem  Vereinigten  Landtage.  Außerdem  bilden  den  Herrenstand  desselben:  die  zu  den
Provinziallandtagen  berufenen  vormaligen  Deutschen  Reichsstände  (Fürsten  und
Grafen),  die  Schlesischen  Fürsten  und  Standesherren  und  alle  mit  Virilstimmen  begabten,
  oder  an  Kollektivstimmen  betheiligten  Stifter,  Fürsten,  Grafen  und  Herren
der  acht  Provinziallandtage.

2)  Das  Oberburggrafen-,  Obermarschall-,  Landhofmeister=  und  Kanzleramt.

4)  Der  Domstifter  zu  Brandenburg,  Merseburg  und  Nanmburg.

5)  Die  Altmark  gehört  in  ständischer  Beziehung  zur  Provinz  Brandenburg.

6!)  Ueber  das  Präsentationsrecht  der  Städte  vergl.  A.  E.  21.  Okt.  1854,
29.  Sept.  1860,  26.  Okt.  1867,  12.  Mai  1876  und  6.  Okt.  1879  (R.  u.  St.  A.
1879  Nr.  243).
        <pb n="71" />
        Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  Erste  Kammer.  55

§.  7.  Das  Recht  auf  Sitz  und  Stimme  in  der  Ersten  Kammer  kann  nur
von  Preußischen  Unterthanen  ausgeübt  werden,  welche  sich  im  Vollbesitze  der
bürgerlichen  Rechte  befinden,  ihren  Wohnsitz  innerhalb  Preußen  haben  und  nicht
im  aktiven  Dienste  eines  außerdeutschen  Staates  stehen.
Ferner  ist  dazu  —  außer  bei  den  Prinzen  Unseres  Königlichen  Hauses  —
ein  Alter  von  dreißig  Jahren  erforderlich.
S.  8.  Das  Recht  der  Mitgliedschaft  der  Ersten  Kammer  erlischt  bei  denjenigen
  Mitgliedern,  welche  in  Gemäßheit  der  §§.  4  bis  6  präsentirt  werden,
mit  dem  Verluste  der  Eigenschaft,  in  welcher  die  Präsentation  erfolgt  ist.

§.  9.  Das  Recht  der  Mitgliedschaft  der  Ersten  Kammer  geht  außer  den
Fällen  der  §§.  12  und  21  des  Strafgesetzbuches!)  verloren,  wenn  die  Kammer
durch  einen  von  Uns  bestätigten  Beschluß  einem  Mitgliede  das  Anerkenntniß
unverletzter  Ehrenhaftigkeit  oder  eines  der  Würde  der  Kammer  entsprechenden
Lebenswandels  oder  Verhaltens  versagt.  "

§.  10.  Wenn  die  Kammer  mit  Rücksicht  auf  eine  gegen  ein  Mitglied
eingeleitete  Untersuchung  oder  aus  sonstigen  wichtigen  Gründen  der  Ansicht  ist,
daß  demselben  die  Ausübung  des  Rechts  auf  Sitz  und  Stimme  zeitweise  zu
untersagen  sei,  so  ist  zu  dieser  Maßregel  Unsere  Genehmigung  erforderlich

§.  11.  Hat  ein  Mitglied  der  Ersten  Kammer  das  Recht  der  Mitgliedschaft
  verloren,  so  wird,  falls  dieselbe  auf  erblicher  Berechtigung  beruht,  wegen
der  Wahl  eines  anderen  Mitgliedes  der  betreffenden  Familie  von  Uns  Bestimmung
  getroffen  werden.  Wenn  ein  solches  Mitglied  in  Gemäßheit  der
8g8.  bis  6  präsentirt  worden  ist,  so  werden  Wir  eine  anderweite  Präsentation
anordnen.

 

Verordnung,  betr.  die  definitive  Erledigung  der  Vorbehalte  wegen

Bildung  der  Verbände  des  alten  und  des  befestigten  Grundbesitzes

und  wegen  Wahl  der  Seitens  dieser  Verbände  und  der  Provinzialverbände

  der  Grafen  zu  präsentirenden  Mitglieder  des  Herrenhauses.
  Vom  10.  November  1865  (G.  S.  S.  1077).

§.  1.  Für  die  nach  der  anliegenden  Nachweisung  zu  bildenden  Landschafts-Bezirke
  des  alten  und  des  befestigten  Grundbesitzes  sind  zur  Präsentation  zu  wählen:
in  der  Provinz  Preußen  138
„  „  :  Brandenburrnrg  15

½%  7  5½%  Pom  mern  .  13
„  „  „  Schlesien  138
"  „  „  Posen.  ..  ..  7
„  Sachsen  10
„  „  „  Westfalen  458

„  „  „  Rheinluud  5.

§.  2.  Zum  alten  Grundbesitze  sind  solche  Rittergüter  zu  zählen,  welche  zur  Zeit
der  Präsentation  seit  mindestens  fünfzig  Jahren  im  Besitze  einer  und  derselben  Familie2)
sich  befinden.

§.  3.  Zum  befestigten  Grundbesitze  gehören  solche  Rittergüter,  deren  Vererbung
in  der  männlichen  Linie  durch  eine  besondere  Erbordnung  (Lehn,  Majorat,  Minorat,
Seniorat,  Fideikommiß,  fideikommissarische  Substitution)  gesichert  ist.

§.  4.  Um  an  der  Ausübung  des  Präsentationsrechts  in  den  Landschafts-Bezirken
sowie  in  den  Grafen-Verbänden  Theil  nehmen  zu  dürfen,  sind  die  zur  Mitgliedschaft
des  Herrenhauses  nach  §.  7  der  Bd.  vom  12.  Oktober  1854  nothwendigen  Eigenschaften
  mit  der  Maßgabe  erforderlich,  daß  ein  Lebensalter  von  25  Jahren  genügt.

8.  5.  Die  Mitglieder  des  Herrenhauses-  mit  erblicher  Berechtigung  nehmen  an
den  Wahlen  in  den  Verbänden  der  Grafen  nicht  Theil,  ebensowenig  an  denen  der
Landschafts-Bezirke.  Dagegen  sind  diejenigen  Mitglieder  der  Grafen-Verbände,  welche
vermöge  der  Beschaffenheit  ihres  Rittergutsbesitzes  zu  den  Wahlen  in  den  Landschafts-Bezirken
  befähigt  sind,  berechtigt,  auch  an  diesen  Theil  zu  nehmen.

1)  Jetzt  3§.  33,  34  R.  Str.  G.  B.  „%
0pDie  Familie  wechselt,  wenn  die  Erbtocher  einen  Fremden  heirathet  und  von
diesem  einen  Gutserben  gebärt.
        <pb n="72" />
        56  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  Herrenhaus.

§.  6.  Befindet  sich  ein  Rittergut,  dessen  Besitz  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen
in  den  Grafen-Verbänden  oder  Landschafts-Bezirken  befähigt,  im  Mitbesitze  mehrerer
Personen,  so  haben  dieselben  bei  der  Wahl  nur  Eine  Stimme,  wogegen  jede  von
ihnen,  unter  Voraussetzung  der  übrigen  Erfordernisse,  wahlfähig  ist.

§.  7.  Wer  vermöge  seines  Grundbesitzes,  in  verschiedenen  Grafen-Verbänden  oder
Landschafts-Bezirken  zur  Wahl  berechtigt  ist,  hat  die  Befugniß,  an  derselben  in  jedem
dieser  Verbände  oder  Bezirke  Theil  zu  nehmen.

#§.  8.  Die  Präsentationswahlen  der  Grafen-Verbände  und  der  Landschafts-Bezirke
find  auf  Mitglieder  des  betreffenden  Verbandes  oder  Bezirkes  zu  richten.

§.  9.  Bei  dem  Wahlverfahren  sind  die  Vorschriften  des  Reglements  über  das
Verfahren  bei  den  ständischen  Wahlen  vom  22.  Juni  18421)  (G.  S.  S.  213)  anzuwenden.
  Jedoch  ist  eine  Präsentationswahl  in  Zukunft  nur  dann  für  gültig  vollzogen
zu  erachten,  wenn  an  derselben  mindestens  zehn  zur  aktiven  Wahl  befähigte  Rittergutsbesitzer
  Theil  genommen  haben.

§.  10.  Die  Ausfstellung  und  Fortführung  der  Verzeichnisse  der  Wahlberechtigten,
die  Festsetzung  des  Ortes  und  Tages  der  Wahl  und  die  Ernennung  des  Wahlkommissars
  liegt  den  Oberpräsidenten  ob.

#§.  11.  Sind  in  einem  Landschafts-Bezirke  weniger  als  zehn  zur  aktiven  Wahl
befähigte  Besitzer  vorhanden,  so  wählen  dieselben  vereinigt  mit  dem  vom  Oberpräsidenten
  zu  bestimmenden  nächsten  Landschafts-Bezirke,  in  welchem  sich  mindestens
zehn  zur  aktiven  Wahl  befähigte  Besitzer  befinden,  nur  die  von  dem  letzteren  zu  präsentirende
  Anzahl  von  Mitgliedern.

§.  12.  Abänderungen  der  gegenwärtigen  Verordnung,  sowie  der  Verordnung
wegen  Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1854  können  gemäß  Artikel  1
des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  7.  Mai  1853,  fortan
nur  durch  ein  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  zu  erlassendes
  Gesetz  vorgenommen  werden.

 

Reglement  vom  22.  Juni  1842  (G.  S.  S.  213)  über  das  Verfahren  bei  den
ständischen  Wahlen.

§.  1.  Die  Wahl  jedes  Landtags-Abgeordneten  und  jedes  Stellvertreters  erfolgt
in  einer  besonderen  Wahlhandlung.

§.  2.  Wenn  die  für  die  verschiedenen  Stände  gebildeten  Wahlbezirke  oder  einzelne
  Städte  mehrere  Abgeordnete  und  Stellvertreter  zu  wählen  haben,  so  wird,  um
deren  Reihenfolge  unzweifelhaft  festzustellen,  jede  einzelne  Wahlhandlung  ausdrücklich
auf  die  Wahl  des  ersten,  zweiten  u.  s.  w.  Abgeordneten,  beziehungsweise  ersten.
zweiten  u.  s.  w.  Stellvertreters,  gerichtet.

S§F.  3.  Ein  Stellvertreter,  der  in  der  Reihenfolge  eine  Stelle  einnimmt,  welche
hinter  der  zur  Zeit  erledigten  steht,  ist  zu  der  letzteren  wählbar  und  findet,  wenn
er  für  dieselbe  gewählt  wird  und  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  annimmt,  eine  anderweitige
  Wahl  in  Beziehung  auf  die  von  ihm  zuvor  eingenommene  Stelle  statt.

§.  4.  Alle  Wahlen  erfolgen  durch  absolute  Stimmenmehrheit  in  der  Art,  daß
der  Gewählte  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  der  erschienenen  Wähler,  oder  zwar
nur  die  Hälfte,  aber  darunter  die  Stimme  des  —  nach  den  Lebensjahren  —  ältesten

Mitgliedes  der  Wahlversammlung  erhalten  haben  muß.  Befindet  sich  indeß  das  älteste
Mitglied  unter  denen,  welche  gleiche  Stimmen  erhalten  haben,  so  entscheidet  die
Stimme  des  nächstältesten,  bei  der  Entscheidung  nicht  persönlich  betheiligten  Wählers.

8.  5.  Finden  sich  die  Stimmen  zwischen  mehreren  in  der  Art  getheilt,  daß
sich  für  keinen  derselben  eine  absolute  Mehrheit  ausgesprochen  hat,  so  sind  diejenigen
beiden  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine  engere  Wahl
zu  bringen.  .  „

§.  6.  Sind  die  Stimmen  zwischen  Dreien  oder  mehreren  gleich  getheilt,  so
findet  eine  Vorwahl  unter  ihnen  Statte,  um  diejenigen  beiden  Personen  zu  bestimmen,
welche  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  sind.

Ergiebt  die  zweite  Abstimmung  kein  anderes  Resultat  als  die  erste,  so  ist  die

—..——!  —  —  ——  —

1)  Cf.  das  hier  folgende  Regl.  22.  Juni  1842.
        <pb n="73" />
        Abschnitt  1I.  Die  Preußische  Verfassung.  Herrenhaus.  57

Wahl  nochmals  zu  wiederholen,  und  wenn  auch  dann  noch  die  Stimmen  in  derselben
  Weise  getheilt  bleiben,  so  sind  von  denen,  welche  die  gleiche  Stimmenzahl
gohaiten  haben,  die  beiden  den  Lebensjahren  nach  Aeltesten  auf  die  engere  Wahl  zu
ringen.

8.  7.  Ist  zwar  für  einen  die  relative  Stimmenmehrheit  vorhanden,  haben  aber
nächst  ihm  mehrere  andere  eine  gleiche  Stimmenzahl  erhalten,  so  ist  durch  eine  weitere
Vorwahl  nach  dem  im  §.  6  vorgeschriebenen  Verfahren  festzustellen,  welcher  von  ihnen
mit  jenem  auf  die  engere  Wahl  gebracht  werden  soll.

8.  8.  Bei  allen  Vorwahlen,  welche  nur  zu  dem  Zweck  geschehen,  um  die  beiden
Personen  zu  ermitteln,  welche  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  sind,  entscheidet  die
relative  Stimmenmehrheit.

§.  9.  Die  auf  eine  engere  Wahl  gebrachten  Personen  haben  sich  des  Mitstimmens
  bei  derselben  zu  enthalten.

§.  10.  Die  Wahlstimmen  werden  mittelst  verdeckter  Stimmzettel  abgegeben,
wobei  jederzeit  die  beiden  jüngsten  Mitglieder  die  Stimmzettel  einsammeln,  welche
ste  demnächst  gemeinschaftlich  mit  dem  Wahl-Kommissarius  zu  eröffnen  haben.

§.  11.  Im  Wahltermin,  zu  welchem  die  Wahl-Berechtigten  mindestens  14  Tage
zuvor  einzuberufen  sind,  legt  der  Wahl-Kommissarius  den  Anwesenden  zuvörderst  die
Bescheinigungen  über  die  Insinuation  der  Einladungen  vor,  und  wird,  daß  dies  geschehen,
  im  Wahlprotokoll  ausdrücklich  bemerkt.

Demnächst  sind  in  diesem  Protokoll  sämmtliche  erschienene  Wähler,  mit  Angabe
des  Gutes,  auf  welchem  die  Stimme  ruht,  beziehungsweise  des  Wahlbezirks,  der
Kommune  oder  Korporation,  welche  von  ihnen  vertreten  wird,  genau  aufzuführen.

Aus  demselben  müssen  ferner  die  Stellen,  zu  deren  Wiederbesetzung  die  Wahlen
erfolgt  sind,  die  Periode,  für  welche  sie  stattgefunden,  die  Art  und  Weise  der
Abstimmung,  der  Gang  der  Wahlhandlungen  in  Beziehung  auf  etwaige  Anwendung
der  Vorschriften  der  §s.  4—7  und  die  Resultate  derselben  deutlich  hervorgehen.  Insbesondere
  ist  zu  letzterem  Zweck  in  dem  Protokoll  nicht  nur  auszudrücken,  mit  wieviel
  Stimmen  die  betreffenden  Abgeordneten,  beziehungsweise  Stellvertreter,  gewählt
sind,  sondern  es  find  auch  die  Namen  aller  derer,  welche  außer  den  Gewählten,
Stimmen  erhalten  haben,  mit  Angabe  der  Zahl  der  letzteren,  darin  vollständig  zu
verzeichnen.

#.  12.  Fällt  die  Wahl  auf  ein  Mitglied  des  betreffenden  ständischen  Verbandes,
bei  dem  die  Bedingung  des  zehnjährigen  Grundbesitzes  nicht  vollständig  erfüllt  wird,
so  ist  jederzeit  noch  eine  zweite  subsidiarische  Wahl  für  den  Fall  vorzunehmen,  daß
die  erforderliche  Dispensation  nicht  ertheilt  werden  sollte.

§.  13.  —  —  —  Die  Dom-Kapitel  ernennen  auch  künftig  ihre  Abgeordneten
und  Stellvertreter  nach  den  bei  ihnen  bestehenden  Observanzen.  —  —  —

 

Verordnung  vom  29.  November  1844  (G.  S.  S.  706),  wegen  Zusammenrechnung
der  Besitzzeit  der  Erblasser  und  der  Erben  bei  der,  zur  Ausübung  ständischer
Rechte  erforderlichen  Dauer  des  Grundbesitzes.

§.  1.  Bei  Berechnung  des  zur  Wählbarkeit  der  Abgeordueten  aller  Stände  zu
den  Provinzial-Landtagen  erforderlichen  zehnjährigen  Grundbesitzes  wird  in  jedem
Vererbungsfalle,  sowie  bei  jeder  Succession  in  ein  Lehn-,  Stamm=  oder  Fideikommiß-Gut,
  die  Besitzzeit  des  Erblassers  und  des  Erben,  resp.  des  Vorbesitzers  und  des
Nachfolgers  zusammengerechnet.

§.  2.  Die  Bestimmung  des  §.  1  findet  Anwendung  auf  die  Universal-Legatare
und  die  Legatare  zu  einem  Universal-Titel  im  Sinne  des  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  geltenden  bürgerlichen  Gesetzbuches  Art.  1002  u.  f.,  nicht  aber
auf  andere  Legatare.  Z

§.  3.  Der  Vererbung  (§.  1)  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  der  Eigenthümer
eines  Grundstückes  dasselbe  bei  Lebzeiten  an  einen  seiner  ehelichen  Nachkommen  abtritt.
        <pb n="74" />
        58  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  Abgeordnetenwahl.

Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur
Zweiten  Kammer.
Vom  30.  Mai  1849  (G.  S.  S.  205)  .

(Für  Hohenzollern  durch  Ges.  30.  April  1851,  für  die  neuen  Landestheile  durch  Ges.
11.  März  1869,  für  Lauenburg  durch  Ges.  23.  Juni  1876,  für  Helgoland  durch
Ges.  18.  Febr.  1891  (G.  S.  S.  11)  eingeführt.)

1.  Die  Abgeordneten  der  Zweiten  Kammer  werden  von  Wahlmännern
in  Wahlbezirken,  die  Wahlmänner  von  den  Urwählern  in  Urwahlbezirken
gewählt.

88.  2,  32).

8.  4.  Auf  jede  Vollzahl  von  250  Seelen  ist  ein  Wahlmann  zu  wählen.

§.  5.  Gemeinden  von  weniger  als  750  Seelen,  sowie  nicht  zu  einer  Gemeinde
  gehörende  bewohnte  Besitzungen,  werden  von  dem  Landrathe  mit  einer
oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Urwahlbezirke  vereinigt#).

§.  6.  Gemeinden  von  1750  oder  mehr  als  1750  Seelen  werden  von  der
Gemeindeverwaltungsbehörde  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt.  Diese  sind  so
einzurichten,  daß  höchstens  6  Wahlmänner  darin  zu  wählen  sind.

§.  7.  Die  Urwahlbezirke  müssen,  soweit  es  thunlich  ist,  so  gebildet  werden,
daß  die  Zahl  der  in  einem  jeden  derselben  zu  wählenden  Wahlmänner  durch
drei  theilbar  ist.  Z

§.  8.  Jeder  selbständige")  Preuße,  welcher  das  24ftte  Lebensjahr  vollendet,
und  nicht  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechtes)  in  Folge  rechtskräftigen
richterlichen  Erkenntnisses  verloren  hat,  ist  in  der  Gemeinde,  worin  er  seit  sechs
Monaten  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat,  stimmberechtigter  Urwähler,
sofern  er  nicht  aus  öffentlichen  Mitteln  Armen-Unterstützung  )  erhält.

§.  9.  Die  Militärpersonen  des  stehenden  Heeres  und  die  Stamm-Mannschaften
  der  Landwehr  wählen  an  ihrem  Standorte,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie
lange  sie  sich  an  demselben  vor  der  Wahl  aufgehalten  haben.  Sie  bilden,
wenn  sie  in  der  Zahl  von  750  Mann  oder  darüber,  zusammenstehen,  einen  oder
mehrere  besondere  Wahlbezirke.  Landwehrpflichtige,  welche  zur  Zeit  der  Wahlen
zum  Dienst  einberufen  sind,  wählen  an  dem  Orte  ihres  Aufenthalts  für  ihren
Heimathsbezirk?).  Z„

§.  10.  [Die  Urwähler  werden  nach  Maßbgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden
  direkten  Staatssteuern  (Klassensteuer,  Grundsteuer,  Gewerbesteuer)  in
drei  Abtheilungen  getheilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abtheilung  ein
Drittheil  der  Gesammtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Urwähler  fällt.

 

1)  Sie  gilt  vor  den  entsprechenden  Vorschriften  der  Verf.-Urk.,  Res.  5.  Novbr.
1858  (M.  Bl.  S.  222).

*:)  Die  §§.  2  und  3  sind  durch  §.  4  des  (S.  61)  folgenden  Ges.  27.  Juni
1860  aufgehoben  worden.

)  In  Urwahlbezirken,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  Inselu  bestehen,  kann  je
nach  der  Oertlichkeit  und  dem  Bedürfnisse  von  einer  Wahlversammlung  für  den  ganzen
Bezirk  abgesehen  und  können  Wahlversammlungen  für  einen  Theil  desselben  oder  für
jede  einzelne  Insel  angesetzt  werden,  §.  2  Ges.  11.  März  1869  (G.  S.  S.  481).

4!)  Vergl.  M.  Bl.  1849  S.  361.  Unselbständig  ist,  wer  nicht  verfügungsfähig
(als  Wahnsinniger,  Verschwender),  gefangen  oder  im  Konkurse  ist;  Sten.  Ber.  A.  H.
1879/80  I.  322.  Dienstboten  und  Hauskinder  sind  als  solche  vom  Wahlrechte  nicht
ausgeschlossen;  ein  eigener  Haushalt  ist  nicht  erforderlich.

5)  R.  Str.  G.  B.  8§.  32—37.  »

6)  Zur  Erhaltung  von  Leben  und  Gesundheit  für  sich  und  seine  Familie,  zufolge
öffentlich-rechtlicher  Verpflichtung,  nicht  etwa  Schulgeld-  oder  Lehrmittelfreiheit  (Sten.
Ber.  R.  T.  1872  S.  1162);  desgl.  nicht  Beihülfen  bei  Nothständen.

7)  Reichsmilitärges.  2.  Mai  1874  §.  49:  Für  die  zum  aktiven  Heere  gehörigen
Militärpersonen,  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten,  ruht  die  Berechtigung  zum
Wählen  sowohl  in  Betreff  der  Reichsvertretung,  als  in  Betreff  der  einzelnen  Landesvertretung.
        <pb n="75" />
        Abschnitt  11.  Die  Preußische  Verfassung.  Abgeordnetenwahl.  59

Diese  Gesammtsumme  wird  berechnet:
a)  gemeindeweise,  falls  die  Gemeinde  einen  Urwahlbezirk  für  sich  bildet,
oder  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt  ist  6  6);

b)  bezursweise  Lans,  der  Urwahlbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzt

  ist  (§.

S§.  112).  [Wo  keine  Klassensteuer  erhoben  wird,  tritt  für  dieselbe  zunächst
die  etwa  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  4.  April  1848  anstatt  der  indirekten
  eingeführte  direkte  Staatssteuer  ein.

Wo  weder  Klassensteuer,  noch  klassifizirte  Steuer  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  4.  April  1848  erhoben  wird,  tritt  an  Stelle  der  Klassensteuer  die
in  der  Gemeinde  zur  Hebung  kommende  direkte  Kommnnalsteuer.

Wo  auch  eine  solche  ausnahmsweise  nicht  besteht,  muß  von  der  Gemeindeverwaltung
  nach  den  Grundsätzen  der  Klassensteuer-Veranlagung  eine  ungefähre
  Einschätzung  bewirkt,  und  der  Betrag  ausgeworfen  werden,  welchen  jeder
Urwähler  danach  als  Klassensteuer  zu  zahlen  haben  würde.

Wird  die  Gewerbesteuer  von  einer  Handelsgesellschaft  entrichtet,  so  ist  die
Steuer,  behufs  Bestimmung,  in  welche  Abtheilung  die  Gesellschafter  gehören,
zu  gleichen  Theilen  auf  dieselben  zu  repartiren.]

§.  12.  Die  erste  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf
welche  die  höchsten  Steuerbeträge  bis  zum  Belaufe  eines  Drittheils  der  Gesammtsteuer
  (§F.  10)  fallen.

Die  zweite  Abtheilung  besteht  aus  denjenigen  Urwählern,  auf  welche  die
nächstniedrigeren  Steuerbeträge  bis  zur  Grenze  des  zweiten  Drittheils  fallen.

Die  dritte  Abtheilung  besteht  aus  den  am  niedrigsten  besteuerten  Urwählern,
  auf  welche  das  dritte  Drittheil  fällt.  [In  diese  Abtheilung  gehören
auch  diejenigen  Urwähler,  welche  keine  Steuer  zahlen?).

§.  13.  /So  lange  der  Grundsatz  wegen  Aufhebung  der  Abgabenbefreiung
in  Bezug  auf  die  Klassensteuer  und  direkte  Kommunalsteuer  noch  nicht  durchgeführt
  ist,  sind  die  zur  Zeit  noch  befreiten  Urwähler  in  diejenige  Abtheilung
aufzunehmen,  welcher  sie  angehören  würden,  wenn  die  Befreiungen  bereits
aufgehoben  wären  0.)

S§.  14.  Jede  Abtheilung  wählt  ein  Drittheil  der  zu  wählenden  Wahlmänner.


Ist  die  Zahl  der  in  einem  Urwahlbezirke  zu  wählenden  Wahlmänner  nicht
durch  3  theilbar,  so  ist,  wenn  nur  ein  Wahlmann  übrig  bleibt,  dieser  von
der  zweiten  Abtheilung  zu  wählen.  Bleiben  2  Wahlmänner  übrig,  so  wählt
die  erste  Abtheilung  den  einen  und  die  dritte  Abtheilung  den  anderen.

§.  15.  In  jeder  Gemeinde  ist  sofort  ein  Verzeichniß  der  stimmberechtigten
Urwähler  (Urwählerliste)  aufzustellen,  in  welchem  bei  jedem  einzelnen  Namen
der  Steuerbetrag  angegeben  wird,  den  der  Urwähler  in  der  Gemeinde  oder  in
dem,  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzten  Urwahlbezirk  zu  entrichten
hat.  Dies  Verzeichniß  ist  öffentlich  auszulegen,  und  daß  dieses  geschehen,  in
ortsüblicher  Weise  Lekannt  zu  machen.

Wer  die  Aufstellung  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies
innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Ortsbehörde  oder  dem
von  derselben  dazu  ernannten  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission
  schriftlich  anzeigen  oder  zu  Protokoll  geben.

Die  Entscheidung  darüber  steht  in  den  Städten  der  Gemeinde-Verwaltungsbehörde,
  auf  dem  Lande  dem  Landrathe  zu.  «

In  Gemeinden,  die  in  mehrere  Urwahlbezirke  getheilt  sind,  erfolgt  die
Aufstellung  der  Urwählerlisten  nach  den  einzelnen  Bezirken.

§.  16.  Die  Abtheilungen  (§.  12)  werden  Seitens  derselben  Behörden
festgestellt,  welche  die  Urwahlbezirke  aberenzen  (§§.  5,  6).

Eben  diese  Behörden  haben  für  jeden  Urwahlbezirk  das  Lokal,  in  welchem

1)  Abgeändert  durch  §§.  1,  3,  4,  6—8  Ges.  29.  Juni  1893  (G.  S.  S.  103),
oben  S.  43  Anm.  2  zu  Art.  71.

*:)  §S.  11  ist  veraltet;  vergl.  Ges.  29.  Juni  1893  (G.  S.  S.  103).

:)  Abgeändert  durch  §§.  1  Abs.  2,  2,  Ges.  29.  Juni  1893.

4)  Veraltet,  s.  Ges.  29.  Juni  1893.
        <pb n="76" />
        60  Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  Abgeordnetenwahl.

die  auf  den  Bezirk  bezügliche  Abtheilungsliste  öffentlich  auszulegen  und  die
Wahl  der  Wahlmänner  alzuhalten  ist,  zu  bestimmen  und  den  Wahlvorsteher,
der  die  Wahl  zu  leiten  hat,  sowie  einen  Stellvertreter  desselben  für  Verhinderungsfälle
  zu  ernennen.

In  Bezug  auf  die  Berichtigung  der  Abtheilungslisten  kommen  die  Vorschriften
  des  §.  15  gleichmäßig  zur  Anordnung.

§.  17.  Der  Tag  der  Wahl  ist  von  dem  Minister  des  Innern  festzusetzen.

§.  18.  Die  Wahlmänner  werden  in  jeder  Abtheilung  aus  der  Zahl  der
stimmberechtigten  Urwähler  des  Urwahlbezirks  ohne  Rücksicht  auf  die  Abtheiung

  gewählt.

Mit  Ausnahme  des  Falles  der  Auflösung  der  Kammer  sind  die  Wahlen
der  Wahlmänner  für  die  ganze  Legislaturperiode  dergestalt  gültig,  daß  bei
einer  erforderlich  werdenden  Ersatzwahl  eines  Abgeordneten,  nur  an  Stelle
der  inzwischen  durch  Tod,  Wegziehen  aus  dem  Urwahlbezirk  oder  auf  sonstige
Weise  ausgeschiedenen  Wahlmänner  neue  zu  wählen  sind.

55.  3  Die  Urwähler  sind  zur  Wahl  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
zu  berufen  ?0.  «

§.  20.  Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Urwähler  des
Wahlbezirks  einen  Protokollführer,  sowie  3  bis  6  Beisitzer,  welche  mit  ihm  den
Wahlvorstand  bilden,  und  verpflichtet  sie  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.

§.  21.  Die  Wahlen  erfolgen  abtheilungsweise  durch  Stimmgebung  zu
*  nach  absoluter  Mehrheit  und  nach  den  Vorschriften  des  Reglements
(§.  32).

§.  22.  In  der  Wahlversammlung  dürfen  weder  Diskussionen  stattfinden
noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

Wahlstimmen,  unter  Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben,  sind  ungültig.

§.  23.  Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit,
  so  findet  die  engere  Wahl  statt.

§.  24.  Der  gewählte  Wahlmann  muß  sich  über  die  Annahme  der  Wahl
erklären.  Eine  Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung
und  zieht  eine  Ersatzwahl  nach  sich.  «

§.  25.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Wahlvorstande  (§.  20)  unterzeichnet
und  Aofort  dem  Wahlkommissar  (§5.  26)  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  eingereicht.


§.  26.  Die  Regierung  ernennt  den  Wahlkommissar  für  jeden  Wahlbezirk
zur  Wahl  der  Abgeordneten  und  bestimmt  )  den  Wahlort.

§.  27.  Der  Wahlkommissar  beruft  die  Wahlmänner  mittelst  schriftlicher
Einladung  zur  Wahl  der  Abgeordneten.  Er  hat  die  Verhandlungen  über  die
Urwahlen  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  prüfen,  und  wenn  er
einzelne  Wahlakte  für  ungültig  erachten  sollte,  der  Versammlung  der  Wahlmänner
  seine  Bedenken  zur  endgültigen  Entscheidung  vorzutragen.  Nach  Ausschließung
  derjeuigen  Wahlmänner,  deren  Wahl  für  ungültig  erkannt  ist,
schreitet  die  Versammlung  sofort  zu  dem  eigentlichen  Wahlgeschäfte.

Außer  der  vorgedachten  Erörterung  und  Entscheidung  über  die  etwa  gegen
einzelne  Wahlakte  erhobenen  Bedenken  dürfen  in  der  Versammlung  keine  Diskussionen
  stattfinden,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

8.  28.  Der  Tag  der  Wahl  der  Abgeordneten  ist  von  dem  Minister  des
Innern  festzusetzen.
§.  29.  Zum  Abgeordneten  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der  das  dreißigste

Lebensjahr  vollendet,  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  in  Folge  rechts-1)

  Der  Tag  der  Urwahlen  ist  hinsichtlich  der  Amtshandlungen  und  der  Vornahme
  von  Rechtsgeschästen  den  Sonn=  und  Festtagen  gleich  zu  behandeln,  A.  E.
9.  Juli  1849  (G.  S.  S.  251).

Die  Kosten  der  Urwahlen  tragen  die  Gemeinden,  Res.  15.  Jan.  1850  und
24.  Dez.  1860  (M.  Bl.  1861  S.  42).  #

2)  Der  §.  26  ist,  soweit  er  die  Wahlorte  betrifft,  durch  §.  4  des  hier  folgenden
Ges.  vom  27.  Juni  1860  aufgehoben  worden.
        <pb n="77" />
        Abschnitt  I1I.  Die  Preußische  Verfassung.  Abgeordnetenwahl.  61

kräftigen  richterlichen  Erkenntnisses  nicht  verloren  hat  und  bereits  ein  Jahr
lang  dem  Preußischen  Staatsverbande  angehört').

p  30.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  erfolgen  durch  Stimmgebung  zu
Protokoll.

Der  Protokollführer  und  die  Beisitzer  werden  von  den  Wahlmännern  auf
2  Vorschlag  des  Wahlkommissars  gewählt  und  bilden  mit  diesem  den  Wahlvorstand.


Die  Wahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wahlstimmen
unter  Protest  oder  Vorbehalt  abgegeben  sind  ungültig.

Ergiebt  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit,  so  wird
zu  einer  engeren  Wahl  geschritten.

§.  31.  Der  gewählte  Abgeordnete  muß  sich  über  die  Annahme  oder  Ablehnung
  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  gegen  den  Wahlkommissarius  erklären.

Eine  Annahme-Erklärung  unter  Protest  oder  Vorbehalt  gilt  als  Ablehnung
und  hat  eine  neue  Wahl  zur  Folge.  Z„

§.  32.  Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  näheren
nesttnmungen  hat  Unser  Staatsministerium  in  einem  zu  erlassenden  Reglement
zu  treffen.

 

Gesetz,  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  für  das  Haus  der
Abgeordneten  betreffend?).
Vom  27.  Juni  1860  (G.  S.  S.  357).

§.  1.  Die  Wahlbezirke,  die  Wahlorte  und  die  Zahl  der  in  jedem  Bezirke
zu  wählenden  Abgeordneten  für  das  Haus  der  Abgeordneten  werden  nach
Inhalt  des  anliegenden  Verzeichnisses  hierdurch  festgestellt).

§.  2.  In  denjenigen  Wahlbezirken,  bei  welchen  laut  des  anliegenden
Verzeichnisses  zwei  Wahlorte  benannt  sind,  findet  die  zunächst  eintretende  Wahl
in  dem  zuerst  genannten,  die  demnächst  folgende  Wahl  in  dem  zweitgenannten
Orte  und  so  fortgesetzt  in  derselben  Reihenfolge  abwechselnd  in  dem  einen  und
dem  anderen  Orte  statt.  In  dem  Wahlbezirke  Schleusingen-Ziegenrück  (Nr.  5,
Regierungsbezirk  Erfurt)  wird  jedoch  zweimal  hintereinander  im  Wahlorte
Schleusingen  und  dann  erst  zum  dritten  Male  in  Ranis  gewählt.

§.  3.  Eine  Abweichung  von  der  laut  §.  2  vorgeschriebenen  Regel  im
Wechsel  der  Wahlorte  oder  die  Bestimmung  eines  anderen  als  des  in  dem
anliegenden  Verzeichnisse  genannten  Wahlortes  steht  dem  Minister  des  Innern,
jedoch  stets  nur  für  die  einzelne,  zunächst  bevorstehende  Wahlhandlung,  auch
nur  in  dem  Falle  zu,  wenn  die  Abhaltung  der  Wahl  an  dem  im  Verzeichniß
bestimmten  Orte  des  betreffenden  Wahlbezirkes  durch  ansteckende  Krankheiten,
Unterbrechung  der  Verbindung  mit  dem  Wahlorte  oder  durch  andere  unabwendbare
  Zufälle  unausführbar  wird.

Der  vom  Minister  des  Innern  zu  bezeichnende  andere  Wahlort  darf  niemals
  außerhalb  des  Wahlbezirkes  bestimmt  werden.

 

 

1)  Seit  der  Reichsverfassung  (Art.  3)  bezieht  sich  diese  Bestimmung  nur  noch
auf  solche  Personen,  die  vor  Erwerb  der  preußischen  Staatsangehörigkeit  einem
aneeushen  Staatsverbande  angehört  haben,  Sien.  Ber.  A.  H.  1882/83  Bd.  III
S.  1965  f.

Nicht  wählbar  sind  Mitglieder  des  Herrenhauses,  Art.  78  Abs.  4  d.  Verf.  und
der  Präsidem  und  die  Mitglieder  der  Oberrechenkammer,  Ges.  27.  März  1872  (G.  S.
S.  277).

Selbständigkeit  wird  nicht  verlangt;  doch  hat  das  Abgeordnetenhaus  (Sten.  Ber.
1879  Bd.  I  S.  1392  f.)  im  Konkurse  befindlichen  Personen  wegen  mangelnder
Selbständigkeit  die  Wählbarkeit  abgesprochen.

2)  Vergl.  Anm  zu  Art.  69  der  preuß.  Verf.-Urk.  oben  S.  42.

*:)  Wegen  der  Erwerbungen  von  1866,  Lauenburg,  Helgoland  r2c.  vergl.  Anm.  2
zu  Art.  69  der  Verf.  oben  S.  42.
        <pb n="78" />
        62  Abschnitt  II.  Reglement  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause.

Reglement  über  die  Ausführung  der  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  für
den  Umfang  der  Monarchie  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande  y.

Vom  18.  September  1893.

I.  Wahl  der  Wahlmänner.

§.  1.  Die  Landräthe  oder,  im  Falle  des  §.  6  der  Verordnung  vom  30.  Mai
1849,  die  Gemeinde-Verwaltungs-Behörden,  haben  die  Aufstellung  der  Urwählerlisten
zu  veranlassen  (§.  15  der  Verordnung).

Dieselben  Behörden  haben  gleichzeitig  die  Urwahl-Bezirke  (§§.  5,  6,  7  der  Verordnung)
  abzugrenzen  und  die  Zahl  der  auf  jeden  derselben  fallenden  Wahlmänner
(5§.  4,  6,  7  der  Verordnung)  festzusetzen.

Die  Zahl  der  Wahlmänner  des  Urwahl-Bezirkes  und  dessen  allgemeine  Abgrenzung
  ist  auf  der  Urwählerliste  (§.  3  des  Reglements)  anzugeben.

§.  2.  Kein  Urwahl-Bezirk  darf  weniger  als  750  und  mehr  als  1749  Seelen
umfassen.

Bei  Berechnung  der  Seelenzahl  sind  die  zum  aktiven  Heere  gehörigen  Militärpersonen
  der  Civilbevölkerung  hinzuzuzählen.

Maßgebend  ist  die  bei  der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  ermittelte  ortsanwesende
Bevölkerung.

Wird  danach  bei  der  Bildung  der  Urwahl-Bezirke  die  Zusammenlegung  von
Gemeinden  (Orts-Kommunen,  selbständigen  Gutsbezirken  u.  s.  w.)  aus  verschiedenen
Amtsbezirken  der  im  §.  1  des  Reglements  bezeichneten  Behörden  erforderlich,  so  sind
Keiher  die  näheren  Anordnungen  durch  die  nächst  höhere  Verwaltungs-Behörde  zu
treffen.

Die  Bewohner  der  von  ihrem  Hauptlande  getreunt  liegenden  Gebietstheile  müssen,
soweit  sie  in  sich  keinen  Urwahl-Bezirk  bilden  können,  mit  nächstgelegenen  Gemeinden
ihres  Hauptlandes  zusammengelegt  werden.

Sonst  muß  jeder  Urwahl-Bezirk  ein  möglichst  zusammenhängendes  und  abgerundetes
  Ganzes  bilden.

§.  3.  Die  Aufstellung  der  Urwählerliste  liegt  der  Gemeinde-Verwaltungsbehörde
(in  selbständigen  Gutsbezirken  dem  Gutsvorsteher)  ob.  In  Gemeinden,  die  in  mehrere
Urwahl-Bezirke  getheilt  sind,  erfolgt  die  Aufstellung  der  Urwählerlisten  nach  den  einzelnen
  Bezirken.

Bei  jedem  einzelnen  Namen  ist  der  Betrag  der  direkten  Staatssteuern  (Einkommensteuer,
  Gewerbesteuer  einschließlich  der  Betriebssteuer,  Grund=  und  Gebändesteuer)
  anzugeben,  den  der  Urwähler  in  der  Gemeinde  oder  in  dem  aus  mehreren
Gemeinden  zusammengesetzten  Urwahl-Bezirk  zu  entrichten  hat.

Vom  1.  April  1895  ab  erstreckt  sich  der  anzusetzende  Steuerbetrag  nicht  nur  auf
die  dann  noch  zur  Hebung  gelangenden  direkten  Staatsstenern  (Einkommen=  nebst
Ergänzungssteuer  und  Gewerbesteuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen),  sondern
auch  auf  die  direkten  Gemeinde-,  Kreis-  und  Provinzialsteuern  —  in  der  Provinz
Hessen-Nassau  auch  Bezirkssteuern  —,  welche  der  Urwähler  zu  entrichten  hat.  Dabei
treten  an  Orten,  wo  direkte  Gemeindesteuern  nicht  erhoben  werden,  an  deren  Stelle
die  vom  Staat  veranlagte  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer.

Direkte  Steuern,  welche  außerhalb  der  Gemeinde  oder  des  aus  mehreren  Gemeinden
  zusammengesetzten  Urwahl-Bezirks  in  Preußen  zu  entrichten  sind,  kommen  auf
Antrag  des  betreffenden  Urwählers  mit  zur  Anrechnung,  wenn  ihr  Betrag  der  mit
Ausstellung  der  Urwählerliste  betrauten  Behörde  spätestens  innerhalb  der  in  §.  4  des
Reglements  vorgeschriebenen  Einspruchsfrist  glaubwürdig  nachgewiesen  wird.

Für  jede  nicht  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagte  Person  ist  an  Stelle  dieser
Steuer  ein  Betrag  von  3  Mark  zum  Ansatz  zu  bringen.  Dies  hat  auch  in  dem
Falle  zu  geschehen,  daß  für  einen  solchen  Urwähler  eine  andere,  von  ihm  zu  entrichtende
  direkte  Staats=  oder  Gemeindesteuer  anzurechnen  ist.

In  Helgoland  ist  nur  die  dort  zur  Hebung  kommende  Einkommensteuer  in  Aurechnung
  zu  bringen.

§.  4.  Die  Urwählerliste  ist  von  der  Gemeinde-Verwaltungs-Behörde  in  jeder
Gemeinde  (Ortskommune,  selbständigem  Gutsbezirke  u.  s.  w.)  drei  Tage  lang  öffent-—

  —  –  —

1)  Für  diese  gilt  Regl.  4.  Sept.  1882  (Hohenz.  Amtsbl.  1882  Beil.  zu  Nr.  37).
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        Abschnitt  I1.  Reglement  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause.  63

lich  auszulegen.  Daß  und  in  welchem  Lokale  dies  geschieht,  ist  beim  Beginne  der
Auslegung  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Innerhalb  drei  Tagen  nach  dieser  Bekanntmachung  steht  es  Jedem  frei,  gegen
die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Liste  bei  der  Behörde,  welche  die  Auslegung
bewirkt  hat,  oder  dem  von  dieser  zu  bezeichnenden  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzen
  Kommission  seine  Einwendungen  schriftlich  anzubringen  oder  zu  Protokoll
zu  geben.

Die  Entscheidung  darüber  erfolgt  in  den  Städten  durch  die  Gemeinde-Verwaltungs-Behörde,
  auf  dem  Lande  durch  den  Landrath,  mit  der  Maßgabe,  daß  dieselbe

im  Regierungsbezirk  Wiesbaden  in  den  im  §.  22  der  Kreisordnung  für  die
Hrroinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885  (G.  S.  S.  193)  aufgeführten
tädten,
in  der  Provinz  Hannover  in  denjenigen  Städten,  auf  welche  die  Hannoversche
revidirte  Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  (Hann.  G.  S.  S.  141)
Anwendung  findet  ,
den  Gemeinde-Verwaltungs-Behörden  zusteht.

Die  Urwählerlisten  sind  mit  einer  Bescheinigung  über  die  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung
  während  drei  Tagen  erfolgte  öffentliche  Auslegung,  sowie  darüber  zu
versehen,  daß  innerhalb  der  Reklamationsfrist  keine  Reklamationen  erhoben  oder  die
erhobenen  erledigt  sind.

Beide  Bescheinigungen  liegen  der  Behörde  ob,  welche  die  Auslegung  bewirkt  hat.
In  dem  Falle  aber,  daß  dieser  Behörde  nicht  auch  die  Entscheidung  über  die  Reklamationen
  zusteht,  und  solche  erhoben  werden,  hat  sie  die  Urwählerlisten  nur  rücksichtlich
  der  Auslegung  zu  bescheinigen  und  sofort  nach  Ablauf  der  Reklamationsfrist
nebst  den  eingegangenen  Reklamationen,  sowie  dem  Atteste,  daß  keine  weiteren,  als  die
beigefügten  Reklamationen  angebracht  sind,  der  zur  Entscheidung  über  dieselben  berufenen
  Behörde  einzureichen,  welche  nach  Erledigung  der  Reklamationen  die  bezügliche
  Bescheinigung  ausgustellen  hat.

#§.  5.  Nach  Auslegung  der  Urwählerlisten  wird  die  Ausstellung  der  Abtheilungslisten
  in  folgendem  Verfahren  bewirkt:

Nach  Anleitung  des  anliegenden  Formulars  A  werden  die  Urwähler  in  der  Ordnung
  verzeichnet,  daß  mit  dem  Namen  des  Hoöchstbesteuerten  angefangen  wird,  dann
derjenige  folgt,  welcher  nächst  jenem  die  höchsten  Steuern  entrichtet,  und  so  fort  bis
zu  denjenigen,  welche  die  geringste  Steuer  zu  zahlen  haben.  Zu-letzt  sind  diejenigen
Urwähler  einzutragen,  für  welche  nur  der  Betrag  von  drei  Mark  an  Stelle  der
Staatseinkommensteuer  gemäß  §.  3  des  Reglements  in  Ansatz  zu  bringen  ist.

Alsdann  wird  die  Gesammtsumme  aller  Steuern  berechnet,  und  endlich  die  Grenze
der  Abtheilungen  dadurch  gefunden,  daß  man  die  Steuersumme  der  einzelnen  Urwähler
  so  lange  zusammenrechnet,  bis  das  erste  und  dann  das  zweite  Drittel  der
Gesammtsumme  aller  Steuern  erreicht  ist.

Die  Urwähler,  auf  welche  das  erste  Drittel  fällt,  bilden  die  erste,  diejenigen,  auf
welche  das  zweite  Drittel  fällt,  die  zweite,  und  alle  übrigen  die  dritte  Abtheilung.
In  die  erste,  beziehungsweise  zweite  Abtheilung  gehört  auch  derjenige,  dessen  Steuerbetrag
  nur  theilweise  in  das  erste,  beziehungsweise  zweite  Drittheil  fällt.  Wird  bei
Bildung  der  ersten  Abtheilung  das  erste  Drittheil  hierdurch  überschritten,  so  wird  bei
Bildung  der  beiden  folgenden  Abtheilungen  nur  derjenige  Theil  der  Gesammtsteuer
zu  Grunde  gelegt,  welcher  nicht  von  den  Urwählern  der  ersten  Abtheilung  getragen
wird,  dergestalt,  daß  diejenigen,  welche  die  Hälfte  dieses  Restes  der  Gesammtsteuer
tragen,  die  zweite  und  die  übrigen  die  dritte  Abtheilung  bilden.  Kein  Wähler  kann
zwei  Abtheilungen  zugleich  angehören.

Ergiebt  sich  nach  Vorstehendem,  daß  Urwähler,  welche  zu  einer  Staatssteuer  nicht
veranlagt  sind,  in  die  zweite  oder  erste  Abtheilung  gelangen  würden,  so  sind  dieselben
gleichwohl  der  dritten  Abtheilung  zuzutheilen  und  die  für  sie  in  Ansatz  gebrachten
Steuerbeträge  von  der  für  die  erste  und  zweite  Abtheilung  berechneten  Steuersumme
abzuziehen.  Diejenigen  Urwähler,  auf  welche  die  erste  Hälfte  der  übrig  bleibenden

1)  Hameln,  Nienburg,  Peine,  Goslar,  Eimbeck,  Northeim,  Osterode,  Duderstadt,
Münden,  Uelzen,  Stade,  Bremervörde,  Buxtehude,  Verden,  Aurich,  Norden,  Leer,
Papenburg  und  Lingen.
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        64  Abschnitt  II.  Reglement  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause.

Summe  ganz  oder  theilweise  entfällt,  bilden  dann  die  erste,  die  übrigen,  nicht  zur
dritten  Abtheilung  gehörigen  Urwähler  die  zweite  Abtheilung.

Kein  Wähler  kann  zwei  Abtheilungen  zugleich  angehören.  Läßt  sich  bei  gleichen
Steuerbeträgen  nicht  entscheiden,  welcher  unter  mehreren  Wählern  zu  einer  bestimmten
Abtheilung  zu  rechnen  ist,  so  giebt  die  alphabetische  Ordnung  der  Familiennamen,
bei  gleichen  Namen  das  Loos,  den  Ausschlag.

§.  6.  In  Gemeinden,  welche  für  sich  einen  Urwahl-Bezirk  bilden,  und  in  Urwahl-Bezirken,
  welche  aus  mehreren  Gemeinden  bestehen,  wird  nur  eine  Abtheilungs.
liste  angefertigt.

Im  ersten  Falle  stellt  dieselbe  die  Gemeinde-Verwaltungs-Behörde,  im  letzteren
Falle  der  Landrath  auf.  In  Gemeinden,  welche  in  mehrere  Urwahl-Bezirke  getheilt
sind,  wird  für  jeden  Urwahl-Bezirk  eine  besondere  Abtheilungsliste  von  der  Gemeinde-Verwaltungs-Behörde
  angefertigt.  *

§.  7.  Die  Feststellung  der  Abtheilungslisten  erfolgt  durch  die  im  §.  1  des  Re.
glements  bezeichneten  Behörden.

Dieselben  Behörden  haben  auch  die  im  zweiten  Absatz  des  §.  16  der  Verordnung
gedachten  Funktionen  wahrzunehmen.  6  #

§.  8.  Nach  Feststellung  der  Abtheilungsgrenzen  bleibt  für  die  Reihenfolge  der
Urwähler  innerhalb  der  Abtheilungen  dieselbe  Ordnung  nach  den  Steuersätzen  maßgebend,
  in  welcher  die  Urwähler  bei  Aufstellung  der  Abtheilungsliste  verzeichnet  worden
sind  (§.  5  des  Reglements).  Die  gleichbesteuerten  Urwähler  derselben  Abtheilungen
und  die  steuerfreien  Urwähler  werden  alphabetisch  nach  Familiennamen  und  bei  gleichen
Namen  durch  das  Loos  geordnet.

§.  9.  In  Betreff  des  Reklamationsverfahrens  gegen  die  Abtheilungsliste,  insbesondere
  auch  in  Betreff  der  Auslegung  und  der  Bescheinigung  derselben,  kommen
die  Vorschriften  des  §.  4  des  Reglements  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  die
öffentliche  Auslegung  der  Abtheilungslisten  in  dem  betreffenden  Urwahlbezirke,  oder
doch  in  dem  Gemeindebezirke,  wenn  solcher  aus  mehreren  Urwahlbezirken  besteht,  stattzufinden
  hat,  sowie  daß  die  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  der  Abtheilungsliste  durch
diejenige  Behörde  zu  bewirken  sind,  welche  über  die  Reklamation  zu  entscheiden  hat.

Nachdem  die  Abtheilungsliste  durch  die  Bescheinigung,  daß  keine  Reklamationen
gegen  dieselbe  erhoben  oder  die  erhobenen  erledigt  sind,  abgeschlossen  worden,  ist  jede
spätere  Aufnahme  von  Urwählern  in  dieselbe  untersagt.  «

Sie  ist  demnächst  dem  Wahlvorsteher  Behufs  Benutzung  bei  der  Wahl  zuzustellen.

§.  10.  Die  sämmtlichen  Urwähler  des  Urwahl-Bezirks  werden  zu  einer,  für  die
Wahlbetheiligung  möglichst  günstigen,  von  den  im  §.  1  des  Reglements  bezeichneten
Behörden  zu  bestimmenden  Stunde  des  Tages  der  Wahl  in  ortsüblicher  Weise  zusammenberufen,
  wobei  zugleich  das  Wahllokal  und  der  Name  des  Wahlvorstehers,
sowie  seines  Stellvertreters  bekannt  zu  machen  ist.  Z

Darüber,  daß  dieses  geschehen,  haben  die  Behörden,  welche  die  Auslegung  der
Urwählerlisten  bewirkt  haben  (s.  4  des  Reglements),  spätestens  im  Wahltermine  dem
Wahlvorsteher  eine  Bescheinigung  einzureichen,  welche  dem  Protokolle  (s.  22  des
Reglements)  beizufügen  ist.

§.  11.  In  den  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Hannover  kann  für  solche
Wahlbezirke,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  Inseln  bestehen,  je  nach  der  Oertlichkeit
und  dem  Bedürfnisse  von  einer  Wahlversammlung  für  den  ganzen  Bezirk  abgesehen
und  von  dem  Regierungspräsidenten  die  Abhaltung  von  Wahlversammlungen  für  einen
Theil  des  Bezirks  oder  für  jede  einzelne  Insel  angeordnet  werden  (.  2  Nr.  1  des
Gesetzes  vom  11.  März  1869).

Der  Wahlvorsteher  ist  dann  verpflichtet,  die  Wahlen  an  den  verschiedenen  Orten
in  einem  Zeitraume  von  höchstens  drei  Tagen,  mit  Einschluß  des  von  dem  Minister
des  Innern  bestimmten  Tages  der  Wahl,  in  Ausführung  zu  bringen.  In  einer  gleich
langen-Frist  ist  die  etwa  erforderliche  engere  Wahl  zu  bewirken.

Der  Wahlvorsteher  ernennt  an  jedem  Orte,  wo  er  eine  Wahlversammlung  abhält,
  neue  Beisitzer,  erforderlichen  Falls  auch  einen  neuen  Protokollführer.

Von  dem  Wahlvorstande  desjenigen  Ortes,  wo  die  letzte  Wahlversammlung  stattfindet,
  wird  die  Wahlverhandlung  abgeschlossen  und  das  Ergebniß  verkündet.

Wird  eine  engere  Wahl  nöthig,  so  stellt  der  Wahlvorsteher  die  Kandidatenliste
für  dieselbe  nach  §.  17  dieses  Reglements  fest.  Er  läßt  alsdann  sogleich  die  Versammlung,
  in  welcher  die  erste  Wahlhandlung  geschlossen  wurde,  durch  weitere  Ab-
        <pb n="81" />
        Abschnitt  II.  Reglement  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause.  66

stimmung  den  neuen  Wahlakt  beginnen,  und  führt  denselben  demnächst  in  den  anderen
Orten,  nach  den  oben  gegebenen  Bestimmungen,  zum  Schluß.

§.  12.  Der  Wahlvorsteher  ernennt  aus  der  Zahl  der  Urwähler  des  Wahlbezirks
den  Protokollführer  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  (§.  20  der  Verordnung).

Bei  einer  von  einer  einzelnen  Abtheilung  vorzunehmenden  Nachwahl  können
erforderlichenfalls  zu  Beisitzern  oder  zum  Protokollführer  Urwähler  einer  anderen  Abtheilung
  desselben  Urwahl-Bezirks  ernannt  werden.

§.  13.  Die  Wahlverhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher  den
Protokollführer  und  die  Beisitzer  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.  Er
weist  auf  die  für  die  Wahl  maßgebenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen
hin,  von  denen  ein  Abdruck  im  Wahllokale  auszulegen  ist.

Jeder  nicht  stimmberechtigte  Anwesende  wird  zum  Abtreten  veranlaßt  und  so  die
Versammlung  constituirt.

Später  erscheinende  Urwähler  melden  sich  bei  dem  Wahlvorsteher  und  können  an
den  noch  nicht  geschlossenen  Abstimmungen  theilnehmen.

Die  Anwesenheit  solcher  nicht  stimmberechtigten  Personen,  ohne  deren  Thätigkeit
der  zweckentsprechende  und  ordnungsmäßige  Verlauf  der  Wahlverhandlung  nach  dem
Ermessen  des  Wahlvorstehers  nicht  möglich  ist,  ist  vorübergehend  zulässig.

Abwesende  können  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter  oder  sonst  an  der  Wahl
theilnehmen.

§.  14.  Die  dritte  Abtheilung  wählt  zuerst;  die  erste  zuletzt.  Sobald  die  Wahlverhandlung
  einer  Abtheilung  geschlossen  ist,  werden  die  Mitglieder  derselben  zum
Abtreten  veranlaßt.

§.  15.  Der  Protokollführer  rust  die  Namen  der  Urwähler  abtheilungsweise  in
derselben  Folge  auf,  wie  sie  in  der  Abtheilungsliste  verzeichnet  sind  (§§.  5  und  8  des
Reglements),  wobei  mit  dem  Höchstbesteuerten  angefangen  wird.  Jeder  Aufgerufene
tritt  an  den  zwischen  der  Versammlung  und  dem  Wahlvorsteher  aufgestellten  Tisch
und  nennt  unter  genauer  Bezeichnung  den  Namen  des  Urwählers,  welchem  er  seine
Stimme  geben  will.  Sind  mehrere  Wahlmänner  zu  wählen,  so  neunt  er  gleich  so
viel  Namen,  als  deren  in  der  Abtheilung  zu  wählen  sind.  Die  genannten  Namen
trägt  der  Protokollführer  neben  den  Namen  des  Urwählers  und  in  Gegenwart  desselben
in  die  Abtheilungsliste  ein,  oder  läßt  sie,  wenn  derselbe  es  wünscht,  von  dem  Urwähler
selbst  eintragen.

§.  16.  Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Mehrheit  der  Stimmenden.

Ungültig  find,  außer  dem  Falle  des  §.  22  der  Verordnung,  solche  Wahlstimmen,
welche  auf  andere,  als  die  nach  §.  18  der  Verordnung  oder  nach  §.  17  dieses
Reglements  wählbaren  Personen  fallen.

Ueber  die  Gültigkeit  einzelner  Wahlstimmen  entscheidet  der  Wahlvorstand.

8.  17.  Soweit  sich  bei  der  ersten  oder  einer  folgenden  Abstimmung  eine  absolute
Stimmenmehrheit  nicht  ergiebt,  kommen  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen
haben,  in  doppelter  Anzahl  der  noch  zu  wählenden  Wahlmänner  auf  die  engere  Wahl.

Ist  die  Auswahl  der  hiernach  zur  engeren  Wahl  zu  bringenden  Personen  zweifelhaft,
  weil  auf  zwei  oder  mehrere  eine  gleiche  Stimmenzahl  gefallen  ist,  so  entscheidet
zwischen  diesen  das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des  Vorstehers  gezogen  wird.

Eine  engere  Wahl  findet  auch  dann  statt,  wenn  bei  der  ersten  Abstimmung  die
Stimmen  zwischen  zwei  oder  —  wenn  es  sich  um  die  Wahl  von  zwei  Wahlmännern
handelt  —  zwischen  vier  Personen  ganz  gleich  getheilt  sind.  Tritt  dieser  Fall  dagegen
bei  einer  späteren  Abstimmung  ein,  so  entscheidet  das  Loos  zwischen  den  zwei  beziehungsweise
  vier  Personen.

Wenn  bei  einer  Abstimmung  die  absolute  Stimmenmehrheit  auf  mehrere,  als
die  noch  zu  wählenden  Wahlmänner  gefallen  ist,  so  find  diejenigen  derselben  gewählt,
welche  die  höchste  Stimmenzahl  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  auch  hier
das  Loos.  Ist  aber  die  Stimmengleichheit  bei  der  ersten  Abstimmung  eingetreten,
so  sindet  zunächst  zwischen  denen,  welche  eine  gleiche  Stimmenzahl  erhalten  haben,
eine  engere  Wahl  statt.

§.  18.  Die  gewählten  Wahlmänner  müssen  sich,  wenn  sie  im  Wahltermine  anwesend
  sind,  sofort,  sonst  binnen  drei  Tagen,  nachdem  ihnen  die  Wahl  angezeigt  ist,
erklären,  ob  sie  dieselbe  annehmen  und,  wenn  sie  in  mehreren  Abtheilungen  gewählt
find,  für  welche  derselben  sie  annehmen  wollen.

Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  5
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        66  Abschnitt  II.  Reglement  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der  Erklärung
binnen  drei  Tagen,  gilt  als  Ablehnung.

Jede  Ablehnung  hat  für  die  Abtheilung  eine  neue  Wahl  zur  Folge.  #

§.  19.  Erfolgt  die  Ablehnung  sofort  im  Wahltermine,  und  bevor  die  Wahlverhandlung
  der  betreffenden  Abtheilung  geschlossen  ist  (s.  14  des  Reglements),  so  hat
der  Wahlvorsteher  sofort  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.

Erfolgt  die  Ablehnung  später  oder  geht  binnen  drei  Tagen  (§.  28  des  Reglemente)
keine  Erklärung  des  Gewählten  ein,  so  hat  der  Wahlvorsteher  die  betreffende  Abtheilung
unter  Beobachtung  der  im  §.  10  des  Neglements  gegebenen  Bestimmungen  unverzüglich
  und,  wenn  möglich,  so  zeitig  zu  einer  neuen  Wahl  zusammenzurufen,  daß  der
zu  erwählende  Wahlmann  noch  an  der  Wahl  des  Abgeordneten  Theil  nehmen  kann.

§.  20.  Ist  in  einem  Urwahl.Bezirke  die  Wahl  eines  Wahlmannes  wegen  Nichterscheinens
  der  Urwähler  nicht  zu  Stande  gekommen,  oder  die  Wahl  für  ungültig
erklärt  worden,  so  ist,  ebenso  wie  bei  sonstigem  Ausscheiden  von  Wahlmännern  (§.  18
der  Verordnung),  vor  der  nächsten  Wahl  eines  Abgeordneten  eine  Ersatzwahl  durch
den  Regierungs-Präsidenten  und  für  Berlin  durch  den  Ober-Präsidenten  anzuordnen.

§.  21.  Wird  die  Ersatzwahl  eines  Wahlmannes  nach  Ablauf  eines  Jahres  seit
der  letzten  Wahl  eines  Abgeordneten  erforderlich,  so  ist  derselben  eine  neue  Urwählerund
  Abtheilungsliste,  bei  deren  Aufstellung  und  Auslegung  die  Vorschriften  dieses
Reglements  zu  beobachten  sind,  zum  Grunde  zu  legen.

§.  22.  Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem  anliegenden  Formular
aufzunehmen.

II.  Wahl  der  Abgeordneten.

§.  23.  Die  Regierungs-Präsidenten  und  für  Berlin  der  Ober-Präsident  haben
die  Wahlkommissare  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  bestimmen,  und  davon,  daß
dies  geschehen,  die  Wahlvorsteher  zu  benachrichtigen.

§.  24.  Die  Wahlvorsteher  reichen  die  Urwahl-Protokolle  dem  Wahlkommissar
ein.  Der  Wahlkommissar  stellt  aus  den  eigentlichen  Urwahl-Protokollen  ein  na
Kreisen,  obrigkeitlichen  Bezirken  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  geordnetes  Verzeichni
der  Wahlmänner  seines  Wahlbezirks  auf  und  veraulaßt,  daß  dieses  Verzeichniß  durch
Auslegung  in  den  Geschäftslokalen  der  Landräthe,  sowie  der  Magistrate  (Gemeinde-Verwaltungsbehörden)
  der  einen  eigenen  Kreis  oder  Wahlbezirk  bildenden  Städte
und  durch  Abdruck  in  den  zu  amtlichen  Publikationen  dienenden  Blättern  veröffentlicht
  wird.

1  §.  25.  Der  Wahlkommissar  ladet  die  Wahlmänner  schriftlich  zur  Wahl  der  Abgeordneten
  ein.  Die  Insinuation  ist  durch  einen  vereideten  Beamten  zu  bescheinigen.

Die  Vorladung  der  Wahlmänner  kann  auch  sofort  im  Urwahltermine  durch  die
Wahlvorsteher  bewirkt  werden.  Die  Wahlvorsteher  erhalten  in  diesem  Falle  Seitens
des  Wahlkommissars  die  erforderliche  Anzahl  von  Einladungs-Formularen  und
Behändigungsscheinen.  Sie  haben  die  ersteren  mit  der  Adresse  der  Wahlmänner  zu
versehen  und  gegen  Vollziehung  der  Behäudigungsscheine  auszuhändigen,  auf  den
letzteren  aber  die  richtig  erfolgte  Insinuation  zu  bescheinigen  und  dieselben  gleichzeitig
mit  den  Urwahl-Protokollen  dem  Wahlkommissar  einzureichen.

§.  26.  Die  Wahlverhandlung  wird  unter  Hinweis  auf  die  für  die  Wahl
maßgebenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen,  von  denen  ein  Abdruck
im  Wahllokal  auszulegen  ist,  eröffnet.

Der  Protokollführer  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  werden  von  den  Wahlmännern
aus  ihrer  Mitte  auf  den  Vorschlag  des  Wahlkommissars  gewählt  und  von  diesem
mittels  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Bei  der  Entscheidung  der  Versammlung  über  die  von  dem  Wahlkommissar  für
ungültig  erachteten  Urwahlen  (§.  27  der  Verordnung)  sind  auch  diejenigen  Wahlmänner
  stimmberechtigt,  deren  Wahl  von  dem  Wahlkommissar  beanstandet  wird.

Im  übrigen  kommen  die  Bestimmungen  des  §F.  13  zur  Anwendung.

#§.  27.  Jeder  Abgeordnete  wird  in  einer  besonderen  Wahlhandlung  gewählt.
Die  Wahl  selbst  erfolgt,  indem  der  nach  der  Reihenfolge  des  Verzeichnisses  (s.  24  des
Reglements)  aufgerufene  Wahlmann  an  den  zwischen  der  Wahlversammlung  und  dem
Wahlkommissar  aufgestellten  Tisch  tritt  und  den  Namen  desjenigen  nennt,  dem  er
seine  Stimme  giebt.  *

Den  vom  Wahlmann  genannten  Namen  trägt  der  Protokollführer  neben  den
        <pb n="83" />
        Abschnitt  II.  Reglement  für  die  Wahlen  zum  Abgeordnetenhause.  67

Namen  des  Wahlmannes  in  die  Wahlmännerliste  ein,  wenn  der  Wahlmann  nicht
verlangt,  den  Namen  selbst  einzutragen.

§.  28.  Hat  sich  auf  keinen  Kandidaten  die  absolute  Stimmenmehrheit  vereinigt,
so  wird  zu  einer  weiteren  Abstimmung  geschritten.

Dabei  kann  keinem  Kandidaten  die  Stimme  gegeben  werden,  welcher  bei  der
ersten  Abstimmung  keine  oder  nur  eine  Stimme  gehabt  hat.

Die  zweite  Abstimmung  wird  unter  den  übrigen  Kandidaten  in  derselben  Weise,
wie  die  erste,  vorgenommen.

Jede  Wahlstimme,  welche  auf  einen  anderen  als  die  in  der  Wahl  gebliebenen
Kandidaten  fällt,  ist  ungültig.

Wenn  auch  die  zweite  Abstimmung  keine  absolute  Mehrheit  ergiebt,  so  fällt  in
jeder  der  folgenden  Abstimmungen  derjenige,  welcher  die  wenigsten  Stimmen  hatte,
aus  der  Wahl,  bis  die  absolute  Mehrheit  sich  auf  einen  Kandidaten  vereinigt  hat.
Stehen  sich  Mehrere  in  der  geringsten  Stimmenzahl  gleich,  so  entscheidet  das  Loos,
welcher  aus  der  Wahl  fällt.

Wenn  die  Abstimmung  nur  zwischen  zwei  Kandidaten  noch  stattfindet,  und  jeder
derselben  die  Hälfte  der  gültigen  Stimmen  auf  sich  vereinigt  hat,  entscheidet  ebenfalls
das  Loos.

In  beiden  Fällen  ist  das  Loos  durch  die  Hand  des  Wahlkommissars  zu  ziehen.

§.  29.  Ueber  die  Gültigkeit  einzelner  Wahlstimmen  entscheidet  der  Wahlvorstand.

§.  30.  Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  durch  den  Wahlkommissar
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zur  Erklärung  über  die  Annahme,  sowie  zum
Nächweise,  daß  er  nach  §.  29  der  Verordnung  wählbar  sei,  aufzufordern.

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben  der  Erklärung
binnen  acht  Tagen  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung  gilt  als  Ablehnung.

In  Fällen  der  Ablehnung  oder  Nichtwählbarkeit  hat  der  Regierungs-Präsident
und  für  Berlin  der  Ober-Präsident  sofort  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen,  bei  welcher
nöthigenfalls  eine  neue  Abschrift  der  Wahlmännerliste  zur  Eintragung  der  Abstimmung
zu  benutzen  ist.

§s.  31.  Sämmtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahl  der  Wahlmänner,
als  die  Wahl  der  Abgeordneten,  werden  von  dem  Wahlkommissar  dem  Regierungs-Präsidenten
  und  für  Berlin  dem  Ober-Präsidenten,  gehörig  geheftet,  eingereicht,  und
hiernächst  dem  Minister  des  Innern  zur  weiteren  Mittheilung  an  das  Haus  der
Abgeordneten  vorgelegt.

 

Die  Wahlkommissarien  haben  von  dem  Resultate  jeder  Neu=  oder  Ersatzwahl
sogleich  nach  erfolgter  Annahme  derselben  durch  den  Gewählten  der  Polizeibehörde
des  Wohnortes  des  letzteren  Mittheilung  zu  machen.  In  den  Fällen,  wo  ein  Mandat
niedergelegt  oder  vom  Abgeordnetenhause  für  erloschen  oder  von  letzterem  eine  Wahl
für  ungültig  erklärt  wird,  hat  die  betreffende  Regierung,  sobald  sie  den  Auftrag
zur  Herbeiführung  der  dadurch  nothwendig  gewordenen  Ersatzwahl  erhält,  die  Polizeibehörde
  des  Wohnortes  des  betreffenden  bisherigen  Abgeordneten  davon  in  Kenntniß
zu  setzen,  daß  letzterer  aufgehört  habe,  Mitglied  des  Abgeordnetenhauses  zu  sein.  Die
Polizeibehörden  sind  angewiesen,  von  den  ihnen  auf  Grund  dieser  Verfügung  zugehenden
  Mittheilungen  den  Gerichtsbehörden  und  den  Beamten  der  Staatsauwaltschaft,
  in  deren  Geschäftsbezirk  der  Wohnort  des  Gewählten  belegen  ist,  Kenntniß  zu
geben,  Res.  18.  Mai  1875  (M.  Bl.  S.  145).

 

Gesetz  vom  3.  April  1346  (G.  S.  S.  151).

§.  1.  Landesherrliche  Erlasse,  welche  Gesetzeskraft  erhalten
sollen,  erlangen  dieselbe  nur  durch  die  Aufnahme  in  die  Gesetzsammlung!)
  ohne  Unterschied,  ob  sie  für  die  ganze  Monarchie
oder  für  einen  Theil  derselben  bestimmt  sind.

 

 

1)  Eingerichtet  durch  Vd.  27.  Okt.  1810  (G.  S.  S.  1).  Sie  ist  gleichzeitig
mit  den  Amtsblättern  eingeführt:  in  der  Rheinprovinz  durch  Vd.  9.  Juli  1819

55
        <pb n="84" />
        68  Abschnitt  II.  Publikation  der  landesherrlichen  Erlasse.

Die  Vd.  1.  Dez.  1866  (G.  S.  S.  743)  und  29.  Jan.  1867  (G.  S.  S.  139),
betr.  die  Publikation  der  Gesetze  in  denjenigen  Landestheilen,  welche  durch  die  Ges.
20.  Sept.  und  24.  Dez.  1866  (G.  S.  S.  555  und  875)  der  Preußischen  Monarchie
einverleibt  worden  sind,  lauten  übereinstimmend,  wie  folgt:

§.  1.  Landesherrliche  Erlasse,  welche  Gesetzeskraft  erhalten  sollen,  erlangen  dieselbe
  nur  durch  die  Aufnahme  in  die  zu  Berlin  erscheinende  Gesetz=  Sammlung  für
die  Königlich  Preußischen  Staaten,  ohne  Unterschied,  ob  sie  für  die  ganze  Monarchie
oder  für  einen  Theil  derselben  bestimmt  sind.

§.  5.  Zur  Publikation  anderer,  als  der  im  §.  1  bezeichneten  landesherrlichen
Erlasse  und  allgemeiner  Anordnungen  der  Behörden  in  den  einzelnen  Landestheilen
die  geeigneten  Organe  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Minister  des  Innern  überlassen.

Die  Kirchengesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  Ver.
kündigung  in  dem  kirchlichen  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  §.  6  der
evangelischen  General-Synodalordnung  vom  20.  Jannar  1876  (G.  S.
S.  133)  und  Art.  15,  Ges.  3.  Juni  1876  (G.  S.  S.  125),  betr.  evang.  Kirchen.
verfassung  in  den  8  älteren  Provinzen.

 

Gesetz  vom  16.  Februar  1874  (G.  S.  S.  23).

§.  1.  Ist  in  einem  durch  die  Gesetz-Sammlung  verkündeten  Erlasse  der
Zeitpunkt,  mit  welchem  derselbe  in  Kraft  treten  soll,  nicht  bestimmt,  so  beginnt
  dessen  verbindliche  Kraft  in  dem  ganzen  Umfange  Unserer  Monarchie
mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stück  der  Gesetz-Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist  .
Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  3.  April  1846  (G.  S
S.  151),  die  Verordnung  vom  1.  Dezember  1866  (G.  S.  S.  743)  und  der
Verordnung  vom  29.  Januar  1867  (G.  S.  S.  139)  werden  aufgehoben.

§.  2.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  März  1874  in  Kraft.

 

Gesetz,  betr.  die  Verpflichtung  zum  Halten  der  Gesetz--Sammlung
und  der  Amtsblätter.

Vom  10.  März  1873  (G.  S.  S.  41)7.

J.  1.  Vom  1.  Januar  1873  ab  sind  nur  die  Gemeinden  und  selbstständigen
  Gutsbezirke  zum  Halten  der  Gesetz-Sammlung  und  des  Amtsblattes
desjenigen  Bezirks,  in  welchem  sie  belegen  sind,  verpflichtet.  4#

5.  2.  Von  der  im  §.  1  vorgeschriebenen  Verpflichtung  dürfen  die  Bezirksverwaltungsbehörden
  (Regierungspräsidenten)  Gutsbezirke  und  kleinere  Gemeinden
  auf  Zeit  entbinden.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  67.

(G.  S.  S.  148);  in  Hohenzollern  durch  A.  E.  19.  Sept.  1852  (G.  S.  S.  588)
in  das  Jadegebiet  durch  Ges.  14.  Mai  1855  (G.  S.  S.  306);  in  Schleswig-Holstein
  durch  Vd.  29.  Janu.  1867  (G.  S.  S.  139);  in  Lauenburg  durch  Ges.
23.  Juni  1876  (G.  S.  S.  169)  §.  11;  in  den  übrigen  Erwerbungen  von  1866
durch  Vd.  1.  Dez.  1866  (G.  S.  S.  743).

)  In  Konsulargerichtsbezirken  nach  Ablauf  von  4  Monaten  nach  Ausgabe  des
betr.  Stückes  in  Berlin.  Bei  Veröffentlichungen  durch  das  Amtsblatt  dauert  die
Frist  8  Tage.  Vd.  28.  März  1811  (G.  S.  S.  165)  wegen  Einrichtung  der
Amtsblätter  §.  4,  Dekl.  14.  Januar  1813  (G.  S.  S.  2)  Nr.  2;  siebe  auch  Ges.
10.  April  1872  auf  S.  69.  Bei  Gebietsabtretungen  werden  die  Gesetze  besonders  eingeführt;
  im  Falle  bloßer  Grenzregulirungen  treten  sie  ohne  Weiteres  in  Kraft,  K.  O.
29.  März  1837  (G.  S.  S.  71).

?)  Einführung  in  Lauenburg:  Ges.  28.  Febr.  1877  (G.  S.  S.  87).
        <pb n="85" />
        Abschnitt  II.  Publikation  der  landesherrlichen  Erlasse.  69

§.  3.  Alle  bisherigen,  über  die  Vorschrift  des  §.  1  hinausgehenden  Verpflichtungen
  zum  Halten  der  darin  bezeichneten  amtlichen  Blätter  sind  aufgehoben  y.

Allerh.  Erlaß  vom  1.  April  1874  (G.  S.  S.  128):  Auf  den  Bericht
vom  25.  März  d.  J.  genehmige  Ich  die  allgemeine  Einführung  des  ganzjährigen
Abonnements  für  die  Gesetz-Sammlung  und  die  Amtsblätter.

 

Res.  13.  Nov.  1873  (M.  Bl.  S.  23),  betr.  die  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen
  durch  den  Staatsanzeiger.

 

St.  M.  E.  27.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  145):  Diejenigen  Publikationen  der
Organe  des  Reiches,  welche  der  Verkündung  durch  das  Reichsgesetzblatt  nach  Artikel  2
der  Reichsverfassung  und  nach  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1867  (B.  G.  Bl.
S.  24)  nicht  bedürfen,  werden  gemäß  einem  Beschlusse  des  Bundesraths  (Art.  7
Nr  2  der  Reichsverfassung)  in  einer  Zeitschrift  veröffentlicht,  welche  unter  dem
Titel  „Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich“  im  Verlage  des  Dr.  Löwenstein
zu  Berlin  (Firma  Karl  Heymanns  Verlag)  erscheint  und  zu  dem  Abonnementspreise
von  jährlich  sechs  Mark  bei  allen  Kaiserlichen  Postanstalten  zu  beziehen  ist.

Sämmtliche  Behörden  der  Monarchie  werden  hierdurch  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß  die  gedachten  Publikationen  für  die  Bundesregierungen  insoweit
  als  ihre  Organe  bei  der  Ausführung  von  Beschlüssen  des  Bundesraths  mitzuwirken
  haben,  durch  Aufnahme  in  das  Centralblatt  maßgebend  werden,  und  daß
die  LTandesbehörden  deshalb  verpflichtet  sind,  sich  von  dem  Inhalte  des
Centralblattes  zu  unterrichten.  (R.  u.  St.  A.  1872  Nr.  304.)

 

Gesetz,  betreffend  die  Bekanntmachung  landesherrlicher  Erlasse
durch  die  Amtsblätter.
Vom  10.  April  1872  (G.  S.  S.  357).

§.  1.  Landesherrliche  Erlasse  und  die  durch  dieselben  bestätigten  oder  genehmigten
Urkunden  werden  fortan  durch  die  Amtsblätter,  im  Jadegebiet  durch  das  Gesetzesblatt,
mit  rechtsverbindlicher  Kraft  bekannt  gemacht,  wenn  sie  betreffen:
die  Verleihung  des  Expropriationsrechts;
die  Verleihung  des  Rechts  zur  Entnahme  von  Chaussee=  und  Wegebau=  und
Unterhaltungs-Materialien;
die  Verleihung  des  Rechts  zur  Erhebung  von  Chaussee=  und  Wegegeld;
die  Statuten  der  Deichverbände  und  der  Genossenschaften  zu  Meliorationen
durch  Entwässerung  und  Bewässerung;
die  Ertheilung  von  Konzessionen  zum  Bau  und  Betriebe  von  Eisenbahnen
sowie  die  Statuten  der  Unternehmer;
die  Reglements  für  die  öffentlichen  und  Privat-Feuersozietäten;
die  Reglements  für  die  landschaftlichen  Kreditvereine  und  ähnliche  Kreditinstitute;

die  Einrichtung  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens;
die  Privilegien  zur  Ausgabe  von  Papieren  auf  den  Inbaber.

Auf  dieselbe  Weise  erfolgt  die  Bekanntmachung  von  Ergänzungen  und  Abänderungen
  der  bezeichneten  Erlasse  und  Urkunden,  auch  wenn  diese  selbst  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  gemacht  worden  find.  ½m

§s.  2.  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  die  Blätter  derjenigen  Bezirke,  in
welchen  in  den  Fällen  des  §.  1  Nr.  1  bis  5  das  betreffende  Unternehmen  ausgeführt
  werden  soll  oder  ausgeführt  worden  ist,  der  Eisenbahn-Unternehmer  (§.  1  Nr.  5)

)  Kgl.  Staatsbehörden  erhalten  Gesetzsammlung  und  Amteblatt  umsonst;  St.
M.  B.  28.  Nov.  1861  (M.  Bl.  1862  S.  1);  auch  Staatsanwälte,  Res.  15.  April
1862  (J.  M.  Bl.  S.  138).

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        <pb n="86" />
        70  Abschnitt  II.  Publikation  der  landesherrlichen  Erlasse.

und  der  Ausgeber  der  Papiere  (§.  1  Nr.  9)  ihren  Sitz  oder  Wohnsitz  haben  oder
für  welche  die  Feuersozietät  (§.  1  Nr.  6),  der  Kreditverein  oder  das  Kreditinstitut
(§.  1  Nr.  7)  bestimmt  und  das  Landarmen=  oder  Korrigendenwesen  (§.  1  Nr.  8)
eingerichtet  worden  ist.  6

§.  3.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  )  trägt  der  Unternehmer,  die  Sozietät,
der  Verband,  das  Kreditinstitut  oder  der  Ausgeber  der  Papiere.

§.  4.  Ist  in  einem  in  Gemähheit  dieses  Gesetzes  verkündeten  Erlasse  der  Zeit.
punkt  bestimmt,  mit  welchem  derselbe  in  Kraft  treten  soll,  so  ist  der  Anfang  seiner
Wirksamkeit  nach  dieser  Bestimmung  zu  beurtheilen;  enthält  aber  der  verkündete
Erlaß  eine  solche  Zeitbestimmung  nicht,  so  begiunt  dessen  Wirksamkeit  mit  dem  achten
Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des
Blattes,  welches  den  Erlaß  verkündet,  ausgegeben  worden  ist.

§.  5.  Eine  Anzeige  von  jedem  in  Folge  dieses  Gesetzes  verkündeten  Erlasse  ist
in  die  Gesetz-Sammlung  aufzunehmen.

 

Reskript  vom  22.  Juli  1872,  betreffeud  die  Ausführung  des  vorstehenden
Gesetzes  vom  10.  April  1872.

Das  Königliche  Staats-Ministerium  hat  wegen  Ansführung  des  Gesetzes  vom
10.  April  d.  J.,  betreffend  die  Bekanutmachung  landesherrlicher  Erlasse
durch  die  Amtsblätter  (G.  S.  S.  357)  folgende  Bestimmungen  getroffen:

I.  Der  betreffenden  Provinzial-Behörde  wird  beglaubigte  Abschrift  des  Aller.
höchsten  Erlasses  2c.  mit  dem  Auftrage  zugefertigt,  denselben  gemäß  §.  3  des
Gesetzes  auf  Kosten  des  Betheiligten  durch  das  Amtsblatt  zu  veröffeutlichen
sodann  aber  1  Exemplar  der  bezüglichen  Nummer  des  letzteren,  worin  die  in
Betracht  kommende  Publikation  angestrichen  ist,  unter  Couvert  an  die
Redaktion  der  Gesetz-Sammlung  und  ein  zweites  Exemplar  an  das  betheiligte
Ministerium  einzusenden.

II.  Die  Redaktion  der  Gesetz-Sammlung  slellt  die  betreffenden  Erlasse  zu  einer
etwa  dahin  zu  formulirenden  Anzeige  zusammen:

„Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (G.  S.  S.  357)  sind
bekannt  gemacht:

1.  der  Allerh.  Erlaß  vpdnvo  betreffend  2c.  Durch  die  Amtsblätter
der  Königlichen  Regierung  zu..  .  .  .  .  Nr.  .  ..  Seite  ..  ..,  ausge.
geben  den  und  zu  .  ..  ...  Nr.  .  ...  Seite  ....  ausge—
geben  den

2.  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  ...  betreffend  u.  s.  w.“

Diese  Anzeige  wird  in  die  nächste  zur  Ausgabe  gelangende  Nummer  der
Geset=  Sammlung  aufgenommen,  ohne  mit  Datum  und  Firma  versehen  zu
werden.

Auf  Grund  des  an  das  betheiligte  Ministerium  eingereichten  Exemplars
0wr  Uäntsblatts-Rummer  wird  in  den  Ministerien  kontrollirt,  ob  die  Anzeige
erfolgt  ist.

III.  Die  Originalien  der  betreffenden  Allerhöchsten  Erlasse  und  Urkunden  werden
aus  a  betreffenden  Ressort-Ministerien  dem  Geheimen  Staats-Archive  direkt
zugefertigt.

IV.  In  die  chronologischen  Uebersichten  und  Sachregister  der  Gesetz-Sammlung
werden  auch  die  in  letzterer  nur  angezeigten  durch  die  Amtsblätter  veröffentlichten
  Erlasse  verzeichnet.

 

1)  Desgleichen  auch  die  Kosten  der  Verpackung  und  Versendung,  im  Betrage  von
3  Mark  für  jedes  Tausend  und  für  jedes  angefangene  Tausend  Exemplare,  welcher
demjenigen  zu  überweisen  ist,  der  die  Verpackung  und  Versendung  des  Amteblattes
gegen  eine  aus  der  Amtsblattskasse  erfolgende  Aversional-Entschädigung,  bei  welcher
die  Versendung  rc.  solcher  besonderen  Druckschriften-Beilagen  nicht  schon  in  Anschlag
gebracht  ist,  zu  besorgen  hat.  Wo  eine  solche  Aversional-Entschädigung  nicht  stattfindet,
  ist  der  gedachte  Betrag  zur  Amtsblattskasse  zu  vereinnahmen,  Res.  5.  Septbr.
1874  (M.  Bl.  S.  230).
        <pb n="87" />
        Abschnitt  II.  Publikation  der  landesherrlichen  Erlasse.  71

V.  Die  Amtsblätter  sind,  insofern  dies  nicht  bisher  schon  geschehen,  fortan  stets
mit  dem  Datum  ihrer  Ausgabe  zu  versehen.
Diesen  Bestimmungen  habe  ich  folgende  Erläuterungen  beizufügen:

1.  Die  beglaubigte  Abschrift  des  Allerhöchsten  Erlasses  und  der  dazu  gehörenden
  Urkunde  behufs  Veranlassung  der  Publikation  erhält:

a)  das  betreffende  Königliche  Ober  Präsidium,  wenn  die  Publikation  gemäß
§.  2  des  Gesetzes  durch  die  Amtsblätter  mehrerer  Regierungsbezirke
derselben  Provinz  nöthig  ist;

b)  das  Königliche  Ober  Präsidium  zu  Hannover  in  allen  Fällen,  in  welchen
7  sich  um  die  Veröffentlichung  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover

andelt;

e)  die  betreffende  Königliche  Regierung  resp.  das  hiesige  Königliche  Polizei-Präsidium
  und  zwar  direkt  oder  durch  Vermittelung  des  Königlichen
Ober-Präsidiums,  wenn  die  Publikation  nur  durch  ein  Amioblatt  zu
erfolgen  hat.

2.  Die  empfangende  Behörde  veranlaßt  entweder  selbst  oder  durch  die  betreffenden
  Bezirks-Verwaltungsbehörden,  entsprechend  den  §§.  2  und  3  des
Gesetzes,  die  Bekanntmachung  in  den  Amtsblättern  auf  Kosten  der  Betheiligten,
  läßt  den  letzteren  auch  beglaubigte  Abschrift  des  Allerhöchsten
Erlasses  und  der  Urkunde  zufertigen.

3.  Sobald  der  Abdruck  stattgefunden  hat  resp.  die  bezüglichen  Amtsblätter
ausgegeben  sind.  sendet  dieselbe  Behörde  von  den  letzteren,  nachdem  darin
die  betreffende  Stelle  angestrichen  ist,  je  ein  Exemplar  unter  Couvert  an
die  Redaktion  der  Gesetz-Sammlung  hierselbst  und  zugleich
je  ein  zweites  Exemplar  (falls  nicht  bei  Zufertigung  des  Allerhöchsten
Erlasses  ausdrücklich  mehrere  verlangt  worden  sind)  mittelst  Berichtes  an
dasjenige  Ministerium,  welches  die  zu  publizirenden  Urkunden  mitgetheilt
hat,  oder  für  welches  bei  dieser  Mittheilung  die  Vorlegung  besonders
erfordert  wird.

4.  Die  einzelnen  Stücke  der  Amtsblätter  sind  nicht  bloß  mit  einer  Nummer,
sondern  auch  mit  dem  Datum  ihrer  Ausgabe  zu  versehen,  weil  nach  §.  4
des  Gesetzes  von  diesem  Datum  die  Wirksamkeit  der  Publikation  abhängig
ist,  sofern  nicht  ein  anderer  Zeitpunkt  vorgeschrieben  wird.

5.  Auf  diejenigen  landesherrlichen  Erlasse,  welche  seit  Emanation  des  Gesetzes
vom  10.  Avril  d.  J  bis  jetzt  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemacht  sind,
findet  die  oben  unter  Nr.  3  getroffene  Anordnung  gleichfalls  Anwendung,
soweit  nicht  bereits  die  Belagsblätter  über  deren  Publikation  inzwischen
an  das  betreffende  Ministerium  eingereicht  sind.

6.  Das  vorbezeichnete  Verfahren  gilt  für  die  Ressorts  sämmtlicher  Ministerien.

 

Reskript  vom  12.  September  1872.

Mit  Bezug  auf  das  vorstehende  Reskript  des  Ministers  des  Innern  vom
22.  Juli  d.  J.  betreffend  die  Bekanntmachung  landesherrlicher  Erlasse  durch  die
Amtsblätter  hat  der  Minister  für  Handel  rc.  durch  Reskript  vom  12.  September  1872
bestimmt,  daß  neben  dem  sub  3  der  Erläuterungen  bezeichneten  zweiten  Exemplar
fortan  jedesmal  ein  drittes,  für  das  Reichskanzler-Amt  bestimmtes  Exemplar  derjenigen
  Amtsblätter  in  das  Königliche  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  1)  einzureichen  ist,  durch  welche  eine  Konzessions-Urkunde  für  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  publizirt  worden.

 

Für  einzelne  Nummern  der  Amtsblätter  und  öffentlichen  Anzeiger  sowie  für
Belagsblätter  über  die  geschehene  Aufnahme  von  Bekauntmachungen  in  diese  Blätter
sind  zu  erheben:

für  einen  ganzen  Bogen  sowohl  wie  für  dreiviertel  Bogen  zehn  Reichspfennige,

für  einen  halben  Bogen  und  ebenso  für  einen  viertel  Bogen  fünf  Reichspfennige.

1)  Jetzt  in  das  vom  Handelsministerium  durch  A.  E.  7.  Aug.  1878  (G.  S.  1879
S.  25)  Nr.  2,  3  abgezweigte  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
        <pb n="88" />
        72  Abschnitt  III.  Allgemeines.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  hierdurch  in  der  unentgeltlichen  Verabreichun
von  Belagsblättern  zu  den  kostenfreien  Insertionen  in  den  gedachten  Blättern  nichts
geändert  wird,  Res.  31.  Okt.  1874  (M.  Bl.  S.  252).

Die  Kosten  für  den  Drucksatz  solcher  Bekanntmachungen  der  Justizbehörden,  die
zur  Veröffentlichung  durch  die  öffentlichen  Anzeiger  der  Amtsblätter  bestimmt  waren
aber  in  Folge  der  Zurücknahme  des  die  Bekanntmachung  veranlassenden  Antrages  der
Parteien  nicht  zum  Abdrucke  gelangten,  find  als  Einrückungsgebühren  zu  behandeln
demgemäß  von  den  Parteien,  sofern  diese  zur  Tragung  der  Kosten  der  Bekanntmachung
verpflichtet  sein  würden,  einzuziehen  und  nach  Maßgabe  der  Verf.  11.  Okt.  1859
(J.  M.  Bl.  S.  330)  und  17.  Juni  1869  (J.  M.  Bl.  S.  127)  der  Staatskafse
zuzuführen,  Res.  9.  April  1895  (M.  Bl.  S.  108)  und  20.  Mai  1895  (J.  M.  Bl.
S.  161).  Verpflichtung  zur  Tragung  des  Portos  für  die  Uebersendung  der  Belags.
blätter  und  Gebührenrechnungen  Seitens  der  Amtsblattsverwaltungen,  Res.  18.  Sept.
1894  (J.  M.  Bl.  S.  273).  Z

Kundgebungen  der  Reg.-Präs.  u.  Oberpräs.  im  Amtsblatte  beim  Dienstantritte
oder  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  sollen  kostenfrei  sein,  jedoch  auf  einen  möglichst
geringen  Umfang  beschränkt  werden.  Sonderblätter  sind  zu  vermeiden,  Res.  22.  Jan.
1891  (M.  Bl.  S.  17).

Res.  1.  Dez.  1883  (M.  Bl.  S.  277),  betr.  die  unentgeltliche  Verabreichung
des  Amtsblattes  und  eines  Theiles  des  öffentlichen  Anzeigers  an  die  Mitglieder  der
Landgendarmerie.  #

St.  M.  B.  5.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  179),  betreffend  die  Inserate  für  den
Reichs=  und  Staatsanzeiger.

Abschnitt  III.

Beamten-Verhältnisse.

...“

1.  Allgemeines.

Das  durch  Art.  98  der  Verf.=  Urk.  verheißene  allgemeine  Staatsdienergesetz
ist  nicht  ergangen  Neu  geregelt  sind  nur  die  Disziplinarverhältnisse,  das
Pensionswesen  und  die  Wittwen=  und  Waisenversorgung.  Diese  Materien  sind
weiter  unten  besonders  behandelt.  Im  Uebrigen  bildet  die  Grundlage  des
preußischen  Beamtenrechts  immer  noch  A.  L.  R.  II.  10,  dessen  heute  noch
geltende  Bestimmungen  nachstehend  folgen.  Z„

Die  Einführung  der  für  die  preußischen  Staatsdiener  geltenden  Vorschriften
hat  stattgefunden  für  Hohenzollern  durch  A.  E.  6.  Febr.  1854  (G.  S.  S.  80),
für  die  Erwerbungen  des  Jahres  1866  mit  Ausnahme  des  vormaligen  Oberamtsbezirkes
  Meisenheim  und  der  Enklave  Kaulsdorf  durch  Vd.  23.  Sept.  1867
(G.  S.  S.  1619),  für  Lauenburg  durch  Ges.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  97)
§§.  1,  2,  6,1  und  Vd.  31.  Mai  1879  (G.  S.  S.  363).  Bezüglich  Frankfurt  a.  M.
val.  Ges.  5.  März  1869  (G.  S.  S.  379).  Die  Verhältnisse  der  Reichsbeamten
sind  allgemein  geregelt  durch  Ges.  31.  März  1873  (R.  G.  Bl.  S.  61).
        <pb n="89" />
        Abschnitt  III.  Allgemeines.  73

Allgemeines  Landrecht  Hd.  II  Uit.  10.
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Diener  des  Staats.

Allgemeine  Grundsätze.

§.  1.  Militär=  und  Civilbediente  sind  vorzüglich  bestimmt,  die  Sicherheit,  die
gute  Ordnung,  und  den  Wohlstand  des  Staats  unterhalten  und  befördern  zu  helfen  7.

§.  2.  Sie  sind,  außer  den  allgemeinen  Unterthanenpflichten,  dem  Oberhaupte
des  Staats  besondere  Treue  und  Gehorsam  schuldig.

#§.  3.  Ein  jeder  ist  nach  der  Beschaffenheit  seines  Amts,  und  nach  dem  In-Feulhten
  Instruktion,  dem  Staat  noch  zu  besondern  Diensten  durch  Eid  und  Pflicht
zugethan.

II.  Civilbeamte.

§.  68.  Alle  Beamte  des  Staats,  welche  zum  Militärstande  nicht  gehören,  sind
unter  der  allgemeinen  Benennung  von  Civilbedienten  begriffen?).

s.  69.  Dergleichen  Beamte  stehen  entweder  in  unmittelbaren  Diensten  des
Staats  oder  gewisser  demselben  untergeordneter  Collegien,  Corporationen  und  Gemeinen?).


Bestellung  derselben.

§.  70.  Es  soll  Niemandem  ein  Amt  aufgetragen  werden,  der  sich  dazu  nicht
hinlänglich  qualificirt,  und  Proben  seiner  Geschicklichkeit  abgelegt  hat“).

§.  71.  Wem  die  Besetzung  der  verschiedenen  Arten  von  Civilbedienungen  zukomme,
  wer  zu  dergleichen  Bedienungen  gelangen  könne,  und  was  für  Vorbereitungen
und  Prüfungen  dazu  vorhergehen  müssen,  ist,  nach  Verschiedenheit  der  Fächer  und
Stufen  solcher  Bedienungen,  durch  spezielle  Gesetze  und  Instruktionen  bestimmt?).

1)  Diese  Begriffsbestimmung  ist  nicht  vollständig.  Vergl.  §§.  69,  102  des  Tit.
Reichsbeamtenges.  §§.  1,  32,  38,  K.  O.  11.  Aug.  1832  (G.  S.  S.  204),  R.  Str.
G.  B.  §s.  359.  Danach  ist  wesentlich  für  die  Beamtenqualität  nur  die  Uebertragung
und  Annahme  eines  Dienstes  behufs  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben,  weder  die  Vereidigung,
  noch  ein  Anspruch  auf  Gehalt,  noch  eine  bestimmte  Dauer  des  Dienstes,
Erk.  O.  Trib.  20.  Jan.  1868  (Str.  Arch.  LXXI.  31).  Vergl.  Erk.  R.  G.  24.  März
1882  (E.  Civ.  VI.  105).

:)  Als  auf  Lebenszeit  angestellte  Beamte  sind  alle  diejenigen  nichtrichterlichen,
im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst  stehenden  Beamten  anzusehen,  die  im
Gegensatz  zu  den  auf  Probe,  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  angestellten  ohne
ein  förmliches  Disziplinarverfahren  nicht  entlassen  werden  können,  mag  ihr  Diensteinkommen
  in  festem  Gehalt,  festen  Dienstemolumenten  oder  fixirten  Diäten  bestehen,
Erk.  O.  Trib.  7.  Sept.  1868  (Str.  Arch.  LXXII.  132).  Ueber  die  Merkmale  der
Beamteneigenschaft  vergl.  Res.  1.  Juni  und  22.  Nov.  1891  (M.  Bl.  1892  S.  37,
36).  Notare  sind  unmittelbare  Staatsbeamte,  Erk.  O.  Trib.  24.  Juni  1873  (E.
LXX.  171);  für  Rechtsanwälte  ist  dies  Erk.  nicht  mehr  maßgebend,  vergl.  Rechtsanw.
  O.  1.  Juli  1878  (R.  G.  Bl.  S.  177).

3)  Vergl.  v.  Rönne,  preuß.  Staatsrecht  4.  Aufl.  S.  403,  Erk.  O.  V.  G.  18.  Mai
1888  (E.  O.  V.  XVI.  154).  Mittelbare  Staatsbeamte  sind  außer  den  Kreis=  und
Gemeindebeamten  die  Provinzialbeamten,  Erk.  Komp.  G.  H.  14.  Febr.  1880  (M.  Bl.
S.  77),  die  Beamten  der  landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen  Kreditinstitute,  Erk.
O.  Trib.  24.  Okt.  1881  (O.  R.  II.  14),  die  Sekretäre  der  Handelskammern,  Ges.
11.  Febr.  1848  (G.  S.  S.  66)  §.  15.

1!)  Es  darf  Niemand  als  Beamter  angestellt  werden,  der  sich  nicht  auf  die  eine
oder  die  andere  Art  Anstellungsausprüche  erworben  hat;  einem  verabschiedeten  Offizier
aber  stehen  solche  an  und  für  sich  nicht  zu,  Res.  11.  Jan.  1871  (II.  M.  d.  J.  3375).

Im  Uebrigen  sind  die  öffentlichen  Aemter,  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Bedingungen,
  für  alle  dazu  Befähigten  gleich  zugänglich,  Verf.  Urk.  Art.  4,  und  die
*  vom  religiösen  Bekenntniß  unabhängig,  Ges.  3.  Juli  1869  (B.  G.  Bl.

5)  Vergl.  Nr.  2,  3,  4  dieses  Abschnitts.
        <pb n="90" />
        74  Abschnitt  III.  Allgemeines.

§.  72.  Wer  sich  durch  Bestechungen  oder  andere  unerlaubte  Wege  in  ein  Amt
eindrängt,  soll  desselben  sofort  wieder  entsetzt  werden.

§.  73.  Alle  Verträge  und  Versprechungen,  wodurch  Jemandem,  gegen  Zuwendung
  eines  Amtes,  Privatvortheile  zugesagt  oder  wirklich  eingeräumt  werden,  sind
null  und  nichtig.  "

#§.  74.  Auch  Verabredungen  zwischen  einem  abgehbenden  Beamten  und  dessen
Nachfolger,  wodurch  dem  Erstern  von  den  Einkünften  des  Amtes  etwas  vorbehalten
werden  soll,  sind  nur  so  weit  gültig,  als  sie  von  der  vorgesetzten  Behörde  ausdrücklich
genehmiat  worden  ½.

§.  75.  Wer  wissentlich  eine  Bedienung  einer  dazu  nicht  tauglichen  Person  anvertraut,
  muß  dem  Staat,  und  den  einzelnen  Bürgern  desselben,  für  allen  durch  die
Unwissenheit  und  Untauglichkeit  eines  solchen  Bedienten  entstandenen  Nachtheil  gerecht
werden  (Tit.  20  Abschn.  8).

§.  76.  Niemand  soll  sich  eigenmächtig  die  Verwaltung  eines  Amtes  anmaßen,
wozu  er  von  der  vorgesetzten  Behörde  nicht  angewiesen  worden.

8.  77.  Wer  dieses  thut,  und  vermöge  eines  solchen  Amtes  Handlungen  vor.
nimmt,  zu  welchen  er  nach  den  Gesetzen  überhaupt  nicht  gqualificirt  ist,  dessen  Handlungen
  sind  unkräftig.

§.  78.  Mangelt  es  ihm  nicht  an  den  erforderlichen  Eigenschaften  zu  Handlungen
  dieser  Art  überhaupt,  so  können  zwar  seine  Handlungen,  zum  Nachtheil  der
Parteien,  in  der  Regel,  und  wo  nicht  besondere  Gesetze  ein  Anderes  vorschreiben,  für
nichtig  nicht  angesehen  werden  ?.

§.  79.  Er  hat  aber,  auch  in  diesem  Falle,  nach  Verhältniß  des  Grades  seiner
Schuld  bei  der  ungebührlichen  Anmaßung  des  Amtes,  seiner  aus  den  Umständen  sich
ergebenden  unerlaubten  Absicht  dabei,  und  der  aus  der  Anmaßung  entstandenen  schädlichen
  Folgen,  wenn  nicht  besondere  Gesetze  die  Ahndung  näher  bestimmen,  willkür.
liche  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  verwirkt  3).

§.  80.  Alles,  was  der  unbefugte  Anmaßer  bei  Geleaenbeit  der  von  ihm  unter.
nommenen  Amtshandlungen  empfangen  hat,  muß  er  zurückgeben.

§.  81.  Niemand  soll,  bei  zehn  bis  dreihundert  Thalern  siskalischer  Geldstrafe")
sich  ein  Amt  anmaßen,  welches  ihm  nicht  auf  eine  der  eingeführten  Ordnung  gemäße
Art  übergeben  worden.

§.  82.  Allen  Schaden,  welcher  aus  solchen  ungebührlichen  Anmaßungen  für  den
Staat  oder  einen  Dritten  entsteht,  muß  er  ersetzen.

#§s.  83  Wer  einem  Kassenbedienten  die  Kasse  übergiebt,  ehe  und  bevor  die  Amtsg.
kaution  desselben  berichtigt  worden,  ist  für  allen  daraus  entstandenen  Schaden  verhaftet
  5).

f  8.  84.  Titel  und  Rang,  welche  mit  einem  Amt  verbunden  sind,  werden,  nebst
dth  abhängenden  Vorrechten,  schon  durch  die  darüber  ausgefertigte  Bestallung
verliehen?").

Rechte  und  Pflichten  derselben  in  Ansehung  ihres  Amtes.
§.  85.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Civilbedienten,  in  Beziehung  auf  das  ihnen

)  Vergl.  hierzu  K.  O.  17  Ang.  1811  (Rabe  VI.  574).
2)  Vergl.  aber  A.  L.  R.  II.  17  §s.  59;  A.  G.  O.  II.  2  8.  2ff.
*)  R.  Str.  G.  B  §s  132.  Ueber  die  Anmaßung  geistlicher  Amtsbandlungen
vergl.  die  Dekl.  zu  §.  76  vom  9.  März  1834  (G.  S.  S.  60);  Ges.  11.  Mai  1873
s8  23,  24;  14.  Juli  1880  (G.  S.  S.  285)  Art.  5;  11.  Juli  1883  (G.  S.  S.  109)
Art.  3;  21.  Mai  1886  (G  S.  S.  147)  Art.  15;  29.  April  1887  (G.  S.  S.  127)
Art.  2  §.  5.  Die  Deklaration  hat  in  den  neuerworbenen  Landestheilen  nicht  Gesetzeskraft,
  Erk.  O.  Trib.  4.  Febr.  1876  (E.  LXXVII.  375);  sie  ist  nicht  anwendbar
auf  Personen,  die  außerhalb  der  anerkannten  oder  ausdrücklich  aufgenommenen
Kirchengesellschaften  ohne  Ordination  religiöse  Handlungen  vornehmen,  Erk.  O.  Trib.
18.  März  1853  (E.  XXV.  224).

"4)  Die  Strafe  ist  fortgefallen,  R.  Str.  G.  B.  8.  132.

5)  Vergl.  weiter  unten.

6)  Ueber  die  Titel-,  Rang=  und  Anciennetätsverhältnisse  der  Beamten  vergl  Vd.
7.  Febr.  1817  (G.  S.  S.  61);  A.  E.  11.  Aug.  1879  (G.  S.  S.  579),  betr.  die
Rangverhältnisse  dery  richterlichen  Beamten  r2c.;  A.  E.  19.  Febr.  1849  (M.  Bl.
S.  39),  betr.  das  Prädikat  „Ercellenz“.

–"
        <pb n="91" />
        Abschnitt  III.  Allgemeines.  75

anvertraute  Amt,  werden,  durch  die  darüber  ergangenen  besondern  Gesetze,  und  durch
ihre  Amtsinstruktionen  bestimmt.

§.  86.  Niemand  soll  sein  Amt  zur  Beleidigung  oder  Bevortheilung  Anderer
mißbrauchen  ).

§.  87.  Was  ein  Beamter  vermöge  seines  Amtes  und  nach  den  Vorschriften
—  unternimmt,  kann  gegen  ihn  als  eine  Privatbeleidigung  nicht  gerügt
werden?.

§.  88.  Wer  ein  Amt  übernimmt,  muß  auf  die  pflichtmäßige  Führung  desselben
die  genaueste  Aufmerksamkeit  wendens).

§.  89.  Jedes  dabei  begangene  Versehen,  welches  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit,
und  nach  den  Kenntnissen,  die  bei  der  Verwaltung  des  Amtes  erfordert  werden,  hätte
vermieden  werden  können  und  sollen,  muß  er  vertreten.

§.  90.  Vorgesetzte,  welche  durch  vorschriftsmäßige  Aufmerksamkeit  die  Amtsvergehungen
  ihrer  Untergebenen  hätten  hindern  können,  sind  für  den  aus  Vernachlässigung
  dessen  entstehenden  Schaden,  sowohl  dem  Staat,  als  einzelnen  Privatpersonen,
welche  darunter  leiden,  verhaftet  ).

8.  91.  Doch  findet  in  beiden  Fällen  (88.  89,  90)  die  Vertretung  nur  alsdaun
statt,  wenn  kein  anderes  gesetzmäßiges  Mittel,  wodurch  den  nachtheiligen  Folgen  eines
solchen  Versehens  abgeholfen  werden  könnte,  mehr  übrig  ist.

§s.  92.  Kein  Beamter  darf  den  zur  Ausübung  seines  Amts  ihm  angewiesenen
Wohnort  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  seiner  Vorgesetzten  verlassen.

§.  93.  In  wie  fern,  zu  bloßen  Reisen  und  Entfernungen  auf  eine  Zeit  lang,
die  Erlaubniß  der  unmittelbaren  oder  höhern  Vorgesetzten  erforderlich  sei,  ist  nach  den
einer  jeden  Klasse  von  Beamten  vorgeschriebenen  besondern  Gesetzen  und  Amtsinstruktionen
  zu  bestimmen.

1)  R.  Str.  G.  B.  §§.  339  ff.;  K.  O.  21.  Nov.  1835  (G.  S.  S.  237),  betr.
die  Amtsverschwiegenheit  der  öffentlichen  Beamten.

2)  Vergl.  Ges.  13.  Febr.  1854  (G.  S.  S.  86),  weiter  unten,  Einf.  Ges.  z.
Ger.  Verf.  Ges.  §.  11,  betr.  die  strafrechtliche  und  civilrechtliche  Verfolgung  öffentlicher
  Beamten  wegen  Amtshandlungen:  R.  Str.  G.  B.  §.  193.

3)  §8§.  89,  90,  91.  127  ff.;  A.  L.  R.  II.  15  §§.  12,  110;  17  §§8.  90—97;  die
§§.  88  ff.  find  auch  auf  mittelbare  Staatsbeamte  anzuwenden.  Erk.  O.  Trib.  6.  April
1853  (Str.  Arch.  IX.  86),  vom  3.  Juni  1859  (das.  XXXIII.  279),  aber  nicht  auf
Rechtsanwälte,  auch  wenn  sie  von  Amtswegen  zugeordnet  sind,  und  auf  Notare;  bei
diesen  entscheiden  die  Grundsätze  des  Vollmachtsvertrages,  Erk.  O.  Trib.  13.  Mai
1861  (E  XLV.  444),  17  März  1871  (E.  IXV.  370).

Der  Beamte  haftet  nach  §.  88  für  jedes  Versehen,  auch  für  das  geringste  (Nassow
u.  Küntzel  XXVIII.  968,  XXX.  137);  vergl.  Erk.  O.  Trib.  16.  März  1868  (Str.
Arch.  LXX.  188).

Das  Erk.  O.  Trib.  22.  Febr.  1856  (Str.  Arch.  XX.  195)  hatte  den  Beamten
abweichend  hiervon  nur  für  grobes  und  mäßiges  Versehen  haftbar  erklärt.

Die  Bestimmungen  in  A.  L.  R.  I.  6  §§.  18  ff.,  wonach  Schuld  des  Beschädigten
  vom  Schadensersatze  befreit,  finden  auch  hier  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.
30.  Mai  1859  (Str.  Arch.  XXXIII.  274);  R.  G.  7.  April  1883  (Rassow  u.
Küntzel  XXVII.  894).

4)  Vergl.  Str.  Arch.  VI.  89.  Haftung  des  Staats  für  Amtshandlungen  der
Beamten.  A.  L.  R.  II.  15  §§.  12,  110;  Grundb.  O.  §.  29;  H.  G.  B.  Art.  400,
421:;  Reichspostges.  §§.  6ff.  Der  Staat  als  Inhaber  der  Hoheitsrechte  und  der  Regierungsgewalt
  und  der  Fiskus  sind  zu  scheiden;  der  Fiskus  haftet,  von  den  durch  das
Gesetz  bestimmten  Ausnahmefällen  abcesehen,  für  die  Erfüllung  der  aus  dem  Privatrecht
  fließenden  Verbindlichkeiten  gleich  Privatpersonen  und  darf  im  Falle  pflichtwidriger
  Handlungen  seiner  Beamten  den  Beschädigten  nicht  an  den  Beamten  verweisen;
  dies  gilt  für  Kontraktverhältnisse  ebenso  wie  für  Verbindlichkeiten,  welche  den
Fiskus  als  Inhaber  von  Vermögensrechten  und  Theilhaber  an  dem  bürgerlichen  Versebr
  aus  dem  Gesetze  selbst  treffen,  z.  B.  als  Grundeigenthümer.  Vergl.  E.  O.  Trib.

5)  Preuß.  Verf.  Art.  78;  Disziplinarges.  21.  Juli  1862  88.  8  ff.  und  7.  Mai
1851  88.  7ff.;  J.  M.  Bl.  1880  S.  15  wegen  der  Beurlaubung  der  Justizbeamten.
Vd.  23.  April  1879  (N.  G.  Bl.  S.  134),  betr.  die  Beurlaubung  der  Gesandten
und  Konsuln.
        <pb n="92" />
        76  Abschnitt  III.  Allgemeines.

Anh.  8.  124.  Königliche  Offizianten,  welche  ein  fremdes  Bad  besuchen  wollen,
müssen  durch  ein  medicinisches  Attest  1)  bescheinigen  lassen,  daß  das  fremde
Bad  zur  Wiederherstellung  ihrer  Gesundheit  nothwendig,  auch  kein  einheimisches
  eben  so  geschickt  dazu  sei.

Niederlegung,  Entsetzung  und  Verabschiedung.

§s.  94.  Bei  derjenigen  Instanz,  von  welcher  die  Besetzung  eines  Amtes  abhängt,
muß  auch  die  Entlafsung  davon  gesucht  werden.

§.  95.  Die  Entlassung  soll  nur  alsdann,  wenn  daraus  ein  erheblicher  Nachtheil
für  das  gemeine  Beste  zu  besorgen  ist,  versagt  werden?).

§.  96.  Einem  Beamten,  dem  aus  diesem  Grunde  die  Entlassung  versagt  wird,
steht  dagegen  die  Berufung  auf  die  unmittelbare  landesherrliche  Entscheidung  offen.

§.  97.  In  keinem  Falle  aber  darf  der  abgehende  Beamte  seinen  Posten  eher
verlassen,  als  bis  wegen  Wiederbesetzung  oder  einstweiliger  Verwaltung  desselben  Verfügung
  getroffen  ist.  »

§.  98.  Kein  Vorgesetzter  oder  Departements-Chef  kann  einen  Civilbedienten,
wider  seinen  Willen,  einseitig  entsetzen  oder  verabschieden  ).

§.  102.  Amtsverbindungen,  deren  Dauer  durch  die  Natur  des  Geschäfts,  oder
durch  ausdrücklichen  Vorbehalt,  auf  eine  gewisse  Zeit  eingeschräukt  ist,  erlöschen  mit
dem  Ablaufe  dieser  Zeit  von  selbst  (s.  97)  9).

Rechte  der  Civilbedienten  in  ihren  Privatangelegenheiten.

§.  104.  Civilbediente  werden  in  ihren  Privatangelegenheiten  nach  eben  den  Ge.
setzen  und  Rechten,  wie  andere  Bürger  des  Staats,  beurtheilt?).

Von  Collegiis  der  Beamten.

§.  114.  Wenn  mehrere  Beamte  in  ein  Collegium  zusammengezogen  sind,  so
gilt  wegen  ihrer  Versammlungen,  Berathschlagungen  und  Schlüsse  in  der  Regel  eben
das,  was  im  sechsten  Titel  von  öffentlichen  Gesellschaften  und  Korporationen  verordnet
  ist.

1)  Dieses  muß  vom  zuständigen  Kreisphysikus  selbst  ausgestellt  oder  doch  besonders
bescheinigt  sein,  Res.  15.  April  1843  (J.  M.  Bl.  S.  103).

2)  Den  auf  ehrenhafte  Weise  von  ihren  Aemtern  entlassenen  Beamten  ist  nicht
untersagt,  die  ihnen  zustehenden  Amtsprädikate  auch  nach  ihrer  Entlassung  beizube.
halten,  Res.  2.  Febr.  1843  (M.  Bl.  S.  25).

Einem  zur  Kriminaluntersuchung  gezogenen  Beamten  kann  vor  Beendigung  der
Untersuchung  der  freiwillige  Austritt  aus  seinem  Dienstverhältniß  gestattet  werden,
K.  O.  22.  März  1856  (M.  Bl.  S.  141).

Dimissoriale  sind  nur  für  Beamte,  deren  Bestallung  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  vollzogen  ist,  zur  Allerhöchsten  Vollziehung  vorzulegen,  K.  O.  16.  Sept.
1837.  Wegen  der  Dimissoriale  für  Beamte,  denen  bei  dem  Ausscheiden  aus  dem
Dienst  ein  höherer  Charakter  oder  Titel  durch  des  Königs  Majestät  verliehen  werden
soll,  ck.  K.  O.  26.  Sept.  1840.

3)  §.  102;  A.  L.  R.  II.  6  8.  171.

!)  A.  L.  R.  II.  6  SF.  171.

*)  Die  von  der  im  §.  104  ausgesprochenen  Regel,  daß  die  Beamten  in  Rechten
und  Pflichten  den  übrigen  Staatsbürgern  gleichstehen,  in  den  §§.  105  bis  113  gemachten
  Ausnahmen  sind  durch  die  Aufhebung  des  privilegirten  und  eximirten  Gerichtsstandes
  fortgefallen.  Gleichwohl  haben  die  Beamten  eine  besondere  Rechtsstellung
  durch  Befreiung  von  Pflichten  und  Beschränkung  von  Rechten  auch  jetzt  noch,
insofern  sie  z.  B.  hinsichtlich  der  Kommunallasten  bevorzugt  sind,  Vd.  23  Sept.
1867  (G.  S.  S.  1648)  und  Komm.  Abg.  Ges.  14.  Juli  1893  (G.  S.  S.  152)
§.  41;  insofern  sie  ferner  zum  Gewerbebetriebe  für  sich  wie  für  ihre  Ehefrauen,
Kinder,  so  lange  diese  in  väterlicher  Gewalt,  Dienstboten  und  sonstige  Haushaltungsgenossen
  regelmäßig  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bedürfen,  Preuß.
Gew.  O.  17.  Jan.  1845  (G.  S.  S.  41),  Reichs-Gew.  O.  5.  12  Abs.  2,  ohne  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Behörde  keine  Vormundschaft  führen  dürfen,  Vorm.  O.

22,  u.  s.  w.

Wegen  der  Uebernahme  von  Nebenämtern  und  Nebenbeschäftigungen  s.  weiter

unten.
        <pb n="93" />
        Abschnitt  III.  Allgemeines.  77

§.  115.  Doch  können  dergleichen  Collegia  die  von  dem  Landesherrn  oder  ihrer
vorgesetzten  Instanz  gemachten  Einrichtungen,  auch  durch  einmüthige  Beschlüsse,
nicht  ändern.

§.  116.  Eben  so  wenig  können  sie  über  Grundstücke,  Gerechtigkeiten,  Kapitalien
und  Einkünfte  des  ganzen  Collegi#  eigenmächtig  Verfügung  treffen.

§.  117.  Ueber  die  Rechte  des  Collegi#  können  sie,  ohne  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Instanz,  keinen  Vergleich  schließen.

§.  118.  Gegenstände,  welche  zur  Behandlung  des  Collegii  gehören,  müssen  nach
der  Mehrheit  der  Stimmen  entschieden  werden.

Vorgesetzte  solcher  Collegien.

§.  119.  Auch  der  unmittelbare  Vorgesetzte  des  Collegil  muß  in  Sachen,  die  zur
collegialischen  Bearbeitung  gehören,  der  Mehrheit  der  Stimmen  sich  unterwerfen.

5.  120.  Dem  Vorgesetzten  des  Collegii  kommt  nur  das  Recht  zu,  die  Stimmen
zu  sammeln,  und  den  Schluß  nach  der  Mehrheit  derselben  abzufassen  7.

§.  121.  Wenn  aber  die  Stimmen  der  Mitglieder  über  einen  Gegenstand  der
Berathschlagungen  gleich  sind,  so  giebt  er  durch  die  seinige  den  Ausschlag.

§.  122.  Aeußere  Ordnung  bei  dem  Collegio,  und  was  dahin  gehört,  hängt
lediglich  von  der  Direktion  des  Vorgesetzten  ab.

§.  123.  Doch  darf  er  von  der  bisherigen  Ordnung  nicht  abgehen,  wenn  durch
eine  Veränderung  der  Lauf  der  Geschäfte  unterbrochen  oder  aufgehalten  würde.

§.  124.  Die  dem  Collegio  ausdrücklich  vorgeschriebene  Instruktion  darf  er  eigenmächtig
  nicht  ändern.

§.  125.  Die  8§.  120,  121  bestimmten  Verhältnisse  des  Vorgesetzten  bei  der
Stimmensammlung  kommen  auch  demjenigen  zu,  welcher  bei  der  Abwesenheit  des
Erstern  desselben  Stelle  vertritt.

§.  126.  Dagegen  darf  dergleichen  bloß  einstweiliger  Vorgesetzter  in  der  bisher
bei  dem  Collegio  beobachteten  Ordnung  nichts  ändern.

Vertretungsverbindlichkeit.

§.  127.  Geschäfte,  welche  dem  ganzen  Collegio  obliegen,  müssen  von  allen  Mitgliedern
  desselben  vertreten  werden  7.

§5.  128.  In  wie  fern  die  Mitglieder  für  einen  durch  Vorsatz  oder  Versehen
entstandenen  Schaden  als  Mitschuldner,  oder  ein  Jeder  nur  für  seinen  Antheil,
haften,  ist  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  bestimmen.  (Th.  1.  Tit.  6
S8.  298qq.))  Z

§.  129.  Kann  in  Fällen,  wo  jedes  Mitglied  nur  für  seinen  Antheil  hastet“),
von  einem  oder  dem  andern  dessen  Antheil  an  der  Entschädigung  nicht  beigetrieben
werden,  so  müssen  die  übrigen  denselben  zu  gleichen  Theilen  vertreten.

§.  130.  Der  Einwand,  daß  ein  Versehen  durch  den  unrichtigen  Vortrag  eines
Mitgliedes,  oder  durch  die  von  demselben  geschehene  Abfassung  einer  dem  Schlusse
des  Collegit  nicht  gemäßen  Verfügung,  oder  durch  andere  Pflichtwidrigkeiten  oder
Fahrlässigkeiten  defselben  entstanden  sei,  befreit  das  Collegium  nicht  von  der  Einlassung
  auf  die  Klage2.

§.  131.  Findet  sich  aber  bei  der  Untersuchung,  daß  dieser  Einwand  seine  Richtigkeit
  habe,  so  muß  der  Kläger  an  dasjenige  Mitglied,  welches  solchergestalt  das  Versehen
  unmittelbar  begangen  hat,  vorzüglich  sich  halten.

§.  132.  Nächst  diesem  haftet  der  Vorgesetzte,  wenn  er  durch  Anwendung  der
ihm  vermöge  seines  Amtes  obliegenden  Aufmerksamkeit  (§F.  90)  das  vorgefallene  Versehen
  hätte  verhüten  oder  abwenden  können  5).

S.  133.  Die  übrigen  Mitglieder  haften  nur,  in  Ermangelung  beider,  und  nur
in  so  fern,  als  besondere  Gesetze  ihnen  eine  vorzüglich  eigne  Aufmerksamkeit  auf  die

1)  Vergl.  Ger.  Berf.  Ges.  9§.  196  ff.,  Str.  P.  O.  S§.  262,  297.

2)  Erk.  O.  Trib.  13.  April  1863  (Str.  Arch.  XILVIII.  295).

3)  In  Ermangelung  besonderer  Vorschriften,  vergl.  §.  29  Grundbuch-O.

*)  Dies  kann  gemäß  A.  L.  R.  I.  6  §5.  29ff.  nie  vorkommen.

5)  Der  Vorsitzende  haftet  formell  und  materiell,  vergl.  das  zu  §.  127  angezogene
Erkenntniß.
        <pb n="94" />
        78  Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.

Handlungen  ihrer  Collegen  bei  Geschäften  dieser  Art,  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht
aben  7.
§.  134.  Hat  der  Vorgesetzte  das  Geschäft  ohne  Zuziehung  des  Collegii,  oder  nur
mit  Zuziehung  einiger  Mitglieder  vorgenommen,  so  ist  derselbe  nur  allein,  oder  nur
mit  den  zugezogenen  Mitgliedern  verantwortlich  ).

§.  135.  Die  nicht  zugezogenen  Mitglieder  sind  nur  alsdann  zur  Vertretung  gehalten,
  wenn  hiernächst  das  Geschäft  dem  Collegio  vorgetragen,  und  zu  einer  Zeit,
da  dem  Versehen  noch  abgeholfen  werden  konnte,  von  selbigem  genehmigt  worden.

§.  136.  Hat  das  Collegium  die  Besorgung  der  verschiedenen  Arten  seiner  Geschäfte
  unter  seine  Mitglieder  eigenmächtig  vertheilt,  so  ändert  dieses  nichts  in  der
Vertretungsverbindlichkeit  der  Mitglieder  gegen  die  Partei.  #

§.  137.  Doch  bleibt  den  übrigen  der  Regreß  gegen  diejenigen  Mitglieder  vorbehalten,
  welche  die  Besorgung  des  Geschäfts  ausschließend  übernommen,  und  dabei
das  Versehen  begangen  haben.  ·

§.  138.  Sind  aber  durch  Gesetze,  Amtsinstruktionen,  oder  höhere  Anweisungen,
gewisse  Arten  von  Geschäften  einem  oder  etlichen  Mitgliedern  zur  ausschließenden  Besorgung
  angewiesen,  so  müssen  diese  für  ein  dabei  begangenes  Versehen,  und  zwar,
wenn  ihrer  mehrere  sind,  nach  Vorschrift  S§§.  127,  128,  129  haften.

§.  139.  Ist  dem  einen  die  eigentliche  Besorgung  des  Geschäfts,  den  übrigen
aber  eine  besondere  Aufsicht  über  ihn  solchergestalt  angewiesen,  so  werden  Letztere  nur
für  die  Vernachlässigung  dieser  Aussicht  verantwortlich.

§.  140.  Sind  dergleichen  zu  einem  gewissen  Geschäfte  besonders  verordnete
Mitglieder  oder  Subalternen  zum  Schadensersatze  nicht  vermögend,  so  haften  der  Vorgesetzte
  und  die  übrigen  Mitglieder  nur  in  so  fern,  als  bei  der  Auswahl  oder  Bestellung
  des  Subjekts  ein  grobes  oder  mäßiges  Versehen  begangen,  oder  die  über  das
Geschäft  zu  führende  allgemeine  Aufsicht  vernachlässigt  worden.

§.  141.  In  keinem  Falle  sind  Mitglieder  eines  Collegi#  zur  Vertretung  gehalten,
  wenn  ihnen  bei  dem  Geschäfte,  worin  das  Versehen  vorgefallen  ist,  kein
Votum  zukam.

§.  142.  Auch  alsdann  nicht,  wenn  sie  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  des
Vorgesetzten  abwesend  waren.

8.  143.  Ferner  alsdann  nicht,  wenn  sie  durch  Krankheit  der  Versammlung  des
Collegii  beizuwohnen  verhindert  worden.

§.  144.  Endlich  alsdann  nicht,  wenn  sie  überstimmt  worden,  und  ihr  Votum
schristlich,  unter  Anführung  der  Gründe,  zu  den  Akten  gebracht  haben.

§.  145.  Auch  die  Erben  der  Mitglieder  haften  für  den  dem  Erblasser  obliegenden
Ersatz,  eben  so,  wie  für  andere  Schulden  desselben.

 

2.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.

Gesetz  vom  11.  März  1879,  betreffend  die  Befähigung  für  den
höheren  Verwaltungsdienst.

(G.  S.  S.  169)7).

§.  1.  Zur  Erlangung  der  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  (§.  9)  ist  ein  mindestens  dreijähriges  Studium  der  Rechte  und  der
Staatewissenschaften  9  auf  einer  Universität  und  die  Ablegung  zweier  Prüfungen
erforderlich.

1)  Erk.  O.  Trib.  22.  Februar  1856  (Str.  Arch.  XX.  195)  —  Solidarhast  bei
grobem  Versehen.  #„

2)  Erk.  O.  Trib.  16.  Juli  1860  (Str.  Arch.  XXXIX.  13)  —  Anwendung  auf
Subalterne.

)  Kommentar  von  Herrfurth,  3.  Aufl.  1889.  .  "
Nach  der  Vorschrift  des  8.  1  Ges.  11.  März  1879  ist  das  Universitäts-Studium
  der  Staatswissenschaften  insofern  als  unerläßliche  Bedingung  für  die  Er-
        <pb n="95" />
        Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  79

§.  2.  Die  erste  Prüfung  ist  die  erste  juristische,  für  deren  Ablegung  die
§8.  1—5  und  14  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1869  (G.  S.  S.  656)  maßgebend
  sind!).

Die  zweite  Krüfung  große  Staatsprüfung  —  ist  bei  der  „Prüfungs-Kommission
  für  höhere  Verwaltungsbeamte“  abzulegen.

§.  3.  Zur  zweiten  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  ist  eine
Vorbereitung  von  wenigstens  zwei  Jahren  bei  den  Gerichtsbehörden  und  von
wenigstens  zwei  Jahren  bei  den  Verwaltungsbehörden  erforderlich.

§.  4.  Wer  durch  ein  Zeugniß  der  Gerichtsbehörde  die  erfolgte  vorschriftsmäßige
  Vorbereitung  während  des  mindestens  zweijährigen  Dienstes  bei  den
Gerichtsbehörden  (5.  3)  nachweist,  wird  von  dem  Regierungspräsidenten  [Landdrosten,
  Präsidenten  der  Finanzdirektion  in  Hannover],  in  dessen  Bezirk  er
beschäftigt  werden  will2),  zum  Regierungsreferendarius  ernannt.

§.  5.  Der  Regierungsreferendarius  kann  bei  dem  Vorstande  einer  Stadtgemeinde
  und  muß  bei  einem  Landrathe,  bezw.  einem  [Kreis=  und  Amtshauptmann]
  Oberamtmann  )  in  den  Hohenzollernschen  Landen  loder  Amtmann  in  dem
vormaligen  Herzogthum  Nassau!,  sowie  bei  einem  Bezirksausschusse  und  bei
Winr  Reoierung  [Landdrostei  und  Finanzdirektion  in  Hannover!  beschäftigt
werden  /.

§.  6.  Nach  Ablauf  der  Vorbereitungszeit  (6§.  3—5)  ist  der  Referendarius,
wenn  aus  den  über  die  gesammte  Beschäftigung  vorzulegenden  Zeugnissen#)
sich  ergiebt,  daß  er  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  für  vorbereitet  zu
erachten  sei,  und  der  Regierungspräsident  [Landdrost,  Präsident  der  Finanz- 



Zu  Anmerkung  4  auf  S.  78.
langung  der  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  anzusehen,  daß  ein
Gerichts-Referendarius,  welcher  sich  auf  der  Universität  lediglich  auf  das  Studium  der
Rechtswissenschaft  —  unter  gänzlichem  Ausschluß  der  Staatswissenschaften  —  beschränkt
  hat,  als  Regierungs-Referendarius  nicht  wird  angenommen  werden  können,
auch  wenn  er  diesen  Mangel  durch  nachträgliche  Studien  zu  ersetzen  bemüht  gewesen
ist.  Andererseits  ergiebt  sich  aus  dem  Wortlaut  und  der  Entstehungsgeschichte  des  §.  1,
daß  durch  denselben  keineswegs  der  Besuch  bestimmter  Kollegien  obligatorisch  hat  vorgeschrieben
  werden  sollen.  Sofern  daher  nur  im  Allgemeinen  —  insbesondere  durch
den  Besuch  einzelner  staatswissenschaftlicher  Kollegien  —  der  Nachweis  eines  Universitäts-Studiums
  der  Staatswissenschaften  geführt  worden  ist,  erscheint  es  nicht  ausgeschlossen,
  daß  bezüglich  einzelner  der  in  §.  2  Nr.  4  des  Ausführungs-Regulativs  vom
29.  Mai  1879  bezeichneten  Disziplinen  auch  noch  nachträglich  das  Studium  derselben
durch  sonstige  Zeugnisse  nachgewiesen  wird.  Bei  Prüfung  dieser  Zeugnisse  wird
jedoch  stets  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  verfahren  und  die  Annahme  des  Betreffenden
als  Regierungs-Referendarius  abzulehnen  sein,  sofern  nicht  in  völlig  glaubhafter  Weise
die  Führung  des  bezüglichen  Nachweises  erfolgt  ist,  Res.  25.  Mai  1882  (M.  Bl.  S.  169).

1)  Reg.  zu  diesem  Ges.  3.  Nov.  1890  (J.  M.  Bl.  S.  277).

2)  Wegen  Feststellung  der  Maximalzahl  der  bei  den  einzelnen  Regierungen  gleichzeitig
  zu  beschäftigenden  Referendarien  ef.  Res.  23.  Februar  1888  (M.  Bl.  S.  79).

3)  Die  Stellen  der  Kreis=  und  Amtshauptmänner  der  Provinz  Hannover  sind
durch  die  Kreisordnung  für  diese  Provinz  vom  6.  Mai  1884  (G.  S.  S.  181),  vom
1.  April  1885  ab  in  Wegfall  gekommen,  desgleichen  die  Stellen  der  Amtmänner  in
dem  vormaligen  Herzogthum  Nassau  durch  die  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau
  vom  7  Jum  1885  (G.  S.  S.  193).

4)  Ueber  die  Vertheilung  der  Vorbereitungszeit  cf.  §§.  9  ff.  des  weiter  unten  abgedruckten
  Regulativs  vom  30.  November  1883.

Ein  Zwang  zur  Uebernahme  der  Ausbildung  von  Regierungs-Referendarien  ist
gegen  Vorstände  von  Stadtgemeinden  nicht  zulässig  und  bei  den  Landräthen  thunlichst
zu  vermeiden.  Für  die  Beschäftigung  der  Referendare  in  der  städtischen  Verwaltung
sind  in  der  Regel  nur  Stadtgemeinden  mittlerer  Größe  zu  wählen.

5)  Vor  Ausstellung  des  Zeugnisses  der  Reife  zur  zweiten  Prüfung  ist  das
Regierungskollegium  gutachtlich  zu  hören  und  dessen  Ansicht  im  Bericht  mit  vorzutwiagen.
  In  dem  letzteren  ist  ferner  die  Dauer  der  Vorbereitungszeit  in  den  einzelnen
Stadien  speziell  anzugeben.
        <pb n="96" />
        80  Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.

direktion  in  Hannover]  ihm  in  dieser  Beziehung  ein  Zeugniß  ertheilt,  zu  der
bezeichneten  Prüfung  zuzulassen.  «»««

g.  7.  Die  zweite  Prüfung  (8.  2)  ist  eine  mündliche  und  schriftliche.  Die
Prüfung  erstreckt  sich  auf  das  in  Preußen  geltende  öffentliche  und  Privatrecht,
insbesondere  das  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht,  sowie  auf  die  Volkswirthschafts=
  und  Finanzpolitik.  „

Bei  der  Prüfung  kommt  es  darauf  an,  festzustellen,  ob  der  Kandidat  für
befähigt  und  gründlich  ausgebildet  zu  erachten  sei,  im  höheren  Verwaltungsdienste
  eine  selbständige  Stellung  mit  Erfolg  einzunehmen.

§.  8.  Der  Referendarius,  welcher  die  zweite  Prüfung  bestanden  hat,  wird
von  dem  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  zum  Regierungsassessor
ernannt  und  erlangt  die  Befähigung  zur  Bekleidung  einer  Stelle  im  höheren
Verwaltungsdienste.  .  »

§.  9.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Befähigung  zum
höheren  Verwaltungsdienste  finden  Anwendung  auf  die  Berufung  zu  den  Stellen:

1.  der  Abtheilungsdirigenten  und  Mitglieder  bei  einer  Regierung  )  [Landdrostei,
  Finanzdirektion  in  Hannover]  und  der  dem  Oberpräsidenten
und  Regierungspräsidenten  zugeordneten  höheren  Verwaltungsbeamten,
mit  Ausnahme  der  Justitiarien  und  technischen  Beamten  dieser  Behörden
(der  Forst-,  Schul-,  Bau=  und  Medizinalräthe);

2,  derjenigen  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  und  der  Bezirksausschüsse,
  welche  die  Befähigung  zu  den  höheren  Verwaltungsämtern
besitzen  müssen.

§.  10.  Zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Mitgliedes  einer  Provinzialsteuerdirektion
  ist  die  Befähigung  zum  höheren  Verwaltungsdienste  oder  Justizdienste,
  sowie  eine  praktische  Vorbereitung  in  der  Steuerverwaltung  erforderlich  2).
Die  letztere  erfolgt  nach  Maßgabe  eines  von  dem  Finanzminister  zu  erlassenden
Regulativs?);  bis  dahin  bleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.

§.  11.  Die  Bestellung  zum  Justitiarius  (§.  9  Nr.  1)  setzt  die  erlangte
Befähigung  zum  höheren  Justizdienste  voraus;  das  Gleiche  gilt  von  denjenigen
juristischen  Mitgliedern  einer  Regierung,  welche  mit  der  Bearbeitung  der  Auseinandersetzungsangelegenheiten
  betraut  sind.  #

§.  12.  Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ermächtig
solche  Personen,  welche  die  Befähigung  zum  höheren  Justizdienste  erlangt  haben
und  mindestens  drei  Jahre  entweder  als  Justitiarius  (§.  9  Nr.  1)  oder  bei
einer  Auseinandersetzungsbehörde  als  Spezialkommissarius  oder  im  Kollegium
beschäftigt  worden  sind,  oder  die  Stelle  eines  Landraths,  [Kreis=  oder  Amtshauptmannsl,
  eines  Oberamtmanns  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  seines
Amtmanns  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  eines  Hardes=  oder  Kirchspielvogts.
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein]  verwaltet  haben,  für  befähigt  für  den  höheren
Verwaltungsdienst  zu  erklären.  *2

§.  13.  Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ermächtigt,  bis
zum  1.  Januar  1883  die  Stellen,  zu  deren  Erlangung  die  Befähigung  für
den  höheren  Verwaltungsdienst  erforderlich  ist,  solchen  Personen  zu  übertragen,
welche  die  Befähigung  zum  höheren  Justizdienst  erlangt  haben.

§.  14.  Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ermächtigt,  bis
zum  1.  Januar  1882  Gerichtsreferendarien  zum  Vorbereitungsdienst  bei  den
Verwaltungsbehörden  (G.  3)  zuzulassen,  auch  wenn  dieselben  den  Nachweis
des  nach  diesem  Gesetze  erforderlichen  Studiums  der  Staatswissenschaften  zu
führen  nicht  vermögen.

Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  sind  ferner  ermächtigt,  solche
Personen  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  zuzulassen,  welche  die  erste  juristische  Prüfung  abgelegt  und  als  Landräthe,
  Kreis-,  oder  Amtshauptmänner!,  Oberamtmänner  in  den  Hohenzollern-1)

  Das  Gesetz  findet  also  nicht  Anwendung  auf  die  Präsidenten  der  Regierungen,
bei  deren  Auswahl  der  Staatsregierung  freie  Hand  gelassen  ist.

2:)  Nicht  auch  zur  Bekleidung  von  Stellen  in  den  Eisenbahndirektionen  und
Eisenbahnkommissariaten,  Drucksachen  Abg.  H.  1876  Nr.  142.

„)  Ein  solches  Regulativ  ist  bisher  nicht  erlassen.
        <pb n="97" />
        Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  81

schen  Landen,  [Amtmänner  in  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Hardes=  oder  Kirchspielvögte
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein],  städtische  Bürgermeister,  Beigeordnete
  oder  Magistratsmitglieder  mindestens  einen  fünfjährigen  Zeitraum  hindurch
  fungirt  haben  und  bereits  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  als  solche  angestellt  gewesen  sind.

§.  15.  Das  Staatsministerium  wird  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
erforderlichen  Anordnungen,  namentlich  die  näheren  Bestimmungen  über  die
hinsichtlich  des  Universitätsstudiums  zu  stellenden  Anforderungen,  über  die  Vertheilung
  der  Beschäftigungszeit  bei  den  Verwaltungsbehörden,  über  die  Zusammensetzung
  der  Kommission  für  die  zweite  Prüfung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  (§.  2)  und  über  die  wiederholte  Zulassung  zu  dieser  Prüfung
in  einem  Regulativ  0)  festsetzen.

§.  16.  Ueber  die  Besetzung  der  Stellen  der  Landräthe,  [Kreis=  und  Amtshauptmänner]
  und  Oberamtmänner  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  und  über
die  für  diese  Stellen  erforderliche  Befähigung  ergeht  ein  besonderes  Gesetz).
„  g  zum  Erlaß  dieses  Gesetzes  bleiben  die  bestehenden  Bestimmungen
in  Kraft.

Sofern  jedoch  dieses  Gesetz  nicht  bis  zum  1.  Januar  1884)  erlassen  ist,
können  von  diesem  Zeitpunkte  ab  nur  solche  Personen  zu  den  im  Aksatz  1  bezeichneten
  Stellen  berufen  werden,  welche  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst
  (§5.  1)  oder  für  den  höheren  Justizdienst  erlangt  haben.

§.  17.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Alle  den  Vorschriften  desselben  entgegenstehende  Bestimmungen,  insbesondere
  das  Regulativ  über  die  Befähigung  zu  den  höheren  Aemtern  der  Verwaltung
  vom  14.  Februar  1846  (G.  S.  S.  199),  werden  aufgehoben.

 

Regulativ  vom  30.  November  18883  zu  dem  Gesetz  vom  11.  März  1879,  betr.
die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  Die  §§.  12,  21  und  24  in
der  Fassung  des  Staatsministerialbeschlusses  vom  16.  Juni  1887.  (M.  Bl.  S.  136).

Auf  Grund  des  §.  15  des  Gesetzes,  betreffend  die  Befähigung  für  den  höheren
Verwaltungsdienst  vom  11.  März  1879  (G.  S.  S.  160)  wird  Nachstehendes  bestimmt:

§.  1.  Das  Gesuch  eines  Gerichtsreferendarius  um  Ernennung  zum  Regierungsreferendarius
  nach  §.  4  des  Gesetzes  vom  11.  März  1879  ist  bei  dem  Regierungspräsidenten
  [Landdrosten,  Präsidenten  der  Finanzdirektion  in  Hannovers,  in  dessen
Bezirk  der  Referendarius  beschäftigt  werden  will,  einzureichen.

§.  2.  Dem  Gesuche  find  beizufügen:  1.  das  Zeugniß  über  die  Ablegung  der
ersten  juristischen  Prüfung;  2.  das  Zeugniß  des  mit  der  allgemeinen  Beaufsichtigung
und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Gerichtsbehörden  beauftragten  Gerichtspräsidenten
  über  die  erfolgte  vorschriftsmäßige  Vorbereitung  während  des  mindestens
zweijährigen  Dienstes  bei  den  Gerichtsbehörden;  3.  das  Zeugniß  über  die  Militärverhältnisse;
  4.  das  Universttäts-Abgangszeugniß  oder  sonstige  Zeugnisse  zum  Nachweise
  des  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  11.  März  1879  erforderlichen  Studiums  der
Staatswissenschaften.  Das  Studium  der  Staatswissenschaften  im  Sinne  des  §.  1

 

 

 

1)  Das  in  §.  15  gedachte  Regulativ  ist  unterm  30.  Nov.  1883  erlassen  und  ist
unten  abgedruckt.

Für  das  Verfahren  bei  der  Prüfungskommission  ist  die  von  den  Ministern  des
Junern  und  der  Finanzen  genehmigte  Geschäftsordnung  vom  15.  Dezbr.  1883  maßgebend.


2)  Ein  solches  Gesetz  ist  bisher  nicht  ergangen.  Die  bestehenden  Bestimmungen
über  die  Besetzung  der  Stellen  der  Landräthe  und  der  für  diese  Stellen  erforderlichen
Befähigung  sind  in  der  weiter  unten  S.  85  abgedruckten  Zusammenstellung  enthalten.

Die  obige  Frist  ist  durch  Gesetz  vom  23.  Mai  1883  (G.  S.  S.  39)  bis
zum  1.  Januar  1887  verlängert  worden.  Eine  weitere  Verlängerung  ist  nicht  erfolgt,
da  inzwischen  die  meisten  Kreisordnungen  ergangen,  die  Kreisordnung  für  Schleswig-Holstein
  aber  und  das  Ges.  6.  Juni  1887  für  Posen  in  Vorbereitung  waren.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  6
        <pb n="98" />
        82  Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.

des  Gesetzes  umfaßt  die  Volks=  und  Staatswirthschaftslehre  (Nationalökonomie  und
Finanzwissenschaft),  sowie  das  Staats=  und  Verwaltungsrecht;  5.  ein  in  deutscher
Sprache  abgefaßter  Lebenslauf.  "

Das  Gesuch  und  der  demselben  beizufügende  Lebenslauf  ist  von  dem  Referendarius
eigenhändig  zu  schreiben.  Die  Beibringung  der  Zeugnisse  zu  3  und  4  kann  dur
die  Bezugnahme  auf  die  bei  den  Gerichtsbehörden  geführten  Personalakten  des  Referendarius
  ersetzt  werden.  "

§.  3.  Sofern  die  im  §.  2  bezeichneten  Zeugnisse  und  die  über  den  Referendariug
bei  den  Gerichtsbehörden  geführten,  von  Letzteren  zu  erbittenden  Personalakten  die
Erfüllung  der  gesetzlichen  Anforderungen  nachweisen,  erfolgt  die  Ernennung  des
Antragstellers  zum  Regierungsreferendarius  und  die  Verfpflichtung  desselben  unter
Hinweisung  auf  den  bereits  geleisteten  Diensteid.  «

Die  Ablehnung  des  Gesuchs  für  den  betreffenden  Bezirk  kann  erfolgen,  wenn
wegen  Ueberfüllung  desselben  mit  Referendaren  eine  ausreichende  Beschäftigung  und
zweckmäßige  Ausbildung  des  Antragstellers  sich  nicht  erwarten  läßt.

§.  4.  Wenn  ein  Referendarius  während  des  Vorbereitungsdienstes  in  den
Bezirk  einer  anderen  Regierung  2c.  versetzt  zu  werden  wünscht,  hat  er  sein  an  den
Präsidenten  dieser  Regierung  rc.  zu  richtendes  Gesuch  dem  Präsidenten  derjenigen
Regierung  rc.,  in  deren  Bezirk  er  beschäftigt  wird,  einzureichen.  Erklärt  sich  der  Erstere
mit  dem  ihm  zu  übermittelnden  Gesuche  einverstanden,  so  ist  der  Referendarius  vo
dem  Letzteren,  ohne  daß  es  einer  Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen  bedarf,  zu  entlassen.  #  Z  #

§.  5.  Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienftes
liegt  dem  Regierungspräsidenten  2c.  ob,  welcher  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  die  Ausgbildung
  der  Referendare  nach  einem  zweckmäßig  geordneten  Plane  erfolge.

Im  Anfange  des  Monats  Jannar  ist  den  Ministern  des  Innern  und
Finanzen  ein  Verzeichniß  einzureichen,  in  welchem  die  einzelnen  Referendare  unter
kurzer  Angabe  des  Ganges  der  Vorbereitung  aufzuführen  sind.  "

§.  6.  Die  besondere  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  liegt
den  Vorständen  der  Bebörden  und  den  einzelnen  Beamten,  welchen  die  Referendare
zur  Beschäftigung  überwiesen  werden,  ob.  Dieselben  haben  die  Ausbildung  und
Schulung  derselben  im  Bereiche  ihrer  Amtsthätigkeit  einschließlich  des  ihnen  unterstellten
  Büreau=  und  Kassendienstes  zu  leiten,  insbesondere  auch  darauf  zu  achten,  daß
die  Referendare  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  in  klarer  logischer  Darstellung  mit
Erschöpfung  des  Sach=  und  Rechtsverhältnisses  in  präciser  Form  und  pünktlich  erledigen.
  Zugleich  mit  der  Beendigung  der  Beschäftigung  haben  die  bezeichneten
Behörden  und  Beamten  den  Regierungspräsidenten  ein  Zeugniß  über  das  dienstliche
und  außerdienstliche  Verhalten,  sowie  über  die  Leistungen  des  Referendarius  und  die
in  deuselben  hervorgetretenen  Mängel  zu  übermitteln.  Dies  Zeugniß,  welches  dem
Referendar  nicht  auszuhändigen  ist,  muß  sich  darüber  aussprechen,  ob  derselbe  befähigt
  und  soweit  vorbereitet  ist,  die  betreffenden  Geschäftszweige  selbständig  zu
bearbeiten.

§.  7.  Die  mit  der  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  beauftragten)  Personen
werden  vor  Allem  beachten,  daß  die  wissenschaftliche  und  praktische  Ausbildung  der
Referendare  der  ausschließliche  Zweck  des  Vorbereitungsdienstes  ist,  demgemäß  also
eine  jede,  durch  diesen  Zweck  nicht  gerechtfertigte,  auf  Aushilfe  oder  Erleichterung  der
Beamten  gerichtete  Thätigkeit  der  Referendare  zu  vermeiden  ist.  6

Die  Präsidenten  der  Regierungen  2c.  und  die  Verwaltungsgerichtsdirektoren
werden  ferner  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Referendare  regelmäßig  an  den  Sitzungen
der  Kollegien  Theil  nehmen,  die  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  mündlich  vortragen
und  ihre  Ansicht  in  freier  Rede  entwickeln.  ½.  Z

§.  8.  Wird  ein  Referendarius  zur  kommissarischen  Verwaltung  eines  Landrathsamtes
  verwendet,  oder  mit  der  Vertretung  des  Vorstandes  einer  Stadtgemeinde
beauftragt,  so  ist  diese  Beschäftigung  zunächst  auf  die  entsprechenden  Zweige  des
Vorbereitungsdienstes  in  Anrechnung  zu  bringen.  Dieselbe  darf  jedoch  wider  den
Willen  des  Referendarius  nicht  soweit  ausgedehnt  werden,  daß  demselben  dadurch
die  Möglichkeit  genommen  wird,  innerhalb  des  vorgeschriebenen  zweijährigen  Zeitraums
  den  Vorbereitungsdienst  zu  beendigen.

§.  9.  Der  Vorbereitungsdienst  beginnt  mit  der  Beschäftigung  des  Referendarius
bei  einer  Regierung  [Landdrostei,  Finanzdirektion  in  Hannoverl.
        <pb n="99" />
        Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  83

Die  Beschäftigung  bei  diesen  Behörden  hat  im  Ganzen  mindestens  während
eines  fünfzehnmonatlichen  Zeitraums  zu  erfolgen.

Nach  einer  Beschäftigung  der  vorgedachten  Art  von  drei  bis  neun  Monaten  ist
der  Referendarius  bei  einem  Landrathe  ((Kreis=  oder  Amtshauptmann],  Oberamtmann
in  den  Hohenzollernschen  Landen  soder  Amtmann  in  dem  vormaligen  Herzogthum
Nafsau),  während  eines  Zeitraums  von  mindestens  sechs  Monaten  und  bei  dem
Vorstande  einer  Stadtgemeinde  während  eines  Zeitraums  von  mindestens  drei  Monaten
zu  beschäftigen.

Die  Beschäftigung  bei  dem  Vorstande  einer  Stadtgemeinde  kann  mit  der  Beschäftigung
  bei  dem  Landrathe  2c.  oder  bei  der  Regierung  2c.  verbunden  werden.  Die
gleichzeitige  Beschäftigung  bei  dem  Landrathe  2c.  oder  der  Regierung  2c.  wird  jedoch
bei  der  Berechnung  der  in  Absatz  3  und  1  vorgeschriebenen  Dauer  der  Beschäftigung
bei  diesen  Behörden  nicht  mit  in  Ansatz  gebracht.

Die  Bestimmung  des  Landraths  [Kreis=  und  Amtshauptmanns  2c.l,  sowie  des
Vorstandes  einer  Stadtgemeinde  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.

Mit  dem  Vorbereitungsdienst  bei  einer  Regierung  ist  die  Beschäftigung  bei
einen  Bezirksausschusse  während  eines  Zeitraums  von  mindestens  sechs  Monaten  zu
verbinden.

§.  10.  Während  der  Beschäftigung  bei  dem  Bezirksausschusse  hat  der  Referendarius
aus  schwierigeren  Akten  zwei  Proberelationen  zu  liefern,  welche  von  dem  Regierungspräsidenten
  und  dem  Verwaltungsgerichtsdirektor  für  probemäßig  erklärt  werden.

Jede  dieser  Proberelationen,  welche  zu  den  Akten  des  Referendarius  zu  nehmen
sind,  muß  eine  vollständige  Darstellung  des  Sach=  und  Rechtsverhältnisses,  ein  begründetes
  Gutachten  sowie  den  Entwurf  des  Urtheils  bezw.  Beschlusses  enthalten.

Am  Schlusse  der  Arbeit  hat  der  Referendarius  die  Versicherung  abzugeben,  daß
er  dieselbe  selbständig  angefertigt  habe.

§.  11.  Sofern  eine  Gelegenheit  zu  einer  geeigneten  Beschäftigung  des  Referendarius
  bei  dem  Vorstande  einer  Stadtgemeinde  nicht  vorhanden  ist,  kann  von
derselben  unter  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  Abstand
genommen  werden.  In  diesem  Falle  ist  die  Dauer  der  Beschäftigung  des  Referendarius
bei  einem  Landrathe  2c.  auf  einen  Zeitraum  von  mindestens  neun  Monaten  festzusetzen.

Mit  Genehmigung  derselben  Minister  darf  ausnahmsweise  der  Vorbereitungsdienst
statt  bei  einer  Regierung  bei  einem  Landrathe  und  bei  dem  Vorstande  einer  Stadtgemeinde
  (s.  9  Abs.  3)  beginnen.

5.  12.  Behufs  Ausbildung  in  Domainenverwaltungsangelegenheiten  ist  der
Referendarius  bei  der  Finanzabtheilung  einer  derjenigen  Regierungen,  in  deren
Bezirk  grössere  Domainengüter  vorhanden  sind,  während  eines  Zeitraumes  von
mindestens  vier  Monaten  zu  beschäftigen.  Zu  diesem  Zwecke,  sowie  behufs
Beschäftigung  bei  einem  Bezirksausschusse,  oder  in  einem  Geschäftszweig,  für
den  die  Behörde,  bei  welcher  der  Referendarius  angenommen  ist,  eine  genügende
  Gelegenheit  zur  Ausbildung  nicht  darbietet,  kann  derselbe  auf  seinen
Wunsch  vorübergehend  und  ohne  dass  es  einer  Versetzung  nach  §S.  4  bedarf,
einer  anderen  Regierung  zur  Ausbildung  überwiesen  werden.

6.  13.  Der  Referendarius  hat  ein  Geschäftsverzeichniß  zu  führen,  in  welchem
eine  Uebersicht  seiner  Thätigkeit  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  bedeutenderen  Geschäfte
  zu  geben  ist.

Dasselbe  ist  allmonatlich  dem  mit  der  besonderen  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
  betrauten  Beamten  zu  übergeben  und  von  diesem  zum  Zeichen  der  Einsicht
mit  cinem  Vermerke  zu  versehen.

#§s.  14.  Die  Regierungspräsidenten  [Landdrosten,  Präsident  der  Finanzdirektion!
und  die  mit  der  Beaufsichtigung  des  Vorbereitungsdienstes  betrauten  Personen  (5.  6)
haben  darauf  zu  halten,  daß  die  Referendare  im  Dienst  wie  außerhalb  desselben  ein
den  Zwecken  des  Vorbereitungsdienstes  und  ihrer  amtlichen  Stellung  entsprechendes
Verhalten  beobachten.  »

Wenn  ein  Referendarius  sich  so  tadelhaft  führt,  daß  er  zur  Belassung  im  Dienste
sich  nicht  würdig  zeigt,  oder  wenn  er  seine  Ausbildung  durch  Unfleiß  vernachlässigt,
so  ist  in  Gemäßheit  des  §.  84  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  (G.  S.  S.  465)
die  Entlassung  desselben  aus  dem  Dienste  in  Antrag  zu  bringen.  Z„

§.  15.  Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  großen  Staatsprüfung  ist  an  den  Regierungspräsidenten
  2c.  zu  richten.

 

 

6*
        <pb n="100" />
        84  Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.

In  dem  Gesuch  ist  nachzuweisen,  daß  der  Referendarius  seiner  Militärpflicht
genügt  habe  oder  vom  Militärdienste  ganz  oder  theilweise  befreit  sei.  Dem  Gesuche
ist  das  Geschäftsverzeichniß  beizufügen.  **!“m—

§.  16.  Die  Zeit,  während  welcher  ein  Referendarius  in  Folge  von  Krankheit
oder  von  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen
  war,  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  in  Anrechnung
zu  bringen,  sobald  dieselbe  während  eines  Jahres  den  Zeitraum  von  acht  Wochen
nicht  übersteigt  ½).

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Referendarius  in  Folge  von  Beurlaubung  oder  aus
anderen  Gründen  dem  Vorbereitungsdienst  während  eines  Jahres  auf  die  Dauer  von
nicht  mehr  als  vier  Wochen  entzogen  war.  s½

Durch  das  Zusammentreffen  der  Fälle  des  Abs.  1  und  2  wird  ein  Anspruch
auf  Anrechnung  von  mehr  als  acht  Wochen  nicht  begründet.

§.  17.  Wenn  die  Prüfung  des  Gesuchs  um  Zulassung  zur  großen  Staatsprüfung
  ergiebt,  daß  der  Referendarius  den  gesetzlichen  und  reglementarischen  Vorschriften
  genügt  hat,  so  ist  über  die  Zulassung  unter  Angabe  seiner  Beschäftigung  in
den  einzelnen  Abschnitten  des  Vorbereitungsdienstes  von  dem  Regierungspräfidenten  rc.
unter  Beifügung  einer  gutachtlichen  Aeußerung  darüber,  ob  der  Referendarius  auf
Grund  der  beigebrachten  Zeugnisse  und  nach  dem  eigenen  pflichtmäßigen  Ermessen
des  Präsidenten  2c.  zur  Ablegung  der  Prüfung  für  vorbereitet  zu  erachten  sei,  sowie
unter  Uebersendung  der  Dienstakten  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen
u  berichten?.

ß.  46  Auftrag  zur  großen  Staatsprüfung  wird  von  den  Ministern  des  Innern
und  der  Finanzen  der  „Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte“  ertheilt.

§.  19  Lin  der  Fassung  des  Erlasses  vom  3.  Juli  1891  (M.  Bl.  S.  164)):
Die  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  besteht  aus  einem  vom
Könige  auf  Vorschlag  des  Staatsministeriums  ernannten  Präsidenten  und  aus
acht  auf  Vorschlag  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  Staatsministerium
  ernannten  Mitgliedern.

An  den  Prüfungen  haben,  ausser  dem  Präsidenten,  regelmässig  vier  von
denselben  zu  bestimmende  Kommissionsmitglieder  theilzunehmen.  Zur  ZBeschlusstähigkeit
  der  Kommission  genügt  aber  die  Theilnahme  des  Präsidenten
und  zweier  Mitglieder.  Z  Z  "

§.  20.  Die  schriftliche  Prüfung  hat  zwei  Arbeiten  über  Aufgaben  aus  dem
Gebiete  des  Staats=  und  Verwaltungsrechts  bezw.  der  Volks=  und  Staatswirth.
schaftslehre  zum  Gegenstande.  *

S.  21.  Der  Präsident  der  Prüfungskommission  hat  dem  zur  Prüfung  zu.
gelassenen  Referendarius  die  Aufgaben  zu  den  beiden  wissenschaftlichen  Auf.
gaben  mitzutheilen.

Jede  dieser  Arbeiten  ist  binnen  einer  sechswöchentlichen  Frist  abzuliefern,
welche  Frist  aus  erheblichen  Gründen  vom  Präsidenten  bis  zu  zwei  Monaten
erstreckt  werden  kann.  Wird  die  Arbeit  wegen  gehörig  bescheinigter  Krankhejit
oder  wegen  anderer  erheblicher  Hindernisse  nicht  abgeliefert,  so  ist  die
Fristversäumung  von  dem  Präsidenten  für  entschuldigt  zu  erachten  und  dem
Kandidaten  auf  seinen  Antrag  eine  andere  Aufgabe  zuzutheilen.  Bei  unent.
schuldigter  Fristversäumung  gilt  die  Arbeit  als  ungenügend.  Am  Schluss  der
Arbeiten  hat  der  Referendarius  die  Versicherung  abzugeben,  dass  er  dieselben
selbständig  angefertigt  habe.  Der  Kandidat,  welcher  diese  Versicherung  nicht
wahrheitsgemäss  abgegeben  hat,  wird  von  den  Ministern  des  Innern  und  der
Finanzen  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von
der  Prüfung  ausgeschlossen.

§.  22.  Werden  beide  schriftlichen  Arbeiten  für  ungenügend  erachtet,  so  ist  der
Referendarius  auf  gutachtlichen  Bericht  der  Prüfungskommission  von  den  Ministern

 

 

1)  Nach  Beendigung  des  vorschriftsmäßigen  Vorbereitungsdienstes  und  mißlungenem
  ersten  Versuche  der  großen  Staatsprüfung  kann  eine  militärische  Dienstleistung
  auf  den  für  die  bessere  Vorbereitung  bestimmten  Zeitraum  nicht  angerechnet
werden,  Res.  8.  September  1892  (M.  Bl.  S.  253).  4

2)  Vorher  ist  das  Regierungskollegium  gutachtlich  zu  hören  und  dessen  Ansicht
im  Berichte  mit  vorzutragen.  Im  Berichte  ist  die  Dauer  der  Vorbereitungszeit  in
den  einzelnen  Stadien  speziell  anzugeben.
        <pb n="101" />
        Abschnitt  III.  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst.  85

des  Innern  und  der  Finanzen  behufs  besserer  Vorbereitung  an  eine  Regierung  cc.
auf  die  Dauer  von  sechs  bis  neun  Monaten  zurückzuweisen.  Wird  nur  eine  Arbeit
für  ungenügend  erachtet,  so  ist  dem  Referendarins,  jedoch  im  Laufe  derselben  Prüfung
nur  einmal,  eine  Aufgabe  zu  einer  neuen  Arbeit  zu  ertheilen.  Gelingt  diese  Arbeit
nicht,  so  tritt  ebenfalls  die  vorerwähnte  Zurückweisung  an  eine  Regierung  2c.  ein.

§.  23.  Mit  der  mündlichen  Prüfung  ist  ein  freier  Vortrag  aus  Akten  zu  verbinden,
  welche  dem  Referendarius  drei  Tage  vor  dem  Termine  zugestellt  werden.

Diese  Prüfung  ist  nicht  öffentlich,  jedoch  ist  die  Beiwohnung  derselben  den  Mit-—2
  des  Staatsministeriums  sowie  den  Direktoren  und  Räthen  der  Ministerien
gestattet.

S.  24.  Zu  einer  Prüfung  können  mehrere,  jedoch  nicht  über  sechs  Referendare
  vorgeladen  werden.

#§.  25.  Die  Frage,  ob  die  Prüfung  bestanden  sei,  und  im  Bejahungsfalle,  ob
dieselbe  „ausreichend“,  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch
Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesammtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen
  Prüfung  entschieden.

#§.  26.  Die  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  hat  über  die
Erledigung  der  ihr  ertheilten  Aufträge  den  Ministern  des  Innern  und  der  Finanzen
zu  berichten.

Referendare,  welche  die  Prüfung  nicht  bestanden  haben,  sind  auf  mindestens
sechs  Monate  behufs  besserer  Vorbereitung  an  eine  Regierung  2c.  zurückzuweisen.

§s.  27.  Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  großen  Staatsprüfung  gestattet,
deren  Erfolglosigkeit  den  Ausschluß  vom  höheren  Verwaltungsdienste  bewirkt.

8.  28.  Für  den  Fall  der  zu  wiederholenden  Prüfung  kann  beschlossen  werden,
daß  die  wiederholte  Anfertigung  der  schriftlichen  Arbeiten,  bezw.  einer  oder  der  anderen
derselben  nicht  zu  fordern  sei.

g.  29.  Der  Präsident  der  Prüfungskommission  hat  im  Anfange  eines  jeden
Jahres  über  die  im  verflossenen  Jahre  vorgenommenen  Prüfungen  und  deren  Ergebniß
einen  Generalbericht  zu  erstatten.

g.  30.  Dieses  Regulativ  tritt  mit  dem  1.  April  1884  in  Kraft;  mit  diesem
Tage  wird  das  Regulativ  vom  29.  Mai  1879  aufgehoben.

Berlin,  den  30.  November  1883.

Das  Königliche  Staatsministerium.

 

Zusammenstellung  der  Vorschriften  über  die  Anstellung  der  Landräthe  und  Oberamtmänner
  und  über  die  für  diese  Stellen  erforderliche  Befähigung.

Die  Paragraphen  74  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,

Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  1  deemker  10,  22  der  Kreisordnung

  vom  6.  Mai  1884  für  die  Provinz  Hannover,  24  der  Kreisordnung  vom
7.  Juni  1885  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  30  der  Kreisordnung  vom
31.  Juli  1886  für  die  Provinz  Westfalen,  30  der  Kreisordnung  vom  30.  Mai  1887
für  die  Rheinprovinz,  66  der  Kreisordnung  vom  26.  Mai  1888  für  die  Provinz
Schleswig-Holstein  bestimmen  wörtlich  übereinstimmend,  wie  folgt:

Der  Landrath  wird  vom  Könige  ernannt  7).

Der  Kreistag  ist  befugt,  für  die  Besetzung  des  erledigten  Landrathsamtes  geeignete
  Personen,  welche  seit  mindestens  einem  Jahre  dem  Kreise  durch  Grundbesitz
oder  Wohnsitz  angehören,  in  Borschlag  zu  bringen?).

1)  Diese  Eingangsworte  lauten  in  den  88.  30  der  Kreisordnungen  für  Westfalen
und  die  Rheinprovinz:  Der  an  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Kreises  stehende
Landrath  wird  vom  Könige  ernannt.  Z

:„)  Das  Vorschlagsrecht  ist  jedoch  erst  auszuüben,  nachdem  von  dem  Regierungsprästdenten
  eine  entsprechende  Anfrage  eingegangen  ist.

Mit  dem  Aufhören  eines  zur  Wählbarkeit  als  Landrath  befähigenden  Grundbesitzes
ist  die  Verpflichtung  zur  Niederlegung  des  landräthlichen  Amtes  unmittelbar  verbunden,
K.  O.  24.  März  1839  (G.  S.  S.  154).
        <pb n="102" />
        86  Abschnitt  III.  Civil-Supernumerare.

Geeignet  zur  Bekleidung  der  Stelle  eines  Landrathes  sind  diejenigen  Personen,
welche

9  die  Befähigung  zum  höheren  Berwaltungs=  oder  Justizdienste  erlangt  haben,  oder

2.  dem  Kreise  seit  mindestens  einem  Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnft

angehören  und  zugleich  mindestens  während  eines  vierjährigen  Zeitraumes,

entweder

a)  als  Referendar  im  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  und  Verwaltungs.
behörden  )
oder  Z

b)  in  Selbstverwaltungsämtern  des  betreffenden  Kreises?:),  des  Bezirkes  oder
der  Provinz  —  jedoch  nicht  lediglich  als  Stellvertreter  oder  als  Mitglieder
von  Kreiskommissionen

thätig  gewesen  sind.  v

Auf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  kann  den  zu  2  h  bezeichneten  Personen  eine
Beschäftigung  bei  höheren  Verwaltungsbehörden  bis  zur  Dauer  von  zwei  Jahren  in
Anrechnung  gebracht  werden.

In  der  Provinz  Posen  werden  die  Landräthe  zufolge  K.  O.  2.  Febr.
1833  (A.  B.  17  S.  33)  unter  Suspendirung  des  den  Kreisständen  durch  Regl.
29.  April  1829  (Amts-Bl.  d.  Reg.  zu  Posen  I.  305)  beigelegten  Rechtes,  die
Kandidaten  aus  dem  Stande  der  Rittergutsbesitzer  des  Kreises  zu  wählen,  vom
Könige  ernaunt,  auf  den  Antrag  der  Verwaltungsbehörden,  welche  dabei  vorzugsweise
auf  qualifizirte  Gutsbesitzer  Rücksicht  zu  nehmen  haben.  Cf.  §.  5.  Ges.  6.  Juni
1887  (G.  S.  S.  197).  Hieraus  dürfte  folgen  und  ist  auch  in  einer  nicht  veröffentlichten
  A.  O.  vom  13.  Sept.  1839  gefolgert  worden,  daß  auch  die  Stellvertretung
  der  Landräthe  nicht  den  Kreisdeputirten  zu  übertragen,  sondern  von  der
Regierung  nach  freiem  Ermessen  zu  regeln  ist.  Vergl.  Haase,  Ergänzungsband  Posen
zu  v.  Brauchitsch,  Verwaltungsgesetze,  Berlin  1889,  S.  32.  In  der  Provinz  Posen
haben  die  Landrathsamts-Kandidaten  ihre  Befähigung  durch  eine  Prüfung  na
Maßgabe  des  Regulativs  vom  13.  Mai  1838  (G.  S.  S.  423)  darzuthun,  sofern
sie  nicht  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungs=  oder  Justizdienst  besitzen
oder  nach  vollendetem  Regierungs-Referendariat  das  Zeugniß  der  vollständigen  Vorbereitung
  zu  der  zweiten  Prüfung  bei  der  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte
  sich  erworben  oder  die  Prüfung  nach  5§.  2—10  des  Regulativs  vom
30.  November  1883  abgelegt  haben  oder  durch  den  König  von  Ablegung  der
Prüfung  dispensirt  worden  sind.

Die  in  den  Hohenzolleruschen  Landen  an  die  Stelle  der  Landräthe  getretenen
  Oberamtmänner  werden  gemäß  §.  3  Vd.  7.  Jan.  1852  (G.  S.  S.  35)
vom  Könige  ernannt.  In  diese  Stellen  dürfen  nur  solche  Personen  berufen  werden,
welche  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  oder  den  höheren  Justizdienst
  erlangt  haben.

 

3.  Kabinets-Ordre  vom  31.  Oktober  1827,  betreffend  die  Besetzung
der  Regierungs-Subalternstellen.
(A.  XI.  S.  869.)

Zur  Bildung  einer  Pflanzschule  für  die  höheren  und  für  die,  den  Militärversorgungsberechtigten
  nicht  reservirten  Subalternstellen  zweiter  Klasse  sind
die  Regierungen  und  Provinzialbehörden  ermächtigt,  unter  jedesmaliger  Theilnahme
  ihres  Präsidenten  oder  Direktors,  und  unter  Genehmigung  des  kompe- 



1)  Bei  beiden;  die  alleinige  Beschäftigung  bei  Gerichten  oder  Verwaltungsbehörden
  würde  nicht  genügen.  4

2)  Gemäß  §.  30  Rh.  Kr.  O.  „als  Ehrenbürgermeister,  sowie“  u.  s.  w.  Selbstverständlich
  muß  das  Amt  eines  Ehrenbürgermeisters  ebenfalls  in  dem  betreffenden
Kreise  verwaltet  worden  sein.  Das  Amt  ist  in  §.  30,  2  b  noch  besonders  aufgenommen,
um  jeden  Zweifel  darüber  auszuschließen,  daß  es  den  Selbstverwaltungsämtern  des
Kreises  bezüglich  der  Geeignetheit  zur  Verwaltung  des  landräthlichen  Amtes  gleichsteht.
        <pb n="103" />
        Abschnitt  III.  Civil-Supernumerare.  87

tenten  Verwaltungs-Chefs,  eine  mäßige  Anzahl  von  Civil-Supernumerarien  in
ihren  Büreaus  zuzulassen  und  in  diätarische  Entgeltungen  und  etatsmäßige
Stellen  vorrücken  zu  lassen  7).

Wer  als  Civil-Supernumerar  zugelassen  werden  will,  muß

a)  ch  über  die  Erfüllung  der  allgemeinen  Militär-Verbindlichkeiten  auseisen

  ?);

b)  ein  hinlängliches  Vermögen  nachweisen,  um  sich  wenigstens  3  Jahre
lang  aus  eigenen  Mitteln  oder  durch  Unterstützung  seiner  Angehörigen
ernähren  zu  könen:

Jc)  cin  Gymnasium  oder  eine  höhere  Bürgerschule  frequentirt  und  aus  der
ersten  Klasse  einer  solchen  Anstalt  mit  dem  Zeugniß  der  Reife  und  guten
sittlichen  Aufführung  entlassen  sein.

Ausnahmen  von  der  Bestimmung  c  können  nur  in  solchen  Fällen  von
den  Ministerien  nachgelassen  werden,  wo  der  Anzustellende  seine  praktische
Brauchbarkeit  und  genügende  Ausbildung  bereits  durch  mehrjährige  Beschäftigung
bei  anderen  Behörden  nachgewiesen  hats)0.

t)  Die  Entscheidung  über  die  Notirung  von  Anwärtern  für  den  höheren  Polizeibüreaudienst
  hat  sich  der  Minister  des  Innern  vorbehalten.  Die  Notirung  erfolgt
auf  Antrag  der  Anwärter,  sobald  sie  im  Verlaufe  ihrer  informatorischen  Beschäftigung
ihre  Befähigung  für  demnächstige  Verwendung  im  genaunten  Dienste  dargethan
haben.  Die  Annahme  zur  unentgeltlichen  informatorischen  Beschäftigung  bedarf  der
Genehmigung  des  Ministers  nicht.  Unbedenklich  ist  es,  solche  nicht  zur  Verwendung
gekommenen  Anwärter  einstweilen  in  besoldete  Büreauhilfsarbeiter-,  Assistenten=  und
Sekretärstellen  rücken  zu  lassen,  Res.  8.  Mai  1894  (M.  Bl.  S.  77).

2)  In  Betreff  seiner  Militärpflicht  muß  er  nachweisen,  daß  er  sich  zum  Militärdienst
  vorschriftsmäßig  gestellt  hat,  und  entweder  für  unbrauchbar  zu  diesem  Dienste
erklärt  oder  zu  demselben  vorläufig  noch  nicht  angenommen  worden  ist.  Wird  er  in
letzterem  Falle  nachträglich  zur  Ableistung  der  allgemeinen  Heerespflicht  herangezogen,
so  kaunn  ihm  seine  Militärdienstzeit  auf  seine  Dienstzeit  als  Civil-Supernumerar  nicht
angerechnet  werden,  selbst  wenn  er  in  militärdienstfreien  Stunden  im  Büreaudienst
thätig  sein  sollte,  Res.  4.  Febr.  1856  (M.  Bl.  S.  57).

3:)  Durch  K.  O.  vom  10.  Nov.  1855  und  5.  Oktbr.  1859  ist  in  Bezug  auf  die
Bestimmungen  der  Ordre  vom  31.  Oktober  1827  Nr.  9  Tit.  c  hinsichtlich  des
Maßes  von  Schulbildung  derjenigen  Personen,  welche  zum  Civil-Supernumerariat
  bei  den  Provinzial-Verwaltungsbehörden  zugelassen  werden  wollen,
festgesetzt,  daß  diese  Personen  das  Zeugniß  der  Reife  entweder  für  die  erste  Klasse
eines  Gymnafiums  oder  einer  Realschule  erster  Ordnung  beizubringen  haben.  Ausnahmen
  hiervon  können  nur  dann  gemacht  werden,  wenn  der  Anzustellende  seine
praktische  Brauchbarkeit  und  Ausbildung  durch  mehrjährige  Beschäftigung  bei  anderen
Behörden  in  vorzüglichem  Grade  nachgewiesen  hat.  Bei  Erfüllung  dieser  Bedingungen
können  die  Präsidien  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden  die  Civil-Supernumerarien
  selbständig,  ohne  Genehmigung  der  Ministerien  annehmen,  während
letzteren  vorbehalten  bleibt,  für  jede  Provinzial-Verwaltungsbehörde  eine  gewisse
Zahl  von  Supernumerarien  zu  bestimmen,  welche  ohne  ihre  Genehmigung  von  den
Präsidien  nicht  überschritten  werden  darf.  Andere  Personen,  als  Cioil-Supernumerarien,
  Militäranwärter  und  solche  Individuen,  welchen  etwa  im  Wege  der  Gnade
Acstellungsfähigkeit  verliehen  ist,  dürfen,  abgesehen  von  Referendarien,  die  den
Subalterndieust  kennen  lernen  sollen,  zur  Beschäftigung  in  den  Subaltern-Büreaus
der  Provinzial-Verwaltungsbehörden,  auch  behufs  der  Probe,  ob  sie  zur  Annahme
als  Supernumerarien  sich  eignen,  nicht  einmal  vorübergehend  zugelassen  werden
(M.  Bl.  1856  S.  59  und  1860  S.  14).  Diese  Bestimmungen,  bezüglich  der  Vorbildung,
  sind  abgeändert  durch  Allerh.  und  Staatsministerial-Erlaß  vom  1.  Dez.
1891  (C.  Bl.  U.  V.  1892  S.  341):

II.  Die  Reifezeugnisse  der  höheren  Bürgerschul  en  bezw.  der  gymnasialen  und
realistischen  Lehranstalten  mit  sechsjährigem  Lehrgang,  sowie  die  Zeugnisse  über  die
nach  Abschluß  der  Unter-Sekunda  einer  neunstufigen  höheren  Lehranstalt  bestandene
Prüfung  werden  als  Erweise  zureichender  Schulbildung  anerkannt:

für  alle  Zweige  des  Subalterndienstes,  für  welche  bisher  der  Nachweis
eines  siebenjährigen  Schulkursus  erforderlich  war.
        <pb n="104" />
        88  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

Es  erlangt  jedoch  ein  auf  diese  Zeugnisse  zugelassener  Supernumerar
hierdurch  noch  keineswegs  einen  wirklichen  Anspruch  auf  hiernächstige  Anstellung,
vielmehr  kann  derselbe  sich  bei  erweisendem  Mangel  an  prektischer  Brauchbarkeit,
  sowie  wegen  Unfleiß  und  ordnungswidriger  Führung,  jederzeit  ohne
Weiteres  entlassen  werden  1)25.

 

1.  Vorschriften  betreffend  die  Anstellung  der  Militäranwärter.

Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  10.  Leptember  1882.
(M.  Bl.  S.  225.)

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  22.  v.  Mts.  genehmige
Ich  die  Aufhebung  :)  der  9§.  1—9,  14—37  des  von  Mir  unter  dem  20.  Juni
1867  bestätigten  Reglements  über  die  Civilversorgung  und  Civilanstellung  der
Militärpersonen  des  Heeres  und  der  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  mit  der
Maßgabe  jedoch,  daß  die  88§.  8  und  9,  sowie  die  Anlage  A  nebst  den  ergangenen
  Nachträgen  bis  zur  Festsetzung  der  neuen  Stellenverzeichnisse  in  Kraft
zu  bleiben  haben").  Gleichzeitig  ertheile  Ich  den  beifolgenden  Zusätzen  zu  den
von  den  verbündeten  Regierungen  beschlossenen  Grundsätzen  für  die  Besetzung
der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  Meine  Zustimmung.

—

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  87.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  in  den  die  Schulvorbildung  für  den
Lubolterndienst  betreffenden  Verfügungen  der  einzelnen  Verwaltungen  kommen  in

egfall.

Die  Befugniß  der  einzelnen  Verwaltungen,  auch  junge  Leute  mit  geringerer
Schulvorbildung  bei  besonderer  praktischer  Begabung  für  den  Subalterndienst  auszuwählen,
  wird  hierdurch  nicht  beschränkt.

4)  Leute,  welche  mit  körperlicher  Verbildung  oder  mit  Krankheiten  (z.  B.  Epilepsie)
dergestalt  behaftet  sind,  daß  dadurch  ihrer  dienstlichen  Brauchbarkeit  wesentlich  Eintrag
geschieht,  dürfen  als  Civil-Supernumerare  nicht  angenommen  werden;  desgl.  nicht
Ausländer;  naturalisirte  Ausländer  und  Juden  nur  mit  ministerieller  Genehmigung.
Nach  der  K.  O.  31.  Okt.  1827  muß  jeder  Bewerber  um  Zulassung  zum  Super.
numerariat  in  glaubhafter  Weise  darthun,  daß  er  hinlängliches  Vermögen  besitzt,  um
sich  3  Jahre  lang  aus  eigenen  Mitteln  oder  durch  Unterstützung  seiner  Angehörigen
ernähren  zu  können,  Res.  4.  Febr.  1856  (M.  Bl.  S.  57);  11.  Dez.  1847  und
6.  Okt.  1851.  Untadelhaftes  Verhalten  in  politischer  Beziehung  ist  bei  der  Annahme
zur  unerläßlichen  Bedingung  zu  machen,  Res.  30.  April  1850.

Wegen  der  abzulegenden  Prüfung  s.  unten  Nr.  5  dieses  Abschnittes.

)  Zum  Uebergang  der  Supernumerarien  von  einer  Regierung  zu  einer  andern
bedarf  es  keiner  ministeriellen  Genehmigung,  sondern  nur  des  Einverständnisses  der
beiderseitigen  Regierungs-Präsidenten,  Res.  31.  Juli  1849  (M.  Bl.  S.  229).

Die  dreijährige  unentgeltliche  Dienstleistung  der  Supernumerare  ist  nicht  etwa
in  der  Art  vorgeschrieben,  daß  nicht  auch  vor  Ablauf  dieser  Frist,  wenn  sich  Gelegenheit
  dazu  bietet,  eine  Entgeltung  für  geleistete  Dienste  bewilligt  werden  könnte,  Res.
9.  März  1842  (M.  Bl.  S.  50).

2)  Wegen  Annahme,  Ausbildung  und  Anstellung  der  Steuersupernumerare  vergl.
A.  E.  1.  Dez.  1891  (C.  Bl.  A.  V.  1892  S.  341)  Nr.  III  und  Res.  28.  März
1893  (C.  Bl.  A.  V.  144).  Vergl.  hierzu  auch  Nr.  IV  A.  E.  1.  Dez.  1891.
Wegen  Annahme  und  Ausbildung  der  Büreaubeamten  der  Generalkommissionen
Rundschr  9.  Dez.  1891  (M.  Bl.  1892  S.  42);  Annahme  von  Civilanwärtern  für
den  Specialkommissions-Büreaudienst  Res.  24.  Jau.  1891  (M.  Bl.  S.  18);  desgleichen
  vom  11.  Dez.  1884  (M.  18  S.  135  und  143),  betr.  die  Annahme  der
Kataster-Supernumerare.  #  2

:)  Die  nicht  aufgehobenen  8§.  10—13.  sind  mit  kleiner  Schrift  in  die  hier
folgenden  Grundsätze  eingeschoben.  1

)  Die  §§.  8  und  9,  sowie  die  Anlage  A  des  Regl.  vom  20.  Juni  1867  sind
sodann  durch  A.  E.  vom  30.  Juni  1885  (G.  S.  S.  129)  außer  Kraft  gesetzt  worden.
        <pb n="105" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  89

Die  verbündeten  Regierungen  haben  in  den  Sitzungen  des  Bundesraths
vom  7.  und  21.  März  1882  den  nachstehenden,  an  die  Vorschriften  in  den
§§.  58,  75  und  77  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die  Pensionirung
und  Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Keaiserlichen
Marine  r2c.  (R.  G.  Bl.  S.  275),  sowie  in  §.  10  des  Gesetzes  vom  4.  April
1874,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  zu  dem  Gesetze  vom
27.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  1874  S.  25),  sich  anschließenden  Grundsätzen
für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern,  nebst
Anlagen  und  Erläuterungen,  ihre  Zustimmung  ertheilt.

 

Grundsätze  vom  25.  März  1882  (M.  Bl.  S.  226)

für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern.  »  »,,

§.  11).  Militäranwärter  im  Sinne  der  nachstehenden  Grundsätze  ist  jeder
Inhaber  des  Civilversorgungsscheins.  Z

Der  Civilversorgungsschein  wird  denjenigen  Personen,  welchen  ein  Anspruch
auf  denselben  nach  den  Bestimmungen  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni
1871  (R.  G.  Bl.  S.  275)  und  der  Novelle  vom  4.  April  1874  (R.  G.  Bl.
S.  25)  zusteht:),  gemäß  der  Anlage  4A  u#ertheilt.

Außerdem  kann  der  Civilversorgungsschein  solchen  ehemaligen  Unter-.)

  §.  1  hat  durch  Bek.  29.  Jan.  1895  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  123)  folgenden
Zusatz  erhalten:

„Dem  Eintritt  in  eine  militärisch  organisirte  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft
steht  der  Eintritt  in  eine  der  in  den  deutschen  Schutzgebieten  durch  das  Reich  oder
die  Landesverwaltung  errichteten  Schutz=  oder  Polizeitruppen  oder  die  Anstellung  als
Grenz=  oder  Zollaufsichtsbeamter  in  den  Schutzgebieten  gleich.

Ein  auf  Grund  dieser  Bestimmung  ausgestellter  Civilversorgungsschein  hat  für
den  Reichsdienst  sowie  für  den  Civildienst  aller  Bundesstaaten  Gültigkeit;  er  wird
nach  dem  anliegenden  Muster  (A)  durch  das  Reichsmarineamt  ausgestellt.  Diejenigen,
welche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  den  Civilversorgungsschein  erhalten
haben,  stehen  in  Bezug  auf  die  Reihenfolge  der  Einberufung  von  Stellenanwärtern
den  im  §.  18  unter  Nr.  3  bezeichneten  Unteroffizieren  gleich,  insoweit  sie  im  stehenden
Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  unter  Hinzurechnung  der  Dienstzeit  in  den
Schutzgebieten  eine  Gesammtdienstzeit  von  mindestens  8  Jahren  erreicht  haben.“

Berlin,  den  29.  Jannar  1895.

Der  Reichskanzler.

Anlage  Al.

Civilversorgungsschein.
Dem  (Vor=  und  Zuname,  letzte  Stellung  in  einem  der  Schutzgebiete)  ist  gegenwärtiger
Civilversorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  Jahren  Monaten,
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Polizeitruppe  (Schutztruppe,  im  Grenz=  bezw.
Zollaufsichtsdienst)  vrvo  Jahren  Monaten,
mithin  nach  einer  Gesammtdienstzeit  von  ..  ..  Jahnen  Monaten  ertheilt
worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den

Reichsbehörden  sowie  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  ..  .  .  Mk.  ..  Pf.  monatlich.

N.  N.,  den  ten  18

(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Alter:  ..  ..  Jahre.  Civilversorgungsschein  entschieden  hat.)
(Nr.  des  Civilversorgungsscheine).  *“  "
(Nr.  der  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)

2:)  Militärpensionsgesetz  vom  27.  Juni  1871  (KR.  G.  Bl.  S.  275).
§.  58.  Die  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  gehörenden  Personen  des
        <pb n="106" />
        90  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

offizieren  ertheilt  werden,  welche  nach  mindestens  neunjährigem,  aktivem  Dienst
im  Heere  oder  in  der  Marine  in  militärisch  organisirte  Gendarmerien  (Landjägerkorps)
  oder  Schutzmannschaften  eingetreten  und  dort  als  Invaliden  ausgeschieden
  sind  oder  unter  Einrechnung  der  im  Heere  oder  in  der  Marine  zugebrachtem
  Dienstzeit  eine  gesammte  aktive  Dienstzeit  von  zwölf  Jahren  zurückgelegt
  haben.  Der  Civilversorgungsschein  ist  in  diesen  JZällen  nach  Anlage  B
auszustellen  und  hat  nur  Gültigkeit  für  den  Reichsdienst  und  den  Civildienst
des  betreffenden  Staates.

Sind  in  eine  militärisch  organisirte  Gendarmerie  (Landjägerkorps)  oder
Schutzmannschaft  in  Ermangelung  geeigneter  Unteroffiziere  von  mindestens  neunjähriger
  aktiver  Militärdienstzeit,  Unteroffiziere  von  geringerer,  aber  mindestens
sechsjähriger  aktiver  Militärdienstzeit  aufgenommen  worden,  so  darf  denselben
der  Civilversorgungsschein  nach  Anlage  C  verliehen  werden,  wenn  sie  entweder
eine  gesammte  aktive  Dienstzeit  von  fünfzehn  Jahren  zurückgelegt  haben,  oder
nach  ihrem  Uebertritt  in  die  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch  Dienstbeschädigung
  oder  nach  einer  gesammten  aktiven  Dienstzeit  von  acht  Jahren
invalide  geworden  sind.  Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  für  den  Civildienst
des  betreffenden  Staates.

Die  Ertheilung  des  Civilversorgungsscheines  erfolgt  in  allen  Fällen  durch
diejenige  Militärbehörde,  welche  über  den  Auspruch  auf  diese  Versorgung  zu
entscheiden  hat.

Die  auf  Grund  der  bisher  geltenden  Vorschriften  ertheilten  Civilanstellungsscheine
  sind  fortan  innerhalb  ihres  bisherigen  Gültigkeitsbereiches  den  Civilversorgungsscheinen
  gleich  zu  achten  ½.

Zu  §.  1.  1.  Die  Ausfertigung  des  Civilversorgungsscheins  erfolgt  durch  dasjenige
  General-Kommando,  welches  über  den  Versorgungsanspruch  zu  entscheiden  hat,
bei  Marinemannschaften  durch  die  Kaiserliche  Admiralität;  die  Civilversorgungsscheine
für  das  Preußische  Zeug=  und  Festungspersonal  der  Festung  Ulm  stellt  das  General-Kommando
  des  14.  Armee-Korps  aus.

2.  Zum  Eintritt  in  die  Landgendarmerie  oder  in  die  Schutzmannschaft  sind  nur
solche  Unteroffiziere  zuzulassen,  welche  neun  Jahre  aktiv  im  Heere  oder  in  der  Koaiserlichen
  Marine  gedient  haben.  Die  Landgendarmen  erhalten  den  Civilversorgungsschein
durch  dasjenige  General-Kommando,  in  dessen  Bezirk  sie  sich  befinden,  ebenso  die

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  89.

Soldatenstandes  haben  Anspruch  auf  Invalidenversorgung,  wenn  sie  durch  Dienstbeschädigung
  oder  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  acht  Jahren  invalide  geworden
sind.  Haben  dieselben  achtzehn  Jahre  oder  länger  aktiv  gedient,  so  ist  zur  Begründung
ihres  Versorgungsanspruchs  der  Nachweis  der  Invaliditöt  nicht  erforderlich.  8.  75.
Die  als  versorgungsberechtigt  anerkannten  JIunvaliden  erhalten,  wenn  sie  sich  gut
geführt  haben,  einen  Civilversorgungsschein.  Die  Ganzinvaliden  erhalten  diesen
Schein  neben  der  Pension,  den  Halbinvaliden  wird  derselbe  nach  ihrer  Wahl  an
Stelle  der  Pension  verliehen,  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  mindestens  zwölf  Jahre
gedient  haben.

Novelle  vom  4.  April  1874  (R.  G.  Bl.  S.  25).  5.  10.  Unteroffiziere,
welche  nicht  als  Invaliden  versorgungsberechtigt  find,  erlangen  durch  zwölfjährigen
aktiven  Dienst  bei  fortgesetzter  guter  Führung  den  Anspruch  auf  den  Civilversorgungsschein
  (6§.  58  und  75  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871).  Unteroffiziere  und  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  erwerben  Anspruch  auf  Invalidenversorgung  nicht  auf
Grund  der  Dienstzeit,  sondern  nur  durch  eine  im  Militärdienst  erlittene  Dienstbeschädigung.
  Vergl.  auch  §§.  76,  77,  81—93  Ges.  27.  Juni  1871  und  8§.  11,  12
Ges.  4.  April  1874.

Die  auf  Grund  des  §.  75  des  Militärpensionsgesetzes  bezw.  der  Novelle  vom
4.  April  1874  ausgestellten  Civilversorgungsscheine  berechtigen  ohne  Unterschied  zur
Anstellung  in  allen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  bei  allen  Reichsbehörden
und  bei  den  Behörden  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  vorbehalten  sind,  Res.  29.  Juli
1884  (Armee-Verordnungsblatt  S.  140)  «  *  Z

1)  Ein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle  giebt  der  Civilversorgungsschein
seinem  Inhaber  nicht.
        <pb n="107" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  91

Schutzlente,  ausgenommen  diejenigen  der  Berliner  Schutzmannschaft,  für  die  das
General-Kommando  des  Garde-Korps  zuständig  ist.

3.  Die  Schlußbestimmung  des  §.  1  gilt  auch  für  die  bereits  in  den  Bewerberverzeichnissen
  eingetragenen  Inhaber  des  Civilanstellungsscheins.

3.  2.  Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  —  jedoch  ausschließlich  des  Forstdienstes  —  sind,  unbeschadet
der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter
  im  Civildienste  erlassenen  weitergehenden  Bestimmungen,  nach  Maßgabe
der  nachstehenden  Grundsätze  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

Zu  §.  2.  Bezüglich  der  Versorgung  im  Civildienst  kommen  u.  a.  noch  die  nachstehenden
  weitergehenden  Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  in  Betracht:

1.  §.  10  des  Reglements  über  die  Civilversorgung  und  Civilanstellung  der
Militärpersonen  des  Heeres  und  der  Marine  vom  Feldwebel  abwärts  vom  16./20.  Juni
1867.  „Auch  diejenigen  Domänenpächter  und  Rentbeamte,  Amtsvorsteher  und  andere
Königliche  Beamte,  welche  aus  der  ihnen  ausgesetzten  Aversionalvergütung  für  die
Amtsverwaltungskosten  und  bezw.  aus  dem  Diensteinkommen  die  nöthigen  Dienstleistungen
  der  Amtsdiener,  Exekutoren,  Vollziehungsbeamten  2c.  selbst  zu  beschaffen
haben,  dürfen  dazu  nur  Militäranwärter  wählen  und  denselben  in  keinem  Falle
weniger  an  Besoldung  gewähren,  als  ihnen  selbst  zu  dem  Behufe  aus  Staatskassen
vergütigt  wird.  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  machen  fortan  die  in  einem
Privatdienstverhältniß  stehenden  Büreaugehülfen  und  Schreiber  der  Landräthe  und  der
Domänen=  und  Reutbeamten,  sowie  die  ebenfalls  in  einem  Privatdienstverhältniß
stehenden  Büreaugehülfen  der  Amtmänner,  Amts-  und  Kreishauptleute,  Amtsrentmeister,
  Klosterrezeptoren  und  Gerichtsschreiber“!).

—.  —  ——  ——-  —

 

7.  Die  in  den  Konzessionen  für  die  Privat-Eisenbahnen  enthaltenen  Bestimmungen,
  betreffend  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern?.

§.  3.  Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:  1.  in
allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  der  Reichskanzlei,  dem
Auswärtigen  Amt,  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  den
Chiffrir-Büreaus,  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:  die  Stellen  im  Kanzleidienst,
  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit  deren  Inhabern
lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerks  (Abschreiben,  Mundiren,  Kollationiren
  2c.)  und  der  mit  demselben  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen
obliegt;  2.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den
Gesandtschaften  und  Konsulaten:  sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im
wesentlichen  in  mechanischen  Dienstleistungen  bestehen  und  keine  technischen
Kenntnisse  erfordern.

§.  4.  Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:
in  allen  Diensgweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Ministerien
und  sonstigen  Centralbehörden,  sowie  bei  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:
die  Stellen  der  Subalternbeamten  im  Büreaudienst  (Journal,
Registratur,  Expeditions-,  Kalkulatur-,  Kassendienst  u.  dergl.)  mit  Ausschluß
derjenigen,  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
erfordert  wird.

Bei  Annahme  von  Büreaudiätarien  ist  nach  gleichen  Grundsätzen  zu
verfahren.

§.  5.  In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§.  3  und  4  fallenden
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,
ist  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.

§.  6.  Insoweit  in  Ausführung  der  9§.  4  und  5  einzelne  Klassen  von
Subaltern-Unterbeamtenstellen  für  die  Militäranwärter  nicht  mindestens  zur
Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der
Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  desselben  Geschäftsbereichs
in  entsprechender  Zahl  und  Dotirung  vorbehalten  werden.

—  —  —  —

 

1)  Wegen  der  Versorgung  der  Militäranwärter  in  der  Verwaltung  der  Kommunalverbände
  s.  jetzt  Ges.  21.  Juli  1892  (G.  S.  S.  214).  "

2)  Das  Verzeichniß  der  Privateisenbahnen,  die  Militäranwärter  vorzugsweise  anzustellen
  haben,  ist  enthalten  im  C.  Bl.  d.  D.  R.  1895  S.  483.
        <pb n="108" />
        92  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

§.  7.  Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  des  Reichs=  und  Staatsdienstes,  welche  nach  §§.  3  bis  6  für  die
Militäranwärter  vorzubehalten  sind,  werden  Verzeichnisse  angelegt.

Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  unterliegen  denselben
  Bestimmungen.

§.  8.  Die  Anlage  D  enthält  das  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern
zur  Zeit  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen.

Die  Verzeichnisse  bezüglich  des  Staatsdienstes  werden  von  den  einzelnen
Bundesregierungen  aufgestellt  und  dem  Reichskanzler  mitgetheilt.  Letzterer
wird  von  etwaigen  Ausstellungen  gegen  diese  Verzeichnisse  den  betheiligten
Bundesregierungen  Kenntniß  geben.

Die  Verzeichnisse,  sowie  etwaige  Nachträge  zu  denselben,  werden  durch
das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.

§.  9.  Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen  mit
anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  finden,
welche  zu  deren  Uebernahme  befähigt  und  bereit  sind.

Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur
zeitweise  bestehen,  ob  mit  denselben  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine
diätarische  oder  andere  Remuneration  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf
Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  als  Hülfsarbeiter  oder  Vertreter  können
jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen  werden,  falls  qualifizirte
Militäranwärter  nicht  vorhanden  sind,  deren  Eintritt  ohne  verhältnißmäßigen
Zeitverlust  oder  Kostenaufwand  herbeigeführt  werden  kann.

Zu  §.  9.  §.  13  des  Reglements  über  die  Civilversorgung  und  Civilanstellung
der  Militärpersonen  des  Heeres  und  der  Marine  vom  Feldwebel  abwärts  vom
16./20.  Juni  1867:  „In  Ausehung  derjenigen  dienstlichen  Funktionen,  für  welche
wegen  ihres  geringen,  die  volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch
nehmenden  Umfanges  und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remunerationen
schon  bisher  besondere  Beamte  nicht  angenommen,  welche  vielmehr  an  Privatpersonen,
an  andere  Beamte  als  Nebenbeschäftigung  oder  an  pensionirte  Beamte  übertragen  zu
werden  pflegten,  kann  es  hierbei  auch  ferner  sein  Bewenden  behalten.

Falls  sich  jedoch  Militäranwärter  zur  Uebernahme  solcher  Funktionen  melden,
sind  dieselben  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.“

§.  10.  Insoweit  Vorschriften  bestehen  oder  erlassen  werden,  nach  welchen
die  Besetzung  erledigter  Stellen  erfolgen  kann,  oder  vorzugsweise  zu  erfolgen
hat,  1.  mit  Beamten,  welche  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  sind  und
Wartegeld  oder  dem  gleich  zu  erachtende  Einnahmen  beziehen,  oder  2.  mit  solchen
Militärpersonen  im  Offizierrange:),  welchen  die  Aussicht  auf  Anstellung
im  Civildienste  verliehen  ist,  finden  jene  Vorschriften  auch  auf  die  Besetzung
der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  Anwendung.  Auch  können  die
den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:  3.  solchen  Beamten,
  welche  für  ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und
einstweilig  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  müßten,  wenn  ihnen
nicht  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  verliehen  würde.  Von
solchen  Verleihungen  ist  dem  zuständigen  Kriegsministerium  Kenntniß  zu  geben;
4.  den  Besitzern  des  Forstversorgungsscheines  gegen  Rückgabe  dieses  Scheines,

 

1)  Siehe  weiter  unten.

:)  Kriegsministerieller  Erlaß  vom  24.  August  1883  (M.  Bl.  S.  210):

1.  Mit  lebenslänglichem  Pensionsanspruch  ausgeschiedene  Offiziere  erhalten:

„die  Aussicht  einer  Anstellung  im  Civildienst".

2.  Mit  der  gesetzlichen  Penfion  vorläufig  auf  Zeit  ausgeschiedene  Offiziere,  ferner
ohne  gesetzliche  Penfionsansprüche  ausgeschiedene  Offiziere,  denen  auf  Grund  des  §.  5
des  Militär-Pensionsgesetzes  eine  Pension  auf  Zeit  oder  lebenslänglich  zugebilligt  wird,
sowie  endlich  ganz  ohne  Pension  ausgeschiedene  Offiziere  des  Friedens=  wie  des  Beurlaubtenstandes
  erhalten,  wenn  ihnen  Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  ausnahmsweise
  die  Anstellungsberechtigung  zu  bewilligen  geruhen:

„die  Anssicht  auf  Austellung  im  Civildienst  für  eine  bestimmte  von  ihnen  zu
ermittelnde  Stelle  oder  für  einen  bestimmten  Dienstzweig“.
        <pb n="109" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  93

sofern  eine  Reichsbehörde  oder  eine  Behörde  des  betreffenden  Staates  von  der
Anstellung  eines  mit  diesem  Schein  Beliehenen  einen  besonderen  Vortheil  für  den
Reichs=  oder  Staatsdienst  erwartet;  5.  solchen  ehemaligen  Militäranwärtern,
welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche  erworbenen  etatsmäßigen
  Anstellung  (F.  13)  befinden  oder  in  Folge  eingetretener  Dienstunfähigkeit
  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;  6.  solchen  ehemaligen  Militärpersonen,
  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich  um  deswillen  versagt
worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,  und  welche  von  der
zuständigen  Militärbehörde  (§.  1)  eine  Bescheinigung  nach  Anlage  Ferhalten
haben;  7.  sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst
oder  den  Dienst  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch
Erlaß  des  Kaisers,  in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn
bezw.  Senats,  ausnahmsweise  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen
worden  ist.  Dergleichen  Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  einen
bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,
wenn  ein  besonderes  dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu
machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die  Anstellung  im  Reichsdienst  oder  im
Dienst  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung
  des  Königlich  preußischen  Kriegsministeriums,  wenn  die  Anstellung
im  Dienst  eines  Bundesstaates  mit  eigener  Militärverwaltung  oder  in  der
Militärverwaltung  desselben  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  zuständigen
Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen  Bundesstaaten  hat  den  Anträgen
  eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde  desjenigen  Ersatzbezirkes,
  innerhalb  welches  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.  Auch
ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen,  sowie  von
etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
Kenntniß  zu  geben.

Zu  §.  10.  1.  Qualifizirten  Wartegeldempfängern  kann  vor  allen  anderen  Anwärtern
  der  Vorzug  gegeben  werden.  2.  Offiziere  und  Deckoffiziere,  welchen  beim
Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen
  worden  ist,  sind  zu  allen  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  mit  den
Rechten  der  Militäranwärter  zuzulassen,  sofern  für  einzelne  Fälle  nicht  seitens  der  betheiligten
  Centrallbehörden  abweichende  Bestimmung  getroffen  ist  oder  getroffen  wird!?).

1)  Vergl.  hierzu  Res.  9.  Sept.  1890  (M.  Bl.  S.  173)  und  Nachrichten  10.  Juni
1890  (ebenda),  betr.  Anstellung  von  verabschiedeten  Offizieren  mit  Aussicht  auf  Civildienststellung.


1.  Diejenigen  verabschiedeten  Osffiziere,  welchen  die  Aussicht  auf  Anstellung  im
Civildienst  Allerhöchsten  Orts  verliehen  worden  ist,  haben  in  Gemäßheit  des  Zusatzes  2
zu  §.  10  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  das  Recht,  sich  um  alle
den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  zu  bewerben.

2.  Von  diesen  Stellen  sind  in  der  (cpicht  abgedruckten)  Anlage  diejenigen
bezeichnet,  welche  im  Bereiche  der  preußischen  Civilverwaltungen,  sowie  der  Heeresund
  der  Reichs-Poftverwaltung  nebst  anderen,  den  Militäranwärtern  nicht  vorbehaltenen
  Stellen,  entweder  in  ihrer  Gesammtheit  oder  nur  zu  einem  Theil,  im
Allgemeinen  bezw.  zur  vorzugsweisen  Besetzung  durch  mit  Aussicht  auf  Anstellung
verabschiedete  Offiziere  geeignet  sind.

3.  Im  Bereiche  der  Reichs-Postverwaltung  ist  eine  gewisse  Anzahl  von  Postämtern
zur  ausschließlichen  Besetzung  mit  solchen  pensionirten  Offizieren  bestimmt,  welchen  bei
oder  nach  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  preußischen  Heere  die  Aussicht  auf  Anstellung
im  Civildienst  verliehen  worden  ist.

4.  Ferner  sind  bei  bestimmten  Stellen  der  Heeresverwaltung  Einrichtungen
getroffen,  durch  welche  den  ehemaligen  Offizieren  die  Erreichung  der  höheren  Aemter
erleichtert  wird.

Die  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Anstellung  können  bei
den  Truppen  und  Bezirkskommandos  eingesehen  werden.

5.  Ein  Anrecht  auf  eine  bestimmte  Stelle  kann  den  betreffenden  Anwärtern  nicht
eingeräumt  werden.  Z

6.  Denjenigen  pensionirten  Offizieren,  welche  nicht  im  Besitze  der  erforderlichen
        <pb n="110" />
        94  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

3.  Beamte,  welche  ohne  Versorgungsanspruch  angestellt  sind,  dürfen,  so  lange  sie
für  ihren  Dienst  weder  unbrauchbar  noch  entbehrlich  geworden  sind,  in  eine  den
Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsminister
versetzt  werden.  Z

4.  Anträge  auf  Verleihung  der  Anstellungsberechtigung  (7.)  sind  alljährlich  nur
einmal  „im  April“  zur  Allerhöchsten  Entscheidung  zu  bringen.

§.  11.  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,
zu  einem  Drittheil  2c.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretenden  Vakanzen  in
einer  dem  Antheilsverhältniß  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern
oder  Civilanwärtern  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur
Zeit  der  Besetzung  thatsächlich  mit  der  einen  oder  anderen  Klasse  von  Anwärtern
  besetzten  Stellen  .

Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  S5.  10  unterbrochen,  so  ist  eine
Ausgleichung  herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund
des  §.  10  Nr.  1,  3  und  7  erfolgt,  als  Civilanwärter,  Personen,  deren  Anstellung
auf  Grund  des  §.  10  Nr.  2,  4,  5  und  6  erfolgt,  als  Militäranwärter  in
Anrechnung  zu  bringen.

§.  12.  Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten
Stellen  zu  bewerben.  „

Die  Bewerbungen  sind  an  die  für  die  Anstellung  zuständigen  Reichs=  oder
Staatsbehörden  —  Anstellungsbehördene)  —  zu  richten  und  zwar:  ag  seitens
der  noch  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter  durch  Vermittelung
  der  vorgesetzten  Militärbehörde;  b)  seitens  der  Angehörigen  einer
militärisch  organisirten  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch  Vermittelung
der  vorgesetzten  Dienstbehörde;  c)  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder
  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des  heimathlichen  Landwehr-Bezirkskommandos,
  welches  jede  eingehende  Bewerbung  sofort  der  zuständigen
Anstellungsbehörde  mittheilt.

Zu  §.  12.  Die  Bewerbungen  sind  auch  von  den  zu  a  und  b  genannten  Be.
hörden  sofort  den  Anstellungsbehörden  zuzusenden.

§.  13.  Die  Militäranwärter  sind  zu  den  in  Rede  stehenden  Bewerbungen
vor  oder  nach  dem  Eintritt  der  Stellenerledigung  insolange  berechtigt,
bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten  haben,  mit  welcher
Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden
  ist).  Z  Z

Zu  §.  13.  1.  Militäranwärter,  welche  eine  Anstellung  mit  pensionsfähigem
Diensteinkommen  gefunden  haben,  sind  hiernach  in  dem  Bewerberverzeichnisse  zu  streichen

 

 

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  93.

Mittel  sind,  um  die  durch  eine  informatorische  Beschäftigung  bei  einer  Behörde  entstehenden
  besonderen  Ausgaben  zu  bestreiten,  können  auf  besonders  begründeten  Antra
durch  Vermittelung  des  Kriegsministeriums  Zuschüsse  zu  ihrer  Pension,  je  nach  Bedarf
und  Verfügbarkeit  der  Fonds,  zu  Theil  werden.

7.  Die  Bewerbungen  sind  ausschließlich  an  die  in  der  Nachweisung  genannten
Behörden  zu  richten.

1)  Natürlich  nur,  wenn  geeignete  Militäranwärter  vorhanden  sind,  Res.
7.  Februar  1893  (E.  V.  Bl.  S.  114).

2)  Verzeichniß  der  Anstellungsbehörden  im  C.  Bl.  d.  D.  R.  für  1895.

2)  Dieser  Berechtigung  entspringt  die  Verpflichtung  der  Reichs=  und  Staatsbehörden,
  die  Bewerbungen  zu  berücksichtigen.  Daß  unter  einer  „etatsmäßigen“  Stelle
nicht  schon  die  ständige  diätarische  Beschästigung  als  Hülfsarbeiter  verstanden  werden
kann,  ergiebt  sich  nicht  allein  aus  §§.  4  Abs.  2,  9  Abs.  2,  21,  22  Abs.  1  der  Grundsätze,
  sondern  auch  aus  Zusatz  1  zu  §.  13,  Res.  17.  Jan.  1891  (J.  M.  I.  4198).

§.  13  hat  dann  nicht  Anwendung  zu  finden,  wenn  Schutzmänner  nach  Ablauf
der  im  Heere  und  in  der  Schutzmannschaft  zurückzulegenden  Dienstzeit  den  Civilversorgungsschein
  auf  Grund  des  §.  1  Abs.  3,  4  der  Grundsätze  erlangt  haben.
Sie  sind,  geistige  und  körperliche  Befähigung  vorausgesetzt,  in  der  Militäranwärterliste
zu  notiren,  ohne  daß  es  des  Nachweises  bedarf,  daß  sie  aus  ihrem  gegenwärtigen
Amte  freiwillig  und  ohne  Pension  ausgeschieden  sind,  Res.  14.  April  1893  (M.  Bl.

108).
        <pb n="111" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  95

und  können  ihre  Aufnahme  in  das  Verzeichniß  erst  nach  dem  freiwilligen  Ausscheiden
ohne  Pension  (§.  28)  von  Neuem  verlangen.  Die  Streichung  derjenigen  Militäranwärter,
  welche  außerhalb  des  Staatsdienstes  Anstellung  gefunden  haben,  unterbleibt
jedoch,  so  lange  das  pensionsfähige  Diensteinkommen  derselben  den  Betragepon  800  Mark
nicht  erreicht.  2.  Von  der  erfolgten  Anstellung  ist  denjenigen  Behörden  Kenntniß  zu
geben,  in  deren  Bewerberverzeichniß  der  angestellte  Militäranwärter  außerdem  notirt
ist.  Die  Militäranwärter  sind  verpflichtet,  diejenigen  Anstellungsbehörden  namhaft  zu
machen,  bei  welchen  sie  notirt  sind.

§.  14.  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Annahme  von  Bewerbungen
nur  dann  verpflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  OQualifikation  für
die  fragliche  Stelle  bezw.  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen.

Behufs  Feststellung  der  körperlichen  Qualifikation  haben  die  Militärbehörden
  auf  Verlangen  die  ärztlichen  Atteste,  auf  Grund  deren  die  Ertheilung
des  Civilversorgungsscheins  wegen  Invalidität  erfolgt  ist,  mitzutheilen,  sofern
seit  deren  Ausstellung  noch  nicht  drei  Jahre  verflossen  sind  w.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Kategorien  von  Dienststellen
  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter
  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit
  des  Dienstzweiges  dies  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder
die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen
Beschäftigung  in  dem  betreffenden  Dienstzweige  abhängig  gemacht  werden,
welche  in  der  Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  (Cf.  §.  19  Anm.)

Bei  allen  von  Militäranwärtern  abzulegenden  Prüfungen  dürfen  an  dieselben
  keine  höheren  Anforderungen  gestellt  werden,  als  an  andere  Anwärter.

Für  „qualifizirt"  befundene  Bewerber  werden  Stellenanwärter.

Zu  §.  14.  1.  Die  Mittheilung  der  militärärztlichen  Atteste  soll  auf  diejenigen
Fälle  beschränkt  werden,  in  denen  nach  der  Organisation  des  betreffenden  Dienstes  besondere
  Anforderungen  an  die  körperliche  Qualifikation  der  Beamten  gestellt  werden
müssen.  2.  Die  für  die  Militärbehörden  bezüglich  der  Kommandirung  behufs  der  informatorischen
  Beschäftigung  #c.  erlassenen  Bestimmungen  sind  in  Anlage  L  beigefügt.

§.  15.  Ueber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  vakante  Stellen  legen  die
Anstellungsbehörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  F  an,  in  welche  die  Stellenanwärter
  nach  dem  Datum  des  Eingangs  der  ersten  Meldung  eingetragen
werden.  War  die  Qualifikation  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachmweisens
  se  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  derselben
erfolgen  .

De  Stellenanwärter  haben,  so  lange  sie  keine  Civilversorgung  gefunden,
ihre  Meldung  jährlich  zum  1.  Dezember  zu  wiederholen.  Diejenigen  Bewerbungen,
  bezüglich  welcher  eine  solche  Wiederholung  unterlassen  wird,  sind  in
dem  Verzeichnisse  zu  streichen;  sie  können  demnächst,  auf  erneutes  Ansuchen,
mit  dem  Datum  des  Eingangs  der  neuen  Meldung,  wieder  eingetragen  werden.

Zu  §.  15.  1.  Die  richtige  Führung  der  Bewerberverzeichnisse  ist  alljährlich  nach
Anweisung  des  Ressortchefs  in  den  einzelnen  Ressorts  zu  prüfen.  2.  Die  Erneuerung
der  Bewerbungen  seitens  der  im  §.  12  zu  a  und  b  genannten  Militäranwärter  erfolgt
durch  Vermittelung  der  dort  bezeichneten  Behörden  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher
die  betreffenden  Anwärter  in  den  Bewerberverzeichnissen  geführt  werden.  3.  Bei  der
Benachrichtigung  über  die  erfolgte  Notirung  sind  die  Militäranwärter  darauf  hinzu- 



1)  Es  ist  nicht  zulässig,  die  Kosten  der  ärztlichen  Untersuchung  der  für  Unterbeamtenstellen
  anzunehmenden  Militäranwärter  aus  Staatsfonds  zu  bestreiten,  Res.
17.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  30).

2)  Die  lediglich  durch  Bewerbungen  der  Militäranwärter  veranlaßten  Sendungen
der  Anstellungsbehörden  an  die  Militäranwärter  sind  portofrei  zu  befördern,  desgleichen
die  Gesuche  selbst.  Dagegen  haben  die  Korrespondenzen  der  Behörden  über  die
Militärdienste  derselben  keinen  Anspruch  auf  Portofreiheit,  Res.  23.  Okt.  1889
(M.  Bl.  S.  171).

Die  Zurückweisung  von  Bewerbern  wegen  unverhältnißmäßig  großer  Zahl
der  Notirten  ist  nicht  gerechtfertigt.  Es  kann  in  solchen  Fällen  höchstens  auf  die
geringen  Aussichten  zur  Anstellung  aufmerksam  gemacht  werden,  Res.  8.  Mai  1878
(M.  Bl.  S.  90).
        <pb n="112" />
        96  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

weisen,  daß  sie  zur  Vermeidung  ihrer  Streichung  in  dem  Bewerberverzeichniß  ihre
Meldung  alljährlich  bis  zum  1.  Dezember,  das  erste  Mal  bis  zum  1.  Dezember  des
auf  die  Notirung  folgenden  Kalenderjahres  zu  erneuern  haben,  und  daß  jede  Erneuerung
  bis  zu  dem  gedachten  Termine  nicht  bloß  abgesandt,  sondern  bei  der  Anstellungsbehörde
  eingegangen  sein  müsse.

Den  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1882  notirten  Anwärtern  ist  alsbald  nach  dem
Inkrafttreten  der  vorliegenden  Grundsätze  diese  Eröffnung  mit  der  Maßgabe  zu  machen,
daß  die  erste  Erneuerung  ihrer  Meldung  bis  zum  1.  Dezember  1883  zu  bewirken  sei.

§.  16.  Stellen,  für  welche  Stellenanwärter  nicht  notirt  sind,  werden  im
Falle  der  Vakanz  durch  eine  allwöchentlich  herauszugebende  Liste  („Vakanzenliste“)
  bekannt  gemacht.

Die  Herausgabe  der  Vakanzenliste  veranlaßt  das  zuständige  Kriegsministerium.


Die  Aufnahme  der  Stellen  in  die  Liste  vermittelt  eine  für  den  Bereich
eines  oder  mehrerer  Ersatzbezirke  besonders  bezeichnete  Militärbehörde  —
Vermittelungsbehörde  —,  welcher  zu  diesem  :wer  seitens  der  Anstellungsbehörden
  Nachweisungen  nach  Anlage  6  zuzusenden  sind.

Zu  §.  16.  1.  Die  Anstellungsbehörden  lassen  die  vorgeschriebenen  Nachweisungen
(Anlage  G)  den  Vermittelungsbehörden  so  zeitig  zugehen,  daß  die  Nachweisungen
seitens  der  Vermittelungsbehörden  jeden  Sonnabend  abgeschlossen  und  der  Redaktion
des  Deutschen  Reichs=  und  Preußischen  Staats-Anzeigers  eingesandt  werden  können.

Die  Redaktion  veranlaßt  die  Veröffentlichung  sämmlicher  bei  ihr  eingegangenen
Nachweisungen  jeden  Mittwoch  in  der  Vakanzenliste.

2.  Sind  im  Laufe  einer  Woche  bei  einer  Vermittelungsbehörde  Nachweisungen
der  Anstellungsbehörden  nicht  eingegangen,  so  erhält  die  Redaktion  hiervon  gleichfalls
Mittheilung.  3.  Jede  Kommandobehörde  und  jeder  Truppentheil  bis  einschließlich  des
Bataillons  bezw.  der  Abtheilung  und  der  detachirten  Kompagnie,  Eskadron  und
Baatterie  erhält  ein  Exemplar  der  Vakanzenliste,  jedes  Landwehr-Bezirkskommando  ein
Exemplar  für  sich  und  außerdem  so  viel  Exemplare,  als  etatsmäßige  Feldwebel  vorhanden
  sind.  Wird  ein  weitergehender  Bedarf  nachgewiesen,  so  kann  die  Zahl  der
Exemplare  entsprechend  vermehrt  werden.

Die  Uebermittelung  der  Exemplare  erfolgt  durch  die  Postanstalten,  in  Berlin  dur
die  Stelle,  welche  die  Beförderung  der  Dienstkorrespondenz  zwischen  den  daselbst  befindlichen
  Militärbehörden  vermittelt.  »  «

Die  Regimentsstäbe  der  Infanterie  und  Artillerie  empfangen  die  Bakanzenlisten
für  alle  im  Regimentsstabsquartier  befindlichen  Theile  des  Regiments;  den  Bataillonen  2c.
der  Infanterie  und  Artillerie,  welche  außerhalb  des  Regimentsstabsquartiers  garnisoniren,
  geht  die  Vakanzeuliste  direkt  zu.  Unmittelbar  nach  Eingang  der  Vakanzenlisten
  bei  den  betreffenden  Stäben  haben  diese  die  Ausgabe  bezw.  Weiterbeförderung
der  Listen  an  die  nicht  im  Stabsquartier  befindlichen  Kompagnien,  Schwadronen  und
Batterien  herbeizuführen.

Von  jeder  Garnisonveränderung  ist  dem  örtlichen  Postamte  rechtzeitig  durch  den
Truppentheil  Kenntniß  zu  geben  und  ein  etwa  eintretender  Mehrbedarf  an  Exemplaren
der  Armee-Abtheilung  B  des  Kriegsministeriums  anzumelden.

Die  Vakanzenlisten  können  auch  durch  die  Postanstalten  im  Wege  des  Abonnements
  bezogen  werden.

Als  Vermittelungsbehörden  werden  bestimmtyhe:

1.  für  den  Bezirk  des  1  Armeekorps:  das  Bezirkskommando  Braunsberg,

2.  1  7  %  r  -  ½%  1½  S  tettin  ’

3.  ½%  ½%  e-  -  III.  5„  e-  ½  Potsdam,

4.  „  „  ½  „  W.  „  %  ½  Magdeburg,
5.  „  „  ½%  „  V.  ½  ½  ½  Neusalz  #.  O.,
6.  „  „  „  „  VI.  „  „  „  II  Breslau,
7.  „  „  3½  „  VII.  ½%  ½%  ½  1  Münster,
—  „  „  VIII.  „  v  „  Coblenz,

9.  „  ½%  ½%  7“  IX.  e-  ½  „  Schleswig,
10.  *  ’5#  7?  1  X.  1  1  Hildesheim,

 

1)  Aus  dem  durch  Bek.  26.  Nov.  1895  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  397,  496)  neu
veröffentlichten  Verzeichnisse.
        <pb n="113" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  97

11.  für  den  Bezirk  des  XI.  Armeekorps:  das  Bezirkskommando  Marburg,
12.  XIV.  Karlsruhe  i.  B.,

’’  ##  »  »  »  »

13..  „  „  „  KV.  „  R„  »  Straßburg  i.  E.,
1  4.  *#  1—  t-  0-  XVI.  1  ’r  1  .  Metz,
15.,  XVII.  „  Marienburg.

§.  17.  Ist  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Wochen  nach  Absendung  der
Nachweisung  eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,
so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung  freie  Hand.

Zu  §.  17.  Die  im  §.  17  festgesetzte  Frist  von  fünf  Wochen  wird  für  den  Umsang
  der  Preußischen  Monarchie  auf  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Veröffentlichung
ab,  verlängert.

§5.  18.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Einberufung  der  Stellenanwärter
zu  erfolgen  hat,  bestimmt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:  1.  Bei  Einberufungen
  für  den  Dienst  eines  Bundesstaates  kann  den  diesem  Staate  angehörigen
  oder  aus  dem  Kontingente  desselben  hervorgegangenen  Stellenanwärtern
vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  werden.  2.  Bei  Einberufungen  für
den  See-,  Küsten=  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere  der  Marine  vor  den
Unteroffizieren  des  Landheeres  zu  berücksichtigen.  3.  Insoweit  die  Grundsätze
  unter  1  und  2  keinen  Vorzug  begründen,  sind  in  erster  Reihe  Unteroffiziere
  einzuberufen,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der
Marine  aktiv  gedient  haben.  Abweichungen  hiervon  sind  nur  in  Ausnahmefällen
  und  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  ein  dringendes  dienstliches  Interesse
  bedingt  werden.  4.  Innerhalb  der  einzelnen  Kategorien  von  Stellenanwärtern
  ist  bei  der  Einberufung  die  Reihenfolge  in  dem  Verzeichniß  (§.  15)
in  Betracht  zu  ziehen.  5.  Die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  wird
bei  ihren  Anstellungen  vorzugsweise  die  Stellenanwärter  desjenigen  Staates
berücksichtigen,  in  welchem  die  Vakanz  entstanden  ist.

Zu  §.  18.  Die  vor  dem  1.  Oktober  1882  in  Bewerberverzeichnissen  notirten
Militäranwärter  sind,  eventuell  unter  Vorbehalt  nachträglicher  Feststellung  ihrer  Qualifkation,
  als  Stellenanwärter  im  Sinne  des  §.  18  gleichfalls  anzusehen.

§.  19.  Die  Anstellung  eines  einberufenen  Stellenanwärters  kann  zunächst
  auf  Probe#)  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht
  werden.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  werden  nur  erfolgen,  insoweit
Stellen  (§.  9  Abs.  2)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder
  Vakanz  wird  nicht  stattfinden.

Die  Probezeit  soll,  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  erwiesener
Qualifikation,  in  der  Regel  höchstens  betragen:  a)  für  den  Dienst  als  Postoder
  Telegraphen-Assistent  ein  Jahr,  b)  für  den  Dienst  in  der  Eisenbahnverwaltung
  mit  Ausschluß  der  im  §.  3  bezeichneten  Stellen  ein  Jahr,  c)  für  den
Dienst  bei  der  Reichsbank  ein  Jahr,  d)  für  den  Dienst  in  der  Verwaltung  der
Zölle  und  indirekten  Steuern  ein  Jahr,  e)  für  den  Dienst  in  der  Straßenund
  Wasserbauverwaltung  mit  Ausschluß  der  in  S  bezeichneten  Stellen
ein  Jahr,  t)  für  den  nicht  unter  a  bis  e  fallenden  Reichs=  und  Staatsdienst
sechs  Monate.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde
darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen,
  bezw.  in  den  Civildienst  zu  übernehmen,  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

Zu  §6.  19.  Die  für  die  Militärbehörden  hinsichtlich  des  Kommandos  zur  Probedienstleistung
  erlassenen  Bestimmungen  sind  in  Anlage  L  enthalten.  Z

Von  dem  im  Schlußsatze  des  §.  19  erwähnten  Beschlusse  ist  betreffs  der  im
aktiven  Dienst  befindlichen  Militäranwärter  alsbald  dem  Truppentheile  zur  Vermeidung
von  Ueberhebungen  an  Gebührnissen  Kenntniß  zu  geben.  #

§.  20.  Stellenanwärter,  welche  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,
werden  auf  Veranlassung  der  Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militär-—

  —  —  —

1)  Cf.  88.  39  und  39a  des  Geldverpflegungs-Reglements  für  das  Preußische
Heer  im  Frieden  unten  S.  102.  Kriegsmin.  Res.  28.  März  1885  (M.  Bl.  S.  175),
betr.  die  Kommandirung  bezw.  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen
  Militäranwärter  im  Interesse  ihrer  Civilanstellung.

Illing=  Kaut,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  7
        <pb n="114" />
        98  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

behörde  für  die  Dauer  der  Probezeit  abkommandirt.  Eine  Verlängerung  der
letzteren  über  die  im  §.  19  bezeichneten  Fristen  hinaus  ist  unzulässig.

§.  21.  Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung  auf  Probe
das  volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende
Remuneration  von  nicht  weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens  zu
gewähren.

Zu  §s.  21.  Die  Zahlung  des  Stelleneinkommens  während  der  Anstellung  auf
Probe  geschieht  nach  den  für  die  Stelle  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.  !

§.  22.  Konkurriren  bei  der  etatsmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern
  vorbehaltenen  Stelle  mehrere  bereits  einberufene,  aber  noch  nicht
ctatsmäßig  (§.  13)  angestellte  Stellenanwärter,  so  finden  die  im  §.  18  festgestellten
  Grundsätze  sinngemäß  Anwendung.  Einen  Anspruch  auf  vorzugsweise
  Berücksichtigung  haben  jedoch  die  ehemaligen,  mindestens  acht  Jahre  gedienten
  Unteroffiziere  nicht  denjenigen  Stellenanwärtern  gegenüber,  deren  Gesammtdienstzeit
  (aktive  Militärdienstzeit  und  Dienstzeit  in  dem  betreffenden
Dienstzweige)  von  längerer  Dauer  ist,  als  die  von  ihnen  selbst  zurückgelegte.

Nichtversorgungsberechtigte,  welche  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich
  vorbehaltene  Stelle  einberufen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter
Stellenanwärter  vorhanden  war,  sind  bezüglich  der  ctatsmäßigen  Anstellung
den  Stellenanwärtern,  welche  nicht  nach  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit
  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  als  Unteroffizier  ausgeschieden  sind,
gleichzuachten.  Jedoch  dürfen  dieselben  nicht  vor  solchen  qualifizirten  Stellenanwärtern
  etatsmäßig  angestellt  werden,  welche  in  demselben  Dienstzweige  eine
gleiche  oder  längere  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.  Dasselbe  gilt  für  die  in
§.  10  Nr.  7  bezeichneten  Personen,  sofern  ihnen  die  Anstellungsfähigkeit  für
einen  besinmien  Dienstzweig  und  nicht  nur  für  einc  bestimmte  Stelle  verliehen
worden  ist.

Das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  und  die  Beförderung  in
Stellen  höherer  Klasse  erfolgt  lediglich  nach  den  für  die  einzelnen  Dienstzweige
maßgebenden  Bestimmungen.  Der  Besitz  des  Civilversorgungsscheins  begründet
dabei  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung.  Jenc  Bestimmungen  dürfen  jedo
ebensowenig  Beschränkungen  zu  Ungunsten  der  Militäranwärter  enthalten,  vielmehr
  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  denselben  Gelegenheit  zur
Erwerbung  der  Qualifikation  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  geboten
  werde.  »·

Ist  für  das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  oder  für  die-  Beförderung
  in  höhere  Dienststellen  die  Gesammtdienstzeit  entscheidend,  so  wird
dieselbe  für  Militäranwärter  mindestens  von  dem  Beginn  der  Probezeit  in  dem
betreffenden  Dienstzweige  ab  berechnet.

§.  23.  Von  der  Leschung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen
haben  die  Anstellungsbehörden  am  Schlusse  des  Quartals  den  Vermittelungsbehörden
  ihres  Bezirks  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  Anlage  H
Mittheilung  zu  machen.

Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  einc  entsprechende  Bekanntmachung
in  der  Vakanzenliste.

§.  24.  Zur  Kontrolle  darüber,  daß  bei  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern
  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  den  vorstehenden  Grund-Lieng
  gemäß  verfahren  wird,  ist  außer  den  Ressortchefs  der  Rechnungshof  verpflichtet.


Sobald  ein  Stellenanwärter  im  Reichsdienst  angestellt  wird,  ist  der  ersten
Anweisung  für  die  Zahlung  des  Gehalts  oder  der  Remuneration  beglaubigte
Abschrift  des  Civilversorgungsscheins  beizufügen.

Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  (5.  13)  wird  der  Civilversorgungs-=schein
  selbst  zu  den  Akten  genommen.

Ist  die  Besetzung  einer  vorbehaltenen  Stelle  des  Reichsdienstes  durch  einen
Nichtversorgungsberechtigten  erfolgt,  so  ist  zu  der  Rechnung,  aus  welcher  diese
Besetzung  zum  ersten  Male  ersichtlich  wird,  zu  bescheinigen  und  auf  Erfordern
dem  Rechnungshof  nachzuweisen,  daß  bei  der  Besetzung  der  Stelle  den  vorstehenden
  Grundsätzen  genügt  worden  ist.

Die  gleiche  Verpflichtung,  wie  den  Ressortchefs  und  dem  Rechnungshofe
        <pb n="115" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  99

ist  bezüglich  der  Stellen  im  Staatsdienst  den  obersten  Verwaltungsbehörden
oder  nach  Anordnung  der  Landesregierungen  den  höchsten  Rechnungs-Revisionsstellen
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  aufzuerlegen.

Erfolgt  die  Besetzung  der  Stellen  durch  eine  oberste  Staatsbehörde,  so
bedarf  es  eines  Nachweises  vor  der  Rechnungs-Revisionsstelle  nicht.

Zu  §.  24.  1.  Durch  Absatz  5  und  6  des  §.  24  erleiden  die  gesetzlichen  Befugnisse
  und  Verpflichtungen  der  Ober-Rechnungs-Kammer  keine  Aenderung.  2.  Die
Kontrolle  bezüglich  der  städtischen,  Provinzial-,  Kreis=  und  ständischen  Behörden  liegt
den  Regierungen  (Landdrosteien))  Regierungs-  bezw.  Ober  -Präsidien,  bezüglich  der
Privoreisenbahn-Verwaltungen  den  betreffenden  [Eisenbahnkommissariaten)  Eisenbahnirektionen

  ob.

§.  25.  Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen
einen  Militäranwärter  ist  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten
  einzufordern.  Führt  die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Erkenntniß,
  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter
oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche  die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit  zur
Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat,  so  ist  der
Civilversorgungsschein  unter  Mittheilung  der  Urtheilsformel  derjenigen  Militärbehörde
  zu  übersenden,  welche  den  Schein  ertheilt  hat  (§.  1).  Andernfalls  ist
der  Civilversorgungsschein  derjenigen  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der
Militäranwärter  augestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  aber,  welche
im  Civildienst  noch  nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

§.  26.  Der  Civilversorgungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen  den  Inhaber
rechtskräftig  auf  eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat.

Lautet  das  rechtskräftige  Erkenntniß  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Civilversorgungsschein
  nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Erkenntnisses
  erstreckt,  zurückgegeben,  zuvor  jedoch  von  der  Militärbehörde  (§.  25)
mit  einem,  den  wesentlichen  Inhalt  des  Erkenntnisses  wiedergebenden  Vermerk
versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen  der  betheiligten  Behörden
überlassen.

§.  27.  Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen,
als  den  im  §F.  26  bezeichneten  Gründen,  so  sind  dieselben  in  dem  Civilversorgungsschein
  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäranwärters  in  Folge  einer
den  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung  verrathenden  Handlung  oder  wegen
fortgesetzt  schlechter  Dienstführung  stattgefunden,  so  sind  die  Behörden  zur
Berücksichtigung  des  Anstellungsgesuchs  nicht  verpflichtet.

Zu  §.  27.  1.  Wenn  Unteroffiziere  nach  Erlangung  des  Civilversorgungsscheins
bei  weiterem  Verbleiben  im  aktiven  Militärdienste  sich  schlecht  führen,  so  ist  dies  auf
dem  Versorgungsschein  entsprechend  zu  vermerken.  2.  Für  Militäranwärter,  denen  ihr
Civilversorgungsschein  abhanden  gekommen  ist,  wird  ein  neuer  Schein  nicht  ausgefertigt;
  sie  erhalten  vielmehr  von  dem  betreffenden  Generalkommando  oder  der  Admiralität
  auf  Ansuchen  nur  eine  Bescheinigung  dahin,  daß  und  wann  ihnen  der  Versorgungsschein
  ertheilt  worden  ist.

§.  28.  Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne
Pension,  so  ist  dies  gleichfalls  in  dem  GCivilversorgungsschein  zu  vermerken,
bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

§.  29.  Der  Civilversorgungsschein  erlischt,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem
Civildienste  mit  Pension  (§.  13)  in  den  Ruhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des
Civilversorgungsscheins  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.

§.  30.  Bereits  erworbene  Ansprüche  werden  durch  vorstehende  Grundsätze
  nicht  berührt.

§.  31.  Vorstehende  Grundsätze  treten  mit  dem  1.  Oktober  1882,  für
Elsaß-Lothringen  mit  dem  1.  Oktober  1884  in  Kraft.
        <pb n="116" />
        100  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

Anlage  An).
Civilversorgungsschein.
Dem  (Vor=  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  2c.)  ist  gegenwärtiger  Civilversorgungsschein
  nach  einer  aktiven  Militärdienstzeit  von
Jahren  ....  ..  Monaten
ertheilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den
Reichsbehörden,  sowie  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten,
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.
Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  vp0or...  4..  3  monatllich.
N.  N.,  den  ten  18

 

(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Alter:  Jahre.  Civilversorgungsschein  entschieden  hat.)
(  des  Civilversorgungsscheins.)
(-Kdber  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)
Anlage  B.

Civilversorgungsschein.
Dem  (Vor=  und  Zuname,  Charge  in  der  Gendarmerie  bezw.  im  Landjägerkorps
oder  in  der  Schutzmannschaft)  ist  gegenwärtiger  Civilversorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  dn  Jahren  .  Monaten
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie
(bezw.  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)
  von.  ...  .....  „  ....  ,,
mithinnacheinerGesammtdienstzeitvon......  »  ....  „

ertheilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den
Reichsbehör  den,  sowie  den  Staatsbehörden  des  (Name  des  Bundesstaats)
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  ..  ..  MA..  .  3  monatlich.

N.  N.,  den  ten  18
(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Alter:  .  Jahre.  Civilversorgungsschein  entschieden  hat.)
(X  bes  Civilversorgungsscheins.)  Z
(X  der  Invalidenliste.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)
Anlage  C.

Civilversorgungsschein.
Dem  (Vor-=  und  Zuname,  Charge  in  der  Gendarmerie  bezw.  im  Landjägerkorps  oder
in  der  Schutzmannschaft)  ist  gegenwärtiger  Civilversorgungsschein  nach
einer  aktiven  Militärdienstzeit  v  .  ..  .  Jahren  Monaten
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie
(bezw.  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft,
  nnnnonaaa  ..  ,,,,
mithinnachemerGesammtdienstzeitvou......  ,,....,,
ertheilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Civildienste  bei  den
Staatsbehörden  des  (Name  des  Bundesstaats)
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.
Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  v0o..  43  moanuatlich.

N.  N.,  den  ten  18
(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  den  Anspruch  auf  den
Alter:  ..  ..  Jahre.  Civilversorgungsschein  entschieden  hat.)
(X  des  Civilversorgungsscheins.)
(Xder  Invalidenliste).  (Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)

––T.  —  —  ——  —

1)  Wegen  Anl.  A.  vergl.  oben  Anm.  1  zu  §.  1.
        <pb n="117" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  101

Anlage  E  1.  Bescheinigung.

Dem  (Vor-  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  2c.  —  bezw.  Charge  in  der
Gendarmerie,  in  dem  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  kann  eine  der
den  Militäranwärtern  im

Reichs=  und  Staatsdienste

vorbehaltenen  Stellen  übertragen  werden.

Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  .  ..
N.  N.,  den  .  .  ten

(Stempel.)

Jahre.

(  der  Bescheinigung.)
(der  Invalideuliste.)

Anlage  E  2.

.  AM..  .  .  .  ꝗ  monatlich.
(Behörde,  welche  über  die  Ertheilung

der  Bescheinigung  entschieden  hat.)
(Unterschrift  des  betreffenden  Militärvorgesetzten.)


 

Bescheinigung.

Dem  (Vor=  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  2c.  —  bezw.  Charge  in  der
Gendarmerie,  in  dem  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  kann  eine  der
den  Militäranwärtern  im
Reichsdienste,  sowie  im  Staatsdienste  des  (Name  des  Bundesstaats)
vorbehaltenen  Stellen  übertragen  werden.
Inhaber  bezieht  eine  Pension  vvo.  4  3  menatlich.

 

N.  N.,  den  ten  18
(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  die  Ertheilung
Alter  ..  ..  Jahre.  der  Bescheinigung  entschieden  hat.)
(X  der  Bescheinigung.)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militär-(X
  ber  Invalidenliste.)  vorgesetzten.)
Anlage  E  3.  Bescheinigung.
Dem  (Vor=  und  Zuname,  Charge  und  Truppentheil  2c.  —  bezw.  Charge  in  der

Gendarmerie,  in  dem  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  kann  eine  der  den
Militäranwärtern  im
Staatsdienste  des  (Name  des  Bundesstaats)
vorbehaltenen  Stellen  übertragen  werden.
Inhaber  bezieht  eine  Penfion  von  ..  ..  M  .  .  .  .  monatlich.
N.  N.,  den  .  .  ten  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Stempel.)  (Behörde,  welche  über  die  Ertheilung
Alter:  ..  ..  Jahre.  der  Bescheinigung  entschieden  hat.)
6K  der  Bescheinigung)  (Unterschrift  des  betreffenden  Militär-(M
  der  Invalidenliste.)  vorgesetzten.)
Anlage  6.  (Behörde.)
Nachweisung
einer  (von)  Vakanzlen)  in  den  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.
Die  Vakanz  »  Tauer  Die  An-  Betrag  der  Angabe
tritt  ein:  Nähere  Bezeichnung  sder  etwas  ftellung  zu  bestellen-  ob  Aus.
Bezeichh  der  An=  der  An-  erfolgt:  den  KautiorEin=  Pacht  auf  S
Nr.  -  Mngforderungey,stcllung  «)«UfLT-unvobkommenVer-Z
«  ·  welche  an  die  voran=  bens=  dieselbedurch  der  besse-.dbei
  der  Bewerber  ge-  Perenden  aeir,))sGehaltsab-  rungen
*('*  welcher  Stelle.  stellt  werden.  Probe-  auf  züge  gedeckt  Stelle,  vor.
2  Behörde?  zeit.  Kün=  werden  kann.  handen.
digung.
N.,  den  ten  18  (Unterschrift.)
Abgesandt:

Eingegangen:
        <pb n="118" />
        102

Abschnitt  III.  Militäranwärter.

Erläuterungen  zu  den  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern.

J.
II.
III.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.
IX.

Zu  8.  1.  Der  Civilversorgungsschein  giebt  dem  Inhaber  kein  Recht  auf  eine
bestimmte  Dienststelle.

Zu  §.  2.  Gemeindedienststellen  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
Entwurfs.

Zu  §.  3  2cc.  1.  Stellen  oder  Verrichtungen,  welche  als  Nebenamt  versehen
werden,  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  Entwurfs;  dieselben  sind
daher  den  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  nicht  zuzuzählen.
2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden
Stellen  sind  diejenigen  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  welcher
den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.

Zu  §.  7.  Stellen,  deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflichten  genommen
sein  sollten,  ihr  Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Staatskasse  beziehen
(Privatgehülfen),  brauchen  in  die  nach  §.  7  anzulegenden  Verzeichnisse  nicht
aufgenommen  zu  werden.

Zu  §.  8.  Das  dem  §.  8  als  Anlage  D  angehängte  Verzeichniß  der  Stellen
im  Reichsdienst  präjudizirt  den  von  den  Landesregierungen  aufzustellenden
Verzeichnissen  nicht.

Zu  §§.  9  und  10.  Die  in  §.  9.  Abs.  1  enthaltene  Regel,  daß  die  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt
werden  dürfen,  sofern  befähigte  und  zur  Uebernahme  der  Stellen  bereite
Militäranwärter  vorhanden  sind,  steht  —  abgesehen  von  den  Ausnahmen  des
§  10  —  der  Anwendung  der  Bestimmungen  in  §.  22  Abs.  3  und  in  §.  30
nicht  entgegen.  Auch  bleibt  den  Landesregierungen  die  Befugniß,  Versetzungen
von  Beamten  (Bediensteten  im  weiteren  Sinne)  von  Stelle  zu  Stelle  vorzunehmen.
  Eine  solche  Versetzung  in  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene
Stelle  darf  jedoch  nur  dann  erfolgen,  wenn  dadurch  eine  den  Militäranwärtern
nach  Maßgabe  dieser  Grundsätze  zugängliche  Stelle  frei  wird.  Auch  von
solchen  Versetzungen  ist  dem  zuständigen  Kriegsministerium  Kenntniß  zu  geben.
Zu  §.  12.  Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen
bestimmt.  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Centralstellen  einzurichten,  an  welche
sämmtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten  sind,  welchen  die  Anstellungsbehörden
  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzutheilen  haben  und  welche  den  An.
stellungsbehörden  die  bei  Einberufung  der  Stellenanwärter  in  Betracht  zu
ziehende  Reihenfolge  bezeichnen.

Zu  §.  16.  Die  Vermittelungsbehörden  werden  von  den  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  zuständigen  Organen  bestimmt.

Zu  §.  18.  Als  aus  dem  Kontingent  Elsaß-Lothringen  hervorgegangen  werden
alle  diejenigen  betrachtet,  welche  einem  in  Elsaß-Lothringen  garnisonirenden
Truppentheil  angehört  haben.

Zu  §.  30.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,

sondern  um  Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch
dann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige

LieeiPrüsung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Theil  abolvirt
  ist.

Berlin,  den  25.  März  1882.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

§.  39  des  Geldverpflegungs-Reglements  für  das  Preußische  Heer  im  Frieden

(in  der  Fassung  der  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  20.  März  1885,
Armee-Verordnungsblatt  S.  68).

Kommandirung  und  Beurlaubung  der  Militäranwärter  im  Interesse

ihrer  Civilversorgungt).

1.  Die  Militäranwärter,  d.  h.  die  Inhaber  des  Civilversorgungsscheines,  werden
Zwecks  Beschäftigung  in  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stelle  (An- 



1)  Vergl.  Best.  des  Kriegsmin.  vom  20.  März  1885,  betr.  die  Kommandirung,
        <pb n="119" />
        Abschnitt  III.  Militäran  wärter.  103

stellung  auf  Probe,  Probedienstleistung,  iuformatorische  Beschäftigung)
kommandirt  und  haben  während  der  Dauer  dieses  Kommandos  (§§.  14  und  19  der
Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäramwärtern)  unter  Wegfall  aller  sonstigen  Gebührnisse
mit  Ausnahme  der  Großmontirungsstücke  Anspruch  auf  ein  festes  monatliches  Einkommen,
  welches,  je  nachdem  sie  Familie  haben  oder  nicht,  beträgt  für:
die  Feldwebel,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker  und  Roßärzte  100  bezw.  90  M.,
die  Vizefeldwebel,  Vizewachtmeister,  Stabshoboisten,  Stabshornisten,
  Stabstrompeter,  den  Pauker  des  Regiments
Gardes  du  Corps  und  die  Unterroßärztte  90  bezw.  75  M.,
die  Portepeefähnriche,  Sergeanten,  Feuerweiker  und  Oberlazarethgehülsfkfenn
  §0  bezw.  60  M.,
die  Unteroffiziere  und  Lazarethgehülfen,  sowie  die  im  Unteroffizierrange
  stehenden  etatsmäßigen  Hoboisten,  Hornisten
und  Trompeter  70  bezw.  50  M.,
die  Obergefreiten,  Gefreiten  und  Gemeiniien  60  bezw.  40  M.
Zum  festen  Einkommen  werden  unbestimmte  Gebühren  oder  Vergütungen  nicht  gerechnet,
  ebensowenig  alle  Diensteinnahmen,  welche  in  ungewissen,  lediglich  von  den
wirklich  geleisteten  Arbeiten  abhängigen  Einnahmen  (wie  z.  B.  Kopialienvergütungen)
bestehen.  Ist  dem  Anwärter  von  der  Behörde  ein  Minimal-Einkommen  garantirt,
so  gilt  dieses  als  „festes“  Einkommen.

Erreicht  das  Einkommen,  welches  die  Kommandirten  von  der  Anstellungsbehörde
beziehen,  die  cbigen  Beträge  nicht,  so  wird  ihnen  das  Fehlende  vom  Truppentheil
gezahlt  !).  Etwaige  den  Militäranwärtern  mit  Rücksicht  auf  die  Theuerungsverhältnisse
am  Stationsorte  bewilligte  Lokalzulagen  kommen  hierbei  nicht  in  Anrechnung.

Das  oben  sestgesetzte  Einkommen  wird  unverkürzt  weiter  gezahlt,  wenn  die
Betreffenden  außerhalb  des  Kommandoortes  gegen  Gewährung  von  Diäten  beschäftigt
werden.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  (Anstellung  auf  Probe,  Probedienstleistung)  hört  die
Gewährung  eines  jeden  Zuschusses  an  die  Militäranwärter  auf.  Letztere  treten  alsdann
  entweder  zum  Truppentheil  zurück  oder  scheiden  aus  dem  Etat  desselben  aus.
Dabei  ist  es  obne  Einfluß,  ob  der  Ausscheidende  dann  ein  Civileinkommen  erhält
oder  nicht.

Wird  das  Kommando  durch  Krankheit  unterbrochen,  so  kann  der  Betreffende  eine
entsprechende  längere  Zeit  bei  der  Behörde  verbleiben.  Während  einer  solchen  Krankheit
  find  die  Gebührnisse  nach  den  obigen  Festsetzungen  zahlbar,  falls  nicht  die  Aufnahme
  in  ein  Militär=  2c.  Lazareth  erfolgt.

2.  Militäranwärter  können  mit  sämmtlichen  Gebührnissen  bis  zur  Dauer  von
drei  Monaten  Zwecks  Beschäftigung  in  einer  den  Militäranwärtern
nicht  vorbehaltenen  Stelle  oder  um  sich  eine  Stelle  (gleichviel  ob  ihnen
vorbehaltene  oder  nicht  vorbehaltene)  Behufs  späteren  Eintritts  in  dieselbe  zu  suchen,
beurlaubt  werden.

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  102.

bezw.  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter  im
Interesse  ihrer  Civilversorgung.

Brief=  und  Geldsendungen  der  Militärbehörden,  die  dadurch  erforderlich  werden,
daß  Militäranwärter  von  ihrem  Truppentheile  beurlaubt  worden  sind,  um  sich  eine
Stelle  zu  suchen,  sind  als  solche  Sendungen  in  Militärangelegenheiten  anzusehen,  die
Anspruch  auf  Portofreiheit  haben,  Res.  14.  Juli  1887  (A.  Bl.  d.  R.  P.  A.  S.  254).

1)  Für  die  Tage  der  Hin-  und  Rückreise,  welche  auf  die  Kommandozeit  nicht  in
Anrechnung  kommen,  erhalten  sie  neben  der  beim  Truppentheil  bezogenen  Löhnung
den  Verpflegungszuschuß  und  das  Brotgeld  der  Garnison  (auch  für  den  31.  Tag
eines  Monats),  ferner  an  Reisegebührnissen  »

a)  für  Eisenbahn:  einen  Requisitionsschein,  falls  nicht  Freilarte  gewährt  ist,

b)  für  Dampsschiff:  falls  nicht  Requisitionsschein  ertheilt  werden  kann,  die

Fahrkosten  für  den  2.  Platz,  und  »
c)fürLandweg:10Pf.fükdasKilometer,sowieinallenZFcillenabc
an  Nebenkoflen  1  Pf.  für  das  Kilometer.  ·
Bei  der  Rückkehr  auf  eigenen  Antrag  werden  Reisegebührnisse  nicht  gewährt.
        <pb n="120" />
        104  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

Bei  einer  Unterbrechung  durch  Krankheit  gilt  das  für  die  gleiche  Unterbrechung
von  Kommandos  unter  1.  Gesagte.  .
3.  Die  Bestimmungen  unter  1.  und  2.  finden  auf  die  Inhaber  der  Anstellungs.

Bescheinigung  gleichfalls  Anwendung.

g.  39a  (in  der  Fassung  der  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  20.  März  1885,
Armee-Verorduungsblatt  S.  68).

Dienstleistung  in  militärisch  organisirten  Gendarmerien  (Landjäger.
korps)  und  Schutzmannschaften;  Beschäftigung  Zwecks  Forstversorgung.

1.  Unteroffiziere,  welche  nach  Beendigung  einer  neunjährigen  Dienstzeit,  aber  vor
Erlangung  des  Civilversorgungsscheines  bei  einer  militärisch  organisirten  Gendarmerie
(Landjägerkorps)  oder  Schutzmannschaft  ihre  Probezeit  obleisten  sollen,  dürfen  nur  in
vakante  Stellen  und  auch  nur  dann  kommandirt  werden,  wenn  die  Civilbehörde  sich
bereit  erklärt  hat,  sie  aus  dem  Stelleneinkommen,  sobald  dieses  vakant  wird,  zu
besolden.  So  lange  sie  unter  diesen  Umständen  aus  dem  Stellengehalte  noch  nicht
bezahlt  werden  können  (z.  B.  weil  dasselbe  der  Wittwe  des  bisherigen  Stelleninhabers
gezahlt  werden  muß),  empfangen  sie  die  Garnison-Gebührnisse  (Löhnung,  Verpflegungs.
zuschuß  und  Brotgeld)  vom  Truppentheil.  Am  Kommandoorte  haben  sie  auf  Naturalquartier
  Anspruch.  Für  die  Reise  zum  Kommandoort  und  die  etwaige  Rückreise  sind
dieselben  Gebührnisse,  wie  für  Militäranwärter,  zuständig.

2.  Die  auf  Forstversorgung  dienenden  Unteroffiziere  dürfen  zur  Darlegung  ihrer
Befähigung  für  den  Forstdienst  einmal  bis  zu  6  Monaten  mit  sämmtlichen  Gebühr.
nissen  (vgl.  §.  39  unter  2.)  beurlaubt  werden.

Gesammt-Verzeichniß

der  den  Militäranwärtern  im  Preußischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen.
Veröffentlicht  durch  Bek.  26.  Nov.  1895  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  397)10.

I.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen  (mit  Ausnahme  der  Gesandtschaften).

Kanzleibeamte  (Kangleisekretäre,  Kanzlisten,  Kanzleiassistenten,  Kanzleidiätare
Kopisten,  Lohnschreiber  u.  s.  w.).  *

Botenmeister,  Aufseher  (Magazin-,  Haus-,  Bau=  und  andere  Aufseher),  Diener
(Büreau-,  Haus-,  Kanzlei-,  Kassen-,  Amts-,  Oberamts-,  Archiv-,  Bibliothek-,  Gallerie.
Gerichts-,  Instituts-,  Laboratorien-,  Museums-,  Polizei-,  Schul=  und  andere  Diener,
Wärter  und  Boten),  Exekutoren,  Gärtner,  soweit  nicht  erhöhte  Anforderungen  gestellt
  werden,  Hausknechte.

Kastellane,  Hausinspektoren,  Inspektoren,  soweit  sie  den  Dienst  als  Kastellan  versehen,
  Hauswarte,  Haueverwalter,  Hausmeister,  Heizer,  Portiers,  Pförtner,  Haushälter
Pedelle,  Wächter  (Instituts-,  Magazin-,  Nacht=  und  andere  Wächter).  "

II.  Staatsministerium.

1.  Ansiedelungskommission  für  Westpreussen  und  Posen:  Sekre.
tariatsassistenten,  Sekretäre,  —  mindestens  zur  Hälfte.

2.  Verwaltung  des  Deutschen  Reichs-  und  Königlich  Preußischen
Staatsanzeigers:  Expedienten,  Büreauassistenten,  —  mindestens  zur  Hälfte.

III.  Finanzministerium.

1.  Ober-Präsidien,  Regierungen,  Ministerial-,  Militär=  und
Baukommission  zu  Berlin:  Sekretariatsassistenten,  Kasstrerassistenten,  Kassenassistenten,
  Sekretäre,  Buchhalter,  —  mindestens  zur  Hälfte.

2.  Rentenbanken:  Sekretäre  2.  Klasse,  Sekretäre  1.  Klasse,  Buchhalter,  —
mindestens  zur  Hälfte.

—.

1)  Die  in  diesem  Verzeichniß  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern
ausschließlich  vorbehalten,  soweit  bei  den  einzelnen  Kategorien  von  Stellen  etwas
anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.  Diejenigen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern
  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens  bezw.  der  Beförderung
  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  “  bezeichnet.
        <pb n="121" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  105

3.  Lotterieverwaltung:  Registrator,  Korrespondenzsekretär,  Buchhalter,  —
mindestens  zur  Hälfte.
4.  Münzverwaltung:  Büreaubeamte,  Buchhalter,  —  mindestens  zur  Höälfte.

5.  Seehandlungs-Institut:  Büreaubeamte  der  Königlichen  Leihämter,  —
mindestens  zur  Hälfte.

6.  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  zu  Berlin:
Sekretariatsaffistenten,  Sekretäre,  Buchhalter,  —  mindestens  zur  Hälfte.

7.  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen  und  Gewerbesteuerausschüsse:
  Steuersekretäre,  —  mindestens  zur  Hälste.

8.  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a./M.:  Kassenassistenten,  Buchhalter,  —  mindestens
  zur  Hälfte.

9.  Kreiskassen:  Die  Stellen  der  Königlichen  Rentmeister  sind  für  die  aus
dem  Militärstande  hervorgegangenen  Beamten  in  gleicher  Weise  wie  für  die  aus  dem
Civilstande  hervorgegangenen  erreichbar,  wenn  sie  die  erforderliche  Befähigung  besitzen.

10.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern:  a)  Heizer,  Matrosen  und
Schifstter  auf  Wacht=  und  Kreuzerschiffen,  Gewichtssetzer,  Bootsführer  2c.,  Thorwärter;

b)  Aufseher  im  ausübenden  Grenzaussichtsdienst  unter  Konkurrenz  der  SteuersUupernumerare;


Jc)NRevisions=  und  Steneraufseher,  sämmtlich  für  die  zu  a  und  b  aufgeführten
Beamten;

4)  Thorkontroleure,  Zoll=  und  Steuereinnehmer  1.  und  2.  Klasse,  Zoll-  und
Steueramtsassistenten,  Maschinisten  und  #ussistenten  auf  Zollkreuzern  und  Wachtschiffen,
  Assistenten  bei  dem  Haupt-Stempel-Magazin,  —  zusammengerechnet  mindestens
  zu  zwei  Drittheilen.

e)  Ober-Kontrolleassistenten,  Haupt-Zoll--  und  'Haupt-Steuer-Amtsassistenten
sowie  W  Assistenten  bei  den  Provinzial-Steuer-Direktionen,  nicht  aber  bei  den  Erbschaftssteuer-Aemtern,
  —  zusammengerechnet  mindestens  zu  einem  Drittheil.

IV.  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.

1.  Eisenbahn-Verwaltung:  FStationsvorsteher  1.  Klasse,  Stationsvorsteber
  2.  Klasse,  Stationsverwalter,  Stationsassisteuten,  Stationsdiätare,  Stationsaspiranten
  —  für  den  Stationsdienst1);  Materialienverwalter  2.  Klasse  2),  Telegraphisten,
  Telegraphendiätare,  Telegraphenaspiranten,  Lademeister,  Lademeisterdiätare,
Lademeisteraspiranten,  Zugführer,  Packmeister,  Schaffner,  Bremser  (ausschließlich
der  Stellen  für  Wagenwärter),  Stenerleute  auf  Trajektschiffen,  sofern  die  nöthigen
technischen  Kenntnisse  nachgewiesen  werden,  Matrosen,  Billetdrucker,  Haltestellenaufseher,
  Weichensteller  1.  Klasse,  Weichensteller,  Krahnmeister,  Brückenwärter,  Schiffsbrückenwärter,
  Bahnsteigschaffner,  Bahnwärter,  Krahnwärter.

Stationskassenrendanten,  Güterexpeditionsvorsteher,  Stationseinnehmer,  Güterexpedienten;
  Stationsassistenten,  Stationsdiätare,  Starionsaspiranten  für  den  Abfertigungsdienst;
  Brückengeldeinnehmer,  Hauptkassenkassirer,  (nicht  technische)  7Eisenbahnsekretäre,
  Betriebssekretäre,  etatsmäßige  Büreauassistenten,  (nicht  technische)  Büreaudiätare,
  (nicht  technische)  Büreauaspiranten,  Materialienverwalter  1.  Klasse?),  —  mindestens
  zur  Hälfte.

2.  Allgemeine  Bauverwaltung:  Düneninspektor,  Dünenmeister,  —  bei
erwiesener  hinreichender  Befähigung  haben  die  Militäranwärter  den  Vorzug.

Kanalinspektor,  Brückenmeister,  Schiffsführer,  Maschinisten  und  Baggermeister,

1)  Werden  aus  dienstlichen  Gründen  Assistentenstellen  des  Stationsdienstes  mit
Civilsupernumeraren  besetzt,  wozu  es  einer  Vereinbarung  zwischen  dem  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  und  dem  Kriegsminister  bedarf,  so  ist  den  Militäranwärtern  eine
gleiche  Anzahl  von  Assistentenstellen  des  Abfertigungsdienstes,  welche  sonst  den  Civilanwärtern
  zufallen  würden,  als  Ersatz  mehr  zuzuweisen.

:)  Die  Stellen  der  Materialienverwalter  2.  Klasse  werden  mit  geeigneten  versorgungsberechtigten
  Büreaudiätaren  besetzt.

„:)  Die  für  Militäranwärter  bestimmte  Hälfte  der  Materialienverwalter  1.  Klasse
*  mit  versorgungsberechtigten  Materialienverwaltern  oder  Büreaubeamten  2.  Klasse
besetzt.
        <pb n="122" />
        106  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

sofern  die  erforderlichen  Kenntnisse  des  Schiffahrts-,  Maschinen=  und  Baggerbetriebes
nachgewiesen  werden.

Magazinverwalter  und  Hasenbauschreiber,  Schloßbaumaterialienverwalter.

Kanaloberaufseher  und  Flößereikontroleur,  Leuchtfeueroberwärter,  Lagerhosverwalter,
Fährmeister,  Strommeister,  Wehr-  und  Schleusenmeister,  Steuerleute,  Ballastmeister
Maschinenführer  am  oberländischen  Kanal,  Maschinenmeistergehülfen,  Obersteuermann,
Krahnmeister,  Brückenmatrosen,  Stackmeister,  Brückenaußzieher.

Bei  der  Ruhrschiffahrts=  und  Ruhrhafenverwaltung:  Hafenkassenrendant,
  Hafenkassenassistent,  —  mindestens  zur  Hälfte.  Hafenmeister,  Strommeister
Hafenpolizeisergeanten,  Schleusenmeister.

Bei  der  Kgl.  Kanalkommission  zu  Münster:  Büreaubeamte,  —  mindestens
  zur  Hälfte.

V.  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

1.  Handels=  und  Gewerbeverwaltung,  gewerbliches  Unterrichtswesen,
  Porzellan-Manufaktur:  Sekretäre  und  'Magazinverwalter  bei  der
Kgl.  Porzellanmanufaktur  zu  Berlin,  Büreaubeamte  bei  der  Zeichenakademie  zu
Hanau,  —  mindestens  zur  Hälfte.

2.  Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung:  Sekretäre  und  GBuchbalter,
  sowie  Assistenten  und  Büreaudiätarien  bei  den  Provinzial=  und  Lokalverwaltungen,
  Revierbüreauassistenten  und  Revierdiätarien,  Faktoren,  Schichtmeister  und
etatsmäßige  Assistenten  auf  den  staatlichen  Berg-,  Hütten-  und  Salzwerken,  Verwaltungsbeamte
  bei  der  geologischen  Landesanstalt  und  Berg-Akademie  in  Berlin
soweit  für  sie  eine  besondere  technische  oder  wissenschaftliche  Vorbildung  nicht  erfordert
wird,  —  mindestens  zur  Hälfte.  —  Telegraphisten  und  Telegraphengehülfen,  Hütten.
vögte,  Platzmeister  und  Visitatoren,  Waagemeister,  Salzausgeber,  Materialienabnehmer
und  Materialienansgeber,  Steinanweiser,  Kohlenmesser  und  Wächter  aller  Art  (mit
Ausschluß  der  auf  den  fiskalischen  Stein=  und  Braunkohlengruben  erforderlichen  Funk.
tionäre  dieser  Art,  welche  aus  den  wegen  vorgerückten  Alters  zur  Grubenarbeit  nicht
mehr  tüchtigen  Bergleuten  zu  entnehmen  sind),  Bademeister  bei  der  Sool-Badeanstalr
zu  Elmen.

Hafenmeister  —  ausschließlich,  mit  Ausnahme  der  selbständigen  Hafenvorsteherstellen
  zu  Harburg,  Geestemünde,  Emden  und  Leer.

Hafenpolizeisekretäre,  —  mindestens  zur  Hälfte.

Untere  Schiffahrts=  und  Hafenpolizeibeamte  (Hafenpolizeisergeanten,  Revierschutzmänner,
  Hafen--,  Kanal-,  Strom-  und  Schiffahrts-Aufseher,  Strompolizeiausseher
Hafenwächter  und  Boten).  v

ootsenamtsassistenten,  Seelootsen,  Stromlootsen,  Revierlootse,  ausschließlich  für
Militäranwärter  der  Marine;  diese  Stellen  können  auch  mit  Nichtanwärtern  besetzt
werden,  falls  die  sich  bewerbenden  Militäranwärter  der  Marine  das  36.  Lebensjahr
überschritten  haben.
di  G#echnungsführer  und  Büreaubeamte  bei  den  Eichungsämtern,  —  mindestens
te  Hälfte.

Bleichschreiber  bei  der  Musterbleiche  zu  Sohlingen.

VI.  Justiz-Ministerium.

1.  Gerichte  und  Staatsauwaltschaften:  Gerichtsvollzieher

Etatsmässige  Gerichtsschreibergehülfen  bei  den  Landgerichten  und  den  Amtsgerichten
  und  etatsmässige  Assistenten  bei  den  Staatsanwaltschaften  der  Land.
gerichte  und  Amtsgerichte,  mit  Ausnahme  der  Stellen,  die  für  Dolmetscher
bestimmt  und  für  die  als  Dolmetscher  dqualifizirte  Civilanwärter  vorhanden  sind.
Aeltere  dualiflzirte  Militäranwärter  haben  auch  für  diese  Stellen  den  Vorrang.

Von  den  im  Oberlandesgerichtsbezirke  überhaupt  vorhandenen  Stellen  der
dütarischen  Gerichtschreibergehülfen  bei  den  Landgerichten  und  Amtsgerichten
und  von  den  ditarischen  Assistenten  bei  den  Staatsanwaltschaften  der  Landgerichte
  und  Amtsgerichte  der  fünfte  Theil  7.

2.  Gefängniß-Verwaltung.  Gefängnißinspektoren,  Gefängnißoberausseher,

—  —  ——  —

1)  Res.  23.  März  1896  (J.  M.  Bl.  S.  97).
        <pb n="123" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  107

Gefangenaufseher,  Hausväter,  Maschinenmeister,  Gasmeister,  Werkmeister,  Küchenmeister,
Waschmeister,  Maschinisten,  Köche.

Ss  i  bei  den  besonderen  Gefängnissen,  Inspektionsassistenten,  —  mindestens
zur  Hälfte.

VII.  Ministerium  des  Innern.

1.  Statistisches  Büreau:  Büreaubeamte  mit  Einschluß  des  Plankammerinspektors,
  —  mindestens  zur  Hälfte.

2.  Polizeipräsidium  zu  Berlin  und  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg:
  Büreau=  und  Kassenbeamte  (WPolizeisekretäre  und  Büreauassistenten,  Oberbuchhalter,
  Kassirer  und  Buchhalter)  —  mindestens  die  eine  Hälfte  unter  Anrechnung
der  von  der  Besetzung  mit  Militäranwärtern  ausgeschlossenen  Stellen  des  Rendanten
der  Polizeihauptkasse,  des  Vorstehers  der  Kalkulatur  und  des  Vorstehers  des  Präsidialbüreaus
  auf  die  andere  Hälfte.

Obertelegraphisten,  Telegraphisten,  Leitungsrevisoren  und  Hülfstelegraphisten  bei
der  Central-Telegraphen-Station  des  Polizeipräsidiums  zu  Berlin.

Abtheilungswachtmeister,  Polizeiwachtmeister  und  Schutzmänner,  —  sämmtlich,
jedoch  unter  Ausschluß  derjenigen  Stellen  für  Wachtmeister  und  Schutzmänner,  welche
im  Kriminaldienste  verwendet  werden  y.

3.  Uebrige  Königliche  Polizeiverwaltungen:  Büreaubeamte  7'1.  und
2.  Klasse  (WPolizeisekretäre  und  Büreauassistenten),  —  mindestens  zur  Hälfte.

Polizeiwachtmeister  und  Schutzmänner,  —  sämmtlich,  jedoch  mit  Ausschluß  derjenigen
  Stellen  für  Wachtmeister  und  Schutzmänner,  welche  im  Kriminaldienste  verwendet
  werden  ?).

4.  Straf=  und  Gefängnißanstalten:  Sekretäre  und  Büreauassistenten,  —
mindestens  zur  Hälfte.

Hausväter,  Oberaufseher  und  Aufseher,  —  sämmtlich,  jedoch  unter  Ausschluß
derjenigen  Stellen,  in  welchen  Beamte  zu  technischen  Dienstleistungen  und  zur  Leitung
oder  Beaufsichtigung  von  handwerksmäßiger  Arbeit  verwendet  werden  ?.

VIII.  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

1.  Oberlandeskulturgericht:  Sekretäre,  —  mindestens  zur  Hälfte.

2.  Generalkommissionen:  7Sekretäre,  Büreauassistenten,  Diätare,  —
mindestens  zur  Hälfte.

Drucker  (in  der  Kanzlei).

3.  Spezialkommissionen:  7'Sekretäre,  Diätare,  —  mindestens  zur  Hälfte.

4.  Landwirthschaftliche  und  Gärtner-Lehranstalten:  Rendanten  (Rechnungsführer),
  Sekretäre  (Kalkulator,  Registrator),  Diätare,  —  mindestens  zur  Hälfte.

5.  Thierärztliche  Hochschulen:  Administrator,  Rendanten,  Sekretäre  (Registratoren),
  Oekonomie-Inspector,  —  mindestens  zur  Hälfte.

Futtermeister.

6.  Meliorations=  und  Deichbeamte:  Deichvögte  in  der  Provinz  Hannover,
Wehrmeister,  Dünenmeister,  Dammmeister,  Wallmeister.

7.  Gestütverwaltung:  Mendauten  der  Hauptgestüte,  Rechnungsführer  und
Sekretäre  der  Landgestüte,  —  mindestens  zur  Hälfte.

Futter=  und  Sattelmeister  bei  sämmtlichen  Gestütanstalten,  —  zu  drei  Fünfteln.

8.  Domänenverwaltung.  a)  Domanialbade-  und  Mineralbrunnenverwaltungen:
  Bademeister,  Brunnenmeister,  Zähler;

b)  Schloßverwaltung  zu  Kassel:  Schloßverwalter,  Saalwärter,  Schloßdiener;

c)  Gartenverwaltung  zu  Kassel:  Gartenaufseher,  Parkausseher;

d)  Sonstige  der  Domänenverwaltung  unterstellte  Verwaltungen:
Schloßwarte,  Stackmeister,  Damm-,  Graben=  und  Fehnmeister.

9.  Forstverwaltung:  Hausmeister  und  Pedelle  bei  den  Kgl.  Forstakademien

 

1)  Die  Anzahl  der  auszuschließenden  Stellen  wird  durch  den  Minister  des
Innern  nach  vorgängigem  Benehmen  mit  dem  Kriegsminister  bestimmt.
        <pb n="124" />
        108  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

zu  Eberswalde  und  Münden  1).  Waldwärter,  Torf-,  Wiesen-,  Wege=  und  Flößwärter,
soweit  diese  Stellen  nicht  mit  Forstversorgungsberechtigten  bezw.  mit  auf  Forstversorgung
  dienenden  Anwärtern  der  Jäger-Bataillone  besetzt  werden  können  ?.

IX.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.

1.  Bei  sämmtlichen  Verwaltungen:  Maschinisten,  Heizer,  Röhrmeister
und  sonstige  gleichartige  Stellen.

2.  Konsistorien:  Büreaubeamte,  —  mindestens  zur  Hälfte.

3.  Provinzial-Schul-Kollegien:  *Büreaubeamte,  —  mindestens  zur  Hälfte.

4.  Universitäten:  Büreau=  und  Kassenbeamte,  —  zu  Drei  Vierteln  mit
Ausnahme  der  Stellen  der  Rendanten  und  Quästoren.  #
5.  Lehrerinnen-Seminar  zu  Droyssig:  Rendant,  —  alternirend,  d.  h.

zwischen  Militär=  und  Civilanwärter  abwechselnd.

6.  Kunstgewerbemuseum  zu  Berlin:  Sekretär  der  Unterrichtsanstalt,  —  aus.
schließlich,  insofern  unter  den  Bewerbern  sich  eine  qualifizirte  Persönlichkeit  dazu  befindet.

7.  Kgl.  National-Gallerie:  Büreaubeamte,  —  mindestens  zur  Hälfte.

8.  Kgl.  Bibliothek:  Büreaubeamte,  —  mindestens  zur  Hälfte.

9.  Kgl.  meteorologisches  Institut  zu  Berlin  nebst  Observatorien
bei  Potsdam:  *  Büreaubeamte,  —  mindestens  zur  Hälfte.

10.  Kgl.  Akademie  der  Künste:  Büreaubeamte,  —  mindestens  zur  Hälfte
mit  Ausnahme  der  Stellen  der  beiden  ständigen  Sekretäre  bei  der  Akademie.

11.  Technische  Hochschulen:  FBüreaubeamte,  —  mindestens  zur  Hälfte.

12.  Königliche  Charité  und  Institut  für  Infektionskrankheiten  zu
Berlin.  Büreaubeamte  —  mindestens  zur  Hälfte.  Oekonomie--  und  Stations-Beamte
  —  zu  drei  Vierteln.

13.  Unter  Staatsverwaltung  stehende  Stiftungsfonds.  Büreaubeamte
  —  mindestens  zur  Hälfte.

14.  Kirchliche  Institute,  welche  aus  staatlichen  oder  städtischen
Fonds  unterhalten  werden.  Die  Stellen  der  Küster  und  Organisten,  sofern
solche  nicht  zugleich  öffentliche  Lehrer  sind,  der  Kalkanten,  Kirchendiener,  Glöckner
Todtengräber  und  andere  niedere  Kirchenbediente.  v5

X.  Kriegs-Ministerium.

1.  Verwaltung  des  Zeughauses  in  Berlin.  Sekretär  und  Registrator,
Oberzeugwart,  Zeugwarte?),  Maschinist  und  Heizer.

2.  Potsdamsches  großes  Militär-Waisenhaus.  a)  Hauptkasse  zu
Berlin  endant,  Kontroleur  und  Kassirer.

b)  Militär-Waisenhaus  zu  Potsdam.  Rendant,  Sekretär,  Kontroleur,
—  2  *Haus-Inspektor,  Bekleidungs-Inspektor,  Heilgehülfe,  Brotneider.



e)  Militär-Mädchen-Waisenhaus  zu  Schloß  Pretzsch.  Nendaut,

FKontroleur.

—..—  —  —

Gesetz,  betreffend  die  Besetzung
der  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  in  der  Verwaltung  der
LKommnnalverbände  mit  Militäranwärtern.

Vom  21.  Juli  1892  (G.  S.  S.  214))
§.  1.  Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen')  in  der  Verwaltung  der

1)  Die  Stellen  werden  bei  eintretender  Erledigung  ausgeschrieben.

:2)  Die  etätsmäßigen  Stellen  der  Kgl.  Forstkassenrendanten  sind  für  die  aus
dem  Militärstande  hervorgegangenen  Beamten  in  gleicher  Weise,  wie  für  die  aus  dem
Civilstande  hervorgegangenen  erreichbar,  wenn  sie  die  erforderliche  Befähigung  besitzen.

3)  Die  Zeugwartstellen  werden  im  Wege  des  Aufrückens  nur  mit  Wächtern  bei

der  Verwaltung  des  Zeughauses  besetzt.
4)  Kommentar  von  Mahraun,  Berlin  1893.  Ausf.  Anw.  30.  Septbr.  1892
        <pb n="125" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  109

Kommunalverbände)  jedoch  ausschließlich  der  Forstverwaltung  2),  sind  gemäß
den  nachstehenden  Bestimmungen  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  108.

(#.  öl.  S.  285);  ist  im  Wesentlichen  den  Grundsätzen  vom  25.  März  1882  nachgebildet.


5)  Welche  solcher  Stellen  und  in  welcher  Anzahl  diese  den  Militäranwärtern
vorzubehalten  sind,  ist  nach  §.  14  des  Gesetzes  von  den  Kommunal-Aufsichtsbehörden
festzustellen.

Die  Auffassung,  daß  Personen,  die  in  den  gewerblichen  Unternehmungen  der
Kommunalverbände  beschäftigt  werden,  überhaupt  nicht  Beamte  seien  und  ihre  Stellen
bei  der  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  der  Kommunalverbände
von  vornherein  ausscheiden,  ist  falsch.  Die  Eigenschaft  von  Gemeindebeamten  und
mittelbaren  Staatsbeamten  kann  auch  solchen  im  Dienste  der  Stadt  stehenden  Personen
zukommen,  die  keinerlei  obrigkeitliche  Befugnisse  ausüben,  sondern  lediglich  in
industriellen  oder  sonstigen  rein  wirthschaftlichen  Betrieben  der  Stadtgemeinde  thätig
sind.  Hieraus  folgt  nicht,  daß  alle  diejenigen,  die  eine  Gemeindebehörde  zu  Diensten
innerhalb  eines  abgegrenzten  Geschäftsbereichs  beruft,  allein  schon  aus  diesem  Grunde
Gemeindebeamte  sind.  Die  Besorgung  der  Geschäfte  kann  auch  lediglich  als  privatrechtliche
  Verpflichtung  durch  Vertrag  übertragen  werden,  und  dies  ist  bei  der  Uebertragung
  von  Geschäften  in  den  gewerblichen  Unternehmungen  der  kommunalen  und
weiteren  Verbände  nicht  selten  der  Fall.  Ob  in  Fällen  dieser  Art  ein  Beamtenoder
  ein  privatrechtliches  Dienstverhältniß  besteht,  ist  in  jedem  einzelnen
Falle  eine  wesentlich  thatsächliche  Frage,  deren  Beantwortung  vornehmlich
von  der  Würdigung  derjenigen  Umstände  abhängt,  in  denen  der  Wille  der  Betheiligten
  einen  erkennbaren  Ausdruck  gefunden  hat,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Noo.
1891  (E.  O.  V.  XXII.  67).

Welche  Beamtenstellen  als  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  zu  erachten  sind,
ist,  sofern  Zweifel  in  dieser  Beziehung  bestehen,  im  Allgemeinen  aus  der  Analogie
der  Festsetzungen  über  die  den  Militäranwärtern  im  Preußischen  Staatsdienste  vorbehaltenen
  Stellen  zu  beantworten,  insbesondere  im  Hinblick  auf  das  durch  den
Mlrh.  Erl.  vom  30.  Juni  1885  (M.  Bl.  S.  165)  genehmigte  Stellenverzeichniß
und  dessen  Nachträge.  Insoweit  auf  diesem  Wege  zu  einem  Ergebniß  nicht  zu
gelangen  ist,  wird  grundsätzlich  davon  auszugehen  sein,  daß  diejenigen  Stellen,  deren
Inhabern  eine  selbstän  dige  Verwaltung  übertragen  ist,  zu  den  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  nicht  zu  rechnen  sind.  Es  gilt  dies  z.  B.  von  den  Stellen
der  Vorsteher  der  Irren-,  Heil-  und  Pflegeanstalten,  der  Blinden-,  Taubstummen--,
Besserungs=  und  Erziehungsanstalten,  der  kommunalen  Kur=  und  Bade  -Etablissements,
ferner  der  Branddirektoren,  Standesbeamten,  Polizei-Inspektoren  und  Kommissare.

Soweit  das  Gesetz  auf  Beamtenstellen  überhaupt  Anwendung  findet,  ist  es  unerheblich,
  ob  die  Stellen  etatsmäßige  oder  nicht  etatsmäßige  find,  Ausf.  Anw.  Nr.  1.

Das  Gesetz  spricht  nur  von  Beamten  in  der  Verwaltung  der  Kommunalverbände.
  Es  findet  keine  Anwendung  auf  die  Stellen  solcher  Personen,  die,  wie  dies
z.  B.  in  der  Rheinprovinz  und  in  Westfalen  nicht  selten  der  Fall  ist,  lediglich  in
einem  persönlichen  Dienstverhältnisse  zu  dem  an  der  Spitze  des  Kommunal,
verbandes  stehenden  Beamten  sich  befinden  und  für  die  Besorgung  von  Geschäften
in  der  diesem  Beamten  übertragenen  kommunalen  Verwaltung  aus  dem  demselben
bewilligten  Kostenaversum  besoldet  werden,  Ausf.  Anw.  Nr.  2.

Lohnschreiber  der  Landräthe,  für  welche  von  Seiten  der  Kreise  Pauschquanta
ausgewursen  sind,  fallen  als  Privatbeamte  nicht  unter  das  Gesetz,  Komm.  Ber.
A.  H.  S.  4.

1)  Zu  den  Kommunalverbänden  gehören  nicht  nur  die  Land-=  und  Stadtgemeinden,
  die  Kreise  und  Provinzen,  sondern  namentlich  auch  die  in  den  alten
Provinzen  noch  bestehenden  kommunalständischen  Verbände  und  die  landschaftlichen
  Verbände  in  der  Provinz  Hannover,  die  Hohenzollernschen
Amtsverbände,  die  Bezirksverbände  der  Regierungsbezirke  Kassel  und
Wiesbaden,  der  Hohenzollernsche  und  der  Lauenburgische  Landeskommunalverband,
  ferner  die  aus  Gemeinden  bezw.  aus  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  für  bestimmte  kommunale  Zwecke  gebildeten  Verbände,  die  Ge-
        <pb n="126" />
        110  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

Militäranwärtert)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jeder  dem  Preußischen
Staate  angehörige  und  aus  dem  Preußischen  Reichsmilitärkontingente  hervorgegangene
  Inhaber  des  Civilversorgungsscheins.  Die  unter  Preußischer  Verwaltung
  stehenden  außerpreußischen  Kontingente  und  die  Kaiserliche  Marine  sind
in  dieser  Beziehung  dem  Preußischen  Kontingente  gleichgestellt.  "

§.  2.  Die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  denjenigen  Landgemeinden
und  ländlichen  Kommunalberbänden,  welche  weniger  als  2000  Einwohner
haben,  unterliegen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht.  Es  können  jedoch
bezüglich  der  Kriegsinvaliden  durch  Königliche  Verordnung,  von  welcher  dem
Landtage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  Mittheilung  zu  machen  ist,  die
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  diesen  Landgemeinden  und  Kommunal-=verbänden
  der  Vorschrift  des  §  1  unterworfen  werden.

§.  3.  Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:  „

1.  die  Stellen  im  Kanzleidienst  2),  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber?),
soweit  deren  Inhabern  die  Besorgung  des  Schreibwerks  und  der  damit
zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt;  «  »

2.sämmtlicheStellen,derenObliegenheitenimWesentlichenInmechatmchett«)
Dienstleistungen  bestehen.  «

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  109.

sammtarmenverbände  und  Wegeverbände,  die  Bürgermeistereien  in  der
Rheinprovinz,  die  Aemter  in  Westfalen,  die  Zweckverbände  im  Sinne  der
§§.  128  ff.  L.  G.  O.  3.  Juli  1891,  nicht  dagegen  die  landschaftlichen  Kredit.
verbände,  Ausf.  Anw.  Nr.  2;  desgl.  nicht  die  Unfallversicherungsgesell
schaften  und  die  Versicherungsanstalten,  Kom.-Ber.  A.  H.  S.  7.

2)  Die  Stellen  der  Gemeinde=  und  Iunstitutforstbeamten  unterliegen  besonderen
Bestimmungen,  Res.  9.  April  und  10.  Sept.  1880  (M.  Bl.  S.  119,  307)  und
1.  Februar  1887  (M.  Bl.  S.  47).  Wegen  ihrer  Pensionsberechtigung  in  der  Rheinprovinz
  vergl.  Ges.  11.  Sept.  1865  (G.  S.  S.  989)  und  21.  Juli  1891  (G.  S.
S.  330)  Art.  II  und  III.  "

1)  Der  Begriff  der  Militäranwärter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  deckt  sich  nicht
mit  dem  der  Militäranwärter  im  Sinne  des  5.  1  der  Grundsätze  vom  25.  Mätz  1882.
Während  der  letztere  jeden  Inhaber  eines  Civilversorgungsscheins  trifft,  ist  unter  dem
Militäranwärter  im  Sinne  des  Gesetzes  nur  ein  solcher  Inhaber  des  Civilversorgungs.
scheins  zu  verstehen,  der  dem  Preußischen  Staate  angehört  und  aus  dem
Preußischen  Reichsmilitärkontingent  hervorgegangen  ist.  Die  unter  Preußischer
Verwaltung  stehenden  außerpreußischen  Kontingente  und  die  Kaiserliche  Marine  sind
in  dieser  Beziehung  dem  Preußischen  Kontingente  gleichgestellt,  Ausf.  Anw.  Nr.  3.

2:)  Nach  §.  3  der  Grundsätze  vom  25.  März  1882  sind  die  ausschließlich  mit
Militäranwärtern  zu  besetzenden  Stellen  im  Kanzleidienste  diejenigen,  deren  Inhabern
lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerks  obliegt.  Das  Wort  „lediglich"  fehlt  im
Gesetze.  Im  Sinne  des  letzteren  gehören  zu  den  Stellen  im  Kanzleidienst  auch  diejenigen,
  deren  Inhaber  außer  dem  Schreibwerk  nebenbei  und  in  geringem  Um.
fange  auch  sonstige  Dienste  zu  besorgen  haben,  wogegen  zu  diesen  Stellen  diejenigen
  nicht  gehören,  deren  Inhaber  nur  nebenbei  auch  zur  Besorgung  des
Schreibwerks  und  der  damit  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  herangezogen
werden,  Ausf.  Anw.  Nr.  4.

:)  Diese  Vorschrift  findet  auf  junge  Leute  keine  Anwendung,  die,  was  nament.
lich  bei  den  Verwaltungen  der  Kommunalverbände  vielfach  zutrifft,  zwar  beim  Schreibwerk
  etwa  auch  gegen  eine  mäßige  Vergütung  beschäftigt  werden,  indessen  der  Hauptsache
  nach  doch  nur,  um  für  den  späteren  Dienst  als  Subalternbeamte  vorbereitet  zu
werden.  Es  bedarf  im  Uebrigen  keines  Hinweises  darauf,  daß  eine  derartige  Beschäftigung
  nicht  dazu  dienen  darf,  um  Stellen,  welche  Militäranwärtern  vorzubehalten
sind,  denselben  thatsächlich  zu  entziehen,  Ausf.  Anw.  Nr.  5.  8

4)  Nach  §.  3  der  Grundsätze  vom  25.  März  1882  sind  ausschließlich  mit  Militäranwärtern
  zu  besetzen:  sämmtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  Wesentlichen  in
mechanischen  Dienstleistungen  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.  Das
Nichterforderniß  der  techuischen  Kenntnisse  fehlt  im  §.  3  des  Eesetzes.  Es  hat  hierdurch
  jedoch  keine  Abweichung  von  den  „Grundsätzen“  herbeigeführt  werden  sollen,
sondern  es  ist  davon  ausgegangen  worden,  daß  Obliegenheiten,  die  im  Wesentlichen
        <pb n="127" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  111

§.  4.  Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die
Stellen  der  Subalternbeamten  im  Büreaudienst  ),  jedoch  mit  Ausnahme:

1.  derjenigen  Stellen,  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische
  Vorbildung  erfordert  wird,

2.  der  Stellen  derjenigen  Kassenvorsteher,  welche  eigenc  Rechnung  zu  legen
haben,  sowie  derjenigen  Kassenbeamten,  welche  Kassengelder  einzunehmen,
zu  verwahren  oder  auszugeben  haben?).

§.  5.  In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§.  3  und  4  fallenden  Sub-Zu

  Anmerkung  4  auf  S.  110.

in  mechanischen  Dienstleistungen  bestehen,  überhaupt  nicht  technische  Kenntnisse  erfordern
werden,  daß  somit  die  Voraussetzung  des  Nichterfordernisses  von  technischen  Kenntnissen
  einer  besonderen  Hervorhebung  im  Gesetze  nicht  bedarf,  Ausf.  Anw.  Nr.  6.
Es  gehört  nicht  hierher  z.  B.  die  Stelle  eines  Bediensteten,  der  dafür  zu  sorgen  hat,
daß  die  Heizvorrichtungen  in  einem  mit  Centralheizung  versehenen  Gebäude  stets  gehörig
  funktioniren,  wozu  die  Kenntnisse  eines  gelernten  Schlossers  nicht  zu  entbehren
sind.  Dagegen  werden  in  der  Regel  hierher  gehören  die  Stellen  der  Polizeiserganten,
Sten.  Ber.  H  H.  1891/92  S.  315  f.;  Ausf.  Anw.  Nr.  7,  vergl.  Erk.  O.  V.  G.
2.  Mai  1894  (E.  O.  V.  XXVI.  32).

1)  §.  4  des  Gesetzes  spricht  —  im  Gegensatze  zu  8.  5  —  nur  von  den  Stellen
der  Subalternbeamten  im  Büreaudienste.  Es  gehören  hierhin  namentlich  die  Stellen
im  Journal-,  Registratur-,  Expeditions-,  Kalkulatur=  und  Kassendienste.

Von  der  Regel,  wonach  diese  Stellen  mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind,  ist  unter  Ziffer  1  eine  Ausnahme  bezüglich  derjenigen  Stellen  nachgelassen,
  für  welche  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung  erfordert
wird.  Zu  diesen  letzteren  Stellen  sind  diejenigen  der  Sekretäre  in  größeren  Kommunal=Verwaltungen,
  insbesondere  auch  der  Kreisausschuß-Sekretäre  ebenso  wenig  zu  rechnen,
wie  nach  den  „Grundsätzen“  die  Stellen  der  Sekretäre  bei  den  Oberpräsidien  und
Regierungen.  Dagegen  werden  die  beregten  Stellen,  gleich  den  Stellen  der  Sekretäre
bei  den  Oberpräsidien  2c.,  den  Militäranwärtern  nur  im  Wege  des  Aufrückens  zugänglich
  zu  machen  sein.  Ist  die  Möglichkeit  des  Aufrückens  ausgeschlossen,  weil  —  was
bei  den  Kreisausschuß-Verwaltungen  in  der  Regel  der  Fall  sein  wird  —  es  an  einer
Klasse  von  Beamten  fehlt,  aus  welcher  aufgerückt  werden  kann,  so  muß  nach  §.  6
Abs.  3  des  Gesetzes  eine  Stelle  der  erwähnten  Art  den  Militäranwärtern  vorbehalten
oder  versagt  bleiben,  je  nachdem  sie,  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des
Dienstes,  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  geeignet  oder  nicht  geeignet  ist.

Im  Uebrigen  ist,  was  insbesondere  die  Stadtsekretäre  betrifft,  dem  Titel,  welcher
einem  Beamten  gegeben  wird,  eine  entscheidende  Bedeutung  für  die  Frage,  in  welcher
Weise  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  auf  den  Stelleninhaber  in  Anwendung  zu
bringen  sind,  nicht  beizulegen;  entscheidend  sind  die  Funktionen,  welche  der  Stelleninhaber
  zu  erfüllen  hat.  Es  ergiebt  sich  hieraus,  daß  die  Stellen  solcher  Stadtsekretäre,
die,  wie  es  vielsach  in  kleineren  Kommnnalverbänden  der  Fall  ist,  vornehmlich  mit
den  untergeordneteren  Geschäften  im  Bureaudienst  beauftragt  fünd,  nicht  zu  denjenigen
gerechnet  werden  dürfen,  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens  zu  erlangen  sind,  daß  sie
den  Militäranwärtern  vielmehr  ohne  eine  solche  Einschränkung  zugänglich  gehalten
werden  müssen.

Bezüglich  der  eigenartigen  Stellen  der  Stadtsekretäre  in  der  Provinz  Hannover
(68.  41,  46,  56  der  dortigen  St.  O.  24.  Inni  1858)  verbleibt  es  auch  weiterhin
dabei,  daß  sie  den  Militäranwärtern  nicht  vorzubehalten  sind,  Ausf.  Anw.  Nr.  8.

2)  Die  Verhältnisse  der  Gegenbuchführer  und  Kassenrevisoren  in  einigen  größeren
städtischen  Verwaltungen  der  Provinz  Westfalen  sind  in  den  Sitzungen  des  Hauses
der  Abgeordneten  vom  30.  und  31.  Mai  1892  eingehend  erörtert  worden.  Wie  schon
in  Anm.  1  bemerkt,  ist  der  Titel  eines  Beamten  für  die  Anwendung  des  Gesetzes  auf
die  Besetzung  der  Stelle  des  Beamten  nicht  von  entscheidender  Bedeutung.  Insefern
daher  insbesondere  die  Gegenbuchführer  berufen  sind,  Kassengelder  einzunehmen,  zu
verwahren  oder  auszugeben,  fallen  sie  unter  die  Ausnahmebestimmung  des  §.  4

iffer  2.
3  Die  Kassen=  und  Rechnungsrevisoren,  sofern  sie  mit  der  Vereinnahmung,  Verwahrung
  und  Ausgabe  von  Kassengeldern  nichts  zu  thun  haben,  fallen  nicht  unter
die  Ausnahmebestimmung  des  F§.  4  Ziffer  2.  —  Es  ist  zu  prüfen,  ob  die  Stellen
        <pb n="128" />
        112  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

altern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  ist  unter
Berücksichtigung  der  Anforderungell  des  Dienstes  und  unter  sinngemäßer  Zugrundelegung
  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden  jeweilig  geltenden  Verzeichnisse
  über  die  den  Militäranwärten  vorbehaltenen  Stellen  zu  bestimmen  9).

§.  6.  Insoweit  in  Ausführung  der  §§.  4  und  5  einzelne  Klassen  von
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  nicht  mindestens  zur
Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich)
in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  desselben  Kommunalverbandes
  in  entsprechender  Zahl  und  Besoldung  vorbehalten  werden.  Z„

Unter  einer  Klasse  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die  Gesammtheit  der  bei
einem  kommunalen  Verbande  beschäftigten  Beamten  zu  verstehen,  deren  dienstliche
Obliegenheiten  ihrer  Natur  nach  im  Wesentlichen  dieselben  sind.

Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  so  bleibt  dieselbe  den  Militäranwärterm
vorbehalten  oder  versagt,  je  nachdem  sie  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter
geeignet  oder  nicht  geeignet  ist.

10.  7.  Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  können  verliehen

werden:

1.  au  Offiziere  und  Deckoffiziere,  welchen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktivell
Dienste  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  worden  ist;

2.  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer
Versorgungsansprüche  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder
in  Folge  eingetretener  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  sind;

3.  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich
um  deswillen  versagt  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,
und  welchen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später
ertheilten  Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  un
Staatsdienste  vorbehaltene  Stelle  übertragen  werden  darf;

4  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  landesherrlich
  verliehen  worden  ist;  »

5.  solchen  Beamten  und  Bediensteten  5)  des  betreffenden  Kommunalverbandes,

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  111.
denjenigen  beizuzählen  sind,  die  den  Militäranwärtern  nur  im  Wege  des  Aufrückens
mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  bleiben  können,  Ausf.  Anw.  Nr.  9.

Die  Chausseegelderheber  gehören  zu  den  Kassenbeamten  des  §.  4  Abs.  2  nicht
und  es  sind  ihre  Stellen  daher  nicht  zu  den  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Stellen  zu  rechnen,  Res.  30.  Juli  1895  (M.  Bl.  S.  225).

1)  Bei  der  Ausführung  des  Gesetzes  wird  darauf  zu  halten  sein,  daß,  wo  wegen
der  Verschiedenheit  der  Verwaktungen  und  deren  Aufgaben  die  Anforderungen  des
Dienstes  und  die  siungemäße  Zugrundelegung  jener  Verzeichnisse  sich  nicht  ohne  Weiteres
decken,  die  Anforderungen  des  Dienstes  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen  sind,  Ausl-Anw.
  Nr.  10.

)  Hat  eine  Kommune  z.  B.  in  einer  Klasse  10  Stellen  zu  vergeben,  von  deuen-6
  unter  §.  4  (1  und  2)  oder  eventuell  unter  §.  5  fallen,  dann  verbleiben  non
4  Stellen,  auf  welche  nach  §.  4  Militäranwärter  und  Cidvilpersonen  gleiches  Rech
haben.  Von  den  sämmtlichen  10  Siellen  erhalten  die  Militäranwärter  danach  ½/°6
zwei.  Diese  Härte  zu  mildern,  soll  durch  §.  6  die  Möglichkeit  eines  Ausgleich
geschaffen  werden,  und  zwar  so,  daß  den  Militäranwärtern  von  den  verbleibenden
4  Stellen  möglichst  drei  oder  auch  sonstige  geeignete  Stellen  überlassen  werdel
Drucks.  A.  H.  Nr.  209  S.  13.

2)  Unter  Bediensteten  sind  solche  Personen  zu  verstehen,  die  durch  Privatvertrah
in  den  Kommunaldienst  aufgenommen  worden  sind.  Es  soll  den  Kommunalverbän##
die  Möglichkeit  gewährt  werden,  solche  Personen,  die  zur  ferneren  Verrichtung  eiicch
vielleicht  anstrengenden,  besondere  körperliche  Tüchtigkeit  erfordernden  Dienstes  untaug  ir
geworden  sind,  in  leichteren  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Mi  om
anwärtern  zu  besetzen  sein  würden.  Macht  ein  Kommunalverband  von  dem  *
hiernach  gewährten  Rechte  Gebrauch,  so  hat  jedoch  gemäß  §.  8  Abs.  2  die  d
angeordnete  Ausgleichung  zu  erfolgen,  Ausf.  Anw.  Nr.  12.
        <pb n="129" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  113

welche  für  ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und
einstweilig  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  müßten,  wenn
ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  verliehen
würde.

§.  8.  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  nur  theilweise  (zur  Hälfte,
zu  einem  Drittheil  u.  s.  w.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretenden  Vakanzen
in  einer  dem  Antheilsverhältniß  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern
oder  Civilpersonen  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit
Se  esetzung  thatsächlich  mit  Militäranwärtern  und  Civilpersonen  besetzten

ellen  0.

2,  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §.  7  unterbrochen  oder  wird  in  Folge
des  §.  7  Nr.  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu  besetzende  Stelle
mit  einem  Bediensteten  des  Kommunalverbandes  befetzt,  so  ist  eine  Ausgleichung

erbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des  §.  7
Nr.  4  und  5  erfolgt,  als  Civilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund
es  §.  7  Nr.  1—3  erfolgt,  als  Militäranwärter  in  Anrechnung  zu  bringen.

r  In  der  Versetzung  oder  Beförderung  eines  besoldeten  Subaltern-  oder
interbeamten  auf  eine  andere  nicht  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  zu
esetzende  besoldete  Subaltern-  und  Unterbeamtenstelle  desselben  Kommunal-=erbandes
  sind  die  Kommunalverbände  nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf  solche
keiise  mit  einer  Civilperson  besetzte  Stelle  der  bestehenden  Reihenfolge  nach
mit  einem  Militäranwärter  zu  besetzen  gewesen,  so  ist  eine  Ausgleichung
herbeizuführen  2).

1)  Beispiel:  .
*  Sichenssoatele  #aruh  mit  Militäranwärtern  besetzte  Stellen  sind  fortan  je  zur
Hälfte  mit  Militäranwärtern  und  Civilpersonen  zu  besetzen.  ç
„Die  erste  vakante  Stelle  erhält  eine  Civilperson,  dann  find  sechs  Stellen  mit
Militäranwärtern,  eine  Stelle  mit  einer  Civilperson  besetzt;
die  zweite  vakante  Stelle  erhält  ein  Militäranwärter,  dann  sind  sechs  Stellen
mit  ilitäranwärtern,  eine  Stelle  mit  einer  Civilperson  besetzt;
M  die  dritte  vakante  Stelle  erhält  eine  Civilperson,  dann  sind  fünf  Stellen  mit
ilitäranwärtern,  zwei  Stellen  mit  Civilpersonen  besetzt;  Z
Mi  die  vierte  vakante  Stelle  erhält  ein  Militäranwärter,  dann  find  fünf  Stellen  mit
ilitäranwärtern,  zwei  Stellen  mit  Civilpersonen  besetzt;
Mi  die  fünfte  vakante  Stelle  erhält  eine  Civilperson,  dann  sind  vier  Stellen  mit
ilitäranwärtern,  drei  Stellen  mit  Civilpersonen  besetzt;  »  «
M  die  sechste  vakante  Stelle  erhält  ein  Militäranwärter,  dann  sind  vier  Stellen  mit
litäranwärtern,  drei  Stellen  mit  Civilpersonen  besetzt;  Z  Z
Mi  die  siebente  vakante  Stelle  erhält  eine  Civilperson,  dann  sind  drei  Stellen  mit
ilitäranwärtern,  vier  Stellen  mit  Civilpersonen  besetzt;  «  «
M  die  achte  vakante  Stelle  erhält  ein  Militäranwärter,  dann  sind  vier  Stellen  mit
litärpersonen,  drei  Stellen  mit  Civilpersonen  besetzt;  «  »
Mi  die  neunte  vakante  Stelle  erhält  eine  Civilperson,  dann  sind  drei  Stellen  mit
Ilitäranwärtern,  vier  Stellen  mit  Civilpersonen  besetzt  u.  s.  w.
Komm.-Bericht  H.  H.  S.  8.  «  «.
9  )  Abs.  3  des  §.  8,  für  welchen  sich  ein  Vorgang  in  den  Grundsätzen  für  die
enstzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
t  Militäranwärtern  nicht  findet,  soll,  wie  sich  aus  dem  Berichte  der  mit  der
rrathung  des  Entwurfs  im  Herrenhause  beauftragt  gewesenen  Kommission  ergiebt,
bies  besonderen  Interessen  der  Kommunalverbände  Rechnung  tragen,  welche  es  für
*  Verbände  mitunter  wünschenswerth  machen,  an  die  Innehaltung  der  Regel  bei
18#Kung  einer  Stelle  nicht  unter  allen  Umständen  gebunden  zu  sein  (H.  H.  Session
Drucks.  Nr.  61  S.  8ff.).  Im  Uebrigen  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß,
einnn  Stellen  den  Militäranwärtern,  beispielsweise  zur  Hälfte,  vorbehalten  sind  und
Nirzbakant  gewordene  Stelle,  welche  nach  der  bestehenden  Reihenfolge  mit  einem
Zesatäranwärrter  zu  besetzen  sein  würde,  mit  einer  Civilperson  besetzt  wird,  weil  die
die  Lung  mit  einem  Militäranwärter  mangels  einer  Bewerbung  nicht  ausführbar  ist,
Augchste  frei  werdende  Stelle  wiederum  mit  einer  Civilperson  besetzt  werden  darf,
f.  Anw.  Nr.  13.

Aling-Kauy,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  8
        <pb n="130" />
        114  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

§.  9.  Die  Militäranwärter  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen
bei  den  Anstellungsbehörden  zu  bewerben  ?.  Z

Sie  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  der  Stellenerledigung  so  lange
berechtigt,  als  sie  noch  nicht  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten
haben,  mit  welcher  ein  pensionsfähiges  Diensteinkommen  von  mindestens  900  M.
verbunden  ist?)).  Bewerbungen  um  Stellen,  welche  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  zu  erlangen  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

)  Die  Berechtigung  des  Militäranwärters  zur  Anstellung  auf  Grund  des  Gesetzes
ist  seitens  der  den  Civilversorgungsschein  ausfertigenden  Militärbehörde  am  unteren
Rande  der  ersten  Seite  des  Civilversorgungsscheines  ausdrücklich  zu  vermerken,  Ausf.
Best.  des  Kriegsministeriums  28.  Okt.  1892  Nr.  1.  #  #

Militäranwärtern,  deren  Civilversorgungsschein  abhanden  gekommen  ist,  wird  ein
neuer  Schein  nicht  ausgefertigt,  sondern  von  dem  betreffenden  General-Kommando
eine  Bescheinigung  dahin  ertheilt,  daß  und  wann  ihnen  ein  Versorgungsschein  ausgestellt
  ist,  Ausf.  Anw.  Nr.  15.  #  4

Die  Bewerbungen  der  Militäranwärter  sind  an  die  Anstellungsbehörden
richten:  a)  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter
durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Militärbehörde;  b)  seitens  der  Angehörigen  einer
militärisch  organisirten  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch  Vermittelung  der
vorgesetzten  Dienstbehörde;  c)  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  entweder  unmittelbar
oder  durch  Vermittelung  des  heimathlichen  Bezirkskommandos.  Die  Bewerbungen
sind  von  den  genannten  Behörden  sofort  den  Anstellungsbehörden  zuzusenden,  Ausf.
Best.  28.  Okt.  1892  Nr.  2.

2)  Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  des  Militäranwärters  ist  der  Civilversorgungsschein
  dem  Militäranwärter  abzunehmen  und  zu  den  Akten  zu  bringen.
Die  Anstellungsbehörden  haben  die  Vermittelungsbehörden  am  Schlusse  eines  jeden
Vierteljahres  von  den  erfolgten  Anstellungen  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  na
Anlage  B.  zu  benachrichtigen,  Ausf.  Anw.  Nr.  17.  Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen
  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in  der  Vakanzenliste,  Ausf.  Best.  28.  Okr.
1892  Nr  9.

Die  Militäranwärter  sind  verpflichtet,  den  Anstellungsbehörden  diejenigen  Behörden
namhaft  zu  machen,  bei  denen  sie  notirt  sind,  Ausf.  Best.  28.  Okt.  1892  Nr.  8.

Scheidet  der  Militäranwärter  aus  der  ihm  übertragenen  Stelle  freiwillig,  aber
ohne  Anspruch  auf  Pension  aus,  so  ist  ihm  der  Civilversorgungsschein  mit  einem  entsprechenden
  Vermerk  zurückzugeben,  Ausf.  Anw.  Nr.  17.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militäranwärter
  ist  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.
Führt  die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Erkenntniß,  welches  auf  die
zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,
welche  die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von
Rechtswegen  zur  Folge  hat,  so  ist  der  Civilversorgungsschein  unter  Mittheilung  der
Urtheilsformel  derjenigen  Militärbehörde  zu  übersenden,  welche  den  Schein  ertheilt
hat.  Andernfalls  ist  der  Civilversorgungsschein  derjenigen  Behörde  zu  übersenden,  bei
welcher  der  Militäranwärter  angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  aber,
welche  im  Civildienst  noch  nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben,  Ausf.
Best.  28.  Okt.  1892  Nr.  12.

Der  Civilversorgungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen  den  Inhaber  rechtskräftig
auf  eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat.

Lautet  das  rechtskräftige  Erkenntniß  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Aemter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Civilversorgungsschein  nach  Ablauf  der
Zeit,  auf  welche  sich  die  Wirkung  des  Erkenntnisses  erstreckt,  zurückgegeben,  zuvor
jedoch  von  der  Militärbehörde  mit  einem,  den  wesentlichen  Inhalt  des  Erkenntnisses
wiedergebenden  Vermerk  versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen  der  betheiligten
Behörden  überlassen,  Ausf.  Best.  28.  Okt.  1892  Nr.  13.  #  v

Erfolgt  das  Ausscheiden  uufreiwillig,  so  sind  die  Gründe  desselben  in  dem  Civil.
versorgungsschein  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.  Hat  die  unfreiwillige
        <pb n="131" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  115

§.  10.  Bewerbungen  um  noch  nicht  frei  gewordene  Stellen  sind  alljährlich
zum  1.  Dezember  zu  erneuern,  widrigenfalls  dieselben  als  erloschen  gelten")0.

S§.  11.  Stellen,  welche  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  müssen  im
Falle  der  Erledigung,  und  wenn  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern  für
dieselben  vorliegen?),  seitens  der  Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Militärbehörde")
  behufs  der  Bekanntmachung  mittelst  Einreichung  einer  Nachweisungs,)
bezeichnet  werden.

Ist  innerhalb  6  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung  bei  der
Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung
freie  Hand.

12.  Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in
dem  Falle  des  §.  7,  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich
Militäranwärter  finden,  welche  zur  Uebernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit
sind.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise
  bestehen,  ob  mit  denselben  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische
  oder  andere  Remuneration  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,
  auf  Kündigung  oder  auf  Widerruf  geschieht.

Zu  vorübergehender  Beschäftigung  als  Hülfsarbeiter  oder  Vertreter  können
jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen  werden  ?#).

–  —  —  —

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  114.

Entlassung  eines  Militäranwärters  in  Folge  eines  nicht  ehrenhaften  Verhaltens  oder
wegen  fortgesetzt  schlechter  Dienstführung  stattgefunden,  so  ist  dies  in  dem  Civilversorgungsschein
  zu  vermerken.  Der  Inhaber  verliert  in  solchem  Falle  den  Anspruch
auf  weitere  Berücksichtigung.

Ingleichen  erlischt  der  Civilversorgungsschein,  sobald  sein  Inhaber  aus  dem  Civildienst
  mit  Pension  in  den  Ruhestand  tritt.  Eine  Rückgabe  des  Civilversorgungsscheins
findet  in  diesem  Falle  nicht  statt,  Ausf.  Anw.  Nr.  17.

3)  Darüber,  ob  die  Stelle  eine  etatsmäßige,  mit  pensionsberechtigtem  Diensteinkommen
  verbunden  ist  oder  nicht,  werden  im  Allgemeinen  Zweifel  nicht  bestehen,
nöthigenfalls  sind  den  Anwärtern  vor  der  Anstellung  entsprechende  Eröffnungen  zu
machen  Eine  etwaige  vorläufige  und  freiwillige  Verzichtleistung  eines  Anwärters
auf  Pension  ändert  an  der  Eigenschaft  der  Stelle  nichts,  Res.  19.  Nov.  1894  (M.
Bl.  S.  215).

1)  Bei  der  Benachrichtigung  Über  die  erfolgte  Notirung  sind  die  Militäranwärter
auf  die  Bestimmung  des  §.  10  mit  dem  Bemerken  hinzuweisen,  daß  die  Erneuerung
behufs  Vermeidung  des  angegebenen  Nachtheils  alljährlich  bis  zum  1.  Dezember,
das  erste  Mal  bis  zum  1.  Dezember  des  auf  die  Notirung  folgenden
Kalenderjahres,  bei  der  Anstellungsbehörde  eingegangen  sein  muß,
Ausf.  Anw.  Nr.  14.

2)  Die  Erneuerung  der  Bewerbungen  seitens  der  in  Bem.  1  zu  §F.  9  unter  a
und  b  genannten  Militäranwärter  erfolgt  durch  Vermittelung  der  dort  bezeichneten
Behörden,  Ausf.  Best.  28.  Okt.  1892  Nr.  4.

2)  Die  Kommunalbehörden  haben  Verzeichnisse  derjenigen  Militäranwärter  anzulegen,
  welche  sich  zu  den  mit  Militäranwärtern  zu  besetzenden  Stellen  schon  vor  der
Bekanntmachung  der  Erledigung  dieser  Stellen  gemeldet  haben.  Bei  Besetzung  der
Stellen  ist  auf  derartige  Meldungen  —  insofern  das  dienstliche  Interesse  nicht  entgegensteht
  —  thunlichst  zu  rücksichtigen,  Ausf.  Anw.  Nr.  16.  Hiernach  sind  die
Kommunalbehörden  zwar  an  die  Reihenfolge  der  eingegangenen  Meldungen  nicht  unbedingt,
  aber  doch  dann  gebunden,  wenn  keine  besonderen  Gründe  eine  Abweichung
von  der  Innehaltung  der  Reihenfolge  gerechtfertigt  erscheinen  lassen,  Res.  21.  Okt.
1895  (M.  Bl.  S.  241).

4)  Vergl.  oben  Zus.  zu  §.  16  der  Grundsätze.  ·

5)  Die  Nachweisungen  sind  nach  dem  anliegenden  Muster  (Anlage  A)  einzureichen.

Die  Bezeichnung  hat  nachträglich  zu  erfolgen,  wenn  eine  vorliegende  Bewerbung
nicht  zur  Besetzung  der  Stelle  mit  einem  Militäranwärter  geführt  hat,  etwa  aus  dem
Grunde,  weil  der  Bewerber  zurückgetreten  ist  oder  bei  der  Anstellung  auf  Probe  sich
nicht  als  befähigt  erwiesen  hat,  Ausf.  Anw.  Nr.  16.  #

*)  Der  Vorbehalt  im  §.  9  Abs.  3  (am  Schluß)  der  Grundsätze  für  die  Besetzung

8*
        <pb n="132" />
        116  Abschnitt  III.  Militäranwärter.

In  Ansehung  derjenigen  dienstlichen  Verrichtungen,  für  welche  wegen  ihres
geringen,  die  volle  Zeit  und  Thätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch
nehmenden  Umfanges  und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration
  besondere  Beamte  nicht  angenommen,  welche  vielmehr  an  Privatpersonen,
an  andere  Beamte  als  Nebenbeschäftigung  oder  an  verabschiedete  Beamte  übertragen
  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.  Wenn  sich  jedoch
Militäranwärter  ohne  Aufforderung  zu  solchen  dienstlichen  Verrichtungen  melden,
so  sind  dieselben  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.  ses*

§.  13.  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen
  nur  dann  verpflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Befähigung!#)
für  die  fragliche  Stelle  bezw.  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen.  Darüber,
ob  der  Bewerber  genügende  Befähigung  besitzt,  entscheidet  auf  Beschwerde  die
staatliche  Aufsichtsbehörde.  *  !§ê*1m.

Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen
besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  ?)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter
auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigenthümlichkeit  des
Dienstzweiges  dies  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme
der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen?)  Beschäftiung
  in  dem  betreffenden  Dienttzweige  abhängig  gemacht  werden,  welche  in  der
Reger  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  Ueber  die  Zulässigkeit  einer  informatorischen
  Beschäftigung  entscheidet  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.

Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  kann  zunächst  auf
Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.
Die  Probezeit  darf  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung
  in  der  Regel  höchstens  sechs  Monate,  für  den  Dienst  der  Straßenund
  Wasserbauverwaltung,  mit  Ausschluß  der  im  §F.  3  bezeichneten  Stellen,  ein
Jahr  betragen.  Handelt  es  sich  um  Anstellungen  im  Büreau=  oder  Kassendienst
  #),  so  kann  die  Probezeit  mit  Genehmigung  der  staatlicher  Aufsichtsbehörde

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  115.

der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit
Militäranwärtern:  Z  »

„falls  qualifizirte  Militäranwärter  nicht  vorhanden  sind,  deren  Eintritt  ohne

unverhältnißmäßigen  Zeitverlust  oder  Kostenaufwand  herbeigeführt  werden  kann“
hat  in  dem  Gesetze  Aufnahme  nicht  gefunden.  Die  vorübergehende  Beschäftigung
Nichtversorgungsberechtigter  darf  sich  aber  nicht  zu  einer  Umgehung  der  Vorschriften
des  Gesetzes  gestalten,  nach  welchen  Versorgungsberechtigte  anzustellen  sind,  Auef.
Anw.  Nr.  18.

1)  Die  genügende  Befähigung  im  Sinne  des  §.  13  Abs.  1  des  Gesetzes  begreift
die  ausreichende  körperliche  und  geistige  Befähigung  in  sich.  Darüber,  ob  der  Bewerber
  genügende  Besfähigung  besitzt,  entscheidet  auf  Beschwerde  die  staatliche  Aufsichtsbehörde,
  Ausf.  Anw.  Nr.  19.

.)  Hat  zur  Beurtheilung  der  Befähigung  eine  Prüfung  stattgefunden,  deren  Ergebniß
  für  den  Bewerber  ungünstig  ausgefallen  ist,  so  wird  —  weun  keine  besonderen
Bedenken  entgegenstehen  —  die  Entscheidung  der  Anssichtsbehörde  nur  auf  der  Grundlage
  des  pflichtmäßigen  Ermesseus  der  Prüfungsbehörde  erfolgen  können.  Bei  den
abzulegenden  Prüfungen  dürfen  an  die  Militäranwärter  keine  höheren  Anforderungen
gestellt  werden,  als  an  andere  Anwärter,  Ausf.  Anw.-Nr.  19.

6)  Stellenanwärter,  welche  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,  werden
auf  Veranlassung  der  Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  für  die
Dauer  der  Probezeit  bezw.  informatorischen  Beschäftigung  abkommandirt,  Ausf.
Anw.  Nr.  19.  Die  Annahme  darf  nur  daunevon  einer  informatorischen  Beschästigung
abhängig  gemacht  werden,  wenn  die  Eigenthümlichkeit  des  Dienstzweiges  dieses  erheischt,
  nicht  aber,  wenn  andere  Rücksichten,  z.  B.  finanzielle  Interessen  der  Kommunal.
verwaltungen,  eine  solche  Beschäftigung  wünschenswerth  erscheinen  lassen.

Für  die  unteren  Stellen  des  Polizeidienstes  ist  sie  im  Allgemeinen  nicht  erforderlich,
  Res.  31.  Dez.  1894  (M.  Bl.  1895  S.  3).

4)  Die  Fassung  im  vorletzten  Satze  des  §.  13  Abs.  3,  welche  von  „Anstellungen
im  Büreau=  oder  Kassendienste“  lautet  und  sich  in  der  Regierungsvorlage  nicht  findet,
ist  insefern  unzutreffend,  als  der  Kassendienst  Büreaudienst  ist,  wie  sich  auch  aus  dem
§.  4  des  Gesetzes  ergiebt,  Ausf.  Anw.  Nr.  19.
        <pb n="133" />
        Abschnitt  III.  Militäranwärter.  117

unter  Zustimmung  der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahmsweise  bis  auf  die
Dauer  eines  Jahres  verlängert  werden.  Während  der  Anstellung  auf  Probe
ist  dem  Anwärter  das  volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistung
eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger  als  Dreiviertheil  des  Stelleneinkommens
  zu  gewähren).

§.  14.  Welche  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  und,  gegebenen  Falls,
in  welcher  Anzahl  dieselben  gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen  den  Militäranwärtern
  vorzubehalten  sind,  hat  die  Kommunalaufsichtsbehörde  festzustellen  2).
Gegen  diese  Feststellung  ist  die  Beschwerde  zulässig.  Stellen,  wegen  deren  eine
solche  Feststellung  noch  nicht  stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter
  zur  Anstellung  gelangen,  oder  das  in  diesem  Gesetze  bezüglich  der  Besetzung
  der  Stellen  mit  Militäranwärtern  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,
bis  zu  der  erfolgten  Feststellung  nur  widerruflich  besetzt  werden.  Die  Anstellungsverhältnisse
  der  Inhaber  von  solchen  Stellen,  welche  gemäß  den  vorstehenden
  Bestimmungen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten,  dagegen  ohne
Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen  an  Nichtversorgungsberechtigte  übertragen
  worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben
bereits  erworbene  Ansprüche  von  Militäranwärtern.

Ueberganugs=  und  Schlußbestimmungen.

§.  15.  Sind  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Civilpersonen  seit
mindesteus  3  Jahren  in  Stellen,  welche  denselben  nach  dem  bisherigen  Rechte
ohne  landesherrliche  Verleihung  der  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  nicht
hätten  übertragen  werden  dürfen,  so  können  die  Civilpersonen  in  diesen  Stellen
belassen  werden.  Gehörten  diese  Stellen  zu  denjenigen,  welche  gemäß  den  Vor-1)

  Der  Umstand,  daß  die  Vorschriften  im  §.  22  Abs.  3  und  4  der  Grundsätze
in  das  Gesetz  nicht  aufgenommen  worden  sind,  darf  nicht  zu  der  Annahme  führen,
daß  das  Gesetz  etwa  voraussetze,  daß  die  aus  Militäranwärtern  hervorgegangenen
Subaltern=  und  Unterbeamten  im  Kommnnaldienste  besonderen  Beschränkungen
hinsichtlich  des  Aufrückens  in  höhere  Stellen  unterworfen  seien.  Es  wird  vielmehr
bei  passender  Gelegenheit  und  in  geeigneter  Weise  darauf  hinzuwirken  sein,  daß  diesen
Beamten  Gelegenheit  zur  Erwerbung  der  Befähigung  für  das  Aufrücken  in  höhere
Dienststellen  gebeten  wird.  Im  Uebrigen  erscheint  es  nicht  zweifelhaft,  daß  das  Gesetz
auch  in  Ansehung  der  ehemaligen  Militäranwärter  den  Kommunalverbänden  freie
Hand  darin  gelassen  hat,  welche  ihrer  Subaltern=  und  Unterbeamten  sie  in  höhere
oder  besser  dotirte  Stellen  aufrücken  lassen  wollen,  Ausf.  Anw.  Nr.  20.  1

2)  Zum  Zwecke  der  gemäß  §.  14  des  Gesetzes  von  der  Kommnnalaussichtsbehörde
zu  treffenden  Feststellung,  welche  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  und  in  welcher
Anzahl  dieselben  den  Militäranwärtern  vorzubehalten  sind,  hat  die  Aufsichtsbehörde
erster  Instanz  von  den  ihr  unterstellten  Kommunalbehörden  ein  nach  Klassen  (§.  6
Abs.  2  des  Ges.)  zu  ordnendes  Verzeichniß  der  sämmtlichen  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  zu  erfordern,  welche  am  1.  Oktober  1892,  als  am  Tage  des  Inkrafttretens
  des  Gesetzes,  im  Dienste  des  Kommunnalverbandes  vorhanden  sind.  Bei  der
Einreichung  des  Verzeichnisses  hat  die  Kommunalbehörde  sich  darüber  zu  äußern,  ob
und  bejahendenfalls,  welche  Stellen  in  ihrer  Verwaltung  noch  außerdem  bestehen,
jedoch,  weil  lediglich  auf  Grund  eines  Dienstvertrages  zu  besetzen,  in  das  Verzeichniß
der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  nicht  aufgenommen  worden  sind.  Entstehendenfalls
  ist  bezüglich  dieser  letzteren  Stellen  ein  zweites  Verzeichniß  einzureichen.
Nach  stattgehabter  Prüfung  der  Vorlagen  sind  sodann  die  weiteren  Anordnungen  im
Sinne  des  Gesetzes  zu  treffen,  Ausf.  Anw.  Nr.  21.

Die  Kommunalbehörden  haben  die  Verzeichnisse  fortzuführen  und  die  eingetretenen
Veränderungen  den  Kommunalaufsichtsbehörden  anzuzeigen.  Die  Fortführung  muß
in  der  Art  erfolgen,  daß  aus  den  Verzeichnissen  ersichtlich  ist,  ob  bei  Besetzung  der
Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  des  Kommunalverbandes  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  verfahren,  insbesondere,  ob  in  den  geeigneten  Fällen  eine  Ausgleichung
herbeigeführt  worden  ist.

Die  Kommunalaussichtsbehörden  sind  verpflichtet,  die  in  ihrem  Verwaltungsbezirk
für  Militäranwärter  ermittelten  Stellen  den  zuständigen  Militärbehörden  auf  Erfordern
mitzutheilen,  Ausf.  Anw.  Nr.  22.
        <pb n="134" />
        (Behörde.)

Machmrifsung
einer  (von)
Vakanz(en)  in  den  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  6  —  3ê  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.
.  4%  »  anerderDieAnellun  Betrag  der  zu

8  Die  Balanz  tritt  ein  Näbere  Bezeichnung  der  *  der  8  g  bestelkendes  Ein-  Angabe,  ob
E  Nr.  [pgeri  Be-  Anforderungen,  Anstellung  a)  auf  Lebens-  Kaution  und  ob  kommen  uFsicht  Bemerkungen.
welcher  zeichnung  welche  an  die  voran-  zeit,  dieselbe  durch  der  beß  er--
  wann?  wos  Be-  der  Bewerber  gestellt  ehenden  b)  auf  Kün-  Gehaltsabzüge  ge-Stelle.  1.  hraeen
S  hörde?  Stelle.  werden.  robezeit.  digung.  deckt  werden  kann.  erhanden.
.  3  Hier  ist  anzugeben,  ob  die
2  erledigte  Stelle  pensions-S
  berechtigt  ist  und  ob  bei

einer  Pensionirung  die

»  zurückgelegte  Militär-—

  #  dienstzeit  als  penfions-—
  1  fähige  Dienstzeit  ange-6
  rechnet  wird  oder  nicht.
.
S
*  l
S  l

N.,  den  M......................  -18............·  (Unterschrift.)

Abgesandt:
Eingegangen:

118
        <pb n="135" />
        (Behörde.)

Aachweisung
der
für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  welche  im  Laufe  des  Wierteljahres  18.

 

 

Wirklich  besetzte  Stellen,  und  zwar  durch  Nummer

Anlage  B.

besetzt  worden  sind.

 

Datum

 

 

Probeweise.e1!)2A1|  ...  —-""——·——-«  -

Ort.  p  se  nicht  etatsmäßige  etatsmäßige  des  D.  der

besetzte  Stellen.  Civilversor=  Anstellungs-Anstellung.
  gungsscheins.  bescheinigung.

 

 

 

der
Vakanzennachweisung.


Bemerkungen.

 

 

A.  Anstellungen  von  Militäranwärtern.
I.  In  Stellen,  welche  durch  die  Bakanzenliste  veröffentlicht  find.
N.  Inspektor  N.  N.  g  IX  78/90
M.  Polizeisergeant  N.  N.)  XI  68/89
II.  In  Stellen,  welche  nicht  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.

8.  Rendant  N.  N.  I  .  1  3.  87
B  Büreauassistent  N.  N..  5.  88
0.  Schuldiener  N.  J.

B.  Anstellungen  von  Civilanwärtern.

I.  Weil  sich  überhaupt  keine  Militäranwärter  gemeldet  haben.
K.  Wächter  N.  N.  l
R.  Polizeidiener  N.  N.  i
II.  Weil  sich  keine  geeigneten  Militäranwärter  gemeldet  haben.
L.  1  Sekretär  N.  N.  1  I  .
N.,den..............  ten  18  (Unters

 

H15.  89

 

1)  Probeweise  Anstellung  und  Probedienstleistung.

r□

——
#  vi
r—

r*

—dss
r—  4
——  —

5.  3.  91.

1  4.  4.  91.
chrift.)

Abschnitt  III.  Militäranwärter.

119
        <pb n="136" />
        120  Abschnitt  III.  Prüfung  der  Subalternbeamten.

schriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  den  Militäranwärtern  theilweise  vorbehalten
sind,  so  müssen  frei  werdende  Stellen  den  Militäranwärtern  so  lange  und  in
ununterbrochener  Reihenfolge  übertragen  werden,  bis  der  den  Militäranwärtern
vorbehaltene  Theil  erfüllt  ist.  6

z.  16.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1892  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  insbesondere
  die  Deklaration  wegen  Berücksichtigung  invalider  Militärpersonen  bei
Besetzung  städtischer  Posten  vom  29.  Mai  1820  (G.  S.  S.  79),  die  Kabinetsordre,
  betreffend  die  Besetzung  der  Kämmereirendanten=  und  Kommunalkassenrendantenstellen,
  vom  1.  Aug.  1835  (G.  S.  S.  179)  und  der  Allerhöchste  Erlaß,
betreffend  die  Verpflichtung  der  Stadtgemeinden  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  zur  Besetzung  der  besoldeten  städtischen  Unterbedientenstellen  mit  versorgungsberechtigten
  Militärinvaliden,  vom  22.  Sept.  1867  (G.  G.  S.  1667)
außer  Kraft.

Der  Minister  des  Innern  und  der  Kriegsminister  sind  mit  der  Ausführun
dieses  Gesetzes  beauftragt  und  erlassen  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen
und  Instruktionen.

5.  Prüfung  der  Subalternbeamten.

prüfungs-Ordnung  für  die  im  Büreau-  und  Kassendienste  bei  den
Königlichen  Regierungen  (Ober-Präsidien)  anzustellenden  Subaltern.
beamten.

Vom  21.  August  1894  (M.  Bl.  S.  159)).

I.  Die  im  Subalterndienste  bei  den  Regierungen,  beziehungsweise  Ober-Präsidien
  beschäftigten  Civil-Supernumerare  und  Militär-Anwärter  haben  si
einer  Prüfung  zu  unterwerfen,  von  deren  Ablegung  die  etatsmäßige  Anstellung
als  Büreau=  und  Kassenbeamter  bei  den  Regierungen  (Ober-Präsidien)  abhängig
ist.  —  Ebenso  ist  die  Anstellung  als  Kreis-Sekretär  (Oberamts-Sekretär  in
den  Hohenzollern'schen  Landen)  von  Ablegung  dieser  Prüfung  abhängig.

II.  Die  Zulassung  zur  Prüfung  soll  für  die  Civil-Supernumerare  in  der
Regel  erst  nach  abgelegtem  Triennium  erfolgen;  für  die  Militär-Anwärter
kann  die  Vorbereitungszeit  bei  dargelegter  ausreichender  Qualifikation  auf
2  Jahre  abgekürzt  werden.  Z  Z„  1

III.  Die  Ueberweisung  der  Anwärter  an  die  Prüfungs-Kommission  (IV)
erfolgt  auf  vorgängige  Meldung  durch  den  Regierungs-Präsidenten.  Das  betreffende
  Schreiben  ist  unter  der  äußeren  Adresse  des  Ober-Präsidenten  abzusenden
  und  ist  demselben  eine  Nachweisung  nach  einem  vorgeschriebenen  Muster
beizufügen.  —  Die  Ueberweisung  darf  nur  erfolgen,  wenn  der  Anwärter  für
genügend  vorbereitet  zu  erachten  ist.  —  Die  Vorladung  zum  Prüfungstermin
erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Kommission.  —  Reisekosten  und
Tagegelder  werden  den  Anwärtern  für  die  Hin=  und  Rückreise  nicht  gewährt.

IV.  1.  Für  jede  Provinz  wird  eine  Prüfungs-Kommission  am  Sitze  des
Ober-Präsidenten  errichtet,  unter  Vorbehalt  späterer  Zusammenlegung  mehrerer
brovinzen.  —  Die  Prüfungs-Kommission  wird  dem.  Ober-Präsidenten  untertellt.
  —  Für  die  Hohenzollern'sche  Lande  wird  eine  besondere  Prüfungs-Kommission
  in  Sigmaringen  errichtet.  Die  den  Ober-Präsidenten  zugewiesenen
Funktionen  übt  der  dortige  Regierungs-Präsident  aus.  —  Die  Kommission
besteht  aus  einem  Ober-Regierungsrath  als  Vorsitzendem,  einem  Regierungsrath
und  einem  rechnungsverständigen  Mitgliede  (Landrentmeister,  oder  einem  in

 

 

E—.—

 

1)  Eine  Prüfungs-Ordnung  ähnlichen  Inhalts  vom  30.  Mai  1895  (M.  Bl.
S.  137)  ist  für  die  im  Büreaudienst  der  Kgl.  Polizeiverwaltungen  anzustellenden
Subalternbeamten  ergangen;  desgl.  vom  10.  Nov.  1895  (M.  Bl.  1896  S.  15)  für
die  bei  den  Kgl.  Spezialkommissionen  und  Generalkommissionen  anzustellenden  Sekretäre.
        <pb n="137" />
        Abschnitt  III.  Prüfung  der  Subalternbeamten.  121

Rechnungs=  und  Kassensachen  erfahrenen  Regierungs-Sekretär).  Die  Mitglieder
werden  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  von  dem  Ober-Präsidenten  ernannt.
Die  Zusammensetzung  der  Kommission  ist  den  Ressortministern  anzuzeigen.  —
Die  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  durch  Stimmenmehrheit.  —  Der
Regierungs-Präsident  am  Orte  der  Prüfungs-Kommission  ist  befugt,  den
Prüfungen  beizuwohnen  und  auch  berechtigt,  den  Vorsitz  zu  übernehmen.  Im
letzteren  Falle  übt  er  das  Stimmrecht  aus  und  bei  Stimmengleichheit  entscheidet
seine  Stimme.  —  Die  Ressortminister  behalten  sich  vor,  Kommissarien  aus  der
Klasse  der  vortragenden  Räthe  und  der  Rechnungsbeamten  zu  den  Prüfungen
zu  entsenden.  Erstere  haben  alsdann  an  Stelle  des  Regierungs-Präsidenten
und  mit  den  gleichen  Rechten  den  Vorsitz  bei  der  mündlichen  Prüfung  zu  übernehmen.
  Inwieweit  die  kommittirten  Rechnungsbeamten  der  Ministerien  bei
der  Prüfung  mitzuwirken  haben,  wird  im  Einzelfalle  durch  die  Ressortchefs
bestimmt.  —  Die  ständigen  Vorsitzenden  der  Prüfungs  =  Kommissionen  haben
über  das  Resultat  der  Prüfungen  und  über  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen
alljährlich  durch  Vermittelung  des  Regierungs-Präsidenten  am  Sitze  der
Prüfungs-Kommission  an  den  Ober-Präsidenten  zu  berichten,  welcher  diese
Berichte  mit  seinen  Bemerkungen  den  Ressortministern  einzureichen  hat.

2.  Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  mündliche.  Die  schriftliche
Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.  —  Die  schriftliche  Prüfung  wird  an
zwei  Tagen  während  höchstens  je  6  Stunden  abgelegt.  —  Die  Aufgaben,  deren
Zahl  der  Vorsitzende  der  Kommission  bestimmt,  sind  dem  Gebiete  der  praktischen
Thätigkeit  der  Regierungs-Subalternbeamten,  insbesondere  auch  dem  Gebiete
des  Kassen=  und  Rechnungswesens  zu  entnehmen.  Für  die  Bearbeitung  einer
jeden  Aufgabe  ist  eine  bestimmte,  für  einen  mäßig  Begabten  ausreichende  Zeit
festzusetzen.  —  Zur  Bearbeitung  der  Aufgaben  dürfen  nur  diejenigen  Quellen
benutzt  werden,  welche  die  Prüfungs-Kommission  zugelassen  hat.  —  Die  Bearbeitung
  der  Aufgaben  erfolgt  am  Sitze  der  Prüfungs-Kommission  unter
Aufsicht  eines  Beamten.

3.  Erachtet  die  Prüfungs-Kommission  die  sämmtlichen  Arbeiten  für  völlig
mißlungen,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Die  Prüfungs-Kommission
kann  die  Prüfung  auch  alsdann  für  nicht  bestanden  erachten,  wenn  der  größere
Theil  der  Arbeiten  oder  auch  nur  die  Kassen=  und  Rechnungsarbeiten  völlig
Wsunge  sind.  In  den  vorgedachten  Fällen  unterbleibt  die  mündliche

rüfung.

4.  Die  mündliche  Prüfung  ist,  ohne  daß  wissenschaftliche  Anforderungen
bezüglich  der  Gesetzeskenntniß  der  Anwärter  zu  stellen  sind,  darauf  zu  richten,
ob  der  Anwärter  sich  die  für  den  praktischen  Dienst  im  Expeditions=  und
Registraturfache,  sowie  im  Kassen=  und  Rechnungswesen  erforderlichen  Kenntnisse
erworben  hat.  Derselbe  muß  mit  den  Grundzügen  der  Reichs=  und  der
Preußischen  Verfassung  und  mit  den  in  den  verschiedenen  Verwaltungszweigen
häufiger  zur  Anwendung  kommenden  Gesetzen,  Reglements  u.  s.  w.  vertraut
sein,  sowie  eine  gründliche  Kenntniß  von  der  Behörden-Organisation  und  den
Beamtenverhältnissen,  ferner  von  den  auf  das  Rechnungswesen  und  die  Kassenverwaltung,
  sowohl  bei  der  Regierungs-Hauptkasse  als  bei  den  Spezialkassen
der  allgemeinen  Verwaltung,  bezüglichen  Bestimmungen  besitzen.

5.  Die  mündliche  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.  —  Zu  einem  Prüfungstermin
  dürsen  nicht  mehr  als  6  Anwärter  zugelassen  werden.  —  Die  Entscheidung
  darüber,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfalle,
ob  dieselbe  „ausreichend“,  „gut“  oder  mit  „Auszeichnung“  bestanden  sei,  erfolgt
nach  dem  Gesammtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung.  —
Ueber  den  Gang  der  mündlichen  Prüfung  im  Allgemeinen  und  das  Gesammtergebniß
  der  Prüfung  ist  eine  Verhandlung  zu  den  Akten  aufzunehmen.

6.  Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  erhält  der  Anwärter  ein  von  dem
Ober-Präsidenten  ausgestelltes  Zeugniß,  welches  demselben  durch  Vermittelung
des  Regierungs-Präsidenten  zuzustellen  ist.  —  Die  Wiederholung  der  nicht  bestandenen
  Prüfung  ist  nur  einmal  und  zwar  frühestens  nach  Ablauf  einer
weiteren  Vorbereitungszeit  von  6  Monaten  zulässig.

7.  Anwärter,  welche  innerhalb  5  Jahren  seit  Beginn  des  Vorbereitungs-=Dienstes
  die  Prüfung  nicht  bestehen,  sind  in  der  Regel  zu  entlassen.
        <pb n="138" />
        122  Abschnitt  III.  Ausbildung  u.  Prüfung  v.  Staatsverwaltungsbeamten.

8.  Der  Ober-Präsident  kann  auf  Antrag  des  Regierungs-Präsidenten
diejenigen  Civil-Supernumerare,  welche  am  1.  Oktober  1894  zwei  Jahre  und
diejenigen  Militär-Anwärter,  welche  zu  demselben  Zeitpunkte  ein  Jahr  der
Vorbereitungszeit  zurückgelegt  haben,  von  Ablegung  der  Prüfung  entbinden.
Mit  dem  desfallsigen  Antrage  ist  der  Gang  der  bisherigen  geschäftlichen  Ausbildung
  darzulegen  und  ein  Urtheil  über  die  Befähigung  und  Führung  des
Anwärters  abzugeben.

 

6.  Bestimmungen  über  Ausbildung  und  Prüfung  einiger  besonderer
Arten  von  Staatsverwaltungsbeamten.

A.  Die  Röniglichen  polizei-Distrikts-Kommissarien  in  der
Provinz  Posen.

Das  Institut  der  Polizei-Distrikts-Kommissarien  ist  durch  die  K.  O.
10.  Dez.  1836  (A.  XX.  943)  eingeführt  und  seitdem  beibehalten  worden.  Sie
verwalten  in  der  Provinz  Posen  —  147  an  der  Zahl  —  die  Ortspolizei  auf
dem  Lande.  Sie  stehen  im  Range  der  Polizei-Kommissarien,  beziehen  ein
Jahresgehalt  von  2400  bis  4500  Mark  und  Wohnungsgeldzuschuß  der  Klasse  IV
uberdem  dan  Pferdegeld-Aversum  von  1200  Mark  (in  der  Stadt  Posen
150  ark).

Ihre  Anstellung  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  Posen
nach  Maßgabe  der  Ministerial-Instruktion  vom  19.  Aug.  1887  (M.  Bl.  S.  179)

Die  Auswahl  und  Notirung  derjenigen  Personen,  welche  als  Polizei-Distrikts-Kommissarien
  in  der  Provinz  Posen  angestellt  zu  werden  wünschen
erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  Posen,  welchem  auch  die
Kontrolle  über  die  geschäftliche  Ausbildung  derselben  obliegt.

Als  Anwärter  darf  nur  notirt  werden,  wer

1.  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten,

2.  in  der  Armee  als  Offizier  gedient  hat  und  in  ehrenvoller  Weise  verabschiedet
  ist,  oder  aber,  wenn  er  nicht  Offizier  gewesen  ist,  die  für  einen
höheren  Beamten  erforderliche  allgemeine  wissenschaftliche  und  gesellschaftliche
  Bildung  bessitzt,

3.  die  für  den  Polizei-Exekutivdienst  erforderliche  körperliche  Tauglichkeit

esitzt  un

4.  sich  in  geordneten  Vermögensverhältnissen  befindet.

(Abweichungen  bedürfen  ministerieller  Genehmigung.)

Wer  von  dem  Oberpräsident  als  Anwärter  notirt  worden  ist,  hat  vor
der  Uebertragung  einer  Stelle  als  Polizei-Distrikts-Kommissarius  einen  zweijährigen
  Vorbereitungsdienst  zurückzulegen,  während  dessen  er  behufs  seiner
geschäftlichen  Ausbildung  zunächst  sechs  Monate  bei  einem  Landrathsamte,  sodann
  ein  Jahr  bei  einem  Distriktsamte  und  zuletzt  wiederum  sechs  Monat  bei
einem  Landrathsamte  zu  beschäftigen  ist.

Diese  Vorbereitungszeit  kann  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  verlängert
  werden.

Der  interimistischen  Anstellung  als  Polizei-Distrikts-Kommissarius  darf
die  definitive  Anstellung  als  solcher  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  folgen.

Dem  an  den  Oberpräsidenten  zu  richtenden  Gesuche  um  Notirung  in  der
Anwärterliste  sind  beizufügen:

1.  der  Taufschein:

2.  ein  Rachwels  über  die  Militärverhältnisse  bezw.  das  Schul-Abgangszeugniß;



3.  eine  selbstverfaßte  und  eigenhändig  geschriebene  Darstellung  des  bisherigen
  Lebensganges;

4.  ein  von  einem  beamteten  Arzte  ausgestelltes  Attest  über  die  körperliche
Tauglichkeit;  Z„  »  »  ..
5.  ein  Nachweis  über  die  zeitigen  Familien=  und  Vermögensverhältnisse.
        <pb n="139" />
        Abschnitt  III.  Diensteid.  123

B.  Die  Forstschutzbeamten.

Zu  ihnen  gehören  die  Revierförster,  Hegemeister,  Förster,  Waldwärter  und
Forsthülfsaufseher.  Die  Forstanstellungsberechtigung  wird  durch  Militärdienst
im  Jägerkorps,  praktische  Beschäftigung  und  Unterweisung  und  das  Bestehen
zweier  Prüfungen  erworben.

Vergl.  Regul.  1.  Febr.  1887  (M.  Bl.  S.  24)  über  Ausbildung,  Prüfung
und  Anstellung  für  die  unteren  Stellen  des  Forstdienstes  in  Verbindung  mit
dem  Militärdienst  im  Jägerkorps  und  Vorschriften  für  die  Försterprüfung
3.  Febr.  1887  (M.  Bl.  S.  49),  Res.  1.  Febr.  1887  (M.  Bl.  S.  47),  betr.  das
Verfahren  bei  Besetzung  der  Gemeinde=  und  Anstalts-Forstbeamtenstellen;  zu
(III.  2)  geändert  durch  Res.  22.  Jan.  1891  (M.  Bl.  S.  19);  Res.  19.  Febr.
1887  (M.  Bl.  S.  75),  betr.  die  Remunerirung  der  zur  Prüfungsbeschäftigung
eingezogenen  Reservejäger;  Res.  21.  Aug.  1893  (M.  Bl.  S.  272),  betr.  die
Notirung  der  forstversorgungsberechtigten  Jäger  der  Kl.  A.  bei  den  Regierungen;
Res.  8.  Sept.  1894  (M.  Bl.  S.  153),  betr.  Aufenthalt  der  Anwärter  auf  die
Laufbahn  der  Forstschutzbeamten  in  den  Revieren.

C.  Die  Beamten  der  Bauverwaltung.

Die  Anstellung  im  Staatsdienste  für  das  Bau=  und  Maschinenfach  setzt
eine  bestimmte  Vorbildung  und  die  Ablegung  zweier  Prüfungen  voraus.

Durch  Res.  13.  Juni  1895  (E.  V.  Bl.  S.  421)  sind  veröffentlicht  worden:
Vorschriften  vom  15.  April  1895  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  den
Staatsdienst  im  Baufache;  Anweisung  vom  13.  Juni  1895  für  die  praktische
Ausbildung  der  Regierungsbauführer  des  Eisenbahnbaufaches;  desgl.  der
Eleven  und  Regierungsbauführer  des  Maschinenbaufaches.

Vergl.  ferner  Res.  18.  Juni  1895  (M.  Bl.  S.  177),  betr.  Ausbildung  der
Regierungsbauführer  des  Hoch=  und  Wasserbaufaches;  Res.  6.  Mai  1895
M.  Bl.  S.  160),  betr.  dienstliche  Verwendung  der  Regierungsbaumeister;
es.  und  Best.  26.  Mai  1893  (M.  Bl.  S.  131),  betr.  die  Anstellung  der  Bauschreiber
  und  technischen  Sekretäre  in  der  allgemeinen  Bauverwaltung.

 

 

7.  Diensteid.

Verordnung,  betr.  die  Form  der  Diensteide.
Vom  6.  Mai  1867  (G.  S.  S.  715).

§.  1.  Die  Form  des  Diensteides  ?)"),  welcher  von  den  im  unmittelbaren
oder  im  mittelbaren  Staatsdienste  stehenden  Beamten  fortan  zu  leisten  ist,  wird

1)  Vd.  29.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  S.  303),  betr.  den  Diensteid  der  unmittelbaren
  Reichsbeamten,  für  Konsuln  Ges.  8.  Novbr.  1867  (B.  G.  Bl.
S.  237)  §.  4.

2)  Die  obenstehende  Form  des  Diensteides  ist  auch  für  die  im  unmittelbaren
oder  mittelbaren  Staatsdienste  stehenden  Beamten  der  1866  mit  der  Preußischen
Monarchie  vereinigten  Landestheile  vorgeschrieben  worden  durch  die  Vd.  22.  Jan.
1867  (G.  S.  S.  132).

Alle  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste  stehenden  Beamten  haben
den  durch  die  Allerh.  Vd.  vom  6.  Mai  1867  vorgeschriebenen  Diensteid  zu  leisten;
unter  Beamten  find  gemäß  §.  359  des  Str.  G.  B.  alle  im  Staatsdienste  auf
Lebenszeit,  auf  Zeit  oder  nur  vorläufig  angestellten  Personen  zu  verstehen.  Demzusolge
  haben  sowohl  die  definitiv,  wie  die  auf  Probe  und  auch  die  nur  zeitweise
angestellten  Hülfsaufseher  bei  den  Strafanstalten  den  Diensteid  zu  leisten,  und  eine
Ausnahme  findet,  in  analoger  Anwendung  des  die  Kanzleibeamten  betrefsenden  St.
M.  Beschl.  vom  12.  Oktober  1861  (M.  Bl.  S.  267)  nur  in  dem  Falle  statt,
wenn  Personen  lediglich  zu  augenblicklicher  Aushülfe  im  Aussichtsdienste  angenommen
werden,  Res.  21.  März  1882  (M.  Bl.  S.  139).
        <pb n="140" />
        124  Abschnitt  III.  Diensteid.

dahin  festgestellt:  „Ich,  N.  N.,  schwöre  zu  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
  daß  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen,  meinem  Allergnä-–

  –

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  123.

Die  geprüften  Feld=  resp.  Landmesser  sind  mit  dem  Diensteide  für  Beamte
nur  in  dem  Falle  zu  belegen,  wenn  sie  von  einer  Staatsbehörde  zu  dauernden  amt.
lichen  Funktionen  bestellt  werden.  Andernfalls  ist  ihre  eidliche  Verpflichtung  nur  auf
die  in  S.  35  der  Gew  O.  vom  21.  Juni  1869  gedachte  „Beobachtung  der  bestehenden
Vorschriften“  zu  richten,  Res.  9.  Juni  1883  (M.  Bl.  S.  143).  #

3)  Vorhaltung  bei  Diensteiden.  Der  Diensteid  ist  bestimmt,  den
Schwörenden  feierlich  angeloben  zu  lassen,  daß  er  in  treuer  Wahrnehmung  seines
Amtes  und  strenger  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten  nicht  allein  den  Vorschriften
  der  Gesetze,  sondern  auch  der  inneren  Stimme  seines  Gewissens  überall
Folge  leisten  wolle.  Die  Erinnerung,  diesen  Eid  geleistet  zu  haben,  soll  und  wird
jeden  rechtschaffenen  Mann  bewegen,  die  übernommenen  Verbindlichkeiten  nicht  allein
so  zu  erfüllen,  wie  er  es  vor  seinem  Landesherrn  und  vor  den  vorgesetzten  Behörden,
sondern  auch,  wie  er  es  vor  dem  höchsten  Richter  verantworten  kann.  Wer  seiner
eidlichen  Zusage  stets  eingedenk  bleibt,  wird  auch  dann,  wenn  kein  anderer  Zeuge
als  sein  eigenes  Gewissen  gegen  ihn  auftreten  könnte,  jeder  Gelegenheit  zur  Versuchung
  widerstehen  und  sich  durch  Menschenfurcht,  Parteilichkeit,  Gewinnsucht  oder.
andere  unlautere  Absichten  nicht  abhalten  lassen,  überall  mit  unerschütterlicher  Rechtschaffenheit
  zu  handeln.

Bei  jeder  Eidesleistung  wird  Gott  angerufen  den  Meineid  zu  strafen  und  die
genaue  Befolgung  der  übernommenen  Verpflichtung  zu  belohnen.  Die  feste  Ueberzeugung
  von  der  göttlichen  Allwissenheit,  Allgegenwart,  Gerechtigkeit  und  Allmacht
muß  Jeden  abhalten,  sich  Vernachlässigungen  einer  angelobten  Dienstpflicht  zu  erlanben,
  vielmehr  Jeden  veranlassen,  auch  die  kleinste  Abweichung  von  der  erhaltenen
Justruktion  auf  das  Sorgfältigste  zu  verhüten.

Wer  sich  solchergestalt  als  ein  gewissenhafter,  redlicher  Diener  des  Königs  beträgt
und  mit  unwandelbarer  Treue  unermüdlichen  Diensteiser  verbindet,  kann  sich  des
göttlichen  Segens  und  unausbleiblicher  Belohnung  in  dieser  oder  in  jener  Welt
versichert  halten,  wird  auch  bei  jeder  Gefahr  oder  Widerwärtigkeit  den  Trost  und  die
Beruhigung  genießen,  die  nur  allein  ein  unverletztes  Gewissen  gewähren  kann.  Auf
gleiche  Art  wird  auch  von  Seiten  der  vorgesetzten  Behörden  Derjenige  stets  rühmlich
ausgezeichnet  werden,  dessen  Dienstführung  zeigt,  daß  er  sich  bei  jeder  Gelegenheit
seinem  eidlichen  Angelöbnisse  gemäß  beträgt  und  sich  dadurch  würdig  macht,  dem
Landesherrn  zur  weiteren  Beförderung  oder  sonst  zu  erwartenden  Gnadenbezeugung
empfohlen  zu  werden.  Dahingegen  haben  Diejenigen,  welche  die  feierlich  beschworenen
Dienstpflichten  vernachlässigen,  oder  sich  so  weit  vergehen,  der  ihnen  ertheilten  Instruktion
  frevelutlich  entgegen  zu  handeln,  außer  der  allgemeinen  Verachtung  auch  die,
in  den  Gesetzen  den  pflichwergessenen  Offizianten  angedrohten  harten  Strasen  zu  gewärtigen,
  welche  nach  Verhältniß  des  beträchtlichen  oder  geringeren  Verschuldens
ohne  Nachsicht  und  Ansehen  der  Person,  an  ihnen  unausbleiblich  werden  vollzogen
werden,  Vd.  26.  Okt.  1799  (Rabe  Bd.  V  S.  586).

Vorhaltung  bei  Eiden  der  Juden.  Die  Belehrung  über  die  Wichtigkeit
des  Eides  und  die  Eidesabnahme  selbst  erfolgt  durch  die  für  letztere  je  nach  der  Art
des  Eides  zustäudige  Behörde.  Inwiefern  hierbei  ein  Rabbiner  oder  jüdischer  Gelehrter
  zuzuziehen,  bleibt  dem  Ermessen  der  Behörden  anheimgestellt,  Ges.  15.  März
1869  (G.  S.  S.  484).

Die  Eidesformel  muß  dem  Beamten  vor  der  Eidesleistung  zum  Durchlesen  zugestellt
  oder  vorgelesen  werden.

Der  Gebrauch,  dem  Schwörenden  den  Diensteid  stückweise  vorzulesen  und  von
ihm  in  gleicher  Art  nachsprechen  zu  lassen,  soll  möglichst  abgestellt  und  die  Eides.
formel  vielmehr  dem  Schwörenden  eingehändigt  werden,  um  sie  selbst  langsam  und
vernehmlich  abzulesen.  Nur  in  den  seltenen  Fällen,  wo  der  Schwörende  Geschriebenes
nicht  mehr  mit  der  erforderlichen  Fertigkeit  lesen  kann,  muß  Verlesung  und  Nachsprechung
  erfolgen,  jedoch  dafür  gesorgt  werden,  daß  jede  Unverständlichkeit  vermieden
und  nicht  durch  unzeitiges  Abbrechen  der  Worte  der  Sinn  verdunkelt  werde,  Vd.
26.  Okt.  1799  §§.  5,  6.  (N.  C.  C.  Tom.  X.  S.  2663;  Rabe,  Bd.  V  S.  586;
Allg.  Ger.  O.  Th.  III.  Tit.  2  §.  43,  Anhang  §.  445).
        <pb n="141" />
        Abschnitt  III.  Diensteid.  125

digsten  Herren,  ich  unterthänig,  treu  und  gehorsam  sein  und  alle  mir  vermöge
meines  Amtes  obliegenden  Pflichten  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen
genau  erfüllen,  auch  die  Verfassung  gewissenhaft  beobachten  will,  so  wahr
mir  Gott  helfe  u.  s.  w.“  Dem  Schwörenden  bleibt  es  überlassen,  den  vorstehend
  festgestellten  Eidesworten  die  seinem  religiösen  Bekenntniß  entsprechende
Bekräftigungsformel  0  hinzuzufügen.
z#  Bei  den  im  mittelbaren  Staatsdienste  stehenden  Beamten  tritt  denselben
diejenige  Eidesnorm  hinzu,  mittelst  deren  diese  Beamte  sich,  den  bestehenden
Bestimmungen  und  den  besonderen  Verhältnissen  gemäß,  dem  unnmittelbaren
Dienstherren  zu  verpflichten  haben.

§.  2.  Der  im  §.  1  gedachte  Eid  verpflichtet  den  Schwörenden  nicht  nur
für  die  zur  Zeit  der  Eidesleistung  von  ihm  bekleideten,  sondern  auch  für  alle
ihm  etwa  später  zu  übertragenden  Aemter.

–"  —

Die  durch  K.  O.  10.  Feb.  1835  (A.  S.  9)  angeordnete  Verweisung  auf  den  geleisteten
  Diensteid  bei  Einführung  in  ein  anderes  Amt  ist  weggefallen,  Res.  26.  Okt.
1888  (M.  Bl.  S.  191).

Eine  Vereidigung  der  Aerzte  findet  nicht  mehr  statt.  Die  Vereidigung  der  Apotheker
  findet  in  der  Regel  erst  dann  statt,  wenn  sie  die  selbständige  Verwaltung  einer
Apotheke  übernehmen,  Res.  29.  Dez.  1869  (M.  Bl.  1870  S.  74).

Für  die  Hebammen  ist  der  Eid  durch  das  Hebammen  Lehrbuch  vorgeschrieben.

Kreisdeputirte  sind  vom  Landrath  zu  vereidigen,  §.  75  Kr.  O.

Vd.  13.  Febr.  1887  (G.  S.  S.  119),  betr.  die  Vereidigung  der  katholischen
Bischöfe  (Erzbischöfe,  Fürstbischöfe)  in  der  prenßischen  Monarchie.

Res.  24.  April  1815  und  K.  O.  8.  April  1850  (Aktenstücke  des  geistl.  Min.
S.  55)  in  Verbindung  mit  Res.  24.  April  1835  (A.  19  S.  386),  betr.  die  Vereidigung
  der  evangelischen  Geistlichen.  Eine  Vereidigung  auf  die  Verfassung  findet
nicht  statt,  Res.  6C.  März  1850  (Aktenstücke  des  geistl.  Min.  S.  17).

Die  Eidesformeln  der  evangelischen  und  katholischen  Geistlichen  in  den  neuen
Landestheilen  sind  abgedruckt  in  der  G.  S.  von  1867  S.  133—135.  Bezüglich  des
Eides  der  evangelischen  Geistlichen  in  der  Provinz  Hannover  vergl.  A.  E.  1.  Juli
1868  (G.  S.  S.  703).

Res.  6.  Oktober  1873  (M.  Bl.  1874  S.  11),  betr.  die  Vereidigung  der  Lehrer
und  Lehrerinnen;  in  Erinnerung  gebracht  durch  Res.  13.  Dez.  1894  (C.  Bl.  U.  V.
1895  S.  201):

1.  Sämmtliche  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen,  welche  fortan  neu  angestellt
werden,  haben  den  Diensteid  in  derjenigen  Form  und  zwar  nur  in  derjenigen  Form
abzuleisten,  welche  für  die  unmittelbaren  und  mittelbaren  Staatsbeamten  durch  die
Allerh.  Vd.  22.  Jan.  und  6.  Mai  1867  und  den  im  Anschluß  au  die  erstere  erlassenen
  St.  M.  Beschl.  31.  Olt.  1867  vorgeschrieben  ist.  Andere  Zusätze  als  die
in  den  gedachten  Allerh.  Verordnungen  zugelossenen,  sind  unstatthaft.  Die  Verpflichtung,
  welche  sich  auf  ein  mit  dem  Lehramte  verbundenes  kirchliches  Amt  bezieht,
  ist  von  dem  obengedachten  Eide  zu  trennen.

2.  Die  Vereidigung  erfolgt  bei  der  ersten  Anstellung,  es  sei  dieselbe  eine  definitive,
provisorische  oder  interimistische.  Lehrer,  die  noch  nicht  geprüft  sind,  und  vorübergehend
  oder  aushülfsweise  zur  Verwaltung  einer  Lehrerstelle  verwendet  werden,  leisten
den  Eid  nach  zurückgelegter  Prüfung.

3.  Die  Vereidigung  erfolgt  in  der  Regel  durch  den  Lokal-Schulinspektor.  Es
kann  indeß  auch,  wo  dies  angemessener  erscheint,  der  Kreis-Schulinspektor  damit  beauflagt
  werden.

4.  Die  Bestimmungen  1—3  finden  auch  auf  Lehrerinnen  in  öffentlichen  Schulen
Anwendung.  Ausgenommen  sind  diejenigen,  welche  lediglich  zum  Unterricht  in  den
Handarbeiten  angenommen  sind,  ohne  fest  angestellt  zu  sein.

1)  Sie  lautet  für  die  Katholiken:  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges
Evangelium,  K.  O.  8.  Aug.  1835  (G.  S.  S.  182);  für  Evangelische:  so  wahr
mir  Gott  helfe  durch  Jesum  Christum  zur  Seligkeit  (.  334  der  Criminal-Ordnung
von  1906).  für  die  Juden:  so  wahr  mir  Gott  helfe,  Ges.  15.  März  1869  (G.  S.
S.  .
        <pb n="142" />
        126  Abschnitt  III.  Urlaub  und  Stellvertretung.

5.  In  Betreff  der  bereits  angestellten  Lehrer  und  Lehrerinnen,  welche  noch  überhaupt
  nicht  vereidet  sind,  oder  welche,  wie  dies  in  mehreren  Verwaltungs-Bezirken
der  Fall,  nicht  den  Eid  auf  die  Verfassung  geleistet  haben,  ist  das  Erforderliche  nachträglich
  zu  veranlassen.

Die  Bd.  vom  6.  Mai  1867  findet  auch  auf  Universitäts-Professoren  Anwendung,
  Res.  6.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  49).

Wegen  Vereidigung  der  Kanzleibeamten  cf.  St.  M.  Beschl.  12.  Okt.  1861
(M.  Bl.  S.  267).

Die  Protokolle  über  die  Vereidigung  von  Beamten  sind  stempelfrei;  §§.  2,  3
Ges.  26.  März  1873  (G.  S.  S.  131)  und  §.  4h  Stempelsteuerges.  31.  Juli  1895
(G.  S.  S.  413).

Laut  Justizmin.  =  Erl.  29.  Mai  1843  (J.  M.  Bl.  S.  143)  sind  alle
Personen,  welche  bei  den  Gerichten  zu  dienstlichen  Verrichtungen,  zu  ihrer  Ausbildung,
zur  Aushülfe  oder  zur  Probe  angenommen  werden,  namentlich  Civil-Supernumerare,
Expeditions-Eleven,  Applikanten,  Diätare,  Hülfsboten,  Hülfs-Exekutoren  und  Lohnschreiber
  förmlich  zu  vereidigen.

Res.  19.  Aug.  1840  (M.  Bl.  S.  269),  betr.  die  Diäten  der  Behufs  der  Ver.
eidigung  außerhalb  ihres  Amtsbezirkes  berufenen  unmittelbaren  Staatsdiener.

 

8.  Urlaub  und  Stellvertretung.

Mitgliedern  und  Unterbeamten  der  Regierung  kann  der  Präsident  Urlaub
gewähren,  wenn  dadurch  Kosten  für  die  Staatskasse  nicht  entstehen,  und  zwar
zu  Reisen  außerhalb  Landes  auf  4,  innerhalb  Landes  auf  6  Wochen,  Reg
Instr.  23.  Okt.  1817  (G.  S.  S.  248)  §.  39,  6  und  Geschäftsanweisung
31.  Dez.  1825  (A.  S.  825)  zum  Abschn.  IV.  Der  Oberpräsident  kann  Regierungsmitgliedern
  auf  6  Wochen  außerhalb  und  8  Wochen  innerhalb  Landes!)
Urlaub  gewähren,  Instr.  31.  Dez.  1825  (G.  S.  1826  S.  1)  §.  11,  4  h.
Auf  längere  Zeit  ist  die  Bewilligung  der  Ministerien  erforderlich.

Urlaubs-Ertheilungen  an  Mitglieder  des  Kollegiums  nach  der  Residenz
sind,  mit  Ausnahme  der  Provinz  Brandenburg,  jedesmal  dem  Ministerium
anzuzeigen.  Urlaubs  -Bewilligungen  an  die  der  Regierung  untergeordneten
Bezirks=  und  Lokal-Beamten  ertheilt,  unter  obigen  Modalitäten,  der  Vorgesetzte
  der  betreffenden  Abtheilung,  mit  Zustimmung  des  Präsidenten.

Von  allen  Urlaubs-Bewilligungen  über  14  Tage  an  Mitglieder  des
Kollegiums  und  an  Landräthe,  ist  dem  Ober-Präsidenten  Anzeige  zu  machen.

Wegen  Einschränkung  der  Urlaubs-Bewilligung  für  Regierungemitglieder  vergl.
Res.  11.  Juli  1851  und  2.  Mai  1875  (M.  Bl.  S.  119).

Nur  wirkliche  Krankheiten  oder  unvermeidliche  Behinderungen  können  hiernach
einen  Anspruch  auf  Entbindung  vom  Dienste  begründen,  während  Beurlaubungen
zur  Erholung  nur  aus  erheblichen  Billigkeitsrücksichten  zulässig  sind,  soweit  dag.
Interesse  des  Dienstes  entweder  damit  übereinstimmt  oder  wenigstens  nicht  entgegensteht.
  In  jedem  Urlaubsgesuch  ist  Zweck,  Dauer  und  Aufenthalt  während  des  Urlaubes
anzugeben.

Regierungs-Referendarien  können  in  allen  Fällen  durch  den  Regierungs-Präsidenten,
  ohne  ministerielle  Genehmigung,  beurlaubt  werden,  Res.  11.  Juni  1853
(M.  Bl.  S.  157).  Dieser  Erlaß  ist  durch  Res.  13.  Juli  1894  (M.  Bl.  S.  144)
ausdrücklich  aufrecht  erhalten  worden.  Doch  soll  bei  Beurlaubungen  von  Referendaren
  über  3  Monate  hbinaus  den  Herren  Ressortministern  Anzeige  erstatter  werden.

Allgemeine  Bestimmungen  über  Urlaubs-Ertheilung  enthält  für  die  Reichsbeamten
Vd.  2.  Nov.  1874  (R.  G.  Bl.  S.  129).  Für  Preußen  fehlt  es  daran;  für  die
Justizbeamten  vergl.  Res.  14.  Jan.  1880  (J.  M.  Bl.  S.  15);  im  Uebrigen  vergl.
die  Einzelbestimmungen  bei  v.  Rönne,  Staaterecht,  4.  Aufl.  III.  Bd.  S.  464  Anm.  2.

 

1)  Durch  K.  O.  5.  Aug.  1871  ist  bestimmt,  daß  die  Befugniß,  Urlaub  zu
Reisen  zu  ertheilen,  soweit  sie  durch  die  Reg.  Inst.  31.  Dez.  1825  den  Regierungs-Präsidenten
  und  Ober-Präsidenten  für  das  Inland  beigelegt  ist,  ihnen  für  das  Gebiet
des  Deutschen  Reiches  zustehen  soll.
        <pb n="143" />
        Abschnitt  III.  Urlaub  und  Stellvertretung.  127

Ueber  den  Urlaub  der  gesaudtschaftlichen  und  Konsularbeamten  und  deren  Stellvertretung
  vergl.  Vd.  23.  April  1879  (R.  G.  Bl.  S.  134)  und  (zu  §.  2  Abs.  1)
Bd.  17.  Aug.  1894  (R.  G.  Bl.  S.  518);  Anwendung  auf  preußische  gesandtschaftliche
  Beamte  A.  E.  16.  Sept.  1894  (G.  S.  S.  174).

 

Bei  allen  mit  Kosten  für  die  Staatskasse  verknüpsten  Vertretungen  von  Beamten
  ist  die  ministerielle  Genehmigung  vorher  einzuholen,  Res.  12.  Aug.  1857
(M.  Bl.  S.  141);  wegen  der  Kreisbeamten  vergl.  Res.  14.  Sept.  1868  auf  S.  128.

Durch  K.  O.  15.  Juni  1863  (M.  Bl.  S.  137)  ist  angeordnet,  daß  bei  Beurlaubungen
  von  Civilbeamten  und  nicht  Servis  beziehenden  Militär  =  Beamten
folgende  Grundsätze  beobachtet  werden:

1.  Bei  der  Beurlaubung  eines  Beamten  wird  auf  die  ersten  1½  Monate
des  Urlaubs  das  Gehalt  unverkürzt  gezahlt,  für  weitere  4½  Monate
tritt  ein  Gehaltsabzug  zum  Betrage  der  Hälfte  des  Gehalts  des  betreffenden
  Beamten  ein,  während  bei  fernerem  Urlaube  kein  Gehalt  zu
gewähren  ist.

2.  Bei  Beurlaubungen  wegen  Krankheit  und  zur  Herstellung  der  Gesundheit
  findet  auch  für  die  über  1½  Monate  hinausgehende  Zeit  der  unumgänglich
  nothwendigen  Abwesenheit  des  Beamten  kein  Abzug  vom
Gehalte  statt.

Falls  ein  Beamter  von  der  Wahrnehmung  seiner  Amtsgeschäfte  zum  Zwecke
einer  anderweiten  Dienstleistung  entbunden  wird,  so  ist  dies  nicht  als  eine  Beurlaubung
im  Sinne  der  Allerh.  O.  vom  15.  Juni  1863  anzusehen,  vielmehr  hat  in  solchen
Fällen  diejenige  Verwaltung,  bei  welcher  die  anderweite  Beschäftigung  erfolgt,  die
volle  Besoldung  desselben  zu  übernehmen,  Res.  7.  Juni  1889  (M.  Bl.  S.  205).

Beamte,  welche  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  sind,  tragen  in  jedem
Fall  die  Kosten  der  Stellvertretung,  welche  während  der  Strasfverbüßung  nöthig
wird  und  bezichen,  wenn  die  Gefängnißstrafe  länger  als  4  Wochen  dauert,  während
der  ganzen  Dauer  der  Strafe  nur  das  halbe  Gehalt,  Res.  16.  Dez.  1846  (M.  Bl.
1847  S.  2).  Die  auf  Wartegeld  stehenden  Beamten  verlieren  dasselbe  während  der
Verbüßung  einer  Freibeitsstrafe  nicht,  Res.  2.  Febr.  1854  (M.  Bl.  S.  66)  und
2.  Dez.  1863  (M.  Bl.  1864  S.  27).

Bei  Erledigung  einer  etatsmäßigen  Stelle  kann  der  Wohnungsgeldzuschuß,  soweit
das  Stellengehalt  zur  Deckung  der  Stellvertretungskosten  nicht  ausreicht,  zu  Gunsten
des  die  vollen  Geschäfte  der  erledigten  Stelle  verwaltenden  Beamten  verwendet  werden,
Res.  4.  Sept.  1893  (M.  Bl.  S.  195).  Vergl.  Res.  23.  Sept.  1894  (C.  Bl.  U.  V.
S.  701)  und  22.  Jan.  1894  (M.  Bl.  S.  26).  Das  Gleiche  gilt  von  der  Dienstaufwandsentschädigung,
  Res.  27.  Nov.  1895  (C.  Bl.  U.  V.  1896  S.  189).

Beamte,  die  zu  militärischen  Uebungen  einberufen  werden,  müssen  in  der  Regel
von  ihren  Kollegen  in  der  Arbeit  vertreten  werden,  und  es  ist  nur  ausnahmsweise
zulässig,  für  ihre  Vertretung  Kosten  in  Ansatz  zu  bringen,  Res.  26.  Sept.  1827

(Ann.  S.  874).

Die  Beurlaubung  der  Landräthe  erfolgt  durch  den  Regierungs-Präsidenten,
§.  18  L.  V.  G.  und  §.  11  h  Instr.  31.  Dez.  1825,  S.  395  Reg.  Instr.  23.  Okt.
1817,  K.  O.  31.  Dez.  1825  D.  I.

Die  Vertretung  der  Landräthe  regeln  §§.  75,  118,  136  Kr.  O.  13.  Dez.  1872.

Die  Regierungen  sind  angewiesen,  niemals  über  14  Tage  hinaus  die  landräthlichen
  Geschäfte  in  Behinderungsfällen  stellvertretend  auf  audere  Weise  als  durch
einen  Kreis-Deputirten  (und  zwar  nach  der,  zur  Vermeidung  unnöthiger  Weiterungen,
  ein  für  allemal  zu  treffenden  Wahl  zwischen  beiden)  wahrnehmen  zu  lassen,
mit  Ausnahme  derjenigen  Fälle,  wo  die  Landräthe  sich  nicht  außerhalb  ihrer  Kreise
und  übrigens  in  einem  Gesundheitszustande  befinden,  welcher  ihnen,  nach  der  Ueberzeugung
  der  Regierungen  gestattet,  die  obere  Leitung  der  Geschäfte  beizubehalten.
Erheischen  die  Umstände  die  Vertretung  des  Landraths  in  anderer  Weise,  z.  B.  durch
Absendung  eines  Regierungsbeamten  oder  durch  den  Kreissekretär,  so  ist  die  Genehmigung
  des  Ministers  des  Innern  einzuholen,  selbst  dann,  wenn  die  Vertretung  durch
den  Kreissekretär  ohne  Kosten  für  die  Staatskasse  erfolgen  kann.  Im  Falle  einer  nur
14  Tage  oder  kürzere  Zeit  dauernden  Behinderung  kann  der  betreffende  Landrath
durch  den  Kreissekretär  vertreten  werden,  Res.  10.  Mai  1831  (M.  Bl.  1841
        <pb n="144" />
        128  Abschnitt  III.  Urlaub  und  Stellvertretung.

S.  314).  Die  Staatsregierung  hat  keine  Verpflichtung,  die  Stellvertretung  stets
einem  Kreis-Deputirten  zu  übertragen.  Sie  kann  eine  beliebige  lommissarische  Verwwetung
  anordnen,  falls  es  im  staatlichen  Interesse  nothwendig  erscheint,  E.  O.  V.  X.  24;
auch  durch  Referendarien,  §.  8  Reg.  30.  Nov.  1883  (M.  Bl.  1884  S.  1).  Ingleichen
  ist  sie  in  der  Auswahl  des  Kreis-Deputirten  unbeschränkt,  Res.  9.  Jan.
1876  und  24.  Okt.  1877.

Der  reglementsmäßige  Beruf  der  Kreis-Deputirten  zur  temporären  Vertretung
  abwesender  oder  durch  Krankheit  und  andere  Zufälle  von  ihren  Amtsverrichtungen
  abgehaltener  Landräthe  begründet  keinen  Anspruch  auf  die  interimistische  Verwaltung
  erledigter  Landraths-Aemter  bis  zu  deren  Wiederbesetzung.  Vielmehr
  sind  die  mit  einer  solchen,  in  der  Regel  langwierigen  Verwaltung  zu  beaaf.
tragenden  Individuen  in  jedem  einzelnen  Falle  von  den  Regierungen  nach  ihrer
pflichtmäßigen  Ueberzeugung  auszuwählen.  Wenn  jedoch  ein  Kreis-Deputirter,  welcher
die  Qualifikation  eines  Landraths  auf  vorgeschriebenem  Wege  bereits  nachgewiesen  hat,
sich  um  die  interimistische  Verwaltung  der  in  seinem  Kreise  erledigten  Landrathsstelle
bewirbt,  so  ist  ihm  der  Vorzug  zu  geben,  Res.  13.  März  1830  (A.  S.  11).  Wegen
der  Diäten  der  Kreis-Deputirten  s.  unten  S.  160.  6

Die  Uebertragung  der  Stellvertretung  eines  Kreissekretärs  an  eine  Person,
die  nicht  Beamter  ist,  darf  nicht  zugelassen  werden,  wohl  aber  die  Stellvertretung
durch  einen  mittelbaren  Beamten,  wenn  kein  Staatsbeamter  zur  Verfügung  steht.  Es
muß  hierzu  jedoch  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  und  zwar  in  der
Regel  vorher,  nachgesucht  werden,  Res.  29.  Aug.  1891  (M.  Bl.  S.  165).

Ein  Selbstbeurlaubungsrecht  ist  den  Landräthen  nicht  gegeben,  Res.  13.  Novbr.
1890  (M.  Bl.  S.  204).

Die  Anweisung  der  Kosten  für  die  Vertretung  erkrankter  oder  beurlaubter
Kreis-Sekretäre  und  Kreisboten  hat  die  Regierung  in  allen  Fällen  selb.
ständig  zu  bewirken.  Dasselbe  gilt  in  Betreff  der  Vertretung  von  Landräthen,
wenn  Kreis-Deputirte  damit  beauftragt  werden.

Auch  auf  die  einstweilige  Verwaltung  vakanter  Stellen  bei  den  landräthlichen
  Behörden  soll  die  vorstehende  Anorduung  in  Anwendung  kommen,  jedoch  mit
der  Einschränkung,  daß  wegen  der  einstweiligen  Verwaltung  eines  vakanten
Landrathsamtes  in  jedem  Falle  ministerielle  Genehmigung  einzuholen  ist.  An
diätarischer  Remuneration  ist  dem  Vertreter  eines  Landraths  in  der  Regel  nicht  über
2  Thaler,  eines  Kreis-Sekretärs  nicht  über  1  Thaler  10  Sgr.  und  eines  Kreisboten
nicht  über  12½  Sgr  zu  zahlen,  und  erfdlgt  die  Zahlung  aus  dem  Diätenfonds  der
Regierung,  doch  bleibt  die  Anordnung  des  Res.  25.  Febr.  1862,  daß  zur  Be.
streitung  von  Vertretungskosten  der  Kreisbeamten  zunächst  die  etwaigen  Ersparnisse
an  den  Besoldungen  der  betreffenden  Beamtenkategorien  zu  verwenden  sind,  au
ferner  in  Kraft.  Zur  Gewährung  von  höheren  Remnnerationen  als  vorstehend  festgesetzt
  worden,  bedarf  es  ministerieller  Genehmigung,  Res.  14.  Sept.  1868  (I.  A.  7889).

Es  ist  als  Regel  festzuhalten,  daß  der  Stellvertreter  während  der  Dauer  des
Kommissoriums  seinen  Aufenthalt  an  dem  Orte  zu  nehmen  hat,  wo  sich  das  landräthliche
  Büreau  befindet.  Von  dieser  Regel  soll  nur  in  besonderen,  dazu  geeigneten
Fällen  Abstand  genommen  werden,  es  ist  aber  dann  dem  Stellvertreter  zur  Pflicht
zu  machen  —  wichtige  Abhaltungen  abgerechnet  —  täglich  oder  an  mehreren  näher
zu  bestimmenden  Tagen  der  Woche  im  landräthlichen  Büreau  auwesend  zu  sein.
Die  Regierungen  haben  in  allen  Fällen,  wo  die  Stellvertretung  der  ministeriellen
Genehmigung  bedarf,  anzuzeigen,  wie  weit  der  Stellvertreter  von  dem  Sitze  des
Landrathsamtes  entsernt  ist,  und  welche  Anordnungen  für  den  Fall,  daß  er  seinen
Wohnsitz  nicht  an  dem  Orte  des  landräthlichen  Offiziums  nehmen  kann,  geeignet  erscheinen,
  um  das  Interesse  des  Dienstes  nach  allen  Richtungen  hin  zu  wahren,  Res.
23.  April  1861  (M.  Bl.  S.  97).

Den  Kreis-Deputirteu,  welche  berufen  werden,  den  durch  längere  Abwesenheit
aus  ihrem  Kreise,  durch  Krankheit  oder  sonst  behinderten  Landrath  zu  vertreten,  kann,
wenn  sie  nicht  am  Kreisorte  wohnen,  eine  ohne  Unterbrechung  fortlaufende  Bertretungsremuneration
  nicht  füglich  versagt  werden  und  ist  überhaupt  die  selbständige,
ununterbrochene  Vertretung  eines  Landraths  auf  längere  Zeit  ohne  Diäten  niemals
zu  verlangen,  auch  wenn  der  Vertreter  am  Orte  wohnt,  Res.  15.  Dez.  1841
(M.  Bl.  1842  S.  177).  (Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  selbstverständlich
stait,  wenn  der  am  Orte  wohnende  Vertreter  des  Landraths  bereits  anderweit  ein
Gehalt  oder  Remuneration  bezieht.)
        <pb n="145" />
        Abschnitt  III.  Urlaub  und  Stellvertretung.  129

Kreis-Sekretäre,  welche  einen  abwesenden  oder  sonst  behinderten  Landrath
vertreten  oder  ein  erledigtes  Landrathsamt  interimistisch  verwalten,  dürfen  in  keinem
Falle  landräthliche  Verfügungen  in  eigenem  Namen  vollziehen.  Sie  haben  die
von  ihnen  zu  vollziehenden  Verfügungen  mit  der  Unterschrift:

„Der  Landrath“  oder  „Das  Landrathsamt“
zu  versehen  und  ihrer  Namensunterschrift  jedesmal  die  Worte  vorzusetzen:
„in  Vertretung  desselben“  (oder  des  Landraths).

Diesen  Worten  kann  nach  Verschiedenheit  der  jedesmaligen  Umstände  hinzugefügt
  werden,  entweder:  „vermöge  Auftrages“,  oder  „(des)  abwesenden  —  behinderten
(nämlich  „Landrathes“),  auch,  wo  die  Formel,  „das  Landrathsamt“  gebraucht  wird,
„während  der  Erledigung“,  Res.  25.  Juni  1838  (A.  S.  16).

Hinsichtlich  der  Kommunalbeamten  bestimmt  Res.  5.  Dez.  1867  für  die
Städte,  welche  nach  den  St.  O.  30.  Mai  1853  für  die  sechs  östlichen  Provinzen,
19.  März  1856  für  Westfalen  und  18.  Mai  1856  für  die  Rheinprovinz  verwaltet
werden,  wie  folgt:

1.  Die  Oberbürgermeister  und  Bürgermeister  (die  Beigeordneten,  beziehentlich
die  zweiten  Bürgermeister  nur,  während  sie  vertretungsweise  die  Funktionen  des
dirigirenden  Bürgermeisters  ausüben)  haben  von  einer  längeren  als  dreitägigen,
jedoch  den  Zeitraum  von  acht  Tagen  nicht  übersteigenden  Abwesenheit  vom  Amte
dem  vorgesetzten  Königlichen  Regierungspräsidenten  Anzeige  zu  machen.

Zu  einer  längeren  als  achttägigen  Abwesenheit  bedürfen  sie  des  Url  aubs  des
Regierungspräsidenten.

2.  Das  Nämliche  gilt,  falls  eine  andere  Magistratsperson  als  der  Bürgermeister
  mit  der  Handhabung  der  Polizei  in  der  Stadt  beauftragt  ist,  für  den  betreffenden
  Beamten.

3.  Die  nach  Bestimmung  1  und  2  an  den  Regierungspräsidenten  zu  richtenden
  Anzeigen  und  Urlaubsgesuche  sind  —  sofern  die  Stadt  einem  landräthlichen
Kreisverbande  angehört  und  die  Ortspolizei  nicht  einer  besonderen  Königlichen  Behörde
  übertragen  ist  —  durch  den  Landrath  an  den  Regierungspräsidenten  einzureichen,
  die  Bescheide  der  letzteren  auf  gleichem  Wege  zurückzubefördern.

In  dem  oben  sub  2  erwähnten  Falle  ist  die  betreffende  Anzeige,  bezüglich  das
Urlaubegesuch  zunächst  dem  dirigirenden  Bürgermeister  zur  Weiterbeförderung
uzustellen.
zuz  4.  Zugleich  mit  der  Anzeige  oder  dem  Urlaubsgesuche  (zu  1  und  2)  ist  der
Regierungspräsident  jedesmal  von  den  wegen  Versehung  des  Dienstes  während  der
Abwesenheit  vom  Amte  getroffenen  oder  zu  treffenden  Anordnungen  in  Kenntniß
u  setzen.

5.  Die  übrigen  Magistratsmitglieder  und  die  Beigeordneten  (zweiten  Bürgermeister),
  auf  welche  die  Bestimmungen  zu  1  und  2  nicht  Anwendung  finden,  haben
den  Urlaub  ohne  Unterschied  der  Dauer  und  ob  sie  besoldet  sind  oder  nicht,  bei  dem
dirigirenden  Bürgermeister  zu  nehmen.  Letzterer  hat  indeß  dergleichen  Beurlaubungen,
sofern  sie  auf  länger  als  vier  Wochen  erfolgen,  dem  Regierungspräsidenten  anuzeigen.


zuz  insichtlich  der  nicht  zu  den  Magistratspersonen  gehörigen  Gemeinde-Beamten
bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  ungeändert.

Das  Res.  5.  Dez.  1867  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Bürgermeister  einer
Stadtgemeinde  gleichzeitig  eine  Landbürgermeisterei  verwaltet  (Rheinprovinz).

Die  von  solchen  Bürgermeistern  an  den  Regierungspräsidenten  zu  richtenden
Urlaubsgesuche  sind  in  allen  Fällen  durch  die  Landräthe  einzureichen,  Res.  10.  Mai
1872  (M.  Bl.  S.  137).

 

 

Die  Polizeidirektoren  sind  nicht  befugt,  sich  selbst  auf  eine  auch  nur  kurze
Zeit  zu  beurlauben;  sie  haben  vielmehr  die  Verpflichtung,  von  jedem  Geschäft,  welches
sie  voraussichtlich  über  Nacht  aus  der  Stadt  entfernt,  dem  Reg.-Präsidenten  und  in
dessen  Abwesenheit  dem  Abtheilungs-Dirigenten  Anzeige  zu  machen  und  dessen  Genehmigung
  zu  der  Entsernung  sowie  zu  der  vorgeschlagenen  Art  der  Vertretung,
wenn  solche  nicht  ein  für  allemal  angeordnet  ist,  einzuholen,  Res.  20.  März  1843
(M.  Bl.  S.  77).

Den  K.  Förstern  wird  Urlaub  bis  zu  3  Tagen  durch  den  Oberförster,  bis  zu

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  9
        <pb n="146" />
        130  Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.

5  Tagen  durch  den  Regierungs-  und  Forstrath,  für  längere  Zeit  durch  die  Regierung
  ertheilt,  §.  10.  Instr.  23.  Okt.  1868  (M.  Bl.  1869  S.  96).

Res.  25.  Nov.  1887,  betr.  die  Urlaubsbewilligung  für  Regierungsbaumeister
(M.  Bl.  S.  276).  Wegen  der  Beurlaubung  der  Kreisphysiker  vergl.  Res.  27.  Okt.
1840  (M.  Bl.  S.  471),  der  Lehrer  an  höheren  Schulanstalten,  Res.  4.  Jan.  1868
(M.  Bl.  S.  98);  der  Geistlichen  Res.  18.  Sept.  1829  (A.  13  S.  520),  in  Rheinprovinz
  und  Westfalen  Res.  30.  Juni  1836  (A.  19  S.  105  und  21  S.  956);
der  Superintendenten  in  der  Provinz  Preußen  Res.  27.  Nov.  1837  (A.  21  S.  957);
der  Spezialkommissarien  2c.  Res.  17.  Jan.  1877  (M.  Bl.  S.  35).

Für  die  Entscheidung  über  die  Urlaubsgesuche  derjenigen  Forstamtsanwälte,
welche  Königliche  Forstbeamte  sind,  ist  die  dem  betreffenden  Beamten  in  seinem
Hauptamt  vorgesetzte  Regierung  zuständig.  Diese  darf  dem  Urlaubsgesuche  immer
erst  dann  stattgeben,  wenn  der  zuständige  Erste  Staatsanwalt  ertlärt  hat,  daß  für
die  Vertretung  des  betreffenden  Forstbeamten  in  seiner  Eigenschaft  als  Forstamtsanwalt
  gesorgt  ist.  Demgemäß  sind  die  in  Rede  stehenden  Urlaubsgesuche  zwar  an
die  Regierung  zu  richten,  aber  mit  Briefumschlag  an  den  Ersten  Staatsanwalt  einzusenden
  und  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  versehen,  alsbald  an  die  Regierun
weiter  zu  befördern.  Von  dem  Verfügten  macht  die  Regierung  dem  Ersten  Staatsanwalt
  Mittheilung,  Res.  17.  Febr.  und  4.  März  1881  (M.  Bl.  S.  90).

Die  einzelnen  Verwaltungschefs  sind  durch  K.  O.  22.  Dez.  1869  autorisirt,  die
Befugniß  zur  Anweisung  der  der  Staatskasse  erwachsenden  Kosten  für  Stellvertretun
der  Provinzial=  und  Lokalbeamten  auf  die  betreffenden  Etatsfonds,  den  Provinzialbehörden
  zu  übertragen.  Eine  solche  Uebertragung  hat  hinsichtlich  der  Beamten  der
direkten  Steuern  (Kataster-Kontroleure  und  Steuereinnehmer)  und  hinsichtlich  der
Beamten  der  Domänen=  und  Forstverwaltung  durch  die  Res.  3.  Mai  und  5.  Juli
1870  stattgefunden  (M.  Bl.  S.  121,  179  und  273).

Verwaltet  ein  Beamter  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  vorübergehend  ein
Kommunalamt,  so  hat  die  betr.  Kommune  das  ihm  zustehende  Diensteinkommen  auf
ihre  Fonds  zu  übernehmen,  Res.  13.  Jan.  1892  (M.  Bl.  S.  165).

 

9.  Gehaltszahlung.  —  Dienstaltersstufen.  —  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
  auf  das  Dienstalter.  —  Wartegelder.

Gesetz  vom  6.  Febrnar  1381,  betr.  die  Zahlung  der  Beamtengehälter
und  Bestimmungen  über  das  Gnadenquartal.
(G.  S.  S.  17).

§.  1.  Die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche  eine  etatsmäßige  Stelle
Fleinen,  erhalten  ihre  Besoldung  aus  der  Staatskasse  vierteljährlich  !)  im
oraus  2).  #

 

1)  Auch  die  in  den  Etats  bei  anderen  als  den  Besoldungs-Titeln  aufgeführten
und  daher  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  der  etatsmäßig  angestellten  Beamten  sind,
insoweit  sie  nicht  etwa  nur  als  Ersatz  für  baare  Auslagen  oder  als  Vergütung  für
widerruflich  übertragene  Nebenämter,  sondern  für  oder  doch  mit  Rücksicht  auf  das
Hauptamt  bezw.  für  mit  dem  Hauptamte  verknüpfte  besondere  Obliegenheiten  gewährt
werden,  vierteljährlich  im  Voraus  zu  zahlen;  es  kann  davon  eintretenden  Falles  ein
Gnadenquartal  an  die  Hinterbliebenen  der  im  Dienste  verstorbenen  betreffenden
Beamten  gezahlt  werden,  Res.  25.  Dez.  1886  (I.  A.  9005).

Auch  die  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  erhalten  die  Besoldungen  in
Bierteljahrsraten,  Res.  19.  Juli  1881  (M.  Bl.  S.  164).  *

Fällt  der  Zahltag  auf  einen  Sonntag  oder  Festtag,  so  find  die  im  Voraus  zahl.
baren  Dienstbezüge  der  Beamten,  Penfionen,  Wittwengelder  2c.  schon  am  letztvorhergehenden
  Werktage  zu  zahlen,  Res.  26.  April  1894.  6  #

Vorschüsse  dürfen  von  keinem  Rendanten  ohne  Ermächtigung  der  ihm  vorgesetzten
Behörde  geleistet  werden.  Sie  dürfen  aus  Staatskassen  überhaupt  nur,  soweit  sie
        <pb n="147" />
        Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.  131

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  130.

unvermeidlich  sind,  stattfinden,  und  zwar  innerhalb  der  bestehenden  Vorschriften.  Wo
solche  fehlen,  sind  sie  auszuwirken,  §.  23  Instr.  f.  d.  Ob.  R.  K.  18.  Dez.  1824.

Das  Gehalt  besteht  in  Geld,  theilweise  auch  in  Naturalbezügen  (Beleuchtung  und
Feuerung),  Dienstgrundstücken  und  Dienstwohnung  (s.  u.  S.  138).

Durch  die  Publikation  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  ist  für  die  einzelnen  Staatsbeamten  noch  kein  klagbares  Recht  auf  die  durch
jenen  Etat  bewilligten  Gehaltserhöhungen  begründet,  Erk.  O.  Trib.  20.  Nov.  1874
(J.  M.  Bl.  1875  S.  101).

Dienstaufwandsentschädigungen  werden  in  der  Regel  als  Pauschsumme  festgesetzt
und  mit  dem  Gehalte  gezahlt.  Behandlung  bei  Stellvertretungen,  Res.  14.  Dezbr.
1850  (M.  Bl.  S.  367).  Gleiches  gilt  von  der  Schreibmaterialienvergütung,  St.  M.
B.  11.  Mai  1863  (M.  Bl.  S.  189,  J.  M.  Bl.  S.  214).

Berwaltungsbeamte  dürsen  Geschenke  für  Amtshandlungen  von  Privatpersonen
nur  mit  Genehmigung  der  Ministerien  annehmen,  Res.  15.  Juni  1856  (M.  Bl.
S.  219)  und  24.  Dez.  1887  (M.  Bl.  1888  S.  90).  Dasselbe  gilt  von  Gendarmen,
Res.  29.  Aug.  1864  (II.  6677).  Cf.  8§.  331ff.  des  Str.  G.  B.,  betreffend  die  Annahme
  von  Geschenken  durch  Beamte.

Die  Darbringung  werthvoller  Geschenke  bei  Dienstjubiläen  und  ähnlichen  Anlässen
  soll  unterbleiben  und  es  ist  verboten,  diejenigen,  die  dem  zu  beschenkenden  Beamten
  dienstlich  unterstellt  sind,  zur  Leistung  von  Geldbeiträgen  für  solche  Geschenke
aufzufordern,  Res.  5.  Jan.  1895  (C.  Bl.  A.  V.  S.  17).

Die  Annahme  von  Legitimationskarten  zur  freien  Fahrt  auf  Privateisenbahnen
kann  Beamten  nicht  gestattet  werden,  Res.  17.  Okt.  1874  (M.  Bl.  S.  252).

Beamten  —  mit  Ausschluß  gewisser  Kategorien  —  sollen  Gratifikationen
gar  nicht  mehr  gewährt  werden,  extraordinäre  Remunerationen  nur  für  ungewöhnliche,
  ganz  außer  dem  Dienstbereich  liegende  Leistungen,  Unter  stützungen  aber
lediglich  in  außergewöhnlichen  Bedarfsfällen  und  zwar  nur  an  Beamte,  deren  Diensteinkommen
  den  jährlichen  Betrag  von  1500  Thalern  nicht  übersteigt,  Res.  30.  April
1850  (M.  Bl.  S.  151),  St.  M.  B.  1.  April  1874.

Cf.  die  bei  S.  17  der  Dienstinstr.  für  die  Gendarmerie  30.  Dez.  1820  angezogenen
  Erlasse,  betr.  die  Bewilligung  von  Prämien,

2)  Beamte,  welche  versetzt  werden,  erhalten  das  Gehalt  der  Stellen,  welche  sie
bisher  bekleidet  haben,  bis  einschließlich  zum  Tage  des  Ausscheidens  aus  ihnen,  das
Gehalt  der  neuen  Stelle  aber  von  dem  auf  das  Ausscheiden  aus  der  alten  Stelle
folgenden  Tage  ab,  nicht  erst  vom  Tage  der  Uebernahme  des  neuen  Amtes  ab,  Res.
10.  Nov  1883  (M.  d.  J.  I.  B.  6366,  F.  M.  I.  14129).

Wenn  ein  Beamter  sein  Gehalt  im  Voraus  erhalten  hat  und  vor  Ablauf  des
Ouartals  sein  Amt  ausgiebt,  so  muß  er  den  Theil  seines  Gehaltes,  der  auf  die  Zeit
zu  rechnen  ist,  in  der  er  nicht  mehr  amtirt  hat,  zurückzahlen,  Erk.  R.  G.  22.  Dez.
1881  (M.  Bl.  1888  S.  148).

Wenn  Beamten,  welche  ihr  Gehalt  und  ihre  sonstigen  Kompetenzen  aus  der
Regierungshauptkasse  oder  einer  Spezialkasse  derselben  beziehen  und  nicht  am  Sitze
der  zahlenden  Kasse  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben,  diese  Diensteinkommensbezüge
mittelst  der  Post  zu  übersenden  sind  —  worüber  nach  wie  vor  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
  der  Beamten  entscheidet  —  so  hat  diese  Zusendung  auf  Kosten  der  Staatskasse
portofrei  zu  erfolgen,  Res  2.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  7).  Dasselbe  gilt  von  Diäten
und  Reisekosten,  Res.  27.  Juni  1884  (M.  Bl.  S.  160).

Bewilligte  Gehaltszulagen  werden  nur  denjenigen  Beamten  gewährt,  die  sich  zur
Zeit  der  Ausführung  der  anderweiten  Gehaltsregulirung  noch  im  Dienste  befanden,
und  bei  denen  die  Lösung  des  Dienstverhältnisses  durch  Pensionirung  für  einen  späteren
  Termin  nicht  schon  verfügt  war,  Res.  29.  Aug.  1890  (M.  Bl.  S.  192).

Etatsmäßig  angestellte,  zur  Versehung  einer  anderen  Stelle  kommissarisch  herangezogene
  Beamte  haben  für  die  Dauer  des  Kommissoriums  nur  die  dafür  festgesetzte
Remuneration  zu  beziehen.  Diese  ist  aber  so  zu  bemessen,  daß  sie  für  Gehalt-  und
Wohnungsgeldzuschuß  der  etatsmäßigen  Stelle  vollen  Ersatz  gewährt,  Res.  20.  März
1891  (C.  Bl.  U.  V.  S.  338).

Wenn  Beamte,  welche  ihr  Gehalt  vierteljährlich  im  Voraus  erhalten,  im  Laufe
des  vierten  Quartals  eines  Etatsjahres  sterben,  so  sind  die  Raten  des  Gnadenquartals,
        <pb n="148" />
        132  Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.

§.  2.  Die  Hinterbliebenen  der  im  §.  1  bezeichneten  Beamten  erhalten
für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  noch  die  volle  Besoldung
des  Verstorbenen  (Gnadenquartal)  nach  Maßgabe  der  Kabinets-Ordre  vom

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  130.

welche  noch  für  einen  oder  mehrere  Monate  des  folgenden  Etatsjahres  den  Hinter.
bliebenen  zustehen,  stets  unverzüglich  zu  zahlen  und  bis  zum  Beginn  des  neuen
Rechnungsjahres  in  Vorschuß  zu  stellen,  Res.  16.  Febr.  1882  (M.  Bl.  S.  46).

Fixirte  Diäten  sind  im  Voraus,  jedoch  nur  in  monatlichen  Raten  zu  zahlen,
Res.  17.  April  1840  (M.  Bl.  S.  143).  ·

Unter  unfixirten  Diäten  sind  solche  zu  verstehen,  die  auf  Grund  einer
Liquidation  der  Arbeits=  oder  Reisetage  in  einem  kommissarischen  Geschäft  nach  allge.
meinen  Diäten-Reglements  zur  Anweisung  gelangen,  dagegen  unter  fixirten  Diäten
solche,  die  nach  Maßgabe  einer  vorherigen  speziellen  Bewilligung  für  dergleichen
Geschäfte  von  längerer  Dauer,  gegen  monatliche,  viertel-  oder  ganzjährige  Quittungen
gezahlt  werden,  Res.  18.  Okt.  1839  (J.  M.  Bl.  S.  360).

Den  im  Staatedienst  beschäftigten  Hülfsarbeitern  ist  ihre  Remuneration,
wenn  sie  dauernd  beschäftigt  werden  und  die  betreffenden  Beträge  etatisirt  sind,
im  Voraus,  andernfalls  nachträglich  zu  zahlen.  Auch  im  ersten  Falle  kann  der
Vorgesetzte  aus  Gründen  des  dienstlichen  Interesses  die  nachträgliche  Zahlung  anordnen,
  St.  M.  B.  2.  Juli  1859  (M.  Bl.  S.  106).  #

Die  Entscheidung  auf  die  Frage,  ob  und  inwieweit  den  auf  unbestimmte  Zeit
angenommenen  Diätaren  während  ihrer  Landwehr-Uebungen  die  Diüäten  zu  belassen
seien,  ist  für  jeden  konkreten  Fall  dem  vernünftigen  Ermessen  der  Behörden  und  resyp.
der  Bestimmung  des  Departements-Chefs  vorzubehalten.  Bei  dieser  Entscheidung
muß  jedoch  der  Gesichtspunkt  der  Billigkeit  vorwalten,  um  denjenigen,  welche  si
dem  Civildienste  gewidmet  haben,  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  zum  Landwehrdienste
  nicht  zu  erschweren  und  der  für  das  Landwehr-Institut  bestehenden  günstigen
Stimmung  keinen  Eintrag  zu  thun,  K.  O.  24.  Juli  1837  (M.  Bl.  1884  S.  173).

In  Beziehung  auf  die  Berechnung  von  Gehältern,  Diäten,  Wohnungs.=geldzuschüssen
  und  ähnlichen  fortlaufenden  Kompetenzen  gilt  als  Monatsrate
allgemein  der  zwölfte  Theil  der  Jahresrate  ohne  Rücksicht  auf  die  Tageszahl  der
einzelnen  Monate.  Bei  Berechnung  der  jahres=  und  monatsweise  festgesetzten  Beträge
für  einzelne  Tage  ist  fortan  die  Monatsrate  durch  die  wirkliche  Tagezahl  des
betreffenden  Kalendermonats  zu  theilen  und  der  so  gefundene  Betrag  als  Tagesquote
anzusehen.  Es  würde  hiernach  beispielsweise  ein  mit  50  Thalern  monatlicher  Diäten
abgeordneter  Beamter,  welcher  das  Kommissorium  am  24.  April  autritt  und  am  7.  Juli
beendigt,  an  Diäten  für  die  7  Tage  des  April  0,  für  die  7  Tage  des  Juli  aber  nur
7/  u  von  50  Thalern  zu  beanspruchen  haben,  Res.  19.  März  1874  (M.  Bl.  S.  94).

Diese  Berechnung  gilt  auch  für  die  tageweise  Berechnung  der  Gehälter  und
Wohnungszuschüsse  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie,  Res.  26.  Mai  1874  (M.
Bl.  S.  163).

Das  Ges.  6.  Febr.  1881  findet  auch  auf  die  Mitglieder  der  2  andgen.
darmerie  Anwendung.  Denselben  ist  also,  sofern  sie  eine  etatsmäßige  Dienststelle
  bekleiden,  die  Besoldung  aus  der  Staatskasse  vierteljährlich  im  Voraus  zu
zahlen  und  den  Hinterbliebenen  derselben  gebührt,  unter  der  erwähnten  Voraussetzun  ,
die  Besoldung  des  Verstorbenen  noch  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierreljahr.
  Was  die  interimistischen  Gendarmen  —  die  (.  g.  Probisten  —  betrifft,  so
kann  ihnen,  da  ste  eine  etatsmäßige  Dienststelle  bekleiden,  der  Anspruch  auf  das
s.  g.  Gnadenquartal  und  die  Zulagen  nicht  vorenthalten  werden.  Auf  die  Hülfs.
gendarmen  finden,  da  sie  keine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden,  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  keine  Anwendung,  Res.  4.  Aug.  1881  (II.  6775)  und  26.  Mai  1888
(M  Bl.  S.  112).

Den  Ointerbliebenen  eines  berittenen  Gendarmen  gebührt  das  Remontegeld  für
die  Dauer  des  Gnadenquartals  nicht.  Dagegen  sind  beim  Eintritt  des  Dienstnachfolgers
  vor  dem  Ablauf  des  Gnadenquartals  diesem  vom  Tage  des  Dienstannitts  ab
die  Remontegelder  zu  Händen  der  Brigadekasse  zu  gewähren.  Für  diejenige  Zeit  des
Gnadenquartals,  während  welcher  der  Dienstnachfolger  noch  nicht  eingetreten  ist,
gelangt  das  Remontegeld  als  erspart  in  Abgang,  Res.  30.  Dez.  1891  (M.  Bl.
1892  S.  45).
        <pb n="149" />
        Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.  133

15.  November  1819  (G.  S.  1820  S.  45),  auch  wenn  derselbe  nicht  in  kollegialischen
  Verhältnissen  gestanden  hat  1)27.

1!)  Zur  Ausführung  der  Anordnung  in  §.  2  des  Ges.  bestimmt  Res.  28.  März
1881  (M.  Bl.  S.  77):  Die  definitive  Wiederbesetzung  der  Stelle  des  Verstorbenen
ist  nicht  vor  Ablauf  der  dreimonatlichen  Gnadenzeit  zu  bewirken  und  thunlichst  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Uebertragung  der  Stelle  bis  dahin  ohne  besonderen  Kostenaufwand
für  die  Staatskasse  erfolgt.  Kann  die  Stelle  des  Verstorbenen  während  dieser
Gnadenzeit  nicht  durch  andere  Beamte  unentgeltlich  übertragen  werden,  so  sind  die
durch  die  kommissarische  Verwaltung  derselben  in  jener  Zeit  entstehenden  Kosten  bei
F  betreffenden  etatsmäßigen  Fonds  zu  Stellvertretungskosten  in  Ausgabe  zu  verrechnen.


2)  Die  im  §.  2  des  Ges.  angezogene  K.  O.  15.  Nov.  1819  (G.  S.  1820
S.  45)  lautet,  wie  folgt:

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  3.  d.  M.  setze  Ich  zur  Deklaration
  meiner  Ordre  vom  27.  April  1816  hierdurch  fest,  daß  nur  dasjenige,  was
die  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  der  bemerkten  Ordre  gemäß,  an  Besoldung
außer  dem  Sterbequartale  erhalten,  für  dieselben  Gnadenbewilligung  ist,  —  daß
auf  Letztere  kein  Gläubiger  des  Verstorbenen  Anspruch  hat,  daß  solche  der  Regel
nach  nur  der  Wittwe,  den  Kindern  und  Enkeln,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  dessen
Erben  sind  oder  nicht,  zusteht;  daß  aber  den  Ministern  freigelassen  ist,  im  Falle
der  Erblasser  der  Ernährer  armer  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder
oder  Pflegekinder  gewesen  ist,  ausnahmsweise  denselben  das  Gnadengehalt
anzuweisen,  und  die  Minister  jedenfalls  befugt  sein  sollen,  die  Vertheilung  desselben
unter  die  Hinterbliebenen  zu  reguliren  und  dessen  Verwendung  zu  bestimmen.
Zugleich  genehmige  Ich,  daß  diese  Bestimmungen  wegen  des  Gnadengehaltes  auch
auf  den  Gnadeumonat,  welcher  den  Hinterbliebenen  des  Pensionärs  außer  dem
Sterbemonat  bewilligt  ist,  angewendet  werden.

Die  K.  O.  27.  April  1816  und  15.  Nov.  1819  finden  auch  auf  städtische
Kommunal-Beamte  Anwendung,  K.  O.  22.  Jan.  1826  (G.  S.  S.  13).

Den  Hinterbliebenen  eines  Kassenbeamten,  welche  Anspruch  auf  die  Besoldung
  für  den  Gnadenmonat  haben,  ist  auch  die  Tantieme  von  der  Einkommensteuer,
  den  Renten  2c.  und  die  Remuneration  für  die  Verwaltung  der  Nebenfonds
in  demselben  Betrage,  welchen  der  verstorbene  Beamte  bezogen  haben  würde,  wenn
er  im  Gnadenmonat  noch  gelebt  hätte,  zu  gewähren,  jedoch  nach  Abzug  der  in  den
Tantiemen,  den  Remunerationen  2c.  begriffenen  Entschädigung  für  Dienstaufwand,
welche  der  Stellvertreter  zu  beziehen  hat.  Von  der  Tantieme  für  die  Erhebung  der
Einkommensteuer  ist  5½  auf  die  Kosten  des  Dienstaufwands  zu  rechnen,  bei  den
sonstigen  Tantiemen  und  Remunerationen  aber  der  für  die  Amtskosten  zu  verwendende
Betrag,  nöthigenfalls  nach  Vernehmung  der  sonst  betheiligten  Behörden  (Rentenbank,
Feuersozietätsdirektion  2c.),  näher  zu  bestimmen,  Res.  21.  März  1854  (M.  Bl.
S.  110).  Den  interimistischen  Verwaltern  von  Kassen  ist,  wenn  sie  einen  bestimmten
Diätensatz  erhalten,  die  Tantieme  für  die  Verwaltung  der  Nebenkassen  oder  Fonds
auf  ihre  Diäten  in  Anrechnung  zu  bringen,  Res.  19.  Jan.  1887  (M.  21  S.  87).

Die  Ordres  vom  27.  April  1816  und  15.  Nov.  1819  sind  auch  auf  die
Hinterbliebenen  derjenigen  Beamten  anzuwenden,  welche  nur  zu  den  dauernd
beschäftigten  Hülfsarbeitern  oder  Hülfsschreibern  gehören  und  aus  den  dazu
bestimmten  Fonds  fixirte  Remunerationen  oder  Diäten  erhalten,  dergestalt,  daß  den
Hinterbliebenen  solcher  Beamten  die  in  der  Ordre  vom  27.  April  1816  genannte
Gnadenbewilligung  wie  den  Hinterbliebenen  der  in  etatsmäßigen  Stellen  fungirenden
Beamten  anzuweisen  ist,  K.  O.  18.  April  1855  (M.  Bl.  S.  113).

Den  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  dessen  Pensionirung  von  einem  bestimmten
Zeitpunkte  an  bereits  verfügt  war,  der  aber  vor  Eimritt  dieses  Zeitpunktes  verstorben
  ist,  ist  das  Gnadengehalt  ohne  Rücksicht  auf  die  schon  bestimmte  Pensionirung
nach  den  für  die  anderen  Beamten  geltenden  Grundsätzen  zu  gewähren,  K.  O.
30.  März  1842  (M.  Bl.  S.  245).  Ct.  Res.  2.  Juni  1883  (M.  Bl.  S.  144)  wegen
der  Verrechnung.

Die  Hinterbliebenen  der  Gesängnißärzte  haben,  da  letztere  nur  in  einem
kontraktlichen  Verhältniß  stehen,  keinen  Anspruch  auf  den  Gnadenmonat,  Res.  28  Febr.
1361  (M.  Bl.  S.  68).
        <pb n="150" />
        134  Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.

§.  3.  Hat  ein  verstorbener  Beamter  (§.  2)  eine  Wittwe  oder  eheliche
Nachkommen  nicht  hinterlassen,  so  kann  mit  Genehmigung  des  Verwaltungschefs
  das  Gnadenquartal  außer  den  in  der  Kabinets-Ordre  vom  15.  November
1819  erwähnten  auch  solchen  Personen,  welche  die  Kosten  der  letzten  Krankheit
  und  der  Beerdigung  bestritten  haben,  für  den  Fall  gewährt  werden,  daß
der  Nachlaß  zu  deren  Deckung  nicht  ausreicht.  "

§.  4.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  zur  Disposition
  stehenden  Beamten  und  Wartegeldempfänger  sowie  auf  deren  Hinterbliebene
  Anwendung.

 

Dienstaltersstufen.

Ein  Anspruch  auf  Emporsteigen  im  Gehalt  findet  außer  bei  Richtern  (Ger.  Verf.
Ges.  S§.  7,  9;  Ausf.  Ges.  §§.  9—11  und  Res.  16.  April  1879,  G.  S.  S.  318)
nicht  statt.  .

Das  Aufsteigen  erfolgt  nach  Dienstaltersklassen,  wenn  der  Beamte  dienstlich  und

——

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  133.

Den  Hinterbliebenen  solcher  Beamten,  welche  Aversionalentschädigungen
für  den  Dienstaufwand  (LPferdegelder,  Reise=  und  Fuhrkosten  u.  dergl.)  zu  beziehen
  hatten.  sind  diese  Entschädigungen  über  den  Sterbemonat  hinaus  nur  in  dem
Ausnahmefalle  zu  gewähren,  wenn  etwa  Seitens  der  Hinterbliebenen  gegen  den  Fortgenuß
  jener  Entschädigung,  sei  es  für  den  Gnadenmonat  oder  das  Gnadengquartal,
im  Einverständniß  mit  dem  Amtsverweser,  Letzterem  dasjenige,  was  für  die  Entschädigung
  im  Interesse  des  Dienstes  beschafft  werden  muß,  zur  Disposition  gestellt
  wird,  ohne  daß  der  Staatskasse  eine  Mehrausgabe  erwächst,  Res.  15.  Mai  1847
(M.  Bl.  S.  110).

Wenn  ein  Beamter  oder  Pensionär  stirbt  und  eine  Wittwe  hinterläßt,  so  kann
an  diese,  es  mögen  neben  ihr  noch  majorenne  oder  minorenne  Descendenten  vorhanden
sein,  der  Guadenmonat  bezw.  das  Gnadengquartal  ohne  weitere  Anfrage  gezahlt
  werden.  Nur  wenn  sich  aus  der  Persönlichkeit  der  Wittwe  oder  aus  besonderen
Familienverhältnissen  Bedenken  ergeben,  hat  die  zahlende  Kasse  bei  der  Regierung
anzufragen.  Ebenso  kann,  wenn  nur  majorenne  oder  majorenne  und  minorenne
Descendenten  zusammen  vorhanden  sind,  jedoch  unter  derselben  Einschränkung,  die
Zahlung  der  Gnadenbewilligung,  ohne  weitere  Anfrage  an  denjenigen  oder  diejenigen
majorennen  Descendenten  erfolgen,  welche  die  Beerdigung  besorgen  und  dem  Haushalte
einstweilen  vorstehen.  Sind  aber  nur  minorenne  Descendenten  vorhanden,  so  muß
die  Zahlung  an  die  kompetente  vormundschaftliche  Behörde  oder  nach  der  von  dieser  zu
ertheilenden  Anweisung  geleistet  werden.  Sind  weder  eine  Wittwe  noch  Descendenten
vorhanden,  so  muß  wegen  Verabreichung  der  Guadenbewilligung  in  jedem  einzelnen
Falle  bei  den  Ministerien  angefragt  werden;  Res.  19.  Juli  1830  (A.  B.  14  S.  489
ist  noch  gültig,  Res.  6.  Aug.  1878  (II.  S.  J.  1975).

A.  O.  27.  April  1816  (G.  S.  S.  134):

Wegen  der  Dienstwohnungen  bestimme  Ich

3)  daß  nach  dem  Absterben  eines  Osfizianten,  die  Sessions--  und  Arbeitsstube
ohne  Verzug  geräumt,  in  sofern  die  letztere  aber  so  belegen  ist,  daß  sie  nicht  süglich
von  der  Familienwohnung  abgesondert  werden  kann,  eine  andere  Stube  zum  Arbeitszimmer
  eingeräumt  werden  soll,  und  daß  die  Familie  des  Verstorbenen  demnächst
auch  für  die  Dauer  der  Gnadenmonate  in  der  Dienstwohnung  bleiben  darf.  Sollte
bei  Ablauf  des  letzten  Monats,  wegen  des  damit  nicht  übereintreffenden  Miethsquartals,
  das  anderweitige  Unterkommen  der  Familie  Schwierigkeiten  finden,  so  soll
solche  entweder  mit  dem  früher  eintretenden  Miethsquartal  die  Wohnung  räumen,
und  durch  den  Dienstnachfolger  für  die  Monate  entschädigt  werden,  für  welche  ihr
eigentlich  die  freie  Wohnung  noch  zukommt,  oder  die  Familie  soll  bis  zum  nächst.
folgenden  Miethsquartal  darin  gelassen  werden,  und  nur  verpflichtet  sein,  dem  Nachfolger
  im  Dienst  ein  gewöhnliches  Absteigequartier  für  seine  Person  und  einen  oder
mehrere  Domestiken  einzuräumen.

Die  A.  O.  27.  April  1816  findet  auch  auf  Schullehrer  Anwendung,  Res.
7.  Dez.  1881  (C.  Bl.  U.  V.  1882  S.  428).
        <pb n="151" />
        Abschnitt  III.  Dienstaltersstufen.  135

außerdienstlich  ein  befriedigendes  Verhalten  gezeigt  hat.  Einen  Rechtsauspruch  auf
die  Dienstalterszulagen  hat  der  Beamte  nicht.

Die  Gehaltszulagen  werden  vom  ersten  Tage  der  Kalendervierteljahre  zahlbar,
dergestalt,  daß  jeder  Beamte,  der  im  Laufe  eines  Kalendervierteljahres  eine  höhere
Dienstaltersstufe  erreicht  hat,  die  entsprechende  Gehaltszulage  vom  ersten  Tage  des
solgenden  Vierteljahres  erhält  und  von  diesem  Termin  ab  die  von  ihm  in  der  neuen
Stelle  wieder  zurückzulegende  3jährige  Zeit  berechnet  wird.

Bei  den  etatsmäßigen  höheren  Beamten  mit  Ausnahme  der  Richter,  Staatsanwälte,
  Beamten  der  Universitäten  und  technischen  Hochschulen  erfolgt  das  Aufsteigen
  ausnahmslos  in  3jährigen  Perioden,  während  der  Zeitraum  für  Erreichung
des  Höchstgehalts  sehr  verschiedenartig  zusammengesetzt  ist.  Vergl.  Denkschrift  1892
(M.  Bl.  S.  169,  252)  und  1893  (M.  Bl.  S.  73);  Res.  9.  März  und  1.  April
1894  (M.  Bl.  S.  55,  64);  Regelung  der  Gehälter  der  etatsmäßigen  wissenschaftlichen
Beamten  der  Kgl.  Bibliothek  zu  Berlin,  der  Universitätsbibliotheken  und  der
Paulinischen  Bibliothek  zu  Münster  nach  Dienstaltersstufen  Res.  3.  Okt.  1894
(C.  Bl.  U.  V.  S.  732);  der  etatsmäßigen  höheren  Beamten  im  Bereiche  des  Finanzministeriums
  einschl.  der  Oberzoll-  und  Obersteuerinspektoren  Res.  27.  März  1894
(C.  Bl.  A.  G.  S.  466);  Berechnung  des  Dienstalters  der  Kreisschulinspektoren
Res.  23.  Jan.  1895  (C.  Bl.  U.  V.  S.  281);  der  Strafanstaltsgeistlichen  Res.  12.  März
1895  (M.  Bl.  S.  140);  der  aus  der  Zahl  der  Geistlichen  hervorgegangenen  Regierungs=
  und  Schulräthe,  Res.  11.  Juni  1895  (C.  Bl.  U.  V.  S.  634).

Bei  den  etatsmäßigen  mittleren  und  Kanzleibeamten  erfolgt  das  Aufsteigen  im
Allgemeinen  ebenfalls  in  3jährigen  Perioden,  während  der  Zeitraum  für  Erreichung
des  Höchstgehalts  wechselt  und  bis  24  Jahre  hinaufgeht,  Denkschrift  1893  (M.  Bl.
S.  73);  Res.  5.  April  1893  (J.  M.  Bl.  S.  91);  bei  den  Unterbeamten  in  3jährigen
Perioden,  wobei  der  Höchstgehalt  nach  21  Dienstjahren  erreicht  wird.  Die  Landgendarmerie
  ist  von  der  Neuregelung  ansgeschlossen,  Denkschrift  1892;  Res.  18.  März,
31.  Mai,  8.  Sept  und  Rechnungslegung  13.  Dez.  1892  (M.  Bl.  S.  169,  252,
253,  1893  S.  2);  für  die  Justizunterbeamten  Res.  22.  März  1892  (J.  M.  Bl.
S.  115)  und  27.  März  1893  (J.  M.  Bl.  S.  82);  Gehaltsregulirung  für  die
staatlichen  Forstunterbeamten  (Förster  und  Meister  in  forstlichen  Nebenbetriebsanstalten)
  Res.  18.  März  1892  (M.  Bl.  S.  167).

Wegen  Anrechnung  früherer  Dienstzeit  bei  Beförderungen  und  Versetzungen
etatsmäßiger  Unterbeamten  vergl.  Res.  16.  März  1893  (M.  Bl.  S.  92);  zu  Nr.  2
dieser  Verf.  Res.  20./31.  Okt.  1895  (M.  Bl.  S.  242),  betr.  die  Anrechnung  früherer
Dienstzeit  für  wiederangestellte  pensionirte  Beamte.

Als  Tag  der  etatsmäßigen  Anstellung  ist  derjenige  Zeitpunkt  zu  verstehen,  von  dem
ab  einem  Beamten  die  Verwaltung  einer  etatsmäßigen  Stelle  dauernd  übertragen
wird.  Darnach  ist  die  Anrechnung  der  Probezeit  ausgeschlossen,  und  zwar  auch  dann,
wenn  der  Beamte  während  dieser  Zeit  das  Einkommen  der  Stelle  unverkürzt  bezogen
hat,  Res.  8.  Sept.  1892  (M.  Bl.  S.  253).

Gendarmen  und  Schutzmännern  ist  beim  Uebertritt  in  eine  andere  etatsmäßige
Stelle  die  volle  Dienstzeit  in  Anrechnung  zu  bringen,  also  auch  die  vor  Erlangung
des  Civilversorgungsscheines,  Res.  11.  Dez.  1893  (M.  Bl.  S.  101).  Die  Dienstzeit
von  freiwillig  ausscheidenden  Beamten  kommt  bei  demnächstiger  Wiederanstellung
nicht  in  Anrechnung,  Res  13.  Mai  1895  (M.  Bl.  S.  167).

Die  der  etatsmäßigen  Anstellung  voraufgegangene  diätarische  Beschäftigung
wird  den  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamten  pp.  insoweit  angerechnet,  als  sie
5  Jahre  überdauert  hat,  Res.  2.  April  1894  (M.  Bl.  S.  65).  Vergl.  im  Uebrigen
wegen  Anrechnung  diätarischer  Dienstzeit,  Res.  16.  und  26.  Mai  1894  (M.  Bl.
S.  100);  9.  Nov.  1894  (M.  Bl.  S.  195);  22.  Febr.  1895  (M.  Bl.  S.  87).

Bei  der  Berechnung  der  diätarischen  Dienstzeit  ist  die  Zeit  einer  durch  die  Vorschrift
  im  §.  22  Abs.  1,  2  der  Anstellungsgrundsätze  (M.  Bl.  1882  S.  225)  hervorgerufenen
  Verzögerung  der  etatsmäßigen  Anstellung  voll  mit  zu  berücksichtigen,  Res.
24.  Juli  1894  (M.  Bl.  S.  144).  #

Vorschriften  der  Oberrechenkammer  über  Einrichtung  und  Justifizirung  der  Besoldungsrechnungen
  bei  denjenigen  Beamten,  deren  Gehälter  nach  Dienstaltersstufen
geregelt  sind,  9.  Sept.  1893  (M.  Bl.  S.  196).
        <pb n="152" />
        136  Abschnitt  III.  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Dienstalter.

Allerhöchster  Erlaß  14.  Dez.  1891,  betr.  Bestimmungen  über  die
Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Dienstalter  der
TCivilbeamten.

Mitgetheilt  durch  Res.  2.  Febr.  1892  (M.  Bl.--S.  80).

1.  Den  höheren  Beamten,  bei  denen  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  eines
Amtes  von  dem  Bestehen  einer  Prüfung  abhängt,  wird  bei  Bestimmung  des
Dienstalters,  sofern  dieselbe  gemäß  dem  Zeitpunkte  des  Bestehens  der  Prüfung
zu  erfolgen  hat,  die  Zeit,  welche  sie  während  ihrer  Studienzeit  oder  ihres
Vorbereitungsdienstes  in  Erfüllung  der  aktiven  Dienstzeit  im  stehenden  Heere
oder  in  der  Marine  gedient  haben,  insoweit  in  Anrechnung  gebracht,  als  in
Folge  der  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  die  Ablegung  der  bezeichneten
Prüfung  später  stattgefunden  hat.  Z„

2.  Den  Subalternbeamten  wird  bei  Feststellung  des  Dienstalters,  welches.
für  ihre  Berufung  zur  ersten  etatsmäßigen  Anstellung  in  Betracht  kommt,
die  Zeit,  welche  sie  während  ihrer  Ausbildungs=  oder  Vorbereitungszeit  in
Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Marine
gedient  haben,  bis  zum  Höchstbetrage  eines  Jahres  insoweit  in  Anrechnung
gebracht,  als  sie  in  Folge  der  Erfüllung  der  Dienstpflicht  die  Befähigung  zur
Bekleidung  des  betreffenden  Amtes  später  erlangt  haben!?7).

3.  Die  in  den  Subalterndienst  übernommenen  Militäranwärter  sollen  bei
Feststellung  ihrer  Anziennität  um  ein  Jahr,  oder,  wenn  die  Invalidität  vor
Ablauf  eines  Jahres  eingetreten  ist,  um  die  thatsächlich  abgeleistete  aktive
Dienstzeit  zurück  datirt  werden,  sobald  sie  die  etatsmäßige  Anstellung  erhalten

4.  Anderen  als  den  in  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Beamten,  welche  nicht
zu  den  Unterbeamten  gehören,  kann  die  Zeit,  welche  sie  in  Erfüllung  der
aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Marine  gedient  haben,  in
entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Nr.  1  von  dem  Ressortchef  bei
Bestimmung  des  Dienstalters  in  Anrechnung  gebracht  werden.

5.  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Jannar  1892  in  Kraft.

6.  Das  Dienstalter  eines  Beamten  kann  in  Anwendung  der  Vorschriften
in  Nr.  1—4  nicht  früher,  als  vom  1.  Januar  1892  bestimmt  werden.  Beamte
der  gleichen  Dienstgattung,  deren  Dienstalter  vom  1.  Januar  1892  bestimmt
worden  ist,  während  es  in  Anwendung  der  bezeichneten  Vorschriften  von  einem
früheren  Zeitpunkte  zu  bestimmen  gewesen  wäre,  werden  in  ihrem  Verhältnisse
zu  einander  so  behandelt,  als  wenn  ihr  Dienstalter  von  dem  letzteren  Zeitpunkte.
bestimmt  worden  wärer).

1)  Nr.  2  ist  in  der  Anwendung  auf  diejenigen  Fälle  zu  beschränken,  in  denen
für  die  Civilanwärter,  wenn  sie  nach  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen
behufs  späterer  Einberufung  notirt  waren,  in  Folge  ihrer  Heranziehung  zur  Genügung
  der  aktiven  Militärdienstpflicht  der  Eintritt  in  den  Civildienst  nachweislich
verzögert  worden  ist,  oder  in  denen  sie  erst  nach  ihrer  Einberufung  für  den  Civildienst
  zur  Erfüllung  der  aktiven  Militärpflicht  herangezogen  worden  sind.  In  beiden
Fällen  hat  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  bei  der  Ernennung  der  betr.  Anwärter
  zu  Büreau=  oder  Kassendiätarien,  zu  erfolgen,  und  zwar  bei  den  nach  ihrer
Einberufung  für  den  Civildienst  zum  aktiven  Militärdienst  herangezogenen  Anwärtern,
ohne  Abkürzung  der  vorgeschriebenen  3jährigen  unentgeltlichen  Beschäftigung,  Res.
23.  Aug.  1894  (M.  Bl.  S.  195).

2)  Die  Anrechnung  früherer  Militärdienstzeit  hat  bei  den  aus  den  Militäranwärtern
  hervorgegangenen  mittleren  Beamten  lediglich  Einfluß  auf  die  Festsetzung
des  Besoldungsdienstalters,  nicht  auf  das  Dienstalter  an  und  für  sich  und  dessen
sonstige  Folgen.  Bezüglich  der  höheren  Beamten  und  der  aus  den  Civilanwärtern
hervorgegangenen  mittleren  Beamten  hat  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  nur
auf  die  Festsetzung  desjenigen  Dienstalters  Einfluß,  das  für  die  erste  etatsmäßige
Anstellung  maßgebend  ist,  Res.  9.  Nov.  1894  (M.  Bl.  S.  195).
        <pb n="153" />
        Abschnitt  III.  Wartegelder.  137

Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Bewilligung')  von  Wartegeldern  an
disponible  Beamte.
Vom  14.  Juni  1848  (G.  S.  S.  153).

(Die  Erlasse  vom  14.  Juni  und  24.  Oktober  1848  gelten  auch  für  die  neu
erworbenen  Landestheile.)

Auf  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  12.  dieses  Monats  erkläre  Ich
Mich  damit  einverstanden,  daß  denjenigen  Beamten,  welche  schon  bisher  zur
Disposition  gestellt  worden  sind,  oder  mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Umbildung
  2)  der  Staatsbehörden  vorläufig  zur  Disposition  zu  stellen  sein  werden,
ein  Wartegeld  so  lange  bewilligt  werden  soll,  bis  ihnen  entweder  ein  anderes
öffentliches  Amt  übertragen  wird,  oder  ihre  Pensionirung  thunlich  erscheint.
Die  Sätze  dieses  Wartegeldes  sind  im  Anschluß  an  den  Erlaß  vom  25.  Mai
1820  derartig  zu  bestimmen,  daß  disponibel  gewordene  Beamte,  welche  1200
Rthlr.  und  mehr  an  jährlichem  Gehalte  beziehen,  die  Hälfte  ihres  Gehaltes?)
als  Wartegeld,  diejenigen  aber,  deren  Gehalt

1100  Rthlr.  beträgt  580  Rthlr.  Wartegeld,  336  Rethlr.  beträgt  250  Rthlr.  Wartegeld,

1  000  ’*  ’#  560  V7t  7“  300  *#  77  225  V’  77
900  1  ’"  540  -  77  276  L  7’  200  7y  **
800  „  „  500  „  „  264„„  „  200  „  »
720  i½%“  ·r%  480  V7#  r1  240  1  r-  1  80  V7  V’
600  „  „  400  „  „  204  „  und  abwärts  bis

480  „  „  360  „  „  150  „  beträgt  150  „  „
460  *  #r  270  %r  ’r#

erhalten.  In  Fällen,  wo  die  Besoldungen  von  vorstehenden  Sätzen  abweichen,
soll  das  Wartegeld  nach  dem  Verhältniß  des  nächsten  höheren  Gehaltsatzes
ermittelt  werden.  Die  geringer  als  mit  150  Rthlr.  Besoldeten  mögen  das
volle  Gehalt  als  Wartegeld  behalten;  dagegen  soll  auf  Besoldungszuschüsse,
welche  einzelnen  Beamten  behufs  der  Repräsentation  in  ihren  Dienstverhältnissen
  gegeben  sind,  bei  der  Wartegelder-Bestimmung  nicht  Rücksicht  genommen
werden  und  das  Maximum  des  anrechnungsfähigen  Gehalts  4000  Rthlr.,
folglich  das  Wartegeld  den  Betrag  von  2000  Rthlr.  nicht  überschreiten.  Die
auf  Wartegeld  zu  setzenden  Beamten  sind  in  der  Wahl  ihres  Wohnortes  im
Inlande  nicht  beschränkt,  jedoch  verpflichtet,  dort  nach  ihrer  Befähigung  mit
möglichster  Berücksichtigung  ihrer  früheren  Verhältnisse  mäßige  Hülfe  im
Staatsdienste  zu  leisten,  wenn  dies  gefordert  wird.  Dieser  Erlaß,  welcher
auf  Nichter  keine  Anwendung  leiden  soll,  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu
veröffentlichen  und  durch  die  Departementschefs  vom  1.  Juli  d.  J.  zur  Ausführung
  zu  bringen.
Sanssouci,  den  14.  Juni  1848.  Friedrich  Wilhelm.

Die  Bewilligung  von  Wartegeld  darf  nur  mit  Genehmigung  des  betreffenden
Ministeriums  geschehen.  Den  Beamten,  welche  auf  Wartegeld  gesetzt  werden  sollen,
ist  dies  nach  Analogie  des  bei  Pensionirungen  vorgeschriebenen  Verfahrens  wenigstens
3  Monate  vor  Eintritt  der  Wartegelder-Zahlung,  wobei  der  Monat,  in  welchem  die
Verfügung  ergeht,  nicht  mitgerechnet  wird,  bekannt  zu  machen.  Bis  zum  Schluß  des
Jahres  erfolgt  die  Zahlung  des  Wartegeldes  aus  dem  Gehalt  der  Stelle,  vom  1.  Jan.
des  folgenden  Jahres  ab  für  Rechnung  des  Pensions-Aussterbefonds,  Res.  21.  Okt.
1848  (M.  Bl.  S.  337).

1)  Vergl.  §.  87  Nr.  2  Disziplinarges.  21.  Juli  1852.

2)  Als  eine  Umbildung  von  Staatsbehörden  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  durch
Veräußer  ung  eines  fiskalischen  und  industriellen  Etablissements  oder  durch  gewöhnliche
Ereignisse,  die  sich  im  Laufe  der  Zeit  zutragen,  das  Bedürfniß  von  einzelnen  Beamtenstellen
  fortfällt,  Erk.  O.  Trib.  14.  Juni  1869  (E.  LXII.  218).

3)  Unter  Gehalt  ist  das  pensionsfähige  Diensteinkommen  zu  verstehen,  Erk.
9.  Juni  1882  (E.  Civ.  VII.  73).

Vergl.  wegen  Abänderung  der  obigen  Sätze  S.  138  Anm.  1.
        <pb n="154" />
        138  Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.

A.  E.  24.  Okt.  1848  (G.  S.  S.  338):  Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums
  vom  23.  d.  M.  erkläre  Ich  Mich  mit  der  für  nöthig  erkannten
  Modifikation  der  in  Meiner  Verordnung  vom  14.  Juni  d.  J.  (G.
S.  S.  153)  enthaltenen  Bestimmung,  wonach  von  den  daselbst  nicht  aufgeführten
  Besoldungen  das  Wartegeld  an  disponible  Beamte  nach  dem  Verhältniß
  des  nächsten  höheren  Gehaltssatzes  ermittelt  werden  soll,  einverstanden.
  Ich  genehmige  daher  die  zu  diesem  Zweck  aufgestellte,  hier  beiliegende!)
  Nachweisung  der  bis  zu  dem  Gehaltssatze  von  1200  Rthlr.  zu
bewilligenden  Wartegelder,  mit  der  Maßgabe,  daß  nach  Analogie  der  für  die
Festsetzung  der  Pensionen  bestehenden  Bestimmung  bei  Berechnung  sämmtlicher
Wartegelder  die  Jahresbeträge  derselben  auf  volle  Thaler  abgerundet  werden,
wie  dies  bei  Festsetzung  der  in  der  obigen  Nachweisung  speziell  berechneten
Wartegelderbeträge  bereits  geschehen  ist.

Wartegeldempfänger  können  die  Uebernahme  solcher  Stellen,  welche  ihren  früheren
Verhältnissen  angemessen  sind,  nicht  verweigern,  wobei  ihnen  bei  der  Wiederanstellun
ihr  früheres  Einkommen  wieder  zu  gewähren  ist  und  zwar  nöthigenfalls  mittelst  eines
Zuschusses  aus  dem  Wartegelde.  Sollte  das  Diensteinkommen  der  einem  Wartegeld.
empfänger  zugedachteu  Stelle,  mit  Zurechnung  des  Wartegeldes,  das  früher  von  ihm
bezogene  Diensteinkommen  nicht  erreichen,  so  wird,  falls  nicht  der  Wartegeldempfänger
sich  mit  dem  Einkommen  der  Stelle  bei  Fortbeziehnng  des  Wartegeldes  zufrieden  erklärt,
  die  Stelle  nicht  mit  einem  Wartegeldempfänger  zu  besetzen  sein.  Res.  28.  Okt.
1849  (M.  Bl.  S.  242).  Die  zur  Disposition  gestellten  Beamten  (Wartegeldempfänger)
sind  bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  vorzugsweise  zu  berücksichtigen,  vorausgesetzt.
daß  sie  b  erforderliche  Qualifikation  besitzen,  St.  M.  B.  31.  Juli  1848  (M,
Bl.  S.  251).

10.  Regulativ  über  die  Dienstwohnungen  der  Staatsbeamten.
Vom  26.  Juli  1880  (M.  Bl.  S.  264)2).

Geltungsbereich.

§.  1.  Dieses  Regulativ  findet  Anwendung  auf  alle  Dienstwohnungen  der
Staatsbeamten,  der  Beamten  und  Lehrer  staatlicher  oder  vom  Staate  zu  unterhaltender
  Unterrichts-Anstalten,  sowie  derjenigen  Geistlichen  und  Schullehrer,
welchen  der  Staat  in  ihrer  Eigenschaft  als  solche  Dienstwohnungen  überläßt,
unbeschadet  der  ihnen  etwa  zustehenden  Befreiung  von  Kommunallasten  und
Abgaben.

§.  2.  Ausgeschlossen  bleiben  die  Lokalbeamten  der  Domänen=  und  Forst-Verwaltung?),
  sowic  die  zum  Ressort  der  Bergwerks-,  Hütten=  und  Salinen-Verwaltung
  gehörigen  Werks-Unterbeamten  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen
dieserhalb  bestehenden  Vorschriften.

Auch  findet  das  Regulativ  auf  Geistliche,  Kirchenbeamte  und  Schullehrer,
denen  Dienstwohnungen  von  Kommunen  und  fiskalischen  oder  Privatpersonen
überwiesen  sind,  keine  Anwendung.

1)  Of.  die  Nachweisung  der  laut  Erlaß  vom  24.  Okt.  1848  zu  gewährenden
Wartegelder  (G.  S.  1848  S.  338);  das  Wartegeld  beträgt  bei  Gehältern  von  1200  bis
4000  Thlr.  die  Hälfte,  bei  Gehältern  von  4000  und  mehr  Thalern  aber  2000  Thlr.

:)  Ausf.  Res.  27.  Okt.  1880  (M.  Bl.  S.  263),  14.  Dez.  1880  (J.  M  Bl.
S.  330)  und  24.  Nov.  1880  (G.  III.  8236).

:)  Das  Reg.,  betr.  die  Unterhaltung  der  Dienstetablissements  der  Staatsforstverwaltung
  vom  13.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  52)  ist  durch  die  Vorschriften  über  die
Benutzung  und  bauliche  Unterhaltung  der  Dienstgehöfte  der  Staatsforstverwaltung
vom  31.  Jan.  1893  (M.  Bl.  S.  31),  aufgehoben.  Doch  behalten  die  in  dem  Anhange
  zu  jenem  zusammengestellten  Bestimmungen  über  die  zum  Gebiete  des  Hochbaues
gehörigen  Bauten  im  Ressort  der  Staatsforstverwaltung,  insoweit  sie  nicht  durch  Res.
9.  Okt.  1889  (M.  Bl  S.  167),  hinsichtlich  der  Beschaffung  der  Zeichnungen  für
die  Gebäudebeschreibungen  abgeändert  sind,  auch  fernerhin  Gültigkeit.
        <pb n="155" />
        Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.  139

Ober-Aufsicht.

§.  3.  Die  zuständige  Aufsichtsbehörde  hat  die  Befolgung  der  den  Inhabern
  obliegenden  Verpflichtungen  zu  überwachen,  von  dem  Zustande  der
Dienstwohnungen  sowohl  während  der  Benutzung  Seitens  der  Inhaber,  als
auch  während  der  Uebergangsfrist  zwischen  Rückgewähr  und  Uebergabe  durch
ihre  Verwaltungsorgane  oder  Techniker  Kenntniß  zu  nehmen  und  bei  Wahrnehmung
  von  Verstößen  und  Mängeln  die  entsprechende  Abhülfe  )  anzuordnen.

Inventarium.

§.  4.  Ueber  jede  Dienstwohuung  nebst  Zubehör  muß  ein  vollständiges
und  übersichtliches,  geeignetenfalls  mit  einem  Grundplan  oder  doch  mit  einer
Handzeichnung  zu  versehendes  Inventarium  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren:),
von  denen  das  eine  durch  die  Aufsichtsbehörde  (§.  3),  das  andere  durch  den
Wohnungsinhaber  aufbewahrt  wird,  angelegt  und  durch  Nachtragung  aller
während  der  Benutzungszeit  genehmigten  Abänderungen  vervollständigt  werden,
so  daß  das  Inventarium  stets  den  zeitigen  Stand  der  Wohnungen  erkennen
läßt  und  eine  ausreichende  Grundlage  für  die  Rückgewähr  bildet.

§.  5.  Das  Inventarium  muß  enthalten:

a)  Zahl,  Maß  und  Ausstattung  der  Räume,

b  die  Dezeichnung  der  etwaigen  Repräsentationsräume  und  ihrer  Ausstattung,


e)  die  auf  der  Wohnung  oder  dem  Dienstgrundstück  haftenden  Lasten  und
Besitzeinschränkungen,

d)  bei  Dienstwohnungen  mit  Garten=  oder  Ackernutzung  die  Angabe  des
Flächeninhaltes  und  die  Beschreibung  der  Grenzen,  beziehentlich  der
Bewährungen  u.  s.  w.  gegen  die  Nachbargrundstücke,  sowie  einen  Vermerk
  darüber,  ob  und  welche  Vergütung  der  Wohnungs-Inhaber  für
die  Nutzung  der  Ländereien  zu  entrichten  hak.

Im  Uebrigen  bestimmt  sich  die  Einrichtung  des  Inventariums  in  Form  und

Inhalt  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  Dienstwohnung.

§.  6.  Der  Wohnungsinhaber  darf  in  dem  von  ihm  aufzubewahrenden
Exemplar  des  Inventariums  eigenmächtig  keine  Eintragung  vornehmen.  Die
Nachtragung  der  Abänderungen  erfolgt  in  beiden  Exemplaren  des  Inventariums
gleichlautend,  auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde.  Etwaige  Mängel  des  Inventariums
  sind  bei  den  im  8.  3  erwähnten  Revisionen  beziehungsweise  bei  der
Abnahme  oder  Uebergabe  der  Dienstwohnungen  zu  berichtigen.

Zuweisung  und  Entziehung.

§.  7.  Die  Ueberlassung  von  Dienstwohnungen  erfolgt  nach  Maßgabe
des  Etatss).  Die  Annahmer  einer  vom  Staate  angewiesenen  Dienstwohnung
kann  nicht  verweigert  werden.  Wird  dem  Beamten  auf  seinen  Antrag  aus
besonderen  Gründen  die  Benutzung  der  Dienstwohnung  erlassen,  so  erfolgt  die
Festsetzung  der  näheren  Bedingungen  durch  den  Ressortchef  im  Einvernehmen
mit  dem  Finanz-Minister.

§.  8.  Der  Inhaber  einer  Dienstwohnung  darf  dieselbe  oder  einen  Theil
oder  ein  Zubehör  derselben  ohne  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  weder
abtreten  noch  vermiethen.

1)  Bei  Nichtbeachtung  der  obigen  Vorschriften  sind  die  schuldigen  Beamten  wegen
der  für  "ie  Staatskasse  erwachsenen  Nachtheile  regreßpflichtig,  Res.  6.  Aug.  1889  (M.
Bl.  S.  124)

2)  Die  Staatsbaubeamten  haben  nur  ein  vollständiges  Exemplar  der  Gebändeinventarien
  anzufertigen,  während  die  Herstellung  weiterer  Exemplare  der  zuständigen
Aufsichtsbehörde  überlassen  bleibt,  Res.  27.  Sept.  1890  (M.  Bl.  S.  232).

3)  Wird  einem  Beamten  innerhalb  der  Etatsperiode  eine  neu  eingerichtete  Dienstwohnung
  eingeräumt,  so  hat  derselbe  bis  zur  Etatisirung  eine  Miethe  gemäß  §.  19
zu  zahlen  oder  mindestens  den  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses,  Res.  7.  Dezbr.
1885  (M.  Bl.  S.  243).
        <pb n="156" />
        140  Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.

§.  9.  Aus  der  Zuweisung  einer  Dienstwohnnng  erwirbt  der  Beamte
keinen  Anspruch  auf  dauernde  Belassung  derselben,  vielmehr  hat  die  Rückgewähr
auch  dann,  wenn  letztere  bei  der  Ueberweisung  nicht  ausdrücklich  vorbehalten
ist,  auf  Verlangen  der  vorgesetzten  Behörde  binnen  einer  von  der  letzteren  zu
bestimmenden  angemessenen  Räumungsfrist,  zu  erfolgen,  ohne  daß  dem  Beamten
hierdurch  ein  Anspruch  auf  besondere  Entschädigung  erwächst.

§.  10.  Die  Uebergabe  und  die  Rückgewähr  einer  Dienstwohnung  wird
in  allen  Fällen  durch  einen  von  der  Aufsichtsbehörde  ernannten  Kommissar  bewirkt,
  welcher  hierbei  den  neu  einziehenden  Beamten  ausdrücklich  zu  eröffnen)
hat,  daß  für  die  Ueberweisung  und  Benutzung  der  Dienstwohnung  die  Bestimmungen
  dieses  Regulativs  maßgebend  sind.  »

In  der  über  den  Hergang  aufzunehmenden  von  den  Betheiligten  zu  vollziehenden
  Verhandlung  sind  alle  Mängel,  welche  sich  bei  der  Besichtigung  unter
Zugrundelegung  des  Inventars  ergeben,  zu  verzeichnen.

Gleichzeitig  ist  anzugeben,  ob  die  für  die  Abhülfe  aufzuwendenden  Kosten
der  Staatskasse  oder  dem  bisherigen  Inhaber,  beziehentlich  dessen  Erben  zur
Last  fallen.  Die  Abschätzung  der  Herstellungskosten  hat  durch  den  Kommissar
und  bei  höheren  Beträgen  durch  den  zuzuziehenden  Techniker  zu  erfolgen.

§.  11.  Kommt  wegen  Abhülfe  solcher  Mängel  und  Schäden,  die  nicht
für  Rechnung  der  Verwaltung  zu  beseitigen  sind,  zwischen  dem  bisherigen  Inhaber,
  beziehentlich  dessen  Erben  und  dem  neu  anziehenden  Inhaber  ein  Vergleich
  zu  Stande,  so  ist  dessen  Inhalt  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Dasselbe
  gilt,  wenn  die  Mängel  und  die  erfolgte  Abschätzung  als  richtig  anerkannt
und  die  Kosten  der  erforderlichen  Herstellung  von  dem  abziehenden  Beamten,
bezw.  dessen  Erben,  übernommen  werden.  Andernfalls  ist  der  Sach=  und
Streitstand  genau  zu  verzeichnen  und  durch  den  Kommissarius  der  Aussichtsbehörde
  zur  Entscheidung  vorbehaltlich  des  Rechtsweges  vorzulegen.

§.  12.  Der  Wohnungsinhaber  oder  dessen  Erben  sind  verpflichtet,  den
im  gütlichen  Wege  ermittelten  oder  von  der  Aufsichtsbehörde  festgestellten
Kostenbeitrag  (§.  11)  zur  Staatskasse  einzuzahlen.  Dieselben  bleiben  außerdem
zur  Nachzahlung  eines  demnächst  etwa  verausgabten,  gehörig  belegten  Mehrkostenbetrages
  verpflichtet.  Ein  etwaiger  Mehrbetrag  der  Einzahlung  über  die
wirklich  erwachsenen  Kosten  ist  ihnen  dagegen  zurückzuerstatten.

§.  13.  Können  Rückgewähr  und  Uebergabe  der  Dienstwohnung  nicht
gleichzeitig  vorgenommen  werden,  so  ist  dieselbe  an  einen  Beamten  oder  eine
sonst  geeignete  Person  zur  Beaufsichtigung  und  Erhaltung  zu  übergeben.  Hierüber,
  sowie  über  die  dem  Aufseher  etwa  zu  gewährende  Entschädigung  hat
der  Kommissar  das  Nähere  in  das  Protokoll  aufzunehmen.  Die  Uebergabe  und

NMückgewähr  der  Dienstwohnung  ist  thunlichst  durch  denselben  Kommissar  zu
ewirken.

Unterhaltungspflicht  des  Wohnungsinhabers.

§.  14.  Dem  Wohnungsinhaber  liegen  —  außer  der  Fürsorge  für  die
Reinigung  und  Lüftung  —  die  nachstehenden  Leistungen  ob:  »

a)  die  Erhaltung  der  Verglasung  in  den  Fenstern,  Glasthüren,  Glaswänden
  und  Oberlichtern,  letztere  soweit  sie  nicht  als  ein  Theil  des
Daches  anzusehen  sind;

b)  das  Fegen  der  Schornsteine  nebst  der  Reinigung  der  Heizkörper  und
ihrer  Feuerzüge  von  Ruß,  Asche  und  Schlacken;  6

ec)  die  Unterbaltung  der  Oefen,  Kochheerde,  Bratöfen,  Kesselfeuerungen,
Koch=  und  Back-Apparate  bezüglich  der  durch  den  fortgesetzten  Gebrauch
nöthig  gewordenen  Reparaturen,  jedoch  unter  Ausschlut  ihrer  Erneuerung
  und  ihres  Umsetzens  (§.  15  litt.  b);

d4)  die  Unterhaltung  der  Beschläge  und  Schlösser  an  Thüren  und  Fenustern,
sofern  das  Bedürfniß  nur  einzelne  Theile  derselben  betrifft,  und  nicht

1)  Daß  dies  geschehen,  ist  in  die  Uebergabeverhandlung  ausdrücklich  aufzunehmen,

Res.  27.  Okt.  1880  (M.  Bl.  S.  263).
Maßnahmen  bei  Uebernahme  und  Rückgewähr  von  Dienstwohnungen,  Res.
25.  Juli  1892  (M.  Bl.  S.  320).
        <pb n="157" />
        Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.  141

eine  Erneuerung  des  Gesammtbeschlages  oder  des  ganzen  Schlosses  erforderlich
  ist,  ingleichen  die  Unterhaltung  vorhandener  Glockenzüge  oder
ähnlicher  Vorrichtungen  zum  Herbeirufen  des  Gesindes;

e)  der  Anstrich  der  inneren  Thüren  und  Fenster,  der  Paneele,  hölzernen
Verschläge  und  Wandschränke,  soweit  einzelne  durch  den  Gebrauch  abgenutzte
  Stellen  eine  Wiederherstellung  der  Farbendecke  erfordern  und
das  Bedürfniß  eines  neuen  Anstriches  des  gesammten  Objekts  nicht  anzuerkennen
  ist  (§.  15  litt.  c);

gdas  Bohnen  und  Frottiren  der  Dielungen  und  Fußleisten  in  den  durch
den  Gebrauch  und  das  Erhaltungsbedürfniß  bedingten  Fristen,  sowie
kleine  Reparaturen  des  Anstriches  der  Fußbodendielung;

g)  die  Unterhaltung  der  inneren  Wände  und  der  Decken  in  Betreff  ihrer
Tünche,  Färbung  und  Malerei,  oder  Tapezirung,  das  hierbei  etwa  erforderliche
  Abreiben  des  Abputzes,  sowie  die  Beseitigung  unwesentlicher
Verletzungen  des  Putzes  und  das  Abreiben  unrein  gewordener  Tapetenwände
  und  Decken,  insofern  es  sich  nicht  um  eine  Erneuerung  der  Gesammtflächen
  handelt;  „

h)  die  Unterhaltung  derjenigen  Theile  der  Wasser-!)  und  Gasleitungen,
welche  mit  dem  Gebäude  nicht  in  fester  Verbindung  stehen,  sowie  die
Beschaffung  und  Unterhaltung  der  zu  diesen  Anlagen  etwa  erforderlichen,
unter  den  Begriff  der  Mobilien  fallenden  Gegenstände,  wie  z.  B.  der
nicht  befestigten  Wannen,  Gartenspritzen,  Schläuche,  Kronleuchter,  tragbarer
  Lampen  und  dergleichen,  ferner  die  Aufwendung  der  Kosten  für
den  Verbrauch  des  durch  die  Leitungen  zugeführten  Wassers  und  Gases
und  die  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Leitungen  gegen  das  Einfrieren;

i)  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  im  Falle  von  Beschädigungen,
  welche  durch  Muthwillen  oder  Fahrlässigkeit  des  Inhabers,
seiner  Angehörigen  und  seines  Gesindes  veranlaßt  sind;

k)  die  Uebernahme  solcher  Abgaben  und  Lasten,  welche  der  Miether  gesetzlich
  oder  ortsüblich  zu  den  Kommunalbedürfnissen  zu  leisten  hat?),
sowie:
die  Uebernahme  der  Eingquartierungslast,  wenn  dieselbe  durch  die  Gemeindebehörden
  beziehentlich  durch  Ortsstatut  auf  die  Wohnungsinhaber
lediglich  nach  Maßgabe  des  entbehrlichen  Raumes  vertheilt  ist,  mag
dieselbe  in  natura  oder  in  Geld  zu  leisten  sein;

1)  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  von  Gegenständen  des  Luxus,  der
Neigung  oder  Begquemlichkeit,  sowie  der  Pflanzungen  und  der  Verbesserungen,
  welche  der  Inhaber  in  dem  mit  der  Dienstwohnung  etwa
verbundenen  Garten  oder  Ackerlande  bewirkt  hat,  dergestalt,  daß  der
Inhaber  hierfür  weder  eine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse,  noch  auch
die  Uebernahme  jener  Gegenstände  oder  Anlagen  Seitens  des  Dienstnachfolgers
  verlangen  darf;

m)  die  Unterhaltung  der  zur  Dienstwohnung  gehörigen  Gärten,  soweit  nicht
besondere  Festsetzungen  getroffen  sind  ?).

Bei  einem  gemeinsamen  Gebrauch  von  Räumen  und  Anlagen  zu  mehreren

Dienstwohnungen  werden  die  den  Wohnungsinhaber  treffenden  Kosten  nach  Bestimmung
  der  Aufsichtsbehörde  antheilig  von  jedem  Inhaber  getragen.

Unterhaltung  durch  den  Staat.
§.  15.  Soweit  die  Kosten  der  Unterhaltung  von  Dienstwohnungen  nicht

1)  Vergl.  Res.  13.  Nov.  1892  (M.  Bl.  1893  S.  1),  betr.  Verpflichtung  zur
Bestreitung  der  Kosten  für  Wasserleitungen  innerhalb  der  Dienstwohnung.  Z

:)  Dienstwohnungen  gehören  nicht  zu  denjenigen  Gebäuden  oder  Gebäudetheilen,
die  gemäß  §.  24  Abs.  1c  Kommunalabgabenges.  14.  Juli  1893  wegen  einer  Bestimmung
  zu  einem  öffentlichen  Dienste  oder  Gebrauche  steuerfrei  sind,  §.  24  Abs.  2
das.  und  Res.  14.  März  1895  (C.  B.  A.  V.  S.  49).  "  Z

:)  Weder  der  nießbrauchende  Beamte  noch  der  Fiskus  ist  verpflichtet,  in  den  zu
einer  Dienstwohnung  gehörenden  Gärten  abgestorbene  Obstbäume  durch  neue  zu  ersetzen,
  Res.  31.  Juli  1891  (M.  Bl.  S.  149).
        <pb n="158" />
        142  Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.

dem  Inhaber  auferlegt  sind,  fallen  dieselben  der  Staatskasse  zur  Last,  insbe.
sondere  treffen  die  letztere  ):  "

a)  die  Herstellung  aller  Schäden,  welche  von  Naturereignissen,  Gewittern,
Orkanen,  Hagelschlag,  Erdbeben  u.  s.  w.  angerichtet  werden;

b)  die  nothwendige  Erneuerung  von  Hauptbestandtheilen  der  Feuerungen
und  Heizungen,  namentlich  von  Heizthüren,  Rauchröhren,  Kochplatten,
Kacheln  und  metallenen  Muffeln  oder  Einsätzen  der  Bratöfen,  insofern
die  Nothwendigkeit  der  Erneuerung  nicht  durch  fahrlässigen  Gebrauch
veranlaßt  ist  (§.  14  litt.  c)  );

e)  die  Unterhaltung  und  Erneuerung  von  plastischen  Ausstattungen,  sowie
des  Anstriches  der  äußeren  Thüren,  Doppelthüren,  Thore,  Fenster,
Doppelfenster,  Fensterbretter  und  inneren  und  äußeren  Fensterläden
anf  beiden  Seiten,  desgleichen  der  Anstrich  der  inneren  Thüren  und
Fenster,  der  Paneele,  hölzernen  Verschläge  und  Wandschränke,  wenn
das  Bedürfniß  sich  nicht  auf  einzelne  schadhafte  Stellen  beschränkt,
endlich  das  Verkitten  der  Scheiben  außer  dem  im  S.  14  litt.  a  vorgesehenen
  Falle;  "

4)  die  Erneuerung  von  Hauptbestandtheilen  der  Glockenzüge  oder  ähnlicher
Vorrichtungen  zum  Herbeirufen  des  Gesindes;

e)  die  Unterhaltung  und  Erneuerung  von  Garten=  und  Hofbewährungen,
einschließlich  der  Pforten,  Thorwege  und  Thore;

)  die  Unterhaltung  und  Erneuerung  des  zur  Erhaltung  der  Dielungen
dienenden  Anstriches?)  und  das  damit  verbundene  Verkitten  der  Fugen:

8)  die  sonst  nach  S.  14  dem  Wohnungsinhaber  obliegende  Unterhaltung
der  davon  betroffenen  Gegenstände  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  die
Ursachen  des  Reparatur=  und  Erneuerungsbedürfnisses  erweislich  ans
Mängeln  der  ersten  Aulage  oder  aus  Veränderungen  in  der  technischen
Struktur  des  Gebäudes,  wie  Rissen  und  Lösungen  der  Mauern  oder
Decken  u.  s.  w.  hervorgehen;

b)  die  Uebernahme  der  Eingquartierungslast,  wenn  dieselbe  durch  die  Gekrisiehtden
  beziehentlich  durch  Ortsstatut  auf  die  Hauseigenthümer
vertheilt  ist.

§.  16.  Bei  gemeinsamer  Benutzung  von  Gebäuden  zu  Dienstwohnungen
und  Geschäftsräumen  gelten  folgende  Bestimmungen:  .

1.  In  den  zu  beiden  Zwecken  gemeinschaftlich  benutzten  Räumen,  wie
Fluren,  Korridoren,  Treppen  u.  s.  w.  trägt  der  Staat  auch  die  dem
Wohnungsinhaber  obliegenden  Leistungen;

2.  zu  den  im  §F.  14b  bezeichneten  Kosten  leistet  der  Wohnungsinhaber
einen  von  der  Aufssichtsbehörde  festzusetzenden  angemessenen  Beitrag;

3.  von  den  im  §.  14k  bezeichneten  Kommunal-Abgaben  und  Lasten  trägt
der  Staat  für  die  Geschäftsräume,  soweit  an  sich  keine  Befreiung  desselben
  begründet  ist,  einen  angemessenen  Antheil.

)Fenster-Marquisen  an  solchen  Dienstwohnungen  von  Staatsbeamten,  welche
sich  in  fiskalischen  Gebäuden  befinden,  sind,  wenn  ihre  Anbringung  von  der  Central.
Instanz  genehmigt  ist,  auf  Kosten  der  Staatskasse  zu  beschaffen  und  als  Pertinenzflücke
  des  betreffenden  Gebäudes  zu  unterhalten,  Res.  12.  Jan.  1881  (M.  Bl.  S.  70).
Wegen  der  Ronleaux  cf.  Res.  7.  Septbr.  1889  (M.  Bl.  S.  162).

Res.  28.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  165),  betr.  die  Anbringung  von  Regalen
(Borden)  in  den  Küchen,  Speisekammern  und  Kellern  der  Dienstwohnungen,  desgl.
von  Gossensteinen,  Ausgußröhren  und  Pfählen  zum  Wäschetrocknen.

2)  Die  Beschaffung  und  Unterhaltung  von  Heizgeräthschaften  und  anderen  zum
Heizen,  Kochen,  Backen,  Waschen  u.  s.  w.  erforderlichen  Mobilien  trifft  ausschließlich
den  Wohnungsinhaber.

9)  Die  Kosten  für  Lackiren  von  Fußböden  in  Dienstwohnungen  werden  aus  der
Staatskasse  bestritten,  sofern  es  sich  dabei  um  die  Herstellung  und  die  Erneuerung
der  Gesammtfläche  der  Fußböden  handelt,  Res.  10.  Okt.  1882  (M.  Bl.  S.  251),
desgleichen  die  Kosten  für  das  Lackiren  von  Thüren,  Fenstereinfassungen,  Brettern  und
Läden,  so  weit  es  sich  dabei  um  die  Gesammtfläche  eines  solchen  Gegenstandes  handelt,
Res.  7.  Aug.  1888  (M.  Bl.  S.  148).
        <pb n="159" />
        Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.  143

Ausnahme  zu  Gunsten  der  Unterbeamten.

§.  17.  Unterbeamte  haben  nur  die  in  dem  §.  14  sub  litt.  a,  h,  i,
k.  und  1  aufgeführten  Leistungen  zu  erfüllen.  Als  Unterbeamter  im  Sinne
dieses  Regulativs  gelten  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1877,
betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten  (G.  S.  S.  15)  §.  1  Nr.  VIII
zu  den  Unterbeamten  zu  zählenden  Staatsbeamten.

 

Vergütung.

§.  18.  Für  die  Benutzung  der  Dienstwohnung  ist,  wenn  dieselbe  nicht
als  eine  freie  bewilligt  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  4  Absatz  2
des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873  (G.  S.  S.  209)  über  die  Gewährung  von
Wohnungsgeldäuschüsfen  eine  jährliche  Vergütung  (8§.  19  ff.)  an  die  Staatskasse
zu  zahlen½).

Freie  Dienstwohnungen  sind  als  solche  im  Etat  zu  bezeichnen.

§.  19.  Die  Vergütung  für  Dienstwohnungen  bestimmt  sich  in  den  verschiedenen
  Orten  nach  der  Klasseneintheilung,  wie  sie  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht
während  des  Friedenszustandes  (B.  G.  Bl.  S.  523)  nach  dem  jeweiligen  Servistarif
  in  Geltung  ist.

Die  Vergütung  beträgt:
in  Orten  der  Servisklasse  A  und  1  10%

-  II  und  1II  7½%
-  IV  und  V  5%

u  ½
u  *

des  Diensteinkommens.

Bei  Veränderungen  in  der  Klasseneintheilung  kommt  von  dem  auf  die
Verkündigung  der  Veränderung  folgenden  Kalenderquartal  an,  der  danach  sich
ergebene  veränderte  Satz  der  Vergütung  in  Anwendung.

§.  20.  Besteht  das  Diensteinkommen  ganz  oder  theilweise  in  Tantieme,
so  wird  die  Vergütung  (§.  19)  von  der  im  Etat  veranschlagten  Summe  des
Einkommens  zu  einem  auf  volle  Mark  abgerundeten  Betrage  dergestalt  berechnet,
  daß  Pfennigbeträge  über  eine  halbe  Mark  als  eine  ganze  Mark  zum
Ansatz  kommen,  geringere  Beträge  aber  unberücksichtigt  bleiben.

Der  so  ermittelte  Betrag  der  Vergütung  bleibt  während  der  Gültigkeitsdauer
  des  Etats  und  bis  zu  einer  anderweiten  Normirung  des  Diensteinkommens
maßgebend.

#.  21.  Wenn  der  Inhaber  einer  Dienstwohnung  mehrere  Aemter  verwaltet
  und  verschiedene  Besoldungen  bezieht,  so  ist  die  Vergütung  nur  von
dem  Einkommen  derjenigen  Etatsstelle  zu  berechnen,  welche  für  die  Bemessung
des  bei  Entziehung  der  Dienstwohnung  dem  Beamten  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschusses
  maßgebend  sein  würde.

§.  22.  Außeretatsmäßige  Beamte,  welche  Tagegelder  empfangen,  haben
für  die  ihnen  zur  Benutzung  eingeräumten  Dienstwohnungen  eine  Vergütung
nicht  zu  entrichten.  Wenn  derartige  Beamte  dagegen  monatliche,  im  Voraug
zahlbare  Remunerationen  oder  ein  anderweites  fortlaufendes  Diensteinkommen
beziehen,  so  haben  sie  die  entsprechende  Vergütung  zu  zahlen.

§.  23.  Für  die  Benutzung  von  Gärten,  welche  nach  der  von  dem  Verwaltungschef
  zu  treffenden  Entscheidung  als  Zubehör  der  Dienstwohnung
anzusehen  sind,  ist  eine  Vergütung  an  die  Staatskasse  nicht  zu  entrichten.

24.  Insoweit  Beamten  die  Benutzung  von  Dienstwohnungen  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  dieses  Regulativs  gegen  eine  geringere  Vergütung  verstattet
ist,  tritt  die  Berechnung  der  höheren  Vergütung  erst  in  dem  Fall  ein,  wenn
dem  Wohnungsinhaber  eine  das  Mehr  der  Vergütung  übersteigende  Erhöhung
seines  Diensteinkommens  zu  Theil  wird.

 

1!)  Auch  wenn  jemand  eine  etatsmäßige  Stelle  gegen  eine  fortlaufende  Remuneration
  kommissarisch  verwaltet,  Res.  11.  Febr.  1892  (C.  Bl.  U.  V.  S.  375).
        <pb n="160" />
        144  Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.

Dienstwohnungen  mit  Repräsentation.

§.  25.  In  Betreff  der  Dienstwohnungen,  die  einer  Ausstattung  mit  Mobiliar,
  Tafel-,  Haus=  und  Wirthschaftsgeräth  bedürfen,  bleiben  die  Vorschriften
  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  24.  Juni  1861,  in  Betreff  der  Dienstwohnungen
  der  Minister  diejenigen  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  12.  Februar
1866  und  bezüglich  der  Gärten  diejenigen  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
19.  November  1862  maßgebend.

§.  26.  Mobilien  und  Ausstattungsgegenstände,  welche  auf  Kosten  des
Staats  für  die  Repräsentationsräume  einer  Dienstwohnung  beschafft  und  bei
diesen  im  Inventarium  (§.  5  litt.  b)  verzeichnet  sind,  dürfen  von  dem  Wohnungsinhaber
  in  anderen  Räumen  nicht  verwendet  werden.  #

§.  27.  Bei  Dienstwohnungen  mit  Repräsentationsräumen  werden  in  letzteren
  sämmtliche  für  Wiederherstellung  oder  Erneuerung  der  Wand=  und  Deckenflächen,
  mögen  sie  getüncht,  gefärbt,  gemalt,  tapezirt  oder  mit  plastischer  Bekleidung
  ausgestattet  sein,  erforderlichen  Ausgaben,  ingleichen  die  Kosten  für
Unterhaltung  und  Erneuerung  des  Anstriches  der  inneren  Thüren  und  Fenster,
der  Paneele,  hölzernen  Verschläge  und  Wandschränke,  sowie  für  Beschaffung
und  Unterhaltung  von  Glockenzügen  oder  ähnlichen  Vorrichtungen  zum  Herbeirufen
  des  Gesindes,  von  der  Staatskasse  getragen.  "  »

§.  28.  Gehört  zu  Dienstwohnungen,  deren  Inhabern  eine  Repräsentation
obliegt,  ein  Garten,  so  fällt  die  Unterhaltung  desselben  der  Staatskasse  zur
Last.  Welche  Dienstwohnungen  hierher  zu  rechnen  sind),  wird  durch  den  Verwaltungschef
  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz-Minister  bestimmt.  Die  Unterhaltungskosten
  der  Gärten,  sind  zu  veranschlagen  und  in  den  Kassenetats  als
Unterfonds  zu  vermerken.

Verfahren  bei  Veränderungen  in  den  Dienstwohnungen.

§.  29.  Veränderungen  in  der  Anordnung  und  Ausstattung  der  Dienstwohnungen
  nebst  Zubehör  sind  nur  unter  Zustimmung  der  Aussichtsbehörde
und  Berichtigung  des  Inventars  (88.  4ff.)  statthaft.

§.  30.  Die  Aufsichtsbehörde  hat  bei  Genehmigung  des  Gesuchs  zu  betimmen:


v  a)  ob  bei  der  Rückgewähr  der  frühere  Zustand  wiederherzustellen  oder  die
Abänderung  beizubehalten  ist;  „

b)  ob  letzteren  Falls  der  für  die  Staatskasse  sich  ergebende  Vortheil  dazu
angethan  erscheint,  einen  Beitrag  aus  Staatsmitteln  zu  den  Herstellungskosten
  entweder  sofort  oder  bei  der  Rückgewähr  bei  dem  Verwaltungschef
in  Antrag  zu  bringen.

Dienstwohnungen  in  gemietheten  Gebäuden.

S§.  31.  Auf  Dienstwohnungen,  welche  vom  Staate  angemiethet  sind,
findet  dieses  Regulativ  nur  insoweit  Anwendung,  als  es  die  besonderen  Ver- 



?).  Zu  den  Dienstwohnungen,  deren  Inhabern  eine  Repräsentation  obliegt,  sind
auch  die  der  Ober-Präsidenten  und  Regierungs=  Präsidenten  zu  rechnen,  Ref.
19.  April  1881  (M.  Bl.  S.  126).

Wo  ein  Regierungs-Präsident  im  Geschäftsgebäude  der  Kgl.  Regierung  ein  amtliches
  Arbeitszimmer  besitzt,  kann  er  nicht  noch  in  seiner  Dienstwohnung  ein  beson.
deres,  als  Geschäftsraum  geltendes  und  demnach  für  Rechnung  des  Staates  zu
unterhaltendes  und  auszustattendes  Arbeits-  und  Empfangszimmer  verlangen,  Res.
26.  März  1895  (M.  Bl.  S.  108).

Fiskalische  Gartenmöbel  dürfen  fortan  auf  Staatskosten  weder  unterhalten  noch
erneuert  werden.  Die  Unterhaltung  der  zur  wirthschaftlichen  Bestellung  eines  in  die
Kategorie  des  §.  28  gehörenden  Dienstgartens  nothwendigen  Geräthschaften  fällt  der
Staatskasse  zur  Last;  zu  ihrer  Neubeschaffung  oder  zur  ersatzweisen  Beschaffung  solcher
Geräthschaften  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten.
Das  Gleiche  gilt  von  Marquisen  und  sonstigen  zum  Schutz  gegen  die  Witterung
dienenden  Vorrichtungen  an  Gartenveranden  und  Gartenhäusern,  Res.  23.  Juli  1886
(M.  Bl.  S.  157).
        <pb n="161" />
        Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.  145

hältnisse  des  einzelnen  Falles,  insbesondere  der  abgeschlossene  Miethsvertrag
gestatten.  Sind  von  der  Behörde  in  dem  Miethsvertrage  besondere  Ver—
pflichtungen  in  Betreff  der  Unterhaltung  der  Räume  oder  ihrer  Zubehörungen
übernommen,  so  hat  der  Wohnungsinhaber  für  Erfüllung  solcher  Verabredungen
in  der  Regel  nur  soweit  aufzukommen,  als  Verpflichtungen  gleicher  Art  den
Inhaber  einer  Dienstwohnung  in  einem  Staatsgebäude  treffen  würden,  während
alle  weitergehenden  Verpflichtungen  dem  Staate  zur  Last  fallen.

Die  nähere  Festsetzung  hierüber  bleibt  im  Einzelfalle  dem  Verwaltungschef
  vorbehalten.

§.  32.  Bei  Dienstwohnungen  in  angemietheten  Räumen  darf  die  Aufnahme
  eines  Inventars  (F.  4)  unterbleiben,  sofern  der  Miethsvertrag  die  erforderlichen
  Angaben  in  ausreichender  Uebersichtlichkeit  enthält.

Schlußbestimmungen.

§.  33.  Das  vorstehende  Regulativ  tritt  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft.

Die  entgegenstehenden  Vorschriften,  namentlich  das  Regulativ  vom
18.  Oktober  1822  und  die  dasselbe  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen
sind  aufgehoben.

Das  Regulativ  findet  auch  auf  die  Beamten  Anwendung,  welche  sich  am
1.  April  1881  im  Genusse  einer  Dienstwohnung  befinden.  Nur  für  diejenigen
dieser  Beamten,  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Regulativs  ein
Rechtsanspruch  auf  eine  besondere  Behandlung  hinsichtlich  der  Unterhaltungspflicht
ihrer  Dienstwohnungen  zusteht,  bewendet  es  auf  deren  Verlangen  lediglich  bei
den  jenen  Anspruch  begründenden  Vorschriften.

§.  34.  In  zweifelhaften  Fällen  bei  Anwendung  dieses  Regulativs  entscheidet
  der  Verwaltungschef  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister.

 

Staatsministerialbeschluß  vom  13.  Mai  1884  (M.  Bl.  S.  119),
betr.  Grundsätze  in  Bezug  auf  Verrechnung  von  Kosten  für  die  Unterhaltung
  der  Dienstgebäude.

Zur  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  Seitens  aller  Verwaltungen
hinsichtlich  der  Verrechnung  der  Kosten  für  die  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  rc.
und  zur  dementsprechenden  gleichmäßigen  Gestaltung  des  Etats  wird  auf  Anregung
der  Königl.  Ober-Rechnungskammer  hiermit  Folgendes  bestimmt:

I.  A.  Als  Kosten  zur  Unterhaltung  der  Staats-(Dienst-,  Amts-  2c.)  Gebäude
im  Sinne  des  Staatshaushalts  sind  nur  diejenigen  Kosten  anzusehen,  welche  betreffen:

die  Substanz  der  Gebände  und  der  dazu  gehörigen  Grundstücke,  ferner  solche
Gegenstände,  welche  baulich  beziehungsweise  niet=  und  nagelfest  mit  den  Gebäuden
  und  den  dazu  gehörigen  Grundstücken  in  dauernde  Verbindung  gebracht
  sind,  und  endlich  solche  bewegliche  Gegenstände,  welche  für  die  Gebäude
bezw.  Grundstücke  als  solche,  also  nicht  ausschließlich  zur  gegenwärtigen
Benutzung  derselben  für  nothwendig  zu  erachten  sind,  also  insbesondere:

1.  die  Kosten  für  bauliche  Einrichtungen,  Aenderungen  und  Reparaturen  in  den
Gebäuden,  sowie  die  Kosten  für  die  Unterhaltung  von  Gärten,  soweit  solche
dem  Staate  obliegt;

2.  die  Kosten  für  Pflasterungen  und  Einfriedigungen,  für  Brunnen  und  Pumpen,
für  Wasser-,  Gasleitungs=  und  Kanalisations-,  Central-Heizungs=  und  Ventilations-Anlagen,
  sowie  für  Kloset-Einrichtungen,  für  Blitzableiter,  für  äußere
Uhren,  Klingelzüge,  Telegraphen=  und  Telephonleitungen,  Feuermelde-Apparate,
Hausschilder  und  dergleichen;

3.  die  Kosten  für  Oefen,  Kochheerde,  Waschkessel,  für  Feuerlöschgeräthschaften,  für
Winterfenster  und  Fenster-Marquisen,  Fenster-Rouleaux,  für  Gasmesser,  Gasarme,
  Kronleuchter,  für  Vorhänge-Schlösser  und  Fenster-Verschlüsse,  für  Gasleitungsanlagen
  zu  Illuminationszwecken,  für  Nationalsahnen  u.  s.  w.

B.  Zu  den  ad  1  erwähnten  Kosten  sind  dagegen  nicht  zu  rechnen:

a)  Lasten  und  Abgaben  einschließlich  der  Einquartierungslasten  und  der  für  Entwässerung
  der  Grundstücke  zu  zahlenden  Kanalisationsabgaben;

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  10
        <pb n="162" />
        146  Abschnitt  III.  Dienstwohnungen.

b)  die  Kosten  hauswirthschaftlicher  Art  d.  h.  solche  Kosten,  welche  erforderlich  find,
um  in  und  an  den  Gebäuden  und  auf  den  dazu  gehörigen  Grundstücken  den
ordnungsmäßigen  Zustand  zu  erhalten,  z.  B.  die  Kosten

1.  für  Reinigung  der  Innenräume  der  Gebäude,  der  Höfe,  sowie  der  Straßen

und  Bürgersteige  vor  den  Dienstgebäuden,

für  Reinigung  der  Müllgruben  und  für  Abfuhr  von  Schutt  und  Müll,

für  Entleerung  und  Desinfection  von  Kloaken  und  Senkgruben,

für  Befreiung  der  Dächer  2c.  von  Schnee  und  Eis,

für  Bestreuung  der  Bürgersteige  bei  Glätte  und  für  Beschaffung  des  dazu  erforderlichen

  Materials,

"  soeschaffung  und  Unterhaltung  der  zu  diesen  Arbeiten  nöthigen  Geräth.
aften,

für  das  jedesmalige  Befestigen  und  Wiederabnehmen  der  Winterfenster,

Fenstermarquisen  und  Nationalfahnen,  sowie  für  das  Luftdichtmachen  der

Fenster,

8.  für  Schornsteinreinigung,

9.  für  das  Reinigen  der  Wasserheizungskanäle  und  der  Telegraphenbatterien,

10.  für  das  Umbinden  der  Brunnen  und  Pumpen  mit  Stroh,

11.  für  Vertilgung  von  Ungeziefer,  als  Ratten  und  Mäuse  cc.,

12.  für  die  nächtliche  Bewachung  der  Dienstgebäude  und  Gärten,

13.  für  Versicherung  der  Gebäude  gegen  Feuersgefahr,  soweit  Beiträge  dazu  von
den  fiskalischen  Gebäuden  überhaupt  noch  zu  entrichten  sind.

Zu  den  hauswirthschaftlichen  Kosten  gehören  auch  die  Kosten  für  das  mittelst
Leitungsanlage  entnommene  Wasser  und  Gas;

Zc)  alle  Kosten  für  solche  bewegliche  Gegenstände,  welche  nur  zur  gegen  wärtigen
Benutzung  der  Gebäude  und  Grundstücke,  also  nicht  für  die  Gebäude  und
Grundstücke  als  solche  für  nothwendig  zu  erachten  sind.

III.  Im  Staatshaushaltsetat  sind  in  Zukunft  von  den  Fonds  zur  Unterhaltung
der  Gebände  die  Miethen,  Lasten  und  Abgaben,  sowie  alle  sonstigen  Kosten,  welche
nach  den  Bestimmungen  unter  I.  B.  nicht  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung  der  Gebäude
  gehören,  abzuzweigen  und  auf  andere  sächliche  Fonds  zu  übernehmen.  Die
desfallsigen  Anordnungen  bleiben  den  betreffenden  Ressortministern  vorbehalten.

Die  vorstehende  Bestimmung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  Kosten  der  Unterhaltung
  und  Ergänzung  der  Inventarienstücke  in  den  Repräsentationsräumen  und
Dienstwohnungen,  soweit  solche  dem  Staate  obliegt,  vielmehr  sind  diese  Kosten  nach
wie  vor  bei  dem  Fonds  zur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  auszubringen.

III.  Für  diejenigen  Behörden,  welche  in  fiskalischen  Gebäuden  ihren  Sitz
haben,  für  welche  jedoch  im  Staatshaushaltsetat  ein  besonderer  Gebäude-Unterhaltungsfonds
  nicht  ausgesetzt  ist,  in  deren  Kassen-Etats  vielmehr  der  Büreaubedürfnißfonds
auch  zu  kleinen  Bauten  und  Reparaturen  bestimmt  ist,  sind  in  dem  Staatshaushalts-Etat,
  sofern  nicht  eine  Uebernahme  der  Unterhaltungskosten  für  die  betreffenden  Ge.
bäude  auf  den  allgemeinen  Fonds  der  Bau-Verwaltung  —  Kapitel  65  Titel  14  —
herbeigeführt  werden  kann,  besondere  Gebäude-Unterhaltungsfonds  unter  einem  neu
zu  bildenden  Titel  der  sächlichen  Ausgaben  auszubringen.

IV.  Für  das  Ressort  der  Eisenbahn-Verwaltung  sind  diejenigen  Abweichungen
von  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässig,  welche  durch  die  Rücksichtnahme  auf  das
Sekestec  Normal--Buchungsformular  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  geboten
erscheinen.

V.  Um  etwaige  Zweifel  zu  beseitigen  wird  bemerkt,

1.  daß  bei  den  obigen  Gundsätzen  es  sich  lediglich  um  diejenigen  Kosten  handelt,
welche  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze,  des  Etats  und  des  Regulativs
über  die  Dienstwohnungen  der  Staatsbeamten  vom  26.  Juli  1880  überhaupt
dem  Staate  zur  Last  fallen,  und  daß  durch  die  Ausstellung  dieser  Grundsäge
darin,  welche  Kosten  der  Dienstwohnungs-Inhaber  zu  tragen  hat,  nichts
geändert  wird;

2.  daß  dort,  wo  —  z.  B.  in  den  Etats  für  die  Verwaltung  der  indirekten
Steuern,  der  Instiz-,  Eisenbahn-Verwaltung  u.  a.  —  die  etatsmäßigen  Fonds
zur  Unterhaltung  der  Dienstgebände  gleichzeitig  zu  kleineren  Neubauten  bezw.
zum  Ankauf  von  Grundstücken  hierzu  bestimmt  sind,  derartige  Ausgaben  auch
fernerhin  auf  diese  Fonds  in  dem  bisherigen  Umfange  zu  übernehmen  sind.

GM
        <pb n="163" />
        Abschnitt  III.  Wohnungsgeldzuschüsse.  147

VI.  Soweit  die  Bestimmungen  I.  bis  IV.  eine  anderweite  Regulirung  der  betreffenden
  Etatsfonds  nothwendig  machen,  ist  solche  vom  Etatsjahre  1885/86  ab
herbeizuführen.

Von  demselben  Jahre  ab  hat  auch  die  Verrechnung  aller  hier  in  Betracht  kommenden
  Ausgaben  nach  den  obigen  Grundsätzen  stattzufinden.

VII.  Eine  beglaubigte  Abschrift  dieses  Beschlusses  ist  sämmtlichen  Herren  Ressortministern
  mitzutheilen,  um  hiernach  das  Erforderliche  für  ihr  Ressort  anzuordnen.

 

Denjenigen  Unterbeamten,  welche  in  einem  Diensthause  wohnen  und  entweder
das  Brennmaterial  der  Behörde  unter  Schluß  oder  Aufsicht  haben,  oder  die  Heizung
besorgen,  kann  durch  die  betreffende  Provinzialbehörde  das  für  ihren  eigenen  Bedarf
erforderliche  Fenerungs-Material  aus  den  Vorräthen  der  Behörde  gegen  eine  angemessene,
  durch  technisches  Gutachten  festzustellende  Entschädigung,  welche  zu  den
allgemeinen  Staatsfonds  zu  vereinnahmen  ist,  mit  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs
  bewilligt  werden,  K.  O.  28.  Jan.  1862  (M.  Bl.  S.  326).  In  gleicher  Weise
ist  den  Unterbeamten  die  Mitbenutzung  der  in  den  Regierungsgebäuden  eingerichteten
Wasserleitungen  gegen  Entrichtung  einer  den  Verhältnissen  entsprechenden  Vergütung
zugestanden,  Res.  5.  Febr.  1886  (F.  M.  I.  855).

11.  Wohnungsgeldzuschüsse.

Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen  an
die  unmittelbaren  Staatsbeamten.
Vom  12.  Mai  1873  (G.  S.  S.  209).

§.  1.  Den  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche  eine  etatsmäßige  Stelle
bekleiden  und  ihre  Besoldung  aus  der  Staatskasse  beziehen,  ferner  den  Lehrern  und
Beamten  der  Universitäten  und  derjenigen  Unterrichts-  und  sonstigen  Anstalten,  bei
welchen  die  Gewährung  der  erforderlichen  Unterhaltungszuschüsse  ausschließlich  dem
Staate  obliegt,  wird  vom  1.  Januar  1873  ab  ein  Wohnungsgeldzuschuß  nach  Maßgabe
  des  diesem  Gesetze  beiliegenden  Tarifs  gewährt).

1)  Ausf.  Verf.  16.  Mai  1873  (M.  Bl.  S.  167).

2)  Der  Wohnungsgeldzuschuß  wird  pränumerando  in  denselben  Raten  gezahlt
wie  das  Gehalt  und  verbleibt  den  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen  Beamten  als
Gnadenkompetenz  für  die  gleiche  Zeit,  für  welche  ihnen  noch  das  Gehalt  fortgewährt
wird.  Wenn  ein  Beamter  nicht  am  Ort  seines  amtlichen  Domizils  wohnt,  so
wird  der  Zuschuß  doch  für  letzteren  gewährt.  Beamte,  welche  Dienstwohnungen
gegen  Miethsvergütungen  innehaben  oder  anstatt  derselben  Miethsentschädigung  beziehen,
  erhalten  in  keinem  Falle  den  Wohnungsgeldzuschuß,  Res.  16.  Mai  und
24.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1873  S.  167  und  1874  S.  7).

Der  Wohnungsgeldzuschuß  unterliegt,  als  Theil  der  Besoldung,  der  Beschlagnahme
zu  Gunsten  der  Gläubiger,  Res.  19.  Juli  1873  (M.  Bl.  S.  207).

Die  Rektoren  (Direktoren)  der  staatlichen  und  der  sonstigen  unter  alleiniger  Verwaltung
  des  Staates  stehenden  Progymnasien,  Realprogymnasien,  Real-  und  höheren
Bürgerschulen,  sowie  die  Oberlehrer  und  ordentlichen  Lehrer  an  den  staatlichen  und
den  sonstigen  unter  alleiniger  Verwaltung  des  Staates  stehenden  höheren  Unterrichtsanstalten
  haben  den  Rang  der  fünften  Klasse  der  Provinzialbehörden.  Die  Dirigenten
und  wissenschaftlichen  Lehrer  der  unter  alleiniger  Verwaltung  des  Staates  stehenden
nichtstaatlichen  höheren  Lehranstalten  können  den  Wohnungsgeldzuschuß  der  Beamten  der
fünften  Rangklasse  erhalten,  wenn  die  erforderlichen  Mittel  bei  der  bezüglichen  Anstalt
vorhanden  sind,  A.  O.  23.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  244).  Wegen  Verleihung
des  Ranges  der  4.  Klasse  an  diese  Kategorien  vergl.  A.  E.  28.  Juli  1892  (G.  S.  S.  264).

Die  aus  Kap.  125  Tit.  7  (ietzt  Kap.  121  Tit.  30)  des  Staatshaushalts-Etats
besoldeten  Kreisschulinspektoren  erhalten  den  Wohnungsgeldzuschuß  nach  den
Sätzen  der  Abth.  III  des  Tarifes,  Res.  15.  Sept  1873  (M.  Bl.  1874  S.  8).

107
        <pb n="164" />
        148  Abschnitt  III.  Wohnungsgeldzuschüsse.

Der  Wohnungsgeldzuschuß  wird  auch  denjenigen  unmittelbaren  Staatsbeamten
gewährt,  welche  bei  der  Umgestaltung  der  Behörden  in  den  neuen  Provinzen  etatsmäßige
  Stellen  verloren  haben  und  zur  Zeit  noch  außeretatsmäßig  im  unmittelbaren
Staatsdienst  beschäftigt  werden.

§.  2.  Für  den  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschuß  ist  der  mit  der  Amts.
stellung  verbundene  Dienstrang,  nicht  der  einem  Beamten  etwa  persönlich
beigelegte  höhere  Rang  maßgebend.

Beamte,  welche  nach  ihrer  Dienststellung  zwischen  den  Abtheilungen  des  Tarifs
rangiren,  werden  der  entsprechenden  niederen  Abtheilung  zugerechnet.

Für  solche  Beamte  und  Lehrer,  welchen  ein  bestimmter  Dienstrang  nicht  beigelegt
  ist,  wird  durch  den  Ressortchef  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz-Minister.
festgesetzt,  welcher  der  im  Tarif  bestimmten  Beamtenklassen  dieselben  beizuzählen  sind.

Die  Stellung  der  Orte  in  den  verschiedenen  Servisklassen  bestimmt  sich  na
der  Klasseneintheilung,  wie  sie  in  Gemäßheit  des  §.  3  des  Reichsgesetzes  vom
25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während
des  Friedenszustandes  (B.  G.  Bl.  S.  523)  jeweilig  in  Geltung  ist  ?.

Bei  Veränderungen  in  der  Klasseneintheilung  kommt,  von  dem  auf  die  Publikation
  der  Veränderung  folgenden  Kalenderquartal  an,  der  danach  sich  ergebende  veränderte
  Satz  des  Wohnungzsgeldzuschusses  in  Anwendung.

#§.  3.  Bei  Versetzungen  erlischt  der  Anspruch  auf  den  dem  bisherigen  amtlichen
Wohnorte  entsprechenden  Satz  des  Wohnungsgeldzuschusses  mit  dem  Zeitpunkre,  zu
welchem  der  Bezug  der  Besoldung  aus  der  bisherigen  Dienststelle  aufhört.

Die  bei  einer  Versetzung  an  einen  Ort  einer  geringeren  Servisklasse  eintre-—



 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  147.

Suspendirte  Beamte  beziehen  während  der  Suspension  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen
  Wohnungsgeldzuschusses.  Die  von  fuspendirten  Beamten  während  der  Amtssuspension
  zu  entrichtende  Miethsvergütung  für  Dienstwohnungen  ist  um  den
halben  Betrag  des  tarifmäßigen  Wohnungsgeldzuschusses  zu  kürzen,  Res.  30.  Dez  1873
(M.  Bl.  1874  S.  48).

Werden  ausnahmsweise  bereits  etatsmäßig  angestellte  Beamte  in  die  Stellen
ständiger  Hülfsarbeiter  übergeführt,  wozu  die  Zustimmung  der  Betreffenden  erforderlich
ist,  so  verlieren  sie  mit  dem  Eintritt  in  diese  Stellen  den  Anspruch  auf  den  Bezug  des
Wohnungsgeldzuschusses,  Res.  16.  Sept.  1874  (M.  Bl.  S.  297).

Die  Verwalter  von  Stellen,  die  durch  den  Staatshaushaltsetat  noch  nicht  genehmigt
  sind,  gehören  zu  den  außeretatsmäßigen  Beamten  und  beziehen  deshalb  keinen
Wohnungsgeldzuschuß,  Res.  17.  Nov.  1877  (F.  M.  III.  13084).

Res.  7.  Juni  1873  (M.  Bl.  S.  207),  betr.  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschuß
  an  Beamte,  welche  außerhalb  ihres  Wohnortes  kommissarisch  beschäftigt
  werden.

Beamte,  welche  in  vakanten  etatsmäßigen  Stellen  dauernd,  wenn  auch  interimistisch,
  auf  Widerruf  oder  auf  Probe  gegen  den  Bezug  des  etatsmäßigen
  Gehalts  und  der  etwaigen  sonstigen  Kompetenzen  der  Stellen  angestellt
werden,  sind  im  Sinne  des  §.  1  des  Ges.  12.  Mai  1873  als  Beamte,  welche
eine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden,  anzusehen  und  daher  zum  Bezuge  des  Wohnungsgeldzuschusses
  nach  Maßgabe  jenes  Gesetzes  berechtigt,  Res.  31.  Jan.  1874  (Min.
d.  J.  I.  A.  1120).  Beamte,  welche  etatsmäßige  Stellen  nur  einstweilen  kommissarisch
  verwalten,  sind  von  dem  Bezuge  des  Wohnungsgeldzuschusses  ausgeschlossen,  Res.
3.  Jan.  1874  (I.  A.  452).

Die  Verwendung  des  Wohnungsgeldzuschusses  erledigter  oder  vorübergehend  von
ihren  Inhabern  nicht  verwalteter  etatsmäßiger  Stellen  zur  Deckung  der  Stellvertretungs.
kosten  ist  zulässig,  jedoch  nur  dann,  wenn  und  soweit  das  in  erster  Linie  in  Anspruch
zu  nehmende  Stellengehalt  zur  Deckung  der  Stellvertretungskosten  nicht  ausreicht,  und
kann  außerdem  nur  zu  Gunsten  des  die  vollen  Geschäfte  der  vakanten  Stelle  wahrnehmenden
  Beamten  erfolgen.  Dagegen  ist  die  Verwendung  des  Wohnungsgeldzuschusses
zur  Deckung  anderweiter  Stellvertretungskosten  oder  etwa  zu  Remunerationen  an  Beamte,
  welche  die  Geschäfte  einer  erledigten  Stelle  nebenbei  mit  besorgen,  auch  weiterhin.
ausgeschlossen,  Res.  4.  Sept  1893  (M.  Bl.  S.  195).  »

1)  Vergl.  dazu  Ges.  28.  Mai  1887  (R.  G.  Bl.  S.  159),  Vd.  29.  Juni  1888
(R.  G.  Bl.  S.  209)  und  28.  März  1892  (R.  G.  Bl.  340).
        <pb n="165" />
        Abschnitt  III.  Wohnungsgeldzuschüsse.  149

tende  Verminderung  des  Wohnungsgeldzuschusses  wird  als  eine  Verkürzung  des
Diensteinkommens  (§.  53  des  Gesetzes,  betr.  die  Dienstvergehen  der  Richter  r2c.,  vom
7.  Mai  1851,  G.  S.  S.  218  und  §.  87  des  Gesetzes,  betr.  die  Dienstvergehen  der
nicht  richterlichen  Beamten,  vom  21.  Juli  1852,  G.  S.  S.  465)  nicht  angesehen.
§.  4.  Der  Wohnungsgeldzuschuß  wird  nicht  gewährt  an  Beamte,  welche  Dienstwohnungen
  innehaben,  oder  anstatt  derselben  Miethsentschädigungen  beziehen.

Die  Miethsvergütungen,  welche  Beamte  für  die  ihnen  überlassenen  Dienstwohnungen
  zu  entrichten  haben,  werden  von  dem  in  §.  1  bestimmten  Zeitpunkte  ab
um  den  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  gekürzt.

§.  5.  Beamte,  welche  mehrere  Aemter  bekleiden,  erhalten  den  Wohnungsgeldzuschuß
  nur  ein  Mal  und  zwar  für  dasjenige  Amt,  welches  auf  den  höchsten  Satz
Anspruch  giebt  7.

§.  6.  Bei  der  Feststellung  der  Umzugskosten-Vergütungen  (§.  4  des  Allerh.
Erlasses  vom  26.  März  1855,  G.  S.  S.  190)  bleibt  der  Wohnungsgeldzuschuß
außer  Ansatz.

Bei  Bemessung  der  Penfion  (5.  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung
der  unmittelbaren  Staatsbeamten  2c.,  vom  27.  März  1872,  G.  S.  S.  268)  wird
der  Durchschnittssatz:)  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I.  bis  V.
in  Anrechnung  gebracht.  Dieser  Satz  gilt  auch  für  diejenigen  Beamten,  welche  eine
Dienstwohnung  beziehungsweise  eine  Miethsentschädigung  erhalten.  Im  Uebrigen
gilt  der  Wohnungsgeldzuschuß  in  allen  Beziehungen  mit  der  im  §.  3  Abs.  2  bestimmten
  Maßgabe  als  ein  Theil  der  Besoldung.

§.  7.  Dieses  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die  gesandtschaftlichen  Beamten
sowie  auf  Beamte  in  Dienststellungen,  wie  sie  im  §.  5  des  allegirten  Gesetzes  vom
25.  März  1872  bezeichnet  sind.

 

 

 

Tarif.
Jahresbeitrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  in
den  Orten  ver  Servisklasse:
8
Bezeichnung  der  Beamten.  Berlin]  1.  i.  riui.  iv.  V.
Thlr.  Tölr.  Thlr.  Tölr.  Thlr.  Thlr.
I.  Beamte  der  ersten  Rangklasse  500  400  300|0240  200  200
II.  Beamte  der  2.  und  3.  Rangklasse.  400  300|2  140  200|  180  180
III.  Beamte  der  4.  und  5.  Rangklasse.  300  220  180  1600  140  120
IV.  Beamte,  welche  zwischen  den  Beamten
der  5  Rangklasse  und  den  Subalternen
der  Provinzialbehörden  rangiren,  Subalternbeamte
  zweiter  Klasse  bei  den
Centralbehörden,  Subalternbeamte  bei
den  Provinzial-  und  Lokalbehörden80  1441120  10  0O
V.  Unterbeamee  80%  6  8  36  20

 

 

 

 

 

 

1)  Eheleute,  von  denen  jeder  ein  besonderes  Amt  bekleidet,  beziehen  auch  jeder
den  damit  verbundenen  Wohnungsgeldzuschuß,  Res.  25.  April  1874  (M.  Bl.  S.  121).

2)  Der  Durchschnittssatz  kommt  nur  bei  Pensionirungen  zur  Anwendung.  In
allen  Übrigen  Fällen,  z.  B.  wenn  es  sich  um  die  Berechnung  der  in  §.  27  Nr.  2
des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  gedachten,  vor  der  Pensionirung  von  einem
im  Reichs=  oder  Staatsdienst  wieder  angestellten  oder  beschäftigten  Beamten  bezogenen
Diensteinkommens  handelt,  bis  zu  welchem  derselbe  die  ihm  bewilligte  Pension  neben
dem  neuen  Diensteinkommen  fortbeziehen  darf,  ist  der  von  demselben  in  seiner
früheren  Stellung  bezogene  Wohnungsgeldzuschuß  mit  dem  effektiven  Betrage,
nicht  aber  mit  dem  Durchschnittssatze  in  Ansatz  zu  bringen,  Res.  26.  Juni  1874
(M.  Bl.  S.  198).  Den  Oberförstern  wird  bei  der  Pensionirung  ein  Durchschnittssatz
  von  492  M.  angerechnet,  Res.  3.  Jan.  1879  (M.  Bl.  S.  41).

Vergl.  Res.  14.  Juni  1873  (M.  Bl.  S.  280),  betr.  die  Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses
  bei  der  Penfionirung  der  Forstbeamten;  Ref.  11.  Aug.  1873  (M.
Bl.  1874  S.  9),  betr.  die  Anrechnung  der  freien  Wohnung  oder  der  Miethsentschädigung
bei  Pensionirung  der  Seminarlehrer  und  Lehrerinnen;  Res.  12.  Juli  1881  (M.
Bl.  S.  175),  betr.  die  Berechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses  resp.  der  Tantieme  der
Forstkassenrendanten.
        <pb n="166" />
        150  Abschnitt  III.  Wohnungsgeldzuschüsse.

Zusammenstellung  der  für  die  Landgendarmerie  maßgebenden  Vorschriften  über
Gewährung  des  Wohnungsgeldzuschusses

(lant  Res.  30.  Jan.  1875,  II.  733).

1.  Anspruch  im  Allgemeinen.  Ges.  12.  Mai  1873  und  Res.  12.  Aug.
1873  (I.  A.  7018).

Von  den  Mitgliedern  der  Laudgendarmerie  haben  auf  den  nach  Gesetz  vom
12.  Mai  1873  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschuß  Anspruch:

a)  die  Brigadierss  nach  Abtheilung  I1.

b)  die  Distrikts-Offiziere  ,  „  III.  des  dem  Gesetz  vom
e)  die  Zahlmeister  .  „  IV.  12.  Mai  1873  angeschlofse-4)
  die  Oberwachtmeister  nen  Tarifs.

und  Gendarmen  ,  "  V.

Demzufolge  erhalten:

 

Jahresbetrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  in
den  Orten  der  Servisklasse:

 

 

 

 

 

 

 

Berlin.  1.  u.  in.  iv.  v.
Thlr.  Thir.  Thlr.  Thlr.  Thir.  Thlr.
die  Brigadirs  400|  300|  240  200  180  180
die  Distrikts-Offizirr  .  300  220  180  160  140  120
der  Zahlmeister  180  14400  100  72  60
die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  80  60  48  36  24  20

Die  auf  Probe  angestellten  interimistischen  Oberwachtmeister  und  Gendarmen
welchen  die  Verwaltung  etatsmäßiger  Stellen  gegen  den  Genuß  des  mit  denselben
verbundenen  Diensteinkommens  übertragen  ist,  erhalten  den  Wohnungsgeldzuschuß
gleich  den  definitiv  angestellten  Mannschaften.  Dagegen  haben  die  außeretatsmäßigen
sogenannten  Hülfsgendarmen  keinen  Anspruch  auf  den  Wohnungsgeldzuschuß,  erhalten
aber  eine  um  den  Betrag  desselben  erhöhte  Remuneration,  sodaß  sie  diese  in  Höhe
des  Gehalts  und  Wohnungsgeldzuschusses  der  etatsmäßigen  Gendarmen  beziehen.

Bei  Neuanstellungen  wird  der  Wohnungsgeldzuschuß  vom  Tage  des  Gehaltsbezuges
  ab  gewährt.

Die  Offiziere  erhalten  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß  vom  1.  desjenigen
Monats  an,  aus  welchem  der  Allerhöchste  Anstellungs-Befehl  datirt,  insofern  das.
Gehalt  und  der  dem  Stationsorte  des  neu  angestellten  Offiziers  entsprechende  tarifmäßige
  Wohnungsgeldzuschuß  schon  von  diesem  Zeitpunkte  disponibel  ist,  sonst  aber
von  der  eintretenden  Vakanz  ab.

Oberwachtmeister  und  Gendarmen  erhalten  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß
vom  Tage  des  Dienstantrittes  an,  vorausgesetzt,  daß  das  Gehalt  2c.  vakant  ist,  sonft
vom  Eintritt  der  Vakanz  ab.

Versetzte  beziehen  das  Gehalt  der  bisherigen  Dienststelle  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
mit  welchem  sie  die  letztere  durch  Ausführung  der  Versetzung  verlassen  und  die  neue
Dienststelle  angetreten  haben.  Mit  demselben  Zeitpunkt  erlischt  nach  §.  3  des  Gesetzes
vom  12.  Mai  1873  auch  der  Anspruch  auf  den,  dem  bisherigen  dienstlichen  Wohnorte
  entsprechenden  Satz  des  Wohnungsgeldzuschusses.

Bei  Dienst-Suspensionen  wird  gleich  dem  Gehalt  nur  die  Hälfte  des  Wohnungsgeldzuschusses
  gewährt.  Bei  Strafverbüßungen  tritt  eine  Kürzung  nur  insofern  ein
als  eine  solche  hinsichts  des  Gehalts  stattfindet.

In  diesen  Fällen  wird  der  Wohnungsgeldzuschuß,  sofern  die  Gehaltszahlung
erfolgt,  nach  den  Sätzen  der  eigentlichen  Station  fortgewährt.

Mit  Einstellung  der  Gehaltszahlung  hört  auch  die  Gewährung  des  Wohnungsgeldzuschusses
  auf.

Soweit  Gnadengehalt  an  pensionirte  oder  an  Hinterbliebene  verstorbener  Mitglieder
  der  Gendarmerie  gezahlt  wird,  ist  auch  der  Wohnungsgeldzuschuß  zahlbar.

Zahlungsmodus  und  Onittungsleistung.
a)  Die  Anweisung  erfolgt  v  ..
für  die  Offiziere  und  den  Zahlmeister  Seitens  des  Königlichen  Ministeriums
des  Innern  ein  für  alle  Mal,
        <pb n="167" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.  151

für  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  durch  die  Bezirks-Regierungen,
jährlich  mit  der  Gehalts-Anweisung  resp.  in  Folge  Mittheilung  der  Gendarmerie-Brigaden
  an  die  Regierungs=  resp.  Bezirks-Haupt-Kassen  über
eingetretene  Beränderungen  im  Laufe  des  Jahres.

b)  Beim  Dienstantritt  oder  Dienstausscheiden  von  Oberwachtmeistern  und  Gendarmen
  im  Laufe  eines  Monats  wird  der  Wohnungsgeldzuschuß  wie  das
Gehalt  tageweise  mit  /21,  ½/%,  ½0,  ½8  des  Monatsbetrages,  nach  der
wirklichen  Zahl  der  Tage  des  betreffenden  Monats  berechnet  und  gezahlt.

c)  Die  Zahlung  findet  monatlich  pränumerando  statt.

d)  Ueber  den  Wohnungsgeldzuschuß  wird  in  der  Onittung  über  das  Gehalt
gleichzeitig  quittirt.

––...

Ges.  30.  Juli  1873  (R.  G.  Bl.  S.  166),  betr.  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  an  die  Offiziere  und  Aerzte  des  Reichsheeres  und  der  kaiserlichen  Marine,
sowie  an  die  Reichsbeamten.

—––

12.  Tagegelder  und  Reisekosten.

Gesetz,  betr.  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten.
Vom  24.  März  1873  (G.  S.  S.  122).

(Die  88.  1,  4,  6,  7,  10  und  12  folgen  nachstehend  in  der  abgeänderten
Fassung,  welche  sie  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juni  1875  (G.  S.  S.  370)  und
die  Verordnung  15.  April  1876  (G.  S.  S.  107)  erhalten  haben  )2).)

S.  1.  (In  der  Fassung  der  Vd.  15.  April  1876.)  Die  Staatsbeamten  erhalten
  bei  Dienstreisen  :2)  Tagegelder  1)  nach  den  folgenden  Sätzen  ?):
1.  Aktive  Staatsminieeterer  30  HMk.
II.  Beamte  der  ersten  Rangklasse  24  „
[III.  Beamte  der  zweiten  und  dritten  Rangklasse  1„
IV.  Beamte  der  vierten  und  fünften  Rangklasse  12  „
V.  Beamte,  welche  nicht  zu  obigen  Klassen  gehören  soweit
  sie  bisher  zu  dem  Dütensatze  von  1  Thlr.
20  Sgr.  beziehungsweise  2  Thlr.  berechtigt  waren  9
VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreis-  und  Lokalbehörden
  und  andere  Beamte  gleichen  Ranges  6
VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten
zu  zählen  sind.  4  „  50Ftbf.
VIII.  Unterbeamte.  ...  3

9

!*

 

1)  Kommentare  von  Dippe,  Berlin  1880,  Albrecht,  4.  Aufl.  Berlin  1889.

2)  Einf.  in  Lauenburg  durch  Ges.  24.  April  1874  (Woch.  Bl.  S.  85);  22.  Jan.
1876  (das.  S.  16)  und  Vd.  31.  Mai  1879  (G.  S.  S  263).

:)  Das  Gesetz  kommt  nur  zur  Anwendung  bei  Reisen  in  Kgl.  Dienstangelegenheiten
  und  bezieht  sich  ausschließlich  auf  die  unmittelbaren  Staatsbeamten.

Für  Reisen  behufs  Einführung  von  Beamten,  bezw.  zum  Zwecke  der  Eidesleistung
  oder  Vorstellung  bei  den  Vorgesetzten  dürfen  Tagegelder  und  Reisekosten  aus
der  Staatskasse  nicht  bewilligt  werden,  Res.  13.  Febr.  1850  (J.  M.  Bl.  S.  43);
18.  Sept.  1866  und  27.  Aug.  1875  (bei  Albrecht,  Rangverhältnisse,  Tagegelder,
Fuhr=  und  Umzugskosten,  4.  Aufl.  Berlin  1889  S.  37).

Bestimmte  Grundsätze  über  Gewährung  von  Kosten  für  Reisen,  die  Beamte
behufs  Theilnahme  an  Beerdigungen  und  sonstigen  Feierlichkeiten  unternehmen,  giebt
es  nicht.  Es  kommt  darauf  an,  ob  solche  Reisen  durch  das  Interesse  des  Kgl.
Dienstes  geboten  sind,  worüber  ev.  der  vorgesetzte  Ressortchef  entscheidet;  Schr.  des
St.-Min.  an  die  Ob.  R.  Kam.  26.  Juni  1867.

Bei  der  ersten  Berufung  oder  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste
hat  grundsätzlich  jeder  Beamte,  wenn  etwas  Anderes  nicht  vorher  ausdrücklich  ver-
        <pb n="168" />
        152  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  151.

einbart  worden  ist,  auf  eigene  Kosten  nach  dem  Amtsorte  sich  zu  begeben,  Res.  4.  Jan.
1873  (M.  Bl.  S.  50).  Dasselbe  gilt  von  den  Regierungsassessoren,  die  unmittelbar
nach  der  großen  Staatsprüfung  zu  einer  vorübergehenden  vertretungsweisen  Beschäftigung
  entsendet  werden,  Res.  17.  Juli  1890  (M.  Bl.  S.  100).  „

Persönliche  Reisekosten  dürfen  den  Militäranwärtern,  welche  direkt  aus  dem
Militärverbande  in  die  Steuerverwaltung  eintreten,  oder  welche  vor  ihrer  ersten
civildienstlichen  Anstellung  im  Dienste  von  Kommunen,  Korporationen,  Instituten  2c.
oder  in  nicht  dienstlichen  Verhältnissen  sich  befinden,  nicht  gezahlt  werden;  dagegen
ist  die  Zahlung  zulässig,  wenn  die  Anstellungsberechtigten  aus  einer  diätarischen  Be.
schästiguug  in  anderen  Dienstzweigen  direkt  in  die  Steuerverwaltung  übernommen
werden.

Pensionirten  Civil=  oder  Militärbeamten  können  die  Reisekosten  gewährt
  werden,  wenn  sie  mit  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  sie  in  den  Ruhestand  übertreten,
  sofort  in  eine  remuneratorisch  besoldete  Stelle  der  Steuerverwaltung  übernommen
werden.  Liegt  aber  zwischen  dem  Zeitpunkte  ihrer  Pensionirung  und  ihrer  Wieder.
beschäftigung  eine  dienstlose  Zwischenzeit,  so  haben  sie  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung
für  die  aus  Anlaß  ihrer  Wiedereinberufung  auszuführenden  Reisen,  Res.  24.  Jan.
1871  (M.  Bl.  S.  243).  "

Beamte,  welche  einer  Ladung  als  Sachverständige  oder  Zeugen  in  ge.
richtlichen  Angelegenheiten  Folge  leisten,  haben,  auch  wenn  letztere  vor  besondere
Gerichte  gehören  oder  durch  die  Deutsche  Prozeßordnung  nicht  berührt  werden,  wie
jeder  andere  Staatsbürger  nur  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebühren-Ord.  30.  Juni
1878  (R.  G.  Bl.  S.  173)  zu  beanspruchen,  gleichviel,  ob  bei  ihrer  Vernehmung  zugleich
  ein  dienstliches  Interesse  obwaltet.  Daneben  findet  aber  der  §.  14  der  gedachten
Ordnung  Anwendung,  lautend  wie  folgt:

„Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder  und  Erstattung  der  Reisekosten  nach

Maßgabe  der  für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften,  falls  sie  zugezogen  werden:

1.  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres  Amtes
Kenntniß  erhalten  haben;

2.  als  Sachverständige,  wenn  sie  ans  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen
  werden,  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst  oder  des
Gewerbes,  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  zu  den
Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes  gehört.

Werden  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Tagegelder  und  Reisekosten
gewährt,  so  findet  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen  oder  Sachverständigen
nicht  statt“,  Res.  1.  Jan.  1880  (M.  Bl.  S.  75).

Die  Kosten  der  Vertetung  der  als  Zeugen  vorgeladenen  Beamten  sind  auf  die
zur  Bestreitung  der  Stellvertretungskosten  den  einzelnen  Ressorts  zur  Verfügung
stehenden  Fonds  zu  übernehmen,  Res.  5.  Juni  1888  (M.  Bl.  S.  109).

Werden  Personen,  die  nicht  unmittelbare  Staatsbeamte  sind,  mit  Dienstgeschäften
betraut,  die  Reisen  erfordern,  so  bleibt  die  Vergütung  der  Vereinbarung  überlassen,
falls  nicht  besondere  Vorschriften  bestehen,  wie  z.  B.  §.  7  Ges.  9.  März  1872
(G.  S.  S.  265).  Diejenige  Behörde,  die  die  Dienstreise  veranlaßte,  hat  zunächst
ber  dicd  ageuelder  und  Reisekosten  aufzukommen,  Res.  17.  Juli  1839  (v.  K.  Ann.

Im  Uebrigen  sind  Dienstreisen  möglichst  zu  beschränken  und  jedenfalls  zu  unterlassen,
  wo  ihr  Zweck  durch  Briefwechsel  erreicht  werden  kann.  Wo  regelmäßige
Dienstreisen  vorkommen,  ist  am  Anfange  des  Jahres  ein  Plan  aufzustellen  und  stets
ein  Fonds  für  unvorhergesehene  Reisen  zu  belassen;  vergl.  §.  16  Instr.  d.  Ob.  R.
Kammer  18.  Dez.  1824,  Res.  27.  Dez.  1850  (M.  Bl  1851  S.  2).

4)  Für  jeden  Kalendertag,  der  zur  Ausführung  eines  Dienstgeschäfts  außerhalb
des  MWn  n  nöthig  war,  Res.  28.  März  1867  (M.  Bl.  S.  181).  Der  Kalendertag
  reicht  gemäß  A.  L.  R.  I.  3  §s.  45  von  Mitternacht  zu  Mitternacht.  Auch  der
kleinste  Theil  eines  Kalendertages  vor  oder  nach  Mitternacht  berechtigt  zum  Anspruche
auf  Tagegelder,  Res.  18.  Nov.  1825  (v.  K.  Ann.  S.  862).  Doch  dürfen  nur  soviel
Tage  berechnet  werden,  als  zur  Reise  bei  Benutzung  der  am  schnellsten  zum  Ziele
führenden  Transportminel  ohne  Härte  für  den  Beamten  nothwendig  erscheinen,  Res.
6.  Jan.  1863  (M.  Bl.  S.  60).
        <pb n="169" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.  153

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  132.

Beamte,  welche  auf  einer  Dienstreise  erkranken,  erhalten  die  zuständigen  Diäten
und  Reisekosten,  Res.  12.  Febr.  1844  (M.  Bl.  S.  229).

Für  einen  und  denselben  Tag  dürfen  Tagegelder  grundsätzlich  nur  einmal  gewährt
  werden,  auch  wenn  der  Beamte  an  diesem  Tage  verschiedene  Reisen  ausgeführt
  hat,  Res.  1.  Febr.  1889  (J.  M.  Bl.  S.  47).  Dasselbe  gilt  von  der  Wahrnehmung
  verschiedener  Amtsgeschäfte  an  demselben  Tage,  an  welchem  Grundsatze  auch
in  dem  Falle  festzuhalten  ist,  wenn  die  Zahlung  an  Reisekosten  und  Tagegeldern  für
das  eine  Amtsgeschäft  aus  Staatsmitteln,  für  das  andere  aus  Provinzialmitteln  zu
erfolgen  hat,  Res.  20.  Febr.  1878  (M.  Bl.  S.  46).

Vergl.  im  Uebrigen  St.  M.  B.  13.  Mai  1884,  17.  April  1889  und  30.  Okt.
1895  unten  S.  162  ff.

5)  Die  Grundlage  bildet  die  Vd.  7.  Febr  1817  (G.  S.  S.  61)  wegen  der  den
Civilbeamten  beizulegenden  Amtstitel  und  der  Rangordnung  der  verschiedenen  Klassen.
Für  die  während  der  kommissarischen  Verwaltung  einer  etatsmäßigen  Stelle  von
einem  Beamten  gemachten  Dienstreisen  sind  ihm  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den
ihm  vermöge  seiner  sonstigen  dienstlichen  Stellung  gebührenden  Sätzen  zu  bewilligen,
Res.  18.  Mai  1874  (M.  Bl.  S.  166)  und  1.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  229.

Die  den  Beamten  bei  Versetzungen  zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten  werden
nicht,  wie  die  Umzugskosten,  nach  dem  Dienstrange  der  Stelle,  aus  der,  sondern  nach
demjenigen  der  Stelle,  in  die  die  Versetzung  erfolgt,  liquidirt,  Res.  4.  Juni  1877
(M.  Bl.  S.  112)  Nr.  6.

Den  Regierungsbauräthen  stehen  Tagegelder  zu  im  Betrage  von  4  Thlr.,
Res.  5.  Juli  1873  (M.  Bl.  S.  226),  den  Bürgermeistern  der  Städte  von
mehr  als  10,000  Einwohnern  bei  Reisen  in  Staatsangelegenheiten  die  Diäten  und
Reiselosten  der  Polizeidirektoren  der  größeren  Städte,  Res.  5.  Febr.  1872  (M.  Bl.  S.  75).

Bürgermeister  in  Städten  unter  10,000  Einwohnern  und  die  Landbürgermeister
der  Rheinprovinz  erhalten  in  solchen  Fällen  die  Sätze  der  Klasse  VI,  Res.  14.  Juni
1876  (M.  d.  J.  I.  B.  3988)  Unter  besonderen  Umständen  können  (z.  B.  Seitens  der
Landbürgermeister  in  größeren  Gemeinden)  auch  die  Sätze  der  Klasse  V  liquidirt
werden,  soweit  dies  früher  üblich  gewesen.

Zur  Klasse  des  §.  1  Nr.  V  sind  alle  diejenigen  Beamten  zu  zählen,  welche
nicht  zu  den  ersten  fünf  Rangklassen  gehören,  aber  im  Dienstrange  vor  den  Subalternbeamten
  der  Provinzialbehörden  stehen,  wie  z.  B.  die  Referendarien.  Die  bisher
gemachte  Unterscheidung,  ob  Referen  darien  einen  Auf#aag  zur  selbständigen  Ausführung
  erhalten  oder  nicht,  findet  künftig  nicht  mehr  Anwendung,  Res.  28.  Aug.
1873  (M.  Bl.  S.  252).

Die  Sätze  des  §.  1  sub  VII  und  §.  4  sub  1  3  und  sub  II  3  finden  auch  auf
die  Hausväter,  Oberaufseher,  Hausmütter  und  Oberaufseherinnen  der  Strafanstalten,
bei  Ausrichtung  kommissarischer  Aufträge  und  bei  Versetzungen  Anwendung,  Res.
24.  Nov.  1873  (M.  Bl.  S.  337).

Die  Inhaber  der  etatsmäßigen  Oberlehrerstellen  an  den  Gymnasien  und  an
den,  denselben  gleichstehenden  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie  die  Rektoren  der
vollberechtigten  Progymnasien,  höheren  Bürgerschulen  und  Realschulen  zweiter  Ordnung
haben  bei  Dienstreisen  nach  den  Sätzen  zu  IV  des  §.  1  zu  liquidiren,  Res.  10.  Sept.
1874  (M.  Bl.  S.  283).  Privatdozenten,  die  zu  den  ersten  juristischen  Prüfungen
zugezogen  werden,  sind  den  Beamten  der  V.  Klasse  gleich  zu  behandeln,  Nes.  22.  Juni
1881  bei  Albrecht  S.  38.  Etatsmäßige  wissenschaftliche  Hülfslehrer  erhalten  bei
Versetzungen  in  gleicher  Amtseigenschaft  Tagegelder  und  Reisekosten  der  V.  Klasse,
aber  keine  Umzugskosten,  Res.  3.  Okt.  1894  (C.  Bl.  U.  V.  S.  737);  desgl.  anstellungsfähige
  Kandidaten  des  höheren  Schulamts,  Res.  6.  Juni  1895  (C.  Bl.  U.  V.
S.  576)  Die  Regierungsbauführer  haben  den  Rang  der  Referendarien  und  die
Königlichen  Regierungsbaumeister  den  Rang  der  fünften  Klasse  der  höheren  Beamten
der  Provinzialbehörden,  A.  O.  11.  Okt.  1886  (M.  Bl.  S.  212)  und  Res
16.  Okt  1886  (ebend.  S.  213).  Res.  21.  Nov.  1886  (M.  Bl.  S.  250),  betr.  die
den  Regierungsbaumeistern  und  Regierungsbau  führern  zu  gewährenden  Bezüge
(Tagegelder  und  Reisekosten).  Die  Bauinspektoren  haben  den  Rang  der  fünften
Klasse  der  höheren  Beamten  der  Provinzialbehörden,  K.  O.  1.  Dez.  1879  (M.  Bl.
1880  S.  4).  Denselben  Rang  haben  die  Strafanstaltsdirektoren  Vd.  23.  Nov.
        <pb n="170" />
        154  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

—  —  —  —  —  —

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  153.

1868  (G.  S.  S.  1067)  und  die  Polizeiräthe  Res.  4.  Febr.  1855  (M.  Bl.  S.  17),
desgleichen  die  Bau-  und  Maschinen-Inspektoren  im  Bereich  der  Berg--,  Hütten=  und
Salinenverwaltung  und  die  Maschinen-Inspektoren  im  Bereich  der  Staatseisenbahnverwaltung,
  K.  O.  17.  Juni  1881  (M.  Bl.  S.  178).

Die  Kreisdeputirten  haben  weder  nach  der  früheren  Gesetzgebung  noch  nach
der  Kr.  O.  13.  Dez.  1872  einen  Anspruch  auf  Diäten  für  die  Vertretung  des  Landraths,
  da  sie  diese  Funktionen  als  Ehrenamt  ausführen.  Doch  ist  ihnen  nach  wie
vor  als  Entschädigung  eine  Remuneration  von  2  Thalern  pro  Tag  zu  gewähren,  und
zwar  auch  dann,  wenn  sie  am  Sitze  des  Landrathsamtes  wohnen.  Wenn  sie  in
Vertretung  des  Landraths  Dienstgeschäfte  außerhalb  der  Grenzen  des  landräthlichen
Kreises  wahrzunehmen  haben,  so  erhalten  sie  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den  den
Landräthen  zustehenden  Sätzen,  Res.  14.  Juli  1874  (M.  Bl.  S.  226)  und  29.  Okt.
1874  (M.  Bl.  1875  S.  65).  "  !67

Den  Königlichen  Oberförstern  (auch  den  bei  der  Königlichen  Haus-Fideikommiß-Verwaltung
  angestellten)  sind,  nachdem  ihnen  mittelst  K.  O.  vom  21.  Okt.
1878  der  Rang  der  fünften  Klasse  der  höheren  Beamten  der  Provinzialbehörden  zuerkannt
  worden  ist,  auch  für  Dienstreisen,  welche  sie  in  der  Eigenschaft  als  Forst.
Polizeianwälte  vorzunehmen  haben,  Reisekosten  und  Tagegelder  nach  den  den
Beamten  der  fünften  Rangklasse  zustehenden  Sätzen  zu  gewähren,  Res.  4.  Febr.  1879,
(M.  Bl.  S.  57).  .

Durch  Res.  5.  Jan.  1876  (M.  Bl.  S.  39)  ist  angeordnet,  daß  die  Königlichen
Forstbeamten  die  ihnen  zustehenden  Gebühren  zu  erhalten  und  die  Zahlung  derselben
aus  dem  Fonds  der  Justizverwaltung  zu  gewärtigen  haben,  gleichviel  ob  sie  zu  ihrer.
Vernehmung  vom  Gerichte  vorgeladen  oder  durch  ihre  Dienstbehörde  nach  Maßgabe
des  §.  30  des  Ges.  2.  Juni  1852  (jetzt  Ges.  15.  April  1878,  betr.  den  Forstdiebstahl)
  veranlaßt  worden  sind,  an  dem  betreffenden  Tage  in  der  Gerichtssitzung  zu
erscheinen.

sch  Die  Kommunalforstbeamten  haben  im  Fall  ihrer  Zuziehung  als  Zeugen
oder  Sachverständige  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  nur  die  gewöhnlichen  Zeugenund
  Sachverständigen-Gebühren  gemäß  §s§.  2  bis  12  der  Gebühren-Ord.  30.  Juni
1878  (R.  G.  Bl.  S.  173)  zu  beanspruchen,  Res.  22.  Jan  1881  (M.  Bl.  S.  173).

Res.  12.  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  119),  beir.  die  den  Hülfsjägern  zustehenden
  Diäten  für  die  Tage  der  Wahrnehmung  von  Gerichtsterminen.  .

In  Betreff  der  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Justizbeamten  ct.  Vd.
24.  Dez.  1873  (G.  S.  1874  S.  2),  8.  Mai  1876  (G.  S.  S.  119).  und  11.  Febr.
1880  (G.  S.  S.  53),  der  Justizbeamten,  Medizinalbeamten  und  Notare  bei  Dienst.
geschäften  am  Wohnort,  Vd.  17.  Sept.  1895  (J.  M.  Bl.  S.  275)  —  der  Eisen.
bahnbeamten  Vd.  30.  Okt.  1876  (G.  S.  S.  451),  §§.  1,  2,  5,  9  geändert  durch
Vd.  4.  März  1895  (G.  S.  S.  37)  —  der  Strafanstaltsbeamter  bei  Kontrolirung
der  im  Freien  beschäftigten  Gefangenen  Vd.  21.  Juni  1876  (G.  S.  S.  257)  —
der  Schutzmannschaften  in  Berlin  und  Charlottenburg  Vd.  12.  Juni  1876
(G.  S.  S.  270)  —  der  Reichsbeamten  Vd.  21.  Juni  1875  (R.  G.  Bl.
S.  249);  19.  Nov.  1879  (R.  G.  Bl.  S.  313),  wegen  Einreihung  der  Beamten
der  Verwaltung  des  Reichsheeres  13.  Juni  1895  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  207);
wegen  Einreihung  der  Marinebeamten  1.  Nov.  1895  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  382);
der  Reichspost=  und  Telegraphenbeamten  Vd.  29.  Juni  1877  (R.  G.  Bl.  S.  545);
§§.  2,  3  ersetzt  durch  Vd.  27.  Juni  1894  (R.  G.  Bl.  S.  491);  der  Baubeamten
in  Gestütsbausachen  Res.  4.  März  1876  (M.  Bl.  S.  56)  —  der  Fischmeister
Res.  17.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  23)  —  der  Hülfsjäger  Res.  20.  März
1876  (M.  Bl.  S.  85),  12.  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  119)  und  21.  Aug.  1891
(R.  u.  St.  A.  Nr.  144)  —  der  landräthlichen  Büreaugehülfen  für  Reisen
zum  Zweck  ihrer  Theilnahme  am  Ersatzgeschäft.  soweit  solches  außerhalb  des  Kreisortes
  stattfindet  Res.  12.  Nov.  1875  (Reisekosten  auf  dem  Landwege  2  Mark,  auf
Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  75  Pf.  pro  Meile  neben  2  Mark  für  jeden  Zu=  und
Abgang,  sowie  Tagegelder  im  Betrage  von  5  Mark  pro  Tag,  M.  Bl.  1875  S.  279),
sowie  für  Reisen  aherhalt  des  Kreisortes  bei  der  Musterung  des  Pferdebestandes  und
bei  der  Aushebung  der  Mobilmachungspferde  A.  K.  O.  29.  Juni  1876  (M.  Bl.
S.  244)  Tagegelder  mit  5  Mark,  Reisekosten  mit  30  Pf.  für  das  Kilometer  bei
Reisen  auf  dem  Landwege,  resp.  mit  10  Pf.  für  das  Kilometer,  neben  2  Mark  für
        <pb n="171" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.  155

–  ———  —  —

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  154.

jeden  Zu-  und  Abgang  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen;  den  zur  Abschätzung
  von  Manöverflurschäden  als  Protokollführer  zugezogenen  Regierungs-Civil=Supernumeraren
  ist  für  die  von  ihnen  vom  jedesmaligen  Nachtquartier  zu  dem  Abschätzungsterrain
  und  von  diesem  wieder  zum  Nachtquartier  zurückzulegenden  Wege
eine  Aversionalentschädigung  von  3  Mark  täglich  zu  zahlen,  Vd.  11.  Mai  1895  (G.
S.  S.  183);  Res.  6.  Aug.  1886  (M.  Bl.  S.  161),  betr.  die  Bestreitung  der  Kosten
für  Mitnahme  eines  Büreaubeamten  bei  Ausrichtung  eines  landräthlichen  Dienstgeschäftes
  außerhalb  des  Kreisortes  —  Diäten  und  Reisekosten  der  Forstbeamten
  Res.  27.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  142)  und  16.  Juni  1883  (M.  Bl.
S.  162),  hinsichtlich  ihrer  Gebühren  in  gerichtlichen  Untersuchungssachen  Res.  5.  Jan.
1876  (M.  Bl.  S.  39)  ck.  oben  S.  154  und  Erl.  3.  Jan.  1879  (M.  Bl.  S.  41),
betr.  die  Tagegelder,  Reisekosten,  Umzugskosten  und  den  Wohnungsgeldzuschuß  der
Oberförster  —  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  des  Reichs  sowie  der
Preußischen  gesandtschaftlichen  Beamten  Wd.  23.  April  u.  1.  Mai  1879  (G.  S.
S.  351)  —  der  gewählten  Civil-Mitglieder  der  Ersatzkommissionen  Res.  10.  Febr.
1880  (M.  Bl.  S.  104)  (dieselben  erhalten  10  Pf.  per  Pferd  und  Kilometer  als  Reisevergütung)
  —  der  bei  den  Freiwilligen-Prüfungskommissionen  fungirenden
Lehrer  Res.  22.  Jan.  1875  (M.  Bl.  S.  191)  (dieselben  erhalten  eine  Prüfungsgebühr
von  4  Thlr.  per  Tag)  —  der  Sachverständigen  für  die  Taxation  von  Flurschäden
bei  Truppenübungen  Verf.  5.  Sept.  und  A.  E.  28.  Juli  1889  (M.  Bl.  S.  168)
—  der  Beamten  der  Militär=  und  Marine-Verwaltung  Vd.  20.  Mai  1880  (R.
G.  Bl.  S.  113),  27.  Juli  1886  (R.  G.  Bl.  S.  235)  u.  Vd.  16.  Febr.  1891  (N.
G.  Bl.  S.  16)  —  der  als  Offiziere  im  Landwehrdienst  befindlichen,  auf  Reklamation
  der  Civilbehörde  aus  dem  Militärdienst  entlassenen  Beamten  Res.  7.  März
1850  (M.  Bl.  S.  78)  —  der  Schiedsmänner  Res.  15.  Jan.  1881  (M.  Bl.
S.  17)  —  der  als  Schiedsmänner  fungirenden  Kommissarien  zur  Abschätzung  der
Schäden  bei  Viehseuchen  Res.  26.  März  1876  (M.  Bl.  S.  75),  4.  Juni  1877
(M.  Bl.  S.  167)  u.  21.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  47)  —  der  Taxatoren  in  Rinderpestuangelegenheiten
  Res.  14.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  156)  —  der  Forstassessoren
und  Forstreferendarien  Res.  16.  Juni  1883  (M.  Bl.  S.  162)  —  der  Aichungsbeamten
  ck.  Aichgebühren-Taxe  28.  Dez.  1884  (Beil.  zu  Nr.  5  des  R.  G.  Bl.  von
1885),  erg.  Bek.  4.  Mai  1888  Art.  1  u.  3,  14.  Mai  1891  Art.  5  u.  Nr.  4b  —
der  Beamten  der  Lokalverwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  Vd.
22.  April  1885  (G.  S.  S.  125)  und  9.  Aug.  1892  (G.  S.  S.  240)  —  der
Spezialkommissarien  der  Auseinandersetzungsbehörden,  Vermessungsbeamten  2c.
Ges.  24.  Juni  1875  (G.  S.  S.  395)  §§.  8  ff.  und  Ges.  3.  März  1877  (G.  S.
S.  99);  wegen  der  Rangklasse  der  Spezialkommissare  Res.  23.  Jan.  1886  (M.  Bl.
S.  24)  —  der  in  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  beschäftigten  Zeichner,  Hülfszeichner,
  Meliorationstechniker  und  Wieslendaumeister  bei  Reisen  in  Staatsdienst-Angelegenheiten
  und  Versetzungen  Res.  19.  April  1892  (M.  Bl.  S.  214)  —  in
Auseinandersetzungs=  und  Meliorationssachen,  Vd.  22.  April  1892  (G.  S.  S.  95)  —
der  Notare  bei  ihrer  Vernehmung  als  Zeugen,  Res.  27.  Jan.  1893  (J.  M.  Bl.
S.  45)  —  der  Vermessungsbeamten  der  General-Kommissionen  als  gerichtliche  Sachverständige,
  Res.  12.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  18)  —  der  Landmesser  bei  Aufträgen
von  Staatsbehörden,  Res.  28.  Mai  1892  (M.  Bl.  S.  221)  und  2.  Aug.  1893
(M.  Bl.  S.  258)  —  der  Staatsarchivbeamten,  Res.  9.  Dez.  1890  (M.  Bl.  S.  239)
der  von  den  Generalkommissionen  beschäftigten  Vermeffungsbeamten,  Res.  10.  Juni
1891  (R.  u.  St.  A.  Nr.  144)  —  der  Universitäts-Garteninspektoren,  Res.  27.  Jan.
1892  (C.  Bl.  U.  V.  S.  375)  —  der  Beamten  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinalverwaltung,
  Res.  24.  Aug.  1877  (M.  Bl.  S.  242)  —  der  Fischmeister,  Res.
17.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  23).

Cf.  Res.  12.  April  1873  (M.  Bl.  S.  188),  betr.  die  Diätensätze  2c.  für  Beamte
bei  Arbeiten  in  fiskalischen  Entwässerungsangelegenheiten  in  Hannover;
vom  31.  Aug.  1873  (M.  Bl.  S.  276)  für  Spezial-Baukassen-Rendanten;  vom
8.  Sept.  1873  (M.  Bl.  S.  276)  für  Bau-Inspektoren;  vom  26.  Juli  1873
(M.  Bl.  S.  359)  für  Kataster-Kontroleure  und  Sekretäre;  vom  22.  Febr.  1873
(M.  Bl.  S.  66),  betr.  die  Reisekostenzuschüsse  der  Bau-Inspektoren  und  Bezirks.
  Baumeister.
        <pb n="172" />
        166  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

§.  2.  Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand!),
so  kann  der  Tagegelderersatz  (§.  1)  von  dem  Verwaltungschef  angemessen  erhöht
  werden.  *  4%

§.  3.  Etatsmäßig  angestellte  Beamte,  welche  vorübergehend  außerhalb
ihres  Wohnortes  bei  einer  Behörde  beschäftigt  werden,  erhalten  für  die  Dauer
dieser  Beschäftigung  neben  ihrer  Besoldung  die  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder:).
  Nicht  etatsmäßig  angestellte  Beamte  haben  im  gleichen  Falle  auf  die
im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder  nur  für  die  Dauer  der  Hin=  und  Rückreise
Anspruch.  Für  die  Dauer  der  Beschäftigung  werden  die  denselben  zu  gewährenden
  Tagegelder  durch  die  vorgesetzte  Behörde  bestimmt  ?).

1)  Bei  Reisen  ins  Ausland.  Vergl.  St.  M.  B.  13.  Mai  1884  (unten  S.  162).

:)  Bei  Kommissorien  von  längerer  Dauer  kann  mit  dem  Einverftländniß  der  be.
treffenden  etatsmäßigen  Beamten  ein  niedrigerer  Tagegeldersatz  gewährt  werden.
Dieses  Einverständnisses  hat  sich  die  den  Auftrag  ertheilende  Behörde  in  geeigneter
Weise  zu  vergewissern  und  ist  zu  diesem  Behuf  dem  betreffenden  Beamten  mit  der
Aufforderung  zur  Uebernahme  des  Auftrags  der  Betrag  der  von  ihm  zu  beziehenden
Vergütung  mitzutheilen.  Für  nicht  etatsmäßig  angestellte  Beamte  bedarf  es  einer
solchen  Anordnung  nicht,  indem  für  dieselben,  wie  bisher  die  Vergütung  durch  die
vorgesetzte  Behörde  festgesetzt  wird,  Res.  28.  Aug.  1873  (M.  Bl.  S.  253).

Etatsmäßig  angestellten  Beamten  oder  ständigen  Hülfsarbeitern,  welche  außerhalb
ihres  Wohnorts  als  außerordentliche  Hülfsarbeiter  gegen  Gewährung  von
Zusatzdiäten  beschäftigt  werden,  dürfen,  wenn  sie  während  der  Dauer  dieser  Beschäftigung
  Reisen  in  Staatsdienstangelegenheiten  zu  machen  haben,  neben  den  Zusatzdiäten
  besondere  Reisetagegelder  nur  gewährt  werden,  sofern  und  soweit  die  Zusatzdiäten
  hinter  dem  vollen  Diätensatze  der  Vd.  vom  15.  April  1876  zurückbleiben,  Res.
1.  Febr.  1889  (J.  M.  Bl.  S.  47).  Ebenso  Res.  11.  Juli  1877  (M.  Bl.  S.  242).

Wartegeldempfängern  können,  wenn  sie  außerhalb  ihres  Wohnortes  vorübergehend
mit  Stellvertretungen,  mit  zeitweiser  Verwaltung  erledigter  Stellen,  oder  mit  außerordentlichen
  Hülfsleistungen  beauftragt  werden,  die  gesetzlichen  Tagegelder  neben  dem
Wartegelde  bewilligt  werden.  Bei  Kommissorien  von  voraussichtlich  längerer  Dauer
muß  die  zu  bewilligende  Entschädigung  besonders  bestimmt  und  dem  Wartegeldempfänger
  vor  Antritt  des  Auftrags  bekannt  gemacht  werden,  Res.  17.  März  1849
(M.  Bl.  S.  40).

Zur  Vermeidung  von  Entschädigungs=  oder  Tagegelderansprüchen  solcher  Beamten,
die  von  einem  bestimmten  Tage  ab  in  einen  anderen  Ort  versetzt,  aus  dienstlichen
Rücksichten  aber  angewiesen  werden,  über  den  Versetzungstermin  hinaus  in  ihrer  bisherigen
  Stelle  zu  verbleiben,  ist  den  Beamten  in  den  Versetzungsverfügungen,  wenn
es  sich  voraussichtlich  nur  um  einige  Tage  handelt,  zu  eröffnen,  daß  sie  das  Eintreffen
  ihres  Nachfolgers  abzuwarten  und  in  ihrer  Stellung  ohne  jeden  weiteren  Anspruch
  zu  verbleiben  haben.  Wird  dagegen  ein  längeres  Verbleiben  in  der  früheren
Diensistelle  nothwendig,  so  ist  der  Versetzungstermin,  sowie  die  Bewilligung  des  Gehalts
  und  Wohnungsgeldzuschusses  der  neuen  Stelle,  dem  Bedürfniß  entsprechend,
nachträglich  zu  ändern  und  hinauszuschieben,  Res.  S.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  124).

*)  Sobald  Personen,  mögen  sie  bereits  im  Reichs-  oder  Kommunal=  2c.  Dienst
etatsmäßig  angestellt  oder  diätarisch  beschäftigt  sein,  oder  zu  den  aktiven  oder  civilversorgungsberechtigten
  Militärpersonen  gehören,  oder  endlich  sich  in  Privatstellungen
befinden,  zum  Zweck  einer  nur  vorübergehenden  Dienstleistung,  sei  es  in  einer
erledigten  etatsmäßigen  Stelle  ohne  Aussicht  auf  deren  definitive  Verleihung  oder  als
Hülfsbeamte,  voß  außerhalb  herangezogen  oder  von  ihrem  Wohnorte  nach  einem
anderen  Orte  entsendet  werden,  erlangen  dieselben  dadurch  die  Eigenschaft  nicht  etatsmäßiger
  Preufischer  Beamten  und  haben  als  solche  für  die  betreffenden  Reisen  aus
§.  3  Abs.  2  des  Ges.  vom  24.  März  1873  Anspruch  auf  Tagegelder  und  Reisekosten,
Res.  8.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  4).

Hinsichtlich  der  Diäten,  welche  außeretatsmäßige  Beamte  bei  kommissarischer
Verwaltung  einer  Stelle  oder  bei  Vertretung  eines  Beamten  außerhalb  ihres
Wohnortes  zu  beziehen  haben,  ist  durch  die  Res.  9.  Febr.  1871  und  27.  Juni
1873  (I.  A.  9866  und  5610)  Nachstehendes  bestimmt  worden:  *

I.  Beamte  der  bezeichneten  Kategorie,  welche  Besoldung  oder  fixirte  Diäten
        <pb n="173" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.  157

8  40.  (Vd.  15.  April  1876.)  An  Reisekosten,  einschliesslich  der  Kosten
der  Gepäckbeförderung  erhalten:
I.  Bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können:
.  die  im  S.  1  unter  I  bis  V  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer
13  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  3  Mark.

Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Dieners)  auf  die  Reise  mitgenommen,
  so  kann  er  für  denselben  7  Pf.  für  das  Kilometer  bean-Spruchen;


2.  die  im  S.  1  unter  VI  und  VII  genannten  Beamten  für  das  Kilometer
0  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang)  2  Mark;

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  156.

beziehen,  bleiben  während  der  ganzen  Dauer  des  Kommissoriums  im  unverkürzten

  Genusse  dieser  Kompetenzen,  und  es  erhalten  neben  denselben:
a)  die  außeretatsmäßigen  Mitglieder  der  Regierungs-Kollegien  während  der  ersten
sechs  Wochen  zwei  Thaler,  für  die  nach  den  ersten  sechs  Wochen  laufende
Zeit  einen  Thaler  fünfzehn  Silbergroschen  täglich,

b)  die  Regierungs-Supernumerarien  während  der  ersten  sechs  Wochen  einen
Thaler  zehn  Silbergroschen,  für  die  spätere  Zeit  einen  Thaler  täglich.

1I.  Von  den  Beamten,  welche  noch  keine  fixirten  Diäten  beziehen,  erhalten  die
Regierungs-Assessoren,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  des  Auftrags,  zwei  Thaler;
die  Regierungs-Supernumerarien  aber,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  des  Auftrags,
  einen  Thaler  zehn  Silbergroschen  täglich.

Die  hiernach  fortzuzahlenden  Besoldungen  oder  fixirten  Diäten  (I.)  sind  in  derartigen
  Fällen  auf  dieselben  Fonds  zu  übernehmen,  welchen  die  Kommissions-Diätren
zur  Last  fallen,  bei  Stellvertretungen  mithin  zunächst  auf  die  etwaigen  Gehalts.Ersparnisse
  in  derjenigen  Beamten-Kategorie,  zu  welcher  der  zu  vertretende  Beamte  gehört.

Die  Landrathsamts-Verweser  dürfen  für  diejenigen  Tage,  an  denen  sie  sich  auf
Urlaub  befinden,  die  ihnen  ausgesetzten  Diäten  unverkürzt  beziehen,  insofern  die  Dauer
des  Urlaubs  vier  Wochen  nicht  übersteigt  und  durch  ihre  Vertretung  während  des
Urlaubs  keine  besonderen  Kosten  für  die  Staatskasse  entstehen,  Res.  29.  Nov.  1849
und  5  März  1891  (M.  Bl.  1891  S.  30).

1)  Vergleiche  zu  diesem  Paragraphen  die  St.  M.  B.  vom  13.  Mai  1884,
17.  April  1889  und  30.  Okt.  1895  unten  S.  162  ff.

2)  Für  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden
können,  dürfen  nur  die  für  Eisenbahn=  und  Dampsschiffreisen  zulässigen  Sätze
liquidirt  werden.  Bei  Reisen,  welche  nur  zum  Theil  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  können,  deren  Endziel  aber  nur  mit  andern  Transportmitteln
zu  erreichen  ist,  sind  die  Kosten  je  nach  der  Art  der  Transportmittel  (also  jetzt  zum
Theil  nach  den  Sätzen  des  §.  4  Nr.  1,  zum  Theil  nach  den  Sätzen  des  §.  4  Nr.  II)
zu  liquidiren.  Auf  die  Transportmittel,  deren  der  betreffende  Beamte  sich  in  der
Wirklichkeit  bedient  hat,  kommt  es  bei  Aufstellung  der  nach  Vorstehendem  einzureichenden
  Liquidationen  nicht  an.  Ck.  Res.  11.  Dez.  1848  (M.  Bl.  S.  365),
15.  Sept.  1856  (M.  Bl.  S.  218)  und  21.  März  1865  (M.  Bl.  S.  79).  Ck.  auch
St.  M.  B.  13.  Mai  1884  D.  1  und  30.  Okt.  1895  unten  S.  162  ff.

Unter  Eisenbahnen  sind  nur  solche  mit  Dampfbetrieb,  nicht  auch  Pferdebahnen
u.  dergl.  zu  verstehen,  Erk.  O.  Trib.  2.  Okt.  1875  (J.  M.  Bl.  1876  S.  71).

Chaussee-,  Brücken-,  Dammgelder  u.  dergl.  werden  neben  den  gesetzmäßigen
Reisekostensätzen  nicht  ersetzt,  es  müßte  deun  der  Fall  des  §.  4  al.  2  vorliegen.
Cf.  Res.  15.  Sept.  1848  (M.  Bl.  1849  S.  160).

)  Für  weibliche  Bedienung  kann  eine  Vergütung  nicht  beansprucht  werden,  Res.
16.  Juli  1851  (M.  Bl.  S.  247).

)  Für  Dienstreisen  Behufs  Revision  von  Eisenbahnstrecken,  sowie  für
Dienstreisen  in  Strombefahrungs-Angelegenheiten,  sei  es  auf  Dampsschiffen
oder  anderen  Wasserfahrzeugen,  werden,  sofern  das  Transportmittel  dem  Beamten
kostenfrei  gestellt  wird,  an  Reisekosten  nur  die  Entschädigung  für  Zu=  und  Abgang
gezahlt,  welche  dem  Beamten  gemäß  §.  4  ad  I.  bei  den  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  zurückgelegten  Dienstreisen  zustehen,  Vd.  7.  Jan.  1876  (G.  S.  S.  31).
        <pb n="174" />
        158  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

3.  die  im  S.  1  unter  VIII  genannten  Beamten  für  das  Kilometer  7  Pf.  und
für  jeden  Zu-  und  Abgang  1  Mark;
II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Dampfschiffen  oder  Eisenbahnen
zurückgelegt  werden  können!?:

1.  die  im  S.  1  unter  I  bis  IV  genannten  Beamten  60  Pf.
2.  die  im  S.  1  unter  V  und  VI  genannten  Beamten  40  Pf.
3.  die  im  S.  1  unter  VII  und  VIII  genannten  Beamten  30  Pf.

für  das  Kilometer.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  1  und  II  festgesetzten
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet:)  ).

§.  5.  Die  Reisekosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.
  Hat  jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar
  nacheinander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort!)  wirklich  zurückgelegte
  Wegs)  ungetheilt  der  Berechnung  der  Reisekosten  zu  Grunde  zu  legen.

1)  Die  Frage,  ob  eine  Dienstreise  auf  der  Eisenbahn  zurückzulegen  ist,  muß  na
dem  Zweck  der  Reise  und  nach  den  Umständen  des  besonderen  Falles  beurtheilt  werden,
Res.  31.  Mai  1881  (M.  Bl.  S.  163).  Falls  die  Natur  des  vorzunehmenden  Ge.-schäfts
  es  nicht  gestattet,  von  der  Eisenbahn  Gebrauch  zu  machen,  so  kann  bei  gehöriger
  Bescheinigung  des  Hindernisses  die  Entschädigung  der  Reisekosten  nach  dem  Landwege
  berechnet  werden,  Res.  18.  Juni  1849  (J.  M.  Bl.  S.  297).  Bei  Benutzung
des  Landwegs  ist  stets  die  kürzeste,  direkte  Verbindungs=  (Extrapost)  straße  zu  Grunde
zu  legen,  Res.  14.  März  1858  (M.  Bl.  S.  69).

:)  Diese  Bestimmung  findet  nur  Anwendung,  wenn  die  wirklichen  Ausgaben
für  die  ganze  Reise  den  Betrag  der  für  dieselbe  nach  dem  Gesetz  zu  liquidirenden
Reisekosten  übersteigen.  Mehrausgaben  für  einzelne  Stationen  dürfen  nur  unter  der
vorstehenden  Maßgabe  liquidirt  werden.  Cf.  Res.  15.  Aug.  1854  (M.  Bl.  S.  175).

)  Die  Reisekosten=  und  Tagegelder-Liquidationen  find  von  der  zuständigen  Behörde
nur  mit  der  „Bescheinigung  der  Richtigkeit“  zu  versehen,  die  das  Anerkenntniß
  der  Nothwendigkeit  der  Reise,  der  geschehenen  Ausführung  der  Geschäfee,
sowie  der  Angemessenheit  und  Richtigkeit  der  Zeitdauer  in  sich  begreift,  Res.  30.  Jan.
1883  (M.  Bl.  S.  21).

4)  Vergl.  St.  M.  B.  13.  Mai  1884  zu  B.  unten  S.  163.

5)  Wenn  Beamte  an  einem  und  demselben  Tage  kommissarische  Geschäfte  an
verschiedenen  Orten  nach  einander  verrichten,  so  find  die  Entfernungen  der  gemachten
Reise  von  Ort  zu  Ort  zusammenzurechnen  und  in  der  durch  §.  7  vorgeschriebenen
Weise  abzurunden.  Bei  den  auf  Eisenbahnen  zu  machenden  Dienstreisen  kommt  es
hinsichtlich  der  Zusammenrechnung  der  einzelnen  zurückgelegten  Strecken  nicht  darauf
an,  ob  die  dazu  benutzten  Eisenbahnen  unter  derselben  Direktion  oder  unter  verschiedenen
  Verwaltungen  stehen,  sondern  allein  darauf,  ob  und  wie  oft  der  betreffende
Beamte  den  Bahnhof  hat  verlassen  müssen  und  find  mithin  nur  diejenigen  Serecken
für  sich  zu  berechnen,  für  welche  Zu=  und  Abgangskosten  bewilligt  werden.
Res.  5.  März  1850  (M.  Bl.  S.  122)  und  24.  Okt.  1851  (M.  Bl.  S.  246).

Die  vorgeschriebene  Abrundung  der  Entfernungen  hat  für  die  Hinreise  und  für
die  Rückreise  besonders,  und  zwar  für  die  Wegestrecken,  welche  einerseits  auf  Eisenbahnen
  bezw.  Dampfschiffen,  andererseits  mit  sonstigen  Transportmitteln  zurückgelegt
worden  sind,  je  einmal  stattzufinden.  Rücksichtlich  der  Dienstreisen  nach  verschiedenen
Zielpunkten  (s.  g.  Rundreisen),  bei  welchen  eine  Hin=  und  eine  Rückreise  nicht  erkennbar
  ist,  darf  für  jede  solche  Reise  die  Abrundung  für  die  von  dem  betreffenden
Beamten  bis  zur  Rückkehr  in  seinen  Wohnort  überhaupt  zurückgelegten  Entfernungen,
je  nach  den  vorbezeichneten  beiden  Kategorien  von  Transportmitteln,  nur  einmal  erfolgen.
  Ck.  Res.  19.  Febr.  1867  (M.  Bl.  S.  64)  und  17.  Jan.  1883  bei  Albrecht
S.  42.  Dieuflreisen,  welche  als  Rundreisen  ausgeführt  werden  können,  müssen
als  solche  ausgeführt  werden  und  dürfen  nicht  als  Einzelreisen  liquidirt  werden,
Res.  2.  Dez.  1875  (M.  Bl.  1876  S.  4).

Bei  Rundreisen  ist  nicht  erforderlich,  daß  mindestens  einer  der  Orte,  an  denen
Geschäfte  vorgenommen  werden,  in  direkter  Entfernung  vom  Wohnorte  2  Kilometer
entfernt  liegt.  Es  genügt,  daß  der  Beamte  jeden  der  betr.  Orte,  nach  Berührung
des  anderen,  nicht  anders,  als  unter  Zurücklegung  einer  Wegestrecke  von  mindestens
        <pb n="175" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.  159

S.  6.  (Vd.  15.  April  1876.)  Für  Geschäfte  am  Wohnorte  des  Beamten
werden  weder  Tagegelder  noch  Reisegelder  gezahlt  );  dasselbe  gilt  von  Geschäften
  ausserhalb  des  Wohnorts  in  geringerer  Entfernung  als  2  Kilometer
von  demselben  ).  War  der  Beamte  durch  aussergewöhnliche  Umstände  genöthigt,
  sich  eines  Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder  waren  Sonstige  nothwendige
Unkosten,  wie  Brücken-  oder  Fährgeld  aufzuwenden,  so  sind  die  Auslagen  zu
erstatten.

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  den  Verwaltungschef  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Finanzminister  bestimmt  werden,  dass  den  Beamten  bei  den
ausserhalb  des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden  Geschäften  die  verauslagten
Fuhrkosten  zu  erstatten  sind.

S.  7.  (Vd.  15.  April  1876.)  Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird
jedes  angefangene  Kilometer  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet.

Bei  Reisen  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer,
sind  die  Fuhrkosten  für  8  Kilometer  zu  gewähren.

§.  8.  Beamte  2),  welche  zum  Zweck  von  Reisen  innerhalb  ihres  Amts-—



 

Zu  Anmerkung  5  Luf  S.  158.

2  Kilometer,  vom  Wohnorte  gerechnet,  erreichen  konnte;  Res.  13.  Nov.  1883  bei
Albrecht  S.  41.

Stirbt  ein  Beamter  auf  der  Reise,  so  können  den  Erben  nicht  fingirte  Reisekosten
bewilligt  werden,  selbst  wenn  eine  Beförderung  der  Leiche  nach  dem  Wohnorte  stattgefunden
  hat,  Drucks.  Abg.  H.  1876  Nr.  348.

)  Ein  Beamter,  der  im  Allgemeinen  verbunden  ist,  die  ihm  ertheilten  Aufträge
in  seinem  Wohnorte  unentgeltlich  auszurichten,  darf  auch  für  die  Arbeit,  die  er  an
seinem  Wohnorte  verrichtet,  um  ein  auswärts  begonnenes  Geschäft  zu  vollenden,  keine
Tagegelder  liquidiren,  Res.  30.  Okt.  1841  (M.  Bl.  S.  313).

2)  Vergl.  St.  M.  B.  13.  Mai  1884  zu  B.  unten  S.  163.

3)  Hierher  gehören  hauptsächlich  die  Steuer-,  Forst-,  Baubeamten  und  Landräthe.

Halten  dergleichen  Beamte  sich  eigene  Equipagen,  und  stellen  sie  dieselbe  dem
Stellvertreter  zur  Disposition,  so  muß  sich  dieser  damit  begnügen.  Haben  sie  aber
keine  eigene  Equipage,  so  ist  der  Stellvertreter  nicht  verpflichtet,  das  ein  für  allemal
gemiethete  Fuhrwerk  oder  einen  sonstigen  Natural-Ersatz  anzunehmen,  sondern  berechtigt,
  für  den  Zeitraum  der  Stellvertretung  die  Auszahlung  eines  verhältnißmäßigen
Theils  der  Aversional-Entschädigung  zu  verlangen.  In  Betreff  der  Büreaubedürfnisse
hat  der  Beamte,  dessen  Stellvertretung  angeordnet  ist,  die  Wahl,  ob  er  dieselben  in
natura  liefern  oder  dem  Stellvertreter  die  Entschädigung  pro  rata  temporis  überlassen
  will.  Im  ersteren  Falle  hat  die  vorgesetzte  Behörde  event.  über  das  Maß
des  zu  Gewährenden  zu  entscheiden,  Res.  14.  Dez.  1850  (M.  Bl.  S.  367).

Die  Landräthe  sind  nicht  verpflichtet,  eigene  Eguipage  zu  halten.  Wo  einzelne
derselben  wegen  Mangels  an  eigenen  Transportmitteln  den  Verdacht  der  Unterlassung
nothwendiger  Dienstreisen  wider  sich  erregen,  kann  die  Regierung  sich  zur  Kontrole
eine  monatliche  Nachweisung  der  gemachten  Dienstreisen  einreichen  lassen  und  ist  event.
gegen  die  Landräthe,  welche  Inhalts  dieser  Nachweisung  zu  wenig  reisen,  sirenge
Remedur  zu  treffen,  Res.  6.  Okt.  1852  (M.  Bl.  S.  251).

Wenn  ein  Landrath  wegen  zweier,  gleich  unaufschiebbarer  Amtsgeschäfte  sich  bei
dem  einen  vertreten  lassen  muß,  so  fallen  die  Kosten  dieser  Stellvertretung  nicht  ihm,
sondern  dem  Diäten=  und  Fuhrkostensonds  der  betr.  Regierung  zur  Last,  Res.  28.  Febr.
1842  (M.  Bl.  S.  51).

Wenn  die  Landräthe  sich  durch  die  Kreis-Sekretäre  vertreten  lassen,  so  müssen
sie  denselben  ihr  Fuhrwerk  gestellen  oder  sie  für  die  verursachten  Fuhrkosten  entschädigen.
Ausnahmen  finden  nur  statt,  wenn  der  betr.  Landrath  durch  einen  nicht  vorhergesehenen
  Umstand  genöthigt  worden  ist,  selbst  nach  einem  andern  Orte  zu  reisen  —
in  diesem  Falle  darf  er  seine  Reisekosten  liquidiren,  Res.  30.  Sept.  1840  (M.  Bl.
S.  439).

Will  der  Landrath  den  Kreis-Sekretär  zu  den  auswärtigen  Geschäften  des  Ersatzgeschäftes
  mitnehmen,  so  muß  er  ihn  hierbei  auf  eigene  Kosten  remuneriren,  Res.
7.  März  1859  (M.  Bl.  S.  73).  Wenn  ein  Landrath  an  seiner  Statt  den
Kreis-Sekretär  Dienstreisen  innerhalb  des  Kreises  machen  läßt,  so
ist  es  lediglich  seine  Sache,  denselben  für  den  damit  verbundenen  Kostenaufwand  aus
        <pb n="176" />
        160  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

bezirks  )  neben  oder  in  ihrem  Einkommen  eine  Pauschsumme?)  für  Reisekosten
oder  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen?),  erhalten  Tagegelder

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  159.
dem  ihm  ausgesetzten  Aversum  für  Reisekosten  zu  entschädigen,  Res.  8.  Aug.  1846
(M.  Bl.  S.  129).  6  .

Nimmt  der  Landrath  aus  seinem  Dienstpersonal  einen  Gehülsen  auf  einer  Dienstreise
  im  Kreise  mit,  so  hat  er  demselben  die  durch  die  Reise  verursachten  Kosten  zu
vergüten,  sofern  nicht  für  besondere  dienstliche  Angelegenheiten  (zu  denen  aber  die
außerordentlichen  Kassen-Revisionen  nicht  gehören)  die  Mitnahme  eines  solchen  Gehülfen
  auf  Staatskosten  allgemein  genehmigt  worden  ist.  Falls  der  Landrath
einen  geeigneten  Gehülfen  aus  seinem  Dienstpersonal  nicht  disponibel  machen  kann
(beispielsweise  weil  der  Kreis-Sekretär  wegen  des  erheblichen  Umfanges  der  landräthlichen
  Geschäfte  in  der  Kreisstadt  bleiben  muß  und  zur  Hülfeleistung  eine  mit  dem
Rechnungswesen  vertraute  Person  erforderlich  ist),  so  hat  der  Landrath  bei  der  Auftrag
ertheilenden  Behörde  unter  Nachweis  des  Bedürfnisses  den  Antrag  zu  stellen,  ihm
einen  geeigneten  Gehülfen  zu  überweisen.  Dieser  Fall  kann  beispielweise  eintreten,
wenn  bei  extraordinärer  Revision  einer  städtischen  Sparkasse  ein  Gemeindebeamter
Hülfe  leisten  soll,  Res.  G.  Aug.  1886  (M.  Bl.  S.  160).

Es  ist  nicht  zulässig,  Kreis-Sekretären,  welche  mit  der  Stellvertretun
von  Landräthen  beauftragt  sind,  für  Dienstreisen,  welche  sie  während  der  Dauer
der  Vertretung  innerhalb  des  Kreises  zu  machen  haben,  Diäten  und  Fuhrkosten  zu
bewilligen,  da  dem  betreffenden  Kreis=  Sekretär  zu  solchen  Reisen  entweder  die  Equipage
des  Landraths  oder  ein  entsprechender  Theil  der  dem  Landrath  zu  Fuhrkosten  ausgesetzten
  Aversional-Entschädigung  zur  Disposition  gestellt  werden  muß.  Bei  solchen
Stellvertretungen  von  längerer  Dauer  ist  es  indeß  billig,  den  betheiligten  Kreig.
Sekretär  für  den  Aufwand,  der  ihm  auf  den  qu.  Dienstreisen  erwächst,  in  angemessener
Weise  zu  entschädigen,  und  es  wird  sich  dazu  entweder  in  ersparten  Besoldungstheilen
der  Kreisverwaltung  Gelegenheit  finden  oder  aus  ministeriellen  Fonds  auf  den  Antrag
der  Regierung  eine  extraordinäre  Remuneration  bewilligt  werden,  Res.  24.  Okt.
1851  (M.  Bl.  S.  246).  „  ·

Die  Landräthe  sind  befugt,  für  die  Wahrnehmung  von  Terminen  bei  Expropriationsverhandlungen
  für  Eisenbahnbauten  oder  für  Bergbauzwecke  und  sonstige
Bauten  innerhalb  ihrer  Kreise  die  reglementsmäßigen  Diäten  und  Fuhrkosten  zu
liquidiren,  wenn  die  Expropriation  im  Interesse  von  Privatunternehmern  stttfindet,
  und  nicht  etwa  der  Staat  oder  die  Kreiskorporation,  welcher  der  betreffende
Landrath  vorsteht,  Unternehmer  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  Baubeamten,  die  Reiselosten-Aversa
  bezieben;  dieselben  dürfen  auch  gegen  Kreiskorporationen  liquidiren.  Die
bezüglichen  Liquidationen  sind  von  den  Regierungen  (bei  Expropriationen  für  Bergbauzwecke
  von  den  Oberbergämtern)  festzusetzen,  auf  fiskalische  Fonds  anzuweisen  und
die  gezahlten  Beträge  von  den  betheiligten  Privatunternehmer  wieder  einzuziehen,
Res.  14  Sept.  1872  (M.  Bl.  S.  256).  Cf.  Ref.  17  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  91).
Mit  Bezug  auf  diese  Anordnung  bestimmt  das  Res.  21.  Aug.  1873  (M.  Bl.
S.  278),  daß  auch  die  Kosten  derjenigen  Amtshandlungen  einer  Staatsbehörde,
durch  welche  ein  Termin  zur  landespolizeilichen  Prüfung  eines  Eisenbahnprojektes
oder  zur  landespolizeilichen  Revision  und  Abnahme  einer  Bahnstrecke  vor  deren  Eröffnung
  vorbereitet  wird,  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen  sind.

Den  Landräthen  stehen  bei  Wahrnehmung  von  Terminen  zur  Vernehmung  der
Kreisvermittelungsbehörden,  sofern  sie  als  Leiter  dieser  Behörden  zugezogen
sind,  Reisekosten  und  Diäten  nicht  zu,  Res.  24.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  91).

1)  Das  ist  der  örtlich  abgegrenzte  Wirkungskreis,  ohne  Rücksicht  auf  die  Natur
des  Geschäfts.  Sie  haben  daher  auch  amtliche  Aufträge,  die  nicht  zu  ihren  gewöhnlichen
  Dienstgeschäften  gehören,  innerhalb  ihres  Amtsbezirkes  ohne  besondere  Vergütigung
  auszuführen,  sofern  nicht  Privatpersonen  zum  Kostenersatz  verpflichtet  sind,
Res.  14.  Sept.  1872  (M.  Bl.  S.  256).  .

2)  Diese  wird  den  Hinterbliebenen  während  des  Gnadenmonats  nicht  gewährt,
es  möchten  diese  denn  im  Einverständnisse  mit  dem  Amtsverweser  den  dafür  zu
leistenden  Dienstaufwand  bestreiten,  ohne  daß  der  Staatskasse  eine  Mehrausgabe  erwächst,
  Res.  15.  Mai  1847  (M.  Bl.  S.  113).

2)  Hierneben  pflegen  in  gewissen  Fällen  noch  Fuhrkostenzuschüsse  und  Tagegelder
gewährt  zu  werden.
        <pb n="177" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.  161

und  Reisekosten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  nur  dann,  wenn  sie  Dienstgeschäfte
  außerhalb  ihres  Amtsbezirks  ausgeführt  haben).

Werden  Beamte,  welche  eine  solche  Pauschsumme  beziehen,  wegen  Urlaubs
oder  sonstiger  Verhinderung  vertreten,  so  haben  dieselben  ihren  Stellvertreter
angemessen  zu  entschädigen.  Diese  Entschädigung  und  die  unter  besonderen
Umständen  zulässigen  Ausnahmen  bestimmt  die  vorgesetzte  Behörde.

§.  9.  Für  Dienstreisen  von  Beamten,  welche  sich  im  Vorbereitungsdienst
befinden,  werden  Tagegelder  und  Reisekosten  dann  nicht  gewährt,  wenn  die
Reisen  lediglich  zum  Zwecke  der  Ausbildung  dieser  Beamten  erfolgen.  Ob
letzteres  der  Fall  ist,  entscheidet  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.

S.  10.  (Ges.  Vv.  28.  Juni  1875.)  Ist  der  persönliche  Rang  eines  Beamten
ein  höherer,  als  der  mit  dem  Amt  verbundene,  8so  ist  der  letztere  für  die
Feststellung  der  Tagegelder  und  Reisekostensätze  massgebend  ).  Beamte,  welche
im  Range  zwischen  zwei  Klassen  stehen,  erhalten  die  für  die  niedrigere  Klasse
bestimmten  Sätze.  Für  Beamte,  denen  ein  bestimmter  Rang  vicht  verliehen
ist,  entscheidet  der  Verwaltungschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister
über  die  denselben  nach  Massgabe  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Sätze?)).
In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung  darüber,  welche  Beamte  zu  den
im  S.  1  unter  VII  und  VIII  genannten  zu  zählen  sind.

W  11.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1873  in  Kraft.
Alle  demselben  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere:
  die  Verordnung  vom  28.  Juni  1825  wegen  Vergütigung  der  Diäten
und  Reisekosten  für  kommissarische  Geschäfte  in  Königlichen  Dienstangelegenheiten
  (G.  S.  S.  163)  und  der  Erlaß  vom  10.  Juni  1848  über  die  Tagegelder
  und  Fuhrkosten  bei  Dienstreisen  der  Staatsbeamten  (G.  S.  S.  151).
Wo  in  besonderen  Vorschriften  auf  die  hiernach  aufgehobenen  Bestimmungen
  Bezug  genommen  wird,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

5S.  12.  (Ges.  v.  15.  April  1876.)  Die  gesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften,
  welche  für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstgeschäfte  bezüglich
der  den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten
  ergangen  sind,  bleiben  vorläufig  in  Kraft.  Eine  Abänderung  derselben
kann  im  Wege  Königlicher  Verordnung  erfolgen.

Die  in  den  vorstehenden  8§.  1  und  4  bestimmten  Sätze  dürfen  jedoch
nicht  überschritten  werden.

Unter  gleicher  Beschränkung  kann  die  Gewährung  von  Tagegeldern  und

1)  Wenn  ein  Landrath  überhaupt  in  den  Fall  kommt,  mit  Recht  Diäten  und  Fuhrkosten
  (z.  B.  bei  auswärtigen  Geschäften)  liquidiren  zu  können,  so  ist  es  unbedenklich,
daß  er  solche  auch  gleich  von  seinem  Wohnorte  ab  liquidiren  darf.  Dies  gilt
von  sämmtlichen  Beamten,  die  Reisekostenfixa  beziehen,  in  allen  Fällen,  wo  sie  angewiesen
  werden,  Dienstreisen  außerhalb  ihrer  Dienstbezirke  zu  machen,  Res.  19.  Nov.
1840  (M.  Bl.  S.  439).

Denjenigen  Beamten,  welche  Fixa  für  Reisekosten  oder  zur  Unterhaltung  von
Dienstpferden  beziehen,  sind  für  kommissarische  Dienstreisen,  welche  sie  über  die  Grenze
ihres  Amtsbezirks  hinaus  unternehmen  müssen,  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im
ersten  Abs.  des  §.  8  des  Ges.  24.  März  1873  in  jedem  Falle  die  vollen  Tagegelder
und  Reisekosten  zu  gewähren,  sofern  die  Ausdehnung  der  Reise  über  die  Grenze  des
Amtsbezirkes  Seitens  der  vorgesetzten  Behörde  als  im  dienstlichen  Interesse
nothwendig  anzuerkennen  ist,  Res.  7.  Mai  1880  (I.  A.  3250)  und  24.  Jan.
1884  (M.  Bl.  S.  8).  Cf  Res.  11.  Juni  1882  (M.  Bl.  S.  44).

:)  Wird  aber  einem  solchen  Beamten  ein  selbständiger,  nicht  aus  seiner  Amtsstellung
  hervorgehender  Auftrag  ertheilt,  so  ist  es  unbedenklich,  ihm  Reisekosten  und
Tagegelder  nach  seinen  perfönlichen  Rangverhältnissen  zu  bewilligen.  Vergl.  K.  O.
10.  Juli  1832  (A.  XVI.  583)  und  12.  Mai  1836  (Jahrb.  XXXXVII.  581).

Aus  der  Beilegung  des  Rathstitels,  z.  B.  an  Subalternbeamte,  erwächst  dagegen
kein  Anspruch  auf  höhere  Reisekosten  2c.,  Res.  24.  Aug.  1858  (M.  Bl.  S.  224).

3)  Hierdurch  erfolgt  aber  nicht  etwa  die  Feststellung  eines  bestimmten  Dienstranges,
  Res.  28.  Aug.  1873  (M.  Bl.  S.  254).

Illing-Kaut",  Handbuch  I1,  7.  Aufl.  11
        <pb n="178" />
        162  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

Reisekosten  für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstgeschäfte  auch  fernerbin  im
Wege  Königlicher  Verordnung  besonders  geregelt  werden.

Desgleichen  können  die  Sätze  von  Tagegeldern  und  Reisekosten,  welche
den  in  Angelegenheiten  der  direkten  Staatssteuern  )  berufenen  Kommissionsmitgliedern
  und  Abgeordneten  zu  gewähren  sind,  im  Wege  der  Königlichen
Verordnung  geändert  oder  neu  bestimmt  werden.

Die  Bestimmung  in  den  vorstehenden  85.  6  und  7,  vonach  die  Entfernung
von  2  beziehungsweise  8  Kilometern  für  die  Berechtigung  auf  Tagegelder  und
Reisekosten,  so  wie  deren  Berechnung  massgebend  ist,  findet  auch  auf  die  vorerwähnten
  besonderen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

 

Laut  Staatsministerialbeschluß  vom  13.  Mai  1884  (M.  Bl.  S.  107)
sind  die  nachstehenden  Grundsätze,  nach  welchen  bei  Berechnung  der
Reise=  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  verfahren  wird,  auch  bei
Berechnung  der  Reise=  und  Umzugskosten  der  Preußischen  Staatsbeamten
  zur  Anwendung  zu  bringen:

A.

Bewegt  sich  die  Dienstreise  eines  Beamten,  welchem  für  die  Zeit  seines  Aufenthalts
  im  Auslande  höhere  Tagegelder  als  für  das  Inland  bewilligt  sind,  an  einem
Tage  innerhalb  und  außerhalb  des  Inlandes,  so  wird  für  den  Tag  des  Ueberganges
in  das  Ansland  der  höhere,  für  den  Tag  der  Rückkehr  in  das  Inland  der  niedrige
Tagegeldersatz  gewährt.

)  Vd.  4.  Juli  1892  (G.  S.  S.  2019:

Wir  Wilhelm  2c.,  verordnen  auf  Grund  des  §.  12  Abs.  3  des  Ges.,  betr.  die
Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten  24.  März  1873  (G.  S.  S.  122)
(Art.  I  der  Vd.,  betr.  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten
15.  April  1876,  G.  S.  S.  167)  und  des  Ges.  22.  April  1892  (G.  S.  S.  93),
betr.  Deklaration  des  8.  72,  1  des  Einkommensteuerges.  24.  Juni  1891  und  §.  51
Abs.  1  des  Gewerbesteuerges.  von  demselben  Tage,  was  folgt:

§.  1  an  Tagegeldern  erhalten:

a)  die  Mitglieder  der  Einkommensteuerberufungs-Kommission  (s8.  41
Ges.  24.  Juni  1891)  zwölf  Mark;

b)  die  Mitglieder  der  Einkommensteuerveranlagungs-Kommissionen
(§.  34  a.  a.  O.),  der  Kommissionen  zur  Veranlagung  der  Gebäudesteuer
(§.  9  des  Ges.,  betr.  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer  vom
21.  Mai  1861,  G.  S.  S.  317,  Art.  3  Nr.  3  des  Herzoglich  Lauenburgischen
Ges.  vom  15.  Febr.  1875)  und  der  Steuerausschüsse  für  die  Gewerbesteuerklassen
  I,  II  und  III  (§§.  10,  15  Ges.  24.  Juni  1891)  neun  Mark;

J)  die  Mitglieder  der  Steuerausschüsse  für  die  Gewerbesteuerklasse  IV  (§.  15
a.  a.  O.)  fünf  Mark;

d)  die  Mitglieder  der  Voreinschätzungs-Kommissionen  (§.  31  Ges.  24.  Juni
1891)  2,50  Mark.  schtung  dani

§.  2  an  Reisekosten  erhalten:
I.  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden  können,
1.  die  im  §.  1  unter  a  und  b  bezeichneten  Personen  13  Pfennige  für  das
Kilometer  und  3  Mark  für  jeden  Zu-=  und  Abgang;
2,  die  im  §.  1  unter  c  bezeichneten  Personen  10  Pfennige  für  das  Kilometer
und  2  Mark  für  jeden  Zu-=  und  Abgang;
3.  die  im  §.  1  unter  d  bezeichneten  Personen  5  Pfennige  für  das  Kilometer;
II.  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
werden  können,  für  das  Kilometer
1.  die  im  §.  1  unter  a  bezeichneten  Personen  60  Pfennige,
2.  die  im  §.  1  unter  b  und  c  bezeichneten  Personen  40  Pfennige,
3.  die  im  §.  1  unter  d  bezeichneten  Personen  10  Pfennige.
        <pb n="179" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.  163

B

1.  Bei  Geschästen  außerhalb  des  Wohnorts!),  der  Garnison  2c.  wird  die  dienstlich
zurückgelegte  Wegestrecke  von  der  Ortsgrenze  ab  berechnet.

2.  Als  Endpunkt  der  dienstlich  zurückgelegten  Wegestrecke  gilt  die  Mitte  des
Bestimmungsortes,  oder  falls  die  Dienstreise  mittelst  Eisenbahn  oder  Dampsschiffs
gemacht  werden  kann,  der  betreffende  Bahnhof  oder  Anlegeplatz,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  zu  D.  Handelt  es  sich  um  die  Erledigung  eines  Dienstgeschäftes  an  einer
bestimmten  Stelle  außerhalb  eines  Ortes,  so  ist  diese  Stelle  als  Endpunkt  der  Dienstreise
  anzunehmen?).

3.  Als  Ort  gilt  der  hauptsächlich  von  Gebäuden  oder  eingefriedigten  Grundstücken
  eingenommene  Theil  eines  Gemeindebezirks,  so  daß  die  Ortsgrenze  ohne
Rücksicht  auf  vereinzelte  Ausbauten  oder  Anlagen  durch  die  Außenlinie  jenes  Bezirkstheiles
  gebildet  wird.

Besteht  ein  Gemeindebezirk  (Garnisonverband)  aus  mehreren  Ortschaften,  so  ist
als  Ort  im  Sinne  dieser  Bestimmung  nicht  die  einzelne  Ortschaft,  sondern  der
Gemeindebezirk  (Garnisonverband)  anzusehen  #).

4.  Für  die  Feststellung  der  Entfernungen  sind  die  Angaben  des  Kursbuches  der
Reichs-Postverwaltung,  eventuell  der  amtlichen  Postkarten  maßgebend  ).  Fehlen  solche
Angaben  oder  handelt  es  sich  um  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Beamter  die  für
den  Anspruch  auf  Vergütung  von  Reisekosten  maßgebende  Entfernung  von  der  Grenze
seines  Wohnortes  rc.  hat  zurücklegen  müssen,  so  sind  zur  Feststellung  der  Entfernungen
Bescheinigungen  sachkundiger  Behörden  und  bezüglich  der  im  Auslande  gemachten
Dienstreisen  Bescheinigungen  der  kaiserlichen  Gesandtschaften  oder  Konsulate  beizubringen.

!)  Bei  Dienstreisen  von  Beamten  findet,  wenn  die  Entfernung  von  der  Ortsgrenze
  des  Abgangsortes  bis  zur  Mitte  des  Bestimmungsortes  in  der  einen  Richtung
zwei  Kilometer  oder  mehr,  in  der  andern  weniger  als  zwei  Kilometer  beträgt,  die
Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  nicht  statt,  sondern  nur  die  Erstattung
der  bia  Fuhrkosten,  St.  M.  B.  27.  Apr.  1889  u.  12.  Juni  1889  (M.  Bl.
S.  124).

2)  Res.  13.  April  1891  (M.  Bl.  S.  64),  betr.  den  Anfangs=  bezw.  Endpunkt  bei
Dienstreisen  von  und  nach  Berlin.  Bei  Dienstreisen,  die  auf  der  Berliner  Stadtbahn
  angetreten  oder  beendigt  werden  müssen,  gilt  bei  Reisen  nach  oder  aus  dem
Westen  der  Bahnhof  Friedrichstraße,  bei  Reisen  nach  oder  aus  dem  Osten  der  Schlesische
Bahnhof  als  Ausgangs=  oder  Endpunkt,  Res.  5.  April  1891  (Eisenb.  V.  Bl.  S.  39).

s)  Nr  3  Abs.  2  steht  nach  einem  Erk.  des  R.  G.  vom  10.  Mai  1895  (E.
Civ.  XXXV.  208),  soweit  die  Bestimmung  den  Endpunkt  der  Reise  betrifft,  in  Widerspruch
  mit  dem  Ges.  24.  März  1873  und  ist  daher  auf  preußische  Beamte  nicht
anwendbar.  Für  sie  ist  für  die  Berechnung  der  Reisekosten  als  Endpunkt  der  Reise
der  thatsächliche  Bestimmungsort  zu  erachten,  und  es  kommt  hierbei  auf  den  Gemeindebezirk,
  in  dem  der  Bestimmungsort  liegt,  nicht  an.

Für  Dienstreisen  innerhalb  verschiedener,  einen  Gemeindebezirk  bildende  Ortschaften
  ist  Nr.  3  Abs.  2  ausdrücklich  aufrecht  erhalten.  Ebenso  soll  bei  Dienstreisen

nach  außerhalb  die  zurückgelegte  Entfernung  von  der  in  der  Richtung  des  Reiseziels
liegenden  Grenze  des  Gesammtortes  ab  gerechnet  werden,  Ref.  vs  1894  (M.  Bl.
S.  197).  Doch  ist  auch  in  diesem  Punkte  ein  Erk.  R.  G.  13.  Mai  1895  (E.
Civ.  XXXV.  267)  anderer  Meinung.  Darnach  soll  auch  der  Aufangspunkt  der  Dienstreisen
  nach  billigem  richterlichen  Ermessen  auf  der  Grundlage  der  konkreten  Verhältnisse
festgestellt  werden  und  es  wird  (es  handelte  sich  um  eine  Parteisache)  das  Liquidiren

auch  innerhalb  desselben  Gemeindebezirks  für  berechtigt  anerkannt.

*!)  Bescheinigungen  über  die  aus  dem  amtlichen  Kursbuche  oder  den  amtlichen
Postkarten  nicht  ersichtlichen  Ortsentfernungen,  deren  die  Heeresverwaltung  als  Rechnungsbeläge
  zu  den  Zahlungen  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  bedarf,  sind  in
der  Rege

I.  n  Fällen,  wo  Anfangs=  und  Endpunkt  der  festzustellenden  Entfernung  in

dem  Amtsbezirke  desselben  Katasteramts  liegen,  durch  dieses,

2.  sonst  durch  das  Katasterbürean  der  betreffenden  Regierung
ohne  Mitwirkung  der  Landrathsämter  aufzustellen,  Res.  22.  April  1893  (R.  Anz.  Nr.  140).

11
        <pb n="180" />
        164  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten.

C.

1.  Bei  Dienstreisen,  welche  mittelst  Eisenbahn  oder  Dampfschiffs  gemacht  werden
können,  kommt  die  Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  in  der  Regel  nur  einmal  zum
Ansatz.

"x  Ein  mehrfacher  Ansatz  dieser  Gebühr  findet  statt:

a)  wenn  an  Zwischenorten  übernachtet  werden  muß;  #  ·

b)  wenn  die  Eisenbahn  oder  das  Dampfschiff  an  Zwischenorten  Dienstgeschäfte
halber  verlassen  werden  muß;

J)  wenn  an  einem  Zwischenorte  ein  Bahnhof  oder  Aunlegeplatz  verlassen  und  die
Reise  von  einem  anderen  Bahnhof  oder  Anlegeplatz  aus,  welche  mit  dem  ersteren
nicht  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stleht,  fortgesetzt  werden  muß,  sofern
der  Uebergang  von  dem  einen  zum  andern  Bahnhofe  nicht  mittelst  durchgehender
oder  unmittelbar  anschließender  Züge  über  eine  Verbindungsbahn  erfolgt.  Der
mehrfache  Ansatz  der  Gebühr  ist  ausgeschlossen,  wenn  an  einem  Zwischenorte
ein  Uebergang  von  einer  Bahn  auf  die  andere  oder  von  einem  Dampsschiff  auf
das  andere  stattfindet,  ohne  daß  dazu  der  Bahnhof  oder  Anlegeplatz  zu  verlassen
ist.  Die  mit  Uebergängen  der  letzteren  Art  etwa  verbundenen  Kosten  werden
ausschließlich  den  mit  Freikarten  reisenden  Beamten  der  Eisenbahnverwaltungen
auf  Grund  spezieller  Angaben  erstattet,  deren  Belegung  nicht  erforderlich  ist.

Eine  alphabetisch  geordnete  Nachweisung  derjenigen  Orte  Deutschlands,  an
welchen  mehrere  räumlich  von  einander  getrennte  Personen-Bahnhöfe  oder
Anlegeplätze  von  Dampfschiffen  sich  besinden,  wird  unter  Angabe  der  zwischen
den  einzelnen  Bahnhöfen  vorhandenen,  für  den  Personenverkehr  benutzbaren
Verbindungsbahnen  durch  das  Kursbuch  der  Reichs-Postverwaltung  veröffentlicht.

3.  Beamte,  welche  bei  Unterbrechung  einer  zum  Zwecke  der  Bereisung  einer
Bahnulinie  oder  Revision  von  Betriebsanlagen  unternommenen  Dienstreise  oder  am
Endpunkt  einer  solchen  den  betreffenden  Bahnhof  oder  das  Bahnhofsgebiet  Dienstgeschäfte
  halber  zu  verlassen  nicht  genöthigt  sind,  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Zu.
und  Abgangsgebühr.  Den  mit  Eisenbahn-Freikarten  reisenden  Beamten  werden  in
solchen  Fällen  die  baaren  Nebenkosten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  unter
Ziffer  2c  erstattet.  .

4.  Die  Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  wird  je  zur  Hälfte  nicht  gewährt,  wenn
die  Beförderung  des  Beamten  nach  oder  von  dem  Bahnhof  oder  Anlegeplatz  Seitens
der  Verwaltung  durch  Gestellung  eines  Fuhrwerks  erfolgt.

D.

1.  Neben  der  Gebühr  für  Zu-  und  Abgang  werden  die  sonstigen  verordnungsmäßigen
  Fuhrkosten  gewährt,  wenn  die  Entfernung  zwischen  der  Ortsgrenze  des
Aufangs=  oder  Endpunktes  der  Reise  und  dem  Bahnhof  oder  Anlegeplatz  2  km  oder
mehr  beträgt.  .

Hat  während  einer  Reise  ein  Wechsel  zwischen  der  Beförderung  mittelst  Eisenbahn
oder  Dampfschiffs  und  einer  anderen  Beförderungsart  einzutreten,  so  sind  die  Fuhr.
kosten  für  die  Wegestrecke  zwischen  dem  nach  bezw.  vor  Uebergang  auf  die  Eisenbahn
oder  das  Dampsfschiff  zunächst  bezw.  zuletzt  zu  berührenden  Orte  und  dem  Bahnhofe
eov  Anlegeplatze  nur  dann  zu  vergüten,  wenn  die  Entfernung  2  km  oder  mehr

eträgt.

2.  In  den  Fällen  zu  1  sind  für  den  Begriff  des  Ortes  und  der  Ortsgrenze  die
Bestimmungen  zu  B  3,  für  die  Feststellung  der  Entfernungen  die  Angaben  des
Kursbuches  der  Reichs-Postverwaltung  maßgebend.  Fehlen  letztere,  so  sind  sie  durch
Bescheinigungen  sachkundiger  Behörden  und  für  das  Ausland  durch  Bescheinigungen
der  kaiserlichen  Gesandtschaften  oder  Konsulate  zu  ersetzen.

Die  nach  den  St.  M.  B.  13.  Mai  1884  und  17.  April  1889  in  der  Preußischen
Staatsverwaltung  zur  Anwendung  gelangenden  Grundsätze  für  die  Berechnung

der  Reise=  und  Umzugskosten  sind  durch  St.  M.  B.  30.  Okt.  1895  (M.
Bl.  S.  259)  )  folgendermaßen  ergänzt  worden:

 

—  ——

1)  Vergl.  für  die  Beamten  der  Civilverwaltung  des  Reiches  die  Bek.  gleichen
Inhalts  vom  12.  Dez.  1895  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  504).  Letztere  gilt  nicht  für
die  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten,  fÜr  die  Beamten  des  auswärtigen  Amtes
nur,  wenn  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Reise  im  Reichsgebiet  liegen.
        <pb n="181" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Medizinalbeamten.  165

1.  Dienstreisen  sind,  sofern  die  Zahl  der  Reisetage  dadurch  beeinflußt  werden
sollte  und  wenn  nicht  besondere  dienstliche  —  eventuell  in  der  Liquidation  kurz  zu
erläuternde  —  Umstände  oder  die  fahrplanmäßige  Abfahrtszeit  der  Eisenbahnzüge  oder
Dampfschiffe  ein  Anderes  bedingen,  in  den  Morgenstunden,  d.  h.  in  den  Monaten
April  bis  September  von  6  Uhr  und  in  den  Monaten  Oktober  bis  März  von  7  Uhr
Morgens  ab,  anzutreten.

Bei  Benutzung  von  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  oder  Postverbindungen  ist  als
Zeitpunkt  des  Antritts  der  Reise  der  fahrplanmäßige  Abgang  der  Züge  rcc.  anzusehen.

2.  Soweit  die  vorhandenen  Verkehrsmittel  es  ermöglichen,  sind  Dienstreisen
ohne  andere,  als  die  zur  Erledigung  der  Dienstgeschäfte  erforderlichen  Unterbrechungen
zurückzulegen.  #

Unterbrechungen  behufs  Uebernachtens  sind  bei  Reisen,  deren  Zweck  eine  außergewöhnliche
  Beschleunigung  nicht  bedingt,  unter  der  Voraussetzung  durchgehender
Züge  im  Allgemeinen  erst  nach  Zurücklegung  einer  Eisenbahnstrecke  von  500  km  gestattet.
  Für  Reisen  auf  Landwegen  ermäßigt  sich  diese  Entfernung  unter  normalen
Verhältnissen  auf  112½  km  und  für  Reisen  auf  Dampfschiffen  auf  375  km.

Unterbrechungen,  welche  durch  Krankheit  oder  besondere  Umstände  nothwendig
werden  und  auf  die  Zahl  der  Reise=  und  Aufenthaltstage  von  Einfluß  sind,  müssen
erläutert  werden.

3.  Beamte,  welche  für  die  mittels  der  Eisenbahn  zurücklegenden  Dienstreisen  an
Fuhrkosten  0,10  Mark  oder  mehr  für  das  Kilometer  zu  beanspruchen  haben,  sind  zur
Benutzung  von  Schnell=  und  Durchgangs=  (l0)  Zügen  verpflichtet,  wenn  dadurch  eine
Abkürzung  der  Reisedauer  ermöglicht  wird  oder  Unterbrechungen  der  Reise  vermieden
werden.

4.  Die  Weiter=  bezw.  Rückreise,  namentlich  bei  kürzeren  Touren,  ist  —  von
denjenigen  Beamten,  welche  für  Reisen  auf  Landwegen  0,60  Mark  für  das  Kilometer
als  Fuhrkosten  erhalten,  unter  Umständen  selbst  mit  Benutzung  von  Extrapost  —
nach  beendetem  Dienstgeschäft  möglichst  noch  an  demselben  Tage  anzutreten.

Haben  die  Dienstgeschäfte  bezw.  die  Hinreise  und  die  Dienstgeschäfte  7  Stunden
und  darüber  in  Anspruch  genommen,  so  werden  unter  kürzeren  Touren,  solche  Cntfernungen
  verstanden,  welche  mit  der  Post,  der  Eisenbahn  oder  dem  Dampfschiff  in
höchstens  2  Stunden  zurückgelegt  werden  können.

5.  Die  Berechnung  der  Reisekosten  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,  welchen  Weg
der  Reisende  thatsächlich  eingeschlagen  und  welches  Beförderungsmittel  er  benutzt  hat,
nach  demjenigen  Wege,  der  sich  für  die  Staatskasse  als  der  mindestkostspielige  darstellt
und  nach  dem  Zweck  der  Reise  und  den  Umständen  des  besonderen  Falles  von  dem
Beamten  auch  wirklich  hätte  benutzt  werden  können.

6.  Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen  (1  bis  5)  können  nach  der
Entscheidung  der  die  Richtigkeit  der  Reiseliquidationen  bescheinigenden  Beamten  dann
zugelafsen  werden,  wenn  die  Anwendung  derselben  zu  besonderen  Härten  führen
würde.

—  —  —  —  —  —

13.  Gesetz,  betreffend  die  den  Medizinalbeamten  für  die  Besorgung
gerichtsärztlicher,  medizinal-  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte
zu  gewährenden  Vergütungen.

Vom  9.  März  1872  (G.  S.  S.  265)  0.

§.  1.  Die  Medizinalbeamten  erhalten  für  medizinal=  oder  sanitätspolizeiliche
Verrichtungen,  welche  sie  im  allgemeinen  staatlichen  Interesse  an  ihrem  Wohnorte

1)  Das  Gesetz  erstreckt  sich  auf  alle  berufsmäßigen  Verrichtungen,  die  beamtete
oder  nichtbeamtete  Medizinalpersonen  kraft  ihres  Amtes  oder  zu  Folge  amtlichen
Auftrages  innerhalb  oder  außerhalb  ihres  Wohnortes  wahrzunehmen  haben.  Dagegen
greift  nicht  das  Gesetz,  sondern  die  Preuß.  Geb.  Ord.  für  appr.  Aerzle  und  Zahnärzte
  vom  15.  Mai  1896  (R.  u.  St.  A.  Nr.  119)  Platz  bei  solchen  berufsmäßigen
Obliegenheiten,  die  beamtete  oder  nicht  beamtete  Medizinalpersonen  in  Ausübung
ihrer  ärztlichen  Praxis  verrichten.  Ebenso  findet  nicht  das  Ges.  vom  9.  März  1872,
        <pb n="182" />
        166  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Medizinalbeamten.

oder  innerhalb  einer  Viertelmeile  von  demselben  zu  vollziehen  haben,  außer  ihrer  etatsmäßigen
  Besoldung  keine  andere  Vergütung  aus  der  Staatskasse,  als  eine  Entschädigung
  von  15  Sgr.  für  Fuhrkosten  bei  jeder  einzelnen  Amtsverrichtung  7.

Ist  die  Verrichtung  durch  ein  Privatinteresse  veranlaßt,  so  haben  sie  von  den
Betheiligten,  außer  den  etwaigen  Fuhrkosten,  eine  Gehühr  bis  zu  5  Rechlrn.  für  den
Tag  zu  beanspruchen,  wobei  sie  berechtigt  sind,  die  Zeit  in  Ansatz  zu  bringen,  welche
auf  das  zu  erstattende  Gutachten  nothwendig  verwendet  werden  mußte.

Das  Gleiche  gilt  gegenüber  den  Gemeinden,  wenn  die  Thätigleit  der  Medizinalbeamten
  für  solche  ortspolizeiliche  Interessen  in  Anspruch  genommen  wird,  deren  Befriedigung
  den  Gemeinden  gesetzlich  obliegt?).

S.  2  lin  der  Fassung  der  Vd.  vom  17.  September  1876  (G.  S.  S.  411)l.
Die  Medizinalbeamten  erhalten  für  amtliche  Geschäfte  in  einer  Entfernung
von  nicht  weniger  als  zwei  Kilometern  von  ihrem  Wohnort  3)  Tagegelder  und
Reisekosten  nach  den  folgenden  Sätzen  y#:

I.  In  gerichtlichen  Angelegenheiten:

1.  Kreisphysiker,  Kreiswundärzte  und  Departements-Thierärzte,  letztere  in.
dessen  nur  bei  Verhbandlungen,  welche  nicht  einen  Gegenstand  ihrer
kreisthierärztlichen  Thätigkeit  betreffen,

A.  an  Tagegeldern  9  Mart,
B.  an  Reisekosten
a)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können,  für  das  Kilometer  13  Pfennige  und  für  jeden
Zu-  und  Abgang  3  Mark,
b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  50  Pfennige;

2.  Kreisthierärzte  5)  und  Departements-Thierärzte,  letztere  bei  Verhandlungen,

  welche  ihre  kreisthierärztliche  Thätigkeit  betreffen,

 

—  —

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  165.

sondern  das  Ges.  vom  24.  März  1873  (s.  o.  S.  151)  Anwendung  bei  Reisen,  die  Medizinalpersonen
  zwar  zufolge  ihres  Amtes,  jedoch  nicht  zur  Verrichtung  berufsmäßiger
Funktionen  ausführen.  Die  Assessoren  der  Medizinalkollegien,  Kreisphysiker,  Kreiswundärzte
  und  Apotheker  sind  für  diesen  Fall  der  V.  Klasse  der  höheren  Beamten
zuzurechnen,  Res.  8.  Sept.  1819  (Ann.  III.  835)  und  11.  Dez.  1848  (M.  Bl.  S.  365).

1)  Die  Fuhrkosten  stehen  dem  Medizinalbeamten  für  jede  Amtsverrichtung  außerhalb
  seiner  Wohnung  zu,  gleichviel,  ob  er  die  Reise  zu  Fuß  oder  zu  Wagen  gemacht
hat,  Res.  7.  April  1873  (M.  Bl.  S.  181).  ·  ·.

2)  Wenn  eine  Polizeibehörde  im  Interesse  der  örtlichen  Polizeiver—
waltung  irgend  etwas  veranlaßt,  so  ist  nicht  fie,  sondern  die  betreffende  Gemeinde
für  die  entstandenen  Kosten  verantwortlich,  und  wenn  die  Polizeibehörde  zu  solchem
Zwecke  Jemandem  einen  Auftrag  ertheilt,  so  hat  diesem  die  Stadtgemeinde  für  die
entstehenden  Kosten  aufzukommen,  nicht  aber  die  Polizeibehörde.  Für  die  von  der
Polizeibehörde  im  Interesse  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  veranlaßten  ärztlichen
Geschäfte  haben  also  die  Medizinalbeamten  nicht  von  der  Polizeibehörde,  sondern  von
r  Semeinde  Vergütung  zu  beauspruchen,  Erk.  O.  Trib.  23.  Juni  1879  (J.  M.

..  J.

")  Vd.  4.  Nov.  1874  (G.  S.  S.  354):  Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch
den  Justizminister  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  bestimmt  werden,  daß
den  Medizinalbeamten  bei  den  an  ihrem  Wohnorte  oder  in  einer  Entfernung  von
nicht  mehr  als  einer  Fünftelmeile  von  demselben  auf  Veranlassung  einer  Gerichtsbehörde
  oder  eines  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  vorzunehmenden  Geschäften  die
verausgabten  Fuhrkosten  zu  erstatten  sind.  Z

Auf  Aerzte,  die  nicht  Medizinalbeamte  sind,  findet  die  Vd.  keine  Anwendung,
Verf.  des  K.  G.  vom  5.  Juli  1875,  bei  Albrecht  S.  155.

4)  Die  Anm.  zum  Ges.  vom  24.  März  1873  (oben  S.  151)  finden  hier  analoge
Anwendung.  .

5)  Beamtete  Thierärzte  haben  für  solche  Tage,  an  welchen  sie  dienstliche  Verrichtungen
  gegen  Bezug  von  Gebühren  vornehmen,  für  anderweite  Dienstgeschäfte
Tagegelder  nicht  zu  beanspruchen,  gleichviel,  ob  die  Gebühren  der  Staatskasse  oder
einer  Gemeinde  resp.  einer  Privatperson  zur  Last  fallen,  Res.  31.  März  1883
(M.  Bl.  S.  150).
        <pb n="183" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Medizinalbeamten.  107

A.  an  Tagegeldern  4  Mark  50  Pfennige,
B.  an  Reisekosten
a)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können,  für  das  Kilometer  10  Pfennige  und  für  jechn
Zu-  und  Abgang  2  Mark,
b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  25  Pfennige;
II.  In  allen  anderen  Fällen
1.  Kreisphysiker,  Kreiswundärzte  und  Departements-Tbierärzte  ),  letztere
indessen  nur  bei  Reisen,  welche  sie  nach  einem  ausserhalb  ihres  engeren
kreisthierärztlichen  Bezirks  gelegenen  Orte  hin  vornehmen,
A.  an  Tagegeldern  12  Mark,
B.  an  Reisekosten
a)  bei  Dienstreisen  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können,  für  das  Kilometer  13  Pfennige  und  für
jeden  Zu-  und  Abgang  3  Mark,
b)  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschifften
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  60  Pfeunige.
2.  Kreisthierärzte  ):)  und  Departements-Thierärzte,  sofern  letztere  Reisen
innerhalb  ihres  kreisthierärztlichen  Bezirks  zu  machen  haben,
A.  an  Tagegeldern  6  Mark,
B.  an  Reisekosten
a)  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können,  für  das  Kilometer  10  Pfennige  und  für
jeden  Zu-  und  Abgang  2  Mark,
b)  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  40  Pfennige.
Die  Reisekosten  werden  für  die  Hin-  und  Rückreise  besonders  berechnet.
Bei  Berechnung  von  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  berechnet.
Bei  Reisen  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer
sind  die  Reisekosten  für  8  Kilometer  zu  gewähren.
Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  1  und  II  festgesetzten,
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.
§.  3.  Für  alle  von  Gerichten  oder  anderen  Behörden  ihnen  aufgetragenen  Geschäfte
  haben  die  Medizinalbeamten,  soweit  sie  nicht  gemäß  §.  1  oder  durch  bereits
bestehende  besondere  Bestimmungen,  oder  vermöge  privatrechtlichen  Titels,  zu  unentgeltlicher
  Dienstleistung  verpflichtet  sind  2),  nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren:

 

1)  Die  beamteten  Thierärzte  erhalten  für  Dienstreisen  in  Rußland  an  Diäten:
die  Departements-Thierärzte  24,  die  Kreis-Thierärzte  18  M.  bei  längeren  Reisen,
und  15  bezw.  9  Mark  bei  kürzeren  Reisen.  Als  kürzere  Reisen  gelten  solche,  bei
denen  der  Thierarzt  im  Auslande  nicht  mehr  als  30  Kilometer  zurückzulegen  hat  und
nicht  genöthigt  ist,  im  Auslande  zu  übernachten,  Res.  22.  Mai  1878  (M.  Bl.  S.  98).

:)  Die  Kreisthierärzte  erhalten  bei  Behandlung  erkrankter  Gestütspferde  außerhalb
  ihres  Wohnortes  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den  Vorschriften  des  Ges.
24.  März  1873,  Res.  3.  Nov.  1874  (M.  Bl.  S.  301).  Die  Privatthierärzte  erhalten
im  Geltungsbereiche  der  Geb.  Ord.  für  appr.  Aerzte  u.  Zahnärzte  vom  15.  Mai  1896
(R.  u.  St.  A.  Nr.  119)  für  die  Behandlung  von  Gestütspferden  außerhalb  ihres  Wohnorts
  gemäß  Abschnitt  VI  Nr.  1,  2  und  4  der  Taxe,  die  Hälfte  der  den  Physikern
bei  Epidemien  zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten,  also  mit  Rücksicht  auf  die  Beimmungen

  der  Vd.  17.  Sept.  1876,  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Medizinalbeamten
  (G.  S.  S.  411)  an  Tagegeldern  6  M.  und  an  Reisekosten  30  Pf.
für  das  Kilometer.  ç

3)  Die  nach  Erlaß  des  Res.  16.  Febr.  1844  (M.  Bl.  S.  51)  angestellten  Kreis-Medizinalbeamten
  find  für  die,  ihnen  im  Interesse  des  Dienstes  von  Staatsbehörden
aufgegebene  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes  Königlicher  oder  Kaiserlicher
Beamten  am  Wohnorte  des  Medizinalbeamten,  weder  berechtigt,  Fuhrkosten  gemäß
g.  1  des  Ges.  9.  März  1872,  noch  Gebühren  für  das  Geschäft  zu  liquidiren,  Res.
8.  Juli  1874  (M.  Bl.  S.  168),  falls  der  Besuch  nicht  etwa  ein  Vorbesuch  gemäß
#§.  6  dieses  Ges.  ist.  Für  ein  wissenschaftlich  begründetes  Gutachten  kann  der  Medizinal-
        <pb n="184" />
        168  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Medizinalbeamten.

1.  Für  Abwartung  eines  Termin:  2  Rthlr.
und  insofern  der  Termin  über  drei  Stunden  dauert,  für  jede
folgende  ganze  oder  angefangene  Stunden  15  Sgr

Diese  Sätze  finden  auch  Anwendung  für  die  Zuziehung  zur  mündlichen
Hauptverhandlung  in  Untersuchungssachen,  und  zwar  werden  dieselben,  wenn
die  Zuziehung  an  mehreren  Verhandlungstagen  stattgefunden  hat,  für  jeden
Tag  besonders  berechnet.

2.  Für  die  Besichtigung  eines  Leichnams  ohne  Obduktion  (einschließlich  der
Terminsgebüühhhrr))n)n).  2  Rthlr.
3.  Für  den  Bericht  hierüber  (zu  2),  falls  derselbe  nicht  sogleich  zu  Protokoll
gegeben  wrrdd  1  Rthlr.
4.  Für  die  Besichtigung  und  Obduktion  eines  Leichnams  (einschließlich  der
Terminsgebührr)  .................  4  Rthlr.

War  der  Leichnam  bereits  6  Wochen  oder  länger  begraben,  oder  hatte

derselbe  14  Tage  oder  länger  im  Wasser  gelegen,  so  sind  für  die  Besichtigung

  und  Obduktion  einschließlich  der  Terminsgebürr  8  Rthlr.
zu  bewilligen.
5.  Für  den  vollständigen  Obduktionsbericht)  2—6  „

–...  —  —  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  167.
beamte  jedenfalls  gemäß  §.  3,  6  6—24  M.  liquidiren,  Res.  19.  Febr.  1875  (M.  Bl.
S.  68),  während  die  Ausstellung  eines  einfachen  Befundscheines  unentgeltlich  wird  zu
erfolgen  haben.  Letzterer  wird  in  der  Regel  dem  dienstlichen  Interesse  genügen,  und
es  wird  die  Behörde  ausdrücklich  ein  ausführlicheres  Gutachten  zu  fordern  haben,  wenn
sie  es  für  erforderlich  hält.  Hält  der  Medizinalbeamte  ohne  dies  Ersuchen  ein  solches
Gutachten  für  nothwendig,  so  wird  er  sich  vorher  mit  der  ersuchenden  Behörde  dieserhalb
  zu  verständigen  haben.  Ein  Gutachten  mit  ausführlicher  wissenschaftlicher  Be.
gründung  wird  regelmäßig  nur  bei  Feststellung  zweifelhafter  Geisteszustände,  Simu-.
lation  2c.,  wo  ausgedehnte  Beobachtungen,  Untersuchungen  oder  ein  ausgedehnteres
Aktenstudium  eine  ausführliche  Begründung  erheischen,  erforderlich  sein.  Nur  in
diesen  Fällen  können  Gebühren  beansprucht  werden,  Res.  7.  Mai  1894  (M.  Bl.  S.  115).

Die  Kreis-Medizinalbeamten  sind  nicht  verpflichtet,  die  körperliche  Brauchbarkeit
der  als  Gendarmen  anzustellenden  Unteroffiziere  unentgeltlich  zu  untersuchen  und
zu  bescheinigen,  Res.  11.  Dez.  1875  (M.  Bl.  1876  S.  ö1).

Wegen  der  Gebühren  an  Kreisphysiker  für  Abgabe  eines  Gutachtens  Zwecks
Pensionirung  eines  Gendarmen  vergl.  Res.  7.  Dez.  1893  (M.  Bl.  S.  259).

1)  Die  Kreisphysiker  haben,  wenn  sie  zu  den,  an  ihrem  Wohnorte  stattfindenden
Hebeammenprüfungen  zugezogen  werden,  Anspruch  auf  die  in  §.  3  Nr.  1  des
Ges.  9.  März  1872  für  Abwartung  des  Termins  bestimmte  Gebühr,  Res.  12.  April
1876  (M.  Bl.  S.  107).

Bei  den  Liquidationen  der  Kreisphysiker  für  die  Beiwohnung  der  Hebeammenprüfungen
  sind  die  Terminsstunden  eines  Tages  zusammenzurechnen;  die  Abrundung
auf  volle  Stunden  für  einen  Tag  hat  nur  einmal  zu  erfolgen,  auch  wenn  Mittags
eine  Unterbrechung  der  Verhandlungen  stattfindet,  Res.  28.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  29).

Die  Medizinalbeamten  sind  berechtigt,  Gebühren  nach  dem  Ges.  9.  März  1872
in  Anspruch  zu  nehmen  für  die  Untersuchung  eines  Ortsarmen,  welche  sie  in  dem
nach  §.  63  des  Ausf.  Ges.  8.  März  1871  eingeleiteten  Verfahren  auf  Requisition  des
Kreisausschusses  bezw.  Verwaltungsgerichtes  bewirken;  nicht  aber  wenn  die  Polizeibehörde
  aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  und  unabhängig  von  dem  Antrage
eines  Armen,  von  Amtswegen  zum  Einschreiten  gegen  den  Vorstand  eines  Ortsarmenverbandes
  Anlaß  findet.  Die  Kosten  fallen  im  erstgedachten  Falle  dem  Kreise  bezw.
dem  Staate  zur  Last,  Res.  12.  Juli  1875  (M.  Bl.  S.  170).

2)  Darunter  ist  das  motivirte  Gutachten  zu  verstehen,  das  über  die  Todesursache
auf  Grund  des  Obduktionsbefundes  einschließlich  der  erst  durch  weitere  technische  Untersuchungen
  festgestellten  Ermittelungen  erstattet  wird.  Nur  wenn  nach  Abgabe  dieses
Berichts  vom  Richter  oder  Staatsanwalt  ein  ferneres  motivirtes  Gutachten  in  Anlaß
neuer  Ermittelungen  gefordert  wird  und  eine  Unvollständigkeit  des  Obduktionsberichtes
nicht  vorliegt,  kann  für  das  Gutachten  nach  §.  3,  6  liquidirt  werden,  Res.  9.  Dez.
1880  (M.  Bl.  1881  S.  3).
        <pb n="185" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Medizinalbeamten.  169

6.  Für  jedes  andere  mit  wissenschaftlichen  Gründen  unterstützte,  nicht  bereits
im  Termin  zu  Protokoll  gegebene  Gutachten,  es  mag  dasselbe  den  körperlichen
  oder  geistigen  Zustand  einer  Person  oder  einer  Sache  bäzihm

—  thlr.

Die  höheren  Sätze  sind  insbesondere  dann  zu  bewilligen,  wenn  eine

zeitraubende  Einsicht  der  Akten  notwendig  war,  oder  die  Untersuchung  die

Anwendung  des  Mikroskops  oder  anderer  Instrumente  oder  Apparate  erforderte,
  deren  Handhabung  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  ist.

7.  Für  die  Ausstellung  eines  Befundscheins  ohne  nähere  gutachtliche  Ausfübnnnnnnng
  ...  ...  1  Rthlr.
Wenn  Medizinalbeamte  sich  zur  Reinschrift  ihrer  Berichte  oder  Gutachten
(Nr.  3,  5  6)  fremder  Hilfe  bedienen,  sind  ihnen  Kopialien  zum  Satze  von

2  Sgr.  6  Pf.  für  den  Bogen  zu  bewilligen  y.

§.  4.  Der  bei  der  Besichtigung  oder  Obduktion  eines  Leichnams  zugezogene
zweite  Medizinalbeamte  erhält  für  den  Bericht  ....  1—3  Rthlr.

Sind  zwei  Medizinalbeamte  zu  einem  gemeinschaftlichen  Gutachten  über  den
Gemüthszustand  eines  Menschen  aufgefordert,  so  erhält  jeder  derselben  die  Gebühr
(8.  r.  6).

8.  5.  [in  der  dureh  Vd.  vom  17.  Sept.  1876  abgeänderten  Passung].  Beansprueht
  der  Medizinalbeamte  in  den  Pãllen  des  8.  3  die  dort  festgesetzten
Gebühren,  so  erhält  er  für  den  Tag,  an  welchem  das  Geschäft  selbst  vorgenommen
  wird,  keine  Tagegelder?).

§.  6.  Sind  zu  der  verlangten  sachkundigen  Ermittelung  besondere  Vorbesuche?)
nöthig,  so  ist,  falls  nicht  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  Tagegelder  und
Reisekosten  liquidirt  werden  dürfen,  für  jeden  Vorbesuch  eine  Gebühr  von  1  Thaler
zu  bewilligen.

Für  mehr  als  drei  Vorbesuche  passiert  die  Gebühr  nur  insoweit,  als  die  Vorbesuche
  auf  ausdrückliches  Verlangen  der  requirirenden  Behörde  gemacht  sind!#.

§.  7.  Nichtbeamtete  Aerzte  und  Thierärzte  erhalten,  wenn  sie  zu  vorstehend
(§§.  1—6)  bezeichneten  Verrichtungen  amtlich  aufgefordert  werden,  in  Ermangelung

—„  ——  —  ——  —

)  Durch  Vd.  2.  Febr.  1881  (G.  S.  S.  13)  hat  der  8.  3  des  Ges.  9.  März  1872
nachstehenden  Zusatz  erhalten:

8.  Für  Obduktionen  von  Thierkadavern,  einschließlich  des  Berichts:

a)  eines  Pferdes  oder  eines  Rindviehstücks,  sofern  letzteres  nicht
aus  Anlaß  der  Lungenseuche  obduzirt  wirrrrd  12  M.
Für  jede  auf  die  erste  an  demselben  Tage  folgende  Obduktion
sind  nur  6  Mark  zu  bewilligen;
b)  eines  anderen  Hausthieres  oder  eines  aus  Anlaß  der  Lungenseuche
  obduzirten  Rindviehstückes  6  M.
Für  jede  auf  die  erste  an  demselben  Tage  folgende  Obduktion
find  nur  3  Mark  zu  bewilligen.

Werden  an  einem  Tage  mehrere  Obduktionen  ausgeführt,  so  ist  für  alle  zusammen
  in  keinem  Falle  mehr  als  24  Mark  zu  bewilligen.

2)  Falls  nicht  nach  dem  Umfange  des  Geschäfts  und  der  Dauer  der  Reise  das
Gutachten  an  demselben  Tage  nicht  mehr  abgegeben  werden  kann,  Res.  des  Just.  Min.
15.  Jan.  1874,  bei  Albrecht  S.  158.

:)  Eine  jede  zu  der  dem  Medizinalbeamten  aufgetragenen  sachkundigen  Ermittelung
  erforderliche,  außerhalb  der  Wohnung  desselben  vorgenommene  Besichtigung
der  zu  untersuchenden  Person  wird  als  ein  Vorbesuch  im  Sinne  des  §.  6  angesehen,
bezw.  in  der  durch  §.  6  al.  2  gegebenen  Beschränkung,  noch  neben  dem  erstatteten
Gutachten  besonders  vergütigt,  Erk.  O.  Trib.  4.  Mai  1876  (E.  B.  77  S.  229),  Res.
26.  Aug.  1876  (M.  Bl.  S.  190).

§.  6  bezieht  sich  nicht  nur  auf  jeden  von  dem  Medizinalbeamten  gemachten,  sondern
auch  auf  den  vor  dem  Termine  in  seiner  Behaufung  empfangenen  Besuch,  Beschl.  R.
G.  19.  April  1888  (VI.  43/48).  Z

)  Vergl.  Res.  28.  April  1887  (M.  Bl.  S.  120).  Im  Entmündigungsverfahren
sind,  abgesehen  von  §.  6  Abs.  2,  besonders  bei  unvermögenden  Personen  die  Besuche
thunlichst  auf  einen  zu  beschränken.
        <pb n="186" />
        170  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Medizinalbeamten.

anderweiter  Verabredung,  dieselben  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten,  welche  den
beamteten  Aerzten  oder  Thierärzten  zustehen.

s.  8.  Macht  eine  gerichtliche  oder  medizinalpolizeiliche  Feststellung  die  Zuziehung
eines  Chemikers  nothwendig,  so  erhält  derselbe  für  seine  Arbeit,  einschließlich  des
Berichts,  eine  Gebühr  von  4  bis  25  Thalern  ?½.

Die  verwendeten  Reagentien  und  verbrauchten  Apparate,  sowie  etwaige  Auslagen
für  Benutzung  eines  besonderen  Lokals  sind  ihm  neben  der  Gebühr  zu  vergüten?:).

§.  9.  Bei  Apothekenvisitationen  erhält  der  medizinische  Kommissarius  an  seinem
Wohnort  2  Thaler  Tagegelder,  außerhalb  desselben  reglementsmäßige  Reisekosten  und
Tagegelder  ?.

Der  pharmazeutische  Kommissarius  erhält  Reisekosten  und  Tagegelder  nach  dem
den  Kreisphysikern  zustehenden  Satze;  außerdem  15  Silbergroschen  für  jede  revidirte
Apotheke  als  Ersatz  für  verbrauchte  Reagentien  ).

S.  10.  Insoweit  die  Gebühren  vorstehend  nicht  nach  festbestimmten  Sätzen
geregelt  sind,  ist  der  im  einzelnen  Falle  anzuweisende  Betrag  nach  der  Schwierigkeit
des  Geschäfts  und  dem  zur  Ausrichtung  desselben  erforderlich  gewesenen  Zeitaufwande
festzusetzen?).  Diese  Festsetzung  hat,  wenn  sich  Bedenken  gegen  die  Angemessenheit
des  liquidirten  Betrags  ergeben,  der  Regierungspräsident  endgiltig  zu  bewirken.

s.  11.  Das  vorstehende  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1872  in  Kraft.

Alle  diesem  Gesetze  enigegenstehenden  Bestimmungen  werden  hierdurch  aufgehoben.

 

1)  Die  Bestimmung  des  §.  8  al.  1  findet  auf  jeden,  mit  der  Apotheken-Revifion
beauftragten  medizinischen  Kommissarius,  also  auch  auf  den  Regierungs-Medizinalrath,
  wenn  er  die  Revision  vornimmt,  Anwendung,  Res.  20.  Juli  1872  (M.  Bl.
S.  329).

Die  in  §.  8  bezeichnete  Gebühr  darf  nicht  für  jedes  einzelne  körperliche  Objekt
auf  welches  die  chemische  Untersuchung  zu  richten  ist,  besonders  berechnet  werden.  Es
kann  nicht  füglich  darauf  ankommen,  ob  der  Gegenstand  der  Untersuchung  in  mehrere
körperlich  getrennte  Objekte  zerfällt  oder  sich  in  einer  körperlich  ungetrennten  Sache
darstellt.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  und  die  Natur  der  Sache  weist  vielmehr  darauf
hin,  daß  eine  mehrfache  Ansetzung  der  in  Rede  stehenden  Gebühr  nur  dann  statthaft
ist,  wenn  die  vorzunehmenden  Feststellungen  ihrem  Zwecke  nach  sich  als  verschiedene
darstellen,  d.  h.  wenn  sie  auf  verschiedene  Beweisthatsachen  gerichtet  sind,  beispielsweise
  wenn  es  sich  um  die  zwei  Feststellungen  handelt,  ob  in  der  Leiche  Gift  vorhanden
  war  und  ob  der  Verdächtige  sich  im  Besitze  von  Giftstoffen  befand,  Res.
5.  Nov.  1872  (M  Bl.  S.  331).

)  Jedoch  nicht  noch  besondere  Gebühren  für  Herstellung  der  erforderlichen  Reagentien
  in  absoluter  chemischer  Reinheit,  da  diese  bei  einem  Apotheker  vorausgesetzt
werden,  Res.  28.  April  1862  (M.  Bl.  S.  210).

:)  Die  nach  §.  9  dem  medizinischen  Kommissarius  für  die  an  seinem  Wohnorte
vorgenommenen  Apotheken-Visitationen  zustehenden  Tagegelder  sind  noch  jetzt  nach  §.  12
des  Ges.  24.  März  1873,  sowohl  dem  Kreisphysikus,  als  auch  dem  Regierungs-Medizinalrath
  zu  bewilligen.  Demselben  Kommissarius  stehen  für  die  Visitation  aus-.
wärtiger  Apotheken  die  seiner  Stellung  entsprechenden  reglementsmäßigen  Reisekosten
und  Tagegelder  zu.  Dieselben  berechnen  sich  für  den  Reg.-Med.-Rath  nach  ss.  1
und  4  des  Ges.  24.  Mai  1873,  für  den  Kreisphysikus  nach  §.  2  des  Ges.  9.  März
1872,  Res.  21.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  12).

4)  Die  erforderlichen  Exemplare  des  Arzneiverzeichnisses  werden  kostenfrei  geliefert,
Res.  21.  Sept.  1872  (M.  Bl.  S.  250).

".)  Der  §.  10  bezieht  sich  nur  auf  solche  Fälle,  für  welche  das  Gesetz  eine  ihrem
Satze  nach  unbestimmte  Gebühr  vorschreibt,  wie  in  den  §§.  1,  3  Nr.  5  und  6,  4
und  8.  Er  erhält  keine  Ermächtigung,  für  Geschäfte,  welche  als  solche  im  Gesetze
nicht  ausdrücklich  erwähnt  sind,  eine  Gebühr  nach  arbiträrem  Ermessen  festzusetzen,
Res.  12.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  12).
        <pb n="187" />
        Abschnitt  III.  Umzugskosten.  171

14.  Umzugskosten.

Verordnung,  betr.  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten.
Vom  24.  Februar  1877  (G.  S.  S.  15).

§.  1.  Die  Staatsbeamten!)  erhalten  bei  Versetzung:)  eine  Vergütung  für
Umzugskosten  nach  folgenden  Sältzen:
auf  auf  Transportallgemeine
  kosten  für  je
4  Kosten.  10  Kilometer.
I.  Beamte  der  ersten  Rangklasse  .  .  1800  Mk.  24  Mk.
!II.  .  „,  zweiten  und  dritten  Rangklasse.  1000  „  20  „
III.  „  „  vierten  Rangklasse.  500  „  10  „

„  „  fünften  „  ..  .  .  300,  8  „

V.  Beamte,  welche  nicht  zu  den  obigen  Klassen
gehören,  so  weit  sie  gesetzlich  zu  einem  Tagegeldersatze
  von  9  Mark  berechtigt  sind  240  „  7  „

VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreis=  und

Lokalbehörden  und  andere  Beamte  gleichen
Ranges,  welche  nicht  zu  den  Beamten  der

Klasse  V  gehörden  130  „  6  „
VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten

  zu  zählen  sind  150  „  5  „
VIII.  Unterbeamte.  100  „  4  „

 

–

1)  D.  h.  nur  die  im  unmittelbaren  preußischen  Staatsdienst  angestellten  Beamten;
auch  Wartegeldempfänger,  vergl.  §.  8  des  Ges.  Umzugskosten  sind  also  nicht  zu  gewähren,
  denjenigen,  die  aus  einer  anderweitigen  Stellung  in  den  preußischen  Staatsdienst
  übernommen  werden,  z.  B.  an  Militäranwärter  bei  ihrer  Einberufung  zur
Beschäftigung  im  Civildienst,  an  städtische,  provinzialständische  oder  im  Dienste  eines
anderen  deutschen  Bundesstaates  oder  des  deutschen  Reiches  beschäftigt  gewesene  Beamte.
Vergl.  Res.  27.  Febr.  1845  (M.  Bl  S.  57),  6.  Febr.  1862  (M.  Bl.  S.  173),  27.  Febr.
1872  (M.  Bl.  S.  97),  4.  Jan.  1873  (M.  Bl.  S.  50);  vergl.  jedoch  §.  7  des  Gef.;
desgl.  an  Geistliche,  die  aus  einem  Pfarramte  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  treten
(die  entgegenstehende  K.  O.  31.  Juli  1865  ist  durch  §.  1  Ges.  24.  Febr.  1877  für
aufgehoben  zu  erachten);  ebenso  an  Beamte,  die  aus  dem  Staatsdienst  ausgeschieden
waren  und  demnächst  wieder  übernommen  werden.  Bezüglich  der  Wiederanstellung
pensionirter  Beamten  spricht  dies  ein  Res.  30.  Juni  1858  (M.  Bl.  S.  204)  ausdrücklich
  aus,  und  zwar  selbst  für  den  Fall,  daß  ein  Beamter  mit  dem  Eintritte
seiner  Pensionirung,  also  unmittelbar  aus  der  zuletzt  verwalteten  Dienststelle  in  eine
andere  übertritt.

2)  Die  Versetzung  erfordert  das  definitive  Ausscheiden  aus  der  einen  und  den  definitiven
  Eintritt  in  die  andere  Dienststellung,  vergl.  Res.  15.  Jan.  1867  (J.  M.  Bl.  S.  19).
Wird  einem  Beamten  die  kommissarische  Verwaltung  einer  etatsmäßigen  Stelle  an
einem  anderen,  als  dem  bisherigen  Stationsorte  übertragen,  so  stehen  ihm  nur  persönliche
  Reisekosten  zu.  Doch  schließt  deren  Gewährung  die  nachträglichen  Umzugskosten
  nicht  aus,  wenn  ihm  (desgl.  einem  Probisten)  die  Stelle  späterhin  definitiv
verliehen  wird,  Res.  23.  Mai  1870  (C.  Bl.  d.  Abg.  Verw.  S.  258).

Wird  ein  Beamter  im  Interesse  des  Dienstes  veranlaßt,  aus  einer  Dienstwohnung
in  die  andere,  oder  aus  einer  Miethswohnung  in  eine  Dienstwohnung  ohne  Veränderung
  seines  Wohnsitzes  zu  ziehen,  so  hat  er  auf  Umzugskosten  keinen  Anspruch;
desgl.  nicht,  wenn  er  innerhalb  des  Gemeindebezirkes,  wenn  auch  mit  Wechsel  des
Wohnortes  umzieht.  Vergl.  Res.  20.  März  1869  (C.  Bl.  d.  Abg.  Verw.  S.  204)
und  27.  Mai  1857  (M.  Bl.  S.  122)  sowie  St.  M.  B.  13.  Mai  1884  (oben  S.  162.)

„3)  Für  die  Feststellung  des  Dienstranges  der  Beamten  behufs  Zuzählung  derselben
  in  die  im  §.  1  aufgeführten  Klassen  finden  die  für  das  Ges.  12.  Mai  1873,
betr.  die  Wohnungsgeldzuschüfse  der  Staatsbeamten  (oben  S.  147),  sowie  die  für  das
Ges.  24.  März  1873,  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  getroffenen
  Festsetzungen  entsprechende  Anwendung.  Die  Klasse  VI  im  §.  1  des  Umzugs-
        <pb n="188" />
        172  Abschnitt  III.  Umzugskosten.

§.  2.  Bei  Berechnung  der  Entfernung  ist  die  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung
  zu  Grunde  zu  legen.  Jede  angefangene  Strecke  von  10  Kilometer
wird  für  volle  10  Kilometer  gerechnet).

§.  3.  Die  nicht  etatsmäßig  angestellten:)  Beamten  erhalten  bei  Ver-Zu

  Anmerkung  3  auf  S.  171.

kostengesetzes  entspricht  der  Klasse  IV  des  Tarifs  zum  Ges.  12.  Mai  1873,  jedoch
scheiden  aus  der  letztgedachten  Klasse  diejenigen  Beamten  aus  und  sind  zur  Klasse  V
im  §.  1  des  Umzugskostengesetzes  zu  rechnen,  welche  zu  den  im  §.  1  Nr.  V  des
Tagegeldergesetzes  bezeichneten  Beamten  gezählt  werden.

Zur  Klasse  VII  im  §.  1  des  Umzugskostengesetzes  gehören  diejenigen  Beamten,  welche
nach  §.  1  ad  VII  des  Ges.  28.  Juni  1875,  betr.  die  Abänderung  des  Ges.  24.  März
1873  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  (ck.  oben  S.  151)  zu  einem  Tagegeldersatze
  von  4  M.  50  Pf.  berechtigt  sind.  Es  kommen  dabei  namentlich  die  Förster  sowie
die  Grenz=  und  Steueraufseher  in  Betracht,  Res.  4.  Mai  1877  (M.  Bl.  S.  112).

Anträge  auf  Versetzung  unter  Bewilligung  der  Umzugskosten  werden  in  der
Regel  nur  alsdann  zu  berücksichtigen  sein,  wenn  dadurch  neben  den  persönlichen
Wünschen  der  Antragsteller  auch  gleichzeitig  dem  dienstlichen  Interesse  entsprochen  wird.
Ob  letzteres  der  Fall  ist,  bleibt  jedesmal  genau  zu  erwägen  und  ist  im  Zweifelsfalle
die  Entscheidung  des  Finanzministers  und  des  Ministers  des  Innern  einzuholen,  Res
4.  Mai  1877  ad  3  (M.  Bl.  S.  113).

1)  St.  M.  B.  13.  Mai  1884  (M.  Bl.  S.  109)  Nr.  E:

1.  Umzugskosten  sind  nur  dann  zu  vergüten,  wenn  der  Ort,  von  welchem  und
der  Ort,  nach  welchem  die  Versetzung  stattfindet,  zu  verschiedenen  Gemeindebezirken
(Garnisonverbänden)  gehören,

2.  im  Sinne  des  §.  13  der  Vd.  2.  Juni  1875  (§.  2  Ges.  24.  Febr.  1877)  ist
als  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung  der  kürzeste  fahrbare  Landweg  anzusehen?).

Wenn  jedoch  der  Ort,  von  welchem,  und  der  Ort,  nach  welchem  die  Versetzung
des  Beamten  stattfindet,  durch  ununterbrochenen  Schienenweg  oder  durch  eine  ununterbrochene,
  zur  Beförderung  von  Gütern  benutzbare  Wasserstraße  in  kürzerer  Entfernung,
als  auf  dem  Landwege  verbunden  sind,  so  gilt  die  kürzeste  derartige  Verbindung  als
kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung.

Behufs  Ermittelung  der  maßgebenden  kürzesten  fahrbaren  Straßenverbindung
sind  die  2  km  oder  mehr  betragenden  Entfernungen  zwischen  dem  Anfangs=  oder.
Endort  des  Umzugs  und  dem  zugehörigen  gleichnamigen  Bahnhof  als  Schienenweg,
solche  Theilstrecken,  auf  welchen  beladene  Wagen  mittels  Schiffs,  Trajekts,  Fähre  cc.
zu  Wasser  befördert  werden,  als  fahrbarer  Landweg  in  Anrechnung  zu  bringen.

Vergl.  auch  St.  M.  B.  30.  Okt.  1895  (oben  S.  164)

2)  Der  Anspruch  auf  Umzugskosten  steht  nur  den  etatsmäßig  angestellten  Beamten
und  den  im  höheren  Staatsdienste  außeretatsmäßig  beschäftigten  Assessoren  und  Räthen
in  dem  Falle  zu,  wenn  sie  vor  der  Versetzung  bereits  gegen  eine  fixirte  Remuneration
dauernd  beschäftigt  waren  (§.  3  des  Ges.).  Werden  Beamte  aus  einem  andern  Ressorr
in  die  allgemeine  Verwaltung  als  außeretatsmäßige  Assessoren  oder  Räthe  übernommen,
  so  ist  hinsichtlich  der  Gewährung  von  Umzugskosten  in  jedem  Falle  die
Entscheidung  des  Finanzministers  und  des  Ministers  des  Innern  einzuholen,  Res.
4.  Mai  1877  ad  Nr.  2  (M.  Bl.  S.  112).  »

Der  ministeriellen  Genehmigung  bedarf  es  nicht,  wenn  außeretatsmäßige  Assessoren
und  Räthe  der  allgemeinen  Verwaltung  vor  der  Versetzung  bereits  in  der  allgemeinen
  Verwaltung  gegen  eine  fixirte  Remuneration  dauernd  beschäftigt  waren,
Res.  22.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  79).

Für  den  Bereich  der  Handels-,  Gewerbe=  und  Bauverwaltung  sind  die  Regierungen
  2c.  ermächtigt,  die  den  versetzten  Beamten  gesetzlich  zustehenden  Umzugsentschädigungen
  unmittelbar  auf  den  Etat  jener  Verwaltung  anzuweisen,  sofern  nicht  etwa
der  Fall  des  §.  3  des  Ges.  24.  Febr.  1877  oder  der  Fall  einer  Versetzung  auf  Antrag
  des  betreffenden  Beamten  vorliegt,  Res.  23.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  169).

Festsetzung  und  Anweisung  der  Liquidationen  von  Beamten  und  Lehrern  im
Bereiche  des  Kultusministeriums  über  Umzugs=  und  Versetzungskosten  ist  von  den
Provinzialbehörden  zu  bewirken,  Res.  29.  Mai  1891  (C.  Bl.  U.  V.  S.  437).

*)  Als  solche  sind  diejenigen  Landwege  anzusehen,  die  auf  der  neuesten  amtlichen
Postkarte  als  Kunststraßen  oder  fahrbare  Straßen  verzeichnet  sind,  Res.  30.  Mai  1895
(C.  Bl.  d.  Abg.  Verw.  S.  126).
        <pb n="189" />
        Abschnitt  III.  Umzugskosten.  173

setzungen  nur  Tagegelder  und  Reisekosten  ).  Jedoch  sind  den  im  höheren  Staatsdienste
  außeretatsmäßig  beschäftigten  Assessoren  und  Räthen  Umzugskosten  alsdann
  zu  gewähren,  wenn  sie  vor  der  Versetzung  bereits  gegen  eine  fixirte
Remuneration  dauernd  beschäftigt  waren.  Ob  diese  Voraussetzungen  zur  Gewährung
  von  Umzugskosten  vorhanden  sind,  entscheidet  der  Ressortchef  im  Einvernehmen
  mit  dem  Finanzminister.

§.  4.  Die  zu  Umzugskosten  berechtigten  Beamten  erhalten  außer  denselben
für  ihre  Person  Tagegelder  und  Reisekosten?).

Auch  ist  diesen  Beamten  der  Miethszins  zu  vergüten  :),  welchen  dieselben
für  die  Wohnung  an  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  auf  die  Zeit  von  dem
Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  haben  aufwenden  müssen,  mit

——4  ––.  —  —  ·  —

1)  Und  zwar  diese  auch  dann,  wenn  ein  solcher  Beamter  in  eine  mit  dauernder
Bewilligung  fixirter  Diäten  oder  mit  etatsmäßigem  Gehalte  verbundene  Stelle  zuerst
eintritt  oder  von  einer  diätarischen  Stelle  in  eine  etatsmäßige  übergeht;  ingleichen
wenn  die  einem  Beamten  an  seinem  neuen  Wohnorte  zu  zahlende  diätarische  Vergütung
  von  vorne  herein  nur  als  eine  vorübergehende  anzusehen  ist.  Vergl.  Res.
5.  Febr.  1867  (M.  Bl.  S.  329.

Dagegen  hat  keinen  Anspruch  auf  Tagegelder  und  Reisekosten  ein  Regierungsassessor,
  der  nach  bestandener  Staatsprüfung  zum  ersten  Mal  einer  Regierung  als
außerordentliches  Mitglied  überwiesen  wird,  Res.  5.  März  1883  (N.  u.  St.  A.
Nr.  61).

2)  Jedoch  nur  einmal,  Res.  31.  März  1869  (M.  Bl.  S.  132),  so  daß  jemand,
der  eine  Stelle  zunächst  kommissarisch  verwaltet,  bei  definitiver  Uebertragung  nicht
nochmals  Reisekosten  und  Tagegelder  beanspruchen  kann.  Wegen  der  Möglichkeit  einer
Ausnahme  hiervon  bei  kommissarisch  beschäftigten  Anwärtern  in  der  Steuerverwaltung
vergl.  Res.  11.  Aug.  1870  (M.  Bl.  1871  S.  41).

3)  Die  Erstattung  der  Miethe  (§.  4)  hat  erst  nach  vollständiger  Auflösung
des  Miethsverhältnisses  zu  erfolgen.  Die  Erstattung  erfolgt  unter  der  Voraussetzung,
  daß  der  Beamte  nach  dem  Kontrakte  bezw.  nachweisbar  zu  einer  früheren
Vermiethung  nicht  in  der  Lage  war,  das  Leerstehen  der  Wohnung  obrigkeitlich  bescheinigt
  und  die  Zahlung  der  Miethe  glaubhaft  nachgewiesen  wird.

War  der  Beamte  durch  die  vorliegenden  Umstände  gezwungen,  seine  Familie
noch  eine  Zeit  lang  in  der  früheren  Wohnung  zurückzulassen,  so  kann  ihm  die  Miethsentschädigung
  gleichwohl  gewährt  werden.  Im  Uebrigen  bleiben  alle  seither  in  Bezug
auf  die  Erstattung  von  Wohnungsmiethe  ergangenen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft,  Res.  4.  Mai  1877  zu  Nr.  4  (M.  Bl.  S.  113).

Das  Res.  4.  Mai  1877  ist  dahin  deklarirt,  daß  die  Gewährung  der  Miethsentschädigung
  in  dem  dort  angeführten  Falle  nicht  stattfindet,  wenn  das  Verbleiben
der  Familie  des  Beamten  in  der  Wohnung  die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses
bezw.  die  anderweite  Vermiethung  der  Wohnungsräumlichkeiten  unmöglich  gemacht
hat.  Ob  diese  Voraussetzung  zutrifft,  ist  in  jedem  Falle  unter  Würdigung  der  thatsächlichen
  Umstände  sorgfältig  zu  prüfen,  Res.  30.  Sept.  1882  (I.  A.  9025).

Wenn  versetzte  Beamte  Anspruch  auf  Miethsentschädigung  haben,  die  von  ihnen
ezahlte  Miethe  aber  nicht  bloß  für  Wohnung,  sondern  auch  für  einen  damit  verundenen,
  nicht  besonders  veranschlagten  Garten  oder  Acker  2c.  entrichtet  wird,  so  soll
der  Miethswerth  des  letzteren  abgeschätzt  und  von  dem  zu  zahlenden  Miethsbetrage
abgesetzt  werden,  Res.  25.  Nov.  1840  (M.  Bl.  1841  S.  51).

Die  Gewährung  der  in  Fällen  der  Bersetzung  eines  etatsmäßig  angestellten
Beamten  zulässigen  Vergütigung  derjenigen  Wohnungsmiethe,  welche  der  Beamte
an  seinem  früheren  dienstlichen  Wohnort  fortzuentrichten  genöthigt  ist,  kann  auch  dann
erfolgen,  wenn  nach  der  Versetzung  noch  eine  Benutzung  der  Wohnung  durch  die
Familie  des  Beamten  oder  zur  Aufbewahrung  der  Effekten  desselben  stattgefunden  hat,
St.  M.  B.  5.  Dez.  1863  (M.  Bl.  S.  89).

Auch  Beamte,  die  auf  ihren  Wunsch  versetzt  werden  oder  nur  mit  ihrer  Zustimmung
  versetzt  werden  können,  dürfen  vom  Miethsvertrage  abgehen,  §.  376  I.  22
A.  L.  R.,  Erk.  R.  G.  11.  Juni  1888  (J.  M.  Bl.  S.  211).
        <pb n="190" />
        174  Abschnitt  III.  Umzugskosten.

welchem  die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  war  1).  Diese  Vergütung
darf  längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der
Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädi  ung  bis
höchstens  zum  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen  Miethswerths  der  innegehabten
  Wohnung  gewährt  werden.  „  »  ·,»

§.  5.  Beamte  ohne  Familie:)  erhalten  nur  die  Hälfte  der  im  §.  1  festgesetzten
  Vergütung.  .

g.  6.  Von  den  Vergütungssätzen  (8.  1)  kommt  derjenige?)  in  Anwendung,
welchen  die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —  der  Beamte
versetzt  wird.

n  §.  7.  Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Staatsdienste  gestanden  zu  haben,
in  denselben  übernommen  werden,  kann  eine  durch  den  Verwaltungschef  im
Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten
  gewährt:!)  werden.  »  «  «  «

§.  8.  Auf  Wartegeldempfänger,  welche  wieder  in  den  aktiven  Staatsdienst
  aufgenommen  werden,  findet  dies  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  für  die  Umzugskostenvergütung  die  Entfernung  zwischen  dem  Wohnorte
des  Wartegeldempfängers  und  dem  neuen  Amtssitze  desselben  zu  Grunde  zu
legen  ist.  «  «  ·  »

§.  9.  Die  Bestimmungen  im  §.  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder
und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  vom  24.  März  1873  (G.  S.  S.  122)
finden  bei  Festsetzung  der  Vergütung  für  Umzugskosten  entsprechende  Anwendung?).


g.  6  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1877  in  Kraft.  Alle  demselben
  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere  der  Erlaß

1!)  Die  Frage,  ob  und  wann  der  Beamte  am  neuen  Dienstorte  sich  eine  Wohnung
  beschafft  und  Kosten  dafür  aufgewendet  hat,  ist  auf  Erstattung  des  Miethszinses
ohne  Einfluß,  Res.  15.  Jan.  1867  (J.  M.  Bl.  S.  19)  Nr.  2.

Zur  Frage  der  Rechnungsiustifikation  vergl.  Res.  15.  Mai  1855  (M.  Bl.  S  168),
15.  Jan.  1867  (J.  M.  Bl.  S.  19)  Nr.  2  und  Entsch.  Nr.  6  der  Ob.  R.  Kammer
im  E.  V.  Bl.  1883  S.  14/16.  «  «

:)  Unter  Familie  im  Sinne  des  §.  5  sind  nicht  nur  Ehefrauen,  Kinder  oder
Eltern,  sondern  auch  andere  nahe  Verwandte  und  Pflegekinder  zu  verstehen,  sofern
der  Beamte  denselben  in  seinem  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt  auf  Grund
einer  gesetzlichen  oder  moralischen  Unterstützungsverbindlichkeit  gewährt.  Jedenfalls
muß  ein  eigener  Hausstand  von  dem  Beamten  geführt  werden,  Res.  4.  Mai  1877
zu  Nr.  5  (M.  Bl.  S.  113).

Die  Gewährung  des  vollen  Satzes  der  Umzugskosten  (6#.  1  und  5  des  Ges.)
ist  nicht  von  dem  Umstande  abhängig  zu  machen,  daß  die  Uebersiedelung  thatsächlich
mit  Familie  bewirkt  worden  ist,  sondern  lediglich  davon,  daß  der  Beamte  zur  Zeir
des  Umzugs  Familie  gehabt  hat.  Die  Umzugskosten-Liquidationen  sind  daher  zutreffenden
  Falles  dahin  zu  bescheinigen,  daß  der  Betreffende  zur  Zeit  des  Umzuges
Familie  im  Sinne  der  Bestimmung  unter  Nr.  5  Res.  4.  Mai  1877  gehabt  habe,
Res.  31.  Juli  1881  (M.  Bl.  S.  178).  «

3)DiedenBeamtenbeiVersetzungenzustehendenpersönlichenTagegelderund
Reisekosten  werden  nicht,  wie  die  Umzugskosten,  nach  dem  Dienstrange  der  Stelle  aus
welcher,  sondern  in  welche  die  Versetzüng  erfolgt,  liquidirt.  —  Die  den  außeretatsmäßigen
  verheiratheten  Beamten  bisher  nachgelassene  Vergünstigung,  die  persönlichen
Reisekosten  und  Tagegelder,  auch  bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
nach  dem  Landwege  liquidiren  zu  dürfen,  ist  aufgehoben,  Res.  4.  Mai  1877  zu
Nr.  6  (M.  Bl.  S.  113).

*!)  Der  §.  7  findet  Anwendung  auf  Reichsbeamte  (auch  Gendarmen),  welche  aus
dem  Reichsdienst  (z.  B.  aus  Elsaß-Lothringen)  in  den  Preußischen  Staatsdienst  übernommen
  werden,  Res.  8.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  4).  «

Geistliche,  welche  aus  einem  Pfarramt  an  eine  Strafanstalt  berufen  werden,
erhalten  niemals  persönliche  Reisekosten  und  Miethsentschädigung,  sondern  nur  eine,
durch  den  Minister  des  Innern  im  Einverständniß  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende
  Vergütung,  Res.  21.  April  1878  (F.  M.  I.  4990).

*)  Vergl.  Anm.  2  zu  §.  11  Abs.  2.
        <pb n="191" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landgendarmerie.  175

vom  26.  März  1855,  betreffend  die  Vergütung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen
  erwachsenden  Umzugskosten  (G.  S.  S.  190),  und  das  Umzugskosten-Reglement
  für  Steuerbeamte  vom  Ober-Inspektor  abwärts  vom  11.  April
1856  (M.  Bl.  S.  154).  Wo  in  besonderen  Vorschriften  auf  die  hiernach  aufgehobenen
  Bestimmungen  Bezug  genommen  wird,  treten  die  entsprechendenjBestimmungen
  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

§.  11.  Die  besonderen!)  Vorschriften,  welche  für  einzelne  Dienstzweige
bezüglich  der  den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Umzugskosten
ergangen  sind,  bleiben  —  mit  Ausnahme  der  nach  §.  10  aufgehobenen  —
vorläufig  in  Kraft.  Eine  Abänderung  derselben  kann  im  Wege  Königlicher
Verordnung  erfolgen.  Die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Sätze  dürfen  jedoch
nicht  überschritten  werden.

Die  Sätze  für  Gesandtschaftsbeamte  können  jedoch  nach  Maßgabe  derjenigen
Beträge  festgesetzt  werden,  welche  für  die  entsprechenden  Beamtenklassen  in  der
auf  Grund  des  §F.  18  des  Reichsgesetzes  vom  31.  März  1873  (R.  G.  Bl.  S.  61)
zu  erlassenden  Kaiserlichen  Verordnung  2)  bestimmt  werden.

 

15.  Tagegelder,  Reisekosten  und  Umzugskosten  der  Landgendarmerie.

Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  3)  für  die
Landgendarmerie.
Bom  1.  April  1874  (G.  S.  S.  131).

S.  1  lin  der  Fassung  der  Vd.  vom  14.  Oktober  1881  (G.  S.  S.  339)).
Der  Chef  und  die  Mitglieder  der  Landgendarmerie  erhalten  bei  Dienstreisen
Tagegelder  nach  folgenden  Sätzen:  I.  der  Chef  24  Mk.,  II.  der  Brigadier
5  Mk.,  III.  der  Distriktsoffizier  12  Mk.,  IV.  der  Zahlmeister  9  Mk.,  V.  der
Ober-Wachtmeister  4  Mk.  50  Pf.,  VI.  der  Gendarm  3  Mk.

Mitglieder  der  Landgendarmerie  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  auch
die  auf  Probe,  interimistisch  oder  zur  Aushülfe  bei  der  Landgendarmerie
Angestellten  .

)  Solche  besondere  Vorschriften  bestehen  im  Ressort  des  Ministerii  des  Innern
nur  in  Betreff  der  Umzugskosten-Vergütung  für  die  Landgendarmerie;  ck.  Res.  22.  März
1879  am  Schluß  der  hier  folgenden  Vd.  27.  Jan.  1879,  betr.  die  Umzugskosten  der
Mitglieder  der  Landgendarmerie.

)  Ct.  die  auf  Grund  des  §.  11  erlassene  Vd.  1.  Mai  1879  (G.  S.  S.  351)
betr.  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
Beamten  und  die  Vd.  28.  März  1881  (G.  S.  S.  276).

Vergl.  ferner  Vd.,  betr.  die  Umzugskosten  von  Beamten  der  Staatseisenbahnen
und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Privateisenbahnen  vom  4.  März
1895  (G.  S.  S.  41)  —  desgl.  der  Forstbeamten,  Res.  17.  April  1877  (M.  Bl.
S.  145),  der  Oberförster,  Res.  3.  Jan.  1879  (M.  Bl.  S.  41)  —  für  die  Verwaltung
  der  indirekten  Steuern,  Res.  16.  Juni  1877  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  158),
Res.  24.  Aug.  1877  (M.  Bl.  S.  242),  betr.  die  Umzugs-=  und  Reisekoftensätze  für
verschiedene  Beamtenklassen  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinalverwaltung
  —  Ges.  15.  Juli  1886  (G.  S.  S.  185),  Art.  III,  betr.  Umzugskosten
der  Volksschullehrer  in  Westpreußen  und  Posen  bei  Versetzung  im  Dienstinteresse  oder
Disziplinarwege.

„)  Res.  30.  Dez.  1876  (M.  Bl.  1877  S.  40)  und  17.  Dez.  1878  (M.  Bl.
1879  S.  9),  betr.  die  Form  der  Reisekosten-Liquidation  für  die  Landgendarmerie  und
ihre  Bescheinigung,  Res.  18.  Juni  1883  (M.  Bl.  S.  175).

4)  Res.  27.  Dez.  1887  (M.  Bl.  1888  S.  83),  betr.  die  Vergütungen,  welche
den  zur  probeweisen  Wahrnehmung  der  Geschäfte  vakanter  Wachtmeister-  oder  Oberwachtmeisterstellen
  kommandirter  Gendarmen  zu  gewähren  sind.

Die  Kreiswachtmeister  haben,  soweit  Unterschiede  in  den  Sätzen  für  Wachtmeister
und  für  Gendarme  bestehen,  nach  den  Sätzen  für  letztere  zu  liquidiren,  Res.  3.  Aug.
1887  (M.  Bl.  S.  244).  «
        <pb n="192" />
        176  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landgendarmerie.

8.  2.  Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,
so  kann  der  Tagegeldersatz  (§.  1)  von  dem  Minister  des  Innern  angemessen
erhöht  werden  7.

S  3  lin  der  Fassung  der  Vd.  1.  November  1876  (G.  S.  S.  459)).  An
Reisekosten,  einschliesslich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten:

I.  Bei  Dienstreisen  (8  1),  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können:

.  der  Chef,  die  Brigadiers,  die  Distrikts-Offiziere  und  der  Zahlmeister

für  das  Kilometer  13  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  3  Mark.

Hat  der  Chef  oder  einer  der  Brigadiers  oder  Distrikts-Offiziere
einen  Diener  auf  der  Reise  mitgenommen  oder  nach  dem  Bestimmungsorte
  herangezogen,  so  können  für  denselben  7  Pf.  für  das  Kilometer  beansprucht
  werden;

2.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  7  Pf.  für  das  Kilometer  und  1  Mark

für  jeden  Zu-  und  Abgang.
II.  Bei  Dienstreisen  (§.  1),  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  erhalten:

.  der  Chef,  die  Brigadiers  und  die  Distrikts-Offizire  60  Pf.

2.  der  Zahlmeier  40  „

3.  die  Oberwachtmeister  und  Gendarzfe  30  „
für  das  Kilometer,  nach  der  kürzesten  fahrbaren  Strassenverbindung
berechnet.  6

Haben  erweislich  höhere  Reikekosten  als  die  unter  I.  und  II.  fest.
gesetzten  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.
§.  4.  Brigadiers  und  Distrikts-Offiziere  haben  die  Kosten  ihrer  Dienstreisen
  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks?)  aus  ihrem  Diensteinkommen,  beziehungsweise
  ihrer  Dienstaufwands-Entschädigung  zu  bestreiten.  Jedoch  werden  ihnen
Tagegelder  auch  bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks  dann  gewährt
wenn  sie  beauftragt  sind,  an  einem  anderen  Orte,  als  an  welchem  sie  stationirt
sind,  zeitweilige  Wohnung  zu  nehmen.
Oberwachtmeister  und  Gendarmen  erhalten:
1.  für  Dienstgeschäfte  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks  keine  Reisekosten,
Tagegelder  aber  nur  dann,  wenn  sie  beauftragt  sind,  an  einem  anderen
Orte,  als  an  welchem  sie  stationirt  sind,  zeitweilige  Wohnung  zu  nehmen:
2.  für  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres  Geschäftsbezirks  Tagegelder  und
Reisekosten  nur  dann,  wenn  sie  zu  diesen  Geschäften  einen  besonderen
Auftrag  erhalten  haben,  und  zwar,  wenn  die  Reise  über  einen  Ta
dauert,  den  vollen  Satz,  wenn  sie  aber  nur  kürzere  Zeit  dauert,  die
Hälfte  der  im  §.  1  festgesetzten  Tagegelder  ).

—  —  —.  ·

1)  Bei  Arbeiterunruhen  sind  Gendarmen  mit  Schnellzügen  (auch  I.  und  II.  Klasse)
zu  befördern.  Mehrkosten  trägt  die  Staatskasse,  Res.  2.  Mai  1893  (M.  Bl.  S.  110).

*„)  Geschäftsbezirke  sind  diejenigen  Distrikte,  innerhalb  deren  sie  die  ihnen  obliegenden
Dienstverrichtungen  zu  besorgen  haben;  bei  Gendarmen  die  Patrouillenbezirke  ohne
Rücksicht  auf  Kreisgrenzen,  Res.  20.  Nov.  1857  (M.  Bl.  S.  190).

3)  Durch  Res.  30.  Sept.  1874  (M.  S.  238)  ist  bestimmt:

In  den  Fällen  des  §.  4  Nr.  2  der  Vd.  1.  Apr.  1874  ist  unter  der  Dauer  eines
Tages  der  Kalendertag  zu  verstehen,  so  daß  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  für
die  ihnen  besonders  aufgetragene  Verrichtung  auswärtiger  Dienstgeschäfte,  wenn  dabei
die  Nothwendigkeit  eines  auswärtigen  Uebernachtens  nicht  eintritt,  nur  die  Hälfte,  in
anderen  Fällen  aber  den  vollen  Satz  der  im  §.  1  der  gedachten  Vd.  festgesetzten  Tagegelder
  erhalten.

Für  Dienstgeschäfte  außerhalb  des  Geschäftsbezirkes,  zu  welchen  ein
besonderer  Auftrag  gegeben  ist,  sind  die  Reisekosten  nach  der  ganzen  zurückgelegten
Wegestrecke  vom  Stationsorte  ab  zu  berechnen  und  zu  vergüten,  vorausgesetzt,  daß
der  außerhalb  des  Geschäftsbezirkes  belegene  Ort,  an  welchem  das  Dienstgeschäft
verrichtet  wird,  mehr  als  eine  Fünftelmeile  (jetzt  2  Kilometer)  vom  Stationsorte
entfernt  ist.

Zur  Begründung  des  Anspruches  auf  Tagegelder  und  Reisekosten
ist  nach  dem  allegirten  §.  4  Nr.  2  ein  besonderer  Auftrag  erforderlich.  Der

*
        <pb n="193" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landgendarmerie.  177

An  Reisekosten  werden  außerdem  den  nicht  berittenen  Oberwachtmeistern
und  Gendarmen  die  im  §F.  3  bestimmten  Sätze  gewährt.

—  —  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  176.
Anspruch  ist  also  nicht  gerechtfertigt,  wenn  dieser  Auftrag  fehlt,  oder  wenn  die  betr.
Reise,  wie  bei  den  eingeführten  Kommunikationen  mit  den  Gendarmen  der  benachbarten
Geschäftsbezirke,  in-  allgemeinen  Instruktionen  oder  herkömmlichen  Dienstfunktionen
  begründet  ist

Nach  Res.  30.  Sept.  1874  haben  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  Anspruch
auf  Tagegelder:

für  Dienstgeschäfte  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes  nur  dann,  wenn  sie  beauftragt
  sind,  an  einem  anderen  Orte,  als  an  welchem  sie  stationirt  find,  Wohnung
u  nehmen,
für  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes  nur  dann,  wenn  stle  einen
besonderen  Auftrag  erhalten  haben.

Für  einen  und  denselben  Tag  können  den  Gendarmen  unter  keinen  Umstäuden
doppelte  Tagegelder  oder  Tagegelder  und  Kommando-Zulage  gewährt  werden.

Res.  30.  Sept.  1874  (M.  Bl.  S.  238)  Nr.  2  schließt  die  Gewährung  vollen
Tagegeldersatzes  nicht  aus,  wenn  die  Gendarmen  nicht  außerhalb  Nachtquartier  nehmen,
sondern  einen  Theil  der  Nacht  zum  Rückmarsche  benutzen.  Marsch  nach  12  Uhr  Nachts
gilt  dem  Uebernachten  gleich,  Res.  23.  Aug.  1893  (M.  Bl.  S.  194).

Wenn  ein  Gendarm  zur  Ausführung  eines  Transportes  seinen  Patronillenbezirk
überschreiten  muß,  wegen  der  Dringlichkeit  der  Festnahme  des  Verdächtigen  aber  hierzu
einen  besonderen  Auftrag  vorher  nicht  einholen  kann,  so  genügt  es  zur  Begründung
seines  Anspruches  auf  Tagegelder  und  Reisekosten,  wenn  diejenige  Behörde,  welche  den
Auftrag  zur  Ausführung  des  Traneportes  hätte  ertheilen  müssen,  denselben  nachträglich
  genehmigt,  Res.  7.  Jan.  1880  (M.  Bl.  S.  33).

Die  Dienstaufwandentschädigung  ist  abkommandirten  Gendarmen  während  der
Abkommandirung  zu  zahlen,  wenn  diese  nur  kurze  Zeit  währt  und  eine  Vertretung
des  abkommandirten  Gendarmen  nicht  stattfindet,  Res.  6.  Mai  1891  (M  Bl.  S.  67).

Beziehen  Gendarme  bei  Dienstleistungen  außerhalb  des  Patrouillenbezirkes,  oder
bei  Aufträgen,  innerhalb  des  Patrouillenbezirkes  an  einem  anderen  Orte  Wohnung  zu
nehmen,  Tagegelder  oder  Kommandozulagen,  so  gebührt  ihnen  daneben  keine  weitere
Dienstaufwandsentschädigung.

Gendarmen  dürfen  Diäten  und  Reisekosten  im  Falle  des  §.  4  Nr.  2
nur  liquidiren,  wenn  sie  von  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  einen  Auftrag  erhalten
haben.  Sind  sie  in  dringenden  Fällen  durch  den  Amtsvorsteher  requirirt  worden,
so  bedarf  dessen  Requisition  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Landraths,  Res.
21.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  37).

Wenn  sie  zu  den  alljährlich  wiederkehrenden  Truppenübungen  kommandirt  werden
und  auf  Anlaß  des  betreffenden  Auftrages  drei  Tage  und  zwei  Nächte  außerhalb
ihres  Stationsortes  zu  verweilen  genöthigt  sind,  dann  erhalten  sie  die  Tagegelder  sowie
die  an  die  Stelle  der  Reisekosten  tretende  Vergütung  [§.  4  der  Vd.  1.  April  1874  und
Res.  6.  April  1884  (M.  Bl.  S.  115)j,  nicht  aber  die  in  §.  4  Abs.  4  der  Vod.
1.  April  1874  vorgeschriebene  Vergütung,  Res.  28.  April  1888  (M.  Bl.  S.  111).

Den  aus  Anlaß  von  Truppenübungen  beorderten  berittenen  Gendarmerie-Mannschaften
  ist  die  erwähnte  Vergütung  während  ihrer  Anwesenheit  auf  dem  Manöverterrain
  auch  für  die  Ruhetage  zu  zahlen,  Res.  2.  Okt.  1884  (M.  Bl.  S.  210).

Den  Mitgliedern  der  Landgendarmerie  kann  bei  den  Kommandos  zu  den  größeren
Truppenübungen  Naturalquartier  gemäß  §.  2  ad  2  des  Quartierleistungsges.  25.  Juni
1868  gewährt  werden.  Der  für  das  qu.  Quartier  zu  berechnende  Servis  ist  auf  dem
durch  §.  15  Instr.  31.  Dez.  1868  (B.  G.  Bl.  1869  S.  1)  vorgeschriebenen  Wege
an  die  Gemeinde  zu  zahlen  und  gleichzeitig  in  der  Liquidation  der  Gendarmeriemitglieder
  über  Reisekosten  und  Tagegelder,  unter  Erörterung  der  Gründe,  aus  welchen
Naturalquartier  in  Anspruch  genommen  werden  mußte,  in  Anrechnung  zu  bringen,  Res.
16.  und  28.  Febr.  1885  (M.  Bl.  S.  57).  Z

Wenn  Gendarmen  in  Folge  besonderen  Auftrages  sich  zum  Rapporte  bei  dem
Landrath  (außerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes)  einzufinden  haben,  so  stehen  ihnen  Tagegelder
  zu.  Da  aber  das  Bedürfniß  der  Rapport-Erstattung  der  Gendarmen  an  den
Landrath  als  ein  regelmäßiges  anzusehen  ist,  so  werden  überall  Rapporttage,  an  denen

Illing-Kaug,  Handbuch  I.  Aus.  12
        <pb n="194" />
        178  Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landgendarmerie.

Die  berittenen  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  haben  sich,  falls  ihnen
keine  andere  Anweisung  ertheilt  wird,  zu  diesen  Reisen  ihrer  Dienstpferde  zu
bedienen  und  erhalten  in  diesem  Falle  anstatt  der  Reisekosten  1)  täglich:

der  Oberwachtmeister  1  Thlr.  —  Sgr.
der  Gendrrrr  —  „  „

Werden  dieselben  beauftragt,  auf  andere  Weise  die  Reise  zurückzulegen,
so  erhalten  sie  die  im  S.  3  bestimmten  Reisekosten.

§.  5.  Uebersteigt  die  Dauer:)  eines  Kommandos  mit  Anweisung  eines
anderen  Wohnorts,  sei  es  innerhalb  oder  außerhalb  des  Geschäftsbezirks,  die

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  177.

die  Gendarmen  sich  ohne  besonderen  Auftrag  bei  den  Landräthen  einzufinden  haben,
anzuordnen  und  auf  diejenigen  Tage  zu  verlegen  seien,  an  welchen  die  Gendarmen
sich  zur  Erhebung  ihrer  Besoldung  ohnehin  nach  der  Kreisstadt  begeben  müssen,  Ref.
22.  März  1875  (M.  Bl.  1884  S.  170).

Gendarmen,  denen  vertretungsweise  ein  anderer  Patrouillenbezirk  mit
übertragen  wird,  haben  für  die  Dienstleistungen  innerhalb  des  erweiterten  Geschäftskreises
  keine  Reisekosten,  Tagegelder  aber  nur  dann  zu  beanspruchen,  wenn  sie  beauftragt
werden,  an  einem  andern  Orte,  als  an  welchem  sie  stationirt  sind,  zeitweilig  Wohnun
zu  nehmen.  Es  erscheint  aber,  auch  selbst  wenn  dieser  Fall  nicht  stattfindet,  billig
und  gerechtfertigt,  ihnen  mit  Rücksicht  auf  die  für  sie  aus  der  Mitbeaussichtigung
eines  fremden  Patrouillenbezirkes  erwachsenden,  vermehrten  Dienstleistungen  und  Ausgaben
  eine,  den  Verhältnissen  entsprechende  Entschädigung  durch  Bewilligung  außer.
ordentlicher  Remunerationen  zuzuwenden,  Res.  20.  Jan.  1875  (M.  Bl.  S.  48).

Zu  den  herkömmlichen  Dienstfunktionen  im  Sinn  der  Nr.  3  Abs.  2  des  obenstehenden
  Res.  vom  30.  Sept.  1874  gehören  beispielsweise  die  Kommunikationen
mit  benachbarten  Gendarmen  und  die  Transporte,  welche  die  Gendarmen  ausführen
um  die  von  ihnen  wegen  strafbarer  Handlungen  festgenommenen  Personen  ohne  besonderen
  Austrag  über  ihren  Patrouillenbezirk  hinaus  an  die  Ortspolizeibehörde  beziehungsweise
  dem  Amtsrichter  abzuliefern.

1!)  Auf  die  in  §.  4  Abs.  4  bewilligte  Vergütung  von  1  Thlr.  resp.  15.  Sgr.
für  die  Mitnahme  des  Pferdes  haben  kommandirte  Wachtmeister  und  Gendarmen  nur
für  die  Reisetage  Anspruch,  nicht  auch  für  die  Tage  des  Anfenthalts  am  Kommandoort.
  Für  die  Tage  des  Aufenthaltes  am  Kommandoort  können  Reisekosten  nicht  in
Ansatz  gebracht  werden,  und  es  kann  mithin  für  diese  Zeit  auch  keine  Vergütung  für
die  Mitnahme  des  Dienstpferdes  eintreten,  Res.  16.  Juli  1875  (M.  Bl.  S.  270).

Sind  die  Mitglieder  der  Landgendarmerie  genöthigt,  bei  Dienstreisen  ein  Dienstpferd
  auf  der  Eisenbahn  oder  dem  Dampfschiff  mitzunehmen,  so  sind  die  dafür  gezahlten
  Frachtkosten  ihnen  aus  der  Staatskasse  zu  erstatten,  Res.  4.  Nov.  1889  (M.
Bl.  S.  172)9.

:)  Das  Kommando  wird  mit  dem  Abmarsch  von  der  Station  angetreten  und
endet  mit  der  Rückkehr  in  dieselbe.

Die  Bestimmung  des  F§.  5  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  zur  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  beim  Militärersatzgeschäft  kommandirten  Gendarmen  genöthigt
sind,  während  des  Kommandos  an  verschiedenen  Orten  Quartier  zu  nehmen,  Res.
2.  Dez.  1885  (M.  Bl.  S.  253).

Die  Kommandozulagen  haben  nach  Ablauf  der  ersten  vierzehn  Tage  nur  dann
an  die  Stelle  der  Tagegelder  zu  treten,  wenn  die  betreffenden  Mitglieder  der  Landgendarmerie
  für  die  Dauer  des  Kommandos  einen  andern  Wohnort  zu  nehmen
beauftragt  sind.  Dagegen  sind  die  Tagegelder,  soweit  solche  überhaupt  in  Frage
kommen,  auch  nach  Ablauf  der  ersten  vierzehn  Tage  des  Kommandos  fortzuzahlen,
wenn  die  Gendarmen  r2c.  während  des  Kommandos  an  verschiedenen  Orten  Aufenthalt
zu  nehmen  genöthigt  waren  und  ein  anderer  Wohnort  ihnen  nicht  sofort  hatte  an.
gewiesen  werden  können.  Der  Erlaß  2.  Dez.  1885  wird  aufgehoben,  Res.  18.  Nov.  1889
(M.  Bl.  S.  217).

Sind  Gendarmen  an  einen  andern  Wohnort  kommandirt  und  länger  als  14  Tage
dort  wohnhaft,  so  gebührt  ihnen  für  den  Tag  der  Rückkehr  nach  der  Station,  vorausgesetzt,
  daß  der  Wohnort  nicht  etwa  innerhalb  des  Patronillenbezirkes  liegt,  nicht
mehr  die  Kommandozulage,  sondern  das  bestimmungsmäßige  Tagegeld,  Res.  4.  Nov.
1890  (M.  Bl.  S.  242).
        <pb n="195" />
        Abschnitt  III.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Landgendarmerie.  179

Zeit  von  vierzehn  Tagen,  so  werden  die  nach  §.  4  zu  gewährenden  Tagegelder
nur  für  dic  ersten  vierzehn  Tage  bewilligt.  Für  die  fernere  Dauer  tritt  an
die  Stelle  der  Tagegelder  eine  nach  Verhältniß  der  Zeit  zu  berechnende
monatliche  Kommando-Zulage,  welche  beträgt:

für  den  Brigadier  75  Thlr.
für  den  Distrikts-Offizier  60
für  den  Oberwachtmeister  25
für  den  Gendadrmr  20

§.  6.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Alle  derselben  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben  und  wo  in
besonderen  Vorschriften  auf  die  hiernach  aufgehobenen  Bestimmungen  Bezug
genommen  wird,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  dieser  Verordnung
an  deren  Stelle.

Soweit  diese  Verordnung  nicht  andere  Bestimmungen  enthält,  finden  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873,  betreffend  die  Tagegelder  und
die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  Anwendung.

 

Die  Gewährung  von  Tagegeldern  an  Gendarmerie-Mannschaften  für  diejenigen
Dienstleistungen  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes,  mit  denen  ein  Uebernachten
außerhalb  der  Station  verbunden  ist,  ist  im  Hinblick  auf  die  Vorschrift  im  §.  4
ad  1  der  Vd.  1.  April  1874  nur  in  denjenigen  Fällen  zulässig,  in  denen
die  betreffenden  Mannschaften  zugleich  besonders  beauftragt  sind,  an  dem  Kommandoorte
  einstweilige  Wohnung  zu  nehmen.  Um  in  dieser  Beziehung  ein
gleichmäßiges  Verfahren  zu  sichern,  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  den  Gendarmen
das  zeitweilige  Wohnungnehmen  an  dem  Kommandoorte  der  Regel  nach  erst  dann
vorgeschrieben  werden  darf,  wenn  sie  bei  besonderen  Aufträgen  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks
  länger  als  drei  Tage  und  zwei  Nächte  außerhalb  ihres  Stationsortes
zu  verweilen  genöthigt  sind.  (Cf.  Res.  4.  April  1888,  M.  Bl.  S.  98.)

Die  vorstehend  festgestellten  Grundsätze  finden  auf  Oberwacht=  und  Kreiswachtmeister
  keine  Anwendung.  Denselben  sind  für  Dienstreisen  innerhalb  ihres
Geschäftsbezirkes  Tagegelder  erst  dann  zu  gewähren,  wenn  sie  in  Folge  eines  besonderen
  Auftrages  10  Tage  oder  länger  außerhalb  ihrer  Station  Wohnung  zu
nehmen  veranlaßt  sind,  Res.  5.  März  1879  (M.  Bl.  S.  138).

Nach  der  Verfügung  des  Königlichen  Kriegsministeriums  vom  4.  Sept.  1876
(A.  V.  Bl.  S.  184)  sind  die  Reisen  angeschuldigter  Militärpersonen  behufs  des  persönlichen
  Erscheinens  vor  dem  Spruchgerichte  (§.  111  der  Str.  G.  O.  Th.  II  des  Str.
G.  B.  für  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1845)  als  Dienstreisen  anzusehen  und  demgemäß
  für  dieselben  die  chargenmäßigen  Reisekosten  und  Tagegelder  zu  gewähren.
Da  die  Vorschriften  der  erwähmen  Strafgerichts-Ordnung  auch  auf  die  Oberwachtmeister
  und  Gendarmen  der  Landgendarmerie  Anwendung  finden,  so  sind  diesen
Mannschaften  ebenfalls  für  Reisen  der  vorbezeichneten  Art  die  chargenmäßigen  Reiseltosten
  und  Tagegelder  zu  zahlen,  und  durch  die  Regierungen  bei  Tit.  8  des  Gendarmerie-
  Etats  zu  verrechnen,  Res.  5.  Okt.  1876  (M.  Bl.  S.  281).  Diese  Vorschrift
  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  angeschuldigten  Oberwachtmeister  und  Gendarmen
  aus  Anlaß  einer  Untersuchung,  zu  ihrer  Vernehmung  vor  dem  Militärgericht
oder  vor  dem  durch  dieses  requirirten  Civilgericht  zu  erscheinen  und  zu  dem
Behufe  eine  Reise  außerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes  zu  unternehmen  haben,  Res.
13.  Dez.  1878  (II.  12891),  nicht  aber  für  Reisen  zur  Verbüßung  von  Haftstrafen.

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  178.

Bei  Feststellung  des  14  tägigen  Zeitraums,  nach  dessen  Ablauf  die  Kommandozulage
  an  Stelle  der  Tagegelder  zu  treten  hat,  sind  weder  die  Tage  des  Hinmarsches
zum  Kommandoorte,  noch  die  des  Rückmarsches  von  ihm  mitzurechnen.  Für  die  Tage
des  Hin=  und  Rückmarsches  ist  stets  der  volle  Satz  des  Tagegeldes  zu  gewähren,  Res.
11.  Nov.  1894  (M.  Bl.  S.  203).  .

Den  Mannschaften  der  Landgendarmerie  sind  bei  Abkommandirungen  in  allen
Fällen,  in  denen  sie  an  einem  Orte  länger  als  14  Tage  Wohnung  zu  nehmen
haben,  für  die  überschießende  Zeit  des  Aufenthalts  an  demselben  Orte  an  Stelle  der
Tagegelder  die  Kommando-Zulagen  zu  gewähren,  Res.  6.  Aug.  1890  (M.  Bl.  S.  199).

12
        <pb n="196" />
        180  Abschnitt  III.  Umzugskosten  der  Landgendarmerie.

Den  als  Zeugen  vor  Gericht  vernommenen  Oberwachtmeistern  und  Gendarmen
werden  im  Falle  des  §.  14  der  Geb.  Ord.  vom  30.  Juni  1878  (R.  G.  Bl.
S.  173)  nicht  nur  die  Reisekosten,  sondern  auch  die  Tagegelder  wie  für  Dienstreisen
nach  den  §§.  1  und  3  der  Vd.  1.  April  1874  (G.  S.  S.  131)  bezw.  1.  Nov.  1876
(G.  S.  S.  459)  und  14.  Okt.  1881  (G.  S.  S.  339)  gewährt.  Der  §.  4  der
Bd.  1.  April  1874  findet  auf  derartige  Reisen  auch  hinsichtlich  der  Tagegelder  keine
Anwendung,  Res.  21.  Juni  1887  (M.  Bl.  S.  165).

Res.  10.  Mai  1887  (M.  Bl.  S.  123),  betr.  die  Kosten,  welche  den  Gendarmen
—  durch  Ueberschreitung  von  Wasserläufen  und  Meeresstellen  erwachsen.


Für  die  Begleitung  von  Gefangen-Transporten  auf  Eisenbahnen  erhält
der  betreffende  Gendarm,  da  er  die  Eisenbahn-Fahrgelder  für  seine  Person  aus  eigenen
Mitteln  entrichten  muß,  auf  die  Hin=  und  Rückreise  die  gesetzlichen  Tagegelder  und
Reisekosten.  Wenn  der  Gefangentransport  nicht  durch  die  Eisenbahn,  sondern  auf
dem  Landwege  mittelst  eines  aus  Staatsfonds  bezahlten  Wagens,  auf  welchem  der
begleitende  Gendarm  freie  Beförderung  erhält,  ausgeführt  wird,  so  stehen  dem  letzteren
für  die  Hinreise  nur  die  gesetzlichen  Tagegelder,  aber  keine  Reisekosten  und  für  die
Rückreise  neben  den  Tagegeldern  die  gesetzlichen  Reisekosten  nur  dann  zu,  wenn  und
so  weit  er  sich  zur  Ausführung  derselben  des  aus  Staatsfonds  bezahlten  Transportwagens
  nicht  hat  bedienen  können,  Res.  4.  Dez.  1874  (M.  Bl.  S.  288).

Die  den  Gendarmen  als  Begleitern  von  Gefangen-Transporten  auf  den  Eisenbahnen
  zu  gewährenden  Entschädigungen  sind  fernerhin  nicht  mehr  nach  den  Allerh.
K.  O.  vom  18.  Juli  1865  und  11.  März  1869,  sondern  nach  der  Vo.  vom  1.  April
1874  zu  berechnen.

Verordunng,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Mitglieder  der
Landgendarmerie.
Vom  27.  Jannar  1879  (G.  S.  S.  229.

z.  1.  Die  Mitglieder  der  Landgendarmerie  erhalten  bei  Versetzungen  eine
Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen.

A.  Beim  Umzuge  mit  Familie:

auf  auf  Transportallgemeine
  kosten  für
Kosten  je  10  Kilometer
I.  Brigadirs  1000  Mk.  20  Mk.

II.  Stabsoffiziere  in  Distriktsoffizierstellen.  500  „  10  „
III.  Hauptlue  300  „  8  „
IV.  Lieutenants..  200  „  6  „
V.  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  100  „  4  „

B.  Beim  Umzuge  ohne  Familie:

1.  Offiziere  der  vorstehend  zu  1  bis  III  bezeichneten  Klassen  die  Hälfte  der
unter  A.  angegebenen  bezüglichen  Sätze;
2.  Lieutenants  ein  Aversum  und  zwar  auf  eine  Entfernung  bis  einschließlich
350  Kilometer  von  40  Mark,  auf  größere  Entfernungen  von  60  Mark:
3.  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  die  Hälfte  der  unter  A.  V  angegebenen
  Sätze.
Charaktererhöhungen  bleiben  hierbei  ohne  Einfluß.
§.  2.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in
Kraft.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  24.  Februar
1877,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten  (G.  S.  S.  15),  auch  auf
die  Umzugskosten  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie  Anwendung.
        <pb n="197" />
        Abschnitt  III.  Umzugskosten  der  Landgendarmerie.  181

Verordnung  vom  19.  September  1883  (G.  S.  S.  347).

Der  §.  1  der  Verordnung  vom  27.  Jannar  1879,  betr.  die  Umzugskosten
  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie,  wird,  wie  folgt  abgeändert:

Die  Oberwachtmeister  der  Landgendarmerie  erhalten  bei  Versetzungen
eine  Vergütung  für  Umzugskosten  nach  folgenden  Sätzen:

A.  Beim  Umzuge  mit  Familie:
auf  allgemeine  Kosten  150  Mark
auf  Transportkosten  für  je  10  km  5  Mark.
B.  Beim  Umzuge  ohne  Familie:
die  Hälfte  der  unter  A  angegebenen  Sätze.

 

–

Hinsichtlich  der  Frage,  wie  viel  Meilen  bei  der  Versetzung  eines  Fußgendarmen
  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen,  auf  Landwegen  und  bei  abwechselnder
Benutzung  von  Eisenbahnen  und  Dampsschiffen  für  die  Berechtigung  zu  dem  Diätensatz
  anzunehmen  sei  findet  das  Res.  15.  Jan.  1869  Anwendung.  Hinsichtlich  der
berittenen  Gendarmen  ist  diese  Frage  dahin  zu  beantworten,  daß  bei  Versetzungen
derselben  mit  ihrem  Dienstpferde  der  Tagesmarsch  auf  durchschnittlich  drei  Meilen
anzunehmen  und  nach  drei  Tagemärschen  am  vierten  Tage  ein  Ruhetag  zu  berechnen
ist,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß,  wenn  der  Marsch  am  fünften  Tage  nicht  fortgesetzt
wird,  kein  Ruhetag  stattfindet,  Res.  2.  Okt.  1869  (II.  9726).

Bei  Festsetzung  der  Tagegelder  findet  in  beiden  Fällen  die  Vd.  1.  April  1874
(oben  S.  175)  Anwendung,  und  können  Tagegelder  nur  für  die  zur  Ausführung
der  Reise  nothwendige  und  auch  auf  dieselbe  verwendete  Zeit  gewährt  werden.  Für
die  Tage,  während  welcher  der  betreffende  Gendarm  sich  bereits  am  Stationsorte  befunden
  hat,  dürfen  also  Tagegelder  nicht  liquidirt  werden.  Vergl.  Res.  7.  Dez.  1874
(M.  Bl.  S.  289).

Laut  Res.  8.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  151)  sind  die  Gendarmerie-Offiziere  bei
Versetzungen  oder  Abkommandirungen  befugt,  neben  den,  ihnen  auf  Grund  der  Vd.
27.  Jan.  1879  zustehenden  Umzugskostensätzen,  die  Kosten  für  Beförderung  der  Dienstpferde
  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zur  Uebernahme  auf  die  Staatskasse
zu  liquidiren.  Die  Berechnung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Erlasse  vom  7.  Mai  1867
(A.  V.  Bl.  S.  30)  und  vom  27.  Nov.  1876  (ebendaselbst  S.  230).  Die  Kosten
des  Transportes  der  Dienstpferde  auf  Landwegen  haben  die  Offiziere  aus  eigenen
Mitteln  zu  bestreiten.  Vergl.  Res.  6.  Sept.  1894  (M.  Bl.  S.  149).

Die  zur  probeweisen  Dienstleistung  bei  der  Landgendarmerie  einberufenen  Unteroffiziere
  der  Armee  sind  während  der  Probezeit  als  Mitglieder  der  Landgendarmerie
zu  betrachten.  Sie  sind  deshalb  hinsichtlich  der  bei  Versetzungen  ihnen  zustehenden
Kompetenzen  nach  den  Vorschriften  der  Vd.  24.  Febr.  1877  (G.  S.  S.  15),  bezw.
der  Kgl.  Vd.  27.  Jan.  1879  (G.  S.  S.  22)  zu  beurtheilen.  Gemäß  S§.  3  der  erstgenannten
  Verordnung  stehen  ihnen  also  bei  Versetzungen  nur  versönliche  Reisekosten  und
Tagegelder  zu,  Res.  3.  März  1887  (M.  Bl.  S.  85).  Hinsichtlich  der  Bestimmung,
daß  ihnen  nicht  bei  ihrer  Einberufung,  sondern  bei  ihrer  demnächstigen  definitiven
Anstellung  oder  —  wenn  fie  sich  als  Hülfsgen  darmen  in  nicht  etatsmäßigen  Stellen
befinden  —  bei  ihrer  definitiven  Bestätigung  Familien-Heranziehungskosten  nach  §.  5
Abschn.  A  Nr.  6  des  Reisekosten-Regulativs  für  die  Armee  vom  28.  Dez.  1848,  sowie
die  persönlichen  Reisekosten  und  Diäten  für  die  Reise  von  ihrem  früheren  Garnisonorte
  zu  ihrer  Station  nach  Abzug  der  aus  Militärfonds  gewährten  reglementsmäßigen
Marschkosten  zu  zahlen  sind,  ist  durch  die  Allerh.  Vd.  vom  27.  Jan.  1878  ebenfalls
keine  Aenderung  eingetreten,  Res.  22.  März  1879  (II.  633).  Z

Die  behufs  Erstattung  der  Miethe  (§.  4  des  Ges.  24.  Febr.  1877)  beizubringenden
  Bescheinigungen  sind  von  den  Vorgesetzten  der  betreffenden  Mitglieder
der  Landgendarmerie  in  der  Weise  zu  ertheilen,  daß  sie  die  Richtigkeit  der  bezüglichen
Verficherungen  der  Liquidanten  attestiren,  Res.  6.  Dez.  1877  (II.  11243).
        <pb n="198" />
        182  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

16.  Pensions-Gesehz.

Gesetz,  betr.  die  pensionirung  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  sowie
der  Lehrer  und  Beamten  an  den  höheren  UAnterrichtsanstalten  mit
Ausschluß  der  Universitäten.

Vom  27.  März  1872  (G.  S.  S.  268)7.

§.  1.  Jeder  unmittelbare:)  Staatsbeamte,  welcher  sein  Diensteinkommen
aus  der  Staatskasse  bezicht,  erhält  aus  derselben  eine  lebenslängliche  Pension,
wenn  er  nach  einer  Dienstzeit  von  wenigstens  zehn  Jahren  in  Folge  eineg
körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist  3)  und  deshalb
in  den  Ruhestand  versetzt  wird.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder
sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder
aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so
tritt  Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

Bei  Staatsministern")  welche  aus  dem  Staatsdienste  ausscheiden,  ist  eingetretene
  Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.
Diese  Bestimmung  findet  gleichfalls  Anwendung  auf  diejenigen  Beamten,  welche
das  fünfundsechzigste  Lebeusjahr  vollendet  haben  #).

§.  2.  Die  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs?")  oder  der  Kündigung  angestellten

  Beamten  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe  dieses.

esetzes  nur  dann,  wenn  sie  eine  in  dem  Besoldungsetat  aufgeführte  Stelle
bekleiden  7)  8).

1)  Braun,  Pensionirung  der  Staatsbeamten,  4.  Aufl.  1889;  Marcinowski,  gesetzliche
  Bestimmungen  betr.  Pensionirung  der  Staatsbeamten,  2.  Aufl.  1884.

2)  Ueber  den  Begriff  „unmittelbarer  Staatsbeamter“  vergl.  weiter  oben.

2)  Es  ist  nicht  die  absolute  Dienstunfähigkeit  erforderlich,  sondern  nur  relative
Unfähigkeit  zur  Weiterführung  des  bekleideten,  oder  ein  ihm  im  Range  und  Einkommen
  gleichstehenden  Amtes,  vergl.  Res.  29.  Juli  1884  Nr.  1  (M.  Bl.  S.  194),
unten  S.  195.

4)  Das  heißt:  Staatsminister  haben  bei  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  Staatsdienst
  auch  ohne  eingetretene  Dienstunfähigkeit  Anspruch  auf  Pension  und  zwar  von
ihrem  Ministereinkommen,  auch  wenn  sie  nur  einen  Tag  Minister  gewesen  sind;  im
Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Pensionsgesetzes  auf  sie  gleichergestalt  Anwendung
sie  können  also  eine  Pension  bei  ihrem  Ausscheiden  aus  dem  Staatsdienste  nur  dann
beanspruchen,  wenn  sie  wenigstens  zehn  Jahre  in  demselben  zugebracht  haben,  Sten.
Ber.  A.  H.  1871/72,  Anl.  B.  II  S.  665  und  Kommissionsber,  ebenda  S.  1086.

5)  Abs.  3  eingefügt  durch  Ges.  31.  März  1882  (G.  S.  S.  133)  s§.  1.  Der
65  jährige.  Beamte  kann  hiernach  die  Pensionirung  als  sein  Recht  in  Anspruch  nehmen.
während  ihm  die  Verpflichtung  immer  nachgewiesen  werden  muß.  Sten.  Ber.  A.  H.
1882,  Drucks.  B.  II  S.  119ff.  Im  Rechtswege  kann  aber  dies  Recht  nicht  erstritten
werden,  es  steht  darüber  nur  der  Beschwerdeweg  offen.

6)  Vergl.  §.  21  der  Anst.  Grunds.  für  Militäranwärter  vom  1.  Nov.  1882.
Res.  9.  Aug.  1882  (M.  Bl.  S.  261),  2.  Nov.  1882  (M.  Bl.  1883  S.  5)  und
25.  Febr.  1884  (M.  Bl.  S.  48).

7)  Ausgeschlossen  von  der  Pensionsberechtigung  sind  also  Beamte  dieser  Gatung
welche  nicht  eine  etatsmäßige  Besosdung  beziehen,  sondern  eine  Remuneration  aus  den
Titeln  „zu  anderen  persönllchen  Ausgaben“,  Sten.  Ber.  a.  a.  O.  Anl.  B.  II  S.  666.
Cf.  §s.  2  al.  2.

Abgesehen  von  der  Ausnahme  des  §.  2  genügt  lebenslängliche,  nur  durch  Disziplinaroder
  Strafurtheil  entziehbare  Anstellung,  gleichviel,  ob  das  bekleidete  Amt  ein  etats.
mäßiges  ist,  oder  nicht,  Erk.  O.  Trib.  7.  Sept.  1868  (Str.  Arch.  LXXII.  132).

Den  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  steht,  wenn  ihnen  gekündigt  wird,
ein  Pensionsanspruch  nicht  zu,  selbst  wenn  sie  pensionsberechtigt  sind,  Erk.  des
        <pb n="199" />
        Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.  183

Es  kann  ihnen  jedoch,  wenn  sie  eine  solche  Stelle  nicht  bekleiden,  bei
ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  Pension  bis  auf  Höhe  der  durch  dieses
Gesetz  bestimmten  Sätze  bewilligt  werden.

§.  3.  Die  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden  beschäftigten  Oekonomiekommissarien
  und  Feldmesser,  sowie  die  bei  Landesmeliorationen  beschäftigten
Wiesenbautechniker  und  Wiesenbaumeister  haben  nur  insoweit  einen  Anspruch
auf  Pension,  als  ihnen  ein  solcher  durch  den  Departementschef  besonders  beigelegt
  worden  ist.

Wie  vielen  dieser  Beamten  und  nach  welchen  Diensteinkommensätzen  die
Pensionsberechtigung  beigelegt  werden  darf,  wird  durch  den  Staatshaushalts-Etat
  bestimmt.  Für  jetzt  bewendet  es  bei  den  hierüber  durch  Königliche  Erlasse
  gegebenen  Vorschriften.  "

§.  4.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auch  auf  die  Oberwachtmeister
und  Gendarmen  der  Landgendarmerie  Anwendung;  dagegen  erfolgt  die  Pensionirung
  der  Offiziere  der  Landgendarmerie  nach  den  für  die  Offiziere  des
Reichsheeres  geltenden  Vorschriften?.

§.  5.  Beamte,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte
  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen,  oder  welche  ausdrücklich  nur  auf
eine  bestimmte  Zeit  oder  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes  Geschäft
angenommen  werden?2),  erwerben  keinen  Anspruch  auf  Pension  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes.  1

Darüber,  ob  eine  Dienststellung  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Zeit  und  Kräfte
eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch  nimmt,  entscheidet  mit  Ausschluß
des  Rechtsweges  die  dem  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde.

¾-  6.  Auf  die  Lehrer  an  den  Universitäten  ist  dieses  Gesetz  nicht  anwendbar.


Dagegen  sind  die  Bestimmungen  desselben  anzuwenden  auf  alle  Lehrer
und  Beamten  an  Gymnasien,  Progymuasien,  Realschulen,  Schullehrer-Seminarien,
  Taubstummen=  und  Blindenanstalten,  Kunst=  und  höheren  Bürgerschulen.
  Wegen  Aufbringung  der  Pension  für  die  Lehrer  und  Beamten  an  denjenigen
  vorbezeichneten  Schulen,  welche  nicht  vom  Staate  allein  zu  unterhalten
  sind,  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften,  insbesondere  die  S§S.  4—9
und  16  bis  18  Vd.  28.  Mai  1846  (G.  S.  S.  214),  mit  der  aus  dem  Wegfal!
  der  Peusionsbeiträge  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  sich  ergebenden
Massgabe  in  Kraft.  Desgleichen  finden  die  Vorschriften  des  S.  13  der  Verordnung
  auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an
den  vom  Staate  allein  zu  unterhaltenden  Unterrichtsanstalten  angestellten
Lebrer  und  Beamten  auch  ferner  Anwendung.  Im  Uebrigen  treten  die  Bestimmungen
  und  Verordnung  mit  der  Massgabe  ausser  Kraft,  dass  Zusicherungen
  einer  Anrechnung  von  Dienstzeiten,  soweit  sie  für  die  Betreffenden
günstiger  sind,  in  Geltung  bleibens).

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  182.

n.  #I.  1880  (E.  Civ.  B.  1  S.  34)  und  24.  Nov.  1884  (ebendaselbst
.  .).

8)  Das  Vorhandeusein  der  Voraussetzung  des  Abs.  1  kann  im  Rechtswege  geltend
gemacht  werden,  Erk.  R.  G.  27.  Mai  1881  (Rass.  und  Kün.  XXVI.  1115).

1)  Die  Anstellung  eines  pensionirten  Offiziers  des  Reichsheeres  als  Offizier  der
Landgendarmerie  bewirkt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  Pensionsbezug,  auch  wenn  unter
Hinzurechnung  der  Pension  der  Betrag  des  neuen  Diensteinkommens  den  Betrag  des
vor  der  Pensionirung  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  nicht  erreicht,
Erk.  O.  Trib.  30.  Juni  1879  (J.  M.  Bl.  S.  7).

2)  Hierunter  sind  nicht  etwa  Nebenämter  zu  verstehen  (vergl.  12  d.  G.),  sondern
solche  alleinigen  Aemter,  die  entweder  nur  vorübergehend,  oder  nur  neben  einer  privaten
  Hauptthätigkeit  verwaltet  werden,  z.  B.  die  der  Kreismedizinalbeamten,  Sten.
Ber.  A.  H.  1871/72  Anl.  Bd.  II  S.  1065.

5:)  Ges.  25.  April  1896  (G.  S.  S.  87),  betr.  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes
vom  27.  März  1872  Art.  I.

Art.  IV.  Auf  die  Lehrer  und  Beamten  solcher  im  §.  6  Abs.  2  des  Ges.  vom
27  März  1872  bezeichneten  Unterrichtsanstalten,  welche  nicht  vom  Staate  allein  zu
unterhalten  sind,  finden  nachstehende  besondere  Vorschriften  Anwendung:
        <pb n="200" />
        184  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

g.  7.  Wird  außer  dem  im  zweiten  Absatz  des  §.  1  bezeichneten  Falle
ein  Beamter  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb
  in  den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit
mit  Königlicher  Genehmigung  eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder
lebenslänglich  bewilligt  werden  y.

–  —  —  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  183.

§.  1.  Bei  der  Entscheidung  über  das  Recht  auf  Pension  und  bei  der  Uebertragung
  der  Befugniß  zu  dieser  Entscheidung  an  eine  nachgeordnete  Behörde  (§8.  22
und  23  des  Ges.  vom  27.  März  1872  und  des  Ges.  vom  30.  April  1884,  G.  S
S.  126)  findet  eine  Mitwirkung  des  Finanzministers  nicht  statt.  #

Die  Beschwerde  über  die  Entscheidung  und  die  Klage  gegen  dieselbe  steht  auch
den  zur  Zahlung  der  Pension  Verpflichteten  innerhalb  der  für  die  Beamten  (Lehrer)
bestimmten  Frist  offen.  Die  Klage  ist  von  den  Lehrern  und  Beamten  gegen  die  zur
Zahlung  der  Pension  Verpflichteten,  von  letzteren  gegen  erstere  zu  erheben.

Bis  zur  endgültigen  Erledigung  der  Beschwerde  oder  Klage  gegen  die  getroffene
Entscheidung  über  die  zu  gewährende  Pension  wird  dieselbe  nach  Maßgabe  dieser  Ent.
scheidung  vorschußweise  an  den  Bezugsberechtigten  gezahlt.

§.  2.  Von  dem  in  dem  §.  20  des  Ges.  vom  27.  März  1872  vorgeschriebenen
Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Unterhaltungspflichtigen
  abgesehen  werden.

g.  3.  Die  Bewilligung  einer  Pension  auf  Grund  des  §.  2  Abs.  2  und  des
§.  7  des  Ges.  vom  27.  März  1872  sowie  die  Anrechnung  von  Dienstzeiten,  auf
welche  den  Lehrern  oder  Beamten  ein  Rechtsanspruch  nicht  zusteht,  erfolgt  mit  Zustimmung
  der  zur  Aufbringung  der  Pension  Verpflichteten  durch  die  für  die  Entscheidung
  über  den  Rechtsanspruch  des  Lehrers  oder  Beamten  zuständige  Behörde
(S.  22  des  Ges.  vom  27.  März  1872  und  des  Ges.  vom  30.  April  1884,  G.  S.
S.  120).

s.  4.  Den  Lehrern  und  Beamten  steht  ein  Anspruch  auf  Anrechnung  einer  im
Reichs=  oder  Staatsdienst  zurückgelegten  Civildienstzeit,  abgesehen  von  dem  Falle  des
§.  19a,  nicht  zu.  Dagegen  ist  denselben  die  gesammte  Zeit  anzurechnen,  während
welcher  sie  in  einem  Amte  der  zur  Aufbringung  ihrer  Pension  ganz  oder  theilweise
verpflichteten  Gemeinde  oder  Stiftung  oder  des  betreffenden  größeren  Kommunalverbandes
  gestanden  haben.

Art.  VII.  Ist  die  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  bemessende
Pension  geringer  als  die  Pension,  welche  dem  Lehrer  oder  Beamten  hätte  gewährt
werden  müssen,  wenn  er  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  nach  den  bis
dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere
Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.  .

Art.  VIII.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1896  in  Kraft.

1)  Vergl.  Res.  29.  Juli  1884  Nr.  16,  unten  S.  197.

*)  Artikel  II  (Ges.  31.  März  1882,  G.  S.  S.  133).  Ist  die  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die  Pension,  welche  dem  Beamten
hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am  31.  März  1882  nach  den  bis  dahin  für
ihn  geltenden  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension
an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.

!)  Ges.  1.  März  1891,  betr.  die  Ausdehnung  einiger  Bestimmungen  des
Pensionsgesetzes  (G.  S.  S.  19):

Artikel  I.  Die  Grundsätze  der  s§.  8  und  16  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung
  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  2c.,  vom  27.  März  1872  finden  in  der
durch  das  Ges  vom  31.  März  1882  diesen  Paragraphen  gegebenen  Fassung  auf  diejenigen
  mittelbaren  Staatsbeamten  Anwendung,  welche  bei  eintretender  Dienstunfähig.
keit  auch  im  Uebrigen  nach  den  für  die  unmittelbaren  Staatsbeamten  bestehenden
Grundsätzen  zu  pensioniren  sind.  .  1

Artikel  II.  Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer,
als  die  Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am
31.  März  1891  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  penftonirt
worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.
        <pb n="201" />
        Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.  185

beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem  )  elften
Dienstjabre  eintritt  15/%%  und  steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegtem
Dienstjabre  um  ½6  des  in  den  S§.  10—12  bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  16%  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung

  nicht  statt.
In  dem  im  S.  1  Abs.  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  1/0%  in  dem
Falle  des  S.  7  höchstens  18%  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

§.  9.  Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Thalerbrüche  auf  volle
Thaler  abgerundet?).

§.  10.  Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt
bezogene  gesammte  Diensteinkommen?),  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Repräsentations=
  oder  Dienstaufwandskosten  gewährt  wird,  nach  Maßgabe  der
folgenden  näheren  Bestimmungen  zu  Grunde  gelegtt:

1.  Feststehende  Dienstemolumente,  namentlich  freie  Dienstwohnung  ),  sowie
die  anstatt  derselben  gewährte  Miethsentschädigung,  Feuerungs=  und
Erleuchtungsmaterial,  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter  u.  s.  w.,
sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken  kommen  nur  insoweit  zur  Anrechnung,
  als  deren  Werth  in  den  Besoldungsetats  auf  die  Geldbesoldung
  des  Beamten  in  Rechnung  gestellt,  oder  zu  einem  bestimmten
Geldbetrage  als  anrechnungsfähig  bezeichnet  ist.  1

2.  [In  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  April  1884  (G.  S.  S.  126).
Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,
werden  nach  den  in  den  Besoldungsetats  oder  sonst  bei  Verleihung  des
Rechts  auf  diese  Emolumente  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  und  in
Ermangelung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage
während  der  drei  letzten  Etatsjahre  vor  dem  Etatsjabre,  in  welchem  die
Pension  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung  gebracht5).

3.  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Tantieme,  Kommissionsgebühren,
  außerordentliche  Remunerationen,  Gratifikationen  und  dergleichen
  kommen  nicht  zur  Berechnungt).

4.  Das  gesammte  zur  Berechnung  zu  ziehende  Diensteinkommen  einer  Stelle
darf  den  Betrag  des  höchsten  Normalgehalts  derjenigen  Dienstkategorie,
zu  welcher  die  Stelle  gehört,  nicht  übersteigen?).

 

 

 

 

 

1)  Es  kommen  also  nur  volle  Dienstjahre  zur  Anrechnung,  es  darf  kein  Tag
darau  fehlen.  #

„:)  Eine  Umwandlung  in  Markbrüche  und  volle  Mark  ist  vom  Landtage  abgelehnt
  worden,  um  die  bisherige  Berechnungsweise  nicht  ungünftiger  zu  gestalten,  Sten.
Ber.  A.  H.  1883/84  Anl.  Bd.  II  Nr.  68,  MBd.  III  Nr.  140,  Bd.  IV  Nr.  72;
Verh.  Bd.  III  S.  1803  ff.;  Sten.  Ber.  H.  H.  1883/84  Bd.  I  und  II  S.  127,  128,
Anl.  Nr.  61.

2)  D.  h.  bis  zu  der  bekannt  gegebenen  Verfügung  über  die  Versetzung  in  den
Ruhestand.

4)  Wegen  Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses  vergl.  §.  6  des  Ges.  12.  Mai
1873,  oben  S.  149.

5)  Res.  9.  Dez.  1872  (M.  Bl.  S.  126),  betr.  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
  der  Steuerempfänger  in  den  westlichen  und  in  den  neuen  Provinzen.  Res.
11.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  84),  betr.  die  Feststellung  der  Einkommens-  Kompetenzen
  der  Steuerempfänger  in  den  Provinzen  Rheinland  und  Westfalen  mit  Bezug
auf  Versetzung  in  den  Ruhbestand  resp.  Zahlung  für  Sterbe=  und  Gnadenmonat.

Wegen  der  den  Kreissteuereinnehmern  zustehenden  und  bei  der  Pensionirung  anzurechnenden
  Tantieme  für  die  Rentenerhebung  (Rentenbankges.  2.  März  1850)  ogl.
Erk.  O.  Trib.  S.  Dez  1876  (Strieth.  B.  97  S.  75).  ·

Wegen  Berechnung  der  Besoldung  bei  Pensionirung  der  Steuerempfänger,  die
seit  dem  1.  März  1870  angestellt  sind,  vgl.  K.  O.  27.  Jan.  1870.  #

Es  gehören  hierher  noch  z.  B.  die  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  und  die  Fahr-,
Stunden-,  Nachtgelder  und  Materialersparnißprämien  der  Eisenbahnbeamten  des
Fahrdienstes.  *-lrmb

6)  Hierher  gehören  auch  Orts=  und  Stellenzulagen,  falls  sie  nicht  in  den  Etats
ausdrücklich  als  pensionsfähig  bezeichnet  sind.  .

7)  Vergl.  Res.  29.  Juli  1884  Nr.  9,  unten  S.  196.
        <pb n="202" />
        186  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

Ohne  diese  Beschränkung  kommen  jedoch  solche  Gehaltstheile  oder
Besoldungszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  eines  von  dem  betreffeuden
Beamten  in  früherer  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens  demselben
mit  Peusionsberechtigung  gewährt  sind,  zur  vollen  Anrechnung.

5.  Wenn  das  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  ermittelte  Einkommen
  eines  Beamten  insgesammt  mehr  als  4000  Thaler  beträgt,
wird  *  dem  überschießenden  Betrag  nur  die  Hälfte  in  Anrechnung
ebracht.

8.“  Ein  Beamter,  welcher  früher!)  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen
  verbundenes  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens  ein
Jahr  lang  bezogen  hat,  erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung  in  ein
Amt  von  geringerem  Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf  seinen  im  eigenen
Interesse  gestellten  Antrag  erfolgt  oder  als  Strafe  auf  Grund  des  §.  16  des
Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten  u.  s.  w.
vom  21.  Juli  1852  (G.  S.  S.  465),  oder  des  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Dienstvergehen  der  Richter  vom
7.  Mai  1851  u.  s.  w.,  vom  22.  März  1856  (G.  S.  S.  201)  gegen  ihn  verhängt
  ist,  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach  Maßgabe  des
früheren  höheren  Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der  gesammten  Dienstzeit
  berechnete  Pension  #;  jedoch  soll  die  gesammte  Pension  das  letzte  pensionsberechtigte
  Diensteinkommen  nicht  übersteigen  ).  4%

§.  12.  Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen
  begründet  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatgmäßige
  Stelle  als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist!).

§.  13.  Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  Ableistung  des  Diensteides
gerechnet.  Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung  erst
nach  dem  Zeitpunkte  seines  Eintritts  in  den  Staatsdienst  stattgefunden  hat,  so
wird  die  Dienstzeit  von  diesem  Zeitpunkte  an  gerechnet  5).  °½

§.  14.  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit“)  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
  während  welcher  ein  Beamter

1)  Gleichbedentend  mit  „bisher“,  die  Aktivität  darf  nicht  unterbrochen  sein,  z.  B.
durch  Entlassung  oder  Pensionirung.  „

2)  Vergl.  Res.  29.  Juli  1884  Nr.  10  unten  S.  196.

:)  Diese  Bestimmung  will  verhüten,  daß  ein  Beamter  als  Pensionär  ein  höheres.
Einkommen  verzehrt,  als  er  am  Ende  seiner  Aktivität  bezog,  Sten.  Ber.  A.  H.
1871/72  Bd.  II  S.  1067.  Z

!)  Hier  ist  also  die  Verwaltung  eines  Hauptamtes  im  Staatsdienste  Voraussetzung.


5)  Vergl.  Erk.  R.  G.  23.  Febr.  1891  (E.  Civ.  XXVIII.  197).

Wenn  gegen  einen  Beamten  vor  dem  gewöhnlichen  Strafrichter  auf  eine  Freibeitsstrafe
  von  längerer  als  einjähriger  Dauer,  auf  eine  schwerere  Strafe,  als  Verlust
der  bürgerlichen  Ehre,  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
  auf  immerwährende  oder  zeitige  Unfähigkeit  zu  öffentlichen  Aemtern  oder  auf
Stellung  unter  Polizeiaussicht  oder  im  Disziplinarverfahren  auf  Dienstentlassung
erkannt  ist  (§§.  7  und  16  Nr.  1  des  Disziplinargesetzes  vom  21.  Juli  1852)  und
er  demnächst  wieder  eingestellt  wird,  so  darf  ihm  beim  Eintritt  seiner  Pensionirung
diejenige  Zeit,  welche  er  im  Dienst  vor  jenem  Erkenntnisse  zugebracht  hat,  bei  Berechnung
  der  Pension  nicht  augerechnet  werden,  da  der  Verlust  des  Amtes  nach  §.  16
Nr.  2  a.  a.  O.  den  Verlust  des  Pensionsanspruches  von  selbst  nach  sich  zieht.

6)  Wegen  Berechnung  der  pensionsberechtigten  Dienstzeit  der  unmittelbaren
Staatsbeamten  vergl.  Res.  10.  April  1883  (M.  Bl.  S.  54)  und  Res.  1.  Mai  1883
(J.  M.  Bl.  S.  139);  zu  Nr.  3  auch  Res.  6.  Jan.  1875  Nr.  3  Abs.  4  (M.  Bl.
S.  67);  zu  Nr.  4  Res.  22.  Nov.  1891  Abs.  3,  5  (M.  Bl.  1892  S.  36  f.)  und
Sten.  Ber.  A.  H.  1871/72  Bd.  II  S.  1067  f.,  Anl.  Bd.  II  S.  1089.

Bei  Beamten  des  Kunstgewerbemuseums  zu  Berlin  (am  1.  April  1885  in  die
Staatsverwaltung  übergegangen)  kommt  die  Zeit  vor  dem  1.  April  1885,  in  der  sie
sich  im  Dienste  des  Museums  befunden  haben,  in  Anrechnung,  wenn  sie  am  1.  April
1885  eine  pensionsberechtigte  Stelle  bekleidet  haben  oder  in  einer  solchen  bis  zum
1.  April  1887  angestellt  sind,  Ges.  19.  Juli  1886  (G.  S.  S.  205).
        <pb n="203" />
        Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.  187

1.  unter  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestand  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  F.  87  Nr.  2  (G.  S.
S.  465),  der  Erlasse  vom  14.  Juni  1848  (G.  S.  S.  153)  und  24.  Oktober
  1848  (G.  S.  S.  338)  und  der  Verordnung  vom  23.  September
1867  F.  1  Nr.  4  (G.  S.  S.  1619),  oder

2.  im  Dienste  des  Norddeutschen  Bundes  oder  des  Deutschen  Reichs  sich
befunden  hat,  oder

3.  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  nur  vorläufig  oder
auf  Probe  im  Civildienste  des  Staats,  des  Norddeutschen  Bundes  oder
des  Deutschen  Reiches  beschäftigt  worden  ist,  oder

4.  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  Staatsdienstes  ausübte,  insofern

  und  insoweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung  der  Anstellung
in  einem  unmittelbaren  Staatsamte  Behufs  der  technischen  Ausbildung
in  den  Prüfungsvorschriften  ausdrücklich  angeordnet  ist,  oder

.  als  Lehrer  (§5.  6  Abs.  2)  der  vorgeschriebenen  praktischen  Ausbildung

sich  unterzogen  hat.  Dabei  wird  ein  vorschriftsmässig  zurückgelegtes
Ausbildungsjahr  stets  zu  zwölf  vollen  Monaten  gerechnet  7.

§.  15.  Dem  Civildienst  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes  2)  hinzugerechnet.


§.  16  (in  der  Fassung  des  Ges.  31.  März  1882).  Die  Dienstzeit,  welche
vor  Beginn  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges  fallende  und  bei  einem  mobilen  oder
Ersatztruppentheile  abgeleistete  Militärdienstzeit  kommt  ohne  Rücksicht  auf  das
Lebensalter  zur  Anrechnung.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneren
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der

emobilmachung.

§.  17.  Für  jeden  Feldzug  s),  an  welchen  ein  Beamter  im  Preußischen
oder  im  Reichsheer  oder  in  der  Preußischen  oder  Kaiserlichen  Marine  derart
Theil  genommen  hat,  daß  er  wirklich  vor  den  Feind  gekommen  oder  in  dienstlicher
  Stellung  den  mobilen  Truppen  in  das  Feld  gefolgt  ist“),  wird  demselben
zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  zugerechnet.

Ob  eine  militärische  Unternehmung  in  dieser  Beziehung  als  ein  Feldzug
anzusehen  ist,  und  inwiefern  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
  in  Anrechnung  kommen  sollen,  dafür  ist  die  nach  §.  23  des  Reichsgesetzes
vom  27.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  S.  275)  in  jedem  Falle  ergehende  Bestimmung
des  Kaisers  maßgebend.

1)  Ges.  25.  April  1896  (G.  S.  S.  87)  Art.  II.

2)  Und  zwar  auch  die  Dienstzeit  als  einjähriger  Freiwilliger  sowie  die  dreijährige
Dienstzeit,  Sten.  Ber.  a.  a  O.  Anl.  B.  II  S.  1089.  Wegen  der  Militärdienstzeit
der  Konskribirten  im  vormaligen  Königreich  Hannover  und  ihrer  Anrechnung  vgl.  Res.
24.  Sept.  1874  (M.  Bl.  S.  249).  Kontinunität  des  Dienstes  ist  nicht  erforderlich.
Nicht  angerechnet  wird  die  Zeit  des  Beurlaubtenstandes.

Das  Gesetz,  betr.  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  des
Reichsheeres  und  der  Marine  vom  27.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  S.  275)  besagt  in
§.  18  hinsichtlich  der  Berechnung  der  Dienstzeit  bei  Pensionirungen:

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  des  Eintritts  in  den  Dienst  bis  zu  dem  Tage
einschließlich,  an  welchem  die  Ordre  der  Verabschiedung  oder  Dispositionsstellung
ergangen  ist,  gerechnet.

3)  die  Frage:

ob  die  Pensionsberechtigung  eines  Beamten  bereits  dann  anzunehmen  sei,  wenn  sich
für  denselben,  ohne  daß  er  wirklich  zehn  Jahre  im  Dienst  gewesen,  durch  die  Anrechnung
  von  Kriegsjahren  eine  zehn=  oder  mehrjährige  Dienstzeit  ergeben,

ist  zu  bejahen,  Res.  11.  April  1884  (M.  d.  J.  II.  3344).  Z

1)  Voraussetzung  ist  aber,  daß  der  Beamte  als  solcher  im  Heere  oder  in  dessen
Verbande  am  Feldzuge  theilgenommen  hat.  Es  genügt  nicht  eine  bloße  Beschäftigung
im  Feindeslande  in  einer  durch  Civilverwaltungsbedürfnisse  veranlaßten  Beamtenstellung,
  Erk.  R.  G.  21.  März  1893  (Jur.  Woch.  Schr.  S.  246).

 

□
        <pb n="204" />
        188  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

ür  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber  durch  Königliche
Erlasse  gegebenen  Vorschriften.

§.  18.  Die  Zeit

a)  eines  Festungsarrestes  von  einjähriger  oder  längerer  Dauer,  sowie

b)  der  Kriegsgefangenschaft!)
kann  nur  unter  besonderen  Umständen  mit  Königlicher  Genehmigung  angerechnet
werden.

S.  19  Lin  der  Fassung  des  Ges.  20.  März  1890  (G.  S.  S.  43)).  Mit  König--licher
  Genehmigung  kann  zukünftig  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  in  den
§S,.  13  bis  18  angerechnet  werden:

1.  die  Zeit,  während  welcher  ein  Beamter

a)  sei  es  im  In-  oder  Ausland  als  Sachwalter  oder  Notar  fungirt,  im
Gemeinde-32),  Kirchen-?)  oder  Schuldienste,  im  ständischen  Dienste,
oder  im  Dienste  einer  landesherrlichen  Haus-  oder  Hofverwaltung
sich  befunden  oder

b)  im  Dienste  eines  fremden  Staates  gestanden  hat;

2.  die  Zeit  praktischer  Beschäftigung  ausserhalb  des  Staatsdienstes  1),  insofern
  und  insoweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung  der  Anstellung  in
einem  unmittelbaren  Staatsamte  herkömmlich  war.

Die  Anrechnung  der  unter  1.  erwähnten  Beschäftigung  muß  erfolgen  bei
denjenigen  Beamten,  welche  mit  den  im  Jahre  1866  erworbenen  Landestheilen
in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  übernommen  worden  sind,  sofern  dieselben
auf  diese  Anrechnung  nach  den  bis  dahin  für  sie  maßgebenden  Pensionsvorschriften
  einen  Rechtsanspruch  hatten.

8.  19a.  Bei  der  Berechnung  der  Dienstzeit  eines  in  den  Ruhestand  zu
versetzenden  Lehrers  an  einer  im  S.  6  Abs.  2  bezeichneten  Unterrichtsanstalt
muss  mit  der  im  S.  29  a  bestimmten  Massgabe  die  gesammte  Zeit  angerechnet
werden,  während  welcher  der  Lehrer  innerhalb  Preussens  oder  eines  von
Preussen  erworbenen  Landestheils  im  öffentlichen  Schuldienst  gestanden  hat.

§.  20.  Zum  Erweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  seine  Versetzung  in  den
Ruhestand  nachsuchenden  Beamten  ist  die  Erklärung  der  demselben  unmittelbar
  vorgesetzten  Dienstbehördes)  erforderlich,  daß  sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen
  den  Beamten  für  unfähig  halte,  seine  Amtspflichten  ferner  zu  erfüllen.

Inwieweit  noch  andere  Beweismittel")  zu  erfordern,  oder  der  Erklärung

1)  Vergl.  wegen  der  Ausnahmen  in  Betreff  der  1870/71  in  Französische  Kriegs.
gesangenschaft  gerathenen  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften,  K.  O.  18.  Mai
1871  (M.  Bl.  S.  159  und.  160).  Vorausgesetzt  ist  die  Zahlung  des  zuständigen
Gehalts  während  der  Gefangenschaft.

))  Oder  im  Dienste  anderer,  dem  Staate  untergeordneter,  öffentlichen  Zwecken
dienender  Körperschaften  (Kreis,  Provinz,  Deich=  und  Feuersozietäten  rc.,  auch  Hanudelskammern),
  Verh.  des  Abg.  H.  1871/72  Anl.  Bd.  II  Nr.  105  S.  668  Bem.  zu
§§.  30—32;  Erk.  O.  V.  G.  5.  Febr.  1885  (E.  O.  B.  XI.  71)  und  21.  März  1890
(E.  O.  V.  XIX.  63).

")  Vergl.  Erk.  O.  V.  G.  27.  Sept.  1890  (E.  O.  V.  XIX.  451)  und  1.  April
1892  (E.  O.  V.  XXII.  36).

!)  Die  Vorschrist  in  Nr.  2  ist  vornehmlich  zur  Förderung  des  Lootsenwesens  er.
lassen  worden.  Der  Gnadenweg  steht  aber  auch  Nichttechnikern  offen,  z.  B.  behufe
Anrechnung  einer  außeramtlichen  praktischen  Beschäftigung  als  Gehülfe  oder  Schreiber
zur  Erlangung  verwaltungs=  oder  justizdienstlicher  Befähigung  nach  Maßgabe  bestehenden
  Herkommens,  Verh.  des  Abg.  H.  1871/72  Bd.  II  S.  1068  und  1072,
Anlage  Bd.  1I  S.  1089,  1091;  Drucks.  1882  Nr.  143  S.  11.

5)  Bei  Wartegeldempfängern  der  zuletzt  unmittelbar  vorgesetzt  gewesenen  Behörde.

6)  Der  Beibringung  anderer  Beweismittel  bedarf  es  nur  in  besonderen  Fällen
und  stets  nur  auf  Erfordern  der  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheidenden
  Behörde.  Demgemäß  sind  den  um  ihre  Pensionirung  nachsuchenden  und  von
der  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  als  dienstunfähig  anerkannten  Beamten  die
Beibringung  eines  Kreisphysikatsattestes  über  ihre  Dienstunfähigkeit  und  andere  derartige
  mit  Kosten  verbundene  Weiterungen  zu  ersparen,  Res.  24.  Juli  1872  (M.  Bl.

S.  2).
        <pb n="205" />
        Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.  189

der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend  zu  erachten  sind,
hängt  von  dem  Ermessen  der  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheidenden
  Behörde  ab.

§.  21  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  April  1884).  Die  Bestimmung
  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte?)  dem  Antrage  eines  Beamten
auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist?),  erfolgt  durch  den  Departementschef.


Bei  denjenigen  Beamten,  welche  durch  den  König  zu  ihren  Aemtern  ernannt
  worden  sind,  ist  die  Genehmigung  des  Königs  zur  Versetzung  in  den
Ruhestand  erforderlich.

Für  die  Beamten  derjenigen  Kategorien,  deren  Anstellung  durch  eine  dem
Departementschef  nachgeordnete  Behörde  erfolgt,  kann  der  Departementschef
letzterer  oder  der  ihr  vorgesetzten  Behörde  die  Bestimmung  über  den  Antrag
auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  übertragen!).

§.  22  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  April  1884).  Die  Entscheidung
  darüber,  ob  und  welche  Pension  einem  Beamten  bei  seiner  Versetzung  in
den  Ruhestand  zusteht,  erfolgt  durch  den  Departementschef  in  Gemeinschaft  mit
dem  Finanzminister.

Dieselben  können  die  Befugniss  zu  dieser  Entscheidung  derjenigen  dem
Departementschef  nachgeordneten  Behörde  übertragen,  welcher  die  Bestimmung
  über  die  Versetzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand  zusteht  (F.  21
Abs.  3)  4).

S.  23  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  April  1884).  Die  Besehreitung
  des  Rechtsweges  gegen  die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Pension
einem  Beamten  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu  gewähren  ist.  steht
dem  Beamten  offen,  doch  muss  die  Entscheidung  des  Departementschefs  und
des  Finanzministers  der  Klage  vorhergehen,  und  letztere  sodann  bei  Verlust
des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  dem  Beamten  diese  Entscheidung
  bekannt  gemacht  ist,  erhoben  werden.  Der  Verlust  des  Klagerechts
tritt  auch  dann  ein,  wenn  nicht  von  dem  Beamten,  über  dessen  Anspruch  auf
Pension  die  dem  Departementschef  nachgeordnete  Behörde  Entscheidung  getroffen
  hat  (S.  22  Abs.  2),  gegen  diese  Entscheidung  binnen  gleicher  Frist  die
Beschwerde  an  den  Departementschef  und  den  Finanzminister  erhoben  ist.

§.  24.  Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag
  oder  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Beamten  ein  früherer  Zeitpunkt

 

 

1)  Die  Bestimmung  darüber,  ob  dem  Antrage  eines  Beamten  auf  Versetzung  in
den  Ruhestand  stattzugeben,  ist  von  dem  Departementschef  zu  treffen  (§.  21),  die
Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Penfion  ihm  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand
  zusteht,  durch  den  Departementschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister
(s.  22).  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Beamter  dienstunfähig  und  deshalb  in
den  Ruhestand  zu  versetzen  sei,  ist  eine  unerläßliche  Voraussetzung  für  den  Pensionsanspruch,
  und  diese  Vorfrage  ist  lediglich  von  den  Verwaltungsbehörden  unter  Ausschluß
  des  Rechtsweges  zu  entscheiden.  Die  Entscheidung  der  Gerichte  über  die  Frage,
ob  und  ev.  eine  wie  hohe  Pension  dem  Betreffenden  zustehe,  tritt  nur  erst  dann  ein,
wenn  jene  Vorfrage  von  den  Verwaltungsbehörden  entschieden  ist,  Erk.  10.  Mai  1884
(M.  Bl.  S.  192).

2)  Persönlichen  Wünschen  des  Beamten  darf  hierbei  nur  insoweit  Rechnung  getragen
  werden,  als  darunter  weder  das  dienstliche,  noch  das  finanzielle  Interesse  des
Reiches  leidet.  Muß  unbedingt  auf  die  weitere  Thätigkeit  des  Beamten  verzichtet
werden,  so  soll  auch  dessen  Zurruhesetzung  erfolgen.

3)  Während  des  Laufes  eines  straf=  oder  disziplinargerichtlichen  Verfahrens  darf
einem  Antrage  auf  Penfionirung  nicht  stattgegeben,  ebenso  muß  ein  bereits  eingeleitetes
  Penfsionirungsverfahren  ausgesetzt  werden,  sobald  gegen  den  Beamten  eine
straf=  oder  disziplinargerichtliche  Untersuchung  eröffnet  wird,  Res.  29.  Juli  1884
Nr.  2  (M.  Bl.  S.  194).

4)  Vergl.  die  Reskripte  auf  S.  194  ff.
        <pb n="206" />
        190  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

festgesetzt  wird,  mit  dem  Ablauf  des  Vierteljahres)  ein,  welches  auf  den  Monat
folgt,  in  welchem  dem  Beamten  die  Entscheidung  über  seine  Versetzung  in  den
Ruhestand  und  die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  (§.  22)  bekannt
gemacht  worden  ist  .

§.  25.  Die  Pensionen  werden  monatlich  im  Voraus  gezahlt.

g.  26.  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  kann  weder  abgetreten  noch
verpfändet  werden.

In  Ansehung  der  Beschlagnahme  )  der  Pensionen  bleiben  die  bestehenden
Bestimmungen  in  Kraft.

§.  27/"1).  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht#?5):

1.  wenn  ein  Pensionär  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

2.  wenn  und  so  lange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  Staatsdienstes)  ein
Diensteinkommen?)  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Dienst-!)
  Der  §.  24  findet  auch  Anwendung  bei  unfreiwilliger  Dienstentlassung  der  auf
Widerruf  oder  auf  Kündigung  angestellten  Beamten,  sofern  sie  nach  s§§.  1  und  2  Anspruch
  auf  Gewährung  einer  Pension  haben,  Res.  23.  und  12.  Nov.  1873  (M.  Bl.
1874  S.  7  und  23).
2)  Würde  ein  Beamter  vor  jenem  Termine  rechtskräftig  zu  einer  Strafe  verurtheilt
die  den  Verlust  des  Amtes  von  Rechtswegen  nach  sich  zieht,  so  ginge  mit  diesem  bis
dahin  noch  besessenen  Amte  auch  der  daraus  abgeleitete  Pensionsanspruch  verloren.
Der  Beamte  könnte  alsdann  nicht  in  den  Genuß  der  Pension  gelangen,  Erk.  R.  G
11.  Febr.  1887  (E.  Civ.  XVII.  242).  "
3)  Wegen  der  Beschlagnahme  des  Diensteinkommens  und  der  Pensionen  der
Civilbeamten  und  Militärs  sowie  der  Wittwenkassen-Pensionen  vgl.  §.  749  der  C.  P.  O
vom  30.  Jan.  1877.  *5
4)  Res.  5.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  77)  verweist  wegen  Einziehung  und  Kürzung
der  Pensionen:
a)  kehen  der  materiellen  Voraussetzungen  auf  Res.  19.  August  1880  (M.  Bl.
S.  261),

b)  wegen  des  Verfahrens  auf  Res.  25.  März  1880  (M.  Bl.  S.  130),

c)  wegen  der  Bestimmungen  für  wiederbeschäftigte  Civilpensionäre,  denen  zugleich
  ein  Anspruch  auf  Militärinvaliden-Pension  zusteht,  auf  Res.  17.  Juli
1876  (M.  Bl.  S.  189),

d)  wegen  der  Form  der  Pensionsgeld-Quittungen  auf  Verf.  der  Kgl.  Oberrechen.
kammer  vom  14.  April  1880.

*:)  Dagegen  kann  es  als  Anspruch  auf  wohlverdientes  Ruhegehalt  niemals  verloren
  gehen  oder  abgesprochen  werden,  auch  nicht  bei  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe,
  mag  auch  die  bestrafte  Handlung  noch  in  die  Amtszeit  zurückreichen.  Ebensowenig
  könnte  einer  solchen  Verurtheilung  noch  ein  Disziplinarverfahren  auf  Verlust
der  Pension  nachfolgen,  da  der  Pensionär  der  Dienstdisziplin  nicht  mehr  untersteht.
Verl.  1#sh  R.  G.  11.  Febr.  1887  (E.  Civ.  XVII.  240)  und  9.  Okt.  1888  (E.  Civ.
D)  Deas  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht  also  nicht,  wenn  ein  Penfionär
im  Komm  unaldienst  angestellt  wird  und  in  demselben  ein  Diensteinkommen  bezieht.
Gemäß  Res.  2.  Jan.  1880  und  7.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  52  und  105)  gilt
die  Anstellung  im  Dienste  einer  in  die  dauernde  Verwaltung  des  Staates  Übernommenenen
  Privateisenbahn  als  Staatsdienst,  soweit  der  Beamte  nicht  auf  Grund
ausdrücklicher  Bestimmung  als  Gesellschaftsbeamter  beschäftigt  wird.

Unter  dem  in  §.  27  Nr.  2  gedachten  Staatsdienst  ist  lediglich  der  Preußische
Staatsdienst  zu  verstehen;  die  obige  Vorschrift  sindet  mithin  nicht  Anwendung  bei
Anstellung  Preußischer  Pensionäre  im  Dienste  anderer  Staaten,  Res.  28.  Mai  1883
(M.  Bl.  S.  166).

7)  Das  Diensteinkommen  muß  neu  erworben  sein.  Ist  ein  Beamter  nur  aus
dem  Hauptamte  pensionirt,  aber  in  einem  besoldeten  Reichs-  oder  Staatsnebenamte
verblieben,  so  bleibt  dieser  Bezug  eines  Diensteinkommens  sammt  allen  späteren  Erhöhungen
  auf  den  Bezug  der  Pension  aus  dem  Hauptamt  ohne  Einfluß;  Res.  5.  Juni
1894  (M.  Bl.  S.  101).
        <pb n="207" />
        Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.  191

einkommens  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem
Beamten  vor  der  Pensionirung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt  0.
§.  28.  Ein  Pensionär?),  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtiende
  Stellung  des  unmittelbaren  Staatsdienstes  wieder  eingetreten  ist  (§.  27
Nr.  2),  erwirbt  für  den  Fall  des  Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  Anspruch
  auf  Gewährung  einer  nach  Maßgabe  seiner  nunmehrigen  verlängerten
Dienstzeit  und  des  in  der  neuen  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens)  berechneten
  Pension  nur  dann,  wenn  die  neu  hinzutretende  Dienstzeit  wenigstens  ein
Jahr  betragen  hat.

Mit  der  Gewährung  einer  hiernach  neu  berechneten  Pension  fällt  bis  auf
Höhe  des  Betrages  derselben  das  Recht  auf  den  Bezug  der  früher  bezogenen
Pension  hinweg.

Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Pensionär  im  Deutschen  Reichsdienste  eine  Pension
erdient.

§.  29.  Die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension
auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  §§.  27  und  28  tritt  mit  dem  Beginn

 

1)  Bei  Berechnung  des  neuen  Diensteinkommens  eines  wieder  beschäftigten  Pensionärs
  zum  Zweck  der  Ausführung  der  Vorschriften  der  §§.  27  Nr.  2  und  29  ist
allgemein  der  tarifmäßige  Satz  des  Wohnungsgeldzuschusses  der  ihm  verliehenen
  neuen  Stelle,  als  der  dieser  Kompetenz  im  Sinne  der  gedachten  gesetzlichen
Bestimmungen  entsprechende  Werth  zum  Grunde  zu  legen  und  macht  es  hierbei  auch
keinen  Unterschied,  wenn  ihm  in  seiner  neuen  Stellung  eine  Dienstwohnung  gewährt
wird.  Bekleidet  der  Beamte  eine  etatsmäßige  Stelle  nicht,  so  ist  der  Betrag  des
tarismäßigen  Wohnungsgeldzuschusses  der  entsprechenden  etatsmäßigen  Beamtenstelle
zur  Berechnung  zu  ziehen,  Res.  16.  März  1881  (M.  Bl.  S.  78).  In  gleicher  Weise
ist  bei  Berechnung  des  von  dem  wieder  angestellten  oder  beschäftigten  Beamten  vor
einer  Pensionirung  bezogenen  Diensteinkommens  hinsichtlich  der  ihm  in  seiner  früheren
Stellung  gewährten  Dienstwohnung  oder  sonstigen  Wohnungskompetenz  zu  verfahren
und  dieselbe  lediglich  nach  dem  tarifmäßigen  Satze  des  Wohnungsgeldzuschusses  in
Ansatz  zu  bringen.  Res.  6.  Spt.  1881  (M.  Bl.  S.  205).  Vgl.  Res.  26.  Nov.  1873
(C.  Bl.  A.  V.  S.  11).

Im  Uebrigen  scheiden  bei  Gegenüberstellung  des  alten  und  des  neuen  Diensteinkommens
  auf  beiden  Seiten  alle  Bezüge  für  Repräsentation  und  Dienstaufwand
zum  vollen  Betrage  aus,  vergl.  Erk.  R.  G.  11.  Juni  1885  (Rass.  u.  Kün.  XXIX.
953);  Res.  8.  Febr.  1877  (M.  Bl.  S.  67),  10.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S.  289)  und
24.  Mai  1885  (M.  Bl.  S.  165).

Abgesehen  hiervon  tritt  das  gesammte  neue,  auf  einem  Rechtstitel  beruhende
Einkommen,  also  unter  Ausschluß  von  außerordentlichen  Vergütungen  2c.  in  Vergleich
zu  dem  gesammten  früheren  Einkommen.  Erst  wenn  dieses,  nicht  schon,  wenn  dessen
pensionsfähiger  Betrag  überschritten  wird,  tritt  eine  entsprechende  Schmälerung  des
Penfionsbezuges  ein.  Vergl.  §.  10  des  Ges.

Ueber  die  Regulirung  der  Tagegelder  von  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  wieder
beschätigten  Pensionären,  vergl.  Res.  3.  Febr.  1894  (M.  Bl.  S.  26).

Res.  19.  April  1865  (M.  Bl.  S.  79),  betr.  die  Remunerirung  der  als  Lohnschreiber
  beschäftigten  Civilpensionäre  und  Wartegeldempfänger.

2)  Bei  der  Anstellung  pensionirter  Gendarmen  und  Wachtmeister  im  Civildienste
  kommt  der  §.  27  zur  Anwendung.  Es  ist  ihnen  also  für  den  Fall,  daß  das
Einkommen  ihrer  Civilstelle  dem  vor  der  Pensionirung  bezogenen  Gehalte  nicht  gleichkommt,
  ein  Zuschuß  aus  der  Gendarmerie-Pension  bis  zur  Höhe  des  früheren  Militärgehaltes
  zu  gewähren,  Res.  7.  Ang.  1872  (M.  Bl.  S.  299).  Den  im  Civildienste
angestellten  oder  beschäftigten  pensionirten  Ober-Wachtmeistern  und  Gendarmen  ist
beim  Wiederausscheiden  aus  diesem  Dienste  die  Gendarmerie-Pension  nicht  aus  dem
TCivil-Pensions-Fonds  anzuweisen,  sondern  wiederum  aus  dem  Gendarmerie-Pensions-Fonds
  zu  zahlen,  Res.  23.  Dez.  1872  (M.  Bl.  1873  S.  11).  Vgl.  auch  Res.  8.  Febr.
1877  (M.  Bl.  S.  67).  Res.  17.  Juli  1876  (M.  Bl.  S.  189),  betr.  die  Regelung
der  Pensionsansprüche  eines  pensionirt  gewesenen  Militär-Invaliden  bei  seinem  Ausscheiden
  aus  dem  späteren  Civildienst.

:)  Wozu  die  daneben  zahlbar  gebliebene  Pension  selbstverständlich  nicht  gehört,
Res.  29.  Juli  1884  Nr.  10  (M.  Bl.  S.  194).
        <pb n="208" />
        182  Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.

desjenigen  Monats  ein,  welcher  auf  das,  eine  solche  Veränderung  nach  sich
ziehende  Ereigniß  folgtt).

Im  Falle  vorübergehender  Beschäftigung  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst:)
  gegen  Tagegelder  )  oder  eine  anderweite  Entschädigung  wird  die  Pension
für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,  dagegen  vom
siebenten  Monate  ab  nur  zu  dem  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässigen
Betrage  gewährt.

8.  29a.  Die  in  dem  §.  27  No.  2  sowie  in  den  §§.  28  und  29  für  den  Fall
des  Wiedereintritts  eines  Pensionärs  in  den  Reichs-  oder  Staatsdienst  getroffenen
Vorschriften  finden  auf  diejenigen  unter  die  Vorschriften  des  §.  6  fallenden
pensionirten  Lehrer  und  Beamten,  deren  Pension  nicht  aus  der  Staatskasse  zu
zahlen  ist,  nur  dann  sinngemässe  Anwendung,  wenn  sie  im  Dienste  der  zur.
Aufbringung  ihrer  Pension  ganz  oder  theilweise  verpflichteten  Gemeinde  oder.
Stiftung  oder  des  betreffenden  Kommunalverbandes  wieder  angestellt  oder
beschäftigt  werden.

Ist  ein  unter  die  Vorschriften  des  S.  6  fallender  Pensionär,  dessen  Pension
nicht  aus  der  Staatskasse  zu  zahlen  ist,  in  ein  zur  Pension  berechtigendes  Amt
des  unmittelbaren  Staatsdienstes  oder  an  einer  der  im  §S.  6  Abs.  2  bezeichneten
Unterrichtsanstalten,  deren  Unterhaltung  anderen,  als  den  zur  Aufbringung  seiner
Pension  Verpflichteten  obliegt,  wieder  eingetreten,  so  bleibt  für  den  Fall  des
Zurücktretens  in  den  Ruhestand  bei  der  Enutscheidung  über  eine  ihm  zu  gewährende
  neue  Pension  die  Dienstzeit  vor  seiner  früheren  Versetzung  in  den
Ruhestand  ausser  Anrechnung.

Diese  Bestimmung  findet  auf  diejenigen  Pensionäre,  deren  Pension  aus  der
Staatskasse  zu  zahlen  ist.  alsdann  gleichfalls  Anwendung,  wenn  sie  in  ein  zu
Pension  berechtigendes  Amt  an  einer  der  im  §.  6  Abs.  2  bezeichneten  Unterrichtsanstalten,
  welche  nicht  vom  Staate  allein  zu  unterhalten  sind,  wieder  eingetreten
  sind#).

S.  30.  (In  der  Fassung  des  Ges.  31.  März  1882  Art.  1).  Sucht  ein
nicht  richterlicher  Beamter,  welcher  das  fünfundsechszigste  Lebensjahr  vollendet
  hat,  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  so  kann  diese  nach

 

1)  Fällt  dieses  Ereigniß  mit  dem  Beginne  des  Monats  zusammen,  so  ist  bereits
für  diesen  Monat  die  Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährung  der  Pension  herbeizuführen.
  Anderenfalls  tritt  eine  solche  Wirkung  erst  mit  dem  Beginne  des  nächsten
Monats  ein,  da  erst  dieser  vollständig  auf  jenes  Ereigniß  folgt.  Der  Fall,  daß  eine
Wiederbeschäftigung  der  gedachten  Art  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  im  Laufe  des
Monats  aufhört,  wird  nicht  häufig  vorkommen.  Eventuell  wird  dem  Pensionär  nicht
versagt  werden  können,  gegen  Verzicht  auf  das  Diensteinkommen  für  die  einzelnen
Tage  des  letzten  Monats  seiner  Wiederbeschäftigung  das  Recht  auf  den  Bezug  der
vollen  Pension  bereits  vom  Beginn  des  Monats  ab  zu  erwerben,  Res.  4.  Sept.  1875
(M.  Bl.  S.  264).  Vergl.  Res.  17.  Juli  1876  (M.  Bl.  S.  189).

*)  Die  Wiederbeschäftigung  muß  eine  amtliche  sein.  Jeder  außeramttliche,  auf
privatrechtlichen  Titel  zurückzuführende  Erwerb  aus  Arbeitsleistungen  für  den  Reichsoder
  Staatsdienst  bleibt,  wie  jeder  andere  Privaterwerb,  auf  den  Pensionsbezug  ohne
Einfluß.  Vergl.  Res.  9.  April  1895  (M.  Bl.  S.  88)  und  Erk.  R.  G.  17.  Sept.
1891  (E.  Civ.  XXVIII.  80).

Vorübergehend  ist  eine  Beschäftigung  nur  dann,  wenn  dafür  bloß  Tagegelder
oder  eine  ähnliche  Entschädigung  (Gebühren,  Naturalien,  Kopialien  2c.)  gezahlt  werden,
und  wenn  sie  außerdem  von  vorneherein  als  eine  bloß  vorübergehende  beabsichtigt,
für  ein  seiner  Natur  nach  zeitlich  beschränktes  Bedürfniß  bestimmt  war,  nicht  aber
dann,  wenn  sie,  wenn  auch  zunächst  probeweise  angetreten,  doch  als  eine  dauernde  in
Aussicht  genommen  und  nur,  weil  der  Beamte  sich  nicht  bewährt,  durch  Kündigung
oder  Widerruf  hinterher  zu  einer  vorübergehenden  wird.  Vergl.  Res.  28.  Febr.  1875
(M.  Bl.  S.  81),  17.  Juli  1876  Nr.  1  und  6  (M.  Bl.  S.  189)  und  9.  April
1895  (M.  Bl.  S.  89).  #

:2)  Ueber  die  Berechnung  eines  Tagegeldereinkommens,  wenn  es  im  Laufe  eines
Sahres  sich  verändert  oder  unterbrochen  wird,  vergl.  Res.  3.  Febr.  1894  (M.  Bl.

20).
6!)  Ges.  25.  April  1896  (G.  S.  S.  87)  Art.  V.
        <pb n="209" />
        Abschnitt  III.  Pensions-Gesetz.  193

Anhörung  des  Beamten  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  S§.  20  f..
dieses  Gesetres  in  der  nämlichen  Weise  verfügt  werden,  wie  wenn  der  Beamte
seine  Pensionirung  selbst  beantragt  hätte  ).

Im  Uebrigen  behält  es  in  Ansehung  der  unfreiwilligen  Versetzung  in
den  Ruhestand  und  des  dabei  stattfindenden  Verfahrens  bei  den  Bestimmungen
in  den  §§5.  56—64  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  Richter
und  die  untreiwillige  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den
Ruhestand,  vom  7.  Mai  1851  (G.  S.  S.  218)  und  in  den  8§.  88—  93  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  die
Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom
21.  Juli  1852  (G.  S.  S.  465)  sein  Bewenden.

Wird  hiernach  gemäß  8.  90  des  letzterwähnten  Gesetzes  von  dem  Rechtsmittel
  des  Rekurses  an  das  Staatsministerium  Gebrauch  gemacht,  so  läuft  dic
sechsmonatliche  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  wegen  unrichtiger  Festsetzung
des  Pensionsbetrages  (§.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erweiterung  des  Rechtsweges,
  vom  24.  Mai  1861  G.  S.  S.  241)  erst  von  dem  Tage,  an  welchem
dem  Beamten  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  bekannt  gemacht  ist.

Die  Bestimmungen  der  Ss.  88  bis  93  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852
(G.  S.  S.  465)  finden  auch  auf  die  Lehrer  und  Beamten  derjenigen  im  S§.  6
Abs.  2  genannten  Anstalten  Anwendung,  welche  nicht  vom  Staate  allein  zu
unterhalten  sind?).

§.  31.  Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen?),
so  wird  die  Pension  noch  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden  Monat  gezahlt.

An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  Provinzialbehörde,  auf  deren
Etat  die  Pension  übernommen  war.

Die  Zahlung  der  Pension  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden)

1)  Bei  unfreiwilliger  Pensionirung  der  unter  dem  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder
der  Kündigung  in  etatsmäßigen  Stellen  angestellten  Beamten  findet  der  §.  30  keine
Anwendung.  Denselben  ist,  sobald  der  Fall  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  eintritt,
  hiervon  Kenntniß  zu  geben  und  gleichzeitig  der,  vorbehaltlich  der  höheren  Genehmigung
  ihnen  voroussichtlich  zu  gewährende  Pensionsbetrag  mitzutheilen,  auch  ihre
etwaige  Gegenerklärung  entgegenzunehmen.  Demnächst  ist  der  Antrag  auf  Versetzung
in  den  Ruhestand  unter  Vorlegung  der  bezüglichen  Verhandlungen  dem  Ministerium
einzureichen  und  nach  ergangener  Entscheidung  die  in  §.  24  des  Pensionsgesetzes  vorgeschriebene
  Bekanntmachung  bei  gleichzeitiger  Kündigung  schleunigst  zu  bewirken,  Ref.
12.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  23).

2)  Ges.  25.  April  1896  (G.  S.  S.  87)  Art.  VI.

3)  Adoptivkinder  sind  den  Pflegekindern  eines  verstorbenen  Pensionärs  gleichzuachten,
  vergl.  S.  31  Abs.  3;  Res.  1.  Febr.  1895  (M.  Bl.  S.  86).

4)  Die  für  Beamten-Wittwen  und  Waisen  sowie  für  pensionirte  Beamte  angewiesenen
  laufenden  Beihülfen,  deren  Bewilligung  in  der  Eigenschaft  einer  Unterstützung
und  nicht  einer  Pension  startgefunden  hat,  ist  bezüglich  der  Gnadenzeit  nicht  mit
Pensionen  gleich  zu  behandeln,  und  bleibt  die  Zahlung  des  Gnadenmonatsbetrages
von  dergleichen  laufenden  Unterstiützungen  sieis  von  der  (nur  in  besonders  dringenden
Fällen  zu  beantragenden)  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  abhängig,  Res.
2.  Mai  1874  (M.  Bl.  S.  120).

Gnadenmonatsbeträge  sind  auch  von  allen  denjenigen  Unterstützungen  zu  gewähren,
  die  auf  Grund  des  §.  16,  2  Ges.  21.  Juli  1852  (G.  S.  S.  465)  den
entlassenen  Beamten  auf  Lebenszeit  oder  gewisse  Jahre  zuerkannt  sind.  Bei  Zeitbewilligungen
  muß  jedoch  der  Tod  des  entlassenen  Beamten  noch  in  die  Bewilligungsfrist
  fallen.  Sie  sind  nicht  zu  gewähren  von  Unterstützungen,  auf  deren  Gewährung
ein  Rechtsanspruch  nicht  besteht  und  deren  Bewilligung  auch  nicht  auf  sonstiger
spezieller  Bestimmung  beruht.  Ausgenommen  sind  solche  Unterstützungen,  die  an
Staatsdiener  ohne  Rechtsanspruch  im  Gnadenwege  als  Nuhegehalt  bewilligt  find.
Ebenso  findet  gemäß  Res.  4.  Juni  1847  §  31  Anwendung  auf  laufende  Unter
stützungen,  die  im  Gnadenwege  aus  dem  unter  Kap.  97  Tit.  7  des  Etats  der  Verwaltung
  des  Junern  ausgebrachten  Fonds  zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für
Wittwen  und  verwaiste  Töchter  von  Staaisbeamten  und  Offizieren  im  Allgemeinen
bewilligt  und  als  Stiftepensionen  bezeichnet  sind,  Res.  30.  Mai  1891  (J.  M.  Bl.  S.  165).

Illing-Kautz,  Handduch  I.,  7.  Dufl.  13
        <pb n="210" />
        194  Abschnitt  III.  Novelle  zum  Pensions-Gesetz.

Monat  kann  auf  Verfügung  dieser  Behörde  auch  daun  stattfinden,  wenn  der
Verstorbene  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren
Ernährer  er  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß
nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu
decken.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  einmonatliche  Betrag  der
Pension  kann  nicht  Gegenstand  einer  Beschlagnahme  sein.  4  #

§.  32.  Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer
als  die  Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er
am  31.  März  1872  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen
penstonirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren
bewilligt.

83.  Den  in  Folge  der  Aufhebung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  aus
dem  Privatgerichtsdienst  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  übernommenen  oder
bereits  vor  dieser  Aufhebung  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  übergegangenen
Beamten  wird  die  Zeit  des  Privatgerichtsdienstes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  angerechnet.  »  «  "

Den  vormals  Schleswig-Holsteinischen  Beamten  wird  die  Zeit,  welche  sie
als  beeidigte  Sekretäre  oder  Volontärc  bei  den  Oberbeamten  zugebracht  haben,
bei  Feststellung  ihrer  Dienstzeit  mit  angerechnet.  #

§.  34.  Die  Zeit,  während  welcher  ein  Beamter  in  den  neu  erworbenen
Landestheilen  oder  ein  mit  einem  solchen  Landestheile  übernommener  Beamter
auch  in  einem  anderen  Theile  des  Landes,  welchem  seine  Heimath  vor  der
Vereinigung  mit  Preußen  angehört  hat,  im  unmittelbaren  Dienste  der  damaligen
Landesherrschaft  gestanden  hat,  wird  in  allen  Fällen  bei  der  Pensionirung
nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Anrechnung  gebracht.

§.  35.  Hinsichtlich  der  Hohenzollernschen,  in  den  Preußischen  Staatsdienst
  übernommenen  Beamten  bleiben  die  Bestimmungen  unter  Nr.  2  und  3
des  Erlasses  vom  26.  August  1854  (G.  S.  1855  S.  33)  in  Kraft.

§.  36.  Zusicherungen,  welche  in  Bezug  auf  dereinstige  Bewilligung  von
Pensionen  an  einzelne  Beamte  oder  Kategorien  von  Beamten  durch  den  König
oder  einen  der  Minister  gemacht  worden  sind,  bleiben  in  Kraft.  4

Doch  finden  auf  Beamte,  hinsichtlich  deren  durch  Staatsverträge  die  Bewilligung
  von  Pensionen  nach  den  Grundsätzen  fremdländischer  Pensionsbestimmungen
  zugesichert  worden  ist,  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
insoweit  Anwendung,  als  sie  für  die  Beamten  günstiger  sind.

§.  37.  Die  im  §.  79  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung
  der  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom
14.  April  1869  (G.  S.  S.  589)  festgestellte  Verpflichtung  der  Staatskasse  zur
antheiligen  Uebernahme  der  Pensionen  städtischer  Beamten  wird  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.  x  »  .  ,

§.  38.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1872  in  Kraft.
Mit  diesem  Zeitpunkte  treten,  soweit  nicht  durch  §.  32  Ausnahmen  bedingt
werden,  alle  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  Bestimmungen,
insbesondere  das  Pensionsreglement  für  die  Civil-Staatsdiener  vom  30.  April
1825  und  die  dasselbe  ergänzenden,  erläuternden  und  abändernden  Bestimmungen
  außer  Kraft.  Wo  in  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  auf
dieselben  Bezug  genommen  wird,  kommen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  zur  Anwendung.

Res.  29.  Juli  1884  (M.  Bl.  S.  194),  betr.  Uebertragung  der  Entscheidung  über

Versetzung  eines  Beamten  in  den  Ruhestand,  sowie  über  Festsetzung  der  Pension  auf

die  Provinzialbehörden,  an  die  Ober-Präsidenten,  die  Regierungs-Präsidenten,  den

Präsidenten  der  Finanzkommission  in  Hannover  und  der  Ministerial-,  Militär=  und
Baukommission  in  Berlin.

Auf  Grund  des  §.  21  Abs.  3  und  des  §.  22  Abs.  2  Ges.  30.  April  1884,
betr.  Abänderungen  des  Pensionsges.  27.  März  1872  (G.  S.  S.  126)  wird  hierdurch
  die  Entscheidung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  auf  Versetzung
        <pb n="211" />
        Abschnitt  III.  Novelle  zum  Pensions-Gesetz.  195

in  den  Ruhestand  gerichteten  Antrage  eines  bei  dem  Königlichen  Ober-Präsidium
  2c.  angestellten  Beamten,  für  dessen  Stelle  Ew.  2c.  (Dem  2c.)  die
Anstellungsbefugniß  zusteht,  stattzugeben  ist,  sowie  ob  und  welche  Pension  demselben
  bei  einer  von  ihm  beantragten  Versetzung  in  den  Ruhestand  gebührt,  dem  Herrn
Ober--Präfidenten  2c.  übertragen.

Bei  Ausführung  dieses  Auftrages  sind  die  für  die  Handhabung  der  Pensionsgesetzgebung
  erlassenen  Anweisungen  (vergl.  namentlich  M.  Bl.  1883  S.  54)  zu  beachten,
  zu  deren  Ergänzung  hier  noch  Folgendes  bemerkt  wird:

1.  Dem  Antrage  eines  Beamten,  welcher  das  65.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
  hat,  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  unter  Gewährung  von  Pension  darf  von
Ew.  2c.  (Dem  rc.)  nur  dann  entsprochen  werden,  wenn  Sie  denselben  nach  pflichtmäßigem
  Ermessen  wegen  Schwäche  seiner  geistigen  oder  körperlichen  Kräfte  für  dauernd
unfähig  erachten,  die  Pflichten  des  ihm  übertragenen,  sowie  eines  anderen  Amts  der
allgemeinen  Verwaltung  von  nicht  geringerem  Range  und  Diensteinkommen  zu  erfüllen,
  und  der  Beamte  den  Antrag  bedingungslos  gestellt  hat.

2.  Während  der  Dauer  einer  gegen  einen  Beamten  eingeleiteten  strafrechtlichen
oder  Disziplinar-Untersuchung  ist  dem  Antrage  desselben  auf  Pensionirung  nicht  Folge
zu  geben.

3.  Der  Zeitpunkt  für  die  Bersetzung  eines  Beamten  in  den  Ruhestand  ist,  wenn
nicht  besondere  dienstliche  Rücksichten  eine  abweichende  Anordnung  erfordern,  immer
auf  das  Ende  eines  Monats  zu  bestimmen  (ckf.  ö§s.  24,  25  und  29  des  Pensionsges.
27.  März  1872).  Sofern  dieser  Termin  nicht  mit  dem  Ende  eines  Kalender-Quartals
zusammen  fällt,  ist  zur  Vermeidung  späterer  Gehaltserstattungen  thunlichst  die  Zustimmung
  des  Beamten  dazu  herbeizuführen,  daß  die  letzte  Gehaltszahlung  nur  für
den  Zeitraum  bis  zum  Ausscheiden  des  Beamten  aus  dem  Dienste  erfolgt.

Die  Vorschriften  des  §.  24  des  Penfionsges.  finden  auch  auf  die  etatsmäßig
unter  Vorbehalt  der  Kündigung  oder  des  Widerrufs  angestellten  Beamten  (s.  2  Abf.  1
des  Penfionsges.)  Anwendung.

4.  Wird  nachträglich  ein  Rechtsanspruch  auf  Erhöhung  einer  Pension  anerkannt,
so  findet  eine  Nachzahlung  der  Differenz  zwischen  der  erhöhten  und  der  früher  angewiesenen
  Pension  nur  in  den  durch  die  Vorschriften  über  die  Verjährung  bestimmten
Grenzen  statt.

5  Die  rechtlichen  Folgen  eines  Disziplinar-Erkenntnisses  des  Königlichen  Staats-Ministeriums,
  durch  welches  ein  Beamter  zur  Dienstentlassung  unter  Bewilligung  eines
Theils  der  gesetzlichen  Pension  als  Unterstützung  verurtheilt  ist  (S.  16  Nr.  2  des
Disziplinarges.  21.  Juli  1852,  G.  S.  S.  465),  treten  für  die  Einstellung  der  Gehaltszahlung
  und  die  demnächstige  Gewährung  der  Unterstützung  mit  dem  Beginn
desjenigen  Monats  ein,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  Beamten  das
Urtheil  bekannt  gemacht  ist  (vergl.  Verf.  27.  Febr.  1865,  M.  Bl.  S.  149).  Die
Dienstzeit  des  Beamten  ist  nur  bis  zu  dem  Tage  dieser  Bekanntmachung  des  Urtheils
zu  berechnen.

6.  Nach  §.  1  Abs.  1  des  Pensionsges.  ist  ein  Anspruch  auf  Pension  nur  dann
begründet,  wenn  der  Beamte  in  Folge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen
Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten
  dauernd  unfähig  ist  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt  wird.

In  jede  Anweisung  zur  Zahlung  einer  Pension  an  einen  Beamten,  welcher  das
65.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  ist  daher  die  ausdrückliche  Erklärung  aufzunehmen,
  daß  der  Beamte  „wegen  Dienstunfähigkeit“  in  den  Ruhestand  versetzt  sei.
Der  Anweisung  ist  eine  bis  auf  weitere  Anordnung  in  der  bisher  üblichen  Weise
aufgestellte,  von  Ew.  2c.  (Dem  2c.)  zu  vollziehende  Pensions-Nachweisung  beizufügen.

7.  Auf  Grund  des  §.  1  Abs.  2  des  Penfionsges.  tritt  die  Pensionsberechtigung
eines  Beamten  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstdaucr  nur  daun  ein,  wenn  derselbe
die  Krankheit,  Verwundung  oder  sonstige  Beschädigung,  welche  seine  Dienstunfähigkeit
herbeigeführt  hat,  sich  bei  Ausübung  des  „Preußischen  Civil=  Staatsdienstes“  oder  aus
Veranlassung  desselben  zugezogen  hat.  Ist  dagegen  z.  B.  die  Dienstunfähigkeit  die
nachräglich  hervorgetretene  Folge  einer  in  Veranlassung  früheren  Militärdienstes  entstandenen
  Krankheit,  so  findet  die  Vorschrift  keine  Anwendung.  «

8.  Ist  einem  im  Disziplinar-Verfahren  zur  Dienstentlassung  verurtheilten  Beamten
  nach  der  Entscheidung  der  Disziplinar-  Behörde  ein  Theil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrages
  als  Unterstützung  zu  gewähren  (§.  16  Nr.  2  Disziplinarges.  21.  Juli

13“
        <pb n="212" />
        196  Abschnitt  III.  Novelle  zum  Pensions-Gesetz.

1852),  so  findet  die  in  dem  §.  9  des  Pensionsges.  vorgeschriebene  Abrundung  auf
volle  Thaler  nur  für  den  zahlbaren  Theilbetrag  der  gesetzlichen  Pension,  nicht  dagegen
für  diejenige  Pension,  von  welcher  der  Theilbetrag  zu  berechnen  ist,  statt.

9.  Die  in  die  Besoldungsetats  ausgenommenen  Funktionszulagen  der  Kanzlei-Inspektoren
  und  Botenmeister  sind  pensionsfähig,  wenn  sie  den  Beamten  ohne  Vorbehalt
  des  Widerrufs  verliehen  find.  Dieselben  treten  dem  jeweiligen  Gehaltssatze,
welchen  der  Beamte  zur  Zeit  der  Pensionirung  bezieht,  hinzu  und  zwar  auch  dann,
wenn  dieser  Gehaltssatz  das  höchste  Normalgehalt  der  betreffenden  Beamten-Kategorie
(§.  10  Nr.  4  Pensionsges.)  bereits  erreicht  hat.

Der  Durchschnittssatz  des  Wohnungsgeldzuschusses  (§.  6  Ges.  12.  Mai  1873
G.  S.  S.  209)  gelangt  allgemein  bei  der  Berechnung  der  Pension  auch  insoweit
zur  Anrechnung,  als  damit  das  höchste  Normalgehalt  der  Dienst-Kategorie  der  Beamten
  überschritten  wird.

10.  Die  Vorschriften  des  §.  11  Pensionsges.  finden  keine  Anwendung  auf  Beamte,
  welche  vor  ihrer  Wiederanstellung  definitiv  aus  dem  Staatsdienste  ausgeschieden
waren.  Der  Berechnung  einer  diesen  Beamten  zu  gewährenden  Pension  ist  daher
lediglich  das  von  ihnen  in  der  letzten  neuen  Stellung  bezogene  Diensteinkommen  zu
Grunde  zu  legen  (838.  10  und  28  Abs.  1  Pensionsges.).  Zu  diesem  Diensteinkommen
  gehört  eine  neben  dem  neuen  Stelleneinkommen  an  dieselben  zahlbar  gebliebene
Pension  nicht.

Der  Berechnung  der  Pension  aus  der  letzten  Dienststellung  wird  die  gesammte
Dienstzeit  zu  Grunde  gelegt.  Beträgt  die  so  berechnete  Pension  der  letzten  Dienststellung
  weniger  als  eine  in  der  früheren  Dienststellung  erdiente  Pension,  so  ist  der
Betrag  der  letzteren  wieder  anzuweisen.

Im  Uebrigen  kann  der  §.  11  Pensionsges.  nur  insofern  und  insoweit  zur  Anwendung

  gelangen,  als  das  frühere  Diensteinkommen  von  dem  Beamten  mit  Pensionsberechtigung
  bezogen  ist.
.f11.  Die  Anrechnung  derjenigen  Zeit,  während  welcher  die  Zeit  und  Kräfte
eines  Beamten  durch  die  ihm  übertragenen  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen
  gewesen  sind,  darf  bei  der  Pensionirung  nur  dann  stattfinden,  wenn  die
Stelle,  deren  Pflichten  der  Beamte  erfüllt  hat,  in  den  Besoldungs-Etats  aufgenommen
  war.

12.  Bei  der  Feststellung  der  Pension  eines  Beamten,  welcher  in  Folge  strafgerichtlichen

  Urtheils  oder  eines  Disziplinar-Erkenntnisses  sein  früheres  Amt  verloren
hatte,  ist,  wenn  derselbe  nach  erfolgter  Wiederanstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste
  aus  dem  neuen  Amte  ausscheidet,  die  vor  dem  Verluste  des  früheren  Amtes
im  Civildienste  zurückgelegte  Dienstzeit  nicht  anzurechnen,  während  die  Anrechnung
der  Zeit  eines  Militärdienstes  stattzusinden  hat.  Die  Dienstentlassung  auf  Grund
vorbehaltenen  Kündigungsrechts  hat  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  Anrechnung  der
früheren  Civildienstzeit  bei  Feststellung  des  Pensionsanspruchs  des  Beamten,  welcher
aus  einem  ihm  wieder  verliehenen  Amte  in  den  Ruhestand  versetzt  wird,  auch  dann
nicht  zur  Folge,  wenn  die  Dienstentlassung  zur  Strafe  angeordnet  war.
13.  Fällt  nach  §.  28  Abs.  2  Pensionsges.  in  Folge  der  Gewährung  einer  neuen
Pension  an  einen  wieder  angestellten  Pensionär  die  demselben  früher  aus  der  Staatskasse
  bewilligte  Pension  fort,  so  ist  bei  Anweisung  der  neuen  Pension  zugleich  eine
entsprechende  Anordnung  wegen  Wegfalls  der  früheren  Pension  zu  treffen.

14.  Die  Vorschriften  des  §.  107  Militär-Pensionsges.  27.  Juni  1871  (R.  G.
Bl.  S.  275),  nach  denen  die  von  Civilbeamten  früher  erdienten  Militärpensionen
bei  dem  Ausscheiden  derselben  aus  dem  Civildienst  den  Militärfonds  zur  Last  fallen
finden  nur  Anwendung  auf  die  Pensionen  der  Militärpersonen  der  Unterklassen  (zweiter
Theil  des  Ges.).

Diese  Vorschriften  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  die  von  den  Invaliden
  erdiente  Militärpension  vor  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Civildienste
thatsächlich  nicht  zur  Anweisung  gelangt  ist  (Ausf.  Best.  des  Bundesraths  22.  Febr.
1875  VII.  1,  M.  Bl.  1875  S.  146).  Die  desfalls  in  die  Kolonne  „Bemerkungen“
der  Pensions-Nachweisungen  aufzunehmende  Bescheinigung  ist  daher  immer  dahin  zu
formuliren,  ob  und  welche  Invalidenpension  der  Beamte  „erdient“  hat.  Die  Bescheinigung,
  daß  derselbe  eine  solche  Pension  nicht  bezogen  habe,  genügt  nicht.  Dem
Vermerk,  daß  der  Beamte  eine  Invalidenpension  erdient  habe,  ist  in  jedem  Falle  hinzuzufügen,
  ob  die  Erstattung  des  Betrages  derselben  aus  dem  allgemeinen  Pensions-
        <pb n="213" />
        Abschnitt  III.  Novelle  zum  Pensions-Gesetz.  197

fonds  des  Deutschen  Reichs  oder  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  (Reichsges.  23.  Mai
1873  8.  1,  R.  G.  Bl.  S.  117  und  11.  Mai  1877  8.  1,  R.  G.  Bl.  S.  495)  zu
erfolgen  hat.

Zu  den  den  Militärfonds  zur  Last  fallenden  Invalidenpensionen  gehören  auch
die  Dienstzulagen,  nicht  dagegen  die  Kriegszulagen  und  die  Verstümmelungszulagen
(Ausf.  Best.  a.  a.  O.  VII.  6).  Vgl.  unten  Res.  20.  Okt.  1884.

15.  Erachten  Ew.  r.  (Das  2c.)  die  Entscheidung  über  die  Penfionirung  eines
Beamten  für  zweifelhaft,  oder  die  Gewährung  eines  Ruhegehaltes  auf  Grund  des
#§.  2  Abs.  2  beziehungsweise  S.7  Pensionsges.,  oder  die  Anrechnung  einer  nicht  bereits
als  penfionsfähig  zugesicherten  Dienstzeit  auf  Grund  der  §§.  18  und  19  Nr.  1  und  2
für  angezeigt,  oder  sind  Bedingungen  an  einen  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  gerichteten
  Antrag  von  dem  Antragsteller  geknüpft,  so  ist  an  uns  zu  berichten  und  wird
dann  die  Pension  durch  uns  festgesetzt.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  eine  Versetzung  in  den  Ruhestand  auf
dem  im  §§.  89  sq.  Disziplinarges.  21.  Juli  1852  (G.  S.  S.  465)  vorgeschriebenen
Wege  eingeleitet  und  gemäß  §.  92  a.  a.  O.  zu  verfügen  ist.

16.  In  die  zu  erstattenden  Berichte  über  die  Gewährung  von  Pension  auf
Grund  des  §.  2  Abs.  2  und  des  §.  7  Penfionsges.  sind  allgemein  genaue  Angaben
über  die  Dienstführung  des  Beamten,  seine  Vermögens=  und  Familien-Verhältnisse
aufzunehmen,  namentlich  also  auch  über  Alter  und  Zahl  der  Familien-Mitglieder,
sowie  darüber,  ob  derselbe  Verwandte  hat,  welche  zu  seiner  Unterstützung  fähig  und
verpflichtet  sind.

Die  Bewilligung  eines  Ruhegehalts  in  der  vollen  Höhe  der  gesetzlichen  zulässigen
Pension  bildet  hier  die  nur  unter  besonders  dringenden  Umständen  statthafte  Ausnahme.

17.  Anträge  auf  Verleihung  von  Auszeichnungen  an  Beamte  aus  Anlaß  ihrer
von  ihnen  verfügten  Pensionirung  sind,  soweit  thunlichst,  spätestens  sechs  Wochen  vor
dem  bestimmt  zu  bezeichnenden  Zeitpunkte  des  Ausscheidens  der  Beamten  aus  dem

Dienste  einzureichen.

Res.  20.  Okt.  1884  (M.  Bl.  S.  231),  an  die  Regierungs-Präsidenten,
Regierungen  rc.,  betr.  die  Uebertragung  der  Entscheidung  über  Versetzung  eines
Beamten  in  Ruhestand  2c.  auf  die  Provinzialbehörden.

Auf  Grund  des  §  21  Abs.  3  und  des  §.  22  Abs  2  Ges.  30.  April  1884,  betr.
Abänderungen  des  Pensionsges.  27.  März  1872  (G.  S.  1884  S.  126)  wird  hierdurch
  die  Entscheidung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  auf  Versetzung
in  den  Ruhestand  gerichteten  Antrage  eines  im  Ressort  des  Königlichen  Ministeriums
  des  Innern  angestellten  Beamten  für  dessen  Stelle  Ew.  1c.  die
Anstellungsbefu  gniß  zusteht,  stattzugeben  ist,  sowie  ob  und  welche  Pension
  demselben  bei  einer  von  ihm  beantragten  Versetzung  in  den  Ruhestand
  gebührt,  Ew.  2c.  übertragen.

Bei  Ausführung  dieses  Auftrages  wollen  Ew.  2c.  gefälligst  die  für  die  Handhabung
  der  Pensionsgesetzgebung  erlassenen  Anweisungen,  insbesondere  die  in  dem
Cirk.  Erl.  vom  29.  Juli  1884  (M.  Bl.  S.  194)  hervorgehobenen,  beachten.

Zur  Erläuterung  des  letzten  Satzes  der  Nr.  14  jenes  Erlasses  fügen  wir  hinzu,
daß  zwar  die  Kriegszulagen  und  die  Verstümmelungszulagen  den  im  Civildienste
wieder  angestellten  Invaliden  auch  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Civildienste  aus
Militärfonds  zu  gewähren  sind,  jedoch  bei  Berechnung  des  aus  Civilfonds  zu  verauslagenden
  Betrages  der  Invalidenpension  außer  Betracht  bleiben  (§§.  71,  72  und
101  Abs.  3  Militärpensionsges.  27.  Juni  1871).

Res.  15.  Nov.  1884  (M.  Bl.  S.  252),  betr.  Uebertragung  der  Entscheidung
wegen  Pensionirung  von  Beamten  der  allgemeinen  Bauverwaltung  —  von  Forstbeamten,
  Res.  12.  Nov.  1884  (M.  Bl.  S.  266)  —  von  Beamten  des  landwirthschaftlichen
  Ressorts,  Res.  16.  Jan.  1885  (M.  Bl.  S.  30)  —  von  Beamten  im  Geschäftsbereiche
  des  Kultusministers,  Res.  11.  Okt.  1884  (C.  Bl.  U.  V.  1885  S.  136)
—  der  indirekten  Steuerverwaltung  (C.  Bl.  d.  Abg.  1884  Nr.  22)  —  der  Justizverwaltung,
  Res.  17.  März  1885  (M.  Bl.  S.  104)  —  der  Eisenbahnbeamten,  Bek.
10.  Okt.  1884  (E.  Vd.  Bl.  Nr.  28).
        <pb n="214" />
        198  Abschnitt  III.  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von  Betriebsunfällen.

Gesetz,  betr.  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von  Betriebsunfällen.
Vom  18.  Juni  1887  (G.  S.  S.  282).
§.  1.  Unmittelbare  Staatsbeamte,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung

  unterliegenden  Betrieben  beschäftigt  sind,  erhalten,  wenn  sie  in
Folge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  dauernd  dienstunfähig  werden,
als  Pension  66  5/  Prozent  ihres  jährlichen  Diensteinkommens,  soweit  ihnen
nicht  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer  Betrag  zusteht.

Personen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im

Dienste  erlittenen  Betriebsunfalles  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber
in  ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung  aus
dem  Dienst  als  Pension:

1.  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den  im
ersten  Absatz  bezeichneten  Betrag,

2.  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  einen
Bruchtheil  der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welche  nach  dem  Maße
der  vorbetriebenen  Erwerbsfähigkeit  zu  bemessen  ist.

Steht  solchen  Personen  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer

Betrag  zu,  so  erhalten  sie  diesen.

Nach  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens  sind  den  Verletzten  außerdem

die  noch  erwachsenen  Kosten  des  Heilverfahrens  zu  ersetzen.

§.  2.  Die  Hinterbliebenen  solcher  im  §.  1  bezeichneten  Personen,  welche
in  Folge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:
1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch
auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den  Betrag  des  einmonatlichen
  Diensteinkommens  beziehungsweise  der  einmonatlichen  Pension
des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  30  Mark;
2.  eine  Rente.  Dieselbe  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung  zwanzig
Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch
nicht  unter  160  Mark  und  nicht  mehr  als  1600  Mark;

b)  für  jedes  Kind  bis  zur  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres  oder
bis  zur  etwaigen  früheren  Verheirathung,  sofern  die  Mutter  lebt,
fünfundsiebenzig  Prozent  der  Wittwenrente  und  sofern  die  Mutter
nicht  lebt,  die  volle  Wittwenrente;

c)  für  Aszendenten  des  Verstorbenen,  wenn  dieser  ihr  einziger  Ernährer
war,  für  die  Zeit  bis  zu  ihrem  Tode  oder  bis  zum  Wegfall  der
Bedürftigkeit  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,
jedoch  nicht  unter  160  Mark  und  nicht  mehr  als  1600  Mark;  sind
mehrere  derartig  Berechtigte  vorhanden,  so  wird  die  Rente  den  Eltern

vor  den  Großeltern  gewährt.  **-Die

  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens  nicht
übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Aszendenten  nur
insoweit  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder  der
Höchstbetrag  der  Rente  nicht  erreicht  wird.  Soweit  die  Renten  der  Wittwe.
und  Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag  überschreiten,  werden  die  einzelnen  Renten
in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  den  Hinterbliebenen  ein  höherer
Betrag  zu,  so  erhalten  sie  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfall  geschlossen  worden  ist.

§.  3.  Erreicht  das  Diensteinkommen  nicht  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  Erwachsene  festgesetzten
  ortsüblichen  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.  8  Krankenversiche

rungs-Gesetzes  vom  —mn:e"  R.  G.  Bl.  S.  417),  so  ist  der  letztere  der
Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.  .  .
Bleibt  bei  den  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  (8.  1)

die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende
        <pb n="215" />
        Abschnitt  III.  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von  Betriebsunfällen.  199

Summe  unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen
solche  Beamte  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung
aungestell  werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde
u  legen.

§.  4.  Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens,
  der  Bezug  der  Wittwen=  und  Waisenrente  mit  dem  Ablauf  des
Gnadenquartals  oder  Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt  werden,
mit  dem  auf  den  Todestag  des  Verunglückten  folgenden  Tage.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung
einer  Krankenkasse  oder  der  Gemeindekrankenversicherung  an,  so  wird  bis  zum
Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  die  Pension  und
der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  um  den  Betrag  der  von  der  Krankenkasse
  oder  der  Gemeindekrankenversicherung  geleisteten  Krankenunterstützung  gekürzt.
Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  (§S.  2  Abs.  1  Ziff.  1),  und  vom  Beginn
der  vierzehnten  Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  und  auf  den
Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  (§F.  1)  geht  bis  zum  Betrage  des  von
der  Krankenkasse  gezahlten  Sterbegeldes  beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der
von  dieser  gewährten  weiteren  Krankenunterstützung  auf  die  Krankenkasse  über.
Als  Werth  der  freien  ärztlichen  Behandlung,  der  Arznei  und  der  Heilmittel
(§.  6  Abs.  Ziff.  1  des  Krankenversicherungs-Gesetzes)  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen
  Mindestbetrages  des  Krankengeldes.

§.  5.  Ein  Anspruch  auf  die  in  den  8§§.  1  und  2  bezeichneten  Bezüge
besteht  nicht,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  (8.  1)  vorsätzlich  oder  durch  ein
Verschulden  herbeigeführt  hat,  wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust
  des  Titels  und  Pensionsanspruchs  gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm
die  Fihtreeit  zur  Beschäftigung  in  einem  öffentlichen  Dienstzweige  aberkannt
worden  ist.

§.  6.  Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung
nicht  von  Amtswegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von
zwei  Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar
vorgesetzten  Dienstbehörde  anzumelden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind,  oder  daß  der  Berechtigte  von  der  Verfolgung  seines
ans  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten
worden  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten
  einer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.
Den  Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre
Interessen  bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

§.  7.  Soweit  vorstehend  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die
nach  §.  1,  und  hinsichtlich  der  Berechnung  des  Diensteinkommens  auch  auf  die
nach  §.  2  zu  gewährenden  Bezüge  die  für  die  Betheiligten  geltenden  Bestimmungen
  über  Pension,  auf  die  nach  §.  2  zu  gewährenden  Renten  im  Uebrigen
die  Vorschriften  über  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten  Anwendung.

Die  nach  §.  1  beziehungsweise  2  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Pensionen
beziehungsweise  Renten  treten  an  die  Stelle  derjenigen  Pension  beziehungsweise
derjenigen  Wittwen=  und  Waisengelder,  welche  den  Betheiligten  auf  Grund
anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  zustehen,  soweit  nicht  die  letzteren  Beträge  die
nach  Mabgaze  gieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Bezüge  übersteigen  (8.  1  Abs.  1
un  .  .

§.  8.  Die  in  den  SF§.  1  und  2  bezeichneten  Personen  können  einen  Anspruch
auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  (§.  1)  erlittenen  Schadens  gegen  den  Staat
überhaupt  nicht  und  gegen  die  Betriebsleiter,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher  derjenigen  Betriebsverwaltung,  in  deren
Dienst  sie  den  Unfall  erlitten  haben,  nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch
strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  diese  den  Unfall  vorsätzlich
herbeigeführt  haben.
        <pb n="216" />
        200  Abschnitt  III.  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von  Betriebsunfällen.

Der  hiernach  zulässige  Anspruch  geht  in  Höhe  der  den  Entschädigungsberechtigten
  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  anderweiter  gesetzlicher
Vorschrift  G.  1  und  2)  vom  Staat  zu  zahlenden  Beträge  auf  letzteren  über.

§.  9.  Die  in  dem  §.  8  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß
die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der
Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben
liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.  10.  Die  Haftung  anderer  in  dem  §.  8  nicht  bezeichneter  Personen,
welche  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  Verschulden  verursacht
haben,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Der  hiernach
zulässige  Anspruch  geht  in  Höhe  der  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund
des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  vom  Staat
zu  zahlenden  Beträge  auf  letzteren  Uüber.  "

§.  11.  Kommunalbeamten  und  ihren  Ointerbliebenen,  für  welche  durch
statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls
  eine  den  Vorschriften  der  §§.  1  bis  5  mindestens  gleichkommende  Fürsorge
  getroffen  ist,  stehen  gegen  den  Kommunalverband,  in  dessen  Dienst  der
unfan  erlitten  ist,  weitergehende  Ansprüche  nicht  zu.

§.  12.  Gegen  das  Reich  stehen  den  in  den  §§.  1,  2  und  11  bezeichneten
Personen  aus  Preußischen  Landesgesetzen  weitergehende  Ansprüche  als  auf  die
gedachten  Sezüe  nicht  zu.

Derselben  Beschränkung  unterliegen  die  Ansprüche  dieser  Personen  gegen
andere  Bundesstaaten  und  gegen  Kommunalverbände,  sofern  für  deren  Beamte
durch  die  Landesgesetzgebung  beziehungsweise  durch  statutarische  Festsetzung  gegen
die  Folgen  eines  im  Dienst  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der
§§.  1  bis  5  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist  und  durch  die
Gesetzgebung  des  bezüglichen  Bundesstaats  weitergehende  Ansprüche  der  Beamten
und  ihrer  Hinterbliebenen  aus  den  Landesgesetzen  gegenüber  dem  Reich,  sowie
den  Bundesstaaten  und  Kommunalverbänden  ausgeschlossen  sind.

§.  13.  Die  in  den  §8§.  1  und  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Fürsorge
  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,
  vom  15.  März  1886  (R.  G.  Bl.  S.  53)  aufgeführten  Personen,
desgleichen  die  Beamten  anderer  Bundesstaaten  und  der  Deutschen  Kommunalverbände,
  sowie  deren  Hinterbliebene,  für  welche  durch  die  Landesgesetzgebun
beziehungsweise  durch  statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen  eines  im  Dienst
erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der  98.  1  bis  5  mindestens
gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist,  haben  wegen  eines  Unfalls  (S.  1)  aus
Preußischen  Landesgesetzen  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall
erlittenen  Schadens  nur  in  Höhe  der  ihnen  danach  zukommenden  Bezüge
sowohl  gegen  das  Reich  und  den  Preußischen  Staat,  wie  gegen  diejenigen
Preußischen  Kommunalverbände,  welche  für  ihre  Beamten  die  Unfallfürsorge  in
dem  vorgedachten  Umfange  getroffen  haben.  Derselben  Beschränkung  unterliegen
  die  Ansprüche  dieser  Personen  gegen  andere  Bundesstaaten  außer  Preußen
und  die  nicht  Preußischen  Kommunalverbände  unter  der  Voraussetzung,  daß
nach  den  Landesgesetzen  des  betreffenden  Bundesstaats  den  durch  entsprechende
Unfallfürsorge  sichergestellten  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamten,  sowie
deren  Hinterbliebenen  weitergehende  Ansprüche  gegen  das  Reich,  die  Bundesstaaten
  und  Kommnnalverbände  nicht  zustehen.

§.  14.  Im  lUebrigen  finden  auf  die  Ansprüche  der  in  den  S§.  11  bis  13
bezeichneten  Personen  die  Bestimmungen  der  §§.  8  bis  10  entsprechende  Anwendung.


8.  sz.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Ausführung  im  Bereiche  der  Bauverwaltung  Res.  16.  Sept.  1887  (M.  Bl.
S.  207)  und  28.  Nov.  1888  (M.  Bl.  1889  S.  1);  der  Verwaltung  des  Innern
11.  Nov.  1888  (M.  Bl.  S.  206)  und  18.  April  1889  (M.  Bl.  S.  71);  der  Landwirthschaft
  27.  April  1889  (M.  Bl.  S.  74);  der  Forstverwaltung  20.  Juni  1889
(M.  Bl.  S.  125);  des  Kultusministeriums  18.  April  1889  (C.  Bl.  U.  V.  S.  503);
der  Eisenbahnverwaltung  21.  Juli  1887  (E.  V.  Bl.  S.  298)  und  8.  Sept.  1888

(das  S.  198).

 

—..——————
        <pb n="217" />
        Abschnitt  III.  Beamten-Wittwen=  und  Waisengelder.  201

Gesetz  0,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
unmittelbaren  Staatsbeamten.
Vom  20.  Mai  1882  (G.  S.  S.  298).

SS.  1—6.  Die  Verpflichtung  der  Staatsbeamten,  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
  zu  entrichten,  ist  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1888  (G.  S.
S.  48)  vom  1.  April  1888  ab  aufgehoben  worden.

§.  .  Die  Wittwe  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgter
  Ehe  legitimirten  Kinder  eines  zur  Zeit  seines  Todes  zur  Entrichtung
von  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträgen  verpflichteten  Beamten  erhalten  aus
der  Staatskasse  Wittwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
Bestimmungen.
§.  8.  Das  Wittwengeld  besteht  in  dem  dritten  Theile  derjenigen
  Pension,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder
berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt
  wäre  2).

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  10  verordneten  Beschränkung,
  mindestens  160  Mark  betragen  und  1600  Mark  nicht  übersteigen.

§.  9.  Das  Waisengeld  beträgt:

1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Beamten
zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel  des  Wittwengeldes
  für  jedes  Kind;

2.  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des
Beamten  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,  ein  Drittel
des  Wittwengeldes  für  jedes  Kind.

§.  10.  Wittwen=  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen
den  Betrag  der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen
  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den
Ruhestand  versetzt  wäre.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  werden  das  Wittwen=  und  das
Waisengeld  verhältnißmäßig  gekürzt.

§.  11.  Bei  dem  Ausscheiden  eines  Wittwen=  und  Waisengeldberechtigten
erhöht  sich  das  Wittwen=  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von
dem  nächstfolgenden  Monat  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß
der  ihnen  nach  den  §§.  8  bis  10  gebührenden  Beträge  befinden.

§.  12.  War  die  Wittwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,
so  wird  das  nach  Maßgabe  der  §§.  8  und  10  berechnete  Wittwengeld  für
jedes  angefangene  Jahr  des  Altersunterschieds  über  15  bis  einschließlich
25  Jahre  um  ½0  gekürzt.

Auf  den  nach  §.  9  zu  berechnenden  Betrag  des  Waisengeldes  sind  diese
Kürzungen  des  Wittwengeldes  ohne  Einfluß.

§.  13.  Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe
mit  dem  verstorbenen  Beamten  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben
geschlossen  und  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Wittwe
den  Bezug  des  Wittwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen=  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe  und

1)  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  oben  stehenden  Gesetzes  vom  5.  Juni,
7  Juli  und  27.  Sept.  1882  (M.  Bl.  S.  100,  171,  248,  J.  M.  Bl.  S.  150  und
1886  S.  123),  10.  und  23.  April  1883  (M.  Bl.  S.  54,  59,  J.  M.  Bl.  S.  139).
abgedruckt  weiter  unten,  und  30.  Dez.  1884  (M.  Bl.  1885  S.  7),  betr.  die  Abänderung
  der  Nr.  3  Abs.  2  der  Auef.  Best.  (J.  M.  Bl.  1885  S.  35).

Res.  9.  Juni  1885  (M.  Bl.  S.  118,  J.  M.  Bl.  S.  190),  betr.  die  Anwendung
  des  Ges.  20.  Mai  1832  auf  Preußische  Pensionäre,  welche  im  Dienste  des
Deutschen  Reiches  wieder  angestellt  sind.  *-]

2)  Ist  die  Ehe  eines  Beamten  durch  Scheidung  aufgelöst,  so  ist  die  vormalige
Ehefrau  nach  dem  Tode  des  Beamten  als  Wittwe  nicht  anzusehen  und  hat  daher  auch
auf  Wittwengeld  keinen  Anspruch,  Best.  5.  Juni  1882  Nr.  20.
        <pb n="218" />
        202  Abschnitt  III.  Beamten-Wittwen=  und  Waisengelder.

die  hinterbliebenen  Kinder  eines  pensionirten  Beamten  aus  solcher  Ehe,  welche
erst  nach  der  Versetzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

§.  14.  Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträgen
  verpflichteter  Beamter,  welchem,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand
  versetzt  wäre,  auf  Grund  des  §.7  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872
eine  Pension  hätte  bewilligt  werden  können,  so  kann  der  Wittwe  und  den
Waisen  desselben  von  dem  Departementschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanminister
  Wittwen=  und  Waisengeld  bewilligt  werden.

Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträgen  verpflichteter
  Beamter,  welchem  nach  den  §§.  18  und  19  des  Pensionsgesetzes  vom
27.  März  1872  im  Falle  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  die  Aurechnung
gewisser  Zeiten  auf  die  in  Betracht  kommende  Dienstzeit  hätte  bewilligt  werden
können,  so  ist  der  Departementschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister
befugt,  eine  solche  Anrechnung  auch  bei  Festsetzung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes
  zuzulassen.

§.  15.  Die  Zahlung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem
Ablauf  des  Gnadenquartals  oder  des  Gnadenmonats.

§5.  16.  Das  Wittwen=  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  Voraus  gezahlt.
  An  wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  der  Departementschef,
  welcher  die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  Provinzialbehörde
übertragen  kann.

Nicht  abgehobene  Theilbeträge  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  verjähren
binnen  vier  Jahren,  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheile  der
Staatskasse.

§.  17.  Das  Wittwen=  und  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung
weder  abgetreten  noch  verpfändet  1)  oder  sonst  übertragen  werden.  "

§.  18.  Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  erlischt:

1.  für  jeden  Berechtigten  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  er  sich  verheirathet

  oder  stirbt;
für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  sie
das  18.  Lebensjahr  vollendet.

§.  19.  Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  ruht,
wenn  der  Berechtigte  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen  Wiedererlangung
  desselben.

§.  20.  Mit  den  aus  §.  14  sich  ergebenden  Maßgaben  erfolgt  die  Bestimmung
  darüber,  ob  und  welches  Wittwen=  und  Waisengeld  der  Wittwe  und
den  Waisen  eines  Beamten  zusteht,  durch  den  Departementschef,  welcher  die
Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  Provinzialbehörde  übertragen  kann.

ie  Beschreitung  des  Rechtsweges  steht  den  Betheiligten  offen,  doch  muß
die  Entscheidung  des  Departementschefs  der  Klage?)  vorhergehen  und  letztere
sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  den  Betheiligten
  die  Entscheidung  des  Departementschefs  bekannt  gemacht  worden,
erhoben  werden.

§.  22.  Der  Beitritt  zu  der  allgemeinen  Wittwenverpflegungsanstalt  ist

—  den  Beamten  des  Deutschen  Reichs  nicht  ferner  gestattet.

1·.

Res.  10.  April  1883  3)  (M.  Bl.  S.  54),  betr.  die  Uebertragung  der  Bewilligung
der  gesetzlichen  Wittwen-  und  Waisengelder  an  Hinterbliebene  von  Beamten
der  allgemeinen  Verwaltung  auf  die  Provinzialbehörden.

Auf  Grund  der  88.  20  und  16  Ges.  20.  Mai  1882,  betr.  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  (G.  S.  S.  298),  wird  hier-1)

  Vergl.  §.  749,  7  C.  P.  O.

2)  Zuständig  ist  das  Landgericht,  da  Wittwen=  und  Waisengeld  ein  Tbeil  der
Beamtenbesoldung,  bezw.  Penfion  ist.  §.  39,  1  Ausf.  G.  zum  Ger.  Verf.  G.  24.  Aprit
1878  (G.  S.  S.  230).

3)  Die  oben  ausgelassenen  Theile  des  Ges.  20.  Mai  1882  und  Res.  10.  Aprik
1883  bezogen  sich  auf  die  inzwischen  fortgefallende  Verpflichtung  der  Beamten  zur
Entrichtung  von  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträgen.  Die  betreffenden  Bestimmungen  in
Nr.  2  und  3  gelten  natürlich  ebenfalls  nicht.
        <pb n="219" />
        Abschnitt  III.  Beamten-Wittwen=  und  Waisengelder.  203

durch  die  selbständige  Bewilligung  der  in  diesem  Ges.  bestimmten  Wittwen=  und
Waisengelder  an  die  Hinterbliebenen  der  uns  nachgeordneten  im  aktiven  Dienst  verstorbenen
  Beamten  des  Königlichen  Ober-Präsidiums,  sowie  derjenigen  Wartegeldempfänger,
  welche  in  ihrer  letzten  dienstlichen  Stellung  bei  dieser  Behörde  fungirt
haben,  dem  Herrn  Ober-Präsidenten  übertragen,  soweit  desfalls  nicht  unter  Nr.  18
Ausf.  Best.  5.  Juni  1882  zu  dem  Ges.  anderweitige  Anordnung  getroffen  ist,  oder
die  Bewilligung  nach  den  Vorschriften  in  dem  §.  14  des  Gesetzes  erfolgen  soll.

I2.  Ein  Beamter,  dem  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  auf  Grund  des  §.  11
Pensionsges.  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe  des  pensionsberechtigten  Einkommens
eines  ihm  früher  verliehenen  Amtes  zustehen  würde,  welches  das  pensionsberechtigte
Einkommen  des  von  ihm  bekleideten  Amtes  übersteigt,  hat  während  der  Dauer  des
Bezuges  des  letzteren  Einkommens  Wittwen-=  und  Waisengeldbeitäge  nur  von  diesem
geringen  Einkommen  zu  entrichten.

Der  Berechnung  des  seinen  etwaigen  demnächstigen  Hinterbliebenen  zu  gewährenden
  Wittwen=  und  Waisengeldes  ist  jedoch  diejenige  Pension  zu  Grunde  zu  legen,  zu
welcher  derselbe  berechtigt  gewesen  ist  oder  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage
  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre  (g.  8  Ges.  20.  Mai  1882),  mithin  die  in  Gemäßheit
  des  §.  11  Pensionsges.  nach  Maßgabe  des  früheren  höheren  Diensteinkommens
zu  berechnende  Pension.

3.  Wartegeldempfänger  haben  von  einem  ihnen  in  Folge  der  Wiederbeschäftigung
in  einem  zur  Pension  aus  der  Staatskasse  nicht  berechtigenden  Amte  gewährten
Diensteinkommen  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  an  die  Staatskasse  nicht  zu  entrichten,
  solche  Beiträge  vielmehr  nur  von  dem  Wartegelde  zu  zahlen  (vergl.  Ausf.
Best.  5.  Juni  1882  Nr.  4a  a).

Die  Wittwen=  und  Waisengelder  ihrer  Hinterbliebenen  sind  jedoch  unter  Zugrundelegung
  des  von  ihnen  zuletzt,  bevor  sie  zur  Disposition  gestellt  wurden,  bezogenen
pensionsberechtigten  Diensteinkommens  zu  bestimmen  (§.  10  Pensionsges.,  §.  8  Wittwen-Pensionsges).]


7.  In  die  zu  erstattenden  Berichte  über  eine  beantragte  Anwendung  der  Vorschriften
  des  §.  14  Wittwen-Pensionsges.  sind  eingehende  Mittheilungen  über  die
Dienstführung  des  verstorbenen  Beamten,  sowie  über  die  Würdigkeit  und  Bedürftigkeit
seiner  Hinterbliebenen  aufzunehmen;  namentlich  ist  anzuzeigen,  ob  und  event.  welcher
Anspruch  den  letzteren  auf  den  Bezug  einer  Pension  oder  eines  Kapitals  aus  einer
Versorgungsanstalt  zusteht.

Res.  23.  April  1883  (M.  Bl.  S.  59)  an  die  Reg.-Präsidenten  in  den  Kreisordnungsprovinzen
  und  zu  Sigmaringen,  den  Polizeipräsidenten  in  Berlin,  die  Regierungen
in  den  übrigen  Provinzen  und  den  Ober-Präsidenten  zu  Hannover,
betr.  denselben  Gegenstand.

Auf  Grund  der  §§.  20  und  26  Ges.  20.  Mai  1882,  betr.  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  (G.  S.  S.  298)  wird  hierdurch
  die  selbständige  Bewilligung  der  in  diesem  Ges.  bestimmten  Wittwen=  und  Waisengelder
  an  die  Hinterbliebenen  der  im  aktiven  Dienste  verstorbenen  Beamten  der  zum
Ressort  des  Königlichen  Ministeriums  des  Innern  gehörenden  Behörden  im  dortigen
Verwaltungsbezirke  mit  Einschluß  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie,  sowie  derjenigen
Wartegeldempfänger,  welche  in  ihrer  letzten  dienstlichen  Stellung  bei  den  vorbezeichneten
Behörden  fungirt  haben,  Ew.  2c.  (der  2c.)  übertragen,  soweit  desfalls  nicht  unter
Nr.  18  Ausf.  Best.  5.  Juni  1882  zu  dem  Ges.  anderweitige  Anordnung  getroffen
ist  oder  die  Bewilligung  nach  den  Vorschriften  in  dem  §.  14  des  Ges.  erfolgen  soll.

Bei  der  Bestimmung  der  Wittwen-  und  Waisengelder  sind  die  in  dem  Cirk.  Erl.
vom  10.  April  d.  J.  (s.  oben)  ertheilten  Vorschriften  sorgfältig  zu  beachten.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Beamten  der  allgemeinen  Bauverwaltung
laut  Res.  25.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  93),  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung,  Res.
28.  April  1885  (M.  Bl.  S.  84),  der  Forstoerwaltung  zwei  Res.  28.  Mai  1885
(M.  Bl.  S.  138).  ««

Ges.  21.  April  1886  (R.  G.  Bl.  S.  80),  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung.  Vd.  17.  Juni  1887  (R.  G.  Bl.
S.  237),  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen  des
Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine;  dazu  Ausf.  Best.  12.  Sept.  1887  (M.  Bl.
        <pb n="220" />
        204  Abschnitt  III.  Beamten-Wittwen=  und  Waisengelder.

S.  235).  Ges.  17.  Juni  1887  (R.  G.  Bl.  S.  237),  betr.  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine.
Res.  16.  Juli  und  12.  und  17.  Sept.  1887  (M.  Bl.  S.  166,  235  und  237).

Vorschriften  der  Oberrechnungskammer  vom  25.  Februar  1886  (M.  Bl.  S.  35),

betreffend  die  Bescheinigung  der  Quittungen  über  die  aus  preußischen  Staatsfonds

zu  beziehenden  Pensionen,  Wartegelder,  Wittwen-  und  Waisengelder,  sowie
Unterstützungen  und  Erziehungsbeihilfen.

Unter  Aufhebung  der  diesseitigen  Best.  13.  Nov.  1883  über  die  Beibringung
der  sogenannten  Lebensatteste  zu  den  Pensions=  2c.  Ouittungen  werden  die  im  §.  15
der  Anweisung  zur  Legung  der  Civil-Pensionsrechnungen  vom  31.  Jan.  1873,  sowie
die  unter  16b,  e  und  g  und  in  den  Anlagen  B  und  C  unserer  Vorschriften  vom
7.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  171  und  Beilage  zum  19.  Stücke  des  „Centralbl.  der
Abgabengesetzgebung“)  erlassenen  Anordnungen,  betreffend  die  Bescheinigung  der
Quittungen  über  die  aus  preußischen  Staatsfonds  zu  beziehenden  Pensionen,  Wartegelder,
  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihilfen,  sowie  Wittwen=  und  Weisengelder,
im  Einvernehmen  mit  den  Herren  Departementschefs  durch  nachstehende  Bestimmungen
  abgeändert:

1.  Von  denjenigen  Bezugsberechtigten,  welche  die  ihnen  zustehenden  Pen.
sionen,  Wartegelder  oder  Unterstützungen  an  der  Zahlungsstelle  persönlich  erheben,
ist  zu  ihren  Spezial-(Interims-)  Quittungen  über  die  einzelnen  (monatlichen)
Hebungen  die  Beibringung  von  Bescheinigungen  darüber,  daß  sie  die  Quittungen
eigenhändig  unterschrieben  haben  und  noch  am  Leben  find,  nicht  zu  erfordern.


2.  Wenn  Pensionen,  Wartegelder,  Unterstützungen  oder  Erziehungsbeihilfen  nicht
von  den  Bezugsberechtigten,  sondern  von  anderen,  hiervon  verschiedenen
Empfangsberechtigten  beziehungsweise  von  Vormündern  oder  Pflegern  der
Bezugsberechtigten  an  der  Zahlungsstelle  persönlich  gegen  eigene  Quittung
erhoben  werden,  so  ist  auch  zu  den  Spezial-(Interims-)Quittungen  dieser  Empfangsberechtigten
  beziehungsweise  der  Vormünder  oder  Pfleger  die  Bescheinigung  der
eigenhändigen  Unterschrift  nicht  erforderlich.  Dagegen  ist  in  Fällen  dieser  Art
glaubhaft  nachzuweisen,  daß  der  Bezugsberechtigte  am  Tage  der  Fälligkeit  des
in  Frage  kommenden  Bezugs  noch  gelebt  hat,  wenn  dies  dem  zahlenden  Beamten
nicht  bekannt  ist.

3.  Die  vorstehenden  Vorschriften  zu  1  und  2  finden  entsprechende  Anwendung
auch  auf  die  durch  unsere  Bestimmungen  vom  7.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  171)  angeordneten
  Bescheinigungen  zu  den  Quittungen  über  die  nach  dem  Ges.  20.  Mai
1882,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unmittelbaren  preußischen
Staatsbeamten  (G.  S.  S.  298),  zu  zahlenden  Wittwen=  und  Waisengelder.  Bei
Erhebung  dieser  Wittwen=  und  Waisengelder  ist  in  den  zu  1  und  2  bezeichneten
Fällen  ferner  von  Beibringung  der  Bescheinigungen  darüber,  daß  die  bezugsberechtigte
Wittwe  nach  dem  Tode  des  Ehemannes,  von  welchem  sie  ihr  Recht  auf  Wittwengeld
berleitet,  nicht  wieder  geheirathet  hat,  und  daß  die  mehr  als  16  Jahre
alten  Töchter  unverheirathet  sind,  abzusehen,  sofern  dem  zahlenden  Beamten
die  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  hinlänglich  bekannt  sind,  so  daß  Erhebungen
zur  Ungebühr  nicht  vorkommen  können.

4.  Unter  der  letzteren  Voraussetzung  ist  in  den  Fällen  zu  1  und  2  auch  den
Empfängerinnen  von  Unterstützungen  die  Beibringung  des  Attestes  über  ihren
Wittwen-  resp.  ledigen  Stand  zu  den  Spezial-  (Interims-)  Quittungen  zu
erlassen.

sen  Die  Beibringung  der  Lebensatteste,  sowie  der  Bescheinigungen
über  die  nicht  erfolgte  Wiederverheirathung  der  Wittwengeldberech—
tigten  und  über  den  Wittwen=  resp.  ledigen  Stand  der  Empfängerinnen
von  Unterstützungen  wird  für  die  Spezial-Interims.)  Quittungen  über  die
einzelnen  (monatlichen)  Hebungen  ferner  denjenigen  Personen  erlassen,  welche  die  ihnen
zukommenden  Pensionen,  Wartegelder,  Wittwengelder  und  Unterstützungen  durch  Andere
        <pb n="221" />
        Abschnitt  III.  Kautionen.  205

auf  Grund  solcher  unbedenklichen  und  vorschriftsmäßigen  Vollmachten  erheben
lassen,  aus  welchen  sich  zweifellos  ergiebt,  daß  zur  Zeit  der  Fälligkeit  der  einzelnen
Bezüge  die  dazu  Berechtigten  sich  noch  am  Leben  beziehungsweise  im  Wit#wen=  oder
ledigen  Stand  befunden  haben.

6.  Dagegen  ist  die  Beschaffung  der  Bescheinigungen  über  die  Eigenhändigkeit
  der  Unterschrift,  das  Leben,  beziehungsweise  den  Wittwen=  oder
ledigen  Stand  künfighin  erforderlich  zu  den  Spezial-(Interims-)  wie  auch  zu  den
Jahres-Quittungen  in  allen  vorstehend  nicht  ausgeschlossenen  Fällen,  insbesondere
  bei  Zahlungen,  welche  an  dritte  Personen  ohne  Beibringung  schristlicher
Vollmachten  auf  Grund  der  denselben  von  den  Berechtigten  anvertrauten
Quittungen  geleistet  werden.

7.  Bescheinigungen  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats  sind  nur
von  denjenigen  Bezugsberechtigten,  welche  außerhalb  des  Deutschen  Reiches
wohnen,  von  solchen  aber  sowohl  zu  den  Spezial-(Interims--)  wie  auch  zu  den
Jahres-Quittungen  beizubringen.

8.  Vormünder  und  Pfleger  der  Bezugsberechtigten  haben  bei  ihren  einzelnen
(monatlichen)  Hebungen  für  die  Letzteren  dem  zahlenden  Beamten  ihre  Bestallungen
  vorzuzeigen,  zu  den  Jahres-Quittungen  dagegen  eine  Bescheinigung  darüber
  beizubringen,  daß  sie  zur  Zeit  Vormünder  oder  Pfleger  der  Bezugsberechtigten
  sind.

9.  Bescheinigungen  über  Bedürftigkeit  und  Würdigkeit  der  Empfänger
von  Unterstützungen  find  fortan  zu  den  Spezial--(Interims-)Quittungen  nicht  mehr,
sondern  nur  noch  zu  den  General-(Jahres-)  Quittungen  zu  erfordern.

10.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  angeordnete,  beziehungsweise  zugelassene
  Vereinfachung  der  Quittungsbescheinigungen  erstreckt  sich  überhaupt  nicht  auf
die  Bescheinigungen  der  den  Jahresrechnungen  beizufügenden  Generalquittungen.  Auch
verbleibt  es  bezüglich  des  Quittungswesens  im  Uebrigen  bei  allen  vorstehend  nicht
abgeänderten  Bestimmungen;  unberührt  bleibt  namentlich  die  Vorschrift,  daß  die
Identität  des  dem  zahlenden  Beamten  unbekannten  Empfängers  mit  den  Bezugsresp.
  Empfangsberechtigten  gehörig  festzustellen  ist,  da  der  zahlende  Beamte  dafür,  daß
die  Zahlung  an  den  Berechtigten  erfolgt,  verantwortlich  ist.

Anordnung  der  Ober-Rechnungskammer  vom  8.  April  1891  (M.  Bl.  S.  64),
betr.  die  Justifizirung  der  Ausgaben  von  Civilpensionen,  Unfallspensionen,  Wittwenund
  Waisengeldern  sowie  Unfallsrenten  für  Hinterbliebene  von  Beamten  und
Penfionären.

—  —  —  —

17.  Kautionen,  Defekte  und  Kassenrevisionen.

Gesetz,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten!).
Vom  25.  März  1873  (G.  S.  S.  125).

§.  1.  Beamte,  welchen  die  Verwaltung  einer  dem  Staate  gehörigen  Kasse
oder  eines  dem  Staate  gehörigen  Magazins,  oder  die  Annahme,  die  Aufbewahrung
  oder  der  Transport  von,  dem  Staate  gehörigen  oder  ihm  anvertrauten
Geldern  oder  geldwerthen  Gegenständen  obliegt,  haben  dem  Staate  für  ihr
Dienstverhältniß  Kaution  zu  leisten.

1)  Vgl.  Ges.  2.  Juni  1869  (B.  G.  Bl.  S.  161),  betr.  die  Kautionen  der  Reichsbeamten,
  ergänzt  durch  Ges.  22.  März  1893  (R.  G.  Bl.  S.  131).

Einführung  in  Lauenburg  durch  Ges.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  37).

Wird  einem  Beamten  nach  bereits  erfolgter  Kautionsbestellung  ein  weiteres
kautionspflichtiges  Amt  übertragen,  so  ist  auch  wenn  die  Bestellung  einer  besonderen
Kaution  für  das  letztere  Amt  nach  Maßgabe  des  §.  5  nicht  zu  erfolgen  hat,  von  dem
Kautionssteller  die  Erklärung  zu  fordern,  daß  die  Kaution  auch  für  das  neue  Amt
haften  solle  und  ist  dieses  auf  dem  früher  ertheilten  Empfangsschein  zu  vermerken,  Res.
21.  Aug.  1874  (M.  Bl.  S.  228).  #„

Res.  1.  Mai  1882  (M.  Bl.  S.  201),  betr.  die  faustpfandlichen  Rechte  des
Fiskus  an  den  als  Kaution  niedergelegten  Werthpapieren.
        <pb n="222" />
        206  Abschnitt  III.  Kautionen.

Dasselbe  gilt  von  solchen  Beamten,  welchen  vermögec  ihres  Amtes  anderweitig
  die  Annahme,  die  Aufbewahrung  oder  der  Transport  fremder  Gelder
oder  geldwerther  Gegenstände  obliegt.

§.  2.  Sofern  nach  bisherigem  Rechte  gewisse  Klassen  von  Staatsbeamtell
noch  aus  anderen,  als  den  im  §.  1  bezeichneten  Gründen  zur  Stellung  einer
Amt-kaution  verpflichtet  sind,  können  dieselben  auch  ferner  dazu  herangezoges
werden.

§.  3.  Die  Klassen  der  zur  Kautionsleistung  zu  verpflichtenden  Beaniten
und  die  nach  Maßgabe  der  verschiedenen  Dienststellungen  zu  regelnde  Höhe
der  von  ihnen  zu  leistenden  Amtskautionen  werden  durch  Königliche  Verordnungt!)
  bestimmt.

§.  4.  Die  Amtskaution  ist  durch  den  kautionspflichtigen  Beamten  3
bestellen.  Die  Bestellung  derselben  durch  eine  andere  Person  ist  zulässig,  sofern
  dem  Staate  an  der  Kaution  dieselben  Rechte  gesichert  werden,  welche  ihm
an  einer  durch  den  Beamten  selbst  gestellten  Kaution  zugestanden  haben  würden.

§.  5.  Die  Amtskautionen  sind  durch  Verpfändung  von  auf  den  Inhaber
lautenden  Obligationen:)  über  Schulden  des  Staats  oder  des  Deutschen  Reichs
nach  deren  Neunwerthe  zu  leisten.

Die  Verpfändung  erfolgt  durch  Uebergabe  zum  Faustpfande.

§.  6.  Die  Kautionen  sind  bei  denjenigen  Kassen,  welche  zur  Aufbewahrung
derselben  von  den  Verwaltungs-Chefs  im  Einverständniß  mit  dem  Finanz
minister  werden  bestimmt  werden,  niederzulegen.  Die  Niederlegung  der  Werthpapiere
  erfolgt  einschließlich  des  dazu  gehörigen  Talons,  beziehungsweise  desjenigen
  Zinsscheins,  an  dessen  Inhaber  die  neue  Zinsschein-Serie  ausgerei
wird.  Die  faustpfandlichen  Rechte  an  den  niedergelegten  Werthpapieren  sind
mit  voller  rechtlicher  Wirkung  erworben,  sobald  der  Empfangsschein  2)  über  die
Niederlegung  ertheilt  ist.

Die  Zinsscheine  für  einen  vier  Jahre  nicht  übersteigenden  Zeitraum  welden
  dem  Kautionsbesteller  belassen,  beziehungsweise  nach  Ablauf  dieses  Zeit-1)

  Die  in  den  §§.  3,  7  und  8  erwähnten  Verordnungen  sind  erlassen  und  unten
auf  S.  208  und  210  angeführt.

2)  Die  Prioritäts-Aktien  bezw.  Obligationen  der  Niederschlesisch.  Märkischen  Eisen
bahn  und  die  Prioritäts-Obligationen  der  Münster-=  Hammer  Eisenbahn  dürfen  zur
Bestellung  von  Amtskautionen  im  Ressort  des  Ministerii  des  Innern  und  des  Finanzministerii
  verwendet  werden,  Res.  21.  März  1876  (M.  Bl.  S.  66).  Dezgl.  der
Berlin-Stettiner  und  Kottbus-Großenhainer  Eisenbahnen,  Res.  12.  Febr.  1885  (M.
Bl.  S.  45);  desgl.  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger,  der  Märkisch-Posener,  der  Berlin-Görlitzer
  und  der  Hamburger  Eisenbahn,  Res  14.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  79);  desgl
der  Hamburg-Bergedorfer,  Res.  22.  Sept.  1884  (M.  Bl.  S.  231);  desgl.  der  Münstere
Enscheder,  der  Schleswigschen  und  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn,  Ref.  12.  Ma
1885  (M.  Bl.  S.  102).  Desgleichen  die  Prioritäts-Obligationen  der  Magdeburg
Halberstädter,  der  Köln-Mindener,  der  Berlin-Anhalter,  der  Bergisch-Märkischen,  dt
Nheinischen,  der  Rechte-Oderufer,  der  Oels-Gnesener,  Res.  25.  Jan.  1886  (M.  Bl.
S.  17),  der  Thüringischen,  der  Oberschlesischen,  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger,
der  Altona-Kieler,  der  Berlin-Hamburger,  Res.  24.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  155)
der  Berlin-Dresdner,  der  Nordhausen-Erfurter,  der  Oberlausttzer,  der  Aachen-Jülich
und  der  Angermünder-Schwedter,  Res.  13.  Mai  und  2.  Juni  1887  (M.  Bl.  S.  11  Q
Eisenbahnunternehmungen,  der  West-Holsteinischen  Eisenbahn  und  der  Schleswig
Holsteinischen  Marschbahn,  Res.  17.  Aug.  1890  (M.  Bl.  S.  172).  1

3)  Falls  statt  des  im  Empfangsscheine  bezeichneten  Werthpapiers  in  Folge  vo
Umtausch  oder  Auslosung  ein  anderes  Werthpapier  oder  ein  Geldbetrag  getreten  sa
so  gehen  dadurch  die  wohl  erworbenen  Rechte  des  Staates  nicht  unter,  so  daß  .¾
erst  mit  Berichtigung  des  Empfangsscheines  wieder  erworben  werden.  Das  umer
tauschte  Werthpapier  oder  der  Geldbetrag,  bezw.  das  für  denselben  beschaffte  Werthpa##n  4
tritt  vielmehr  unmittelbar  im  Wege  der  Subrogation  an  die  Stelle  der  ursprüngtin
niedergelegten  und  rechtsgültig  verpfändeten  Obligation,  so  daß  die  faustpfondliche,
Rechte  des  Fiskus  eine  Unterbrechung  nicht  erleiden.  Die  Berichtigung  des  Empfang  le
scheines,  bezw.  die  Ausstellung  eines  neuen  Scheines  hat  jedoch  im  vorstehenden  Fa
unverzüglich  zu  erfolgen,  Res.  1.  Mai  1882  (M.  Bl.  S.  201).
        <pb n="223" />
        Abschnitt  III.  Kautionen.  207

taume  oder  nach  Ausreichung  neuer  Zinsscheine  verabfolgt.  Die  Einzichung
er  neuen  Zinsscheine  erfolgt  durch  die  Kasse.  Letztere  hat  nicht  die  Verbflichtung,
  die  Ausloosung  der  niedergelegten  Werthpapiere  zu  überwachen.
2  Die  Bestellung  der  Amtskaution  ist  vor  der  Einführung  des  Beas
  kautionspflichtige  Amt  zu  bewirken.  -

In  welchen  Fällen  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ermächtigt  ist,  den  Be-Znten
  die  nachträgliche,  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirkende
diel  aaffung  der  Kaution  ausnahmsweise  zu  gestatten,  und  in  welcher  Art  dann
le  Ansammlung  zu  erfolgen  hat,  wird  im  Wege  der  Verordnung  (§.  3)  bestimmt  7.
fü  §d.  8.  Im  Wege  der  Verorduung  (§.  3)  wird  die  Höhe  der  Kaution  auch
luur  den  Fall  bestimmt,  daß  ein  Beamter  gleichzeitig  mehrere  kautionspflichtige
Ventter  verwaltet.  Soweit  danach  die  Bestellung  einer  Amtskaution  und  deren
fiert  eilung  auf  die  einzelnen  Aemter  zu  erfolgen  hat,  haftet  die  ganze  Kaution
ir  jedes  einzelne  Amt  aushülfsweise.  *1.  *
Aem###Die  für  den  Fall  der  Vereinigung  mehrerer  kautionspflichtiger
wemter  in  einer  Person  maßgebenden  Vorschriften  sind  auch  in  dem  Falle  an-Nendbar,
  wenn  ein  kautionspflichtiger  Beamter  gleichzeitig  ein  kautionspflichtiges
mt  im  Dienste  des  Deutschen  Reiches  verwaltet.  ,,.
Bd.10.DicAmtskautionhaftctfiirallevon  dem  kautionspflichtigen
Laamten  aus  seiner  Amtsführung  zu  vertretenden  Schäden  und  Mängel  an
Eapital  und  Zinsen,  sowie  an  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der
rmittelung  des  Schadens.

de  S.  11.  Steht  eine  der  nach  §.  10  aus  der  Kaution  zu  deckenden  Fordrungen
  zur  Exekution,  so  ist  die  dem  kautionspflichtigen  Beamten  vorgesetzte
enstbehörde  ohne  Weiteres  berechtigt,  die  verpfändeten  Werthpapiere  bis
vor  bhe  der  Forderung  an  einer  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  belegenen,
Kat  ihr  zu  bestimmenden  Börse  außergerichtlich  verkaufen  zu  lassen.  Der
noutlonsbesteller  ist  in  solchem  Falle  zur  Ausantwortung  der  ihm  belassenen
ihm  nicht  fälligen  Zinsscheine  (F.  6)  verpflichtet.  Ist  diese  Ausantwortung  von
zurt  nicht  zu  erlangen,  so  kann  er  zur  Erlegung  des  Geldwerthes  der  von  ihm
üuckbehaltenen  Zinsscheine  in  dem  für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben
riebenen  Verfahren  zwangsweise  angehalten  werden?).  .  *
Weriker  Staat  ist  nicht  verpflichtet,  im  Falle  des  Konkurses  die  verpfändeten
thpapiere  in  die  Konkursmasse  einzulieferns).

§.  12.  Na  Beendigung  des  kautionspflichtigen  Dienstverhältnisses  wird,
rn  amtlich  Fgegeur  #..  Idab  aus  demselben  Vertretungen  nicht  mehr  zu
od-##n  sind,  die  Kaution  gegen  Aushändigung  des  guittirten  Empfangsscheins
menis  un  Falle  des  Verlustes  desselben,  des  gerichtlichen  Amortisations-Dokuözurückgegeben.

nach  don  der  Beibringung  des  gerichtlichen  Amortisations-Dokuments  kann
beh5  den  Ermessen  der  dem  kautionspflichtigen  Beamten  vorgesetzten  Dienstrde
  abgesehen  werden.

.
amten  in  d
J

nach  S.  13.  Die  dem  Staate  gestellten  Amtskautionen  solcher  Beamten,  welche
wed  Inhalt  der  im  §.  3  erwähnten  Verordnung  zur  Kautionsleistung  entwerdr

  überhaupt  nicht,  oder  nur  bis  zu  einer  geringeren  Höhe  verpflichtet  sind,

an  zurückgegeben,  beziehungsweise  auf  den  in  der  Verordnung  bestimmten

V  14.  Beamte,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  der  im  §.  3  erwähnten
geltordnung  in  einem  Dienstverhältnisse  stehen,  für  welches  nach  den  bis  bohin

iy  n  Vorschriften  es  der  Kautionsleistung  entweder  überhaupt  nicht,  oPvwr
etze  n  einer  geringeren  Höhe,  oder  in  einer  anderen  als  der  in  diesem.  7
lichen  orgeschriebenen  Art  bedurfte,  können,  so  lange  sie  in  derselben  dien
dazu  Stellung  ohne  Gehaltserhöhung  verbleiben,  wider  ihren  Willen  dicht
der  W#ngchalten  werden,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  un

Frordnung  (§.  3)  eine  Kaution  zu  stellen  oder  die  gestellte  Kaution  zu

W  Umen  S
)  S.  208  S.  3.

3.  Sd.  24.  Jan.  1844  (G.  S.  S.  52).
k  a  0.  #
        <pb n="224" />
        208  Abschnitt  III.  Kautionen.

erhöhen,  beziehungsweise  dieselbe  durch  eine  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
entsprechende  Kaution  zu  ersetzen.

Inwieweit  ein  solcher  Beamter  bei  eintretender  Gehaltserhöhung  verpflichtet
ist,  den  Mehrbetrag  des  Gehalts  ganz  oder  zum  Theil  zur  Ansammlung  der
Kaution  zu  verwenden,  wird  im  Wege  der  Verordnung  bestimmt.

§.  15.  Bis  zu  einer  gemäß  den  §§.  3,  7.  8  erfolgenden  Abänderun
im  Wege  der  Verordnung  behält  es  bezüglich  der  durch  dieselbe  zu  regelnden
Verhältnisse  bei  den  bisherigen  Vorschriften  sein  Bewenden,  jedoch  können
Kautionserhöhungen,  welche  in  Folge  von  Gehaltserhöhungen  nothwendig  geworden
  sind,  nach  näherer  von  dem  Ressortchef  in  Gemeinschaft  mit  dem
Finanzminister  zu  treffender  Bestimmung  durch  Ansammlung  angemessener.
Gehaltsabzüge  beschafft  werden.

 

Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  gereiche
des  Staatsministeriums  und  Finanzministeriums.
Vom  10.  Juli  1874  (G.  S.  S.  260).

§.  1.  Die  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  und  die  Höhe  der
von  denselben  zu  leistenden  Amtskautionen  ergeben  sich  aus  der  Anlage.  Wo  danach
die  Höhe  der  Kaution  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  oder  die  Bedeutung  des  Amtes
verschieden  bemessen  oder  wo  dieselbe  innerhalb  gewisser  Grenzen  festzusetzen  ist,  wird
die  nähere  Bestimmung  durch  den  Verwaltungs-Chef  getroffen.  Der  Mindestbetrag
der  Kaution  ist  50  Thlr.,  höhere  Beträge  müssen  durch  50  theilbar  sein.

§  2.  Soweit  für  Beamte,  denen  die  Verwaltung,  die  Annahme,  die  Aufbewahrung
  oder  der  Transport  von  Geldern  oder  geidwerthen  Gegenständen  nur  im  Nebenamt
  obliegt,  besondere  Bestimmungen  über  die  Kautionsleistung  nicht  gegeben  sind.
entscheidet  der  Verwaltungs-Chef,  ob  und  welche  Kaution  von  denselben  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  zu  leisten  ist.  Die  Höhe  der  Kaution  darf  in  diesem  Falle  das  Doppelte
der  für  das  Nebenamt  gewährten  Vergütung  nicht  übersteigen.

§.  3.  Beamten,  welche  eine  Kaution  von  500  Thlr.  oder  weniger  zu  leisten
haben,  bei  Uebertragung  des  kautionspflichtigen  Amtes  aber  zur  Beschaffung  der
Kaution  nicht  im  Stande  sind,  kaun  von  dem  Verwaltungs-Chef  oder  der  von  demselben
  zu  beauftragenden  Behörde  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  Bestellung  der
Kaution  nachträglich  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzügen  zu  bewirken.  Diese
Abzüge  müssen  jährlich  mindestens  den  zehnten  Theil  der  Kaution  und  dürfen  in
keinem  Falle  jährlich  weniger  als  25  Thaler  betragen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Verwaltungs-Chef,  beziehungsweise  der  von  demselben
  zu  beauftragenden  Behörde  hinsichtlich  solcher  kautionspflichtigen  Beamten  zu,
welche  nach  vollständiger  Bestellung  der  für  ihr  bisheriges  Amt  zu  leistenden  Kaution
in  ein  Amt  mit  höherer  Kautionspflicht  versetzt  werden.  Die  jährlichen  Abzüge  müssen
in  diesem  Falle  mindestens  den  zehnten  Theil  der  Kautionserhöhung  betragen.

§.  4.  Soweit  einzelnen  Beamten  vor  dem  Erlaß  dieser  Verordnung  die  Beschaffung
  der  für  ihr  Dienstverhältniß  erforderlichen  Kaution  durch  Ansammlung  von
Gehaltsabzügen  gestattet  worden  ist,  bewendet  es  bei  der  getroffenen  Festsetzung.

§.  5.  Verwaltet  ein  Beamter  gleichzeitig  mehrere  kautionspflichtige  Staatsämter,
so  genügt  die  Bestellung  einer  Kaution  zu  dem  für  eines  dieser  Aemter  vorgeschriebenen
  Betrage.  Sind  die  für  die  einzelnen  Aemter  vorgeschriebenen  Kautionssätze
verschieden,  so  ist  die  Kaution  nach  dem  höchsten  Satze  zu  leisten.

§.  6.  Wird  nach  Maßgabe  des  §.  5  eine  Gesammtkaution  für  mehrere  Aemter
bestellt,  so  kann  durch  den  Verwaltungs-Chef  bestimmt  werden,  wie  viel  von  dem
Gesammtbetrage  der  Kaution  auf  jedes  einzelne  Amt  zu  rechnen  ist.  Diese  Vertheilung
muß  in  allen  Fällen  erfolgen,  wenn  ein  kautionspflichtiger  Beamter  gleichzeitig  ein
kautionspflichtiges  Amt  im  Dienste  des  Deutschen  Reichs  verwaltet.  ·

§.  7.  Beamte,  welche  in  dem  im  §.  14  des  Gesetzes  bezeichneten  Falle  sich
befinden,  haben  den  durch  die  Gehaltserhöhung  ihnen  zufließenden  Mehrbetrag  des
Gehalts  ganz  zur  Ansammlung  der  Kaution  zu  verwenden.  Der  Verwaltungs-Chef
        <pb n="225" />
        Abschnitt  III.  Kautionen.  209

oder  die  von  demselben  zu  beauftragende  Behörde  ist  jedoch  ermächtigt,  die  Ermähigung
  der  Gehaltsabzüge  bis  auf  die  Hälfte  des  Betrages  der  Gehaltserhöhung
zu  gestatten.

§.  8S.  Die  Ansammlung  und  Aufbewahrung  der  Gehaltsabzüge  (§§.  3,  4  und  7)
erfolgt  bei  derjenigen  Kasse,  welcher  die  Aufbewahrung  der  vollen  Kaution  obliegt.
Der  Verwaltungs-Chef  kann  jedoch  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz-Minister  bestimmen,
  daß  die  Gehaltsabzüge  bis  dahin,  daß  aus  den  angesammelten  Beträgen
eine  kautionsfähige  Obligation  zu  beschaffen  ist,  auch  bei  einer  anderen  Kasse  aufbewahrt
  werden.

Die  zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  und  die  Höhe  der  von
denselben  zu  leistenden  Kautionen  sind  für  die  Ressorts  der  einzelnen  Ministerien  durch
die  nachstehenden  Verordnungen  geordnet:

vom  10.  Juli  1874  (G.  S.  S.  260)  für  das  Staatsministerium  und  Finanzministerium
  nebst  den  zusätzlichen  Vd.  24.  März  und  9.  April  1877  (G.  S.  S.  109
und  127)  und  vom  19.  Jan.  1878  (G.  S.  S.  17),  20.  April  1881  (G.  S.  S.  280),
18.  April  1883  (G.  S.  S.  73),  29.  Mai  1884  (G.  S.  S.  280),  12.  Juni  1889
(G.  S.  S.  135)  und  18.  Jan  1893  (G.  S.  S.  9),

vom  20.  Juli  1874  (G.  S.  S.  283)  für  das  Justizministerium  und  das
Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,  nebst  zusätzlichen  Vd.  für  das
letztere  vom  17.  Sept.  1875  (G.  S.  S.  584),  5.  April  1880  (G.  S.  S.  257),
23.  März  1881  (G.  S.  S.  279),  26.  Febr.  und  16.  Sept.  1883  (G.  S.  S.  63
und  357),  23.  Juni  1884  (G.  S.  S  309),  12.  Dez.  1887  (G.  S.  1888  S.  3),
3.  April  1888  (G.  S.  S.  65),  30.  Juli  1888  (G.  S.  S.  259),  17.  Juli  1889
(G.  S.  S.  136),  16.  Okt.  1890  (G.  S.  S.  273)  und  2.  Novbr.  1891  (G.  S.
S.  357);  bezw.  für  das  Justizministerium  vom  7.  Sept.  1879  (G.  S.  S.  611),
vergl.  Res.  17.  Sept.  1874  (J.  M.  Bl.  S.  248)  und  24.  Sept.  1879  (J.  M.  Bl.
S.  387).  Vd.  2.  März  1885  (G.  S.  S.  59),  betr.  die  Kautionen  der  Justiz--beamten
  nebst  Vd.  25.  März  1885  (J.  M.  Bl.  S.  114),

vom  8.  Aug.  1874  (G.  S.  S.  288),  30.  April  1880  (G.  S.  S.  265),  24.  Juli
1889  (G.  S.  S.  155)  für  das  Ministerium  für  Handel  r##.  bezw.  für  öffentliche
  Arbeiten;  für  Staatsaichungsämter  2.  Febr.  1885  (G.  S.  S.  51),

vom  17.  Aug.  1874  (G.  S.  S.  303)  für  die  Ministerien  des  Innern  und
für  land  wirthschaftliche  Angelegenheiten  und  für  dieses  letztere  zusätzliche
Vd.  2.  Juni  1881  (G.  S.  S.  299),  1.  Juli  1882  (G.  S.  S.  339),  14.  Jan.  1885
(G.  S.  S.  305),  5.  Okt.  1885  (G.  S.  S.  338),  27.  Okt.  1886  G.  S.  S.  295),
6.  und  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  232  und  314),  21.  Nov.  1892  (G.  S.  1893
S.  1),
vom  16.  Okt.  1881  (G.  S.  S.  340)  für  das  Kriegs  ministerium  (Zeughausverwaltung),


vom  23.  Juni  1890  (M.  Bl.  S.  169),  betr.  Hinterlegung  von  Dienstkautionen
Seitens  der  Rendanten  der  Kreiskommnnalkassen.

Res.  22.  Okt.  1874  (M.  Bl.  S.  263),  betr.  die  Kautionsbestellung  Seitens  der
Strafanstaltsbeamten,  —  A.  E.  31.  Aug.  1894  (G.  S.  S.  170),  betr.  die
von  den  Rendanten  der  Strafanstaltskassen  zu  bestellenden  Amtskautionsbeträge;  —
Res.  21.  Aug.  1874  (M.  Bl.  S.  226)  Seitens  der  Beamten  im  Bereich  der  Verwaltung
  der  indirekten  Steuern.

Vd.  3.  April  1876  (R.  G.  Bl.  S.  161),  beir.  die  Kautionen  der  Telegraphenbeamten,
  —  1.  Dez.  1891  (R.  G.  Bl.  S.  393)  und  23.  Nov.  1895  (R.  G.  Bl.
S.  459),  betr.  die  Kautionen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenbeamten,  —
16.  Aug.  1876  (R.  G.  Bl.  S.  179),  4.  März  1879  (R.  G.  Bl  S.  13),  10.  Febr.
u.  27.  Dez.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  51  und  1891  S.  7),  22.  Mai  1891  (R.  G.  Bl.
S.  294),  14.  Mai  1892  (R.  G.  Bl.  S.  666),  4.  Dez.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  1051),
31.  Juli  1894  (R.  G.  Bl.  S.  517)  und  29.  Jan.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  5),  betr.
die  Kautionen  der  bei  der  Militär=  und  Marineverwaltung  angestellten  Beamten,
—  28.  Juni  1879  (R.  G.  Bl.  S.  160),  betr.  die  Kaution  des  Rendanten  des
Reichspatentamtes.  *

Vd.  24.  März  1877  (G.  S.  S.  109)  und  19.  Jan.  1878  (G.  S.  S.  17),
betr.  die  Kautionen  der  Beamten  bei  der  Stenerkasse  in  Berlin  und  der  Kreiskasse
  in  Frankfurt  a.  M.,  —  1.  Juni  1895  (G.  S.  S.  265),  betr.  die  Kantion
bes  Rendanten  der  Büreankasse  bei  der  Kgl.  Polizeidirektion  zu  Charlottenburg,  —

Illing-Kautz,  §  andtbuch  I,  7.  Aufl.  11
        <pb n="226" />
        212  Abschnitt  III.  Defekte.

g.  6.  In  allen  anderen  Fällen  unterliegt  der  Beschluß  der  Prüfung  der  vorgesetzten
  Provinzialbehörde,  und  wird  erst  nach  deren  Genehmigung  vollstreckbar.

§.  7.  Der  vorgesetzten  Centralbehörde  bleibt  jedoch  in  allen  Fällen  unbenommen
einzuschreiten,  und  den  Beschluß  selbst  abzufassen  oder  zu  berichtigen.  —

§5.  8.  Nach  Befinden  der  Umstände  kann  die  Behörde  auch  mehrere  Beschlüsse
abfassen,  wenn  ein  Theil  des  Defekts  sofort  klar  ist,  der  andere  Theil  aber  noch
weitere  Ermittelungen  nothwendig  macht,  ingleichen,  wenn  unter  mehreren  Personen
die  Verpflichtung  der  einen  feststeht,  die  der  andern  noch  zweifelhaft  ist.

§.  9.  In  dem  abzufassenden  Beschlusse  ist  zugleich  zu  bestimmen,  ob  der  Beamte
zum  Ersatz  des  Defekts  oder  nur  zur  Sicherstellung  anzuhalten,  und  im  ersten  Falle,
ob  die  Exekution  unbedingt  oder  mit  welchen  näher  zu  bestimmenden  Modifikationen
zu  vollstrecken.  Z  6  #

§.  10.  Der  abzufassende  Beschluß  kann  auf  die  unmittelbare  Verpflichtung  zum
Ersatz  gerichtet  werden:

1.  sofern  der  Defekt  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  durch  Vorsatz  bewirkt

worden,
gegen  jeden  Beamten,  welcher  der  Unterschlagung  oder  Veruntreuung  als
Urheber  oder  Theilnehmer  geständig  ist  oder  für  überführt  erachtet  wird,
2.  sofern  der  Defekt  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  durch  grobes  Versehen  entstanden
  ist,  »  »

a)  gegen  diejenigen,  welchen  die  Kasse  u.  s.  w.  zur  Verwaltung  übergeben
war,  auf  Höhe  des  ganzen  Defekts,

b)  gegen  jeden  auderen  Beamten,  der  an  der  Einnahme  oder  Ausgabe,  der
Erhebung,  der  Ablieferung  oder  dem  Transport  von  Kassengeldern  oder
anderen  Gegenständen  vermöge  seiner  dienstlichen  Stellung  theilzunehmen
hatte,  nur  auf  Höhe  des  in  seine  Gewahrsam  gekommenen  Betrages.

Eben  dies  gilt  gegen  die  §.  3  genanuten  Beamten  in  den  daselbst  bezeichneten
ällen.
n  §.  11.  Der  abzufassende  Beschluß  kann  ferner  auf  Beschlagnahme  des  Vermögens
  oder  Gehalts  zur  Sicherung  des  demnächst  im  Wege  des  Rechtens  auszuführenden
  Anspruchs,  sofern  der  Defekt  aus  dem  Vermögen  der  §.  10  genannten
zunächst  verantwortlichen  Beamten  und  deren  Dienstkaution  nicht  zu  decken  sein  sollte,
gerichtet  werden:  #
gegen  diejenigen,  welche  zwar  die  defektirten  Gelder  oder  andere  Gegenstände
nicht  in  ihrem  Gewahrsam  gehabt,  aber  an  deren  Vereinnahmung,  Verausgabung
  oder  Verschlusse  in  der  Weise  unmittelbar  Theil  zu  nehmen  hatten,  daß
der  Defekt  ohne  ihr  grobes  Verschulden  nicht  hätte  entstehen  können.
§.  12.  Sind  Beamte,  gegen  welche  die  exekutivische  Einziehung  des  Defekts
zulässig  ist,  in  der  Verwaltung  ihres  Amtes,  wofür  sie  eine  Amtskaution  bestellt  haben,
belassen  worden,  so  ist  die  Exekution  nicht  zunächst  in  diese  Kaution,  sondern  in  das
übrige  Vermögen  zu  vollstrecken  1),  jedoch  so  weit  die  bestellte  Kaution  reicht,  nur  auf
Sicherstellung  eines  gleichen  Betrages  zu  richten.
§.  13.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,  auch
wenn  sie  nicht  die  Eigenschaft  einer  Provinzialbehörde  hat,  oder  der  unmittelbar  vorgesetzte
  Beamte  vorläufig  Sicherheitsmaßregeln?)  durch  Beschlagnahme  des  Vermögens
oder  Gehalts  gegen  die  nach  §.  10  der  Exekution  unterworfenen  Beamten  ergreifen;

!)  Die  Maßregeln,  welche  nach  der  Vo.  24.  Jan.  1844  zur  Sicherstellung  und
Einziehung  eines  Defekts  im  Verwaltungswege  gegen  das  Vermögen  des
schuldigen  Beamten  ergriffen  werden  können,  sind  auch  gegen  den  Nachlaß  desselben
resp.  gegen  die  Erben  (aber  nicht  gegen  deren  eigenes  Vermögen)  zulässig,  Erk.  Komp.
G.  H.  17.  April  1858  (M.  Bl.  1859  S.  74).  Er  ist  aber  gegen  die  Erben  nicht
vollstreckbar,  solange  die  Erbeseigenschaft  bestritten  und  im  Rechtswege  nicht  festgestellt
ist  (E.  Civ.  VII.  335).  «  «

Der  Nachlaß  des  schuldigen  Beamten  unterliegt  den  nach  der  Vd.  zulässigen
Beschlagnahmen  in  derselben  Weise  wie  das  Vermögen  des  noch  lebenden  Beamien.
Erk.  1.  Mai  1880  (E.  Civ.  II.  188).  **-)

Der  Erlaß  eines  Defektenbeschlusses  bildet  keine  Vorbedingung  für  die  Verfolgung
des  betreffenden  Ersatzanspruches  im  Rechtswege,  Erk.  13.  Febr.  1886  (M.  Bl.  S.  242).

:)  Ohne  daß  ein  Beschluß  im  Sinne  des  §F.  4  vorhergegangen  zu  sein  braucht.
        <pb n="227" />
        Abschnitt  III.  Defekte.  213

es  muß  aber  davon  der  vorgesetzten  Provinzialbehörde  ungesäumt  Anzeige  gemacht,
und  deren  Genehmigung  eingeholt  werden  y.

§.  14.  Die  Berwaltungsbehörde  kann  den  zur  Vollstreckung  geeigneten  Beschluß
selbst  zur  Ansführung:)  bringen,  so  weit  dieselbe  nach  den  bestehenden  Gesetzen  Exekution
  zu  verfügen  befugt  ist.  Außerdem  ist  das  betreffende  Gericht  dieserhalb  zu
requiriren  3).

§.  15.  Die  Gerichte  und  Hypothekenbehörden  sind  verpflichtet,  den  an  sie  ergehenden
  Requisitionen  zu  genügen,  die  Exekution  gegen  die  benannten  Personen  ohne
vorgängiges  Zahlungsmandat  schleunig  zu  vollstrecken,  die  Beschlagnahme  der  zur
Deckung  des  Defekts  erforderlichen  Vermögensstücke  zu  verfügen,  und  die  in  Antrag
gebrachten  Eintragungen,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  im  Hypothekenbuche  zu
veranlassen,  ohne  auf  eine  Beurtheilung  der  Rechtsmäßigkeit  einzugehen.

S.  16.  Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung  eines  Defekts
für  verpflichtet  erklärt  wird  (§F.  10),  steht  demselben  sowohl  hinsichtlich  des  Betrages
als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit,  außer  dem  Rekurse  an  die  vorgesetzte  Behörde"),
die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  zu?).

Von  dieser  Befugniß  muß  jedoch  innerhalb  Eines  Jahres,  vom  Tage  der  dem
Verpflichteten  geschehenen  Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder  wenn
der  Verpflichtete  ausgetreten  ist,  vom  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses  an  Gebrauch
gemacht  werden  ).  Die  Exekution  behält,  des  eingeschlagenen  Rechtsweges  ungeachtet,

 

1)  Zur  Ergreifung  vorläufiger  Sicherheitsmaßregeln  gemäß  §.  13  sind  befugt:
für  Kreise  der  Landrath,  für  Stadtgemeinden  der  Magistrat,  für  Amtsverbände  der
Amtsvorsteher,  für  Landgemeinden,  wenn  ein  besonderer  Beamter  die  Gemeindekasse
verwaltet,  der  Gemeindevorsteher,  wenn  dieser  selbst  die  Kassenverwaltung  führt,  der
Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.  Dem  Bezirks=  oder  Kreisausschusse
ist  Anzeige  zu  machen.

2)  Das  von  der  zuftändigen  Verwaltungsbehörde  wegen  eines  Kassendefekts  an
das  Gericht  gerichtete  schleunige  Arrestgesuch  in  das  Vermögen  des  betreffenden  Beamten
braucht  nicht  in  der  Form  des  gerichtlichen  Prozeßverfahrens  für  schleunige  Arrestgesuche
  zu  erfolgen,  sondern  es  genügt  hierbei  die  ein  fache  Requisition  an  das
Gericht,  welches,  ohne  auf  eine  nähere  Beurtheilung  der  Rechtmäßigkeit  einzugehen,
demselben  stattzugeben  hat.  Strengt  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ohne  Noth
einen  Arrestprozeß  gegen  den  betreffenden  Beamten  an,  so  hat  sie  die  Kosten  des
Arrestverfahrens  zu  tragen.  Die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  kann,  so  lange  der
darauf  bezügliche  Defektenbeschluß  nicht  ergangen  ist,  von  dem  Betroffenen  im  Prozeßwege
  nicht  beantragt  werden,  vielmehr  hat  er  den  Defektenbeschluß  abzuwarten,  den  er
sodann  im  Prozeßwege  anfechten  kann.  Die  Beschlagnahme  ist  nicht  bloß  gegen  das
Vermögen  des  betreffenden  Beamten,  sondern  auch  gegen  seinen  Nachlaß  zulässig,  Erk.
R.  G.  31.  Mai  1880  (R.  u.  St.  A.  Nr.  159).

3)  Die  Vollstreckung  des  Beschlusses,  sowie  die  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln
  gemäß  §§.  13  f.  können  nur  gegen  das  eigene  Vermögen  des  Beamten  gerichtet
  werden.  Gegen  dritte  Personen,  die  als  Bürgen  oder  Besitzer  eines  zur  Kaution
gestellten  Grundstückes  verhaftet  sind,  soll  nur  im  Rechtswege  vorgegangen  werden.
Das  Gleiche  gilt  von  den  Erben  des  zum  Ersatze  verpflichteten  Beamten,  nicht  allein
von  den  Wohlthats-,  sondern  auch  von  den  unbedingten  Erben,  soweit  es  sich  um  ihr
persönliches  Vermögen  handelt,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  gegen  sie  geltend  gemacht
wird,  daß  sie  sich  bereit  erklärt  haben,  mit  diesem  Vermögen  für  den  Defekt  aufzukommen.
  Vergl.  Anm.  1  zu  §.  12  und  Oppenhoff  S.  435.

4)  Gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirks=  und  Kreisausschusses  (Aum.  3  auf  S.  210)
findet  Rekurs  (Beschwerde)  nicht  statt.

5)  Doch  bildet  die  administrative  Feststellung  bei  der  Erörterung  über  das  Vorhandensein
  und  den  Betrag  des  Defektes  die  Grundlage,  und  es  liegt  deshalb  demjenigen,
  gegen  den  der  Beschluß  der  Verwaltung  auf  Erstattung  des  Defektes  ergangen
ist,  ob,  seine  Einwendungen  wider  den  Beschluß  vorzubringen  und  erforderlichen  Falles
zu  beweisen,  Oppenhoff  S.  436.  Z

Die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  steht  auch  dem  Erben  oder  anderen  an  die
Stelle  des  Beamten  getretenen  Personen  zu,  z.  B.  dem  Konkursverwalter.

6#)  Durch  Anstellung  einer  förmlichen  Klage,  Oppenhoff  S.  437.
        <pb n="228" />
        214  Abschnitt  III.  Defekte.

bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  nach  Maßgabe  des  Beschlusses  ihren  Fortgang,
wenn  nicht  von  der  Verwaltung  davon  Abstand  genommen  wird.

In  der  etwa  eingeleiteten  Untersuchung  bleiben  dem  Verpflichteten,  insofern  es
auf  die  Bestrafung  ankommt,  seine  Einreden  gegen  den  abgefaßten  Beschluß  auch
nach  Ablauf  des  Jahres,  wenn  gleich  sie  im  Civilprozeß  nicht  mehr  geltend  gemacht
werden  können,  vorbehalten.

#§.  17.  Gegen  einen  Beschluß,  wodurch  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  oder
Gehalts  nach  §.  11  angeordnet  worden,  steht  dem  Beamten  die  Berufung  auf  rechtliches
  Gehör  in  derselben  Weise  zu,  wie  dies  gegen  einen  gerichtlich  angelegten  Arrest
zulässig  ist  .

§.  18.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  sämmtliche  öffentliche  Kassen  und
Verwaltungen  und  deren  Beamte,  einschließlich  der  gerichtlichen,  so  wie  auf  die  Militärkassen,
  Magazine  und  Verwaltungen  aller  Art,  und  nicht  nur  auf  Militärbeamee,
sondern  auch  auf  Militärpersonen  Anwendung.

Wegen  Ausführung  des  Gesetzes  in  der  Militärverwaltung  wird  Unser  Kriegsminister
  eine  Instruktion  ertheilen,  welche  namentlich  die  Behörden  zu  bezeichnen  hat,
die  den  nach  §§.  5  und  6  an  die  Provinzialbehörde  zur  Abfassung  oder  Bestätigung
verwiesenen  Beschluß  zu  erlassen  befugt  sind  (vergl.  oben  S.  210  Anm.  3).

§s.  19.  Wenn  in  Folgze  besonderer  Gesetze  den  Behörden  oder  einzelnen  Instituten
bereits  ein  Exekutionsrecht  gegen  ihre  Beamten  zusteht,  ohne  daß  es  eines  von  der
Provinzialbehörde  abzufassenden  oder  zu  bestätigenden  Beschlusses  bedarf,  so  behält  -s
dabei  sein  Bewenden.

§.  20.  Eben  so  bleiben  die  Gesetze  in  Kraft,  wodurch  die  Exekution  gegen
Erbebungsbeamte  wegen  gewisser  an  öffentliche  Kassen  abzuliefernder  Einnahmen  ohue
Zulassung  des  Rechtsweges  augeordnet  ist.

§5.  21.  Auf  Defekte,  welche  bei  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung
bereits  zur  Kenntniß  der  Behörden  gekommen  sind,  soll  die  gegenwärtige  Verordnung
ebenfalls  angewandt  werden,  sofern  der  zu  verfolgende  Anspruch  nicht  bereits  in  den
Rechtsweg  eingeleitet  ist.

 

K.  O.  vom  19.  August  18232)  (G.  S.  S.  159)  wegen  der  allmonatlich
und  außergewöhnlich  vorzunehmenden  Kassen-Revisionen.

Ich  finde  die  Vorschläge  zur  Erhaltung  einer  strengen  Ordnung  und  genanen
Uebersicht  bei  sämmtlichen  Kassen,  die  Mir  das  Staats-Ministerium  unterm  16en
d.  M.  vorgelegt  hat,  zweckmäßig  und  verordne  daher  wie  folgt:

1.  In  Betreff  der  gewöhnlichen  allmonatlichen  Kassen-Revisionen:

a)  Die  Hauptkassen  in  Berlin  sollen  wieder,  wie  ehemals,  an  einem  und  demselben
  Tage,  und  zwar  stets  am  letzten  Tage  im  Monat,  wenn  dieser  aber
auf  einen  Sonn=  und  Festtag  fällt,  den  Tag  vorher  revidirt  werden  und
die  Revisionen  Vormittag  um  9  Uhr  beginnen,  auch  sollen  die  Räthe  der
General-Kontrolle  den  Revisionen  der  wichtigsten  dieser  Kassen  beiwohnen  8).

b)  In  den  Provinzen  wird  es  den  Chefs  der  Provinzial-Kollegien  überlassen,
wegen  Revifion  der  Provinzial-,  Kreis=  und  Spezialkassen  ähnliche  Einrichtungen
  dahin  zu  treffen,  daß  die  Revisionen  an  jedem  Orte  immer  an

!)  Der  grundsätzliche  Unterschied  zwischen  den  Fällen  des  §.  17  und  denen  des
§.  16  liegt  namentlich  darin,  daß  der  nach  §.  16  auf  rechtliches  Gehör  sich  berufende
Beamte  als  Kläger  auftreten  muß  und  die  Beweislast  hat,  während  in  den  Fällen
des  §.  17  die  Behörde  zur  Justifikation  der  Beschlagnahme  verpflichtet  ist,  Erk.  O.
Trib.  6.  Okt.  1857  (Str.  Arch.  XXVI  282).

2)  Einführung  in  die  neuen  Provinzen  Vd.  7.  März  1868  (G.  S.  S.  232).

3)  Von  der  gleichzeitigen  Vornahme  der  allmonatlichen  Revision  der  in  Berlin
befindlichen  öffentlichen  Kassen  kann  durch  den  zuständigen  Minister  im  Einvernehmen
mit  dem  Finanzminister  abgesehen  werden.  Die  gleiche  Ermächtigung  haben  hinsichtlich
der  öffentlichen  Kassen  in  den  Provinzen  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien.  In
geeigneten  Fällen  können  die  Ress-rtminister  mit  dem  Finanzminister  an  Stelle  der
allmonatlichen  eine  zwei=  oder  dreirnonatliche  Revision  der  öffentlichen  Kassen  anordnen,
K.  O.  19.  Sept.  1892  (M.  Bl.  S.  32).
        <pb n="229" />
        Abschnitt  III.  Nebenämter.  215

demselben  Tage  und  zur  gleichen  Stunde  erfolgen;  die  Art  und  Weise
bleibt  lediglich  ihnen,  jedoch  unter  ihrer  eigenen  Vertretung  überlassen.

J)  Eben  so  sollen  die  obersten  Verwaltungen  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien
  unter  gleicher  Verpflichtung  in  der  Wahl  der  Kassen-Kuratoren
und  Revisoren  nicht  beschränkt  sein;  sie  dürfen  jedoch  nicht  gestatten,  daß
das  Kuratorium  der  Reihe  nach  geführt,  oder  mit  solchem  in  bestimmten
Zeiträumen  gewechselt  werde;  es  ist  vielmehr  nöthig,  die  zuverlässigsten  im
Kassen=  und  Rechnungswesen  am  meisten  geübten  und  mit  den  Eigenheiten
der  ihnen  untergeordneten  Kassen  besonders  vertrauten  Räthe  dazu  zu  bestimmen
  und  nur  in  dringenden  Fällen  mit  ihnen  zu  wechseln.

2.  In  Betreff  der  außergewöhnlichen,  nämlich  derjenigen  Kassen-Revisionen,
die  außer  den  allmonatlichen  zu  unbestimmten  Zeiten  und  ohne  daß  die  Kassenbeamten
  davon  unterrichtet  sind,  geschehen  müssen,  bestimme  Ich:

a)  daß  diesen  Revisionen  sämmtliche  Staatskassen  ohne  alle  Ausnahme  unterzogen,
  und  daß  solche  bei  jeder  Kasse  jährlich  nach  Umständen,  einige,
wenigstens  aber  einmal  vorgenommen  werden  sollen.  #

b)  Die  obersten  Verwaltungsbehörden  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien
haben  sich  davon  zu  überzeugen:

daß  die  extraordinären  Kassen-Revisionen  wirklich,  und  daß  sie  auch
in  einer  dem  Zwecke  entsorechenden  Art  und  von  solchen  Beamten
abgehalten  worden,  die  sich  als  sachkundige  und  zuverlässige  Männer
schon  bewährt  haben.

Tc)  Die  obersten  Verwaltungsbehörden  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien
bleiben  für  alle  die  Nachtheile  mit  verantwortlich,  die  durch  die  Unterlassung
der  außergewöhnlichen  Revisionen  entstehen  sollten.

Vergl.  St.  M.  B.  5.  Juli  1861  (M.  Bl.  S.  224),  betr.  die  Vernichtung  von

unbrauchbaren  Rechnungen  2#.  bei  Königl.  Kassen.

19.  Uebernahme  von  Nebenämtern  1)  oder  Rebenbeschäftigungen.

Allerh.  Kabinets-Ordre,  betr.  die  Uebernahme  von  Nebenämtern  durch
Staatsbeamte.
Vom  13.  Juli  1839  (G.  S.  S.  235).

(Gilt  auch  für  die  neu  erworbenen  Landestheile,  Vd.  23.  Sept.  1867.)

1.  Kein  Staatsbeamter  darf  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,
mit  welcher  eine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist,  ohne  vorgängige
  ausdrückliche  Genehmigung  derjenigen  Centralbehörden)  übernehmen,
  welchen  das  Haupt=  und  das  Nebenamt  untergeben  sind.

 

—  —

1!)  Der  Begriff  „Nebenamt“  ist  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen  und  auf  eine
feste  verwaltende  Thätigkeit  im  Dienste  von  Korporationen  unter  allen  Umständen  mit
zu  beziehen,  Res.  21.  Febr.  1896  (M.  Bl.  1887  S.  92).

2)  Der  Genehmigung  der  Centralbehörden  bedarf  es  nur  bei  unmittelbaren
  Staatsbeamten,  bei  diesen  aber  stets,  gleichviel,  ob  sie  besoldet  oder  ohne
Remuneration  aus  Staatskassen  angestellt  sind,  wie  beispielsweise  Referendarien  und
unbesoldete  Assessoren,  K.  O.  25.  Juli  1840  (M.  Bl.  S.  436)  und  Res.  21.  Dez.
1886  (M.  Bl.  1887  S.  92).

Jedoch  ergiebt  sich  aus  den,  den  Regierungen  bezw.  Regierungs-Präsidenten
durch  §.  76  der  St.  O.  30.  Mai  1853  zugewiesenen  Aussichtsbefugnissen  von  selbsft
die  Verpflichtung,  darüber  zu  wachen,  daß  von  Magistratsmitgliedern  nicht  Nebenämter
  oder  sonstige  Nebenstellungen  versehen  werden,  welche  mit  ihrem  betreffenden
Kommunalamte  unvereinbar  erscheinen.  Es  ist  vielmehr  in  Fällen  solcher  Art  die
Uebernahme  oder  Fortführung  des  Nebenamtes  2c.  zu  untersagen,  und  wenn  einer
solchen  Aufforderung  nicht  Folge  gegeben  werden  sollte,  auf  Grund  des  Digziplinarges.
  21.  Juli  1852  einzuschreiten,  Res.  21.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  47).
        <pb n="230" />
        216  Abschnitt  III.  Nebenämter.

2.  Die  betreffenden  Centralbehörden  haben  sich  in  jedem  einzelnen  Falle
über  die,  den  obwaltenden  besonderen  Umständen  entsprechenden  Bedingungen,
  wovon  die  Ertheilung  der  Genehmigung  abhängig  zu  machen
ist,  zu  vereinigen.  —  Verabredungen,  wonach  ein  Beamter,  um  eine
Nebenstelle  oder  Nebenbeschäftigung  zu  übernehmen,  sich  in  seinem  Hauptamte,
  wenn  auch  auf  eigene  Kosten,  ganz  oder  theilweise  vertreten  lassen
will,  sind  unzulässig.

3.  Die  Uebertragung  von  Nebenämtern  oder  Nebenbeschäftigungen  darf  in
der  Regel  nur  auf  Widerruf  stattfinden.  Die  Centralbehörden  des
Haupt=  wie  des  Nebenamtes  sind  gleich  befugt,  diesen  Widerruf  eintreten
zu  lassen,  ohne  daß  eine  Beschwerde  darüber  zulässig  ist,  oder  eine  Entschädigung
  für  den  Verlust  der  mit  dem  Nebenamte  oder  Geschäfte  verbundenen
  Einnahmen  oder  Vortheile  in  Anspruch  genommen  werden
kann.  Die  von  Mir  selbst  genehmigten  Ernennungen  zu  Nebenämtern
sind  jedoch  als  bleibende  zu  betrachten.  —  Aus  besonderen  Gründen
können  auch  die  Centralbehörden  ausnahmsweise  Nebenämter  oder  Nebenbeschäftigungen
  entweder  bleibend  oder  doch  auf  bestimmte  Jahre  übertragen,
  oder  zu  einer  solchen  Uebertragung  die  Genehmigung  ertheilen.
—  Es  muß  dies  aber  bei  der  Verleihung  oder  der  Genehmigung  der
Annahme  ausdrücklich  bemerkt  werden,  indem  sonst  der  Widerruf  jederzeit
  zulässig  bleibt.

4.  Mit  alleiniger  Ausnahme  der  Fälle,  in  denen  eine  in  den  Etats  aufgeführte
  Stelle  als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist,  kann  von  dem
mit  Nebenämtern  oder  Geschäften  verbundenen  Einkommen  auf  Pension
niemals  Anspruch  gemacht  werden,  wogegen  von  diesem  Einkommen
auch  keine  Pensionsbeiträge  zu  entrichten  sind.  In  so  weit  jedoch  das
Diensteinkommen  eines  Nebenamts  bei  der  Berechnung  der  Pensionsbeiträge
  bisher  mit  berücksichtigt  worden  ist,  dauert  die  Entrichtung
dieser  Beiträge  und  der  entsprechende  Pensionsanspruch  so  lange  fort,
bis  dieses  Nebenamt  anderweitig  verliehen  wird  9.

5.  Alle  Einnahmen  und  Emolumente,  welche  ein  Beamter  außer  dem  mit
seinem  Hauptamte  verbundenen  Einkommen  aus  Staats-,  Justituten-,
Korporations=  oder  anderen  Kassen  und  Fonds  bezieht,  müssen  in  demb...—.——



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  215.

Die  K.  O.  13.  Juli  1839  findet  nicht  bloß  Anwendung,  wenn  ein  unmittelbarer
  Staatsdiener  ein  anderes  öffentliches  Amt  übernehmen  will,  für  welches  eine
zweite  Centralbehörde  konkurrirt,  sondern  auch  dann,  wenn  ein  solcher  Staatsdiener
ein  Amt  bei  einer  Korporation  oder  Privatperson  zu  übernehmen  beabsichtigt,  K.  O.
20.  Nov.  1840  (M.  Bl.  1841  S.  2).  Desgleichen  findet  sie  Anwendung,  wenn
der  Beamte  nur  hinsichtlich  des  Nebenamtes  als  unmittelbarer  Staatsbeamter  zu  betrachten
  ist,  Res.  28.  Juni  1840  (M.  Bl.  S  211).

K.  O.  27.  Juni  1884  (C.  Bl.  U.  V.  S.  517):  Auf  den  Bericht  vom
25.  d.  M.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  fortan  Beamte,  welche  von  Mir  resp.  mit
Meiner  Genehmigung  angestellt  worden  sind,  ohne  Meine  Erlaubniß  ein  Nebenamt
in  einem  anderen  Staate  nicht  annehmen  dürfen.

Wenn  ein  Beamter  unter  vorschriftsmäßiger  Genehmigung  einen  Nebenposten
übernommen  hat  und  in  eine  andere  Dienststelle  versetzt  wird,  so  bedarf  es  erneuter
Anfrage  und  Geuehmigung  zur  Beibehaltung  des  Nebendienstes.  Das  bloße  Auf.
rücken  in  derselben  Dienstkategorie  ist  als  eine  Versetzung  nicht  anzusehen,  Res.
6.  April  1840  (M.  Bl.  S.  69).

Unmittelbare  Staatsbeamte  dürfen  die  Funktionen  des  sogenannten  Vicewirthes,
im  Besonderen,  wenn  sie  dafür  eine  Gegenleistung  in  baarem  Gelde  oder  mittelst
freier  Wohnung  2c.  empfangen,  nicht  ohne  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde
  übernehmen,  Res.  12.  Aug.  1884  (M.  Bl.  S.  230).

)  Vergl.  Pensionsges.  27.  März  1872  (G.  S.  S.  268)  §s.  12.  Wegen  der
Behandlung  des  Einkommens  aus  Nebenämtern  in  Bezug  auf  Wittwen=  und  Waisengeld,
  vergl.  Res.  7.  Febr.  1883  (M.  Bl.  S.  39).
        <pb n="231" />
        Abschnitt  III.  Nebenämter.  217

jenigen  Etat,  worin  das  Hauptamt  aufgeführt  ist,  genau  vor  der  Linie
vermerkt  werden.  Auch  ist  in  dem  Fahres,  Etat,  worin  eine  solche
Nebeneinnahme  zum  ersten  Mal  erscheint,  nachzuweisen,  daß  bei  deren
Verleihung  den  vorstehenden  Vorschriften  genügt  worden.

 

Für  Staatsbeamte  bedarf  es  sowohl  zur  Annahme  der  Wahl  als  Gemeinde-Verordneter,
  wie  zur  Uebernahme  eines  besoldeten  oder  unbesoldeten  Amtes  in  einer
Gemeindeverwaltung,  nicht  dagegen  zur  Annahme  der  Wahl  als  Kreistags-Abgeordneter
  —  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde,  Res.  25.  Mai  1893  (M.
Bl.  S.  126);  vergl.  St.  M.  B.  2.  März  1851  (J.  M.  Bl.  S.  151),  Rh.  Land.
G.  O.  15.  Mai  1856  (G.  S.  S.  435)  Art.  13,  Res.  24.  März  1851  (M.  Bl.
S.  38),  Erk.  O.  Trib.  10.  März  1865  (M.  Bl.  S.  82).  Desgl.  zur  Uebernahme
des  Amtes  eines  Schiedsmannes,  §.  2  Schiedsm.  O.  29.  März  1879  (G.  S.  S.  321)
und  eines  Waisenrathes,  da  dieses  Amt  im  §.  52  Vorm.  O.  als  ein  Gemeindeamt
bezeichnet  ist,  Res.  19.  Febr.  1876  (F.  M.  III.  18061);  desgl.  einer  Vormundschaft,
§§.  22,  26  Abs.  5,  91  Vorm.  O.  5.  Juli  1875  (G.  S.  S.  431).  Für  Geistliche
bedarf  es  zur  Uebernahme  eines  Nebenamtes  der  Genehmigung  der  Königl.  Konsistorien,
welche  zuvor  den  Patron  und  die  Vorsteher  der  Pfarrgemeinde  zu  hören  haben,  Res.
31.  Okt.  1841  (M.  Bl.  1842  S.  10),  resp.  der  katholischen  Bischöfe,  Res.  16.  Juli
1851  (M.  Bl.  S.  141);  hinsichtlich  der  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  vergl.  Res.
31.  Okt.  1841  (M.  Bl.  1842  S.  15)  und  14.  April  1863  (M.  Bl.  S.  121).  Die
Genehmigung  zur  Besorgung  der  schriftlichen  Arbeiten  der  Amtsvorsteher  oder  zur
Uebernahme  der  Stelle  eines  Amtssekretärs  soll  nur  dann  und  zwar  widerruflich
ertheilt  werden,  wenn  die  vorgängige  sorgfältige  Prüfung  zu  der  Befürchtung  keinen
Anlaß  giebt,  daß  das  Interesse  der  Schule  dadurch  geschädigt  werde,  Res.  17.  Dez.
1874  (M.  Bl.  S.  123).  Hinsichtlich  der  Uebernahme  von  Privataufträgen  und
Nebenämtern  durch  Königl.  Förster  vergl.  S.  15  Instr.  23.  Okt.  1858  (M.  Bl.  1869
S.  97).

Staatsbeamte  bedürfen  zur  Uebernahme  des  Aeltesten-Amtes  im  Gemeinde-Kirchenrathe
  nicht  der  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Behörde,  Res.  15.  Juli  1874
(M.  Bl.  S.  198).

Res.  18.  April  und  31.  Aug.  1886  (M.  Bl.  S.  93  und  185),  betr.  die  Nebenarbeiten
  der  Banuinspektoren  der  allgemeinen  Bauverwaltung;  14.  April  1887  (M.
Bl.  S.  89),  betr.  die  Meliorations-Bauinspektoren.

Königliche  Regierungs-Baumeister  und  Bauführer  dürfen,  so  lange  sie
im  Staatsdienste  beschäftigt  sind,  Nebenbeschäftigungen  oder  sonstige  Aufträge  gegen
Bergütung  irgend  welcher  Art  nicht  übernehmen.  Nur  in  besonderen  Ausnahmefällen
  kann  ihnen  dies,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  ein  etwaiges  öffentliches
Interesse  gestattet  werden;  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  steht  dann  hinsichtlich  der
Bauführer  der  vorgesetzten  Dienstbehörde,  hinsichtlich  der  Baumeister  dem  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  zu,  Res.  8.  Okt.  1887  (M.  Bl.  S.  209).

Ueber  die  Annahme  von  Nebenämtern  durch  städtische  Kommunal-Beamte
entscheidet  nicht  die  Stadtverordneten-Versammlung,  sondern  die  vorgesetzte  Dienstbehörde,
  d.  h.  bei  Unterbeamten  der  Magistrat,  bei  Magistratsmitgliedern  die  Königl.
Regierung,  Res.  31.  Dez.  1845  (M.  Bl.  1846  S.  3).

Gewerbebetrieb.  Die  in  Reihe  und  Glied  stehenden  Militär-Personen,  sowie
alle  unmittelbare  und  mittelbare  Staatsbeamte,  auch  solche,  die  ihr  Amt  unentgeltlich
verwalten,  bedürfen  zu  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  der  Erlaubniß  ihrer  vorgesetzten
Dienstbehörde,  sofern  nicht  das  Gewerbe  mit  der  Bewirthschaftung  eines  ihnen  gehörigen
  ländlichen  Grundstückes  verbunden  oder  sonst  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen
  ein  anderes  angeordnet  ist.  Die  Erlaubniß  muß  auch  zu  dem  Gewerbebetriebe
  ihrer  Ehefrauen,  der  in  ihrer  väterlichen  Gewalt  stehenden  Kinder,  ihrer
Dienstboten  und  anderer  Mitglieder  ihres  Hausstandes  eingeholt  werden,  §.  19  Tit.  II
der  Pr.  Gew.  O.  17.  Jan.  1845  (G.  S.  S.  41)  und  §.  12  R.  G.  O.

An  kleinen  Orten,  wo  die  Polizeidiener  durch  ihren  Dienst  nur  wenig  in
Auspruch  genommen  werden,  ist  es  unbedenklich,  ihnen  den  Betrieb  eines  Nebengewerbes
  zu  gestatten,  Res.  7.  März  1840  (M.  Bl.  S.  98).  Den  Privatgehülfen
        <pb n="232" />
        218  Abschnitt  III.  Militärverhältniß.

der  Ortspolizeibehörden  ist  die  Uebernahme  von  Agemurgeschäften  für  Privat-Feuer-Versicherungsgesellschaften
  nicht  zu  gestatten,  Res.  21.  Juni  1861  (M.  Bl.  S.  141).

Die  Uebernahme  von  Versicherungs-Agenturen,  welcher  Art  es  sei,  ist
Kreis-Sekretären  nicht  zu  gestatten,  Res.  26.  Juli  1852  (M.  Bl.  S.  160);  vergl.
auch  Res.  26.  Juni  1872  (M.  Bl.  S.  272),  wonach  Beamten,  denen  durch  Ges.
8.  Mai  1837  und  K.  O.  30.  Mai  1841  eine  polizeiliche  Kontrolle  in  Bezug  auf
das  Versicherungswesen  anvertraut  ist,  die  Uebernahme  einer  Agentur  im  Interesse
  einer  öffentlichen  oder  Privatversicherungs-Anstalt  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
nicht  gestattet  werden  soll;  desgl.  nicht  die  Uebernahme  von  Stempeldistributionen,
Res.  18.  Sept.  1841  (M.  Bl.  S.  301);  desgl.  nicht  die  Rendantur  der  Kreis-Kommunal-Kasse,
  Res.  26.  März  1860  (M.  Bl.  S.  55).  Letzteres  Verbot  gilt
auch  für  die  Privatbeamten  der  Laudräthe,  Res.  30.  Nov.  1860.  In  Zukunft  darf
bei  denjenigen  Landrathsämtern,  bei  welchen  dem  Kreis-Sekretär  ein  aus  Staatsfonds
  remunerirter  Büreau-  Hülfsarbeiter  zur  Seite  gestellt  ist,  weder  von  diesem  noch
von  dem  Kreissekretir  eine  Nebenbeschäftigung  übernommen  werden,  Res.  29.  Ang.
1891  (M.  Bl.  S.  165).

Bürgermeister  sind  in  der  Regel  nicht  als  Agenten  von  Versicherungsgesellschaften
zu  konzessioniren,  Res.  29.  Juni  1554  (M.  Bl.  S.  145).

Der  Debit  von  Kalendern  und  das  Subskribentensammeln  dafür  ist  den  Beamten
nicht  zu  gestatten,  Res.  20.  Jan.  1853  (M.  Bl.  S.  74).

Den  Stener=  und  Gemeinde-Empfängern  darf  kein  Handel  als  Nebengeschäft  gestattet
  werden,  Res.  29.  Febr.  1840  (M.  Bl.  S.  114).

Res.  19.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  158),  betr.  das  Musikmachen  von  Beamten  in
öffentlichen  Lokalen.

Ges.  10.  Juni  1874  (G.  S.  S.  244):

§.  1.  Unmittelbare  Staatsbeamte  dürfen  ohne  Genehmigung  des  vorgesetzten
  Ressortministers  nicht  Mitglieder  des  Vorstandes,  Aufsichts-  oder
Verwaltungsrathes  von  Aktien-,  Kommandit-=  oder  Bergwerks-Gesellschaften
  sein,  und  nicht  in  Comités  zur  Gründung  solcher  Gesellschaften  eintreten.

Eine  solche  Mitgliedschaft  ist  gänzlich  verboten,  wenn  dieselbe  mittelbar  oder  unmittelbar
  mit  einer  Remuneration  oder  mit  einem  anderen  Vermögensvortheile  verbunden
  ist.  Jedoch  können  die  vor  Publikation  dieses  Gesetzes  bereits  ertheilten  Genehmigungen,
  sofern  sich  aus  der  Benutzung  derselben  keine  Unzuträglichkeiten  ergeben
haben,  bis  zum  1.  Januar  1876  in  Kraft  belassen  werden.

§.  2.  Solchen  unmittelbaren  Staatsbeamten,  welche  aus  der  Staatskasse  eine
fortlaufende  Besoldung  oder  Remnneration  nicht  beziehen,  oder  welche  nach  der  Natur
ihres  Amtes  neben  dieser  Besoldung  noch  auf  einen  andern  Erwerb  hingewiesen  sind
(Medizinalbeamte  u.  s.  w.),  kann  die  Genehmigung,  auch  wenn  mit  der  Mitgliedschaft
ein  Vermögensvortheil  verknüpft  ist,  ertheilt  werden,  sofern  die  Uebernahme  der  letzteren
nach  dem  Ermessen  des  vorgesetzten  Ressortministers  mit  dem  Interesse  des  Staatsdienstes
  vereinbar  erscheint.

§.  3.  Die  ertheilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

§.  4.  Auf  Rechtsanwälte,  Advokatanwälte  und  Notarien,  sowie  auf  einstweilen  in
den  Ruhestand  versetzte  Beamte  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

20.  Militärverhältnisse  der  Beamten.

Reichs-Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45)  §8.  65,  66,
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.  S.  106).

#§.  65.  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte,  sowie  Angestellte  der  Eisenbahnen,
  welche  der  Reserve  oder  der  Landwehr  angehören,  dürfen  für  den  Fall  einer
Mobilmachung  oder  nothwendigen  Verstärkung  des  Heeres  hinter  den  ältesten  Jahrgang
  der  Landwehr  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen,  selbst  vorübergehend,
nicht  offen  gelassen  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen  ist.
        <pb n="233" />
        Abschnitt  III.  Militärverhältniß.  219

Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  der  Ersatzreserve,  welche  ein  geistliches  Amt
in  einer  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Bundesgebiets  bestehenden  Religionsgesellschaft
  bekleiden,  werden  zum  Dienst  mit  der  Waffe  nicht  herangezogen.  Außerdem
  n  auf  dieselben  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  dieses  Paragraphen  Anwendung!).


§.  66.  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung
zum  Militärdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  demselben  und  ihre  Anciennirät,
sowie  alle  sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der  Zeit  der  Einberufung
  zum  Militärdienste  gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,  so  kann
ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Civilbesoldung  angerechnet  werden;  denjenigen,
welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder  Kind  haben,  beim  Verlassen  ihres
Wohnortes  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das  reine  Civileinkommen  und  Militärgehalt
zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark  jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende  Civilbeamte
  hinsichtlich  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn  sie  bei  einer
Mobilmachung  in  den  Kriegedienst  eintreten.

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch  denjenigen
  in  ihren  Civilstellungen  abkömmlichen  Reichs=  und  Staatsbeamten  zu  gute,
welche  sich  freiwillig  in  das  Heer  aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen  überlassen.

Vergl.  A.  E.  8.  Mai  1888  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  169)  und  Res.  17.  Juli  1888
(M.  Bl.  S.  121),  betr.  die  Regulirung  des  Diensteinkommens  der  zum  Militärdienst
einberufenen  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamten.  Wegen  der  Anrechnung  der
Zeit,  um  welche  Beamte  infolge  der  Erfüllung  ihrer  Militär-Dienstzeit  bei  ihrer  Austellung
  im  Staatsdienste  eine  Verzögerung  erleiden,  auf  ihr  Dienstalter  vergl.  oben  S.  136.

Hinsichtlich  der  zu  den  militärischen  Friedensübungen  einberusenen
Beamten  bestimmt  das  Res.  vom  20.  August  1886  (M.  Bl.  S.  197)e:

1.  Den  gegen  fixirte  Remuneration  dauernd  oder  auf  unbestimmte  Zeit  angenommenen
  Beamten,  ohne  Unterschied,  ob  sie  Offiziersrang  haben  oder  nicht,  ist  ebenso
wie  den  etatsmäßig  angestellten  Beamten  während  der  gewöhnlichen  Friedensübungen
einschließlich  der  Dienstleistungen  zur  Darlegung  der  Qualifikation  zum  Reserve=  und
Landwehr-Offizier,  bezw.  zur  weiteren  Beförderung  das  Civildiensteinkommen  ohne
Anrechnung  der  aus  Militärfonds  zahlbaren  Kompetenzen  zu  belassen.

2.  Denjenigen  Beamten,  welchen  ohne  dauernde  Anstellung  nur  für  bestimmte
Dienstleistungen  eine  jederzeit  widerrufliche  Remuneration  bewilligt  worden,  ist  der
Regel  nach  die  letztere  neben  den  Militärkompetenzen  nicht  fortzuzahlen.  Ausnahmen
von  dieser  Regel  sind  nur  unter  besonderen  Umständen  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen
  Ew.  2c.  zuzulassen.

3.  Die  diätarisch  beschäftigten  Beamten,  welche  als  Ersatz-Reservisten  I.  Klasse
auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.  S.  103)  zu  militärischen
Uebungen  einberufen  werden,  sind  hinsichtlich  des  Fortbezuges  des  Civildiensteinkommens
für  die  Daner  der  beregten  Uebungen  den  zu  den  gewöhnlichen  Friedensübungen  einberufenen
  Angehörigen  der  Reserve  und  Landwehr  gleichzustellen.

Wegen  der  Forsthülfsaufseher  ct.  Res.  19.  Juni  1875  (M.  Bl.  S.  167)
und  15.  Okt.  1886  (M.  Bl.  S.  224).

1!)  Vergl.  hierzu  §.  118,  4  und  5  der  Wehrordnung  22.  Nov.  1888  (C.  Bl.  d.
D.  R.  1889  S.  1);  wegen  des  Unabkömmllichkeitsverfahrens  §§.  125,  126  und  für
Eisenbahnbeamte  §§.  127,  128  ebenda.

Militärpflichtige  römisch  katholischer  Konfession,  welche  sich  dem  Studium  der
Theologie  widmen,  werden  in  Friedenszeiten  während  der  Dauer  dieses  Studiums
bis  zum  1.  April  des  siebenten  Militärjahres  zurückgestellt.  Haben  dieselben  bis  zu
dem  vorbezeichneten  Zeitwunkte  die  Subdiakonatsweihe  empfangen,  so  werden  diese
Militärpflichtigen  der  Ersatzreserve  überwiesen  und  bleiben  von  Uebungen  befreit,  Ges.
8.  Febr.  1890  (R.  G.  Dl.  S.  23).
        <pb n="234" />
        220  Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.

21.  Verlust  der  Invaliden-Pension  in  Folge  von  Wiederanstellung.

Gesetz,  betreffend  die  Pensionirung  und  Versorgung  der  Militärpersonen
  des  Reichsheeres  nud  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie  die
Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen.

Vom  27.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  S.  275)).

Erster  Theil.
Offiziere  und  im  Offiziersrange  stehende  Militärärzte.

A.  Im  Reichsheere.

§.  33.  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  eigentlichen  Pension  ruht:

a)  wenn  ein  Pensionär  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

b)  mit  der  Wiederanstellung  im  aktiven  Militärdienst  wührend  ihrer  Dauer;

c)  wenn  und  so  lange  ein  Pensionär  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienste  ein
Diensteinkommen  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens
  unter  Hinzurechnung  der  Pension,  ausschliesslich  der  Pensionserböhungen,
  den  Betrag  des  vor  der  Pensionirung  bezogenen  pensionsfähigen
  Diensteinkommens  übersteigt;

d)  wenn  gegen  den  Pensionär  wegen  Hochverraths,  Landesverraths,  Kriegsverraths
  oder  wegen  Verraths  militärischer  Geheimnisse  vor  einem
Civilgericht  die  öffentliche  Klage  erhoben  oder  im  militärgerichtlichen
Verfahren  die  Einleitung  der  Strafverfolgung  angeordnet  ist,  so  lange
der  Pensionär  sich  im  Auslande  aufhält  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt
ist.  Die  einbehaltene  Pension  wird  ausgezahlt,  wenn  der  Persionär
rechtskräftig  freigesprochen  oder  zu  geringerer  als  Zuchthausstrafe  verurtheilt
  ist  oder  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  unkureichender
Verdachtsgründe  oder  wegen  mangelnder  Strafbarkeit  keine  weitere
Folge  gegeben  wird.

Hat  in  den  Fällen  des  lit.  c  das  vor  der  Pensionirung  bezogene  pensions.
fähige  Diensteinkommen  nicht  über  4000  Mk.  jährlich  betragen,  so  ruht  das
Vecht  auf  den  Pensionsbezug  nur,  insoweit  das  Civildiensteinkommen  unrer
Hinzurechnung  der  Pension,  ausschliesslich  der  Pensionserhöhungen  diesen
Betrag  übersteigt  2.

 

1)  Abänderungs=  und  Ergänzungsges.  4.  April  1874  (R.  G.  Bl.  S.  25),
21.  April  1886  (R.  G.  Bl.  S.  78),  22.  Mai  1893  (G.  S.  S.  171);  Ausdehnung
auf  die  vor  1870  geführten  Kriege  Ges.  14.  Jan.  1894  (R.  G.  Bl.  S.  107);  Einf.
in  Elsaß-Lothringen  Ges.  Z8.  Febr.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  69);  Nr.  3.  Ausf.  Besft.
22.  Febr.  1875  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  142),  erg.  Bek.  9.  Mai  1877  (das.  S.  252)
und  25.  Jan.  1894  (A.  V.  Bl.  S.  46).

*)  Eingefügt  durch  Art.  2  Ges.  22.  Mai  1893  (R.  G.  Bl.  S.  171).  Vergl.
zu  88.  33  und  37  Ausf.  Best.  27.  Mai  1893  Nr.  2.  Die  im  Reichs-,  Staats.
oder  im  Kommunaldienste  angestellten  oder  beschäftigten  —  (Art.  23)  gleichviel  nach
welchen  Gesetzen  pensionirten  —  Offiziere  2c.,  denen  auf  Grund  der  abgeänderten
§§.  33  und  37  des  Ges.  27.  Juni  1871  ein  Anspruch  auf  anderweite  Regelung
ihres  Pensionsbezuges  vom  Inkrafttreten  des  Ges.  22.  Mai  1893,  nämlich  (Art.  27)
vom  1.  April  1893  ab  zustehr,  haben  sich  mit  ihren  Anträgen  an  die  für  die  Pensionsregelung
  zuständige  Behörde  (Königliche  Regierung  —  Köhnigliche  Intendantur
XIV.  Armee-Korps  —  Kaiserliches  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,  Abtheilung
für  Finanzen,  Landwirthschaft  und  Domänen  —  für  Berlin  Pensions-Abtheilung
des  Kriegs-Ministeriums)  zu  wenden.  .  .

Die  betreffenden  Anträge  müssen  enthalten:  den  vollen  Namen,  die  gegenwärtige
und  die  vor  der  Pensionirung  bekleidete  Charge,  den  Truppentheil,  welchem  der
Pensionär  damals  angehört  hat,  eine  Angabe  über  die  zuerkannte  Militärpension  und,
        <pb n="235" />
        Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.  221

S.  34.  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pensionserhöhungen  (§8.  12  und
3)  )  ruht  in  dem  Falle  des  §.  33  unter  a  und  d2).  Das  Recht  ruht  ferner
in  dem  Falle  des  S.  33  unter  b,  jedoch  mit  folgenden  Ausnahmen:

a)  bei  Anstellung  in  den  für  Garnisondienstfähige  zugänglichen  militärischen
Stellen  z.  B.  bei  den  Traindepots,  den  Landwehr-Bezirkskommandos,
den  Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen,  als  Platzmajors,  Führer  der
Strafabtheilungen,  Vorstände  der  Handwerksstätten,  Etappeninspektoren
und  in  der  Militär=  und  Marineverwaltung;

b)  bei  vorübergehender  Heranziehung  zum  aktiven  Dienst  für  die  Dauer
des  mobilen  Verhältnisses;

Jhc)  bei  Versorgung  in  Invaliden-Instituten.

Bei  Anstellung  im  Civildienst  verbleiben  die  Pensionserhöhungen  dem
Pensionär  neben  den  sonst  zuständigen  Kompetenzen.

S.  35  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Erdient  ein  Militärpensionär
im  Reichs-  oder  Staatsdienst  eine  Civilpension,  so  erhält  derselbe  an  Stelle
dieser  Civilpension  die  ganze  früher  erdiente  Militärpension  —  Sofern  sie
lebenslänglich  zuerkannt  war  —  wieder  aus  Militärfonds  und  daneben  den
etwaigen  Mehrbetrag  der  Civilpension  aus  dem  betreffenden  Civilpensionsfonds.
Die  gesetzlich  zuständigen,  im  Militärdienst  erworbenen  Pensionserhöhungen
(88.  12  und  13)  bleiben  bei  dieser  Berechnung  ausser  Betracht  und  sind  stets
aus  Militärfonds  zahlbar.

Das  gleiche  Verfahren  findet  statt,  wenn  ein  mit  lebenslänglicher  Pension
aus  dem  Militärdienst  geschiedener,  demnächst  bei  der  Gendarmerie  eines
Bundesstaats  oder  Elsass-Lothringens  angestellter  Offizier  mit  einer  nach  den
für  die  Offiziere  des  Reichsheeres  geltenden  Vorschriften  bemessenen  Pension

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  220.

falls  letztere  gänzlich  ruht,  derjenigen  Regierungs-Haupt=  2c.  Kasse,  aus  welcher  die
Pension  zuletzt  bezogen  worden  ist,  sowie  die  gegenwärtige  Civildienststellung  des
Pensionärs.  Auch  sind  den  Anträgen  die  in  Händen  des  Pensionärs  befindlichen,
seine  Militärpension  betreffenden  Schriftstücke  beizufügen.

Außerdem  haben  die  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  befindlichen  Pensionäre  eine
von  der  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  ausgestellte  Bescheinigung  über  ihr
Diensteinkommen  beizubringen.  Sind  dieselben  im  Reichs=  oder  Staatedienste  nicht
angestellt,  sondern  nur  beschäftigt,  so  muß  die  Bescheinigung  noch  oie  Angabe  enthalten,
  ob  die  Beschäftigung  eine  dauernde,  bezw.  mit  Aussicht  auf  eine  feste  Anstellung
  verbundene  oder  nur  eine  vorübergehende  ist,  und  ob  dem  Beschäftigten
Beamteneigenschaft  innewohnt  oder  ob  ein  rein  privatrechtlicher  Dienstmiethvertrag  die
Grundlage  des  Verhältnisses  bildet.

Eine  Kürzung  der  Militärpension  neben  einem  Kommunnaldiensteinkommen  findet
vom  1.  April  1893  ab  nicht  mehr  statt.

1)  §.  12.  Jeder  Offizier  oder  im  Offizierrange  stehende  Militärarzt,  welcher
nachweislich  durch  den  Krieg  invalide  und  zur  Fortsetzung  des  aktiven  Militärdienstes
unfähig  geworden  ist,  erhält  eine  Erhöhung  der  Pension:

a)  wenn  dieselbe  550  Thlr.  und  weniger  beträgt,  um  250  Thlr.  jährl.

b)  „  „  zwischen  550  und  600  „  auf  800  „  „

-  V5rb  5  ½  600  »  800  e-  um  200  e-  t-4)
  „  „  „  800  „  900  „  auf  1000  „  —
e)  „  „  „  900  und  mehr  „  um  100  „  »

§.13.JederOfsizieroderimOffiziersrangftehendeMilitärarzt,welchernachweislich
  durch  den  aktiven  Militärdienst,  sei  es  im  Kriege  oder  im  Frieden,  verstümmelt,
  erblindet  oder  in  der  nachstehend  angegebenen  Weise  schwer  und  unheilbar
beschädigt  worden  ist,  erhält  neben  der  Pension  und  eintretenden  Falls  neben  der  nach
§.  12  bestimmten  Pensionserhöhung  eine  fernere  Erhöhung  der  Pension  um  200
Thlr.  jährlich:

a)  bei  dem  Verluste  einer  Hand  2c.

2:)  Siehe  Anm.  2  auf  S.  220.
        <pb n="236" />
        222  Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.

in  den  Ruhestand  versetzt  wird.  Die  zuständige  Pensionserhöhung  gemäss
8.  12  wird  in  diesem  Falle  nach  der  Gesammtpension  geregelt  7).

S.  37  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Die  Einziehung,  Kürzung
oder  Wiedergewährung  der  Pension  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den
88.  32  bis  35  tritt  mit  dem  Beginn  desjenigen  Monats  ein,  welcher  auf  das,
eine  solche  Veründerung  nach  sich  ziehende  Ereigniss  folgt.

Im  Fall  vorübergehender  Beschäftigung  im  Reichs-  oder  Staatsdienste
gegen  Tagegelder  oder  eine  anderweitige  Entschädigung  wird  die  Pension
für  die  ersten  sechs  Monate  dieser  Beschäftigung  unverkürzt,  dagegen  vom
siebenten  Monat  ab  nur  zu  dem  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zulässigen
  Betrage  gewährt).  Bei  Dienstverrichtungen,  in  welchen  der  Pensionär
lediglich  in  einem  privatrechtlichen  Verhältniss  zu  der  ihn  beschäftigenden
Behörde  steht,  findet  eine  Kürzung  der  Pension  überhaupt  nicht  statt.

§.  38.  Die  Bewilligung  einer  Pension  kann  auch  bei  der  Stellung  zur
Disposition  erfolgen.  In  diesem  Falle  finden  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  gleichmäßige  Anwendung.

B.  In  der  Kaiserlichen  Marine.

§.  48.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden.  auf  die  ihr  Gehalt  aus
dem  Marine-Etat  beziehenden  Offiziere,  sowie  auf  die  im  Ofsfizierrange  stehenden
  Aerzte  und  Deckoffiziere  der  Kaiserlichen  Marine  und  auf  deren  Wittwen
und  Kinder  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben  Anwendung.

Folgen  die  Maßgaben  in  S§.  48  ff.,  J.  50  abgeändert  durch  Art.  I.  II,
Ges.  24.  März  1887  (R.  G.  Bl.  S.  149);  8§.  48,  49  und  52  durch  Art.  13,
Ges.  22.  Mai  1893.

Zweiter  Theil.

Versorgung  der  Militärpersonen  der  Unterklassen,  sowie  deren
Hinterbliebenen.

A.  Unteroffiziere  und  Soldaten.

§.  58.  Die  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  gehörenden  Personen
  des  Soldatenstandes  haben  Anspruch  auf  Invalidenversorgungs),  wenn

1)  Ausf.  Best.  27.  Mai  1893  Nr.  2:  Die  veränderten  Vorschriften  für  die
aus  dem  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste  pensionirten  Offiziere  rc.  finden
(Art.  23,  1  und  Art.  27)  nur  auf  diejenigen  Pensionäre  Anwendung,  welche  nach
dem  1.  April  1893  aus  dem  Civildienst  ausgeschieden  sind  oder  künftig  ausscheiden.
Wegen  Wiederzahlbarmachung  theilweise  oder  vollständig  ruhender  Militärpension  gilt
sinngemäß  das  oben  zu  den  8§.  33  und  37  unter  Abs.  2  und  3  Gesagte.  Den
diesbezüglichen  Anträgen  ist  ferner  ein  amtlicher  Nachweis  darüber  beizufügen,  von
welchem  Zeitpunkt  ab  die  Civilpension  zuerkannt  worden  ist.

Betreffs  der  in  dem  §.  35  Abjf.  2  erwähnten,  nach  dem  1.  April  1893  mit
Pension  aus  dem  Gendarmeriedienst  ausgeschiedenen  Offiziere  wird  das  Erforderliche
seitens  des  Kriegs-Ministeriums  veranlaßt  werden.

Verfahren  bei  Zahlung  der  Pensionen  und  Wittwen  und  Waisengelder  an  die
im  Staatsdienste  wieder  angestellten  Militärpensionäre  und  deren  Hinterbliebene,  Ref.
2.  März  1894  (C.  Bl.  A.  V.  S.  481).

:  Der  §.  37,  Al.  2  findet  auf  vensionirte  Offiziere,  welche  nach  zurückgelegter
vorbereitender  DLienstleistung  in  der  Strafanstaltsverwaltung,  gegen  Diäten  auf  Probe
mit  der  kommissarischen  Verwaltung  einer  Dienststelle  beschäftigt  werden,  keine  Anwendung,
  vielmehr  tritt  in  solchen  Fällen  die  sofortige  Einziehung  der  Pension  nach
Maßgabe  des  K.  33  ein,  weil  nach  dieser  letzteren  Vorschrift  keineswegs  erst  eine
definitive  Anstellung,  sondern  schon  der  Bezug  jedes  Diensteinkommens  im  Reichs.,
Staats-  soder  Kommunal]  Dienste  die  Einziehung  resp.  Kürzung  der  Pension  zur
Folge  hat  und  weil  in  dieser  Beziehung  von  jeher  und  in  allen  Fällen  ein  Unterschied
  zwischen  einer  Anstellung  oder  Beschästigung  definitiver  Natur  oder  auf  Probe
nicht  gemacht  worden  ist,  Res.  28.  Febr.  1875  (M.  Bl.  S.  81).

Was  sind  vorübergehende  Beschäftigungen?  vergl.  oben.

3)  Ges.  4.  April  1874.  §.  10.  Unteroffiziere,  welche  nicht  als  Inoali:den
        <pb n="237" />
        Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.  223

sie  durch  Dienstbeschädigung  oder  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  acht
Jahren  invalide  geworden  sind.

Haben  dieselben  achtzehn  Jahre  oder  länger  aktiv  gedient,  so  ist  zur  Bekünung
  ihres  Versorgungsanspruchs  der  Nachweis  der  Invalidität  nicht  erorderlich.


§.  64.  Als.  Invalidenversorgungsschein  gelten  Pension  und  Pensionsulagen
  der  Civilversorgungsschein,  die  Aufnahme  in  Invalideninstitute,  die
erwendung  im  Garnisondienst.

Civilversorgungsschein.

§.  75.  Die  als  versorgungsberechtigt  anerkannten  Invaliden  erhalten,
wenn  sie  sich  gut  geführt  haben,  einen  Civilversorgungsschein.  Die  Ganzinvaliden
  erhalten  diesen  Schein  neben  der  Pension,  den  Halbinvaliden  wird  derselbe
nach  ihrer  Wahl  an  Stelle  der  Pension  verliehen,  jedoch  nur  dann,  wenn  sie
mindestens  zwölf  Jahre  gedient  haben  #.

S.  76  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Invalide,  welche  an  der
Epilepsie  leiden,  dürfen  den  Civilversorgungsschein  nicht  erhalten.

Den  zum  Civilversorgungsschein  berechtigten,  aber  wegen  Epilepsie  oder
anderer  körperlicher  Gebrechen  zur  Verwendung  im  Civildienst  untauoglichen
Invaliden  wird  für  den  Fall,  dass  die  Unfähigkeit  zur  Verwendung  im  Civildienst
  in  dem  Zeitraum  eines  Jahres  entweder  nach  der  Anerkennung  des
Anspruchs  auf  den  Civilversorgungsschein  oder  nach  der  erfolgten  Aushändigung
  desselben  sich  ergiebt,  an  Stelle  des  Civilversorgungsscheins  eine
Pensionszulage  von  12  Mark  monatlich  (Zulage  für  Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins)
  gewährt.

Neben  einer  auf  Grund  des  S.  72  zuständigen  Verstümmelungszulage  ist
die  Zulage  für  Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins  nur  im  Betrage
von  9  Mark  monatlich  zu  gewähren?).

S.  77  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Die  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehörden,  bei  den

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  222.
versorgungsberechtigt  sind,  erlangen  durch  zwölfjährigen  aktiven  Dienst  bei
fortgesetzter  guter  Führung  den  Anspruch  auf  den  Civilversorgungsschein  (8§.  58
und  75  des  Ges.  27.  Juni  1871).

Unteroffiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erwerben  Anspruch  auf
Invalidenversorgung  nicht  auf  Grund  der  Dienstzeit,  sondern  nur  durch  eine  im
Militärdienste  erlittene  Dienstbeschädigung.

8.  11  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Ganzinvaliden,  deren  Invalidität
  durch  eine  in  dem  Kriege  von  1870/71  erlittene  Dienstbeschädigung
herbeigeführt  worden  ist  und  welche  Anspruch  auf  den  Civilversorgungsschein
haben,  wird  nach  ihrer  Wahl  an  Stelle  des  Civilversorgungsscheins  eine
Pensionszulage  von  6  Mk.  monatlich  gewährt  (Anstellungsentschädigung).

Das  Recht  zur  Wahl  erlischt  ein  Jahr  nuch  der  erfolgten  Anerkennung
der  Invalidität  bezw.  durch  Annahme  des  Civilversorgungsscheins  vor  Ablanf
dieser  Frist.

Die  Anstellungsentschädigung  und  die  Julage  für  Nichtbenutzung  des
Civilversorgungsscheins  Hlürfen  nicht  nebeneinander  bezogen  werden.

In  dem  Falle  des  S.  74  des  Ges.  27.  Juni  1871  ist  die  Anstellungsent-Schätligung
  bezw.  die  Zulage  für  Nichtbenutzung  des  Civilversorgungsscheins
neben  einer  llem  gesaämmten  Diensteinkommen  gleichkomnmenden  Hension
zahlbar

Laut  Res.  23.  Mai  1874  (A.  V.  Vl.  S.  118)  sind  die  Geueralkommandos
befugt,  denjenigen  Zahlmeistern,  welche  als  Unteroffiziere  eine  zwölfjährige  Dienstzeit
  zurückgelegt  haben,  auf  Grund  ihrer  hierdurch  erworbenen  Ansprüche,  den  Civilversorgungsschein
  zu  ertheilen.  »

«’,DieVorfchriftendesy75fiudennuraufdiealedauexudveriorgnug«3-berechtigtanerkanntenInvalidenAnwendung,Art.6Gei.22.Mati893.


’·)Vergl.;udenneuen§.76Gef.27.Juni1871undä11G2f-4.April
ls74,«!1nsf.B-:st««-7.Mai1132:3Nc.6.
        <pb n="238" />
        224  Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.

Invaliditäts-  und  Altersversicherungs  -  Anstalten,  sowie  bei  ständischen  oder
solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs
Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden,  jedoch  ausschliesslich  des
Forstdienstes,  werden  nach  Massgabe  der  darüber  von  dem  Bundesrath  fest-Zustellenden
  allgemeinen  Grundsätze  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Civilversorgungsscheins
  (Militäranwärtern)  besetzt.

In  dem  bestehenden  Konkurrenzverhältnisse  zwischen  den  Invaliden  und
den  übrigen  Militär-Anwärtern  tritt  durch  die  obige  Vorschrift  ebensowenig
eine  Aenderung  ein,  wie  in  den,  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der
Versorgung  der  Militär-Anwärter  im  Civildienste  erlassenen  weitergehenden
Bestimmungen  ?.

§.  87.  Der  Civilversorgungsschein  kann  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen
  des  §.  75  und  des  §.  76  1.  und  2.  Alinea  auch  den  nach  der
Entlassung  zur  Versorgungsberechtigung  anerkannten  Invaliden  gewährt  werden.

§.  88.  Die  Prüfung  und  Anerkennung  der  nach  der  Entlassung  aus
dem  aktiven  Dienste  erhobenen  Versorgungsansprüche  findet  alljährlich  nur
einmal  statt.

B.  Untere  Militärbeamte.
C.  Bewilligung  für  Hinterbliebene.
D.  Gemeinsame  Bestimmungen.

Zahlbarkeit:),  Kürzung,  Einziehung  und  Wiedergewährung
der  Pensionen.

S.  100  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Das  Recht  auf  den  Bezug
der  Peusion  einschliesslich  der  Pensionszulagen  erlischt:

1.  durch  den  Tod,

2.  im  Falle  temporärer  Anerkennung  mit  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die
Bewilligung  erfolgt  war,  6

3.  sobald  das  Gegentheil  der  Voraussetzungen  erwiesen  ist,  unter  denen  die
Bewilligung  der  Kompetenz  stattgefunden  hat,

4.  durch  rechtskräftige  Verurtheilung  zu  Zuchthausstrafe  wegen  Hochverraths,
  Landesverraths,  Kriegsverraths  oder  wegen  Verraths  militärischer
Geheimnisse.

S.  101  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Das  Recht  auf  den  Bezug.
der  Invalidenpension  einschliesslich  sämmtlicher  Zulagen  ruht:

—  —

1!)  §.  13.  Für  die  Versorgungsansprüche  der  nachweislich  durch  den  Krieg  invalide
  gewordenen,  aus  dem  aktiven  Militärdienst  ausgeschiedenen  Unteroffiziere  und
Mannschaften  gelten  innerhalb  der  dem  betreffenden  Friedensschlusse  folgenden
6  (Art.  9,  3  Ges.  22.  Mai  1893)  Jahre  die  Bestimmungen  der  88.  65—  80  des
Ges.  2.  R  1871  mit  den  durch  gegenwärtiges  Gesetz  festgestellten  Abänderungen
(§8.  81—  80).

Sämmtliche  Temporär-Invaliden  bleiben  versorgungsberechtigt  bis  zur  Rückkehr.
der  Felddienstfähigkeit.

2)  Die  Invalidenpensionen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  find  nach  §.  749
C.  P.  O.  in  Verbindung  mit  §.  495  Str.  P.  O.  und  nach  §.  51  Vd.  7.  Sept.
1879,  wegen  erkannter  Strafen,  sowie  wegen  der  Kosten  des  Strafverfahrens  und
der  Strafvollstreckung,  der  Pfändung  nicht  mehr  unterworfen.  Sie  dürfen  zur
Deckung  der  Kosten,  welche  durch  die  Verpflegung  der  Invaliden  während  der  Verbüßung
  von  Freiheitsstrafe  erwachsen,  selbst  dann  nicht  in  Anspruch  genommen
werden,  wenn  der  betreffende  Invalide  keine  unterstützungsbedürftige  Familie  besitzt.
Vielmehr  werden  auch  in  diesem  Falle  die  Verpflegungskosten  aus  öffentlichen  Fonds
bestritten,  während  die  Sträflinge  ihre  Pension  fortbeziehen,  Res.  7.  April  1881
(M.  Bl.  S.  119).
        <pb n="239" />
        Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.  225

a)  wenn  ein  Pensionär  das  Deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

b)  mit  der  Wiederanstellung  im  aktiven  Militärdienst  während  ihrer  Dauer
in  Höhe  des  gewährten  Diensteinkommens;

0)  wenn  gegen  den  Pensionär  wegen  Hochverraths,  Landesverraths,  Kriegsverraths
  oder  wegen  Verraths  militärischer  Geheimnisse  vor  einem  Civilgericht
  die  öffentliche  Klage  erhoben  oder  im  militärgerichtlichen
Verfahren  die  Einleitung  der  Strafverfolgung  angeordnet  ist,  solange
der  Pensionär  sich  im  Auslande  aufhält  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt
ist.  Die  einbehaltene  Pension  wird  ausgezahlt,  wenn  der  Pensionär
rechtskräftig  freigesprochen  oder  zu  geringerer  Strafe  als  Zuchthaus
verurtheilt  ist  oder  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  unzureichender
Verdachtsgründe  oder  wegen  mangelnder  Strafbarkeit  keine  weitere
Folge  gegeben  wircd.

§.  102.  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Invalidenpension  ausschließlich  der
Pensions=  und  Verstümmelungszulagen  ruht:

a)  während  des  Aufenthalts  in  einem  Invaliden-Institut;

b)  während  des  Aufenthalts  in  einer  militärischen  Kranken-,  Heil=  oder
Pflegeanstalt;  die  Pension  kann  jedoch  in  dergleichen  Fällen  denienigen
Invaliden,  welche  die  Ernährer  von  Familien  sind,  nach  Bedürfniß
ganz  oder  zum  Theil  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  ihrer  Familie
gewährt  werden;

J)  bei  allen  Anstellungen  und  Beschäftigungen  im  Civildienst  mit  Ablauf
des  sechsten  Monats,  welcher  auf  denjenigen  Monat!)  folgt,  in  dem  die
Anstellung  oder  Beschäftigung  begonnen  hat.

8.  103  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Erreicht  das  Dienstcinkommen
eines  im  Civildienst  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionärs  nach  Abzug  des
etwa  miteinbegriffenen  Betrages  zu  Ausgaben  für  Dienstbedürfnisse  nicht  den
doppelten  Betrag  der  Invalidenpension,  ausschliesslich  der  Pensions-  und  Verstümmelungszulagen;
  oder

a)  bei  einem  Feldwebel  nichtt  1200  Mk.
b)  bei  einem  Sergeanten  oder  Unteroffizier  nicht  900
c)  bei  einem  Gemeinen  nicht  600  „
d)  bei  einer  Militärperson  des  Unteroffizierstandes,  welche
sich  mindestens  zwölf  Jahre  im  aktiven  Militärdienst  befunden
  hat,  nicht.  1400
so  wird  dem  Pensionär,  je  nachdem  es  günstiger  für  ihn  ist,  die  Pension  bis
zur  Erfüllung  des  Doppelbetrages  oder  bis  zur  Erfüllung  jener  Sätze  belassen.

§.  104.  Bei  wechselnden  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  eines  Pensionärs
  im  Civildienst  darf  im  Laufe  eines  Kalenderjahres  die  nach  §.  102

–
––—  —  —

1)  Derjenige  Monat,  in  welchem  die  Anstellung  ihren  Anfang  genommen,  kommt
nicht  in  Betracht  —  ein  Invalide,  welcher  vom  1.  April  ab  im  Civildienst  beschäftigt
wird,  hat  also  seine  Pension  bis  ult.  Oktober  des  betreffenden  Jahres  neben  dem
Civildienst-Einkommen  zu  empfangen,  Res.  25.  Juni  1872  (M.  Bl.  1873  S.  26).

Bei  nur  diätarischen  Beschäftigungen  von  Invaliden  im  Civildienst  ist  jedes
Aufhören  einer  derartigen  Beschäftigung  (unter  gleichzeitigem  Wegfall  des  Einkommens)
materiell  einem  Ausscheiden  aus  dem  Civildienste  und  jede  Wiederaufnahme  derselben
einer  Wiederanstellung  gleich  zu  achten.  Hieraus  ergiebt  sich  einerseits,  daß  dem  Invaliden,
  welcher  im  Laufe  eines  Monats  aus  einer  diätarischen  Beschäftigung  tritt,  die
Penfion  für  den  Monat  des  Ausscheidens  wieder  voll  zu  gewähren  ist,  weil  das  Pensions-Bezugsrecht
  desselben  mit  dem  Aufhören  der  Beschäftigung  im  Civildienst  wieder  auflebt,
  die  Pensionen  aber  nur  in  vollen  Monatsbeträgen  zahlbar  sind.  Andererseits
ist  es  eine  Konsequenz  des  obigen  Grundsatzes,  daß  das  in  §.  102  ad  c  gewährleistete
  6  monatliche  Pensionsbezugsrecht  mit  jeder  Wiederaufnahme  der  Beschäftigung
im  Cirildienst  (unter  der  im  §.  104  festgesetzten  Beschränkung)  von  Neuem  auhebt,
Res  10.  März  1893.

Illing-Kautz,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  15
        <pb n="240" />
        226  Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.

Litt.  e  zulässige  Gewährung  von  Pension  und  Dienstzulage  neben  dem  Civileinkommen
  den  Gesammtbetrag  für  sechs  Monate  nicht  übersteigen.

8.  105.  Wer  über  das  in  dem  8.  102  Litt.  c  angegebene  Zeitmaß
hinaus  die  Pension  oder  einen  ihm  nicht  zustehenden  Theilbetrag  derselben
forterhebt,  muß  sich  bis  zur  völligen  Deckung  der  stattgefundenen  Ueberhebun
Abzüge  von  seinem  Diensteinkommen  oder  seinen  nächstfolgenden  Pensionsraten
gefallen  lassen.

S.  106  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Unter  Civildienst  im  Sinne
der  vorstehenden  Paragraphen  ist  jeder  Dienst  beziehungsweise  jede  Beschäftigung
  eines  Beamten)  zu  verstehen,  für  welchen  ein  Entgelt  (die  Naturalien
nach  ihrem  Geldwerth  gerechnet)  aus  einer  öfkentlichen  Reichs-  oder  Staatskasse
  direkt  oder  indirekt  gewährt  wird;  ferner  der  Dienst  bei  solchen  Instituten,
  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  Mitteln  des  Reichs  oder  Staats
unterhalten  werden.

Dienstverrichtungen  gegen  stückweise  Bezahlung,  gegen  Boten-,  Tageoder
  Wochenlohn,  auch  wenn  die  Verwendung  des  Pensionärs  zur  Befriedigun
eines  dauernden  Bedürfnisses  und  mit  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung
erfolgt,  gehören  nicht  hierher.

S.  107  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893)  Den  im  Civilstaatsdienst,
sowie  im  Kommunal-  und  Institutendienst  etc.  angestellten  Militäranwärtern
und  forstversorgungsberechtigten  Personen  des  Jägerkorps  wird  nach  Massgabe
der  Bestimmungen  in  den  SS.  48ff  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März
187y  die  Militärdienstzeit  bei  Ermittelung  der  Pension  als  pensionsfähige
Dienstzeit  in  Anrechnung  gebracht,  wenn  und  insoweit  nach  Landesrecht  eine
Anrechnung  der  Zeit  stattfindet,  welche  im  Civildienst  vor  Erlangung  einer
festen,  mit  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Pension  verbundenen  Anstellung  verbracht
  wurde.

Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  hinsichtlich  der  Anrechnung  der
Militärdienstzeit  günstiger  sind,  bleiben  unberührt.

S.  108  (in  der  Fassung  Ges.  22.  Mai  1893).  Erdient  ein  Militär-Pensionär
im  Reichsdienst  eine  Civil-Pension,  so  erhält  derselbe  an  Stelle  dieser  Civil-Pension
  die  gesetzliche  Invaliden-Pension  aus  Militärfonds  und  daneben
den  etwaigen  Mehrbetrag  der  Civil-Pension  aus  dem  betreffenden  Civil-Pensionsfonds.


Gleiches  gilt  für  die  Militär-Pensionäre,  welche  im  Staats-,  Kommunaloder

  Institutendienst  eine  Civil-Pension  erdienen,  sofern  dieselbe  denjenigen
Betrag  erreicht,  welchen  der  Pensionär  zu  beanspruchen  haben  würde,  wenn

 

 

)  Nach  §.  106  sind  von  der  Begünstigung,  die  Pension  neben  den  Erträgnissen
einer  Civilbedienstung  zu  beziehen,  ausgeschlossen:  einerseits  die  Beamten,  welche
stückweise  oder  durch  Tagegelder  und  dergl.  bezahlt  werden,  andererseits  (Al.  2)  die
Nichtbeamten,  welche  nicht  stückweise,  resp.  nicht  durch  Boten-,  Tage=  oder  Wochenlohn
  u.  s.  w.  gelohnt  werden,  sondern  fortlaufende  Bezüge  haben.

Die  Einziehung  der  Invaliden-Pension  bei  Anstellungen  im  Civildienst  nach
Ablauf  von  sechs  Monaten  (§.  102)  hat  also  nur  dann  zu  unterbleiben,  wenn  dem
Pensionär,  während  ihm  die  Eigenschaft  eines  Beamten  nicht  zusteht,  seine  diesfälligen
Dienstverrichtungen  nur  stückweise  resp.  durch  Boten-,  Tage=  oder  Wochenlohn  bezahlt
werden,  Res.  1.  April  1873  (M.  Bl.  S.  113).

§.  103  findet  hiernach  auf  die  im  Staatsdienst  beschäftigten  Beamten  nur  dann
Anwendung,  wenn  diese  Beamten  etatsmäßig  angestellt  sind  oder  ein  mindestens  monatlich
  fixirtes  Diensteinkommen  beziehen.  Anderenfalls  ist  gemäß  §.  106  Abs.  2  die
Invaliden-Pension  neben  dem  Civil-Diensteinkommen  auch  dann  unverkürzt  zu  belassen,
  wenn  die  Pensions-Empfänger  im  Civildienstverhältniß  die  Eigenschaft  von
Staatsbeamten  besitzen,  Res.  8.  Mai  1894  (J.  M.  Bl.  S.  128).

Wegen  der  aus  dem  Militärdienst  anderer  Bundesstaaten  übernommenen  Civilbeamten
  vergl.  M.  d.  J.  II.  F.  J.  162  de  1889.
        <pb n="241" />
        Abschnitt  III.  Verlust  der  Invaliden-Pension.  227

seine  Pensionirung  nach  Massgabe  der  für  die  Reichsbeamten  geltenden  Vorschriften
  unter  Zugrundelegung  seiner  Gesammtdienstzeit  erfolgte  1).

Erreicht  die  Civil-Pension  diesen  Betrag  nicht,  so  ist  den  Pensionären
bis  zur  Erreichung  desselben  die  gesetzliche  Invaliden-Pension  neben  der  Civil-Pension
  zu  gewähren.

Die  Pensions-  und  Verstümmelungszulagen  (§§.  71  und  72)  bleiben  bei
diesen  Berechnungen  ausser  Betracht  und  werden  unter  allen  Umständen  aus
Militärfonds  bestritten.

Schlußbestimmungen.

§.  109.  Mit  Ausschluß  der  auf  Belassung,  Einziehung  und  Wiedergewährung
  der  Militär-Pension  im  Falle  der  Anstellung  im  Civildienst  bezüglichen
  Angelegenheiten  ist  die  Prüfung  und  Entscheidung  aller  auf  Grund  der
im  zweiten  Theile  dieses  Gesetzes  geltend  zu  machenden  Ansprüche  Sache  der
Militärbehörden.

Dritter  Theil.
Allgemeine  Bestimmungen.

Verfolgung  von  Rechtsansprüchen.

§.  113.  Ueber  die  Rechtsansprüche  auf  Pensionen,  Beihülfen  und  Bewilligungen,
  welche  dieses  Gesetz  (Theil  1  und  II)  gewährt,  findet  mit  folgenden
Maßgaben  der  Rechtsweg  statt.

§.  114.  Vor  Anstellung  der  Klage  muß  der  Instanzenzug  bei  den
Militär-Verwaltungsbehörden  erschöpft  sein.  Die  Klage  muß  sodann  bei  Verlust
des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  dem  Kläger  die  endgültige
Entscheidung  der  Militär-Verwaltungsbehörde  bekannt  gemacht  worden,  angebracht
  werden.

§.  115.  Die  Entscheidungen  der  Militärbehörden  darüber:

a)  ob  und  in  welchem  Grade  eine  Dienstunfähigkeit  eingetreten  ist,  ob

b)  im  einzelnen  Falle  das  Kriegs=  oder  Friedensverhältniß  als  vorhanden

anzunehmen  ist,  ob
xc)  eine  Beschädigung  als  eine  Dienstbeschädigung  anzusehen  ist,  ob
d)  einer  der  im  §.  45,  Alinea  1  und  2  gedachten  Fälle  vorhanden  ist,
und  o

e)  sich  der  Invalide  gut  geführt  hat  (8.  75),
sind  für  die  Beurtheilung  der  vor  dem  Gerichte  geltend  gemachten  Ansprüche
(§.  113)  maßgebend.

§.  116.  In  Ermangelung  einer  anderen  landesgesetzlichen  Bestimmung
wird  der  Militärfiskus  durch  die  oberste  Militär-Verwaltungsbehörde  des
Kontingents,  der  Marinefiskus  durch  das  Marineministerium  vertreten,  und  ist
die  Klage  bei  demjenigen  Gerichte  anzubringen,  in  dessen  Bezirk  die  betreffende
Behörde  ihren  Sitz  hat.

Aufhebung  früherer  Bestimmungen.

z.  117.  Alle  bisherigen  Bestimmungen,  welche  nicht  im  Einklange  mit
dem  gegenwärtigen  Gesetze  stehen,  sind  ausgehoben.

 

Wegen  der  Gültigkeit  der  Aenderungen  des  Ges.  22.  Mai  1893  vergl.  die
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen  daselbst  Art.  21—24.

)  Wegen  der  Militär-Pensionen  derjenigen  Militär-Pensionäre,  die  im  Staatsdienste
  eine  Civil-Pension  erdient  haben,  vergl.  Res.  24.  März  1894  (M.  Bl.  S.  60);
29.  Sept.  1894  (C.  Bl.  A.  V.  S.  485).

 

15“
        <pb n="242" />
        228  Abschnitt  III.  Verrechnung  der  Invaliden-Pensionen.

Bestimmungen  zur  Ausführung  der  §§.  101  bis  108  des  Militär-Pensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  und  der  8§8§.  15,  16  und  22  der
Novelle  vom  4.  April  1874.

Vom  22.  Februar  1875  (M.  Bl.  S.  146))).

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  Artikel  7  Ziffer  2  der  Reichsverfassung  hat  der
Bundesrath  nachstehende

Bestimmungen

zur  Ausführung  der  §§.  101  bis  108  des  Militär-Pensions-Gesetzes  vom  27.  Juni
1871  (R.  G.  Bl.  S.  275)  und  der  §§.  15,  16  und  22  der  Novelle  vom  4.  April

1874  (R.  G.  Bl.  S.  25)  beschlossen:
I.  zu  S.  101.

Pensionsempfänger,  welche  sich  im  Auslande  (außerhalb  des  Reichsgebiets)  aufhalten,
  müssen  die  Abhebung  ihrer  Pension  im  Inlande  —  entweder  in  eigener  Person
oder  durch  Bevollmächtigte  —  bewirken.

Die  inländischen  Kassen  und  Behörden  sind  zu  Geldsendungen  und  Correspondenzen
  mit  den  im  Auslande  lebenden  Pensionären  nicht  verpflichtet,  es  ist  vielmehr
Sache  dieser  letzteren,  den  Kassen  und  Behörden  alle  diejenigen  Vorlagen  zu  machen,
welche  für  die  Zahlbarmachung  der  Pension  erforderlich  sind,  wozu  namentlich  das
Lebensattest  und  der  Nachweis  gehört,  daß  der  Pensionär  nicht  durch  ununterbrochenen
zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  das  Deutsche  Indigenat  verloren  hat.

Den  Nachweis,  daß  er  aus  anderem  Grunde  das  Deutsche  Indigenat  nicht  verloren
  habe,  hat  der  Pensionär  nicht  zu  führen.  Wird  der  Zahlstelle  bekannt,  daß
der  Pensionär  dasselbe  aus  irgend  einem  Grunde  verloren  hat,  so  ist  die  Zahlung  der
Penfion  einzustellen.  «

Die  Prüfung  der  von  den  Pensions-Empfängern  selbst  oder  von  deren  Bevollmächtigten
  vorzulegenden  Schriftstücke,  insbesondere  auch  der  Vollmachten  selbst,  ist
Sache  der  zahlenden  Kasse.

Hinsichtlich  derjenigen  Pensions-Empfänger,  welchen  beim  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Bestimmungen  ihre  Pension  bereits  in  das  Ausland  gezahlt  werden,  verbleibt
  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren.

II.  zu  §S.  102.

A.  Unter  den  Pensions=  und  Verstümmelungszulagen  sind  nur  die  in  den  §§.  71

und  72  aufgeführten  Zulagen,  nicht  aber  auch  die  Dienstzulagen  (§.  74)  zu  verstehen.

Behufs  der  erforderlichen  Unterscheidung  der  verschiedenen  Zulagen  haben  die

Militär-Intendanturen,  beziehungsweise  die  Marine-Intendantur  in  den  Pensions-Zugangs-Nachweisungen

  die  Zulagen  nach  §.  71  als  Kriegszulage,  nach  §.  72  als
Verstümmelungszulage,  nach  §.  74  als  Dienstzulage  zu  bezeichnen.

B.  1.  Der  Aufenthalt  in  einem  Militärkurhause  oder  in  einer  militärischen
Heilaustalt  zum  Zwecke  einer  Bade=  oder  Brunnenkur  fällt  unter  die  Vorschrift  des
§.  102b.  Sonstige  zu  derartigen  Kurzwecken  gewährte  Unterstützungen  sind  auf  die
Fortzahlung  der  Invaliden-Pension  einflußlos.

x  Unter  „Familie“  im  Sinne  des  §.  102b  sind  außer  der  Ehefrau  und  der
ehelichen  Nachkommenschaft  (Kinder,  Enkel)  auch  die  Eltern  und  Großeltern  des
Pensionärs  zu  verstehen,  sofern  dieser  der  einzige  Ernährer  derselben  ist.

3.  Die  bezeichneten  Anstalten  haben  von  jeder  Aufnahme  und  Entlassung  eines
Pensionsempfängers  derjenigen  Behörde,  auf  deren  Pensions-Etat  der  Pensionär  steht,
unter  genauer  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme,  sowie  des  Tages  der  Entlassung  aus
der  Anstalt,  behufs  der  Pensionsregulirung  unverzüglich  Mittheilung  zu  machen.

4.  Die  Zahlung  der  Pension  und  etwaiger  Zulagen  erfolgt  für  den  Monat  der

Aufnahme  und  Entlassung  gemäß  §.  99  stets  in  vollen  Monatsbeträgen.
))  Durch  das  Abänderungsges.  22.  Mai  1893  wurden  neue  Ausführungsbestimmungen
  nöthig,  die  am  27.  Mai  1893  ergangen  sind.  Die  wesentlichsten  Bestimmungen
  sind  theils  beim  Ges.  selbst,  theils  an  den  betreffenden  Stellen  der  Best.
22.  Febr.  1875  zum  Abdrucke  gebracht.
        <pb n="243" />
        Abschnitt  III.  Verrechnung  der  Invaliden-Pensionen.  229

Etwaige  Marschkompetenzen,  welche  behufs  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  oder
bei  Entlassung  aus  derselben  zur  Erreichung  des  Heimathsortes  dem  Invaliden  gewährt
werden,  kommen  auf  die  Pensionsbeträge  nicht  in  Anrechnung.

5.  Erfolgt  die  Invaliditäts-Anerkennung  von  Mannschaften  erst  während  ihres
Aufenthalts  in  einer  der  bezeichneten  Anstalten,  so  haben  die  zuständigen  Militärbehörden
  die  zur  Erhebung  der  Pension  2c.  berechtigenden  Legitimationspapiere  der
Lualt  zur  Aufbewahrung  und  späteren  Aushändigung  an  den  Pensionär  zu  überenden.


C.  1.  Sobald  die  Aufnahme  eines  pensionsberechtigten  Invaliden
in  einer  Civilstelle  oder  zu  einer  Beschäftigung  im  Civildienst  erfolgt  ist,
hat  die  anstellende  Behörde  demselben  das  Quittungsbuch,  welches  fortan  nach  dem
beiliegenden  Schema  1)  angefertigt  wird,  abfordern  und  in  dasselbe  betreffenden  Orts
das  Anstellungs=  bezw.  Beschäftigungsverhältniß  eintragen  zu  lassen  unter  Angabe:

a)  der  Art  der  Anstellung  oder  Beschäftigung,  wobei  insbesondere  ersichtlich
  zu  machen  ist,  ob  dem  Angestellten  oder  Beschäftigten  die  Eigenschaft
eines  Beamten  beiwohnt  oder  nicht  (vergl.  zu  §.  106);

b)  des  Tages  des  Beginns  der  Anstellung  2c.

c)  des  Diensteinkommens  (Entgelt),  welches  für  die  Wahrnehmung  der
Stelle  oder  für  die  Beschäftigung  gewährt  wird,  unter  genauer  Bezeichnung
der  Art  und  des  Betrages  desselben,  sowie  des  Zeitpunktes,  von  welchem  ab
die  Gewährung  stattfindet.  Bezüglich  der  Art  des  Diensteinkommens  ist  namentlich
anzugeben,  ob  dasselbe  in  festen  oder  ungewissen  Hebungen  besteht;  bezüglich  des
Betrages  desselben,  welchen  Geldwerth  die  etwa  einbegriffenen  Naturalien  und
Nutzungen  haben  und  wieviel  vom  Gesammtbetrage  des  Einkommens  zu  Ausgaben
  für  Dienstbedürfnisse  )  (§.  103)  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

Besteht  das  Einkommen  ganz  oder  zum  Theil  in  ungewissen  Hebungen

(z.  B.  Exekutionsgebühren,  Tantiemen),  so  werden  da,  wo  mit  der  Stelle  ein

Aufwand  von  Reise-  und  Zehrungskosten  verbunden  ist,  50  Prozent  des  ermittelten

  unfixirten  Einkommens,  und  zwar  wenn  das  Diensteinkommen  ganz

in  unfixirten  Hebungen  besteht,  aber  nach  dem  Durchschnitt  nicht  50  Mark

monatlich  erreicht,  als  Mindestbetrag  25  Mark  monatlich  in  Abzug  gebracht.

Demnächst  ist  das  Quittungsbuch  der  die  Pension  feststellenden  Behörde  behufs  der

Prüfung  und  etwaigen  Richtigstellung,  sowie  zur  Regelung  der  Pensionskompetenzen
zu  überreichen.

2.  Diese  Behörde  hat  insbesondere  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  27.  Juni  1871  beziehungsweise  der  Novelle  vom  4.  April  18784  festzustellen,  bis
zu  welchem  Zeitpunkte  der  Angestellte  2c.  die  Pension  unverkürzt  zu  beziehen  hat,
von  wann  ab  die  Einziehung  oder  Kürzung  derselben  einzutreten  und  letzteren  Falls,
in  welchem  Betrage  die  Kürzung  zu  erfolgen  hats).

Diese  Festsetzungen  sind  in  das  Quittungsbuch  den  Angaben  über  das  An- 



.

1)  Abgeändert  für  die  Militärpensionäre  der  Unterklassen  durch  Bek.  9.  Mai  1877
(M.  Bl.  S.  148).

2)  Es  ist  jede  billige  Rücksicht  auf  diejenigen  Kleidungsstücke  zu  nehmen,  welche
durch  die  Art  der  Anstellung  ein  unabweisliches  Bedürfniß  werden,  z.  B.  bei  Nachtwächtern
  die  erforderliche  wärmere  Bekleidung  des  Körpers,  bei  Polizeidienern  der
Mehraufwand  etwaiger  Uniform,  sowie  im  Allgemeinen  auf  die  durch  den  Dienst
bedingte  außergewöhnliche  Abnutzung  derselben,  Res.  9.  Sept.  1844  ad  A  I.  (M.  Bl.
S.  300).  Beispielsweise  kann  dieser  Mehrverbrauch  der  Kleidung  eines  Nachtwächters
auf  höchstens  12  Thaler  angenommen  werden,  Res.  9.  April  1845.

2)  Personen,  welche  sich  im  Besitze  der  Pensionszulage  für  Nichtbenutzung  des
Tivilversorgungsscheins  (s.  12  der  Novelle  vom  4.  April  1874)  befinden,  verlieren
dieselbe  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Anstellung  oder  Beschäftigung  erfolgt
  ist,  nicht  nur  bei  einer  etwaigen  Anstellung  oder  Beschäftigung  in  einem  unter
den  Begriff  des  §.  106  fallenden  Civildienste,  sondern  bei  jeder  Anstellung  oder  Beschäftigung,
  welche  die  Cwilversorgungsberechtigung  zur  Voraussetzung  hat,  —  also
namentlich  auch  bei  einer  Verwendung  im  Dienste  solcher  Privat-Eisenbahn--Verwal.
tungen,  welchen  die  Verpflichtung  zur  Annahme  Ciodilversorgungsberechtigter  auferlegt
  ist.
        <pb n="244" />
        230  Abschnitt  III.  Verrechnung  der  Invaliden-Pensionen.

stellungsverhältniß  gegenüber  einzutragen.  Auch  ist  der  Kasse,  aus  welcher  der  Pen.
sionär  seine  Penfion  bezieht,  die  entsprechende  Anweisung  zu  ertheilen.

3.  Nach  erfolgter  Regelung  erhält  die  Anstellungsbehörde  das-Quittungsbuch
zurück,  theilt  die  darin  enthaltene  Regelungsverfügung  dem  Invaliden  mit  und  läßt
ihn,  daß  solches  geschehen,  durch  Namensunterschrift  anerkennen.  Hiernächst  ist  das
Quittungsbuch  dem  Inhaber  wieder  auszuhändigen,  demselben  aber  behufs  Auf.
bewahrung  wieder  abzufordern,  sobald  er  zur  Erhebung  irgend  welcher  Invaliden=Kompetenzen
  nicht  mehr  berechtigt  ist.

4.  Um  den  regelmäßigen  Empfang  der  Invaliden-Pension  durch  die  Abforderung
der  Quittungsbücher  nicht  zu  stören,  haben  Abforderung  und  Rückgabe  in  der  Zeit
zwischen  dem  zweiten  und  letzten  Tage  eines  und  desselben  Monats  stattzufinden.

5.  Die  in  den  Dienst=  und  Einkommensverhältnissen  der  angestellten  Pensionsempfänger
  vorkommenden  Veränderungen,  sowie  die  Entlassung  der  Angestellten  find
von  den  anstellenden  Behörden  in  die  Quittungsbücher,  unter  Angabe  des  Zeitpunkts
der  Veränderung  und  der  Höhe  des  anderweiten  Diensteinkommens,  und  bei  Entlaffungen
  unter  Bezeichnung  des  Tages,  bis  zu  welchem  das  Diensteinkommen  bezogen
  wird,  einzutragen  und  zur  Bewirkung  der  nöthigen  Festsetzungen  (vergl.  Nr.  1
und  2  vorstehend)  der  zuständigen  Behörde  zu  übersenden.

Bei  Entlassungen  sind  die  Quittungsbücher  dieser  Behörde  so  zeitig  vorzulegen,
daß  die  Aushändigung  an  die  Inhaber  noch  bis  zum  Entlassungstage  erfolgen  kann.

6.  Die  in  den  Händen  der  Invaliden  befindlichen  Quittungsbücher  älterer  Art
sind  bei  der  Annahme  durch  Hinzufügung  des  nöthigen  Papiers  in  entsprechender
Weise  zu  vervollständigen.

7.  Der  Monat,  in  welchen  der  Beginn  einer  Anstellung  oder  Beschäftigung  fällt
zählt  bei  Berechnung  der  Fortgewährung  der  Pension  während  der  ersten  sechs
Monate  der  Anstellung  r2c.  nicht  mit  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  die  Anstellung
oder  Beschäftigung  mit  dem  ersten  Tage  des  Monats  begonnen  hat.

8.  Fällt  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Zahlung  des  Diensteinkommens
beginnt,  nicht  mit  dem  Zeitpunkte  des  Beginns  der  Anstellung  oder  Beschäftigung
zusammen,  so  ist  für  den  VFortbezug  der  Pension  der  erstere  Zeitpunkt  als  der  maßgebende
  anzusehen.

9.  Sind  Invaliden  bereits  vor  ihrer  Entlassung  aus  dem  Militärdienste  im
Civildienste  beschäftigt  worden,  so  werden  die  sechs  Monate  des  Bezugsrechts  der  Invaliden-Pension
  von  dem  Zeitpunkte  ab  gerechnet,  mit  welchem  der  Pensionsbezug  nach
Maßgabe  der  Invalidisirung  seinen  Anfang  zu  nehmen  hat.

10.  Der  Fortbezug  der  Invaliden-Pension  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten,
mit  der  im  §  104  und  den  bezüglichen  Ausführungsbestimmungen  (s.  unten  zu  §.  104)
gegebenen  Beschränkung  findet  bei  jeder  wechselnden  Anstellung  oder  Beschäftigung  im
Civildienste  statt.

11.  Diejenigen  Theilnehmer  am  Kriege  von  1870/71,  deren  Invalidität  durch
diesen  Krieg  verursacht,  und  welche  demgemäß  als  Kriegs-Invaliden  anerkannt  worden
sind,  werden  nach  der  Bestimmung  des  §.  102c  behandelt,  auch  wenn  ihre  Anstellung
koen3  Sccchästigung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  d.  i.  vor  dem  21.  Juli  1871,
erfolgt  ist.

12.  Auf  die  übrigen  bereits  vor  dem  21.  Juli  1871  im  Civildienste  angestellten
oder  beschäftigten  Pensionsempfänger  findet  der  §.  102c  keine  Anwendung.

Auf  die  nach  dem  21.  Juli  1871  im  Civildienste  angestellten  oder  in  Beschäfngung
  getretenen  Pensionsempfänger,  welche  nach  den  früheren  Versorgungsgesetzen
pensionirt  worden  sind,  findet  der  §.  102c  nur  dann  Anwendung,  wenn  dieser  ihnen
günstiger  ist,  als  die  früheren  desfälligen  Vorschriften.

(Vergl.  zu  11  und  12:  §.  112  des  Gesetzes  und  §§.  17  und  23  der  Novelle.)

III.  zu  §.  103  des  Gesetzes  und  §§.  15  und  22  der  Novelle.

1.  Die  Dienstzulage  §.  74  wird  als  Theil  der  Pension  bei  Ermittelung  des
Doppelbetrages  derselben  mit  zur  Berechnung  gezogen.

2.  Die  Zuschüsse,  welche  den  nicht  mit  festem  Einkommen,  sondern  gegen
Tantieme,  Gebühren,  oder  ähnliche  Bezüge  im  Civildienste  angestellten  oder  beschäftigten
  Pensionsempfängern  aus  der  Pension  bewilligt  werden,  sind  nach  Maßgabe
  des  wirklich  bezogenen  Diensteinkommens  (vergl.  II.  1c)  von  der  Behörde,
welche  den  Pensionsempfänger  angestellt  hat,  im  Laufe  des  Jahres  vorschußweise  zu
        <pb n="245" />
        Abschnitt  III.  Verrechnung  der  Invaliden-Pensionen.  231

berichtigen,  und  im  Moenat  Jannar  des  folgenden  Jahres  derienigen  Behörde,  auf
deren  Militärpenfionsetat  der  Empfänger  steht,  beziehungsweise  welche  die  Zahlung
der  Pensionen  für  die  betreffenden  Marine-Pensionäre  zu  bewirken  hat,  unter  Beifügung
  einer  Uebersicht  des  wirklichen  Diensteinkommens  zur  Feststellung  und  Erstattung
  nachzuweisen.

Die  Zuschüsse  für  die  Marine-Pensionäre  hat  die  Behörde,  von  welcher  die  vorschußweise
  Zahlung  geleistet  worden  ist,  der  General-Militärkasse,  als  der  Zahlstelle
für  die  Reichsmarine,  zur  Wiedererstattung  in  Anrechnung  zu  bringen.

3.  Die  Zahlbarkeit  der  erhöhten  Zuschüsse  aus  §.  15  Abs.  1  der  Novelle  beginnt
für  alle  bereits  vor  dem  1.  April  1874  im  Civildienst  angestellten  oder  beschäftigten
Pensionäre  mit  dem  Monat  des  Inkrafttretens  dieser  Novelle  (April  1874);  für  die
im  Civildienste  später  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionsempfänger  nach  Ablauf
der  im  §.  102c  gegebenen  Frist.

Für  die  Zahlbarkeit  der  Zuschüsse  aus  Abs.  2  a.  a.  O.  ist  nach  Maßgabe  des
§.  22  ebenda  der  Monat  April  1874  der  früheste  Termin.

IV.  zu  §.  104.

1.  Unter  wechselnden  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  im  Sinne
des  Paragraphen  sind  Anstellungs=  beziehungsweise  Beschäftigungsverhältnisse  zu  verstehen,
  welche  durch  eine  dazwischen  liegende,  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens
verbundene  Entlassung  des  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionärs  von  einander
getreunt  sind.

Ob  die  Entlassung  mündlich  oder  schriftlich,  freiwillig  oder  unfreiwillig  erfolgt
ist,  ob  zwischen  der  Entlassung  und  der  etwaigen  Wiederanstellung  im  Civildienste
ein  Zeitraum  liegt,  oder  ob  der  Pensionär  nach  der  Entlassung  aus  seinem  bisherigen
Dienstverhältnisse  in  ein  anderes  unmittelbar  übergeht,  kommt  bei  der  Anwendung  des
8.  104  nicht  in  Betracht.

Dagegen  gelten  Beförderungen  und  Versetzungen  in  andere  Stellen  desselben
Verwaltungsressorts  nicht  als  wechselnde  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  im  Sinne
des  8.  104  des  Gesetzes.

2.  Bei  Dienstverrichtungen  gegen  stückweise  Bezahlung,  gegen
Boten-,  Tage=  oder  Wochenlohn  soder  bloßen  Kopialienverdienstl,  sofern
diese  Beschäftigungen  überhaupt  unter  den  Begriff  „Civildienst“  im  Sinne  des  §S.  106
Abs.  1  (s.  unten)  fallen,  ist  jede  mit  einem  Wegfall  des  bezüglichen  Einkommens
verbundene  Unterbrechung  einer  Entlassung  und  jeder  demnächstige  Neubeginn
einer  derartigen  Beschäftigung  einer  Wiederanstellung  im  Sinne  des  F.  104  gleich
zu  achten.

3.  Scheidet  ein  Pensionär  aus  der  Civilstelle  im  Laufe  eines  Monats  unter
gleichzeitigem  Verlust  seines  Diensteinkommens,  so  beginnt  die  Pensions=  2c.  Zahlung
mit  dem  ersten  Tage  desselben  Monats.

4.  Hat  bei  wechselnder  Anstellung  oder  Beschäftigung  der  Pensionär  in  dem
vorherigen  Anstellungs=  oder  Beschäftigungsverhältniß  die  Pension  für  den  nach
§.  102c  des  Gesetzes  zulässigen  Zeitraum  in  einem  und  demselben  Kalenderjahre  bezogen,
  so  kann  ihm  in  demselben  Kalenderjahre  beim  Antritt  der  neuen  Stelle  2c.  die
Pension  nur  für  den  Monat  des  Antritts  gewährt  werden;  für  die  folgenden  sechs
Monate  der  neuen  Beschäftigung  rc.  tritt  die  Pensionsgewährung  nur  insoweit  ein,
als  dieselben  in  das  nächste  Kalenderjahr  fallen.

5.  Bei  wechselnden  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  der  nach  den  früheren
Versorgungsgesetzen  Pensionirten  findet  der  §.  1026  nur  dann  Anwendung,  wenn
dies  den  Pensionirten  günstiger  ist,  als  die  Anwendung  der  früheren  Vorschriften.

V.  zu  §S.  105.

Wegen  Wiedereinziehung  etwa  überhobener  Pensionsbeträge  durch  Gehalts=  oder
Pensionsabzüge  ist  das  Erforderliche  von  der  Behörde  zu  verfügen,  welche  die  Pension
festzustellen  hat.  Die  Höhe  der  Abzüge  nach  Bewandtniß  der  Umstände  festzusetzen,
bleibt  derselben  in  jedem  besonderen  Falle  überlassen.

VI.  zu  §.  106.
1.  Nach  den  in  §.  106  enthaltenen  Grundsätzen  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug
der  Pension  und  Dienstzulagen  —  nach  Ablauf  des  in  §.  102c  bezeichneten  Zeit-
        <pb n="246" />
        232  Abschnitt  III.  Verrechnung  der  Invaliden-Pensionen.

raumes  —  für  alle  Pensionäre,  welche  gegen  Entgelt  als  Beamte  angestellt  oder
beschäftigt  sind,  gleichviel  in  welcher  Weise  ihnen  das  mit  ihrer  Stellung  verbundene
Einkommen  gewährt  wird,  namentlich  ob  letzeres  seinem  Gesammtbetrage  nach  ein
bestimmtes  ’  oder  ob  es  in  einzelnen  durch  das  Maß  der  Leistungen  bedingten  Be.
ügen  besteht.

zus  2.  Im  Allgemeinen  gelten  alle  Stellen  des  im  8.  106  Absatz  6  bezeichneten
Dienstes,  welche  nach  den  maßgebenden  Bestimmungen  ganz  oder  zum  Theil  mit
Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  für  das  hier  in  Frage  kommende  Verhältniß  als
Beamtenstellen.  Pensionäre,  welche  gewisse  Arten  niederer  Dienstverrichtungen  verrichten
  (Lohnschreiber,  Wärter,  Wächter,  Boten,  Hausdiener  u.  dergl.  m.)  sind  jedoch
nur  dann  als  Beamte  anzusehen,  wenn  ihre  Annahme  nicht  bloß  aushülfsweise  und
vorübergehend,  sondern  zur  Befriedigung  eines  dauernden  Bedürfnisses  und  mit
der  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  erfolgt.

In  Zweifelsfällen  ist  die  Frage,  ob  ein  Pensionär  in  der  ihm  übertragenen
Stelle  oder  Beschäftigung  als  Beamter  anzusehen  ist,  zunächst  von  der  anstellenden
Behörde  zu  entscheiden,  die  getroffene  Entscheidung  aber,  falls  dieselbe  nicht  von  einer
Centralbehörde  erfolgt  ist,  von  der  die  Pension  feststellenden  Behörde  zu  kontrolliren.
Die  letzte  Entscheidung  steht  in  streitigen  Fällen  der  obersten  Militär-Verwaltungs.
behörde  des  Kontingents  zu  (§§.  114  und  116).  Dieselbe  wird  indessen  bei  Meinungs.
verschiedenheiten  zwischen  der  anstellenden  und  der  kontrollirenden  Behörde  vor  ihrer
definitiven  Entscheidung  mit  der,  der  anstellenden  Behörde  vorgesetzten  obersten  Instanz
in  Benehmen  treten  und  dabei  etwa  hervortretende  Differenzen  prinzipieller  Bedeutung
durch  Vermittelung  des  Reichskanzler-Amtes  zur  vorgängigen  Entscheidung  des  Bundesraths
  bringen  ½).

VII.  zu  8§.  107  und  108  des  Gesetzes  und  §.  16  der  Novelle.

1.  Die  vorbezeichneten  Bestimmungen  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn
die  von  den  Invaliden  erdiente  Militärpension  vor  der  Anstellung  oder  Beschäftigung
im  Civildienste  thatsächlich  nicht  zur  Anweisung  gelangt  ist.

2.  Die  aus  dem  Civil-,  Reichs=  und  Staatsdienste  scheidenden  Pensionäre,
  denen  die  ihnen  schon  früher  zuerkannte  Invalidenpension  nach  den  vorbezeich.
neten  Bestimmungen  angewiesen  wird,  haben  diese  Pension

a)  falls  sie  der  Armee  angehört  haben,  aus  Militärpensionsfonds;

b)  falls  sie  aus  der  Marine  hervorgegangen  sind,  aus  dem  Marinepensionsfonds;
  ç  Z

Zc)  falls  ihnen  daneben  gleichzeitig  eine  Civilpension  zuerkannt  ist,  aus  Civilfonds
  zu  erheben,  welchen  letzteren  der  Betrag  der  verauslagten  Militärpension
  am  Jahresschlusse  aus  dem  Militärpensionsfonds  zu  erstatten  ist.

3.  Auf  die  aus  dem  Kommunal=  und  Instituten-  2c.  Dienste  in  das
Pensionsverhältniß  übertretenden  Pensionäre  finden  die  Bestimmungen  des  §.  107
gleichmäßige  Anwendung,  sofern  bei  ihrer  Pensionirung  die  früher  zurückgelegte  Militär.
dienstzeit  als  pensionsfähige  Dienstzeit  mit  in  Anrechnung  gebracht  worden  ist.

In  den  Fällen  des  §.  108  ist  der  Betrag  der  Pension,  welche  dem  Invaliden
aus  der  von  ihm  im  Kommunal=  und  Institutendienste  bekleideten  Stellen  unter
Zugrundlegung  seiner  gesammten  penfionsfähigen  Dienstzeit  zu  gewähren  sein  würde,
von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzustellen  und  damit  zugleich  der  Zuschuß
zu  bestimmen,  welcher  ihm  (nach  Maßgabe  des  §.  108)  neben  der  effektiv  gewährten

)  Vergl.  Nr.  10  Ausf.  Best.  27.  Mai  1893:  »

Diejenigen  —  (Art.  23)  gleichviel  nach  welchen  Gesetzen  rc.  pensionirten  —  Invaliden,
  welche  im  Civildienst  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  haben  sich  mit  ihren
Anträgen  auf  anderweite  Regelung  ihres  Pensionsbezugs  vom  1.  April  1893  ab  auf
Grund  der  Abänderungen  der  §§.  103  und  106  des  Ges.  vom  27.  Juni  1871  unter
Vorlegung  ihrer  Pensionsquittungsbücher  durch  Vermittelung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde
  an  die  zuständigen  Königlichen  Regierungen  bezw.  im  Großherzogthum  Baden
an  die  Königliche  Intendantur  des  XIV.  Armee-Korps,  in  Elsaß-Lothringen  an  das
Kaiserliche  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,  Abtheilung  für  Finanzen,  Landwirthschaft
  und  Domänen,  in  Berlin  an  das  Königliche  Polizei-Präsidium,  zu  wenden

Neben  einem  Diensteinkommen  im  Kommunal=  oder  ständischen  Dienst  sind  die
Invalidenpensionen  vom  1.  April  1893  ab  unverkürzt  zahlbar.
        <pb n="247" />
        Abschnitt  III.  Wiedereinziehung  überhobener  Militär-Pensionen.  233

Civilpension  aus  der  Invalidenpension  für  Rechnung  des  Militär=  resp.  Marine-Pensionsfonds
  zu  zahlen  ist.
4.  Behufs  Erstattung  der  nach  Nr.  1·c  aus  Civilfonds  verauslagten  Militärpensionen
  der  Armee  ist  am  Jahresschlusse  eine  spezielle  Nachweisung  aufzustellen.
Diese  Nachweisung,  welche  von  der  zuständigen  Behörde  zu  prüfen  und  dahin  zu  bescheinigen
  ist:
„daß  der  aus  Militärpensionsfonds  erstattete  Betrag  von  .  Mark  bei  den
im  Laufe  des  Jahres  18.  an  Pensionen  der  .  Verwaltung  gebuchten
rechnungsmäßigen  Ausgaben  zwar  nachrichtlich  nachgewiesen,  aber  nicht  in  Aufrechnung
  gebracht  ist"

dient  zur  Justifizirung  der  Militärpensionsrechnung.

Für  Pensionäre  der  Marine  ist  am  Jahresschlusse  eine  besondere  Nachweisung
aufzustellen  und  derjenigen  Behörde,  welche  die  Zahlung  der  bezüglichen  Pensionen
zu  bewirken  hat,  zur  Erstattung  zu  übersenden.  Diese  Nachweisung,  welche  in  analoger
  Weise,  wie  vorstehend  festgesetzt,  zu  bescheinigen  ist,  ist  der  General-Militärkasse,
welche  den  bezüglichen  Betrag  zu  erstatten  hat,  zu  übersenden  und  dient  zur  Justifizirung
  der  Marinepensionsrechnung.

5.  Bei  dem  aus  dem  Kommnnal=  und  Institutendienste  in  das  Pensionsverhältniß
übertretenden  Pensionären  ist  von  ibren  Behörden  der  Tag  des  Ausscheidens  aus  dem
Dienste  und  des  Beginns  der  Pensionszahlung  unter  Angabe  der  Höhe  der  Pension
in  das  Quittungsbuch  einzutragen  und  dieses  der  zuständigen  Behörde  zur  Zahlbar-=machung
  der  Invalidenpension  beziehungsweise  des  Zuschusses  vorzulegen.

6.  Bei  Berechnung  des  aus  Civilfonds  zu  bestreitenden  Betrages  bleiben  nur
die  Kriegszulage  (§.  71)  und  die  Verstümmelungszulagen  (§.  72)  außer  Betracht,
während  die  Dienstzulage  (5.  73)  mit  zur  Berechnung  zu  ziehen  ist.

7.  Die  Gewährung  und  Bestreitung  der  Invalidenpension  nach  den  Festsetzungen
der  §§6.  107  und  108  tritt  nur  in  denjenigen  Fällen  ein,  in  denen  der  Uebertritt
aus  dem  Civildienste  in  den  Ruhestand  nach  dem  21.  Juli  1871  erfolgt  ist  resp.
noch  erfolgt.

Alle  vor  diesem  Zeitpunkte  bereits  stattgefundenen  Pensionsregulirungen  bleiben
zu  Recht  bestehen!).

—  Ö  ÒÛ  eÒÙ

verfahren  bei  Wiedereinziehung  von  überhobenen  Militär-pensionen.
K.  O.  v.  24.  Juli  1838  (G.  S.  S.  485).

1.  Die  Behörden,  welche  durch  ein  Versehen  in  der  Ausübung  ihrer
Amtspflichten,  die  Auszahlung  eines  nach  den  bestehenden  Vorschriften  nicht
zahlbaren  Mil.  Gnadengehaltes  (Wartegeldes)  bewirken  oder  veranlassen,  sind
unter  allen  Umständen  verpflichtet,  den  überhobenen  Betrag  von  dem  nichtberechtigten
  Empfänger  wieder  einzuziehen.

2.  Die  Wiedereinziehung  der  überhobenen  Summe  von  dem  Empfänger:)
erfolgt  in  denselben  Raten,  in  welchen  derselbe  das  Gnadengehalt  (oder  einen
Theil  desselben)  empfangen  hat,  und  zwar  sofort  im  Disziplinarwege,  ohne
Rücksicht  auf  die  wegen  der  Zulässigkeit  eines  Abzugs  sonst  bestehenden  Vorschriften
  und  ohne  prozessualisches  Verfahren.

3.  Wenn  die  Wiedereinziehung  des  überhobenen  Betrages  in  der  zu  2.
gedachten  Weise  nicht  zu  bewirken  ist,  so  wird  der  Regreß  gegen  den  Beamten,
dem  bei  der  Ueberhebung  das  Versehen  zur  Last  fällt,  von  dessen  vorgesetzter

1)  Vergl.  Nr.  11  Ausf.  Best.  27.  Mai  1893:  Die  Vorschriften  des  §.  108  finden
—  (Art.  23,  1  und  27)  —  nur  auf  diejenigen  Invaliden  Anwendung,  welche  nach
dem  1.  April  1893  aus  dem  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunaldienste  2c.  ausgeschieden
sind  oder  künftig  ausscheiden.  —  Die  Zahlbarmachung  der  den  gedachten  Personen
neben  der  Pension  aus  Reichs-,  Staals=  oder  Kommunaldiensten  2c.  nach  der  näheren
Bestimmung  des  §.  108  zustehenden  Invalidenpension  wird  nach  wie  vor  durch
Vermittelung  der  betreffenden  Civilbehörden  erfolgen.

2)  Vergl.  §.  103  Militärpenfionsges.  27.  Juni  1871  oben  S.  225.
        <pb n="248" />
        234  Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Beamten.

Dienstbehörde  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  durch  Gehaltsbeschlagnahme,
bei  welcher  die  darüber  bestehenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen,
geltend  gemacht.  Der  in  Anspruch  genommene  Beamte  hat  jedoch  hinsichtlich
seiner  Verpflichtung  zum  Ersatz,  außer  dem  Rekurs  an  die  höhere  Dienstbehörde,
die  Befugniß,  rechtliches  Gehör  zu  verlangen,  jedoch  nur  innerhalb  dreier
Jahre  von  dem  Tage  der  ihm  dieserhalb  gemachten  Eröffnung  ab.  Mit  dem
Ablauf  dieser  Frist  geht  er  dieses  Rechts  und  aller  ferneren  Einwendungen
verlustig.  Das  Disziplinar-Verfahren  hat  auch  bei  der  Berufung  auf  rechtliches
  Gehör  so  lange  seinen  Fortgang,  bis  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß
dasselbe  für  unstatthaft  erklärt.

4.  Wenn  der  regreßpflichtige  Beamte  inzwischen  aus  dem  aktiven  Dienste
eschieden  ist  und  auf  die  an  ihn  ergehende  Aufforderung  sich  weigert,  den
rsatz  zu  leisten,  so  hat  die  bis  zu  seinem  Ausscheiden  ihm  vorgesetzt  gewesene

Dienstbehörde  ihn  im  Wege  des  ordentlichen  Prozesses  in  Anspruch  zu  nehmen.
Ebenso  ist  gegen  die  Erben  des  betreffenden  Beamten  zu  verfahren,  wenn  derselbe
  inzwischen  verstorben  ist.  "  "

Die  Invalidenpensionen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  sind  auch  wegen
der  Kosten  eines  Strafverfahrens  und  der  Strafvollstreckung  nicht  der  Pfändung
unterworfen  (S.  749  der  Civilprozeßordnung  und  S§.  495  der  Strafprozeßordnung).
  Die  Zahlung  der  Invalidenpensionen  für  Invaliden,  welche  sich  in
Untersuchungs=  oder  in  Strafhaft  befinden,  ist  demzufolge  nur  einstweilen  so
lange  einzustellen,  bis  der  Invalide  die  Auszahlung  an  seine  Ehefrau  oder
einen,  anderen  Angehörigen  oder  einen  Bevollmächtigten  beantragt,  Res.  vom

.  Oktober  1.

 

 

22.  Kommunalbesteuerung  der  Beamten.

Verordnung,  betr.  die  Heranziehung  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunal-Auflagen
in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.

Vom  23.  Sept.  1867  (G.  S.  1867  S.  1648)  .

§.  1.  Von  allen  direkten  Kommunalauflagen,  sowohl  der  einzelnen  bürgerlichen
Stadt=  und  Landgemeinden,  als  der  weiteren  kommunalen  Körperschaften  (Amtsbezirke,
Distriktsgemeinden,  Armendistrikte,  Wegeverbände  u.  s.  w.)2)  und  der  kreis-,  kommnnalund
  provinzialständischen  Verbände,  sind  vollständig  befreit:

1.  die  servisberechtigten  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  ?)  lsowohl]  hinsichtlich
  ihres  dienstlichen  lals  sonstigen)!)  Einkommens;  nur  zu  den  auf  den
Grundbesitz  oder  das  stehende  Gewerbe,  oder  auf  das  aus  diesen  Quellen

1)  Vor  Erlaß  der  Vd.  war  das  geltende  Recht  enthalten  in  dem  Ges.  11.  Juli
1822  (G.  S.  S.  184),  der-  Dekl.  21.  Jan.  1829  (G.  S.  S.  9)  und  (Ausdehnung
auf  mittelbare  Staatsbeamte)  der  K.  O.  14.  Mai  1832  (G.  S.  S.  145).  Die
Vd.  faßt  den  geltenden  Rechtszustand  zusammen,  §.  41  Kom.  Abg.  Ges.  14.  Juli
1893  (G.  S.  S.  152)  verweist  daher  bis  zum  Erlasse  eines  besonderen  Ges,  lediglich
auf  die  Vd.,  mit  der  Maßgabe,  daß  das  nothwendige  Domizil  außer  Berücksichtigung
bleibt.  Es  ist  hiernach  an  dieser  Stelle  nur  die  Vd.  23.  Sept.  1867  zu  erläntern.

2)  Nicht  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden,  soweit  solche  Lasten  nicht  etwa  auf
den  Etat  einer  bürgerlichen  Gemeinde  übernommen  sind.  Vergl.  Res.  2  Febr.  1843
(M.  Bl.  S.  28);  28.  Aug.  1862  (M.  Bl.  S.  285);  E.  O.  V.  II.  197.

3)  Vergl.  §.  38  Reichs-Mil.  Ges.  2.  Mai  1874.  Es  gehören  dahin  anuch  die
Feldjäger,  Erk.  O.  V.  G.  13.  Juni  1880  (II.  537);  bei  Civilbehörden  auf  Probe
befindliche  Militäranwärter,  Erk.  11.  Okt.  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  109);  nichtpreußische,
  nach  Preußen  kommandirte  Deutsche  Offiziere,  Erk.  13.  Mai  1890  (E.
O.  V.  XIX.  37).  Z

4)  Vergl.  Ges.  29.  Juni  1886  (G.  S.  S.  181)  unten  S.  240.

Gemäß  Art.  18  Ges.  22.  Mai  1893  bleiben  Verstümmelungszulagen  bei  der
Veranlagung  zu  den  Steuern  2c.  außer  Ansatz.
        <pb n="249" />
        Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Beamten.  235

fließende  Einkommen  gelegten  Kommunallasten  müfsen  auch  fie  beitragen,  wenn
se  in  dem  Kommunalbezirk  Grundbesitz  haben  oder  ein  stehendes  Gewerbe
etreiben.

Militärärzte  genießen  rücksichtlich  ihres  Einkommens  aus  einer  Civilpraxis
  die  Befreiung  nicht;

2.  ldie  auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzten  oder  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten
Offiziere  hinsichtlich  ihrer  Gehalts=  und  sonstigen  dienstlichen  Bezüge!);!

3.  die  Geistlichen)  und  Elementarlehrer  3)  hinsichtlich  ihrer  Besoldungen")  und
Emolumente,  einschließlich  der  Ruhegehälter  6),  ingleichen  die  unteren  Kirchendiener
  )  wo  und  soweit  den  letzteren  eine  derartige  Befreiung  seither  rechtsgültig
  zugestanden  hat?);

4.  die  verabschiedeten  Beamten  und  nicht  zu  der  Kategorie  unter  Nr.  2  gehörigen
Militärpersonen  hinsichts  ihrer  aus  Staatsfonds  oder  sonstigen  öffentlichen
Kassen  zahlbaren  Pensionen  )  und  laufenden  Unterstützungsbezüge,  ebenso  die
Beamten  hinsichts  ihrer  Wartegelder,  sofern  der  jährliche  Betrag  solcher  Bezüge
  für  Einen  Empfänger  die  Summe  von  250  Rthlr.  nicht  erreicht;

5.  die  hinterbliebenen  Wittwen  und  Waisen  der  unter  1—4  genannten  Personen
hinsichts  ihrer  aus  Staatsfonds  oder  aus  einer  öffentlichen  Versorgungskasse
zahlbaren  Pensionen  und  laufenden  Unterstützungen;

6.  die  Sterbe=  und  Gnadenmonate?);

1)  Vergl.  jetzt  S.  9  Ges.  29.  Juni  1886  unten  S.  249.  Eine  Verabschiedung
mit  Inaktivitätsgehalt  findet  nicht  mehr  statt.

2)  Zur  Bestimmung  des  Begriffes  „Geistlicher“  ist  derjenige  Begriff  zu  Grunde
zu  legen,  den  das  einschlagende  Kirchenrecht,  bezw.  die  Verfassung  der  betr.  Kirche
mit  dem  Worte  „Geistlicher"“  verbindet.  Ein  vom  Vorstande  eines  evangelischen
Vereinshauses  berufener  Geistlicher  ist  als  solcher  anerkannt  worden,  da  das  Konfistorinm
  die  Vokation  bestätigt  und  seine  Einführung,  wie  die  aller  übrigen  Geistlichen
  der  Stadt  stattgefunden  hat  und  da  er  auch  der  ordnungsmäßigen  Aussicht  der
regelmäßig  zuständigen  Kirchenbehörden  untersteht,  E.  O.  V.  XII.  133.  Geistliche
sind  die  Seelsorger  an  Gefangenenanstalten,  Erk.  8.  Okt.  1889  (E.  O.  V.  XVIII.
114);  nicht  dagegen  die  Prediger  der  Mennonitengemeinden,  auch  in  Schleswig-Holstein,
  Erk.  27.  Juni  1893  (Pr.  V.  Bl.  XIV.  540).

3)  Die  Befreiung  steht  nur  den  Lehrern  an  den,  der  allgemeinen  Schulpflicht
dienenden  Elementarschulen  zu,  deren  Besuch  obligatorisch  ist  und  die  keinem  der  im
Schulbezirke  regelmäßig  sich  aufhaltenden  schulpflichtigen  Kinder  verschlossen  bleiben
dürfen,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Jan.  1891  (M.  Bl.  S.  38).

Das  Diensteinkommen  der  Volksschullehrer  bleibt  in  der  Gemeinde  ihres  thatsächlichen
  Wohnsitzes  von  allen  direkten  Gemeindeabgaben  auch  dann  frei,  wenn  sie
an  einer  auberhalh  jener  Gemeinde  belegenen  Volksschule  angestellt  sind,  E.  O.  V.
XVIII.  132.

Die  jüdischen  Kultusbeamten  und  Lehrer  gehören  nicht  zu  den  Befreiten,  Res.
10.  Jan.  1848  (M.  Bl.  S.  40)  und  13.  Nov.  1860  (M.  Bl.  1861  S.  17).

4)  Auch  wenn  diese  aus  Privatbeiträgen  stammen,  Erk.  30.  Nov.  1885  (E.  O.
V.  XII.  133).

5)  Als  Ruhegehalt  eines  Geistlichen  gilt  auch  die  Abfindung,  gegen  die  ein
vom  Patron  ohne  Mitwirkung  der  geistlichen  Oberen  berufener  katholischer  Pfarrer
sein  Amt  freiwillig  niederlegt,  E.  O.  V.  XVI.  149.

6)  Darunter  find  die  weltlichen  Kirchenbedienten  des  A.  L.  R.  II.  11  §.  550  zu
verstehen,  vergl.  §.  3,6  Vd.  27.  Juni  1845  (G.  S.  S.  440);  zu  ihnen  gehören  auch
die  Rendanten  evangelischer  Kirchenkassen,  §.  24  K.  G.  u.  Syn.  O.  10.  Sept.  1873  (G.
S.  S.  417)  E.  O.  V.  XV.  79,  XVII.  124.  Wegen  der  Rendanten  katholischer
Kirchenkassen  vergl.  §.  10  Abs.  2  Ges.  20.  Juni  1875  (G.  S.  S.  241).  Z

7)  D.  h.  gemäß  Res.  9.  April  1842  (M.  Bl.  S.  109)  nur  insoweit,  als  ihnen
eine  solche  durch  Spezialgesetz,  insbesondere  eine  in  Geltung  stehende  Kirchenordnung,
z.  B.  die  pommersche  von  1653,  verliehen  ist,  Erk.  22.  April  1887  (E.  O.  V.  XV.
79).  In  Berlin  besteht  keine  Befreiung,  Erk.  19.  Juni  1891,  (Pr.  V.  Bl.  XII.  575).

")  Auch  Militärinvalidenpensionen,  Erk.  21.  Juni  1884  (Pr.  V.  Bl.  V.  343).

?)  Auch  das  Gnadenjahr  der  Geistlichen,  E.  O.  V.  VII.  104.
        <pb n="250" />
        236  Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Beamten.

7  alle  diejenigen  Dienst-Emolumente,  welche  bloß  als  Ersatz  baarer  Auslagen  zu
betrachten  sind  1).  #  #

§s.  2.  Zu  den  Beamten  im  Sinne  dieser  Verordnung  gehören  alle,  in  unmittelbaren

  Diensten  des  Staats?)  oder  der  demselben  untergeordneten  3)  Obrigkeiten,

Kollegien,  kommunalen  und  ständischen  Korporationen")  stehende,  mit  fester  Besol-V



 

4)  Auch  die  Tagegelder  der  außerhalb  ihres  Wohnortes  beschäftigten  Beamten
E.  O.  V.  XIV.  145.

2)  Vergl.  E.  O.  V.  I.  40,  XIII.  122,  XX.  128  und  oben  S.  73  Anm.  3.
Die  Frage  der  Beamteneigenschaft  liegt  auf  rechtlichem  Gebiete,  so  daß  im  Falle  der
Einlegung  der  Revision  ihre  freie  Prüfung  unbedenklich  erfolgen  kann;  Erk.  5  Febr.
1885  (E.  O.  V.  Xl.  71).  ..  ·

Unmittelbare  Staatsbeamte  im  Sinne  des  8.  2  sind:  die  Mitglieder  der  kirchen.
regimentlichen  Behörden  (Oberkirchenrath  und  Konfistorien)  und  die  bei  ihnen  angestellten
  Subalternbeamten,  E.  O.  V.  XXII.  36;  —  Kanzlisten  und  Kanzleidiätarien
der  ordentlichen  Gerichte  einschl.  der  Lohnschreiber,  die  zur  Bestreitung.  der  regelmäßig
  vorkommenden  Kanzleiarbeiten  mit  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  angenommen
  sind,  E.  O.  V.  XXII.  53;  —  Gerichtsvollzieher,  Res.  6.  Juli  1881
(M.  Bl.  S.  179);  22.  März  (M.  Bl.  S.  81),  E.  O.  V.  XVIII.  105;  —  Feldmesser,
  welche  fixirte  Diäten  aus  der  Staatskasse  beziehen  und  zwar  für  ihre  ge.
sammten  dienstlichen  Emolumente,  Res.  19.  Okt.  1863  (M.  Bl.  1881  S.  179),
nicht  aber  vereidete  Feldmesser,  die  lediglich  nach  Maßgabe  ihrer  Beschäftigung  bezahlt
werden,  E.  O.  V.  14.  Sept.  1885  (Pr.  V.  Bl.  VII.  37);  —  obere  Werksbeamte
auf  fiskalischen  Bergwerken  (nicht  die  unteren),  E.  O.  V.  XX,  126;  —  Werkmeister
(nicht  die  Werkführer)  bei  den  Kaiserlichen  Werften,  E.  O.  V.  28.  Okt.  1891
Nr.  I.  1166;  —  die  in  der  Staatseisenbahnverwaltung  beschäftigten  Regierungsbau.-meister
  und  Bauführer,  E.  O.  B.  XIII.  122,  128;  auch  sonst  dauernd  gegen
fixirte  Diäten  beschäftigte  Bauassistenten,  denen,  z.  B.  durch  Vereidigung  die  Eigenschaft
  als  Staatsdiener  beigelegt  ist,  E.  O.  V.  XIII.  134,  139;  vergl.  E.  O.  V.
XVI.  136,  XVII.  259;  —  diejenigen  unmittelbaren  Staatsbeamten,  die  als  solche
zum  Zwecke  der  Verwaltung  eines  vom  Staate  bezüglich  der  weiteren  Bauausführung
  und  Verwaltung  rc.  für  Rechnung  der  bezüglichen  Gesellschaft  übernommenen
Eisenbahnunternehmens  angestellt  sind,  E.  O.  V.  IX.  34;  —  fiskalische  Forstbedienstete,
  E.  O.  V.  I.  40;  —  Beamte  der  Kgl.  und  Prinzlichen  Hofämter,  Erk.  O.
V.  G.  27.  Juni  1892  (Pr.  V.  Bl.  XIV.  15);  —  Postgehülfen,  die  in  Hülfsarbeiterstellen
  gegen  direkten  Bezug  von  Tagegeldern  aus  der  Postkasse  dienstlich  verwendet
  werden,  E.  O.  V.  XVI.  136,  und  Privatgehülfen  und  Privatunterbeamten
im  Sinne  der  §ss.  23,  24  Abschn.  X  Abth.  I  und  des  §.  2  Abschn.  X  Abth.  II
der  allgemeinen  Dienstanw.  für  Post  und  Telegraphie,  E.  O.  V.  XIX.  55,  M.  Bl.
1890  S.  86.

Es  gehören  nicht  hierher  Notare,  auch  im  Gebiete  des  Rheinischen  Rechts,  E.
O.  V.  XIX.  51;  —  ev.  Superintendenten,  E.  O.  V.  XX.  451.  .

2)  Hierher  gehören  auch  standes-  und  grundherrliche  Beamte,  die  öffentlich-rechtliche
  Funktionen  zu  erfüllen  haben,  nicht  aber  Privatbeamte,  z.  B.  Rentmeister.  Erk.
O.  V.  G.  31.  März  1894  Nr.  II.  300.

4)  Mittelbare  Staatsbeamte.  Zu  ihnen  gehören  die  Beamten  kaufmännischer
Korporationen,  E.  O.  V.  XVI.  154,  der  Handelskammern  E.  O.  V.  XIX.  62;  —
die  Geschäftsführer  (Betriebskommissarien)  der  öffentlichen  Provinzial-Feuersozietät,
  E.  O.  V.  XI.  71;  —  Rendanten  der  ev.  und  kath.  Schulsozietäten,  Pr.
V.  Bl.  XV.  575  unter  IV;  —  der  Liiter  einer  städtischen  Gasanstalt,  dem  die
Leitung  nach  der  Absicht  der  Betheiligten  als  eine  Funktion  mit  dem  Charakter  öffentlicher
  Amtsthätigkeit  übertragen  worden  ist,  Erk.  R.  G.  14.  Nov.  1893  (Pr.  B.
Bl.  XV.  180)  und  E.  O.  V.  XIII.  137,  XX.  127,  XXII.  68;  —  die  Leiter  städtischer
Schlachthäuser  nur  dann,  wenn  die  Absicht,  ihnen  Beamteneigenschaft  beizulegen,  aus
der  Anstellung  klar  erhellt,  E.  O.  V.  XXVII.  431.  Zu  ihnen  gehören  nicht:  die
Beamten  der  Privateisenbahngesellschaften,  auch  wenn  sie  bahnpolizeiliche  Funktionen
auszuüben  haben,  E.  O.  V.  II.  175;  —  Kultusbeamte  einer  Synagogengemeinde,
E.  O.  V.  7.  Mai  1889  Nr  II.  442;  —  die  Rendanten  der  evangelischen  und  katholischen
Kirchengemeinden,  E.  O.  V.  XIX.  44;  —  die  Beamten  der  Unfallversicherungsberufsgenossenschaften,
  E.  O.  V.  XX.  38;  —  der  Ortskrankenkassen,  E.  O.  V.  16.  Okt.  1891

-
        <pb n="251" />
        Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Beamten.  237

dung  )  angestellte,  beziehentlich  in  Rubestand  getretene  öffentliche  Beamte,  einschließlich
der  Militär=  und  Hofbeamten?);  dagegen  nicht  diejenigen,  welche  nur  als  außerordentliche
  Gehülfen  vorübergehend  im  öffentlichen  Dienst  beschäftigt  werden).

§.  3.  Die  Beamten  (5.  2)  können  von  ihrem  Diensteinkommen  )  einschließlich
der  Warte-  und  Ruhegehälter,  ebenso  die  Militärpersonen  von  ihren  Pensionen  —
wenn  nicht  ein  Fall  der  gänzlichen  Befreiung  nach  §.  1  vorliegt  —  zu  direkten
Kommunal-Auflagen  (§.  1)  nur  insoweit  herangezogen  werden,  als  diese  von  allen
Pflichtigen  nach  dem  Maßstabe  des  persönlichen  Einkommens  erhoben  werden)).

—  —  —  —.——

 

Zu  Anmerkung##  auf  S.  236.

(II.  1037),  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten,  E.  O.  V.  XXIV.  69;  —
der  pr.  Rentenversicherungsanstalt  zu  Berlin,  Erk.  O.  V.  G.  17.  Okt.  1890  (Pr.  V.
Bl.  XII.  215);  —  der  Knappschaftsvereine,  Erk.  O.  V.  G.  4.  Nov.  1890  (Pr.  V.  Bl.
XII.  229);  —  der  Domgemeinde,  bezw.  des  Domkirchenkollegiums  zu  Berlin,  Erk.
O.  V.  G.  19.  Juni  1891  (Pr.  V.  Bl.  XII.  575);  —  die  Kornmeister  der  Königsberger
  Kaufmannschaft,  Erk.  O.  V.  G.  19.  April  1891  (Pr.  V.  Bl.  XII.  437);  —.
die  Angestellten  des  pommerschen  Dampfkesselüberwachungsvereins,  Erk.  O.  V.  G.  9.  Mai
1894  Nr.  II.  703;  —  der  Direktor  der  städtischen  Webeschule  zu  Berlin,  Erk.  O.
V.  G.  26.  Sept  1894  Nr.  II.  1279;  —  der  vom  Schlesischen  landwirthschaftlichen
Verein  angestellte  Lehrer  an  einer  landwirthschaftlichen  Winterschule,  Erk.  O.  V.  G.
24.  April  1895  (Pr.  V.  Bl.  XVI.  621);  die  auf  Grund  eines  Privatvertrages  als
Privatsekretäre  angenommenen  Amtssekretäre  der  Amtsvorsteher,  sowie  stellvertretende
Gutsvorsteher,  E.  O.  V.  VI.  119;  —  die  Superintendenten  E.  O.  V.  XX.  451;
—  die  Impfärzte  als  solche  und  solange  ihnen  die  Beamteneigenschaft  in  dieser  ihrer
Eigenschaft  nicht  besonders  beigelegt  ist,  E.  O.  V.  XXVI.  131.

1)  Dazu  gehört  nicht  nur  das  Diensteinkommen  einer  etatsmäßigen  Stelle,
sondern  jedes  fixirte,  nicht  lediglich  nach  dem  Umfange  der  Dienstleistung  bemessene
Diensteinkommen,  z.  B.  auch  die  Tagegelder  eines  ständigen  Posthülfsboten,  E.  O.  V.
XVI.  136;  die  feste  monatliche  Remuneration  eines  Regierungsbaumeisters,  E.  O.  V.
XVII.  259;  der  garantirte  Mindestbetrag  eines  auf  Tantièeme  angestellten  Beamten,
E.  O.  V.  XVIII.  105,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Nov.  1894  (Pr.  V.  Bl.  XVI.  312);
nicht  aber  gewöhnliche  Tantièmen,  die  vielmehr  Stücklohn  sind,  Erk.  20.  Juni  1894
(Pr.  V.  Bl.  XV.  557).

2)  Auch  Reichsbeamte;  ogl.  §.  19  Reichsbeamtenges.  31.  März  1873,  §.  41
Kom.  Abg.  Ges.  14.  Juli  1893.  Zu  ihnen  gehören:  Reichsbevollmächtigte  und  Stationskontroleure,
  Reichsbankvorsteher  (Bankagenten),  Erk.  O.  V.  G.  28.  Nov.  1894  (Pr.  V.  Bl.
XVI.  312);  ständige  Posthülfsboten,  E.  O.  B.  XVI.  136;  vergl.  Anm.  2  auf  S.  236.

3)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  wirkliche  Staatsdiener  und  kann
nicht  zur  Folge  haben,  daß  solchen  die  Wohlthaten  des  Gesetzes  für  das  mit  ihrer
Stellung  als  Staatsdiener  verbundene  Diensteinkommen  wieder  entzogen  werden,
Erk.  O.  V.  G.  17.  Mai  1887  (Pr.  V.  Bl.  VIII.  401).  Ueber  den  Begriff  der  als
„außerordentliche  Gehülfen  vorübergehend  beschäftigten  Personen“  vergl.  E.  O.  V.  XIII.
122,  XVII.  264.

4!)  Daß  es  aus  der  Staatskasse  gezahlt  wird,  ist  nicht  erforderlich.  Entscheidend
ist,  daß  das  Entgelt  für  den  Staatsdienst  seitens  der  das  Staatsamt  übertragenden
Instanz  derart  geregelt  ist,  daß  das  Staatsdienerverhältniß  sich  nach  seiner  öffentlichrechtlichen
  Seite  auch  auf  den  Gehaltsbezug  des  Beamten  erstrecken  soll  und  erstreckt.
Das  Diensteinkommen  eines  unmittelbaren  Staatsbeamten  aus  den  Mitteln  eines  in
die  staatliche  Verwaltung  übernommenen  Privateisenbahnunternehmens,  E.  O.  V.  1X.
34.  Vergl.  zur  Bestimmung  des  Begriffes  des  Diensteinkommens  E.  O.  V.  XVII.
259;  XVI.  136  (Tagegelder  eines  ständigen  Posthülfsboten);  XIX.  55  (Vergütung
eines  Privatgehülfen  bei  einem  Postamtsvorsteher);  XVIII.  105  (Einkommen  der
Gerichtsvollzieher),  Erk.  O.  V.  G.  14.  Sept.  1885,  Pr.  V.  Bl.  VII.  57  (Einkommen
der  Feldmesser  aus  ihren  Diäten);  E.  O.  V.  XlIV.  142  (Diäten  eines  eine  Amtsrichterstelle
  verwaltenden  Gerichtsassessors).  Z

5)  Bleibt  nach  Ausscheiden  der  Hälfte  des  Diensteinkommens  weniger  übrig,  als
der  Betrag,  bei  dem  die  Steuerpflicht  in  der  Gemeinde  beginnt,  so  steht  der  Beamte
auch  in  Bezug  auf  die  Steuerfreiheit  denjenigen  Censiten  gleich,  die  ein  Einkommen
in  Höhe  des  halben  Diensteinkommens  der  Beamten  haben,  Erk.  O.  V.  G.  13.  Mai
1890  Nr.  II.  469.
        <pb n="252" />
        238  Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Beamten.

8.  4.  Das  Diensteinkommen  wird  in  solchen  Fällen  nur  halb  so  hoch,  als
anderes  gleich  hohes  persönliches  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  veranlagt  1).

Wenn  die  Veranlagung  nicht  unmittelbar  den  Einkommensbetrag  zur  Grundlage
hat,  so  ist,  unter  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  des  besteuernden  kommunalen
Verbandes,  das  Einschätzungsverfahren  dergestalt  besonders  zu  regeln,  daß  der  vorstehende
  Grundsatz  analog  zur  Anwendung  kommt?)))

Das  Diensteinkommen  von  zufälligen  Emolumenten  wird  gleich  dem  festen  Gehalte
besteuert;  zu  diesem  Behufe  wird  nöthigenfalls  der  Betrag  derselben  in  runder  Summe
durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  festgestellt.

§.  5.  An  kommunalen  Auflagen  aller  Artö)  (§.  1)  dürfen  äußersten  Falls,  im
Gesammtbetrage,  bei  Besoldungen  (§.  3)  unter  750  Mark  nicht  mehr  als  ein  Prozent,
  bei  Besoldungen  von  750  bis  1500  Mark  ausschließlich  nicht  mehr  als  anderthalb
Prozent,  und  bei  höheren  Besoldungen  nicht  mehr  als  zwei  Prozent  des  gesammten
Diensteinkommens  )  jährlich  gefordert  werden.

Die  hiernach  etwa  nöthige  Ermäßigung  der  nach  §.  4  berechneten  Steuerbeträge
trifft,  im  Fall  der  Konkurrenz  mehrerer  kommunaler  Verbände,  die  zuletzt  zur  Hebung
gestellte  Forderung,  mehrere  noch  nicht  entrichtete  Forderungen  aber  nach  Verhältniß
ihrer  Höhe.

r  5  Auf  Staatssteuern  und  Staatslasten,  welche  gemeindeweise  abgetragen
werden,  finden  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  keine  Anwendung.

1)  Nicht  die  vom  ganzen  Diensteinkommen  zu  berechnende  Steuer,  sondern  das
der  Besteuerung  zu  Grunde  zu  legende  Diensteinkommen  wird  halbirt,  Erk.  O.  Trib.
7.  März  und  5.  Sept.  1872  (E.  LXVI.  339,  LVII.  311);  Res.  21.  Mai  1854
(M.  Bl.  S.  111);  4.  Dez.  1867  (M.  Bl.  1868  S.  62).  6

Bei  Heranziehung  der  Beamten  zu  den  Gemeinde-Einkommenstenern  ist  das  aus
dem  kommunalsteuerpflichtigen  Theile  der  Dienstbezüge  derselben  und  aus  sonstigen
Einnahmen  sich  zusammensetzende  Einkommen  als  Gesammteinkommen  zu  behandeln,
und  nicht  etwa  der  auf  das  Diensteinkommen  fallende  Gemeindesteuer-Betrag  durch
besondere  Einschätzung  festzustellen,  Res.  2.  März  1885  (M.  Bl.  S.  64).  Z

2)  Da  die  Beamten  zu  den  Gemeindestenern  nicht  wie  zu  der  Staatseinkommensteuer
  mit  ihrem  vollen  Diensteinkommen  herangezogen  werden  dürfen,  so  kann  ihre
Veranlagung  zur  Staatssteuer,  durch  welche  überhaupt  nur  die  Steuerstufe,  nach  welcher
sie  heranzuziehen  sind,  festgestellt  wird,  an  und  für  sich  nicht  die  Grundlage  für  die
Heranziehung  zur  Gemeinde-Einkommensteuer  bilden.  Es  muß  vielmehr  unter  allen
Umständen  eine  besondere  Einschätzung  der  Beamten  Behufs  deren  Veranlagung  zu
der  Gemeinde-Einkommensteuer  stattfinden,  Res.  3.  März  1888  (M.  Bl.  S.  49).
Vergl.  Res.  4.  Dez.  1884  (M.  Bl.  1885  S.  10).  m#1  ...

§.  19  Einkommensteuerges.  wonach  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  des  Steuerpflichtigen
  wesentlich  beeinträchtigende  wirthschaftliche  Verhältnisse  zu  berücksichtigen
sind,  kommt  auch  hier  zur  Anwendung,  E.  O.  V.  XXIV.  62;  desgl.  s.  18;  wegen
Berücksichtigung  von  Familienmitgliedern  unter  14  Jahren  vergl.  E.  O.  V.  XXIV.  54.
Diese  Genehmigung  wird  heute  nur  mittelbar  dann  einzutreten  haben,  wenn
die  Vorschriften  über  die  Veranlagung  der  Staatsdiener  Theil  einer  Steuerordnung
bilden,  die  der  Genehmigung  bedarf.  Im  Uebrigen  kommt  lediglich  §.  61  Kom.
Abg.  Ges.  14.  Juli  1893  zur  Anwendung.

)  Solche  sind  nicht:  das  Einkommen  eines  Seminardirektors  aus  einer  ihm
staatlich  mittels  Vertrages  übertragenen  Leitung  einer  Privatpräparandenanstalt,  E.  O.
V.  XX.  43;  dagegen  die  Vergütung  für  Kanzleimehrarbeit  wohl,  E.  O.  V.  28.  Jan.
1891  Nr.  II.  104  und  10.  Febr.  1891  Nr.  .  165;  desgl.  die  einem  Regierungssekretär
  herkömmlich  gewährten  Remunerationen,  Erk.  O.  V.  G.  25.  Sept.  1893
(M.  29  S.  64).

5)  Res.  8.  März  1871  (M.  Bl.  S.  110)  rechnete  auch  die  Einquartierungslast
hierher.  Dagegen:  E.  O.  V.  V.  108,  weil  sie  keine  Gemeindelast,  sondern  eine  Last
des  Reiches  ist,  für  die  die  Gemeinden  gemäß  §.  5  Ges.  25.  Juni  1868  (B.  G.  Bl.
S.  523)  nur  Vertheilungsbezirke  bilden.

"!)  Nicht  etwa  der  nach  §.  4  Abs.  1  steuerpflichtigen  Hälfte,  Erk.  O.  V.  G.
10.  Sept.  1885  (Pr.  V.  Bl.  VII.  4).  Dabei  kommt  nicht  das  gemäß  5.  19  Einkommenst.-Ges.
  herabgesetzte,  sondern  das  effektive  Gehalt  des  Beamten  in  Beraacht,  Erk.
O.  V.  G.  15.  Dez.  1894  Nr.  II.  1726.
        <pb n="253" />
        Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Beamten.  239

§.  7.  Die  gemäß  §s.  3—5  den  Staatsdienern  obliegende  Beitragspflicht  zu  den
Kommunal-Abgaben  erstreckt  sich  auf  alle  diejenigen  Beträge  der  letzteren,  welche
innerhalb  der  Zeit,  da  der  Pflichtige  dem  betreffenden  kommunalen  Verbande  angehört,
auf  "6§êv¼  Wileit  und  auch  fällig  werden,  nicht  aber  auf  später  fällige  ½.

§.  9.  Von  ihrem  etwaigen  besonderen  Vermögen  haben  die  nach  §.  3  begünstigten
  Staatsdiener,  ebenso  die  Offiziere  der  unter  §.  1  Nr.  2  bezeichneten  Kategorie,
die  Geistlichen  und  Elementarlehrer,  ihre  Beiträge  zu  den  Kommunallasten  gleich
anderen  Itgeborigen  der  betreffenden  Verbände  zu  entrichtens).

..  .

§.11.ZudenindirektenGemeindeabgabenmüssenauchdienach§§.1—5beünstigten
  Personen  gleich  anderen  Gemeinde-Einwohnern  beitragen.  Sie  sind  nicht
Befugt:  was  sie  hierauf  entrichten,  bei  ihren  direkten  Kommunalbeiträgen  in  Anrechnung
  zu  bringen.

§.  12.  Alle  entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

Wo  jedoch  weitergehende  Immunitäten  für  Beamte,  Militärs,  Geistliche  oder
Lehrer  nach  statutarischem  Recht  oder  besonderen  Privilegien  bestehen,  soll  in  denselben
hierdurch  nichts  geändert  werden  ).

 

!)  §S.  7  ist  nicht  anwendbar,  wenn  ein  Steuerpflichtiger  innerhalb  des  Steuerjahres
  Staatsbeamter  wird  oder  es  zu  sein  aufhört.  In  beiden  Fällen  bewendet  es
bei  der  stattgehabten  Veranlagung,  E.  O.  V.  XII.  70.

Die  einem  Staatsdiener  gegenüber  auf  einen,  den  Zeitraum  von  drei  Monaten
überschreitenden  Aufenthalt  gestützte  Gemeindeabgabenpflicht  kann  nicht  mit  der  Behauptung
  abgelehnt  werden,  jener  Aufenthalt  sei  durch  einen  dienstlichen  Auftrag  veranlaßt,
  Erk.  18.  Febr.  1886  (E.  O.  V.  XIII.  115).  Vergl.  §.  8  Freizügigkeitsges.
1.  Nov.  1867.

2)  Aufgehoben  durch  s.  41  Kom.  Abg.  Ges.  14.  Juli  1893,  bezw.  5.  12  Ges.
27.  Juli  1885.

3)  Nach  Ermittelung  der  Steuerstufe  durch  Zusammenrechnung  des  privaten  und
der  Hälfte  des  dienstlichen  Einkommens  ist  die  so  gefundene  Abgabe  auf  das  halbe
Diensteinkommen  und  auf  das  Privatvermögen  nach  Verhältniß  beider  Beträge  zu
vertheilen,  und  der  auf  das  Erstere  entfallende  Abgabentheil,  sofern  der  für  direkte
Beiträge  zugelassene  höchste  Prozentsatz  (§.  3  des  Gesetzes)  des  vollen  Diensteinkommens
  HKrichüten  wird,  entsprechend  herabzusetzen,  Erk.  5.  Febr.  1885  (E.  O.
V.  XI.  67).

Res.  29.  Okt.  1887  (M.  Bl.  S.  241)  und  Erk.  6.  Jan.  1888  (E.  O.  V.
XVI.  143),  betr.  die  Berechnung  der  Einkommensteuer  eines  Beamten,  welcher  neben
dem  dienstlichen  auch  nichtdienstliches  Einkommen  bezieht,  und  zwar  zum  Theil  aus
außerhalb  des  Bezirks  der  Wohnsitzgemeinde  belegenen  Grundeigenthum  2c.  In
diesem  Falle  erfolgt  die  Vertheilung  des  Steuerbetrages  auf  Wohnsitz=  und  Forensalgemeinde
  erst,  nachdem  der  auf  das  Gesammteinkommen  entfallende  Betrag  der  Gemeindesteuer
  ermittelt  ist.

Setzt  sich  das  Gesammteinkommen  aus  steuerpflichtigem  und  steuerfreiem  Einkommen
  zusammen,  so  find  die  an  sich  abzugsfähigen  Ausgaben  nach  dem  Verhältniß
beider  Einkommen  zu  vertheilen  und  nur  in  dem  darnach  auf  das  steuerpflichtige
Einkommen  entfallenden  Betrage  dort  abzusetzen,  es  sei  denn,  daß  sie  wirthschaftlich
in  besonderer  Beziehung  zu  einer  einzelnen  pflichtigen  Quelle  stehen  und  in  dem
Einkommen  aus  ihr  Deckung  finden,  E.  O.  V.  XXIII.  30.

Wittwenkassenbeiträge  sollen  nur  vom  Diensteinkommen  abgezogen  werden,  Res.
2.  Juni  1856  (M.  Bl.  S.  167).  Vergl.  aber  Erk.  O.  V.  G.  20.  Dez.  1892
(Pr.  V.  Bl.  XIV.  499).  *½*

Abzüge  für  Familienglieder  unter  14  Jahren  sind  vom  Dienst=  und  Privateinkommen
  nach  Verhältniß  beider  abzuziehen,  E.  O.  V.  XXIV.  54.

")  Ersetzt  durch  §.  68  Abs.  6  Kom.  Abg.  Ges.  14.  Juli  1893.

5)  Abs.  2  ist  ersetzt  durch  §.  19  Kom.  Abg.  Ges.  14.  Juli  1893.

6#)  Vergl.  §.  24  Schl.  H.  St.  O.  14.  April  1869;  §.  30  Abs.  1  Schl.  H.  L.
G.  O.  4.  Juli  1892  und  Erk.  O.  V.  G.  4.  Dez.  1894  Nr.  I.  1434;  8.  69  Nass.  G.  O.
26.  Juli  1854  und  Erk.  O.  V.  G.  31.  März  1894  Nr.  II.  300,  2.  Juni  1894  Nr.  II.  822.
        <pb n="254" />
        240  Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Militärpersonen.

Gesetz  vom  29.  Juni  1886,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  )
zu  Abgaben  für  Gemeindezwecke  (G.  S.  S.  181)2).

#§.  1.  Die  im  Offiziersrange  stehenden  Militärpersonen  des  Friedensstandes  2),
welche  der  Heranziehung  zur  Einkommensteuer  unterliegen,  haben  neben  den  nach
den  bestehenden  Bestimmungen  (§.  1  Ziffer  1  der  Vd.  23.  Sept.  1867,  G.  S.
S.  1648)  bereits  zu  entrichtenden  Kommunalabgaben  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
  von  dem  aus  sonstigen  QOuellen  fließenden  außerdienstlichen  Einkommen
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  eine  Abgabe  zu  Gemeindezwecken
zu  entrichten  4)  5).

5.  2.  Gegenstand  dieser  Besteuerung  ist  das  außerdienstliche  selbständige  Einkommen
  der  Abgabepflichtigen  )  unter  Hinzurechnung  des  etwaigen  besonderen  Einkommens
  der  zu  ihrem  Haushalte  gehörigen  Familienglieder  nach  Massgabe  des  §.  11
des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891°).  Außer  Ansatz  bleibt  jedoch:

a)  dasjenige  Einkommen,  welches  bereits  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  der
Kommunalabgabenpflicht  unterliegt,

—..e—

1)  Vd.  22.  Dez.  1868  (B.  G.  Bl.  S.  571),  führte  die  in  Preußen  über  die
Heranziehung  civilberechtigter  Militärpersonen  des  aktiven  Dienststandes  und  ihrer
Hinterbliebenen,  sowie  der  Militärspeiseeinrichtungen  und  ähnlicher  Anstalten  geltenden
Bestimmungen,  wie  sie  in  der  Vd.  23.  Sept.  1867  (oben  S.  234)  enthalten  waren,
im  ganzen  Bundesgebiete  ein.

Demnächst  bestimmte  Reichsges.  28.  März  1886  (R.  G.  Bl.  S.  65),  betr.  die
Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben:

§.  1.  Die  Vd.  22.  Dez.  1868  tritt  in  soweit  außer  Kraft,  als  dieselbe  die
Heranziehung  des  außerdienstlichen  Einkommens  der  im  Offiziersrang  stehenden
Militärpersonen,  sowie  der  Pension  der  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  zu  den
Gemeindeabgaben  entgegensteht.  §.  2.  Ueber  die  Heranziehung  des  außerdienstlichen
Einkommens  der  im  Offiziersrang  stehenden  Militärpersonen  und  der  Pension  der  zur
Disposition  gestellten  Offiziere  zu  den  Gemeindeabgaben  Bestimmung  zu  treffen,  wird
der  Landesgesetzgebung  überlassen.

In  Ausführung  dieses  Gesetzes  erging  für  Preußen  Ges.  29.  Juni  1886.

2)  Ges.  22.  April  1892  (G.  S.  S.  101)  hat  das  Ges.  29.  Juni  1886  den  Bestimmungen
  des  Einkommensteuerges.  24.  Juni  1891  angepaßt.

Vergl.  Ausf.  Anw.  9.  Juni  1892  (M.  25  S.  98)  und  Res.  30.  April  1894
(M.  30  S.  105).

s)  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  obere  Militärbeamte,  in  der  Marine  auch  die
Ingenieure  des  Soldatenstandes;  endlich  die  Offiziere  der  Gendarmerie,  da  gemäß
§.  42  Abs.  2  Kom.  Abg.  Ges.  14.  Juli  1893  die  Mitglieder  der  Gendarmerie  als
Militärpersonen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten.

)  Verstümmelungszulagen  bleiben  außer  Ansatz,  Art.  18  Ges.  22.  Mai  1893;
desb.  gonstige  Pensionserhöhungen  und  Ehrensolde,  Sten.  Ber.  A.  H.  1892/93

5.

—

S.

5)  Wird  die  Veranlagung  (zur  Staatseinkommensteuer)  im  Laufe  des  Jahres  in
Folge  der  Einlegung  der  Rechtsmittel  oder  aus  anderen  Gründen  aufgehoben,  so  zieht
dies  auch  die  Aufhebung,  bezw.  das  Erlöschen  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Gemeindeabgabe  nach  sich.  Andererseits  wird  bei  nachträglich  im  Laufe  des  Jahres
erfolgender  Heranziehung  zur  Staatssteuer  damit  auch  für  denjenigen  Zeitraum  des
laufenden  Steuerjahres,  für  welchen  letztere  erfolgt,  die  hier  in  Rede  stehende  Bedingung
  für  die  Heranziehung  zur  Gemeindeabgabe  erfüllt.  Diese  Bestimmung  bezieht
sich  aber  nicht  auf  die  Festsetzung  von  Nachsteuern.  Vielmehr  haben  im  Falle  einer
solchen  Festsetzung  die  Gemeinden  keinen  Anspruch  auf  entsprechende  Nachforderung
an  der  Abgabe  für  Gemeindezwecke,  Ausf.  Anw.  9.  Juni  1892  Nr.  2.

5)  z.  B.  Zinsen  von  Kapitalien,  Renten,  Nutzungen.  Hierher  gehört  auch  die
Zulage,  die  der  Abgabeupflichtige  auf  Grund  einer  von  einem  Dritten  der  Militärbehörde
  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtung  zu  beziehen  hat;  E.  O.  V.  XXIII.  30,
Ausf.  Anw.  Art.  23,  3.  "

7)  Es  findet  also  eine  selbständige  Heranziehung  der  Familienglieder  aus  Kapital
vermögen  nicht  statt,  Erk.  O.  V.  G.  3.  Nov.  1894  (Pr.  V.  Bl.  XVI.  182).
        <pb n="255" />
        Abschnitt  III.  Kommunalsteuer  der  Militärpersonen.  241

b)  in  Ansehung  der  vor  dem  1.  April  1887  in  den  Ehestand  getretenen  Militärpersonen
  derjenigen  Chargen,  welche  bei  Nachsuchung  des  Heirathskonsenses  zur
Führung  des  Nachweises  eines  bestimmten  außerdienstlichen  Einkommens  verpflichtet
  find,  der  vorschristsmäßige  Satz  des  letzteren  ½.

§.  3.  Der  der  Veranlagung  der  abgabepflichtigen  Militärpersonen  zur  Staats-Einkommensteuer
  für  das  betreffende  Steuerjahr  zu  Grunde  gelegte  Einkommensbetrag,
  vermindert  um  den  Betrag  des  nach  den  8§§.  1  und  2  außer  Betracht  zu
lassenden  Einkommens  stellt  den  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zur  Versteuerung
gelangenden  Einkommensbetrag  dar?).

Von  diesem  Einkommensbetrage  haben  die  im  §.  1  bezeichneten  Militärpersonen
für  Gemeindezwecke  an  die  Gemeinde  des  Garnisonorts  —  sofern  die  Garnison
mehrere  Gemeindebezirke  umfaßt,  oder  der  Abgabepflichtige  nicht  in  dem  Garnisonorte
selbst  wohnt,  an  die  Gemeinde  des  Wohnorts  —  eine  Abgabe  zu  entrichten,  welche
der  nach  den  Bestimmungen  des  Stenertarifes  in  S.  17  des  Einkommensteuergesetzes
vom  24.  Juni  1891  von  einem  gleichen  Jahreseinkommen  zu  entrichtenden  Staatssteuer
  gleichkommt.  Bei  einem  abgabepflichtigen  Einkommen  bis  einschliesslich
660  Mark  beträgt  die  Abgabe  2,40  Mark,  bei  einem  solchen  von  mehr  als  660
bis  einschliesslich  900  Mark  beträgt  sie  4  Marks).

§.  4.  Die  Feststellung  des  der  Abgabe  unterliegenden  Einkommensbetrages  und
die  Ermittelung  der  Steuerstufe  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuerveranlagungskommission!).


§.  5.  Jedem  Abgabepflichtigen  ist  die  erfolgte  Feststellung  der  Steuerstufe  mit
dem  Betrage  der  von  ihm  für  das  Steuerjahr  zu  entrichtenden  Abgabe  durch  eine
verschlossene  Zuschrift  bekannt  zu  machen.  Die  Benachrichtigung  der  berechtigten
Gemeinde  erfolgt  durch  Mittheilung  einer  Liste,  welche  die  Personen  der  Abgabepflichtigen
  und  den  von  ihnen  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  nachweist.

Gegen  die  Feststellung  steht  dem  Abgabepflichtigen  sowie  der  Gemeinde  binnen
zwei  Monaten  vom  Empfange  der  Zuschrift  die  Beschwerde  bei  der  Bezirksregierung
frei,  bei  deren  Eutscheidung  es  bewendet5).

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

1)  Die  etwa  nach  Feststellung  der  Abgabe  eintretende  Beförderung  zu  einer  höheren
Charge  bleibt  im  Laufe  des  Jahres  unberücksichtigt,  Ausf.  Anw.  9.  Juni  1892  Nr.  6e.

2:)  Bei  der  Vertheilung  der  Lasten  sind  die  auf  einzelnen  Einnahmequellen
haftenden,  das  Einkommen  daraus  schmälernden  Lasten  von  dem  Bruttoeinkommen
aus  diesen  Quellen  zunächst  abzuziehen,  im  Uebrigen,  soweit  das  Bruttoeinkommen
nicht  ausreicht,  auf  die  verschiedenen  noch  vorhandenen  Einkommensquellen  und  nach
Abzug  der  auf  diesen  Quellen  etwa  besonders  haftenden  Lasten  verhältnißmäßig  zu
vertheilen,  vergt.  E.  O.  V.  XXIII.  38.

Die  zulässigen  Abzüge,  die  nicht  bei  dem  besonderen  Einkommen  aus  Grundbesitz
und  Gewerbebetrieb  Berücksichtigung  finden,  entfallen  verhältnißmäßig  auf  den  der
Gemeindeabgabe  unterliegenden  und  den  abgabefreien  Theil  des  Einkommens  nach
Abzug  der  auf  diesen  Tbeilen  haftenden  besonderen  Lasten;  z.  B.  die  auf  besonderen
Rechtstiteln  beruhenden  dauernden  Lasten  (Militärzulagen,  Lebensversicherungsprämien);
freiwillig  geleistete  Wittwenkassenbeiträge;  diejenigen  abzugsfähigen  Schuldenzinsen,
die  durch  das  zunächst  von  dem  Abzuge  berroffene  besondere  Einkommen  aus  Grundbesitz
  nicht  gedeckt  werden,  Res.  30.  April  1894  (M.  30  S.  105).

3)  Reduzirung  der  Steuerstufe  gemäß  §§.  18,  19  Einkommensteuerges.  ist  für  die
Ermittelung  der  Gemeindeabgabe  unerheblich,  Ausf  Anw.  9.  Juni  1892  Nr.  4;
desgl  die  im  Rechtsmittelwege  nach  erfolgter  Feststellung  der  Gemeindeabgabe  erzielten
Aenderungen  der  Staatsstenerveranlagung.  Hat  jedoch  der  Abgabeupflichtige  auch
gegen  die  Feststellung  der  Gemeindeabgabe  Beschwerde  eingelegt,  so  bleibt  der  Regierung
überlassen,  die  Entscheidung  über  diese  Beschwerde  bis  zur  Erledigung  der  Rechtemittel
gegen  die  Staatssteuerveranlagung  auszusetzen  und  letztere  demnächst  zu  berücksichtigen,
falls  im  Rechtemittelverfahren  das  Einkommen  aus  anderen  Quellen,  als  ans  Grundbesitz,
  Gewerbebetrieb  oder  Dienstverhältniß  zu  einem  geringeren  Betrage  angesetzt
worden  ist.  Erlaß  an  Staatsstener  im  Laufe  des  Jahres  ist  für  die  Gemeindeabgabe
ohne  Bedentung;  a.  a.  O.  Nr.  5.  Vergl.  E.  O.  V.  XXII.  60.

“)  Vergl.  Ausf.  Anw.  Nr.  I1.

5)  Schriftlich  bei  der  Regierung  unmittelbar,  oder  bei  dem  Vorsitzenden  der
Einkommensteuerveranlagungskommission,  Ausf.  Anw.  Nr.  16.

Zlling=  Kaux,  Sandbuch  I,  7.  Aufl.  10
        <pb n="256" />
        242  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

§.  6.  Die  Abgabepflicht  beginnt  mit  dem  Ersten  desjenigen  Monats,  welcher
auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Ernennung  beziehungsweise  die  Verlegung  des
Wohnsitzes  stattfindet,  für  die  zur  Staats-Einkommensteuer  einstweilen  noch  nicht
herangezogenen  Personen  mit  dem  Zeitpunkt  der  Heranziehung;  sie  endet  mit  dem
Ablauf  des  Monats,  in  welchem  der  Abgabepflichtige  seinen  Wohnsitz  in  dem  Bezirk
der  berechtigten  Gemeinde  aufgiebt,  versetzt  wird,  stirbt  oder  aus  dem  aktiven  Dienst
ausscheidet  !).

i  7.  Die  Abgabepflicht  ruht  während  der  Zugehörigkeit  zur  Besatzung  eines
zum  auswärtigen  Dienst  bestimmten  Schiffes  oder  Fahrzeuges  der  Kaiserlichen  Marine
und  zwar  vom  Ersten  desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem
die  heimischen  Gewässer  verlassen  werden,  bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem
die  Rückkehr  in  dieselben  erfolgt.  **ê-2  6

Die  Abgabepflicht  ruht  ferner  während  der  Zugehörigkeit  zu  einem  in  der  Kriegs.
formation  befindlichen  Theile  des  Heeres  und  der  Marine  vom  Ersten  desjenigen
Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Zugehörigkeit  begonnen  hat,
bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  dieselbe  endet.  4

§.  8.  Ab-  und  Zugänge  am  Einkommen  während  des  Jahres,  für  welches  die
Veranlagung  erfolgt  ist,  ändern  an  der  einmal  veranlagten  Abgabe  nichts.  Nur  wenn
nachgewiesen  werden  kann,  daß  durch  den  Verlust  einzelner  Einnahmequellen?)  das
veranschlagte  abgabepflichtige  Einkommen  um  mehr  als  den  vierten  Theil  vermindert
worden,  darf  eine  verhältnißmäßige  Ermäßigung  der  veranlagten  Abgaben  gefordert
werden.

Die  Ermässigung  erfolgt  unter  Anwendung  der  Vorschriften  in  S.  58  des
Einkommensteuergesetzes.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Einkommensteuerveranlagungskommission
  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die  Bezirksregierung  (§.  5  Absatz  2).

§.  9.  Die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  werden,  so  lange
dieselben  nicht  zum  aktiven  Dienst  wieder  herangezogen  werden,  hinsichtlich  der  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  Gemeindeabgaben  den  verabschiedeten  Offizieren  gleich.
gestellt  3),  die  vor  dem  1.  April  1886  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere
jedoch  nur  dann,  wenn  ihre  Militärpension  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom
21.  April  1886  (R.  G.  Bl.  S.  78)  entsprechend  erhöht  worden  ist“).

§.  10.  Dieses  Gesetz  gelangt  zuerst  für  das  mit  dem  1.  April  1887  beginnende
Steuerjahr  zur  Anwendung.

 

23.  Disziplinargesetz.

Gesetz,  betr.  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  die
Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder  in  den  Ruhestand.
Vom  21.  Juli  1852  (G.  S.  S.  465)5).

§.  1.  Das  gegenwärtige  Gesetz")  findet  unter  den  darin  ausdrücklich  gemachten
  Beschränkungen  auf  alle  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem?)  Staats-1)

  Der  Abgabenpflichtige  hat  die  entsprechenden  Mittheilungen  von  einer  die
Abgabeberechtigung  betreffenden  Veränderung  den  bez.  Gemeinden  zu  machen;  der
Gemeindebehörde  des  neuen  Wohnortes  gleichzeitig  den  Jahresbetrag  der  Abgabe,
Res.  12.  Febr.  1887  (A.  V.  Bl.  1887  Nr.  4).

Ueber  die  Frage,  wann  ein  Kommando  einer  Versetzung  gleichzuachten  ist,  vergl.
Res.  16.  Febr.  1875  (M.  2  S.  4)  und  Ausf.  Anw.  5.  Aug.  1891  Art.  35,  2,  Ausf.
Anw.  9.  Juni  1892  Nr.  7.

*)  d.  h.  solcher,  aus  denen  das  abgabepflichtige  Einkommen  fließt,  Ausf.
Anw.  Nr.  15.

2)  Ihr  Heirathsgut  ist  nicht  steuerfrei,  E.  O.  V.  XVI.  160.

#  Der  von  der  Pension  zu  entrichtende  Steuerbetrag  darf  den  Betrag,  um  welchen
die  Pension  erhöht  worden  ist,  nicht  übersteigen,  E.  O.  V.  XVI.  160.
*.)  In  den  neu  erworbenen  Landestheilen  eingeführt  durch  Vd.  23.  Sept.  1867
        <pb n="257" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  243

dienste  stehenden  Beamten  Anwendung,  die  nicht  unter  die  Bestimmungen  des
die  Richter  betreffenden  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851  fallen  7.

—  —  —

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  242.

(G.  S.  S.  1613),  im  Jadegebiet  durch  Ges.  23.  März  1873  (G.  S.  S.  119),  in
Lauenburg  durch  Ges.  25.  Februar  1878  (G.  S.  S.  97),  in  Helgoland  durch  Ges.
22.  März  1891  (G.  S.  S.  39).
Kommentar  von  Seydel,  2.  Aufl.  Berlin  1894;  Thilo,  Preußische  Disziplinargesetzgebung,
  Berlin  1864.
68)  Das  Disziplinarges.  21.  Juli  1852  kommt  zur  Anwendung:
in  den  Stadtgemeinden,  hinsichtlich  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,
Magistratsmitglieder  und  sonstigen  Gemeindebeamten,  gemäß  §§.  20  ff.,  8,  30,  2
des  Zust.  Ges.,  nicht  aber  hinsichtlich  der  aus  der  Zahl  der  Stadtverordneten
gewählten  Mitglieder  bleibender  städtischer  Verwaltungsdeputationen  im  Sinne
der  §§.  59,  75  St.  O.,  E.  O.  V.  XXV.  415,
in  den  Landgemeinden  und  selbständigen  Polizeibezirken,  hinsichtlich  der
Gemeindevorsteher,  Schöffen,  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  und  sonstigen
Gemeindebeamten,  Amtmänner  in  Westfalen,  Bürgermeister  in  der  Rbeinprovinz,
  Gutsvorsteher,  Verbandsvorsteher  gemäß  §.  143  L.  G.  O.  3.  Juli
1891;  Zust.  Ges.  §§.  36ff.;  Westf.  Kr.  O.  §.  27  Abs.  4;  Rh.  Kr.  O.
8.  24  Abs.  7,
hinsichtlich  der  gewählten  Mitglieder  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses,  gemäß
§.  39  L  V.  G.  30.  Juli  1883,
hinsichtlich  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialbeamten,
  gemäß  8§.  51  und  98  der  Pr.  O.  29.  Juni  1875,
hinsichtlich  der  Amtsvorsteher  und  Kreisbeamten,  gemäß  88§.  68  und  134
Nr.  3  der  Kr.  O.  13.  Dez.  1872,
hinsichtlich  der  Hohenzollernschen  Beamten  gemäß  §§.  47  und  77  der  Amtund
  Landesord.  2.  April  1873,
mit  den  Maßgaben,  welche  in  den  vorstehend  citirten  Paragraphen  vorgeschrieben
  sind.
Wegen  des  Verfahrens  in  Disziplinarsachen  vergl.  für  jene  Provinzen  §.  157
Nr.  2  L.  V.  G.  30.  Juli  1883.
Wegen  Handhabung  der  Disziplin  wider  Mitglieder  von  Gemeindeverwaltungsbehörden
  vergl.  E.  O.  V.  XXI.  424;  auch  XII.  423,  XIV.  418.
Wegen  der  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichtes  vergl.  §§.  20  und  22  Ges.
3.  Juli  1875,  wegen  der  Subaltern=  und  Unterbeamten  §F.  30  Ca  das.

7)  Die  Anwendung  des  Gesetzes  auf  Korporationsbeamte  setzt  voraus,  daß  die
Korporation  organisch  in  die  Verfassung  des  Staates  eingreift  und  Zwecke  zu  erfüllen
hat,  die  in  unmittelbarer  Beziehung  zu  den  Aufgaben  des  Staates  stehen,  sferner  daß
der  Beamte  in  einem,  dem  staatlichen  Beamtenverhältnisse  entsprechenden,  nicht  rein
civilrechtlichen  Verhältnisse  zu  der  Korporation  steht,  E.  O.  V.  XVI.  156,  XXVII.  431.

1)  Zu  den  unmittelbaren  Staatsbeamten  gehören  auch  die  Beamten  der  unter
Staatsverwaltung  stehenden  Privat-Eisenbahnen,  Erk.  16.  Febr.  1859  (J.  M.  Bl.
S.  106)  und  20.  Mai  1882  (E.  O.  V.  IX.  34);  vergl.  Str.  G.  B.  S.  359.

Die  Militärbehörden  sind  befugt,  gegen  die  zur  Probedienstleistung  bei  Civilbehörden
  beurlaubten  Militärpersonen  wegen  militärischer  Vergehen  Disziplinarstrafen
zu  verhängen.  Solche  Strafen  sind  nicht  von  den  Civilbehörden,  sondern  militärischerselts
  zu  vollstrecken,  Res.  13.  Sept.  1891  (M.  Bl.  S.  180).

Zu  den  mittelbaren  Staatsbeamten  gehören  alle  Beamten  der  Gemeinden,  Kreise,
Provinzen  und  ständischen  Institute,  sewie  die  Elementarlehrer,  Res.  9.  Dez.  1870
(C.  Bl.  U.  V.  1871  S.  27),  nicht  aber  die  Schulvorsteher  und  die  Vorsteher  und
Lehrer  der  Privatschulen  und  Privaterziehungsanstalten,  Res.  11.  März  1863  (M.  Bl.
S.  68);  vergl.  jedoch  Erk.  12.  April  1882  (C.  Bl.  U.  V.  S.  571).  Wegen  Bestrafung
der  letzteren  vergl.  §.  10  der  Instr.  31.  Dez.  1839.  *

Die  Universitätslehrer  stehen  ausschließlich  unter  der  Disziplin  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten,  Res.  11.  Juli  1863  (M.  Bl.  S.  153);  die  Privatdozenten
sind  nicht  Staatsbeamte  (St.  Ber.  S.  1148  zur  Verhandlung  der  zweiten  Kammer
vom  29.  April  1851).

167
        <pb n="258" />
        244  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen
und  deren  Bestrafung.

.  2.  Ein  Beamter,  welcher
1.  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt  ½,
oder

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  213.

Dagegen  unterliegen  die  Lehrer  an  auderen  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie  an
öffeutlichen  Schulen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.  1

Das  Einschreiten  der  kompetenten  Staatsbehörde  gegen  einen  Lehrer  wird
dadurch  nicht  beschränkt,  daß  derselbe  zugleich  ein  Kirchenamt  bekleidet,  in  Betreff
dessen  er  von  der  Kirchenbehörde  ressortirt  Im  Interesse  des  Dienstes  aber  erscheiut
es  nothwendig,  daß  in  solchen  Fällen  die  weltliche  und  die  kirchliche  Disziplinarbehörde
  möglichst  Hand  in  Haud  gehen  und  haben  deshalb  die  Regierungen  bei  Einleitung
  der  Disziplinaruntersuchung  gegen  Lehrer,  welche  gleichzeitig  Kirchenbediente
sind,  bei  der  Eruennung  des  Kommissarius,  bei  Anordnung  der  Suspension.,  bei
Regulirung  des  Suspensionsgehaltes  und  der  Stellvertretung,  sowie  in  den  sonstigen
gemeinsamen  Beziehungen,  mit  dem  Konsistorium,  resp.  mit  den  katholischen  geistlichen
Oberen  in  Einverständniß  zu  treten,  Res.  17.  und  27.  Juni  und  16.  Aug.  1850  (M.
Bl.  S.  203  und  241).  *r*-*°  .  !½m5

Es  wird  sich  als  Regel  empfehlen,  daß  die  Regierung  nach  Einleitung  der  Untersuchung
  und  Ernennung  des  Untersuchungs-Kommissars  die  Verhandlungen  dem  Konsistorium
  zur  Beschlußfassung  wegen  des  kirchlichen  Amtes  mittheilt,  daß  sodann  derselbe,
  vom  Konfistorium  mit  Auftrag  zu  versehende  Untersuchungs-Kommissarius  die
Verhandlungen  mit  Rücksicht  auf  die  kombinirte  Amtsstellung  des  Angeschuldigten
und  auf  die  hierdurch  bedingten  formellen  Anforderungen  des  Verfahrens  führt  und
abschließt,  und  daß  er  hiervon,  gleichzeitig  mit  Vorlegung  der  Verhandlung  bei  der
Regierung,  dem  Kousistorium  Anzeige  macht.  Nach  Abfassung  der  erstinstanzlichen
Emscheidung  Seitens  der  Regierung  sind  sodann  die  Verhandlungen  dem  Konsistorium
zur  Beschlußfassung  hinsichtlich  des  kirchlichen  Amtes  mitzutheilen,  Res.  20.  Juni  1871
(C.  Bl.  U.  V.  S.  403).

Die  Aerzte  sind  durch  ihre  Approbation  verpflichtet,  die  ihnen  nach  den  Medizinalverordnungen
  obliegenden  Pflichten  zu  erfüllen.  Zu  letzteren  gehört  unzweifelhast  auch
die,  den  Medizinalbehörden,  welche  den  öffentlichen  Gesundheitszustand  zu  überwachen
berufen  sind,  die  zur  Erfüllung  dieses  Berufes  unerläßliche  Unterstützung  zu  leisten
und  namentlich  auch  die  Berichte  zu  erstatten,  welche  die  Medizinalbehörden  aus
sanitätspolizeilichen  Rücksichten  fordern.  Kommen  die  Aerzte  dieser  Verpflichtung  nicht
nach,  so  können  sie  dazu  im  Disziplinarwege  durch  Ordnungsstrafen  bis  zu  30  Thalern
angehalten  werden  und  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  bei  fortgesetzter  Renitenz
gegen  solche  Aerzte  das  Verfahren  auf  Entziehung  der  Approbation  nach  §s.  71  G.  O.
einzuleiten.  Res.  11.  Okt.  1849  (M.  Bl.  S.  244)  und  27.  Febr.  1850.  (Horn,  Pr.
Medizinalwesen  I.  345).

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Disziplinargewalt  bei  Dienstvergehen  der  Superintendenten,
  Geistlichen  und  niederen  Kirchendiener  vergl.  §.  7  Nr.  6  der
General-Syn.  O.  20.  Jan.  1876  (G.  S.  S.  137)  in  Band  II.

Das  Gesetz  findet  laut  §.  1  auf  die  im  Dienste  stehenden,  also  nicht  auf  die
pensionirten  Beamten  Anwendung.

)  Die  Betheiligung  an  öffentlichen  Demonstrationen  und  Agitationen  gegen  die
bestehende  Regierung  enthält  eine  Verletzung  der  Pflichten,  welche  den  Beamten,  insbesondere
  auch  den  Notaren,  durch  ihr  Amt  auferlegt  werden,  Erk.  O.  Trib.
14.  Sept.  1863  (M.  Bl.  S.  181,  J.  M.  Bl.  S.  243).

Erk.  20.  Dez.  1886  (E.  O.  V.  XIV  404),  betr.  die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen
  die  Theilnahme  der  (mittelbaren  und  unmittelbaren)  Staatsbeamten  am
öffentlichen  politischen  Leben  den  Charakter  eines  Dienstvergehens  im  Sinne  der.
Disziolinargesetze  hat.

n  wie  weit  ist  die  Theilnahme  eines  Beamten  an  der  Wahlagitation  —  ins-.
besondere  für  die  polnische  Partei  —  ein  Vergehen  im  Sinne  des  Disziplinargesetzes?
Erk.  O.  V.  G.  11.  Jau.  1888  (M.  Bl.  S.  33).
        <pb n="259" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  245

2.  sich  durch  sein  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  der  Achtung,  des
Ansehens  oder  des  Vertrauens,  die  sein  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigt  ),
unterliegt  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  244.

Beamte,  die  sich  an  Vereinen  betheiligen,  welche  statutenmäßig  oder  faktisch  eine
der  Staatsregierung  feindselige  Tendenz  verfolgen,  eine  systematische  Opposition  gegen
dieselben  unterhalten,  den  bestehenden  verfassungsmäßigen  Zustand  zu  untergraben
suchen,  die  Pflicht  der  Treue  gegen  den  König  gering  zu  achten  und,  anstatt  die  Regierung
  zu  unterstützen,  ihr  hemmend  entgegen  zu  treten  bemüht  sind,  gefährden  und
verletzen  dadurch  ihre  Dienstpflicht,  Res.  11.  Mai  1850  (M.  Bl.  S.  122).

Nach  St.  M.  B.  11.  Jan.  1851  (M.  Bl.  S.  36),  ist  der  Konfessionswechsel
eines  Lehrers  nicht  geeignet,  dessen  Entlassung  im  Disziplinar-S  trafverfahren  zu
motiviren,  vielmehr  hat  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  im  Verwaltungswege
  darüber  Entscheidung  zu  treffen,  ob  der  Lehrer  durch  seine  Konfessionsveränderung
zur  ferneren  Verwaltung  seiner  evangelischen  Schulstelle  unfähig  und  ob  durch  sein
Ausscheiden  aus  der  evangelischen  Landeskirche  die  Bestätigung  der  für  ihn,  als  evangelischen
  Schullehrer  ausgestellten  Vokation  ungültig  geworden  und  daher  sein  Ausscheiden
aus  diesem  Lehramte  zu  bewirken  ist.

Kein  Militär=  oder  Civilbeamter  darf  bloß  deßhalb,  weil  er  sich  von  seiner  Kirche
getrennt  und  einer  bisher  noch  nicht  genehmigten  Religionsgesellschaft  angeschlossen
hat,  in  den  mit  seinem  Amte  verbundenen  Rechte  eine  Schmälerung  erleiden,  sofern
nicht  das  Amt  selbst,  wie  z.  B.  bei  Schullehrern  rc.  durch  eine  bestimmte  Konfession
bedingt  ist,  K.  O.  30.  März  1837  (M.  Bl  S.  79)  ad  §.  2  Nr.  2.  Vergl.  Res.
15.  März  1851  (M.  Bl.  S.  35).

)K.  O.  12.  Mai  1841:  Ich  kann  es  nicht  dulden,  daß  Beamte  den  ihnen
von  ihren  Gläubigern,  insbesondere  von  Handwerkern  gegebenen  Kredit  mißbrauchen
und  sich  bei  der  Exekution  durch  das  Privilegium  der  Abzugsfreiheit  ihres  Gehbaltes
schützen.  Ich  will  vielmehr,  daß  gegen  solche  Beamte  die  Bestimmungen  in  88.  8
und  folgende  der  Verordnung  vom  28.  Februar  1806  mit  aller  Strenge  zur  Anwendung
gebracht  und  dieselben  Mir  angezeigt  werden  sollen,  um  nach  Bewandtniß  die  Entlassung
derselben  zu  verfügen  (M.  Bl.  1841  S.  202).  Nach  der  K.  O.  vom  12.  Mai  c.
sind  Beamte  schon  dann  Allerhöchsten  Ortes  zur  Kassation  anzuzeigen,  wenn  sie  ihren
Kredit  durch  unverhältnißmäßigen  Aufwand,  unmotivirtes  und  liederliches  Schuldenmachen
  mißbrauchen,  ohne  daß  gerade  eine  betrügerische  Verleitung  der  Gläubiger,  im
strengen  Sinne  des  Wortes,  dabei  obwaltet,  Res.  24.  Sept.  1841  (M.  Bl.  S.  262).

K.  O.  24.  Dez.  1836  (A.  1837  S.  13),  betr.  die  Bestrafung  des  Lasters  der
Trunkenheit  von  Beamten:

Auf  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministerit  vom  25.  v.  Mts.
setze  Ich  in  Folge  der  landrechtlichen  Bestimmung  §.  363  II.  20,  so  wie  mit  Bezug
auf  die  Regierungs-Instruktion  vom  23.  Okt.  1817  SF.  38  hierdurch  fest,  daß  jeder
Staatsbeamte,  der  sich  des  Lasters  der  Trunkenheit  schuldig  macht,  im  Wege  der
Disziplinar-Untersuchung  seines  Dienstes  ohne  Pension  entlassen  werden  soll,
wenn  ein  Vorgesetzter  desselben  und  seine  Mitarbeiter  auf  ihren  Amtseid  versichern,
daß  er  sich  zu  wiederholten  Malen  betrunken  im  Dienste  habe  betreten  lassen,  so  wie
auch,  weun  durch  die  eidliche  Versicherung  zweier  unverwerflicher  Zeugen  dargethan
wird,  daß  der  Beamte  zu  wiederholten  Malen  auf  der  Straße  oder  an  einem  öffentlichen
  Orte  im  Zustande  der  Trunkenheit  gesehen  worden.

Die  vorstehende  K.  O.  findet  gegen  mittelbare  ebenso  wie  gegen  unmittelbare
Beamte  Anwendung,  Res.  30.  Sept.  1840  (M.  Bl.  S.  341).

K.  O.  21.  Nov.  1835  (G.  S.  S.  237),  betr.  die  Amtsverschwiegenheit
der  öffentlichen  Beamten:

Obgleich  Gesetze  und  Dienst.  Instruktionen  den  öffentlichen  Beamten  Verschwiegenheit
  über  Gegenstände  ihres  Amtes  zur  Pflicht  machen,  so  habe  Ich  doch  mißfällig
in  Erfahrung  gebracht,  daß  diese  Pflicht  aus  den  Augen  gesetzt,  über  dergleichen
Gegenstände  ohne  amtliche  Veranlassung  müwliche  und  schriftliche  Mittheilung  gemacht
  und  solche  selbst  zur  Publizität  gebracht  worden.  Eine  solche  Verletzung  der
gesetzlichen  Vorschriften  ist  nicht  länger  zu  dulden;  das  Staatsministerium  hat  daher
        <pb n="260" />
        246  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

 

—

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  245.

diese  Mißbräuche  abzustellen  und  zu  veranlassen,  daß  die  Departements-Chefs  nicht
nur  ihren  untergeordneten  Behörden  und  Beamten  die  im  Interesse  des  Dienstes
unerläßliche  Verschwiegenheit  wiederholend  und  ernstlich  einschärfen,  sondern  auch  die
geeigneten  Anordnungen  treffen,  um  die  genaue  Beobachtung  derselben  zu  sichern  und
die  Propagation  amtlicher  Verhandlungen  zu  verhindern.  Die  Departements-Chefs
haben  auf  die  Befolgung  dieser  für  die  Beamten  aller  Kategorien  geltenden  Vorschrift
mit  Erust  und  Sorgfalt  zu  halten,  die  Beamten,  welche  dieselbe  verletzen,  unnachsichtlich
  zur  Verantwortung  und  Bestrafung  zu  ziehen  und  Mir  anzuzeigen,  damit
sie,  dem  Befinden  nach,  neben  der  verwirkten  Strafe,  ohne  Pension  aus  dem
Dienste  entfernt  werden.  Vergl.  K.  O.  an  das  Staatsministerium  22.  März  1845
und  Cirk.  Erl.  6.  Juni  1845.

Die  Strafen,  welche  mittelbare  oder  unmittelbare  Staatsbeamte  durch  unterlassene
  Verwendung  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  Amtshandlungen  verwirken,  find
nicht  von  dem  Produzenten  der  Verhandlung,  an  der  die  Kontravention  begangen
  ist,  einzuziehen.  Beamte,  welche  bei  ihren  amtlichen  Verhandlungen  die  tarifmäßigen
  Stempel  nicht  verwenden,  werden  von  der  ordentlichen  Stempelstrafe  nicht.
betroffen,  sondern  sind,  sofern  nicht  nach  Art  des  Vergehens  wegen  verletzter  Amtspflicht
  eine  höhere  Strafe  eintritt,  nur  mit  Ordnungsstrafe  zu  belegen,  welche  auf
den  einfachen  Betrag  des  nicht  verwendeten  Stempels  und  für  den  Fall,  daß  derselbe
  die  Summe  von  50  Thlr.  übersteigt,  auf  letzteren  Betrag  festzusetzen  ist,  sofern.
nicht  der  betreffende  Minister  die  Ermäßigung  oder  Niederschlagung  der  Strafe  genehmigt.
  Hinsichtlich  der  Verhaftung  der  Beamten  für  die  Stempel,  deren  Verwendung
sie  bei  ihren  amtlichen  Verrichtungen  verabsäumen,  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften,  K.  O.  28.  Okt.  1836  (G.  S.  S.  308).  Diese  Bestimmung  wird
durch  §.  19  Stempelsteuerges.  31.  Juli  1895  wiederholt.  Die  in  Rede  stehenden
Stempelstrafen  sind  in  den  Stempelstraflisten  zu  verrechnen,  Res.  22.  Okt.  1842
(M.  Bl.  S.  295).

Die  nach  der  K.  O.  28.  Okt.  1836  gegen  Beamte  wegen  unterlassener  Verwendung
  des  tarifmäßigen  Stempels  festzusetzende  Ordnungsstrafe  ist  bei  einer  Mehrzahl
  von  Fällen  für  jeden  einzelnen  Fall  besonders  zu  bemessen,  Erk.  O.  Trib.
24.  Okt.  1876  (E.  B.  78  S.  279).

Eine  auf  Grund  der  A.  O.  28.  Okt.  1836  gegen  einen  Beamten  festgesetzte
Strafe  hat  nicht  den  Charakter  einer  Disziplinarstrafe,  sondern  den  einer  Stempelstrafe,
  Erk.  1.  Aug.  1883  (E.  O.  V.  XIV.  409).

Wenn  Beamte  sich  in  Amtssachen  einer  Postkontravention  durch  mißbränchliche
Anwendung  der  portofreien  Rubrik  schuldig  machen,  so  sind  sie  im  Wege  der  Disziplin
zu  bestrafen,  Res.  16.  Jan.  1854  (M.  Bl.  S.  22).

Polizeiübertretungen,  welche  von  Beamten  begangen  werden,  sind  nicht
durch  die  Disziplinarbehörde,  sondern  in  derselben  Weise,  wie  alle  übrigen  Polizeiübertretungen,
  durch  die  kompetente  Behörde  zu  bestrafen,  Res.  10.  Dez.  1842  (M.
Bl.  S.  420).

Die  sonst  lobenswerthe  Führung  eines  Beamten  kann  niemals  Veranlassung
werden,  seine  Ueberschreitungen  im  Dienst,  den  verletzten  Privatpersonen  gegenüber
milder  zu  beurtheilen.  —  Die  Vorenthaltung  der  schuldigen  Genugthuung  würde
dazu  dienen,  die  Autorität  des  einzelnen  Beamten  wie  der  Behörde,  durch  das
schwindende  Vertrauen  auf  die  Unparteilichkeit  der  letzteren  zu  erschüttern,  Res.  22.  Juli
1842  (M.  Bl.  S.  260).

Die  Frage,  ob  bei  einer  Disziplinar-Untersuchung  gegen  einen  Beamten  an
dessen  Verhalten  vor  Uebernahme  seines  Amtes  in  Betracht  gezogen  werden
darf,  ist  zu  bejahen,  vergl.  Erk.  19.  Okt.  1878  (I.  1206)  und  14.  Sept.  1863  (J.
M.  Bl.  S.  243).

Doch  sollen  Handlungen,  die  ein  Beamter  vor  dem  ersten  Eintritte  in  die  Beamtenstellung
  begangen  hat,  nicht  den  selbsgändigen  Gegenstand  eines  Disziplinar.
verfahrens  bilden,  E.  O.  V.  XXII.  423.  Anderer  Meinung  Seydel  S.  42ff.

Die  in  der  Nichtbefolgung  eines  dienstlichen  Auftrages  enthaltene  Pflichtverletzung
erscheint  dann  nicht  strafbar,  wenn  der  Auftrag  Handlungen  betrifft,  die  außerhalb
        <pb n="261" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  247

5.  3.  Ist  eine  der  unter  §.  2  fallenden  Handlungen  (Dienstvergehen)
zugleich  in  den  gemeinen  Strafgesetzen:)  vorgesehen,  so  können  die  durch  dieselben
  angedrohten  Strafen  nur  auf  Grund  des  gewöhnlichen  Strafverfahrens
von  denjenigen  Gerichten  ausgesprochen  werden,  welche  für  die  gewöhnlichen
Strassachen  zuständig  sind.

§.  4.  Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung:)  darf  gegen  den  Angeschuldigten
  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Thatsachen  nicht
eingeleitet  werden.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Thatsachen
  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird,
so  muß  das  Disziplinarverfahren  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  gerichtlichen
  Verfahrens  ausgesetzt  werden  5.

z.  5.  Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung“)
erkannt  ist,  so  findet  wegen  derjenigen  Thatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen
Untersuchung  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren  nur
noch  insofern  3)  statt,  als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  246.

des  Geschäftskreises  des  Beamten  liegen  und  letzterer  diesen  Umstand  in  angemessener
Form  zur  Geltung  bringt,  E.  O.  V.  XXVI.  412.

Die  Nichtbefolgung  eines  amtlichen  Auftrages  kann  auch  wegen  Mangels  jeden
dienstlichen  Interesses  ausnahmsweise  nicht  strafbar  sein,  E.  O.  V.  XXVIII.  406.

Dienstvergehen  und  Dienstunfähigkeit  können  nicht  zugleich  den  Gegenstand  des
Disziplinarerkenntnisses  bilden,  E.  O.  V.  XVIII.  431.

1)  S§.  331—359  R.  Sir.  G.  B.

2)  Wegen  der  Mittheilungen,  welche  die  Staatsanwaltschaften  in  Untersuchungssachen
  gegen  Beamte  den  vorgesetzten  Behörden  derselben  zu  machen  haben,  vergl.
Nr.  10  und  23  Res.  25.  Aug.  1879  (M.  Bl.  S.  221;  weiter  unten  abgedruckt);
sowie  im  Fall  des  gerichtlichen  Verfahrens  auf  Privatklage,  Res.  5.  April  1882
(M.  Bl.  S.  81).

Die  Militärbehörden  haben  in  gerichtlichen  Untersuchungssachen  gegen  Landwehroffiziere
  und  verabschiedete  Osfiziere,  welche  als  Beamte  im  Staatsdienst  angestellt
find,  eine  Abschrift  des  Erkenntnisses  mit  den  Entscheidungsgründen  und  der  Bestätigungsordre
  der  den  betreffenden  Offizieren  in  ihrem  Civildienstverhältnisse  vorgesetzten
  Behörde  zu  übersenden,  K.  O.  11.  Juni  1846,  Res.  17.  Nov.  1846  (M.
Bl.  S.  134).  Desgleichen  haben  die  Civilbehörden  in  allen  Fällen,  wenn  Reserveoder
  Landwehr-Offiziere,  die  als  Beamte  dienen,  in  den  Verdacht  eines  unwürdigen
Betragens  kommen,  insbesondere  bei  Einleitung  einer  Disziplinaruntersuchung,  welche
mit  der  Suspension  vom  Amte  verbunden  ist  und  zur  Entlassung  führen  könnte,  der
vorgesetzten  Militärbehörde  Mittheilung  zu  machen,  Res.  15.  und  18.  Jan.  1839
(A.  S.  2  und  27).  Vergl.  Anm.  zu  S§.  23.

à)  Einem  zur  Kriminaluntersuchung  gezogenen  Staatsbeamten  sollte  vor  Beendigung
  der  Untersuchung,  der  freiwillige  Austritt  aus  seinem  Dienstverhältniß  gestattet
werden  dürfen,  K.  O.  22.  März  1856  (M.  Bl.  S.  141).  Abweichend  hiervon  bestimmt
  Res.  29.  Juli  1884  (M.  Bl.  S.  194),  daß  während  der  Dauer  einer  strafrechtlichen
  Untersuchung  dem  Ahtrage  des  betreffenden  Beamten  auf  Versetzung  in  den
Ruhestand  nicht  entsprochen  werden  soll.

4)  Es  hat  nicht  die  gleiche  Wirkung,  wenn  der  Gerichtshof  den  Angeschuldigten
außer  Verfolgung  setzt,  Res.  19.  März  und  12.  Mai  1866  (M.  Bl.  S.  161).

5)  Die  Entscheidung  über  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  ist  in  diesem
Falle  nach  Möglichkeit  zu  beschlennigen,  damit  Beamte,  gegen  deren  Wiedereintritt  in
die  amtliche  Thätigkeit  gerechte  Bedenken  obwalten,  nicht  lediglich  in  Folge  der  Beendigung
  des  gerichtlichen  Verfahrens  nach  Vorschrift  des  §  49  h.  J.  den  Wirkungen
der  Suspension  entgehen,  Res.  28.  März  1854  (M.  Bl.  S.  83).  ·

Die  Disziplinarbestrafung  wird  durch  den  Ablauf  der  im  Strafgesetzbuche
  vorgeschriebenen  Verjährungsfristen  nicht  ausgeschlossen,
Erk.  O.  Trib.  29.  Mai  1855  und  des  Reo.  u.  K.  H.  16.  März  1852  (J.  M.  Bl.
S.  164);  Erk.  O.  Trib.  28.  Febr.  1861  (O.  N.  I.  285);  Erk.  O.  V.  G.  17.  Dez.
1890  (Nr.  I.  1297);  desgl.  nicht,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  von  der  Erhebung
der  Anklage  Abstand  genommen  hat,  Erk.  O.  B.  G.  4.  Juni  1890  (D.  J.  Nr.  63).
        <pb n="262" />
        248  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

ichen  Thatbestande  der  Uebertretung,  des  Vergehens  oder  des  Verbrechens,
geschecchen  Warrcstand  der  Untersuchung  bildeten,  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurtheilung  !)  ergangen,
iasben  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  so  bichtt  derjenigen
Behörde,  welche  über  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  zu  verfügen
hat,  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem  ein  Disziplinarverfahren
  einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

§.  6.  Spricht  das  Gesetz  bei  Dienstvergehen,  welche  Gegenstand  eines
Disziplinarverfahrens  werden,  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung  oder  zum
Schadenersatze,  oder  eine  sonstige  civilrechtliche  Verpflichtung  aus,  so  gehört
die  Klage  der  Betheiligten  vor  das  ECivilgericht,  jedoch  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  des  F.  100.

§.  7.  Ist  von  dem  gewöhnlichen  Strafrichter  auf  eine  Freiheitsstrafe
von  längerer  als  einjähriger  Dauer,  auf  eine  schwerere  Strafe,  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehre,  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte,  auf  immerwährende  oder  zeitige  Unfähigkeit  zu  öffentlichen
Aemtern  oder  auf  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  erkannt,  so  zieht  das  Straferkenntniß
  den  Verlust  des  Amtes  von  selbst  nach  sich,  ohne  daß  darauf
besonders  erkannt  wird?).

.  8.  Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub
von  unn  Amte  entfernt  hält  oder  den  ertheilten  Urlaub  überschreitet,  ist,
wenn  ihm  nicht  besondere  Entschuldigungsgründe  zur  Seite  stehen,  für  die  Zeit
der  unerlaubten  Entfernung  seines  Diensteinkommens  3)  verlustig.

 

1)  Ist  gegen  einen  Beamten  im  gewöhnlichen  Strafverfahren  der  Thatbestand
eines  Straffalles  festgestellt,  so  ist  dieser  auch  in  einem  demnächst  wegen  derselben
Handlung  eingeleiteten  Disziplinarverfahren  als  feststehend  der  neuen  Entscheidung  zu
Grunde  zu  legen,  Erk.  16.  Nov.  1872  (O.  R.  XIII.  606).

Der  Disziplinarhof  hat  sich  aber  neuerdings  in  der  Untersuchung  gegen  den
Lehrer  Schultze  (D.  789—90)  mittels  Gutachtens  vom  15.  Nov.  1890  gegen  diese
Ansicht  ausgesprochen.  ...

Im  Auschluß  hieran  hat  das  Königl.  Staatsministerium  am  23.  März  1891
beschlossen,

daß  der  Disziplinarrichter,  welcher  über  einen  vom  Strafrichter  abgeurtheilten
  Fall  zu  entscheiden  hat,  an  die  Entscheidung  des  letzteren,  abgesehen
von  den  im  §.  5  des  Disziplinarges.  getroffenen  speziellen  Bestimmungen
nicht  gebunden,  vielmehr  zur  freien  Beurtheilung  des  Thatbestandes  (§.  38  I.  c.)
berechtigt  und  verpflichtet  ist,
sowie  ferner,

daß  der  höhere  Dienstvorgesetzte  befugt  ist,  unter  Aufhebung  einer  von  der
nachgeordneten  Dienstbehörde  getroffenen,  wenn  auch  im  Beschwerdewege  unangefochten
  gebliebenen  Disziplinarentscheidung  nochmals  über  den  Disziplinarfall
  selbständig  Entscheidung  zu  treffen,  Res.  22.  April  1891  (M.  Bl.  S.  134).
Anderer  Meinung  das  Oberverwaltungsgericht  in  E.  O.  V.  XXII.  429.
Zwischen  militärischen  Ehren=  und  Beamten-Disziplinargerichten  besteht  irgend
ein  bindender  Zusammenhang  nach  dieser  Richtung  nicht,  Erk.  O.  V.  G.
30.  April  1892  (D.  J.  Nr.  64).

1)  Vergl.  §.  31  ff.  R.  Str.  G.  B.  8.  7  enthält  keine  materiell  strafrechtliche
Vorschrift  und  ist  daher  durch  die  neuere  Strafgesetzgebung  nicht  aufgehoben,  St.
M.  B.  15.  März  1890.

)  Dasselbe  ist,  soweit  es  nicht  zur  Deckung  der  Stellvertretungskosten  verwendet
werden  muß,  unter  den  Ordnungsstrafen  zu  verrechnen,  St  M.  B.  14.  April  1860
(M.  Bl.  S.  81).

Die  §§.  8  ff.  fiuden  auch  Anwendung,  wenn  ein  versetzter  Beamte  sich  weigert,
das  ihm  übertragene  Amt  anzutreten  (M.  Bl.  2.  Jan.  1868;  C.  Bl.  U.  V.  S.  226).

Müssen  öffentliche  Beamte  ihren  Dienst  behufs  Erfüllung  staatsbürgerlicher
Pflichten  versäumen,  so  bedürfen  sie  dazu  keines  Urlaubes,  müssen  aber  die  Verhinderung
  im  Amte  dem  Vorgesetzten  anzeigen,  E.  O.  V.  XVI.  399.
        <pb n="263" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  249

8.  9.  Dauert  die  unerlaubte  Entfernung  länger  als  acht  Wochen,  so
hat  der  Beamte  die  Dienstentlassung')  verwirkt.

Ist  der  Beamte  dienstlich  aufgefordert  worden,  sein  Amt  anzutreten  oder
u  demselben  zurückzukehren,  so  tritt  die  Strafe  der  Dienstentlassung  schon  nach
ruchtlosem  Ablauf  von  vier  Wochen  seit  der  ergangenen  Aufforderung  ein.

§.  10.  Die  Entziehung  des  Diensteinkommens  (§.  8)  wird  von  derjenigen
Behörde  verfügt,  welche  den  Urlaub  zu  ertheilen  hat.  Im  Falle  des  Widerspruchs
  findet  das  förmliche  Disziplinarverfahren  statt.

§.  11.  Die  Dienstentlassung  kann  nur  im  Wege  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
  ausgesprochen  werden.  Sie  wird  nicht  verhängt,  wenn  sich
ergiebt,  daß  der  Beamte  ohne  seine  Schuld  von  seinem  Amte  fern  gewesen  ist.

§.  12.  Die  Einleitung  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  unerlaubter
Entfernung  vom  Amte  und  die  Dienstentlassung  vor  Ablauf  der  Fristen  (F.  9)
ist  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  durch  besonders  erschwerende  Umstände  als
gerechtfertigt  erscheint.
§.  13.  Die  in  dem  §.  9  erwähnte  Aufforderung,  so  wie  alle  anderen
Aufforderungen,  Mittheilungen,  Zustellungen  und  Vorladungen,  welche  nach
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  erfolgen,  siud  gültig  und  bewirken  den  Lauf
der  Fristen,  wenn  sie  demjenigen,  an  den  sie  ergehen,  unter  Beobachtung  der
für  gerichtliche  Insinuationen?)  vorgeschriebenen  Formen  in  Person  zugestellt,
oder  wenn  sie  in  seiner  letzten  Wohnung  an  dem  Orte  insinuirt  werden,  wo
er  seinen  letzten  Wohnsitz  im  Inlande  hatte.  Die  vereideten  Verwaltungsbeamten
  haben  dabei  den  Glauben  der  Gerichtsboten.
§.  14.  Die  Disziplinarstrafen  bestehen  in
Ordnungsstrafen,
Entfernung  aus  dem  Amte:).

§.  15.  Ordnungsstrafen)  sind:

 

 

1)  Der  Entlassung  muß  in  jedem  Falle  ein  förmliches  Disziplinarverfahren  gemäß
  §.  22  vorhergehen,  Erk.  O.  V.  G.  8.  Sept.  1883  (E.  O.  V.  XII.  429).

2)  Vergl.  §§.  152  ff.  der  C.  P.  O.  und  §.  37  der  Str.  P.  O.

:)  Ueber  die  Behandlung  der  Begnadigungsgesuche  der  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  aus  dem  Amte  entfernten  Beamten  Res.  17.  Nov.  1835  (J.  M.  Bl.
1854  S.  296  ff.);  13.  Mai  1862  (M.  Bl.  S.  305)  und  A.  E.  16.  März  1878
(R.  u.  St.  A.  Nr.  83).

)  Ordnungsstrafen  sind  zu  den  allgemeinen  Staatsfonds  einzuziehen  und  unter
den  extraordinären  Einnahmen  zu  verrechnen,  St.  M.  B.  26.  Okt.  1868.

Die  von  den  Kreisausschüssen  festgesetzten  Disziplinarstrafen  fließen  zur  Kreiskommunalkasse,
  Res.  12.  Dez.  1874  (M.  Bl.  1875  S.  3).

Die  von  den  Landräthen  gegen  Kommunalbeamte  festgesetzten  Ordnungsstrafen
fließen  zur  Regierungs-Hauptkasse,  Res.  6.  Aug.  1841  (M.  Bl.  S.  210)  und
12.  Dez.  1874  (M.  Bl.  1875,  S.  3).

Den  Magistraten  ist  die  Verwendung  der  Ordnungs=  und  Disziplinarstrafen,
welche  dieselben  gegen  ihre  Unterbeamten  verfügen,  lediglich  zu  überlassen,  Res.
20.  Juli  1841  (M.  Bl.  S.  210).

Die  gegen  Beamte  als  Ordnungsstrafen  verhängten  Geldbußen  dürfen,  wenn  der
betreffende  Beamte  zahlungsfähig  ist,  nicht  in  Gefängnißstrafe  umgewandelt  werden,
St.  M.  B.  2.  März  1850  (M.  Bl.  S.  93).  6

Den  Polizei-Kommissarien  in  der  Provinz  Posen  steht  ein  Ordnungsstrafrecht
gegen  die  ihnen  untergeordneten  Ortsvorstände  nicht  zu,  Res.  10.  Mai  1875  (M.  Bl.
S.  144),  desgleichen  nicht  den  Landräthen  gegen  die  Amtsvorsteher  (s.  68  Nr.  1
Kr.  O.  13.  Dez.  1872).

Res.  8.  April  1879  (M.  Bl.  S.  107),  betr.  die  Disziplinarbefugnisse  der  Ober-Inspektoren,
  Obergrenz=  und  Obersteuer-Kontroleure.  Z

Gegen  die  Deich=  Unterbeamten  (Damm=  oder  Wallmeister)  kann  der  Deichhauptmann
  Disziplinarstrafen  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  sowie
nöthigenfalls  ihnen  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen,
§.  33  Ges.  14.  Nov.  1853  (G.  S.  S.  935).
        <pb n="264" />
        250  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

1.  Warnung,  2.  Verweis),  3.  Geldbuße),  „

4.  gegen  untere  Beamte  auch  Arreststrafe  auf  die  Dauer  von  höchstens  acht
Tagen,  welche  jedoch  nur  in  solchen  Räumen  zu  vollstrecken  ist,  die  den
Verhältnissen  der  zu  bestrafenden  Beamten  angemessen  sind?).

Zu  dieser  Beamtenklasse  werden  im  Allgemeinen  nur  gerechnet:  Exekutoren,
Boten,  Kastellane,  Diener  und  die  zu  ähnlichen,  so  wie  die  zu  bloß  mechanischen
  Funktionen  bestimmten  Beamten.  Außerdem  ist  das  Staats-Ministerium
ermächtigt,  in  der  Steuer-,  Post-,  Polizei=  und  Eisenbahn-Verwaltung  diejenigen
  Beamten-Kategorien  speziell  zu  bezeichnen:),  gegen  welche  Arreststrafen
verhängt  werden  können.

§.  16.  Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:  #

1.  in  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range,  jedoch  mit  Verminderung")
  des  Diensteinkommens  und  Verlust  des  Anspruches  auf
Umzugskosten,  oder  mit  einem  von  beiden  Nachtheilen.  Diese  Strafe
findet  nur  auf  Beamte  im  unmittelbaren  Staatsdienste  Anwendung;

4)  Bedroht  ein  Spezialgesetz  eine  pflichtwidrige  Handlung  eines  Beamten  mit
Geldstrafe,  z.  B.  die  K.  O.  28.  Okt.  1836  wegen  Nichtverwendung  des  tarifmäßigen
Stempels,  so  ist  der  Dienstvorgesetzte  nicht  berechtigt,  nur  eine  Warnung  oder  einen
Verweis  auszusprechen,  Res.  28.  Febr.  1863  (M.  Bl.  S.  227).  Die  betr.  Strafe
ist  überhaupt  keine  Disziplinarstrafe,  sondern  eine  Stempelstrafe.  und  findet  hier  das
Beschwerde=  und  Verwaltungsstreitverfahren  des  Zuständigkeitsges.  keine  Anwendung,
E.  O.  V.  XIV.  409.

*)  Die  Geldbuße  darf  mit  dem  Verweise  nicht  kumulirt  werden,  Erk.  O.  V.  G.
30.  März  1892  (D.  J.  Nr.  52).

*)  Also  nicht  in  den  gewöhnlichen  Orts=  oder  Polizeigefängnissen,  sondern  in  dazu
bestimmten,  dem  Zweck  entsprechend  eingerichteten  Lokalen  der  Dienstgebäude.  Res.
31.  Jan.  1831  (A.  B.  15  S.  14)  1

!)  Dahin  gehören  Postkondukteure,  Briefträger,  Wagenmeister  —  Eisenbahn-Bahnwärter,
  Schaffner,  Heizer,  Weichensteller,  Wiegemeister  —  Chaussee-Aufseher  und
Wärter,  Brückenmeister  und  „Wärter,  Aufseher  über  Ufer=  und  Strandpflanzungen,
Kampen  2c.,  Strom-Aufseher,  Strom=  und  Buhnenmeister  (St.  M.  B.  26.  Nov.
1853,  M.  Bl.  1854  S.  2),  desgleichen  Polizei-Sergeanten  und  Polizei-Wachtmeister,
Nachtwächter  und  Nachtwachtmeister,  Schutzmänner  und  Schutzmannschafts-Wachtmeister,
  Ober-Feuermänner,  Schirrmeister  und  Aufseher  bei  der  Straßenreinigung
(St.  M.  B.  6.  Okt.  1853,  M.  Bl.  S.  263);  in  Betreff  der  Steuerbeamten  vergl.
Res.  28.  Febr.  1853  (M.  Bl.  S.  113).  Gegen  Strafanstaltsaufseher  dürfen  Arreststrafen
  nicht  verhängt  werden,  Res.  19.  März  1880  (II.  S  J.  686).

Die  Vollstreckung  der  gegen  Schutzmänner  festgesetzten  Arreststrafen  darf  in  jedem
Falle  erst  dann  stattfinden,  wenn  über  die  gegen  die  Straffestsetzung  nach  §.  21  zulässige
  Beschwerde  endgültig  Endscheidung  getroffen  worden  ist,  Res.  3.  Mai  1889
(M.  Bl.  S.  119).  6
Bl  Für  1.  Postbeamten  gilt  jetzt  das  Reichsbeamtenges.  31.  März  1873  (R.  G.

S.  61).

5)  Wird  auf  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  mit  Verminderung  des  Diensteinkommens
  erkannt,  so  ist  in  dem  Erkenntniß  die  Summe  festzustellen,  um  welche  das
Diensteinkommen  des  Angeschuldigten  vermindert  werden  soll.  Eine  solche  bestimmte
Festsetzung  ist  erforderlich,  da  die  Verminderung  des  Diensteinkommens  bei  der  Straf-.5
versetzung  einen  Theil  der  Disziplinarstrafe  bildet  und  daher  auch  ebenso  wie  letztere
selbst,  von  dem  Disziplinarrichter  ihrem  Umfange  nach  bestimmt  werden  muß,  nicht
aber  der  dem  Angeschuldigten  vorgesetzten  Dienstbehörde  überlassen  bleiben  kann,
St.  M.  B.  29.  Mai  1874,  1874  Nr.  73.  Die  Erörterung  der  Frage  der  Verminderung
  des  Diensteinkommens  muß  im  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung,
unter  Zuziehung  des  Angeschuldigten  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgen,
  Res.  1.  März  1881  (M.  Bl.  S.  46).

Der  §.  16  Nr.  1  findet  auf  Elementarlehrer  nicht  Anwendung,  St.  M.  B.
2.  Jan.  1869  (C.  Bl.  U.  V.  S.  226),  wohl  aber  auf  Provinzialbeamte  (§.  98
Nr.  6  Pr.  O.).  Gegen  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  den  Provinzen  Posen  und  Westpreußen
  kann  die  in  S.  16  Nr.  1  bestimmte  Disziplinarstrafe  verhängt  werden.  Vergl.
Ges.  15.  Juli  1886  Art.  II.
        <pb n="265" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  251

2.  in  Dienst-Entlassung.  —  Diese  Strafe  zieht  den  Verlust  des  Titels!)
und  Pensionsanspruches?)  von  selbst  nach  sich;  es  wird  darauf  nicht  besonders
  erkannt,  es  sei  denn,  daß  vor  Beendigung  des  Disziplinarverfahrens
  aus  irgend  einem  von  dessen  Ergebniß  unabhängigen  Grunde
das  Amtsverhältniß  bereits  aufgehört  hat  und  daher  auf  Dienstentlassung
  nicht  mehr  zu  erkennen  ist).

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen  Anspruch
auf  Pension  haben,  und  lassen  besondere  !)  Umstände  eine  mildere  Beurtheilung
  zu,  so  ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,  in  ihrer  Entscheidung
  zugleich  festzusetzen,  daß  dem  Angeschuldigten  ein  Theil  des  reglementsmäßigen
  Pensionsbetrages  auf  Lebenszeit  oder  auf  gewisse  Jahre
als  Unterstützung  zu  verabreichen  seis).

 

1!)  Der  Verlust  des  Titels  tritt  auch  für  Lehrer  ein;  sie  verlieren  das  Recht,  in
amtlichen  Erlassen  als  Lehrer  bezeichnet  zu  werden,  Res.  12.  Jan.  1860  (M.  Bl.  S.  27).

:)  Das  Gehalt  ist  im  Falle  der  Dienstentlassung  bis  zum  Ablauf  des  Monats
zu  zahlen,  in  welchem  das  Erkenntniß  die  Rechtskraft  erlangt,  Res.  27.  Febr.  1865
(M.  Bl.  S.  149),  9.  Dez.  1882  und  17.  Jan.  1883  (M.  Bl.  1883  S.  7  und  22).
Vergl.  auch  Res.  4.  Juli  1884  (M.  Bl.  S.  160).

2)  Z.  B.  durch  Zeitablauf  oder  Amtsniederlegung,  auch  bei  ehrenamtlichen  Stellen,
z.  B.  als  Mitglied  des  Kreisausschusses.  Doch  darf  der  abgehende  Beamte  seinen
Posten  nicht  eher  verlassen,  als  bis  wegen  Wiederbesetzung  oder  einstweiliger  Verwaltung
  verfügt  worden  ist;  E.  O.  V.  X.  370.

4)  Darin,  daß  ein  Beamter  bis  zu  seiner  Entlassung  einen  unbescholtenen  Lebenswandel
  geführt  hat,  daß  er  wesentlich  nur  durch  seinen  nicht  verschuldeten  Vermögensverfall
  verleitet  worden  ist,  unredlichen  Gewinn  zu  suchen,  und  daß,  obleich  seine
Leistungen  bei  seiner  persönlichen  Unfähigkeit  stets  mangelhaft  gewesen,  ihm  wenigstens
das  Zeugniß  des  Fleißes  und  des  guten  Willens  nicht  zu  versagen  ist,  können  besondere
  Umstände  im  Sinne  des  §.  10  Nr.  2  nicht  gefunden  werden,  Res.  10.  Aug.
1854  (M.  Bl.  S.  161).

5)  Eine  Unterstützung  nach  §.  16  Nr.  2  ist  als  eine  vom  Gesetze  nur  ausnahmsweise
  zugelassene  Erleichterung  der  Lage  des  zur  Dienstentlassung  verurtheilten  Beamten
  zu  betrachten  und  daher  namentlich  überall  da  nicht  für  gerechtfertigt  zu
erachten,  wo  der  letztere  sich  einer  solchen  ausnahmsweisen  Rücksichtnahme  unwürdig
gezeigt  hat.  Dies  wird  insbesondere  dann  anzunehmen  sein,  wenn  der  Verurtheilte
durch  die  ihm  zur  Last  fallenden  Vergehungen  einen  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung
  an  den  Toag  gelegt  hat

Es  bleibt  aber  ferner  auch  zu  beachten,  daß  durch  die  angeführte  Gesetzes-Bestimmung
  die  Disziplinarbehörden  nur  in  den  Stand  gesetzt  werden  sollen,  einer
etwaigen,  durch  die  dauernde  oder  vorläufige  Unfähigkeit  des  entlassenen  Beamten
zu  anderweitigem  Erwerbe  seines  Lebensunterhalts  verursachten  dringenden  Hülfsbedürftigkeit
  Rechnung  zu  tragen.  Hiervon  ausgehend,  kann  es  beispielsweise  nicht
für  gerechtfertigt  erachtet  werden,  wenn,  wie  es  vorgekommen  ist,  verhältnißmäßig
jungen  und  völlig  erwerbsfähigen  Beamten  erhebliche  Bruchtheile  der  gesetzlichen  Pension,
mitunter  sogar  auf  eine  längere  Reihe  von  Jahren  bewilligt  worden  sind,  Res.
23.  Dez.  1882  (M.  d.  J.  1.  A.  9193).

Ein  späteres  Res.  1.  1  1889  besagt,  daß  die  Entscheidung  der  Frage,  ob

und  in  welchem  Umfange  von  der  durch  obige  Vorschrift  den  Disziplinarbehörden
ertheilten  Ermächtigung  Gebrauch  zu  machen  sei,  sich  lediglich  als  ein  Akt  der
Strafzumessung  darstelle  und  daß  die  Disziplinarbehörden  also  nicht  befugt  seien,
aus  Erwägungen,  welche  den  zu  beurtheilenden  Disziplinarfall  nicht  berühren
  (3.  B.  zu  hohes  Lebensalter,  lange  Dienstzeit,  Familienverhältnisse),  dem
Angeschuldigten  einen  Theil  des  Pensionsbetrages  als  Unterstützung  zu  gewähren.
Der  mit  der  Funktion  des  Staatsanwalts  betraute  Beamte  habe,  wenn  gegen  seinen
Antrag  dem  Angeschuldigten,  im  Widerspruch  mit  vorstehender  Vorschrift,  ein  Theil
der  Pension  auf  Lebenszeit  zuerkannt,  für  jedes  Mal  Berufung  einzulegen  (M.  Bl.
S.  J.

Wegen  der  nach  §.  31  des  Pensionsges.  27.  März  1872  (G.  S.  S.  268)  von
derartigen  Unterstützungen  zu  gewährenden  Gnadenmonatsbeträge  vergl.  Res.  30.  Mai
        <pb n="266" />
        252  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

§.  17.  Welche  der  in  den  S3§F.  14  bis  16  bestimmten  Strafen!)  anzuwenden
sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens
mit  Rücksicht  auf  die  sonstige  Führung  des  Angeschuldigten  zu  ermessen,  unbeschadet
  der  besonderen  Bestimmungen  der  88§.  8  und  9.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Disziplinarverfahren.

J§F.  18.  Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen
seinen  Untergebenen  befugt?).
§.  19.  In  Beziehung  auf  die  Verhängung  von  Geldbußen)  ist  die  Befugniß
  der  Dienstvorgesetzten  begrenzt,  wie  olgt.

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  251.

Bl.  S.  95),  wegen  Berechnung  der  Pension,  Res.  29.  Juli  1884  (M.  Bl.

8.  16  Nr.  2  Abs.  3  findet  auch  anf  pensionsberechtigte  Gemeindebeamte  un
Volksschullehrer  Anwendung;  vergl.  wegen  der  letzteren  Res  2.  März  1886  (M.  ,
S.  37).  Er  findet  nicht  Anwendung  auf  Beamte,  die  widerruflich  oder  auf  Kündigunkt
angestellt  sind  und  gemäß  §.  83  im  Wege  der  Kündigung  entlassen  werden  können

Der  Erörterung  der  Frage  hat  eine  sorgfältige  Erwägung  der  persönlichen  Ver
hältnisse  des  Angeschuldigten,  sowie  der  bisherigen  dienstlichen  und  außerdienstlichen
Führung  voranzugehen,  Res.  31.  Juli  1874  (M.  Bl.  S.  194).

1)  Eine  vorläufige  Freisprechung  ist  nach  dem  Gesetz  nicht  zulässig,  Res.
9.  April  1843  (M.  Bl.  S.  117).

2)  Die  Uebertragung  der  Strafbefugniß  eines  Dienstvorgesetzten  auf  andere  Behörden
  oder  Beamte  ist  nicht  zulässig,  vergl.  Res.  21.  Jan.  1843  (M.  Bl.  **
Die  an  einer  öffentlichen  Schule  angestellten  Lehrer  unterliegen  nicht  der  Disziplinar.
befugniß  der  Gemeindebehörden,  sondern  derjenigen  Beamten  und  Behörden  der  S  ir
333  sie  disziplinarisch  untergeordnet  sind;  Res.  24.  Mai  1888  (C.  vBl.

Mehrere  Ordnungsstrafen  dürfen  auf  einander  folgen,  da  in  der  jedesmaligen
Aufforderung  an  den  Beamten,  seinen  Verpflichtungen  zu  genügen  und  in  der  wiede
holten  Weigerung  ein  neues  Disziplinarvergehen  liegt,  Erk.  O.  V.  G.  4.  Febr.  18
(Nr.  1.  393);  29.  Febr.  1888  (Nr.  I.  250).

3)  Die  Befugniß  zur  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  sleht  zu:

dem  Regierungs-Präsidenten  gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordne
Magistratsmitglieder  und  die  sonstigen  Gemeindebeamten,  §.  20,  1  Zust.  Ges.  1.  3
1883,  vergl.  §.  58  St.  O.  30.  Mai  1853;  Strafverfügungen  des  Bürgermeister
Zust.  Ges.  §.  20,  21  —  e

dem  Landrath  und  dem  Regierungs-Präsidenten  gegen  die  Gemeind,
vorsteher,  Schöffen,  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  und  sonstige  ländliche  *
meindebeamten,  Amtmänner  in  Westfalen,  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz,  Del
bandsvorsteher,  sowie  gegen  die  Gutsvorsteher,  8.  143  L.  G.  O.  3.  Juli  189  q
S.  27  Abs.  4  Westf.  Kr.  O.;  §.  24  Abs.  7  Rh.  Kr.  O.;  §.  36  Zust.  Ges.;  Stro
verfügungen  der  Amtmäuner  und  Bürgermeister,  Zust.  Ges.  §.  36,  2;  —  -

dem  Kreisausschuß  gegen  die  Amtsvorsteher  im  Umfange  des  den  Plo
vinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechtes,  dem  Regierungs-Präsident.=gegen
  die  Amtsvorsteher  im  Umfange  des  dem  Minister  beigelegten  Ordnungsstrafrechte  «
§.  68  Kr.  O.  13.  Dez.  1872;  vergl.  §.  19  des  Disziplinarges.;  —  en
dem  Kreisausschuß,  dem  Regierungs-Präsidenten  und  dem  Landrath  gegen
Kreisbeamte;  §.  134  Nr.  3  der  Kr.  O.  13.  Dez.  1872.  Wegen  der  nebenamtlichrl.
Kreiskommunalbeamten,  die  im  Hauptamt  unmittelbare  Staatsbeamte  sind,  vendn
E.  O.  V.  V.  41;  gegen  Disziplinarverfügungen  des  Landraths  ist  nicht  die  Kuß
im  Verwaltungsstreitverfahren,  sondern  die  Beschwerde  im  Instanzenzuge  starthah
Erk.  O.  V.  G.  4.  Febr.  1891  (Nr.  I.  124).  Vergl.  dagegen  Schl.-Holst.  ar.
g.  122,  Hann.  Kr.  O.  8.  91,  Westf.  Kr.  O.  §.  79,  H.  N.  Kr.  O.  §.  92,
Kr.  O.  §.  79,  wonach  lediglich  §.  36  Zust.  Ges.  Platz  greift;  —  age
dem  Landdirektor  gegen  die  Provinzialbeamten,  aber  nur  bis  zum  Beirt
von  30  Mark,  und  nicht  gegen  die  oberen  Beamten,  §.  41  und  98  Nr.  2  der  Pr.
vergl.  E.  O.  V.  XXV.  412;  —

ten,
        <pb n="267" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  253

Die  Vorsteher  derjenigen  Behörden,  welche  unter  den  Provinzialbehörden
tehen,  binsaneer  die  Landräthe,  können  gegen  die  ihnen  selbst  untergebenen
Beamten,  so  wie  gegen  die  Beamten  der  ihnen  untergeordneten  Behörden  Gelddußen
  bis  zu  drei  Thalern  verfügen.  [Gleiche  Befugniß  haben  die  Vorsteher
zur  Post-Anstalten  in  Bezug  auf  ihre  Untergebenen  und  die  Post-Inspektoren
in  Bezug  auf  die  Unterbeamten  ihres  Bezirks]).
aAndere  Vorgesetzte  der  unteren  Beamten  dürfen  solche  Geldbußen  nur
nieofern  verfügen,  als  ihnen  die  Befugniß  zur  Verhängung  von  Geldbußen
beich  besondere  Gesetze  oder  auf  Grund  solcher  Gesetze  erlassenen  Instruktionen
gelegt  ist.  Z„  ·
lDenber-ot-Dikektoren,dem  Telegraphen-Direktor,  so  wie  den  von
der  eingesetzten  Behörden  der  Eisenbahn-Verwaltung  steht
n  Befugniß  zu,  gegen  allen  ihnen  untergebenen  Beamten  Geldbußen  bis  zu
zehn  Thalern  zu  verhängen.)  6  45#  *  t  dueten  Be—
a  Die  Provinzial-Behörden  sind  ermächtigt,  die  ihnen  untergeordne  1
duten  mit  Geldbuße  bis  zu  dreißig  Thalern  zu  belegen,  besoldete  Beamte  jeeich
  nicht  über  den  Betrag  des  einmonatlichen  Diensteinkommens  hinaus  Pn
seh),Gleiche  Befugnisse  haben  die  Vorsteher  der  Provinzial-Behörden  in  Anhung
  der  bei  letzteren  angestellten  unteren  Beamtens)  ittelb
u  ie  Minister  haben  die  Befugniß,  allen  ihnen  unmittelbar  oder  mittelbar
ntergebenen  Beamten  Geldbußen  bis  zum  Betrage  des  monatlichen  Dienstankommens,

  unbesoldeten  Beamten  aber  bis  zur  Summe  von  dreißig  Thalern
zuerlegen

–

5D

—  —  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  252.  *7*
1  den  Vorstehern  der  Provinzialanstalten  gegen  die  ihnen  nachgeordneten
dastaltsbeamten,  mit  Ausnahme  der  oberen  Anstaltsbeamten,  aber  nur  bis  zum  Bede

  von  10  M.,  §s.  98  Nr.  3  Pr.  O.  Z
(6  Dem  gantrilhe  steht  ein  Ordnungsstrafrecht  gegen  die  Amtsvorsteher  nicht  zu
neins  Kr.  O.)  und  desgleichen  nicht  den  Amtsvorstehern  gegen  die  Gee-


  Gutsvorsteher  (§.  65  Kr.  O.).  „  6  #

Prop#  #egen  Fenimcer  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Landesdirektoren  und  die  oberen
zinzialbeamten  vergl.  S.  98  Pr.  O  22.  März  1881.  (1862

S.  4Vegen  der  Disziplin  über  die  Dorfgerichte  Res.  26.  Nov.  1881  (M.  Bl.]

#rz  4.  Das  Recht  der  Aufsicht  über  die  Dorfgerichte  steht  den  Landgerichts-Hlsldenten
  zu.  Dieselben  haben  aber  nur  die  Befugniß  zu  Exekutivstrafen  bis  zum

Sinage  von  100  M.;  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Dorfgerichte  im
ne  des  Disziplinargesetzes  steht  den  Verwaltungsbehörden  zu.

dergt  Begen  der  Disziplinarbefugnisse  des  Präsidenten  der  Ansiedelungskommission

watl  Vo.  21.  Juli  1886  (G.  S.  S.  159)  §.  7  :  wegen  der  bei  den  Strombauverwe

  lungen  angestellten  Wasserbaubeamten  Res.  22.  Jan.  1889  (M.  Bl.  S.  24);

(Ccien  der  Disziplinarbefugnisse  der  Kgl.  Eisenbahndirektionen  Ges.  17.  Juni  1880
S.  S.  271)  §.  1.

Die  In  den  zur  Kompetenz  des  Kreisausschusses  als  der  Disziplinarbehörde  gehörigen
Kaadlinarsachen  sind  die  gkonmen  Disziplinargeldstrafen,  mögen  dieselben  von  dem
bausschusse  selbst  oder  in  der  höheren  Instanz  vom  Bezirksausschuss  festgesetzt
46)  ein,  an  die  Kreis-Kommunalkasse  abzuführen,  Res.  23.  März  1878  (M.  Bl.

di.  Mäaur  die  Post=  und  Telegraphenbeamten  findet  jetzt  das  Reichsbeamtenges.
1#3  1873  Anwendung.  ½
Betr  h  Bei  den  im  Hauptamt  und  im  Nebenamt  besoldeten  Beamten  nicht  über  den
Die  6  des  Einkommens  aus  beiden  Aemtern  hinaus,  Erk.  O.  V.  G.  XXV.  *
Mf.  Disziplinarbehörden  fungirenden  Verwaltungsgerichte  sind  an  die  Grenzen  -—
stafen  dicht  gebunden,  da  es  sich  bei  ihnen  um  die  eventuelle  Festsetzung  von  Ocdnung".
geseen  im  geordneten  Disziplinarverfahren  handelt.  Dagegen  haben  sie  vs  im  16
Morimalgrenzen  zu  beachten,  Erk.  O.  B.  C.  5.  Okt  1894  (D.  J.  Pr.  16  ;
nsesi  Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auf  alle  bei  Provinzialbehörden  beschäftigten  nn
und  lelten  Beamten  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Mitglieder  der  Provinzia  ehörde
2.  Mar  zu  Funktionen  solcher  Mitglieder  ihr  beigegebenen  Hülfsarbeiter,  St.  M.  B.
1853  (M.  Bl.  S.  110..
        <pb n="268" />
        254  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

Welche  Beamten  im  Sinne  dieses  Paragraphen  zu  den  unteren  zu  rechnen
sind,  wird  durch  das  Staatsministerium  bestimmt.

§.  20.  Nur  diejenigen  Dienstvorgesetzten,  welche  gegen  die,  in  S.  15  Nr.  4
bezeichneten  Beamten  Geldbußen  verhängen  können,  sind  ermächtigt,  gegen
dieselben  Arreststrafen  zu  verfügen.

Diejenigen  Vorgesetzten,  deren  Strasgewalt  auf  Geldbuße  bis  zu  drei
Thalern  beschränkt  ist,  dürfen  bei  den  Arreststrafen  das  Maß  von  drei  Tagen
nicht  überschreiten.

§.  21.  Gegen  die  Verfügung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur)  Beschwerde
im  vorgeschriebenen  Instanzenzuge  statt.

§.  22.  Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disziplinarverfahren
  vorhergehen.  Dasselbe  besteht  in  der  von  einem  Kommissar  zu  führenden
  schriftlichen  Voruntersuchung?)  und  in  einer  mündlichen  Verhandlung  nach
den  folgenden  näheren  Bestimmungen.  6.  «

§.  23.  Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens?)  wird  verfügt  und  der
Untersuchungskommissar  ernannt:

1)  Der  Rekurs  ist  also  unzulässig,  Res.  9.  Dez.  1870  (C.  Bl.  U.  V.  1871  S.  4).
Eine  Frist  für  die  Beschwerde  ist  nicht  vorgeschrieben;  doch  kommen  mit  den  neueren
Verwaltungsges.  event.  auch  deren  Fristen  zur  Anwendung.  Wegen  der  Befugniß  des
Dienstvorgesetzten  auch  ohne  Beschwerde  selbständig  erneut  Entscheidung  zu  treffen,
vergl.  Anm.  1  zu  §.  5  S.  248.

2)  Die  schriftliche  Voruntersuchung  ist  ein  wesentlicher  und  unembehrlicher
Theil  des  Disziplinarverfahrens,  ohne  den  eine  Entscheidung  nicht  getroffen  werden
kann.  In  den  förmlichen  Disziplinaruntersuchungen,  in  denen  die  Verwaltungsgerichte
entscheiden,  finden  für  die  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  die
Bestimmungen  der  bürgerlichen  Gesetzgebung  siungemäße  Anwendung,  Erk.  9.  Juni
1888  (E.  O.  V.  XVI.  396).

Gemäß  8§.  11  und  22  ist  auch  bei  unerlaubter  Entfernung  aus  dem  Amte  eine
schriftliche  Voruntersuchung  durch  einen  hierzu  bestellten  Kommissarius  nothwendige
Voraussetzung  einer  auf  Entlassung  aus  dem  Amte  gerichteten  Entscheidung,  Erk.
8.  Sept.  1883  (E.  O.  V.  XII.  430).

3)  Ein  förmliches  Disziplinarverfahren  ist  nur  einzuleiten,  wenn  es  sich  um  Pflichtwidrigkeiten
  oder  anderweite  Ungehörigkeiten  handelt,  welche  die  Strafe  der  Entfernung
aus  dem  Amte  geboten  erscheinen  lassen,  nicht  aber  um  solche,  die  mit  Warnung,
Verweis  oder  Ordnungsstrafe  zu  ahnden  sind,  Res.  8.  Jan.  1869  (M.  Bl.  S.  72).

Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  wird  verfügt  und  der  Untersuchungskommissarius
  ernannt:

in  dem  Verfahren  gegen  den  Landesdirektor  und  die  oberen  Provinzialbeamten
  (C.  41  Pr.  O.),  gegen  die  gewählten  Mitglieder  der  Provimzialräthe  und
Bezirksausschüsse,  gegen  die  dem  Landesdirektor  nach  §.  93  der  Pr.  O.  zugeordneten,
sowie  gegen  die  sonstigen  im  Provinzialstatut  bezeichneten  leitenden  Beamten,  gegen
die  Mitglieder  der  Provinzialausschüsse  durch  den  Minister  des  Innern,  §.  98  Nr.  5,
§.  51  Pr.  O.,  §§.  14,  32  L.  V.  G.;

gegen  die  vorstehend  nicht  bezeichneten  Provinzialbeamten  durch  den  Landesdirektor,
  8.  98  Nr.  5  Pr.  O.;

gegen  die  Bürgermeister,  Beigeordneten  und  Magistratsmitglieder,  sowie  gegen
die  sonstigen  städtischen  Gemeindebeamten  durch  den  Regierungspräsidenten  beziehungs.
weise  den  Minister  des  Innern,  §s.  20  Nr.  3  Zust.  Ges.;  —

in  dem  Verfahren  gegen  die  gewählten  Mitglieder  der  Kreis=  und  Stadtausschüsse
durch  den  Regierungs-Präsidenten,  §.  39  L.  V.  G.;  —

in  dem  Verfahren  gegen  die  Amtsvorsteher  durch  den  Landrath  oder  Regierungs-Präsidenten,
  §.  68  der  K.  O.  für  die  östlichen  Provinzen;

gegen  Gemeindevorsteher,  Amtmänner  in  Westfalen,  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz,
  Schöffen,  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  und  sonstige  Gemeindebeamte
und  Verbandsvorsteher,  sowie  gegen  Gutsvorsteher  und  Kreisbeamte  durch  den  Landrath
oder  den  Regierungs-Präsidenten  §.  143,  3  L.  G.  O.  3.  Juli  1891,  §.  36  Nr.  4
Zust.  Ges.,  §§.  68  und  134  Nr.  3  Kr.  O.;

gegen  Subaltern=  und  Unterbeamte  des  Oberverwaltungsgerichts  von  dem  Präsidenten
  des  Oberverwaltungsgerichts,  Verw.  Ger.  Ges.  3.  Juli  1875/2.  Aug.  1880
S.  30  a.
        <pb n="269" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  255

1.  wenn  die  Entscheidung  der  Sache  vor  den  Disziplinarhof  gehört  G.  24

Nr.  1)  von  dem  Minister,  welcher  dem  Angeschuldigten  vorgesetzt  ist.

Ist  jedoch  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  diese  Verfügung  und  Ernennung
  vorläufig  von  dem  Vorsteher  der  Provinzialbehörde  des  Ressorts
ausgehen.  Es  ist  alsdann  die  Genehmigung  des  Ministers  einzuholen
und,  sofern  dieselbe  versagt  wird,  das  Verfahren  einzustellen;

2.  in  allen  anderen  Fällen  von  dem  Vorsteher  der  Behörde,  welche  die
entscheidende  Disziplinarbehörde  bildet  (§.  24  Nr.  2)  oder  von  dem
vorgesetzten  Minister.

§.  24.  Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden  erster  Instanz  sind:

1.  Der  Disziplinarhof  zu  Berlin  (§.  29)  in  Ansehung  derjenigen  Beamten,
zu  deren  Anstellung  nach  den  Bestimmungen,  welche  zur  Zeit  der  verfügten
  Einleitung  der  Untersuchung  gelten,  eine  von  dem  Könige  oder
von  den  Ministern  ausgehende  Ernennung,  Bestätigung  oder  Genehmigung
erforderlich  ist!)  „

2.  Die  Provinzialbehörden:)  als:  die  Regierungen,  die  Provinzial-Schulkollegien,
  die  Provinzial-Steuer-Direktionen,  die  Ober-Berg-Aemter,  die
General  -Kommissionen,  sdie  Militär  =  Intendanturen),  das  Polizei-Präsidium
  zu  Berlin,  die  Eisenbahn-Kommissariate  )  in  Ansehung  aller
Beamten,  die  bei  ihnen  angestellt  oder  ihnen  untergeordnet  und  nicht
vorstehend  unter  1  begriffen  sind.

Den  Provinzialbehörden  werden  in  dieser  Beziehung  gleichgestellt  die  unter
den  Ministern  stehenden  Central-Verwaltungs-Behörden  in  Dienstzweigen,  für
welche  keine  Provinzialbehörden  bestehen,  sowie  die  General-Landschafts=  und
Haupt--Ritterschafts-Direktionen.

§.  25.  Für  diejenigen  Kategorien  von  Beamten,  welche  nicht  unter  den
im  §.  24  bezeichneten  begriffen  sind,  ist  die  entscheidende  Disziplinar-Behörde

)Für  die  den  Provinzialschulkollegien  unterstellten  Professoren  an  höheren
Unterrichtsanstalten  ist  auch  bei  verliehener  4.  Rangklasse  nicht  der  Disziplinarhof,
sondern  das  Provinzialschulkollegium  die  entscheidende  Disziplinarbehörde  1.  Instanz,
Res.  2.  Mai  1873  (C.  Bl.  U.  V.  S.  488).

2)  Wegen  der  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Berlin
vergl.  §.  45  L.  V.  G.

Wegen  der  in  Berlin  angestellten  Beamten  vergl.  §.  47  L.  V.  G.

Die  Befugnisse,  welche  in  dem  Gesetze,  beir.  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten  den  Provinzialbehörden  und  den  Vorstehern  derselben  vorbehalten  sind,
werden  fortan  auch  den  Königlichen  Eisenbahndirektionen  bezw.  deren  Vorstehern  übertragen,
  §.  1  des  Ges.  17.  Juni  1880  (G.  S.  S.  271);  §.  9  der  Organisationsverordnung
  24.  Nov.  1879.  Gegen  die  Eutscheidung  des  Vorstehers  fteht  dem  betheiligten
  Beamten  die  Berufung  an  das  Kollegium  der  Direktion  zu,  §.  1  a.  a.  O.

Entscheidende  Disziplinarbehörden  erster  Instanz  sind:

die  Kreisausschüsse  in  Betreff  der  Gemeindevorsteher,  Amtmänner  in  Westfalen,
  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz,  Schöffen,  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
und  sonstigen  Gemeindebeamten,  sowie  der  Gutsvorsteher,  der  Amtsvorsteher  (§.  143,
L.  G.  O.  3.  Juli  1891,  Schl.-Holst.  L.  G.  O.  §.  143,  §.  26  Nr.  4  Zust.  Ges.,
#§.  68  Nr.  2  der  Kr.  O.)  und  der  Kreisbeamten  (§.  134  Nr.  3  ebend.);

die  Bezirksausschüsse  in  Betreff  der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder
  und  der  sonstigen  städtischen  Gemeindebeamten,  in  Betreff  der  gewählten
Mitglieder  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschüsse,  des  Landesdirektors,  der  sonstigen  Provinzialbeamten
  und  der  Mirtglieder  der  Provinzialausschüsse,  §.  20  Nr.  3  Zust.  Ges.,  8.  82
Wiesb.  St.  O.,  §.  39  L.  V.  G.,  §§.  51  und  98  Nr.  5  Pr.  O.;

das  Oberverwaltungsgericht  in  Betreff  der  gewählten  Mitglieder  der
Provinzialräthe  und  aller  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  der
Bezirksausschüsse,  sowie  der  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  angestellten  Subalternund
  Unterbeamten,  §§s.  14  und  32  L.  V.  G.,  §.  30  aà  Verw.  Ger.  Ges.  3.  Juli
1875/2.  Aug.  1880.  .

Ges.,  betr.  das  Disziplinarverfahren  bei  dem  Oberwaltungsgericht,  8.  Mai  1889
(G.  S.  S.  107).

2)  Eisenbahn-  Direktionen,  Ges.  17.  Juni  1880  (G.  S.  S.  271).
        <pb n="270" />
        256  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

die  Regierung,,  in  deren  Bezirk  sie  fungiren,  und  für  die  in  Berlin  oder  im
Auslande  fungirenden,  die  Regierung  in  Potsdam.

§.  261,).  Die  Zuständigkeit  der  Provinzialbehörden  kann  von  dem  Staats-Ministerium
  auf  einzelne  Kategorien  solcher  Beamten  ausgedehnt  werden,  welche
von  den  Ministern  ernannt  oder  bestätigt  werden,  aber  nicht  zu  den  etatsmäßigen
  Mitgliedern  einer  Provinzialbehörde  gehöen.  4  #

§.  27.  Für  den  Fall,  daß  bei  der  zuständigen  Disziplinarbehörde  die
beschlußfähige  Anzahl  von  Mitgliedern  nicht  vorhanden  ist,  oder  wenn  auf
den  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  der
Disziplinarhof  das  Vorhandensein  von  Gründen  anerkennt,  aus  welchen  die
Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarbehörde  bezweifelt  werden  kann,
tritt  eine  andere  durch  das  Staatsministerium  substituirte  Disziplinarbehördean
  deren  Stellee).  ,„  Z  ...  ..

§.  28.  Streitigkeiten  über  die  Kompetenz  der  Disziplinarbehörden  als
solcher  werden  von  dem  Staatsministerium,  nach  Vernehmen  des  Gutachtens
des  Disziplinarhofes,  entschieden  5.

1)  Durch  St.  M.  B.  23.  Aug.  1853  (M.  Bl.  S.  227)  ist  die  Zuständigkeit
der  Provinzialbebörden  als  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz
(5.  24  Nr.  2  h.  t.)  auf  folgende  Kategorien  von  Civilbeamten  ausgedehnt
worden:

I.  auf  alle  bei  dem  Königl.  Polizei-Präsidium  zu  Berlin  angestellten  oder  demselben
untergeordneten  Beamten,  welche  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt  oder  bestätigt
  worden,  mit  Ausnahme  der  Assessoren,  Inspektoren  und  Polizeihauptleute;

II.  auf  alle  von  dem  Kgl.  Finanzministerium  ernannten  oder  bestätigten,  nicht
zu  den  etatsmäßigen  Mitgliedern  der  Provinzialbehörden  gehörigen  Beamten  der
Königlichen  Domänen-,  Forst=  und  Steuerverwaltung,  jedoch  mit  Ausnahme  der
Forstinspektionsbeamten,  der  Ober-Zoll-,  der  Ober-Steuer=  und  der  Ober-Salz-Magazin-Inspektoren,
  der  Büreau-Vorsteher  bei  den  Provinzial  =  Steuer-Verwaltungen,  des
Rendanten  bei  der  Provinzial-Steuerkasse  zu  Berlin,  der  Kataster-Büreau-  Vorsteher
in  der  Rheinprovinz  und  in  Westfalen  und  der  Hypothekenbewahrer  in  der  Rheinprovinz:

III.  (die  Nr.  III  betrifft  nur  Unterbeamte  der  Militär-Intendanturen);

IV.  auf  die  von  dem  Königl.  Kriegsministerium  ernaunten  oder  bestätigten  Garnison-Schullehrer
  bei  welchen  die  Provinzial-Schulkollegien  als  entscheidende  Disziplinarbehörden
  erster  Instanz  eintreten;

V.  auf  alle  von  dem  Minister  für  Handel  2c.  im  Ressort  der  Bau=  sowie  der
Berg-,  Hütten=  und  Salinenverwaltung  ernannten  oder  bestätigten  Beamten,  jedoch
mit  Ausnahme  der  Ober-Bauinspektoren,  der  Direktoren  und  Mitglieder  der  Bergämter,
  der  Betriebsdirigenten  der  Hüttenwerke  und  Salinen,  nämlich  der  Ober-Hütten-Inspektoren,
  Salinen=  und  Salzamtsdirigenten  und  der  Ober-Bergamts-Hauptkassen-Rendanten
  —

desgleichen  durch  St.  M.  B.  16.  März  1854  (M.  Bl.  S.  75)  ausgedehnt  auf
die  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden  angestellten  pensionsberechtigten  Feldmesser;
auf  die  Beamten  der  höheren  landwirthschaftlichen  Lehranstalten,  mit  Ausschluß  der
Lehrer  an  diesen  Instituten;  auf  die  Beamten  an  den  Staatsgestüten  mit  Ausschluß
der  Landstallmeister  und  der  selbständigen  Gestütsvorsteher  —

desgleichen  durch  St.  M.  B.  30.  Mai  1864  (M.  Bl.  S.  137)  auf  alle  im
Bereiche  der  Straf.Anstalts.  und  Gefängniß-Verwaltung  angestellten  Inspektoren,
Verwalter,  Rendanten  und  Büreaugehülfen,  zu  deren  Anstellung  eine  von  dem  Minister
des  Innern  ausgehende  Ernennung,  Bestätigung  oder  Genehmigung  erforderlich  ist,
mit  Ausnahme  der  Direktoren  und  Ober-Inspektoren  —

desgleichen  durch  St.  M.  B.  5.  Nov.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  24)  auf  die  der.
landwirthschaftlichen  Verwaltung  angehörigen  Fischmeister  und  Fischkieper.

*)  Bestreitet  der  Angeschuldigte  die  Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarbehörde,
  so  ist  über  sein  Perhorrescenzgesuch  durch  den  Disziplinarhof  zu  entscheiden,
bevor  in  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  selbst  eingetreten  werden
kann,  Beschl.  des  Disziplinarhofes  30.  Juni  1888  (St.  M.  1239).

1)  Die  Verwaltungsgerichte  haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrzu
nehmen,  E.  O.  V.  V.  41.  In  dem  Disziplinarverfahren  vor  ihnen  gelten  bezüglich
der  Ablehnung  und  Ausschließung  der  Gerichtspersonen  sinngemäß  die  Vorschriften
der  bürgerlichen  Gesetze,  E.  O.  V.  XVI.  395.
        <pb n="271" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  257

S.  29.  Der  Disziplinarhof  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  zehn  anderen
Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  vier  zu  den  Mitgliedern  des  [Ober-Tribunals]]!)
  Kammergerichts  gehören  müssen.  Die  Mitglieder  des  Disziplinarhofes
  werden  von  dem  Könige  auf  drei  Jahre  ernannt.  Ein  Mitglied,  welches
im  Laufe  dieser  Periode  ernannt  wird,  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derselben  in
Thätigkeit.  Die  ausscheidenden  Mitglieder  können  wieder  ernannt  werden.

§.  30.  Zur  Erledigung  der  Disziplinarsachen  ist  bei  dem  Disziplinarhofe
  die  Theilnahme  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
  erforderlich,  von  denen  wenigstens  zwei  zu  den  Mitgliedern  des  Kammergerichts
  gehören  müssen.

§.  31.  Bei  den  Provinzialbehörden  werden  die  Disziplinarsachen  in  besonderen
  Plenarsitzungen  erledigt,  an  welchen  mindestens  drei  stimmberechtigte
Mitglieder  Theil  nehmen  müssen.  In  diesen  Plenarsitzungen  steht,  bei  den
Regierungen,  den  Mitgliedern  derselben  nur  dasjenige  Stimmrecht  zu,  welches
ihnen  durch  die  allgemeinen  Vorschriften  für  Verhandlung  im  Plenum  beigelegt
  ist:).  Bei  den  übrigen  Provinzialbehörden  nehmen  an  den  zur  Erledigung
  der  Disziplinarsachen  bestimmten  Plenarsitzungen  nur  die  etatsmäßigen
Mitglieder  und  diejenigen  Theil,  welche  eine  etatsmäßige  Stelle  versehen.  Bei
den  Eisenbahn-Kommissariaten  tritt  zur  Erledigung  der  Disziplinarsachen  der,
ein=  für  allemal  hierzu  bestimmte  Kommissarius  der  Regierung,  in  deren  Bezirk
  das  Eisenbahn-Kommissariat  seinen  Sitz  hat,  in  Berlin  der  Justitiarius
des  Polizei-Präsidiums  ein.  Alle  in  dieser  Weise  zur  Theilnahme  Berufenen
haben  ein  volles  Stimmrecht,  auch  wenn  die  Behörde  sonst  keine  kollegialische
Einrichtung  hat.

§.  32.  In  der  Voruntersuchung?)  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mittheilung
  der  Anschuldigungspunkte  vorgeladen  und,  wenn  er  erscheint,  gehört;

1)  Die  richterlichen  Mitglieder  des  Disziplinarhofes  für  nicht  richterliche  Beamte
müssen  dem  Oberlandesgerichte  in  Berlin  angehören,  §.  13  Ges.  9.  April  1879
(G.  S.  S.  345).

2)  Sämmtliche,  auch  die  technischen  Mitglieder  der  Regierung  find  ebenso  berechtigt
  wie  verpflichtet,  an  den  in  Rede  stehenden  Plenarsitzungen  Theil  zu  nehmen,
wenn  sie  auch  von  ihrem  Stimmrecht  nur  in  den  angegebenen  Grenzen  Gebrauch
machen  dürfen,  Res.  12.  März  1853  (M.  Bl.  S.  73).  In  dem  Sitzungsprotokoll
ist  zu  bemerken,  daß  sie  an  der  Entscheidung  nicht  Theil  genommen  haben,  Res.
27.  April  1867  (M.  Bl.  S.  109).  Es  gebührt  den  technischen  Mitgliedern  ein
volles  Votum  in  Disziplinarsachen  schon  dann,  wenn  diese  ihrem  Geschäftskreise
angehören,  den  Assessoren  aber  nur  in  dem  Falle,  wenn  sie  die  betreffende  Disziplinarsache
  selbst  bearbeitet,  d.  h.  entweder  als  Untersuchungs-Kommissarien
oder  als  Referenten  fungirt  haben.  Ein  Assessor,  der  augenblicklich  eine  etatsmäßige
  Stelle  versieht  und  ein  bestimmtes  Departement  verwaltet,  oder  der  etwa  eine
oder  die  andere  bis  zur  Audienz  erlassene  Zwischenverfügung  nur  deshalb  mitunterzeichnet
  hat,  weil  die  Aufficht  über  die  Dienstführung  des  Angeschuldigten  zu  seinem
Geschäftskreise  gehört,  wird  dadurch  nicht  stimmberechtigt  im  Sinne  des  §.  31,  Res.
20.  Juli  1859  (M.  Bl.  S.  195).  Wegen  des  Stimmrechts  der  forsttechnischen  Mitglieder
der  Regierungen  vergl.  K.  O.  31.  Dez.  1825  (G.  S.  S.  826  zu  V)  und  18.  Sept.
1850  (G.  S.  S.  489),  Res.  24.  Febr.  1851  (M.  Bl.  S.  73)  und  13.  März  1866
(M.  Bl.  S.  56),  wegen  des  Stimmrechts  der  Schulräthe  der  Regierungen,  Res.
20.  Juli  1855  (M.  Bl.  S.  176).  Der  bei  einer  Bezirksregierung  angestellte  Katasterinspektor
  hat  in  keinem  Falle  ein  Stimmrecht,  Res.  28.  Jan.  1884.  Wegen
der  dem  Regierungs-Präsidenten  beigegebenen  Räthe  vergl.  §.  19  L.  V.  G.,  wegen
der  Eisenbahndirektionen  Res.  25.  Juni  1880  (E.  V.  Bl.  S.  284).

2:)  In  Bezug  auf  den  Zeugnißzwang  sind  für  Disziplinarsachen  noch  die  88.  7,
312  der  Kriminalord.  11.  Dez.  1805  maßgebend,  C.  Bl.  U.  V.  1882  S.  331.
Vergl.  Res.  30.  April  1895  (M.  Bl.  S.  110).  ·

Der  Untersuchungs-Kommissarius  darf  es  nie  unterlassen,  den  Angeschuldigten
gehörig  ad  generalia  zu  vernehmen  und  Zeugen,  die  sich  in  wesentlichen  Punkten
widersprechen,  zu  konfrontiren,  Res.  7.  April  1854  (M.  Bl.  S.  109).

Die  Vernehmung  der  Zeugen,  auch  das  Verhör  des  Angeschuldigten,  wird  nicht
nothwendig  durch  den  Kommissarius  selbst  geschehen  müssen,  sondern  auf  sein  Ersuchen.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  17
        <pb n="272" />
        258  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

es  werden  die  Zeugen  eidlich  vernomment")  und  die  zur  Aufklärung  der  Sache
dienenden  sonstigen  Beweise  herbeigeschafft.  ·

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  werden  durch  einen  Beamten
wahrgenommen,  welchen  die  Behörde  ernennt,  von  der?)  die  Einleitung  des.
Disziplinarverfahrens  verfügt  wirds).  4%

Bei  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten  und  dem  Verhöre  der  Zengen
ist  ein  vereideter  Protokollführer:)  zuzuziehen.  *  "  !4*“

g.  33.  Der  dem  Angeschuldigten  vorgesetzte  Minister  ist  ermächtigt,  mit
Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung,  das  fernere  Verfahren  einzustellen
  und  geeigneten  Falles  nur  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen?).

Ist  eine  sonstige  Behörde,  welche  die  Einleitung  der  Untersuchung  verfügt
hat,  der  Ansicht,  daß  das  fernere  Verfahren  einzustellen  sei,  so  muß  sie  darüber
an  den  Minister  zu  dessen  Beschlußnahme  berichten?).

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  257.

durch  andere  Beamte  erfolgen  können,  nach  Analogie  der  Vorschriften,  welche  hierüber
für  a  gerichtliche  Verfahren  bestehen,  Res.  22.  Okt.  1849  (M.  Bl.  1850  S.  2).
Vergl.  J.  M.  Bl.  1862  S.  234.  !m—

Für  das  administrative  Strafverfahren  in  Steuersachen,  Disziplinarsachen  2c.
gelten  dieselben  Vorschriften,  welche  für  das  gerichtliche  und  in  specie  auch  für  das
Verfahren  bei  Aufnahme  der  Beweise  maßgebend  sind.  Es  kann  also  in  solchen
Sachen  gegen  Zeugen  oder  Angeschuldigte  mit  Exekutionsstrafen  und  Sisti.
rung  eingeschritten  werden,  und  ist  der  erste  Satz  des  2  11.  der  für  die  ganze
Monarchie  publizirten  Reg.  Instr.  23.  Okt.  1817  auch  im  Bezirk  der  Rheinischen
Regierungen  anwendbar,  Res.  12.  Mai  1851  (M.  Bl.  S.  92).  Vergl.  Erk.  24.  Febr.
1882  (C.  Bl.  U.  V.  S.  331).  x  1

In  gleicher  Weise  erkennt  ein  Res.  30.  April  1895  (M.  Bl.  S.  110)  an,  daß
dem  Untersuchungskommissar  in  Disziplinarsachen  gegenüber  ein  Zeugnißzwang  besteht.
  Die  in  dieser  Hinsicht  nicht  erschöpfenden  Vorschristen  des  Disziplinarges.  sind
durch  die  der  Str.  P.  O.  zu  ergänzen.  Der  Untersuchungskommissar  hat  demgemäß
die  in  der  Str.  P.  O.  gegebenen  Strafbestimmungen  selbst  zu  handhaben.  Durch
Vermittelung  des  Amtsgerichts  dagegen  ist  eine  solche  Straffestsetzung  nicht  zu  erreichen,
  soweit  eine  solche  Vermittelung  nicht  für  besondere  Fälle,  z.  B.  in  dem  Ges.
über  das  Paßwesen  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist.  #

Bei  Vernehmungen  von  Zeugen  im  Auslande  sollen  keine  Akten  mitgeschickt
werden,  sondern  uur  eine  gedrängte  Darstellung  des  Sachverhalts,  Urkunden  in  beglaubigter
  Abschrift,  Res.  2.  März  1892  (M.  Bl.  S.  80).  6

Bei  Disziplinarsachen,  in  denen  das  Regierungs-Kollegium  entscheidet,  ernennt
der  Regierungspräsident  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  Res.  22.  Febr.  1854
(M.  Bl.  S.  42).  !§5½

1)  Wegen  der  Vereidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  vergl.  die  Vorschriften
  in  §s.  58  ff.  und  72ff.  der  Str.  P.  O.  Beamte  dürfen  die  Richtigkeit  ihrer
Aussagen  nicht  auf  ihren  Diensteid  nehmen,  sie  haben  den  Zeugeneid  zu  leisten,  Res.
20.  Juli  1894  (M.  Bl.  S.  118).  ..

),  Als  Beamter  der  Staatsanwaltschaft  ist  in  der  Regel  ein  Mitglied  der  erkennenden
Disziplinarbehörde  zu  bestellen,  Res.  8.  Jan.  1869  (M.  Bl.  S.  72)  und  15.  Mai
1873  (M.  Bl.  S.  286).

3)  Ausnahme:  Pr.  O.  8.  98,  5  Abs.  2.  *7

*!)  Der  Protokollführer  braucht  als  solcher  nicht  besonders  vereidigt  zu  werden.
Es  genügt  die  Zuziehung  eines  vereideten  Beamten,  Erk.  O.  V.  G.  11.  Jan.  1883
(M.  Bl.  S.  33).

*s  Wird  das  Verfahren  gegen  einen  Kreisbeamten  eingestellt,  so  hat  die
Kreiskorporation  die  bis  dahin  erwachsenen  Kosten  zu  tragen,  Res.  25.  März  1880,
(M.  Bl.  S.  167).

*)  Wenn  Verwaltungsgerichte  Disziplinarbehörden  sind,  so  kann  das  Disziplinarverfahren
  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung  durch  Beschluß  der  in
erster  Instanz  zuständigen  Behörde  eingestellt  werden,  §.  157  Nr.  2  L.  V.  G.  Die
Einstellung  ist  nur  vor  dem  Eingange  der  Anschuldigungeschrift  unter  der  Voranssetzung
  staithaft,  daß  der  Richter  aus  der  Voruntersuchung  die  Ueberzeugung  gewonnen
hat,  es  falle  dem  Angeschuldigten  kein  strafbares,  auch  nicht  mit  Ordnungsstrafe  zu
        <pb n="273" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  259

In  beiden  Fällen  erhält  der  Angeschuldigte  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,
  mit  Gründen  zu  unterstützenden  Beschlusses.

§.  34.  Wird  das  Verfahren  nicht  eingestellt,  so  wird  nach  Eingang  einer
von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigungsschrift
der  Angeschuldigte  unter  abschriftlicher  Mittheilung  dieser  Anschuldigungsschrift
zu  einer,  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarbehörde  zu  bestimmenden  Sitzung
zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen  ?).

§.  35.  Bei  der  mündlichen  Verhandlung;  welche  in  nicht  öffentlicher
Sitzung  stattfindet,  giebt  zuerst  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Behörde  aus  der
Zahl  ihrer  Mitglieder  ernannter  Referent  eine  Darstellung  der  Sache,  wie  sie
aus  den  bisherigen  Verhandlungen  hervorgeht?.

Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.

Es  wird  darauf  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem  Vor=  und
Antrage,  und  der  Angeschuldigte  in  seiner  Vertheidigung  gehört.

Dem  Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

§.  36.  Wenn  die  Behörde  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des
Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  oder  auch  von  Amtswegen  die  Vernehmung
eines  oder  mehrerer  Zeugen,  sei  es  durch  einen  Kommissar,  oder  mündlich  vor
der  Behörde  selbsts),  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Mittel  zur  Aufklärung
der  Sache  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche  Verfügung  und
verlegt  nöthigenfalls  die  Fortsetzung  der  Sache  auf  einen  anderen  Tag,  welcher
dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen  ist.

§.  37.  Der  Angeschuldigte,  welcher  erscheint,  kann  sich  des  Beistandes
eines  [Advokaten  oder]  Rechts-Anwaltes  als  Vertheidiger  bedienen.  Der  nicht

 

 

 

 

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  258.

ahndendes  Dienstvergehen  zur  Last.  Eine  Ordnungsstrafe  kaun  das  Verwaltungsgericht
nicht  verhängen,  E.  O.  V.  XXVI.  417.

Die  Einstellung  des  Disziplinarversahrens  kann  von  dem  vorgesetzten  Minister
nur  nach  geschlossener  Voruntersuchung,  vor  der  Mittheilung  der  Anklageschrift  an
den  Angeschuldigten  und  vor  der  Vorladung  desselben  zur  mündlichen  Verhandlung
verfügt  werden,  Res.  21.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  277).  Bei  Anträgen  auf  Einstellung
  des  Disziplinarverfahrens  gegen  Kommunalbeamte  ist  jedesmal  eine  sorgfältige
  Prüfung  vorzunehmen,  damit  nicht  Beamte,  welche  sich  schwerer  Verletzungen
ihrer  Dienstpflichten  schuldig  gemacht  haben,  durch  die  unbeanstandete  Entlassung
Gelegenheit  zu  neuer  Anstellung  finden,  Res.  18.  Dez.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  14).
Ueber  Behandlung  der  Untersuchungskosten  und  der  einbehaltenen  Besoldung  bei  Einstellung
  des  Disziplinarverfahrens  vergl.  Res.  2.  Mai  1892  (C.  Bl.  U.  V.  S.  542).
Verhängt  der  vorgesetzte  Minister  eine  Ordnungsstrafe,  so  trägt  der  Angeschuldigte
die  Untersuchungskosten,  Res.  26.  März  1853  (M.  Bl.  S.  53).  Ist  das  Verfahren
durch  den  vorgesetzten  Minister  eingestellt,  so  ist  nur  dieser,  nicht  auch  ein  anderer
Dienstvorgesetzter  des  Angeschuldigten  befugt,  wegen  der  Handlungen,  die  den  Gegenstand
  der  Voruntersuchung  bildeten,  eine  Ordnungsstrafe  zu  verhängen,  E.  O.  V.
XXVI.  422.  Wird  die  Ordnungsstrafe  ohne  Disziplinarverfahren  im  Skrutinialverfahren
  verhängt,  so  trägt  die  Staatskasse  die  Untersuchungskosten,  Res.  22.  Febr.
1892  (M.  Bl.  S.  79).

1)  Eine  Vorschrift  über  die  Frist  zwischen  Ladung  und  Termin  fehlt.  Die
§§.  147,  216  Str.  P.  O.  analog  anzuwenden,  ist  der  Disziplinarrichter  nicht  verpflichtet.,
  Erk.  O.  V.  G.  2.  April  1890  (D.  J.  Nr.  48).

Erachtet  der  Verweter  der  Staatsanwaltschaft  für  angezeigt,  nach  dem  Verlaufe
der  mündlichen  Verhandlung  den  in  der  Anschuldigungsschrift  gestellten  Antrag  auf
Dienstentlassung  in  einen  milderen  Antrag  zu  verwandeln,  so  hat  er  solches  im  Einvernehmen
  mit  dem  Regierungspräsidenten  zu  thun,  Res.  28.  März  1854  (M.  Bl.  S.  83).

2)  Die  Verlesung  der  Anklageschrift  ist  nicht  vorgeschrieben,  Res.  4.  März  1871
(M.  Bl.  S.  97).  "

:)  Die  Vernehmung  kann  auch  im  Wege  des  Ersuchens  durch  die  ordentlichen
Gerichte  geschehen,  vergl.  J.  M.  Bl.  1862  S.  234.

Ein  Verzicht  des  Angeschuldigten  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  auf
die  Vereidigung  des  Zeugen  ist  ohne  Bedeutung  und  zur  Rechtfertigung  der  Unterlassung
  nicht  geeignet,  Erk.  O  V.  G.  7.  Mai  1890  (D.  J.  Nr.  113).

17*
        <pb n="274" />
        260  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

erscheinende  Angeschuldigte  kann  sich  durch  einen  [Advokaten  o  derl.  Rechts-Anwalt!)
  vertreten  lassen.  Der  Disziplinarbehörde  steht  es  jedoch  jederzeit  zu,
das  persönliche  Erscheinen  des  Angeschuldigten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,
daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Vertheidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde
zugelassen  werden.

38.  Bei  der  Entscheidung?)  hat  die  Disziplinarbehörde,  ohne  an
positive  Beweisregeln  gebunden  zu  sein,  nach  ihrer  freien,  aus  dem  ganzen
Inbegriffe  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  beurtheilen,
  in  wieweit  die  Anschuldigung  für  begründet  zu  erachten.  Die  Entscheidung
  kann  auch  auf  eine  bloße  Ordnungsstrafe  lauten.

Die  Entscheidung,  welche  mit  Gründen?)  versehen  sein  muß,  wird  in  der
Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist,  oder  in
einer  der  nächsten  Sitzungen  verkündigt  und  eine  Ausfertigung  derselben  dem
Angeschuldigten  auf  sein  Verlangen  ertheilt.

§.  39.  Ueber  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll")  aufgenommen,
  welches  die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der
Verhandlung  enthalten  muß.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und
dem  Protokollführer  unterzeichnet.

§.  40.  Das  Rechtsmittel  des  Einspruches  (Restitution  oder  Opposition)
findet  nicht  statt.

§.  41.  Gegen  die  Entscheidung  steht  die  Berufung  an  das  Staats- 



.  Der  Angeschuldigte  kann  sich  in  allen  Fällen  nur  durch  einen  Rechtsanwalt,
nicht  durch  andere  Personen,  vertheidigen  und  vertreten  lassen.  Wegen  der  Gebühren
der  Rechtsanwälte  vergl.  88.  53  ff.  der  Gebühren-Ord.  7.  Juli  1879  und  Ausf.  Ges.
2  Febr.  1880  (G.  S.  S.  43).

:)  Bei  Stimmengleichheit  giebt  das  Votum  des  Vorsitzenden,  nicht  aber  die
mildere  Meinung  den  Ausschlag,  St.  M.  B.  24.  Mai  1865  (M.  Bl.  S.  177).

Das  Straferkenntniß  wird  sich  über  andere  Anschuldigungspunkte,  als  die  in  die
Anklageschrist  aufgenommen,  nicht  erstrecken  dürfen.  Gleichwohl  wird  andererseits
nicht  zu  behaupten  sein,  daß  das  Disziplinargericht,  wenn  es  sich  bei  der  zu  erlassenden
Entscheidung  um  die  Beurtheilung  eines  generell  aufgestellten  Anschuldigungspunktes
(Trunksucht  2c.)  handelt,  unbedingt  nur  auf  die  zum  Beweise  eines  solchen  in  der
Anklageschrift  in  Bezug  genommenen  Vorfälle  Rücksicht  nehmen  dürfe,  Res.  4.  März
1871  (M.  Bl.  S.  97).  Z

Eine  etwa  zu  verhängende  Geldstrafe  darf  nach  einem  Beschluß  des  Staatsministeriums
  die  Maximalgrenze  des  §.  19  nicht  übersteigen,  vergl.  Erk.  O.  V.  G.
7.  Mai  1890  (D.  J.  Nr.  54).  Wegen  der  Kosten  des  Verfahrens  vergl.  Res.
20.  Febr.  1890  (M.  Bl.  S.  40).  Es  dürfen  nur  baare  Auslagen,  nicht  aber  ein
Pauschquantum  oder  Schreibgebühren  liquidirt  werden.

*)  Bei  der  Verkündigung  der  Entscheidung  erster  Instanz  in  der  Sitzung  des
Kollegii  sind  die  Gründe  des  Beschlusses  nur  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  anzugeben
  und  ist  demnächst  die  Entscheidung  mit  vollständiger  Begründung  binnen  acht
Tagen  schriftlich  abzufassen,  Res.  12.  März  1853  (M.  Bl.  S.  74).  Vergl.  Res.
4.  Nov.  1850  (M.  Bl.  S.  320).  Der  Grundsatz:  ne  bis  in  idem,  gilt  auch  bei
Disziplinarsachen  (O.  R.  B.  1  S.  229).

!)  In  dem  Sitzungsprotokoll  ist  ausdrücklich  zu  konstatiren,  daß  die  Verkündigung
der  Entscheidung  mit  Gründen  erfolgt  sei,  Res.  9.  Nov.  1880  (M.  Bl.  S.  293).
Vergl.  Res.  23.  Febr.  1871  (M.  Bl.  S.  57).

Die  Protokolle  über  die  betreffenden  Plenarsitzungen  sind  nur  von  den  stimmberechtigten
  Mitgliedern,  welche  daran  Theil  genommen  haben,  zu  unterschreiben,  Res.
24.  Juni  1870  (M.  Bl.  S.  170).  .

Wenn  in  dem  Sitzungsprotokoll  die  nicht  stimmberechtigten  Mitglieder  als  anwesend
  aufgeführt  werden,  so  ist  in  demselben  ausdrücklich  anzugeben,  daß  sie  nicht
an  der  Entscheidung  Theil  genommen  haben,  Res.  27.  April  1867  (M  Bl.  S.  109).

In  Disziplinarstrafsachen  ist  zu  den  Ausfertigungen  der  Strafverfügungen  und
Straferkenntnisse  ein  Stempel  nicht  erforderlich,  Res.  4.  Nov.  1875  (M.  Bl.
1876  S.  38).
        <pb n="275" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  261

Ministerium,  sowohl  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft),  als  dem  Angeschuldigten
  offen.

§.  42.  Die  Anmeldung)  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder
schriftlich  bei  der  Behörde,  welche  die  anzugreifende  Entscheidung  erlassen  hat.
don  Hanten  des  Angeschuldigten  kann  sie  auch  durch  einen  Bevollmächtigten
eschehen.
6  Die  Frist  zu  dieser  Anmeldung  ist  eine  vierwöchentliche,  welche  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Entscheidung  gekündigt  worden  ist,  und
für  den  Angeschuldigten,  welcher  hierbei  nicht  zugegen  war,  mit  dem  Ablaufe
des  Tages  beginnt,  an  welchem  ihm  die  Entscheidung  zugestellt  worden  ist).

—  .  —  —
—

—

1)  Der  Staatsanwalt  mußte  früher  in  allen  Fällen,  die  zum  Ressort  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  gehören,  jedesmal,  wenn  nicht  auf  Dienstentlassung
(mit  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs)  erkannt  ist,  das  Rechtsmittel  der
Berufung  vorläufig  aumelden  und  unter  Einreichung  der  Akten  dem  Departements-Chef
  gutachtlich  berichten,  Res.  28.  Febr.  1858  (M.  Bl.  S.  34)  und  20.  Febr.
1871  (M.  Bl.  S.  107).  In  Abänderung  dieser  Bestimmungen  schreibt  ein  Res.
17.  Aug.  1885  (M.  d.  J.  C.  B.  2198)  vor,  daß,  wenn  die  Disziplinaruntersuchung
gegen  Beamte  im  Ressort  der  Minister  des  Innern  oder  der  Finanzen  durch  die
Regierung  oder  den  Regierungs-Präsidenten  verfügt  worden  ist,  die
Regierungs-Präsidenten  den  mit  den  staatsanwaltlichen  Funktionen  betrauten  Beamten
hinsichtlich  der  Einlegung  der  Berufung  gegen  die  Entscheidung  erster  Instanz  mit
Anweisung  zu  versehen  haben,  ohne  daß  es  der  früher  (durch  Erl.  28.  Febr.  1858)
angeordneten  Berichterstattungen  an  den  Departementschef  bedarf.  Doch  bedarf  es
immer  der  Berichterstattung  und  vorläufigen  Anmeldung,  wenn  die  Entscheidung
erster  Instanz  auf  Bersetzung  in  ein  anderes  Amt  lautet,  Res.  24.  Aug.  1892  (M.
Bl.  S.  320).

2)  Durch  die  Anmeldung  bei  der  höheren  Behörde  wird  die  Berufung  nicht
#wahet  Entscheidung  des  Staatsministeriums  15.  Juni  1876  (C.  Bl.  d.  d.  R.
S.  160).

3)  Ueber  die  Rechtzeitigkeit  der  Berufungsanmeldung  entscheidet  das  Disziplinargericht
  erster  Instanz,  gegen  dessen  das  Rechtsmittel  als  verspätet  verwerfende  Entscheidung
  dem  Apellanten  innerhalb  einer  einwöchentlichen  Frist  von  Zustellung  dieses
Beschlusses  an  die  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  zusteht.  Die  Vollstreckung
des  ersten  Urtheils  wird  durch  die  verspätete  Berufungsanmeldung  nicht  gehindert.

Das  Disziplinargericht  erster  Instanz  kann  bei  genügender,  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  rechtfertigender  Entschuldigung  der  Versäumung  der  Berufungsfrist
  die  vorläufige  Aussetzung  der  Vollstreckung  des  Urtheils  bis  zur  Entscheidung
  des  Kgl.  Staatsministeriums  anordnen.

Die  zur  Vollziehung  des  Urtheils  berufenen  Verwaltungsbehörden  sind  nicht  auf
Grund  eigener  Prüfung  des  Ablaufs  der  Rechtsmittelfrist,  sondern  nur  auf  Grund
gerichtsseitiger  Feststellung  der  Vollstreckbarkeit  des  ersten  Urtheils  befugt,  dessen  Vollziehung
  zu  veranlassen.  Dementsprechend  erscheint  nach  Ablauf  der  Berufungsfrist
zwar  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  dem  Angeschuldigten  vorgesetzte  Provinzialbehörde
  gleichzeitig  Disziplinargericht  erster  Instanz  ist,  die  zu  den  Akten  durch  Verfügung
  zu  treffende  Feststellung  der  eingetretenen  Rechtskraft  des  Urtheils  ausreichend,
um  daraufhin  die  Vollziehung  einzuleiten.  Dagegen  wird  in  den  Fällen,  in  denen
der  Disziplinarhof  in  erster  Instanz  entschieden  hat,  die  von  diesem  bei  Rücksendung
der  Akten  abzugebende  Erklärung,  daß  das  Urtheil  rechtskräftig  sei,  von  den  Verwaltungsbehörden
  als  Grundlage  für  die  Vollstreckung  des  Urtheils  anzusehen  sein,
Res.  26.  Febr.  1896.  v

Ist  die  Frist  zur  Anmeldung  der  Berufung  versäumt,  so  findet  dagegen  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nur  statt,  wenn  sie  nach  allgemeinen  Strafprozeßgesetzen
  gerechtfertigt  erscheint,  St.  M.  B.  7.  Juli  1869  (C.  B.  U.  V.  1870
S.  4),  vergl.  §.  44  der  Str.  P.  O.

Die  vierwöchentliche  Frist  zur  Anmeldung  der  Berufung  läuft,  wenn  die  Verkündigung
  der  Entscheidung  bei  der  mündlichen  Verhandlung  in  Gegenwart  des  Angeschuldigten
  erfolgt  ist,  von  dem  Tage  der  Verkündigung.  Ist  diese  in  Abwesenheit
des  Angeschuldigten  erfolgt,  so  läuft  sie  vom  Tage  der  Behändigung  des  Erkenntnisses.
  Res.  9.  Nov.  1880  (M.  Bl.  S.  293).  Vergl.  auch  Res.  21.  Juli  1892  (C.
Bl.  U.  V.  S.  795)  und  24.  Juli  1893  (C.  Bl.  U.  V.  S.  627).
        <pb n="276" />
        262  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

§.  43.  Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,
der  dieselbe  rechtzeitig  angemeldet  hat,  eine  fernere  vierzehntägige  Frist  o  en.
Diese  Frist  kann  auf  den  Antrag  des  Appellanten  angemessen  verlängert
werden.  Neue  Thatsachen,  welche  die  Grundlagen  einer  anderen!)  Beschuldigung
  bilden,  dürfen  in  zweiter  Instanz  nicht  vorgebracht  werden.

z.  44.  Die  Anmeldung  der  Berufung  und  die  etwa  eingegangene
Appellationsschrift  wird  dem  Appellaten  in  Abschrift  zugestellt,  oder  dem  Be.
amten  der  Staatsanwaltschaft,  falls  er  Appellat  ist,  in  Urschrift  vorgelegt.
Innerhalb  vierzehn  Tage  nach  erfolgter  Zustellung  oder  Vorlegung  kann  der
Appellat  eine  Gegenschrift  einreichen.  Diese  Frist  kann  auf  den  Antrag  des
Appellaten  angemessen  verlängert  werden:).

§.  45.  Nach  Ablauf  der  in  dem  S.  44  bestimmten  Frist  werden  die
Akten  an  das  Staatsministerinm  eingesandt  ?.

Das  Staatsministerium  beschließt  auf  den  Vortrag  eines  von  dem  Vorsitzenden
  ernannten  Referenten;  in  Sachen  jedoch,  in  welchen  der  Disziplinarhof
  in  erster  Instanz  geurtheilt  hat,  auf  den  Vortrag  zweier  von  dem  Vorsitzenden
  ernannten  Referenten,  von  denen  einer  dem  Justizministerium  angehören
  muß.  1:  Z  Z  ,„

Ist  die  Berufung  von  der  Entscheidung  einer  Provinzialbehörde  eingelegt,
so  kann  das  Staatsministerium  keinen  Beschluß  fassen,  bevor  das  Gutachten
des  Disziplinarhofes  eingeholt  worden  ist

Der  Disziplinarhof  kann  die  zur  Aufklärung  der  Sache  etwa  erforderlichen
  Verfügungen  erlassen.  Er  kann  auch  eine  mündliche  Verhandlung  anordnen,
  zu  welcher  der  Angeschuldigte  vorzuladen  und  ein  Beamter  der  Staatsanwaltschaft
  zuzuziehen  ist.  Der  Letztere  wird  in  diesem  Falle  vom  Minister
des  Ressorts  bezeichnet.

46.  Lautet  die  Entscheidung  oder  das  Gutachten  des  Disziplinarhofes
auf  Freisprechung  des  Angeschuldigten,  oder  nur  auf  Warnung  oder  Verweis,
so  kann  das  Staatsministerinm,  wenn  es  den  Angeschuldigten  strafbar  findet,
nicht  die  Strafe  der  Dienst-Entlassung,  sondern  nur  eine  geringere  Disziplinarstrafe
  verhängen,  oder  die  einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Wartegeld
  5)  verfügen.  !“——  4#

§.  47.  Eine  jede  Entscheidung  der  Disziplinarbehörde,  gegen  die  kein
Rechtsmittel  mehr  stattfindet  und  durch  welche  die  Dienst-Entlassung  ausgesprochen
  ist,  bedarf  der  Bestätigung  des  Königs,  wenn  der  Beamte  vom  Könige
ernannt  worden  ist?).

Dritter  Abschnitt.  Vorläufige  Dienstenthebung?).

a  §.  48.  Die  Suspension  eines  Beamten  vom  Amte  tritt  kraft  des  Geetzes
  ein:

 

 

 

1!)  Neue  Thatsachen  zur  Unterstützung  der  in  der  ersten  Instanz  erhobenen  Anschuldigung
  dürfen  also  in  zweiter  Instanz  vorgebracht  werden  (Sten.  Bericht  1851
S.  1035  und  1852  S.  1034).  #

2)  Die  Anmeldung  der  Berufung  genügt  zur  Wahrung  des  Rechtsmittels  und  die
Verabsäumung  der  zur  Erreichung  der  Rechtfertigungsschrift  gesetzlich  bestimmten  oder
auf  Antrag  gewährten  Frist,  sowie  das  Unterlassen  der  Einreichung  einer  Rechtfertigungsschrift
  überhaupt  hat  nicht  den  Verlust  des  rechtzeitig  angemeldeten  Rechtsmittels
zur  Folge,  Res.  18.  März  1874  (M.  Bl.  S.  153).

:)  Und  zwar  nicht  unmittelbar,  sondern  durch  den  vorgesetzten  Departementschef.
Die  Personalakten  des  Angeklagten  sind  beizufügen  und  sämmtliche  Aktenstücke  zu
foliiren,  Res.  31.  Jan.  1853  (M.  Bl.  S.  41)  und  26.  Okt.  1857  (M.  Bl.  S.  181).
Wenn  die  Verwaltungsgerichte  entscheiden,  so  werden  die  Akten  der  Berufungsinstanz
eingereicht.

)  *x.  Gutachten  ist  nicht  einzuholen,  wenn  die  Verwaltungsgerichte  entscheiden,
L.  V.  G.  5S.  157,  2.  #

5)  in  zwar  mit  dem  Anspruch  auf  das  volle  Gehalt  noch  für  drei  Monate,
Erk.  O.  Trib.  24.  Sept.  1877  (Hartmanus  Zeitschrift  Bd.  V  Heft  1  S.  90).

s)  Den  Immediatberichten  über  Begnadigungsgesuche  sind  ein  Aktenauszug  und
die  ergangenen  Urtheile  beizufügen,  Res.  13.  Mai  1862  (M.  Bl.  S.  305).

7)  Suspendirte  Beamte  dürfen  sich  ohne  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde
        <pb n="277" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  263

1.  wenn  in  dem  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung  beschlossen,
oder  gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  erlassen
ist,  welches  auf  den  Verlust  des  Amtes  lautet,  oder  diesen  kraft  des
Gesetzes  nach  sich  zieht;

2.  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung
ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

8.  49.  In  dem  im  vorhergehenden  Paragraphen  unter  Nr.  1  vorgesehenen
Falle  dauert  die  Suspension  bis  zum  Ablauf  des  zehnten  Tages?)  nach  Wiederaufhebung
  des  Verhaftungsbeschlusses  oder  nach  eingetretener  Rechtskraft  desjenigen
  Urtheils  höherer  Instanz,  durch  welches  der  angeschuldigte  Beamte  zu
einer  anderen  Strafe  als  der  bezeichneten  verurtheilt  wird.

Lautet  das  rechtskräftige  Urtheil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert  die  Suspension,
  bis  das  Urtheil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung  des  Urtheils,
ohne  Schuld  des  Verurtheilten,  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die
Zeit  des  Aufenthaltes  oder  der  Unterbrechung  eine  Gehaltsverkürzung  (§.  51)
nicht  ein.  Dasselbe  gilt  für  die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  erwähnte
Zeit  von  10  Tagen,  wenn  nicht  vor  Ablauf  derselben  die  Suspension  vom
Amte  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  beschlossen  wird.

In  dem  §F.  48  unter  Nr.  2  erwähnten  Falle  dauert  die  Suspension  bis
zur  Rechtskraft  der  in  der  Dissziplinarsache  ergehenden  Entscheidung.

§.  50.  Die  zur  Einleitung  der  Disziplinar-Untersuchung  ermächtigte  Behörde
  kaun  die  Suspension,  sobald  gegen  den  Beamten  ein  gerichtliches  Strafverfahren
  eingeleitet,  oder  die  Einleitung  einer  Disziplinar-Untersuchung  verfügt
  wird,  oder  auch  demnächst  im  ganzen  Laufe  des  Verfahrens  bis  zur
rechtskräftigen  Entscheidung  verfügen.

§.  51.  Der  suspendirte  Beamte  erhält  während  der  Suspension  die
Hälfte  seines  Diensteinkommens).  Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  an-—

  —  —  —  —  —

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  262.

weder  von  dem  bisberigen  Amissitze  entfernen,  noch  andere  Stellen  übernehmen.
Geschieht  dies  dennoch,  so  berechtigt  der  §.  8  des  Ges.,  dem  suspendirten  Beamten  die
ihm  belassene  Hälfte  des  Gehaltes  zu  entziehen,  Res.  19.  Jan.  1874  (M.  Bl.  S.  94).

Den  Erben  eines  Beamten,  welcher  vor  Entscheidung  über  die  von  ihm  eingelegte
  Berufung  gegen  ein,  seine  Entlassung  aussprechendes  Disziplinarerkenntniß
verstirbt,  ist  die  während  der  Susspension  des  Erblassers  vom  Amte  einbehaltene  Hälfte
des  Diensteinkommens  für  alle  Fälle  unverkürzt  nachzuzahlen,  Res.  6.  Mai  1876
(M.  Bl.  S.  123).

1)  Der  Fall  tritt  ein,  sobald  die  Verhaftung  auf  den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  erfolgt,  selbst  wenn  ein  Beschluß  des  Gerichts  nicht  ergangen  ist,  Res.  6.  Juni
1867  (M.  Bl.  S.  132).

Von  der  Einleitung  der  Untersuchung  gegen  einen  Beamten,  von  der  Verhaftung
oder  Freilassung  oder  Verurtheilung  ist  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  Kenntniß  zu
geben.  Ein  Urtheil  ist  beizufügen,  Res.  25.  Aug.  1879  (M.  Bl.  S.  221);  ebenso
wenn  gegen  einen  Beamten  wegen  einer  Privatklage  das  Hauptverfahren  eröffnet  ist,
Res.  5.  April  1882  (M.  Bl.  S.  81).

2)  Dieser  Zeitraum  bedeutet  keine  Ausschlußfrist,  sondern  es  ist  (vergl.  §§.  22ff.,
50)  in  den  besonderen  Fällen  des  §.  49  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  und
Anordnung  der  Suspension  auch  dann  noch  zulässig,  wenn  der  Zeitraum  von  10
Tagen  nicht  hat  eingehalten  werden  können,  Erk.  O.  V.  G.  25.  Febr.  1893
(D.  J.  Nr.  24).

3)  Die  Hälfte  des  Diensteinkommens  wird  vom  ersten  Tage  des  auf  die
Suspensionsverfügung  folgenden  Monats  ab  einbehalten,  außer  bei  Diätaren,  welche
ihre  Remuneration  postnumerando  erhalten,  Res.  24.  März  1855  (M.  Bl.  S.
60)  und  ist  jene  Hälfte  von  dem  nach  Abzug  der  Wittwen=  und  Waisengeldund
  der  Pensionsbeiträge  übrig  bleibenden  Gehalte  zu  berechnen,  St.  M.  B.
9.  Aug.  1855  (M.  Bl.  S.  193)  und  20.  Juni  1884  (M.  Bl.  S.  159).  Die  den
fuipendirenden  Beamten  gesetzlich  zu  gewährende  Hälfte  des  Gehaltes  ist  ihnen  von
dem  auf  den  Zeitpunkt  der  Suspension  folgenden  Zahlungstermine  ab  in  vierteljährlichen
  Raten  pränumerando  zu  zahlen.  Wenn  die  Suspension  im  Laufe  des
Monats  eintritt,  so  ist  der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  die  Hälfte  des  Diensteinkommens
        <pb n="278" />
        264  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

 

—  -  ·  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  263.

dem  suspendirten  Beamten  einbehalten  wird,  auf  den  ersten  Tag  des  nächstfolgenden
Monats  zu  bestimmen;  bis  dahin  erhält  also  der  fuspendirte  Beamte  ein  wolles  Gehalt.
  Wenn  demnächst  auf  Verlust  des  Amtes  erkannt  wird,  so  ist  ihm  die  Gehaltsghälfte
  bis  zum  Ablauf  des  Monats  zu  belassen,  in  welchem  das  Urtheil  rechtskräftig
wird.  Hat  der  Beamte  vor  dem  Eintritt  der  Suspension  bereits  das  volle  Gehalt
für  die  folgenden  Monate  erhoben,  so  ist  er  zwar  zur  Erstattung  des  überhobenen
Gehaltstheiles  verpflichtet;  jedoch  ist  die  Wiedereinziehung  desselben  nicht  durch  Anrechnung
  auf  die  dem  Beamten  zu  seinem  nothdürftigen  Unterhalt  ausgesetzte  Hälfte
des  Gehaltes  zu  bewirken,  sondern  unabhängig  davon  zu  betreiben.  Diese  Bestim.
mungen  gelten  auch  in  Betreff  der  Gendarmen,  Res.  9.  Aug.  1853  (M.  Bl.  S.  229),
7.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  83),  4.  Juli  1884  (M.  Bl.  S.  160).  Wegen  der  Baubeamten
  vergl.  Res.  17.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  22).  6

Das  Ruhen  einer  neben  dem  Gehalte  zu  zahlenden  Pension  aus  einem  früheren
Dienstverhälinisse  wird  durch  die  Einbehaltung  eines  Gehaltstheiles  nicht  beeinflußt,
Res.  29.  Nov.  1890  (M.  Bl.  S.  238).  Z

Der  Lehrer  N.,  welchem  die  Amtssuspension  vom  23.  April  1881  am  10.  Mai
1881,  und  das  letzte  Erkenntniß  vom  18.  April  1882,  am  16.  Juni  1882  behändigt
ist,  hat  einen  Anspruch  auf  das  volle  Gehalt  noch  bis  zum  31.  Mai  1881,  auf  die
Hälfte  bis  zum  30.  Juni  1882,  Res.  20.  Nov.  1882  (C.  Bl.  U.  V.  1883  S.  126).

Wegen  des  suspendirten  Elementarlehrern  einzubehaltenden  Gehaltstheiles  vergl.
Res.  14.  Juni  1877  (C.  Bl  U.  V.  S.  344),  18.  Juni  1873  (a.  a.  O.  S.  470
und  2.  Juni  1874  (a.  a.  O.  S.  543).  4%  Z

Der  Rechtsweg  ist  wegen  Einbehaltung  der  Gehaltshälfte  nicht  zulässig,  Erk.
26.  Juni  1849  (J.  M.  Bl.  S.  372)  und  17.  Febr.  1855  (a.  a.  O.  S.  145).

Ein  Beamter,  der,  ohne  suspendirt  zu  sein,  rechtskräftig  mit  Dienstentlassung
bestraft  wird,  behält  sein  Gehalt  bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  das
Urtheil  rechtskräftig  wird.  Was  er  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  erhalten  hat,  muß
er  zarickhahlen,  Res.  27.  Febr.  1865  (M.  Bl.  S.  149)  und  9.  Dez.  1882  (M.  Bl.
1883  S.  7).

Benutzt  der  Beamte  eine  Dienstwohnung,  welche  ihm  entweder  ausdrücklich  als
Theil  seines  Gehaltes  überwiesen  war  oder,  auf  welche  er  während  seiner  Amtsdauer
ein  unwiderrufliches  Recht  hat,  wonach  sie  rechtlich  wie  thatsächlich  einen  geldwerthen
Theil  seiner  Besoldung  ausmacht,  so  ist  ihm,  wenn  er  die  Dienstwohnung  aus  Anlaß
  seiner  Suspension  räumen  muß,  der  ortsübliche  Preis  derselben  zur  Hälfte  zu
vergütigen,  Res.  19.  Juni  1856  (M.  Bl.  S.  218).  Wegen  der  Verpflichtung  der
Inhaber  von  Dienstwohnungen,  dieselben  auf  Verlangen  der  vorgesetzten  Behörde  zu
räumen,  vergl.  §.  9  des  Reg.  26.  Juli  1880  oben  S.  140.  #

Suspendirte  Beamte  beziehen  während  der  Suspension  nur  die  Hälfte  des
tarifmäßigen  Wohnungsgeldzuschusses.  Die  von  suspendirten  Beamten  während
der  Amtssuspension  zu  entrichtende  Miethsvergütung  für  die  ihnen  überlassenen
Dienstwohnungen  ist  während  der  Dauer  der  Amtssuspension  um  den  halben
Betrag  des  tarifmäßigen  Wohnungsgeldzuschusses  zu  kürzen  und  der  danach  verbleibende
Rest  der  Miethsvergütung  aus  der  dem  Beamten  zustehenden  Gehaltshälfte  zu  berichtigen,
  Res.  30.  Dez.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  48).

Wenn  Beamte,  welche  eine  freie  Dienstwohnung  inne  haben,  suspendirt  werden,
so  haben  sie,  wenn  weder  das  Interesse  des  Dienstes  noch  das  der  Staatskasse
(Ueberlassung  der  Dienstwohnung  an  den  Stellvertreter  in  Anrechnung  auf  die  demselben
  zu  gewährende  Remuneration)  ihre  Entfernung  aus  der  Dienstwohnung
gebietet,  eine  besondere  Entschädigung  für  die  Benutzung  derselben  nicht  zu  entrichten,
sie  haben  sich  jedoch  ausdrücklich  der  Verpflichtung  zu  unterziehen,  die  Wohnung  jederzeit
  auf  Verlangen  zu  räumen.  Müssen  sie  die  Wohnung  räumen,  so  erhalten  fie
vom  Tage  der  Räumung  ab  die  Hälfte  des  etatsmäßigen  Betrages  der  Miethsentschädigung.
  Benutzen  fie  eine  Dienstwohnung  gegen  Entrichtung  einer  Miethsvergütigung,
  so  ist  im  Falle  der  Räumung  nach  Maßgabe  des  Schlußsatzes  des
(vorstehenden)  Reskriptes  30.  Dez.  1873  zu  verfahren,  Res.  25.  Juli  1883  (M.  Bl.
S.  169).

Die  im  Genuß  einer  freien  Dienstwohnung  und  freier  Feuerung  befindlichen  vom
Amte  suspendirten  Forstbeamten  haben,  sofern  sie  ganz  oder  theilweise  im  Genusse
        <pb n="279" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  265

gesetten  Beträge  ist  bei  Berechnung  der  Hälfte  des  Diensteinkommens  keine
ücksicht  zu  nehmen.

Der  innebehaltene  Theil  des  Diensteinkommens  ist  zu  den  Kosten,  welche
durch  die  Stellvertretung  des  Angeschuldigten  verursacht  werden,  der  etwaige
Rest  zu  den  Untersuchungskosten:)  zu  verwenden.  Einen  weiteren  Betrag  zu  den
Stellvertretungskosten  zu  leisten,  ist  der  Beamte  nicht  verpflichtet  ?).

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  264.

der  Dienstwohnung  belassen  werden,  fernerhin  eine  besondere  Entschädigung  für  die
weitere  Benutzung  der  bezeichneten  Emolumente  nicht  zu  entrichten.  Sie  müssen  sich
jedoch  ausdrücklich  verpflichten,  die  Dienstwohnung  jederzeit  auf  Verlangen  zu  räumen,
Res.  30.  Dez.  1881  (M.  Bl.  1882  S.  20),  vergl.  wegen  der  Forstbeamten  auch
Res.  19.  Sept.  1880  (M.  Bl.  S.  300).

1)  Im  Disziplinarverfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten  werden  nur  baare
Auslagen  (kein  Pauschauantum)  in  Ansatz  gebracht,  Res.  26.  März  1880  (M.  Bl.
S.  167);  Erk.  O.  V.  G.  30.  Sept.  1891  (D.  J.  Nr.  92);  29.  Dez.  1894  (D.  J.
Nr.  205).

Die  durch  Beauftragung  eines  auswärtigen  Beamten  mit  den  Geschäften  der
Staatsanwaltschaft  erwachsenen  Auslagen  können  dem  verurtheilten  Angeschuldigten
nicht  zur  Last  gelegt  werden,  Erk.  O.  V.  G.  18.  Sept.  1889  (D.  J.  Nr.  206).

Zu  den  baaren  Auslagen  gehören  auch  die  der  Voruntersuchung.  Daß  der  Angeklagte
  in  einigen  Punkten  der  Anklage  nicht  für  schuldig  befunden  wird,  ändert
hieran  nichts,  wenn  die  Untersuchung  in  ihrem  Endergebnisse  zur  Bestrafung  geführt
hat,  Beschd.  O.  V.  G.  3.  Juli  1894  (D.  J.  Nr.  106);  18.  Sept.  1894  (D.  J.
Nr.  144).

Der  verurtheilte  Angeschuldigte  haftet  für  die  vollen  baaren  Auslagen,  auch  wenn
sie  die  einbehaltene  Hälfte  des  Diensteinkommens  übersteigen,  Beschd.  O.  V.  G.
19.  Sept.  1887  (I.  845),  vergl.  Res.  15.  Mai  1873  (M.  Bl.  S.  286).

2)  Er  ist  hierzu  selbst  dann  nicht  verpflichtet,  wenn  er  Kaution  bestellt  hat,  und
wenn  sein  Kautionsempfangsschein  nach  der  A.  K.  O.  15.  April  1837  die  Haftbortet
  für  alle  Stellvertretungskosten  ausspricht,  St.  M.  B.  30.  Sept.  1856  (M.  Bl.
S.  217).

Nach  einem  Beschlusse  des  Königlichen  Staats-Ministeriums  soll  hinsichtlich  der
Verrechnung  der  durch  Amtssuspensionen  und  Disziplinaruntersuchungen  der  Staatskasse
  entstehenden  Kosten  in  allen  Ressorts  der  preußischen  Staatsverwaltung  fortan
dergestalt  verfahren  werden,  daß

1.  die  Kosten,  welche  durch  die  Stellvertretung  eines  suspendirten  Beamten  und
durch  die  Untersuchung  entstehen,  stets  sofort  auf  die  betreffenden  Etatsfonds
desinitiv  zu  übernehmen  sind,

2.  der  innebehaltene  Theil  des  Diensteinkommens  aber  bis  zur  Beendigung  des
gegen  den  Beamten  eingeleiteten  Verfahrens  in  Rest  zu  halten  und  dann  je
nach  dem  Ausfall  desselben  zur  Befriedigung  entweder  des  Beamten  oder  der
Staatskasse,  hinsichtlich  der  letzteren  in  der  Art  zu  verwenden  ist,  daß  der  der
Staatskasse  zukommende  Betrag,  sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen,  z.  B.
wegen  einer  festgesetzten  Geldstrafe  eine  besondere  Vereinnahmung  geboten
erscheint,  als  erspart  bei  der  Restausgabe  in  Abgang  gestellt  wird,  Res.  25.  April
1882  (M.  Bl.  S.  829.

Wenn  nach  der  erfolgten  richterlichen  Freisprechung  auf  Grund  der  in  dem
gerichtlichen  Verfahren  erörterten  Thatsachen  nach  Maßgabe  des  §.  5  noch
eine  Disziplinaruntersuchung  verhängt  wird  und  zwar  mit  dem  Erfolge  einer  auf
Entlassung  aus  dem  Amte  lautenden  Verurtheilung,  so  hat  der  entlassene  und  schon
während  des  gerichtlichen  Verfahrens  suspendirt  gewesene  Beamte  auf  Nachzahlung
des  einbehaltenen  Theiles  seines  Diensteinkommens  überhaupt  keinen  Anspruch.  Wohl
aber  steht  ihm  ein  solcher  Anspruch  zu,  wenn  die  zur  Disziplinaruntersuchung
führenden  Thatsachen  nicht  mit  den  Thatsachen  identisch  find,  welche  zur  Einleitung
der  gorichelichen  Untersuchung  geführt  haben,  Erk.  R.  G.  5.  Nov.  1883  (II.  12645
ro  1884).

Die  Kosten  der  Stellvertretung  eines  vom  Amte  suspendirten  Lehrers  haben  die
zur  merhaltung  der  Schule  Verpflichteten  zu  tragen,  Res.  26.  Aug.  1864  (M.  Bl.
S.  269).
        <pb n="280" />
        266  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

§.  52.  Der  zu  den  Kosten  (§.  51)  nicht  verwendete  Theil  des  Einkommens
wird  dem  Beamten  nicht  nachgezahlt,  wenn  das  Verfahren  die  Entfernung  aus
dem  Amte  zur  Folge  hat.

Erinnerungen  über  die  Verwendung  des  Einkommens  stehen  dem  Beamten
nicht  zu;  wohl  aber  ist  ihm  auf  Verlangen  eine  Nachweisung  über  diese  Verwendung
  zu  ertheilen  70.

§.  53.  Wird  der  Beamte  freigesprochen?)2),  so  muß  ihm  der  innebehaltene
Theil  des  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.

 

1)  Wegen  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  vergl.  §.  5  Ges.  24.  Mai  1861  (G.  S.
S.  241),  sowie  Erk.  Komp.  G.  H.  17.  Febr.  1855  (M.  Bl.  S.  134).

2)  Oder  das  Verfahren  gemäß  §.  33  eingestellt,  Res.  18.  Mai  1850  (J.  M.
Bl.  S.  189).

Ueber  140n  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  der  während  der  Amtssuspension
  stirbt,  ohne  seines  Amtes  rechtskräftig  entsetzt  zu  sein,  vergl.  Res.  26.  Mai
und  28.  Juli  1841  (M.  Bl.  S.  159,  204),  3.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  123).

2)  Die  Kosten  des  Disziplinarverfahrens  fallen  dem  Angeschuldigten  auch  dann
zur  Last,  wenn  nur  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt  ist  und  macht  es  hierbei  keinen
Unterschied,  ob  dieselbe  im  ordentlichen  Disziplinarverfahren  nach  erfolgter  mündlicher
Verhandlung  durch  die  zur  Entscheidung  berufene  Disziplinarbehörde  oder  in  Gemäß.
heit  des  §5.  33  durch  den  dem  Angeschuldigten  vorgesetzten  Minister  verhängt  wird.
Wenn  die  aufgelaufenen  Kosten  das  Maß  der  Strafe  übersteigen,  so  kann  hieraus
höchstens  Anlaß  genommen  werden,  dem  Angeschuldigten  aus  geeigneten  Fonds  erleichternd
  zu  Hülfe  zu  kommen,  Res.  26.  März  1853  (M.  Bl.  S.  92)9.

Die  Gehaltshälfte  an  suspendirte  Beamte  ist  in  vierteljährlichen  Raten  praenumerando
  zu  zahlen.  Wird  ein  Beamter,  der  im  Laufe  einer  gegen  ihn  eingeleiteten
gerichtlichen  Untersuchung  vom  Amte  suspendirt  worden  ist,  im  Strafverfahren  zwar
nicht  freigesprochen,  aber  doch  nur  zu  einer  solchen  Strafe  verurtheilt,  welche  den  Verlust
  des  Amtes  nicht  zur  gesetzlichen  Folge  hat,  so  ist  die  in  derartigen  Fällen  einzuhaltende
  Gehaltshälste  zur  Deckung  der  Stellvertretungs=  und  Untersuchungskosten
zu  verwenden,  der  alsdann  etwa  noch  verbleibende  Rest  aber  dem  Beamten  nachzuzahlen.


Dieser  Grundsatz  ist  analog  auch  auf  Gendarmen  zur  Anwendung  zu  bringen,
da  die  Besoldung  dieser  Mannschaften  in  gleicher  Weise  wie  diejenige  der  unmittelbaren
  Staatsbeamten  aus  der  Staatskasse  gezahlt  wird.  Ausgeschlossen  bleibt  jedoch
die  Deckung  der  Untersuchungskosten  aus  der  einbehaltenen  Gehaltshälfte,  da  die
Gendarmen  zu  den  Militärpersonen  gehören,  welchen  nach  §.  273  der  Str.  G.  O.
für  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1845  (G.  S.  1845  S.  329  ff.)  in  den  vor
die  Militärgerichte  gehörenden  Strafsachen  die  Kostenfreiheit  zusteht.  Vergl.  hinsichtlich
der  Baubeamten  Res.  7.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  229.

In  Ansehung  des  Zeitpunktes,  von  welchem  ab  die  Hälfste  des  Diensteinkommens
der  suspendirten  Beamten  einzubehalten  ist,  sowie  wegen  Erstattung  des  vor  Eintritt
der  Suspension  oder  während  derselben  etwa  überhobenen  Gehaltstheiles  ist  das  Res.
27.  Febr.  1865  maßgebend,  Res.  17.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  83).

Ist  gegen  einen  Beamten  mit  Rücksicht  auf  ein  gerichtliches  Strafverfahren  die
Amtssuspension  verfügt  worden  und  in  dem  Strafverfahren  eine  Verurtheilung  erfolgi,
die  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  hat,  so  ist  dem  Beamten  der  innebehaltene
Theil  des  Diensteinkommens  voll  nachzuzahlen,  wenn  nach  der  gerichtlichen  Verurtheilung
ein  Disziplinarverfahren  gegen  ihn  überhaupt  nicht  mehr  eingeleitet  wird,  Res.  8.  Aug.
1895  (M.  Bl.  S.  193,  225).

Wenn  der  Angeschuldigte  stirbt,  bevor  die  auf  Entlassung  lautende  Entscheidung
die  Rechtskraft  beschritten  hat,  so  sind  die  entstandenen  Kosten  niederzuschlagen,  Res.
5.  April  1857  (C.  Bl.  U.  B.  S.  266).

Die  Kosten  der  Disziplinaruntersuchung  unterliegen  der  administrativen  Exekution
unter  Ausschließung  des  Rechtsweges,  Erk.  18.  April  und  21.  Nov.  1857  (J.  M.
Bl.  S  5  und  207).

Wird  ein  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogener  Beamter  suspendirt  und  freifreigesprochen,
  demnächst  aber  gegen  ihn,  sofort  nach  eingetretener  Rechtskraft  der  gericht.-lichen
  Entscheidung,  die  Disziplinaruntersuchung  unter  Aufrechrerhaltung  der  Suspension
verfügt,  und  zwar  mit  dem  Erfolge  einer  auf  Entlassung  aus  dem  Amte  lautenden
        <pb n="281" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  267

Wird  er  nur  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt,  so  ist  ihm  der  innebehaltene
  Theil,  ohne  Abzug  der  Stellvertretungskosten,  nachzuzahlen,  soweit
derselbe  nicht  zur  Deckung  der  Untersuchungskosten  und  der  Ordnungsstrafe
erforderlich  ist.

§.  54.  Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  einem  Beamten  auch  von
solchen  Vorgesetzten,  die  seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  ermächtigt  sind,
die  Ausübung  der  Amtsvorrichtungen  vorläufig  untersagt  werden;  es  ist  aber
darüber  sofort  an  die  höhere  Behörde  zu  berichten.

Vierter  Abschnitt.  Nähere  und  besondere  Bestimmungen  in
Betreff  der  Beamten  der  Justizverwaltung.

§.  55.  Hinsichtlich  der  Beamten  der  Justizverwaltung,  welche  kein  Richteramt
  bekleiden,  gelten  die  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen.

§.  56.  Der  Justizminister  kann  gegen  alle  Beamte  Ordnungsstrafen  jeder
Art  (88.  15,  19)  verhängen,  vorbehaltlich  der  in  den  88.  66  und  68  vorbehaltenen
  Einschränkungen.

§.  57.  Der  Oberstaatsanwalt  bei  einem  Oberlandesgerichte  ist  befugt,
gegen  alle  im  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  angestellten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  Warnungen  und  Verweise  gegen  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaften
  bei  den  Amtsgerichten  (Amtsanwälte)  und  gegen  die  Beamten  der
gerichtlichen  Polizei1)  Warnungen,  Verweise  und  Geldbuße  bis  zu  10  Thalern
zu  verhängen.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  266.

Verurtheilung,  so  hat  der  Beamte  keinen  Anspruch  auf  Rückzahlung  der  ihm  während
der  gerichtlichen  Untersuchung  einbehaltenen  Gehaltshälfte,  Erk.  5.  Nov.  1883  (E.  Civ.
B.  10  S.  227).

1)  Durch  Res.  des  Justizministeriums  7.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  2)  ist
angeordnet,  daß  Seitens  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten
  und  den  Landgerichten  von  der  ihnen  nach  den  §§.  80  und  81  des  Ausf.
Ges.  24.  April  1878  zum  D.  Ger.  Verf.  Ges.  und  nach  §.  16  Ges.  zur  Abänderung
von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze  vom  9.  April  1879  zustehenden  Befugniß
zur  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  und  Disziplinarstrafen  erst  Gebrauch  gemacht
werde,  nachdem  die  den  gedachten  Hülfsbeamten  im  Hauptamte  vorgesetzten  Behörden
vergeblich  um  Abhülfe  ersucht  worden  sind.

Die  in  den  §§.  57,  58,  61  Ges.  21.  Juli  1852  hinsichtlich  der  Beamten  der
gerichtlichen  Polizei  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes,  welche  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  sind,  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  gegen  solche  Beamte,  welche  ihr  Amt  als  Ehrenamt  versehen,
  Ordnungsstrafen  von  den  Justizbehörden  nicht  festgesetzt  werden  dürfen,  §.  16
Ges.  9.  April  1879.  Vergl.  weiter  unten  im  Abschnitt  Gerichtsverfassungsgesetz  und
Strafprozeßordnung  §.  153  des  Ger.  Verf.  Ges.

Wegen  der  Amtsanwälte  vergl.  §.  143  des  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.  1877,
wegen  der  Beamten  der  gerichtlichen  Polizei  (Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft)
vergl.  §.  153  ebendas.  Wegen  der  Dorfgerichte  vergl.  Res.  26.  Nov.  1881  (M.  Bl.
1882  S.  4).

Ausf.  Ges.  zum  D.  Ger.  Verf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230:

§.  80.  In  dem  Rechte  der  Aufsicht  liegt  die  Befugniß,  gegenüber  nicht  richterlichen
  Beamten  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu  rügen  und
die  Erledigung  eines  Amtsgeschäftes  durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Gesammtbetrage
  von  einhundert  Mark  zu  erzwingen.  Der  Festsetzung  der  Strafe  muß  die
Androhung  derselben  vorangehen.

§.  81.  Die  im  §.  80  bezeichnete  Befugniß  steht  ferner  zu:

1.  den  Staatsanwaltschaften  bei  den  Oberlandesgerichten  und  bei  den  Landgerichten
hinsichtlich  derjenigen  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,  welche
Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  sind,  mit  Ausnahme  solch  er  Beamten,
welche  ihr  Amt  als  Ehrenamt  versehen.
        <pb n="282" />
        268  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

§.  58.  Der  Staatsanwalt  bei  einem  Landgerichte  ist  befugt,  allen  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft  und  der  gerichtlichen  Polizei  im  Bezirke  dieses
Gerichts  Warnungen  zu  ertheilen.

§.  62.  Die  Beschwerde  gegen  Ordnungsstrafe  geht:

3.  Von  den  Verfügungen  eines  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  an  den
höheren  Beamten  derselben  und  von  dessen  Verfügung  an  den  Justizminister.

§.  63.  Die  Bestimmungen  über  die  Entfernung  aus  dem  Amte  (§.  23
Nr.  1,  §§.  24  ff.)  finden  auf  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  Anwendung.
In  Ansehung  der  Amtsanwälte  und  der  Beamten  der  gerichtlichen  Polizei
ist  deren  sonstige  amtliche  Eigenschaft  für  die  Zuständigkeit  der  Disziplinarbehörde
  maßgebend.

Fünfter  Abschnitt.  Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der
Gemeindebeamteny?.

Sechster  Abschnitt.  Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der
Beamten  der  Militärverwaltung.

Siebenter  Abschnitt.  Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der
Entlassung  von  Beamten,  welche  auf  Widerruf  angestellt  sind,
der  Referendarien  u.  s.  w.

§.  83.  Beamte,  welche  auf  Probe,  auf  Kündigung,  oder  sonst  auf  Widerruf?:)
  angestellt  sind,  können  ohne  ein  förmliches  Disziplinarverfahren  von  der
Behörde,  welche  ihre  Anstellung  verfügt  hat,  entlassen  werden.  Dem  auf  Grund
der  Kündigung  entlassenen  Beamten  ist  in  allen  Fällen  bis  zum  Ablaufe  der
Kündigung  sein  volles  Diensteinkommen  zu  gewähren  y#.

§.  84.  Referendarien  soder  Auskultatoren],  welche  durch  eine  tadelhafte
Führung  zu  der  Belassung  im  Dienste  sich  unwürdig  zeigen  oder  in  ihrer  Ausbildung
  nicht  gehörig  fortschreiten,  können  von  dem  vorgesetzten  Minister,  nach

1)  Aufgehoben  durch  Zust.  Ges.  88.  20,  z,  36;  E.  O.  V.  XVIII.  432.

2)  Um  der  betheiligten  zahlreichen  Beamtenklasse  verstärkten  Schutz  gegen  mögliche
  Willkür  zu  gewähren,  wird  nach  Maßgabe  der  Reg.  Instr.  23.  Okt.  1817  s.  5
Nr.  6  bestimmt,  daß  die  Aufkündigung  der  nur  auf  Zeit  oder  Widerruf  angestellten
Beamten,  wenn  dieselben  wegen  mangelhafter  Dienstführung  unfreiwillig  entlassen
werden  sollen,  stets  in  den  Plenarsitzungen  der  Regierungen  zu  berathen  und  Beschluß
  darüber  zu  fassen  ist,  Res.  21.  Juli  1857  (M.  Bl.  S.  141).  Vergl.  über
das  Verfahren  und  die  Wirkung  der  dagegen  erhobenen  Beschwerden  Res.  23.  Febr.
1861  (M.  Bl.  S.  159).  Z

Diese  Vorschrift  findet  in  Betreff  der  provisorisch  resp.  auf  Kündigung  angestellten
Lehrer  nicht  Anwendung,  Res.  9.  Nov.  1863  (M.  Bl.  S.  231)  und  ebensowenig  in
Betreff  der  nicht  definitiv  angestellten  Forstanwärter,  Reg.  15.  Febr.  1879  (M.  Bl.
S.  164)  §§.  33  u.  45.

Die  öffentlich  angestellten  Feldmesser  sind  mit  Ausnahme  a)  der  bei  den  Auseinandersetzungsbehörden,
  b)  der  bei  der  Veranlagung  und  Verwaltung  der  Grundsteuer
angestellten,  beziehungsweise  beschäftigten  Feldmesser,  der  Disziplin  der  Regierungspräsidenten
  und  des  Ministers  für  Handel  2c.  unterworfen,  die  zu  a)  gedachten  der
Disziplin  der  Auseinandersetzungsbehörden  und  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.  Die  ihnen  (durch  die  Regierungspräsidenten)  ertheilten  Bestallungen
  können  nach  Vorschrist  der  §§.  53,  54  G.  O.  21.  Juni  1869  zurückgenommen
  werden.  Gegen  Feldmesser,  welche  im  Ressort  des  Ministers  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  find,  erfolgt
das  weitere  Verfahren  bezüglich  der  Entfernung  aus  dem  Staatsdienst  durch  das
gedachte  Ministerium  im  Disziplinarwege,  §§.  1—4  des  Regl.  2.  März  1871  (G.  S.
S.  101).

8)  Sofortige  Entlassung  ohne  Weiterzahlung  des  Gehalts  bis  zur  Kündigungsfrist
  bedingt  ein  förmliches  Disziplinarverfahren,  Erk.  O.  Trib.  30.  Mai  1878.
Vergl.  E.  O.  V.  XXVIII.  413.
        <pb n="283" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  269

Anhörung  der  Vorsteher  der  Provinzial-Dienstbehörde,  ohne  weiteres  Verfahren
aus  dem  Dienste  entlassen  werden.

5.  5.  In  Ansehung  der  Entlassung  der  Supernumerarien  1)  und  der  sonst
zur  Erlernung  des  Dienstes  bei  den  Behörden  beschäftigten  Personen  kommen
die  darauf  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  in  Anwendung.

#§.  86.  In  Bezug  auf  Kanzleidiener,  Boten,  Kastellane  und  andere  in
gleicher  Kategorie  stehende  oder  bloß  zu  mechanischen  Dienstleistungen  bestimmte
Diener,  welche  bei  den  obersten  Verwaltungsbehörden  oder  in  solhen  Verwaltungszweigen
  angestellt  sind,  in  welchen  keine  Provinzial-Dienstbehörden  bestehen,
entscheidet  endgültig  der  Minister,  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  auf
den  Vortrag  zweier  Referenten,  zu  denen  stets  ein  Justitiar,  oder,  wenn  ein
solcher  bei  der  Verwaltungsbehörde  nicht  angestellt  ist,  ein  Rath  des  Justizministeriums
  gehören  muß.

Achter  Abschnitt.  Verfügungen  im  Interesse  des  Dienstes,  welche
nicht  Gegenstand  eines  Disziplinarverfahrens  sind.

87.  Die  nachbenannten  Verfügungen,  welche  im  Interesse  des  Dienstes
etroffen  werden  können,  sind  nicht  Gegenstand  des  Disziplinarverfahrens,  vorbehalllich
  des  im  S.  46  vorgesehenen  Falles:

1.  Versetzung:)  in  ein  anderes  Amt  von  nicht  geringerem  Range  und  etats-Hösiiten
  Diensteinkommen,  mit  Vergütung  der  regelmäßigen  Umzugsosten.


Als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nichts)  anzusehen,  wenn
die  Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird,  oder
die  Beziehung  der  für  die  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen
mit  diesen  Unkosten  selbst  fortfällt.

Landräthe,  welche  für  einen  bestimmten  Kreis  auf  Grund  ihrer  Ansässigkeit
  und  in  Folge  vorgängiger  Wahl  ernannt  worden,  können  außer
im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  wider  ihren  Willen  in  ein  anderes
Amt  nicht  versetzt  werden,  so  lange  die  Erfordernisse  erfüllt  bleiben,  durch
welche  ihre  Wahl  bedingt  war.

2.  Einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand")  mit  Gewährung  von  Warte-1!)

  Vergl.  K.  O.  31.  Okt.  1827  (A.  B.  11  S.  869)  und  Verf.  20.  Okt.  1843
(M.  Bl.  1844  S.  133)  und  22.  Mai  1877  (ebend.  S.  201).  Wegen  der  Eisenbahn-Supernumerarien
  vergl.  Regl.  19.  Aug.  1874,  wegen  der  Militäranwärter  §.27
der  Grundsätze  vom  25.  März  1882,  oben  S.  99.

:)  Das  Anstellungsrecht  schließt  die  Versetzungsbefugniß  in  sich,  Res.  26.  Febr.
1848  (M.  Bl.  S.  75).  Auch  Elementarlehrer  können  im  Interesse  des  Dienstes
versetzt  werden,  Res.  31.  Dez.  1861  (M.  Bl.  1862  S.  59)  und  17.  Sept.  1869
(C.  Bl.  U.  V.  S.  551).

3)  Die  bei  einer  Versetzung  an  einen  Ort  der  geringeren  Servisklasse  eintretende
Verminderung  des  Wohnungsgeldzuschusses  gilt  nicht  als  eine  Verkürzung  des  Einkommens
  im  Sinne  des  obigen  §.  87,  §.  3  Ges.  12.  Mai  1873.

4!)  In  den  neu  erworbenen  Landestheilen  können  laut  Art.  VI  Vd.  23.  Sept.
1867  (G.  S.  S.  1617)  auch  die  nachstehend  aufgeführten  Beamten  mit  Wartegeld
in  den  Ruhestand  versetzt  werden:

Provinzial-Steuerdirektoren;  Ober-Regierungsräthe  und  Abtheilungs-Dirigenten
bei  den  Regierungen  und  wirkliche  Oberforstmeister;  Ober-Regierungsräthe  bei  den
Provinzial  =  Steuerdirektionen;  Vorsteher  der  im  ersten  Absatz  des  Artikels  IV  bezeichneten
  Provinzialbehörden;  Abtheilungs-Dirigenten  bei  diesen  Behörden;  Vorsteher
der  Ober-Postdirektionen,  der  Ober-Telegraphen  Inspektionen,  der  Eisenbahndirektionen,
  einschließlich  der  Direktionen  der  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,
  Direktoren  der  Oberbergämter  und  Vorsitzende  der  Bergwerks-Direktionen;
Direktoren  der  höheren  Lehranstalten;  Dirigenten  der  Gestüte  und  Direktoren  der  landwirthschaftlichen
  Lehranstalten,  soweit  letztere  Staatsinstitute  sind;  Kreis=  und  Amtshauptleute;
  Amtmänner,  Hardesvoigte  und  Kirchspielvoigte.  Desgl.  in  Lauenburg  die
Landvoigte,  Ges.  25.  Febr.  1887  (G.  S.  S.  97).

Zu  den  in  §.  87,  2  bezeichneten  Beamten  gehört  auch  der  Vorsitzende  der  Anfiedelungskommission
  für  Westpreußen  und  Posen,  Vd.  21.  Juni  1888  F.  2.
        <pb n="284" />
        270  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

geld  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Verordnungen  vom  14.  Juni
und  24.  Oktober  1848.

Außer  dem  daselbst  vorgesehenen  Falle  können  durch  Königliche
Verfügung  jederzeit  die  nachbenannten  Beamten  mit  Gewährung  des
vorschriftsmäßigen  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt
werden:

Unter-Staats-Sekretäre,  Ministerial-Direktoren,  Ober-Präsidenten,
Regierungs  =  Präsidenten  und  Vize-Präsidenten,  Militär  Intendanten,
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Gerichten,  Vorsteher  Königlicher
Polizeibehörden,  Landräthe,  die  Gesandten  und  andere  diplomatische

enten.
Wartegeldempfänger  sollen  bei  Wiederbesetzung  erledigter  Stellen,
für  welche  sie  sich  eignen,  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

3.  Gänzliche  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Gewährung  der  vorschriftsmäßigen

  Pension,  nach  Maßgabe  der  §§.  88  ff.  dieses  Gesetzes.

§.  88.  Ein  Beamter,  welcher  durch  Blindheit,  Taubheit  oder  ein  sonstiges
  körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder
geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,
soll  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  y.

#  Sucht  der  Beamte  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in
den  Ruhestand  nicht  nach,  so  wird  ihm  oder  seinem  nöthigenfalls  hierzu  besonders
  zu  bestellenden  Kurator  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  unter  Angabe
  des  zu  gewährenden  Pensionsbetrages  und  der  Gründe  der  Pensionirung
eröffnet,  daß  der  Fall  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.

§.  90.  Innerhalb  sechs  Wochen  nach  einer  solchen  Eröffnung  (§.  89))
kann  der  Beamte  seine  Einwendungen  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  anbringen.
  Ist  dies  geschehen,  so  werden  die  Verhandlungen  an  den  vorgesetzten
Minister  eingereicht,  welcher,  sofern  nicht  der  Beamte  von  dem  Könige  ernannt
ist,  über  die  Pensionirung  entscheidet  2).

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Beamten  der  Rekurs  an  das  Staatsministerium
  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  Empfang  der  Entscheidung
  zu.  Z

Des  Rekursrechtes  ungeachtet  kann  der  Beamte  von  dem  Minister  sofort
der  weiteren  Amtsverwaltung  vorläufig  enthoben  werden.

Ist  der  Beamte  von  dem  Könige  ernannt,  so  erfolgt  die  Entscheidung  von
dem  Könige  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums.

§.  91.  Dem  Beamten,  dessen  Versetzung  in  den  Ruhestand  verfügt  ist,
wird  das  volle  Gehalt  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahres  fortgezahlt,
welches  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  ihm  die  schließliche  Verfügung)  über
die  erfolgte  Versetzung  in  den  Ruhestand  mitgetheilt  worden  ist.

)  Wegen  der  Eisenbahnbeamten  vergl.  Res.  12.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.23),
30.  Okt.  1880  (E.  V.  Bl.  S.  520);  28.  Jan.  1895  (E.  V.  Bl.  S.  12).

Wegen  der  Beamten,  die  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,  s.  §.  30  Pensionsges.
27.  März  1872  in  der  Fassung  der  Nov.  31.  März  1882  (G.  S.  S.  133).

2)  Die  K.  O.  19.  Okt.  1835,  wonach  Beamten,  welche  bei  vorgerücktem  Alter
zwar  nicht  absolut  dienstunfähig,  aber  doch  nicht  mehr  im  Stande  sind,  den  Obliegenheiten
  ihres  Dienstes  vollständig  zu  genügen,  nach  dem  Ermessen  der  vorgesetzten
Behörde  ein  Gehülfe,  den  sie  ganz  oder  theilweise  zu  remuneriren  haben,  beigeordnet
werden  kann,  besteht  noch  in  Kraft,  findet  aber  auf  solche  Fälle  nicht  Anwendung,
wo  es  sich  nicht  um  eine  Unterstützung  im  Amte  durch  einen  Gehülfen,  sondern  um
vollständige  Vertretung  eines  dienstunfähigen  Beamten  handelt,  Res.  16.  Mai  1861
(M.  Bl.  S.  158).

Bei  Beamten,  welche  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  in
etatsmäßigen  Stellen  angestellt  sind,  erfolgt  die  Zwangspensionirung  lediglich  im
Wege  der  Kündigung  oder  des  Widerrufs  ohne  Rekurs  an  das  Staatsministerium,
St.  M.  B.  9.  April  1874.  Verfahren  Res.  12.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  23).

)  Unter  der  schließlichen  Entscheidung  ist  die  Entscheidung  des  Ressortchefs,
nicht  die  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  (§.  89)  zu  verstehen,  St.  M.  B.  3.  Jan.
1859  (M.  Bl.  S.  45).  Vergl.  Erk.  O.  Trib.  1.  Mai  1874  (E.  B.  72  S.  107).
        <pb n="285" />
        Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.  271

S.  92.  Wenn  der  Beamte  gegen  die  ihm  gemachte  Eröffnung  (F.  89)
innerhalb  sechs  Wochen  keine  Einwendungen  erhoben  hat,  so  wird  in  derselben
  Weise  verfügt,  als  wenn  er  seine  Pensionirung  selbst  nachgesucht  hätte.
Die  Mahlumg  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zu  dem  im  F.  91  bestimmten
eitpunkte.

§.  93.  Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung
  für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann
er  gegen  seinen  Willen  nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,  welche  für
die  Disziplinar=  Untersuchung  vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt
werden.

Wird  es  jedoch  für  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension  zu
dem  Betrage  zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten  Zeitpunktes
  zustehen  würde,  so  kann  die  Pensionirung  desselben  nach  den  Vorschriften
  der  §§.  88  bis  92  erfolgen.

§.  94.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  einstweilige  und  gänzliche
Versetzung  in  den  Ruhestand  finden  nuri)  auf  Beamte  in  unmittelbarem
Staatsdienste  Anwendung.

§.  95.  In  Bezug  auf  die  mittelbaren  Staatsdiener  bleiben  die  wegen
Pensionirung  derselben  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.

Wenn  jedoch  mittelbare  Staatsdiener  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem
eine  Pensionsberechtigung  für  sie  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,
  so  können  auch  sie  gegen  ihren  Willen  nur  unter  den  für  Beamte
im  unmittelbaren  Staatsdienste  vorgeschriebenen  Formen  (§.  93)  in  den  Ruhestand
  versetzt  werden:).

§.  96.  Auf  Universitätslehrer  finden  die  Bestimmungen  der  88.  87  bis
95  keine  Anwendung.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  270.
Bei  freiwilligen  Pensionirungen  entscheidet  der  von  dem  betreffenden  Beamten  selbst
gewählte  Termin  über  den  Ablauf  des  Gehaltsbezuges  und  den  Beginn  der  bewilligten
  Pensionszahlung,  St.  M.  B.  9.  März  1859  (M.  Bl.  S.  109).

1)  Entbehrlich  werdenden  Kommunalbeamten  ist  also  bei  der  einstweiligen  Versetzung
  in  den  Ruhestand  ihr  volles  Gehalt  zu  belassen,  Res.  11.  Nov.  1872  (M.
Bl.  1873  S.  3).

2)  In  gleicher  Weise  können  auf  Lebenszeit  angestellte  nicht  pensionsberechtigte
  Kommunalbeamte  nur  unter  Beobachtung  der  Formen,  welche  für  die
Disziplinar-Untersuchung  vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden;  es
sei  denn,  daß  man  ihnen  diejenige  Pension,  die  ihnen  zustehen  würde,  wenn
sie  pensionsberechtigt  wären,  bewilligen,  man  sie  also  wie  pensionsberechtigte  Beamte
behandeln  will;  für  welchen  letzteren  Fall  über  ihre  Versetzung  in  den  Ruhestand
nach  denjenigen  Vorschriften,  welche  für  pensionsberechtigte  Beamte  in  Geltung  find,
zu  befinden  ist,  wie  dies,  dem  Grundsatze  nach,  bereits  durch  den  Erl.  16.  Jan.
1848  (M.  Bl.  S.  1)  ausgesprochen  worden,  Res.  3.  Mai  1855  (M.  Bl.  S.  92).
Vergl.  hinsichtlich  der  städtischen  Beamten  noch  §.  65  St.  O.  30.  Mai  1853,  Ref.
14.  Dez.  1868  (M.  Bl.  1869  S.  15)  und  Zust.  Ges.  F.  20,  hierzu  E.  O.  V.  XVIII.
429  und  XXIII.  60;  hinsichtlich  der  ländlichen  Gemeindebeamin  L.  G.  O.  3.  Juli
1891  §.  141,  s,  Schl.  Holst.  L.  G.  O.  §.  143;  Zust.  Ges.  §.  36,  Westf.  Kr.  O.
#§.  28,  Rh.  Kr.  O.  §s.  27.  Für  die  Kreis=  und  Provinzialbeamten  bestehen  keine
gesetzlichen  Vorschriften.  Sie  haben  daher  gegen  ihre  zwangsweise  Pensionirung  außer
dem  Rechtswege  nur  die  Beschwerde  im  Instanzenzuge.

Die  Befugnisse,  welche  in  dem  Disziplinarges.  21.  Juli  1852  den  Provinzialbehörden
  und  den  Vorstehern  derselben  vorbehalten  sind,  werden  fortan  auch  den
königlichen  Eisenbahndirektionen  bezw.  deren  Vorstehern  übertragen,  Ges.  17.  Juni
1880  (G.  S.  S.  271).

Wegen  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen  vergl.  Res.  5.  Sept.  1888  (C.  Bl.
U.  V.  S.  765).
        <pb n="286" />
        272  Abschnitt  III.  Porto-Sachen.

Neunter  Abschnitt.  Allgemeine  und  Uebergangs-!)
Bestimmungen.

§.  97.  Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gelten  auch  in  Ansehung
  der  zur  Disposition  gestellten  oder  einstweilen  in  Ruhestand  versetzten
Beamten.

§.  100.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufehoben.
  Dagegen  wird  durch  dasselbe  in  der  Befugniß  der  Aufsichts-Behörden,
  im  Aufsichtswege  Beschwerden  Abhülfe  zu  verschaffen,  oder  Beamte
zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  in  einzelnen  Sachen  anzuhalten:)  und  dabei
#lles  zu  thun,  wozu  sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  ermächtigt  sind,  nichts
geändert  3).

#§.  102.  Dieses  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Verordnung
vom  11.  Juli  1849.

 

24.  Porto=  und  Telegraphen-Sachen.

Eesetz,  betr.  die  Portofreiheit  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes.
Vom  5.  Juni  1869  (B.  G.  Bl.  S.  141)  ).

.  1.  Den  regierenden  Fürsten  des  Norddeutschen  Bundes  deren  Gemahlinnen
  und  Wittwen,  verbleibt  die  Befreiung  von  Portogebühren  in  dem
bisherigen  Umfange)).

§.  2.  In  reinen  Bundesdienst-Angelegenheiten  )  werden  Postsendungen  jeder
Art  innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebietes  portofrei  befördert,  wenn  die
Sendungen  von  einer  Bundesbehörde  abgeschickt  oder  an  eine  Bundesbehörde
gerichtet  sind  und  die  äußere  Beschaffenheit,  sowie  das  Gewicht  der  Sendungen
den  von  der  Bundes-Postverwaltung  in  dieser  Beziehung  zu  erlassenden  besonderen
  Bestimmungen  entspricht7).  Z

Alle  in  Bundesrathssachen,  sowie  in  Militär=  und  Marine-Angelegenheiten,
  als  reine  Bundesdienst-Angelegenheiten,  im  Norddeutschen  Postgebiete
bisher  allgemein  bestandenen  Portofreiheiten  werden  aufrecht  erhaltens).

Auf  Stadtpostsendungen  erstreckt  sich  die  Portofreiheit  nicht.
1!)  Die  am  Schluß  des  Ges.  21.  Juli  1852  enthaltenen  Uebergangsbestimmungen

finden  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  insoweit  Anwendung,  als  sie  nicht  besondere

  Verhältnisse  betreffen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Gesetzes  in  den

älteren  Provinzen  bestanden  haben,  Art.  VII  der  Vd.  23.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1617).
§§.  98  und  99  des  Ges.  sind  veraltet.

2)  Beispielsweise  durch  portopflichtige  Erinnerung,  Absendung  eines  Boten  und
Leistung  der  geforderten  Handlung  durch  einen  dritten  auf  Kosten  des  Säumigen,
Res.  5.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  133).  Vergl.  E.  O.  V.  V.  75.

2)  Vergl.  L.  V.  G.  §s.  50  Abf.  3.

*!)  Laut  Vd.  15.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  627)  in  Baden,  Ges.  20.  Dez.
1875  (R.  G.  Bl.  S.  323)  in  Südhessen,  1.  März  1872  (G.  Bl.  f.  Els.-Lothr.
S.  150)  für  Elsaß-Lothringen,  29.  Mai  1872  (R.  G.  Bl.  S.  167)  für  Baiern  und
Württemberg  im  Verkehr  beider  Länder  unter  einander  und  mit  den  übrigen  Theilen
des  Reiches,  nicht  im  inneren  Verkehr  geltend,  Ausf.  Best.  15.  Dez.  1869  (M.  Bl.
1870  S.  26);  Aenderung  23.  Okt.  1889  (M.  Bl.  S.  171).

5)  D.  h.  für  perfönliche  und  Vermögensangelegenheiten,  auch  für  Sendungen
von  und  an  Behörden  und  Dienststellen,  denen  die  Verwaltung  dieser  Angelegenheiten
obliegt,  Ausf.  Best.  Art.  1.

6)  Solche  sind  nicht:  Sendungen,  die  sich  auf  den  gewerblichen  Geschäftsbetrieb
einer  Behörde  oder  Anstalt  beziehen,  oder  die  ein  Privatinteresse  betreffen,  sofern  sie
nicht  lediglich  durch  den  Instanzenzug  veranlaßt  sind,  Ausf.  Best.  Art.  3,  4.

7)  Verschluß  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel,  event.  Bescheinigung  der  Ermangelung
  eines  Dienstsiegels  mit  Namen  und  Amtscharakter,  Portofreiheitsvermerk
auf  der  Adresse,  Ausf.  Best.  Art.  2.

6)  Vergk.  Ausf.  Best.  Art.  6,  7,  8.
        <pb n="287" />
        Abschnitt  III.  Postsendungen.  273

§.  4.  Sendungen,  welche  von  dem  Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes
ausgehen  oder  an  den  Reichstag  gerichtet  sind,  werden  den  Sendungen  von
und  an  Bundesbehörden  gleich  behandelt.

§.  5.  Die  Portovergünstigungen,  welche  den  Personen  des  Militärstandes
  und  denen  der  Bundes-Kriegs-Marine  bewilligt  sind,  werden  einstweilen
  aufrecht  erhalten.  Dem  Bundes-Präsidium  bleibt  es  vorbehalten,  diese
Porto-Vergünstigungen  aufzuheben  oder  einzuschränken.

§.  6.  Alle  übrigen,  bisher  bestandenen  Portofreiheiten  und  Portoermäßigungen
  werden  aufgehoben.

§.  10.  Neue  Portofreiheiten  oder  Portoermäßigungen  können  nur  im
Wege  des  Gesetzes  eingeführt  werden.

§.  11.  Der  Bundes-Postverwaltung  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  mit
Staatsbehörden  Abkommen  dahin  zu  treffen,  daß  von  den  Behörden  an  Stelle
der  Porto=  und  beziehungsweise  Gebührenbeträge  für  die  einzelnen  Sendungen
Aversionalsummen  an  die  Bundes-Postverwaltung  gezahlt  werden  0.

Cirkular  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  an  sämmtliche  Regierungspräsidenten
  nebst  Bestimmungen  vom  7.  Februar  1894,  betr.  die  geschäftliche
Behandlung  der  Postsendungen  in  Staatsdienstangelegenheiten.

Vom  26.  Februar  1894  (M.  Bl.  S.  36)2).

Den  Herren  Regierungspräsidenten  lassen  wir  im  Anschluß  an  die  Verfügung
vom  15.  d.  M.,  die  Aversionirung  der  Postporto=  und  Gebührenbeträge  betreffend,
anbei  je  1  Druckexemplare  der  vom  Königl.  Staatsministerium  über  die  geschäftliche
Behandlung  der  Postsendungen  in  Staatsdienstangelegenheiten  erlassenen  neuen  Bestimmungen
  vom  7.  Februar  d.  J.  (Anl.  a)  mit  dem  ergebenen  Ersuchen  zugehen,
dieselben  in  dem  Regierungsamtsblatt  zum  Abdruck  zu  bringen  und  wegen  ihrer
Durchführung  innerhalb  unserer  Ressorts  die  sonst  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen.  Für  die  übrigen  Ressorts  wird  besondere  Verfügung  ergehen.

Im  Einzelnen  bemerken  wir  zu  den  beiliegenden  Bestimmungen  das  Folgende:

1.  Die  Averfionirung  der  Portobeträge  erstreckt  sich  nur  auf  die  nach  Orten
innerhalb  des  Deutschen  Reiches  frankirt  abzuschickenden  portopflichtigen  Sendungen.
Die  Bestimmungen,  in  welchen  Fällen  Sendungen  unfrankirt  abzulassen  oder  in
Reichsangelegenheiten  (Militaria,  Marinesachen,  Reichsdienstsache)  und  als  Königliche
Angelegenheiten  portofrei  zu  befördern  sind,  bleiben  unverändert.

2.  Zu  den  aversionirten  Porto=  und  Postgebührenbeträgen  gehören  auch

a)  die  Porto=  und  Gebührenbeträge  für  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsoder
  Landbestellbezirk  der  Aufgabepostanstalt,

b)  die  Nebengebühren  für  die  von  den  Landbriefträgern  entgegeugenommenen,  zur
Weitersendung  mit  der  Post  bestimmten  Sendungen,  soweit  die  betreffenden
Sendungen  überhaupt  einer  Nebengebühr  unterliegen  und  bis  zum  Bestimmungsorte
  zu  frankiren  sind,

c)  die  Gebühr  (vas  Franko)  für  Postauftragssendungen,

d)  die  Gebühr  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Nachnahmebetrages,

e)  bei  frankirt  abzusendenden  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  neben  dem  Porto
für  den  Hinweg  des  Briefes  die  Zustellungsgebühr  und  das  Porto  für  die
Rücksendung  der  Zustellungsurkunde,

f)  bei  frankirt  abzuschickenden  Nachnahmesendungen  neben  dem  Porto  und  der
Vorzeigegebühr  die  Gebühr  für  die  lUebermittelung  der  eingezogenen  Nachnahmeeträge.


1)  Das  Verfahren  wegen  Aversionirung  der  Porto=  2c.  Beträge  für  Sendungen
  von  Staatsbehörden  ist  geregelt  durch  Verf.  15.  Dez.  1869  Anl.  C.  (P.  A.
Bl.  Nr.  79).  Das  mit  Preußen  geschlossene  diesbezügliche  Abkommen  ist  seit  dem
1.  April  1894  in  Kraft.  “

2)  Siehe  auch  Allgemeine  Verfügung  des  Justizministers  4.  März  1894  (J.  M.
Bl.  S.  58)  und  des  Finanzministers  9.  März  1894  (C.  Bl.  U.  V.  S.  126).

Illing  =  Kautz,  Handbuch  I,  Aufl.  18
        <pb n="288" />
        274  Abschnitt  III.  Postsendungen.

3.  Die  Post  darf  anläßlich  der  Aversionirung  zur  Beförderung  von  Sendungen
nicht  in  weiterem  Umfange  als  bisher  in  Anspruch  genommen  werden;  es  verbleibt
daher  bei  den  bestehenden  Anordnungen  über  das  Äbtragen  von  Briefen  durch  die
Unterbeamten  rc.  der  Behörden  am  Sitze  der  letzteren,  ebenso  bei  den  Bestimmungen
über  die  Beförderung  größerer  Packete  als  Frachtgut  mit  der  Eisenbahn  und  über  die
Abholung  der  Sendungen  durch  die  Behörden  von  der  Postt).

4.  Wegen  Beschaffung  der  Stempel  mit  der  Inschrift:  „frei  lt.  Avers.  Nr.  21  2c."
wird  auf  die  Eingangs  erwähnte  Verfügung  vom  15.  d.  M.  Bezug  genommen.
Die  betheiligten  Beamten  werden  auf  die  den  Stempeln  vom  Lieferanten  beizufügende
Gebrauchsanweisung  und  insbesondere  darauf  aufmerksam  zu  machen  sein,  daß  zur
Herstellung  des  Stempelabdrucks  nur  ölfreie  Farben  verwendet  werden  dürfen.  Au
Briefumschlägen  2c.,  auf  welchen  die  Adresse  des  Empfängers  vorgedruckt  wird,  kann
der  Vermerk  „frei  lt.  Avers.  Nr.  21  2c.“  gleichfalls  durch  Druck  hergestellt  werden.
Sollte  eine  Behörde  2c.  am  1.  April  d.  J.  wider  Erwarten  noch  nicht  in  den  Befi
des  Aversionirungsstempels  gelangt  sein,  so  ist  der  fragliche  Vermerk  einstweilen  handschriftlich
  herzustellen  und  hiervon  der  Oberpostdirektion  Mittheilung  zu  machen.

5.  Wegen  Ermäßigung  der  Amtskostenentschädigung  für  diejenigen  einzeln
stehenden  Beamten,  welche  gegenwärtig  ihre  Portoausgaben  aus  diesen  zu  bestreiten
haben,  wird  besondere  Verfügung  ergehen.

 

a)  Bestimmungen  über  die  geschäftliche  Behandlung  der  Postsendungen
in  Staatsdienstangelegenheiten  vom  7.  Februar  1894.

Mit  der  Reichspostverwaltung  ist  auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betr.  die
Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  vom  5.  Juni  1869  (B.  G.  Bl.
S.  141),  ein  Abkommen  dahin  geschlossen,  daß  vom  1.  April  d.  J.  ab  an  Stelle  der
Porto=  und  bezw.  Gebührenbeträge  für  die  einzeln  frankirt  abzuschickenden  portopflichtigen
  Sendungen  der  Königl.  Behörden  und  der  einzeln  stehenden  Königl.  Beamten
eine  Aversionalsumme  an  die  Reichspostverwaltung  gezahlt  wird.

Von  der  Aversionirung  sind  jedoch  ausgeschlossen  und  daher  auch  ferner  an  die
Postverwaltung  im  Einzelnen  durch  Verwendung  von  Postwerthzeichen  bezw.  baar  zu
entrichten:

a)  das  Porto  für  Sendungen  nach  dem  Auslande,

b)  das  Porto  für  Sendungen,  welche  bei  den  Behörden  unfrankirt  eingehen,

c)  die  Gebühr  für  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe,  Packete  mit  oder  ohne
Werthangabe,  Einschreibpackete  und  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen
Geldbeträgen,

d)  das  Eilbestellgeld,

e)  die  Nebengebühr  für  die  von  dem  Landbriefträger  eingesammelten  zur  Weitersendung
  mit  der  Post  bestimmten  Gegenstände,  wenn  die  Sendung  selbst,  auf
welche  überhaupt  diese  Gebühr  Anwendung  findet,  unfrankirt  abgesandt
werden  soll,

)  die  Postanweisungsgebühr  für  die  Uebermittelung  der  auf  Postauftragssendungen
eingezogenen  und  dem  Auftraggeber  zu  übersendenden  Beträge.

An  Stelle  des  Regulativs  des  Königl.  Staatsministeriums  vom  28.  Nov.  1869

treten  nun  für  die  geschäftliche  Behandlung  der  Postsendungen  in  Staatsdienstangelegenheiten
  vom  1.  April  d.  J.  ab  nachstehende  Bestimmungen  in  Kraft.

 

41)  Auf  die  Befolgung  dieser  Bestimmung  ist  nachdrücklich  zu  achten  und  besonders
darauf  hinzuweisen,  daß

1.  der  die  unentgeltliche  Beförderung  bedingende  Vermerk  „frei  lt.  Avers.  Nr.  214
nur  bei  frankirt  abzuschickenden  Sendungen  Anwendung  finden  darf,

2.  alle  portopflichtigen  Sendungen,  welche  nicht  zu  frankiren  sind,  nach  wie  vor
unter  der  Bezeichnung  „Portopflichtige  Dienstsache"  abgelassen  werden  müssen,

3.  jeder  Zeit  auf  thunlichste  Beschränkung  der  Postsendungen  durch  Zusammenlegen
  der  gleichzeitig  an  eine  Adresse  abzusendenden  Briefe  und  durch  Beförderung
größerer  Packete  als  Frachtgut  mit  der  Eisenbahn  Bedacht  zu  nehmen  ist,
und  da

4.  von  1pb  Verfahren  der  Einschreibung  und  der  Beschaffung  von  Postzustellungs.
urkunden  nur  in  wirklich  nothwendigen  Fällen  Gebrauch  gemacht  werden  darf.
Res.  25.  Aug.  1894  (M.  Bl.  S.  193).
        <pb n="289" />
        Abschnitt  III.  Postsendungen.  275

8.  1.  Frankirt  abzuschicken  sind  alle  Postsendungen  zwischen  Königl.  Behörden
einschließlich  der  einzeln  stehenden  Königl.  Beamten,  ferner  die  Postsendungen  an
andere  Empfänger,  wenn  dieselben  entweder

a)  nicht  im  Interesse  der  Empfänger,  sondern  ausschließlich  im  Staatsinteresse  !)

erfolgen,  oder

b)  an  eine  Partei  gerichtet  sind,  welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  auf

portofreie  Zustellung  einen  Rechtsanspruch  hat,  oder

)  in  einer  Prozeß-  oder  Vormundschaftssache  ergehen,  für  welche  einer  Partei

das  Armenrecht  bewilligt  ist.

Alle  sonstigen,  von  Königl.  Behörden  ausgehenden  Postsendungen  sind  unfrankirt
abzulassen;  bei  Postanweisungen  ist  jedoch,  da  diese  dem  Frankirungszwange  unterliegen,
  der  entfallende  Frankobetrag  durch  den  Absender  erforderlichen  Falles  von  dem
Geldbetrage  der  Ueberweisung  vorweg  abzuziehen.

§.  2.  Die  frankirt  abzuschickenden  Sendungen,  soweit  sie  der  Aversionirung
unterliegen,  sind  Z

1.  mit  dem  Vermerk  „frei  laut  Aversum  Nr.  21“,  abgekürzt  „frei  lt.  Avers.  Nr.  21“

und

2.  mit  der  Bezeichnung  der  absendenden  Behörde  zu  versehen.

Der  unter  1  bezeichnete  Vermerk  ist  auf  die  Vorderseite  der  Sendung  bezw.  bei
Packeten  auf  die  Vorderseite  der  Packetadresse  in  die  linke  untere  Ecke2)  und  die  Bezeichnung
  der  absendenden  Behörde  unmittelbar  unterhalb  dieses  Vermerks  zu  setzen.

Außerdem  müssen  sich  die  Sendungen  durch  den  Verschluß  mittels  des  Dienstfsiegels
  oder  Dienststempels  oder  mittels  Siegelmarken  der  absendenden  Behörde  im
Einzelnen  als  zur  unentgeltlichen  Beförderung  geeignet  erweisen.  Sendungen,  welche
offen  zur  Einlieferung  gelangen,  z.  B.  Postkarten  und  Postanweisungen,  müssen  außer
mit  dem  Vermerke:  „frei  lt.  Avers.  Nr.  21“  und  der  Bezeichnung  der  Behörde  ebenfalls
  mit  dem  Dienstfiegel  oder  Dienststempel  oder  mit  Siegelmarken  der  absendenden
Behörde  bedruckt  werden.  Bei  Postkarten  und  Postanweisungen  hat  dieser  Abdruck
auf  der  Adreßseite  zu  erfolgen.

Bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  ist  der  Vermerk  „frei  lt.  Avers.  Nr.  21“
auch  auf  die  Außenseite  der  Zustellungsurkunde  zu  setzen.

Nachnahmepostanweisungen  werden  von  dem  Postbeamten,  welcher  dieselben  ausfertigt,
  in  der  linken  unteren  Ecke  mit  dem  Vermerk:  „frei  lt.  Avers.  Nr.  21“
versehen.

Von  dem  vorstehend  bezeichneten  Erforderniß  eines  Dienstsiegels  oder  Dienststempels
  oder  von  Siegelmarken  wird  nur  dann  abgesehen,  wenn  der  Absender  sich
nicht  im  Besittze  eines  dieser  Verschlußmittel  befindet  und  dies  auf  der  Adresse  unterhalb
  des  im  Abs.  1  Ziff.  1  bezeichneten  Vermerks  durch  die  Worte  „In  Ermangelung
eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrist  des  Namens  unter  Beisetzung  der  Amtseigenschaft
bescheinigt.

§.  3.  Die  Behäörden  einschließlich  der  einzeln  stehenden,  eine  Behörde  repräsentirenden
  Beamten  haben  sich  zur  Herstellung  der  im  §.  2  Abs.  1  unter  1  und  2
borichnete  Vermerke  eines  Stempels  zu  bedienen,  welcher  der  nachstehenden  Form
entspricht:

 

Frei  lt.  Avers.  Nr.  21.
Kgl.  Pr.  Amtsgericht.

Die  Angabe  des  Orts,  an  welchem  die  Behörde  ihren  Sitz  hat,  ist  in  dem
Stempel  nicht  erforderlich.

Der  Stempel  ist  in  einer  gegen  unbefugten  Gebrauch  sichernden  Weise  aufzubewahren.


Einzeln  stehende,  nicht  im  Besitze  eines  Stempels  befindliche  Beamte  haben  den

1)  Frankirungen  in  Straf=  und  Disziplinarsachen  sind  als  im  Staateinteresse
erfolgend  anzusehen,  soweit  sie  durch  die  Beobachtung  der  prozessualischen  Formen
bedingt,  oder  durch  das  Interesse  der  Strafverfolgung  oder  Strafvollstreckung  geboten
find.  Siehe  näheres  Res.  7.  Okt.  1895  (J.  M.  Bl.  S.  310).

2)  Daueben  aber  auch  auf  dem  Packete  selber,  Res.  17.  April  1895  (J.  M.
Bl.  S.  J.

 

187
        <pb n="290" />
        276  Abschnitt  III.  Postsendungen.

Vermerk  „frei  li.  Avers.  Nr.  21“  unter  Beisetzung  ihrer  Namensunterschrift  und  ihrer
Amtseigenschaft  handschriftlich  herzustellen.  Führen  dieselben  kein  Dienstsiegel,  so  ist
nach  der  Vorschrift  im  §.  2  Abs.  6  zu  verfahren.  #

§.  4.  Die  Frankirung  der  nach  Orten  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  bestimmten
Sendungen  erfolgt  in  der  bisherigen  Weise  durch  Kontirung  des  Porto  und  der
sonstigen  Postgebühren.

Die  bezeichneten  Sendungen  werden  von  der  ablassenden  Behörde  in  ein  Portokontobuch
  eingetragen  und  demnächst  mit  dem  letzteren  der  Postanstalt  übergeben,
welche  die  tarifmäßigen  Porto=  und  Gebührenbeträge  sowohl  in  dieses  Buch,  als  auch
in  ihr  Gegenbuch  einträgt.  Ebenso  werden  das  Porto  und  die  Gebühren  für
sämmtliche  an  eine  Königl.  Behörde  gerichtete  Sendungen,  welche  unfrankirt  eingehen,
bei  der  Auslieferung  seitens  der  Postanstalten  in  den  bezeichneten  Büchern  kontirt.

A#lmonatlich  werden  die  kontirten  Gesammtbeträge  von  den  Behörden  an  die
Postanstalten  gegen  Quittung  im  Kontobuch  gezahlt.

§.  5.  In  Betreff  der  Wiedereinziehung  derjenigen  von  einer  Behörde  verauslagten
  Porto=  und  Gebührenbeträge,  zu  deren  Erstattung  der  Absender  oder  der
Empfänger  einer  Sendung  oder  ein  sonstiger  Interessent  verpflichtet  ist,  bewendet  es
bei  den  bestehenden  Vorschriften.  Auch  fernerhin  sind  überall  die  tarifmäßigen  Portound
  Gebührenbeträge  in  Ansatz  zu  bringen).

§.  6.  Die  nach  F.  1  unfrankirt  abzulassenden  portopflichtigen  Sendungen  sind
auf  der  Adresse  als  „portopflichtige  Dienstsache“  zu  bezeichnen  und  mit  dem  Dienstsiegel
  der  absendenden  Behörde  zu  versehen.  Einzeln  stehende  Beamte,  welche  ein
solches  nicht  führen,  haben  unter  dem  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache"  die  „Ermangelung
  eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrift  des  Namens  und  Beisetzung  des
Amtscharakters  zu  bescheinigen.

s.  7.  Die  Königl.  Behörden  haben  in  ihrem  Geschäftsverkehr  auf  thunlichste
Beschränkung  der  Portoausgaben  Bedacht  zu  nehmen  und  insbesondere  folgende
Bestimmungen  sorgfältig  zu  beachten:

1.  Sollten  mehrere  Briefe  gleichzeitig  an  eine  Adresse  abgesandt  werden,  so  sind

dieselben  in  ein  gemeinschaftliches  Couvert  zu  verschließen.

2.  Packete  ohne  Werthdeklaration,  deren  Gewicht  mehr  als  zehn  Kilogramm
beträgt,  sind  da,  wo  Eisenbahnverbindungen  bestehen,  soweit  es  ohne  unverhälmißmäßige
  Verzögerung  ihrer  Beförderung  oder  einen  sonstigen  Nachtheil
geschehen  kann,  als  Frachtgut  mit  der  Eisenbahn  zu  versenden.  Dagegen  sind
Geld=  und  andere  Werthsendungen  stets  zur  Post  zu  geben.

3.  Zu  den  Reinschriften  der  Verfügungen  an  Privatpersonen  ist  Papier  von  solcher
Beschaffenheit  zu  verwenden,  daß  das  Gewicht  desselben  einschließlich  des
Couverts  das  zulässige  Maximalgewicht  eines  einfachen  Briefes  nicht  übersteigt.

8.  8.  Die  Verrechnung  der  nicht  aversionirten  Porto=  und  Gebührenbeträge
erfolgt  nach  Anleitung  des  Etats  im  Ressort  der  Justizverwaltung  bei  dem  dazu
bestimmten  Ausgabekapitel,  in  allen  übrigen  Ressorts  dagegen  bei  den  betreffenden
Bütreaubedürfnißfonds.  Z  Z

Behörden  und  einzeln  stehende  Beamte,  welche  nicht  mit  einem  eigenen,  auch  zur
Bestreitung  der  nicht  aversionirten  Porto=  und  Gebührenbeträge  bestimmten  Büreau-1!)

  §.  25  Ges.  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  28.  Okt.  1871
(R.  G.  Bl  S.  347):

Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  unbezahlt  gebliebene  Beträge  an  Personengeld,
Porto  und  Gebühren  nach  den  für  die  Beitreibung  öffentlicher  Abgaben  bestehenden
Vorschriften  exekutivisch  einziehen  zu  lassen.

Die  mit  Beitreibung  exekutivischer  Forderungen  im  Allgemeinen  beaustragten
Organe  sind  verpflichtet,  die  von  den  Postanstalten  angemeldeten  rückständigen  Beträge
an  Personengeld,  Porto  und  Gebühren  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung  einzuheben.

Dem  Erxekutirten  steht  jedoch  die  Betretung  des  Rechtswegs  offen.

#§.  50  V  Postord.  11.  Juni  1892  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  428):

Die  Reichs=  und  Staatsbehörden  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme
und  Eröffnung  portopflichtiger  Sendungen  die  Briefumschläge  zu  dem  Zweck  der  nachträglichen
  Einziehung  des  Portos  vom  Absender  an  die  Postanstalt  zurückzugeben,  oder,
falls  es  sich  um  Packete  handelt,  sich  schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.
        <pb n="291" />
        Abschnitt  III.  Postsendungen.  277

bedürfnißfonds  versehen  sind,  haben  diese  Ausgaben  zusammen  mit  den  etwaigen
sonstigen  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendungen  und  den  Telegrammgebühren  bei
der  vorgesetzten  Behörde  zur  Erstattung  aus  deren  Büreaubedürfnißfonds  zu  liquidiren.
Ausgenommen  find  die  Spezialkommissare  und  Vermessungsbeamten  der  landwirthschaftlichen
  Verwaltung,  welche  die  von  ihnen  nach  der  Aversionirung  noch  erwachsenden
Portoausgaben,  sowie  die  Telegrammgebühren  aus  den  Büreau=  bezw.  Amtskostenentschädigungen
  zu  bestreiten  haben.

§.  9.  Den  einzelnen  Ministerien  bleibt  vorbehalten,  die  für  ihre  Ressorts
reeder  chen  näheren  Vorschriften  über  die  Ausführung  dieser  Bestimmungen  zu
erlassen.

 

Bei  der  portopflichtigen  Korrespondenz  zwischen  Behörden  verschiedener  Staaten
des  Deutschen  Reiches  sind  die  Sendungen  stets  von  der  absendenden  Behörde  zu
frankiren,  Bek.  29.  Aug.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  514);  für  Südhessen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
  Bek.  17.  April  1872  (R.  G.  Bl.  S.  108);  für  Baiern  und  Württemberg
  Bek.  8.  Juli  1873  (R.  G.  Bl.  232);  für  Oesterreich-Ungarn  Bek.  31.  Okt.1873
(R.  G.  Bl.  S.  366);  für  die  Schweiz  Bek.  20.  Febr.  1878  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  95).
Postsendungen  preußischer  Behörden  und  Beamten  an  Kaiserliche  Vertretungen  im
Auslande  sind  stets  zu  frankiren,  Res.  18.  Aug.  1876  (M.  Bl.  S.  221)  und  10.  Jan.
1894  (M.  Bl.  S.  25).  Dienstbriefe  Preußischer  Behörden  an  Oesterreich-Ungarische
find  auch  in  Militär=  und  Marine-Angelegenheiten  zu  frankiren,  Res.  21.  Juni  1878
(M.  Bl.  S.  143).  Dies  gilt  auch  von  der  Correspondenz  zwischen  Gendarmen  und
Behörden  verschiedener  Bundesstaaten,  Res.  18.  Okt.  1888  (M.  Bl.  S.  192).

Es  empfiehlt  sich,  daß  sämmtliche  Gemeinden  der  Monarchie  im  Schriftwechsel
untereinander  den  Grundsatz  annehmen,  daß  die  absendende  Behörde  die  Correspondenz
zu  frankiren  hat,  ohne  Erstattung  des  Portos  zu  beanspruchen,  Res.  27.  Okt.  1878
(M.  Bl.  S.  245),  14.  Jan.  1891  (M.  Bl.  S.  6).

Für  den  Schriftwechsel  der  Gemeinden  in  solchen  Angelegenheiten,  in  welchen
sie  lediglich  als  Organe  der  Staatsverwaltung  und  zwar  ohne  Entschädigung
zu  handeln  haben,  wie  z.  B.  in  den  statistischen,  Wahl-=  und  ähnlichen  Angelegenheiten,
  ist  für  Fälle  dieser  Art  die  unfrankirte  Absendung  ihrer  Berichte  2c.  an  die
betreffenden  Staatsbehörden  nachzulassen,  und  auf  die  Wiedereinziehung  des  von  diesen
bei  dem  Eingange  der  Sendung  entrichteten  Portos  zu  verzichten.  Keine  Anwendung
findet  diese  Bestimmung  auf  die  Berichte  2c.  der  Gemeinden  in  Militärangelegenheiten
und  in  Sachen  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Staatssteuern,  für  deren  Besorgung
  sie  einen  Antheil  an  dem  Ertrage  beziehen.  Ebenso  können  die  Gemeinden,
soweit  ihnen  die  Ortspolizei  zusteht,  bezw.  insoweit  sie  deshalb  auf  die  polizeilichen
Nutzungen  Anspruch  haben,  von  der  Verpflichtung  zur  Tragung  des  Portos  für  ihre
Sendungen  an  vorgesetzte  oder  nebengeordnete  Staatsbehörden  in  polizeilichen
Angelegenheiten  nicht  entbunden  werden.  In  Fällen  unfrankirter  Absendung  haben
sich  die  Gemeindebehörden  der  Bezeichnung  „Portopflichtige  Dienstsache“  und
eines  amtlichen  Verschlusses  zu  bedienen.  Die  empfangende  Staatsbehörde  hat  zu
prüfen,  ob  die  Uebernahme  des  Portos  auf  die  Staatskasse  gerechtfertigt,  oder  die
Wiedereinziehung  desselben  zu  veranlassen  ist,  Res.  20.  Dez.  1869  (M.  Bl.  1870  S.  4).

Die  städtischen  Sparkassenverwaltungen  sind  öffentliche  Behörden  und  mithin  zur
Anwendung  der  Bezeichnung  „portopflichtige  Dienstsache“  bei  Postsendungen  in  Sparkassen-Angelegenheiten
  befugt.  Dasselbe  gilt  von  den  Kreis-Sparkassen-Kuratorien,
Res.  26.  April  1880  (M.  Bl.  S.  201).

Bei  Berichten,  Anzeigen  und  Meldungen  von  Staatsbeamten  und  Gendarmen,
die  ihre  Person  betreffen  und  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  aus  dienstlichen  Rücksichten
  angeordnet  sind,  hat  die  Staatskasse  das  Porto  zu  tragen,  Res.  25.  Juli  1885
(M.  Bl.  S.  179).

Die  seitens  der  Anstellungsbehörden  an  Militäranwärter  gerichteten,  lediglich
durch  Bewerbungen  solcher  um  ihnen  vorbehaltene  Stellen  veranlaßten  Sendungen,
ebenso  wie  die  betreffenden  Gesuche  sind  portofrei  zu  befördern,  Res.  23.  Okt.  1889
(M.  Bl.  S.  171).
        <pb n="292" />
        278  Abschnitt  III.  Telegraphen-Sachen.

Regulativ  über  die  geschäftliche  Behandlung  der  Telegramme  in  Staatsbienst.
Angelegenheiten.

Vom  30.  Iuni  1877  (M.  Bl.  S.  185).

Nachdem  durch  die  Kaiserliche  Verordnung  vom  2.  Juni  d.  J.  (R.  G.  Bl.  S.  524
die  bisher  bestandene  Gebührenfreiheit  für  Telegramme  in  Staatsdienst-Angelegenheiten
G.  2  Nr.  3  und  4  der  Verordnung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  8.  Nov.  1872
über  die  gebührenfreie  Beförderung  telegraphischer  Depeschen)  —  mit  den  in  §.  1
Nr.  5  und  6  7  bezeichneten  Ausnahmen  —  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  aufgehoben  worden
ist,  treten  mit  diesem  Tage  folgende  Bestimmungen  über  die  geschäftliche  Behandlung
der  gedachten  Telegramme  in  Kraft.  #  #  6

s.  1.  Den  Telegrammen  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  verbleibt,  in  der
Beförderung,  der  bisherige  Vorrang  vor  Privattelegrammen.  Sie  sind  daher  von  der
absendenden  Behörde  wie  bisher  ([§.  8  der  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche
Reich  vom  21.  Juni  1872  (R.  G.  Bl.  S.  213)]  als  Staatstelegramme  zu  bezeichnen
und  als  solche  durch  Siegel  oder  Stempel  zu  beglaubigen.  Z

§.  2.  Die  Königlichen  Behörden,  mit  Einschluß  der  einzeln  stehenden,  eine
Behörde  repräsentirenden  Königlichen  Beamten,  haben  die  Telegraphirungsgebühren
für  die  von  ihnen  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  abzusendenden  Telegramme:

a)  wenn  die  Aufgabe  bei  einem  Reichstelegraphenamte  erfolgt,  entweder  im  Wege

der  Kontirung  oder  in  jedem  einzelnen  Falle  baar,  und  zwar  durch  Verwen-1)

  §.  1  Vd.  2.  Juni  1877  (R.  G.  Bl.  S.  524):

Auf  sämmtlichen  Telegraphenlinien  des  Deutschen  Reiches  genießen  die  Gebührenfreiheit:


3.  Telegramme  von  dem  Reichstag  und  an  denselben  in  reinen  Reichsdienst-Angelegenheiten;


4.  Telegramme  von  oder  an  Reichsbehörden  in  reinen  Reichsdienst-Angelegenheiten;

5.  Telegramme  von  und  an  Militär-  und  Marinebehörden  des  Deutschen  Reichs,
mit  Einschluß  der  solche  Behörden  vertretenden  einzelnen  Offiziere  und  Beamten,  in
reinen  Militär=  und  Marinedienst-Angelegenheiten;  im  Falle  einer  Mobilmachung
auch  diejenigen  Telegramme,  welche  von  einzelnen  mit  dienstlichen  Aufträgen  kommandirten
  Militärpersonen  oder  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung  des
Deutschen  Reiches  in  reinen  Militär=  und  Marinedienst-Angelegenheiten  ausgehen  oder
an  solche  Militärpersonen  oder  Beamte  gerichtet  find;  Z„

6.  Telegramme  der  Eisenbahnverwaltungen,  Eisenbahnstationen  und  Eisenbahnbeamten
  an  vorgesetzte  Behörden  Üüber  vorgekommene  Unglücksfälle  und  Betriebsstörungen.


8.  2.  Die  Gebührenfreiheit  der  Telegramme  erstreckt  sich  nur  auf  die  Telegraphirungsgebühren,
  nicht  aber  auf  die  baaren  Auslagen  für  Weiterbeförderung  über
die  Telegraphenlinien  hinaus.

Die  baaren  Auslagen  sind  vielmehr  nach  den  betreffenden  verordnungsmäßigen
Bestimmungen  entweder  von  den  aufgebenden  Personen  und  Behörden,  oder  von  den
Empfängern  zu  enrrichten.

Stadttelegramme  genießen  die  Gebührenfreiheit  nicht.

§.  4.  Zur  Auerkennung  der  Gebührenfreiheit  durch  die  Telegraphenanstalten  ist
erforderlich,  daß  die  Telegramme:

a)  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel,

b)  mit  einer,  die  Berechtigung  zur  Gebührenfreiheit  ausdrückenden  Bezeichnung

als  „Königliche  Angelegenheit“,  „Großherzogliche  Angelegenheit“,  „Reichsdienstsache“,
  „Militaria“  u.  s.  w.
versehen  sind.

Nach  §.  2  Vd.  2.  Juni  1877  (R.  G.  Bl.  S.  524)  sind  nur  Telegramme
von  oder  an  Reichsbehörden  in  reinen  Reichsdienst-Angelegenheiten
gebührenfrei.  Die  Telegramme,  mittelst  deren  die  Wahlkommissarien  das  Ergebniß
der  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage  melden,  genießen  also  die  Gebührenfreiheit,
wenn  sie  an  den  Reichskanzler,  nicht  aber  wenn  sie  an  die  Oberpräsidenten,  die
Regierungs-Präsidenten  oder  andere  Königliche  Behörden  gerichtet  werden,  Res.  8.  Nov.
1878  (M.  Bl.  1879  S.  4).
        <pb n="293" />
        Abschnitt  III.  Telegraphen-Sachen.  279

dung  von  Post=  oder  Telegraphenfreimarken  oder  durch  Einzahlung  beim  Telegraphenamte,
  dagegen

b)  wenn  die  Aufgabe  bei  einer  Eisenbahntelegraphenstation  erfolgt,  in  allen  Fällen

durch  baare  Einzahlung  bei  der  betreffenden  Station
zu  entrichten.

§.  3.  Die  unentgeltliche  Kontirung  wird  jeder  Königlichen  Behörde,  mit  Einschluß
  der  einzeln  stehenden,  eine  Behörde  repräsentirenden  Königlichen  Beamten,  auf
diesfälligen  Antrag,  von  demjenigen  Kaiserlichen  Telegraphenamte  zugestanden  werden,
bei  welchem,  nach  der  örtlichen  Lage,  die  Telegramme  der  betreffenden  Behörde  regelmäßig
  zur  Aufgabe  gelangen.  Ein  solcher  Antrag  ist  nur  in  dem  Falle  zu  stellen,
daß  un  dem  Kontirungsverfahren  eine  Erleichterung  des  Geschäftsverkehrs  zu  erwarten
  ist.

Die  absendende  Behörde  hat  den  Bestimmungsort  und  den  Empfänger  des  Telegramms
  in  dem  Kontobuche  zu  verzeichnen  und  sodann  das  Telegramm  mit  diesem
Buche  dem  Telegraphenamte  zu  übergeben,  welches  darin  die  Telegraphirungsgebühr
und  die  etwaigen  baaren  Auslagen  vermerkt.  Ebenso  werden  Auslagen,  welche  auf
einem  an  die  Behörde  2c.  eingehenden  Telegramme  haften,  Seitens  des  Telegraphen-=amtes
  in  dem  bezeichneten  Buche  kontirt.

Nach  Ablauf  jeden  Monats  werden  die  kontirten  Gesammtbeträge  von  der  Behörde
an  das  Telegraphenamt,  gegen  Qnittung  in  einer  von  der  letzteren  aufzustellenden
Rechnung,  bezahlt.

§.  4.  Die  Verrechnung  der  von  Königlichen  Behörden  und  einzeln  stehenden
Königlichen  Beamten  für  Telegramme  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  zu  entrichtenden
Geldbeträge  bei  den  Staatskassen  und  die  Erstattung  der  von  den  bezeichneten  Behörden
  und  Beamten  verauslagten  Geldbeträge  für  Telegramme  der  gedachten  Art  erfolgt
  in  derselben  Weise,  wie  es  hinsichtlich  der  Portobeträge  für  Postsendungen  in
Staatsdienstsachen  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zu  geschehen  hat.

§.  5.  Die  Wiedereinziehung  derjenigen  für  Telegramme  in  Staatsdienst-Angelegenheiten
  verauslagten  Beträge,  zu  deren  Erstattung  ein  Betheiligter  verpflichtet  ist,
hat  nach  den,  hinsichtlich  der  Wiedereinziehung  von  Postportobeträgen  für  Postsendungen
in  Staatsdienstsachen  maßgebenden  Bestimmungen  zu  erfolgen.

§.  6.  Telegramme  in  Staatsdienst-Angelegenheiten  sind  nur  in  den  wichtigsten
und  dringendsten  Fällen,  oder  wenn  es  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  abzusenden  und
in  gedrängtester  Kürze,  mit  Weglassung  aller  Kurialien  und  mit  Vermeidung  aller
für  das  Verständniß  nicht  unbedingt  nothwendigen  Titulaturen  2c.  abzufassen.

5.  7.  Den  einzelnen  Ministerien  bleibt  überlassen,  die  für  ihr  Ressort  erforderlichen
  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieses  Regulativs  zu  treffen.

 

Restkript  des  Ministers  des  Innern  vom  31.  Juli  1877  (M.  Bl.  S.  186):

Zur  Ausführung  des  Ven  Königlichen  Regierungen  unterm  25.  d.  M.  übersandten

  Regulatiovs  des  Königlichen  Staatsministeriums  vom  30.  Juni  d.  J.
betreffend  die  geschäftliche  Behandlung  der  Telegramme  in  Staatsdienst-Anlegenheiten,


bestimme  ich  Folgendes:

1.  Zu  den  einzeln  stehenden  Königlichen  Beamten,  für  welche  die  Kontirung  der
Telegraphirungsgebühren  mit  einer  Geschäftserleichterung  nicht  verbunden  sein  würde
(5F.  3  Satz  2  des  Regulativs),  gehören  insbesondere  auch  die  Landgendarmerie-Oberwachtmeister
  und  Gendarmen.  Dieselben  werden  daher  die  Gebühren  für  ihre  Telegramme
  in  Dienstangelegenheiten  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  entrichten  haben  und
zwar  bei  den  Reichs-Telegraphenämtern  durch  Verwendung  von  Postfreimarken,  bei
den  Eisenbahn-Telegraphenstationen  durch  baare  Einzahlung  7.

2.  Die  Kosten  der  von  Kommunalbehörden  und  mittelbaren  Staatsbeamten  in
Staatsdienstsachen,  insbesondere  auch  in  Polizeisachen,  abzusendenden  Telegramme
werden  von  den  betreffenden  Gemeinden  bezw.  Verbänden  zu  tragen  sein.

1)  Die  Bestimmung,  daß  den  Oberwachtmeistern  und  Gendarmen  zur  Bestreitung
der  Telegraphirungsgebühren  ein  entsprechender  baarer  Geldbetrag  als  Vorschuß  überwiesen
  werden  soll,  ist  durch  Res.  31.  Okt.  1884  (M.  Bl.  S.  252)  aufgehoben  worden.
        <pb n="294" />
        280  Abschnitt  III.  Geschäftssprache  der  Behörden.

Ee  scheint  aber  gerechtfertigt,  den  Gemeinden  2c.  die  Kosten  der  von  ihnen  abgelassenen
  Telegramme,  welche  reine  Staatsdienst-Angelegenheit  betreffen,  in  denjenigen
  Fällen  aus  Staatemitteln  zu  erstatten,  für  welche  denselben  nach  der  Bestimmung
unter  Ziffer  3  meiner  Cirkularverfügung  vom  20.  Dezember  1869,  betreffend  die
Aufhebung  der  Portofreiheiten  in  Staatsdienftsachen,  die  Nichtfrankirung  ihrer  Postsendungen
  an  Königliche  Behörden  zugestanden  worden  ist,  insbesondere  also  in  Wahlund
  in  statistischen  Angelegenheiten.  Die  betreffenden  Liquidationen  sind  Seitens  der
Gemeinden  2c.,  ohne  daß  es  der  Beibringung  von  Quittungen  des  Telegraphenamtes
bedarf,  mit  einer  entsprechenden,  in  die  Liquidation  aufzunehmenden  Bescheinigung
an  die  vorgesetzte  Königliche  Regierung  einzusenden,  und  von  dieser,  falls  ein  Bedenken
nicht  obwaltet,  zur  Erstattung  des  Geldbetrages  und  zur  Verrechnung  desselben  unter
den  Porto-Ausgaben  der  Königlichen  Regierung  anzuweisen.

Dabei  bemerke  ich  zugleich,  daß  der  Herr  Justizminister  die  Justizbehörden  durch
eine  Cirkularverfügung  vom  5.  v.  M.  angewiesen  hat,  den  (nicht  zu  den  Königlichen
Behörden  gehörenden)  Polizei=  und  anderen  Behörden  —  soweit  denselben  die  Nichtfrankirung
  ihrer  dienstlichen  Postsendungen  an  Justizbehörden  nachgelassen  worden  ist
—  auch  ihre  Auslagen  für  die  einen  solchen  Briefverkehr  vertretenden  Telegramme  zu
erstatten.

sn  Die  städtischen  Magistrate,  die  Amtsvorsteher  2c.  werden  mit  entsprechender  Benachrichtigung
  zu  versehen  sein.

 

—4

25.  Geschäftssprache  der  Behörden.

Gesetz,  betr.  die  Geschäftssprache  der  Behörden,  Beamten  und
politischen  Körperschaften  des  Staats.
Vom  28.  August  1876  (G.  S.  S.  389).

5.  1.  Die  Deutsche  Sprache  ist  die  ausschließliche  Geschäftssprache  aller
Behörden,  Beamten  und  politischen  Körperschaften  des  Staats.  Der  schriftliche
Verkehr  mit  denselben  findet  in  Deutscher  Sprache  statt  )

§.  2.  In  dringlichen  Fällen  können  schriftliche  von  Privatpersonen  ausgehende
  Eingaben,  welche  in  einer  anderen  Sprache  abgefaßt  sind,  berücksichtigt
werden.  Im  Falle  der  Nichtberücksichtigung  sind  sie  mit  dem  Anheimstellen
zurückzugeben,  sie  in  Deutscher  Sprache  wieder  einzureichen.

§.  3.  Für  die  Dauer  von  höchstens  zwanzig  Jahren,  von  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  ab,  kann  im  Wege  Königlicher  Verordnung  für  einzelne
Kreise  oder  Kreistheile:)  der  Monarchie  der  Gebrauch  einer  fremden  Sprache
neben  der  Deutschen  für  die  mündlichen  Verhandlungen  und  die  protokollarischen
Aufzeichnungen  der  Schulvorstände,  sowie  der  Gemeinde=  und  Kreisvertretungen,
der  „Gemeindeversammlungen  und  Vertretungen  der  sonstigen  Kommunal-=verbände
  gestattet  werden.

Während  des  gleichen  Zeitraums  kann  durch  Verfügung  des  Regierungspräsiceenten
  den  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Beamten  ländlicher
Gemeinden,  durch  Verfügung  des  Oberlandesgerichts  den  der  Deutschen
Sprache  nicht  mächtigen  [Gerichtsvögten  und]  Vormündern  gestattet  werden,
ihre  aemtlichen  Berichte  und  Erklärungen  in  der  ihnen  geläufigen  Sprache
einzureichen.

§.  4.  Ist  vor  Gericht  unter  Betheiligung  von  Personen  zu  verhandeln,
welche  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  muß  ein  beeidigter  Dolmetscher
  zugezogen  werden.

Personen,  welche  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  leisten  Eide
in  der  ihnen  geläufigen  Sprache.

!)  Eingaben,  die  in  Deutscher  und  in  fremder  Sprache  abgefaßt  sind,  können
zurückgewiesen  werden,  Res.  12.  Dez.  1894  (C.  Bl.  U.  V.  S.  185).

:)  Ist  für  die  Zeit  bis  zum  3.  Okt.  1886  geschehen  durch  Vd.  12.  Okt.  1881
(G.  S.  S.  329),  aber  nicht  weiter,  vergl.  K.  O.  28.  Okt.  1886.
        <pb n="295" />
        Abschnitt  UlI.  Geschäftssprache  der  Behörden.  281

Das  Protokoll  ist  in  diesen  Fällen  in  Deutscher  Sprache  aufzunehmen
und  falls  es  einer  Genehmigung  Seitens  einer  der  Deutschen  Sprache  nicht
mächtigen  Person  bedarf,  derselben  durch  den  Dolmetscher  in  der  fremden
Sprache  vorzutragen.

Die  Führung  eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht
statt,  jedoch  können  Aussagen  und  Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn
und  soweit  der  Richter  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  für
erforderlich  erachtet,  auch  in  der  fremden  Sprache  in  das  Protokoll  oder  eine
Anlage  niedergeschrieben  werden.  In  dazu  geeigneten  Fällen  kann  dem  Protokolle
eine  durch  den  Dolmetscher  zu  beglaubigende  Uebersetzung  beigefügt  werden.

.  5.  Die  Beeidigung  des  Dolmetschers  erfolgt.  ein  für  allemal  oder  vor
Ausübung  seiner  Verrichtung  im  einzelnen  Falle  dahin:
daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.
Wird  ein  Beamter  als  Dolmetscher  angestellt,  so  ersetzt  der  Diensteid  den
Dolmetschereid.

§.  6.  Bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  können  die  Betheiligten
  dem  Dolmetscher  die  Ableistung  des  Eides  erlassen.

Dieser  Verzicht  muß  in  der  Sprache  der  Betheiligten  im  Protokolle  vermerkt
  werden.

Bei  denjenigen  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  bei  denen  die
Zuziehung  eines  Protokollführers  gesetzlich  nicht  erfordert  wird,  bedarf  es  auch
—  eines  Dolmetschers  nicht,  wenn  der  Richter  der  fremden  Sprache
mächtig  ist.

§.  7.  Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten
  Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.  In  diesem
Falle  kann  das  Protokoll,  sofern  es  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  betrifft,  in  der  fremden  Sprache  aufgenommen,  es  muß  jedoch  die
Uebersetzung  in  das  Deutsche  alsbald  bewirkt  werden.

Falls  das  in  Deutscher  Sprache  aufgenommene  Protokoll  der  Genehmigung
Seitens  einer  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Person  bedarf,  ist  es
derselben  durch  eine  der  amtlich  mitwirkenden  Personen  in  der  fremden  Sprache
vorzutragen.

§.  8S.  Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem  Gerichtsschreiber  oder
Protokollführer  wahrgenommen  werden,  sofern  der  Gerichtsschreiber  oder  Protokollführer
  gleichzeitig  als  Dolmetscher  angestellt  ist.

§.  9.  Die  in  den  S§.  4  bis  8  für  die  Verhandlungen  vor  den  Gerichten
gegebenen  Vorschriften  finden  auf  die  Verhandlungen  vor  den  Verwaltungsbehörden
  in  denjenigen  Angelegenheiten,  für  welche  ein  kontradiktorisches  Verfahren
  vorgeschrieben  ist,  sowie  auf  die  Verhandlungen  vor  den  Auseinandersetzungsbehörden
  und  den  Kommissarien  derselben  und  auf  die  mündlichen
Verhandlungen  vor  den  Standesbeamten  entsprechende  Anwendung.

§.  10.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer
Kraft.  —  —  —

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten  an  die  Stelle  der  im  Allgemeinen
Landrecht  Theil  I  Titel  5  §S#s.  180—183  und  Titel  12  §§.  125—130  und
132,  sowie  in  den  §§.  31  und  32  des  Anhangs  zu  demselben  enthaltenen
Bestimmungen.

Die  Beobachtung  der  Vorschriften  in  dem  ersten  und  dritten  Absatze  des
§.  4  dieses  Gesetzes  ist,  sofern  die  Ausnahmefälle  der  §§.  6,  7  und  8  nicht
vorliegen,  als  nothwendig,  im  Sinne  des  §.  139  des  angezogenen  Titels  12
Theil  I  des  Allgemeinen  Landrechts  anzusehen.  —  —  —

§.  11.  Unberührt  von  diesem  Gesetze  bleiben:

1.  Die  Vorschriften,  nach  welchen  den  der  Deutschen  Sprache  nicht  kundigen
Soldaten  die  Kriegsartikel  in  ihrer  Muttersprache  vorzulesen  sind;

2.  die  Vorschriften  über  die  Anstellung  der  Dolmetscher,  über  ihre  Ablehnung
  und  ihre  Fähigkeit  zur  Mitwirkung  an  einer  bestimmten  Sache,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  8;  *-3.

  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Uebersetzung  von  Urkunden;
        <pb n="296" />
        282  Abschnitt  III.  Geschäftlicher  Verkehr  preußischer  Verwaltungsbehörden.

4.  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  der  Notare.  —  Jedoch  tritt  der
§.  34  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Notariatsinstrumenten
  vom  11.  Juli  1845  (G.  S.  S.  487)  außer  Kraft;

5.  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  vor  den  Schiedsmännern.

Soweit  die  zu  Nr.  3  und  4  erwähnten  Vorschriften  die  Beeidigung  der

Dolmetscher  erfordern,  erfolgt  diese  nach  §.  5  dieses  Gesetzes.

§.  12.  Einer  nochmaligen  Beeidigung  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften

ein  für  allemal  beeidigten  Dolmetscher  bedarf  es  nicht.

 

26.  Geschäftlicher  Verkehr  der  preußischen  Verwaltungsbehörden  mit

Behörden  der  Bundesstaaten  und  des  Reichsauslandes,  sowie  mit

den  diplomatischen  Vertretern  des  Deutschen  Reiches  im  Auslande.
Res.  10.  Juni  1894  (M.  Bl.  S.  102).

Die  Bestimmungen,  welche  im  Anschluß  an  den  §.  9  der  Reg.  Instr.  vom
23.  Okt.  1817  (G.  S.  S.  248)  bezüglich  des  geschästlichen  Verkehrs  der  preußischen
Verwaltungsbehörden  mit  Behörden  der  Bundesstaaten  und  des  Reichsauslandes,
sowie  mit  den  diplomatischen  Vertretern  des  Deutschen  Reiches  im  Auslande  erlassen
worden  sind,  finden,  wie  ich  mehrfach  wahrzunehmen  Gelegenheit  hatte,  nicht  immer
die  gehörige  Beachtung.

Ich  sehe  mich  daher  veranlaßt,  diese  Bestimmungen  hierdurch  in  folgender  Zusammenstellung
  erneut  in  Erinnerung  zu  bringen.

1.  Ausgeschlossen  ist  jeder  unmittelbare  geschäftliche  Verkehr  der  diesseitigen
Verwaltungsbehörden  mit  den  Centralbehörden  des  Reichsauslandes.

2.  Provinzialbehörden  und  diesen  nachgeordnete  Behörden  des  Reichsauslandes
anlangend,  ist  den  Verwaltungsbehörden  an  der  Grenze  mit  den  ihnen  benachbarten
ausländischen  Behörden  ein  unmittelbarer  Verkehr  allgemein  gestattet.

3.  Im  Uebrigen  haben  die  Verwaltungsbehörden,  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  die  Vermittelung  der  Kaiserlichen  Konsuln,  soweit  dies  (vergl.  4)  zulässig  ist,
und  in  Angelegenheiten,  die  nicht  zur  Zuständigkeit  der  letzteren  gehören,  auf  dem
Instanzenwege  die  Vermittelung  des  Herrn  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten
in  Anspruch  zu  nehmen.  Aber  auch  in  eiligen  Fällen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge
liegt,  wird  in  der  Regel  die  Vermittelung  der  Kaiserlichen  Konsuln  oder  des  Herrn
Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  welche  letztere  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
  Wege  bei  mir  nachgesucht  werden  kann,  schneller  und  sicherer  zum  Ziele
führen,  als  eine  unmittelbare  Requisition  der  ausländischen  Behörde!).

Ein  unmittelbarer  geschäftlicher  Verkehr  mit  den  Kaiserlichen  Konsulaten  im
Auslande  ist  gestattet,  sofern  dabei  das  Interesse  einzelner  Personen  in  Betracht  kommt.
Unzulässig  ist  jedoch  ein  solcher  Verkehr,  wenn  es  sich  um  Fragen  von  allgemeiner
Bedeutung  oder  um  ein  allgemeines  Ersuchen  an  alle  Reichskonsuln  in  einem  auswärtigen
  Staate  oder  an  eine  größere  Zahl  von  ihnen  handelt.

5.  Anfragen  und  Ersuchen,  welche  seitens  der  in  Deutschland  bestellten,  mit
dem  Exequatur  versehenen  Konsuln  ausländischer  Staaten  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
amtlichen  Aufgaben  und  ihres  Amtsbezirkes  an  die  diesseitigen  Verwaltungsbehörden
gerichtet  werden,  können  von  diesen  unmittelbar  beantwortet  werden,  sofern  es  sich
nicht  um  Fragen  von  allgemeiner  Bedeutung  handelt.

6.  Ein  unmittelbarer  Verkehr  mit  den  Centralbehörden  der  deutschen  Bundesstaaten
  ist  nur  den  höheren  Verwaltungsbehörden  und  nur  in  besonderen  Fällen  gestattet,
  wenn  z.  B.  die  betreffende  Centralbehörde  gleichzeitig  die  Funktionen  einer
Provinzialbehörde  wahrnimmt  oder  der  amtliche  Verkehr  durch  die  Verhältnisse  angrenzender
  Gebietstheile  hervorgerufen  wird.

1)  Vergl.  Res.  24.  Juni  1895  (M.  Bl.  S.  255).  Soweit  Staatsverträge  einen
unmittelbaren  Schriftwechsel  mit  den  betbeiligten  ausländischen  Behörden  vorsehen,
behält  es  dabei  sein  Bewenden.
        <pb n="297" />
        Abschnitt  III.  Staatsbauverwaltung.  283

7.  Mit  den  Provinzialbehrden  und  den  diesen  nachgeordneten  Behörden  der
deutschen  Bundesstaaten  dürfen  sich  die  diesseitigen  Verwaltungsbehörden  unmittelbar
in  Verbindung  setzen.

8.  Akten  preußischer  Behörden  sind  Behörden  anderer  Staaten  nicht  zu  übersenden.
  Wenn  zur  Erledigung  eines  an  auswärtige  Behörden  gerichteten  Ersuchens
die  Kenntniß  des  Akteninhalts  erforderlich  erscheint,  so  ist  eine  gedrängte  Darstellung
des  Sachverhalts  in  das  Ersuchungschreiben  anfzunehmen  oder  diesem  als  Anlage  beizufügen.
  Wenn  es  aber  der  Mittheilung  von  Urkunden  bedarf,  so  sollen  diese  in
beglaubigter  Abschrift  beigefügt  werden,  in  Urschrift  dagegen  nur  dann,  wenn  deren
Einsicht  nicht  zu  entbehren  ist.

Der  Minister  des  Innern.

 

27.  Einiges  aus  der  Staatsbauverwaltung.

Res.  20.  Juni  1880  (M.  Bl.  S.  177),  betr.  die  Behandlung  der  Bauprojekte
und  Anschläge,  sowie  deren  Revision  bezw.  Superrevision?.

Der  Einholung  der  ministeriellen  Genehmigung  und  der  Einreichung  der  Projekte
und  Anschläge  zur  Superrevision  bedarf  es  nur  für  solche  fiskalische  Neu=  und  Reparaturbauten,
  deren  Kosten  die  Summe  von  30000  M.  übersteigen,  sowie  bei  solchen
Wasserbauten,  deren  Bedeutung  in  technischer  und  rechtlicher  Beziehung  eine  besonders
weitgreifende  ist  (hier  erfolgt  jedesmal  Superrevision  der  Projekte,  unabhängig  von
der  Kostenhöhe,  Superrevision  der  Anschläge  aber  nur  bei  einem  Kostenbetrage  von
über  10000  M.)  und  endlich  bei  solchen  Hoch=  und  Wasserbauten,  bei  denen  nach
dem  Urtheile  der  technischen  Mittelinstanzen  besondere  Schwierigkeiten  vorliegen,  oder
bei  denen  es  sich  um  die  Anwendung  bisher  unerprobter  Konstruktionen  oder  Materialien
  handelt,  sowie  desgleichen  bei  dem  Bau  von  Kirchen  und  Kunstdenkmälern.
Bei  diesen  letztgedachten  beiden  Kategorien  tritt  eine  Superrevision  der  Projekte  bei
einem  Kostenbetrage  über  5000  M.,  eine  Superrevifion  der  Anschläge  nur  bei  einem
Betrage  über  10000  M.  ein.  Wenn  aus  Staatsfonds  ein  Gnadengeschenk  oder  Freibauholz
  2c.  als  Beitrag  zu  den  Baukosten  gewährt  wird,  so  hat  eine  Superrevision  der
Anschläge  und  Bauentwürfe  zu  erfolgen,  wenn  das  Gnadengeschenk  oder  der  Werth
des  Bauholzes  2c.  die  Höhe  von  30000  M.  bezw.  5000  und  10000  M.  übersteigt.
—  Bei  fiskalischen  Bauten  bedarf  es  der  Veranschlagung,  Revision  und  Abnahme
Seitens  der  Beamten  der  allgemeinen  Bauverwaltung  nur  dann,  wenn  die  Kosten
der  Bauausführung  den  Betrag  von  500  M.  übersteigen.  Was  von  der  Veranschlagung,
  Revision  und  Abnahme  der  Bauten  gilt,  gilt  in  gleicher  Weise  von  der  Bescheinigung
  der  Bauhandwerkerrechnungen.

Verdingungen  erfolgen  regelmäßig  im  Wege  der  öffentlichen  Ausschreibung.
Vergl.  Reg.  Instr.  §.  13.

Die  Baubeamten  haben  bei  Bauten  bis  zu  einem  Kostenbetrage  von  1000  M.
einschließlich,  selbständig  zu  entscheiden,  ob  in  dem  gegebenen  Falle,  von  dem  unbe-1)

  Vergl.  Reg.  Instr.  23.  Okt.  1817  (G.  S.  S.  248)  §.  21,  9;  K.  O.  30.  März
1868  (M.  Bl.  S.  152)  und  20.  April  1874  (M.  Bl.  S.  118);  ferner  Res.  27.  Juni
1893  (M.  Bl.  S.  253),  betr.  Revision  der  Anschläge  bei  Staatsbauten;  28.  Okt.
1893  (M.  Bl.  S.  255),  betr.  Einreichung  der  Bauanschläge  zu  Wasserbauten.

Res.  5.  April  1894  (M.  Bl.  S.  87),  betr.  Aufstellung  und  Prüfung  bautechnischer
  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  sowie  die  Bauausführungen;  4.  Juli  1893
(M.  Bl.  S.  150),  betr.  Vorbereitung  und  Ausführung  der  ganz  oder  theilweise  auf
Kosten  des  Staates  zu  beschaffenden  Hochbauten,  deren  Herstellung  der  allgemeinen
Staatsverwaltung  obliegt;  15.  März  1895  (M.  Bl.  S.  125),  betr.  Veranschlagung
der  Kosten  für  Hochbauten  in  der  Staatsbauverwaltung.

Anw.  über  die  formelle  Behandlung  der  Entwürse  zu  fiskalischen  Landbauten
und  deren  Veranschlagung  21.  Juni  1881  (M.  Bl.  S.  185),  Res.  30.  Okt.  1880
(M.  Bl.  S.  278),  betr.  die  Vereinfachung  der  Baukostenrevisionsnachweisungen.

Res.  4.  Aug.  1885  (M.  Bl.  S.  161),  betr.  die  Abweichungen  von  superrevidirten
Bauplänen.
        <pb n="298" />
        284  Abschnitt  III.  Verschiedenes.

schränkten  Ausgebots-  (Submissions=  oder  Lizirations.)  Verfahren,  welches  die  Negel
bildet,  Abstand  zu  nehmen  und  ob  von  dem  beschränkten  Ausgebotsverfahren  oder  vo
der  freihändigen  Begebung  ein  befferer  Erfolg  zu  erwarten  steht.

Res.  20.  Juni  1880  (M.  Bl.  S.  177)  Nr.  2.  Berfahren  und  Bedingunger
Hest.  17.  Juli  1885  (M.  Bl.  S.  147),  dazu  Ref.  11.  Sept.,  7.  und  21.  Nov.  1501
(M.  Bl.  S.  240,  237),  23.  Jan.  1886  (M.  Bl.  S.  25),  15.  Sept.  1889  (M.  B
S.  233);  8.  19  über  das  schiedsrichterliche  Verfahren  abgeändert  durch  Res.  22.  Jun
1891  (M.  Bl.  S.  157),  §.  11  bezüglich  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (verh
Ref.  12.  Dez.  1891,  M.  Bl.  1892  S.  48)  ergänzt  und  §.  19  abgeändert  durch  Nul
28.  Okt.  1891  (M.  Bl.  S.  233);  fernere  Abänderungen  Res.  1.  Aug.  1894  (M.  Br-S.
  144);  22.  Sept.  1894  (M.  Bl.  S.  191);  28.  April  1895  (M.  Bl.  S.  110,
betr.  Bestellung  von  Kautionen  bei  Uebernahme  von  Leistungen  und  Lieferungen
16.  April  1895  (M.  Bl.  S.  109);  7.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  3),  betr.  Einführun
der  seither  bei  der  Eisenbahnverwaltung  gebräuchlichen  Vertragsbedingungen  für  di
Ausführung  von  Leistungen  und  Lieferungen  im  Bereiche  der  Verwaltung  des  Innetn

Im  Kassen=  und  Rechnungswesen  findet  bei  größeren  Bauten  die  Bildung  vo
Sonderbaukassen  statt.  Vergl.  Instr.  8.  Juni  1871  (M.  Bl.  S.  255);  Res.  29.  Mäcz
1873  (M.  Bl.  S.  124);  25.  Juli  und  7.  Aug.  1875  (M.  Bl.  S.  187,  20
Verrechnung  der  Invaliditäts--  und  Altersversicherungskosten  Res.  2.  April  1891  Ez
Bl.  S.  52).  Entschädigung  der  Rendanten  von  Sonderkassen  Reg.  26.  Nov.  18
G.  ##.  1566,  82);  Res.  15.  Okt.  1862  (M.  Bl.  S.  308);  31.  Aug.  18

Bei  Unternehmungsbauten  sind  entsprechende  Abschlagszahlungen  zulässig;  “-*
  *ir*“  und  .  Sept.  1874  (M.  Bl.  S.  231,  at  Jum  13—  Bl.

r.  3.

Die  Thätigkeit  der  Lokalbeamten  soll  nur  durch  ihre  vorgesetzten  Behörden
Anspruch  genommen  werden.  Die  Landräthe  können  aber  zur  Erleichterung  n-Geschäftsganges
  ermächtigt  werden,  die  Kreisbaubeamten  in  allen  solchen  Angelegten
heiten  direkt  zu  requiriren,  deren  Erledigung  Seitens  der  Letzteren  nicht  ein  Verlasse
ihres  Wohnortes  nöthig  macht.  Ist  dies  der  Fall,  so  ist  der  allgemein  vorgeschrieben,
Weg  inne  zu  halten.  Ein  Anspruch  auf  Tagegelder  und  Reisekosten  in  Angelegen.
beiten  der  Baupolizei  steht,  auch  wenn  bei  diesen  ein  Privatinteresse  betheiligt  ist,  ¾lr
Kreisbaubeamten,  sofern  sie  auf  Requisition  eines  Landraths  thätig  werden,  nicht  oD
da  die  Erledigung  dieser  Geschäfte  zu  ihren  dienstlichen  Obliegenheiten  gehört,

30.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  20).

 

28.  Verschiedenes.
the

Zur  Erleichterung  und  Beschleunigung  des  Dienstbetriebes  dürfen  die  Landre  n
(Res.  16  Dez.  1893,  M.  Bl.  1894  S.  1),  sowie  die  Bürgermeister,  Porligeivrüsidem#.
und  Polizeidirektoren  in  den  einen  eigenen  Kreis  bildenden  Städten  (Res.  hcher

 

1894,  M.  Bl.  S.  101)  für  gewisse  Geschäftszweige  an  Stelle  der  handschrift  u#s
Vollzehung  amtlicher  Schriftstücke  sich  eines  den  Namenszug  enthaltenden  Ste
e  .
Bestimmungen  über  die  Uniformen  der  Beamten.  ñ
Ju

Die  Civiluniformen  der  preußischen  Staatsbeamten  sind  durch  A.  E.  29.  ven,
1889  (M.  Bl.  S.  158)  abgeändert,  und  es  war  hierbei  la  dur  bestimmt  worsen
daß  die  alten  Civiluniformen  noch  bis  zum  1.  Okt.  1892  aufgetragen  werden  du  bei

Beamte,  welche  der  Reserve  oder  der  Landwehr  als  Offiziere  angehören,  o  giorm
ihrem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  die  Genehmigung  zum  Tragen  der  Militärumt]  der
erhalten  haben,  sind  berechtigt,  das  zu  der  letzteren  gehörige  Portepee  auch  1  bei
Civiluniform  zu  tragen.  Die  besonders  verliehene  Militäruniform  ist  #  schriedienstlichen
  Handlungen  von  Civilbeamten  nicht  als  Ersatz  der  vorgesch
benen  Civildienstuniform  anzusehen,  vielmehr  ist  diese  anzulegen.
        <pb n="299" />
        Abschnitt  III.  Verschiedenes.  285

Die  Civiluni  en  nach  dem  Anescheiden  aus  dem  Staatsdienste  ohne
belondert  allserneen  burfen  r  E  mehr  getragen  werden;  ausgenommen  hierdon
  find  inaktive  Staatsminister,  denen  Rang  und  Titel  eines  Staatsministers  belassen
  ist,  sowie  die  Wirklichen  Geheimen  Räthe  mit  dem  Prädikate  „Excellenz“,  welche
owohl  die  Gala-  wie  die  kleine  Uniform  weiter  anlegen  dürfen.

 

Vestimmungen  über  das  Verhalten  der  Civilbehörden  bei  Reisen  Sr.  Majestät
des  Kaisers  und  Königs,  sowie  anderer  fürstlichen  Personen  in  den
Preußischen  Staaten  vom  29.  Juli  1890  7.

Zugefertigt  durch  Res.  8.  Aug.  1890  (I.  A.  7526).

I.  Vorbemerkungen.

uörinl.  Bei  allen  Reisen,  sowohl  Seiner  Mojestät  des  Kaisers  und  Königs,  wie  der
brigen  Alahöce  len  Fl  Herrschaften  gilt  als  Grundsatz,  daß  Medungen
Wo-  Frmpfang  seitens  der  Civilbehörden  nur  dann  stattzufinden  hat,  #ein—  ird
Enzpeilung  über  Reise  und  Ankunft  ausdrücklich  von  Seiner  iaren  keferlen  -
uuhalten  die  bezüglichen,  den  Civilbehörden  zugehenden  Weisungen  keine  nordnonsen
  über  Empfang,  so  unterbleibt  solcher,  und  hat  aledann  —  ohne  daß  E  n
zu  deiter  ausgesprochen  zu  werden  braucht  —  auch  Niemand  auf  den  Bahnhöfe

2.  Ee#  ist  daher  Sache  der  Begleitung  der  hohen  Reisenden  (Adjutanten,  Kavaliere
En-  w.)  rechtzeitig  *  Befehle  derselßen  wegen  Annahme  oder  Ablehnung  des
bnsanges  zu  erbitten  und  durch  das  Geheime  Civil-Kabinet  bezw.  Ober-  Hofmarsch

Allerhöchsten  Entscheidung  zu  bringen.  *  ·
fükst  3Bei  allhenchgieifes  gkiner  skazjesiät  des  Kaisers  und  Königs,  sowie  anderer
–  ichen  ersonen  —  insofern  die  Reisen  der  letzteren  als  offizielle  gelten  so  len
Mitetz.  seitens  des  Ministers  des  Innern  oder  des  Ober-Hofmarschall-Amtes  xi
berltbeilung  an  die  Oberpräsidenten  derjenigen  Provinzen,  deren  Bezirk  von  ber.  eise
n  .  rd,  und  haben  daraufhin  die  Oberpräsidenten  das  Weitere  zu  veran  asen.
Regi  en  Hohengollern'schen  Landen  tritt  an  die  Stelle  des  ber  Prässdemten“  "er
senderungs-Präsident  zu  Sigmaringen.  In  Berlin  erhält  der  Polizei-Präsi  "n  e
Nir-  tß  utheilung.  Nur  bei  äußerst  dringlichen  Anlässen  werden  die  desfa  leen
heilungen  unmittelbar  an  die  Landräthe  bezw.  Inhaber  der  Ortpotizeim  er-Anotd
  gerichtet  werden,  wie  auch  in  solchen  Fällen  Aenderungen  in  den  Reisebentu
  mungen  —  insoweit  sie  für  den  Empfang  durch  die  Civilbehörden  von  Beus
  bei  diesen  durch  die  begleitenden  Kavaliere,  Adjutanten  2c.  direkt  zur
snsgen  n  i  i  derem
Vege  r.Erfolgt  die  Mittheilung  über  Reisen  fürstlicher  Personen  auf  an  -
so  —  durch  die  vorgenannten  Behörden,  oder  reisen  Monarchen  2c.  incognito,
eiben  alle  Empfangsfeierlichkeiten.  "  Z
in  den;,  Ein  Empfang  Pegefeie  g#he  er  angeordnet  ist  —  außerhalb  Berlins  nur
oder  leuigen  Orten  statt,  welche  als  Zielpunkt  der  Eisenbahnfahrt  anzusehen  find,
Orten  n  die  hohen  Reisenden  unterwegs  daselbst  Absteigequartier  nehmen.  In
Neichat  welche  auf  der  Reise  nur  berührt  werden,  findet  daher  im  Allgemeinen  #l
ens  ¾E  die  betreffenden  Eisenbahnzüge  daselbst  anhalten  oder  nicht  —  keiner
att.

auch  Oerlin  rechuet  in  diesem  Sinne  stets  als  Zielpunkt  der  Eisenbahnfahrt,  wenn

Aussche  ortsetzung  der  Reise  von  dem  Ankunfts-  oder  einem  anderen  Bahnhofe  in
bl  geno  mmen  ist

jeder  In  der
werden  mpfang

—

1  —
zche  .  April  1894  (M.  Bl.  S.  78):  Bei  Veraustaltungen  aus  Anlaß
zu  halt  R

en  eisen  find  die  durch  die  verfügbaren  Mittel  gezogenen  Grenzen  inne

it  zwi  t  allgemein
Zeit  zwischen  10  Uhr  Abends  und  7  Uhr  Morgens  ha
zu  Wl  Jede  Ausnahme  hiervon  wird  besonders  befohlen
        <pb n="300" />
        286  Abschnitt  III.  Verschiedenes.

7.  Die  nachstehend  unter  II  bis  IV  gegebenen  Bestimmungen  haben  nur  den
Fall  im  Auge,  daß  die  Reisen  mit  der  Eisenbahn  erfolgen;  sie  finden  finngemäß
aber  auch  bei  Reisen  mit  Schiff  oder  zu  Wagen  mit  den  sich  daraus  ergebenden
Aenderungen  Anwendung.

8.  Hinsichtlich  der  Reisen  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs,  sowie  aller
Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  zwischen  Potsdam,  Charlottenburg,  Spandau  und
Berlin  gilt  der  Grundsatz,  daß  innerhalb  der  genannten  vier  Orte  beim  Wechsel  des
Hoflagers  nirgends  ein  Empfang  stattzufinden  hat.  Z

9.  Beim  Empfang  Ihrer  Mgjestäten  des  Kaisers  und  der  regierenden  Kaiserin
haben  die  Civilbeamten  in  Gala-Uniform  mit  dunklen  Beinkleidern  und  die  Geistlichen
  in  Amtstracht  zu  erscheinen.

II.  Empfang  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs.

10.  Beim  Empfang  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  ist  je  nach  Befehl
zu  unterscheiden:  Großer  und  kleiner  Empfang.

Großer  Empfang.

11.  Enthält  die  Mittheilung  über  die  Reise  Seiner  Majestät  den  Vermerk,
daß  großer  Empfang  befohlen  ist,  so  sind  damit  nachstehende  Maßnahmen  angeordnet:

A.  Der  Oberpräsident  meldet  sich  auf  der  ersten  Station,  auf  welcher  Seine
Majestät  den  Bezirk  der  Provinz  betreten  und  der  Zug  hält,  und  begleitet
Seine  Majestät  grundsätzlich  während  der  Fahrt  durch  die  Provinz.  Ob  eine
Begleitung  durch  den  Regierungs-Präsidenten  und  Landrath  bezw.  Oberamtmann
  innerhalb  deren  Bezirke  stattfinden  soll,  bleibt  der  jedesmaligen  Bestimmung
  vorbehalten.

B.  Bei  der  Ankunft  am  Zielpunkt  der  Reise  haben  sich  an  der  für  den  Empfang
bestimmten  Stelle  folgende  Personen  einzufinden,  sofern  sie  an  dem  betreffenden
Orte  stationirt  sind  oder  befohlen  werden:

a)  die  Vorstände  der  Regierungsbehörden:  der  Oberpräsident  und  der  Oberpräsidialrath,
  der  Regierungs-Präsident,  die  Ober-Regierungsräthe  und  der
Ober-Forstmeister,  sowie  der  Landrath  bezw.  Oberamtmann;

b)  die  Vorsitzenden  des  Provinzial-Landtages  und  des  Provinzial-Ausschusses
sowie  der  Landes-Direktor;  "

Ib)  die  Vorstände  der  Justizbehörden:  der  Präsident  und  die  Senats-Präsidenten
des  Oberlandesgerichts,  der  Oberstaatsanwalt;  in  den  Orten,  in  denen  sich
nur  ein  Amtsgericht  befindet,  der  Amterichter  oder,  falls  mehrere  vorhanden,
  der  aufsichtsführende  Richter;

d)  der  Präsident  der  Eisenbahndirektion;

e)  der  Berghauptmann  und  der  Vorsitzende  der  Bergwerksdirektion  in
Saarbrücken;

f)  der  Provinzial-Steuer-Direktor;

8)  der  Präsident  der  General-Kommission;  —  —  —

h)  der  Ober--Postdirektor;

1)  der  Präsident  des  Konsistoriums,  die  evangelischen  Generalsuperintendenten
die  katholischen  Bischöfe  —  in  den  Orten,  in  denen  ein  Generalsuperintendent
  bezw.  ein  Bischof  nicht  stationirt  ist,  der  älteste  Superintendent
bezw.  Erzpriester  —  der  Universitätskurator  und  Rektor,  der  Dirigent  des
Provinzial-Schulkollegiums;

k)  der  Polizei-Präsident  bezw.  Polizei-Direktor;

h0  der  Vorsteher  der  Gemeinden  und  in  Stadtgemeinden  auch  der  Stadtverordneten-Vorsteher;


m)  der  Vorsteher  der  Ortspolizeibehörde.

Kleiner  Empfang.

12.  Ist  die  Reise  Seiner  Majestät  mit  der  Bestimmung  angekündigt,  daß
lleiner  Empfang  stattfinden  soll,  so  hat  eine  Begleitung  durch  die  Ober-Präsidenten,
Regierungs-Präsidenten  und  Landräthe  bezw.  Oberamtmänner  nicht  stattzufinden.  In
dem  als  Reiseziel  geltenden  Orte  melden  sich  alsdaun  nur:

a)  der  Oberpräfident,  der  Regierungs-Präsident,  der  Landrath  bezw.  Oberamtmann;
        <pb n="301" />
        Abschnitt  III.  Verschiedenes.  287

b)  der  Präsident  der  Eisenbahn-Direktion  —  —  —
c)  der  Ober-Postdirektor;
d)  der  Polizei-Präsident  bezw.  Polizei-Direktor;
e)  der  8  der  Gemeinde  und  in  Stadtgemeinden  auch  der  Stadtverordnetenorsteher;

s)  der  Vorsteher  der  Ortspolizeibehörde.
Die  Beamten  zu  b  und  c  jedoch  nur,  sofern  sie  in  dem  betreffenden  Orte
stationirt  sind.

Längerer  Aufenthalt  Seiner  Moajestät.

13.  Halten  Seine  Mojestät  sich  längere  Zeit  in  einem  Orte  (ausschließlich
Berlin)  auf,  so  ist  diejenige  Person,  welche  die  Ortspolizei  verwaltet,  gehalten,  unmittelbar
  nach  dem  Eintreffen  Seiner  Majestät  sich  zu  melden,  um  etwaige  Allerhöchste
  Befehle  entgegennehmen  zu  können.

14.  In  allen  Fällen  der  persönlichen  Verhinderung  müssen  die  vorgenannten
Beamten  mit  Ausnahme  der  Ober-Regierungsräthe  und  des  Ober-Forstmeisters,  sowie
der  Senats-Präsidenten  der  Oberlandesgerichte  und  des  Einzelrichters  durch  diejenigen
Beamten  vertreten  werden,  welche  zur  Vertretung  derselben  bestimmt  und  befugt  sind.

Abreise.

15.  Bei  der  Abreise  Seiner  Majestät  sind  nur  der  Oberpräsident,  der
Regierungs-Präsident,  der  Landrath  bezw.  Oberamtmann,  der  Vorsteher  der  Ortspolizeibehörde
  und  der  Vorsteher  der  Gemeinde  bezw.  deren  Stellvertreter  auf  dem
Bahnhof  zugegen,  in  Berlin  erscheint  nur  der  Polizei-Präsident.  Eine  weitere  Begleitung
  durch  die  Ober-Präsidenten  bezw.  Regierungs-Präsidenten,  Landräthe  und
Oberamtmänner  bis  an  die  Grenze  der  Provinz  bezw.  des  Bezirks  und  Kreises
findet  nur  dann  statt,  wenn  solches  besonders  befohlen  wird.

III.  Empfang  Ihrer  Majestät  der  regierenden  Kaiserin  und  Königin.

16.  In  Betreff  der  Reisen  Ihrer  Majestät  der  regierenden  Kaiserin  und

Königin  kommen  die  vorstehenden  Vorschriften  in  allen  Punkten  gleichmäßig  zur  Anwendung.


IV.  Empfang  Ihrer  Majestät  der  Kaiserin  und  Königin  Wittwe
und  Seiner  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hoheit  des  Kronprinzen.

17.  Auch  bei  diesen  Empfängen  ist  großer  und  kleiner  Empfang  zu  unterscheiden.
  Bei  großem  Empfange  erscheinen  die  unter  11  B.  genannten  Personen.

18.  Ist  die  Reise  mit  der  Bestimmung  angekündigt,  daß  kleiner  Empfang  stattzufinden
  hat,  so  haben  sich  nur  die  unter  Nr.  15  genannten  Beamten  (in  Berlin
nur  der  Polizei-Präsident)  einzufinden.

19.  Bei  der  Abreise  sind  die  unter  Nr.  15  genannten  Beamten  (in  Berlin  nur
der  Polizei-Präsident)  auf  dem  Bahnhofe.

V.  Empfang  Ihrer  Königlichen  Hoheiten  der  Prinzen  und
Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses.

20.  Ihre  Königlichen  Hoheiten  werden  bei  Reisen,  bei  denen  ein  Empfang
angeordnet  wird,  an  dem  Ankunftsorte  von  den  unter  Nr.  12  genaunten  Beamten
empfangen.

21.  Bei  der  Abreise  sind  die  unter  Nr.  15  genannten  Beamten  (in  Berlin
nur  der  Polizei-Präsident)  zugegen.

VI.  Empfang  der  auswärtigen  Monarchen,  Regenten  und
Prinzen  bezw.  der  Gemahlinnen  auswärtiger  Monarchen  und
der  auswärtigen  Prinzessinnen.

22.  Wie  die  Civilbeamten  sich  den  auswärtigen  Monarchen  bezw.  Regenten
und  deren  Gemahlinnen,  sowie  den  auswärtigen  Prinzen  und  Prinzessinnen  gegenüber
bei  Reisen  durch  den  Preußischen  Staat  zu  verhalten  haben,  bleibt  der  jedesmaligen
Bestimmung  vorbehalten.
        <pb n="302" />
        288  Abschnitt  III.  Verschiedenes.

Res.  26.  Juli  1890  (M.  d.  J.  I.  A.  7071):  Es  hat  sich  das  Bedürfniß
herausgestellt,  bei  Reisen  der  Allerhöchsten  Herrschaften  den  Berkehr  auf  den  berührten
Stationen  weiter  zu  beschränken,  als  solches  in  den  §§.  82  und  94  der  bei  Reisen
der  Allerhöchsten  und  höchsten  Herrschaften  zu  beachtenden  Bestimmungen  aus  dem
Jahre  1882  festgesetzt  ist.

Sofern  nicht  im  einzelnen  Falle  andere  Vorschristen  gegeben  werden,  ist  in
dieser  Beziehung  Nachstehendes  zu  beachten:  Wie  bei  der  Abfahrt  der  Sonderzüge
von  der  Ausgangsstation  und  bei  deren  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation,  sind
während  der  Tageszeit  auch  auf  den  Zwischenstationen,  auf  welchen  die  Züge  Aufenthalt
  haben,  die  Bahnsteige,  an  denen  die  Züge  halten,  in  der  ganzen  Länge  des
Zuges  —  ausschließlich  der  Lokomotive  und  des  Schutzwagens  —  vom  Prblikum
frei  zu  halten.  Der  Zutritt  zu  dem  so  abgesperrten  Raum  darf  nur  solchen  Personen,
Vereinen  2c.  zugestattet  werden,  deren  Anwesenheit  Allerhöchst  befohlen  oder  genehmigt
ist,  sowie  denjenigen  Beamten,  welche  dienstlich  dort  unabkömmlich  sind.  Auch  diese
dürfen  aber  nur  so  aufgestellt  werden,  daß  eine  freie  Passage  längs  des  ganzen
Zuges  nicht  behindert  wird  und  es  vor  Allem  möglich  bleibt,  vor  der  Abfahrt  übersehen
  zu  können,  ob  alle  zur  Benutzung  des  Sonderzuges  befohlenen  Personen  eingestiegen
  sind.

Werden  solche  Züge  in  der  Zeit  von  Abends  10  Uhr  bis  Morgens  8  Uhr  befördert,
  so  sind  auf  den  berührten  Zwischenstationen  sowohl  während  der  Durchfahrt
als  auch  während  eines  Aufenthalts  dieser  Züge  die  Bahnsteige  vom  Publikum  freizuhalten.
  Auch  ist  der  Verkehr  desselben  auf  den  Zugangswegen  zu  den  Stationen
thunlichst  einzuschränken,  und  der  Aufenthalt  in  den  Eingangsfluren  und  den  Warteräumen
  der  Stationsgebäude  nur  denjenigen  Personen  zu  gestatten,  welche  sich  im
Besitze  einer  gültigen  Fahrkarte  befinden.

Den  Königlichen  Eisenbahn-Direktionen  gebe  ich  hiervon  mit  dem  Auftrage
Kenntniß,  darnach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

Wegen  Durchführung  der  gegebenen  Bestimmungen  haben  die  betreffenden
Eisenbahnbehörden  oder  Beamten  sich  mit  den  Ortspolizeibehörden  ins  Benehmen

zu  setzen.
Landestrauer.

Trauer-Reglement  vom  27.  Oktober  1797  (Rabe  IV.  S.  291).

(Die  übrigen  Bestimmungen  über  die  Hof-,  Privat=  und  Familientafel  find
aufgehoben  durch  Vd.  28.  Nov.  1845,  G.  S.  S.  830.)

Bei  dem  Ableben  des  Königs,  der  Königin  oder  einer  verwittweten  Königin  von
Preußen  trauern  der  Hof  und  die  Kollegia  sechs  Wochen  lang;  die  ersten  drei  Wochen
der  Adel,  wie  bisher,  mit  Pleureusen,  und  Personen  bürgerlichen  Standes  ohne
dieselben  mit  tiefer  Trauer;  die  übrigen  drei  Wochen  mit  gewöhnlichen  schwarzen
Kleidern,  silbernen  Degen  und  Schnallen.  Die  Subalternen  der  Kollegien  trauern  bloß
mit  einem  Flor  um  den  Arm.

Die  Musik  und  die  Schauspiele  werden  acht  Tage  lang  eingestellt.

Alles  Drapiren  der  Wagen  und  Zimmer,  sowie  die  schwarze  Kleidung  der  Hausoffizianten
  und  Livree,  ingleichen  das  Behängen  der  Kanzeln  und  Kirchstühle  mit
schwarzem  Tuche  wird  gänzlich  verboten.

Die  Glocken  werden  bei  obgedachten  drei  Sterbefällen  Mittags  von  12  bis
1  Uhr  vierzehn  Tage  lang  geläutet.  .

In  den  Kanzleien  wird  sechs  Wochen  lang  schwarz  gesiegelt;  dagegen  hört  der
Gebrauch  des  auf  dem  Rande  und  Schnitte  schwarz  gefärbten  Papiers  völlig  auf.

Unbrauchbare  Akten  sollen  nach  Prüfung  des  Inhalts  ausgesondert  und
(ledoch  nur  zum  Einstampfen)  verkauft  werden.  Die  mit  der  Aussonderung  beschäftigten
  Subalternen  können  eine  ihrer  Mühwaltung  entsprechende  Remuneration  erhalten,
  welche  aber  als  maxrimum  25  PéCt.  des  Erlöses  nicht  übersteigen  darf  und
deren  Bewilligung  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vorbehalten  bleibt.
Res.  16.  Dez.  1838  (A.  S.  846),  22.  Juli  1850  (M.  Bl.  S.  239),  12.  Dez.  1857
(M.  Bl.  1858  S.  2)  und  14.  Jan.  1866  (M.  Bl.  S.  17).  Die  vorstehende  Bestimmung
  findet  auf  den  Verkauf  alter  Zeitungen  nicht  Anwendung,  Res.  30.  April
        <pb n="303" />
        Abschnitt  III.  Verschiedenes.  289

1859  (M.  Bl.  S.  141).  Wegen  Bernichtung  der  Beläge  bereits  berichtigter  Rechnungen
  vergl.  Negl-  7.  Mai  1844.

Gemäß  K.  O.  25.  Okt.  1876  (M.  Bl.  S.  254)  darf  der  Nettoerlös  aus  dem
Verkauf  unbrauchbar  gewordener  Akten  bis  zur  Höhe  von  25  pCt.  zur  Remunerirung,
nicht  bloß  der  beim  Aussonderungsgeschäft  thätig  gewesenen  Subalternbeamten,  sondern
auch  der  dazu  herangezogenen  Unterbeamten  verwendet  werden  —  nicht  der  Privatgehülfen

  der  Landräthe,  Res.  22.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  158).  Zusammenstellung
*  Borschriften  über  die  Aussonderung  und  Kassirung  unbrauchbarer  Akten  vergl.
Res.  10.  Nov.  1876  (M.  Bl.  S.  254).

Kassattonesülige  Akten  der  Kreisausschüsse  sind  Eigenthum  der  Kreise,  Res.

8.  März  1892  (M.  Bl.  S.  190).

—

Für  die  Deutschen  Reichs-  und  Staatsbehörden  ist  ein  einheitliches  Papierformat
  von  33  Centimetern  Höhe  und  21  Centimetern  Breite  (unbeschadet  der  für
Briespapier,  Tabellen  und  in  etwaigen  sonstigen  Ausnahmefällen  üblichen  anderen
Formate)  angenommen  worden  und  die  Annahme  des  gleichen  Formats  auch  den  Kreisausschüssen,
  sowie  den  Gemeinde=  und  Provinzialbehörden  2c.  zu  empfehlen,  Res.  9.  u.
12.  März  1877  (M.  Bl.  S.  85).

Bestimmungen  über  die  Größe  2c.  des  Papiers.
Abgedruckt  in  der  I.  Beilage  des  Reichsanzeigers  Nr.  284  pro  1891.

 

 

 

 

 

Gewicht
Ddegefür  1000
A.  Schreibpapier.  größe  Bogen
1.  Für  besonders  wichtige,  auf  lange  Ausbewahrungsdauer  e  —
berechnete  Urkunden  ..  33X42  15
Ordrepapier  (OQuart)  26,  5  42  12
Für  Urkunden,  —  Geschiftebüch  u.  1.  "w.:
2a  für  erste  Sorte  .  .  33X42  14
2b  für  zweite  Sorte  33)742  13
Für  das  zu  dauernder  Ausbewahrung  bestimmte  Aktenpapier:
3#  a  für  Kanzlei-,  Mundir=  u.  s.  w.  Vopier  .  33X42  13
Briefpapier  (Quart)  —.  10,4
Oktar)  26,5#2114,
Für  Papiere,  die  für  den  gewöhnlichen  Cebrauch  bestimmt
sind  und  nur  einige  Jahre  in  Akten  u.  s.  w.  aufbewahrt
werden  sollen:
4a  für  Kanzlei.,  Mundir=  u.  s.  w.  Vapier  33r42  12
Briefpapier  (Quart)  .  26,5)(42  9,6
„  (Oktav)  ....  26,6)(42  4,8
4b  für  Konzeptpaprir  3342  12
Bogen-  4
B.  Aktendeckel.  größe  *
Für  Aktendeckel,  welche  für  häufigen  Gebrauch  und  längere  en  —
Anfbewahrung  bestimmt  sind  36—47  480
Für  laufenden  Gebrauch  bestimmt.  36047  250

 

 

 

 

Anmerkung:  Die  unter  A  1—4b  gegebenen  Vorschristen  gelten  auch  für  solche  Schreibpapiere,
  welche  gleichzeitig  bedruckt  werden  (Standesamtsregister,  Tabellenwerke
  u.  s.  w.).

Res.  17.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  154)  und  5.  Juni  1887  (M.  Bl.  S.  119),
betr.  die  Prüfung  der  zum  dieustlichen  Gebrauch  bestimmten  Papiersorten.  Bei  fiskalischen
  Bestellungen  bildet  das  Ries  zu  1000  Vegen  die  Einheit,  Res.  3.  Juni  1883
(M.  16  S.  75).  Res.  9.  Juli  1888  (M.  Bl.  S.  119),  betr.  die  Prüfung  der  im
amtlichen  Verkehr  zu  benutzenden  Tinten.

"—  ——

Illing-Kautz,  Sandbuch  I.,  7.  Aufl.  19
        <pb n="304" />
        290  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

Durch  K.  O.  11.  Aug.  1868  ist  genehmigt,  daß  zum  Gebrauch  bei  festlichen
Gelegenheiten  für  dazu  geeignete  Königliche  Dienstgebäude  Preußische  National.
fahnen  als  Inventarienstücke  derselben  beschafft  und  die  Kosten  auf  die  Fonds  zur
baulichen  Unterhaltung  dieser  Gebäude  übernommen  werden.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  in  Gemeinschaft  mit  Ihrer  Majestät
der  Kaiserin  und  Königin  eine  Ehejubiläums-Medaille  gestifiet,  welche  würdige,
einer  Unterstützung  nicht  bedürftige  Ehepaare  zur  Erinnerung  an  die  Feier  an  ihrer
goldenen  oder  diamantenen  Hochzeit  verliehen  wird,  Res.  25.  Sept.  1882  (C.  B.  4389).

Die  früher  übliche  Bewilligung  landesherrlicher  Pathengeschenke  an
Eltern  von  7  Söhnen  findet  nicht  mehr  statt,  doch  ist  die  Bestimmung  beibehalten,
daß  auf  Ansuchen  der  Eltern  von  7  Söhnen,  wenn  ihre  Persönlichkeit  keinen  Anlaß
zu  Bedenken  giebt,  die  Annahme  einer  Pathenstelle  bei  dem  7.  Sohne  Seitens
Seiner  Majestät  zugestanden  und  die  Eintragung  des  Allerhöchsten  Namens  als  Taufzeugen
  in  das  Kirchenbuch  gestattet  werden  darf.  Die  Annahme  einer  Pathenstelle
ist,  falls  sie  nicht  beim  7.  Sohne  stattgefunden  hat,  für  den  8.  zulässig,  doch  darf  die
Genehmigung  nur  ertheilt  werden,  wenn  die  sämmtlichen  7  oder  8  Söhne  in  derselben
  Ehe  und  in  ununterbrochener  Folge  ohne  Dazwischenkunft  von
Töchtern  geboren  sind  und  die  Eltern  keinen  Anspruch  auf  ein  Pathengeschenk
oder  eine  Unterstützung  erheben.  Die  Regierungen  haben  selbständig  zu  prüfen
und  zu  entscheiden,  ob  das  Gesuch  um  Eintragung  des  Allerh.  Namens  zu  genehmigen
ist  oder  nicht,  Res.  6ö.  März  1870,  16.  März  1872,  19.  Jan.  und  26.  März  1874
(M.  Bl.  S.  93).

Die  mit  und  neben  einem  Sohne  (als  Zwilling)  erfolgte  Geburt  einer  Tochter
ist  als  eine  die  Reihenfolge  unterbrechende  Dazwischenkunft  einer  solchen  nicht  anzusehen,
  Res.  19.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  11).

 

Abschnitt  1IV.

Ueber  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs-  und  Staatgangehörigkeit.
  —  Die  Ausweisung,  Verpflegung  und  Auslieferung
von  Ausländern  in  preußen.  —  Die  Verheirathung  von  Preußen
im  Auslande  und  von  Ausländern  in  Preußen.  —  Die  Ertheilung

von  Heimathsscheinen.

—...  ——  ——  —

Vor  Erlaß  des  Ges.  31.  Dez.  1842  erwarben  Ausländer  durch  Konstituirung
  eines  Domizils  die  Eigenschaft  als  Preußischer  Unterthan,  Res.  5.  Juli
1826  (A.  S.  769)  und  10.  Febr.  1851  (I.  591  B),  Erk.  d.  Rhein.  App.  Ger.  H.
5.  Juli  1846  (Rh.  A.  XXXIX.  250).

Bis  zum  Inkrafttreten  des  Ges.  31.  Dez.  1842  wurde  das  Preußische  Indigenat
—  außer  durch  Abstammung  von  einem  Preußen,  durch  Verheirathung  einer  Ausländerin
  mit  einem  Preußen  und  durch  ausdrückliche  Aufnahme  —  auch  durch  das
Aufschlagen  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  unter  Genehmigung  der  Polizeiobrigkeit
  erworben.  War  der  feste  Wohnsitz  zehn  Jahre  hindurch  fortgesetzt,  so  bedurfte
es  des  Nachweises  der  obrigkeitlichen  Genehmigung  nicht.  Die  Geburt  im  Inlande
allein  begründet  das  Indigenat  nicht,  Erk.  30.  Juni  1886  (M.  Bl.  S.  202.
        <pb n="305" />
        Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.  291

Desgl.  galt  vor  Erlaß  des  Ges.  31.  Dez.  1842  der  Grundsatz,  daß  Jeder,
der  auswanderte,  d.  h.  der  unter  gänzlicher  Aufhebung  seines  Domizils,  das
Land  verließ,  schon  damit  aufhörte,  Preußischer  Unterthan  zu  sein,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  er  einen  Auswanderungskonsens  erhalten  oder  nicht,  Res.
5.  Juli  1834  (A.  S.  646)  und  24.  Dez.  1841.

—...—

Reichsgesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Koufessionen  in
bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung.
Vonk  3.  Juli  1869  (B.  G.  Bl.  S.  292).

Einziger  Artikel.  Alle  noch  bestehenden,  aus  der  Verschiedenheit  des  religiösen
Bekenninisses  hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  werden  hierdurch  aufgehoben.  Insbesondere  soll  die  Befähigung  zur  Theilnahme
  an  der  Gemeinde=  und  Landesvertretung  und  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter
vom  religiösen  Bekenntniß  unabhängig  sein.

Die  Bestimmung  in  §.  71  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Juden  vom
23.  Juli  1847,  daß  ausländische  Juden  ohne  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
weder  als  Rabbiner  und  Synagogenbeamte  noch  als  Gewerksgehülfen  oder  Gesellen
angenommen  werden  dürfen,  besteht  noch  in  Kraft,  Erk.  22.  Dez.  1885  (E.  Crim.
XIII.  207)  und  3.  Mai  1886  (E.  K.  VI.  810).

—.——..——.—....—...——.——  --Gesetz

  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs-  und
Staatsangehörigkeit.
Vom  1.  Juni  1870  (VB.  G.  Bl.  S.  355).

§.  1.  Die  Reichsangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit:)  in
einem  Bundesstaate  erworben  und  erlischt  mit  deren  Verlusts).

1)  Kommentar  von  Cahn,  2.  Aufl.  Berlin  1896.  Einführung  des  Ges.  in
Baden  und  Hessen  Verf.  15.  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  647);  in  Württemberg
Vertr.  25  Nov.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  655);  in  Bayern  Art.  9  Ges.  22.  April
1871  (R.  G.  Bl.  S.  89);  in  Elsaß-Lothringen  Art.  2  Ges.  8.  Jan.  1873  (R.  G.
Bl.  S.  51);  in  Helgoland  Art.  I,  1  Vd.  22.  März  1891  (R.  G.  Bl.  S.  21),
jedoch  vorbehaltlich  des  Rechtes  der  von  der  Insel  herstammenden  Personen,  vermöge
einer  vor  dem  1.  Jan.  1892  von  ihnen  selbst  oder  bei  minderjährigen  Kindern  von
deren  Eltern  oder  Vormündern  abzugebenden  Erklärung,  die  britische  Staatsangehörigkeit
  zu  wählen.

Die  Bestimmungen  in  §.  1  Abs.  2,  §.  8  Abs.  3  und  §.  16,  die  sich  lediglich
auf  Angehörige  der  süddeutschen  Staaten  bezogen  haben,  sind  durch  Art.  9  Ges.
22.  April  1871  (R.  G.  Bl.  S.  87)  und  Art.  2  Ges.  8.  Jan.  1873  (R.  G.  Bl.
S.  71)  mit  dem  Zusatze  aufgehoben  worden,  daß,  wo  vom  Norddeutschen  Bunde  2c.
die  Rede  ist,  das  deutsche  Reich  2c.  zu  verstehen  ist.  Die  aufgehobenen  Bestimmungen
sind  nicht  abgedruckt.

2)  Die  Bundesangehörigkeit  und  die  Staatsangehörigkeit  fallen  in  ihren  Wirkungen
  nicht  zusammen.  Doppelte  Staatsangehörigkeit  vergl.  oben  S.  3  Anmerkung  1
und  Res.  3.  Okt.  1872  (M.  Bl.  S.  249).

Wegen  des  Ausweises  der  Staatsangehörigkeit  durch  Heimathscheine,  bezw.  Staatsangehörigkeitsansweise
  s.  weiter  unten  in  diesem  Abschn.  «

Wegen  der  Tragweite  des  Wortes  „Reichsangehörigkeit“  vergl.  Art.  3  der  Reichsverfassung
  oben  S.  2.  *½“

Die  Angehörigkeit  zu  Elsaß-Lothringen  heißt  nicht  Staatsangehörigkeit.  da  es
kein  selbständiger  Bundesstaat,  sondern  unmittelbares  Reichsland  ist  (§.  3  Ges.  9.  Juni
1871,  R.  G.  Bl.  S.  212),  sondern  Landesangehörigkeit.  *

Reichsangehörigkeit  ohne  Staatsangehörigkeit  besteht  für  die  in  deutschen  Schutz-19°
        <pb n="306" />
        292  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

§.  2.  Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  fortan  nur
begründet:
1.  durch  Abstammung  (8.  3),
2.  durch  Legitimation  (F.  4),
3.  durch  Verheirathung  (§.  5),
4.  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme  und  Sg.  6  ff
5.  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation!)  "

Die  Adoption  hat  für  sich  allein  diese  Wirkung  nicht.
§.  3.  Durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben

eheliche  Kinder  eines  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  uneheliche
Kinder  einer  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.

§.  4.  Ist  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  ein  Deutscher,  und  besitzt
die  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  so  erwirbt  das  Kind
durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgte  Legitimation:)  die
Staatsangehörigkeit  des  Vaters.

§.  5.  Die  Verheirathung  )  mit  einem  Deutschen  begründet  für  die
Ehefrau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

§.  6.  Die  Aufnahme,  sowie  die  Naturalisation  (§.  2  Nr.  4  und  5)  erfolgt
  durch  eine  von  dem  Regierungspräsidenten  )  ausgefertigte  Urkunde.

§.  7.  Die  Aufnahme-Urkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines  anderen
Bundesstaates  ertheilt,  welcher  um  dteselbe  nachsucht  und  nachweist,  daß  er  in
dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,  sich  niedergelassen
habes),  sofern  kein  Grund  vorliegt,  welcher  nach  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes
über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (B.  G.  Bl.  S.  55)  die  Ab- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  291.
gebieten  niedergelassenen  Ausländer  und  die  dort  Eingebornen,  Ges.  15.  März  1888
(R.  G.  Bl.  S.  71)  8.  6.  5

Die  Reichsangehörigkeit  kann  diesen  durch  Naturalisation  vom  Reichskanzler,  oder
mit  dessen  Ermächtigung  von  anderen  Kaiserlichen  Beamten  verliehen  werden.  Vergl.
8.  8  a.  a.  O.  Im  Sinne  des  §F.  21  des  Ges.  1.  Juni  1870,  sowie  bei  Anwendung
des  Gesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  gelten  die
Schutzgebiete  als  Inland.  Z

2)  Rückübernahme  von  Deutschen,  die  ihre  Staatsangehörigkeit  verloren,  eine
neue  im  Auslande  aber  nicht  erworben  haben  s.  weiter  unten  in  diesem  Abschn.

Durch  die  Uebernahme  werden  sice  nicht  von  selbst  wieder  Deutsche,  es  bedarf
vielmehr  der  Aufnahme,  bzw.  Naturalisation,  §§.  21,  8  des  Ges.

1!)  Außerdem  durch  Gebietsabtretungen  von  Staat  zu  Staat  und  durch  Option
(vergl.  z.  B.  Art.  11  Vertr.  mit  Costa  Rica  18.  Mai  1875,  R.  G.  Bl.  1877  S.  13).

2)  Uneheliche  Kinder  einer  Ausländerin,  welche  nach  deren  Geburt  einen  Preußischen
  Unterthanen  heirathet,  sind  also,  wenn  nicht  ihre  Legitimation  erfolgt,  als  Ausländer
  zu  behandeln.  Vergl.  Res.  21.  Jan.  1862  (M.  Bl.  S.  25).  Ebenso  wird
durch  die  Entlassung  der  Mutter  aus  ihrer  Staatsangehörigkeit  die  des  unehelichen
minderjährigen  Kindes  nicht  berührt,  wenn  es  nicht  in  der  Entlassungsurkunde
namentlich  aufgeführt  ist,  Res.  5.  Juli  1850  (M.  Bl.  S.  210).

:)  Es  bedarf  also  der  Erfordernisse  des  §.  8  für  sie  nicht.  Vergl.  Res.
20.  Aug.  1845  (M.  Bl.  S.  254).  Kein  Preuße  bedarf  zu  seiner  Berheirathung
einer  polizeilichen  Erlaubniß  und  steht  demgemäß  den  Ortspolizeibehörden  nicht  das
Recht  zu,  gegen  die  Uebersiedelung  von  Ausländerinnen  durch  Heirathen  Widerspruch
zu  erheben,  wenn  aus  der  Niederlassung  solcher  Frauenspersonen  Schaden  für  die
Gemeinde  zu  befürchten  steht,  Res.  17.  Juli  1843  (M.  Bl.  S.  118).

)  §.  155  Zust.  Ges.

*  )  d.  h.  eine  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  in  der  betr.  Gemeinde  besitzt,
mit  der  erklärten  Absicht,  seinen  Aufenthalt  daselbst  zu  nehmen,  §.  1  Freizügigkeitöges.
1.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  55),  Sten.  Ber.  R.  T.  1870  I.  S.  260.  Die
Polizeibehörde  ist  weder  verpflichtet,  noch  befugt,  zu  prüfen,  ob  das  Unterkommen  ein
reelles  und  für  den  Unterhalt  des  Betreffenden  ausreichendes  ist,  Res.  31.  Aug.  1868
(M.  Bl.  S.  266).
        <pb n="307" />
        Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.  293

weisung  eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts
  rechtfertigt  0.
§.  8.  Die  Naturalisattons-Urkunde  2)  darf  Ausländerns)  nur  dann  ertheilt
werden,  wenn  sie
1.  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  dispositionsfähig")  sind,
es  sei  denn,  daß  der  Mangel  der  Disvpositionsfähigkeit  durch  die
Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormundes  oder  Kurators  des  Aufzunehmenden
  ergänzt  wird;

2.  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;

3.  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene  Wohnung  oder
ein  Unterkommen  finden;

4.  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen  sich  und  ihre
Angehörigen  zu  ernähren  im  Stande  sind.

1)  Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  ist  binnen  2  Wochen  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht

  zulässig,  §.  155  Zust.  Ges.

Auf  Naturalisationsgesuche  von  früheren  Reichsangehörigen  und  von  solchen
Reichsausländern,  die  sich  in  einem  anderen  Bundesstaate  aufgehalten  haben  oder
noch  aufhalten,  ist  nicht  eher  Entscheidung  zu  treffen,  als  bis  den  Behörden  derjenigen
Bundesstaaten  Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  die  als  Heimathsstaat
des  Antragstellers  oder  weil  dieser  auf  ihren  Gebiete  sich  aufgehalten  hat,  oder  noch
aufhält,  Interesse  zur  Sache  haben,  Res.  12.  Okt.  1891  (M.  Bl.  S.  171).

Ausländer,  welche  die  Reichsangehörigkeit  erwerben,  werden  nach  Maßgabe  ihres
Lebensalters  wehrpflichtig,  S.  21  Nr.  1  der  Wehrord.  22.  Nov.  1888.

Angehörige  fremder  Staaten  bedürfen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung
des  Kontingentsherrn,  zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung,  §.  21
Nr.  4  ebendaselbst.  —  Personen,  welche  nicht  die  Staatsangehörigkeit  besitzen,  dürfen
also,  in  Ermangelung  der  Kaiserlichen  Genehmigung  nicht  ausgehoben  werden.

In  den  Preußischen  Militärdienst  darf  kein  Ausländer  aufgenommen  werden,
der  nicht  vorher  die  Preußischen  Unterthanenrechte  erworben  hat.  Ausnahmen  von
dieser  Vorschrift  sollen  nur  bei  ausbrechendem  Kriege  und  während  desselben  gestattet
sein,  K.  O.  30.  Juni  1846  (M.  Bl.  S,  191),  (vergl.  Res.  23.  Nov.  1841  (M.
Bl.  S.  308)|,  vergl.  §§.  20,  s,  21,  4  Wehrord.  22.  Nov.  1888.

2)  Vergl.  die  Formulare  zu  Aufnahme-,  Naturalisations-  und  Entlassungs-Urkunden
unten  S.  300.

Oesterreich-Ungarischen  Staatsangehörigen  darf  die  Naturalisation  in  Preußen
nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  der  Aufzunehmende  die  Entlassung  aus  seiner  bisherigen
  Staatsangehörigkeit  durch  eine  Bescheinigung  seiner  kompetenten  Heimathsbehörde
  nachgewiesen  hat,  Res.  28.  Nov.  1864  (M.  Bl.  S  281)  und  7.  Juli  1877
(I.  B.  5441).  Dasselbe  gilt  von  den  persischen  [Vertr.  11.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.
S.  351)  Art.  171,  türkischen  [Res.  11.  Juli  1884]  und  marokkanischen  (Vertr.
3.  Juli  1880  (R.  G.  Bl.  1881  S.  103  ff.))  Unterthanen.  Ueber  die  zur  Ausstellung
  solcher  Bescheinigungen  kompetenten  Behörden  vergl.  Res.  8.  Okt.  1880  (I.  B.
7268).  Wegen  Verwarnung  russischer  Unterthanen  vor  ihrer  Naturalisation  vergl.  Res.
16.  Juli  1890  (M.  Bl.  S.  200).

Zur  Annahme  ausländischer  Juden  als  Rabbiner  oder  Soynagogenbeamte
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.  Daß  es  zulässig  ist,  den  —
sei  es  mit  oder  ohne  Genehmigung  als  Kultusbeamten  angestellten  —  jüdischen  Ausländern,
  ebenso  wie  allen  anderen,  den  ferneren  Aufenthalt  im  diesseitigen  Staatsgebiete
  zu  untersagen,  bezw.  dieselben  auszuweisen,  sobald  sie  lästig  fallen,  bedarf  keiner
besonderen  Hervorhebung,  Res.  (an  die  Ober-Präsidenten  in  den  9  älteren  Provinzen
und  an  den  Polizei-Präsidenten  in  Berlin)  30.  Sept.  1884  (M.  Bl.  S.  236).

3)  Personen,  die  aus  der  Staatsangehörigkeit  eines  Bundesstaates  entlassen  worden
sind  und  vor  Ablauf  von  6  Monaten  nach  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde,
ohne  in  der  Zwischenzeit  ihren  Wohnsitz  in  das  Reichsausland  verlegt  zu  habenz  den
Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  nachsuchen,  sind  nicht
als  Ausländer  im  Sinne  des  §.  8  zu  behandeln,  Res.  8.  Febr.  1896·(M.  Vl.  S.  22).

1)  Minorenne  Ausländer  können  in  den  Preußischen  Unterthanenverband  aufgenommen
  werden,  wenn  sie  hierzu  die  Genehmigung  ihres  Barers  oder  Vormundes
beibringen,  Res.  20.  März  1861  (M.  Bl.  S.  80).

——0
        <pb n="308" />
        294  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

Vor  Ertheilung  der  Naturalisations-Urkunde  hat  der  Regierungspräsident
die  Gemeinde  ),  beziehungsweise  den  Armenverband  desjenigen  Orts,  wo  der
Aufzunehmende  sich  niederlassen  will,  in  Beziehung  auf  die  Erfordernisse  unter
Nr.  2,  3  und  4  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören?).

§.  9.  Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Central=  oder  höheren
Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung?)

1)  Die  in  §.  8  vorgeschriebene  Erklärung  ist  von  dem  Gemeindevorstand,  in
den  Städten  mithin  vom  Magistrat  und  nicht  von  den  Stadtverordneten  abzugeben,
K.  O.  15.  Juni  1844  (M.  Bl.  S.  220).  #

Anlangend  die  ländlichen  Ortschaften,  so  ist  *r*!*•“•

1.  bei  beabsichtigter  Niederlassung  eines  Ausländers  auf  einem  nicht  im  Gemeindeverband
  befindlichen  Gutsbezirk  die  fragliche  Erklärung  von  der  Gutsherrschaft
  abzugeben,

2.  bei  der  Niederlassung  in  einer  ländlichen  Gemeinde  von  dem  Dorfgericht
d.  h.  von  dem  Schulzen  und  den  Schöppen,

3.  bei  der  Niederlassung  auf  Domänenvorwerken,  Erbpachtsgrundstücken
und  einzelnen,  zu  keinem  Gemeindeverbande  gehörigen  Etablissements  von  der
event.  zur  Armenupflege  für  den  Eingewanderten  verpflichteten  Person.  Rücksichtlich
  der  einzelnen  Besitzungen,  welche  weder  zu  einer  Gemeinde  gehören,
noch  auf  Trennstücken  von  Domänen  oder  Rittergütern  angelegt  sind  (vergl.
§.  6  Armenges.  31.  Dez  1842),  ist  die  Erklärung  von  der  Polizeibehörde  zu
erfordern,  Res.  10.  Juli  1844  (M.  Bl.  S.  221).

Bei  der  Niederlassung  eines  Ausländers  auf  einer  Domäne  oder  einem  Trennstücke
  derselben  ist  zuvörderst  der  Pächter  oder  verwaltende  Beamte  zu  bören,  und
muß  zu  der  von  demselben  abgegebenen  Erklärung  die  der  Regierungsabtheilung  für
Verwaltung  der  Domänen,  welche  den  Fiskus  als  Grundherrn  vertritt,  binzutreten,
Res.  16.  Aug.  1844  (M.  Bl.  S.  238).

Bei  der  Naturalisation  von  Ausländern  muß  das  Gutachten  der  Ortsobrigkeit
so  lange  als  maßgebend  angesehen  werden,  als  aus  den  obwaltenden  Umständen  nicht
klar  erhellt,  daß  dasselbe  auf  unrichtigen  Voraussetzungen  beruht.  Beispielsweise  muß
es  für  einen  hinreichenden  Grund,  die  Naturalisation  zu  verweigern,  angesehen  werden,
wenn  das  Gewerbe,  welches  der  die  Naturalisation  Nachsuchende  betreibt,  am  Orte
der  beabsichtigten  Niederlassung  bereits  übersetzt  ist,  und  dürfen  die  Nachtheile,  welche
die  Ansässigmachung  von  Ausländern  für  andere  Gewerbetreibende  des  betreffenden
Ortes  zur  Folge  haben  würde,  bei  der  Entscheidung  über  die  Ertheilung  oder  Nichtertheilung
  der  Naturalisations-Urkunde  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  Res.  29.  Aug.  1845
(M.  Bl.  S.  256).

2)  Die  Aushändigung  der  von  einer  zuständigen  Behörde  ertheilten  Naturalisations-Urkunde
  kann,  auch  wenn  die  Ertheilung  unter  irriger  Voraussetzung  erfolgt  ist,  nicht
annullirt  werden  und  die  rechtliche  Prüfung  derartiger  Formalakte  ohne  Rücksicht  auf  die
Landesgrenzen  erfolgen,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Juni  1886  (E.  O.  V.  XIII.  408).

Die  Aushändigung  der  Urkunde  begründet  die  Staatsangehörigkeit  dergestalt,  daß
jede  Nachprüfung  der  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Voraussetzungen  für  die  Ertheilung
jener  ausgeschlossen  bleibt,  Erk.  1.  Juni  1894  (E.  O.  V.  XXVII.  410).

Anträge  auf  Naturalisation  sollen  erst  dann  ertheilt  werden,  wenn  zuvor  die  Zustimmung
  des  Ministers  des  Innern  erlangt  worden  ist,  Res.  3.  Febr.  1895  (M.
Bl.  Nr.  2).  Diese  Zustimmung  soll  jedoch  bei  Anträgen,  die  von  ehemaligen  Reichsangehörigen
  ausgehen,  die  vor  dem  Verluste  ihrer  hiesigen  Staatsangehörigkeit  der
Militärpflicht  Deutschland  gegenüber  genügt  haben  oder  noch  minderjährig  sind,  nicht
eingeholt  werden,  Res.  17.  Febr.  1896  (M.  Bl.  S.  36).

83)  Auch  die  Anstellung  als  Assistenzarzt  in  der  Armee,  Res.  15.  Juli  1867  (M.
Bl.  S.  256),  nicht  dagegen  die  Bekleidung  des  Amtes  eines  Schiedsmannes,  Erk.
O.  Trib.  28.  Juni  1864  (O.  R.  V.  384).

Die  Preußische  Staatsangehörigkeit  wird  auch  durch  ein  Preußisches  Offizierpatent
erworben,  Res.  28.  Jan.  1888  (M.  21  S.  4);  Erk.  R.  G.  22.  März  1892  (E.
Crim.  XXIII.  17).  »  .

Unter  Bestallung  ist  im  Uebrigen  jede  schriftliche  Anstellungsurkunde  zu  verstehen,
mag  die  Anstellung  dauernd,  widerruflich  oder  auf  Kündigung,  mit  oder  ohne  Gehalt
erfolgt  sein,  Erk.  R.  G.  24.  März  1882  (E.  Civ.  VI.  105).  Auch  die  Form  der
Bestallung  ist  ohne  Belang,  es  genügt,  daß  eine  von  der  zur  Anstellung  berufenen
        <pb n="309" />
        Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.  295

für  einen!)  in  den  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst  oder  in  den
Kirchen-,  Schul=  oder  Kommunaldienst?:)  aufgenommenen  Ausländer  oder  Angehörigen
  eines  anderen  Bundesstaates  vertritt  die  Stelle  der  Naturalisations=Urkunde,
  beziehungsweise  Aufnahme-Urkunde,  sofern  nicht  ein  entgegenstehender
Vorbehalt  in  der  Bestallung  ausgedrückt  wird?).

Ist  die  Anstellung  eines  Ausländers  im  Reichsdienst")  erfolgt,  so  erwirbt?)
der  Angestellte  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem
er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat?).

10.  Die  Naturalisations-Urkunde,  beziehungsweise  Aufnahme-Urkunde,
begründet  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung?)  alle  mit  der  Staatsangehörigkeit
  verbundenen  Rechte  und  Pflichten?).

§.  11.  Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insofern  nicht
dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch
unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.

§.  12.  Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet  für  sich
allein  die  Staatsangehörigkeit  nicht.

§.  13.  Die  Staatsangehörigkeit  geht  fortan  nur  )  verloren:

1.  durch  Entlassung  auf  Antrag  10)  (8§.  14  ff.);

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  294.
Behörde  unterfertigte  bezügliche  Zuschrift  in  die  Verfügungsgewalt  des  Angestellten
gelangt  ist,  Erk.  O.  V.  G.  8.  Febr.  1889  bei  Cahn  S.  89.

Der  für  Ausländer  vorgeschriebenen  höheren  Ermächtigung  behufs  ihrer  Zulaffung
  zu  öffentlichen  Aemtern  bedarf  es  ferner  nicht,  insofern  es  sich  um  Angehörige
  der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  handelt,  St.  M.  B.
21.  Juli  1868  (M.  Bl.  S.  197).

Res.  18.  März  1880  (M.  Bl.  S.  106),  betr.  das  Verfahren  bei  der  Anstellung  bezw.  Beschäftigung
  Luxemburgischer  Unterthanen  im  unmittelbaren  Preußischen  Staatsdienste.

1)  Auch  für  eine  weibliche  Person,  Cahn  S.  90.

2)  Die  Ernennung  zum  Gemeindevorsteher  gehört  nicht  hierher,  weil  dabei  eine
Bestallung  im  Sinne  des  §.  6  des  Indigenatsges.  31.  Dez.  1842  nicht  ertheilt  ist,
Erk.  O.  V.  G.  30.  Juni  1886  (M.  Bl.  S.  207).

3)  Dieser  Vorbehalt  kann  auch  von  dem  Angestellten  ausgehen  und  sich  event.  auf
einzelne  Familienangehörige  beschränken.

)  Zum  Reichsdienst  gehört  auch  der  Dienst  in  der  Mgrine.  Zum  Eintritt
bedarf  es  für  Ausländer  der  kaiserlichen  Genehmigung  (§F.  21,  4  Wehrord.  22.  Nov.
1888).  Die  Naturalisation  erwerben  jedoch  nur  diejenigen  in  der  Marine  dienenden
Ausländer,  denen  ein  Patent  als  Offizier,  Arzt  oder  im  Offizierrange  stehender
Militärbeamter  verliehen  ist.

5)  Ein  etwaiger  entgegenstehender  Vorbehalt  in  der  Bestallung  wird  auch  hier
für  zulässig  erachtet  werden  müssen,  s.  Cahn  S.  104.

6)  Reichsges.  20.  Dez.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  324):  Ausländern,  welche
im  Reichsdienste  angestellt  sind,  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse  beziehen
und  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande  haben,  darf  von  demjenigen  Bundesstaate,
  in  welchem  sie  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  nachsuchen,  die  Naturalisationsurkunde
  nicht  verweigert  werden.

7)  Die  Urkunde  selbst  ist  mit  Rücksicht  auf  §.  10  in  der  Regel  erst  dann,  wenn
der  Extrahent  wirklich  eingewandert  ist,  zu  verabfolgen.  Wünscht  der  letztere  über  die
Zulässigkeit  seiner  Rezeption  vorher  unterrichtet  zu  werden,  so  kann  ihm,  wenn  den
Erfordernissen  vollständig  genügt  ist  oder  mit  Vorbehalt  der  etwa  noch  zu  führenden
Nachweise,  eine  vorläufige  Bescheinigung  ertheilt  werden,  daß  der  demnächstigen  Rezeption
  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstehe,  Res.  15.  April  1843  (M.  Bl.  S.  187).

*)  Insbesondere  die  Wehrpflicht,  §.  21  Wehrord.  22.  Nov.  1888  und  Res.
18.  Juni  1860  (M.  Bl.  S.  194).  Z

*!)  Die  Erwerbung  einer  fremden  Staatsangehörigkeit  hebt  also  nicht  die  bisherige
inländische  Staatsangehörigkeit  auf,  Erk.  R.  G.  2.  Juni  1881  (E.  Crim.  IV.  272).

Dagegen  sind  etwaige  Bestimmungen  in  Staats=  und  Friedensverträgen  zu  berück.
sichtigen,  die  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  zum  Gegenstande  haben.

1%)  Die  Entlassung  von  Minorennen  aus  dem  Unterthanenverbande  ist  mit
Genehmigung  des  Vaters  oder  des  Vormundschaftsgerichts  zulässig,  Res.  20.  März  1861
(M.  Bl.  S.  80).  Die  Regierungen  haben  Urkunden  über  die  Entlafsung  aus  dem
        <pb n="310" />
        296  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

2.  durch  Ausspruch  der  Behörde  (§8§.  20  und  22);
3.  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  (F.  21);  "
4.  bei  unehelichen  !)  Kindern  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß
  erfolgte  Legitimation,  wenn  der  Vater  einem  anderen  Staate  anhört
  als  die  Mutter;  „
5.  bei  einer  Deutschen  durch  Verheirathung:)  mit  dem  Angehörigen  eines
anderen  Bundesstaates  oder  mit  einem  Ausländer.  #
§.  14.  Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  dem  Regierungspräsidenten
ausgefertigte  Entlassungs-Urkunde  ertheilt.  »  Z

§.  15.  Die  Entlassung  wird  jedem  Staatsangehörigen  ertheilt.  welcher
nachweist  daß  er  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben
  hat.

In  Ermangelung  dieses  Nachweises  darf  sie  nicht  ertheilt  werden:

1.  Wehrpflichtigen"),  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten?)  siebzehnten
bis  zum  vollendeten  fünf  und  zwanzigsten  Lebensjahre  )  befinden,  bevor
sie  ein  Zeugniß?)  der  Ersatz-Kommissions)  darüber  beigebracht  haben,

 

Zu  Anmerkung  10  auf  S.  295.

Preußischen  Unterthanenverbande,  sofern  es  sich  um  bevormundete  Personen
handelt,  erst  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Genehmigung  des  vormundschaftlichen  Gerichtes
  beigebracht  ist,  Res.  27.  Febr.  1869  (M.  Bl.  S.  73),  §.  42  der  Vorm.  O.
5.  Juli  1875.  »

1)  Uneheliche  Kinder  folgen  der  Mutter.  Verheirathet  sich  die  Mutter  eines
solchen  unehelichen  Kindes  an  einen  Ausländer,  so  wird  sie  selbst  Ausländerin,  das
Kind  verliert  aber  dadurch  nicht  seine,  einmal  durch  Abstammung  erworbene  Eigenschaft
  als  Preuß.  Unterthan,  sofern  nicht  Legitimation  erfolgt,  Res.  5  Juli  1850
(M.  Bl.  S.  210).

2)  Für  Frauenzimmer,  welche  durch  Verheirathung  mit  einem  Ausländer
das  Preuß.  Unterthanenrecht  verlieren,  bedarf  es  also  keiner  Entlaffungsurkunde;  wenn
aber  die  Regierung  des  Landes,  in  welches  sie  sich  verheirathen,  eine  solche  verlangt,
so  kann  sie  ertheilt  werden,  Res.  28.  Febr.  1843  (M  Bl.  S.  234).

:)  Wenn  der  Verdacht  vorliegt,  daß  die  Entlassung  in  der  Absicht  nachgesucht
werde,  sich  gewissen  Unterthanenpflichten  zu  entziehen  und  dennoch  im  Lande  zu  bleiben,
so  ist  dem  Extrahenten,  wenn  sein  Antrag  zulässig  befunden  wird,  hierüber  zunächst
nur  eine  Benachrichtung  zu  ertheilen,  die  Entlassungsurkunde  selbst  aber  erst  dann
auszuhändigen.  wenn  die  Auswanderung  bevorsteht,  Res.  15.  April  1843  (M.  Bl.
S.  188).

4)  Die  Bestimmung  unter  Nr.  1  findet,  sofern  Familienväter  für  sich  und  ihre
Familien  die  Auswanderung  nachsuchen,  auf  Söhne,  welche  das  17.  Lebensjahr  vollendet
  haben,  dergestalt  Anwendung,  daß,  wenn  auch  den  Familienvätern  die  Auswanderung
  gestattet  werden  muß,  den  Söhnen  derselben  die  Genehmigung  zur  Auswanderung
  so  lange  zu  versagen  ist,  als  das  unter  Nr.  1  erwähnte  Zeugniß  nicht
beigebracht  ist,  S.  27  Nr.  3  der  Wehrord.  22.  Nov.  1888.

Personen,  welche  bei  der  Ersatzmusterung  durch  die  Dep.-Ers.-Kommission  für
ganz  invalide  erklärt  worden  sind,  bedürfen  behufs  Erlangung  der  Entlassungsurkunde
  des  im  §.  17  Nr.  1  gedachten  Attestes  der  Kreis-Ers.-Kommission  nicht,  Res.
31.  Jan.  1858  (M.  Bl.  S.  18).  Vergl.  Anl.  4  zu  §.  9  Heerord.  22.  Nov.  1888.

*1)  Die  Vollendung  muß  bei  Einreichung  des  Gesuches  geschehen  sein,  Res.
20.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  140).

6)  Für  die  Beurtheilung  und  Entscheidung  von  Anträgen  auf  Entlassung  aus  der
Staatsangehörigkeit  in  den  Fällen  des  §.  15  ist  derjenige  Zeitpunkt  maßgebend,  an
welchem  das  entscheidungsreife,  mit  allen  erforderlichen  Belegen  (Einwilligung  des
Vaters,  bezw.  Vormundes)  versehene  Entlassungsgesuch  bei  der  zur  Ausfertigung  der
Entlassungsurkunde  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  14  des  Ges.)  eingeht,
Res.  31.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  140).

7)  Die  Zeugnisse  der  Kreis  Ersatz-Kommission  darüber,  ob  die  Entlassung  aus
der  Staasangehörigkeit  nicht  bloß  in  der  Absicht  nachgesucht  wird,  um  sich  der  Dienstpflicht
  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  zu  entziehen,  unterliegen  bezüglich  ihrer
sachlichen  Begründung  nicht  der  Nachprüfung  des  Richters  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  Erk.  29.  Okt.  1887  (E.  O.  V.  XV.  410).

6)  R.  M.  G.  2.  Mai  1874  (N.  G.  Bl.  S.  45)  §.  30,  za.
        <pb n="311" />
        Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.  297

daß  sie  die  Entlassung  nicht  bloß  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich
der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  zu  entziehen;

2.  Militärpersonen  ),  welche  zum  stehenden  Heere  oder  zur  Flotte  gehören,
Offizieren  des  Beurlaubtenstandes  und  Beamten,  bevor  sie  aus  dem
Dienste  entlassen  find;

3.  den  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  und  zur  Landwehr,  sowie  den
zur  Reserve  der  Flotte  und  zur  Seewehr  gehörigen  und  nicht  als
Offiziere  angestellten  Personen,  nachdem  sie  zum  aktiven  Dienste  einberufen
  worden  sind?)  7).

§.  167).

§.  17.  Aus  anderen  als  aus  den  in  den  Ss§.  15  und  16  bezeichneten

Gründen  darf  in  Friedenszeiten  die  Entlassung  nicht  verweigert?)  werden.  Für

1)  R.  M.  G.  2.  Mai  1874:

§.  60  Nr.  1.  Den  Offtzieren  und  im  Offizierrange  stehenden  Aerzten  des  Beurlaubtenstandes,
  sowie  den  im  §.  56  unter  2  bis  4  bezeichneten  Mannschaften  (den
vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen,  den  bis  zur  Entscheidung
  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zur  Dieposition  der  Ersatzbehörden
gestellten  Mannschaften,  sowie  den  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition
der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften)  darf  —  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß
sie  in  einem  andern  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben  —  die
Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit  nur  mit  der  Genehmigung  der  Militärbehörde
ertheilt  werden.

Nr.  2.  Offiziere  und  im  Offizierrrange  stehende  Aerzte  des  Beurlaubtenstandes,
welche  ohne  Erlaubniß  auswandern,  werden  mit  Geldstrafen  bis  zu  dreitausend  Mark
oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Vergl.  §.  111,  7  Wehrord.  22.  Nov.  1888.

Reserve-,  land-  und  seewehrpflichtigen  Mannschaften  darf  in  der  Zeit,  in  welcher
sie  nicht  zum  aktiven  Dienst  einberufen  sind,  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  nicht
verweigert  werden  (Ges.  9.  Nov.  1867  §.  15).  Vor  Ertheilung  der  Auswanderungserlaubniß
  ist  durch  die  Polizeibehörde  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando  Mittheilung
zu  machen.  Die  Aushändigung  der  Auswanderungs-Erlaubniß  darf  erst  erfolgen,
nachdem  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  bescheinigt  hat,  daß  der  Auswanderung
eine  Berufung  zum  aktiven  Dienst  nicht  entgegensteht.  Wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  welche  die  Erlaubniß  zum  Auswandern  erhalten  haben,  nicht  auswandern,
  oder  wenn  Ausgewanderte  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  zurückkehren,
  so  ist  durch  die  Polizeibehörde  dem  nächsten  Landwehr-Bezirks.  Kommando
biren  Mittheilung  zu  machen,  Wehrord.  22.  Nov.  1888  F.  106  (Anl.  3)  und
5.  107.

:)  Für  die  Landwehr  2.  Aufgebots  bedarf  es  nur  der  Anzeige,  Ges.  11.  Febr.
1888  (R.  G.  Bl.  S.  11)  Art.  II  §.  4,  3.

Ges.  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.  S.  103)  Art.  1  s.  3  Nr.  8:  Uebungspflichtige
  Ersatzreservisten  unterstehen  in  Bezug  auf  Auswanderungserlaubniß,  Entlaffung
  aus  der  Staatsangehörigkeit,  Befolgung  der  Einberufungsbefehle,  sowie  als
Angehörige  des  aktiven  Heeres  während  einer  Uebung  den  für  die  Reservisten  und
Wehrleute  geltenden  Vorschriften.

Vergl.  §§.  6,  1,  2,  12,  14,  1,  2,  17,  100,  3Fp—a,  109,  4,  111,  z,  4,  18  Wehrord.
22.  Nov.  1888.

3)  Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Regierungspräsidenten  ist  binnen  zwei
Wochen  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  zulässig,  §.  155  Zust.  Ges.

0)  ausgehoben  durch  Ges.  22.  April  1871  (R.  G.  Bl.  S.  87);  vergl.  Anm.  1
auf  S.  291.

5)  Die  Beschlagnahme  der  für  Steuerschuldner  ausgefertigten  Entlassungsurkunden
ist  nicht  statthaft  und  auf  anderweite  Maßregeln  Behufs  Beitreibung  der  Steuerreste
Bedacht  zu  nehmen.  Den  auf  die  Nichtverabfolgung  von  Pässen,  Heimathscheinen
und  sonstigen  Legitimationspapieren  an  Steuerschuldner  Seitens  der  Steuerbehörden
zur  richtenden  Kequisitionen  steht  ein  Bedenken  nicht  entgegen,  Res.  30.  Jan.  1888
(M.  21).

Die  Landespolizeibehörde  ist  nicht  befugt,  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit
  bis  zur  Berichtigung  etwaiger  Steuerrückstände  zu  verweigern,  Erk.  14.  Sept.
1887  (E.  O.  V.  XV.  405).
        <pb n="312" />
        298  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem  Bundespräsidium
der  Erlaß  besonderer  Anordnung  vorbehalten.

§.  18.  Die  Entlassungs-Urkunde  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung
  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit?.  #

Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  sechs.
Monaten?)  vom  Tage  der  Aushändigung?)  die  Entlassungs-Urkunde  an  seinen
Wohnsitz  außerhalb  des  Reichsgebietes  verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt.

§.  19.  Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  -
gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher  Gewalts)
stehenden  minderjährigen  Kinder.

§.  20.  Deutsche,  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit
  durch  einen  Beschluß  der  Centralbehörde  ihres  Heimathsstaates
verlustig  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr
  einer  durch  das  Bundespräsidium  für  das  ganze  Reichsgebiet  anzuordnenden
  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der  darin  bestimmten
Frist  keine  Folge  leisten.

§.  21.  Deutsche"),  welche  das  Reichsgebiet  verlassen  und  sich  zehn  Jahre
lang  ununterbrochen')  im  Auslandes)  aufhalten,  verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit?).
  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Aus- 



)  Bleibt  der  Entlassene  in  Deutschland,  ohne  Angehöriger  eines  anderen  deutschen
Bundesstaates  geworden  zu  sein,  so  setzt  er  sich  als  Ausländer  innerhalb  des  sechsmonatlichen
  Zeitraums  (§.  18  Abs.  2)  der  Gefahr  aus,  ausgewiesen  zu  werden.
Hat  jemand  die  Entlassung  nachgesucht  und  erhalten,  ehe  er  Staatsangehöriger  eines
anderen  Bundesstaates  geworden  ist,  und  sucht  er  die  Aufnahme  innerhalb  des  sechsmonatlichen
  Zeitraumes  erst  nach,  so  findet  nicht  §.  8,  sondern  §.  7  des  Ges.  auf
ihn  Anwendung,  Cahn  S.  138  f.

2:)  Was  ist  unter  der  binnen  6  Monaten  zu  bewirkenden  „Verlegung  des  Wohngets
  außerhalb  des  Reichsgebietes  zu  verstehen?"  Erk.  27.  Juni  1885  (W.
XVII.  ).

8)  Es  empfiehlt  sich,  diese  protokollarisch  festzustellen.  Heimathscheine  oder  Staatsangehörigleitsausweise
  sollen  dabei  zurückgefordert  werden,  Res.  17.  Dez.  1882  (M.
Bl.  S.  317).

4)  Hiernach  kann  also  einer  Ehefrau  mit  Zustimmung  ihres  Ehemannes  die
Entlassung  (und  konsequenter  Weise  auch  die  Naturalisation)  gewährt  werden,  ohne
daß  gleichzeitig  der  Ehemann  aus  der  betreffenden  Staatsangehörigkeit  entlassen  wird,
bezw.  in  die  der  Ehefrau  gewährte  Staatsangehörigkeit  mit  eintritt.

5)  Die  einer  Inländerin  ertheilte  Entlassungsurkunde  hat  also  nicht  zur  Folge,
daß  ihre  ehelichen  oder  unehelichen  Kinder  aus  dem  Unterthanenverbande  ausscheiden,
da  ihr  eine  der  väterlichen  analoge  Gewalt  fehlt.

6)  Auch  die  Mitglieder  standesherrlicher  Familien  und  regierender  Fürstenhäuser,
Erk.  O.  Trib.  14.  Juli  1864  (O.  R.  V.  75)  und  Cahn  S.  149;  nicht  dagegen
Deutsche,  die  in  Folge  ihrer  amtlichen  Stellung,  im  Dienste  eines  Bundesstaates,  im
Reichs=  oder  Kolonialdienste  sich  im  Auslande  aufhalten.  Zu  diesen  gehören  Wahlkonsuln
  nicht,  Cahn  S.  150.

7)  Eine  Unterbrechung  ist  in  jeder  Rückreise  nach  Deutschland  zu  erblicken,  mag
daselbst  ein  längerer  oder  kürzerer  Aufenthalt  beabsichtigt  sein.

8)  Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  des  §.  21  als  Inland,  §.  6  Abs.  3  Ges.
15.  März  1888  (R.  G.  Bl.  S.  71).

*)  Mit  dem  Verluste  der  Eigenschaften  als  Preußischer  Unterthan  durch  10  jährigen
unerlaubten  Aufenthalt  im  Auslande  hören  alle  Rechte  und  Pflichten,  welche  einem
Preußischen  Unterthan  gehören  und  obliegen,  auf  und  also  auch  die  Verpflichtung  zur
Erfüllung  des  Militärdienstes,  Res.  12.  Aug.  1864.

Haben  sie  jedoch  keine  neue  Staatsangehörigkeit  erworben,  oder  diese  wieder  verloren,
  und  nehmen  sie  wieder  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Deutschland,  so  sind  sie
wieder  gestellungspflichtig,  vergl.  S.  11  R.  M.  G.  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45).
Durch  den  Eintritt  in  das  deutsche  Heer  erwerben  sie  aber  ihre  bisherige  Staatsangehörigkeit
  nicht  wieder.

In  der  Wissenschaft  und  Theorie  ist  fraglich,  ob  nur  dispositionsfähige  oder  auch
        <pb n="313" />
        Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.  299

trittes  aus  dem  Reichsgebiete  oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Besitz  eines
Reisepapiers  !)  oder  Heimathsscheines  befindet,  von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufes
  dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung
  in  die  Matrikel  eines  Reichskonsulates:).  Ihr  Lauf  beginnt  von
Neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel  folgenden  Tage.

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich
zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  mindersährigen
  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,  beziehungsweise  Vater  befinden?).


Für  Deutsche,  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes  mindestens
fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufhalten  und  in  demselben  zugleich  die
Staatsangehörigkeit  erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag  die  zehnjährige  Frist
bis  auf  eine  fünfjährige  vermindert  werden"),  ohne  Unterschied,  ob  die  Betbeiligten
  sich  im  Besitze  eines  Reisepapiers  oder  Heimathsscheines  befinden
oder  nicht.

Deatschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
im  Auslande  verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,
kann  die  Staatsangehörigkeit  in  dem  früheren  Heimathsstaate  wieder  verliehen
werden,  auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen?).

Deutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt
im  Auslande  verloren  haben)  und  demnächst  in  das  Gebiet  des  Deutschen

——–—

 

Zu  Anmerkung  9  auf  S.  298.
nicht  dispositionsfähige  und  minderjährige  Reichsangehörige  von  dieser  Bestimmung
betroffen  werden.  Entgegen  einem  Erk.  15.  Juni  1894  (E.  Crim.  XXV.  415)  haben
sich  die  Erk.  R.  G.  4  Febr.  und  28.  Nov.  1895  (E.  Crim.  XXVI.  427  und  XXVIII.
24)  für  die  letztere  Alternative  entschieden.

1)  Dazu  gehören  grundsätzlich  nur  die  Paßkarten  und  die  eigentlichen  Reisepässe,
Ausf.  Best.  30.  Dez.  1867  (M.  Bl.  1868  S.  4);  doch  wird  man  auch  anderen,
von  zustä  ndigen  Behörden  ausdrücklich  zur  Reise  ins  Ausland  ertheilten  Dokumenten,
z.  B.  Dienst-,  Seefahrtsbücher,  Militärpässen  den  Charakter  eines  Reisepapiers  nicht
abstreiten  dürfen.

2)  Vergl.  §.  12  des  Gesetzes,  betr.  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,  8.  Nov.
1867  (B.  G.  Bl.  S.  137).

3)  Minorenne,  die  ohne  den  Aufenthalt  mit  ihrem  Vater  zu  theilen,  sich
10  Jahre  lang  im  Auslande  aufhalten,  verlieren  dadurch  nicht  das  Indigenat,  Res.
24.  April  1867  (M.  Bl.  S.  134).  Auch  für  Irrsinnige  läuft  diese  Präkluftofrist
nicht,  Res.  14.  Mai  1868  (M.  Bl.  S.  181).

4)  Die  obige  Vorschrift,  welche  die  Bestimmungen  des  Staatsvertrages  22.  Febr.
1868  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (unten  S.  306)  aufrecht  erhalten
soll,  setzt  zum  Eintritt  des  Verlustes  der  inländischen  Staatsangehörigkeit  voraus,  daß
der  mindestens  fünf  Jahre  lang  ununterbrochene  Aufenthalt  in  einem  Staate  des
Auslandes  und  die  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit  in  demselben  mit  einander  im
Zusammenhange  stehen.  Liegt  zwischen  dem  gedachten  Aufenthalt  und  der  Erwerbung
der  ausländischen  Staatsangehörigkeit  ein  längerer  Zeitraum,  so  tritt  der  Verlust  der
inländischen  Staatsangehörigkeit  nicht  ein,  Erk.  R.  G.  2.  Juni  1881  (E.  Crim  IV.  272).

5)  Bei  Prüfung  von  Renaturalisationsgesuchen  auf  Grund  des  §.  21  al.  4  ist
auch  die  Thatsache  der  Nichterfüllung  der  Militärpflicht  wesentlich  mit  zu  berücksichtigen
und  der  Regel  nach  die  in  dieser  Renaturalisation  liegende  besondere  Vergünstigung
solchen  Personen,  welche  wegen  unerlaubter  Auswanderung  gerichtlich  bestraft  worden
find,  so  lange  zu  versagen,  als  die  Erfüllung  des  betreffenden  Straferkenntnisses  oder
der  Erlaß  der  Strafe  im  Gnadenwege  nicht  nachgewiesen  ist,  Res.  25.  Juni  1875
(M.  Bl.  S.  228).  ·

Im  Uebrigen  ist  von  der  Befugniß  des  8.  11  R.  M.  G.  2.  Mai  1874  bei
Rückkehr  Ausgewanderter  regelmäßig  Gebrauch  zu  machen,  sofern  die  Betreffenden
für  den  Militärdienst  voll  tauglich  und  keine  Verhältnisse  vorliegen,  die  ihre  Befreiung
  aus  gesetzlichen  Reklamationsgründen  zur  Folge  haben  müssen,  Res.  25.  Okt.
1895  (M.  Bl.  S.  224).

64)  Und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  Erk.  O.  V.  G.
3.  Febr  1894  (M.  Bl.  1894  Nr.  3).  Hieraus  ist  aber  nicht  zu  folgern,  daß  auch
        <pb n="314" />
        300  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

Reiches  zurückkehren,  erwerben  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,
  in  welchem  sie  sich  niedergelassen  haben  !),  durch  eine  von  dem
gierungspräsidenten  ausgefertigte  Aufnahme-Urkunde  2),  welche  auf  Nachsuchen
ihnen  ertheilt  werden  muß?)7).  #

§.  22.  Tritt  ein  Deutscher  ohne  Erlaubniß  seiner  Regierung  in  fremde
Staatsdienste,  so  kann  die  Centralbehörde  seines  Heimathsstaates  denselben
durch  Beschluß  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig  erklären,  wenn  er  einer  ausräklichen
  Aufforderung  zum  Austritte  binnen  der  darin  bestimmten  Frist  keine

olge  leistet.  Z
*  .  23.  Wenn  ein  Norddeutscher  mit  Erlaubniß  seiner  Regierung  bei  einer
fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.

§.  24.  Die  Ertheilung  von  Aufnahme-Urkuuden  und  in  den  Fällen  des
§.  15  Absatz  1  von  Entlassungs-Urkunden  erfolgt  kostenfrei.

Für  die  Ertheilung  von  Entlassungs-Urkunden  in  anderen  als  den  im
§.  15  Absatz  1  bezeichneten  Fällen  darf  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungs.
gebühren  zusammen  nicht  mehr  als  höchstens  Drei  Mark  erhoben  werden).

§.  25.  Für  die  beim  Erlasse  des  Gesetzes  im  Auslande  sich  aufhaltenden
Angehörigen  derjenigen  Bundesstaaten,  nach  deren  Gesetzen  die  Staatsangehörigkeit
  durch  einen  zehnjährigen  oder  längeren  Aufenthalt  im  Auslande  verloren
ging,  wird  der  Lauf  dieser  Frist  durch  dieses  Gesetz  nicht  unterbrochen.

Für  die  Angehörigen  der  übrigen  Bundesstaaten  beginnt  der  Lauf  der  im
§.  21  bestimmten  Frist  mit  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes.

26.  Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.


Durch  Res.  5.  Juni  1871  (M.  Bl.  S.  161)  sind  nachstehende  Formulare  für

die  Naturalisations-,  Aufnahme-  und  Entlassungs-Urkunden  vorgerieben.


5%  Der  unterzeichnete  Königliche  Regierungspräsident  (Polizeipräsident)  bescheinigt

hierdurch,  daß  der  (Name,  Alter,  Gewerbe  und  bisheriger  Wohnort  des  Extrahenten)

auf  sein  Ansuchen  und  behufs  seiner  Niederlassung  an  (nebst  seiner  Ehefrau,

geborenen  und  folgenden  minderjährigen,  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden

–[  –  .
–+–

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  299.

derjenige,  der  beim  Eintritt  in  die  Deutsche  Reichsangehörigkeit  bereits  eine  fremde
Staatsangehörigkeit  besaß,  von  dem  in  §.  21  Abs.  5  gegebenen  Rechte  ausgeschlossen
ist,  Erk.  O.  V.  G.  4.  Febr.  1896.  Wegen  ihrer  Militärverhältnisse  vergl.  §.  11
R.  M.  G.  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45)  und  §.  21,2  Wehrord.  22.  Nov.  1888.

1)  Selbstverständlich  unter  den  im  §.  7  dieses  Ges.  vorgesehenen  Bedingungen,
falls  es  sich  um  einen  anderen  Bundesstaat,  als  den  früheren  Heimathsstaat  handelt.
zuß  ihern  deren  Versagung  in  2  Wochen  Klage  beim  O.  V.  G.  zulässig  ist  (5.  155

ust.  Ges.).

)  Der  fünf  Jahre  lange  ununterbrochene  Aufenthalt  Deutscher  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika,  verbunden  mit  dem  Erwerbe  der  Staatsangehörigkeit
in  den  letzteren,  begründet  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  in  Deutschland.  Den
Deutschen,  welche  in  dieser  Weise  die  Staatsangehörigkeit  verloren  haben,  steht  ein
Recht  auf  Wiedererwerb  durch  Ertheilung  der  Aufnahmeurkunde  gemäß  §.  21  Abs.  5
des  ceiee  Juni  1870  nicht  zu,  Erk.  13.  Okt.  1886  (E.  O  V.  XIV  338,  M.
Bl.  S.  .

4)  Demjenigen,  welcher  die  Staatsangehörigkeit  durch  Entlassung  auf  Antrag
verloren  hat,  kann  sie  nicht  in  analoger  Anwendung  des  8.  21  Abs.  4  und  5,  sondern
nur  unter  den  in  8§.  2  Nr.  5  und  8§.  8  vorgeschriebenen  Formen  und  Voraussetzungen
  wieder  verliehen  werden;  wer  lediglich  in  Folge  der  aus  seiner  Abwesenheit
entnommenen  Präsumtion  die  Staatsangehörigkeit  verloren  hat,  soll  günstiger  behandelt
  werden  als  derjenige,  welcher  auf  Grund  einer  ausdrücklichen  Willenserklärung
  förmlich  entlassen  ist,  Res.  9.  Mai  1891  (M.  Bl.  S.  63).

6)  Gebühren  werden  in  Preußen  für  Entlassungsurkunden  nicht  erhoben,  sondern
nur  ein  Stempel  von  1,5  M.  für  die  Ausfertigung.
        <pb n="315" />
        Abschnitt  IV.  Gothaer  Vertrag.  301

Kindern  ..  .  Name  und  Tag  der  Geburt  derselben)  die  Preußische  Staatsangehörigkeit
  erworben  hat.

Diese  Naturalisationsurkunde  begründet,  jedoch  nur  für  die  darin  auesdrücklich
genannten  Personen  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  alle  Rechte  und  Pflichten
eines  Preußischen  Staatsangehörigen.

Naturalisations-Urkunde.  Unterschrift  der  Behörde.

 

Der  unterzeichnete  Königliche  Regierungspräsideut  (Polizeipräsident)  bescheinigt
hierdurch,  daß  der  bisherige  (Name  des  Staates)  Staatsangehörige  (Name,  Alter,
Gewerbe  des  Extrahenten)  auf  sein  Ansuchen  und  in  Folge  seiner  Niederlassung
in  .  ..  (aebst  seiner  Ehefrau,  geborenen  ..  und  folgenden  minderjährigen,  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  Kindern  ..  .  Name  und  Tag  der  Geburt  derselben)
in  Gemäßheit  der  88.  6  und  7  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung
und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  (B.  G.  Bl.  S.  355)  die
Preußische  Staatsangehörigkeit  erworben  hat.

Die  Aufnahme-Urkunde  begründet,  jedoch  nur  für  die  darin  ausdrücklich  genanmen
  Personen,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  alle  Rechte  und  Pflichten
eines  Preußischen  Staatsangehörigen.

Aufnahme-Urkunde.  Unterschrift  der  Behörde.

 

Der  unterzeichnete  Königliche  Regierungspräsident  (Polizeipräsident)  bescheinigt
hierdurch,  daß  dem  (Name,  Alter,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Extrahenten)  auf  sein
Ansuchen  und  behufs  seiner  Auswanderung  nach  ...  (bebst  seiner  Ehefran,  geborenen
..#n0nund  folgenden  minderjährigen,  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kindern
Name  und  Tag  der  Geburt  derselben)  die  Entlassung  aus  der  Preußischen  Staatsangehörigkeit
  ertheilt  worden  ist.

Diese  Entlaffungsurkunde  begründet  für  die  ausdrücklich  darin  benannten  Personen
  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  den  Verlust  der  Preußischen  Staatsangehörigkeit;
  sie  wird  jedoch  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  sechs
Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Entlaffungs-Urkunde  seinen  Wobhnsitz
außerhalb  des  Reichbsgebiets  verlegt,  oder  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen
Bundesstaate  erwirbt  (§.  18  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870,  B.  G.  Bl.  355).

Entlassungs-Urkunde.  Unterschrift  der  Behörde.

 

Ges.  28.  Mai  1874  (G.  S.  S.  195):

§s.  1.  Die  Verpflichtung  zur  Ableistung  des  Homagialeides  behufs  Erwerbung
  von  Rittergütern  !)  und  anderen  Gütern  wird  aufgehoben.

Ausländer  bedürfen  zur  Erwerbung  von  Rittergütern  ferner  keiner  Spezialkonzession
  des  Ministers  des  Innern.

§.  2.  Ebenso  wird  die  Verpflichtung  zur  Ableistung  des  Homagialeides  behufs
Ausübung  von  provinzial-,  kommunal=  und  kreisständischen  Rechten  aufgehoben.
  Zur  Ausübung  dieser  Rechte  sind  nur  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  befugt.

 

Staatsvertrag  )  d.  A.  Gotha,  den  15.  Juli  1851  (G.  S.  S  711)  zwischen  Preußen
und  mehreren  anderen  Deutschen  Regierungen  wegen  gegenseitiger  Berpflichtung
zur  Aufnahme  der  Ausgewiesenen.

s.  1.  Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich:
a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen  (Unterthanen)
sind,  und

1)  Verzeichnisse  der  Rittergüter  (Matrikeln)  werden  wegen  ihrer  Bedeutung  bei
ständischen  und  landschaftlichen  Wahlen  weitergeführt.

„)  Der  Gothaer  Vertr.  15.  Juli  1851  und  die  Eisenacher  Konv.  11.  Juli  1853
wegen  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehbriger  haben
        <pb n="316" />
        302  Abschnitt  IV.  Gothaer  Vertrag.

b)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Unterthanen),  auch  weun  sie  die  Unterthanenschaft
nach  der  inländischen  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  so  lange,  als  sie  nicht
dem  anderen  Staate  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung  angehörig  geworden  sind,
auf  Verlangen  des  andern  Staates  wieder  zu  übernehmen.

§.  2.  Ist  die  Person,  deren  sich  der  eine  der  kontrahirenden  Staaten  entledigen

will,  zu  keiner  Zeit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  als  Unterthan  angehörig  gewesen
  (§.  1),  so  ist  unter  ihnen  derjenige  zur  Uebernahme  verpflichtet,  in  dessen  Gebiete
  der  Auszuweisende  »

a)  nach  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  sich  zuletzt  fünf  Jahre  hindurch  aufgehalten,
  oder

b)  sich  verheirathet  und  mit  seiner  Ehefrau  unmittelbar  nach  der  Eheschließung
eine  gemeinschaftliche  Wohnung  mindestens  sechs  Wochen  inne  gehabt  hat,  oder

c)  geboren  ist.

Die  Geburt  (c)  begründet  eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  nur  dann,  wenn

keiner  der  beiden  andern  Fälle  (a  und  b)  vorliegt.  Treffen  diese  zusammen,  so  ist
das  neuere  Verhältniß  entscheidend.

8.  3.  Ehefrauen  sind  in  den  Fällen  der  §§.  1  und  2,  ihre  Uebernahme  möge
gleichzeitig  mit  derjenigen  ihres  Ehegatten  oder  ohne  diese  in  Frage  kommen,  von
demjenigen  Staate  zu  übernehmen,  welchem  der  Ehemann  nach  5s.  1  und  2  zugehört.

Bei  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  ist,  jedoch  nur  bis  zu  einer  in  ihrer
Person  eintretenden,  die  Uebernahmeverbindlichkeit  begründenden  Veränderung,  das
Verhältniß  des  Ehemannes  zur  Zeit  seines  Todes  und  beziehungsweise  der  Ehescheidung
maßgebend.

Serer  Frage,  ob  eine  Ehe  vorhanden  sei,  wird  im  Falle  des  8.  1  nach  den  Gesetzen
desjenigen  Staates  beurtheilt,  welchem  der  Ehemann  angehört;  im  Falle  des  §.  2
aber  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  wo  die  Eheschließung  erfolgt  ist.

H.  4.  Eheliche  Kinder  sind,  wenn  es  sich  um  deren  Uebernahme  vor  vollendetem
21.  Lebensjahre  handelt,  in  den  Fällen  der  §§.  1  und  2  nicht  nach  ihrem  eigenen
Verhältnisse,  sondern  nach  dem  des  Vaters  zu  beurtheilen.  Kinder,  welche  durch  nachfolgende
  Ehe  der  Eltern  legitimirt  sind,  werden  den  ehelich  geborenen  gleich  geachtet.

§.  5.  Uneheliche  Kinder  sind  nach  demjenigen  Unterthansverhältnisse  zu  beurtheilen,
in  welchem  zur  Zeit  der  Geburt  derselben  deren  Mutter  stand,  auch  wenn  sich  später
eine  Veränderung  in  diesem  Verhältnisse  der  Mutter  zugetragen  hat.

Gehörte  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  ihres  unehelichen  Kindes  keinem  der
kontrahirenden  Staaten  als  Unterthanin  an,  so  entscheiden  über  die  Verpflichtung  zu
seiner  Uebernahme  die  Bestimmungen  des  §.  2.  6

Auch  auf  uneheliche  Kinder  findet  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  §.  6
Anwendung.

§.  6.  Ist  keiner  der  im  §.  2  gedachten  Fälle  vorhanden,  so  muß  der  Staat,  in
welchem  der  Heimathlose  sich  aufhält,  denselben  behalten.
Doch  sollen  weder  Ehefrauen  noch  Kinder  unter  sechzehn  Jahren,  falls  sie  einem

–  —  —  —  —  —  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  301.

für  das  Verhältniß  Bayerns  zu  dem  übrigen  Bundesgebiete  fortdauernde  Geltung.
Vergl.  Art.  III.  Schlußprot.  d.  d.  Versailles,  23.  Nov.  1870;  Art.  3  Reichsverf.
16.  April  1871  und  §.  3  Ges.  16.  April  1871  (R.  G.  Bl.  S.  23  und  64),  sowie
Eel  3  sur  Heimathwesen  26.  Juni  1875  (W.  VI.  82)  und  24.  Nov.  1877
(W.  IX.  71).

Der  Vertrag  ist  mit  dem  Freizügigkeitsges.  1.  Nov.  1867  mittelst  Ges.  8.  Jan.
1873  (R.  G.  Bl.  S.  50)  für  Elsaß-Lothringen  publizirt,  vergl.  G.  Bl.  für  Elsaß.
Lothringen  1873  S.  5;  wegen  des  Beitrittes  von  Luxemburg,  vergl.  Bek.  27.  Jan.
1855  (G.  S.  S.  36).

Der  Vertr.  15.  Juli  1851  regelt  übrigens  nur  die  gegenseitigen  Ansprüche  der
Staaten,  die  ihn  geschlossen  haben  und  ihre  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der
Personen,  die  ihnen  noch  gegenwärtig  angehören  oder  früher  angehört  haben  (8.  1).
Die  Armenverbände,  denen  die  betreffenden  Personen  angehören,  können  aus  dem
Vertr.  15.  Juli  1851  weder  Rechte  herleiten,  noch  werden  sie  durch  ihn  verpflichtet.

Vergl.  Res.  11.  Febr.  1855  (M.  Bl.  S.  23),  23.  April  1859  (J.  B.  269)
und  9.  Sept.  1858  (M.  Bl.  S.  193),  betr.  die  Ausführung  des  Vertr.  15.  Juli  1851.
        <pb n="317" />
        Abschnitt  IV.  Gothaer  Vertrag.  303

anderen  Staate  nach  §§.  1  oder  2  zugewiesen  werden  könnten,  von  ihren  Ehemännern
und  beziehungsweise  Eltern!)  getrennt  werden.
§.  7.  Wenn  diejenige  Regierung,  welche  sich  einer  lästigen  Person  entledigen
will,  die  Uebernahme  derselben  von  mehreren  deutschen  Bundesstaaten  )  aus  der  gegenwärtigen
  oder  einer  anderen  Uebereinkunft  zu  fordern  berechtigt  ist,  so  hat  sie  denjenigen
Staat  zunächst  in  Anspruch  zu  nehmen  welcher  in  Beziehung  auf  den  Verpflichtungsgrund
  oder  die  Zeitfolge  näher  verpflichtet  ist.
Hat  dieser  Staat,  auch  nach  vorgängigem  Schriftwechsel  der  obersten  Landesbehörden,
  die  Uebernahme  verweigert,  so  kann  die  ausweisende  Regierung  auch  von
demjenigen  Staate,  welcher  nach  gegenwärtiger  Uebereinkunft  hiernächst  verpflichtet  ist,
die  Uebernahme  fordern  und  demselben  die  Geltendmachung  seines  Rechts  gegen  den
vermeintlich  näher  verpflichteten  Staat  überlassen.
§b.  8.  Ohne  Zustimmung  der  Behörde  des  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staates,
darf  diesem  kein  aus  dem  anderen  Staate  ausgewiesenes  Individuum  zugeführt
werden  3),  es  sei  denn,  daß
a)  der  Rückkehrende  sich  im  Besitze  eines  von  der  Behörde  seines  Wohnortes  ausgestellten
  Passes  (Wanderbuchs,  Paßkarte),  seit  dessen  Ablauf  noch  nicht  ein
Jahr  verstrichen  ist,  befindet  oder

b)  daß  der  Ausgewiesene  einem  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden  dritten
Staate  zugehört,  welchem  er  nicht  wohl  anders  als  durch  das  Gebiet  des
anderen  kontrahirenden  Staates  zugeführt  werden  kann.

g.  9.  Sollte  ein  Individuum,  welches  von  dem  einen  kontrahirenden  Staate
dem  anderen  zum  Weitertrausport  in  einem  rückwärts  liegenden  Staat  nach  Maßgabe
  des  §.  8  Lit.  b  überwiesen  worden  ist,  von  dem  letzteren  nicht  angenommen
werden,  so  kann  dasselbe  in  denjenigen  Staat,  aus  welchem  es  ausgewiesen  worden
war,  wieder  zurückgeführt  werden.

#§.  10.  Die  Ueberweisung  der  Ausgewiesenen  geschieht  in  der  Regel  mittelst
Transportes  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  wo  der
Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staates  beendigt  anzusehen  ist.  Mit
dem  Ausgewiesenen  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport  konventionsmäßig
  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,  wo  keine  Gefahr  zu  besorgen
  ist,  können  einzelne  Ausgewiesene  auch  mittelst  eines  Passes,  in  welchem  ihnen
die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

§.  11.  Die  Kosten  der  Ausweisung  trägt  innerhalb  seines  Gebietes  der  ausweisende
  Staat.  "

Wenn  der  Ausgewiesene,  um  seiner  Heimath  in  einem  dritten  Staate  zugeführt
zu  werden,  durch  das  Gebiet  eines  anderen  kontrahirenden  Theiles  transportirt  werden
muß,  so  hat  dem  letzteren  der  ausweisende  Staat  die  Hälfte“)  der  bei  dem  Durchtransporte
  entstehenden  Kosten  zu  erstatten.

1)  Diese  Bestimmung  findet  natürlich  nicht  Anwendung,  wenn  das  Familienhaupt
sich  chn  begangener  Verbrechen  in  Haft  befindet,  Res.  11.  Nov.  1867  (M.  Bl.
S.  362).

2)  Will  eine  Regierung  einwenden,  daß  sie  zu  früh  in  Anspruch  genommen  sei,
so  muß  sie  nachweisen,  daß  ein  anderer  und  welcher  Staat  zur  Uebernahme  näher
verpflichtet  sei,  Schiedsrichterl.  Erk.  des  pr.  Min.  des  Ausw.  30.  Anug.  1852  bei  Cahn
S.  238.

2)  Steht  die  Uebernahmepflicht  fest,  so  darf  die  Uebernahme  selbst  nicht  deshalb
verzögert  werden,  weil  es  der  näheren  Feststellung  des  Ortes  bedürfe,  wohin  der
Aufzunehmende  zu  weisen  sei,  vergl.  Res.  9.  April  1883  (M.  Bl.  S.  54).

4)  Die  kontrahirenden  Staaten  haben  sich  dahin  geeinigt:

daß  sie  auf  das  ihnen  nach  §.  11  zustehende  Recht  auf  Erstattung  der  Hälfte
der  gedachten  Kosten  für  die  Zeitdauer  vom  1.  Januar  1859  bis  zum
31.  Dezember  1862  verzichten  wollen,
und  sind  demgemäß  die  betreffenden  Regierungen  angewiesen,  die  gedachten  Kosten
zum  vollen  Betrage  aus  dem  Fonds  ihrer  Hauptkasse  zu  polizeilichen  Zwecken  anuweisen.

Diese  Anordnung  bezieht  sich  nur  auf  Transporte  aus  einem  Vereinsstaat  in  den
anderen,  nicht  aber  auf  Transporte  von  Personen,  welche  aus  einem  Vereinsstaat  in
einen  anderen,  zu  den  kontrahirenden  nicht  gehörigen  Staat  oder  aus  einem  Staat
        <pb n="318" />
        304  Abschnitt  IV.  Verpflegung  und  Auslieferung  von  Ausländern.

Muß  der  Ausgewiesene  im  Falle  des  8.  9  in  den  Staat,  aus  welchem  er  ausgewiesen
  worden  war,  wieder  zurückgebracht  werden,  so  hat  dieser  Staat  sämmtliche
Kosten  des  Rücktransportes  zu  vergüten.

§.  12.  Können  die  betreffenden  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staates,
welchem  die  Uebernahme  angesonnen  wird,  sich  bei  dem  darüber  stattfindenden  Schriftwechsel
  nicht  einigen,  und  ist  die  Meinungsverschiedenheit  auch  im  diplomatischen  Wege
nicht  zu  beseitigen  gewesen,  so  wollen  die  betheiligten  Regierungen  den  Streitfall  zur
schiedsrichterlichen  Entscheidung  einer  dritten  deutschen  Regierung  stellen,  welche  zu
den  Mitkontrahenten  des  gegenwärtigen  Vertrages  gehört.

Die  Wahl  der  um  Abgabe  des  Schiedsspruchs  zu  ersuchenden  deutschen  Regierung
bleibt  demjenigen  Staate  überlassen,  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet
werden  soll.

z1  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal  nur
eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  anderen  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich
  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.  ·

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  welche  von  keinem  Theile
eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende
  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,
dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

§.  13.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1852  an  und  zwar
dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß  alle  Fälle  zweifelhafter  Uebernahme-Verbindlichkeit,
welche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  zwischen  den  beiderseitigen  Behörden  noch  nicht  zur
Erörterung  gelangt,  oder,  falls  dies  bereits  der  Fall  gewesen,  bis  eben  dahin  durch
ein  bündiges  Anerkenntniß  oder  durch  schiedsrichterliche  Entscheidung  noch  nicht  definitio
erledigt  worden  sind,  nach  den  neu  vereinbarten  Bestimmungen  beurtheilt  werden
sollen.

Mit  dem  1.  Januar  1852  treten  sämmtliche  Vereinbarungen  wegen  der  Uebernahme
  von  Ausgewiesenen,  welche  bisher  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  bestanden,
außer  Kraft.

§.  14.  Jedem  kontrabirenden  Theile  steht  das  Recht  zu,  ein  Jahr  nach  der  von
ihm  ausgesprochenen  Kündigung  von  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  zurückzutreten.

§.  15.  Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
nicht  mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt
wird  durch  eine,  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden  Regierungen
  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen  Kontrahenten  zu  übergebende
Erklärung  bewirkt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
unterzeichnet  und  untersiegelt.

Gotha,  den  15.  Juli  1851.

 

Staatsvertrag  d.  4.  Eisenach,  den  11.  Juli  1853  (G.  S.  S.  877)  zwischen
Preußen  und  mehreren  anderen  deutschen  Staaten  wegen  Verpflegung  erkrankter
und  Beerdigung  verstorbener  Angehörigen.

S.  1.  Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,
daß  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen  anderer  Staaten,
welche  der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  bei  eigenen  Unterthanen,  bis  dahin  zu  Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  den
zur  W  verpflichteten  Staat  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit
eschehen  kann.
zesch  §.  2.  Ein  Ersatz  der  hierbei  (S.  1)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden
Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen
Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht  beansprucht  werden.

—  —  —¡„—  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  303.
der  letztgedachten  Kategorie  in  einem  Vereinsstaat  transportirt  werden,  Res.  9.  Dez.

1858  (M.  Bl.  1859  S.  13).  Die  in  Rede  stehende  Einigung  ist  auf  unbestimmte
Zeit  verlängert,  Res.  31.  Dez.  1863  (M.  Bl.  1864  S.  15).
        <pb n="319" />
        Abschnitt  IV.  Verpflegung  und  Auslieferung  von  Ausländern.  305

s.  3.  Für  den  Fall,  daß  der  Hülfsbedürftige,  oder  daß  andere  privatrechtlich
Verpflichtete  zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  die  Ansprüche  auf  letztere
vorbehalten.  Die  kontrahirenden  Regierungen  sichern  sich  auch  wechselseitig  zu,  auf
Antrag  der  betreffenden  Behörde  die  nach  der  Landgesetzgebung  zulässige  Hülse  zu
leisten,  damit  denjenigen,  welche  die  gedachten  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen
Ansätzen  erstattet  werden.

§.  4.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mit  dem  1.  Januar  1854  in  Kraft.
Mit  demselben  Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  derjenigen  Verabredungen,  welche  bisher
über  den  gleichen  Gegenstand  zwischen  einzelnen  der  kontrahirenden  Regierungen  bestanden
  haben  Die  Daner  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird
zunächst  auf  den  Zeitraum  von  drei  Jahren  verabredet.  Sie  ist  aber  auf  weitere
drei  Jahre  als  in  Kraft  befindlich  für  jede  der  kontrahirenden  Regierungen  zu
betrachten,  welche  nicht  spätestens  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  der  Gühltigkeit  der
Uebereinkunft  dieselbe  gekündigt  hat.

§.  5.  Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
nicht  mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt
wird  durch  eine  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden  Regierungen
  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen  Kontrahenten  zu  übergebende
Erklärung  bewirkt.

 

Dem  vorstehenden  Eisenacher  Vertrage  sind  auch  beigetreten  Oesterreich  (G.  S.
1853  S.  877)  und  Bayern  (G.  S.  1854  S.  32).  Ausdehnung  auf  Elsaß-Lothringen
Bek.  16.  Jan.  1874  (G.  Bl.  für  Els.-Lothr.  S.  1);  im  Verhältniß  zu  Oesterreich
Bek.  29.  April  1874  (das.  S.  13).

Nach  Artikel  11  des  Niederlassungsvertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom  31.  Mai  1890  (R.  G.  Bl.  S.  131)  hat
jeder  der  vertragschließenden  Theile  dafür  zu  sorgen,  daß  in  seinem  Gebiete  denjenigen
hülfsbedürftigen  Angehörigen  des  andern  Theiles,  welche  der  Kur  und  Verpflegung
benöthigt  find,  diese  nach  den  am  Aufenthaltsorte  für  die  Verpflegung  der  eigenen
Angehörigen  bestehenden  Grundsätzen  bis  dahin  zu  Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr
in  die  Heimath  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

Ein  Ersatz  der  hierdurch  oder  durch  die  Beerdigung  Verstorbener  erwachsenden
Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen
der  vertragenden  Theile,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht  beausprucht
werden.  Für  den  Fall,  daß  der  Hülfsbedürftige  selbst,  ohne  daß  andere  privatrechtlich
Verpflichtete  zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  die  Ansprüche  an  diese
vorbehalten.

Die  vertragenden  Theile  sichern  sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  Antrag  der  zustäudigen
  Behörde  die  nach  der  Landesgesetzgebung  zulässige  Hülfe  zu  leisten,  damit
denjenigen,  welche  die  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen  erstattet
werden.

 

Auslieferungsverträge

mit  Frankreich  vom  21.  Juli  1845  und  11.  Dez.  1871  (R.  G.  Bl.  1872  S.  7)
Art.  18  Abs.  4  —  mit  den  Niederlanden  vom  17.  Nov.  1850,  20.  Juni  1867
(G.  S.  S.  1219)  und  Dekl.  25.  Okt.  1867  (G.  S.  S.  1835),  vergl.  Res.  27.  Aug.
1879  (M.  Bl.  S.  273),  vom  21.  Dez.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  476)  und  18.  Jan.
1880  (M.  Bl.  S.  70)  —  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom
16.  Juni  und  16.  Nov.  1852  (G.  S.  1853  S.  645),  Res.  26.  Nov.  1860  (J  M.  Bl.
S.  419),  18.  Juni  1870  (J.  M.  Bl.  S.  203),  15.  Juni  1872  (J.  M.  Bl.  S.  141)
und  3.  Febr.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  22)  —  mit  Schweden  und  Norwegen  vom
19.  Januar  1878  (R.  G.  Bl.  S.  110)  —  mit  Brasilien  vom  17.  Sept.  1877
(R.  G.  Bl.  S.  293),  Res.  5.  Febr.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  30)  —  mit  Spanien
vom  2.  Mai  1878  (R.  G.  Bl.  S.  213),  Res.  8.  Febr.  1878  (J.  M.  Bl.  S.  55)
—  mit  Belgien  vom  24.  Dez  1874  (R.  G.  Bl.  1875  S.  73)  und  29.  Dez.  1878,
(R.  G.  Bl.  1879  S.  2),  vergl.  Res.  2.  Juni  1875  (M  Bl.  S.  248),  20.  Febr.
1877  (M.  Bl.  S.  94)  und  9.  Ang.  1879  (M.  Bl.  S.  254)  —  mit  der  Schweiz
vom  24.  Jan.  1874  (R.  G.  Bl.  S.  113)  —  mit  Italien  vom  31.  Okt.  1871

Illing=  Kaut,  Handbuch  I.  Aufl.  20
        <pb n="320" />
        306  Abschnitt  IV.  Verpflegung  und  Auslieferung  von  Ausländern.

(R.  G.  Bl.  S.  446),  Res.  25.  Nov.  1874  (M.  Bl.  1876  S.  47),  vom  27.  April
1876  (R.  G.  Bl.  1877  S.  3)  und  Zusatzprotokoll  vom  31.  Dez.  1881,  Res.  15.  Jan.
1878  (M.  Bl.  S.  37),  vergl.  Uebereinkommen  vom  8.  Aug.  1873  (M.  Bl.  1874
S.  70)  und  Res.  1.  Okt.  1891  (M  Bl.  S.  212)  —  mit  Luxemburg  vom  9.  März
1876  (R.  G.  Bl.  S.  223)  —  mit  Großbritannien  vom  14.  Mai  1872  (R.  G.
Bl.  S.  229)  und  5.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.  S.  535),  Anweisung  zur  Ausführung
vom  6.  Aug.  1875  (M.  Bl.  S.  190),  vergl.  Res.  9.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  164)
—  mit  Serbien  Art.  XXV  des  Konsularvertrages  6.  Jan.  1883  (R.  G.  Bl.  S.  62
—  mit  Transvaal  Art.  31  des  Handelsvertrages  26.  Febr.  1885  (R.  G.  Bl.  S.  215)
—  mit  dem  Kongostaate  25.  Juli  1890  (R.  G.  Bl.  S.  91,  111)  mit  Uruguay
12.  Febr.  1880  (R.  G.  Bl.  1883  S.  287).  Mit  Rußland  hat  Preußen  die  gegenseitige
  Auslieferung  bei  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  den  Landesherrn  oder  dessen
Familie,  bei  Mord,  Mordversuch  und  Dynamitverbrechen  und  Vergehen  durch  Uebereinkunft
  13.  Jan.  1885  (St.  Anz.  Nr.  20)  vereinbart.

Res.  31.  Dez.  1875  (M.  Bl.  1876  S.  50),  29.  Dez.  1876  (M.  Bl.  1877
S.  40),  30.  Mai  und  26.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  165),  19.  März  1880  (M.  Bl.
S.  114),  8.  Jan.  1885  (M.  Bl.  S.  14),  25.  Febr.  1893  (M.  Bl.  S.  21)  und
24.  Juni  1894  (M.  Bl.  S.  104),  betr.  das  Verfahren  bei  Auslieferung  von  Preußen
nach  Oesterreich  und  aus  Oesterreich  nach  Preußen.

Die  für  die  Festhaltung  und  Auslieferung  ausländischer  Verbrecher  entstehenden
Kosten  sind  von  jedem  ausliefernden  Staate  innerhalb  seines  Gebietes  zu  tragen,
Res.  18.  Juni  1875  (M.  Bl.  S.  269).

Ein  Deutscher  darf  einer  ausländischen  Regierung  zur  Verfolgung
und  Bestrafung  nicht  überliefert  werden,  §.  9  des  R.  Str.  G.  B.

–—

Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Vereinigten

Staaten  von  Amerika,  betr.  die  Staatsangehörigkeit  derjenigen

Personen,  welche  aus  dem  Gebiete  des  einen  Theils  in  dasjenige
des  anderen  Theils  einwandern.

Vom  22.  Febr.  1868  (B.  G.  Bl.  S.  228).

Artikel  1.  Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes,  welche  naturalisirte
Staatsangehörige  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  geworden  sind  und
fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  in  den  Vereinigten  Staaten  zugebracht  haben,
sollen  von  dem  Norddeutschen  Bunde  als  amerikanische  Angehörige  erachtet  und
als  solche  behandelt  werden.

Ebenso  sollen  Staatsangehörige  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
welche  naturalisirte  Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes  geworden  sind  und
fünf  Jahre  lang  in  Norddeutschland  zugebracht  haben,  von  den  Vereinigten
Staaten  als  Angehörige  des  Norddeutschen  Bundes  erachtet  und  als  solche  behandelt
  werden.

Die  bloße  Erklärung  der  Absicht,  Staatsangehöriger  des  einen  oder  des
andern  Theils  werden  zu  wollen,  soll  in  Beziehung  auf  keinen  der  beiden  Theile
die  Wirkung  der  Naturalisation  haben.  ·

Artikel  2.  Ein  naturalisirter  Angehöriger  des  einen  Theils  soll  bei
etwaiger  Rückkehr  in  das  Gebiet  des  andern  Theils  wegen  einer,  nach  den
dortigen  Gesetzen  mit  Strafe  bedrohten  Handlung,  welche  er  vor  seiner  Auswanderung
  verübt  hat,  zur  Untersuchung  und  Strafe  gezogen  werden  können,
sofern  nicht  nach  den  bezüglichen  Gesetzen  seines  ursprünglichen  Vaterlandes
Verjährung  eingetreten  ist.

Artikel  3.  Der  Vertrag  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
einerseits  und  Preußen  und  anderen  deutschen  Staaten  andererseits,  wegen  der
in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden  Auslieferung  der  vor  der  Justiz  flüchtigen
Verbrecher,  welcher  am  16.  Juni  1852  abgeschlossen  worden  ist,  wird  hiermit
auf  alle  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  ausgedehnt.

Artikel  4.  Wenn  ein  in  Amerika  naturalisirter  Deutscher  sich  wieder  in
Norddeutschland  niederläßt  ohne  die  Absicht,  nach  Amerika  zurückzukehren,  so
        <pb n="321" />
        Abschnitt  IV.  Verpflegung  und  Auslieferung  von  Ausländern.  307

soll  er  als  auf  seine  Naturalisation  in  den  Vereinigten  Staaten  Verzicht  leistend,
erachtet  werden  #).

Ebenso  soll  ein  in  dem  Norddeutschen  Bunde  naturalisirter  Amerikaner,
wenn  er  sich  wieder  in  den  Vereinigten  Staaten  niederläßt  ohne  die  Absicht,
nach  Norddeutschland  zurückzukehren,  als  auf  seine  Naturalisation  in  Norddeutschland
  Verzicht  leistend  erachtet  werden.

Der  Verzicht  auf  die  Rückkehr  kann  als  vorhanden  angesehen  werden,  wenn
der  Naturalisirte  des  einen  Theils  sich  länger  als  zwei  Jahre  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theils  aufhält.

Artikel  5.  Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  sofort  nach  dem  Austausch
der  Ratifikation  in  Kraft  und  hat  für  10  Jahre  Gültigkeit.  Wenn  kein  Theil
dem  andern  6  Monate  vor  dem  Ablauf  dieser  10  Jahre  Mittheilung  von  seiner
Absicht  macht,  denselben  dann  aufzuheben,  so  soll  er  ferner  in  Kraft  bleiben
bis  zum  Ablauf  von  zwölf  Monaten,  nachdem  einer  der  kontrahirenden  Theile
dem  anderen  von  einer  solchen  Absicht  Kenntniß  gegeben.

 

Res.  6.  Juli  1868  (M.  Bl.  S.  200):

Bei  Abschluß  des  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Ausgewanderten  verabredeten  Vertr.
22.  Febr.  1868  hat  die  Absicht  vorgewaltet:

daß  in  Gemäßheit  des  Artikels  2  dieses  Vertrages  die  durch  unerlaubte  Auswanderung
  eines  Bundesangehörigen  nach  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  verübte  strafbare  Handlung  bei  einer  Rückkehr  des  Betreffenden  in  seine
frühere  Heimath  nach  mindestens  fünfjähriger  Abwesenheit  nicht  zum  Gegenstande
  einer  strafrechtlichen  Verfolgung  gemacht  und  daß  die  dieserhalb  event.
bereits  rechtskräftig  erkannte  Strafe  nicht  zur  Vollstreckung  gebracht  werden
soll,  wenn  der  Rückkehrende  in  Amerika  das  Heimathsrecht  in  Gemähheit  des
Artikels  1  des  gedachten  Vertrages  erworben  hat.

Die  Regierungen  sind  demgemäß  angewiesen,  in  den  vorbezeichneten  Fällen  von
dem  Antrage  auf  Einleitung  der  Untersuchung,  wie  überhaupt  von  jeder  Verfolgung
Abstand  zu  nehmen,  sobald  der  Berreffende  den  Nachweis  zu  führen  vermag,  daß  er
naturalisirter  Angehöriger  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  in  Gemäßheit
des  Artikels  1  l.  c.  geworden  ist.

Nach  dem  Wortlaut  des  Vertr.  22.  Febr.  1868  würde  es  zulässig  sein,  ausge-1)

  Die  nach  Erlangung  des  Nordamerikanischen  Bürgerrechts  nach  Deutschland
zurückkehrenden  Deutschen  können  während  des  ersten  zweijährigen  Aufenthaltes  ebenso
wie  jeder  andere  Ausländer,  ausgewiesen  werden.  Von  dieser  Befugniß  darf  aber
nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  nur  aus  besonderen  Gründen  der  inneren  Staatspolitik
  Gebrauch  gemacht  werden,  und  nach  dem  anerkannten  Zweck  des  Vertrages
gehört  das  frühere  Militärverhältniß  der  Ausgewanderten  nicht  zu  den  Momenten,
welche  bei  der  Frage  der  Gestattung  des  Aufenthaltes  während  der  zweijährigen  Frist
des  Artikels  4  maßgebend  sind.  Es  würde  aus  diesem  Militärverhältniß  und  insbesondere
  aus  der  von  dem  Ausgewanderten  durch  die  Auswanderung  begangenen
Verletzung  der  Militärpflicht  nur  in  ganz  besonderen  Fällen  ein  hinreichender  Grund
zur  Ausweisung  während  der  in  Rede  stehenden  zweijährigen  Frist  entnommen  werden
können,  insbesondere  dann,  wenn  ein  absichtlicher  Mißbrauch  der  Bestimmungen
des  Vertrages  dem  zurückgekehrten  Auswanderer  unzweifelhaft  nachzuweisen  und
überdies  aus  der  Gestattung  längeren  Aufenthaltes  eine  Störung  der  öffentlichen
Ordnung  oder  des  Friedens  im  Aufenthalts-  oder  Heimathsorte  des  Betreffenden  zu
befürchten  ist.

Personen,  welche  nach  Artikel  1  fünf  Jahre  in  Nordamerika  und  dann  nach
Artikel  4  zwei  Jahre  in  Deutschland  gelebt  haben,  können,  wenn  sie  demnächst  wieder
nach  Nordamerika  gehen  und  von  dort  nach  Deutschland  zurückkehren,  selbstverständlich
auf  die  Gestattung  eines  abermaligen  ungestörten  zweijährigen  Aufenthaltes  nicht  denselben
  Anspruch  wie  während  ihres  ersten  zweijährigen  Aufenthaltes  in  Deutschland
erheben,  da  sie  nunmehr  weder  als  Nordamerikanische  Staatsbürger  noch  als  Angehörige

ihres  Deutschen  Heimatbsstaates  anzuerkennen  sind.  Vergl.  auch  Erk.  13.  Okt.  1886
(M.  Bl.  1887  S.  56).

 

 

20*
        <pb n="322" />
        308  Abschnitt  IV.  Verpflegung  und  Auslieferung  von  Ausländern.

wanderte  und  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  naturalisirte  Deutsche
sobald  sie  in  Folge  längeren  als  zweijährigen  Aufenthaltes  in  Deutschland  als  auf  ihre
Naturalisation  in  Amerika  Verzicht  leistend  angesehen  werden  können  (Artikel  4  des
Vertrages),  im  Falle  des  Zutreffens  der  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen,  ohne
Weiteres  nach  §.  11  des  Reichsmilitärges.  2.  Mai  1874  zum  Militärdienst  heranzuziehen.
  Da  jedoch  ein  solches  Verfahren  in  manchen  Fällen  zu  großen  Härten  führen
würde,  so  würde  es  sich  empfehlen  in  der  Regel  und  soweit  nicht  die  besonderen
Verhältnisse  des  einzelnen  Falles  ein  abweichendes  Verfahren  angezeigt  erscheinen  lassen,
Personen  der  bezeichneten  Art  nicht  ohne  Weiteres  einzustellen,  soudern  sie  zunächst
durch  eine  entsprechende  Eröffnung  vor  die  Wahl  zu  stellen,  entweder  in  Deutschland
zu  bleiben  und  sich  der  Militärpflicht  zu  unterwerfen  oder  das  Gebiet  des  Deutschen
Reichs  binnen  küczester  Frist  zu  verlassen,  Res.  12.  Nov.  1875  (I.  M.  J.  4057).

 

Zwischen  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  und  der  Königlich  Preußischen

Regierung  ist  der  Grundsatz  anerkannt:  .

daß  jeder  der  beiden  Staaten  seiue  ursprünglichen  Angehörigen  (Unterthanen,
Staatsbürger),  auch  wenn  sie  die  Angehörigkeit  (Unterthanenschaft,  Staatsbürgerrecht)
  nach  der  inländischen  Gesetzgebung  verloren  haben,  auf  Antrag  des
anderen  Staates  so  lange  wieder  zu  übernehmen  habe,  als  sie  nicht  diesem
anderen  Staate  nach  dessen  eigenen  inneren  Gesetzen  angehörig  geworden  find,
Res.  21.  Sept.  1849  (M.  Bl.  S.  219),  erneuert  durch  Bek.  2  Sept.  1875
(C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  475).

Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  Königreich  Italien  8.  Aug.
1873  (M.  Bl.  1874  S.  70)  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Beseitigung
des  Paßzwanges  im  gegenseitigen  Verkehr.

Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Dänemark  über  die  Behandlung
  der  bedürftig  werdenden  Landesangehörigen  und  über  die  Uebernahme  von
Auszuweisenden,  11.  Dez.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  71).  Zusatz:  Dekl.  25.  Aug.
1881  (M.  Bl.  S.  225);  Res.  14.  Dez.  1883  und  7.  Juli  1884  (M.  Bl.  1884
S.  5  u.  191).  .

Vertr.  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  wegen  Zulassung,  Ausweisung,  Uebernahme  und  Unterstützung  der  gegeuseitigen
Angehörigen,  27.  April  1876  (R.  G.  Bl.  1877  S.  3).  Zusatz:  Prot.  21.  Dez.  1881  (M.
Bl.  1882  S.  48).  Vergl.  Niederlaffungsvertrag  31.  Mai  1890  (R.  G.  Bl.  S.  131).
Vereinb.  4.  Juni  1886  (C.  Bl  d.  D.  R.  S.  252)  mit  der  Schweiz  wegen  Eheschließung
  und  Uebernahme  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen,  Res.  19.  Mai  und
12.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  117  u.  210);  Vereinb.  7.  Juli  1877  (C.  Bl.  d.  D.  R.
S.  411)  mit  Belgien  wegen  Unterstützung  und  Heimschaffung  der  Hülfsbedürftigen;
Res.  14.  Dez.  1883  (M.  Bl.  1884  S.  5),  betr.  Formulare  zu  den  Uebernahmeanträgen.


Uebernahme-Uebereinkommen  mit  Rußland  10.  Febr./29.  Jan.  1894  und  Res.
6.  Mai  1894  (M.  Bl.  1894  Nr.  5)  sowie  Ausf.  Anw  10.  Febr.  1894;  Ref.
7.  Nov.  1894  (M.  Bl.  S.  209)  und  20.  Juni  1895  (M.  Bl.  S.  237).  Wegen
Frankreich  vergl.  Res.  31.  Okt.  1880  bei  Cahn  S.  265.  Wegen  Bayern  und
Luxemburg  vergl.  Gothaer  Vertrag  oben  S.  301.

Die  Deutschen  Bundesstaaten  haben  sich  durch  Kartel--Konvention  vom
10.  Febr.  1831  (G.  S.  S.  41)  —  vergl.  Patent  15.  Juni  1832  (G.  S.  S.  177)  und
K.  O.  29.  Mai  1834  (G.  S.  S.  122)  —  zur  gegenseitigen  Auslieferung  ihrer
Deserteurs  verpflichtet).

)  Diese  Verpflichtung  ist  Oesterreich  gegenüber  gemäß  Art.  XIII  des  Prager
Friedens  noch  in  Kraft,  Res.  15.  Aug.  1866  (M.  Bl.  S.  240).  Wegen  der  Kosten
vergl.  Res.  8.  Aug.  1888  (M.  Bl.  S.  197).

Mit  der  Kgl.  Bayerischen  Staatsregierung  ist  bezüglich  der  Anschaffung  von
Bekleidungsgegenständen  für  die  im  Zwangswege  zu  befördernden  Personen  ein  Gegenseitigkeits=
  Abkommen  dahin  getroffen  worden,  daß

1.  die  beiderseitige  Uebernahme  der  betreffenden  Personen  auch  dann  zu  erfolgen

hat,  wenn  dieselben  mit  Winterkleider  oder  Schutzdecken  gegen  die  Kälte  nur

leihweise  versehen  sind,
        <pb n="323" />
        Abschnitt  IV.  Heimathscheine.  309

Laut  Abschnitt  II  der  Reg.  Instr.  31.  Dez.  1825  „dürfen  die  Regierungen  in
„vorschriftsmäßiger  Verbindung  mit  dem  betr.  Oberlandesgericht  fremde  Verbrecher,
„sobald  nur  das  Verbrechen  und  der  Verbrecher  konstatirt  sind,  in  der  Regel  ohne
„Anfrage  ausliefern,  und  müssen  nur  in  den  Fällen,  welche  vom  Ministertum  der
„auswärtigen  Angelegenheiten  speziell  bestimmt  werden,  vorher  anufragen“.

Die  Bestimmungen,  welche  hinsichtlich  der  Auslieferung  verfolgter  Personen  auf
Antrag  ausländischer  Behörden  bestehen,  kommen  auch  in  den  durch  die  Gesetze  vom
20.  Sept.  und  24.  Dez.  1866  mit  der  Monarchie  einverleibten  neuen  Landestheilen
zur  Anwendung.  DVd.  26.  Juli  1867  (G.  S.  S.  1264)  und  Res.  24  Nov.  1881
(M.  Bl.  S.  244).

Das  Gesetz  vom  13.  Mai  1854,  betr.  die  Zulassung  von  Ausländern  zur
Eingehung  einer  Ehe  in  Preußen  ist  weiter  unten  im  Anschluß  an  das  Personenstandsgesetz
  vom  6.  Febr.  1875  abgedruckt.

 

Wenn  Preußische  Unterthanen,  welche  sich  im  Auslande  ohne  ihren
Wohnsitz  daselbst  zu  nehmen,  trauen  lassen  wollen  und  nur  hierzu  eines  Heimathscheines
  resp.  eines  Reverses  bedürfen,  so  ist  ihnen  durch  die  betr.  Regierung  eine
Bescheinigung  dahin  zu  ertheilen:

daß  nach  der  Preußischen  Gesetzgebung  diesseitige  Unterthanen  zur  Abschließung
einer  Ehe  im  Auslande,  sei  es  mit  einer  Inländerin  oder  mit  einer  Ausländerin,
  einer  obrigkeitlichen  Genehmigung  nicht  bedürfen,  und  daß  daher  insoweit
  der  Verehelichung  des  N.  N.  mit  der  N.  N.  ein  gesetzliches  Bedenken
nicht  entgegensteht,  Res.  10.  Jan.  1853  (M.  Bl.  1866  S.  105).

Die  Regierungen  haben  bei  Ausstellung  dieser  Bescheinigung  nicht  zu  prüfen,  ob
der  Eheschließung  kirchliche  Bedenken  entgegenstehen,  sondern  nur  zu  bescheinigen,  daß
das  Nichtvorhandensein  der  obrigkeitlichen  Zustimmung  kein  Hinderniß  sei,  Res.  7.  März
1866  (M.  Bl.  S.  104).

Durch  Resf.  10.  Mai  1861  (I.  B.  2694)  ist  genehmigt,  daß  die  Regierungen
da,  wo  sich  das  Bedürfniß  herausstellt,  die  Landräthe  mit  vollzogenen  und  in  Gemäßheit
  des  Res.  10.  Jan.  1853  ausgestellten  Blanquets  versehen  und  sie  zu  deren
Ausfüllung  mit  dem  Vermerk:  „Ausgefertigt  im  Auftrage  der  Königl.  Regierung“
ermächtigen.  Diese  Autorisation  ist  jedoch  auf  solche  Fälle  zu  beschränken,  in  welchen
der  Extrahent  unzweifelhaft  Preußischer  Unterthan  und  in  dem  Kreise  des  betr.
Landraths  vermöge  seiner  Herkunft  oder  des  von  ihm  aufgeschlagenen  Domizils  angehörig
  ist.  —  In  der  Provinz  Hessen-Nassau  werden  diese  Trauscheine  durch  die
Regierungen  oder  Landräthe  ausgestellt,  Res.  2.  Febr.  1869  (M.  Bl.  S.  30).

Heimathscheine,  Uebernahmescheine  und  die  s.  g.  Ehekonsense  sind  unter  der  Firma
„Abtheilung  des  Innern“  von  den  Regierungen  auszufertigen,  Res.  19.  April  1865
(M.  Bl.  S.  103).  (Jetzt  von  den  Regierungspräsidenten,  L.  V.  G.  S.  18.)

 

Kab.  Ordre,  betr.  die  Ertheilnug  von  Heimathscheinen.
Vom  20.  Mai  1838  (A.  S.  22).

1.  Um  den  Preußischen  Unterthanen  ein  einstweiliges  Unterkommen  in  den
übrigen  Deutschen  Bundesstaaten  und  in  der  Schweiz,  Neuchatel  eingeschlossen,
möglich  zu  machen,  können  denselben  künftig  Heimathscheine  nach  diesen  Ländern
insofern  ertheilt  werden,  als  in  dem  betreffenden  auswärtigen  Staate  ihre  Zu-Zu

  Anmerkung  1  auf  S.  308.

2.  die  dauernde  Anschaffung  der  übrigen  zur  Leibesbekleidung  nothwendigen
Kleidungsstücke  mit  Beschränkung  auf  das  strengste  Bedürfniß  und  mit  Ausschluß
  der  Winterkleider  und  Schutzbecken  oder  sonstigen  ohne  Störung  des
Transportes  leicht  zu  wechselnden  Bekleidungsstücke  durch  die  Transport-Ausrüstungsstation
  zu  bewirken  ist,  ohne  daß  ein  Anspruch  auf  Ersatz  der  hieraus
erwachsenden  Kosten  gegenüber  den  beiderseitigen  Regierungen  geltend  gemacht
werden  kann,  Rrf.  25.  Sept.  1886  (M.  Bl.  S.  209).
        <pb n="324" />
        310  Abschnitt  IV.  Heimathscheine.

lassung  zu  einem  temporären  Aufenthalte  von  der  Beibringung  eines  Heimathscheines
  noch  ferner  abhängig  gemacht  wird.  Dergleichen  Heimathscheine  dürfen
den  Impetranten  daher  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  dieselben  die  Preußischen
Staaten  nicht  definitiv  zu  verlassen,  sondern  nur  einen  temporären  Aufenthalt
im  Auslande  zu  nehmen  oder  fortzusetzen  beabsichtigen  und  dieses  in  ihrem
Gesuche  erklären.

2.  In  jedem  Heimathscheine  ist  besonders  zu  bemerken,  daß  derselbe
seine  Gültigkeit  verliere,  sobald  erweislich  der  Inhaber  ausdrücklich  in  den
Unterthanenverband  des  Staates,  in  welchem  er  sich  aufhält,  aufgenommen
wird,  oder  das  dortige  Unterthansrecht  nach  dortigen  Gesetzen  stillschweigend
erwirbt.

3.  Die  Ertheilung  des  Heimathscheines  erfolgt  durch  die  betreffende  Provinzialregierung
  ½.

 

)  Die  Ausstellung  von  Heimathscheinen  für  Angehörige  des  Norddeutschen
Bundes  ist  durch  die  Bundesverfassung  nicht  aufgehoben  und  häufig  das  einzige
Mittel,  um  das  Indigenat  nachzuweisen,  Res.  29.  Okt.  1867  (M.  Bl.  S.  258)  und
31.  Jan.  1869  (M.  Bl.  S.  53).  *1

Die  Ausstellung  ist  zu  verweigern  an  Personen,  die  ihrer  Militärpflicht  nicht
enügt  haben,  auch  wenn  die  betr.  Person,  zu  einer  Geldstrafe  verurtheilt,  letztere
kerichig  haben  sollte.  Sie  kann  versagt  werden,  um  die  Erfüllung  der  dem  Gesuchsteller
  im  Heimathlande  noch  obliegenden  Verpflichtungen,  z.  B.  die  Berichtigung  rückständiger
  Steuern  zu  erzwingen,  Res.  13.  u.  17.  Juli  1860  (M.  Bl.  S.  150,  192).

Durch  Res.  17.  Febr.  1840  (M.  Bl.  S.  103)  ist  genehmigt,  daß  die  Heimathscheine
  für  Familien  väter  künftig  auf  die  vorhandene  Ehefrau  und  die  in  der
Ehe  erzeugten,  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  mit  ausgedehnt  werden.
Auf  die  zukünftige  Ehefrau  und  deren  etwaige  Kinder  darf  jedoch  kein  Heimathschein
lauten.  In  die  Heimathscheine  der  Mütter  können  auch  deren  unselbständige  uneheliche
  Kinder  aufgenommen  werden,  Nes.  31.  Okt.  1841  (M.  Bl.  S.  275).

Es  unterliegt  keinem  Bedenken,  für  die  im  Auslande  geborenen  außerehe.
lichen  Kinder  diesseitiger  Unterthaninnen  Heimathscheine  zu  ertheilen,  so  lange  die
Mutter  selbst  mit  einem  Heimathschein  versehen  wird.  Die  Frage,  ob  Frauenzimmern,
welche  im  Auslande  in  einem  unsittlichen  Verhältniß  leben  und  wiederholentlich  außer
der  Ehe  geboren  haben,  die  Prolongation  der  ihnen  ertheilten  Heimathscheine  zu  versagen
  sei,  ist  nach  Lage  jedes  einzelnen  Falles  zu  beantworten  und  dabei  auch  in  Erwägung
  zu  ziehen,  ob  bei  verweigerter  Prolongation  nicht  etwa  deren  Zurückweisung
in  die  Heimath  und  damit  die  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen  Fürsorge  eintreten
werde,  Res.  3.  Mai  1845  (M.  Bl.  S.  123).

Dienstboten  und  Gesinde  sind  in  dem  Res.  17.  Dez.  1838  von  der  Verpflichtung
  zur  Beibringung  von  Heimathscheinen  nicht  befreit  worden,  Res.  26.  Febr.
1841  (M.  Bl.  S.  113).

An  Personen,  welche  sich  nach  Rußland  begeben,  ohne  aus  dem  diesseitigen
Unterthanenverbande  auszuscheiden,  sollen  Heimathscheine  nur  dann  ertheilt  werden,
wenn  sie  in  fünf  Aushebungs-Konkurrenzen  durch  das  Loos  von  der  Einstellung  frei
geblieben  sind  oder  ihrer  Militärpflicht  diesseits  genügt  oder  ihre  Untauglichkeit  zum
Militärdienst  nachgewiesen  haben  oder  aus  ihrem  ursprünglich  in  Rußland  belegenen
Wohnorte  nur  deshalb  in  das  Vaterland  zurückgekehrt  find,  um  ihrer  Militärpflicht
zu  genügen,  Res.  2.  Mai  1845  (M.  Bl.  S.  124);  vergl.  Res.  16.  Sept.  1847  (M.
Bl.  S.  259).  Es  gilt  dies  auch  von  Personen,  die  das  militärpflichtige  Alter  noch
nicht  erreicht  haben,  Res.  23.  Nov.  1859  (I.  B.  7093).  Ueber  die  geschäftliche  Behandlung
  der  Heimathschein-Gesuche  der  in  Rußland  lebenden  Preußen  vergl.  Res.
6.  April  1864  (M.  Bl.  S.  123).

Res.  17.  März  1881  (M.  Bl.  S.  86):  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  20.  Jan.
1881  ist  für  die  zum  Zwecke  des  Nachweises  der  deutschen  Staatsangehörigkeit  im
Auslande  bestimmten  Heimathscheine  das  hier  folgende  einheitliche  Formular
eingeführt  und  dadurch  der  bisher  bestandene  Unterschied  in  der  Form  der  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  üblich  gewesenen  Heimathscheine  beseitigt  worden.  Das  Formular
  ist  für  alle  zur  Ausfertigung  gelangenden  Heimathscheine  —  ohne  Unterschied
des  ausländischen  Staates,  für  welchen  dieselben  bestimmt  sind  —  in  Anwendung  zu
bringen.  Die  Bestimmung  der  Zeitdauer,  für  welche  Heimathscheine  zu  ertheilen
        <pb n="325" />
        Abschnitt  IV.  Heimathscheine.  311

4.  Die  Heimathscheine  werden  in  der  Regel  auf  die  Dauer  von  drei
Jahren  ausgestellt  und  es  bleibt  den  Provinzialregierungen  überlassen,  die-Zu

  Anmerkung  1  auf  S.  310.
sind,  ist  durch  den  Bundesrathsbeschluß  auf  das  Maximum  von  fünf  Jahren
beschränkt,  dagegen  der  ausfertigenden  Behörde  überlassen  worden,  je  nach  Lage  des
einzelnen  Falles  innerhalb  dieses  Zeitraums  auch  eine  kürzere  Gültigkeitsdauer  des

Heimathscheines  zu  bestimmen.
Deutsches  Reich.

(Königreich  Preussen.)
Heimathschein.

Von  detr)  unterzeichneten  (Regierung))  wird  dem  (Namen,  Stand
und  Wohnort),  geboren  am  ten  zu  ..  .  .  .  .  zum
Zwecke  des  Aufenthalts  im  Auslande  hierdurch  bescheinigt,  daß  derselbe
und  zwar  durch  (Abstammung,  Naturalisation  ete.)  die  Eigenschaft
als  (Preusse)  besitzt.

Gegenwärtige  Bescheinigung  gilt  nur  auf  die  Dauer  von  ..  Jahren.
Durch  diese  Fristbestimmung  werden  jedoch  die  Bestimmungen  der  Verträge
  nicht  berührt,  welche  deutscherseits  wegen  Uebernahme  von  Angehörigen
  oder  vormaligen  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  mit  anderen
Staaten  abgeschlossen  worden  sind.

den  ten

Königlich  Preussische  Regierung.
(Unterschrift.)

Durch  Bundesrathsbeschl.  3.  März  1883  (M.  Bl.  1884  S.  105)  ist  für  die
zur  Benutzung  innerhalb  des  Reichsgebietes  bestimmten  Bescheinigungen
über  die  Staatsangehörigkeit  nachstehendes  Formular  vorgeschrieben  worden:

Staatsangehörigkeits-Ausweis.
(Ausschließlich  zur  Benutzung  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  gültig.)

Dem  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  im  ten  18.  zu
........  wird  bescheinigt,  daß  derselbe  und  zwar  durch  (Abstammung,  Naturalisation
  2c.)  die  Eigenschaft  ass  besitzt.

.....  den..ten......18

(Siegel  und  Unterschrift  der  zur  Ertheilung  des  Staatsangehörigkeitsausweises
befugten  Behörde  resp.  des  betreffenden  Beamten.)

Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  die  Ausfertigung  von  Heimathscheinen,
welche  zum  Zwecke  des  Aufenthalts  in  den  durch  die  Gothaer  Konvention  vereinigten
  Staaten  nachgesucht  werden,  auf  von  ihnen  vollzogenen  Blanquets  den
Landräthen  und  Polizeibehörden  ihrer  Bezirke  in  denjenigen  Fällen  zu  übertragen,
  in  welchen  der  Extrahent  1.  innerhalb  des  Landes  geboren  und  2.  in  dem
Verwaltungsbereich  der  ausfertigenden  Kreis=  oder  Lokalbehörde  vermöge  seiner  Herkunft
oder  des  von  ihm  aufgeschlagenen  Domizils  ortsangehörig  ist,  Res.  12.  Mai  1864
(M.  Bl.  S.  124).  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Ertheilung  von  Heimathscheinen,
welche  zum  Zweck  des  Aufenthalts  in  der  Schweiz  und  in  dem  Oesterreich-Ungarischen
Reiche  nachgesucht  werden,  Res.  14.  Sept.  1874  (M.  Bl.  S.  197)  und  13.  Nov.
1878  (M.  Bl.  1879  S.  5).

Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Heimathscheinen  befugten  Schweizerischen
Behörden,  Res.  8.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  175);  Res.  20.  April  1885  (M.  Bl.
Stzwer  betr.  die  Ausstellung  von  Heimathscheinen  für  unverheirathete  Angehörige  der
Schweiz.

Heimathscheine  und  auf  Ertheilung  derselben  gerichtete  Gesuche  sind  nicht  stempelpflichtig,
  Res.  9.  April  1839  (A.  S.  348).

Durch  den  Heimathschein  wird  nicht  die  Ortsangehörigkeit,  sondern  nur
das  Unterthanenverhältniß  des  Juhabers  bescheinigt,  und  sind  die  Heimathscheine
für  Preußische  Unterthaunen,  welche  keiner  Gemeinde  angehören,  von  derjenigen  Landespolizeibehörde
  zu  ertheilen,  in  deren  Bezirk  sie  zuletzt,  vermöge  ihrer  Herkunft  oder
eines  eigenen  Wohnsitzes  ihre  Heimath  anzusprechen  hatten,  Res.  19.  Mai  1846
(M.  Bl.  S.  133)  und  5.  Nov.  1852  (M.  Bl.  S.  288).  Wenn  zwei  Provinzial-)

  An  Stelle  der  Regierung  tritt  überall  der  Regierungspräsident,  .  18  L.  V.  G.
        <pb n="326" />
        312  Abschnitt  IV.  Heimathscheine.

selben  demnächst  um  zwei  Jahre  zu  verlängern.  Wird  von  dem  Inhaber
bei  Ablauf  der  fünf  Jahre  eine  weitere  Verlängerung  nachgesucht,  so  ist  zuvörderst
  die  Antorisation  des  Ministerit  des  Innern  lund  der  Polizeil  nachusuchen.

zus  Wenn  sich  aber  gleich  bei  der  ersten  Ausstellung  des  Heimathscheines  aus
den  von  dem  Bittsteller  bescheinigten  Zwecken  seines  Aufenthaltes  im  Auslande,
  z.  B.  der  Uebernahme  einer  Pachtung  auf  bestimmte  Jahre,  die  Dauer
seines  Aufenthaltes  im  Auslande  im  Voraus  abnehmen  läßt,  so  sind  die
Provinzialregierungen  befugt  den  Heimathschein  gleich  auf  die  ganze  Dauer
dieser  Zeit,  auch  wenn  dieselbe  die  Frist  von  3  oder  5  Jahren  übersteigen
sollte,  auszustellen.
5.  Die  diesseitigen  Behörden  sind  befugt,  von  allen  Unterthanen  solcher
Deutschen  Bundesstaaten,  in  welchen  die  zeitweise  gestattete  Zulassung  Preußischer
  Unterthanen  von  der  Beibringung  eines  Heimathscheines  abhängig  gemacht
  wird,  sowie  von  Angehörigen  der  Schweiz,  die  Beibringung  eines
Heimathscheines  in  allen  Fällen  zu  erfordern,  in  welchen  dergleichen  Ausländer
nicht  in  den  Preußischen  Unterthanenverband  einzutreten  beabsichtigen,  sondern
nur  zeitweise  einen  Verdienst  und  Aufenthalt  in  dem  diesseitigen  Staate  suchen,
oder  wo  ihre  Aufnahme  in  das  Preußische  Unterthanen-Verhältniß  aus
irgend  einem  Grunde  unzulässig  scheint.

 

Res.  17.  Dez.  1838  (A.  1838  S.  23),  betr.  die  Ausführung  der  vorstehenden
  K.  O.:

Der  §.  1  macht  zwar  die  Ertheilung  von  Heimathscheinen  an  diess  eitige
Unterthanen  im  Allgemeinen  von  dem  Umstande  abhängig,  daß  in  demjenigen  Staate,
worin  dieselben  einen  zeitweisen  Aufenthalt  zu  nehmen  beabsichtigen,  zu  diesem  Behufe
  die  Beibringung  eines  Heimathscheines  gefordert  werde.  Deunoch  muß  in
jedem  einzelnen  Falle  der  Ausfertigung  eines  solchen  Scheines  selbst,  die  Prüfung
vorangehen:

ob  der  dem  Extrahenten  zur  Reise  nach  dem  Auslande  zu  ertheilende  Paß  —

dessen  er  unter  allen  Umständen  auch  neben  dem  Heimathscheine  bedarf  —  zu
dem  in  Rede  stehenden  Zwecke  nicht  allein  schon  genüge?
wofür  die  Vermuthung  besonders  dann  spricht,  wenn  der  Inhaber  des  Passes  nicht
beabsichtigen  sollte,  an  einem  und  demselben  Orte  des  Landes  sich  auf  längere  oder
unbestimmte  Zeit  aufzuhalten.

Die  im  Befitze  vorschriftsmäßiger  Wanderpässe  sich  befindenden  Handwerksgesellen
erhalten,  der  Regel  nach,  keine  Heimathscheine;  eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur
dann  statt,  wenn  ihnen  in  dem  betreffenden  fremden  Staate,  selbst  der  zeitweise  Betrieb
  ihrer  Profession  nur  gegen  die  Beibringung  eines  Heimathscheines  gestattet  wird.
In  Beziehung  auf  die  sich  zur  Ausübung  ihres  Handwerks  nach  Frankreich  begebenden

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  311.

behörden  darüber,  welche  von  ihnen  den  Heimathschein  zu  ertheilen  hat,  in  Differenz
sind,  so  darf  der  Extrahent  nicht  von  beiden  Behörden  mit  seinem  Antrage  abgewiesen,
sondern  es  muß  zur  Entscheidung  an  das  Ministerium  berichtet  werden,  Res.  18.  Nov.
1845  (M.  Bl.  S.  330).

Eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  lästiger  Personen  auf  Grund  ertheilter  diesseitiger
  Heimathscheine  kann  nur  dann  anerkannt  werden,  wenn  die  Behörde,  welche
den  Heimathschein  ertheilt  hat,  zur  Ausstellung  dieser  Urkunde  nach  den  bestehenden
Vorschriften  befugt  ist,  Res.  7.  Febr.  1845  (M.  Bl.  S.  36).

Der  Gesandte  in  St.  Petersburg  ist  autorisirt,  den  in  Rußland  sich  aufhalten.
den  deutschen  Militärpflichtigen  auf  deren  Antrag  Bescheinigung  dahin  auszustellen,
daß  sie  bis  zu  dem  in  ihrem  dritten  Konkurrenziahre  stattfindenden  Departements-Ersatzgeschäft
  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatzbehörden  befreit  sind,
Res.  1I7.  Mai  1870  (I.  M.  J.  1543).

Die  Heimathscheine,  welche  den  nach  dem  Auslande  gehenden,  noch  im  militär.
pflichtigen  Alter  stehenden  Preußischen  Staatsangehörigen  ertheilt  werden,  sind  mit
einer  Gültigkeitsdauer  bis  zum  1.  Febr.  des  nächsten  Jahres  auszustellen,  Res.
21.  April  1891  (M.  Bl.  S.  87).
        <pb n="327" />
        Abschnitt  IV.  Heimathscheine.  313

diesseitigen  Gewerbsgehülfen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
vom  21.  Juli  1827  sein  Bewenden.

Die  betreffenden  Polizeibehörden  sind  nicht  nur  befugt,  sondern  auch  verpflichtet,
  die  Festsetzung  zu  5  der  K.  O.  20.  Mai  1838,  den  Unterthanen  der
Schweiz  und  der  betreffenden  Deutschen  Staaten  gegenüber  zur  Anwendung  zu
bringen.  Auf  Individuen,  welche  nur  als  Reisende  im  eigentlichen  Sinne  des
Wortes  anzusehen  find,  findet  dieselbe  dagegen  keine  Anwendung.  Ebenso  sind  die
auf  der  Wanderschaft  begriffenen  ausländischen  Handwerksgesellen,  welche  gültige,  von
ihrer  heimathlichen  Obrigkeit  ausgestellte  Wanderbücher  besitzen,  zur  Beibringung  von
Heimathscheinen,  der  Regel  nach  nicht  anzuhalten.  Nur  wenn  dieselben  entweder
in  Verhältnisse  treten,  welche  die  Absicht  andenten,  einen  bleibenden  Aufenthalt  im
Lande  zu  nehmen,  oder,  wenn  in  ihrem  Wanderbuche  die  Dauer  der  Gültigkeit  desselben
  nicht  näher  ausgedrückt,  seit  dessen  Ausstellung  selbst  aber  ein  Zeitraum  von
drei  Jahren  verstrichen  ist,  sind  auch  sie,  falls  der  Aufenthaltsbewilligung  an  sich
volizelliche  Gründe  nicht  entgegenstehen,  zur  Beibringung  eines  Heimathscheines  anuhalten.


Ist  der  Heimathschein  eines  Ausläuders  nur  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  ausgesiellt,
  so  muß  darauf  gehalten  werden,  daß  die  Erneuerung  desselben  noch  vor  Ablauf
  defsselben  erfolgt.

Es  ist  bin  und  wieder  von  Ausländern,  deren  definitive  Aufnahme  in  den  diesseitigen
  Unterthanenverband  erheblichen  Bedenken  unterliegen  würde,  gleichwohl,  und
zwar  aus  dem,  ihnen  kürzere  oder  längere  Zeit  hindurch,  unter  ausdrücklicher  oder
stillschweigender  Zustimmung  der  Ortsbehörden  gestattet  gewesenen  Aufenthalte,  ein
Anspruch  auf  dieselbe  abgeleitet  worden.

Um  für  die  Folge  diesem  Uebelstande  mit  Sicherheit  vorzubeugen,  wird  den  Ortsbehörden
  zur  ausdrücklichen  Pflicht  gemacht,  den  Aufenthaltsverhältuissen  der  am  Orte
befindlichen  Fremden,  ohne  Unterschied,  eine  stete  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und  insbesondere
  darauf  zu  halten,  daß  in  Ansehung  derer,  welche  die  Absicht,  sich  diesseits
definitiv  niederzulassen,  wirklich  zu  erkennen  geben,  die  Frage  über  die  Zulässigkeit
ihrer  definitiven  Aufnahme  in  den  diesseitigen  Unterthanenverband  jedesmal  ohne  Zeitverlust
  zur  Entscheidung  gebracht  werde.

Ausländern,  gegen  deren  definitive  Niederlassung  Bedenken  obwalten,  ist,  auch
wenn  sonstige  polizeiliche  Gründe  zu  ihrer  Ausweisung  nicht  vorliegen,  die  Aufenthalts-Bewilligung
  zu  versagen,  falls  sie  nicht,  je  nach  Verschiedenheit  der  Regierungen,
denen  sie  angehören,  sei  es  durch  gültige  Pässe,  oder  durch  Heimathscheine  oder  durch
aondere  gültige  Urkunden,  ihr  fortdauerndes  Angehörigkeits.  Verhältniß  zu  der  betreffenden
fremdherrlichen  Regierung  glaubhaft  nachzuweisen  vermögen.

Sämmtliche  Orts-Polizeibehörden  und  auf  den  Dörfern  die  Schulzen  sind  verpflichtet,
  den  sie  angehenden  Bestimmungen  dieser  Verfügung  genau  nachzukommen.
Sollten  durch  die  Unachtsamkeit  solcher  Behörden  aus  der  vorschriftswidrig  erfolgten
Duldung  von  Ausländern,  welche  mit  Heimathscheinen  oder  vorschriftsmäßigen  Pässen,
hätten  versehen  sein  sollen,  dem  Staate  oder  den  Kommunen  Nachtheile  erwachsen,  so
sollen  die  Behörden,  abgesehen  von  ihrer  gesetzlichen  Vertretungspflicht,  in  strenge
Ordnungsstrafe  genommen  werden.
        <pb n="328" />
        Abschnitt  V.

Aufnahme  neu  anziehender  Personen.  Familien—
unterstützungen.  Armenpflege.

Gesetz  über  die  Aufnahme  nen  anziehender  Personen.

Vom  31.  Dez.  1842  (G.  S.  1843  S.  5).

§.  10.

§.  2.  Ausnahmen  hiervon  (§.  1)  finden  statt:  uuf

1.  wenn  Jemand  durch  ein  Strafurtheil  in  der  freien  Wahl?  seines
enthalts  beschränkt  ist;  Sträf

2.  wenn  die  Landes-Polizeibehörde?)  nöthig  findet,  einen  entlassenen  Hierzt
ling  von  dem  Aufenthalte  an  gewissen  Orten  auszuschließen.  Iflinge
ist  die  Landes-Polizeibehörde  jedoch  nur  in  Ansehung  solcher  Strel

l

 

1)  §.  1  ist  in  den  §8.  1,  2  Freizügigkeitgesetzes  enthalten  und  daher  —
2)  8.  2  Nr.  1  ist  veraltet;  gemäß  §§.  38,  39  des  Str.  G.  B.  kann  der  it  del
richter  heute  in  gewissen  Fällen  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkennen,  Frsonen
Wirkung,  daß  die  Landespolizeibehörde  den  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  ¾
den  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten  untersagen  kann.  beste
3)  Die  Spezialbestimmung  des  §.  2  Nr.  2  ist  nicht  aufgehoben,  sonderker
laut  St.  M.  Bl.  28.  Nov.  1869  noch  fort.  Auf  Grund  derselben  darf  Wohst
lafsenen  Sträflingen  der  Aufenthalt  nicht  in  dem  Orte,  wo  sie  bisher  ihren  Polizer
gehabt  haben,  untersagt  werden.  Sind  sie  auf  Grund  des  Str.  G.  B.  unter  les  del
aufsicht  gestellt,  so  darf  ihnen  auch  an  dem  Orte  ihres  bisherigen  Wohno!t
Aufenthalt  untersagt  werden.  6  sschien
Bei  Emanation  des  Ges.  31.  Dez.  1842  bestand  der  strafrechtliche  un  smten
zwischen  Verbrechen  und  Vergehen  noch  nicht.  Das  Gesetz  findet  also  auch  bei  Pergehen
Anwendung,  welche  nach  dem  Deutschen  Str.  G.  B.  in  die  Kategorie  der
gehören,  beispielsweise  bei  Diebstahl.  ia  zu,“
Die  Landespolizeibehörde  hat  bei  Anwendung  des  §.  2  Nr.  2  sorgfältin  sol
wägen,  ob  die  bestrafte  Person  grade  an  dem  Orte,  von  wo  sie  entfernt  wer  denn  r
für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Moralität  gefähr  licher  ist  als  anderswo,  lichst  n
erscheint  als  Pflicht,  den  Bestraften  die  Rückkehr  zum  redlichen  Erwerb  mog  4
erleichtern,  Res.  14.  Dez  1860  (M.  Bl.  1861  S.  11).  »  ch  dur
Die  den  Landespolizeibehörden  durch  §s.  2  Nr.  2  ertheilte  Befugniß  ist  “  O  9
Erk.  O.  V.  G.  25.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  59)  und  24.  Febr.  1883  (E.
IX.  415)  als  noch  zu  Recht  bestehend  anerkannt  worden.  te,  in  den
Eine  bestrafte  Person  kann  von  der  Landespolizeibehörde  aus  einem  Ori'.  u  #.#
fie  neu  einzieht,  auch  dann  ausgewiesen  werden,  wenn  sie  an  demselben
Unterstützungswohnsitz  hat,  Erk.  24.  Juni  1885  (E.  O.  V.  XII.  405).  sonen  ang
Die  Landespolizeibehörde  ist  nicht  befugt,  kriminalrechtlich  bestraften  6  denselbez
das  vorübergehende  Verweilen  an  bestimmten  Orten  oder  die  Rückkehr  nag#pt.  17
zu  einem  nur  vorübergehenden  Aufenthalte  zu  untersagen,  Erk.  26.
(E.  O.  V.  X.  3360).

-
/
        <pb n="329" />
        Abschnitt  V.  Freizügigkeits-Gesetz.  315

befugt,  welche  zu  Zuchthaus  oder  wegen  eines  Verbrechens,  wodurch

der  Thäter  sich  als  einen  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Moralität

gefährlichen  Menschen  darstellt,  zu  irgend  einer  anderen  Strafe  verurtheilt

worden  oder  in  einer  Korrektions-Anstalt  eingesperrt  gewesen  sind.  Z
ur  üeber  die  Gründe  einer  solchen  Maßregel  ist  die  Landes-Polizeibehörde
söuldig')  vorgesetzen  Ministerium,  nicht  aber  der  Partei  Rechenschaft  zu  geben
bei  N.  82).  Wer  an  einem  Orte  seinen  Aufenthalt  nehmen  will,  muß  sich
hält  Polizei-Obrigkeit  dieses  Orts  melden  und  über  seine  persönlichen  Verkuft
  sse  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  der  §8.  1—6  die  erforderliche  Ausgeben.

  Ueber  die  erfolgte  Meldung  ist  eine  Bescheinigung)  zu  ertheilen.
.  .  Ein  Jeder,  welcher  einem  euanziehenden  Wohnung  oder  Unterhaltern
  gewährt,  ist  verpflichtet,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe,  darauf  zu
n,  daß  die  Meldung  (8.  8)  geschehe  0.

 

Gesetz  über  die  Freizügigkeit.
Vom  1.  Nov.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  55))).
hbichenl.  Jeder  Reichsangehörige  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Reichs-An

  jedem  Orte  sich  aufzuhalten  oder  niederzulassen"),  wo  er  eine  eigne
ohnung  oder  ein  Unterkommen?)  sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist;

)  88  3—7  ....
2«-sinddurchdasFretzügtgkettsiGeietzerietztwordetu
thnuä  Wegen  des  Ausweises  über  die  Militärverhältnisse  vergl.  §.  106,  3  Wehr-6
  2.  Nov.  1888  (C.  Bl.  d.  D.  R.  1889  S.  10.  #  1
bei  der  6.  Polizeiverordnung,  welche  das  Unterlassen  der  Meldung  eines  Neuanziehenden
und  de  dolize  dehrde  des  Ortes  binnen  einer  bestimmten  Frist  mit  Strafe  bedroht
eßerdem  Neuanziehenden  zugleich  die  Verpflichtung  auferlegt,  der  Polizeibehörde  noch
Mderfor  ein  Abzugsattest  und  sein  Steuerquittungsbuch  vorzulegen,  steht  nicht  im
nen  an  ruch  mit  den  Gesetzen,  insbesondere  nicht  mit  dem  Ges.  über  die  Aufnahme
1867.  üchender  Personen  vom  31.  Dez.  1842  oder  dem  Freizügigkeits-Ges.  1.  Nov.
Herk,  31.  März  1884  (E.  K.  IV.  324).  Vergl.  Anm.  2  unten  S.  320.
hiedeuamte  sind  an  dem  Orte,  wo  fie  sich  vermöge  ihrer  dienstlichen  Stellung
#GP  Juliassen  haben,  zur  Meldung  bei  der  Polizeibehörde  nicht  verpflichtet,  Res.
u  1843  (M.  Bl.  S.  216).
ker  über  alsweisung  einer  Person,  welche  polizeilich  nicht  angemeldet  war,  welche
nunuich  ahre  an  einem  Orte  gewohnt  und  ihren  Unterhalt  dort  erworben  hat,
N,  Mel.  S.  Juni  1872  (M.  Bl.  S.  169.
soecke  *  Atteste,  welche  den  ihren  Wohnort  wechselnden  Personen  lediglich  zu  dem
un  derienite  ellt  werden,  um  ihre  Erwerbsfähigkeit,  sowie  überhaupt  das  Vorhandendrsa
  t  wersen  Erfordernisse  zu  bescheinigen,  in  deren  Ermangelung  die  Aufnahme
emselben  rden  darf,  sind  stempelfrei,  wenn  der  gedachte  Zweck  des  Attestes  in

lena  gauswrücklch  angegeben  ist,  Res.  7.  Mai  1845  (M.  Bl.  S.  172).  Die
At#nehe

nden  pelfrei  auszustellenden  Atteste  sollen  sich  aber  über  die  Führung  des
w.„Die  in  Aempel.  und  gebührenfrei,  Ref.  12.  Sept.  1867  (M.  Bl.  S.  309..

steste  fing  nicht  aussprechen,  Res.  26.  April  1852  (M.  Bl.  S.  132).  Abzugsgen,

  sie  i  5.  8  gedachte  Bescheinigung  erfolgt  ohne  besonderen  Antrag  von  Amtslan

  *nn-  also  stempelfrei  und  ebans4t  das  Essüch  um  deren  Ausstellung;  desgleichen
Srderlafsunrel  die  bei  der  Ortspolizeibehörde  angebrachten  schriftlichen  Meldungen  zur
80  unqg  voer  zum  Aufenthalt  an  einem  Orte,  Res.  31.  März  1846  (M.  Bl.

san  Die  Ve.  Dez.  1865  (C.  Bl.  H.  1866  S.  31).  46%

thaft,  Re  sagung  des  Abzugsattestes  wegen  nicht  berichtigter  Steuern  ist  nicht

8  Juni  Ae  (II.  5204).

dege  )Eilt  1  aufgehoben,  bezw.  veraltet.

Weichen!t  auch  in  Elsaß-Lochringen,  Ges.  8.  Jan.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  51),

Bayern,  Ges.  22.  April  1881  (R.  G.  Bl.  S.  87),  sowie  in  Baden,

8
I
        <pb n="330" />
        316  Abschnitt  V.  Freizügigkeits-Gesetz.

2.  an  jedem  Orte  Grundeigenthum  aller  Art  zu  erwerben;

3.  umherziehend  oder  an  dem  Orte  des  Aufenthalts,  beziehungsweise  der
Niederlassung,  Gewerbe  aller  Art  zu  betreiben,  unter  den  für  Einheimische
geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.  »  »

In  der  Ausübung  dieser  Befugnisse  darf  der  Reichsangehörige,  soweit
nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  Ausnahmen  zuläßt,  weder  durch  die  Obrigkeit
seiner  Heimath,  noch  durch  die  Obrigkeit  des  Ortes,  in  welchem  er  sich  aufhalten
  oder  niederlassen  will,  gehindert  oder  durch  lästige  Bedingungen#)  beschränkt
  werden.  »

Keinem  keichsangehörigen  darf  um  des  Glaubensbekenntnisses  willen  oder
wegen  fehlender  Landes=  oder  Gemeindeangehörigkeit  der  Aufenthalt,  die
Niederlassung,  der  Gewerbebetrieb  oder  der  Erwerb  von  Grundeigenthum  verweigert
  werden.  ....  J

g.  2.  Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit:)  folgenden  Befugnisse  in
Anspruch  nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis  seiner  Reichsangehörigkeit
und,  sofern  er  unselbständig  ist,  den  Nachweis  der  Genehmigung  desjenigen,
unter  dessen  (väterlicher,  vormundschaftlicher  oder  ehelicher)  Gewalt  er  steht,  zu
erbringen.

.  Insoweit  bestraftes)  Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschränkungen
  durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  werden  können,  behält  es
dabei  sein  Bewenden.  .

Solchen  Personen,  welche  derartigen  Aufenthaltsbeschränkungen  in  einem
Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate  innerhalb  der
letzten  zwölf  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wegen  wiederholter
Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der  Aufenthalt  in  jedem  anderen
Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert  werden?0.

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  315.

Hessen  und  Württemberg,  Art.  80  der  Bundesverfassung  vom  30.  Sept.  1870;
Art.  3  der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871.  Mit  der  Schweiz  ist  die  Niederlassung
  für  die  beiderseitigen  Angehörigen  durch  Vertr.  31.  Mai  1890  (N.  G.  Bl.
S.  131)  geregelt.  Z

6)  Unter  „Aufenthalt“  ist  ein  vorübergehender,  unter  „Niederlassung“  ein
ständiger,  mit  der  Absicht  längerer  Dauer  verbundener  Zustand  zu  verstehen.  Vergl.
E.  O.  V.  XXII.  394  und  XV.  56.  **)2  »

’)DerUmstand,daßin§.I(inUeberemsnmmungnut§.1desGeLZLDez
1342  über  die  Aufnahme  neuanziehender  Personen)  neben  der  Wohnung  noch  der
Ausdruck  „Unterkommen“  gebraucht  ist,  läßt  sich  nicht  dahin  auslegen,  daß  unter
letzterem  ein  besonders  nachzuweisendes  reelles  Erwerbsverhältniß  gemeint  ist,  vielmehr
hat  dadurch  nur  der  Mißdentung  des  Wortes  „Wohnung“  entgegengetreten  und  ausgesprochen
  werden  sollen,  daß  schon  ein  Unterkommen,  beispielsweise  eine  Schlafstelle,
welche  als  eigene  Wohnung  vielleicht  nicht  angesehen  werden  könute,  genügen  soll,  um
den  Anziehenden  gegen  seine  Ausweisung  zu  schützen.  So  lange  der  Anziehende
durch  sein  Verhalten  der  Polizeibehörde  keinen  Anlaß  giebt,  gegen  ihn  einzuschreiten,
ist  sie  nicht  befugt,  ihn  zum  Nachweise  seiner  Subsistenzmittel  oder  seines  reellen
Erwerbes  zu  nöthigen  und  noch  weniger  ihn  wegen  Mangels  dieses  Nachweises  von
dem  gewählten  Aufenthalt  auszuschließen,  Res.  31.  Aug.  1868  (M.  Bl.  S.  267).

!)  Damit  ist  nicht  gesagt,  daß  überhaupt  jede  Belastung  des  Anziehenden  durch
eine  Abgabe,  die  nicht  in  dem  Freizügigkeitsgesetz  selbst  gestattet  ist,  untersagt  sei,
E.  O.  V.  XXII.  34.

2)  Vergl.  über  den  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit  Ges.  1.  Juni  1870  (R.  G.
Bl.  S.  355).

:)  Vergl.  oben  S.  314  §.  2.

Weitere  Beschränkungen  der  Freizügigkeit  enthält  nur  noch  das  Jesuitengesetz
4.  Juli  1872  (R.  G.  Bl.  S.  253).

1)  Die  gegen  einen  deutschen  Staatsangehörigen  auf  Grund  des  §.  3  Abs.  2
landespolizeilich  verfügte  Ausweisung  aus  dem  Gebiete  eines  Bundesstaates  wird  mit
Ablauf  von  12  Monaten  seit  der  letzten  Bestrafung  rechtsunwirksam,  Erk.  R.  G.
17.  Juni  1882  (E.  Crim.  VI.  3798).  #

In  der  Angelegenheit,  betr.  die  verschiedene  Auslegung  und  Anwendung  des
        <pb n="331" />
        Abschnitt  V.  Freizügigkeits-Gesetz.  317

Die  besonderen  Gesetze  und  Privilegien  einzelner  Ortschaften  und  Bezirke,
welche  Aufenthaltsbeschränkungen  gestatten,  werden  hiermit  aufgehoben.

§.  4.  Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  neu  Anziehenden  nur  dann

befugt,  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinreichende  Kräfte  besitzt,

.—.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  316.

§.  3  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Nov.  1867,  hat  sich
der  Bundesrath  über  folgende  Grundsätze  verständigt:

1.  Reichsangehörigen,  welche  Aufenthaltsbeschränkungen  der  im  §.  3  Abs.  1  des
Freizügigkeitsges.  1.  Nov.  1867  bezeichneten  Art  unterliegen  oder  innerhalb  der  letzten
zwölf  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei  bestraft
worden  sind,  wird  der  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate  nicht  verweigert  werden,
wenn  sie  in  diesem  Staate  die  Staatsangehörigkeit  oder  einen  Unterstützungswohnsitz
(Heimathrecht)  besitzen.  Zur  Verweigerung  des  Aufenthalts  genügt  eine  einmalige
Bestrafung  innerhalb  der  zwölfmonatigen  Frist,  sofern  nur  vor  Beginn  derselben
bereits  eine  Bestrafung  stattgefunden  hat.

2.  Die  Ausweisung  darf  in  den  Fällen  des  §.  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
  nicht  für  länger  als  die  Dauer  der  Aufenthaltsbeschränkungen  bezw.  die
Dauer  der  von  der  Verbüßung  der  letzten  Strafe  wegen  Bettelns  oder  Landstreicherei
zu  berechnenden  zwölf  Monate  verfügt  werden.

3.  Aus  Bundesstaaten,  in  welchen  auf  Grund  landesrechtlicher  Bestimmungen
bereits  nach  einmaliger  Bestrafung  wegen  Bettelns  oder  Landstreicherei  eine  Aufenthaltsbeschränkung
  polizeilich  verfügt  werden  kann,  wird  wegen  einer  derartigen  Aufenthaltsbeschränkung
  eine  Ausweisung  nicht  erfolgen.

4.  Bei  Ausweisungen  auf  Grund  des  §.  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
find  bezüglich  des  Verfahrens  die  Bestimmungen  des  Gothaer  Vertr.  15.  Juli  1851
(§g.  8  bis  12)  und  die  zur  Ausführung  derselben  später  getroffenen  Vereinbarungen
zur  Anwendung  zu  bringen.

Bei  den  bezüglichen  Berathungen  ist  diesseits  an  der  Auffassung  festgehalten,
daß  auf  Grund  des  §.  3  Abs.  2  der  Aufenthalt  in  einem  Bund#sstaate  —  die
sonstigen  Erfordernisse  vorausgesetzt  —  nur  solchen  Reichsangehörigen  verweigert
werden  kann,  welche  in  einem  anderen  Bundesstaate  entweder  Aufenthaltsbeschränkungen
unterliegen  oder  wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei  bestraft
worden  sind.  In  dieser  Beziehung  ist  eine  Verständigung  im  Bundesrathe  nicht  zu
Stande  gekommen,  vielmehr  eine  Berschiedenheit  der  Auffassungen  bestehen  geblieben,
indem  einige  Bundesregierungen  das  Erforderniß  der  in  einem  anderen  als  dem
Aufenthaltsstaate  verhängten  Strafe  oder  Aufenthaltsbeschränkung  bestreiten  und  sich
auch  ohne  diese  Voraussetzung  zur  Ausweisung  nach  §.  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
  für  befugt  halten.

Nachdem  die  Verhandlungen  im  Bundesrath  zu  diesem  Ergebniß  geführt  haben,
wird  zwar  grundsätzlich  an  der  bisherigen  diesseitigen  Auslegung  des  Gesetzes  festzuhalten,
  indessen  den,  durch  die  verschiedene  Handhabung  des  Gesetzes  in  der  erwähnten
Richtung  geschaffenen,  thatsächlichen  Verhältnissen  entsprechende  Rechnung  zu  tragen
sein,  um  die  aus  dieser  Verschiedenheit  sich  für  uns  ergebenden,  offenbaren  Nachtheile
ferner  zu  vermeiden.  Es  ist  deshalb  der  unserer  Auslegung  des  Gesetzes  widersprechenden
  Anwendung  bis  auf  Weiteres  nicht  mehr  entgegenzutreten,  sondern  den  betreffenden
Vundesstaaten  gegenüber  in  derselben  Weise  thatsächlich  zu  verfahren,  so  daß  also
Angebörigen  dieser  Bundesstaaten  bei  dem  Zutreffen  der  übrigen  Erfordernisse  des
§.  3  Abs.  2  der  Aufenthalt  in  Preußen  auch  dann  zu  versagen  ist,  wenn  dieselben
hier  Aufenthaltsbeschränkungen  unterworfen  oder  hier  wegen  wiederholten  Bettelns
oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  find.

Dieses  Verfahren  ist  zunächst  Bayern,  Württemberg  und  Baden  gegenüber,  auf
welche  nach  den  mir  erstatteten  Berichten  die  erwähnte  Voraussetzung  zutrifft,  (demnächst
  auch  Hamburg  gegenüber,  Res.  7.  Febr.  1895,  M.  Bl.  S.  28;  desgl.  Lübeck
gegenüber,  Res.  2.  Juni  1895,  M.  Bl.  S.  166.  Die  von  Lübeck  vertretene  Ansicht,
  daß  der  12  monatliche  Zeitraum  durch  eine  auf  Grund  des  §.  362  R.  St.
G.  B.  verfügte  korrektionelle  Nachhaft  unterbrochen  werde,  wird  von  Preußen  nicht
getheilt),  in  Anwendung  zu  bringen,  während  die  bisherige  Handhabung  des  Gesetzes
den  übrigen  Bundesstaaten  gegenüber  so  lange  beizubehalten  ist,  als  diese  sich  nicht
der  von  den  erstgenannten  Bundesstaaten  dem  Gesetz  gegebenen  Auslegung  und  An-
        <pb n="332" />
        318  Abschnitt  V.  Freizügigkeits-Gesetz.

um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen!)  den  nothdürftigen
Lebensunterhalt  zu  verschaffen,  und  wenn  er  solchen  weder  aus  eigenem  Vermögen
  bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichteten  Verwandten  erhält.
Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  diese  Befugniß  der  Gemeinden  zu  beschränken
  ?).

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  317.

wendung  uns  gegenüber  anschließen.  Ehe  indessen  die  bisherige  Praxis  einem  anderen
Bundesstaate,  als  den  drei  erstgenannten,  gegenüber  verlassen  werden  darf,  ist  unter
Darlegung  des  hierzu  Veranlassung  gebenden  Falles  meine  Entscheidung  einzuholen.

Im  Uebrigen  sind  die  oben  unter  1  bis  4  mitgetheilten  Grundsätze  bei  der  Ausführung
  des  §.  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  in  Anwendung  zu  bringen,  nach
welchen  nunmehr  einheitlich  im  Reiche  verfahren  werden  wird,  was  einen  nicht  zu
verkennenden  Vortheil  gegenüber  dem  bisherigen  Zustand  bedeutet.  Insbesondere  ist
es  von  Werth,  daß  in  Zukunft  bezüglich  des  Berfahrens  bei  den  hier  in  Frage
kommenden  Ausweisungen  die  diesbezüglichen  Bestimmungen  des  Gothaer  Vertrages
wieder  allgemein  beobachtet  werden.

In  dieser  Beziehung  bemerke  ich,  daß  vor  Ertheilung  der  nach  §.  8  des  Vertrages
  einzuholenden  Zustimmung  zur  Ausführung  einer  Ausweisung  auf  Grund  des
5.  3  Abs.  2  die  diesseitige  Landespolizeibehörde,  welche  hierfür  zuständig  bleibt,  zu
prüfen  hat,  ob,  abgesehen  von  der  oben  erwähnten,  nicht  beseitigten  Verschiedenheit  in
der  Auslegung  des  Gesetzes,  dessen  Voraussetzungen  nach  den  aufgestellten  Grundsätzen
  in  dem  betreffenden  Falle  vorliegen.  Führt  die  Prüfung  zu  diesem  Ergebniß,
so  ist  die  Zustimmung  nicht  zu  versagen,  wenn  der  Ausgewiesene  die  preußische
Staatsangehörigkeit  oder  in  Preußen  einen  Unterstützungswohnsitz  besitzt.  Ohne
Weiteres  ist  die  Zuführung  eines  Ausgewiesenen  zulässig,  wenn  er  die  erwähnten
Rechte  in  einem  dritten  Bundesstaate  besitzt,  welchem  er  nicht  wohl  auders  als  durch
preußisches  Gebiet  zugeführt  werden  kann,  was  umgekehrt  auch  bei  Ausweisungen
aus  diesseitigem  Gebiete  zu  beachten  ist.  In  einem  solchen  Falle  bedarf  es  also  nicht
der  Zustimmung  des  mittleren,  sondern  des  zurückliegenden  Bundesstaates,  nach  dessen
Gebiet  die  Ausweisung  gerichtet  ist.  ·

Dem  Belieben  des  ausweisenden  Bundesstaates  ist  es  nach  den  vereinbarten
Grundsätzen  überlassen,  ob  er  den  Ausgewiesenen  nach  seinem  Heimathstaate  oder
nach  demjenigen  Staate  befördern  will,  in  welchem  der  Ausgewiesene  einen  Unterstützungswohnsitz
  (Heimathrecht  in  Bayern)  besitzt.  Die  Wahl  wird  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten
  und  u.  A.  darnach  zu  treffen  sein,  für  welches  der  beiden  Rechte
der  Nachweis  am  leichtesten  und  zuverlässigsten  in  dem  betreffenden  Falle  erbracht
werden  kann.  ·  «

Was  den  Durchtransport  anlangt,  so  stellt  sich  dieser  rechtlich  als  eine  Fortsetzung
  der  von  dem  ersten  Bundesstaate  vollzogenen  Ausweisung  seitens  des  in  der
Mitte  liegenden  Bundesstaates  aus  seinem  Gebiet  nach  demjenigen  des  dritten  Staates
dar,  welche  von  der  Polizeibehörde  des  mittleren  Staates,  der  der  Ausgewiesene  zugeführt
  wird,  auf  kürzestem  Wege  auszusprechen  ist.  Die  Kosten  des  Durchtransports
hat,  wie  bisher,  der  von  demselben  betroffene  Bundesstaat  zu  tragen,  da  auch  die
im  §.  11  des  Gothaer  Vertrages  vorgesehene  Erstattung  der  Hälfte  dieser  Kosten  im
Wege  einer,  demnächst  stillschweigend  auf  unbestimmte  Zeit  verlängerten  Vereinbarung
verzichtet  worden  ist  (Res.  31.  Dez.  1863,  M.  Bl.  1864  S.  15).  Ich  bemerke
indessen  ausdrücklich,  daß  dieses  nur  für  die  nach  Maßgabe  des  Gothaer  Vertrages
zur  Agabrung  gelangenden  Durchtransporte  gilt,  Res.  28.  Juli  1894  (M.  Bl.
S.  1

Vergl.  auch  Res.  24.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  18).

1)  D.  s.  die  zu  seiner  armenrechtlichen  Familiengemeinschaft  gehörenden,  seinen
Unterstützungswohnsitz  theilenden  Personen.  4r“  6  *47

2)  Die  zulässige  Abweisung  neu  Anziehender  ist  nicht  ein  Akt  polizeilicher  Thärigkeit,
  sondern  eine  Gemeindeverwaltungsmaßregel,  zu  der  der  Gemeindevorstand  befugt
ist,  ohne  daß  es  dazu  eines  Beschlusses  der  Stadiwerordneten  bedarf.  Erst  dann,  wenn
die  Abweisung  thatsächlich  durchzuführen  ist,  hat  die  Polizeiverwaltung  nöthigenfalls
in  Funktion  zu  treten,  Res.  10.  Jan.  1890  (M.  Bl.  S.  355.  6

Es  ist  zunächst  Sache  des  Magistrats,  zu  beschließen,  ob  ein  neu  Anziehender
nach  §.  4  a.  a.  O.  abzuweisen  oder  einem  Unterstützten  nach  §.  5  a.  a.  O.  die  Fort-
        <pb n="333" />
        Abschnitt  V.  Freizügigkeits-Gesetz.  319

Die  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt  den  Gemeindevorstand
nicht  zur  Zurückweisung.

§.  5.  Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen
  Unterstützung,  bevor  der  neu  Anziehende  an  dem  Aufenthaltsorte  einen
Unterstützungswohnsitz  (Heimathsrecht)  erworben  hat,  und  weist  die  Gemeinde
nach,  daß  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden
  Arbeitsunfähigkeit!)  nothwendig  geworden  ist,  so  kann  die  Fortsetzung
  des  Aufenthalts  versagt  werden.

.  6.  Ist  in  den  Fällen,  wo  die  Aufnahme  oder  die  Fortsetzung  des
Aufenthaltes  versagt  werden  darf,  die  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Fürsorge
wischen  verschiedenen  Gemeinden  eines  und  desselben  Bundesstaates  streitig,
40  erfolgt  die  Entscheidung  nach  den  Landesgesetzen.  Z

Die  thatsächliche  Ausweisung  aus  einem  Orte  darf  niemals  erfolgen,  bevor
  nicht  entweder  die  Annahme-Erklärung?)  der  in  Anspruch  genommenen
Gemeinde  oder  eine  wenigstens  einstweilen  vollstreckbare  Entscheidung  über  die
Fürsorgepflicht  erfolgt  ist.

78).  Sind  in  den  in  §.  ö  bezeichneten  Fällen  verschiedene  Bundesstaaten
betheiligt,  so  regelt  sich  das  Verfahren  nach  dem  Vertrage  wegen  gegenseitiger
Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha,  den  15.  Juli
1851  sowie  nach  den  späteren,  zur  Ausführung  dieses  Vertrages  getroffenen
Verabredungen.  Z

Bis  zur  Uebernahme  Seitens  des  verpflichteten  Staates  ist  der  Aufenthaltsstaat
  zur  Fürsorge  für  den  Auszuweisenden  am  Aufenthaltsorte  nach  den
für  die  öffentliche  Armenpflege  in  seinem  Gebiete  gesetzlich  bestehenden  Grundsätzen
  verpflichtet.  Ein  Anspruch  auf  Ersatz  der  für  diesen  Zweck  verwendeten
Kosten  findet  gegen  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen
  Staates,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  sofern  nicht  anderweitige
Verabredungen  bestehen,  nur  insoweit  statt,  als  die  Fürsorge  für  den  Auszuweisenden
  länger  als  drei  Monate  gedauert  hat.

§.  8.  Die  Gemeinde  ist  nicht  befugt,  von  neu  Anziehenden  wegen  des
Anzugs  eine  Abgabe  zu  erheben.  Sie  kann  dieselben,  gleich  den  übrigen  Ge- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  318.

setzung  des  Aufeuthalts  zu  versagen  ist.  Hat  der  Magistrat  dies  beschlossen  und  der
von  dem  Beschluß  Betroffene  demselben  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  zur  thatsächlichen
Ausweisung  nur  die  Polizeibehörde  befugt  und  diese  hierzu  von  dem  Magistrat  zu  ersuchen.
  Die  Polizeibehörde  hat  dem  Ersuchen  zu  entsprechen,  falls  gegen  dasselbe  keine
rechtlichen  Bedenken  obwalten.  Dagegen  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,  selbständig
zu  prüfen,  ob  dem  Antrag  etwa  solche  Bedenken,  insbesondere  auch  gemäß  §.  6
Abs.  2  a.  a.  O.  entgegenstehen.  Die  für  diese  Prüfung  erforderlichen  Unterlagen  sind
ihr  auf  Verlangen  seitens  des  Magistrats  zu  verschaffen.  Die  Polizeibehörde  ist  andererseits
  nicht  befugt,  in  Fällen,  in  denen  der  Magistrat  den  Bestimmungen  der  88§.  4,  5,  6
a.  a.  O.  entsprechend  die  Abweisung  oder  die  Versagung  der  Aufenthaltsfortsetzung
beschlossen  und  die  thatsächliche  Ausweisung  beantragt  hat,  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
die  letztere  abzulehnen.  Hat  die  Polizeiverwaltung  eine  Ausweisung  abgelehnt,  und
hält  der  Magistrat  die  Ablehnung  für  ungerechtfertigt,  so  steht  dem  Magistrat  die  Beschwerde
  an  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  der  ersteren  zu  Gebote,  Res.  29.  Aug.  1891
(M.  Bl.  S.  170).  Die  Zuständigkeit  der  armenrechtlichen  Spruch-Behörde  tritt  in
den  Fällen  des  §.  4  nicht  ein,  W.  XXI.  145.

Die  Wirkung  des  §.  8  tritt  ein,  auch  wenn  der  Aufenthalt  kein  ununterbrochener
war,  Erk.  23.  Jan.  1891  (E.  O.  V.  XX.  100  ff.).

Die  Verfügung,  durch  welche  die  Ausweisung  angeordnet  ist,  kann  durch  die
Rechtsmittel  in  §.  127  des  L.  V.  G.  30.  Juli  1883  angefochten  werden,  E.  O.
V.  VII.  364.

1)  Oder  eines  sonstigen  nur  vorübergehenden  Nothstandes,  W.  XlI.  86.  Die
Unterstützung  muß  natürlich  auch  wirklich  gewährt  sein.

2)  Vergl.  unten  S.  360  Anm.  2,  betr.  den  Fall,  wenn  keine  Annahme-Erklärung
erfolgt  ist.

∆  Der  §.  7  gilt  nur  noch  Bayern  und  Elsaß-Lothringen  gegenüber,  §.  1  Abs.  2
Ges.  6.  Juni  1870  unten  S.  325.
        <pb n="334" />
        320  Abschnitt  V.  Freizügigkeits-Gesetz.

meindeeinwohnern,  zu  den  Gemeindelasten  heranziehen.  Uebersteigt  die  Dauer
des  Aufenthalts  nicht  den  Zeitraum  von  drei  Monaten,  so  sind  die  neu  Anziehenden
  diesen  Lasten  nicht  unterworfen  ½.

§.  9.  Was  vorstehend  von  den  Gemeinden  bestimmt  ist,  gilt  an  denjenigen
Orten,  wo  die  Last  der  öffentlichen  Armenpflege  verfassungsmäßig  nicht  der
örtlichen  Gemeinde,  sondern  anderen  gesetzlich  anerkannten  Verbänden  (Armenkommunen)
  obliegt,  auch  von  diesen,  sowie  von  denjenigen  Gutsherrschaften
deren  Gutsbezirk  sich  nicht  in  einem  Gemeindeverbande  befindet.  «

§.  10.  Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  der  neu  Anziehenden  bleiben
den  Landesgesetzen:)  mit  der  Maßgabe  vorbehalten,  daß  die  unterlassene
Meldung  nur  mit  einer  Polizeistrafe,  niemals  aber  mit  dem  Verluste  des
Aufenthaltsrechts  (§.  1)  geahndet  werden  darf.

§.  11.  Durch  den  bloßen  Aufenthalt  oder  die  bloße  Niederlassung,  wie  sie
das  gegenwärtige  Gesetz  gestattet,  werden  andere  Rechtsverhältnisse,  namentlich
die  Gemeindeangehörigkeit,  das  Ortsbürgerrecht,  die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen
  und  der  Armenpflege  nicht  begründet.

Wenn  jedoch  nach  den  Landesgesetzen  durch  den  Aufenthalt  oder  die
Niederlassung,  wenn  solche  eine  bestimmte  Zeit  hindurch  ununterbrochen  fortgesetzt
  worden,  das  Heimathsrecht  (Gemeindeangehörigkeit,  Unterstützungswohnsitz)
  erworben  wird,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

§.  12.  Die  polizeiliche  Ausweisung  Reichsangehöriger  aus  dem  Orte  ihres
dauernden  oder  vorübergehenden  Aufenthaltes  in  anderen,  als  in  den  durch
dieses  Gesetz  vorgesehenen  Fällen,  ist  unzulässig.

Im  Uebrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die  Fremdenpolizei  durch
dies  Gesetz  nicht  berührt.

§.  13.  Dies  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1868  in  Kraft.

Gesetzliche  Vorschristen  über  die  Armenpflege.

Allgemeines  Landrecht  Theil  II  Titel  19.

§.  15.  Aller  Armen  und  Unvermögenden,  denen  ihr  Unterhalt  auf  andere
Art  nicht  verschafft  werden  kann,  muß  die  Polizeiobrigkeit  eines  jeden  Ortes,
ohne  Unterschied  des  Ranges  und  sonstigen  Gerichtsstandes  derselben  sich  annehmen
  #).

1)  Vergl.  hierüber  nunmehr  §.  33  Abs.  4  Kommunalabg.  Ges.  14.  Juli  1893.
5)  Danach  steht  der  §.  8  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  Aufnahme  neu  anziehender
  Personen  vom  31.  Dez.  1842,  wonach  derjenige,  welcher  an  einem  Orte
seinen  Aufenthalt  nehmen  will,  „sich  bei  der  Polizeiobrigkeit  dieses  Ortes  melden
und  über  seine  persönlichen  Verhältnisse  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  der  Sg.  1
bis  6  (ietzt  §§5.  1  bis  4  des  Freizügigkeitsgesetzes)  die  erforderliche  Auskunft  geben“
muß,  auch  jetzt  noch  im  Wesentlichen  in  Kraft.  Die  Polizeibehörde  ist  mithin  befugt,
über  die  Form  der  vorgeschriebenen  Auskunftsertheilung  Seitens  neu  anziehender
Personen,  insbesondere  auch  dahin  Bestimmung  zu  treffen,  daß  die  bezüglichen  Anforderungen
  der  Behörde  von  dem  persönlich  erscheinenden  Betheiligten  entgegengenommen
  und  durch  protokollarische  Erklärungen  erledigt  werden,  Erk.  O.  V.  G.
11.  Dez.  1880  (E.  O.  B.  VII.  382).

3)  Sie  ist  aber  nur  verpflichtet,  hülfsbedürftigen  Personen  erforderlichen  Falles.
ihren  Beistand  gegenüber  den  zur  vorläufigen  Unterstützung  verpflichteten  Ortsarmen-Verbänden
  zu  gewähren,  nicht  aber  die  erforderliche  Unterstützung  aus  eigenen  Mitteln
zu  bestreiten,  Res.  7.  Sept.  1840  (M.  Bl.  S.  453).  Die  Pflicht  und  Befugniß  der
Polizei  zur  Unterbringung  Obdachloser  und  Sorge  für  die  vorläufige  Unterstützung
Hülfsbedürftiger  folgt  auch  aus  A.  L.  R.  II.  17  S.  10.
        <pb n="335" />
        Abschnitt  V.  Unterstützung  v.  Familien  eingetretener  Mannschaften.  321

Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst
eingetretener  Manuschaften.
Vom  28.  Februar  1888  (R.  G.  Bl.  S.  59).

§.  1.  Die  Familien  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr,  Ersatzreserve,
Seewehr  und  des  Landsturms  erhalten,  sobald  diese  Mannschaften  bei  Mobilmachungen
oder  nothwendigen  Verstärkungen  des  Heeres  oder  der  Flotte  in  den  Dienst  eintreten,
im  Falle  der  Bedürftigkeit  Unterstützungen  nach  näherer  Bestimmung  dieses  Gesetzes.
Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Familien  derjenigen  Mannschaften,  welche  zur  Dispofition
  der  Truppen-(Marine.)  Theile  beurlaubt  sind,  sowie  derjenigen  Manuschaften,
welche  das  wehrpflichtige  Alter  überschritten  haben  und  freiwillig  in  den  Dienst
eintreten.

§.  2.  Auf  die  nach  §.  1  zu  gewährenden  Unterstützungen  haben  Anspruch:

a)  die  Ehefrau  des  Eingetretenen  und  dessen  eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich

gleichstehende  Kinder  unter  15  Jahren,  sowie

b)  dessen  Kinder  über  15  Jahre,  Verwandte  in  aufsteigender  Linie  und  Geschwister,

  insofern  sie  von  ihm  unterhalten  wurden  oder  das  Unterhaltungsbedürfniß
  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  desselben  hervorgetreten  ist.

Unter  den  Ssub  b  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  den  Verwandten  der  Ehefrau
in  aufsteigender  Linie  und  ihren  Kindern  aus  früherer  Ehe  eine  Unterstützung  gewährt
werden.

Entfernteren  Verwandten,  geschiedenen  Ehefrauen  und  unehelichen  Kindern  steht
ein  solcher  Unterstützungsanspruch  nicht  zu.

#§.  3.  Die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  liegt  den  nach  §.  17  des  Gesetzes
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  129)  gebildeten
Lieferungsverbänden  ob.

Staaten,  in  welchen  von  der  Bildung  besonderer  Lieferungsverbände  Abstand
genommen  worden  ist,  haben  die  Unterstützungen  unter  gleichmäßiger  Anwendung  der
nachfolgenden  Bestimmungen  aus  ihren  Mitteln  zu  gewähren.

g.  4.  Zur  Unterstützung  ist  derjenige  Lieferungsverband  verpflichtet,  innerhalb
dessen  der  Unterstützungsbedüftige  zur  Zeit  des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs
(6§.  1,  10  Abs.  3)  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

§.  5.  Die  Unterstützungen  sollen  mindestens  betragen:

a)  für  die  Ehefrau  im  Mai,  Juni,  Juli,  August,  September,  Oktober  monatlich

sechs  Mark,  in  den  übrigen  Monaten  neun  Mark;

b)  für  jedes  Kind  unter  15  Jahren,  sowie  für  jede  der  im  §.  2  unter  b  bezeichneten

  Personen  monatlich  vier  Mark.

Die  Geldunterstützung  kann  theilweise  durch  Lieferung  von  Brotkorn,  Kartoffeln,
Brennmaterial  2c.  ersetzt  werden.

Unterstützungen  von  Privatvereinen  und  Privatpersonen  dürfen  auf  die  vorbezeichneten
  Mindestbeträge  nicht  angerechnet  werden.

§.  6.  In  jedem  Lieferungsverbande  entscheidet  endgültig  eine  Kommission  sowohl
über  die  Unterstützungsbedürftigkeit  der  einzelnen  Familien,  als  auch  unter  Beachtung
der  Vorschriften  des  §.  5  über  den  Umfang  und  die  Art  der  Unterstützungen  1).  Es
können  mehrere  Kommissionen  für  einen  Lieferungsverband  eingesetzt  werden?).

Die  Kommission  ist  berechtigt,  Auskunft  über  die  Verhältnisse  der  einzelnen
Familien  von  den  Gemeindebehörden  zu  erfordern,  auch  die  letzteren  zu  ihren  Verhandlungen
  zuzuziehen.

7.  Hat  der  Lieferungsverband  gesetzlich  anerkannte  korporative  Vertretung,  so
sind  rücksichtlich  der  Bildung,  Zusammensetzung  des  Vorsitzes  und  der  Wahrnehmung
der  Geschäfte  auch  dieser  Kommission  die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend.
  Ist  der  hiernach  eintretende  Vorsitzende  nicht  von  der  Landesregierung
berufen  oder  bestätigt,  so  ist  dieselbe  befugt,  den  Vorsitzenden  mit  Stimmrecht  zu

—---W

1)  Die  Geschäfte  der  Kommissionen  werden  in  den  Landkreisen  von  den  Kreisausschüssen,
  in  den  Stadtkreisen  von  den  Magistraten  oder  besonders  gebildeten  Kommissionen
  ausgeübt,  Res.  20.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  277)  Nr.  5.

2)  In  volkreicheren  Stadtkreisen,  Res.  20  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  277)  Nr.  5.

Illing-Kautz,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  21
        <pb n="336" />
        322  Abschnitt  V.  Unterstützung  v.  Familien  einberufener  Mannschaften.

ernennen.  Wo  eine  solche  Vertretung  nicht  vorhanden  ist,  besteht  die  Kommission  aus
einem  von  der  Landesregierung  zu  bestellenden  Vorsitzenden  und  einer  von  ihr  zu  berufenden,
  den  Verhältnissen  angemessenen  Anzahl  von  Mitgliedern.  #

Einer  jeden  Kommission  wird,  soweit  die  Verhältnisse  es  gestatten,  ein  von  dem
Landwehr=  Bezirkskommando  zu  bestimmender  Offizier  beigeordnet.  »

8.  8.  Die  Kommission  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  ihrer
Mitglieder  zugegen  ist.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Der  beigeordnete  Offizier
(S.  7),  sowie  die  zugezogene  Gemeindebehörde  (§.  6)  nehmen  an  der  Abstimmung
nicht  Theil.

½#  §.  ;.  Ist  die  Verfassung  des  Lieferungsverbandes  nicht  ausreichend,  um  die
Beschaffung  der  zur  Gewährung  der  Unterstützungen  erforderlichen  Mittel  sicherzustellen,
  so  ist  die  Landesregierung  befugt,  die  nöthigen  Anordnungen  für  den  Verband
  zu  treffen  und  den  Verbandsangehörigen  zur  Beschaffung  jener  Mittel  Abgaben
aufzulegen.

1n  S6  .  Die  bewilligten  Unterstützungsbeträge  sind  in  halbmonatlichen  Raten
vorauszuzahlen.  «  .-Rückzahlungen

  der  vorausgezahlten  Beträge  finden  auch  dann  nicht  statt,  wenn
der  in  den  Dienst  Eingetretene  vor  Ablauf  der  halbmonatlichen  Periode  zurückkehrt.

Für  Beginn  und  Fortdauer  der  Unterstützungen  kommt  auch  der  für  Hin=  und
Rückmarsch  zum  beziehungsweise  vom  Truppentheil  erforderliche  Zeitraum  in  Berechnung.


2#.  Unterstützungen  werden  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  der  in  den  Dienst
Eingetretene  als  krank  oder  verwundet  zeitweilig  in  die  Heimath  beurlaubt  wird.

Wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene  vor  seiner  Rückkehr  verstirbt  oder  vermißt
wird,  so  werden  die  Unterstützungen  so  lange  gewährt,  bis  die  Formation,  welcher  er
angehörte,  auf  den  Friedensfuß  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird.  Insoweit  jedoch
den  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  S.  275)
Bewilligungen  gewährt  werden,  fallen  die  durch  gegenwärtiges  Gesetz  geregelten
Unterstützungen  fort.  v

§.  11.  Falls  Personen,  deren  Familien  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
Unterstützungen  erhalten,  nach  ihrem  Eintritt  in  den  Dienst

a)  der  Fahnenflucht  sich  schuldig  machen,  oder

b)  durch  gerichtliches  Erkenntniß  zu  Gefängnißstrafe  von  längerer  als  sechsmonatlicher

  Dauer  oder  zu  einer  härteren  Strafe  verurtheilt  werden,
so  wird  die  bewilligte  Unterstützung  bis  zum  Wiedereintritt  in  den  Dienst  eingestellt.

Die  Truppenbefehlshaber  haben  in  diesen  Fällen  den  betheiligten  Kommissionen
schleunigst  Nachricht  zu  geben.  #  .

§.  12.  Für  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  geleisteten  Unterstützungen  wird
zu  den  im  §.  5  festgesetzten  Mindestbeträgen  Entschädigung  aus  Reichsfonds  gewährt.
Der  Zeirpunkt  der  Zahlung  dieser  Entschädigung  wird  durch  jedesmaliges  Spezialgesetz
des  Reichs  bestimmt.

 

Eesetz,  betr.  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften.
Vom  10.  Mai  1892  (R.  G.  Bl.  S.  590).

§s.  1.  Die  Familien  der  aus  der  Reserve,  Landwehr  oder  Seewehr  zu  Friedensübungen
  einberufenen!)  Mannschaften?  erhalten  auf  Verlangen  aus  öffentlichen  Mitteln
Unterstützungen  ).  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Familien  der  aus  der  Ersatzreserve

 

1)  Auch  wenn  es  sich  um  freiwillig  abgeleistete  Uebungen  handelt,  Res.  11.  Sept.
1894  (M.  Bl.  S.  158).  .

2)  Nicht  also  die  Familien  der  Offiziere.

à:)  Der  Anspruch  auf  Unterstützung  ist  von  dem  Einberufenen  oder  von  derjenigen
Person,  welcher  in  seiner  Abwesenheit  die  Fürsorge  für  die  Familie  obliegt,  anzumelden.
  Auch  kann  die  Anmeldung  durch  den  Unterstützungsberechtigten  erfolgen.
        <pb n="337" />
        Abschnitt  V.  Unterstützung  v.  Familien  einberufener  Mannschaften.  323

für  die  zweite  oder  dritte  Uebung  einberufenen  Mannschaften.  Vorstehendes  findet
nicht  Anwendung,  wenn  der  Uebungspflichtige  zu  denjenigen  Reichs-,  Staats=  oder
Kommunalbeamten,  welchen  zufolge  §S.  66  Abs.  2  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45)  in  der  Zeit  der  Einberufung  zum  Militärdienste
ihr  persönliches  Diensteinkommen  gewahrt  ist,  gehört.  Der  Anspruch  auf  Unterstützung
  ist  bei  der  Gemeindebehörde  desjenigen  Ortes  anzubringen,  an  welchem  der
Unterstützungsberechtigte  zur  Zeit  des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthaltsort  hat  1),  und  erlischt,  wenn  solches  nicht  binnen  vier  Wochen

–.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  322.

Bei  der  Anmeldung  sind  die  Unterstützungsberechtigten  nach  ihrem  Namen  und  nach
ihrer  Familienstellung  zu  dem  Einberufenen,  Kinder  des  Einberufenen  auch  nach  ihrem
Lebensalter  zu  bezeichnen.  Die  Gemeindebehörde  prüft  den  Anspruch,  füllt  für  jede
einzelne  Familie  in  einer  Liste  nach  dem  auliegenden  Muster  A  (hier  nicht  abgedruckt)
die  Ueberschrift,  sowie  die  Spalten  1,  2  und  3  aus,  und  übersendet  die  Liste  mit  der
Bescheinigung  der  Richtigkeit  an  den  zuständigen  Lieferungsverband.  In  der  Bescheinigung
  ist  der  Zeitpunkt  der  Anmeldung  des  Unterstützungsanspruchs  zu  vermerken.

Wird  für  Kinder  über  fünfzehn  Jahre,  Verwandte  in  aussteigender  Linie  oder
Geschwister  des  Einberufenen  Unterstützung  beantragt,  so  bedarf  es  der  Bescheinigung,
daß  diese  Personen  von  dem  Einberufenen  unterhalten  werden,  oder  daß  das  Unterhaltungsbedürfniß
  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  desselben  hervorgetreten  ist.  Wird
für  Verwandte  der  Ehefrau  in  aufsteigender  Linie  oder  für  ihre  Kinder  aus  früherer
Ehe  Unterstützung  beantragt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  deren  Familienstellung,
Namen  und  Aufenthaltsort  ebenfalls  in  die  Liste,  Spalte  1,  2  und  3,  einzutragen
und  in  der  Bescheinigung  des  vorerwähnten  Inhalts  außerdem  die  Umstände  kurz
darzulegen,  welche  die  Gewährung  einer  Umerstützung  angezeigt  erscheinen  lassen,  Bek.
2.  Juni  1892  (R.  G.  Bl.  S.  668)  §.  1.  Vergl.  Res.  20.  Juni  1892  (M.  Bl.
S.  277)  Nr.  1—5  und  23.  Aug.  1894  (M.  Bl.  S.  154)  Nr.  1—  4.

Lieferungsverbände  sind  die  Stadt-  und  Landkreise.  Vergl.  §§.  6—9  des  vorst.
Ges.  28.  Febr.  1888  (R.  G  Bl.  S.  59).

1)  Nach  Res.  30.  Sept.  1892  (M.  Bl.  S.  154  am  Schlusse),  hat  der  Herr
Reichskanzler  sich  damit  einverstanden  erklärt,  daß  ein  Unterstützungsanspruch  nach
diesem  Gesetze  auch  dann  für  begründet  angesehen  wird,  wenn  die  zu  Friedensübungen
einberufenen  Reservisten  oder  deren  Familien  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  im
Auslande  haben.  In  solchen  Fällen  hat  der  Herr  Reichskanzler  das  nachstehend  bezeichnete
  Verfahren  behufs  einer  vorläufigen  gleichförmigen  Durchführung  des  Gesetzes
empfohlen:

1.  Wenn  der  Einberufene  und  seine  Familie  im  Auslaude  wohnen,  so  wird
der  Ort,  an  welchen  der  Einberufene  in  militärischer  Kontrolle  steht  (§.  34  Ziff.  6
der  Heer-Ord.)  als  sein  und  seiner  Familie  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  angesehen.
Demgemäß  ist  der  Anspruch  auf  Unterstützung  bei  der  Gemeindebehörde  dieses  Ortes
anzubringen,  der  ortsübliche  Tagelohn  dirses  Ortes  für  die  Bemessung  der  Unterstützungsbeträge
  maßgebend  und  derjenige  Lieferungsverband,  zu  dessen  Bezirk  der
Kontrollort  gehört,  zur  Anweisung  und  Zahlung  der  Unterstützungsbeträge  für  zustäudig
  zu  erachten.

2.  Wenn  nur  die  Familie  im  Auslande,  der  Einberufene  aber  im  Inlande
wohnt,  so  finden  die  gleichen  Grundsätze  wie  vorher,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Grundlage  für  die  Bemessung  der  Unterstützungsbeiträge  der  ortsübliche
  Tagelohn  am  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte  des  Einberufenen  bildet.

3.  Wenn  die  Familie  im  Julande,  der  Einberufene  aber  im  Auslande  wohnt,
so  ist  der  an  dem  militärischen  Kontrollorte  bestehende  ortsübliche  Tagelohn  für  die
Bemessung  der  Unterstützungsbeträge  maßgebend.

Durch  die  so  vorgeschlagene  Regelung  werden  Anfragen  an  ausländische  Behörden
  nach  Thunlichkeit  vermieden  und  voraussichtlich  nur  für  die  Ausstellung  der
nach  §.  1  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  bestimmten  Bescheinigungen  erforderlich
werden.  Für  die  Bescheinigungen  nach  Abs.  1  a.  a.  O.  werden  die  Vermerke  auf
dem  Militärpaß  (Muster  6  zu  8.  17  S.  147  der  Heer-Ordn.)  oder  die  bei  den  Bezirks-Kommandos
  geführten  Ueberweisungsnationale  (Muster  8  zu  §.  18  S.  159  und
Muster  19  zu  §.  34  S.  207  a.  a.  O.)  in  der  Regel  eine  genügende  Unterlage  bieten.

Sollte  ein  Lieferungsverband  seine  Verpflichtung,  in  den  Fällen  der  hier  vor-T
        <pb n="338" />
        324  Abschnitt  V.  Unterstützung  v.  Familien  einberufener  Mannschaften.

nach  Beendigung  der  Uebung  geschieht.  Die  Gewährung  der  Unterstützungen  richtet
sich,  soweit  nachfolgend  nicht  Besonderes  bestimmt  ist,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,
  vom  28.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  59).

§s.  2.  Die  täglichen  Unterstützungen  sollen  betragen:  a)  für  die  Ehefrau  dreißig
Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohns  für  erwachsene  männliche  Mitglieder  am  Aufenthaltsortes
  des  Einberufenen,  b)  für  jede  der  sonst  unterstützungsberechtigten  Personen
zehn  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohns  für  erwachsene  männliche  Arbeiter  am
Aufenthaltsorte  des  Einberufenen  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesammtbetrag  der
Unterstützung  sechzig  Prozent  des  ortsüblichen  Tagelohns  nicht  übersteigt  ?.

§.  3.  Die  gezahlten  Unterstützungen  werden  aus  Reichsmitteln  erstattet:).  Die

—..  —  —  —  —

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  323.
gesehenen  Art,  die  vorschußweise  Zahlung  der  Unterstützungsbeträge  zu  leisten  nicht
anerkennen  wollen,  so  würden,  um  den  Interessen  der  Wehrpflichtigen  im  Sinne  des
Gesetzes  ohne  Verzug  gerecht  zu  werden,  die  Zahlungen  vorschußweise  aus  Staatsmitteln
  zu  leisten  sein.

1)  Die  Unterstützungsbeträge  werden  nach  Maßgabe  des  ortsüblichen  Tagelohns  für
erwachsene  männliche  Arbeiter  am  Aufenthaltsorte  des  Einberufenen  (8§.  8  des
Krankenversicherungsgesetzes)  durch  den  Lieferungsverband  festgesetzt  und  unter  Ausfüllung
  der  Spalten  4  bis  9  des  Musters  A  zur  Zahlung  angewiesen.

Die  Zahlung  erfolgt:

a)  am  Tage  des  Abganges  des  Einberufenen  zur  Uebung  für  die  Zeit  bis  zum

Schluß  des  laufenden  Halbmonats,

b)  für  jeden  folgenden  in  die  Uebungszeit  fallenden  Halbmonat  am  ersten  Tage
desselben  im  Voraus  und

c)  am  ersten  Tage  des  Halbmonats  für  die  Zeit  bis  zur  Beendigung  der  Uebung
einschließlich  der  bestimmungsmäßigen  Tage  für  den  Rückmarsch.  «

Wird  die  Unterstützung  erst  nach  Beginn  der  Uebung  beansprucht,  so  ist  für  die
abgelaufene  Zeit  die  zuständige  Summe  zu  ihrem  vollen  Betrage  auf  einmal  zu  zahlen.

Ist  ein  Einberufener  nach  Ablauf  der  festgesetzten  Uebungsdauer  in  Folge  einer
während  derselben  unverschuldet  eingetretenen  Erkrankung  an  der  Rückkehr  verhindert
so  ist  die  Unterstützung  bis  zu  dem  Tage  der  Rückkehr  einschließlich  zu  zahlen.  “

Gelangen  Einberufene  nach  ihrer  Meldung  am  Gestellungsorte  weil  sie  überzählig
  sind  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  zur  Einstellung,  oder  werden  sie  vorzeitig
entlassen,  so  wird  die  Zahlung  der  Unterstützung  eingestellt.

Die  Rückzahlung  vorausbezahlter  Beträge  findet  auch  dann  nicht  statt,  wenn  der
zur  Uebung  Einberufeue  vor  Ablauf  des  Halbmonats,  für  welchen  die  Zahlung  geleistet
ist,  zurückkehrt.

In  den  Fällen  der  §§.  3  und  4  werden  die  Truppenbefehlshaber  bezw.  die  Bezirks-Kommandos
  den  Lieferungsverbänden  schleunigst  Nachricht  geben.

Der  Empfang  der  Unterstützungen  ist  in  Spalte  10  des  Musters  A  von  derjenigen
  nach  §.  1  zur  Anmeldung  des  Aunspruchs  berechtigten  Personen  zu  bescheinigen,
an  welche  die  Zahlung  erfolgt.  Bek.  2.  Juni  1892  (R.  G.  Bl.  S.  668)  S§.  2—7.

2)  Die  Kreiskommunalkassen  verauslagen  die  Unterstützungen,  Res.  12.  Okt.  1892
(M.  Bl.  S.  365).

Die  Postbestellgebühren  fallen  event.  den  Gemeinden  zur  Last,  Res.  19.  Okt.  1895,
(M.  Bl.  S.  224).  Abgesehen  hiervon  sind  sämmtliche  von  oder  an  Reichs-,  Staatsund
  Kommunalbehörden  nothwendig  werdenden  Postsendungen  als  portofreie  Sendungen
in  Militär-  und  Marine-Angelegenheiten  anzusehen,  Res.  26.  März  1895  (Amtöbl.
d.  R.  P.  A.  S.  137).

Vergl.  hierzu  Res.  20.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  277)  Nr.  6,  7  und  23  Aug.
1894  (M.  Bl.  S.  154)  Nr.  5—14.  Die  Familienunterstützung  ist  auch  für  Marschtage
  zu  gewähren,  Res.  9.  Okt.  1895  (M.  Bl.  S.  237),  jedoch,  abgesehen  von  der
Nichterstattung  vorausbezahlter  Beträge  nur  für  diejenigen  Tage,  in  denen  der  Einberufene
  seiner  bürgerlichen  Beschäftigung  durch  die  Einberufung  thatsächlich  entzogen
ist,  Res.  13.  März  1895  (M.  Bl.  S.  132).
        <pb n="339" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  1,  2.  325

Erstattung  hat  vor  Ablauf  des  Statsjahres  zu  erfolgen,  in  welchem  die  Zahlung  stattgefunden
  hat!).

§.  4.  Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  gewährten  Unterstützungen  können  nicht
verpfändet,  noch  an  Dritte  abgetreten  werden,  unterliegen  auch  keiner  Art  von
Zwangsvollstreckung.

§.  5.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1892  in  Kraft.

8.  6.  Unterstützungen  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  werden  auch  rücksichtlich
solcher  Friedensübungen  gewährt,  welche  ganz  oder  theilweise  in  der  Zeit  vom  1.  April
1892  bis  zum  1.  Juni  1892  stattgefunden  haben.  Ist  die  Friedensübung  vor  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  beendigt,  so  beginnt  die  vierwöchige  Frist  für  die  Anbringung
des  Unterstützungsanspruchs  mit  dem  1.  Juli  1892.

 

Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.
Vom  6.  Juni  1870  (B.  G.  Bl.  S.  360)2).
Gleichberechtigung  der  Bundes-Angehörigen.

§.  1.  Jeder  Norddeutsche?)  ist  in  jedem  Bundesstaate  in  Bezug
a)  auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden
  öffentlichen  Unterstützung,

b)  auf  den  Erwerb  und  den  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
als  Inländer  zu  behandeln.

Die  Bestimmungen  im  §.  7  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867  (B.  G.  Bl.  S.  55)  sind  auf  Norddeutsche  ferner  nicht
anwendbar.

Organe  der  öffentlichen  Unterstützung  2)  Hülfsbedürftiger.

§.  2.  Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher  wird
nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  durch  Orts-Armenverbände  0  und  durch
Land-Armenverbände  geübt.

1)  Die  Empfangsbescheinigungen  sivd  den  unter  III  in  der  Beilage  C  zur  Vererdnung,
  betr.  die  Ausführung  des  Ges.  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen,
1.  April  1876  (R.  G.  Bl.  S.  173)  näher  bezeichneten  Behörden  einzureichen,  welche
auf  Grund  derselben  für  jede  Gemeinde  gesondert  eine  Berechnung  nach  dem  beiliegenden
  Muster  B  aufstellen.  Diese  Berechnung  ist  in  zweifacher  Ausfertigung
nebst  den  als  Belägen  dienenden  Empfangsbescheinigungen  und  den  im  §.  6  erwähnten
Benachrichtigungen  der  Truppenbefehlshaber  2c.  dem  betreffenden  Bezirks-Kommando
zur  Prüfung  zuzufertigen,  nach  erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  aber  an  die
nach  Spalte  IV  der  vorbezeichneten  Beilage  C  zuständige  Behörde  zur  Feststellung
einzureichen.  (Muster  B  und  C  werden  hier  nicht  abgedruckt.)

Die  belegten  und  festgestellten  Berechnungen  (8.  8)  sind  in  ihrer  zweifachen  Ausfertigung
  im  Laufe  der  letzten  drei  Monate  jedes  Etatsjahres  durch  Vermittelung  der
Centralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  dem  Reichsamt  des  Innern  vorzulegen,
welches  die  Erstattung  der  Unterstützungen  an  die  bei  der  Vorlegung  der  Berechnungen
bezeichneten  Landeskassen  veranlassen  wird.

Bek.  2.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  668)  §§.  8,  9.  Vergl.  hierzu  Res.  20.  Juni
1892  (M.  Bl.  S.  277)  Nr.  8—10  und  23.  Aug  1894  (M.  Bl.  S.  154)  Nr.  15——20.

2)  Kommentare  von  Wohlers,  7.  Aufl.  von  Krech,  Berlin,  1896;  Eger,  Breslau,
1884;  Taschenausgaben  von  Koppe,  Berlin,  1894;  Krech,  3.  Aufl.  Berlin,  1894.

3)  Die  obige  Bestimmung  findet  Anwendung  auf  alle  Angehörige  des  Deutschen
Reiches,  §.  2  Ges.  16.  April  1871  (B.  G.  Bl.  S.  63).  4

In  Bayern  ist  das  Ges.  6.  Juni  1870  nicht  eingeführt.  Bayern  gegenüber
kommt  also  nicht  dies  Gesetz  zur  Anwendung,  sondern  der  Gothaer  Vertrag  (s.  oben
S.  301).  Erk.  24.  Nov.  1877  (W.  IX.  71);  dasselbe  gilt  von  Luxemburg,  Erk.
16.  März  1878  (W.  X.  126).  Vergl.  Anm.  zu  §.  60.  Das  Gesetz  gilt  ferner  nicht
in  Elsaß-Lothringen.  §s.  1.  In  Helgoland  ist  das  Gesetz  bis  jetzt  ebenfalls  nicht
eingeführt.  Bayern,  Elsaß-Lothringen  und  Helgoland  gelten  daher  als  Ausland.
        <pb n="340" />
        326  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  3—5.

Orts-Armenverbände.

§.  3.  Orts-Armenverbände  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
und,  wo  die  Gutsbezirke  außerhalb  der  Gemeinden  stehen,  aus  einem  oder
mehreren  Gutsbezirken,  beziehungsweise  aus  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zusammengesetzt
  sein.  Alle  zu  einem  Orts-Armenverbande  vereinigten  Gemeinden
und  Gutsbezirke  gelten  in  Ansehung  der  durch  dies  Gesetz  geregelten  Verhältnisse
als  eine  Einheit  ½.

§.  4.  Wo  räumlich  abgegrenzte  Orts-Armenverbände  noch  nicht  bestehen,
sind  dieselben  bis  zum  1.  Jult  1871  einzurichten.  Bis  zum  gleichen  Termin
muß  jedes  Grundstück,  welches  noch  zu  keinem  Orts-Armenverbande  gehört,
entweder  einem  angrenzenden  Ortsverbande  nach  Anhörung  der  Betheiligten
durch  die  zuständige  Behörde  (§F.  8)  zugeschlagen,  oder  selbständig  als  Orts-Armenverband
  eingerichtet  werden.

Land-Armenverbände.

§.  5.  Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher,  welche
endgültig:)  zu  tragen  kein  Orts-Armenverband  verpflichtet  ist  (der  Land-Armen),
liegt  den  Land-Armenverbänden  ob.  Zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  hat
jeder  Bundesstaat  bis  zum  1.  Juli  1871  entweder  unmittelbar  die  Funktionen
des  Land-Armenverbandes  zu  übernehmen,  oder  besondere  räumlich  abgegrenzte
Land-Armenverbände,  wo  solche  noch  nicht  bestehen,  einzurichten.

Dieselben  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Orts-Armenver-Zu

  Anmerkung  2  auf  S.  325.

Vergl.  Ges.  8.  Nov.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  391);  Vertr.  mit  Bayern  23.  Nov.  1870
(B.  G.  Bl.  1871  S.  9)  Art.  III.

3)  Ueber  den  Umfang  der  Unterstützungspflicht  vergl.  §.  1  des  Ausf.  Ges.  weiter
unten  und  die  Anm.  zu  §.  30  des  Reichsgesetzes.

1)  Die  Berufung  auf  landesherrliche  Privilegien,  Erbvachtsverträge  2c.,  um  die
Befreiung  von  der  durch  das  Ges.  6.  Juni  1870  begründeten  Unterstützungspflicht
darzuthun,  ist  unstatthaft,  Erk.  6.  Nov.  1886  (W.  XIX.  55)

Zu  den  Orts-Armenverbänden  gehören  auch  die  Gesammt-Armenverbände,  E.  O.
V.  XXII.  46.

1)  Vergl.  die  Anm.  zu  §.  16  des  Ausf.  Ges.  weiter  unten.

Wenn  die  Grenzen  eines  Armenverbandes  verändert  werden,  so  geht  die  Fürsorge
für  die  Personen,  welche  in  dem  (seitdem  veränderten)  Bezirk  den  Unterstützungswohnsitz
  erworben  hatten  —  bis  zu  einer  im  Verwaltungswege  bewirkten
Auseinandersetzung  —  ungetheilt  auf  sämmtliche  Armenverbände  über,  mit
welchen  Theile  des  betreffenden  Bezirks  vereinigt  werden,  Erk.  9.  Okt.  1875  (W.  VI.  32).
Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Orts-Armenverband  in  zwei  oder  ein  Gesammt-Armenverband
in  zwei  Orts-Armenverbände  zerlegt  wird.  Vergl.  die  Erk.  bei  W.  Xl.  81—88;  XV.  92;
XXIII.  133.

Die  Auseinandersetzung  unter  den  gemeinschaftlich  verpflichteten  Verbänden  ist  im
Verwaltungswege  zu  bewirken;  die  Spruchbehörden  in  Streitsachen  unter  Armenverbänden
  haben  über  das  Maß  der  Beitragspflicht  nicht  zu  befinden.  Nach  erfolgter
Auseinandersetzung  ist  die  Klage  gegen  den,  nach  den  Festsetzungen  der  Verwaltungsbehörde
  für  verpflichtet  zu  erachtenden  Armenverband  zu  richten,  Erk.  9.  Okt.  und
27.  Nov.  1886  (W.  XIX.  99  ff.).  Vergl.  W  XX.  4;  XXII.  109,  113.

Vergrößert  sich  ein  Armenverband  durch  das  Hinzutreten  eines  bisher  selbstän.
digen  Armenbezirks,  so  geht  die  Armenlast  des  letzteren  einfach  auf  den  neu
konstituirten  Verband  über,  Erk.  1.  April  1876  (W.  VII.  74).

2)  §.  5  spricht  von  der  endgültigen  Fürsorgepflicht  im  Gegensatze  zur  vorläufigen
des  §  28.  Die  Behauptung  und  der  Nachweis,  daß  ein  fürsorgepflichtiger  Orts-Armenverband
  nicht  vorhanden  sei,  gehört  zur  Substanziirung  der  gegen  den  Land-Armenverband
  gerichteten  Klage,  W.  III.  67;  V.  81.  Vergl.  jedoch  jetzt  über  die
Erstattungspflicht  der  Land-Armenverbände,  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz  nicht  zu
ermitteln  ist  §.  30  Abs.  1b  und  die  Erk.  bei  W.  XXVI.  13,  96;  XXVII.  86,  95.
        <pb n="341" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  6—10.  927

bänden,  können  sich  aber  ausnahmsweise  auf  den  Bezirk  eines  einzigen  Orts-Armenverbandes
  beschränken  7.

§.  6.  Armenverbände,  deren  Mitgliedschaft  an  ein  bestimmtes  Glaubensbekenntniß
  geknüpft  ist,  gelten  nicht  als  Armenverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

§.  7.  Die  Orts=  und  Land-Armenverbände  stehen  in  Bezug  auf  die  Verfolgung
  ihrer  Rechte  einander  gleich.  Hat  ein  Bundesstaat  unmittelbar  die
Funktionen  des  Land-Armenverbandes  übernommen  (§.  5),  so  steht  er  in  allen
durch  dies  Gesetz  geregelten  Verhältnissen  den  Land-Armenverbänden  gleich.

§.  8.  Die  Landesgesetze  bestimmen  über  die  Zusammensetzung  und  Einrichtung
  der  Orts-Armenverbände  und  Land-Armenverbände,  über  die  Art  und
das  Maß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden  öffentlichen
Unterstützung,  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Mittel,  darüber,  in
welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  den  Orts-Armenverbänden  von  den
Land-Armenverbänden  oder  von  anderen  Stellen  eine  Beihülfe  zu  gewähren
ist,  und  endlich  darüber,  ob  und  inwiefern  sich  die  Land-Armenverbände  der
Orts-Armenverbände  als  ihrer  Organe  behufs  der  öffentlichen  Unterstützung
Hülfsbedürftiger  bedienen  dürfen?).

Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes.

§.  9.  Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  )  durch:
a)  Aufenthalt,
b)  Verehelichung,
c)  Abstammung.
Durch  Aufenthalt)).

§.  10.  Wer  innerhalb  eines  Orts-Armenverbandes  nach  zurückgelegtem

–

 

1)  Ein  solcher,  z.  B.  Berlin,  bildet  keine  von  dem  Orts-Armenverbande  verschiedene
  juristische  Person,  E.  O.  V.  XVIII.  152.  Ueber  das  Verhältniß  der
Provinzial-Land-Armenverbände  zu  den  Provinzial-Kommunalverbänden  vergl.  W.  XII.
66;  XVIII.  128.

2)  Nur  der  in  ihrem  Bezirke  befindlichen,  W.  XI.  40;  XXI.  152.

3)  Die  Hülfsbedürftigkeit  der  betr.  Person  bildet  in  keinem  Falle  eine  Voraussetzung
  für  den  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes,  W.  XXVII.  79.

Das  Anerkenntniß  der  Ortsangehörigkeit  eines  Hülfsbedürftigen  Seitens
des  verpflichteten  Arnunverbandes  begründet  nicht  das  Hülfsdomizil.  Ein  derartiges
Anerkenntniß  kommt  also  nur  als  Beweismittel  in  Betracht  und  kann  als  irrthümlich
zurückgenommen,  resp.  durch  Gegenbeweis  entkräftet  werden,  Erk.  15.  Sept.  und
6.  Okt.  1873  (W.  III.  106—110)  und  15.  Mai  1886  (W.  XVIII.  160).  Es
kann  aber  nicht  ohne  Weiteres  widerrufen  werden;  vielmehr  hat  der  Widerrufende
den  Irrthum  nachzuweisen,  durch  den  er  dazu  gekommen  ist,  das  fragliche  Zugeständniß
zu  machen,  Erk.  19.  Jan.  1884  (W.  XVI.  164).

4)  Der  zweijährige  Aufenthalt  an  einem  Orte,  der  während  dieser  Zeit  nicht
demselben  Orts-Armenverbande  angehört  hat,  genügt  nicht,  W.  XIV.  4;  XXI.  4,  wohl
aber  ist  bei  der  Vereinigung  mehrerer  Orts-Armenverbände  der  Unterstützungswohnsitz
in  dem  neugebildeten  begründet,  wenn  der  zweijährige  Aufenthalt  vor  der  Vereinigung
in  einem  von  jenen  stattgehabt  bat,  W.  XXVI.  1.

Wegen  des  Falles,  wenn  die  Wohnung  des  Betreffenden  von  der  Grenzlinie
zwischen  zwei  Or#s-Armenverbänden  durchschnitten  wird,  vergl.  Erk.  21.  April  1888
(W.  XX.  1);  (Herd,  Wohn=  und  Schlafzimmer  entscheiden).

Der  entsprechende  zweijährige  Aufenthalt  auf  einem  kommunalfreien  Grundstücke
macht  landarm;  der  Landarme  erlangt  durch  demnächstige  Inkommunalisirung  des
Grundstücks  nicht  ohne  Weiteres  den  Unterstützungswohnsitz  in  der  betr.  Gemeinde,
W.  II.  51;  XII.  30.

Daraus,  daß  Jemand  zu  einer  bestimmten  Zeit  seinen  Unterstützungswohnsitz
an  einem  Orte  gehabt  hat,  kann  eine  Vermuthung  für  die  Fortdauer  desselben  nicht
hergeleitet  werden,  so  daß  es  Sache  des  Gegenbeweises  wire,  den  später  eingetretenen
Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  darzuthun.  Vielmehr  gehört  zur  Begründung
der  Klage  der  Nachweis,  daß  der  Verpflegte  zur  Zeit  der  Gewährung  der  Unter-
        <pb n="342" />
        328  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  10.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  327.

stützung  Hülfsdomizil  im  beklagten  Armenverbande  besitze,  Erk.  10.  Febr.  1883
W.  XV.  8).

Ausländer  können  in  Preußen,  so  lange  ihnen  der  Aufeuthalt  gestattet  wird,
einen  Unterstützungswohnsitz  erwerben.  Es  bedarf  zu  dem  Behufe  nicht  einer  ausdrücklichen
  Aufenthaltserlaubniß,  vielmehr  genügt  der  thatsächliche  Aufenthalt,  Erk.
9.  und  16.  Dezbr.  1876  (W.  VIII.  140—145).

Beamte  erwerben  den  Unterstützungswohnsitz  an  dem  Orte,  wo  sie  thatsächlich
wohnen,  wenngleich  sie  an  einem  anderen  Orte  angestellt  sind,  Erk.  5.  Jan.  1874
(C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  119).  6  6

Es  entscheidet  also  der  thatsächliche,  gewöhnliche,  persönliche  Aufenthalt,  W.  VIII.
13;  XVI.  1;  XXVI.  3;  nicht  etwa  das  civilrechtliche  Domizil,  oder  die  Zahlung  von
Staats=  oder  Kommunalsteuern,  der  Besitz  des  Gemeindebürgerrechts  2c.,  W.  IV.  3;
5,  9,  18;  V.  9,  11;  VI.  8,  9;  VIII.  1,  10;  X.  1;  XI.  5,  7;  XIII.  3;  XVI.  1;
XXI.  2;  XXVI.  4;  desgl.  nicht  eigener  Hausstand  oder  eigene  Wohnung,  IV.  18,
oder  Zusammenwohnen  mit  der  Familie,  IV.  18,  V.  9,  10;  VI.  1;  Xl.  6;  XIII.
5,  6;  desgl.  nicht  die  polizeiliche  An-  oder  Abmeldung,  VI.  2,  3;  XI.  5;  auch  eine
Person,  die  mehrfach  polizeilich  ausgewiesen  und  zwangsweise  über  die  Grenze  geführt
wurde,  jedoch  stets  zurückkehrte,  kann  einen  Unterstützungswohnsitz  erwerben,  VI.  3.
XXII.  182.

Auch  das  Wohnen  auf  dem  Kahne  begründet  einen  Unterstützungswohnsitz  resp.
den  gewöhnlichen  Aufenthalt,  wenn  die  Schiffahrt  mittelst  dieses  Kahnes  von  dem
betreffenden  Orte  aus  betrieben  wird,  Erk.  8.  Dez.  1873  (W.  IV.  6),  des  leichen
der  unangemeldete  Aufenthalt  in  einer  Erdhütte,  Erk.  3.  Dez.  1881  (W.  XIV.  10.
Wegen  Erwerbung  eines  Unterstützungswohnsitzes  für  Seeschiffer  durch  Aufenthalt,
vergl.  Erk.  18.  Okt.  1884  und  13.  Juni  1885  (W.  XVII.  3  und  5).

Dagegen  ist  ein  gleichzeitiger  Aufenthalt  an  zwei  Orten  unmöglich,  W.
XXVI.  6.

Der  thatsächliche,  persönliche  Aufenthalt  muß  als  gewöhrlicher  angesehen  werden
können,  als  der  regelmäßige  Aufenthalt,  als  gewollter  Mittelpunkt  der  persönlichen
Existenz,  W.  XXII.  2.  Er  darf  nicht  nur  als  vorübergehender,  behufsweiser  gewollt
sein,  W.  XI.  4;  XXVI.  9;  XXVII.  23.  Im  Uebrigen  sind  im  Einzelfalle  die  jeweiligen
  thatsächlichen  Verhältnisse  maßgebend.

Bei  auswärts  in  Arbeit  stehenden  Tagelöhnern  kommt  es  darauf  an,
ob  sie  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  an  dem  Aufeuthaltsort  ihrer  Familie  gehabt
haben  oder  an  dem  Arbeits=  resp.  Dienstort.  Die  Entscheidu#g  erfolgt  in  solchen
Fällen  nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen,  vergl.  die  Erk.  bei  W.  V.  3—12  und
VI.  7—9;  ebenso  bei  Hausirern,  die,  auch  ohne  eine  feste  Wohnung  zu  besitzen,
ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  an  einem  bestimmten  Orte  nehmen  und  von  dort
aus  ihr  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,  mit  der  aus  den  Umständen  erhellenden
Absicht,  an  dem  gedachten  Orte,  trotz  der  vorübergehenden  Entfernung,  den  Aufenthalt
beizubehalten,  Erk.  19.  Dez.  1874  und  16.  Jan.  1875  (W.  V.  13—16)  und
26.  April  1884  (W.  XVI.  1).

Lokomotivführer  und  Postillone  erwerben  den  Unterstützungswohnsitz  da,  wo  sie
eine  Wohnung  innehaben  und  wohin  sie  nach  Beendigung  ihres  Dienstes  zurückzukehren
  pflegen,  IV.  3;  X.  5;  Schiffer  an  dem  Orte,  von  wo  aus  sie  die  Schiffahrt
betreiben  und  wohin  sie  nach  beendigter  Fahrt  zurückkehren,  IV.  6;  XlI.  6;  XVII.  3.

Selbst  ein,  längere  Zeit  an  dem  nämlichen  Orte  festgehaltenes  Arbeitsverhältniß
prägt  unter  Umständen  dem  Aufenthalte  daselbst  nicht  den  Charakter  eines  gewöhnlichen
  auf,  wenn  nämlich  die  aus  dem  Arbeitsverhältniß  hervorgehende  Beziehung  zu
dem  Arbeitsorte  immerhin  weniger  dauerhaft  ist,  als  das  Verhältniß  zu  dem  stabilen
Wohnorte  der  Familie.  In  einem  solchen  Falle  hat  das  Bundesamt  einmal  die  Beibehaltung
  des  Aufenthalts  an  dem  Orte,  wo  der  Arbeiter  angesessen  war  und  besteuert
  wurde,  wo  seine  Familie  wohnte  und  wo  er  jeden  Sonntag  zubrachte,  trotz
längerer  Dauer  der  Arbeitsthätigkeit  an  einem  anderen  benachbarten  Orte  angenommen,
Erk.  5  Sept.  1874  (W.  V.  3),  während  in  verschiedenen  anderen  Entscheidungen
der  Arbeitsort  als  der  Ort  des  guensiinlcchen  aüußenkhalte  angesehen  worden  it.  auneachtet
  der  Zurücklassung  der  Familie  an  dem  bisherigen  Wohnorte,  Erk.  5.  Jan.
14ch  (W.  Bhasfung  Nov.  1874  (W.  V.  8),  27.  März  1875  (W.  VI.  7),
        <pb n="343" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  11.  329

achtzebnten!)  Lebensjahre  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in  demselben  den  Unterstützungswohnsitz.


§.  11.  Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der
Aufenthalt  begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr-:)  oder  Heilanstalt  wird
jedoch  der  Aufenthalt  nicht  begonnen  ).

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,
Pächter  oder  andere  Miethsleute")  der.  Wechsel  des  Wohnorts  zu  bestimmten,
durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminens)  stattfindet,

—„  –

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  328.

18.  Nov.  1876  (W.  VIII.  9)  und  die  Erk.  bei  W.  VIII.  10—16;  XIV.  2  ff.  und
XVII.  6.  Vergl.  die  Anm.  zu  §.  13.

In  Sachen  Attendorn  gegen  Rohde  nahm  das  Bundesamt  an,  daß  N.,  welcher
im  Hause  des  Rentmeisters  Sch.  zu  Schnellenberg  (Gemeinde  Attendorn)  die  Arbeit
eines  Knechtes  oder  ständigen  Tagelöhners  verrichtete  und  in  Schnellenberg  auch  die
Nächte  zubrachte,  dort  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Sinne  des  §.  10  gehabt  habe,  obgleich
  er  seine  Familie  auswärts  wohnen  ließ  und  dieselbe  häufig  besucht  hatte,  Erk.
8.  Dez.  1873  (W.  IV.  5).

Bei  Personen,  welche  nicht  an  dem  Aufenthaltsorte  ihrer  Familie  im  Dienste
stehen,  kommt  es  auf  die  thatsächlichen  Umstände,  vornehmlich  darauf  an,  an  welchem
Orte  der  Mittelpunkt  ihrer  wirthschaftlichen  Thätigkeit  ist.  In  zwei
Fällen,  wo  ein  Postillon  an  dem  einen  Ort  im  Dienste  stand,  am  anderen  Orte  aber
seine  Familie  und  auch  seine  Wirthschaft  hatte,  erachtete  das  Bundesamt  diesen
zweiten  Ort  für  unterstützungspflichtig,  Erk.  16.  März  und  2.  Sept.  1878  (W.  X.  4—6).

Der  Mangel  eines  sesten,  auf  lange  Zeitdauer  geschlossenen  Arbeitsvertrages  ist
nicht  geeignet,  einen  Aufenthalt  von  thatsächlich  längerer  Dauer  zu  einem  kurz  vorübergehenden
  zu  stempeln,  Erk.  5.  Okt.  1878  (W.  X.  7).

Handlungsreisende,  welche  an  dem  Wohnort  ihres  Prinzipals  keine  feste  Wohnung
haben,  sondern  nur  von  Zeit  zu  Zeit  nach  jenem  Orte  kommen  und  dann  in  einem
Gasthofe  wohnen,  haben  dort  nicht  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  im  Sinne  des
#§.  13,  selbst  wenn  sie  an  jenem  Orte  besteuert  sind  und  dort  Sachen  in  Verwahrung
gegeben  haben,  Erk.  17.  März  1883  (W.  XV.  1).

Die  auf  öffentlichem  Recht  beruhende  Verpflichtung  eines  Orts-Armenverbandes
und  die  durch  Vertrag  übernommene  Verpflichtung  zur  Fürsorge  für  denselben  Armen
können  nebeneinander  bestehen.  Die  §§.  10,  22,  64  des  Ges.  stehen  der  Gültigkeit
eines  Reverses,  durch  den  letztere  Verpflichtung  übernommen  wird,  nicht  entgegen,
Erk.  R.  G.  21.  Okt.  1889  (Rassow  u.  Künzel  XXXIV.  835).

1)  Art.  1,  II.  Ges.  12.  März  1894.

2:)  Hierher  gehören  auch  solche  Anstalten,  in  die  der  aufzunehmende  aus  eigener
freier  Entschließung  eintritt,  z.  B.  Hospitäler,  Siechen-,  Idioten-,  Blindenanstalten,
W.  XI.  9;  XII.  3;  XIV.  9;  XVI.  3;  auch  ein  Asyl  für  entlassene  weibliche  Sträflinge,
  welches  auch  unbestrafte  Gefallene  weiblichen  Geschlechts  aufnimmt,  um  sie  zu
eiuer-.  geordneten  sittlichen  Lebensweise  zurückzuführen,  W.  XII.  1;  XXII.  10;
XXIV.  2.

2)  Der  bereits  begonnene  Lauf  der  zweijährigen  Frist  der  ös.  11  und  23
wird  aber  nicht  gehemmt  durch  freiwilligen  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder
Heilanstalt,  W.  XVII.  15  und  18;  XXl.  6.

1)  Nicht  nur  dienende  Personen,  auch  Wohnungsmiether;  W.  XI.  11;  XXIII.  8.

5)  Die  obige  Bestimmung  findet  überall  da  Anwendung,  wo  der  Wechsel  des
Wohnorts  zu  bestimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  (d.  h.  eine  mit
dem  Leben  und  Bewußtsein  des  Volkes  völlig  verwachsene  Gewohnheit,  W.  XXIV.  9)
festgesetzten  Terminen  stattfindet.  Was  unter  den  Betheiligten  über  den  Tag  des  Anzugs
oder  Abzugs  verabredet  war,  kommt  nicht  in  Betracht;  die  Thatsache  allein  ist  entscheidend,
  Erk.  31.  Okt.  1885,  27.  März  1886  (W.  XVIII.  1).  Es  kann  sich  aber
nur  um  Fristen  handeln,  die  in  längeren  Zwischenräumen  wiederkehren,  W.  XXI.
11;  XXIII.  8.  Voraussetzung  ist  jedoch,  daß  der  Wechsel  des  Wohnorts  mit  Rücksicht
  auf  den  Umzugstermin  erfolgt  ist;  ein  gleichzeitiger  Wechsel  der  Dienstherrschaft
ist  nicht  erforderlich,  W.  XXVI.  16.
        <pb n="344" />
        330  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  12.

ilt  der  übliche  Umzugstermin  als  Anfang  des  Aufenthalts,  sofern  nicht  zwischen
befem  Termine  und  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  wirklich  beginnt,
ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat  ?.

§.  12.  Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen  begonnen,  durch  welche
die  Annahme  der  freien  Selbstbestimmung?)  bei  der  Wahl,  des  Aufenthaltsortes
  ausgeschlossen  wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit
dem  Tage,  an  welchem  diese  Umstände  aufgehört  haben.  Z„

Treten  solche  Umstände  erst  nach  Beginn  des  Aufenthalts  ein,  so  ruht)
während  ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

—

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  329.

Dagegen  ist  der  wirkliche  Tag  der  Entfernung,  der  Rückkehr  allein  maßgebend
wenn  es  sich  darum  handelt,  ob  der  bereits  begonnene  Lauf  der  Frist  eine  Unterbrechung
  erfahren  habe,  W.  XIX.  7;  XXIII.  9.

4)  Es  soll  hier  eine  praesumtio  juris  et  de  jure  eintreten  und  der  Umzug  ohne
Zulassung  des  Gegenbeweises  als  geschehen  gelten,  es  sei  denn,  daß  die  Gegenpartei
  beweisen  kann,  es  habe  ein  größerer  als  7  tägiger  Zeitraum  zwischen  dem
gesetzlichen  Termine  und  dem  wirklichen  Umzuge  gelegen,  Sten.  Ber.  des  Reichst.
des  Nordd.  Bundes,  Sitzung  vom  28.  Febr.  1880  S.  929.  6

Die  gesetzliche  Präsumtion  des  §.  11.  Abs.  3,  betr.  den  Umzugstermin  des  Gesindes
  gilt  nicht  bloß  für  den  Beginn,  sondern  auch  für  das  Ende  des  zweijährigen
Aufenthaltes,  Erk.  8.  März  1876  (W.  VII.  2).  Vergl.  §.  23  Abfs.  3.

Die  Bestimmung  im  §.  11  Abs.  3  (und  also  auch  §.  23  Abs.  3)  findet  auch  auf
Miethsleute  Anwendung,  welche  nicht  in  einem  festen,  auf  bestimmte  längere  Zeit
eingegangenen  Arbeits=  oder  anderen  ähnlichen  Verhältnissen  am  Orte  ihres  Aufenthaltes
  stehen,  Erk.  18.  Jan.  1879  (W.  XI.  10).

2)  Wegen  Berechnung  des  Anfangs=  und  Endtermins  derjenigen  Zeit,  während
deren  der  Lauf  der  Frist  wegen  mangelnder  Selbstbestimmung  als  ruhend  anzusehen
ist  vergl.  Erk.  1.  Nov.  1884  (W.  XVII.  10).

Geisteskrankheit,  durch  welche  die  Annahme  der  freien  Selbstbestimmung  bei  der
Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen  wird,  verhindert  nicht  nur  den  Beginn,
sondern  auch  den  ferneren  Lauf  sowohl  der  Anwesendeitsfrist  (§.  12),  wie  der  Abwesenheitsfrist
  (s.  24),  Erk.  15.  Jau.  1887  (W.  XIX.  9).  Vergl.  W.  III.  1.

Die  Annahme  der  freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes
in  den  Fällen  der  §§.  12  und  24  ist  nicht  ausgeschlossen,  wenn  die  betreffende  Person
zeitweise  an  Wahnideen  und  an  Melancholie  leidet,  Erk.  9.  Sept.  1876  (W.  VII.  6)
und  3.  März  1877  (W.  VIII.  22)  oder  sehr  beschränkten  Geistes  ist,  Erk  10.  und
28.  Mai  1881  (W.  XIII.  7  und  10),  sowie  Erk.  W.  XV.  5ff;  XVI.  8t  NIX.  13ff.;
XXII.  5;  XXIII.  11,  —  oder  wegen  Verschwendungssucht  unter  Kuratel  gestellt
wird,  Erk.  20.  Jan.  1877  (W.  VIII.  22).  Auch  eine  erfolgte  gerichtliche  Entmündigung
  ist  nicht  unbedingt  maßgebend,  W.  XXV.  4.  Sie  ist  ausgeschlossen  während
eines  Zwangsaufenthalts  im  Irrenhause  oder  der  Verbüßung  einer  Freiheitsstrafe,
W.  III.  36;  V.  1,  doch  ruht  hier  der  Fristenlauf  nur,  der  Aufenthalt  vor  Beginn
und  nach  Ablauf  der  Fristen  wird  zusammengerechnet.  Sie  ist  ferner  ausgeschlossen,
wenn  jemand  durch  polizeiliche  Maßregeln  in  der  freien  Wahl  des  Aufenthaltsorts
thatsächlich  behindert  war,  W.  XIII.  11;  V.  2.  Der  Erwerb  eines  Unterstützungswohnsitzes
  durch  freiwillig  zwei  Jahre  hindurch  fortgesetzten  Aufenthalt  wird  aber
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  betreffende  Person  ursprünglich  wider  ihren
Willen  und  in  gesetzlich  nicht  gerechtfertigter  Weise  dem  Aufenthaltsorte  zugeschoben
worden  war,  Erk.  26.  April  1884  (W.  XVI.  6).  Desgl.  gilt  die  freie  Selbstbestimmung
  nicht  deshalb  als  ausgeschlossen,  weil  jemand  durch  schwere  Erkrankung  2c.
am  Wechsel  des  Aufenthaltes  verhindert  wird,  W.  XIV.  11;  oder  weil  er  wegen
wirthschaftlicher  Unselbständigkeit  oder  Erwerbsunfähigkeit  den  väterlichen  Haushalt
nicht  verlassen  kann,  XVI.  8,  45;  oder  weil  er  in  Folge  dienstlicher  Stellung  an
einem  Orte  sich  aufzubalten  verpflichtet  ist,  XXI.  13;  oder  weil  er  nach  Abbrennen
seines  Hanses  an  dem  bisherigen  Wohnorte  kein  Unterkommen  gefunden  hat  und  nun
solches  in  einer  Nachbargemeinde  suchen  muß,  XXIII.  1

3)  Eine  unterbrochene  Frist  muß  von  Neuem  begonnen  werden;  wenn  sie
nur  ruht,  so  wird  sie  nach  Beseitigung  des  Hemmnisses  fortgesetzt.
        <pb n="345" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  13.  331

§.  13.  Als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  wird  eine  freiwillige  Entfernung
  nicht  angesehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,
die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  beizubehalten  7.

 

1)  Die  8§§.  13,  25  haben  nicht  die  Bedeutung  einer  erst  durch  Gegenbeweis  zu
entkräftenden  gesetzlichen  Vermuthung,  daß  jede  Entfernung  den  Aufenthalt,  jede
Rückkehr  die  Abwesenheit  unterbreche.  Der  klagende  Armenverband  hat  die  Umstände
nachzuweisen,  aus  denen  hervorgehen  soll,  daß  die  Entfernung  zur  Unterbrechung  des
Aufenthaltes,  die  Rückkehr  zur  Unterbrechung  der  Abwesenheit  geeignet  war,  W.  XV.
6;  XVIII.  8;:  XIX.  22;  XX.  11;  XXI.  22;  XXII.  14  ff.;  XXIII.  18  ff.  Einem
beklagten  Land-Armenverbande  gegenüber  ist  zu  beweisen,  daß  die  Entfernung  als
Unterbrechung  gewirkt,  also  den  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  verhindert  hat,
bie-  Räckehr  als  Unterbrechung  der  Abwesenheit  nicht  anzusehen  war,  XVIII.  12;
X  ..

Der  gewöhnliche  Aufenthalt  wird  nicht  durch  zeitweilige  Abwesenheit  unterbrochen,
Erk.  14.  Sept.  1886  (E.  O.  BV.  XIV.  1583).  (In  casu  hatte  ein  Fabrikant
von  Mitte  Mai  bis  zum  2.  Sept.  mit  seiner  Familie  eine  von  letzterer  ständig  benutzte
  Wohnung  in  Charlottenburg  innegehabt,  sich  aber  täglich  für  mehrere  Stunden
nach  Berlin  begeben,  auch  war  er  einige  Wochen  auf  Reisen  abwesend  gewesen,  so
daß  er  nach  Abzug  dieser  Zeiträume  nicht  volle  drei  Monate  in  Charlottenburg  anwesend
  war.  Das  Ober-Verw-Ger.  erklärte  ihn  für  abgabepflichtig.)

Wird  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  während  der  Dauer  einer  solchen  Unterbrechung
  (beispielsweise  während  der  Dauer  einer  nur  zu  kurz  vorübergehenden  Zwecken
unternommenen  Reise)  vollendet,  so  ist  damit  der  Unterstützungswohnsitz  erworben,
Erk.  1.  Mai  1886  (W.  XVIII.  4).

Die  bei  der  Entfernung  gehegte  Absicht,  an  den  bisherigen  Aufenthaltsort
nach  einiger  Zeit  zurückzukehren,  reicht  für  sich  allein,  insbesondere,  wenn  es  sich  um
eine  ganz  kurze  Abwesenheit  handelt,  keineswegs  für  die  Annahme  aus,  daß  der  Aufenthalt
  im  Sinne  des  §.  13  keine  Unterbrechung  erlitten  habe.  Es  muß  die  Absicht
der  Rückkehr  nach  kurzer  Frist  auch  thatsächlich  z.  B.  durch  Behalten  der  Wohnung,
durch  Zurücklafsung  des  Hausraths  oder  anderer  für  den  Gebrauch  bestimmter  Gegenstände
  erkennbar  geworden  sein,  um  die  Annahme  zu  begründen,  daß  der  Aufenrhalt
durch  die  Entfernung  nicht  aufgegeben,  sondern  trotz  derselben  beibehalten  sei,  Erk.
18.  Febr.,  15.  April  und  3.  Juni  1883  (W.  XIV.  13—16).  Vergl.  W.  XXIV.  23.

Die  Erklärung,  daß  man  durch  die  Entfernung  den  Aufenthalt  unterbrechen  oder
nicht  unterbrechen  wolle,  ist  von  keiner  entscheidenden  Bedeutung,  wenn  sie  mit  den
Thatsachen  nicht  im  Einklang  steht,  W.  XVIII.  11;  XIX.  20;  XXI.  14;  XXII.  16;
XXIII.  21;  XXIV.  18.

Der  Annahme,  daß  die  Abwesenheit  durch  die  Rückkehr  unterbrochen  worden  sei,
steht  der  Umstand  nicht  entgegen,  daß  die  Absicht  von  vornherein  nicht  dahin  gerichtet
gewesen  sein  mag,  den  Aufenthalt  bis  an  das  Lebensende  fortzusetzen,  W.  XIX.  17.

In  Sachen  Gevelsberg  gegen  Hörde  nahm  das  Bundesamt  an,  daß  N.  den  in
Gevelsberg  begründeten  Wohnsitz  dadurch,  daß  er  vom  Febrnar  1862  in  Hagen  auf
ein  Jahr  und  dann  in  Nachrodt  auf  vier  Monate  in  ein  festes  Arbeitsverhältniß  getreten
  ist,  nicht  verloren  habe,  wenn  er  auch  dort  bei  seinen  Arbeitgebern  für  seine
Person  Wohnung  genommen  und  Alles  zu  einer  eingerichteten  Wohnung  Gehörige
sich  angeschafft  haben  sollte,  da  er  während  dieser  Zeit  unbestritten  seine  Familie  in
Gevelsberg  gelassen  und  seinen  Hausstand  an  letzterem  Orte,  in  dem  er  alle  8  oder
14  Tage  zum  Besuche  seiner  Familie  zurückkehrte,  beibehalten  habe,  Erk.  21.  April
1873  (W.  II.  9).  —  In  gleichem  Sinne  wurde  entschieden  durch  die  Erkenntnuisse
17.  Nov.  1373  (W.  III.  8—10).  In  dem  einen  Falle  hatte  der  N.  zwar  die  Woche
über  außerhalb  seines  Wohnortes  C.  gearbeitet,  war  aber  regelmäßig  am  Sounabend
Abend  oder  Sountag  früh  zu  seiner  in  C.  wohnenden  Mutter  zurückgekehrt,  um  sich
mit  Wäsche  und  Lebensmitteln  für  die  kommende  Woche  zu  versehen,  hatte  auch  als
er  ohne  Arbeitsunterkommen  war,  zwei  Monate  in  C.  zugebracht.  In  dem  andern
Falle  nabm  das  Bundesamt  an,  daß  eine  Unterbrechung  des  Aufenthalts  nicht  stattfindet,
  wenn  ein  Ehemann  in  verschiedenen  Jahren  monatelang  sich  auswärts  auf
Arbeit  befindet,  seine  Familie  aber  an  seinem  Aufenthaltsorte  beläßt  und  dorthin
immer  wieder  zu  längerem  Aufenthalte  zurückkehrt.  Vergl.  W.  V.  8;  VIII.  10;
XXI.  1;  XXII.  2;  XXIII.  3.
        <pb n="346" />
        332  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  14.

§.  14.  Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (§.  10)  ruht!)  während  der
Dauer?)  der  von  einem  Armenverbandes)  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  331.

Hat  aber  ein  Arbeiter  vermöge  seines  Berufes  Jahre  lang  regelmäßig  die  sechs
Wochentage  an  einem  bestimmten  Orte  zugebracht,  und  war  er  nur  Sonntags  oder
von  Sonnabend  Abend  bis  Montag  früh  bei  seiner  Familie,  so  ist  mangels  besonderer
Gründe  für  eine  gegentheilige  Annahme  (z.  B.  bei  einem  zeitlich  begrenzten  Arbeitszweck,
  W.  XIV.  3)  der  Arbeitsort  als  der  gewöhnliche  Aufenthaltsort  anzusehen,  W.
XVII.  7;  XIX.  4  f.;  XXII.  3;  namentlich  aber  dann,  wenn  die  Rücklehr  zur  Familie
stets  nur  nach  längeren  Zwischenräumen  erfolgte,  IV.  5;  V.  8;  VI.  7;  VIII.  9.
X.  9;  XIII.  5.  Es  genügt  die  jahrelange  Fortsetzung  des  Arbeitsverhältnisses,  wenn
es  auch  rechtlich  leicht  lösbar  war,  VIII.  13;  X.  9.  Besuchs=  und  ähnliche  Reisen
zu  vorübergehenden  Zwecken  unterbrechen  den  Aufenthalt  nicht,  XVIII.  14;  AXXIV.  27;
XXV.  8;  desgl.  eine  Rückkehr  zu  gleichen  Zwecken  nicht  die  Abwesenheit,  1I.  16;
III.  30;  IV.  17;  VII.  13;  VIII.  7;  NX.  1;  XVI.  14;  XXVII.  3.  Die  Beurtheilung
hat  nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen  zu  geschehen,  VIII.  4;  XI.  15;  XV.  10:
XVI.  12;  XKXl.  22.

Unter  Umständen  genügt  eine  Entfernung  kürzerer  Dauer  zur  Unterbrechung,
z  B.  wenn  jemand  an  seinem  bisherigen  Wohnorte  Wohnung  und  Stellung  aufgad,
ohne  sich  ein  anderweitiges  Unterkommen  zu  sichern,  seine  Sachen  zurückzulassen  rc.,
IV.  7;  XIV.  13,  15;  XVI.  10;  XXIV.  21;  desgl.  eine  Rückkehr  von  kürzerer  Dauer
zur  Unterbrechung  der  Abwesenheit,  VIII.  4;  XIV.  16;  XV.  11;  XVII.  18;  XXlI.  16.

Der  Aufenthalt  wird  nicht  unterbrochen  durch  volizeiliche  Ausweisungen,  welche
eine  thatsächliche  Entfernung  nicht  zur  Folge  haben,  Erk.  27.  März  1875  (W.  VI.  2).
(in  casu  war  die  Wittwe  N.  wiederholt  aus  dem  Weichbilde  der  Stadt  R.  abgeführt
worden,  aber  jedesmal  zurückgekehrt,  so  daß  die  Ausweisung  eine  thatsächliche  Unterbrechung
  des  Aufenthaltes  nur  momentan  zur  Folge  hatte.)

1)  Er  ruht,  auch  wenn  ein  Erstattungsanspruch  nicht  erhoben  werden  kann,  weil
baare  Auslagen  durch  die  an  sich  nothwendige  Unterstützung  nicht  entstanden  sind,
W.  VII.  17;  XI.  16;  oder  weil  er  wegen  Nichtbeachtung  der  §§.  32,  34  des  Ges.
verwirkt  ist,  XII.  9;  XIII.  25

2)  Für  welchen  Zeitraum  eine  Unterstützung  als  gewährt  anzusehen  ist,  bestimmt
sich  nach  Lage  des  einzelnen  Falles,  W.  XIV.  23;  XV.  24.  Es  kommt  nicht  darauf
an,  ob  die  Hülfsbedürftigkeit  eine  dauernde  gewesen  ist,  sondern  ob  die  Unterstützung
für  einen  verhältnißmäßig  längeren  Zeitraum  bestimmt  war,  XXV.  10;  XXVI.  25.

3)  Die  Wirkung  des  §.  14  tritt  nur  ein  bei  einer  Unterstützung,  die  durch  einen
Armenverband  gewährt  wird,  welcher  als  solcher  im  Sinne  des  Gesetzes  anerkannt  ist,
nicht  auch  bei  einer  Unterstützung  durch  eine  mit  Korporationsrechten  versehene  Stiftung,
Erk.  13.  Dez.  1884  (W.  XVII.  23),  dieselbe  müßte  denn  im  Namen  des  Armen.
verbandes  gehandelt  haben  oder  zu  der  Unterstützung  dem  Armenverbande  gegenüber
(statutarisch  2c.)  verpflichtet  gewesen  sein,  Erk.  19.  Sept.  1885  und  15.  Mai  1886
(W.  XVIII.  20)  oder  die  Unterstützung  müßte  aus  einem,  kraft  gesetzlicher  Bestimmung
einem  Zweige  der  öffentlichen  Armenpflege  gewidmeten  öffentlichen  Fonds  gewährt
worden  sein,  Erk.  5.  März  1887  (W.  XIX.  32).

Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  ruht  nur  während  der  Dauer  der  von  einem
Armenverbande  thatsächlich  gewährten  nothwendigen  Unterstützung.  Erk.  9.  Juni
und  7.  April  1888  (W.  XX.  12  und  14),  nicht  etwa  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo
mit  der  Unterstützung  hätte  begonnen  werden  müssen,  W.  XVI.  19;  XXIV.  31;  bei
Monatsunterstützungen  ist  jedoch  der  Tag  der  Erhebung  gleichgültig,  W.  XIX.  25.
Dagegen  ruht  der  Lauf  bei  ungerechtfertigter  Nichtgewährung  öffentlicher  Unterstügung,
XXIV.  34  und  zwar  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  Unterstützung  hätte
gegeben  werden  sollen,  IX.  5

Ein  Armenverband,  der  die  Unterstützung  zur  Ungebühr  verabsäumt  hat,  darf
sich  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  unterbrochen  worden
wäre,  wenn  er  schon  früher  die  nothwendige  Unterstützung  gewährt  hätte,  Erk.  4.  Mai
1878  (W.  X.  23).  *1“  #

Die  Sistirung  der  Erwerbsfrist  in  Folge  des  Empfanges  öffentlicher  Unterstütung
resp.  die  Dauer  der  Sistirung  hat  derjenige  Armenverband  zu  beweisen,  welcher  dar-
        <pb n="347" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  14.  333

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund
der  Bestimmung  im  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  332.
aus  die  Behauptung  ableitet,  daß  die  zweijährige  Frist  ausnahmsweise  nicht  abgelaufen
  sei,  Erk.  16.  Dez.  1876  (W.  VIII.  23).

Er  ruht  aber  auch  dann,  wenn  eine  Privatperson  nur  vorgeschoben  war,  um  den
Schein  zu  erwecken,  daß  es  sich  um  einen  Akt  der  Privatwohlthätigkeit  handle,  XI.  19;
XIII.  15;  oder  wenn  zu  gleichem  Zweck  bebufs  Umgehung  einer  sonst  nöthigen
Umnage  in  einer  Gemeinde  Privatkollekten  veranstaltet  wurden,  XV.  22;  XVI.  35;
XXIII.  29.

Er  ruht  nicht  während  der  Dauer  der  Verpflegung  in  einer  wesentlich  Lehrzwecken
  dienenden  (Entbindungs-)  Anstalt,  auch  wenn  ein  Land-Armenverband  zu
ihrer  Unterhaltung  Zuschüsse  macht,  XIV.  26;  desgl.  nicht,  wenn  dem  Mitgliede  einer
Krankenkasse  von  einem  Armenverbande  Krankenpflege  gewährt  wird,  sofern  die  entstandenen
  Kosten  von  der  Krankenkasse  erstattet  werden,  XXIV.  28;  desgl.  nicht
während  der  Dauer  einer,  den  Angehörigen  eines  zur  Fahne  einberufenen  Reservisten
  2c.  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtungen  gewährten  Kriegs-Unterstützung,
Erk.  1.  Sept.  1873  (W.  III.  10).  Ebensowenig  wird  die  Frist  zum  Erwerbe  des
Unterstützungswohnsitzes  gehemmt,  wenn  die  berreffende  Person  Staats-=  und
Gemeindesteuern  nicht  entrichtet  hat  und  Schulgeld,  Küsterlohn  2c.  für  sie  von
der  Gemeinde  gezahlt  worden  sind,  W.  III.  12;  XXV.  10  oder  wenn  an  Personen,
welche  öffentlicher  Unterstützung  nicht  gerade  bedürftig  sind,  Almosen  aus  Mitleid  verabfolgt
  werden,  Erk.  5.  Juni  1880  (W.  XII.  7),  vergl.  Erk.  24.  April  1880  (W.  XII.
36).  Denn  die  Unterstützung  muß  aus  Rücksichten  der  Armenpflege  nothwendig  geworden
  und  gegeben  sein,  XII.  8;  XIV.  26;  XX.  20;  XXII.  22;  XXIII.  23.  Dabei
gilt  die  öffentliche  Unterstützung  von  Familienangehörigen  im  armenrechtlichen  Sinne
mittelbar  als  Unterstützung  des  Familienhauptes.  II.  18;  III.  31;  IV.  26;  V.  23;
VI.  13;  VII.  22;  XIV.  25;  XX.  17;  XXII.  132;  XXIV.  32;  die  der  Ehefrau
gewährte  Unterstützung  gilt  als  gleichzeitig  dem  Ehemann  gewährt,  W.  XI.  20;
desgl.  die  dem  unehelichen  Kinde  einer  noch  nicht  armenmündigen  Person  gewährte
Unterstützung  deren  Vater  gegenüber,  W.  XXIII.  26.  Es  gilt  das  gleichfalls  von
der  einem  Kinde  erster  Ehe  oder  einem  unehelichen  Vorkinde  der  Ehefrau  gewährten
  Unterstützung,  weil  diese  Unterstützung  mittelbar  auch  der  Mutter  zu  Theil
wird,  und  uneheliche  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz,  den  die  Mutter  durch  Verheirathung
  erwirbt,  theilen,  und  weil  die  dem  unehelichen  Vorkinde  gewährte  Unterstützung
  also  auch  mittelbar  dem  Ehemanne  der  Frau  zu  Theil  wird.  Demzufolge
nin  in  solchen  Fällen  eine  Aenderung  in  dem  Unterstützungswohnsitz  der  Eltern  nicht
ein,  so  lange  die  Unterstützung  des  Kindes  dauert,  W.  VI.  13—  15  und  17;  VII.  22;
XVII.  39;  XX.  17.  Die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  fällt  nach  W.  XVIII.
126;  XIX.  147  nicht  unter  öffentliche  Unterstützung.  Vergl.  aber  Res.  21.  Aug.  1891
(M.  Bl.  S.  168).  Der  Fristenlauf  ruht  nicht  während  der  Dauer  der  Unterstützung,
die  gewährt  wurde  der  geschiedenen  Ehefrau  oder  den  ihr  folgenden  Kindern,  W.  XVI.
48;  oder  nach  Auflösung  der  Ehe  durch  Tod  des  Mannes  den  Stiefkindern  der  überlebenden
  Wittwe,  W.  XXIII.  26,  oder  der  gemäß  §.  17  in  Bezug  auf  Erwerb  und
Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  selbständigen  Ehefrau,  XXVI.  31,  XXVII.  68,
100;  oder  den  bereits  armenmündigen  Kindern,  XX.  17.

Die  Unterstützung,  welche  der  öffentlichen  Armenpflege  anheimgefallenen  Kindern
gewährt  wird,  die  sich  bei  der  geschiedenen  und  für  unschuldig  erklärten  Ehefrau  befinden,
  hemmt  nicht  den  Lauf  der  Abwesenheitsfrist  des  s§.  27  für  den  Vater,  Erk.
15.  Mai  1882  (W.  XIV.  206).

Wenn  ein  Kind  untergebracht  wird,  um  es  seiner  einen  unsittlichen  Lebenswandel
führenden  Mutter  zu  entziehen,  so  gilt  dies  nicht  als  ein  Akt  der  Armenpflege,  Erk.
1.  Juli  1876  (W.  VII.  23).

Die  von  der  Dienstherrschaft  in  Gemäßbeit  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung
den  Dienstboten  gewährte  Pflege  ist  als  eine  öffentliche  Unterstützung  im  Sinne  des
§.  27  nicht  anzusehen,  Erk.  20.  April  1874  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  175).

Ob  eine  Unterstützung  unminelbar  durch  den  Armenverband  oder  in  dessen  Auftrag
durch  eine  dritte  Person  gewährt  wird,  ist  für  die  Unterbrechung  der  Fristen  der  §§.  14
und  27  gleichbedeutend,  Erk.  30.  Sept.  1882  (W.  XIV.  33  und  34).
        <pb n="348" />
        334  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  S.  14.

1867  gestellten  Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines
Hülfsbedürftigen.  Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der
also  gestellte  Antrag  an  den  betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte
Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände  abgesandt  ist  ½.

 

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  333.

Die  von  einem  Kreisverbande  gewährte  Unterstützung  hemmt  nicht  unter  allen
Umständen  den  Lauf  der  zweijährigen  Frist  der  Ss.  14  und  27,  Erk.  21.  April  1877
(W.  VIII.  29).  4„

Auch  dadurch  wird  einer  gewährten  Beihülfe  nicht  unter  allen  Umständen  die
Natur  einer  öffentlichen  Unterstützung  im  Sinne  des  Reichsges.  6.  Juni  1870  mir
rückwirkender  Kraft  entzogen,  (wie  das  Bundesamt  dies  wiederholt  ausgeführt
hat),  daß  sich  nachträglich  —  ohne  Verschulden  der  Behörde  —  Werthgegenstände
  heransstellen,  aus  deren  Erlös  möglicher  Weise  die  Unterhaltung  der  betreffen.
den  Person,  auch  ohne  Hinzutreten  der  öffentlichen  Armenpflege,  noch  eine  kurze  Zeit
hindurch  hätte  bestritten  werden  können,  Erk.  24.  Jan.  1885  (W.  XVII.  25).

Der  Lauf  der  Frist  ruht  nicht  während  einer  Unterstützung,  welche  aus  einer
abgesondert  vom  Gemeindevermögen  verwalteten  Stiftung  gewährt  wird,  sondern  nur
während  einer  Unterstützung  aus  Mitteln  eines  Armenverbandes,  Erk.  17.  März  1883
(W.  XV.  15).  Der  Charakter  einer  öffentlichen  Armennnterstützung  geht  aber  nicht
dadurch  verloren,  daß  sie  nicht  den  für  Zwecke  der  Armenpflege  bestimmten  Fonds,
sondern  den  im  Wege  der  Privatwohlthätigkeit  gesammelten  Beiträgen  entnommen
wird,  Erk.  6.  Okt.  1883  (W.  XV.  17).  Der  Lauf  der  Frist  ruht  nicht,  wenn  die
Gemeindeangehörigen,  um  den  Schein  zu  wahren,  die  Unterstützung  unter  sich  privatim
aufbringen,  Erk.  6.  Okt.  1883  (W.  XV.  18).  #

Die  von  einem  Privatmanne  gewährte  Unterstützung  gilt  als  eine  öffentliche  im
Siune  des  §.  14  nur  daun,  wenn  ersterer  dazu  einen  rechtsverbindlichen  Auftrag  von
Seiten  eines  Armenverbandes  erhalten  hatte,  Erk.  19.  Febr.  und  12.  März  1881
(W.  XIII.  22  ff.)  und  11.  Sept.  1886  (W.  XIX.  99).

Wie  die  Frist  bei  ärztlicher  Behandiung,  die  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege
  gewährt  wird,  zu  bewahren  ist,  vergl.  Erk.  6.  Mai  1883  (W.  XV.  24).

Als  eine  öffentliche  Unterstützung  im  Sinne  des  §.  14  ist  es  nicht  anzusehen,
wenn  beispielsweise  arbeitsfähigen  aber  mittellosen  Personen  die  Mittel  gewährt  werden,
sich  durch  ihrer  Hände  Arbeit  besseren  Verdienst  zu  beschaffen,  Erk.  10.  Okt.  1874
(W.  V.  49)  (In  casu  war  eine  Nähmaschine  gewährt  worden),  vergl.  Erk.  v.  Noo.
1880  (W.  XlI.  4)  —  oder  wenn  eine  Unterstützung  durch  Kleidungsstücke  stattfinder,
Erk.  11.  Mai  1878  (W.  X.  20),  18.  April  1885  (W.  XVII.  20)  und  22.  Mai  1886
(W.  XVIII.  19)  oder  wenn  die  Unterstützung  nicht  mit  Ausgaben  verbunden  gewesen
  ist,  Erk.  31.  Mai  1879  (W.  XI.  17).  Ob  bei  fortgesetzter,  jedoch  durch
Zwischenräume  unterbrochener  Lieferung  von  Kleidungsstücken,  Arzueien  2c.  2c.  der
Lauf  der  zweijährigen  Frist  als  gehemmt  während  der  ganzen,  diese  Zwischenräume
umfassenden  Gesammtzeit  angesehen  werden  kann,  ist  nach  den  Umständen  des  betreffenden
  Falles  zu  beurtheilen,  Erk.  4.  Dez.  1886  und  19.  Febr.  1887  (W.  XIX.
29  ff.).  Wegen  Schulgelder  vergl.  XVIII.  15.  Ob  freier  Schulunterricht  als  Akt
der  Armenpflege  anzusehen  ist  und  daher  den  Fristenlauf  hemmt,  richtet  sich  nach  den
Landesgesetzen.  Die  bloße  Berichtigung  von  Schulgelderrückständen  hat  eine  solche
Hemmung  nicht  zur  Folge,  XVI.  28;  XVII.  29.

Durch  Erkenntniß  des  Bundesamtes  vom  15.  Dez.  1883  (W.  XVI.  66)  wurde
ein  Erstattungsanspruch  zurückgewiesen,  weil  der  betreffende  Armenverband  eine  Armenunterstützung
  gewährt  und  förmlich  aufgedrungen  hatte,  nur  um  den  Ablauf  einer
unterstützungsfreien  zweijährigen  Anwesenheitsfrist  zu  verhindern.  *

Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  ruht  nicht  in  Folge  eines,  in  einem  augenblick
lichen  Nothstande  und  in  Erwartung  der  demnächstigen  Erstattung  geleisteten,  demnächst
auch  zurückgegebenen  Vorschusses,  Erk.  5.  Mai  1877  (W.  IX.  8).

Die  Rückzahlung  einer  öffentlichen  Unterstützung  durch  den  Unterstützten  oder  eine
andere  Person  vermag  die  gewährte  öffentliche  Unterstützung  nicht  nachträglich  in  eine
Privatunterstützung  umzuwandeln  und  das  Ruhen  der  Frist  des  §.  14  zu  begründen,
Erk.  19.  April  und  29.  Mai  1884  (W.  XVI.  15  ff.).

1)  Die  Unterbrechung  des  Fristenlaufes  wird  in  der  durch  §§.  14  und  27  vorgesehenen
  Weise  herbeigeführt,  wenn  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen  als  wegen
        <pb n="349" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  15,  16.  335

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb
  zweier  Monate  weiter  verfolgt,  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

Durch  Verehelichung.
§.  15.  Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkte  der  Eheschließung  )  ab  den
Unterstützungswohnsitz  des  Mannes?)  .
§.  16.  Wittwen  und  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrauen  behalten  den  bei
Auflösung  der  Ehe  gehabten  Unterstützungswohnsitz  so  lange,  bis  sie  denselben
  nach  den  Vorschriften  der  §§.  22  Nr.  2,  23—27  verloren  oder  einen

—.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  334.

einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden  ist.  Die  in  einer
solchen  Weise  einmal  herbeigeführte  Unterbrechung  wird  dadurch  nicht  ohne  weiteres
rückgängig  gemacht,  daß  die  betreffende  Person  nächträglich  unerwarteter  Weise  in  die
Lage  kommt,  sich  einstweilen  —  einige  Monate  hindurch  —  ohne  Unterstützung  durchzuhelfen,
  W.  XVII.  35,  73;  XX.  15.

Die  Unterbrechung  der  zweijährigen  Frist  gilt  auch  dann  für  erfolgt,  wenn  der
verpflichtete  Armenverband  ein  bestimmtes,  unumwundenes  Anerkenntniß  abgegeben
hat,  Erk.  22.  Sept.  und  15.  Dez.  1877  (W.  IX.  9—16).  Ist  dies  geschehen,  bevor
Seitens  des  vorläufig  unterstützenden  Armenverbandes  ein  Antrag  auf  Uebernahme
gestellt  war,  so  tritt  eine  Unterbrechung  des  Fristenlaufes  mit  dem  Tage  ein,  an  dem
letzterer  zu  erkennen  giebt,  daß  er  von  den  aus  solchem  Anerkenntnisse  sich  für  ihn
ergebenden  Rechtsfolgen  (8§.  5,  6  Freizügigkeitsges.)  dem  übernahmepflichtigen  Armenverbande
  gegenüber  Gebrauch  machen  wolle;  z.  B.  auch  durch  Anträge  nach  §.  56
des  Ges.,  XXV.  11.

Durch  den  Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines
Hülfsbedürftigen  wird  der  Fristenlauf  nicht  unterbrochen,  wenn  der  Autrag  nicht
innerhalb  zweier  Monate  bei  der  zuständigen  Spruchbehörde  (beim  Bezirksausschusse)
weiter  verfolgt  ist.  Nichtsdestoweniger  ruht  der  Fristenlauf  während  der  Dauer  der
gewährten  öffentlichen  Unterstützung,  Erk.  5.  und  19.  Sept.  1874  (W.  V.  25—29).
Der  Antrag  muß  begründet  sein,  W.  XIV.  37;  XVIII.  29;  XXI.  34;  XXVI.  41,
4,.  124.  Die  Anerkennung  der  Uebernahmepflicht  unterbricht,  auch  wenn  sie,  ohne
vorgängigen  Antrag  des  überführungspflichtigen  Armenverbandes  des  Aufenthalts,
durch  Stellung  des  Ueberführungsantrags  erfolgte  und  letzterer  sein  Einverständniß
nur  nachträglich  erklärte,  W.  XVIII.  26;  XXI.  29.  Mit  dem  Antrage  auf  Ueberführung
  muß  die  Uebernahmepflicht  anerkannt  werden,  W.  XXI.  32.

Der  bezüglich  eines  Familiengliedes  gestellte  Antrag  auf  Anerkennung  der  Uebernahmepflicht
  hat  die  Unterbrechung  des  Fristenlaufs  gegenüber  dem  Familienhaupte
nicht  zur  Folge,  XXV.  17.

1)  Durch  Verheirathung  der  Mutter  mit  einem  Ausländer  verlieren  die  Kinder
selbst  ebenso  wie  die  Mutter  den  bisherigen  Unterstützungswohnsitz,  obwohl  in  einem
solchen  Falle  die  Kinder  Inländer  bleiben,  während  die  Mutter  Ausländerin  wird,
Erk.  3.  Sept.  1887  (W.  XX.  28);  die  Kinder  werden  in  solchem  Falle  landarm,
XXV.  163,  164.

2)  Aber  nicht,  wenn  derselbe  bereits  verheirathet,  seine  Ehe  aber  obgleich  ungültig,
noch  nicht  für  ungültig  erklärt  ist,  Erk.  28.  Febr.  1885  (W.  XVII.  47);  desgl.  nicht,
wenn  die  Ehe  auf  Antrag  der  Ehefrau  (wegen  Irrthums  2c.)  durch  gerichtliches
Urtheil  für  ungültig  erklärt  worden  ist,  XXIII.  43.

2)  Wittwen  erwerben  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz  und  verlieren  den  Unterstützungswohnsitz
  des  verstorbenen  Ehemannes  erst  durch  zweijährigen  Aufenthalt,
bezw.  durch  zweijährige  Abwesenheit  seit  dem  Todestage  des  Ehemanns,  Erk.
28.  Nov.  und  3.  Dez.  1874  (W.  V.  30).  Vergl.  die  Erk.  bei  §.  22.  #

Die  sich  wieder  verheirathende  Wittwe  erwirbt  mit  ihren  minderjährigen
Kindern  erster  Ehe  den  Unterstützungswohnsitz  des  zweiten  Ehemannes,  selbst  dann,
wenn  sie  oder  ihre  ehelichen  oder  unehelichen  Kinder  zur  Zeit  der  Wiederverheirathung
der  öffentlichen  Armenpflege  anheimgefallen  waren,  W.  III.  13;  XXVII.  35.

Es  gilt  dies  auch,  wenn  die  Wittwe  einen  Landarmen  heirathet;  sie  wird  mit
ihrem  zweiten  Ehemann  landarm,  Erk.  9.  Juni  1873  (W.  III.  17).
        <pb n="350" />
        336  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  17.

anderweitigen  Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift  der  §§.  9—14  erworben
haben!).

§.  17.  Als  selbständig:)  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust
des  Unterstützungswohnsitzes  gilt  die  Ehefrau  auch  während  der  Dauer  der
Ehe,  wenn  und  so  lange  der  Ehemann  sie  böslich  „)  verlassen  hat,  ferner  wenn
und  so  lange  sie  während  der  Dauer  der  Haft  des  Ehemannes  oder  in  Folge
ausdrücklicher")  Einwilligung  desselben  oder  kraft  der  nach  den  Landesgesetzen

1)  Die  obige  Vorschrift  findet  nicht  Anwendung  auf  solche  Frauen,  welche  schon
vor  Auflösung  der  Ehe  gemäß  §.  17  selbständig  geworden  waren,  Erk.  4.  Juni  1887
(W.  XIX.  43).  .

Bei  dem  Verluste  durch  Abwesenheit  wird  eine  noch  in  die  Zeit  der  Ehe  fallende
Abwesenheit  nicht  mitgerechnet,  ebenso  nicht  beim  Erwerbe  ein  in  die  Zeit  der  Ehe
fallender  Aufenthalt,  II.  11;  III.  25;  IV.  15;  V.  30;  VIII.  36.

„:)  Die  Abhängigkeit  von  dem  Ehemanne  tritt  wieder  ein,  sobald  die  Voraussetzungen
  des  §.  17  fortfallen,  insbesondere  der  Mann  zur  Ernährung  der  Frau  Beihülfe
  leistet,  W.  XII.  21;  XVII.  49;  XIX.  47;  XXII.  38,  41.

Als  eine  der  Ehefrau  gewährte,  den  selbständigen  Erwerb  eines  Unterstützungswohnsitzes
  ausschließende  Beihülfe  ist  es  nicht  ohne  Weiteres  anzusehen,  wenn  der
Ehemann  für  die,  mit  der  Ehefrau  verlassenen  ehelichen  Kinder  Sorge  trägt,  W.
V.  32.  Beihülfe  dritter  Personen  kommt  nicht  in  Betracht,  W.  XVII.  60.

Eine  von  ihrem  Ehemann  befugter  Weise  getrennt  lebende  Ehefrau  behält
den  Unterstützungswohnsitz  des  Ehemannes,  bis  sie  durch  eine  seit  der  Trennung  fortgesetzte
  Anwesenheit  oder  Abwesenheit  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz  erworben
oder  den  bisherigen  verloren  hat.  In  einen  vom  Manne  später  erworbenen  Unterstützungswohnsitz
  folgt  sie  nicht,  W.  III.  15;  XII.  19;  XVII.  50;  XXIII.  47.
Der  Rechtsgrund  der  Selbständigkeit  kann  gewechselt  haben,  W.  XXII.  37.

!)  Ueber  die  Voraussetzungen  der  böslichen  Verlassung  einer  Ehefrau  vergl.
A.  L.  R.  II.  1  8§.  677  ff.  und  W.  II.  13;  XIII.  35.  Es  gehört  dazu  nicht  nur,
daß  der  eine  Ehegatte  sich  eigenmächtig  und  widerrechtlich  vom  anderen  trennt,  sondern
auch,  daß  er  entgegen  dem  Willen  des  verlassenen  Ehegatten  bei  seinem  die  Wiedervereinigung
  ausschließenden  Willen  beharrt,  und  zwar  während  der  ganzen  Dauer
des  Getrenntlebens.  Insbesondere  soll  der  verlassene  Gatte  mögliche  Versuche  zur
Wiedervereinigung  nicht  unterlassen,  W.  XXII.  34;  XXIII.  52;  XXIV.  41,  61;
XXV.  22;  XXVI.  49,  es  sei  denn,  daß  der  Ehefrau  die  Wiedervereinigung  nicht
zugemuthet  werden  kann,  weil  sie  z.  B.  der  Ehemann  aus  eigener  Schuld  nicht  zu
ernähren  vermag,  XI.  23.  Unerreichbarkeit  des  verlassenden  Theiles  gehört  gemeinrechtlich
  nicht  zum  Thatbestande  der  böswilligen  Verlassung,  XXIV.  59.  Ebenso  liegt
letztere  nicht  vor,  wenn  die  Frau  gerechte  Ursache  zur  Ehescheidung  gegeben  hat,
XIII.  38;  XXV.  25.

Eine  Ehefrau  gilt  als  selbständig  nur  so  lange  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen
  hat,  und  so  lange  sie  getrennt  von  ihm  lebt.  Dasselbe  gilt  von  den  Kindern
imn,  Falle  dee  8.  19  Abs.  2,  Erk.  5.  Sept.  1874  (W.  V.  34)  und  14.  Sept.  1878
(W.  X.  27).

Zur  Aufhebung  der  einmal  begründeten  Selbständigkeit  der  Ehefrau  und  zur
Wiederherstellung  der  durch  die  bösliche  Verlafsung  herbeigeführten  thatsächlichen  Auf.
lösung  der  ehelichen  Gemeinschaft  genügt  nicht  jede  Rückkehr  des  Ehemannes.  Nur
eine  Rückkehr,  welche  es  unzweifelhaft  macht,  daß  der  Ehemann  die  Absicht  hat,  sich
dauernd  mit  der  Frau  wieder  zu  vereinigen  und  ihr  gegenüber  diejenigen  Pflichten
zu  erfüllen,  welche  dem  Ehemann  gesetzlich  obliegen,  kaun  eine  solche  Wirkung
beigelegt  werden,  Erk.  19.  Sept.  1885  (W.  XVIII.  30)  und  21.  April  1888  (W.
XX.  37).

8  Fall  des  §.  17  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Ehemann  ohue  bösliche  Absicht
sich  an  einen  andern  Ort  begiebt,  wo  er  besseren  Erwerb  für  sich  und  seine  Familie
finden  zu  können  glaubt,  Erk.  29.  Juni  und  25.  Mai  1878  (W.  X.  29—31).

4)  Eine  stillschweigende  Einwilligung  des  Ehemannes  reicht  nicht  hin,  W.  XIV.  39;
XXVI.  50,  ebenso  die  im  Zorn  gethane  Aeußerung,  die  Frau  könne  bleiben,  wo  fie
wolle,  Erk.  8.  und  15.  September  1883  (W.  XV.  27  ff.)  und  15.  Nov.  1884  (W.
XVII.  55).
        <pb n="351" />
        Abschnitt  W  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  18,  19.  337

ihr  zustehenden  Befugniß  vom  Ehemann  getrennt  lebt!)  und  ohne  dessen  Beihülfe
  ihre  Ernährung  findet  2).

Durch  Abstammung.

§.  18.  Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  2)  theilen
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §F.  20,  den  Unterstützungswohnsitz  des  Vaters
so  lange,  bis  sie  denselben  nach  Vorschrift  der  §§.  22  Nr.  2,  23—27  verloren,
oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift  der  §§.  9—14
erworben  haben.

Sie  behalten  den  Unterstützungswohnsitz  auch  nach  dem  Tode  des  Vaters
bis  zu  dem  vorstehend  gedachten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  F.  19.

§.  19.  Wenn  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  so  theilen  nach  Auflösung
der  Ehe  durch  den  Tod  des  Vaters  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich

1)  Nicht  jedes  zu  gerechten  Beschwerden  Anlaß  gebende  Verhalten  des  Ehemannes
berechtigt  die  Frau,  ihn  zu  verlassen,  selbst  nicht  der  Verdacht  der  Untreue,  W.  XIII.
33,  35;  XXIV.  46.

Es  muß  angenommen  werden,  daß  ein  gesetzlicher  Grund  für  die  Entfernung
der  Ehefrau  von  ihrem  Ehemann  dann  vorliegt,  wenn  der  Ehefrau  durch  das  Benehmen
  des  Ehemannes  bbeispielsweise  rohe  Mißhandlungen  und  Beschimpfungen)  ein
Zusammeuleben  mit  demselben  zu  einer  unerträglichen  Last  gemacht  wird,  Erk.  24.  Mai
1884  (W.  XVI.  42)  und  2.  Juni  1888  (W.  XX.  30).

Doch  sind  dabei  die  sozialen  Verhältnisse  der  Eheleute  und  das  Verhalten  der
Frau  zu  berücksichtigen,  XXIV.  45,  46  Als  ein  gesetzlicher  Grund  gilt  ferner:
Aufnahme  einer  Beischläferin  in  die  eheliche  Wohnung,  XXIV.  51;  XXV.  31;
Doppelehe  XXI.  40.

In  solchen  Fällen  darf  die  Frau  ohne  richterliche  Genehmigung  dem  Manne  die
Folgepflicht  versagen,  XXIV.  46.

Die  Ehefrau  wird  aber  auch  selbständig,  wenn  es  ihr  thatsächlich  unmöglich  wird,
dem  Manne  zu  folgen,  XX.  42;  z.  B.  wenn  der  Mann  ausgewandert  oder  verschollen
  ist,  XVI.  41;  XVII.  60;  XXI.  45;  XXV.  29;  ferner  bei  Unterbringung
des  Mannes  im  Irrenhause,  XII.  15;  XV.  29;  nicht  aber,  wenn  sich  der  Ehemann
freiwillig,  wenn  auch  auf  längere  Zeit  in  eine  Krankenanstalt  begeben  hat,  XX.  34.

2)  Der  Nachweis,  daß  einer  der  Fälle  des  §.  17  vorliege,  liegt  dem  als  Unterstützungswohnsitz
  des  Ehemannes  in  Anspruch  genommenen  Armenverbande  ob,
W.  XXII.  39;  XXIII.  46.

3)  Kinder  theilen  den  Unterstützungswohnsitz,  den  der  Vater  resp.  die  Mutter
beim  Eintritt  ihrer  Hülfsbedürftigkeit  besitzen,  bis  zum  124.]  achtzehnten
Lebensjahre  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  bereits  verheirathet  sind  und  einen  eigenen
Hausstand  haben,  Erk.  18.  Mai  1877  (W.  X.  34).  Sie  behalten  den  Unterflützungswohnsitz,
  den  zu  dieser  Zeit  (als  sie  das  (24.]  achtzehnte  Lebensjahr  zurücklegten)
  der  Bater  bezw.  die  Mutter  besaß,  bis  sie  durch  zweijährige  Abwesenheit  bezw.
zweijährigen  Aufeuthalt  —  von  demselben  Zeitpunkt  ab  berechnet  —  den  gedachten
Wohnsitz  verloren  oder  einen  anderen  Unterstützungswohnsitz  erworben  haben,  Erk.
22.  Juni  1878  (W.  X.  38).  Bergl.  W.  XXI.  47;  XXIII.  56;  XXIV  62,  64.

Den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  theilen  den  Unterstützungswohnsitz
des  Vaters,  bezw.  nach  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  des  Vaters,  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Mutter,  Erk.  17.  März  1888  (W.  XX.  50).

Eine  bloße  Legitimitätserklärung  genügt  nicht,  W.  XIX.  50.  Doch  bedarf  es
nicht  unbedingt  der  Anerkennung  der  Vaterschaft  nach  A.  L.  R.,  W.  XXIII.  54.

Eheliche  Kinder,  welche  der  Mutter  bei  der  Trennung  von  dem  Hausstande  des
Baters  gefolgt  sind,  behalten  den  Unterstützungswohnsitz,  den  die  Mutter  bei  ihremt
Tode  selbständig  erworben  hatte  —  aber  nur  so  lange,  bis  der  Vater  die  Gemeinschaft
mit  den  Kindern  wiederherstellt,  Erk.  15.  Sept.  1877  (W.  IX.  17).  Vergl.  Erk.
27.  Mai  1876  (W.  VII.  27).

Den  Unterstützungswohnsitz  der  Ehefrau  theilten  auch  die  erst  nach  der  Trennung
von  dem  Hausstande  des  Ehemannes  geborenen  Kinder,  Erk.  26.  Mai  1877  (W.  IX.  20).

Illing-Kautz,  Handkuch  I.  7.  Anjl.  22
        <pb n="352" />
        338  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §s§.  20—22.

gleschstelz#den  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter  in  dem  Umfange
des  §.
PBüich-  gilt  im  Falle  des  §.  17,  sofern  die  Kinder  bei  der  Trennung
vom  Hausstande  des  Vaters  der  Mutter  gefolgt  sind?).
§.  20.  Bei  der  Scheidung  der  Ehes)  theilen  die  ehelichen  und  den  ehelichen
  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  in  dem  Umfange  des  §F.  18  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Mutter,  wenn  dieser  die  Erziehung  der  Kinder  zusteht.
§.  21.  Uneheliche  Kinder  theilen  in  dem  Umfange  des  §.  18  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Mutter!?).

Berlust  des  Unterstützungswohnsitzes.

§.  22.  Der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  tritt  ein  durch

1.  Erwerbung  eines  anderweitigen  Unterstützungswohnsitzes,

2.  zweijährige  ununterbrochene  Abwesenheit?)  nach  zurückgelegtem  acht-Zehnten6)
  Lebensjahre?).

1)  Auch  der  bei  Lebzeiten  des  Vaters  nach  §.  17  Ges.  selbständigen  Mutter
folgen  nach  Auflösung  der  Ehe  durch  Tod  des  Vaters  die  ehelichen  Kinder;  selbst
wenn  sie  ihr  bei  Lebzeiten  des  Vaters  nicht  in  den  eigenen  Hausstand  gefolgt  waren
W.  XXII.  43.  «

Nach  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  des  Baters  theilen  die  Kinder  aus
dieser  Ehe  den  Unterstützungswohnsitz  der  in  zweiter  Ehe,  aber  befugter  Weise  getrennt
von  ihrem  zweiten  Ehemann  lebenden  Mutter  auch  dann,  wenn  sie  ihr  nicht  in  den
eigenen  Hausstand  gefolgt  sind.  §.  19  Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  die  den  getrennt
lebenden  Eheleuten  gemeinsamen  Kinder.  Dem  Stiefvater  folgen  sie  in  allen  Fällen
nur  insoweit,  als  nach  dem  Unterstützungswohnsitz  des  Stiefoaters  sich  auch  der
Unterstützungswohnsitz,  bezw.  der  letzte  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter  bestimmt
Erk.  18.  Okt.  und  15.  Nov.  1884  (W.  XVII.  61  ff.;  XVIII.  34).  *

2:)  Vergl.  W.  XVII.  57  f.;  XXII.  25;  XXIII.  58;  XXIV.  32.  Entscheidend
ist,  daß  die  Kinder  bei  der  Trennung  vom  Hausstande  des  Vaters  der  Mutter  gefolgt
sind,  XXIV.  34.  Hieran  ändert  nichts,  so  lange  während  der  Ehe  die  Eheleute
thatsächlich  getrennt  sind,  daß  der  Vater  die  Kinder  zu  sich  nimmt,  oder  daß  sie  sonst
aus  dem  Hausstande  der  Mutter  ausscheiden,  XXIII.  63.

Wird  jedoch  die  Ehe  aufgelöst  durch  Tod  des  Vaters  oder  Scheidung,  so  regelt
sich  der  Unterstützungswohnsitz  der  Kinder  nach  §.  18,  wenn  der  Vater  überlebt,  ohne
daß  es  der  Wiederaufnahme  in  dessen  Haushalt  bedarf,  nach  §.  19  Abs.  1,  wenn  die
Mutter  überlebt,  nach  s.  20  im  Falle  der  Scheidung.  §.  19  Abs.  2  bezieht  sich  eben
nur  auf  die  Zeit  der  Selbständigkeit  der  Mutter  während  der  Ehe,  XXV.  32.

*)  Kinder  aus  geschiedener  Ehe  theilen  den  Unterstützungswohnsitz,  den  die  Mutter
durch  Wiederverheirathung  erwirbt,  wenn  ihr  rechtlich  die  Erziehung  der  Kinder
zusteht.  Die  thatsächliche  Erziehung  durch  die  Mutter  entscheidet  nicht,  W.  VIII.  39.
XIV.  42;  XVI.  48;  XVII.  39;  XXVI.  55.  J

Wenn  einer  geschiedenen  Ehefrau  die  Erziehung  der  Kinder  nicht  zusteht,  so  folgen
sie  ihr  auch  nicht  nach  dem  später  erfolgenden  Tode  des  Vaters,  W.  XII.  28.

1)  Uneheliche  Kinder  theilen  den  Unterstützungswohnsitz,  welchen  die  Mutter
durch  Verheirathung  erwirbt,  Erk.  19.  Jan.  1874  (W.  IV.  14),  17.  April  1875
(  VI.  17)  und  2.  April  1881.  Sie  theilen  den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter
aber  keineswegs  den  der  Großmutter,  sie  behalten  nach  dem  Tode  der  Mutter  den
Unterstützungswohnsitz  derselben,  bis  sie  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  einen
selbstäudigen  Unterstützungswohnsitz  erworben  oder  den  bisherigen  verloren  haben
Erk.  27.  Nov.  1875  (W.  VII.  29).  *

2)  Durch  vorübergehende  Besuche  wird  die  zweijährige  Abwesenheitsfrist  des
§.  22  Nr.  2  nicht  unterbrochen,  Erk.  2.  März  1878  (W.  X.  2)  und  21.  Mai  1881
(W.  XIII.  1).  Vergl.  Aum.  zu  §.  13.

Nicht  der  beklagte  Armenverband,  in  dessen  Bezirk  Jemand  früher  den  Unterstützungswohnsitz
  besaß,  hat  zu  beweisen,  daß  der  Unterstützungswohnsitz  verloren
gegangen  sei,  vielmehr  hat  der  klagende  Armenverband  zu  beweisen,  daß  der  von  ihm
vorläufig  Unterstützte  im  Bezirke  des  Beklagten  noch  zur  Zeit  des  Eintritts  der
Hülfsbedürftigkeit  den  Unterstützungswohnsitz  hatte,  Erk.  13.  Dezbr.  1885  (W.  XVIII.
37).  Inebesondere  liegt  auch  dem  klagenden  Armenverband  die  Beweislast  ob,  wenn
er  behaupten  will,  daß  der  seit  Jahren  Abwesende  gleichwohl  wegen  dauernder  Geistes-
        <pb n="353" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  23—25.  339

§.  23.  Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage  ),  an  welchem  die  Abwesenheit
  begonnen  hat.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt:)  wird
jedoch  die  Abwesenheit  nicht  begonnen.

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,
  Pächter  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnortes  zu  bestimmten,
  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen
stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin  als  Anfang  der  Abwesenheit,  sofern
nicht  zwischen  diesem  Termine  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit
wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat#).

§.  24.  Ist  die  Abwesenheit  durch  Umstände  veranlaßt,  durch  welche  die
Annahme  der  freien  Selbstbestimmung")  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes
ausgeschlossen  wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem
Tage,  an  welchem  diese  Umstände  aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  erst  nach  dem  Beginn  der  Abwesenheit  ein,  so
ruhts)  während  ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

§.  25.  Als  Unterbrechung  der  Abwesenheit  wird  die  Rückkehr  5)  nicht  an-Zu

  Anmerkung  5  auf  S.  338.

krankheit  den  Unterstützungswohnsitz  nicht  habe  verlieren  können,  Erk.  27.  März  1886
(W.  TIII.  39).  Vergl.  W.  XXII.  65;  XXV.  102.  Vergl.  die  Erkenntnisse  oben
bei  3.  10.

Auch  unter  Kuratel  stebende  Personen  verlieren  den  Unterstützungswohnsitz  durch
zweijährige  Abwesenheit,  Erk.  13.  Sept  1873  (W.  III.  35).

6)  Art.  1,  I.  Ges.  12.  März  1894.

7)  Außerdem  durch  Verheirathung  mit  einem  landarmen  Manne,  W.  III.  17.

1)  Dieser  Tag  wird  mitgerechnet.  Eine  Person,  die  am  2.  Okt.  1872  ihren
Unterstützungswohnsitz  verläßt,  verliert  ihn  mit  dem  2.  Okt.  1874,  Erk.  10.  Nov.
1873  (W.  III.  24),  28.  Juni  1879  (W.  XI.  8)  und  24.  Sept.  1881  (W.  XIII.  7).

2)  Vergl.  §.  11  und  Erk.  11.  Nov.  1882  (W.  XIV.  7)  und  19.  April  1884
(W.  XVI.  3).

3)  Bei  Anwendung  dieser  Bestimmung  kommt  als  üblicher  Umzugstermin  nur
derjenige  in  Betracht,  der  an  dem  Orte,  den  das  Gesinde  verläßt,  Geltung  hat,  W.
XXIV.  11.  Desgl.  entscheidet  das  Recht  dieses  Ortes,  ob  eine  Person  zu  den  im
Abs.  2  erwähnten  Kategorien  gehört,  XXVI.  57.

1)  Mangelnde  wirthschaftliche  Selbständigkeit  schließt  die  freie  Selbstbestimmung
und  die  Anwendbarkeit  des  §.  24  nicht  aus,  Erk.  10.  Nov.  1883  (W.  XVI  47).

Ein  Geisteskranker,  dem  die  Fähigkeit  fehlt,  in  freier  Selbstbestimmung  seinen
Aufenthalt  zu  wählen,  kann  auch  nach  dem  Ges.  31.  Dez.  1842  durch  thatsächliche
Abwesenheit  den  bisherigen  Unterstützungswohnsitz  nicht  verlieren,  Erk.  29.  Jan.  1887
(W.  XIX.  12).

*/)  Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  des  8.  22  ruht  auch  während  der  Einziehung
zur  Landwehr  oder  Reserve,  Erk.  17.  April  1875  (W.  VI.  20).

Ueber  die  Anwendbarkeit  des  §.  24  im  Fall  der  Transportunfähigkeit  eines
Kranken  vergl.  Erk.  17.  Dez.  1881  (W.  XIV  11).

6)  Ob  die  Rückkehr  eine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  bewirkt,  hängt  von  den
Umständen  ab.  An  eine  bestimmte  Zeitgrenze  ist  die  Dauer  einer  die  Abwesenheit
unterbrechenden  Anwesenheit  nicht  gebunden:  es  kommt  eben  darauf  an,  daß  derselben
die  Merkmale  des  dauernden,  d.  h.  des  gewöhnlichen  Aufenthaltes  beiwohnen,  Erk.
7.  März  und  21.  April  1877  (W.  VIII.  4  u.  5).  (In  casu  erkannte  das  Bundesamt
die  Unterbrechung  an,  weil  die  betreffenden  Personen  bei  ihrer  Rückkehr  in  Arbeit
getreten  waren  und  dieselbe  Wochen  lang  fortgesetzt  hatten.)  Das  Gegentheil  wurde
in  einem  Falle  erkannt,  wo  eine  Person  wiederholt,  aber  immer  nur  vorübergehend
und  auf  kurze  Zeit  zurückgekehrt  war,  Erk.  21.  April  1877  (W.  VIII.  7).  »

Die  Unterbrechung  der  Abwesenheit  wird  bei  länger  dauerndem  Aufenthalt  nicht
ausgeschlossen  durch  die  Erklärung,  nicht  an  dem  Orte  bleiben,  sondern  sich  nur
besuchsweise  aufhalten  zu  wollen,  Erk.  10.  Mai  1879  (W.  XI.  12),  oder  durch  die
bloße  (mit  den  Thatsachen  im  Widerspruch  stehende)  Absicht,  den  Aufeuthalt  dauernd
fortzusetzen,  Erk.  25.  Nov.  1879  (W.  XI.  14).  Eine  Unterbrechung  ist  anzunehmen,
wenn  Personen,  die  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  stehen,  nach  Verlust  ihrer

22.
        <pb n="354" />
        340  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  26—28.

gesehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,
den  Aufenthalt  nicht  dauernd  fortzusetzen.

§.  26.  Die  Anstellung  oder  Versetzung  eines  Geistlichen,  Lehrers,  öffentlichen
  oder  Privatbeamten,  sowie  einer  nicht  bloß  zur  Erfüllung  der  Militärpflicht
  im  Reichsheere  oder  in  der  Reichskriegsmarine  dienenden  Militärperson
  1)  gilt  nicht  als  ein  die  freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des
Aufenthaltsortes  ausschließender  Umstand.

§.  27.  Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (J.  22)  ruhte)  während  der  Dauer
der  von  einem  Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund
der  Bestimmung  im  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
1867  gestellten  Antrag?)  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme
eines  Hülfsbedürftigen.  Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem
der  also  gestellte  Antrag  an  den  betreffenden  Armenverband,  oder  an  die  vorgesetzte
  Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb
  zweier  Monate  weiter  verfolgt,  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

Pflichten  und  Rechte  der  Armenverbände.
§.  28.  Jeder  hülfsbedürftige  Norddeutsche  muß  vorläufig!)  von  dem-Zu

  Anmerkung  6  auf  S.  339.
Stellung  in  ihre  Heimath,  wo  sie  gesicherte  Unterkunft  haben,  wiederholt  auf  unbestimmte
  Zeit  zurückkehren,  W.  XXV.  39,  desgl.  wenn  die  Rückkhr  zur  Erholung
von  längerer  Krankheit  erfolgte,  XXV.  40.

Der  Dienstknecht  N.  war,  als  er  am  1.  März  1872  der  öffentlichen  Armenpflege
anheimfiel,  seit  dem  26.  Dez.  1869  von  seinem  Unterstützungswohnsitz  P.  abwesend
  gewesen  und  hatte  sich  uur  in  der  Zeit  vom  28.  Febr.  bis  zum  11.  April
1870  vorübergehend  wieder  in  P.  aufgehalten.  Das  Bundesamt  erkannte  unterm
28.  April  1873  (W.  II.  15),  daß  dies  keine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  begründe
weil  der  N.  nach  P.  mit  der  Erklärung  zurückgekehrt  sei,  nur  so  lange  bleiben  zu
wollen,  bis  er  einen  neuen  Dienst  gefunden  haben  werde,  mithin  nicht  angenommen
werden  könne,  daß  bei  der  Rückkehr  ein  Aufenthalt  von  unbestimmt  langer  Dauer  ins
Auge  gefaßt  war.  In  gleichem  Sinne  wurde  unterm  17.  Nov.  1873  (W.  1II
30)  in  einem  Falle  erkanut,  wo  die  betreffende  Person  als  Unteroffizier  im  Heere
vorübergehend  zurückgekehrt,  die  Absicht,  dauernd  zurückzukehren,  also  ausgeschlossen
war.  Bergl.  auch  die  Anm.  zu  §.  13.

1!)  Zu  den  Militärpersonen  gehören  auch  die  Gendarmen,  W.  XVI.  51.

*)  Der  Lauf  der  zweijährigen  Abwesenheitsfrist  (§.  22)  wird  nicht  gehemmt,  so
lange  nicht  Anlaß  zum  Einschreiten  der  öffentlichen  Armenpflege  vorliegt,  Erk
I.  Dez.  1873  und  5.  Jan.  1874  (W.  IV.  19  und  22);  er  ruht  nicht  während  der
Dauer  einer  im  nichtdentschen  Auslande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung,  Erk
2.  März  1874  (W.  IV.  23)  und  17.  Nov.  1873  (W.  III,  30);  W.  IV.  26.  «

3)DiezweijährigeFristwirdnurunterbrochen,wenneinAntragaufUebernahme
  gestellt  ist  und  es  sich  dabei  um  eine  dauernde,  d.  h.  um  eine  aus  anderen
Gründen,  als  einer  nur  vorübergehenden  Arbeits-  resp.  Erwerbs-Unfähigkeit  entspringenden
  Hülfsbedürftigkeit  gehandelt  hat  (5.  5  des  Freizügigkeits-Ges.  und  §.  31
dieses  Ges.),  Erk.  27.  Sept.  und  4.  Oke  1884  (W.  XVI.  31  und  141).  Die  Frist
wird  auch  durch  die  Ueberführung  unterbrochen,  welche  auf  Antrag  des  übernahme.
pflichtigen  Armenverbaudes  erfolgte,  Erk.  8S.  März  1884  (W.  XVI.  34).

Vergl.  im  Uebrigen  die  Anm.  zu  §.  14.

1)  „Vorläufig“  insofern,  als  ein  Auspruch  auf  Erstattung  der  Kosten,  bezw.  auf
Uebernahme  vorbehalten  ist.  Dagegen  ist  die  Unterstützung  des  Hülfsbedürftigen  eine
dem  Orts-Armenverbande  des  Aufenthaltsortes  auferlegte  öffentlicherechtliche  Pflicht,
W.  XXVII.  35.

Bei  der  Entscheidung  über  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten,  welche
durch  die  nach  §.  23  jeden  hülfsbedürftigen  Deutschen  zu  gewährende  vorläufige
Unterstützung  verursacht  werden,  kommt  es  nach  der  konstanten  Praxis  des  Bundes-
        <pb n="355" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  28.  341

—
–.

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  340.

amtes  lediglich  darauf  an,  ob  der  Unterstützte  im  betreffenden  Angenblick  von  sofort
realisirbaren  Mitteln  entblößt  war,  IX.  23  —29.

Der  Erstattungsanspruch  des  vorläufig  unterstützenden  Orts-Armenverbandes  ist
nicht  ausgeschlossen,  wenn  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  der  Unterstützte  im  Besitze
von  Mitteln  war,  gleichzeitig  aber  sich  ergiebt,  daß  dies  dem  unterstützenden  Armenverbande
  ohne  dessen  Schuld  unbekannt  geblieben  war,  Erk.  11.  April  u.  20.  Juni
1885  (W.  XXVII.  73  ff.).

Die  Hülfsbedürftigkeit  und  der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  wird
im  Falle  des  §.  28  durch  das  Vorhandensein  eines  geringen,  nicht  sofort  zu  versilbernden
  Grundbesitzes  nicht  ausgeschlossen,  Erk.  18.  Mai  1874  (W.  IV.  30)
und  4.  März  1882  (W.  XIV.  54),  desgleichen  nicht  durch  das  Vorhandensein  geringsügiger
  Effekten,  Erk.  12.  Sept.  1874  und  13.  Febr.  1875  (W.  IV.  43  und  44),
Erk.  22.  April  und  27.  Mai  1876  (W.  VII.  32).

Der  Erstattungsanspruch  wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  vorläufig
  Unterstützte  Kapitalvermögen  oder  vermögende  alimentationspflichtige  Verwandte
  besitzt,  wenn  das  Kapitalvermögen  nicht  sofort  realisirbar  ist,  oder  die
Verwandten  nicht  ohne  Weiteres  zur  Fürsorge  herangezogen  werden  können,  W.  VIII.
44;  VI.  26;  IX.  27;  XI.  43;  XXII.  79,  80;  XXIV.  75,  80,  86  ff.).

Die  wohnliche  Unterbringung  eines  zwar  augenblicklich  obdachlosen,  aber  an  und
für  sich  völlig  arbeitsfähigen  Menschen  ist  lediglich  als  eine  polizeiliche  Maßregel
anzusehen,  auf  welche  das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  nicht  Anwendung
findet,  Erk.  3.  Sept.  1887  und  28.  Jan.  1888  (W.  XX.  86—  90).  Es  ist  gleichfalls
  nicht  als  ein  Akt  der  Armenpflege  anzusehen,  wenn  geistesschwache,  blinde  oder
taubstumme  Kinder  jum  Zwecke  einer  möglichst  guten  Erziehung  in  eine  Irreupflegeoder
  Idioten-Anstalt  untergebracht  werden,  W.  XX.  91—  93;  XXI.  94,  99;  XXIII.
34,  98;  auch  nicht  nach  dem  Ges.  11.  Juni  1891,  XXVII.  53—60.

Auch  für  arbeitsfähige  oder  nicht  völlig  mittellose  Personen  kann  zeitweise  die
öffentliche  Armenpflege  und  eine  vorläufige  Unterstützung  nothwendig  werden,  Erk.
5  Febr.  1876  (W.  VIII.  31),  29.  Juni  1878  (W.  XA.  67—  69)  und  11.  Okt.
1879  (W.  Xl.  44  und  XVII.  77  ff.).  Hierher  gehört  die  Gewährung  von  Kleidungsstücken,
  damit  der  Hülfsbedürftige  sich  nach  einer  Stelle  umsehen  kann,  XVI.  81,
von  Geld  an  entlassene  Strafgefangene  während  der  ersten  Zeit  nach  der  Entlassung,
VII.  39;  VIII.  42,  Zahlung  der  Gewerbesteuer  oder  Gewährung  der  Mittel  zum
Gewerbebetrieb  XII.  4;  XIII.  72,  Gewährung  einer  Wohnung  an  eine  obdachlose
Person,  XXI.  79;  XXIII.  86.  Der  Erstattungsanspruch  wird  in  solchen  Fällen
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Verpflegte  irgend  welche  Vermögensobjekte  besitzt,
vielmehr  genügt  das  Nichtvorhandensein  parater  Mittel,  um  den  Erstattungsanspruch
  gegenüber  dem  definitiv  verpflichteten  Armenverbande  zu  begründen,
Erk.  24.  Okt.  1874  (W.  V.  51),  vergl.  auch  W.  XVI.  18.  (In  casu  handelte  es
sich  um  die  Kosten  der  Beerdigung  des  Kindes  eines  mit  seiner  Familie  auf  der
Reise  befindlichen  arbeitsfähigen,  aber  zur  Zeit  von  allen  Geldmitteln  entblößten
Arbeiters.)

Der  Erstattungsanspruch  wird  durch  die  Arbeitsfähigkeit  des  Unterstützten  —  so
lange  es  demselben  an  Gelegenheit  zur  Arbeit  gefehlt  hat  —  nicht  unbedingt
  ausgeschlossen,  Erk.  20.  April,  17.  Febr.,  15.  Sept.,  6.  Okt.  1883  (W.  XV.
49—54,  58).  Die  betreffenden  Gemeinden  sind  aber  verpflichtet,  Arbeitsscheue  durch
die  gesetzlichen  Zwangsmittel  zu  einem  geordneten  Lebenswandel  zurückzuführen  und
können  nur  das  zurückerstattet  verlangen,  was  bei  der  augenblicklichen  Bedürftigkeit
  der  betreffenden  Familie  unerläßlich  war,  W.  XV.  57  und  59;  XVII.
78;  XIX.  76,  77;  XX.  64;  XXII.  71.

Die  nothwendige  Unterstützung  darf  auch  demjenigen  Hülfsbedürftigen  nicht  versagt
  werden,  welcher  lediglich  um  bessere  Pflege  zu  finden,  den  Ort,  wo  das  Unterstützungsbedürfniß
  zuerst  hervortrat,  verlassen  hat  und  nun  an  einem  anderen  Orte
die  Armenfürsorge  in  Anspruch  nimmt.  Die  Kosten  des  Rücktrausportes  (Abschieben)
dürfen  nicht  liquidirt  werden,  wenn  nicht  die  Annahmeerklärung  des  angeblich  verpichteren
  Armenverbandes  erfolgt  ist,  Erk.  27.  März  und  29.  Mai  1875  (W.  VI.
20  —23).

Auf  die  Ursache  der  Hülfsbedürftigkeit  kommt  es  nicht  an,  XIX.  74,  falls  nicht
etwa  der  Armenverband  des  Aufenthaltsortes  selbst,  bezw.  seine  Vertreter,  durch  un-
        <pb n="356" />
        342  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  28.

jenigen  Orts-Armenverbande!)  unterstützt  werden,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei
dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit?)  befindet.  Die  vorläufige  Unterstützung

—
—

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  341.
gesetzliches  Verhalten  die  Hülfsbedürftigkeit  herbeigeführt  hat,  III.  45;  XIII.  60;  XIV.
57;  XVI.  66;  XX.  83  ff.;  XXV.  49.  #  ·

Auch  selbstverschuldeter  Noth  muß  durch  die  Armenpflege  insoweit  abgeholfen
werden,  als  es  das  dringendfle  Bedürfniß  erfordert,  Erk.  4.  Febr.  1882  (W.  XIV.  55).
Vergl.  W.  VIII.  48;  XIX.  74  (unsittlicher  Lebenswandel);  II.  23;  V.  45;  VIII.
48;  IX.  24;  XV.  59;  XIX.  75;  XXIV.  73  (Verlassung  oder  Vernachlässigung  der
Kinder  durch  die  Eltern);  VIII.  48;  XIX.  74  (selbstverschuldete  Krankheit)  u  s.  w.

Die  Hülfsbedürftigkeit  muß  aber  eine  gegenwärtige  oder  unmittelbar  bevorstehende
  sein,  III.  38;  VIII.  79;  XI.  59;  XVI.  30,  ferner  muß  das,  was  gewährt
wird,  zur  Erfüllung  der  vorläufigen  Fürsorgepflicht  als  Armenunterstützung  gewährt
sein.  Näheres  hierüber  enthalten  die  Erläuterungen  zu  §.  30.  6

1)  Verpflichtet  zur  Gewährung  der  Unterstützung  ist  der  thatsächliche  Aufenthaltsort
  des  Hülfsbedürftigen,  also  bei  Unterstützung  eines  Familiengliedes,  der  Aufeuthaltsort
  dieses  und  nicht  etwa  des  Familienhauptes,  W.  XXVII.  67,  mag  auch  der
Hülfsbedürftige  in  diesem  Zustande  zugewandert  (XII.  38)  oder  von  einem  anderen
Armenverbande  pflichtwidrig  zugeschoben  sein,  XIII.  49;  XIV.  49

Der  Armenverband,  in  dessen  Bezirk  sich  ein  Hülfsbedürftiger  befindet,  darf  ihn
ohne  Einverständniß  oder  Verurtheilung  des  definitiv  verpflichteten  Armenverbandes
nicht  in  die  Heimath  zurückführen  lassen  und  kann  also  auch  nicht  die  Erstattung  von
Transportkosten  für  eine  solche  Ueberführung  beanspruchen,  Erk.  3.  Nov.  1877
(W.  IX.  50),  eben  so  wenig  die  Kosten,  welche  dadurch  entstehen,  daß  er,  um  der
eigenen  Verpflegung  überhoben  zu  sein,  den  Hülfsbedürftigen  nach  einem  anderen
Orte  in  eine  Krankenanstalt  schaffen  läßt,  Erk.  30.  Nov.  1877  (W.  IX.  53).  Nicht
derjenige  Armenverband  ist  zur  vorläufigen  Unterstützung  verpflichtet,  in  dessen  Bezirk
eine  Person  von  einem  Unglücksfalle  oder  einer  Krankheit  betroffen  wird,  sondern
derjenige  Orts-Armenverband,  in  dessen  Bezirk  sich  dieselbe  beim  Eintritt  der
Hülfsbedürftigkeit  befindet,  Erk.  13.  Dez.  1879  (W.  XI.  37),  17.  Jan.  1880
(W.  XI.  38),  17.  Dez.  1881  und  9.  Sept.  1882  (W.  XIV.  44  und  46).  Daß
Gefahr  im  Verzuge  liege,  ist  nicht  Voraussetzung  in  den  Fällen  der  §§.  28  und
29,  Erk.  28.  Jan.  1882  (W.  XIV.  47).  Allein  der  Wunsch  der  Hülfsbedürftigen,
sich  nach  einem  anderen  Orte  zu  begeben,  berechtigt  den  zur  vorläufigen  Fürsorge
verpflichteten  Armenverband  durchaus  nicht,  sich  der  vorläufigen  Fürsorge  durch  Gewährung
  von  Reisemitteln  zu  entledigen,  Erk.  19.  Juni  1880  (W.  XII.  40).  Nicht
jede  Unterstützung  eines  Reisenden  zur  Förderung  seiner  Reise  enthält  nothwendigerweise
  eine  Armenunterstützung  und  eine  gesetzwidrige  „Abschiebung“,  Erk.  10.  April
1880  (W.  XII.  42).

*)  Ueber  die  Frage,  mit  welchem  Zeitpunkte  und  in  welchem  Bezirke
die  Hülfsbedürftigkeit  nach  den  Umständen  des  Falles  als  eingetreten  anzusehen  ist,
vergl.  W.  VII.  84—  88;  XVI.  59,  66;  XVII.  73,  77;  XVIII.  46,  47;  XIX.  73;
XX.  56  86;  XXlI.  62,  68;  XXII  69;  XXIII.  82;  XXIV.  90,  91,  94.  Sie
muß  in  einer  für  die  Behörden  (Organe)  des  Orts-Armenverbandes  erkennbaren
Weisc  hervorgetreten  sein,  XV.  41;  XVI.  53;  XXI.  60.  Solche  Behörden  sind  die
gesetzlichen  Vertreter  des  Orts-Armenverbandes  (Bürgermeister,  Ortsvorsteher),  XVII.
65;  XIX.  64;  XX.  55,  und  die  als  Beamte  oder  sonst  mit  der  Armenpflege  betrauten
  Personen  (auch  Bezirksvorsteher,  Armenpfleger,  Armenärzte  u.  f.  w.),  XX.  23,
XXIII.  69;  nicht  aber  andere  Mitglieder  der  Ortsbehörden,  z.  B.  Schöffen,  XXVI.  93.

Die  Armenverwaltung  hat  jeden  Fall  nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen  genau
zu  prüfen  und  die  Unterstützung,  wenn  entbehrlich,  zu  versagen,  NXIV.  79;
XXVII.  39.  "  6

Andernfalls  kann  der  Erstattungsanspruch  leicht  verwirkt  sein,  vergl.  z.  B.  W.
XX.  16,  74;  XXI.  73;  XXVI.  75,  80,  81;  falls  nicht  etwa  ein  entschuldbarer
Irrthum  vorliegt,  V.  48:;  VII.  20;  XVI.  62,  65;  XVII.  28,  74,  77;  XVIII.  48;
XXIV.  71;  XXV.  93;  XXVI.  90.  .

Insbesondere  muß  genau  aufgeklärt  werden,  ob  nicht  durch  die  Inanspruchnahme
alimentationspflichtiger  Personen  der  Hülfsbedürftigkeit  vorgebeugt  oder  öffentliche
Unterstützung  entbehrlich  gemacht  werden  könne,  XVII.  131;  XXIV.  79;  XXV.
64,  66.

#l.
        <pb n="357" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  28.  343

erfolgt  vorbehaltlich  des  Anspruches  auf  Erstattung  der  Kosten  beziehungsweise
  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen  gegen  den  hierzu  verpflichteten
Armenverband  ?.

—  ——

 

1)  Parteien  sind  nur  Armenverbände,  XVI.  159;  XVIII.  148;  bei  Gesammt-Armenverbänden
  nur  diese,  nicht  etwa  einzelne  dazugehörige  Gemeinden,  X.  43;  XII.
125;  XXII.  46.

Der  Erstattungsanspruch  steht  auch  dem  Land-Armenverbande  zu,  wenn  derselbe
sich  der  vorläufigen  Unterstützung  eines  Hülfsbedürftigen  unterzogen  hat,  während
die  Unterstützung  demjenigen  Armenverbande,  in  welchem  die  Hülfsbedürftigkeit  zuerst
hervorgetreten  war,  hätte  überlassen  werden  können,  Erk.  30.  Mai  1883  (W.  XVII.  70).

Die  Unterstützung  muß  thatsächlich  gewährt  oder  die  Verpflichtung  dazu  wenigstens
übernommen  sein,  XIII.  24;  XXVI.  63.  Es  müssen  aber  dadurch  thatsächlich  Kosten
entstanden  sein,  was  z.  B.  nicht  vorliegt  bei  Gewährung  von  Obdach  im  Armenhause
oder  einer  leerstehenden  Gutswohnung,  XI.  102;  XV.  50,  60,  bei  Gestellung  von
Fuhrwerk  durch  einen  Gutsbesitzer,  falls  dadurch  nicht  nachweislich  ein  Vermögensnachtheil
  entstanden  ist,  XV.  60;  XVI.  83;  XXII.  73,  u.  s.  w.  »

Darauf,  daß  der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  einer  verarmten  Familie
das  nothwendige  Mobiliar  (z.  B.  Betten)  nur  leihweise,  bis  zur  Wiederkehr  besserer
Zeiten  überlasse,  hat  der  endgültig  verpflichtete  Armenverband  keinen  Anspruch,  Erk.
27.  Nov.  1886  (W.  XIX.  77).

Hinsichtlich  der  Frage,  ob  eine  Hülfsbedürftigkeit  im  Sinne  des  §.  28  vorhanden
gewesen  sei,  sind  die  Verfügungen  und  Anweisungen  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden
  für  die  Spruchbehörden  in  Armenstreitsachen  nicht  unbedingt  maßgebend,
W.  XIII.  68  ff.;  XX.  168.  Die  Anordnung  der  Armenupflege  seitens  des  Kreisausschusses,
  welche  auf  Grund  einer  Prüfung  der  Verhältnisse  erfolgte,  ist  so  lange
als  maßgebend  zu  betrachten,  als  nicht  bewiesen  wird,  daß  dieselbe  auf  irriger
Voraussetzung  beruhte,  W.  XIV.  51;  XVIII.  46.

Das  Bundesamt  nimmt  an,  daß  im  Sinne  des  §.  28  der  Armenverband,  welcher
ein  in  seinem  Bezirk  hervorgetretenes,  d.  h  den  Organen  des  Armenverbandes
erkennbar  gewordenes  Unterstützungsbedürfniß  ohne  Abhülfe  gelassen  hat,  diejenigen
Aufwendungen  zu  ersetzen  verpflichtet  ist,  welche  ein  anderer  Armenverband  in  Folge
dessen  hat  machen  müssen,  Erk.  W.  XIII.  53  ff.  und  XVII.  64  ff.

Wenn  Personen,  welche  einer  in  Gemäßheit  des  Ges.,  betr.  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  gebildeten  Krankenkasse  als  Mitglieder
angehören,  wegen  Hülfsbedürftigkeit  durch  die  nach  §.  28  des  Reichsges.  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  verpflichtete  Gemeinde  unterstützt  worden
find,  so  hat  letztere  gemäß  §.  57  des  Ges.  15.  Juni  1883  gegen  die  Krankenkasse
einen  Anspruch  auf  Erstattung  der  geleisteten  Unterstützung,  jedoch  nur  innerhalb  der
Grenzen  des  dem  Unterstützten  nach  Maßgabe  des  Statuts  der  Kasse  zustehenden
Anspruches,  Erk.  25.  März  und  29.  April  1886  (E.  O.  V.  XIII.  374  ff.).  Dasselbe
  gilt  hinsichtlich  der  im  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  beschäftigten
Arbeiter.  Vergl.  §.  11  des  Reichsges.  5.  Mai  1886  (R.  G.  Bl.  S.  137).  Doch
kann  der  endgültig  fürsorgepflichtige  Armenverband  den  vorläufig  unterstützenden  nicht
an  angeblich  regreßpflichtige  Personen  weisen,  W.  XXIII.  106;  XXVI.  118.  Letzterer
hat  die  Wahl,  wen  er  in  Anspruch  nehmen  will,  XX.  72;  XXII.  77.  Er  kann  das,
was  er  vom  Unterstützten  selbst  oder  dritten  Personen  (Krankenkassen)  auf  seine  Auslagen
  erstattet  erhält,  zunächst  auf  denjenigen  Theil  seiner  Gesammtforderung  anrechnen,
  wegen  dessen  ihm  ein  Erstattungsanspruch  an  den  endgültig  verpflichteten
Armenverband  nicht  zusteht,  XVI.  106;  XXIII.  108.

Die  Erstattungsklage  ist  zulässig  auch  gegen  denjenigen  Armenverband,  welcher
sich  der  Vervflichtung,  vorläufige  Unterstützung  zu  gewähren,  pflichtwidriger  Weise
entzogen  und  den  Hülfsbedürftigen  einem  anderen  Armenverbande  zugeschoben  hat.
Bedingung  einer  solchen  Klage  ist,  daß  die  Hülfsbedürftigkeit  der  betreffenden  Person
an  dem  in  Anspruch  zu  nehmenden  Orte  erkennbar  hervorgetreten  und  den  Organen  der
öffentlichen  Armenpflege  bekannt  geworden  ist  —  dergestalt,  daß  das  Nichteinschreiten
der  öffentlichen  Armenpflege  als  eine  Pflichtversäumniß  der  Armenbehörde  sich  darstellt,
Erk.  16.  Sept.  und  1.  April  1876  (W.  VII.  46—54),  31.  Mai  1879  (W.  Xl.  33),
1.  Febr.  1879  (W.  XI.  34),  19.  März  1881  (W.  XIII.  47),  19.  Sept.  und
12.  Dez.  1885  (W.  XVIII.  41),  f.  auch  die  Erk.  bei  W.  XIX.  63—73;  XX.  52;
        <pb n="358" />
        344  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  28.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  343.

XXI.  48;  XXII.  57;  XXIII.  64,  71.  Dieser  Grundsatz  findet  auch  Anwendung,
wenn  die  betreffende  Person  dem  vorläufig  unterstützenden  Orts-Armenverbande  wegen
unmittelbar  bevorstehender  Hülfsbedürftigkeit  zugeschoben  worden  war,  Erk.
24.  Jan.  und  6  Mai  1882  (W.  XIV.  84—90).  Wegen  des  Abschiebens  durch
Organe  der  Land-Armenverbände  vergl.  Anm.  zu  §.  5.

Wenngleich  das  Reichsges.  in  §5.  28  und  30  ausdrücklich  nur  der  Ersatzpflich:
des  definitiv  fürsorgepflichtigen  Armenverbandes  gedenkt,  so  unterliegt  es  doch  keinem
Zweifel,  daß  die  Erstattungsklage  auch  gegen  denjenigen  Armenverband
zulässig  ist,  der  sich  der  Verpflichtung,  vorläufige  Unterstützung  zu  gewähren,
  pflichtwidrig  entzogen  und  den  Unterstützungsbedürftigen  (sei  es  im
Wege  des  Transports  oder  der  Reiseunterstützung)  einem  anderen  Armenverbande
zugeschoben  hat.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  zur  Gewährung  vorläufiger  Unterstützung
verpflichtete  Armenverband  in  Folge  mangelhafter  Einrichtung  (z  B.  Abwesenheit  des
betreffenden  Beamten)  nicht  hat  um  Unterstützung  angegangen  werden  können,  Erk.
6.  Jan.  und  7.  April  1877  (W.  VIII.  63—72)  und  die  Erk  bei  W.  IX.  65  73,
Erk.  7.  April  1883  (W.  XV.  7)  (Fall  der  Reiseunterstützung).  Wenn  der  zur  vorläufigen
  Fürsorge  verpflichtete  Armenverband  sich  dieser  Fürsorge  entzieht  und  dadurch
einen  anderen  Armenverband  in  die  Lage  bringt,  sich  des  Unterstützungsbedürftigen
annehmen  zu  müssen,  so  kann  dieser  zweite  Armenverband  gegen  den  ersten  klagen
—  er  ist  nicht  verpflichtet,  gegen  den  definitiv  verpflichteten  Armenverband  zu  klagen.
Die  Klage  auf  Befreiung  von  übernommenen  Verpflichtungen  ist  in  allen  Fällen  zulässig,
  Erk.  3.  März  1877,  25.  Nov.  1876  (W.  VIII.  119—123),  6.  und  25.  Nov.
1878  (W.  X.  56—  60)  und  29.  Nov.  1879  (W.  XI.  28).  In  Fälken  der  gedachten
Art  kann  der  zur  vorläufigen  Unterstützung  verpflichtete  Armenverband  auch  dann
direkt  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  betreffende  Unterstützungsbedürftige
auf  eigenen  Wunsch  nach  einem  anderen  Orte  geschafft  oder  aus  der  Pflege  entlassen
worden  ist,  W.  X.  45—  48;  XII.  40;  XIII.  45;  XIV.  48;  XX.  55;  XXI.  54;
es  sei  denn,  daß  die  Heimathsbehörde  sich  bereit  erklärt  hätte,  den  Hülfsbedürftigen
zu  übernehmen,  XVIII.  45,  oder  daß  die  Verwandten,  ohne  ihrerseits  Anspruch  auf
öffentliche  Unterstützung  zu  erheben,  zu  seiner  Aufnahme  bereit  und  im  Stande  waren,
XIII.  41;  XV.  47.  Andererseits  sind  die  Armenverbände  nicht  unbedingt  verpflichtet,
fremde,  von  auswärts  kommende,  wiederfortwollende  Umhertreiber  wider  ihren  Willen
in  Pflege  zu  nehmen  oder  zu  behalten,  falls  nicht  ein  Einschreiten  der  öffentlichen
Armenpflege  von  Amtswegen  geboten  ist,  XXI.  51;  XXII.  60;  XXVII.  72.

Ob  pflichtwidrige  Abschiebung  vorliegt,  ist  hiernach  nach  den  thatsächlichen  Umständen
  des  Einzelfalles  zu  entscheiden,  XXVII.  71;  Beispiele:  XVIII.  44;  XIX.
64,  66,  69;  XXI.  59;  AXXIII.  70,  71,  73;  XXVII.  73.

Statt  der  Klage  wegen  Abschiebung  kann  auch  sofort  der  endgültig  fürsorgepflichtige
  Armenverband  in  Anspruch  genommen  werden,  XIII.  47.  Beide  Armenverbände,
  dieser  und  der  abschiebende  sind  hinsichtlich  des  Erstattungsanspruches  Gesammtschuldner
  und  können  auch  zusammen  verklagt  werden,  XXVII.  75.

Ueber  Erstattung  der  in  Zukunft  aufzuwendenden  Unterstützungskosten,  vergl.
W.  XXIII.  75.

Im  Falle  ungebührlicher  Verzögerung  der  Armenpflege  kommt  es  darauf  an,  nicht
wo  der  Hülfsbedürftige  sich  zur  Zeit  des  Beginus  der  Unterstützung,  sondern
wo  er  zur  Zeit  des  Hervortretens  der  Hülfsbedürftigkeit  sich  befunden  hat,
Erk.  6.  Jan.  1877  (W.  VIII.  105).

Der  Erstattungsanspruch  des  vorläufig  unterstützenden  Armenverbandes  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  nach  Lage  des  Falles  die  Gewährung  der  vorläufigen
Unterstützung  einem  anderen  Armenverbande,  in  welchem  die  Hülfsbedürftigkeit  zuerst
hervorgetreten  war  —  hätte  überlassen  werden  können,  Erk.  6.  Jan.  1877  (W.
VIII.  60).  Vergl.  Erk.  14.  Mai  1881  (W.  XIII.  57).  Ebenso  wenig  kann  der
Erstattungsanspruch  ohne  Weiteres  durch  den  Einwand  beseitigt  werden,  daß  der  von
dem  Kläger  unterstützte  Hülfsbedürftige  die  erforderliche  Kur  und  Pflege  2c.  von  dem
Beklagten  hätte  in  Anspruch  nehmen  können  und  daß,  wenn  dies  geschehen  wäre,
geringere  Kosten  entstanden  sein  würden,  Erk.  bei  W.  XVI.  17.

Der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
ein  Erkrankter  trausportfähig  ist  —  die  betreffenden  Armenverbände  würden  sich
        <pb n="359" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  29.  345

s.  29.  (In  der  Fassung  des  Art.  1,  II.  Ges.  12.  März  1894).  Wenn
Personen  1),  welche  gegen  Lohn  oder  Gehalt  in  einem  Dienst-  oder  Arbeits-—

  —

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  344.

sonst  durch  Abschieben  der  zu  unterstützenden  Hülfsbedürftigen  entledigen  können,
was  uch  §.  28  nicht  statthaft  ist,  Erk.  5.  Jan.  und  4.  Mai  1874  (W.  IV.  28
und  29).

Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  hat  kranke  Hülfsbedürftige,  deren
Kur  und  Verpflegung  oder  Bewachung  an  Ort  und  Stelle  sich  nicht  ohne  unverhältnißmäßig
  hohe  Kosten  bewirken  läßt,  in  auswärtigen  Krankenanstalten  unterzubringen,
  sofern  sich  dazu  eine  nahe  liegende  Gelegenheit  bietet,  Erk.  20.  Okt.  1883
(W.  XV.  64).

Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  hat  im  Interesse  des  unterstützungspflichtigen
  Armenverbandes  auf  thunlichste  Kostenersparung  Bedacht  zu  nehmen,
widrigenfalls  eine  Herabsetzung  der  von  ihm  liquidirten  Auslagen  statthaft  ist.  Erk.
20.  Sept.  1884  (W.  XVI.  57).

Ein  einem  Erkrankten  zur  Rückkehr  in  die  Heimath  gewährtes  Reisegeld
kann  nicht  als  Armenumterstützung  eingeklagt  werden,  Erk.  26.  Sept.  1874  (W.
V.  36).

Sobald  ein  Soldat  durch  die  Militärbehörde  oder  ein  Gefangener  durch  die
Gefängnißverwaltung  für  entlassen  erklärt  wird,  ist  die  Ortsgemeinde  von  Polizeiresp.
  Kommunalaussichtswegen  zur  einstweiligen  Verpflegung,  wenn  eine  solche
nöthig  sein  sollte,  anzuhalten  und  liegt  es  ihr,  nicht  der  Militärbehörde  oder  der
Gefängnißverwaltung,  ob,  die  definitiv  verpflichtete  Gemeinde  des  Unterstützungswohnsitzes
  zu  ermitteln  resp.  in  Anspruch  zu  nehmen,  Res.  16.  Okt.  und  3.  Dez.
1872  (M.  Bl.  S.  252  und  333)  und  17.  Jan.  1873  (M.  Bl.  S.  28).

Den  Gemeinden,  welche  den  Transport  der  ihnen  auf  Grund  des  §.  28  zur
weiteren  Fürsorge  überwiesenen  dienstunbrauchbaren  Militärpersonen  in  die  Heimath
veranlaßt  haben,  werden  die  hierfür  nothwendig  entstandenen  Transportkosten  aus
Reichs-Militärfonds  erstattet,  Res.  19.  März  1883  (M.  Bl.  S.  129).

1)  Die  Verpflichtung  des  §.  29  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Dienstbote  r2c.  den
Dienst  thatsächlich  angetreten  hat  oder  wenn  der  Dienst  thatsächlich  noch  besteht,  Erk.
9.  Mai  und  13.  Juni  1885  (W.  XVII.  102  f..),  und  zwar  muß  ein  bestimmtes
Dienst=  oder  Arbeitsverhältniß  vorliegen,  XXI.  114,  nicht  etwa  Beschäftigung  aus
Mitleid  oder  Leisten  von  Diensten  aus  Gefälligkeit,  XVIII.  79,  83.

Als  Dienstort  ist  derjenige  Ort  zu  betrachten,  in  welchem  die  in  diesem  Verhältniß
  stehende  Person  nach  dem  Dienftvertrage  ihre  Dienste  zu  leisten  hat,  Erk.
29.  Sept.  1873  (W.  III.  53).  „Dienstort  ist  zwar  nicht  immer  sso  heißt  es  wörtlich
  in  dem  Erk.  6.  Jan.  1877  (W.  VIII.  92)]  der  Wohnort  des  Dienstherrn  oder
Arbeitsgebers,  sondern  der  Ort  an  welchem  vertragsmäßig  die  Dienste  zu  leisten
sind.  Allein  daraus  folgt  nicht,  daß  wenn  die  Dienste  nach  dem  bestehenden  Vertrage
bald  an  diesem  bald  an  jenem  Orte  verrichtet  werden,  jeder  dieser  Arbeitsorte,  auch
bei  noch  so  kurzer  Dauer  der  Arbeitsthätigkeit,  Dienstort  wird.  Als  Dienstort  kann
immer  nur  derjenige  von  mehreren  wechselnden  Arbeitsorten  gelten,  wo  die  dienstliche
Thätigkeit  ihren  Mittelpunkt  findet.  Ist  der  Aufenthalt  des  Gewerbegehülfen  nach
Beschaffen  heit  des  Gewerbebetriebes  ein  stetig  wechselnder,  so  fehlt  es  gewöhnlich  an
jedem  Mittelpunkte  des  Dienstverhältnisses,  wie  überhaupt  an  jeder  Beziehung  desselben
zu  einer  bestimmten  Oertlichkeit.  Wenn  ausnahmsweise  dennoch  der  Ort  des  vorübergehenden
  Aufenthaltes  vorübergehend  als  Dienstort  erscheinen  soll,  so  setzt  dies  jedensalls
  einen  länger  dauernden  Aufenthalt  voraus.“  (In  casu  war  der  Maschinist  N.
durch  seinen  Arbeitgeber,  die  Firma  K.  in  F.,  mit  Bedienung  einer  Dampfmaschine
auf  dem  Gute  D.  beschäftigt.  Er  erkrankte  dort  und  das  Bundesamt  entschied  dahin,
daß  nicht  der  Armenverband  des  Gutes  D.,  sondern  der  Unterstützungswohnsitz
des  §.  30  zur  Erstattung  der  Kosten  verpflichtet  sei.)  Vergl.  Erk.  4.  Jan.  1879  (W.
XI.  80).  (In  casu  stand  N.  als  Gewerbehülse  im  Dienste  des  Ingenieurs  IlI.  zu
Görlitz,  der  ihn  gegen  Lohn  mit  Montagearbeiten  beschäftigte,  welche  auswärts  verrichtet
wurden.  Das  Bundesamt  nahm  an,  daß  Görlitz  als  Armenverband  des  Dienstorites,
an  welchem  N.  erkrankt  war,  nicht  berechtigt  sei,  die  Kosten  der  sechswöchentlichen
Kur  von  dem  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  ersetzt  zu  verlangen.)
Als  am  Orte  des  Dienstverhältnisses  befindlich  ist  ein  Dienstbote  nicht  anzusehen,
        <pb n="360" />
        346  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  29.

verhältniss  stehen,  oder  deren  ihren  Unterstützungswohnsitz  theilende  Angehörige,
  oder  wenn  Lehrlinge  am  Dienst-  oder  Arbeitsort  erkranken,  so  hat  der
Orts-Armenverband  dieses  Ortes  die  Verpflichtung,  den  Erkrankten  die  erforderliche
  Kur  und  Verpflegung  zu  gewähren.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  345.

wenn  er  außerhalb  der  Gemarkung  dieses  Ortes  einzelne  Dienstgeschäfte  zu  verrichten
hat  und  dort  erkrankt,  Erk.  30.  Juni  1874  (W.  IV.  44).  (In  casu  war  der  zu
Nauheim  in  Dienst  stehende  N.  von  seinem  Dienstherrn  mit  einem  Gespann  nach
Hanau  geschickt.  Er  brach  auf  dem  Wege  dorthin  ein  Bein  und  wurde  zu  Hanau  im
Krankenhause  aufgenommen.  Hanau  klagte  die  Kosten  gegen  Nauheim  ein,  wurde  aber
mit  seiner  Klage  abgewiesen,  weil  N.  nicht  am  Dienstorte  erkrankt  sei  und  also  §.  29,
nicht  Anwendung  finde.)  Ebenso  wurde  durch  die  Erk.  26.  Nov.  1887  und  14.  Jan.
1888  entschieden  (W.  XV.  108—111).

Als  Ort  des  Dienstverhältnisses  ist  derjenige  zu  betrachten,  an  welchem  der  Gewerbegehülfe
  nach  dem  Dienstvertrage  seine  Dienste  zu  leisten  hat.  Es  kann  dies  der
Wohnort  des  Arbeitsgebers,  es  kann  aber  auch  ein  anderer  Ort  sein.  Wenn  nach  der
Beschaffenheit  des  Gewerbes  der  Arbeitsort  wechselt,  so  wird  es  darauf  ankommen,
  ob  die  Thätigkeit  des  Gewerbegehülfen  an  einem  bestimmten  Orte  einen
Mittelpunkt  findet.  Ist  dies  der  Fall,  so  wird  dieser  Ort  als  Ort  des  Dienstverhältnisses
  angesehen  werden  müssen,  obgleich  daselbst  nicht  alle  Arbeit  verrichtet  wird,
Erk.  6.  Aug.  1872  (W.  1.  34).  Wenn  der  Dienstort  ein  wechselnder  ist,  so  muß
die  Frage,  welcher  Ort  als  Dienstort  im  Sinne  des  §.  29  zu  betrachten  ist,  wesentlich
nach  der  thatsächlichen  Lage  des  jedesmaligen  einzelnen  Falles  beurtheilt  werden,  Erk.
3.  Sept.  1872  (W.  I.  32)  (In  casn  erkrankte  N.  am  3.  Mai  1871  in  Posen,  wo
er  sich  schon  seit  dem  8.  April  1871  mit  seinem  Dienstherrn,  dem  umherziehenden
Menageriebesitzer  W.  aufhielt  Das  Bundesamt  erachtete  den  Ortsverband  Posen,  weil
dort  N.  zur  Zeit  seiner  Erkrankung  seinen  Dienstort  gehabt  habe,  für  verpflichtet  nach
§.  29  und  wies  die  Klage  gegen  Brieg,  wo  JN.  seinen  Unterstützungswohnsitz  hatte,
ab.)  Vergl.  Erk.  8.  Dez.  1873  (W.  IV.  45).  (In  casu  wurde  erkannt,  daß  der  Ort,
wo  der  Gehülfe  des  Drehorgelspielers  K.  erkrankte,  als  er  mit  letzteren  nur  wenige
Tage  beim  Besuch  eines  Jahrmarktes  dort  anwesend  war,  nicht  als  Dienstort  im
Sinne  des  §.  29  behandelt  werden  könne.)  #

Es  kann  eben  nicht  jeder  auf  solcher  Reise  berührte  Ort  als  Dienstort  des  Gehülfen
  betrachtet  werden,  W.  XXIV.  126.

Der  §.  29  kommt  nur  dann  zur  Anwendung,  wenn  die  Krankheit  an  dem
Orte  des  Dienstverhältnisses  und  während  der  Dauer  desselben  in  einer
die  Inter  vention  der  öffentlichen  Armenpflege  erheischenden  Weise
hervorgetreten  ist.  Dieser  Fall  kann  nur  dann  für  eingetreten  erachtet  werden,  wenn
die  betreffende  Person  durch  das  Maß  ihrer  Krankheit  erwerbsunfähig  und  gleichzeitig
durch  den  Mangel  der  zur  Bestreitung  der  Heilung  erforderlichen  Geldmittel  genöthigt
gewesen  ist,  die  öffentliche  Armenpflege  in  Anspruch  zu  nehmen,  oder
wenn  der  in  anderer  Weise  von  dem  Eintritt  eines  Falles  der  Armenpflege  in  Kenntniß
gesetzte  Armenverband  seiner  desfalsigen  Verpflichtung  sich  widerrechtlich
  entzogen  hat,  Erk.  3.  u.  24.  Okt,  19.  Sept.  u.  31.  Okt.  1874  (W.  V.  66—73)
und  3.  April  1880  (W.  XII.  54).  Vergl.  W.  XX.  110,  XXII.  121.  Von  einer
grundlosen  Versagung  der  Fürsorge  kann  nicht  die  Rede  sein,  wenn  der  Armenverband
des  Dienstortes  überhaupt  nicht  in  Anspruch  genommen  worden  ist  oder  sonst  Kenntniß
von  dem  Unterstützungsbedürfnisse  erlangt  hat,  Erk.  30.  Juni  1877  (W.  IX.  80),  vergl.
Erk.  22.  Jan.  1876  (W.  VII.  71)  und  1.  März  1879  (W.  XI.  78).  Durch  Erk.
16.  Febr.  1874  (W.  IV.  41)  entschied  das  Bundesamt  gegen  die  Verpflichtung  des
Armenverbandes  des  Dienstortes,  weil  der  betreffende  erkrankte  Geselle  ohne  Wissen
seines  Dienstherrn  und  der  Vertretung  des  Armenverbandes  den  Ort  verlassen  hatte.  —
Der  Armenverband  des  Dienstortes  bat  die  Kosten  gemäß  §.  29  zu  tragen,  wenn  die
Hülfsbedürftigkeit  im  Dienstorte  erkennbar  hervorgetreten  ist  und  der  Armenverbano
sich  der  Unterstützungspflicht  trotzdem  entzogen  hat,  Erk.  13.  Aai  1876  (W.  VII.  69)0.
Vergl  Erk.  22.  Jan.  1376  (W.  VII.  71).  Vergl  W.  XXlI.  112;  XXII.  118.

Die  Beweislast  trifft  den  Armenverband,  der  unter  Berufung  auf  §.  29  die
Erstattungspflicht  von  sich  ablehnen  will,  W.  XI.  76.

Die  Verpflichtung  des  Armenverbandes  des  Dienstortes  erstreckt  sich  nicht  auf
        <pb n="361" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  29.  347

Ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  entstehenden  Kur=  und  Verpflegungs-Kosten
  beziehungsweise  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen  gegen  einen
anderen  Armenverband  erwächst  in  diesen  Fällen  nur,  wenn  He  Krankenpflege
länger  als  dreizehn  Wochen  fortgesetzt  wurde,  und  nur  für  den  über  diese
Frist  hinausgehenden  Zeitraum  ½.

Dem  zur  Unterstützung  an  sich  verpflichteten  Armenverbande  muß  spätestens:)
  sieben  Tage  vor  Ablauf  des  dreizehnwöchentlichen  Zeitraums  Nachricht
von  der  Erkrankung  gegeben  werden,  widrigenfalls  die  Erstattung  der  Kosten
erst  von  dem,  sieben  Tage  nach  dem  Eingange  der  Nachricht  beginnenden  Zeitraum
  an  gefordert  werden  kann.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  und  3  finden  keine  Anwendung,  wenn
das  Dienst-  oder  Arbeitsverhältniss,  durch  welches  der  Aufenthalt  am  Dienst-—

  —  —

Zn  Anmerkung  1  auf  S.  346.

dienende  Personen,  welche  nach  Auflösung  des  Dienstver  hältnisses  hülfsbedürftig
  erkranken,  also  bei  ihrer  Erkrankung  nicht  mehr  im  Dienste  stehen,  Erk.
3.  Nov.  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  364).  Vergl.  W.  VI.  36,  XXI.  115,  XXIII.  128.

Jedoch  findet  der  §.  29  auch  dann  Anwendung,  wenn  die  Hülfsbedürftigkeit
unmittelbar  nach  Eingehung  des  Dienstverhältnisses  oder  unmittelbar
nach  der  Entlassung  des  Dienstboten  eintritt,  Erk.  17.  Nov.,  27.  Okt.  und  3  Nov.
1877  (W.  IX.  86—88).  Das  Bundesamt  erkannte  unterm  29.  April  1876  (W.
VII.  65),  daß  ein  am  29.  Sept.  1875  wegen  großer  Körperschwäche  von  seinem  Arbeitgeber
  entlassener  Geselle,  der  schon  am  folgenden  Tage  wegen  Brustleidens  in  das
Krankenhaus  aufgenommen  werden  mußte,  durch  den  Armenverband  des  Dienstortes
gemäß  §.  29  zu  unterstützen  sei.  Aehnlich  wurde  in  einem  Falle  erkaunt,  wo  ein
Geselle  am  Tage  nach  Auflösung  seines  Dienstverhältnisses,  zur  Heilung  eines  Flechtenleidens
  in  das  Krankenhaus  aufgenommen  werden  mußte,  Erk.  6.  Jan.  1877  (W.
VIII.  87).  Vergl.  W.  XXIII.  126.  In  einem  Falle,  wo  die  Hülfsbedürftigkeit
drei  Tage  nach  dem  das  Dienstverhältniß  durch  Uebereinkommen  mit  dem  Dienstherrn
  gelöst  worden  war,  eintrat,  erkannte  das  Bundesamt  gegen  die  Anwendbarkeit
des  §.  29,  Erk.  30.  Juni  1877  (W.  IX.  88  Anm.).

Zu  den  Kur-  und  Verpflegungskosten  im  Sinne  des  obigen  S§.  29  find  alle
Ausgaben  zu  rechnen,  welche  aus  Veranlassung  der  Krankheit  und  Behufs  Heilung
derselben  aufgewendet  werden,  also  auch  die  Kosten  des  ärztlichen  Attestes  Behufs
Uebernahme  des  Kranken  in  die  Provinzialirrenanstalt,  die  Kosten  des  Transportes
in  die  Anstalt  und  seiner  vorherigen  Bewachung,  sowie  die  Beschaffung  der  zur  Aufnahme
  in  die  Anstalt  erforderlichen  regelmäßigen  Belleidung.  W.  XIX.  96;  XXIV.
129;  XXVII.  50.  Beerdigungskosten  gehören  nicht  hierher,  II.  40;  III.  55;  IV.  47;
IX.  61.

Hinfichtlich  der  Frage,  inwieweit  dem  verpflichteten  Armenverbande  die  von  dem
Unterstützten  selbst  gelieferte  Theilzahlung  zu  gute  kommt,  vergl.  Erk  19.  Mai  1873
(W.  III.  65);  er  darf  das  Gezahlte  auf  die  sechswöchentliche  Zeitdauer  anrechnen,  für
die  er  keinen  Ersatz  beanspruchen  kann,  Erk.  20.  Jan.  1867  (W.  VIII.  93).  Auch
die  einem  erkrankten  Dienstboten  gewährte  Geldunterstützung  kann  unter  die  Kur-  und
Verpflegungskosten  fallen,  Erk.  24.  Nov.  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  405).  Der
sechswöchentliche  Zeitraum  ist  von  dem  Zeitpunkte  des  Beginnes  der  öffentlichen  Armenpflege
  ab  zu  berechnen,  Erk  20.  Sept.  1879  (W.  XI.  75).

Die  Unterstützungspflicht  des  Dienstortes  wird  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  der
Dienstort  den  Hülfsbedürftigen  schon  in  einem  früheren  gleichartigen  Krankheitsfalle,
wenn  auch  erst  kurze  Zeit  vorher,  (sechs)  d#reizehn  Wochen  im  Wege  der  öffentlichen
Armenpflege  unterstützt  hatte,  W.  XXII.  120.

)  Ein  Erstattungsanspruch  erwächst  nur,  wenn  und  insoweit  die  öffentliche
Krankenpflege  länger  als  13  Wochen  fortgesetzt  wurde.  Die  Zeit,  während  der  zunächst
aus  anderen  Quellen,  von  der  Dienstherrschaft  2c.,  für  den  Kranken  gesorgt  wurde,
kommt  nicht  in  Betracht,  W.  XXIII.  106;  XXVII.  50.

3:)  Ist  bis  dahin  der  verpflichtete  Armenverband  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  nach
s.  34  die  Anzeige  an  die  dem  unterstützenden  Armenverband  vorgesetzte  Behörde  zu
richten  und  hat  dann  die  Wirkung  des  §.  29  Abs.  2,  Erk.  19.  Nov.  1881  (W.  VIII.
§7),  vergl.  auch  Erk.  14.  Jan.  1888  (W.  XX.  112).
        <pb n="362" />
        348  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  30.

oder  Arbeitsorte  bedingt  wurde,  nach  seiner  Natur  oder  im  Voraus  durch
Vertrag  auf  einen  Zeitraum  von  einer  Woche  oder  weniger  beschränkt  ist.

Schwangerschaft  )  an  sich  ist  nicht  als  eine  Krankheit  im  Sinne  der  vorstehenden
  Bestimmung  anzusehen.  4#  .

g.  30.  Zur  Erstattung?)  der  durch  die  Unterstützung  eines  hülfsbedürf—
tigen  Norddeutschen  erwachsenen  Kosten,  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit

1)  Schwangerschaft  an  sich,  und  die  folgeweise  Entbindung  und  Wochenbeit
  sind  nicht  als  Krankheit  im  Sinne  des  §.  29  anzuseben.  Im  Falle  einer  wirklichen
  Erkrankung  der  Schwangeren  oder  Entbundenen  ist  aber  die  Haftung  des  Dienstortes
  für  die  Verpflegungskosten  keineswegs  ausgeschlossen,  Erk.  11.  Juni  1872
W.  I.  41).
-  8  Ges.  6.  Juni  1870  hat  eine  in  seinem  Gebiet  hervorgetretene  Hülfsbedürftigkeit
  zur  Voraussetzung.  Nur  wenn  die  Hülfsbedürftigkeit  im  Geltungsbereich
  jenes  Gesetzes  hervorgetreten  ist,  findet  wegen  der  gewährten  Unterstützung  ein
Erstattungsanspruch  statt,  Erk.  6G.  März  1886  (W.  XVIII.  49).  6

Voraussetzung  des  Anspruchs  auf  Erstattung  der  für  einen  Unterstützten
  aufgewendeten  Kosten  ist  die  Hülfsbedürftigkeit  der  betreffen.
den  Person  resp.  die  Nothwendigkeit  und  thatsächliche  Inanspruchnahme
  eineröffentlichen  Unterstützung,  Erk.  7.  Mai  1872  (W.  I.  24).  Wegen
der  Kur=  und  Pflegekosten,  wenn  eine  Krankenanstalt  wegen  Dringlichkeit  des  Falles
ohne  vorgängigen  besonderen  Auftrag  des  betreffenden  Armenverbandes  Hülfe  geleistet
hat,  vergl.  Erk.  20.  März  1886  (W.  XVIII.  52).

Hülfsbedürftig  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  nicht  ein  Jeder,  welcher  fremder
Hülfe,  sondern  nur  Derjenige,  welcher  öffentlicher  Armenunterstützung  bedarf,
um  seinen  nothdürftigen  Lebensunterhalt  zu  finden.  So  lange  daher  Jemand,  wenn
gleich  an  sich  in  der  Lage,  öffentliche  Unterstützung  beanspruchen  zu  können,  diesen
Anspruch  nicht  erhebt  und  ohne  Mitwirkung  der  Armenupflege  die  Mittel  zu  seinem
Lebensunterhalt  gewinnt,  ist  er  nicht  hülfsbedürftig.  Seine  Hülfsbedürftigkeit  im
armenrechtlichen  Sinne  tritt  erst  hervor,  wenn  öffentliche  Unterstützung  nothwendig
  wird,  Erk.  17.  Dez.  1872  (W.  II.  66).  (In  casu  wurde  der  von  seinen  Angehörigen
  verlassene  landarme  Knabe  G.  oddachlos  aufgegriffen  und  nach  B.  transportirt.
  Der  Polizeianwalt  in  B.  setzte  ihn  auf  freien  Fuß,  und  der  Knabe  fiel
nunmehr  der  öffentlichen  Armenpflege  anheim.  Auf  Grund  dieser  Thatsachen  erklärte
das  Bundesamt  den  Landarmenverband  von  B.  für  unterstützungspflichtig  —  wiäre
der  Zeitpunkt  maßgebend,  zu  welchem  die  Hülfslosigkeit  eingetreten  war,  so  würde  der
Zeitpunkt  der  armenrechtlichen  Hülfsbedürftigkeit  wahrscheinlich  auf  den  Zeitpunkt
zurückzuverlegen  sein,  wo  der  Knabe  von  seinen  Angehörigen  verlassen  wurde.)  In
gleichem  Sinne  wurde  erkaunt  unterm  22.  Febr.  1873  (W.  II.  68),  vergl.  Erk.
8.  Dez.  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.  1874  S.  72),  20.  April  1874  (C.  Bl.  d.  D.  R.
S.  159),  sowie  die  Erkenntnisse  bei  §.  28.

An  sich  ist  eine  Frau  der  Arbeiterklasse  wohl  im  Stande,  den  Unterhalt
  für  sich  und  zwei  Kinder  zu  erwerben.  Daß  die  N.  diese  Fähigkeit  nicht
habe,  ist  aus  ihrer,  von  den  Zeugen  bekundeten  Schwächlichkeit  allein  nicht  herzuleiten,
zumal  sie  ihre  Eltern  am  Orte  hat,  Erk.  8.  Dez.  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.  1874
S.  37).  In  einem  Falle,  wo  die  betreffende  Frau  drei  Kinder  hatte,  wurde  auf  die
Gewährung  eines  Zuschusses  zu  den  Unterhaltungskosten  der  Familie  erkannt,  Erk.
2.  Febr.  1874  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  120).

Eine  im  Besitz  eines  Sparkassenbuches  mit  namhaftem  Betrage  befindliche  Verson
kann  als  hülfsbedürftig  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  angesehen  werden,  Erk.  7.  April
1888  (W.  XX.  15).

Wenn  nur  ein  momentanes  Unterstützungsbedürfniß  vorliegt,  so  kann  der
Orts-Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  nicht  angehalten  werden,  die  Kosten
zu  erstatten,  welche  durch  die  Ueberlassung  von  Hausgeräth  (Betten  rc.)  zu  Eigenthum
  an  den  Unterstützten  entstanden  sind,  Erk.  22.  Dez.  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.
1874  S.  48).  t

Wenn  durch  die  Konstatirung  der  Hülfsbedürftigkeit  eine  Verzögerung  verursacht
worden  ist,  so  darf  nicht  der  Tag  des  konstatirten  Bedürfnisses  dem  Tage  der
gewährten  Unterstützung  substituirt  werden,  Erk.  26.  Nov.  1881  (W.  XIII.  29).

Bei  der  Heilung  von  Geisteskranken,  Syphilitischen  2c.  kommt  es  hin-
        <pb n="363" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  30.  349

des  8.  29  dem  Orts-Armenverbande  des  Dienstortes  zur  Last  fallen,  sind
verpflichtet:

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  348.

sichtlich  der  Kostenerstattung  darauf  an,  ob  die  Krankenpflege  im  sanitätspolizeilichen
  Interesse  ftattgefunden  hat,  (in  welchem  Falle  eine  Kostenerstattung  durch  einen
Armenverband  nicht  stattfindet),  o  der  ob  sie  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege
eingeleitet  worden  ist.  Die  Armenverbände  sind  zur  Kostenerstattung  nur  verpflichtet,
wenn  die  berreffenden  Leistungen  im  Interesse  der  Armenpflege  nöthig  waren,  Erk.
16.  März  1883  (W.  IV.  21).  (In  casu  war  die  Ehefrau  eines  nicht  unterstützungsbedürstigen
  Ehemannes  lediglich  aus  Sittlichkeitsgründen  in  eine  Anstalt  untergebracht
worden,  weil  fie  im  geisteskranken  Zustande  gewohnheitsmäßig  lasterhafte  Handlungen
verübte  und  im  Kreise  ihrer  fast  erwachsenen  Kinder  nicht  belassen  werden  konnte.)
Bezüglich  der  Kosten  für  Kur  und  Pflege  der  an  ansteckenden  Krankheiten,  besonders
an  Syphilis  leidenden  Personen  hat  das  Bundesamt  folgende  Grundsätze  aufgestellt:
Sind  prostituirte  Personen  auf  Veranlassung  der  Polizei  einer  Krankenanstalt  zugeführt,
so  streitet  die  Vermuthung  dafür,  daß  ein  Akt  der  Armenpflege  nicht  vorliegt,  W.  1.
25;  II.  30;  III.  45;  IV.  39;  V.  58;  VII.  62;  VIII.  74,  83;  X.  80;  XII.  52;  XIV.
70;  XV.  88;  XVI.  95;  XVII.  93;  XX.  103.  Die  Zwangsmaßregel  wird  auch  dadurch
  nicht  beseitigt,  daß  man  die  thatsächlich  zur  Kur  sistirte  Person  einen  Antrag
unterschreiben  läßt,  in  dem  die  Heilung  von  ihr  beantragt  wird,  oder  daß  die  Polizeibehörde
  die  Person  nur  zur  Kur  empfiehlt,  XII.  51;  XV.  88;  XVIII.  77.  Wird  die
Heilung  dagegen,  auch  von  einer  Prostituirten  freiwillig  beantragt,  so  liegt,  Hülfsbedürftigkeit
  vorausgesetzt,  ein  Akt  der  Armenpflege  vor,  auch  wenn  die  Polizeibehörde
die  Heilung  hätte  erzwingen  können,  IV.  37:  V.  55;  VIII.  76,  83,  84;  XI.  69,  71,
74;  XlI.  53;  XIV.  74;  XVIII.  66;  XX.  106;  XXIII.  124.

Als  zu  erstattende  Krankenpflegekosten  sind  ferner  anerkannt:  Die  Kosten  für  Kur
und  Verpflegung  von  Geisteskranken  (auch  von  gemeingefährlichen),  einschließlich  der
zu:  Aufnahme  in  eine  Irrenanstalt  erforderlichen  Untersuchungs=  und  Attestkosten  und
der  Wartungskosten  außerhalb  der  Anstalt,  W.  V.  54;  VI.  35;  VIII.  50,  80;
IX.  61;  Xl.  49,  109;  XVIII.  60;  XIX.  83,  84;  XXVI.  78,  79;  die  Kosten  der
persönlichen  Reinigung  von  Ungeziefer,  XXIV.  144;  XXVI.  88;  die  Kosten  einer
Krätzkur,  II.  84;  III  94;  N.  80;  XII.  78,  81;  X1lI.  102;  XV.  65;  XVII.  88;
XXV.  112;  eines  Klumpfußes,  1I.  6;  Stelzfußes,  VII.  53;  künstlichen  Beines;
XIII.  102;  Bruchbandes,  XIV.  81;  einer  Leibbinde,  XXVII.  48;  die  Kosten  der
angemessenen  Zuziehung  eines  zweiten  Arztes,  VIII.  115;  der  schleunigen  Zuziehung
eines  auswärtigen  Arztes,  X.  71;  XXI.  92;  der  Gewährung  besonders  kräftiger
Nahrung  und  Stärkungsmittel,  XXIII.  90;  XXVII.  51;  die  nothwendigen  Transportkosten
  zum  nächsten  Krankenhaus,  II.  6;  III.  3;  IX.  52;  X.  72;  die  Kosten  des
Transports  einer  auf  dem  Bahnhofe  niedergekommenen  Frau  nach  dem  beschafften
Unterkommen,  XVII.  125;  die  Kosten  der  Benutzung  eines  Krankenwagens  in  großen
Städten,  XIX.  84;  XXVII.  52;  die  Kosten  für  Unterbringung  von  Geistesschwachen,
Blinden,  Taubstummen  in  Anstalten  zum  Zwecke  der  Heilung  2c.,  XVIII.  54;  XIX.  81.

Wenn  eine  Familie  aus  gesundheitspolizeilichen  Gründen  aus  ihrer
Wohnung  exmittirt  und  ihr  vorläufig  Obdach  und  Verpflegung  im  Armenhause  gewährt
  wird,  so  können  die  entstehenden  Kosten  nicht  als  Armenpflegekosten  nach  §  30
zur  Erstattung  liquidirt  werden,  Erk.  18.  Mai  1874  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  245).

Die  Erstattung  der  Kosten  gemäß  §.  30  kann  nicht  verlangt  werden,  wenn  die
Polizeibehörde  Kinder,  um  sie  der  unzureichenden  Zucht  der  Eltern  zu  entziehen,  in
ciner  Besserungsaustalt  unterbringt  und  die  Eltern  die  hieraus  erwachsenen  Kosten  zu
berichtigen  außer  Stande  sind.  Erk.  11.  Juni  1873  (W.  III.  39)  und  XII.  34;
XXIII.  122;  wohl  aber  kann  unter  Umständen,  wenn  eine  Behörde  ein  Kind  aus
polizeilichen  Gründen  der  Erziehung  des  Vaters  entziehen  muß,  und  dadurch  eine
anderweite  Fürsorge  für  dasselbe  nöthig  wird,  Ersatz  der  Kosten  verlangt  werden,
Erk.  18.  Okt.  1873  (W.  III.  50).  (In  casu  hatte  der  Vater  das  Kind  in  unnatürlicher
  Weise  gemißhandelt,  und  überwies  die  Polizeibehörde  dasselbe  in  Folge  defsen
dem  Ortsarmenverbande  zur  Heilung  seiner  Wunden  und  zur  Verpflegung.)  Vergl.
das  denselben  Grundsatz  aussprechende  Erk.  12.  Jan.  1884  (W.  XVI.  91).

Der  Antrag  auf  Kostenerstattung  gemäß  §.  30  ist  unzulässig,  wenn  die  Polzizeibehörde
  beim  Ausbruch  einer  ansteckenden  Krankheit  ein  Haus  absperrt  und  dadurch
        <pb n="364" />
        350  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  30.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  349.

die  Nothwendigkeit  eintritt,  für  die  darin  wohnenden  Personen  aus  Kommunalmitteln
zu  sorgen,  Erk.  26.  Mai  1873  (W.  III.  41),  oder  wenn  ein  Pockenkranker,  nicht
weil  er  hülfsbedürftig  ist,  sondern  lediglich  aus  sanitätspolizeilichen  Gründen,
um  die  Ansteckung  zu  verhüten,  in  ein  Hospital  gebracht  wird,  Erk  1.  Sept.  1873
(W.  III  43)  und  24.  Nov  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.  1874  S.  66);  desgl.,  wenn
eine  erwerbsfähige  Person  lediglich  in  Folge  der  unter  den  Einwohnern  einer  Gemeinde
getroffenen  Uebereinkunft  oder  aus  ähnlichen  Gründen  keine  Wohnung  finden  kann
und  ihr  deshalb  eine  solche  durch  die  kompetente  Behörde  beschafft  werden  muß,  Erk.
13.  und  22.  Sept.  1873  (W.  III.  43  —  48).

Das  Bundesamt  hat  wiederholt  Ansprüche  von  Armenverbänden  zurückgewiesen.
welche  übertrieben  hohe  Miethe  liquidirten,  unter  dem  Vorgeben,  daß  Niemand  die
betreffende,  obdachlos  gewordene  Familie  zu  einem  billigeren  Preise  habe  aufnehmen
wollen.  Die  definitiv  verpflichteten  Armenverbände  können  nicht  darunter  leiden,  wenn
es  an  dem  Orte,  wo  die  vorläufige  Unterstützung  stattfindet,  an  den  zur  Unterbringung
obdachloser  Personen  erforderlichen  Einrichtungen  fehlt,  Erk.  26.  Febr.  1876  (W.
VII.  36).  In  solchen  Fällen  sind  die  durch  Sachverständige  als  angemessen  konstatirten
Wohnungspreise  zu  erstatten,  Erk.  5.  Febr.  1876  (W.  VII.  37).

Die  Kosten  der  Bewachung  einer  Leiche  bis  zum  Eintreffen  des  gerichtlichen
Beerdigungsscheines  bezw.  bis  zur  Entscheidung  der  Gerichtsbehörde  gemäß  §.  157
der  Str.  P.  O.  sind  nicht  Armenpflege=  sondern  Kriminalkosten;  sie  fallen  also  nicht
dem  Orts-  oder  Armenverbande  zur  Last,  Erk.  12.  Dez.  1885  (W.  XVIII.  64).

Zu  den  nach  §.  30  zu  erstattenden  Kosten  gehören  nicht  die  Kosten  der  ärztlichen
Untersuchung,  welche  ein  Armenverband  aufgewendet  hat,  um  sich  die  Gewißheit  zu
verschaffen,  ob  und  in  welcher  Weise  von  ihm  Armenpflege  zu  gewähren  ist,  Erk.
10.  Okt.  und  17.  Dez.  1887  (W.  XX.  93—90).

Nach  §.  1  des  Ausf.  Ges.  ist  für  Hülfsbedürftige  auch  die  Beerdigung  auf
Kosten  des  betr.  Armenverbandes  zu  beschaffen.  Die  Erstattung  von  Begräbnißkosten
  darf  selbst  in  dem  Falle  verlangt  werden,  wenn  der  Verstorbene  bei  Lebzeiten
nicht  hülfsbedürftig  war;  desgl.  von  Begräbnißkosten  todtgeborener  Kinder,  Erk.
18.  Okt.  und  3.  Nov.  1873  (W.  III.  6  und  7).

Das  Bundesamt  hat  bei  Beerdigungen  auch  die  Kosten  für  ein  angemessenes
Leichenhemd  und  für  das  Waschen  der  Leiche  zuerkannt,  nicht  aber  für  Wachen
bei  der  Leiche,  für  das  Glockengeläut  und  für  das  an  die  Kirche  Liquidirte.  Erk.
bei  W.  X.  72  und  vom  17.  März  1888  (W.  XX.  96),  vergl.  Anm.  zu  §.  1  des
Ausf.  Ges.  Ein  Armenverband  kann  für  die  Hergabe  einer  Grabstelle  auf  seinem
eigenen  Kirchhof  eine  Erstattung  nicht  verlangen,  weil  mit  der  Hergabe  keine  Kosten
verbunden  sind,  Erk.  18.  Nov.  1876  (W.  VIII.  54)  und  1.  Okt  1878  (W.  X  79
und  101—103),  Erk.  16.  Febr.  1884  (W.  XVI.  84).  Wobl  aber  für  eine  Grabstelle,
welche  die  betreffende  Kirchengemeinde,  in  Ermangelung  eines  Gemeindekirchhofes  hergegeben
  hat,  Erk.  26.  März  1881  (W  XIII.  103)  und  20.  Mai  1882  (W.  XIV.  66).

Zu  den  Begräbnißkosten  gehören  auch  die  behufs  Feststellung  des  Todes  nothwendig
  aufgewendeten  Kosten,  Erk.  20.  Juni  1885  (W.  XVII.  118).

Die  Begräbnißkosten  von  Personen,  welche  im  Gefängnisse  sterben,
fallen  dem  Armenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes  zur  Last,  Erk.  30.  Mai  1874
(W.  IV.  40).  Die  Gefängnißdirektionen  haben  bei  Todesfällen  der  in  Rede  stehenden
Art  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  in  welchem  das  Gefängniß  liegt,  behufs  Beerdigung
des  verstorbenen  Inhaftaten  zu  requiriren,  sofern  nicht  etwa  den  Angehörigen  desselben
der  Leichnam  ausgeantwortet  oder  die  Beerdigung  aus  den  in  der  Verwahrung  der
Gefängnißverwaltung  befindlichen  Vermögenstheilen  des  Verstorbenen  bestritten  werden
kann.  Die  Direktionen  haben  nach  Möglichkeit  für  Verminderung  der  Kosten,
namentlich  durch  Beschaffung  billiger  Särge  und  Hergabe  der  Anstaltskirchhöfe,  wo
solche  vorhanden  sind,  zu  sorgen  und  der  Ortsbehörde  die  von  dem  Verstorbenen
hinterlassenen  Vermögensstücke  als  Beihülfe  zur  Deckung  der  Kosten  auszuantworten,
Res.  25.  Nov.  1874  (M.  Bl.  1875  S.  8).

Die  durch  Maßregeln  zur  Rettung  aus  Lebensgefahr  verursachten  Kosten
sind  keine  Armenpflegekosten,  ebensowenig  die  Kosten,  welche  veranlaßt  werden,  um
Eltern,  welche  ihre  Kinder  verlassen  haben,  im  Zwangswege  zurückzuschaffen,  Erk.
30  April  und  3.  Okt.  1875  (W.  VI.  37,  38).  Die  Kosten  von  Wiederbelebungs-
        <pb n="365" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  30.  351

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  350.

versuchen  sind,  wenn  letztere  von  Erfolg  waren,  als  Armenpflegekosten,  andernfalls
als  nothwendige  Aufwendungen  zum  Zwecke  der  Beerdigung  ebenso  zu  erstatten  wie
die  Kosten  des  Begräbnisses,  Erk.  5.  Mai  1877  (W.  IX.  48).

Die  Gewährung  von  Schulunterricht  gehört  nicht  zu  der  dem  Hülfsbedürftigen
vorbebaltlich  des  Erstattungsanspruches  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterhaltung,  und
aus  dem  Ges.  8.  März  1871  ist  ein  Recht,  von  dem  betreffenden  Armenverbande
Erstattung  von  Schulgeld  zu  fordern,  nicht  zu  entnehmen,  Erk.  15.  Okt.  1872
(W.  kISae  gilt  von  der  Anschaffung  von  Schulbüchern,  Erk.  8.  Nov.  1879
W.  XI.  48).
2ls  nothwendige  Aufwendungen  der  Armenpflege  sind  anerkannt:  die  Kosten  für
Konfirmationsanzüge,  Erk.  19.  und  26.  April  1879  (W.  XI.  47),  Anzüge  für
Lehrlinge  bei  Beendigung  ihrer  Lehrzeit,  Erk.  9.  Jan.  1886  (W.  XVIII.  56),  und
Anstaltskleidung  in  einem  Weaisenhause,  XXI.  86;  XXVII.  47;  sofern  das  betr.
Kind  sowieso  einen  Anzug  nöthig  hatte,  oder  der  Lehrling  aus  Anlaß  der  Beendigung
der  Lehrzeit  einen  Anzug  geliefert  erhielt,  in  anderen  Fällen  nicht.  Wegen  Verabsolgung
  von  Stiefeln  an  entlassene  Gefangene,  Erk.  3.  Okt.  1885  (W.  XVIII.  61).

Reisekosten  dürfen  gegen  den  betreffenden  Armenverband  nur  dann  liquidirt
werden,  wenn  z.  B.  die  Heilung  eines  Hülfebedürftigen  am  Aufenthaltsorte  unmöglich
und  die  erforderliche  Pflege  nur  durch  Versetzung  an  einen  anderen  Ort  zu  beschaffen
ist,  Erk.  12.  Nov.  und  3.  Dez.  1872  (W.  I.  6,  II.  4)  vom  8.  Sept.  1873
(W.  III.  3).  Der  Anspruch  auf  Erstattung  von  Reisegeld,  das  einer  arbeitssähi
  gen  Person  gewährt  wird,  z.  B.  zur  Fortsetzung  der  Reise,  ist  unzulässig,  Erk.
17.  Nov.  1873  (W.  III.  5).  Vergl.  W.  V.  36;  VIII.  56;  IX.  51,  53;  XXIV.  83;
XXVI.  76,  sofern  durch  dessen  Gewährung  nicht  thatsächlich  der  Hülfsbedürftigkeit  am
schnellsten  und  billigsten  abgeholfen  wird,  XXII.  149;  XXIII.  89.

Die  Kosten  der  Kur  von  Militärpflichtigen,  welche  durch  die  Militärbehörde
angeordnet  wird,  um  das  der  Einstellung  in  den  Militärdienst  entgegenstehende
Hinderniß  zu  beseitigen,  sind  nicht  Armenpflegekosten  und  der  betreffende  Armenverband
nicht  zu  ihrer  Erstattung  verpflichtet,  Erk.  31.  Mai  1879  (W.  Xl.  64).  Der  Rechtsweg
  ist  unzulässig  über  die  Verpflichtung  der  Gemeinden,  die  ausgehobenen  Rekruten
mit  Bekleidungsgegenständen  zu  versehen,  Erk.  14.  Juli  1866  (M.  Bl.  S.  190).
Kranke  Polizeigefangene  sind  auf  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung,  kranke
Gerichtsgefangene  auf  Kosten  der  Justizverwaltung  mit  der  erforderlichen  Krankenpflege
zu  versehen,  Erk.  5.  Sept.  1874  und  16.  Jan.  1875  (W.  V.  62).  (In  casau  hatte
die  Polizeibehörde  der  Armenverwaltung  Gefangene  mit  dem  Ersuchen  übergeben,  sie
ihr  nach  erfolgter  Heilung  wieder  zur  Disposition  zu  stellen.  Das  Bundesamt  nahm
an,  daß  unter  diesen  Umständen  die  durch  die  Heilung  und  Verpflegung  entstandenen
Kosten  lediglich  dem  Polizeifonds  zur  Last  zu  legen  seien.)  Vergl.  Erk  19.  April  1879
(W.  XI.  66),  16.  Sept.  1876  (W.  VII.  61)  und  6.  April  1878  (W.  X.  74).  (In
casu  erkannte  das  Bundesamt  den  Grundsatz  an,  daß  der  Eintritt  der  Armenpflege
nicht  als  vorhanden  angenommen  werden  kann,  so  lange  einem  Gefangenen  nicht
wirklich  die  Freiheit  gegeben  ist,  und  so  lange  er  vielmehr  zur  Disposition  des  Gerichts
steht,  welches  ihn  der  Polizeibehörde  mit  dem  ausdrücklichen  Ersuchen  übergiebt,  auf
ihn  achten  zu  lassen,  damit  er  nicht  entweiche  und  ihn  nach  beendeter  Kur  an  die
Gefängniß-Inspektion  wieder  abliefern  zu  lassen.)  Vergl.  Justiz-Min.  E.  28.  Dez.
1881  (M.  Bl.  1882  S.  254),  die  Erk.  bei  W.  XIII.  73  ff.;  XIV.  74  und  XV.
77—85  und  Erk.  15.  Nov.  1883  (E.  Civ.  B.  10  S.  230).  Ferner  die  Erk.
19.  April  und  14.  Juni  1884  (W.  XVI.  100—105)  und  W.  XVII.  87  ff.;  XVIII.
73—78;  XIX.  87,  92;  XX.  100;  XXl.  110;  XXII.  93,  95,  100;  XXIV.  104.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Gericht  einen  erkrankten  Untersuchungsgefangenen
  der  Ortsbehörde  übergiebt  und  dabei  die  Untersuchungshaft  aufhebt,  die
Ortsbehörde  aber  ersucht,  von  der  Wiederherstellung  des  Gefangenen  Anzeige  zu  machen
und  gleichzeitig  beschließt,  gegen  die  betreffende  Person  nach  ihrer  Entlassung  aus  der
Krankenpflege  mit  der  Untersuchung  fortzufahren,  Erk.  5.  Mai  1877  (W.  IX.  57).

Wenn  Personen,  welche  zu  Gefängnißstrafe  oder  Korrektionshaft  verurtheilt
sind  (5.  362  des  Str.  G.  B.),  nach  der  Entlassung  aus  dem  Gefängnisse  und  vor
der  Abführung  in  die  Korrektionshaft  Krankheitshalber  in  Kur  und  Pflege  genommen
werden,  so  ist  nach  Maßgabe  der  (in  Abschnitt  VIII.  bei  §.  362  des  Str.  G.  B.
allegirten)  Res.  8.  Nov.  1878,  8.  Juli  1883  und  17.  März  1885  zu  verfahren.
        <pb n="366" />
        352  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  30.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  3851.

Wenn  die  Strafvollstreckung  ausgesetzt  oder  wenn  ein  Strafgefangener  beurlaubt
wird,  so  fallen  die  Kosten  der  Kur  und  Verpflegung  desselben  während  der  Straf.
aussetzung  resp.  Beurlaubung  nicht  der  Gefängnißverwaltung,  sondern  dem  betreffenden
Armenverbande  zur  Last,  Erk.  10.  April  1880  (W.  XII.  48).

Wenn  ein  Armenverband  auf  erhobene  Beschwerde  durch  die  vorgesetzte
Behörde  genöthigt  wird,  Armenpflege  zu  leisten,  so  ist  zwar  die  desfalsige
Anordnung  für  die  Entscheidung  der  Spruchbehörde  in  Armensachen  nicht  unbedingr
maßgebend.  Indessen  kann  das  Bestreiten  der  Hülfsbedürftigkeit  Seitens  des  in
Anspruch  genommenen  Armenverbandes  nur  dann  Beachtung  finden,  wenn  der  Beweis
  geliefert  wird,  daß  die  Anordnung  der  Armenpflege  von  vornherein  auf  unrichtigen
  thatsächlichen  Voraussetzungen  beruhte  oder  doch  wenigstens  in  der  Zwischenzeit
  die  Lage  des  Unterstützten  eine  Aenderung  erlitten  hat,  welche  die  angeordnete
Unterstützung  überflüssig  macht,  Erk.  23.  Juni  1877  (W.  IX.  29).

Die  Anerkennung  der  Hülfsbedürstigkeit  Seitens  der  Aufsichtsbehörde  stellt  die
Nothwendigkeit  der  öffentlichen  Unterstützung  keineswegs  unwiderruflich  fest  und  hat
auch  als  Beweismittel  nur  insofern  Werth,  als  sie  auf  gründlicher  Erörterung  der
Sachlage  beruht.  Daraus  folgt,  daß  dem  für  den  Ersatz  in  Anspruch  genommenen
Armenverbande  niemals  der  Gegenbeweis  abgeschnitten  ist,  und  daß  demselben  eine
irrthümliche  Auffassung  der  die  Armenpflege  anordnenden  Aussichtsbehörde  nicht  präjudizirt,
  Erk.  27.  Febr.  1875  (W.  V.  39).  Vergl.  Erk.  25.  Rov.  1879  (W.  XI.  41),
10.  April  und  19.  Juni  1880  (W.  XII.  32  und  33).

Der  §.  28  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  unterstützte  Kranke  nicht  auf  Veranstaltung
  des  Armenverbandes,  sondern  wegen  Dringlichkeit  der  Sachlage,  unmittelbar
  auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehörde  in  die  betreffende  Krankenanstalt  aufgenommen
worden  ist,  Erk.  2.  März  und  25.  Mai  1878  (W.  X.  61—66).  Vergl.  W.  XI.  56,
betr.  die  Berliner  Charité.

Bei  der  Aufnahme  in  eine  öffentliche  Krankenaustalt  kommt  Alles
darauf  an,  ob  die  betreffende  Person  thatsächlich  öffentlicher  Unterstützung  bedurfte.
Der  Anspruch  an  den  definitiv  verpflichteten  Armenverband  wird  also  nicht  dadurch
ausgeschlossen,  daß  die  betreffende  Person  nicht  förmlich  die  Unterstützung  aus  Armenmitteln
  nachgesucht  oder  daß  sie  sogar  Zahlung  zu  leisten  versprochen  hatte,  Erk.
11.  Sept.  1875  (W.  VI.  29).  6  ·

Rückständige  Kost-  und  Pflegegelder  für  eine  in  Privatpflege  befindlich
gewesene  Person  begründen  keinen  gemäß  §.  28  zu  verfolgenden  Anspruch,  Erk.
13.  Nov.  1875  (W.  VII.  54).  Die  Berichtigung  rückständiger  Alimente  ist
nicht  als  ein  Akt  der  Armenpflege  zu  betrachten,  Erk.  20.  Juni  1874  (W.  IV.  35).
Vergl.  W.  XVI.  26,  70;  XVII.  29;  XXIII.  117.

Kreditirte  uneinziehbare  Kurkosten  können  nicht  ohne  Weiteres  nachträglich
als  Armenpflegekosten  eingeklagt  werden,  insbesondere  nicht,  wenn  die  Verpflegung  oder
Kur  ohne  Zuthun  des  betreffenden  Armenverbandes  erfolgt  ist  und  also  ein  Akt  der
Armenupflege  nicht  vorliegt,  W  VI.  28—33;  VII.  34  und  IX.  37—  43;  ebensowenig
rückständige  Miethe,  außer  in  dem  Falle,  wenn  nur  durch  die  Zahlung  der
Miethe  die  einem  Hülfsbedürftigen  drohende  Obdachlosigkeit  abgewendet  werden  konnte,
W.  IX.  43  und  44;  XVII.  84  und  XVIII.  62;  XXIII.  118,  119;  desgl.  wenn
es  sich  darum  handelt,  die  Freigabe  der  vom  Vermiether  zurückbehaltenen  unentbehrlichen
  Betten  einer  hülfsbedürftigen  Familie  zu  bewirken,  Erk.  7.  Nov.  1885
(W.  XVIII.  63);  endlich  wenn  der  Armenverband  im  Voraus  sich  zur  Bezahlung
verpflichtet  hatte,  XVI.  70.  *

Aerzte  sind  nicht  berechtigt,  Gebühren,  welche  uneinziehbar  geworden,  vom
Armenverbande  zu  beanspruchen,  Erk.  5.  Mai  1879  (W.  Xl.  58).

Der  Anspruch  auf  Erstattung  ist  begründet,  wenn  der  betreffende  Armenverband
den  Arzt  und  die  Hebamme  unter  Garantie  ihrer  Honorirung  ein  für  allemal  zur
Hülfeleistung  an  Arme  ermächtigt  und  wenn  er  die  entstandenen  Gebühren  gegen  den
Armenverband  einklagt,  Erk.  24.  Nov.  1883  (W.  XVI.  75);  XVIII.  109;  XXIII.
92.  Nicht  aber,  wenn  eine  Person  unter  Kreditirung  der  Pflegekosten  in  eine  Krankenanstalt
  auf  eigenen  Antrag,  nicht  auf  Anordnung  der  Behörde,  aufgenommen  wird
und  wenn  sich  dann  die  Kurkosten  als  uneinziehbar  erweisen,  Erk.  17.  Nov.  1833
(W.  XVI.  76).
        <pb n="367" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  30.  353

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz  hat,  der  Ortsarmenverband
  0  seines  Unterstützungswohnsitzes;

b)  (in  der  Fassung  des  Art.  1  III.  Ges.  12.  März  1894),  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz
  des  Unterstützten  nicht  zu  ermitteln  ist:),  derjenige

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  332.

Dem  Armenverband,  welcher  auf  Grund  des  §.  28  vorläufige  Unterstützung  geleistet
  hat,  sind  alle  nothwendigen  Kosten,  welche  ihm  durch  den  Unterstützungsfall
erwachsen,  zu  ersetzen,  und  da  die  Anmeldung  des  Pflegefalles  in  zahlreichen  Fällen
nicht  ohne  vorherige  Ermittelung  der  Ortsangehörigkeit,  beziehungsweise  nicht  ohne
vorherige  Feststellung  des  Mangels  eines  Unterstützungswohnsitzes  auf  dem  Wege  der
Korrespondenz  mit  auswärtigen  Behörden  zu  bewerkstelligen  ist,  so  sind  alle  diese  Aufwendungen
  an  Porto  2c.  zu  ersetzen,  Erk.  27.  März  und  18.  Sept.  1875  (W.  vVI.
101—  104).

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  nach  erfolgter  Zahlungsaufforderung
  regelt  sich  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  des  Landes,  dem  der  verklagte
Armewwerband  angehört,  Erk.  30.  Juni  1877  (W.  IX.  78)  und  13.  Dez.  1884
(W.  XVII.  98).

Leistung  der  Armenpflege  durch  Gutspächter  in  Vertretung  des  Guts-Armenverbandes
  und  inwieweit  letzterer  für  solche  Leistungen  Ersatz  beanspruchen  kann,  vergl.
Erk.  3.  April  und  29.  Mai  1875  (W.  VI.  33).

Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  kann  dem  definitiv  verpflichteten  gegenüber
  auch  Befreiung  von  übernommenen  Verpflichtungen  (z.  B.  von  einer  Miethssorderung)
  beanspruchen,  Erk.  26.  Febr.  1876  (W.  VII.  40).

Leistungen  auf  Grund  eines  Dienstvertrages  sind  keine  Armenpflegekosten,  W.  XVI.
87;  XX.  80,  82;  XXlI.  81.

1)  Nach  §.  62  ist  der  Armenverband,  welcher  einen  Hülfsbedürftigen  im  Wege
der  öffentlichen  Armenpflege  unterstützt  hat,  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  von  dem
privatrechtlich  Verpflichteten  Ersatz  zu  verlangen;  er  darf  unbedingt  den  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1870  verpflichteten  Armenverband  in  Anspruch
nehmen  und  dieser  ist  nicht  berechtigt,  ihn  an  den  Privatverpflichteten  (Vater,  Ehemann,
  Dienstherrn  rc.)  zu  verweisen.  Vergl.  Erk.  26.  Nov.  1872  (W.  I.  23).  Ebenso
wenig  kann  die  Klage  des  Armenverbandes,  welcher  eine  augenblicklich  nothwendige
Unterstützung  verabfolgt  hat,  nur  deshalb  abgewiesen  werden,  weil  der  Unterstützte
Vermögen  besitze,  Erk.  18.  Mai  1874  (C.  Bl.  d.  D  R  S.  243).

Die  von  ihrem  Ehemann  verlassene  Ehefrau  N.  fiel  in  Hohenstein  der  öffentlichen
  Fürsorge  anheim.  Hohenstein  klagte  auf  Uebernahme  der  Fürsorge  gegen  Manchenguth,
  wo  der  Ehemann  JN.  sich  aufhielt  und  den  Unterstützungswohnsitz  hatte.
Manchenguth  wendete  ein:  der  N.  sei  rüstig  und  wohl  im  Stande,  seine  Frau  zu
unterhalten;  die  letztere  sei  also  nicht  als  hülfsbedürftig  anzusehen.  Das  Bundesamt
  verwarf  diesen  Einwand  durch  Erk.  1.  Febr.  1873,  weil  Kläger  nach  §§.  30
und  31  unbedingt  berechtigt  sei,  von  dem  Beklagten,  als  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes,
  Uebernahme  der  Armenpflege  und  Erstattung  der  aufgewendeten
Pflegekosten  zu  verlangen  —  es  bleibe  dem  Verklagten  überlassen,  den  Ehemann  J.
zur  Erfüllung  seiner  Pflichten  anzuhalten,  W.  II.  22.

In  gleichem  Sinne  wurde  erkannt,  als  für  die  Kinder  eines  angeblich  bemittelten
  Vaters,  resp.  für  einen  Dienstkuecht  die  öffentliche  Fürsorge  nöthig  geworden
  war.  In  beiden  Fällen  führte  das  Bundesamt  aus,  daß  der  verklagte  Armenverband
  den  klagenden  Armenverband  nicht  an  den  Vater  resp.  Dienstherrn  verweisen
dürfe;  diese  beiden  seien  nur  Privatverpflichtete,  W.  II.  23—  25.  Desgl.  wurde
der  Einwand  verworfen,  daß  zunächst  die  Krankenkasse,  welcher  die  verpflegte
Person  angehörte,  resp.  der  Dienstherr  zur  Tragung  der  Kosten  heranzuziehen  sei,  Erk.
19.  Mai  und  27.  Okt.  1873  (W.  III.  63).

Ist  der  verpflichtete  Orts-Armenverband  inzwischen  einem  größeren  Orts-Armenverbande
  einverleibt,  so  richtet  sich  der  Anspruch  gegen  diesen;  ist  er  in  mehrere  zerlegt,
  gegen  alle,  W.  XV.  92.  Vergl.  W.  XXII.  99;  XXIII.  133;  XXIV.  S.

*)  Es  genügt,  daß  die  für  die  Lage  des  Falles  geeigneten  Erhebungen  angestellt
sind,  ein  öffentlicher  Aufruf  gehört  nicht  immer  dahin,  W.  XXVII.  95.  Die  Person
des  erstattungspflichtigen  Land-Armenverbandes  ergiebt  sich  mit  dem  Eintritt  der
Hülfsbedürftigkeit,  XXVII.  79,  80.

Illing-Kautz,  Hanrbuch  I,  7.  ufl.  23
        <pb n="368" />
        364  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  30.

Land-Armenverband,  in  dessen  Bezirk  er  sich  beim  Eintritte  ")  der
Hülfsbedürftigkeit  befand,  oder  falls  er  im  hülfsbedürftigen  Zustande

1)  Beim  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit,  d.  h.  beim  Eintritt  des  Zeitpunktes,
  wo  die  Hülfsbedürftigkeit  im  armenrechtlichen  Sinne  in  einer  den
Organen  der  öffentlichen  Armenpflege  (wenn  auch  nur  einem  Organe  des  Land-Armenverbandes,
  W.  XXI.  123;  XXII.  126,  129;  XXVI.  96)  erkennbaren  Weise
hervorgetreten,  wo  die  öffentliche  Unterstützung  in  Anspruch  genommen  worden  ist,
W.  XVIII.  87  ff.;  XIX.  108;  XXI.  126;  XXII.  128,  129;  XXIV.  135.

Die  Pflicht  zur  vorläufigen  Fürsorge  liegt  jedoch  gemäß  §.  28  niemals  einem
Land-Armenverbande  sondern  stets  einem  Orts-Armenverbande  ob,  W.  XVI.  129.

Der  Annahme,  daß  die  Hülfsbedürftigkeit  bereits  früher  im  Bezirke  eines  anderen
Land-Armenverbandes  hervorgetreten  sei,  steht  nicht  entgegen,  daß  die  dort  entstandenen
Armenpflegekosten  dem  Armenverbande  von  einer  Krankenkafse  im  vollen  Betrage
ersetzt  worden  sind,  W.  XXIV.  134.

Es  kommt  lediglich  auf  den  Aufenthaltsort  des  unmittelbar  Unterstützten  an;
es  wurde  demzufolge  der  Land-Armenverband  S.,  innerhalb  dessen  das  uneheliche  Kind
der  N.  hülfsbedürftig  geworden  war,  mit  seiner  Klage  gegen  den  Land-Armenverband  G.,
wo  die  Mutter  sich  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Hülfsbedürftigkeit  ihres  Kindes  aufhielt,
durch  Erk.  31.  März  1873  abgewiesen  (W.  II.  70  und  71).  In  gleichem  Sinne
wurde  erkannt  unterm  19.  Mai  und  18.  Okt.  1873  (W.  III.  79—81),  sowie  unterm
6.  Okt.  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  337).  #  #

Im  Falle  der  Unterstützung  von  Angehörigen  eines  Landarmen  ist  nicht  der
Aufenthalt  des  mittelbar  unterstützten  Familienhauptes,  sondern  der  Aufenthalt  des
direkt  unterstützten  Familiengliedes  beim  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  nach  §.  30
lit.  b.  für  die  Bestimmung  des  fürsorgepflichtigen  Land-Armenverbandes  maßgebend,
W.  V.  89;  XXIV.  138;  XXVII.  80.

Tritt  demnächst  auch  die  Nothwendigkeit  der  Unterstützung  des  Familienhauptes
hervor,  ohne  daß  inzwischen  die  Unterstützung  des  Familiengliedes  hat  eingestellt  zu
werden  brauchen,  so  ist  auch  die  Unterstützung  des  Familienhauptes  von  demjenigen
Land-Armenverbande  zu  übernehmen,  welcher  schon  bisher  ein  Mitglied  der  Familie
und  in  dessen  Person  mittelbar  das  Familienhaupt  selbst  unterstützt  hat,  Erk.  12.  Mai,
24.  Nov.  und  9.  Juni  1877  (W.  IX.  98—101  u.  136),  vom  8.  Nov.  u.  22.  Febr.
1879  (W.  XI.  92—956)  und  26.  Febr.  1887  (W.  XIX.  115).

Die  einer  selbständigen  Ehefrau  (§.  17  des  Ges.),  bezw.  den  ihr  folgenden  Kindern
  gewährte  Unterstützung  gilt  dagegen  nicht  als  dem  Manne  gewährt.  Die  Hülfsbedürftigkeit
  des  Mannes  bildet  einen  neuen  Pflegefall,  XXVI.  31  f.;  XXVII.  100.
Abweichend  früher  XII.  61;  XIII.  30;  XXI.  32.

Nach  §.  30  lit.  b.  erlischt  die  Fürsorgepflicht  des  Land-Armenverbandes,  in  dessen
Bezirk  das  Unterstützungsbedürfniß  hervorgetreten  ist,  nicht  eher,  als  mit  dem  Aufhören
  desselben,  Erk.  29.  Juni  1874  (W.  IV.  57).  (In  casu  waren  die  landarmen
Eheleute  N.  auf  Kosten  des  zu  ihrer  Unterstützung  verpflichteten  Land-Armenverbandes
des  Kreises  Pr.  Eylau  in  der  Land-Armenanstalt  zu  Tapiau  verpflegt  worden.  Auf
ihren  Antrag  von  dort  am  19.  Oktober  1871  entlassen,  trieben  sie  sich  umher,  indem
sie  ihren  nothwendigen  Lebensunterhalt  erwiesenermaßen  nur  durch  Betteln  gewannen
und  fielen  im  Juli  1872  zu  Langendorf  im  Bezirke  des  Land-Armenverbandes  des
Kreises  Friedland  wiederum  der  öffentlichen  Armenpflege  anheim.  Der  Land-Armenverband
  Pr.  Eylau  wurde  zur  Tragung  der  Kosten  verurtheilt.)  Vergl.  W.  XIII.
9#  ff.;  XIX.  110;  XX.  119.

Das  Bundesamt  reformirte  durch  Erk.  30.  März  1874  (W.  IV.  55)  eine  Entscheidung,
  welche  davon  ausging,  daß  die  Unterbrechung  der  Armenpflege  zugleich
eine  Unterbrechung  der  Hülfsbedürftigkeit  zur  Folge  gehabt  habe  und  daraus  das
Erlöschen  der  Fürsorgepflicht  des  Land-Armenverbaudes  ableitete.  (In  casu  hatie  der
bis  zum  13.  Jan.  auf  Kosten  des  Land-Armenverbandes  verpflegte  Knabe  N.  sich  vom
13.  bis  26.  Jan.  bettelnd  umhergetrieben,  ohne  die  öffentliche  Unterstützung  in  Anspruch
zu  nehmen.  Es  fragte  sich,  ob  diese  Unterbrechung  der  Armenpflege,  als  er  am
26.  Jan.  der  öffentlichen  Armenpflege  wieder  anheim  fiel,  als  Unterbrechung  der
Hülfsbedürftigkeit  anzusehen  sei.  Die  Frage  wurde  verneint,  da  feststand,  daß  der
Knabe  N.  während  jener  Zeit  vom  13.  bis  26.  Jan.  vermöge  seiner  Erwerbsunfähigkeit
ebenso  auf  öffentliche  Unterstützung  angewiesen  war,  wie  vorher.)  Vergl.  W.  XVII.
114;  XIX.  112;  XXI.  133;  XXII.  137;  XXVII.  72.
        <pb n="369" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  30.  355

aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  entlassen  wurde,
derjenige  Land-Armenverband,  aus  welchem  seine  Einlieferung  )  in  die
Anstalt  erfolgt  ist.

(Art.  1,  III.  Ges.  12.  März  1894.)  Der  Beweis,  dass  ein  Unterstützungswohnsitz
  des  Unterstützten  nicht  zu  ermitteln  gewesen  ist,  gilt  schon  dann
als  erbracht,  wenn  der  die  Erstattung  fordernde  Armenverband  dargelegt  hat,
dass  er  alle  diejenigen  Erhebungen  vorgenommen  hat,  welche  nach  Lage  der
Verhältnisse  als  geeignet  zur  Ermittelung  eines  Unterstützungswohnsitzes  an- 



Zu  Anmerkung  1  auf  S.  354.

Gleichwohl  ist  die  Frage,  ob  nicht  ein  neuer  Armenpflegefall  vorliegt,  nach  den
thatsächlichen  Verhältnissen  zu  beurtheilen.  Ein  neuer  Pflegefall  liegt  vor,  wenn  der
Unterstützte  von  dazu  besähigten  Verwandten  längere  Zeit  Unterhalt  empfangen  hat,
XVIII.  89;  XXIII.  146;  wenn  die  Armenpflege  durch  Privatwohlthätigkeit  unnöthig
wurde,  XXIII.  143;  wenn  der  Unterstützte  in  den  Besitz  von  Geld  kam  und  sich
daraus  längere  Zeit  unterhalten  konnte,  VIII.  98;  XXIII.  147;  wenn  er  zum  Unterhalte
  ausreichende  Arbeit  für  einige  Zeit  gefunden  hat,  XII.  58;  XXIII.  149;  ferner
stets,  wenn  der  Landarme  zur  Verbüßung  einer  Freiheitsstrafe  oder  Korrektionshaft
eingezogen,  oder  in  Untersuchungs=  oder  Polizeihaft  genommen  wurde,  XX.  125;
XXV.  106;  XXVI  99;  XXVII.  101;  dagegen  niemals,  wenn  er  sich  den  Unterhalt,
wenn  auch  längere  Zeit  hindurch,  durch  Betteln,  kleine  Geschenke,  Aufsuchen  von  Verpflegungsstationen
  u.  s.  w.  gefristet  hat,  XVI.  117;  XX.  124;  XXII.  136,  138;
XXIII.  140ff.;  wenn  er  kurze  Zeit,  aber  vergebens,  versucht,  sich  durch  eigene  Arbeit
zu  erhalten,  XXIV.  132;  XXV.  105  u.  s.  w.

1)  Derselbe  Grundsatz  kommt  zur  Anwendung,  wenn  der  Gefangene  in  der  Strafanstalt
  stirbt,  Erk.  22.  Sept.  1883  (W.  XV.  103).

Als  Land--Armenverband,  aus  welchem  die  Einlieferung  in  eine
Straf-,  Kranken=  2c.  Anstalt  erfolgt  ist  (8§.  30  lit.  b),  kann  nur  derjenige
Land-Armenverband  verstanden  werden,  in  welchem  sich  der  Landarme  befand,  als  oiejenigen
  Akte  ihren  Anfang  nahmen,  bezw.  an  ihm  in  Vollzug  gesetzt  wurden,
welche  seine  Einlieferung  zur  Folge  hatten,  Erk.  2.  Nov.  1877  (W.  X.  96).  (In
casu  wurde  der  N.  in  Folge  steckbrieflicher  Verfolgung  des  Staatsanwalts  zu  Mohrungen,
  im  Kreise  (Landarmenbezirke)  Osterode  festgenommen  und  in  die,  diesem
Kreise  angehörigen  Gefängnisse  zu  Gilgenburg  und  Osterode  abgeliefert,  dann  in  das
Gefängniß  zu  Mohrungen  (Landarmenbezirk  gleichen  Namens)  gebracht  und  endlich,
zur  Verbüßung  der  gegen  ihn  erkannten  Strafe  in  die  Strafanstalt  zu  Braunsberg
gebracht.  Aus  letzterer  wurde  er  später  in  hülfsbedürftigem  Zustande  entlassen.  Das
Bundesamt  legte  die  Kosten  dem  Land-Armenverband  Osterode  auf.)  Vergl.  W.
XVI.  131;  XXVI.  101.

Die  unverehelichte  landarme  Marie  N.  wurde  aus  Naudwarrischken  (Landarmenbezirk
  Tilsit)  in  das  Gerichtsgefängniß  zu  Ragnit  (Landarmenbezirk  gleichen  Namens)
eingeliefert  und  dort  von  einem  Kinde  entbunden.  Als  dieses  starb  und  auf  Verlangen
  des  Gerichtes  in  Ragnit  beerdigt  worden  war,  erkannte  das  Bundesamt  unterm
13.  Okt.  1877  (W.  IX.  102),  daß  da  das  Kind  nicht  aus  einem  andern  Bezirk  in
das  Gefängniß  eingeliefert  sei,  der  Land-Armenverband  Ragnit  die  Kosten  der  Beerdigung
  zu  tragen  habe.  Dasselbe  gilt  von  einem  Kinde,  das  mit  der  verhafteten
Mutter  in  eine  Strafanstalt  gebracht,  von  letzterer  alsbald  getrennt  und  aus  der  Anstalt,
  als  dahin  nicht  gehörig,  wieder  entfernt  worden  war,  XX.  137;  XX  II.  87,
143.  Dagegen  muß  der  Land-Armenverband,  aus  dem  die  Einlieferung  erfolgt  war,
mit  der  hülfsbedürftig  entlassenen  Gefangenen,  auch  das  von  ihr  nach  der  Entlassung
geborene  Kind  übernehmen,  XX.  135.

Die  Hülfsbedürftigkeit  muß  bei  der  Entlassung  aus  der  Anstalt  in  einer  für
die  zurmenbehüre  des  Entlassungsortes  erkennbaren  Weise  hervorgetreten  sein,  W.
XVIII.  93.

Die  Bestimmung  des  §.  30  lit.  b  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die  betreffende
  Person  freiwillig  in  die  Krankenanstalt  eingetreten  war  —  die  Anwendung
des  §.  30  lit.  b  setzt  eine  Einlieferung  voraus,  Erk.  25.  Sept.  1874  (W.  VI.  59)
und  4.  Sept.  1880  (W.  XII.  53).  Wohl  aber  ist  als  Einlieferung  anzusehen  die
Ueberführung  in  eine  solche  Anstalt  durch  Verwandte  oder  eine  Betriebs-Krankenkasse,
VII.  87;  XX.  133.

23*
        <pb n="370" />
        556  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  30.

zuscehen  waren.  Wird  nach  der  Erstattung  ein  Unterstützungswohnsitz  des
Unterstützten  nachträglich  ermittelt,  so  ist  der  Armenverband,  welcher  die
Erstattung  vorgenommen  hat,  berechtigt,  von  dem  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes
  für  die  gewährte  Unterstützung  und  für  die  durch  nachträgliche
  Ermittelungen  entstandenen  Kosten  Ersatz  zu  beanspruchen.

Die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  )  richtet  sich  nach  den  am  Orte  der
stattgehabten  Unterstützung  über  das  Maß  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
  geltenden  Grundsätzen?),  ohne  daß  dabei  die  allgemeinen  Verwaltungskosten
  3)  der  Armenanstalten:),  sowie  besondere  Gebühren  für  die  Hülfsleistung
  fest  remunerirter  )  Armenärzte  in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen.

)  Im  Falle  des  §.  30  können  nur  die  bereits  entstandenen  Kosten  eingeklage
werden.  Die  Verurtheilung  zur  Erstattung  der  fernerhin  entstehenden  Kosten  kann
nicht  im  Voraus  auf  eine  bestimmte  Summe  gerichtet  werden,  da  sich  das  Bedürfniß
sowohl  erhöhen  als  auch  verringern  kann,  und  der  Verklagte  nach  §§.  31,  32  die  Ueberführung
  zu  verlangen  befugt  ist,  Erk.  8.  März,  19.  April  und  14.  Juni  1879
(W.  XI.  96—98).

Condictio  indebiti  wegen  des  angeblich  aus  Irrthum  Gezahlten,  vergl.
Erk.  16.  Okt.  1886  und  5.  Febr  1887  (W.  XIX.  85  und  166).  Der  Bezirksausschuß
  ist  zuständig  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden,
wenn  es  sich  um  die  Rückzahlung  von  Armenpflegekosten  auf  Grund  irrthümlich  geleisteter
  Zahlungen  handelt,  Erk.  9.  Juni  1888  (W.  XX.  149).  Vergl.  Erk.  9.  Mai
und  13.  Juni  1885  (W.  XVII.  200  ff.);  XXI  101;  XXII.  82;  XXIII.  112.

Landesgesetzliche  Vorschristen,  durch  die  gewisse  Zweige  der  Armenpflege  größeren
Verbänden  übertragen  werden,  berühren  die  reichsgesetzlich  geordnete  Erstattungs-  und
Uebernahmepflicht  der  Armenverbände  nicht,  W.  XXIII.  32.

*:)  Maßgebend  sind  die  Berhältnisse  am  Orte  der  vorläufigen  Unterstützung,  W.
XXV.  129;  XXVI.  104.  Diese  Bestimmung  überhebt  aber  den  vorläufig  unterstützenden
Armenverband  keineswegs  der  Verbindlichkeit,  die  Angemessenheit  der  liquidirten
Ansätze  nachzuweisen,  sofern  dieselbe  bestritten  wird.  Insbesondere  kann  nicht
jeder  von  der  Behörde  eines  Orts-Armenverbandes  einseitig  gefaßte  Beschluß  über  die
Höhe  der  zu  liquidirenden  Beiträge  ohne  Weiteres  als  maßgebend  für  den  Umfang
der  Erstattungspflicht  anderer  Armenverbände  betrachtet  werden.  Nur  ist,  wenn  in
einem  Bundesstaate  die  Staatsregierung,  in  Ausübung  der  durch  §.  30  Alinea  3
eingeräumten  Befugniß,  einen  Tarif  aufgestellt  hat,  welcher  die  von  Armenverbänden
einander  zu  erstattenden  Beträge  ein  für  allemal  pauschweise  festsetzt,  der  Beweis  der
Angemessenheit  durch  die  Uebereinstimmung  mit  dem  Tarif  geliefert,  Erk.  1.  Okt.
1872  (W.  I.  51)  und  7.  Jan.  1873  (W.  II.  74).  Vergl.  W.  IV.  63;  VI.  64;
XV.  69,  76;  XVI.  65;  XXII.  145;  XXIV.  142;  XXVI.  104.

Wegen  der  Höhe  der  Pflegegelder  für  Kinder  vergl.  V.  91;  XlI.  83;  XVI.  136;
XXV.  109.

3)  Zu  den  allgemeinen  Verwaltungskosten,  welche  außer  Ansatz  zu
lassen  sind,  gehören  nicht  bloß  die  Kosten  der  centralen  Leitung  der  betreffenden
Krankenanstalt,  sondern  alle  Ausgaben,  welche  nicht  durch  das  individuelle
Bedürfniß  des  einzelnen  Kranken  veranlaßt  sind.  Beispielsweise  gehören
Wohnung,  Beleuchtung,  Bett  und  Aufwartung  zu  den  allgemeinen,  nicht  zu  erstattenden
  Ausgaben,  es  müßte  denn  die  Verpflegung  eines  Hülfsbedürftigen  besondere
Ausgaben  durch  Verwendung  eines  eigens  für  ihn  bestimmten  Wärters  oder  durch
Beleuchtung  eines  besonderen  Krankenzimmers  oder  für  die  Lagerstätte  nothwendig
gemacht  haben,  Erk.  22.  Jan.  1876  (W.  VII.  90).  Ihre  Erstattung  kann  auch  verlangt
  werden,  wenn  an  dem  betreffenden  Orte  eine  vollständig  eingerichtere  Anstalt
nicht  vorhanden  ist  und  in  jedem  einzelnen  Falle  Heizung,  Beleuchtung,  Wäsche  und
Krankenpflege  besonders  besorgt  werden  muß,  Erk.  2.  Okt.  1880  (W.  XII.  69).
Vergl.  auch  W.  XVI.  132;  XXV.  107.  Die  Bestimmung  hinsichtlich  der  allgemeinen
Verwaltungskosten  findet  nicht  bloß  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  ein  fremder
Kranker  in  einer,  dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverbande  gehörigen  Krankenanstalt
  verpflegt  wird,  sondern  auch  dann,  wenn  diese  Verpflegung  durch  Vermittelung
eines  dem  unterstützenden  Armenverbande  nicht  selbst  gehörenden  Krankenhauses  erfolgt,
  W.  VII.  92;  XI.  103;  XIX.  122;  XXI.  138.

Als  zu  erstattende  Individualkosten  hat  das  Bundesamt  anerkannt:  Wäsche-
        <pb n="371" />
        Abschnitt  W  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  30.  357

Für  solche  bei  der  öffentlichen  Untersuchung  häufiger  vorkommenden  Aufwendungen,
  deren  täglicher  oder  wöchentlicher  Betrag  sich  in  Pauschquanten
feststellen  läßt  (z.  B.  Verpflegungssätze  in  Kranken=  oder  Armenhäusern),  kann
in  jedem  Bundesstaate,  entweder  für  das  ganze  Staatsgebiet  gleichmäßig,  oder
bezirksweise  verschieden,  ein  Tarif:)  aufgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht
werden,  dessen  Sätze  die  Erstattungsforderung  nicht  übersteigen  darf.

–

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  356.
reinigungskosten,  sofern  der  Zustand  des  Kranken  täglichen  Wechsel  der  Wäsche  nöthig
machte,  W.  XXI.  130;  Kosten  für  einen  besonderen  Wärter,  III.  92,  bezw.  zweiten
Wärter,  XI.  49;  Kosten  für  Heizung  eines  besonderen  Zimmers,  XII.  69;  XVI.  133.

Wenn  an  einem  Orte  die  Verpflegung  der  Kranken  rc.  in  Akkord  gegeben  ist,  so
kann  nicht  der  ganze  akkordirte  Preis  zur  Erstattung  liquidirt  werden,  vielmehr  ist  ein
Abzug  in  Anrechnung  der  in  jenem  Preise  subsummirten  allgemeinen  Verwaltungskosten
statthaft,  Erk.  25.  Sept.  1880  (W.  XII.  67)  und  11.  Dez.  1886  (W.  XIX.  117).

Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  kann  dasjenige,  was  ihm  auf  seine
Auslagen  von  den  Unterstützten  selbst  oder  von  dritten  Personen  (Krankenkassen)  erstattet
  wird,  zunächst  auf  denjenigen  Theil  seiner  Gesammtforderung  in  Anrechnung
bringen,  wegen  dessen  ihm  nach  §§.  29,  30  ein  Erstattungsanspruch  gegen  den  verpflichteten
  Armenverband  nicht  zusteht  —  beispielsweise  wegen  der  allgemeinen  Verwaltungskosten
  und  Arztgebühren  des  §.  30,  Erk.  26.  Jan.,  9.  Febr.  20.  Sept.
1884,  8.  Dez.  1883  (W.  XVI.  106—109).  Er  muß  jedoch  nachweisen,  daß  letztere
die  angegebene  Höhe  erreicht  haben,  W.  XXII.  143;  XXlII.  108;  XXV.  121.

"4)  Das  sind  alle  allgemeinen,  im,  wenn  auch  nicht  ausschließlichen.  Interesse
der  Armenpflege  getroffenen  örtlichen  Einrichtungen  und  Veranstaltungen,  W.  IV.  66;
VII.  90;  XIV.  92;  XIX.  119;  auch  öffentliche  Begräbnißplätze,  X.  101;  XI.  102.

o)  Unter  einem  fest  remunerirten  Armenarzt  ist  ein  solcher  zu  verstehen,  der  für
die  Gesammtheit  seiner  Dienstleistungen  in  ein  für  alle  Mal  fest  bestimmter  Summe
remunerirt  wird,  nicht  also  ein  solcher,  der  für  jede  Dienstleistung  wenngleich  nach
bestimmten,  im  voraus  vereinbarten  Sätzen  zu  liquidiren  hat,  Erk.  30.  Sept.
1882  (W.  XIV.  63).  Ein  Abkommen  mit  dem  Arzte,  daß  derselbe  für  nicht  ortsangebörige
  Kranke  besonders  zu  liquidiren  habe,  begründet  nicht  die  Erstattbarkeit  des
von  ihm  liquidirten  Honorars  im  Falle  des  8.  30,  Erk.  28.  Jan.  1882  (W.  XlV.
64).  Vergl.  Anm.  zu  §.  1  des  Tarifs  2.  Juli  1876  weiter  unten.

1)  Die  Tarife  sind  nur  maßgebend,  wenn  sie  von  den  nach  Landesges.  dazu  berufenen
  Behörden  erlassen  sind,  W.  III.  82  und  nur  für  Erstattungsforderungen
zwischen  Armenverbänden  desselben  Bundesstaates,  XVII.  118,  121;  XXVII.  106.
Der  Preußische  Tarif  ist  unten  hinter  dem  Ausf.  Ges.  abgedruckt.

Die  Bestimmungen  des  Tarifs  find  nur  für  den  Betrag  des  von  dem  definitiv
verpflichteten  Armenverband  zu  erstattenden,  nicht  aber  für  den  Betrag  dessen  maßgebend,
  was  der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  dem  Hülfsbedürftigen
u  gewähren  hat,  Erk.  29.  Dez.  1877  (W.  IX.  110).  Vergl.  W.  X.  108;

XVI.  109.

Die  Sätze  des  Tarifs  sind  nicht  Maximal=  sondern  Pauschalsätze,  die  in  jedem
Falle  gesordert  werden  können,  auch  dann,  wenn  die  wirklich  aufgewendeten  Kosten
geringer  gewesen  sind,  Erk.  18.  Dez.  1880  (W.  XII.  70).

Die  Sätze  des  Tarifs  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein  Armenverband
  sich  der  vorläufigen  Fürsorge  durch  rechtswidrige  Abschiebung  entzogen  hat
und  gegen  ihn  auf  Erstattung  geklagt  wird;  er  hat  nur  die  Sätze  des  Tarifs  zu  erstatten,
  Erk.  25.  Sept.  1880  (W.  Xll.  73)  und  24.  Nov.  1883  (W.  XVI.  134).

In  Streitsachen  zwischen  Preußischen  und  Nichtpreußischen  Armenverbänden
(in  welchen  also  der  preußische  ministerielle  Tarif  nicht  zur  Anwendung  kam),  hat
das  Bundesamt  wiederholt  entschieden,  daß  zur  Begründung  eines  vom  Gegner  bestrittenen
  Verpflegungssatzes  die  Beibringung  allgemein  gehaltener  Bescheinigungen
der  Behörden  über  die  örtliche  Angemessenheit  des  Liquididates  nicht  ohne  Weiteres
genüge.  Dagegen  hat  das  Bundesamt  höhere  Beträge  bewilligt,  insoweit  die  Angemessenheit
  mittelst  Beibringung  einer  detaillirten  Berechnung  des  durchschnittlichen
Betrages  der  individuellen  Kur-  und  Pflegekosten  in  dem  betreffenden  Krankenhause
nachgewiesen  wurde,  W.  VI.  64—  69;  XVII.  118.  In  einzelnen  Fällen,  betreffend
die  Städte  Hamburg,  Heidelberg,  Jena,  Weimar  und  Dresden  setzte  das  Bundesamt
        <pb n="372" />
        358  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §8.  30a,  31.

5  30a.  (Art.  1,  IV.  Ges.  12.  März  1894.)  Erstattungs-  und  Ersatzansprüche,
  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben  werden,  verjähren  in
zwei  Jahren  vom  Ablauf  desjenigen  Jahres  ab,  in  welchem  der  Anspruch  entstanden
  ist.

§.  31.  Der  nach  Vorschrift  des  §.  30  zur  Kostenerstattung  verpflichtete
Armenverband  ist  zur  Uebernahme  !)  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  357.

die  Erstattungsforderung  für  Kur  und  Pflege  eines  hülfsbedürftigen  Kranken  nach
freiem  Ermessen  auf  1  Mark  täglich  fest,  Erk.  21.  Okt.  1876  (W.  XVIII.  108).

In  Ermangelung  eines  maßgebenden  Tariss  bildet  die  besondere  Berechnung
aller  einzelnen  Lieferungen  (an  Nahrungsmitteln,  Heilmitteln  2c.)  die  Regel;  der  verklagte
  Armenverband  kann  nur  die  Ausscheidung  der  etwa  mit  berechneten  allgemeinen
Berwaltungskosten,  nicht  aber  die  Herabsetzung  auf  einen  angeblich  ausreichenden
Durchschnittssatz  verlangen,  Erk.  20.  Juni  1885  (W.  XVII.  118).

1)  Die  Uebernahmepflicht  erstreckt  sich  auf  die  ganze  Familie,  wenn  auch  nur  ein
Glied  derselben  die  öffentliche  Unterstützung  bedarf,  W.  XV.  110;  vergl.  W.  XVI.
139;  XVIII.  98;  XXI.  149.

Es  kann  nicht  die  Uebernahme  hülfsbedürftiger  Angehöriger  allein,  unter  Belassung
des  Familienhauptes  am  Orte  der  Unterstützung  verlangt  werden,  W.  I.  68;  III.  94;
VI.  80;  XVI.  143;  XXII.  159;  vergl.  aber  XXI.  50,  wenn  letzterem  das  Erziehungsrecht
  aberkannt  ist.

Ist  dem  Familienhaupt  der  Aufenthalt  am  Orte  des  endgültig  fürsorgepflichtigen
Armenverbandes  polizeilich  verboten,  so  muß  auch  die  Ueberführung  der  Famtlie
unterbleiben,  W.  XV.  110.

Berechtigt  zum  Antrage  ist  nur  der  Armenverband  des  Aufenthaltsortes,  W.
XXV.  131;  er  muß  aber  den  Hülfsbedürftigen  auszuweisen  das  Recht  haben,  XXIV.
162;  XXVI.  132.

Der  Antrag  auf  Uebernahme  kann  erst  dann  gestellt  werden,  wenn  die  Nothwendigkeit
  öffentlicher  Unterstützung  bereits  hervorgetreten  ist,  Erk.  10.  Nov.  1873  (C.  Bl.
d.  D.  R.  S.  381)  und  vom  9.  Dez.  1883  (W.  XVII.  105).  Vergl.  W.  XIV.  93:
XXVI.  124.  "v

Zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  ist  der  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes
  nach  §.  31  nur  daun  verpflichtet,  wenn  der  gewährten  Unterstützung  ein
dauerndes  Bedürfniß  zu  Grunde  liegt,  Erk.  26.  Nov.  1872  (W.  I.  67).  Als  ein
solches  dauerndes  Bedürfniß  ist  eine  unheilbare  Geisteskrankheit  allein  nicht  anzusehen
zur  Begründung  des  Uebernahmeanspruches  ist  vielmehr  der  Nachweis  einer  dauernden
Hülfsbedürftigkeit  erforderlich,  Erk.  18  Mai  1874  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  244).

Es  genügt  jedoch,  daß  sich  ein  bestimmter,  naher  Zeitpunkt,  mit  dem  das  Unterstützungebedürfniß
  aufhören  werde,  nicht  absehen  läßt,  W.  V.  94;  VI.  25,  74;  VII.
103;  VIII.  123;  XV.  109.

Eine  vorübergehende  Arbeitsunfähigkeit  ist  eine  solche,  welche  nach  ihrer
Veranlassung  und  den  dadurch  gewöhnlich  bedingten  Wirkungen,  ihr  Aufhören  nach
kürzerer  Zeit  in  Aussicht  stellt  —  im  Gegensatz  zu  einer  solchen,  bei  welcher  auf
längere  Dauer  gerechnet  werden  kann,  Erk.  30.  Jan.  1875  (W.  V.  92).  (In  casu
wurde  die  betreffende  Gemeinde  zur  Uebernahme  der  von  ihrem  arbeitsfähigen  Chemann
  verlassenen  Ehefrau  verurtheilt,  weil  letztere  3  Kinder  im  Alter  von  7½,  4½
und  2½⅛  Jahren  zu  ernähren  hatte,  und  ihre  Hülfsbedürftigkeit  also  nicht  als  eine
Folge  nur  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit  anzusehen  sei.)

Eine  dauernde,  wenngleich  nicht  ununterbrochen  sich  geltend  machende  Arbeitsunfähigkeit
  ist  nicht  eine  nur  vorübergehende  im  Sinne  des  §.  31,  Erk.  27.  Ok..
1877  (W.  IX.  115).  (In  casu  handelte  es  sich  um  einen  Dienstmann,  der  vorübergehend
  aber  immer  von  Neuem  und  in  kurzen  Zwischenräumen  an  Beingeschwüren
erkrankte,  die  ihn  in  seiner  Arbeitsfähigkeit  beschränkten.)  In  einem  anderen  Falle
erkannte  das  Bundesamt  nach  §.  31  auf  Uebernahme  der  Ehefrau  und  der  5  Kinder
des  in  einer  Korrektionsanstalt  untergebrachten  Barbiers  N.,  da  bei  dessen  Lebensweise
nicht  mit  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  sei,  daß  derselbe  nach  wiedererlangter  Freiheit
  zu  seiner  Familie  zurückkehren  und  derselben  den  Unterhalt  durch  Arbeit  verschaffen
werde,  Erk.  7.  Dez.  1878  (W.  X.  113).  Z

Das  Bundesamt  nahm  in  einem  Falle,  wo  das  Familienhaupt  von  einer  gegen
        <pb n="373" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  31.  359

verpflichtet,  wenn  die  Unterstütung  aus  anderen  Gründen  als  wegen  einer
nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  )  nothwendig:)  geworden  ist  (§.  5  des
Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Nov.  1867,  B.  G.  Bl.  S.  55).

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  358.

dasselbe  erkannten  Zuchthausstrafe  noch  neun  Monate  zu  verbüßen  hatte,  an,  daß  das
Unterstützungsbedürfniß  nur  ein  vorübergehendes  sei,  Erk.  22.  April  1876  (W.  VII.
104).  In  anderen  Fällen,  wo  das  Familienhaupt  längere  Freiheitsstrafen
(2⅛,  3  und  5  Jahre)  zu  verbüßen  hatte,  wurde  daß  Unterstützungsbedürfniß  als  ein
nicht  bloß  vorübergehendes  anerkannt,  Erk.  14.  Okt.  und  2.  Dez.  1876  (W.  VIII.
124,  125)  und  3.  Jan.  1880  (W.  Xll.  89);  vergl.  XVIII.  97;  XIX.  126;
ebenso  in  einem  Falle,  wo  ein  Vater  sich  nicht  um  seine  Kinder  kümmerte,  Erk.
18.  Okt.  1879  (W.  XI.  119).  In  einem  Falle,  wo  das  Familienhaupt  sich  wegen
Betruges  in  Haft  befand,  ohne  das  über  die  muthmaßliche  Dauer  der  Haft  etwas
feststand,  und  ohne  daß  die  Gegenpartei  den  Einwand  erhoben  hatte,  daß  dieselbe
in  verhältnißmäßig  kurzer  Zeit  ihre  Endschaft  erreichen  werde,  wurde  durch  Erk.
1.  Sept  1873  (W.  III.  97)  die  Uebernahmepflicht  für  begründet  erachtet,  weil  die
Zeitdauer  der  Hülfsbedürftigkeit  in  Folge  der  Freiheitsberaubung  des  Familienhauptes
sich  nicht  absehen  lasse.

Augenblickliche  Obdachlosigkeit  ist  nicht  nothwendig  als  Beweis  dauernder
  Hülfsbedürftigkeit  im  Sinne  des  §.  31  zu  betrachten,  Erk.  26.  Sept.  und
28.  Nov.  1874  (W.  V.  99),  3.  April  1875  (W.  VI.  79)  und  1.  Juli  1876  (W.
VII.  105);  desgl.  nicht  theilweise  Arbeitsunfähigkeit,  wenn  ihr  durch  Lieferung  eines
Bruchbandes  hätte  abgeholfen  werden  können,  W.  XXIII.  88.  Selbst  eine  wiederholte
öffentliche  Unterstützung  kann  unter  Umständen  als  nicht  hinreichend  zum  Beweise  der
dauernden  Hülfsbedürftigkeit  angesehen  werden,  Erk.  22.  Dez.  1872  (W.  IV.  78)
und  11.  Sept.  1875  (W.  VI.  72).

Die  Besorgniß  künftiger  Bedürftigkeit  genügt  nicht  zur  Begründung
des  Antrages  auf  Uebernahme;  die  öffentliche  Unterstützung  muß  bereits  nöthig  geworden
  und  gewährt  sein  —  auf  Unterstützung  durch  Privatwohlthätigkeit  kommt
es  hierbei  nicht  an,  Erk.  10.  und  17.  Okt.  1874  (W.  V.  95—98)  und  11.  Sept.
1875  (W.  VI.  75).  Vergl.  die  Erk.  bei  W.  IV.  73—78;  XIV.  93;  XV.  105;
XVI.  142;  XXI.  140.  Auch  die  Bestellung  einer  Kaution  kann  in  einem  solchen
Falle  nicht  verlangt  werden,  VII.  146.

Die  (Deputationen]  haben  auf  Uebernahme  nicht  zu  erkennen,  sofern  —  wenngleich
  erst  im  Laufe  des  Streitverfahrens  —  veränderte  Umstände  eintreten,  welche
die  Hülfsbedürftigkeit  als  eine  nichtdauernde  erkennen  lassen,  Erk.  23.  Juni  1873
(W.  III.  94).  Vergl.  W.  X.  115.

Eine  durch  Arbeitslosigkeit  hervorgerusene  Hülfsbedürftigkeit  ist  in  der  Regel  als
eine  vorübergehende  zu  betrachten,  Erk.  19.  Juni  1880  (W.  XII.  45).

Der  Armenverband  des  Aufenthaltsortes  kann  auf  Uebernahme  eines  dauernd
Hülfsbedürftigen  auch  dann  klagen,  wenn  bisher  nicht  er  selbst,  sondern  ein  anderer
Armenverband  sich  der  Gewährung  der  Unterstützung  unterzogen  hat,  Erk.  25.  Sept.
1875  (W.  VI.  79)  und  8.  Mai  1880  (W.  XII.  99).

1!)  Eine  dauernde  Hülfsbedürftigkeit  liegt  nicht  vor,  wenn  die  Möglichkeit  gegeben
ist,  die  Angehörigen  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens  (s.  65  des  Ausführungsges.,
  unten  S.  390)  zur  Gewährung  der  erforderlichen  Unterstützung  anzuhalten,
  Erk.  7.  Febr.,  28.  März  1885  (W.  XVII.  127  und  130).  Bei  Gefahr  im
Verzuge  muß  aber  zunächst  die  erforderliche  nothwendige  Unterstützung  gewährt  werden,
Erk.  1.  und  29.  Okt.  1887  (W.  XX.  73—77).

2)  Das  Bundesamt  hat  stets  geprüft,  ob  die  dauernde  Hülfsbedürftigkeit  zur
Zeit  des  Erlasses  des  Urtheils  nachgewiesen  war;  es  wurden  auch  die  im  Laufe
des  Prozesses  eingetretenen  Veränderungen  zu  Gunsten  der  dabei  interessirten  Partei
berücksichtigt,  Erk.  23  Okt.  1886  (W.  XIX.  123).

Der  §.  31  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  mit  der  öffentlichen  Unterstützung
  erst  nach  Anstellung  der  Klage  begonnen  worden  ist,  Erk.  29.  Mai  1880
(W.  XII.  90).  »

Desgleichen,  wenn  die  Unterstützung  von  dem  übernahmepflichtigen  Armenverbande
im  Bezirk  des  klagenden  Armenverbandes  gewährt  worden  ist,  Erk.  29.  März  1884
(W.  XVI.  140)  und  zwar  gleichviel,  ob  der  dauernd  Hülfsbedürftige  die  Unterstützung
        <pb n="374" />
        360  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  32.

§.  32.  Der  zur  Uebernahme  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen  verpflichtete
  Armenverband  kann  —  soweit  nicht  auf  Grund  der  8§§.  55  und  56
etwas  Anderes  festgestellt  worden  ist  —  die  Ueberführung  desselben  in  seine
unmittelbare  Fürsorge  verlangen!#).

Die  Kosten  der  Ueberführung:)  hat  der  verpflichtete  Armenverband  zu
tragen.

Beantragt  hiernach  der  zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  verpflichtete
Armenverband  dessen  Ueberführung,  und  diese  unterbleibt  oder  verzögert  sich
durch  die  Schuld  des  Armenverbandes,  welcher  zur  vorläufigen  Unterstützung
derselben  verpflichtet  ist,  so  verwirkt  :)  der  letztere  dadurch  für  die  Folgezeit,

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  359.

in  eigener  Person  oder  in  der  Person  seiner  Angehörigen  erhält,  Erk.  24.  Okt.  1885
(W.  XVIII.  98).

Ein,  selbst  gerichtliches  Anerkenntniß  der  Uebernahmepflicht  ist  ohne  rechtliche
Bedeutung,  wenn  der  vorläufig  Unterstützte  nicht  dauernd  hülfsbedürftig  war  und
daher  gegen  seinen  Willen  überhaupt  nicht  ausgewiesen  werden  konnte,  Erk.  23.  April
1887  (W.  XIX.  124).  Vergl.  §.  5  des  Freizügigkeits-Ges.  oben  S.  319.

Aus  einem  die  Uebernahmepflicht  —  wegen  vorausgesetzter  dauernder  Hülfs.
bedürftigkeit  —  aussprechenden,  rechtskräftig  gewordenen  Urtheil  kann  ein  Anspruch  auf
Erstattung  für  gewährte  Unterstützungen  nicht  hergeleitet  werden,  wenn  die  Hülfsbedürftigkeit
  inzwischen  aufgehört  hat,  Erk.  18.  Sept.  1886  (W.  XIX.  126).

1)  Voraussetzung  ist  auch  hier  dauernde  Hülfsbedürftigkeit  und  fortgesetzte  Unterstützung
  des  Betreffenden.  Nur  dann  geht  der  Erstattungsanspruch  verloren,  wenn
die  Ueberführung  schuldhaft  verzögert  wird,  W.  II.  87;  1III.  98;  XIII.  116;  XV.
08;  XVI.  141;  und  findet  ein  Anspruch  auf  Transportkosten  statt,  XV.  107;  XXl.
140;  XXVI.  122.  Doch  steht  die  pflichtwidrige  zeitweise  Einstellung  der  Unterstützung
  an  einen  dauernd  Hülfsbedürftigen  der  Verwirkung  des  Erstattungsauspruches
nicht  eutgegen,  XXVII.  124.  Zur  Ueberführung  verpflichtet  ist  der  Armenverband.

Und  zwar  auch  dann,  wenn  das  Familienhaupt  sich  in  einem  Gesindedienst-Verhältniß
  befindet,  Erk.  1.  Dez.  1883  (W.  XVI.  143).

Der  Antrag  auf  Ueberführung  muß  ausdrücklich  und  ohne  unzulässige  Vorbehalte
  gestellt  sein,  wenn  die  eben  gedachte  Wirkung  eintreten  soll,  Erk.  11.  März
1882  (W.  XIV.  100),  9.  Dez.  1882  (W.  XV.  112)  und  28.  Juni  1885  (W.  XVI.
146).  Vergl.  W.  XXII.  152;  XXIII.  155;  XXIV.  166,  169.

Die  Uebernahmepflicht  muß  unzweideutig  anerkannt,  XXIV.  165,  168;  XXVI.
45,  130,  und  der  Antrag  bei  der  den  Armenverband  vertretenden  Behörde  gestellt
sein,  nicht  etwa,  z.  B.,  bei  Unterorganen  (Armenhausinspektor),  VII.  111.

:)  Auch  die  Kosten  der  nothwendigen  Begleiter,  XIII.  110;  XXIII.  164,  für  die
die  ochlementsmäßigen  Tagegelder  und  Reisekosten  liquidirt  werden  können,  XXIII.  166;
X  125.

Die  Ausweisung  darf  gemäß  §.  6  des  Freizügigkeits-Ges.  1.  Nov.  1867  nicht
erfolgen,  bevor  die  in  Anspruch  genommene  Gemeinde  sich  zur  Annahme  bereit
erklärt  hat,  Erk.  25.  Sept.  1880  (W.  XII.  100).  Aber  auch  wenn  nicht  zuvor
eine  Annahmeerklärung  eingebolt  ist,  kann  sich  der  verpflichtete  Armenverband  nicht
der  Erstattung  der  auf  das  Nothwendige  beschränkten  Kosten  der  Ueberführung  entzichen,
  Erk.  13.  März,  23.  Okt.  und  18.  Sept.  1880  (W.  XII.  101—  104)  und
4.  Juni  1887  (W.  XIX.  129).

3)  Die  Ueberführung  des  Hülfsbedürftigen  in  die  unmittelbare  Fürsorge
  des  verpflichteten  Armenverbandes  hat  der  vorläufig  unterstützende
Armenverband  zu  bewirken.  Er  verliert  seinen  Anspruch,  wenn  er  die  Ueberführung
unterläßt;  der  Verlust  tritt  aber  nur  dann  ein,  wenn  der  definitiv  verpflichtete  Armenverband
  einen  unbedingten,  unverklaufulirten  Antrag  auf  Ueberführung  gestellt
hatte,  W.  IX.  117—171;  X.  120—124.  Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband
verliert  den  Erstattungsanspruch,  so  lange  ein  ausdrücklicher  Ueberführungsantrag
nicht  gestellt  ist,  nicht  schon  dadurch,  daß  er  ungerechtfertigter  Weise  zur  Einleitung
des  in  §.  56  vorgesehenen  Verfahrens  behufs  Belassung  des  Hülfsbedürftigen  am
Aufenthaltsorte  Anlaß  gegeben  hat,  Erk.  22.  Sept.  1877  (W.  IX.  121).  Dagegen
ist  der  Erstattungsanspruch  zurückzuweisen,  wenn  die  Ueberführung  in  unangemessener
        <pb n="375" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  32a,  33.  361

bettehungswelse  für  die  Zeit  der  Verzögerung,  den  Anspruch  auf  Erstattung
er  Kosten.

§.  32a.  (Art.  1,  V.  Ges.  12.  März  1894.)  Soweit  nach  Bestimmung  der
Landesgesetze  einzelne  Zweige  der  öffentlichen  Armenpflege  den  Land-Armenverbänden
  übertragen  sind,  gehen  auf  diese  die  Rechte  und  Pflichten  der  Orts-Armenverbände
  über.

§.  33.  Muß  ein  Norddeutscher,  welcher  keinen  Unterstützungswohnsitz
hat,  auf  Verlangen  ausländischer  Staatsbehörden:!)  aus  dem  Auslande  über- 



Zu  Anmerkung  3  auf  S.  360.

Weise  vorgenommen  wurde.  Unzulässig  ist  die  Ueberführung  von  Familienangehörigen
ohne  das  Familienhaupt,  W.  XXII.  156.

Die  Ueberführung  kann  nöthigenfalls  unter  Anwendung  von  Zwang  gegen  Hülfsbedürftige
  ausgeführt  werden,  W.  XIII.  110;  XXII.  175.

Ein  indirekter  Zwang  durch  Androhung  der  Verweigerung  fernerer  Unterstützung
ist  unzulässig,  XXVI.  133.  "

Verlangt  der  übernahmepflichtige  Armenverband  die  Ueberführung,  so  kann  ihm
zwar  nicht  die  Abholung  anheim  gestellt  werden,  W.  VII.  107,  111;  IX.  117,  doch
ist  jener  zur  Abholung  befugt,  muß  aber  den  überführungspflichtigen  Armenverband
rechtzeitig  benachrichtigen,  widrigenfalls  ihm  nutzlos  aufgewendete  Kosten  zur  Last
fallen,  XIII.  113;  XXVI.  128.

Der  Erstattungsanspruch  wird  durch  verzögerte  Ueberführung  ganz  oder  theilweise
  verwirkt,  Erk.  4.  März  1876  (W.  VII.  106—111).  (In  casu  hatte  der  Armenverband
  R.  unterlassen,  die  bereits  einmal  übergeführte,  dann  aber  zurückgekehrte
Wittwe  K.  mit  ihren  Kindern  zum  zweiten  Male  überführen  zu  lassen.)  Vergl.  Erk.
5.  Febr.  1881  (W.  XIII.  111  und  114),  22.  April  1882  (W.  XIV.  96),  3.  Sept.,
19  Nov.  1887  und  7.  Jan.  1888  (W.  XX.  150—158);  außerdem  W.  XVII.  131;
XVIII.  102;  XXI.  154;  XXIII.  156;  XXVI.  131,  133,  135.

Der  Anspruch  auf  Erstatung  der  Kosten  wird  nicht  verwirkt,  wenn  der  betreffende
Armenverband  die  Ueberführung  um  deswillen  ablehnt,  weil  es  sich  lediglich  um  eine
intermittirende  Unterstützung,  um  eine  vorübergehende  Arbeirsunfähigkeit  des  Hülfsbedürftigen
  handelt,  Erk.  28.  Jan.,  17.  Febr.  1873  (W.  II.  87—90)  und  20.  Okt.
1873  (W.  III.  88).

1)  Voraussetzung  bei  Anwendung  des  §.  33  ist,  daß  die  Uebernahme  auf  Verlangen
  auswärtiger  Staatsbehörden  erfolgt,  Erk.  21.  Nov.  1874  (W.  V.  100);
es  bedarf  aber  zu  seiner  Anwendung  nicht,  daß  das  Verlangen  durch  eine  der  höchsten
Staatsbehörden  gestellt  ist,  Erk.  26.  Juni  1875  (W.  VI.  82).

Die  Uebernahme  muß  thatsächlich  stattgefunden  haben;  der  Betreffende  darf  nicht
etwa  freiwillig  in  das  Inland  zurückgehen,  W.  XX.  159.

Die  Uebernahme  kann  nicht  dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  übernahmepflichtige
inländische  Armenverband  sich  mit  der  ausländischen  Gemeindebehörde  des  Aufenthaltsortes
dahin  einigt,  daß  der  Hülfsbedürftige  dort  verbleiben  solle  und  der  inländische  Armenverband
  die  Unterstützung  dorthin  gewähren  werde,  XXVII.  24.

Bei  den  Recherchen,  welche  der  Uebernahme  vorangehen,  ist  lediglich  die  Frage
der  Staatsangehörigkeit  zu  erörtern;  die  Uebernahme  darf  nicht  durch  Untersuchungen
über  den  Unterstützungswohnsitz  verzögert  werden,  Res.  9.  April  1883  (M.  Bl.  S  54).

Die  Polizeibehörde  kann  die  Erstattung  von  Auslagen  für  die  Unterstützung  eines
von  ihr  auf  Verlangen  ausländischer  Staatsbehörden  aus  dem  Auslande  übernommenen
hülfsbedürftigen  Deutschen  gegenüber  dem  nach  §.  28  des  Reichsges.  6.  Juni  1870
verpflichteten  Ortsarmenverbande  nach  den  Grundsätzen  über  die  freiwillige  Besorgung
fremder  Angelegenheiten  auf  dem  Rechtswege  in  Anspruch  nehmen.  In  Fällen
dieser  Art  ist  eine  vorgängige  verwaltungsbehördliche  Feststellung  der  Hülfsbedürftigkeit
und  des  Maßes  der  Unterstützung  (§.  63  Ges.  8.  März  187  1)  nicht  erforderlich,  Erk.
20.  Juni  1884  und  8.  Jan.  1885  (M.  Bl.  S.  65).

Als  Ausland  im  Sinne  des  §.  33  (s.  37  Ausf.  Ges.  8.  März  1871)  sind  auch
diejenigen  deutschen  Länder  anzusehen,  in  denen  das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  nicht  eingeführt  ist,  Erk.  30  Juni  1877  (W.  1X.  122).

Die  endgültige  Entscheidung,  ob  in  einem  gegebenen  Falle  die  Verpflichtung  zur
Uebernahme  eines  Deutschen  aus  dem  Auslande  begründet  ist,  steht  nur  der  Stelle  zu,
welche  das  Inland  dem  Auslande  gegenüber  zu  vertreten  und  die  daraus  sich  ergebenden
        <pb n="376" />
        362  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  34.

nommen  werden,  und  ist  bei  der  Uebernahme  der  Fall  der  Hülfsbedürftigkeit
vorhanden,  oder  tritt  derselbe  innerhalb  sieben  Tagen  nach  erfolgter  Uebernahme
  ein,  so  liegt  die  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  Kosten  der  Unterstützung")
  beziehungsweise  zur  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen  demjenigen
Bundesstaate  ob,  innerhalb  dessen  der  Hülfsbedürftige  seinen  letzten:)  Unterstützungswohnsitz
  gehabt  hat,  mit  der  Maßgabe,  daß  es  jedem  Bundesstaate
überlassen  bleibt,  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  diese  Verpflichtung  auf  seine
Armenverbände  zu  übertragen.

Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände.
Einleitung.

§.  34.  Muß  ein  Orts-Armenverband  einen  hülfsbedürftigen  Norddeutschen,
welcher  innerhalb  desselben  seinen  Unterstützungswohnsitz  nicht  hat,  unterstützen,
so  hat  der  Orts-Armenverband  zunächst  eine  vollständige  Vernehmung  des
Unterstützten  über  seine  Heimaths-,  Familien=  und  Aufenthaltsverhältnisse  zu
bewirken,  und  sodann  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  aufgewendeten  beziehungsweise
  aufzuwendenden  Kosten  bei  Vermeidung  des  Verlustes  dieses  Anspruches
  binnen  sechs  Monaten?)  nach  begonnener  Unterstützung  bei  dem  ver- 



Zu  Anmerkung  1  auf  S.  361.
Rechte  und  Pflichten  zur  Geltung  zu  bringen,  beziehungsweise  zu  vollziehen  hat,  Erk.
27.  Mai  1876  (W.  VII.  113).

Wegen  Uebernahme  von  Preußischen  Landarmen  aus  dem  Auslande  vergl.  §.  37
des  Ausf.  Ges.  8.  März  1871  unten  S.  386.

1)  Nicht  etwa  der  Transportkosten  von  der  Grenze  bis  an  den  Ort,  dem  die
übernehmende  Landespolizeibehörde  den  Hülfsbedürftigen  zur  vorläufigen  Unterstützung
überweist,  W.  IX.  54;  X.  26.

2)  Wegen  der  Frage,  welcher  Land-Armenverband  als  der  des  letzten  Unterstützungswohnsitzes
  anzusehen  sei,  vergl.  W.  XlII.  108;  XIV.  104;  XXVII.  152.  Unterstützungspflichtig
  ist  derienige  Land-Armenverband,  in  dessen  Bezirk  der  Uebernommene
seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat,  auch  wenn  er  diesen  Unterstützungs-.
wohnsitz  bei  seiner  Entfernung  in  das  Ausland  schon  wieder  verloren  hatte,  W.  XV.
34;  XXIV.  172.

Hat  der  zu  Uebernehmende  einen  Unterstützungswohnsitz  nie  gehabt,  so  ist  derjenige
  Land-Armenverband  zur  Uebernahme  verpflichtet,  in  dessen  Bezirk  die  Hülfsbedürftigkeit
  hervorgetreten  ist,  W.  XVII.  132.  Waren  dagegen  die  mit  dem
Familienhaupt  zu  übernehmenden  Kinder  schon  als  Landarme  im  Ausland  geboren,
während  das  Familienhaupt  selbst  seiner  Zeit  einen  Unterstützungswohnsitz  besessen  hat,
so  hat  der  Landarmenverband  des  letzten  Unterstützungswohnsitzes  des  Familienhaupts
auch  die  Kinder  mit  zu  übernehmen,  W.  XVIII.  106.

§.  33  ist  hinsichtlich  eines  übernommenen  Familienangehörigen  auch  dann  anwendbar,
  wenn  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Hülfsbedürftigkeit  das  landarme  Familienhaupt
  unmittelbar  oder  mittelbar  im  Bezirke  eines  Land-Armenverbandes  bereits
unterstützt  wurde.  Die  Grundsätze  über  den  Einfluß  der  armenrechtlichen
Familieneinheit  auf  die  Bestimmung  des  endgültig  fürsorgepflichtigen  Land-Armenverbandes
  finden  keine  Anwendung,  XXVII.  154.

3)  Die  sechsmonatliche  Anmeldungsfrist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  die
Unterstützung  (Hülfeleistung)  thatsächlich  erfolgt  ist,  nicht  erst  von  dem  Tage  an,  an
welchem  der  betreffende  Armenverband  die  für  ihn  handelnden  Personen  (Hebamme  ꝛc.)
bezahlt  hat.  Die  Erstattung  einer  Hebammengebühr  kann  auch  dann  gefordert  werden,
wenn  zwar  nicht  vor  der  stattgehabten  Entbindung  die  Gewährung  sachverständiger
Beihülfe  bei  der  Armenbehörde  beantragt  ist,  von  letzterer  aber  die  Hebammen  im
Allgemeinen  ermächtigt  sind,  unbemittelten  Wöchnerinnen  auf  Kosten  der  Armen—
verwaltung  Beistand  zu  leisten,  Erk.  28.  Nov.  1885  (W.  XVIII.  109).  Je  nach
den  Umständen  genügt  auch  die  Anzeige  von  der  Nothwendigkeit  der  öffentlichen  Fürsorge
  und  von  der  unmittelbar  bevorstehenden  Unterstützungsgewährung,  wenn  sie
alsbald  wirklich  erfolgt,  W.  IV.  97;  V.  120;  XXI.  157,  nicht  aber,  wenn  sie  etwa
erst  nach  Monaten  erfolgt,  wenn  nicht  aus  der  Bewilligung  schon  Ansprüche  der
        <pb n="377" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  34.  363

meintlich  verpflichteten:)  Armenverbande  mit  der  Anfrage  anzumelden),  ob  der
Anspruch  anerkannt  wird.

——

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  367.

Pflegeeltern  2c.  abzuleiten  sind,  XXVII.  156.  Die  Unterlafsung  der  Anmeldung  hat
nicht  die  Folge,  daß  die  innerhalb  der  sechsmonatlichen  Frist  behändigte  Klage  abgewiesen
  werden  müßte,  W.  XXI.  159.

Bei  Berechnung  der  sechsmonatlichen  Frist  ist  der  Tag,  an  welchem  mit  der
Unterstützung  begonnen  wurde,  nicht  mitzuzählen,  Erk.  3.  April  1886  (W.  XVIII.  110).

Der  Erstattungsanspruch  wegen  unterlassener  oder  verzögerter  Ueberführung  findet
nicht  statt,  wenn  die  Ueberführung  durch  die  Renitenz  der  zu  überführenden  Person
verzögert  oder  unmöglich  gemacht  wird  und  die  Behörde  des  Aufenthaltsortes  nicht
die  erforderliche  Mitwirkung  eintreten  läßt,  Erk.  21.  Nov.  1885,  16.  Jan.  und
27.  März  1886  (W.  XVIII.  102ff.)  und  23.  April  1887  (W.  XIX.  132).

)  Unter  den  „vermeintlich  verpflichteten“  ist  der  mittelst  der  Klage  in  Anspruch
zu  nehmende  Armenverband  zu  verstehen,  W.  II.  100;  XXIV.  181.  Die  Klage  kann
nur  gegen  denjenigen  Armenverband  mit  Erfolg  erhoben  werden,  dem  die  Anmeldung
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  gemacht  worden  ist,  Erk.  14.  April  1883  (W.
XV.  115).  Der  Ablauf  der  Frist  steht  auch  demjenigen  Armenverband  entgegen,  der
irrthümlich,  weil  er  sich  für  verpflichtet  hielt,  Zahlung  geleistet  hatte,  und  der  demnächst
gegen  den  eigentlich  fürsorgepflichtigen  Armenverband  auf  Erstattung  klagt,  Erk.
16.  Dez.  1882  und  22.  Dez.  1883  (W.  XV.  117  ff.);  desgl.  dem  vorläufig
unterstützenden  Armenverbande,  der  das  ihm  aus  Irrthum  Gezahlte  hat  zurückerstatten
müssen,  XVI.  111;  XXII.  85,  und  dem  wegen  Abschiebung  zur  Erstattung  verurtheilten
Orts-Armenverbande,  VIII.  64.

Die  Anmeldung  wird  nicht  dadurch  entbehrlich,  daß  die  vorgesetzte  Behörde  dem
betreffenden  Armenverbande  seiner  Zeit  die  Anweisung  zur  vorläufigen  Unterstützung
des  Hülfsbedürftigen  ertheilt  hat,  Erk.  19.  Jan.  1878  (W.  IX.  126).  Die  Anmeldung
  muß  auch  gegenüber  dem,  wegen  Verletzung  der  Pflicht  zur  Gewährung
vorläufiger  Unterstützung  zu  belangenden  Armenverbande  gewahrt  werden,  Erk.
30.  Nov.  1877  (W.  IX.  128).  Dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverband  gegenüber
  bedarf  es  nicht  der  Anmeldung  des  Anspruchs  auf  Erstattung  des  ihm  aus
Irrthum  Gezahlten,  sondern  nur  gegenüber  dem  endgültig  erstattungspflichtigen,  Erk.
20.  Febr.  1886  (W.  XVIII.  112).

Die  Anmeldung  muß  entweder  bei  dem  verpflichteten  Armenverbande  oder
bei  der  vorgesetzten  Behörde  des  vorläufig  verpflegenden  Armenverbandes  erfolgen,
Erk.  12.  Mai  1872  (W.  II.  102).  Der  Verlust  des  Anspruches  wird  nicht  dadurch
verhindert,  daß  er  irgend  einem  dritten  Armenverbande  angemeldet  worden  ist,  Erk.
15.  Febr.  1873  (W.  II.  104)  und  10.  März  1873  (W.  II.  100).

2)  Die  Versäumniß  der  Anmeldefrist  hat  nur  den  Verlust  des  Ersatzanspruches
für  den  säumigen  Armenverband  zur  Folge;  das  Ruhen  der  zweijährigen  Erwerbsund
  Verlustfrist  (§§.  14  und  27)  während  der  Dauer  der  von  einem  Armenverbande
gewährten  öffentlichen  Unterstützung  aber  ist  nicht  bedingt  durch  Beobachtung  der
Vorschrist  in  S.  34,  Erk.  30.  Juni  1880  (W.  XlII.  9).

Die  Anmeldung  kann  auch  mündlich  erfolgen,  (W.  XVII.  142;  XXI.  161)  und
auch  indirekt  durch  einen  Dritten,  Erk.  1.  April  1876  (W.  VII.  122),  insbesondere
auch  im  Namen  des  betreffenden  Armenverbandes  durch  einen  Agenten  desselben  (z.  B.
den  Vorsitzenden  der  städtischen  Armenverwaltung)  bewirkt  werden,  Erk.  6.  Juni
1885  (W.  XVII.  141  ff.),  desgl.  durch  die  Aufsichtsbehörde,  Erk.  20.  Nov.  1886
(W.  XIX.  137).  Vergl.  W.  XXII.  162;  XXVII.  147.  Auf  die  Anfrage,  ob
der  Anspruch  anerkannt  werde,  kommt  es  nicht  an;  aus  der  Mittheilung  muß  aber
ersichtlich  sein,  daß  wegen  der  bereits  erwachsenen,  sowie  wegen  der  noch  bevorstehenden
Kosten  ein  Erstattungsanspruch  an  den  Armenverband  gemacht  wird,  für  welchen  die
Mittheilung  bestimmt  ist,  Erk.  21.  Febr.  und  3.  April  1880  (W.  XII.  105  u.  110).
Durch  die  Anmeldung  des  Auspruches  auf  Erstattung  wird  derselbe  nicht  bloß  hinsichtlich
  der  schon  geleisteten,  sondern  auch  hinsichtlich  der  noch  zu  leistenden  Unterstützungen
  gewahrt,  W.  VII.  118,  sofern  nicht  etwa  die  spätere  Weitergewährung  als
neuer  Pflegefall  erscheint,  XIX.  135.  Es  muß  aber  aus  der  Anmeldung  hervorgehen,
daß  gegen  den  Armenverband,  welchem  die  Anmeldung  gemacht  wird,  ein  Erstattungsanspruch
  erhoben  werden  soll,  Erk.  8.  Jan.  1887  (W.  XlIX.  139).  Die  Anmeldung
        <pb n="378" />
        364  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  34.

Ist  der  verpflichtete  Armenverband  nicht  zu  ermitteln!),  so  hat  die  Anmeldung
  Behufs  Wahrung  des  erhobenen  Erstattungsanspruches  innerhalb  der
oben  normirten  Frist  von  sechs  Monaten  bei  der  zuständigen  vorgesetzten?)
Behörde  des  betheiligten  Armenverbandes  zu  erfolgen.

—  —  —  —  —  ——  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  363.
verliert  ihre  Wirksamkeit  nicht  dadurch,  daß  der  Erstattungsanspruch  erst  nach  Jahren
geltend  gemacht  wird,  Erk.  16.  April  1887  (W.  XIX.  143).  Die  Versäumung  der
Anmeldefrist  ist  damit  nicht  zu  entschuldigen,  daß  der  Erstattung  verlangende  Armenverband
  sich  ursprünglich  selbst  für  endgültig  fürsorgepflichtig  gehalten,  XXII.  160.

Die  Beifügung  eines  Vernehmungsprotokolls,  sowie  sofortige  Angabe  der  Beweismittel
  ist  nicht  unbedingt  erforderlich,  W.  XVI.  152;  insbesondere  ist  die  Anstellung
und  Mittheilung  von  Ermittelungen  über  die  von  dem  Unterstützten  angegebenen
Heimathsverhältnisse  2c.  nicht  erforderlich,  XXVII.  158,  desgl.  nicht  die  Aufklärung
etwaiger  Krankenkassenverhältnisse,  soweit  dies  nicht  zur  Feststellung  der  Hülfsbedürftigkeit
  erforderlich  ist,  XXVII.  160;  inkorrekte  Angaben  machen  aber  für  Prozeßkosten
  verantwortlich.  XV.  104.

Die  durch  Erfüllung  der  Anmeldungspflicht  dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverbande
  entstehenden  Porto=  2c.  Kosten  fallen  als  Kosten  des  Verfahrens  dem  unterliegenden
  Theile  zur  Last,  nicht  aber  die  behufs  Ermittelung  des  erstattungspflichtigen
Armenverbandes  aufgewendeten  Kosten,  Erk.  12.  Jan.  1884  (W.  XVI.  155).  Der
vorläufig  unterstützende  Armenverband  hat  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  der  ihm
durch  Sammlung  der  Beweise  gegen  den  erstattungspflichtigen  Armenverband  entstehenden
  Kosten;  nur  die  durch  Erfüllung  der  Anmeldungspflicht  2c.  entstehenden
Auslagen  fallen  als  Kosten  des  Verfahrens  dem  unterliegenden  Theile  zur  Last,  Erk.
10.  Jan.  1886  (W.  XVIII.  119  f.).  Vergl.  XXI.  167.

Der  §  34  bindet  nur  die  Anmeldung  des  Anspruches  auf  Erstattung  der  von
dem  vorlänfig  unterstützenden  Armenverbande  aufgewendeten  bezw.  aufzuwendenden
Kosten,  nicht  aber  die  Einklagung  der  Kosten  an  eine  sechsmonatliche  Präklusivfrist,
  Erk.  10.  Nov.  1877  und  26.  Jan.  1878  (W.  IX.  123  —  126)  und  10.  Jan.
1385  (W.  XVII.  188).  v

Durch  die  Versäumniß  der  rechtzeitigen  Anmeldung  wird  der  Anspruch  auf  Erstattung
  der  Kosten  nur  insoweit  präkludirt,  als  die  Kosten  sechs  Monate  vor  der
Anmeldung  erwachsen  sind,  nicht  auch  der  Anspruch  auf  Erstattung  der  späteren  Kosten,
denn  der  Kostenerstattungs-Anspruch  bildet  nicht  eine  untheilbare  Einheit,  sondern  setzt
sich  aus  einer  Reihe  von  einzelnen,  mit  jedem  Tage  der  Unterstützung  neu  entstehenden
Forderungen  zusammen,  Erk.  15.  Febr.  und  30.  Juni  1873  (W.  II.  103;  III.  112).
Der  Berlust  des  Ersatzanspruches  als  Folge  der  Versäumniß  rechtzeitiger  Anmeldung
kann  bei  fortlaufender  Unterstützung  nur  diejenigen  Forderungen  treffen,  welche
außerhalb  des  sechsmonatlichen,  vor  der  Anmeldung  liegenden  Zeitraums  entstanden
sind,  Erk.  7.  April  1873  (W.  II.  105).  Auch  wird  durch  den  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  des  §.  34  der  Antrag  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürstigen  niemals
präkludirt,  Erk.  30.  Juni  und  26.  Mai  1873  (W.  III.  112  und  115)

Die  sechsmonatliche  Präklusivfrist  gilt  auch  für  die  Fälle,  in  denen  ein  Land-Armenverband
  auf  Erstattung  der  Kosten  klagt,  Erk.  16.  März  1874  (W.  IV.  98).

1)  Daßer  nicht  zu  ermitteln  war,  ist  nur  anzunehmen,  wenn  er  trotz  ordnungsmäßig
  angestellter  Bemühungen  innerhalb  der  in  §.  34  vorgeschriebenen  Frist
nicht  zu  ermitteln  war,  Erk.  24.  Nov.  1883  (W.  XVI.  152).

2)  Laut  Zust.  Ges.  ist  bei  städtischen  Armenverbänden  der  Regierungs-Präsident
(§5.  7),  bei  ländlichen  der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses  (8.  24)  die
zuständige  vorgesetzte  Behörde  —  für  Berlin  der  Oberpräsident  der  Provinz.

Die  Anmeldung  des  §.  34  al.  2  findet  statt,  wenn  der  verpflichtete  Armen.
verband  nicht  zu  ermitteln  ist  oder  wenn  die  Ergebnisse  der  stattgehabten  Ermittelungen
Zweifel  übrig  lassen,  Erk.  3.  Febr.  1877  (W.  VIII.  129)  und  27.  April  1878  (W.
X.  131

Die  Anmeldung  bei  der  vorgesetzten  Behörde  gemäß  §.  34  kann  alsbald  erfolgen.
Es  braucht  mit  derselben  nicht  gewartet  zu  werden,  bis  festgestellt  ist,  daß  der
verpflichtete  Armenverband  nicht  zu  ermitteln  sein  wird,  W.  XVIII.  114;
XIX.  145;  XXI.  162.  Sie  ist  aber  immer  nur  eine  subsidiäre,  XXIV.  182,  und
genügt  nicht,  wenn  der  Unterstützungswohnsitz  innerhalb  der  sechsmonatlichen  Frist
        <pb n="379" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §8.  35,  36.  365

Ist  nach  der  Ansicht  des  unterstützenden  Orts-Armenverbandes  der  Fall
dazu  angethan,  dem  Unterstützten  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  nach  §.  5
des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (B.  G.  Bl.
S.  55  ff.)  zu  versagen,  und  will  der  Orts-Armenverband  von  der  bezüglichen
Seiugniß  Gebrauch  machen,  so  ist  dies  in  der  Benachrichtigung  ausdrücklich  zu
emerken.

§.  35.  Geht  auf  die  erlassene  Anzeige  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach
dem  Empfange  derselben  eine  zustimmende  Antwort  des  in  Anspruch  genommenen
  Armenverbandes  nicht  ein,  so  gilt  dies  einer  Ablehnung  des  Anspruchs
  gleich.  ·

§.  36.  Jeder  Armenverband  ist  berechtigt,  seine  Ansprüche  gegen  einen
anderen  Armenverband  auf  dem  durch  dieses  Gesetz  bezeichneten  Wege  !)  selb-—

  –

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  364.

ermittelt  werden  konnte  und  nur  deshalb  nicht  ermittelt  worden  ist,  weil  der  betreffende
  Armenverband  die  erforderlichen  Ermittelungen  nicht  mit  der  gehörigen  Beschleunigung
  betrieben  hat,  Erk.  11.  Dez.  1875  (W.  VII.  117),  2.  März  1878  (W.
X.  130),  9.  April  1882  (W.  XIV.  111),  14.  April  1883  (W.  XV.  47)  und
23.  April  1887  (W.  XIX.  145).

Die  in  rechtsgültiger  Weise  bei  der  vorgesetzten  Behörde  gemachte  Anmeldung  des
Erstattungsanspruches  bedarf  keiner  Wiederholung,  auch  wenn  nachträglich  der  erstattungepflichtige
  Armenverband  ermittelt  wird,  Erk.  2.  Mai  1885  (W.  XVII.  142).

Die  subsidiäre  Anmeldung  verliert  aber  ihre  Bedeutung,  sobald  der  endgültig
verpflichtete  Armenverband  selbst  von  dem  Pflegefall  Kenntniß  erhält,  W.  XXIV.  183.

1)  Kompetenz  in  Armenstreitsachen.  Für  Streitigkeiten  der  Armenverbände
  über  die  öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  im  Sinne
des  §.  37  sind  nicht  die  ordentlichen  Gerichte,  sondern  die  Verwaltungsgerichte
  kompetent,  Erk.  13.  Nov.  1875  (M.  Bl.  1876  S.  47).

Der  Arbeiter  C.,  welcher  seinen  Unterstützungswohnsitz  im  mittelsten  Kirchspiel
auf  Fehmarn  hat,  war  mit  seiner  Familie  vom  Orts-Armenverbande  Burg  unterstützt
worden.  Das  Kirchspiel  erkannte  seine  Erstattungspflicht  an  und  berichtigte  die  eingesendete
  Rechnung.  Als  sich  demnächst  aber  ergab,  daß  die  nach  dem  Tarif  in  Ansatz
gebrachte  Verpflegung  gar  nicht  stattgefunden  hatte,  verlangte  das  Kirchspiel  das  zuviel
Gezahlte  von  dem  Armenverbande  Burg  zurück.

Die  Schleswig-Holsteinsche  Deputation  für  das  Heimathwesen  wies  den  Kläger
klostenpflichtig  ab  und  erklärte  sich  für  inkompetent.

Das  Bundesamt  erachtete  die  vom  Kläger  gegen  diese  Entscheidung  eingelegte
Berufung  durch  Erk.  11.  Mai  1874  (W.  IV.  85)  für  begründet  und  erkannte  dabei
den  Grundsatz  an,

daß  die  Deputationen  und  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  nicht  bloß
über  die  Klagen  der  vorläufig  unterstützenden  Armenverbände
gegen  die  definitiv  Verpflichteten  auf  Kostenerstattung  und  Zurücknahme
  zu  entscheiden  haben,  sondern  in  allen  Streitigkeiten  kompetent
  seien,  welche  die  aus  den  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen  entspringenden
  Rechte  und  Pflichten  der  öffentlichen  Armenverbände
—  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  —  zum  Gegenstande  haben,  soweit  nicht  ein
Anderes  aus  dem  Gesetze  bestimmt  nachzuweisen  sei.

Beispielsweise  könne  auch  ein  Land-  Armenverband,  welcher  auf  Grund  des  §.  30
die  definitive  Fürsorge  für  einen  angeblich  Landarmen  übernommen  habe,  bei  der  betreffenden
  Deputation  gegen  den  Orts-Armenverband  klagen,  in  welchem  der  Unterstützte,
nach  dem  Resultate  nachträglicher  Ermittelung  seinen  Unterstützungswohnsitz  habe,  und
desgleichen  sei  ein  Anspruch  zulässig,  der  nicht  bloß  auf  Grund  einer  Bestimmung
des  Reichsgesetzes  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege,  sondern  zugleich  auch  aus
einem,  dem  Civilrecht  angehörenden  Fundamente  (in  casu  aus  der  irrthümlich  geleisteten
  Zahlung  einer  Nichtschuld)  geltend  gemacht  werde  —  das  im  Reichsgesetz
geregelte  Verfahren  müsse  nach  dem  Willen  desselben  bei  allen  Streitigkeiten
  stattfinden,  welche  zwischen  Armenverbänden  über  die  Verpflichtung
  zur  öffentlichen  Armenpflege  entstehen.  Vergl.  W.  V.  109;
XVIII.  121;  XX.  149.

Die  Kompetenz  der  durch  das  Reichsges.  6.  Juni  1870  bezw.  durch  das
        <pb n="380" />
        366  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  36.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  365.

Preußische  Ausf.  Ges.  8.  März  1871  bestellten  Spruchbehörden  erstreckt  sich  auf
alle  Streitigkeiten  der  Armenverbände  über  die  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
nach  öffentlichem  Recht,  W.  VI.  90  ff.;  XXIII.  167.  Alle  sich  lediglich  auf  dem
Boden  des  Civilrechts  bewegenden  Streitigkeiten  der  Armenverbände  liegen  außerhalb
der  Kompetenz  der  Spruchbehörden  in  Armensachen,  welche  nur  über  die  im  Armenrecht
  wurzelnden  Rechtsverhältnisse  zu  judiziren  berufen  sind.  Dahin  gehören  auch
Verträge  zwischen  Armenverbänden  über  die  öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger,
welche  zum  Vollzuge  armengesetzlicher  Bestimmungen  nach  8.  55  abgeschlossen
  sind.  Ein  bloßes  Auftragsverhältniß  ist  ebenso  wenig  ein  armenrechtliches
Klagefundament,  wie  ein  Anerkenntniß  oder  ein  Zahlungsversprechen,  selbst,  wenn  es
acceptirt  ist,  Erk.  28.  Febr.,  6.  März  und  24.  April  1880  (W.  XlI.  113,  116  und
120).  Erk.  15.  Jan.  1881  (W.  XIII.  127).  Vergl.  auch  W.  VXI.  147;  XXVI.
122  vorausgesetzt,  daß  das  Auftragsverhältniß  nicht  im  öffentlichen  Armenrecht  seine
Quelle  hat,  W.  VI.  91  ff.;  XII.  118,  127;  XIII.  127;  XX.  167.

Das  Armenrecht  als  öffentliches  Recht  ist  an  sich  der  Abänderung  durch  Vereinbarung
  nur  in  solchen  Fällen,  welche  das  Gesetz  selbst  zuläßt  (z.  B.  §.  55)  unterworfen.
  Abgesehen  hiervon,  sind  Verträge,  welche,  abweichend  von  den  gesetzlichen
Erfordernissen,  die  Entstehung  oder  das  Erlöschen  des  Hülfsdomizils  generell  oder  für
den  einzelnen  Fall  regeln,  für  das  Armenrecht  und  die  Judikatur  der  für  das  Armenwesen
  eingesetzten  Spruchbehörden  absolut  bedentungslos  und  nur  im  ordentlichen
Rechtswege  geltend  zu  machen,  Erk.  7.  April  1877  (W.  VIII.  120).

Die  Spruchbehörden  in  Armensachen  haben  auch  nicht  darüber  zu  entscheiden,
ob  eine  Zurückweisung  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §.  4  des  Freizügigkeusges.
gerechtfertigt  ist  oder  nicht,  Erk.  29.  Mai  1880  (W.  XlI.  124  Anm.).  Wenn  ein
Ueberführungsantrag  gestellt,  die  Fürsorgepflicht  aber  später  bestritten  wird  und  nicht
erweislich  ist,  so  sind  die  Spruchbehörden  in  Armensachen  kompetent,  Erk.  12.  Juni
1880  (W.  AllI  125).

Die  Spruchbehörden  in  Streitsachen  unter  Armenverbänden  sind  nicht  kompetent
zur  Entscheidung  über  den  Anspruch  eines  Privatmannes,  der  eine  an  ihn  angeblich
übergangene  Forderung  eines  Orts-Armenverbandes  an  einen  andern  Orts-Armenverband
  geltend  machen  will,  Erk.  7.  April  1888  (W.  XX.  166);  desgl.  nicht  bei
Beschwerden  über  Maßregeln  der  Landesbehörden,  XXIII.  177,  desgl.  nicht,  wenn  es
sich  um  die  Kosten  der  Einlieferung  und  Ausstattung  der  nach  Maßgabe  des  Ges.
13.  März  1878  in  einer  Familie  oder  Anstalt  unterzubringenden  verwahrlosten  Kinder
handelt.  Die  Aufbringung  der  in  Rede  stehenden  Kosten  ist  nicht  als  ein  Akt  der
Armenpflege  zu  betrachten;  die  Kosten  der  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  können
auch  nicht  theilweise  als  Kosten  der  öffentlichen  Armenpflege  gelten  und  demzufolge
Ausprüche  wegen  ihrer  Erstattung  auch  nicht  auf  das  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
  gestützt  werden,  Erk.  10.  April  und  12.  Juni  1886  (W.  XX.  126  ff.
und  XIX.  148).

Erstattungsansprüche  von  Personen  (nicht  Armenverbänden),  welche  einen
Armen  verpflegt  haben,  sind  gegen  den  betreffenden  Armenverband  nur  im  ordentlichen
  Rechtswege  verfolgbar,  Erk.  O.  Trib.  8.  Dez.  1877  (M.  Bl.  1878
S.  14).  Wenn  ein  Dritter,  welcher  die  Verpflegung  eines  Armen  bewirkt  hat,  auf
Grund  nützlicher  Verwendung  oder  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  einen  Armenverband
  wegen  Erstattung  von  Kur-=  und  Verpflegungskosten  in  Anspruch  nimmt,  so
ist  der  Rechtsweg  nicht  unbedingt  ausgeschlossen.  In  solchen  Fällen  kann  aber  die
Klage  nur  zugelassen  werden,  wenn  dieselbe  durch  die  vorhergehende  Entscheidung  der
Verwaltungsbehörde  in  Beziehung  auf  diejenigen  Gegenstände,  worüber  ausschließlich
die  Verwaltungsbehörde  zu  entscheiden  hat,  insbesondere  durch  die  Entscheidung  derselben
über  die  Frage  nach  der  Existenz  und  dem  Umfange  der  Verbindlichkeit  eines  Orts.
Armenverbandes,  sofern  diese  bestritten  wird,  begründet  ist,  Präjudiz  O.  Trib.
21.  Febr.  1853  und  Erk.  O.  Trib.  27.  Nov.  1874  und  29.  Juni  1878  (E.  B.  73
S.  239,  B.  82  S.  53).  Vergl.  auch  Erk.  R.  G.  10.  Jan.  1881  (E.  Civ.  III.  270)
und  20.  Juni  1884.  Z

Das  Bundesamt  hat  durch  2  Erkenntnisse  vom  10.  Nov.  1883  und  5  April
1884  (W.  XVI.  71  ff.)  den  Anspruch  auf  Erstattung  von  Unterstützungen  zurückgewiesen,
  welche  Privatpersonen  an  Mittellose  verabfolgt  hatten,  durch  Erk.  26.  Jan.
        <pb n="381" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  37,  38.  367

ständig  und  unmittelbar  vor  den  zur  Entscheidung,  sowie  zur  Vollstreckung  derselben
  berufenen  Behörden  zu  verfolgen!).

§.  37.  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Armenverbänden  über  die
öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  werden,  wenn  die  streitenden  Theile
einem  und  demselben  Bundesstaate  angehören,  auf  den  durch  die  Landesgesetze
vorgeschrtebenen  Wege  entschieden.

Gehören  die  streitenden  Armenverbände  verschiedenen  Bundesstaaten  an,
so  finden  die  nachfolgenden  Vorschriften  der  §§.  38—51  dieses  Gesetzes  Anwendung.


Entscheidung.

§.  38.  Lehnt  ein  Armenverband  den  gegen  ihn  erhobenen  Anspruch)
auf  Erstattung  der  Kosten,  oder  auf  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  ab,

—  —

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  366.

1884  (W.  XVI.  74)  einen  solchen  Anspruch  anerkannt,  weil  dem  Hülfsbedürftigen
Wohnung  von  einem  dritten  unter  ausdrücklicher  Garantie  des  betreffenden  Armenverbandes
  gewährt  worden  war.  (In  allen  drei  Fällen  waren  die  betreffenden  Armenverbände
  nach  Erstattung  der  von  den  Privatpersonen  geleisteten  Unterstützung  als  Kläger
aufgetreten;  im  dritten  Falle  hatte  der  klagende  Armenverband,  um  die  Ermission  der
mittellosen  Frau  B.  zu  verhüten,  dem  Eigenthümer  des  Hauses,  in  dem  sie  wohnte,
die  Zahlung  der  Wohnungsmiethe  garantirt  und  dieselbe  auch  demnächst  berichtigt.)

Selbstverständlich  haben  die  Spruchbehörden  in  Streitsachen  der  Armenverbände
aber  auch  alle  privatrechtlichen  Fragen  zu  erörtern,  sofern  die  Entscheidung  der  Armenstreitsache
  von  ihrer  Beantwortung  abhängig  ist.  W.  XII.  145;  XVIII.  123;  XXVII.  49.

1)  Im  Geltungsbezirk  der  Kreisordnung  von  1872  werden  die  Gutsbezirke  im
öffentlich-rechtlichen  Sinne  durch  die  Gutsvorsteher  vertreten,  Erk.  17.  April  1880
(W.  XII.  128).

Die  Vertretung  eines  Gutsarmenbezirks  steht  allein  dem  zur  Verwaltung
der  Armenpflege  in  dem  Bezirk  gesetzlich  berufenen  Gutsbesitzer  zu,  Erk.  21.  April
1888  (W.  XX.  178).

Auch  zur  Vertretung  eines  fiskalischen  Gutsbezirks  ist  im  Geltungsbereiche  der
Prenßischen  Kreisordnung  von  1872/81  nur  der  Gutsvorsteher  (nicht  die  Regierungsabtheilung
  für  Domänen  2c.)  berusen,  Erk.  17.  April  1886  (W.  XVIII.  155)  und
12.  Febr.  1887  (W.  XIX.  149).

Die  Klage  ist  bei  Abwesenheit  des  den  Beklagten  vertretenden  Beamten  (Bürgermeister
  2c.)  in  dessen  Geschäftslokal,  nicht  aber  in  der  Wohnung  (an  einen  Dienstboten
  2c.)  zu  bewirken,  Erk.  20.  Okt.  1886  (W.  XIX.  150).

2)  Wenn  im  einzelnen  Falle  ein  genügender  Anlaß  gegeben  ist,  so  kann  auf  Erstattung
  der  bisher  aufgewendeten  Pflegekosten,  vorbehaltlich  ihres  in  separato  zu  ermittelnden
  Betrages  geklagt  werden,  Erk.  31.  März  1873  (W.  II.  112),  27.  Okt.
1877  (W.  IX.  129),  9.  Okt.  1880  (W.  XII.  132)  und  25.  April  1885  (W.  XVII.
144),  desgl.  auf  Erstattung  der  ferner  zu  zahlenden  Unterstützungsbeträge  vorbehaltlich
  ihrer  Feststellung  in  einem  Separatverfahren,  W.  XVII.  144  und  149;
XXII.  163;  XXIII.  78.  Wird  eine  solche  Klage  abgewiesen,  so  können  die  weiter
gezahlten  Beträge  nur  eingeklagt  werden,  wenn  es  sich  um  einen  neuen  Armenpflegefall
handelt,  Erk.  28.  März  1885  (W.  XVII.  149).

Res  judicata  ist  vorhanden,  wenn  Klagegrund  und  Anspruch  derselbe  ist  wie  in
dem  Vorprozeß,  jedoch  nicht,  wenn  der  Klagegrund  derselbe  ist,  der  Anspruch  aber  ein
anderer,  Erk.  5  und  12.  Juni  1886  (W.  XVIII.  161).  Res  jodicata  ist  nur
vorhanden  bei  Identität  der  Personen  und  des  Streitgegenstandes,  Erk.  10.  Dez.  1887,
5.  und  26.  Mai  1888  (W.  XX.  183—187).  Vergl.  W.  XXI.  169;  XXII.  163;
XXVI.  120;  XXVII.  168.

Eine  Klage  auf  Anerkennung  der  Unterstützungspflicht  ist  unzulässig,
Erk.  5.  Okt.  1878  (W.  X.  112).

Abkommen  über  Verpflegungssätze,  die  den  Tarif  üÜberschreiten,  sind  nicht  im
Armen-Streitverfahren  klagbar,  Erk.  3.  Nov.  1883  (W.  XVI.  158).

Eine  nachträgliche,  das  Vertheidigungsrecht  des  Beklagten  nicht  beeinträchtigende
Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Klageanträge  ist  selbst  in  der  Berufungsinstanz
nicht  ausgeschlossen,  z.  B.  wenn  die  ursprünglich  gegen  den  Beklagten  als  Orts-
        <pb n="382" />
        368  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  39.

so  wird  auf  Antrag  desjenigen  Armenverbandes,  welcher  die  öffentliche  Unterstützung
  vorläufig  zu  gewähren  genöthigt  ist,  über  den  erhobenen  Anspruch  im
Verwaltungswege  durch  diejenige  Spruchbehörde  entschieden,  welche  dem  in  Anspruch
  genommenen  Armenverbande  vorgesetzt  ist.

Die  Zuständigkeit,  den  Instanzenzug,  sowie  das  Verfahren  regelt  innerhalb
  jeden  Bundesstaates,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  die
Landesgesetzgebung.  4  ·

§39.DiezurEntscheidungzuständigenLandesbehordensmdbefugts),

.-Zu

  Anmerkung  2  auf  S.  367.
Armenverband  angestellte  Klage,  demnächst  gegen  ihn  als  Land-Armenverband  gerichtet
wird.  Erk.  22.  Dez.  1883  (W.  XVI.  162).  Es  kann  aber  nicht,  statt  des  mittelft
der  Klage  in  Anspruch  genommenen  Armenverbandes,  ein  anderer  wenngleich  durch
den  nämlichen  Vorstand  vertretener  Armenverband  verurtheilt  werden,  Erk.  10.  Jan.
1885  (W.  XVII.  152).  Wegen  zulässiger  Richtigstellung  der  Benennung  des  beklagten
  Armenverbandes  vergl.  W.  XXIII.  131.

Unzulässig  ist  aber  die  Geltendmachung  des  Uebernahmeanspruches  erst  in  zweiter
Instanz,  XXVII.  165.

Zulässig  ist  unter  Umständen  die  gleichzeitige  Inanspruchnahme  mehrerer  Armenverbände
  als  Gesammtschuldner,  W.  XXVII.  75,  oder  nach  einander,  VI.  96;  XXV.
151;  zulässig  ist  ferner  die  Erhebung  einer  Widerklage,  V.  107;  XXII.  92;  XXVII.
80;  jedoch  nicht  in  der  Berufungsinstanz,  XIX.  162.

Ein  die  Uebernahmepflicht  aussprechendes  Urtheil  verliert  von  selbst  seine  Wirksamkeit,
  sobald  das  Unterstützungsbedürfniß  aufhört  und  sobald  dem  entsprechend,  der
durch  das  Urtheil  entschiedene  Armenpflegefall  seine  Erledigung  gefunden  hat,  Erk.
7.  März  1885  (W.  XVII.  146).

Die  Zurücknahme  einer  Klage  steht  der  Wiederanstellung  einer  neuen  gleichen
Klage  nicht  unbedingt  entgegen,  Erk.  27.  Juni  1885  (W.  XVII.  150),  ebenso  nicht
die  im  Vorprozeß  wegen  mangelhafter  Vertretung  des  Klägers  erfolgte  Abweisung,
XXI.  169.

1)  Sie  können  unter  Umständen  Beweisaufnahmen  von  Amtswegen  verfügen,  Erk.
26.  Juni  1880  (W.  XII.  135).  Die  Eideszuschiebung  ist  als  Beweismittel  für  Thatsachen
  zulässig,  Erk.  17.  Sept.  1881  (W.  XIII.  130).  Vergl.  W.  XII.  137;  XVII.
142;  XVIII.  158;  XXI.  163.

Wegen  analoger  Anwendung  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze,  insbesondere  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  bei  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
  Armenverbänden,  vergl.  Erk.  7.  Jan.  1888  (W.  XX.  173);  wegen  Unzu.
lässigkeit  zeugeneidlicher  Vernehmung  der  gesetzlichen  Vertreter  der  streitenden  Armenverbande
  XVIII.  158;  wegen  Bedeutung  der  Anerkenutnisse  in  Armenstreitsachen
XVI.  164;  XVIII.  160;  XXVII.  80;  Rechtsungültigkeit  eines  ohne  vorherige  Ladung
und  Anhörung  der  Partei  ergangenen  Urtheils  XXI.  170.

Die  Entscheidung  erfolgt  unter  freier  Würdigung  der  Beweiemittel,  ohne  daß
die  entscheidende  Behörde  an  formale  Beweisangabe  (beispielsweise  Vereidigung  der
Zeugen)  gebunden  ist,  Erk.  14.  Mai  1881  (W.  XIII.  135).  Gegenüber  den  auf
Grund  des  obigen  Gesetzes  erhobenen  Erstattungsansprüchen  sind  alle  diejenigen  Einreden
  zulässig,  welche  nach  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  gegenüber  obligatorischen
Ansprüchen  überhaupt  möglich  sind,  vorausgesetzt,  daß  sie  dem  einen  Armenverband
als  solchen  gegen  den  andern  Armenverband  als  solchem  zustehen.  Es  gilt  dies  namentlich
  auch  von  den  Einreden  der  Zahlung,  der  Kompensation  und  der  rechtskräftig
entschiedenen  Sache,  Erk.  22.  Mai  1886  (W.  XVIII.  122).  (In  casu  wurde  der
Anspruch  der  klagenden  Gemeinde  auf  Berichtigung  von  Portokosten  abgewiesen,  weil
zwischen  ihr  und  der  beklagten  Gemeinde  ein  Abkommen  bestand,  daß  jede  Gemeinde
die  abzulassenden  Postsendungen  ohne  Rücksicht  auf  den  Inhalt  und  unter  Verzichtleistung
  auf  Portoerstattung  zu  frankiren  habe.)  Gleiches  gilt  auch  von  der  condictio
indebiti  im  Wege  der  Kompensationseinrede,  Erk.  20.  März  1886  (W.  XVII.  125).

Eine  bedingungsweise  Verurtheilung  ist  in  Armenstreitsachen  unzulässig.
Hält  der  Richter  noch  Beweise  für  nöthig,  so  hat  er  die  Anufnahme  derselben  anzuordnen
  und  dann  definitiv  zu.  entscheiden,  Erk.  4  Mai  1874  (W.  IV.  110).

Die  ergangene  Entscheidung  schafft  nur  Recht  unter  den  im  Streit  befangenen
Parteien,  Erk.  11.  Dez.  1875  (W.  VII.  1360).
        <pb n="383" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  40—43.  369

Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige
zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in
vollem  Umfange  zu  erheben.

§.  40.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen
  Beschluß!);  sofern  dabei  für  den  in  Anspruch  genommenen  Armenverband
eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen  (§.  31)  begründet
ist,  muß  dies  in  dem  Beschlusse  ausdrücklich  ausgesprochen  werden.

§.  41.  Soweit  die  Organisation  oder  örtliche  Abgrenzung  der  einzelnen
Armenverbände  Gegenstand  des  Streites  ist,  bewendet  es  endgültig  bei  der
Entscheidung  der  höchsten  landesgesetzlichen  Instanz").  Im  Uebrigen  findet
gegen  deren  Entscheidung  nur  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  das
Heimathwesen  statt  ?.

Bundesamt  für  das  Heimathwesen.

§.  42.  Das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  ist  eine  ständige  und
kollegiale  Behörde,  welche  ihren  Sitz  in  Berlin  hat.

Es  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier  Mitgliedern.  Der
Vorsitzende,  sowie  die  letzteren  werden  auf  Vorschlag  des  Bundesrathes  vom
Bundespräsidium  auf  Lebenszeit  ernannt.  Der  Vorsitzende  sowohl,  als  auch
mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder  muß  die  Qualifikation  zum  höheren
Richteramte  im  Staate  ihrer  Angehörigkeit  besitzen.

§.  43.  Bezüglich  der  Rechtsverhältnisse  der  Mitglieder  des  Bundesamtes
  gelten  bis  zum  Erlaß  besonderer  bundesgesetzlicher  Vorschriften  die  Bestimmungen
  der  §§.  23—26  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines
obersten  —  für  Handelssachen,  vom  12.  Juli  1869,  mit  der  Maßabe,

  da

6  1.  an  Stelle  des  Plenum  des  Oberhandelsgerichts  das  Plenum  des  Bundesamtes
  tritt,  und  daß  im  Falle  des  §.  25  a.  a.  O.  die  Verrichtungen
des  Staatsanwalts  und  des  Untersuchungsrichters  von  je  einem  Mitgliede
  des  Königlich  Preußischen  Kammergerichts  zu  Berlin,  welches
der  Bundeskanzler  ernennt,  wahrgenommen  werden,

2.  bezüglich  der  Höhe  der  Pensionen")  die  Vorschriften  in  Anwendung

kommen,  welche  darüber  in  demjenigen  Bundesstaate  gelten,  aus  dessen
Dienste  das  Mitglied  des  Bundesamtes  berufen  ist.

1)  Endurtheil,  Bescheid,  §s.  79—81,  64,  67  L.  V.  G.

Ueber  die  Frage,  in  welchem  Umfange  die  Berichtigung  der  einmal  ergangenen
Entscheidung  statthaft  ist,  vergl.  W.  XIX.  158.

Wegen  der  dem  unterliegenden  Theile  aufzuerlegenden  Kosten  vergl.  W.  II.  109;
IV.  123;  V.  122;  VI.  104.

2)  Vergl.  Erk.  13.  Jan.  1883  (W.  XV.  119),  26.  Jan.  1884  und  17.  Nov.
1883  (W.  XVI.  165—167).  In  Preußen  enischeidet  die  einzige  Instanz,  der  Bezirksausschuß.
  Hat  dieser  über  den  bezeichneten  Incidentpunkt  nicht  entschieden,  so  befindet
darüber,  soweit  nöthig,  das  Bundesamt  in  der  Berufungsinstanz,  W.  III.  106;  XV.
119;  XVI.  167.  Vergl.  W.  XXIII.  170.

2)  Die  Berufung  an  das  Bundesamt  kann  wegen  des  Kostenpunkts  allein  eingelegt
werden,  W.  IX.  139;  XV.  123.

Das  Bundesamt  ist  nicht  berufen,  über  eine  vor  dem  ersien  Richter  entstandene,
durch  eine  Incident-Entscheidung  erledigte  Streitfrage,  in  Folge  der  von  einer  Partei
gegen  diese  Entscheidung  eingelegten  Berufung,  auch  seinerseits  durch  eine  Vorentscheidung
  zu  erkennen,  Erk.  15.  März  1879  (W.  XI.  128).

Die  Berufung  ist  bei  derjenigen  Behörde  anzumelden,  die  in  höchster  landesgesetzlicher
  Instanz  entschieden  hat,  W.  XIX.  161.  Gegen  die  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  festsetzenden  Verfügungen  der  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz  zuständigen
  Behörde  findet  eine  Berufung  oder  Beschwerde  an  das  Bundesamt  nicht
siatt,  W.  XXII.  168;  XXIII.  167,  169.  Z

Der  gemäß  §.  70  L.  V.  G.  Beigeladene  ist  zur  Einlegung  der  Berufung  nicht
berechtigt,  W.  XXIII.  173.  *4½m

4)  Ges.  31.  März  1873  (R.  G.  Bl.  S.  61)  über  die  Verhältnisse  der  Reichsbeamten,
  §5.  34—60,  158  Abs.  1.

Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  24
        <pb n="384" />
        370  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  44-  46.

§.  44.  Zur  Abfassung  einer  gültigen  Entscheidung  des  Bundesamtes  gehört
  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern,  von  denen  mindestens
Eines  die  im  §.  42  vorgeschriebene  richterliche  Qualifikation  haben  muß.

Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Fassung  eines  Beschlusses  eine
entscheidende  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen  eine  ungerade  sein.  Ist  die
Zahl  der  bei  der  Erledigung  einer  Sache  mitwirkenden  Mitglieder  eine  gerade,
so  führt  dasjenige  Mitglied,  welches  zuletzt  ernannt  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter
  dasjenige,  welches  der  Geburt  nach  das  jüngere  ist,  nur  eine  berathende

timme.

§.  45.  Der  Geschäftsgang  bei  dem  Bundesamte  wird  durch  ein  Regulativ
geordnet,  welches  das  Bundesamt  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrathe  zur
Bestätigung  einzureichen  hat  .  #„  #

In  dem  Geschäftsregulative  sind  insbesondere  auch  die  Befugnisse  des
Vorsitzenden  festzustellen.  Z  #„

§.  46.  Die  Berufung  an  das  Bundesamt  ist  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
  binnen  vierzehn  Tagen,  von  der  Behändigung  der  angefochtenen  Entscheidung
  an  gerechnet,  bei  derjenigen:)  Behörde,  gegen  deren  Entscheidung  sie
gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden  ).  »

Die  Angaben  der  Beschwerden"),  sowie  die  Rechtfertigung  der  Berufung

 

1)  Reg.  6.  Jan.  1873  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  4).

2)  Also  nach  §.  41  bei  der  höchsten  landesgesetzlichen  Instanz,  welche  die  angefochtene
  Entscheidung  getroffen  hat,  Erk.  20.  Nov.  1886  (W.  XIX.  161).

Der  Mangel  an  Unterschrift  entzieht  der  schriftlichen  Berufungsanmeldung  nicht
unter  allen  Umständen  ihre  Rechtswirksamkeit,  z.  B.  nicht,  wenn  die  Unterschrift  des
Prozeßbevollmächtigten  nur  aus  Versehen  in  der  Reinschrift  fortgeblieben  ist,  W.
XXV.  153.

6)  Dies  gilt  auch  von  der  Erklärung  des  Verklagten,  daß  er  der  Berufung  des
Klägers  sich  anschließen  wolle,  Erk.  8.  Febr.  1873  (W.  II.  113).

Die  vierzehntägige  Präklusivfrist  zur  Berufung  an  das  Bundesamt  wird  nur
durch  Anmeldung  bei  der  Behörde  gewahrt,  gegen  deren  Entscheidung  die  Berufung
gerichtet  ist,  Erk.  10.  Nov.  1877  (W.  IX.  141),  Res.  10.  Mai  1895  (M.  Bl.
S.  165).  Die  von  einer  nicht  legitimirten  Person  ausgehende  Berufung  ist  ohne
Wirkung,  Erk.  7.  Sept.  1878  (W.  X.  138).  Eine  durch  Verzögerung  bei  Abholung
der  Postsachen  bei  der  in  der  Adresse  benannten  Behörde  eingetretene  Verspätung  des
Einganges  der  Berufungsanmeldung  hat  nicht  den  Verlust  des  Rechtsmittels  für  die
Partei  zur  Folge,  Erk.  1.  April  und  1.  Juli  1876  (W.  VII.  140).  Vergl.  W.  XVII.
154;  XX.  179;  XXI.  172;  XXIII.  179.

Eine  Verlängerung  der  Berufungsfrist  findet  nicht  statt,  W.  XXI.  176,  desgl.
nicht  Restitution  gegen  Fristversäumniß,  V.  124;  VII.  141;  XXII.  170.  Die  Entscheidung
  darüber,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist,  steht  nur  dem  Bundesamt
zu,  XXII.  169.

Die  Bernfung  kann  vor  Behändigung  der  angefochtenen  Entscheidung  angemeldet
und  gerechtfertigt  werden,  Erk.  16.  März  1874  (W.  IV.  107).

Für  die  Berechnung  der  Berufungsfrist  gegenüber  den  Gutsbezirken  (Guts-.

  .  3.D.1872.
Armenverbänden)  im  Geltungsbereich  der  Kr.  O.  5  #n  ue  ist  der  Tag  der  Zustellung

  der  angefochtenen  Entscheidung  an  den  Gutsvorsteher  maßgebend,  Erk.
9.  Febr.  1884  (W.  XVI.  171).  Fällt  das  Ende  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder
allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  sie  mit  Ablauf  des  nächsten  Werktages,  Erk.  13.  Dez.
1884  (W.  XVII.  156).

In  Streitsachen  unter  Armenverbänden  ist  der  Prozeßbevollmächtigte  in  der
Regel  zur  Empfangnahme  der  Erkenntnisse  befugt,  Erk.  2.  Febr.  1884  (W.  XVI.  170).

!)  In  einem  Falle,  wo  der  Appellant  gegen  das  Erkenntniß  erster  Instanz  die
Berufung  anmeldete,  ohne  die  Beschwerden  anzugeben  und  ohne  demnächst  die  Berufung
  zu  rechtfertigen,  erklärte  das  Bundesamt  in  seinem  Erk.  7.  Jan.  1873  (W.  II.
114)  beide  Mängel  für  unwesentlich,  weil  das  Gesetz  besondere  Nachtheile  an  die
Nichtbeachtung  der  betreffenden  Vorschriften  nicht  knüpfe,  Erk.  17.  Nov.  1873  (W.  III.
117).  Nowa  können  aber  nach  Ablauf  der  vierwöchigen  Frist  zur  Rechtfertigung  des
Rechtsmittels  nur  angebracht  werden,  wenn  sie  erst  nach  Fristablauf  zur  Kenntniß
        <pb n="385" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  47—53.  371

kann  entweder  zugleich  mit  der  Anmeldung  der  letzteren  oder  innerhalb  vier
Wochen  nach  diesem  Termine  derselben  Behörde  eingereicht  werden.

Von  sämmtlichen  Schriftsätzen,  sowie  von  den  etwaigen  Anlagen  derselben
sind  Duplikate  beizufügen.

§.  47.  Die  eingegangenen  Duplikate  werden  von  der  zuständigen  Behörde
der  Gegenpartei  zur  schriftlichen,  binnen  vier  Wochen  nach  der  Behändigung  in
zwei  Exemplaren  einzureichenden  Gegenerklärung  zugefertigt.

§.  48.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  die  nämliche  Behörde  die  sämmtlichen
  Verhandlungen  nebst  ihren  Akten  dem  Bundesamte  vor.

§.  49.  Erachtet  das  Bundesamt  vor  Fällung  der  Entscheidung  noch  eine
Aufklärung!)  über  das  Sach=  und  Rechtsverhältniß  für  nöthig,  so  ist  dieselbe
unter  Vermittelung  der  zuständigen  Landesbehörde  vorzunehmen.

§.  50.  Die  Entscheidung  des  Bundesamtes  erfolgt  gebührenfrei  in  öffentlicher
  Sitzung  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.

Das  Erkenntniß  wird  schriftlich,  mit  Gründen  versehen,  den  Parteien  durch
Vermittaluug  derjenigen  Behörde  (§F.  46)  zugefertigt,  gegen  deren  Beschluß  es
ergangen  ist.

§.  51.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bundesamtes  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  zulässig.

§.  52.  Bis  zu  anderweitiger,  von  Bundeswegen  erfolgender  Regelung
der  Kompetenz  des  Bundesamtes  für  das  Heimathwesen  kann  durch  die  Landesgesetzgebung
  eines  Bundesstaates  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschriften  der
§§.  38  bis  51,  56  Absatz  2  dieses  Gesetzes  für  die  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden
  des  betreffenden  Bundesstaates  ?)  in  Wirksamkeit  treten  sollen.

Exekution  :)  der  Entscheidung.

§.  53.  In  den  Streitsachen  über  die  durch  dieses  Gesetz  geregelte  öffentliche
  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  ist  die  Entscheidung  der  ersten  Instanz,  ausgenommen
  in  dem  Falle  des  §.  57,  sofort  vollstreckbar.

Im  Uebrigen  findet  die  Exekution  statt:

a)  auf  Grund  und  in  den  Grenzen  eines  von  dem  in  Anspruch  genommenen

Armenverbande  ausgestellten  Anerkenntnisses  (§.  50);

b)  auf  Grund  der  endgültigen  Entscheidung.

Die  Vollstreckung  der  Exekution  liegt  der  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
zuständigen  Behörde  des  verpflichteten  Armenverbandes  ob,  und  ist  bei  derselben
unter  Beifügung  der  bezüglichen  Urkunden  zu  beantragen.

 

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  370.

des  Appellanten  gekommen  sind,  Erk.  24.  Nov.  1873  (W.  III.  117)  und  11.  Sept.
1872  (W.  V.  124).

In  der  Berufungsinstanz  findet  die  Erhebung  einer  Widerklage  nicht  statt,  Erk.
29.  Jan.  1887  (W.  XIX.  162).

1)  Erk.  30.  April  1887  (W.  XX.  151),  Fall  einer  von  Amtswegen  verfügten
Beweisaufnahme.

2)  Das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  fungirt  als  Reichsbehörde  auch  bei
der  durch  die  Bundesgesetzgebung  gemäß  §.  52  ihm  übertragenen  Entscheidung  von
Streitsachen  unter  Armenverbänden,  welche  einem  und  demselben  Bundesstaate  angehören.
  Es  hat  auch  in  diesen  Srreitsachen  über  seine  Zuständigkeit  ausschließlich
selbst  zu  befinden  und  ist  an  die  bezüglichen  Aussprüche  einer  Landesbehörde  nicht  gebunden,
  Erk.  5.  Juni  1886  (W.  XVIII.  145).

2)  Die  Exekution  der  ergangenen  rechtskräftigen  Entscheidung  gebührt  der  zuständigen
  Landesbehörde.  Bezüglich  der  hierbei  sich  ergebenden  Streitigkeiten  findet
die  Beschwerde  an  das  Bundesamt  nicht  statt;  auch  in  der  Form  einer  Berufung
(§.  46)  kann  das  Bundesamt  mit  einer  solchen  Beschwerde  nicht  befaßt  werden.  Dies
gilt  namentlich  auch  in  dem  Falle,  wenn  Streit  darüber  entsteht,  ob  nach  Landesgesetz
bei  hervortretender  Zahlungsunfähigkeit  des  rechtskräftig  verurtheilten  Orts-Armenverbandes
  Zahlung  statt  dessen  von  dem  betreffenden  Land-Armenverbande  verlangt
werden  kann,  Erk.  9.  Jan.  und  6.  März  1886  (W.  XVIII.  138  ff.),  19.  März  und
30.  April  1887  (W.  XIX.  164  ff.).

7*
        <pb n="386" />
        372  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  54—56.

§.  54.  Wird  die  bereits  vollstreckte  Entscheidung  der  ersten  landesgesetzlichen
  Instanz  durch  endgültige  Entscheidungen  höherer  Landesinstanzen  oder  in
Gemäßheit  der  8§.  38—51  dieses  Gesetzes  wieder  aufgehoben,  so  hat  die  zur
Entscheidung  in  erster  Instanz  zuständige  Behörde  desjenigen  Armenverbandes,
welcher  die  Vollstreckung  der  Exekution  erwirkt  hatte,  die  erforderlichen  Anordmungen,
  zu  treffen,  um  die  Exekution  und  deren  Folgen  wieder  rückgängig
zu  machen.

§.  55.  Den  zur  vorläufigen  Unterstützung  (§.  28)  und  beziehungsweise
zur  Uebernahme  (§.  31)  eines  Hülfsbedürftigen  verpflichteten  Armenverbänden
ist  es  unbenommen,  die  thatsächliche  Vollstreckung  der  Ausweisung  (F.  5  des
Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Novbr.  1867)  durch  eine  unter  sich  zu
treffende  Einigung  über  das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder  Familie
in  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  gegen  Gewährung  eines  bestimmten  #  Unterstützungsbetrages
  von  Seiten  des  letztgedachten  Armenverbandes,  dauernd  oder
zeitweilig  auszuschließen.  „  Z„

Die  erstinstanzlichen  Behörden  (58§.  38,  39,  40)  sind  verpflichtet  auf  Anrufen
  eines  oder  des  anderen  Betheiligten,  Zwecks  thunlicher  Herstellung  einer
solchen  Einigung  vermittelnd  einzuschreiten.  Z

Ist  die  Einigung  urkundlich  in  Form  eines  Anzrienntnisses  festgestellt,  so
findet  auf  Grund  derselben  die  administrative  Exekution  statt  (§.  53).

§.  56.  Wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit
des  Auszuweisenden  oder  seiner  Angehörigen  verbunden  sein  würde,  oder  wenn
die  Ursache  der  Erwerbs=  oder  Arbeitsunfähigkeit  des  Auszuweisenden  durch
eine  im  Bundeskriegsdienste  oder  bei  Gelegenheit  einer  That  persönlicher  Selbstaufopferung
  erlittene  Verwundung  oder  Krankheit  herbeigeführt  ist,  oder  endlich
wenn  sonst  die  Wegweisung  vom  Aufenthaltsorte  mit  erheblichen  Härten  oder
Nachtheilen  für  den  Auszuweisenden  verbunden  5  sein  sollte,  kann  auch  bei  nicht
erreichter  Einigung  das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder  Familie
in  dem  Aufenthaltsorte,  gegen  Festsetzung  eines  von  dem  verpflichteten  Armenverbande
  zu  zahlenden  Unterstützungsbetrages,  durch  die  zur  Entscheidung  in

 

 

 

1!)  Der  Armenverband  des  Aufnahmeortes  kann  Erstattung  des  dem  Hülfsbedürftigen
  über  den  vereinbarten  Unterstützungsbetrag  hinaus  Gewährten  verlangen,
wenn  die  eine  höhere  Unterstützung  erheischenden  Umstände  so  dringend  und  so  plötzlich
hervorgetreten  sind,  daß  der  Armenverband  des  Aufenthaltsortes  ohne  Vernachlässigung
seiner  vorläufigen  Fürsorgepflicht  die  Beseitigung  des  Nothstandes  nicht  anstehen  lassen
durste,  bis  er  von  dem  üÜbernahmepflichtigen  Armenverbande  die  Zusicherung  einer
höheren  Entschädigung  erlangt  hatte,  Erk.  20.  März  1885  (W.  XVII.  158).  Ueber
die  Frage,  wie  zu  verfahren  ist,  wenn  der  letztere  Armenverband  eine  Mehrzahlung
ablehnt,  vergl.  W.  XXIV.  119.

2)  So  beispielsweise,  wenn  eine  in  hohem  Grade  kränkliche  und  schwache  Person
an  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  die  ihr  unentbehrliche  sorgsame  Pflege  bei  Verwandten
  und  anderen  ihr  nahestehenden  Personen  findet,  Erk.  10.  Okt.  1885  (W.
XVIII.  166).  Aehnliche  Fälle  vergl.  Erk.  22.  Jan.  und  12.  Febr.  1887  (W.  XIX.
168  ff.);  XXI.  179;  XXII.  170;  XXIII.  185;  XXVII.  173.

Verbleiben  einer  auszuweisenden  Person  am  Aufenthaltsorte  wegen  der  mit  der
Ausweisung  verbundenen  Härte,  Erk.  17.  März  1888  (W.  XX.  187),  und  Festsetzung
eines  Unterstützungsbetrages  Seitens  des  übernahmepflichtigen  Armenverbandes,  Erk.
29.  Okt.  1887  (W.  XX.  191).

Der  Wunsch  eines  Ansgewiesenen,  in  den  gewohnten  und  liebgewonnenen  Verhältnissen
  ungestört  belassen  zu  werden,  kann  gegenüber  dem  berechtigten  Interesse
eines  Armenverbandes,  die  Hülfsbedürftigkeit  der  gesunden  und  arbeitsfähigen  Mutter
zweier  Kinder,  welche  seine  Hülfe  beansprucht,  selbst  zu  überwachen  und  zu  bemessen,
nicht  in  Betracht  kommen.  Der  Antrag  auf  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person
kann  nur  durch  einen  der  betheiligten  Armenverbände  gestellt  werden.  Das  im  §.  56
normirte  Verfahren  erfordert,  daß  entweder  ein  den  fürsorgepflichtigen  Armenverband
verurtheilendes  vollstreckbares  Erkenntniß  oder  ein  die  Verurtheilung  ersetzendes
  unbedingtes  Anerkenntniß  der  Uebernahmepflicht  Seitens  des  fürsorgepflichtigen
  Armenverbandes  vorliegt,  Erk.  21.  Nov.  1874  (W.  V.  126—  133).
        <pb n="387" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  57—59.  373

erster  Instanz  zuständige  Behörde  des  Orts-Armenverbandes  des  Aufenthaltsortes
  angeordnet  werden?).

Gegen  diese  Anordnung,  welche,  wenn  die  Voraussetzungen  fortfallen,
unter  welchen  sie  erlassen  ist,  jeder  Zeit  zurückgenommen  werden  kann,  steht
innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Zustellung  beiden  Theilen  die  Berufung  zu.
Dieselbe  erfolgt,  wenn  die  streitenden  Armenverbände  einem  und  demselben
Bundesstaate  angehören,  an  die  nächst  höchste  landesgesetzliche  Instanz),  sofern
die  streitenden  Theile  verschiedenen  Bundesstaaten  augehören,  an  das  Bundesamt
  für  has  Heimathswesen.  Bei  der  hierauf  ergehenden  Entscheidung  bewendet
es  endgültig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn?)  der  Antrag  des  verpflichteten  Armenverbandes
auf  Erlaß  einer  solchen  Anordnung  zurückgewiesen  ist.

§.  57.  So  lange  das  Verfahren,  betreffend  den  Versuch  einer  Einigung
nach  §.  55,  oder  betreffend  den  Erlaß  der  im  §.  56  bezeichneten  Anordnung
ineert,  bleibt  die  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung  erster  Instanz  ausgesetzt
(§.  53).

§.  58.  Ist  die  Ausweisung  durch  Transport  zu  bewerkstelligen,  so  fallen
die  Trausportkosten  als  ein  Theil  der  zu  erstattenden  Kosten  der  Unterstützung
des  Hülfsbedürftigen  dem  hierzu  verpflichteten  Armenverbande  zur  Last.

Entsteht  über  die  Nothwendigkeit  des  Transportes  oder  die  Art  der  Ausführung
  desselben  Streit,  so  erfolgt  die  Entscheidung  hierüber  endgültig  durch
die  in  erster  Instanz  in  der  Hauptsache  zuständige  Behörde:)  des  Armenverbandes
  des  Aufenthaltsortes  (§.  38  Abs.  2).

§.  59.  Ist  ein  Armenverband  zur  Zahlung  der  ihm  endgültig  auferlegten
Kosten,  laut  Bescheinigung  der  ihm  vorgesetzten  Behörde,  ganz  oder  theilweise
außer  Stand,  so  hat  der  Bundesstaat,  welchem  er  angehört,  entweder  mittelbar
oder  unmittelbar  für  die  Erstattung  zu  sorgen.

 

1)  Die  zum  Erlasse  der  Anordnung  zuständige  Behörde  ist  der  Bezirksausschuß
des  Aufenthaltsortes,  W.  XX.  191.

Der  §.  56  handelt  nur  von  einem  Streite  zwischen  Armenverbänden;  die  Zuständigkeit
  wird  daher  nur  durch  den  Antrag  eines  der  beiden  Armenverbände  begründet
  und  es  kann  auf  die  Beschwerde  des  Hülfsbedürftigen  allein  das  Verbleiben
  desselben  am  Aufenthaltsorte  nicht  angeordnet  werden,  Erk.  4.  Febr.  1888
(W.  XX.  188).

Die  Anordnung  entbehrt  der  gesetzlichen  Grundlage,  wenn  ein  gesetzlich  gerechtfertigter
  Ueberführungsantrag  überhaupt  nicht  vorliegt,  W.  XXIII.  179;  XXIV.  187.

Die  auf  Grund  der  Anordnung  erfolgte  Festsetzung  des  von  dem  endgültig  fürsorgepflichtigen
  Armenverbande  zu  leistenden  Unterstützungsbetrages  bleibt  unter  den
Parteien  maßgebend,  bis  ein  anderer  Betrag  durch  deren  Vereinbarung  oder  durch
Beschluß  der  zuständigen  Spruchbehörde  festgesetzt  ist,  W.  XXIV.  189.

2)  In  Preußen  auch  in  diesem  Falle  an  das  Bundesamt,  vergl.  §.  59  Abs.  1
Ausf.  Ges.  8.  März  1871  (G.  S.  S.  130).

2)  Und  auch  wenn  der  Antrag  des  überführungspflichtigen  Armenverbandes  abgelehnt
  worden  ist,  Erk.  2.  Febr.  1884  (W.  XVI.  178),  desgl.  wenn  eine  die  Anordnung
  zurücknehmende  Entscheidung  getroffen  ist,  W.  XX.  196.

4)  Diese  Behörde  hat  nur  über  die  Nothwendigkeit  des  Transportes  und  die  Art
der  Ausführung  desselben  endgültig  zu  entscheiden,  nicht  aber  über  die  Verpflichtung
zur  Erstattung  der  Kosten,  Erk.  17.  April  1880  (W.  XII.  143),  vergl.  Erk.  9.  Okt.
1886  (W.  XIX.  171).

Die  Bestimmung  des  §.  58  Abs.  2  kommt  zur  Anwendung,  mag  der  Streit
vor  oder  nach  erfolgtem  Transporte  entstanden  sein;  sie  kommt  aber  nicht  zur  Auwendung,
  wenn  es  sich  nicht  um  einen  Transport  im  engeren  Wortsinne,  sondern
lediglich  darum  handelt,  ob  zum  Schutze  und  im  Interesse  des  Hülfsbedürftigen  dem
letzteren  ein  Begleiter  mitzugeben  oder  ein  bestimmtes  Beförderungemittel  zu  gestellen
war,  W.  XXII.  173.
        <pb n="388" />
        374  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  60,  61.

Oeffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Ausländer.

§.  60.  Ausländer:!)  müssen  vorläufig  von  demjenigen  Orts-Armenverbande
  unterstützt  werden,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  bei  dem  Eintritte  der
Hülfsbedürftigkeit  befinden.  Zur  Erstattung  der  Kosten?)  beziehungsweise  zur
Uebernahme  des  hülfsbedürftigen  Ausländers  ist  derjenige  Bundesstaat  verpflichtet,
  welchem  der  Orts-Armenverband  der  vorläufigen  Unterstützung  angehört,
  mit  der  Maßgabe,  daß  es  jedem  Bundesstaate  überlassen  bleibt,  im  Wege
der  Landesgesetzgebung  diese  Verpflichtung  auf  seine  Armenverbände  zu  übertragen.


Verhältniß  der  Armenverbände  zu  einander,  zu  anderweit  Verpflichteten,
zu  den  Behörden.

§.  61.  Durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  nur  zwischen  den  zur  Gewährung  öffentlicher  Unterstützung  nach
Vorschrift  dieses  Gesetzes  verpflichteten  Verbänden  (Orts-,  Land-Armenverbände,
Bundesstaaten)  begründet.  »  .

DaherwerdendieaufanderenTitelns)(Famtlten-unthenstverhältniß,

1)  Bayern  gilt  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  als
Ausland,  Erk.  7.  Febr.  1880  (W.  XII.  145).

Ausländer  ist  jeder  ehemalige  Deutsche,  der  die  Staatsangehörigkeit  in  einem
Bundesstaate  nicht  mehr  besitzt,  bis  zum  Wiedererwerb  einer  solchen,  Erk.  13.  Febr.
1886  (W.  XVIII.  169).

§.  60  findet  keine  Anwendung  auf  inländische  Angehörige  von  Ausländern.
Daher  sind  Kinder,  die  den  Unterstützungswohnsitz  des  Vaters,  bezw.  der  Mutter
theilen  und  ihn  dadurch,  daß  das  Familienhaupt  die  Staatsangehörigkeit  und  somit
den  Unterstützungswohnsitz  verliert,  ebenfalls  verlieren,  landarm,  W.  XXV.  161.

2:)  Wegen  Erstattung  der  für  einen  Ausländer  aufgewendeten  Unterstützungskosten
oder  dessen  Uebernahme  kann  in  allen  Fällen  nur  derjenige  Bundesstaat  (oder  dessen
Armenverbände)  in  Anspruch  genommen  werden,  dem  der  Orts-Armenverband  der
vorläufigen  Unterstützung  angehört,  —  niemals  aber  ein  einem  anderen  Bundesstaate
angehöriger  Armenverband,  Erk.  6.  Febr.  1886  (W.  XVIII.  167).

Ist  jedoch  die  Hülfsbedürftigkeit  zuerst  in  dem  Bundesstaate  A.  hervorgetreten,
und  der  hülfsbedürftige  Ausländer  bei  Fortdauer  der  früheren  Hülfsbedürftigkeit
  in  einem  Orts-Armenverbande  des  Bundesstaates  B.  der  öffentlichen  Fürsorge
  anheim  gefallen,  so  kann  der  letztere  Orts-Armenverband  auch  gegen  die  Armenverbände,
  auf  welche  der  Bundesstaat  A.  seine  Verpflichtungen  landesgesetzlich  übertragen
  hat,  den  Erstattungs=  und  Uebernahmeanspruch  nach  §.  60  Abs.  2  erheben,
W.  XXV.  155;  XXVI.  152.  Derselbe  Anspruch  steht  auch  einem  Land-Armenverbande
  des  Bundesstaates  B.  zu,  der  sich  der  Fürsorge  unterzogen  hat,  auch  wenn
er  sich  für  den  endgültig  verpflichteten  Armenverband  gehalten  hat,  XXV.  160.

Der  von  Ausländern  in  solcher  Weise  erworbene  Unterstützungswohnsitz  geht  auch
nicht  ohne  Weiteres  durch  die  Entfernung  in  das  Ausland  wiederum  verloren.
Ausländer,  die  der  öffentlichen  Armenpflege  in  einem  Bundesstaate  anheim  fallen,
der  die  Unterstützung  der  Ausländer  seinen  Armenverbänden  auferlegt  hat,  sind  von
demjenigen  Orts-Armenverbande  dieses  Bundesstaates  zu  übernehmen,  in  dem  sie
während  ihres  jetzigen  oder  während  eines  früheren  Aufenthalts  gemäß  Reichsges.
§§.  10  ff.  den  Unterstützungswohnsitz  erworben  und  noch  nicht  gemäß  Reichsges.
§§.  22ff.  wiederum  verloren  haben,  XV.  133.

3)  Der  Anspruch  auf  Kostenerstattung  oder  auf  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen
muß,  wenn  er  im  Verwaltungsstreitverfahren  geltend  gemacht  werden  soll,  auf  einen
armenrechtlichen  Titel  gestützt  sein.  Ein  ertheilter  Auftrag  gewährt  nicht  ein  armenrechtliches
  Klagefundament,  Erk.  29.  Juni  1878  (W.  X.  134).  Verträge  zwischen
Armenverbäuden  über  die  öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger,  welche  zum  Vollzuge
  armengesetzlicher  Bestimmungen  abgeschlossen  sind,  sind  der  Kognition
der  Spruchbehörden  in  Armensachen  nicht  entzogen  und  begründen  deren  Zuständigkeit,
Erk.  28.  Febr.  und  12.  Juni  1880  (W.  XlI.  115  und  125).  6

Es  ist  für  das  öffentliche  Recht  ohne  Bedeutung,  wenn  ein  Armenverband
        <pb n="389" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  62.  375

Vertrag,  Genossenschaft,  Stiftung  u.  s.  w.)  beruhenden  Verpflichtungen,  einen
Hülssebedürftigen  zu  unterstützen,  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht
etroffen.

S.  62.  Jeder  Armenverband,  welcher  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen
Hülfsbedürftigen  unterstützt  hat,  ist  befugt,  Ersatz  derjenigen  Leistungen,  zu
deren  Gewährung  ein  Dritter  1)  aus  anderen,  als  den  durch  dieses  Gesetz  be-—

  —„  ——
–

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  374.

dem  anderen  die  Zusicherung  giebt,  die  Kosten  der  künftigen  Unterstützung  eines  Angehörigen
  auch  dann  zu  tragen,  nachdem  diese  Angehörigkeit  und  damit  die  gesetzliche
Fürsorgepflicht  erloschen  sein  werde  (vgl.  §.  64),  Erk.  25.  Nov.  1876  (W.  VIII.  25).

Ein  irrthümliches  Anerkenntniß  der  Fürsorgepflicht  kann  widerrufen
werden,  Erk.  17.  Febr.  1877  (W.  VIII.  137).  Das  von  einem  nicht  verpflichteten
Armenverbande  irrthümlich  abgegebene  Zahlungsversprechen  gewährt  nicht  einen  selbständigen
  Verpflichtungsgrund,  welcher,  unabhängig  von  der  gesetzlichen  Verpflichtung,
in  dem  durch  das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1871  geordneten  Streitverfahren
  geltend  gemacht  werden  könnte,  Erk.  8.  Sept.  1877  (W.  IX.  131  bis  134),
eben  so  wenig  ein  Revers,  durch  welchen  der  Armenverband  des  zeitigen  Unterstützungswohnsitzes
  die  Unterstützung  einer  Person  nach  dem  Erlöschen  des  Hülfsdomizils
  zusichert,  Erk.  19.  Jan.  1878  (W.  IX.  134).

Die  §§.  178  und  180  I.  16  A.  L.  R.  stehen  der  Einklagung  einer  irrthümlich
burch  einen  Armenverband  geleisteten  Zahlung  nicht  entgegen,  Erk.  26.  Mai  1877
W.  IX.  63).

1)  Den  Armenverbänden  steht  das  Recht  zu,  gegen  die  alimentationspflichtigen
Geschwister  eines  Hülfsbedürftigen  nicht  bloß  auf  Erstattung  der  bereits  aufgewendeten
Leistungen,  sondern  auch  auf  Verabreichung  der  nöthigen  Unterstützung  an  den  Hülfsbedürftigen
  für  die  Zukunft  zu  klagen,  Erk.  25.  Dez.  1875  (E.  O.  Trib.  LXXVI.  213).

Der  vorläufig  unterstützende  Armenverband  ist  befugt  aber  nicht  verpflichtet,  Ersatz
seiner  Leistung  von  den  aus  anderen  privatrechtlichen  oder  öffentlich-rechtlichen  Titeln
Verpflichteten  zu  fordern,  beispielsweise  von  der  auf  Grund  des  Krankenversicherungs-Gesetzes
  vom  15.  Juni  1883  verpflichteten  Ortskrankenkasse,  Erk.  21.  Mai  1887
(W.  XIX.  172).  Er  hat  die  Wahl  zwischen  zwei  Schuldnern,  die  ihm  nach  Ss.  30
bezw.  62  verpflichtet  sind,  deren  keinem  die  Einrede  der  Vorausklage  zusteht,  W.  XXII.
77;  XXIII.  111;  XXV.  127;  XXVI.  118.

Die  Bestimmung  des  F§F.  62  wird  für  den  Anspruch  des  Unterstützten  gegen  die
Krankenkasse  durch  die  Vorschrift  des  §.  57  Abs.  2  des  Krankenversicherungs-Ges.  (R.
G.  Bl.  1892  S.  379)  wiederholt,  W.  XXV.  124.  Auch  der  einem  vom  Armenverbande
  unterstützten  Familienangehörigen  des  Kassenmitgliedes  gegen  die  Krankenkasse
  zustehende  Unterstützungsanspruch  geht  auf  den  Armenverband  über,  P.  V.  Bl.
XV.  49.  Dem  Armenverband  kann  der  Einwand,  er  habe  die  Unterstützung  nicht
nach  den  für  die  Verwaltung  der  Krankenkasse  bestehenden  Vorschriften  gewährt,  nicht
entgegengesetzt  werden;  die  Vorschriften,  nach  denen  die  Krankenkasse  ihre  Unterstützungen
einzurichten  hat,  sind  für  den  Armenverband  nicht  maßgebend,  E.  O.  V.  XIII.  378;
XVI.  363;  Pr.  V.  Bl.  XV.  122.

Ferner  gehören  zu  den  aus  anderen  Titeln  Verpflichteten  die  nach  den  neueren
Unfallversicherungsgesetzen  gebildeten  Berufsgenossenschaften,  die  an  deren  Stelle  tretenden
  Betriebe  des  Reiches  und  Staates,  sowie  die  bezüglichen  kommunalen  Verbände,
sowie  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherungs-Anstalten.  Ueber  Ersatzansprüche
von  Armenverbänden  gegen  Krankenkassen  des  Ges.  15.  Juni  1883  wird  nach  68.  58
Abs.  2,  57  Abs.  2  dieses  Gesetzes  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden,  desgl.
gemäß  §.  15  des  Ges.  28.  Mai  1885  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  (R.  G.  Bl.  S.  159)  auch  gegenüber  den  im  §.  1  das.  bezeichneten
Betrieben.  Solche  Streitigkeiten  unterliegen  gemäß  Vd.  9.  Aug.  1892  (G.  S.
S.  239)  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,  wogegen  Revision  zulässig  ist.
Wegen  der  sonstigen  Ersatzansprüche  von  Armenverbänden  gegen  Berufsgenossenschaften
u.  s.  w.  ist  die  Zuständigkeit  nicht  besonders  geregelt.  Diese  Ansprüche  werden
scher  im  ordenklichen  Rechtswege  zu  verfolgen  sein.  Vergl.  E.  O.  V.  XXIII.  314;
XVI.  .

Ueber  Erstattungsansprüche  eines  Dritten  gegen  einen  Armenverband  wird  im
Berwaltungsstreitverfahren  entschieden,  falls  der  Dritte  eine  Krankenkasse  nach  Gefs.
        <pb n="390" />
        376  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §§.  63—65.

gründeten  Titeln  verpflichtet  ist,  von  dem  Verpflichteten  in  demselben  Maße
und  unter  denselben  Voraussetzungen  zu  fordern,  als  dem  Unterstützten  auf
jene  Leistungen  ein  Recht  zusteht  0.

Der  Einwand,  daß  der  unterstützende  Armenverband  den  Ersatz  von  einem
anderen  Armenverbande  zu  fordern  berechtigt  sei,  darf  demselben  hierbei  nicht
entgegengestellt  werden.

§.  63.  Die  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb
ihres  Geschäftskreises  den  Armenverbänden  behufs  der  Ermittelung  der  Heimaths-,
  Familien=  und  Aufenthaltsverhältnisse  eines  Hülfsbedürftigen  auf  Verlangen
  behülflich  zu  sein.

§.  64.  Das  Eintreten  der  in  den  §§.  10  und  22  an  dem  Ablauf  einer
bestimmten  Frist  geknüpften  Wirkungen  kann  durch  Vertrag  oder  Verzicht  der
betheiligten  Behörden  oder  Personen  nicht  ausgeschlossen  werden?.

Zeitpunkt  der  Geltung  des  Gesetzes.  Uebergangsbestimmungen.

§.  65.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1871  in  Kraft.  Nach  diesem
Tage  finden  die  bis  dahin  innerhalb  des  Bundesgebietes  gültigen  Vorschriften
über  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  geregelten  Rechtsverhältnisse  nur  insoweits)
  noch  Anwendung,  als  es  sich  um  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes
  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1871  handelte.

Insbesondere  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1.  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb  des
Bundesgebietes  ein  Heimathsrecht  besitzen,  haben  kraft  desselben  am  1.  Juli

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  375.

15.  Juni  1883  ist,  38  57  Abs.  4,  58  Abs.  2,  65  Abs.  5,  72  Abs.  4  das.  Im
Uebrigen  ist  der  Rechtsweg  in  der  Regel  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  daß  über  Nothwendigkeit
  und  Umfang  der  Unterstützung  zuerst  im  Verwaltungswege  entschieden  ist
(E.  Civ.  III.  270).  Doch  ist  dies  Erforderniß  kein  absolutes,  namentlich  kann  davon
abgesehen  werden,  wenn  der  Staat  selbst  unterstützt  hat  und  den  Erstattungsanspruch
erhebt,  Erk.  R.  G.  20.  Juni  1884.  ·  .

Ein  zur  Verfolgung  im  Verwaltungsstreitverfahren  berechtigender  Uebergang  des
dem  Unterstützten  gegen  eine  Krankenkasse  nach  dem  Ges.  15.  Juni  1883,  betr.  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter  zustehenden  Unterstützungsanspruchs  auf  den  Armenverband,
  welcher  auf  Grund  der  gesetzlichen  Verpflichtung  zur  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
  eintrat,  findet  nicht  statt,  wenn  jene  Kasse  eine  eingeschriebene  Hülfskasse
ist,  Erk.  6.  Okt.  1887  (E.  O.  V.  XV.  403).

Die  Armenverbände  sind  berechtigt,  aus  eigenem  Rechte  Ansprüche  geltend  zu
machen,  welche  den  von  ihnen  unterstützten  Armen  aus  dem  Haftpflichtgesetze
7.  Juni  1871  zustehen,  Erk.  30.  Juni  1880  (E.  Civ.  II.  45)

)  Auch  von  dem  Unterstützten  selbst,  wenn  er  wieder  zu  Vermögen  gelangt,
sowie  aus  seinem  Nachlasse  kann  Ersatz  gefordert  werden,  Dernburg,  Lehrbuch  des
preußischen  Privatrechts  Bd.  2  §.  161  Note  26.

Nach  gemeinem  Recht  ist  aber  ein  Ersatzanspruch  des  Armenverbandes  gegen  den
Unterstützten  nicht  begründet,  E.  Civ.  XIV.  198.

2)  Vergl.  W.  XXII.  31,  183.

2)  Bereits  perfekt  gewordene  Rechtsverhältnisse  haben  durch  das  Reichsgesetz  nicht
rückgängig  gemacht  werden  sollen.  So  wenig  bei  Erlaß  eines  neuen  Gesetzes,  welches
die  Zeitdauer  der  Großjährigkeit  hinausschiebt,  diejenigen,  welche  nach  der  bisherigen
Gesetzgebung  bereits  großjährig  geworden  sind,  wieder  unter  Vormundschaft  fallen
würden,  so  wenig  können  auch  die,  welche  bereits  im  Besitz  eines  selbständigen  Heimathsrechtes
  und  von  der  Familieneinheit  losgelöst  sind,  durch  die  neue  Gesetzgebung
dieser  Selbständigkeit  wieder  verlustig  werden,  Erk.  23.  Okt.  1875  (W.  VI.  107).
Vergl.  W.  V.  135—148.  »»  «

Kinder  folgen  nicht  den  Eltern,  wenn  schon  bei  Einführung  des  Reichsgesetzes
6.  Juni  1870  die  eventuelle  Fürsorgepflicht  für  dieselben,  nach  Lage  des  Falles,  verschiedenen
  Armenverbänden  (Orts=  oder  Landormenverbänden)  oblag,  Erk.  3.  Dez.  1887,
14.  Jan.  1888  und  15.  Okt.  1887  (W.  AX.  202—208).
        <pb n="391" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  377

1871  den  Unterstützungswohnsitz  in  demjenigen  Orts-Armenverbande,  welchem
ihr  Heimathsort  angehört.

2.  Diejenigen  Norddeutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb  des
Bundesgebietes  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,  besitzen  denselben  am
1.  Juli  1871  mit  den  Folgen  und  Maßgaben  dieses  Gesetzes,  gleichviel  ob
die  Voraussetzungen  des  Erwerbes  andere  waren,  als  die  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebenen.  «

3.  Wo  und  insoweit  bisher  ein  Heimathsrecht  oder  Unterstützungswohnsitz
durch  bloßen  Aufenthalt  nicht  erworben,  durch  bloße  Abwesenheit  nicht  verloren
werden  konnte,  beginnt  der  Lauf  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen  zweijährigen
  Frist  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  mit  dem  1.  Juli  1871.

4.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  die  nämliche  oder  eine  längere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene
  Frist  gilt,  kommt  bei  Berechnung  der  letzteren  die  vor  dem  1.  Juli
1871  abgelaufene  Zeitdauer  in  Ansatz.

5.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  eine  kürzere,  als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist  bestand,
gilt,  sofern  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufen  war,  die
Wirkung  des  Ablaufs  als  eingetreten,  auch  wenn  die  Entscheidung  hierüber
erst  nach  dem  1.  Juli  1871  erfolgt.  War  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli
1871  noch  nicht  abgelaufen,  so  bedarf  es  zum  Eintritt  der  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebenen  Wirkungen  des  Ablaufs  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
  Frist,  jedoch  unter  Anrechnung  der  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufenen
Zeitdauer.  Z

6.  Das  durch  dieses  Gesetz  für  die  Entscheidung  der  Streitsachen  über
die  öffentliche  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  vorgeschriebene  Verfahren  kommt
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  §.  37  zur  Anwendung  bei  denjenigen  Streitsachen
  der  Armenverbände  (Armenkommunen,  Armenbezirke,  Heimathsbezirke),
welche  nach  dem  30.  Juni  1871  anhängig  gemacht  werden.

 

Das  Preußische  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Zundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz.
Vom  8.  März  1871  (G.  S.  S.  130)5.

Umfang  der  Unterstützungspflicht.

§.  1.  Jedem  hülfsbedürftigen  Deutschen  (§.  69)  ist  von  dem  zu  seiner
Unterstützung  verpflichteten  Armenverbande  Obdach#),  der  unentbehrliche  Lebensunterhalt"),
  die  erforderliche  Pflege  in  Krankheitsfällen  und  im  Falle  seines
Ablebens  ein  angemessenes  Begräbniß  zu  gewähren  5).

1)  Vergl.  Erk.  10.  Jan.  1873  (E.  B.  68  S.  341)  und  2.  April  1887  (W.
XIX.  176);  vergl.  auch  W.  XXII.  185.

2)  Eingeführt  in  Lauenburg  Ges.  24.  Juni  1871  (Wochenbl.  S.  183)  und
9.  März  1879  (G.  S.  S.  134),  Ausf.  Instr.  10.  April  1871  (M.  Bl.  S.  132).

2)  Die  Art  und  Weise  der  Obdachgewährung  richtet  sich  nach  der  Verfassung  des
Armenverbandes.  Steht  diese  nicht  entgegen,  so  kann  der  Gemeindevorsteher  die
Gemeindesteuerpflichtigen  zur  Gewährung  des  Obdachs  im  „Reihezuge“  anhalten,
E.  O.  V.  V.  102;  VII.  132;  W.  XXIII.  79.  Doch  ist  die  Reihenverpflegung  eine
unerwünschte  und  mangelhafte  Art  der  Armenpflege,  die  nur  als  Nothbehelf  für  kleinere,
wenig  leistungsfähige  Gemeinden  unentbehrlich  erscheint,  und  die  unter  Berücksichtigung
der  örtlichen  Verhältnisse  thunlichst  eingeschränkt  und  nuter  besonderen  Verhältnissen,
4.  B.  bei  Eintrit  oder  Drohen  einer  Epidemie  vorübergehend  sogar  untersagt  werden
kann,  Res.  5.  April  1895  (M.  Bl.  S.  91).  Z

4!)  D.  i.  nicht  nur  die  erforderliche  Nahrung,  sondern  alle  sonstigen  zur  Existenz
        <pb n="392" />
        378  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

Die  Unterstützung  kann  geeigneten  Falles,  so  lange  dieselbe  in  Anspruch
genommen  wird,  mittelst  Unterbringung  in  einem  Armen-  oder  Krankenhause,
sowie  mittelst  Anweisung  der  den  Kräften  des  Hülfsbedürftigen  entsprechenden
Arbeiten  außerhalb  oder  innerhalb  eines  solchen  Hauses  gewährt)  werden.

Gebühren  für  die  einem  Unterstützungsbedürftigen  geleisteten  geistlichen
Amtshandlungen  sind  die  Armenverbände  zu  entrichten  nicht  verpflichtet.

Organe  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger.

A.  Orts-Armenverbände.  a)  Gemeinden.

§.  2.  Jede  Gemeinde  bildet  für  sich  einen  Orts-Armenverband  :),  sofern
sie  nicht  einem,  mehrere  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  umfassenden  einheitlichen
Orts-Armenverbande  (Gesammt-Armenverbande)  schon  angehört  oder  nach  den
folgenden  Bestimmungen  einzuverleiben  ist.  Die  Verwaltung  der  öffentlichen
Armenpflege  steht  in  den  Gemeindebezirken  überall  den  für  die  Verwaltung
der  Gemeinde-Angelegenheiten  durch  die  Gemeinde-Verfassungsgesetze  angeordneten
  Gemeindebehörden  zu.  Die  Bestimmungen  der  Gemeinde-Verfassungsgesetze
  über  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten,  insbesondere
die  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstandes  und  der
Gemeindevertretung  sind  überall  auch  für  die  Verwaltung  der  öffentlichen
Armenpflege  maßgebend.  Z„

Die  in  diesem  Gesetze  der  Gemeindevertretung  zugewiesenen  Verrichtungen
werden  da,  wo  eine  gewählte  Gemeindevertretung  nicht  besteht,  von  der  Gemeindeversammlung
  wahrgenommen.

§.  3.  Auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses  können  in  allen  Gemeinden
für  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege  besondere  dem  Gemeindevorstand
  untergeordnete  Deputationen  aus  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes
und  der  Gemeindevertretung,  geeigneten  Falles  unter  Zuziehung  anderer  Ortseinwohner?),
  gebildet  werden.  Den  Vorsitz  in  solchen  Deputationen  führt,  sofern
nicht  die  Gemeinde-Verfassungsgesetze  über  den  Vorsitz  in  Deputationen  Anderes
bestimmen,  der  Bürgermeister  —  in  den  Landgemeinden  der  Provinz  Westfalen
der  Amtmann  —  oder  ein  dazu  von  ihm  abgeordnetes  Mitglied  des  Gemeindevorstandes.
  Wo  kein  Bürgermeister  (Amtmann)  an  der  Spitze  der  Gemeindeverwaltung
  steht,  tritt  au  seine  Stelle  der  Gemeindevorsteher.

Bei  den  sonstigen  näheren  Bestimmungen  der  Gemeinde-Verfassungsgesetze
über  die  Zusammensetzung  und  Geschäftsführung  besonderer  Verwaltungs-Depnutationen
  hat  es  sein  Bewenden;  die  Wahl  der  in  die  letzteren  zu  entsendenden
  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  und  anderen  Ortseinwohner  steht
jedoch  fortan  überall,  soviel  den  Gegenstand  dieses  Gesetzes  betrifft,  der  Gemeindevertretung
  zu.  !½  Z„

Ortspfarrer  oder  deren  Stellvertreter,  deren  Pfarrbezirk  über  die  Grenzen
der  politischen  Gemeinde  ihres  Wohnorts  sich  erstreckt,  sind  hinsichtlich  des  in

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  377.
eines  Muschen  nnentbehrlichen  Gegenstände,  Kleidung,  Heizung  u.  s.  w.,  Ausf.  Justr.
u  F.  1  Abs.  1.
*)  Vergl.  im  Uebrigen  die  Anm.  zu  §.  30  des  Reichsges.

!)  Doch  müssen  die  Arbeiten  zur  Beschaffung  des  Lebensunterhaltes  auch  geeignet
sein,  Ausf.  Instr.  zu  §.  1  Abs.  2.  Vergl.  W.  XVII.  79;  XXV.  54—61.

2)  Veränderungen  in  der  Begrenzung  des  Bezirkes  eines  Orts-Armenverbandes
können  nur  auf  dem  durch  die  Gesetzgebung  geordneten  Wege  der  Ex.  resp.  Inkommunalisirung,
  nicht  durch  einfachen  Vertrag  zwischen  den  betheiligten  Gemeinden
mit  rechtlicher  Wirkung  vor  sich  gehen,  Erk.  28.  Febr.  1880  (W.  Xll.  113).

Mit  der  Veränderung  der  Grenzen  der  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  ändern  sich
von  selbst  auch  die  Grenzen  der  Gesammt-Armenverbände,  Erk.  23.  April  1888
(E.  O.  V.  XVI.  235).  —

Die  Gemeinde  als  solche  ist  die  Trägerin  der  Armenlast,  der  Orts-Armenverband
ist  nicht  ein  davon  verschiedenes  Rechtssubjekt,  E.  Civ.  V.  363.

2)  Auch  wenn  diese  nicht  stimmfähige  Bürger  sind,  Ausf.  Instr.  zu  §.  3.
        <pb n="393" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  379

der  auswärtigen  Gemeinde  belegenen  Kirchspieltheiles  den  dortigen  Ortseinwohnern
  gleich  zu  achten.

§.  4.  Jedes  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindewahlen  berechtigte  Gemeindemitglied
  ist  verpflichtet,  eine  unbesoldete  Stelle  in  der  Gemeinde-Armenverwaltung
  zu  übernehmen  und  drei  Jahre  oder  die  sonst  in  den  Gemeinde-Verfassungsgesetzen
  vorgeschriebene  längere  Zeit  hindurch  fortzuführen.
Von  dieser  Verpflichtung  befreien  nur  folgende  Gründe:

1.  anhaltende  Krankheit;  2.  Geschäfte,  die  eine  häufige  oder  lange
dauernde  Abwesenheit  mit  sich  bringen;  3.  ein  Alter  von  60  und  mehr
Jahren:  4.  die  Verwaltung  eines  anderen  öffentlichen  Amtes;  5.  sonstige
besondere,  eine  gültige  Entschuldigung  begründende  Verhältnisse,  über
deren  Vorhandensein,  sofern  die  Gemeinde-Verfassungsgesetze  nicht  etwas
Anderes  bestimmen,  von  der  Gemeindevertretung  zu  beschließen  ist.

Wer  eine  unbesoldete  Stelle  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Zeit  hindurch
wahrgenommen  hat,  ist  während  der  nächstfolgenden  gleich  langen  Zeit  von  der
Wahrnehmung  einer  solchen  Stelle  befreit.

§.  5.  Wer  ohne  gesetzlichen  Grund  die  Uebernahme  oder  fernere  Wahrnehmung
  einer  unbesoldeten  Stelle  in  der  Gemeinde-Armenverwaltung  verweigert
  oder  sich  dieser  Wahrnehmung  entzieht,  kann  auf  drei  bis  sechs  Jahre
des  Rechts  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindewahlen  und  zur  Wahrnehmung
unbesoldeter  Stellen  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker
zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.  Die  Beschlußfassung
hierüber  steht,  sofern  die  Gemeinde-Verfassungsgesetze  nicht  etwas  Anderes  bestimmen,
  der  Gemeindevertretung  1)  zu;  [der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung
der  Aufsichtsbehördel.

§.  6.  Die  Vorsteher  von  Korporationen  und  anderen  juristischen  Personen
sind  verpflichtet,  den  Gemeindebehörden  auf  deren  Erfordern  Auskunft  über  den
Betrag  der  Unterstützungen  zu  ertheilen,  welche  einem  Hülfsbedürftigen  des
Gemeindebezirks  aus  den  unter  ihrer  Verwaltung  stehenden,  einem  Zwecke  der
Wohlthätigkeit  gewidmeten  Fonds  gewährt  werden.  Vorsteher,  welche  diese
Auskunft  innerhalb  einer  14  tägigen  Frist,  von  Empfang  der  Seitens  der  Gemeindebehörden
  ergangenen  Aufforderung  an  gerechnet,  zu  ertheilen  unterlassen,
werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreissig  Mark  bestraft?.

b)  Gutsbezirke.

|!  7.  Den  Gemeinden  werden,  soviel  den  Gegenstand  dieses  Gesetzes
betrifft,  die  außerhalb  des  Gemeindevorbandes  stehenden  Gutsbezirke  gleich
geachtet.  Die  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Verwaltung  der  örtlichen
Angelegenheiten  in  den  außerhalb  des  Gemeinde-Verbandes  bestehenden  Bezirken
sind  in  den  letzteren  überall  auch  für  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege
  maßgebend.

§.  8S.  Die  Gutsbesitzer  haben  in  den  Gutsbezirken  die  Kosten  der  öffentlichen
  Armenpflege  gleich  den  Gemeinden  zu  tragen.

Steht  der  Gutsbezirk  nicht  ausschließlich  im  Eigenthum  des  Gutsbesitzers,
so  ist  auf  dessen  Antrag  ein  Statut  zu  erlassen,  welches  die  Aufbringung  der
Kosten  der  öffentlichen  Armenpflege  in  dem  Gutsbezirk  anderweitig  regelt  und
den  mit  heranzuziehenden  Grundbesitzern  oder  Einwohnern  eine  eutsprechende
Betheiligung  bei  der  Verwaltung  der  Armenpflege  einräumt?).  Das  Statut

1!)  Wenn  eine  Gemeindevertretung  nicht  besteht,  beschließt  in  den  Landgemeinden
der  Gemeindevorsteher  (§.  66  L.  G.  O.)  bezw.  Gemeindevorstand.  Gegen  den  Beschluß,
  der  keiner  Genehmigung  bedarf,  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt,  ss.  10  Nr.  3,  11,  21,  27  Nr.  3,  28  und  37  Zust.  Ges.  ·

2)  Auf  die  Strafe  ist  ev.  von  den  Gerichten  zu  erkennen,  sie  ist  keine  Exekutivstrafe,
  Ausf.  Instr.  zu  8.  6.

2)  Nach  Maßgabe  des  Ges.  3.  Jan.  1845  aufgestellte  und  bestätigte  Abgabenregulirungspläne
  sind  in  Ansehung  der  Armenkosten  nicht  geeignet,  das  in  §.  8  des
Ausf.  Ges.  8.  März  1871  vorgesehene  Statut  zu  ersetzen,  Erk.  27.  Juni  1885  (E.
O.  V.  XII.  174).  Z

Ist  für  einen  Gutsbezirk  ein  solches  Statut  erlassen  und  wird  nachträglich  dem
        <pb n="394" />
        380  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

wird,  wenn  sich  die  Betheiligten  nicht  vereinigen,  nach  Anhörung  derselben
durch  den  Kreisausschuss)  festgestellt  und  muß  hinsichtlich  der  Regelung  der
Beitragspflicht  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Vertheilung  der  Kommunallasten
  in  den  ländlichen  Gemeinden  folgen.  Dasselbe  unterliegt  der  Bestätigung
  des  Bezirksausschusses9.

c)  Gesammt-Armenverbände.

§.  9.  Die  einen  einheitlichen  Orts-Armenverband  (Gesammt-Armenverband)
gegenwärtig  bereits  bildenden  Verbände  von  Gemeinden  oder  Gutsbezirken
bleiben  als  solche  bestehen.  Die  für  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  dieser
Verbände  maßgebenden  statutarischen  Vorschriften  können  durch  verfassungsmäßigen,
  von  dem  Bezirksausschusse  bestätigten  Beschluß  des  betreffenden  Verbandes,
  in  Ermangelung  eines  solchen  Beschlusses  aber  nur  gemäß  den  Vorschriften
  des  §.  10  ubgeändert  werden?).  «

§.  10.  Soweit  die  Verfassung  der  bestehenden  Gesammt-Armenverbände
nicht  durch  statutarische  Vorschriften  geregelt  ist,  bleibt  den  betheiligten  Gemeinden
  und  Gutsbezirken  die  Vereinbarung  solcher  statutarischen  Vorschriften,
vorbehaltlich  der  Bestätigung  der  letzteren  durch  den  Bezirksausschuss  überlassen;
  in  Ermangelung  einer  derartigen  Vereinbarung  wird  die  Verfassung
des  Gesammt-Armenverbandes  durch  ein  nach  Anhörung  der  Betheiligten  von
dem  Kreistage  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  zu  beschließendes,
von  dem  Bezirksausschusse  zu  bestätigendes  Statut  geregelt?).

Es  wird  für  den  Gesammt-Armenverband  eine  besondere,  aus  Abgeordneten
  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  bestehende  Vertretung  gebildet.  Die
Zahl  der  von  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zu  entsendenden  Abgeordneten,
sowie  geeigneten  Falles  die  Zahl  der  dem  Abgeordneten  eines  Gutsbezirkes
einzuräumenden  Stimmen  wird  nach  dem  Verhältniß  der  von  den  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zu  leistenden  Beiträge  zu  den  Kosten  der  gemeinsamen
Armenpflege  bestimmt,  mit  der  Maßgabe,  daß  jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk
  wenigstens  Einen  Abgeordneten  zu  entsenden  hat.  Die  Abgeordneten
der  Gemeinden,  zu  denen  jedoch  in  allen  Fällen  der  Vorsteher  der  betreffenden
Gemeinde  gehören  muß,  werden  von  der  Gemeindevertretung  auf  drei  bis
sechs  Jahre  gewählt.  Die  Vertretung  des  Gesammt-Armenverbandes  wählt
einen  Vorsitzenden  und  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden  in  der  Regel  aus
ihrer  Mitte.  Dem  Vorsitzenden  kann  eine  Dienstunkosten-Entschädigung  gewährt
  werden.  Die  Wahlen  erfolgen  nach  den  entsprechenden  Vorschriften
der  Gemeinde-Verfassungsgesetze.  In  Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  gemeinsamen
  Armenpflege  stehen,  nach  Maßgabe  der  Gemeinde-Verfsssungsgesetze,
  der  Vertretung  des  Gesammt-Armenverbandes  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
  (Gemeindeversammlung),  dem  Vorsitzenden  derselben  aber  die  Rechte
des  Gemeindevorstehers  (Gemeindevorstandes)  zu.  Die  Vertheilung  der  Kosten

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  379.
Gute  diese  kommunalrechtliche  Eigenschaft  von  zuständiger  Stelle  abgesprochen,  so  verliert
  das  Statut  ohne  Weiteres  seine  Gültigkeit,  E.  O.  V.  XXIV.  118.

In  den  sieben  östlichen  Provinzen  beschließt  gemäß  L.  G.  O.  88§.  136,  138  auf
Beschwerden  und  Einsprüche,  betr  Heranziehung  der  einzelnen  Gemeinden  und  selbständigen
  Gutsbezirke,  der  Gesammt-Armenverbände  zu  den  Beiträgen  für  Verbandszwecke
  der  Verbandsvorsteher.  Gegen  den  Beschluß  ist  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  beim  Kreisausschusse,  oder  wenn  dem  Verbande  eine  Stadtgemeinde  angehört,
beim  Bezirksausschusse  zulässig.

1)  Vergl.  Zust.  Ges.  88.  40,  44.  Z  #

2)  Nach  L.  G.  O.  88.  131  Abs.  1,  138  finden  die  Bestimmungen  des  Tit.  IV
das.  über  Verbindung  nachbarlich  belegener  Gemeinden  und  Gutsbezirke  zur  gemeinsamen
  Wahrnehmung  kommunaler  Angelegenheiten  auch  auf  bereits  bestehende  Gesammt-Armenverbände
  sinngemäße  Anwendung.  Deren  statutarische  Vorschriften  müssen
daher  umgearbeitet  und  mit  den  Bestimmungen  der  L.  G.  O.  (8§.  132  Abs.  1,
133—136,  138)  in  Einklang  gebracht  werden.  6

,)  Für  die  sieben  östlichen  Provinzen  treten  an  Stelle  des  §.  10  Abs.  1  die  Be.
stimmungen  in  L.  G.  O.  88.  131  Abs.  2  ff.,  137,  138.
        <pb n="395" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  381

der  gemeinsamen  Armenpflege  auf  die  einzelnen  !)  Gemeinde=  und  Gutsbezirke
erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  ihnen  aufkommenden  Einkommensteuer  ),  der
halben  Gewerbesteuer,  sowie  der  halben  Grund=  und  Gebändesteuer.  Das  Einkommen,
  welches  aus  außerhalb  belegenem  Grundbesitz  oder  betriebenem  Gewerbe
  fließt,  ist  außer  Berechnung  zu  lassen.

Das  Einkommen,  welches  die  außerhalb  des  Bezirkes  des  Gesammt-Armenverbandes
  wohnenden  Personen  mit  Einschluß  der  juristischen  Personen,  der
Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  aus  dem  innerhalb
dieses  Bezirkes  belegenen  Grundbesitz  oder  betriebenen  Gewerbe  beziehen,  wird
hinsichtlich  der  Einkommensteuer  2)  besonders  veranlagt.

Den  einzelnen  Gemeinden  bleibt  die  Aufbringung  des  auf  sie  vertheilten
Kostenbeitrages  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinde-Verfassungsgesetze  überlassen.


§.  11.  Die  einen  einheitlichen  Orts-Armenverband  gegenwärtig  noch  nicht
bildenden,  aus  mehreren  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  zusammengesetzten  Kommunalverbände
  (Bürgermeistereien,  Aemter,  Sammtgemeinden)  können  unter
Zustimmung  des  Kreistages  in  den  Formen,  welche  für  die  Beschlußfassung
über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  dieser  Verbände  vorgeschrieben  sind,
als  Gesammt-Armenverbände  eingerichtet  werden.  Die  Bestimmungen  der  Gesetze
über  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  gedachten  Kommunalverbände
  sind  alsdann  auch  für  die  Verwaltung  der  gemeinsamen  Armenpflege
  maßgebend?).

§.  12.  Gemeinden  oder  Gutsbezirke"!),  welche  einem  der  in  den  88.  9
und  11  gedachten  Verbände  nicht  angehören,  können  mittelst  gegenseitiger  Vereinbarung
  als  Gesammt-Armenverbände  eingerichtet  oder  einem  bestehenden  Gesammt-Armenverbande
  einverleibt  werden.  Die  Art  der  Beschlußfassung  über
die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten,  die  Vertretung  des  Gesammt-Armenverbandes
  nach  außen,  die  Formen  der  Verwaltung  und  die  Aufbringungsweise
  der  Kosten  der  gemeinsamen  Armenpflege  sind  in  diesem  Falle  durch  ein
von  dem  Bezirksausschusse  zu  bestätigendes  Statut  zu  regeln?).

§.  13.  Die  Bestimmungen  der  85§.  3  bis  5,  betreffend  die  Bildung  besonderer
  Deputationen  und  die  Verpflichtung  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen,
sowie  die  Bestimmungen  des  §.  6  kommen  auch  bezüglich  der  Gesammt-Armenverbände
  und  deren  Vertretung  zur  Anwendung.

§.  14.  Die  Wiederauflösung  eines  Gesammt-Armenverbandes  kann  nur
in  den  Formen,  welche  für  die  Beschlußfassung  über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  vorgeschrieben  sind,  und  nur  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  vorgenommen  werden?).

—  —  —  —

1)  Die  in  Rede  stehenden  Kosten  sind  überall  mittelst  Vertheilung  auf  die  einzelnen
  Gemeinden  resp.  Gutsbezirke  aufzubringen,  nicht  aber  mittelst  einer  direkten
Umlage  auf  die  Einwohner  des  Gesammt--Armenverbaudes,  Res.  30.  Aug.  1871
(M.  Bl.  S.  250).

2)  Ges.  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  175).
3)  Für  die  sieben  östlichen  Provinzen  ist  s§.  11  durch  L.  G.  O.  8.  137  ersetzt.

4)  Der  5.  12  findet  seinem  Wortlaute  nach  keine  Anwendung  auf  solche  Gemeinden,
  welche  einem  der  in  §.  11  erwähnten  Kommunalverbände  (Bürgermeistereien,
Aemter  2c.)  angehören.  Diese  Kommunalverbände  können  gemäß  §.  11  mittelst  verfassungsmäßigen
  Beschlusses  unter  Zustimmung  des  Kreistages,  als  Gesammt-Armenverbände
  eingerichtet  werden.  Das  Recht  hierzu  steht  aber  nur  der  Gesammtheit  der
zu  einem  Amte  2c.  gehörigen  Gemeinden  zu;  die  einzelnen  zu  einem  Amte  gehörigen
Gemeinden  sind  dagegen  nach  §§.  11  und  12  nicht  befugt,  sich  mit  anderen  einzelnen
Gemeinden  zu  einem  Gesammt-Armenverband  zu  verbinden,  Res.  12.  Aug.  1872
(M.  Bl.  S.  223).

5)  Für  die  sieben  östlichen  Provinzen  tritt  an  Stelle  dieser  Bestimmungen  die
Bestimmung  in  8§.  131  Abs.  1,  138  L.  G.  O.

5)  Vergl.  L.  G.  O.  §.  128  Abs.  3.
        <pb n="396" />
        382  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

§.  15.  Jede  Einrichtung  und  jede  Wiederauflösung  eines  Gesammt-Armenverbandeseis
  8  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen!).
§§.  16—  .

f)AufsichtsrechtderStaatsregierung

§.  25.  Der  Staatsregierung  steht  nach  Maßgabe  der  Gemeinde-Verfassungsgesetze
  die  Aufsichts)  über  die  Verwaltung  der  Orts-Armenverbände  zu.  Sie
hat  insbesondere  auch  in  den  Fällen  der  §§.  19ff.  darüber  zu  wachen,  daß  das
Armenvermögen  seinen  bestimmungsmäßigen  Zwecken  nicht  entfremdet  werde.

B.  Land-Armenverbände.

§.  26.  Die  bestehenden  Land-Armenverbände  werden  in  ihren  gegenwärtigen
Grenzen  bis  auf  Weiteres  beibehalten,  jedoch  wird  der  Kreis  Meisenheim  dem
Land-Armenverbande  des  Regierungsbezirks  Coblenz  und  die  Enklave  Kaulsdorf
dem  Land-Armenverbande  der  vormals  Sächsischen  Kreise  der  Regierungsbezirke
Merseburg  und  Erfurt  und  des  Kreises  Erfurt  zugelegt.  Einen  besonderen
Land-Armenverband  bilden  außerdem
die  Provinz  Schleswig-Holstein,
die  Provinz  Hannover,
der  kommunalständische  Verband  des  Regierungsbezirks  Kassel,
der  kommunalständische  Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  mit
Ausschluß  des  Stadtkreises  Frankfurt  a.  M.  1],
lder  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.1½),
.  der  Regierungsbezirk  Sigmaringen.

Für  das  Jahdegebiet  werden  die  Funktionen  des  Land-Armenverbandes  bis
auf  Weiteres  vom  Staate  übernommen).

§.  27.  Die  Grenzen  der  Land-Armenverbände  können  unter  Zustimmung
der  Betheiligten  und,  wo  für  den  Bezirk  eines  Land-Armenverbandes  eine
besondere  Vertretung  nicht  besteht,  unter  Zustimmung  der  Provinzialvertretung
durch  Königliche  Verordnung  geändert  werden.  Ohne  diese  Zustimmung  ist  eine
solche  Aenderung  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  zulässig.

§.  28.  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  derjenigen  Land-Armenverbände,
welche  nur  aus  einer  Gemeinde  bestehen,  erfolgt  nach  den  für  die  Verwaltung
der  Angelegenheiten  der  Gemeinden  maßgebenden  Vorschriften.

In  allen  anderen  Fällen  wird  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Land-Armenverbände  durch  Königliche  Verordnung"),  so  weit  es  bisher  noch

1)  Vergl.  L.  G.  O.  §.  132  Abs.  2.

2)  Die  88.  16—24  enthalten  lediglich  Uebergangsbestimmungen,  die  nicht  mehr
*  über  Umwandlung  oder  Aufhebung  früherer  Armenverbände  oder  Armenehörden.


))  Vergl.  88.  7  und  24  Zust.  Ges.,  §§.  139,  145  L.  G.  O.  Die  Aussichtsbehörden
haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Orts-Armenverbände  ihren  gesetzlichen  Verpflichtungen
gegen  Unterstützungsbedürftige  nachkommen,  unbeschadet  der  den  Polizeibehörden  nach
§.  15  II.  19  und  §.  10  II.  17  A.  L.  R.  zustehenden  Befugniß  und  Pflicht,  für  die
vorläufige  Unterbringung  unterstützungsbedürftiger,  insbesondere  obdachloser  Personen
Sorge  zu  tragen,  E.  O.  V.  I.  337;  VII.  129.

!)  Nach  Art.  VIII  Ges.  8.  Juni  1885  (G.  S.  S.  242)  ist  der  frühere  Stadtkreis
  Frankfurt  a.  M.  mit  dem  Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden
zu  einem  Land-Armenverbande  vereinigt.

5)  Das  Jahdegebiet  gehört  jetzt  zur  Provinz  Hannover,  mithin  auch  zum  Land-Armenverbande
  dieser  Provinz.

6)  Das  Land-Armenwesen  ist  geordnet:

in  Ostpreußen  durch  Vd.  26.  Sept.  1864  (G.  S.  S.  621);  in  Westpreußen
  durch  Vd.  11.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1709);  in  Posen  durch
Bd.  29.  Juli  1871  (G.  S.  S.  329)  und  15.  Mai  1888  (G.  S.  S.  134);
in  Sachsen  einschließlich  der  Altmark  durch  Vd.  2.  Okt.  1871  (G.  S.  S.  473)
und  16.  März  1878  (G.  S.  S.  127);  in  Schleswig-Holstein  durch  Vd.
1  Sept.  1871  (G.  S.  S.  377);  in  Hannover  durch  Vd.  1.  Aug.  1871

S—

#
        <pb n="397" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  383

nicht  geschehen  ist,  den  betreffenden  kreis-,  beziehungsweise  provinzial=  und  kommunalständischen
  Verbänden  und  deren  Organen  nach  Maßgabe  der  für  diese
Verbände  und  deren  Organe  gültigen  Verfassungsgesetze  übertragen.  Bis  zum
Erlaß  der  betreffenden  Königlichen  Verordnung  bewendet  es  überall  bei  den
zur  Felibtseenden  Verwaltungsvorschriften,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §.

§.  29.  Die  zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen  der  Land-Armenverbände
aufzubringenden  Kosten  werden  auf  die  betreffenden  Kreise  nach  dem  Maßstabe
der  in  ihnen  aufkommenden  direkten  Staatssteuern  (§.  70)  vertheilt  2),  sofern
nicht  die  Vertretung  eines  Land-Armenverbandes  mit  Genehmigung  der  Minister
des  Innern  und  der  Finanzen  eine  andere  Aufbringungsweise  beschließt.  Den
Vertretungen  der  Kreise  bleibt  die  Beschlußfassung  über  die  Aufbringungsweise
des  auf  die  letzteren  vertheilten  Kostenbetrages  überlassen.

In  der  Provinz  Hannover  werden  die  vorgedachten  Kosten  auf  die  Amtsverbände
  beziehungsweise  auf  die  nicht  zu  einem  Amtsverband  gehörigen  Städte
vertheilt.

lon  Regierungsbezirk  Sigmaringen  erfolgt  die  Vertheilung  auf  die  Oberamtsbezirke.
  Die  Aufbringungsweise  der  auf  die  letzteren  vertheilten  Kostenbeträge
  wird  bis  zur  Einführung  von  Kreis=  und  Provinzialvertretungen  durch
eine  Versammlung  der  Ortsvorsteher  (Bürgermeister,  Stadtschultheiß,  Vogt)
des  Oberamtsbezirks  unter  dem  Vorsitze  des  Oberamtmanns  bestimmt.

§.  30.  Die  Bestimmungen  des  §.  29  treten  in  den  Provinzen  Preußen,
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen  und  in  der
Rheinprovinz  erst  mit  dem  1.  Jannar  1873  in  Geltung.  Mit  demselben  Tage
treten  in  der  Provinz  Schlesien  die  zur  Zeit  dort  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
  betreffend  die  Erhebung  von  Abgaben  für  das  Landarmen=  und  Korrigendenwesen
  bei  Erb=  und  Besitzveränderungsfällen,  außer  Kraft.

Pflichten  und  Rechte  der  Land-Armenverbände.

S.  31:3).  Die  Land-Armenverbände  —  in  der  Provinz  Ostpreussen  der
land-Armenverband  der  Provinz  —  sind  verpflichtet,  für  Bewahrung,  Kur  und
Pflege  der  hüllsbedürftigen  Geisteskranken,  Idioten,  Epileptischen,  Taubstummen

––°  —  —  —  —„—I

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  886.

(G.  S.  S.  325);  in  Westfalen  durch  Vd.  15.  Sept.  1871  (G.  S.  S.  461);
in  Hessen  durch  Vd.  29.  Juli  1871  (G.  S.  S.  323);  in  Nassau  durch
Vd.  4.  Sept.  16871  (G.  S.  S.  378);  (Vd.  10.  und  15.  März  1886,  G.  S.
S.  45,  betr.  die  Vereinigung  des  Kommunalverbandes  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  mit  Frankfurt);  in  der  Rheinprovinz  durch  Vd.  2.  Okt.  1871
(G.  S.  S.  477)  (Sitz  und  Gerichtsstand  des  Land.  Armenverbandes  der  Rheinprovinz
  in  der  Stadt  Düsseldorf,  gemäß  K.  O.  12.  April  1873);  im  Jahdegebiet
  durch  Vd.  12.  Juli  1871  (G.  S.  S.  313);  in  Schlesien  durch
Vd.  16.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  91);  in  der  Provinz  Brandenburg  durch
Vd.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  94);  in  Pommern  durch  Vd.  27.  Dez.
1876  (G.  S.  1877  S.  2);  in  den  Hohenzollernschen  Landen  durch  Vd.
16.  Sept.  1874  (G.  S.  S.  311);  für  den  Kreis  Kottbus,  die  Stadt  Frankfurt
  a.  O.  und  die  Stadt  Potsdam  durch  die,  dieselben  mit  dem  Land-Armenverbande
  der  Provinz  Brandenburg  vereinigende  Vd.  20.  April  1878  (G.  S.
S.  143);  für  die  im  Kreise  Randow  belegenen,  bisher  dem  Land-Armenverbande
  der  Kurmark  und  künftig  dem  Land-Armenverbande  der  Provinz
Pommern  angehörenden  Ortschaften  durch  Vd.  15.  März  1877  (G.  S.  S.  95).
Land-Armenverbände  bilden  hiernach  in  Ostpreußen  die  Kreise,  daneben  auch  die
Provinz,  vergl.  §.  31  Abs.  1,  in  Hessen-Nassau  und  Hohenzollern  die  Bezirke,  sonst
die  Provinzen,  doch  bilden  Berlin,  Stadtkreis  Breslau  und  Kreis  Lauenburg  eigene
Land-Armenverbände.
1)  Ohne  Interesse  für  die  östlichen  Provinzen.
2)  Rechtsmittel  und  Verfahren  §.  44  Zust.  Ges.
:)  Die  s§s.  31—31e  in  der  Fassung  des  Ges.  11.  Juli  1891  (G.  S.  S.  300).
Se-  pelten  nur  für  Verhältnisse  preußischer  Orts-Armenverbände  zu  einander,  W.
XXVI.  91.
        <pb n="398" />
        384  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

uand  Blinden,  soweit  dieselben  der  Anstaltspflege  bedürfen,  in  geeigneten  Anstalten
  Fürsorge  zu  treffen  1).  -

Verpflichtet  zur  Aufnahme  und  Bewahrung,  zur  Gewährung  der  Kur  und
Pfiege  ist  zunächst  derjenige  Land-Armenverband,  welchem  der  vorläufig  unterstützungspflichtige
  Orts-Armenverband  angehört.

Dieser  Land-Armenverband  kann  die  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen,
sowie  den  Ersatz  der  aufgewendeten  Verpflegungs-  und  Ueberführungskosten
von  demjenigen  Land-Armenverbande  verlangen,  dem  der  endgültig  unterstützungspflichtige
  Orts-Armenverband  angchört?).

S.  31  a.  Die  allgemeinen  Verwaltungskosten  der  Anstalten  und  die  Kosten
der  von  der  Anstalt  selbst  bewirkten  Beerdigung  trägt  der  Land-Armenverband).
Der  Land-Armenverband  ist  berechtigt,  sofern  es  sich  nicht  um  einen  landarmen
  Hülfsbedürftigen  handelt,  vorbehaltlich  anderweitiger  Vereinbarung  Ersatz
der  sonstigen  Kosten  von  dem  endgültig  unterstützungspflichtigen  Orts-Armenverband
  zu  verlangen.  Die  Erstattung  erfolgt  durch  Vermittelung  des  Kreises,
welchem  dieser  Orts-Armenverband  angehört;  der  Kreis  ist  verpflichtet,  dem
Orts-Armenverbande  mindestens  zwei  Drittel  der  von  letzterem  aufzubringenden
Kosten  als  Beihülfe  zu  gewähren.  *

Unberührt  bleiben  alle  auf  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  oder
Titeln  beruhenden  Verpflichtungen.

S.  3lb.  Die  Bestimmungen  über  die  Aufnahme  und  Eautlassung  der  Anstaltspflegebedürltigen,
  sowie  über  die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  werden
in  Reglements  getroffen,  welche  der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister
unterliegen.

S.  3lc.  Streitigkeiten  1)  zwischen  den  Orts-Armenverbänden  und  den  zur
Beihülfe  verpflichteten  Kreisen  unterlicgen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.
  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  der  Bezirksausschuss,  in  zweiter
das  Oberverwaltungsgericht.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  sein  Bewenden.

S.  314.  Land-  und  Stadtkreise,  sowie  Orts-Armenverbände,  welche  für
einen  der  von  den  Land-Armenverbänden  unmittelbar  zu  übernehmenden  Zweige
der  Armenpflege  bisher  schon  in  ausreichender  Weise  gesorgt  haben,  können,

1)  Ihnen  sind  jedoch  dadurch  nicht  etwa  Aufgaben  zugewiesen,  die  nach  allgemeinen
  armenrechtlichen  Grundsätzen  dem  Gebiete  der  Armenpflege  fremd  sind,  insbesondere
  nicht  Sorge  für  Unterricht,  Erziehung,  Ausbildung  2c.,  W.  XXVII.  53,  58.

2)  Vergl.  zu  Abs.  2  und  3  W.  XXVII.  131fl.

*!)  Unter  den  in  §.  31  a  erwähnten  Land-Armenverbänden  ist  sowohl  derjenige
Land-Armenverband,  welchem  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Orts-Armenverband
angehört,  wie  auch  derjenige  Land-Armenverband  zu  verstehen,  dem  der  endgültig  für.
sorgepflichtige  Orts-Armenverband  angehört.  Demnach  fallen  die  allgemeinen  Verwaltungskosten
  demjenigen  Land-Armenverbande  zur  Last,  in  dessen  Anstalt  sich  der
Hülfsbedürftige  gerade  befindet  und  zwar  für  die  gesammte  Dauer  seines  dortigen
Aufenthaltes.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten  der  Beerdigung  des  Hülfsbedürftigen,
wenn  diese  nicht  von  Dritten  bewirkt  wird,  Res.  15.  Sept.  1891  (M.  Bl.  S.  167).

1)  D.  h.  solche,  die  die  von  den  Kreisen  zu  leistende  Beihülfe  zu  den  Kosten
betreffen,  deren  Ersatz  von  dem  Land-Armenverbande  verlangt  wird.  Da  dieser  sie
nicht  eher  verlangen  kann,  als  bis  sie  entstanden  sind,  so  kann  ein  Streit  über  die
Beihülfe  vor  der  Aufnahme  des  Hülfsbedürftigen  in  die  Anstalt  nicht  anhängig  gemacht
  werden.  Eine  Feststellungsklage  zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  und  welche
Beihülfe  der  Kreis  zu  gewähren  haben  würde,  wenn  die  Aufnahme  stattgefunden,
kennt  das  Gesetz  nicht.

Darüber,  ob  der  Hülfsbedürstige  gemäß  §.  31  in  eine  Anstalt  aufzunehmen  sei,
kann  zwischen  Orts-Armenverband  und  Kreis  nicht  gestritten  und  entschieden  werden,
die  Pflicht  zur  Aufnahme  liegt  direkt  dem  Land-Armenverbande  ob.  Dem  letzteren
gegenüber  ist  lediglich  der  Orts-Armenverband  ersatzpflichtig.  Liegt  ein  Aufnahmefall
vor,  so  kann  die  Aufnahme  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,  weil  der  Kreis  die  Gewährung
  der  Beihülfe  an  den  Orts-Armenverband  verweigert,  Erk.  O.  V.  G.  5.  Febr.
1894,  Nr.  II.  214.
        <pb n="399" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  385

3K0  lange  dies  der  Fall  ist,  nicht  gegen  ihren  Willen  verpflichtet  werden,  an
der  betreffenden  Einrichtung  des  Land-Armenverbandes  theilzunehmen  oder  zu
den  Kosten  derselben  beizutragen.

Land-  und  Stadtkreise  können  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  auch
in  Zukunft  die  Fürsorge  für  hülfsbedürftige  Geisteskranke,  Idioten,  Epileptischc,
Tanbstumme  und  Blinde  in  eigenen  Anstalten  übernebmen.

Die  in  Folge  der  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften  erforderliche
Regelung  der  Verhältnisse  ist,  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  durch
den  Oberpräsidenten  zu  bewirken.

Streitig  keiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichts.

In  den  Fällen  der  Absätze  1  und  2  tragen  die  Landkreise  die  allgemeinen
Verwaltungskosten  allein  und  dürfen  die  Orts-Armenverbände  höchstens  bis  zu
einem  Drittel  der  sonstigen  Kosten  heranziehen  (F.  31  ).

S.  31e.  Die  Land-Armenverbände,  Kreise  und  die  aus  mehreren  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zusammengesetzten  Kommunalverbände  sind  auch  ferner  befogt,
  die  Fürsorge  für  Sieche  unmittelbar  zu  übernehmen.

Die  gleiche  Befugniss  verbleibt  den  Kreisen  und  den  im  Absatz  1  bezeichneten
  Kommunalverbänden  hinsichtlich  der  hülfsbedürftigen  Kranken.

§.  32.  Die  in  einigen  Landestheilen  bereits  bestehenden  Verbände  von
Gemeinden  und  Gutsbezirken  zur  Bestreitung  der  Kosten  einzelner  besonderer
Zweige  der  öffentlichen  Armenpflege  (außerordentliche  Armenlast)  bleiben  als
solche  aufrecht  !)  erhalten;  bezüglich  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  derselben
  kommen  die  §8§.  9,  10,  13  bis  15  gleichmäßig  zur  Anwendung.

Ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  findet  die  Bildung  solcher  Verbände
nicht  ferner  statt.

§.  33.  Die  in  einigen  Landestheilen  bestehenden  Verpflichtungen  des  Staats
zur  Bestreitung  einzelner  besonderer  Zweige  der  öffentlichen  Armenpflege  werden
zusatwen  aufgehoben,  als  diese  Verpflichtungen  nicht  auf  besonderen  Rechtstiteln
beruhen.

Desgleichen  werden  aufgehoben  die  Bestimmungen  des  Ausschreibens  des
vormaligen  Kurhessischen  Staatsministeriums  vom  15.  Oktober  1822  (Kurhessische
G.  S.  S.  45),  sowie  die  Bestimmungen  in  §.  1  Nr.  5  des  Gesetzes,  betreffend
die  Erweiterung  der  Verwendungszwecke  der  Einnahmen  aus  dem  vormals  Kurhessischen
  Staatsschatze  vom  25.  März  1869  (G.  S.  S.  525).

§.  34.  Die  Land-Armenverbände  sind  befugt,  die  ihrer  Fürsorge  gesetzlich
anheimfallenden  Personen  demjenigen  Orts-Armenverbande  gegen  Entschädigung
zu  überweisen:),  welcher  nach  §.  28  des  Bundesgesetzes  vom  6.  Juni  1870  zur
vorläufigen  Unterstützung  derselben  verpflichtet  ist.

1)  Der  §.  32  betrifft  nur  das  Verhältniß  der  Behufs  gemeinschaftlicher  Tragung
der  s.  g.  außerordentlichen  Armenlast  vereinigten  selbständigen  Orts-Armenverbände
zu  einander,  nicht  aber  zu  den  vorläufig  unterstützenden  Orts-Armenverbänden  des
Aufenthaltsortes,  Erk.  7.  April  1872  (W.  II.  55).  Die  §§.  32  und  33  sind  für
die  östlichen  Provinzen  ohne  Interesse.

Verbände,  welche  nur  den  Charakter  eines  zwischen  verschiedenen  Gemeinden  bestehenden
  Verbandes  zur  Bestreitung  einzelner  besonderer  Zweige  der  öffentlichen
Armenpflege  haben,  begründen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  lediglich  zwischen  den
vereinigten  selbständigen  Orts-Armenverbänden.  Die  auf  die  Bestimmungen  des
Reichsgesetzes  gestützten  Ansprüche  können  nur  von  den,  den  Voraussetzungen  dieses
Gesetzes  entsprechenden  Armenverbänden  (Orts-,  Guts=  oder  Gesammt-Armenverbänden,
Land-Armenverbänden)  in  dem  dort  angeordneten  Verfahren  geltend  gemacht  werden.
Nur  der  Orts--Armenverband,  für  welchen  ein  Nebenanlageverband  die  Kosten  der
Armenpflege  getragen  hat,  ist  zur  Klage  legitimirt,  Erk.  25.  Mai  1878  (W.  X.  42).

:)  Wenn  ein  Land-Armenverband  von  der  Befugniß  des  §.  34  Gebrauch  macht,
so  hat  er  dem  Orts-Armerwerbande,  dem  er  einen  Armen  überweist,  nur  die  Pflegesätze
  laut  Tarif  2.  Juli  1876  zu  zahlen,  Erk.  10.  April  1880  (W.  XII.  75)0.

Der  Orts-Armenverband  ist  im  Falle  des  §.  34  ein  Organ  des  Land-Armenverbandes,
  aber  nicht  eine  bloße  Mittelsperson,  welche  die  von  dem  Land-Armenverband
festgesetzte  Unterstützung  entgegenzunehmen  und  an  die  Hülfsbedürftigen  abzuführen  hat.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  25
        <pb n="400" />
        386  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

Die  Land-Armenverbände  sind  verpflichtet,  in  ihren  Armenhäusern,  soweit

es  der  Raum  gestattet,  gegen  Entschädigung  die  der  Fürsorge  der  Orts-Armenverbände
  gesetzlich  anheimfallenden  Personen  auf  Antrag  dieser  Verbände  aufunehmen.

l.  35.  Die  für  den  Betrag  der  Erstattungsforderungen  der  Armenverbände
  maßgebenden  Tarife  werden  von  dem  Minister  des  Innern  nach  Anhörung
  der  Provinzialvertretung  beziehungsweise  der  Kommunallandtage  aufgestellt.
  Bei  den  gegenwärtig  in  Geltung  stehenden  Tarifen  bewendet  es,  bis
sie  in  vorgedachter  Weise  abgeändert  worden  sind.

§.  36.  Die  Land-Armenverbände  sind  verpflichtet,  denjenigen  ihrem  Bezirke
  angehörigen  Orts-Armenverbänden  eine  Beihülfe  zu  gewähren,  welche  den
ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  zu  genügen  unvermögend  sind.  Ob  und
welche  Beihülfe  zu  leisten  ist,  beschliesst  nach  Anhörung  des  Kreistages  endgültig
  der  Provinzialratht)  (§.  40),  zu  dessen  Sprengel  der  betreffende  Orts-Armenverband
  gehört.  Die  Beihülfe  kann  in  Geld  oder  mittelst  Bereitstellung
von  Pflegeanstalten  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  gewährt  werden.

Die  in  einigen  Theilen  des  Regierungsbezirks  Kassel  bestehenden  Verbände
zur  Unterstützung  solcher  Gemeinden,  welche  die  Lasten  der  öffentlichen  Armenpflege
  für  sich  allein  nicht  aufzubringen  im  Stande  sind,  werden  insoweit  aufgehoben,
  als  diese  Verbände  nicht  gleichzeitig  zur  Verfolgung  anderer  Zwecke
eingerichtet  sind,  beziehungsweise  insoweit  auf  sie  nicht  gleichzeitig  der  §.  32
Anwendung  findet.  Auf  das  Vermögen  dieser  Verbände,  soweit  dasselbe  lediglich
  zur  Unterstützung  der  vorgedachten  Gemeinden  bestimmt  ist,  kommen  die
Vorschriften  der  55.  17  und  18  zur  Anwendung.  4#

§.  37.  Muß  ein  Deutscher,  welcher  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  auf
Verlangen  ausländischer  Staatsbehörden  (§.  33  des  Bundesgesetzes)  aus  dem
Auslande  übernommen  werden  und  ist  bei  der  Uebernahme  der  Fall  der  Hülfsbedürftigkeit
  vorhanden  oder  tritt  derselbe  innerhalb  sieben  Tagen  nach  erfolgter
Uebernahme  ein,  so  liegt  die  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  Kosten  der  Unterstützung
  beziehungsweise  zur  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen  demjenigen  Land-Armenverbande
  ob,  innerhalb  dessen  der  Hülfsbedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz
  gehabt  hat.  Läßt  sich  dieser  Unterstützungswohnsitz  nicht
ermitteln,  so  ist  derjenige  Land-Armenverband  zur  Tragung  der  Kosten  verpflichtet,
  in  dessen  Bezirk  die  Hülfsbedürftigkeit  hervorgetreten  ist?.

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  385.

Er  hat  vielmehr  als  Stellvertreter  des  Land-Armenverbandes  selbständig  zu  prüfen,
welche  Unterstützung  nothwendig  ist  und  hat  das  Nothwendige  zu  gewähren,  auch
wenn  dabei  das  etwa  vom  Land-Armenverband  bewilligte  Maß  überschritten  wird,
Erk.  24.  Sept.  1887  und  2.  Juni  1888  (W.  XX.  167—  172).

Die  Ueberweisung  kann  stillschweigend  durch  konkludente  Handlungen  erfolgen,
namentlich  dadurch,  daß  der  Land-Armenverband  den  Landarmen  dem  vorläufig  verpflichteten
  Orts-Armenverbande  gegen  das  Erbieten  zur  Erstattung  zu  liquidirender
Auslagen  einfach  beläßt,  Pr.  V.  Bl.  XV.  20.  Die  Orts-Armenverbände  müssen  im
Bezirke  des  betr.  Land-Armenverbandes  belegen  sein,  W.  XI.  40;  XXI.  152.

41)  §.  42  Zust.  Ges.

Die  Land-Armenverbände  sind  verpflichtet,  unvermögende  Orts-Armenverbände,
welche  anderen  Orts-Armenverbänden  die  zur  vorläufigen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger
aufgewendeten  Kosten  zu  erstatten  haben,  hierzu  durch  Gewährung  der  erforderlichen
Beihülfe  in  Stand  zu  setzen,  Erk.  26.  Juni  1886  (E.  O.  V.  XIII.  1).

2)  Anders,  wenn  zwar  die  zugleich  mit  dem  Familienhaupte  (dem  Vater,  der
Mutter)  zu  übernehmenden  Kinder  schon  als  Landarme,  im  Auslande,  geboren
waren,  während  das  Familienhaupt  selbst  seiner  Zeit  einen  Unterstützungswohnsitz
  allerdings  besessen  hat.  In  solchem  Falle  hat  der  Land-Armenverband  des  letzten
Unterstützungswohnsitzes  des  Familienhauptes  auch  die  Kinder  mit  zu  übernehmen,
Erk.  29.  Mai  1886  (W.  XVIII.  106).  Wegen  des  Falles,  wenn  die  Kinder  ohne  die
Mutter  zu  übernehmen  sind,  und  wenn  es  sich  also  nur  um  die  Unterstützung  der  als
Landarme  geborenen  Kinder  und  nicht  um  gleichzeitige  Unterstützung  der  Mutter,  des
Familienhauptes  handelt,  vergl.  die  Erk.  bei  W.  XIII.  117  und  XIV.  104.

Wenn  der  Hülfsbedürftige  niemals  einen  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat,  so
        <pb n="401" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  387

F.  38.  Die  Land-Armenverbände  sind  verpflichtet,  die  in  ihrem
Bezirke  festgenommenen,  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  F.  361
Nr.  3  bis  81)  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  vom
15.  Mai  1871  verurtheilten  und  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde
  überwiesenen  Personen,  auf  dahingehenden  Bechluß

  dieser  Behörde  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen.  Die
Kosten  des  Transportes:)  der  vorgedachten  Personen  aus  dem  Gerichtsgefängniß
  in  das  Arbeitshaus,  sowie  der  ihnen  etwa  Behufs  dieses  Transportes
zu  gewährenden  unentbehrlichen  Bekleidung  fallen  dem  Staates)  zur  Last,
wogegen  die  Land-Armenverbände  die  Kosten  der  Verpflegung?)  in  der  Anstalt,
  der  bei  der  Entlassung  aus  dieser,  wenn  nöthig,  zu  gewährenden  Bekleidung
und  entstehenden  Falls  der  Beerdigung  in  soweit  zu  tragen  haben,  als  diese
Kosten  durch  den  aufkommenden  Arbeitsverdienst  nicht  gedeckt  werden.

§.  39.  Die  Land-Armenverbände  sind  fortan,  soweit  es  bisher  noch  der
Fall  ist,  nicht  mehr  verpflichtet,  die  Kosten  der  Vollstreckung  gerichtlich  erkannter
Freigeitsstrafen  Hezuglich  der  in  §.  38  gedachten  Personen  zu  tragen.

Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände.

S.  49.  Der  Bezirksausschuss“)  ist  befugt,  Untersuchungen  an  Ort  und
Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu
vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  bürgerlichen
Prozeßgesetze  zur  Anwendung.  Der  Bezirksausschuss  erkennt  auf  die  im  Ungehorsamsfalle
  zu  verhängenden  Strafen,  vorbehaltlich  des  innerhalb  vierzehn
Tagen  nach  Zustellung  des  Strafbescheides  zulässigen  Rekurses  an  das  Bundesamt
  für  das  Heimathwesen.

Ss.  50—5670.

 

—  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  386.

entscheidet  lediglich  das  Faktum,  wo  die  Hülfsbedürftigkeit  im  Gebiete  des  Deutschen
Reiches  hervorgetreten  ist,  gleichviel  welchem  Bundesstaat  der  Hülfsbedürftige  als
Unterthan  angehört,  Erk.  1.  Nov.  1884  (W.  VII.  132).

Bei  den  Recherchen,  welche  der  Uebernahme  vorangehen,  ist  lediglich  die  Frage
der  Staatsangehörigkeit  zu  erörtern;  die  Uebernahme  darf  nicht  durch  Untersuchungen
über  den  Unterstützungswohnsitz  verzögert  werden,  Res.  9.  April  1883  (M.  Bl.  S.  54).

Die  vorläufige  Fürsorgepflicht  richtet  sich  auch  hier  nach  §.  28  Reichsges.,  E.
O.  V.  VII.  22.

1)  Vergl.  auch  §.  361,  10  und  §.  362.

2)  Die  Kosten  des  qu.  Transportes  charakterisiren  sich  lediglich  als  Kosten  der  Polizeiverwaltung,
  da  sie  durch  Ausführung  von  Anordnungen  der  Landes-Polizeibehörde
nach  bewirkter  Vollstreckung  des  gerichtlichen  Strafurtheils  erwachsen.  Die  Regierungen
  haben  dieselben  aus  dem  Fonds  zu  allgemeinen  polizeilichen  Zwecken  zu  decken,
Res.  6.  Juli  1871.

:)  Und  zwar  gleichviel,  ob  die  Strafe  in  einem  unter  der  Verwaltung  des  Justizministerii
  oder  der  des  Innern  stehenden  Gefängnisse  verbüßt  ist,  Res.  6.  Juli  1871
(M.  Bl.  S.  205).  Vergl.  wegen  der  Bekleidung  §.  17  der  Transport-Iustr.

!)  Zu  den  Kosten  der  Verpflegung  gehören  auch  die  Kosten  der  ärztlichen  Behandlung
  und  Verpflegung,  mithin  auch  die  Kosten  der  Beschaffung  von  Bruchbändern,
Res.  16.  März  1889  (M.  Bl.  S.  82).

5)  L.  V.  G.  30.  Juli  1883.  §.  158:  Aufgehoben  sind  die  s§.  40—48,  50—56
des  Ges.  8.  März  1871,  betr.  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsttz.


Das  Verfahren  regelt  sich  nach  Vorschrift  der  ös.  61—114  L.  V.  G.  30.  Juli
1883,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Berufung  gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  nicht  an  das  Oberverwaltungsgericht,  sondern  aun  das  Bundesamt  für  das
Heimathwesen  geht  und  binnen  14  Tagen  angebracht  werden  muß.  Vergl.  §.  7
L.  V.  G.,  §.  46  Reichsges.  oben  S.  370  und  §.  57  des  obenstehenden  Ges.

6)  Zust.  Ges.  S.  39.

25*
        <pb n="402" />
        388  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

§.  57.  Soweit  die  Organisation  oder  die  örtliche  Abgrenzung  der  ein—
zelnen  Armenverbände  Gegenstand  des  Streites  ist,  bewendet  es  endgültig?)
bei  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses.  Im  Uebrigen  findet  gegen  dessen
Entscheidung,  unter  Ausschluß  aller  sonstigen  Rechtsmittel,  die  Berufung  an  das
Bundesamt  für  das  Heimathwesen  statt.

§.  58.  In  allen  Streitsachen  zwischen  Preußischen  Armenverbänden  ist
die  unterliegende  Partei  verpflichtet,  der  Gegenpartei  die  ihr  in  der  Berufungsinstanz
  entstandenen  baaren  Auslagen,  sowie  die  Gebühren  eines  sie  in
der  öffentlichen  Sitzung  des  Bundesamtes  vertretenden  Rechtsverständigen?)  zu
erstatten.

§.  59.  Gegen  die  im  §.  56  des  Bundesgesetzes  erwähnten  Anordnungen
findet  die  Berufung?)  an  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  auch  in  denjenigen
  Fällen  statt,  in  denen  ein  Streit  zwischen  zwei  Preußischen  Armenverbänden
  besteht.

Ist  ein  Armenverband  zur  Zahlung  und  Erstattung  der  ihm  endgültig
auferlegten  Kosten  und  Gebühren  ganz  oder  theilweise  außer  Stande  (§F.  59
des  Bundesgesetzes),  so  bleiben  die  Kosten  des  Verfahrens  außer  Ansatz  und
für  die  Erstattung  der  Auslagen  und  Gebühren  muß  der  betreffende  Land-Armenverband
  aufkommen.

S.  60.  Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss")  muss  in  allen  Streitigkeiten,  in
denen  ein  Orts-Armenverband  von  einem  andern  Preußischen  Armenverbande
in  Anspruch  genommen  wird,  auf  Antrag  beider)  streitenden  Theile  der  schiedsrichterlichen
  Entscheidung,  und  auf  Antrag  eines  Theiles,  welchen  dieser  stellt,
ehe  der  Streit  bei  dem  Bezirksausschusse  anhängig  gemacht  ist,  einem  gütlichen
Sühneversuch)  sich  unterziehen.

§.  61.  Für  das  Verfahren  kommt  §.  49  mit  der  Massgabe  zur  Anwendung,
  dass  gegen  eine  Strafverfügung  der  Rekurs  an  den  Bezirksausschuss  zulässig
  ist.  Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  kann  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
einen  Sühneversuch  veranlassen.

s.  62.  Der  Beschluss  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  in  den  Fällen  des
S.  60  ist  endgültig;  derselbe  erfolgt  gebühren=  und  stempelfrei;  doch  sind  dem
unterliegenden  Theile  die  baaren  Auslagen  des  Verfahrens  und  die  des  obsiegenden
  Theils,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Gebühren  eines  Bevollmächtigten,
zur  Last  zu  legen.

Die  zu  erstattenden  baaren  Auslagen  werden  von  dem  Kreis-  (Stadt.)
Ausschusse  endgültig  festgesetzt.

Die  Beschlüsse  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschüsse,  sowie  die  urkundlich  von
denselben  festgestellten  Einigungen  sind  im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

 

1)  Indessen  nur  für  den  vorliegenden  Streitfall,  Res.  19.  Febr.  1873  (M.  Bl.
S.  57).  Vergl.  Erk.  1.  Sept.  1873  (W.  III.  116)  und  die  Erk.  bei  W.  IV.  103
bis  106,  VI.  105—107,  VII.  138,  sowie  das  Erk.  1.  Juli  1878  (W.  X.  43).

2)  Die  Erstattungspflicht  erstreckt  sich  nur  auf  die  Gebühren  des  vertretenden
Rechtsverständigen,  nicht  auf  die  theureren  Reisekosten  eines  anderen  Vertreters  für
eine  unnöthiger  Weise  unternommene  Reise,  Erk.  26.  Juni  1875  (W.  VI.  104).
Vergl.  W.  IX.  142,  XV.  124  und  L.  V.  G.  S.  108.

:)  Die  Berufung  an  das  Heimathsamt  findet  statt,  soweit  es  sich  um  die  Vertheilung
  der  Kosten  handelt;  sie  findet  nicht  statt  gegen  die  den  Betrag  der  zu  erstattenden
  baaren  Auslagen  festsetzenden  Bescheide  der  landesgesetzlichen  Instanz,  Erk.
27.  Jan.  und  7.  April  1883  (W.  XV.  122ff.).

4)  Vergl.  Zust.  Ges.  §.  43.
5)  Die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  ist  rechtlich  unwirksam  und  der  Vollstreckung

  unfähig,  wenn  sie  auf  den  einseitigen  Antrag  Einer  Partei  erlassen  wird,
Erk.  30.  Juni  1873  (W.  III.  103).

6)  Die  Kosten  eines  fruchtlosen  Sühneversuches  fallen  nicht  dem  extrahirenden
Theile  zur  Last,  Res.  12.  Okt.  1872  (M.  Bl.  S.  297).
        <pb n="403" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  389

§.  63.  Einen  Anspruch  auf  Unterstützung  kann  der  Arme?  gegen  einen
Armenverband  niemals  im  Rechtswege,  sondern  nur  bei  der  Verwaltungsbehörde
geltend  machen,  in  deren  Pflicht  es  liegt,  keine  Ansprüche  zuzulassen,  welche
über  das  Nothdürftige  hinausgehen.  —  —

—  —

 

1)  Ein  Hülfsbedürftiger,  der  die  nöthige  Unterstützung  von  dem  angeblich  verpflichteten
  Land-Armenverbande  nicht  erlangen  kann,  ist  in  diesem  Falle  (ebenso
wenn  ein  aus  privatrechtlichen  Titeln  Verpflichteter  die  Unterstützung  verweigert)  lediglich
  an  den  betreffenden  Orts-Armenverband  zu  verweisen,  welchem  letzteren  es
dann  überlassen  bleibt,  den  Land-Armenverband  in  dem  für  Streitsachen  der  Armenverbände
  gesetzlich  geordneten  Verfahren  zu  belangen.  Die  Bezirksausschüsse
sind  nicht  befugt,  in  solchen  Fällen  auf  Antrag  des  Hülfsbedürftigen  an  die  Land-Armenverbände
  Verfügungen  wegen  des  Maßes  der  zu  gewährenden  Unterstützung
zu  erlassen,  Res.  17.  Dez  1873  (M.  Bl.  1874  S.  73).

Dem  Landrath  steht,  wenn  es  sich  um  Beschwerden  armer  Hülfsbedürftiger
wegen  versagter  oder  ungenügender  Hülfe  handelt  und  der  vorliegende  Fall  keinen
Aufschub  gestattet,  die  Befugniß  zu,  Namens  des  Kreisausschusses  gemäß  §.  117
L.  B.  G.  30.  Juli  1883  Verfügungen  zu  erlassen.

Zust.  Ges.  §.  41:  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Orts-Armerverbänden
  darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen
  zu  gewähren  sind  (§.  63  Ges.  8.  März  und  §.  51  Ges.  24.  Juni  1871)
unterliegen:

1.  sofern  eine  Stadt  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  an  dem  Armenverbande

betheiligt  ist,  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses;

2.  andernfalls  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses.

Desgleichen  unterliegen  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Land-Armenverbänden
  über  die  Art  und  Höhe  der  Unterstützung  der  endgültigen  Beschlußfassung
des  Bezurksausschusses,  sofern  die  Land-Armenverbände  nur  aus  einem  Kreise  bestehen.

Wenn  die  Festsetzung  des  Orts-Armenverbandes  im  Wege  der  Beschwerde  angefochten
  worden  ist,  und  die  zur  Entscheidung  über  letztere  berufene  Behörde,  um  eine
sichere  Unterlage  zu  gewinnen,  die  ärztliche  Besichtigung  des  angeblich  Hülfsbedürftigen
für  nothwendig  befindet,  so  sind  die  Kosten  von  derjenigen  Behörde  zu  übernehmen,
welche  in  dem  gegebenen  Falle  mit  der  Aussicht  betraut  ist.  Haben  Bezirksausschüsse
oder  Provinzialräthe  die  Besichtigung  angeordnet,  so  ist  der  Staat  zur  Uebernahme  der
Kosten  verpflichtet,  da  demselben  die  Kosten  der  Verwaltung  der  Bezirksausschüsse  und
Provinzialräthe  mit  Ausnahme  der  Auslagen  der  gewählten  Mitglieder  zufallen.  Bei
den  Regierungen  sind  eintretenden  Falles  die  qu.  Kosten  bei  dem  Fonds  „zu  unvorhergesehenen
  und  vermischten  Ausgaben“  (Kap.  58  Tit.  17)  in  Ausgabe  zu  verrechnen,
Res.  28.  Juni  1882  (M.  Bl.  S.  1998).

Der  §  63  findet,  seinem  unzweifelhaften  Wortlaute  nach,  nur  dann  Anwendung,
wenn  ein  Armer  Anspruch  auf  Unterstützung  erhoben  hat  und  entweder  er  oder  der
betheiligte  Orts-Armenverband  gegen  die  Entscheidung  der  Vor-Instanz  die  Berufung
an  den  Bezirksausschuss  einlegt.  Der  §.  63  findet  aber  nicht  Anwendung  und  die
Entscheidung  des  Bezirksausschnsses  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Polizeibehörde  aus
Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  und  unabhängig  von  dem  Antrage  eines  Armen  von
Amtswegen  zum  Einschreiten  gegen  einen  Armenverbands-Vorstand  Anlaß  nimmt.
Beschwerden,  welche  die  Frage  zum  Gegenstand  haben,  ob  ein  derartiges  Einschreiten
gerechtfertigt  sei,  werden  von  der  Ausnahmebestimmung  des  F§.  63  nicht  betroffen,
folgen  vielmehr  dem  sonst  geordneten  Instanzenzuge,  Res.  19.  Aug.  1872  (M.  Bl.  S.  223).

Die  Polizeibehörden  sind  von  Amtswegen  ebenso  befugt  wie  verpflichtet,  im  öffentlichen
  Interesse  von  Hülfsbedürftigen  bezw.  der  öffentlichen  Ordnung  gegen  die  event.
fürsorgepflichtigen  Armenverbände  einzuschreiten  und  beispielsweise  einen  der  öffentlichen
  Fürforge  bedürftigen  Kranken  auf  Kosten  des  Orts-Armenverbandes,  in
dessen  Bezirk  er  sich  bei  dem  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  befindet  und  der  also
nach  §.  28  Ges.  über  den  Unterstützungswohnsitz  6  Juni  1870  zur  vorläufigen  Unterstützung
  verpflichtet  ist,  nöthigenfalls  in  einem  Krankenhause  unterzubringen,  Erk.
O.  V.  G.  13.  Juni  1876  (E.  O.  V.  1.  340).

Der  Amtsvorsteher  (die  Polizeibehörde)  ist  befugt,  dem  Gemeindevorsteher,  als
Vertreter  des  Orts-Armenverbandes,  unter  Androhung  von  Exekutivstrafen  aufzugeben,
einer  obdachlosen  Familie  ein  Unterkommen  zu  verschaffen.  Wenn  in  einem  solchen
        <pb n="404" />
        390  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

Oeffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Ausländer.

§.  64.  Jeder  Ausländer  9  ist,  so  lange  ihm  der  Aufenthalt  im  Inlande
gestattet  wird,  in  Bezug  !#
a)  auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden
  öffentlichen  Unterstützung,
b)  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
einem  Deutschen  gleich  zu  behandeln.

Verhältniß  der  Armenverbände  zu  anderweit  Verpflichteten,
und  zu  den  Behörden.

§.  65.  Auf  den  Antrag  des  Armenverbandes,  der  einen  Hülfsbedürftigen
unterstützen  muß,  können  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Beschluß
  der  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung:)  der  Betheiligten
der  Ehemann,  die  Ehefrau,  die  ehelichen  Eltern,  die  uneheliche
Mutter  sowie  die  ehelichen  Kinder'“)  und  die  unehelichen  Kinder
in  Beziehung  auf  die  Mutter,  angehalten  werden,  dem  Hülfsbedürftigen
  nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  die
erforderliche  laufende  Unterstützung  zu  gewähren.

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  889.

Falle  die  miethweise  Beschaffung  eines  Obdaches  außer  dem  Bereich  der  Möglichkeit
liegt,  so  hat  der  Gemeindevorsteher  die  Gewährung  eines  solchen  den  einzelnen  Gemeindegliedern
  nach  Maßgabe  ihrer  Steuerpflicht  im  Reihenwege  aufzuerlegen.  Voraussetzung
  hierbei  ist  die  Dringlichkeit  des  Bedürfnisses,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Okt.
und  24.  Nov.  1880  (E.  O.  V.  VII.  129  —136).

1!)  In  Preußen  liegen  die  Kosten  der  inländischen  Armenpflege  für  einen  Ausländer
  gemäß  §.  64  nicht  dem  Staate  ob,  sondern  dem  Orts-Armenverbande  seines
Unterstützungswohnsitzes  oder  dem  betreffenden  Land-Armenverbande.  Ausländer  erwerben
  in  Preußen,  gleich  den  Inländern  den  Unterstützungswohnsitz  —  und  zwar
mit  den  ihnen  nach  85.  15  ff.  des  Reichsgesetzes  folgenden  Angehörigen,  auch  dann,
wenn  die  letzteren  nicht  an  ihrem  Hausstande  Theil  genommen  und  sich  bisher  im
Auslande  aufgehalten  haben,  Erk.  13.  März  1878.  (W.  X.  142).

Ausländer  verlieren,  wenn  der  Staat  von  seinem  Ausweisungsrechte  gegen  sie
Gebrauch  macht,  nicht  den  in  Preußen  bereits  erworbenen  Unterstützungswohnsttz;  fie
sind  im  Fall  der  Rückkehr  von  dem  Armenverbande  zu  verpflegen,  dem  sie  vor  ihrer
Heimschaffung  angehörten,  Erk.  27.  Jan.,  3.  März  u.  19.  Mai  1883  (W.  XV.  133  fl..
Vergl.  W.  XXII.  81.

Ausländer  sind  auch  unter  denselben  Voraussetzungen,  wie  Inländer,  als  Landarme
  zu  behandeln,  W.  XXVII.  98.  ·

’)DieAnhörungderBetbeiligtendarfnieunterbleiben,weilfonstdervonden
Angehörigen  zu  erhebende  Einwand  des  eigenen  Unvermögens  nicht  früher  als  im
Rekursgesuch  geltend  gemacht  werden  könnte  und  die  dem  Einwande  zum  Grunde
liegenden  Thatsachen  erst  in  der  Rekursinstanz  zur  Erörterung  gelangen  würden,  Res.
24.  Febr.  1873  (M.  Bl.  S.  73).

„)  Die  gesetzliche  Alimentationspflicht  der  Kinder  ihren  Eltern  gegenüber,  geht
nach  dem  Erk.  R.  G.  3.  März  1881  (R.  u.  St.  A.  Nr.  86)  so  weit,  daß  ein  Kind,
welches,  durch  seine  Arbeit  sich  nothdürftig  ernährend,  ein  nur  geringes  Kapital  besitzt,
das  zur  Begründung  einer  künftigen  selbständigen  Existenz  dienen  soll,  dieses  Kapital
zur  Unterstützung  seiner  Eltern  anzugreifen  resp.  zu  verwenden  hat.  (Das  gedachte
Erkenntniß  ist  im  Geltungsbereich  des  Pr.  A.  L.  R.  ergangen.)

Die  Vorschrift  des  §.  65  findet  auf  Eltern  und  Kinder,  nicht  auf  Ascendenten  und
Descendenten  der  entfernteren  Grade  Anwendung,  Erk.  8.  Okt.  1881  (E.  K.  v.  154).

Allgemeines  Landrecht:  "

Ueber  die  gegenseitige  Unterstützungspflicht  der  Eltern  und  Kinder,  sowie  der
Ascendenten  und  Descendenten  vergl.  §s.  63—  66,  251—254  II.  2,  §.  14  und  §.  17
II.  3  A.  L.  R,  desgl.  der  Geschwister  vergl.  88.  15,  18  u.  19  II.  3  ebend.  und
der  Eheleure  vergl.  §§.  185,  186,  261,  262,  724,  725  u.  728  II.  1  A.  L.  R.,  nach
der  Ehescheidung  vergl.  9§.  759,  760,  798,  809  und  823  II.  1  A.  L.  R.  Dekl.
        <pb n="405" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  391

Die  Beschlußfassung  steht  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  besjenigen  Kreises
zu,  in  welchem  der  in  Anspruch  genommene  Angehörige  des  Hülfsbedürftigen
seinen  Wohnsitz:)  hat.

Hat  der  gedachte  Angehörige  im  Inlande  keinen  Wohnsitz,  so  treten  an  die
Stelle  der  Behörden  des  Wohnsitzes  die  Behörden  des  Aufenthaltsortes.

In  den  Fällen  der  S§.  31,  31  a,  d  und  e  sind  auch  die  Kreise  und  die
anderen  daselbst  bezeichneten  Kommunalverbände  berechtigt,  die  Gewährung
der  erforderlichen  laufenden  Unterstützung  von  den  im  Abs.  1  aufgeführten
Personen  nach  Massgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  fordern.  Findet
eine  Vereinbarung  über  die  Höhe  dieser  Kosten  nicht  statt,  so  beschliesst  auf
den  Antrag  der  Berechtigten  nach  Anhörung  der  Betheiligten  der  Bezirksausschuss
  endgültig,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.

Die  in  schriftlicher,  von  beiden  Theilen  vollzogener  Fassung  vereinbarten
und  die  von  dem  Bezirksausschusse  festgesetzten  Beträge  unterliegen  der  Beitreibaung
  im  Verwaltungszwangsverfahren?).

S.  66.  Der  Beschluss  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  ist  endgültig  vorbehaltlich
  des  ordentlichen  Rechtsweges.

s.  67.  Der  Beschluss  des  Kreis-  (Stadt)  Ausschusses  (8§.  65,  66)  ist
vorläufig  und  so  lange  vollstreckkar,  bis  —  —  miteelst  rechtskräftigen  gerichtlichen
  Urtheils  eine  abändernde  Entscheidung  erfolgt  ist.

Im  letzteren  Falle  hat  der  Armenverband  dem  in  Anspruch  genommenen
Angehörigen  das  bis  dahin  Geleistete  beziehungsweise  das  zu  viel  Geleistete
zu  erstatten;  im  Weigerungsfalle  ist  er  hierzu  im  Aufsichtswege  anzuhalten.

Hatte  jedoch  der  eine  solche  Erstattung  Fordernde  die  gerichtliche  Klage
nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Zustellung  des  von  ihm  angefochtenen  Beschlusses
  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  angebracht,  so  kann  er  nur  dasjenige
mrückfordern,  was  er  für  den  Zeitraum  seit  Anbringung  der  Klage  zu  viel

eleistet  hat.

§.  68.  Die  Erstattung  bereits  verausgabter  Unterstützungskosten  kann
ein  Armenverband  in  allen  Fällen,  soweit  nicht  die  Bestimmungen,  betreffend
das  Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände,  zur  Anwendung  kommen,
nur  im  gerichtlichen  Verfahren  beanspruchen?).

Der  Erstattungsanspruch  im  gerichtlichen  Verfahren  steht  in  den  Fällen
der  88.  31,  31  a,  d  und  e  auch  den  Kreisen  und  den  anderen  daselbst  bezeichneten
  Kommunalverbänden  zu.  Die  Klage  ist  gegen  den  Unterstützten  und
gegen  seine  alimentationspflichtigen  Angehörigen  zulässig“).

Besondere  Bestimmungen  für  einzelne  Landestheile  und
Schlußbestimmungen.

§.  69.  Unter  einem  Deutschen  Hülfsbedürftigen  und  einem  Deutschen
Armenverbande  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  ein  solcher  zu  verstehen,  welcher
dem  Geltungsbereich  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom
6.  Juni  1870  angehört.

§.  70.  Soweit  die  Vertheilung  der  von  den  einzelnen  Verbänden,  Kreisen

-—J  —

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  390.

21.  Juli  1843  (G.  S.  S.  296).  Der  Herrschaft  gegen  erkranktes  Gesinde  Ges.  Ord.
10.  Nov.  1810  (G.  S.  S.  101)  §8§.  86,  94,  95.

Ueber  die  Unterstützung  unehelicher  Kinder  vergl.  §§.  612,  628—631  II.  2  A.  L.  R.

Für  die  Rheinprovinz  vergl.  das  Civilgesetzbuch  B.  I  Kap.  5  §S§.  203—207,
betr.  die  gegenseitige  Alimentationspflicht  der  Eltern  und  Kinder,  sowie  der  Schwiegereltern
  und  Schwiegerkinder  —  §.  762,  betr.  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  unehelicher
  Kinder;  85.  212,  214  die  der  Ehegatten.

1)  Vergl.  zum  Begriffe  des  Wohnsitzes  E.  O.  V.  XV.  60,  E.  Civ.  XV.  367,  368.

2)  Abs.  4  und  5  eingefügt  durch  Art.  II  Ges.  11.  Juli  1891.

:)  Und  zwar  entweder  im  Civilprozeß  oder  nach  §§.  37  und  38  des  bestehenden
Reichsges.  6.  Juni  1870,  bezw.  §F.  39  des  Zust.  Ges.  durch  Klage  beim  Bezirksausschufse,
  Erk.  2.  Mai  1888  (E.  O.  BV.  XVI.  245).

!)  Abs.  2  zugefügt  durch  Art.  III  Ges.  11.  Juli  1891.
        <pb n="406" />
        392  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.

und  Gemeinden  in  Folge  dieses  Gesetzes  aufzubringenden  Kosten  nach  Maßgabe
der  direkten  Staatssteuern  erfolgt,  kommen  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:


2.  die  in  S.  4  Litt.  a  und  b  des  Grundsteuer-Gesetzes  vom  21.  Mai  1861
(G.  S.  S.  253)  und  beziehungsweise  in  §.  3  des  Grundsteuer-Gesetzes
vom  11.  Februar  1870  (G.  S.  S.  85)  bezeichneten  Grundstücke  werden
nach  Maßgabe  derjenigen  Grundsteuerbeträge  herangezogen,  welche  von
ihnen  zu  entrichten  sein  würden,  wenn  ihnen  ein  Anspruch  auf  Grundsteuerbefreiung
  oder  Bevorzugung  nicht  zustände.  Die  Berechnung  dieser
Grundsteuerbeträge!)  erfolgt  durch  Anwendung  des  allgemeinen  Grundsteuer-Prozentsatzes
  auf  die  in  Ausführung  der  vorerwähnten  beiden
Gesetze  für  die  gedachten  Grundstücke  festgestellten  oder  festzustellenden
Reinerträge.  In  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und
Hessen-Nassau,  sowie  in  dem  Kreise  Meisenheim  geschieht  diese  Berechnung
  so  lange,  als  die  neu  zu  regelnde  Grundsteuer  noch  nicht  erhoben
wird,  nach  den  gesetzlich  feststehenden  oder  hergebrachten  Besteuerungsrundsätzen;



3.  ls  §.  3  unter  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  einer
allgemeinen  Gebäudesteuer,  vom  31.  Mai  1861  (G.  S.  S.  317  ff.)
von  der  Gebäudesteuer  befreiten  Gebäude,  mit  Ausnahme  derjenigen,
welche  sich  im  Besitze  der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  oder  des
Hohenzollernschen  Fürstenhauses,  sowie  des  Hannoverschen  Königshauses
  oder  des  Kurhessischen  oder  des  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses
  befinden,  werden  nach  Maßgabe  ihres,  den  Grundsätzen  des
angeführten  Gesetzes  entsprechend,  besonders  einzuschätzenden  Nutzungswerthes
  und  der  danach  zu  berechnenden  Gebäudesteuerbeträge  herangezogen;
  Z„  "

4.  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  bleibt  außer  Berücksichtigung.


8.  712).

§.  72.  Die  Verwaltung  des  für  das  ehemalige  Herzogthum  Nassau  vorhandenen,

  seiner  Bestimmung  zu  erhaltenden  Central-Waisenfonds  wird  durch
Königliche  Verordnung  geregelt;  bis  zu  deren  Erlaß  bewendet  es  bei  den  darauf
bezüglichen  Bestimmungen  der  §§.  17  und  19  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung
  der  öffentlichen  Armenpflege  vom  18.  Dezember  1848  (Nassauisches
Verordnungsblatt  S.  303ff.).

§.  73.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
§.  30,  mit  dem  1.  Juli  1871  in  Kraft.  Es  ist,  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  entsprechend,  Vorkehrung  dahin  zu  treffen,  daß  vom  1.  Juli
1871  ab  jedes  Grundstück  einem  räumlich  abgegrenzten  Orts-Armenverbande
angehört  oder  selbständig  als  solcher  eingerichtet  sst.

 

 

)  Die  Berechnung  dieser  Steuerbeträge  erfolgt  durch  Anwendung  des  allgemeinen
Grundsteuer-Prozentsatzes  auf  die,  in  Ausführung  der  Ges.  21.  Mai  1861  und
11  Febr.  1870  für  die  gedachten  Grundstücke  festgestellten  oder  festzustellenden  Reinerträge,
  nach  den  gesetzlich  feststehenden  oder  hergebrachten  Besteuerungsgrundsätzen.
Zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  sind  die  betreffenden  Ermittelungen  und  Fest.
stellungen,  soweit  die  Land-Armenverbände,  Kreise  2c.,  Gemeinden  und  Gesammt-Armenverbände
  deren  bedürsen,  durch  die  Kgl.  Regierung  zu  bewirken  und  die  Ergebnisse
  den  gedachten  Verbänden  auf  Ersuchen  mitzutheilen.  Die  Einschätzung  der
erwähnten,  von  der  Gebäudesteuer  befreiten  Grundstücke  hat  behufs  Vermeidung  besonderer
  Kosten  in  der  in  §.  9  des  Gebäudesteuer-Ges.  21.  Mai  1861  für  die  nachträgliche
  Veranlagung  neu  entstandener  2c.  Gebäude  vorgeschriebenen  Art  und  Weise
von  den  Kreisveranlagungs-Kommissionen  bei  Gelegenheit  ihres  alljährlich  im  Frühjahre
  oder  Herbste  stattfindenden  Zusammentritts  zu  erfolgen,  Res.  2.  Nov.  1872
(M.  Bl.  S.  332)9.

2)  Enthielt  Uebergangsbestimmungen  bezüglich  der  Zuständigkeit  in  den  neuen
Provinzen.
        <pb n="407" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Preußisches  Ausführungsgesetz.  393

8.  74.  Mit  dem  1.  Juli  1871  treten  alle  mit  den  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  im  Widerspruche  stehenden  oder  mit  demselben  nicht
zu  vereinigenden  gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Kraft.  Insbesondere  treten
außer  Kraft:

1.  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,

Sachsen,  Westfalen  und  die  Rheinprovinz:

a)  das  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  vom  31.  Dezember
  1842  (G.  S.  1843  S.  8)  mit  der  Maßgabe,  daß  die  im
§.  6  unter  3  dieses  Gesetzes  erwähnten,  zur  Zeit  der  Verkündigung
desselben  bereits  in  Ausführung  gekommenen  Veränderungen  von
Gemeindebezirken  nach  wie  vor  als  rechtsbeständig  zu  betrachten  sind,

b)  das  Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze  vom  31.  Dezember  1842  über
die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  u.  s.  w.  vom  21.  Mai  1855  (G.  S.
S.  311),  soweit  dasselbe  zur  Zeit  noch  Gültigkeit  hat,

xc)  der  §.  1  des  Edikts  vom  14.  Dezember  1747  wegen  Ausrottung  der
Bettler  u.  s.  w.  in  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz,  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  des  §.  9  des  gegenwärtigen  Gesetzes,

d)  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Aufbringung  der  Kosten
der  örtlichen  Armenpflege  in  der  Provinz  Schlesien,  ausschließlich  der
Ober-Lausitz,  zu  ihrem  Gegenstande  haben,  insbesondere  das  Gesetz
vom  18.  März  1869  (G.  S.  S.  505),

e)  der  §.  5  der  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  im  Westrheinischen
  Theile  des  Regierungsbezirks  Coblenz  geltenden  Gesetze
in  dem  vormals  Hessen-Homburgischen  Oberamte  Meisenheim  vom
20.  September  1867  (G.  S.  S.  1535  ff.)  und  die  dort  allegirte  Verordnung
  vom  15.  Oktbr.  1832;

2.  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  die  Armen-Ordnung  vom  29.  Dezember
  1841  (Schleswig-Holsteinische  G.  S.  S.  267  ff.),  mit  Ausnahme
  der  SS.  14  bis  18,  77,  78,  81,  82,  soweit  dieselben  die  gesetzliche
  Alimentationspflicht  der  Verwandten  und  die  Verpflichtungen
der  Dienstherrschaften  gegenüber  den  Dienstboten  zum  Gegenstande
haben;  desgleichen  die  §§.  7  bis  15  des  Patents,  betreffend  die
Niederlassung  und  Versorgung  von  Ausländern,  vom  5.  November
1841  (ebenda  S.  243  ff.);

3.  für  die  Provinz  Hannover:

a)  die  Verordnung  über  die  Bestimmung  des  Wohnorts  2c.  vom  6.  Juli
1827  (Hannoversche  Gesetz-Samml.  S.  69  ff.)  mit  der  Maßgabe,  daß
die  nach  den  Gemeinde-Verfassungsgesetzen  durch  den  Erwerb  des
Wohnrechts  bedingten  Rechte  und  Pchten  fortan  durch  den  Wohnsitz
(juristisches  Domizil)  in  der  betreffenden  Gemeinde  begründet  werden,

b)  das  Gesetz  wegen  Behandlung  erkrankter,  der  Gemeinde  2c.  nicht  angehöriger
  Armen  vom  9.  August  1838  (ebenda  S.  195  ff.),

e)  die  §§.  48  und  49,  sowie  die  auf  das  Armenwesen  Bezug  habenden
Bestimmungen  der  §§.  28  ff.  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der
Juden  vom  30.  September  1842  (ebenda  S.  211  ff.);

4.  für  das  ehemalige  Kurfürstenthum  Hessen  die  Verordnung,  enthaltend
Maßregeln  der  Sicherheitspolizei  wegen  der  erwerbs=  oder  heimath-Lesen
  r,  ersonen,  vom  29.  November  1823  (Kurhessische  Gesetz-Samml.

5.  für  das  ehemalige  Herzogthum  Nassau  das  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung
  der  öffentlichen  Armenpflege,  vom  18.  Dezember  1848  (Nassanisches
Verordnungsblatt  S.  303  ff.);  jedoch
à)  mit  Ausnahme  des  §.  9,  soweit  derselbe  die  gesetzliche  Alimentationspflicht

  der  Ehegatten  und  deren  Verwandten  zum  Gegenstande  hat,

b)  mit  Ausnahme  des  §S.  28  und

W)  vorbehaltlich  der  die  Verwaltung  des  Central-Waisenfonds  betreffenden
Bestimmung  des  S§.  72  dieses  Gesetzes,  und  mit  der  Maßgabe,  daß
die  auf  Grund  der  8§.  14  und  16  sub  3  des  Gesetzes  vom  18.  Dezember
  1848  für  die  Landarmen=  und  Waisenpflege  im  Gebiete  des
ehemaligen  Herzogthums  Nassau,  sowie  die  für  gleiche  Zwecke  im
        <pb n="408" />
        394  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Tarif  der  Armenpflegekosten.

Kreise  Biedenkopf  aus  der  Staatskasse  pro  1870  geleisteten  Zuschüsse
dem  Landarmenverbande  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  überwiesen
werden;

6.  für  die  ehemaligen  Bayerischen  Landestheile  die  Verordnung  über  das
Armenwesen  vom  17.  November  1816  (Bayerisches  G.  Bl.  S.  720  ff.),
das  Gesetz  über  die  Heimath  vom  11.  September  1825  (ebenda  S.  103  ff.),
das  revidirte  Gesetz  über  Ansässigmachung  und  Verehelichung  vom
11.  September  1825  und  1.  Juli  1834  (ebenda  S.  133  ff.),  das  Gesetz
über  die  Unterstützung  und  Verpflegung  hülfsbedürftiger  und  erkrankter
Personen  vom  25.  Juli  1850  (ebenda  S.  341  ff.).

Es  werden  überdies  alle  gesetzlichen  Bestimmungen  aufgehoben!),  welche
die  Erhebung  einer  Abgabe  von  öffentlichen  Lustbarkeiten  zu  Armenzwecken
  vorschreiben.  Die  Befugnisse  der  Gemeindebehörden,  die  Einführung
oder  Forterhebung  solcher  Abgaben  nach  Maßgabe  der  Gemeindeberfassungsgesetze
zu  beschließen,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

 

Tarif?)
der  von  den  Preußischen  Armenverbänden  zu  erstattenden  Armen—
pflegekosten.  Vom  2.  Juli  1876  (M.  Bl.  S.  259).

1.  Der  Tarifsatz,  mit  welchem  die  für  die  Verpflegung  eines  erkrankten
oder  arbeitsunfähigen  Hülfsbedürftigen  im  Alter  von  14  und  mehr  Jahren

)  Durch  oben  stehende  Bestimmung  sind  nur  diejenigen  Gesetze  und  allgemeinen
gesetzlichen  Bestimmungen  aufgehoben,  welche  die  Erhebung  von  Abgaben  der  in  Rede
stehenden  Art  zu  Armenzwecken  vorschreiben,  nicht  aber  diejenigen  Beschlüsse  der
Gemeindebehörden,  durch  welche  bisher  auf  Grund  des  Gemeindeverfassungs-Gesetzes
derartige  Abgaben  eingeführt  worden  find.  Ueberall  da,  wo  die  Existenz  solcher
Abgaben  nicht  lediglich  auf  den  nach  §.  74  aufgehobenen  Gesetzen  2c.,  sondern  auf
rite  gefaßten  Gemeindebeschlüssen  beruht,  wird  es  daher  zur  unveränderten  Forterhebung
  der  qu.  Abgaben  eines  erneuerten,  der  höheren  Genehmigung  unterliegenden
Gemeindebeschlusses  nicht  bedürfen,  Res.  4.  Sept.  1871.  Vergl.  Res.  30.  Nov.  1876
(M  Bl.  1877  S.  14),  E.  O.  V.  XII.  147,  151  und  §§.  2,  6,  15  Kom.  Abg.
Ges.  14.  Juli  1893.

Befreiung  der  Armenverbände  von  der  Erbschaftssteuer,  Erk.  R.  G.  24.  Sept.
1889  (M.  Bl.  1890  S.  37)  und  Nr.  2f  des  Tarifes  zum  Erbschaftssteuerges.  24.  Mai
1891  (G.  S.  S.  798).

2)  Vergl.  auch  Anm.  1  auf  S.  106.

Der  Tarif  findet  nur  auf  Fälle  Anwendung,  in  denen  zwei  Preußische
Armenverbände  mit  einander  streiten,  Erk.  15.  Sept.  1873  (W.  III.  82).

Der  Preußische  Tarif  ist  in  allen  Streitsachen  zwischen  Preußischen  Armenverbänden

  maßgebend,  selbst  dann,  wenn  der  zur  Kostenerstattung  verpflichtete  Armenverband
  sich  einer  ungerechtfertigten  Verzögerung  bei  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen
schuldig.  zai  hat,  Erk.  3.  Febr.  1877  (W.  VIII.  116)  und  15.  Sept.  1877
W.  1X.  104).
Der  Tarif  beschränkt  sich  keineswegs  darauf,  solchen  Armenverbänden  das  Maß
der  zu  liquidirenden  Vergütung  vorzuschreiben,  welche  die  Armenpflege  in  einer  hierzu
eingerichteten  Anstalt  zu  gewähren  in  der  Lage  sind,  sondern  stellt  die  Tarifsätze  für
Verpflegung  erwachsener  Kranken  oder  arbeitsunfähiger  Personen  auf,  mag  die  Verpflegung
  innerhalb  oder  außerhalb  eines  Armenhauses  bewirkt  worden  sein;  am
wenigsten  aber  macht  er  einen  Unterschied  zwischen  der  Benutzung  eigener  und  fremder
Krankenanstalten.  Die  Anwendung  des  Tarifes  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
ein  Armenverband  zu  verpflegende  Kranke  in  einer  fremden  Krankenanstalt  hat  unterbringen
  und  dieser  Anstalt  höhere  Vergütungssätze  bewilligen  müssen  oder  dadurch,  daß
der  zur  Uebernahme  der  definitiven  Fürsorge  verpflichtete  Verband  die  Uebernahme
verzögert,  Erk.  15.  Sept.  und  10.  Nov.  1877  (W.  IX.  104—106).  Vergl.  W.  XlX.
122;  XXI.  138.
        <pb n="409" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Tarif  der  Armenpflegekosten.  395

entstandenen  Kosten  einem  Preußischen  Armenverbande  von  einem  anderen
Fintucnchen  Armenverbande  zu  erstatten  sind,  beträgt  für  jeden  Tag  der  Verpflegung;:


a)  für  die  in  der  Servis-Klasseneintheilung?)  Beilage  Litt.  b

des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistung
  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes
  (B.  G.  Bl.  S.  544  ff.)  in  der  dritten  bis  fünften
Klasse  aufgeführten  Ortschafeeeee  160  Asfg.

b)  für  die,  den  höheren  Servis-Klassen  angehörenden  Ortschaften  80  Pfg.
Nicht  hierunter  begriffen  und  besonders  zu  berechnen  sind  die  unter  2  erwähnten
Kosten,  sowie  die  Kosten  für  gelieferte  Kleidungsstücke.

2.  Der  Tarifsatz,  der  für  die  nothwendig  gewordene  ärztliche  oder  wundärztliche
  Behandlung  und  Verpflegung  der  zu  1  gedachten  Personen  einem
Preußischen  Armenverbande  von  einem  anderen  Preußischen  Armenverbande  zu
erstattenden  Kosten  beträgt?),  mit  Einschluß  der  Kosten  der  dem  Hülfsbedürf- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  394.

Abweichende  Vereinbarungen  der  Armenverbände  über  den  Betrag  der  zu  erstattenden
  Unterstützungskosten  können  nur  im  ordentlichen  Rechtswege  geltend  gemacht
werden,  W.  VIII.  109.

1)  Der  Tarifsatz  1  für  Verpflegung  gestattet  nicht,  daß  daneben  noch  andere
Nahrungsmittel,  welche  als  Extradiät  den  Kranken  zur  besseren  Kräftigung  ärztlich
verordnet  sind  (beispielsweise  Eier  und  Bouillon,  Erk.  30.  Mai  1885  (W.  XVII.  126)]
besonders  liquidirt  werden.  Wohl  aber  ist  es  zulässig,  in  Verwundungsfällen,  bei
schweren  und  ansteckenden  Krankheiten  statt  des  Tarifsatzes  für  ärztliche  2c.  Behandlung
  die  etwa  nöthig  gewordenen  außerordentlichen  Mehraufwendungen  besonders
zu  berechnen  und  zu  liquidiren.  Beide  Kategorien  sind  besonders  zu  berechnen  und
hat  das  Bundesamt,  wenn  die  Armenverbände,  statt  der  besonderen  Berechnung
einen  erhöhten  Pauschsatz  einklagten,  derartig  gestellte  Mehrforderungen  stets
zurückgewiesen  und  nur  den  Tarifsatz  zugebilligt,  Erk.  10.  Nov.,  30.  Nov.,  9.  Juni
1877  und  12.  Jan.  1878  (W.  IX.  107—110),  7.  Sept.  1878  (W.  X.  109).  Vergl.
Res.  3.  Juli  1872  (M.  Bl.  S.  171)  und  W.  XIX.  122;  XXIII.  154;  XXVII.
106.  Auch  kann  nicht  bei  Aufstellung  einer  besonderen  Berechnung  nebenbei  der
Tarissatz  unter  Nr.  2  gefordert  werden,  XII.  79;  XV.  66;  XXIII.  154;  XXVII.  118.

Zu  den  Verpflegungskosten  im  Sinne  der  Nr.  1  gehören  unzweifelhaft  auch
die  Kosten  der  Wäschereinigung,  Erk.  28.  Jan.  1873  (W.  II.  79)  und  der
Heizung,  die  letzteren  selbst  dann,  wenn  die  betreffende  Gemeinde  in  Ermangelung
eines  eigenen  Armenhauses  den  Kranken  in  Privatpflege  gegeben  und  wirklich
Heizungskosten  bezahlt  hot,  Erk.  7.  Jan.  1873  (W.  II.  78).  Es  dürfen  also  neben
dem  Pauschsatz  von  60  resp.  80  Pf.  weder  Wäschereinigung  noch  Heizungskosten
liquidirt  werden.  Vergl.  W.  XXII.  148;  XXVII.  117.

2)  Jetzt  Klasseneintheilung  gemäß  Ges.  28.  Mai  1887  (R.  G.  Bl.  S.  159)  und
Vd.  29.  Juni  1888  (R.  G.  Bl.  S.  209)  und  28.  März  1892  (R.  G.  Bl.  S.  340).

2)  Der  obige  Pauschalsatz  für  ärztliche  oder  wundärztliche  Behandlung  muß  erstattet
  werden,  ohne  daß  es  des  Nachweises  bedarf,  daß  dem  Verpflegten,  durch  Krankheit
  hülfsbedürftig  Gewordenen  überhaupt  Heilmittel  2c.  verabreicht  worden  seien,
Erk.  22.  Sept.  1873  (W.  III.  87,  C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  352).  (In  casu  handelte
es  sich  um  eine  im  Hospital  verpflegte  Geisteskranke.)

Es  ist  unzulässiig,  neben  besonderen  Arznei=  und  Pflegekosten  auch  noch  den
Pauschsatz  täglich  zu  liquidiren,  Erk.  24.  Nov.  1873  (W.  III.  93).

Neben  dem  Pauschsatz  darf  bei  Entbindungen  nicht  noch  eine  Hebammengebühr
  liquidirt  werden,  W.  XVII.  124,  XVIII.  123;  wohl  aber  bei  schweren
Krankheiten  die  Kosten  der  Aufnahme  in  eine  auswärtige  Krankenanstalt,  wenn  eine
solche  an  dem  Orte,  wo  die  Hülfsbedürftigkeit  eintritt,  nicht  vorhanden  ist,  Erk.
21.  April  1873  (W.  II.  81)  desgl.  die  Kosten  des  Transports  nach  einer  Krankenanstalt,
  Erk.  23.  Juni  1873  (W.  III.  2).

Der  Tarissatz  zu  Nr.  2  ist  aber  nur  als  Zuschlag  zu  dem  Tarifsatze  für  Verpflegung
  in  Krankheitsfällen  zu  betrachten.  Aufwendungen,  die  nur  für  ärgtliche  Behandlung
  oder  Hülfeleistung  einer  Hebamme  gemacht  sind,  unterliegen  dem  Tarifsatze
nicht,  W.  XXIV.  145;  XXVI.  112.
        <pb n="410" />
        396  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Tarif  der  Armenpflegekosten.

tigen  gereichten  Arzneien,  Heilmittel  2c.1!)  für  den  Tag  und  für  alle  Ortschaften
gleichmäßig  0  0  o  o  0  O  o  0  -  -  *  .*  20  g.
vorbehaltlich  gleichwohl  einer  besonderen  Berechnung  und  Liquidirung  erheblicher
  außerordentlicher  Mehraufwendungen),  welche  in  Verwundungsfällen  oder
bei  schweren  oder  ansteckenden  :)  Krankheiten  nothwendig  geworden  sind.

3.  Der  Tag,  an  welchem  die  Verpflegung  begonnen  hat,  wird  mit  dem
Tage,  an  welchem  dieselbe  beendigt  worden  ist,  zusammen  als  ein  Tag  berechnet.

4.  Die  obigen  Tarifsätze  kommen  gleichmäßig  zur  Anwendung,  die  Verpflegung
  mag  innerhalb  oder  außerhalb  eines  Kranken=  oder  Armenhauses  bewirkt
  worden  sein.

5.  Alle,  unter  die  Bestimmungen  zu  1  und  2  nicht  zu  begreifenden  Verwendungen
  sind  besonders)  zu  berechnen;  dies  galt  namentlich  auch  rücksichtlich

1)  D.  h.  alles,  was  nach  ärztlicher  Bestimmung  zur  Wiederherstellung,  bezw.
Besserung  des  Kranken  innerlich  und  äußerlich  augewendet  wird,  W.  III.  88;  XXIII.
153;  nach  Lage  des  Falles  auch  Wein  und  Bier,  III.  90;  IV.  72,  nicht  aber  Nahrungsmittel,
  wie  Milch,  Eier,  Bouillon,  s.  Anm.  1  auf  S.  395.

2)  Es  kommt  darauf  an,  daß  die  Kosten  der  Heilmittel  den  Tarissatz  in  verhältnißmäßig
  erheblicher  Weise  übersteigen,  W.  1I.  85;  III.  90;  XIII.  104;  XV.  67;
XXVII.  118  und  daß  auch  thatsächlich  erheblich  mehr  verausgabt  ist,  NX.  144.  Es
genügt  nicht,  daß  an  die  Krankenanstalt  erheblich  mehr,  als  der  Tarifsatz  gezahlt  worden
ist,  XXVII.  113.  In  schweren  Fällen  sind  auch  die  Kosten  der  Zuziehung  eines
zweiten  Arztes  und  besonderer  Heilmittel  zu  ersetzen.  Besondere  Gebühren  dürfen
für  fest  remunerirte  Armenärzte  (§.  30  Reichsges.)  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.
Ein  Abkommen,  die  fest  remunerirten  Aerzte  des  unterstützenden  Armenverbandes  für
die  Kur  von  Hülfsbedürftigen,  welche  in  einem  anderen  Armenverbande  ihren  definitiven
  Unterstützungswohnsitz  haben,  besonders  zu  remuneriren  oder  ihnen  für  auswärtige
  Hülfsbedürftige  einen  höheren  Verpflegungssatz  zu  bedingen,  würde  eine  Umgehung
  des  Gesetzes  enthalten  und  gegen  dessen  Intentionen  verstoßen,  Erk.  10.  März
1877  (W.  VIII.  113)  und  14.  Juni  1879  (W.  XI.  99).  Ueber  Zuziehung  eines  besonderen
  Arztes  beim  Oorhandensein  fest  remunerirter  Armenärzte  vergl.  W.  XX  139.

Durch  Erk.  16.  Juni,  13.  Okt.  u  24.  Nov.  1873  (W.  III.  91—94)  erkannte
das  Bundesamt  die  Zulassung  der  besonderen  Liquidirung  von  Kosten  für  die  Annahme
  von  Wärtern  an,  auch  eines  zweiten  Krankenwärters,  Erk  15.  Nov.  1879
(W.  IX.  49),  Heizung  eigener  Krankenzimmer  und  ärztlicher  Hülfeleistung  in  schweren
Krankheitsfällen,  sowie  desgleichen  die  Zulässigkeit  der  Liquidirung  besonderer  Kosten
für  die  Reinigung  von  Ungeziefer,  W.  III  92;  vergl.  auch  Erk.  16.  Febr.
1878  (W.  X.  110)  und  6.  Sept.  1879  (W.  Xl.  110)  und  für  die  Desiufizirung
der  Kleidungsstücke  eines  Krätzekranken,  W.  III.  94,  sowie  die  Liquidirung  von  Wartungskosten
  für  Epileptische  2c,  Erk.  13.  Sept.  1879  (W.  XI.  109),  nicht  aber
der  Kosten  der  Desinfizirung  der  Krankenstube,  Erk.  28.  Sept.  1878  (W.  X.  108).

Vergl.  Erk.  21.  Sept.  1878  (W.  X.  106).  (An  casu  war  für  den  auf  einer  Straße
Berlius  ohnmächtig  zusammengesunkenen  N.,  da  der  requirirte  Armenarzt  nicht  zu
Hause  getroffen  wurde  und  Gefahr  im  Verzuge  wac,  der  nächst  erreichbare  Arzt  zugezogen
  worden.  Das  Bundesamt  erkannte  auf  Erstattung  der  ihm  mit  2  Mk.  gezahlten
  Gebühr.)

Der  Satz  von  1  Mk  ist  durch  die  Charité  in  Berlin  in  den  Fällen  zu  liquidiren,
  in  denen  sie,  einer  auswärtigen  Preußischen  Heimathsgemeinde  gegenüber,  von
dem  Rechte  des  Reg.  7.  Sept  1830  (G.  S.  S.  133)  Gebrauch  macht.

*)  Bei  ansteckenden  Krankheiten  (z.  B.  bei  der  Krätze)  darf  der  nothwendige
Aufwand  für  ärztliche  Behandlung  und  Heilmittel  seinem  vollen  Betrage  nach  liquidirt
werden,  ohne  Rücksicht  auf  den  tarifmäßigen  Pauschalsatz,  Erk.  13.  März  u.  18.  Sept.
1880  (W.  XII.  78—  81).  Vergl.  die  Erk  W.  XV.  65—69,  desgl.  bei  syphilitischen
Erkrankungen,  Erk.  10.  Sept.  1881  (W.  XIII.  105).  6

Die  Ansicht,  daß  nur  bei  epidemisch  herrschenden  ansteckenden  Krankheiten  eine
besondere  Berechnung  außerordentlicher  Mehraufwendungen  statthaft  sei,  ist  zu  verwerfen,
  Erk.  13.  März  1880  (W.  XII.  78).  Z

)  Zerstört  ein  Geisteskranker  Inventarienstücke,  so  findet  ein  Erstattungsanspruch
nicht  statt,  wohl  aber,  wenn  er  seine  eigenen  Kleider  zerstört  hat  und  ihm  dafür  andere
beschafft  worden  sind,  Erk.  16.  Okt.  1880  (W.  XlI.  77).
        <pb n="411" />
        Abschnitt  V.  Armenwesen.  Tarif  der  Armenpflegekosten.  397

der  Kosten  der  Verpflegung  solcher  Personen,  welche  das  Alter  von  14  Jahren
noch  nicht  erreicht  haben!)  oder  nicht  vollständig  arbeitsunfähig  sind.

6.  Die  gegenwärtigen  Bestimmungen?),  deren  Revision  vorbehalten  bleibt,
treten  mit  dem  1.  Sept.  d.  J.  in  Kraft;  mit  demselben  Tage  tritt  der  Tarif
vom  21.  Aug.  1871  nebst  der  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  1872  außer  Geltung.

Der  Minister  des  Innern.

Res.  29.  Juni  1880  (M.  Bl.  S.  168),  betr.  die  Einziehung  der  Kosten  für  die
in  der  Berliner  Charité  ausgenommenen  Kranken.

 

§.  42  II.  19  A.  L.  R.  Die  vom  Staate  ausdrücklich  oder  stillschweigend
genehmigten  Armen=  und  andere  Versorgungsanstalten  haben  die  Rechte  moralischer
  Personen.

§.  43.  Ihr  Vermögen  hat  die  Rechte  der  Kirchengüter.

Ueber  das  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  hinsichtlich  derselben  vergl.  88.  32
bis  41  A.  L.  R.  und  Res.  14.  Dez.  1841  (M.  Bl.  1842  S.  8).

 

Die  Regierungen  sind  antorisirt,  an  Handwerker  und  Künstler  (auch  wenn  sie
nicht  Preußen  sind,  sondern  einem  anderen  Staate  des  Deutschen  Reichs  angehören),
Res.  19.  Mai  1871  (M.  Bl.  S.  176)  eine  Prämie  von  50  Thaler  zu  zahlen,  wenn
dieselben  einen  Taubstummen  (gleichviel  ob  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechts)
in  einer  Kunst  oder  in  einem  Handwerk  so  weit  ausbilden,  daß  er  sich  in  seinem
Fache  selbständig  seinen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen  vermag.  Voraussetzung  ist
hierbei,  daß  der  Lehrling  völlig  taubstumm  ist  (was  durch  das  Attest  eines  Medizinalbeamten
  dargethan  werden  muß),  und  daß  der  betreffende  Meister  den  Taubstummen
als  Lehrling  zu  sich  nimmt,  für  seinen  Unterhalt  sowie  für  die  Beschaffung  des  nöthigen
Arbeitsmaterials  sorgt  und  sich  weder  für  das  Arbeitsmaterial  eine  Entschädigung
zahlen  läßt,  noch  ein  Lehrgeld  stipulirt.  Auf  die  Unterweisung  in  rein  mechanischen
Arbeiten  (Nähen,  Stricken,  Cigarrendrehen,  Seidewickeln  2c.  2c.)  und  in  solchen  Beschäftigungen,
  welche  einen  dauernden  und  regelmäßigen  Erwerb  nicht  sichern  (z.  B.
Fertigen  von  Damenputz)  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung;  wohl  aber  sfind
zur  Theilnahme  an  den  Prämien  für  die  Ausbildung  von  Taubstummen  auch  Frauen
und  Jungfrauen  berechtigt,  welche  den  selbständigen  Betrieb  des  Gewerbes  als  Damenschneiderinnen
  angezeigt  haben.  Verwandte,  welche  zur  Alimentation  von  Taubstummen
  nach  §ss.  14  —46  II.  3  A.  L.  R.  verpflichtet  sind,  haben  keinen  Anspruch
auf  die  Prämie.  Der  Nachweis  der  Auebildung  wird  durch  Atteste  der  Kommnnaloder
  Polizeibehörden  oder  durch  Bescheinigungen  glaubwürdiger  Sachverständiger  (bei
Innungen  durch  Ablegung  der  Gesellenprüfung)  geführt,  Res.  5.  Nov.  1853  (M.  Bl.
S.  269)  und  vom  2.  April  1870  (M.  Bl.  S.  119).  An  Stelle  der  obengedachten
Bescheinigung  eines  Medizinalbeamten  reicht  für  Lehrlinge,  welche  vor  ihrem  Eintritt

!)  Der  Tarif  findet  auf  Kinder  unter  14  Jahren  keine  Anwendung.  Die  Kosten
für  dieselben  können  in  ihrer  Höhe  nur  nach  richterlichem  Ermessen  auf  Grund  allgemeiner
  Erfahrungen  festgestellt  werden,  unter  Berücksichtigung  der  Vorschrift  in  §.  30
Reichsges.  6.  Juni  1870,  daß  für  allgemeine  Verwaltungskosten  ein  Erstattungsanspruch
  nicht  stattfindet,  Erk.  23.  Okt.  und  6.  Nov.  1880  (W.  XII.  83—  86).  Sie
können  unter  Umständen  auf  Höhe  des  mit  dem  Pfleger  des  Kindes  verabredeten
Abkommens  liquidirt  werden,  wenn  der  Betrag  für  sachgemäß  anzuerkennen  ist,  Erk.
22.  März  1884  (W.  XVI.  136).

Wenn  die  Pauschsätze  des  Tarifs  gemäß  Nr.  5  desselben  nicht  Anwendung  finden,
so  ist  gemäß  §.  30  des  Reichsges.  dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverbaude  der
wirkliche  Aufwand  in  den  Grenzen  des  Nothwendigen  zu  gewähren,  so  namentlich
  auch  bei  neugeborenen  Kindern,  Erk.  13.  Febr.  1874  (W.  V.  91)

:)  Der  Tarif  21.  Aug.  1871  hat  die  Begräbnißkosten  nicht  pauschalisirt;  die
Abmessung  dieser  Kosten  unterliegt  also  der  freien  Beurtheilung  der  in  Armensachen
zuständigen  entscheidenden  Behörden,  da  das  Res.  15.  Juli  1863,  welches  ein  Maximum
von  3  Thalern  für  Begräbnißkosten  festsetzte,  nicht  die  Bedeutung  einer  bindenden
Norm  im  Sinne  des  §.  30  Ges.  8.  März  1871  hat.
        <pb n="412" />
        398  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Tarif  der  Armenpflegekosten.

in  das  Lehrverhältniß  in  einer  öffentlichen  Taubstummen-Anstalt  unterrichtet  worden
sind,  das  Behufs  Aufnahme  in  die  letztere  beigebrachte  ärztliche  Attest  oder  eine  auf
Grund  dieses  Attestes  ausgestellle  Bescheinigung  des  Anstalts-Direktors  über  die  völlige
Taubstummheit  des  Lehrlings  hin,  Res.  2.  Dez.  1868  (M.  Bl.  S.  318).  —  Wegen
der  ermäßigten  Eisenbahnfahrpreise  für  unbemittelte  erwachsene  Taubstumme  bei
gewissen  kirchlichen  Gelegenheiten,  Res.  31.  Mai  1882  (M.  Bl.  S.  115).

Hinsichtlich  der  Heimsendung  verunglückter  preußischer  Seeleute,  vergl.
Vd.  5.  Okt.  1833  (G.  S.  S.  122),  Res.  25.  Mai  1841  (M.  Bl.  S.  125)  und
5.  April  1857  (M.  Bl.  S.  88).  Schiffsleute,  welche  Preußische  Unterthanen
sind  und  zuletzt  auf  einem  Preußischen  Schiffe  gedient  haben,  werden,  wenn  sie  in
Folge  von  Strandungen  oder  Schiffbrüchen,  von  Aufbringung  durch  feindliche  Kaper
oder  Seeräuber  oder  aus  anderer  Veranlassung  sich  in  einem  hülflosen  Zustande  befinden,
  an  Hafenorten  des  Auslandes  durch  die  daselbst  angestellten  Preußischen  Konsuln
lvergl.  Art.  26  des  Gesetzes,  betr.  die  Organisation  der  Bundeskonsulate  vom  8.  Nov.
1867  (B.  G.  Bl.  S.  137)]  und  Agenten  zu  ihrer  Rückkehr  in  die  Heimath  unterstützt.
  Von  der  Preußischen  Grenze  ab  wird  für  sie  Seitens  der  inländischen  Behörden
gesorgt  und  ihnen  bis  zu  ihrem  Heimathsort  im  Inlande  ein  Reisegeld  gewährt,
welches  für  wirkliche  Reisetage  der  Regel  nach  2½  Sgr.  per  Mann  und  Meile  und
für  einen  nothwendigen  Ruhetag  10  Sgr.  statt  jenes  Reisegeldes  beträgt.  Wo
Eisenbahn=  oder  Dampfschiffsverbindung  existirt,  kann  ihnen  statt  jener  Sätze  das
Passagiergeld  letzter  Klasse  und  für  jede  Eisenbahn-  oder  Dampfschiffstour  von  2  bis
24  Stunden,  resp.  für  je  24  Stunden  und  den  überschießenden  Theil.  Zeitraum  einer
längeren  Fahrt  je  10  Sgr.,  sowie  für  ein  nothwendiges  Nachtquartier  dazwischen  ebenfalls
  10  Sgr.  gewährt  werden.  Die  Zahlung  erfolgt  vorschußweise  durch  die  betheiligten
  inländischen  Lokalpolizeibehörden  und  ist  die  Erstattung  resp.  die  Genehmigung
zur  definitiven  Verausgabung,  wenn  nicht  der  betreffende  Rheder  (auf  Grund  der
Artikel  517  und  526  des  Deutschen  Handelsgesetzbuches  von  1861,  sowie  der  §§.  56,
65  und  68  der  Seemanns-O.  27.  Dez.  1872)  oder  alimentationspflichtige  Verwandte
herangezogen  werden  können,  bei  dem  Ministerium  des  Innern  zu  beantragen,  Ref.
12.  Dez.  1867  (M.  Bl.  1868  S.  65).

Die  vorstehende  Bestimmung  ist  durch  Erl.  18.  Febr.  1869  (I.  B.  1209)  auch
auf  diejenigen  Preußischen  Schiffsleute  ausgedehnt  worden,  welche  zuletzt  auf  einem
andern  deutschen  oder  fremdländischen  Schiffe  gedient  haben  und  Seitens  der  im
Auslande  angestellten  Preußischen  Konsuln  nach  Preußen  dirigirt  werden.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Rheder  zur  Verpflegung  erkrankter  Schiffsleute  vergl.
s.  48  der  Seemanns-O.  27.  Dez.  1872  (R.  G.  Bl.  S.  409).  Ueber  die  Verpflichtung
  der  sämmtlichen  deutschen  Kauffahrteischiffe,  deutsche  Seelente,  welche  sich
im  Auslande  in  hülfsbedürftigem  Zustande  befinden,  auf  Anweisung  des  Seemannsamtes
  gegen  eine  Entschädigung  nach  ihrem  deutschen  Bestimmungsorte  mitzunehmen,
vergl.  das  Ges.  27.  Dez.  1872  (R.  G.  Bl.  S.  432);  wegen  Erstattung  der  in
solchen  Fällen  Seitens  der  Seemannsämter  vorgeschossenen  Entschädigungen  durch  die
Regierungs=  resp.  Bezirks-Hauptkassen  und  ihre  Liquidirung  bei  dem  Auswärtigen
Amte,  vergl.  Res.  20.  Mai  1874  (I.  B.  2264).

—  —  —  —  —  —

Res.  26.  April  1885  (M.  Bl.  S.  78),  betr.  die  aus  den  Armen-  und  Wohlthätigkeitssonds
  der  Regierungen  zu  leistenden  Ausgaben.
        <pb n="413" />
        Abschnitt  VI.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  polizeilichen
Resort-  und  Kompetenzverhältnisse.  Polizeigesetz.

—....  ——  —

Allgemeines  Landrecht  Th.  II.  Tit.  171):

8.  10.  Die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Ruher),  Sicherheit  und  Ordnungs),  und  zur  Abwendung  der  dem
Publiko,  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden
Gefahrt)  zu  treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei.

1)  Gilt  nicht  nur  im  Gebiete  des  A.  L.  R.,  sondern  ist  Preußisches  Landesrecht,
E.  O.  V.  VII.  391;  XV.  474;  Erk.  O.  V.  G.  11.  Dez.  1890  (Pr.  V.  Bl.  XII.  353).

2)  Oeffentliche  Ruhe  ist  nicht  das  Unbelästigtsein  des  Publikums  vor  störenden
Geräuschen,  sondern  eine  den  die  Sicherheit  und  Ordnung  betreffenden  öffentlich-rechtlichen
  Normen  entsprechende  Haltung  der  Unterthanen.  Nur  zur  Erhaltung  der  letzteren
ist  die  Polizei  befugt,  E.  O.  V.  XI.  349.

3)  In  der  öffentlichen  Ordnung  ist  auch  die  öffentliche  Sittlichkeit  inbegriffen,
Erk.  O.  V.  G.  3.  Juni  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  286).  Die  drei  Begriffe  in  dem
angezogenen  Paragraphen  sind  nicht  drei  koordinirte  Theile  eines  höheren  Gesammtbegriffes,
  dies  zeigt  sich  schon  äußerlich  darin,  daß  man  von  Sicherheits=  und
Ordnungspolizei,  nicht  aber  von  Ruhepolizei  spricht,  die  öffentliche  Nuhe  ist  vielmehr
die  Voraussetzung  der  Sicherheit  und  Ordnung  im  Staate.  Im  §.  13  II.  13  wird
ste  die  allgemeine  Ruhe  und  im  Allerhöchsten  Befehle  vom  24.  April  1812  innere
Ruhe  des  Staates  genannt,  E.  O.  V.  IX.  344.  Oeffentliche  Ordnung  ist  nicht
gleichbedeutend  mit  öffentlichem  Wohl,  E.  O.  V.  IX.  353.  Anderer  Meinung  NRosin,
„das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen“,  Berlin,  2.  Aufl.  1895  S.  125  ff.,  der  in
geistvoller  Weise  die  Ansicht  vertritt,  daß  die  Polizeibehörden  auch  die  Wohlfahrtspolizei
wahrzunehmen  haben.  Ein  polizeilicher  Zwang  zur  Förderung  der  allgemeinen
  Wohlfahrt  —  im  Gegensatz  zu  denjenigen  Zwangsmaßregeln,  welche
die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bezwecken  —  ist
nur  auf  Grund  eines  besonderen,  durch  die  Gesetze  gegebenen  Anhalts  zulässig
und  in  Ermangelung  eines  solchen  nicht  statthaft.  So  kann  von  einer  Gemeinde  die
Instandsetzung  eines  Brunnens  —  sofern  nicht  der  Zustand  desselben  ein  die  öffentliche
Sicherheit  gefährdender  ist,  oder  wegen  Mangels  brauchbaren  Trinkwassers  ein  Nothftand
  besteht  —  lediglich  im  allgemeinen  Wohlfahrtsinteresse  polizeilich  nicht  gefordert
  werden.  Z

1)  Der  §.  10  II.  17  A.  L.  R.  erklärt  es  allerdings  für  die  Aufgabe  der  Polizei,
die  nöthigen  Anstalten  nicht  nur  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit
  und  Ordnung,  sondern  auch  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  oder  einzelnen
  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen  und  unter  einer
derartigen  Gefahr  ist  nicht  allein  eine  dem  Leben  und  der  Gesundheit,  sondern  auch
eine  dem  Vermögen  des  Einzelnen  drohende  Gefahr  zu  verstehen.  Indeß  ist  auf  der
anderen  Seite  „Gefahr“  nicht  gleichbedeutend  mit  „Nachtheil“  und  insbesondere  kann,
        <pb n="414" />
        400  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

êäF  —  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  399.

wenn  der  Nachtheil  von  den  freiwilligen  Handlungen  Dritter  zu  besorgen  ist,  derselbe
  —  abgesehen  von  den  Fällen,  wo  die  öffentliche  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung
gefährdet  ist  —  der  Polizei  nur  dann  Grund  zum  Einschreiten  geben,  wenn  die  in
Rede  stehenden  Handlungen  strafbar  sind.  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  liegt  ein
lediglich  privatrechtliches  Verhältniß  vor,  dessen  —  auch  nur  vorläufige  —  Regelung
Sache  des  Richters  ist,  sofern  nicht  der  Polizei  durch  ein  besonderes  Gesetz  (wie  z.  B.
in  Gesindesachen)  eine  Mitwirkung  übertragen  sein  sollte.  Die  Polizeibehörde  ist  mithin
  nicht  befugt,  bei  Streitigkeiten  zwischen  Vermiether  und  Miether  zwangsweise
einzuschreiten,  um  den  Vermiether  an  der  Ausübung  des  Pfandrechts  auf  die  Sachen
des  Miethers  zu  hindern,  E.  O.  V.  IV.  417;  IX.  344.

Eine  Unterscheidung,  ob  eine  Schädigung  allgemeiner  Interessen  oder  einer
einzelnen  Person  in  Frage  kommt,  kennt  das  Gesetz  nicht.  Der  einzelne  bleibt  immer
ein  Glied  des  Publikums,  dessen  Schutz  der  Polizei  anvertraut  ist  und  es  ist  nirgends
im  Gesetz  ein  Anhalt  dafür  gegeben,  daß  zur  Aufrechterhaltung  eines  polizeilichen  Geoder
  Verbots  nicht  gegen  denjenigen  eingeschritten  werden  könute,  der  sich  durch  Ungehorsam
  selbst  gefährdet,  Erk.  O.  B.  G.  17.  Juni  1890  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  413).

Gefahr  im  Sinne  des  §.  10  II.  17  ist  ein  solcher  Zustand  der  Dinge,  der
die  Besorgniß  begründet,  daß  ein  schädigendes  Ereigniß  eintreten  werde  „bevorstehende
  Gefahr“.  Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  dann  mit  ihren  Anordnungen  einzusetzen,
  wenn  die  Verhältnisse  eine  solche  Gestalt  gewonnen  haben,  daß  bei  verständigem
  Ermessen,  nunmehr  die  Ausführung  von  Maßnahmen  zur  Abwehr  einer
tunftigen  Gefahr  als  geboten  erscheint,  Erk.  O.  V.  G.  15.  Okt.  1894  (P.  V.  Bl.
XVI.  125).

Der  Begriff  der  „Gefahr“  ist  keineswegs  gleichbedeutend  mit  „Nachtheil“  oder
„Belästigung“;  ein  polizeiliches  Einschreiten  läßt  sich  nur  rechtfertigen,  wenn  der
Nachweis  einer  Gefahr  für  Leib,  Leben,  Gesundheit  oder  Vermögen  des  zu  Schützenden
  erbracht  wird,  Erk.  27.  April  1882  (E.  O.  V.  IX.  344).  (In  casu  wurde
der  Antrag  eines  Grundbesitzers  auf  polizeiliches  Einschreiten  gegen  den  Besitzer  des
Nachbargrundstückes  wegen  der  Belästigung  durch  den  aus  dessen  Backhaus  emporsteigenden
  und  sich  über  die  Nachbarschaft  verbreitenden  Rauches  abgewiesen.)  Ausnahme
  §.  16  R.  G.  O.

Das  Recht  und  die  Pflicht  der  Polizeibehörden  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Ordnung  sind  nicht  auf  die  Verhinderung  und  Verfolgung  strafbarer  Handlungen
beschränkt;  sie  erstrecken  sich  auf  alle  Handlungen,  welche  die  öffentliche  Ordnung  zu
gefährden  drohen  —  es  mögen  diese  Handlungen  durch  Gesetz  oder  Polizeiverordnung
unter  Strafe  gestellt  sein  oder  nicht,  Erk.  O.  V.  G.  1.  Aug.  1876  (E.  O.  V.  I.  322).
Doch  muß  die  Wahrscheinlichkeit  der  Gefährdung  sich  aus  Thatsachen  ergeben.  Die
bloße  abstrakte  Möglichkeit  einer  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung
rechtfertigt  das  polizeiliche  Einschreiten  nicht,  E.  O.  V.  XXI.  408.

Ausschließlich  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Polizei  unterliegt  die  Frage,  ob
ein  Eingreifen  bei  „eintretender“  Gefahr  genügt  oder  bereits  bei  „drohender“  Gefahr
erforderlich  ist.  Jedenfalls  aber  bleibt  es  Voraussetzung  der  Befugniß  zum  polizeilichen
Einschreiten,  daß  die  Gefahr  eine  „unmittelbare“,  eine  „imminente“  ist  und  daß  sie
sich  nicht  auf  andere  Weise  beseitigen  läßt,  Erk.  O.  V.  G.  1.  u.  8.  April  1885
(E.  O.  V.  XII.  397  und  401).

Die  Polizeibehörden  haben  nicht  die  Befugniß  anderen  Staatsbehörden,  die
ihnen  nicht  unterstellt,  sondern  beigeordnet  sind,  die  Normen  der  Ausübung  der
Staatshoheit  durch  einseitige  im  polizeilichen  Zwangsverfahren  zu  vollstreckende  Anordnungen
  vorzuschreiben.  Die  Uebungen  des  Heeres  zur  Erzielung  seiner  Kriegstüchtigkeit
  sind  Funktionen  des  Staatsdienstes  in  unmittelbarer  Ausübung  der  Staats-(Militär.)
  Hoheit  ganz  ebenso  wie  die  Ausübung  der  Polizeigewalt.  Die  Polizeibehörde
ist  mithin  nicht  befugt,  der  Militärbehörde  die  Abhaltung  von  Schießübungen  auf
einem  gewissen  Gelände  wegen  bedrohter  Sicherheit  des  augrenzenden  Gebietes  zu
untersagen,  sie  hat  vielmehr  die  ihr  anvertrauten  Interessen  nur  durch  Benehmen  mit
den  sonst  betheiligten  Staatsbehörden,  sowie  durch  Vorstellungen  und  Beschwerden  zu
wahren,  E.  O.  V.  II.  399.  "

Eine  durch  Wahrnehmung  berechtigter  polizeilicher  Interessen  überhaupt  begründete
polizeiliche  Anordnung  bedarf  nicht  außerdem  noch  der  Rechtfertigung  durch  eine  all-
        <pb n="415" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  401

§.  121).  Bei  einem  jeden  Vorfalle,  wodurch  die  unter  der  besonderen  Obsorge
der  Polizei  stehende  öffentliche  Ruhe  und  Sicherheit  gestört  worden,  hat  die  Polizeigerichtsbarkeit
  das  Recht  des  ersten  Angriffs,  und  der  vorläufigen  Untersuchung.

§.  13.  Findet  sich  aber  bei  dieser  Untersuchung,  daß  außer  der  Uebertretung
des  Polizeigesetzes  zugleich  ein  vorsätzliches  oder  schuldbares  Verbrechen  begangen
wornen  so  muß  die  Polizei  die  fernere  Verfügung  der  ordentlichen  Gerichtsbarkeit
Üüberlassen.

§.  14.  Auch  müssen  in  allen  Fällen,  da  ein  Mensch  gewaltsamer  Weise  um's
Leben  gekommen  ist,  und  Überhaupt,  sobald  zur  Begründung  einer  künftigen  Kriminaluntersuchung,
  das  Dasein  und  die  Beschaffenheit  einer  gewaltthätigen  Handlung,  durch
Einnehmung  des  Augenscheins,  oder  Besichtigung  der  Sachverständigen,  rechtlich  fest-Lschen
  find.  die  ordentlichen  Gerichte  von  der  Polizei  zugezogen  werden.  Vergl.  §.  157
Str.  P.  O.

Allgemeine  Polizeigesetze,  die  im  öffentlichen  Interesse  gewisse  Einrichtungen  vorschreiben,
  ohne  bestimmten  Personen  ein  Recht  auf  deren  Herstellung  beizulegen,  begründen
  für  Niemanden  ein  im  Rechtswege  verfolgbares  Rechtsverhältniß;  glaubt  ein
Einzelner  auf  dergleichen  Einrichtungen  dringen  zu  dürfen,  so  hat  er  die  Polizei-Instanz
  anzurufen,  der  die  Handhabung  jener  Gesetze  zukommt,  Erk.  10.  Okt.  1854
(J.  M.  Bl.  1855  S.  15).

 

Hinsichtlich  der  Funktionen  und  Befugnisse,  welche  den
Polizeibehörden  durch  den  vorstehenden  S.  10  II.  17  A.  L.  R.  übertragen
  sind,  können  die  hier  folgenden  Entscheidungen  als  Anhalt
dienen:

Allgemeine  Ordnungs=  und  Sicherheitspolizei.
Die  Polizei  kann
in  die  Privatrechte  einzelner  Unbetheiligter  zur  Abwendung  einer  unmittelbar  bevorstehenden

  Gefahr  eingreifen,  Erk.  O.  V.  G.  1.  u.  8.  April  1885  (E.  O.  V.  XlII.
401  u.  397).

Die  Polizei  kann  einschreiten

gegen  Namensbezeichnungen  physischer  Personen  und  Vereine,  insbesondere  gegen  die
Bezeichnung  als  Freimaurerloge,  Erk.  O.  V.  G.  22.  April  1893  (E.  O.  V.  XXV.
400),  Res.  7.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  S.  43)

bei  Streitigkeiten  zwischen  Vermiether  und  Miether  wegen  des  dem  ersteren  zustehenden
Pfand=  und  Retentionsrechtes,  sofern  dies  zur  Verhinderung  einer  Strafthat  oder  zum
Schutze  der  Frläsreen  öffentlichen  Ruhe  nöthig  ist,  Erk.  O.  V.  G.  26.  März  1881

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  400.

gemein  prlassene  polizeigesetzliche  Bestimmung,  E.  O.  V.  II.  431;  XI.  366  ff.  und
XII.  391.

Eine  polizeiliche  Berfügung,  die  sich  auf  ein  Polizei-Gesetz  stützt,  bedarf  nicht
noch  einer  besonderen  Begründung,  Erk.  O.  V.  G.  1.  Mai  1895  (Bochmann,
Mitth.  II.  1).

Wenn  ein  Gesetz  oder  eine  Polizeiverordnung  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur
Vornahme  einer  Handlung  in  das  freie  Ermessen  der  Polizeibehörde  stellt,  so  darf
diese  die  Erlaubniß  nicht  nach  Willkür  versagen,  sie  muß  vielmehr  bei  Uebung
ihres  freien  Ermessens  von  objektiv  polizeilichen  Motiven  geleitet  werden  und  letztere
dürfen  wiederum  nur  aus  den  die  Aufgabe  der  Polizei  allgemein  normirenden  gesetzlichen
  Vorschriften  entnommen  sein,  Erk.  O.  V.  G.  29.  Juni  1889  (Bochmann,
Rechtsgr.  S.  290).

Für  die  Recht=  und  Sachmäßigkeit  einer  sich  auf  §.  10  II.  17  stützenden
polizeilichen  Verfügung  kommen  lediglich  die  Verhältnisse  und  Zustände  in  Betracht,
die  r  Zeit  ihres  Erlasses  bestanden,  Erk.  O.  V.  G.  31.  Okt.  1894  (Bochmann,
Mitth.  I.  J.  .

I)Vergl.zu§§.12—14Str.P.O.§§.161Abi.1und2,98,105,127,
157,  87  ff.

Illing-Kautz,  Handbuch  I1,  7.  Aufl.  26
        <pb n="416" />
        402  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

gegen  das  Gefinde  zum  Antreten  und  Fortsetzen  des  Dienstes,  Erk.  O.  V.  G.  29.  Okt.
1887;  15  Okt.  1889  u.  20.  Juni  1891  (E.  O.  V.  XV.  435;  XVIII.  418  u.
XXI.  41

gegen  das  Anbringen  des  Genfer  rothen  Kreuzes,  Erk.  O.  V.  G.  16.  Juni  1892
(E.  O.  V.  XXIII.  270)

gegen  unsittliche  Reklamezettel  von  Schankwirthschaften  und  anstößige  Kleidung  der
Kellnerinnen,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Juni  1892  (E.  O.  V.  XXIII.  274)

gegen  Personen,  die  in  einem  äöffentliches  Aergerniß  erregenden  Konkubinate  leben,
Erk.  O.  V.  G.  7.  Juni  1879,  16.  März  1881  (E.  O.  V.  VII.  370),  3.  Juni  1891
(Bochmann,  Rechtsgr.  S.  286)

zum  Schutze  der  Fernsprechanlagen  des  Reiches,  Erk.  O.  V.  G.  30.  Sept.  1890  (E.
O.  V.  XX.  403).

Die  Polizei  kann  verbieten

die  Aufnahme  von  Miethern  in  ein  Haus  wegen  Baufälligkeit  und  Feuergefährlichkeit,
Erk.  O.  V.  G.  2.  Okt.  1858  (M.  Bl.  S.  133)

die  Errichtung  eines  Stacheldrahtzaunes  in  unmittelbarer  Nähe  des  neben  dem  Grundstücke
  liegenden  öffentlichen  Weges,  Erk.  O.  V.  G.  21.  April  1886  (E.  O.  V
XIII.  420)

die  Benutzung  einer  Hausausfahrt,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Juni  1891  (P.  V.  Bl.
XII.  601).

die  Benutzung  eines  Hausflures  als  Verkaufsstelle,  Erk.  O.  V.  G.  19.  April  1895
(P.  V.  Bl.  XVII.  631)

die  Benutzung  eines  Schießstandes,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Dez.  1879  (E.  O.  V.  vlI.
349),  2.  Mai  1888  (P.  V.  Bl.  X.  107),  11.  Nov.  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.
S.  571)  und  4.  April  1891  (E.  O.  V.  XXI.  411)

einem  Verein  die  Benutzung  nicht  polizeimäßiger  Räume,  aber  nicht  positiv  gebieten,
daß  er  zweckentsprechende  Räume  herstelle,  Erk.  O.  V.  G.  3.  April  1894  u.  26.  Juni
1894  (E.  O.  V.  XXVI.  401  u.  406;  P.  V.  Bl.  XVI.  66)

die  Benutzung  bestimmter  Räume  zu  bestimmten  Zwecken,  Erk.  O.  V.  G.  20.  April
1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  624)

die  Benutzung  einer  an  der  Straße  gelegenen  Scheune  zur  Unterbringung  von  Vieh,
Erk.  O.  V.  G.  6.  Sept.  1890  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  570)

daß  die  Thore  einer  an  der  Straße  gelegenen  Scheune  nach  Außen  aufschlagen,  Erk.
O.  V.  G.  11.  Juli  1894  (Bochmann,  Mitth.  I.  63)

eine  öffentliche  Schauspielaufführung,  wenn  die  Voraussetzungen  des.  §.  10  II.  17
gegeben  sind,  Erk.  O.  V.  G.  1.  Dez.  1892  (E.  O.  V.  XXIV.  312),  3.  Jan.  1894
P.  V.  Bl.  XV.  202),  9.  Jan.  u.  20.  Febr.  1896  (Bochmann,  Mitth.  II.  358)

Versammlungen,  einerlei,  ob  sie  einer  Anzeige  bedürfen  oder  nicht,  auf  Grund  anderweiter
  neben  dem  Vereinsgesetz  bestehender  Bestimmungen  (z.  B.  aus  allgemein
polizeilichen  oder  sanitären  Rücksichten),  Erk.  O.  B.  G.  11.  Nov.  1884  u.  8.  Okt.
1892  (E.  O.  V.  Xl.  382  u.  XXIII.  412)

die  Veranstaltung  von  Lustbarkeiten,  Erk.  O.  V.  G.  14.  Sept.  1888  (E.  O.  V.
XVIII.  422),  28.  Mai  1894  u.  19.  Dez.  1895  (Bochmann,  Mitth.  I.  94  u.  II.  324)

die  Beerdigung  nicht  zur  Parochie  gehörender  Personen  auf  dem  Kirchhofe  einer  Pfarrgemeinde,
  Erk.  22.  Jan.  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  399)  Pf

das  Bewohnen  bestimmter  Häuser  durch  Weibspersonen,  die  wegen  gewerbsmäßiger
Unzucht  ant  egf  oltzelliche  Aufsicht  gestellt  sind,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Nov.  1877  (C.
O.  V.  III.  3.

die  Ausübung  der  Jagd  durch  einen  der  Jagdpächter,  wenn  eine  Doppelverpachtung
erfolgt  ist,  Res.  18.  Juni  1870  u.  13.  April  1890  (M.  Bl.  S.  196  u.  61),  Erl.
O.  V.  G.  17.  März  1881  u.  1.  Nov.  1888  (E.  O.  V.  VII.  251  u.  XVII.  341).

Die  Polizei  kann  verlangen
daß  die  Hauseigenthümer  ihre  Häuser  in  polizeimäßigem  Zustande  erhalten  und  nur
        <pb n="417" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  403

so  benutzen,  daß  sie  keine  polizeilich  nicht  zu  duldende  Gefahr  werden,  Erk.  O.  V.  G.
21.  April  1888  u.  7.  März  1894  (E.  O.  V.  XVI.  392  u.  P.  V.  Bl.  XVI.  21)

die  Beseitigung  eines  polizeiwidrigen  Zustandes  auf  einem  Grundstück,  sowohl  von
—.  —3  als  von  dem  Urheber,  Erk.  O.  V.  G.  19.  Sept.  1895  (P.  V.  Bl.
XVII.

das  Bestreuen  des  Bürgersteiges  bei  Glätte,  Erk.  R.  G.  16.  Mai  1895  (P.  V.  Bl.
XVI.  83)

die  Einfriedigung  eines  Grundstückes  nach  der  Straße  zu,  aber  nicht  bestimmen,  was
für  Material  dazu  zu  verwenden  ist,  Erk.  O.  V.  G.  30.  Jan.  1895  (Bochmann,
Mitth.  II.  3)

die  Unterhaltung  von  Brunnen  seitens  der  Hauseigenthümer,  Erk.  O.  V.  G.  7.  Mai
1892  (E.  O.  V.  XX  III.  393)

die  Einrichtung  und  bestimmte  Benutzung  von  Vorgärten,  Erk.  O.  V.  G.  26.  Sept.
1889  (E.  O.  V.  XVIII.  371)

die  Beleuchtung  der  Korridore,  Treppen  und  Flure  bei  mangelndem  Tageslicht,  Erk.
19.  Sept.  1885  (E.  O.  V.  XII.  190)

auch  bei  Versammlungen,  in  denen  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  werden  sollen,
daß  die  Zahl  der  Theilnehmer  die  polizeilich  festgesetzte  Höhe  nicht  überschreite,  Erk.
O.  V.  G.  26.  Juni  1880  (E.  O.  V.  VI.  371)

die  Entfernung  eines  als  Reklame  ausgehängten  Christusbildes,  weil  durch  diese  Verrinung
  enecherun  erregt  wird,  Erk.  O.  V.  G.  12.  Okt.  1895  (P.  V.  Bl.
XVII.  :

Einsicht  in  die  Statuten  und  die  Mitgliederverzeichnisse  auch  solcher  Vereine,  die  eine
Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  nicht  bezwecken,  Erk.  O.  V.  G.  19.  Nov.
1884,  3.  April  1894  (E.  O.  V.  XI.  389;  XXVI.  401)

daß  ein  Spritzenverband  eine  leistungsfähige  Feuerspritze  anschaffe,  Erk.  O.  V.  G.
21.  Juni  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  83)

daß  eine  Stadt  einen  Standeich  oder  Graben,  der  durch  städtische  Kanalwässer  verschlammt
  ist,  reinigen  läßt,  Erk.  O.  V.  G.  8.  April  u.  19.  Sept.  1895  (Bochmann,
Mitth.  II.  29  u.  259).

 

Die  Polizei  kann  anordnen

die  Rückkehr  eines  minderjährigen  Kindes,  das  aus  dem  Elternhause  entwichen  ist,
Res.  22.  Jan.  1852  (M.  Bl.  S.  10)  und  26.  Dez.  1852  (M.  Bl.  1853  S.  13)

die  Beschaffung  eines  Unterkommens  für  einen  Unterstützungsbedürftigen  durch  den
Ortsarmenverband,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Okt.  1880  (E.  O.  V.  VII.  129)

die  Unterbringung  obdachloser  Familien  im  Reihenzuge,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Okt.  u.
24.  Nov.  1881  (E.  O.  V.  VII.  348  u.  VIII.  327).

Die  Polizei  kann  nicht  einschreiten
gegen  die  Aufführung  von  Theaterstücken  in  fremder  Sprache,  soweit  sie  an  sich  eine
Störung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  nicht  bewirken,  Erk.  O.  V.  G.
3.  Jan.  1894  (Bochmann,  Mitth.  I.  1)
gegen  das  Entrollen  und  die  Weihe  einer  rothen  Fahne  in  einer  in  geschlossenem
Raume  statifindenden  Versammlung,  sofern  nicht  dabei  aufreizende  Reden  gehalten
werden,  Erk.  O.  V.  G.  13.  Juni  1891  (E.  O.  V.  XXI.  401),  dagegen  bei  öffentlichen
  Aufzügen  2c.  das  Entrollen  solcher  Fahnen  im  sicherheitspolizeilichen  Interesse
verbieten,  Res.  19.  Nov.  1891  (M.  Bl.  S.  233)
gegen  Anpreisungen  (Reklamen)  mittelst  Druckschriften  außerhalb  des  Rahmens  des
Preßgesetzes,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Juni  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  114)
gegen  die  Verabreichung  von  geistigen  Getränken  an  die  Mitglieder  einer  geschlossenen
Gesellschaft  und  andere  Personen,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Febr.  1896  (Bochmann,
Mitth.  II.  365).  6
Es  gehört  nicht  zum  Amt  der  Polizei,  für  die  Einziehung  der  Gemeindelasten  zu
sorgen,  Erk.  O.  V.  G.  27.  April  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  34).

 

26“
        <pb n="418" />
        404  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

Gewerbe=  und  Markt-Polizei.

Das  Recht  der  Polizei  die  zur  Abwendung  der  dem  Publikum  oder  einzelnen
Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahren  erforderlichen  Anstalten  zu  treffen,  ist
bei  den  auf  Grund  des  §S.  16  R.  G.  O.  genehmigten  Anlagen  dahin  beschränkt,  daß
die  Grenzen  des  polizeilichen  Einschreitens  durch  die  Genehmigung  bestimmt  werden,
Erk.  O.  V.  G.  1.  Juli  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  147).

Die  Polizei  kann  einschreiten
gegen  nicht  genehmigungspflichtige  Anlagen,  deren  Betrieb  das  Publikum  in  gesundheitlicher
  Beziehung  gefährden  kann,  Erk.  O.  V.  G.  12.  Nov.  1891  (P.  V.  Bl.
XIII.  473),  12.  Febr.  1895  und  1.  Mai  1895  (Bochmann,  Mitth.  I.  232  und
II.  90)

gegen  Rauchentwicklung  sofern  dadurch  die  Gesundheit  der  Anwohner  gefährdet  wird,
Erk.  O.  V.  G.  1.  Okt.  1890  (P.  V.  Bl.  XIII.  259)  und  1.  Mai  1895  (Bochmann,
Mitth.  II.  113)

gegen  die  Verbreitung  der  von  einer  Fabrik  bezw.  Abdeckerei  ausgehenden  gesundheitsschädlichen
  Ausdünstungen,  Erk.  O.  V.  G.  27.  Okt  1890  (Bochmann,  Rechtsgr.
S.  478)  und  17.  Juni  1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  124)

gegen  die  durch  ein  Käsegeschäft  hervorgerufene  Ausdünstung,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Nov.
1893  (P.  V.  Bl.  XV.  160)

gegen  das  für  die  Anwohner  gesundheitsschädliche  Geräusch,  das  durch  den  Betrieb
einer  Feilenhauerei,  einer  Schmiede,  einer  Schlosserei,  einer  nicht  konzessionspflichtigen
Sägeeinrichtung,  durch  das  Behämmern  von  Eisentheilen  auf  einem  Ambos  in  einem
theils  bedeckten  theils  unbedeckten  Raume  entsteht,  Erk.  O.  V.  G.  15.  Febr.,  25.  Juni
1894  (P.  V.  Bl.  XV.  585),  16.  März  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  298),  23.  Sept.
1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  274)

gegen  Firmenschilder,  die  in  dem  Publikum  den  Irrthum  erwecken,  der  Inhaber  des
Geschäfts  sei  im  Besitze  der  zu  einem  bestimmten  Gewerbe  erforderlichen  Erlaubniß,
Erk.  O.  V.  G.  1.  Aug.  1876,  14.  Dez.  1878  und  9.  Febr.  1881  (E.  O.  V.  I.  319,
IV.  342  und  M.  Bl.  1881  S.  80),  16.  Juni  1892  und  10.  Juni  1895  (E.  O.  V.
XXI.  271,  XXVIII.  326)

gegen  Hausschilder,  in  denen  sich  eine  Person  unbefugt  als  Arzt  rc.  bezeichnet,  Erk.
O.  V.  G.  25.  Juni  1888  (P.  B.  Bl.  X.  301)

gegen  den  Gebrauch  der  Bezeichnung  „Post“  in  Bekanntmachungen  und  Betriebsmitteln
  einer  mit  der  Reichspost  konkurrirenden  privaten  Verkehrsanstalt,  Erk.  O.  V.
G.  14.  Nov.  1887  (E.  O.  V.  XV.  427)

gegen  den  Vertrieb  geldähnlich  hergestellter  Spielmarken,  Medaillen  und  anderer  in  den

Verkehr  gebrachter  Fabrikate,  wenn  sie  wegen  ihrer  Aehnlichkeit  mit  einer  gangbaren

Münze  #n.  Eruuschungen  geeignet  erscheinen,  Erk.  O.  V.  G.  12.  Okt.  1889  (E.  O.  V.
VIII.

Die  Polizei  kann  verbieten

die  Aufstellung  von  Karussels,  Rutschbahnen  2c.,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Nov.  1895
(Bochmann,  Mitth.  II.  285)

das  Auskochen  von  Knochen  und  Fett,  sowie  das  Trocknen  von  Flechsen  auf  einer
Abdeckerei,  Erk.  O.  V.  G.  16.  April  1894  (P.  V.  Bl.  XV.  431)

die  Benutzung  eines  Grundstückes  bezw.  des  Bodens  eines  an  der  Straße  stehenden
Hauses  zum  Trocknen  von  Thierfellen,  Erk.  O.  V.  G.  22.  Sept.  1890  und  16.  April
1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  480  f.)

das  Lagern  von  Fellen  und  Häuten  auf  einem  Grundstück,  Erk.  O.  V.  G.  13.  Dez.
1894  (Bochmann,  Mitth.  I.  176)

das  Anfahren  und  Lagern  von  eingesalzenen  Fellen,  von  denen  noch  Blut  abläuft  und
die  einen  erheblichen  Fäulnißgeruch  verbreiten.  Das  gewerbsmäßige  Einsalzen  ungegerbter
  Thierfelle  und  deren  Aufbewahrung  bis  zu  ihrer  Zurichtung  zum  Verkauf  ist
an  vorgängige  Genehmigung  gebunden,  Erk.  O.  V.  G.  5.  Nov.  1894  (Bochmann,
Mitth.  I.  164)
        <pb n="419" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  405

das  Lagern  von  Knochen  auf  einem  Grundstücke,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Dez.  1895
(Bochmann,  Mitth.  IU  315)

die  Benutzung  eines  Raumes  als  Lagerstätte  für  Lumpen  2c.,  Erk.  O.  V.  G.  9.  Okt.
1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  221)

das  Signalisiren  mittelst  einer  Dampfpfeife  in  einer  Fabrik,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Mai
1894  (Bochmann,  Mitth.  I.  15)

die  Führung  eines  auswärtigen  Hoflieferanten  -Prädikats  ohne  Genehmigung  des
Landesherrn,  Erk.  O.  V.  G.  27.  April  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  528).

Die  Polizei  kann  verlangen
daß  für  Gebäude  die  zur  Lagerung  feuergefährlicher  Stoffe  (Spiritus)  dienen,  die  zur
Abwehr  drohender  Feuersgefahr  nothwendig  erscheinenden  Maßregeln  getroffen  werden,
Erk.  O.  V.  G.  16.  März  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  425)

die  Entfernung  eines  unbefugt  angebrachten  Gasthofschildes,  wenn  dies  im  Interesse
der  mz-  Ordnung  nothwendig  erscheint,  Erk.  O.  V.  G.  1.  Aug.  1876  (E.  O.
V.  I.

die  Entfernung  des  Wortes  „Kur“  vor  dem  Schilde  einer  Badeanstalt,  Erk.  O.  V.
G.  10.  Juni  1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  165).

Die  Polizei  kann  dagegen  nicht

die  Gastwirthe  zur  Aufnahme  aller  und  jeder  Fremden  anhalten,  Erk.  O.  Trib.
26.  Juni  1878  und  Res.  25.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S.  248)

bei  einem  nach  §.  33  G.  O.  konzessionirten  Schankwirthschaftsbetriebe  nachträglich
weitere  Anforderungen  bezüglich  des  Lokals  stellen,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Mai  1891
(P.  V.  Bl.  XII.  600)

die  Beseitigung  eines  Aushängeschildes  aus  Fürsorge  für  die  Leichtigkeit  des  Verkehrs
auf  äffentlichen  Straßen  fordern,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Mai  1891  (P.  V.  Bl.
XII.  519)

einschreiten  gegen  das  infolge  eines  Handwerksbetriebes  in  einem  Schuppen  verursachte
Geräusch,  wenn  es  nur  eine  Belästigung  der  Nachbarn  mit  sich  bringt,  Erk.  O.
V.  G.  11.  Nov.  1888  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  4798).

Sanitäts-Polizei.

Verpesten  Gerüche  die  Luft  der  Anwohner  so,  daß  sie  gezwungen  werden,  die
Fenster  geschlossen  zu  halten,  so  ist  hierin  eine  Schädigung  der  Gesundheit  zu  erblicken,
die  die  Polizei  zum  Einschreiten  ermächtigt,  Erk.  O.  V.  G.  13.  Dez.  1894  (Bochmann,
  Mitth.  I.  176).

Die  Polizei  kann  verbieten

die  Eutnahme  von  die  menschliche  Gesundheit  schädigendem  Trinkwasser  aus  öffentlichen
  Brunnen,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Nov.  1885  (E.  O.  V.  XII.  381)

die  Schließung  der  Wasserleitung,  die  zur  Spülung  der  Klosets  dient,  Erk.  O.  V.  G.
5.  März  1890  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  540)

die  Ableitung  von  Düngerjauche  aus  einem  Gehäft  in  einen  offenen  Graben,  Erk.
O.  V.  G.  4.  Nov.  1893  (P.  V.  Bl.  XV.  268)

die  Ableitung  von  Jauche  auf  die  Straße  oder  das  Nachbargrundstück,  Erk.  O.  V.  G.
23.  Nov.  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  551)

das  Ausgießen  übelriechender  Flüssigkeiten  in  den  Rinnstein,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Dez.
1891  (P.  V.  Bl.  XIII.  247).

die  Benutzung  eines  Dungkastens  zur  Aufnahme  von  Müll  und  Fäkalien,  Erk.  O.
V.  G.  27.  Sept.  1888  (P.  V.  Bl.  X.  124)

eine  für  das  Publikum  gesundheitsschädliche  Anhäufung  von  Unrath  auf  einem  Grundstück,
  Erk.  O.  V.  G.  16.  Juni  1877
die  Verwendung  eines  Grabens  zur  Abführung  unreiner  Flüssigkeiten,  die  eine  gesundheitsschädliche

  Beschaffenheit  desselben  zur  Folge  haben,  Erk.  O.  V.  G.  15.  April  1884
(E.  O.  V.  XI.  234)
        <pb n="420" />
        406  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

die  Benutzung  gesundheitsschädlicher  Wohnungen,  Erk.  O.  V.  G.  27.  Juni  1894
(P.  V.  Bl.  XV.  561),  17.  Juni  1890  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  413),  29.  Juni
1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  195)

die  Benutzung  eines  erblichen  Familienbegräbnisses,  Erk.  O.  V.  G.  10.  April  1880
(E.  O.  V.  VI.  359).

Die  Polizei  kann  verlangen

die  Schaffung  von  Bedürfnißanstalten  für  das  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
verkehrende  Publikum  durch  die  Gemeinde,  Erk.  O.  BV.  G.  3.  Juni  1885  (E.  O.  V.
XlI.  387)

die  Errichtung  von  Bedürfnißanstalten  an  einem  Ufer,  wo  ein  starker  Fährbetrieb
stattfindet,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Juli  1879  (E.  O.  V.  VII.  389);  auf  Plätzen,  wo
Ansammlungen  von  Menschen  stattfinden  von  dem  Eigenthümer  des  Platzes,  Erk.  O.
V.  G.  24.  Mai  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  500)

die  Absperrung  eines  Brunnens,  Erk.  O.  V.  G.  25.  Juni  1894  (P.  V.  Bl.  XV.  532)

daß  die  der  Prostitution  ergebenen  Frauenzimmer  allmonatlich  oder  auch  in  kürzeren
Fristen  Gesundheitsatteste  beibringen,  Res.  7.  Juli  1850  (M.  Bl.  S.  247)

daß  Sammelgruben  für  die  Wirthschafts=  und  Tagewässer  angelegt  und  regelmäßig
entleert  werden,  Erk.  O.  V.  G.  5.  März  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  546)

die  Beseitigung  der  polizeiwidrigen  Zustände,  die  durch  das  Stehenbleiben  der  Gebrauchsund
  Niederschlagswässer  auf  einem  Hofe  entstehen,  Erk.  O.  V.  G.  6.  Jan.  1891
(P.  V.  Bl.  XII.  303)

die  Beseitigung  des  in  einem  Teiche  befindlichen  mit  gesundheitsschädlichen  Stoffen
durchsetzten  Schlammes,  Erk.  O.  V.  G.  8.  April  1895  (Bochmann,  Mitth.  I.  310)
die  Beseitigung  einer  Rohrleitung,  durch  die  Wirthschaftswässer  in  das  gemeinsame
Straßen-Entwässerungsrohr  und  durch  dieses  in  einen  Fluß  gelangen,  Erk.  O.  V.  G.
14.  Dez.  1894  (P.  V.  Bl.  XVII.  331)

die  Räumung  unterirdischer  Entwässerungs-Kanäle,  Erk.  O.  V.  G.  19.  Sept.  1890
(Bochmann,  Rechtsgr.  S.  434)

die  Herstellung  einer  genügenden  Anzahl  von  Aborten  in  den  Häusern,  Erk.  O.  V.  G.
3.  Juli  1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  269),  16.  Jan.,  5.  April,  10.  Mai  1884
(P.  V.  Bl.  V.  156,  252,  302)

die  Entfernung  von  Schweinen  aus  den  Ställen  einer  mit  Schweinehaltung  verbundenen
  Molkerei,  wenn  die  aus  diesen  dringenden  üblen  Gerüche  die  Zufuhr
reiner  Lust  in  die  Wohnungen  der  benachbarten  Grundstücke  unmöglich  machen  und
den  freien  Verkehr  auf  der  Straße  beeinträchtigen,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Nov.  1895
(Bochmann,  Mitth.  II.  277).

Die  Polizei  kann

das  Publikum  in  öffentlichen  Blättern  vor  dem  gefährlichen  Treiben  von  Personen
Eurysghern)  warnen,  Erk.  O.  V.  G.  11.  März  1891  (Parey,  Selbstverwaltung  1891
S.

Maßnahmen  treffen,  um  das  Fleisch  von  Schlachtthieren,  das  die  menschliche  Gesundheit
  zu  schädigen  geeignet  ist,  zum  Genusse  untauglich  zu  machen,  Erk.  O.  V.  G.
14.  Okt.  1893  (E.  O.  V.  XXV.  408).

Die  Polizei  kann  nicht

die  Eltern  eines  Kindes  verpflichten,  die  Entnahme  von  Impfstoff  von  ihren  Kindern
zu  gestatten,  Erk.  12.  April  1877  (Opp.  Anm.  50  a  S.  790).

Bau=  Polizei.
Sache  der  Polizei  ist  es  nicht  für  die  Durchführung  privatrechtlicher  Ansprüche

aus  dem  Nachbarrecht  thätig  zu  werden,  Erk.  O.  V.  G.  12.  Juni  1895  (Bochmann,
Mitth.  II.  67)
        <pb n="421" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  407

die  periodisch  auszuführenden  Untersuchungen  der  Gasleitung  in  Theatern  und  sonstigen
größeren  Versammlungsräumen  gehören  zu  den  Aufgaben  der  Baupolizei,  Res.  21.  Juni

(  (M.  Bl.  S.  170)

die  Reglung  der  Art  und  Weise  der  Entwässerung  der  Wohngebäude  ist  Sache  der

Jolizei  Erk.  14.  April  1891  Cachmann,  AMchhegr.  S.  403),  10.  *  1892  (E.  O.
B.  XXIII.  316),  14.  Nov.  1894  (E.  O.  V.  XXVII.  387,  P.  V.  Bl.  XVII.  88).

Die  Polizei  kann  einschreiten
gegen  eine  Stadtgemeinde  behufs  Anschlusses  des  Grundstückes  eines  Dritten  an  ihre

Straßenkenäle,  jedoch  nur  im  Falle  eines  Nothstandes,  Erk.  O.  V.  G.  26.  Febr.  1895
(E.  O.  V.  XXVII.  422).

Die  Polizei  kann  verbieten

die  Anlegung  von  straßenseitigen  Ausgängen  entweder  für  bestimmte  Strecken  öffentlicher
  Straßen  oder  für  bestimmte  Arten  von  Gebäuden,  Erk.  O.  V.  G.  9.  Mai  1881
(E.  O.  V.  VIII.  290)

die  Vermiethung  von  Wohnräumen,  wenn  sie  nicht  die  für  Anlegung  solcher  Räume
vorgeschriebene  Minimalhöhe  haben,  Erk.  O.  V.  G.  6.  Okt.  1877  (E.  O.  V.  UI.  333)
die  Benutzung  einer  Lorderobe  bei  Veranstaltungen,  an  denen  ein  größeres  Publikum
theilnimmt,  Erk.  O.  V.  G.  20.  April  1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  91).

Die  Polizei  kann  verlangen

die  Beseitigung  eines  ohne  polizeiliche  Genehmigung  errichteten  Bauwerkes,  Erk.  O.
V.  G.  30.  Juni  1894  (Bochmann,  Mitth.  I.  87)

die  Beseitigung  eines  blendenden  Anstriches  an  Häusern,  Erk.  O.  V.  G.  3.  April  1891
(P.  V.  Bl.  XII.  601)

die  Abtragung  der  Aufhöhung  eines  Grundstückes,  wenn  diese  eine  Gefahr  für  Leben
und  Gelundheit  der  im  Nachbarhause  sich  aufhaltenden  Personen  herbeiführt,  Erk.
O.  V.  G.  27.  Juni  1890  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  401)

die  “  von  Fensteröffnungen  in  einer  Brandmauer,  Erk.  O.  V.  G.  16.  Okt.
1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  236)

die  Beseitigung  von  Fensteröffnungen  in  Umfassungswänden,  die  nicht  eine  bestimmte
Entfernung  von  der  Nachbargrenze  haben,  Erk.  O.  V.  G.  20.  April  1895  (Bochmann,
Mitth.  II.  121)

die  Zumauerung  von  Fenstern  wegen  krrerhesesrtie  Nachbarschaft  eines  Grundstückes,
Erk.  O.  V.  G.  1.  Juli  1878  (Koch  IV.  1076

die  Eintragung  der  Fluchtlinien  in  den  gugenen  bei  Baukonsensgesuchen,  Erk.  O.
V.  G.  17.  Febr.  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  363)

die  Anbringung  von  Handgriffen  und  Handläufern  an  Treppen,  Erk.  O  V.  G.
3.  April  1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  19)

daß  vor  den  Feuerungsanlagen,  soweit  nicht  feste  Mgtabsiutten  angebracht  find,
metallene  Vorsäe  thatsächlich  vorhanden  fsind,  Erk.  O.  V.  3.  April  1895  (Bochmann,
  Mitth.  II.  35).

Wege=  und  Verkehrs-Polizei.

Die  Sorge  für  die  Bedürfnisse  des  Treidelverkehrs  auf  den  Leinpfaden  gehört
nicht  zur  Zuständigkeit  der  Wegepolizei-Behörde,  Erk.  O.  V.  G.  14.  März  1891
(P.  V.  Bl.  XII.  366).

Die  Polizei  kann  einschreiten
zur  Sichrrung,  det  Berkehrs  auf  Privatwegen,  Erk.  O.  V.  G.  17.  Sept.  1879  (E.
O.
zur  Fernhaltung  jeder  Belästigung  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Wegen  gegen
zewerbliche  Anlagen,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Sept.  1888  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  478).
        <pb n="422" />
        408  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

Die  Polizei  kann  verbieten

K
die  Benutzung  des  Bürgersteiges  seitens  der  Anwohner  zu  gewerblichen  Zweden,
Erk.  O.  V.  G.  30.  April  1877  (E.  O.  V.  II.  395)  ung
die  Anbringung  fremdsprachlicher  Straßenschilder  neben  den  die  amtliche  Bene“  g.

der  Straßen  bekundenden  Tafeln,  Erk.  O.  V.  G.  24.  Juni  1891  (E.  .
XXI.  421)  #
die  Anbringung  von  Briefkästen  einer  Privatanstalt,  soweit  dadurch  die  Leichtihn,
oder  Sicherheit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen  beeinträchtigt  wird,  Ref.  1.
1893  (M.  Bl.  S.  267).

Die  Polizei  kann  verlangen
die  Herstellung  eines  Privatweges  aus  allgemein  polizeilichen  Gründen,  Erk.
11.  Sept.  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  368)  Nov.
die  Beleuchtung  von  Privatstraßen  seitens  der  Eigenthümer,  Erk.  O.  V.  G.  23.
1889  (E.  O.  V.  XVII.  411)  40  .
die  Entfernung  von  Anlagen,  die  ein  Hinderniß  für  den  öffentlichen  Verkehr  bi
Erk.  O.  V.  G.  27.  Febr.  1894  (P.  V.  Bl.  XV.  418)

V.
die  Entfernung  von  Bienenständen  aus  der  Nähe  der  öffentlichen  Straße,  Erk.  .
G.  18.  Nov.  1878  (M.  Bl.  1879  S.  7).

W

Schul-Wesen.  dern

Die  Verwaltung  des  Unterrichtswesens  ist  nicht  den  Polizeibehörden,  songu,
besonderen  Behörden,  den  Provinzial-Schulkollegien  und  den  Regierungsabtheiln

in  höchster  Instanz  dem  Unterrichtsminister  übertragen.  dann

Die  Polizei  ist  in  Unterrichtsangelegenheiten  selbständig  mitzuwirken  nur  ucklich
zuständig,  soweit  eine  solche  Mitwirkung  entweder  durch  das  Gesetz  ihr  8
zugewiesen  ist,  wie  z.  B.  bei  Festsetzung  und  Einziehung  von  Schulverfäummihrresen,
oder  soweit  sie  sich  nicht  bloß  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Ordnung  im  Schu  olijt
sonderu  aus  allgemein  polizeilichen  Interessen  ergiebt.  Dagegen  kann  die  Ortsp
z.  B.  nicht  die  Ertheilung  von  Privatunterricht  untersagen,  Erk.  O.  V.  G.  71%  6.
1891  und  7.  März  1894  (E.  O.  V.  XXII.  396  u.  XXVI.  409),  Erk.

29.  April  1889  (E.  K.  IX.  280.)

Ueber  die  Befugniß  der  Polizeibehörden  zum  Erlasse  vonsten
Polizeiverordnungen  (bergl.  §8.  5  ff.  Pol.  Ges.  11.  März  1850  7
S.  416)  sind  folgende  Entscheidungen  ergangen.

Allgemeines,  Ordnungs-  und  Sicherheitspolizei.  .

.  .  c.
Die  Benutzung  des  Eigenthums  und  der  Realrechte  kann  durch  eine  auf  *8
licher  Ermächtigung  beruhende  P.  V.  beschränkt  werden,  Erk.  K.  G.  10.  Nov.

3.  Okt.  1881  u.  23.  Mai  1887  (E.  K.  III.  340;  IV.  307  u.  VIl.  280).  d  Zu-Feiskalische

  Maßregeln  lönnen  im  Wege  einer  P.  V.  nicht  angeordnet  un
widerhandlungen  nicht  mit  Strafe  bedroht  werden,  Opp.  Anm.  64  S.  798.  nicht

P.  V.  dürfen  der  richterlichen  Entscheidung  über  Eigenthum  und  Besitzrecht
vorgreifen,  Opp.  Anm.  45  S.  795.  nung

..  ..  .  v,

P.  V.  dürfen  nicht  über  solche  Gegenstände  ergehen,  deren  grtntorische  Emeing
und  Handhabung  durch  die  zuständigen  obersten  Verwaltungsbehörden  den  795.
behörden  übertragen  sind,  Erk.  O.  Trib.  24.  Sept.  1857  (Opp.  Anm.  4  -*'

Neben  der  Strafandrohung  gegen  den  Urheber  einer  Uebertretung  kann  jicse  und
nicht  auch  die  Haftbarkeit  dritter  Personen  für  die  den  Urheber  treffende  S
Kosten  anordnen,  Erk.  O.  Trib.  30.  Jan.  1856  (G.  A.  IV.  688).  eder  he-P.
  V.  können  gesetzliche,  provinzielle  oder  ortsübliche  Verbindlichkeiten  berfüllunt
gründen  noch  abändern.  Sie  können  nur  über  die  Art  und  Weise  der  rechtlich
solcher  Verbindlichkeiten  Anordnungen  treffen,  die  schon  auf  anderweitiger
        <pb n="423" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  409

Erundl  Sie  können  und  wollen  nicht  neues  örtliches  Recht  schaffen,  sie
bben  seige  uet  weink  und  regeln  seine  Anwendung  nach  Maßgabe  d  örtlichen
Aürfuisses,  Erk.  O.  B.  G.  24.  Febr.  1891  (Bochmann,  Nechtsg.  S.  289).

im  6  «  «  Realrecht,
Durch  P.  V.  kann  im  öffentlichen  Interesse  selbst  ein  wohlerworbenes
wutchaltt,  w#  etwaigen  Entschädigung  des  Berechtigten,  beschränkt  werden,  Erk.
G.  25.  Mai  1891  (E.  K.  Xl.  267).

Rechtsgiltig  sind  P.  V.,  die  bestimmen,  daß

it  ei  «  izeili  karte  versehen
Radfahrer  mit  einer  auf  seinen  Namen  lautenden  polizeilichen  Fahr
*  2  K.  G.  14.  Juni  1894  (E.  K.  XV.  295)

n  Perso  die  fremde  Kinder  unter  4  Jahren  gegen  Entgelt  in  Pflege  nehmen,

aue  bersanen  Meidbrsuh  auferlegt  werde.  Dagegen  kann  das  gewerbsmäßige  Präten

1878  Uflegekindern  nicht  von  einer  Erlaubniß  abhängig  gemacht  werden,  Res.  18.  Juli
(M.  Bl.  S.  173)

nes  in  ni  tattet  ist,  Erk.  K.  G.

eisi  von  Schußwaffen  ohne  Waffeuschein  nicht  gestattet  ist,  E

"  8  —  *.  *  ais  Erk.  R.  G.  14.  Nov.  1889  (E.  Crim.  9634

Ert.  O.  V.  G.  30.  Sepr.  1890  (E.  O.  V.  AX.  403),  Res.  22.  Jan.  18
Zl.  S.  20)

Tabak  in  Scheunen,  Ställen,  Böden  und  anderen  zur  Aufbewahrung
firsangenkruchen  in  aetene  Räume,  sowie  in  der  Nähe  vorstehend  bezeichneter
*  mlichkeiten  und  in  der  Nähe  von  Gebäuden,  die  mit  Stroh  oder  Schindeln  gemi
  ind,  unbedingt  verboten  ist,  Erk.  K.  G.  16.  Nov.  1891  (E.  K.  XII.  181)

Eintrig  der  Dunkelheit  in  sämmilichen  bewohuten  Gebäuden,  sofern  sie  nicht  von
8  24%  ab  gegen  die  Straße  dauernd  geschlossen  gehalten  werden,  die  zu  cen
dehnungen  führenden  Räume  mit  hinreichender  Beleuchtung  zu  versehen  sind,  Erk.
XV.S.  15.  Sept.  1885  (E.  O.  V.  Tll.  390),  Erl.  K.  G.  28.  Jan.  1886  (.
I.  317)

1  ·

d."  Almessengeben  an  nicht  ortsangehörige  Bettler  bei  Strafe  verboten  ist,  Erk.  K.  G.
Ar  uli  1888  (E.  K.  Vlll.  232)

ina  balten  von  Leichenreden  durch  Laien  auf  den  unter  Aussicht  und  Verwaltung

Fo  Kirche  bebenden  Kirchhöfen  ohne  zuvorige  Genehmigung  des  zusländigen  Pfarrers
Nssg  in.  Erk.  K.  G.  15.  Juni  1882  (C.  K.  UIl  306),  Erk.  O.  V.  G.  3.  De

ban  (E  O.  V.  XVI.  386)

ao

bei  zene  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  erfolgende  Einsammeln  von  Geldern
S.  Mntuche  Versaminlungen  verboten  ist,  Erk.  K.  G.  27.  Juni  1895  (P.  V.
«  565)

e  iner  ö  i  i  bniß  der  zuständigen
Lerwalranstaltung  einer  öffentlichen  Theatervorstellung  die  Erlaubuiß  der  z  3
gerwaltungsbehödde  unter  Ganchen  des  zur  Aufführung  bestimmten  Stückes  eindesselb
  werden  muß  und  daß  diese  Genehmigung  auch  bei  wiederholter  Aufführung
sind  en  Stückes  erforderlich  ist,  sofern  mit  ihm  Veränderungen  vorgenommen  worden

E.  &amp;amp;.  G.  31.  Jan.  1884  (E.  K.  1.  249),  C.  t.  .  V.  G.  1.  Dez.  1892
itgli—  V.  XXIV  312).  Die  Aufführung  von  Theaterstücken,  in  denen  verstorbene
nehmiteder  des  Königlichen  Hauses  die  Bühne  betreten,  ist  nur  mit  Allerhöchster  Gedrus
  Mng  statthaft,  für  gewisse  Stücke  aber  ein  für  alle  Mal  gegeben

abhön  dalten  öffentlicher  Tanzlustharkeiten  von  vorheriger  ortspolizeilicher  Genehmigung

die  a  gemacht  wird,  Erk.  O.  V.  G.  24.  Mai  1894  (Vochmann,  Mitth.  1.  85)

matascassaltung  öffentlicher  Musikaufführungen,  Singspiele,  Gesangs=  und  dekla-Femacht

  er  Borträge  2c.  von  vorgängiger  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  abhängig
Rlach  n  diese  ermüchügt  *  #  Lustbarkeit  ganz  zu  untersagen  oder  an  die
beerdeig  bestimmter  Bedingungen  aus  sicherheils-,  sitten-,  ordnungs-,  vertthre  er
damn  Mikeilichen  Rücksichten  zu  knüpfen,  Erk.  O.  V.  G.  16.  Dez.  1895  (Boch-*
  I.  324)  1

1  eltung  von  Musikaufführungen  an  den  ersten  Feiertagen  in  öfeentlichen  Gaaà
  8  volizeilicher  Genehmigung  abhängig  gemacht  wird,  Erk  K.  G.  26.  Jan.
lie  Coftenn  TXI.  322)  «

jeder
sei  n

irthe  Fremdenbücher  zu  führen  und  der  Polizeibehörde  täglich  ein  Verzeichniß

—
        <pb n="424" />
        410  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

der  angekommenen  Fremden  einzureichen  haben,  Erk.  O.  Trib.  24.  Nov.  1870  (Opp.
Anm.  53  S.  796)

die  Neuanziehenden  sich  bei  der  Polizei  unter  Vorlegung  eines  Abzugsattestes  und  der
Steuerquittung  zu  melden  haben,  Erk.  K.  G.  31.  März  1884  (E.  K.  IV.  325)

das  Zusammensitzen  der  Kellnerinnen  und  der  Gäste  an  einem  Tische  verboten  ist,
Erk.  K.  G.  21.  Juni  1894  (E.  K.  XV.  353)

die  Annahme  von  Gesinde  oder  ihm  gleichstehender  Personen  zur  Arbeit  ohne  Legitimation
  verboten  ist,  Erk.  K.  G.  4.  Dez.  1884  (E.  K.  V.  379)

diejenigen  Bürger,  die  bei  einer  vorschriftsmäßig  angeordneten  und  bekannt  gemachten
Uebung  einer  Pflichtfeuerwehr  ohne  genügende  Entschuldigung  fehlen,  mit  Strafe  zu
belegen  sind,  Erk.  K.  G.  5.  Juni  1890  (E.  K.  X.  161)

die  Jagd  an  Sonntagen  nicht  vor  beendigtem  Nachmittagsgottesdienst  ausgeübt  werden
darf,  Erk.  K.  G.  11.  Juni  1891  (E.  K.  XI.  318)  ·

die  Afterverpachtung  eines  Jagdbezirks  ohne  Genehmigung  der  Gemeindebehörde  oder
die  Ausstellung  von  Jagderlaubnißscheinen  gegen  Entgelt  unzulässig  sind,  Erk.  K.  G.
21.  Nov.  1887  (E.  K.  VII.  274)

Hunde  in  fremden  Jagdrevieren  nicht  ohne  einen  Knüttel  laufen  gelassen  werden
dürfen,  Erk.  O.  V.  G.  29.  April  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  170).

Rechtsgültig  sind  ferner:
ordnungsmäßig  verkündete  Feuerlöschordnungen,  Erk.  K.  G.  28.  Mai  1892  (E.  K.
XIII.  258)

die  im  öffentlichen  Interesse  zum  Schutze  der  Ufer  erlassenen  P.  V.  auch  Kann,  wenn
sie  in  etwaige  durch  Provinzialgesetze  verliehene  Privatrechte  eingreifen,  Erk.  K.  G.
22.  Dez.  1890  (E.  K.  XlI.  191)  und  23.  Okt.  1893  (E.  K.  XIV.  259)

die  Zuchtstier-Körordnungen,  Erk.  K.  G.  20.  März  1893  (E.  K.  XIV.  269).

Der  Rechtsverbindlichkeit  entbehren  P.  V.,  die  verbieten:

die  Erhebung  oder  Einsammlung  von  Eintrittsgeldern  oder  Geldbeiträgen  ohne  Genehmigung
  der  Ortspolizeibehörde  bei  den  der  Vorschrift  der  §§.  1  und  3  des  Vereinsgesetzes
  unterliegenden  Versammlungen,  Erk.  K.  G.  14.  Mai  1891  (E.  K.
XI.  196)

das  öffentliche  Tragen  von  Kokarden,  Bändern  und  Abzeichen  in  anderen  als  den
Farben  desjenigen  Landes,  in  dem  der  Träger  staatsangehörig  ist,  Erk.  K.  G.  22.  Jan.
1894  (E.  K.  XV.  351)

einer  Zeitung  die  Annahme  einer  Bezeichnung,  die  geeignet  ist,  die  Meinung  zu  erwecken,

  daß  dieses  Blatt  zur  Publikation  ortspolizeilicher  Verordnungen  oder  amtlicher
Erlasse  einer  Behörde  bestimmt  ist,  Erk.  K.  G.  14.  April  1892  (E.  K.  XIII.  256).

Markt=  und  Gewerbe-Polizei.

Rechtsgültig  sind  P.  V.,  die  verbieten,  daß

die  Auswanderungsunternehmer  und  deren  Agenten  ihr  Geschäft  durch  Plakate  auf
den  öffentlichen  Straßen,  in  Gast=  und  Wirthshäusern,  in  Dampfschiffen  und  auf
Eisenbahnstationen  ankündigen,  Erk.  K.  G.  8.  Febr.  1883  (E.  K.  III.  247)

Marken  oder  Zeichen,  die  nach  ihrer  Inschrift  den  Werth  einer  gangbaren  Münze
darstellen  oder  die  das  Versprechen  der  Zahlung  des  Werthes  einer  Münze  enthalten,

angefertigt,  als  Zahlungsmittel  benutzt  oder  sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden,
Erk.  O.  V.  G.  6.  Juni  1885  (M.  Bl.  S.  181)

der  Verkauf  von  minderwerthigem  Fleisch  an  Personen  stattfinde,  die  aus  dem  Verkauf
bezw.  der  Zubereitung  von  Fleisch  und  Fleischwaaren  ein  Gewerbe  machen,  Erk.  K.  G.
1.  Juni  1891  (E.  K.  XI.  192)

Ausverkaufsplakate  an  nicht  öffentlichen  Orten  ohne  vorherige  polizeiliche  Genehmigung
ausgehängt  werden,  Erk.  O.  V.  G.  16.  Dez.  1895  (Bochmann,  Mitth.  II.  214)

die  Metzger  in  ihrer  Wohnung  schlachten,  und  die  für  die  jedesmalige  Benutzung  des
        <pb n="425" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  411

Schlachthauses  eine  Gebühr  festsetzen,  Erk.  d.  Kgl.  Rev.  H.  27.  Nov.  1848  (Rh.  A
B.  43  II.  61)

Spirituosen  in  Geschäftsräumen  aufbewahrt  werden,  deren  Inhaber  die  Erlaubniß
zum  Betriebe  der  Schankwirthschaft  oder  des  Kleinhandels  mit  geistigen  Getränken
nicht  besitzen,  Erk.  24.  Mai  1888  (E.  K.  VIII.  149)

während  der  Zeit  des  sonntäglichen  Gottesdienstes  Schankverkehr  stattfindet,  Erk.
2.  Juli  1888  (E.  K.  VIII.  223).

Rechtsgültig  sind  P.  V.,  die  bestimmen,  daß

an  jedem  offenen  Geschäftslokale  der  Name  des  Inhabers  oder  die  Bezeichnung  seiner
eingetragenen  Firma  anzubringen  und  die  Thatsache,  daß  weibliche  Personen  alleinige
Inhaberinnen  sind,  erkennbar  zu  machen  ist,  Erk.  K.  G.  15.  März  1894  (P.  V.  Bl.
XVn.  325)

die  Pflege  von  Gräbern  auf  einem  Kommunal-Kirchhofe,  sofern  sie  nicht  von  den
Hinterbliebenen  oder  deren  Dienstboten  erfolgt,  nur  den  von  dem  Magistrat  angenommenen
  oder  zugelassenen  Grabpflegern  erlaubt  ist,  Erk.  K.  G.  11.  März  1889
(E.  K.  IX.  294)

die  Untersuchung  von  geschlachteten  Schweinen  durch  einen  amtlich  bestellten  Fleischbeschauer
  zu  erfolgen  hat,  Erk.  K.  G.  24.  Febr.  1881  und  14.  Jan.  1884  (E.
K.  II.  272  u.  V.  310)

das  zum  Verkauf  einzuführende  Schlachtvieh  direkt  zur  Marktstelle  zu  bringen  ist  und
weder  in  den  Straßen  noch  an  den  Privathäusern  feilgeboten  werden  darf,  Erk.  des
Kgl.  Rev.  H.  20.  Nov.  1849  (Rh.  A.  B.  45  II.  32)

das  Einführen  frischen  Fleisches  von  dem  Nachweise  einer  bereits  außerhalb  des  Einführungsortes
  erfolgten  Untersuchung  abhängig  gemacht  werde,  Erk.  K.  G.  18.  Juni
1888  (E.  K.  VIII.  192)

die  Inhaber  von  Schanklokalen,  in  denen  gewerbsmäßig  öffentliche  Instrumentalaufführungen
  veranstaltet  werden  sollen,  von  der  beabsichtigten  Aufführung  der  Polizei
varherg.  löristliche  Anzeige  zu  erstatten  haben,  Erk.  K.  G.  15.  Okt.  1888  (E.  K.
IX.  184).

Rechtsgültig  sind  P.  V.
über  den  Handel  mit  Milch,  Erk.  K.  G.  25.  Jan.  1892  und  9.  Okt.  1893  (E.  K.
XIII.  263  u.  XIV.  267

über  den  Handelsverkehr  mit  Vieh,  Erk.  K.  G.  2.  Juli  1894  (E.  K.  XV.  218)

über  das  Indenhandelfallen  auf  dem  Markt,  Erk.  K.  G.  16.  Jan.  1893  (E.  K.
XIIl.  261).

Nicht  rechtsbeständig  sind  P.  V.,  die
die  Gewerbeunternehmer  verpflichten,  die  bei  ihnen  beschäftigten  Arbeiter  unter

18  Jahren  zum  Eintritt  in  die  Fortbildungsschule  an=  und  die  entlassenen  Arbeiter
abzumelden,  Erk.  K.  G.  17.  Dez.  1888  (E.  K.  VIII.  144)

gewerbliche,  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule  verpflichtete  Arbeiter  wegen  Versäumniß
  des  Unterrichts  oder  Störung  durch  ungebührliches  Betragen  mit  Strafe
bedrohen,  Erk.  K.  G.  28.  April  1890  und  25.  Nov.  1889  (E.  K.  X.  184  u.  186)

jeden  Handelsverkehr  an  Sonn=  und  Festtagen  ohne  Unterschied,  ob  er  auf  öffentlichen
Straßen  und  Plätzen  oder  im  Innern  der  Häuser,  in  Läden  und  Waarenlagern,
äußerlich  erkennbar  oder  nicht  betrieben  wird,  ausnahms=  und  bedingungslos  verbieten,
  Erk.  K.  G.  5.  Juli  1883  (E.  K.  IV.  256)

die  gewerbsmäßige  Veranstaltung  instrumentaler  Musikaufführungen  in  Gast=  und
Schanklokalen,  auch  wenn  dabei  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  künstlerisches  Interesse
  nicht  obwaltet,  von  einer  polizeilichen  Genehmigung  abhängig  machen,  Erk.  K.  G.
2.  Dez.  1886  (E.  K.  VII.  241)

jeden  kreditweisen  Verkauf  von  Branntwein  den  Schankwirthen  verbieten;  wohl  aber
kann  den  Gast=  und  Schankwirthen,  sowie  den  Getränkkleinhändlern  verboten  werden,
an  notorische  oder  ihnen  speziell  namhaft  gemachte  Trunkenbolde,  sowie  an  Personen,
        <pb n="426" />
        412  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

die  sich  durch  übermäßigen  Branntweingenuß  der  Gefahr  aussetzen  in  den  Zustand
der  Verarmung  und  Nahrungslosigkeit  zu  gerathen,  geistige  Getränke  auf  Kredit  oder
überhaupt  zu  verabfolgen,  Erk.  K.  G.  15.  Okt.  1888  (E.  K.  VIII.  150)

die  gewerbsmäßige  Anfertigung  und  Pflege  von  Gräbern  auf  einem  städtischen  Kirchhofe
  von  der  Genehmigung  des  Magistrats  und  des  Gemeinde-Kirchenraths  abhängig
machen,  Erk.  K.  G.  10.  Sept.  1880  (E.  K.  I.  189)

das  Ueberschreiten  des  durch  Brottaxe  festgesetzten  Gewichts  verbieten,  Erk.  K.  G.
12.  Mai  1892  (E.  K.  XIII.  266)

die  Ablieferung  des  bei  auswärtigen  Gewerbetreibenden  bestellten  frischen  Fleisches  nur
nach  vorheriger  Untersuchung  im  Gemeindeschlachthaus  und  Erlegung  der  tarifmäßigen
Untersuchungsgebühr  zulassen,  Erk.  K.  G.  12.  Juni  1890  (E.  K.  X.  168)

anordnen,  daß  der  Preis  minderwerthigen  Fleisches  sich  unter  dem  niedrigsten  Wochenmarktpreise
  bewegen  müsse  und  von  der  Schlachthofverwaltung  durch  öffentlichen  Anschlag
  und  durch  eine  Tafel  im  Verkaufsranm  bekannt  zu  machen  sei,  Erk.  K.  G.
5.  Febr.  1894  (E.  K.  XV.  236)

allen  Markthändlern  die  Benutzung  einer  städtischen  Waage  zur  Pflicht  machen  oder
den  Spediteuren  anbefehlen,  sich  der  angestellten  Fruchtmesser  zu  bedienen,  Opp.G
Anm.  58  S.  797.

Sanitäts-Polizei.

Rechtsgültig  sind  P.  V.,  die  verbieten

das  öffentliche  Anpreisen  von  Geheimmitteln,  Erk.  K.  G.  12.  April  und  3.  Dez.
1888  (E.  K.  VIII.  196  und  IX.  226)

das  Aufblasen  von  Fleisch  und  das  Feilhalten  des  aufgeblasenen  Fleisches,  Erk.  K.  G.
5.  Jan.  1888  (E.  K.  VIII.  188).

Rechtsgültig  sind  P.  V.,  die  fordern

den  Anschluß  der  bewohnten  Grundstücke  an  die  Wasserleitung,  Erk.  O.  V.  G.
10.  Juli  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  610)

die  Abführung  von  Schmutzwasser  durch  Entwässerungsanlagen,  Erk.  K.  G.  23.  Mai
1887  (E.  K.  VII.  281)

daß  das  Tragen  von  Leichen  nur  in  Zinksärgen  erfolgt,  Erk.  K.  G.  20.  April  1893
(E.  K.  XIV.  262)

daß  es  zum  Halten  von  Schweinen  zwar  nicht  allgemein,  wohl  aber  bedingungsweise
in  gewissen  Stadtgegenden  der  polizeilichen  Erlaubniß  bedarf,  Erk.  K.  G.  22.  Mai
1890  (E.  K.  X.  165)

daß  die  Abtrittsanlagen  der  bewohnten  Grundstücke  nach  Tonnensystem  errichtet  werden,
Erk.  O.  V.  G.  1.  April  1896  (N.  u.  St.  A.  Nr.  127,  1896).

Rechtsgültig  ist  ferner  eine  P.  V.
über  die  Entleerung  der  Abtrittsgruben  und  Abfuhr  ihres  Inhaltes,  Erk.  K.  G.
17.  März  1892  (E.  K.  XIII.  277)  doch  darf  sie  keine  Bestimmung  treffen  über  das
Eigenthum  an  dem  Inhalt  der  Grube,  Erk.  K.  G.  14.  März  1895  (Bochmann,
Mitth.  II.  278)  noch  auch  vorschreiben,  daß  die  Abfuhr  ausschließlich  durch  eine  zu
diesem  Zeʒee  eingerichtete  städtische  Anstalt  besorgt  werde,  Res.  16.  Jan.  1894  (M.
Bl.  S.

Nicht  rechtsbeständig  ist  eine  P.  V.

die  einer  geschlossenen  Gesellschaft,  die  selbst  eingekaufte  geistige  Getränke  an  die  Mitglieder
  zum  Verzehren  auf  der  Stelle  im  Gesellschaftslokale  verkauft,  die  Benutzung
der  Gesellschaftsräume  untersagt,  da  sie  nach  der  Gesammtzahl  der  Mitglieder  bemessen,
den  sanitätspolizeilichen  Anforderungen  nicht  genügen,  Erk.  O.  V.  G.  26.  Juni  1894
(E.  O.  V.  XXVI.  406),  19.  Dez.  1895  (R.  u.  St.  A.  Nr.  55,  1896).

Bau-Polizei.

Rechtsgültig  sind  P.  V.,  die  verbieten

die  Anlage  von  Ofenverschluß-Vorrichtungen,  Klappen  rc.,  Erk.  K.  G.  10.  Nov.  1881
(E.  K.  III.  340),  Erk.  O.  V.  G.  5.  Dez.  1881  (E.  O.  V.  VIII.  327)
        <pb n="427" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.  43

das  Ableiten  des  Dachwassers  von  den  Häusern  auf  die  anstoßenden  Straßen,  Erk.
O.  Trib.  7.  April  1870  (Opp.  Anm.  50  S.  790).

Rechtsgültig  sind  P.  V.,  die

die  landhausmäßige  Bebauung  gewisser  Grundstücke  vorschreiben,  Erk.  O.  V.  G.
13.  Jan.  1894  und  28.  Sept.  1895  (P.  V.  Bl.  XV.  275  und  XVII.  124).

Nicht  rechtsgültig  ist  die  P.  V.
durch  die  der  Polizei-Präsident  von  Berlin  angeordnet  hatte,  daß  auf  dem  Kreuzberge
Gebäude  nur  in  solcher  Höhe  errichtet  werden  dürfen,  daß  dadurch  die  Aussicht  von
dem  Fuße  des  Denkmals  auf  die  Stadt  und  deren  Umgebung  nicht  behindert  und
die  Ansicht  des  Denkmals  nicht  beeinträchtigt  werde,  Erk.  O.  V.  G.  14.  Juni  1882
(E.  O.  V.  IX.  353).

Straßen=  und  Verkehrs-Polizei.

Rechtsgültig  sind  P.  B.,  die  verbieten

das  Aufstellen  unbespannter  Wagen  auf  öffentlichen  Straßen  ohne  polizeiliche  Genehmigung,
  Erk.  K.  G.  25.  Mai  1891  (E.  K.  Xl.  267)

das  Befahren  gewisser  öffentlicher  Wege  mit  einer  bestimmten  Art  von  Fuhrwerk,  Erk.
24.  März  1852  (Rh.  A.  B.  47  II.  97)

das  Treiben  von  Schweinen  auf  öffentlichen  Wegen  über  die  Grenzen  des  Gemeindebezirks
  binaus,  Erk.  K.  G.  25.  Mai  1893  (E.  K.  XIV.  271).

Rechtsgültig  sind  P.  V.,  die  bestimmen

was  im  allgemeinen  Verkehrsinteresse  bezüglich  der  Anlegung  und  Unterhaltung  der
Bürgersteige  zu  geschehen  hat,  Erk.  O.  V.  G.  11.  Dez.  1891  (P.  V.  Bl.  XIII.  293)

daß  den  Eigenthümern  von  Grundstücken  die  Reinigung  der  ihrem  Gebraucherechte
unterliegenden  Straße  oder  eines  Theiles  davon,  oder  der  Rinnsteine  obliegt,  Erk.
K.  G.  20.  Mai  1886  u.  19.  Nov.  1891  (E.  K.  VI.  282  und  XII.  176)

daß  vor  Errichtung  oder  Ausbesserung  von  Zäunen  an  Gemeindewegen  die  Richtungslinie
  durch  die  Polizei  festzusetzen  ist,  Erk  K.  G.  16.  April  1888  (E.  K.  VIII.  201)

daß  den  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den
öffentlichen  Straßen  ergehenden  Anordnungen  der  Aufsichtsbeamten  unbedingt  Folge
zu  leisten  ist,  Erk.  K.  G.  4.  Jan.  1892  (E.  K.  XII.  175).

Der  Rechtsbeständigkeit  entbehren  P.  V.

die  vorschreiben,  daß  jeder  einen  Pferdebahuwagen  besteigende  Passagier  sofort  das
tarismäßige  Fahrgeld  in  den  im  Wagen  befindlichen  Fahrgeldbehälter  einzuwerfen  hat,
Erk.  K.  G.  9.  Nov.  1885  (E.  K.  V.  295)

deren  Bestimmungen  die  Sicherung  des  Anspruchs  der  Bahn  auf  Entrichtung  des

Fahrpreises  zum  Gegenstand  haben,  Erk.  K.  G.  19.  Febr.  1894  (P.  V.  Bl.
XV.  289).

Schulwesen.

Die  Befugniß  der  Bezirksregierungen  innerhalb  der  ihnen  durch  die  allgemeinen
Landesgesetze  gezogenen  Grenzen  polizeiliche  Verordnungen  zur  näheren  Regelung  des
Schulbesuches  zu  erlassen,  ist  durch  das  Schulaufsichtsges.  11.  März  1872  nicht  aufgehoben,
  Erk.  K.  G.  19.  März  1885  (E.  K.  V.  397).

Nicht  rechtsgültig  sind  P.  V.

die  die  Schulpflicht  der  Kinder  allgemein  über  das  14.  Lebensjahr  ausdehnen,  Erk.
K.  G.  23.  März  1885  (E.  K.  V.  377)

über  Regelung  der  Schulpflicht  und  Bestrafung  der  Schulversäumnisse,  sofern  sie  von
den  Ortspolizeibehörden  erlassen  sind,  Erk.  K.  G.  7.  Jan.  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.
118),  Res.  11.  Juli  1895  (P.  V.  Bl.  XVII.  101).
        <pb n="428" />
        414  Abschnitt  VI.  Kompetenz  der  Polizeibehörden.

Ueber  die  in  den  Kreisordnungs-Provinzen  dem  Regierungs-Präsidenten,
dem  Landrath,  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher
zustehende  Befugniß,  die  von  ihnen  in  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  getroffenen,
  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse  gerechtfertigten  Anordnungen  durch
Zwangsmittel  durchzusetzen  vergl.  §§.  132  ff.  des  L.  V.  G.  1.  Aug.  1883,  abgedruckt
  im  Bd.  II.  Vergl.  auch  8.  20  des  Polizei-Verwaltungs-Ges.  unten
S.  422.

Die  Landespolizeibehörde  führt  die  Aussicht  über  die  Verwaltung  der
Ortspolizei  und  kann,  kraft  dieser  Aufsicht,  zwar  nicht  willkürlich  Gegenstände
der  Ortspolizei  durch  landespolizeiliche  Verfügungen  regeln,  wohl  aber  in
dringenden  Fällen,  in  welchen  die  Weisung  an  die  nachgeordnete  Behörde
zum  Einschreiten  keine  Gewähr  des  rechtzeitigen  Erfolges  darbietet,  unmittelbar
  an  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  verfügen.  Die  Entscheidung
über  die  Aufrechthaltung  oder  Aufhebung  von  polizeilichen  Verfügungen  ist
nicht  davon  abhängig,  ob  sie  bei  ihrem  Erlasse  von  einer  ausreichenden  Begründung
  begleitet  gewesen  sind,  sondern  davon,  ob  ihnen  objektiv  die  erforderlichen
  thatsächlichen  Grundlagen  fehlen  oder  nicht,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Juni
1883  (M.  Bl.  S.  214).  Vergl.  E.  O.  V.  XIV.  23,  XXVI.  75.

 

 

Ein  unmittelbares  Eingreifen  der  Aufsichtsinstanz  rechtfertigt  sich  zwar  überall
da,  wo  ohne  dieses  die  Zwecke  der  durch  das  Gesetz  geordneten  Aufssicht  nicht  erfüllt
werden  können,  also  auch  da,  wo  wegen  besonderer  Dringlichkeit  der  im  öffentlichen
Interesse  zu  erreichende  Erfolg  nicht  auf  dem  regelmäßigen  Wege  durch  Ertheilung
von  Anweisungen  an  die  untere  Instanz,  sondern  mit  Sicherheit  nur  von  dem  sofortigen
unmittelbaren  Einschreiten  der  Aufsichtsinstanz  erwartet  werden  kann.  Ohne  diese
Voraussetzung  erscheint  aber  ein  Eingreifen  der  höheren  Instanz  in  die  gesetzlich  geordnete
  Zuständigkeit  der  unteren  Behörde,  die  die  ihr  übertragenen  Befugnisse  selbstständig
  und  unter  eigener  Verantwortung  zu  üben  hat,  nach  der  gesetzlichen  Behörden-=Organisation
  und  nach  dem  Aufbau  der  gegen  polizeiliche  Verfügungen  zugelassenen
Rechtsmittel  als  unstatthaft,  E.  O.  V.  XXIV.  347  f.

 

Die  in  den  Beschwerdeinstanzen  über  polizeiliche  Verfügungen  entscheidenden  Behörden
  bilden  mit  der  untergeordneten  Polizeibehörde  die  an  sich  einheitliche  staatliche
Polizeiverwaltung,  so  daß  die  Aufhebung  einer  polizeilichen  Verfügung  in  der
Beschwerdeinstanz  rechtlich  dieselbe  Wirkung  hat,  wie  die  Zurücknahme  der  Verfügung
seitens  der  untern  Polizeibehörde  selbst,  Erk.  O.  V.  G.  14.  Nov.  1894  (Zeitsch.  f.  Pol.  u.
Verw.  B.  III.  85).

 

Der  Prüfung  polizeilicher  Anordnungen  in  der  zweiten  Beschwerdeinstanz  sind  in
dem  Gesetz  keine  Schranken  gezogen,  insbesondere  ist  ihm  die  Ausschließung  von  Einwendungen
  fremd,  deren  Anführung  bei  Erhebung  der  ersten  Beschwerde  unterlassen
ist.  Die  Prüfung  ist  eine  allgemeine  von  allen  Gesichtspunkten  aus.  Schon  im
Hinblick  auf  die  begriffliche  Einheit  der  staatlichen  Polizeiverwaltung  durch  alle  Instanzen
  ist  eine  derartige  Prüfung  geboten,  da  die  Aufsichtsbehörde  durch  die  Bestätigung
einer  polizeilichen  Verfügung  an  die  Stelle  der  Polizeibehörde,  von  der  letztere  ausgegangen
  ist,  tritt.  Ihr  Bescheid  würde  mithin,  wenn  bei  ihm  die  Vernachlässigung
wesentlicher  Förmlichkeiten  übersehen  wird,  ebenso  hinfällig  wie  die  polizeiliche  Verfügung
  sein,  Erk.  O.  V.  G.  16.  März  1891  (Bochmann,  Rechtsgr.  S.  294).

 

Die  Polizei-Dirigenten  haben  den  von  ihren  Untergebenen  durch  zu  häufige
Denunziationen  etwa  bewiesenen  übergroßen  Diensteifer,  wo  solcher  sich  zeigen  sollte,
durch  geeignete  Einwirkung,  unter  Hinweisung  auf  die  zu  scharf  von  ihnen  behandelten
Spezialfälle,  angemessen  zu  regeln  und  ihnen,  wo  es  die  Umstände  gestatten,  zuvörderst
das  Einschreiten  im  Wege  der  Verwarnung  zu  empfehlen,  Ref.  28.  Juli  1859  und
26.  März  1860  (an  den  Oberpräsidenten  der  Rheinprovinz  erlassen  unter  Zustimmung
des  Justizministers).  (Vergl.  jedoch  §.  346  Str.  G.  B.)
        <pb n="429" />
        Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.  45

Gesetz  über  die  polizei-Verwaltung.
Vom  11.  März  1850  (G.  S.  S.  265)0.

§.  1.  Die  örtliche  Polizeiverwaltung  wird  von  den  nach  den  Vorschriften
der  Gesetze  dazu  bestimmten  Beamten?)  im  Namen  des  Königs  geführt  —
vorbehaltlich  der  im  §.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgesehenen  Ausnahme.

Die  Orts-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  ihnen  von  der  vorgesetzten
Staatsbehördes)  in  Polizei-Angelegenheiten  ertheilten  Anweisungen  zur  Ausführung
  zu  bringen.

Jeder,  der  sich  in  ihrem  Verwaltungsbezirke  aufhält  oder  daselbst  ansässig
ist,  muß  ihren  polizeilichen  Anordnungen  Folge  leisten.

.  2.  In  Gemeinden,  wo  sich  eine  Bezirksregierung,  ein  Land-,  [Stadtoder
  Kreislgericht  befindet,  sowie  in  Festungen  und  in  Gemeinden  von  mehr
als  10  000  Einwohnern,  kann  die  örtliche  Polizei-Verwaltung  durch  Beschluß
des  Ministers  des  Innern  besonderen  Staatsbeamten  übertragen  werden.  Auch
in  anderen  Gemeinden  kann  aus  dringenden  Gründen  dieselbe  Einrichtung  zeitweise
  eingeführt  werden.

§.  3.  Die  Kosten  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  sind,  mit  Ausnahme
der  Gehälter  der  von  der  Staatsregierung  im  Falle  der  Anwendung  des  §.  2
angestellten  besonderen  Beamten  von  den  Gemeinden?  zu  bestreiten  5).

 

1)  Ueber  das  Verhältniß  des  Ges.  zum  §.  10  II.  17  A.  L.  R.,  vergl.  Erk.  O.
V.  G.  13.  Jan.  1894  (P.  V.  Bl.  XV.  276).  Anderer  Meinung  Rosin,  f.  oben
S.  399  Anm.  3.

Einf.  in  das  Jahdegebiet  Vd.  24.  Jan.  1859  (G.  S.  S.  72).  Wegen  der
Erwerbungen  von  1866  f.  Vd.  20.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1529)  weiter  unten,  wegen
Lauenburg,  Ges.  7.  Jan.  1870.

2)  Ihnen  steht  die  Unterschrift  Königliche  Polizeiverwaltung  nicht  zu.  Diese
Bezeichnung  gebührt  vielmehr  nur  den  eigentlichen  Königlichen  Polizeiverwaltungen,
d.  h.  denjenigen,  welche  durch  besondere,  vom  Staate  angestellte  Beamte  geleitet  und
gehandhabt  werden,  Res.  28.  Jan.  1853  (M.  Bl.  S.  46).

Ueber  die  Handhabung  der  Bahnpolizei  s.  §§  63  ff.  der  Eisenbahn-Betriebsordnung
5.  Juli  1892  (R.  G.  Bl.  S.  691).

2)  Ueber  die  Verpflichtung  der  Polizeibeamten,  als  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  zu  fungiren  vergl.  §.  153  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.  1877.

4)  Jetzt  trägt  der  Staat  in  Stadtgemeinden  mit  Königl.  Polizeiverwaltung  alle
durch  die  Verwaltung  entstehenden  Kosten.  Vergl.  Ges.  20.  April  1892  (G.  S.
S.  87),  unten  S.  424.

5)  Wenn  die  Polizeibebörde  in  Vernachlässigung  ihrer  Pflicht  die  Untersuchung
der  Geisteskranken  auf  Gemeiugefährlichkeit  unterläßt  und  die  Regierung  durch
ihre  Organe  eine  Untersuchung  veranlaßt,  so  fallen  die  Kosten  der  Ortspolizeibehörde
zur  Last,  Res.  8.  Juli  1867  (M.  Bl.  S.  253).  Ueber  die  Verpflichtung  zur  Tragung
der  Kosten  für  die  Untersuchung  geisteskranker  Personen  kann  stets  nur  nach  den
**:  des  gegebenen  Falles  entschieden  werden,  Res.  3.  Sept.  1872  (M.  Bl.

222).

Wegen  der  Kosten  der  Konstatirung  ansteckender  Krankheiten  vergl.  8.  10
Reg.  8.  Aug.  1835.

Die  Kosten  für  Beschaffung  der  Arbeitsbücher  gehören  zu  den  sächlichen  Kosten
der  Polizeiverwaltung,  Res.  25.  Febr.  1879  (M.  Bl.  S.  97).

Die  Kosten  nothwendiger  Ermittlungen  und  Untersuchungen  insbesondere  auch
technischer  Vorarbeiten  behufs  Gewinnung  von  Unterlagen  für  die  Entschließung  der
Polizeibehörde  darüber,  in  welchem  Sinne  und  an  wen  feuerpolizeiliche  Anforderungen
zur  Beseitigung  des  in  einer  Gemeinde  herrschenden  Wassermangels  zu  stellen  sind,
kennzeichnen  sich  nicht  als  von  der  Gemeinde  zu  übernehmende  Ausgaben  für  die
Herstellung  eines  polizeimäßigen  Zustandes,  sondern  gehören  zu  den  Kosten  des  unmittelbaren
  Dienstbetriebes  der  Polizeibehörde  und  fallen  demjenigen  zur  Last,  der  die
sächlichen  Amtsunkosten  zu  tragen  hat  (Provinz  Hannover),  E.  O.  V.  XXVIII.  107.
Die  zur  Bewachung,  Verpflegung  2c.  2c.  polizeilich  Verhafecter  bis  zur  Einleitung
ihres  Transportes  entstehenden  Kosten  sind  nicht  als  vom  Staate  zu  übernehmende
        <pb n="430" />
        416  Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.

§.  4.  Ueber  die  Einrichtungen,  welche  die  örtliche  Polizei-Verwaltung
erfordert,  kann  der  Regierungspräsident  besondere  Vorschriften  erlassen.  Die
für  den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  zu  Cöln  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  wegen  Anstellung  von  Polizei-Kommissarien  werden  hierdurch  nicht
berührt.  Ebeufo  bleiben  vorläufig  die  Distrikts-Kommissarien  in  der  Provinz
Posen  in  Wirksamkeit.

Die  Ernennung  aller  Polizeibeamten,  deren  Anstellung  den  Gemeindebehörden
  zusteht,  bedarf  der  Bestäti  ung  der  Staatsregierung  #.

§.  5.  Die  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten  Behörden?)
sind  befugt,  nach  Berathung?)  mit  dem  Gemeinde-Vorstande,  ortspolizeiliche,

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  415.

Transportkosten,  sondern  (in  Gemäßheit  des  §.  3  oben)  als  Ortspolizei-Verwaltungskosten
  anzusehen,  Res.  (an  eine  Rheinische  Regierung)  21.  Okt.  1872  (M.  Bl.  S.  299).

Von  dem  Einzelnen  darf  nur  verlangt  werden,  daß  er  sein  Eigenthum  in  polizeimäßigem
  Zustande  erhalte,  die  Kosten  allgemeiner,  über  das  Gebiet  der  privaten
Verpflichtung  hinausgehender  Anstalten  können  den  einzelnen  Betheiligten  nicht  auferlegt
  werden,  sondern  fallen  der  betreffenden  Kommune  zur  Last,  Res.  31.  Mai  1861
(M.  Bl.  S.  133).

Bei  polizeilichen  Vernehmungen  sind  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige
  ebenso,  wie  bei  gerichtlichen  Vernehmungen  zu  zahlen.  Die  Erstattung
fällt  demjenigen  zur  Last,  in  dessen  Interesse  die  Vernehmung  erfolgt,  event.  der
Polizeigerichtsbarkeit,  resp  dem  Fonds  zu  allgemeinen  polizeilichen  Zwecken.  Ueber
die  Höhe  der  Gebühren  entscheidet  das  Ermessen  der  Behörde,  doch  dürfen  die  Säte
der  Vd.  29.  März  1844  nicht  überschritten  werden,  Res.  15.  Okt.  1865  (M.  Bl.
S.  282).  An  die  Stelle  der  Vd.  von  1844  ist  die  unten  unmittelbar  hinter  dem
Polizeikostengesetz  stehende  S.  426  abgedruckte  Gebührenordnung  für  Zeugen  und
Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  getreten.

1)  Also  jetzt  (§.  7  des  Zust.  Ges.)  des  Regierungs-Präsidenten  in  den  Städten,
auch  wenn  sie  mehr  als  10  000  Einwohner  haben,  Res.  6.  Jan.  1888  (M.  Bl.  S.  44).

2)  Wegen  des  Polizeiverordnungerechtes  vergl.  8§.  136  ff.  des  L.  V.  G.
30.  Juli  1883,  abgedruckt  in  Bd.  II,  auf  welche  hier  ausdrücklich  verwiesen  wird.
Nur  mit  den  dadurch  bedingten  Abänderungen  sind  die  88.  5  ff.  noch  gültig.

Die  Ertheilung  von  Auweisungen  zum  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften  au  die
mit  der  Polizeiverwaltung  betrauten  Behörden  ist  Sache  der  vorgesetzten  Aussichtsbehörden,
  Erk.  O.  V.  G.  30.  Juni  1877.

Die  vorgesetzten  Behörden  sind  auf  Grund  des  Aufsichtsrechtes  befugt,  von  den
nachgeordneten  Ortepolizeibehörden  die  Vorlegung  der  Entwürfe  der  zu  erlassenden
Polizei-Verordnungen  zu  verlangen,  Res.  16.  Okt.  1887  (M.  Bl.  S.  270).

2)  In  den  Städten  ist  die  Zustimmung  des  Gemeinde-Vorstandes  erforderlich,
mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn  die  betreffende  Polizei-Verordnung  zum  Gebiete  der
Sicherheitspolizei  gehört,  §.  143  L.  V.  G.  Auf  dem  Lande  ist  in  allen  Fällen  die
Zustimmung  der  Amtsausschüsse  ersorderlich,  die  vom  Kreisausschusse  ergänzt  werden
kann,  Kr.  O.  §.  62.

Vor  Erlaß  von  Anordnungen  auf  Grund  des  88.  37  u.  76  R.  G.  O.  sollen
die  Orts-Polizei-Behörden  mit  den  betheiligten  Kreisen  oder  ihren  Vertretern  ins
Benehmen  treten  und  sie  über  den  Inhalt  der  zu  treffenden  Maßnahmen  (Regelung
und  Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Transportmittel
aller  Art  und  Taxen  für  ihre  Benutzung)  gutachtlich  hören,  Res.  18.  Juli  1894
(M.  Bl.  S.  121).

Alle  diejenigen  Polizeivorschriften,  welche  auch  für  die  Mitglieder  der  Garnison
und  deren  Angehörige  verbindlich  sein  sollen,  müssen  dem  Militärbefehlshaber  der
Garnison  mitgetheilt  werden,  Res.  24.  Dez.  1841  (M.  Bl.  S.  330).

In  Gemeinden,  wo  Militär-Kommandanturen  existiren,  sind:

1.  allgemeine  ortspolizeiliche  Verordnungen,  welche  als  solche  auch  auf  das  Militär

Bezug  haben,  vor  ihrer  Bekanntmachung  der  Kommandantur  mitzutheilen,  daegen


2.  ersspelizeiliche  Anordnungen,  bei  denen  das  Militär  besonders  konkurrirt,  wie

z.  B.  in  Beziehung  auf  die  Festungswerke,  wegen  des  Betretens  der  Schieß-
        <pb n="431" />
        Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.  47

für  den  Umfang  der  Gemeinde  )  gültige  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen
die  Ftbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage:)  von  9  Mark  anzudrohen.


Die  Strafandrohung  kann  bis  zu  dem  Betrage  von  30  Mark  gehen,  wenn
der  Regierungspräsident  3)  seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  416.

stände  der  Garnison  2c.  nur  unter  Zuziehung  und  Mitzeichnung  der  Kommandantur
  zu  erlassen,  Res.  21.  Aug.  1852  (M.  Bl.  S.  218).

Laut  K.  O.  14.  Jan.  1816  haben  die  Kommandanuten  in  den  Festungen,
wenn  sie  zu  öffentlichen  polizeilichen  Bekanntmachungen  Veranlassungen  erhalten,
darüber  vorher  mit  der  Ortspolizeibehörde  die  nöthige  Verabredung  zu  treffen,  Res.
2.  Okt.  1840  (M.  Bl.  S.  361).

Ueber  die  Mittheilungen,  welche  sich  die  Polizeibehörde  einerseits  und  die  Kommandanten
  resp.  die  Kommandeurs  an  Garnisonorten  über  alle  stattgehabten  erheblichen
Vorfälle  und  bevorstehenden  Ereignisse  der  beiderseitigen  Ressorts  gegenseitig  (durch
Tagezeteel)  zu  machen  haben,  vergl.  auch  K.  O.  29.  Okt.  und  Res.  23.  Nov.  1819.

41)  Aus  dem  Polizeiverordnungsrechte  für  den  ganzen  Umfang  der  Gemeinde  folgt
zugleich  die  Berechtigung  der  Ortspolizeibehörde  zum  Erlasse  gültiger  Vorschriften
lediglich  für  räumlich  ausgesonderte,  bestimmte  Theile  des  Gemeindebezirks,  Erk.
21.  Okt.  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  302).

2)  Die  Ortspolizeibehörden  und  Regierungen  dürfen  die  in  §§.  5  und  11  festgestellten
  Maximalsätze  nicht  überschreiten.  Es  steht  ihnen  aber  frei,  das  Minimum
  der  Strafe  über  10  Sgr.  (5.  335  des  Str.  G.  B.)  zu  normiren;  dies  darf
jedoch  nicht  geschehen,  wenn  es  sich  um  eine  Uebertretung  handelt,  die  im  Str.  G.
B.  vorgesehen  ist,  Erk.  20.  Nov.  1856  und  11.  Juni  1863  (M.  Bl.  S.  218).
Vergl.  E.  K.  VII.  243.

Die  Vorschrift  in  §.  5,  daß  den  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten
Behörden  die  Androhung  von  Geldstrafen  gegen  die  Nichtbefolgung  der  von  ihnen
erlassenen  ortspolizeilichen  Vorschriften  nur  bis  zum  Betrage  von  3  Thalern  gestattet
ist,  bezieht  sich  nur  auf  die  Fälle,  in  denen  die  gedachten  Behörden  selbständig  eine
Strafandrohung  treffen,  nicht  aber  auf  diejenigen  Fälle,  in  denen  die  Strafandrohung
lediglich  durch  Verweisung  auf  die  bezügliche  Strafvorschrift  des  Strafgesetzbuches  erfolgt,
  Erk.  21.  Febr.  1884  (E.  K.  IV.  318).

Die  Polizeibehörden  sind  bei  dem  Erlaß  von  Strafandrohungen  nur  insoweit
beschränkt,  als  sie  die  gesetzliche  Maximalgrenze  nicht  überschreiten  dürfen,  und  als
sie,  im  Fall  die  durch  Polizeiverordnung  betroffenen  Uebertretungen  schon  im  Strafgesetzbuch
  oder  in  Verordnungen  einer  höheren  Instanz  mit  einer  bestimmten  Minimalstrafe
  bedroht  sind,  hiervon  nicht  abweichen  dürfen;  im  Uebrigen  hat  die  verordnende
Polizeibehörde  aber  bei  Festsetzung  der  Minimalstrafe  für  Uebertretungen  freie  Hand
und  eine  Polizeiverordnung,  in  welcher  für  die  darin  vorgesehene  Uebertretung  eine
höhere  Minimalstrafe,  als  die  von  einer  Mark  angedroht  wird,  ist  deshalb  nicht  ungültig,
  Erk.  7.  Nov.  1887  (E.  O.  V.  VII.  243).

Durch  Polizeiverordnungen  kann  die  für  ihre  Uebertretung  bereits  im  Strafgeseheach,
  hbestimmte  Mindeststrafe  nicht  erhöht  werden,  Erk.  30.  Sept.  1886  (E.  O.  V.

.  202).

Uebersteigt  die  Strafandrohung  in  einer  vor  Verlündigung  des  Gesetzes  vom
11.  März  1850  erlassenen  Polizeiverordnung  das  in  §§.  3  und  11  bestimmte  Snafmaß,  so
ist  sie  nicht  als  unwirksam,  sondern  als  herabgesetzt  auf  dieses  Maß  zu  erachten,  Erk.
O.  Trib.  18.  Jan.  1871  (J.  M.  Bl.  S.  114)  und  7.  Nov.  1887  (E.  K.  VII.  243).
Vergl.  Opp.  Anm.  73  S.  799.

Wenn  in  älteren  Polizeiverordnungen  keine  bestimmte  Strafe  angedroht
  ist,  so  sindet  im  Bereich  des  Landrechtes  nach  §.  35  II.  20  Gefängniß  bis  zu
6  Wochen  oder  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  statt,  im  Bezirk  des  App.-Gerichts  Köln
laut  §.  33  des  Rhein.  Ressortreglements  vom  20.  Juli  1818  eine  Geldstrafe  von
1  —.5  Thalern,  im  Bezirk  des  gemeinen  Rechts  entscheidet  die  Praxis.  Vergl.  Opp.
Anm.  69  S.  798.

2)  L.  V.  G.  §S.  144  Abs.  1.
Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  27
        <pb n="432" />
        418  Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.

Die  Regierungspräsidenten  1)  haben  über  die  Art  der  Verkündigung?)  der

1)  L.  V.  G.  8.  144  Abs.  2.

2)  Laut  K.  O.  8.  Febr.  1840  (G.  S.  S.  32)  hatten  die  Regierungen  die  Art
der  Publikation  kreis-  und  lokalpolizeilicher  Verordnungen  mit  verbindlicher  Kraft  zu
bestimmen.  Vergl.  Res.  10.  Juni  1850  (M.  Bl.  S.  176).  Noch  früher  richtete  sich
die  Verkündigung  lokalpolizeilicher  Verordnungen  nach  dem  Herkommen;  die  Verordnungen
  der  Regierungen  mußten  durch  das  Amtsblatt  publizirt  werden,  Opp.
Anm.  74  und  75  zu  §  360  des  Str.  G.  B.  S.  799.

Aeltere  Polizei-Verordnungen  find  in  Kraft  verblieben,  sofern  sie  nicht
Materien  betreffen,  auf  welche  das  Strafgesetzbuch  sich  bezieht  (Art.  II  Einf.  Ges.
14.  April  1851).

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  der  vor  Emanation  des  Polizeiges.  11.  März
1850  erlassenen  Polizeiverordnungen  vergl.:

A.  L.  R.  II.  17  §.  10  ff.;  Vd.  26.  Dez.  1808  §.  45;  Reg.  Instr.  23.  Okt.
1817  §.  11  und  St.  M.  B.  7.  Jan.  1845  (M.  Bl.  S.  40),  letzterer  lautend
wie  folgt:

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  im  §.  45  Vd.  26.  Dez.  1808,  wegen  verbesserter  Einrichtung
  der  Provinzialbehörden  verordnet  ist:

Auf  die  von  den  Regierungen  mit  höherer  Genehmigung  in  Polizeiangelegenheiten
  erlassenen  Publikanda  sind  die  Landes-Justiz-Kollegien  bei  ihren
Entscheidungen  insofern  Rücksicht  zu  nehmen  verbunden,  als  darin  keine  härtere
Strafe,  als  in  den  Gesetzen  festgesetzt  ist,

und  daß  nach  §.  40  daselbst
die  Regierungen  zu  solchen  Polizeiverfügungen,  durch  welche  etwas  im  Allgemeinen
  festgesetzt  wird,  die  Genehmigung  der  höheren  Polizeibehörde
  einzuholen  haben,

sowie  endlich  mit  Bezug  auf  den  §.  11  der  Reg.  Instr.  23.  Okt.  1817,  woselbst

bestimmt  ist:
allgemeine  Verbote  und  Strafbestimmungen  dürfen  sämmtliche  Regierungen
nicht  ohne  höhere  Genehmigung  erlassen,  es  sei  denn,  daß  das  Gebot
an  sich  schon  durch  das  Gesetz  feststeht,  in  letzterem  aber  die  Strafe  nicht  ausdrücklich
  bestimmt  ist.  In  diesem  Falle  können  sie  innerhalb  der  Grenzen  des
A.  L.  R.  II.  Tit.  20  §§.  33,  35  und  240  die  Strafe  bestimmen  und  bekannt
  machen,

hat  das  Kgl.  Staatsministerium  in  seiner  Sitzung  vom

zweifelhaft  anerkannt:
daß  die  Ausübung  des  im  §.  6  Tit.  13  Th.  II.  des  A.  L.  R.  gedachten
Mojestätsrechtes,  allgemeine  Polizeiverordnungen  zu  erlassen,  verfassungsmäßig
den  Verwaltungsministerien  insoweit  zuständig  sei,  als  dieselben  für  ermächtigt
gehalten  werden  müssen,  polizeiliche  Anordnungen  und  Strafbestimmungen
innerhalb  der  Grenzen  der  polizeilichen  Strafgewalt  zu  erlassen  und  deren  Erlaß
von  Seiten  der  Regierungen  zu  genehmigen.  «

Ortspolizeiliche  Verordnungen,  welche  vor  Einführung  der  St.  O.  30.  Mai
1853  für  die  kleineren  Städte  der  Provinz  Posen,  in  denen  die  revidirte  Städteordnung
  nicht  eingeführt  war,  von  den  betreffenden  Bürgermeistern  unter  der  Unterschrift
  „Der  Magistrat“  erlassen  worden,  sind,  wenn  dieselben  im  Uebrigen  den
gesetzlichen  Bestimmungen  entsprechen  und  vorschriftsmäßig  publizirt  sind,  rechtsverbindlich,
  Erk.  21.  Febr.  1884  (E.  K.  IV.  318).

Speziell  für  die  Rheinprovinz:

1.  Res.  13.  April  1842  (M.  Bl.  S.  209):  Der  Art.  46  Tit.  1  Ges.  22.  Juli
1791  giebt  hauptsächlich  den  Munizipalverwaltungen,  an  deren  Stelle  nach  Art.  13
Ges.  28.  pluviose  VIII  die  Bürgermeister,  und  den  Departemental-Verwaltungen,
au  deren  Stelle  nach  Art.  2  1.  c.  die  Präfekten  und  später  die  Regierungen  getreten
sind,  das  Recht  über  Gegenstände,  welche  der  Obsorge  der  Polizei  anvertraut  worden,
Polizeistraf-Reglements  zu  erlassen,  eine  Befugniß,  die  den  Unterpräfekten  und  mithin
auch  den  Landräthen,  die  deren  Stelle  jetzt  einnehmen,  nicht  verliehen  worden  ist.

Diese  Befugniß  ist  allerdings  an  die  sich  ohnehin  von  selbst  verstehende,  in  dem
Staatsraths-  Gutachten  8.  Febr.  1812  aber  noch  besonders  ausgesprochene  Einschränkung
  geknüpft:

 

7

.Januar  d.  J.  als  un-
        <pb n="433" />
        Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.  419

ortspolizeilichen  Vorschriften,  sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung
die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

§.  6.  Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  gehören:

a)  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthums;

bv)  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
Straßen,  Wegen  und  Plätzen,  Brücken,  Ufern  und  Gewässern?);

c)  der  Marktverkehr  und  das  öffentliche  Feilhalten  von  Nahrungsmitteln;

d)  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen?)  Zusammensein  einer
größeren  Anzahl  von  Personen;

e)  das  öffentliche  Interesse  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherbergung
von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffee-Wirthschaften  und  sonstige
Einrichtungen  zur  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken;

!)  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;  ç

6)  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bau-Ausführungen,  sowie  gegen  gemeinschädliche
  und  gemeingefährliche  Handlungen,  Unternehmungen  und
Ereignisse  überhaupt;

I  Schut  der  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,  Weinerge
  u.  s.  w.;

i)  alles  andere  :),  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer
Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  418.
daß  die  zu  treffenden  Anordnungen  nicht  Gegenstände  betreffen  dürfen,  die  der
ganzen  Materie  nach  durch  das  Gesetz  geordnet  und  so  der  Anordnung  der
Behörden  entzogen  sind.

Zu  den  in  Gemäßheit  des  Art.  46  erlassenen  Polizeiverordungen  gehört  nach
dem  Erk.  des  Kgl.  Rev.  H.  18.  Juni  1850  (Rh.  A.  B.  45  II.  67)  eine  von  dem
Bürgermeister  erlassene  Verordnung  über  eine  von  den  Bürgern  nach  bestimmter  Ordnung
  abzuhaltende  Nachtwache  —  desgl.  eine  Polizei-Strafordnung,  wonach  das
Ausleeren  der  Abtritte  und  das  Wegschaffen  der  Exkremente  ausschließlich  dem  Straßenirigungs-nternehmer
  übertragen  sein  soll,  Erk.  des  Kgl.  Rev.  H.  4.  Dez.  1849
(I.  c.  S.

2.  Ressort-Regl.  20.  Juli  1818,  §.  32:  Auf  die  von  den  Regierungen  mit
höherer  Genehmigung  in  Polizei=  und  Landesangelegenheiten  erlassenen  Publikanda
sind  die  Landes-Justiz-Kollegien  insofern  Rücksicht  zu  nehmen  verbunden,  als  darin
keine  härtere  Strafe  wie  in  den  Gesetzen  festgestellt  ist,  im  entgegengesetzten  Falle  ist
die  Strafe  nach  diesen  zu  bestimmen.

3.  Für  das  Großherzogthum  Berg:  Dekret  18.  Dez.  1808  Art.  28.

Vor  dem  Ges.  11.  März  1850  konnten  die  Ober-Präsidenten  im  Auftrage
oder  mit  Genehmigung  des  betr.  Ministeriums  für  den  ganzen  Umfang  der  Provinz
allgemeine  Strafverbote  und  Strafbestimmungen  in  verbindlicher  Weise  erlassen,  wie
es  sonst  den  Regierungen  nach  §.  11  der  Instr.  23.  Okt.  1817  zustand,  Erk.  16.  Juli
1857  (J.  M.  Bl.  S.  378).

Jetzt  richtet  sich  die  Kompetenz  der  Behörden  zum  Erlaß  von  Straf-Polizei-Verordnungen
  nach  dem  Ges.  11.  Mai  1850  und  nach  88§.  136  ff.  L.  V.  G.  30.  Juli
1883,  den  Oberbergämtern  steht  diese  Befugniß  zu  auf  Grund  des  §.  197  des  Bergges.
  24.  Juni  1865  (vergl.  unten  Abschnitt  Berg-Polizei)  —  für  die  früher  erlassenen
Polizei-Verordnungen  der  Oberbergämter  sind  §§.  8—-11  Ges.  10.  Juni  1861  maßgebend;
  den  Konsuln  gemäß  §.  4  Ges.  10.  Juli  1879  (R.  G.  Bl.  S.  197).

1)  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  über  Lagern  von  Flößholz  in  öffentlichen
  Gewässern  sind  daher  polizeiliche  und  es  ist  der  Rechtsweg  dagegen  nicht  zulässig.

:)  Die  kirchlichen  Zusammenkünfte  sind  hierbei  nicht  ausgenommen,  Erk.  O.  Trib.
10.  Okt.  1863  (M.  Bl.  S.  33)9.

3)  Das  O.  Trib.  hat  in  der  Untersuchungs-Sache  gegen  Groß  in  Koblenz  durch
Erk.  8.  April  1869  Nr.  460  die  Befugniß  der  Polizeibehörden  anerkannt,  Gemeindemitgliedern
  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  die  Verpflichtung  aufzulegen,  bei  ausbrechenden
  Feuersbrünsten,  ihre,  von  besonderen  technischen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten
  unabhängigen  Dienste  zu  gewähren,  vergl.  §.  360  Nr.  10  Str.  G.  B.

277
        <pb n="434" />
        420  Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.

§.  7.  Zu  Verordnungen  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen!)
Polizei  ist  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  erforderlich.  Die  Berathung
  erfolgt  unter  dem  Vorsitze  des  mit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung
beauftragten  Beamten.

§.  8.  Von  jeder  ortspolizeilichen  Verordnung  ist  sofort  eine  Abschrift  an
die  zunächst  vorgesetzte  Staatsbehörde  einzureichen.
§.  9.  [Der  Regierungspräsident?)  ist  befugt,  jede  ortspolizeiliche  Vorförte
  durch  einen  förmlichen  Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe  außer  Kraft
u  setzen.
Dem  Beschlusse  muß,  mit  Ausnahme  dringender  Fälle,  eine  Berathung  mit
dem  Bezirksrathe  vorhergehen.  Die  Erklärung  des  Letzteren  ist  entscheidend:
1.  wenn  eine  ortspolizeiliche  Vorschrift  außer  Kraft  gesetzt  werden  soll,  weil
sie  das  Gemeindewohl  verletzt;
2.  wenn  es  sich  darum  handelt,  eine  Verordnung  über  Gegenstände  der
landwirthschaftlichen  Polizei  wegen  ihrer  Unzweckmäßigkeit  aufzuheben.

§.  10.  Die  Bestimmungen  der  8  und  9  finden  auch  auf  die  Abänderung
oder  Aufhebung  ortspolizeilicher  Vorschriften  Anwendung.

§.  11.  Die  Regierungspräsidenten  sind  befugt?),  für  mehrere  Gemeinden
ihres  Verwaltungs-Bezirks  oder  für  den  ganzen  Umfang  desselben  gültige
Polizei-Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen
  bis  zu  dem  Betrage  von  dreissig  Mark  anzudrohen.

Der  Minister  des  Innern")  hat  über  die  Art  der  Verkündigung  solcher

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  419.

Die  Regierungen  können  verbieten,  daß  eine  außeramtliche  Zeitung  den  Titel
„Kreisblatt“  führe,  Beschl.  O.  Trib.  13.  Febr.  1863.

Res.  4.  Nov.  1887  (M.  Bl.  S.  246),  betr.  die  Aulegung  von  Spülabtritten
und  die  Abführung  von  Schmutzstoffen  auf  bewohnten  Grundstücken.

Vergl.  die  oben  S.  408  angeführten  Beispiele  polizeilicher  Kompetenz.

1)  Vergl.  Erk.  O.  Trib.  6.  Juni  1863  bei  Opp.  Anm.  31  S.  793  (der  §.  7
findet  Anwendung,  wenn  die  betr.  Verordnung  auch  nur  theilweise  auf  landwirthschaftlich
  polizeilichen  Rücksichten  beruht).

2)  Ueber  die  Befugniß  der  Regierungs-Präsidenten  und  der  Minister,  Polizeiverordnungen
  außer  Kraft  zu  setzen,  vergl.  §.  145  L.  V.  G.

Die  höhere  Polizeibehörde  kann  die  Befugniß  zur  Abänderung  einer  von  ihr  erlassenen
  Polizei-Verordnung  nicht  auf  die  nachgeordnete  Polizeibehörde  übertragen.
Eine  von  der  Regierung  erlassene  Verordnung  kann,  abgesehen  von  dem  Falle  ges  etzlicher
  Ermächtigung  der  Ortspolizeibehörde,  nur  von  dem  Regierungspräfidenten
unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  außer  Kraft  gesetzt  werden,  Erk.  O.  V.  (
12.  Dez.  1893  (E.  O.  V.  XXVI.  380).

*)  L.  V.  G.  §.  137;  die  Befugniß  der  Regierungen  zum  Erlasse  von  Polizeivorschriften
  ist  aufgehoben.

4)  Res.  6.  Juni  1850  (M.  Bl.  S.  176):  In  Gemäßheit  des  §.  11  des  Ges.
11.  März  1850  bestimme  ich  hierdurch,  daß  zur  Gültigkeit  einer  polizeilichen  Vorschrift,
  welche  von  einer  Bezirksregierung  auf  den  Grund  der  angeführten  Gesetzesstelle
erlassen  wird,  Folgendes  erforderlich  ist:

1.  Der  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  den  §.  11  des  besagten  Gesetzes  Bezug
nehmen  und  als  polizeiliche  Vorschrift,  Polizei-Verordnung  oder  Polizei-Reglement
  bezeichnet  sein.

2.  Die  Strafe  der  Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  ist  innerhalb  des  zulässigen
Betrages  von  10  Thalern  dergestalt  festzusetzen,  daß  entweder  eine  bestimmie
Summe  oder  ein  Minimum  und  Maximum  oder  auch  nur  das  letztere  angegeben
  wird.

3.  Die  Verkündigung  muß  durch  Aufnahme  des  ganzen  Erlasses  in  das  Amtsblatt
  bewirkt  werden.

Erlasse  der  Bezirksregierungen,  welche  Polizeivorschriften  enthalten,  müssen  nicht
bloß  auf  §.  11  des  Gesetzes  Bezug  nehmen,  sondern  sich  auch  noch  ausdrücklich  als
polizeiliche  Vorschrift,  Polizei-Verordnung  oder  Polizei-Reglement  bezeichnen;  sie  sind,
wenn  dies  nicht  geschehen,  rechtsungültig,  Erk.  15.  Sept.  1881  (M.  Bl.  1882  S.  72)
        <pb n="435" />
        Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.  421

Vorschriften,  sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben
  abhängt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

§.  12.  Die  Vorschriften  der  Regierungspräsidenten  (§.  11)  können  sich  auf
die  im  §.  6  dieses  Gesetzes  angeführten  und  alle  anderen  Gegenstände  beziehen,
deren  polizeiliche  Regelung  durch  die  Verhältnisse  der  Gemeinden  oder  des  Bezirks
  erfordert  wird.

F§.  13.  [Zum  Erlasse  solcher  Vorschriften  der  Bezirksregierungen,  welche

die  landwirthschaftliche  Polizei1)  betreffen,  ist  die  Zustimmung  des  Bezirksrathes)
  erforderlich.]  s

§.14.lDieBefugnißderBezirksregierungemfonstigeallgemeicherbote
  und  Strafbestimmungen  in  Ermangelung  eines  bereits  bestehenden  gesetzlichen
  Verbotes  mit  höherer  Genehmigung  zu  erlassen,  ist  aufgehoben.)

§.  15.  Es  dürfen  in  die  polizeilichen  Vorschriften  (§§.  5  und  11)  keine
Bestimmungen  aufgenommen  werden,  welche  mit  den  Gesetzen  oder  den  Verordnungen
  einer  höheren  Instanz  im  Widerspruche  stehen?).  Z

§.  16.  Der  Minister  des  Innern")  ist  befugt,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen,
  jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen  Beschluß  außer
Kraft  zu  setzen.  Z  ½m

Die  Genehmigung  des  Königs  ist  hierzu  erforderlich,  wenn  die  polizeiliche
Vorschrift  von  dem  Könige  oder  mit  dessen  Genehmigung  erlassen  war.

§.  17.  Die  Polizeirichter!)  Schöffengerichte  haben  über  alle  Zuwiderhandlungen
  gegen  polizeiliche  Vorschriften  (S§.  5  und  11)  zu  erkennen,  und
dabei  nicht  die  Nothwendikeit  oder  Zweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetzliche
Gültigkeits)  jener  Vorschriften  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  5,  11  und  15
dieses  Gesetzes  in  Erwägung  zu  ziehen.  «- 



 

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  420.

und  20.  März  1884  (E.  K.  IV.  329).  Dies  gilt  aber  nur  für  wirkliche  Polizei-Verordnungen,
  nicht  für  Verwaltungsvorschriften,  E.  K.  IX.  279.

Die  Nothwendigkeit  der  Beachtung  des  Erlasses  für  alle  bis  zum  Inkrafttreten
der  §§.  72  ff.  des  Organisationsges.  26.  Juli  1880,  bezw.  der  8§8§.  136  ff.  L.  V.  G.
wird  durch  Res.  9.  Jan.  1894  (M.  Bl.  S.  30)  von  Neuem  betont.

Jede  außerdem  erfolgende  anderweitige  Bekanntmachung,  zu  welcher  die  Behörden
sich  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  bewogen  finden  mögen,  ist  ohne  Einfluß  auf
die  gesetzliche  Wirkung  polizeilicher  Vorschriften  der  Bezirksregierungen,  Res.  6.  Juni
1850  (M.  Bl.  S.  170).

Der  Vorschrift  einer  Regierungs-Verordnung,  wonach  die  Verkündigung  einer
P.  V.  durch  Einrücken  in  eine  Zeitung  erfolgen  soll,  ist  nicht  genügt,  wenn  sie  als
Extrabeilage  der  Zeitung  beigegeben,  aber  weder  in  der  Zeitung  auf  die  Beilage,  noch
in  letzterer  auf  die  Nummer  der  Zeitung  Bezug  genommen  ist,  Erk.  K.  G.  19.  Okt.
1891  (E.  K.  XII.  172).

1)  Von  jeder  Polizei-Verordnung  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Polizei,
welche  eine  Regierung  erläßt,  ist  ein  gedrucktes  Exemplar  in  dem  betr.  Stück  des
Amtsblattes  dem  Kgl.  Min.  für  landw.  Angelegenheiten  einzureichen,  Res.  13.  Mai
1850  (M.  Bl.  S.  138).

2)  Ixt  ist  allgemein  die  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  nothwendig,  L.  V.
G.  §.  139.

3)  Wohl  aber  ist  die  ergänzende  Regelung  des  betreffenden  Gegenstandes  und
hierbei  selbst  eine  Ausdehnung  oder  Verschärfung  der  Verordnung  einer  höheren
«  nstststä  durch  eine  Orts-Polizei-Verordnung  zulässig.  Vergl.  die  Erk.  bei  Opp.  Anm.  44
S.

1)  Hinsichtlich  der  Strom-,  Schiffahrts=  und  Hafenpolizei-Vorschriften  der  Minister
  für  Handel  und  Gewerbe,  §.  145  Abs.  2  L.  V.  G.

6)  Nach  §.  17  haben  die  Polizeirichter  nicht  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit
  von  Polizei-Verordnungen  zu  prüfen,  sondern  nur  deren  gesetzliche
Gültig  keit.  Vergl.  Erk.  O.  Trib.  10.  Jan.  1878  (M.  Bl.  S.  54)  und  E  O.
V.  VIII.  292,  331,  IX.  353.  Die  dem  Strafrichter  zustehende  Rechtskontrolle  über
die  Gültigkeit  einer  Polizei-Verordnung  wirkt  niemals  über  den  Einzelfall  hinaus.
Sie  ist  weder  für  ihn  selbst  in  anderen  Einzelfällen,  noch  für  andere  Behörden  bindend,
Erk.  O.  V.  G.  7.  Sept.  1889  (Pr.  V.  Bl.  XI.  97).
        <pb n="436" />
        422  Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.

§.  18.  Für  den  Fall  des  Unvermögens  des  Angeschuldigten  ist  auf  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe  )  zu  erkennen.  [Das  höchste  Maß  derselben  ist
4  Tage  statt  3  Rthlr.  und  14  Tage  statt  10  Rthlr.]  Z

§.  19.  Die  bisher  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  bleiben  so  lange
in  Kraft,  bis  sie  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  aufgehoben  werden.

§.  20.  Die  den  Polizeibehörden  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehende
Exekutionsgewalt?)  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Jede  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  ihre  polizeilichen  Verfügungen  durch  Anwendung
  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  durchzusetzen).

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  421.

Die  Gerichte  sind  befugt,  rechtlich  zu  prüsen,  ob  der  Gegenstand  einer  Polizei-Verordnung
  zu  denjenigen  Gebieten  der  gesammten  Polizeiverwaltung  gehört,  für  welche
der  §F.  6  eine  ortspolizeiliche  Regelung  gestattet,  Erk.  O.  Trib.  26.  Juni  1878
(E.  B.  82  S.  361).  Vergl.  die  Erkenntnisse  bei  Opp.  Anm.  78  S.  800.

Der  Polizeirichter  darf  Polizei-Verordnungen  die  Anwendung  versagen,  weil  sie
mit  Gesetzen  oder  Verordnungen  einer  höheren  Instanz  im  Widerspruch  stehen  (F.  15),
nicht  aber,  weil  sie  einen  Eingriff  in  Privatrechte  enthalten,  Erk.  O.  Trib.  5.  Febr.
1863  (M.  Bl.  S.  122)  oder  weil  sie  die  Ausübung  eines  Privatrechtes  (z.  B.
des  Eigenthums)  beschränken.  Vergl.  Erk.  bei  Opp.  Anm.  59  S.  797.

Polizei-Verordnungen  müssen,  so  lange  sie  nicht  durch  die  vorgesetzte  Behörde
gemißbilligt  und  aufgehoben  sind,  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt  werden.  Gegen
den  sie  ausführenden  Beamten  ist  die  Erhebung  einer  gerichtlichen  Klage  unzulässig,
Erk.  Komp.  G.  H.  9.  April  1881  (M.  Bl.  S.  208).

Wenn  die  Tödtung  eines  der  Tollwuth  verdächtigen  Hundes  von  der  Polizeibehörde
zum  Schutz  der  öffentlichen  Sicherheit  angeordnet  und  die  Tödtung  demnächst  erfolgt
ist,  so  kann  gegen  den  betr.  Polizeibeamten  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  im
Rechtewegz  nicht  erhoben  werden,  Erk.  Komp.  G.  H.  11.  Sept.  1869  (J.  M.  Bl.

.  20

Der  Artikel  9  der  Verfassungs-Urkunde  schließt  nicht  den  Erlaß  von  Polizei-Verordnungen
  aus,  welche  die  Benutzung  des  Privateigenthums  im  Interesse  der  Gesundheitspolizei
  beschränken,  Erk.  R.  G.  19.  April  1881  (E.  Crim.  IV.  100).

Polizei-Verordnungen  dürfen,  insofern  die  Gesetze  nicht  eine  diesfällige  Ausnahme
begründen,  der  Entscheidung  über  Eigenthum  und  Besitzrecht  nicht  vorgreifen:
ein  Bürgermeister  darf  also  nicht,  wenn  Eigenthum  und  Besitz  zwischen  der  Gemeinde
  und  Privaten  streitig  sind,  ein  allgemeines  Strafverbot  erlassen,  das  betr.
Grundstück  zu  betreten.  Vergl.  Erk,  bei  Opp.  Anm.  45  S.  795.  Wenn  aber  auch
der  Polizeirichter  einer  solchen  Polizei-Verordnung  mit  Recht  die  Anwendung
versagt,  so  steht  ihm  doch  ein  Ausspruch  über  die  Gesetzmäßigkeit  derselben  (s.  1
Ges.  11.  Mai  1842)  dahin  nicht  zu,  daß  er  sie  für  ungültig  erklären  dürfe,  Erk.
O.  Trib.  1.  Okt.  1857  (Rh.  A.  B.  53  II.  35).

Ueberschreitet  die  Polizei-Verordnung  das  zulässige  Strafmaß,  so  ist  sie  deshalb
nicht  ungültig,  sondern  nur  die  Strafe  in  dem  geringeren,  gesetzlich  gestatteten  Maß
zu  verhängen,  Erk.  bei  Opp.  Anm.  73  S.  799.

I)  Jetzt  Haft  nach  Maßgabe  des  R.  Str.  G.  B.

2)  Ueber  die  Befugniß  der  Polizeibehörden,  Auskunft  und  Zeugniß  zu  verlangen
vergl-  #um.  zu  §.  1  Ges.  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit  und  Anm.  zu  §.  161

r.  P.  O.

:)  Bezüglich  der  Zwangsbefugnisse  des  Regierungspräsidenten,  Landraths,  der
Ortspolizeibehörde,  der  Ortsvorsteher  sind  heute  S§.  132,  133  L.  V.  G.  maßgebend
(vergl.  unten  Bd.  II).  Doch  sind  die  Zwangsbefugnisse  anderer  Behörden  dadurch
nicht  berührt  (§.  11  Reg.  Instr.,  §§.  34  f.  Vd.  26.  Dez.  1808).  Unberührt  sind
ferner  die  Vorschriften,  betr.  die  executio  ad  solvendum,  Vo.  7.  Sept.  1879
(weiter  unten).

Ob  die  augedrohten  und  festgesetzten  Zwangsmaßregeln  zur  Ausführung  gelangen
oder  unterbleiben  sollen,  unterliegt  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  verfügenden  oder
der  ihr  vorgesetzten  Behörde,  Res.  6.  März  1875  (M.  Bl.  S.  104).

Ueber  die  Befugniß  der  Polizeibehörden,  im  öffentlichen  Interesse
mit  Zwangsmaßregeln  einzuschreiten  vergl.  die  oben  S.  401ff.  ange-
        <pb n="437" />
        Abschnitt  VI.  Polizeigesetz.  43

Wer  es  unterläßt,  dasjenige  zu  thun,  was  ihm  von  der  Polizeibehörde  in
Ausübung  dieser  Befugniß  geboten  worden  ist,  hat  zu  gewärtigen,  daß  es  auf
seine  Kosten  zur  Ausführung  gebracht  werde  —  vorbehaltlich  der  etwa  verwirkten
Strafe  und  der  Verpflichtung  zum  Schadenersatze.

–––—  ..  —  —„  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  422.

führten  Beispiele.  Unzulässigkeit  des  Rechtsweges  in  solchen  Fällen  vergl.  die
Erk.  unten  S.  440.

Es  ist  nicht  zulässig,  solche  Handlungen,  welche  (wie  z.  B.  Schank-Kontraventionen)
  vom  Gesetz  unter  Strafe  gestellt  sind,  deren  Festsetzung  dem  Gerichte
zusteht,  noch  besonders  mit  Geld=  oder  Gefängnißstrafen  als  Exekutiv-Strafen  zu
bedrohen  und  gegen  Kontravenienten  wegen  der  Uebertretung  anstatt  oder  neben
der  Bestrafung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  Exekutivstrafen  zu  verhängen,  Res.  15.  März
1869  (M.  Bl.  S  74).  Wegen  des  Jagens  am  Sonntag  vergl.  Anm.  zu  S.  366
Str.  G.  B.  weiter  unten.

Es  ist  unstatthaft,  Verbote  von  Handlungen,  welche  durch  allgemeine  Gesetze  oder
Polizei-Verordnungen  unter  Strafe  gestellt  sind,  durch  Androhung  resp.  Festsetzung
von  Exekutiostrafen  Seitens  der  Ortspolizeibehörde  zu  wiederholen,  Erk.  O.  V.  G.
12  April  1878  (M.  Bl.  S.  125).

In  gleichem  Sinne  entschied  das  Oberverwaltungsgericht  durch  Erk.  26.  Febr.
1879  (M.  Bl.  S.  232),  als  das  Polizeiamt  zu  S.  der  Ehefrau  G.,  welche  das
Schankgewerbe  ohne  Konzession  betrieb,  den  Fortbetrieb  des  Gewerbes  bei  Vermeidung
einer  Exekutivstrafe  von  10  Mark  für  jeden  einzelnen  Uebertretungsfall  untersagte.
Das  Oberverwaltungsgericht  hob  diese  Verfügung  auf  und  erklärte  in  den  Gründen
des  Erkenntnisses,  der  Polizeibehörde  bleibe,  sofern  der  etwaige  weitere  Ungehorsam
der  Klägerin  gegen  das  Verbot,  das  Schankgewerbe  ohne  Konzession  zu  betreiben,
nicht  durch  fernere  gerichtliche  Bestrafung  derselben  gebrochen  werden  sollte,  „die  Befugniß,
  durch  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges  die  Ausübung  der  Schankwirthschaft
  zu  hindern  oder  aber  dieselbe  zur  Beseitigung  von  Einrichtungen  anzuhalten,
welche  nur  dem  Betriebe  des  Schankgewerbes  dienen“.  Vergl.  das  in  gleichem  Sinne
ergangene  Erk.  O.  V.  G.  9.  April  1879  (E.  O.  V.  V.  278)  und  Res.  25.  Nov.
1884  (M.  Bl.  S.  2629.

Ebenso  wurde  durch  das  Oberverwaltungsgericht  unterm  9.  April  1879  (M.  Bl.
S.  236)  erkannt,  als  ein  konzessionirter  Schankwirth  das  Gewerbe  in  Räumen  betrieb,
für  welche  er  nicht  konzessionirt  war  und  als  ihm  der  Fortbetrieb  in  diesen  Räumen
bei  Androhung  einer  Strafe  untersagt  wurde.

So  auch  Res.  25.  März  1878  (M.  Bl.  S.  83):  Es  ist  Aufgabe  der  Polizei,
nicht  bloß  die  erfolgte  Uebertretung  gesetzlicher  oder  mit  gesetzlicher  Kraft  erlassener
polizeilicher  Vorschristen  zur  Bestrafung  zu  bringen,  sondern  auch  den,  durch  das  verbotwidrige
  Handeln  herbeigeführten  ordnungswidrigen  Zustand  zu  beseitigen.  Zu  letzterem
Zwecke  bietet  sich  der  Weg  der  administrativen  Exekution  dar.  Hiernach  kann  darin,
daß  eine  Prostituirte  wegen  Beziehens  einer  ihr  nach  §.  361  Nr.  6  des  Str.  G.  B.
verbotenen  Wohnung  mit  der  in  diesem  Paragraph  angedrohten  Kontraventionsstrafe
bestraft,  außerdem  aber  durch  Exekutivstrafen  angehalten  wird,  die  verbotene  Wohnung
wieder  zu  verlassen,  eine  doppelte  Bestrafung  einer  und  derselben  Uebertretung  nicht
gefunden  werden.

Die  Regierungen  find  nicht  befugt,  den  durch  polizeiliche  Kontraventionen
entstandenen  Schaden  exekutivisch  beitreiben  zu  lassen;  der  Kontravenient  kann
vielmehr  zur  Leistung  des  Schadenersatzes  nur  im  Wege  Rechtens  angehalten  werden,
Res.  4.  Dez.  1841  (M.  Bl.  S.  329).

Die  auf  Grund  des  §.  20  Polizeiges.  11.  März  1850  verhängten  Exekutivstrafen
  sind  demjenigen  zuzusprechen,  dem  die  Polizeigewalt  gesetzlich  beigelegt  ist,
Res.  23.  Febr.  1857  (II.  13204).  Auch  in  denjenigen  Gemeinden,  wo  nur  der  Chef
der  örtlichen  Polizeiverwaltung  ein  Königlicher  Beamter  ist,  sind  die  gedachten  Strafen
zur  Staatskasse  einzuziehen,  Res.  30.  April  1857  (II.  3035).  Z

Die  auf  Grund  der  Vd.  11.  März  1850  festgesetzten  polizeilichen  Exekutivstrafen
sind,  soweit  sie  bestimmungsmäßig  den  Gemeinden  gebühren,  in  der  Rheinprovinz
nicht  zum  Polizeistrafgelderfonds  zu  vereinnahmen,  sondern  von  den  Gemeinden  direkt
zu  erheben  und  in  deren  Budget  zu  verrechnen,  Res.  5.  Sept.  1857  (M.  Bl.  S.  150).
        <pb n="438" />
        424  Abschnitt  VI.  Kosten  Königl.  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden.

Gesetz,  betreffend  die  Kosten  Königlicher  Polizeiverwaltungen
in  Stadtgemeinden.

Vom  20.  April  1892  (G.  S.  S.  87).

§.  1.  In  denjenigen  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  örtliche  Polizeiverwaltung
  ganz  oder  theilweise  von  einer  Königlichen  Behörde  geführt  wird,
bestreitet  der  Staat  alle  durch  diese  Verwaltung  entstehenden  Ausgaben!#)  einschließlich
  der  Kosten  für  das  Nachtwachtwesen:)  und  erhebt,  unbeschadet  der
Bestimmung  des  §.  7  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883  (G.  S.  S.  65)
alle  mit  dieser  Verwaltung  verbundenen  Einnahmen.  Zu  den  Ausgaben  tragen
nach  Maßgabe  der  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung  jährlich  bei:
a)  die  Stadtgemeinde  Berinn  ie  2,50  Mark,
b)  die  Stadtgemeinde  Cassel  neben  der  feststehenden  Summe
von  jährlich  8  354,05  Mcrkkkk  „  0,32
von  den  übrigen  Stadtgemeinden  mit  Königlicher  Polizeiverwaltung:
c)  diejeuigen  mit  mehr  als  75,000  Einwohnern  .  .  .  jie  1,50  Mark,
d)  diejenigen  mit  mehr  als  40,000  bis  75,000  Einwohnern  ,„1,10
e)  diejenigen  mit  40,000  und  weniger  Einwohnen.
für  jeden  Kopf  der  Bevölkerung.
Ueber  die  Verwendung  dieser  Beiträge,  insbesondere  auch  zur  Vermehrung
der  Landgendarmerie  behufs  Ausdehnung  der  Thätigkeit  derselben  auf  die  zu

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1)  Es  ist  zu  unterscheiden  zwischen  den  durch  die  Einsetzung  und  Unterhaltung
des  verwaltenden  Personals  und  durch  dessen  Ausrüstung  mit  allem  zum  Dienstbetriebe
  Erforderlichen  uumittelbar  erwachsenden  Ausgaben  und  Kosten  und  denjenigen,
  die  erst  infolge  der  verwaltenden  Thätigkeit  durch  die  Ausführung  polizeilicher
  Anordnungen,  durch  die  Herstellung  polizeimäßiger  Zustände  in  der  Außenwelt
also  mittelbar  entstehen.  Nur  die  ersteren  fallen  als  eigentliche  Polizeiverwaltungskosten
  dem  Fiskus  zur  Last,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Okt.  1894  (Pr.  V.  Bl.  XVI.  217  ff.).

Zu  den  den  Gemeinden  verbliebenen  Ausgaben  gehören  die  Kosten

für  die  Zwangsheilung  geschlechtlich  Erkrankter,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Okt.  1894
(Zeitsch.  f.  Pol.  u  Verw.  B.  III.  85),  im  Gegensatze  zu  den  Kosten  für
Untersuchung  von  Prostituirten  und  Gefangenen,  vergl.  Res.  25.  Sept.  1893
(M.  d.  J.  1I1.  11671)  und  23.  Jan.  1894  (M.  d.  J.  II.  844);  für  die  Beschaffung
  und  Anbringung  von  Straßenschildern,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Mai
1895  (Zeitsch.  f.  Pol.  u.  Verw  B.  III.  170);  für  das  Abdeckerei-Wesen,
Erk.  R.  G.  26.  Nov.  1895  (Pr.  V.  Bl  XVII.  160);  für  die  polizeiliche  Festsetzung
  und  Vollstreckung  der  Schulversäumnißstrafen,  wenn  die  Geldstrafen
den  Schulkassen  zufließen.  Die  Kosten  der  wegen  Schulversäumniß  vollstreckten
Haftstrafen  sind  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten,  Res.  5.  März  1895  (M.  Bl.
S.  141);  für  das  Impfwesen,  Erk.  O.  V.  G.  6.  Okt.  1893  (E.  O  V.
XXV.  43)  und  für  das  Feuerlöschwesen,  Erk.  O.  V.  G.  21.  Nov.  1893
(E  O.  V.  XXV.  26ff.);  der  Lohn  eines  Abdeckers  für  das  Fortschaffen
herrenloser  Thierleichen,  sowie  für  das  Einfangen,  Aufbewahren,  Füttern  und
Tödten  herrenuloser  Hunde,  Res.  8.  Nov.  1893  (M.  d.  J.  II.  10853),  wie
überhaupt  alle  Ausgaben  für  Beschaffung  und  Unterhaltung  von  Einrichtungen
uud  Anstalten,  die  vorwiegend  kommunalen  Zwecken  dienen.

Die  Kosten  einer  Königl.  Badepolizei-Verwaltung  fallen,  wenn  nicht  das  örtlich
geltende  Recht  etwas  Abweichendes  bestimmt,  der  Staatskasse  zur  Last,  Erk.  O.  V.  G.
15.  Nov.  1895.

Die  Kosten  für  Annahme  von  sog.  Leichensuchern  gehören  zu  den  besonderen
Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung.

:)  Zur  endgültigen  Uebertragung  des  Nachtwachtwesens  auf  die  Kl.  Polizeiverwaltungen
  bedarf  es  eines  gemäß  §.  2  des  Polizeiverw.  Ges.  11.  März  1850
(G  S  S.  265)  zu  fassenden  Beschlusses  des  Ministers  des  Innern,  Res.  4.  Febr.
1893  (M.  d.  J.  II.  792  und  1494).  Auch  die  durch  die  büreau=  und  kassenmäßige
Bearbeitung  der  Nachtwachtangelegenheiten  entstehenden  Kosten  gehören  zu  den  vom
Staate  zu  übernehmenden  Kosten,  Res.  21.  Febr.  1893  (M.  d.  J.  II.  2275).
        <pb n="439" />
        Abschnitt  VI.  Kosten  Königl.  Polizeiverwaltungen  in  Stadtgemeinden.  425

Landkreisen  gehörigen  Stadtgemeinden  und  behufs  Verstärkung  derselben  in
den  Vororten  der  einen  eigenen  Kreis  bildenden  Städte  mit  kommunaler
Poligeiverwaltung,  wird  durch  den  Staatshaushalts-Etat  alljährlich  Bestimmung
getroffen.

§.  2.  Ausgaben  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  im  Sinne  des  §S.  1  sind
sämmtliche  Dienstbezüge  (Besoldungen,  Remunerationen,  Wohnungsgeldzuschüsse,
Lokal=  und  Stellenzulagen,  Dienstaufwands-,  Miethsentschädigungen,  Equipagenund
  Pferdeunterhaltungsgelder),  Pensionen  und  Wartegelder  der  Polizeibeamten,
  Wittwen=  und  Waisengelder  für  Hinterbliebene  solcher  Beamten,
Fuhr=  und  Transportkosten,  Miethen  für  Dienstwohnungen,  Kosten  für  Bekleidung
  und  Ausrüstung  der  Schutzmannschaft,  für  Büreaubedürfnisse,  für
Beschaffung  und  bauliche  Unterhaltung  der  Polizeidienstgebäude,  Polizeigefängnißkosten
  und  besondere  Ausgaben  im  Interesse  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  .

§.  3.  Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  ist  in  Betreff
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  die  durch  die  jedesmalige  letzte  Volkszählung
ermittelte  Zahl  der  ortsanwesenden  Civilbevölkerung.  Die  Aenderung  dieser
Zahl  tritt  ein  mit  dem  Beginn  des  auf  die  jedesmalige  Volkszählung  folgenden
Etatsjahres.

Der  von  den  Stadtgemeinden  zu  leistende  Kostenbeitrag  ist  in  vierteljährlichen
  Theilbeträgen  vorauszuzahlen.

§.  4.  Die  Stadtgemeinden  sind  verpflichtet,  die  ihnen  gehörigen  Grundstücke,
  Gebäude,  Gebäudetheile,  Inventarienstücke  und  Einrichtungen,  welche
gegenwärtig  den  Zwecken  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  unentgeltlich
dienen,  auch  ferner  auf  die  Dauer  des  Bedürfnisses  für  diese  Zwecke  unentgeltlich
  herzugeben.

§.  5.  Erstreckt  sich  der  Bezirk  der  Königlichen  Ortspolizeiverwaltung  in
einer  Stadtgemeinde  auf  benachbarte  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke,  so  sind
die  betheiligten  Verbände  verpflichtet,  zu  den  Ausgaben  der  Polizeiverwaltung
nach  den  Bestimmungen  des  §.  1  mit  der  Maßgabe  beizutragen,  daß  der  auf
den  Kopf  zu  berechnende  Beitragssatz  nach  der  Einwohnerzahl  des  beitragenden
Gemeinde=  oder  Gutsbezirks  (§.  3)  bemessen  wird,  und  wo  diese  Einwohnerzahl
  unter  10  000  bleibt  durch  den  Oberpräsidenten,  jedoch  in  keinem  Falle
höher  als  auf  0,70  Mark  für  jeden  Kopf,  festgesetzt  wird.  Werden  solchen
Gemeinde=  oder  Gutsbezirken  einzelne  Zweige  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
belassen  oder  überwiesen,  so  tritt  eine  entsprechende  Ermäßigung  des  Beitragssatzes
  ein,  dessen  Höhe  durch  den  Oberpräsidenten  festgesetzt  wird.

Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  statt.

§.  6.  In  denjenigen  Stadtgemeinden,  welchen  einzelne  Zweige  der  Ortspolizeiverwaltung
  zur  eigenen  Verwaltung  überwiesen  sind  oder,  bei  der  auf
Antrag  der  Gemeinden  einzuleitenden  Neuregelung  der  Verwaltung  der  Wohlfahrtspolizei:)
  zukünftig  überwiesen  oder  bei  künftiger  Uebernahme  der  Ortspolizeiverwaltung
  durch  eine  Königliche  Behörde  belassen  werden,  tritt  eine  der
Minderausgabe  des  Staates  entsprechende  Ermäßigung  des  nach  Maßgabe  der
Kopfzahl  der  Civilbevölkerung  zu  zahlenden  Beitragssatzes  ein.  Die  Höhe
dieses  ermäßigten  Satzes  wird  von  dem  Oberpräsidenten  festgesetzt.  Gegen
den  Festsetzungebeschluß  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Oberve:wwaltungsgericht  statt  3).

1)  Vergt.  Anm  1  „u  S§.  1.

Die  Kosten  der  Vollstreckung  der  auf  Grund  Ges.  23.  April  1883  festgesetzten
Stafen  gehören  ebensalls  hierher,  Res.  4.  März  1893  (M.  d.  J.  II.  2664).  »

2)3.B.Bau-,Gewerbe-,Markts,Schul-,Feld-,Jagd-,Feuer-,Gesundheitspolizei.
  Die  Uebertragung  soll  stets  auf  Widerruf  erfolgen,  sie  geschieht  durch  den
Minister  des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem  Ressortminister,  während  für
Uebertragung  der  Baupolizei  in  Berlin,  Charlottenburg  und  Potsdam  Kgl.  Genehmigung
  vorbehalten  bleibt,  Mot.  S.  24.

)  leber  die  Berechnung  der  ermäßigten  Beitragssätze  hat  das  Ober-Verwaltungsgericht

  eine  grundsätzliche  Entscheidung  durch  Erk.  6.  Okt.  1895  (Zeitschr.  f.  Pol.  u.
        <pb n="440" />
        426  Abschnitt  VI.  Zeugen-  und  Sachverständigen-Gebührenordnung.

§.  7.  Mit  dem  1.  April  1893  erlischt:

1.  die  im  Vertrage  vom  21.  Juni  1844  übernommene  Verpflichtung  der
Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Zahlung  eines  Zuschusses  von  7500  Mk.
jährlich  zu  den  Kosten  der  dortigen  Polizeiverwaltung;

2.  die  im  §.  4  des  Vertrages  vom  1  *8  übernommene  Verpflichtung
  der  Stadt  Breslau,  zu  den  Unterhaltungs=  und  Neubaukosten
  des  dortigen  Polizeipräsidialgebäudes  beizutragen;

3.  die  im  Vertrage  vom  —22s  1879  übernommene  Verpflichtung
der  Stadt  Danzig  zur  baulichen  Unterhaltung  des  dortigen  Polizeigeschäftshauses;


4.  die  im  Vertrage  vom  31.  Juli  1837  übernommene  Verpflichtung  der
Stadt  Berlin,  die  Kosten  des  Nachtwachtwesens  zu  tragen.

Im  Uebrigen  wird  in  den  bestehenden  Verträgen,  welche  bestimmte  Ausgaben
  einer  Königlichen  Polizeiverwaltung  dem  Staate  oder  der  Gemeinde
auferlegen,  oder  welche  die  Hergabe  von  Grundstücken  und  die  Errichtung  von
Gebäuden  für  eine  Königliche  Polizeiverwaltung  betreffen,  durch  dieses  Gesetz
nichts  geändert.  ·

§.  8.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft.
Ait  deem  Zeitpunkte  werden  alle  demselben  zuwiderlaufenden  Bestimmungen
aufgehoben.

*  9.  Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen

  Gesetzes  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen.

 

Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.
Vom  30.  Juni  1878  (N.  G.  Bl.  S.  173).

z.  1  In  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,  auf  welche
die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung  Anwendung
findet,  erhalten  die  Zengen  und  Sachverständigen  Gebühren  nach  Maßgabe  der  folgenden
  Bestimmungen.  Z

§.  2.  Der  Zeuge  erhält  eine  Entschädigung  für  die  erforderliche  Zeitversäumniß
im  Betrage  von  10  Pfennig  bis  zu  einer  Mark  auf  jede  angefangene  Stunde.

—  —  —  —„  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  425.

Verw.  B.  III.  155)  getroffen.  Dabei  soll  bei  Berechnung  des  ermäßigten  Beitragssatzes
mit  nicht  mehr  als  2  Dezimalstellen  gerechnet  werden,  so  daß  Bruchtheile  eines
Pfennigs,  wenn  sie  den  Betrag  eines  halben  Pfennigs  erreichen  für  voll  gerechnet,
im  entgegengesetzten  Falle  ignorirt  werden  (ebends.).  Ueber  die  für  die  Berechnung
nothwendige  Feststellung  der  Minderausgabe  ist  das  Erk.  21.  Nov.  1893  (E.  O.
V.  XXV.  26)  ergangen.  Die  Minderausgabe  des  Staates  ist  von  der  nach  8.  1
des  Ges.  sich  ergebenden  Beitragssumme  voll  in  Abzug  zu  bringen.  Der  verbleibende
Rest,  dividirt  durch  die  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung  stellt  den  ermäßigten  Kopfsatz
der  Beiträge  dar.  Dieser  Kopfsatz  unterliegt  alljährlich  erneuter  Prüfung  und  Festsetzung.


Für  diejenigen  Stadtgemeinden  mit  Kgl.  Polizeiverwaltung,  denen  die  Baupolizei
zu  eigener  Verwaltung  überwiesen  ist,  tritt  aber  aus  diesem  Grunde  eine  Ermäßigung
ihrer  nach  §.  4  zu  entrichtenden  Beiträge  nicht  mehr  ein,  nachdem  durch  A.  C.
30.  Dez.  1895  (G.  S.  1896  S.  8)  genehmigt  worden  ist,  daß  auch  in  denjenigen
Gemeinden  und  Landestheilen,  in  denen  die  Baupolizei  durch  Staatsbeamte  verwaltet
wird,  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,  Umbauten  und
anderen  baulichen  Herstellungen  allgemein  Gebühren  gemäß  §§.  6,  7  Kom.  Abg.  Gefs.
14.  Juli  1893  erhoben  werden.  Denn  der  Staat  würde,  wenn  er  die  Baupolizei
selbst  wahrnähme,  seine  Ausgaben  durch  die  Gebühreneinnahme  voll  decken,  mithin
die  aus  §.  6  sich  ergebende  Voraussetzung  für  die  Beitragskürzung,  daß  dem  Staate
Ersparnisse  aus  der  Uebertragung  eines  Polizeizweiges,  auf  die  Gemeinde  erwachsen,
nicht  mehr  zutreffen,  Res.  1.  April  1896  (M.  Bl.  S.  68p).
        <pb n="441" />
        Abschnitt  VI.  Zeugen=  und  Sachverständigen-Gebührenordnung.  427

Die  Entschädigung  ist  unter  Berücksichtigung  des  von  dem  Zeugen  versäumten
Erwerbes  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn  Stunden  zu  gemähren.


Personen,  welche  durch  gemeine  Handarbeit,  Handwerksarbeit  oder  geringeren
Gewerbebetrieb  ihren  Unterhalt  suchen,  oder  sich  in  gleichen  Verhältnissen  mit  solchen
Personen  befinden,  erhalten  die  nach  dem  geringsten  Satze  zu  bemessende  Entschädigung
auch  dann,  wenn  die  Versäumniß  eines  Gewerbes  nicht  stattgefunden  hat.

§.  3.  Der  Sachverständige  erhält  für  seine  Leistungen  eine  Vergütigung  nach
Maßgabe  der  erforderlichen  Zeitversäumniß  im  Betrage  bis  zu  zwei  Mark  auf  jede
angefangene  Stunde.

Die  Vergütung  ist  unter  Berücksichtigung  der  Erwerbsverhältnisse  des  Sachverständigen
  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  10  Stunden  zu  gewähren.


Außerdem  sind  dem  Sachverständigen  die  auf  die  Vorbereitung  des  Gutachtens
verwendeten  Kosten,  sowie  die  für  die  Untersuchung  verbrauchten  Stoffe  und  Werkzeuge
  zu  vergüten.

§.  4.  Bei  schwierigen  Untersuchungen  und  Sachprüfungen  ist  dem  Sachverständigen
  auf  Verlangen  für  die  ausgetragene  Leistung  eine  Vergütung  nach  dem  üblichen
Preise  derselben  und  für  die  außerdem  stattfindende  Theilnahme  an  Terminen  die  im
§.  3  bestimmte  Vergütung  zu  gewähren.

§.  5.  Als  versäumt  gilt  für  den  Zeugen  oder  Sachverständigen  auch  die  Zeit,
während  welcher  er  seine  gewöhnliche  Beschäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kann.

§.  6.  Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  außerhalb  seines  Aufenthaltsortes
einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,  so  ist  ihm
außer  den  nach  §§.  2  bis  5  zu  bestimmenden  Beträgen  eine  Entschädigung  für  die
Reise  und  für  den  durch  die  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte  verursachten  Aufwand
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu  gewähren.

§s.  7.  Soweit  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  oder  nach  äußeren  Umständen  die  Benutzung  von  Transportmitteln  für  angemessen
  zu  erachten  ist,  sind  als  Reiseentschädigung  die  nach  billigem  Ermessen  in
dem  einzelnen  Falle  erforderlichen  Kosten  zu  gewähren.  In  anderen  Fällen  beträgt
die  Reiseentschädigung  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges  und  des  Rückweges
  fünf  Pfennig.

§.  8.  Die  Entschädigung  für  den  durch  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte
verursachten  Aufwand  ist  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachverständigen
  zu  bemessen,  soll  jedoch  den  Betrag  von  fünf  Mark  für  jeden  Tag,  an
welchem  der  Zeuge  oder  Sachverständige  abwesend  gewesen  ist,  und  von  drei  Mark
für  jedes  außerhalb  genommene  Nachtquartier  nicht  überschreiten.

*e  9.  Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  innerhalb  seines  Aufenthaltsortes
einen  Weg  bis  zu  einer  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometer  zurücklegen,  so  ist
ihm  für  den  ganzen  zurückgelegten  Weg  eine  Reiseentschädigung  nach  den  Vorschriften
des  §.  7  zu  gewähren.

§.  10.  Konnte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  den  erforderlichen  Weg  ohne
Benutzung  von  Transportmitteln  nicht  zurücklegen,  so  sind  die  nach  billigem  Ermessen
aserealihen  Kosten  auch  außer  den  in  den  §§.  6  und  9  bestimmten  Fällen  zu  gewähren.


§.  11.  Abgaben  für  die  erforderliche  Benutzung  eines  Weges  find  in  jedem
Falle  zu  erstatten.

§.  12.  Bedarf  der  Zeuge  wegen  jugendlichen  Alters  oder  wegen  Gebrechen  eines
Begleiters,  so  sind  die  bestimmten  Entschädigungen  für  beide  zu  gewähren.

§.  13.  Soweit  für  gewisse  Arten  von  Sachverständigen  besondere  Taxvorschriften
bestehen,  welche  an  dem  Orte  des  Gerichts,  vor  welches  die  Ladung  erfolgt,  und  an
dem  Aufenthaltsorte  des  Sachverständigen  gelten,  kommen  lediglich  diese  Vorschriften
in  Anwendung.  Gelten  solche  Taxvorschriften  nur  an  einem  dieser  Orte,  oder  gelten
an  demselben  verschiedene  Taxvorschriften,  so  kann  der  Sachverständige  die  Anwendung
der  ihm  günstigeren  Bestimmungen  verlangen.
Dolonetscher  erhalten  Entschädigung  als  Sachverständige  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes,  sofern  nicht  ihre  Leistungen  zu  den  Pflichten  eines  von  ihnen  versehenen
  Amtes  gehören.
        <pb n="442" />
        428  Abschnitt  VI.  Polizeigesetz  der  neuen  Landestheile.

§.  14.  Oeffentliche  Beamte  erhalten  Tagegelder  und  Erstattung
von  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften,
  falls  sie  zugezogen  werden:

1.  als  Zeugen  über  Umstände,  von  denen  sie  in  Ausübung  ihres

Amtes  Kenntniß  erhalten  haben:;  »

2.  als  Sachverstän  dige,  wenn  sie  aus  Veranlassung  ihres  Amtes
zugezogen  werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft,  der  Kunst
oder  des  Gewerbes,  deren  Kenntniß  Voraussetzung  der  Begut.
*  r  *:“.°  ist,  zu  den  Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes
gehört.

Werden  nach  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Tagegelder  und
Reisekosten  gewährt,  so  findet  eine  weitere  Vergütung  an  den  Zeugen
oder  Sachverständigen  nicht  statt!).

§.  15.  Ist  ein  Sachverständiger  für  die  Erstattung  von  Gutachten  im  allgemeinen
  vereidigt,  so  können  die  Gebühren  für  die  bei  bestimmten  Gerichten  vorkommenden
  Geschäfte  durch  Uebereinkommen  bestimmt  werden.

§.  16.  Die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverstäudigen  werden  nur  auf  Verlangen
  derselben  gewährt.  Der  Auspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen  binnen  drei
Monaten  nach  Beendigung  der  Zuziehung  oder  Abgabe  des  Gutachtens  bei  dem  zuständigen
  Gerichte  nicht  angebracht  wird.

5.  17.  Die  einem  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  gewährenden  Beträge
wen  durch  das  Gericht  oder  den  Richter,  vor  welchem  die  Verhandlung  stattfindet,
estgesetzt.

Sofern  die  Beträge  aus  der  Staatskasse  gezahlt  und  dieser  nicht  erstattet  sind,
kann  die  Festsetzung  von  dem  Gericht  oder  dem  Richter,  durch  welche  sie  erfolgt  ist,
sowie  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  berichtigt  werden.

Gegen  die  Festsetzung  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §8.  531  bis  538  der
Civilprozeßordnung  und  des  §  4  Abs.  3  des  Gerichtskostengesetzes,  in  Strafsachen
nach  Maßgabe  der  §§.  346  bis  352  der  Strafprozeßordnung  statt.

§.  18.  Dieses  Gesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  dem
Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.

Verordnung  über  die  Polizeiverwaltung  in  den  nen  erworbenen
Landestheilen.
Vom  20.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1529)2).

§.  1.  Die  örtliche  Polizeiverwaltung  wird  von  den  nach  den  Vorschriften
der  Gesetze  hierzu  bestimmten  oder  berufenen  Behörden  oder  Beamten  im  Namen
des  Königs  geführt.  *•5  6.

Die  Orts-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  ihnen  von  der  vorgesetzten
Staazsbehürde  in  Polizei-Angelegenheiten  ertheilten  Anweisungen  zur  Ausführung
zu  bringen.

Jeder,  der  sich  in  ihrem  Verwaltungsbezirke  aufhält  oder  daselbst  ansässig
ist,  muß  ihren  polizeilichen  Anordnungen  Folge  leisten.  .

§.  2.  Soweit  nach  der  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  bestehenden
Gesetzgebung  der  Staatsregierung  die  Befugniß  vorbehalten  ist,  die  örtliche
Polizeiverwaltung  in  einer  Gemeinde  oder  in  einem  Bezirke  einer  besonderen
Staatsbehörde  oder  einem  besonderen  Staatsbeamten  zu  übertragen,  ist  diese
Befugniß  von  dem  Minister  des  Innern  auszuüben.  In  Gemeinden,  in  welchen

h)  Ges.  11.  Juni  1890.  Dem  §.  14  der  Gebührenordnung  30.  Juni  1878
wird  folgender  Zusatz  hinzugefügt:

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Personen  des  Soldatenstandes  entsprechende
  Anwendung  (R.  G.  Bl.  S.  73).  4

2)  Zur  Erläuterung  der  Vod.  finden  die  Anm.  zum  Ges.  11.  März  1850  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="443" />
        Abschnitt  VI.  Polizeigesetz  der  neuen  Landestheile.  49

die  örtliche  Polizeiverwaltung  durch  eine  Staatsbehörde  oder  einen  besonderen
Staatsbeamten  geführt  wird,  ist  der  Minister  des  Innern  befugt,  einzelne  Zweige
der  örtlichen  Polizeiverwaltung  den  Gemeinden  zur  eigenen  Verwaltung  unter
Aufsicht  des  Staats  zu  überweisen.  Für  die  den  Gemeinden  zur  eigenen  Verwaltung
  überwiesenen  Zweige  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  stehen  die  in  dieser
Verordnung  den  Orts-Polizeibehörden  eingeräumten  Befugnisse  der  Gemeindebehörde
  oder  dem  Gemeindebeamten  zu,  welchem  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  die  betreffenden  Geschäfte  übertragen  worden  sind.

§.  3.  In  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  der  örtlichen
Polizeiverwaltung  bewendet  es  vorläufig  bei  den  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen
  hierüber  bestehenden  Vorschriften  0.

Wenn  in  Gemäßheit  des  §.  2  einzelne  Zweige  der  Polizeiverwaltung  den
Gemeinden  zur  eigenen  Verwaltung  überwiesen  worden  sind,  so  haben  die
Gemeinden  die  Kosten  dieser  Verwaltung  selbst  zu  tragen.

§.  4.  Ueber  die  Einrichtungen,  welche  die  örtliche  Polizeiverwaltung  erfordert,
  kann  der  Regierungspräsident  besondere  Vorschriften  erlassen.

Die  Ernennung  aller  Polizeibeamten,  deren  Anstellung  den  Gemeindebehörden
  zusteht,  bedarf  der  Bestätigung  der  Staatsregierung.

§.  5.  Die  mit  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  beauftragten  Behörden
sind  befugt,  nach  Berathung  mit  dem  Gemeindevorstande  ortspolizeiliche,  für
den  Umfang  der  Gemeinde  gültige  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  neun  Mark  anzudrohen.
Steht  die  örtliche  Polizeiverwaltung  innerhalb  eines  Bezirks,  zu  welchem  mehrere
Gemeinden  gehören,  einem  Beamten  (Amtshauptmann,  Amtmann  2ce.)  oder
einer  Behörde  zu,  so  ist  dieser  Beamte  oder  diese  Behörde  befugt,  ortspolizeiliche
Vorschriften  #

a)  für  den  Umfang  einer  Gemeinde  nach  Anhörung  des  betreffenden  Gemeindevorstandes,



b)  für  mehrere  Gemeinden  oder  den  ganzen  Bezirk  aber  nach  Anhörung
der  Amtsvertretung  (Amtsversammlung  2c.)  und  in  deren  Ermangelung
nach  Anhörung  der  betreffenden  Gemeindevorstände

unter  der  vorstehend  gedachten  Strafandrohung  zu  erlassen.

Die  Strafandrohung  kann  bis  zu  dem  Betrage  von  dreissig  Mark  gehen,
wenn  der  Regierungspräsident  seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

Die  Regierungspräsidenten  haben  über  die  Art  der  Verkündigung  der
ortspolizeilichen  Vorschriften,  sowie  über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung
die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  die  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.

§.  6C.  Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  gehören:

a)  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthums;

b)  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen,

Wegen  und  Plägten,  Brücken,  Ufern  und  Gewässern;

Zc)  der  Marktverkehr  und  das  öffentliche  Feilhalten  von  Nahrungsmitteln;

i4)  Ordnung  und  Gesectzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammensein  einer
größeren  Anzahl  von  Personen;

e)  das  öffentliche  Interesse  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherbergung
von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffeewirthschaften  und  sonstige
Einrichtungen  zur  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken;

f)  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;

6)  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  und  sonstige  Unsicherheit  bei  Bauausführungen,
  sowie  gegen  gemeinschädliche  und  gemeingefährliche  Handlungen,
  Unternehmungen  und  Ereignisse  überhaupt;

n)  Schus  det  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,  Weinerge

  u.  s.  w.;  #„

i)  alles  Andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer
Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.  *„

§.  7.  Zu  Verordnungen  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Polizei
ist  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,  wo  aber  eine  Gemeindevertretung

1)  Vergl.  Ges.  20.  April  1892  (G.  S.  S.  87),  betr.  Kosten  Kgl.  Polizeiverwaltungen
  in  Stadtgemeinden  oben  S.  424.
        <pb n="444" />
        430  Abschnitt  VI.  Polizeigesetz  der  neuen  Landestheile.

zur  Zeit  nicht  besteht,  die  der  Gemeindeversammlung,  und  für  diejenigen  Fälle
in  welchen  es  nach  F.  5  der  Zuziehung  der  Amtsvertretung  bedarf,  deren  Zustimmung
  erforderlich.

§.  8.  Von  jeder  ortspolizeilichen  Verordnung  ist  sofort  eine  Abschrift
an  die  zunächst  vorgesetzte  Staatsbehörde  einzureichen.

§.  9.  [Die  Bezirksregierung  ist  befugt,  jede  ortspolizeiliche  Vorschrift
durch  einen  förmlichen  Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe  außer  Kraft  zu  setzen.

§.  10.  Die  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Abänderung  oder  Aufhebung
ortspolizeilicher  Vorschriften  Anwendung.

§.  11.  Die  Regierungspräsidenten  sind  befugt,  für  mehrere  Gemeinden
ihres  Verwaltungsbezirks  oder  für  den  ganzen  Umfang  desselben  gültige  Polizeivorschriften
  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis
zu  dem  Betrage  von  dreissig  Mark  anzudrohen.  Der  Minister  des  Innern  hat
über  die  Art!)  der  Verkündigung  solcher  Vorschriften,  sowie  über  die  Formen,
von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  die  erforderlichen
Bestimmungen  zu  erlassen.

§.  12.  Die  Vorschriften  der  Regierungspräsidenten  (F.  11)  können  sich  auf
die  im  §.  6  dieser  Verordnung  angeführten  und  alle  anderen  Gegenstände  beziehen,
  deren  polizeiliche  Regelung  durch  die  Verhältnisse  der  Gemeinden  oder
des  Bezirks  erfordert  wird.

§.  13.  Es  dürfen  in  die  polizeilichen  Vorschriften  (§§.  5  und  11)  keine
Bestimmungen  aufgenommen  werden,  welche  mit  den  Gesetzen  oder  den  Verordnungen
  einer  höheren  Instanz  im  Widerspruche  stehen.

§.  14.  Der  Minister  des  Innern  ist  befugt,  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen,
  jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen  Beschluß  außer  Kraft
zu  setzen.  Die  Genehmigung  des  Königs  ist  hierzu  erforderlich,  wenn  die
volhzeilice  Vorschrift  von  dem  Landesherrn  oder  mit  dessen  Genehmigung
erlassen  war.

§.  15.  Die  ([Polizeirichter!)  Schöffengerichte  haben,  wenn  sie  über  Zuwiderhandlungen
  gegen  polizeiliche  Vorschriften  (§§.  5  und  11)  erkennen,  nicht
die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetzliche  Gültigkeit
jener  Vorschriften  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  5,  11  und  13  dieser  Verordnung

  in  Erwägung  zu  ziehen.  »
§.  16.  Für  den  Fall  des  Unvermögens  des  Angeschuldigten  ist  auf  ver-)
  In  Gemäßheit  des  §.  11  der  Vd.  20.  Sept.  1867  bestimme  ich  hierdurch,
daß  zur  Gültigkeit  einer  polizeilichen  Vorschrift,  welche  von  einer  Bezirks-Regierung
(in  der  Provinz  Hannover  von  einer  Landdrostei  oder  der  Berghauptmannschaft)  auf
den  Grund  der  angeführten  Vd.  erlassen  wird,  Folgendes  erforderlich  ist:

1.  der  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  den  §.  11  der  besagten  Vd.  Bezug  nehmen
und  als  polizeiliche  Vorschrift,  Polizei-Verordnung  oder  Polizei-Reglement
bezeichnet  sein.

2.  Die  Strafe  der  Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  ist  innerhalb  des  zulässigen
Betrages  von  zehn  Thalern  dergestalt  festzusetzen,  daß  entweder  eine  bestimmte
Summe  oder  ein  Minimum  oder  Maximum  oder  auch  nur  das  letztere  angegeben
  wird.

3.  Die  Verkündigung  muß  durch  Aufnahme  des  ganzen  Erlasses  in  das  Amtsblatt,
  oder,  wo  ein  solches  noch  nicht  eingeführt  ist,  in  dasjenige  Blatt,  welches
in  Gemäßheit  des  §.  5  der  Vd.  1.  Dez.  1866  von  mir  zur  Publikation  der
allgemeinen  Anordnungen  der  betreffenden  Bezirks-Regierung  bestimmt  ist,
bewirkt  werden.

Jede  außerdem  erfolgende  anderweite  Bekanntmachung,  zu  welcher  die
Behörden  sich  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  bewogen  finden  mögen,  ist
ohne  Einfluß  auf  die  gesetzliche  Geltung  polizeilicher  Vorschriften  der  Bezirks-Regierungen.
  Z  Z

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  durch  die  Amtsblätter,  und  wo  diese
noch  nicht  eingerichtet  fsind,  durch  die  unter  Nr.  3  bezeichneten  sonstigen  Verordnungsblätter
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  Res.  16.  Nov.  1867

(M.  Bl.  S.  364).
        <pb n="445" />
        Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  431

hältnißmäßige  Haftstrafe  zu  erkennen.  [Das  höchste  Maß  derselben  ist  4  Tage
statt  3  Thaler  und  14  Tage  statt  10  Thaler.]  .

§.  17.  Die  bisher  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  bleiben  so  lange  in
Kraft,  bis  sie  in  Gemäßheit  dieser  Verordnung  aufgehoben  werden.

§.  18.  Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  ihre  polizeilichen  Verfügungen
durch  Anwendung  von  Zwangsmitteln  durchzusetzen.  Es  steht  ihnen  zu  diesem
Behufe  die  Befugniß  zu,  Strafandrohungen  bis  zu  dreihundert  Mark  oder
vier  Wochen  Gefängniß  zu  erlassen  und  zu  vollstrecken  ).  Die  Regierungen  sind
jedoch  ermächtigt,  die  ihnen  untergeordneten  Polizeibehörden  in  der  Höhe  der
Strafandrohungen  auf  ein  geringeres  Strafmaß  zu  beschränken.  Wer  es  unterläßt,
  dasjenige  zu  thun,  was  ihm  von  der  Polizeibehörde  in  der  Ausübung
dieser  Befugniß  geboten  worden  ist,  hat  zu  gewärtigen,  daß  es  auf  seine  Kosten
zur  Ausführung  gebracht  werde,  vorbehaltlich  der  etwa  verwirkten  Strafe  und
der  Verpflichtung  zum  Schadenersatze.

8.  19.  #trattt  #„

8.  20  lle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
  Dieselbe  tritt  mit  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  das  sie  enthaltende
Stück  der  Gesetz-Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  wird.

 

Resoortverhältuisse  )  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden.
Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

A.  Hinsichtlich  der  Hoheitsrechte,  der  Abgaben,  Beamtengehälter
  2c.

;  1  der  Einleitung  zur  Allg.  Gerichtsordnung:
lle  Streitigkeiten  über  Sachen  und  Rechte,  welche  einen  Gegenstand  des
Privateigenthums  ausmachen,  müssen,  wenn  kein  gütliches  Uebereinkommen
stattfindet,  durch  richterlichen  Ausspruch  entschieden  werden.

Verordnung  vom  26.  Dez.  1808  (Beilage  zur  Regierungs-Instruktion  vom
23.  Okt.  1817,  G.  S.  S.  282):

§.  35.  Ueber  Gegenstände  und  Angelegenheiten,  welche,  nach  den  Gesetzen
und  allgemeinen  Grundsätzen  unserer  Staats=  und  Landesverfassung,  zur  richterlichen
  Erörterung  bisher  schon  nicht  geeignet  gewesen,  kann  auch  fernerhin  kein
Prozeß  zugelassen  werden.

§.  36.  Es  findet  derselbe  daher  weder  über  wirkliche  Majestäts=  und
Hoheitsrechte,  noch  gegen  allgemeine  in  Gegenständen  der  Regierungsverwaltung
ergangene  Verordnungen,  A.  L.  R.  Einleitung  S.  70,  Th.  I.  Tit.  11  88.  4
bis  10,  Th.  II.  Tit.  13  §S§.  5  bis  16,  noch  über  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung
  allgemeiner  Anlagen  und  Abgaben,  denen  sämmtliche  Einwohner  des
Staats  oder  alle  Mitglieder  einer  gewissen  Klasse  derselben,  nach  der  bestehenden
Landesverfassung  unterworfen  sind,  A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  14  S.  78  statt,  und
ebensowenig  in  den  besonderen  Fällen  statt,  wo  die  Gesetze  ihn  ausdrücklich
ausgeschlossen  haben,  wie  z.  B.  erster  Anhang  zum  A.  L.  R.  §.  61,  A.  Ger.  O.
Th.  I.  Tit.  43  F.  6.
S.  37.  Jedoch  versteht  sich  dieses  nur  unter  den  im  A.  L.  R.  Einleit.
§.  71  Th.  I.  Tit.  11  und  Th.  II.  Tit.  14  §S.  79  festgesetzten  Modifikationen;
und  in  den  dahin  gehörigen  Fällen  soll  der  Weg  Rechtens  Niemandem  versagt
werden.

5.  41.  Gegen  Verfügungen  der  Regierungen,  welche  sie  in  ihrer  Eigenschaft
  als  Finanzbehördes)  erlassen  (§.  4),  sich  mithin  auf  die  Vermögens-!)

  Vergl.  oben  S.  422  Anm.  3.

2)  Hinsichtlich  der  neuen  Provinzen  vergl.  Vd.  16.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1515).

2)  Vergl.  K.  O.  4.  Dez.  1831  (G.  S.  S.  255),  betr.  die  Grenzen  zwischen
landeshoheitlichen  und  fiskalischen  Rechtsverhältnissen.  Danach  können
beispielsweise  Ansprüche,  welche  eine  Privatperson  aus  einem  Staatsvertage  gegen
einen  der  bei  dessen  Abschluß  betheiligten  Staaten,  als  zur  Erfüllung  des  Staats-
        <pb n="446" />
        432  Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

verwaltung  des  Fiskus  beziehen,  ist  einem  jeden,  der  seine  Rechte  dadurch
gekränkt  glaubt,  der  Weg  Rechtens  unbenommen,  insofern  der  Fall  nicht  zu  den
§§.  35  und  36  gemachten  Ausnahmen  gehört.  Ein  gleiches  findet  in  Ansicht
der  Vermögensverwaltung  anderer  den  Regierungen  untergeordneten  moralischen
Personen  statt.

 

Nach  obenstehendem  §.  36  der  Verordnung  vom  26.  Dez.  1808  müssen  auch
diejenigen  Anordnungen  beurtheilt  werden,  welche  die  Verwaltungsbehörden  als
Aufsichtsbehörden  in  Korporations-,  Kommunal-,  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
  mithin  in  Handhabung  des  auf  §.  13  II.  13  A.  L.  R.  beruhenden
Hoheitsrechtes  treffen.  Vergl.  Oppenhoffs  Ressortverhältnisse  S.  51  ff.

Demgemäß  ist  beispielsweise  der  Rechtsweg  unzulässig  über  den  Umfang
eines  Gemeindebezirkes  (S.  19  u.  56  loc.  cit.);  desgl.  über  Gemeinde.
Nutzungen,  sofern  der  streitige  Anspruch  nicht  etwa  auf  einen  speziellen  Rechteriitel
gestützt  wird  (S.  57  l.  c.)  desgl.  unzulässig  gegen  Gemeindebeschlüsse  über
Benutzung  des  Gemeindevermögens  und  über  die  Erhebung  von  Gemeindesteuern
  (ebend.));  desgl.  unzulässig  gegen  die  Zutheilung  eines  Grundstückes  zu
einer  bestimmten  Schulsozietät,  Einrichtung  und  Dotation  von  Schutlsozietäten
und  Pensionirung  von  Lehrern,  wenn  diese  Maßregeln  von  der  betr.  Regierung
als  Aussichtsbehörde  getroffen  sind  (S.  58  ebend.);  desgl.  unzulässtg  wegen  verweigerter
Bestätigung  der  Vokation  eines  Pfarrers  (S.  59  ebend.);  desgl.  gegen  die  von
der  Aufsichtsbehörde  angeordnete  Erhöhung  des  vertragsmäßigen  Gehaltes  eines
Gemeinde-Beamten  (S.  61  ebend.)),  desgl.  gegen  die  Vertheilung  der  Kirchensitze
  nach  in  der  Kirche  vorgenommenen  baulichen  Aenderungen,  da  dies  eine  im
Interesse  des  Kultus  den  Anordnungen  der  geistlichen  Aufsichtsbehörde,  bezw.  seit
Inkrafttreten  der  Kirchengemeinde-und  Synodalordnung  den  Beschlüssen  der  kirchlichen
Gemeindeorgane  unter  Genehmigung  der  geistlichen  Aufsichtsbehörde  unterliegende
Angelegenheit  ist.  Dagegen  ist  der  Rechtsweg  hier  insofern  zulässig,  als  es  sich  um
die  Verfolgung  des  Entschädigungsanspruches  für  Aenderung,  bezw.  Entziehung  der
Kircheusitze  handelt,  Erk.  Komp.  G.  H  10.  Nov.  1894  (J.  M.  Bl.  1896  S.  35).

In  allen  solchen  Fällen  findet  nur  der  Beschwerdeweg  an  die  höhere  Verwaltungsinstanz
  statt.  "  #

Wenn  über  einen,  an  sich  zum  Rechtswege  geeigneten  Gegenstand  ein  Prozeßverfahren
  gegen  eine  Verwaltungsbehörde  eingeleitet  ist  und  in  demselben  Einwendungen
  erhoben  werden,  über  welche  der  Verwaltungsbehörde  die  Kognition  zusteht,
so  ist  das  Gericht  dennoch  befugt,  über  dergleichen  Einreden  und  die  Folgen  derselben
in  Bezug  auf  den  Gegenstand  des  Prozesses  Entscheidung  zu  treffen.  Namentlich
kann,  wenn  der  Gegenstand  eines  an  sich  zur  Kognition  des  Gerichts  gehörenden
Privatstreites  nach  den  Behauptungen  der  Parteien  der  Einwirkung  einer  Verwaltungsbehörde
  unterlegen  hat,  dem  Gerichte  nicht  verwehrt  werden,  über  die  gesetzliche  Berechtigung
  der  Verwaltungsbehörde  zu  dieser  Einwirkung  und  über  die  rechtlichen
Folgen  derselben  für  das  streitige  Privatverhältniß  zu  urtheilen  und  zu  entscheiden,
Erk.  Komp.  G.  H.  14.  Dez.  1867  (M.  Bl.  1868  S.  84).

A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  14:

§.  4.  Einzelne  Landes-Einwohner,  Korporationen  oder  Gemeinden  können
die  Befreiung  von  den  Abgaben  derjenigen  Klasse,  zu  welcher  sie  gehören,  in
der  Regel  nur  durch  Verträge  oder  ausdrückliche  Privilegia  erlangen.

§.  5.  Inwiefern  dergleichen  Befreiung  durch  Verjährung  erworben  werden
könne,  ist  gehörigen  Ortes  bestimmt  (88.  656—659  1.  9,  A.  L.  R.).

§.  6.  Alle  solche  ausdrücklich  oder  stillschweigend  erlangte  Befreiungen  sind
nach  den  Vorschriften  der  Einl.  §§.  58—62  und  §§.  66—76  zu  beurtheilen.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  431.

vertrages  gehörig,  erheben  zu  können  glaubt,  nicht  im  Rechtswege  geltend  gemacht
werden,  Erk.  des  Komp.  G.  H.  13.  Nov.  1858  (J.  M.  Bl.  1859  S.  155),  und  ebensowenig
  Ansprüche  wegen  Beschädigungen,  die  durch  den  Krieg  verursacht  worden  sind
(G.  S.  1831  S.  255).  Z

1)  Vergl.  hierzu  L.  G.  O.  3.  Juli  1891  §.  71,  Zust.  Ges.  §.  18.

)  Vergl.  Zust.  Ges.  §.  19,  L.  G.  O.  3.  Juli  1891  §.  141.
        <pb n="447" />
        Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  433

§.  7.  Durch  dergleichen  Ausnahmen  sollen  die  übrigen  Mitglieder  derselben
Klasse  mit  höheren  Lasten  nicht  beschwert  werden.

§.  8.  Wer  ein  solches  zur  Belastung  der  übrigen  Mitglieder  gereichendes
Privilegium  für  sich  anführt,  gegen  den  gilt  die  Vermuthung,  daß  er  selbiges
erschlichen  habe.

§.  9.  Streitigkeiten,  welche  über  die  Vertheilung  der  aus  dem  Besteuerungsrechte
  fließenden  Abgaben  unter  den  Kontribuenten  entstehen,  werden,
in  Ermangelung  hinlänglicher,  durch  Verträge,  wohl  hergebrachte  Gewohnheiten
  oder  besondere  Gesetze  begründeter  Bestimmungen,  nach  den  Regeln
einer  ohne  ausdrücklichen  Vertrag  entstandenen  Gemeinschaft  (Theil  I.  Tit.  17
Abschn.  1)  beurtheilt.

§.  78.  Ueber  die  Verbindlichkeiten  zur  Entrichtung  allgemeiner  Anlagen,
denen  sämmtliche  Einwohner  des  Staats  oder  alle  Mitglieder  einer  gewissen
Klasse  derselben,  nach  der  bestehenden  Landesverfassung  unterworfen  sind
(§§.  2,  3)  findet  kein  Prozeß  statt  1)7).

§.  79.  Behauptet  aber  jemand,  aus  besonderen  Gründen  die  Befreiung
von  einer  solchen  Abgabe  (§§.  4—8),  oder  behauptet  er,  in  der  Bestimmung
seines  Antheils  über  die  Gebühr  belastet  zu  sein  (§.  9),  so  soll  er  darüber
rechtlich  gehört  werden  2)7)5)5).

.  –  —

 

1)  Zu  den  steuerlichen  Anlagen  im  Sinn  des  §.  78  gehören  beispielsweise  auch
die  Einquartierungslast,  Erk.  3.  Febr.  1855  (J.  M.  Bl.  S.  100),  11.  Mai  1861
(J.  M.  Bl.  1862  S.  47)  und  11.  Jaon.  1873  (J.  M.  Bl.  S.  73);  vergl.  auch
Erk.  O.  Trib.  24  April  1873  (E.  LXIX.  223),  wogegen  bei  Streitigkeiten  zwischen
Gemeinde  und  dem  Fiskus  über  Einquartierungskosten  der  Rechtsweg  nicht  ausgeschlossen
ist,  Erk.  Komp.  G.  H.  1.  Mai  1861  (J.  M.  Bl.  1862  S.  44),  Erk.  R.  G.  8.  Dez.
1881  (J.  M.  Bl.  1882  S.  316),  desgl.  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  des
Bürgersteigs,  Erk.  Komp.  G.  H.  12.  März  1883  in  Sachen  Kirchengemeinde  gegen
Stadtgemeinde  Dortmund,  der  Vorspann,  Erk.  29.  April  1854  (J.  M.  Bl.  S.  348),
die  Verpflichtung  der  Gemeinden,  die  ausgehobenen  Rekruten  mit  dem  nöthigen  Schuhzeug
  2c.  zu  versehen,  Erk.  14.  Juli  1866  (M.  Bl.  S.  197);  nicht  dagegen  Leistungen
privatrechtlichen  Titels  und  die  subsidiäre  Armenpflegelast  der  Kommune,  Erk.  Komp.
G.  H.  im  J.  M.  Bl.  1855  S.  222  und  384.

Der  Ausschluß  des  Rechtsweges  bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  Frage,  ob  ein  an
sich  Stenerpflichtiger  den  speziell  geforderten  Abgabenbetrag  schuldet,  sondern  auch
darauf,  ob  die  Voraussetzungen  der  Steuerpflicht  überhaupt  vorliegen,  Erk.  Komp.  G.
H.  14.  Okt.  1882  (M.  Bl.  S.  268).

2)  Ueberall,  wo  die  neueren  Verwaltungsgesetze  das  Verwaltungsstreit-Verfahren
über  Abgabepflichten  eröffnen,  ist  gemäß  §.  13  Ger.  Verf.  Ges.  der  Rechtsweg  entzogen,
  so  bei  Kreisabgaben,  5.  19  Kr.  O.,  Amtsabgaben,  §.  70  a  Kr.  O,  Provinzialabgaben,
  §§.  1,  160  Zust.  Ges.,  Gemeinde=  und  Gutsabgaben,  838.  18,  34,  160  das.
und  §.  171  L.  G.  O.  3.  Juli  1891,  Armenverbandslasten,  8§.  44,  160  Zust.  Ges.,
Schullasten,  88.  46,  47,  160  das.,  Synagogenabgaben,  §§.  54,  160  das.,  Lasten  der
Spritzenverbände,  8§.  140,  160  daf.

3)  Wer  eine  der  vorstehend  gedachten  Exemptionen  (Vertrag,  Privilegium  oder
Verjährung)  in  Anspruch  nimmt,  muß,  wenn  er  seine  Angabe  gehörig  substantürt,
zum  Rechtswege  zugelassen  werden.

*)  Ein  Prägravation  nach  F§.  79  und  §.  9  II.  14  A.  L.  R.  ist  nur  dann
im  Rechtswege  zu  erörtern,  wenn  Mehrere  zusammen  eine  Abgabe  zu  entrichten
baben,  und  unter  diesen  der  Eine  zu  Gunsten  der  Anderen  zu  hoch  belastet  zu  sein
behauptet  und  deshalb  diese  Anderen  auf  Ausgleichung  belangt,  nicht  aber,  wenn
gegen  die  erhebende  Behörde  selbst  aufgetreten  werden  soll,  Erk.  Komp.  G.  H.  12.  Nov.
1860  (J.  M.  Bl.  S.  360).  ·

Ein  Vertrag  kann  als  Rechtsgrund  für  die  behauptete  Befreiung  von  einer
Abgabe  nur  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  derselbe  für  den  Abgabeberechtigten
verbindend  ist,  Erk.  Komp.  G.  H.  10.  Jan.  1852  (J.  M.  Bl.  S.  84).  Beispielsweise
  ist  der  Einwand,  daß  eine  streitige  Pfarr-  oder  Schulabgabe  durch  Verabredung
der  Zahlungspflichtigen  ganz  oder  theilweise  auf  ein  anderes  Grundstück  oder  auf  eine
abgezweigte  Parzelle  übertragen  sei,  nicht  geeignet,  den  Rechtsweg  zu  begründen,  so-Illing-Kautz,

  Haudbuch  I,  7.  Aufl.  28
        <pb n="448" />
        434  Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

§.  80.  Doch  muß  der,  welcher  sich  über  Prägravation  beschwert  in  allen
Fällen,  sowie  der,  welcher  eine  Exemption  behauptet,  wenn  er  nicht  wenigstens
seit  zwei  Jahren  im  Besitze  der  Freiheit  sich  befindet  ),  die  von  ihm  geforderten
Abgaben,  während  des  Prozesses  mit  Vorbehalt  seines  Rechtes,  entrichten.

Allg.  Landrecht  I.  9,  §.  656:  Wenn  jedoch  erhellet,  daß  jemand  zu  einer
Last  oder  Abgabe,  wozu  er  nach  seinem  Stande  und  Verhältnisse  an  sich  verpflichtet
  war,  aufgefordert  worden,  sich  aber  deren  Leistung  geweigert  habe,
und  seit  dieser  Zeit,  fünfzig  Jahre  hindurch,  davon  frei  geblieben  sei,  so  wird
vermuthet,  daß  er  die  Befreiung  auf  eine  rechtsgültige  Weise  erlangt  habe.

 

Für  die  Rheinprovinz  bestimmt  §.  15  des  Ressort-Regl.  20.  Juli  1818
(A.  1II.  619)  wie  folgt:  Z„

In  Ansehung  der  Finanzangelegenheiten  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen
der  Kgl.  Vd.  26.  Dez.  1808  88.  41  und  42.  *7.

Gegen  Verfügungen  der  Regierungen,  welche  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als
Finanzbehörden  erlassen,  die  sich  mithin  auf  die  Vermögens-Verwaltung  des
Fiskus  beziehen,  ist  also  einem  Jeden,  der  seine  Rechte  dadurch  gekränkt  glaubt,
der  Weg  Rechtens  unbenommen,  insofern  der  Fall  nicht  zu  den  §§.  35  und
36  l.  c.  gemachten  Ausnahmen  gehört.

Ein  Gleiches  findet  in  Absicht  der  Vermögens-Verwaltung  anderer,  den
Regierungen  untergeordneter  moralischer  Personen  statt.

—  —  —  —  —  —  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  433.

bald  diese  Uebertragung  nicht  mit  Zustimmung  des  Empfangsberechtigten  erfolgt  ist
Erk.  Komp.  G.  H.  11.  Dez.  1859  (J.  M.  Bl.  S.  165).

Unter  ausdrücklichen  Privilegien  sind  vielmehr  nur  (im  Gegensatz  zur  Praxis  der
älteren  Judikatur)  leges  speciales  für  eine  einzelne  Person  oder  Sache  zu  verstehen,
und  zwar  nicht  um  dieser  selbst  oder  ihrer  Bevorzugung  willen,  sondern  aus  innerlichen
  zu  einer  Beschränkung  der  gesetzlichen  Regel  führenden  Gründen,  Erk.  R.  G.
21.  Febr.  1881  (E.  Civ.  IV.  213).

Sonderrechte,  wie  die  Gemeindesteuervorrechte  der  Beamten,  sind  keine  Privilegien,
E.  O.  V.  VI.  119;  desgl.  nicht  Steuerbefreiungen  der  Reichsunmittelbaren,  E.  Civ.
XVII.  235.

Die  den  Altlutheranern  durch  §.  10  der  Generalkonzession  23.  Juli  1845  (G.
S.  S.  516)  verliehene  Freiheit  von  kirchlichen  Abgaben  ist  ein  Privilegium,  Erk.
Komp.  G.  H.  26.  Juni  1849  (J.  M.  Bl.  S.  368)  und  12.  Nov.  1859  (J.  M.
Bl.  1860  S.  371).  Dagegen  ist  die  Nichtzugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Kirche
kein  Privileg,  Erk.  Komp.  G.  H.  4.  Okt.  1856  (J.  M.  Bl.  S.  386)  und  R.  G.
22.  Sept.  1881  (E.  Civ.  V.  300).  Z

Berufung  auf  Handelsverträge  mit  fremden  Staaten  ist  kein  Befreiungsgrund
für  den  Einzelnen,  Erk.  Komp.  G.  H.  14.  Mai  1870  (J.  M.  Bl.  S.  286);  desgl.
nicht  eine  frühere  rechtskräftige  Entscheidung,  Erk.  Komp.  G.  H.  3.  Jan.  1857  (J.
M.  Bl  S.  343);  desgl.  nicht  die  Befreiung  der  Erntefuhren  von  Chausseegeld,  Erk.
R.  G.  2.  Okt.  1884  (Rass.  u.  Küntz.  XXIX.  109).

5)  §.  79  ist  strikt  auszulegen,  daher  nur  auf  die  Steuerpflichtigen,  nicht  auf  die
Steuerberechtigten,  Erk.  O.  Trib.  27.  Mai  1873  (E.  LXX.  61),  Erk.  R.  G.  bei  Rass.
u.  Küntz.  XXVI.  1028  und  ebenso  nicht  auf  die  Observanz  als  Privilegtitel  zu  beziehen,
  Erk.  O.  Trib.  27.  Sept.  1870  (Str.  Arch.  LXXIX.  205);  auf  Verjährung
nur  dann,  wenn  behauptet  wird,  daß  der  Schuldner  die  Befreiung  von  der  Zahlung
der  Abgabe  durch  Verjährung  erworben  habe,  nicht  aber  dann,  wenn  die  Behauptung
dahin  geht,  daß  die  Abgabe  im  einzelnen  Falle  zu  spät  eingefordert  und  deshalb
verjährt  sei,  Erk.  Komp.  G.  H.  30.  Okt.  1858  (J.  M.  Bl.  1859  S.  107).

5)  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  lediglich  auf  das  Beitragsverhältniß  unter  den
Kontribuenten  und  setzt  ausschließlich  solche  Fälle  voraus,  bei  denen  eine  steuerartige
Leistung  einer  Mehrheit  von  Personen  vorliegt,  Erk.  Komp.  G.  H.  12.  Nov.  1859
(J.  M.  Bl.  1860  S.  359);  R.  G.  26.  Juni  1882  (Rass.  u.  Küntz.  XXVII.  979).
Aber  auch  hier  ist  der  Rechtsweg  nur  zwischen  den  Kontribuenten,  nicht  zwischen  einem
solchen  und  dem  Steuerberechtigten  zulässig,  Erk.  O.  V.  G.  16.  Febr.  1881  (E.  O.
V.  VII.  219);  Komp.  G.  H.  19.  Juni  1858  (J.  M.  Bl.  S.  246)  und  O.  Trib.

3.  Febr.  1853  (E.  XXV.  53).  "
)  Wegen  des  Besitzschutzes,  vergl.  Erk.  O.  Trib.  10.  Okt.  1862  (E.  XLVIII.  1.
        <pb n="449" />
        Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  435

Durch  den  vorstehenden  §.  15  des  Ressort-Reglements  sind  auch  die  Bestimmungen
der  §§.  4—9,  78,  79,  II.  14  A.  L.  R.  in  der  Rheinprovinz  eingeführt  und  desgleichen
  die  Vorschriften  des  §.  36  cit.  über  Hoheitsrechte.  Vergl.  Opp.,  Ressortverhältnisse
  S.  262.  Contra  Erk.  R.  G.  21.  Febr.  1881:  „der  §.  8  des  Ressort-Regl.
  20.  Juli  1818  hat  die  Streitigkeiten  bei  direkten  Steuern  (nach  dem  Vorgange
  der  französischen  Gesetzgebung)  ausschließlich  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesen
  und  nicht  einmal  die  Ausnahmen  des  §.  79  II.  14  A.  L.  R.  zugelassen,
während  hinsichtlich  der  indirekten  Steuern  (nach  §.  15)  die  Altpreußischen  Gesetze  in
Geltung  geblieben  sind“.

 

Gesetz  vom  24.  Mai  1861  (G.  S.  S.  241),  betr.  die  Erweiterung
des  Rechtsweges.

(Nach  Maßgabe  der  Verordn.  vom  16.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1515)
Art.  I,  II,  V  in  den  neuen  Provinzen  eingeführt.)

Erster  Abschnitt.

In  Beziehung  auf  die  Ansprüche  der  Staatsbeamten  wegen  ihrer  Diensteinkünfte.


§.  1.  Ueber  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Staatsbeamten)  aus  ihrem
Dienstverhältniß,  insbesondere  über  Ansprüche  auf  Besoldung,  Pension  oder
Wartegeld,  findet  mit  folgenden  Maßgaben,  der  Rechtsweg  statt.

§.  2.  Die  Entscheidung  des  Verwaltungschefs:)  muß  mit  Ausnahme  des
Falte  wo  ein  Beamter  durch  eine  von  der  Ober-Rechnungskammer  getroffene
Festsetzung  verkürzt  zu  sein  glaubt,  der  Klage  vorhergehen  3),  und  letztere  sodann
bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  dem  Beamten
die  Entscheidung  des  Verwaltungschefs  oder  die  Festsetzung  der  Ober-Rechnungskammer
  bekannt  gemacht  worden,  angebracht  werden.

§.  3.  Die  Klage  ist  gegen  diejenige  Provinzialbehörde  des  betreffenden
Verwaltungsressorts  und  in  Ermangelung  einer  solchen,  sowie  Seitens  der
Justizbeamten  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln?,  gegen  (diejenige
  Dezirksreglerung.  denjenigen  Regierungspräsidenten  zu  richten,  in
deren  Amtsbezirk  der  Beamte  zu  der  Zeit,  wo  der  streitige  Anspruch  ent- 



 

1!)  Der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  Res.  18.  Sept.  1890  (M.  Bl.  S.  378).
Den  mittbaren  Staatsbeamten  stand  der  Rechtsweg  schon  vor  Einführung  des  Gesetzes
  offen.

Zu  den  Staatsbeamten  gehören  auch  Osfiziere.  Die  K.  O.  28.  Okt.  1836
(v.  Kamptz  Jahrb.  XLIII.  433)  ist  für  aufgehoben  zu  erachten,  Erk.  Komp.  G.  H.
13.  Aug.  1870  (J.  M.  Bl.  S.  310).  Desgl.  gehören  zu  den  Ansprüchen  solche  der
Richter  auf  Reisekosten  und  Tagegelder  in  Parteisachen,  Erk.  O.  Trib.  12.  Dez.  1864
(E.  LIV.  201).

2)  D.  i.  diejenige  Verfügung,  durch  die  dieser  Vorgesetzte  einen  definitiven  Ausspruch
  über  den  Gegenstand  gethan  hat,  nicht  erst  diejenige,  durch  die  von  ihm  über
eine,  gegen  die  erlassene  Festsetzung  erhobene  Beschwerde  des  Beamten  ein  Bescheid
ergangen  ist,  so  daß  die  6  monatliche  Frist  schon  mit  dem  ersten  Zeitpunkte  ihren  Anfang
  nimmt,  Erk.  O.  Trib.  21.  Mai  1869  (E.  LI.  36).

:)  Klagen  der  Staatsbeamten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche  aus  ihrem
Dienstverhältniß  sind  zur  Entscheidung  im  Rechtswege  nur  dann  geeignet,  wenn
der  administrative  Instanzenzug  erschöpft  und  die  Entscheidung  des  vorgesetzten  Verwaltungschefs
  eingeholt  worden  ist,  Erk.  10.  Okt.  1868  (M.  Bl.  1869  S.  2).

Daß  eine  solche  endgültige  Entscheidung  vorhergegangen  ist,  hindert  die  Anwendung
  des  Ges.  nicht,  Erk.  Komp.  G.  H.  8.  Febr.  1862  (J.  M.  Bl.  S.  223).

1)  Abgeändert  durch  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230):  „Die  Vertretung
  des  Fiskus  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  Angelegenheiten  der
Justizverwaltung  betreffen,  erfolgt  durch  die  Bezirksregierung,  in  der  Provinz  Hannover
die  Finanzdirektion“;  jetzt  überall  durch  den  Regierungspräsidenten.

 

28*
        <pb n="450" />
        436  Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

standen  ist,  vermöge  seines  dienstlichen  Wohnsitzes  seinen  persönlichen  Gerichtsstand
  gehabt  hat.  Der  Stadtbezirk  von  Verlin  wird  in  dieser  Beziehung  zum
Bezirk  der  Regierung  zu  Potsdam  gerechnet.  5#
Für  Prozesse  von  Beamten  in  den  Hohenzollernschen  Landen  ist  [die  Regierung!
  der  Regierungspräsident  in  Sigmaringen  zur  Vertretung  des  Fiskus
efugt.

E  4.  [Das  Rechtsmittel  der  Appellation  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde,
beziehungsweise  der  Kassationsrekurs,  steht  beiden  Theilen  auch  dann  zu,  wenn
der  Betrag  der  streitigen  Forderung  die  für  jene  Rechtsmittel  sonst  vorgeschriebene
  Summe  nicht  erreicht.)  *#

§.  5.  Die  Entscheidungen  der  Disziplinar=  und  Verwaltungsbehörden
darüber,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkt  ab  ein  Beamter  aus  seinem  Amte  zu
entfernen,  einstweilen  oder  definitiv  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  oder  zu  suspendiren
  sei,  über  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen,  sowie  darüber,  ob  und
wie  weit  eine  geforderte  Vergütigung  in  Ermangelung  eines  vorher  bestimmten
Betrages  oder  Maßstabes  derselben  mit  der  betreffenden  Leistung  im  Verhältniß
stehe,  sind  für  die  Beurtheilung  der  vor  den  Gerichten  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  maßgebend.  Z

§.  6.  Ingleichen  sind  bei  der  richterlichen  Beurtheilung  nächst  den,  dem
Beamten  besonders  ertheilten  Zusicherungen  und  den  Bestimmungen  der  allgemeinen
  Landesgesetze,  die  zur  Zeit  der  Entstehung  des  streitigen  Anspruchs,  in
Kraft  gewesenen  Königlichen  Anordnungen,  sowie  die  Seitens  der  Centralbehörden
  ergangenen,  den  Provinzialbehörden  mitgetheilten  und  die  mit  Genehmigung
  der  Centralbehörden  von  den  Provinzialbehörden  erlassenen  allgemeinen
  Verfügungen,  soweit  solche  nicht  den  Gesetzen  oder  Königlichen  Anordnungen
  zuwiderlaufen,  zum  Grunde  zu  legen.

§.  7.  Soweit  über  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Staatsbeamten  bereits
vor  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  des  §.  1  von  dem  Könige  oder  dem  Staatsministerium
  entschieden  worden  ist,  können  dieselben  bei  den  Gerichten  nicht  weiter
verfolgt  werden.  »

8.  Alle  den  88.,1  bis  7  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.


Zweiter  Abschnitt.
In  Beziehung  auf  öffentliche  Abgaben  im  Allgemeinen.

§.  9.  Wegen  allgemeiner  Anlagen  und  Abgaben  (88.  36,  41  der  Ver—
ordnung  vom  26.  Dezember  1808,  Gesetz-Sammlung  von  1817,  Seite  283,
§.  78,  79,  Theil  II  Titel  14  Allgemeinen  Landrechts)  kann  auf  Grund  der
ehauptung,  daß  die  einzelne  Forderung  bereits  früher  getilgt  oder  verjährt  sei?),
die  Klage  auf  Erstattung  des  Gezahlten  angestellt  werden,  jedoch  bei  Verlust
des  Klagerechts  nur  binnen  spätestens  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung
oder  geleisteter  Zahlung.
§.  10.  Der  Rechtsweg  findet  ferner  statt,  wenn  der  Herangezogene  behauptet,
  daß  die  geforderte  Abgabe  keine  öffentliche  Abgabe  seis),  sondern  auf

1)  Beseitigt.  Der  Instanzenzug  richtet  sich  nach  der  C.  P.  O.,  doch  sind  gemäß
S.  70  Ger.  Verf.  Ges.  und  §.  39  Ausf.  Ges.  dazu  bei  Ansprüchen  von  Beamten  aus
ihrem  Dienstverhältnisse  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  zuständig.

2)  Der  Rechtsweg  gegen  den  Fiskus  auf  Erstattung  widerrechtlich  erhobener
Steuern  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  behauptet  wird,  daß  die  gezahlte  Steuer  keine
öffentliche  Abgabe,  oder  daß  die  Forderung  verjährt  oder  bereits  früher  getilgt  worden
sei,  Erk.  Komp.  G.  H.  9.  März  1867  (J.  M.  Bl.  S.  179).  6

":)  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen  (außer  wenn  sich  die  Befreiung  auf  Vertrag,
Privileg  oder  Verjährung  gründet)  über  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  von
Chausseegeldern  und  deren  Höhe,  Erk.  Komp.  G.  H.  30.  Okt  1853  (J.  M.  Bl.  S.  27)
und  8.  Okt.  1870  (J.  M.  Bl.  S.  352);  desgl.  über  die  Verpflichtung  zur  Zahlung
rückständiger  Kreischausseebeiträge,  die  gegen  einen  späteren  Besitzer  geltend  gemachl
werden,  Erk.  Komp.  G.  H.  19.  Okt.  1872  (J.  M.  Bl.  S.  114).
        <pb n="451" />
        Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  437

einem  aufgehobenen  privatrechtlichen  Fundamente,  insbesondere  einem  früheren
gutsherrlichen,  schutzherrlichen  oder  grundherrlichen  Verhältnisse  beruhe.

Dritter  Abschnitt.
In  Beziehung  auf  die  Stempelsteuer.

8.  11.  Wer  zur  Entrichtung  eines  Werthstempels  oder  eines  nicht  nach
dem  Betrage  des  Gegenstandes  zu  bemessenden  Vertragsstempels:)  gar  nicht
oder  nicht  in  dem  geforderten  Betrage  verpflichtet  zu  sein  vermeint,  ist  befugt,
dies  gerichtlich  geltend  zu  machen.

§.  12.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  sechs  Monaten
nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt  2)  geleisteter  Zahlung  des  Stempel-Betrages
  anzubringen).  Hinsichtlich  der  Stempel,  welche  zu  Gerichtskassen  eingezogen
  werden,  ist  die  Klage  gegen  die  betreffende  Salarienkassen-Verwaltung)
Staatsanwaltschaft  beim  Oberlandesgerichte  ),  in  allen  übrigen  Fällen  gegen
die  zur  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  bestimmte  Provinzialbehörde  zu
richten  ).

§.  13  fällt  fort.

S.  14  aufgehoben?).

Vierter  Abschnitt.
In  Beziehung  auf  Kirchen-,  Pfarr=  und  Schulabgaben?).

§.  15.  Das  rechtliche  Gehör  ist  in  Beziehung  auf  die  in  Nummer  1  der
Allerhöchsten  Ordre  vom  19.  Juni  1836  (Band  II  Abschnitt  XX)  aufgeführten

1!)  Auf  andere  Stempel,  z.  B.  auf  den  tarifmäßigen  Stempel  für  amtliche  Atteste
finden  die  Vorschriften  der  §§.  11—  14  also  nicht  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.
11.  Jan.  1865  (O.  R.  V.  403)  und  bleibt  hinsichtlich  anderer  Stempel  der  Rechtsweg
  ausgeschlossen.  Dagegen  ist  er  ausgedehnt  auf  die  Erbschaftssteuer  laut  §.  40
des  Ges.  30.  Mai  1873  (G.  S.  S.  338),  19.  Mai  1891  (G.  S.  S.  72)  Art.  1,  10.
Der  Cessionsstempel  ist  ein  Vertragsstempel,  Erk.  O.  Trib.  27.  Febr.  1879  (E.
I.XXXIII.  108);  R.  G.  11.  Jan.  1883  (E.  Civ.  VIII.  255);  desgl.  der  Vollmachtsstempel,
  Erk.  R.  G.  2.  Juni  1885  (A.  R.  II.  455).

Eine  Klage  auf  Rückzahlung  einer  durch  ein  Stempelstrafresolut  festgesetzten,
unter  Vorbehalt  gezahlten  Stempelstrafe  ist  nicht  zulässig,  Erk.  O.  Trib.  5.  Nov.
1877  (E.  I.XXXI.  122).

Bezüglich  der  Reichsstempelabgaben  ist  der  Rechtsweg  durch  §.  32  Ges.  29.  Mai
1885  (R.  G.  Bl.  S.  171)  zugelassen;  bezüglich  der  Wechselstempelsteuer  vergl.  Erk.
7.  Okt.  1880  (J.  M.  Bl.  1881  S.  11).

2)  Die  Zahlung  muß  an  die  Steuerbehörde  selbst  mit  Vorbehalt  geschehen  sein,
Erk.  O.  Trib  24.  Febr.  1868  (E.  LX.  295).  Eines  solchen  Vorbehaltes  bedarf  es
nicht  im  Falle  der  widerrechtlichen  Abnöthigung,  z.  B.  wenn  die  Zahlung  wegen
angedrohter  Zwangsvollstreckung  erfolgt.  Hier  erfolgt  die  Rückforderung  auf  Grund
von  A.  L.  R.  I.  16  §.  207,  Erk.  R.  G.  3.  Jan.  1884  (J.  M.  Bl.  S.  55).

3)  Jetzt  nach  den  Vorschriften  der  C.  P.  O.  zu  erheben,  §.  2  Ausf.  Ges.  zur
C.  P.  O.  24.  März  1879  (G.  S.  S.  281).

Die  Frist  ist  eine  Verjährungsfrist,  daher  nach  A.  L.  R.  I.  9  §.  550  zu  berechnen,
E.  Civ.  XVII.  206;  XXIV.  200.

Für  die  Klage  ist  der  Gerichtsstand  derjenigen  Behörde  maßgebend,  die  den
Stempel  eingefordert  hat,  nicht  derjenigen,  bei  der  die  Zahlung  unter  Vorbehalt  erfolgt
  ist,  Erk.  R.  G.  3.  Dez.  1883  (Rass.  u.  Küntz.  XXVIII.  988).

4)  Nr.  2  Res.  23.  März  1885  (J.  M.  Bl.  S.  119).  ç

6)  Hat  die  zuständige  Behörde  in  dem  Prozesse  die  Rechte  des  Fiskus  thatsächlich
wahrgenommen,  so  kommt  nichts  darauf  an,  daß  die  Klage  gerade  gegen  diese  Behörde
  gerichtet  war,  Erk.  R.  G.  4.  Okt.  1880  (E.  Civ.  II.  392).  #

6)  Vergl.  §.  6  Einf.  Ges.  zur  Str.  P.  O.;  Erk.  R.  G.  24.  April  1883  (E.
Crim.  VIII.  224).  Es  gilt  jetzt  §.  261  Str.  P.  O.

7)  Der  Rechtsweg  ist  in  Betreff  der  Schullasten  beseitigt  durch  88  46,  47  und
160  des  Zust.  Ges.,  abgedruckt  unten  in  Band  II.

Erk.  des  Komp.  G.  H.  8.  März  1873  (J.  M.  Bl.  S.  121),  betr.  die  Un-
        <pb n="452" />
        438  Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

Abgaben  und  Leistungen,  welche  für  Kirchen  und  öffentliche  Schulen  oder  für
deren  Beamte  auf  Grund  einer  notorischen  Orts=  oder  Bezirksverfassung  erhoben
werden,  desgleichen  in  Beziehung  auf  Forderungen  öffentlicher  Schul=  und  Erziehungsanstalten
  an  Schul=  und  Pensionsgeld  fortan  unbedingt!)  gestattet.  In
Beziehung  auf  solche  Abgaben  und  Leistungen,  welche  auf  einer  allgemeinen  gesetzlichen
  Verbindlichkeit,  bezüglich  auf  einer  von  der  aufsichtführenden  Regierung
in  Gemäßheit  gesetzlicher  Bestimmung  angeordneten  oder  exekutorisch  erklärten
Umlage  beruhen,  findet  der  Rechtsweg  aber  nur  insoweit  statt,  als  dies  bei
öffentlichen  Abgaben  der  Fall  ist2:).  4#

§.  16.  Die  Bestimmung  in  der  Nummer  3  der  Allerhöchsten  Ordre  vom
19.  Juni  1836  wird  aufgehoben.

 

Verordnung,  betreffend  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  den
neuen  Provinzen.
Vom  16.  September  1867  (G.  S.  S.  1515).

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  I.  Ueber  Angelegenheiten,  welche  nach  den  im  Geltungsgebiete  des
Preußischen  Landrechts  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  der  Erledigung
im  Verwaltungswege  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges  )  unterliegen,  findet  auch
in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866  (G.  S.
S.  555,  875,  876)  Unserer  Monarchie  einverleibten  Landestheilen  ein  Prozeßverfahren
  nicht  statt.

Soweit  diesen  Bestimmungen  zufolge  der  Rechtsweg  nur  unter  gewissen
Maßgaben  oder  Voraussetzungen  zulässig  ist,  oder  hinsichtlich  des  Prozeßverfahrens
  bei  Beschreitung  des  Rechtsweges  oder  des  Verfahrens  in  Steuerdefraudationssachen,
  wenn  die  Einrede  der  Nichtverpflichtung  zur  Entrichtung
der  Steuer  entgegengestellt  wird,  besondere  Vorschriften  bestehen,  finden  in  den
gedachten  Landestheilen  die  nämlichen  Maßgaben,  Voraussetzungen  oder  Vorschriften
  Anwendung.

 

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  437.

zulässigkeit  des  Rechtsweges  Über  die  Statthaftigkeit  der  interimistischen  Festsetzung
und  exekutivischen  Beitreibung  von  Pfarrabgaben  durch  die  Verwaltungsbehörden.

Gegen  die  Einziehung  von  Kirchen=  und  Schul-Abgaben,  welche  nicht  auf
Observanz  oder  Ortsverfassung,  sondern  auf  allgemeiner  gesetzlicher  Verbindlichkeit  beruhen,
  ist  der  Rechtsweg  ebenso  unzulässig,  wie  gegen  die  Einziehung  öffentlicher
Abgaben,  Erk.  des  Komp.  G.  H.  9.  Okt.  1869  (J.  M.  Bl.  S.  231).

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Leistung  einer  auf  Observanz  beruhende  Pfarrab.
gabe  findet  der  Rechtsweg  statt,  auch  wenn  der  ursprünglich  in  Korn  bestehenden  Abgabe
  eine  Geldabgabe  substituirt  ist,  Erk.  8.  März  1873  (J.  M.  Bl.  S.  174).

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der  von  der  Regierung  festgesetzten  Beiträge
zum  Unterhalt  des  Pfarrers  findet  der  Rechtsweg  nicht  statt,  Erk.  19.  April  1873
(J.  M.  Bl.  S.  193).  "

1)  Und  zwar  nicht  bloß  zwischen  den  Berechtigten  und  den  Verpflichteten,  sondern
auch  zwischen  den  Kontribuenten,  Erk.  9.  Juni  1866  (M.  Bl.  S.  238).

2)  Vergl.  Erk.  Komp.  G.  H.  14.  Okt.  1865  (J.  M.  Bl.  1866  S.  22).  Der
Rechtsweg  ist  nicht  statthaft,  wenn  in  einem  Auseinandersetzungsrezeß  bei  Gelegenheit
der  Separation  gemäß  §.  43  Vd.  20.  Juni  1817  (G.  S.  S.  161)  in  Wahrnehmung
des  landespolizeilichen  Interesses  die  öffentlichen  Lasten  und  Realabgaben  an  Kirchen,
Schulen  und  andere  öffentliche  Anstalten  vertheilt  worden  sind,  weil  hier  kein  privatrechtlicher
  Vertrag  vorliegt,  Ert.  Komp.  G.  H.  13.  Okt.  1877  (J.  M.  Bl.  S.  233).

:)  Auch  in  den  neuen  Landestheilen  kann  ein  Anspruch  auf  Befreiung  von
öffentlichen  Abgaben  nur  alsdann  im  Rechtswege  geltend  gemacht  werden,  wenn  er
auf  Vertrag,  Verjährung  oder  einem  besonderen  Privilegium  begründet  ist,  Erk.
12.  Juni  1869  (J.  M.  Bl.  S.  185).
        <pb n="453" />
        Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  439

Art.  II.  Beschränkungen  des  Rechtsweges  in  den  vorgedachten  Landestheilen,
  welche  mit  dem  im  Geltungsbereiche  des  Preußischen  Landrechts  bestehenden
  allgemeinen  Bestimmungen  nicht  im  Einklange  stehen,  sind  aufgehoben.

Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  beziehungsweise  Fortentrichtung  derjenigen
  in  den  Herzogthümern  Holstein  und  Schleswig  bestehenden  Gefälle,
welche  aus  der  Zeit  vor  der  Vereinigung  mit  Unserer  Monarchie  herrühren,
findet  der  Rechtsweg  indeß  nur  mit  der  aus  der  bisherigen  Gesetzgebung  sich
ergebenden  Beschränkung  statt.

Art.  III.  Das  Verfahren  bei  Kompetenzkonflikten  zwischen  den  Gerichten
und  Verwaltungsbehörden  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  vom  8.  April  1847
(G.  S.  S.  170)  ).

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  [den  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  bestehenden
  Gerichtshof]  das  Oberverwaltungsgericht.

Art.  IV.  Die  Befugnisse,  welche  den  vorgesetzten  Civil=  und  Militärbehörden
  bei  gerichtlichen  Verfolgungen  ihrer  Untergebenen  wegen  Amts--  und
Diensthandlungen  nach  dem  Gesete  vom  13.  Februar  1854  (G.  S.  S.  86)
zustehen,  finden  auch  in  den  Eingangs  bezeichneten  Landestheilen  Anwendung.
Ueber  die  Konflikte  entscheidet  nach  näherer  Maßgabe  des  gedachten  Gesetzes  der
im  Art.  III  bezeichnete  Gerichtshof,  beziehungsweise  das  Militär-Justizdepartement.

III.  Schluß=  und  Uebergangs-Bestimmungen.

f  VII.  Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind
aufgehoben.

Hinsichtlich  der  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  bei  Expropriation,  sowie  bei
Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen  und  Zusammenlegungen  wird  jedoch  durch
die  gegenwärtige  Verordnung  an  den  bestehenden  Vorschriften  nichts  geändert.

Ebenso  bleibt  hinsichtlich  derjenigen  Ansprüche  von  Staatsbeamten?)  aus
ihrem  Dienstverhältnisse,  welche  aus  der  Zeit  vor  der  Publikation  dieser  Verordnung
  geltend  gemacht  werden,  für  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  die  bisherige
  Gesetzgebung  der  einzelnen  Landestheile  auch  ferner  in  Kraft.

Art.  VIII.  Die  gegenwärtige  Verordnung  erlangt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündigung  Gesetzeskraft.

Ansprüche,  über  welche  vor  diesem  Zeitpunkte  im  Verwaltungswege  endgültig
  entschieden  worden  ist,  können,  sofern  gegen  diese  Entscheidung  nach  den
bisherigen  Landesgesetzen  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  war,  auch  ferner  nicht
bei  den  Gerichten  verfolgt  werden.

1)  In  Verbindung  mit  §.  114  L.  V.  G.

2)  Die  Bestimmung  in  Art.  VII  alinea  3  ist  dahin  zu  verstehen,  daß  den  Staatsbeamten
  der  neuen  Landestheile  wegen  der  Ansprüche  aus  ihrem  Dienstverhältniß,
welche  aus  der  Zeit  vor  Publikation  der  Vd.  16.  Sept.  1867  geltend  gemacht
werden,  der  Rechtsweg  unbedingt  zusteht,  soweit  er  ihnen  nach  der  Gesetzgebung  der
einzelnen  Landestheile  bisher  zustand,  und  das  also  in  denjenigen  Fällen,  wo  nach
jener  Gesetzgebung  eine  gerichtliche  Verfolgung  vermögensrechtlicher  Ansprüche  der  Staatsbeamten
  nicht  zulässig  gewesen  war,  eine  solche  auch  nach  Einführung  der  Preußischen
Gesetze  nicht  stattfinden  darf.  Der  Artikel  VII  hat  nicht  den  Sinn,  daß  Beamte  der
neuen  Landestheile  sich,  unter  Berufung  auf  ihr  bisheriges  Dienstverhältniß,  der  Versetzung
  in  ein  anderes  Amt  und  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  mit  Gewährung
von  Wartegeld  oder  gesetzlicher  Pension  widersetzen  dürfen.  Vielmehr  sind  sie,  nachdem
  die  betreffenden  Preußischen  Gesetze  in  den  neuen  Landestheilen  eingeführt  worden
sind,  in  den  gedachten  Beziehungen  mit  den  übrigen  Preußischen  Beamten  durchaus
gleichgestellt  und  kann  nicht  anerkaunt  werden,  daß  ein  Staatsbeamter  durch  seine
Anstellung  allein  schon  berechtigt  würde,  alle  diejenigen  Vortheile  und  Prärogative,
welche  ihm  durch  Uebertragung  des  Amtes  nach  der  dermalen  bestehenden  Gesetzgebung
zu  Theil  wurden,  als  wohlerworbene  Rechte  anzusehen,  dergestalt,  daß  darin  durch  ein
neues  Gesetz  keine  Aenderung  getroffen  werden  dürfte.  Z„

Der  Rechtsweg  ist  zulässig,  wenn  einer  der  in  Rede  stehenden  Beamten  sich  seiner
Versetzung  in  ein  anderes  Amt  mit  gleichem  Diensteinkommen  oder  in  den  Ruheftand
widersetzt,  Erk.  13.  März  1868  (J.  M.  Bl.  S.  115).
        <pb n="454" />
        440  Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

Art.  IX.  Zur  Entscheidung  der  nach  den  bisherigen  Landesgesetzen  bereits
erhobenen  Kompetenzkonflikte  ist  der  im  Artikel  III  bezeichnete  Gerichtshof  gleichfalls
  zuständig.

Soweit  das  bisherige  Verfahren  den  Vorschriften  der  §§.  5  bis  13  des
Gesetzes  vom  8.  April  1847  nicht  entspricht,  ist  den  letzteren  gemäß  dasselbe
zu  ergänzen.

 

B.  Hinsichtlich  polizeilicher  Anordnungen.

Gesetz  vom  IlI.  Mai  1842  (G.  S.  S.  192)  über  die  Bulässigkeit
des  Rechtsweges  in  Beziehung  auf  polizeiliche  Verfügungen  ?.

4  1.  Beschwerden?)  über  polizeiliche  Verfügungen  jeder  Art,  sie  mögen
die  Gesetzmäßigkeit,  Nothwendigkeit  ?)  oder  Zweckmäßigkeit  derselben  betreffen,
gehören  vor  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Der  Rechtsweg“)  ist  in  Beziehung  auf  solche  Verfügungen)  nur  dann  zulässig,
  wenn  die  Verletzung  eines  zum  Privateigenthum  gehörenden  Rechts  behauptet
  wird,  und  nur  unter  den  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen.

§.  2.  Wenn  derjenige,  welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  eine
Verpflichtung  auferlegt  wird,  die  Befreiung  von  derselben  auf  den  Grund  einer
besonderen  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines  speziellen  Rechtstitels  behauptet,

 

))  Kommentar  von  Köhne,  Berlin  1895;  vergl.  auch  Opp.,  Ressortverhältnisse  1863.
Gültigkeit  des  Ges.  in  den  neuen  Provinzen  Vd.  16.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1515)
und  Erk.  Komp.  G.  H.  8.  Jan.  1870  (M.  Bl.  S.  82).

2)  Ueber  das  Recht  der  Beschwerde  bezw.  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
gegen  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  vergl.  §.  127  L.  V.  G.  Das  Aufsichtsrecht
  der  vorgesetzten  Behörden,  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  einzugreifen,
ist  dadurch  nicht  berührt,  §.  50  Abs.  3  L.  V.  G.

)  Der  Richter  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  nicht  befugt,  frei  zu  prüfen  und
zu  entscheiden,  in  welchem  Umfange  Maßnahmen  nothwendig  und  angemessen  sind,
um  die  öffentliche  Sicherheit  zu  wahren,  wenn  das  Interesse  der  letzteren  überhaupt
in  Frage  steht,  und  so  die  Polizeibehörde  befugt  ist,  Fürsorge  für  dasselbe  zu  üben.
Ueber  jene  Frage  der  Nothwendigkeit  und  Angemessenheit  ist  auf  Beschwerde  lediglich
von  der  Polizeiaufsichtsbehörde  zu  befinden,  nicht  im  Streitverfahren,  wie  sich  aus
§.  127  L.  V.  G.  30.  Juli  1883  ergiebt.  Wenn  Maßregeln,  die  zum  Schutz
einer  Passage  getroffen  sind,  hinter  den  polizeilichen  Anordnungen  zurückbleiben,  so
unterliegt  eine  Beschwerde  darüber,  daß  letztere  nicht  sachgemäß  seien,  lediglich  der
Kognition  der  Verwaltungsbehörden.  Im  Streitverfahren  können  sie  nur  mit  der
Behauptung  angefochten  werden,  daß  sie  der  objektiven  polizeilichen  Motive  ganz
entbehren,  also  willkürliche  seien,  Erk.  O.  V.  G.  14.  Dez.  1878.

Der  ordentliche  Richter  hat  weder  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit,  noch
die  Gesetzmäßigkeit  der  Anordnung  zu  prüfen,  Erk.  Komp.  G.  H.  13.  Mai  1876
(M.  Bl.  S.  234),  R.  G.  16.  Dez.  1888  (E.  Civ.  XX.  301).

!)  Die  Klage  ist  gegen  diejenige  Behörde  zu  richten,  die  die  letzte  streitige
Verfügung  erlassen  hat,  also  in  Beschwerdefällen  gegen  diejenige,  die  über  die  Beschwerde
  entschieden  hat,  E.  Civ.  XV.  138.

5)  Polizeiliche  Verfügungen  sind  gemäß  Abs.  1  im  weitesten  Sinne  (ohne  Beschränkung
  auf  die  aus  §.  127  L.  V.  G.)  zu  verstehen  und  es  ist  bezüglich  ihres  zulässigen
  Inhalts  auf  A.  L.  R.  II.  17  §.  10  zurückzugehen.  Es  gehören  daher  hierher
auch  die  landespolizeilichen  Verfügungen,  Erk.  Komp.  G.  H.  3.  Mai  1856  (J.  M.  Bl.
S.  171),  nicht  aber  Polizeiverordnungen,  Köhne  S.  20,  und  Zwangsmaßregeln  zur
Durchsetzung  polizeilicher  Verfügungen,  Erk.  Komp.  G.  H.  11.  April  1868  (M.  Bl.
S.  214)  und  13.  Juni  1874  (J.  M.  Bl.  S.  237).

Auch  Dritte,  die  sich  in  ihren  Privatrechten  verletzt  fühlen,  find  vom  Rechtswege
  nicht  ausgeschlossen,  Erk.  Komp.  G.  H.  9.  März  1872  (J.  M.  Bl.  S.  135).
        <pb n="455" />
        Abschnitt  VI.  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  441

so  ist  die  richterliche  Entscheidung  sowohl  über  das  Recht  zu  dieser  Befreiung,
als  auch  über  dessen  Wirkungen  zulässig  ?.

§.  3.  Die  Verfügung  (§.  2)  kann  jedoch,  des  Widerspruchs  ungeachtet  zur
Ausführung  gebracht  werden,  wenn  solches  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde
  ohne  Nachtheil  für  das  Allgemeine  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.  Nach
ergangenem  rechtskräftigen  Erkenntnisse  muß  die  Polizeibehörde  dessen  Bestimmungen
  bei  ihren  weiteren  Anordnungen  beachten.

§.  4.  Steht  einer  polizeilichen  Verfügung  ein  besonderes  Recht  auf  Befreiung
  (§.  2)  nicht  entgegen,  es  wird  aber  behauptet,  daß  durch  dieselbe  ein
solcher  Eingriff  in  Privatrechte  geschehen  sei,  für  welchen  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  über  Aufopferungen  der  Rechte  und  Vortheile  des  Einzelnen  im
Interesse  des  Allgemeinen,  Entschädigung  gewährt  werden  muß,  so  findet  der
Rechtsweg  darüber  statt:  ob  ein  Eingriff  dieser  Art  vorhanden  sei,  und  zu
welchem  Betrage  dafür  Entschädigung  geleistet  werden  müsse.

Eine  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  kann  in  diesem  Falle  niemlsiheslantt
  werden,  wenn  solcher  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  unulässig
  ist.
§.  5.  Gebührt  der  Polizeibehörde  nur  die  Befugniß  zu  einer  vorläufigen
Anordnung  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Betheiligten,  oder  behauptet  derjenige,
welchem  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  eine  Verpflichtung  auferlegt  worden
ist,  daß  diese  Verpflichtung  ganz  oder  theilweise  einem  Anderen  obliege,  so  ist
zur  Feststellung  der  Rechte  unter  den  Betheiligten  und  über  die  zu  leistende
Entschädigung  die  richterliche  Entscheidung  zulässig?.

S.  6.  ird  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Wege  der  Beschwerde  )  als
gesetzwidrig  oder  unzulässig  aufgehoben,  so  bleiben  dem  Betheiligten  seine  Gerechtsame
  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Vertretungsverbindlichkeit
  der  Beamten  vorbehalten  0.

1)  Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung
erstreckt  sich,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse,  nach  8.  127  Abs.  4  L.  V.  G.
fernerhin  auch  auf  die  Fälle,  wo  bisher  nach  §.  2  des  obenstehenden  Gesetzes  der
ordentliche  Rechtsweg  zulässig  war.  Hierdurch  ist  die  endgültige  Entscheidung  über
etwaige  spezielle,  dem  öffentlichen  Rechte  angehörige  Rechtstitel  den  Verwaltungsbehörden
  und  Gerichten  übertragen,  die  Beurtheilung  privatrechtlicher  Titel  dem
Rechtswege  vorbehalten,  Erk.  Komp.  G.  H.  14.  April  1883  (M.  Bl.  S.  150).  Vergl.
über  die  Rechtsbeständigkeit  des  §.  2  E.  Civ.  XV.  138,  XXIV.  281.

2)  Auch  hier  ist  der  Rechisweg  durch  die  neuere  Gesetzgebung  in  mehrfacher
Beziehung  beschränkt  worden.  S.  Zust.  Ges.  §§.  56,  66  ff.,  160.  Nur  soweit  der
Anspruch  auf  privatrechtlichem  Titel  beruht,  verbleibt  seine  Beurtheilung  hier  den
ordentlichen  Gerichten.  Vergl.  E.  Civ.  XXII.  278.

2)  Oder  durch  rechtskräftiges  Endurtheil  im  Verwaltungsstreitverfahren,  §.  131
L.  V.  G.  Vergl.  über  die  Rechtsbeständigkeit  des  §.  6,  Erk.  R.  G.  26.  April  1887
(E.  Civ.  XVIII.  123).

Die  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte,  durch  die  polizeiliche  Verfügungen
aufgeboben  werden,  haben  im  Sinne  des  Ges.  von  1842  lediglich  die  Bedentung  von
Entschließungen  der  Aufsichtsbehörden.  Den  Entscheidungen  über  Kouflikte  auf  Grund
des  Ges.  13.  Febr.  1854  präjudiziren  sie  in  keiner  Weise,  E.  O.  V.  VIII.  415;
E.  Civ.  XVIII.  123.

!)  Die  Zulässigkeit  der  Regreßklage  gegen  einen  Beamten  wegen  einer  von  demselben
  erlassenen  polizeilichen  Verfügung  bleibt,  auch  wenn  letztere  von  dem  betreffenden
Beamten  selbst  aufgehoben  worden,  nach  §§.  1  und  6  Ges.  11.  Mai  1842  davon
abhängig,  daß  die  Gesetzwidrigkeit  oder  Unzulässigkeit  der  betreffenden  Verfügung
Seitens  der  Verwaltungsbehörden  oder  der  Verwaltungsgerichte  anerkannt  worden
ist.  Ohne  zuvorige  Feststellung  der  Gesetzwidrigkeit  und  Unzulässigkeit  der  erlassenen
volizeilichen  Verfügung  Seitens  der  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte
ist  der  Rechtsweg  für  die  Schadensklage  gegen  den  Polizeibeamten  unzulässig,  Erk.
12.  Jan.  1884  (M.  Bl.  S.  45).  Daß  die  Verfügung  deshalb  aufgehoben  wird,  ist
nicht  erforderlich,  es  genügt,  daß  sie  gemißbilligt  wird,  E.  Civ.  XX.  290.

§.  6  bezieht  sich  jedoch  lediglich  auf  die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Polizeibeamten,
  E.  Civ.  XX.  301.  Dagegen  berührt  er  die  Frage  nicht,  ob  etwa  neben  dem
        <pb n="456" />
        442  Abschnitt  VI.  Kompetenzkonflikte.

§.  7.  Sämmtliche,  sowohl  allgemeine  als  besondere  Vorschriften  über
Gegenstände  dieses  Gesetzes  und  namentlich  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  26.  Dezember  1808  §§.  38  bis  40  werden  hierdurch  aufgehoben.

 

Berordnung,  betreffend  die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  den
Verwaltungsbehörden.

Vom  1.  August  1879  (G.  S.  S.  573)4).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.  verordnen  auf
Grund  des  §.  172)  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze,
was  folgt:

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  437.

Beamten  oder  allein  der  Fiskus,  Korporationen  oder  Privatpersonen  im  Rechtswege
entschädigungspflichtig  gemacht  werden  können,  Erk.  R.  G.  8.  Mai  1890  (J.  M.  Bl.
S.  262).

Ueber  die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Beamten  vergl.  A.  L.  R.  II.  10  S#.  68,
85  ff.,  127  ff.  und  I.  6  8§.  45  ff.,  sowie  Erk.  2.  Nov.  1883  (Pr.  V.  Bl.  V.  224).

Die  Erhebung  des  Konfliktes  zur  Herbeiführung  einer  Vorentscheidung  darüber,
ob  ein  Polizeibeamier  seine  Befugnifse  überschritten  hat,  ist  unter  Umständen  auch
dann  statthaft,  wenn  der  Klageanspruch  aus  einer  Verfügung  des  Beamten  hergeleitet
wird,  welche  von  der  Auffichtsbehörde  im  Beschwerdewege  oder  vom  Verwaltungs.
gericht  im  Streitverfahren  aufgehoben  worden  ist,  Erk.  4.  Febr.  1882  (E  O.  V.  VIII.
408).  (Auf  erhobenen  Konflikt  ist  zu  prüfen,  inwieweit  die  dienstliche  Stellung
des  im  Wege  des  Regresses  in  Anspruch  genommenen  Beamten  demselben  bei  der
Benrtheilung  thatsächlicher  und  rechtlicher  Verhältnisse  ein  freies  Ermessen  einräumt
und  eventuell,  ob  er  dieses  ohne  Pflichtverletzung  hat  walten  lassen.  Das  Resultat
dieser  Prüfung  kann  sehr  wohl  sein,  daß  der  Beamte  die  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse
  nicht  überschritten  hat,  obwohl  derselbe  —  namentlich  in  thatsächlicher  Beziehung  —
irrte,  also  die  objektiven  Grundlagen  der  streitigen  Verfügung  nach  dem  Ermessen
des  Gerichtshofes  wie  nach  dem  der  Aufsichtsbehörde  nicht  vorliegen.)

Die  gerichtliche  Verfolgung  eines  Polizeibeamten  auf  Ersatz  eines  durch  amtliche
Verfügung  verursachten  Schadens  ist  nicht  zulässig  und  die  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes
  für  begründet  zu  erachten,  wenn  der  Beamte  bei  Erlaß  dieser  Verfügung
zwar  in  der  Ermittelung  und  Feststellung  des  Thatbestandes,  auf  welchen  das  bestehende
  Recht  anzuwenden  war,  geirrt,  aber,  weder  fahrlässig  gehandelt,  noch  eine
Amtsüberschreitung  begangen  hat,  Erk.  18.  Jan.  1890  (M.  Bl.  S.  44).

1)  Opp.,  Ressortverhältnisse  1863.  Sydow,  Die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
und  die  Kompetenzkonflikte,  Berlin  1860.  M.  v.  Brauchitsch,  Verwaltungsgesetze,
Bd.  I,  Berlin  1895.  Hilse,  Rechtsprechung  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte,  Berlin  1874.

Einführung  der  Vd.  in  Helgoland:  Vd.  22.  März  1891  (G.  S.  S.  39).

2)  §.  17  lautet  wie  folgt:

Auf  Antrag  eines  Bundesstaates  und  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  kann
durch  Kaiserliche  Verordnung  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  im  §S.  17  Ger.
Verf.  Ges.  bezeichneten  Streitigkeiten  dem  Reichsgerichte  zugewiesen  werden.

Für  diejenigen  Bundesstaaten,  in  denen  die  im  §.  17  Ger.  Verf.  Ges  bezeichneten
  Behörden  bestehen  und  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §.  17  Nr.  1—4
einer  Veränderung  ihrer  Einrichtung  und  des  Verfahrens  bedürfen,  kann  die  Veränderung,
  sofern  sie  nicht  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  landesgesetzlich  getroffen
ist,  durch  landesherrliche  Verordnung  eingeführt  werden.

#§.  17  Ger.  Verf  Ges  27.  Jan.  1877:

Die  Gerichte  entscheiden  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.

Die  Landesgesetzgebung  kann  jedoch  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  besonderen  Behörden  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
  übertragen  2c.  «·

Eine  landesgesetzliche  Regelung  ist  bisher  nicht  erfolgt.
        <pb n="457" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenzkonflikte.  443

§.  1.  Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten?  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtswegs  erfolgt  in  den  durch  diese  Verordnung  bestimmten
  Fällen  durch  den  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzonflikte.



#§.  2.  Der  Gerichtshof  besteht  aus  elf  Mitgliedern,  von  denen  sechs  dem  Oberlandesgericht
  zu  Berlin  angehören  müssen.  Die  anderen  fünf  Mitglieder  müssen  für
den  höheren  Verwaltungsdienst  oder  zum  Richteramt  befähigt  sein.  Zum  Mitgliede
kann  nur  ernannt  werden,  wer  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat.

Die  Mitglieder  werden  für  die  Dauer  des  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen
bekleideten  Amtes  oder,  falls  sie  zu  dieser  Zeit  ein  Amt  nicht  bekleiden,  auf  Lebenszeit
  ernannt  Eine  Enthebung  vom  Amite  kann  nur  unter  denselben  Voraussetzungen
wie  bei  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  stattfinden.

Der  Vorsitzende  und  die  übrigen  Mitglieder  werden  vom  Könige  auf  den  Vorschlag
  des  Staatsministeriums  ernannt.

§.  3.  Der  Gerichtshof  entscheidet  in  der  Besetzung  von  sieben  Mitgliedern.

Die  Geschäftsordnung,  insbesondere  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und  die
Reihenfolge,  in  welcher  die  Mitglieder  an  den  einzelnen  Sitzungen  Theil  zu  nehmen
haben,  werden  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  der  Gerichtshof  zu  entwerfen
und  dem  Staatsministerium  zur  Bestätigung  einzureichen  hat.

§.  4.  Der  Gerichtshof  entscheidet,  wenn  die  Verwaltungsbehörden  den  Rechtsweg
  in  einem  bei  den  Gerichten  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreite  für  unzulässig
erachten,  und  deshalb  der  Kompetenzkonflikt  erhoben  wird.

Der  Kompetenskonflikt  kann  nicht  erhoben  werden,  wenn  die  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  in  der  Sache  durch  rechtskräftiges  Urtheil  des  Gerichts  feftsteht.

5.  5.  Zur  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  ist  nur?2)  die  Central=  und  die
Provinzial-Verwaltungsbehörde  befugt.

Dieselben  können  den  Kompetenzkonflikt  auch  dann  erheben,  wenn  die  Zuständigkeit
  zur  Entscheidung  der  Sache  für  die  Verwaltungsgerichte  in  Anspruch  genommen
  wird.

Hat  die  Provinzialbehörde  mehrere  Abtheilungen,  so  steht  die  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes
  dem  Plenum  zu.

§s.  6.  Die  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  erfolgt  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem
die  Sache  anhängig  ist,  durch  die  schriftliche  Erklärung  der  Verwaltungsbehörde,  daß
der  Rechtsweg  für  unzulässig  erachtet  werde).

Der  Erklärung  soll  eine  Begründung  beigefügt  werden.

Wird  die  Erklärung  bei  einem  Gerichte,  bei  welchem  die  Sache  nicht  anhängig
ist,  abgegeben,  so  hat  dieses  die  Erklärung  an  das  zuständige  Gericht  zu  übersenden.

1)  Der  Kompetenzkonflikt  ist  zulässig,  auch  wenn  nur  noch  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  die  Instanz  bildet,  Erk.  4.  Febr.  1852  (M.  Bl.  1854  S.  165):  nicht  aber
gegen  rechtskräftige  Entscheidungen,  Erk.  12.  Jan.  1867  (J.  M.  Bl.  S.  150).

2)  L.  B.  G.  30.  Juli  1883  F.  113:

Die  Central=  und  die  Provinzialverwaltungsbehörden  sind  auch  für  die  im  Verwaltungestreitverfahren
  zu  verhandelnden  Angelegenheiten  zur  Erhebung  des  Kompetenz
konflikts  befugt.

Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  in  einer
im  Verwaltungsstreitverfahren  anhängig  gemachten  Sache  eine  andere  Verwaltungsbehörde
  zuständig  sei,  findet  nicht  statt.

Die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  berufenen  Behörden  haben
ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrzunehmen.

Wird  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  erhoben,
so  kann  über  dieselbe  vorab  entschieden  werden.  „

Provinzialverwaltungsbehörden  im  Sinne  der  Vd.  sind  auch  die  Bezirksregierungen,
  Erk.  Komp.  G.  H.  28.  Okt.  1882  (Pr.  V.  Bl.  IV.  205).

Nur  unmittelbare  Staatsbehörden  können  den  Kompetenzkonflikt  erheben,  also
z.  B.  nicht  die  Landesdirektoren,  Erk  Komp.  G.  H.  14  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  77);
desgl.  nicht  ein  bischöfliches  Generalvikariat,  Erk  Komp.  G.  H.  10.  Febr  1866  (.
M.  Bl.  S.  177).  Vergl.  auch  E.  O.  V.  VIII.  401.

5)  Verfahren  im  Gegensatze  zum  Konflikte,  J.  M.  Bl.  1888  S.  4jff.
        <pb n="458" />
        444  Abschnitt  VI.  Kompetenzkonflikte.

§.  7.  Das  Prozeßverfahren  wird  durch  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  für
die  Dauer  des  denselben  betreffenden  Verfahrens  unterbrochen  (5.  226  Civ.  P.  O.).
Durch  die  nach  dem  Schlusse  einer  mündlichen  Verhandlung  eintretende  Unterbrechung
wird  auch  die  Verkündung  einer  Entscheidung  gehindert.

Das  Gericht  hat  die  Verwaltungsbehörde  von  dem  Eingange  der  Erklärung  und
die  Parteien  von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  von  Amtswegen  zu  benachrichtigen.


Den  Parteien  ist  zugleich  eine  Abschrift  der  Erklärung  zu  übersenden.

§.  8.  Ist  die  Sache  bei  einem  Gericht  höherer  Instanz  anhängig,  so  sind  die
Prozeßakten,  unter  Beifügung  der  Erklärung  der  Verwaltungsbehörde  und  der  Zustellungsurkunden
  über  die  Benachrichtigung  der  Parteien,  dem  Gerichtsschreiber  des
Gerichts  erster  Instanz  zurückzusenden.

§.  9.  Innerhalb  der  Frist  eines  Monats,  die  mit  der  Zustellung  der  Benachrichtigung
  beginnt,  können  die  Parteien  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  einen  Schrift.
satz  über  den  Kompetenzkonflikt  einreichen.

Der  Schriftsatz  muß  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Oeffentliche
Behörden,  sowie  Personen,  welche  zum  Richteramt  befähigt  sind,  können  den  Schriftsotz
  ohne  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  einreichen.

Das  Gericht  hat  der  Verwaltungsbehörde  und  der  Gegenpartei  den  Schriftsatz
in  Abschrift  mitzutheilen.  Die  erforderliche  Zahl  von  Abschriften  ist  von  der  Partei
einzureichen.

Sind  innerhalb  der  Frist  Schriftsätze  nicht  eingegangen,  so  hat  das  Gericht  der
Verwaltungsbehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

§.  10.  Nach  Eingang  der  Schriftsätze  der  Parteien  oder,  wenn  Schriftsätze  nicht
eingegangen  sind,  nach  Ablauf  der  im  §.  9  bestimmten  Frist  sendet  das  Gericht  die
Akten  mittelst  gutachtlichen  Berichts  an  das  Oberlandesgericht,  welches  sie  unter  Beifügung
  seines  Gutachtens  dem  Justizminister  überreicht.

Der  Justizminister  sendet  die  Akten  und  die  Gutachten  der  Gerichte  an  den  Ge.
richtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetemkonflikte  und  setzt  davon  den  betheiligten
Verwaltungschef  in  Kennniß.

.  11.  Die  Provinzialverwaltungsbehörden  haben  an  den  betheiligten  Verwaltungschef
  Anzeige  von  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  zu  erstatten  und  unter
Vorlegung  der  Erklärungen  der  Parteien  gutachtlich  zu  berichten.

Der  Verwaltungschef  kann  dem  Gerichtshof  eine  schriftliche  Erklärung  über  den
Kompetenzkonflikt  mittheilen.

Er  ist  befugt,  den  Kompetenzkonflikt  zurückzunehmen  Iun  diesem  Falle  werden
die  Akten  von  dem  Gerichtshof  an  den  Justizminister  und  von  diesem  an  das  Gericht,
bei  welchem  die  Sache  anhängig  war,  zurückgesandt.  Das  Gericht  hat  den  Parteien
die  Zurücknahme  des  Kompetenzkonflikts  von  Amtswegen  anzuzeigen.

§.  12.  Die  Entscheidung  des  Gerichtshofes  über  den  Kompetenzkonflikt  erfolgt
auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Vorschriften  der
§§.  170  bis  185  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  Oeffentlichkeit  und  Sitzungspolizei,
  sowie  die  Vorschriften  der  §§.  145  ff.  der  Civilprozeßorduung  über  die  Aufnahme
  eines  Protokolls  finden  entsprechende  Anwendung.

8.  13.  Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden
von  Amtswegen  bestimmt.

Die  Parteien  sind  zu  dem  Termin  von  Amtswegen  zu  laden.  Das  Erscheinen
der  Parteien  oder  eines  Vertreters  ist  nicht  erforderlich.

Die  Parteien  müssen  sich,  wenn  sie  in  dem  Termin  verhandelu  wollen,  durch
einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.  Diese  Vorschrift  findet  auf  öffentliche  Behörden,
und  auf  Personen,  welche  zum  Richteramt  befähigt  sind,  keine  Anwendung.

Die  Bestimmung  des  Termins  ist  dem  betheiligten  Verwaltungschef  anzuzeigen.
Derselbe  kann  einen  Beamten  mit  seiner  Vertretung  beauftragen.

§s  14.  In  dem  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  giebt  ein  von  dem  Vorsitzenden
  beauftragtes  Mitglied  des  Gerichtshofes  eine  Darstellung  der  bisher  stattgefundenen
  Verhandlungen.  Sodann  werden  die  Vertreter  der  Parteien  und  der  von
dem  Verwaltungschef  abgeordnete  Beamte  gehört.

§.  15.  Das  Urtheil  kann  uur  von  denjenigen  Mitgliedern  gefällt  werden,  welche
der  dem  Urtheil  zu  Grunde  liegenden  Verhandlung  beigewohnt  haben.
        <pb n="459" />
        Abschnitt  VI.  Kompetenzkonflikte.  445

Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  dem  Termin,  in  welchem  die  mündliche
Verhandlung  geschlossen  wird,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termin,  welcher
nicht  über  eine  Woche  hinaus  angesetzt  werden  soll.

In  dem  Urtheil  sind  die  Namen  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Entscheidung
mitgewirkt  haben,  anzugeben.

§.  16.  Die  Ausfertigungen  der  Urtheile  sind  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterschreiben
  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.

§.  17.  Eine  Ausfertigung  des  Urtheils  ist  dem  Verwaltungschef,  eine  andere
mit  den  gerichtlichen  Akten  dem  Justizminister  mitzutheilen.

Der  Justizminister  übersendet  die  Ausfertigung  des  Urtheils  mit  den  Akten  an
das  Gericht,  bei  welchem  die  Sache  anhängig  war.  Das  Gericht  hat  den  Parteien
das  Urtheil  von  Amtswegen  zustellen  zu  lassen.

§.  18.  Ist  der  Rechtsweg  für  unzulässig  erkannt,  so  werden  Gerichtskosten  nicht
erhoben  und  die  bereits  erhobenen  zurückgezahlt;  eine  Erstattung  der  den  Parteien
erwachsenen  Kosten  findet  nicht  statt.

§.  19  Ist  zur  Zeit  der  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  ein  in  dem  Rechtsstreit
  erlassenes  Urtheil  vorläufig  vollstreckkar,  so  hat  das  Gericht,  bei  welchem  die
Sache  anhängig  ist,  die  einstweilige  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  von  Amtswegen
  anzuordnen.  Gegen  diese  Entscheidung  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

Wird  der  Rechtsweg  für  zulässig  erkannt  oder  der  Kompetenzkonflikt  zurückgenommen,
  so  ist  die  Entscheidung  von  Amtswegen  wieder  aufzuheben  7.

8.  20.  Das  durch  die  Erhebung  eines  Kompetenzkonflikts  veranlaßte  Verfahren
ist  gebühren=  und  stempelfrei.  Baare  Auslagen  werden  nicht  in  Ansatz  gebracht.
Eine  Erstattung  der  den  Parteien  erwachsenen  Kosten  findet  nicht  statt.

§.  21.  Haben  in  einer  Sache  einerseits  die  Gerichte  und  andererseits  die  Verwaltungsbehörden
  oder  Verwaltungsgerichte  ihre  Unzuständigkeit  endgültig  ausgesprochen,
  weil  von  den  Gerichten  die  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte
und  von  diesen  die  Gerichte  für  zuständig  erachtet  sind,  so  entscheidet  )  der  Gerichtshof
über  den  Kompetenzkonflikt  auf  Antrag  einer  bei  der  Sache  betheiligten  Partei.

Der  Antrag  ist  bei  dem  Gericht  anzubringen,  bei  welchem  die  Sache  in  erster
Instanz  anhiäugig  war.  Der  Antrag  ist  der  Gegenpartei  von  Amtswegen  zuzustellen.
Diese  kann  innerhalb  der  Frist  eines  Monats  einen  Schriftsatz  über  den  Kompetenzkonflikt
  einreichen.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  9  bis  17,  20  dieses  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.

Der  Gerichtshof  hat  in  seinem  Urtheil  die  demselben  entgegenstehenden  Entscheidungen
  aufzuheben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an
die  betreffende  Instanz  zu  verweisen?)  #).

§.  22.  Bei  Anwendung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  gelten  die  Auseinandersetzungsbehörden
  als  Verwaltungsbehörden?).

§.  23.  Auf  die  Erledigung  der  von  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  anhängig
  gewordenen  Kompetenzkonflikte  finden  die  bisherigen  Bestimmungen  über  das
Verfahren  Anwendung.

§.  24.  Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.

1)  Die  Entscheidung  des  Gerichtshofes,  daß  der  Rechtsweg  für  zulässig  zu  erachten,
  schließt  nicht  aus,  daß  im  Rechtswege  demnächst  über  die  Einrede  der  Unzulässigkeit
  befunden  und  dieselbe  für  begründet  erklärt  wird,  Erk.  R.  G.  25.  März  1884
(E.  Civ.  Xl.  392).

:)  Vergl.  Erk.  5.  Juni  1886  (W.  XVIII.  146),  betr.  die  Entscheidung  in
Armeustreitsachen.

3)  An  dieses  Verweisungsurtheil  ist  demnächst  der  ordentliche  Richter  für  die
Frage,  betr.  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  gebunden.  Vergl.  Anm.  1  zu  §.  19.

!)  Ein  Wiederaufnahmeverfahren  in  Kompetenzkonfliktssachen  ist  ausgeschlossen,
E.  O.  V.  XXV.  423.

5)  Zuständigkeit  des  Oberverwaltungsgerichts  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten
  zwischen  den  Generalkommissionen  und  den  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
zustäudigen  Behörden,  E.  O.  V.  XXI.  273.
        <pb n="460" />
        446  Abschnitt  VI.  Konflikte.

Gesetz  vom  13.  Februar  1334,  betreffend  die  Kouflikte  bei  gerichtlichen

  Verfolgungen  wegen  Amts-  und  Diensthandlungen  7.
(G.  S.  S.  86.)

§.  1.  Wenn  gegen  einen  Civil=  oder  Militärbeamten?)  wegen  einer  in
Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen
Handlung  oder  wegen  Unterlassung  einer  Amtshandlung)  eine  gerichtliche  Verfolgung
  im  Wege  des  Civil=  oder  Strafprozesses  eingeleitet  worden  ist"),  so
steht  der  vorgesetzten  Provinzial-,)  oder  Centralbehörde  des  Beamten,  falls  sie

 

1)  Ueber  die  Anwendung  des  Ges.  13.  Febr.  1854  in  den  im  Jahre  1866
erworbenen  Landestheilen  vergl.  Art.  IV.  der  Vd.  16.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1516);
in  Lauenburg  §.  3  des  Ges.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  78);  in  Helgoland  Vd.
22.  März  1891  (G.  S.  S.  39).  Literatur,  wie  oben  S.  442  Anm.  1.

2)  Wegen  der  Beamtenqualität  vergl.  Anm.  zu  §.  339  Str.  G.  B.  Unzulässig

ist  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  bei  der  gerichtlichen  Verfolgung  eines  Reichsbeamten,
  Erk.  24.  Jan.  1885  (E.  O.  V.  XI.  403),  da  das  Gesetz  sich  nur  auf
unmittelbare  oder  mittelbare  preußische  Staatsbeamte  bezieht;  desgl.  bei  der  eines
Geistlichen,  E.  O.  V.  VIII.  390;  XIX.  420,  435.  Auch  die  Superintendenten  und
andere  kirchenregimentliche  Beamte  sind  nicht  Staatsdiener  im  Sinne  des  Ges.,
E.  O.  V.  XX.  451;  wohl  aber  die  Feuerlöschdirigenten  in  Westfalen.  Mitglieder
einer  unter  polizeilicher  Genehmigung  gebildeten  freiwilligen  Feuerwehr  sind  Beamte,
E.  O.  V.  VIII.  403;  desgl.  landschaftliche  Beamte,  Erk.  O.  V.  G.  5.  Juli  1895
I.  941).
Voraussetzung  für  die  Konfliktserhebung  ist,  daß  der  Beamte  persönlich,  nicht
etwa  nur  als  gesetzlicher  Vertreter  einer  Korporation  verklagt  wird,  E.  O.  V.  XXV.
425.  Die  Konflikterhebung  ist  auch  gegen  den  Willen  des  betr.  Beamten  statthaft,
E.  O.  V.  XI.  412.

3)  Auch  wenn  die  Amtshandlung  bereits  vor  Einführung  des  Ges.  13.  Febr.
1854  in  dem  betreffenden  Landestheile  von  einem  preußischen  Beamten  vorgenommen
ist,  bezw.  hätte  vorgenommen  werden  sollen,  findet  das  Gesetz  Anwendung,  E.  O.  V.
X.  380.  Unerheblich  ist,  ob  der  Kläger  selbst  die  seinem  Anspruche  zu  Grunde
liegende  Handlung  des  Beamten  als  eine  Amtshandlung  ansieht  oder  nicht,  E.  O.  V.
XII.  415,  Erk.  O.  V.  G.  8.  Nov.  1884  (Pr.  V.  Bl.  VI.  108).

4)  Dies  liegt  vor  im  Civilprozesse  mit  Zustellung  der  Klage,  E.  O.  V.  XVI.  418,
XXV.  428;  im  Strafprozeß  mit  dem  ersten,  gerichtsseitig  im  Vorbereitungsverfahren
gegen  den  Beschuldigten  ergriffenen  Schritte,  im  Privatklageverfahren  mit  der  gerichtsseitigen
  Mittheilung  der  Klage  au  den  Verklagten,  E.  O.  V.  XVI.  418.

Die  Konflikterhebung  ist  zulässig  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  in  der
Hauptsache,  auch  nach  einem  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  rechtskräftig  feststellenden
Zwischenurtheils.  Nur  wenn  eine  Verwaltungsbehörde  beklagt  ist,  macht  §.  2  Satz  2
Ges.  8.  April  1847  (G.  S.  S.  170)  eine  Ausnahme,  E.  O.  V.  XXIV.  415.

5)  Vergl.  §.  113  L.  V.  G.  Zu  den  Provinzialbehörden  gehören  auch  die  Bezirksregierungen.
  Der  Konflikt  kann  erhoben  werden  sowohl  von  derjenigen  Regierung,
die  zur  Zeit  der  den  Gegenstand  gerichtlicher  Verfolgung  bildenden  Amtshaudlung
vorgesetzte  Provinzialbehörde  des  Angeschuldigten  war,  als  auch  von  derjenigen,  die  es
erst  zur  Zeit  der  Konflikserhebung  war,  Erk.  O.  V.  G.  17.  Dez.  1890  (Nr.  I.  1299);
11.  März  1891  (Nr.  I.  284).

§.  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz:

„Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  durch  welche  die  strafrechtliche  oder
civilrechtliche  Verfolgung  öffentlicher  Beamten  wegen  der  in  Ausübung  oder  in
Veranlassung  der  Ausübung  ihres  Amtes  vorgenommenen  Handlungen  an  besondere
Voraussetzungen  gebunden  ist,  treten  außer  Kraft.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die  Verfolgung
der  Beamten  entweder  im  Falle  des  Verlangens  einer  vorgesetzten  Behörde  oder  unbe.
dingt  an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Behörde  gebunden  ist,  mit  der  Maßgabe,

1.  daß  die  Vorentscheidung  auf  die  Feststellung  beschränkt  ist,  ob  der  Beamte  sich

einer  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm
obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe;
        <pb n="461" />
        Abschnitt  VI.  Konflikte.  447

glaubt,  daß  demselben  eine  szu  gerichtlicher  Verfolgung  geeignete]  Ueberschreitung

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  446.

2.  daß  in  den  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  oberster  Verwaltungsgerichtshof
besteht,  die  Vorentscheidung  diesem,  iu  den  anderen  Bundesstaaten  dem  Reichsgerichte
  zusteht.

Hiernach  steht  also  in  Preußen  und  zwar  im  ganzen  Umfange  der
Monarchie  die  Entscheidung  über  Konflikte  im  Sinne  des  Ges.  13.  Febr.
1854  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Vergl.  dessen  Rechtsprechung  E.  O.
B.  VIII.  386—424;  IX.  435,  438;  X.  375,  380,  399;  Xl.  398;  XlI.  421;  XIV.
420;  XV.  439,  443;  XVI.  410,  415;  14.  Okt.  1891  (Pr.  V.  Bl.  XIII.  149).

Kommentar  zur  Strafprozeßordnung  von  Löwe,  Anmerkungen  zu  dem  oben
stehenden  S.  11:

3.  b)  Erkennt  die  zur  Vorentscheidung  berufene  Behörde  das  Vorhandensein
einer  Ueberschreitung  der  Amtsbefugnisse  oder  die  Unterlassung  einer  dem  Beamten
obliegenden  Amtshandlung  als  vorhanden  an,  so  hat  sie  darüber,  ob  die  Sache  zur
gerichtlichen  Verfolgung  geeignet  sei,  nicht  weiter  zu  befinden;  die  Entscheidung
  dieser  Frage  steht  lediglich  dem  ordentlichen  Richter  zu.  In  diesem  Punkte
wird  namentlich  das  oben  abgedruckte  Preußische  Gesetz  13.  Febr.  1854  modisicirt.
Vergl.  Anm  zu  dessen  §.  6.

4.  Eine  dem  Beamten  günstige  Vorentscheidung  hat  die  Wirkung,  daß
(nicht  bloß  eine  Verurtheilung,  sondern)  jede  weitere  Verfolgung  unzulässig  wird:
der  Zweck  der  Vorentscheidung  ist  gerade  der:  den  Beamten  gegen  unberechtigte  Verfolgungen
  zu  schützen.  Eine  dem  Beamten  ungünstige  Vorentscheidung  hat
keine  weitere  Wirkung  als  die,  daß  die  gerichtliche  Verfolgung  beginnen  bezw.  ihren
Fortgang  nehmen  kann;  für  die  Entscheidung  des  ordentlichen  Richters  und  für  die
Vertheidigung  des  Beschuldigten  ist  sie  in  keiner  Weise  präjudizirlich,  E.  O.  V.  VIII.
415,  E.  Civ.  XVIII.  123.

Inwiefern  der  Auftrag  der  die  Polizei  verwaltenden  Behörde  an  die  ihr  unterstellten
  Exekutivbeamten  als  Norm  der  Amtsbesugnisse  der  letzteren  gilt,  vergl.  Erk.
15.  Febr.  1882  (E.  O.  V.  VIII.  417).

Der  Konflikt  kann  nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  der  betheiligte  Beamte  durch
einen  entschuldbaren  Irrthum  über  seine  Befugniß  oder  Verpflichtung  zum  amtlichen
Einschreiten  verleitet  worden  sei,  seine  amtlichen  Befugnisse  zu  überschreiten,  denn  die
betreffenden  Handlungen  des  Beamten  hören  deshalb  nicht  auf,  Amtsüberschreitungen
zu  sein,  E.  O.  V.  XIV.  431;  XV.  450;  XIX.  449;  XXIII.  422;  Erk.  O.  V.  G.
21.  Okt.  1893  (Pr.  V.  Bl.  XV.  135).  Dagegen  ist  eine  aus  Irrthum  in  der  Feststellung
  und  Beurtheilung  thatsächlicher  Verhältnisse  vorgenommene  Handlung  eines
Beamten  keine  Ueberschreitung  der  Amtsbefugnisse,  E.  O.  V.  VIII.  414,  421;  XIV.
45;:;  XV.  448.

Die  Erhebung  des  Konfliktes  nach  dem  Ges.  13.  Febr.  1854  steht  auch  den
erzbischöflichen  Ordinariaten  zu,  Res.  21.  Okt.  1857  (M.  Bl.  1858  S.  13)
—  hinsichtlich  der  Amtshandlungen  der  Gendarmen  den  Regierungen,  Erk.  Komp.
G.  H.  9.  Jan.  1858  (M.  Bl.  S.  21),  Erk.  O.  V.  G.  24.  Nov.  1889  (Nr.  I.
1400)  und  7.  Mai  1895  (Nr.  I1.  633).

Bei  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  hat  die  ihnen  vorgesetzte  Provinzialbehörde,
  nicht  der  Oberstaatsanwalt  den  Konflikt  zu  erheben,  Erk.  O.  V.  G.  12.  März
1892  (Nr.  I.  286),  bei  Militärbeamten  die  Intendantur,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Jan.
1883  (Pr.  V.  Bl.  IV.  291).

Der  Landesdirektor  ist  nicht  befugt  zur  Konfliktserhebung  nach  dem  Ges.  13.  Febr.
1854,  Erk.  O.  V.  G.  24.  April  1880  (M.  Bl.  S.  162),  desgl.  nicht  die  Generallandschaftsdirektion,
  Erk.  O.  V.  G.  5.  Juli  1895  (Nr.  I.  941).

Der  §.  1  des  Ges.  13.  Febr.  1854,  betr.  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen
  wegen  Amts=  und  Dienstvergehen  —  bezieht  sich  auch  auf  mittelbare
Staatsbeamte,  z.  B.  Vorsteher  einer  jüdischen  Synagogen-Gemeinde,  Erk.  14.  Nov.
1873  (M.  Bl.  1874  S.  4).

Durch  Erk.  O.  V.  G.  1.  Dez.  1880  (M.  Bl.  1881  S.  49)  wurde  der  Kouflikt
für  begründet  und  der  Rechtsweg  für  unzulässig  erklärt,  als  ein  Bürgermeister  einen
Apothekerlehrling  hatte  verhaften  lassen,  der  sich  weigerte,  bei  einer  Feuersgefahr  Hülfe
zu  leisten.  Vergl.  §.  360  Nr.  10  Str.  G.  B.
        <pb n="462" />
        448  Abschnitt  VI.  Konflikte.

seiner  Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
nicht  zur  Last  fällt,  die  Befugniß  zu,  den  Konflikt  zu  erheben.

Auf  einen  solchen  Konflikt  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April
1847  (G.  S.  1847  S.  170)  und  des  8.  11  des  Einführungsgesetzes  zun
Gerichts  verfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (R.  G.  Bl.  S.  77)  sowie  des
S.  114  des  Landesverwaltungsgesetzes  Anwendung  y.

§.  2.  Erachtet  lder  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte)
das  Oberverwaltungsgericht  vor  Fällung  seines  Urtheils  noch  thatsächliche
Ermittelungen  für  erforderlich,  so  ist  es  befugt,  solche  durch  die  Verwaltungsoder
  durch  die  Gerichtsbehörden  zu  veranlassen,  insbesondere  die  Fortsetzung  der
gerichtlichen  Instruktion  oder  Untersuchung  bis  zu  einem  zu  bestimmenden  Ziele
anzuordnen.

[Ueber  das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  sind  vor  Fällung  des  Urtheils
die  in  der  Sache  betheiligten  Privatparteien  zu  hören.  Denselben  ist  zu  diesem
Zwecke  zu  eröffnen,  daß  ihnen  freistehe,  sich  über  die  Verhandlungen,  deren
Einsicht  ihnen  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  die  Verfolgung  eingeleitet  ist,
gestatltet  werde,  binnen  einer  Präklusivfrist  von  vier  Wochen  zu  erklären.  Im
Uebrigen  kommen  auch  hierbei  die  Bestimmungen  der  §§.  5  ff.  des  Gesetzes
vom  8.  April  1847  zur  Anwendung.]

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  über  den  erhobenen  Konflikt  auf
Grund  der  schriftlichen  Erklärungen  der  Behörden  und  nach  Anhörung  der
Parteien  in  mündlicher  Verbandlung  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
  über  das  Verwaltungsstreitverfahren?).

6.  Befindet  [der  Gerichtshof]  das  Oberverwaltungsgericht  (§.  2),  daß
dem  Beamten  eine  (zur  gerichtlichen  Verfolgung  geeignetel  *:)  Ueberschreitung
seiner  Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
nicht  zur  Last  fällt,  so  entscheidet  es,  daß  der  Rechtsweg  gegen  den  Beamten

unzulässig  sei,  im  entgegengesetzten  Falle  aber,  daß  derselbe  zulässig  sei:).  Ein

i)  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gelten  auch  gegenwärtig  für  Konflikte,  während
die  Vd.  1.  Aug.  1879  nur  auf  Kompetenzkonflikte  Anwendung  findet.  Verfahren:
J.  M.  Bl.  1888  S.  ff.

2)  Vergl.  Ger.  Verf.  Ges.  §.  11,  2,  8§.  113,  114  L.  V.  G.

Die  Vorschriften  über  das  Verwaltungsstreitverfahren  sind  nicht  ausnahmslos
anwendbar,  so  giebt  es  z.  B.  kein  Wiederaufnahmeverfahren  bei  Konfliktsbeschlüssen,
§.  100  L.  V.  G.  (E.  O.  V.  XXV.  420).  Vergl.  IX.  439  und  Erk.  O.  V.  G.
7.  März  1891  (Pr.  V.  Bl.  XIII.  140)  und  9.  Dez.  1893  (das.  XV.  279).

3)  Fällt  fort  gemäß  §.  11,  1  Einf.  Ges.  zum  Ger.  Verf.  Ges.

4)  Die  Entscheidung  hat  sich,  anders  wie  bei  Kompetenzkonflikten,  darauf  zu  beschränken,
  ob  objektiv  eine  Amtsüberschreitung  vorliegt.  Trotz  Bejahung  der  Frage
kann  doch  noch  der  Rechtsweg  ausgeschlossen  und  ein  Kompetenzkonflikt  angebracht
sein,  E.  O.  V.  VIII.  414,  419;  XIV.  424;  XVI.  416;  XXIV.  418.

Die  Aufhebung  einer  polizeilichen  Verfügung  gemäß  §.  6  Ges.  11.  Mai  1842
(G.  S.  S.  192),  bezw.  §.  131  L.  V.  G.  präjudizirt  durchaus  nicht  der  in  einem
späteren  Konfliktsverfahren  zu  treffenden  Entscheidung,  ob  die  als  gesetzwidrig  oder
unzulässig  aufgehobene  polizeiliche  Versügung  eine  Amtsüberschreitung  des  Polizeibeamten
  einschließt,  E.  O.  V.  VIII.  411;  XIV.  423;  XV.  448;  Erk.  R.  G.  26.  April
1887  (E.  Civ.  XVIII.  123)  und  16.  Febr.  1888  (E.  Civ.  XX.  295).

Verbietet  das  Gesetz  eine  Handlung  direkt,  so  rechtfertigt  der  Auftrag  eines
Vorgesetzten  die  Amtsüberschreitung  nicht,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Jan.  1883  (Pr.  V.
Bl.  IV.  192).  Unerheblich  ist,  ob  Nothwehr  vorliegt;  oder  ob  eine  erlaubte  Erwiderung
  einer  Realinjurie  anzunehmen  ist,  E.  O.  V.  X.  375,  379.  Kein  Beamter  ist
zu  wörtlichen  oder  thätlichen  Beleidigungen  befugt,  E.  O.  V.  VIII.  403.

Eine  Amtsüberschreitung  liegt  auch  vor,  wenn  dienstliche  Anweisungen,  amtliche
Instruktionen  2c.  überschritten  werden,  z.  B.  hinsichtlich  des  Züchtigungsrechts  der
Lehrer,  E.  O.  V.  VIII.  417;  XV.  444,  453;  XVI.  408,  412;  XIX.  445;  E.  Crim.
IX.  303,  C.  Bl.  U  V.  1888  S.  423.  Wegen  mangelhafter  Ausführung  des
Krankenversicherungsgesetzes  als  Unterlassung  der  Amtspflicht,  vergl.  Erk.  O.  V.  G.
8.  Mai  1894  (Pr  V.  Bl.  XV.  453).
        <pb n="463" />
        Abschnitt  VI.  Schutz  der  persönlichen  Freiheit.  449

Urtheil  der  letzteren  Art  präjudizirt  weder  dem  Beamten  in  seiner  weiteren  Ver-Phelhhn
  6*l  dem  Gerichte,  noch  dem  Gerichte  in  seiner  rechtlichen  Entscheidung
er  Sache  ?.

§.  4.  Vorstehende  Bestimmungen  sind  auch  anwendbar,  wenn  eine  gerichtliche
  Verfolgung  wegen  Amtshandlungen  (§.  1)  gegen  einen  aus  dem  Dienste
bereits  ausgeschiedenen  Beamten  oder  gegen  die  Erben  eines  Beamten  anängig

  wird.

§.  5.  Unter  den  Beamten  (§.  1)  sind  auch  diejenigen,  welche  in  mittelbarem
  Staatsdienste  stehen,  einbegriffen.

9  6.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auch  Anwendung,  wenn  Personen
des  Soldatenstandes  wegen  Handlungen,  welche  von  ihnen  bei  Ausübung  oder
in  Veranlassung  der  Ausübung  ihrer  Dienstverrichtungen  vorgenommen  sind,
oder  wegen  Unterlassung  ihrer  Dienstverrichtungen  bei  anderen  als  Militärgerichten
  belangt  werden.  —  In  diesen  Fällen  steht  dem  vorgesetzten  Divisions-Kommandeur
  oder  kommandirenden  General  die  Befugniß  zu,  den  Konflikt  zu
erheben.  Die  Verrichtungen  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  der  Kompetenz-Konflikte
  werden  durch  das  Militär-Justizdepartement  ausgeübt,  welches  unter
Mitwirkung  dreier  höherer  Offiziere,  die  von  dem  Könige  jedesmal  auf  drei
Jahre  bezeichnet  werden,  zu  entscheiden  hat.  Die  Beschlußnahme  erfolgt  auf
den  schriftlichen  Vortrag  zweier  rechtsverständiger  Referenten,  deren  einer  von
dem  Justizminister,  der  andere  von  dem  Kriegsminister  ernannt  wird.

§.  7.  Ausgeschlossen  von  dem  gegenwärtigen  Gesetze  bleiben  die  Fälle,  in
denen  die  gerichtliche  Verfolgung  eingeleitet  ist:

1.  gegen  richterliche  Beamte,

2.  gegen  andere  Justizbeamte,  mit  Ausnahme  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft

  und  der  gerichtlichen  Polizei,  6
3.  gegen  die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  angestellten
Hypotheken  bewahrer  und  Civilstandsbeamten.

Gesetz  vom  12.  Februar  1350  (G.  S.  S.  45)  zum  Schuhe  der
persönlichen  Freiheit.

§§.  1—5.  Aufgehoben?).
§.  6.  Die  im  §F.  3  genannten  Behörden,  Beamten  und  Wachtmannschaften
sind  befugt,  Personen  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen,  wenn  der  eigene

 

 

1)  Wenn  in  dem  gegen  einen  Beamten  wegen  Vornahme  einer  Amtshandlung
angestrengten  Entschädigungsprozesse  der  Konflikt  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesf.
13.  Febr.  1854  erhoben  werden  soll,  so  muß  vor  allen  Dingen  feststehen,  daß  eine
Handlung  von  dem  betreffenden  Beamten  in  der  Absicht  und  mit  dem  Bewußtsein,
einer  Pflicht  zu  genügen,  vorgenommen  worden  ist,  Erk.  14.  Nov.  1873  (M.
Bl.  1874  S.  2).  Wenn  die  Thatsachen,  um  die  es  sich  handelt,  nicht  unzweifelhaft
feststehen,  so  hat  die  betreffende  Behörde  den  Konflikt  erst  in  zweiter  Instanz  zu
erheben,  Res.  5.  Okt.  1880  (M.  Bl.  S.  197).  In  zweifelhaften  Fällen  soll  der
Rechtsweg  zugelassen  werden,  womit  dem  Beamten  der  Nachweis  seiner  Schuldlosigkeit
  nicht  beschränkt  wird,  E.  O.  V.  IX.  438;  X.  375;  Erk.  O.  V.  G.  5.  Nov.
1890  (Pr.  V.  Bl.  XlI.  176).

Auch  gegenüber  einer  actio  negatoria  ist  die  Konfliktserhebung  zulässig,  z.  B.
bei  einer  Klage  auf  Unterlassung  des  Betretens  eines  Weges,  E.  O.  V.  XIX.  439.

:)  Nach  der  Bestimmung  im  Art.  2  der  Reichsverfassung,  daß  die  Reichsgesetze
  den  Landesgesetzen  vorgehen,  sind  die  §§.  1—5  des  Ges.  zum  Schutze  der
persönlichen  Freiheit,  welche  von  der  Ergreifung  einer  Person  aus  Anlaß  einer  strafbaren
  Handlung  und  zum  Behufe  der  Strafverfolgung  handeln,  durch  die  deuselben
Gegenstand  behandelnden  Vorschriften  der  Strasprozeßordnung  (§8.  112ff.  weiter  unten)
als  aufgehoben  und  ersetzt  zu  betrachten.  Der  S§.  6,  welcher  die  Befugnisse  der
Polizei  bei  Wahrnehmung  ihrer  präventiven  Funktionen  regelt,  ist  durch  die  Reichsjustizgesetze
  nicht  berührt  und  noch  gegenwärtig  in  Geltung,  Erk.  15.  März  1887
(E.  Crim.  XV.  356)  und  29.  Sept.  1884  (E.  Crim.  XI.  101),  vergl.  Anm.  zu
§.  161  der  Str.  P.  O.  weiter  unten  abgedruckt.

Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  29
        <pb n="464" />
        450  Abschnitt  VI.  Schutz  der  persönlichen  Freiheit.

Schutz  dieser  Personen  oder  die  Aufrechterhaltung  der  öffeutlichen  Sittlichkeit,
Sicherheit  und  Ruhe  diese  Maßregel  dringend  erfordern!).  Die  polizeilich  in
Verwahrung  genommenen  Personen  müssen  jedoch  spätestens  im  Laufe  des
folgenden  Tages  in  Fretheit  gesetzt  oder  es  muß  in  dieser  Zeit  das  Erforderliche
  veranlaßt  werden,  um  sie  der  zuständigen  Behörde  zu  überweisen.

S.  7.  In  eine  Wohnung:)  darf  wider  den  Willen  des  Inhabers  Niemand
eindringen,  außer  auf  Grund  einer  aus  amtlicher  Eigenschaft  folgenden  Befugniß
  oder  eines  von  einer  gesetzlich  dazu  ermächtigten  Behörde  ertheilten
Auftrages  ?).

§.  8.  Das  Eindringen  in  die  Wohnung  während  der  Nachtzeit  ist  verboten.
  Die  Nachtzeit  umfaßt  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die
Stunden  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  und  für  die  Zeit  vom
1.  April  bis  30.  September  die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.

§.  9.  Das  Verbot,  in  eine  Wohnung  zur  Nachtzeit  einzudringen,  begreift
nicht  die  Fälle  einer  Feuers=  oder  Wassersnoth,  einer  Lebensgefahr  oder  eines
aus  dem  Innern  der  Wohnung  hervorgegangenen  Ansuchens;  es  bezieht  sich
nicht  auf  die  Orte,  in  welchen  während  der  Nachtzeit  das  Publikum  ohne
Unterschicd  zugelassen  wird,  so  lange  diese  Orte  dem  Publikum  zum  ferneren
Eintritt  oder  dem  eingetretenen  Publikum  zum  ferneren  Verweilen  geöffnet  sind.

§.  10.  Zum  Zweck  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme  einer
Person,  welche  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach
derselben  verfolgt  worden,  sowie  zum  Zweck  der  Wiederergreifung  eines  ent.
sprungenen  Gefangenen,  darf  der  verfolgende  oder  zugezogene  Beamte,  ingleichen
  die  verfolgende  oder  zugezogene  Wachmannschaft,  auch  zur  Nachtzeit
in  eine  Wohnung  eindringen,  wenn  dringende  Gründe  dafür  sprechen,  daß  bei
längerer  Verzögerung  der  Verfolgte  sich  der  Festnahme  ganz  entziehen  werde.
Der  Zutritt  zu  den  von  Militärpersonen  benutzten  Wohnungen  darf  den
Militär-Vorgesetzten  oder  Beauftragten,  Behufs  Vollziehung  dienstlicher  Befehle,
auch  zur  Nachtzeit  nicht  versagt  werden.  Das  Verbot,  in  eine  Wohnung  bei
Nachtzeit  einzudringen,  bezieht  sich  nicht  auf  diejenigen  Räume,  welche  die  Zollund
  Steuerbeamten  für  Vollziehung  der  ihnen  obliegenden  Nevisionen  zu  be-ÛÚÚ



)  Diese  polizeiliche  Festnahme  ist  von  den  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft
unabülne  Er.  .  G.  13.  April  1881  (E.  Crim.  IV.  101).  haf

Die  Polizeibehörde  darf  die  Anordnung  zum  Betreten  der  Ränme  einer  geschlossenen
  Gesellschaft  und  zum  Verweilen  in  denselben  auch  wider  den  Willen
der  Inhaber  nur  unter  den  in  dem  Ges.  12.  Febr.  1850  hierfür  ausdrücklich  bestimmten
Voraussetzungen  ertheilen.  Insbesondere  genügt  zur  Rechtfertigung  einer  solchen  Maßnahme
  weder  die  Absicht,  festzustellen,  ob  Fremde  zu  einer  durch  die  geschlossene  Ge.
sellschaft  veranstalteten  Tanzlustbarkeit  zugelassen  worden  sind,  noch  die  bloße  Möglichkeit,
  daß  eine  geschlossene  Gesellschaft  die  öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
beeinträchtigt  und  demgemäß  auch  nicht  die  Möglichkeit,  daß  sich  ein  Verein  unter
dem  Vorgeben  geselliger  Vergnügungen  der  polizeilichen  Aufsicht  bei  Erörterung  öffentlicher
  Angelegenheiten  entziehen  will.  Nur  der  auf  thatsächlichen  Voraus.
setzungen  beruhende  Verdacht,  daß  solche  Handlungen  begangen  werden,  kann
die  Polizeibehörde  zum  Eindringen  in  die  Räume  der  Gesellschaft  berechtigen  (§§.  10
und  12  Nr.  3  des  Ges.),  Erk.  O.  V.  G.  8.  Nov.  1876  (E.  O.  V.  I.  375).

Res.  21.  Sept.  1881  (II.  9032):  Die  Emtscheidung  des  R.  G.  11.  Jan.  d.  J.
(Bd.  3  der  Entsch.  in  Strassachen  S.  185)  erkennt  an,  daß  die  Polizeibeamten  auch
ohne  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Richters,  und  ohne  daß  sie  Hülfsbeamte
  der  Staatsanwaltschaft  sind,  bei  Tag  und  Nacht  in  Wohnungen,  welche  als
Schlupfwinkel  des  Glückspiels  oder  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  bekannt  sind,  zum
Zwecke  der  Nachforschung  nach  dem  Aufenthalte  liederlicher  Frauenzimmer  eintreten
können.

:)  Dahin  gehört  auch  der  Auftrag  zur  Zwangsgestellung  einer  Person.  Die  Er.
greifung  auf  Grund  solchen  Auftrags  ist  nicht  eine  „vorläufige  Festnahme“  im  Sinne
des  Ges.  Zur  Ausführung  des  Auftrags  können  die  Beamten  zur  Tageszeit  auch
in  die  Wohnung  eines  Dritten  eindringen,  Erk.  R.  G.  23.  März  1880  (E.  Crim.  1.331).
        <pb n="465" />
        Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.  451

treten  berechtigt  sind,  ohne  durch  die  Bestimmungen  der  Zoll-  und  Steuer—
gesetze  auf  die  Tageszeit  beschränkt  zu  sein  .
88.  11—13.  Aufgehoben?).

 

Von  Seiten  ausländischer  Behörden  werden  die  Polizeibehörden
oder  die  Behörden  der  Staatsanwaltschaft  zuweilen  um  vorläufige
Festnahme  flüchtiger  Personen  direkt  ersucht,  deren  Auslieferung  demnächst
  auf  diplomatischem  Wege  beantragt  werden  soll.  Die  Polizeibehörden
  haben  in  allen  Fällen,  in  welchen  derartigen  Gesuchen  unter
ihrer  Betheiligung  entsprochen  wird,  dem  Minister  des  Innern  von
der  erfolgten  Festnahme  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,  Res.  24.  Nov.
1881  (M.  Bl.  S.  244).

 

Gesetz  vom  23.  April  1883  (G.  S.  S.  65),  betreffend  den  Erlaß
polizeilicher  Strafverfügungen?)  wegen  Uebertretungen.

Wir  Wilhelm  2c.  verordnen  auf  Grund  der  §§S.  453  bis  458  der  Strafprozeßordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  1.  Februar  1877  (N.  G.  Bl.
S.  253)  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

§.  1.  Wer  die  Polizeiverwaltung  in  einem  bestimmten  Bezirke  auszuüben
  hat,  ist  befugt"),  wegen  der  in  diesem  Bezirke  verübten,  in  seinen  Ver- 



1)  Vergl.  zu  diesem  Paragraphen  auch  Str.  P.  O.  s.  102,  104,  105.

2)  Durch  §§.  102—109  Str.  P.  O.

3)  Wohl  zu  unterscheiden  von  den  in  §§.  127  ff.  L.  V.  G.  behandelten  poligicchen
  Verfügungen  und  den  im  §.  132  a.  a.  O.  behandelten  polizeilichen  Zwangsrafen.


")  Vergl.  Ausf.  Auw.  §§.  1,  2—8,  11,  14—17  (Verfahren,  Listen,  Formulare  2c.),
unten  S.  455  Abs.  1.  Ueber  die  Ausübung  oder  Nichtausübung  dieser  Befugniß
steht  dem  Amts-Anwalt  eine  Kognition  nicht  zu;  er  darf  also  die  Verfolgung  nicht
aus  dem  Grunde  ablehnen,  weil  eine  vorläufige  Straffestsetzung  durch  den  Polizeiverwalter
  zulässig  sei,  Art.  66  der  Geschäftsanweisung  für  die  Amtsanwälte  28.  Aug.
1879  (J.  M.  Bl.  S.  260).  Auch  bei  Gesindepolizeiübertretungen  ist  das  gerichtliche
Strafverfahren  unabhängig  von  einem  vorausgegangenen  polizeilichen  Strafverfahren,
E.  K.  VIII.  137.

Die  Zulässigkeit  der  polizeilichen  Festsetzung  von  Strafen,  welche  durch  Uebertretung
  des  5.  81  des  Krankenversicherungsges.  15.  Juni  1883  verwirkt  sind,
ist  in  Gemäßheit  des  §.  1  des  Ges.  23.  April  1883  unbedenklich;  in  Betreff  der
Kosten  kommt  §.  7  zur  Anwendung,  Res.  4.  Aug.  1885.

§.  34  A.  E.  14.  Nov.  1853  (G.  S.  S.  935):  Der  Deichhauptmann  ist  befugt,
wegen  der  deichpolizeilichen  Uebertretungen  die  Strafe  —  bis  zu  fünf  Thalern
Geldbuße  oder  drei  Tagen  Gefängniß  (jetzt  Hast)  —  vorläufig  festzusetzen  nach  dem
Ges.  14.  Mai  1852  (jetzt  23.  April  1883).  Die  vom  Deichhauptmann  allein,  nicht
vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Deichkasse.

Die  Befugniß  zu  vorläufigen  Straffestsetzungen  wegen  Eisenbahnpolizei-Kontraventionen
  steht  nicht  den  Landräthen  zu,  sondern  den  Kgl.  Eisenbahn-Direktionen.
Diese  Befugniß  kann  auch  auf  die  Eisenbahn-Betriebs-Inspektoren  übertragen  werden,
Res.  23.  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  79).  Vergl.  §.  16  des  Organisations-Reglements
für  die  Staatseisenbahn-Verwaltung  24.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  84),  demzufolge
  die  Kgl.  Eisenbahn-Betriebsämter  die  Bahnpolizei-Verwaltung  in  ihren  Bezirken
auszuüben  haben.

Den  Bergbeamten  steht  die  Befugniß  zur  vorläufigen  Straffestsetzung  nicht
zu.  §.  209  des  Bergges.  24.  Juni  1865.

Die  Befugniß  zur  vorläusigen  Straffestsetzung  nach  Maßgabe  des  Ges.  14.  Mai
1852  und  der  Vd.  23.  Juni  1867  (jetzt  nach  Maßgabe  des  Ges.  23.  April  1883)
steht  sowohl  gegen  Ersatz-Reservisten,  welche  sich  der  ihnen  nach  §.  69  Nr.  2

297
        <pb n="466" />
        452  Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.

waltungsbereich  fallenden  Uebertretungen!)  die  Strafe:)  durch  Verfügung  festzusetzen,
  sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  zu  verhängen?).  Die  polizeiliche
Strafverfügung  ist  auch  gegen  Beschuldigte  im  Alter  von  12  bis  18  Jahren
zulässig).  «

Wird  Geldstrafe  festgesetzt,  so  ist  zugleich  die  für  den  Fall  des  Unver—
mögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haft  zu  bestimmen?).

Die  festzusetzende  Geldstrafe  darf  den  Betrag  von  50  Mark,  die  Haft,
auch  wenn  sic  an  die  Stelle  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  tritt,  die
Dauer  von  drei  Tagen  nicht  überschreiten.  Erachtet  der  Polizeiverwalter  eine

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  451.

des  Reichsmilitärges.  2.  Mai  1874  auferlegten  Kontrolle  entziehen,  wie  gegen  Militärpflichtige,
  welche  in  den  Terminen  vor  der  Ersatzbehörde  nicht  pünktlich  erscheinen,
§.  24  Nr.  7  der  Ersatzordnung  (jetzt  §.  114  der  Wehrordnung  22.  Nov.  1888)
—  nicht  den  Ortspolizeibehörden,  sondern  den  Landräthen  zu,  da  es  sich  bei  den
in  Rede  stehenden  Vorschriften  nicht  um  lokale,  sondern  um  landespolizeiliche  Anordnungen
  handelt  und  mithin  dieselben  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen,  wie  bei
den  Berg-,  Eisenbahn-,  Kanal-  und  Chaussee-Polizeikontraventionen.  Die  Führung
der  Stammrollen  ist  durch  §.  31  des  Reichsmilitärges.  den  Gemeinden  oder  gleichartigen
  Verbänden  übertragen  und  dementsprechend  steht  die  Befugniß  zur  Festsetzung
der  Strafe  im  Betrage  bis  zu  30  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen,  welche  der
§.  23  Nr.  10  der  Ersatzordnung  (jetzt  §.  25  Nr.  11  der  Wehrordnung  22.  Nov.
1888)  für  die  Unterlassung  der  Meldung  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben
  androhen,  den  Ortspolizeibehörden  zu,  Res.  28.  März  1877  (M.  Bl.
S.  150).

Das  Ges.  14.  Mai  1852  (jetzt  23.  April  1883)  findet  bei  Chaussee-Polizei=Kontraventionen
  zwar  Anwendung,  nach  §.  1  jenes  Ges.  sind  aber,  da  es  sich  um
landespolizeiliche  Anordnungen  handelt,  in  keinem  Falle  die  Verwalter  der  Orts-Polizei
  (sowenig  der  städtischen  wie  der  ländlichen),  sondern  nur  die  Landräthe  oder
die  künftighin  mit  Ausübung  der  Chausseeverwaltung  in  einem  besonderen  Bezirke
zu  beauftragenden  Behörden  befugt,  vorläufige  Straffestsetzungen  wegen  Chaussee-Polizei-Kontraventionen
  zu  treffen,  Res.  (an  sämmtliche  Regierungen  ausschließlich  Trier,
Vachen,  Köln  und  Sigmaringen)  13.  Dez.  1859  (M.  Bl.  S.  336).  Dasselbe  gilt
von  Kanal-Polizei-Kontraventionen,  Res.  13.  Jan.  1862  (M.  Bl.  S.  27).  Die
ländlichen  Polizeiverwalter  in  den  östlichen  Provinzen  sind  zur  vorläufigen  Straffestsetzung
  wegen  Eisenbahn-,  Berg=  und  Chaussee-Polizei-Kontraventionen  nicht
befugt,  Res.  24.  Aug.  1857  (M.  Bl.  S.  170).

Wenn  der  Polizeiverwalter  seine  Kompetenz  überschritten  hat,  die  von  ihm  erlassene
  Strafverfügung  aber  vollstreckbar  geworden  ist,  so  darf  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
  jene  Verfügung  nicht  ohne  Weiteres  als  nichtig  aufheben;  es  steht
ihr  vielmehr  nur  das  Recht  zu,  die  Aussetzung  des  Strafverfahrens  anzuordnen  und
der  Staatsanwaltschaft  Kenntniß  zu  geben,  damit  diese  eine  gerichtliche  Verfolgung
der  in  Rede  stehenden  strafbaren  Handlung  eintreten  lasse.  In  der  hierauf  eintretenden
Untersuchung  ist  sodann  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Straffestsetzung  durch  Erkenntniß
  auszusprechen  und  daneben  die  in  der  Sache  selbst  sich  ergebende  Entscheidung
zu  treffen,  Res.  23.  Sept.  1854  (M.  Bl.  S.  232).

1)  Dahin  gehören  auch  die  durch  frühere  Gesetze  oder  Verordnungen,  die  neben
dem  Reichs-Strafgesetz-Buche  gemäß  Einf.  Ges.  31.  Mai  1870  §.  2  Abs.  2  in  Kraft
geblieben  sind,  mit  Gefängnißstrafe  bis  höchstens  6  Wochen  (F.  334  des  Str.  G.  B.
14.  April  1851)  bedrohten  Handlungen,  Res.  28.  Dez.  1870  (J.  M.  Bl.  S.  380).

2)  Nur  Geld=  oder  Haftstrafe,  nicht  etwa  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
Vergl.  im  Uebrigen  Ausf.  Anw.  §.  9  unten  S.  457  und  Res.  23.  Mai  1864
(J.  M.  Bl.  S.  286).  Der  Mindestbetrag  der  Haftstrafe  ist  ein  Tag,  zu  24  Stunden
erechnet.

Vergl.  Str.  P.  O.  §.  453  und  Ausf.  Anw.  S.  18  unten  S.  458.

)  Die  Polizeibehörde  hat  in  diesem  Falle  vorher  festzustellen,  ob  der  Beschuldigte
bei  Begehung  der  Handlung  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht
besessen  habe,  R.  Str.  G.  B.  8§.  56,  57.

5)  R.  Str.  G.  B.  88.  18,  27,  28;  Ausf.  Anw.  §.  9  unten  S.  457.
        <pb n="467" />
        Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.  453

höhere  Strafe  für  gerechtfertigt,  so  muß  die  Verfolgung  dem  Amtsanwalte
überlassen  werden.

§.  2.  Die  Festsetzung  einer  Strafe  durch  die  Polizeibehörde  findet  nicht
statt:
1.  bei  Uebertretungen,  für  deren  Aburtheilung  die  Nheinschiffahrtsgerichte,
die  Elbzollgerichte,  oder  die  Gewerbegerichte  zuständig  sind!1);
2.  bei  Uebertretungen  der  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
  oder  Gefälle;
3.  bei  Uebertretungen  bergpolizeilicher  Vorschriften).

§.  3.  Der  Beschuldigte  kann  gegen  die  Strafverfügung  binnen  einer
Woche  nach  der  Bekanntmachung  in  Gemäßheit  der  Strafprozeßordnung  auf
gerichtliche  Entscheidung  antragen?).

Ist  gegen  einen  Beschuldigten  im  Alter  von  12  bis  18  Jahren  eine  Strafverfügung
  erlassen,  so  kann  binnen  der  für  den  Beschuldigten  laufenden  Frist
auch  der  gesetzliche  Vertreter  desselben  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragens).

§.  4.  Die  Strafverfügung  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die
strafbare  Handlung,  Zeit  und  Ort  derselben,  die  angewendete  Strafvorschrift)
und  die  Beweismittel,  sowie  die  Kasse  bezeichnen,  an  welche  die  Geldstrafe  zu
zahlen  ist.

Sie  muß  die  Eröffnung  enthalten:

a)  daß  der  Beschuldigte  binnen  einer  Woche#r)  nach  der  Bekanntmachung

auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne;

b)  daß  der  Antrag  entweder  bei  der  Polizeibehörde,  welche  die  Strafverfügung

  erlassen  hat,  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgericht  anzubringen  sei;

c)  daß  die  Strafverfügung,  falls  innerhalb  der  bestimmten  Frist  ein  Antrag

  auf  gerichtliche  Entscheidung  nicht  erfolge,  vollstreckbar  werde.

S.  5.  Die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  nach  Maßgabe  der  zu  erlassenden
Ausführungsbestimmungen  (8.  13)  dem  Beschuldigten  durch  einen  öffentlichen
Beamten  zu  behändigen“?).

—  —  —  —

4)  Vergl.  Ausf.  Anw.  §.  1  Abs.  3,  4  unten  S.  455.

2)  Ueber  das  alsdann  eintretende  gerichtliche  Verfahren  vergl.  8#§.  454  ff.  der  Str.  P.  O.

3)  Ausf.  Anw.  §.  8  unten  S.  456.

4)  Auch  wenn  solche  nur  in  Polizeiverordnungen  enthalten  ist.

5)  Ausf.  Anw.  S§.  12  unten  S.  457.

6)  Ausf.  Anw.  §.  10  unten  S.  457  Abft.  1.

Geldstrafen,  die  durch  rechtskräftige  polizeiliche  Strafverfügungen  festgesetzt
sind,  können  nicht  von  den  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden,  sondern  nur  durch
einen  Allerhöchsten  Gnadenakt  niedergeschlagen  werden.  —  Noch  nicht  rechtskräftig
gewordene  Strafverfügungen  können,  mag  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung
angebracht  sein,  oder  nicht,  aufgehoben  werden,  wenn  zu  ihrem  Erlasse  ein  rechtlicher
oder  thatsächlicher  Irrthum  Veranlassung  gegeben  hat,  sowie,  wenn  der  Betroffene
nachweist,  daß  es  nicht  in  seiner  Macht  lag,  die  Uebertretung,  deren  er  sich  schuldig
gemacht  hat,  zu  vermeiden,  Res.  7.  Jan.  1893  (M.  Bl.  S.  26).  Vergl.  Bek.  15.  Sept.
1879  (M.  Bl.  S.  262).  Unter  denselben  Voraussetzungen,  sowie,  wenn  Thatsachen
nicht  berücksichtigt  sind,  die  die  Uebertretung  in  einem  milderen  ALichte  erscheinen
lassen,  können  Polizeistrafen  auch  herabgemildert  werden.  Doch  soll  die  Herabminderung
  nur  innerhalb  der  für  die  Strafverfolgung  vorgesehenen  Verjährungsfrist  von
3  Monaten,  und  weder  nach  ungenütztem  Ablauf  der  Frist  zur  Anbringung  des
Antrags  auf  gerichtliche  Entscheidung,  noch  nach  Uebersendung  der  Akten  an  die  Amtsanwaltschaft
  angenommen  werden  dürfen.  Es  empfehlt  sich  in  solchen  Fällen  die
alten  Verfügungen  aufzuheben  und  neue  zu  erlassen,  die  natürlich  wieder  binnen  einer
Woche  angefochten  werden  können,  Res.  5.  Sept.  1892  (M.  Bl.  S.  345).  Dieser
Erlaß  wird  durch  Res.  25.  März  1895  (M.  Bl.  S.  141)  ausdrücklich  aufrecht
erhalten.

Die  Aufsichtsbehörden  sind  nicht  befugt,  die  von  den  ihnen  unterstellten  Polizeibehörden
  erlassenen  Straffestsetzungen  zu  mildern  oder  aufzuheben.  Sie  können  diese
jedoch  geeignetenfalls  zur  Milderung  oder  Zurücknahme  anweisen,  Res.  7.  März  1894
(M.  Bl.  S.  43).
        <pb n="468" />
        454  Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.

§.  6.  Für  dieses  Verfahren  (§§.  1  bis  5)  sind  weder  Stempel  noch
Gebühren  anzusetzen,  die  baaren  Auslagen!#)  aber  fallen  dem  Beschuldigten
nach  näherer  Maßgabe  der  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen  (F.  13)
in  allst  Fällen  zur  Last,  in  welchen  eine  Strafe  endgültig  gegen  ihn  festgesetzt
  ist.

§.  7.  Die  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen,
sowie  die  eingezogenen  Gegenstände  fallen  Demjenigen  zu,  welcher  die  sächlichen
Kosten  der  Polizeiverwaltung  zu  tragen  hat#2).

Der  Letztere  ist  dagegen  verpflichtet,  die  durch  Festsetzung  und  Vollstreckung
der  Strafen  3)  entstehenden,  von  dem  Beschuldigten  nicht  beizutreibenden  Kosten
zu  tragen.

Insoweit  besondere  Vorschriften  bestehen,  nach  welchen  Geldstrafen  oder
cingezogene  Gegenstände  einem  anderen  Berechtigten  zufallen,  findet  die  Vorschrift
des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.  Desgleichen  bleiben  vertragsmäßige  Bestimmungen
  unberührt.

§.  8.  Ist  der  Amtsanwalt")  eingeschritten,  bevor  die  polizeiliche  Strafverfügung
  dem  Beschuldigten  behändigt  worden,  so  ist  die  letztere  wirkungslos.

§.  9.  Wird  bei  dem  Amtsgericht  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,
  so  ist  dem  Antragsteller  eine  Bescheinigung  hierüber  kostenfrei  zu  ertheilen
  ).

§.  10.  Ist  die  polizeiliche  Strafverfügung  vollstreckbar")  geworden,  so
findet  wegen  derselben  Handlung  eine  fernere  Anschuldigung  nicht  statt,  es
sei  denn,  daß  die  Handlung  keine  Uebertretung,  sondern  ein  Vergehen  oder
seabrechen,  darstellt  und  daher  die  Polizeibehörde  ihre  Zuständigkeit  überritten

  hat.

1)  Ausf.  Anw.  §.  20  unten  S.  459.
2)  Ausf.  Anw.  §.  21  unten  S.  459.

2)  Also  auch  die  durch  die  Einlieferung  in  das  Gefängniß  entstehenden  Kosten,
Res.  17.  Nov.  1888  (M.  Bl.  S.  213),  während  die  Kosten  für  die  Einlieferung
der  wegen  Polizeiübertretung  gerichtlich  verurtheilten  Personen  von  der  Staatskasse
  zu  tragen  sind;  desgl.  die  Kosten  für  Festsetzung  und  Vollstreckung  der  Schulstrafen,
  Res.  25.  Febr.  1893  (C.  Bl.  U.  V.  S.  354).  Wegen  der  Kosten  der  Festsetzung
  und  Vollstreckung  der  Schulversäumnißstrafen  in  Städten  mit  Kgl.  Polizeiverwaltung
  s.  Res.  5.  März  1895  (C.  Bl.  U.  V.  S.  407).

Die  Kosten,  welche  durch  die  Vollstreckung  der  von  den  Landräthen  wegen
Chaussee=  und  Jagdpolizeiübertretungen  erlassenen  Strafverfügungen  erwachsen,  sind,
so  weit  sie  von  den  Beschuldigten  nicht  beigetrieben  werden  können,  auch  in  der  Rheinprovinz
  von  der  Staatskasse  zu  tragen,  Res.  5.  Okt.  1889  (M.  d.  J.  II.  12555).

Bei  Vollstreckung  der  endgültig  festgesetzten  Strafen  bedarf  es  einer  vorgängigen
Mahnung  des  Schuldners  nicht,  Res.  15.  März  1888  (M.  Bl.  S.  90).  Hypothekarische
  Eintragung  der  Geldstrafe  ist  unzulässig,  Res.  10.  Juli  1887  (M.  Bl.  S.  178).

4)  Bezw.  die  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts.

5)  Und  zwar  durch  den  Gerichtsschreiber.  Nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des
Urtheils  hat  der  Amtsanwalt  Abschrift  der  Urtheilsformel  derjenigen  Polizeiverwaltung
mitzutheilen,  von  welcher  die  dem  gerichtlichen  Strafverfahren  vorausgegangene  Strafverfügung
  erlassen  worden  ist,  Res.  9.  Juli  1883  (M.  Bl.  S.  175).

Der  gegen  eine  polizeiliche  Strafverfügung  rechtzeitig  um  Entscheidung  angerufene
Richter  hat  die  Prüfung  der  Anklage  nicht  abzulehnen,  weil  die  Strafverfügung  mit
einem  Mangel  behaftet  gewesen  sei.  Die  Zuständigkeit  des  Kreis-Sekretärs  zur  Unterzeichnung
  der  Ausfertigung  der  Strafverfügung  hat  der  Richter  nicht  zu  prüfen,  Erk.
O.  Trib.  3.  Sept.  1870  (J.  M.  Bl.  S.  459).

56)  Die  Gerichte  sind  angewiesen,  die  ihnen  zugefertigten  Immediatgesuche  um
Milderung  oder  Erlaß  polizeilicher  Strafen,  welche  durch  eine  vollstreckbar  gewordene
Verfügung  des  Polizeiverwalters  festgesetzt  worden  sind,  an  die  betr.  Regierung  abzugeben.
  Letztere  hat  das  Gesuch  zu  prüfen  und  es  dann,  selbst  wenn  nicht  Bericht
erfordert  ist,  dem  Minister,  zu  dessen  Ressort  der  Gegenstand  gehört,  mittelst  guchtachtlichen
  Berichtes  einzureichen,  Res.  19.  Jan.  1854  (M.  Bl.  S.  75).
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        Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.  455

In  diesem  Falle  ist  während  des  gerichtlichen  Verfahrens  die  Vollstreckung
  der  Strafverfügung  einzustellen;  erfolgt  eine  rechtskräftige  Verurtheilung
  wegen  eines  Vergehens  oder  Verbrechens,  so  tritt  die  Strafverfügung
außer  Kraft.

§.  11.  Gegen  Militärpersonen  dürfen  die  Polizeibehörden  Strafen  nur
wegen  solcher  Uebertretungen  festsetzen,  zu  deren  Aburtheilung  im  gerichtlichen
Verfahren  die  ordentlichen  Gerichte  zuständig  1)  sind.  Eine  Festsetzung  von  Haft
E#  den  Fall  des  Unvermögens  (§.  1  Abs.  2)  findet  durch  die  Polizeibehörde
nicht  statt.

§.  12.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1883  in  Kraft  und
in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  zur  Zeit  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1852
Geltung  hat,  an  die  Stelle  dieses  Gesetzes  und  der  dasselbe  ergänzenden  Bestimmungen.


Von  diesem  Tage  ab  sind  für  das  weitere  Verfahren  in  denjenigen  Sachen,
in  welchen  eine  peinliche  Strafverfügung  noch  nicht  behändigt  ist,  die  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  maßgebend.

§.  13.  Die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz  haben  die  zur  Ausführung
  dieses  Gesetzes  erforderlichen  reglementarischen  Bestimmungen  zu  erlassen.

 

 

Anweisung  vom  8.  Jnni  1883  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  23.  April
1883,  betreffend  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Uebertretungen
(M.  Bl.  S.  152).

§.  1.  Die  Befugniß  zum  Erlasse  der  polizeilichen  Strafverfügung  steht  derjenigen
Person  oder  derjenigen  Behörde,  welche  die  Polizei-Verwaltung  in  einem  bestimmten
Bezirke  auszuüben  hat,  wegen  der  in  diesem  Bezirke  innerhalb  ihres  Verwaltungsbereichs
  begangenen  Uebertretungen  zu.

Ist  gesetzlich  die  Verwaltung  der  Polizei  für  einzelne  Gegenstände,  wie  die  der
Hafen-,  Strom-  und  Schiffahrtspolizei2?),  die  Deich-,  Eisenbahn=  und
Chausseepolizei,  nicht  der  Polizeibehörde  des  Orts,  sondern  einer  besonderen  Behörde
  übertragen,  so  gebührt  nur  dieser  die  Befugniß  zur  polizeilichen  Strafverfügung
wegen  der  innerhalb  ihres  Bezirks  begangenen  Uebertretungen  derjenigen  Strafvorschriften,
  welche  die  ihr  übertragene  besondere  Polizei-Verwaltung  betreffen.

Ansgeschlossen  von  der  polizeilichen  Strafverfügung  sind  die  im  5.  2  des  Gesetzes
ausgeführten  Uebertretungen,  für  deren  Aburtheilung  die  Rheinschiffahrtsgerichte  (Ges.
8.  März  1879,  G.  S.  S.  129)  oder  die  Elbzollgerichte  (Ges.  9.  März  1879,
G.  S.  S.  132)  zuständig  sind,  sowie  diejenigen,  für  deren  Aburtheilung  Gewerbegerichte
  als  besondere  Gerichte  gemäß  §.  14  Nr.  4  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes
vom  27.  Januar  1877  zuständig  sind  (Verordnung  die  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz
  betreffend,  vom  7.  Aug.  1846,  G.  S.  S.  403),  endlich  die  der  bergpolizeilichen
Vorschristen,  welche  durch  §.  209  des  Allgemeinen  Berggesetzes  für  die  Preußischen
Staaten  vom  24.  Juli  1865  (G.  S.  S.  705)  von  dem  administrativen  Strafverfahren
  ausgeschlossen  sind.

Der  Erlaß  einer  polizeilichen  Strafverfügung  findet  ferner  nicht  statt  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Forstdiebstahlsgesetz  vom  15.  April  1878  (G.  S.  S.  221),
da  die  in  diesem  angedrohte  Freiheitsstrafe,  auch  wenn  sie  nur  an  die  Stelle  einer
Geldstrafe  tritt,  nicht  in  Haft,  sondern  in  Gefängniß  besteht.

1)  d.  h.  nur,  wenn  die  Kontravention  lediglich  mit  Geldbuße  oder  Konfiskation
bedroht  ist  (z.  11  der  Mil.  St.  P.  O.  3.  April  1845,  G.  S.  S.  287),  88.  3,  269
u.  Ausf.  Anw.  8.  22.

2:)  Die  Verwaltung  der  Strom-,  Schiffahrts-,  Flößerei=  und  Hafenpolizei  kann
Seitens  der  Regierungs-Präsidenten  an  örtlich  zuständige  Wasserbauinspektoren  übertragen
  werden,  welche  letztere  dadurch  auch  die  Befugniß  zu  polizeilichen  Straffestsetzungen
  nach  Maßgabe  des  Ges.  23.  April  1883  erhalten,  Res.  12.  März  1884
(M.  Bl.  S.  208).
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        456  Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.

Was  nachstehend  für  Polizei-Verwalter  bestimmt  ist,  findet  da,  wo  die  Polizei
nicht  von  einzelnen  Personen,  sondern  von  Behörden  verwaltet  wird,  in  gleicher  Weise
auf  die  letzteren  Anwendung.  .

§.  2.  Wenn  auch  der  §.  1  des  Gesetzes  dem  Polizei-Verwalter  nicht  die  Ver.
pflichtung  auferlegt,  sondern  nur  die  Befugniß  verleiht,  polizeiliche  Strafverfügungen
wegen  Uebertretungen  zu  erlassen,  so  hat  doch  der  Polizei--Verwalter  zur  Wahrung  der
polizeilichen  Interessen  in  allen  dazu  geeigneten  Fällen  von  der  gedachten  Befugniß
Gebrauch  zu  machen,  da  sonst  die  Absicht  des  Gesetzes  vereitelt  werden  würde.  Derselbe
  hat  daher  in  jedem  einzelnen,  zu  seiner  Kenntuiß  gelangenden  Falle  einer  in
seinem  Verwaltungsbereiche  begangenen  Uebertretung  zu  prüfen,  ob  er  selbst  eine
polizeiliche  Strafverfügung  zu  erlassen  oder  die  Sache  an  den  Amtsanwalt  zur  gerichtlichen
  Verfolgung  abzugeben  hat.

Des  Erlasses  einer  polizeilichen  Strafverfügung  hat  der  Polizei-Verwalter  sich  zu
enthalten,  wenn  er  die  Anwendung  eines  seine  Kompetenz  übersteigenden  Straf.
maßes  für  angezeigt  erachtet  (alinea  3  §.  1  des  Ges.),  oder  wenn  er  in  Erfahrung
bringt,  daß  der  Amtsanwalt  bereits  Schritte  zur  gerichtlichen  Verfolgung  einer  Uebertretung
  gethan  hat.  Dasselbe  gilt  von  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  Polizei-Verwalter
  ein  persönliches  Interesse  an  dem  Ausgange  der  Sache  hat.

Berechtigt  ist  der  Polizei-Verwalter,  von  dem  Erlasse  einer  polizeilichen  Straf.
verfügung  abzusehen  und  die  Verfolgung  dem  Amtsanwalt  zu  überlassen,  wenn  er  es
wegen  der  Zweifelhaftigkeit  des  Falles  in  Betreff  der  Feststellung  des  Thatbestandes
oder  der  Auslegung  der  Strafvorschrift,  oder  aus  einem  sonstigen  besonderen  Grunde
im  Einzelfalle  für  angemessen  erachtet.

§.  3.  In  den  hiernach  nicht  ausgenommenen  Fällen  hat  sich  der  Polizei-Verwalter,

  wenn  er  von  einer  in  seinem  Amtsbereiche  vorgefallenen  Uebertretung  Kenntniß
erhält,  zunächst  davon,  zu  welcher  Zeit,  wie  und  von  wem  sie  verübt  ist,  Ueberzeugung
zu  verschaffen.
4  Hat  er  die  Uebertretung  selbst  wahrgenommen,  oder  die  Ueberzeugung
davon  durch  amtliche,  auf  eigener  Wahrnehmung  des  Anzeigenden  bernhende,  oder
durch  Angaben  glaubwürdiger  Zeugen  unterstützte  Anzeigen  oder  Protokolle  eines
Beamten  erlangt,  so  bedarf  es  weiterer  Nachforschung  nicht,  sofern  nur  daraus  die
zur  Strafverfügung  erforderlichen  Umstände  (§.  10)  hervorgehen.

§  5.  Ebenso  wird  es,  falls  er  anderweitig  von  einer  Uebertretung  Kenntniß
erhält,  in  der  Regel  genügen,  wenn  er  die  Uebertretung  auf  glaubhafte  Weise  in  Erfahrung
  gebracht  hat  und  mindestens  eine  glaubwürdige  Person  sie  bezeugen  kann.

§#.  6.  Erachtet  der  Polizei-Verwalter,  um  die  erforderliche  Ueberzeugung  von  der
Uebertretung  oder  von  den  Mitteln  zu  ihrem  Beweise  zu  gewinnen,  dennoch  Ermittelungen
  für  nöthig,  so  hat  er  diese  auf  die  kürzeste,  dabei  aber  hinreichend  zuverlässige
  Art  zu  veranlassen.  Er  ist  hierbei  au  keine  Förmlichkeit,  auch  nicht  an  ein
protokollarisches  Verfahren  gebunden.  „  Z  "

Zur  eidlichen  Vernehmung  von  Zeugen  ist  er  nicht  berechtigt.  Zeugenvernehmungen,
  durch  welche  Kosten  erwachsen,  sind  zu  unterlassen.

§.  7.  Ueber  die  polizeilichen  Strafverfügungen  wegen  Uebertretungen  ist  eine
Strafliste  nach  dem  beiliegenden  Formular  I  mit  für  jedes  Kalenderjahr  fortlaufenden
  Nummern  zu  führen  und  Behufs  der  Strafverfügung  von  dem  beiliegenden
Formular  II  als  Aktenbogen  für  jede  einzelne  Sache,  so  wie  Behufs  der  Ausfertigung
  der  Strafverfügung  in  Fällen,  wo  nur  Haft  festgesetzt  wird,  von  dem  bei.
liegenden  Formular  III,  sowie  in  den  Fällen,  wo  eine  Geldstrafe  und  die  an  deren
Stelle  tretende  Haft  festgesetzt  wird,  von  dem  beiliegenden  Formular  IV  Gebrauch  zu
machen.

her  8.  Findet  der  Polizei-Verwalter  den  zu  seiner  Kenntniß  gelangten  Fall  einer
Uebertretung  zu  einer  polizeilichen  Strafverfügung  geeignet,  so  trägt  er  diese  in  die
Strafliste  ein,  fertigt  die  Strafverfügung  nach  dem  Formular  III  oder  IV  aus  und
füllt  die  Nr.  2  und  3  des  Aktenbogens  (i.  e.  Formular  II)  in  entsprechender
Weise  aus.

türn  polizeiliche  Strafverfügung  gegen  Beschuldigte  im  Alter  von  12  bis
18  Jahren  (§.  1  alinen  1  des  Ges.)  ist  gegen  den  Beschuldigten  selbst,  und  nicht
gegen  den  gesetzlichen  Vertreter  desselben  zu  richten,  welcher  letztere  indeß  nach  §.  3
des  Gesetzes  ebenfalls  innerhalb  der  für  den  Beschuldigten  laufenden  Frist  zum  Antrage
  auf  gerichtliche  Entscheidung  befugt  ist.
        <pb n="471" />
        Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.  457

§.  9.  Die  polizeiliche  Berfügung  muß  die  im  8.  4  des  Gesetzes  bezeichneten
Angaben  vollständig  enthalten.

Ist  die  Uebertretung  mit  Geldstrafe  oder  Haft  bedroht,  so  hat  der  Polizei-Verwalter
  nach  den  bei  der  Uebertretung  obwaltenden  Umständen  und  mit  Rücksicht  auf
die  Person  des  Beschuldigten,  z.  B.  auf  seine  Vorbestrafungen,  zu  ermessen,  ob
Geldstrafe,  oder  sogleich  Haft  festzusetzen  sei.

Wird  eine  Geldstrafe  festgesetzt,  so  darf  sie  nicht  weniger  als  eine  Mark
betragen,  sofern  die  zur  Anwendung  kommende  Strafvorschrift  nicht  ausdrücklich  eine
geringere  Strafe  zuläßt.  Die  für  den  Fall  des  Unvermögens  der  Beschuldigten  statt
der  Geldstrafe  stets  sogleich  festzusetzende  Haft  aber  ist  so  zu  bestimmen,  daß  nach
dem  Ermessen  des  Polizei-Verwalters  der  Betrag  von  einer  bis  fünfzehn
Mark  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich  zu  achten  ist,  8§.  27,  28  des
Strafgesetzbuchs.

§.  10.  1.  Die  ausgefertigte  Strafverfügung  ist  dem  Beschuldigten  durch  einen
vereideten  öffentlichen  Beamten  zuzustellen.  Der  Beamte  hat  die  Verfügung  dem
Beschuldigten  in  Person,  wenn  dieser  aber  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  wird,
einem  zu  der  Familie  gehörenden  erwachsenen  Hausgenossen,  oder  einer  in  der  Familie
dienenden  erwachsenen  Person,  falls  solche  Personen  in  der  Wohnung  des  Beschuldigten
angetroffen  werden,  auderenfalls  dem  in  demselben  Hause  wohnenden  Hauswirth  oder
Vermiether,  vorausgesetzt,  daß  diese  zur  Annahme  bereit  sind,  zu  übergeben.

Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal  haben,  kann,  wenn
sie  dort  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung  an  einen  darin  anwesenden  Gewerbegehülfen
  erfolgen.

Wird  die  Annahme  in  einem  Falle,  in  welchem  dies  nach  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  ausdrücklich  zugelassen  ist,  verweigert,  so  ist  die  Ausfertigung  der
Strafverfügung  am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.

2.  Ist  die  Zustellung  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  ausführbar,  so  kann  sie
dadurch  erfolgen,  daß  die  Ausfertigung  der  Strafverfügung  bei  der  Ortsbehörde  (Gemeinde=
  oder  Polizeibehörde)  oder  bei  dem  Postamte  des  Zustellungsorts  niedergelegt
und  die  Niederlegung  sowohl  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  zu  befestigende
schriftliche  Anzeige,  als  auch  soweit  thunlich  durch  mündliche  Mittheilung  an  zwei  in
der  Nachbarschaft  wohnende  Personen  bekannt  gemacht  wird.

3.  Der  zustellende  Beamte  hat  auf  der  Ausfertigung  der  Strafverfügung  unter
Beifügung  seines  Namens  den  Tag  der  Zustellung,  z.  B.  zugestellt  am  20.  Okt.  1883

Müller,  Amtsbote
zu  vermerken  und  auf  dem  ihm  mit  der  Ausfertigung  zu  übergebenden  Aktenbogen
unter  Nr.  4  über  die  Zustellung  unter  Angabe  des  Tages  derselben  zu  berichten.

4.  Die  Zustellung  kann  auch  durch  die  Post  erfolgen.  In  diesem  Falle  kommen
die  §s  15  und  16  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  7.  September  1879  (G.  S.
S.  591)  zur  Anwendung.  Die  Postgebühren  hat  die  Polizeibehörde  zu  entrichten,
vorbehaltlich  der  etwaigen  Einziehung  derselben  von  dem  Beschuldigten  im  Falle  des
§.  20  dieser  Anweisung.

5.  Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine  erfolgt  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten  Kommandobehörde
  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie).

§.  11.  Gegen  die  polizeiliche  Strafverfügung  findet  nur  der  Antrag
  auf  gerichtliche  Entscheidung  statt.  Der  Weg  der  Beschwerde  bei
der  vorgesetzten  Behörde  ist  ausgeschlossen.

Stellt  der  Beschuldigte  bis  zum  Ablaufe  einer  Woche  nach  dem  Tage  der  Zustellung
  der  Strafverfügung,  diesen  nicht  miteingerechnet,  bei  dem  Polizei-Verwalter,
welcher  die  letztere  erlassen  hat,  mündlich  den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung,  so
ist  darüber  die  Verhandlung  aufzunehmen  und  diese  nebst  dem  Aktenbogen  und  den
etwa  zur  Sache  sonst  vorhandenen  Schriftstücken,  welche  zu  dem  Aktenbogen  zu
sammeln  und  ebenfalls  mit  der  Nummer  der  Strafliste  zu  versehen  sind,  ohne  daß
es  einer  weiteren  Beischrift  bedarf,  an  den  Amtsanwalt  abzusenden,  die  Absendung
aber  in  der  Strafliste  zu  verzeichnen.

In  gleicher  Weise  ist  die  Sache  an  den  Amtsanwalt  abzugeben,  wenn  der  Antrag
  auf  gerichtliche  Entscheidung  schriftlich  bei  dem  Polizei-Verwalter  eingereicht  wird,
oder  wenn  er  bei  dem  Amtzgericht  angebracht  worden  ist.

8.  12.  Gegen  die  Versäumung  der  Antragsfrist  gestattet  der  §.  455  der  Straf-
        <pb n="472" />
        468  Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.

prozeßordnung  unter  den  in  88§.  44,  45  bezeichneten  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand.  Hiernach  kann

1.  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  beantragt  werden,  weun  der  Antragsteller
  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle  an  der  Einhaltung
der  Frist  verhindert  worden  ist.  Als  unabwendbarer  Zufall  ist  es  insbesondere  anzusehen,
  wenn  der  Antragsteller  von  der  Zustellung  der  Strafverfügung  ohne  sein  Verschulden
  keine  Kenntniß  erlangt  hat.

2.  Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  muß  binnen  einer
Woche  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  der
Versäumnißgründe  (§.  45)  bei  der  Polizeibehörde  oder  bei  dem  Amtsgerichte  angebracht
werden  (§.  455).

3.n  Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der  Amtsrichter.  Die  dem  Gesuche  slattgebende
Entscheidung  unterliegt  keiner  Anfechtung;  gegen  die  das  Gesuch  verwerfende  Entscheidung
  findet  sofortige  Beschwerde  bei  dem  Landgerichte  statt  (§.  455  Abs.  2  und
3,  §.  72  des  Gerichtsverfassungs-Gesetzes  vom  27.  Jannar  1877).

§.  13.  Hat  der  Beschuldigte  gegen  die  polizeiliche  Strafverfügung  den  Antrag
auf  gerichtliche  Entscheidung  angebracht,  so  hat  nach  §.  454  der  Strafprozeßordnung
der  Polizei-Verwalter  die  Befugniß,  anstatt  der  Uebersendung  der  Verhandlungen
  (§.  11  dieser  Anweisung)  an  den  Amtsanwalt,  die  Strafverfügung
zurückzunehmen.  Von  dieser  Befugniß  ist  in  denjenigen  Fällen  Gebrauch  zu
machen,  in  welchen  die  polizeiliche  Verfügung  auf  einem  Irrthume  beruht.

§.  14.  Ist  innerhalb  der  Frist  einer  Woche  ein  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung
  bei  der  Polizeibehörde  nicht  gestellt,  auch  dieser  Behörde  eine  Bescheinigung
des  Amtsgerichts  über  die  erfolgte  Einlegung  der  Berufung  nicht  vorgelegt  worden,
so  ist  die  Strafverfügung  zu  vollstrecken.

15.  War  eine  Geldstrafe  festgesetzt,  so  ist  der  Aktenbogen  unter  Beifügung
der  zur  Sache  sonst  noch  gehörigen  Schriftstücke  ohne  weitere  Beischrift  derjeuigen
Kasse  zu  übersenden,  zu  welcher  nach  der  hierüber  ergehenden  besonderen  Bestimmung
die  Geldstrafen  einzuziehen  sind,  und  die  Absendung  in  der  Strafliste  zu  vermerken.

Ist  der  Polizei-Verwalter  zur  vorläufigen  Empfangnahme  der  Geldstrafe  im
Allgemeinen  ermächtigt  und  zahlt  der  Bestrafte  an  denselben,  so  hat  er  die  Geldstrafe
nebst  dem  Aktenbogen  an  die  betreffende  Kasse  sofort  zu  übersenden,  die  Zahlung  aber
auf  der  Ausfertigung  der  Strafverfügung  oder  auf  besonderem  Blatte  zu  bescheinigen.

s.  16.  Die  zur  Annahme  der  Geldstrafe  bestimmte  Kasse  zieht  die  Geldstrafe
ein.  Ist  letztere  nicht  beizutreiben,  so  vermerkt  die  Kasse  dies  auf  dem  Aktenbogen
und  sendet  ihn  dem,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  zurück,  worauf  von
diesem  nach  der  Vorschrift  des  §.  17  die  Haft  zu  vollstrecken  ist.

§.  17.  Ist  keine  Geldstrafe,  sondern  nur  Haft  festgesetzt,  so  wird  dieselbe  von
dem,  welcher  die  Strafverfügung  erlassen  hat,  im  Polizei-Gefängnisse  vollstreckt.

In  der  Benutzung  der  Kantongefängnisse  in  der  Rheiuprovinz  zur  Verbüßung  von
Haftstrafen  wegen  Uebertretungen  ist  durch  das  Gesetz  v.  23.  April  d.  J.  nichts  geändert.

Der  Vermerk  Nr.  5  des  Aktenbogens  ist  auszufüllen,  und  der  Haftbefehl  damit
gleichlautend,  durch  Ausfüllung  des  Formulars  V  auszufertigen,  und  diese  Ausfertigung
  dem  mit  der  Vollziehung  beauftragten  Beamten  zu  übergeben,  welcher  den
Beschuldigten,  falls  dieser  auf  die  an  ihn  ergangene  Ladung  zum  Antritt  der  Strafe
sich  nicht  gestellt  hat,  zur  gefänglichen  Haft  zu  bringen  und  den  Haftbefehl  nach  dessen
Ausführung  zurückzugeben  hat,  worauf  der  Vermerk  Nr.  6  auf  dem  Aktenbogen  auszufüllen,
  auch  die  Vollstreckung  in  der  Strafliste  zu  vermerken  ist.

§.  18.  Ist  eine  Einziehung  festgesetzt,  und  die  Verfügung  vollstreckbar  geworden,
  so  ist  der  einzuziehende  Gegenstand,  wo  dies  noch  nicht  geschehen  sein  sollte,
in  Beschlag  zu  nehmen  und  demnächst  Demjenigen  zu  übergeben,  welchem  dergleichen
eingezogene  Gegenstände  zustehen.

Ist  der  Polizei-Verwalter  zreifelhaft  darüber,  wem  das  Konfiskat  zufällt,  so  hat
er  hierüber  von  der  vorgesetzten  Behörde  weiteren  Bescheid  einzuholen.

§.  19.  Liegt  ein  gesetzlicher  Grund  vor,  den  Beschuldigten  vorläufig  festzunehmen
  (Str.  P.  O.  §.  125  in  Verbindung  mit  §.  113),  so  findet,  da  der
Festgenommene  unverzüglich  dem  Amtsrichter  vorgeführt  werden  muß  (8§.  128  ebenda)
der  Erlaß  einer  polizeilichen  Strafverfügung  nicht  statt.  *½“½

Besteht  jedoch  die  an  erster  Stelle  festzusetzende  Strafe  nicht  in  Haft,  sondern
in  Geldstrafe,  so  kann  der  Polizei-Verwalter  von  der  Festnahme  Abstand  nehmen  und

*
        <pb n="473" />
        Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.  469

die  Strafverfügung  erlassen,  falls  der  Beschuldigte  für  die  Strafe,  deren  Betrag  ihm
bekannt  zu  machen  ist,  Sicherheit  leistet.

Ergiebt  sich  der  Anlaß  zur  vorläufigen  Festnahme  erst  nach  Erlaß  und  Behändigung
  der  Strafverfügung,  jedoch  bevor  letztere  vollstreckbar  geworden  ist,  so  kann
der  Polizei-Verwalter  von  dem  Beschuldigten  die  sofortige  Bestellung  einer  Sicherheit
für  die  Strafe  fordern.  Wird  die  Sicherheit  nicht  bestellt,  so  kann  der  Beschuldigte
festgenommen  werden  und  ist  sodann  dem  Amtsrichter  vorzuführen.

Die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  darf  den  Betrag  der  festzusetzenden  oder
festgesetzten  Geldstrafe  nicht  übersteigen.

§.  20.  Als  baare  Auslagen  des  Verfahrens  (5§.  6  des  Gesetzes  vom  23.  April
1883)  dürfen  von  dem  Beschuldigten  nur  eingezogen  werden:

1.  Postgebühren,

2.  die  Kosten  der  Beitreibung  der  Geldstrafen  nach  Maßgabe  des  Gebührentarifs

vom  7.  September  1879  (G.  S.  S.  591),

3.  die  Haft=  und  Transportkosten,  welche  durch  Vollstreckung  der  Haft  entstehen.

Die  entstandenen  Auslagen  find  in  der  Strafliste  und  auf  dem  Aktenbogen  (Nr.  7)
zu  verzeichnen.

§.  21.  Sind  die  in  dem  Straffeftsetzungs-Verfahren  entstandenen  Auslagen
nicht  beizutreiben,  so  fallen  sie  als  Kosten  der  Orts-Polizei-Verwaltung  demjenigen  zur
Last,  welcher  die  letztgedachten  Kosten  überhaupt  zu  tragen  hat.  Ist  aber  die  Strafverfügung
  von  einer  anderen  Behörde  als  der  Orts-Polizeibehörde  erlassen,  so  sind
die  nicht  beizutreibenden  Auslagen  als  Verwaltungskosten  jener  Behörde  zu  tragen.

§s.  22.  Gegen  aktive  Militärpersonen,  d.  h.  gegen  alle  nicht  zum  Beurlaubtenstande
  gehörenden  Personen  des  Soldatenstandes,  darf  die  vorläufige  Straffestsetzung
  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Uebertretung  im  Gesetze  bloß  mit  Geldstrafe  oder
Einziehung  bedroht  ist.

Ist  dagegen  die  Uebertretung  im  Gesetze  mit  Geld  oder  Haft  oder  nur  mit  Haft
bedroht,  oder  trifft  mit  der  Uebertretung  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  zusammen,  so
ist  die  Bestrafung  bei  dem  betreffenden  Militärgerichte  in  Amrag  ju  bringen.

Wird  die  gegen  eine  aktive  Militärperson  eine  Geldstrafe  festsetzende  oder  eine
Einziehung  verhängende  Verfügung  vollstreckbar,  so  ist  die  Vollstreckung  bei  dem  betreffenden
  Militärgerichte  zu  beantragen  und  in  dem  Requisitionsschreiben  stets  zu
bemerken,  wohin  die  Geldstrafe  oder  die  eingezogene  Sache  abgeliefert  werden  soll.
Kann  in  einem  solchen  Falle  die  Geldstrafe  nicht  erlegt  werden,  so  wird  dieselbe  von
dem  Militärgericht  in  eine  verhältnißmäßige  militärische  Freiheitsstrafe  umgewandelt
und  nach  Vollstreckung  dieser  Strafe  die  requirirende  Behörde  hiervon  benachrichtigt.

§.  23.  Die  Landräthe  haben  in  den  ihrer  Beaufsichtigung  unterstellten  Kreisen,
so  oft  sich  dazu  Gelegenheit  findet,  die  Handhabung  der  Befugniß  zur  Straffestsetzung
zu  prüfen,  die  etwa  erforderliche  Prüfung  und  Belehrung  eintreten  zu  lassen  und,
daß  dies  geschehen,  in  der  Strafliste  zu  vermerken.

 

 

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justiz-Minister.
Strafliste.
Formular  I.  18
Namne,  Datum  Abgesandt
bane  der  dem  voll-  Aus-Nr.
  ohnort  Verfü--  Strafe.  der  Amts-  strect,  lagen  Bemerkungen.
Beschuldigten.  Zung.  Kafse  anwalte

—2

 

am  am
        <pb n="474" />
        460  Abschnitt  VI.  Vorläufige  Straffestsetzung.

Formular  II.
1.  Nr.  der  Strafliste  des  Jahres  18.
2.  Die  Uebertretung  wird  bewiesen  durch  (Namen,  Stand  und  Wohnort  der

Zeugen)  die  anliegende  .  amtliche  Anzeige  des  vom  amtliche
Verhandlung  vom  .  .  ...

3.  5.  zu  hat  Ssasn  in  Es  wird
deshalb  hiermit  gegende  auf  Grundd  eine  bli  zu
erlegende  Geldstrafe  von  ...  ...  „an  deren  Stelle,  weun  sie  nicht  beizutreiben  ist
eine  Haft  vo  tritt,  festgesetzt.  Findetd  sich  durch  diese  Straffestsetzung

  beschwert,  so  kann  innerhalb  einer  Woche  von  Zustellung  dieser  Verfügung  an
bei  der  unterzeichneten  Behörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll,  oder  bei  dem  zuständigen
Amtsgerichte  schriftlich  oder  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers,  auf  gerichtliche  Entscheidung
  angetragen  werden.  Erfolgt  binnen  dieser  Frist  ein  solcher  Antrag  nicht,  so
wird  die  festgesetzte  Strafe  vollstreckt.

Gegen  die  Versäumung  der  Antragsfrist  kann  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  beansprucht  werden,  wenn  der  Beschuldigte  durch  Naturereignisse  oder  durch
andere  unabwendbare  Zufälle  an  der  Einhaltung  der  Frist  verhindert  ist.  Der  Antrag
muß  binnen  einer  Woche  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  unter  Angabe  und  Glaub-=haftmachung
  der  Versäumungsgründe  bei  der  Polizeibehörde  oder  bei  dem  Amtsgerichte
angebracht  werden.

dd.  18
4.  Die  Ausfertigung  der  vorstehenden  Verfügung  ist  heuet
dem  .  in  Person,  in  dessen  Abwesenheit  ausgehändigt.

Die  Annahme  der  Zustellung  ist  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,  und  daher
die  Verfügung  am  Orte  zurückgelassen  worden.

Da  in  der  Wohnung  des  Beschuldigten  Angehörige,  Dienstboten  und  der  Hauswirth
  und  Vermiether  nicht  angetroffen  worden,  so  ist  die  Verfügung  im  Büreau  des
Gemeindevorstehers,  des  Polizeiverwalters  —  der  Postanstalt  —  niedergelegt  und  die
Niederlegung  durch  an  die  Thür  der  Wohnung  befestigte  schriftliche  Anzeige,  sowie
durch  mündliche  Mittheilung  an  die  in  demselben  Hause  vorhanden  bekannt

emacht.
gemach  Unterschrift  des  Beamten.

5.  Derr...  wird  angewiesen,  d  Behufs  Vollftreckung  der  durch  die
Verfügung  n  (Nr.  der  Strafliste)  festgesetzten  Strafe  auf  die  Dauer
——  zur  gefänglichen  Haft  zu  bringen.

dd.  ..
Die  Ortspolizeibehörde  zu  ........

6.  Verhandellt  d  Der  berichtet  heutedd
ist  nach  vorstehender  Verfügung  vvo  am  .  in  das  Gefängniß  zu
gebracht  und  am  .  ..  daraus  wieder  entlassen  worden.

Die  Gefängnißkosten  sind  mit  ...  ...  gezahlt,  nicht  gezahlt.
v.  n.

7.  Auslagen  find  entstanden:
ffr
1.  an  Porto
2.  an  Transportkosten
3.  an  Haftkosten
Hiervon  ist  gezahlt  n  vond.

Formular  III.

D  ....  ..  ..  ...  uuuuu  ...  ha  .  ..  .....  ......

Die  Uebertretung  wird  bewiesen  durch  ..  .  ...

Es  wird  deshalb  hiermit  gegende  auf  Grund  .  .  .  ..  eine  Haft
von  festgeseetzt.

Findet  de  .  .  sich  durch  diese  Straffestsetzung  beschwert,  so  kann  innerhalb

einer  Woche  von  Zustellung  dieser  Verfügung  an  bei  der  unterzeichneten  Behörde
schriftlich  oder  zu  Protokoll,  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte  schriftlich  oder
        <pb n="475" />
        Abschnitt  VI.  Kantongefängnisse  in  der  Rheinprovinz.  461

zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers,  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen  werden.
Erfolgt-  binnen  dieser  Frist  ein  solcher  Antrag  nicht,  so  wird  die  festgesetzte  Strafe
vollstreckt.

Gegen  die  Versäumung  der  Antragsfrist  kann  Wiedereinsctzung  in  den  vorigen
Stand  beansprucht  werden,  wenn  der  Beschuldigte  durch  Naturereignisse  oder  durch
andere  unabwendbare  Zufälle  an  der  Einhaltung  der  Frist  verhindert  worden  ist.  Der
Antrag  muß  binnen  einer  Woche  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  unter  Angabe  und
Glaubhaftmachung  der  Versäumungsgründe  bei  der  Polizeibehörde  oder  bei  dem  Amtsgerichte
  angebracht  werden.  8

dd.  18.

 

Zugestellt  am.  ten  18
Formular  IV.
Sie  habenn  Die  Uebertretung  wird  bewiesen  durg
Es  wird  deshalb  gegen  Sie  auf  Grundd  eine  bi  zu
erlegende  Geldstrafe  von  ..  .  ..  .  ,  an  deren  Stelle,  wenn  sie  nicht  beizutreiben  ist,
eine  Haft  von  ..  .  ...  tritt,  hierdurch  festgesetzt.

Sollten  Sie  sich  durch  diese  Straffestsetzung  beschwert  halten,  so  können  Sie
innerhalb  einer  Woche,  von  Zustellung  dieser  Verfügung  an,  bei  der  unterzeichneten
Behörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll,  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte  schrifuich
oder  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers,  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen.
Erfolgt=  binnen  dieser  Frist  ein  folcher  Antrag  nicht,  so  wird  die  festgesetzte  Strafe
vollstreckt.

seenn  die  Versäumung  der  Antragsfrist  kann  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  beansprucht  werden,  wenn  der  Beschuldigte  durch  Naturereignisse  oder  durch
andere  unabwendbare  Zufälle  an  der  Einhaltung  der  Frist  verhindert  worden  ist.  Der
Antrag  muß  binnen  einer  Woche  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  unter  Angabe  und
Glaubhaftmachung  der  Versäumnißgründe  bei  der  Polizeibehörde  oder  bei  dem  Amtsgerichte
  angebracht  werden.

 

dd.  18
Zugestellt  am.  ten  18
Formular  V.  "

Der  wird  angewiesen,e  d..  Behufs  Vollstreckung  der
durch  die  Verfügung  vo  (Nr.  der  Strafliste)  festgesetzten  Strafe  auf  die
Dauer  von  .  .  .  ...  zur  gefänglichen  Haft  zu  bringen.

d........  18..
DieOrtspolizeibehördezu.......

 

Gesetz,  betreffeud  die  Kantongefängnisse  in  der  Rheinprovinz.
Vom  30.  Juni  1887  (G.  S.  S.  287).

§.  1.  Die  Gemeinden  sind  nicht  ferner  verpflichtet,  Kantongefängnisse  zu
bauen  und  zu  unterhalten  und  für  die  Verpflegung  und  Beausfsichtigung  der
darin  unterzubringenden  gerichtlichen  Strafgefangenen  zu  sorgen.

§.  2.  Das  Eigenthum  an  den  ausschließlich  als  Kantongefängnisse  dienenden
  Gebäuden  nebst  den  dazu  gehörenden  Hofräumen  und  Utensilien  geht
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  8.  4  auf  den  Staat  über.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Gemeinden  die  lebenslänglich
angestellten  Beamten  solcher  Kantongefängnisse  mit  ihrem  Einkommen  und  ihren
etwaigen  Pensionsansprüchen  in  den  Staatsdienst  zu  übernehmen.  ç

§.  3.  Soweit  die  im  §.  2  gedachten  Kantongefängnisse  bisher  zugleich
zur  Aufnahme  der  Polizeigefangenen  der  Gemeinde  gedient  haben,  ist  der  Staat
verpflichtet,  diese  Gefangenen  gegen  Zahlung  der  Heizungs-,  Reinigungs=  und
Verpflegungskosten  von  Seiten  der  Gemeinden  auch  ferner  in  den  Kantongefängnissen
  aufzunehmen.
        <pb n="476" />
        462  Abschnitt  VI.  Schadenersatz  der  Gemeinden.

Die  Staatsregierung  ist  jedoch  berechtigt,  die  Entfernung  der  Polizeigefangenen
  der  Gemeinden  aus  den  Kantongefängnissen  binnen  einer  von  ihr
angemessen  zu  bestimmenden  Frist  zu  verlangen.  Den  Gemeinden  ist  in  diesem
Falle  für  die  durch  Beschaffung  eines  anderweitigen  Polizeigefängnisses  erwachsenden
  Kosten  eine  von  den  Ministern  des  Innern,  der  Justiz  und  der
Finanzen  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  festzustellende  Pauschalentschädigung
zu  gewähren.  Bei  Normirung  dieser  Entschädigung  ist  die  tägliche  Durchschnittszahl
  der  Polizeigefangenen  während  der  letzten  drei  Jahre  zu  Grunde  zu
legen,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  den  Gemeinden  zu  gewährende  Entschädigung
  den  Taxwerth  des  Kantongefängnisses  zur  Zeit  der  Uebernahme  des
Gebäudes  nicht  übersteigen  darf.

§.  4.  Den  Gemeinden  verbleibt  das  Eigenthum  derjenigen  Kantongefängnisse:


a)  gien  sich  in  gleichzeitig  anderen  Zwecken  dienenden  Gemeindegebäuden

efinden;

b)  welche  die  Staatsregierung  bis  zum  Tage  des  Inkrafttretens  dieses

Gesetzes  den  Gemeinden  belassen  zu  wollen  erklärt.

Dem  Staate  steht,  bis  für  das  Bedürfniß  anderweitig  gesorgt  ist,  die
Mitbenutzung  auch  solcher  Kantongefängnisse  gegen  Zahlung  der  Heizungs-Reinigungs=
  und  Verpflegungskosten  zu.  "

§.  5.  Die  wegen  Vergehen  oder  Uebertretungen  gerichtlich  erkannten  oder
durch  amtsrichterlichen  Strafbefehl  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen  fließen
soweit  sie  bisher  gemäß  der  Allerhöchsten  Ordre  vom  27.  Dezember  1822  dem
Polizei=  und  Zuchtpolizei=  Strafgelderfonds  zukommen,  oder  den  Gemeinden
direkt  zuflossen,  zur  Staatskasse.

Die  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  rechtskräftig  erkannten,  beziehungsweise
  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen  sowie  der  alsdann  vorhandene  Kapital--bestand
  des  Polizei=  und  Zuchtpolizei-Strafgelderfonds  verbleiben  nach  Maßgabe
des  §.  15  des  Dotationsgesetzes  vom  8.  Juli  1875  zur  Verfügung  des  Provinzialverbandes
  der  Rheinprovinz.

§.  6.  Der  Staat  verzichtet  auf  Rückforderung  der  den  Gemeinden  für
Unterbringung  von  Haftgefangenen  in  Kantongefängnissen  ohne  rechtlichen  Grund
erstatteten  Kosten.

Den  Gemeinden  werden  die  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes  von  ihnen
seit  dem  1.  April  1878  verauslagten  Kosten  für  Unterbringung  von  Haftgefangenen,
  soweit  dieselben  wegen  Uebertretungen  verurtheilt  sind,  welche  nach
dem  code  pénal  nicht  zu  den  contraventions  de  simple  police  gehörten,  aus
der  Staatskasse  erstattet.

8.  7.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  den  Kreisverbänden
gehörigen  Kantongefängnisse  sinngemäße  Anwendung.

§.  8.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1888  in  Kraft.

 

Gesetz  vom  11.  März  1650  (G.  S.  S.  199),  betr.  die  Verpflichtung
der  Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  öffentlichen  Aufläufen
verursachten  Schadens.

Einer  Gemeinde,  die  nach  dem  Gesetze  vom  11.  März  1850  wegen  eines  auf
ihrem  Gebiete  bei  einem  öffentlichen  Auflauf  an  Personen  oder  Eigenthum  mit  Gewalt
  verübten  Schadens  in  Anspruch  genommen  wird,  kommt  nicht  der  Einwand  zu
statten,  daß  sie  den  Auflauf  oder  den  Schaden  nicht  habe  verhindern  können,  Erk.
O.  Trib.  15.  Febr.  1875  (E.  B.  74  S.  124)  (in  casu  handelte  es  sich  um  eine
Stadt,  in  welcher  die  Polizei  vom  Staate  verwaltet  wird).

Für  Beschädigung  von  Sachen,  welche  bei  Tumulten  vorfallen,  haften  laut  §.  11
Vd.  17.  Aug.  1835  (G.  S.  S.  170)  nicht  nur  die  Urheber  derselben,  sondern  auch
alle  diejenigen  solidarisch:  #

a)  welche  sich  bei  einem  Auflaufe  irgend  eine  gesetzwidrige  Handlung  haben  zu

Schulden  kommen  lassen,  und
        <pb n="477" />
        Abschnitt  VI.  Waffengebrauch  der  Beamten.  463

b)  alle  Zuschauer,  welche  sich  an  dem  Orte  des  Auflaufs  befunden  und  nach  dem
Einschreiten  der  Orts=  oder  Polizeibehörde  sich  nicht  sogleich  entfernt  haben.
Keine  Emtschuldigung  eines  Zuschauers  wird  beachtet,  wenn  seine  Anwesenheit
noch  bei  dem  Einschreiten  der  bewaffneten  Macht  stattgefunden  hat.

Denen,  die  sich  nur  in  dem  letzteren  Falle  befunden  haben,  bleibt  der  Regreß  an
diejenigen  vorbehalten,  die  sich  mit  ihnen  in  demselben  Falle  befinden,  zu  gleichen
Theilen,  an  die  Urheber  und  die  Theilnehmer  des  Verbrechens  aber  für  den  ganzen
von  ihnen  gezahlten  Betrag.

Die  zur  Bestrafung  erforderliche  dreimalige  Aufforderung  ist  nicht  Bedingung
der  Ersatzpflichtigkeit  aus  §.  11  cit.,  Erk.  O.  Trib.  12.  Dez.  1851  (E.  B.  22
S.  126)

Ueber  das  Verfahren  der  Polizeibehörden  bei  Aufläufen  treffen  Bestimmung:
Vd.  30.  Dez.  1798  §§.  1—8  und  17.  Aug.  1835  (G.  S.  S.  170)  88.  8—10.
Vergl.  dazu  Art.  36  Verf.  Urk.  und  §.  116  R.  Str.  G.  B.

 

Gesetz  über  den  Belagerungszustand.
Vom  4.  Juni  1851  (G.  S.  S.  451)  .

Mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung  des  Belagerungszustandes  geht  die  vollziehende
  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber  über.  Die  Civilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden
  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen  der  Militärbefehlshaber  Folge

zu  leisten  (§.  4  des  Ges.).

 

Ueber  den  Waffengebrauch  der  öffentlichen  Beamten  disponiren:


für  Militärpersonen  Ges.  20.  März  1837  (G.  S.  S.  60,  vergl.  M.
Bl.  1850  S.  315),  weiter  unten  abgedruckt,  Instr.  14.  Jan.  1844  (J.  M.  Bl.
S.  98),  Instr.  für  die  Wachen  hinsichtlich  der  von  ihnen  vorzunehmenden  Verhaftungen
  und  vorläufigen  Festnahmen  nebst  K.  O.  29.  Jan.  1881,  weiter  unten
abgedruckt;  für  die  Gendarmen  §.  28  Instr.  30.  Dez.  1820  (G.  S.  1821
S.  10),  weiter  unten  abgedruckt.

für  die  Grenzaufsichtsbeamten  Ges.  28.  Juni  1834  (G.  S.  S.  83),
Instr.  6.  Juli  1835  (Lottner  V.  159),  aufrecht  erhalten  durch  Zollges.  23.  Jan.
1838  (G.  S.  S.  33)  F.  27  und  Vereinszollges.  1.  Juli  1869  (G.  S.  S.  317)
§.  19  —  eingeführt  durch  Vd.  13.  Mai  1867  (G.  S.  S.  700)  in  das  Gebiet
des  Oberamts  Meisenheim,  Vd.  22.  Mai  1867  (G.  S.  S.  729)  in  der  Enklave
Kaulsdorf,  Vd.  29.  Juli  1867  (G.  S.  S.  1265)  S.  2,  1  in  Holstein  u.  Schleswig,
jedoch  nur  bezüglich  der  §S.  1—7  u.  13  —  für  die  Forst=  u.  Jagdbeamten
Ges.  31.  März  1837  (G.  S.  S.  65),  abgedruckt  unten  im  Abschnitt  „Jagdpolizeigesetz
  2c.",  Res.  17.  April  1837  u.  Instr.  21.  Nov.  1837  (A.  S.  339—346),
K.  O.  6.  Okt.  1837  (G.  S.  1838  S.  257),  21.  Mai  1840  6.  S.  S.  129),
19.  Febr.  1842  (G.  S.  S.  111)  und  21.  Aug.  1855  (G.  S.  S.  633)  —  für
Gefängnißbeamte  Ges.  11.  April  1854  (G.  S.  S.  143)  §F.  6,  abgedruckt
unten  im  Abschnitt  „Strafgesetzbuch“,  und  Res.  7.  Mai  1894  (M.  Bl.  S.  84).

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  exekutiven  Polizeibeamten,  zu
denen  auch  die  Schutzmannschaft  gehört,  nach  wie  vor  von  ihren  Waffen  in

1)  Das  Ges.  ist  eingeführt  im  vormaligen  Oberamtsbezirk  Meisenheim  durch
Vo.  13.  Mai  1876  (G.  S.  S.  700),  in  der  Enklave  Kaulsdorf  durch  Vd.  22.  Mai
1867  (G.  S.  S.  729),  in  den  übrigen  Erwerbungen  des  Jahres  1866  durch  Vd.
25.  x-  1867  (G.  S.  S.  921),  in  Helgoland  durch  Vd.  22  März  1891  (G.

Außerdem  gilt  es  Art.  68  der  Reichsverfassung  im  ganzen  Deutschen  Reich  mit
Ausnahme  von  Bayern  (Vertr.  23.  Nov.  1870,  B.  G.  Bl.  1871  S.  9),  da  das  in
Aussicht  gestellte  Reichsges.  noch  nicht  erlassen  ist.
        <pb n="478" />
        464  Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.

denjenigen  Fällen  Gebrauch  zu  machen  berechtigt  sind,  in  welchen  ihnen  dies
bisher  nach  den  auf  sie  anwendbaren  Vorschriften  des  §.  28  der  Instr.  für
die  Gendarmerie  vom  30.  Dez.  1820  zugestanden  ist,  K.  O.  4.  Febr.  1854
(M.  Bl.  S.  69).

Zum  Tragen  von  Schußwaffen  bedarf  der  Polizeibeamte  der  Erlaubniß
seiner  Dienstbehörde,  Res.  22.  Nov.  1877  (M.  d.  J.  II.  10960).

 

Uniform  der  exekutiven  Polizeibeamten.

Durch  Res.  7.  Okt.  1814  (v.  K.  A.  XI.  976)  ist  Folgendes  bestimmt  worden:

Was  A.  die  verschiedenen  Arten  der  durch  das  Regl.  14.  Febr.  1804  vorgeschriebenen
  Stickerei  der  Civiluniform  betrifft,  so  gehört  bei  der  Polizei-Uniform:

1.  Die  Stickerei  Nr.  1  nur  den  Polizei-Präsidenten  von  Berlin  und  Königsberg.

II.  Die  Stickerei  Nr.  II  den  Polizei-Präsidenten  der  übrigen  Städte  und  dem
Polizei-Direktor  in  Potsdam.

III.  Die  Stickerei  Nr.  III  1.  den  Polizei-Direktoren  der  übrigen  Städte,  2.  den
Polizeiräthen,  3.  den  Justitiarien  der  Polizei-Präsidien  und  Direktionen,  4.  den  Bürgermeistern
  der  mittleren  Städte,  welche  mit  der  Polizeiverwaltung  beauftragt  sind,
5.  den  die  Polizei  verwaltenden  Beamten  derjenigen  Kgl.  Domänen  und  Intendantur-Aemter,
  deren  Volksmenge  3500  Seelen  ohne  das  dort  befindliche  Militär  beträgt,
6.  den  Kreis=  und  Stadt-Physikern.

IV.  Die  Sitickerei  Nr.  IV  1.  den  Polizei-Assessoren,  2.  den  mit  der  Polizeiverwaltung
  beauftragten  Bürgermeistern  und  Rathmänner  der  kleinen  Städte,  3.  den
die  Polizei  verwaltenden  Beamten  derjeuigen  Kgl.  Domänen  und  Intendantur-Aemter,
deren  Bevölkerung  ohne  das  Militär  die  Zahl  von  3500  Menschen  nicht  erreicht,
4.  allen  Polizei-Inspektoren.

Außer  den  hier  Genannten  ist  Niemand  befugt,  Polizei-Uniform  mit  Stickerei
zu  tragen!?).

C.  Das  runde  Portepee

I.  von  Gold  und  blauer  Seide  mit  Kantillen,  tragen  die  Polizei-Präsidenten,
Direktoren,  Räthe,  Assessoren,  Inspektoren  und  Kommissarien,  sowie  die  Beamten,
Bürgermeister,  Rathmänner  und  die  als  Polizei-Kommissarien  angestellten  Wirthschaftsbeamten,
  insofern  solche  überhaupt  die  Polizei-Uniform  zu  tragen  befugt  sind;

II.  an  einem  mit  Gold  durchwirkten  ledernen  Riemen,  die  Polizei-Sergeanten;

III.  von  gelb  und  blauer  Wolle,  die  Polizeidiener,  die  Polizeibereiter,  die
Dorsschulzen,  sowie  die  Magistratsdiener,  insofern  letztere  überhaupt  die  Polizei-Uniform
tragen  dürfen.  *

D.  Die  Agraffe  am  Hut  gebührt  nur  Denjenigen,  die  zu  einer  Art  von
Stickerei  berechtigt  sind,  mit  Ausnahme  der  Polizei-Inspektoren,  welche  nebst  den  Polizei-Kommissarien,
  Polizei=  und  Marktmeistern  und  allen  übrigen  Uniformberechtigten
an  deren  Stelle  eine  Tressenlitze  tragen.

F.  Die  Kordons  von  Gold  und  blauer  Seide  mit  Kantillen  stehen  mit  Ausnahme
  der  Polizei-Inspektoren  lediglich  denen  zu,  welche  eine  der  genannten  Stickereien
tragen  dürfen.

1)  Das  Recht  zum  Tragen  des  silbernen  (Offizier-Portepees)  und  der
silbernen  (Offizier-)  Hurkordons  zur  Civiluniform  steht  nur  denjenigen  Beamten  zu,
welche  Landwehroffiziere  sind,  oder  denen  bei  ihrer  Verabschiedung  als  Offiziere  die
Erlaubniß  zum  Tragen  der  Regiments=  resp.  Armee-Uniform  ertheilt  worden  ist.
Feldwebel,  Oberfenerwerker,  Wachtmeister  r2c.,  welche  als  solche  in  der  Landwehr  dienen,
oder  denen  das  Forttragen  der  Uniform  ihres  Grades  gestattet  ist,  haben  zur  Civil-Uniform
  am  Seitengewehr  nicht  das  silberne,  sondern  das  Civilportepee  von  Gold  und
dunkelblauer  Seide  zu  tragen.  *s-i

Diejenigen  Personen,  welchen  in  ihrem  früheren  Militärdienst-Verhältnisse  als
Auszeichnung  die  silberne  Ehrentroddel  verliehen  worden  ist,  haben  diese  letztere
zur  Civiluniform  zu  tragen,  vorausgesetzt,  daß  sie  überhaupt  einen  Säbel  oder  Degen
zu  derselben  anlegen  dürfen,  Res.  31.  Jan.  1854  (M.  Bl.  S.  66);  K.  O.  28.  März
1869  (M.  Bl.  S.  90)  und  29.  Juli  1889  (M.  Bl.  S.  159).
        <pb n="479" />
        Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.  465

Res.  18.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  35).

Nach  den  bestehenden  Vorschriften  haben  die  Beamten  der  ausübenden  Polizei
bei  den  Königl.  und  städtischen  Polizeiverwaltungen  im  Dienste  stets  Uniform  zu  tragen,
  wenn  ihnen  nicht  ausnahmsweise  das  Tragen  von  Civilkleidern  aus  dienstlichen
Gründen  befohlen  oder  gestattet  ist.  Das  Tragen  der  Uniform,  wenn  es  ordnungsmäßig
  geschieht,  ist  wesentlich  dazu  geeignet,  das  persönliche  Ansehen  des  betreffenden
Beamten  zu  erhöhen  und  gewährt  überdies  den  Vortheil,  demselben  im  Verkehre  mit
dem  Publikum  die  Pflichten  seiner  Stellung  als  Organ  der  Staatsverwaltung  stets
gegenwärtig  zu  halten.  Es  ist  indeß  die  Wahrnehmung  gemacht  worden,  daß  in
manchen  Städten,  namentlich  den  mittleren  und  kleineren,  Unterbeamte  der  exekuriven
Polizei  hinsichtlich  einer  sauberen  und  ordentlichen  Dienstkleidung  den  an  sie  zu
stellenden  Ansprüchen  nicht  immer  genügen  und  wohl  auch  in  Folge  dessen  in  ihrer
äußeren  Erscheinung  eine  straffe  Haltung  vermissen  lassen.  Ich  nehme  daher  Veranlaffung,
  die  Aufmerksamkeit  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden  darauf  zu  lenken,
wie  wichtig  es  ist,  daß  die  volizeilichen  Exekutivbeamten  ihren  Dienst  in  vorschriftsmäßiger
  und  ordentlicher  Dienstkleidung  verrichten.  Ein  integrirender  Theil  der
Uniform  ist  der  Helm.  Ich  darf  wohl  voraussetzen,  daß  schon  jetzt  bei  den  Königlichen
und  bei  den  größeren  städtischen  Polizeiverwaltungen  die  Exekutivbeamten,  wenn  sie
sich  im  Dienste  an  Sonn-  und  Festtagen  öffentlich  zeigen,  sowie  Überall,  wo  sie  mit
einer  größeren  Menschenmenge  amtlich  zu  verkehren  haben,  wie  auf  Märkten,  bei
Ueberwachung  von  Versammlungen,  Festlichkeiten  und  öffentlichen  Vergnügungen,  auf
den  Bahnhöfen  2c.,  den  Helm  anlegen.  In  dieser  Beschränkung  kann  auch  an  die
Exekutivbeamten  der  miitleren  und  kleineren  Städte  die  Anforderung  des  Helmtragens
gestellt  werden,  zumal  nicht  anzunehmen  ist,  daß  durch  die  Anschaffung  des  Helms
den  betreffenden  Gemeinden  oder  Beamten  eine  zu  große  Kostenlast  aufgebürdet  würde.
Eine  Beschreibung  des  von  deu  städtischen  Kommunal-Polizeibeamten  zu  tragenden
Helms  befindet  sich  in  der  Zusammenstellung  der  Vorschriften  über  die  Uniformirung
der  exekutiven  Kommunal-Polizeibeamten  unter  Nr.  5.

Es  wird  sich  aber  außerdem  empfehlen,  an  Orten,  an  welchen  ein  größerer  Verkehr
startfindet,  über  das  vorstehend  bezeichnete  Maß  hinauszugehen  und  allen  polizeilichen
Exekutivbeamten  das  Tragen  des  Helms,  insbesondere  auch  bei  dem  Patroulliren  auf
den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  zur  Pflicht  zu  machen,  da  erfahrungsmäßig  der
geime  wesentlich  dazu  beiträgt,  das  Ansehen  und  das  Selbstgefühl  des  Beamten
zu  heben.

Durch  Res.  des  Ministers  des  Innern  vom  29.  Nov.  1886  (M.  Bl.  S.  246)
ist  im  Einvernehmen  mit  dem  Justizminister  bestimmt,

daß  die  Polizeibeamten  ihre  Helme  vor  Gerichts=  und  sonstigen  öffentlichen  Behörden
  beim  Erscheinen  in  dienstlichen  Angelegenheiten  aufzubehalten,  beim  Erscheinen
in  Privatangelegenheiten  als  Parteien  oder  Zeugen  aber  aelunehmen  haben.

Andere  Kopfbedeckungen  als  Helme  sind  vor  den  bezeichneten  Behörden  stets  abunehmen.

Das  dienstliche  Erscheinen  bei  Verhandlungen  öffentlicher  Behörden  ist  zu  denjenigen
  Anlässen  zu  rechnen,  bei  welchen  Polizei-Exekutivbeamte  auch  in  kleineren
Orten  der  Regel  nach  von  dem  Helm  Gebrauch  zu  machen  haben.

 

Uniform  der  Königlichen  Polizei-Beamten  y.

A.  Reglement  für  die  Uniformirung  der  Exekutiv-Beamten  der
Königlichen  Polizei-Verwaltungen  vom  11.  Mai  1868.

I.  Dienstanzug  der  unteren  Exekutivbeamten  (Schutzmänner).

1.  Der  Rock  ist  von  dunkelblauem  Tuch,  zum  Uebereinanderknöpfen  mit  zwei
Reihen  Khöpfen  eingerichtet.  Der  Stehkragen,  die  Achselklappen,  die  schwedischen

1)  Res.  16.  Nov.  1846  (I.  2968  A).  Das  Tragen  der  Uniform  Seitens  der
Polizei=  r2c.  Beamten,  soll  nach  deren  Entlafsung  aus  dem  Dienste  zur  Vermeidung
des  Mißbrauchs  nicht  weiter  gestattet  werden.

Res.  20.  März  1893,  III.  2845.  Vom  Amte  suspendirten  Beamten  der  Exekutiv-Illing-Kautz,

  Handbuch  I.  7.  Aufl.  30
        <pb n="480" />
        466  Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.

Aermelaufschläge  und  die  Taschenleisten  sind  gleichfalls  von  dunkelblauem  Tuch,  jedo
mit  kornblumenblauen  Vorstößen  eingefaßt.  Die  Knöpfe  sind  von  Neusilber  und
zeigen  in  erhabener  Pressung  das  Königlich  Preußische  Wappenschild  mit  dem  heraldischen
  Adler  und  der  Krone  darüber.  An  jedem  Rock  befinden  sich  24  Knöpfe,
2  Reihen  à  6  auf  der  Brust,  2  auf  jedem  Aermelausschlage,  3  auf  jeder  Taschenleiste
und  ein  kleinerer  auf  jeder  Schulter.  Der  Kragen  und  die  Aermelausschläge  sind  mit
einer  echtsilbernen,  einen  halben  Zoll  breiten,  mit  zwei  schwarzen  Streifen  versehenen
Tresse  umnäht.  —  Auf  jeder  Achselklappe  ist  mit  neusilbernen  Ziffern  die  Nummer
befestigt,  unter  welcher  der  Schutzmann  in  den  Listen  geführt  wird.  Das  Futter  in
dem  Leibe  und  den  Aermeln  besteht  aus  grauem  Futterkattun,  die  Schöße  sind  mit
schwarzem  Kamlot  gefüttert.

2.  Die  Beinkleider  sind  von  graumelirtem  Buxkin  mit  Schlitz  und  zwei  Seitentaschen.
  Die  äußeren  Seitennähte  haben  ein  Paspoil  von  kornblumenblauem  Tuch.
Auch  können  weißleinene  Beinkleider  von  gleichem  Schnitte  wie  die  Beinkleider  von
Buxkin  getragen  werden.

3.  Der  Paletot  ist  von  dunkelblauem  Tuch,  reicht  bis  zum  halben  Unterschenkel,
ist  mit  zwei  Reihen  glatten  neufilbernen  Knöpfen  und  hinten  mit  einem  Gurt  von
gleichem  Tuche  versehen.  An  jedem  Paletot  befinden  sich  19  Knöpfe,  auf  der  Brust  12
(2  Reihen  à  6),  am  Gurt  1  und  an  den  Seitenleisten  6  (2  Reihen  à  3).  Der
fünf  Zoll  breite  Kragen  und  die  fünf  Zoll  breiten  Aermelaufschläge  sind  von  gleicher
Tuchfarbe.  Der  Paletot  ist  in  den  wattirten  Aermeln  mit  schwarzem  Kattun,  sonst
durch  und  durch  mit  grauem  Molton  gefüttert.  Er  hat  auf  der  linken  Seite  eine
Brusttasche.

4.  Die  Halsbinde  ist  von  schwarzer  Serge,  mit  Kattun  gefüttert  und  zum  Zuschnallen
  eingerichtet.

5.  Der  Helm  ist  von  schwarzlackirtem  Leder  mit  Vorder=  und  Hinterschirm  und
hat  die  Form  wie  anliegende  Zeichnung  I1).  Die  Helmspitze,  der  Königliche  Namenszug
  mit  Krone,  wie  die  anliegende  Zeichnung  II  ),  die  Schuppenketten  und  die  Einfassungen
  des  Vorder=  und  Hinterschirmes  sind  von  Neusilber.

Unter  den  Schuppenketten  und  mit  denselben  an  der  rechten  Kopfseite  befestigt
wird  das  Königlich  Preußische  National  in  schwarzem  Leder  mit  weiß  gemalten  Reisen

etragen.
Die  Mütze  hat  die  Form  der  Offiiermützen,  ist  von  dunkelblauem  Tuch  und
mit  hellblauen  Vorstößen  an  den  Streifen  und  obern  Rande.  An  der  Mütze  wird
die  Preußische  Kokarde  und  über  derselben  das  Königliche  Wappenschild  mit  Krone  getragen
  ?.

*  Der  Säbel  ist  der  altpreußische  Infanteriesäbel,  an  welchem  ein  Troddel  von
schwarz  und  weißer  Wolle  befestigt  ist.  Er  wird  an  einem  um  die  Hüsfte  zu  schnallen.
den  ledernen  Unterkoppel  an  zwei  Riemen  getragen?).

 

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  465.

polizei  das  Tragen  der  Dienstkleidung  während  der  Suspension  gänzlich  zu  untersagen,
  ist  zulässig.  Es  wird  indeß  genügen,  das  Verbot  auf  das  Tragen  des  Helms
und  das  Anlegen  des  Dienstsäbels  zu  beschränken.

)  Diese  Zeichnungen  sind  hier  nicht  wiedergegeben.

2)  K.  O.  30.  Nov.  1853  (M.  Bl.  1854  S.  19),  betr.  die  Unterscheidungszeichen,
welche  die  Beamten  der  verschiedenen  Ressorts  auf  den  Dienstmützen  über  der  kleinen
Kokarde  zu  tragen  haben  (die  Schutzmannschaft,  die  Polizei-,  Zoll-  und  Stenerbeamten,
sowie  die  zum  Waffengebrauch  nicht  befugten  Forstbeamten  ein  kleines  Wappenschild
des  schwarzen  Adlers  im  weißen  Felde  mit  der  Krone  darüber).

3)  Bei  sämmtlichen  Kgl.  Polizeiverwaltungen  dürfen  diejenigen  Schutzmänner,
welche  in  der  Armee  als  Feldwebel  oder  Wachtmeister  das  Offizier-Seitengewehr  getragen
  haben,  statt  des  für  Schutzmänner  vorgeschriebenen  Infanterie-Säbels  nebst
wollener  Säbel-Troddel  das  Seitengewehr  der  Füsilier-Offiziere  mit  dem  goldenen
Portepee  anlegen,  K.  O.  28.  März  1869  (M.  Bl.  S.  90).

Von  den  Gefängnißunterbeamten  dürfen  nur  der  Hausvater  und  der  Oberaufseher
das  goldene  Portepee  tragen,  Res.  11.  April  1845  (M.  Bl.  S.  127).  Ueber  deren
Uniform  und  Dienstabzeichen  vergl.  Res.  24.  Juni  1869  (M.  Bl.  S.  198)  und
18.  Nov.  1886  (M.  Bl.  S.  249).
        <pb n="481" />
        Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.  467

II.  Dienstanzug  der  Polizei-Kommissarien.

1.  Der  Rock  ist  in  der  Farbe  des  Tuchs,  der  Aufschläge  und  Vorstöße  von  dem
der  Schutzmänner  nicht  verschieden.  Zu  Kragen  und  Aufschlägen  wird  dunkelblauer
Sammet  verwendet.  Der  Kragen  ist  mit  einer  Stickerei  in  Silber  und  Schwarz  nach
der  anliegenden  Zeichnung  #)  versehen.

Auf  der  Schulter  wird  ein  nach  beiliegender  Zeichnung  0  angefertigtes  Schultergeflecht
  in  Silber  und  Schwarz  getragen.  Dasselbe  ist  auf  einer  Unterlage  von
dunkelblauem  Sammet  mit  hellblauen  Vorstößen,  welche  in  der  Aermelnaht  zum
Anknöpfen  an  die  Schulter  eingerichtet  ist,  fest  aufgenäht  und  mit  dem  Königlichen
Wappen  und  der  Krone  versehen.  Als  Interimsuniform  kann  derselbe  Rock  ohne
Stickerei  getragen  werden  ?.

2.  Die  Beinkleider  unterscheiden  sich  in  Farbe  und  Schnitt  nicht  von  denen
der  Schutzmänner.

3.  Der  Paletot  ist  von  dunkelgrauem  Tuch  von  der  Form,  wie  ihn  die  Offiziere
der  Armee  tragen.  Der  hohe  Umschlagkragen  ist  auf  der  inneren  Seite  von  dunkelblauem
  Tuch,  auf  der  äußeren  Seite  von  blauem  Sammet  wie  der  Uniformskragen
und  mit  hellblauem  Paspoil  versehen.  Die  Knöpfe  sind  weiß  und  glatt.  Anstatt
des  Paletots  kann  von  den  Polizei-Kommissarien  ein  dunkelgrauer  Mantel  mit  gleichen
Abzeichen  am  Kragen,  wie  die  oben  beschriebenen,  getragen  werden.

4.  Der  Helm  hat  die  Form  wie  die  der  Schutzmänner.  Derselbe  zeigt  den
heraldischen  gekrönten  Adler  in  Silber  mit  goldenem  Königlichen  Namenszuge.  Auf
den  von  der  Helmspitze  auslaufenden  vier  Bügeln  befindet  sich  je  ein  goldener  Stern
als  Helmschraube.  Die  Spitze  selbst  ist  reicher  verziert,  als  die  auf  den  Helmen  der
Schutzmänner.

Die  Mütze  hat  die  Form  wie  die  Mütze  der  Offiziere  von  der  Armee.  Sie  ist
von  dunkelblauem  Tuch  mit  dunkelblauem  Sammetstreifen  und  hellblauen  Vorstößen.
An  der  Mütze  wird  die  preußische  Kokarde  und  über  derselben  das  Königliche  Wappenschild
  mit  Krone  getragen.

5.  Der  Säbel  der  Polizei-Kommissarien  ist  von  der  Form  wie  der  Säbel  der
Füsilier-Offiziere,  jedoch  mit  weißen  Beschlägen.  Er  wird  an  einem  schwarzledernen
Unterkoppel  und  zwei  Tragriemen  mit  weißen  Löwenkopf-Beschlägen  entweder  am
Hoken  hochaufgehängt  oder  herabhängend  so  getragen,  daß  der  Säbel  die  Erde  nicht
berührt.  Am  Säbel  ist  das  goldene  Portepee  befestigt).

Diejenigen  Polizei-Kommissarien,  welche  noch  aktive  Offiziere  in  der  Armee  oder
mit  der  Berechtigung  zum  Tragen  der  Offiziers-Uniform  aus  derselben  ausgeschieden
sind,  können  anstatt  des  goldenen  ein  silbernes  Portepee  tragen.

III.  Dienstanzug  der  Polizei-Inspektoren.

1.  Der  Rock  der  Polizei--Inspektoren  unterscheidet  sich  von  dem  der  Polizei-Kommissarien
  nur  durch  die  Form  der  Stickerei  auf  dem  Kragen  und  durch  die
Stickerei  auf  den  Aermeln  nach  den  beiliegenden  Zeichnungen  V  und  VI1),  sowie
durch  das  in  der  beiliegenden  Zeichnung  VIII)  vorgestellte  Schultergeflecht.  Das
letztere  besteht  aus  dreifach  zusammengenähten  geflochtenen  Schnüren  in  Silber  und
Schwarz  und  zeigt  unter  dem  Wappen  mit  der  Krone  vergoldete  Sterne2).  Als
Interimsrock?)  kann  derselbe  Rock  ohne  Stickerei,  nur  mit  einem  versilberten  Stern
auf  dem  Kragen  einen  Zoll  von  dem  äußersten  Rande  getragen  werden.

2,  3,  4,  5  ebenso  wie  bei  den  Polizei-Kommissarien.

6.  Die  Polizei-Inspektoren,  welche  etatsmäßig  beritten  sind,  tragen,  wenn  sie  zu
Pferde  erscheinen,  anstatt  der  tuchenen  Beinkleider  schwarze  wildlederne  Reithosen,
anstatt  der  kurzen  Stiefeln  Reiterstiefel,  anstatt  des  sub  5  gedachten  Säbels  den

 

1)  Hier  nicht  angegeben.

2)  Abgeändert  durch  die  zu  B.  abgedruckte  K.  O.  13.  Juni  1894  (M.  Bl.  S.  117).

3)  K.  O.  27.  Juli  1889  (M.  Bl  S.  159)  und  Res.  31.  Jan.  1854  (M.  Bl.
S.  66):  Beamte,  welche  der  Reserve  oder  Landwehr  als  Offtizier  angehören  oder  bei
ihrem  Ausscheiden  aus  dem  Heere  die  Genehmigung  zum  Tragen  der  Militär-Unisorm
erhalten  haben,  sind  berechtigt,  das  zu  der  letzteren  gehörige  silberne  Portepee  auch  zur
Civil-Uniform  anzulegen.

30'
        <pb n="482" />
        468  Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.

krummen  Kavallerie--Säbel  mit  Korb  von  Stahlbügeln  an  einem  ledernen  schwarzlackirten,
  mit  neufilbernen  Beschlägen  versehenen  Unterkoppel.

Der  Sattel  des  Pferdes,  die  Steigriemen  und  das  Vorder=  und  Hinterzeug  sind
von  naturfarbenem  Leder,  die  Chabraque  von  dunkelblauem  Tuch  mit  einem  hellblauen
Vorstoß  mit  einem  silbernen  Streifen  rings  umnäht.

B.  K.  O.  13.  Juni  1894  (M.  Bl.  S.  117).

Auf  den  Bericht  vom  29.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich  hiermit,  daß  die  bestehenden
Vorschriften  über  die  Uniformirung  der  Exekutivbeamten  der  Königlichen  Polizei-Verwaltungen
  in  folgenden  Punkten  ergänzt  und  abgeändert  werden:

1.  Die  Hauptleute  und  Lieutenants,  sowie  die  Inspektoren  und  Kommissarien
dürfen,  außer  bei  feierlichen  Gelegenheiten  und  sonstigen  besonderen  Anläfsen
einen  mit  den  Abzeichen  ihrer  Grade  versehenen  Ueberrock  von  der  Farbe  des
Waffenrockes,  mit  Aermelaufschlägen  aus  demselben  Stoffe,  platten  Knöpfen
aus  weißem  Metall,  einem  Kragen  aus  dunkelblauem  Sammet  und  kornblumenblauen
  Vorstößen  an  dem  Kragen,  den  Aermelaufschlägen  und  den
Taschenleisten  tragen,  der  in  Form  und  Schnitt  dem  Ueberrocke  der  Offiziere
von  der  Armee  nachgebildet  ist  und  an  die  Stelle  des  Interimsrockes  tritt;

2.  die  für  die  Achselstücke  der  Hauptleute  und  Inspektoren  vorgeschriebenen  beiden
vergoldeten  Sterne  sind  nicht,  wie  bisher,  beide  unterhalb  des  Königlichen
Wappenschildes,  sondern  der  eine  oberhalb  und  der  andere  unterhalb  desselben
anzubringen;  #

3.  von  den  Hauptleuten  und  Lieutenants,  sowie  den  Inspektoren  und  Kommissarien
darf  im  Büreaudienste,  besonders  bei  warmer  Witterung,  anstatt  des  vorgeschriebenen
  Unisorm=  bezw.  Ueberrockes  ein  Rock  aus  leichtem  Drillich  getragen
werden,  der  in  Form  und  Schnitt  dem  Juterimsrocke  entspricht  und  mit
gleichen  Knöpfen  und  Rangabzeichen  wie  dieser  versehen  ist;

4.  die  Uniform  der  Schutzmanns-Wachtmeister  bei  sämmtlichen  Königlichen
Polizei-Verwaltungen  in  den  Provinzen  ist,  wie  dies  bereits  durch  die  A.  O.
26.  Sept.  1868  für  die  neuen  Landestheile  besonders  bestimmt  worden  ist
mit  denselben  Abzeichen  zu  versehen,  welche  den  Schutzmanns-Wachtmeistern
der  Berliner  Schutzmannschaft  durch  das  mittelst  O.  7.  Juni  1866  bestätigte
Reglement  für  die  Uniformirung  der  Schutzmannschaft  in  Berlin  beigelegt
worden  sind.

 

Zusammenstellung  der  Vorschriften  über  die  Uniformirung  und  Bewaffnung  der
städtischen  Polizeibeamten  des  Exekutivdienstes.

Res.  13.  Okt.  1895  (M.  Bl.  S.  226)  0.
I.  Polizei-Sergeanten.

1.  Der  Waffenrock,  nach  militärischem  Schnitt  gearbeitet,  ist  von  dunkelblauem
Tuch  mit  einer  Reihe  Wappenknöpfen  von  gelbem  Metall,  karmoisinrother  Einfassung

—  —  —

 

––

1!)  Die  Zusammenstellung  ist  veranlaßt  durch  A.  O.  1.  Juni  1895,  betr.  Aenderung
  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Bewaffnung  und  Uniformirung  der
Erekutivbeamten  der  städtischen  Polizeiverwaltungen.  Dieselbe  A.  O.  ermächtigt  den
Minister  des  Innern,  überall  da,  wo  und  soweit  ein  Bedürfniß  dazu  hervortritt,  zu
gestatten,  daß  die  Bewaffnung  der  königlichen,  wie  der  städtischen  Polizeibeamten  durch
Revolver  vervollständigt  werde.  Außerdem  soll  den  oberen  Exekutivbeamten  der  Polizeiverwaltungen
  auf  dem  Lande,  insbesondere  in  volkreichen  ländlichen  Gemeinden,  in
den  Vororten  großer  Städte  2c.  auf  Antrag  dieser  Verwaltungen  von  den  Regierungspräsidenten
  in  geeigneten  Fällen  gestattet  werden  dürfen,  die  Dienstkleidung  der
städtischen  Polizeibeamten  derselben  Kategorie  zu  tragen.

Für  die  unteren  polizeilichen  Exekutzvbeamten  der  ländlichen  Gemeinden  und
Polizeiverwaltungen  gelten  folgende  Bestimmungen:

K.  O.  30.  Mai  1874:  Auf  den  Bericht  vom  27.  Mai  d.  Is.  will  Ich  Sie  hierdurch
  ermächtigen,  den  ländlichen  Gemeinden  und  ländlichen  Polizei-Verwaltungen
auf  deren  Antrag  zu  gestatten,  ihre  unteren  polizeilichen  Exekutivbeamten  mit  einer,
        <pb n="483" />
        Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.  469

und  ganz  karmoisinrothem,  vorn  abgerundetem  Stehkragen.  Der  Rock  hat  brandenburgische
  Aermelaufschläge  von  dunkelblauer  Farbe  mit  karmoisinrother  Einfassung.
Auf  dem  Waffenrocke  befinden  sich  Achselklappen  von  karmoisinrothem  Tuch  ohne
Einfassung  mit  dem  kleinen  Königlichen  Wappenschilde.  Die  Achselklappen  sind  von
gleicher  Form  und  Größe  wie  die  Achselklappen  des  Militärs  und  ebenso  wie  diese
auf  dem  Rocke  zu  befestigen.

Wo  mehrere  Sergeanten  vorhanden  sind,  müssen  die  Achselklappen  mit  fortlaufenden,
  unter  dem  Wappenschilde  anzubringenden  Nummern  von  gelbem  Metall  versehen
  werden.  «

Bei  warmer  Witterung  kann  anstatt  des  tuchenen  Rockes  ein  leichter  aus  weißem
Drill  von  gleichem  Schnitte  wie  jener  mit  einer  Reihe  Wappenknöpfe  von  gelbem
Metall  und  den  vorgeschriebenen  Achselklappen  getragen  werden.

2.  Die  Beinkleider  nach  militärischem  Schnitt  gearbeitet,  sind  von  grauem  Tuche
mit  karmoisinrother  Biese,  oder  von  weißem  Drill  ohne  Biese.

3.  Der  Mantel  ist  von  dunkelgrauem  Tuch  in  der  Form  der  Militärpaletots
mit  zwei  Reihen  Wappenknöpfen  von  gelbem  Metall.  Der  zehn  Centimeter  breite
Umschlagkragen  ist  auf  der  äußeren  Seite  von  karmoisinrothem,  auf  der  inneren  von
dunkelblauem  Tuch.

Der  Mantel  ist  so  lang,  daß  er  die  Knie  bedeckt,  sein  Futter  ist  von  grauer  Farbe.

Auf  dem  Mantel  befinden  sich  Achselklappen,  die  denjenigen  auf  den  Waffenröcken
  vollständig  gleichen.

4.  Die  Halsbinde  ist  von  schwarzer  Serge,  mit  Kattun  gefüttert  und  zum  Zuschnallen
  eingerichtet.

5.  Der  Helm  ist  von  schwarz  lackirtem  Leder  mit  Vorder=  und  Hinterschirm,
die  Naht  hinten  schwarz,  die  Spitze  aus  Messing,  kurz,  gereift,  oben  abgestumpft  und
nach  unten  in  vier  messingene  Bügel  auslaufend,  die  mit  je  einer,  oben  mit  einem
messingnen  Stern  verzierten  Schraube  an  dem  Helm  befestigt  werden.  Der  Vorderschirm
  ist  mit  Messing  eingefaßt,  der  Hinterschirm  hat  keine  Einfassung.

An  der  Vorderseite  des  Helms  befindet  sich  ein  Wappenadler  von  Messing  mit
dem  Königlichen  Namenszug  (W)  und  der  Krone.  Der  Helm  ist  mit  Schuppenketten
  von  Mesfing  versehen;  unter  der  Schuppenkette  und  mit  ihr  an  der  rechten
Seite  des  Helms  befestigt  wird  das  Preußische  National  von  schwarzem  Leder  mit
weiß  gemalten  Reifen  getragen.

6.  Die  Mütze  ist  von  dunkelblauem  Tuch  in  der  Form  der  Offiziermützen,  sie
ist  unmittelbar  über  dem  Schirm  mit  einem  Streifen  von  gleichfarbigem  Tuche  versehen,
  der  von  zwei,  etwa  zweiundeinhalb  Centimeter  von  einander  entfernt  zu
haltenden,  karmoisinrothen  Biesen  eingefaßt  wed.  Um  den  oberen  Rand  der  Mütze

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  468.

aus  einem  blauen  Ueberrock  mit  zwei  Reihen  blauer  Knöpfe  mit  stehendem  blauen
Kragen  und  einer  blauen  Militär-Mütze  mit  der  preußischen  Kokarde  bestehenden
Dienstkleidung  und  mit  einem  Seitengewehr  zu  versehen.

Res.  19.  März  1877  (II.  1758)..  .  es  genügt,  wenn  diese  Knöpfe  metallene
in  blauem  Farbenscheine  sind

Res.  27.  Sept.  1877  (II.  7374)  der  K.  O.  30.  Mai  1874  hat  die  Absicht
zu  Grunde  gelegen,  denjenigen  ländlichen  Gemeinden  und  ländlichen  Polizei-Verwaltungen,
  deren  untere  Exekutivbeamte,  wie  Polizeidiener,  Boten,  Exekutoren,  Feldhüter,
  bisher  noch  nicht  zum  Tragen  einer  Uniform  berechtigt  waren,  die  Befugniß
einzuräumen,  diese  Beamte  mit  einer  Uniform  zu  versehen  ..  .  da  in  der  Rheinprovinz
  bereits  vor  der  K.  O.  30.  Mai  1874  die  in  den  ländlichen  Gemeinden  anestellten
  Polizeidiener  und  Polizei-Sergeanten  die  in  dem  Res.  24.  Juli  1845  (ietzt
gel  13.  Okt  1895)  bezeichnete  Uniform  getragen  haben,  erkläre  ich  mich  damit  einverstanden,
  daß  die  gedachten  Beamten  diese  Uniform  in  der  bisherigen  Weise  auch
fernerhin  tragen  dürfen  und  nicht  mit  der  in  der  A.  V.  30.  Mai  1874  vorgeschriebenen
zu  vertauschen  haben.

K.  O.  7.  Febr.  1894  (M.  Bl.  S.  42):  Ferner  genehmige  Ich,  daß  den  unteren
Exekutivbeamten  der  Polizeiverwaltungen  auf  dem  Lande  auf  Antrag  dieser  Verwaltungen
  von  den  Regierungs-Präsidenten  in  geeigneten  Fällen  gestattet  werde,  die
Dienstkleidung  der  städtischen  Polizeibeamten  anstatt  der  durch  die  K.  O.  30.  Mai
1874  vorgeschriebenen  zu  tragen.
        <pb n="484" />
        470  Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.

läuft  ein  karmoifinrother  Vorstoß.  Vorn  in  der  Mitte  des  Streifens  wird  die
Preußische  Kokarde  mit  weiß  gemaltem  Reifen  und  darüber  oberhalb  des  Streifens
das  kleine  Königliche  Wappenschild  getragen.

7.  Als  Seitengewehr  wird  ein  Säbel  an  einem  Unterkoppel  getragen.  Säbel
und  Unterkoppel  gleichen  den  bei  den  Schutzmännern  der  Königlichen  Polizeiverwaltung.
eingeführten.  (Der  Säbel  der  Schutzmänner  ist  der  altpreußische,  früher  für  die
Gemeinen  und  Unteroffiziere  der  Infanterie  vorgeschriebene.  Er  wird  an  einem  um
die  Hüften  zu  schnallenden  Unterkoppel  von  schwarzem  Leder  mit  zwei  Riemen
etragen.

n  E  Säbel  wird  ein  kleines  Portepee  von  Gold  mit  blauer  Seide  mittels
eines  mit  Gold  durchwirkten  ledernen  Riemens  befestigt.

II.  Polizei-Wachtmeister.

1.  Der  Waffenrock  gleicht  demjenigen  der  Sergeanten  mit  dem  Unterschiede,  daß
an  Stelle  der  Achselklappen  Achselstücke  von  karmoifinrothem  Tuch  getragen  werden,
die  den  Achselklappen  an  Breite  gleich,  ringsum  mit  anderthalb  Centimeter  breiten
goldenen  Tressen  eingefaßt  und  in  der  Mitte  mit  dem  kleinen  Königlichen  Wappenschilde
  versehen  sind.

Auch  die  Wachtmeister  können  bei  warmer  Witterung  den  für  die  Sergeanten
vorgesehenen  weißen  Drillrock  —  jedoch  mit  den  für  sie  bestimmten  Achselstücken
tragen.

2.  Die  Beinkleider  gleichen  denen  der  Sergeanten.

3.  Der  Mantel  gleicht  ebenfalls  dem  der  Sergeanten,  trägt  aber  auf  den
karmoifinrothen  Achselklappen  keine  Nummer,  sondern  nur  das  Königliche  Wappenschild.

An  den  inneren  Seiten  des  Mantelkragens  sind,  etwa  zwei  Centimeter  vom
Kragenschlusse  entfernt,  schmale  goldene  Borten  von  der  Größe  anzubringen,  wie  fle
von  den  Unteroffizieren  der  Armee  in  schwarzweißer  Farbe  getragen  werden.

4.  Die  Halsbinde  gleicht  derjenigen  der  Sergeanten.

5.  und  6.  Helm  und  Mütze  gleichen  den  Kopfbedeckungen  der  Sergeanten  mit
Ausnahme  dessen,  daß  die  weißen  Reifen  im  Nationale  und  der  Kokarde  von
Metall  sind.

7.  Das  Seitengewehr  und  das  dazu  gehörige  Unterkoppel  hat  den  genannten
Ausrüstungsstücken,  wie  sie  von  den  Wachtmeistern  der  Königlichen  Polizeiverwaltungen
getragen  werden,  mit  dem  Unterschiede  zu  entsprechen,  daß  die  Waffe  etwas  breiter
und  wuchtiger  ist,  und  daß  der  Griff,  die  Schnallen  und  Beschläge  von  gelbem  Metall
find.  (Der  Säbel  der  Königlichen  Polizei-Wachtmeister  ist  der  frühere  krumme
Infanterieoffizier-Säbel  (Füsilieroffizier-Säbel)  in  schwarzer  Lederscheide.  Der  Säöbel
wird  an  einem  Unterkoppel  von  schwarzem  Leder  mit  zwei  Tragriemen  entweder  an
einem  Haken  hoch  aufgehängt  oder  an  den  Riemen  so  getragen,  daß  er  die  Erde
nicht  berührt.)

Das  Portepee  ist  etwas  größer  als  das  der  Sergeanten,  dem  es  sonst  gleichkommt.

Sind  die  Wachtmeister  berechtigt,  das  silberne  Offiziers-Portepee  zu  tragen,  so
hat  es  dabei  sein  Bewenden.

III.  Polizei-Kommissare.

1.  Der  Waffenrock  ist  dem  der  Wachtmeister  in  Schnitt  und  Farbe  gleich,  hat
jedoch  schwedische  Aermelaufschläge  mit  karmoisinrothem  Tuch;  die  Aufschläge  und  der
Kragen  sind  mit  goldener  Stickerei  in  Form  einer  Säge  geziert.

Abgesehen  von  feierlichen  Gelegenheiten  und  sonstigen  besonderen  Anlässen  dürfen
die  Kommissare  anstatt  des  Waffenrocks  einen  mit  dem  Zeichen  ihres  Grades  (Epauletten
—  Achselstücken)  versehenen  Ueberrock  aus  dunkelblauem  Tuch  und  Aermelaufschlägen
aus  demselben  Stoffe,  platten  Knöpfen  aus  gelbem  Metall,  karmoisinrothem  Kragen
und  gleichfarbigen  Vorstößen  um  die  Aermelaufschläge  und  an  den  Taschenleisten  tragen,
der  in  Form  und  Schnitt  dem  Ueberrock  der  Offiziere  von  der  Armee  nachgebildet  ist.

Im  Büreaudienste,  insbesondere  bei  warmer  Witterung,  kann  anstatt  des  tuchenen
Waffenrocks  oder  Ueberrocks  ein  Rock  aus  weißem  Drill  getragen  werden,  der  in  Form
und  Schnitt  dem  Ueberrocke  entspricht  und  mit  denselben  Knöpfen  und  Rangabzeichen
wie  dieser  zu  versehen  ist.
        <pb n="485" />
        Abschnitt  VI.  Polizei-Uniform.  471

Auf  dem  Waffenrocke,  dem  Ueberrocke  und  dem  Drillichrocke  find  Epauletts  mit
karmoisinrothem  Grunde,  auf  dem  sich  das  kleine  Königliche  Wappenschild  befindet,
und  mit  vergoldeten,  gereiften  Halbmonden  zu  tragen.  Die  Schieberstücke  der
Epauletts  sind  mit  goldener  Tresse  besetzt;  die  Epauletthalter  bestehen  aus  goldener,
mit  blauer  Seide  durchwirkter  Borte.

Anstatt  der  Epauletts  können  Achselstücke  von  goldener  Tresse  auf  karmoisinrothem
Tuche  getragen  werden,  die  in  der  Mitte  mit  dem  kleinen  Königlichen  Wappenschilde
versehen  find.  Die  Breite  der  Achselstücke  beträgt  etwa  4  Centimeter.

2.  und  3.  Beinkleider  und  Mantel  gleichen  demjenigen  der  Wachtmeister  mit
dem  Unterschiede,  daß  der  Mantel  mit  Achselklappen  und  Kragenabzeichen  nicht  verehen
  ist.
sebe  4.  und  5.  Helm  und  Mütze  gleichen  den  Kopfbedeckungen  der  Wachtmeister,
jedoch  ist  sämmtliches  Messingwerk  am  Helm  vergoldet.

6.  Das  Seitengewehr  und  das  dazu  gehörige  Unterkoppel  gleichen  denjenigen
der  Wachtmeister,  jedoch  ist  das  Unterkoppel  mit  Löwenkopfbeschlägen  aus  Messing
versehen.

n  Das  Portepee  und  das  daran  befindliche  Band  sind  von  Gold  mit  blauer  Seide
durchwirkt.

Sind  die  Kommissare  aktive  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  der  Armee,  oder
sind  sie  aus  der  Armee  mit  der  Berechtigung  zum  Tragen  der  Offiziersuniform  ausgeschieden,
  so  können  sie  anstatt  des  goldenen  das  silberne  Offiziers-Portepee  tragen.

IV.  Polizei-Inspektoren.

Die  Uniform  und  Bewaffnung  der  Inspektoren  unterscheidet  sich  von  derjenigen
der  Kommissare  in  folgenden  Punkten:

1.  Der  Kragen  am  Waffenrock  ist  vorn  eckig,  Kragen  und  Aermelausschläge  sind
mit  der  Stickerei  der  Rangklasse  der  Inspektoren  in  Gold  versehen.

2.  Die  Epauletts  haben  anstatt  des  karmoisinrothen  goldenen  Grund,  die  Achselstücke
  find  etwa  5  Centimeter  breit  und  mit  zwei  Sternen  aus  Silber  (weißem
Metall)  versehen,  von  denen  der  eine  oberhalb,  der  andere  unterhalb  des  Königlichen
Wappenschildes  angebracht  ist.

Besondere  Bemerkungen.

1.  Berittene  Polizeibeamte  dürfen  hohe  Stiefel  mit  angeschnallten  Sporen  tragen.

2.  Ueberall  da,  wo  und  soweit  ein  Bedürfniß  hierzu  hervortritt,  kann  der
Minister  des  Innern  auf  Antrag  des  Regierungs-Präsidenten  gestatten,  daß  die  Bewaffnung
  der  Polizeibeamten  durch  Revolver  vervollstäudigt  wird.

Zum  Auftragen  der  gegenwärtig  in  Gebrauch  befindlichen  Uniform=  und
Bewaffnungsstücke,  welche  den  neuen  Vorschriften  nicht  entsprechen,  kann  insbesondere
in  wenig  leistungsfähigen  Gemeinden  eine  entsprechende  Frist  gewährt  werden.  Den
oberen  Exekutivbeamten  der  Polizeiverwaltungen  auf  dem  Lande,  insbesondere  in  volkreichen
  ländlichen  Gemeinden,  in  den  Vororten  größerer  Städte  2c.  kann  auf  Antrag
dieser  Verwaltungen  von  den  Regierungspräsidenten  gestattet  werden,  die  Dienstkleidung
der  städtischen  Polizeibeamten  derselben  Kategorie  zu  tragen.

 

Ueber  einzelne  Vorschriften  über  die

Uniformirung  und  Bewaffnung  der  städtischen  Polizeibeamten  des
Exekutivdienstes

sind  Zweifel  entstanden,  zu  deren  Beseitigung  der  Minister  des  Innern  Folgendes
bestimmt  hat:  ç

1.  Sämmtliche  Knöpfe  des  Waffenrocks  sind  Wappenknöpfe.  Auf  der  farbigen
Zeichnung,  die  der  Zusammenstellung  jener  Vorschriften  beigegeben  ist,  ist  das  Wappen
auf  den  Kuöpfen  des  Aermelaufschlags  zum  Waffenrock  für  Sergeanten  und  Wachtmeister
  nicht  dargestellt  worden,  weil  dies  bei  der  Kleinheit  der  Zeichnung  mit
Schwierigkeiten  verknüpft  gewesen  wäre.
        <pb n="486" />
        472  Abschnitt  VI.  Civilgerichtsbarkeit  gegen  Mil.-Pers.  in  Strafsachen.

2.  Die  Beinkleider  und  Mäntel  sind  aus  dunkelgrauem  Tuche  zu  fertigen,  das
in  der  Farbe  möglichst  dem  Stoffe  zu  gleichen  hat,  aus  dem  bisher  die  Mäntel  für
die  Mannschaften  der  Infanterie  gefertigt  wurden.

3.  Der  Königliche  Namenszug  (W)  und  die  Krone  im  Wappenadler  des  Helmes
sind  nicht  aus  weißem,  sondern,  wie  auch  die  farbige  Zeichnung  zeigt,  aus  gelbem
Metall  herzustellen.

4.  Die  Form  der  Helmspitze  ist  auf  der  Zeichnung  richtig  wiedergegeben.  Die
messingenen  Bügel  sind  von  gleicher  Länge  und  so  zu  bemessen,  daß  der  vordere  nur
bis  zum  Wappenadler  reicht.

5.  Das  goldene  Portepee  der  oberen  Beamten  ist  in  der  Weise  mit  blauer
Seide  zu  durchwirken,  wie  das  filberne  Portepee  der  Offiziere  von  der  Armee  mit
schwarzer  Seide  durchwirkt  ist.

 

Civilgerichtsbarkeit  gegenüber  Militärpersonen  in  Strafsachen.
Rechtshülfe  der  Civilbehörden  gegenüber  den  Militärbehörden  bei
Untersuchungen  und  bei  der  Strafvollstreckung  gegen  Militärpersonen.

Einführungs-Gesetz  zum  Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  20.  Juni  1872  (R.  G.  Bl.  S.  173).

§.  1.  Das  Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  tritt  im  ganzen  Umfange
  des  Bundesgebietes  mit  dem  1.  Oktober  1872  in  Kraft.

§.  2.  Mit  diesem  Tage  treten  im  ganzen  Bundesgebiete  alle  Militärstrafgesetze,
insoweit  sie  materielles  Strafrecht  zum  Gegenstande  haben,  außer  Kraft.

In  Kraft  bleiben?)  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  der  von  Landgendarmen
begangenen  strafbaren  Handlungen,  sowie  die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  der
Fahnenflüchtigen  im  Wege  des  Ungehorsams=  (Kontumazial-)  Verfahrens?.

#§.  3.  Eine  Bestrafung  in  Gemäßheit  des  Militär-Strafgesetzbuches  kann  nur
auf  Grund  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses  erfolgen.

In  leichteren  Fällen  können  im  Disziplinarwege  geahndet  werden:

1.  Vergehen  wider  die  §§.  64,  89  Abs.  1,  90,  91  Abs.  1,  92,  121  Abs.  1,  137,

141  Abs.  1,  146,  151;

2.  Vergehen  wider  §.  114,  wenn  die  strafbare  Handlung  nur  in  dem  Borgen
von  Geld,  oder  in  der  Annahme  von  Geschenken  ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen
  Vorgesetzten  besteht.  v

Jedoch  darf  im  Disziplinarwege  keine  andere  Freiheitsstrafe  als  Arrest  festgesetzt
werden  und  die  Dauer  desselben  vier  Wochen  gelinden  Arrestes  oder  Stubenarrestes,
drei  Wochen  mittleren  Arrestes  oder  vierzehn  Tage  strengen  Arrestes  nicht  überfteigen.

 

 

)  Für  die  Landgendarmen  sind  bestehen  geblieben  folgende  ältere  Bestimmungen:

1.  §.  48  Nr.  2  und  3  und  §.  188  Th.  I.,  des  früheren  Preuß.  Mil.  Str.
G.  B.  3.  April  1845,  §.  16  Nr.  2,  sofern  er  die  Entlassung  aus  der
Gendarmerie  betrifft,  und  §.  20  Nr.  5  oder  Preuß.  Mil.  Str.  G.  O.  (Th.  II.
des  Mil.  Str.  G.  B.);

2.  §.  11  der  Gendarmerie  Vd.  30.  Dez.  1820;

3.  8.  2  lit.  b  des  A.  E.  1.  Juni  1867.  („Der  Kriegsminister  bestätigt  die
Erkenntnisse  des  Kriegsgerichts,  wenn  gegen  Landgendarmen  und  gegen  andere
Personen  des  Soldatenstandes  als  Mitbeschuldigte  in  derselben  Sache  erkannt  ist.")

2)  Vergl.  §§.  242  ff.  der  Mil.  Str.  G.  O.  und  wegen  Mitwirkung  der  Cidil-=behörden

  bei  Einziehung  der  in  diesem  Verfahren  rechtskräftig  erkannten  Geldstrafen
§.  30  des  Militär=  und  §.  42  des  Marinestrafvollstreckungsreglements,  und  Daude,
Rechtsverhältnisse  der  Militärpersonen,  2.  Aufl.  S.  42  ff.  Wegen  Ablieferung  der
Fahneuflüchtigen  durch  die  Civilbehörden  vergl.  Anm.  3  zu  §.  1  der  Transportinfiruktion
  weiter  unten  abgedruckt  und  Daude,  Bürgerliche  Rechtsverhältnisse  der  Militärpersonen,
  2.  Aufl.  S.  46  ff.
        <pb n="487" />
        Abschnitt  VI.  Civilgerichtsbarkeit  gegen  Mil.-Pers.  in  Strafsachen.  473

Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  20.  Juni  1872  (R.  G.  Bl.  S.  174).

§.  2.  Diejenigen  Bestimmungen,  welche  nach  den  Vorschriften  des  deukschen
Strafgesetzbuches  in  Beziehung  auf  Verbrechen  und  Vergehen  allgemein  gelten,
finden  auf  militärische  Verbrechen  und  Vergehen  entsprechende  Anwendung.

§.  3.  Strafbare  Handlungen  der  Militärpersonen,  welche  nicht  militärische
  Verbrechen  oder  Vergehen  sind,  werden  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  beurtheilt.  "

§.  14.  Die  Todesstrafe  ist  durch  Erschießen  zu  vollstrecken,  wenn  sie  wegen
eines  militärischen  Verbrechens,  im  Felde  auch  dann,  wenn  sie  wegen  eines
nicht  militärischen  Verbrechens  erkannt  worden  ist  .

§.  15.  Hat  eine  Person  des  Soldatenstandes  vor  oder  nach  ihrem  Eintritte
  in  den  Dienst  eine  Freiheitsstrafe  verwirkt,  so  wird  diese  von  den  Militärbehörden
  vollstreckt.

Ist  Zuchthaus  verwirkt,  oder  wird  auf  Entfernung  aus  dem  Heere  oder
der  Marine,  oder  auf  Dienstentlassung  erkannt,  oder  wird  das  militärische
Dienstverhältniß  aus  einem  anderen  Grunde  aufgelöst,  so  geht  die  Vollstreckung
der  Strafe  auf  die  bürgerlichen  Behörden  2)  über?).

(Wegen  der  Fälle,  in  denen  auf  Entfernung  aus  dem  Heere  beziehungsweise
  Dienstentlassung  erkannt  werden  muß  oder  erkannt  werden  kann,
vergl.  §§.  31—34.)

 

Strafgesetzbuch  für  das  Preußische  Heer.
Vom  3.  April  1845  (G.  S.  S.  287).

Theil  II.  Militär-Strafgerichts-Ordnung:

§.  3.  Den  Civilbehörden  bleibt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  der
Kontraventionen  gegen  die  Finanz=  und  Polizeigesetze!'))  und  gegen  Jagd=  und

I

 

1)  Im  letzteren  Falle  ist  der  Verurtheilte  nach  Bestätigung  des  Erkenntnisses  der
Siaatsanwaltschaft  des  nächsten  Landgerichts  unter  Mittheilung  einer  mit  der  Bescheinigung
  der  Vollstreckbarkeit  versehenen,  beglaubigten  Abschrift  der  Urtheilsformel
zur  Strafvollstreckung  zu  überweisen.

:)  Dies  findet  also  auch  statt,  wenn  gegen  einen  Landgendarmen  auf  Entlassung
aus  der  Gendarmerie  erkannt  ist;  weil  dadurch  dessen  militärisches  Dienstverhältniß
aufgelöst  wird.

2:)  Die  Vollstreckung  erfolgt  durch  die  bürgerlichen  Behörden  des  Heimathsstaates,
wenn  entweder  die  strafbare  Handlung  außerhalb  des  Bundesgebietes  verübt  worden,
oder  der  Verurtheilte  im  Gebiete  des  Heimathsstaates  sich  aufhält;  in  den  anderen
Fällen  durch  die  bürgerlichen  Behörden  des  Bundesstaates,  in  dessen  Gebiet  die
strafbare  Handlung  verübt  worden  ist.  Die  zuständigen  bürgerlichen  Strafanstalten
sind  in  2  Verzeichnissen  aufgeführt,  Bek.  19.  Febr.  1875,  mitgetheilt  durch  Ref.
22.  März  1875  (Arm.  V.  Bl.  S.  73).

Für  die  Fälle,  in  denen  hiernach  preußische  Behörden  zur  Vollstreckung  einer  von
den  Militärgerichten  erkannten  Freiheitsstrafe  verpflichtet  sind,  bestimmt  Res.  3.  Jan.
1894  (J.  M.  Bl.  S.  2)  Folgendes:

1.  Der  erste  Staatsanwalt,  in  dessen  Bezirk  der  Verurtheilte  sich  aufhält  oder
die  strafbare  Handlung  verübt  worden  ist,  ist  verpflichtet,  dem  Ersuchen  der  zuständigen
Militärbehörde  (§.  5  der  Militärstrafvollstreckungsvorschrift  9.  Febr.  1888)  Folge
zu  leisten,  sobald  die  Voraussetzungen  des  §.  15  Abs.  3  des  Mil.  Str.  G.  B.  vorliegen.

2.  Die  Militärbehörde  ist  zur  Tragung  der  Kosten  der  Strafvollstreckung  nicht
verpflichtet;  es  darf  daher  auch  ein  Vorschuß  für  diese  Kosten  von  ihr  nicht  erfordert
werden.

3.  Die  Strafvollftreckungskosten  sind  von  dem  Verurtheilten  in  gleicher  Weise
u  erfordern,  wie  bei  den  von  den  ordentlichen  Gerichten  verurtheilten  Personen.
Wengen  Wiedereinziehung  der  Strafvollstreckungskosten  vergl.  Res.  29.  Okt.  1894  (J.
M.  Bl.  S.  304).  »

4)  Dazu  gehören  militärpolizeiliche  Anordnungen  nicht,  auch  wenn  sie  unter
        <pb n="488" />
        474  Abschnitt  VI.  Civilgerichtsbarkeit  gegen  Mil.-Pers.  in  Strafsachen.

Fischerei-Verordnungen?  in  dem  Fall  überlassen,  wenn  die  Kontravention
in  dem  Gesetz  nur  mit  Geldbuße?)  oder  Konfiskation  bedroht  ista).

Ist  dagegen  im  Gesetz  die  Kontravention  nur  oder  alternativ  mit  Freiheitsstrafe
  bedroht,  oder  trifft  mit  der  Kontravention  ein  anderes  Verbrechen  zusammen,
  so  steht  die  Untersuchung  und  Entscheidung  ausschließlich  den  Militärgerichten
  zu.

§.  39.  Werden  bei  Truppentheilen,  welche  ihre  Garnison  an  einem  Orte
haben,  wo  sich  kein  Militärgericht  befindet,  Verbrechen  verübt,  die  schleunige
Maßregeln  erfordern,  so  ist  der  daselbst  kommandirende  Offizier  befugt,  das
Civilgericht  zu  requiriren,  alle  Ausmittelungen  vorzunehmen,  die  am  Orte  selbst
oder  sonst  im  Bezirk  des  Gerichts  erfolgen  müssen  und  keinen  Aufschub  leiden,
bis  entweder  ein  Inquirent  von  dem  kompetenten  Militärgericht  gesandt,  oder
der  Verbrecher  nach  dem  Sitz  des  Militärgerichts  gebracht  werden  kann.  In
den  Fällen,  wo  weder  das  eine  noch  das  andere  zulässig  ist,  kann  von  Seiten
des  kompetenten  Militärgerichts  auch  das  Civilgericht  zur  Führung  der  Untersuchung
  requirirt  werden.

§.  40.  Militärbefehlshaber,  denen  zur  Ausübung  ihrer  gerichtsherrlichen
Befugnisse  ein  Auditeur  oder  untersuchungsführender  Offizier  nicht  zugetheilt
ist,  haben  die  ihnen  zustehenden  Untersuchungen  durch  Requisition  des  nächsten
Militär=  oder,  bei  beträchtlicher  Entfernung  desselben,  des  Civilgerichts  führen
zu  lassen.

§.  41.  Die  Obduktion  der  Leichname  von  Militär=  oder  Civilpersonen
gehört  vor  die  Militärgerichte,  wenn  Verdacht  vorhanden  ist,  daß  eine  Militärperson
  an  dem  Tode  des  Entleibten  Schuld  ist.  Die  äußere  Besichtigung  des
Leichnams  einer  Militärperson,  welche  durch  Selbstmord  oder  einen  Unglücksfall
  ums  Leben  gekommen  ist,  sowie  die  Ermittelung  der  Todesursache,  und
der  Veranlassung  zum  Selbstmord,  gebührt  den  Militärgerichten.  Befindet  sich
kein  Militärgericht  am  Ort,  so  ist  das  Civilgericht  um  Aufnahme  der  Verhandlungen
  zu  requiriren.  „  *4*

Die  aufgenommenen  Verhandlungen  sind  wie  bisher  an  das  General-Auditoriat
  einzusenden.

§.  51.  Werden  Untersuchungen  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  auf
Requisition  durch  die  Civilgerichte  geführt,  so  ist  unter  Berücksichtigung  der
Rang-Verhältnisse  des  Angeschuldigten  (§.  46)  ein  Offizier  zuzuziehen,  insofern
dies  ohne  Schwierigkeit  und  Kostenaufwand  geschehen  kann.

§.  52.  Wenn  zwischen  Militär=  und  Civilpersonen  Beleidigungen  oder
Thätlichkeiten  wechselseitig  vorfallen,  oder  wenn  eine  strafbare  Handlung  von
Militär=  und  Civilpersonen  gemeinschaftlich  verübt  wird,  so  muß  die  Untersuchung
  von  einem  aus  Militär=  und  Civilgerichtspersonen  zusammengesetzten
Gericht  geführt  werden  ).  Der  kompetente  Gerichtsherr  ernennt  die  Militär- 



Zu  Anmerkung  4  auf  S.  473.

civilpolizeilicher  Mitzeichnung  bekannt  gemacht  worden  sind.  Werden  diese  übertreten,
so  gebühren  Untersuchung  und  Entscheidung  dem  Militärbefehlshaber,  bezw.  den
Militärgerichten,  K.  O.  19.  Aug.  1847  (G.  S.  S.  334).

1)  Vergl.  Forstdiebstahlsges.  15.  April  1878  mit  Ausnahme  der  S§.  6  und  8,
Feld=  und  Forstpol.  Ges.  1.  April  1880  §.  38,  Jagdpol.  Ges.  7.  März  1850,  bezw.
Jagdscheinges.  31.  Juli  1895.

2)  Ohne  Rücksicht  auf  ihren  Betrag,  sowie  ohne  Rückficht  darauf,  daß  an  Stelle
der  Geldstrafen  im  Unvermögensfalle  eine  entsprechende  Freiheitsstrafe  treten  kann.
So  flieht  z.  B.  die  Untersuchung  gegen  Personen  des  Soldatenstandes  wegen  unbefugten
  Betriebes  der  Schankwirthschaft  den  Civilgerichten  zu,  Erk.  O.  Trib.
29.  Sept.  1875  (O.  R.  XVII.  624).

3)  Das  Verfahren  gegen  Militärpersonen  wegen  Kontraventionen  der  gedachten
Art  findet  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Str.  P.  O.  §.  459  ff.  also  in  derselben
  Weise  wie  gegen  Civilpersonen  statt.  *7*  "

4)  Und  zwar  sowohl  das  vorbereitende  Verfahren,  als  auch  die  eigentliche  Voruntersuchung.
        <pb n="489" />
        Abschnitt  VI.  Disziplinarbestrafung  d.  Mil.-Pers.  d.  Beurlaubtenstandes.  475

mitglieder.  Der  höchste  kommandirte  Offizier  hat  in  diesem  gemeinschaftlichen
Untersuchungsgericht  den  Vorrang.

Die  Verhandlungen,  welche  die  Mitangeschuldigten  des  Militärstandes  betreffen,
  sind  zu  besonderen  Akten  zu  nehmen.

§.  53.  Nach  beendigter  Untersuchung  ist  zuerst  gegen  die  angeklagten  Militärpersonen
  von  dem  Militärgericht  zu  erkennen.  Wenn  besondere  Umstände  ein
Anderes  erfordern,  so  ist  darüber  eine  Entscheidung  des  Königs  durch  das
General-Auditoriat  einzuholen.  6“

§.  269.  Geldbußen,  welche  von  den  Civilbehörden  in  den  zu  ihrer
Kompetenz  gehörenden  Fällen  wider  Militärpersonen  verhängt  sind,  müssen  durch
das  betreffende  Militärgericht  eingezogen  und  an  die  Civilbehörde  abgeliefert
werden.

Kann  die  Geldbuße  nicht  erlegt  werden,  so  ist  dieselbe  ([von  den  Militärgerichten
  in  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe)  umzuwandeln  w.

Von  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  der  Civilbehörde  Nachricht  zu  geben.

 

Die  Bestimmung  des  §.  2  lit.  d  der  früheren  Preußischen  Disziplinar-Strafordnung
  vom  21.  Juli  1867,  welche  gestattete,  die  Militärpersonen  wegen  der  in
den  allgemeinen  Strafgesetzen  alternativ  mit  Geldbuße  oder  Freiheitsstrafe  bedrohten
Uebertretungen  —  mit  Ausnahme  der  einfachen  Beleidigungen  gegen  Civilpersonen
—  disziplinarisch  zu  bestrafen,  ist  in  die  neue  Disziplinarstrafordnung  vom  31.  Okt.
1872  nicht  wieder  aufgenommen  worden.  Die  gedachten  Uebertretungen  können  mithin
  jetzt  gegen  Militärpersonen  nur  im  Wege  des  militärgerichtlichen  Verfahrens  versolgt
  und  bestraft  werden.

Wegen  der  von  Militärpersonen  begangenen  Uebertretungen  und  wegen  der  demzufolge
  gegen  dieselben  erlassenen  polizeilichen  Strafverfügungen  vergl.  §.  11  des  Ges.
23.  Mrril  1508  oben  S.  455  und  §.  22  der  Anweisung  dazu  vom  8.  Juni  1883
oben  S.

Für  verabschiedete  Offiziere  ist  die  Militärgerichtsbarkeit  aufgehoben,  Ges.  3.  Mai
1890  (R.  G.  Bl.  S.  63).

 

Disziplinar-Strafordnung  für  das  Heer.
Vom  31.  Oktober  1872  (Arm.  Vd.  Bl.  S.  331).

Dritter  Abschnitt.
Vonder  Disziplinarbestrafung  der  zum  Soldatenstandegehörenden
Militärpersonen  des  Beurlaubtenstandes)?.

§.  23.  Auf  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  kommen  die  Strafvorschriften
  dieser  Verordnung  nur  in  der  Zeit  durchweg  zur  Anwendung,  während
welcher  sie  sich  im  Dienste  befinden.

Außerhalb  dieser  Zeit  tritt  Disziplinarbestrafung  nur  ein:  wegen  Zuwiderhandlung
  gegen  die  zum  Zwecke  der  Aufrechthaltung  der  militärischen
Kontrolle  ertheilten  Dienstvorschriften,  sowie  wegen  derjenigen  militärischen  Vergehen,
  deren  Bestrafung  im  Disziplinarwege  in  leichteren  Fällen  auch  bei  Per- 



 

 

 

1)  Eine  Umwandlung  der  nicht  einziehbaren  Geldstrafen  in  militärische  Freiheitsstrafen
  findet  nicht  mehr  statt,  nachdem  das  Deutsche  Mil.  Str.  G.  B.  das  Strafensystem
  des  R.  Str.  G.  B.  grundsätzlich  angenommen.  Maßgebend  sind  also  die  jetzt
auch  für  Militärpersonen  geltenden  Vorschriften  der  §§.  28—30,  78  R.  Str.  G.  B.
Vergl.  auch  §.  491  R.  Str.  P.  O.

2)  §.  56  des  Reichsmilitärges.  2.  Mai  1874.

Zum  Beurlaubtenstande  gehören:

die  Offijiere,  Aerzte,  Beamten  und  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr;

die  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen  (§.  34);

die  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zur  Disposition

der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  (§.  54);  „

die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten
  Mannschaften.

*m2
        <pb n="490" />
        476  Abschnitt  VI.  Disziplinarbestrafung  d.  Mil.-Pers.  d.  Beurlaubtenstandes.

sonen  des  Beurlaubtenstandes  durch  das  Militär-Strafgesetzbuch  vom  20.  Juni
1872  und  den  §.  3  des  Einführungs-Gesetzes  zu  demselben  ausdrücklich  gestattet  ist.

Dies  ist  der  Fall:

1.  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes  des  Ungehorsams  gegen  einen
in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilten  Befehl  durch  Nichtbefolgun
oder  durch  eigenmächtige  Abänderung  oder  Ueberschreitung  desselben  si
schuldig  machen;

2.  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes  im  dienstlichen  Verkehr  mit
dem  Vorgesetzten  oder  in  der  Militäruniform:

a)  die  dem  Vorgesetzten  schuldige  Achtung  verletzen,  insbesondere  laut
Beschwerde  oder  gegen  einen  Verweis  Widerrede  führen;

b)  auf  Befragen  in  dienstlichen  Angelegenheiten  dem  Vorgesetzten
wissentlich  die  Unwahrheit  sagen;

Zc)  einen  Vorgesetzten  oder  im  Dienstrange  Höheren  beleidigen;

3.  wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes  im  dienstlichen  Verkehr  mit
dem  Untergebenen  oder  in  der  Militäruniform:

a)  einen  Untergebenen  beleidigen  oder  einer  vorschriftswidrigen  Behandlung
  desselben  sich  schuldig  machen;

b)  von  dem  Untergebenen  ohne  Vorwissen  des  gemeinschaftlichen  Vorgesetzten
  Geld  borgen  oder  Geschenke  annehmen.  ·

§.28.ZuwiderhandlungengegendiezumeeckederAufrechthaltung
  der  militärischen  Kontrolle  ertheilten  Dienstvorschriften
  über  Meldung  des  Aufenthaltsortes  und  der  Wohnung
in  diesem  Orte,  sowie  über  die  Meldung  einer  jeden  Veränderung
des  Aufenthaltsortes  oder  der  Wohnung  werden  an  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  wahlweise  mit  Geldbuße  von  ein  Drittheilbis
  zu  zwanzig  Thalern,  oder  mit  Haft  von  einem  bis  zu  acht
Tagen  geahndet.

Die  Festsetzung  dieser  Strafen  geschieht  durch  das  Landwehrbezirks-Kommando;
  die  Vollstreckung1!)  auf  Requisition  desselben
durch  die  Civilbehörde:)  des  Aufenthaltsortes  des  Bestraften.

(M.  Bl.  S.  192)  angeordnet:

1.  daß  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  ihre  Requisitionen  behufs  Vollstreckung
der  in  Rede  stehenden  Strafen  unmittelbar  an  die  Civil-Polizeibehörde  des  Aufenthaltsortes
  des  in  Strafe  Genommenen  zu  richten  haben  und

2.  daß  die  Civil-Polizeibehörden  die  verhängten  Geldstrafen  an  die  Landwehrbezirks-Kommandos
  abführen,  die  Kosten  aber,  welche  durch  Vollstreckung  der  Haftstrafen
  für  unterlassene  An=  und  Abmeldungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  erwachsen,  auf  Grund  der  Requisition  des  Landwehrbezirks-Kommandos  viertel-Labrich
  ditett  bei  den  betreffenden  Intendanturen  liquidiren.  (Vergl.  Näheres  in

nm.  2).

*!)  Das  sind  die  Civilpolizeibehörden.  Vergl.  Anm.  1.  Doch  werden  auch  die
Staatsanwaltschaften  den  an  sie  ergehenden  Regquisitionen  der  Landwehrbezirks-Kommandos
  um  Strafvollstreckung  sich  nicht  entziehen  dürfen.

Ist  der  zu  Bestrafende  vor  Vollstreckung  der  verfügten  Strafe  in  einen  anderen
Landwehrbezirk  verzogen,  so  ist  das  neue  Bezirks-Kommando  um  Reguisition  der
Civilbehörde  des  neuen  Aufenthaltsortes  zu  ersuchen,  Res.  12.  Jan.  1875  bei  Daude,
Bürgerl.  Rechtsverhältnisse  der  Militärpersonen,  2.  Aufl.  S.  41.

Die  Kosten  der  Strafvollstreckung  werden  aus  Militärfonds  erstattet  und  sind  von
den  Civilbehörden  vierteljährlich  bei  den  betreffenden  Korps-Intendanturen  zu  liquidiren.
  Zu  den  Kosten  gehören  auch  die  durch  den  Transport  der  betreffenden  Mannschaften
  vom  Aufenthaltsorte  zum  Civilgefängniß  erwachsenen  Kosten,  soweit  die
zwangsweise  Ueberführung  des  Bestraften  dorthin  durch  Nichtbefolgung  der  Aufforderung
  zur  Verbüßung  der  Strafe  nothwendig  geworden  ist,  Res.  21.  April  1881
(Arm.  Vd.  Bl.  S.  137).

Die  Kostenliquidirung  selbst  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  mit  einer  beglaubigten
        <pb n="491" />
        Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.  477

§.  44.  Strafbare  Handlungen  der  Militärpersonen,  welche  nur  der  Disziplinarbestrafung
  unterliegen  (§.  1  Nr.  1),  dürfen  drei  Monate  nach  der  Verübung
  nicht  mehr  mit  Strafe  belegt  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  die
im  §.  28  unter  Strafe  gestellten  Handlungen.

§.  49.  An  den  nicht  im  Dienst  befindlichen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  sind  Arreststrafen,  unter  Aufnahme  derselben  in  die  Militärverpflegung
  des  betreffenden  Landwehrbezirks-  Kommandos  in  einem  Militär-Arrestlokal
  zu  vollstrecken.  Die  militärische  Einkleidung  des  zu  Bestrafenden  ist  hierbei
in  der  Regel  nicht  erforderlich.

Ist  innerhalb  drei  Meilen  vom  Aufenthaltsorte  des  zu  Bestrafenden  ein
Militär-Arrestlokal  nicht  vorhanden,  so  können  Arreststrafen  unter  acht
Tagen  auf  Regquisition  des  Landwehrbezirks-Kommandos  durch  die  Civil--behörden!)
  in  einem  bürgerlichen  Gefängniß  vollstreckt  werden.

Arreststrafen,  welche  zur  Uebung  eingezogene  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  während  der  Uebung  oder  vorher  verwirkt  haben,  sind,  soweit  dies  die
Erhaltung  der  Disziplin  zuläßt,  erst  nach  Ablauf  der  Uebungszeit  zu  vollstrecken.

§.  50.  Wird  eine  Militärperson  des  Beurlaubtenstandes,  welche  in  ihren
Civilverhältnissen  zu  den  im  unmittelbaren  oder  im  mittelbaren  Staatsdienste
stehenden  Beamten  gehört,  disziplinarisch  mit  Arrest  bestraft,  so  ist  ihrer  nächstvorgesesten
  Dienstbehörde  sogleich  nach  Verhängung  der  Strafe  davon  Nachricht
u  geben?).

.  52.  Die  Militär=  und  die  Verwaltungs-Vorgesetzten  haben  von  der,
gegen  eine  ihnen  untergebene  Militärperson  verhängten  Disziplinarstrafe  sich
gegenseitig  Mittheilung  zu  machen.

 

 

Gesetz,  betreffeud  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrolle  über  die

Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  to.
Vom  15.  Febr.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  65).
§.  6.  Als  Disziplinarstrafmittel  dürfen  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes,

  außerhalb  der  Zeit,  während  welcher  sie  zum  aktiven  Heere  gehören,
abgesehen  von  den  nach  §.  3  des  Einführungs-Gesetzes  zum  Militär-Straf- 



Zu  Anmeckung  2  auf  S.  476.

Abschrift  der  Requisition  der  Landwehrbezirks-Kommandos  oder  mit  ihrem  Original
belegten  Quartal-Liquidationen  Seitens  der  liquidirenden  Behörden  dahin  zu  bescheinigen
  find,  daß  „die  Strafe  an  den  zu  bezeichnenden  Tagen  an  dem  N.  J.  vollstreckt
worden  ist,  und  daß  die  zur  Anwendung  gekommenen  Einheitssätze  ortsüblich  sind“,
Res.  6.  März  1874  und  24.  Juni  1874  (M.  Bl.  S.  137,  192).  Vergl.  auch  5.  65
Geldverpfl.  Regl.  für  das  Heer.

Auch  in  Fällen  der  Vollstreckung  von  Arreststrafen  gegen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  gemäß  §.  49  der  Disziplinar-Strafordnung  und  des  §.  7  des  Ges.,
betr.  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrolle  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes
ist  das  Ersuchen  der  Militärbehörden  um  Strafvollstreckung  an  die  Civilpolizeibehörde
des  Aufenthaltsortes  des  in  Strafe  Genommenen  zu  richten.  Geschieht  die  Strafvollstreckung
  in  einem  staatlichen  Gefängnisse,  so  hat  die  Militärver  waltung  der  Polizeibehörde
  den  Betrag  zu  erstatten,  den  diese  der  staatlichen  Gefängnißverwaltung  vergüren

  muß,  Nes.2—Jm  1892  (J.  M.  Bl.  S.  265).

1)  Vergl.  Anm.  2  zu  §.  28  oben  S.  476.  »

2)  Die  Bezirks-Kommandos  haben  den  Zeitpunkt  des  Strafantritts  so  frühzeitig
anzugeben,  daß  die  vorgesetzten  Civilbehörden  eine  etwa  erforderliche  Vertretung  anordnen
  oder  in  besonderen  Ausnahmefällen  aus  dienstlichen  Rücksichten  einen
kurzen  Strafausschub  beantragen  können,  Res.  27.  Febr.  1890  (M.  Bl.  S.  40).
        <pb n="492" />
        478  Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.

gesetzbuche  vom  20.  Juni  1872  zulässigen  Arreststrafen,  nur  Geldstrafen  bis  zu

sechszig  Mark  und  Haft  bis  zu  acht  Tagen  zur  Anwendung  gebracht  werden.
§.  7.  Die  im  Disziplinarwege  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes

verhängten  Arreststrafen  werden  durch  die  Militärbehörden  vollstreckt.

Ist  innerhalb  drei  Meilen  vom  Aufenthaltsorte  des  zu  Bestrafenden  ein
Militär-Arrestlokal  nicht  vorhanden,  so  sind  Arreststrafen  von  geringerer  als
achttägiger  Dauer  auf  Requisition  der  Militärbehörde  durch  die  Civilbehörde
zu  vollstrecken.

4  guche  Vollstreckung  von  Haft=  und  Geldstrafen  erfolgt  stets  durch  die  Civirehörde.


Die  Kosten  werden  aus  Militärfonds  erstattet#).

§.  8.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
erläßt  der  Kaiser.

 

Auf  den  Landsturm  finden,  sobald  er  aufgerufen  ist,  die  Militärstrafgesetze
und  die  Disziplinarstrafordnung  Anwendung,  Art.  II.  S.  26  Ges.  11.  Febr.  1888
(R.  G.  Bl.  S.  11).

 

Wehrordunung  vom  22.  November  1338.
(R.  Centr.  Bl.  1889  S.  1.)

§.  106.  Mitwirkung  der  Civilbehörden.

1.  Alle  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbehörden  sind  verpflichtet,  in  dem  Bereiche
  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse  die  Ersatz=  und  Landwehrbehörden  bei  der
Kontrolle  und  allen  hiermit  im  Zusammenhange  stehenden  Dienstobliegenheiten
zu  unterstützen.

2.  a)  Diese  Unterstützung  liegt  im  Wesentlichen  den  Polizeibehörden  ob.

An  Orten,  an  welchen  die  Polizeiobrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren
Sitz  nicht  hat,  ist  der  Ortsvorstand  in  erster  Linie  hierzu  verpflichtet.

b)  Bei  der  Unterstützung  in  der  Kontrolle  ist  davon  auszugehen,  daß  regelmäßig
  jeder  Wehrpflichtige  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten
  45.  Lebensjahre  einen  Ausweis  über  seine  Militärverhältnisse  haben  muß.

c)  Die  Anlage  3  enthält  eine  Auleitung  für  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden
  u.  s.  w.  zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der  militärischen  Kontrolle,
und  zwar:
aa)  über  die  Arten  (Benennungen)  der  einzelnen  Militärpapiere;

bb)  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Inhaber  von  Militärpapieren
  —  nach  Maßgabe  der  ihnen  obliegenden  Melde=  und  Gestellungspflichten
  —  als  legitimirt  zu  erachten  sind;

cc)  über  das  Verfahren  hinsichtlich  derjenigen  innerhalb  der  unter  b)  erwähnten
  Altersgrenze  befindlichen  Wehrpflichtigen,  welche  sich  nicht
im  Besitz  von  Militärpapieren  befinden,  oder  welche  dergleichen  Papiere
zwar  besitzen,  aber  der  ihnen  obliegenden  Melde=  und  Gestellungspflicht

  nicht  nachgekommen  sind.

3.  Die  mit  Führung  des  Meldewesens  (§.  10  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  November  1867)  betrauten  Behörden  und  Beamten  haben  von  allen
neu  anziehenden,  innerhalb  der  unter  Ziffer  2b  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen
  männlichen  Personen  einen  Ausweis  über  ihre  Militärverhältnisse
zu  verlangen  und,  falls  dieselben  sich  dieserhalb  nicht  ausweisen  können,  hiervon
  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  sofort  Anzeige  zu  machen.

4.  Eine  entsprechende  Prüfung  der  Miliärverhältnisse  ist  ferner  bei  allen  wehrpflichtigen
  Personen,  welche  einen  Paß  zur  Reise  nach  außerdeutschen  Ländern
nachsuchen  (§.  107,  1),  zu  veranlassen.  Auch  wenn  sonst  keine  Anstände  vorliegen,
  sind  Manuschaften  des  Beurlaubtenstandes  die  Pässe  so  lange  vorzuenthalten,
  bis  der  Nachweis  der  militärischen  Abmeldung  erbracht  worden  ist
(ss.  107;  108,  3;  111,  12).

1)  Vergl.  Anm.  2  zu  §.  28  oben  S.  476.
        <pb n="493" />
        Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.  479

5.

Die  Gendarmen,  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten  haben  ihre  besondere  Aufmerksamkeit
  auf  die  Prüfung  der  Militärverhältnisse  der  bei  der  Revision  von
Herbergen  und  Gastwirthschaften  angetroffenen  und  der  auf  der  Wanderschaft
befindlichen  Personen  zu  richten.

Den  Vorstehern  staatlicher  oder  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Straf-,
Besserungs=  und  Heilanstalten  ist,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig,  gleichfalls  die
Verpflichtung  aufzuerlegen,  die  Militärverhältnisse  der  in  die  Anstalt  eingelieferten
  innerhalb  der  unter  2b  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen  Personen
zu  prüfen  und  ist,  falls  dieselben  sich  nicht  ordnungsmäßig  auszuweisen  vermögen,
  hiervon  dem  Ciovilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Geburtsortes
der  Betreffenden  Anzeige  zu  machen.  Die  gleiche  Verpflichtung  ist  auch  den
Vorständen  der  Arbeiterkolonien  aufzuerlegen.

Die  Konsuln,  die  Seemannsämter  und  die  Vorstände  der.  öffentlichen  Navigationsschulen

  haben  gleichfalls  innerhalb  ihrer  Befugnisse  bei  der  Kontrolle
mitzuwirken.

Die  Gerichte  haben  —  soweit  diese  Obliegenheiten  nicht  besonderen  Beamten

(Staats=  oder  Amtsanwälten)  übertragen  sind  —  die  hinsichtlich  der  Kontrolle
erforderlichen  Mittheilungen  (§§.  108,  5  und  111,  19)  den  Ersatz=  oder  Landwehrbehörden
  unaufgefordert  zugehen  zu  lassen.

#§.  107.  Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Militärpflicht



1.

Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  befinden,
dürfen  Auslandspässe  für  eine  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter
hinausliegende  Zeit  nur  insoweit  ertheilt  werden,  als  sie  eine  Bescheinigung
des  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ihres  Gestellungsortes  darüber  beibringen,
  daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche  Hindernisse
  nicht  entgegenstehen.

.  Die  Zulässigkeit  der  Ausmusterung  solcher  Personen  durch  die  Seemannsämter

ist  von  der  Beibringung  einer  gleichen  Bescheinigung  abhängig.

§.  114.  Meldepflicht  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

b)

3.

Die  zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrolle  erforderlichen  Meldungen  können
von  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Kontrollstelle  (S.  113,  1)
mündlich  oder  schriftlich  erstattet  werden.  Den  Mannschaften  der  Landund
  Seewehr  zweiten  Aufgebots  steht  es  frei,  die  Meldungen  durch  Familienangehörige
  erstatten  zu  lassen.  Im  Uebrigen  sind  Meldungen  durch  einen
Dritten  nur  in  den  Fällen  zulässig,  in  welchen  es  sich  um  eine  Abmeldung
beim  Aufenthaltswechsel  oder  beim  Wohnungswechsel  innerhalb  einer  Stadt
oder  um  Ab=  und  Anmeldung  bei  Reisen  handelt.

Sind  in  einzelnen  Kontrollbezirken  besondere  Orte  (Meldeorte)  festgesetzt,
an  welchen  zu  bestimmten  Tagen  und  Stunden  ein  Bezirksfeldwebel  zur  Entgegennahme
  von  Meldungen  anwesend  ist,  so  dürfen  zu  dieser  Zeit  daselbst
derartige  Meldungen  angebracht  werden.  Für  Bekanntmachung  der  Meldezeiten
  haben  die  Bezirkskommandos  Sorge  zu  tragen.

Bedürfen  schriftliche  Meldungen  weiterer  Erläuterungen,  so  kann  die  persönliche
Gestellung  bei  der  Kontrollstelle  durch  das  Bezirkskommando  angeordnet  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militärischen
  Dienstangelegenheiten,  sowie  für  Rechtfertigung  wegen  Versäumniß
militärischer  Pflichten.

In  diesen  Fällen  dürfen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  auch  in  das
Stabsquartier  des  Bezirkskommandos  berufen  werden,  wenn  ihre  persönliche
Vernehmung  daselbst  erforderlich  ist.

Gehen  die  Meldungen  durch  die  Post,  so  werden  sie  innerhalb  des  Gebiets
des  Deutschen  Reichs  portofrei  befördert,  insofern  die  Schreiben  mit  der  Auf-–

  —  —

1)  Zwecks  Erleichterung  der  schriftlichen  Meldungen  sind  bei  den  Ortsvorständen
vorgedruckte  Formulare  zur  kostenfreien  Benutzung  durch  die  Kontrollpflichtigen  niederelegt.



Die  Ortsvorstände  sind  auf  Ersuchen  verpflichtet,  den  Mannschaften  bei  Ausüllung

  der  Formulare  behülflich  zu  sein.  Die  Absendung  der  Meldung  ist  Sache
des  Meldepflichtigen.
Die  Kosten  der  Formulare  werden  durch  die  Bezirkskommandos  getragen.
        <pb n="494" />
        480  Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.

schrift  „Militaria“  versehen  und  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Ortspolizeibehörde
  versendet  werden.
Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.

§.  115.  Kontrollversammlungentd)  der  Personen  des  Beurlaubtenandes.



s  1.  Die  Angehörigen  der  Land-  und  Seewehr  ersten  Aufgebots,  der  Ersatzreserve
und  Marine-Ersatzreserve  können  alljährlich  einmal,  die  übrigen  Personen  des
Beurlaubtenstandes  zweimal  zu  Kontrollversammlungen  zusammenberufen  werden.

Angehörige  der  Land-  und  Seewehr  zweiten  Aufgebots  dürfen  im  Frieden
zu  Kontrollversammlungen  nicht  herangezogen  werden.

Die  Kontrollversammlungen  sind  mit  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  so  einzurichten,
  daß  die  betheiligten  Mannschaften  nicht  länger  als  einen  Tag,  einschließlich
  des  Hinweges  zum  Versammlungsorte  und  des  Rückweges,  ihren
bürgerlichen  Geschäften  entzogen  werden.

An  Tagen  von  Reichs-  und  Landtagswahlen  finden  Kontrollversammlungen
nicht  statt,  an  Sonn=  und  Feiertagen  sind  dieselben  thunlichst  zu  vermeiden.

2.  Gestellung  zu  den  Kontrollversammlungen  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.

3.  Befreiungen  von  den  Kontrollversammlungen  können  nur  durch  die  Bezirkskommandos
  ertheilt  werden.

9.  Die  schiffahrttreibenden  und  die  im  Auslande  befindlichen  Personen  sind  in  der
Regel  von  dem  perfönlichen  Erscheinen  bei  den  Kontrollversammlungen  zu
entbinden.

Es  genügt  die  Festsetzung,  daß  die  Maunschaften  sich  in  der-ersten  Hälfte  des
Monats  November  mündlich  oder  schriftlich  bei  ihrer  Kontrollstelle  zu  melden  und
x7  Veränderungen  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  hierbei  anzugeben
aben.

10.  Wer  durch  Krankheit  oder  dringende  Geschäfte,  welche  so  unvorhergesehen  eintreten,
  daß  ein  Befreiungsgesuch  nicht  mehr  eingereicht  werden  kann,  von  der
Theilnahme  an  der  Kontrollversammlung  abgehalten  wird,  muß  vorher  oder
spätestens  zur  Stunde  derselben  durch  eine  Bescheinigung  der  Orts=  oder  Polizeibehörde
  entschuldigt  werden.

Anlage  3  zu  §.  106  der  Wehrordnung.

Bei  Handhabung  der  militärischen  Kontrolle  ist  davon  auszugehen,  daß  regelmäßig
jede  männliche,  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre
stehende  dem  Deutschen  Reiche  angehörige  Person  sich  im  Besitze  eines  Militärpapiers
befinden  muß.

Die  Kontrolle  hat  sich  vorzugsweise  auf  Personen  im  Alter  vom  vollendeten  20.
bis  zum  vollendeten  31.  Lebensjahre  zu  erstrecken.

I.  Abschnitt.  Arten  der  Militärpapiere  und  Gesichtspunkte,  nach  welchen  bei
Prüfung  derselben  zu  verfahren  ist  .
(Die  Militärpapiere  sind  nachstehend  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufgeführt.)

1.  Annahmescheine.
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  aus  dem  Schein  ersichtlich
ist,  daß  er  den  ihm  obliegenden  Meldepflichten  bei  der  Kontrollstelle  nachgekommen
  ist.

 

 

 

1)  Die  zu  einer  Kontrollversammlung  einberufenen  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  sind  auch  nach  dem  Schluß  der  Kontrollversammlung  und  bis  zum  Ablauf  des
Tages  derselben  den  Militärgesetzen  unterworfen.  Es  gilt  dies  auch  von  denjenigen,
welche  auf  der  Kontrollversammlung  zum  Landsturm  übergeführt  worden  woren,  Erk.
30.  Juni  1885  (E.  Crim.  XII.  319).  Vergl.  §.  38  B.  1  Reichsmilitärges.
2.  Mai  1874.

Wenn  die  Strafthat  während  des  Tages  der  Kontrollversammlung  begangen,  aber
nicht  an  demselben  zur  Kenntniß  der  Militärbehörde  gelangt  ist,  so  ist,  wenn  das
begangene  Verbrechen  zu  den  gemeinen  gehört  und  nicht  mit  einem  gerichtlich  zu
bestrafenden  militärischen  Verbrechen  zusammentrifft,  das  Cioilgericht,  nicht  das  Militärgericht,
  zuständig,  Erk.  2.  Sept.  1885  (E.  Crim.  XIV.  328).

2)  a)  Bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Wehr-
        <pb n="495" />
        Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.  481

Anderenfalls  ist  gegen  denselben  nach  den  Bestimmungen  im  Abschnitt
III.  A.  zu  verfahren.

2.  Ausmusterungsschein  (in  Buchform)  7.

Inhaber  unterliegt  keiner  militärischen  Kontrolle  und  ist  daher  als  legitimirt
anzusehen.

3.  Ausschließungsschein  (in  Buchform)  7).

Wie  vorstehend  zu  2.

4.  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst?5).

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  betrachten,  wenn  der  auf  dem  Scheine  eingetragene
  Zurückstellungstermin  noch  nicht  abgelaufen  ist.
Anderenfalls  ist  nach  Abschnitt  III.  B.  zu  verfahren.

5.  Ersatzreservepaß  (in  Buchform).

6.

7.

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,
a)  wenn  derselbe  den  ihm  auferlegten  Meldepflichten  bei  der  Kontrollstelle  nachgekommen
  und  dies  aus  dem  Passe  ersichtlich  ist;  oder
b)  wenn  sich  in  dem  Passe  der  Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  zum  Landsturm
1.  Aufgebots  übergetreten  ist;  oder
)  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm
2.  Aufgebots  ohne  Weiteres  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in
jüngere  Jahresklassen  nicht  verfügt  war.  (War  solche  Zurückversetzung  in
jüngere  Jahresklassen  verfügt,  so  muß  Inhaber  auch  während  dieser  Zeit
ausweisen,  daß  er  den  Meldepflichten  (siebe  al  nachgekommen  ist);
4)  wenn  sich  im  Passe  einer  der  Vermerke  „dauernd  ganzinvalide“,  „aus  dem
Heere  ausgestoßen“  befindet.
Anderenfalls  ist  gegen  den  Inhaber  nach  Abschnitt  III.  A.  zu  verfahren.
Landsturmschein  (in  Buchform).
Inhaber  unterliegt  keiner  militärischen  Kontrolle  und  ist  daher  als  legitimirt
anzusehen.
Loosungsschein.
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  er
a)  zu  den  Musterungsterminen  erschienen,
h)  den  ihm  in  dem  Scheine  auferlegten  Meldepflichten  nachgekommen  ist.
Anderenfalls  ist  in  dem  Falle  zu  a  gegen  den  Inhaber  nach  Abschnitt
III.  B.,  zu  b  gegen  den  Inhaber  nach  Abschnitt  III.  A.  zu  verfahren.

–  —.—  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  480.

pflicht  11.  Febr.  1888,  gelangten  noch  die  nachstehenden  Militärpapiere  zur  Ausgabe,
bei  denselben  ist  vermerkt,  unter  welchen  Voraussetzungen  dieselben  auch  weiter  als
Legitimation  dienen:

J.

II.

III.

Ersatzreserve  J.

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  betrachten,  wenn  sich  auf  dem  Scheine  der
Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  vor  dem  14.  Febr.  1888  zur  Ersatzreserve  II
übergeführt  ist,  anderenfalls  ist  nach  Abschnitt  III.  A.  zu  verfahren.
Ersatzreserveschein  II.

Inhaber  gehört  zum  Landsturm  und  unterliegt  keiner  militärischen  Kontrolle
und  ist  daher  als  legitimirt  anzusehen.

Seewehrschein.

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  auf  dem  Scheine  der
Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  vor  dem  14.  Febr.  1888  aus  dem  Seewehrverhältniß
  entlassen  ist.

Anderenfalls  ist  gegen  denselben  nach  Abschnitt  III.  A.  zu  verfahren.

b)  In  Elsaß-Lothringen  gelangten  bei  Einführung  der  Militär--Ersatz-Instruktion

als  Ausweis  über  die  Befreiung  vom  Militärdienst  „Militär-Befreiungsscheine",
von  der  damaligen  Departements-Ersatzkommission  vollzogen,  zur  Ausgabe.

Die  Inbaber  solcher  Scheine  sind  als  legitimirt  zu  erachten.

1)  Früher  in  Größe  eines  halben  Bogens.  Z

:)  Seestenerleute  weisen  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  durch
das  Befähigungszeugniß  zum  Seesteuermann  nach;  eine  erfolgte  Zurückstellung  wird
jedoch  nicht  auf  diesem  Zeugnisse  vermerkt,  sondern  durch  die  Ersatzkommission  in  besonderer
  Bescheinigung  ertheilt.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  31
        <pb n="496" />
        482  Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.

8.
9.

10.

1I.

12.

Marine-Ersatzreservepaß  (in  Buchform).

Siehe  Ziffer  5  „Ersatzreservepaß“.

Marine-Militärpaß  (in  Buchform).

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  in  dem  Passe  einer  der
nachstehenden  Vermerke  befindet:

„dauernd  ganzinvalide“
„aus  der  Marine  ausgestoßen“

oder  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm

2.  Aufgebots  ohne  Weiteres  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere

Jahresklassen  nicht  verfügt  war.

Anderenfalls  ist  zu  kontrolliren,  ob  Inhaber  seinen  Meldepflichten  bei  der
Kontrollstelle  nach  Maßgabe  der  dem  Passe  vorgedruckten  Bestimmungen

enügt  hat.

Hat  Inhaber  diese  Meldepflichten  verabsäumt,  so  ist  gegen  denselben  nach

Abschnitt  III.  A.  zu  verfahren.

Meldeschein  zum  freiwilligen  Eintritt.

Inhaber  ist  bis  zum  Ablauf  der  auf  dem  Scheine  (am  Schlusse)  bezeichneten
Gültigkeitsdauer  als  legitimirt  zu  erachten.

Ist  die  Frist  abgelaufen,  und  befindet  sich  der  Inhaber  bereits  im  militärpflichtigen
  Alter  (Kalenderjahr,  in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird)
so  ist  mit  ihm  nach  Abschnitt  II.  3.  zu  verfahren.

Hat  Inhaber  das  militärpflichtige  Alter  noch  nicht  erreicht,  so  unterliegt
derselbe  einstweilen  keiner  weiteren  Kontrolle.

Militär  paß  (in  Buchform).

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  in  dem  Passe  einer  der
nachstehenden  Vermerke  befindet:

„dauernd  ganzinvalide“
„aus  dem  Heere  ausgestoßen“

oder  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm

2.  Aufgebots  ohne  Weiteres  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere

Jahresklassen  nicht  verfügt  war.

Anderenfalls  ist  zu  kontrolliren,  ob  Inhaber  seinen  Meldepflichten  bei  der
Kontrollstelle  nach  Maßgabe  der  dem  Passe  vorgedruckten  Bestimmungen

enügt  hat.

8  Ha#  Inhaber  diese  Meldepflichten  verabsäumt,  so  ist  gegen  denselben  nach

Abschnitt  III.  A.  zu  verfahren.

Urlaubspaß  (für  Rekruten).

a)  Ist  in  demselben  ein  Gestellungstermin  angegeben,  so  ist  Inhaber  bis  zum
Ablaufe  dieses  Termins  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  er  die  vorgeschriebenen
  Meldungen  bei  der  Kontrollstelle  bewirkt  hat.

Wenn  der  angegebene  Gestellungstermin  verstrichen,  so  ist  mit  dem
Betreffenden  nach  Abschnitt  III.  B.  zu  verfahren.

Ist  nur  die  Meldung  bei  der  Kontrollstelle  versäumt,  so  ist  nach  Abschnitt
  III.  A.  zu  verfahren.

b)  Ist  in  dem  Passe  kein  Gestellungstermin  angegeben,  und  hat  Inhaber  inzwischen
  keinen  Gestellungsbefehl  zum  Eintritt  bei  einem  Truppen-(Marine.)
theil  erhalten,  so  ist  nur  die  Erfüllung  der  Meldepflicht  bei  der  Kontrollstelle
  zu  kontrolliren,  event.  nach  Abschnitt  III.  A.  zu  verfahren.

II.  Abschnitt.  Grundsitze,  nach  welchen  mit  denjenigen  innerhalb  der  im
Eingange  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen  Personen  zu  verfahren  ist,  weiche

1.

keine  Militärpapiere  haben.

Jeder  Reichsangehörige,  welcher  sich  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum
vollendeten  45.  Lebensjahre  befindet  und  keine  Militärpapiere  hat  oder  sich  über
seine  Militärverhältnisse  nicht  anderweit  glaubhaft  auszuweisen  vermag,  ist,
wenn  er  am  Orte  seinen  Wohnsitz  hat,  der  mit  der  Führung  der  Nekrutirungsstammrolle
  betrauten  Behörde  (Guts-,  Gemeindevorsteher  2c.)  zur  Anzeige  zu
bringen,  anderenfalls  derselben  zuzuführen.

Die  zu  1  genannte  Behörde  hat  alsbald  eine  eingehende  Prüfung  der  Militärverhältnisse
  des  Betreffenden  zu  veranlassen.
        <pb n="497" />
        Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.  483

8.  Ergiebt  sich,  daß  derselbe  noch  militärpflichtig,  d.  h.  über  seine  Dienstpflicht
von  den  Ersatzbehörden  noch  nicht  endgültig  entschieden  ist,  so  sind  seine  persönlichen
  Verhältnisse  unter  Benutzung  eines  Formulars  der  Rekrutirungsstammrolle
  festzustellen.

Stellt  sich  bei  der  Vernehmung  heraus,  daß  der  Militärpflichtige  seiner  Meldeund
  Gestellungepflicht  (beim  Stammrollenführer  bezw.  bei  der  Ersatzkommission)
nicht  nachgekommen  ist,  und  hat  der  Betreffende  am  Orte  oder  in  dem  betreffenden
  Aushebungsbezirke  keinen  festen  Wohnsitz,  so  ist  derselbe  —  unter  gleichzeitiger
  Uebersendung  des  ausgefüllten  Formulars  —  dem  Civilvorsitzenden  der
Ersatzkommission  zuzuführen.  Hat  der  Militärpflichtige  am  Aufgreifungsorte  oder
in  dem  betreffenden  Aushebungsbezirk  seinen  Wohnsitz,  so  genügt  schriftliche  Anzeige
und  Uebersendung  des  Formulars  an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission.

4.  Ergiebt  sich,  daß  der  Betreffende  als  Rekrut  ausgehoben,  aber  noch  nicht  zur
Einstellung  gebracht  worden,  so  ist  in  einer  mit  demselben  aufzunehmenden
Verhandlung  festzustellen:

a)  Vor=  und  Familienname,

b)  Tag  und  Ort  der  Geburt,

c)  Wohnort  oder  zeitiger  Aufenthaltsort,

4)  in  welchem  Aushebungsbezirke  und  für  welchen  Truppen-(Marine-theil
ausgehoben,

e)  wo  bisher  oder  zuletzt  in  Kontrolle.

Diese  Verhandlung  ist  sofort  dem  nächsten  Bezirkskommando  zur  weiteren
Veranlassung  zuzustellen.

Läßt  sich  dagegen  bei  der  Vernehmung  nicht  mit  Sicherheit  feststellen,  daß
der  Betreffende  seiner  Melde=  und  Gestellungspflicht  nachgekommen  ist,  so  ist
derselbe  —  bei  gleichzeitiger  Uebersendung  der  Verhandlung  —  dem  Bezirkskommando
  zuzuführen.

5.  Ergiebt  sich,  daß  der  Betreffende  seiner  aktiven  Dienstpflicht  bei  einem
Truppen-(Marine-I#theile  ganz  oder  theilweise  genügt  hat,  so  ist  in  der  mit
demselben  aufzunehmenden  Verhandlung  festzustellen:

a)  Vor=  und  Familienname,

b)  Tag  und  Ort  der  Geburt,

c)  Wohnort  oder  zeitiger  Aufenthaltsort,

d)  bei  welchem  Truppen-(Marine-theil  gedient,

e)  Datum  des  Diensteintritts  und  der  Entlassung,

f)  wo  bisher  oder  zuletzt  in  Kontrolle.

Wegen  Einsendung  der  Verhandlung  oder  Zuführung  des  Betreffenden
gilt  das  zu  vorstehend  4  Gesagte.

6.  Ergiebt  sich,  daß  der  Betreffende  der  Ersatzreserve  oder  der  Marine-Ersatzreserve
  angehört,  so  ist  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  festzustellen:

a)  Vor=  und  Familienname,

b)  Tag  und  Ort  der  Geburt,

c)  Wohnort  oder  zeitiger  Aufenthaltsort,

d)  wann  und  in  welchem  Aushebungsbezirke  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve
  oder  Marine.  Ersatzreserve  stattgefunden  hat,

e)  wo  bisher  oder  zuletzt  in  Kontrolle.

Wegen  Einsendung  der  Verhandlung  oder  Zuführung  des  Betreffenden
gilt  das  zu  4  Gesagte.

III.  Abschnitt.  Grundsätze,  nach  welchen  mit  denjenigen  innerhalb  der  im
Eingange  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen  Personen  zu  verfahren  ist,  welche
zwar  gültige  Militärpapiere  haben,  sich  aber  über  Erfüllung  der  Melde=  oder

Gestellungspflicht  nicht  ausweisen  können.

A.  Nichterfüllung  der  Meldepflicht.

Wer  nach  Maßgabe  seines  Militärpapieres  zur  Meldung
a)  bei  dem  Stammrollenführer  oder

b)  bei  der  Kontrollstelle  6
31*
        <pb n="498" />
        484  Abschnitt  VI.  Mitwirkung  d.  Civilbehörden  bei  d.  milit.  Kontrolle.

verpflichtet  ist  und  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  ist  unter  Abnahme  und  Einsendung
  der  Militärpapiere  bei  gleichzeitiger  Angabe  seines  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes
  in  den  Fällen
zu  a)  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatzkommission,  in  den  Fällen
zu  b)  bei  der  nächsten  Kontrollstelle  oder  dem  nächsten  Bezirkskommando  zur
Anzeige  zu  bringen.

B.  Nichterfüllung  der  Gestellungspflicht.

Wer  nach  Maßgabe  seiner  Militärpapiere  zur  Gestellung
a)  vor  den  Ersatzbehörden  oder
b)  vor  den  Militärbehörden  (Bezirkskommando  oder  Truppen-LMarine-Kheil)
verpflichtet  ist  und  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  ist

in  den  Fällen  zu  a
unter  Abnahme  der  Militärpapiere  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatzkommission,


in  den  Fällen  zu  b
der  nächsten  Kontrollstelle  oder  dem  nächsten  Bezirkskommando

zuzuführen.

IV.  Abschnitt.  Bestimmungen  über  Sicherung  der  Erfüllung  der  Dienstpflicht.
Sicherung  der  Strafvollstreckung  der  wegen  Berletzung  der  Wehrpflicht  ergangenen
Erkenntnisse.  Kontrolle  über  die  Militärverhältnisse  der  Ein=  und  Auswanderer.

1.  Behufs  Sicherung  der  Erfüllung  der  Dienstpflicht  wird  auf  die  Bestimmungen
der  S§.  106,  3  bis  7,  107,  108,  2  bis  4,  sowie  111,  12,  14  bis  16  und  18
der  Wehrordnung  verwiesen.

2.  Die  Gemeinde=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  allen  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Fällen,  in  welchen  Militärpflichtige  oder  ausgehobene
Rekruten  auszuwandern  beabsichtigen,  sofort  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,
  im  letzteren  Falle  dem  Bezirkskommando  Anzeige  zu  erstatten.

3.  Eine  Anzeige  ist  dem  Bezirkskommando  ferner  zu  machen,  sobald  die  genannten
Behörden  von  der  Auswanderung  von  Personen  des  Beurlaubtenstandes

Kenntniß  erhalten.

4.  Die  Gemeinde=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  allen  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Fällen,  in  welchen  den  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht
bezw.  wegen  unerlaubter  Auswanderung  verurtheilten  Personen  Vermögen
durch  Erbschaft  oder  Vermächtniß  zufällt,  im  ersteren  Falle  dem  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommission,  im  letzteren  Falle  dem  Bezirkskommando  sofort  Anzeige
zu  erstatten.

5.  Wandern  Personen  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre
  zum  Zwecke  der  Niederlassung  vom  Auslande  ein,  oder  kehren  solche  Personen
  nach  erfolgter  Auswanderung  in  das  Inland  zurück,  so  sind  die  Betreffenden
  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  bei  gleichzeitiger  Uebersendung
  ihrer  Legitimationspapiere  (Paß,  Bürgerbrief  rc.)  namhaft  zu  machen.
Der  Civilvorsitzende  hat  geeigneten  Falles  dem  Bezirkskommando  die  erforderliche
  Mittheilung  zu  erstatten.

6.  Ebenso  sind  Wehrpflichtige  namhaft  zu  machen,  welche  nach  Ertheilung  der
Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  ihren  Wohnsitz  nicht  binnen  sechs
Monaten  außerhalb  des  Reichsgebietes  verlegt  haben.  Gehören  die  Personen
zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  so  ist  dem  Bezirkskommando
unmittelbar  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="499" />
        Abschnitt  VI.  Verhaftungen  durch  die  Wachen.  485

Allerhöchste  Ordre,  betreffend  die  Verhaftungen  und  vorläufigen
Festnahmen  durch  die  Wachen.

Vom  29.  Januar  1881  (M.  Bl.  S.  60).

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  8.  Dezember  v.  Is.  genehmige  Ich,
unter  Aufhebung  der  Instruktion  vom  27.  Juli  1850,  die  hierbei  zurückerfolgende
Instruktion  für  die  Wachen  in  Hinsicht  der  von  ihnen  vorzunehmenden  Verhaftungen
und  vorläufigen  Festnahmen,  und  beauftrage  Sie,  den  Kriegsminister  demgemäß  das
Weitere  zu  veranlassen.

Instruktion  für  die  Wachen  in  Hinsicht  der  von  ihnen  vorzunehmenden
Verhaftungen  und  vorläufigen  Festnahmen.

s.  1.  Die  jedesmal  zum  gewöhnlichen  oder  außergewöhnlichen  Wachtdienst  kommandirten
  Offiziere  und  Mannschaften,  einschließlich  der  Offiziere  du  jour  und  der
Ronde-Offiziere,  sind  zur  Verhaftung,  sowie  zur  vorläufigen  Festnahme  einer  Person
in  folgenden  Fällen  und  unter  Beobachtung  nachstehender  Vorschriften  befugt  und  verpflichtet.


Verhaftung.
§.  2.  Die  Verhaftung  einer  Person  dürfen  die  Wachen  nur  kraft  eines  schriftlichen
  Haftbefehls  des  Richters  vornehmen.

Vorläufige  Festnahme.

§.  3.  Die  vorläufige  Festnahme  einer  Person  durch  die  Wachen  kann  ohne
richterlichen  Befehl  erfolgen.

Sie  erfolgt  aus  eigener  Machtvollkommenheit  der  Wachen  in  folgenden
Fällen:

1.  wenn  eine  Person  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach
derselben  betroffen  oder  verfolgt  wird,  und  wenn  zugleich  diese  Person  der  Flucht  verdächtig
  ist  oder  ihre  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt  werden  kann;

2.  wenn  Unteroffiziere  und  Gemeine  nach  dem  Zapfenstreich  außerhalb  ihres
Quartiers  betroffen  werden,  ohne  sich  im  Dienst  zu  befinden  oder  ohne  besondere  Erlaubniß
  erhalten  zu  haben.

§.  4.  Aus  eigener  Machtvollkommenheit  werden  ferner  von  den  Wachen  vorläufig
sfestgenommen  Personen,  welche  sich  den  Wachen  thätlich  widersetzen,  sie  insultiren  oder
beleidigen,  oder  ihren  Anordnungen  nicht  Folge  leisten,  außer  den  Fällen  des  §.  3,
wenn  entweder  anzunehmen  ist,  daß  der  Thäter  mangels  der  Festnahme  in  seinem
strafbaren  Verhalten  fortfahren  werde,  oder  wenn  es  auf  Stillung  eines  Tumuslts,
Zerstreuung  von  Aufläufen,  Schlichtung  von  Schlägereien  oder  Verhinderung  eines
die  öffentliche  Ruhe  störenden  Straßenunfugs  ankommt.

§5.  5.  Auf  Gesandte  fremder  Höfe  und  die  zur  Gesandtschaft  gehörigen  Personen
erstreckt  sich  die  Befugniß  der  Wachen  zur  vorläufigen  Festnahme  nicht.

§5.  6.  Wachen  sind  nicht  befugt,  aus  eigener  Machtvollkommenheit  und  ohne  von
einem  höheren  Militärvorgesetzten  den  Befehl  dazu  erhalten  zu  haben,  einen  Offizier
festzunehmen,  es  sei  denn,  daß

1.  ein  Offizier  sich  augenscheinlich  eines  Verbrechens  im  Allgemeinen  oder  gegen
die  Wache  selbst  schuldig  macht;

2.  ein  Offizier  sich  außer  Uniform,  d.  i.  in  Civilkleidern  befände  und  sich  den
Anordnungen  der  Wache  widersetzte,  in  welchem  Falle  er  wie  jede  Civilperson  behandelt
  wird.

5.  7.  Das  Recht,  in  den  gesetzlich  zulässigen  Fällen  die  vorläufige  Festnahme
einer  Person  den  Wachen  zu  befehlen,  haben  die  denselben  vorgesetzten  Offiziere,
nämlich:  der  kommandirende  General,  der  Gouvernenr,  der  Kommandant,  oder  der
deren  Funktionen  versehene  Offizier,  die  Offiziere  du  jour  und,  insoweit  die  Ronde-Offiziere
  im  Verhältniß  eines  Vorgesetzten  gegenüber  den  Wachen  sich  befinden,  auch
die  Ronde-Osfiziere.  Z

Sobald  diese  den  Wachen  vorgesetzten  Offiziere  die  vorläufige  Festnahme  einer  Person
befehlen,  muß  dieselbe  ohne  weitere  Prüfung  auf  die  Gefahr  des  Befehlenden  erfolgen.
        <pb n="500" />
        486  Abschnitt  VI.  Verhaftungen  durch  die  Wachen.

§.  8.  Wird  von  der  Polizeibehörde  oder  anderen  Beamten,  welchen  nach  den  be.
stehenden  Gesetzen  die  Pflicht  obliegt,  Verbrechen  und  Vergehen  nachzuforschen,  insonderheit
  von  den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  bestellten
Polizeibeamten,  Gendarmen,  Schutzmännern,  Nachtwächtern  u.  s.  w.  vermöge  ihres
Amtes  auf  vorläufige  Festnahme  einer  Person  angetragen,  so  erfolgt  dieselbe  gleichfalls
ohne  weitere  Prüfung  auf  die  Gefahr  des  Nequirenten.

§.  9.  Privatpersouen,  welche  Jemand  bei  Ausführung  einer  strafbaren  Handlung
oder  gleich  nach  derselben  betrefsen  oder  verfolgen,  sind  befugt,  die  Wachen  um  deren
Unterstützung  Behufs  der  vorläufigen  Festnahme  zu  ersuchen,  wenn  der  Thäter  flieht
oder  der  Flucht  verdächtig  ist,  oder  wenn  dessen  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt
werden  kann.

Einem  solchen  Ansuchen  ist  jedoch,  wo  nicht  augenscheinliche  Gefahr  im  Verzuge
obwaltet,  nur  dann  Statt  zu  geben:

a)  wenn  der  Ansuchende  nach  den  Umständen  außer  Stande  ist,  die  Hülfe  der
Polizei  zeitig  genug  in  Anspruch  zu  nehmen,  oder,  wenn  er  versichert,  daß  keine  polizeiliche
  Hülfe  zur  Hand  sei;

b)  wenn,  wie  z.  B.  bei  bedeutenden  Schlägereien  in  Wirthshäusern,  aus  der  Veranlassung
  zu  dem  Ansuchen  sich  entnehmen  läßt,  daß  die  Polizei  nicht  im  Stande
sein  würde,  ohne  Unterstützung  des  Militärs  die  vorläufige  Festnahme  vorzunehmen.

Wenn  dem  Gesuche  stattgegeben  wird,  so  muß  der  Ansuchende  die  Wache  an  den
Ort  führen,  wo  die  vorläufige  Festnahme  erfolgen  soll,  und  dort  die  festzunehmende
Person  bestimmt  bezeichnen.

Der  Festgenommene  wird  auf  Gefahr  des  Antragenden  zur  Wache  abgeführt.
Der  Antragende  muß  sich  nöthigenfalls  über  seine  Person  gehörig  ausweisen.  Kann
er  dies  nicht,  so  muß  er  der  Wache  folgen  und  im  Wachthause,  ohne  jedoch  als  Arrestant
behandelt  zu  werden,  so  lange  verweilen,  bis  der  schleunigst  herbeizurufende  Polizeibeamte
  das  Weitere  veranlaßt.

Durchsuchungen.

§.  10.  Zu  Durchsuchungen  Behufs  vorläufiger  Festnahme  einer  Person  sind  die
Wachen  nur  auf  Requisition  des  Richters,  der  Staatsanwaltschaft  oder  der  Hulfsbeamten
  der  Staatsauwaltschaft  befugtt9.

Zu  den  von  Militärpersonen  benutzten  Wohnungen  darf  den  Militärvorgesetzten
oder  deren  Beauftragten  der  Zutritt  nicht  versagt  werden.

Verfahren  zur  Nachtzeit.

§.  11.  Das  Eindringen  in  die  Wohnung  während  der  Nachtzeit  ist  verboten.

Folgende  Ausnahmen  finden  statt:

1.  Wachen  dürfen  zur  Nachtzeit  in  eine  Wohnung  eindringen,  wenn  sie  bei  Verfolgung
  auf  frischer  That,  oder  bei  Gefahr  im  Verzuge,  oder  dann,  wenn  es  sich  um
die  Wiederergreifung  eines  entwichenen  Gefangenen  handelt,  von  der  zuständigen  Behörde
  (§.  10)  zur  Hülfsleistung  zugezogen  werden.

2.  Es  darf  der  Zutritt  zu  den  von  Militärpersonen  benutzten  Wohnungen  den
Militärvorgesetzten  oder  Beauftragten  Behufs  Vollziehung  dienstlicher  Befehle  auch  zur
Nachtzeit  nicht  versagt  werden.

Das  Verbot,  in  eine  Wohnung  zur  Nachtzeit  einzudringen,  begreift  ferner:

3.  nicht  die  Fälle  einer  Feuers=  oder  Wassersnoth,  einer  Lebensgefahr  oder  eines
aus  dem  Innern  der  Wohnung  hervorgegangenen  Ansuchens;

es  bezieht  sich  endlich:

4.  nicht  auf  die  Räume,  welche  zur  Nachtzeit  Jedermann  zugänglich  sind.

Die  Nachtzeit  umfaßt  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  die  Stunden
von  9  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  und  für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Sept.
die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.

 

1)  Welche  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten  in  den  einzelnen  Garnisonen  als
Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  fungiren  (55.  10  und  11)  ist  durch  Anfrage  bei
der  Letzteren  oder  bei  der  Ortspolizeibehörde  von  dem  Gouverneur  bezw.  dem  Kommandanten
  oder  dem  dessen  Funktionen  versehenden  Offizier  festzustellen  und  durch
Garnisonbefehl  bekannt  zu  machen.
        <pb n="501" />
        Abschnitt  VI.  Verhaftungen  durch  die  Wachen.  487

Ablieferung  der  festgenommenen  Personen.

s.  12.  Alle  festgenommenen  Personen  werden  nach  dem  nächsten  Wachtgebäude

ebracht  und  dem  Gouverneur  bezw.  dem  Kommandanten,  oder  dem  dessen  Funktion

versehenen  Offizier  gemeldet,  der,  insofern  die  Festgenommenen  vom  Militär  sind,
weiter  über  sie  disponirt.

Sind  die  festgenommenen  Personen  vom  Civil,  so  werden  sie  sobald  als  möglich
an  die  Poltzeibehörde  abgeliefert,  in  den  im  §.  9  bezeichneten  Fällen  jedoch  nur,  wenn
der  schleunigst  herbeigerufene  Polizeibeamte  dies  für  nöthig  erachtet,  andernfalls  erfolgt
die  Entlassung  des  Festgenommenen.

Verhalten  der  Wachen  bei  der  Verhaftung  und  vorläufigen  Festnahme.

§5.  13.  Die  Wachen  müssen  sich  bei  der  Verhaftung  und  vorläufigen  Festnahme
einer  Person  alles  unnöthigen  Redens,  sowie  aller  wörtlichen  und  thätlichen  Beleidiungen
  gänzlich  enthalten,  andererseits  aber,  wenn  eine  Verhaftung  oder  eine  voräufige
  Festnahme  erfolgen  muß,  dieselbe  nöthigenfalls  nach  Anleitung  des  Gesetzes
vom  20.  März  1837  über  den  Waffengebrauch  1)  des  Militärs  mit  Gewalt  erzwingen.

Es  müssen  daher  in  jedem  speziellen  Falle,  wenn  es  irgend  möglich  ist,  soviel
Mannschaften  abgeschickt  werden,  daß  der  Zweck  unter  den  obwaltenden  Umständen
jedenfalls  erreicht  werden  kann.

Findet  aber  der  Führer  dieser  Mannschaft,  wenn  er  an  Ort  und  Stelle  anlangt,
daß  das  ihm  auvertraute  Kommando  zu  schwach  ist,  um  den  Zweck  zu  erreichen,  so
muß  er  sofort  denjenigen,  der  ihn  abgeschickt  hat,  um  die  erforderliche  Verstärkung  des
Kommandos  ersuchen  lassen.  Inwieweit  das  kommandirte  Militär  bei  dergleichen
Dienstleistungen  von  seinen  Waffen  Gebrauch  machen  kann,  um  einen  wirklichen  oder
gedrohten  Angriff  von  sich  abzuwehren,  einen  ihm  entgegengesetzten  Widerstand  zu  bewältigen,
  oder  die  Flucht  eines  Ergriffenen  zu  vereiteln,  ist  in  dem  als  Anhang  dieser
Instruktion  beigefügten  Gesetze  vom  20.  März  1837  näher  vorgeschrieben.

§.  14.  Sobald  die  Verhaftung  oder  die  Festnahme  erfolgt  ist,  steht  der  Festgenommene
  unter  dem  Schutz  der  Wache.  Führt  er  Effekten  bei  und  um  sich,  für
deren  Aufbewahrung  er  nicht  selbst  Sorge  tragen  kann,  so  liegt  die  einstweilige  Sicherstellung
  derselben  den  Wachen  gleichfalls  ob.  Festgenommenen  Verbrechern  müssen
jederzeit  sogleich  alle  gefährlichen  und  verdächtigen  Werlzeuge,  sowie  die  Briesschaften,
welche  sie  etwa  bei  sich  führen,  abgenommen  und  an  die  Behörde  abgegeben  werden,
an  welche  der  Festgenommene  überliefert  wird.

Die  Wachen  müssen  darauf  bedacht  sein,  daß  sowohl  die  Verhaftung  als  die  vorläufige
  Festnahme  einer  Person,  mit  Rücksicht  auf  die  obwaltenden  Verhältnisse,  auf
die  möglichst  schonende  Weise  erfolge.  Zu  dem  Ende  ist,  wenn  der  Festgenommene
zuvörderst  nach  dem  Wachtgebäude  gebracht  worden,  mit  seiner  weiteren  Ablieferung
immer  so  lange  Anstand  zu  nehmen,  bis  sich  die  etwa  herbeigezogene  Volksmenge
wieder  verlaufen  hat;  auch  ist  es  dem  Festgenommenen  gestattet,  wenn  er  es  wünscht,  in
einem  auf  seine  Kosten  herbeizuschaffenden  Wagen,  in  welchem  sodann  die  ihn  begleitende
Mannschaft  gleichfalls  Platz  nimmt,  nach  dem  Orte  der  Ablieferung  gebracht  zu  werden.

§.  15.  Die  Wachen  müssen  namentlich  zur  Nachtzeit,  wenn  sie  Hülferuf  oder
Nothsignale  hören,  sogleich  die  nöthige  Hülfe  zu  leisten  bemüht  sein.  Andererseits
aber  müssen  sie  sich  aller  unnöthigen  Einmischungen  enthalten,  insbesondere  wenn  sie
zur  Herstellung  der  gestörten  Ruhe  und  Ordunung  beordert  werden  und  bei  ihrem  Erscheinen
  die  Ruhe  bereits  wieder  hergestellt  ist.

 

Recht  der  Wachtmannschaften,  Personen  in  Verwahrung  zu  nehmen.

§.  16.  Die  Wachen  sind  befugt,  Personen  in  Verwahrung  zu  nehmen,  wenn
der  eigene  Schutz  dieser  Personen  oder  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sittlichkeit,
  Sicherheit  und  Ruhe  diese  Maßregel  dringend  erfordern.  Die  solchergestalt  in
Berwahrung  genommenen  Personen  müssen  jedoch  spätestens  im  Laufe  des  folgenden
Tages  in  Freiheit  gesetzt,  oder  es  muß  in  dieser  Zeit  das  Erforderliche  veranlaßt
werden,  um  sie  der  zuständigen  Behörde  zu  überweisen.

—  ——„

1)  Vergl.  unten  S.  488.
        <pb n="502" />
        488  Abschnitt  VI.  Waffengebrauch  des  Militärs.

Verfahren  mit  hülflos  gefundenen  Personen.

§.  17.  Werden  betrunkene  oder  kranke  Personen  an  öffentlichen  Orten  hülflos
gefunden,  so  liegt  es  den  Wachen  ob,  dieselben  nach  dem  nächsten  Wachtgebäude  zu
schaffen  und  die  ersteren  so  lange  unter  Aufsicht  zu  halten,  bis  sie  nüchtern  geworden
find,  die  letzteren  aber  so  bald  als  möglich  an  die  Polizeibehörde  abzuliefern.

§.  18.  Wo  die  Ortsverhältnisse  nähere  Bestimmungen  und  Anweisungen  bei
Anwendung  dieser  Instruktion  erfordern,  namentlich  in  mittleren  und  kleinen  Garnisonen,
  in  welchen  kein  Kommandant  sich  befindet,  hat  der  ältbeste  Militär-Befehls.
haber  mit  der  Ortspolizeibehörde  sich  darüber  besonders  zu  einigen.

Das  Resultat  dieser  Einigung  ist  den  vorgesetzten  Behörden  zur  Bestätigung
vorzulegen  und  nach  deren  Eingang  an  dem  betreffenden  Orte  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Die  von  den  Truppen  zur  Unterstützung  der  Landgendarmen  bei  größeren  Truppenübungen
  kommandirten  Mannschaften  sind,  sobald  sie  zur  Wahrnehmung  des  Polizeidienstes
  auftreten,  im  Dienst  und  es  stehen  ihnen,  so  lange  sie  sich  im  Dienst  befinden,
  diejenigen  Befugnisse  zu,  welche  durch  die  Instruktion  vom  29.  Januar  1881
für  die  Wachen  in  Hinsicht  der  von  denselben  vorzunehmenden  Verhaftungen  und
vorläusigen  Festnahmen  vorgeschrieben  sind.  §.  9  der  Instruktion  vom  8.  Mai  1883
(M.  Bl.  S.  220),  betr.  die  Verhütung  von  Flurbeschädigungen  durch  das  Publikum
bei  den  größeren  Truppenübungen.  Die  in  Nr.  9  enthaltene  Deklaration  der  Befugnisse
  der  zu  den  Gendarmerie-Patrouillen  kommandirten  Mannschaften  der  Kavallerie
sind  durch  das  Amtsêblatt  zu  veröffentlichen  und  vor  jedem  Manöver  wieder  in  Erinnerung
  zu  bringen,  Res.  17.  Juli  1883  (M.  Bl.  S.  220).

 

Gesetz  vom  20.  März  1837  (G.  S.  S.  60)  über  den  Waffengebrauch
des  Militärs.

[Gilt  auch  für  die  neuen  Landestheile,  außer  Meisenheim  und  Kaulsdorf.  Vd.  25.  Juli
1867  (G.  S.  S.  921),  I.  Art.  2  C.]

§.  1.  Das  in  Unserem  Dienste  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung,
Ruhe  und  Sicherheit  auftretende  Militär  ist  berechtigt,  auf  Wachen  und  Posten,  bei
Patrouillen,  Transporten  und  allen  anderen  Kommandos,  auch  wenn  solche  auf
Requisition  oder  zum  Beistande  einer  Civilbehörde  gegeben  werden,  in  den  nachstehend
§§.  2—6  bezeichneten  Fällen  von  seinen  Waffen  Gebrauch  zu  machen.

8.  2.  Wird  das  kommandirte  Militär  bei  einer  der  vorerwähnten  Dienstleistungen
angegriffen,  oder  mit  einem  Angriff  gefährlich  bedroht,  oder  findet  es  Widerstand
durch  Thätlichkeit  oder  gefährliche  Drohungen,  so  bedient  sich  dasselbe  seiner  Waffen,
um  den  Angriff  abzuwehren  und  den  Widerstand  zu  überwältigen.

S.  3.  Wenn  das  Militär  bei  einer  solchen  Dienstleistung  zur  Ablegung  der
Waffen  oder  anderer  zum  Angriffe  oder  zum  Widerstande  geeigneter,  oder  sonst  gefährlicher
  Werkzeuge  auffordert,  und  es  wird  dieser  Aufforderung  nicht  sofort  Folge
geleistet,  oder  es  werden  die  abgelegten  Waffen  oder  Werkzeuge  wieder  aufgenommen,
so  macht  das  Militär  von  seinen  Waffen  Gebrauch,  um  den  ihm  schuldigen  Gehorsam
zu  erzwingen.

§.  4.  Wenn  bei  Arrestationen  der  bereits  Verhaftete  entspringt
oder  auch  nur  einen  Versuch  dazu  macht,  so  bedient  sich  das  Militär
der  Waffen,  um  die  Flucht  zu  vereiteln.

§.  5.  Hierzu  ist  dasselbe  auch  in  allen  Fällen  befugt,  wenn  Gefangene,
  welche  ihm  zur  Abführung  oder  zur  Bewachung  anvertraut
sind,  vom  Transporte  oder  aus  Gefängnissen  zu  entfliehen  versuchen.

g.  6.  Jede  Schildwache  (die  Ehrenposten  mit  eingerechnet)  hat  sich  zum  Schutze

 

)  Laut  Allerhöchster  Anordnung  ist  den  durch  Militär  transportirten  Personen
jedesmal  vorher  bekannt  zu  machen,  daß  das  Militär  angewiesen  ist,  von  seinen
Waffen  Gebrauch  zu  machen,  sofern  der  Arrestant  zu  entfliehen  versucht.
        <pb n="503" />
        Abschnitt  VI.  Polizeiliches  Einschreiten  gegen  Militärs.  489

der  ürrr  Bewachung  anvertrauten  Personen  oder  Sachen  nöthigeufalls  der  Waffen
zu  bedienen.

8.  7.  Das  Militär  hat  von  seinen  Waffen  nur  in  so  weit  Gebrauch  zu  machen,
als  es  zur  Erreichung  der  in  den  vorstehenden  §§.  2—6  angegebenen  Zwecke  erforderlich
  ist.  Der  Gebrauch  der  Schußwaffe  tritt  nur  dann  ein,  wenn  entweder  ein  besonderer
  Befehl  dazu  ertheilt  worden  ist,  oder  wenn  die  anderen  Waffen  unzureichend
erscheinen.  Der  Zeitpunkt,  wenn  der  Waffengebrauch  eintreten  soll,  und  die  Art
und  Weise  seiner  Anwendung  muß  von  dem  handelnden  Militär  jedesmal  selbst  erwogen
  werden.

§.  8.  Wird  das  Militär  zum  Beistand  einer  Civilbehörde  kommandirt,  so  hat
nicht  die  letztere,  sondern  das  Militär  und  dessen  Befehlshaber  zu  beurtheilen,  ob  und
in  welcher  Art  zur  Anwendung  der  Waffen  geschritten  werden  soll.  Die  Cidvil-Behörde
  aber  muß  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  die  Hülfe  des  Militärs  nachsucht,
den  Gegenstand  und  den  Zweck,  wozu  sie  verlangt  wird,  so  bestimmt  angeben,  daß
von  Seiten  des  Militärs  die  Anordnungen  mit  Zuverlässigkeit  getroffen  werden  können.

§.  9.  Wenn  Jemand  durch  Anwendung  der  Waffen  von  Seiten  des  Militärs
verletzt  worden,  so  liegt  dem  letzteren  ob,  sobald  die  Umstände  es  irgend  zulassen,  die
nächste  Polizei-Behörde  davon  zu  benachrichtigen;  die  Polizei-Behörde  ihrerseits  ist
verpflichtet,  die  Sorge  für  die  Verletzten  zu  übernehmen  und  die  erforderlichen  gerichtlichen
  Einleitungen  zu  veranlassen.

§.  10.  Daß  beim  Gebrauche  der  Waffen  das  Militär  innerhalb  der  Schranken
seiner  Befugnisse  gehandelt  habe,  wird  vermuthet,  bis  das  Gegentheil  erwiesen  ist.
Die  Angaben  derjenigen  Personen,  welche  irgend  eine  Theilnahme  an  dem,  was  das
Einschreiten  der  Militärgewalt  herbeigeführt  hat,  schuldig  oder  verdächtig  sind,  geben
für  sich  allein  keinen  zur  Anwendung  einer  Strafe  hinreichenden  Beweis  für  den
Mißbrauch  der  Waffengewalt.

§.  11.  Bei  Aufläufen  und  Tumulten  kommt  außer  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  die  Verordnung  vom  17.  August  1835  zur  Anwendung.

 

Allerh.  Kab.-Ordre  vom  6.  Dez.  1855  (Militär-Gesetz-Sammlung

B8.  V.  S.  371),  betreffend  die  Verhältnisse  der  erekutiven  Polizei  bei

ihrem  Einschreiten  gegen  Offiziere,  Unterofsziere  und  Gemeine
der  Armee.

Die  Vorschläge  der  durch  Meinen  Erlaß  vom  4.  Sept.  c.  niedergesetzten
Kommission  zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  exekutiven  Polizei  bei  ihrem
Einschreiten  gegen  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeine  der  Armee,  sind  Mir
am  24.  v.  M.  durch  den  General-Feldmarschall  Grafen  zu  Dohna  eingereicht
worden.  Je  mehr  ich  diesen  Vorschlägen,  welche  insbesondere  die  Wiederherstellung
  des  früher  in  Berlin  bestandenen  guten  Vernehmens  zwischen  Militär
und  Polizei  bezwecken,  Meinen  ganzen  Beifall  zolle,  desto  mehr  ist  es  Mein
Wille,  daß  danach  unverzüglich  verfahren  werde.  Deshalb  beauftrage  Ich  Sie,
das  für  diesen  Zweck  Erforderliche  in  Ihren  Ressorts  zu  veranlassen,  es  sei
denn,  Sie  fänden  sich  noch  zu  besonderen  Bemerkungen  aufgefordert,  deren
Einreichung  Ich  in  diesem  Falle  Mich  nicht  verschließen  will.  Auch  haben  Sie
darauf  vorzüglich  zu  achten,  daß  ein  Zuwiderhandeln  gegen  die  in  den  gedachten
Vorschlägen  aufgestellten  Prinzipien,  von  welcher  Seite  es  auch  geschehen  möge,
unnachsichtlich  gerügt  und  bestraft  werde,  daß  die  Militär=  und  Polizeibehörden
den  Ausfall  der  etwa  vorkommenden  Bestrafungen  sich  ungesäumt  mittheilen,
und  daß,  sollten  in  dieser  Beziehung  Versäumnisse  und  Vernachlässigungen  sich
ergeben,  von  den  vorgesetzten  Instanzen  nachdrücklich  eingeschritten  wird,  da
nur  auf  diesem  Wege,  nach  Wiederherstellung  der  früher  bestandenen  Uebereinstimmung
  zwischen  Militär  und  Polizei,  dieser  Zustand  dauernd  erhalten
werden  kann.
        <pb n="504" />
        490  Abschnitt  VI.  Polizeiliches  Einschreiten  gegen  Militärs.

Vorschläge  der  Immediat-Kommission  zur  Feststellung  der  Grenzen  des  polizeilichen
  Einschreitens  gegen  Offiziere,  Unteroffziere  und  Soldaten  der  Armee.

Wiederholte  Konflikte,  welche  in  Berlin  zwischen  Militärpersonen  und  Polizeibeamten,
  insbesondere  Schutzmannschaften  vorgekommen  sind,  haben  dargethan,  daß
auf  beiden  Seiten  wiederholt  nach  einer  nicht  richtigen  Auffassung  der  Verhältnisse
verfahren  worden,  und  daß  man  von  den  Prinzipien  abgewichen  ist,  die  früher  befolgt
  wurden,  und  deren  noch  bestehende  Anwendung  in  anderen  Garnisonen,  z.  B.
in  Breslau  und  Magdeburg,  zur  Folge  gehabt  hat,  daß  seit  Jahren  in  beiden  Orten
keine  Konflikte  zwischen  der  Polizei  und  dem  Militär  vorgekommen  sind.

Um  nun  auch  in  Berlin  ein  ähnliches  Verhältniß  herzustellen,  ist  es  nöthig,
diese  Prinzipien  wieder  in  Erinnerung  und  zur  Geltung  zu  bringen.  Dabei  kommt
noch  besonders  in  Betracht,  daß  bei  ernstlicher  Bedrohung  der  öffentlichen  Ruhe  und
Ordnung  die  Polizei  nicht  ausreicht,  vielmehr,  wie  die  Erfahrung  gezeigt  hat,  unter
solchen  Umständen  allein  das  Militär  im  Stande  ist,  die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten
  und,  wo  sie  gestört  worden,  wieder  herzustellen,  demnach  es  auch  ans  dieser
Rücksicht  von  Wichtigkeit  erscheint,  dahin  zu  wirken,  daß  die  Polizeibeamten  mit  dem
Militär  Hand  in  Hand  gehen  und  alles  vermieden  wird,  was  das  gute  Einvernehmen
zwischen  beiden  stören  kann.

1

Die  Militärpersonen  vom  Stande  der  Feldwebel  und  Wachtmeister  ab—
wärts,  von  denen  hier  zunächst  die  Rede  ist,  werden  daher  auch  ferner  von  den  betreffenden
  Vorgesetzten  dahin  anzuweisen  sein,  alle  dienstlich  ihnen  bekannt  gemachten,
allgemeinen  polizeilichen  Verordnungen  genau  zu  befolgen,  auch  wenn  sie  sich  nicht  in
Ausübung  des  Dienstes  befinden,  den  Anordnungen  der  Polizeibeamten  in  Betreff
von  lokalpolizeilichen  Bestimmungen  Folge  zu  leisten  und  den  genannten  Beamten
auf  ihre  Anfrage  die  Angabe  des  Namens,  der  Cbarge  und  des  Truppentheils,  zu
dem  der  Betreffende  gehört,  nicht  vorzuenthalten;  ebenso  sind  die  Militärpersonen
ausdrücklich  dahin  zu  instruiren,  daß,  wenn  einer  dieser  Beamten  sich  veranlaßt  finden
sollte,  eine  Militärperson  zu  arretiren,  um  sie  einer  Militärwache  oder  einem  Militär-Vorgesetzten
  zu  überliefern,  die  betreffende  Militärperson,  sofern  sie  sich  nicht  in
Ausübung  des  Dienstes  befindet,  verpflichtet  ist,  ienem  Beamten  unweigerlich  dahin

u  folgen.

Polizeibeamten  sind  dagegen  anzuweisen,  den  längst  feststehenden  Grundsatz,
ein  direktes  Einschreiten  der  Polizei  gegen  Militärpersonen  in  Uniform,  so  viel  wie
möglich  zu  vermeiden,  festzuhalten  und  kein  Mittel  zu  dessen  Durchführung  unversucht
zu  lassen.  Die  genannten  Beamten  sind  demnach  zu  instruiren,  die  Militärperson,
welche  eine  polizeiliche  Anordnung  überschreitet,  zu  deren  Beachtung  in  angemessener
Weise  aufzufordern;  —  je  ruhiger  und  bestimmter  diese  Aufforderung  geschieht,  desto
sicherer  wird  ihr  Erfolg  sein.

Eignet  sich  die  stattgehabte  Ueberschreitung  von  Seiten  des  Militärs  indeß  nicht
zu  einer  derartigen  Aufforderung,  oder  bleibt  eine  solche  erfolglos,  so  wird  es  in  sehr
vielen  Fällen  ausreichen,  daß  der  Polizeibeamte  die  Identität  der  Person  feststellt  und
der  competenten  Militärbehörde  Anzeige  von  der  durch  die  namentlich  zu  bezeichnende
Militärperson  geschehenen  Uebertretung  macht.  "

Ist  die  Feststellung  der  Identität  der  Person  nicht  ausreichend,  sondern  die  Arretirung
  einer  Militärperson  erforderlich,  so  ist  von  den  betreffenden  Polizeibeamten,
so  weit  es  irgend  thunlich,  zu  veranlassen,  daß  die  Arretirung  durch  Militär-Wachtmannschaften
  oder  durch  einen  Militär-Vorgesetzten  ausgeführt  wird,  wozu  die  vielen
Kasernen  und  Wachen  hierseibst,  so  wie  die,  bei  den  am  häufigsten  besuchten  Gasthäusern
  zur  Beaufsichtigung  der  darin  aus=  und  eingehenden  Militärpersonen  kommandirten
  Unteroffiziere  mannigsache  Gelegenheit  bieten.

Selbstverständlich  muß  die  Lage  der  jedesmaligen  Umstände,  so  wie  der  Charakter
der  stattfindenden  Ulebertretung  der  Polizei.  Verordnungen  die  Maßnahmen  der  Polizeibeamten
  bestimmen;  indeß  ist  anzunehmen,  daß  bei  einem  richtigen  Benehmen  derselben
  die  bezeichnete  Verfahrungsweise  in  den  allermeisten  Fällen  hinreichen  wird,
ein  direktes  Einschreiten  der  Polizei  gegen  Militärpersonen  in  Uniform
zu  umgehen,  so  daß  die  Fälle,  in  welchen  die  Arretirung  durch  Polizeibeamte
unvermeidlich  wird,  nur  als  Ausnahmen  zu  betrachten  sein  werden.
        <pb n="505" />
        Abschnitt  VI.  Polizeiliches  Einschreiten  gegen  Militärs.  491

Zu  solchen  Ausnahmefällen  gehört,  wenn  eine  Militärperson  in  Uniform,
die  sich  die  Ueberschreitung  polizeilicher  Anordnungen  zu  Schulden  kommen  läßt,  den
Ermahnungen  und  Aufforderungen  der  Polizeibeamten,  sich  diesen  zu  fügen,  nicht
Folge  leistet  und  die  geforderte  Auskunft  über  ihren  Namen,  ihre  Charge,  ihren
Truppentheil  verweigert,  oder  ersichtlich  falsch  angiebt;  wenn  sie  Straßenunfug  treibt,
sich  in  Schlägereien  einläßt,  oder  wenn  sie  erhebliche  Vergehen  oder  Verbrechen  begeht.

In  diesen  Fällen  sind  die  Polizeibeamten  berechtigt,  die  Arretirung  der  betreffenden
Militärperson  selbst  vorzunehmen,  sofern  es  nicht  möglich  ist,  rechtzeitig  Militär-Wachtmannschaften
  oder  einen  Militär-Vorgesetzten  dazu  heranzuziehen.

Die  Polizeibeamten  tragen  jedoch  die  Verantwortlichkeit  und  setzen  sich  der  Bestrafung
  aus,  wenn  sie  zu  früh  und  ohne  Noth  eine  Arretirung  vorgenommen  haben,
wo  es  genügt  hätte,  die  Identität  der  Person  festzustellen.  Die  Dringlichkeit  der  Verhältnisse
  giebt  dann  in  dem  gegebenen  Falle  den  Maßstab  zur  Beurtheilung  des  Verfahrens
  der  Polizeibeamten.

Sind  diese  Beamten  genöthigt,  gegen  eine  Militärperson  in  Uniform  direkt  einzuschreiten
  oder  gar  ihre  Arretirung  vorzunehmen,  so  muß  dies  auf  die  möglichst
schonende  Weise  geschehen,  und  dieselben  machen  sich  strafbar,  wenn  sie  die  dem  Militärstande
  zukommenden  Rücksichten  vernachlässigen,  wenn  fie  beleidigende  Worte  dabei
gebrauchen,  sich  in  ihrer  Stellung  überheben,  oder  gar  zu  Thätlichkeiten  sich  hinreißen
lassen.

s  Die  Polizeibeamten  können  um  so  ruhiger  und  gemessener  bei  diesen  Vorkommenheiten
  verfahren,  weil  sie  nach  den  eben  hervorgehobenen  Bestimmungen  die  Gewißheit
  haben,  daß,  wenn  sie  in  ihrem  Rechte  sind,  jede  Militärperson,  welche  gegen  ihre
amtliche  Stellung  fehlt,  streng  bestraft  werden  wird.

Die  Polizeibeamten  haben  ferner  jede  von  ihnen  arretirte  Militärperson  in  Unisorm
  ohne  Verzug  der  nächsten  Militärwache,  zu  welchen  auch  die  Kasernenwachen  zu
rechnen  sind,  zuzuführen  und  daselbst  ihre  Anzeige  über  den  Grund  der  Arretirung
sofort  niederzuschreiben.

2.

Giebt  das  Vorstehende  einen  Anhalt  für  das  Benehmen  der  Polizeibeamten  gegen
Militärpersonen  vom  Stande  der  Feldwebel  und  Wachtmeister  abwärts,  so  kommen
in  Bezug  auf  Offiziere  noch  andere  Gesichtspunkte  in  Betracht.

Der  Offizier  ist  dadurch,  daß  er  die  Offizier-Uniform  der  Armee  Seiner  Majestät
des  Königs  trägt,  als  Offizier  legitimirt,  bedarf  der  Polizei  gegenüber  keiner  andern
Legitimation  )  und  darf  und  muß  demgemäß  (er  mag  zu  den  aktiven  oder  nicht  aktiven
Offizieren  gehören)  im  Interesse  seines  Standes  besondere  Rücksichten  in  Anspruch
nehmen.

Sein  Stand  legt  ihm  dagegen  aber  auch  die  Verpflichtung  auf,  den  Befehlen
seiner  Vorgesetzten  mit  Pünktlichkeit  nachzukommen,  daher  sich  nicht  erwarten  läßt,
daß  ein  Offizier  gegen  polizeiliche  ihm  bekannt  gewordene  Anordnungen  fehlen  wird.
Sollte  dies  demungeachtet  geschehen,  so  geht  die  Befugniß  der  Polizeibeamten  nur
dahin,  den  Offizier  ruhig  und  in  angemessenen  Worten  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  er  gegen  eine  solche  polizeiliche  Auordnung  gefehlt  habe.

Es  ist  anzunehmen,  daß  der  Offizier  einer  solchen  Aufforderung  sofort  Folge
geben  wird;  sollte  er  es  wider  Erwarten  nicht  thun,  so  haben  die  Polizeibeamten
sogleich  Meldung  von  dem  Vorfalle  zu  machen.  Weiter  gehen  ihre  Befugnisse  hier
nicht,  da  es  dem  allgemeinen  Interesse  mehr  entspricht,  daß  eine  polizeiliche  Uebertretung
  augenblicklich  ungerügt  bleibt  und  erst  später  eine  strenge  Rüge  zur  Folge  hat,
als  daß  ein  Konflikt  zwischen  Offizieren  und  Polizeibeamten  herbeigeführt  wird.

Nur  wenn  ein  Offizier  sich  und  seinen  Stand  so  weit  vergessen  sollte,  daß
er  ein  Verbrechen  begeht,  und  zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und
Sicherheit  der  Personen  Gefahr  im  Verzuge  ist,  so  haben  die  Polizeibeamten  das  Recht,
auch  gegen  Offiziere  direkt  einzuschreiten  und  nöthigenfalls  selbst  eine  Arretirung
  vorzunehmen,  sofern  es  nicht  möglich  sein  sollte,  diese  durch  einen  Militärvorgesetzten
  oder  durch  eine  Militärwache  zu  bewirken.

1)  In  Betreff  der  Frage:  wann  ein  Offizier  den  Civilbehörden  gegenüber  als  in
Uniform  befindlich  anzusehen  sei,  vergl.  die  Cirk.  Verf.  des  Kriegsministers  23.  Mai
1856  und  die  A.  K.  O.  8.  Mai  1856  (Milit.  G.  S.  Bd.  V  Nr.  917  S.  390).
        <pb n="506" />
        492  Abschnitt  VI.  Theilnahme  des  Militärs  bei  der  Feuerpolizei.

Die  Verantwortlichkeit,  welche  die  Polizeibeamten  bei  einem  solchen  Einschreiten
gegen  einen  Offizier  auf  sich  nehmen,  ist  aber  um  so  größer,  da  sich  in  vielen  Fällen
die  Identität  der  Person  ohne  weiteres  Aufsehen  wird  feststellen  lassen,  und  dem  Gesetze
  hinterher  vollständige  Genüge  geschehen  kann.  Die  Polizeibeamten  haben  genau
zu  erwägen,  daß  es  sich  bei  der  Arretirung  eines  Offiziers  nicht  um  Personen  allein,
sondern  auch  um  die  Kompromittirung  der  Offizier-Uniform  der  Armee  Seiner  Majestät
des  Königs  handelt,  und  daß  nur  ganz  außergewöhnliche  Umstände  eine  solche  Arretirung
  rechtfertigen  und  sie  der  Verantwortlichkeit  für  ihr  Verfahren  entheben  können.
Sollte  eine  solche  Arretirung  haben  eintreten  müssen,  so  ist  der  arretirte  Offzzier  sofort
mit  möglichster  Vermeidung  alles  Aufsehens  auf  eine  Offizierwache  oder  zu  dem
Kommandanten  zu  führen.

3

Einzelne  Vorfälle,  welche  sich  in  den  letzten  Jahren  ereignet  haben,  machen  es
nöthig,  noch  hervorzuheben,  daß  die  Polizeibeamten,  wenn  in  Kasernen  polizeiliche
Einschreitungen  erforderlich  sind,  sich  jedesmal  bei  dem  Offizier  du  jour  zu  melden
und  den  gesetzlichen  Beistand  nachzusuchen  haben,  welcher  mit  aller  Bereitwilligkeit
alsdann  zu  leisten  ist.  6  !

Ebenso  haben  die  Polizeibeamten  nicht  die  Befugniß,  Militärpersonen,  welche  sich  in
Ausübung  des  Dienstes  befinden  oder  geschlossenen  Truppenabtheilungen  Anweisungen
u  ertheilen.  Wenn  Polizeibeamte  wahrnehmen,  daß  von  Militärpersonen,  welche  sich
in  Ausübung  des  Dienstes  befinden,  oder  von  geschlossenen  Truppenabtheilungen  gegen
allgemeine  oder  lokale  Polizeiverordnungen  gefehlt  wird,  so  haben  fie  der  Militärperson,
  welche  sich  in  Ausübung  des  Dienstes  befindet  oder  dem  Führer  der  geschlossenen
Truppenabtheilung  Kenntniß  von  der  Polizeiverordnung  zu  geben,  welcher  derselbe  alsdann,
  in  so  weit  sein  dienstlicher  Auftrag  es  zuläßt,  Folge  leisten  wird.  Insofern  dies
nicht  geschieht,  bleibt  dem  Polizeibeamten  nur  die  Anzeige  vorbehalten.

4

Militärpersonen,  welche  sich  in  Civilkleidern  befinden,  sind,  wenn  ein
persönliches  Einschreiten  der  Polizeiheamten  gegen  sie  erforderlich  wird,  ebenso  wie
TCivilpersonen  zu  behandeln,  bis  sie  sich  als  aktive  Militärpersonen  legitimiren  können.

 

Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  29.  August  1818,  die  Theilnahme
des  Militärs  bei  der  Feuerpolizei  betr.  (G.  S.  S.  155).

1.  Das  Militär  nimmt  bei  wirklichen  Feuersbrünsten  am  Löschen  in  der  Regel
gar  nicht,  oder  nur  dann  Theil,  wenn  es  durchaus  nöthig  wird,  und  die
leitende  Civilbehörde  selbst  darum  ersucht.  Außerdem  beschränkt  sich  hier  die
Einwirkung  des  Militärs  auf  Bewachung  der  Zugänge  und  Erhaltung  der
Ordnung.  Ausnahmen  werden  hauptsächlich  nur  bei  Königlichen  Magazinen,
besonders  wenn  sie  militärische  Vorräthe  enthalten,  vorkommen  können.

2.  Die  Anordnung  der  Feuerlöschanstalten  und  die  Revision  derselben  werden,
der  Ort  mag  eine  militärische  Besatzung  enthalten  oder  nicht,  durch  die  Civilbehörde
  nach  den  allgemeinen  Vorschriften,  und  mit  Berücksichtigung  der  Lokalverhältnisse,
  so  umfassend  und  bestimmt,  als  es  die  Umstände  nur  immer  gestatten,
  entworfen  und  festgesetzt.

3.  Befindet  sich  eine  militärische  Besatzung  in  dem  Orte,  so  werden  dem  Befehlshaber
  derselben,  ist  es  ein  Gouverneur  oder  Kommandant,  diesem  —  die
entworfenen  Bestimmungen  mitgetheilt,  und  dem  militärischen  Befehlshaber
steht  es  frei,  seine  Bemerkungen  darüber,  so  wie  etwaige  Vorschläge  zur  Verbesserung,
  abzugeben,  welche  die  Civilbehörde  in  pflichtmäßige  Erwägung  ziehen,
und  sofern  sie  dagegen  nichts  von  Erheblichkeit  zu  erinnern  findet,  berücksichtigen
muß.

4.  il  sich  beide  Behörden  deshalb  aber  nicht  vereinigen,  so  mag  der  militärische
  Befehlshaber  die  Sache  bei  der  nächsten  vorgesetzten  Civilbehörde  zur
Sprache  bringen,  auch  nöthigenfalls  dem  kommandirenden  General  davon  An-
        <pb n="507" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  498

zeige  machen,  welcher  alsdann  über  die  Sache  mit  der  betreffenden  höhern
Civilbehörde  verhandeln,  und  so  eine  Entscheidung  bewirken  wird.

mDie  Ortspolizeibehörde  muß  ferner  den  militärischen  Befehlshaber  fortwährend
in  Kenntniß  erhalten,  daß  nach  den  gemachten  Einrichtungen  auch  unausgesetzt
verfahren  werde,  und  ihm  von  den  periodischen  Untersuchungen  der  Feuerlöschanstalten,
  und  was  dahin  gehört,  vorher  immer  Nachricht  geben.  Dem
militärischen  Befehlshaber  steht  es  frei,  sich  durch  Hinsendung  einer  Militärperson
  von  der  Ausführung  zu  überzeugen.  Bei  vorgefundenen  Mängeln  ist
demselben  zwar  nur  eine  Nachfrage  gestattet,  bei  nicht  befriedigter  Antwort
darauf  ist  er  aber  verpflichtet,  die  Sache  in  der  im  vorigen  Paragraph  bestimmten
  Art  höheren  Orts  zur  Sprache  zu  bringen.

Findet  der  militärische  Befehlshaber  es  unter  besonderen  Umständen  unumgänglich
  nöthig,  selbst  thätig  einzugreifen,  so  thut  er  es  auf  eigene  Verantwortlichkeit,
  und  muß  sich  nachher  ausweisen,  daß  solches  zur  Abwendung  großer
Unglücksfälle  durchaus  nothwendig  war.

6.  Werden  Abänderungen  in  den  gemachten  Einrichtungen  durch  eintretende  Umstände
  nöthig,  so  gehen  solche  von  der  Civilbehörde  aus,  und  es  wird,  wie
§.  3,  4  und  5,  verfahren.

7.  Im  Kriege,  besonders  in  bedrohten  Festungen,  treten  natürlicher  Weise
andere  Verhältnisse  ein,  die  sich  hauptsächlich  nur  aus  den  Umständen  ergeben
önnen.

C□

 

Res.  20.  März  1889°  (M.  Bl.  S.  62),  betr.  Gestellung  von  militärischen
Kommandos  zur  Hüiülfeleistung  bei  eintretender  Wassersnoth,  abgeändert  durch  Res.
7.  April  1891  (M.  Bl.  S.  50).

Wegen  Zuziehung  des  Militärs  beim  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  vergl.  oben
S.  416.

Gebührnisse  bei  Hülfsleistung  auf  Ansuchen  der  Civilbehörden  Bek.  16.  März
1891  (A.  B.  Bl.  S.  76).

 

Verordnung  9),  betr.  das
Verwaltungszwangsverfahren  wegen  Beitreibung  von  Geldbeiträgen.
Vom  7.  September  1879  (G.  S.  S.  591).

Wir  Wilhelm  2c.  verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  14  des  Ausführungsgeiebes
  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  24.  März  1879  (G.  S.  S.  281)
was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Die  Zwangsvollstreckung  wegen  aller  derjenigen  Geldbeträge,  welche
nach  den  bestehenden  Vorschriften  auf  Grund  einer  Entscheidung  oder  Anordnung
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde,  eines  Verwaltungsgerichts,  einer  Auseinandersetzungsbehörde
  oder  eines  solchen  Instituts  einzuziehen  sind,  dem  die  Befugniß
  zur  Zwangsvollstreckung  zusteht,  erfolgt  ausschließlich  nach  den  Vorschriften
  dieser  Verordnung).

—  ——  —  —

 

1)  Kommentar  von  „Kautz,  Berlin  1896,  Karl  Heymanns  Verlag.  Einführung
in  Waldeck,  Vd.  18.  April  und  Anw.  14.  Okt.  1880  (Reg.  Bl.  S.  35,  50).  Vergl.
Ges.  13.  Juli  1883  (G.  S.  S.  131),  betr.  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen;  in  dem  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts  eingeführt  durch  Ges.
12.  April  1888  (G.  S.  S.  52).

Zur  Ausführung  obiger  Verordnung  ist  eine  besondere  Anw.  15.  Sept.  1879
erlassen.  Die  wesentlichsten  Bestimmungen  derselben  sind  in  den  folgenden  Anmerkungen
  wörtlich  abgedruckt.  Die  Geschäfte  der  Vollziehungsbeamten  im  Bereiche
der  Verwaltung  der  direkten  und  indirekten  Steuern  regelt  die  Geschäftsanw.  11.  Okt.
1879.

2)  Hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  gegen  den  Fiskus,
        <pb n="508" />
        494  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

Die  bestehenden  Bestimmungen  darüber,  welche  Abgaben,  Gefälle  und
sonstigen  Geldbeträge  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren  unterliegen,
  werden  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  nicht  berührt  7.

§.  2.  Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  geforderten  Geldbeträge
  findet  der  Rechtsweg,  sofern  derselbe  nach  den  in  den  einzelnen  Landestheilen
  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  bisher  zulässig  war,  auch
serner  statt.

Wegen  vermeintlicher  Mängel  des  Zwangsverfahrens,  dieselben  mögen
die  Form  der  Anordnung  oder  die  der  Ausführung  oder  die  Frage  betreffen,
ob  die  gepfändeten  Sachen  zu  den  pfändbaren  gehören,  ist  dagegen,  unbeschadet
der  besonderen  Vorschriften  über  die  Rechtsmittel  im  Falle  der  zwangsweisen
Ausführung  polizeilicher  Verfügungen?,  nur  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  des  Beamten  zulässig,  dessen  Verfahren  angefochten  wird  5.

§.  3.  Diejenigen  Behörden  oder  Beamten,  welchen  die  Einziehung  der
der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren  unterliegenden  Geldbeträge
zusteht,  bilden  die  zur  Anordnung  und  Leitung  des  Zwangsverfahrens  zuständigen
  Vollstreckungsbehörden").  Auf  die  Beamten  der  Korporationen,  welche  nach
den  bisherigen  Vorschriften  zur  eigenen  Zwangsvollstreckung  nicht  berechtigt  sind,
findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung).

Die  Strafvollstreckungsbehörde,  welcher  die  Einziehung  einer  gerichtlich
erkannten  Geldstrafe  obliegt,  ist  zugleich  Vollstreckungsbehörde  für  die  mit  der
Einziehung  der  Strafe  verbundene  Beitreibung  der  Kosten.  Diese  Beitreibung
erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  deutschen  Civilprozeßordnung.  4#

Fehlt  es  an  einer  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zuständigen  Voll- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  493.

Gemeinden  und  andere  Kommunalverbände  (Provinzial-,  Kreis-,  Amtsverbände),  sowie
gegen  solche  Korporationen,  deren  Vermögen  von  Staatsbehörden  verwaltet  wird,  hält
§.  15  Einf.  Ges.  zur  C.  P.  O.  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  insoweit  aufrecht,
als  nicht  dingliche  Rechte  verfolgt  werden.  Darnach  erfolgt  sie  im  Allgemeinen  durch
Vermittelung  der,  der  zunächst  betheiligten  unteren  fiskalischen  Station  vorgesetzten
Finanzbehörde,  bezw.  der  Staatsaufsichtsbehörde,  E.  O.  V.  V.  86.  Vergl.  (für  deren
Geltungsgebiet!  A.  G.  O.  I.  35  F.  33,  Anhang  S§.  153  zu  I.  24,  8s.  45  und  242
zu  I.  35  §F.  33;  Rhein.  Ressortregl.  20.  Juni  1818  §.  25  und  die  bei  Oppenhoff:
die  preußischen  Gesetze  über  die  Ressortverhältnisse,  Berlin  1863,  S.  287  Anm.  279
angeführten  französisch-rechtlichen  Vorschriften;  §.  60  des  Nassauischen  Gemeindeverfassungsges.
  26.  Juli  1854  (V.  Bl.  S.  166),  wonach  der  Gläubiger  zur  Vollziehung
  eines  die  Gemeinde  verurtheilenden  Erkenntnisses  sich  an  das  Amt  zu  wenden
hatte,  welches  für  seine  Befriedigung  im  Verwaltungswege  Sorge  zu  tragen  hatte;
für  Stadtgemeinden:  §.  17,  4  Zust.  Ges.;  für  Landgemeinden  §.  33,  4  Zust.  Gefs
und  §.  121,  2  L.  G.  O:  Vergl.  E.  O.  V.  XXIII.  369.

1)  In  erster  Linie  §.  1  Vd.  30.  Juli  1853  (G.  S.  S.  909)  für  die  7  östlichen
Provinzen,  §.  1  Vd.  24.  Nov.  1843  (G.  S.  S.  351)  für  die  Rheinprovinz  und
30.  Jan.  1845  (G.  S.  S.  444)  für  Westfalen;  §.  1  Vod.  1.  Febr.  1858  (G.  S.
S.  85)  für  Neuvorpommern  und  Rügen;  §.  1  Vd.  22.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1553)
für  die  neuen  Provinzen  mit  Ausnahme  des  Oberamtsbezirkes  Meisenheim.  Vergl.
die  Erläuterungen  hierzu  bei  Kautz  S.  21  ff.

2)  Vergl.  98§.  127  ff.,  132  ff.  L.  V.  G.

3)  Die  Beschwerde  ist  lediglich  eingefübrt  für  Musstellungen  gegen  das  bei  Durchführung
  der  Vollstreckung  beobachtete  Verfahren,  Erk.  O.  B.  G.  26.  Juni  1889
(Nr.  1.  869).  Der  Rechtsweg  ist  z.  B.  unzulässig  gegen  die  Anordnung  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  wegen  Beitreibung  der  Gerichtskosten,  E.  Civ.  XXV.  332.

)  Hiernach  haben  die  Erhebungsbeamten,  also  in  Stadtgemeinden  rc.  die  Gemeindeeinnehmer,
  die  Zwangsvollstreckung  wegen  rückständiger  Abgaben  selbständig  anzuordnen.
  Sie  bilden  die  Vollstreckungsbehörde,  Res.  24.  Mai  1881  bei  Kautz
S.  47.

5)  z.  B.  nicht  auf  Rendanten  von  Kirchengemeinden  und  Schulsozietäten,  obwohl
diese  gemäß  A.  L.  R.  II.  10  S.  69  mittelbare  Staatsbeamte  sind,  falls  sie  nicht  etwa
ihr  Hauptamt  zu  Vollstreckungsbehörden  befähigt.
        <pb n="509" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  495

streckungsbehörde,  so  hat  die  Bezirksregierung  (Polizei-Präsidium  in  Berlin)
eine  solche  zu  bestimmen  ½).

Den  zuständigen  höheren  Verwaltungs=  und  den  Aussichtsbehörden  ist  es  gestattet,
  die  Funktionen  der  Vollstreckungsbehörde  selbst  zu  übernehmen?).

ó  4.  Muß  eine  Vollstreckungsmaßregel  außerhalb  des  Geschäftsbezirks
der  Vollstreckungsbehörde  zur  Ausführung  gebracht  werden,  so  hat  die  entsprechende
  Behörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  Ausführung  erfolgen
soll,  auf  Ersuchen  der  Vollstreckungsbehörde  das  Zwangsverfahren  auszuführen
  ?)").  Insoweit  von  der  ersuchten  Behörde  die  Pfändung  körperlicher
Sachen  und  deren  Versteigerung  ausgeführt  wird,  tritt  diese  an  die  Stelle  der
Vollstreckungsbehörde.

§.  5.  Die  Vollstreckungsbehörde  hat  das  Zwangsverfahren  durch  die  ihr
beigegebenen  Vollziehungsbeamten  5)  oder  durch  diejenigen  Beamten,  deren  sie
sich  als  solcher  zu  bedienen  hat,  auszuführen.

Fehlt  es  derselben  an  solchen  Beamten,  so  kann  die  Bezirksregierung,
(Polizei-Präsidium  in  Berlin)  eine  andere  Vollstreckungsbehörde  bestimmen.

Die  Vollziehungsbeamten  müssen  eidlich)  verpflichtet  werden.

Die  Ausführung  einer  Zwangsvollstreckung  kann  einem  Gerichtsvollzieher
übertragen  werden.  Dieser  hat  nach  den  für  gerichtliche  Zwangsvollstreckungen?)
bestehenden  Vorschriften  zu  verfahren.

§.  6.  Der  Zwangsvollstreckung  soll  in  der  Regels)  eine  Mahnung  des
1)  Die  Regierungen  (Polizei-Präsidium  in  Berlin)  sind  ermächtigt,  bei  der  Bestimmung
  einer  Vollstreckungsbehörde  einen  von  der  Behörde  oder  Korporation,  für
deren  Rechnung  die  Zwangsvollstreckung  erfolgt,  zu  entrichtenden  verhältnißmäßigen
Beitrag  zu  der  Remnneration  der  Vollstreckungsbehörde  und  der  Vollziehungsbeamten
sestzusetzen,  Art.  3  der  Anw.

:)  Vorzugsweise  wird  solches  dann  geschehen  müssen,  wenn  es  sich,  wie  z.  B.
bei  der  Ausführung  von  Defektenbeschlüssen,  um  wichtige  und  schwierige  Fälle  der
Zwangsvollstreckung  bandelt,  Art.  4  der  Anw.

Da  durch  die  Bestimmungen  der  Verordnung  an  den  bestehenden  Vorschriften  über
die  Nothwendigkeit,  eine  Umlage  für  vollstreckbar  (exekutorisch)  zu  erklären,  nichts
geändert  worden  ist,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde  in  den  geeigneten  Fällen  zu
prüfen,  ob  dieser  Voraussetzung  genügt  ist,  Art.  5  der  Anw.

3)  Die  ersuchte  Behörde  muß  dem  Vollstreckungsbeamten  einen  schriftlichen  Auftrag
  ertheilen.  Der  ohne  solchen  Auftrag  handelnde  Vollstreckungsbeamte  handelt
nicht  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines  Amtes  und  der  ihm  geleistete  Widerstand
bleibt  straflos,  E.  Crim.  XXVII.  297.

1)  Wegen  der  Rechtshülfe  unter  den  Deutschen  Bundesstaaten  bei  Einziehung
von  Abgaben  und  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen  vergl.  Ges.  9.  Juni  1895  (R.
G.  Bl.  S.  250).

5)  Wenn  die  von  den  Regierungen  angestellten  Vollziehungsbeamten  nach  Vereinbarung
  mit  den  Ersteren  von  anderen  Provinzialbehörden  (5.  24  Nr.  2  des  Dis-Rplinarges.
  21.  Juli  1852)  als  Vollziehungsbeamte  verwandt  werden,  so  haben  diese
Provinzialbehörden  das  Recht,  die  etwaigen  Dienstvergehen  derselben  disziplinarisch  zu
rügen,  müssen  aber,  wenn  solches  geschieht,  die  betreffende  Regierung  hiervon  in
Kenntniß  setzen.  Die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  unfreiwilliger  Entlassung
eineg“  solchen  Vollziehungsbeamten  steht  jedoch  ausschließlich  der  Regierung  zu,  Art.  6
der  Anw.

6)  Diejenigen  Vollziehungsbeamten,  welche  nicht  eine  besondere  Dienstkleidung
tragen,  müssen  bei  allen  amtlichen  Verrichtungen  mit  einem  Dienstschilde  versehen
sein;  das  Letztere  soll  in  der  Mitte  den  Preußischen  Adler  enthalten  und  auf  der  linken
Brustseite  getragen  werden,  Art.  7  der  Anw.

7)  Den  Ressortchefs  bleibt  die  Bestimmung  der  Voraussetzungen  vorbehalten,  unter
denen  die  Ausführung  einer  Zwangsvollstreckung  einem  Gerichtsvollzieher  übertragen
werden  kann,  Art.  9  der  Anw.

„)  Die  Vollstreckungsbehörde  darf  ausnahmsweise  die  Mahnung  unterlassen,  wenn:

a)  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  zu  befürchten  ist,  daß  durch  die  mit  der
Mahnung  verbundene  Verzögerung  der  Vollstreckung  der  Erfolg  der  Letzteren  gefährdet
  werden  würde;  oder  wenn
        <pb n="510" />
        496  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

Schuldners  mit  dreitägiger  Zahlungsfrist  vorhergehen.  In  Betreff  der  Gerichtskosten
  vertritt  die  Mittheilung  der  Kostenrechnung  die  Stelle  der  Mahnung.
Bei  der  Ausführung  der  Mahnung  finden  die  Vorschriften  der  §#§.  8,  12  bis  18
keine  Anwendung.  .

§.  7.  Gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende
  Militärperson!)  darf  die  Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,  nachdem
von  derselben  die  vorgesetzte  Militärbehörde:)  Anzeige  erhalten  hat.  Der  Vollstreckungsbehörde
  ist  auf  Verlangen  der  Empfang  der  Anzeige  zu  bescheinigen.

Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der
aktiven  Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und
anderen  militärischen  Dienstgebäuden?)  oder  auf  Kriegsfahrzeugen  erfolgen,  so
hat  die  Vollstreckungsbehörde  die  zuständige  Militärbehörde  um  die  Zwangsvollstreckung
  zu  ersuchen.  Die  gepfändeten  Gegenstände  sind  dem  von  der
Vollstreckungsbehörde  bezeichneten  Beamten  zu  übergeben.

§.  8.  Die  in  dem  Zwangsverfahren  erforderlichen  Zustellungen  erfolgen
durch  die  Vollziehungsbeamten  oder  durch  die  Post?).

Zu  Anmerkung  8  auf  S.  495.

b)  die  Mahnung  wegen  eines  in  der  Person  des  Schuldners  liegenden  Hindernisses
  nicht  ausgeführt  werden  kann.

Sonstige  Ausnahmen  und  Abweichungen  von  der  Regel  können  nur  die  Ressortschefs
  gestatten,  Art.  10  der  Anw.  Z

Die  Mahnung  erfolgt  durch  Mittheilung  eines  Mahnzettels,  Art.  12;  die  Behändigung
  der  Mahnzettel  an  den  Schuldner  erfolgt  durch  den  Vollziehungs-  oder
einen  anderen  hiermit  besonders  beauftragten  öffentlichen  Beamten  oder  durch  Aufgabe
zur  Post,  Art.  13  der  Anw.  Sofern  in  einzelnen  Landestheilen  die  Ausfertigung  oder
Behändigung  der  Mahnzettel  wegen  Mangels  geeigneter  Beamten  auf  erhebliche
Schwierigkeiten  stößt,  können  die  Polizeibehörden  für  ihren  Geschäftsbereich  ausnahmsweise
  die  mündliche  Mahnung  durch  den  Vollziehungs=  oder  einen  anderen  hiermit
besonders  beauftragten  öffentlichen  Beamten  gestatten.  Dieselben  haben  in  solchen
Fällen  zugleich  darüber  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  die  Ausführung  der  Mahnung
zu  bescheinigen  ist,  Art.  16  der  Anw.  Vergl.  Res.  27.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1880  S.34),
betr.  die  postamtliche  Behandlung  der  Sendungen  mit  Zustellungsurkunden.

Es  bedarf  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  nicht  einer  vorgängigen  Mahnung:

1.  bei  der  Vollstreckung  der  auf  Grund  des  Ges.  23.  April  1883  durch  die
Polizeibehörden  festgesetzten  Geldstrafen,

2.  bei  Vollstreckung  der  durch  die  Verwaltungsbehörden  gemäß  §.  132  Nr.  2
des  Ges.  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  30.  Juli  1883  festgesetzten  Geldstrafen,
  Res.  15.  März  1888  (M.  Bl.  S.  0).

Die  unterlassene  Mahnung  ist  ein  Mangel  des  Verfahrens  und  berechtigt  lediglich
  zur  Beschwerde  bei  der  der  Vollstreckungsbehörde  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde,
Erk.  O.  V.  G.  26.  Juni  1889  (Nr.  1  869).

1)  Vergl.  Anl.  zum  Mil.  Str.  G.  B.  20.  Juni  1872  (R.  G.  Bl.  S.  204)
und  über  die  Militärbeamten  Vd.  13.  Aug.  1895  (R.  G.  Bl.  431);  wegen  der
Zugehörigkeit  zum  aktiven  Heere  §.  38  Reichsmil.  Ges.  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.
S.  45);  zur  aktiven  Marine  §.  13  Ges.  9.  Nov.  1867  (R.  G.  Bl.  S.  134).

2)  Vergl.  J.  M.  Bl.  1880  S.  157  ff.

*)  Militärische  Diensträume  in  Privatgebäuden  und  in  anderen,  als  militärischen
Dienstgebäuden  gehören  also  nicht  hierher.

)  Vergl.  Res.  des  Finanzministers  1.  Okt.  1879,  welches  lautet:

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  in  den  §§.  8,  15  und  16  der  Vd.,
betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen  7.  Sept.
1879  (G.  S.  S.  591),  wird  die  Königliche  Regierung  davon  in  Kenntniß  gesetzt,
daß  für  das  Verfahren,  betr.  die  postamtliche  Behandlung  der  Sendungen  mit  Zustellungsurkunden,
  die  Verfügung  des  Herrn  General-Postmeisters  24.  August  d.  Is.
maßgebend  ist  (Amtsblatt  der  deutschen  Reichspost-  und  Telegraphenverwaltung  S.  337).

Namentlich  ist  hervorzuheben,  daß  die  Vollstreckungsbehörden  bei  den  durch  die
Post  zu  bewirkenden  Zustellungen  dem  zuzustellenden  Briefe  eine  gehörig  ausgefüllte
  Zustellungsurkunde  äußerlich  beizufügen  und  in  der  Aufschrift  des  Briefes  zu
vermerken  haben:  „Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde“;  zugleich  ist  auf
        <pb n="511" />
        Abschnitt  Vl.  Verwaltungszwangsverfahren.  497

g.  9.  Die  Zustellungen  für  nicht  prozeßfähige  Personen  erfolgen  für  dieselben
  an  deren  gesetzliche  Vertreter.  prozeßfchige  Pers  rfolgen  f

Bei  Behörden,  Gemeinden  und  Korporationen,  sowie  bei  Personenvereinen,
welche  als  solche  klagen  und  verklagt  werden  können,  genügt  die  Zustellung  an
den  Vorsteher.

Bei  mehreren  gesetzlichen  Vertretern,  sowie  bei  mehreren  Vorstehern  genügt
die  Zustellung  an  einen  derselben.

§.  10.  Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen  Gemeinen  des
aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine  erfolgt  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
  Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  u.  s.  w.).

§.  11.  Die  Zustellung  kann  an  den  Bevollmächtigten  und,  wenn  dieselbe
durch  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  veranlaßt  ist,  an  den  Prokuristen

erfolgen.
§.  12.  Für  die  Ausführung  der  Zustellungen  gelten  die  in  den  §§.  165
bis  1701)  der  Deutschen  Civilprozeß-Ordnung  gegebenen  Vorschriften.  Im

—

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  496.
die  Außenseite  der  zusammengefalteten  Zustellungsurkunde  die  für  die  Rücksendung
erforderliche  Aufschrift  zu  setzen.

Die  Uebergabe  eines  derartig  vorgerichteten  Briefes  an  die  Postanstalt  enthält  das
Ersuchen  um  Bewirkung  der  Zustellung,  so  daß  es  eines  besonderen  Ersuchungsschreibens
  nicht  bedarf.

1)  §.  165.  Die  Zustellungen  können  an  jedem  Orte  erfolgen,  wo  die  Person,
welcher  zugestellt  werden  soll,  angetroffen  wird.

Hat  die  Person  an  diesem  Orte  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal,  so  ist  die
außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals  an  sie  erfolgte  Zustellung  nur  gültig,
wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

#§.  166.  Wird  die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  in  ihrer  Wohnung
nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zu  der  Familie
gehörenden  erwachsenen  Hausgenossen  oder  an  eine  in  der  Familie  dienende  erwachsene
Person  erfolgen.

Wird  eine  solche  Person  nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  den  in  demselben
  Hause  wohnenden  Hauswirth  oder  Vermiether  erfolgen,  wenn  diese  zur  Annahme
  des  Schriftstücks  bereit  find.

§.  167.  Ist  die  Zustellung  nach  diesen  Bestimmungen  nicht  ausführbar,  so  kann
ste  dadurch  erfolgen,  daß  das  zu  übergebende  Schriftstück  auf  der  Gerichtsschreiberei
des  Amtsgerichts  in  dessen  Bezirke  der  Ort  der  Zustellung  gelegen  ist,  oder  an  diesem
Orte  bei  der  Postanstalt  oder  dem  Gemeindevorsteher  oder  dem  Polizeivorsteher  niedergelegt
  und  die  Niederlegung  sowohl  durch  eine  an  der  Thür  der  Wohnung  zu  befestigende
  schriftliche  Anzeige,  als  auch,  soweit  thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung
an  zwei  in  der  Nachbarschaft  wohnende  Personen  bekannt  gemacht  wird.

8.  168.  Für  Gewerbetreibende,  welche  ein  besonderes  Geschäftslokal  haben,  kann,
wenn  sie  in  dem  Geschäftslokale  nicht  angetroffen  werden,  die  Zustellung  an  einen
darin  anwesenden  Gewerbegehülfen  erfolgen.

Wird  ein  Rechtsanwalt,  welchem  zugestellt  werden  soll,  in  seinem  Geschäftslokale
nicht  angetroffen,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  darin  anwesenden  Gehülfen  oder
Schreiber  erfolgen.

§.  169.  Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  einer  Behörde,  einer
Gemeinde,  einer  Korporation  oder  eines  Personenvereins,  welchem  zugestellt  werden
soll,  in  dem  Geschäftslokale  während  der  gewöhnlichen  Geschäftsstunden  nicht  angerroffen,
  oder  ist  er  an  der  Annahme  verhindert,  so  kann  die  Zustellung  an  einen
anderen  in  dem  Geschäftslokale  anwesenden  Beamten  oder  Bediensteten  bewirkt  werden.

Wird  der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Vorsteher  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,
  so  finden  die  Bestimmungen  der  8§.  166,  167  nur  Anwendung,  wenn  ein
besonderes  Geschäftslokal  nicht  vorhanden  ist.

§.  170.  Wird  die  Annahme  der  Zustellung  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,
so  ist  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der  Zustellung  zurückzulassen.

Illing-Kaus,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  32
        <pb n="512" />
        498  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

alle  des  §.  167  findet  jedoch  die  Niederlegung  des  zu  übergebenden
Fans  en  nur  bei  der  Ortsbehörde  oder  bei  der  Postanstalt  des  Zustellungsortes
  statt.

 

1)  Ueber  die  Niederlegung  sind  folgende  Ausf.  Vorsch-  ergangen:

Res.  14.  April  1880  (M.  Bl.  S.  129),  betr.  die  Zustellung  von  Schriftstücken
  durch  Niederlegung  bei  den  Polizei=  oder  Gemeindevorstehern.

Nach  den  Bestimmungen  im  §.  167  der  C.  P.  O.  vom  30.  Jan.  1877  kann
die  Zustellung  von  Schriftstücken  in  allen  Angelegenheiten  der  ordentlichen  streitigen
Gerichtsbarkeit  durch  Niederlegung  bei  den  Polizeivorstehern  und  den  Gemeindevorstehern
erfolgen.  Diese  Vorschrift  ist  durch  §.  1  des  Ausf.  Ges.  24.  März  1879  (G.  S.
S.  281)  auch  für  alle,  nicht  zu  der  ordentlichen  streitigen  Gerichtsbarkeit  gehörenden
gerichtlichen  Angelegenheiten,  sowie  für  Zustellungen,  welche  in  nicht  gerichtlichen
Rechtsangelegenheiten  durch  einen  Gerichtsvollzieher  geschehen,  ferner  durch  §§.  1,  21
und  23  des  Ges.  18.  Febr.  1880  (G.  S.  S.  59)  für  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten
  im  Geltungsbereiche  der  Vd.  20.  Juni  1817  und  mit  Ausschluß  der
Niederlegung  bei  den  Polizei-Vorstehern  —  durch  §.  12  der  Vd.  7.  Sept.  1879
(G.  S.  S.  591)  für  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen
  in  Kraft  gesetzt  worden.  .

Auch  ist  in  den  §§.  2  und  10  der  Anweisung  vom  24.  Aug.  1879  über  die
postamtliche  Behandluug  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunden  (Amtsblatt  der
Reichs-Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  Nr.  53  Anlage)  den  Postboten  aufgegeben,
bei  allen  Zustellungen  mit  Zustellungsurkunden,  und  zwar  auch  bei  solchen,  welche
auf  das  Ersuchen  nicht  gerichtlicher  Behörden  oder  auf  das  Ersuchen  von  Privatpersonen
  erfolgen,  das  Schriftstück,  wenn  es  dem  Empfänger  in  soust  zulässiger  Weise
nicht  übergeben  werden  kann,  und  wenn  zugleich  eine  Postanstalt  an  dem  Zustellungsorte
  sich  nicht  befindet,  bei  dem  Gemeindevorsteher  niederzulegen.

Im  Anschluß  hieran  bestimme  ich  Folgendes:

1.  Die  Gemeindevorsteher  (in  den  selbständigen  Gutsbezirken  die  Gutsvorsteher)
haben  Schriftstücke,  welche  bei  ihnen  zum  Zwecke  der  Zustellung  von  einem
Gerichtsvollzieher,  einem  Beamten  der  Verwaltungs=  oder  der  Auseinandersetzungsbehörden
  oder  einem  Postboten  niedergelegt  werden,  anzunehmen  und
sechs  Monate  vom  Tage  der  Niederlegung  ab  aufzubewahren.

2.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  sind  die  niedergelegten  Schriftstücke,  falls  sie  nicht
inzwischen  von  dem  Empfänger  abgeholt  sind,  von  dem  Gemeindevorsteher
(Gutsvorsteher)  gelegentlich  zurückzugeben  und  zwar:

à)  wenn  die  Niederlegung  durch  einen  Postboten  erfolgt  ist,  an  die  Postanstalt
des  Orts  oder  an  einen  Postboten  bei  der  dienstlichen  Anwesenheit  desselben
im  Orte;

b)  wenn  ein  Gerichtsvollzieher  die  Niederlegung  vorgenommen  hat,  an  die
Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts,  oder  an  einen  im  Orte  dieustlich  anwesenden
  Gerichtsvollzieher;

c)  wenn  die  Niederlegung  von  dem  Beamten  einer  Verwaltungs-  oder  einer
Auseinandersetzungsbehörde  geschehen  ist,  an  diese  Behörde  oder  an  einen
mit  Zustellungen  oder  Zwaugsvollstreckungen  beauftragten  Beamten  derselben
bei  dessen  dienstlicher  Anwesenheit  im  Orte.

3.  Die  Polizei-Vorsteher  haben  in  Beziehung  auf  Schriftstücke,  welche  bei  ihnen
zum  Zwecke  der  Zustellung  von  einem  Gerichtsvollzieher,  dem  Beamten  einer
Auseinandersetzungsbehörde  oder  einem  Postboten  niedergelegt  werden,  in  gleicher
Weise  zu  verfahren.

Den  mit  Zustellungen  und  Zwangsvollstreckungen  beauftragten  Beamten  im
Ressort  der  Verwaltung  des  Innern  ist  zur  Pflicht  zu  machen,  Schriftstücke,  welche
ihnen  auf  Grund  der  getroffenen  Bestimmungen  von  Gemeindevorstehern  oder  Gutsvorstehern
  zurückgegeben  werden,  anzunehmen  und  an  die  ihnen  vorgesetzte  Behörde
abzuliefern.  #.  **“

Letztere  hat  das  betreffende  Schriftstück  zu  öffnen  und  diejenigen  Theile  desselben,
welche  nicht  nur  ihrem  Inhalte  nach  dem  Empfänger  mitgetheilt  werden  sollien,
sondern  als  Urkunden  einen  selbständigen  Werth  haben,  Demjenigen,  von  welchem
das  Schriftstück  ausgegangen  ist,  zu  übersenden.  Die  Uebersendung  kann,  soweit  die
        <pb n="513" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  499

§.  13.  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  )  darf  eine  Zustellung
nur  mit  Erlaubniß  der  Vollstreckungsbehörde  erfolgen;  die  Verfügung,  durch
welche  die  Erlaubniß?)  ertheilt  wird,  ist  bei  der  Zustellung  auf  Erfordern  vorzuzeigen.
  Eine  Zustellung,  bei  welcher  diese  Bestimmungen  nicht  beobachtet
sind,  ist  gültig,  wenn  die  Annahme  nicht  verweigert  ist.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  498.

i  dazu  benutzt  wird,  unter  der  Bezeichnung  „Portopflichtige  Dienstsache“  unfrankirt
erfolgen.

Durch  Res.  15.  Mai  1880  (C.  Bl.  d.  A.  V.  S.  461)  ist  über  die  Behandlung
der  im  Verwaltungszwangsverfahren  gemäß  8.  12  der  Vd.  7.  Sept.  1879  und  §.  167
C.  P.  O.  niedergelegten  Schriftstücke  Folgendes  bestimmt:

1.  Die  Vollziehungsbeamten  der  Finanzverwaltung,  sowie  die  Vollziehungsbeamten
der  Domänen=  und  Forstverwaltung  haben  auf  Verlangen  der  Gemeinde=  (Guts.)
Vorsteher  und  der  Postanstalten  die  bei  denselben  von  ihnen  selbst  oder  von  anderen
Vollziehungsbeamten  derselben  Vollstreckungsbehörde  niedergelegten  Schriftstücke,  welche
nicht  mehr  aufbewahrt  werden  sollen,  in  Empfang  zu  nehmen  und  an  die  Vollstreckungsbehörde
  abzuliefern.

2.  Die  Vollstreckungsbehörden  haben  die  an  sie  zurückgelangenden  Schriftstücke
zu  öffnen  und  diejenigen  Theile  derselben,  welche  nicht  bloß  ihrem  Inhalte  nach  dem
Empfänger  mitgetheilt  werden  sollten,  sondern  als  Urkunden  einen  selbständigen  Werth
haben  (z.  B.  Schuldverschreibungen)  bis  zur  Abforderung  Seitens  der  Empfangsberrichien
  aufzubewahren,  die  übrigen  Theile  aber  in  vorschriftsmäßiger  Weise  zu
vernichten.

3.  Die  Vollziehungsbeamten  haben  die  zum  Zwecke  der  Zustellung  nach  §S.  12
der  Vd.  7.  Sept.  1879  und  §.  167  der  C.  P.  O.  niederzulegenden  Schriftstücke  in
Briefform  zusammenzulegen  und  außen  mit  der  Adresse  des  bestimmten  Empfängers,
sowie  mit  ihrem  eigenen  Namen  zu  bezeichnen.

Bek.  des  Staatssekretärs  des  Reichs-Postamts  19.  April  1880.

Ueber  die  Niederlegung  von  Schriftstücken  im  Zustellungsverfahren  treten  folgende
zusätzliche  Bestimmungen  in  Kraft:

I.  Schriftstücke,  welche  nicht  durch  Postboten,  sondern  durch  Gerichtsvollzieher
  oder  Beamte  der  Verwaltungsbehörden  bei  der  Ortspostanstalt
  niedergelegt  werden,  sind  von  den  Postanstalten  zur  Aufbewahrung  anzunehmen
  und  ebenso  zu  behandeln,  wie  solches  in  der  Verfügung  Nr.  196  vom
27.  Dez.  1870  (Amtsbl.  S.  472  unter  II.)  bezüglich  der  im  postamtlichen  Zustellungsverfahren
  niederzulegenden  Briefe  vorgeschrieben  est.

Wenn  der  Gerichtsvollzieher,  welcher  die  Schriftstücke  niedergelegt  hat,  nach  Ablauf
  der  Aufbewahrungsfrist  nicht  mehr  bei  demselben  Amtsgericht  im  Amte  ist,  so
sind  die  Schriftstücke  an  die  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  oder  an  einen  anderen
Gerichtsvollzieher  desselben  zurückzugeben.

Die  Annahme  von  Schriftstücken  zur  Ausbewahrung  ist  an  die  Voraussetzung
geknüpft,  daß  dieselben  in  Briefform  zusammengelegt  und  außen  mit  der  Adresse
des  Empfängers  versehen,  sowie  mit  dem  Namen  des  niederlegenden  Beamten  bezeichnet
  sind.

Eine  Gebühr  ist  für  die  Annahme,  Aufbewahrung  und  Rückgabe  der  Schriftstücke
  in  den  Eingangs  gedachten  Fällen  bis  auf  Weiteres  nicht  zu  erheben.

II  Wenn  Briefe  im  postamtlichen  Zustellungs-Verfahren  bei  den
Gemeinde=  oder  Polizeivorstebern  niedergelegt  werden,  so  sind  letztere  berechtigt,
  die  Briefe  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Niederlegung  ab
gerechnet,  an  die  zuständige  Postanstalt  oder  an  den  bestellenden  Boten  derselben  zurückzugeben.
  Derartige  Briefe  sind  sodann  als  unbestellbar  zu  behaudeln.

1)  Allgemeine  Feiertage  im  Sinne  der  §§.  13,  20  Abs.  2  (§.  681  der  C.  P.  O.)
find  1.  der  erste  und  zweite  Feiertag  der  drei  christlichen  Feste  Weihnachten,  Ostern
und  Pfingsten;  2.  der  Charfreitag;  3.  der  Neujahrstag;  4.  der  Buß=  und  Bettag;
5.  der  bimmelahrtstag;  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  auch  Gründonnerstag,
Kautz  S.  63.

2)  Die  im  §.  13  der  Vd.  gedachte  Erlaubniß  der  Vollstreckungsbehörde  darf  nur
im  Falle  der  Dringlichkeit  der  Zustellung  ertheilt  werden,  Art.  18  der  Anw.

22=
        <pb n="514" />
        500  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

th  *  14.  Ueber  die  Zustellung  ist  eine  Urkunde  aufzunehmen  y);  dieselbe  muß

enthalten:

1.  Ort  und  Zeit  der  Zustellung;

2.  die  Bezeichnung  des  zuzustellenden  Schriftstückes;

3.  die  Bezeichnung  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll;

4.  die  Bezeichnung  der  Person,  welcher  zugestellt  ist;  in  den  Fällen  der
§§.  166,  168  und  169  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  die  Angabe  des
Grundes,  durch  welchen  die  Zustellung  an  die  bezeichnete  Person
gerechtfertigt  wird;  wenn  nach  §.  167  a.  a.  O.  verfahren  ist,  die  Bemerkung,
  wie  die  darin  enthaltenen  Vorschriften  nach  Maßgabe  des  §F.  12
dieser  Verordnung  befolgt  sind;

5.  im  Falle  der  Verweigerung  der  Annahme  die  Erwähnung,  daß  die
Annahme  verweigert  und  das  zu  übergebende  Schriftstück  am  Orte  der
Zustellung  zurückgelassen  ist;

6.  die  Bemerkung,  daß  das  zuzustellende  Schriftstück  übergeben  ist;

7.  die  Unterschrift  des  die  Zustellung  vollziehenden  Beamten.

§.  15.  Wird  durch  die  Post  juestell,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde
einen  durch  ihr  Dienstsiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an
welche  zugestellt  werden  soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer  begeichneten
  Briefumschlag,  in  welchem  das  zuzustellende  Schriftstück  enthalten  ist,

er  Post  mit  dem  Ersuchen  zu  übergeben,  die  Zustellung  einem  Postboten  des

Bestimmungsortes  aufzutragen.  Daß  die  Uebergabe  in  der  bezeichneten  Art

genchebeen.  ist  von  der  Vollstreckungsbehörde  oder  dem  Vollziehungsbeamten  zu

escheinigen.

§.  16.  Die  Zustellung  durch  den  Postboten  erfolgt  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  des  §S.  12.  Ueber  die  Zustellung  ist  von  dem  Postboten  eine
Urkunde  aufzunehmen,  welche  den  Bestimmungen  des  §.  14  Nr.  1,  3  bis  5,  7
entsprechen  und  die  Uebergabe  des  seinem  Verschlusse,  seiner  Adresse  und  seiner
Geschäftsnummer  nach  bezeichneten  Briefumschlages  bezeugen  muß.

Die  Urkunde  ist  von  dem  Postboten  der  Postanstalt  und  von  dieser  der
Vollstreckungsbehörde  zu  überliefern.

§.  17.  In  den  Fällen  der  8§.  182  bis  184  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  erfolgt  die  Zustellung  in  der  dort  vorgeschriebenen  Weise.

Eine  in  einem  anderen  Deutschen  Staate  zu  bewirkende  Zustellung  erfolgt
mittelst  Ersuchens  der  zuständigen  Behörde  desselben.

Die  Zustellung  wird  durch  das  schriftliche  Zeugniß  der  ersuchten  Behörden
oder  Beamten,  daß  die  Zustellung  erfolgt  sei,  nachgewiesen.

§.  18.  Ist  der  Aufenthalt  des  Schuldners  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung
  an  denselben  durch  Anheftung  des  zuzustellenden  Schriftstückes  an  der
u  Aushängen  der  Vollstreckungsbehörde  bestimmten  Stelle  erfolgen.  Die  Zubeuung
  gilt  als  bewirkt,  wenn  seit  der  Anheftung  zwei  Wochen  verstrichen
sind.  Auf  die  Gültigkeit  der  Zustellung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das
Schriftstück  von  dem  Orte  der  Anheftung  zu  früh  entfernt  wird.

Diese  Art  der  Zustellung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  bei  einer  in  einem
andern  Deutschen  Staate  oder  im  Auslande  zu  bewirkenden  Zustellung  die
Befolgung  der  für  diese  bestehenden  Vorschriften  unausführbar  ist  oder  keinen
Erfolg  verspricht.

§.  19.  Dem  Schuldner  und  Dritten  gegenüber  wird  der  Vollziehungsbeamte
  zur  Vornahme  der  Zwangsvollstreckung  durch  den  ihm  ertheilten  und
auf  Verlangen  einer  betheiligten  Person  vorzuzeigenden  schriftlichen  Auftrag
der  Vollstreckungsbehörde  ermächtigt.

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  499.

Die  Vollstreckungsbehörden  werden  angewiesen,  Vollstreckungshandlungen  gegen
Angehörige  einer  christlichen  Konfession  an  den  nicht  als  allgemeine  Feiertage  anerkannten
  kirchlichen  Festtagen  dieser  Konfession,  sowie  gegen  Juden  am  Sabbath  und
an  jüdischen  Festtagen  nur  bei  Gefahr  im  Verzuge  ausführen  zu  lassen,  Art.  20
der  Anw.

1)  Ein  Mangel  der  Urkunde  ist  aber  kein  Mangel  der  Zustellung.  Die  Urkunde
ist  lediglich  Beweismittel  für  letztere,  Erk.  R.  G.  5.  Juni  1891  (E.  Civ.  XXXVI.  124).
        <pb n="515" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  501

§.  20.  Der  Vollziehungsbeamte  hat  die  im  §.  678  mit  Ausnahme  des
Schlußsatzes,  sowie  in  den  §§.  679,  682  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
dem  Gerichtsvollzieher  beigelegten  Rechte  und  Pflichten.

Die  Bestimmungen  des  8.  681  a.  a.  O.  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Ortspolizeibehörde  für  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur
Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  zuständig  ist.

§.  21.  Die  Aufforderungen  und  sonstigen  Mittheilungen,  welche  zu  den
Vollstreckungshandlungen  gehören,  sind  von  den  Vollziehungsbeamten  mündlich
zu  erlassen  und  vollständig  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Kann  die  mündliche  Ausführung  nicht  erfolgen,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde
  Demjenigen,  an  welchen  die  Aufforderung  oder  Mittheilung  zu  richten
ist,  eine  Abschrift  des  Protokolls  zustellen  zu  lassen.

§.  22.  Eine  Zwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners
  gegen  diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  dem  Nachlaß  desselben  fortcetzt
  0.

9  Ist  in  diesem  Falle  die  Zuziehung  des  Schuldners  bei  einer  Vollstreckungshandlung
  nöthig  oder  ist  der  Schuldner  vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung
estorben,  so  hat  bei  ruhender  Erbschaft,  oder  wenn  der  Erbe  oder  dessen
Kufenthatt  unbekannt  ist,  das  zuständige  Nachlaßgericht  auf  Antrag  der  Vollstreckungsbehörde
  dem  Nachlasse  oder  dem  Erben  einen  Pfleger  zu  bestellen.

§.  23.  Die  Kosten  der  Mahnung  und  der  Zwangsvollstreckung  fallen  dem
Schuldner  zur  Last;  sie  sind  zugleich  mit  dem  zur  Zwangsvollstreckung  stehenden
  Anspruche  beizutreiben.

II.  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  24.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  erfolgt
durch  Pfändung.  Sie  darf  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,  als  zur  Deckung
*r  brizutreibenden  Geldbeträge  und  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich
  ist.

Die  Pfändung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  sich  von  der  Verwerthung  der
zu  pfändenden  Gegenstände  ein  Ueberschuß  über  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
  nicht  erwarten  läßt.

§.  25.  Gegen  die  Pfändung  kann  sich  der  Schuldner  nur  schützen,  wenn
derselbe  entweder  eine  Fristbewilligung  vorzeigt,  oder  die  vollständige  Berichtigung
  des  beizutreibenden  Geldbetrages  durch  Quittung  oder  durch  Vorlegung
eines  Postscheines  nachweist,  aus  welchem  sich  ergiebt,  daß  der  beizutreibende
Geldbetrag  an  die  für  die  Einziehung  zuständige  Stelle  eingezahlt  ist.

Zur  Empfangnahme  von  Geldbeträgen  ist  der  Vollziehungsbeamte  nur  nach
Maßgabe  des  ihm  ertheilten  schriftlichen  Auftrags  ermächtigt  ).

§.  26.  Behauptet  ein  Dritter,  daß  ihm  an  dem  gepfändeten  Gegenstande

 

1)  Die  bei  Lebzeiten  des  Schuldners  erfolgte  Mahnung  berechtigt  nicht  zur  Fortsetzung
  einer  Zwangsvollstreckung  in  den  Nachlaß;,  Mahnung  ist  also  kein  Akt  der
Zwangsvollstreckung,  Erk.  R.  G.  6.  Febr.  1890  (Rass.  u.  Küntz.  XXXIII.  764).

2)  Eine  solche  Ermächtigung  sollte  nach  Art.  25  der  Anw.  der  Regel  nach  dem
Vollziehungsbeamten  für  die  Kosten  und  Gebühren  der  Zwangsvollstreckung  ohne
Beschränkung,  im  Uebrigen  nur  für  Beträge  zur  Höhe  von  20  Mark  einschließlich
  ertheilt  werden.  Den  Ressortschefs  bleiben  anderweite  Bestimmungen
hierüber  vorbehalten.

Durch  Res.  12.  Aug.  1885  (bei  Kautz  S.  142)  ist  der  Vollziehungsbeamte  in
Abänderung  des  Art.  25  der  Anw.  bei  Ausführung  der  Pfändung  zur  Annahme  der
sämmtlichen  bezeichneten  Beträge  ermächtigt  und  hat  über  die  Zahlung  zu  gquittiren.

Diese  Ermächtigung  beschränkt  sich  auf  Pfändungen  und  Versteigerungen,  das
Verbot  besteht  fort,  z.  B.  bei  Mahnungen  und  Zustellungen.  Auch  sollen  die  kautionspflichtigen
  Vollziehungsbeamten  der  Regel  nach  gleichzeitig  Aufträge  nur  bis  zur  Höhe
der  wirklich  geleisteten  Kaution  erhalten.  »

Doch  steht  die  rechtliche  Zulässigkeit  weitergehender  Aufträge  außer  Zweifel,
E.  O.  V.  XXl.  161.
        <pb n="516" />
        502  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

ein  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  zustehe,  so  ist  der  Widerspruch  gegen  die
Pfändung  erforderlichenfalls  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen  7).

Auf  die  Einstellung  weiterer  und  die  Aufhebung  bereits  erfolgter  Vollstreckungsmaßregeln
  finden  die  Vorschriften  des  8§8.  688,  689  der  Deutschen
Civilprozeßordnung  Anwendung.

Der  Pfändung  einer  Sache  kann  ein  Dritter,  welcher  sich  nicht  im  Besitze
der  Sache  befindet,  auf  Grund  eines  Pfand=  und  Vorzugsrechtes  nicht  widersprechen;
  er  kann  jedoch  seinen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Befriedigung  aus  dem
Erlöse  im  Wege  der  Klage  geltend  machen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seine
Forderung  fällig  ist  oder  nicht.  #  6

In  den  in  den  Absätzen  1  und  3  bezeichneten  Fällen  ist  die  Klage  ausschließlich
  bei  dem  Gerichte  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke  die  Pfändung  erfolgt
ist.  Wird  die  Klage  gegen  Denjenigen,  für  dessen  Rechnung  die  Zwangsvollbrekuns
  stattfindet,  und  den  Schuldner  gerichtet,  so  sind  diese  als  Streitgenossen
anzusehen.  !½*½

§.  27.  Hat  die  Pfändung  zu  einer  vollständigen  Deckung  der  beizutreibenden
  Geldbeträge  nicht  geführt  oder  wird  glaubhaft  gemacht,  daß  durch
Pfändung  eine  vollständige  Deckung  nicht  zu  erlangen  sei,  so  ist  der  Schuldner
auf  Antrag  der  für  die  Einziehung  des  Geldbetrages  zuständigen  Stelle  verpflichtet,
  ein  Verzeichniß  seines  Vermögens  vorzulegen,  in  Betreff  seiner  Forderungen
  den  Grund  und  die  Beweismittel  zu  bezeichnen,  sowie  den  Offenbarungs-=eid
  )  dahin  zu  leisten:

daß  er  sein  Vermögen  vollständig  angegeben  und  wissentlich  nichts  verschwiegen
  habe.  Z

Für  die  Abnahme  des  Offenbarungseides  ist  das  Amtsgericht  zuständig,
in  dessen  Bezirk  der  Schuldner  seinen  Wohnsitz,  oder  in  Ermangelung  eines
solchen  seinen  Aufenthaltsort  hat;  für  das  Verfahren  gelten  die  Vorschriften
der  §§.  781  bis  795  der  Deutschen  Civilprozeßordnung;  jedoch  ist  die  Vorauszahlung
  der  Verpflegungskosten  nicht  erforderlich,  wenn  die  Leistung  des  Offenbarungseides
  wegen  solcher  Geldbeträge  beantragt  ist,  welche  an  den  Staat  zu
entrichten  sind.

B.  Zwangsvollstreckung  in  körperliche  Sachen.

s.  28.  Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  befindlichen
körperlichen  Sachen  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Vollziehungsbeamte  dieselben
in  Besitz  nimmt#.

Werden  die  Sachen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,  so  ist  durch
a  von  Siegeln  oder  auf  sonstige  Weise  die  Pfändung  ersichtlich  zu
machen.

Der  Vollziehungsbeamte  hat  den  Schuldner  von  der  geschehenen  Pfändung
in  Kenntniß  zu  setzen.  Z

§.  29.  Die  vorstehenden  Bestimmungen.  finden  entsprechende  Anwendung
auf  die  Pfändung  von  Sachen,  welche  sich  im  Gewahrsam  eines  zur  Herausgabe
  bereiten  Dritten  befinden.

§.  30.  Früchte  können,  auch  bevor  sie  von  dem  Boden  getrennt  sind,
gepfändet  werden.  Die  Pfändung  darf  nicht  früher  als  einen  Monat  vor  der
gewöhnlichen  Zeit  der  Reife  erfolgen.

4)  Vergl.  hierüber  die  Anm.  bei  Kautz  S.  75  ff.

2)  Der  Antrag  auf  Erhebung  des  Offenbarungseides  behufs  Offenlegung  des
Vermögens  ist  nur  dann  zu  stelleu,  wenn  ausreichende  Gründe  zu  der  Annahme  berechtigen,
  daß  der  Schuldner  Gegenstände  seines  Vermögens,  um  sie  der  Pfändung
zu  entziehen,  verheimlicht,  Art.  24  der  Anw.

Die  Ladung  zur  Leistung  des  Offenbarungseides  und  die  Verhaftungen  zur  Erzwingung
  des  Eides  sind  stets  durch  Gerichtsvollzieher  zu  bewirken,  Res.  29.  Sept.
1880.  Wegen  ihrer  Gebühren  vergl.  Res.  19.  Nov.  1882  (M.  Bl.  S.  168),  16.  Juli
1823  (J.  M.  Bl.  S.  243)  und  6.  März  1885  Nr.  5  (J.  M.  Bl.  S.  99).

3)  Der  Vollziehungsbeamte  muß  die  thatsächliche  Herrschaft  über  die  Sache  erhalten,
  also  regelmäßig  die  Sache  fortschaffen.  Bloße  Beschlagnahmeerklärung  genügt
nicht,  Erk.  R.  G.  3.  März  1883  (J.  W.  Schr.  S.  113).
        <pb n="517" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  503

§.  31.  Die  in  dem  §.  715  0  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Sachen  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

§.  32.  Die  gepfändeten  Sachen  sind  auf  schriftliche  Anordnung  der  Vollstreckungsbehörde,
  und  zwar  in  der  Regel  durch  den  Vollziehungsbeamten  öffentlich
u  versteigern;  Kostbarkeiten  sind  vor  der  Versteigerung  durch  einen  Sachverfüändigen
  abzuschätzen.  Gepfändetes  Geld  hat  der  Vollziehungsbeamte  an  die
Vollstreckungsbehörde  abzuliefern;  die  Wegnahme  des  Geldes  durch  den  Vollziehungsbeamten
  gilt  als  Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners.

§.  33.  Die  Versteigerung  der  gepfändeten  Sachen  darf  nicht  vor  Ablauf
einer  Woche  seit  dem  Tage  der  Pfändung  geschehen,  sofern  nicht  der  Schuldner
sich  mit  einer  früheren  Versteigerung  einverstanden  erklärt  oder  dieselbe  erforderlich
  ist,  um  die  Gefahr  einer  beträchtlichen  Werthverringerung  der  zu  versteiernden
  Sache  abzuwenden  oder  um  unverhältnißmäßige  Kosten  einer  längeren
ufbewahrung  zu  vermeiden.  »

DieVersteigermcherfolgtinderGemeinde,inwelcherdiePfandung

 

—  —  —

)  §.  715.  Folgende  Sachen  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen:

1.  die  Kleidungsstücke,  die  Betten,  das  Haus=  und  Küchengeräth  insbesondere  die
Heiz=  und  Kochöfen,  soweit  diese  Gegenstände  für  den  Schuldner,  seine  Familie
und  sein  Gesinde  unentbehrlich  sind  (auch  die  unentbehrlichen  Möbeln,  vergl.
A.  L.  R.  I.  2,  §§.  14,  15;  wegen  der  Unentbehrlichkeit  einer  Uhr  vergl.
Kautz  S.  293  Anm.  2);

2.  die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  auf  zwei  Wochen  erforderlichen
  Nahrungs=  und  Feuerungsmittel;

3.  eine  Milchkuh  oder  nach  der  Wahl  des  Schuldners  statt  einer  solchen  zwei
Ziegen  oder  zwei  Schafc  nebst  dem  zum  Unterhalt  und  zur  Streu  für  dieselben
auf  zwei  Wochen  erforderlichen  Futter  und  Stroh,  sofern  die  bezeichneten  Thiere
für  die  Ernährung  des  Schuldners,  seiner  Familie  und  seines  Gesindes  unentbehrlich
  sind:;

4.  bei  Künstlern,  Handwerkern,  Hand=  und  Fabrikarbeitern,  sowie  bei  Hebammen
die  zur  persönlichen  Ausübung  des  Berufs  unentbehrlichen  Gegenstände.  (Beispielsweise
  die  Nähmaschinen  der  Schneider,  Nätherinnen  u.  s.  w.,  Res.
23.  Dez.  1882);

5.  bei  Personen,  welche  Landwirthschaft  betreiben,  das  zum  Wirthschaftsbetriebe
unentbehrliche  Geräth,  Bieh=  und  Feldinventarium  nebst  dem  nöthigen  Dünger,
sowie  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,  welche  zur  Fortsetzung  der  Wirthschaft
  bis  zur  nächsten  Ernte  unentbehrlich  sind;

6.  bei  Offizieren,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern  an  öffentlichen
Unterrichtsanstalten,  Rechtsanwälten,  Notaren  und  Aerzten  die  zur  Verwaltung
des  Dienstes  oder  Ausübung  des  Berufs  erforderlichen  Gegenstände,  sowie
anständige  Kleidung;

7.  bei  Offizieren,  Militärärzten,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen  und  Lehrern
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  ein  Geldbetrag,  welcher  dem  der  Pfändung
nicht  unterworfenen  Theile  des  Diensteinkommens  oder  der  Penfion  für  die  Zeit
von  der  Pfändung  bis  zum  nächsten  Termine  der  Gehalts=  oder  Pensionszahlung
gleichkommt;  vergl.  S§.  51  S.  507.

8.  die  zum  Betriebe  einer  Apotheke  unentbehrlichen  Geräthe,  Gefäße  und  Waaren;

9.  Orden  und  Ehrenzeichen;

10.  die  Bücher,  welche  zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner  Familie  in  der
Kirche  oder  Schule  bestimmt  sind.

Im  Falle  des  §.  715  Nr.  5  muß  stets  die  Zuziehung  eines  Sachverständigen
erfolgen,  wenn  die  dort  bezeichneten  Sachen  den  Werth  von  1000  Mark  übersteigen,
Art.  29  der  Anw.  Zu  den  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen  gehört  auch
das  Inventar  der  Posthaltereien,  §.  20  Postges.  28.  Okt.  1871,  ferner  die.  Fahrbetriebsmittel
  der  Eisenbahnen,  Ges.  3.  Mai  1886  (N.  G.  Bl.  S.  131);  die  dem
Verkehr  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  entzogenen  Sachen,  z.  B.  Grabsteine  auf
öffentlichen  Kirchhöfen;  auch  wohl  Trauringe,  vergl.  Kautz  S.  293.

*)  Die  mit  der  Versteigerung  beauftragten  oder  bei  derselben  zugezogenen,  sowie
die  zu  der  Vollstreckungsbehörde  gehörigen  Beamten  dürfen  kein  Gebot  abgeben,  auch
nicht  durch  Andere  für  sich  bieten  lassen,  Art.  60  der  Anw.
        <pb n="518" />
        504  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

geschehen  ist.  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung
der  zu  versteigernden  Sachen  öffentlich  bekannt  zu  machen  ).  Auf  Ersuchen  der
Vollstreckungsbehörde  ist  der  Ortsvorsteher  verpflichtet,  der  Versteigerung  beizuwahnen
  oder  einen  Gemeinde=  oder  Polizeibeamten  mit  der  Beiwohnung  zu
beauftragen.

Die  Vorschriften  des  #§.  25  finden  auf  die  Versteigerung  entsprechende
Anwendung.

§.  34.  Bei  der  Versteigerung  ist  nach  den  Vorschriften  der  §§.  718,  7190
der  Deutschen  Civilprozeßordnung  zu  verfahren.

Die  Empfangnahme  des  Erlöses  durch  den  versteigernden  Beamten  gilt  als
Zahlung  von  Seiten  des  Schuldners.

§.  35.  Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  oder
Silberwerthe  zugeschlagen  werden.  Wird  ein  den  Zuschlag  gestattendes  Gebot
nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf  aus  freier  Hand  zu  dem  Preise  bewirkt
werden,  welcher  den  Gold=  oder  Silberwerth  erreicht.

§.  36.  Gepfändete  Werthpapiere  sind,  wenn  sie  einen  Börsen=  oder  Marktpreis
  haben,  aus  freier  Hand  zum  Tageskurse  zu  verkaufen  und,  wenn  sie  einen
solchen  Preis  nicht  haben,  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  versteigern.

§.  37.  Die  Versteigerung  gepfändeter,  von  dem  Boden  noch  nicht  getrennter
  Früchte  ist  erst  nach  der  Reife  zulässig.  Sie  kann  vor  oder  nach  der
Trennung  der  Früchte  erfolgen;  im  letzteren  Falle  hat  der  Vollziehungsbeamte

die  Aberntung  bewirken  zu  lassen.

§.  38.  Lautet  ein  gepfändetes  Werthpapier  auf  Namen  oder  ist  ein  gepfändetes
  Inhaberpapier  durch  Einschreibung  auf  den  Namen  oder  in  anderer
Weise  außer  Kurs  gesetzt,  so  ist  die  Vollstreckungsbehörde  berechtigt,  die  Umschreibung
  auf  den  Namen  des  Käufers,  bezw.  die  Wiederinkurssetzung  zu
erwirken  und  die  hierzu  erforderlichen  Erklärungen  an  Stelle  des  Schuldners
abzugeben.

§.  39.  Auf  Antrag  des  Schuldners  oder  aus  besonderen  Zweckmäßig-=keitsgründen
  kann  die  Vollstreckungsbehörde  anordnen,  daß  die  Verwerthung
einer  gepfändeten  Sache  in  anderer  Weise  oder  an  einem  anderen  Orte,  als
in  den  vorstehenden  Paragraphen  bestimmt  ist,  stattzufinden  habe  oder  daß  die
lierteigerung  durch  eine  andere  Person,  als  den  Vollziehungsbeamten  vorzunehmen
  sei.

 

1)  Der  mit  der  Versteigerung  beauftragte  Beamte  hat  die  öffentliche  Bekanntmachung
  zu  bewirken;  diese  muß  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Pfändung  vollzogen
ist,  eventuell  auch  in  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Versteigerung  statifinden  sol
mindestens  3  Tage  vor  dem  Tage  der  Versteigerung  oder  in  der  von  der  Vollstreckungsbehörde
  ausdrücklich  vorgeschriebenen  kürzeren  Frist  in  ortsüblicher  Weise  durch  Ausruf,
Aushang  an  öffentlicher  Stelle  oder  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  erfolgen.  Der
Aushang  ist  an  dem  Gemeindehause,  dem  Orte  der  Versteigerung  und  nach  Befinden
auch  an  anderen  öffentlichen  Orten  zu  bewirken.

Die  Vollstreckungsbehörde  ist  andere  Arten  der  Bekanntmachung  vorzuschreiben
berechtigt  und  ist  hierzu  verpflichtet,  falls  der  Schuldner  unter  Zahlung  der  Kosten
geeignete  Anträge  stellt,  Art.  51  der  Anw.

7n  8.  718.  Der  Zuschlag  an  den  Meistbietenden  erfolgt  nach  dreimaligem
Aufrufe.

Die  Ablieferung  einer  zugeschlagenen  Sache  darf  nur  gegen  baare  Zahlung
geschehen.  5s  Z

Hat  der  Meistbietende  nicht  zu  der  in  den  Versteigerungsbedingungen  bestimmten
Zeit  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  nicht  vor  dem  Schlusse  des
Versteigerungstermins  die  Ablieferung  gegen  Zahlung  des  Kaufgeldes  verlangt,  so
wird  die  Sache  anderweit  versteigert.  Der  Meistbietende  wird  zu  einem  weiteren
Gebote  nicht  zugelassen;  er  haftet  für  den  Ausfall,  auf  den  Mehrerlös  hat  er  keinen
Anspruch.

§.  719.  Die  Versteigerung  wird  eingestellt,  sobald  der  Erlös  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  und  zur  Deckung  der  Kosten  der  Zwangsvollstreckung  hinreicht.
        <pb n="519" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  505

Prop-  Die  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen)  wird  durch  die  in
das  Protokoll  aufzunehmende  Erklärung  des  Vollziehungsbeamten,  daß  er  die
Sachen  zur  Deckung  der  ihrer  Art  und  Höhe  nach  zu  bezeichnenden  Geldbeträge
pfände,  bewirkt.  Der  Schuldner  ist  von  der  weiteren  Pfändung  in  Kenntniß
1  setzen.
“  Ist  die  Pfändung  im  Auftrage  einer  anderen  Vollstreckungsbehörde  oder
durch  einen  Gerichtsvollzieher  erfolgt,  so  ist  dieser  Vollstreckungsbehörde  bezw.
dem  Gerichtsvollzieher  eine  Abschrift  des  Protokolls  zuzustellen.

Eine  entsprechende  Verpflichtung  hat  der  Gerichtsvollzieher,  welcher  im
Wege  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  eine  bereits  im  Auftrage  einer  Vollstreckungsbehörde
  gepfändete  Sache  pfändet.

§.  41.  Wenn  eine  mehrfache  Pfändung  desselben  Gegenstandes  im  Auftrage
  verschiedener  Vollstreckungsbehörden  oder  im  Auftrage  einer  Vollstreckungsbehörde
  und  durch  Gerichtsvollzieher  stattgefunden  hat,  so  begründet  ausschließlich
die  erste  Pfändung  die  Zuständigkeit  zur  Ausführung  der  Versteigerung.

Die  Versteigerung  erfolgt  für  alle  betheiligten  Gläubiger  auf  Betreiben
eines  Jeden  derselben.

Die  Vertheilung  des  Erlöses  erfolgt  nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen
oder,  falls  die  sämmtlichen  Betheiligten  über  die  Vertheilung  einverstanden  sind,
nach  der  getroffenen  Vereinbarung.

Ist  der  Erlös  zur  Deckung  der  Forderungen  nicht  ausreichend  und  verlangt
  der  Gläubiger,  für  welchen  die  zweite  oder  eine  spätere  Pfändung
erfolgt  ist,  ohne  Zustimmung  der  übrigen  betheiligten  Gläubiger  eine  andere
Vertheilung  als  nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen,  so  ist  die  Sachlage
unter  Hinterlegung  des  Erlöses  demjenigen  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die
Pfändung  stattgefunden  hat,  anzuzeigen.  Dieser  Anzeige  sind  die  auf  das
Verfahren  sich  beziehenden  Schriftstücke  beizufügen.  Die  Vertheilung  erfolgt
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  759  bis  768  der  Deutschen  Civilprozeßordnung.


In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Pfändung  für  mehrere  Gläubiger
  gleichzeitig  bewirkt  ist.

C.  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere
Vermögensrechte.

§.  42.  Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde
  durch  schriftliche  Verfügung  dem  Drittschuldner  )  zu  verbieten,
an  den  Schuldner  zu  zahlen.

Zugleich  hat  die  Vollstreckungsbehörde  an  den  Schuldner  durch  schriftliche
Verfügung  das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderung,
insbesondere  der  Einziehung  derselben  zu  enthalten.

Mit  der  Zustellung  der  Verfügung  an  den  Drittschuldner  ist  die  Pfändun
als  kemitt  anzusehen.  Von  dieser  Zustellung  ist  der  Schuldner  in  Kenntni
zu  setzen.

§.  43.  Die  Pfändung  von  Forderungen  aus  Wechseln  und  anderen  Papieren,
  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  wird  dadurch
bewirkt,  daß  der  Vollziehungsbeamte  diese  Papiere  in  Besitz  nimmt.

§.  44.  Die  gepfändete  Geldforderung  ist  demjenigen,  für  dessen  Rechnung

 

1)  Eine  solche  „Anschlußpfändung“  erhält  Bedeutung,  wenn  die  erste  Pfändung
wieder  aufgehoben,  oder  wenn  bei  der  Versteigerung  mehr  erzielt  wird,  als  die  Forderung
  des  ersten  Pfänders  beträgt.  Außerdem  giebt  sie  ein  selbständiges  Recht  zur
Weiterbetreibung  der  Vollstreckung,  insbesondere  hinsichtlich  der  Verwerthung  der  Pfandsache,
  Res.  2.  Dez  1887  (J.  M.  Bl.  S.  287).  Voraussetzung  ist,  daß  die  erste
Pfändung  zur  Zeit  der  Anschlußpfändung  noch  besteht  und  die  gepfändete  Sache  noch
im  ete  des  ersten  Pfandgläubigers  ist,  Erk.  R.  G.  14.  Dez.  1894  (J.  W.  Schr.

5  S.  429.

2)  Ueber  die  Persönlichkeit  des  Drittschuldners  vergl.  Kautz  S.  91.
        <pb n="520" />
        506  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

die  Zwangsvollstreckung  erfolgt,  durch  die  Vollstreckungsbehörde  zur  Einziehung
  zu  überweisen;  dieselbe  hat  beglaubigte  Abschriften  der  Verfügung  dem
Schuldner  und  dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen.

§.  45.  Die  Ueberweisung.  ersetzt  die  förmlichen  Erklärungen  des  Schuldners,
  von  welchen  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  die  Berechtigung
  zur  Einziehung  der  Forderung  abhängig  ist.  Bei  Pfändung  einer  in
einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen  Forderung  oder  Berechtigung
findet  außerdem  der  §.  1061)  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung
  vom  24.  März  1879  (G.  S.  S.  281)  Anwendung.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  über  die  Forderung  vorhandenen  Urkunden
  herauszugeben.  Im  Weigerungsfalle  sind  dieselben  auf  Anordnun
der  Vollstreckungsbehörde  dem  Schuldner  durch  den  Vollstreckungsbeamten
wegzunehmen.

Werden  die  herauszugebenden  Urkunden  nicht  vorgefunden,  so  kann  von
dem  Schuldner  die  Ableistung  des  Offenbarungseides  dahin,
daß  er  die  Urkunden  nicht  besitze,  auch  nicht  wisse,  wo  dieselben  sich
befinden,
gefordert  werden.
Das  Gericht  kann  eine  der  Lage  der  Sache  entsprechende  Aenderung  der
vorstehenden  Eidesnorm  beschließen.
Für  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  und  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften
  des  §.  27  entsprechende  Anwendung.

Befindet  sich  eine  herauszugebende  Urkunde  im  Gewahrsam  eines  Dritten,
so  ist  demjenigen,  für  dessen  Rechnung  die  Zwangsvollstreckung  erfolgt,  der
Anspruch  d  Schuldners  auf  Herausgabe  derselben  nach  Maßgabe  des  §.  44
zu  überweisen.

§.  46.  Auf  Verlangen  des  Gläubigers  hat  der  Drittschuldner  binnen
zwei  Wochen,  von  der  Zustellung  der  im  §.  42  Abs.  1  bezeichneten  Verfügung
an  gerechnet,  dem  Gläubiger  zu  erklären:

1.  ob  und  inwieweit  er  die  Forderung  als  begründet  anerkenne  und  Zahlung
zu  leisten  bereit  sei;

2.  ob  und  welche  Ansprüche  andere  Personen  an  die  Forderung  machen;

3.  ob  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Forderung  bereits  für  andere
Gläubiger  gepfändet  sei.  "

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  dieser  Erklärungen  kann  in  die  vorgedachte
  Verfügung  aufgenommen  werden.  Der  Drittschuldner  haftet  dem
Eläubiger  für  den  aus  der  Nichterfüllung  seiner  Verpflichtung  entstehenden

aden.

Die  Bestimmungen  der  8§.  740  bis  742  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
finden  Anwendung.

§.  47.  Schon  vor  der  Pfändung  kann  die  für  die  Einziehung  zuständige
Stelle  durch  die  Vollstreckungsbehörde  dem  Drittschuldner  und  dem  Schuldner
die  Benachrichtigung,  daß  die  Pfändung  bevorstehe,  zustellen  lassen  mit  der
Aufforderung  an  den  Drittschuldner,  nicht  an  den  Schuldner  zu  zahlen,  und

 

1)  §.  16.  Die  Pfändung  einer  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen
  Forderung  oder  Berechtigung  ersetzt  die  Bewilligung  des  Schuldners  zur
Eintragung  des  entstandenen  Pfandrechts.  Zum  Nachweise  der  Pfändung  ist  der
Nachweis  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den  Eigenthümer  des  Grundstücks
  erforderlich  und  ausreichend.

Die  Ueberweisung  einer  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen
Geldforderung  an  Zahlungsstatt  ersetzt  die  Bewilligung  des  Schuldners  zur  Eintragung
der  Abtretung.

Zu  dem  Antrage  des  Gläubigers  auf  Eintragung  ist  weder  die  Vermittelung
des  Prozeßgerichts  oder  des  Vollstreckungsgerichts,  noch  die  Beglaubigung  erforderlich.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen
die  Rechte  an  einer  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  eingetragenen  Forderung
Rechtswirkung  gegen  Dritte  erlangen,  bleiben  unberührt.
        <pb n="521" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  507

mit  der  Aufforderung  an  den  Schuldner,  sich  jeder  Verfügung  über  die
Forderung,  insbesondere  der  Einziehung  derselben,  zu  enthalten.

Die  Benachrichtigung  an  den  Drittschuldner  hat  die  Wirkung  eines  Arrestes
(8.  810  der  Deutschen  Civilprozeßordnung),  sofern  die  Pfändung  der  Forderung
innerhalb  drei  Wochen  bewirkt  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  Benachrichtigung  zugestellt  ist.

§.  48.  Die  Zwangsvollstreckung  in  Ansprüche,  welche  die  Herausgabe
oder  Leistung  körperlicher  Sachen  zum  Gegenstand  haben,  erfolgt  nach  den
Vorschriften  der  §§.142  bis  47  unter  Berücksichtigung  der  nachstehenden
Bestimmungen.

§.  49.  Bei  der  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  eine  bewegliche
körperliche  Sache  betrifft  1),  hat  die  Vollstreckungsbehörde  anzuordnen,  daß  die
Sache  an  den  zu  bezeichnenden  Vollziehungsbeamten  herauszugeben  sei.

Auf  die  Verwerthung  der  Sache  finden  die  Vorschriften  über  die  Verwerthung
  gepfändeter  Sachen  Anwendung.

#§.  50.  Bei  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  eine  unbewegliche  Sache
betrifft,  hat  die  Vollstreckungsbehörde  anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen
auf  ihren  Antrag  vom  Amtsgerichte  der  belegenen  Sache  zu  bestellenden  Sequester
  herauszugeben  sei.

Die  Zwangsvollstreckung  in  die  herausgegebene  Sache  wird  nach  den  für
die  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliche  Sachen  geltenden  Vorschriften  bewirkt.

Bei  Pfändung  eines  Anspruchs,  welcher  die  Uebertragung  des  Eigenthums
einer  unbeweglichen  Sache  zum  Gegenstande  hat,  findet  außerdem  der  S.  17
des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozebordnung  vom  24.  März  1879
(G.  S.  S.  281)  Anwendung.

§.  51.  Der  Pfändung  sind  nicht  unterworfen?):

1.  die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentenforderungen;

2.  die  fortlaufenden  Einkünfte,  welche  ein  Schuldner  aus  Stiftungen  oder
sonst  auf  Grund  der  Fürsorge  und  Freigebigkeit  eines  Dritten  bezieht,
insoweit  der  Schuldner  zur  Bestreitung  des  nothdürftigen  Unterhalts  für
ch,  *  Ehefrau  und  seine  noch  unversorgten  Kinder  dieser  Einkünfte

edarf;

3.  die  aus  Kranken-,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere  aus  Knappschaftskassen
  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine  zu  beziehenden  Hebungen;

4.  der  Sold  und  die  Invalidenpension  der  Unteroffiziere  und  der  Soldaten;

5.  das  Diensteinkommen  der  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen
Truppentheil  oder  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges
  gehören;

6.  die  Pensionen  der  Wittwen  und  Waisen  und  die  denselben  aus  Wittwenund
  Waisenkassen  zukommenden  Bezüge,  die  Erziehungsgelder  und  die
Studienstipendien,  sowie  die  Pensionen  invalider  Arbeiter;

7.  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Deckoffiziere,  der
Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten;
  die  Pension  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  einstweiligen
  oder  dauernden  Ruhestand,  sowie  der  nach  ihrem  Tode  den
Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe=  oder  Gnadengehalt.

Uebersteigen  in  den  Fällen  Nr.  6  und  7  das  Diensteinkommen,  die  Pension
oder  die  sonstigen  Bezüge  die  Summe  von  fünfzehnhundert  Mark  für  das  Jahr,
so  ist  der  dritte  Theil  des  Mehrbetrages  der  Pfändung  unterworfen.

Bei  der  Einziehung  von  kurrenten  öffentlichen  Abgaben,  von  Disziplinarstrafen
  und  von  solchen  Zwangsstrafen,  welche  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
festgesetzt  sind,  finden  die  Vorschriften  der  Nr.  7  rücksichtlich  des  Dienstein-1)

  Ein  solcher  Anspruch  steht  dem  Adressaten  einer  Postanweisung  oder  eines
Postgeldbriefes  gegen  die  Postverwaltung  nicht  zu,  und  ist  daher  nicht  pfändbar,  vergl.
Kautz  S.  98.

2)  Vergl.  hierzu  Anm.  bei  Kautz  S.  101  ff.
        <pb n="522" />
        508  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

kommens  und  der  Pension  der  Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an
öffentlichen  Unterrichtsanstalten  nicht  Anwendung.

Die  Einkünfte,  welche  zur  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  bestimmt
sind,  und  der  Servis  der  Offiziere,  Militärärzte  und  Militärbeamten  sind
weder  der  Pfändung  unterworfen,  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem
Betrage  ein  Diensteinkommen  der  Pfändung  unterliege,  zu  berechnen.

Bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Pfändung  des  Arbeits-  oder  Dienstlohns
verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1869  )
(B.  G.  Bl.  1869  S.  242  und  1871  S.  63).

§.  52.  Ist  eine  Forderung  auf  Anordnung  mehrerer  Vollstreckungsbehörden
  oder  auf  Anordnung  einer  Vollstreckungsbehörde  und  eines  Gerichts
gepfändet,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  750  bis  753  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.

In  Ermangelung  eines  nach  §§.  750,  751  zuständigen  Amtsgerichts  findet
die  Hinterlegung  bei  der  Hinterlegungsstelle  desjenigen  Amtsgerichts  statt,  in
dessen  Bezirk  die  Vollstreckungsbehörde,  deren  Pfändungsverfügung  dem  Drittschuldner
  zuerst  zugestellt  worden,  ihren  Sitz  hat.

§.  53.  Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Vermögensrechte,  welche
nicht  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  sind,
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

 

1)  Ges.,  betr.  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder  Dienstlohnes,  vom  21.  Juni  1869:

§.  1.  Die  Vergütung  (Lohn,  Gehalt,  Honorar  u.  s.  w.)  für  Arbeiten  oder
Dienste,  welche  auf  Grund  eines  Arbeits=  oder  Dienstverhältnisses  geleistet  werden,
darf,  sofern  dieses  Verhältniß  die  Erwerbsthätigkeit  des  Vergütungsberechtigten  vollständig
  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  zum  Zwecke  der  Sicherstellung  oder
Befriedigung  eines  Gläubigers  erst  dann  mit  Beschlag  belegt  werden,  nachdem  die
Leistung  der  Arbeiten  oder  Dienste  erfolgt  und  nachdem  der  Tag,  an  welchem  die
Vergütung  gesetzlich,  vertrags=  oder  gewohnheitsmäßig  zu  entrichten  war,  abgelaufen
ist,  ohne  daß  der  Vergütungsberechtigte  dieselbe  eingefordert  hat.

§.  2.  Die  Bestimmungen  des  §.  1  können  nicht  mit  rechtlicher  Wirkung  durch
Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Soweit  nach  diesen  Bestimmungen  die  Beschlagnahme  unzulässig  ist,  ist  auch  jede
Verfügung  durch  Cession,  Anweisung,  Verpfändung  oder  durch  ein  anderes  Rechtsgeschäft
  ohne  rechtliche  Wirkung.

§.  3.  Als  Vergütung  ist  jeder  dem  Berechtigten  gebührende  Vermögensvortheil
anzusehen.  Auch  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  dieselbe  nach  Zeit  oder  Stück  berechnet
  wird.

Ist  die  Vergütung  mit  dem  Preise  oder  Werth  für  Material  oder  mit  Ersatz
anderer  Auslagen  in  ungetrennter  Summe  bedungen,  so  gilt  als  Vergütung  im  Sinne
dieses  Gesetzes  der  Betrag,  welcher  nach  Abzug  des  Preises  oder  des  Werthes  der
Materialien  und  nach  Abzug  der  Auslagen  übrig  bleibt.

§.  4.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung:

1.  auf  den  Gehalt  und  die  Dienstbezüge  der  öffentlichen  Beamten;

2.  auf  die  Beitreibung  der  direkten  persönlichen  Staatssteuern  und  Kommunalabgaben
  (die  derartigen  Abgaben  an  Kreis-,  Kirchen-,  Schul-  und  sonstige
Kommunalverbände  mit  eingeschlossen),  sofern  diese  Steuern  und  Abgaben
nicht  seit  länger  als  drei  Monaten  fällig  geworden  sind;

3.  auf  die  Beitreibung  der  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Alimentationsansprüche
  der  Familienglieder;

4.  auf  den  Gehalt  und  die  Dienstbezüge  der  im  Privatdienste  dauernd  angestellten
Personen,  soweit  der  Gesammtbetrag  die  Summe  von  vierhundert  Thalern
jährlich  übersteigt.

Als  dauernd  in  diesem  Sinne  gilt  das  Dienstverhältniß,  wenn  dasselbe
gesetzlich,  vertrags=  oder  gewohnheitsmäßig  mindestens  auf  ein  Jahr  bestimmt
oder  bei  unbestimmter  Dauer  für  die  Auflösung  eine  Kündigungsfrist  von
mindestens  drei  Monaten  einzuhalten  ist.  #

§.  5.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1869  in  Kraft.
        <pb n="523" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  509

Ist  ein  Drittschuldner  nicht  vorhanden,  so  ist  die  Pfändung  mit  dem  Zeitpunkte
  als  bewirkt  anzusehen,  in  welchem  dem  Schuldner  das  Gebot,  sich  jeder
Verfügung  über  das  Recht  zu  enthalten,  zugestellt  ist.  "

Die  Vollstreckungsbehörde  kann  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Rechte,
welche  nur  in  Ansehung  der  Ausübung  veränußerlich  sind,  sofern  durch  anderweite
  Pfändung  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  besondere  Anordnungen  erlassen.
Sie  kann  insbesondere  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  Nutzungsrechte  eine
Verwaltung  anordnen.  In  diesem  Falle  wird  die  Pfändung  durch  Uebergabe
der  zu  benutzenden  Sache  an  den  Verwalter  bewirkt,  sofern  sie  nicht  durch
Zustellung  der  Pfändungsverfügung  bereits  vorher  bewirkt  ist.

Ist  die  Veräußerung  des  Rechts  selbst  zulässig,  so  kann  auch  diese  Veräußerung
  unter  der  gleichen  Voraussetzung  von  der  Vollstreckungsbehörde  angeordnet
  werden.  »

Bezüglich  der  Sequestration  und  Wiederverpachtung  verpachteter  Grund—
stücke  und  Gerechtsame  behält  es  bei  den  besonderen  Bestimmungen  des  8.  42
der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808  (G.  S.  von  1806  bis  1810  S.  464)
und  der  Allerhöchsten  Ordre  vom  31.  Dezember  1825  (G.  S.  für  1826  S.  5)
sein  Bewenden.

III.  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.

§.  54.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt
als  gerichtliche  Zwangsvollstreckung;  sie  ist  unbeschadet  des  Antrages  auf  hypothekarische
  Eintragung  nur  zulässig,  sobald  feststeht,  das  durch  Pfändung  die
Beitreibung  der  Geldbeträge  nicht  erfolgen  kann.

Der  Antrag  auf  Einleitung  des  Verfahrens  ist  durch  die  Vollstreckungsbehörde
  zu  stellen.  Dasselbe  gilt  für  den  Antrag  auf  Eintragung  der  Forderung
  in  einem  Grund=  oder  Hypothekenbuche  (§.  221)  des  Gesetzes  vom
4.  März  1879,  S.  S.  S.  102).

Die  Vollstreckbarkeit  der  Forderung  und  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
  nach  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  unterliegen  nicht  der  Beurtheilung
  des  Gerichts2).

1)  §.  22.  Die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  zu  beanspruchende  Eintragung  einer  vollstreckbaren  Forderung  in  einem  Grundoder
  Hypothekenbuche  erfolgt  auf  den  unmittelbar  an  den  Grund=  oder  Hypothekenbuchrichter
  zu  richtenden  Antrag  des  Gläubigers.  Die  Beglaubigung  des  Antrags  ist  nicht
erforderlich.

Die  auf  Grund  erkannter  Immission  zulässige  Eintragung  erfolgt  auf  das  von
Amtswegen  zu  erlassende  Ersuchen  des  Vollstreckungsgerichts.

Aus  einem  nur  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheil  ist  nur  eine  Vormerkung  einntragen.


An  Stelle  des  Ges.  4.  März  1879  ist  für  den  Geltungsbereich  der  Grundbuchord.
5.  Mai  1872  (d.  h.  das  ganze  Königreich  Preußen  mit  Ausnahme  der  vormals
nassauischen  Theile,  des  Herzogthums  Lauenburg  und  der  Jusel  Helgoland)  das  Ges.
13.  Juli  1883  (G.  S.  S.  131),  ergänzt  (5.  54)  durch  Ges.  30.  Mai  1893  (G.  S.
S.  97)  getreten.  Vergl.  die  §§.  6,  7  dieses  Ges.,  die  dem  abgedruckten  §.  22  Ges.
4.  März  1879  entsprechen.

Vergl.  noch  für  das  Gebiet  des  Rhein.  Rechts  Ges.  12.  April  1888  (G.  S.
S.  52)  und  wegen  Einführung  des  Ges.  13.  Juli  1883  in  dem  Gebiet  der  vormals
freien  Stadt  Frankfurt,  sowie  den  vormals  Großh.  Hessischen  und  Landgräfl.  Homburgischen
  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  Ges.  19.  Ang.  1895  (G.  S.
S.  481)

2)  Die  Vollstreckungsmaßregel  erstreckt  sich  ohne  Weiteres  auf  ihre  Kosten.  Es
bedarf  mithin  wegen  der  zu  den  Vollstreckungekosten  gehörigen  Eintragungskosten  nicht
noch  eines  besonderen  Titels.  Die  zur  vollständigen  Durchführung  der  Vollstreckung
erforderliche  Bestimmung  der  Eintragungskosten  und  deren  demnächstige  durch  Eintragung
  vorzunehmende  Vollstreckung  liegt  dem  Grundbuchrichter  ob,  Beschl.  K.  G.
21.  Mai  1894  (E.  K.  XIV.  145).
        <pb n="524" />
        510  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

In  den  besonderen  Rechten  der  bestehenden  Kreditverbände)  bei  der
Sequestration  und  Subhastation  der  zu  denselben  gehörigen  oder  von  denselben
beliehenen  Güter  wird  durch  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nichts
geändert.

IV.  Arrest.

§.  55.  Soweit  ein  Arrest  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  wegen
einer  im  Verwaltungszwangsverfahren  beizutreibenden  Geldforderung  zulässig
ist,  erfolgt  die  Vollziehung  desselben  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
  dieser  Verordnung.  Die  Vorschriften  der  Zoll=  und  Steuergesetze
—  die  mßbs#  zoll=  oder  steuerpflichtiger  Gegenstände  werden  hierdurch
ni  erührt.

V.  Kosten  der  Zwangsvollstreckung.

§.  56.  Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  nach  dem  angehängten  Tarif
unter  Beachtung  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  zu  berechnen:

a)  Die  Werthsklasse  wird  bei  der  Ausführung  einer  Versteigerung  durch
den  Erlös  der  versteigerten  Gegenstände,  in  allen  anderen  Fällen  durch
die  Summe  der  von  jedem  einzelnen  Schuldner  einzuziehenden  Geldbeträge
  einschließlich  der  rückständigen  Kosten  bestimmt.

b)  Bei  der  Pfändung  körperlicher  Sachen,  sowie  bei  deren  Versteigerung
ist  der  Anspruch  des  Vollziehungsbeamten  auf  die  Gebühren  begründet,
sobald  berselte  die  Ausführung  des  entsprechenden  Auftrages  begonnen
  hat.

e)  Die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  müssen,  auch  wenn  derselbe
mehrere  Zwangsmaßregeln  in  derselben  Gemeinde  an  demselben  Tage
vollstreckt  hat,  von  jedem  Schuldner  besonders  entrichtet  werden.

Die  Kosten  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  und  für  die  Versteigerung
  sind  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammengenommen  werden,
nur  einmal  nach  der  Gesammtsumme  zu  entrichten  und  unter  die  betheiligten
  Schuldner  nach  Verhältniß  des  aus  der  Masse  gewonnenen
Erlöses  zu  vertheilen.

d)  Die  durch  die  Zwangsvollstreckung  verursachten  baaren  Auslagen  sind
von  dem  Schuldner  zu  ersetzen;  bei  Vertheilung  der  Transportkosten
und  anderer  baaren  Auslagen,  welche  mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich
zu  tragen  haben,  ist  auf  die  besonderen  Umstände,  namentlich  den
erth,  den  Umfang  und  das  Gewicht  der  Gegenstände,  billige  Rücksicht
zu  nehmen.

e)  Neben  den  Gebühren  findet  ein  Anspruch  auf  Reise=  und  Zehrungs.
kosten  nicht  statt.

f)Die  Gebühren  der  zugezogenen  Sachverständigen  werden  nach  den  für
gerichtliche  Schätzungen  vorgeschriebenen  Sätzen  bestimmt.

g)  Die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  können  auch  anderen  mit  der
Vornahme  einzelner  Vollstreckungshandlungen  beauftragten  Beamten
gewährt  werden.

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  eine  Revision  und  anderweite  Festsetzung

  des  Tarifs  vorzunehmen.

57.  Die  Gebühren  der  Vollziehungsbeamten  und  alle  anderen  Kosten
der  Zwangsvollstreckung  werden  von  der  Vollstreckungsbehörde  aus  den  eingegangenen
  Geldern  bezahlt.

Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder  werden  aus  denselben  zunächst  die
Gebühren  des  Vollziehungsbeamten,  sodann  die  übrigen  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
  berichtigt.

 

1)  Die  Kreditverbände  haben  das  Recht,  die  Zwangsversteigerung  der  bepfandbrieften
  Güter  ohne  vorgängiges  Erkenntniß  zu  beantragen,  K.  O.  14.  Febr.  1829
(G.  S.  S.  22)  und  19.  März  1836  (G.  S.  S.  167).
        <pb n="525" />
        Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.  511

 

 

 

Gebühren-Tarif.

I..—..V.  IVU.VI.VH

2  9  7  S  r*

SR

28  —7*  z2  S  —  —  2

SSZZZE58

-EFGCTTBBTE

ZZ

Z3E822

·#n  23  *  *  2  =

Mk.]  Mk.]  Mk.Mr.Mk.k.

1.9)Für  jede  Mahnung,  welche  nicht  mittelst  der  Post

erfolgt  it:t.#  o,1o  o,20  0,400o,  76  0,78  0,76  0.,76

2.  Für  die  Pfändung  körperlicher  1)  Sachen,  sowie  für
die  Wegnahme  der  vom  Schuldner  herauszugebenden
Urkunden  einschließlich  der  durch  die  Pfändung
und  Wegnahme  der  Urkunden  veranlaßten  Zustellunggen
  o,ao  o,  so  1,60  3,00  4,00  5,  00  6,  o0

Wenn  der  Schuldner  die  Pfändung  abwendet
lo  25),  wird  nur  die  Hälfte  der  Gebühren  entrichtet.


3.  Für  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Versteigerung
  durch  Aushang  und  Ausru  ...  0,20%  2000,  40%  756  75

4.  Für  die  Versteigerung,  sowie  für  den  freihändigen

erkauf  der  gepfändeten  Sachen  einschließlich  der

hierdurch  veranlaßten  Zustellungnen  0,10  s80  1,60  3,00  5,00  115,  o00  80,  oo
Wenn  der  Schuldner  die  Versteigerung  abwendet

  (§.  33  Abs.  3),  wird  nur  die  Hälfte  der  Gebühren

  entrichtet,  jedoch  nicht  über  2,50  Mk.

6.  Fur  jede  Abschrift  eines  Protofkoolls  0100010%  lnodRüulb  1d  1%%

ür  jede  im  Zwangsverfahren  erforderliche  Zuellung,
  welche  nicht  nach  den  Bestimmungen  unter
.  2  und  4  unentgeltlich  zu  leisten  iifit-o  4olts20l  20000  2  00  2%
Zu  1  bis  6.  Die  mit  der  Einziehung  einer  gerichtlich

  erkannten  Geldstrafe  verbundene  Beitreibung

  der  Kosten  des  Strafverfahrens  erfolgt  gebührenfrei.


7.  Gebühren  der  bei  einer  Pfändung  zugezogenen
Frugen  ...............  o,200,200,400,50o,500,600-50
8.  Gebühren  des  Aufbewahrens  von  gepfändeten  Sachen
tägliHHHHH  0,#10

Wenn  die  Aufbewahrung  länger  als  8  Tage  dauert,
werden  von  dem  9.  Tage  an  nur  die  halben  Gebühren
  bewilligt.

")Für  Mittheilung  von  Gerichtskostenrechnungen  wird
die  Gebühr  nicht  entrichtet.  Das  durch  derartige  Mitküfstung
  veranlaßte  Porto  bleibt  der  Staatskasse  zur

ast.

 

 

 

 

 

 

 

Soweit  die  Kosten  aus  den  eingegangenen  Geldern  nicht  gedeckt  werden,
sind  dieselben  unbeschadet  der  bestehenden  anderweiten  Vorschriften  von  Demjenigen
  zu  tragen,  für  dessen  Rechnung  die  Zwangsvollstreckung  erfolgt.

14  58.  Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  in  Kraft.

 

Fundsachen.

Durch  den  §.  23  Ausf.  Ges.  24.  März  1879  (G.  S.  S.  287)  zur  Deutschen
C.  P.  O.  ist  in  der  dem  Finder  einer  verlorenen  Sache  nach  S§s.  20  und  22  U.  L.
R.  I.  9  obliegenden  Verpflichtung,  den  Fund  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  nichts
geändert.  Regl.  21.  April  1882  (M.  Bl.  S.  88),  betr.  die  Behandlung  der  Fundsachen
  im  Geltungsgebiete  des  A.  L.  R.  Wegen  Behandlung  der  im  Bereiche  der
Staatseiseubahnverwaltung  zurückgelassenen  und  aufgefundenen  Gegenstände  vergl.
Res.  17.  Febr.  1891  (Eis.  V.  Bl.  S.  20

 

—.

)  Die  Gebühr  für  die  Pfändung  körperlicher  Sachen  kommt  auch  zur  Anwendung,
wenn  bereits  gepfändete  Sachen  gepfändet  werden,  oder  wenn  die  Pfändung  in  Erzu
  pfändbarer  Sachen  ohne  Erfolg  geblieben  ist,  Res.  11.  Jan.  1886  (J.  M.

—....———
        <pb n="526" />
        Abschnitt  VII.

Vorschriften  über  die  Gendarmerie.
Transport-Instruktion.

—  —  —  ———„ú  „

Verordnung  über  die  anderweite  Organisation  der  Gendarmerie  70.
Vom  30.  Dezember  1820  (G.  S.  1821  S.  1).

§.  1.  Es  soll  für  alle  Provinzen  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit,
  Ruhe  und  Ordnung  eine  gleichförmig  organisirte  Gendarmerie  bestehen
und  dagegen  sowohl  die  im  Herzogthum  Sachsen,  in  den  Markgrafenthümern
Ober=  und  Niederlausitz  und  im  Saarbrückschen  bis  jetzt  bestandene  Gendarmerse
  als  die  Gouvernements-Miliz  im  Großherzogthum  Niederrhein  aufgelöset
werden.

.2.  Diese  Gendarmerie  soll  in  Rücksicht  auf  Oekonomie,  Disziplin
und  übrige  innere  Verfassung  militärisch  organisirt:),  und  unter  dem  Ober-1)

  Vergl.  A.  E.  30.  Dez.  1850  (G.  S.  S.  708),  betr.  die  anderweite  Einrichtung
  der  Gendarmerie  in  den  Fürstenthümern  Hohenzollern.

Res.  26.  Juni  1867  (M.  Bl.  S.  203),  betr.  das  Verfahren  bei  Revision  und
Uebergabe  der  Brigade-Kassen.

2)  Auf  den  gemeinschaftlichen  Bericht  der  Min.  des  J.  und  des  Kr.  vom  3.  d.  M.
bin  Ich  damit  einverstanden,  daß  die  Landgendarmen,  als  solche,  besonders  vereidigt
werden  und  genehmige  die  dazu  vom  Gen.-Lieut.  von  Tippelskirch  vorgeschlagene
und  von  obengedachten  Ministern  revidirte  Eidesformel,  K.  O.  22.  Aug.  1829  (A.
XIII.  560).

Die  Vereidigung  der  Gendarmerie  ist  durch  deren  Militärvorgesetzte  zu  bewirken,
  Res.  22.  Dez.  1829  (A.  XIII.  562).

Ueber  die  Ertheilung  von  Urlanb  an  Gendarmen,  haben  die  Civil=  und  Militär-Behörden
  gemeinschaftlich  zu  entscheiden,  Res.  24.  April  1840  (M.  Bl.  S.  158).

Anträge  auf  Verleihung  von  Orden  an  Gendarmen  und  Wachtmeister  sind  durch
die  betr.  Civilbehörde  an  die  ihr  vorgesetzte  Regierung  zu  richten,  welche  demnächst,
nach  Berathung  mit  dem  Kommandeur  der  Brigade,  an  den  Ober-Präsidenten  der
Provinz  zu  berichten  hat,  Res.  20.  Febr.  1829.  Ober-Präs.  Erl.  (Koblenz)  7.  Sept.
1853  Nr.  6546.

Res.  2.  Febr.  1888  (M.  Bl.  S.  83),  betr.  die  von  den  Gendarmen  zu  führenden
  Inventarien-Verzeichnisse.

Wenn  die  Regierungen  Unterstützungen  für  Gendarmen  beim  Ministerium
beantragen,  so  muß  aus  dem  Bericht  zu  ersehen  sein,  daß  die  Militärvorgesetzten  des
betr.  Gendarmen  über  den  Unterstützungsantrag  gehört  worden  sind,  Res.  7.  März
1864  (II.  1659).  Laut  Erlaß  des  Chefs  der  Landgendarmerie  bedürfen  die  Gendarmen
zur  Annahme  von  Unterstützungen,  welche  von  der  Civildienstbehörde  angewiesen
werden,  keiner  besonderen  Erlaubniß  der  Brigade,  doch  haben  sie  den  Empfang  auf
dem  Instanzenwege  zu  melden.
        <pb n="527" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.  513

befehl  eines  Generals,  als  Militär  -Chefs,  Unserm  Kriegsministerium,  in
Ansehung  ihrer  Wirksamkeit  und  Dienstleistung  aber,  unter  den  betreffenden
Civilbehörden,  Unserm  Ministerium  des  Innern  lund  der  Polizeil,  untergeordnet
  sein.

§.  3.  Das  Korps  der  Gendarmerie  theilt  sich  in  sacht]  Brigaden),  und

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  512.

Die  Regierungspräsidenten  sind  befugt,  den  Gendarmen  ihrer  Bezirke  die  Genehmigung
  zur  Annahme  von  Geschenken,  welche  ihnen  für  civildienstliche  Verrichtungen
  angeboten  werden,  in  den  geeigneten  Fällen  —  jedoch  unter  zuvoriger  Zustimmung
  der  Militärvorgesetzten  —  zu  ertheilen,  Res.  1.  Aug.  1879  (II.  8651).

Die  Gendarmen  sind  ebenso  wie  die  aktiven  Militärpersonen,  für  sich  und  ihre
Familien,  gleichviel  ob  an  ihrem  Stationsorte  ein  Militärgeistlicher  vorhanden  ist
oder  nicht,  nach  den  Bestimmungen  der  Militär-Kirchenordnung  zu  behandeln,  Res.
4.  Febr.  1845  (M.  Bl.  1846  S.  28).  Vergl.  hierzu  Res.  des  E.  O.  K.  R.  16.  Nov.
1895  (K.  G.  u.  V.  Bl.  S.  87)  abgedruckt  im  Abschnitt  Kirchenrecht  in  Bd.  II.  zu
A.  L.  R.  II.  11  §.  279.

Die  Ladung  der  Gendarmen  als  Zeugen  zu  gerichtlichen  Terminen  erfolgt  direkt,
doch  haben  die  Gerichtsschreiber  und  Sekretäre,  sobald  eine  solche  Ladung  angeordnet
worden,  der  Civilbehörde  —  in  Hannover  dem  betreffenden  Gendarmerie-Distriktsoffizier
—  Abschrift  der  Ladung  ohne  Auschreiben  unter  Couvert  portofrei  zu  übersenden.  Die
Civildienstbehörden  haben,  wenn  ihnen  eine  solche  Meldung  zugeht,  für  die  etwa  erforderliche
  Vertretung  des  Gendarmen  zu  sorgen  und,  sofern  derselbe  ohne  dringende
Gefährdung  wichtiger  Interessen  der  öffentlichen  Ordnung  oder  Sicherheit  nicht  abkömmlich
  sein  sollte,  die  vorladende  Gerichtsbehörde  in  Kenntniß  zu  setzen  und  derselben  die
Verlegung  des  Termins  anheimzustellen,  Res.  10.  Aug.  1880  (M.  Bl.  S.  241).

Die  Gendarmen  sind  in  jeder  Beziehung  als  Militärpersonen  anzusehen;  sie  sind
mithin  auch  verpflichtet,  vor  ihrer  Verheirathung  die  Genehmigung  ihrer  Vorgesetzten
einzuholen,  bei  Veranlagung  der  Staatssteuern  ist  ihr  Militäreinkommen  außer  Betracht
  zu  lassen,  88.  40  und  46  des  Reichsmilitärges.  2.  Mai  1874,  §.  6,  3  Eink.
St.  G.  24.  Juni  1891  in  Verb.  mit  Art.  3  II,  z  Ausf.  Anw.  5.  Aug.  1891.  Ebenso
gelten  sie  hinsichtlich  der  Heranziehung  zu  den  Gemeindeabgaben  als  Militärpersonen,
§.  42  Abs.  2  Kom.  Abg.  Ges.  14.  Juli  1893  (G.  S.  S.  152).

Gegenüber  den  Landgendarmen  im  Dienst  haben  die  denselben  im  militärischen
Range  vorgehenden  Militär-Personen  nur  insoweit  die  Befehls-Befugniß  von  Vorgesetzten,
  als  sie  deren  wirkliche  Dienstvorgesetzte  sind,  d.  h.  dem  Gendarmerie-Korps
selbst  angehören  oder  sich  bei  demselben  im  Dienste  befinden.  Die  den  Landgendarmen
im  Range  nachstehenden  Militär-Personen  sind  der  Befehls-Befugniß  sämmtlicher  Landgendarmen
  unterworfen,  welche  der  militärisch-organisirten  Landgendarmerie  eines
Bundesstaates  im  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Preußischen  Militär-  Strafgesetzbuches
angehören,  K.  O.  19.  Juli  1873  (M.  Bl.  S.  2753).

Die  Gendarmen  haben  sich  in  allen  dienstlichen  Beschwerden  über  die  Landräthe,
ohne  Intervention  der  Militärvorgesetzten,  direkt  an  den  den  Landräthen  vorgesetzten
Kgl.  Regierungspräsidenten  zu  wenden,  Res.  3.  März  1840  (M.  Bl.  S.  102).

Die  militärischen  Meldungen  der  Gendarmen  sind  auf  folgende  Fälle
beschränkt:

1.  bei  der  Ankunft  eines  Gendarmen  an  dem  ihm  zur  Station  angewiesenen  Orte,

2.  wenn  Gendarmen  in  einem  Garnisonorte  mit  Urlaub  eintreffen  oder  abgehen,

3.  wenn  sie  Ablieferung  von  Militärarrestanten,  Rekruten,  Effekten  und  dergl.
mehr  zu  machen  haben,  wobei  die  Abfertigung  vom  Militär  ressortirt,

4.  bei  Begleitung  der  Post,  insofern  der  Gendarm  an  dem  Orte  sich  eine  Nacht
aufhält.  Dasselbe  gilt,  wenn  Gendarmen  bei  Civil-Transporten,  polizeilichen
oder  andern  Cidvil-Verrichtungen  in  dem  Garnisonorte,  wo  sie  eingetroffen
sind,  länger  als  24  Stunden  verweilen.

Gendarmen,  die  ihren  Stationsort  auf  kurze  Zeit  verlassen,  sind  der  Meldung

nicht  unterworfen,  Res.  9.  Juni  1821  (A.  393).  #  --“⅜

1)  Heute  besteht  in  jeder  Provinz  eine  Brigade.  Der  Brigadebezirk  zerfällt  in
mehrere  Distrikte  mit  Distrikts-Offizieren  an  der  Speitze.  ç

Auch  die  angegebenen  Zahlen  stimmen  nicht  mehr.  Kommandeurs  giebt  es
nicht  mehr.

Illing-Rautz,  Handbuch  I1,  7.  Aufl.  33
        <pb n="528" />
        514  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.

jede  Brigade  in  zwei  Abtheilungen  l.  Jeder  Brigade  steht  ein  Brigadier,  Lund
jeder  Abtheilung  ein  Kommandeur  vor,  unter  jedem  Kommandeur  zwei  Offizierel.
Die  Stärke  des  gesammten  Gendarmeriekorps  wird  mit  Ausschluß  der  Grenz-Gendarmerie
  (§.  20)  auf  96  Wachtmeister  )  und  1240  Gendarmen  festgesetzt;
wovon  1080  beritten  und  160  unberitten?)  sind.  *½*

§.  4.  Hiernach  wird  jede  Brigade  bestehen  aus  1  Brigadier,  I2  Abtheilungs-Kommandeurs,
  4  Offizieren,  12  Wachtmeister  und  175  Gendarmen,
worunter  20  unberittenel.  *1

§.  5.  Die  Vertheilung?)  der  Gendarmerie  im  Lande  nach  Maßgabe  des
Bedürfnisses  und  der  örtlichen  Verhältnisse  und  die  Bestimmung  des  Aufenthalts
  der  Brigadiers  lund  Kommandeurs)!  bleibt  Unserm  Ministerium  des  Innern
lund  der  Polizeil,  unter  Rücksprache  mit  dem  Chef  der  Gendarmerie,  überlassen.

§.  6C.  Die  Anstellung  der  Dfziere  bei  der  Gendarmerie  behalten  Wir
Uns  Höchstselbst  vor;  der  Militär-Chef  soll  Uns  aber  dazu  die  Vorschläge
machen.  Für  die  Besetzung  erledigter  Brigadier-Stellen  sind  solche  künftig
vorzugsweise  auf  die  verdientesten  und  geeignetesten  Individuen  aus  der  Klasse
der  [Kommandeurs,  und  für  erledigte  Kommandeur-Stellen  auf  diel  würdigsten
Offiziere  der  Gendarmerie  zu  richten.  "  —

Die  Wachtmeister  sind  vom  Chef  der  Gendarmerie,  aber  gleichfalls  vorzugsweise
  aus  den  dazu  geeigneten  Gendarmen  zu  ernennen.  Die  Gendarmen
werden  vom  Chef  angenommen  und  bestellt").  Derselbe  muß  dabei  zuerst  auf

 

1)  Die  etatsmäßigen  Wachtmeister  der  Landgendarmerie  sollen  künftig  „Ober-Wachtmeister“
  genannt  werden  und  auf  der  Schulterklappe,  oberhalb  der  Brigade-Nr.,
  eine  Offizier-Tresse  zum  Abzeichen  tragen,  Res.  6.  Dez.  1837  (A.  717)  und
21.  Juni  1867  (M.  Bl.  S.  257).

2)  Das  Kgl.  Ministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  im  Einverständniß  mit
dem  Chef  der  Gendarmerie,  den  Anträgen  auf  Vermehrung  oder  Verminderung  der
Fußgendarmerie  gegen  entsprechende  Vermehrung  oder  Verminderung  der  berittenen
Gendarmerie,  insoweit  Statt  zu  geben,  als  deren  Gewährung  ohne  Ueberschreitung
des  Gendarmerie-Etats  möglich  ist  und  kann  demzufolge,  da  die  Unterhaltungskosten
zweier  berittener  Gendarmen  denen  von  drei  Fußgendarmen  gleich  stehen,  in  geeigneten
Fällen  die  Anstellung  von  drei  Fußgendarmen  anstatt  zweier  berittener  Gendarmen
Seitens  der  betr.  Regierung  im  Einverständniß  mit  dem  Bezirks-Kommandeur  beantragt
  werden,  Res.  12.  April  1844  (M.  Bl.  S.  129).

:)  Zur  Errichtung  einer  neuen  Gendarmerie-Station  bedarf  es  nach  vorgäugiger
  Verständigung  des  betr.  Kgl.  Regierungspräsidenten  mit  dem  Brigade-Kommando,
  der  Genehmigung  des  Ministeri#  des  Innern,  Res.  15.  Juni  1855
(M.  Bl.  S.  119).  l  "

Den  Kgl.  Regierungspräsidenten  ist  gestattet,  sämmtliche,  innerhalb  ihrer  Bezirke

ch  als  nothwendig  ergebenden  Veränderungen  in  der  Dislokation  der  Gendarmen
(einschließlich  der  Berlegung  von  Gendarmerie-Stationen)  im  Einverständniß  mit  dem
betr.  Brigade-Kommando  selbständig  zu  verfügen.  Ministerielle  Genehmigung  ist  nur
erforderlich,  wenn  es  sich  um  die  Versetzung  eines  Gendarmen  aus  einem  Regierungsbezirk
  in  einen  andern  handelt,  oder  wenn  der  Regierungspräsilleut  und  der  Brigadier
verschiedener  Ansicht  sind,  Res.  28.  Jaon.  1866  (M.  Bl.  S.  27).  Es  ist  nicht  angemessen,
  die  Versetzung  eines  Gendarmen,  ohne  daß  er  selbst  eine  dienstliche  Veranlassung
  dazu  gegeben  hat,  gegen  seinen  Wunsch  lediglich  zu  Gunsten  eines  anderen
erfolgen  zu  lassen,  Res.  17.  Juli  1840  (M.  Bl.  S.  298).

!)  Zum  Eintritt  in  die  Landgendarmerie  oder  in  die  Schutzmannschaft  sind  nur
solche  Unteroffiziere  zuzulassen,  welche  neun  Jahre  aktiv  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen
  Marine  gedient  haben,  Regl.  16.  Juni  1867  zu  §.  1  der  Grundsätze  25.  März
1882,  oben  S.  90.  ...

Die  Civilbehörden  sollen  bei  der  Annahme  und  Bestätigung  (vergl.  unter  8  7)
eines  Gendarmen  in  der  Art  konkurriren,  daß  selbige  von  dem  betr.  Brigadier  zur
Ausstellung  eines  Attestes  requirirt  werden,  worin  von  der  Civil-Behörde  pflichtmäß:g
bescheinigt  werden  muß,  ob  der  Gendarm  nach  ihrer  Ueberzengung  und  auf  Grund
einer  von  dem  Brigadier  veranlaßten  ärztlichen  Untersuchung,  nach  seinen  physischen
Kräften  im  Stande  sei,  noch  eine  geraume  Zeit  im  Korps  Dienste  zu  leisten.
Dieses  Attest  wird  von  dem  betr.  Brigadier  dem  Berichte  beigefügt,  welchen  derselbe
        <pb n="529" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.  515

die  Armee-Gendarmerie,  dann  auf  gualifizirte  Leute  aus  den  Garnisonkompagnien,
  demnächst  aber  auf  Kapitulanten,  die  ihre  Dienstzeit  vollendet  haben,
Rücksicht  nehmen.

Zu  diesem  Zweck  hat  das  Kriegsministerium  ihm  vollständige,  von  den
Generalkommandos  einzufordernde  und  alljährlich  zu  ergänzende  Listen  über  alle
dahin  gehörige  und  zum  Gendarmeriedienst  qualifizirte  Subjekte  mitzutheilen.
In  diese  Listen  darf  nur  ausgenommen  werden,  wer

a)  den  unverletzten  Ruf  der  Treue,  Ehrlichkeit,  Nüchternheit  und  eines  untadelhaften

  Lebens,  auch  wegen  eines  gemeinen  Vergehens  niemals  eine
körperliche  Strafe  erlitten  hat;

b)  gans  fertig  lesen,  verständlich  schreiben  und  in  den  vier  Spezies  rechnen

ann;  un

Tc)  von  starkem  gesunden  Körperbau  und  von  guten  natürlichen  Geistesanlagen

  ist.

Der  Chef  der  Gendarmerie  hat  die  hierauf  zu  richtenden  Prüfungen  zu
veranlassen,  die  Brigadiers  soder  Kommandeurs]  deshalb  mit  Anweisung  zu  versehen
  und  demnächst  über  die  Tüchtigkeit  und  Anstellung  des  geprüften  Subjekts
zu  entscheiden,  der  Brigadier  aber  dafür  zu  haften,  daß  die  Prüfung  gewissenhaft,
streng  und  zweckmäßig  erfolge.  Jedes  Individuum,  welches  die  Prüfung  nicht
bestanden  hat,  wird  ohne  weiteres  in  den  Listen  gelöscht.

7.  Die  Anstellung  eines  Gendarmen  ist  für  die  ersten,  seit  dem  Tage
des  Dienstantritts  zu  rechnenden  sechs  Monate  1))  nur  provisorisch;  wenn  er  schon
während  dieses  Zeitraums  der  Erwartung  nicht  entspricht,  kann  er  ohne  weiteres
vom  Chef  entlassen  werden?).

§.  8.  Die  Entlassung?),  nach  Ablauf  der  oben  gedachten  ersten  sechs
Monate,  kann  nicht  allein  durch  Kriegsrecht,  sondern  mit  gleicher  rechtlicher

–—  —  —„  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  514.

über  das  Betragen  eines  Gendarmen  während  der  sechsmonatlichen  Probezeit  an  den
Chef  des  Korps  in  Beziehung  auf  die  Bestätigung  desselben  zu  erstatten  hat,  Res.
4.  Febr.  1825  (A.  166).  Die  Kreisphysiker  haben  solche  ihnen  von  Staatsbehörden
im  Interesse  des  Dienstes  aufgegebenen  Untersuchungen  unentgeltlich  zu  bewirken,
Res.  7.  Dez.  1893  (M.  Bl.  S.  259).  Ausführliche,  wissenschaftlich  begründete  Gutachten
  (z.  B.  zum  Nachweise  der  Simulation  2c.)  sind  jedoch  zu  bezahlen,  Res.  7.  Mai
1894  (M.  Bl.  S.  115).

1)  Interimistische  Gendarmen,  welche  während  ihrer  Probedienstzeit  bei  der  Gendarmerie
  aus  dienstlichen  Rücksichten  und  ohne  Verbesserung  ihres  Einkommens  versetzt
  werden,  haben  Anspruch  auf  die  reglememsmäßigen  Reise=  und  Versetzungskosten,
Res.  4.  Dez.  1852  (M.  Bl.  S.  320).

:)  Die  Landräthe  haben  den  auf  Probe  angenommenen  und  nicht  definitiv  angestellten
  Gendarmen,  welche  bei  ihrem  Ausscheiden  aus  ihren  provisorischen  Dienstleistungen
  noch  ein  Zeugniß  über  ihre  Führung  und  Qualifikation  nachsuchen,  dasselbe
mit  dem  Beifügen  zu  verweigern,  daß  dies  Attest  bereits  ihrem  Militärvorgesetzten
zugestellt  worden  ist,  Res.  18.  Juni  1824  (A.  479).

3)  Das  Ges.  27.  März  1872,  betreffend  die  Pensionirung  der  unmittelbaren
Staatsbeamten  (oben  S.  182)  findet  nach  §  4  desselben  auch  auf  die  Wachtmeister
und  Gendarmen  der  Landgendarmerie  Anwendung;  dagegen  erfolgt  die  Pensionirung
der  Offiziere  der  Landgendarmerie  nach  den  für  die  Offiziere  des  Reichsheeres  geltenden
  Vorschriften.

Die  Anerkennung  der  Invalidität  der  Wachtmeister  und  Gendarmen  erfolgt  durch
den  Chef  der  Gendarmerie,  die  Pensionsanweisung  durch  den  Minister  des  Innern.

Die  Zahlung  der  Gendarmerie-Gehälter  und  Pensionen  ist  von  1849  ab  vom
Militär-Etat  auf  den  Etat  des  Min.  des  Inn.  übernommen  worden,  K.  O.  22.  Sept.
1848,  Res.  17.  Dez.  1848  (M.  Bl.  S.  379).

Die  Legierungspräsidenten  sind  autorisirt,  bei  künftig  vorkommenden  Wohnusitzveränderungen
  von  Hendarmerie-Pensionären  die  Zahlung  der  betr.  Pensionsbeträge
an  die  Regierung  desjenigen  Bezirkes,  in  welchen  der  Pensionär  seinen  Wohnsitz
verlegt  hat,  direkt  zu  überweisen.  Die  vorgekommenen  Veränderungen  sind  dem
Minister  des  Innern  mittelst  quartaliter  einzureichender  Nachweisungen  anzuzeigen,
Res.  17.  Juli  1849  (M.  Bl.  S.  171).

33=
        <pb n="530" />
        516  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.

Wirkung  auch  durch  Standrecht,  alsdann  jedoch  nur  unter  Bestätigung  des
Chefs  verhängt,  und  soll  insonderheit,  wenn  ein  Gendarm  zum  drittenmal
wegen  Verletzung  seiner  Dienstpflichten  bestraft  wird,  jederzeit  neben  der
ordentlichen  Strafe  erkannt  werden.

7  9.  Das  Korps  der  Gendarmerie  hat,  wenn  es  gemeinschaftlich  mit
den  Linientruppen  in  Dienstthätigkeit  ist,  den  Vorrang.  Das  Kommando  führt
in  solchen  Fällen  zwar  immer,  ohne  Rücksicht  auf  das  Korps,  zu  welchem
er  gehört,  der  im  Dienst  ältere  Offizier;  ist  dieses  aber  der  Anführer  der
Linientruppen,  so  ist  derselbe  den  Anträgen  des  Gendarmerie-Anführers  nachzukommen
  verpflichtet.

Die  Gendarmen  selbst  haben  einzeln  den  Rang  der  Unteroffiziere  in  den
Linientruppen,  und  die  Gendarmen-Unteroffiziere  den  Rang  und  den  Titel  der
Wachtmeister.

§.  10.  Die  Besoldung!)  der  Offiziere,  Wachtmeister  und  Gendarmen  ist
durch  den  Etat  auskömmlich  bestimmt;  außer  derselben  haben  sie  hinführo
weder  in  ihrem  Standquartier,  noch  außerhalb  desselben,  Anspruch  auf  Naturalquartier
  ),  Servis  oder  Beköstigung,  sondern  müssen  diese  Gegenstände  aus
eigenen  Mitteln  besorgen.

Mehrjähriger  ausgezeichneter  Dienst  in  der  Gendarmerie,  soll  einen  vorzüglichen
  Anspruch  auf  Beförderung  in  Civilbedienungen?)  gewähren,  und  dabei
von  den  Behörden  auf  gehörig  qualifizirte  Offiziere,  Wachtmeister  und  Gendarmen
besonders  Rücksicht  genommen  werden.

§.  11.  Die  Gendarmerie  hat  den  Gerichtsstand")  des  stehenden  Heeres.
Das  nächste  Militärgericht  5)  ist  verpflichtet,  die  Dienst=  und  gemeinen  Vergehen
der  Gendarmen,  auf  Requisition  ihrer  Vorgesetzten,  zu  untersuchen  und  darüber
zu  erkennen.  Auch  die  dem  Gendarmen  in  seinen  Dienstverrichtungen  vorgesetzte
  Civilbehörde"),  der  Landrath  oder  die  Polizeibehörde  der  Stadt,  worin

 

1)  Die  Hinterbliebenen  der  Gendarmen  stehen  hinsichtlich  des  Gnadenquartals
den  Beamten  gleich,  vergl.  Res.  4.  Aug.  1881  (II.  6775)  und  26.  Mai  1888  (M.
Bl.  S.  112),  oben  S.  132.

2)  Wenn  ein  Gendarm  aller  Mühe  ungeachtet,  für  sein  und  seines  Pferdes  angemessenes
  Unterkommen  keinen  Rath  schaffen  kann,  so  muß  die  Gemeinde,  in
welcher  er  zu  deren  Besten  sich  aufhält,  gegen  billige  Vergütung  von  Seiten  des
Gendarmen,  für  obengedachtes  Unterkommen  sorgen,  Res.  27.  Juli  1821  (A.  657).

*)  Wegen  Ertheilung  des  Civilversorgungsscheines  an  Landgendarmen
vergl.  §.  1  der  Grundsätze  25.  März  1882,  oben  S.  90.  *

!)  Die  Gendarmerie-Offiziere  sind  den  für  das  Offizierkorps  der  Armee  bestehenben

  gehrengerichten  unterworfen.  88.  3,  6,  23  Vd.  20.  Juli  1843  (G.  S.  1844

).

*)  Die  Civilgerichte  haben  sich,  falls  kein  Militärgericht  am  Orte  vorhanden
ist,  der  Untersuchung  wider  Gendarmen  auf  Regquisition  ihrer  Vorgesetzten  zu  unterziehen,
  Res.  22.  Febr.  1822  (A.  137).  «

.  In  Fällen,  wo  die  Entfernung  eines  Gendarmen  aus  dem  Korps  vorherzusehen
ist,  soll  die  Suspension  desselben  vom  Dienst,  mit  Einbehaltung  der  Hälfte  des
Gehaltes  während  der  Untersuchung  und  bis  zur  Entscheidung,  jedoch  mit  Rücksicht
auf  den  Unterhalt  des  Pferdes  bei  berittenen  Gendarmen,  verfügt  werden,  K.  O.
21.  Jan.  1832  (A.  147).

Die  Kosten  der  gerichtlichen  und  Disziplinaruntersuchungen  gegen  Gendarmen
desgleichen  die  Kosten  ihres  Transportes  nach  der  Festung  Behufs  Abbüßung  eines
gegen  sie  erkannten  Arrestes,  fallen  dem  Militärfonds  zur  Last,  Res.  13.  Juni  1853
(M.  Bl.  S.  156).

Das  R.  M.  Str.  G.  B.  findet  nach  §.  2  seines  Einführungsgesetzes  auf  Gendarmen
  keine  Anwendung.  Das  frühere  preußische  M.  Str.  G.  B.  3.  April  13845
(G.  S.  S.  278)  I.  §.  48,  2.  3,  §.  188  gilt  deshalb  fort.

5)  In  Betreff  der  Eutlassung  der  Gendarmen  auf  administrativem
Wege  genehmige  Ich,  daß  dieselbe  unter  Anwendung  der  über  die  Entfernung  der
Civilbeamten  im  administrativen  Wege  gegebenen  Vorschriften  vom  21.  Febr.  1823,
        <pb n="531" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.  517

er  stationirt,  ist  befugt,  ihn  wegen  eines  Dienst=  oder  anderen  Vergehens  zur
vorläufigen  Untersuchung  zu  ziehen,  auch  nach  Befinden  arretiren  1)  zu  lassen,
demnächst  aber  verbunden,  die  Akten  dem  vorgesetzten  Gendarmerie-Kommandeur
zum  weiteren  Verfahren  zu  übersenden,  und  hat  der  Kommandeur  den  Ausfall

—  ——

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  516.

16.  Aug.  1826  und  4.  Sept.  1827  erfolgen  könne,  und  find  hierbei,  in  Hinsicht  auf
die  Form  des  Verfahrens,  die  beiden  Fälle  zu  unterscheiden:

a)  F  die  unfreiwillige  Entlassung  wegen  mangelhafter  Erfüllung  der  Berufspflichten,



b)  wenn  sie  wegen  unmoralischer  Führung  erforderlich  wird.

Im  ersteren  Falle  ist  die  Einleitung  des  Verfahrens  allein  von  den  Militärund
  Civil-Vorgesetzten  gemeinschaftlich  anzuordnen,  und  bleibt  der  Reg.  überlassen,  im
Einverständniß  mit  dem  betr.  Brigadier,  nach  Maßgabe  der  Vd.  21.  Febr.  1823,
oder,  insofern  sich  der  Fall  zur  unfreiwilligen  Pensionirung  eignet,  nach  den  Bestimmungen
  der  Vd.  16.  Aug.  1826  (A.  1833  S.  588)  zu  verfahren.

Im  letzteren  Falle  hingegen  geht  die  Einleitung  des  Verfahrens  allein  von  den
Militärvorgesetzten  aus,  und  ist  der  Antrag  auf  unfreiwillige  Entlassung  nach  vorhergegangener
  Aufnahme  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  vorbereitenden  Verhandlungen  von
dem  Chef  der  Gendarmerie,  durch  das  Kriegsministerium,  an  das  Staatsministerium
zu  bringen;  wobei  Ich  noch  festsetze,  daß  einem  in  vorstehender  Art  ohne  Pension  aus
dem  Dienst  entlassenen  Gendarmen  nur  insofern  Invaliden-Wohlthaten  zu  gewähren
find,  als  er  bereits  vor  seinem  Eintritt  in  die  Gendarmerie  Ansprüche  darauf  hatte,
K.  O.  22.  Aug.  1829  (A.  560),  Res.  12.  Juni  1850  (M.  Bl.  S.  179).

1)  In  der  Befugniß  der  Civildienstbehörde

einen  Gendarmen  zu  verhaften,
ist  das  Recht  begriffen,
auch  ihn  vom  Amte  zu  fuspendiren.

Die  Suspenfion  ist  aber  immer  nur  eine  vorläufige  Maßregel,  und  steht  die
definitive  Entscheidung  über  Dienstvergehen  der  Gendarmen  den  Militärbehörden  zu.
Wenn  in  einzelnen  Fällen  über  die  Nothwendigkeit  der  Suspension  zwischen  der  Civilund
  der  betr.  Militärbehörde  eine  Meinungsverschiedenheit  obwaltet,  so  kann  der
Regierungspräsident  von  der  im  §.  17  gedachten  Befugniß,  auf  Abberufung  des
Gendarmen  anzutragen,  Gebrauch  machen,  es  ist  hierbei  jedoch  mit  Vorsicht  zu  verfahren,
  damit  die  Abberufung  nicht  willkürlich  oder  bloß  aus  persönlicher  Abneigung
erfolgt,  Res.  23.  Nov.  1836  (A.  955).

Den  in  Untersuchung  befindlichen  und  deshalb  vom  Dienst  suspendirten,  sowie
den  zu  Gefängniß=  oder  Festungshaft  ohne  Dienstentlassung  verurtheilten  Landgendarmen
  ist  während  der  Dauer  der  Haft  resp.  Strafverbüßung  nur  die  Hälfte  des
Gehalts  und  des  gesetzlichen  Wohnungsgeldzuschusses  zu  belassen.  Demnach  sind  in
solchen  Fällen  die  Dienstaufwands=  und  Schreibmaterialien-Entschädigungen,  sowie
das  nicht  als  zum  Gehalt  gehörig  anzusehende  Remontegeld  der  berittenen  Gendarmen,
ferner  die  Wittwenkassenbeiträge  von  dem  vollen  Diensteinkommen  vorweg  in
Abzug  zu  bringen  und  der  Rest  zu  halbiren.

Hiernächst  sind:

A.  von  der  für  den  betr.  Gendarmen  bestimmten  Hälfte

a)  die  Soldabzüge  zum  Remontefonds,

b)  die  Beiträge  zur  Gendarmerie-Unterstützung  kasse,
abzusetzen,  und  der  dann  noch  verbleibende  Betrag  dieser  Hälfte  ist  dem  betreffenden
Gendarmen  zu  zahlen.

B.  Die  zweite  Hälfte  des  Diensteinkommens  dient  zur  Deckung  der  Untersuchungsund
  der  Kosten  der  Stellvertretung;  der  alsdann  etwa  davon  verbleibende  Ueberschuß
ist  zu  ersparen.

Ebenso  sind  die  Kosten  für  Wartung  und  Pflege  des  Pferdes  der  berittenen
Gendarmen,  mit  ihren  rechnungsmäßig  nachzuweisenden  Beträgen  aus  dem  einbehaltenen
  Theile  der  Kompetenzen  zu  decken.  ç

Wird  der  suspendirte  Gendarm  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  einbehaltene  Theil
seines  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.  Z

Die  dem  suspendirten  Gendarm  zustehende  Hälfte  ist  monatlich  pränumerando
zu  zahlen.  Tritt  die  Suspension  im  Lauf  des  Monats  ein,  so  ist  dem  Beamten,
welcher  sein  Einkommen  für  diesen  Monat  schon  im  Voraus  erhoben  hat,  die  Hälfte
        <pb n="532" />
        518  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.

der  Untersuchung  der  vorgedachten  Dienstbehörde  bekannt  zu  machen.  n
Ansehung  der  Jurisdiktion  und  Strafgewalt  finden  die  Vorschriften  für  das
stehende  Heer  auch  auf  die  Gendarmerie  Anwendung.  Dem  Chef  der  Gendarmerie
  soll  dabei  der  Wirkungskreis  eines  Divisions-Kommandeurs,  dem  Brigadier
der  eines  Regiments-Kommandeurs,  sund  den  Abtheilungs-Kommandeuren  der
eines  detachirten  Bataillons-Kommandeurs]  zustehen.  Für  den  Fall  der  Konkurrenz
  von  Gendarmen  bei  Vergehen  anderer  Militärpersonen,  erfolgt  die
Bestätigung  des  Erkenntnisses  ohne  Unterschied  durch  das  Kriegsministerium.
§.  12.  Die  Gendarmerie  ist  im  Allgemeinen  bestimmt,  die  Polizeibehörden
in  Erhaltung  der  offentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  im  Innern  des
Staats  und  in  Handhabung  der  deshalb  bestehenden  Gesetze  und  Anordnungen
zu  unterstützen  ).  Ihr  liegt  daher  als  ordentliche  Dienstleistung,  mithin  ohne
besondere  Requisition  und  Anweisung  ob:
I.  im  Allgemeinen:
auf  die  Befolgung  der  vorgedachten  Gesetze  und  Anordnungen  zu  wachen,
die  wahrgenommenen  Hindernisse  dieser  Befolgung,  so  wie  die  dagegen
unternommenen  Handlungen  und  deren  Thäter  zu  ermitteln,  und  solche
den  betreffenden  Behörden  anzuzeigen;
II.  insonderheit
1.  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit,  allen
Auflauf,  Zusammenrottirungen  und  Tumult  zu  verhindern  und  zu  unterdrücken,
  den  Verbrechen  wider  die  öffentliche  Sicherheit  oder  wider  die
Personen  und  das  Eigenthum  der  Einzelnen  durch  zeitige  Dazwischenkunft
  zuvorzukommen,  wenn  solche  aber  bereits  begangen,  sie  durch
Nachfrage  und  Sammlung  der  Anzeigen  zu  ermitteln,  die  Verbrecher:)
selbst  zu  entdecken,  und  sie,  ingleichen  der  Flucht  verdächtige  Kontravenienten,
  zu  verfolgen,  anzuhalten  und  der  Behörde  zu  überliefern,
auf  Vagabonden  und  andere,  es  sei  durch  Steckbriefe  verfolgte,  oder
sonst  unsichere  und  verdächtige  Personen  und  auf  deren  Beschäftigungen
und  Verbindungen  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und  zu  dem  Ende
sowohl  in  den  angewiesenen  Distrikten)  fortgesetzt  fleißig  zu  patrouilliren)

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  517.

desselben  erst  vom  Beginn  des  nächsten  Monats  ab  zu  kürzen.  Fand  eine  Vorausbezahlung
  der  Besoldung  nicht  statt,  so  ist  die  Hälfte  derselben  bereits  von  dem  Tage
der  Suspension  ab  einzubehalten,  Dreger,  Taschenbuch  für  die  Mitglieder  der  Landgendarmerie
  S.  65  und  66.

1)  Vergl.  Reg.  Verf.,  betr.  die  angemessene  Benutzung  der  Gendarmen,  2.  Juli
1842  (M.  Bl.  S.  308).  Selbständige  Beschlagnahmen  stehen  den  Gendarmen  zu
Strafverfolgungszwecken  nicht  zu,  wohl  aber  zur  Hinderung  von  Schädigungen  polizeilich
  zu  schützender  Interessen,  E.  O.  V.  XXVIII.  414.

2)  Die  Gendarmen  dürfen  bei  der  Verfolgung  von  Verbrechern  die  Eisenbahn
benutzen;  die  hierbei  wirklich  gezahlten  Fahrkosten  werden  aus  dem  Fonds  zu
allgemeinen  polizeilichen  Zwecken  erstattet,  Res.  21.  April  1868  (M.  Bl.  S.  157).

Bei  Arbeiterunruhen  sind  die  Gendarmen  auf  ihren  Antrag  mit  Schnellzügen
zu  befördern,  auch  wenn  diese  nur  1.  und  2.  Wagenklasse  führen.  Fahrgelder  und
Pferdetransportkosten  werden  gegen  Vorzeigung  des  Marschbefehls  gestundet  und  demnächst
  letztere  ohne  Weiteres  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten,  erstere  aus  den
gesetzlichen  Reisekosten  zu  decken.  Reichen  diese  für  die  höheren  Fahrpreise  der  Schnellzüge
  nicht  aus,  so  können  die  Regierungspräsidenten  die  nachweislichen  Mehrbeträge
gemäß  §.  4  Ges.  24.  März  1873  (G.  S.  S.  122)  letzter  Abs.  zubilligen  und  an
die  Eisenbahnverwaltung  abführen  lassen,  Res.  2.  Mai  1893  (M.  Bl.  S.  110).

*)  Nicht  der  landräthliche  Kreis,  in  welchem  der  Gendarm  stationirt  ist,  sondern
der  demselben  zur  dienstlichen  Beauffichtigung  überwiesene  Patronillenbezirk  bis
zu  den  äußeren  Grenzen  desselben  einschließlich,  ist  als  Geschäftsbezirk  der  Gendarmen
anzusehen,  Res.  20  Nov.  1857  (M.  Bl.  S.  190).

Aufträge  zur  Verrichtung  von  Geschäften  außerhalb  des  Patrouillenbezirks
  können  den  Gendarmen  nur  von  ihren  Dienstvorgesetzten  ertheilt  werden
und  sind  solche  event.  von  den  betreffenden  Ortspolizeibehörden  vorher  nachzusuchen.
Erscheint  dies  in  besonders  dringenden  Fällen  ohne  Schädigung  des  Gemeinwohls
        <pb n="533" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.  519

und  während  dieser  Patronillen  zugleich  auf  alle  sonst  noch  für  die

öffentliche  und  Privatsicherheit  erheblichen  Personen  und  Gegenstände

unausgesetzt  aufmerksam  zu  sein  und  darüber  die  genauesten  Erkundigungen
  und  Nachforschungen  anzustellen,  als  auch  die  Gasthöfe  und

Krüge  zu  beobachten  und  zu  visitiren,  in  den  gesetzlich  zulässigen  Fällen

die  Päse  der  Reisenden  zu  prüfen,  und  verdächtige  Personen  anzuhalten;

2.  auf  öffentlichen  Straßen,  Plätzen,  Messen,  Jahrmärkten,  bei  Volkszusammenkünften,
  Festlichkeiten  und  Lustbarkeiten,  in  den  Gast=  und
übrigen  öffentlichen  Häusern  und  Oertern,  bei  Feuers-,  Wassers=  und
überhaupt  bei  jeder  gemeinen  Gefahr,  so  wie  bei  besorglichen  oder  entstandenen
  Schlägereien  und  Zusammenläufen,  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit
  als  bewaffnete  Macht  zu  erhalten  oder  wieder  herzustellen,  so  wie
udg  Frevler  und  Widerspenstige  anzuhalten  und  an  die  Behörde  abzuliefern;


3.  auf  die  Befolgung  der  Vorschriften  zu  wachen,  die  zur  Verhinderung  von
Unglücksfällen  und  Beschädigungen,  insonderheit  zur  Verhütung  der  von
ansteckenden  Krankheiten,  Feuer,  Wasser,  bösartigen  Thieren,  unvorsichtigen
  Handlungen,  Nachlässigkeiten,  giftigen  oder  sonst  schädlichen
Gegenständen  oder  anderweitig  zu  besorgenden  Gefahr  erlassen  sind,  auch
die  dabei  wahrgenommenen  Kontraventionen,  Vernachlässigungen  und
Mängel  zur  Kenntniß  der  vorgesetzten  Behörde  zu  bringen;

4.  auf  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Straßen  und  Wege,  Alleen,  Kanäle,
Brücken,  Schleusen,  Mauern,  Zäune,  Statuen  und  überhaupt  aller  öffentlichen
  Anlagen  zu  achten  und  die  dabei  befundenen  der  Sicherheit  nachtheiligen
  Mängel,  sowie  die  muthwilligen  Beschädigungen  derselben  und
deren  Thäter,  der  geeigneten  Behörde  anzuzeigen;

5.  Verbrecher  und  Vagabonden  in  Gemäßheit  der  deshalb  bestehenden  Vorschriften
  zu  transportiren  1)  und  deren  Transport  zu  decken;

6.  die  in  Verrichtung  ihrer  Dienstobliegenheiten  bemerkten  Zoll-,  Steuerund
  Postdefraudationen,  ingleichen  Wald=  und  Jagdfrevel  zur  Kenntniß
der  Behörde  zu  bringen,  und  nach  Umständen  die  Kontravenienten  anzuhalten;


7.  Deserteurs  aufzugreifen  und  an  die  nächste  Garnison  abzuliefern?.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  518.
nicht  angängig,  so  bedarf  die  betreffende  Requisition  der  nachträglichen  Genehmigung
  des  Landraths,  Res.  21.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  37).

Requisitionen  nichtpreußischer  Gendarmen  an  preußische  Gendarmen  haben  letztere,
wenn  Gefahr  im  Verzuge  steht,  zu  entsprechen,  in  allen  anderen  Fällen  müssen  die
ausw  Iendarmen  sich  an  die  Polizeibehörde  wenden,  Res.  4.  Dez.  1894  (M.  Bl.
S.  216).

"“)  Die  Gendarmen  sind  anzuweisen,  daß  sie  bei  ihren  Patrouillen  nicht  unterlassen,
  in  den  Orten,  welche  sie  berühren,  der  Polizeiobrigkeit  oder  deren  Vertreter
jedesmal  von  ihrer  Anwesenheit  und  vom  Zweck  derselben  Kenntniß  zu  geben,  um
event.  die  Requisitionen  entgegenzunehmen,  welche  dieselben  an  sie  gelangen  zu  lassen
Veranlassung  haben  könnten,  Nes.  18.  Aug.  1842  (M.  Bl.  S.  307);  sie  unterliegen
aber  nicht  der  Dienstaufsicht  der  Ortspolizeibehörden,  Kr.  O.  13.  Dez.  1872  §.  65.

Die  Bescheinigung  der  Patrouillen  der  Gendarmen  durch  die  Ortsbehörden
ist  nicht  zur  allgemeinen  Regel  zu  machen,  sondern  auf  die  Fälle  zu  beschränken,
wo  diese  Art  der  Kontrolle  durch  besondere  vorwaltende  Umstände  als  nützlich  und
notbwendg  motivirt  wird,  Res.  10.  Mai  und  15.  Juni  1841  (M.  Bl.  S.  120
und  172).

Die  Amtsvorsteher  haben  auch  die  mündliche  Anzeige  der  Gendarmen,  selbst
durch  Unterbeamte,  Amtsdiener  2c.,  zu  bescheinigen,  Res.  1.  April  1890  (M.  Bl.  S.  0).

1)  Die  Gendarmen  sind  nur  ausnahmsweise,  wenn  besondere  Gründe  es  erheischen,
zur  Begleitung  von  Transporten  zu  verwenden,  Res.  1.  April  1854  (M.  Bl.  S.  98).
Vergl.  5.  10  der  Transport-Instr.  16.  Sept.  1816.

:)  Vergl.  Anm.  3  zu  §.  1  der  Transport-Instr.  unten  S.  541.
        <pb n="534" />
        520  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.

Dagegen  sollen  die  Gendarmen  zur  bloßen  Beförderung  von  Verfügungen
und  Currenden  der  Civilbehörden  und  zu  Boten=  oder  andern  ähnlichen  Diensten  k)
fernerhin  nicht  und  nur  in  solchen  einzelnen  Fällen  gebraucht  werden  können
da  solches  gelegentlich  neben  ihren  andern  Dienstgeschäften  ohne  Nachtheil  für
dieselben  geschehen  kann.

§.  13.  Außerdem)  liegt  der  Gendarmerie  ob,  nöthigenfalls:

a)  die  Posten,  den  Transport  öffentlicher  Gelder  oder  anderer  Gegenstände
und  die  Fortschaffung  von  Pulvervorräthen  und  anderen  eine  besondere
Vorsicht  erfordernden  und  bei  deren  Vernachlässigung  gefährlichen  Gegenständen
  zu  decken;

b)  den  verwaltenden  und  Justizbehörden  zur  Unterstützung  und  Sicherungs)
der  Exekution  in  denjenigen  Fällen  als  bewaffnete  Macht  zu  dienen,
in  welchen  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  oder  sonst  Militär-Exekution
eintreten  würde,  und

J)  bei  Truppenmärschen  die  Nachzügler  und  Excedenten  anzuhalten,  und
an  ihre  Korps  abzuliefern.

§.  14.  Jedermann  ist  schuldig,  mit  Vorbehalt  der  nachher  zu  führenden
Beschwerde,  den  Aufforderungen  und  Anordnungen  der  Gendarmen  sofort  unbedingte
  Folge  zu  leisten,  und  steht  die  Gendarmerie  überhaupt,  so  wie  jeder
einzelne  zu  derselben  gehörige  Offizier,  Wachtmeister  und  Gendarm,  der  im
Dienste  ist,  sowohl  in  dieser  Rücksicht,  als  insonderheit  auch  in  Beziehung  auf
Unverletzbarkeit  und  auf  Bestrafung  der  ihr  widerfahrenen  Widersetzlichkeit  und
Beleidigungen!)  zu  Jedermann,  und  namentlich  auch  zu  allen  Militärper- 



1)  In  den  Stationsorten  der  Brigadiers  hat  täglich  ein  Gendarm  neben  seinem
ordentlichen  Dienst  etwa  zweimal  auf  dem  Brigade--Büreau  zu  erscheinen,  um  die
für  den  innern  Dienst  der  Brigade  vielleicht  nöthigen  Bestellungen  zu  verrichten.
Hinsichtlich  der  andern  Offiziere  des  Gendarmerie-Korps  findet  diese  Anordnung  nicht
statt,  Res.  16.  Okt.  1828  (A.  1038).

2)  Etwaigen  Anträgen  der  Justizbehörden  auf  Kommandirung  von  Gendarmen
zur  Hülfeleistung  bei  den  Schwurgerichtssitzungen  ist  zu  entsprechen.  Wenn  am  Orte
des  Schwurgerichts  Gendarmen  nicht  disponibel  sind  und  daher  dem  Ersuchen  nur
durch  eine  mit  Kosten  verbundene  Kommandirung  von  auswärts  stationirten  Gendarmen
genügt  werden  kann,  so  ist,  falls  die  Zeit  es  erlaubt,  die  requirirende  Behörde  darüber
zu  befragen,  ob  der  Auftrag  trotz  der  möglicherweise  nicht  unbedeutenden,  jedenfalls
dem  Justizfonds  zur  Last  fallenden  Reisekosten  und  Tagegelder  der  heranzuziehenden
Gendarmen  aufrecht  erhalten  wird.  Wenn  dagegen  die  Kürze  der  Zeit  bis  zur  Schwurgerichtssitzung
  eine  solche  Rückgabe  nicht  gestattet,  so  sind,  ohne  letztere  erst  zu  halten.
auf  Kosten  der  Justizverwaltung  auswärts  stationirte  Gendarmen  aus  möglichst  geringer
Entfernung  heranzuziehen,  Res.  1.  März  1880  (M.  Bl.  S.  71).

:)  Also  nicht  zur  Vollstreckung,  sondern  zur  Sicherung  der  Exekution
in  Fällen  wo  Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  dürfen  die  Gendarmen  verwendet
werden.  Es  gehört  diese  Art  der  Verwendung  zu  ihren  ordentlichen  Dienstobliegenheiten
  und  können  sie  also  für  dieselbe  Diäten  nicht  beanspruchen,  Reg.  Verf.
12.  März  1823  (A.  100).  Die  Verwendung  von  Gendarmen  zum  Transyport
von  Kindern  zur  Schule  ist  unzulässig,  Ref.  12.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  277).

Instruktion  für  die  bei  größeren  Truppenübungen  zur  Verhütung  von  Flurbeschädigungen
  durch  das  Publikum  2c.  fungirenden  Gendarmeriepatrouillen  im  Anhan
zur  Feldgendarmerie-Ordnung,  A.  E.  10.  Juni  1890,  bekannt  gegeben  durch  Res.
7.  Aug.  1890  (M.  Bl.  S.  101).

*!)  Die  Verzichtleistung  der  Gendarmen  auf  die  Bestrafung  der  ihnen  im
Dienste  zugefügten  Beleidigungen  ist  nur  nach  vorheriger  Berathung  resp.  Genehmigung
  des  betr.  Regierungspräsidenten  und  des  Brigade-Kommandeurs  zulässig;
bei  einer  durch  wechselseitige  Aeußerung  nicht  zu  hebenden  Meinungsverschiedenheit
zwischen  beiden  ist  an  die  Min.  des  J.  und  des  Kr.  zu  berichten,  Res.  19.  Juli  1836
A.  X.  381).

(  Wenn  die  Gendarmerie-Brigadiers  über  die  Angemessenheit  des  Benehmens  eines
Gendarmen  bei  Ausführung  des  Auftrages  oder  der  dienstlichen  Funktion,  welche  die
Widersetzlichkeit  oder  Beleidigung  im  Dienste  veranlaßt  hat,  zweifelhaft  sein  sollten,
so  haben  sie  sich  wegen  der  erforderlich  scheinenden  Belehrung  oder  Zurechtweisung
        <pb n="535" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.  52

sonen  )  jeden  Grades,  in  dem  Verhältnisse  des  kommandirten  Militärs  und
der  Schildwachen,  und  ist,  um  seinen  Anordnungen  Folge  zu  verschaffen,  nach
näherer  Anleitung  der  Dienst-Instruktion  §.  28  befugt,  sich  seiner  Waffen  zu
edienen.

Jede  über  das  Verfahren  eines  Gendarmen  angebrachte  Beschwerde  soll
dagegen  auch  auf  das  genaueste  schleunigst  untersucht,  und,  wenn  sie  gegründet
befunden,  der  Schuldige  nach  gesetzlicher  Strenge  bestraft  werden  ?).  Uebrigens
hat  die  Gendarmerie  bei  Ausrichtung  ihres  Dienstes  überhaupt  und  namentlich
in  Bezug  auf  den  öffentlichen  Glauben  ihrer  amtlichen  Anzeigen  und  Berichte
die  Rechte  der  übrigen  öffentlichen  Beamten.

§.  15.  Ein  jeder,  besonders  aber  jede  Militär-,  Civil=  und  Gemeindebehörde
  ist  schuldig,  die  Gendarmerie  und  die  einzelnen  Mitglieder  derselben
auf  deren  Erfordern  und  Requisition  in  Ausübung  ihrer  Pflichten  kräftigst  zu
unterstützen,  und  ihr  die  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Ansehens  und  Erreichung
ihrer  Bestimmung  nöthige  Hülfe  unweigerlich  und  augenblicklich  zu  leisten.
Insonderheit  sind  auch  alle  öffentlichen  und  zumal  die  Polizeibehörden  und
Dorfschulzen,  so  wie  die  Gastwirthe,  Schänker  und  Krüger  verbunden,  den
Gendarmen  vollständig  und  unweigerlich  alle  Nachweisungen  und  Mittheilungen
zu  geben,  welche  ihnen  die  Erfüllung  ihrer  Dienstobliegenheiten  erleichtern
können.  Namentlich  müssen  ihnen  die  eingegangenen  Steckbriefe  allemal
schleunigst  vorgezeigt  und  auf  Erfordern  mitgetheilt  werden.

5.  16.  Zur  Erhaltung  der  militärischen  Disziplin  müssen  die  Militärvorgesetzten
  der  Gendarmerie  die  ihnen  untergeordnete  Mannschaft  von  Zeit
zu  Zeit  mustern  2)  und  dabei  genau  nachsehen,  ob  Montirung,  Pferde,  Waffen

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  520.

desselben  mit  dem  betr.  Regierungspräsidenten  in  Vernehmen  zu  setzen,  sonst  aber
das  Erforderliche  selbst  anzuordnen,  Res.  11.  Febr.  1844  (M.  Bl.  S.  69).

1)  g.  134  Str.  G.  B.  für  das  Heer  3.  April  1845  bestrafte  Personen  des
Soldatenstandes  bei  Widersetzlichkeit  gegen  Landgendarmen  ebenso  wie  bei  Widersetzlichkeit
  gegen  Wachen.  Nach  §.  111  Mil.  Str.  G.  B.  20.  Juni  1872  gilt  dies
nur  noch  hinsichtlich  der  Feldgendarmen;  im  Uebrigen  ist  das  Verhältniß  der  Landgendarmen
  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  geregelt  durch  die  oben  S.  513
abgedruckte  K.  O  19.  Juli  1873.

)38.  48  Str.  G.  B.  für  das  Heer  3.  April  1845.  (Vergl.  oben  S.  474
Anm.  3.)

Wo  die  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  vorgeschrieben  ist,  muß  mit  denselben
  Folgen  (s§s.  42  und  43)  gegen  Landgendarmen  auf  Ausstoßung  aus  der
Gendarmerie  erkannt  werden.  Wo  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  oder  Degradation  Statt  findet,  ist  gegen  Landgendarmen  stets  noch  außerdem
auf  Entlassung  aus  der  Gendarmerie  anzutragen.  Auch  muß  auf  diese  Entlassung
jederzeit  erkannt  werden,  wenn  ein  Laudgendarm  wegen  Verletzung  seiner  Amispflichten
  zum  dritten  Male  gerichtlich  mit  der  ordentlichen  gesetzlichen  Strafe
belegt  wird.

§.  188  ebd.  Wachen  oder  Landgendarmen,  welche  in  Ausübung  des  Dienstes
sich  des  Mißbrauchs  ibrer  Dienstgewalt  schuldig  machen,  sind  ebenso  zu  bestrafen,
wie  Vorgesetzte,  die  sich  ein  solches  Verbrechen  gegen  Untergebene  zu  Schulden
kommen  lassen.

Machen  sie  sich  des  Mißbrauchs  der  Dienstgewalt  gegen  Personen  schuldig,  welche
außer  diesem  Dienstverhältniß  ihre  Vorgesetzten  sind,  so  ist  dies  bei  Zumessung  der
Strafe  als  ein  erschwerender  Umstand  oder  als  ein  Grund  zur  Verschärfung  der
Strafe  zu  betrachten.  Z„

Ref.  15  Okt.  1852:  Die  Bestimmung,  daß  bei  der  durch  gerichtliches  Erkenntniß
ausgesprochenen  Degradation  eines  Militär-Invaliden  vom  Unteroffizier  zum  Gemeinen
die  Herabsetzung  der  Invaliden-Pension  auf  die  eines  Gemeinen  zu  erfolgen  hat,  kann
auf  Gendarmen  keine  Anwendung  finden,  indem  diese  bereits  den  niedrigsten  Grad
ihrer  Kategorie  bilden,  und  ihre  Pensionen  nach  den  für  Civilbeamte  geltenden  Vorschriften
  normirt  werden  (M.  Bl.  1852  S.  252).  ç

:)  Die  zur  Inspektion  vor  den  Chef  der  Gendarmerie  beorderten
Gendarmen  dürfen  nur  aus  den  erheblichsten  Gründen  durch  die  Civilbehörden  von
        <pb n="536" />
        522  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.

und  die  übrigen  dahin  gehörigen  Gegenstände,  sich  in  der  vorgeschriebenen
Ordnung  befinden,  über  die  Führung  und  die  Erfüllung  der  Dienstobliegenheiten
  der  Gendarmen  von  den  denselben  vorgesetzten  Civilbehörden,  besonders
in  Rücksicht  auf  Pünktlichkeit,  Zuverlässigkeit  und  Umsicht,  genaue  Auskunft
ein  ziehen,  die  befundenen  Mängel  abstellen  und  dabei  die  Bemerkungen  dieser
Behörden  pflichtmäßig  berücksichtigen.  »  „

Wenn  ein  Gendarm  zu  einer  ihn  aus  seinen  Dienstverrichtungen  entfernenden
  Untersuchung  oder  Strafe  gezogen  werden  soll,  so  muß  der  Militärvorgesetzte
  mit  der  Dienstbehörde  des  Gendarmen  wegen  dessen  Ersetzung  Rücksprache,
  und  auf  ihre  Erklärung  Rücksicht  nehmen.  Die  Brigadiers  Lund  Kommandeurs]
  sind  verpflichtet,  auf  Einladung  des  Präsidenten  der  Regierung  soder
des  Direktors  einer  Abtheilung  derselben)  in  deren  Sitzung  zur  gemeinschaftlichen
  Berathung  zu  erscheinen,  aber  auch  befugt,  zum  Zweck  mündlicher  Rücksprache
  über  dazu  geeignete  Gegenstände  auf  Zulassung  zur  Sitzung  anzutragen.

§.  17.  Da  übrigens  die  Gendarmerie  in  ihren  Dienstobliegenheiten  und
in  Beziehung  auf  deren  Anordnungen  und  Ausführung  lediglich:!)  unter  den
betreffenden  Civilbehörden,  und  jeder  einzelne  Gendarm  zunächst  unter  derjenigen
  steht,  welcher  er  zur  Unterstützung  zugewiesen  ist  (§.  6),  also  beziehungsweise:)
  unter  dem  Landrath,  den  Orts-Polizeibehörden  in  den  Städten  oder
auf  den  Transportstationen,  so  steht  dieser  Behörde  zu,  die  Gendarmerie  in

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  521.

dem  Erscheinen  zurückgehalten  werden,  nicht  aber  wegen  solcher  Geschäfte,  die  durch
andere  Organe  der  Polizeiverwaltung  erledigt  werden  können,  z.  B.  Beaufssichtigung
beim  Transport  von  Landwehrpferden,  bei  der  Entlassung  von  Landwehrmannschaften,
beim  Wege=  und  Straßentau  u.  dgl.,  Res.  11.  Okt.  1842  (M.  Bl.  S.  373).

1)  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  Anordnungen  über  die  Dienstleistungen
der  Gendarmen  nur  von  den  betr.  Civilbehörden  ausgehen  können,  und  daß  die
Militärvorgesetzten  der  Gendarmen  sich  nicht  darin  mischen  dürfen,  ihre  diesfällige
Wirksamkeit  vielmehr  darauf  zu  beschränken  haben,  die  Gendarmen  in  Ansehung  der
Pünktlichkeit,  Angemessenheit  und  Pflichttreue  in  ihrer  Dienstführung  sorgsältig  zu
kontrolliren  und  darauf  zu  achten,  daß  sie  den  Gesetzen  und  Anweisungen  der  Dienstbehörde
  vollständig  genügen.  —  Die  Gendarmen  haben  keine  Requisitionen  von
den  Civilbehörden  zu  erwarten,  sondern  Aufträge  und  Befehle  von  letzteren  als
ihren  vorgesetzten  Behörden  anzunehmen,  Res.  10.  Okt.  1823  (A.  871).

Bei  Verwendung  von  Gendarmen  zu  außerordentlichen  Aufträgen  und  Leistungen,
z.  B.  bei  Entsendung  derselben  über  die  Grenze  des  Kreises  ihrer  Station,  bei
Zusammenziehung  der  Mannschaften  mehrerer  Kreise  u.  dgl.  sind  die  Militärvorgesetzten
vorher  zu  benachrichtigen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge,  sowie  in  schleunigen  und  dringenden
  Fällen,  wo  eine  vorgängige  Benachrichtigung  nicht  statifinden  kann,  ist  wenigstens
für  eine  unverzügliche  Mittheilung  über  die  getroffene  Disposition  Sorge  zu  tragen,
Res.  30.  Aug.  1824  (A.  865)  und  3.  März  1842  (M.  Bl.  S.  66).

2)  Vergl.  §.  29  der  Inst.  weiter  unten.

Die  Polizeibehörde  des  Stationsortes  der  Gendarmen  steht  zu  ihnen  in  keiner

anderen  Beziehung,  als  die  jedes  anderen  Ortes  ihres  Stationsbezirkes.  Eine  Ausnahme
  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  betr.  Gendarm  einer  Polizeibehörde
zur  Unterstützung  im  Bereich  ihrer  Polizeiverwaltung  direkt  und  ausschließlich  überwiesen
  wird.  Es  bleibt  lediglich  dem  Ermessen  des  Landraths  überlassen,
welchem  Polizeibeamten  des  Statiousbezirkes  er  vorzugsweise  das  Vertrauen
schenken  zu  dürfen  glaubt,  den  Gendarmen  in  seiner  Dienstführung  zu  beobachten,
oder,  wenn  solches  nöthig  sein  sollte,  darin  zu  dirigiren,  Res.  12.  Juni  1839
A.  414).
Lie  Wachtmeister  sind  laut  K.  O.  19.  Juli  1823  den  Landräthen  ihres
Bezirkes  untergeordnet,  sollen  aber  nur  in  extraordinären  Fällen  nach  Anordnung
der  Civilbehörden  zum  Dienst  herangezogen  werden,  indem  sie  sonst  ihre  Funktionen
als  Militärvorgesetzte  der  Gendarmen  nicht  würden  erfüllen  können,  Res.  8.  Aug.  1823
(A.  646).  Die  Wachtmeister  haben  sich  jederzeit,  wenn  sie  den  Kreis-  oder  Wohnore
des  Landrathes  passiren,  bei  demselben  zu  melden  und  zu  rapportiren,  Res.  2.  Juli
1842  (M.  Bl.  S.  308).

Vergl.  auch  Anm.  3,  4  zu  §.  12  der  Vd.
        <pb n="537" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.  523

ihrer  Dienstführung  unmittelbar  mit  Anweisung  zu  versehen  und  zu  leiten,  sie,
wo  sie  gefehlt  hat,  zu  belehren  und  zurecht  zu  weisen,  und  darauf  zu  halten,
daß  jeder  ihr  zugewiesene  Gendarm  mit  seinen  Pflichten  immer  bekannter  werde;
und  letzterer  ist  schuldig,  den  Anweisungen  dieser  Behörde  unbedingt
Folge  zuleisten.  Die  Militärvorgesetzten  haben  daher  die  Amtsverrichtungen
der  den  Civilbehörden  überwiesenen  Gendarmen  nicht  anders,  als  wenn  etwa
bei  den  Dienstleistungen  selbst  ein  Offizier  das  Kommando  führt,  zu  leiten;  im
Allgemeinen  müssen  sie  jedoch  die  Gendarmen  auch  in  Ansehung  der  Pünktlichkeit,
Angemessenheit  und  Pflichttreue  in  ihrer  Dienstführung  sorgfältig  kontrolliren
und  darauf  achten,  daß  sie  den  Gesetzen  und  den  Anweisungen  der  Dienstbehörde
  vollständig  Folge  leisten.

Die  Civil-Dienstbehörde  hat  zwar  auch  selbst  bei  bloßen  Disziplinar-Vergehungen,
  kein  Strafrecht  über  die  Gendarmen,  wohl  aber  die  Befugniß,
wenn  Zurechtweisungen  nicht  gefruchtet  haben,  oder  bei  Ungehorsam  und  Verletzung
  der  ihr  schuldigen  Achtung  und  Folgsamkeit,  zur  Disziplinar-Bestrafung
durch  den  Militärvorgesetzten  die  nöthige  Einleitung  zu  treffen,  oder  bei
demselben  auf  Abberufung  des  Gendarmen  anzutragen;  und  es  muß,  sobald  im
ersteren  Fall  die  Schuld  erwiesen  ist,  dem  Antrage  genügt,  im  zweiten  aber  die
Abberufung  unbedingt  veranlaßt  werden.

§.  18.  Die  Civilbehörden  und  die  Militärvorgesehten  der  Gendarmerie
stehen  zu  einander  überall  nicht  in  subordinirtem  Verhältnisse,  sondern  die
Offiziere  der  Gendarmerie  sind,  als  solche,  insofern  sie  nicht  in  wichtigen  Fällen
persönlich  zur  Anführung  eines  Kommandos  oder  zu  anderen  Dienstleistungen
für  das  Civil  kommandirt  und  deshalb  an  die  näheren  Anordnungen  der  Civilbehörden
  verwiesen  sind,  als  welchenfalls  sie  denselben  pünktlich  zu  folgen  haben,
bloß  ihrem  Militärvorgesetzten  untergeordnet.

Die  Dienstbehörde  ist  allein  für  die  Rechtmäßigkeit  und  Zweckmäßigkeit
der  von  ihr  den  Gendarmen  ertheilten  Aufträge  und  Anweisungen,  die

Gendarmen  aber  sind  nur  für  deren  pünktliche  Erfüllung  und  Ausführung
verantwortlich.

Alle  anderen,  als  die  unmittelbar  vorgesetzten  Civilbehörden  müssen,  wenn
sie  der  Unterstützung  der  Gendarmerie  bedürfen,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo
Gefahr  im  Verzuge  ist,  ihre  Requisitionen  und  resp.  Befehle  an  die  obengedachte
  Dienstbehörde  richten,  welche  denselben  aber  vollständig  zu  genügen
verpflichtet  ist.

§.  19.  Obgleich  die  Gendarmerie  eine  militärische  Organisation  hat,  so
steht  sie  doch  nicht  unter  dem  Generalkommando  oder  einem  anderen  Militärbefehlshaber
  der  Provinz  oder  des  Bezirks,  in  welchem  sie  dislocirt  ist,  mithin
auch  die  in  einer  Stadt  befindliche  Gendarmerie  nicht  unter  dem  Gonverneur
oder  Kommandanten  dieser  Stadt,  sondern  lediglich  unter  ihren  eigenen  Mililärvorgesetzten
  und  unter  der  Civildienstbehörde.  Es  versteht  sich  aber  von  selbst,
daß  die  Gendarmerie  gleichwohl  auf  die  Befolgung  auch  derjenigen  Befehle  zu
achten  verbunden  ist,  welche  in  einer  großen  Stadt  oder  Festung  von  dem
Gouverneur  oder  Kommandanten  ausgehen.

#§.  20.  [Außer  dem  im  §.  3  festgesetzten  Bestande  der  Gendarmerie  gehört
zu  derselben  noch,  als  eine  besondere  Abtheilung  derselben,  welche  zur  Aufrechthaltung
  der  Zoll=  und  Steuergesetze  und  zur  Verhütung  der  Unterschleife
gegen  dieselbe  bestimmt  ist,  die  Grenzgendarmerie  .)

§.  21.  Ueber  die  Dienstverhältnisse  der  Gendarmerie  haben  Wir  heute  eine
besondere  Instruktion  für  dieselbe  erlassen.

Wir  befehlen  allen  Unsern  Behörden  und  Unterthanen,  der  gegenwärtigen
Verordnung  auf  das  Genaueste  nachzukommen,  und  beauftragen  mit  deren  Ausführung
  die  darin  gedachten  Ministerien.

 

1)  Eine  Grenzgendarmerie  besteht  nicht  mehr.
        <pb n="538" />
        524  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.

Dienst-Instruktion  für  die  Gendarmerie.
Vom  30.  Dezember  1820  (G.  S.  1821  S.  10).

I.  Von  der  militärischen  Disziplin.

§.  1.  Die  militärische  Disziplin  wird  in  dem  Corps  der  Gendarmerie  ganz
nach  den  für  die  Armee  geltenden  Gesetzen  und  Grundsätzen,  unter  dem  Oberbefehl
des  Chefs,  in  jeder  Brigade  von  dem  Brigadier,  lund  in  jeder  Abtheilung  von  deren
Kommandeur],  und  unter  ihm  nach  dessen  Anordnung  won  den  Offizieren,  so  wie
unter  diesen  wiederum  von  den  Wachtmeistern,  erhalten.

§.  2.  Zu  diesem  Behuf  wird  einem  jeden  Wachtmeister  eine  besondere  Unterabtheilung
  überwiesen,  wohin  denn  nicht  bloß  die  in  den  Kreisen  stationirten,  sondern
in  gleicher  Art  auch  die  in  den  größeren  Städten,  Transportstationen  und  sonst
stehenden  Gendarmen  gehören.

§.  3.  In  jeder  Brigade  sund  demnächst  in  jeder  Abtheilung]  sind  sich  die  verschiedenen
  Grade  der  Militärvorgesetzten  nach  den  beim  Militär  geltenden  Grundsätzen,
mithin  dem  Brigadier  ldie  Abtheilungs-Kommandeurs,  den  letztern]  die  Offiziere
lihrer  Abtheilung],  und  diesen  die  Wachtmeister  subordinirt,  und  nach  dieser  Stufenfolge
  die  Vorgesetzten  für  das  pflichtmäßige  Betragen  ihrer  Untergebenen  zunächst
verantwortlich  und  verpflichtet,  die  Aussicht,  Musterungen,  Kontrollen  und  Revisionen
zu  führen  und  die  Dienstberichte  zu  erstatten.  Kein  Gendarmerie-Offizier,  welchen
Ranges  er  auch  sei,  darf  aber  seine  Bedienung  aus  der  Zahl  der  Gendarmen
entnehmen.

§.  4.  Im  Allgemeinen  müssen  die  Militärvorgesetzten  darauf  achten  und  halten,
daß  ihre  Untergebenen  sowohl  die  nach  dem  Gendarmerie-Edikt  und  der  gegenwärtigen
Dienst-Instruktion,  als  nach  den  übrigen  gesetzlichen  Vorschriften  und  den  Anweisungen
  der  Dienstbehörde  ihnen  obliegenden  Pflichten  in  deren  ganzem  Umfange
pünktlich  und  treu  erfüllen,  sich  mit  den  über  ihre  Dienstpflicht  bestehenden  Gesetzen
genau  bekannt  machen,  die  zu  führenden  Dienstbücher  unausgesetzt  in  gehöriger  Ordnung
  halten,  den  für  ihre  Stellung  und  Bestimmung  durchaus  nothwendigen  ordentlichen
  und  anständigen  Lebenswandel  führen,  und  insonderheit  Trunk,  Spiel  und
Schulden  vermeiden,  und  ihre  Montirungsstücke,  Waffen  und  Pferde  jederzeit  in  vollständiger
  Anzahl  und  Ordnung  halten.  Die  Offiziere  sowohl  wie  die  Wachtmeister
  haben  daher  den  ihnen  zugewiesenen  Distrikt  fleißig  zu  bereiten,  und  die
darin  stehenden  Gendarmen  in  allen  vorgedachten  Beziehungen  sorgfältig  zu  kontrolliren,
  über  dieselben  und  ihre  Dienst=  und  übrige  Führung  besonders  bei  den  vorgesetzten
  Dienst-  und  übrigen  Ortsbehörden  genaue  Erkundigungen  einzuziehen,  sich
von  den  Gendarmen  die  Dienstbücher  vorlegen  und  die  Erfüllung  der  ihnen  gewordenen
  Aufträge  nachweisen  zu  lassen,  und  deren  Angaben  an  Ort  und  Stelle  zu  kontrolliren
  und  zu  untersuchen,  die  von  ihnen  wahrgenommenen  oder  ihnen  von  der
Dienstbehörde  angezeigten,  oder  sonst  bekannt  gewordenen  Mängel  und  Unordnungen
ihrer  Untergebenen,  so  wie  die  über  dieselben  eingegangenen  Beschwerden  unnachsichtlich
strenge  zu  untersuchen  und  nach  Befinden  zu  rügen  und  abzustellen,  und  überhaupt
sich  ernstlich  angelegen  sein  zu  lassen,  die  ihnen  untergeordneten  Gendarmen  durch
Belehrung,  Ermahnung  und,  wenn  diese  fruchtlos  bleiben,  durch  ernstliche  Rügen  mit
ihren  Pflichten  immer  vertrauter  zu  machen,  um  solchergestalt  die  möglichst  vollständige
Erfüllung  des  Zwecks  des  Gendarmeriekorps  zu  sichern,  und  demselben  die  Achtung
und  das  Vertrauen  der  Behörden  und  des  Publikums  zu  erhalten,  so  wie  sie  denn
auch  vornehmlich  ihren  Untergebenen  überall  mit  gutem  Beispiel  vorgehen  müssen.
Die  Offiziere  und  Wachtmeister  haben  auch  ihrerseits  sowohl  auf  ihren  Dienstreisen,
als  sonst  auf  die  Befolgung  der  die  öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  betreffenden
  Gesetze  und  Anordnungen  zu  achten,  und  die  wahrgenommenen  Mängel  zur
Kenntniß  der  betreffenden  Behörden  zu  bringen,  daneben  aber  zugleich  die  dabei  von
den  Gendarmen  etwa  bewiesene  Unachtsamkeit  zu  rügen.

§.  5.  Jeder  [Abtheilungs-Kommandeurt)j  in  der  Gendarmerie  hat  über
die  Dienst=  und  übrige  Führung  eines  jeden  seiner  Untergebenen  auf  den  Grund  der
Bereisungsberichte  seiner  Offiziere  mit  Genauigkeit  und  Unparteilichkeit  spezielle  Konduitenlisten
  zu  führen,  in  dieselben  alles  dasjenige,  was  über  deren  Dienstführung

 

1)  Jetzt  der  Distrikts-Offizier.
        <pb n="539" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.  525

ermittelt  ist,  die  Urtheile  der  ihnen  vorgesetzten  Civildienstbehörden,  die  Auszeichnungen
im  Dienst,  so  wie  die  Nachlässigkeiten  und  die  erfolgten  Rügen  und  Strafen,  und
überhaupt  alles  dasjenige  einzutragen,  was  zur  Uebersicht  und  Beurtheilung  der  ganzen
Dienst=  und  übrigen  Führung  und  Tüchtigkeit  eines  Jeden  beitragen  kann.  Der
[Kommandeur]  muß  jährlich  eine  Konduitenliste  an  den  Brigadier,  und  dieser  eine
daraus  angefertigte  Hauptkonduitenliste  an  den  Chef  der  Gendarmerie  einsenden.  Es
ist  die  Pflicht  der  (Kommandeure],  sich  durch  öftere  Bereisungen  von  der  Digsziplin
und  Haltung  ihrer  Untergebenen  zu  überzeugen,  die  Dienstjournale  nachzusehen  und
in  gewissen  Terminen  dem  Brigadier  von  dem  Resultat  der  Inspektion  Bericht  zu
erstatten.  Insonderheit  aber  müssen  die  Offiziere  bei  ihren  Dienstbereisungen  auf  die
Konduitenlisten  sorgfältige  Rücksicht,  und  über  die  daraus  wahrgenommenen  Mängel
und  deren  Abstellung  sowohl  mit  der  Civildienstbehörde,  als  mit  den  Wachtmeistern
Rücksprache,  auch  darauf  Bedacht  nehmen,  bei  solchen  Gelegenheiten  die  Data  zur  Vervollständigung
  und  Berichtigung  der  Konduitenlisten  einzusammeln.

§.  6.  Jeder  Wachtmeister  und  Gendarm  muß  über  seine  Dienstverrichtungen  ein
Dienstjournal  führen,  und  darin

1.  alle  von  seinen  Vorgesetzten  erhaltenen  Anweisungen  und  Aufträge,  so  wie  die

eingegangenen  und  sonst  zu  seiner  Kenntniß  gekommenen  Steckbriefe,

2.  die  Zeit  und  Art,  wenn  und  wie  er  denselben  genügt  hat,  und

3.  seine  sämmtlichen  Dienstverrichtungen  an  Revisionen,  Visitationen  und  Patrouillen,

  die  dabei  bemerkten  Mängel,  die  entdeckten  und  arretirten  Verbrecher,
Vagabonden  und  andere  verdächtige  Personen  u.  s.  w.
dergestalt  verzeichnen,  daß  aus  diesem  Journal  seine  ganze  Dienstthätigkeit,  und  insonderheit,
  an  welchem  Orte,  zu  welchem  Zweck  und  mit  welchem  Erfolge  er  an  jedem
Tag  sich  aufgehalten  hat,  vollständig  zu  ersehen  ist.  Der  Wachtmeister  hat  monatlich
seinem  Kommandeur  einen  Dienftbericht  zu  erstatten.

Von  den  außerordentlichen  wichtigen  Ereignissen  muß  auch  vom  Gendarmen
an  den  Wachtmeister  Bericht  erstattet,  und  durch  diesen  dem  Kommandeur  nachrichtlich
Anzeige  gemacht  werden.

Wenn  der  Gendarm  eines  öffentlichen  Siegels  bedarf,  wird  die  Siegelung  durch
die  nächst  vorgesetzte  Civildienstbehörde  bewirkt.

II.  Von  den  Besoldungen  und  übrigen  Emolumenten?).

#§9.  7.  Jeder  zum  Korps  gehörige  Brigadier,  [Kommandeur,]  Offizier,  Wachtmeister
  und  Gendarm  muß  für  den  ihm  ausgesetzten  Gehalt,  ohne  weitere  Geld=  oder

 

1)  Das  Gehalt  der  berittenen  Oberwachtmeister  beträgt  1650  bis  1950  Mark,
einschließlich  150  M.  Remontegeld,  das  der  Oberwachtmeister  zu  Fuß  1500  bis
1800  M.;  das  Gehalt  der  berittenen  Gendarmen  1250  bis  1650  M.,  einschließlich
150  M.  Remontegeld,  das  der  Fußgendarmen  1100  bis  1500  M.,  Res.  12.  Febr.
1885  (M.  Bl.  S.  27),  betr.  die  Löhnungslisten  der  Oberwachtmeister  und  Gendarmen.

Bei  der  nicht  mit  Dienstentlassung  verbundenen  Verurtheilung  von  Gendarmen
zu  Gefän  gniß  bezw.  Festungshaft  oder  mittleren  Arrest  wird  das  halbe  Gehalt
nur  bei  einer  mehr  als  4  wöchentlichen  Strafe,  dann  aber  auf  die  ganze  Dauer
der  Strafverbüßung  einbehalten.  Den  zu  Haft,  bezw.  gelinden  Arrest  verurtheilten
  Gendarmen  sind  während  der  Verbüßung  dieser  Freiheitsstrafen  unter  analoger
Anwendung  des  §.  37  des  Geldverpflegungs-Reglements  für  das  Preußische  Heer  im
Frieden  24.  Mai  1877  ihre  Bezüge  unverkürzt  fortzuzahlen,  Res.  24.  Sept.  1880
(II.  8389).  Wegen  Berechnung  der  den  Gendarmen  zu  belassenden  Gehaltshälfte
vergl.  Res.  16.  Nov.  1877  (II.  10694).

Außer  dem  Gehalt  erhalten  sie  den  reglementsmäßigen  Wohnungsgeldzuschuß
von  60  bis  240  M.,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  für  die  Dienstverrichtungen
innerhalb  des  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbezirkes  die  Oberwachtmeister  eine  Dienstaufwands-Entschädigung
  von  jährlich  240  M.,  die  Gendarmen  von  je  180  M.,
ferner  Montirungs-,  Leder-  und  Reitzeuggelder:  die  Oberwachtmeister  169,99  M.,  beritiene
  Gendarmen  169  M.,  Fußgendarmen  111  M.;  für  Schreibmaterialien  die
Oberwachtmeister  18  M.,  die  Gendarmen  6  M.  (vergl.  Anm.  2  zu  §.  14  weiter
unten).  Vergl.  wegen  des  Wohnungsgeldzuschufses  oben  S.  150,  der  Umzugskosten
oben  S.  180,  der  Pensionirung  oben  S.  183  F.  4.
        <pb n="540" />
        526  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  525.

Die  Fortzahlung  der  Dienstaufwands-Entschädigung  an  Gendarmen  bei
Beurlaubungen,  Erkrankungen  rc.  ist  nach  denselben  Grundsätzen  zu  reguliren,  welche
unter  gleichartigen  Umständen  für  die  Zahlung  der  Dienstunkosten-Aversa  an  andere
Beamte  z.  B.  an  Baubeamte  maßgebend  sind.  Die  Gendarmen  werden  also,  wenn
ihnen  Urlaub  bewilligt  ist  oder  sie  durch  Krankheit  oder  andere  Umstände  verhindert
sind,  ihrem  Dienste  vorzustehen,  für  den  Dienstaufwand  des  Stellvertreters  zu  sorgen
oder  demselben  die  Dienstaufwands-Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Zeitraumes  der
Stellvertretung  zu  überlassen  haben.  Der  betreffende  Regierungspräsident  hat  bei
Einleitung  der  Stellvertretung  zugleich  über  die  Fortzahlung  bezw.  die  Vertheilung
der  Entschädigung  des  zu  vertretenden  Beamten  Bestimmung  zu  treffen.  Falls  die
Abwesenheit  der  Gendarmen  vom  Dienste  nur  kurze  Zeit  dauert  und  zugleich  eine
Stellvertretung  durch  dazu  einberufende  Ersatz-Gendarmen  nicht  eingeleitet  wird,  kann
ihnen  die  Dienstaufwands-Entschädigung  belassen  werden,  sofern  der  Patronillenbezirk
des  beurlaubten  oder  aus  sonstigen  Gründen  abwesenden  Gendarmen  von  einem  anderen,
in  der  Nähe  stationirten  etatsmäßigen  Gendarmen  mit  verwaltet  wird,  Res.  1.  Dez.
1877  (M.  Bl.  1878  S.  37).

Res.  3.  Juli  1878  (M.  Bl.  S.  233),  betr.  denselben  Gegenstand:

1.  Bei  Suspensionen  der  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  vom  Dienste,  ferner
während  eines  Untersuchungsarrestes,  bei  Strafverbüßungen  auf  Festungen  und  während
der  Beurlaubungen  behufs  Absolvirung  eines  Probedienstes  im  Civil  ist  die  Dienstaufwands-Entschädigung
  einzubehalten.  Vergl.  Anm  zu  §.  11  der  Gend.-Vod.

2.  Im  Falle  der  Vertretung  eines  erkrankten  oder  beurlaubten  Gendarmen  bis
zu  14  Tagen  erfolgt  nach  dem  Prinzip  der  Gegenseitigkeit  keine  Uebertragung  der
Dienstaufwands-Entschädigung  an  den  Stellvertreter.

Hinsichtlich  der  Vertretungen:

a)  mit  einer  Dauer  von  über  15  Tagen  bis  zu  4  Wochen,  in  welchen  Fällen
den  am  Dienste  behinderten  Gendarmen  die  Dienstaufwands-Entschädigung
nach  Maßgabe  der  (vorstehenden)  Verfügung  1.  Dez.  1877  belassen  werden  kann:

b)  mit  einer  Dauer  von  mehr  als  4  Wochen,  wo  die  qu.  Entschädigung  vom
Beginn  der  5.  Woche  ab  unbedingt  disponibel  ist,

ist  die  Entscheidung  darüber,  ob  einem,  neben  den  Dienstgeschäften  seines  eigenen  Bezirkes
  mit  einer  Vertretung  beauftragten  Gendarmen  die  Dienstaufwands-Entschädigung
  des  vertretenen  Gendarmen  ganz  oder  theilweise  zu  belassen  sei,  in  jedem  Einzelfalle
  Seitens  der  Königlichen  Regierungspräsidenten  2c.  im  Einverständnisse
mit  den  Gendarmerie-Brigaden  von  Aussichtswegen  zu  treffen.  Hierbei  wird
es  nicht  lediglich  darauf  ankommen,  ob  Ansprüche  der  oben  erwähnten  Art  von  dem
vertretenden  Gendarmen  erhoben  sind  oder  nicht,  doch  wird  dergleichen  Ansprüchen,
sofern  sie  zur  Berücksichtigung  billiger  Weise  geeignet  erscheinen,  die  letztere  nicht  zu
versagen  sein.

Sofern  eine  Stellvertretung  erkrankter  oder  beurlaubter  Gendarmen  dur
dazu  einberufene  Hülfsgendarmen  statifindet,  muß  die  Zahlung  der  Dienstaufwands-Entschädigung
  an  den  am  Dienste  behinderten  Gendarmen  von  demjenigen
Tage  ab  eingestellt  werden,  an  welchem  der  Hülfsgendarm  eingetreten  ist.

Die  Dienstaufwands-Entschädigung  unbesetzter  Gendarmerie-Stellen  kann  an
die  den  Dienst  der  letzteren  vertretungsweise  —  ohne  Abkommandirung  aus  ihren
Stationen  —  wahrnehmenden  Gendarmen  gezahlt  werden,  Res.  23.  Juni  1880
(M.  Bl.  S.  203).

Die  Cirk.-Verf.  29.  Okt.  1871,  nach  welcher  bei  Berechnung  von  Gehältern
  rc.  2c.  für  einzelne  Tage  die  Vertheilung  der  Monatsraten  nach  dem
Verhältniß  der  zu  vergütenden  Zahl  von  Tagen  zu  der  wirklichen  Tageszahl  des
betreffenden  Monats  zu  erfolgen  hat,  also  der  Tagesatz  mit  resp.  ½/1,  ½0,  ½  und
½8  des  Monatsbetrages  zur  Berechnung  gelangt,  muß  auch  für  die  tageweise  Berechnung
  der  Gehälter  und  Wohnungsgeld-Zuschüsse  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie
als  maßgebend  erachtet  werden,  Res.  26.  Mai  1874  (M.  Bl.  S.  163).

Wo  Gendarmen  die  an  sie  gerichtete  dienstliche  Correspondenz  nicht  abholen
  können,  ist  das  Bestellgeld  auf  öffentliche  Fonds  zu  übernehmen  und  mit  der
betr.  Postbehörde  ein  Aversionalbetrag  zu  vereinbaren,  Res.  28.  März  1854  (M.
Bl.  S.  70).
        <pb n="541" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.  527

andere  Beihülfe  aus  Staats=  oder  Kommunalmitteln,  für  seine  Wohnung  und  Beköstigung
  selbst  sorgen,  und  sich  die  Montirungsstücke,  das  Reitzeug  und  die  zu  seinem
Dienst  erforderlichen  Pferde!)  selbst  anschaffen,  auch  mit  diesen  Gegenständen  stets  in
hinreichender  Anzahl  und  Güte  versehen  sein.  Den  Militärvorgesetzten  liegt  ob,  hierauf
zu  halten  und  dabei  befundene  Mängel  sofort  abzustellen.

§5.  S.  Damit  jedoch  in  der  Momirung  die  nöthige  Gleichförmigkeit  und  Ordnung
erhalten  werde,  sollen  die  großen  Montirungsstücke  nach  den  deshalb  bei  der  Armee
stattfindenden  Trageperioden  und  Grundsätzen  den  Wachtmeistern  und  Gendarmen?:)
durch  das  Kriegsministerium  geliefert  und  dafür  jährlich
1.  dem  Wachtmeister  und  berittenen  Gendarmen,  mit  Einschluß  der  Vergütung
für  das  Lederzeug  (s§.  10),  Zwanzig  Thaler  Kourant,  und
2.  dem  unberittenen  Zehn  Thaler  Kourant,  auf  den  Sold  abgerechnet,  und
im  Gesammt-Betrage  für  das  ganze  Korps  dem  Kriegsministerium  erstattet
werden.

Die  Erhaltung  der  Montirung  bis  zur  folgenden  Trageperiode  liegt  dagegen
lediglich  dem  Wachtmeister  und  Gendarmen  ob.  Beim  Ausscheiden  eines  Gendarmen
aus  dem  Korps  fällt  jedes  der  hierher  gehörigen  großen  Montirungsstücke,  dessen
Tragezeit  noch  nicht  beendigt  ist,  zur  Uebereignung  an  den  Nachfolger  dem  Korps
anheim  und  muß  dazu  an  den  Wachtmeister  überliefert  werden,  wofür  das  Vermögen
des  Ausscheidenden  oder  sein  Nachlaß  verhaftet  bleibt.

§.  9.  Das  Leder-Reitzeug  wird  den  Wachtmeistern  und  Gendarmen  ebenfalls
nach  den  beim  stehenden  Heer  üblichen  Grundsätzen  durch  das  Kriegsministerium
geliefert,  und  ist  die  dafür  zu  leistende  Vergütung  bereits  in  dem  im  vorigen  §.  gedachten
  Abzug  von  Zwanzig  Thalern  begriffen.  Der  Schluß  des  §.  8  findet  auch
hier  Anwendung.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  526.

Ueber  das  Verfahren  bei  Einziehung  der  fortlaufenden  Beiträge,  welche  die
Wachtmeister  und  Gendarmen  zu  den  in  Folge  K.  O.  30.  Sept.  1822  gebildeten
  beiden  Unterstützungskassen  zu  leisten  haben,  vergl.  Res.  15.  Juli  1856  (M.  Bl.
S.  204).

An  Orten,  wo  Militär-Lazarethe  vorhanden  sind,  sollen  die  erkrankten  Gendarmen
  in  diesen  verpflegt  werden,  wo  solche  nicht  vorhanden  sind,  wo  aber  ein
Militärarzt  wohnhaft  ist,  liegt  diesem  letzteren  die  unentgeltliche  ärztliche  Behandlung
der  erkrankten  Gendarmen  ob,  event.  müssen  selbige  in  ein  Militär-Lazareth  befördert
werden,  wenn  ihr  Krankheitszustand  den  Transport  zulässig  macht.  In  Fällen,  wo“
die  unentgeltliche  ärztliche  Behandlung  nicht  ausführbar  ist,  können  die  erwachsenen
Kosten  auf  den  Gendarmen-Unterstützungsfonds  angewiesen  werden,  Res.  17.  Febr.
1840  (M.  Bl.  S.  101).

1)  Der  Ankaufspreis  der  zu  beschaffenden  Pferde  ist  aus  der  Remontekasse  vorschußweise
  zu  zahlen.  Die  Deckung  erfolgt  aus  den  den  Oberwachtmeistern  und  beritienen
  Gendarmen  zustehenden  Remontegeldern,  welche  nach  der  neuerdings  eingetretenen
Erhöhung  gegenwärtig  150  M.  per  Jahr  betragen.  Bei  dem  Ausscheiden  aus  dem
Dienst  erbalten  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  den  nicht  in  ihrem  Interesse
(bei  Verlust  von  Pferden  rc.)  verwendeten  Betrag  ihrer  Remontegelder  unverkürzt
ausgezahlt.  Verlust  an  Pferden,  welcher  durch  Schuld  der  Gendarmen  erwächst,  ist
von  dem  Betreffenden  ohne  Beihülfe  zu  tragen.

2)  Mittelst  K.  O  31.  Juli  1860  ist  in  Abänderung  des  §.  8  der  Instr.
30.  Dez.  1820  das  Eigenthumsrecht  der  Mannschaften  der  Landgendarmerie  auch  an
denjenigen  großen  Montirungs=  und  Ausrüstungsgegenständen,  deren  Tragezeit  beendigt
ist,  aufgehoben  und  soll  das  Eigenthumsrecht  aller  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsgegenstände
  auf  das  Gendarmerie-Korps  übergehen,  dahingegen  fernerhin  "

1.  jeder  Zuschuß  aus  eigenen  Mitteln  der  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  zu
den  vom  Gehalt  bereits  abgesetzten  20  resp.  10  Thalern  zur  Bekleidung  und  Ausrüstung
  wegfallen,

2.  jeder  Oberwachtmeister  und  Gendarm,  so  lange  er  als  solcher  dient,  stets  in
vorschiiftsmäßiger  und  guter  Kleidung  und  Ausrüstung  erhalten  und  jedem  derselben
die  sämmtlichen,  zur  Dienstbekleidung  und  Ausrüstung  erforderlichen  Stücke  geliefert  und

3.  wenn  er  aus  dem  Dienste  tritt,  in  möglichst  guter  Kleidung  entlassen  werden.
        <pb n="542" />
        528  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.

§.  10.  Die  diensttauglichen  Pferde  der  bisherigen  Gendarmerie  und  Rheinischen
Gouvernementsmiliz  sollen  dem  Korps  anheim  fallen,  bleiben  aber  Staatseigenthum.
Der  Ersatz  eines  Pferdes!)  geschieht  jedoch  für  Rechnung  des  betreffenden  Wachtmeisters
  oder  Gendarmen.  Das  als  Ersatz  angeschaffte  Pferd  ist  Eigenthum  desselben,
und  für  den  Fall  seines  Ausscheidens  aus  dem  Korps  wird  ihm  der  Taxwerth  von
seinem  Nachfolger  ersetzt.

Der  Fonds  zu  dieser  Ersatzleistung  wird  durch  Soldabzüge  gebildet,  welche
monatlich  für  den  Wachtmeister,  so  wie  für  den  Gendarmen  1  Rtblr.  16  Gr.  betragen
  und  gleich  mit  Eintritt  der  neuen  Formation  beginnen.  Was  von  diesen
Abzügen  während  der  Dienstzeit  des  Gendarmen  nicht  zum  Behuf  seiner  Remontirung
verwandt  wird,  ist  ihm  beim  Ausscheiden  aus  dem  Korps,  nach  Umständen  auch  theilweise
  schon  früher  zurückzuzahlen.

§.  11.  a)  Die  Anschaffung  tauglicher  Pferde  soll  dem  Korps  dadurch  erleichtert
werden,  daß  das  Kriegsministerium  jährlich  beim  Ausrangiren  der  Kavalleriepferde,
der  Gendarmerie  den  Vorkauf  gestattet,  und  in  einzelnen  Fällen,  wo  in  der  Zwischenzeit
  der  Ankauf  eines  neuen  Pferdes  nöthig  wird,  soll  die  Ueberlassung  von  zunächst
auszurangirenden  Pferden,  gegen  Erstattung  des  Taxwerths  erfolgen  können.

b)  Die  Militärvorgesetzten  haben  strenge  darauf  zu  halten,  daß  nur  völlig  dienstbrauchbare
  Pferde  vorhanden  sind,  daß  daher  die  nicht  mehr  tauglichen  abgeschaffe
und  durch  brauchbare  ersetzt  werden.  6

Jc)  Jeder  Wachtmeister  und  Gendarm  hat  die  Wahl,  ob  er  beim  Abgange  seines
Pferdes  dasselbe  durch  eigene  Anschaffung  oder  durch  die  Lieferung  (a)  ergänzen  will.
Im  ersten  Fall  wird  ihm  aus  dem  Ersatzfonds  (§.  10)  der  Anschaffungswerth  bezahlt.

d)  Kein  Wachtmeister  und  Gendarm  darf  sein  Dienstpferd  anders  als  mit  Vorwissen
  und  Erlaubniß  des  Kommandeurs  vertauschen  oder  veräußern.

e)  Wird  genügend  nachgewiesen,  daß  ein  Pferd  durch  äußere  Gewalt,  oder  durch
die  Nothwendigkeit  einer  ungewöhnlichen  Anstrengung  im  Dienst,  ohne  eigenes  Verschulden
  des  Besitzers,  gefallen,  oder  dienstuntauglich  geworden  ist,  soll  der  Verlust
außerordentlich  ersetzt:)  werden,  ohne  den  durch  die  monatlichen  Abzüge  gebildeten
Ersatzfonds  (s.  10)  in  Anspruch  zu  nehmen.

f)  Außer  diesem  Falle  trägt  jeder  Eigenthümer  des  Pferdes  die  dasselbe  betreffenden
  Unfälle,  ohne  Entschädigung  oder  Beihülfe  aus  öffentlicher  Kasse  und  die  Wiederanschaffung
  muß  für  seine  Rechnung  aus  dem  Ersatzfonds  bewirkt  werden.

g)  Wollen  die  Wachtmeister  und  Gendarmen  jedem  Verluste  begegnen  und  die
monatlichen  Abzüge  sich  als  ihr  Eigenthum  zur  dereinstigen  Auszahlung  an  sie  selbst,
oder  ihre  Erben  konserviren,  so  können  sie  in  den  verschiedenen  Brigaden  durch  kleine,
freiwillige  Abzüge  vom  Solde,  Verwendung  geringerer  Strafantheile  und  eines  Theils
der  erheblicheren,  oder  durch  andere  Zuschüsse,  Hülfs-  und  Unterstützungskassen  gegen
dergleichen  Unfälle  unter  sich  bilden.

§.  12.  Die  Wartung  und  Erhaltung  des  Dienstpferdes,  mithin  auch  die  Beschaffung
  der  Stallung  liegt  gleichfalls  lediglich  dem  Gendarmen  ob.  Jedem  Wachtmeister
  und  berittenen  Gendarmen  wird  an  Fourage  täglich  eine  schwere  Friedens-Ration)
  zugestanden.  Die  Lieferung  geschieht  gegen  Quittung  des  Empfängers  an

 

1)  Da  schon  früher  genehmigt  worden  ist,  daß  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  der
unbrauchbaren  Dienstpferde  der  Gendarmerie  dem  Remonte-Fonds  zu  Gute  kommen
soll,  so  will  Ich  auf  Ihren  Antrag  vom  14.  d.  M.  auch  insoweit  eingehen,  daß  dieser
Betrag,  abgesondert  von  dem  eisernen  Bestande  der  10,000  Thaler,  zur  Unterstützung
solcher  Gendarmen  beim  Einkauf  von  Pferden  bestimmt  werden  darf,  welche  unverschuldeten
  Abgang  von  Pferden  erlitten  haben,  K.  O.  30.  Sept.  1822.

Die  Gendarmen  haben  Anspruch  auf  Ersatz  der  ihnen  durch  Feuersbrunst  verloren
  gegangenen  Fourage,  Res.  29.  April  1861  (M.  Bl.  S.  102).

2)  und  zwar  der  volle  Ankaufspreis,  K.  O.  21.  Okt.  1826.

3)  Die  Wachtmeister  und  berittenen  Gendarmen  erhalten  an  Fourage  täglich:

4750  Gramm  Hafer
2500  Gramm  Heu  und
3500  Gramm  Stroh.

Res.  17.  Mai  1867  (M.  Bl.  S.  135)  und  5.  Febr.  1872  (M.  Bl.  S.  159).

Um  den  Oberwachtmeistern  die  Geldmittel  zur  Bezahlung  der  Fourage,  welche
sie  während  ihrer  Revisionsritte  nicht  mit  sich  führen  können,  zu  gewähren,  sollen  ihnen
        <pb n="543" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.  529

Orten,  wo  Magazine  sind  1),  aus  diesen,  an  anderen  Orten  aber  von  Seiten  der
Ortsbehörde,  gegen  Erstattung  des  mittlern  Marktpreises:)  am  Ort  der  Lieferung,
durch  den  betreffenden  Landrath,  der  hierzu  mit  den  nöthigen  Fonds  zu  versehen  ist.

—  —

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  528.
zufolge  K.  O.  19.  Mai  1866  monatlich  zehn  Tagesrationen  in  Gelde  pränumerando
vergütet  und  nur  die  übrigen  Fourage-Rationen  ohne  Rücksicht  auf  die  Tagezahl  der
Monate  in  natura  verabreicht  werden,  Res.  8.  Juni  1866  und  19.  März  1867.

Durch  K.  O.  7.  Dez.  1860  ist  genehmigt,  daß  den  Oberwachtmeistern,  welchen
bisher  monatlich  10  Fourage-Rationen  für  ihre  Dienstpferde  in  Gelde  pränumerando
vergütigt  wurden,  diese  Vergütigung  nicht  mehr  nach  verschiedenen  Sätzen,  sondern
fernerhin  allgemein  nach  dem  durch  das  Kriegsministerium  für  nicht  in  natura
empfangene  Fourage  festgestellten  Sätze  bewilligt  und  hierzu  jedem  Oberwachtmeister
ein  Zuschuß  von  monatlich  sieben  Mark  50  Pfennigen  aus  dem  Fonds  zu  Fouragekosten
  für  die  Landgendarmerie  gezahlt  werde,  Res.  19.  Dez.  1880.

Jeder  Brigadier  erhält  3,  jeder  andere  Offizier  2  Rationen  per  Tag,  Res.  4.  Dez.
1831  (A.  XVI.  439).

Res.  4.  Dez.  1831  und  21.  April  1832  (A.  XVI.  439  und  444),  betr.  die
Fouragelieferung  an  Gendarmerie  Offziere,  —  desgl.  auf  Reisen  vergl.  Res.  2.  Juli
und  18.  Aug.  1832  (A.  442,  676)  und  7.  Febr.  1886  (M.  Bl.  S.  48).

Laut  Res.  20.  Nov.  1872  müssen  die  betreffenden  Liquidationen  der  Gendarmerie-Offiziere
  von  der  zuständigen  Militär-Magazinverwaltung  dahin  bescheinigt  sein,  daß
die  in  Rechnung  gestellten  Rationen  für  den  bezüglichen  Zeitraum  nicht  verabfolgt
find.  Durch  den  Staatshaushalts-Etat  von  1874  sind  jedem  der  vorhandenen
44  Gendarmerie-Distrikts  Offiziere  mit  Ausschluß  der  Adjutanten  des  Gendarmerie-Chefs,
  zwei  Fourage-Rationen  kostenfrei  bewilligt.

Den  Gendarmerie-Offizieren  ist  für  wirklich  vorhandene  Diienstpferde  an
Stelle  der  Naturallieferung  der  etatsmäßige  Betrag  pro  Ration  zur  Selbstbeschaffung
der  Rationen  voll  zu  zahlen.  Für  nicht  vorhandene  Pferde  ist  der  Geldwerth
einer  Ration  nach  den  Marktpreisen  zu  vergüten,  und  wenn  derselbe  den  Betrag  von
monatlich  28  Mark  pro  Ration  übersteigt,  nur  dieser  Betrag  zu  zahlen,  Res.  5.  April
1884  (M.  Bl.  S.  114).

Die  Regierungspräsidenten  sind  ermächtigt,  denjenigen  Gendarmerie-Mitgliedern
(mit  Ausschluß  der  Offiziere  des  Gendarmerie-Korps),  welche  die  Abholung  der  für
ihre  Pferde  erforderlichen  Fourage  aus  den  Militärmagazinen  oder  von  den
Lieferanten  selbst  besorgen  müssen,  die  ihnen  hieraus  erwachsenden  rechnungsmäßig
  nachzuweisenden  Kesten  auf  Liquidation  erstatten  und  die  betreffenden  Beträge
bei  dem  Fouragekosten-Fonds  der  Landgendarmerie,  Kap.  94  Tit.  4  des  Etats,  in
Ausgabe  stellen  zu  lassen.  Die  Regierungspräsidenten,  in  deren  Bezirken  Gendarmen
vorhanden  sind,  welchen  bisher  für  die  Anfuhr  der  von  Gemeinden  zu  liefernden
Fourage  Kosten  entstanden  sind,  haben  den  betreffenden  Gemeinden  die  Anfuhr  der
Fourage  bis  zur  Wohnung  der  Empfänger  aufzugeben.  Eine  solche  Anorduung  ist
im  Hinblick  auf  die  den  Gemeinden  durch  die  Vorschrift  im  8.  12  Instr.  30.  Dez.
1820  und  resp.  §.  12  der  Vd.,  betr.  die  Organisation  der  Landgendarmerie  in  den
neuerworbenen  Landestheilen  auferlegte  Verpflichtung  zur  Lieferung  der  Fourage,  und
da  die  Gemeinden  nach  der  (hier  folgenden)  K.  O.  8.  Dez.  1833  nur  die  Erstattun
für  die  Fourage  selbst  zu  fordern  berechtigt  sind,  gerechtfertigt,  Res.  30.  April  187
(M.  Bl.  S.  151)  und  26.  Jan.  1880  (II.  717).

41)  Res.  29.  Jan.  1854,  betr.  das  Liquidationsverfahren  wegen  der  aus  Militär-Magazinen
  an  die  Gendarmerie  erfolgten  Fourage-Verabreichungen  (M.  Bl.  S.  40).

Wenn  die  Fourage  an  Orten,  wo  kein  Magazin  vorhanden  ist,  zu  einem  angemessenen
  Preise  auf  dem  durch  K.  O.  12.  Dez.  1822  nachgelassenen  Wege  der
Verdingung  nicht  erlangt  werden  kann  und  wenn  auch  die  Ortsbehörden  erweislich  die
Fourage  in  der  erforderlichen  Qualität  für  den  laufenden  mittleren  Markwmreis  nicht
zu  beschaffen  vermögen,  so  können  die  wirklich  gezahlten  höheren  Preise  liquidirt  und
auf  die  Staatskasse  angewiesen  werden.  Die  Landräthe  haben  die  Liquidationen  der
Ortsbehörden  in  gedachter  Hinficht  zu  bescheinigen,  K.  O.  8.  Dez.  1833  (G.  S.
1824  S.  1)  und  Res.  7.  Nov.  1834  (A.  XVIII.  131).

2)  Existirt  am  Orte  der  Lieferung  kein  Wochenmarkt,  so  kann  der  Marktpreis  der
Kreisstadt  liquidirt  werden,  Res.  10.  April  1834  (A.  470).

IUlling-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  34
        <pb n="544" />
        530  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß,  wenn  an  der  Totalsumme  der  für  die  Fourage
ausgesetzten  Etatssumme  in  dem  einen  Jahre  erspart  wird,  das  Ersparte  immer  in
die  Rechnung  des  nächstfolgenden  Jahres  zu  übertragen  ist,  um  die  Zuschüsse  in
theureren  Jahren  zu  decken.  .

§.  13.  Die  Waffen:!)  werden  vom  Kriegsministerium  den  Wachtmeistern  und
Gendarmen  unentgeltlich  geliefert,  bleiben  aber  auch  öffentliches  Eigenthum  und  müssen
beim  Abgange  von  ihnen  oder  ihren  Erben  zurückgegeben,  und  inzwischen  von  ihnen
im  gehörigen  Stand  erhalten  werden.

«  §.  14.  Die  erforderlichen  Schreibmaterialien?:)  sollen  für  Rechnung  des
Dispositionsfonds  des  Ministeriums  des  Innern  lund  der  Polizeil  unentgeltlich
geliefert,  oder  nach  Befinden  dafür  fixirte  Vergütigungen  gewährt  werden.

#§.  15.  Außer  der  Besoldung  erhalten  Gendarmerie-Offiziere,  Wachtmeister  und
Gendarmen  reglementsmäßig  Diäten?)  nur  dann,  wenn  sie  zu  Dienstleistungen  außer
ihrer  Bestimmung,  oder  außer  ihrem  Geschäftsbezirke")  besonders  beauftragt  werden,
und  auch  im  letztern  Falle  nur  dann,  wenn  sie  in  einem  solchen  Dienst  länger  als
zwei  Tage  und  eine  Nacht  von  ihrem  Standauartiere  entfernt  sind.  [Muß  aber  die
Grenzgendarmerie  aus  ihrem  Standorte  aufbrechen,  um  anderswo  zu  operiren,  so  sol
sie  eine  Marschzulage  und  zwar  der  Offizier  von  Funfzehn  Thalern,  der  Wachtmeister
von  Zehn  Thalern  und  der  Gendarm  von  Acht  Thalern  monatlich  erhalten.]))

§.  16.  Auch  follen  bei  ausgezeichneten  Dienstleistungen  der  Gendarmen  jeden
Grades  angemessene  Prämien  und  Gratifikationen  aus  dem  Dispositionsfonds  des

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  529.

Wenn  ein  Gendarm  stirbt,  so  fallen  die  Kosten  der  Wartung  seines  Pferdes  bis
zum  Eintreffen  des  Nachfolgers,  seinen  Erben  zur  Last,  Res.  30.  Juni  1830  (A.  357).

1)  Die  erforderlichen  Transportketten  und  Schlösser  sind  auf  Kosten  des
polizeilichen  Dispositionsfonds  der  Regierung  für  die  Gendarmen  zu  beschaffen,  Ref.
22.  Okt.  1834  (A.  1086).

2:)  Die  Oberwachtmeister  erhalten  eine  Schreibmaterialienzulage  von  18  Mark,
die  Gendarmen  von  6  Mark  per  Jahr.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  haben
zu  zahlen  1,08  Mark  jährlich  für  Dienstiournale  und  0,35  Mark  desgleichen  für
Steckbrief-Register.  Z

Die  Schreibmaterialien-Vergütung  für  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  ist  in
ganzen  Monatsraten  mit  der  Maßgabe  zu  zahlen,  daß  sie  in  allen  Fällen  voll  gewährt
  wird,  wenn  der  Betreffende  einen  halben  Kalender-Monat  oder  darüber  den
Dienst  versehen  hat,  während  sie  anderen  Falles  nicht  gezahlt  wird,  Res.  23.  Febr.
1887  (M.  Bl.  S.  65).

In  Militär-  und  Marine-Angelegenheiten  werden  alle  Sendungen  von  und  an
Gendarmen  portofrei  befördert.  Im  Uebrigen  galten  früher  folgende  Bestimmungen.
Ihre  dienstlichen  Schreiben  an  die  Civilbehörden,  einschließlich  der  Packete  und  Briefe
mit  deklarirtem  Werth  hatten  sie  unfrankirt  abzusenden.  Sie  hatten  jeden  Dienstbrief,
  frankirt  oder  unfrankirt,  mit  dem  Vermerk  „portopflichtige  Dienstsache“  zu
versehen  und  in  Ermangelung  eines  Dienstsiegels  mit  Namensunterschrift  und  Beisügung
  ihres  Amtscharakters  zu  versehen,  Reg.  15.  Dez.  1869  (M.  Bl.  1870  S.  26),
Res.  vom  20.  Dez.  1869  und  14.  Juli  1870  (M.  Bl.  1870  S.  4  und  269).  Das
Porto  für  Briefe  mit  und  ohne  deklarirten  Werth,  für  Postanweisungen  und  Packete,
sowie  die  Telegrammgebühren  waren  den  Gendarmen  durch  die  Landräthe  monatlich
zu  ersetzen;  die  betreffenden  Portobeiträge  wurden  bei  den  Postämtern  einstweilen
kontirt,  Res.  11.  März  1871,  Res.  26.  Febr.  1878  (M.  Bl.  S.  57).  Diese  Vorschriften
  haben  heute  durch  die  Portoaversionirung  (Best.  7.  Febr.  1894  und  Res.
26.  Febr.  1894,  M.  Bl.  S.  36)  entsprechende  Abänderung  erfahren.  Vergl.  oben
S.  273.  Diejenigen  Postsendungen  der  Gendarmen,  die  früher  unfrankirt  an  die
Amtsvorsteher  2c.  abgelassen  wurden,  und  für  die  demgemäß  das  Porto  überhaupt  nicht
auf  die  Staatskasse  übernommen,  bezw.  in  das  Portoaversum  eingerechnet  worden  ist,
dürfen  nicht  unter  dem  Aversionirungsvermerk  frankirt  abgeschickt  werden,  Res.
24.  Dez.  1895  (M.  Bl.  1896  S.  4).

3)  Wegen  der  Diäten  der  Gendarmen  vergl.  oben  S.  175ff.

Wegen  der  Kommandozulagen  vergl.  oben  S.  178  S.  5.

4)  S.  o.  S.  518  Anm.  3  zu  §.  12  der  Vd.

5)  Eine  Grenzgendarmerie  besteht  nicht  mehr.
        <pb n="545" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.  531

Ministeriums  des  Innern  lund  der  Polizei  oder  was  die  Grenzgendarmerie  betrifft,
des  Finanzministeriums]  bewilligt  werden  können.

§.  17.  Nicht  minder  erhält  die  Gendarmerie  in  den  gesetzlichen  Fällen  die  für
Entdeckung  der  Verbrechen,  Vergehen  und  Kontraventionen  und  ihrer  Thäter  oder
in  anderen  Fällen  bestimmten  Prämien,  Strafantheile!)  und  anderweitigen  Remunerationen.


 

1)  Gendarmen  und  andere  öffentliche  Polizeibeamte,  zu  deren  Berufspflichten  es
recht  eigentlich  gehört,  Verbrecher  zu  ermitteln  und  zur  Bestrafung  zu  bringen,  haben
zwar  auf  Bewilligung  von  Prämien  unbedingt  Anspruch,  insoweit  es  sich  um  solche
Belohnungen  handelt,  welche  durch  die  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen
ein  für  alle  Mal  zugesichert  sind.  Abgesehen  hiervon  können  ihnen  aber  Prämien
nur  dann  zugebilligt  werden,  wenn  sie  sich  in  dem  betreffenden  Falle  durch  ungewöhnliche
  Anstrengung  oder  außerordentliche  Thätigkeit  ausgezeichnet  haben
und  sind  die  Regierungen  befugt,  unter  dieser  Voraussetzung  Prämien  —  auch
wenn  solche  nicht  vorher  ausgesetzt  waren  —  den  gedachten  Beamten  bis  zum  Betrage
von  10  Thalern  selbständig  anzuweisen.  Bei  höheren  Beträgen  ist  an  das  Königliche
  Ministerium  des  Innern  zu  berichten,  Res.  4.  Sept.  und  15.  Nov.  1853  (M.
Bl.  S.  263  und  281),  29.  Mai  1868  (M.  Bl.  S.  185),  9.  Jan.  1869  (M.  Bl.
S.  31).  Strafantheile  werden  nicht  mehr  gewährt,  Ges.  28.  Dez.  1868  (G.  S.  S.  1057).

Durch  Res.  17.  Febr.  1871  (II.  817)  sind  die  Regierungen  ermächtigt  worden,
für  die  Entdeckung  von  Verbrechen  Prämien  bis  zum  Maximalbetrage  von
Einhundert  Thalern  auszusetzen  und  bei  dem  Etat  von  der  Verwaltung  des  Innern
zu  verausgaben.  Von  dieser  Ermächtigung  bleibt  aber  die  Bewilligung  von  Prämien
an  Beamte  und  auch  an  Gendarmen  ausgeschlossen.  Wenn  die  Bewilligung  an
Beamte  oder  Gendarmen  nach  Maßgabe  der  (vorstehenden)  Verf.  4.  Sept.  1853
überhaupt  zulässig  ist,  so  muß  jedesmal  die  Genehmigung  des  Ressortministers  eingeholt
  werden.  Auch  findet  der  Erl.  17.  Febr.  1871  auf  die  Bewilligung  von
Prämien  für  Rettung  aus  Lebensgefahr,  für  Entdeckung  von  Baumfreveln
  2c.,  welche  aus  dem  Prämienfonds  der  Regierungen  gezahlt  werden,  keine
Anwendung;  vielmehr  behält  es  in  dieser  Beziehung  bei  der  Bestimmung  sein  Bewenden,
  daß  zu  Prämien  dieser  Art  über  den  Betrag  von  10  Thalern  hinaus  die
höhere  Genehmigung  erforderlich  ist,  vergl.  Res.  29.  Mai  1868  (M.  Bl.  S.  185)
und  9.  Jan.  1869  (M.  Bl.  S.  31).

Die  Kreisstände  sind  nicht  befugt  den  Gendarmen  Remnnerationen  zu  bewilligen,
Res.  26.  Sept.  1860  (M.  Bl.  S.  206),  und  ebenso  wenig  dürfen  den  Gendarmen
durch  die  Gemeinden  Gratifikationen  votirt  werden,  Res.  30.  Jan.  1839  (A.  160).

Res.  3.  Dez.  1890  (M.  Bl.  S.  243):  Der  Umfang,  welchen  die  nicht  staatlichen
  Zuwendungen  an  einzelne  Mannschaften  der  Landgendarmerie
gewonnen  haben,  läßt  es  wünschenswerth  erscheinen,  auf  eine  Herabminderung  bei
sich  bietender  Gelegenheit  Bedacht  zu  nehmen.  Eine  solche  ist  vorhanden,  sobald  einer
der  jetzt  im  Genusse  einer  laufenden  Zuwendung  befindlichen  Gendarmen  und  Oberwachtmeister
  aus  dem  Dienste  scheidet.  Eine  Einschränkung  der  Zuwendung  kann
jctzt,  nachdem  die  Gehälter  der  Mannschaften  auf  eine  ausreichende  Höhe  gebracht  sind,
in  den  weitaus  meisten  Fällen  des  Personenwechsels  ohne  Härte  geschehen.  Ueber
die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Annahme  von  nicht  staatlichen  Zuwendungen
an  Gendarmerie-Mannschaften,  mögen  diese  Zuwendungen  einmalige  oder  fortlaufende
sein,  und  mögen  sie  aus  öffentlichen  oder  aus  privaten  Mitteln  fließen,  haben  Ew.
Hochwohlgeboren  und  die  Gendarmerie-Brigade  in  den  einzelnen  Fällen  sich  zu  verständigen.


Dabei  find  folgende  Gesichtspunkte  zu  beobachten:

1.  Die  Genehmigung  zur  Annahme  von  Zuwendungen  irgend  welcher  Art
darf  nur  solchen  Maunschaften  verliehen  werden,  deren  Dienstleistungen,  sowie  deren
Verhalten  in  und  außer  dem  Dienste  allseitig  zufriedenstellend  ist.  Sie  ist,  was  bei
laufenden  Zuwendungen  in  Betracht  kommt,  jederzeit  widerruflich  und  muß  zurückgezogen
  werden,  sobald  eine  der  bei  der  Ertheilung  in  Erwägung  genommenen  Voraussetzungen
  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  gilt  nur  für  die  Person  des  jedesmaligen
Stelleninhabers.  Der  Nachfolger  desselben  bedarf  einer  besonderen  Genehmigung.

2.  In  jedem  Falle  ist  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  der  Grund  zu  ermitteln,
  durch  welchen  die  Bewilligung  der  Zuwendung  veranlaßt  ist.  Werden  für

34*
        <pb n="546" />
        532  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.

III.  Von  den  Dienstpflichten  der  Gendarmerie.

§.  18.  Die  Gendarmerie  muß  die  Pflichten  ihres  Berufs  ohne  alle  Rückficht
auf  die  daraus  für  sie  besorglichen  Gefahren  und  Nachtheile  mit  strengster  Pflichttreue,
Gewissenhaftigkeit,  Unparteilichkeit,  Thätigkeit  und  Umsicht,  willig  und  pünktlich  erfüllen.
  Wenn  ihr  gleich  ganz  besonders  obliegt,  mit  Kraft  und  Nachdruck  alle  die
öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  betreffenden  Gesetze  zu  handhaben  und
deren  Befolgung  zu  bewirken,  so  muß  sie  sich  doch  aller  Belästigung  des  Publikums,
jeder  überflüssigen  Strenge  und  jeder  Einmischung  in  Gegenstände,  die  außer  ihrem
Beruf  liegen,  sorgfältig  enthalten.  Keiner,  der  in  der  Gendarmerie  dient,  darf  in
der  entferntesten  Beziehung  auf  seinen  Dienst  und  die  damit  verbundenen  Pflichten
irgend  ein  Geschenk  annehmen,  keiner  in  Wirths=  und  Gasthäusern  sich  unentgeltlich
beköstigen,  noch  Fourage  für  sein  Pferd  reichen  lassen,  noch  weniger  aber  sich  irgend
eine  Erpressung  erlauben.  Auch  soll  kein  Gendarm,  ohne  schriftliche  Genehmigung
der  ihm  vorgesetzten  Civildienstbehörde  und  des  Kommandeurs  selbst,  oder  durch  ein
unter  seiner  hausherrlichen  Gewalt  stehendes  Mitglied  seiner  Familie,  ein  bürgerliches
Gewerbe  treiben.  *r*“°

§s.  19.  Jeder  Gendarm  muß,  wenn  ihm  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben
  ist,  seinen  Dienst  in  vollständiger  Unisorm  )  und  bewaffnet  leisten.

§.  20.  Alle  Mitglieder  der  Gendarmerie  müssen  sich  mit  den  über  die  Gegenstände
  ihrer  Dienstobliegenheiten  bestehenden  allgemeinen  und  besondern  Gesetzen  und
Vorschriften,  insonderheit  aber  mit  denen  des  Regierungsbezirks,  in  welchem  fie
stationirt  sind,  möglichst  bekannt  machen,  und  nicht  allein  die  Civildienstbehörden,
sondern  auch  die  Militärvorgesetzten  darauf,  daß  dies  geschehe,  halten  und  dazu  den
Gendarmen  die  nähere  Anleitung  geben.

§.  21.  Die  in  der  heutigen  Verordnung  über  die  anderweitige  Organisation
der  Gendarmerie  bestimmten  Dienstobliegenheiten  der  Gendarmen,  werden  zwar  in  der
Regel  von  jeder  Abtheilung  derselben  in  dem  ihr  angewiesenen  Bezirk  oder  Ort  geleistet;
  es  können  indessen  die  Gendarmen  nicht  allein  zu  Dienstleistungen  außerhalb
ihrer  ordentlichen  Station  von  den  dazu  berechtigten  Behörden  verwendet  werden,
sondern  sie  sind  auch  ohne  Anweisung  dieser  Behörden  verpflichtet,  in  eiligen,  oder
sonst  dringenden  Fällen:)  der  Gendarmerie  eines  benachbarten  Bezirks  Hülfe  zu
leisten,  und  nöthigenfalls  flüchtige  Verbrecher,  Transportaten  und  Vagabonden  in
andere  Gendarmerie-Bezirke,  so  weit  zu  verfolgen,  bis  sie  in  letztern  die  zur  weiteren

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  531.

dieselben  den  Mannschaften  besondere  Leistungen  angesonnen  oder  stellt  sich  eine  einmalige
  Zuwendung  als  eine  Belohnung  für  besondere  Leistungen  dar,  so  ist  in  sorgfältigste
  Erwägung  zu  nehmen,  ob  diese  Leistungen  ihrer  Art  nach  mit  dem  Geschäfts.
kreise  und  der  dienstlichen  Stellung  der  Mannschaften  vereinbar  sind  und  ob  sie  nicht
etwa  ihrem  Umfange  nach  die  laufende  allseitige  und  gründliche  Wahrnehmung  der
Dienstgeschäfte  hindern,  oder  in  Zukunft  zu  beeinträchtigen  geeignet  sind.

3.  Es  bedarf  einer  genauen  Prüfung,  ob  in  den  persönlichen  und  sonstigen
Verhältnissen  der  Geber  oder  ihrer  Organe  keine  Anlässe  zu  der  Befürchtung  obwalten,
  daß  von  den  Gendarmen  Dienste  erwartet  werden  möchten,  welche  den  unter
Nr.  2  oben  angegebenen  Bedingungen  nicht  entsprechen,  oder  daß  Unterlassungen
gewünscht  werden,  welche  den  dienstlichen  Pflichten  der  Mannschaften  zuwiderlaufen
würden.

Res.  7.  April  1893  (M.  Bl.  S.  99):  Die  Gendarmen  bedürfen  zur  Annahme
von  Prämien  für  ermittelte  Kontraventionen  der  Telegraphen-=  Anlagen  in  jedem
Falle  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Civilbehörde  im  Einvernehmen  des  Distriks-Offiziers.
  Für  Ermittelung  von  Post-Kontraventionen  ist  die  Annahme  von  Prämien
durch  den  Erl.  14.  Okt.  1877  ein  für  alle  Mal  gestattet.

1)  Der  Auftrag,  in  Civilkleidern  Dienste  zu  leisten,  ist  den  Gendarmen  nur
höchst  selten,  und  nur  in  sehr  dringenden  Fällen,  z.  B.  zur  Ausmittelung  und  Verhaftung
  besonders  gefährlicher  Verbrecher  u.  dergl.  zu  ertheilen  und  ist  dann  auch  für
die  erforderliche  Civilkleidung  zu  sorgen,  indem  diese  Ausgabe  den  Gendarmen  nicht
zugemuthet  werden  kann,  Res.  7.  Sept.  1824  (A.  866).  ·  .  »

2)  Die  Gendarmen  dürfen  ihren  Patronilleubezirk  ohne  Anweisung  ihrer  Dienstvorgesetzten
  nur  in  dem  Falle  des  §.  21  verlassen,  Res.  26.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  37).
        <pb n="547" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.  533

Nachsetzung  erforderliche  Anzeige  einer  Ortsobrigkeit,  oder  einem  anderen  Gendarmen
gemacht  haben,  und  von  diesen  die  nöthigen  Anstalten  zur  weitern  Nacheile  getroffen
werden.

§.  22.  Unter  den  verschiedenen  insonderheit  aber  den  benachbarten  Gendarmerie-Abtbeilungen,
  muß  über  die  für  ihre  Dienstbestimmung  erheblichen  Gegenstände  und
Notizen,  besonders  über  diejenigen,  welche  die  öffentliche  Sicherheit  betreffen,  namentlich
  über  verübte  Verbrechen,  signalisirte,  entsprungene  und  arretirte  Verbrecher,
Vagabonden,  oder  andere  gefährliche  Individuen,  und  über  die  dabei  genommenen,
oder  zu  nehmenden  Maßregeln  eine  fortgesetzte  Mittheilung  statt  haben.  Es  müssen
daher  die  in  den  Kreisen  und  auf  den  Transportstationen  stehenden,  so  wie  die  auf
den  Landstraßen  patrouillirenden  Gendarmen  den  in  den  benachbarten  Kreisen  1)  und
Transportstationen  befindlichen,  wie  auch  anderen  Gendarmen,  welchen  sie  im  Dienste
begegnen,  oder  die  sie  ohne  erhebliche  Versäumniß  erreichen  können,  nöthigenfalls  aber
schriftlich,  von  den  obgedachten  Gegenständen  Kenntniß  geben.  Die  Dienstbehörden
haben  hierauf  zu  halten  und  alle  gegenseitigen  Mittheilungen  möglichst  zu  befördern,
auch  zu  veranstalten,  daß  zu  diesem  Zweck  die  Gendarmen  im  Patrouillendienste  mit
der  Gendarmerie  der  zunächst  benachbarten  Distrikte  wenigstens  einmal  wöchentlich
an  der  Grenze  zusammentreffen.

Insonderheit  sollen  die  Wachtmeister  diese  Kommunikation  mit  den  benachbarten
Wachtmeistern  sorgfältig  unterhalten,  und  letztere  die  dadurch  erhaltenen  Nachrichten
auf  gleiche  Art  weiter  befördern.

§.  23.  Die  Gendarmerie  hat  der  ihr  obliegenden  Pflicht  der  Wachsamkeit  auf
alle  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  erheblichen  Gegenstände  fortgesetzt  und
ununterbrochen,  mithin  auch  bei  Ausübung  ihrer  übrigen  Dienstobliegenheiten,  besonders
  aber  auf  den  deshalb  eigens  zu  haltenden  Patrouillen,  zu  genügen  Irn  letzterer
  Beziehung  liegt  nämlich  den  Gendarmen,  und  so  weit  möglich  auch  den  Wachtmeistern,
  vorzüglich  ob,  in  dem  ihnen  angewiesenen  Distrikte  mit  möglichster  Vermeidung
  alles  Aufsehens  fleißig  bei  Tage  und  bei  Nacht  zu  patroulliren,  um  von
allen  zu  ihrem  Dienste  gehörigen  Gegenständen  baldmöglichst  vollständige  Kenntniß
zu  erhalten,  und  diese  Patrouillen  müssen  nebst  den  gemachten  Bemerkungen  und
genommenen  Maßregeln  genau  und  gewissenhaft  in  das  Dienstbuch  (§.  6)  eingetragen
  werden.

§s.  24.  In  Ansehung  der  Sicherheitspolizei  haben  die  Gendarmen  überall  in
Gemäßheit  des  §.  12  des  heute  vollzogenen  Edikts  zu  verfahren,  und  insonderheit  die
Grenze  genau  zu  beobachten,  und  auf  die  wegen  Ueberschreitung  derselben  durch  nicht
legitimirte  Personen  bestehenden  Vorschriften,  zu  halten.

§.  25.  Do  der  Gendarmerie  auch  obliegt,  besorglichen  Unglücksfällen  vorzubeugen,
so  muß  sie  auf  alles,  was  letztere  veranlassen  könnte,  besonders  wachsam  sein.  Findet
ein  Gendarm  auf  den  Straßen,  im  Wasser,  oder  sonst  Leichname  verunglückter  Personen,
  so  muß  er  nach  getroffener  Vorkehrung  zur  Rettung  des  Verunglückten,  oder
Sicherung  des  Leichnams,  der  nächsten  Obrigkeit  schleunigst  Anzeige  machen.  Er  muß
ferner  gebrechliche,  kranke,  wahnsinnige,  gemüthskranke,  oder  sonst  verunglückte,  oder
naher  Gefahr  ausgesetzte  Menschen,  die  auf  dem  Felde,  an  den  Landstraßen,  oder  sonst
hülflos  liegen,  oder  herumirren,  so  weit  deren  Gesundheit  es  gestattet,  der  nächsten
Ortsobrigkeit  zuführen,  sonst  aber  derselben  schleunigst  anzeigen,  und  inmittelst  zur
Abwendung  einer  noch  größern  Gefahr  geeignete  Anstalt  treffen.  Er  hat  wahrgenommene
  Spuren  ansteckender  Krankheiten  und  Seuchen  der  Behörde  anzuzeigen  und
auf  die  Befolgung  der  desbalb,  so  wie  wegen  der  Olitätenkrämer,  Kammerjäger  und
dergleichen  erlassenen  Vorschriften  zu  halten.

Den  Gendarmen  liegt  ferner  ob,  darauf  zu  wachen,  daß  die  feuerpolizeilichen
Anordnungen  gehörig  befolgt  und  die  Uebertretungen  derselben  zur  Kenntniß  der
geeigneten  Behörden  gebracht  werden.  Wenn  sie  eine  Feuersbrunst  wahrnehmen,  so
müssen  sie  dieselbe  nach  Möglichkeit  bekannt  machen,  und  an  den  benachbarten  Orten,
durch  welche  sie  kommen,  darauf  sehen,  daß  von  dort  aus  die  erforderliche  Hülfe
schleunigst  geleistet  werde,  sie  selbst  aber  müssen  ihre  Wachsamkeit  verdoppeln,  damit
dieser  Zeitpunkt  nicht  zu  Verbrechen  am  Orte  des  Brandes,  oder  in  benachbarten
Orten  benutzt  werde,  und  in  erheblichen  Fällen  dazu  auch  die  Gendarmen  der  benachi)

  Dergl.  Verbindungen  durch  gegenseitige  Mittheilung  sind  auch  mit  der  Gendarmerie
  des  benachbarten  Auslandes  zu  unterhalten,  Res.  8.  März  1828  (A.  159).
        <pb n="548" />
        634  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.

barten  Kreise  zum  Beistand  aufrufen.  Bei  der  Feuersbrunst  selbst  haben  die  Gendarmen
  zwar  auch  für  die  schleunige  Anwendung  und  hinreichende  Unterstützung  der
Löschungsanstalten,  besonders  aber  für  die  Erhaltung  der  Ordnung,  für  die  Rettung
der  dem  Feuer  ausgesetzten  Gegenstände,  und  für  die  Sicherheit  der  geretteten  zu
sorgen;  imgleichen  liegt  ihnen  ob,  der  Entstehung  des  Brandes  und  Ermittelung  und
Festhaltung  des  Thäters  die  höchste  Sorgfalt  zu  widmen.  #

§.  26.  Die  Gendarmen  sind  befugt,  auch  ohne  Auftrag  einer  Behörde,  vermöge

eigener  Amtsgewalt,  diejenigen  anzuhalten,  die

a)  in  Begehung  eines  Verbrechens  betroffen  werden;

b)  durch  blutige  Waffen,  durch  den  Besitz  gestohlener  Sachen,  oder  durch  andere
dringende  Gründe  eines  begangenen  Verbrechens,  oder  der  Theilnahme  an  demselben,
  und  zugleich  der  Flucht  verdächtig  sind;  #

Zc)  durch  Steckbriefe  verfolgt,  oder  sonst  der  Gendarmerie  zum  Zweck  ihrer  Festhaltung
  bekannt  gemacht  worden;  m½

d)  falsche,  oder  unrichtige  Pässe,  oder  andere  Legitimationsdokumente  bei  sich
führen;

e)  die  ihnen  in  ihren  Pässen  etwa  speziell  vorgeschriebenen  Reiserouten  verlassen
haben;

f)  gesetzlich  Pässe  führen  müssen,  damit  aber  nicht  versehen  sind,  und  sich  als
unverdächtig  auch  auf  andere  Art  nicht  ausweisen  können,  oder  nach  ihren
übrigen  Verhältnissen  nicht  also  erscheinen;

g)  auf  einem  verbotenen  Gewerbe  betroffen  werden;

h)  ein  herumziehendes  Gewerbe  treiben,  ohne  dazu  legitimirt  zu  sein;

i)  in  thätlicher  Störung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung,  in  Zusammenrottirung,
  Schlägerei  und  anderen  groben  Exzessen  betroffen  werden,  oder.
aus  Unvorsichtigkeit  oder  Nachlässigkeit  im  Reiten  und  Fahren,  oder  auf
andere  Art  Jemanden  an  öffentlichen  Orten  erheblich  beschädigen,  oder  an
öffentlichen  Anlagen  Frevel  verüben,  insofern  sie  nicht  an  dem  Orte  Feuer
und  Heerd  haben;

k)  als  Vagabonden,  oder  des  Vagabondirens  dringend  verdächtige  Personen,  und
zugleich  unbekannte  und  unangesessene  Leute  sich  der  öffentlichen  Ahndung  und
der  Schadensvergütung  wegen  eines  polizeilichen  oder  fiskalischen  Vergehens
sonst  entziehen  würden;

1)  den  Aufforderungen  1)  und  Anweisungen  der  Gendarmen  nicht  Folge  leisten,
oder  gar  sich  widersetzen;

m)  aus  Gefängnissen  und  auf  Transporten  entsprungen  find;  und  endlich

n)  die  Deserteurs.

 

1)  Ein  Gendarm  gehört  zur  bewaffneten  Macht.  Ein  Gendarm  ist  ein  Beamter
und  als  solcher  selbst  dann,  wenn  er  aus  eigenem  Antriebe  thätig  ist,  befugt,  bei
einem  Auflaufe  die  Aufforderung,  sich  zu  entfernen,  an  die  versammelte
Menge  mit  der  Wirkung  des  §.  116  des  R.  Str.  G.  B.  zu  erlassen,  Erk.  O.  Trib.
4.  Okt.  1873  (J.  M.  Bl.  S.  309).

Die  Gendarmen  sind  seit  Erlaß  des  Gesetzes  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit
vom  12.  Febr.  1850  (oben  S.  449)  zu  Sistirungen,  vorläufigen  Ergreifungen  und
Festnahmen  nur  in  den  Fällen  des  §.  2  (jetzt  der  985.  127  ff.  der  Str.  P.  O.)  des
gedachten  Gesetzes  befugt.  In  Fällen,  wo  die  Voraussetzungen  dieses  Paragraphen
nicht  zutreffen,  wird  gewaltsamer  Widerstand  gegen  Festnahmen  durch  Gendarmen
nicht  nach  §.  113  des  R.  Stir.  G.  B.  bestraft,  Erk.  O.  Trib.  4.  Jan.  1872  (M.  Bl.
S.  104).  Wegen  der  Haussuchungen  vergl.  §§.  102  ff.  der  Sir.  P.  O.

Die  Gendarmen  find  nicht  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  und  also  seit
Erlaß  der  neuen  Strafprozeßordnung  (8§.  98  ff.  das.)  nicht  mehr  befugt,  selbständig
  Beschlagnahmen  vorzunehmen,  Erk.  24.  Okt.  1884  (E.  Crim.  XI.
S.  175).  Eine  Ausnahme  sindet  statt  hinsichtlich  der  Beschlagnahme  eingeschwärzten
Viehes  durch  die  an  der  Landesgrenze  mit  Wahrnehmung  des  Sicherheitsdienstes  betrauten
  Gendarmen,  Res.  21.  Juni  1888  (II.  6898).  Desgl.  sind  sie  zur  Vornahme
von  Beschlagnahmen  berechtigt,  wenn  es  sich  um  die  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  mitgeführten  Gegenstände  handelt,  die  gemäß  §.  29  Ges.  3.  Juli  1876  zur
Sicherstellung  der  Steuer,  Strafe  und  Kosten  oder  zum  Beweise  der  strafbaren  Handlung
  dienen  können,  Res.  8.  Febr.  1887  (M.  d.  J.  1II.  15433).  Vgl.  weiter  unten
Anm.  zu  §.  113  des  R.  Str.  G.  B.
        <pb n="549" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Instruktion.  535

Die  Gendarmen  müssen  jedoch  jede  angehaltene  Person  mit  der  ihren  Verhältnifsen
  gebührenden  Rücksicht  behandeln  und  keine  Veranlassung  zu  gegründeten  Beschwerden
  geben,  sie  auch  ungesäumt  entweder  an  ihre  Dienstbehörde,  oder,  wenn  dadurch
  ein  nachtheiliger  Aufenthalt  in  der  Dienstleistung  des  Gendarmen  entstehen
würde,  an  die  nächste  Ortsbehörde  übergeben.

.  27.  Die  Gendarmen  dürfen  nicht  unter  dem  Vorwande  der  Nachsorschung
von  Verbrechen  und  Vergehen  in  Privat=  und  Familienverhältnisse  unziemlich  eindringen.
  Haussuchungen  können  auch  bei  gesetzmäßiger  Veranlassung  nur  von  den
kompetenten  Behörden  angeordnet,  von  der  Gendarmerie  aber  nur  zur  Ermittelung
eines  groben  Verbrechens  und  zur  Entdeckung  und  Ergreifung  eines  groben  Verbrechers
  bei  Gefahr  im  Verzuge  vorgenommen  werden.

Insbesondere  dürfen  während  der  Nachtzeit  die  Gendarmen  ohne  besondere  Anweisung
  der  kompetenten  Behörde  in  Privatwohnungen  nur  dann  eindringen,  wenn
sie  entweder  von  deren  Bewohnern  zur  Hülfe  gerufen  werden,  oder  um  ihnen  gegen
Verbrechen  und  Feuers-  oder  andere  Gefahr  Schutz  zu  gewähren.  Was  die  Visitation
der  Wirthshäuser  und  Herbergen  betrifft,  so  ist  solche  in  Fällen  des  Verdachts  den
Gendarmen  zu  jeder  Tageszeit,  auch  ohne  Zuziehung  der  Ortspolizeibehörde,  nächtlich
aber  nur  mit  derselben  gestattet.

#g.  28.  Die  Gendarmen  sind  befugt,  auch  ohne  Auntorisation  der  vorgesetzten
Behörde,  sich  der  ihnen  anvertrauten  Waffen  zu  bedienen:

a)  wenn  Gewalt  oder  Thätlichkeit  gegen  sie  selbst,  indem  sie  sich  in  Dienstfunktion

befinden,  ausgeübt  wird;

b)  wenn  auf  der  That  entdeckte  Verbrecher,  Diebe,  Schleichhändler  u.  s.  w.  ihren
Aufforderungen,  um  zur  nächsten  Obrigkeit  geführt  zu  werden,  nicht  ohne  thätlichen
  Widerstand  Folge  leisten,  und  vielmehr  sich  der  Beschlagnahme  der
Effekten  oder  Waaren  und  Fuhrwerke.  oder  ihrer  persönlichen  Verhaftung  mit
offener  Gewalt,  oder  mit  gefährlichen  Drohungen  widersetzen;

e)  wenn  sie  auf  andere  Art  den  ihnen  angewiesenen  Posten  nicht  behaupten,  oder
die  ihnen  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen  können.

Es  liegt  ihnen  jedoch  in  diesen  Fällen  ob,  die  Wafssen  nur,  nachdem  gelinde
Mittel  fruchtlos  angewandt  find,  und  nur,  wenn  der  Widerstand  so  stark  ist,  daß  er
nicht  anders,  als  mit  gewaffneter  Hand  überwunden  werden  kann,  und  auch  dann
noch  mit  möglichster  Schonung  zu  gebrauchen.

IV.  Von  dem  Verhältnisse  der  Gendarmerie  zu  den
Civilbehörden.

§.  29.  Die  in  den  Kreisen,  den  großen  Städten  und  auf  den  Transportstationen
angestellten  Gendarmen  erstatten  über  die  von  ihnen  ermittelten  Verbrechen,  Kontraventionen
  und  Mängel,  über  die  von  ihnen  angehaltenen  Verbrecher,  Vagabonden  und
andern  Personen,  und  überhaupt  über  alle  ihre  Dienstleistungen  der  ihnen  vorgesetzten
Civil-Dienstbehörde  mündlich  oder  schriftlich,  doch  allemal  pünktlich,  Bericht,  müssen
aber  außerdem  auch  den  Polizeiobrigkeiten  der  einzelnen  Orte  die  sie  betreffenden
Gegenstände  sogleich  anzeigen  1),  und  dies  in  ihrem  Dienstbericht  mit  anführen.  Die

1)  Laut  Res.  7.  Aug.  1880  (M.  Bl.  S.  239)  haben  die  Gendarmen  ihre  Anzeigen
  gegen  Civilpersonen  wegen  der  ihnen  durch  diese  zugefügten  Beleidigungen
und  wegen  Widersetzlichkeit  direkt  an  die  Staatsanwaltschaft  einzureichen.  Anzeigen
von  Vergehen  und  Verbrechen  sind  von  den  Gendarmen  an  die  Ortspolizeibehörde,
in  deren  Bezirk  die  strafbare  Handlung  begangen  worden  ist  und  nicht  an  die  Staatsoder
  Amtsanwaltschaft,  noch  auch  an  die  Civildienstbehörde  abzugeben;  eine  Ausnahme
hiervon  findet  in  denjenigen  besonderen  Fällen  statt,  wenn  der  Gendarm  einen  anderen
Auftrag  der  Civil-Dienstbehörde  oder  eine  abweichende  Requisition  Seitens  einer  sonstigen
Behörde  erhalten  hat.  Bei  wichtigen  und  schweren  Verbrechen  haben  die  Gendarmen
stets  gleichzeitig  der  Staatsanwaltschaft  eine  direkte  Mittheilung  zugehen  zu  lassen  und
ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  —  nach  Maßgabe  der  ihnen  ertheilten  Dienstanweisung
—  eine  mündliche  oder  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten.

Anzeigen  von  Uebertretungen  haben  die  Gendarmen,  sofern  sie  nicht  anders
angewiesen  find,  gleichfalls  an  die  Ortspolizeibehörde  abzugeben.

Die  Gendarmen  haben  die  von  ihnen  wegen  strafbarer  Handlungen  festgenom-
        <pb n="550" />
        536  Abschnitt  VII.  Gendarmerie  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.

Civil-Dienstbehörde  des  Gendarmen  bemerkt  am  Schluß  des  Monats  im  Dienstjournal
  ),  ob  sie  mit  demselben  zufrieden  gewesen?),  oder  was  sie  zu  erinnern  gefunden
  hat.

V.  Von  den  besondern  Verhältnissen  und  Dienstleistungen  der
Grenz-Gendarmerie).

Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Laudgendarmerie  in
den  neu  erworbenen  Landestheilen.
Vom  23.  Mai  1867  (G.  S.  S.  777)).

§.  1.  In  den  durch  das  Gesetz  vom  20.  September  1866  (G.  S.  für  1866
S.  555)  und  durch  die  Gesetze  vom  24.  Dezember  1866  (G.  S.  für  1866  S.  875
876)  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Gebieten  soll  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  eine  mit  dem  Gendarmerie-Korps  in  den  übrigen
Theilen  der  Monarchie  gleichförmig  eingerichtete  und  mit  diesem  Korps  vereinigte
Landgendarmerie  bestehen,  und  sollen  dagegen  die  in  diesen  Landestheilen  bis  jetzt  bestandenen
  Gendarmerie=  resp.  Landjäger-Korps  aufgelöst  werden.

§.  2.  Diese  Gendarmerie  soll  in  Rücksicht  auf  Oekonomie,  Disziplin  und  übrige
innere  Verfassung  militärisch  organisirt  und  unter  den  Oberbefehl  des  Chefs  der  Landgendarmerie
  Unserer  Monarchie  dem  Kriegsminister,  in  Ansehung  ihrer  Wirksamkeit
und  Dienstleistung  aber,  unter  den  betreffenden  Civilbehörden,  dem  Minister  des
Innern  untergeordnet  sein.

§.  3.  Sie  wird  in  Brigaden  eingetheilt.  Jede  Brigade  besteht  aus  einem  Brigadier,
  welcher  ihr  vorsteht,  und  aus  der  erforderlichen  Anzahl  von  Offizieren,  Oberwachtmeistern
  und  berittenen  sowie  Fuß-Gendarmen.

§.  4.  Die  militärische  Aufsicht  über  die  Gendarmen  wird  von  ihren  Militärvorgesetzten
  einschließlich  der  Oberwachtmeister  geführt.  An  der  Verrichtung  der  cimvildienstlichen
  Geschäfte  der  Gendarmerie  nehmen  die  Offiziere  keinen  Theil,  sofern  sie
nicht  in  wichtigen  Fällen  persönlich  zur  Anführung  eines  Kommandos  oder  zu  anderen
Dienstleistungen  für  das  Civil  kommandirt  sind.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen
haben  den  Civildienst  der  Gendarmerie  unter  der  Leitung  der  Civilbehörden,  denen  sie

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  535.

menen  oder  verhafteten  Personen  in  der  Regel  an  die  Ortspolizeibehörde  desjenigen
Bezirkes,  in  welchem  die  Festnahme  erfolgt  ist,  zur  Weiterbeförderung  an  den  Amtsrichter
  abzuliefern.  Wenn  jedoch  der  Gendarm  bei  dem  Transport  des  Festgenommenen
nach  dem  Sitze  dieser  Ortspolizeibehörde  den  Sitz  des  Amtsgerichtes,  in  dessen  Bezirk
die  Festnahme  erfolgt  ist,  berühren  muß  oder  wenn  der  Sitz  des  Amtsgerichts  dem
Orte  der  Festnahme  überhaupt  näher  liegt,  als  der  Sitz  der  Polizeibehörde,  so  ist  die
Ablieferung  durch  den  Gendarm  unmittelbar  an  den  Amtsrichter,  in  dessen  Bezirk
die  Festnahme  erfolgt  ist,  zu  bewirken.  Ausnahmen  finden  statt,  wenn  der  Gendarm
auf  Grund  besonderer  Anweisung  oder  Reaquisition  handelt.  Vergl.  §.  128  Str.  P.  O.

1)  Die  Dienstjournale  der  Gendarmen  sind,  sofern  die  betreffende  Regierung
solches  wünscht,  nicht  erst  den  Offizieren  und  Wachtmeistern,  sondern  zuerst  den
Civil-Dienstbehörden  vorzulegen,  Res.  21.  Dez.  1833  (A.  989).  Die  alten  Dienstzban
  werden  am  Schlusse  des  Jahres  den  Brigadiers  zum  Behuf  der  Afservirung
abgeliefert.

Den  Regierungen  ist  empfohlen,  sich  von  Zeit  zu  Zeit  die  asservirten  Dienstjournale
  der  Gendarmen  vorlegen  zu  lassen,  um  zu  ersehen,  in  welcher  Art  die  Gendarmen
  zum  Dienst  verwendet  worden  sind,  Res.  21.  Juni  1828  (A.  446).

2)  Der  Kgl.  Regierung  wird  eröffnet,  daß  die  Willfahrung  der  Requifttion,  die
Landräthe  zu  veranlassen,  gegen  Ende  des  Jahres  dem  Brigadier  eine  Konduitenliste
von  denen  ihnen  zur  Dienstleistung  überwiesenen  Gendarmen  zuzufertigen  —  im  polizeilichen
  Interefse  liegt,  Res.  29.  Okt.  1830  (A.  788).

s)  Eine  Grenzgendarmerie  besteht  nicht  mehr.

4)  Vergl.  hierzu  die  Vd.  30.  Dez.  1820  (G.  S.  1821  S.  1)  und  die  zu  ihr
gegebenen  Erläuterungen.
        <pb n="551" />
        Abschnitt  VII.  Gendarmerie  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.  537

zur  Dienstleistung  überwiesen  sind,  zu  versehen.  Die  Oberwachtmeister  sind  jedoch,
damit  sie  ihre  Funktionen  als  Militärvorgesetzte  der  Gendarmen  erfüllen  können,  zu
dem  Civildienste  nicht  regelmäßig,  sondern  nur  in  besonders  dazu  geeigneten  Fällen
heranzuziehen.

§.  5.  Die  Bertheilung  der  Gendarmerie  im  Lande  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  und  der  örtlichen  Verhältnisse,  die  Bestimmung  des  Stationsortes  ihrer  Mitglieder
  einschließlich  der  Offiziere,  sowie  die  Bezeichnung  derjeuigen  Civilbehörden,
welchen  die  Oberwachtmeister  der  Gendarmerie  und  die  Gendarmen  in  ihren  civildienstlichen
  Verrichtungen  unterzuordnen  sind,  bleibt  dem  Minister  des  Innern  unter
Rücksprache  mit  dem  Chef  der  Gendarmerie  überlassen.

§.  6.  Die  Anstellung  der  Offiziere  bei  der  Gendarmerie  behalten  Wir  uns  vor.
Der  Militär-Chef  soll  Uns  aber  dazu  die  Vorschläge  machen.  Die  Entlassung  und
Pensionirung  der  Offiziere  bei  der  Gendarmerie  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  die  der  Offiziere  des  stehenden  Heeres.

§.  7.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  werden  von  dem  Chef  der  Gendarmerie,
  die  ersteren  vorzugsweise  aus  den  dazu  geeigneten  Gendarmen,  die  letzteren
aus  der  Zahl  derjenigen  Unteroffiziere  angenommen  und  bestellt,  welche  die  als  Bedingung
  der  Anstellungsfähigkeit  vorgeschriebene  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  erfüllt
haben  und  außerdem

a)  den  unverletzten  Ruf  der  Treue,  Ehrlichkeit,  Nüchternheit  und  eines  untadelhaften

  Lebens  besitzen,
b)  ganz  fertig  lesen,  verständlich  schreiben  und  in  den  vier  Spezies  rechnen
können,  und

J)  von  starkem  gesunden  Körperbau  und  von  guten  natürlichen  Geistesanlagen  sind.

Der  Chef  der  Gendarmerie  hat  die  hierauf  zu  richtenden  Prüfungen  zu  veranlassen,
  die  Brigadiers  deshalb  mit  Anweisung  zu  versehen  und  demnächst  über  die
Tüchtigkeit  und  Anstellung  des  geprüften  Subjekts  zu  entscheiden,  der  Brigadier  aber
dafür  zu  haften,  daß  die  Prüfung  gewissenhaft,  streng  und  zweckmäßig  erfolge.

§.  S.  Die  Anstellung  eines  Gendarmen  ist  für  die  ersten  seit  dem  Tage  des
Dienstantritts  zu  rechnenden  sechs  Monate  nur  provisorisch;  wenn  er  während  dieses
Zeitraumes  der  Erwartung  nicht  entspricht,  kann  er  ohne  Weiteres  vom  Chef  entlassen
werden.  Bei  ihrer  Anstellung  werden  die  Gendarmen  durch  Diensteid  verpflichtet.

§.  9.  Die  Entlassung  nach  Ablauf  der  vorgedachten  ersten  sechs  Monate  kann
nicht  allein  durch  Kriegsrecht,  sondern  mit  gleicher  rechtlicher  Wirkung  auch  durch
Standrecht,  alsdann  jedoch  nur  unter  Bestätigung  des  Chefs,  verhängt  werden.

§.  10.  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  können  wegen  solcher  Handlungen,
welche  zwar  nicht  in  den  Strafgesetzen  vorgesehen  sind,  durch  welche  sie  aber  die
Pflichten  verletzen,  welche  ihnen  ihr  Amt  auferlegt,  oder  wenn  sie  sich  durch  ihr  Verhalten
  in  und  außer  dem  Dienste  der  Achtung,  des  Ansehens  oder  des  Vertrauens,
die  ihr  Beruf  erfordert,  unwürdig  zeigen,  im  Wege  der  Disziplinar-Untersuchung
durch  einen  Beschluß  des  Chefs  der  Gendarmerie  aus  dem  Dienste  entfernt  werden.
Gegen  diese  Entscheidung  steht  ihnen  der  Rekurs  an  das  Staatsministerium  binnen
einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  Empfang  der  Entscheidung  zu.

§.  11.  Oberwachtmeister  und  Gendarmen,  welche  durch  körperliche  Gebrechen
oder  wegen  Schwäche  ihrer  körperlichen  und  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  ihrer
Dienstpflichten  dauernd  unfähig  sind,  werden  sowohl  dann,  wenn  sie  selbst  ihre
Pensionirung  nachsuchen,  als  wenn  sie  dieselbe  nicht  nachsuchen,  durch  Verfügung  des
Ministers  des  Innern  in  dem  für  die  freiwillige,  beziehungsweise  unfreiwillige
Pensionirung  der  Civilbeamten  vorgeschriebenen  Verfahren  mit  Pension  in  den  Ruhestand
  versetzt!).  Die  Vorschriften  des  Preußischen  Civil-Pensionsreglements  vom
30.  April  1825  und  die  dazu  ergangenen  und  ergehenden  abändernden  und  ergänzenden
  Bestimmungen  finden  auf  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Höhe  der  Pension  nach  der  Dienstdauer,  vom  Tage  des  wirklichen
  Eintritts  in  den  Dienst,  ohne  Rücksicht  auf  das  damalige  Lebensalter  des  betreffenden
  Oberwachtmeisters  oder  Gendarmen,  sowie  nach  dem  Betrage  des  Gehalts,
in  dessen  Genuß  der  betreffende  Oberwachtmeister  oder  Gendarm  sich  zur  Zeit  seiner
Entlassung  befindet,  berechnet  wird.  Diejenigen  Oberwachtmeister  und  Gendarmen,
welche  bei  eintretender  Invalidität  noch  nicht  volle  fünfzehn  Jahre  gedient  und  sich
unbescholten  geführt  haben,  erhalten  jedoch  erst  nach  zurückgelegter  sechsmonatlicher

1)  Vergl.  S.  525  Anm.  1  Abs.  3,  S.  183  F.  4,  S.  269ff.
        <pb n="552" />
        538  Abschnitt  VII.  Gendarmerie  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.

Probezeit  ohne  Rücksicht  auf  die  in  der  Gendarmerie  selbst  zugebrachte  längere  oder
kürzere  Dienstzeit,  und  zwar  der  Oberwachtmeister  jährlich  84  Thaler,  der  Gendarm
aber  jährlich  54  Thaler  an  Pension.  Die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen,  welche
früher  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  dem  Staate  gedient  haben  und  mit  denselben
  übernommen  worden  sind,  werden  nach  den  Vorschriften  für  die  aus  diesen
Landestheilen  übernommenen  Civilbeamten  pensionirt.

S.  12.  Außer  der  Besoldung  und  den  vom  Staate  gewährten  Emolumenten
haben  die  Offiziere,  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  weder  in  ihrem  Standauartier,
noch  außerhalb  desselben  Anspruch  auf  Naturalquartier,  Servis  oder  Beköstigung.
Die  Gemeinden  sind  jedoch  verpflichtet,  an  Orten,  wo  keine  Militärmagazine  find
und  der  Fouragebedarf  der  daselbst  stationirten  Gendarmerie  auch  im  Wege  der  Verdingung
  zu  einem  angemessenen  Preise  nicht  zu  erlangen  ist,  die  Lieferung  der  Fourage
gegen  Erstattung  des  mittleren  Marktpreises  am  Orte  der  Lieferung,  falls  aber  von
der  Gemeindebehörde  erweislich  die  Fourage  in  der  erforderlichen  Qualität  für  den
laufenden  mittleren  Marktpreis  nicht  zu  beschaffen  ist,  gegen  Erstattung  der  wirklich
gezahlten  höheren  Preise  aus  der  Staatskasse,  zu  leisten.  6

§.  13.  Mehrjähriger  ausgezeichneter  Dienst  in  der  Gendarmerie  gewährt  den
Osfizieren,  Oberwachtmeistern  und  Gendarmen  einen  vorzüglichen  Anspruch  auf  Anstellung
  in  solchen  Civilämtern,  zu  welchen  sie  geeignet  sind.  #

§.  14.  Das  Korps  der  Gendarmerie  hat,  wenn  es  gemeinschaftlich  mit  den
Linientruppen  in  Dienstthätigkeit  ist,  den  Vorrang.  Das  Kommando  führt  in  solchen
Fällen  zwar  immer,  ohne  Rücksicht  auf  das  Korps,  zu  welchem  es  gehört,  der  im
Dienst  ältere  Offizier;  ist  dies  aber  der  Anführer  der  Linientruppen,  so  ist  derfelbe
den  Anträgen  des  Gendarmerie-Anführers  nachzukommen  verpflichtet.  Die  Gendarmen
selbst  haben  einzeln  den  Rang  der  Unteroffiziere  in  den  Linientruppen.

§.  15.  Die  Mitglieder  der  Gendarmen  gehören  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes
  und  haben  den  Gerichtsstand  des  stehenden  Heeres.  Auf  dieselben  finden  die
Vorschriften  der  Militär-Strafgesetze  Anwendung.  Das  nächste  Militärgericht  ist  verpflichtet,
  die  Dienst=  und  gemeinen  Vergehen  der  Gendarmen  auf  Regquisition  ihrer
Vorgesetzten  zu  untersuchen  und  darüber  zu.  erkennen.  Auch  die  dem  Gendarmen
in  seinen  Dienstverrichtungen  vorgesetzte  Civilbehörde  (§.  5)  ist  befugt,  gegen  ihn
wegen  eines  Dienst=  oder  anderen  Vergehens  oder  eines  Verbrechens  eine  vorläufige
Untersuchung  einzuleiten,  auch  nach  Befinden  in  dringenden  Fällen  ihm  vorläufig,
bis  zur  Entscheidung  der  kompetenten  Militärbehörde  über  seine  Suspension  vom
Dienste,  die  Ausübung  aller  Dienstverrichtungen  zu  untersagen,  demnächst  aber  verbunden,
  die  Akten  dem  vorgesetzten  Distriktsoffizier  zum  weiteren  Verfahren  zu  übersenden,
  und  hat  der  Distriktsoffizier  den  Ausfall  der  Untersuchung  der  vorgedachten  Dienstbehörde
  bekannt  zu  machen.  In  Ansehung  der  Jurisdiktion  und  Strafgewalt  soll  dem
Chef  der  Gendarmerie  der  Wirkungskreis  eines  Divisionskommandeurs,  dem  Brigadier
der  eines  Regimentskommandeurs  und  den  Distriktsoffizieren  der  eines  detachirten
Bataillonskommandeurs  zustehen.  Für  den  Fall  der  Konkurrenz  von  Gendarmen  bei
Vergehen  anderer  Militärpersonen  erfolgt  die  Bestätigung  des  Erkenntnisses  ohne
Unterschied  durch  den  Kriegsminister.  Ist  in  Folge  des  eingeleiteten  gerichtlichen
oder  Disziplinar-Verfahrens  die  Entfernung  einen  Gendarmen  aus  dem  Korps  vorherzusehen,
  so  hat  der  Chef  der  Gendarmerie  die  Suspension  desselben  vom  Dienst
mit  Einbehaltung  der  Hälfte  des  Gehalts  während  der  Untersuchung  und  bis  zur
Entscheidung,  jedoch  mit  Belassung  des  Unterhaltes  des  Pferdes  bei  berittenen  Gendarmen,
  zu  verfügen.

§.  16.  Die  Gendarmerie  ist  im  Allgemeinen  bestimmt,  die  Polizeibehörden  in
Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  im  Innern  des  Staates
und  in  Handhabung  der  deshalb  bestehenden  Gesetze  und  Anordnungen  zu  unterstützen.
  Ihr  liegt  daher  als  ordentliche  Dienstleistung,  mithin  ohne  besondere  Requisition
  und  Auweisung,  ob,  über  die  Befolgung  der  oben  gedachten  Gesetze  und  Anordnungen
  zu  wachen,  Verbrechen,  Vergehen  und  anderen  strafbaren  Handlungen  nachzuforschen
  und  den  Behörden  und  sonstigen  öffentlichen  Beamten,  wenn  dieselben  zur
Ausübung  ihres  Dienstes  Schutz  bedürfen,  solchen  auf  Ansuchen  zu  gewähren.  Die
Mitglieder  der  Gendarmerie  sind  befugt  auch  ohne  Antrag  bei  gesetzmäßiger  Beranlassung
  und  unter  Beobachtung  der  in  den  Gesetzen  vorgeschriebenen  Formen  Personen
festzunehmen  oder  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen,  in  Wohnungen  einzudringen
und  Haussuchungen  vorzunehmen.  Deserteure  haben  sie  aufzugreifen  und  an  die
        <pb n="553" />
        Abschnitt  VII  Gendarmerie  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.  539

nächste  Garnison  abzuliefern.  Die  Gendarmen  können  dazu  verwandt  werden,  Verbrecher
  und  Vagabonden  in  Gemäßheit  der  darüber  bestehenden  Vorschriften  zu  transportiren
  und  deren  Transport  zu  decken.  Zur  bloßen  Beförderung  von  Verfügungen
und  Kurrenden  der  Civilbehörden  und  zu  Boten=  und  anderen  ähnlichen  Diensten
dürfen  die  Gendarmen  nur  ausnahmsweise  in  solchen  Fällen  gebraucht  werden,  wo
solches  gelegentlich  neben  ihren  anderen  Dienstgeschäften  ohne  Nachtheil  für  dieselben
geschehen  kann.  Die  Mitglieder  der  Gendarmerie  versehen  in  der  Regel  ihren  Dienst
in  den  ihnen  überwiesenen  Dienstbezirken.  In  Anlaß  besonderer  Aufträge  aber  haben
sie  ihre  Thätigkeit  auch  über  diese  Bezirke  hinaus  auszudehnen  und  ebenso  sind  sie
auch  ohne  Anweisung  Seitens  der  ihnen  vorgesetzten  Civilbehörden  verpflichtet,  in
eiligen  oder  sonst  dringenden  Fällen  der  Ortsobrigkeit  oder  der  Gendarmerie  eines
benachbarten  Bezirks  Hülfe  zu  leisten  und  nöthigenfalls  flüchtige  Verbrecher,  Transportaten
  2c.  soweit  zu  verfolgen,  bis  sie  die  zur  weiteren  Nachsetzung  erforderliche  Anzeige
  einer  Ortsobrigkeit  oder  einem  anderen  Gendarmen  gemacht  haben  und  von
diesem  die  nöthigen  Anstalten  zur  weiteren  Nacheile  getroffen  werden.

§.  17.  Außerdem  liegt  der  Gendarmerie  ob,  nöthigenfalls

a)  die  Posten,  den  Transport  öffentlicher  Gelder  oder  anderer  Gegenstände  und
die  Fortschaffung  von  Pulvervorräthen  und  anderen,  eine  besondere  Vorsicht
  Ilordernden  und  bei  deren  Vernachlässigung  gefährlichen  Gegenständen
zu  decken;

b)  den  Verwaltungs=  und  Justizbehörden  zur  Unterstützung  und  Sicherung  der
Exekution  in  denjenigen  Fällen  als  bewaffnete  Macht  zu  dienen,  in  welchen
Widersetzlichkeit  zu  besorgen  ist,  oder  sonst  Militär-Exekution  eintreten  würde;

Zc)  bei  Truppenmärschen  die  Nachzügler  und  Excedenten  anzuhalten  und  an  ihre
Korps  abzuliefern.

5.  18.  Jedermann  ist  schuldig,  unter  Vorbehalt  der  nachher  zu  führenden  Beschwerde,
  den  Aufforderungen  und  Anordnungen  der  Gendarmen  sofort  unbedingt
Folge  zu  leisten,  und  steht  die  Gendarmerie  überhaupt,  sowie  jeder  einzelne  zu  derselben
  gebörige  Offizier,  Oberwachtmeister  und  Gendarm,  der  im  Dienste  ist,  sowohl
in  dieser  Rücksicht,  als  insonderheit  auch  in  Beziehung  auf  Unverletzbarkeit  und  auf
Bestrafung  der  ihr  widerfahrenen  Widersetzlichkeit  und  Beleidigungen  zu  Jedermann
und  namentlich  auch  zu  allen  Militärpersonen  jeden  Grades  in  dem  Verhälmisse  des
kommandirten  Militärs  und  der  Schildwachen.  Um  ihren  Anordnungen  Folge  zu
verschaffen,  find  die  Mitglieder  der  Gendarmerie  auch  ohne  Autorisation  der  vorgesetzten
  Behörde  befugt,  sich  der  ihnen  anvertrauten  Waffen  zu  bedienen:

a)  wenn  Gewalt  oder  Thätlichkeit  gegen  sie  selbst,  indem  sie  sich  in  Dienstfunktion

befinden,  ausgeübt  wird;

b)  wenn  auf  der  That  entdeckte  Verbrecher,  Diebe,  Schleichhändler  u.  s.  w.  ihren
Anforderungen,  um  zur  nächsten  Obrigkeit  geführt  zu  werden,  thätlichen
Widerstand  entgegensetzen  oder  sich  der  Beschlagnahme  der  Effekten  oder  Waaren
und  Fuhrwerke  oder  ihrer  persönlichen  Verhaftung  mit  offener  Gewalt  oder  mit
gefährlichen  Drohungen  widersetzen;

Jc)  wenn  sie  auf  andere  Weise  den  ihnen  angewiesenen  Posten  nicht  behaupten  oder
die  ihnen  anvertrauten  Personen  nicht  beschützen  können.

Es  liegt  ihnen  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  ob,  die  Waffen  nur,  nachdem  gelinde
Mittel  fruchtlos  angewandt  sind,  und  nur,  wenn  der  Widerstand  so  stark  ist,  daß  er
nicht  anders  als  mit  bewaffneter  Hand  überwunden  werden  kann,  und  auch  dann  noch
mit  möglichster  Schonung  zu  gebrauchen.  Uebrigens  hat  die  Gendarmerie  bei  Ausrichtung
  ihres  Dienstes  überhaupt  und  namentlich  in  Bezug  auf  den  öffentlichen
Hlauben  ihrer  amtlichen  Anzeigen  und  Berichte  die  Rechte  der  übrigen  öffentlichen

eamten.

§.  19.  Ein  Jeder,  besonders  aber  jede  Militär-,  Civil,  und  Gemeindebehörde
ist  schuldig,  die  Gendarmerie  und  die  einzelnen  Mitglieder  derselben  auf  deren  Erfordern
  und  Requisition  in  Ausübung  ihrer  Pflichten  krästigst  zu  unterstützen  und  ihr
die  zur  Aufrechthaltung  ihres  Ansehens  und  Erreichung  ihrer  Bestimmung  nöthige
Hülfe  unweigerlich  und  augenblicklich  zu  leisten.  Insonderheit  aber  sind  auch  alle
öffentlichen  und  zumal  die  Polizei-Behörden  und  Dorfschulzen,  sowie  die  Gastwirthe,
Schänker  und  Krüger  verbunden,  den  Gendarmen  vollständig  und  unweigerlich  alle
Nachweisungen  und  Mittheilungen  zu  geben,  welche  ihnen  die  Erfüllung  ihrer  Dienst-
        <pb n="554" />
        540  Abschnitt  VII.  Gendarmerie  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.

obliegenheiten  erleichtern  können.  Namentlich  müssen  ihnen  die  eingegangenen  Steckbriefe
  allemal  schleunigst  vorgezeigt  und  auf  Erfordern  mitgetheilt  werden.

§.  20.  Die  Militärvorgesetzten  haben  über  die  Führung  und  Erfüllung  der
Dienstobliegenheiten  der  Gendarmen  von  den  denselben  vorgesetzten  Civilbehörden,  besonders
  in  Rücksicht  auf  Pünktlichkeit,  Zuverlässigkeit  und  Umsicht  genaue  Auskunft
einzuziehen,  die  befundenen  Mängel  abzustellen  und  dabei  die  Bemerkungen  dieser  Behörden
  pflichtmäßig  zu  berücksichtigen.

Wenn  ein  Gendarm  zu  einer  ihn  aus  seinen  Dienstverrichtungen  entfernenden
Untersuchung  oder  Strafe  gezogen  werden  soll,  so  muß  der  Militärvorgesetzte  mit  der
Dienstbehörde  des  Gendarmen  wegen  dessen  Ersetzung  Rücksprache  und  auf  ihre  Erklärung
  Rücksicht  nehmen.

§.  21.  Da  übrigens  die  Gendarmerie  in  ihren  Dienstobliegenheiten  und  in
Beziehung  auf  deren  Anordnungen  und  Ausführungen  lediglich  unter  den  betreffenden
Tivilbehörden  und  jeder  einzelne  Gendarm  zunächst  unter  derjenigen  steht,  welcher  er
zur  Unterstützung  zugewiesen  ist  (6.  5),  so  steht  dieser  Behörde  zu,  die  Gendarmen
in  ihrer  Dienstführung  unmittelbar  mit  Anweisung  zu  versehen  und  zu  leiten,  sie,  wo
sie  gefehlt  haben,  zu  belehren.  und  zurechtzuweisen  und  darauf  zu  halten,  daß  jeder  ihr
zugewiesene  Gendarm  mit  seinen  Pflichten  immer  bekannter  werde,  und  letzterer  ist
schuldig,  den  Anweisungen  dieser  Behörde  unbedingt  Folge  zu.  leisten.  Die  Militärvorgesetzten
  haben  daher  die  Amtsverrichtungen  der  den  Civilbehörden  überwiesenen
Gendarmen  nicht  anders,  als  wenn  etwa  bei  den  Dienstleistungen  selbst  ein  Offizier
das  Kommando  führt,  zu  leiten;  im  Allgemeinen  müssen  sie  jedoch  die  Gendarmen
auch  in  Ansehung  der  Pürktlichkeit,  Angemessenheit  und  Pflichttreue  in  ihrer  Dienstführung
  sorgfältig  kontrolliren  und  darauf  achten,  daß  sie  den  Gesetzen  und  den  Anweisungen
  der  Dienstbehörde  vollständig  Folge  leisten.

Die  Civil-Dienstbehörde  hat  zwar  auch  selbst  bei  bloßen  Disziplinarvergehungen
kein  Strafrecht  über  die  Gendarmen,  wohl  aber  die  Befugniß,  wenn  Zurechtweisungen
nicht  gefruchtet  haben,  oder  bei  Ungehorsam  und  Verletzung  der  ihr  schuldigen  Achtung
und  Folgsamkeit,  zur  Disziplinarbestrafung  durch  den  Militärvorgesetzten  die  nöthige
Einleitung  zu  treffen,  oder  bei  demselben  auf  Abberufung  des  Gendarmen  anzutragen,
und  es  muß,  sobald  im  ersteren  Falle  die  Schuld  erwiesen  ist,  dem  Antrage  genügt,
im  zweiten  aber  die  Abberufung  unbedingt  veranlaßt  werden.

§.  22.  Die  Civilbehörden  und  die  Militärvorgesetzten  der  Gendarmerie  stehen
zu  einander  überall  nicht  in  subordinirtem  Verhältniß,  sondern  die  Offiziere  der  Gendarmerie
  sind  als  solche,  insofern  sie  nicht  in  wichtigen  Fällen  persönlich  zur  Anfüh--rung
  eines  Kommandos  oder  zu  anderen  Dienstleistungen  für  das  Civil  kommandirt
und  deshalb  an  die  näheren  Anordnungen  der  Civilbehörden  verwiesen  sind,  als  welchen
Falles  sie  denselben  pünktlich  zu  folgen  haben,  bloß  ihrem  Militärvorgesetzten  untergeordnet.
  Die  Dienstbehörde  ist  allein  für  die  Rechtmäßigkeit  und  Zweckmäßigkeit
der  von  ihr  den  Gendarmen  ertheilten  Aufträge  und  Anweisungen,  die  Gendarmen
aber  sind  nur  für  deren  pünktliche  Erfüllung  und  Ausführung  verantwortlich.

Alle  anderen  als  die  unmittelbar  vorgesetzten  Civilbehörden  müssen,  wenn  sie  der
Unterstützung  der  Gendarmerie  bedürfen,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  Gefahr  im
Verzuge  ist,  ihre  Requisitionen  und  resp.  Befehle  an  die  obgedachte  Dienstbehörde
richten,  welche  denselben  aber  vollständig  zu  genügen  verpflichtet  ist.

§.  23.  Obgleich  die  Gendarmerie  eine  militärische  Organisation  hat,  so  steht  sie
doch  nicht  unter  dem  Generalkommando  oder  einem  anderen  Militärbefehlshaber  der
Provinz  oder  des  Bezirks,  in  welchem  sie  dislocirt  ist,  mithin  auch  die  in  einer  Stadt
befindliche  Gendarmerie  nicht  unter  dem  Gouverneur  oder  Kommandanten  dieser
Stadt,  sondern  lediglich  unter  ihren  eigenen  Militärvorgesetzten  und  unter  der  Civildienstbehörde.
  Es  versteht  sich  aber  von  selbst,  daß  die  Gendarmerie  gleichwohl  auf
die  Befolgung  auch  derjenigen  Befehle  zu  achten  verbunden  ist,  welche  in  einer  großen
Stadt  oder  Festung  von  dem  Gonverneur  oder  Kommandanten  ausgehen.

§.  24.  Alle  in  den  im  §.  1  bezeichneten  Landestheilen  bisher  bestandenen  Gesetze
  und  Verordnungen  über  die  Einrichtung  der  Gendarmerie,  beziehungsweise  der
Landjäger-Korps,  treten  außer  Kraft.  In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  die
Gendarmen  bisher  in  ihrer  civildienstlichen  Thätigkeit  nicht  unter  Civilbehörden,  sondern
  auch  in  dieser  Beziehung  unter  der  Leitung  ihrer  Militärvorgesetzten  gestanden
        <pb n="555" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  541

haben,  ist  diese  Einrichtung  auch  bei  der  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  errichteten
  Landgendarmerie  bis  dahin  beizubehalten,  wo  die  Ueberweisung  der  Gendarmen
an  Civilbehörden  in  Gemäßheit  des  §.  5  dieser  Verordnung  erfolgt  sein  wird.

§.  25.  Ueber  die  Dienstverhältnisse  der  Gendarmerie  haben  Wir  heute  eine  besondere
  Instruktion  für  dieselbe  erlassen.

 

General-Justruktion  )  vom  16.  Leptember  1816  für  den  Transport
der  Verbrecher  und  Vagabonden  vom  Cirdilstande.
(A.  XI.  509.)

1.  Gegenstand  dieser  Instruktion.

§.  1.  Die  gegenwärtige  Instruktion  gilt  für  alle,  von  Polizei-Behörden  jeder
Art  angeordnete  oder  geleitete,  Transporte  der  Verbrecher,  verdächtigen  Personen,
Landstreicher  oder  sonstiger  Arrestanten?),  in  sofern  sie  nicht  zum  Militärstande  gehören
  2),  und  daher  auf  Anordnung  einer  Militärbehörde  transportirt  werden,  ohne

1)  K.  Kurtz,  Das  Gefangenen-Transportwesen,  Berlin  1891.  Vergl.  Hann.  Bek.
9.  Dez.  1862  (Hann.  G.  S.  II.  27).  Vd.  11.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  23),
betr.  die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden.

2)  Die  Polizei-Behörden  haben  in  Fällen,  wo  nach  Maßgabe  der  vorliegenden
Umstände,  die  Rücksendung  der  betreffenden  Person  mittelst  Zwangspasses  oder
bloßer  Weisung  genügt,  einen  Transport  nicht  anzuordnen.  Polizei-Behörden,  welche
offenbar  unnöthige  und  überflüssige  Transporte  anordnen,  sind  für  die  dadurch
entstandenen  Kosten  verantwortlich,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  §S.  II.

2)  Das  Kriegsministerial-Res.  10.  Mai  1856  (M.  Bl.  S.  159)  bestimmt  hinsichtlich
  des  Transports  der  Militär-Arrestaten,  z.  B.  Deserteure,  Leute,  welche
zur  Strafabtheilung  oder  zum  Zuchthause  oder  zur  Festungsbaugefangenschaft  abgeführt
  werden,  oder  welche  bei  der  Arbeiter-Abtheilung  unter  Transport-Begleitung
eingestellt  werden,  wie  folgt:

1.  die  Gemeinden  sind  nur  verpflichtet,  die  in  ihren  Bezirken  angehaltenen  Deserteure
  und  Militär-Arrestaten  an  die  nächste  Militär-Behörde  abzuliefern,  in
der  Rheinprovinz  gegen  Erstattung  der  Gebühren  für  die  Civilbegleiter,  in
den  übrigen  Provinzen  unentgeltlich;

2.  den  Militär-Behörden  liegt  ob,  Militär-Arrestaten  bis  nach  demjenigen  Orte
militärisch  transportiren  zu  lassen,  von  wo  ab  sie  militärisch  weiter  transportirt
werden  können,  also  von  einem  Garnisonort  zum  andern,  Landwehr.  Stämme,
welche  allein  in  einer  Stadt  garnisoniren,  sind  jedoch  zum  Weitertransport
eines  bereits  von  einer  andern  Militär-Behörde  übernommenen  Arrestaten  nicht
heranzuziehen.

Es  ist  demnach

3.  nicht  zulässig,  die  Militär-Arrestaten  von  Seiten  des  Militärs  nur  bis  zur
nächsten  Transportstation  zu  escortiren  und  sie  dort  der  Civilbehörde  zum
Weitertransport  bis  zur  nächsten  Garnison  durch  Civil-Transporteure  zu  übergeben,
  vergl.  unten  die  Anm.  zu  §.  10.

Im  Hinblick  auf  die  Festsetzungen  im  Th.  II.  Tit.  7  §.  37  A.  L.  R.  kann  es
keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  den  Gemeinden  die  Ablieferung  der  in  ihren  Bezirken
angehaltenen  Fahnenflüchtigen  und  anderen  Militär-Arrestaten  an  die  nächste  Militärbehörde
  obliegt,  ohne  daß  sie  auf  Entschädigung  für  die  Bewachung,  Begleitung  und  den
Transport  derselben  einen  Anspruch  haben,  Res.  16.  Nov.  1881  (M.  Bl.  1882  S.  8).
Die  Verwaltungsbehörden  haben  die  von  ihnen  angehaltenen  Fahnenflüchtigen  und
sonstigen  Militärarrestaten  nur  der  nächsten  Militärbehörde  zuzuführen  und  dieser  den
Weitertransport  zu  überlassen,  Res.  13.  März  1889  (M.  Bl.  S.  81).  Es  gehört
auch  jetzt  noch  die  Zuführung  der  aufgegriffenen  Deserteure  an  die  nächste  Garnison
zu  den  Dienstobliegenheiten  der  Gendarmen,  während  die  Gemeinden  verpflichtet
bleiben,  die  von  ihnen  aufgegriffenen  Deserteure  unentgeltlich  bis  zur  nächsten
Militärgarnison  oder  bis  zur  nächsten  Gendarmerie-Station  zu  befördern,  Res.  29.  Okt.
        <pb n="556" />
        542  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

Unterschied,  ob  sie  von  einem  einheimischen  Ort  zum  andern,  oder  aus  dem  Lande
ins  Ausland,  oder  aus  dem  Auslande  in  oder  durch  das  Inland  transportirt  werden,
in  soweit  die  Unanwendbarkeit  einzelner  Bestimmungen  nicht  aus  der  Eigenthümlichkeit
  dieser  einzelnen  Transporte  folgt,  wie  z.  B.  beim  Transport  von  einem  Orte
zum  benachbarten  Orte  auf  die  Transportstation  nicht  gesehen  werden  kann  (§.  6).
Sie  verbindet  alle  diejenigen,  welche  mit  dem  Trausporte  der  obgedachten  Individnen
  beauftragt  oder  beschäftigt  sind;  die,  beim  Transporte  durch  Gendarmerie
oder  anderes  Militär  eintretenden  Abweichungen  ergeben  sich  von  seltst,  und  werden,
dem  Befinden  nach,  noch  besonders  öffentlich  bekannt  gemacht  oder  sonst  bestimmt  werden.

2.  Transport  der  Verbrecher!).

§.  2.  Es  verbleibt  bei  der,  durch  die  Cirkular-Verordnungen  der  Ministerien
der  Justiz  und  der  Polizei  resp.  vom  1.  und  10.  Oktober  1814  gemachten  Anordnung,
  daß  die  Justiz-Behörden,  die  auf  ihre  Verfügung  über  die  Grenze  zu  transportirenden
  Verbrecher,  jedesmal  an  die  Polizeibehörde  zur  Vollstreckung  des  Transports
  abliefern.  Die  Polizei-Behörden  müssen  aber  auch  bei  anderen  Verbrechern
die  Transport-Requisitionen  der  Justiz-Behörden:)  in  der  hier  vorgeschriebenen  Art
erfüllen.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  541.

1889  (M.  Bl.  S.  220).  Die  durch  die  Weiterbeförderung  von  der  Gendarmeriestation
  erwachsenden  Kosten  fallen  den  Gemeinden  nicht  zur  Last,  Res.  11.  Nov.  1891
(M.  Bl.  S.  230).  Die  Verpflichtung  der  Gemeinden,  Aufgegriffene  zum  Sitz  der
Ortsobrigkeit  zu  transportiren,  ist  aufrecht  erhalten,  Res.  9.  Nov.  1875  (M.  Bl.
S.  203).

Wegen  der  Mitwirkung  der  Grenzaufsichtsbeamten  bei  der  Ergreifung  Fahnenflüchtiger
  vergl.  Res.  6C.  Mai  1896  (Pr.  V.  Bl.  XVII.  370).

Die  sämmtlichen  vom  Auslande  ausgelieferten  unsicheren  Heerespflichtigen
  sind  in  das  der  Grenze  zunächst  gelegene  Landwehr  -  Bataillons-Stabsquartier
  zu  befördern  und,  sofern  sie  für  den  Militärdienst  bereits  ausgehoben  sind,
sofort,  im  Falle  aber  eine  definitive  Entscheidung  über  ihr  Militärverhältniß  noch
nicht  stattgefunden  hat,  nach  Feststellung  ihrer  Dienstbrauchbarkeit  von  dem
betr.  Landwehr-Bataillons-Kommandeur  zum  Zwecke  ihrer  Einstellung  dem  nächsten
Truppentheile  zu  überweisen,  Res.  13.  Juni  1861  (M.  Bl.  S.  146).

Die  durch  den  Transport  von  der  Grenze  bis  zum  nächsten  Landwehr--Bataillons-Stabsquartier
  erwachsenden  Kosten  fallen,  wenn  der  betr.  Heerespflichtige  bereits  definitiv
  für  einen  Truppentheil  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission  ausgehoben
war,  dem  Militärfiskus,  sonst  dem  Fonds  der  betr.  Königl.  Regierung  für  polizeiliche
Zwecke  zur  Last.  »  .

Die  Kosten,  welche  durch  den  Transport  der  in  Arbeitshäusern  detinirten  militärpflichtigen
  Personen  nach  dem  Orte  der  Musterung  und  Aushebung  erwachsen,  sind
zunächst  aus  dem  Privatvermögen  derselben  und  in  Ermangelung  eines  solchen,  aus
den  zur  Disposition  der  betreffenden  Civilbehörden  stehenden  polizeilichen  Fonds  (Kap.
95  Titel  4  des  Etats  für  das  Ministerium  des  Junern)  zu  berichtigen,  keinenfalls
aber  aus  dem  Arbeitsverdienst-Guthaben  der  Korrigenden,  Res.  7.  Dez.  1881  (M.
Bl.  1882  S.  24).

1)  Res.  9.  Okt.  1886  (M.  Bl.  S.  223)  und  12.  Juli  1887  (M.  Bl.  S.  205),
betr.  die  Vorsichtsmaßregeln  bei  dem  Transport  von  Verbrechern,  welche  an  ausländische
Staaten  oder  vom  Ausland  an  Deutschland  auszuliefern  sind.

Bezüglich  des  Transports  der  aus  Großbritannien  nach  Deutschland  auszuliefernden
  Verbrecher,  die  in  der  Regel  durch  englische  Polizeibeamte  bis  Hamburg  zu  erfolgen
  hat,  s.  Res.  28.  Mai  1877  (J.  M.  Bl.  S.  34).

:)  Die  Gerichtsbehörden,  welche  eine  Polizeibehörde  wegen  Transportirung
eines  Verbrechers  requiriren,  sind  verpflichtet,  bei  der  Ablieferung  Behufs  des  Transportes,
  der  Polizeibehörde  die  für  die  Transport  erforderlichen  Notizen  schriftlich  mit.
zutheilen.  Hierzu  gehören  namentlich  die  in  §.  19  der  Transport-Instr.  unter  Nr.  1,
2,  3,  5,  7,  8  und  10  für  den  Inhalt  des  Transportzettels  vorgeschriebenen  Vermerke,
  sowie  auch  die  zu  Nr.  6  erwähute  Angabe  der  Anzahl  der  Transporteurs.
Dagegen  liegt  die  Ausstellung  eines  förmlichen  Transportzettels  nicht  der  requi-
        <pb n="557" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  543

3.  Transportstraßen.

§.  3.  Die  Königl.  Regierungen  haben,  jede  in  ihrem  Departement,  resp.  unter
Rücksprache  mit  den  benachbarten  Regierungen,  zum  Transporte  der  Verbrecher  und
Vagabonden  bald  möglichst  eigene  Etappenstraßen  resp.  anzuordnen,  oder,  wo  sie
bereits  vorhanden,  zu  revidiren.  Diese  Transportstraßen  sind,  soviel  als  möglich,  mit
den  Militärstraßen  zu  vereinigen,  und  über  Orte  zu  leiten,  in  welchen  Gendarmeriepiquets
  oder  Garnisonen  sich  befinden,  und  die  zu  Transportstationen  übrigens  sich
eignen.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  542.

rirenden  Justizbehörde,  sondern  der  den  Transport  besorgenden  Polizeibehörde  ob,
Res.  18.  Aug.  1841  (M.  Bl.  S.  227).

Im  Einverständniß  mit  dem  Minister  des  Innern  hat  der  Justizminister  unterm
29.  März  1887  (M.  Bl.  S.  124)  über  den  Transport  von  Gefangenen,
welche  an  einem  anderen  Orte  als  Angeschuldigte  oder  als  Zeugen  gerichtlich  vernommen
  werden  sollen,  folgende  Bestimmungen  getroffen:

I.  Gefangene,  welche  behufs  ihrer  gerichtlichen  Vernehmung  als  Angeschuldigte
oder  Zeugen  von  ihrem  Detentionsorte  an  einen  anderen  Ort  transportirt  werden,
sind  nach  ihrem  Eintreffen  an  diesem  Orte  sofort  an  das  dortige  gerichtliche  Gefängniß
  abzuliefern  und  dort  so  lange  zu  verwahren,  bis  der  Rücktransport  erfolgen  kann.
In  dem  Transportzettel  ist  das  gerichtliche  Gefängniß  zu  bezeichnen,  an  welches  die
Ablieferung  der  Gefangenen  zu  erfolgen  hat.

Ist  der  Hintransport  nicht  unter  Benutzung  der  gewöhnlichen  Transportzüge
bezw.  Gendarmerie-Korrespondenzen  zur  Ausführung  gebracht,  so  sind  die  Transportbegleiter
  zugleich  mit  dem  Rücktransport  zu  beauftragen,  jedoch  nur,  sofern  hierdurch
gegenüber  der  Ausführung  des  Rücktrausports  durch  andere  Transporteure  eine  Kostenersparniß
  erzielt  wird.  Die  Bestimmung  darüber,  ob  der  Rücktransport  durch  dieselben
Transportbegleiter  ausgeführt  werden  soll,  erfolgt  durch  die  Justizbehörde,  welche  den
Vorsteher  des  Gefängnisses  2c.  am  Detentionsorte  um  den  Transport  behufs  Vernehmung
  des  Gefangenen  zu  ersuchen  hat.  In  dem  betreffenden  Ersuchungsschreiben
ist  daher  dem  Vorsteher  des  Gefängnisses  2c.  zugleich  darüber  Mittheilung  zu  machen,
ob  die  zur  Begleitung  des  Gefangenen  bestimmten  Transporteure  angewiesen  werden
sollen,  nach  Ausführung  des  Hintertrausports  auf  Verlangen  der  ersuchenden  Justizbehörde
  zu  warten,  um  den  Gefangenen  nach  der  erfolgten  Vernehmung  wieder  an
den  Detentionsort  zurückzutransportiren.

1I.  Transportbegleitern,  welche  nach  Ausführung  des  Hintransports  zugleich  mit
der  Zurückführung  des  Gefangenen  beauftragt  werden,  ist  die  Transpartgebühr  erst
nach  der  bewirkten  Zurückführung  des  Transportaten  zu  zahlen.  Ob  die  Kosten  auf
die  Fonds  der  Justizverwaltung  oder  auf  andere  Fonds  zu  übernehmen  sind,  bestimmt
sich  lediglich  nach  den  bestehenden  Vorschriften.

III.  Den  Transportbegleitern  wird  für  die  Ausführung  eines  Hin=  und  Rücktransports
  die  Vergütung  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  gewährt:
1.  Insoweit  zur  Ausführung  des  Hin=  und  Rücktransports  die  Eisenbahn  benutzt
wird,  erhält  jeder  Transporteur  neben  freier  Hin=  und  Rückfahrt  das  durch  die  bestehenden
  Anordnungen  bestimmte  Tagegeld  für  jeden,  auch  nur  angefangenen  Kalendertag
  auf  die  Dauer  des  Hin=  und  Rücktransports  einschließlich  der  Wartezeit.  Das
Tagegeld  kann  nach  Befinden  der  Umstände  um  ein  Drittheil  erhöht  werden.  2.  Die
unter  Nr.  1  bestimmte  Vergütigung  wird  auch  gewährt,  wenn  der  Hin=  und  Rücktransport
  auf  Landwegen  unter  Benutzung  eines  Fuhrwerks  in  Ausführung  gebracht
worden  ist.  3.  Bei  einem  mittels  Fußmarsches  bewirkten  Hin=  und  Rücktransport
wird  die  für  den  Hintransport  zulässige  Gebühr  der  Transportbegleiter  um  die  Hälfte
erhöht.  Neben  dieser  Gebühr  erhalten  die  Transportbegleiter,  wenn  sie  am  Terminsorte
  länger  als  sechs  Stunden  warten  müssen,  für  jede  weitere  auch  nur  angefangene
Stunde  des  Aufenthalts  am  Terminorte  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  4.  Wird  der
Transport  theils  unter  Benutzung  der  Eisenbahn  bezw.  eines  Fuhrwerks,  theils
mittels  Fußmarsches  bewirkt,  so  erhalren  die  Transportbegleiter  außer  der  unter  Nr.  1
bestimmten  Vergütung  für  die  zu  Fuß  zurückgelegte  Transportstrecke  die  unter  Nr.  3
festgesetzte  Transportgebühr  mit  Ausschluß  des  Wartegeldes.
        <pb n="558" />
        544  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

4.  Transportstationen.

§.  4.  Auf  den  Transportstraßen  sind  in  angemessenen  Entfernungen  von  drei
bis  vier  Meilen  Transportstationen  zu  bestimmen  und  einzurichten,  und  dazu  möglichst
Städte  und  Aemter,  oder  große  Dörfer,  so  viel  thunlich  Orte,  in  welchen  Garnisonen
oder  Gendarmeriestationen  sind,  zu  wählen.  "

Die  Königl.  Regierungen  werden  verfügen,  daß  zu  jeder  Zeit  auf  den  Transport.
stationen  hinlängliche  Vorkehr  zur  sicheren  Bewachung,  Aufbewahrung  und  Fortschaffung
  der  Transportaten,  mithin  sowohl  die  nöthige  Militär=  oder  Civilbewachung,
als  angemessene  Gefängnisse  und,  in  Gemäßheit  des  Direktorial-Reskriptes  vom
12.  März  1805  hinreichende  Schließgeräthschaften  vorhanden  sind.

5.  Oeffentliche  Bekanntmachung  derselben.

§.  5.  Sowohl  die  Transportstraßen,  als  die  Transportstationen,  sind  in  jedem
Regierungs-Departement  öffentlich  und  zugleich  den  benachbarten  Regierungen  bekannt
zu  machen.

 

6.  Richtung  der  Transporte.

S.  6.  Jeder  Transport  geschieht  nur  auf  der  angeordneten  Transportstraße;  sie
muß  genau  gehalten,  und  Nebenwege  nicht  eingeschlagen  werden.

Die  Transporte  von  den,  an  der  Transportstraße  nicht  liegenden  Orten  müssen,
unter  Beobachtung  der  übrigen  Vorschriften  dieser  Instruktion,  auf  die  nächste  Transportstation
  gerichtet  werden,  falls  der  Bestimmungsort  nicht  näher,  wie  diese  ist,  als
in  welchem  Fall  sie  unter  Beobachtung  der  übrigen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Instruktion,  unmittelbar  auf  derselben  erfolgen  1).

7.  Wechsel  des  Transports.

§.  7.  Jeder  Transport  geht  von  einer  Transportstation  zur  andern  (§.  4),  und
wird  nur  auf  derselben  die  Begleitung  gewechselt,  in  Ansehung  der  militärischen  Bedeckung
  entscheidet  jedoch  die  ihr  gegebene  Anweisung.

Den  Polizeibehörden  bleibt  indessen  unbenommen,  nach  Maßgabe  der  Verhältnisse
ein  für  allemal,  oder  in  einzelnen  Fällen  anzuordnen,  daß  die  Transportbegleitung
nicht  von  Station  zu  Station,  sondern  von  Ort  zu  Ort  wechseln  soll;  der  Transportführer
  (§.  11)  muß  jedoch  soviel  als  möglich  nur  an  Stationsorten  gewechselt  werden.

Ausnahmen  vom  Wechseln  des  Trausports  an  einem  Etappenorte  finden  Statt
wenu:

1.  der  Transportat  an  einem,  zwischen  den  Stationen  liegenden  Orte  abgeliefert

werden  soll,  oder

2.  Unglücksfälle  die  Fortsetzung  des  Transports  bis  zur  nächsten  Station  nicht

gestatten,  als  in  welchem  Falle  die  Obrigkeit  des  Orts,  an  welchem  die  Behinderung
  sich  äußert,  in  die  Stelle  und  Verbindlichkeiten  der  Obrigkeit  des
nicht  erreichten  Stationsortes  tritt,  und  gleich  derselben,  für  die  sichere  Bewachung
  und  Fortschaffung  des  Transportaten,  bis  zum  obgedachten  Stations.
orte  sorgen,  und  die  Transportkosten  resp.  erstatten  und  vorschießen  (g.  14)  muß.

8.  Anzahl  der  Transportaten.

§s.  8.  Die  Anzahl  der,  auf  den  nämlichen  Transport  zugleich  zu  gebenden  Zudividuen
  hängt  von  dem,  alle  eintretenden  Verhältnisse  genau  berücksichtigenden  Ermessen
  der  absendenden  Behörde  ab.

Sie  hat  auch  darauf  zu  sehen,  daß  gefährliche  Transportaten,  die  gemeinschaftlich
  Verbrechen  begangen  haben,  oder  herumgestreift  und  mit  einander  genau  bekannt

 

1)  Bei  dem  Transport  eines  Ausländers  ist  hinsichtlich  der  Bestimmung  des
nächsten  und  gradesten  Weges  nicht  so  sehr  auf  den  eigentlichen  Geburtsort  des  Transportanden,
  als  vielmehr  auf  die  Nähe  der  Grenze  des  Landes,  dem  er  angehört,
Rücksicht  zu  nehmen,  mithin  der  Transportand  an  die  dem  Arretirungsort  zunächst
gelegene  Polizeibehörde  dieses  Landes  abzuliefern,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  §.  III.
        <pb n="559" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  545

find,  entweder  auf  besonderen  Transporten,  oder  auf  dem  nämlichen  Transporte  mit
erhöhter  Vorsicht  transportirt  werden.
Wenn  nicht  besondere  Verhältnisse  eine  Ausnahme  begründen,  so  müssen  an

jedem  Orte  die  Transportaten  in  der  Ordnung,  wie  sie  angekommen  sind,  weiter
befördert  werden.

9.  Transportarten.

§.  9.  Die  Transporte  erfolgen  auf  folgende  Arten:

I.  auf  der  ordentlichen  Post#.

Dies  ist  nur  ausnahmsweise  bei  besonderer  Bewandtniß  der  Verhältnisse  zulässig
und  erfordert  einen  eigenen  Begleiter;  die  näheren  Vorschriften  müssen  in  einzelnen
Fällen  nach  Maßgabe  derselben  bestimmt  werden.

II.  auf  einem  oder  mehreren  Wagen:).

Der  Wagentransport  ist  nur  zulässig

1.  bei  besonders  gefährlichen  Verbrechern,  welche  allemal  auf  Wagen  zu  transportiren

  und,  nach  Besinden,  an  denselben  anzuschließen  oder  anzubinden  sind;

2.  bei  Transportaten,  welche  nach  dem  ärztlichen  Gutachten  3)  (§.  16),  wegen

Krankheit  oder  Schwächlichkeit  ohne  Nachtheil  der  Gesundheit  nicht  zu  Fuß
transportirt  werden  können;

 

1)  Nach  der  Verf.  des  Gen.  Postamts  26.  Dez.  1818  (A.  II.  1093)  soll  der
Transport  von  Verbrechern  mit  der  Post  ferner  nicht  stattfinden.  In  erster  Linie  sind
jetzt  Eisenbahnen  zu  benutzen,  K.  O.  4.  Ang.  1854  (J.  M.  Bl.  S.  366).  Die
Gefangemransporte  werden  auf  Staatseisenbahnen  nur  gegen  vorherige  Zahlung  des
zur  Erhebung  kommenden  Fahrgeldes  ausgeführt.  Das  letztere  wird  nur  für  die
Zahl  der  wirklich  beförderten  Personen  in  Ansatz  gebracht,  wenn  auch  der  in  Anspruch
genommene  abgeschlossene  Raum  nicht  voll  besetzt  ist.  Sofern  Gendarmen  den
Transport  begleiten,  haben  sie  nicht  den  Militärfahrpreis,  sondern  das  gewöhnliche
tarismäßige  Fahrgeld  zu  entrichten,  Res.  28.  Febr.  1886  (M.  Bl.  S.  46).

Anstatt  der  Anordnung  des  Transports  sind  Pässe  mit  besonderer  Reiseangabe
(Zwangspässe)  zu  ertheilen,  wo  persönliche  Orts=  oder  sonstige  Verhältnisse  dies  ausreichend
  erscheinen  lassen,  Res.  3.  Okt.  1818  (A.  II.  1088)  §S.  IV  Abs.  1.  Vergl.
Res.  31.  Mai  1840  (M.  Bl.  S.  165)  und  9.  Sept.  1858  (M.  Bl.  S.  193);
Hannov.  Bek.  23.  Mai  1859  (Hannov.  G.  S.  I.  S.  613).  Nothwendige  Reiseunterstützungen
  der  Zwangspaßinhaber  gehören  zu  den  Transport-,  nicht  zu  den
Armeupflegekosten,  Res.  18.  Aug.  1863  (M.  Bl.  S.  197).

Bei  allen  Gefangentransporten  sind  die  männlichen  Transportaten  von  den
weiblichen  abzusondern,  Res.  25.  März  1840  (M.  Bl.  S.  167).

2)  Was  den  Wagentransport  anbetrifft,  so  muß  nicht  allein  die  Behörde,  welche
denselben  bewilligt,  dessen  Nothwendigkeit,  sondern  auch  jede  nachfolgende,  diesen
Transport  fortsetzende  Behörde,  die  Fortdauer  dieser  Nothwendigkeit  auf  dem
Transportzettel  bescheinigen,  Res.  3.  Okt.  1818  (A.  II.  1088).  Eine  geringe  oder
durch  ärztliche  Behandlung  bald  zu  behebende  Unpäßlichkeit  darf  nicht  die  Veranlassung
dazu  geben,  es  muß  vielmehr  der  Transport  bis  zur  Herstellung  aufgeschoben  werden.
Bei  Vernachlässigung  dieser  Vorschrift  sind  die  Polizeibehörden  für  die  Kosten  verantwortlich,
  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  S.  IV.

3)  Die  Kreis-Medizinal-Beamten  sind  in  Betreff  solcher  Militär=  und
Civilpersonen,  welche  sich  bereits  auf  dem  Transport  befinden,  verpflichtet,  unentgeltliche
  Atteste  über  die  Transportirungs=  und  Marschfähigkeit  auszustellen,  nicht  aber
in  Betreff  solcher  Personen,  welche  erst  auf  den  Transport  gesetzt  werden  sollen,  Res.
5.  Okt.  1875  (M.  Bl.  S.  284).  Wenn  Kreis-Medizinal-Beamte  zu  dem  fraglichen
Behuf  eine  Reise  unternehmen  müssen,  so  sind  sie  berechtigt,  die  ihnen  reglementsmäßig
zustehenden  Diäten  und  Transportkosten,  nicht  aber  Gebühren  für  die  Ausstellung
des  Attestes  zu  liquidiren.  Privatärzte  dürfen  für  die  Ausstellung  der  in  Rede
stehenden  Atteste,  wenn  die  Untersuchung  des  Transportaten  in  ihrer  Wohnung  erfolgt,
eine  Remuneration  von  10  Sgr.  (welcher  Satz  auch  für  Wundärzte  gilt),  wenn  die
Untersuchung  außerhalb  ihrer  Wohnung  erfolgt,  der  promovirte  Arzt  20  Sgr.,  der
Wundarzt  10  Sgr.  liquidiren.  Ist  der  requirirte  Privatarzt  genöthigt,  Behufs  Untersuchung
  des  Transportaten  eine  Reise  zu  unternehmen,  so  stehen  ihm  außer  der  Gebühr
  für  das  ausgestellte  Attest  Diäten  und  Reisekosten  zu.  In  zweifelhaften  Fällen

Illing-Kautz,  Handbuch  I.,  7.  Aufl.  35
        <pb n="560" />
        546  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

3.  wenn  schwache  Greise  oder  mehrere  kleine  Kinder  transportirt  werden;

4.  wenn  Personen  höheren  Standes  transportirt  werden,  wobei  überdem  auch  in
Ansehung  der  Gattung  des  Wagens  auf  den  Stand  Rücksicht  zu  nehmen  ist;

5.  wenn  wegen  besonders  schlechter  Witterung  oder  unterwegs  eingetretener  Unglücksfälle
  die  Station  ohne  Wagen  nicht  würde  erreicht  werden  können  und
Verhältnisse  das,  §.  7  Nr.  2  gedachte,  Auskunftsmittel  nicht  gestatten;

6.  wenn  der  Fußtransport  wegen  Widersetzlichkeit  der  Transportaten  mit  Sicherheit
  nicht  fortgesetzt  werden  kann,  und  Verstärkung  der  Begleiter  (§.  11)  nicht
hinreichende  Sicherheit  gewährt;

7.  wenn  der  Transportat  unterwegs  so  erkrankt,  daß  er  ohne  Nachtheil  seiner  Gesundheit
  zu  Fuß  nicht  weiter  gebracht  werden  kann;  und

8.  wenn  die  Verhältnisse  überhaupt  einen  schleunigen  Transport  erfordern.

In  den  Fällen  1,  2,  3,  4  und  8  muß  die  absendende  Behörde  den  Wagentransport
  gleich  anordnen,  in  den  Fällen  5,  6  und  7  aber  der  Transportführer  unterwegs
  die  Fuhre  annehmen,  und  ihm  hierbei  von  jeder  Obrigkeit,  besonders  aber  von
den  Schulzen,  schleunigste  Hilfe  geleistet,  in  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  aber
auf  die  möglichst  wohlfeile  Anschaffung  der  Fuhre  Bedacht  genommen  werden.

III.  zu  Pferde;  dieser  Reittransport  ist  nur  ausnahmsweise  in  seltenen,  dazu  geeigneten
  Fällen  nicht  anders  als  mit  besonderer  Sorgfalt  zulässig;

IV.  zu  Fußt);  der  Fußtransport  ist  bei  bloßen  Vagabonden  und  mindergefährlichen

erbrechern  Regel  und  findet  allemal  statt,  wenn  keine  der  vorgedachten  Transportarten

  zulässig  ist.

10.  Militär-:)  oder  Civiltransport.

§.  10°).  Der  Transport  ist,  nachdem  er  von  der  Gendarmerie  und  anderem
Militär,  oder  von  den  Gemeinden  geführt  wird,  Militär=  oder  Civil=  und  Kommunaltransport.


I.  Der  Militärtransport  ist  in  folgenden  Fällen  erforderlich:

1.  Mörder,  Brandstifter,  Räuber,  gefährliche  Diebe,  Betrüger  oder  ähnliche,  die
öffentliche  Sicherheit  beunruhigende,  gefährliche  Verbrecher,  sind  in  Gemäßheit
der  Allerh.  Kab.  Ordre  vom  3.  Dezember  1804  (Jahrbücher  der  Preußischen
  Gesetzgebung,  Heft  XIV.  Abschnitt  III.  Nr.  III.)  und  der,  auf
deren  Grund  erlassenen  Direktorial-Reskripte  vom  18.  desselben  Monats
(Ediktensammlung  vom  Jahre  1804  Nr.  63)  und  vom  15.  Jan.  1805

—.  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  545.

werden  die  Polizeibehörden  zur  Kostenersparung  einen  Wagentransport  bis  zum
Wohnsitz  der  nächsten  Medizinalperson  anzuordnen  haben,  statt  die  letztere  nach  dem
Orte  hinreisen  zu  lassen,  von  welchem  der  Transportat  abgefertigt  wird.  Wenn  sich
bei  der  Untersuchung  eines  Transportaten  die  Nothwendigkeit  einer  kurativen  Behandlung
  ergiebt,  so  finden  die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Medizinaltaxe  Anwendung,
Res.  31.  Jan.  1844  (M.  Bl.  S.  51).  Zur  Kostenersparniß  find  die  auf  dem  Transport
  befindlichen  Gefangenen  den  Aerzten  und  namentlich  denjenigen,  welche  nicht
zugleich  Medizinalbeamte  sind,  soweit  als  thunlich,  in  ihrer  Behaufung  vorzuführen,
so  daß  neben  der  Gebühr  über  den  Befundschein  weitere  Kosten  nicht  erwachsen,  Res.
26.  Juli  1877  (M.  Bl.  S.  197),  Res.  31.  Jan.  1877  (J.  M.  Bl.  S.  20).

1)  Auch  bei  marschfähigen  Transportaten  kann  der  Transport  in  denjenigen  Fällen
vermittelst  der  Dampfschiffe  ausgeführt  werden,  wenn  diese  Art  der  Beförderung
mit  geringeren  Ausgaben  verbunden  ist,  als  der  Fußtransport,  Res.  24.  Juli  1857
(M.  Bl.  S.  152).  Diese  Bestimmung  findet  selbstredend  auch  auf  Eisenbahnen
Anwendung.  —  Instr.  6.  Okt.  1863  (M.  Bl.  S.  242),  betr.  den  Eisenbahn-Transport
  von  Verbrechern  und  Vagabonden  in  der  Provinz  Preußen,  29.  Sept.  1851
(M.  Bl.  1852  S.  12)  für  Schlesien,  21.  Sept.  1861  (M.  Bl.  1862  S.  194)  für
Posen.  S.  auch  Res.  17.  Dez.  1856  (M.  d.  J.  II.  10537).

2)  Den  Militärbehörden  liegt  die  Pflicht  ob,  die  Ablieferung  der  von  den  Militärgerichten
  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilten  Personen  an  die  betreffende  Strafanstalt
direkt,  ohne  Vermittelung  der  Polizeibehörden  zu  bewirken,  Res.  3.  Mai  1853  (M.

Bl.  S.  132).
3)  §.  10  ill  veraltet.
        <pb n="561" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  547

(Jahrbücher  a.  a.  O.)  nicht  anders,  als  militärisch,  mithin  nach  Borschrift
des  §.  81  des  Gendarmerie-Edikts  vom  30.  Juli  1812,  von  der  Kgl.  Gendarmerie
  oder,  wenn  diese  in  genugsamer  Anzahl  nicht  vorhanden  sein  sollte,
von  dem  dazu  regquirirten  Militär  zu  transportiren.

Die  absendende  Behörde  oder  die  der  Stationsörter  hat  deshalb  die  nöthigen
Requisitionen  zu  erlassen;  wenn  solche  Verbrecher  von  einer  unbegquartirten
Stadt  oder  vom  platten  Lande  abgeführt  werden,  und  keine  Gendarmerie  zu
haben  ist,  so  sind  fie  unter  starker  Begleitung  von  Bürgern  oder  Bauern
bis  zur  nächsten  Station  und  von  dort  durch  Gendarmen  oder  Militär  weiter
zu  bringen.

Die  Anzahl  der,  dem  Militär  oder  der  Gendarmerie  beizugebenden  Civilbegleiter
  ist  nach  den  jedesmaligen  Verhältnissen  zu  bestimmen,  und  bei  Transporten
  durch  Militär  nach  dem  Direktorial-Reskripte  vom  12.  März  1805  der
Civilbegleitung  die  Bezahlung  der  Transportkosten  lediglich  zu  überlafsen.

In  Ansehung  der,  dem  Militär  für  die  den  Civil-Behörden  bisher  obgelegenen
  Transporte  von  ihnen  zu  leistenden  Vergütigung,  nämlich:

a)  von  Einem  Thaler  Diäten  und  dem  zum  Fortkommen  unentgeltlich  zu
stellenden  Reitpferde  für  den  bei  starken  Transporten  kommandirten  Offjzier
  und

b)  von  vier  guten  Groschen  täglicher  Zulage  für  den  Gemeinen  auf  dem  Hinund
  Rückmarsch,

verbleibt  es  bei  der  Kgl.  Kab.  Ordre  vom  2.  Dezember  1834  und  den  Direktorial-Reskripten

  vom  15.  Januar  und  12.  März  1805.

2.  Gefährliche  Landstreicher,  Verdächtige  oder  sonstige  Arrestanten  werden  von
der  Gendarmerie,  wenn  dies  aber  wegen  deren  Schwäche  oder  anderweitigen
Beschäftigung  nicht  zulässig  ist,  von  den  Gemeinden  allenfalls  unter  militärischer
Bedeckung  transportirt  und  hängen  im  ersten  Falle  die  der  Gendarmerie  beizugebenden
  Civilbegleiter  und  deren  Anzahl  von  den  Umständen  ab.

II.  Leichte  Verbrecher  und  minder  gefährliche  Landstreicher  und  andere  Individuen
find,  wie  bisher,  von  den  Gemeinden  zu  transportiren.

11.  Stärke  und  übrige  Beschaffenheit  der  Begleitung.

§.  11.  Die  Stärke  der  Begleitung  und  die  Zahl  der  Transporteurs  ist  nach
Maßgabe  der  Zahl,  Gefährlichkeit  und  übrigen  Beschaffenheit  der  Transportaten,  der
Jahreszeit,  der  Wege,  und  anderer  Verhältnisse  von  der  absendenden  Behörde,  jedoch
allemal  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  sie  völlig  hinreicht,  um  den  Transport  mit
Sicherheit  zur  nächsten  Station  (s.  4)  zu  bringen.
Bei  Civil-Transporten  zu  Fuß  müssen  mindestens
zwei  Begleiter  auf  einen  !)  Transportaten

vier  —  —  zwei  —  —
fünf  —  —  drei  —  —
sieben  —  —  vier  —  —

und  so  weiter  in  fortschreitendem  Verhältnisse  gegeben  werden,  bei  schwächlichen
Männern  und  bei  Weibern  und  Kindern  ist  eine  geringere  Zahl  zulässig.  Die  Zahl
der  Begleiter  bei  andern,  als  Fußtransporten  und  bei  Militärtransporten  (§.  10)
richtet  sich  nach  den  Verhältnissen.

Der  Transportführer  muß  nicht  allein  für  die  Erhaltung  der  bestimmten  Anzahl
während  des  Transportes  sorgen,  mithin,  wenn  einer  der  Begleiter  an  der  Fortsetzung
desselben  unterwegs  behindert  werden  sollte,  an  dessen  Stelle  am  nächsten  Orte  einen
andern  requiriren,  sondern  er  ist  auch  schuldig,  während  des  Transports  an  jedem

)  Zum  Transvport  eines  nicht  gefährlichen  Transportaten  reicht  ein  tüchtiger
Transporteur  hin,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  §S.  V.

Die  Zahl  der  Transporteure  muß  bei  Transporten  auf  der  Eisenbahn  oder
Dampfschiffen  beschränkt  werden  und  geringer  sein,  als  durch  die  General-Transport-Instruktion
  für  den  Fußtransvort,  also  unter  ganz  anderen  Verhältnissen  angeordnet
worden  ist.  Die  Frage,  inwieweit  es  zulässig  ist,  Personen  verschiedenen  Geschlechtes
in  Gemeinschaft  auf  der  Eisenbahn  transportiren  zu  lassen,  bleibt  dem  Ermessen  der
den  Transport  anordnenden  Behörde  überlassen,  Res.  22.  Mai  1858  (M.  d.  J.  II.  4153).

35*
        <pb n="562" />
        548  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

Orte  eine  Verstärkung  der  Mannschaft  in  allen  den  Fällen  zu  requiriren,  in  welchen
ihm  gestattet  sein  würde,  einen  Wagen  anzuschaffen  (.  9  Nr.  II).

Zu  Transporteurs  müssen  nur  treue,  zuverlässige  ),  unerschrockene,  handfeste  und
gewandte  Männer  genommen,  mithin

1.  Weiber;

2.  Männer  über  60  Jahre  alt;

3.  junge  Leute  unter  18  Jahren;

4.  schwache  und  unbeholfene  Menschen  und

5.  Menschen  von  zweideutigem,  üblen  Rufe
durchaus  davon  ausgeschlossen,  und  dies  auch  bei  etwaigen  Stellvertretern  beobachtet
werden.

Es  wird  den  Regierungen  überlassen,  auf  den  Transport-Stationen  eine  angemessene
  Anzahl  solcher  qualifizirter  Personen  auszumitteln,  und  gegen  Entbindung  von
andern  persönlichen  Gemeindediensten  oder  andere  angemessene  Vergütung  ein  für  alle
Mal  zu  Transporteurs  zu  bestimmen.

Die  absendende  und  resp.  Stations-Behörde  bestellt  aus  den  Transporteurs  einen
zum  Führer  des  Transports,  dessen  Anordnungen  die  übrigen  Folge  zu  leisten  haben
und  welchen  die  Transportkosten  und  Transport-Dokumente  (88.  19  bis  21)  anzuvertrauen
  sind.

Ob  und  wie  die  einzelnen  Transportaten  den  einzelnen  Transporteurs  zur  besonderen
  Bewachung  anzuvertrauen  sind,  hängt  von  der  Bestimmung  der  Behörde  ab.

In  dazu  geeigneten  Fällen  kann  die  absendende  Behörde  überdem  den  Transport
unter  die  Leitung  eines  Polizei=  oder  andern  Beamten  stellen,  oder  dem  Transport
einen  Begleiter  zu  Pferde  beigeben.

Die  Begleiter  müssen  nach  der  Gefährlichkeit  und  Anzahl  der  Transportaten
und  den  übrigen  Verhältnissen  mit  Waffen,  auf  jeden  Fall  aber  mit  tüchtigen  Knüppeln,
so  wie  mit  Schließgeschirren  oder  Stricken  versehen  sein,  um  davon  nöthigenfalls
Gebrauch  zu  machen;  es  müssen  wenigstens  so  viele  Transporteurs  mit  Waffen  versehen
  sein,  als  Individuen  transportirt  werden.

12.0Transportkosten).

§.  12.  Zu  den  Transportkosten  gehören  alle  diejenigen  Kosten,  welche  durch  den
Transport  und  die  Verpflegung  und  die  Bewachung  auf  demselben  verursacht  worden?),
mithin
1.  die  Verpflegungsgelder  des  Transportaten  auf  dem  Transporte;
2.  die  Postgebühren,  und  Wagen=  oder  Pferde-Miethe  in  den  Fällen  der  Zulässigkeiten
  dieser  Transportmittel  (§.  9);

 

1)  Wo  die,  nur  auf  Dorfgemeinden,  nicht  auf  Städte  anwendbare  (Res.  21.  Juli
1842,  M.  Bl.  S.  268)  Bestimmung  des  §.  37  II.  7  A.  L.  R.,  gemäß  deren  der
Transport  der  Landstreicher  und  Verbrecher  zu  den  Pflichten  der  Gemeindeglieder  gehört,
  gültig  ist,  sind  die  Transporte  durch  tüchtige  Lohndiener  zu  verrichten  und  die
entstehenden  Kosten  aus  der  Kommunalkasse  zu  bestreiten.  Wo  bisher  in  dieser  Hinsicht
  Reihedienst  stattfand,  ist  derselbe  abzuschaffen,  Res.  12.  Juli  1836  (A.  676).

*:)  Eine  jede  Behörde,  welche  einen  Transport  einleitet,  hat  in  dem  Transportzettel
  zu  bemerken,  auf  wessen  Kosten  dieser  Transport  bewirkt  wird.  Ein  derartiger
Vermerk  ist  insbesondere  dann  erforderlich,  wenn  der  Transport  aus  dem  Inlande  in
das  Ausland  dirigirt  wird.  Wenn  ein  Transport  aus  dem  Auslande  Seitens  einer
diesseitigen  Transportstation  übernommen  wird,  so  hat  letztere  sorgfältig  zu  prüfen,
auf  wessen  Kosten  der  Transport  im  Inlande  fortgesetzt  wird,  und  hiernach  das  Erforderliche
  auf  dem  Transportzettel  zu  vermerken,  Res.  14.  Nov.  1852  (M.  Bl.  S.  295).

Bei  dem  Transport  von  Verbrechern,  die  an  das  Ausland  ausgeliefert  werden
ist  mit  größter  Sorgfalt  zu  verfahren;  nöthigenfalls  sind  staatliche  Exekutivbeamten
zu  solchen  Transporten  zu  verwenden,  Res.  6.  Okt.  1885  (M.  Bl.  S.  210).

3)  Die  Höhe  der  einzelnen  Sätze  des  §.  12  richtet  sich  nach  der  Verfossung  einer
jeden  Provinz,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  §.  VI  und  10.  Juni  1823  (A.  360).
Vergl.  Res.  3.  Okt.  1885  (M.  d.  J.  II.  8564),  mitgetheilt  durch  Res.  26.  Okt.  1885,
(M.  d.  J.  I.  3901)  und  die  Sopuderbestimmungen  für  die  einzelnen  Provinzen  bei
Kurtz  S.  39ff.
        <pb n="563" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  549

die  Vergütigung  für  das  Militär  bei  Militär-Transporten  (8.  10);

die  Bekleidungskosten  (§.  17);

dasjenige,  was  nach  der  Verfassung  die  Transporteurs  an  Transportgebühren,
Zehrungsgeldern  u.  s.  w.  erhalten  dürfen;

die  zulässigen  Vergütigungen  an  Gerichts-,  Polizei=  und  andere  Unter-Offizianten;
die  Bewachungskosten;

die  etwaigen  Ausfertigungs=  und  Stempel-Gebühren;

alle  anderen,  auf  dem  Transporte  vorgefallenen,  außerordentlichen  )  Auslagen.

———

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  548.

Res.  1.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  184),  betr.  die  Berechnung  der  Kosten  von  Transporten,
  welche  theils  auf  Landwegen,  theils  auf  Eisenbahnen  ausgeführt  werden.

Res.  20.  Sept.  1889  (M.  Bl.  S.  209),  betr.  die  Berechnung  und  Erstattung
der  Kosten  für  Gefangentransporte,  welche  auf  Ersuchen  von  Justizbehörden  der  altländischen
  Provinzen  und  der  Provinz  Schleswig-Holstein  innerhalb  der  Provinzen
Hannover  und  Nassau  ausgeführt  werden.

Die  Begleiter  von  Gefangentransporten  auf  Landwegen  erhalten  bei  Benutzung
eines  Wagens  Gebühren  nach  Maßgabe  der  für  Eisenbahntransporte  bestimmten  Sätzen,
Res.  3.  Mai  1890  (M.  Bl.  S.  798).

Strafanstaltsbeamte  liquidiren  als  Transporteure  die  reglementsmäßigen  Tagegelder
  und  Reisekosten;  den  städtischen  Polizeibeamten  aber  stehen,  da  sie  nicht  zu  den
unmittelbaren  Staatsbeamten  gehören,  nur  die  den  Civiltransporteuren  gebührenden
Entschädigungssätze  zu,  Res.  5.  Aug.  1870  (II.  S.  J.  2091).  Bei  größeren  Eisenbahntransporten
  von  Gefangenen  aus  den  Strafanstalten  erhalten  die  Führer  und
Civilbegleitmannschaften  die  reglementsmäßigen  Tagegelder,  während  die  Eisenbahnbeförderungskosten
  für  sie  von  der  den  Transport  anordnenden  Behörde  mit  in  Rechnung
  gestellt  werden.  Führt  ein  Oberbeamter  den  Transport,  so  hat  er  freie  Fahrt
in  II.  Klasse,  die  Unterbeamten  und  Gefangenen  in  III.  Klasse,  Res.  23.  Juli  1885
(M.  Bl.  S  188).  Doch  können  für  die  Rückreise  die  reglementsmäßigen  Reisekosten
liquidirt  werden,  Res.  15.  Dez.  1885  (M.  Bl.  1886  S.  3).

1)  Dahin  gehören  auch  die  Kosten  der  Untersuchung  der  Marschfähigkeit  eines
Individuums,  welche  von  demselben  Fonds  wie  die  übrigen  Transportkosten  zu  tragen
sind,  Res.  27.  Juli  1860  (M.  Bl.  S.  176).  Die  Kosten  der  ärztlichen  Untersuchung
der  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  des  Str.  G.  B.  mit  Haft  bestraften  und
in  Gemäßheit  des  §.  362  ebendas.  der  Landespolizeibehörde  überwiesenen  Personen
sind  von  dem  Kriminalfonds  dann  nicht  zu  tragen,  wenn  jene  Untersuchung  zu  dem
Zwecke  stattgefunden  hat,  die  Transport=  und  Arbeitsfähigkeit  solcher  Personen  festzustellen.
  Die  Justizbehörden  haben  ohne  einen  von  Seiten  der  Verwaltungsbehörden
ausgehenden  Antrag  eine  ärztliche  Untersuchung  zu  dem  bezeichneten  Zwecke  der  Regel
nach  überhaupt  nicht  zu  veranlassen.  Hat  sie  aber  stattgefunden  und  find  dadurch  besondere
  Auslagen  erwachsen,  so  charakterisiren  sich  diese,  wie  alle  anderen  in  dem  bezeichneten
  Falle  erwachsenden  Transportkosten  als  Kosten  der  Polizeiverwaltung  und
sind  deshalb,  wie  diese  letzteren,  zur  Erstattung  zu  liquidiren.  Wenn  bei  einem  Gerichtsgefängniß
  ein  für  allemal  ein  Arzt  angestellt  und  verpflichtet  ist,  auf  Erfordern
der  Gefängnißverwaltung  den  Gesundbeitszustand  aller  Kategorien  von  Gefangenen  zu
untersuchen,  so  dürfen  für  die  von  einem  solchen  Arzte  vorzunehmende  Untersuchung
der  Transportanden  auch  der  Verwaltungsbehörde  besondere  Gebühren  nicht  in  Rechnung
gestellt  werden,  Res.  27.  Okt.  1874  (M.  Bl.  S.  288).  Z

Da  jede  Behörde,  welche  einen  Verbrecher  oder  Vagabonden  zum  weiteren  Transporte
  abliefert,  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  die  Fortschaffung  desselben  ohne  Gefahr  für
seine  Gesundheit  und  die  Gesundheit  derer,  die  mit  ihm  in  Berührung  kommen,  erfolgen
  kann,  so  liegt  jener  Behörde  auch  die  vorherige  NReinigung  der  mit  Ungeziefer
bebastrten  besangenen  ob,  Res.  30.  Nov.  1827  (A.  998)  und  22.  März  1859  (M.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  die  gemäß  §.  128  der  Str.  P.  O.
festgenommenen  Personen  an  den  Richter  in  reinlichem  Zustande  abzuliefern,  Erk.
23.  Febr.  1887  (E.  O.  VB.  XIV.  102).  v

Vor  Ablieferung  von  Gefangenen  an  die  Gerichte  sind  nicht  nur  die  Körper  derselben,
  sondern  auch  ihre  Kleider  einer  Reinigung  zu  unterwerfen,  Res.  17.  Juni  1888
(M.  Bl.  S.  179).
        <pb n="564" />
        550  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

In  Ansehung  aller  dieser  Kosten  ist  mit  der  strengsten  Gewissenhaftigkeit,  Genauigkeit
  und  Wirthschaftlichkeit  zu  verfahren,  und  sowohl  überhaupt,  als  insonderheit
bei  den,  unter  Nr.  9  gedachten,  Auslagen  auf  Bescheinigung  der  Ausgabe,  und,  bei
den  bedeutenderen,  ihre  Nothwendigkeit,  durch  Zeugnisse  der  Obrigkeit  und  Schulzen,
oder  sonst  möglichst  Rücksicht  zu  nehmen.
Wenn  die  Transportirten  an  verschiedene  Obrigkeiten  abgeliefert  werden,  so
müssen  die  gemeinschaftlichen  Transportkosten  nach  Verhältniß  der  Anzahl  der  Transportirten
  vertheilt,  die,  durch  einen  derselben  besonders  verursachten,  aber  der  Obrigkeit
desselben  allein  angerechnet  werden.
§.  13.  Diese  Kosten  trägt  9
I.  Der  Transportat  selbst  oder  derjenige,  der  zu  deren  Tragung  in  subsidium
rechtlich  verbunden  ist,  wenn  jener  oder  dieser  dazu  vermögend  ist.

II.  Bei  dessen  Unvermögen  aber

1.  wenn  der  Transportat  an  eine  Polizei-Behörde  zum  Transport  von  einer
Justiz-Behörde  abgegeben  ist,  in  Gemäßheit  der  §.  2  gedachten  Ministerial-Bestimmungen,
  diese  Justiz-Behörde;

2.  wenn  der  Transport  von  Polizeiwegen  angeordnet  ist  und
a)  eine  inländische  Behörde  verfassungsmäßig  zur  Annahme  des  Transportaten

verbunden  ist,  diese  Behörde;

 

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  549.

Die  Polizeibehörden  sind,  wenn  eine  Verhaftung  durch  ihre  Beamte  und  ohne
Veranlassung  der  Justizbehörden  erfolgt,  verpflichtet,  den  Festgenommenen  in  reinem
Zustande  an  das  Gerichtsgefängniß  abliefern  zu  lassen,  gleichviel,  ob  derselbe  in  das
Polizeigefängniß  aufgenommen  war  oder  nicht.  Eine  Ausnahme  findet  auch  in  dem
Falle  nicht  statt,  wenn  etwa  ein  Beamter  einer  Polizeibehörde  ohne  Mitwirkung  dieser
Behörde  eine  Person  an  das  Gerichtsgefängniß  abliefern  sollte,  sondern  nur  in  dem,
in  dem  Cirk.  Erl.  7.  Aug.  1880  (M.  Bl.  S.  239)  gedachten  Falle  der  direkten  Ablieferung
  festgenommener  Personen  durch  Gendarmen,  Res.  13.  Sept.  1883  (M.  Bl.
S.  222).  Da  es  für  die  Ortspolizeibehörden  oft  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,
die  von  ihnen  vorläufig  festgenommenen  Vagabonden  rc.  vor  der  Ablieferung  in  das
Gerichtsgefängniß  reinigen  zu  lassen,  so  hat  der  Justizminister  sich  damit  einverstanden
erklärt,  daß  der  Abschluß  genereller  Vereinbarungen  zwischen  Polizeibehörden  und
Vorständen  von  Gerichtsgefängnissen  soweit  wie  irgend  thunlich  erleichtert  werden
soll,  denen  zu  Folge  die  Reinigung  polizeilich  einzuliefernder  Personen  in  den  Gerichtsgefängnissen
  vorzunehmen  ist.  Es  ist  dabei  für  die  Reinigung  der  einzelnen  Person
ein  Satz  von  40  bis  60  Pfennigen  (unter  besonderen  Umständen  bis  höchstens  1  Mark)
als  angemessen  zu  erachten  und  zur  Vermeidung  von  unerwünschteu  Weiterungen
darüber,  ob  im  einzelnen  Falle  eine  Reinigung  überhaupt  nothwendig  war,  darauf
hinzuwirken,  daß  Pauschbeträge  für  die  Reinigung  sämmtlicher  Personen  vereinbart
werden,  welche  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes  zur  Einlieferung  gelangen,
Res.  19.  Juni  1884  (M.  Bl.  S.  209).

Die  unumgänglich  nöthigen  Kosten  einer  auf  den  Zwischenstationen  erforderlichen
Reinigung  sind  von  der  Stationsbehörde  zu  tragen  und  die  Behörden,  welche  dieselbe
unterlassen,  in  Ordnungsstrafe  zu  nehmen,  Res.  9.  Okt.  1839  (A.  892).  Die  Kosten,
welche  in  Folge  von  Beschädigungen  des  Arrestlokals  durch  die  Transportaten  erwachsen,
  gehören  nicht  zu  den  Transportkosten,  sondern  fallen,  wenn  der  Transportat
nicht  aus  eigenem  Vermögen  Ersatz  leisten  kann,  als  ein  Unglücksfall  demjenigen  zur
Last,  dem  die  Unterhaltung  des  Gefängnisses  obliegt,  Res.  17.  Mai  1841  (M.  Bl.  S.  176).

1)  Die  Transport-Instr.  16.  Sept.  1816  ist  kein  eigentliches  Gesetz,  sondern
nur  eine  Anweisung  für  die  Behörden  und  kann  deshalb  auch  nicht  als  eine  Quelle
gesetzkräftiger  materieller  Bestimmungen  darüber  gelten,  wer  die,  durch  den  Transport
eines  Gefangenen  verursachten  Kosten  definitiv  zu  tragen  oder  zu  erstatten  verpflichtet
ist,  Res.  13.  März  1837  (A.  193).  Die  Beantwortung  der  Frage,  wer  die
Transportkosten  zu  tragen  hat,  wird  vielmehr  in  jedem  einzelnen  Falle  von  den  gesetzlichen
  Borschriften,  welche  auf  denselben  anwendbar  sind,  abhängen,  ohne  daß  es
dabei  auf  die  bisher  in  einzelnen  Orten  stattgehabte  Observanz  ankommen  kann,  Res.
8.  März  1875  (M.  Bl.  S.  160).

Bei  Berechnung  der  Transportkosten  ist  das  Metermaß  im  Verhältniß  von
1  Meile  gleich  7,5  Kilometer  in  Anwendung  zu  bringen  und  jedes  angefangene  Kilometer
  für  ein  volles  zu  rechnen,  Res.  22.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  25).
        <pb n="565" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  551

b)  diese  Verbindlichkeit  einer  inländischen  Behörde  aber  nicht  obliegt,  und  der
Transportat  ins  Ausland  gebracht  wird,
aa)  die  zur  Annahme  verbundene  Behörde  des  Auslandes,  oder
bb)  wenn  auch  dies  der  Fall  nicht  ist,  der  dazu  bestimmte  Fonds  der
Regierung,  aus  deren  Departement  er  abgeführt  wird,  vorbehaltlich
jedoch  des  etwa  zu  nehmenden  Regresses.

3.  Wenn  der  Transportat  sonst  ein  verdächtiges  Individuum  ist,  oder  aus  andern
  Gründen  transportirt  wird,  in  Ermangelung  der  Verbindlichkeit  einer
der  obgedachten  Behörden,  diejenige  Behörde,  welche  den  Transport  angeordnet
  hat  1).

1)  Transportkosten  für  die  aus  fremden  Staaten  ohne  diesseitige  Requisttion

ausgewiesenen  Preuß.  Unterthanen  werden  an  die  ausländischen  Behörden  nicht  erstattet,
  Res.  6.  Nov.  1843  (M.  Bl.  S.  310).  Die  im  Auslande  erwachsenden  Kosten
der  Uebernahme  eines  ausgewiesenen  diesseitigen  Staatsangehörigen,
durch  dessen  Ausweisung  der  ausländische  Staat  sein  eigenes  Interesse  wahrnimmt,
dürfen  diesseits  ebensowenig  erstattet  werden,  wie  die  auswärtigen  Staaten  im  umgekeheten
  Falle  ebergleiche  diesseits  erwachsene  Kosten  ersetzen,  Res.  24.  März  1845
M.  Bl.  S.  60).
Die  Haft-  und  Transportkosten  für  die  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen
  polizeilich  aufgegriffenen  Personen  sollen  mit  dem  Augenblick  der  Ueberweisung
  des  Verdächtigen  von  der  Polizei  an  die  Gerichtsbehörde,  sei  es  behufs
der  Voruntersuchung  oder  der  förmlichen  Untersuchung,  vom  fiskalischen  Kriminalsonds
  getragen  werden.  Haft=  und  Transportkosten,  welche  bis  zu  einer  solchen  Ueberweisung,
  oder,  ohne  daß  es  zu  dieser  überhaupt  gekommen  ist,  erwachsen,  fallen,  wenn
sie  innerhalb  des  Bereichs  einer  Polizeibehörde  entstanden  sind,  deren  Kosten  eine
städtische  Gemeinde  zu  tragen  hat,  dieser  zur  Last;  in  allen  anderen  Fällen  hat  sie  der
fiskalische  Polizeisonds  zu  tragen.  —  Die  Ueberweisung  der  Verdächtigen  an  die
Gerichtsbehörde  ist  erst  dann  als  geschehen  zu  betrachten,  wenn  dieselben  der  Gerichtsbehörde
  zugeführt  und  von  ihr  zur  Haft  übernommen  worden  sind.  Nur  wenn  die
Verhaftung  auf  Requisition  des  Gerichts  oder  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  ist,  tritt
eine  Ausnahme  hiervon  ein,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  die  Requisition
speziell  an  die  Polizeibehörde  gerichtet  oder  in  einem  Steckbriefe  enthalten  ist.  In
diesem  Ausnahmefalle  sind  die  Transportkosten  vom  Augenblicke  der  Verhaftung  an
auf  den  Kriminalfonds  zu  übernehmen,  Res.  6.  Mai  1850  (J.  M.  Bl.  S.  188),
12.  Sept.  1859  (M.  Bl.  S.  214),  (vergl.  Res.  9.  Febr.,  6.  April  1824,  A.  121
u.  541  und  16.  Aug.  1825,  A.  709).

Die  Verordnung  des  vorstehenden  Res.  12.  Sept.  1859  kann  nicht  mehr  im
vollen  Umfange  zur  Anwendung  kommen,  nachdem  der  §.  128  der  nenen  Strafprozeßordnung
  die  Verpflichtung  der  Polizeibehörden  in  der  Weise  fixirt  hat,  daß  sie  die
von  ihnen  festgenommenen  Personen  unmittelbar  dem  Amtsrichter  desjenigen  Bezirkes
vorzuführen  haben,  in  welchem  die  Verhaftung  erfolgt  ist.  Eine  Verpflichtung  der
Polizeibehörden,  auf  eigene  Kosten  festgenommene  Personen  Behufs  Vorführung  vor
den  zuständigen  Richter  weiter  als  bis  zu  dem  nächsten  Amtsgerichte  zu  transportiren
erscheint  hiernach  ausgeschlossen.  Requirirt  also  eine  Gerichtsbehörde  den  weiteren
Transport  eines  Aufgegriffenen  bezw.  Festgenommenen  über  den  Amtsgerichtsbezirk  des
Festnahmeortes  hinaus,  so  wird  dieser  Transport  auch  nur  auf  Kosten  der  betreffenden
Gerichtsbehörde  ausgeführt  werden  können.

In  Fällen,  wo  die  Kosten  der  Unterbringung  der  nach  8.  42  (setzt  56)  des
Str.  G.  B.  in  Kommunal=  oder  Privat-Erziehungs-Anstalten  zu  detinirenden  juendlichen

  Verbrecher  vorschußweise  aus  dem  Fonds  zu  polizeilichen  Zwecken  der
etr.  Regierung  gedeckt  werden,  find  auch  die  Kosten  des  zu  jener  Unterbringung  erkrbeschen
  km#sports  aus  jenem  Fonds  zu  bestreiten,  Res.  23.  Aug.  1855  (M.
Bl.  S.  183).

Die  Kosten  des  Transportes  der  Korrigenden  aus  dem  Gerichtsgefängniß  in  ein
Arbeitshaus,  sowie  die  dazu  etwa  zu  gewährende  unentbehrliche  Bekleidung  fallen  dem
Staate  zur  Last  (Fonds  der  Verwaltung  des  Inneren)  Res.  6.  Juli  1871  (M.  Bl.
S.  205)  und  23.  Juli  1888  (M.  J.  II.  2116);  s.  auch  Res.  2.  Nov.  1876  (M.  Bl.
S.  263).  Vergl.  Res.  3.  März  1857  (M.  Bl.  S.  72).  «

Die  Kosten  weiche  dadurch  entstehen,  daß  die  vom  Gericht  der  betreffenden
        <pb n="566" />
        552  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  551.

Ortspolizeibehörde  überwiesenen  Personen  bis  zum  Eingange  der  landespolizeilichen
Entscheidung  in  Betreff  der  korrektionellen  Nachhaft,  bezw  bis  zur  Einleitung  des
Transports  in  das  Arbeitshaus  im  polizeilichen  Gewahrsam  gehalten  werden,  fallen
der  örtlichen  Polizeiverwaltung  zur  Last,  Res.  24.  Sept.  1878  (M.  Bl.  S.  251).

Die  Kosten  des  Transportes  der  zu  Zuchthausstrafe  verurtheilten  Verbrecher
in  die  Strafanstalten  sind  nicht  mehr,  wie  bisher,  von  den  gerichtlichen  Salarienkassen
  der  Kasse  der  Strafanstalt  zu  erstatten,  sondern  bei  der  letzten  definitiv  als
Ausgabe  zu  verrechnen,  Res.  9.  Okt.  1857  (M.  Bl.  S.  170)  und  bei  vermögenden
Verbrechern  aus  deren  Vermögen  wieder  einzuziehen,  Res.  5.  Nov.  1860  (M.  Bl.
S.  243).  Werden  Zuchthaussträflinge  auf  Requisition  einer  Gerichtsbehörde  Behufs
ihrer  Vernehmung  aus  der  Strafanstalt  an  das  betr.  Gericht  und  von  dort  in  die
Anstalt  zurückgebracht,  so  fallen  die  Kosten  dieses  Transportes,  als  baare  Auslage  des
Untersuchungsverfahrens,  dem  Kriminal-Fonds  (jetzt  Fonds  zu  Transportkosten)  zur
Last,  Res.  11.  Juni  1861  (M.  Bl.  S.  145).  Z

Für  die  Bezirke  der  früheren  Appellationsgerichte  zu  Celle,  Kassel,  Wiesbaden
und  Frankfurt  a.  M.  ist  in  Bezug  auf  die  Berechnung  und  Einziehung  der  in  Straf.
sachen  entstehenden  Transportkosten,  die  den  Verurtheilten  zur  Last  fallen,  das  Regul.
6.  Mai  1871  (J.  M.  Bl.  S.  135)  maßgebend,  Res.  10.  Dez.  1881  (M.  Bl.  1882
S.  35).  v

Die  Kosten  des  Rücktransportes  marschunfähiger  Verbrecher  aus  den  Strafanstalten
  in  die  Heimath  fallen  den  zur  Annahme  verpflichteten  Gemeinden  zur  Last,
Res.  29.  Ang.  1866  (M.  Bl.  S.  200);  desgl.  die  Kosten,  die  durch  Abholung  einer
im  Arbeitshause  verwahrten  Person  wegen  geistes-  oder  körperschwachen  Zustandes
entstehen,  Ref.  28.  Aug.  1841  (M.  Bl.  S.  283).

Wegen  der  Kosten  des  Transportes  von  dienstunbrauchbaren  Militärpersonen  in
ihre  Heimath  vergl.  Res.  19.  März  1883.

Im  Bezirk  des  Rheinischen  Rechts  kommen  für  Transporte  die  nachstehenden
  Bestimmungen  des  Dekrets  18.  Juni  1811  (v.  Dan.  V.  710)  zur  Anwendung:

II.  Es  sind  begriffen  unter  der  Bezeichnung:  Kriminaljustizkosten,  ohne
Unterschied  zwischen  Instruktions=  und  Verfolgungskosten  in  Zuchtpolizei=  und  einfachen
  Polizeifachen:  Z

1.  Die  Kosten  der  Transportirung  der  Beschuldigten  oder  Angeklagten,  des
Transportes  der  Prozeßstücke  und  der  Gegenstände,  welche  zur  Ueberführung  oder
Entlastung  dienen  können;

2.  Die  Kosten  der  Auslieferung  der  Beschuldigten,  Angeklagten  oder  Verurtheilten.

III.  Es  sind  nicht  begriffen  unter  der  Bezeichnung:  Kriminaljustizkosten:

4.  Die  Kosten  der  Beerdigung  der  Verurtheilten  und  der  auf  dem  öffentlichen
Wege,  oder  sonst  irgendwo  gefundenen  Leichname,  welche  den  Gemeinden  zur  Last
fallen,  sofern  die  Leichname  nicht  von  den  Familien  abgefordert  werden,  und  vorbehaltlich
  des  Rückgriffs  der  Gemeinden  gegen  die  Erben;

5.  Die  Kosten  der  Transportirung  der  Verurtheilten  auf  die  Galeeren,  in  die
Centralzuchthäuser  u.  s.  w.,  welche  fernerhin  —  —  —  zu  Lasten  des  Ministeriums  des
Innern  sind;

6.  Die  Kosten  der  Abführung  der  Bettler  und  Vagabonden,  die  nicht  vor  Gericht
gestellt  werden;  diese  sind  fernerhin  zu  Lasten  des  Min.  des  Innern;

7.  Die  Kosten  der  Transportirung  aller  vermöge,  einer  Maßregel  der  hohen
Polizei  verhafteten  Personen,  welche  fernerhin  von  dem  Polizeiministerium  bezahlt
werden;

8.  Die  Kosten  der  Transportirung  aller  Verurtheilten,  welche  von  dem  Orte
ihrer  Aufbewahrung  entwichen  sind,  werden  fernerhin  von  dem  Ministerium  des
Krieges,  der  Marine,  des  Innern  und  der  Polizei  getragen,  von  jedem,  soweit  es  dadurch
  betroffen  wird;  Z

9.  Die  Kosten  der  Gefängnisse,  Zuchthäuser,  Verwahrungs.,  Arrest=  und  Justizarresthäufer,
  welche  zu  Lasten  des  Min.  des  Innern  verbleiben.

Tit.  1.  Kap.  Nr.  10.  Die  Nahrung  und  die  den  Beschuldigten  oder  Angeklagten
  während  ihrer  Transportirung  unumgänglich  nothwendige  sonstige  Unterstützung
        <pb n="567" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  553

§.  14.  Die  absendende  Behörde  hat  bei  einem  unvermögenden  Transportaten
und,  wenn  die  annehmende  oder  eine  andere  Behörde  die  Transportkosten  ihr  nicht
zugestellt  hat,  die  Verbindlichkeit  1),  sie  entweder  für  den  ganzen  Transport  oder  bis
zur  nächsten  Transportstation  vorzuschießen.

Es  hängt  hierbei  von  ihrer  Wahl  ab,  ob  sie

I.  die  Transportkosten  für  den  ganzen  Transport  auslegen,  und  von  der  Behörde

des  Bestimmungsortes  wahrnehmen,  oder  ob
II.  sie  diese  Kosten  nur  bis  zur  nächsten  Transportstation  (S.  4)  vorschießen  will.

m
ad  I.  ersteren  Falle,  der  sich  bei  kurzen  Transporten  innerhalb  Landes  empfiehlt,
muß  der  Beitrag  der  Transportkosten  dem  Transportführer  zur  genauen
Berechnung  mitgegeben  werden  und  ist,  dringende  unerwartete  Fälle  abgerechnet,
  kein  Zwischenort  zu  Auslagen  verbunden.
m

ad  II.  zweiten  Falle  muß  die  absendende  Behörde  aber  die,  bis  zur  nächstfolgenden
Transport--Etappe,  (§.  4)  erforderlichen  Kosten  vorschießen,  auf  dem  Transportzettel
  einzeln  aufführen,  und  solchergestalt  bei  der  nächstfolgenden  Transportstation
  liquidiren,  diese  aher  bei  der  Ablieferung  des  Transportaten  die
liquidirten,  und  unterwegs  etwa  erwachsenen,  ferneren  Kosten  der  abliefernden
  Behörde  sofort:)  durch  die  zurückgehenden  Transportanden  erstatten,

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  552.
wird  ihnen  in  den  Gefängnissen  und  Arresthäusern  der  auf  dem  Wege  befindlichen
Orte  geliefert.
Diese  Ausgabe  wird  nicht  als  eine  solche  betrachtet,  welche  einen  Theil  der  allgemeinen
  Justizkosten  bildet,  sondern  sie  fällt  mit  in  die  Gesammtheit  der  gewöhnlichen
  Ausgaben  der  Gefängnisse  und  Arresthäuser.

Avis  du  conseil  d'’état  du  1.  Dec.  1807  (bulletin  des  lois  1808  page  10).
Le  conseil  d'état  etc.

Est  d’avis,  1,  due  lorsque  les  mendians  et  vagabonds  sont  reconduits,  par
ordre  de  la  police  municipale,  dans  le  lieu  de  leur  naissance  ou  domicile,  ou
dans  des  maisons  de  détention,  les  frais  de  voyage,  nourriture,  conduite  et
séjour,  doivent  stre  acqnittes  par  le  ministre  de  Tintérieur,  sur  des  fonds
généraux  alloués  à  cet  effet.

Nach  Art.  2  zu  1  des  Dekrets  18.  Juni  1811  gehören  zwar  die  Kosten  des
Transports  der  vor  ein  Kriminal=  oder  Korrektionell-Gericht  verwiesenen
Personen  zu  den  Kriminal-Justizkosten,  nicht  aber  nach  Art.  3  zu  5—  8  die  Kosten
sonstiger  Gefangentransporte.  Der  §.  13  der  Gen.  Transport-Instr.  fügt  außer
jenen  Transportkosten  zwar  auch  noch  diejenigen  den  Kriminal-Justizkosten  zu,  welche
durch  sonstigen,  auf  Anordnung  der  Gerichtsbehörde  geschehenen  Gefangentransport,
imgleichen  diejenigen,  welche  durch  den  Transport  der  vermöge  des  ersten  Angriffsrechtes
  der  Polizeibehörden  zur  Ablieferung  an  die  Justizbehörden  verhafteten  Personen
entstehen;  weiter  geht  aber  in  solcher  Beziehung  die  Verpflichtung  des  Kriminal-Fonds
nirgends,  Res.  10.  Sept.  1835.  ·

Die  Kosten  für  den  durch  die  Gemeinden  bewirkten  Transport  der  Civil-Gefangenen
  bis  zur  nächsten  Gendarmerie-Station  sind  in  der  Rheinprovinz  aus  Staatsfonds
  zu  bestreiten  und  zwar  sind  die  Kosten  des  von  den  Gemeinden  bewirkten
Transportes  im  polizeilichen  Interesse  verhafteter  Personen  auf  den  Fonds  der  betr.
Regierung  zu  allgemeinen  polizeilichen  Zwecken  zu  übernehmen.  Die  Transportkosten
derjenigen  Personen  dagegen,  welche  entweder  auf  Veranlassung  einer  inländischen
Gerichtsbehörde  oder  an  eine  solche,  Behufs  strafrechtlicher  Verfolgung  transportirt
werden,  sind  nach  Maßgabe  des  (vorstehenden)  Res.  10.  Sept.  1835  auf  den  Kriminalfonds
  anzuweisen,  Res.  24.  Aug.  1846  (M.  Bl.  S.  161).

1)  Die  Regierungen  sind  befugt,  denjenigen  Polizeibehörden,  welche  dergl.  Auslagen
  oft  treffen  und  deren  Verhältnisse  bedeutende  Vorschüsse  nicht  gestatten,  aus  dem
603  men  Polizäfone  eiserne  Vorschüsse  zu  bewilligen,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.
152)  S.  VII.

*)  Die  Zwischenstationen  haben  sich  die  vorschußweise  zum  Ansatz  gekommenen
Transportkosten  untereinander  gegenseitig,  unweigerlich,  ohme  Erinnerung  und  Abzug,
        <pb n="568" />
        554  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

demnächst  aber  mit  dem  fortgehenden  Transporte  diese  Kosten,  und  die,  denselben
  hinzuzufügenden  Kosten  des  Transportes  von  ihr  bis  zur  nächstfolgenden
  Station  vorschießen,  und  von  dieser  auf  eben  diese  Art  wieder  erheden.
Dies  Verfahren  wird  auf  dem  ganzen  Transporte  bis  zum  Bestimmungsorte
  beobachtet,  von  deren  Obrigkeit  die,  auf  dem  Transporte  erwachsenen,
und  solchergestalt  von  der  letzten  Stations-Behörde  vorgeschossenen,  Kosten
der  letztgedachten  Behörde  erstattet  werden.

Wenn  die  Kosten  dem  Regierungsfonds  zur  Last  fallen  (§.  13),  so  liquidirt  die
letzte  Stations-Behörde  1)  diese  Kosten  bei  der  absendenden  Behörde  und  diese,  unter
Beilegung  des  Transportzettels,  unmittelbar,  oder  durch  die  Kreis-Behörde  bei  der  ihr
vorgesetzten  Regierung.  4

Jede  Stations=  oder  an  deren  Stelle  tretende  andere  Behörde  (S.  7),  so  wie
die  annehmende  Behörde  muß  diese  Kostenerstattung  und  Auslage  sofort  und  unweigerlich
  beschaffen,  und  die,  dagegen  etwa  habenden  Erinnerungen  bei  der  Behörde
besonders  anbringen.

Die  Erstattung  der  vorgeschossenen  Kosten  von  der  folgenden  oder  von  der  Bestimmungs-Behörde
  erfolgt  aber  nur  dann,  wenn  der  Transportat  wirklich  überliefert
  ist,  fällt  mithin  weg,  wenn  derselbe  auf  dem  Transport  entsprungen  sein
sollte  (§.  32).

13.  Verfahren  beim  Transporte.

a)  Feststellung  des  Bestimmungsortes.

§.  15.  Die  absendende  Behörde  muß  vor  Anordnung  des  Transportes  den  Ort,
nach  welchem  der  Transportande  gesetzlich  abzuliefern  ist,  feststellen  ).

Bei  den,  von  einer  Justiz-Behörde  zum  Transporte  abgegebenen,  Individuen
(§.  2)  entscheidet  hierüber  deren  Bestimmung;  in  anderen  Fällen?)  ist,  wenn  der  Be- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  553.

zu  erstatten  und  lediglich  der  Behörde  des  Ablieferungsortes  oder  derjenigen,  welche
den  Gesammtbetrag  der  aufgelaufenen  Transportkosten  in  jedem  einzelnen  Fall,  tragen
muß,  zu  überlassen,  gegen  die  Ansätze  der  Transportkosten  Erinnerungen  zu  machen,
Res.  3.  Okt.  1818  (A.  II.  1088)  §.  V.

1)  Die  Grenz-Etappenbehörden,  sowohl  gegen  das  Ausland,  als  gegen  die
übrigen  Regierungsbezirke,  haben  bei  den,  auf  Kosten  des  Regierungsfonds,
durch  den  Regierungsbezirk  gehenden  Transporten  die  Liquidation  der  Transporkkosten
nicht  erst  an  die  absendende  Behörde  zu  schicken,  sondern  die  Kosten  auf  Grund  vidimirter
  Abschriften  der  Transportzettel  (wozu  die  gedruckten  Formulare  zu  verwenden),
unmittelbar  bei  der  ihnen  vorgesetzten  Regierung  zu  liquidiren,  Res.  3.  Okt.  1818
(A.  II.  1088)  s.  V.  Es  findet  dieses  Verfahren  nicht  bloß  bei  den  für  das  Ausland
bestimmten  Transporten  Anwendung,  Res.  5.  Sept.  1846  (M.  Bl.  S.  160).

2)  Wegen  eines  unrichtig  geleiteten  Transportes  darf  unter  inländischen  Behörden
niemals  die  Rücksendung  des  Transportanden  an  die  absendende  Behörde  verfügt
werden,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  S.  VIII.

Zur  Vermeidung  unrichtiger  Angaben  des  Transportaten  über  Geburts-  oder
letzten  Wohnort  sollen  die  Polizeibehörden,  wenn  nicht  bescheinigte  oder  zweifellose
Angaben  vorliegen,  ein  recht  eingehendes  Protokoll  aufnehmen  (Namen  und  bürgerliche
  Verhältnisse  der  Eltern,  eigene  Verhältnisse,  Verwandte,  sonstige  Zeugen  und
Beweismittel).  Dies  Protokoll,  in  dem  dem  Transportaten  zu  bedeuten  ist,  daß  er
bei  befundener  Unwahrheit  würde  bestraft  werden,  soll  er  unterschreiben,  seinem  Namen
auch  den  Geburts=  oder  letzten  Wohnort  beifügen,  Res.  3.  Okt.  1818  (A.  II.  1088)  §.  II.

*)  Wenn  Transporte  aus  dem  Ausland  eintreffen,  so  hat  die  diesseirige
Grenzbehörde  diejenigen  Transportaten,  welche  im  Pr.  Staate  nicht  aufzunehmen  sind,
überall  nicht  und  diejenigen,  über  deren  Annahme  noch  ein  Bedenken  obwaltet,  vor
Beseitigung  des  letzteren  nicht  anzunehmen,  sondern  zuvor  entweder  die  Anstände  beseitigen
  zu  lassen  oder  von  der  vorgesetzten  Regierung  schleunigst  Resolution  einzuholen
und  bis  zu  deren  Eingang  die  Annahme  zu  verweigern,  Res.  3.  Okt.  1818  (A.  II.
1088)  S.  I.

Säu-  den  Grenzbehörden  Individuen  zum  Durchtrausport  durch  die  Kl.
Staaten  aus  dem  Auslande  zugeführt  werden,  aus  dem  diesfälligen  Begleitungs=
        <pb n="569" />
        Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.  555

stimmungsort  nicht  zuverlässig  aus  den  Akten  hervorgeht,  oder  die  Angabe  des  Transportaten
  nicht  sonst  unbezweifelt  ist,  zuvörderst  durch  Kommunikation  mit  der  Behörde
des  Ortes,  wohin  der  Transportande  nach  dessen  Angabe  zu  bringen  sein  würde,  auszumitteln,
  ob  diese  Behörde  zu  seiner  Annahme  bereit  oder  schuldig  ist.

b)  Ausmittelung  des  Gesundheitszustandes  des  Transportanden.

§.  16.  Da  der  Transport  auf  den  Gesundheitszustand  des  Transportanden  keinen
nachtheiligen  Einfluß  haben  darf,  so  ist  bei  Kranken  oder  schwachen  Personen  durch
ärztliches  1)  Gutachten  vorgängig  festzustellen,  daß  der  Transport  ohne  Nachtheil  für
die  Gesundheit  erfolgen  könne  und  insonderheit,  daß  dies  bei  dem  Fußtransport  der
Fall  sei  (§.  9).
c)  Bekleidunge)  desselben.

#§.  17.  Die  abliefernde  Behörde  muß  vor  dem  Transport  dafür  sorgen,  daß  der
Transportande,  soweit  es  zur  Sicherung  gegen  die  Kälte  und  zur  Vorbeugung  eines

e

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  554.

schreiben  oder  dem  Transportzettel  aber  nicht  hervorgehen,  ob  der  Transport  auf  ausdrückliche
  Requisition  des  übernehmenden  Staates  erfolge,  —  welchenfalls  dieser
sämmtliche  Kosten  zu  tragen  haben  würde  —  oder  ob  der  Fall  des  §5.  11  des  Gothaer
Vertr.  15.  Juli  1851  vorliege,  so  ist  die  Annahme  des  Transportes  bis  zur  Feststellung
  des  Kostenpunkts  zu  verweigern,  Res.  14.  Nov.  1852  (M.  Bl.  S.  294).

Die  von  auswärtigen  Behörden  abgesandten  Transporte  müssen  von  der  ersten
Pr.  Behörde  mit  einem  Transportzettel  auf  dem  vorgeschriebenen  Formular  versehen
werden,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  s.  VIII.  Dem  Transportzettel  muß  die
entsprechende  Erklärung  der  Behörde  des  Bestimmungsortes,  wodurch  die  Annahme
des  Transportaten  gesichert  ist,  in  Abschrift  beigefügt  werden.  Vernachlässigungen
ziehen  Ersatz  der  Transportkosten  nach  sich  und  sind  mit  Ordnungsstrafen  zu  ahnden,
Res.  9.  April  1835  (A.  467);  vergl.  Res.  5.  Nov.  1848  (M.  Bl.  1849  S.  66).

1)  Die  Justizbehörden  find  angewiesen,  von  der  Einforderung  ärztlicher  Befunds-Atteste
  über  den  Gesundheitszustand  der  auf  den  Transport  zu  bringenden  Gefangenen
abzusehen,  falls  ein  ausreichender  Anhalt  zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Gefangene
  als  transportfähig,  bezw.  zum  Fußtransport  geeignet  zu  erachten  sei,  in  den
Wahrnehmungen  der  betreffenden  Beamten  dargeboten  wird.  Die  Strafanstaltsdirektionen
haben  die  ihnen  eingelieferten  Gefangenen  ohne  Befundschein  anzunehmen.  Ergiebt
sich  bei  der  Einlieferung  in  die  Strafanstalt,  daß  Grund  vorhanden  ist,  die  Aufnahme
auszuschließen,  so  hat  die  Direktion  der  Strafvollstreckungsbehörde  Mittheilung  zu
machen  und  den  Verurtheilten  Behufs  Vermeidung  des  Rücktransportes  vorläufig  in
das  nächste  zur  Unterbringung  geeignete  Gerichtsgefängniß  zu  verweisen,  Res.  26.  Juli
1877  (M.  Bl.  S.  197).  Vergl.  Justizmin.  Res.  31.  Jan.  1877  (J.  M.  Bl.  S.  20).

Wegen  der  ärztlichen  Untersuchung  von  Untersuchungs=  und  Strafgefangenen  bei
Ueberführung  in  eine  andere  Anstalt  vergl.  §.  86  Gef.  Regl.  16.  März  1881  (.
M.  Bl.  S.  50).

Wegen  der  Gebühren  vergl.  Anm.  3  oben  S.  545.

Für  die  nach  §.  16  der  Transport-Instruktion  ausgestellten  Atteste  der  Privatärzte
sind  nur  Gebühren  gemäß  Position  20  der  Gebührentaxe  vom  21.  Juni  1815  (ietzt
Pr.  Gebühren-Ordn.  vom  15.  Mai  1896,  R.  u.  St.  Anz.  Nr.  119,  IIA  Nr.  24  a)
zulässig,  Res.  20.  Aug.  1886  (M.  Bl.  S.  222).

Krätzkranke  dürfen  nicht  auf  den  Transport  gegeben  werden  und  auch  nicht
Zwangspässe  erhalten,  Res.  16.  Aug.  1830  (A.  583).

2)  Maßgebend  sind  im  Allgemeinen  die  für  die  Entlassung  der  Gefangenen  bestehenden
  Grundsätze,  wonach  eine  nothdürftig  ausreichende  Kleidung  genügt,  Res.
3.  März  1857  (J.  M.  Bl.  S.  106).  Vergl.  Res.  31.  Aug.  1856  (J.  M.  Bl.  S.  274)
und  §.  85  Gef.  Regl.  16.  März  1881  (J.  M.  Bl.  S.  50);  ferner  Res.  1.  Dez.  1846
(M.  Bl.  S.  262)  und  11.  Juni  1861  (M.  Bl.  S.  145).

Die  Justizbehörden  haben  die  Verpflichtung,  die  Personen,  welche  nach  Verbüßung
  der  gerichtlichen  Haft  der  Landespolizeibehörde  Behufs  Festsetzung  einer  korrektionellen
  Nachhaft  in  einem  Arbeitshause  überwiesen  werden,  auf  Rechnung  des
Justizfonds  mit  der  in  Rücksicht  auf  Jahreszeit,  Gesundheit  und  Sitte  unumgänglich
nöthigen  Bekleidung  zu  versehen;  die  etwa  zum  Behuf  des  Transportes  noch  erforderliche
  Ausrüstung  fällt  der  Landespolizeibehörde  zur  Last,  Res.  24.  Sept.  1878
        <pb n="570" />
        556  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

öffentlichen  Aergernifses  erforderlich  ist,  nothdürftig,  jedoch  möglichst  wohlfeil,  bekleidet
werde,  widrigenfalls  die  Gendarmerie  oder  das  Militär  den  Transport  nicht  übernehmen,
  oder  die  nächste  Stationsbehörde  dies  nachholen  muß.

d)  Anweisung  der  Transporteurs.

§.  18.  Die  Behörden  müssen  die  Transporteurs  nach  Beschaffenheit  mündlich
oder  schriftlich  über  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  genau  anweisen,  welche,  nach  Maß-=gabe
  der  Gefährlichkeit  und  anderer  Verhältnisse  der  Transportaten,  zu  beobachten
sind,  insonderheit  müssen  den  Gendarmen  und  dem  Militär  die  zu  transportirenden
Individuen  nach  ihrer  größern  oder  geringern  Gefährlichkeit  bezeichnet  werden,  damir
sich  darnach  in  Ansehung  der,  zum  Transporte  zu  kommandirenden  Subjekte  gerichtet
werden  könne.

e)  Transportzettel.

§.  19.  Dem  Transporte  und  insonderheit  dem  Transportführer  wird  ein  Transportzettel
  !)  mitgegeben,  in  welchem

1.  das  vollständige  Signalement  und  2.  die  Bekleidung  des  Transportanden
3.  die  Ursache  des  Transports,  4.  die  Transportstraße,  und  insonderheit  der  nächste
Stationsort  und  die  Behörde,  an  welche  der  Transportat  dort  abzuliefern  ist,  5.  der
Bestimmungsort,  6.  die  Anzahl  und  Namen  der  Transporteurs  und  des  Transportführers,
  7.  die  Art  des  Transportes  in  Beziehung  auf  die  Transportmittel  (8.  9)
ob  der  Transportat  gefesselt  oder  ungefesselt  geführt  wird  u.  dgl.,  8.  die,  den  Transporteurs
  zur  Ablieferung  mitgegebenen  Effekten  und  Papiere,  9.  die  Bestimmungen
wegen  der  Transportikosten,  deren  Betrag,  Erstattung  u.  s.  w.,  10.  die  wegen  des
Transportes  gegebenen,  besonderen  Anweisungen  (§F.  18),  und  11.  Tag  und  Stunde
des  Abganges  des  Transportes,  genau  zu  bemerken  sind.

Der  Transportzettel  ist

1.  für  jeden  der  Transportaten,  in  sofern  sie  verschiedene  Bestimmungsorte  haben
besonders  auszufertigen,  und  2.  nicht  bloß  mit  der  Unterschrift,  sondern  auch  mit  dem
Siegel  der  absendenden  Behörde  zu  versehen.

f)  Signalementsexemplare.

§.  20.  Außerdem  erhält  der  Transportführer  noch  das  vollständige  Signalement
der  Person  und  der  Kleidung  der  Transportaten  und  zwar  eines  jeden  derselben
besonders  und  in  duplo,  um  dadurch  im  Entweichungsfalle  die  Verfolgung  zu  erleichtern
  (§.  24).

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  555.

(M.  Bl.  S.  251)  und  1.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  162).  Wegen  der  Beschaffung
von  Schuhwerk  für  den  Transportanden,  Res.  21.  April  1885  bei  s.  362  R.  Str.  G.  B.
von  Bruchbändern  und  Suspensorien,  Res.  1.  Nov.  1884  (M.  Bl.  S.  262).  Ist
der  Transport  beendet  und  die  Einlieferung  in  das  Arbeitshaus  erfolgt,  so  fällt  für
den  Staat  jede  weitere  Verpflichtung  sort  und  die  Land-Armenverbände  können  selbst
in  dem  Falle  einen  Anspruch  auf  Nachlieferung  von  Bekleidungsgegenständen  nicht
erheben,  daß  bei  der  Einlieferung  der  Detinenden  die  Bekleidung  derselben  den  bestehenden
  Vorschriften  nicht  entsprochen  haben  sollte.  Im  Uebrigen  wird  zur  Vermeidung
  von  Beschwerden  betreffs  dieses  Punktes  darauf  zu  halten  sein,  daß  die
Polizeibehörden  nur  solche,  zur  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  bestimmte  Personen
von  der  Gefängnißverwaltung  übernehmen,  welche  in  der  durch  den  Erlaß  vom
24.  Sept.  1878  bestimmten  Weise  gehörig  bekleidet  sind,  Res.  14.  Mai  1884
(M.  Bl.  S.  150).

Die  Kosten  des  Transvortes  von  Personen,  welche  nach  Verbüßung  einer  Haftstrafe
  auf  Grund  des  §.  362  des  Str.  G.  B.  in  ein  Arbeitshaus  abgeliefert  werden,
sowie  die  Kosten  der  zum  Behuf  des  Transportes  ihnen  zu  gewährenden  unentbehrlichen
Bekleidung  fallen  dem  Staate  zur  Last,  gleichviel  ob  die  Strase  in  einem  unter  der
Verwaltung  des  Justizministerii  oder  des  Ministerii  des  Innern  stehenden  Gefängniß
verbüßt  ist,  Res.  6.  Juli  1971  (M.  Bl.  S.  205).  §.  38  des  Ausf.  Ges.  8.  März
1871  und  Anm.  zu  §.  362  Str.  G.  B.

1)  Durch  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  §.  X  ist  nebenstehendes  Formular  für
die  Transportzettel  vorgeschrieben.
        <pb n="571" />
        Abschnitt  VII.

Transport-Instruktion.  557

g)  Andere  Papiere  und  Effekten.

g  21.
1
2.
8

Der  Führer  des  Transportes  bekommt  ferner

Heinen  Paß,  in  sofern  er  nöthig  ist;

Abschrift  des  Schreibens,  wodurch  die  Obrigkeit  des  Bestimmungsortes  ihre
Verbindlichkeit  zur  Annahme  des  Transportaten  anerkannt  hat;

.  das  Schreiben  der  absendenden  Behörde  an  die  des  Bestimmungsortes,  mit

den  etwa  mitzugebenden  Akten,  in  sofern  letztere  dem  Transport  überhaupt
anzuvertrauen  und  nicht  lieber  auf  der  Post  abzusenden  sind;

die  dem  Transportaten  abgenommenen  Gelder,  Effekten  und  Papiere.

h)  Sicherheitsmaßregeln.

§.  22.  Vor  dem  Abgange  des  Transportes  sind  die,  in  Ansehung  der  sichern
Führung  desselben  nöthigen,  Maßregeln  zu  nehmen  und  anzuordnen.  Z
Gefährliche,  starke,  widerspenstige  Verbrecher  und  Vagabonden  müssen  in  der

 

SSergua##re

—  —  —  ——
Jaon

—
Se

21.
Unt

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  556.

Signalement.

Familiennamen
Vornamen
Geburtsort
Aufenthaltsort
Religion

Alter

Größe  (Fuß,  Zol.)
Haare

Stirn
Augenbrauen
Augen

Nase

Mund

.Bart
.Zähne
Kinn
.  Gesichtsbildung  (mager,

stark)

Gesichtsfarbe
.  Gestalt

Sprache
Besondere  Kennzeichen
erschrift  des  Transportanden

  (wenn  er  nicht  schreiben
  kann,  ist  dies  hierunter

zu

bemerken)

Bekleidung

Verzeichniß  der  aufgelaufen



en  Kosten

 

No.

Transport-Zettel.

Der  (die)  nebenstehend  beschriebene  (Vor=  und  Zuname),
welcher  (welche)  wegen  (Grund  u.  Veranlassung  d.  Transports)
  soll  von  hier  unter  sicherer  Bedeckung  zu  (Fuß  oder
Wagen)  (ungefesselt,  gefesselt,  gebunden)  durch  den  Transportführer
  (Namen)  nach  (Namen  des  nächsten  Stationsoder
  Ablieferungsortes)  transportirt  und  dort  dem  (Namen
der  Behörde)  übergeben  und  so  weiter  über  (Transporte-Route)
  nach  (Bestimmungsort)  gebracht  und  dem  dortigen
(Namen  der  Behörde)  mit  (hier  ist  ein  bedeutender
Raum  für  die  Angaben  der  Sachen,  Akten  u.  s.  w.
zu  lassen)  zur  ferneren  Verf.  überliefert  werden.

Alle  betr.  Behörden  werden  demnach  unter  Erbietung
zur  Erwiderung  dienstfreundlich  ersucht,  den  (die)  Transportaten
  auf  oben  benannter  Route  sicher  und  wohl
bewacht  der  angegebenen  Bestimmung  zuführen  und
unterwegs  ihm  (ihr)  den  nöthigen  Schutz  und  die
übliche  Verpflegung  gewähren  zu  lassen.

Die  (Namen  der  Pol.-Behörde  des  nächsten  Stationsoder
  Ablieferungsortes)  wird  zugleich  ersucht,  die  hier
erwachsenen  neben  verzeichneten  Kosten,  bald  gefälligst
anhero  erstatten  zu  lassen.

Der  Transport  ist  heute  (Vor-,  Nachm.  um  ..  Uhr)
von  hier  abgegangen,  nachdem  Transportat  (in)  in  Gegenwart
  der  Transporteurs  auf  das  genaueste  visitirt,  und
alle,  die  Flucht  erleichternden,  Instrumente,  so  wie
alle,  auf  derselben  ihm  (Iihr)  nützlichen,  Dokumente,
nebst  allem  baaren  Gelde  ihm  (ihr)  abgenommen,  auch
dem  Transportführer  neben  diesem  Transportzettel  eine
doppelte  Abschrift  des  beistehenden  Signalements  des
(der)  Transportaten  mitgegeben  worden.

(Namen  des  Orts,  Datum.)
(Amtsname  der  absendenden  Behörde.)
(Unterschrift  des  Dirigenten).

des  Transport-Journals.

(I.  8.)

Die  Gerichtsbehörden,  welche  eine  Polizeibehörde  wegen  Transportirung  eines
Verbrechers  requiriren,  find  verpflichtet,  bei  der  Ablieferung  behufs  des  Transports
der  Polizeibehörde  die  für  den  Transport  erforderlichen  Notizen  schriftlich  mitzutheilen.
Dagegen  liegt  die  Ausstellung  eines  förmlichen  Transportzettels  nicht  der  requirirenden
Justizbehörde,  sondern  der  den  Transport  besorgenden  Polizeibehörde  ob,  da  diese  als
die  eigentliche  absendende  Behörde  anzusehen  ist,  Res.  18.  Aug.  1841  (M.  Bl.  S.  227).
        <pb n="572" />
        558  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

Regel  gebunden  oder  gefefselt  transportirt  werden  ).  Die  Transportatenführer  müssen
sich  hierbei  genau  an  die  Bestimmung  der  absendenden  oder  Stations-Behörden  halten,
und  sind  nur  berechtigt,  hiervon  abzugehen,  wenn

1.  der  Transportat  unterwegs  die  Flucht  versuchen,  oder  sonst  sich  widerspenstig

bezeigen  sollte,

2.  die  einbrechende  Dunkelheit  die  Besorgniß  der  Flucht  verstärken  möchte,

3.  einer  der  Begleiter  behindert  sein  sollte,  den  Transport  fortzusetzen,  und  nicht

gleich  ersetzt  werden  kann,  und

4.  überhaupt  unerwartete  Ereignisse,  z.  B.  Bruch  des  Wagens  2c.  2c.  dies  zur

Sicherung  des  Transportes  nothwendig  machen.

Jeder  Trausportat  ist,  ehe  er  an  den  Transport  abgeliefert  wird,  in  dessen  Gegenwart
  auf  das  genaueste  zu  visitiren;  alle  Instrumente,  welche  die  Flucht  erleichtern,
und  alle  Dokumente,  welche  ihm  darauf  nützlich  sein  können,  sind  ihm  nebst  allem
baaren  Gelde  abzunehmen  und  dem  Führer  mitzugeben.

Mördern,  Räubern  und  Dieben,  oder  anderen  groben  Verbrechern  und  gefährlichen
Landstreichern,  welche  entweder  schon  früher  auf  Transporten  entsprungen  sind,  oder
besondere  Gefahr  der  Entweichung  begründen,  kann  nach  Ermessen  der  absendenden
Behörde,  mit  Berüccksichtigung  der  Gesundheit,  das  Haupthaar  ganz  oder  auf  eine  besonders
  in  die  Augen  fallende  Art  abgeschoren  werden.

Die  absendende  Behörde  hat,  so  viel  als  möglich,  die  des  Bestimmungsortes
und  der  nächsten  Stationsörter  vom  Abgange  des  Transportes  noch  vorher  zu  benachrichtigen.


i)  Führung  des  Transportes.

§.  23.  Der  Transport  ist  ununterbrochen,  und  ohne  Rücksicht  auf  Sonn-  und
Festtage  :)  fortzusetzen,  und  möglich  so  einzurichten,  daß  die  Stationsörter  noch  vor
Einbruch  der  Dunkelheit  erreicht  werden.

Sollten  unerwartete  Umstände  dies  hindern,  so  bleibt  dem  Führer  überlassen,
entweder  an  einem  Zwischenorte  zu  übernachten,  oder  den  Transport  durch  Verstärkung
  der  Begleitung  (§.  11)  oder  Fesselung  (§.  22)  zu  sichern,  oder  einen  Wagen
zu  nehmen  (5.  10);  im  ersteren  Falle  muß  jedoch  der  Transportat  an  die  Orts-Obrigkeit
  abgeliefert,  und  in  Ansehung  der  Bewachung  nach  Vorschrift  des  §.  27
verfahren  werden.

k)  Betragen  der  Begleiter  auf  dem  Transporte.

§.  24.  Die  Transporteurs  müssen  auf  dem  Transporte  überhaupt  nach  dieser
und  der  ihnen  gegebenen  nähern  Instruktion,  und  den  Weisungen  des  Transport--führers
  sich  genau  richten,  und  insonderheit  auf  die  Transportaten  und  deren  Benehmen
  ununterbrochen  die  strengste  Aufmerksamkeit  haben,  und  letztere  besonders
in  Wäldern  oder  andern  gefährlichen  Gegenden  verdoppeln  und  darin,  so  wie  in
allen  Verhältnissen,  welche  die  Flucht  erleichtern  können,  die  bekannten  Sicherheitsmaßregeln
  anwenden.

Die  Transporteurs  müssen  mit  den  Transportaten  nicht  über  ihre  Verbrechen,
und  die  Beschaffenheit  der  Gegend,  worin  sie  sind,  sprechen,  ihnen  nicht  gestatten,
hierüber  untereinander,  oder  überhaupt  mit  unbekannten  Menschen  auf  der  Land-—



 

1)  Zu  gerichtlichen  Terminen  sollen  Zuchthaussträflinge  in  der  Regel  in  Anstaltskleidung,
  alle  übrigen  Gefangenen  dagegen  in  eigener  Kleidung  transportirt  werden.
Ob  dem  Transportaten  Fesselu  anzulegen  sind,  darüber  bestimmt  die  den  Transport
ausführende  Polizeibehörde,  welcher  der  Anstaltsvorsteher  über  die  Person  des
Gefangenen,  seine  Gefährlichkeit  u.  s.  w.,  die  erforderlichen  Mittheilungen  zu  machen
hat,  Res.  5.  Mai  1894  (M.  Bl.  S.  83).

:)  Die  Einleitung  jeden  Transportes  unterbleibt  an  Sonn=  und  Festtagen.
  Jeder  eingeleitete  Transport  wird  an  Sonn=  und  Festtagen  durch  einen
oder  mehrere  Ruhetage  an  dem  betr.  Stationsorte  unterbrochen.  Ausnahmen  hiervon
  sind  nur  zulässig,  wenn  dieselben  sich  durch  die  Unsicherheit  des  Verwahrsams
am  Stationsorte  des  Ruhetages  oder  durch  die  Dringlichkeit  der  betr.  Untersuchung
oder  durch  die  Nothwendigkeit,  den  Transport  zu  einem  bestimmten  Termin  am  Ausgangsort
  des  Transportes  zu  gestellen  und  dergleichen  mehr,  rechtfertigen  lassen,  Res.
14.  Okt.  1856  (M.  Bl.  S.  232).  Vergl.  Res.  25.  Juni  1846  (M.  Bl.  S.  106).
        <pb n="573" />
        Abschnitt  VII.  Transport--Instruktion.  559

straße  sich  zu  unterhalten;  Transportaten,  welche  miteinander  bekannt  sind,  müssen
auf  dem  Transporte  möglichst  getrennt  werden;  die  Begleiter  dürfen  von  den  Transportaten
  nicht  das  geringste  kaufen,  oder  eintauschen,  oder  zum  Geschenke  annehmen;
wer  zu  Wagen  transportirt  wird,  darf  ohne  dringende  Veranlassung  nicht  herabsteigen,
  und  muß  dann  besonders  scharf  bewacht  und,  nach  Bewandtniß  gefesselt  oder  an
einem  Stricke  geführt  werden;  den  Transporteurs  ist  strenge  verboten,  auf  dem  Transporte
  zu  schlafen;  ohne  Erlaubniß  des  Führers  darf  kein  Begleiter  sich  vom  Trausporte
  entfernen;  der  Transport  darf,  außer  Fällen  der  Noth,  nur  zu  den  gewöhnlichen
Mahlzeiten  in  Wirthshäuser  einkehren  und  dann  muß  nach  Verhältnissen  der  Transportat
  auf  das  Strengste  bewacht,  und  auf  angemessene  Art  geschlossen  oder  gebunden
werden.

Wenn  einer  der  Transportaten  die  Flucht  versucht  oder  entspringt,  so  ist  Gewalt
zu  gebrauchen,  um  ihn  daran  zu  verhindern,  oder  wieder  zu  ergreifen;  er  ist  alsdann
zu  binden  oder  zu  fesseln,  auch  nöthigenfalls  am  nächsten  Orte  ein  Wagen  zum
weitern  Transport  zu  nehmen.  Wenn  einer  entsprungen  ist,  so  muß  die  Aussicht
auf  die  übrigen  verschärft  und  sie  allenfalls  gebunden  und  alle  Vorkehrungen  genommen
  werden,  um  deu  Flüchtling  wieder  zu  erhalten,  entweder  durch  sofortiges
Nachsetzen,  oder  durch  Requisition  der  nächsten  Obrigkeiten,  Gendarmen  und  Gemeinden;
wobei  die  in  §.  20  gedachten  Signalements  zu  gebrauchen,  und  Jedermann  den
Transporteurs  Hülfe  und  Beistand  zu  leisten  hat.  Der  Transportführer  muß  jede
Entweichung  der  nächsten  und  jeder  folgenden  Obrigkeit  auf  der  Transportstraße  und
jedem  Gendarmen  und  Schulzen  anzeigen,  damit  auch  diese  wegen  der  Verfolgung
durch  Steckbriefe  und  Nachjagd  ihre  Pflicht  erfüllen  können.

1!)  Behandlungt)  der  Transportaten.

z.  25.  Die  Trausportaten  müssen  zwar  mit  der  zu  ihrer  sicheren  Fortschaffung
erforderlichen  Strenge,  allein  ohne  unnöthige  Härte  behandelt  werden.

Wegen  der  Rücksicht  auf  ihre  Gesundheit  ist  bereits  oben  das  Nähere  bestimmt;
auf  dem  Transport  ist  ihnen  die  erforderliche  Ruhe  zu  gewähren,  dabei  aber  auf
ihre  gehörige  Sicherung  zu  sehen;  in  Wäldern,  hohlen  Wegen  und  anderen  der
Flucht  günstigen  Gegenden  darf  ihnen  jedoch  in  der  Regel  nicht  gestattet  werden,
sich  auszuruhen.

In  Beziehung  auf  die  Berpflegung  verbleibt  es  bei  den  darüber  vorhandenen
oder  nach  Zeiten,  Stand  oder  anderen  Verhältnissen  zu  erlcssenden  Bestimmungen;
die  Transportaten  müssen  jedoch  auf  allen  Fall  wenigstens  diejenige  Verpflegung
erhalten,  welche  Gefangene  von  ihren  Verhältnissen  bekommen.

Die  Gefängnisse  in  den  Stationsörtern  sind  nach  Vorschrift  des,  wegen  der
Polizeigefängnisse  unterm  12.  August  1815  erlassenen  Cirkulars  des  Polizei-Ministeriums
  in  gutem  Stande  zu  erhalten  und  zu  verwalten.

Die  Transporteurs  müssen  aller  Mißhandlungen  der  Transportaten  und
außer  dem  Falle  der  Widersetzlichkeit  und  des  Versuchs  der  Flucht,  aller  thätlichen
Behandlung  derselben  sich  enthalten,  und  auch  in  diesen  Fällen  sich  keine  Excefse
erlauben;  die  Transportaten  find  dagegen  wegen  begangener  Widersetzlichkeiten,  Ungehorsams
  u.  s.  w.  der  nächsten  Stations-Behörde  anzuzeigen  und  von  derselben  zu  bestrafen.

Die  Transporteurs  müssen  die  Transportaten  auch  vor  Mißhandlungen  des

Pöbels  sichern  und  schützen.
m)  Ablieferung  des  Transportaten.

§.  26.  Der  Transportat  ist  am  Stationsorte,  oder,  wenn  derselbe  nicht  zu  erreichen
  ist,  an  dem,  an  seine  Stelle  tretenden  Ort  (§.  7),  nicht  an  Unterbediente,

—

1)  Männliche  und  weibliche  Transportaten  sind  bei  Transporten  von  einander
  abzusondern,  Res.  31.  Juli  1822  (A.  7229.

Den  Transportaten  ist  ohne  Genehmigung  einer  Polizeibehörde  auf  dem  Transport
  kein  Briefwechsel  zu  gestatten.  Die  mit  Transportaten  auf  Transport  gegebenen
  Kinder  sollen  auf  demselben  nicht  mit  in  das  Gefängniß  abgeliefert,  sondern
anderweit  untergebracht  werden.  Ausnahmen  find  nur  bei  säugenden  Kindern  zulässig,
  wo  dann  für  Mutter  und  Kind  ein  anderer  Bewachungsort  als  das  Gefängniß
oder,  wenn  dies  ganz  ungulässig  sein  sollte,  eine  gesunde  Gefängnißstube  anzuweisen
ist.  Nach  gleichen  Grundsätzen  ist  in  Ansehung  kranker  Kinder  zu  verfahren,  Ref.
23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  S§.  XII,  XIII.
        <pb n="574" />
        560  Abschnitt  VII.  Transport-Instruktion.

sondern  an  die  Polizeibehörde  abzuliefern,  bei  welcher  der  Transportführer  sich  zu
melden,  und  die  weiteren  Bestimmungen  zu  gewärtigen  hat.  Der  Transportat  muß
bis  dahin  entweder  vorläusig  auf  die  Wache  oder  zum  Arrest  abgeliefert,  oder  von  der
Transportmannschaft,  nöthigenfalls  unter  Beihülfe  der  Gendarmerie,  des  Militärs
oder  der  Gerichts=  oder  Polizei-Offizianten  genau  bewacht  werden.

Der  Transportat  ist  auf  jeder  Station  vor  der  Ablieferung  genau  zu  visitiren,
und  der  Transportzettel  zu  revidiren  und,  wenn  er  mangelhaft  ist,  zu  ergänzen,  wobei
die,  auf  dem  Transport  etwa  vorgefallenen  Veränderungen,  so  wie  die  Zeit  der  Ankunft
  und  die  Gründe  der  etwaigen  Verzögerung  derselben,  auf  dem  Transportzettel
zu  bemerken  sind.

Wenn  ein  Transportat  entsprungen  ist,  so  muß  darüber  bei  der  nächsten  Stations-Behörde
  eine  Untersuchung  angestellt,  und  die  Akten  demnächst  der  Behörde,  deren
Transportauten  der  Transportat  entwichen  ist,  zum  weiteren  Verfahren  (§.  32)  übersandt
  werden.

Die,  zum  Transporte  gehörigen  Gelder,  Papiere  und  anderen  Effekten  werden
der  Stations-Behörde  abgeliefert.

Dieselbe  erstattet,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  §.  14,  die  bis  dahin
aufgelaufenen  Transportkosten  der  nächsten  Stations-Behörde  gegen  Quittung  des
Transportführers  und  liquidirt  sie  auf  die  obgedachte  Art  der  nach  ihr  folgenden  Behörde.

Sie  giebt  endlich  dem  Transportführer  über  die  Ablieferung  der  Trausportaten,
Akten,  Gelder  und  Effekten  einen  Empfangsschein,  und  bemerkt  auf  demselben  die
Stunde  der  Ankunft  und  Abfertigung.

n)  Bewachung.

§.  27.  Die  Stations-Behörde  muß  für  die  sichere  und  angemessene  Bewachung
des  Transportaten  Sorge  tragen;  sie  geschieht  in  Gemäßheit  des  Direktorial-Reskriptes
vom  12.  März  1805  in  den  Nachtquartieren,  der  Regel  nach,  in  den  Civil-Gefängnissen,
  in  Garnisonstädten  erforderlichenfalls  mit  Konkurrenz  des  Militärs,  in  unbequartierten
  Orten  aber  auf  die  dort  übliche  Art  der  Bewachung  der  Gefangenen.

Gefährliche  Verbrecher  sind  aber  in  Kriminal-Gefängnissen  aufzubewahren.

o)  Weiterer  Transport.

§.  28.  Jede  Stations-Behörde  muß  den  Transportaten  ehebaldigst  weiter  befördern,
  und  dabei  das  bisher  angeführte  Verfahren,  so  weit  es  sich  nicht  auf  die  erste
Behörde  beschränkt,  von  Station  zu  Station  befolgt  werden.

In  Ansehung  der  Zeit  der  weiteren  Absendung  ist  zwar  auf  die  Gesundheit  der
Transportaten,  die  Menge  derselben  und  andere  Verhältnisse  zu  sehen,  Tmröglichste
Beschleunigung  derselben  muß  indessen  Regel  sein.

p)  Ablieferung  am  Besstimmungsorte.

§.  29.  Der  Transportat  wird  mit  den  Geldern,  Papieren  und  Effekten  am
Bestimmungsorte  an  diejenige  Behörde  abgeliefert,  welche  zu  seiner  Annahme  verbunden
  ist,  oder  an  diejenigen,  welche  sie  zur  Empfangnahme  des  Transportaten  an
der  Grenze  oder  sonst  entgegengeschickt  haben  sollte.

Ueber  die  richtige  Ablieferung  des  Transportaten  wird  auf  dem  Transportzettel
quittirt,  und  in  Ansehung  der  Erstattung  der  Transportkosten  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  des  §.  14  verfahren.

14.  Allgemeine  Bestimmimungen.
a)  Befolgung  der  Reguisition  der  Transporte.
1

#§.  30.  Die  Transporte  müssen  allenthalben  von  Jedermann,  besonders  aber  von
der  Obrigkeit  und  den  Schulzen,  mit  gehöriger  Achtung  aufgenommen,  die  Regquisitionen
  des  Trausportführers  mit  Willfährigkeit  und  Schnelligkeit  erfüllt,  und  überhaupt
  den  Transporten  allenthalben  Hülfe  und  Beistand  schleunigst  geleistet  werden.

Die  Transportbegleiter  müssen  dagegen  sich  bescheiden  betragen,  und  zu  keinen
gegründetenBeschwerden  Veranlassung  geben,  widrigenfalls  aber  ernstlich  bestraft  werden.
        <pb n="575" />
        Abschnitt  VII.  Transport--Instruktion.  561

b)  Transport-Anweisungen.

§.  31.  Die  Regierungen  haben  zu  veranlassen,  daß  die  Transporteurs  mit  genauen
  Vorschriften  über  das,  auf  Transporten  zu  beobachtende  Verfahren  versehen  und
damit  bekannt  gemacht  werden.

Tc)  Bestrafung  der  Nachlässigkeiten  und  Vergeheny.

§.  32.  Diese  und  die  im  §.  31  gedachten  und  übrigen  Instruktionen  müssen
mit  der  größten  Pünktlichkeit  auf  das  strengste  befolgt  werden;  die  geringste  Vernachlässigung
  der  darin  entbaltenen  Vorschriften  ist  mit  angemessener  Strafe  zu  beahnden
und  bei  großer  Nachlässigkeit,  Begünstigung  und  Kollusionsfällen  kriminalrechtlich  zu
verfahren.

Neben  den,  hiernach  gesetzlich  entweder  administratorisch  oder  kriminalrechtlich  zu
erkennenden  Strafen  verlieren  diejenigen  Transporteurs,  welche  einen  Transportaten
auf  dem  Transporte  haben  entspringen  lassen,  wenn  ihnen  auch  nur  der  allergeringste
Grad  von  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  die  etwa  statthabenden  Transportgebühren  und
müssen  die,  auf  die  Wiedererhaltung  des  entsprungenen  Transportaten  verwandten
Kosten,  Prämien  u.  s.  w.  tragen,  auch,  dem  Befinden  nach,  ihrer  Obrigkeit  die  von
derselben  erlegten,  ihr  aber  nicht  wieder  zu  erstattenden  (§.  14)  Transportkosten  ersetzen;
überdem  sind  nachlässige  Transporteurs  von  ferneren  Transporten  auszuschließen,  und
auf  ihre  Kosten  durch  zuverlässige  Stellvertreter  zu  ersetzen.

Obrigkeiten,  welche  unfähige  oder  nachlässige  Transporteurs  stellen,  sind  mit  angemessenen
  Ordnungsstrafen  zu  belegen,  und,  dem  Befinden  nach,  strenger  zu  bestrafen
und  in  die,  durch  die  Entweichung  entstandenen  Schäden  und  Kosten  zu  verurtheilen.

d)  Transport-Kontrolle:).

#.  33.  Den  Landräthen  und  Kreis-Behörden  liegt  ob,  die  ihnen  untergeordneten
städtischen  Amts=  und  Dorfbehörden,  so  wie  die  Schulzen  in  Beziehung  auf  die
Transporte  genau  zu  kontrolliren  und  die  dabei  bemerkten  Vernachlässigungen  und
Pflichtwidrigkeiten  ohne  alle  Nachsicht  entweder  selbst  zu  rügen,  oder  der  vorgesetzten
Regierung  zum  Zweck  der  Bestrafung  anzuzeigen,  widrigenfalls  sie  selbst  sich  verantwortlich
  machen.

Auch  die  Regierungen  haben  hierbei  mit  Strenge  unnachsichtlich  zu  verfahren,  und
mit  dem  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahres  zum  Polizei-Ministerium  ein  Verzeichniß
der,  in  ihrem  Departement  auf  Transporten  entsprungenen  Verbrecher,  Landstreicher
und  Arrestanten  einzureichen  2),  und  auf  demselben  die  Behörden,  und  die  Transporteurs,
die  dabei  nachlässig  gewesen,  und  die  gegen  beiden  verhängten  Strafen  zu  bemerken,
diese  Bemerkung  aber  in  den  folgenden  Verzeichnissen  nachzuholen,  wenn  die  Strafe
am  Schlusse  des  Quartals  noch  nicht  hat  erkannt  werden  können.

e)  Provinzial-Instruktionen.

#§s.  34.  Den  Regierungen  wird  überlassen,  die  gegenwärtige  General-Instruktion
für  ihr  Departement  vurch  besondere  Instruktion  zu  ergänzen,  als  in  welchem  Fall
Abschrift  derselben  zum  Polizei-Ministerium  einzureichen  ist.

1)  Vergl.  §.  347  R.  Str.  G.  B.  31.  Mai  1870.

2)  Jede  Polizeibehörde  muß  ein  Transport-Journal  nach  vorgeschriebenem
Formular  führen,  Res.  23.  Juli  1817  (A.  I.  152)  §.  XIV.

t)  Dies  ist  nicht  erforderlich,  wenn  im  abgelaufenen  Vierteljahre  Fälle  der  Art
nicht  vorgekommen  sind,  Res.  3.  Okt.  1818  (A.  II.  1088)  §.  VI.

Das  Verzeichniß  ist  jetzt  halbjährlich  einzureichen,  Res.  31.  Mai  1819  (A.  III.  470).

Illing.  Kaut,  Handbuch  I,  7.  Aufl.,  36
        <pb n="576" />
        Abschnitt  VIII.
Paß-  und  Fremden  polizei.

Reichsgesetz  über  das  Paßwesen.
Vom  12.  Okt.  1867  (B.  G.  Bl.  S.  33).

*  1.  Bundesangehörige  bedürfen  zum  Ausgange  aus  dem  Bundesgebiete,
ur  Rückkehr  in  dasselbe,  sowie  zum  Aufenthalte  und  zum  Reisen  innerhalb
esselben  keines  Reisepapiers.  »

Doch  sollen  ihnen  auf  ihren  Antrag  Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere  er—
theilt  werden,  wenn  ihrer  Befugniß  zur  Reise  gesetzliche  Hindernisse  #)  nicht
entgegenstehen.

 

1)  Die  Ertheilung  von  Pässen  und  Paßkarten  darf  nur  verweigert  werden,  wenn
der  Reise  gesetzliche  Hindernisse  (z.  B.  Militärpflicht,  polizeiliche  Beaufsichtigung,  gerichtliche
  Untersuchung  2c.  2c.)  entgegenstehen.  Wanderpässe  werden  nicht  mehr  ertheilt,
Res.  30.  Dez.  1867  (M.  Bl.  1868  S.  4).  Es  ist  zulässig,  einer  unter  polizeilicher
  Aufsicht  stehenden  Person  einen  Paß  zur  Reise  ins  Ausland  zu  ertheilen;
nach  Befund  der  Umstände  kann  aber  auch  einem  polizeilichen  Observaten  der  Auslandspaß
  verweigert  werden,  Res.  11.  Okt.  1869  (M.  d.  J.  II.  9782).

Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  in  militärpflichtigem  Alter  befinden,
dürfen  Auslandspässe  für  eine  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter  hinausliegende
  Zeit  nur  insoweit  ertheilt  werden,  als  sie  eine  Bescheinigung  des  Civil-Vorsitzenden
  der  Ersatz-Kommission  ihres  Gestellungsortes  darüber  beibringen,  daß  ihrer
Abwesenheit  für  die  beabfichtigte  Dauer  gesetzliche  Hindernisse  nicht  entgegenstehen,
§.  107  Nr.  1  Wehrord.  22.  Nov.  1888,  oben  S.  479.  Die  Wehrpflicht  beginnt
mit  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre,  die  Militärpflicht  mit  dem  1.  Jan.  des
Kalenderjahres,  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  §.  4
Nr.  3  und  §.  22  Nr.  2  Wehrord.

Heimathscheine,  Auslandspässe  und  sonstige  Reisepapiere  sind  Militärpflichtigen
nur  Lr  die  Dauer  der  ihnen  bewilligten  Zurückstellung  zu  gewähren,  s.  108  Nr.  3
Wehrord.

Bei  Ertheilung  von  Anslandspässen  an  Personen  des  Beurlaubtenstandes
ist  darauf  zu  achten,  daß  diese  der  ihnen  nach  S.  114  Nr.  6  Wehrord.  obliegenden
Verpflichtung  zur  Meldung  beim  Bezirks-Feldwebel  vor  Antritt  einer  Reise  von  mehr
als  14  tägiger  oder  unbestimmter  Dauer  nachkommen,  §.  106  Nr.  4  und  §.  111
Nr.  12  Wehrord.,  oben  S.  478.  Wegen  der  Paßkarten  für  Militärpersonen  vergl.
unten  S.  568.  Wer  zum  Beurlaubtenstande  gehört  vergl.  §.  56  des  Reichsmilitärges.
oben  S.  475  Anm.  2.  An  Mannschaften,  welche  zur  Disposition  ihrer  Truppentheile
  2c.  sowohl  der  Armee  wie  der  Marine  beurlaubt  werden,  dürfen  Pässe  nicht
ertheilt  werden,  Res.  1.  Jan.  1865  (M.  Bl.  S.  3).  «  «  «

In  Bezug  auf  die  Dauer  der  Gültigkeit  der  Pässe,  auf  die  Bestimmung
der  Fristen,  für  welche  sie  ausgestellt  werden  und  auf  die  Zulässigkeit  der  Prolongationen
  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Eine  Ausdehnung  dieses
Zeitraumes  bis  zur  Dauer  von  5  Jahren  erscheint  hiernach  nicht  statthaft;  vielmehr
        <pb n="577" />
        Abschnitt  VIII.  Paßgesetz.  563

§.  2.  Auch  von  Ausländern  soll  weder  beim  Eintritt,  noch  beim  Austritt
über  die  Grenze  des  Bundesgebietes,  noch  während  ihres  Aufenthalts  oder
ihrer  Reisen  innerhalb  desselben  ein  Reisepapier  gefordert  werden.

§.  3.  Bundesangehörige  wie  Ausländer  bleiben  jedoch  verpflichtet,  sich  auf
amtliches  Erfordern  über  ihre  Person  genügend  auszuweisen.

§.  4.  Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere,  sowie  andere  Legitimations-Urkunden,
  welche  von  der  zuständigen  Behörde  eines  Bundesstaates  ausgestellt
sind,  haben,  wenn  sie  nicht  eine  ausdrückliche  Beschränkung  in  dieser  Beziehung
enthalten,  Gültigkeit  für  das  ganze  Bundesgebiet)).

§.  5  Eine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  der  Reisepapiere  Behufs  der
Visirung  findet  nicht  statt.

§.  6.  Zur  Ertheilung  von  Pässen  an  Bundesangehörige  zum  Eintritt  in
das  Bundesgebiet  sind  befugt:

1.  Die  Bundesgesandten  und  Bundeskonsulns);

2.  die  Gesandten  jedes  Bundesstaates,  jedoch  für  Angehörige  anderer  Bundesstaaten

  nur  insoweit,  als  die  Letzteren  in  ihrem  Bezirke  nicht  vertreten  sind;

—
—!
—..

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  562.

ist  davon  auszugehen,  daß  die  längste  Zeitfrist,  für  welche  —  und  auch  dies  nur
ausnahmsweise  —  die  Pässe  ausgestellt  werden  dürfen,  die  Dauer  von  2  Jahren  nicht
übersteigt,  Res.  27.  März  1868  (M.  Bl.  S.  127).

In  die  Pässe  fsind  Vermerke  über  etwaige  Vorbestrafungen  des  Paßinhabers  nicht
aufzunehmen,  Res.  5.  Mai  1877  (M.  d.  J.  II.  4509).  Ueberhaupt  sind  bei  der
Ausstellung  von  Pässen,  alle,  auch  an  und  für  sich  zulässigen  Zusätze,  die  nicht  unbedingt
  erforderlich  sind,  falls  sie  nicht  etwa  von  den  Gestuchstellern  ausdrücklich  gewünscht
  werden,  ebenso,  wie  irgend  welche  Abkürzungen,  zu  vermeiden  Bei  den
Erlassen  vom  12.  Dez.  1855  und  1.  Dez.  1892  (M.  Bl.  1893  S.  5),  wonach  in
besonderen  Fällen  Vermerke  über  die  mitgeführten  Waffen,  bezw.  über  die  Staatsangehörigkeit
  der  Paßinhaber  zu  machen  sind,  behält  es  sein  Bewenden,  Res.  11.  Febr.
1895  (M.  Bl.  S.  32).

Die  Ertheilung  von  Pässen  an  Reichsausländer  ist  den  Paßpolizeibehörden  untersagt
  und  nur  dann  ausnahmsweise  gestattet,  wenn  für  den  betreffenden  Ausländer  die
Erlangung  einer  heimathlichen  Reiselegitimation  entweder  unmöglich  oder  mit  erheblichen
  Schwierigkeiten  verbunden  sein  würde.  Sogenannte  Uebergangspässe  sind  an
notorische  Reichsausländer  nicht  zu  ertheilen  und  nur  solchen  Personen,  deren  Staatsangehörigleit
  bei  Nachsuchung  des  Passes  zweifelhaft  erscheint,  darf  in  besonders  dringenden
  Fällen  ein  Paß  für  kurze  Zeitdauer  mit  einem  bezüglichen  Vermerke  ausgefertigt
  werden,  Res.  2.  April  1890  (M.  Bl.  S.  62).  Diese  Vorschriften  werden  noch
verschärft  durch  Res.  1.  Dez.  1892  (M.  Bl.  1893  S.  5),  wonach  Pässe  an  Reichsausländer
  im  Allgemeinen  überhaupt  nicht  ertheilt  werden  sollen.  Wenn  Leute  um
einen  Paß  nachsuchen,  die  die  Reichsangehörigkeit  ehemals  besessen  und  eine  andere
Staatsangehörigkeit  noch  nicht  erworben  haben,  oder  deren  Staatsangehörigkeit  zweifelhaft
  erscheint,  so  kann  ihnen  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  des  Res.  2.  April  1890
ein  Paß  verabfolgt  werden.  Es  ist  aber  über  die  zwäifelhafte  oder  nicht  mehr  vorhandene
  Staatsangehörigkeit  ein  Vermerk  in  den  Paß  aufzunehmen  und  dieser  auf
höchstens  1  Jahr  auszustellen.

1)  Auf  Grund  des  Freizügigkeitsgesetzes  sind  die  Preußischen  Behörden  ermächtigt,
Pässe  und  Paßkarten  an  alle  Personen  zu  ertheilen,  welche  sich  im  Besitz  der  Bundesangehörigkeit
  befinden,  und  welche  ferner  ihren  auernden  Aufenthalt  bezw.  ihre  eigene
Wohnung  in  Preußen  genommen  haben,  hiernach  also  nicht  lediglich  als  Fremde  zu
betrachten  sind,  Res.  9.  Juli  1868  (M.  Bl.  S.  249).

2)  Die  Bundeskonsuln  find  befugt,  den  in  ihrem  Amtsbezirk  sich  aufhaltenden
Bundesangehörigen  Pässe  auszustellen,  sowie  Pässe  zu  vifiren,  die  Pässe  fremder  Behörden
  jedoch  nur  zum  Eintritt  in  das  Bundesgebiet,  §.  25  Ges.  8.  Nov.  1867  (B.
G  Bl.  S.  142).  Instr.  6.  Juni  1871  zu  §.  25:  Die  Konsuln  können,  sofern  der
Reise  keine  bekannten  gesetzlichen  Hindernisse,  z.  B.  Militärpflicht,  polizeiliche  Beaufsichtigung,
  gerichtliche  Untersuchung  u.  s.  w.  oder  begründete  Einsprache  der  Landesbehörden
  entgegenstehen,  Pässe  ertheilen,  sowohl  zum  Eintritt  in  das  Reichsgebiet  als
auch  zu  Reisen  in  dem  Konsulatsbezirke  und  in  anderen  Ländern  außerhalb  des
Reichsgebietes.

86*
        <pb n="578" />
        564  Abschnitt  VIII.  Paßgesetz.

3.  so  lange  solche  noch  vorhanden  sind  (Art.  56  der  Bundesverfassung),
die  Konsuln  jedes  Bundesstaates,  soweit  ihnen  nach  den  in  demselben
geltenden  Bestimmungen  diese  Befugniß  zusteht.  „

Zur  Ertheilung  von  Auslandspässen!)  und  sonstigen  Reisepapieren  sind
diejenigen  Behörden  befugt,  welche  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
geltenden  Bestimmungen  diese  Befugniß  haben,  oder  welchen  dieselbe  von
Bundeswegen  oder  von  den  Regierungen?)  der  einzelnen  Bundesstaaten  fernerhin
  beigelegt  wird.  ç  .

§.  7.  Zu  Pässen  und  sonstigen  Reisepapieren  sind  übereinstimmende
Formulare  einzuführen  und  zu  benutzen.  Z„

§.  8.  Für  Pässe  und  sonstige  Reisepapiere  darf  an  Stempelabgaben)

 

1)  Als  Inlandspässe  sind  fortan  nur  diejenigen  Pässe  anzusehen,  welche  zu  Reisen
im  Inlande  d.  h.  jetzt  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes,  ausgestellt  werden.
Hinsichtlich  dieser  Pässe  können  dieselben  Ausfertigungsgebühren  erhoben  werden,  welche
nach  den  früheren  Vorschriften  für  die  bisherigen  Inlandspässe  erhoben  wurden,  Res.
14.  April  1868  (M.  Bl.  S.  157).

2)  Zur  Ertheilung  von  Reisepässen  sind  fortan  —  abgesehen  von  den  Ministerialpässen,
  hinsichtlich  deren  es  vorläufig  bei  den  bestehenden  Bestimmungen  bleibt  —
kompetent:  die  Regierungspräsidenten,  die  Landräthe  und  die  von  den  Regierungspräsidenten
  dazu  ermächtigten  städtischen  Polizeibehörden,  welche  durch  das  Amtsblatt
bekannt  zu  machen  sind,  Res.  30.  Dez.  1867  (M.  Bl.  1868  S.  4).

Wegen  Nachsuchung  von  Ministerialpässen  vergl.  Res.  21.  Mai  1840  (M.  Bl.
S.  162),  wegen  des  Verfahrens  bei  Visirung  von  Pässen  durch  fremde  Gesandtschaften
vergl.  Res.  5.  Aug.  und  13.  Sept.  1858  (M.  Bl.  S.  167  und  209).  Bei  der
Kaiserlich  Russischen  Botschaft  in  Berlin  ist  für  die  Visirung  eines  Passes  eine  Gebühr
  von  1  Mk.  65  Pf.  und  für  Legalisirung  einer  Urkunde  eine  solche  von  3  MiE.
25  Pf.  zu  entrichten.  Bei  allen  an  das  Paßbüreau  des  Ministeriums  des  Innern
gerichteten  Gesuchen  um  Vermittelung  des  Paßvisas  Seitens  der  Kaiserlichen  Russischen
Botschaft  ist  der  vorangegangene  Betrag  der  Visagebühr,  zur  Vermeidung  von
Weiterungen  und  Zögerungen,  mit  einzusenden.

:)  Wegen  der  Paßstempel  fs.  Nr.  43  und  77  a  des  Tarifs  zum  Stempelsteuerges.
31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  413).  —  An  Ausfertigungsgebühren  sind  für  die  mit
15  Sgr.  gestempelten  Formulare  höchstens  15  Sgr.,  für  die  mit  5  Sgr.  gestempelten
höchstens  10  Sgr.  (unter  Beibehaltung  des  Satzes  von  2½  Sgr.  für  arme  Handwerker,
  Tagelöhner  und  Dienstboten  2c.  2c.)  zu  erheben,  Res.  30.  Dez.  1867  (M.
Bl.  1868  S.  4).  „

Von  Korrigenden  ist,  wenn  sie  auf  Antrag  der  Anstaltsdirektion  einen  Paß  erhalten,
  neben  dem  Mindestbetrag  an  Ausfertigungsgebühren  mit  25  Pf.,  nur  ein
Stempel  von  50  Pf.  in  Anrechnung  zu  bringen.  Diese  Ausnahme  findet  nicht  statt,
wenn  der  betreffende  Sträfling  weder  bedürftig  noch  niederen  Standes  ist,  Res.
18.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  24).

In  Abänderung  des,  die  Ueberweisung  von  Paßformularen  betr.  Res.  27.  Dez.
1879  (M.  Bl.  1880  S.  32)  ist  hinsichtlich  des  Bezuges  der  Paßgebühren  für  den
Bereich  der  Monarchie  —  mit  Ausschluß  der  Provinzen  Hannover,  Hessen-  Nassau
und  Schleswig-Holstein,  sowie  des  Regierungsbezirks  Sigmaringen,  für  welche  Gebietstheile
  besondere  Vorschriften  bestehen,  —  Folgendes  bestimmt:  1.  Die  Gebühren
für  Pässe  zu  Reisen  in  das  Ausland,  d.  h.  außer  halb  des  Gebietes  des
Deutschen  Reiches  hat  der  Staat  zu  beziehen.  Diejenigen  kommunalen  Orts-Polizeibehörden,
  welchen  die  Befugniß  zur  Ertheilung  solcher  Auslandspässe  übertragen
worden  ist,  üben  diese  Befugniß  nicht  kraft  eigenen  Rechts  aus,  sondern  nur  vermöge
besonderen  Auftrags  der  staatlichen  Behörden  und  können  aus  diesem  Auftrage  einen
Anspruch  darauf  nicht  herleiten,  daß  sie  die  dafür  zur  Erhebung  gelangenden  Paßgebühren
  für  eigene  Rechnung  einziehen.  Folgeweise  sind  dieselben  aber  auch  nicht  verpflichtet,
  die  für  die  Anschaffung  der  zu  solchen  Pässen  verwendeten  Paß-Formulare
entstehenden  Kosten  aus  ihren  Mitteln  zu  bestreiten;  diese  Kosten  fallen  vielmehr  der
Staatskasse  zur  Last  und  sind  den  betr.  Polizeibehörden  zu  erstatten.  2.  Die  Gebühren
  für  solche  Pässe,  welche  lediglich  zu  Reisen  innerhalb  des.  Gebieis  des
Deutschen  Reiches  ertheilt  werden  und  diese  Beschränkung  ausdrücklich  enthalten,
stehen,  falls  die  Ausfertigung  durch  hierzu  befugte  Ortspolizeibehörden  erfolgt,  als
        <pb n="579" />
        Abschnitt  VIII.  Paßgesetz.  565

und  Ausfertigungsgebühren  zusammen  nicht  mehr  als  höchstens  Ein  Thaler  erhoben
  werden.

Die  Gesandten  und  Konsuln  sind  befugt,  Pässe  stempel=  und  kostenfrei  auszustellen.
  In  welchen  Fällen  dies  außerdem  statthaft  ist,  bleibt  der  Bestimmung
der  einzelnen  Regierungen  vorbehalten.

5.  9.  Wenn  die  Sicherheit  des  Bundes  oder  eines  einzelnen  Bundesstaates,
  oder  die  öffentliche  Ordnung  durch  Krieg,  innere  Unruhen  oder  sonstige
Ereignisse  bedroht  erscheint,  kann  die  Paßpflichtigkeit  überhaupt  oder  für  einen
bestimmten  Bezirk,  oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten  Staaten  des  Auskanshen
  ur  Anordnung  des  Bundespräsidiums  vorübergehend  eingeführt
werden  7.

PP.  10.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868  in  Wirksamkeit.

Alle  Vorschriften,  welche  demselben  entgegenstehen,  treten  außer  Kraft.
Dies  berührt  jedoch  nicht  die  Bestimmungen  über  Zwangspässe  )  und
Reiserouten,  sowie  über  die  Kontrolle  neu  anziehender  Personen  und  der  Fremden
an  ihrem  Aufenthaltsorte.

Zu  letzterem  Zwecke  dürfen  indessen  Aufenthaltskarten  weder  eingeführt,
noch,  wo  sie  bestehen,  beibehalten  werden.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  564.
Früchte  der  Ortspolizei-Verwaltung  denjenigen  zu,  welche  diese  Früchte  zu  beziehen
bhaben.  Die  Kosten  zur  Beschaffung  der  Formulare  zu  solchen  Inlandspässen  sind
folgeweise  ebenfalls  von  denjenigen  zu  tragen,  welche  die  sächlichen  Kosten  der  örtlichen
  Polizei-Verwaltung  zu  zahlen  haben,  Res.  20.  Mai  1881  (M.  d.  J.  II.  4845).

Den  städtischen  Polizeiverwaltungen  stehen  Ausfertigungsgebühren  nur  für  solche
Pässe  zu,  welche  ausdrücklich  für  das  Inland,  d.  h.  für  den  Bereich  des  Norddeutschen
Bundes  ertheilt  werden.  Zur  Ausfertigung  von  Auslandspässen  sind  nur  die  Landespolizeibehörden
  befugt  und  die  dabei  aufkommenden  Ausfertigungsgebühren  fließen  in
die  Staatskasse,  Res.  31.  Mai  und  30.  Juni  1868  (M.  Bl.  S.  218  und  249).

Die  Kosten  der  Formulare,  welche  die  Bürgermeister  zu  den  Anträgen  auf  Ertheilung
  von  Reisepässen  benutzen,  fallen  nicht  der  Staatskasse  zur  Last,  sondern  gehören
  zu  den  sächlichen  Kosten  der  betr.  Bürgermeistereien.  Ein  Zwang  zur  Benutzung
  gedruckter  Formulare  wird  übrigens  nicht  auszuüben  sein,  da  es  für  das
Interesse  des  Dienstes  genügt,  wenn  in  den  Anträgen  über  die  in  dem  Formular
*3  übersichtliche  Auskunft  ertheilt  wird,  Res.  7.  Aug.  1874  (M.
Bl.  S.  203).

Die  betr.  Steuerstellen  debitiren  die  Paßformulare  nicht  mehr  bloß  in  halben
oder  ganzen  Buchen,  sondern  in  jeder  beliebigen  Menge,  aber  nicht  an  Privatpersonen,
sondern  nur  an  die  zur  Paßertheilung  befugten  Polizeibehörden  und  gegen  deren
Empfangsbescheinigung,  Res.  19.  Juni  1868  (M.  Bl.  S.  217).

1)  Vd.  26.  Juni  1878  (R.  G.  Bl.  S.  131):  Bis  auf  Weiteres  ist  jeder  in  der
Stadt  Berlin  ankommende  Fremde  oder  Neuanziehende  verpflichtet,  sich  durch  Paß
oder  Paßkarte  über  seine  Person  auszuweisen.

2)  Es  widerspricht  dem  Zwecke  der  Zwangspässe,  wenn  die  von  den  Inhabern
etwa  begangenen  Verbrechen  darin  aufgeführt  werden,  Res.  2.  April  1828  (A.  B.  12
S.  105).  Für  die  Zwangspässe  sind  2  Schemas  vorgeschrieben,  welche  beide  dem
Inhaber  die  Verpflichtung  auferlegen,  den  Paß  in  jedem  Nachtquartier  visiren  zu  lassen,
die  sich  aber  dadurch  von  einander  unterscheiden,  daß  das  eine,  die  Stelle  des  Transportes
  vertretende,  Abweichungen  von  der  vorgeschriebenen  Route  unbedingt  verbietet,
während  das  andere  solche  Abweichungen  mit  Genehmigung  der  Behörde  des  Ortes,
wo  die  Abweichung  erfolgen  soll,  gestattet,  Res.  27.  Juli  1856  (II.  7994).

Die  Ausstellung  von  Zwangspässen,  gleichviel  ob  sie  für  das  In-  oder  das  Ausland
  ertheilt  werden,  steht  den  Orts-Polizeibehörden  zu,  Res.  G.  Nov.  1824  (A.  1128).
        <pb n="580" />
        566  Abschnitt  VIII.  Paßgesetz.

Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden
Reisenden

vom  14.  Juni  1879  (R.  G.  Bl.  S.  155).

8.  1.  Bis  auf  Weiteres  ist  jeder  Reisende,  welcher  aus  Rußland  kommt,  verpflichtet,
  sich  durch  einen  Paß  auszuweisen,  welcher  von  der  Deutschen  Botschaft  in
St.  Petersburg  oder  einer  deutschen  Konsularbehörde  in  Rußland  visirt  worden  ist.

§.  2.  Der  Paß  ist  beim  Uebertritt  über  die  Reichsgrenze  Behufs  Gestattung  der
Weiterreise  der  diesseitigen  Grenzbehörde  zur  Vistrung  vorzulegen.

§.  3.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung
  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  zu  treffen.

 

Berordnung,  betreffend  denselben  Gegenstand
vom  30.  Juni  1894  (R.  G.  Bl.  S.  501).

§.  1.  Die  Verpflichtung  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden,  ihre  Pässe
gemäß  den  §§.  1  und  2  der  Verordnung  vom  14.  Juni  1879  (R.  G.  Bl.  S.  155)
visiren  zu  lassen,  wird  aufgehoben.

§.  2.  Durch  diese  Bestimmung  werden  die  übrigen  Vorschriften  der  Verordnung
vom  14.  Juni  1879  nicht  berührt.

§.  3.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung
  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  zu  treffen.

Res.  26.  Sept.  1867  (M.  Bl.  S.  338),  betr.  die  Ertheilung  von  Pässen  an  in
Rußland  sich  aufhaltende  Ausländer.  Laut  Res.  11.  Nov.  1868  (II.  12590)  wird
der  Eintritt  zu  Reisen  innerhalb  des  Russischen  Reiches  (abgesehen  von  den  besonderen
Bestimmungen  hinsichtlich  des  Grenzverkehrs)  keinem  Fremden  gestattet,  der  nicht
mit  einem  durch  eine  Russische  Gesandtschaft  oder  ein  Russisches  Konsulat  visirten
reglementsmäßigen  Passe  oder  Wanderbuche  versehen  ist.

Für  Pässe,  welche  den  in  Rußland  lebenden  Deutschen  nachgesandt  werden,  bedarf
es  nicht  des  Visas  einer  Russischen  Konsulatsbehörde  oder  Mission;  wohl  aber  ist  ein
solches  Visa  für  diejenigen  Personen,  welche  nach  Rußland  reisen,  zum  Ueberschreiten
  der  Grenze  erforderlich  und  ebenso  müssen  Deutsche,  wenn  sie  von  etwaigen
Reisen  nach  Rußland  zurückkehren,  Behufs  Ueberschreitung  der  Grenze  ihre  Pässe
mit  dem  Visa  eines  Russischen  diplomatischen  oder  konsularischen  Agenten  im  Auslande
versehen  lassen,  Res.  7.  Jan.  1875  (M.  Bl.  S.  48).  Vergl.  Res.  20.  Dez.  1879
(M.  Bl.  1880  S.  32).

Res.  24.  Dez.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  20),  betr.  die  Paßbestimmungen  für
den  Reiseverkehr  im  Königreich  Polen  und  den  Kaiserlich  Russischen  Staaten,  vergl.
das  Publikandum  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1873  S.  404.

Res.  23.  Ang.  und  1.  Nov.  1886  (M.  Bl.  S.  247),  12.  Juni  1887  (M.  Bl.
S.  205)  und  1.  Okt.  1887  (M.  Bl.  S.  205),  betr.  den  Grenzverkehr  Preußischer
Staatsangehöriger  mit  Rußland  und  die  zum  dreimeiligen  Grenzverkehr  derselben
auszustellenden  Grenzlegitimationsscheine.

Zum  Eintritt  in  Rumänien  bedarf  es  förmlicher  Reisepässe;  Paßkarten  reichen
dort  zur  Legitimation  nicht  hin,  Res.  8.  Aug.  1879  (M.  Bl.  S.  255).  Res.
20.  Mai  und  13.  Sept.  1880  (M.  Bl.  S.  174  und  275),  betr.  die  fremdenpolizeilichen
  und  Paßverordnungen  in  Rumänien.

Res.  1891  (M.  Bl.  S.  170);  Ausländer  dürfen  die  rumänische  Grenze

nur  überschreiten,  wenn  sie  einen  regelrechten,  mit  dem  Visa  eines  diplomatischen  oder
konsularischen  Agenten  versehenen  Paß  besitzen.  6

Zu  Reisen  nach  der  Türkei  bedarf  es  eines  durch  die  Türkische  Gesandtschaft
visirten  Passes,  Res.  7.  Sept.  1868  (M.  Bl.  S.  250).

Res.  19.  Juni  1867  (M.  Bl.  S.  136),  betr.  die  in  den  K.  Oesterreichischen
Kronländern  diesseits  der  Leitha  bestehenden  paßpolizeilichen  Vorschriften  (nach  §.  9
des  beigefügten  Oesterreichischen  Publikandi  vom  10.  Mai  1867  muß  jeder  Ausländer,
        <pb n="581" />
        Abschnitt  VIII.  Paßkarten.  567

welcher  sich  in  den  K.  Oesterreichischen  Kaiserstaat  begiebt,  mit  einem  ordnungsmäßigen
Reisepaß,  oder  mit  einer  durch  die  kompetente  Behörde  des  Heimathlandes  ausgestellten
Urkunde,  welche  über  Vor=  und  Zunamen,  Charakter,  Beschäftigung  und  Zuständigkeitsort
  des  Reisenden  vollen  Aufschluß  gewährt  oder  mit  einer  Paßkarte  versehen  sein).
Bergl.  Res.  13.  Sept.  1871  (M.  Bl.  S.  307).

Die  in  Preußen  ausgestellten  Reisepässe  bedürfen  zur  Reise  nach  Oesterreich  keines
gesandtschaftlichen  oder  konsulatamtlichen  Visums  und  ertheilen  die  Oesterreichischen
diplomatischen  Missionen  und  Konsularagenten  solche  Visa  selbst  dann  nicht  mehr,  wenn
die  Visirung  nachgesucht  wird,  Res.  9.  Febr.  1866  (M.  Bl.  S.  30).

Res.  5.  März  1866  (M.  Bl.  S.  46),  betr.  die  zur  Ausstellung  von  Pässen,
Paßkarten  2c.  2c.  befugten  K.  Oesterreichischen  Behörden.

Die  Angehörigen  der  Deutschen  und  Französischen  Nation  werden  gegenseitig
  zum  Eintritt,  Austritt  und  Aufenthalt  in  beiden  Ländern  ohne  Pässe  zugelassen,
  nur  unter  dem  Vorbehalt,  sich  über  Namen  und  Nationalität  auslassen  zu
müssen,  Res.  14.  Jan.  1873  (M.  Bl.  S.  14).

Nach  Spanien  reisende  Deutsche  thun  gut,  sich  mit  einem  Paß  zu  versehen  und
demselben  das  Spanische  Visa  beifügen  zu  lassen,  Res.  17.  Juli  1875  (M.  Bl.  S.  270).

Res.  18.  Jan.  1876  (M.  Bl.  S.  50),  betr.  das  Verfahren  bei  Abnahme  der
Legitimationspapiere  Nordamerikanischer  Staatsangehöriger.

—  —  —  ———  —  —  —

Verordnung  vom  31.  Dezember  1350,  die  Legitimationsführung  der
Reisenden  durch  aßkarten  betreffend  (M.  B1.  1351  S.  11).

§.  1.  Das  Gebiet,  in  welchem  unter  den  nachfolgenden  Vorschriften  Paßkarten
  ertheilt  werden  und  Gültigkeit  haben,  umfaßt:

sämmtliche  Provinzen  des  Preußischen  Staates,  Bayern,  Sachsen  2c.  7.

§.  2.  Die  Angehörigen  der  im  §.  1  gedachten  Staaten  sind,  soweit  nicht
nach  den  §§.  3  bis  5  Beschränkungen  eintreten,  befugt,  sich  zu  ihren  Reisen
innerhalb  der  Gebiete  dieser  Staaten,  statt  der  vorgeschriebenen  Pässe,  der  Paßkarten
  zu  bedienen.

§.  3.  Paßkarten  dürfen  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche

1.  der  Polizeibehörde  als  vollkommen  zuverlässig?)  und  sicher  bekannt,  auch
1)  Das  Paßkartengebiet  umfaßt  gegenwärtig  folgende  Staaten:

Preußen,  den  ganzen  Umfang  des  Oesterreichischen  Kaiserstaates,  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  [Kurhessenl,  Oldenburg,  Baden,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,
  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Koburg-Gotha,
  Braunschweig,  Anhalt-[Dessau,  Anhalt-Köthen,  Anhalt-Bernburgs,  Waldeck,
Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Lippe-Detmold,  Lippe-Schaumburg,
  Reuß-Plauen  älterer  und  jüngerer  Linie  und  die  freien  Städte  (Frankfurtj,
Hamburg,  Lübeck  und  Bremen,  Res.  24.  Juni  und  20.  Sept.  1853,  31.  Dez.  1858
und  10.  Nov.  1859.

2)  Bestraften  Dieben  dürfen  Paßkarten  ertheilt  werden,  wenn  sie  sich  nach
Wiedererlangung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  längere  Zeit  hindurch  untadelhaft  geführt
haben,  Res.  10.  Okt.  1861  (M.  Bl.  S.  236).

Die  Versagung  der  Paßkarte  wegen  politischer  Unzuverlässigkeit  ist  nur  dann
gerechtfertigt,  wenn  dem  Nachsuchenden  in  Folge  gerichtlicher  Verurtheilung  die  Ausübung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  immer  oder  zeitweise  untersagt  oder  gegen
ihn  auf  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  erkannt  worden  ist.  Sollte  aber  der
Nachsuchende  wegen  eines  solchen  Verbrechens  oder  Vergehens  zur  Strafe  verurtheilt
worden  sein,  ohne  daß  damit  der  Verlust  der  Ehrenrechte  oder  die  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  verbunden  gewesen,  und  sollte  die  Polizeibehörde  dessen  ungeachtet  der
Ansicht  sein,  daß  der  Thatbestand  die  Besorgniß  vor  einem  Mißbrauch  der  Paßkarte
rechtfertige  und  aus  diesem  Grunde  gegen  die  Ertheilung  einer  solchen  Bedenken  haben,
so  hat  die  vorgesetzte  Regierung  darüber  zu  entscheiden,  ob  die  Paßkarte  zu  bewilligen
ist  oder  nicht,  Res.  23.  Sept.  1859  (M.  Bl.  S.  218).
        <pb n="582" />
        568  Abschnitt  VIII.  Paßkarten.

2.  völlig  selbständig!)  sind,  und

3.  in  dem  Bezirke  der  ausstellenden  Behörden  ihren  Wohnsitz  haben.

In  Beziehung  auf  die  Bedingungen  unter  2  und  3  können  ausnahmsweise
  Paßkarten  ertheilt  werden:

a)  Studirenden:)  mit  Zustimmung  der  betr.  Universitätsbehörde,  am
Universitätsorte,

b)  Militärpersonen  mit  Genehmigung  ihrer  Militärvorgesetzten,  an  ihrem
jedesmaligen  Aufenthaltsorte,

xc)  unselbständigen  Familiengliedern  auf  den  Antrag  des  Familienhauptes
aes  vover  Vormundes),  jedoch  nur  wenn  sie  das  18.  Lebensjahr  überritten

  haben,

d)  Handlungsdienern,  auf  den  besonderen  Antrag  ihrer  Prinzipale,  am
Wohnorte  der  Letzteren.

§.  4.  Ehefrauen  und  Kinder,  welche  mit  ihrem  Ehegatten  und  Eltern,
sowie  Dienstboten  s),  welche  mit  ihren  Herrschaften  reisen,  werden  durch  die
Paßkarten  der  Letzteren  legitimirt.

§.  5.  Die  Paßkarten  bleiben  allen  denjenigen  versagt,

a)  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auch  bei  Reisen  im  Inlande  paßpflichtig
  sind,  insbesondere  den  Handwerks")-Gesellen  und  Gewerbe-Gehülfen,

b)  den  Dienstboten  und  Arbeitsuchenden  aller  Art.

c)  denen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen?5)  betreiben.

§.  6.  Die  Paßkarten,  welche  in  allen  im  F.  1  gedachten  Staaten  nach
einem  übereinstimmenden  Formular  und  von  gleicher  Farbe  ertheilt  werden  und
welche  den  Namen,  Stand,  Wohnort  des  Inhabers,  sowie  dessen  Namensunterschrift
  und  Signalement  enthalten)  müssen,  sind  nur  auf  die  Dauer  des
Kalenderjahres  gültig,  in  welchem  sie  ausgefertigt  worden  sind.

§.  7.  Zur  Ausstellung  von  Paßkarten  sind  nur  diejenigen  Behörden?)  befugt,
welche  von  der  vorgesetzten  Provinzialregierung  damit  beauftragt  worden  sind.

 

1)  An  Ehefrauen  können  Paßkarten  ertheilt  werden,  desgleichen  an  Ausländer,
sofern  dieselben  einem  der  kontrahirenden  Staaten  angehören,  an  dem  Orte  ihres
Wohnsitzes,  Res.  5.  Febr.  1854  (M.  Bl.  S.  31).  Heimathlosen  Personen  dürfen
Paßkarten  nicht  ertheilt  werden,  Res.  21.  März  1860  (M.  Bl.  S.  74).

2)  Studirende  können  Paßkarten  auch  am  Wohnorte  ihrer  Eltern  unter  den
Voraussetzungen  des  §.  3  lit.  c.  erhalten.  Vergl.  ebend.

2)  Die  gedachten  Familienglieder  und  Dienstboten  brauchen  in  den  Paßkarten
nicht  besonders  bezeichnet  zu  werden.  Die  Polizeibehörden  sind  selbstverständlich  unter
Umständen,  die  Verdacht  erregen,  befugt  und  verpflichtet,  eine  Prüfung  der  angeblichen
Eigenschaft  als  Familienmitglieder  oder  Dienstboten  bei  den  betreffenden  Personen
eintreten  zu  lassen,  Res.  5.  Febr.  1854.

!)  D.  h.  wandernden  Gesellen.  Ansässige  Handwerksgesellen  können  in
ihrer  Eigenschaft  als  Bürger,  Hausbesitzer  2c.  Paßkarten  erhalten,  Res.  5.  Febr.  1854.

Es  ist  streng  zu  rügen,  wenn  Polizeibehörden  an  Personen  unter  18  Jahren,  an
Dienstboten,  Gesellen,  Gewerbegehülsen  und  an  Handlungsdiener,  welche  Stellung
suchen,  Paßkarten  verabfolgen,  Res.  29.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S  249).

5)  Die  Ertheilung  von  Paßkarten  an  Kaufleute  und  Fabrikanten,  bezüglich  deren
Handlungsreisende,  welche  Waarenbestellungen  nach  Proben  oder  Mustern  aufsuchen
ist  zulässig,  Res.  10.  Sept.  1858  (M.  Bl.  S.  192);  nicht  aber  an  Schiffs  führer
und  Schiffssteuerleute,  Res.  23.  Nov.  1853  (M.  Bl.  S.  281).

6)  Desgleichen  die  Firma  der  ausfertigenden  Behörde  nebst  Namensunterschrift
und  Stempel  derselben,  Res.  31.  Dez.  1850  (M.  Bl.  1851  S.  7).

7)  Im  Allgemeinen  sind  alle  zur  Ertheilung  von  Auslandspässen  berechtigten
Behörden  auch  zur  Ertheilung  von  Paßkarten  befugt,  Res.  9.  Febr.  1860  (M.  Bl.
S.  21)  und  zwar  an  alle  Personen,  welche  sich  im  Besitze  der  Bundesangehörigkeit
befinden  und  in  dem  betreffenden  Bezirk  ihren  dauernden  Aufenthalt  resp.  ihre  eigene
Wohnung  genommen  haben,  Res.  9.  Juli  1868  (M.  Bl.  S.  249).  Nachweisung
der  mit  Ausfertigung  von  Paßkarten  beauftragten  Behörden  der  außer  Preußen  dem
Paßkarten-Verein  beigetretenen  Deutschen  Staaten  vom  15.  Nov.  1851  (M.  Bl.
S.  294),  3.  und  16.  Juli  1852  (ib.  S.  139  und  220),  7.  April,  24.  Juni  und
20.  Sept.  1853  (ib.  S.  95,  145  und  235),  12.  Jan.  1855  (ib.  S.  4),  31.  Dez.
1858  (ib.  1859  S.  39),  7.  April  und  16.  April  1866  (M.  Bl.  S.  86).
        <pb n="583" />
        Abschnitt  VIII.  Paßkarten.  569

§.  8.  Der  Preis  der  Paßkarte  beträgt  fünf  1)  Silbergroschen.  Expeditionsund
  Stempelgebühren  werden  dafür  nicht  entrichtet.

§.  9.  Eine  Visirung  der  Paßkarten  findet  nicht  statt.

§.  10.  Jeder  Mißbrauch  der  Paßkarten,  wohin  insbesondere,  außer  der
Fälschung  derselben,  die  Führung  einer  auf  eine  dritte  Person  lautenden  Karte,
die  wissentliche  Ueberlassung  der  letzteren  Seitens  des  Inhabers  an  einen
Andern  zum  Gebrauch  als  polizeiliches  Legitimationsmittel  oder  die  fälschliche
Bezeichnung  von  Personen  als  Familienmitglieder  oder  Dienstboten  (S.  4)  zu
rechnen  ist,  unterliegt  den  gesetzlichen  Polizei=  oder  Kriminalstrafen.

11.  Jeder  Angehörige  eines  der  im  S§.  1  gedachten  auswärtigen
Staaten,  welcher  innerhalb  der  Preußischen  Staaten  reiset,  ohne  einen  Paß
(Wanderbuch)  oder  eine  Paßkarte  zu  führen,  hat  zu  gegenwärtigen,  daß  gegen
ihn  nach  den  wegen  der  nicht  legitimirten  Fremden  bestehenden  Vorschriften
verfahren,  insbesondere  daß  er  von  der  Weiterreise  bis  zu  geführter  Legitimation
ausgeschlossen  wird.  4

Auch  Inländer  sind,  bei  Vermeidung  gleicher  Nachtheile,  auf  Erfordern
der  Polizeibehörde  verpflichtet,  sich  durch  Paß,  Paßkarte  oder  andere  geeignete
Legitimationsmittel  auszuweisen  (F.  12  des  Paßediktes  vom  22.  Juni  1817).

§.  12.  In  Fällen  schleuniger  polizeilicher  Verfolgung  eines  verdächtigen
Individuums  sind  die  Polizeibeamten  des  einen  der  im  S.  1  gedachten  Staaten
befugt  die  Verfolgung  in  die  Gebiete  der  anderen  fortzusetzen,  jedoch  nicht,  um
den  Verdächtigen  selbst  zu  verhaften,  sondern  nur,  um  mit  Vermeidung  eines
jeden  durch  schriftliche  Benachrichtigung  entstehenden  Aufenthaltes,  die  nächste
Polizeibehörde  von  dem  vorwaltenden  Sachverhältnisse  sofort  mündlich  zu  unterrichten
  und  zu  der  in  der  Sache  erforderlich  scheinenden  Einschreitung  aufzufordern.

§.  13.  Den  mit  Ausfertigung  von  Paßkarten  beauftragten  Behörden
liegt  ob,  ein  Paßkarten  =  Journal  zu  führen,  in  welches  die  ausgefertigten
Paßkarten  unter  fortlaufender  Nummer  eingetragen  sind.  Die  Nummer  des
Paßkarten-Journals  muß  auf  der  Paßkarte  vermerkt  werden.

Die  in  der  Paßkarte  angegebenen  Rubriken  des  Signalements  sind  genau
auszufüllen.

§.  14.  Um  eine  genaue  Befolgung  der  Vorschriften  zu  sichern,  welche
ergangen  sind,  werden  die  Polizeibehörden  angewiesen,  die  von  ihnen  wahrenommenen,

  bei  der  Ausfertigung  von  Paßkarten  an  anderen  Orten  begangenen

Verstöße  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen,  damit  diese  Verstöße  zur
Kenntniß  der  vorgesetzten  Instanz  derjenigen  Behörde  gelangen,  welche  den
Verstoß  begangen  hat.

 

Reskript  vom  18.  Dez.  1837  (M.  Bl.  1846  S.  10),  betr.  die
polizeilichen  Meldungen.

Um  die  Ungleichförmigkeit,  welche  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
  zu  polizeilichen  An=  und  Abmeldungen  bei  stattfindenden  Wohnungsveränderungen
  wahrgenommen  ist,  zu  entfernen  sehe  ich  mich  veranlaßt,  hierdurch  zu
bestimmen:  .

1.  daß  jeder  Hauseigenthümer  verpflichtet  sein  soll,  von  dem  Anzuge  oder  Abzuge
seiner  Miether  der  Orts-Polizeibehörde  binnen  24  Stunden,  nach  dem  Anziehen
oder  Verlassen  der  Wohnung,  Kenntniß  zu  geben;

2.  zu  einer  gleichen  Anzeige  sind  Aftermiether  und  diejenigen  Personen  verpflichtet,
welche  Andere  bei  sich  in  Schlafstellen  aufnehmen;

3.  der  An-  und  Abzug  des  Gesindes  und  der  Haus-Offizianten  ist  von  den  Dienstherrschaften
  binnen  24  Siunden  bei  der  Orts-Polizeibebörde  anzuzeigen,  und

4.  binnen  gleicher  Frist  soll  daselbst  auch  von  den  Handwerksmeistern,  Fabrik=  und
andern  Unternehmern  die  Anzeige  von  der  Annahme  oder  Entlassung  ihrer
Gesellen  und  Gewerbegehülfen  erfolgen.

Diese  Bestimmungen  sollen  sowohl  auf  dem  platten  Lande,  als  in  den  Städten,

1)  Der  Preis  der  Paßkarten  beträgt  künftig  10  Silbergroschen,  Res.  10.  Dez.
1857  (M.  Bl.  S.  203).
        <pb n="584" />
        570  Abschnitt  VIII.  Pol.  Meldewesen.

(ausschließlich  derjenigen  größeren  Städte,  in  welchen  besondere,  höheren  Orts  bestätigte
Lokal-Polizeivorschriften  darüber  vorhanden  sind),  Anwendung  finden,  und  Kontraventionen
  dagegen  mit  einer  Geldstrafe  von  einem  Thaler  oder  mit  24  stündiger  Gefängnißstrafe
  gerügt  werden.

In  den  Dörfern,  in  welchen  Dominial-Obrigkeiten  nicht  vorhanden  sind,  sollen
die  vorgeschriebenen  Meldungen  bei  den  Ortsschulzen,  mündlich  oder  schriftlich,  geschehen
und  die  Schulzen  demgemäß  auch  zur  Festsetzung  der  Strafe  und  zur  Einziehung  derselben
  zum  Besten  der  Orts-Armenkasse  ermächtigt  sein  ½.

Hinsichtlich  der  eigentlichen  Fremden-Meldungen,  sowohl  der  Privatpersonen
als  der  Gastwirthe,  Krüger  u.  dgl.  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

 

§.  22  der  durch  K.  O.  5.  Sept.  1867  genehmigten  Vd.  betr.  die  Odrganisation
  der  Landwehrbehörden:

Zur  Unterstützung  der  Militärbehörden  bei  der  Kontrolle  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  sind  die  Civilbehörden  mit  folgenden  Instruktionen  versehen.

1.  Wenn  im  reserve=  oder  landwehrpflichtigen  Alter  befindliche  Individuen  an
einem  Orte  sich  niederlassen,  oder  wenn  sie  daselbst  ihren  bleibenden  Aufenthalt  nehmen
wollen,  so  hat  die  Behörde,  welche  die  Niederlassung  an  dem  neugewählten  Wohnort
zu  genehmigen  hat,  sich  von  dem  Betreffenden  seine  Militärpapiere  vorlegen  zu  lassen
und,  wenn  er  zum  Beurlaubtenstande  gehört,  sich  zu  überzeugen,  daß  er  die  Aufenthalts-Veränderung
  sowohl  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  des  verlassenen,  als  auch  bei
dem  des  neuen  Bezirks  gemeldet  hat.

Diese  Kontrolle  ist  auszuüben:
in  den  Städten  von  der  Polizei-Obrigkeit,
auf  dem  platten  Lande  und  zwar:

a)  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Polizei-Obrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz

hat,  von  dieser,

b)  an  denjenigen  Orten,  wo  die  Polizei-Obrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz

nicht  hat,  von  dem  Ortsvorstande.

Ergiebt  sich  hierbei,  daß  Individuen,  welche  dem  Beurlaubtenstande  angehören
den  vorstehend  erwähnten  Verpflichtungen  nicht  genügt  haben,  so  haben:

a)  die  Polizei-Obrigkeiten  dem  Landrathe  und  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur

b)  die  Ortsvorstände  der  Polizei-Obrigkeit,  welcher  letzteren  alsdann  die  weitere

Mittheilung  obliegt,  darüber  sofort  Anzeige  zu  machen.

 

Wenn  durch  eine  Polizeiverordnung  dem  Hauseigenthümer  die  Verpflichtung  zur
An-  und  Abmeldung  der  Miether  in  seinem  Hause,  deren  Angehörigen,  die  der  Aftermiether
  und  Schlafburschen  auferlegt  ist,  so  muß  der  Hauseigenthümer  dieser  Verpflichtung
  nachkommen,  auch  wenn  ein  Aftermiether  ohne  seine  Einwilligung  aufgenommen
  worden,  und  er  seine  Einwilligung  zur  Aufnahme  desselben  zu  versagen
befugt  ist,  Erk.  12.  Okt.  1886  (E.  K.  VII.  284).

 

Wegen  der  Mitwirkung  der  Civilbehörden  bei  den  militärischen  Meldungen  und
der  militärischen  Kontrolle  vergl.  oben  S.  477  und  folgende.

 

1)  Heute  sind  die  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  zur  Entgegennahme  der  Meldungen
  verpflichtet,  §§.  91,  ,  122  L.  G.  O.  Die  dieserhalb  ausgestellten  Abzugsatteste
  sind  stempelfrei,  Res.  7.  Mai  1847  (M.  Bl.  S.  172),  Nr.  77  des  Tarifs  zum
Stempelsteuerges.  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  413)  und  gebührenfrei,  Res  12.  Sept.
1867  (M.  Bl.  S.  309).  Die  Meldepflichtigkeit  der  Reichs-,  Staatsbeamten  und
Gendarmen  ist  aufrecht  erhalten  durch  Res.  3.  Juni  1891  (M.  Bl.  S.  88).
        <pb n="585" />
        Abschnitt  IX.
Strafgesetzbuch.

Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund.
Vom  31.  Mai  1870  (B.  G.  Bl.  S.  195).

§.  1.  Das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  )  tritt  im  ganzen
Umfange  des  Bundesgebietes  mit  dem  1.  Januar  18721)  in  Kraft.

§.  2.  Mit  diesem  Tage  tritt  das  Reichs-  und  Landesstrafrecht,  insoweit
dasselbe  Materien  betrifft,  welche  Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs  für  das
Deutsche  Reich  sind,  außer  Kraft.

In  Kraft  bleiben  die  besonderen  Vorschriften  des  Reichs-  und  Landesstrafrechts,
  namentlich  über  strafbare  Verletzungen  der  Preßpolizei-,  Post-,  Steuer-,
Zoll-,  Fischerei-,  Jagd-,  Forst=  und  Feldpolizei-Gesetze,  über  Mißbrauch  des
Bereins=  und  Versammlungsrechts  und  über  den  Holz-(Forst-)  Diebstahl  ?.

Bis  zum  Erlasse  —  —  —  —2)

§.  3.  Wenn  in  Landesgesetzen  auf  strafrechtliche  Vorschriften,  welche  durch
vas  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  außer  Kraft  gesetzt  sind,  verwiesen
wird,  so  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  letzteren  an  die  Stelle  der

s  §.  4.  Bis  zum  Erlasse  der  in  den  Artikeln  61  und  68  der  Verfassung
des  Deutschen  Reichs  vorbehaltenen  Reichsgesetze  sind  die  in  den  88.  81,  88,
90,  307,  311,  312,  315,  322,  323  und  324  des  Strafgesesbuch=  für  das
Deutsche  Reich  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedrohten  Verbrechen  mit  dem
Tode  zu  bestrafen,  wenn  sie  in  einem  Theile  des  Bundesgebietes,  welchen  der
Kaiser  in  Kriegszustand  (Art.  68  der  Verfassung)  erklärt  hat,  oder  während
eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen  Krieges  auf  dem  Kriegsschauplatze
  begangen  werden  .

§.  5.  In  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Materien,  welche  nicht
Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  sind,  darf  nur
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  Haft,  Geldstrafe,  Einziehung  einzelner  Gegenstände
  und  die  Entziehung  öffentlicher  Aemter  angedroht  werden?)).

§s.  6.  Vom  1.  Januar  1872  ab  darf  nur  auf  die  im  Strafgesetzbuche  für
das  Deutsche  Reich  enthaltenen  Strafarten  erkannt  werden.

 

1)  Vergl.  Ges.  15.  Mai  1871  (R.  G.  Bl.  S.  127).

2:)  Die  Landesgesetzgebung  kann  demgemäß  auch  neue  Strafvorschriften  solchen
Charakters  erlassen.

„:)  Abs.  3  in  Folge  Einführung  der  Konk.  O.  10.  Febr.  1877  weggefallen.

4)  §.  4  gilt  in  Bayern  nicht.  Vergl.  §.  7  Abs.  2  Ges.  22.  April  1871.

6)  Doch  bleiben  ältere  Gesetze  in  Kraft,  auch  wenn  sie  höhere  Strafandrohungen
enthalten;  vergl.  Bd.  8.  Juli  1844  (G.  S.  S.  399)  wegen  Bestrafung  des  Handels
mit  Negerstklaven.
        <pb n="586" />
        572  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

Wenn  in  Landesgesetzen  anstatt  der  Gefängniß=  oder  Geldstrafe  Forst-*

  Gemeinde-Arbeit  angedroht  oder  nachgelassen  ist,  so  behält  es  hierbei  sein
ewenden.

§.  7.  Vom  1.  Januar  1872  ab  verjähren  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  die  Entrichtung  der  Branntweinsteuer,  der  Biersteuer  und  der
Postgefälle  in  drei  Jahren).

§.  8.  Der  Landesgesetzgebung  bleibt  vorbehalten,  Uebergangsbestimmungen
zu  treffen,  um  die  in  Kraft  bleibenden  Landesstrafgesetze  mit  den  Vorschriften
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

 

Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  31.  Mai  1370

als  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  mit  Gesetzeskraft  v.  1.  Jan.  1872  zufolge
Ges.  15.  Mai  1871  (R.  G.  Bl.  S.  127)  und  in  der  durch  Ges.  26.  Febr.  1876.
(R.  G.  Bl.  S.  39)  abgeänderten  Fassung  ?.

Einleitende  Bestimmungen.

§.  1.  Eine  mit  dem  Tode,  mit  Zuchthaus,  oder  mit  Festungshaft  von

mehr  als  fünf  Jahren  bedrohte  Handlung  #)  ist  ein  Verbrechen.

Eine  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängniß  oder  mit

Veldstraf  von  mehr  als  einhundertfünfzig  Mark  bedrohte  Handlung  ist  ein
ergehen.

Eine  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bedrohte

Handlung  ist  eine  Uebertretung.

§.  2.  Eine  Handlung  kann  nur  dann  mit  einer  Strafe  belegt  werden

wenn  diese  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung  begangen  wurde.

Bei  Verschiedenheit  der  Gesetze  von  der  Zeit  der  begangenen  Handlung

bis  zu  deren  Aburtheilung  ist  das  mildeste  Gesetz  anzuwenden.

5.  3.  Die  Strafgesetze  des  Deutschen  Reichs  finden  Anwendung  auf  alle

im  Gebiete  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen,  auch  wenn  der  Thäter
ein  Ausländer  ist“).

§.  4.  Wegen  der  im  Auslande  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen

findet  in  der  Regel  keine  Verfolgung  statt.

Jedoch  kann  nach  den  Strafgesetzen  des  Deutschen  Reichs  verfolgt  werden:

1.  ein  Deutscher  oder  ein  Ausländer,  welcher  im  Auslande  eine  hochverrätherische
  Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,
oder  ein  Münzverbrechen,  oder  als  Beamter  des  Deutschen  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den  Gesetzen
des  Ttschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte  anzuehen
  ist;

2.  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  landesverrätherische  Handlung
gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat,  oder  eine  Beleidigung
gegen  einen  Bundesfürsten  begangen  hat;

1)  Vergl.  Art.  35,  38,  49  Reichs-Verf.;  §.  45  Tabakssteuerges.  16.  Juli  1879;

§.  17  Wechselstempelsteuerges.  10.  Juni  1869;  §.  164  Vereinszollges.  1.  Juli  1869;

8.  40  Brausleuerges.  31.  Mai  1872;  §.7  Branntweinsteuerges.  19.  Juli  1879;  §.  35
Branntweinsteuerges.  16-Zunt  1692  §.  58  Zuckersteuerges.  9.  Juli  1887;  §.  20  Spielkartenstempelges.
  3.  Juli  1878;  Postges.  28.  Okt.  1871  u.  Postordn.  11.  Juni  1892.

2)  In  Elsaß-Lothringen  eingeführt  durch  Ges.  30.  Aug.  1871  (G.  Bl.  für  Els.=Lothr.
  S.  255);  in  Helgoland  durch  Vd.  22.  März  1891  (R.  G.  Bl.  S.  21).

Kommentare  von  Oppenhoff,  15.  Aufl.  18956;  Daude,  6.  Aufl.  1894;  Olshausen,
4.  Aufl.  1893;  Rüdorff  (Taschenausgabe),  17.  Aufl.  1894.

2)  Eine  strafbare  Unterlassung  steht  einer  strafbaren  Handlung  gleich,  E.  Crim.
X.  101.

4)  Deutsche  Schiffe  während  der  Fahrt  auf  hoher  See  sind  Inland,  E.  Crim.
XXIII.  266,  nicht  aber  Handelsschiffe  im  fremden  Hoheitsgebiete  (Hafen).
        <pb n="587" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  573

3.  ein  Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  Handlung  begangen  hat,  die
nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen
anzusehen  und  durch  die  Gesetze  des  Orts,  an  welchem  sie  begangen
wurde,  mit  Strafe  bedroht  ist.

Die  Verfolgung  ist  auch  zulässig,  wenn  der  Thäter  bei  Begehung
der  Handlung  noch  nicht  Deutscher  war.  In  diesem  Falle  bedarf  es
jedoch  eines  Antrages  der  zuständigen  Behörde  des  Landes,  in  welchem
die  strafbare  Handlung  begangen  worden  und  das  ausländische  Strafgesetz
  ist  anzuwenden,  soweit  dies  milder  ist  0.

§.  5.  Im  Falle  des  §.  4  Nr.  3  bleibt  die  Verfolgung  ausgeschlossen,  wenn

1.  von  den  Gerichten  des  Auslandes  über  die  Handlung  rechtskräftig  erkannt
  und  entweder  eine  Freisprechung  erfolgt  oder  die  ausgesprochene
Strafe  vollzogen;

2.,  die  Strafverfolgung  oder  die  Strafvollstreckung  nach  den  Gesetzen  des
Auslandes  verjährt  ))  oder  die  Strafe  erlassen,  oder

3.  der  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  zur  Verfolgbarkeit  der  Handlung
erforderliche  Antrag  des  Verletzten  nicht  gestellt  worden  ist.

§.  6.  Im  Auslande  begangene  Uebertretungen  sind  nur  dann  zu  bestrafen,
wenn  dies  durch  besondere  Gesetze  oder  durch  Verträge  angeordnet  ist.

§.  7.  Eine  im  Auslande  vollzogene  Strafe  ist,  wenn  wegen  derselben
Handlung  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  abermals  eine  Verurtheilung  erfolgt,
auf  die  zu  erkennende  Strafe  in  Anrechnung  zu  bringen.

§.  8.  Ausland  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  ist  jedes  nicht  zum  Deutschen
Reich  gehörige  Gebiet.

§.  9.  Ein  Deutscher  darf  einer  ausländischen  Regierung  zur  Verfolgung
oder  Bestrafung  nicht  überliefert  werden  3).

§.  10.  Auf  deutsche  Militärpersonen  finden  die  allgemeinen  Strafgesetze
des  Reichs  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die  Militärgesetze  ein  Anderes  bestimmen!?).


§.  11.  Kein  Mitglied  eines  Landtags  oder  einer  Kammer)  eines  zum
Reich  gehörigen  Staats  darf  außerhalb  der  Versammlung,  zu  welcher  das  Mit-W—–.—



 

1)  Weitere  Ausnahmen:  §§.7,  160,  161  Mil.  Str.  G.  B.;  §.  100  Seem.  Ordn.
27.  Dez.  1872;  Ges.,  betr.  Schonzeit  für  Robbenfang  4.  Dez.  1876;  §§.  22,  25
Ges.,  betr.  Urheberrecht  an  Schriftwerken  11.  Juni  1870;  §.  16  desgl.  an  Werken
der  bild.  Künste  9.  Jan.  1876;  §.  9  desgl.  an  Photographien  10.  Jan.  1876;  §.  14
desgl.  an  Mustern  und  Mod.  11.  Jan.  1876;  §.  24  Konsulatsges.  8.  Nov.  1867;
z#§.  102,  298  R.  Sir.  G.  B.;  §.  12  Sprengstoffges.  9.  Juni  1884.

2)  Die  ausländische  Verjährungsfrist  wird  durch  Beginn  der  Strafverfolgung  im
Inlande  unterbrochen,  E.  Crim.  XXiII.  341.

3)  Auslieferungsverträge  siehe  oben  S.  305.

4)  Vergl.  Mil.  Str.  G.  B.  §§.  3—5,  68,  69,  113,  126,  155,  157,  158,  163,
166;  R.  Mil.  G.  2.  Mai  1874  §s.  56,  60  z,  69  „8;  Einf.  Ges.  zum  Mil.  Str.  G.
B.  ö.  2  Abs.  2  und  8.  Die  verabschiedeten  Offiziere  sind  der  Militärgerichtsbarkeit
nicht  unterworfen,  5.  1  Ges.  8.  Mai  1890  (R.  G.  Bl.  S.  63).

Wegen  der  von  den  Staarsanwälten  über  die  Einleitung  von  Untersuchungen
gegen  Militärpflichrige  2c.  zu  machenden  Mittheilungen  vergl.  Res.  25.  Aug.  1879
(I.  Bl.  S.  252),  12.  Juli  1881  (J.  M.  Bl.  S.  159)  und  J.  M.  Bl.  1886
S.  201.

*)  Wenn  eine  von  einem  Landtagsabgeordneten  in  Ausübung  seines  Berufes  gethane,
  an  sich  beleidigende  Aeußerung  von  dem  dadurch  Angegriffenen  auf  der  Stelle
(beispielsweise  in  einem  öffentlichen  Blatte)  mir  einer  Beleidigung  erwidert  wird,  und
wegen  dieser  Beleidigung  vom  Abgeordneten  Strafantrag  gestellt  worden  ist,  so  kann
der  Angeschuldigte  nicht  auf  Grund  des  §.  199  für  straffrei  erklärt  werden,  Erk.  R.  G.
5.  März  1881  (E.  Crim.  IV.  14).  Wohl  aber  kann  §.  193  Anwendung  finden,
Rechtspr.  III.  107.  Durch  Wiederholung  des  Inhalts  einer  im  Landtage  gehaltenen
Rede  außerhalb  des  letzteren  kann  eine  strafbare  Handlung  begangen  werden  (E.
Crim.  II.  365).
        <pb n="588" />
        574  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

lied  gehört,  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
Herufel  gethanen  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

§.  12.  Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungent!)  eines  Landtags
oder  einer  Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen  Staats  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.

 

Erster  Theil.

Von  der  Bestrafung  der  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
im  Allgemeinen.

Erster  Abschnitt.  Strafen.

§.  13.  Die  Todesstrafe  ist  durch  Enthauptung  zu  vollstrecken.

§.  14.  Die  Zuchthausstrafe  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Zuchthausstrafe  ist  fünfzehn  Jahre,  ihr
Mindestbetrag  ein  Jahr.

Wo  das  Gesetz  die  Zuchthausstrafe  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

8.  15.  Die  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  sind  in  der  Strafanstalt  zu
den  eingeführten  Arbeiten  anzuhalten.

Sie  können  auch  zu  Arbeiten  außerhalb  der  Anstalt  insbesondere  zu  öffentlichen
  oder  von  einer  Staatsbehörde  beaufsichtigten  Arbeiten  verwendet  werden
Diese  Art  der  Beschäftigung  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Gefangenen  dabei
von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden  .

§.  16.  Der  Höchstbetrag  der  Gefängnißstrafe  ist  fünf  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
  ein  Tag.  „

Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können?)  in  einer  Gefangenanstalt
auf  eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene  Weise  beschäftigt
werden;  auf  ihr  Verlangen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.

Eine  Beschäftigung  außerhalb  der  Anstalt  (§.  15)  ist  nur  mit  ihrer  Zustimmung
  zulässig.  –

§.  17.  Die  Festungshaft"“)  ist  eine  lebenslängliche  oder  eine  zeitige.

 

1)  Nur  einfache  Berichte,  d.  h.  erzählende  Darstellungen  eines  historischen  Vorganges
  in  seinem  wesentlichen  Verlaufe  werden  durch  das  Gesetz  geschützt,  nicht  aber
einzelne,  aus  dem  Zusammenhang  herausgerissene,  wenn  auch  an  sich  wortgetreue
Aeußerungen,  nicht  eigene  Betrachtungen  des  Berichterstatters,  Raisonnements  über
das  Verhandelte.  Das  Gesetz  schützt  nur  Berichte  über  Verhandlungen,  nicht  Reden
einzelner  Abgeordneter  an  sich,  Erk.  R.  G.  6.  Nov.  1888  (E.  Crim.  XVIII.  210).

Die  Besprechung  von  Reden  ist  nicht  straflos,  E.  Crim.  XV.  32.

2)  Vergl.  Ges.  11.  April  1854  (G.  S.  S.  143),  betr.  Beschäftigung  der  Straf.
gefangenen  außerhalb  der  Anstalt.

2)  Auch  die  Gefängnißstrafe  bringt  einen  Arbeitszwang  nach  dem  Ermessen
der  Behörde  („können“)  mit  sich;  der  Unterschied  von  der  Zuchthausstrase  (§.  15)  besteht
  darin,  daß  bei  der  Gefängnißstrafe  die  Beschäftigung  in  einer  „den  Fähigkeiten
und  Verhältnissen  des  Sträflings  angemessenen  Weise“  geschehen  soll,  und  das
der  letztere  berechtigt  ist,  eine  solche  zu  fordern.  Er  kann  eine  Entscheidung  im
Rechtswege  verlangen,  wenn  er  geltend  machen  will,  daß  die  ihm  zugetheilte  Arbeit
seinen  Verhältnissen  nicht  entspreche,  Str.  P.  O.  9§.  490  und  494,  Opp.  Anm.  7  zu
§.  16  oben.

Unter  den  den  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessenen  Arbeiten  sind  nicht
bloß  solche  zu  verstehen,  welche  der  Gefangene  schon  früher  gelernt  oder  betrieben  hatte
§.  4  Regl.  19.  Febr.  1876  (M.  Bl.  S.  31).  *

4)  Regl.  2.  Juli  1873  (J.  M.  Bl.  S.  302),  betr.  die  Vollstreckung  der  Strafe
der  Festungshaft  in  Festungen.

Die  im  Militär-Vollstreckungs-Regl.  2.  Juli  1873  88.  149  fg.  enthaltenen
Bestimmungen  finden  auf  diejenigen  Civilpersonen  Anwendung,  welche  ihre  Strafe
gemäß  §.  17  in  Festungen  abbüßen,  Res.  4.  Nov.  1873  (J.  M.  Bl.  S.  302).
        <pb n="589" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  575

Der  Höchstbetrag  der  zeitigen  Festungshaft  ist  fünfzehn  Jahre,  ihr  Mindestbetrag
  ein  09n  "„

Wo  das  Gesetz  die  Festungshaft  nicht  ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche
androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Die  Strafe  der  Festungshaft  besteht  in  Freiheitsentziehung  mit  Beaufsichtigung
  der  Beschäftigung  und  Lebensweise  der  Gefangenen;  sie  wird  in
Festungen  oder  in  anderen  dazu  bestimmten  Räumen  vollzogen.

2  18.  Der  Höchstbetrag  der  Haft  ist  sechs  Wochen,  ihr  Mindestbetrag
ein  Tag.

Die  Strafe  der  Haft  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.

§.  19.  Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag  zu  vierundzwanzig  Stunden,  die
Woche  zu  sieben  Tagen,  der  Monat  und  das  Jahr  nach  der  Kalenderzeit  gerechnet.

Die  Dauer!½)  einer  Zuchthausstrafe  darf  nur  nach  vollen?)  Monaten,  die
Dauer  einer  anderen  Freiheitsstrafe  nur  nach  vollen  Tagen  bemessen  werden.

§.  20.  Wo  das  Gesetz  die  Wahl  zwischen  Zuchthaus  und  Festungshaft
gestattet,  darf  auf  Zuchthaus  nur  dann  erkannt  werden,  wenn  festgestellt  wird,  daß
die  strafbar  befundene  Handlung  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  entsprungen  ist.

§.  21.  Achtmonatliche  Zuchthausstrafe  ist  einer  einjährigen  Gefängnißstrafe,
achtmonatliche  Gefängnißstrafe  einer  einjährigen  Festungshaft  gleich  zu  achten?).

§.  22.  Die  Zuchthaus=  und  Gefängnißstrafe  können  sowohl  für  die  ganze
Dauer,  wie  für  einen  Theil  der  erkaunten  Strafzeit  in  der  Weise  in  Einzelhaft!“)
vollzogen  werden,  daß  der  Gefangene  unausgesetzt  von  anderen  Gefangenen
gesondert  gehalten  wird.

Die  Einzelhaft  darf  ohne  Zustimmung  des  Gefangenen  die  Dauer  von
drei  Jahren  nicht  übersteigen.

§.  23.  Die  zu  einer  längeren  Zuchthaus=  oder  Gefängnißstrafe  Verurtheilten
  können,  wenn  sie  drei  Viertheile),  mindestens  aber  ein  Jahr  der  ihnen
auferlegten  Strafe  verbüßt,  sich  auch  während  dieser  Zeit  gut  geführt  haben,
mit  ihrer  Zustimmung  vorläufig  entlassen)  werden.

 

1)  Ueber  den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  die  Dauer  der  Freiheitsstrafen  bei  ihrer
Vollstreckung  zu  berechnen  ist  vergl.  §§.  481  fg.  Str.  P.  O.  —  über  den  Zeitpunkt
der  Entlassung  Res.  4.  Jan.  und  26.  März  1881  (M.  Bl.  S.  54  und  87)  —  über
die  Strafunterbrechungen  §.  493  Str.  P.  O.

2)  Die  Vorschrift,  daß  die  Dauer  der  Zuchthausstrafe  nur  nach  vollen  Monaten
bemessen  werden  darf,  bleibt  in  den  Fällen  außer  Anwendung,  in  welchen  eine  Gefängnißstrafe
  in  eine  Zuchthausstrafe  umzuwandeln  ist,  Erk.  R.  G.  13.  April  1881
(E.  Crim.  IV.  161).  Sie  ist  dagegen  anzuwenden  bei  mehreren  mit  Zuchthaus  zu
bestesenden  Verbrechen,  E.  Crim.  VIII.  26;  Bruchtheile  von  Monaten  sind  unzulässig,
das.  X.  22.

3)  Dos  Werthverhältniß  ist  bei  Anrechnung  von  Untersuchungshaft  auf  Zuchthausstrafe
  (oder  Festungshaft)  nicht  zu  beachten,  E.  Crim.  XV.  143.

4)  Wenn  die  in  einer  Gefangenanstalt  detinirten  Sträflinge  Tag  und  Nacht  in
ihrer  Zelle  gehalten  und  in  dieser  auch  beschäftigt  werden,  so  erleiden  sie  Einzelhaft
im  Sinne  des  §.  22,  obgleich  sie  zu  den  Morgen=  und  Abendandachten  zusammentreten,
  Res.  9.  Aug.  1884  (M.  Bl.  S.  252).  ·

s)ESkommtnuraufdieLängedes-voneinemSträflingeüberhauptzuvers
büßenden  Freiheitsstrafe  an,  ohne  Unterschied,  ob  solche  aus  einem  oder  mehreren
Erkenntuissen  refultirt.  In  den  betr.  Fällen  sind  die  durch  verschiedene  Urtheile  erkannten
  Strafen  zu  summiren  und  davon  ¾  zu  berechnen.  Bei  Stellung  ihrer
Anträge  haben  die  Strafanstalts-Verwaltungen  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  etwa
verschiedene  Appellationsgerichte  betheiligt  sind  und  also  bei  der  Berichterstattung  an
den  Justizminister  zusammenzuwirken  haben,  Res.  11.  Sept.  1871  (M.  Bl.  S.  311).

6)  Vergl.  das  Regl.,  betr.  die  vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen
21.  Jan.  1871  und  unmittelbar  hinter  dem  Str.  G.  B.  die  Vorschriften  wegen  zeitweiser
  Entlassung  (Beurlaubung)  weiter  unten.  ç

Solchen  zu  Freiheitsstrafen  verurtheilten  Personen,  hinsichtlich  deren  bei  längerer
guter  Führung  eine  Begnadigung  in  Aussicht  genommen  werden  kann,  kann  der
Justizminister  Aussetzung  der  Strafvollstreckung  bewilligen  und  demnächst  wegen  Erlasses
oder  Milderung  der  Strafe  berichten.  Von  dieser  Ermächtigung  soll  er  vornehmlich
        <pb n="590" />
        576  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

§.  24.  Die  vorläufige  Entlassung  kann  bei  schlechter  Führung  des  Entlassenen
  oder,  wenn  derselbe  den  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten  Verpflichtungen
  zuwiderhandelt,  jederheit  widerrufen  werden.

Der  Widerruf  hat  die  Wirkung,  daß  die  seit  der  vorläufigen  Entlassung
bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit  auf  die  festgesetzte  Strafdauer  nicht
angerechnet  wird.

§.  25.  Der  Beschluß  über  die  vorläufige  Entlassung,  sowie  über  einen
Widerruf  ergeht  von  der  obersten  Justiz-Aufsichtsbehörde.  Vor  dem  Beschluß
über  die  Entlassung  ist  die  Gefängnißverwaltung  zu  hören.

Die  einstweilige  Festnahme  vorläufig  Entlassener  kann  aus  dringenden
Gründen  des  öffentlichen  Wohls  von  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem
der  Entlassene  sich  aufhält,  verfügt  werden.  Der  Beschluß  über  den  endgültigen
Widerruf  ist  sofort  nachzusuchen.

Führt  die  einstweilige  Festnahme  zu  einem  Widerrufe,  so  gilt  dieser  als
am  Tage  der  Festnahme  erfolgt.

§.  26.  Ist  die  festgesetzte  Strafzeit  abgelaufen,  ohne  daß  ein  Widerruf
der  vorläufigen  Entlassung  erfolgt  ist,  so  gilt  die  Freiheitsstrafe  als  verbüßt.

“W!].  Der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  ist  bei  Verbrechen  und  Vergehen
drei  Mark,  bei  Uebertretungen  eine  Mark  ?.  "

§.  28.  Eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  ist  in  Gefängniß  und,  wenn
sie  wegen  einer  Uebertretung  erkannt  worden  ist,  in  Haft  umzuwandeln  2).

Ist  bei  einem  Vergehen  Geldstrafe  allein  oder  an  erster  Stelle,  oder
wahlweise  neben  Haft  angedroht,  so  kann  die  Geldstrafe  in  Haft  umgewandelt
werden,  wenn  die  erkannte  Strafe  nicht  den  Betrag  von  sechshundert  Mark  und
die  P  ihre  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe  nicht  die  Dauer  von  sechs  Wochen
ibersteigt.

War  neben  der  Geldstrafe  auf  Zuchthaus  erkannt,  so  ist  die  an  deren
Stelle  tretende  Gefängnißstrafe  nach  Maßgabe  des  §.  21  in  Zuchthausstrafe
umzuwandeln.  „

Der  Verurtheilte  kann  sich.  durch  Erlegung  des  Strafbetrages,  soweit
Lueler  durch  die  erstandene  Freiheitsstrafe  noch  nicht  getilgt  ist,  von  der  letzteren
reimachen  3).  Z„

§.  29.  Bei  Umwandlung  einer  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
erkannten  Geldstrafe  ist  der  Betrag  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Mark,  bei  Umwandlung
  einer  wegen  einer  Uebertretung  erkannten  Geldstrafe  der  Betrag  von
einer  bis  zu  fünfzehn  Mark  einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleich  zu  achten.

Der  Mindestbetrag  der  an  Stelle  einer  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe
ist  ein  Tag"),  ihr  Höchstbetrag  bei  Haft  sechs  Wochen,  bei  Gefängniß  ein  Jahr.
Wenn  jedoch  eine  neben  der  Geldstrafe  wahlweise  angedrohte  Freiheitsstrafe
ihrer  Dauer  nach  den  vorgedachten  Höchstbetrag  nicht  erreicht,  so  darf  die  an
Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  den  angedrohten  Höchstbetrag  jener
Freiheitsstrafe  nicht  übersteigen  3).

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  575.

nur  zu  Gunsten  solcher  erstmalig  verurtheilter  Personen  Gebrauch  machen,  die  zur
Zeit  der  That  das  18.  Lebensjahr  nicht  vollendet  hatten  und  gegen  die  nicht  auf  eine
lünger  als  sechsmonatige  Strafe  erkannt  ist,  A.  E.  23.  Okt.  1895  (J.  M.  Bl.
S.  348).

1)  Bei  Zolldefraudationen  besteht  kein  Mindestbetrag,  E.  Crim.  XVI.  259.
Auch  bei  versuchten  Vergehen  beträgt  die  Mindeststrafe  3  Mk.

2)  Wenn  Spezialges.  nicht  etwas  Anderes  vorschreiben.

2)  Bei  Umwandlung  mehrerer  Geldstrafen  sind  auch  die  ihnen  zu  fubstituirenden
  Freiheitsstrafen  für  jede  der  erkannten  Geldstrafen  einzeln  festzusetzen
  und  nicht  als  Gesammtstrafe,  Erk.  R.  G.  III.  26.  Sept.  1887  (Rechtspr.
IX.  466).

4  Venn  die  an  Stelle  der  auf  Grund  eines  strafrechtlichen  Nebenges.  (z.  B.  des
Vereinszollges.  1.  Juli  1869  §.  135)  festgesetzte  Geldstrafe  den  Betrag  von  1  Mark
nicht  erreicht,  so  kann  nicht  für  den  Fall  der  Unbeibringlichkeit  auf  Haftstrafe  erkannt
werden,  Erk.  9.  Juni  1887  (E.  Crim.  XVI.  159).  .

5)  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  Geldstrafe
        <pb n="591" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  577

§.  30.  In  den  Nachlaß  kann  eine  Geldstrafe  nur  dann  vollstreckt  werden,
wenn  das  Urtheil  bei  Lebzeiten  des  Verurtheilten  rechtskräftig  geworden  war.

§.  31.  Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  die  dauernde  Unfähigkeit
  zum  Dienste  in  dem  Deutschen  Heere  und  der  Kaiserlichen  Marine,  sowie
die  vanernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen
ur  Folge.

Unter  öffentlichen  Aemtern  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  die  Advokatur,
  die  Anwaltschaft  und  das  Notariat,  sowie  der  Geschworenen=  und  Schöffendienst
  mitbegriffen.

§.  32.  Neben  der  Todesstrafe  und  der  Zuchthausstrafe  kann  auf  den
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden,  neben  der  Gefängnißstrafe
nur,  wenn  die  Dauer  der  erkannten  Strafe  drei  Monate  erreicht  und  entweder
das  Gesetz  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ausdrücklich  zuläßt,  oder
die  Gefängnißstrafe  wegen  Annahme  mildernder  Umstände  an  Stelle  von  Zuchthausstrafe
  ausgesprochen  wird.

Die  Dauer  dieses  Verlustes  beträgt  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe  mindestens
zwei  und  höchstens  zehn  Jahre!)  bei  Gefängnißstrafe  mindestens  ein  Jahr  und
höchstens  fünf  Jahre.

B¾l  33.  Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  den  dauernden
  Verlust  der  aus  öffentlichen  Wahlen  für  den  Verurtheilten  hervorgegangenen
Rechte,  ingleichen  den  dauernden  Verlust  der  öffentlichen  Aemter,  Würden,
Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen.

§.  34.  Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt  ferner  die
Unfähigkeit,  während  der  im  Urtheile  bestimmten  Zeit
die  Landeskokarde  zu  tragen;
in  das  Deutsche  Heer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  einzutreten;
öffentliche  Aemter:),  Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  3)  zu  erlangen;

in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,  zu  wählen  oder  gewählt  zu
werden  oder  andere  politische  Rechte  auszuüben;

Zeuge  bei  Aufnahme  von  Urkunden  zu  sein;
Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,  gerichtlicher  Beistand  oder  Mitglied
eines  Familienraths  zu  sein,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Verwandte
absteigender  Linie  handele  und  die  obervormundschaftliche  Behörde  oder
der  Familienrath  die  Genehmigung  ertheile").

§.  35.  Neben  einer  Gefängnißstrafe,  mit  welcher  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  hätte  verbunden  werden  können,  kann  auf
die  Unfähigkeit)  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  einem
bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  hat  den
dauernden  Verlust  der  bekleideten  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

Zu  Anmerkung  à  auf  S.  576.
mittels  Zusammenrechnung  für  mehrere  selbständige  Handlungen  festgesetzt  ist,  E.
Crim.  IV.  367,  doch  ist  der  Höchstbetrag  im  Fall  der  Konkurrenz  gemäß  §.  78  Abs.  2
bei  Gefängnißstrafe  2  Jahre,  bei  Haft  3  Monate.

1)  Auch  bei  Realkonkurrenz  mehrerer  mit  Zuchthaus  bestrafter  Verbrechen,
Rechtspr.  IV.  479.

2)  Die  Verurtheilung  eines  pensionirten  Beamten  zu  Zuchthausstrase  hat  nicht
den  Verlust  des  Ruhegehaltes  zur  Folge,  vergl.  Opp.  Anm.  12  zu  §F.  31.

3)  Wegen  Abnahme  und  Ablieferung  der  Orden  und  Ehrenzeichen  vergl.  Res.
25.  Aug.  1879  Nr.  15  (J.  M.  Bl.  S.  251).

4)  Weitere  Folgen:  C.  P.  O.  §.  858  Abs.  3;  Gew.  O.  S8.  43,  57,  62,  83,  86,
100  a,  106;  Preß-Ges.  §§g.  5,  8;  Ger.  V.  G.  §.  176;  Rechtsanw.  O.  §.  6;  Krankenkassenges.
  15.  Juni  1883  F.  37.

*)  Auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Aemter  darf  nicht  nebeneinander  erkannt  werden  —  die  eine  Strafe
irhde  andere  aus,  Erk.  O.  Trib.  18.  Febr  1874  (E.  LXXII.  329;  E.  Crim.
XXI.  264).

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  37

o  ##—
        <pb n="592" />
        578  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

§.  36.  Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  über.
haupt,  sowie  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  insbesondere,  tritt
mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein;  die  Zeitdauer  wird  von  dem  Tage  berechnet,
  an  dem  die  Freiheitsstrafe,  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen
wird,  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.  Z

§.  37.  Ist  ein  Deutscher  im  Auslande  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  bestraft  worden,  welches  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  den
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen
Ehrenrechte  zur  Folge  hat  oder  zur  Folge  haben  kann,  so  ist  ein  neues  Strafverfahren
  zulässig,  um  gegen  den  in  diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten
auf  jene  Folge  zu  erkennen.  „

§.  38.  Neben  einer  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen
  Fällen  auf  die  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht!)  erkannt  werden.

Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches  Erkenntniß  die
Befugniß,  nach  Anhörung  der  Gefängnißverwaltung  den  Verurtheilten  auf  die
Zeit  von  höchstens  fünf  Jahren  unter  Polizeiaufsicht  zu  stellen?).

Diese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.  Z

§.  39.  Die  Polizeiaufsicht  hat  folgende  Wirkungen?):

1.  dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten

von  der  höheren  Landespolizeibehörde  untersagt  werden;

2,  die  höhere  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  den  Ausländer  aus  dem

Bundesgebiete  zu  verweisen?);

 

1)  Instr.  12.  April  1871,  betr.  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht,  weiter  unten
hinter  dem  Str.  G.  B.  S.  679.

:)  Bezüglich  solcher  Personen,  gegen  die  in  einem  Bundesstaate  auf  Zulässigkeit
von  Polizeiaufsicht  erkannt  worden  ist,  kann,  falls  sie  sich  in  einem  anderen  Bundesstaate
  befinden,  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  auch  von  derjenigen  Landespolizeibehörde
  ausgesprochen  werden,  in  deren  Bezirke  sie  Aufenthalt  nehmen.  Jede  Landespolizeibehörde,
  von  der  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  angeordnet  wird,  hat  hiervon,
sofern  die  Person  in  einem  anderen  Bundesstaate  verurtheilt  worden,  oder  heimathsangehörig
  ist,  oder  ihren  Aufenthalt  hat,  jeder  der  dabei  betheiligten  Landespolizeibehörden
des  anderen  Staates  Mittheilung  zu  machen,  Bek.  9.  Aug.  1872  (C.  Bl.  d.  D.  R.
S.  1967).

*)  Wegen  der  Ausnahmebestimmungen,  welche  gegen  Polizeibeaufsichtigte  bei  Verhängung
  der  Untersuchungshaft  zur  Anwendung  kommen,  vergl.  §.  113  Str.  P.  O.
Sonstige  Wirkungen:  Gew.  O.  88§.  43,  57,  62;  Preß-Ges.  88.  4,  5;  Str.  P.  O.
88.  103  -  106.

)  Die  im  ersten  Entwurf  vorgeschlagene  Fassung:  Aufenthalt  an  bestimmten
Ortschaften  ist  in  Aufenthalt  an  bestimmten  Orten  verändert  worden,  um  anzudeuten,
  daß  (namentlich  in  größeren  Städten)  auch  der  Besuch  einzelner  Stadttheile
Straßen,  Plätze,  Vergnügungslokale,  Eisenbahnhöfe  2c.  untersagt  werden  kann.  Dagegen
  darf  dem  Verurtheilten  der  Aufenthalt  an  seinem  Heimathsorte  nicht  gänglich
verboten  werden,  Opp.  Anm.  3  zu  §  39.

Die  Landespolizeibehörde  kann  die  ihr  ertheilte  Ermächtigung,  dem  zur  Stellung
unter  Polizeiaussicht  Verurtheilten  den  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten  zu
untersagen,  nicht  auf  untergeordnete  Polizeibehörden  übertragen,  wohl
aber  dadurch  ausüben,  daß  sie  diese  anweist,  allen  zur  Polizeiaufsicht  Verurtheilten
einer  gewissen  Klasse  den  Aufenthalt  an  den  von  ihr,  der  Landespolizeibehörde,  bestimmten
  Orten  zu  untersagen,  Erk.  O.  Trib.  28.  Mai  1853  (E.  XXVI.  136).

5)  Die  Preußischen  Behörden  sind  nicht  befugt,  Ausländer  aus  dem  Deutschen
Reichsgebiet  auszuweisen,  es  sei  denn,  daß  ihnen  eine  derartige  Befugniß  durch  eine
ausdrückliche  reichsgesetzliche  Vorschrift  beigelegt  wäre,  wie  dies  namentlich  in  Fällen
der  Bestrafung  von  Ausländern  auf  Grund  der  88.  39,  284  und  362  R.  Str.  G.  B.
geschehen  ist.  Daneben  sind  die  Preußischen  Regierungen  aber,  kraft  des  jedem  einzelnen
  Staate  zustehenden  Rechtes,  befugt,  Ausländer,  welche  die  Ordnung  und  Sicherheit
  gefährden,  aus  dem  Gebiete  der  Preußischen  Monarchie  auszuweisen,
beispielsweise  solche  Personen,  welche  sich  durch  Auswanderung  der  Erfüllung  der
Militärpflicht  entzogen  haben,  und,  nachdem  sie  aus  der  Preußischen  Staatsangehörigkeit
        <pb n="593" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  579

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  578.

entlassen  worden  sind,  nach  Preußen  zurückkehren  und  hier  als  Ausländer  verbleiben.
Die  Veröffentlichung  der  Ausweisung  eines  Ausländers  durch  das  Centralblatt  für
das  Deumsche  Reich  hat  nur  zu  erfolgen,  wenn  gegen  die  betreffende  Person  ein  gerichtliches
  Straferkenntniß  vorliegt,  Res.  31.  Okt.  1873  (M.  Bl.  S.  335),  19.  Febr.
und  8.  April  1870  (M.  Bl.  S.  69  und  71).

In  Betreff  der  Befugniß  zur  Ausweisung  aus  dem  Preußischen  Staatsgebiete
  ist  die  Kompetenz  der  verschiedenen  Polizeibehörden  durch  ausdrückliche  Gesetze
nicht  geregelt  worden.  Insbesondere  besteht  keine  derartige  Vorschrift,  durch  welche  die
Ausübung  jenes  Rechtes  ausschließlich  den  Landespolizeibehörden  übertragen  worden
wäre.  Es  unterliegt  demnach  keinem  Bedenken  und  entspricht  dies  auch  der  seitherigen
Praxis,  daß  ausländische  unlegitimirte  Personen,  auch  wenn  fie  bereits  über  den  Bezirk
der  Grenzpolizeibehörde  hinaus  in  das  Land  gekommen  sind,  durch  die  den  Landespolizeibehörden
  unterstellten  Polizeibehörden  selbständig  ausgewiesen  und  mittelst  Transports
  über  die  Landesgrenze  zurückgeschafft  werden,  Res.  31.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  50).

Es  ist  ein  unbestrittener  staatsrechtlicher  Grundsatz,  daß  die  Verwaltungsbehörde
befugt  ist,  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe  jeden  Ausländer
  aus  dem  Lande  zu  verweisen.  Dieses  Recht  der  Landesverweisung  steht  in
Preußen  nicht  bloß  der  Landes=  sondern  auch  den  Orts-Polizeibehörden  zu  und
der  durch  die  Ortspolizeibehörde  ausgewiesene  Ausländer  macht  sich  durch  Rückkehr
ohne  Erlaubniß  strafbar,  Erk.  R.  G.  21.  April  1885  (E.  Crim.  XII.  154).  Res.
24.  Sept.  1967  (M.  Bl.  S.  336)  und  31.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  50,  51),  Res.
29.  Sept.  1887  (M.  Bl.  S.  244),  betr.  Ausweisung  ausländischer  Zigeuner.

Die  Fälle,  in  denen  die  Ausweisungsbefugniß  ausdrücklich  den  Landespolizeibehörden
  vorbehalten  ist  und  welche  im  Wesentlichen  in  den  Bestimmungen  des  R.
Str.  G.  B.  (§§.  39  Nr.  2,  284,  362  Abs.  3)  ihre  Begründung  finden,  beziehen  sich
auf  die  Ausweisung  aus  dem  Reichsgebiete.

Das  Recht  der  Klage  wegen  Landesverweisung  steht  Nicht.Reichsangehörigen
auch  dann  nicht  zu,  wenn  die  Landesverweisung  von  Kreis=  oder  Ortspolizeibehörden
verfügt  ist,  Erk.  18.  Febr.  und  3.  März  1888  (E.  O.  V.  XVI.  381).  Vergl.  §.  130
Abs.  3  L.  V.  G.

Die  Veröffentlichungen,  welche  in  Folge  der  angeordneten  Anzeigen  im  Centralblaite
  für  das  Deutsche  Reich  stattfinden  werden,  sind  durch  Aufnahme  in  das  Amtsblatt
  —  resp.  Central-Polizeiblatt  —  zur  Kenntniß  der  polizeilichen  Behörden  und
Beamten  zu  bringen,  Res.  28.  Mai  1873  (M.  Bl.  S.  221)  und  4.  Mai  1874  (M.
Bl.  S.  128).  Vergl.  §.  361  Nr.  2.

Die  gegen  Ausländer  zulässige  Verweisung  aus  dem  Bundesgebiete  ist  wirksam
ohne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer.  Sie  kaun  nach  §F.  361  Nr.  2  zurückgenommen
  werden,  Res.  8.  Okt.  1873  (J.  M.  Bl.  S.  282)  und  18.  Okt.  1873
(M.  Bl.  S.  267).

Auszuweisende  Fremde  dürfen  der  Regel  nach  nur  auf  solches  Gebiet  übergeführt
werden,  welches  entweder  ihre  Heimath  oder  doch  an  der  Straße  nach  dieser  belegen
ist,  Res.  20.  Jan.  1873  (M.  Bl.  S.  31).

In  Gemäßheit  der  §§.  39,  284  und  362  Str.  G.  B.  stattfindende  Ausweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete  ist  durch  die  Landespolizeibehörden  immer  erst
kurze,  *i  vor  Ablauf  der  Strafzeit  zu  beschließen,  Res.  9.  Mai  1886  (M.  Bl.
S.  92).

Die  Kosten  des  Transportes  von  Ausländern,  welche  aus  dem  Bundesgebiete
  und  von  Deutschen,  welche  von  einem  auswärtigen  Staate  ausgewiesen  find,
werden  innerhalb  des  Bundesgebietes  von  jedem  Bundesstaate  insoweit  getragen,  als
sie  zur  Beförderung  der  Verwiesenen  durch  sein  Gebiet  aufzuwenden  sind.  Bei  den
Regierungen  werden  sie  aus  den  Fonds  zu  allgemeinen  polizeilichen  Zwecken  bestritten,
Res.  2.  Juli  1873  (M.  Bl.  S.  221).  Bek.  10.  Dez.  1890  (C.  Bl.  S  378)  §S.  17
und  Beschl.  30.  Mai  1891  (M.  Bl.  1895  S.  23).

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Heimschaffung  hülfsbedürftiger  Reichsausländer  und
der  Uebernahme  hülfsbedürftiger  Reichsangehöriger  in  die  Heimath,  Res.  12.  Jan.
1895  (M.  Bl.  S.  23).  Die  Kosten  werden  auf  die  von  dem  Reisewege  berührten
Bundesstaaten  nach  dem  Verhältnisse  der  Kilometerzahl  vertheilt.

Handelt  es  sich  um  heimzuschaffende  oder  zu  übernehmende  Hülfsbedürftige,

37*
        <pb n="594" />
        580  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

—„  —„  ———  ——  —

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  579.

so  ist  es  nur  dann  erforderlich,  vor  Ausführung  des  Transports  mit  den  zuständigen
Behörden  der  reichsinländischen  Durchgangsstaaten  in  Verbindung  zu  treten,  wenn
letztere  einen  Begleitbeamten  durch  ihr  Gebiet  beigeben  oder  in  sonstiger  Weise  bei
dem  Transporte  mitwirken  sollen,  Res.  12.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  23).  Bei  allen
Ausweisungen  aber  ist  ein  derartiges  zuvoriges  Benehmen  mit  der  reichsinländischen
Durchgangsstaaten  auch  dann  erforderlich,  wenn  der  Transport  bis  zur  Reichsgrenze
durch  Beamte  des  ausweisenden  Staates,  bezw.  die  Abholung  von  dort  durch  Beamte
des  Heimathstaates  bewirkt  wird,  Res.  11.  Nov.  1895  (M.  Bl.  S.  247).

Für  die  Feststellung  des  Reiseweges  gelten  folgende  Grundsätze:

1.  „Ein  Transport  darf  von  den  Behörden  der  an  der  zu  überschreitenden
Reichsgrenze  belegenen  Bundesftaaten  durch  das  Gebiet  anderer  Bundesstaaten  nur
dann  geleitet  werden,  wenn  dadurch  eine  Abkürzung  des  Transportweges  bis  zur
Reichsgrenze  sich  erzielen  läßt.

2.  In  Fällen,  in  welchen  ein  Transport  durch  das  Gebiet  anderer  Bundesstaaten
  geleitet  werden  soll,  ist  als  Ziel  die  nächste,  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen
geeignete  oder  vertragsmäßig  bestimmte  Reichsgrenzstation  dann  zu  wählen,  wenn  die
Gemeindeangehörigkeit  des  Ausgewiesenen  zweifelhaft  ist.

Ist  der  Angehörigkeitsort  des  Ausgewiesenen  dagegen  bekannt,  so  darf  als  Ziel
anch  eine  für  den  Weitertransport  im  Auslande  günstiger  belegene  Station  gewählt
werden,  sofern  dadurch  für  das  Inland  eine  erhebliche  Mehrbelastung  nicht  erwächst.

3.  In  allen  Fällen,  in  welchen  eine  Ausweisung  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Grundsätze  sich  vollziebt,  sind  die  Kosten  des  Transports  gemäß  §.  17  der  vom
Bundesrath  unter  dem  10.  Jan.  1890  (§.  12  der  Protokolle)  angenommenen  Vorschriften
  zu  vertheilen.“  (Hiermit  ist  §.  17  der  nachfolgenden  Bek.  10.  Dez.  1890
gemeint),  Res.  12.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  23).  «

Bek.  10.  Dez.  1890  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  378),  betr.  die  Vollziebung  der
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  auf  Grund  der
§§.  39,  284  und  362  R.  Str.  G.  B.

§.  1.  Die  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  auf  Grund  der
§§.  39,  284  und  362  des  Str.  G.  B.  erfolgt  entweder:

1.  mittelst  Transports  (§§.  3  bis  7)  oder

2.  durch  Ertheilung  eines  Zwangspasses  (ss.  8  bis  12)  oder

3.  durch  Bekanntmachung  der  Ausweisungsverfügung  (8§.  13).

§.  2.  Die  Art  der  Vollziehung  (§.  1)  wird  durch  die  ausweisende  Behörde  bestimmt,
  welche  dabei  zu  beachten  hat,  inwieweit  es  mit  Rücksicht  auf  internationale
Beziehungen  erforderlich  ist,  zunächst  mit  ausländischen  Behörden  event.  auf  diplomatischem
  Wege  behufs  Uebernahme  des  Auszuweisenden  in  Verbindung  zu  treten.

Ist  anzunehmen,  daß  der  Ausgewiesene  der  Ausweisung  nicht  ohne  Anwendung
körperlichen  Zwanges  Folge  leisten  werde,  so  ist  die  Ausweisung  im  Wege  des  Trausports
  zu  vollziehen.

§.  3.  Soll  die  Ausweisung  durch  Transport  erfolgen,  so  hat  die  ausweisende
Behörde  die  Transportrichtung,  insbesondere  die  Reichsgrenzstation  festzusetzen,  nach
welcher  der  Transport  zu  leiten  ist,  auch,  sofern  sie  die  Vollziehung  nicht  selbst  übernimmt,
  die  damit  beauftragte  Behörde  zu  bezeichnen.

Die  Reichsgrenzstationen  werden  auf  Vorschlag  der  betheiligten  Bundesregierungen
durch  den  Reichskanzler  bestimmt  und  unter  Angabe  der  für  dieselben  zuständigen
Grenzpolizeibehörden  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  bekannt  gemacht.

Soll  der  Transport  nicht  nach  dem  Heimathsstaate  des  Ausgewiesenen  gerichter
werden,  so  ist  die  Bestimmung  der  Landes-Centralbehörde  einzuholen.

Die  Genehmigung  der  letzteren  ist  außerdem  erforderlich,  wenn  der  Transport
auf  dem  Seewege  erfolgen  oder  durch  das  Gebiet  eines  außerdeutschen  Staates  geleitet
  werden  soll.

§.  4.  Die  vollziehende  Behörde  hat  die  Ausweisungsverfügung  dem  Auszuweisenden
  bekannt  zu  machen  und  seine  Ueberführung  an  die  Reichsgrenze  zu  veranlassen.
  Sie  hat  einen  Transportzettel  auszustellen,  welcher  enthält:

1.  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe,  Alter,  Geburtsort,  Staatsangehörigkeit,

  den  etwa  ermittelten  ausländischen  Wohnort  und  ein  Signalement  des
Ausgewiesenen;
        <pb n="595" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  581

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  580.

2.  den  Grund  der  die  Ausweisung  veranlassenden  gerichtlichen  Bestrafung,  das
Datum  der  Ausweisungsverfügung,  die  Bezeichnung  der  ausweisenden  und
der  vollziehenden  Behörde;

3.  die  Transportrichtung,  insbesondere  die  festgesetzte  Reichsgrenzstation  (§.  3),
sowie  die  voraussichtliche  Zeit  des  Eintreffens  daselbst;

4.  das  Ersuchen  an  sämmtliche  Polizeibehörden,  die  Vollziehung  des  Transports
zu  unterstützen.

§.  5.  Der  Transportzettel  ist  doppelt  auszufertigen;  die  eine  Ausfertigung  ist
dem  Transportführer  einzuhändigen,  die  andere  der  Grenzpolizeibehörde  zu  übersenden,
welche  für  die  festgesetzte  Reichsgrenzstation  (§.  3)  zuständig  ist.

§.  6.  Die  Grenzpolizeibehörde  hat  den  Ausgewiesenen  auf  die  strafrechtlichen
Folgen  der  verbotswidrigen  Rückkehr  (s.  361  Nr.  2  des  Str.  G.  B.)  hinzuweisen
und  seinen  Uebertritt  über  die  Reichsgrenze,  geeignetenfalls  durch  Uebergabe  an  die
Behörde  des  ausländischen  Staates,  zu  bewirken.  Demnächst  hat  sie  die  Ausfertigungen
  des  Transportzettels  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  der  Ausgewiesene
  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  verbotswidrigen  Rückkehr  hingewiesen  worden
ist,  sowie  daß  und  zu  welchem  Zeitpunkte  er  die  Reichsgrenze  überschritten  hat.  War
dem  Ausgewiesenen  der  Seeweg  vorgeschrieben,  so  ist  die  Bescheinigung  dahin  zu
fassen,  daß  und  zu  welchem  Zeitpunkte  der  Ausgewiesene  die  Seereise  angetreten  hat.
Die  eine  Ausfertigung  des  Transportzettels  ist,  nachdem  ihre  Ablieferung  dem  Transportführer
  bescheinigt  worden,  bei  der  Grenzpolizeibehörde  zurückzubehalten,  die  andere
an  die  vollziehende  Behörde  zurückzusenden.

§.  7.  Treten  Umstände  ein,  welche  die  Ausführung  des  bereits  eingeleiteten
Transports  verhindern,  so  ist  der  Ausgewiesene  der  nächsten  Ortspolizeibehörde  zu
übergeben.  Diese  hat  ihn  in  Gewahrsam  zu  nehmen  und  ohne  Verzug  die  vollziehende
  Behörde  zu  benachrichtigen.

Handelt  es  sich  um  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten,  so  ist  die  Ortspolizeibehörde
  berechtigt,  den  Ausgewiesenen  der  vollziehenden  Behörde  wieder  zuzuführen,
sofern  nicht  binnen  angemessener  Frist  anderweite  Anordnung  über  den  Vollzug  der
Ausweisung  getroffen  wird.

#§.  8.  Soll  die  Ausweisung  mittelst  Zwangspasses  erfolgen,  so  hat  die  ausweisende
  Behörde  die  Reichsgrenzstation  zu  bestimmen,  über  welche  der  Ausgewiesene
sich  in  das  Ausland  zu  begeben  hat  und,  sofern  sie  die  Vollziehung  nicht  selbst  übernimmt,
  die  damit  beauftragte  Behörde  zu  bezeichnen.

Die  Vorschrift  im  §.  3  Abs.  3  und  4  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  9.  Die  vollziehende  Behörde  hat  dem  Auszuweisenden  eine  Verfügung
(Zwangspaß)  zu  behändigen,  welche  enthält:

1.  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe,  Alter,  Geburtsort,  Staatsangehörigkeit,
  den  etwa  ermittelten  ausländischen  Wohnort  und  ein  Signalement
des  Ausgewiesenen;

2.  den  Grund  der  die  Ausweisung  veranlassenden  gerichtlichen  Bestrafung,  das
Datum  der  Ausweisungsverfügung,  die  Bezeichnung  der  ausweisenden  und  der
vollziehenden  Behörde;

3.  die  Auflage  an  den  Ausgewiesenen,  über  eine  bestimmte  Reichsgrenzstation  sich
in  das  Ausland  zu  begeben  und  sich  zu  diesem  Zweck  binnen  einer  bestimmten
  Frist  unter  Vorlegung  des  Zwangspasses  bei  der  darin  bezeichneten
Grenzpolizeibehörde  zu  melden,  sowie  die  Androhung,  daß  bei  Nichterfüllung
dieser  Auflage  nach  seinem  Verbleibe  geforscht  werden  würde  und  er  im  Betretungsfalle
  seine  Festnahme  und  die  Ausweisung  im  Wege  des  Transports
zu  gewärtigen  habe;

4.  den  Hinweis  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  verbotswidrigen  Rückkehr.

Eine  Abschrift  des  Zwangepasses  ist  unter  Beifügung  der  sonstigen  Legitimationspapiere
  des  Ausgewiesenen  der  Grenzpolizeibehörde  zu  übersenden,  welche  für  die  festgesetzte
  Reichsgrenzstation  zuständig  ist.  »

§.lDieGrenzpotizeibehördehatnachMeldungdesAusgeWtheUeUdafür
Sorge  zu  tragen,  daß  er  sich  in  das  Ausland  begiebt;  sie  hat,  daß  dies  geschehen,
auf  der  Abschrift  des  Zwangspasses  zu  bescheinigen  und  diese  der  vollziehenden  Behörde
  zurückzusenden.
        <pb n="596" />
        582  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

3.  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,  zu
welcher  sie  stattfinden  dürfen.

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  ösl.

§.  11.  Erfolgt  die  Meldung  nicht  rechtzeitig,  so  ist  dies  ungesäumt  der  vollziehenden
  Behörde  mitzutheilen,  welche  wegen  Ermittelung  des  Aufenthalts  des  Ausgewiesenen
  und  Herbeiführung  der  Ausweisung  im  Wege  des  Transports  das  Geeignete
zu  veranlassen  hat.

#§.  12.  Wird  ein  Ausgewiesener  unter  Umständen  betroffen,  aus  welchem  sich
ergiebt,  daß  er  die  in  dem  Zwangspaß  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  erfüllt
hat,  so  ist  er  in  polizeilichen  Gewahrsam  zu  nehmen  und  demnächst  die  Ausweisung
mittelst  Transports  zu  vollziehen.

Der  Transport  wird  in  dringenden  Fällen  von  der  Polizeibehörde  des  Ergreifungsortes,
  sonst  von  der  derselben  vorgesetzten  Landespolizeibehörde  angeordnet.
Der  Behörde,  von  welcher  der  Zwangspaß  ausgestellt  ist,  ist  in  jedem  Falle  ohne
Verzug  Mittheilung  zu  machen.

§.  13.  Soll  die  Ausweisung  durch  Bekanntmachung  der  Ausweisungsverfügung
erfolgen,  so  ist  in  der  letzteren  dem  Auszuweisenden  aufzuerlegen,  sich  sofort  oder
binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  über  die  Reichsgrenze  in  das  Ausland  zu  begeben.
Die  Verfügung  ist  dem  Auszuweisenden  unter  Hinweis  auf  die  strafrechtlichen  Folgen
der  verbotswidrigen  Rückkehr  mit  der  Verwarnung  schriftlich  zuzuferrigen  oder  zu
Protokoll  zu  eröffnen,  daß,  wenn  er  nach  dem  darin  angegebenen  Zeitpunkte  innerhalb
des  Reichsgebiets  betroffen  werde,  er  seine  Festnahme  und  die  Ausweisung  im  Wege
des  Transports  zu  gewärtigen  habe.

Kommt  der  Ausgewiesene  der  Verfügung  nicht  nach,  so  finden  die  Bestimmungen
des  §.  12  entsprechende  Anwendung.

§.  14.  Von  jeder  auf  Grund  der  §§.  39,  284  und  362  des  Str.  G.  B.  gegen
einen  Ausländer  verfügten  Ausweisung  aus  dem  Reichsgebiet  hat  die  ausweisende
Behörde  sofort  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  behufs  Veröffentlichung  im
„Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich“  Mittheilung  zu  machen.

Die  Mittheilung  erfolgt  unter  Uebersendung  einer  Abschrift  der  Formel  des  der
Ausweisung  zu  Grunde  liegenden  gerichtlichen  Urtheils,  sowie  einer  Abschrift  des  dispositiven
  Theils  der  Ausweisungsverfügung,  aus  welcher  Vor=  und  Zuname,  Stand
oder  Gewerbe,  Alter,  Geburtsort,  Staatsangehörigkeit  und  der  etwa  ermittelte  ausländische
  Wohnort  des  Ausgewiesenen  ersichtlich  sein  soll.

Im  Falle  der  Zurücknahme  der  Ausweisung  ist  dem  Reichskanzler  gleichfalls
sofort  Mittheilung  zu  machen.

§.  15.  Die  Polizeibehörden  der  Bundesstaaten  haben  sich  in  den  durch  diese
Vorschriften  geregelten  Ausweisungsangelegenheitren  gegenseitig  Beistand  zu  leisten.

Zwischen  denselben  findet  in  solchen  Angelegenheiten  ein  unmittelbarer  Geschäftsverkehr
  statt.

§.  16.  Soll  ein  Ausgewiesener  bei  dem  Transport  nach  der  Reichsgrenzstation
durch  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaates  durchgeführt  werden,  so  ist  die  Durchführung
  von  den  Behörden  dieses  Staates  zu  übernehmen,  soweit  nicht  zwischen  den
betheiligten  Bundesregierungen  über  die  Art  der  Durchführung,  namentlich  wegen
Einrichtung  und  Ueberwachung  des  Eisenbahntransports,  etwas  anderes  vereinbart  ist.

§.  17.  Die  Kosten  des  Transports,  sofern  über  deren  Vertheilung  nichts  anderes.
vereinbart  ist,  trägt  jeder  Bundesstaat  insoweit  als  dieselben  zur  Beförderung  durch
sein  Gebiet  aufzuwenden  sind.  Ausgenommen  sind  die  in  den  Fällen  des  §.  7  Abs.  2
durch  die  Verwahrung  und  den  Rücktransport  des  Ausgewiesenen  erwachsenden  Kosten,
für  deren  Ersatz  die  vollziehende  Behörde  zu  sorgen  hat.

Die  Kosten  des  Transports  des  Ausgewiesenen  durch  außerdeutsches  Gebiet  oder
auf  dem  Seewege  trägt  das  Reich.  Diese  Kosten  sind  von  dem  Bundesstaat,  dessen
Behörden  diesen  Transport  einleiten,  vorschußweise  zu  zahlen  und  bei  der  Reichskasse
zur  Erstattung  zu  liquidiren.

§.  18.  Durch  Verfügung  der  Landes-  Centralbehörde  können  die  nach  §.  7  und
§.  12  der  Ortspolizeibehörde  zugewiesenen  Obliegenheiten  auf  eine  andere  Behörde
übertragen  werden.

Bek.  10.  Dez.  1890  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  381),  betr.  die  Grenzstationen  für
die  Transporte  ausgewiesener  Ausländer.
        <pb n="597" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  583

§.  40.  Gegenstände,  welche  durch  ein  vorsätzliches  Verbrechen  oder  Vergehen
  hervorgebracht,  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen  Verbrechens
oder  Vergehens  gebraucht  oder  bestimmt  sind,  könnent),  sofern  sie  dem  Thäter
oder  einem  Theilnehmer  gehören?),  eingezogen?)  werden.

Die  Einziehung  ist  im  Urtheile  auszusprechen.

§.  41.  Wenn  der  Inhalt  einer  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung
strafbar  ist,  so  ist  im  Urtheile  auszusprechen,  daß  alle  Exemplare,  sowie  die  zu
ihrer  Herstellung  bestimmten  Platten  und  Formen  unbrauchbar  zu  machen  sind?).

Diese  Vorschrift  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  im  Besitze  des  Verfassers,
Druckers,  Herausgebers,  Verlegers  oder  Buchhändlers  befindlichen  und  auf  die
öffentlich  ausgelegten  oder  öffentlich  angebotenen  Exemplare.

Ist  nur  ein  Theil  der  Schrift,  Abbildung  oder  Darstellung  strafbar,  so  ist,
insofern  eine  Ausscheidung  möglich  ist,  auszusprechen,  daß  nur  die  strafbaren
Stellen  und  derjenige  Theil  der  Platten  und  Formen,  auf  welchem  sich  diese
Stellen  befinden,  unbrauchbar  zu  machen  sind.  Z

§.  42.  Ist  in  den  Fällen  der  §§.  40  und  41  die  Verfolgung  oder  die
Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  können  die  daselbst
vorgeschriebenen  Maßnahmen  selbständig  3)  erkannt  werden)).

Zweiter  Abschnitt.  Versuch.

§.  43.  Wer  den  Entschluß,  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  verüben,
durch  Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  dieses  Verbrechens  oder
Vergehens  enthalten,  bethätigt  hat,  ist,  wenn  das  beabsichtigte  Verbrechen  oder
Vergehen  nicht  zur  Vollendung  gekommen  ist,  wegen  Versuches  zu  bestrafen.

1)  Die  nziehung  muß  erfolgen  in  den  Fällen  der  §§.  152,  295,  296,  369,2
R.  Str.  G.  B.

Voraussetzung  ist  der  Thatbestand  einer  vollendeten  oder  versuchten  Strafthat,
E.  Crim.  XVI.  268.  Die  Einziehung  von  Gesenständen  eines  Freigesprochenen  ist
(abgesehen  von  §.  41)  unzulässig,  E.  Crim.  XXII.  351.

2)  Und  zwar  zur  Zeit  des  Urtheils,  E.  Crim.  XV.  164.  Die  Einziehung
erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  das  Eigenthum  des  Thäters  oder  Theilnehmers  in  den
Fällen  der  §8§.  152,  295,  296a,  360,  367,  369  R.  Str.  G.  B.  Vergl.  §.  15
Nahrungsmittelges.  14.  Mai  1879  und  §.  3  Ges.  26.  Mai  1885,  betr.  Schutz  von
Reichskassenscheinpapier  gegen  Nachahmung  u.  a.  Sonderbestimmungen.

3)  Ueber  das  Verfahren  bei  der  Einziehung  vergl.  §§.  484  und  495  Str  P.  O.
und  §.  769  C.  P.  O.  Wie  mit  Sachen  zu  verfahren  ist,  welche  dem  Verderben
ausgesetzt  find  vergl.  Res.  29.  Sept.  1870  (M.  Bl.  S.  271).

4)  Und  zwar  hier  auch  dann,  wenn  eine  Verurtheilung  des  Thäters  nicht  erfolgen
konn,  E.  Crim.  XXII.  351;  auch  im  Falle  der  Verjährung  XIV.  382.

5)  Ueber  das  Verfahren  dabei  vergl.  §.  477  Str.  P.  O.

Auch  bei  Uebertretungen  ist  die  Einziehung  einzelner  Gegenstände  in  Gemäßheit
des  §F.  42  zulässig,  wenn  die  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  siattfinden
kann.  Was  das  einzuschlagende  Verfahren  anbetrifft,  so  müssen  in  Ermangelung
ausdrücklicher  desfallsiger  Vorschristen  die  Bestimmungen  des  §.  50  des  Preßges.
12.  Mai  1851  analoge  Anwendung  finden,  Erk.  O.  Trib.  20.  Febr.  1877  (E.
I.XXIX.  337).

Der  §.  42  setzt  zu  seiner  Anwendung  nicht  nothwendig  voraus,  daß  es  sich  bei
dem  dort  vorgesehenen  sogenannten  objektiven  Strafverfahren  um  ein  Verbrechen  oder
ein  Vergehen  handelt,  vielmehr  ist  die  Einziehung  einzelner  Gegenstände,  falls  die
Verfolgung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  oder  die  strafrechtliche  Verfolgung
  derselben  soust,  z.  B.  durch  Verjährung  ausgeschlossen  ist,  auch  dann  zulassig.
wenn  es  sich  nur  um  eine  Uebertretung  handelt,  Erk.  20.  März  1884  (E.  K.  IV.
332).  Vergl.  aber  E.  Crim.  XIX.  45.

Die  Unbrauchbarmachung  einer  Druckschrift  strafbaren  Inhalts  im  objektiven
Verfahren  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die  Strafverfolgung  gegen  eine  bestimmte
Person  verjährt  ist,  Erk.  15.  Okt.  1886  (E.  Crim.  XIV.  382).

6)  Nicht  aber,  wenn  die  Strafverfolgung  wegen  mangelnden  Antrages  unzulässig
ist,  E.  Crim.  XI.  119.
        <pb n="598" />
        584  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

Der  Versuch  eines  Vergehens  wird  jedoch  nur  in  den  Fällen  bestraft,  in
welchen  das  Gesetz  dies  ausdrücklich  bestimmt  ).

§.  44.  Das  versuchte  Verbrechen  oder  Vergehen  ist  milder  zu  bestrafen,
als  das  vollendete.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  bedroht,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein,  neben
welcher  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann.

Ist  das  vollendete  Verbrechen  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,  so
tritt  Festungshaft  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

In  den  übrigen  Fällen  kann  die  Strafe  bis  auf  ein  Viertheil  :)  des
Mindestbetrages  der  auf  das  vollendete  Verbrechen  oder  Vergehen  angedrohten
Freiheits=  und  Geldstrafe  ermäßigt  werden.  Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter
einem  Jahre  verwirkt,  so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  21  in  Gefängniß
zu  verwandeln.

§.  45.  Wenn  neben  der  Strafe  des  vollendeten  Verbrechens  oder  Vergehens
  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zulässig  oder  geboten  ist,
oder  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden  kann,  so  gilt  Gleiches
bei  der  Versuchsstrafe.  *s*½•.7

§.  46.  Der  Versuch  als  solcher  bleibt  straflos,  wenn  der  Thäter

1.  die  Ausführung  der  beabsichtigten  Handlung  aufgegeben  hat,  ohne  daß

er  an  dieser  Ausführung  durch  Umstände  gehindert  worden  ist,  welche
von  seinem  Willen  unabhängig  waren,  oder

2.  zu  einer  Zeit,  zu  welcher  die  Handlung  noch  nicht  entdeckt  war,  den

Eintritt  des  zur  Vollendung  des  Verbrechens  und  Vergehens  gehörigen
Erfolges  durch  eigene  Thätigkeit  ?)  abgewendet  hat.

Dritter  Abschnitt.  Theilnahme.

§.  47,  Wenn  Mehrere  eine  strafbare  Handlung  gemeinschaftlich  ausführen,
so  wird  Jeder  als  Thäter  bestraft“).  „

§.  48.  Als  Anstifter  wird  bestraft,  wer  einen  Anderen  zu  der  von  demselben
  begangenen  strafbaren  Handlung  durch  Geschenke  oder  Versprechen  durch
Drohung,  durch  Mißbrauch  des  Ansehens  oder  der  Gewalt,  durch  absichtliche
Herbeiführung  oder  Beförderung  eines  Irrthums  oder  durch  andere  Mittel
vorsätzlich  bestimmt  hat.

Die  Strafe  des  Anstifters  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,  welches
auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welcher  er  wissentlich  angestiftet  hat  ?).

§.  49.  Als  Gehülfe  wird  bestraft,  wer  dem  Thäter  zur  Begehung  des
Verbrechens  oder  Vergehens  durch  Rath  oder  That  wissentlich  Hülfe  geleistet  hat").

1)  S§.  107,  120,  140,  141,  148,  150,  160,  169,  240,  242,  246,  253,  289,
303—305,  339,  350,  352.  Strafbarkeit  bei  untauglichem  Objekt  und  Miteel,
E.  Crim.  I.  439,  451;  XVII.  350,  352.  Begriff  des  Versuches  IX.  81;  XVIII.
82;  XIX.  90.

Die  Annahme  eines  Versuchs  der  Beihülfe  ist  ausgeschlossen,  E.  Crim.  XI.  56.

*:)  Die  Bestimmung  des  §.  49  in  Verbindung  mit  §.  44,  wonach  die  Strafe
der  Beihülfe  bis  auf  ein  Viertheil  des  Mindestbetrages  der  auf  das  vollendete  Vergehen
  angedrohten  Geldstrafe  ermäßigt  werden  kann,  findet  ihre  Beschränkung  in
§.  27,  wonach  der  Mindestbetrag  der  Geldstrafe  bei  Verbrechen  und  Vergehen  3  Mk.
ist,  Erk.  22.  Juni  1885  (E.  K.  VI.  296).  Ein  Viertheil  eines  Monats  sind  8  Tage,
nicht  eine  Woche,  E.  Crim.  V.  442.  "

2:)  Auch  wenn  ein  Beauftragter  zu  der  Thätigkeit  veranlaßt  wird,  E.  Crim.  XV.  44.

4!)  Doch  muß  jeder  im  bewußten  Zusammenwirken  mit  dem  Anderen  gehandelt
haben.  Mitthäterschaft  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Eine  von  dem  Mithandeln  des
Anderen  nichts  wußte,  E.  Crim.  XXIII.  196.  Sie  ist  also  durch  Einverständniß
bedingt,  XXI.  267.  Z  .  .

s)DerVeriuchderAusttftnngistnurmbestcmmtenFällenstrafbak,E.Crim.
XI.  56,  vergl.  88.  49a,  85,  110—112,  141,  159,  160,  357.

6)  Und  zwar,  soweit  sein  Vorsatz  geht  und  zur  Verwirklichung  gelangt,  E.  Crim.
XXI.  93;  vergl.  XVI.  25;  XV.  315  (Beihülfe  liegt  nicht  vor,  wenn  absichtlich
ungeeignete  Mittel  verschafft  sind).
        <pb n="599" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  585

Die  Strafe  des  Gehülfen  ist  nach  demjenigen  Gesetze  festzusetzen,  welches
auf  die  Handlung  Anwendung  findet,  zu  welcher  er  wissentlich  Hülfe  geleistet
hat,  jedoch  nach  den  über  die  Bestrafung  des  Versuches  aufgestellten  Grundsätzen
zu  ermäßigen.

§.  49a.  Wer  einen  anderen  zur  Begehung  eines  Verbrechens  oder  zur
Theilnahme  an  einem  Verbrechen  auffordert,  oder  wer  eine  solche  Aufforderung
annimmt,  wird,  soweit  nicht  das  Gesetz  eine  andere  Strafe  androht,  wenn  das
Verbrechen  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten,  wenn  das  Verbrechen  mit  einer  geringeren
  Strafe  bedroht  ist,  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  zur  Begehung  eines  Verbrechens
  oder  zur  Theilnahme  an  einem  Verbrechen  erbietet,  sowie  denjenigen,
welcher  ein  solches  Erbieten  annimmt.

Es  wird  jedoch  das  lediglich  mündlich  ausgedrückte  Auffordern  oder  Erbieten,
  sowie  die  Annahme  eines  solchen  nur  dann  bestraft,  wenn  die  Aufforderung
  oder  das  Erbieten  an  die  Gewährung  von  Vortheilen  irgend  welcher
Art  geknüpft  worden  ist.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
und  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  50.  Wenn  das  Gesetz  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  nach  den  persönlichen
  Eigenschaften  oder  Verhältnissen  desjenigen,  welcher  dieselben  begangen
hat,  erhöht  oder  vermindert,  so  sind  diese  besonderen  Thatumstände  dem  Thäter
oder  demjenigen  Theilnehmer  (Mitthäter,  Anstifter,  Gehülfe)  zuzurechnen,  beie
welchem  sie  vorliegen.

Vierter  Abschnitt.  Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen
oder  mildern.

§.  51.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Thäter  zur
zeit  der  Begehung  der  Handlung  sich  in  einem  Zustande  von  Bewußtlosigkeit
oder  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit  befand,  durch  welchen  seine  freie
Willensbestimmung  1)  ausgeschlossen  war.

§.  52.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden  2),  wenn  der  Thäter
durch  unwiderstehliche  Gewalt  oder  durch  eine  Drohung,  welche  mit  einer  gegenwärtigen,
  auf  andere  Weise  nicht  abwendbaren  Gefahr  für  Leib  oder  Leben
seiner  *  oder  eines  Angehörigen  verbunden  war,  zu  der  Handlung  genöthigt
worden  ist.

Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  anzusehen  Verwandte
und  Verschwägerte  auf=  und  absteigender  Linie,  Adoptiv=  und  Pflege-Eltern
und  Kinder,  Ehegatten,  Geschwister  und  deren  Ehegatten  und  Verlobte#).

1)  Wenn  Personen,  welche  wegen  Vergehen  unter  Anklage  gestellt  waren,  unzurechnungsfähig
  befunden  und  nach  Ueberweisung  an  die  Polizeibehörde  in  Irrenhäusern
untergebracht  werden,  so  haben  die  Polizeibehörden,  sofern  Personen  mit  verbrecherischen
Gewohnheiten  für  unzurechnungsfähig  erklärt  worden  sind,  wegen  der  Art  und  Weise
ihrer  Unterbringung  dem  Regierungspräsidenten  in  jedem  Falle  von  Amtswegen
Bericht  zu  erstatten,  Res.  25.  Jan.  1887  (M.  Bl.  S.  63).

Dem  Richter  ist  keineswegs  der  Beweis  der  Unzurechnungsfähigkeit  voll  zu
erbringen,  vielmehr  muß  Freisprechung  erfolgen,  wenn  die  Zurechnungsfähigkeit  nicht
voll  erwiesen  ist,  E.  Crim.  XXI.  331.  Die  Handlungsfähigkeit  muß  zur  Zeit  der
That  vorhanden  sein,  nicht  zu  der  des  Erfolges,  E.  Crim.  XXII.  414.

Die  Beihülfe  ist  straflos,  mag  der  Gehülfe  die  Unzurechnungsfähigkeit  gekannt
haben  oder  nicht,  E.  Crim.  XI.  56.

:)  Ein  Schuldausschließungsgrund  im  Sinne  des  §.  52  ist  daraus,  daß  ein
untergeordneter  Beamter  dem  Besehle  seines  Dienstvorgesetzten  gehorcht  hat,  nicht  zu
entnehmen,  E.  Crim.  VI.  440;  XVI.  433.  ç
Anu  9  Thverfrrechen  eines  Verheiratheten  begründet  kein  Verlöbniß,  E.  Crim.
        <pb n="600" />
        586  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

§.  53.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die  Handlung
durch  Nothwehr  1)  geboten  war.

Nothwehr  ist  diejenige  Vertheidigung,  welche  erforderlich  ist,  um  einen
gegenwärtigen,  rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder  einem  Anderen  abzuwenden.

Die  Ueberschreitung  der  Nothwehr  ist  nicht  strafbar,  wenn  der  Thäter  in
Bestürzung.  Jurcht  oder  Schrecken  über  die  Grenzen  der  Vertheidigung  hinausgegangen
  ist.

§.  54.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  die  Handlung
außer  dem  Falle  der  Nothwehr  in  einem  unverschuldeten,  auf  andere  Weise
nicht  zu  beseitigenden  Nothstande  zur  Rettung  aus  einer  gegenwärtigen  Gefahr
für  Leib  und  Leben  des  Thäters  oder  eines  Angehörigen  begangen  worden  ist?.

§.  55.  Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.

Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften
  die  zur  Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen
werden.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  )  in  eine  Erziehungs=  oder
Besserungsanstalt  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluß  der  Vormundschaftsbehörde
die  Begebung  der  Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erärt

  ist.

§.  56.  Ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,  aber
nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung  begangen
  hat,  ist  freizusprechen,  wenn  er  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß
  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht)  nicht  besaß.

In  dem  Urtheile  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner  Familie
überwiesen  oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  )  gebracht  werden

 

)  Die  Nothwehr  kann  unter  Umständen  auch  in  Gestalt  eines  Angriffs  erfolgen.
Ob  der  Angegriffene,  wenn  er  sich  dem  Angriffe  durch  die  Flucht  entziehen  kaunn
hierzu  verpflichtet  ist,  hängt  gleichfalls  von  den  Umständen  ab,  insbesondere  kommt  es
darauf  an,  ob  die  Flucht  nicht  etwa  nach  den  Anschauungen  des  gesellschaftlichen
Verkehrs  sich  unter  den  gegebenen  Umständen  als  schimpflich  oder  unehrenhaft  darstellen
  würde,  Erk.  13.  Mai  1887  (E.  Crim.  XVI.  69).

Vergl.  zum  Begriffe  der  Nothwehr  noch  E.  Crim.  XIX.  298;  XXlI.  190.:
XXIII.  117;  Putativnothwehr  XIX.  298;  XXI.  191.  v

*)  Die  minderwichtige  Pflicht  muß  vor  der  Erfüllung  der  höheren  zurückstehen,
vergl.  E.  Crim.  XX.  190.

2:)  Vergl.  Ges.  13.  März  1878,  betr.  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder
weiter  unten.

4)  Die  Frage,  ob  ein  zwischen  12  und  18  Jahren  stehender  Angeschuldigter  mit
der  seine  Strafbarkeit  bedingenden  Einsicht  gehandelt  habe,  ist  durch  den  Richter  von
Amtswegen  zu  erörtern;  dem  angeschuldigten  liegt  in  dieser  Beziehung  keine  Beweislast
  ob,  Opp.  zu  §.  56  (E.  Crim.  XXIII.  251).

2)  Die  Regierungs.  Präsidenten  und  der  Polizei-Präsident  in  Berlin  sind  ermächtigt
Angeschuldigte,  welche  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  überschritten
  haben  und  auf  Grund  des  §.  56  des  Strafgesetzbuches  zur  Unterbringung
in  eine  Besserungsanstalt  bestimmt  sind,  an  Privatanstalten,  Privatvereine  oder  an
geeignete  und  zuverlässige  Privatpersonen  mit  denselben  Maßgaben  zu  überweisen,  welche
bei  der  Detention  in  einer  Besserungsanstalt  stattfinden,  K.  O.  23.  Juni  1882  (M.
Bl.  S.  209)  und  Res.  5.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  209).

Die  auf  Grund  des  §.  42  des  früheren  und  §.  56  des  neueren  Strafgesetzbuches
erfolgende  Unterbringung  jugendlicher  Uebelthäter  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
  ist  nicht  als  Strafe,  sondern  als  eine  im  allgemeinen  polizeilichen  Interesse
getroffene  Maßregel  anzusehen  und  es  kann  demzufolge  die  Erstattung  der  Kosten  aus
dem  Vermögen  der  Untergebrachten  nicht  verlangt  werden,  Res.  11.  Dez.  1888  (M.
Bl.  1889  S.  6).

Der  Richter  hat  darüber  zu  befinden,  ob  der  jugendliche  Angeklagte  seiner  Familie
überwiesen  oder  ob  er  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  untergebracht
werden  soll;  die  Entscheidung  darüber,  ob  in  einer  Erziehungs-  oder  in  einer
Befserungsanstalt,  steht  der  Verwaltungsbehörde  zu,  Erk.  R.  Ger.  30.  Sept.  188
(E.  Crim.  VII.  180).  Wenn  jugendliche  Personen,  welche  auf  Grund  des  §.  56
        <pb n="601" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  587

soll.  In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,  als  die  der  Anstalt  voresetzte
  Verwaltungsbehörde  solches  für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über
*  vollendete  zwanzigste  Lebensjahr.

§.  57.  Wenn  ein  Angeschuldigter,  welcher  zu  einer  Zeit,  als  er  das  zwölfte,
aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte,  eine  strafbare  Handlung
begangen  hat,  bei  Begehung  derselben  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit
erforderliche  Einsicht  besaß,  so  kommen  gegen  ihn  folgende  Bestimmungen  zur
Anwendungn:

1.  ist  die  Handlung  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
bedroht=  so  ist  auf  Gefängniß  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu
erkennen;

2.  ist  die  Handlung  mit  lebenslänglicher  Festungshaft  bedroht,  so  ist  auf
Festungshaft  von  drei  bis  zu  fünfzehn  Jahren  zu  erkennen;

3.  ist  die  Handlung  mit  Zuchthaus  oder  mit  einer  anderen  Strafart  bedroht,
  so  ist  die  Strafe  zwischen  dem  gesetzlichen  Mindestbetrage  der
angedrohten  Strafart  und  der  Hälfte  des  Höchstbetrages  der  angedrohten
Strafe  zu  bestimmen.

Ist  die  so  bestimmte  Strafe  Zuchthaus,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von
gleicher  Dauer  an  ihre  Stelle;

4.  ist  die  Handlung  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung,  so  kann  in  besonders
  leichten  Fällen  auf  Verweis?)  erkannt  werden;

5.  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen
  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  ist  nicht
zu  erkennen  ?2).

Die  Freiheitsstrafe  ist  in  besonderen,  zur  Verbüßung  von  Strafen  jugendlicher

  Personen  bestimmten  Anstalten  oder  Räumen  zu  vollziehen").

#§.  58.  Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit
einer  von  ihm  begangenen  Handlung  erforderliche  Einsicht  nicht  besaß,  ist  freiusprechen.

§.  59.  Wenn  Jemand  bei  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  das  Vorhandensein
  von  Thatumständens)  nicht  kannte,  welche  zum  gesetzlichen  Thatbestande
  gehören  oder  die  Strafbarkeit  erhöhen,  so  sind  ihm  diese  Umstände  nicht
zuzurechnen.

Bei  der  Bestrafung  fahrlässig  begangener  Handlungen  gilt  diese  Besimmung
  nur  insoweit,  als  die  Unkenntniß  selbst  nicht  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet
  ist.

–

 

Zu  Anmerkung  35  auf  S.  586.

verurtheilt  sind,  in  den  Gesindedienst  gebracht  oder  bei  tüchtigen  Meistern  in  die  Lehre
gegeben  werden,  so  ist  es  zulässig,  die  entstehenden  Kosten  bis  zum  Betrage  von  45
bis  60  Mk.  auf  denselben  fiskalischen  Fonds,  aus  welchem  die  Unterhaltungskosten
bestritten  werden,  zu  übernehmen.  Auch  ist  es  zulässig,  die  auf  Grund  des  §.  56  in
eine  Besserungsanstalt  gebrachten  jugendlichen  Korrigenden  nach  beendigter  Schulzeit
und  Konfirmation  in  Lehre  oder  Gesindedienst  bei  geeigneten  Personen  widerruflich
mit  der  —  ausdrücklich  auszusprechenden  —  Maßgabe  unterzubringen,  daß  sie  bei
schlechter  Führung  in  die  Anstalt  zurückgeschafft,  andernfalls  aber  nach  Ablauf  eines
angemessenen  Zeitraumes  definitiv  entlassen  werden.  Desgleichen  ist  ein  Wechsel  in
der  Art  der  Unterbringung  zulässig,  der  Kostenersatz  von  45—  60  Mk.  darf  aber  für
jeden  Korrigenden  nur  einmal  verausgabt  werden,  Res.  28.  Febr.  1858  und  30.  Okt.
1879  (M.  Bl.  1858  S.  43  —  1880  S.  18).

1!)  Die  Strafermäßigung  des  §.  57  kommt  nicht  zur  Anwendung  bei  Zuwiderhaudlungen
  gegen  §.  10  d.  Forstdiebstahlsges.  15.  April  1878  (G.  S.  S.  222),  vergl.
auch  §.  4  Feld=  und  Forstpol.-Ges.  1.  April  1880.

2)  Ein  ertheilter  Verweis  begründet  die  Rückfallstrafe,  E.  Crim.  XIV.  421.

3)  Wohl  aber  bei  Meineid  auf  die  dauernde  Unfähigkeit,  als  Zeuge  öffentlich  vernommen
  zu  werden,  E.  Crim.  VI.  416.

4)  Der  Rücktransport  solcher  Personen  in  die  Heimath  nach  ihrer  Entlassung  ist
nur  ausnahmswveise  erforderlich,  Res.  26.  März  1876  (M.  Bl.  S.  115).

5)  Z.  B.  Alter,  Beamtenqnalität,  verwandtschaftliche  Beziehung  2c.,  Opp.  Anm.  11
zu  §.  59.  Vergl.  E.  Crim.  XIX.  87,  253,  287;  XX.  393;  XXII.  147;  XXIII.  374
        <pb n="602" />
        588  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

§.  60.  Eine  erlittene  Untersuchungshaft  kann  bei  Fällung  des  Urtheils  an
die  erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise  angerechnet  werden.  Z

§.  61.  Eine  Handlung,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag!)  eintritt,  ist
nicht  zu  verfolgen,  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  es  unterläßt,  den
Antrag  binnen  drei  Monaten  zu  stellen.  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,
seit  welchem  der  zum  Antrage  Berechtigte  von  der  Handlung  und  von  der
Person  des  Thäters  Kenntniß  gehabt  hat.  Z„  „  Z

§.  62.  Wenn  von  mehreren  zum  Antrage  Berechtigten  einer  die  dreimonatliche
  Frist  versäumt,  so  wird  hierdurch  das  Recht  der  übrigen  nicht  auseschlossen.

  ..

8  scho  63.  Der  Antrag  kann  nicht  getheilt  werden.  Das  gerichtliche  Verfahren
  findet  gegen  sämmtliche  an  der  Handlung  Betheiligte  (Thäter  und
Theilnehmer),  sowie  gegen  den  Begünstiger  statt,  auch  wenn  nur  gegen  eine
dieser  Personen  auf  Bestrafung  angetragen  worden  ist.  6

S.  64.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  nur  in  den  gesetzlich  besonders
vorgesehenen  Fällen  und  nur  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden
Urtheils  zulässig.  „

Die  rechtzeitige  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  eine  der  vorbezeichneten
Personen  hat  die  Einstellung  des  Verfahrens  auch  gegen  die  anderen  zur  Folge.

§.  65.  Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist
selbständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.  "

So  lange  der  Verletzte  minderjährig  ist,  hat  der  gesetzliche  Vertreter
desselben,  unabhängig  von  der  eigenen  Befugniß  des  Verletzten,  das  Recht,  den
Antrag  zu  stellen.  4  Z

Bei  bevormundeten  Geisteskranken  und  Taubstummen  ist  der  Vormund  der
zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.

§.  66.  Durch  Verjährung  wird  die  Strafverfolgung  und  die  Strafvollstreckung
  ausgeschlossen.  2

§.  67.  Die  Strafverfolgung  von  Verbrechen  verjährt?),

wenn  sie  mit  dem  Tode  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bedroht
sind,  in  zwanzig  Jahren;

 

!)  Ueber  die  Frage,  inwieweit  ein  Delikt,  welches  bereits  Gegenstand  einer  polizeirichterlichen
  Entscheidung  war,  als  Antragsvergehen  vor  der  Gerichtsabtheilung  verfolgt
  werden  kann,  vergl.  Erk.  O.  Trib.  12.  Juni  1876  (E.  LXXK.  332).

2)  Bei  Delikten,  deren  Thatbestand  in  der  Fortsetzung  eines  gesetzwidrigen  Zustandes
  besteht  (z.  B.  Aufbewahrung  entzündbarer  Gegenstände  an  feuergefährlichen
Orten)  beginnt  die  Verjährung  erst  mit  dem  Aufgeben  des  rechtswidrigen  Verhaltens,
Opp.  Anm.  6  zu  §.  67,  E.  Crim.  X.  203,  —  bei  Omissiv  delikten  (3.  B.  Nichtleistung
  des  schuldigen  Militärdienstes  §.  140,  Verabsäumung  der  vorgeschriebenen
Meldung  eines  Dienstboten  oder  beherbergten  Fremden)  beginnt  die  Verjährung  mit
der  endlichen  Vornahme  der  vorgeschriebenen  Handlung  oder  mit  dem  Aufhören  der
Verpflichtung,  Opp.  Anm.  8  zu  §.  67.  Vergl.  Anm.  zu  §  360  Nr.  3.

Die  Untersuchungsverhandlung  des  Richters  eines  Deutschen  Bundesstaates  unterbricht
  die  Verjährung  der  demnächst  in  einem  anderen  Deutschen  Bundesstaate  eingeleiteten
  Strafverfolgung,  Erk.  O.  Trib.  29.  Mai  1877  (E.  LXXX.  328).  Die
in  einem  Einzelstaat  erfolgte  Unterbrechung  der  Strafverjährung  ist  für  die  Strafgewalt
  sämmtlicher  Bundesstaaten  wirksam,  selbst  wenn  es  sich  um  die  Uebertretung
eines  speziellen  Landesgesetzes  handelt,  Erk.  O.  Trib.  29.  Mai  1877  (J.  M.  Bl.
S.  157).

2rt  Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  einer  Uebertretung  wird  durch
eine  auf  Grund  des  Ges.  14.  Mai  1852  (jetzt  Ges.  23.  April  1883)  vom  Polizeiverwalter
  erlassene  vorläufige  Straffestsetzung  unterbrochen,  Erk.  O.  Trib.
4.  Jan.  1873  (E.  LXIX.  43).  Dasselbe  gilt  von  Strafbescheiden  der  Verwaltungsbehörden
  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
Abgaben  und  Gefälle,  §.  459  Str.  P.  O.  **  J

Der  letzte  Tag  der  Frist  muß  abgelaufen  sein,  damit  die  Verjährung  eintrete,
Opp.  Anm.  12  zu  §s.  67.  Mit  dem  Beginn  des  dem  Anfangstage  entsprechenden
Kalendertages  erreicht  sie  ihr  Ende,  Erk.  25.  Juni  1886  (Rechtspr.  VIII.  493).
Anders  z.  B.  §.  145  Gew.  O.:  von  dem  Tage.
        <pb n="603" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  589

wenn  sie  im  Höchstbetrage  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  einer  längeren
als  zehnjährigen  Dauer  bedroht  sind,  in  fünfzehn  Jahren;

wenn  se  mit  einer  geringeren  Freiheitsstrafe  bedroht  sind,  in  zehn
Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Vergehen,  die  im  Höchstbetrage  mit  einer  län—
geren  als  dreimonatlichen  Gefängnißstrafe  bedroht  sind,  verjährt  in  fünf  Jahren,
von  anderen  Vergehen  in  drei  Jahren.

Die  Strafverfolgung  von  Uebertretungen  verjährt  in  drei  Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Handlung  begangen
  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  eingetretenen  Erfolges.

§.  68.  Jede  Handlung  des  Richters),  welche  wegen  der  begangenen  That
gegen  den  Thäter  gerichtet  ist,  unterbricht  die  Verjährung.

Die  Unterbrechung  findet  nur  rücksichtlich  desjenigen  statt,  auf  welchen  die
Handlung  sich  bezieht.

Nach  der  Unterbrechung  beginnt  eine  neue  Verjährung.

S.  69.  (In  der  Fassung  Ges.  26.  März  1893,  R.  G.  Bl.  S.  133.)  Die  Verjährung
  ruht  während  der  Zeit,  in  welcher  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift
die  Strafverfolgung  nicht  begonnen  oder  nicht  fortgesetzt  werden  kann.  I18t
der  Beginn  oder  die  Fortsetzung  eines  Strafverfahrens  von  einer  Vorfrage  abhängig,
  deren  Entscheidung  in  einem  anderen  Verfahren  erfolgen  muss,  so  rubt
die  Verjährung  bis  zu  dessen  Beendigung?).

Ist  zur  Strafverfolgung  ein  Antrag  oder  eine  Ermächtigung  nach  dem
Strafgesetz  erforderlich,  so  wird  der  Lauf  der  Verjährung  durch  den  Mangel
des  Antrages  oder  der  Ermächtigung  nicht  gehindert.

§.  70.  Die  Vollstreckung  rechtskräftig  erkannter  Strafen  verjährt,  wenn

1.  auf  Tod  oder  auf  lebenslängliches  Zuchthaus  oder  auf  lebenslängliche
Festungshaft  erkannt  ist,  in  dreißig  Jahren;

2.  auf  Zuchthaus  oder  Festungshaft  von  mehr  als  zehn  Jahren  erkannt  ist,
in  zwanzig  Jahren;

3.  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  auf  Festungshaft  von  fünf  bis
zu  zehn  Jahren  oder  Gefängniß  von  mehr  als  fünf  Jahren  erkannt  ist,
in  fünfzehn  Jahren;

4.  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  von  zwei  bis  zu  fünf  Jahren  oder
ust  Geldstrafe  von  mehr  als  sechstausend  Mark  erkannt  ist,  in  zehn

ahren;

5.  auf  Festungshaft  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  auf  Geldstrafe
  von  mehr  als  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt
ist,  in  fünf  Jahren;

6.  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  erkannt  ist,
in  zwei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Urtheil  rechtskräftig

  geworden  ist.

§.  71.  Die  Vollstreckung  einer  wegen  derselben  Handlung  neben  einer
Freiheitsstrafe  erkannten  Geldstrafe  verjährt  nicht  früher,  als  die  Vollstreckung
der  Freiheitsstrafe.

§.  72.  Jede  auf  Vollstreckung  der  Strafe  gerichtete  Handlung  derjenigen
Behörde,  welcher  die  Vollstreckung  obliegt,  sowie  die  zum  Zwecke  der  Vollstreckung
  erfolgende  Festnahme  des  Verurtheilten  unterbricht  die  Verjährung.
Vert  “  der  Unterbrechung  der  Vollstreckung  der  Strafe  beginnt  eine  neue

erjährung.

1)  Nur  die  Handlungen  des  Richters,  nicht  die  der  mir  Strafvollstreckung  betrauten
  Behörde  (Staatsanwaltschaft)  unterbrechen  die  Verjährung,  Opp.  Anm.  2
zu  §S.  68,  wohl  aber  die  polizeilichen  Strafverfügungen  und  die  Strafbescheide  der
Verwaltungsbehörden  in  Abgabensachen,  Str.  P.  O.  §§.  453  Abs.  4,  459  Abs.  3.
Bergl.  auch  §.  72.

:)  Also  auch  während  der  Dauer  des  Verfahrens  zur  Entscheidung  über  einen
erhobenen  Konflikt  oder  Kompetenzkonflikt.
        <pb n="604" />
        690  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Hochverrath  und  Landesverrath.

Fünfter  Abschnitt.  Zusammentreffen  mehrerer  strafbarer
Handlungen.

§.  73.  Wenn  eine  und  dieselbe  Handlung  mehrere  Strafgesetze  verletzt
so  kommt  nur  dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafe,  und  bei  ungleichen
Strafarten  dasjenige  Gesetz,  welches  die  schwerste  Strafart  androht,  zur  Anwendung.


S.  74.  Gegen  denjenigen,  welcher  durch  mehrere  selbständige  Handlungen
mehrere  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  dasselbe  Verbrechen  oder  Vergehen
mehrmals  begangen  und  dadurch  mehrere  zeitige  Freiheitsstrafen  verwirkt  hat
ist  auf  eine  Gesammtstrafe  zu  erkennen,  welche  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten
  schwersten  Strafe  besteht  .

Bei  dem  Zusammentreffen  ungleichartiger  Freiheitsstrafen  tritt  diese  Erhöhung
  bei  der  ihrer  Art  nach  schwersten  Strafe  ein.

Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten  Einzelstrafen
nicht  erreichen  und  fünfzehnjähriges  Zuchthaus,  zehnjähriges  Gefängniß,  oder
fünfzehnjährige  Festungshaft  nicht  übersteigen.

§.  75.  Trifft  Festungshaft  nur  mit  Gefängniß  zusammen,  so  ist  auf  jede
dieser  Strafarten  gesondert  zu  erkennen.

Ist  Festungshaft  oder  Gefängniß  mehrfach  verwirkt,  so  ist  hinsichtlich  der
mehreren  Strafen  gleicher  Art  so  zu  verfahren,  als  wenn  dieselben  allein  verwirkt
  wären.

Die  Gesammtdauer  der  Strafen  darf  in  diesen  Fällen  fünfzehn  Jahre
nicht  übersteigen.

§.  76.  Die  Verurtheilung  zu  einer  Gesammtstrafe  schließt  die  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  aus,  wenn  diese  auch  nur  neben  einer  der
verwirkten  Einzelstrafen  zulässig  oder  geboten  ist.

Ingleichen  kann  neben  der  Gesammtstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
  erkannt  werden,  wenn  dieses  auch  nur  wegen  einer  der  mehreren  strafbaren
  Handlungen  statthaft  ist.

§.  77.  Trifft  Haft  mit  einer  anderen  Freiheitsstrafe  zusammen,  so  ist  auf
die  erstere  gesondert  zu  erkennen.

Auf  eine  mehrfach  verwirkte  Haft  ist  ihrem  Gesammtbetrage  nach,  jedoch
nicht  über  die  Dauer  von  drei  Monaten  zu  erkennen.

§.  78.  Auf  Geldstrafen,  welche  wegen  mehrerer  strafbarer  Handlungen
allein  oder  neben  einer  Freiheitsstrafe  verwirkt  sind,  ist  ihrem  vollen  Betrage
nach  zu  erkennen.

Bei  Umwandlung  mehrerer  Geldstrafen  ist  der  Höchstbetrag  der  an  die
Stelle  derselben  tretenden  Freiheitsstrafe  zwei  Jahre  Gefängniß  und,  wenn  die
mehreren  Geldstrafen  nur  wegen  Uebertretungen  erkannt  worden  sind,  drei
Monate  Haft.

§.  79.  Die  Vorschriften  der  §§.  74  bis  78  finden  auch  Anwendung,  wenn
bevor  eine  erkannte  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist,  die  Verurtheilung

wegen  einer  strafbaren  Handlung  erfolgt,  welche  vor  der  früheren  Verurtheilung
begangen  war?).

 

Zweiter  Theil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen

und  deren  Bestrafung.

Erster  Abschnitt.  Hochverrath  und  Landesverrath.

§.  80.  Der  Mord  und  der  Versuch  des  Mordes,  welche  an  dem  Kaiser,
an  dem  eigenen  Landesherrn,  oder  während  des  Aufenthalts  in  einem  Bundes- 



1)  Freiheitsstrafen  an  Stelle  von  mehreren  Geldstrafen  dürfen  zu  einer  Gesammtstrafe
  nicht  verbunden  werden,  Erk.  15.  April  1882  (Rechtspr.  IV.  236).

2)  Vergl.  Str.  P.  O.  8§.  492,  494  und  Bundesrathsbeschl.  11.  Juni  1835
(J.  M.  Bl.  S.  309),  betr.  Grundsätze  für  die  Vollstreckung  bei  mehreren  betheiligten
Bundesstaaten.
        <pb n="605" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Hochverrath  und  Landesverrath.  591

staate  an  dem  Landesherrn  dieses  Staats  verübt  worden  sind,  werden  als
Hochverrath  mit  dem  Tode  bestraft.

§.  81.  Wer  außer  den  Fällen  des  §.  80  es  unternimmt,

1.  einen  Bundesfürsten  Ku  tödten,  gefangen  zu  nehmen,  in  Feindes  Gewalt

zu  liefern  oder  zur  Regierung  unfähig  zu  machen,

2.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  oder  die

in  demselben  bestehende  Thronfolge  gewaltsam  zu  ändern,

3.  das  Bundesgebiet  ganz  oder  theilweise  einem  fremden  Staate  gewaltsam

einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom  Ganzen  loszureißen,  oder

4.  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  ganz  oder  theilweise  einem  anderen

Bundesstaate  gewaltsam  einzuverleiben  oder  einen  Theil  desselben  vom
Ganzen  loszureißen,
wird  wegen  Hochverraths  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher
Festungshaft  bestraft.  Z

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.  ssi

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  82.  Als  ein  Unternehmen,  durch  welches  das  Verbrechen  des  Hochverraths
  vollendet  wird,  ist  jede  Handlung  anzusehen,  durch  welche  das  Vorhaben
  unmittelbar  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

§.  83.  Haben  Mehrere  die  Ausführung  eines  hochverrätherischen  Unternehmens
  verabredet,  ohne  daß  es  zum  Beginn  einer  nach  §.  82  strafbaren
Handlung  gekommen  ist,  so  werden  dieselben  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  84.  Die  Straf-Vorschriften  des  §F.  83  finden  auch  gegen  denjenigen
Anwendung,  welcher  zur  Vorbereitung  eines  Hochverraths  entweder  sich  mit
einer  auswärtigen  Regierung  einläßt  oder  die  ihm  von  dem  Reich  oder  einem
Bundesstaate  anvertraute  Macht  mißbraucht  oder  Mannschaften  anwirbt  oder
in  den  Waffen  einübt.

§.  85.  Wer  öffentlich  )  vor  einer  Menschenmenge  oder  wer  durch  Verbreitung
  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften
oder  anderen  Darstellungen  zur  Ausführung  einer  nach  §.  82  strafbaren  Handlung
  auffordert,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.

ind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  einem
bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  86.  Jede  andere,  ein  hochverrätherisches  Unternehmen  vorbereitende
Handlung  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  drei  Jahren  oder  Festungshaft  von
gleicher  Dauer  bestraft.

1)  Nach  den  Motiven  S.  87  ist  eine  Handlung  als  öffentlich  geschehen  nur
dann  zu  betrachten,  wenn  sie  in  einer  Art  und  Weise  vorgenommen  ist,  daß  sie  unbestimmt
  von  welchen  oder  wie  vielen  Personen  wahrgenommen  werden
konnte;  dagegen  liegt  keine  Oeffentlichkeit  vor,  wenn  eine  Handlung  nur  für  die
Wahrnehmung  gewisser  Personen  bestimmt  war  und  (von  Zufälligkeiten  abgefehen)
nur  von  diesen  bemerkt  werden  konnte.  Vergl.  E.  Crim.  VII.  113.  »

Ein  Privatraum  kann  durch  eine  zeitweilig  gewährte  allgemeine  Zugänglichkeit
für  diese  Zeit  zum  öffentlichen  werden,  sowie  umgekehrt  ein  sonst  öffentlicher  Ort,
z.  B.  ein  öffentlicher  Platz,  das  Gastzimmer  eines  Wirthshauses  2c.  durch  eine  zeitweise
  Absperrung  jene  Natur  verlieren  kann,  Opp.  Anm.  4  zu  §.  85.  Eine  Handlung
ist  nicht  öffentlich,  wenn  sie  zwar  an  einem  öffentlichen  Orte,  aber  so  verübt  wurde,
daß  sie  nur  von  einem  individuell  begrenzten  Kreise  und  nicht  auch  von  dritten  Personen
  wahrgenommen  werden  sollte  oder  konnte,  Anm.  5  ebendaf.
        <pb n="606" />
        592  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Hochverrath  und  Landesverrath.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs
Monaten  bis  zu  drei  Jahren  ein.  ..  *2“  6

s.  87  ).  Ein  Deutscher,  welcher  sich  mit  einer  ausländischen  Regierung
einläßt,  um  dieselbe  zu  einem  Kriege  gegen  das  Deutsche  Reich  zu  veranlassen,
wird  wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn
der  Krieg  ausgebrochen  ist,  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs
Monaten  bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Krieg  ausgebrochen  ist,  Festungshaft
  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.  ·  «

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  88.  Ein  Deutscher,  welcher  während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich
ausgebrochenen  Krieges  in  der  feindlichen  Kriegsmacht  Dienste  nimmt  oder  die
Waffen  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,  wird  wegen
Landesverraths  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungsaft

  bestraft.
baf  ft  ildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.  ..  —

Ein  Deutscher,  welcher  schon  früher  in  fremden  Kriegsdiensten  stand,  wird,
wenn  er  nach  Ausbruch  des  Krieges  in  der  feindlichen  Kriegsmacht  verbleibt
oder  die  Waffen  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen  trägt,
wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zehn  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  89.  Ein  Deutscher,  welcher  vorsätzlich  während  eines  gegen  das  Deutsche
Reich  ausgebrochenen  Krieges  einer  feindlichen  Macht  Vorschub  leistet  oder  der
Kriegsmacht?)  des  Deutschen  Reiches  oder  der  Bundesgenossen  desselben  Nachtheil
zufügt,  wird  wegen  Landesverraths  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zehn  Jahren  ein.  #

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  90  ).  Lebenslängliche  Zuchhausstrafe  tritt  im  Falle  des  §.  89  ein,
wenn  der  Thäter

1.  Festungen,  Pässe,  besetzte  Plätze  oder  andere  Vertheidigungsposten,  ingleichen
  Theile  oder  Angchörige  der  Deutschen  oder  einer  verbündeten
Kriegsmacht  in  feindliche  Gewalt  bringt;

2.  Festungswerke,  Schiffe  oder  andere  Fahrzeuge  der  Kriegsmarine,  ötlentliche
  Gelder,  Vorräthe  von  Waffen,  Schießbedarf  oder  andere  Kriegsbedürfnisse,
  sowie  Brücken,  Eisenbahnen,  Telegraphen  und  Transportmittel
in  feindliche  Gewalt  bringt  oder  zum  Vortheile  des  Feindes  zerstört
oder  unbrauchbar  macht;

3.  dem  Feinde  Mannschaften  zuführt  oder  Angehörige  der  deutschen  oder
einer  verbündeten  Kriegsmacht  verleitet,  zum  Feinde  überzugehen;

4.  Operationspläue  oder  Pläne  von  Festungen  oder  festen  Stellungen  dem
Feinde  mittheilt;

5.  dem  Feinde  als  Spion  dient  oder  feindliche  Spione  aufnimmt,  verbirgt
oder  ihnen  Beistand  leistet,  oder

6.  einen  Aufstand  unter  der  deutschen  oder  einer  verbündeten  Kriegsmacht

erregt.

1)  Vergl.  außer  §§.  56,  57,  61,  160  Mil.  Str.  G.  B.  das  Ges.  betr.  den
Verrath  militärischer  Geheimnisse  vom  3.  Juli  1893  (R.  G.  Bl.  S.  205).

:)  §.  11  Ges.  3.  Juli  1893.

3)  In  der  Fassung  des  §.  11  a.  a.  O.
        <pb n="607" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Beleidigung  des  Landesherrn.  593

In  minder  schweren  Fällen  kann  auf  Zuchthaus  nicht  unter  10  Jahren
erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemier,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  91.  Gegen  Ausländer  ist  wegen  der  in  den  88§.  87,  89,  90  bezeichneten
  Handlungen  nach  dem  Kriegsgebrauche  zu  verfahren.

Begehen  sie  aber  solche  Handlungen,  während  sie  unter  dem  Schutze  des
Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  sich  innerhalb  des  Bundesgebietes
aufhalten,  so  kommen  die  in  den  §§.  87,  89  und  90  bestimmten  Strafen  zur
Anwendung.

§.  92.  Wer  vorsätzlich

1.  Staatsgeheimnisse  oder  Festungspläne,  oder  solche  Urkunden,  Aktenstücke
oder  Nachrichten,  von  denen  er  weiß,  daß  ihre  Geheimhaltung  einer  anderen
  Regierung  gegenüber  für  das  Wohl  des  Deutschen  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  erforderlich  ist,  dieser  Regierung  mittheilt  oder  öffentlich
bekannt  macht,

2.  zur  Gefährdung  der  Rechte  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  im  Verhältniß  zu  einer  anderen  Regierung,  die  über  solche  Rechte
sprechenden  Urkunden  oder  Beweismittel  vernichtet,  verfälscht  oder  unterdrückt,
  oder

3.  ein  ihm  von  Seiten  des  Deutschen  Reichs  oder  von  einem  Bundesstaate
aufgetragenes  Staatsgeschäft  mit  einer  anderen  Regierung  zum  Nachtheil

é".dessen  führt,  der  ihm  den  Auftrag  ertheilt  hat,

wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft  7.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter  sechs
Monaten  ein.

§.  93.  Wenn  in  den  Fällen  der  8S§.  80,  81,  83,  84,  87  bis  92  die
Untersuchung  eröffnet  wird,  so  kann  bis  zu  deren  rechtskräftigen  Beendigung  das
Vermögen,  welches  der  Angeschuldigte  besitzt,  oder  welches  ihm  später  anfällt,
mit  Beschlag  belegt  werden.

Zweiter  Abschnitt.  Beleidigung  des  Landesherrn.

§.  94.  Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  den  Kaiser,  gegen  seinen  Landesherrn)
oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit
egen  den  Landesherrn  dieses  Staats  sich  schuldig  macht,  wird  mit  lebensasglichem
  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungshaft,  in  minder  schweren
Fällen  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von
gleicher  Dauer  bestraft.  Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten
öffentlichen  Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte
erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
fünf  Jahren  ein.

§.  95.  Wer  den  Kaiser,  seinen  Landesherrn,  oder  während  seines  Aufenthalts
  in  einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigts),  wird  mit  Gefängniß

1)  Die  Nachricht  2c.  muß  der  fremden  Regierung  nicht  bekannt  sein.  Daß  sie
im  Inlande  nicht  geheim,  ist  unerheblich,  E.  Crim.  X.  420.

:)  In  Elsaß-Lothringen  ist  der  Kaiser  nicht  Landesherr  im  Sinne  des  §.  94,
E.  Crim.  X.  312;  XVII.  334.

3)  Zum  Thatbestande  der  Beleidigung  des  Landesherrn  ist  das  Bewußtsein  von
dem  der  Aeußerung  beiwohnenden  ehrenkränkenden  Charakter  erforderlich,  Erk.  O.  Trib.
25.  Okt.  1878  (J.  M.  Bl.  S.  202).  Gegenüber  einer  Anklage  auf  Majestätsbeleidigung
  aus  dem  §.  95  findet  die  Berufung  auf  den  S.  193  nicht  statt,  Erk.
O.  Trib.  6.  Juni  1874  (E.  LXXIII.  348),  E.  Crim.  V.  46.  Wahrheitsbeweis
schließt  die  Strafbarkeit  nicht  aus,  E.  Crim.  11.  213.

Wenn  in  remittirten  Immediat-Bittschriften  und  Beschwerden  für  anzüglich  oder

Iltling-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  38
        <pb n="608" />
        594  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Feindliche  Handlungen  2c.

nicht  unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft  von  zwei  Monaten  bis  zu
fünf  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Teer,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  96.  Wer  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied  des  landesherrlichen
Hauses  seines  Staats#)  oder  gegen  den  Regenten  seines  Staats  oder  während
seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit  gegen  ein  Mitglied
des  landesherrlichen  Hauses  dieses  Staats  oder  gegen  den  Regenten  dieses
Staats  sich  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer,  in  minder  schweren  Fällen  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  einem  bis
zu  fünf  Jahren  ein.

97.  Wer  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  seines  Staats  oder
den  Regenten  seines  Staats  oder  während  seines  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate
  ein  Mitglied  des  landesherrlichen  Hauses  dieses  Staats  oder  den  Regenten
dieses  Staats  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  drei
Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Dritter  Abschnitt.  Beleidigung  von  Bundesfürsten.

§.  98.  Wer  außer  dem  Falle  des  §.  94  sich  einer  Thätlichkeit  gegen  einen
Bundesfürsten  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren
oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  sechs
Monaten  bis  u  zehn  Jahren  ein.

§.  99.  er  außer  dem  Falle  des  §.  95  einen  Bundesfürsten  beleidigt#2:),
wird  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  ein.

§.  100.  Wer  außer  dem  Falle  des  §.  96  sich  einer  Thätlichkeit  gegen  ein
Mitglied  eines  bundesfürstlichen  Hauses  oder  den  Regenten  eines  Bundesstaats
schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  von  einem
Monat  bis  zu  drei  Jahren  ein.

§.  101.  Wer  außer  dem  Falle  des  §.  97  den  Regenten  eines  Bundesstaats
  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von  einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  mit  Ermächtigung  des  Beleidigten  ein.

Vierter  Abschnitt.  Feindliche  Handlungen  gegen  befreundete
Staaten.

§.  102.  Ein  Deutscher,  welcher  im  Inlande  oder  Auslande,  oder  ein
Ausländer,  welcher  während  seines  Aufenthalts  im  Inlande  gegen  einen  nicht
zum  Deutschen  Reich  gehörenden  Staat  oder  dessen  Landesherrn  eine  Handlung
vornimmt,  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfürsten
begangen  hätte,  nach  Vorschrift  der  §§.  81  bis  86  zu  bestrafen  sein  würde,
wird  in  den  Fällen  der  §§.  81  bis  84  mit  Festungshaft  von  einem  bis  zu
zehn  Jahren  oder,  wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  mit  Festungshaft

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  593.

verletzend  zu  erachtende  Ausdrücke  gegen  Beamte  oder  Behörden  vorkommen,  so  darf
dieserhalb  ein  Strafverfahren  ohne  Allerhöchste  Genehmigung  nicht  eingeleitet  werden,
K.  O.  18.  Dez.  1841  (M.  Bl.  1879  S.  25).  Vergl.  Anm.  zu  §.  196.

41)  Das  der  hausherrlichen  Familiengewalt  des  Souveräns  unterworfen  ist,
E.  Crim.  XXII.  141;  XXIII.  239.  Z

2)  Auch  hier  findet  §.  193  keine  Anwendung,  E.  Crim.  XVIII.  382.
        <pb n="609" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Staatsbürgerliche  Rechte.  595

von  sechs  Monaten  bis  zu  zehn  Jahren,  in  den  Fällen  der  88.  86  und  s6
mit  Festungshaft  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft,  sofern  in  dem
anderen  Staate  dem  Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.  Die
Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

g.  103.  Wer  sich  gegen  den  Landesherrn  oder  den  Regenten  eines  nicht
zum  Deutschen  Reich  gehörenden  Staats  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird
mit  Gefängniß  von  einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft,  sofern  in  diesem  Staate  dem  Deutschen  Reich  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  103a.  Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  eines  nicht  zum
Deutschen  Reich  gehörenden  Staats  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  solchen  Staats
böswillig  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug  daran
verübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  104.  Wer  sich  gegen  einen  bei  dem  Reich,  einem  bundesfürstlichen  Hofe
oder  bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hansestädte  beglaubigten  Gesandten  oder
Geschäftsträger  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  ist  zulässig.

Fünfter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf
die  Ausübung  staatsbürgerlicher  Rechte.

§.  105.  Wer  es  unternimmt,  den  Senat  oder  die  Bürgerschaft  einer  der
freien  Hansestädte,  eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaats  auseinander  zu  sprengen,  zur  Fassung  oder  Unterlassung  von
Beschlüssen  zu  nöthigen  oder  Mitglieder  aus  ihnen  gewaltsam  zu  entfernen,
wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  nicht  unter
einem  Jahre  ein.

§.  106.  Wer  ein  Mitglied  einer  der  vorbezeichneten  Versammlungen
durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,
ch  an  den  Ort  der  Versammlung  zu  begeben  oder  zu  stimmen,  wird  mit
Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Festungshaft  bis  zu  zwei
Jahren  ein.

§.  107.  Wer  einen  Deutschen  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit
einer  strafbaren  Handlung  verhindert,  in  Ausübung  seiner  staatsbürgerlichen
Rechte  zu  wählen  oder  zu  stimmen,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten
  oder  mit  Festungshaft  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  10810.  Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  mit  der  Sammlung  von
Wahl=  oder  Stimm-Zetteln  oder  -Zeichen  oder  mit  der  Führung  der  Beurkundungs- 



1)  Wegen  Wahlfälschung  ist  auch  zu  bestrafen,  wer  einen  Stimmzettel  für  einen
anderen  unter  Mißbrauch  des  Namens  desselben  abgegeben  hat,  selbst  wenn  er  demselben
  Kandidaten  die  Stimme  gab,  dem  der  Berechtigte  sie  gegeben  hätte,  Erk.  R.
G.  12.  März  1885  (R.  u.  St.  A.  Nr.  145).

Ein  Wahlvorsteher,  welcher  einen  in  die  Wahlurne  gelegten  Stimmzettel  dem
Wähler,  der  ihn  abgegeben  hat,  wieder  einhändigt  und  einen  anderen  Stimmzettel  von
ihm  annimmt,  verschuldet  eine  zweifache  Unrichtigkeit  des  Wahlergebnisses  und  ist  nach
8.  108  strafbar,  Erk.  20.  Okt.  1882  (E.  Crim.  VII.  144))

Ein  unrichtiges  Ergebniß  einer  Wahlverhandlung  im  Sinne  des  §.  108  wird
auch  dann  herbeigeführt,  wenn  die  Zulassung  von  Stimmen  Unberechtigter  widerrecht-38“
        <pb n="610" />
        596  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.

verhandlung  beauftragt,  ein  unrichtiges  Ergebniß,  der  Wahlhandlung  vorsätzlich
herbeiführt  oder  das  Ergebniß  verfälscht,  wird  mit  Gefängniß  von  einer  Woche
bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  Jemand  begangen,  welcher  nicht  mit  der  Sammlung
  der  Zettel  oder  Zeichen  oder  einer  anderen  Verrichtung  bei  dem  Wahlgeschäfte
  beauftragt  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  109.  Wer  in  einer  öffentlichen  Angelegenheit  eine  Wahlstimme  kauft  9
oder  verkauft,  wird  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;
  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sechster  Abschnitt.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.

§.  110.  Wer  öffentlich  )  vor  einer  Menschenmenge,  oder  wer  durch  Verbreitung
  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften
oder  anderen  Darstellungen  zum  Ungehorsam")  gegen  Gesetze  oder  rechtsgültige
Verordnungen  oder  gegen  die  von  der  Obrigkeit")  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  getroffenen  Anordnungen  auffordert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  111.  Wer  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zur  Begehung  einer  strafbaren
Handlung?)  auffordert,  ist  gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen,  wenn  die  Aufforderung
  die  strafbare  Handlung  oder  einen  strafbaren  Versuch  derselben  zur
Folge  gehabt  hat.

Ist  die  Aufforderung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Die  Strafe
darf  jedoch  der  Art  oder  dem  Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die
Handlung  selber  angedrohte.

§.  112.  Wer  eine  Person  des  Soldatenstandes,  es  sei  des  Deutschen
Heeres  oder  der  kaiserlichen  Marine,  auffordert  oder  anreizt,  dem  Befehle  des
Oberen  nicht  Gehorsam  zu  leisten,  wer  insbesondere  eine  Person,  welche  zum
Beurlaubtenstande  gehört,  auffordert  oder  anreizt,  der  Einberufung  zum  Dienste
nicht  zu  folgen,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Sel13.  Wer  einem  Beamten?),  welcher  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen,
von  Befehlen  und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden  oder  von  Urtheilen

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  595.

lich  bewirkt  und  hierdurch  das  Ergebniß  der  Wahlhandlung  beeinflußt  wird,  Erk.
31.  Jan.  1884  (E.  Crim.  X.  60).

Gleichgültig  ist,  ob  in  der  Person  des  Gewählten  eine  Aenderung  bewirkt  worden
ist,  E.  Crim.  V.  49;  VII.  144;  XX.  420.

)  Der  §.  109  findet  auch  daun  Anwendung,  wenn  der  Entgelt  nicht  in  Geld,
sondern  in  anderen  Werthgegenständen  z.  B.  in  einer  Bewirthung  besteht,  Opp.
Anm.  4  zu  §.  109,  oder  in  Erstattung  von  Reisekosten,  Erk.  6.  Nov.  1884  (E.  Crim.
XI.  218),  sowie  auch,  wenn  es  sich  nur  um  die  Wahl  von  Gemeindebeamten  handelt
Erk.  9.  Nov.  1882  (E.  Crim.  V.  223)  und  15.  Nov.  1883  (E.  Crim.  XI.  197).
Jedoch  bleibt  ein  einseitiges  Versprechen  ein  strafloser  Versuch,  E.  Crim.  VI.  194.

*)  Ueber  den  Begriff  der  Oeffentlichkeit  vergl.  §.  85.

2)  Wer  die  von  einem  Anderen  herrührende  Aufforderung  zum  Ungehorsam  2c.
mit  der  Kenntniß  von  diesem  Inhalte  weiter  verbreitet,  verwirkt  die  Strafe  des  F.  110
auch  dann,  wenn  seine  Absicht  nicht  dahin  gerichtet  war,  bei  dritten  Personen  den
Willen  zum  Handeln  gegen  die  Gesetze  2c.  hervorzurufen,  Erk.  5.  Okt.  1875  (J.  M.
Bl.  1876  S.  60).

4)  Der  Evangelische  Ober-Kirchenrath  ist  eine  Obrigkeit  im  Sinne  des  §.  110,
Erk.  O.  Trib.  28.  Jan.  1876  (E.  LXXVII.  351).

5)  Dahin  gehört  beispielsweise  die  Aufforderung,  schulpflichtige  Kinder  nicht  in
die  Schule  zu  schicken,  Erk.  O.  Trib.  19.  Nov.  1862,  Opp.  Anm.  3  zu  §.  110.

6)  Ueber  das  Wesentliche  der  Beamtenqualitär  vergl.  §.  359.  Behauptet  der
Angeschuldigte,  die  Beamtenqualität  nicht  gekannt  zu  haben,  so  kommt  §.  59  zur  Anwendung.
        <pb n="611" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.  597

und  Verfügungen  der  Gerichte  berufen  ist,  in  der  rechtmäßigen  1)  Ausübung  seines
Amtes  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  2)  Widerstand  leistet,

1)  Der  Beamte  befindet  sich  nicht  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes,
wenn  er  bei  Vornahme  der  Handlung  gegen  ein  Verbotsgesetz  verstößt  (beispielsweise
wenn  er  unter  Verletzung  des  §.  104  der  Str.  P.  O.  bei  Nachtzeit  in  eine  Privatwohnung
  eindringt),  desgl.  nicht,  wenn  der  auszuführende  Befehl  von  einer  unzuständigen
  Behörde  ausgegangen  oder  einem  unzuständigen  Unterbeamten  ertheilt  ist,
oder  wenn  der  ausführende  Beamte  wesentliche  Formvorschriften  verletzt,  Opp.  Anm.
11,  13,  15  zu  §.  113.  Die  Pfändung  Seitens  eines  zur  Vollstreckung  von  Verordnungen
  der  Verwaltungsbehörden  berufenen  Beamten  ist  ohne  Vorlegung  eines  schriftlichen
  Pfändungsbefehles  unrechtmäßig,  und  der  dagegen  geleistete  Widerstand  fällt
nicht  unter  den  §.  113,  Erk.  O.  Trib.  17.  Okt.  1878  (J.  M.  Bl.  S.  200),  desgl.
nicht  bei  Pfändung  von  Sachen  im  Gewahrsam  eines  zur  Herausgabe  nicht  bereiten
Dritten,  E.  Crim.  XIX.  69.  Wegen  der  Festnehmungen  durch  Gendarmen  vergl.
oben  S.  534.

Ein  Vollstreckungsbeamter  befindet  sich  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes,  wenn  er  einen  ihm  von  der  zuständigen  Behörde  ertheilten,  in  den  Bereich
seiner  eigenen  Zuständigkeit  fallenden  Befehl,  welcher  aber  nicht  materiell  gerechtfertigt
ist,  zur  Vollziehung  bringt,  Erk.  13.  Juli  1874  (E.  LXXII.  352).  Ein  Exekutiobeamter,
  welcher  die  Anordnung  einer  örtlich  und  sachlich  zuständigen  höheren  Behörde
ausführt,  befindet  sich  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes,  ohne  Rücksicht
darauf,  inwiefern  die  betr.  Anordnung  auf  richtigen  thatsächlichen  Grundlagen  beruht,
Erk.  O.  Trib.  23.  Sept.  1874  (J.  M.  Bl.  S.  277).

Die  Sunafbarkeit  nach  §.  113  ist  nicht  von  der  Kenntniß  —  dem  Bewußtsein
des  Thäters  von  der  Rechtmäßigkeit  der  Amtsausübung  —  abhängig;  sie  wird  selbst
durch  die  Meinung  des  Thäters,  daß  die  Ausübung  eine  unrechtmäßige  sei,  nicht
ausgeschlossen,  Erk.  5.  Nov.  1880  (E.  Crim.  II.  423);  die  Meinung,  der  Beamte
sei  nicht  in  rechtmäßiger  Amtsausübung,  entschuldigt  also  nicht,  E.  Crim.  XXII.  334.

Der  Begriff  der  rechtmäßigen  Ausübung  des  Amtes  bei  dem  Thatbestande
des  Widerstandes  gegen  einen  Vollstreckungsbeamten  verlangt  nur,  daß  der  letztere
den  Befehl  einer  im  Allgemeinen  zu  einem  solchen  Befehl  zuständigen
Behörde  in  gesetzlich  ihm  obliegender  Weise  zur  Ausführung  bringt,  Erk.  1.  Nov.
1880  (E.  Crim.  II.  411).

Grenzgollbeamte,  welche  sich  behufs  Wahrnehmung  ihrer  dienstlichen  Funktionen
auf  uneingefriedete  Privatgrundstücke  begeben,  befinden  sich  in  rechtmäßiger  Ausübung
ihres  Amtes,  auch  wenn  sie  dabei  nicht  in  Verfolgung  flüchtiger  Defraudanten  begriffen
  sind,  Erk.  14.  Okt.  1887  (E.  Crim.  XVI.  248).

Ein  Gendarm,  der  aus  eigenem  Recht,  also  selbständig,  eine  Beschlagnahme  von
Sachen  vornimmt,  befindet  sich  nicht  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines  Amtes,  Erk.
24.  Okt.  1884  (E.  Crim.  XI.  175);  ebenso  wenn  er  aus  eigener  Machtvollkommenheit
  einen  Zeugen  zur  Vernehmung  zwangsweise  gestellt.  Dagegen  genügt  Auftrag
der  zuständigen  Ortspolizeibehörde,  E.  Crim.  XXIII.  226.

2)  Unter  Umständen  kann  der  Widerstand  gegen  die  Wegführung  durch  einen
Vollstreckungsbeamten  das  Begriffsmerkmal  des  Widerstandes  durch  Gewalt  enthalten
(beispielsweise,  wenn  ein  Wegzuführender  sich  mit  allen  Kräften  gegen  den  Boden
stemmt,  so  daß  eine  erheblich  größere  Aufwendung  von  Körperkräften  Seitens  des
Beamten  nothwendig  wird,  als  sie  durch  die  bloße  Ueberwindung  der  nur  in  der
Körperschwere  liegenden  Erschwerung  der  Fortschaffung  zum  Arreste  geboten  sein  würde),
Erk.  1.  Nov.  1880  (E.  Crim.  II.  411).  Ein  Sich-Niederwerfen  genügt  nicht  zur
Anwendbarkeit  des  §.  113,  ebensowenig  das  Verschließen  einer  Thür  oder  die  Weigerung,
  eine  verschlossene  Thür  zu  öffnen;  wohl  aber  ist  der  5.  113  anwendbar,  wenn
Jemand,  der  von  einem  Orte  entfernt  werden  soll,  durch  Festhalten,  Anklammern  oder
Gegenstemmen  Widerstand  leistet,  desgl.,  wenn  Jemand  sich  von  dem  ihn  festhaltenden
Beamten  losreißt  oder  loszureißen  versucht,  wenn  er  den  Beamten  hinausdrängt  oder
den  Beamten,  um  dessen  Amtshandlung  zu  hindern,  einsperrt  oder  ihm  eine  in  Beschlag
  genommene  Sache  entreißt,  Opp.  Anm.  27—35  zu  §.  113.  Der  Widerstand
ist  auch  dann  strafbar,  wenn  er  von  einem  Andern  als  dem  durch  die  Amtshandlung
Betroffenen  ausgeht,  Opp.  Anm.  41  zu  §.  113.

Ein  thätlicher  Angriff  gegen  Beamte  kann  auch  ohne  ein  Berühren  des  Körpers
        <pb n="612" />
        598  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.

oder  wer  einen  solchen  Beamten  während  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes  thätlich  angreift,  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft.  *  Z

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem
Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  treten  ein,  wenn  die  Handlung  gegen  Personen,
welche  zur  Unterstützung  0  des  Beamten  zugezogen  waren,  oder  gegen  Mannschaften
der  bewaffneten  Macht,  oder  gegen  Mannschaften  einer  Gemeinde-,  Schutz=  oder
Bürgerwehr  in  Ausübung  des  Dienstes  begangen  wird.  „

§.  114.  Wer  es  unternimmt,  durch  Gewalt  oder  Drohung  eine  Behörde
oder  einen  Beamten  zur  Vornahme  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung  zu
nöthigen,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.  Z

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei
Jahren  ein.

kur  115.  Wer  an  einer  öffentlichen  Zusammenrottung,  bei  welcher  eine  der
in  den  8§.  113  und  114  bezeichneten  Handlungen  mit  vereinten  Kräften  begangen
wird,  Theil  nimmt,  wird  wegen  Aufruhrs  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs
Monaten  bestraft?).

Die  Rädelsführer,  sowie  diejenigen  Aufrührer,  welche  eine  der  in  den  §§.  113
und  114  bezeichneten  Handlungen  begehen,  werden  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn
Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufssicht  erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs
Monaten  ein.

§.  116.  Wird  eine  auf  öffentlichen:)  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  versammelte
  Menschenmenge  von  dem  zuständigen  Beamten  oder  Befehlshaber
der  bewaffneten  Macht  aufgefordert!),  sich  zu  entfernen,  so  wird  jeder  der  Ver- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  597.

des  Angegriffenen  stattfinden,  Erk.  R.  G.  1882  (E.  Crim.  VII.  301).  In  casu
hatte  der  Angeschuldigte  mit  der  Hand  ausgeholt,  um  den  Beamten  zu  schlagen,  er
wurde  aber  an  Ausführung  des  Schlages  dadurch  verhindert,  daß  ein  Dritter  ihm  in
den  Arm  fiel.

Auch  in  dem  Einschließen  eines  mit  der  Ausführung  einer  Vollstreckungshandlung
befaßten  Vollstreckungsbcamten  behufs  Verhinderung  der  Amtshandlung  kann  eine  Gewalt
  im  Sinne  des  §.  113  gefunden  werden,  Erk.  R.  G.  5.  Nov.  1895  (E.  Crim.
XXVII.  405).

1)  Die  zur  Unterstützung  der  Gemeinde-Vorstände  in  der  Ausübung  ihrer  gesetzlichen
  Befugnisse  bestimmten  Gemeindediener  sind  als  zur  Vollstreckung  von  Gesetzen
berufene  Beamte  anzusehen  und  thätliche  Angriffe  gegen  dieselben  während  der  rechtmäßigen
  Ausübung  des  Amtes  als  Vergehen  gegen  8.  113  zu  bestrafen,  Erk.  20.  Febr.
1875  (M.  Bl.  S.  205).

Die  Gendarmen  sind  den  Mitgliedern  der  bewaffneten  Macht  gleichgestellt,  Opp.
Anm.  49  zu  §.  113,  Erk.  O.  Trib.  4.  Okt.  1873  (J.  M.  Bl.  S.  309).

Wegen  Anwendbarkeit  des  §.  113  auf  freiwillige  Feuerwehren  vergl.  Res.  30.  Mai
1884  (M.  Bl.  S.  161).

2)  Der  Beweggrund  der  Neugierde  entschuldigt  nicht,  E.  Crim.  XX.  403,  405.

3)  Ueber  den  Begriff  der  Oeffentlichkeit  vergl.  E.  Crim.  XXI.  13  u.  370.

4)  Ein  Gendarm  ist  ein  Beamter  und  als  solcher,  selbst  wenn  er  aus  eigenem
Antriebe  thätig  ist,  befugt,  bei  einem  Auflauf  die  Aufforderung,  sich  zu  entfernen,  an
die  versammelte  Menschenmenge  zu  erlassen,  Erk.  O.  Trib.  4.  Okt.  1873  (J.  M.  Bl.
S.  309).

Ob  ein  Polizei-Sergeant  oder  ein  sonstiger  dem  eigentlichen  Träger  der  örtlichen
Polizeigewalt  untergeordneter  Polizeibediensteter  im  Sinne  des  §S.  116  als  „Zuständiger“
Beamter  bezeichnet  werden  darf,  wird  in  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  der
Regel  nach  davon  abhängig  zu  machen  sein,  ob  derselbe  thatsächlich  so  viel  Selbständigkeit
  in  der  Ausübung  seiner  amtlichen  Funktionen  besitzt,  um  unter  eigener
Verantwortlichkeit  die  für  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung
unmittelbar  erforderlichen  Anordnungen  treffen  zu  dürfen,  Erk.  R.  G.  15.  März  1882
(E.  Crim.  VI.  91).  Dasselbe  gilt  von  Schutzmännern,  Erk.  12.  Okt.  1885  (E.  Crim.
XII.  428).
        <pb n="613" />
        Abschnitt  XI.  Strafgesetzbuch.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.  599

sammelten,  welcher  nach  der  dritten  Aufforderung  sich  nicht  entfernt,  wegen
Auflaufs  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Ist  bei  einem  Auflaufe  gegen  die  Beamten  oder  die  bewaffnete  Macht  mit
vereinten  Kräften  thätlicher  Widerstand  geleistet  oder  Gewalt  verübt  worden,
so  treten  gegen  diejenigen,  welche  an  diesen  Handlungen  Theil  genommen  haben,
die  Strafen  des  Aufruhrs  ein.

§.  117.  Wer  einem  Forst=  oder  Jagdbeamten!),  einem  Waldeigenthümer,
Forst=  oder  Jagdberechtigten,  oder  einem  von  diesen  bestellten  Aufseher  in  der
rechtmäßigen  :2)  Ausübung  seines  Amtes  oder  Rechtes  durch  Gewalt  oder  durch

—  —

 

1)  Den  Forstschutzbeamten,  welche  von  Privat-Waldeigentbümern
unter  den  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Bedingungen  angestellt  sind,  muß  der  Charakter
im  Dienste  des  Staates  stehender  öffentlicher  Beamten  insoweit  beigelegt  werden,
als  es  sich  um  den  ihnen  beigelegten  Forstschutz  handelt.  Es  stehen  ihnen  in  dieser
Beziehung  nicht  nur  die  zum  Schutze  des  Amtes  gegebenen  Vorschriften  zur  Seite,
sondern  ihre  Amtshandlungen  unterliegen  auch  den  in  Betreff  der  Amtsverbrechen  und
Amtsvergehen  gegebenen  gesetzlichen  Vorschriften,  Erk.  O.  Trib.  15.  Juni  1871  (J.
M.  Bl.  S.  178).

Ein  solcher  Beamter  ist  also  auch  befugt,  Personen,  die  er  in  einer  an  seinen
Schutzbezirk  grenzenden  Feldmark  mit  Gewehr  auf  dem  Anstande  sieht,  nach  ihrer
Legitimation  (Jagdschein)  zu  fragen,  Erk.-  19.  Febr.  1884  (E.  Crim.  X.  106).  Er
darf  auch  außerhalb  seines  Schutzbezirks  jagdpolizeiliche  Funktionen  wahrnehmen,  E.
Crim.  XIX.  101;  XX.  344;  XXIII.  358.  Zur  Beschlagnahme  ist  er  nur  befugt,
wenn  er  Hülfsbeamter  der  Staatsanwaltschaft  ist,  E.  Crim.  II.  306;  X.  106;  in
Preußen  darf  iede  zum  Forst=  oder  Jagdschutz  bestellte  Person  dem  bei  einem  Jagdvergehen
  Betroffenen  das  Gewehr  beschlagnahmen,  E.  Crim.  XX  II.  302.

2)  Der  gewaltsame  r2c.  Widerstand  gegen  einen  Forstaufseher  ist  nur  daun,
wenn  der  Letztere  vom  Waldeigenthümer,  dem  Forst=  oder  Jagdberechtigten  selbst  oder
in  seinem  Auftrage,  nicht  auch,  wenn  er  nur  von  einem  (Privat-)  Förster  bestellt  war,
aus  §.  117  zu  bestrafen.  —  Damit  der  thätliche  Angriff  gegen  einen  Forstausseher
die  Strafe  des  §.  117  nach  sich  ziehe,  bedarf  es  der  Feststellung,  daß  derselbe  sich  in
der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes  rc.  befunden  habe,  Erk.  O.  Trib.
19.  Sept.  1872  (J.  M.  Bl.  S.  283).  Hinsichtlich  der  Privat  Forstschutzbeamten
  vergl.  Notiz  zu  §.  359.

Der  Widerstand  gegen  einen  Forstbeamten  2c.  fällt  unter  den  §.  117  nur
dann,  wenn  der  Vorfall  sich  in  dem  zu  beaufsichtigenden  Forste  oder  bei  Verfolgung
eines  Frevlers  aus  dem  letzteren  ereignet.  —  Ein  Forstbeamter,  welcher  eine  Haussuchung
  vornimmt,  befindet  sich  nur  dann  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes,  wenn  dabei  die  Vorschriften  über  Mitwirkung  der  Kommunal=  oder  der  Ortspolizeibehörde
  beobachtet  worden  sind.  —  Der  Forstbeamte  ist  nicht  berechtigt,  das  von
ihm  gepfändete,  angeblich  gefrevelte  Holz  sofort  zu  verkaufen.  —  Die  Beleidigung
eines  amtlich  thätigen  Beamten  wird  dadurch  nicht  straflos,  daß  dieser  nicht  in
gesetzlicher  Weise  zu  Werke  gegangen  war,  Erk.  O.  Trib.  13.  Sept.  1872  (J.  M.  Bl.
S.  290).  Wegen  Mißhandlung  von  Beamten,  die  nicht  in  der  rechtmäßigen  Ausübung
  ihres  Amtes  begriffen  sind  vergl.  auch  Erk.  O.  Trib.  4.  Jan.  1872  (J.  M.
Bl.  S.  86).

Ein  Forstbeamter  befindet  sich  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes,
wenn  er  außerhalb  des  seiner  Obhut  anvertrauten  Waldes  einen  Menschen  unter
Umständen  antrifft,  welche  auf  einen  von  demselben  unmittelbar  vorher  im  Walde
verübten  Frevel  hindeuten,  und  wenn  er  dieserhalb  gegen  ihn  (z.  B.  im  Wege  der
Pfändung)  einschreitet,  Erk.  O.  Trib.  14.  Nov.  1867  bei  Opp.  Aum.  18  zu  §.  113.

Ein  Waldeigenthümer  oder  ein  vorschriftsmäßig  beeideter  Privat-Forstaufseher
  vefindeit  sich  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines  Rechtes,  wenn  er,  bei  Betretung
einer  Person  auf  einem  Holzdiebstahl  in  seinem  bezw.  im  Walde  seines  Dienstherrn,
die  zur  Begehung  des  Frevels  geeigneten  Werkzeuge,  welche  der  Thäter  bei  sich  führt,
in  Beschlag  nimmt,  Erk.  20.  Nov.  1884  (E.  Crim.  Xl.  321).

Beamte  haben  die  aus  allgemeinen  staatsrechtlichen  Grundsätzen  sich  ergebende
Verpflichtung,  den  ihnen  durch  ihre  Vorgesetzten  innerhalb  deren  sachlicher  Zuständigkeit
  ertheilten  Weisungen  Folge  zu  leisten.  In  solchem  Falle  ist,  auch  wenn  die  An-
        <pb n="614" />
        600  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt.

Bedrohung  mit  Gewalt1)  Widerstand  leistet,  oder  wer  eine  dieser  Personen
während  der  Ansübung  ihres  Amtes  oder  Rechtes  thätlich  angreift,  wird  mit
Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Ist  der  Widerstand  oder  der  Angriff  unter  Drohung  mit  Schießgewehr),
Aexten  oder  anderen  gefährlichen  Werkzeugen  erfolgt,  oder  mit  Gewalt  an  der
Person  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  in  den  Fällen  des  Absatz  1
Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  in  den  Fällen  des  Absatz  2  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  einem  Monat  ein.

§.  118.  Ist  durch  den  Widerstand  oder  den  Angriff  eine  Körperverletzung
dessen,  gegen  welchen  die  Handlung  begangen  ist,  verursacht  worden,  so  ist  auf
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein.

§.  119.  Wenn  eine  der  in  den  §§.  117  und  118  bezeichneten  Handlungen
von  Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden  ist,  so  kann  die  Strafe  bis
um  die  Hälfte  des  angedrohten  Höchstbetrages,  die  Gefängnißstrafe  jedoch  nicht
über  fünf  Jahre  erhöht  werden.

§.  120.  Wer  einen  Gefangenens)  aus  der  Gefangenanstalt  oder  aus  der
Gewalt  der  bewaffneten  Macht,  des  Beamten  oder  desjenigen,  unter  dessen  Beaufsichtigung,
  Begleitung  oder  Bewachung  er  sich  befindet,  vorsätzlich  befreit  oder
ihm  zur  Selbstbefreiung  vorsätzlich  behülflich  ist,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  121.  Wer  vorsätzlich  einen  Gefangenen,  mit  dessen  Beaufsichtigung  oder
Begleitung  er  beauftragt  ist,  entweichen  läßt  oder  dessen  Befreiung  befördert
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.  «

 

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  599.
ordnung  des  Vorgesetzten  an  sich  nicht  gerechtfertigt  sein  sollte,  das  durch  die  Subordinationspflicht
  gebotene  Vorgehen  des  Untergebenen  eine  rechtmäßige  Ausübung
seines  Amtes,  Erk.  15.  März  1887  (E.  Crim.  XV.  3560).

Unter  den  Thatbestand  des  in  §.  117  vorgesehenen  Vergehens  fällt  auch  derjenige
Widerstand,  welcher  den  Berechtigten  bei  Ausübung  ihres  Jagdrechtes  entgegengesetzt
wird,  Erk.  R.  G.  29.  Mai  1880  (E.  Crim.  II.  170).

1)  Die  Gewalt  braucht  nicht  gegen  die  Person  des  Beamten  verübt  zu  sein,
Erk.  O.  Trib.  6.  Jan.  1875,  es  genügt  das  gewaltsame  Festhalten  der  Gegenstände,
die  der  Pa#te  mit  Beschlag  belegen  will,  Erk.  8.  Sept.  1869  bei  Opp.  Anm.  12
zu  J.  117.

2)  Die  obige  Vorschrift  kommt  zur  Anwendung,  auch  wenn  das  Gewehr  nicht
geladen  war,  Erk.  25.  Okt.  1883  (E.  Crim.  IX.  176).

2)  Dienstboten,  welche  unbefugt  ihren  Dienst  verlassen  haben  und  im  polizeilichen
Zwangswege  der  Herrschaft  zugeführt  werden,  sind  Gefangene  im  Sinne  des  F.  120
Erk.  O.  Trib.  1.  Okt.  1874,  desgl.  die  im  öffentlichen  Interesse  einer  öffentlichen
  oder  Privat-Irrenanstalt  übergebenen  Geisteskranken,  Erk.  O.  Trib.  30.  Nov.
1877  bei  Opp.  Anm.  1  zu  §.  120.

Unter  Gefangenen  im  obigen  Sinne  sind  nicht  bloß  verhaftete  und  vorläuf
sestgenommene,  sondern  alle  diejenigen  Personen  zu  verstehen,  welchen  in  gesetzlich
gebilligter  Form  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  persönliche  Freiheit  entzogen
  ist  und  die  sich  zufolge  dieser  Freiheitsentziehung  in  der  Gewalt  der  zuständigen
Behörde  befinden,  Erk.  1.  Mai  1885  (E.  Crim.  XlI.  162).  (In  casu  handelte  es
sich  um  eine  Person,  gegen  die  ein  Vorführungsbefehl  (s.  134  der  Str.  P.  O.
erlassen  war  und  die  zu  einem  Termin  transportirt  wurde.)

Auch  Personen,  die  behufs  Feststellung  ihres  Namens  sistirt  werden  sollen,  sind
Gefangene  im  Sinne  des  §.  120,  Erk.  12.  Okt.  1885  (E.  Crim.  XII.  426).  Selbstbefreiung
  eines  Gefangenen  ist  straflos,  nicht  aber  Anstistung  dazu,  E.  Crim.  III.  140.

Der  §.  120  Str.  G.  B.  findet  nicht  Anwendung  wegen  Entziehung  eines
Kindes  aus  der  Erziehungsanstalt,  welcher  es  auf  Grund  Ges.  13.  März  1878,
betr.  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,  durch  obervormundschaftliche  Anordnung
übergeben  ist,  Erk.  8.  Nov.  1880  (E.  Crim.  XV.  39),  E.  Crim.  XVII.  69.
        <pb n="615" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  wider  d.  öffentl.  Ordnung.  601

»  Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.

§.  122.  Gefangene,  welche  sich  zusammenrotten!)  und  mit  vereinten
Kräften  die  Anstaltsbeamten  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten  angreifen,
  denselben  Widerstand  leisten  oder  es  unternehmen,  sie  zu  Handlungen
oder  Unterlassungen  zu  nöthigen,  werden  wegen  Meuterei  mit  Gefängniß  nicht
unter  sechs  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  Gefangene  sich  zusammenrotten  2)  und  mit
vereinten  Kräften  einen  gewaltsamen.  Ausbruch  unternehmen.

Diejenigen  Meuterer,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  die  Anstaltsbeamten
oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten  verüben,  werden  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt
  werden.

Siebenter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  öffentliche
  Ordnung.

§.  123.  Wer  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das  befriedete
  Besitzthum  eines  Anderen?)  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum

1)  Bei  Zusammenrottungen  von  Strafgefangenen  ist  zur  Bestrafung  des  einzelnen
Meuterers  nicht  der  Nachweis  erforderlich,  daß  er  selbst  Handlungen  des  Angriffs,
des  Widerstandes  oder  der  Nöthigung  gegen  die  Anstaltsbeamten  oder  Aufseher  verübt
habe,  Erk.  O.  Trib.  8.  März  1876  (E.  LXXVII.  393),  vergl.  Erk.  R.  G.  18.  Dez.
1886  (E.  Crim.  XIV.  217).  Der  §.  122  findet  Anwendung,  wenn  auch  nur  zwei
Gefangene  sich  zusammengerottet  haben,  Erk.  R.  G.  1.  Juni  1880  (E.  Crim.  II.  80)
und  22.  Okt.  1885  (E.  Crim.  XIII.  17);  zum  Begriff  des  Zusammenrottens  gehört
aber  ein  räumliches  Zusammensein,  Erk.  R.  G.  25.  Sept.  1880  (E.  Crim.  III.  1).

Die  disziplinarische  Bestrafung  der  Betheiligten  durch  die  Gefängnißbehörde  schließt
die  strafrechtliche  Verfolgung  auf  Grund  des  §.  122  nicht  aus,  Erk.  3.  Dez.  1863
und  25.  Sept.  1877  bei  Opp.  Anm.  18  zu  §.  123.

2)  Der  §.  122  verlangt  ein  Zusammenrotten  der  Gefangenen  und  ein  Unternehmen,
  das  einen  gemeinsamen  Ausbruch  mit  vereinten  Kräften  zum  Gegenstande
hat;  dazu  gehört,  daß  mehrere  Gefangene  mit  vereinten  Kräften  zu  einem  gewaltsamen
Ausbruch  sich  vereinen  und  auch  thätig  werden,  um  diesen  gewalsamen  Ausbruch  mit
vereinten  Kräften  auszuführen.  Nicht  nothwendig  ist,  daß  alle  Gefangenen,  welche  sich
zu  diesem  Zweck  vereinigt  haben,  auch  an  der  Gewaltanwendung  sich  betheiligen,  auch
die  bloße  Gegenwart,  wenn  sie  darauf  abzielt,  die  Gewaltanwendung  zu  unterstützen,
kann  zur  Annahme  einer  Mitwirkung  mit  vereinten  Kräften  für  ausreichend  erachtet
werden.  Erk.  R.  G.  20.  Jan.  1888  (E.  Crim.  XVII  47).

„)  Auch  der  Miether  (Aftermiether,  ein  aufgenommener  Wirthshaus-Logirgast  rc.)
hat  Anspruch  auf  den  Schutz  des  §.  123  und  zwar  selbst  dem  Eigenthümer  (Vermiether)
  gegenüber.  Vergl.  Erk.  bei  Opp.  Anm.  1  zu  S.  123.

Der  §.  123  ist  auch  dann  anwendbar,  wenn  der  Angeschuldigte  in  eine  Scheune
eingedrungen  war,  die  mit  dem  Hause,  welches  der  Eigenthümer  bewohnte,  nicht  auf
demselben  Hofe  lag,  sondern  auf  einem  andern  Hofe,  dessen  Aufsicht  der  Eigenthümer
einem  anderen  Wirthe  übertragen  hatte,  Erk.  12.  Dez.  1884  (E.  Crim.  X.  293).
Besondere  Einhegung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Jusammenhang  des  Grundstückes
mit  Wohnungen  oder  Geschäftsräumen  erkennbar  ist,  E.  Crim.  XX.  154.

Die  Ehefrau  ist  in  Vertretung  des  Ehemannes  zur  Wahrung  des  Hausrechts  und
in  dem  Falle  des  §.  123  auch  zur  Stellung  des  Strafantrages  berechtigt,  Erk.  O.
Trib.  21.  Okt.  1875  (E.  LXXVI.  552).  Auch  durch  widerrechtliches  Verweilen  auf
Treppe,  Hausflur  oder  Vorplatz  einer  von  mehreren  Personen  benutzten  Wohnung  kann,
ohne  Betretung  der  letzteren,  ein  Hausfriedensbruch  begangen  werden,  Erk.  R.  G
10.  Dez.  1879  (E.  Crim.  I.  121).

Insofern  bestimmte  Räume  ausschließend  oder  zu  bestimmten  Zwecken  einzelnen
Personen  aus  dem  Hausstande  des  Wohnungsinhabers  zur  Benutzung  angewiesen  sind,
erscheinen  diese  Personen  während  der  Dauer  der  Benutzung  als  die  natürlichen
Stellvertreter  des  Wohnungsinhabers  und  sind  berechtigt,  während  sie  solche  Räume
inne  haben  und  benutzen,  unbefugten  Dritten  gegenüber  als  Stellvertreter  des  Wohnungs-
        <pb n="616" />
        602  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  wider  d.  öffentl.  Ordnung.

öffentlichen  Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt,  oder  wer,  wenn  er
ohne  Befugniß  darin  verweilt,  auf  die  Aufforderung  des  Berechtigten  )  sich  nicht
entfernt?),  wird  wegen  Hausfriedensbruches  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Ist  die  Handlung  von  einer  mit  Waffen  versehenen  Person  oder  von
Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  einer
Woche  bis  zu  einem  Jahre  ein.  ,„  "

§5.  124.  Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet  und  in
der  Absicht,  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  mit  vereinten  Kräften
zu  begehen,  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das  befriedete  Besitzthum
  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche  zum  öffentlichen
Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt,  so  wird  Jeder,  welcher  an  diesen
Handlungen  Theil  nimmt,  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft.  4#  Z

§.  125.  Wenn  sich  eine  Menscheumenge  öffentlich  zusammenrottet  und  mit
vereinten  Kräften  gegen  Personen  oder  Sachen  Gewaltthätigkeiten  begeht  2),  so
wird  Jeder,  welcher  an  dieser  Zusammenrottung  Theil  nimmt,  wegen  Landfriedensbruches
  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Die  Rädelsführer,  sowie  diejenigen,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen
  begangen  oder  Sachen  geplündert,  vernichtet  oder  zerstört  haben,  werden
mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  en.

§.  126.  Wer  durch  Androhung  eines  gemeingefährlichen!)  Verbrechens  den
öffentlichen  Frieden  stört,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  127.  Wer  unbefugter  Weise  einen  bewaffneten  Haufen  bildet  oder  befehligt,
  oder  eine  Mannschaft,  von  der  er  weiß,  daß  sie  ohne  gesetzliche  Befugniß
  gesammelt  ist,  mit  Waffen  oder  Kriegsbedürfnissen  versieht,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.  Z  #  "

Wer  sich  einem  solchen  bewaffneten  Haufen  anschließt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  „  »  «

§.  128.  Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung  ),  deren  Dasein,  Verfassung

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  601.

inhabers  oder  Hausherrn  dessen  Hausrecht  auszuüben,  Erk.  16.  April  1885  (E.  Crim.
XII.  133).

Ein  Gemeindevorsteher  macht  sich  nicht  durch  Vornahme  einer  nächtlichen  Haussuchung
  eines  Hausfriedensbruches  schuldig,  sofern  der  Pall  des  §.  12  des  Ges.  12.  Febr.
1850  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit  vorliegt;  sein  von  ihm  zugezogener  Untergebener
  aber  auch  dann  nicht,  wenn  die  nächtliche  Haussuchung  unter  Verletzung  des
§.  12  ausgeführt  ist,  Erk.  O.  B.  G.  6.  März  1880  (M.  Bl.  S.  171).

)Der  Inhaber  eines  Wirthshauslokals  ist  berechtigt,  einzelnen  Personen  den
Eintritt  in  dasselbe  oder  den  Aufenthalt  darin  zu  untersagen,  Erk.  bei  Opp.  Aum.  11
zu  §.  123,  Erk.  R  G.  18.  Juni  1881  (E.  Crim.  IV.  323),  und  zwar  selbst,  wenn
ein  Lokal  zu  einer  Versammlung  überlassen  ist,  E.  Crim.  XXIV.  195.

2)  Wer  nicht  unbefugt  in  eine  Wohnung  eingetreten  ist,  macht  sich  eines  Hausfriedensbruches
  schuldig,  wenn  er  nach  der  ersten  Aufforderung  des  Berechtigten,  sich
zu  entfernen,  noch  länger  in  der  Wohnung  verweilt;  es  bedarf  dazu  nicht  noch  einer
zweiten  Aufforderung,  Erk.  R.  G.  30.  Sept.  1881  (E.  Crim.  V.  110).  Vergl.  Erk.
N.  G.  12.  Nov.  1881  (E.  Crim.  V.  235).

)  Beschädigung  der  Sachen  ist  nicht  erforderlich,  E.  Crim.  V.  377;  Theilnahme
aus  Neugierde  macht  nur  dann  straflos,  wenn  der  Anschluß  an  die  Menge  geschah,
um  die  Zwecke  der  Zusammenrottung  zu  erfahren,  nicht  aber,  wenn  zur  Zeit  des
Anschlusses  die  Zwecke  dem  Auschließenden  bekaunt  waren.  XX.  403;  oder  wenn  der
Anschluß  in  dem  Bewußtsein  erfolgte,  daß  es  zu  Gewaltthätigkeiten  kommen  könne,
V.  377.

1)  Wegen  der  gemeingefährlichen  Verbrechen,  vergl.  unten  Abschn.  27  des  Sir.  G.  B.

5)  Unter  einer  geheimen  oder  staatsfeindlichen  Verbindung  im  Sinne
der  §§.  128,  129  des  Str.  G.  B.  ist,  nach  einem  Erk.  R.  G.  IV.  17.  Okt.  1893,
        <pb n="617" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  wider  d.  öffentl.  Ordnung.  603

oder  Zweck  vor  der  Staatsregierung  geheim  gehalten  werden  soll,  oder  in  welcher
egen  unbekannte  Obere  Gehorsam  oder  gegen  bekannte  Obere  unbedingter  Gehorfam

  versprochen  wird,  ist  an  den  Mitgliedern  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten,  an  den  Stiftern  und  Vorstehern  der  Verbindung  mit  Gesängniß  von
einem  Monat  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

§.  129.  Die  Theilnahme  an  einer  Verbindung,  zu  deren  Zwecken  oder
Beschäftigungen  gehört,  Maßregeln  der  Verwaltung  oder  die  Vollziehung  von
Gesetzen  durch  ungesetzliche  Mittel  zu  verhindern  oder  zu  entkräften,  ist  an  den
Mitgliedern  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,  an  den  Stiftern  und  Vorstehern
b6r  aierk  Inhung  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  zu
bestrafen.

Gegen  Beamte  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter  auf  die  Dauer  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.

§.  130.  Wer  in  einer  den  öffentlichen  Frieden  0  gefährdenden  Weise  verschiedene
  Klassen?)  der  Bevölkerung  zu  Gewaltthätigkeiten  gegen  einander  öffentlich
  anreizt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

S.  130  a.  Eingeschaltet  durch  Ges.  10.  Dez.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  442).
Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  in  Ausübung  oder  in
Veranlassung  der  Ausübung  seines  Berufes  2)  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge,
oder  welcher  in  einer  Kirche  oder  an  einem  anderen  zu  religiösen  Versamm-—

  —

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  602.

eine  gewisse  Organisation  und  eine  Vereinigung  auf  längere  Dauer  als
Gegensatz  des  bloß  zeitweiligen  Zusammentretens  Mehrerer  zu  verstehen.  Die  Theilnahme
  an  einer  solchen  Verbindung  ist  nur  an  den  Mitgliedern,  Stiftern  und
Vorstehern  zu  bestrafen,  nicht  aber  an  sonstigen  Personen,  welche  ohne  eine  Unterordnung
  ihres  Willens  unter  denjenigen  der  Verbindung  nur  vorübergehend  einmal
oder  vereinzelte  Male  für  die  Tendenz  der  Verbindung  sich  interessiren,  beispielsweise
durch  Beziehen  von  Druckschriften  der  Verbindung  und  Vertheilen  einzelner  an
Gesinnungsgenossen.

1)  Das  Gesetz  spricht  von  der  Gefährdung  des  öffentlichen  Friedens  nicht  als
von  dem  nachzuweisenden  Ergebniß  der  Anreizung,  sondern  es  charakterisirt  damit
die  Beschaffenheit  des  Mittels  „in  einer  Weise,  welche  gefährdet“  —  es  fordert,
daß  das  angewandte  Mittel  an  sich  zur  Gefährdung  des  Friedens  geeignet  gewesen
sei,  aber  nicht,  daß  es  im  konkreten  Fall  seinen  Zweck  erreicht  und  eine  wirkliche
Gefahr  des  öffentlichen  Friedens  hervorgerufen  habe,  Erk.  R.  G.  10.  Nov.  1880
(E.  Crim.  II.  431).

Der  §.  130  erfordert  nicht,  daß  die  Absicht  des  Thäters  auf  die  Gefährdung  des
öffentlichen  Friedens  und  auf  die  Herbeiführung  von  Gewaltthätigkeiten  zwischen  verschiedenen
  Bevölkerungsklassen  gerichtet  ist;  zu  seiner  Anwendung  genügt  ein  vorsätzliches
  Anreizen,  Erk.  8.  Jan.  1884  (E.  Crim.  IX.  417).

Der  Thatbestand  des  §.  130  setzt  voraus,  daß  nicht  lediglich  einzelne  verschiedenen
Bevölkerungsklassen  angehörige  Personen,  sondern  die  Bevölkerungsklassen  in  ihrer
Gesammtheit  zu  Gewaltthätigkeiten  gegen  einander  aufgereizt  werden,  Erk.  R.  G.
23.  Sept.  1887  (Deutsche  und  Polen).

Der  §.  130  erfordert  zu  seiner  Anwendung  nicht  eine  wirklich  stattgefundene
Störung  des  öffentlichen  Friedens  wie  §.  126;  seine  in  §.  130  bezeichnete  bloße  Gefährdung
  erfordert  zwar  gleichfalls  narürlich  eine  erregte,  aber  doch  nicht  eine  naheliegende
  Gefahr,  Erk  22.  Dez.  1886  (E.  Crim.  XV.  118).  Vergl.  Erk.  R.  G.
17.  April  1888  (E.  Crim.  XVII.  309).

2)  Eine  Mehrheit  von  Angehörigen  desselben  Bekenntnisses  ist  als  eine  „Klasse
der  Bevölkerung“  im  Sinne  des  §.  130  anzusehen,  Erk.  O.  Trib.  21.  Mai  1873
(E.  LXX.  36).

:)  Zur  Anwendung  des  §.  130  a  reicht  es  hin,  daß  eine  konkrete  Berufshandlung
den  Anlaß  zu  der  fraglichen  Erörterung  gegeben  hat  (z.  B.  eine  Ansprache  auf  dem
Kirchhofe  nach  beendigtem  Gottesdienste  und  Ablegung  des  Ornates),  Erk.  O.  Trib.
14.  Juli  1873  (J.  M.  Bl.  S.  208).
        <pb n="618" />
        604  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  wider  d.  öffentl.  Ordnung.

lungen  bestimmten  Orte  vor  Mehreren  Angelegenheiten  des  Staats  in  einer
den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  zum  Gegenstande  einer  Verkündigung
  oder  Erörterung  macht,  wird  mit  Gefängniss  oder  Festungshaft
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen  Geistlichen  oder  anderen  Religionsdiener
welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Berufes
Schriftstücke  ausgiebt  oder  verbreitet,  in  welchen  Angelegenheiten  des
Staats)  in  einer  den  öffentlichen  Frieden  gefährdenden  Weise  zum  Gegenstande
einer  Verkündigung  oder  Erörterung  gemacht  sind.

§.  131.  Wer  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen?),  wissend  2),  daß  sie  erdichtet
  oder  entstellt  sind,  öffentlich  behauptet  oder  verbreitet,  um  dadurch  Staatseinrichtungen
  oder  Anordnungen)  der  Obrigkeit  verächtlich  zu  machen,  wird  mit
Estaisue  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren

estraft.

g.  132.  Wer  unbefugt  sich  mit  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes  )
befaßt  oder  eine  Handlung  vornimmt,  welche  nur  kraft  eines  öffentlichen  Amtes
vorgenommen  werden  darf,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.  .

§.  133.  Wer  eine  Urkunde,  ein  Register,  Akten  oder  einen  sonstigen
Gegenstand,  welche  sich  zur  amtlichen  Aufbewahrung  an  einem  dazu  bestimmten
Orte  befinden,  oder  welche  einem  Beamten  oder  einem  Dritten  amtlich  übergeben
  worden  sind,  vorsätzlich  vernichtet,  bei  Seite  schafft  oder  beschädigt,  wird
mit  Gefängniß  bestraft.

Ist  pie  Handlung  in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  134.  Wer  öffentlich  angeschlagene  Bekanntmachungen,  Verordnungen
Befehle  oder  Anzeigen  von  Behörden  oder  Beamten  böswillig  abreißt,  beschädigt
oder  verunstaltet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  135.  Wer  ein  öffentliches  Zeichen  der  Autorität  des  Reichs  oder  eines
Bundesfürsten  oder  ein  Hoheitszeichen  eines  Bundesstaats  böswillig  wegnimmt,

 

1)  „Des  Staates“.  Dahin  gehören  auch  Reichstagswahlen,  Erk.  11.  Dez.  1885
(E.  Crim.  XIII.  169)  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Wahlen  an  sich  unanfechtbar
  erledigt  sind,  und  z.  B.  hinterher  die  Abstimmung  der  Pfarrangehörigen  zum
Gegenstande  einer  Erörterung  gemacht  wird;  Erk.  R.  G.  21.  Okt.  1895  (E.  Crim.
XXVII.  429).

:)  Auch  die  sog.  inneren  Thatsachen,  wie  Beweggründe,  Absichten,  Ziele;
E.  Crim.  XVI.  368;  XXII.  128;  XXIV.  300.

2)  Die  mangelnde  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  der  betreffenden  Behauptung
genügt  nicht  zum  Thatbestande  des  Vergehens  aus  §.  131.  Vergl.  Opp.  Anm.  11  zu  S.  131.

4)  Dahin  gehören  auch  Anordnungen,  welche  nur  einen  einzelnen  Fall  oder  eine
einzelne  Person  betreffen,  Erk.  R.  G.  21.  Juni  1881  (E.  Crim.  IV.  297).  Sie
müssen  aber  irgend  welche  die  öffentliche  Ordnung  berührende  Seite  haben,  E.  Crim.

Der  §.  131  Str.  G.  B.  findet  nicht  Anwendung  bei  Angriffen  auf  Staatseinrichtungen,
  welche  einer  längstvergangenen  Zeit  angehören  und  zur  gegenwärtigen

 

“oi-  in  gar  keiner  Beziehung  stehen,  Erk.  29.  Nov.  1887  (E.  Crim.

s5)  Ein  Geistlicher,  welcher  den  Religionsunterricht  in  der  öffentlichen  Volksschule
ertheilt,  Uübt  —  wenigstens  im  Bezirk  des  Allg.  Landrechts  —  ein  öffentliches  Amt
aus  und  handelt  mithin  dem  F.  132  zuwider,  wenn  er  sich  unbefugt  mit  der  Ertheilung
  jenes  Unterrichts  befaßt,  Erk.  O.  Trib.  12.  Okt.  1874  (E.  Crim.  LXX  III.
406)  und  6.  Jan.  1876  (M.  Bl.  S.  105).

Unter  öffentlichen  Aemtern  sind  nur  die  mittelbar  oder  unmittelbar  vom  Staate
verliehenen  Aemter,  nicht  aber  die  Aemter  der  Kirche  oder  anderer  Gemeinschaften  zu
verstehen,  Erk.  13.  März  1884  (E.  Crim.  X.  199).

Gleichgültig  ist  es,  ob  alle  Formvorschriften  erfüllt  sind  (Zusendung  eines  vom
Richter  nicht  unterschriebenen  Zahlungsbefehls),  E.  Crim.  XXIII.  205.
        <pb n="619" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  wider  d.  öffentl.  Ordnung.  605

zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden  Unfug  daran  verübt,  wird  mit
bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
estraft.

§.  136.  Wer  unbefugt  ein  amtliches  Siegel,  welches  von  einer  Behörde
oder  einem  Beamten  angelegt  ist,  um  Sachen  zu  verschließen,  zu  bezeichnen  oder
in  Beschlag  zu  nehmen,  vorsätzlich  erbricht,  ablöst  oder  beschädigt,  oder  den  durch
ein  solches  Siegel  bewirkten,  amtlichen  Verschluß  aufhebt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  137.  Wer  Sachent),  welche  durch  die  zuständigen  Behörden  oder
Beamten  gepfändet  oder  in  Beschlag  Penommen  worden  sind,  vorsätzlich  bei
Seite  schafft,  zerstört  oder  in  anderer  Weise  der  Verstrickung  ganz  oder  theilweise
  entzieht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  138.  Wer  als  Zeuge,  Geschworener  oder  Schöffe  berufen,  eine  unwahre
  Thatsache  als  Entschuldigung  vorschützt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Monaten  bestraft.

Dasselbe  gilt  von  einem  Sachverständigen,  welcher  zum  Erscheinen  gesetzlich
verpflichtet  ist.  #  "

Die  auf  das  Nichterscheinen  gesetzten  Ordnungsstrafen  werden  durch  vorstehende
  Strafbestimmung  nicht  ausgeschlossen.

§.  139.  Wer  von  dem  Vorhaben  eines  Hochverraths,  Landesverraths,
Münzverbrechens,  Mordes,  Raubes,  Menschenraubes  oder  eines  gemeingefährlichen
  Verbrechens  zu  einer  Zeit,  in  welcher  die  Verhütung  des  Verbrechens
möglich  ist,  glaubhafte  Kenntniß  erhält  und  es  unterläßt,  hiervon  der  Behörde
oder  der  durch  das  Verbrechen  bedrohten  Person  zur  rechten  Zeit  Anzeige  zu
machen,  ist,  wenn  das  Verbrechen  oder  ein  strafbarer  Versuch  begangen  worden
ist,  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.

§.  140.  Wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  wird  bestraft:

1.  ein  Wehrpflichtiger,  welcher  in  der  Absicht,  sich  dem  Eintritte  in  den
Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen,  ohne  Erlaubniß
  entweder  das  Bundesgebiet  verläßt?)  oder  nach  erreichtem
militärpflichtigem  3)  Alter  sich  außerhalb  des  Bundesgebietes  aufhält:
mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  einem  Jahre!“);

2.  ein  Offizier  oder  im  Offizierrange  stehender  Arzt  des  Beurlaubtenstandes
  3),  welcher  ohne  Erlaubniß  auswandert:  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten:

41)  Nur  körperliche  Sachen,  nicht  etwa  z.  B.  Forderungen,  E.  Crim.  XXIV.  40.

:)  Ueber  das  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen
haben,  vergl.  §§.  470  —  476,  480  Str.  P.  O.

Das  Vergehen  des  §.  140  verjährt  nicht  während  der  Dauer  der  Wehrpflicht;
dieselbe  dauert  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre.  Vergl.  §.  24
Ges.  11.  Febr.  1888,  betr.  Aenderungen  der  Wehrfpflicht.  "

:)  Die  Militärpflicht  beginnt  nach  §.  10  R.  Milit.  Ges.  2.  Mai  1874  in  der
Fafsfung  Ges.  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.  S.  105))  mit  dem  1.  Jan.  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das  20.  Lebensjahr  vollendet.

4)  Abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  11  R.  Milit.  Ges.  2.  Mai  1874  kann  die
Verletzung  der  Wehrpflicht  nach  S§.  140  nur  von  einem  Deutschen  begangen  werden.
Gegen  denjenigen,  der  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  kann  wegen  einer  nach  dem
Verluste  verübten  That  §.  140  nicht  Anwendung  finden,  Erk.  R.  G.  22.  Nov.  1887
(Rechtspr.  IX.  628).  ç

Das  Vergehen  des  §.  140,  1  ist  ein  Dauervergehen.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Tage  der  Rückkehr  in  das  Inland  ohne  Rücksicht  auf  Zweck  und  Dauer,
Rechtspr.  IV.  595;  II.  212;  desgl.  mit  dem  Tage  des  Aufhörens  des  Deutschen
Indigenats,  E.  Crim.  XXIII.  407,  oder  dem  Ende  der  Militärpflicht  XXII.  161.

*)  Des  Beurlaubtenstandes,  d.  h.  in  diesem  Falle,  die  Reserve  und  Landwehr,
§.  56  Nr.  1  R.  Milit.  Ges.  2.  Mai  1874;  §8.  13  ff.  Ges.  9.  Nov.  1867;  §.  14
VBd.  6.  Febr.  1873.
        <pb n="620" />
        606  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Münzverbrechen  und  Münzvergehen.

3.  ein  jeder  Wehrpflichtige,  welcher  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  einer
vom  Kaiser  für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  erlassenen
besonderen  Anordnung  in  Widerspruch  mit  derselben  auswandert:  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Das  Vermögen  des  Angeschuldigten  kann,  insoweit  als  es  nach  dem  Ermessen
  des  Richters  zur  Deckung  der  den  Angeschuldigten  möglicher  Weise
treffenden  höchsten  Geldstrafe  und  der  Kosten  des  Verfahrens  erforderlich  ist,
mit  Beschlag  belegt  werden.

§.  141.  Wer  einen  Deutschen  zum  Militärdienste  einer  ausländischen
Macht  anwirbt  oder  den  Werbern  der  letzteren  zuführt,  ingleichen,  wer  einen
Deutschen  Soldaten  vorsätzlich  zum  Desertiren  verleitet  oder  die  Desertion
desselben  vorsätzlich  befördert,  wird  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu
drei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  142  10).  Wer  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere
Weise  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht  oder  durch  einen  Anderen
untauglich  machen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre  bestraft;
auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte  erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  einen  Anderen  auf  dessen  Verlangen
  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht.

§.  143.  Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht  ganz  oder
theilweise  zu  entziehen,  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  anwendet,  wird  mit
Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.

Dieselbe  Strafvorschrift  findet  auf  den  Theilnehmer  Anwendung.

§.  144.  Wer  es  sich  zum  Geschäfte  macht,  Deutsche  unter  Vorspiegelung
falscher  Thatsachen  oder  wissentlich  mit  unbegründeten  Angaben  oder  durch
andere  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  zur  Auswanderung  zu  verleiten,  wird
mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  145.  Wer  die  vom  Kaiser
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See,
über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße  von  Schiffen

auf  See,  oder
in  Betreff  der  Noth=  und  Lootsensignale  für  Schiffe  auf  See  und  auf
den  Küstengewässern  "
erlassenen  Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  bestraft.

Achter  Abschnitt.  Münzverbrechen  und  Münzvergehen).

§.  146.  Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metallgeld  oder  Papiergeld
nachmacht,  um  das  nachgemachte  Geld  als  echtes  zu  gebrauchen  oder  sonst  in

 

1)  Der  §.  142  erfordert  zu  seiner  Anwendung  nicht  die  Herbeiführung  einer
absoluten  Untanglichkeit  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht,  Erk.  R.  G.  5.  April  1883
(E.  Crim.  VIII.  214).

2)  Die  Gerichte  haben  bei  Untersuchungen  wegen  Münzvergehen  das  etwa  ersorderliche
  Gutachten  der  Generalmünzdirektion  direkt  zu  erbitten,  Res.  22.  Sept.  1885
(I.  M.  Bl.  S.  310).

Res.  14.  Aug.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  255):

18.  In  den  auf  Metallgeld  sich  beziehenden  Untersuchungen  wegen  Müngverbrechen
  oder  Münzvergehen  sind  die  Falsifikate  nach  beendigter  Untersuchung,
—  es  mog  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  gekommen  sein  oder  nicht  —  an  den
betreffenden  Regierungspräsidenten  zur  weiteren  Beförderung  an  die  Münzverwaltung
abzuliefern,  wobei  in  dem  Uebersendungsschreiben  eventuell  auf  das  bereits  eingeholte
Gutachten  der  Münzdirektion  Bezug  zu  nehmen  ist.

In  den  auf  Papiergeld  und  dem  Papiergelde  gleich  stehende  Werthzeichen  sich
beziehenden  Untersuchungen  wegen  Münzverbrechen  oder  Münzvergehen  ist  der  Haupt-
        <pb n="621" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Münzverbrechen  und  Münzvergehen.  607

Verkehr  zu  bringen,  oder  wer  in  gleicher  Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderung
  an  demselben  den  Schein  eines  höheren  Werths  oder  verrufenem  Gelde
durch  Veränderung  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  giebt,
wir  mit  Juchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft;  auch  ist  Polizei-Auficht
  zulässig.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  147.  Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,
welcher  das  von  ihm  auch  ohne  die  vorbezeichnete  Absicht  nachgemachte  oder
verfälschte  Geld  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  sowie  auf  denjenigen,  welcher
nachgemachtes  oder  gefälschtes  Geld  sich  verschafft  und  solches  entweder  in
Verkehr  bringt  oder  zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande  einführt.

—  —

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  606.

verwaltung  der  Staatsschulden  von  der  Eröffuung  des  Hauptverfahrens
  Kenntuiß  zu  geben  und  demnächst  nach  der  Rechtskraft  die  Urtheilsformel
  mitzutheilen.

Polizeibehörden,  welche  von  der  Königl.  Münzdirektion  Gutachten  über  falsche
Münzen  verlangen,  haben  an  dieselbe  besondere  (nicht  br.  m.)  Anschreiben  zu  richten,
worin  unter  Angabe  der  Untersuchungssache,  sowie  des  letzten  Ausgebers  oder  Besitzers
  der  Münze,  die  zur  Begutachtung  der  Falschheit  derselben  wesentlichen  thatsächlichen
  Angaben  enthalten  sind,  Res.  29.  März  1881  (M.  Bl.  S.  87).

Um  die  Ermittelung  der  Fabrikationsstätten  sowie  der  Verfertiger  und  Verbreiter
falschen,  sowohl  inländischen  wie  ausläudischen  Papiergeldes  zu  erleichtern
und  zu  fördern,  sind  alle  auf  die  Verübung  und  Emtdeckung  derartiger  Münzuverbrechen
  und  Münzvergeben  innerhalb  des  Preußischen  Staates  bezüglichen  Nachrichten
bei  dem  Polizei-Präsidium  in  Berlin  zu  sammeln.  Zu  diesem  Behufe  haben
sämmtliche  Polizeibehörden,  unbeschadet  der  von  ihnen  innerhalb  ihrer  Kompetenz  vorzunehmenden
  Ermittelungen  und  zu  bewirkenden  strafrechtlichen  Verfolgung,  dem
Berliner  Polizei-Präsidium  sofort  Mittheilung  zu  machen,  wenn  ihnen  Kenntniß  von
einem  neuen  Falsifikate  wird,  dasselbe  serner  von  dem  Resultate  der  vorgenommenen
Recherchen  und  von  allen  Verdachtsmomenten,  welche  sich  dabei  ergeben  haben,  zu  benachrichtigen,
  endlich  auch  dem  Polizei-Präsidium  alle  der  Anfertigung  oder  Verbreitung
  falschen  Papiergeldes  verdächtigen  oder  wegen  eines  solchen  Verbrechens  früher
bestraften  Personen,  welche  in  ihrem  Amtsbezirke  sich  aufhalten,  anzugeben  —  die
verhandelten  Akten  und  Falsifikate  sind  diesen  Mittheilungen  nicht  beizufügen.

Hinsichtlich  der  als  Geldzeichen  umlaufenden  inländischen  Papiere,  welche
gesetzlich  in  den  öffentlichen  Kassen  statt  baaren  Geldes  angenommen  werden
müssen  (wohin  die  Noten  der  Reichsbank  nicht  gehören)  liegt  gemäß  5.  5  lit.  f.
Ges.  24.  Febr.  1850  der  Kgl.  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  ob,  die  Fälschung
oder  Nachahmung  zu  ermitteln  und  zu  verfolgen.  Demzufolge  haben  die  Polizeibehörden
  die  Verpflichtung,  die  von  ihnen  über  die  Ermittelung  von  Fälschungen
dieser  Art  von  Papieren  anfgenommenen  Verhandlungen,  wenn  dieselben  fruchtlos
geblieben  sind,  mit  den  Falsifikaten  durch  Vermittelung  der  Regierungs-Präsidenten  an
die  Kgl.  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  abzugeben  resp.  wenn  im  Laufe  der
polizeilichen  Recherchen  ein  erheblicher  Verdacht  sich  gegen  eine  bestimmte  Person
herausstellt,  der  Staatsanwaltschaft  und  den  Regierungs-Präsidenten  davon  Anzeige  zu
erstatten.  Die  Polizeibehörden  haben  über  die  in  §.  5  cit.  bezeichneten  Papiere,  neben
der  Anzeige  an  die  Haupwerwaltung  der  Staatsschulden,  auch  dem  Polizei-Präsidium,
ebenso  wie  bei  allen  Fälschungen  von  Papiergeld  Mittheilung  zu  machen,  Res.  17.  April
und  5.  Nov.  1876  (M.  Bl.  1876  S.  113,  1877  S.  13).

Best.  über  die  Behandlung  der  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  eingehenden
nachgemachten,  verfälschten  oder  nicht  mehr  umlaufsfähigen  Reichsmünzen,  Res.
20.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  124)  und  26.  Jan.  1878  (M.  Bl.  S.  50).

Best.  über  die  Behandlung  nachgemachter  und  verfälschter  Banknoten  vom
13.  Febr.  1877  (M.  Bl.  S.  70),  sowie  der  nachgemachten,  verfälschten,  beschädigten
und  unbrauchbar  gewordenen  Reichskassenscheine,  vom  24.  Mai  1876  (M.  Bl.
S.  222)  und  22.  Febr.  1879  (M.  Bl.  S.  86).

Wegen  des  Verfahrens  mit  dem  in  Beschlag  genommenen  falschen  Gelde  vergl.
Res.  8.  Nov.  1865  (J.  M.  Bl.  S.  262).
        <pb n="622" />
        608  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Meineid.

§.  148.  Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt
und  nach  erkannter  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  149.  Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien  oder  deren  Stelle  vertretende
  Interimsscheine  oder  Quittungen,  sowie  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden
  Zins--,  Gewinnantheils=  oder  Erneuerungsscheine,  welche  von  dem
Reich,  dem  Norddeutschen  Bunde,  einem  Bundesstaate  oder  fremden  Staate
oder  von  einer  zur  Ausgabe  solcher  Papiere  berechtigten  Gemeinde,  Korporation,
Gesellschaft  oder  Privatperson  ausgestellt  sind  .

§.  150.  Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,
  Abfeilen  oder  auf  andere  Art  verringert  und  als  vollgültig  in  Verkehr
  bringt,  oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig  oder  im
Einverständnisse  mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als  vollgültig  in  Verkehr
bringt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  151.  Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur  Anfertigung
  von  Metallgeld,  Papiergeld  oder  dem  letzteren  gleich  geachteten  Papieren
dienliche  Formen  zum  Zwecke  eines  Münzverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt
hat,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  152.  Auf  die  Einziehung  des  nachgemachten  oder  verfälschten  Geldes
sowie  der  im  §.  151  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu  erkennen,  auch  wenn  die
Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  stattfindet.

Neunter  Abschnitt.  Meineid.

§.  153.  Wer  einen  ihm  zugeschobenen,  zurückgeschobenen  oder  auferlegten
Eid  wissentlich  falsch  schwört,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft  9.

§.  154.  Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  vor  einer  zur  Abnahme
von  Eiden  zuständigen  Behörde  wissentlich  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein
falsches  Gutachten  mit  einem  Eide  bekräftigt  oder  den  vor  seiner  Vernehmung
geleisteten  Eid  wissentlich  durch  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten
  verletzt.

Ist  das  falsche  Zeugniß  oder  Gutachten  in  einer  Strafsache  zum  Nachtheile
  eines  Angeschuldigten  abgegeben  und  dieser  zum  Tode,  zu  Zuchthaus  oder
zu  einer  anderen  mehr  als  fünf  Jahre  betragenden  Freiheitsstrafe  verurtheilt
worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

§.  155.  Der  Ableistung  eines  Eides  wird  gleich  geachtet,  wenn

1.  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch
gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung
  unter  der  Betheuerungsformel  seiner  Religionsgesellschaft  abgiebt;

2.  derjenige,  welcher  als  Partei,  Zeuge  oder  Sachverständiger  einen  Eid
geleistet  hat,  in  gleicher  Eigenschaft  eine  Versicherung  unter  Berufung
auf  den  bereits  früher  in  derselben  Angelegenheit  geleisteten  Eid  abgiebt,
oder  ein  Sachverständiger,  welcher  als  solcher  ein=  für  allemal  vereidet
ist,  eine  Versicherung  auf  den  von  ihm  geleisteten  Eid  abgiebt;

 

4)  Auch  ausländische  Inhaberpapiere  auf  Prämien,  E.  XXIII.  50.

2)  Natur  des  Eides  E.  Crim.  V.  94,  124;  auferlegter  Eid  XIX.  218.  Ein
Falscheid  liegt  nicht  vor,  wenn  Jemand  unter  Vorlegung  des  Vermögensverzeichnisses
den  Offenbarungseid  in  der  Norm  des  §.  711  C.  P.  O.  abgeleistet,  und  in  dem
Verzeichnisse  auch  ihm  nicht  gehörige  Vermögensstücke  aufgeführt  hat,  Erk.  R.  G.
15.  Nov.  1895  (E.  Crim.  XXVII.  417).
        <pb n="623" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Meineid.  609

3.  ein  Beamter  eine  amtliche  Versicherung  unter  Berufung  auf  seinen
Diensteid  )  abgiebt.
„§.  156.  Wer  vor  einer  zur  Abnahme  einer  Versicherung  an  Eidesstatt
zuständigen  Behörde  eine  solche  Versicherung:2)  wissentlich  falsah  abgiebt  oder
unter  Berufung  auf  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch  aussagt,  wird  mit
Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.
§.  157.  Hat  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  sich  eines  Meineides
(§§.  154,  155)  oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  schuldig  gemacht,
so  ist  die  an  sich  verwirkte  Strafe  auf  die  Hälfte  bis  ein  Viertheil  zu  ermäßigen,
  wenn
1.  die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  ihn  selbst  eine  Verfolgung  wegen  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  nach  sich  ziehen  konnte,  oder

2.  der  Aussagende  die  falsche  Aussage  zu  Gunsten  einer  Person,  rücksichtlich
  welcher  er  die  Aussage  ablehnen  2)  durfte,  erstattet  hat,  ohne  über
sein  Recht,  die  Aussage  ablehnen  zu  dürfen,  belehrt  worden  zu  sein.

Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  einem  Jahre  verwirkt,  so  ist  dieselbe
nach  Maßgabe  des  §.  21  in  Gefängnißstrafe  zu  verwandeln.  Z

§.  158.  Gleiche  Strafermäßigung  tritt  ein,  wenn  derjenige,  welcher  sich
eines  Meineides  oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  schuldig  gemacht
  hat,  bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen
ihn  eingeleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  aus  der  falschen
Aussage  entstanden  ist,  diese  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben
  hat,  widerruft.  .

§.  159.  Wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur  Begehung  eines  Meineides
  zu  verleiten,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  und  wer  es  unternimmt,
  einen  Anderen  zur  wissentlichen  Abgabe  einer  falschen  Versicherung  an
Eidesstatt  zu  verleiten,  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  160.  Wer  einen  Anderen  zur  Ableistung  eines  falschen  Eides  verleitet,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Verlust
der  bürgerlichem  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  und  wer  einen  Anderen  zur
Ableistung  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  verleitet,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

5.  161.  Bei  jeder  Verurtheilung  wegen  Meineides,  mit  Ausnahme  der
Fälle  in  den  §§.  157  und  158,  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
und  außerdem  auf  die  dauernde  Unfähigkeit  des  Verurtheilten,  als  Zeuge  oder
Sachverständiger  eidlich  vernommen  zu  werden,  zu  erkennen  0.  #„

In  den  Fällen  der  §§.  156  bis  159  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

 

—  —  —

1)  Zur  Anwendbarkeit  dieser  Strafbestimmung  ist  erforderlich,  daß  die  falsche
Aussage  auch  eine  amtliche  in  dem  Sinne  sei,  daß  sie  ihrem  Gegenstande  nach
unmittelbar  das  Amt  betrifft,  Erk.  13.  Nov.  1854  (E.  XXX.  340).

Die  im  amtlichen  Verkehr  zwischen  Vorgesetzten  und  Untergebenen  abgegebene
falsche  diensteidliche  Versicherung  eines  Beamten  kann  nicht  als  Meineid  bestraft
werden,  Erk.  O.  Trib.  30.  Mai  1878  (E.  LXXKX.  340).

Die  Immediat-Examinations-Kommissionen  gehören  zu  den  öffentlichen  Behörden
im  Sinne  dieses  Paragraphen  Erk.  19.  Nov.  1856  (E.  XXXIV.  321).

2)  Versicherungen  an  Eidesstatt  müssen  äußerlich  und  ihrem  Inhalte  nach  wirklich
  an  Eidesstatt  ausgestellt  oder  abgegeben  sein,  E.  Crim.  XV.  126;  mündlich  oder
schtiftlich  VII.  287;  XVIII.  414;  XXII.  267;  XXIII.  171.  Die  betr.  Behörde
muß  zuständig  sein,  gerade  über  den  Gegenstaud,  auf  den  sich  die  eidesstattliche  Versicherung
  bezieht,  eine  solche  zu  erfordern  oder  entgegenzunehmen.  Nicht  nöthig  ist,
daß  sie  im  bestimmten  Falle  erfordert  werden  durfte  oder  mit  Recht  erfordert  war,
E.  Crim.  XIII.  161;  XVIII.  309;  XIX.  414;  XX.  241.

2)  Wegen  der  Personen,  welche  ihr  Zeugniß  verweigern  dürfen,  vergl.  Str.  P.
O  58/.  51,  52,  54,  57,  72,  76  und  C.  P.  O.  348,  349,  367  und  373.

4)  Zum  richterlichen  Eide  (5.  437  C.  P.  O.)  wird  der  Verurtheilte  dadurch
grundsätzlich  nicht  unfähig,  Blums  Ann.  des  Reichsgr.  in  Civ.  Sachen  I.  377.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  59
        <pb n="624" />
        610  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vergehen  bezüglich  der  Religion.

§.  162.  Wer  vorsätzlich  einer  durch  eidliches  Angelöbniß  vor  Gericht  bestellten
  Sicherheit  oder  dem  in  einem  Offenbarungseide  gegebenen  Versprechen
zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  163.  Wenn  eine  der  in  den  §§.  153  bis  156  bezeichneten  Handlungen
aun  Fahrlässigkeit  begangen  worden  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem

ahre  ein.

Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Thäter,  bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn
erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachtheil
  für  einen  Anderen  aus  der  falschen  Aussage  entstanden  ist,  diese  bei
derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.

Zehnter  Abschnitt.  Falsche  Anschuldigung.

§.  164.  Wer  bei  einer  Behörde  eine  Anzeige  macht,  durch  welche  er  Jemand
  wider  besseres  Wissen  der  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  oder  der
Verletzung  einer  Amtspflicht  )  beschuldigt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  einem
Monat  bestraft;  auch  kann  gegen  denselben  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

So  lange  ein  in  Folge  der  gemachten  Anzeige  eingeleitetes  Verfahren  anhängig
  ist,  soll  mit  dem  Verfahren  und  mit  der  Entscheidung  über  die  falsche
Anschuldigung  inne  gehalten  werden.

S.  165.  Wird  wegen  falscher  Anschuldigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist
zugleich  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekannt:)  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
sowie  die  Frist  zu  derselben,  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

Dem  Verletzten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.

Elfter  Abschnitt.  Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen.

§.  166.  Wer  dadurch,  daß  er  öffentlich  ?)  in  beschimpfenden  Aeußerungen
Gott  lästert,  ein  Aergerniß  giebt,  oder  wer  öffentlich  eine  der  christlichen
Kirchen  )  oder  eine  andere  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des  Bundesge- 



1)  Als  Verletzung  ist  auch  ein  unwürdiges  außeramtliches  Verhalten  anzusehen,
Rechtspr.  X.  554.

2)  Wenn  der  Verletzte  in  den  Fällen  der  §§.  165  und  200  Str.  G.  B.  vor
dem  Urtheil  verstirbt,  so  steht  seinen  Erben  nicht  das  Recht  der  Bekanntmachung  des
Straferkenntnisses  zu,  Erk.  17.  Mai  1887  (E.  Crim.  XVI.  73).

:)  Die  Oeffentlichkeit  im  Sinne  des  §.  166  wird  nicht  unbedingt  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  die  betr.  Aeußerung  in  einer  nur  den  Vereinsmitgliedern  zugänglichen
Versammlung  erfolgt,  Erk.  5.  Jan.  1891  (E.  Crim.  XXI.  254).

))  Der  Thatbestand  der  öffentlichen  Beschimpfung  einer  christlichen  Kirche  ist  auch
dann  vorhanden,  wenn  der  beschimpfende  Angriff  nicht  unmittelbar  gegen  die  Kirche
selbst,  sondern  gegen  Gegenstände  ihrer  Verehrung  gerichtet  ist,  Erk.  O.  Trib.  25.  Sept.
3  92  LXXXI.  317).  (In  casu  handelte  es  sich  um  eine  Beschimpfung  der
Bibel.

Der  §.  166  findet  Anwendung  bei  beschimpfender  und  karrikirender  öffentlicher
Darstellung  der  geistlichen  Amtstracht  einer  mit  Korporationsrechten  bestehenden  Religionsgesellschaft,
  Erk.  11.  März  1882  (E.  Crim.  VI.  88),  desgl.  bei  Beschimpfung
der  Reliquienverehrung,  E.  Crim.  XXIV.  12.

In  einer  beschimpfenden  Aeußerung  über  Luther  ist  nicht  eine  Beschimpfung  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  enthalten,  wohl  aber  in  einer  beschimpfenden  Aeußerung
über  die  lutherischen  Predigtamtseinrichtungen,  Erk.  R.  G.  8.  Nov.  1883  (E.  Crim.
IX.  158).

*  Einkleidung  eines  an  sich  harmlosen  Vortrags  in  die  äußere  Form  einer
kirchlichen  Einrichtung  (beispielsweise  einer  Predigt)  involvirt  nicht  ohne  Weiteres
eine  Beschimpfung  dieser  letzteren,  Erk  21.  Febr.  1884  (E.  Crim.  X.  146).

Der  Thatbestand  der  Gotteslästerung  in  §.  166  Str.  G.  B.  erfordert,  daß  durch
die  Lästerung  ein  Aergerniß  mindestens  einer  Person  wirklich  gegeben  worden,  es
        <pb n="625" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vergehen  bezüglich  der  Religion.  611

bietes  bestehende  Religionsgesellschaft  )  oder  ihre  Einrichtungen  und  Gebräuche
beschimpft,  ingleichen,  wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen
Versammlungen  bestimmten  Orte  beschimpfenden  Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  167.  Wer  durch  eine  Thätigkeit  oder  Drohung  Jemand  hindert,  den
Gottesdienst  einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft  auszuüben,  ingleichen
  wer  in  einer  Kirche  oder  in  einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen
  bestimmten  Orte:)  durch  Erregung  von  Lärm  oder  Unordnung  den
Gottesdienst  oder  einzelne  gottesdienstliche  Verrichtungen  einer  im  Staate  bestehenden
  Religionsgesellschaft  vorsätzlich  verhindert  oder  stört?),  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  168.  Wer  unbefugt  eine  Leiche  aus  dem  Gewahrsam  der  dazu  berechtigten
  Person  wegnimmt,  ingleichen  wer  unbefugt  ein  Grab'#  zerstört  oder
beschädigt,  oder  wer  an  einem  Grabe  beschimpfenden  Unfug  verübt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

Zwölfter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung
auf  den  Personenstand.

§.  169.  Wer  ein  Kind  unterschiebt  oder  vorsätzlich  verwechselt,  oder  wer

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  610.
genügt  nicht,  daß  die  Lästerung  objektiv  geeignet  war,  ein  Aergerniß  zu  geben,  Erk.
10.  Okt.  1887  (E.  Crim.  XVI.  245).

Ein  Kirchhof,  auf  welchem  regelmäßig  von  einem  Kirchenbeamten  bei  Beerdigungen
  religiöse  Gebete  2c.  vor  der  Trauer-Versammlung  verrichtet  werden,  ist  ein
religiöser  Versammlungsort  im  Sinne  des  §.  166  und  ein  beschimpfender  Unfug  auf
demselben  ist  nach  §.  166  mit  Gefängniß  bis  zu  3  Jahren  zu  bestrafen.  Als  beschimpfender
  Unfug  an  diesem  Orte  ist  auch  ein  ehebrecherischer  Akt  anzusehen,  Erk.
R.  G.  27.  März  1885  (Rechtspr.  VII.  195).

1)  Die  jüdische  Religionsgesellschaft  gehört  zu  den  mit  Korporationsrechten  innerhalb
  des  Bundesgebietes  bestehenden  Religionsgesellschaften,  auf  welche  der  §.  166
Anwendung  findet,  Erk.  O.  Trib.  11.  Okt.  1877  (E.  LXXAXlI.  324).

Der  §5.  166  findet  auch  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Beschimpfung  von  Einrichtungen
  und  Gebräuchen  der  Altkatholiken  handelt,  Erk.  24.  Mai  1873  (E.  LXX.  42).

2)  Ein  Kirchhof  ist  als  ein  zu  religiösen  Versammlungen  im  Sinne  des
#§.  167  bestimmter  Ort  anzusehen  und  das  kirchliche  Begräbniß  als  eine  gottesdienstliche
  Verrichtung  einer  Religionsgesellschaft,  Erk.  O.  Trib.  5.  Juli  1876  (E.
I.XXVIII.  330).

2)  Zum  Thatbestande  des  §.  167  gehört  nicht,  daß  die  störende  Handlung  in  der
Kirche  selbdà  vorgenommen  wird  —  die  Störung  kann  auch  von  außen  her  bewirkt
werden,  Erk.  R.  G.  23.  Febr.  1881  (E.  Crim.  III.  397)  und  8.  Dez.  1881  (E.
Crim.  V.  258).

Entscheidend  für  den  Begriff  einer  Störung  des  Gottesdienstes  im  Sinne  des
6.  167  ist  nicht,  ob  im  Augenblick  der  Erregung  von  Lärm  oder  Unordnung  gerade
ein  Akt  des  Geistlichen  selbst  stattfindet  und  ebensowenig,  ob  der  Akt  des  Geistlichen
sich  in  dem  regelmäßigen  Rahmen  der  von  ihm  vorzunehmenden  Funktionen  hält,
Erk.  17.  Juu.  1884  (E.  Crim.  X.  42)  Vergl.  Erk.  19.  April  1888  (E.  Crim.
XVII  315).  Die  Störung  einer  Person  in  ihrer  Gottesverehrung  genügt  nicht,
E.  Crim  XVII.  316.  Ueber  gottesdienstliche  Verrichtungen  vergl.  E.  Crim.
XXIII.  199.

Die  Berechtigung  zu  einer  den  Gottesdienst  an  sich  störenden  Handlung  schließt
die  Strafbarkeit  aus,  E.  Crim.  XVI.  15;  XXlI.  168  (Selbstvertheidigung  gegen  Angriffe
  eines  Geistlichen).

)  Voraussetzung  bei  Anwendung  der  Strafbestimmung  des  §.  168  ist,  daß  die
Beschädigung  oder  Zerstörung  mit  Berührung  der  in  dem  Grabe  selbst  befindlichen
Leiche  und  Gebeine  stattgefunden  hat,  Erk.  O.  Trib.  8.  April  1853  (E.  XXV.  236).
Zum  Grab  gehört,  daß  ein  Todter  darin  bestattet  ist,  E.  Crim.  XII.  168.

39
        <pb n="626" />
        612  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  gegen  die  Sittlichkeit.

auf  andere  Weise  den  Personenstand  eines  Anderen  vorsätzlich  verändert)  oder
unterdrückt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  und,  wenn  die  Handlun
in  gewinnsüchtiger  Absicht  begangen  wurde,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren
estraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  170.  Wer  bei  Eingehung  einer  Ehe  dem  anderen  Theile  ein  gesetzliches
  Ehehinderniß  arglistig  verschweigt  oder  wer  den  anderen  Theil  zur  Eheschließung
  arglistig  mittelst  einer  solchen  Täuschung  verleitet,  welche  den  Getäuschten
  berechtigt,  die  Gültigkeit  der  Ehe  anzufechten,  wird,  wenn  aus  einem
dieser  Gründe  die  Ehe  aufgelöst  worden  ist,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei
Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  getäuschten  Theils  ein.

Dreizehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider
die  Sittlichkeit.

§.  171.  Ein  Ehegatte,  welcher  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor  seine  Ehe
aufgelöst,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist,  ingleichen  eine  unverheirathete
  Person,  welche  mit  einem  Ehegatten,  wissend,  daß  er  verheirathet  ist,
eine  Ehe  eingeht,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem
eine  der  beiden  Ehen  aufgelöst,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist.

§.  172.  Der  Ehebruch  wird,  wenn  wegen  desselben  die  Ehe  geschieden  ist
an  dem  schuldigen  Ehegatten,  sowie  dessen  Mitschuldigen  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein?.

§.  173.  Der  Beischlaf')  zwischen  Verwandten  auf=  und  absteigender
Linie")  wird  an  den  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  an  den  letzteren
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Beischlaf  zwischen  Verschwägerten  auf=  und  absteigender  Linie  ),  sowie
zwischen  Geschwistern,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Verwandte  und  Verschwägerte  absteigender  Linie  bleiben  straflos,  wenn
sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben.

§.  174.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  werden  bestraft:

1.  Vormünder,  welche  mit  ihren  Pflegebefohlenen,  Adoptiv=  und  Pflegeeltern,

  welche  mit  ihren  Kindern),  Geistliche,  Lehrer')  und  Erzieher,

1)  Die  strafbare  Veränderung  oder  Unterdrückung  des  Personenstandes  eines
Anderen  kann  auch  in  Ansehung  bereits  verstorbener  Personen  begangen  werden,  Erk.
O.  Trib.  8.  März  1876  (E.  LXXVII.  382).  Die  unwahre  Angabe  in  einer  Geburtsurkunde,
  daß  ein  außerehelich  von  der  darin  als  Mutter  bezeichneten  Person  geborenes
  Kind  von  ihr  in  der  Ehe  mit  dem  genannten  Manne  geboren  sei,  ist  als
Personenstandsveränderung  und  intellektuelle  Urkundenfälschung  zu  bestrafen,  Erk.
11.  Febr.  1876  (E.  LXXVII.  387).  Vergl.  E.  Crim.  II.  303;  XXlIII.  292.

2)  Die  Verjährung  des  Ehebruchs  beginnt  dagegen  erst  mit  dem  Tage  der  Rechtskraft
  des  Scheidungsurtheils,  E.  Crim.  XV.  261.

3)  Es  genügt  Vereinigung  der  Geschlechtstheile,  Verletzung  des  Hymens  oder
Samenerguß  sind  nicht  erforderlich,  Blums  Ann.  V.  482.

4)  Nach  Blutsgemeinschaft;  auch  zwischen  unehelichen  Verwandten,  E.  Crim.
II.  239.

5)  Das  sind  Schwieger=  und  Stiefeltern  und  Kinder,  auch  nach  Auflösung  der
betr.  Ehe,  E.  Crim.  X.  302.  Die  Strafbarkeit  liegt  auch  bei  erfolgter  Verheirathung
des  Stiefvaters  mit  der  Stieftochter  vor,  V.  359.  Schwägerschaft  beruht  auch  auf
außerehelicher  Geburt,  XX.  239.

6)  Ueber  den  Begriff  von  Pflegeeltern  und  Pflegekindern  im  Sinne  des  Str.
G.  B.  und  des  A.  L.  R.  vergl.  E.  Crim.  XIII.  148;  XX.  357.

7)  Welches  sind  die  Begriffsmerkmale  eines  „Lehrers"“  im  Sinne  des  S§S.  184
Nr.  19  E.  Crim.  X.  345.  Eines  Erziehers?  E.  Crim.  VI.  233.
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        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  gegen  die  Sittlichkeit.  613

welche  mit  ihren  minderjährigen  Schülern  oder  Zöglingen  unzüchtige
Handlungen  vornehmen;

2.  Beamte,  die  mit  Personen,  gegen  welche  sie  eine  Untersuchung  zu  führen
baben  oder  welche  ihrer  Obhut!)  anvertraut  sind,  unzüchtige  Handlungen

ornehmen;

3.  Beamte,  Aerzte  oder  andere  Medizinalpersonen,  welche  in  Gefängnissen
oder  in  öffentlichen,  zur  Pflege  von  Kranken,  Armen  oder  anderen
Hülflosen  bestimmten  Anstalten  beschäftigt  oder  angestellt  sind,  wenn  sie
mit  den  in  das  Gefängniß  oder  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Personen
unzüchtige  Handlungen  vornehmen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.

§.  175.  Die  widernatürliche  Unzucht?),  welche  zwischen  Personen  männlichen

  Geschlechts  oder  von  Menschen  mit  Thieren  begangen  wird,  ist  mit
Gefängniß  zu  bestrafen;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

§.  176.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1.  mit  Gewalt  unzüchtige  Handlungen  an  einer  Frauensperson  vornimmt
oder  dieselbe  durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  zur  Duldung  unzüchtiger  Handlungen  nöthigt;

2.  eine  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustande  befindliche  oder
eine  geisteskranke  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlaf  mißbraucht,
  oder

3.  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen  vornimmt
aiden  zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen
verleitet?.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.
§.  177.  Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wer  durch  Gewalt  oder  durch
Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  Frauensperson
zur  Duldung  des  außerehelichen  Beischlafs“)  nöthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson
  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem
Zwecke  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
einem  Jahre  ein.  Z  .

§.  178.  Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176  und  177  bezeichneten  Handlungen
  der  Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe
  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  179.  Wer  eine  Frauensperson  zur  Gestattung  des  Beischlafs  dadurch

verleitet,  daß  er  eine  Trauung  vorspiegelt,  oder  einen  anderen  Irrthum  in  ihr
erregt  oder  benutzt,  in  welchem  sie  den  Beischlaf  für  einen  ehelichen  hielt,  wird
mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein?).

 

 

—  —

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  612.

Die  Stellung  eines  Pfarrers  gegenüber  einem  seine  Christenlehre  besuchenden
Mädchen  ist  als  Verhältniß  eines  Geistlichen  zur  Schülerin  im  Sinne  des  §.  174
Nr.  u1  anzusehen,  Erk.  17.  Nov.  1884  (E.  Crim.  XI.  271).

1)  Obhut  ist  eine  mit  der  Pflicht  der  Aufsicht  verbundene,  ein  Schutz=  und
Abhängigkeitsverhältniß  begründende  Fürsorge,  E.  Crim.  XIX.  255;  vergl.  E.  Crim.
XXVII.  347.

2)  Begriff:  E.  Crim.  I.  394;  III.  200;  XX.  225;  XXIII.  291.

2)  Wesentliches  Thatbestandsmerkmal  ist  die  Absicht,  mit  der  betr.  Handlung
eigene  oder  fremde  Geschlechtslust  zu  erregen  und  das  Bewußtfein  der  Möglichkeit
dieser  Wirkung,  Rechtspr.  IV.  275;  V.  433,  708;  E.  Crim.  XXIII.  233.

1)  Samenerguß  ist  nicht  erforderlich.  Nothzucht  ist  auch  an  einem  Kinde  möglich,
E.  Crim.  IV.  23.  !½

5)  Handelt  es  sich  um  eine  Ehefrau,  so  ist  nur  diese,  nicht  ihr  Mann,  zum  Antrage
  berechtigt,  C.  Crim.  XIX.  250.
        <pb n="628" />
        614  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  gegen  die  Sittlichkeit.

§.  180.  Wer  gewohnheitsmäßig  oder  aus  Eigennutz  durch  seine  Vermittelung
  oder  durch  Gewährung  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit  der  Unzucht
Vorschub'##  leistet,  wird  wegen  Kuppelei  mit  Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
erkannt  werden.  ..
§.  181.  Die  Kuppelei  ist,  selbst  wenn  sie  weder  gewohnheitsmäßig  noch
aus  Eigennutz  betrieben  wird,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen,
  wenn  Z  ·»  «
1.  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  leisten,  hinterlistige  Kunstgriffe  angewendet
worden  sind,  oder  ·  «  «
2.  der  Schuldige  zu  den  Personen,  mit  welchen  die  Unzucht  getrieben  worden
ist,  in  dem  Verhältniß  von  Eltern  zu  Kindern,  von  Vormündern  zu

 

1)  Der  Umstand,  daß  die  Polizeibehörde  den  Personen,  deren  Unzucht  Vorschub
geleistet  wurde,  die  Ausübung  der  letzteren  gestattet  hat,  schließt  die  Anwendung  des
§.  180  nicht  aus,  Erk.  O.  Trib.  9.  April  1879  bei  Opp.  Anm.  1  zu  §.  180.  Die
Betreibung  einer  volizeilich  geduldeten  Bordellwirthschaft  ist  als  Kuppelei  strafbar,
E.  Crim  I.  88;  XX.  201.  Der  Vermiether  einer  Wohnung  an  Frauenspersonen,
welche  in  der  Wohnung  mit  Wissen  des  Wirthes  Unzucht  treiben,  macht  sich  dadurch
der  Kuppelei  schuldig,  auch  wenn  er  von  den  Frauenspersonen  keine  übertrieben  hohe
Miethe  erhält.  Der  Vermiether,  welcher  an  Frauenspersonen  eine  Wohnung  vermiethet
hat,  welche  ohne  sein  Wissen  in  ihrer  Behaufung  ein  unzüchtiges  Gewerbe  betreiben,
  hat  nach  erlangter  Kenntniß  alle  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,
welche  ihm  auf  Grund  des  zwischen  ihm  und  den  Unzucht  treibenden  Mietherinnen
bestehenden  Miethsverhältnisses  rechtlich  und  faktisch  zu  Gebote  stehen,  um  dem  Unzucht.
treiben  Einhalt  zu  thun,  widrigenfalls  er  für  die  Fortsetzung  des  unzüchtigen  Gewerbes
  strafrechtlich  verantwortlich  wird;  dagegen  sind  die  Vermiether  nicht  verpflichtet,
zu  diesem  Zwecke  eine  in  ihrem  Erfolge  zweifelhafte  Exmissionsklage  anzustrengen.
Sie  werden  strafbar,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Belassung  der  Abmietheriunen  im
Genusse  der  Miethsräume  ein  im  Willen  der  Verklagten  liegendes  Verhalten  derselben
gewesen  ist,  gegen  die  fernere  Benutzung  der  Wohnung  zu  dem  unzüchtigen  Gewerbe
einzuschreiten,  Erk.  R.  G.  4.  Nov.  1880.  Vergl.  Rechtspr.  I.  680,  828;  II.  362;
X.  139.

Der  Verwalter  eines  Gasthofes,  welcher  die  Vermiethung  von  Zimmern  an
Pärchen  zum  Zwecke  der  Unzucht  seitens  seiner  Hausdiener  nach  erlangter  Kenntniß
nicht  verbietet,  macht  sich  der  Kuppelei  schuldig  und  zwar  aus  Eigennut,  auch  dann,
wenn  der  Gewinn  daraus  zwar  nicht  direkt  in  seine  Tasche  fließt,  aber  indirekt  dadurch,
  daß  er  denjenigen,  welchem  der  Gewinn  zufließt,  zu  beerben  Aussicht  hat,  z.  B.
wenn  er  sein  Sohn  ist,  Erk.  R.  G.  9.  Juni  1885;  ebenso  der  Ehemann,  wenn  er
in  der  Lage  war,  das  Treiben  seiner  Frau  zu  verhindern,  E.  Crim.  XXII.  333.

Unter  Unzucht  im  Sinne  des  §.  180  ist  nicht  bloß  die  Vollziehung  des  außerehelichen
  Beischlafs  zu  verstehen,  sondern  jedes  gegen  Zucht  und  Sitte  verstoßende
Handeln  im  Bereiche  des  geschlechtlichen  Umgangs  zwischen  mehreren  Personen,
Erk.  29.  Mai  1884  (E.  Crim.  Xl.  4).  (In  casu  hatten  sich  Kellnerinnen  auf  den
Schooß  nehmen  und  über  und  unter  den  Kleidern  betasten  lassen;  das  Reichsgericht
erkannte  darin,  daß  der  Angeklagte  einem  solchen  Treiben  gewohnheitsmäßig  und  aus
Eigennutz  durch  Gewährung  von  Gelegenheit  Vorschub  geleistet  hätte,  den  Thatbestand
der  Kuppelei.)  #

Der  Zuhälter  einer  Prostituirten,  der  sie  des  Abends  auf  ihren  Ausgängen  begleitet,
  sie  auf  Männer  aufmerksam  macht,  sie  beim  Herannahen  der  Polizei  unter  den
Arm  nimmt  und  fortführt,  mit  ihr  in  ihre  Wohnung  geht,  um  ihr  nöthigenfalls  zur
Bezahlung  zu  verhelfen,  leistet  im  Sinne  des  §.  180  der  Unzucht  Vorschub,  Erk.
17.  Okt.  1883  (E.  Crim.  Xl.  149).

Wenn  eine  Mutter  die  Unzucht  ihrer  Tochter  durch  vorsätzliches  Unterlassen  ihrer
Pflicht  zur  Verhinderung  der  Unzucht  ermöglicht  oder  erleichtert,  sei  es,  daß  sie  ihrer
Tochter  den  Verkehr  an  einem  berüchtigten  Orte  gestattet,  sei  es,  daß  sie  keinen  Einspruch
  in  solchen  Fällen  erhebt,  wo  nach  Recht  und  guter  Sitte  der  Einspruch  geboten
ist,  so  ist  sie  wegen  qualifizirter  Kuppelei  nach  8.  181  zu  bestrafen,  auch  wenn  sie
dabei  irgend  eine  positive,  die  Unzucht  befördernde  Handlung  nicht  gethan  hat,  Ert.
R.  G.  16.  Jau.  1885  (Rechtspr.  VII.  34).
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        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  gegen  die  Sittlichkeit.  615

Pflegebefohlenen,  von  Geistlichen,  Lehrern  oder  Erziehern  zu  den  von
ihnen  zu  unterrichtenden  oder  zu  erziehenden  Personen  steht.
Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auszusprechen;
  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aussicht  erkannt  werden.

§.  182.  Wer  ein  unbescholtenes  )  Mädchen,  welches  das  sechszehnte  Lebensjahr
  nicht  vollendet  hat,  zum  Beischlaf  verführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern  oder  des  Vormundes
der  Verführten  ein.

§.  183.  Wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  )  ein  Aergerniß
iebt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

§.  1843).  Wer  unzüchtige  Schriften"),  Abbildungen  oder  Darstellungen“)

—–—  —  —  —
—  —

1)  Ein  Mädchen  ist  unbescholten,  wenn  gegen  ihren  Ruf  in  geschlechtlicher  Beziehung
  nichts  vorliegt,  Rechtspr.  III.  168.  Die  Entjungferung  macht  nicht  ohne
Weiteres  bescholten.

2)  Unter  den  im  §.  183  mit  Strafe  bedrohten  unzüchtigen  Handlungen  stnd  auch
mündliche  Aeußerungen  zu  verstehen,  Erk.  R.  G.  6.  Mai  1881  (E.  Crim.  IV.  130).
Erforderlich  ist  Verletzung  der  guten  Sitte  als  solche  durch  eine  auf  das  Geschlechtsleben
  sich  beziehende  Handlung,  E.  Crim.  XXIII.  234.  Eine  unzüchtige  Handlung
ist  als  öffentlich  begangen  im  Sinne  des  §.  183  nicht  schon  um  deshalb  anzusehen,
  weil  sie  an  einem  öffentlichen  Orte  vorgenommen,  wo  sie,  unbestimmt  von
welchen  und  wie  vielen  Personen,  wahrgenommen  werden  konnte;  es  muß  die  Gegenwart
  Dritter  hinzutreten,  welche  den  Vorgang  entweder  wirklich  wahrgenommen  haben,
oder,  wenn  sie  darauf  geachtet,  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  hätten  wahrnehmen
können,  Erk.  O.  Trib.  4.  Nov.  1874  (E.  LXXIV.  359)  und  R.  G.  22.  Nov.  1887  (E.
Crim.  XVI.  345).

Zur  Anwendung  des  §.  183  genügt  es  nicht,  daß  eine  Person  vermöge  ihrer
individuellen  Empfindung  Aergerniß  genommen  hat,  sondern  es  ist  erforderlich,  daß  die
betreffende  Handlung  so  eingerichtet  ist,  daß  sie  das  allgemeine  moralische  beziehungsweise
  religiöse  Gefühl  verletzt.  Andererseits  genügt  es  nicht,  daß  die  Handlung  geeignet
ist,  Anstoß  zu  erregen,  sondern  sie  muß  solchen  wirklich  gegeben  haben;  es  ist  aber
mehr  als  das  Aergerniß  auch  nur  einer  Person  nicht  erforderlich.  Wenn  die  Oeffentlichkeit
  des  Ortes,  wo  die  Handlung  begangen  worden  ist,  feststeht,  so  kommt  es  nicht
darauf  an,  daß  dritte  Personen  die  unzüchtige  Handlung  wirklich  gesehen  haben;  im
Begriff  der  Oeffentlichkeit  ist  das  nicht  enthalten,  Erk.  R.  G.  12.  Juli  1880  (E.
Crim.  II.  196).

Der  Fall  des  §.  183  ist  vorhanden,  wenn  ein  Frauenzimmer  sich  unzüchtig  entblößt
  an  dem  offenen  Fenster  ihrer  nach  der  Straße  zu  belegenen  Wohnung  zeigt  und
dadurch  ein  Aergerniß  giebt.  Erk.  R.  G.  22.  Febr.  1881  (E  Crim.  III.  361).

Das  Vergehen  des  öffentlichen  Aergernisses  durch  unzüchtige  Handlungen  erfordert
nicht,  daß  die  letzeren  eine  geschlechtliche  Beziehung  haben,  Erk.  R.  G.  30.  Okt.  1882
(E.  Crim.  VII.  168).  (Der  Angeklagte  hatte  sich  auf  öffentlichem  Wege  mit  entblößten
  Geschlechtstheilen  herumgetrieben  und  versucht,  vorübergehend  Personen  mit
seinem  Urin  zu  bespritzen,  auch  mit  abgezogenen  Beinkleidern  Anstalt  gemacht,  als
ob  er  daselbst  seine  Noihdurft  verrichten  wolle.)

3)  Unter  den  Begriff  des  §.  184  fällt  auch  das  Anzeichnen  einer  unzüchtigen  Abbildung
  an  einer  Hauswand,  Erk.  24.  Nov.  1885  (E.  Crim.  XI.  282).

4)  Begriff:  E.  Crim.  IV.  87;  XXIII.  338.

6)  Ueber  die  Frage,  was  „unter  unzüchtigen“  Abbildungen,  Darstellungen
im  Sinne  des  §.  184  zu  verstehen  ist,  vergl.  E.  Crim.  XXI.  306.  Wird  ein  an
sich  künstlerisches  Werk  mit  obiektiv  schamverletzender  Darstellung  dazu  bestimmt  und
verwendet,  einen  geschlechtlichen  Reiz  auszuüben,  so  kann  dasselbe  dadurch  zu  einer
unzüchtigen  Abbildung  gestempelt  werden.  Der  Zweck  sowie  die  Art  der  Verwendung
  der  Abbildung  kann  jlihr  in  allen  Fällen  sowohl  den  Charakter  des  Unzüchtigen
  geben  wie  nehmen.
        <pb n="630" />
        616  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Beleidigung.

verkauft,  vertheilt  oder  sonst  verbreitet  !),  oder  an  Orten,  welche  dem  Vublikum
zugänglich  sind,  ausstellt  oder  anschlägt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

(Gesetz  vom  5.  April  1888,  R.  G.  Bl.  S.  184.)  Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
  welcher  aus  Gerichtsverhandlungen,  für  welche  wegen  Gefährdung  der
Sittlichkeit  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  war  oder  aus  den  diesen  Verhandlungen
  zu  Grunde  liegenden  amtlichen  Schriftstücken  öftentlich  Mittheilungen
  macht,  welche  geeignet  sind,  Aergerpiss  zu  erregen.

Vierzehnter  Abschnitt.  Beleidigung.

§.  185.  Die  Beleidigung:)  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  die  Beleidigung
  mittels  einer  Thätlichkeit  begangen  wird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  186.  Wer  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  Thatsache  behauptet
oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen
Meinung  herabzuwürdigen  Keinnet  ist,  wird,  wenn  nicht  diese  Thatsache  erweislich
  wahr  2)  ist,  wegen  Beleidigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahr  und,  wenn  die  Beleidigung
  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Abbildungen  oder
Darstellungen  begangen  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  187.  Wer  wider  besseres  Wissen  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine
unwahre  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu
machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  oder  dessen  Kredit  y
zu  gefährden  geeignet  ist,  wird  wegen  verleumderischer  Beleidigung  mit  Gefängniß
  bis  zu  zwei  Jahren  und,  wenn  die  Verleumdung  öffentlich  oder  durch
Verbreitung  von  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen  ist,  mit
Gefängniß  nicht  unter  einem  Monat  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  einen
Tag  Gefängniß  ermäßigt,  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark
erkannt  werden.

§.  188.  In  den  Fällen  der  88.  186  und  187  kann  auf  Verlangen  des
Beleidigten,  wenn  die  Beleidigung  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,
  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Beleidigten  mit  sich  bringt,
neben  der  Strafe  auf  eine  an  den  Beleidigten  zu  erlegende  Buße  bis  zum
Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.

 

1)  Unter  welchen  Voraussetzungen  können  nach  §#.  184  Schriften  als  „verbreitet“
angesehen  werden?  Vergl.  Erk.  21.  Okt.  1883  (E.  Crim.  IX.  292).

:)  Der  Thatbestand  der  Beleidigung  wird  nicht  schon  durch  die  Feststellung  ausgeschlossen,
  daß  der  Thäter  im  Scherze  gehandelt  habe.  Es  kommt  darauf  an,  ob  der
Thäter  den  Umständen  nach  darauf  rechnen  konnte,  daß  der  Andere,  mit  dem  er
den  „Scherz“  machte,  den  Vorgang  als  einen  Scherz  auffassen  werde,  Erk.  13.  April
1885  (E.  Crim.  XII.  140).  Bezüglich  der  Verfolgung  der  Beleidigung  im  Weg
der  Privatklage  vergl.  Str.  P.  O.  1.  Febr.  1877  (§5.  414  ff.).

Beleidigungen  der  Dienstboten  durch  die  Dienstherrschaft  sind  unter  Umständen
straflos,  §.  77  der  Gesindeordnung  8.  Nov.  1810.

Auch  Geisteskranke  können  beleidigt  werden,  Erk.  R.  G.  3.  Okt.  1895  (E.
Crim.  XXVII.  368).

*)  Es  bedarf  nicht  der  Feststellung,  daß  der  Beleidiger  die  Unwahrheit  der  von
ihm  behaupteten  Thatsachen  gekannt  oder  Kenntniß  von  der  Nichtbeweisbarkeit  der
behaupteten  Thatsachen  gehabt  habe,  Erk.  28.  Sept.  1883  (E.  Crim.  1X.  150).

4)  Unter  Kredit  im  Sinne  des  §.  187  ist  nur  der  Glaube  an  die  Zahlungsfähigkeit
  des  verleumderisch  Beleidigten  zu  verstehen,  nicht  das  geschäftliche  Vertrauen,  dessen
ein  Kaufmann  als  solcher  bedarf,  Erk.  O.  Trib.  29.  Nov.  1872  (E.  LXIX.  93).
        <pb n="631" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Beleidigung.  617

§.  189.  Wer  das  Andenken  eines  Verstorbenen  dadurch  beschimpft,  daß
er  wider  besseres  Wissen  eine  unwahre  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,
welche  denselben  bei  seinen  Lebzeiten  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen
Meinung  herabzuwürdigen  geeignet  gewesen  wäre,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert
  Mark  erkannt  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der  Kinder  oder  des
Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.

§.  190.  Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine  strafbare
Handlung,  so  ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht  anzusehen,  wenn  der
Beleidigte  wegen  dieser  Handlung  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.  Der
Beweis  der  Wahrheit  ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Betheiligte  wegen
dieser  Handlung  vor  der  Behauptung  oder  Verbreitung  rechtskräftig  freigesprochen
  worden  ist.

§.  191.  Ist  wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke  der  Herbeiführung
  eines  Strafverfahrens!)  bei  der  Behörde  Anzeige  gemacht,  so  ist  bis
zu  dem  Beschlusse,  daß  die  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht  stattfinde,  oder
bis  zur  Beendigung  der  eingeleiteten  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der
Entscheidung  über  die  Beleidigung  inne  zu  halten?.

§.  192.  Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsache
  schließt  die  Bestrafung  nach  Vorschrift  des  §.  185  nicht  aus,  wenn  das
Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der  Behauptung  oder  Verbreitung
  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

§.  193.  Tadelnde  Urtheile  über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder  gewerbliche
  Leistungen,  ingleichen  Aeußerungen,  welche  zur  Ausführung  oder
Vertheidigung  von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung?)  berechtigter  Interessen
gemacht  werden,  sowie  Vorhaltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre
Untergebenen,  dienstliche!)  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines  Beamten
und  ähnliche  Fälles)  sind  nur  insofern  strafbar,  als  das  Vorhandensein  einer
Beleidigung  aus  der  Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter
welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

1)  Disziplinarverfahren  ist  kein  Strafverfahren,  E.  Crim.  X.  381.
2)  Und  zwar  von  Amtswegen,  E.  Crim.  XII.  53.

3)  Die  Straflosigkeit  tritt  nicht  schon  dann  ein,  wenn  die  Aeußerungen  bei
Gelegenheit  der  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  gefallen  sind.  Entscheidend
ist  allein,  ob  gerade  durch  die  Aeußerungen  berechtigte  Interessen  haben  wahrgenommen
werden  sollen,  Erk.  R.  G.  15.  Juni  1881  (E.  Crim.  IV.  316).  Begriff  berechtigter
Interessen,  E.  Crim.  V.  121;  XXIII.  144,  285,  422;  XXIV.  224.

4)  Wenn  wegen  solcher  dienstlichen  Anzeigen  ein  strafgerichtliches  Verfahren  eingeleitet
  wird,  so  ist  die  Erhebung  des  Konfliktes  zulässig,  sofern  nicht  etwa  der
Beamte  wider  besseres  Wissen  unwahre  Thatsachen  behauptet  hat  (S.  187),  oder  aus
den  begleitenden  Umständen  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  hervorgeht,  Erk.
O.  V.  G.  26.  März  1881  (M.  Bl.  S.  161).

5)  Nach  §.  193  Str.  G.  B.  bleibt  straflos,  wer  der  Behörde  Thatsachen  mittheilt,
  aus  denen  sich  eine  strafbare  Handlung  eines  Anderen  ergiebt,  auch  wenn  sie
nicht  erweislich  wahr  ist,  sobald  er  in  gutem  Glauben  gehandelt;  die  Anzeige  ist
straflos,  auch  wenn  der  beleidigende  Verdacht  den  Angezeigten  zu  Unrecht  trifft.  Dagegen
  besteht  weder  ein  subjektives  Recht  noch  ein  objektiv  berechtigtes  Interesse,  nicht
erweislich  wahre  Thatsachen  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  öffentlich  zu  behaupten
und  zu  verbreiten,  um  sie  zu  besprechen.  Das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung
  besteht  nur  unter  der  Voraussetzung  der  Beachtung  der  allgemeinen  Strafgesetze.
Und  darin  steht  die  Presse  nicht  anders  als  jeder  Einzelne;  sie  handelt  wie  der  Einzelne
  bei  ihren  Meinungsäußerungen  auf  ihre  eigene  Gefahr,  Erk.  5.  Nov.  1886
(E.  Crim.  XV.  15).  mUm„„  «

Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  kann  auch  in  einer  öffentlichen  Vollsversammlung
  stattfinden,  E.  Crim.  V.  379.
        <pb n="632" />
        618  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Beleidigung.

§.  194.  Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag  1)  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  (§§.  185  bis  193)  ist  zulässig.

§.  195.  Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Kinder
beleidigt  worden,  so  haben  sowohl  die  Beleidigten,  als  deren  Ehemänner  und
Bäter  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.  4#  ç

§.  196.  Wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  Behörde:),  einen  Beamten,
einen  Religionsdiener  oder  ein  Mitglied  der  bewaffneten  Macht,  während  sie  in
der  Ausübung  ihres  Berufes?)  begriffen  sind,  oder  in  Beziehung  auf  ihren
Beruf  begangen  ist,  so  haben  außer  den  unmittelbar  Betheiligten  auch  deren
amtliche  Vonlessettr.)  das  Recht  den  Strafantrag  zu  stellen.

1)  Eine  beleidigende  Kundgebung  gegenüber  einer  kollektiven  Mehrheit  von  Personen
  (beispielsweise  einer  Generalsynode,  des  Offizierkorps  eines  Regiments,  der  Anwälte
  eines  Gerichtes)  kaun  von  der  Art  sein,  daß  in  ihr  eine  Beleidigung  der  Mitglieder
  derselben  zu  finden  ist.  In  diesem  Falle  ist  jedes  einzelne  Mitglied,  auch
wenn  auf  dasselbe  in  der  Kundgebung  nicht  speziell  Bezug  genommen  worden,  zur
Stellung  des  Verfolgungsantrages  berechtigt,  Erk.  R.  G.  25.  Okt.  1880  (E.  Crim.
III.  12)  und  7.  Jan.  1881  (E.  Crim.  III.  246).  In  gleicher  Weise  erkannte  das
Reichsgericht  (E.  Crim.  IX.  1)  wegen  eines  gegen  die  konservative  Mehrheit  einer
Wählerversammlung  gerichteten  beleidigenden  Zeitungsartikels.  Allgemein  gehaltene
beleidigende  Aeußerungen,  z.  B.  gegen  die  Juden,  gegen  die  Liberalen,  gegen  die
Konservativen,  gegen  den  Adel  2rc.  2c.  geben  den  Einzelnen  kein  Klagerecht,  vergl.  Erk.
6.  Okt.  1881  (Ann.  R.  G.  IV.  359).

Der  Redakteur  einer  Zeitung  ist  nicht  berechtigt,  wegen  beleidigender  Angriffe
gegen  sie  Strafantrag  zu  stellen,  Erk.  4.  Dez  1885  (E.  Crim.  XIII.  126).

:)  Wenn  in  remittirten  Immediat--Eingaben  und  Beschwerden  verletzende
Aeußerungen  enthalten  sind,  so  ist  nach  Allerh.  Entsch.  18.  Dez.  1841  weder  einer
Behörde  im  Interesse  des  Dienstes,  noch  dem  beleidigten  Beamten  gestattet,  eine
Rüge  der  Beleidigung  im  Wege  der  Untersnchung  oder  des  Injurienprozesses  in
Antrag  zu  bringen,  ohne  zuvor  die  Allerhöchste  Genehmigung  eingeholt  zu  haben.
Die  sämmtlichen  Obergerichte  haben  bei  Mittheilung  der  ihnen  zugefertigten  Immediateingaben,
  worin  verletzende  Aeußerungen  enthalten  sind,  mit  Vorsicht  zu  verfahren
  und  dergl.  Eingaben,  insofern  es  einer  Berichterstattung  darüber  bedarf,  entweder
  gar  nicht,  oder  nur  im  Auszuge,  mit  Hinweglassung  der  verletzenden  Stellen,
zuzufertigen;  sich  nöthigenfalls  auch  durch  Einfordern  der  Akten  die  nöthige  Auskunft
zu  verschaffen.  In  gleicher  Weise  ist  hinsichts  der  Mittheilung  aller  bei  den  Obergerichten
  selbst  eingehenden  Eingaben  und  Beschwerden,  welche  Beleidigungen  und  Anzüglichkeiten
  gegen  untergeordnete  Gerichtsbehörden  und  einzelne  Juslizbeamte  enthalten,
  zu  verfahren,  Res.  9.  Febr.  1842  (J.  M.  Bl.  S.  53),  vergl.  Res.  13.  Dez.
1878  (M.  Bl.  1879  S.  25).  "

3)  Eine  Beziehung  auf  den  Beruf  kann  nicht  schon  darin  gefunden  werden,  daß
der  Beleidigte  einer  außerdienstlichen  Handlungsweise  beschuldigt  wird,  welche,  wenn
die  Beschuldigung  wahr  wäre,  ihn  seiner  Berufsstellung  unwürdig  erscheinen  lassen
oder  eine  Bestrafung  im  Disziplinarwege  rechtfertigen  würde,  Erk.  16.  Juni  1885
(E.  Crim.  XII.  267).

6)  Nicht  bloß  die  unmittelbaren  Vorgesetzten,  sendern  auch  die  Vorgesetzten  höherer
Ordnung  haben  das  Recht,  einen  Strafantrag  im  Sinne  des  §F.  196  zu  stellen,  Erk.
O.  Trib.  4.  Jan.  1875  (E.  I,XXIV.  274)  und  auch  dann,  wenn  die  unmittelbaren
Vorgesetzten  den  Antrag  zurückgenommen  haben,  Erk.  O.  Trib.  4.  Jan.  1875  (J.
M.  Bl.  S.  70).  Die  amtlichen  Vorgesetzten  haben  im  Falle  des  §.  196  nicht  bloß
das  Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen,  sie  sind  auch  befugt,  die  öffentliche  Bekanntmachung
  des  verurtheilenden  Erkenntuisses  zu  beantragen,  Beschl.  O.  Trib.  9.  Sept.
1874  (M.  Bl.  S.  231);  E.  Crim.  XIV.  327.

Der  Kriegsminister  ist  für  den  Bereich  seines  Ressorts  und  der  seiner  Verwaltung
anvertrauten  Angelegenheiten  der  amtliche  Vorgesetzte  der  dem  slehenden  Heere  angehörenden
  Personen  im  Sinne  des  §.  196  Str.  G.  B.,  Erk.  10.  Dez.  1886  (E.
Crim.  XV.  75).  .  .  ..

Vergl.  Erk.  13.  Jan.  1891  (E.  Crim.  XXI.  380),  betr.  die  Beleidigung  von
Hofdienstbeamten,  welche  gleichzeitig  eine  staatsdienstliche  Funktion  ausüben.

Wenn  die  Bezichtigung  ehrenrühriger  Handlungen  erst  nach  dem  Tode  des  betr.
        <pb n="633" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Beleidigung.  619

3  197.  Eines  Antrages  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beleidigung  gegen
eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  oder  gegen
eine  andere  politische  Körperschaft  begangen  worden  ist.  Dieselbe  darf  jedoch
nur  mit  Ermächtigung  der  beleidigten  Koͤrperschaft  verfolgt  werden.

§.  198.  Ist  bei  wechselseitigen  Beleidigungen  von  einem  Theile  auf  Bestrafung
  angetragen  worden,  so  ist  der  andere  Theil  bei  Verlust  seines  Rechts
verpflichtet,  den  Antrag  auf  Bestrafung  spätestens  vor  Schluß  der  Verhandlung
in  erster  Instanz  zu  stellen,  hierzu  aber  auch  dann  berechtigt,  wenn  zu  jenem
Zeitpunkte  die  dreimonatliche  Frist  bereits  abgelaufen  ist.

199.  Wenn  eine  Beleidigung  auf  der  Stelle  erwidert  wird,  so  kann
der  Richter  beide  Beleidiger  oder  einen  derselben  für  straffrei  erklären.

§.  200.  Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,
Darstellungen  oder  Abbildungen  begangenen  Beleidigung  auf  Strafe  erkannt,
so  ist  zugleich  dem  Beleidigten  die  Befugniß  )  zuzusprechen,  die  Verurtheilung
auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt:)  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
  sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  618.

Beamten  erhoben  ist,  so  haben  die  Vorgesetzten  nicht  das  Recht,  einen  Strafantrag
zu  stellen,  Erk.  26.  Nov.  1885  (E.  Crim.  XIII.  95).

Auch  für  den  Vorgesetzten  eines  Beamten  beginnt  die  Verjährung  des  Rechtes
(5.  61),  den  Strafantrag  zu  stellen,  erst  vom  Tage  seiner  Kenntniß  der  betr.  Beleidigung,
  Erk.  R.  G.  24.  Nov.  1880.  Der  Kreisausschuß,  als  amtlicher  Vorgesetzter
des  Amtsvorstehers,  ist  befugt,  wegen  einer  dem  letzteren  mit  Bezug  auf  seine  amtliche
Thätigkeit  zugefügten  Beleidigung  den  Antrag  auf  Strafverfolgung  zu  stellen,  Erk.
O.  Trib.  23.  Sept.  1875  (E.  LXXV.  350).  Sofern  es  sich  um  polizeiliche
Maßnahmen  handelt,  ist  der  Landrath  Vorgesetzter  des  Amtsvorstehers  im  Sinne  des
6.  196,  Erk.  7.  April  1881  (E.  Crim.  IV.  220)

Der  Kreissynodalvorstand  gehört  zu  den  Behörden,  und  der  5.  196  findet  auch
auf  kirchliche  Behörden  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  24.  Jan.  1878  (E.  LXXX  .
329),  desgl.  auch  eine  städtische  Sparkassenverwaltung,  Erk.  1.  Sept.  1882  (E.  Crim.
VI.  247).  Juristische  Personen,  Korporationen  oder  andere  durch  einen  Kollektivbegriff
  umfaßte  Personenmehrheiten  können  nicht  als  solche,  sondern  nur  insofern  beleidigt
  werden,  als  mittels  der  Beleidigungen  die  einzelnen  durch  den  Kollektivbegriff
bezeichneten  Personen  betroffen  werden.  Die  Behauptung,  daß  eine  Behörde  als
solche  nicht  beleidigt  werden  könne,  ist  unrichtig,  Erk.  R.  G.  12.  April  1881  (E.
Crim.  1V.  75).

In  der  Rheinprovinz  kann  der  Landrath  den  Strafantrag  wegen  Beleidigung
eines  städtischen  Bürgermeisters  siellen,  Erk.  30.  Jan.  1888  (E.  Crim.  XVII.  81).

Wird  ein  Forstbeamter  als  Hülfsbeamter  der  Staatsanwaltschaft  beleidigt,  so  ist
auch  der  Forstvorgesetzte  zum  Strafantrage  berechtigt,  E.  Crim.  XXIII.  360.

1)  Diese  Befugniß  kann  auch  den  Vorgesetzten  zuerkannt  werden,  E.  Crim.  XIV.
327.  Sie  muß  ohne  Antrag  ausgesprochen  werden  (auch  im  Falle  des  Abs.  2,  E.
Crim.  XIV  154)  und  geht  auf  die  Erben  nicht  über,  E.  Crim.  XVI.  73.

2)  Wird  der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Zeitschrift,  welche  Beleidigungen
  enthält,  auf  Grund  des  §.  21  des  Preßges.  wegen  Fahrlässigkeit  bestraft,
so  ist  die  Bestrafung  nicht  wegen  Beleidigung  (  200  Str.  G.  B.)  auszusprechen
und  dem  Beleidigten  nicht  die  Publikationsbefugniß  zuzusprechen,  Erk.  2.  Febr.  1886
(E.  Crim  XIII.  319).

Dem  Beleidigten  ist,  ohne  Unterschied  der  Form  der  Beleidigung,  also  auch  wenn
sie  nicht  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Darstellungen  oder  Abbildungen
  begangen  worden  ist,  eine  Ausfertigung  des  Urtheils  auf  Kosten  des
Schuldigen  zu  ertheilen,  Erk.  O.  Trib.  5.  April  1876  (E.  LXX  VIII.  334).

Die  Kosten  für  die  gemäß  §.  200  gestattete  Publikation  des  Urtheils  sind  im
Falle  der  Bermögenslosigkeit  des  Angeschuldigten,  nicht  vom  Staate,  sondern  von  dem
Beleidigten  vorzuschießen,  beziehungsweise  zu  tragen,  Erk.  O.  Trib.  3.  Okt.  1875  (E.
I.XXVIII.  341).

Res.  31.  März  1875  (J.  M.  Bl.  S.  90),  betr.  die  Art  der  Bekanntmachung,
wenn  wegen  einer  kdurch  Verbreitung  von  Schriften  begangenen  Beleidigung  nach
§.  200  auf  Strafe  erkannt  und  dem  Beleidigten  die  Befugniß  zugesprochen  wird,  die
Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="634" />
        620  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Zweikampf.

Erfolgte  die  Beleidigung  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift,  so  ist  der
verfügende  Theil  des  Urtheils  auf  Antrag  des  Beleidigten  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machen,  und  zwar  wenn  möglich  durch  dieselbe  Zeitung  oder
Zeitschrift  und  in  demselben  Theile  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck
der  Beleidigung  geschehen.

Dem  Beleidigten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung  des
Urtheils  zu  ertheilen.

Fünfzehnter  Abschnitt.  Zweikampf.

§.  201.  Die  Herausforderung  zum  Zweikampf  mit  tödtlichen  Waffen!),
sowie  die  Annahme  einer  solchen  Helausforderung  wird  mit  Festungshaft  bis
zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  202.  Festungshaft  von  zwei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  tritt  ein,
wenn  bei  der  Herausforderung  die  Absicht,  daß  einer  von  beiden  Theilen  das
Leben  verlieren  soll,  entweder  ausgesprochen  ist  oder  aus  der  gewählten  Art
des  Zweikampfs  erhellt.

§.  203.  Diejenigen,  welche  den  Auftrag  zu  einer  Herausforderung  übernehmen
  und  ausrichten  (Kartellträger),  werden  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft2).

§.  204.  Die  Strafe  der  Herausforderung  und  der  Annahme  derselben,
sowie  die  Strafe  der  Kartellträger  fällt  weg,  wenn  die  Parteien  den  Zweikampf
  vor  dessen  Beginn  freiwillig  aufgegeben  haben.

§.  205.  Der  Zweikampf  wird  mit  Festungshaft  von  drei  Monaten  bis  zu
fünf  Jahren  bestrafts).

§.  206.  Wer  seinen  Gegner  im  Zweikampf  tödtet,  wird  mit  Festungshaft
nicht  unter  zwei  Jahren,  und  wenn  der  Zweikampf  ein  solcher  war,  welcher
den  Tod  des  einen  von  Beiden  herbeiführen  sollte,  mit  Festungshaft  nicht  unter
drei  Jahren  bestraft.

§.  207.  Ist  eine  Tödtung  oder  Körperverletzung  mittels  vorsätzlicher
Uebertretung  der  vereinbarten  oder  hergebrachten  Regeln  des  Zweikampfs
bewirkt  worden,  so  ist  der  Uebertreter,  sofern  nicht  nach  den  vorhergehenden
  Bestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  den  allgemeinen
süorscristen  über  Verbrechen  der  Tödtung  oder  der  Körperverletzung  zu  betrafen.


§.  208.  Hat  der  Zweikampf  ohne  Sekundanten  stattgefunden,  so  kann
die  verwirkte  Strafe  bis  um  die  Hälfte,  jedoch  nicht  über  üufzeyn  Jahre  erhöht
  werden.

§.  209.  Kartellträger,  welche  ernstlich  bemüht  gewesen  sind,  den  Zweikampf
  zu  verhindern,  Sekundanten,  sowie  zum  Zweikampf  zugezogene  Zeugen,
Aerzte  und  Wundärzte  sind  straflos.

I.  210.  Wer  einen  Anderen  zum  Zweikampf  mit  einem  Dritten  absichtlich,
  insonderheit  durch  Bezeigung  oder  Androhung  von  Verachtung  anreizt,
wird  falls  der  Zweikampf  stattgefunden  hat,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei
Monaten  bestraft?).

 

1!)  Zum  Thatbestand  des  §.  205  gehört  ein  Zweikampf  mit  „tödtlichen“  Waffen
(§.  201);  geschliffene  Studentenschläger  sind  selbst  bei  Anwendung  von  Schugvorrichtungen
  tödtliche  Waffen,  Erk.  6.  März  1883  (E.  Crim.  VIII.  87).

2)  Ob  es  wirklich  zum  Zweikampf  kommt,  ist  unwesentlich,  E.  Crim.  XI.  279.

5)  Ein  Zweikampf  liegt  nicht  vor,  wenn  beide  Theile  absichtlich  fehlschießen,  E.
Crim.  XXI.  146.

4)  Strafbare  Anstiftung  kann  gefunden  werden  in  der  Mitwirkung  bei  einem  sich
für  die  Statthaftigkeit  eines  Zweikampfes  mit  tödtlichen  Waffen  aussprechenden

militärischen  oder  studentischen  Ehrengericht,  wenn  der  Betreffende  sich  bewußt  war,
daß  es  zum  Zweikampf  kommen  würde,  E.  Crim.  V.  141.
        <pb n="635" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  wider  das  Leben.  621

Sechszehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider
das  Leben.

8.  211.  Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die
Whtung  mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Mordes  mit  dem  Tode
estraft.

§.  212.  Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die
Tödtung  nicht  mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Todtschlages  mit  Zuchthaus
  nicht  unter  fünf  Jahren  bestraft.

§.  213.  War  der  Todtschläger  ohne  eigene  Schuld  durch  eine  ihm  oder
einem  Angehörigen  zugefügte  Mitzhandlung  oder  schwere  Beleidigung  von  dem
Getödteten  zum  Zorne  gereizt  und  hierdurch  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
  worden,  oder  sind  andere  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

§.  214.  Wer  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung,  um  ein  der
Ausführung  derselben  entgegentretendes  Hinderniß  zu  beseitigen  oder  um  sich
der  Ergreifung  auf  frischer  That  zu  entziehen,  vorsätzlich  einen  Menschen
tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  bestraft.

.  215.  Der  Todtschlag  an  einem  Verwandten  aufsteigender  Linie  wird
mit  Sch  aus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
bestraft.

§.  216.  Ist  Jemand  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen  des
Getödteten  zur  Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter
drei  Jahren  zu  erkennen.

§.  217.  Eine  Mutter,  welche  ihr  uneheliches  Kind  in  oder  gleich  nach
der  Geburt  vorsätzlich  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren
bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
zwei  Jahren  ein.  *ó
3  218.  Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  vorsätzlich  abtreibt  oder
im  Mutterleibe  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher  mit
Einwilligung  der  Schwangeren  die  Mittel  zu  der  Abtreibung  oder  Tödtung  bei
ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.

§.  219.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer  einer
Schwangeren,  welche  ihre  Frucht  abgetrieben  oder  getödtet  hat,  gegen  Entgelt  die
Mittel  hierzu  verschafft,  bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.

§.  220.  Wer  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren  Wissen  oder
Willen  vorsätzlich  abtreibt  oder  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei
Jahren  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe
  ein.

§.  221.  Wer  eine  wegen  jugendlichen  Alters,  Gebrechlichkeit  oder  Krankheit
  hülflose  Person  aussetzt,  oder  wer  eine  solche  Person,  wenn  dieselbe  unter
seiner  Obhut  steht,  oder  wenn  er  für  die  Unterbringung,  Fortschaffung  oder
Aufnahme  derselben  zu  sorgen  hat,  in  hülfloser  Lage  )  vorsätzlich  verläßt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Wird  die  Handlung  von  leiblichen  Eltern  gegen  ihr  Kind  begangen,  so
tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  der  ausgesetzten  oder
verlassenen  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn
Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe
  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

In  solcher  Lage  befinden  sich  auch  Trunkene,  E.  Crim.  V.  393.
        <pb n="636" />
        622  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Körperverletzung.

§.  222.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen  verursachty,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.
Wenn.  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den  Augen  setzte,
vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war,  so
kann  die  Strafe  bis  auf  fünf  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

Siebenzehnter  Abschnitt.  Körperverletzung.

§.  223.  Wer  vorsätzlich  einen  Anderen  körperlich  mißhandelt:)  oder  an
der  Gesundheit  beschädigt,  wird  wegen  Körperverletzung  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft.

Ist  die  Handlung  gegen  Verwandte  aufsteigender  Linie  begangen,  so  ist
auf  Gefängniß  nicht  unter  einem  Monat  zu  erkennen.

§.  223a.  Ist  die  Körperverletzung  mittels  einer  Waffe,  insbesondere
eines  Messers  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges  ))  oder  mittels  eines
hinterlistigen  Ueberfalls,  oder  von  Mehreren  gemeinschaftlich"),  oder  mittels
einer  das  Leben  gefährdenden  Handlung  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  zwei  Monaten  ein.

§.  224.  Hat  die  Körperverletzung  zur  Folge,  daß  der  Verletzte  ein
wichtiges  Glied  des  Körpers,  das  Sehvermögen  auf  einem  oder  beiden  Augen,
das  Gehör,  die  Sprache  oder  die  Zeugungsfähigkeit  verliert,  oder  in  erheblicher
Weise  dauernd  entstellt  wird  oder  in  Siechthum  ),  Lähmung)  oder  Geistes- 



1)  Ein  Schankwirth  wurde  wegen  fahrlässiger  Tödtung  zu  einer  Gefängnißstrafe
von  3  Monaten  verurtheilt,  weil  er  in  seinem  Lokal  einem  Gaste  innerhalb  ganz  kurzer
Zeit  eine  so  große  Masse  Schnaps  verabfolgt  hatte,  daß  der  Tod  desselben  dadurch
herbeigefübrt  wurde,  Selbstverwaltung  1885  S.  221.

2)  Körperverletzung  ist  straslos,  wenn  sie  in  Ausübung  eines  Rechts  erfolgte,  E.
Crim.  VI.  98.  Die  Ueberschreitung  eines  gesetzlichen  Züchtigungsrechtes,  wie  es
beispielsweise  den  Schullehrern,  der  Dienstherrschaft  (nach  §.  77  der  Ges.  O.
8.  Nov.  1810)  2c.  zusteht,  fällt  unter  den  Begriff  der  Mißhandlung,  G.  A.  II.  553.
Wegen  der  Bestrafung  bei  Ueberschreitung  des  den  Lehrern  zustehenden  Züchtigungs.
rechts  vergl.  E.  Crim.  XV.  376,  XIX.  265..

)  Dahin  gehören  beispielsweise  Stuhlbeine,  Knüppel,  schwere  Hausschlüssel,
Bierflaschen  und  Gläser,  Stöcke,  mit  Nägeln  beschlagene  Stiefel  2c.,  vergl.  Opp.  Anm.  3
zu  §.  223a.  Ob  im  einzelnen  Falle  ein  Werkzeug  als  ein  gefäöhrliches  im  Sinne
des  §.  223a  zu  betrachten  ist,  unterliegt  der  thatsächlichen  Beurtheilung  des  Richters,
Erk.  R.  G.  8.  Juli  1881  (E.  Crim.  IV.  397).

)  Die  Thäter  einer  gemeinschaftlich  begangenen  Körperverletzung  sind  sämmtlich
für  die  Folgen  verantwortlich,  welche  erwiesenermaßen  nur  durch  die  Thätlichkeit  eines
einzelnen  von  ihnen  hervorgerufen  worden  sind,  E.  Crim.  XIV.  119;  XXlI.  267.

5)  Siechthum  im  Sinne  des  §.  224  Str.  G.  B.  setzt  nicht  „Unheilbarkeit“
voraus,  sondern  §.  224  wird  schon  anwendbar,  wenn  ein  chronischer  Krankheitszustand
durch  die  Körperverletzung  herbeigeführt  wird,  welcher,  den  gesammten  Organismus
des  Berletzten  ergreifend,  eine  erhebliche  Beeinträchtigung  des  Allgemeinbefindens,  ein
Schwinden  der  Körperkräfte,  Hinfälligkeit  zur  Folge  hat  und  dessen  Heilung  überhaupt
oder  9  Zeit  nach  sich  nicht  bestimmen  läßt,  Erk.  R.  G.  13.  Jan.  1888  (Rechtspr.
X.  32).
Der  Begriff  des  Verfallens  in  Siechthum  erfordert  einen  chronischen  Krankheitszustand,
  welcher,  den  gesammten  Organismus  des  Verletzten  ergreifend,  eine  erhebliche
Beeinträchtigung  des  Allgemeinbefindens,  ein  Schwinden  der  Körperkraft,  Hinfälligkeit
zur  Folge  hat,  welcher  nicht  unheilbar  zu  sein  braucht,  dessen  Heilung  aber  überhaupt
oder  doch  der  Zeit  nach  sich  nicht  bestimmen  läßt.  Der  Begriff  des  Siechthums  er.
fordert  nicht  die  Gewißheit  der  Unheilbarkeit;  es  ist  nicht  nöthig,  daß  der  Krankheitsprozeß
  abgeschlossen  ist  und  seine  Wirkung  ein  für  allemal  feststeht,  Erk.  9.  April  1885
(E.  Crim.  XII.  127).  .  ..

S)UuterLähmnngistdteOtörungetnerwtchtigenFunktconthewegunggs
apparate  des  Menschen  zu  verstehen,  die  mindestens  mittelbar  den  ganzen  Menschen
ergreifen  muß,  E.  Crim.  XXI.  223.  Sie  braucht,  wie  die  Geisteskrankheit,  nicht
unheilbar  zu  sein.  Ebenda.
        <pb n="637" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Körperverletzung.  628

krankheit  verfällt,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  Gefängniß  nicht
unter  einem  Jahre  zu  erkennen.
§.  225.  War  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  beabsichtigt  und  eingetreten,
so  ist  auf  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.
§.  226.  Ist  durch  die  Körperverletzung  der  Tod  des  Verletzten  verursacht
worden,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  oder  Gefängniß  nicht
unter  drei  Jahren  zu  erkennen.

§.  227.  Ist  durch  eine  Schlägerei  oder  durch  einen  von  Mehreren  gemachten
Angriff  der  Tod  eines  Menschen  oder  eine  schwere  Körperverletzung  (§.  224)
verursacht  worden,  so  ist  Jeder!),  welcher  sich  an  der  Schlägerei  oder  dem
Angriffe  betheiligt  hat,  schon  wegen  dieser  Betheiligung  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Jahren  zu  bestrafen,  falls  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen
worden  ist.

Ist  eine  der  vorbezeichneten  Folgen  mehreren  Verletzungen  zuzuschreiben,
welche  dieselbe  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch  ihr  Zusammentreffen  verursacht
haben,  so  ist  Jeder,  welchem  eine  dieser  Verletzungen  zur  Last  fällt,  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen.

§.  228.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  in  den  Fällen  des
§.  223  Abs.  2  und  des  §.  223a  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder  Geldstrafe
  bis  zu  eintausend  Mark,  in  den  Fällen  des  §§.  224  und  227  Abs.  2  auf
Gefängniß  nicht  unter  einem  Monat,  und  im  Falle  des  §.  226  auf  Gefängniß
nicht  unter  drei  Monaten  zu  erkennen.

§.  229.  Wer  vorsätzlich  einem  Anderen,  um  dessen  Gesundheit  zu  beschädigen,
  Gift:)  oder  andere  Stoffe  beibringt,  welche  die  Gesundheit  zu  zerstören
  geeignet  sind,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung
der  Tod  verursacht  worden,  auf  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  auf
lebenslängliches  Zuchthaus  zu  erkennen.

§.  230.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  Anderen  verursacht,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit?),  welche  er  aus  den  Augen  setzte,

 

1)  Wenn  bei  einer  Schlägerei  durch  das  Zusammentreffen  mehrerer  Verletzungen
der  Tod  eines  Menschen  oder  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden  ist,  sokommt
  dem  Theilnehmer,  welchem  eine  dieser  Verletzungen  zur  Last  fällt,  nicht  der
Umstand  zu  statten,  daß  er  ohne  sein  Verschulden  in  die  Schlägerei  hineingezogen  ist,
Erk.  28.  April  1875  (E.  LIXXV.  378).  Vergl.  E.  Crim.  V.  170;  IX.  370.  Bei
mangelndem  Verschulden  ist  aber  der  Einwand  der  Nothwehr  zulässig,  E.  Crim.
III.

2)  Eine  an  sich  giftige  Substauz  in  einer  so  geringen  Menge,  daß  die  Möglichkeit
  eines  die  Gesundheit  beschädigenden  Einflusses  auf  irgend  welchen  menschlichen
Organismus  ausgeschlossen  bleibt,  ist  nicht  als  Oift  im  Sinne  des  8.  329  anzusehen,
Erk.  3.  Nov.  1875  (E.  LXXVI.  363),  E.  Crim.  X.  187.

:)  Jeder  Hauseigenthümer  ist  verpflichtet,  die  dem  allgemeinen  Verkehr  dienenden
Räume  seines  Hauses  so  einzurichten,  daß  sie  ohne  Gefahr  passirt  werden  können;  er
ist  also  auch  gehalten,  die  Flure  und  Treppenaufgänge  seines  Hauses,  welche  nach  ihrer
Beschaffenheit  im  dunklen  Zustande  jeden  Passanten  der  Gefahr  aussetzen  würden,  sich
zu  beschädigen,  bei  eintretender  Dunkelheit  so  lange  zu  beleuchten,  wie  der  regelmäßige
Verkehr  im  Hause  stattfindet.  Unterläßt  er  dies,  so  begeht  er  eine  Fahrlässigkeit,  für
die  er,  wenn  sie  die  in  Folge  der  Dunkelheit  eingetretene  Körperrerletzung  verursacht,
nach  §.  230  strafbar  ist,  Erk.  19.  Okt.  1886  (E.  Crim.  XIV.  362).

Eine  fahrlässige  Körperverletzung  kann  nur  dann  als  „unter  Außerachtlassung
  der  Aufmerksamkeit,  zu  welcher  der  Thäter  vermöge  seines  Gewerbes  besonders
verpflichtet  war“,  verübt  angesehen  werden,  wenn  der  Gewerbetreibende  die  Handlung
selbst  und  zwar  in  Ausübung  seines  Gewerbes  vorgenommen  hat.  Läßt  er  „derartige
Handlungen“  von  einem  Angestellten,  welcher  dazu  technisch  vorgebildet  ist,  zwar  sonst
vornehmen  und  ist  die  Vornahme  derartiger  Handlungen  durch  Angestellte  auch  all-
        <pb n="638" />
        624  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  wider  d.  persönl.  Freiheit.

vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet,  so  kann
die  Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.

§.  231.  In  allen  Fällen  der  Körperverletzung  kann  auf  Verlangen  des
Verletzten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  denselben  zu  erlegende  Buße  bis  zum
Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden  0.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus?).

Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

§.  232.  Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher,  sowie  aller  durch  Fahrlässigkeit
  verursachter  Körperverletzungen  (88.  223,  230)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,
insofern  nicht  die  Körperverletzung  mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs=  oder
Gewerbspflicht  begangen  worden  ist.

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
des  Antrages  zulässig.

Die  in  den  88§.  195,  196  und  198  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch
hier  Anwendung.

§.  233.  Wenn  leichte  Körperverletzungen  mit  solchen,  Beleidigungen  mit
leichten  Körperverletzungen  oder  letztere  mit  ersteren  auf  der  Stelle  erwidert
werden,  so  kann  der  Richter  für  beide  Angeschuldigte,  oder  für  einen  derselben
eine  der  Art  oder  dem  Maße  nach  mildere  oder  überhaupt  keine  Strafes)
eintreten  lassen.

Achtzehnter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die
persönliche  Freiheit.

§.  234.  Wer  sich  eines  Menschen  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt  bemächtigt,
  um  ihn  in  hülfloser  Lage  auszusetzen  oder  in  Sklaverei,  Leibeigenschaft
  oder  in  auswärtige  Kriegs=  oder  Schiffsdienste  zu  bringen,  wird  wegen
Menschenraubes  mit  Zuchthaus  bestraft.

§.  235.  Wer  eine  minderjährige  Person  durch  List,  Drohung  oder  Gewalt
  ihren  Eltern  oder  ihrem  Vormunde  entzieht"),  wird  mit  Gefängniß  und,
wenn  die  Handlung  in  der  Absicht  geschieht,  die  Person  zum  Betteln  oder  zu
gewinnsüchtigen  oder  unsittlichen  Zwecken  oder  Beschäftigungen  zu  gebrauchen,
mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

§.  236.  Wer  eine  Frauensperson  wider  ihren  Willen  durch  List,  Drohung
oder  Gewalt  entführt,  um  sie  zur  Unzucht  zu  bringen?),  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  die  Entführung  begangen  wurde,  um  die  Entführte
  zur  Ehe  zu  bringen,  mit  Gefängniß  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

 

Zu  Anmerlkung  3  auf  S.  623.
gemein  üblich,  so  trifft  dennoch  den  Gewerbetreibenden  die  Strafe  aus  §.  230  Abs.  2,
wenn  er  persönlich  ausnahmsweise  die  fragliche  Handlung  zum  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes
  vorgenommen  hat,  Erk.  R.  G.  23.  Sept.  1887.

1)  Die  Buße  ist  eine  Entschädigung  für  vermögensrechtlichen,  körperlichen  oder
psychischen  Schaden,  E.  Crim.  XV.  352.  Sie  darf  nicht  in  Form  einer  Rente
erkannt  werden,  XVII.  178.

*)  Umgekehrt  schließt  eine  im  Civilrechtswege  erstrittene  oder  geleistete  Entschädigung
die  Buhe  nicht  aus,  ist  aber  bei  deren  Bemessung  in  Betracht  zu  ziehen,  E.  Crim.
X.  223.

3)  Die  Ansicht,  daß  bei  erwiderten  vorsätzlichen  leichten  Körperverletzungen,  welche
von  einem  Beamten  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines
Amtes  begangen  sind  —  §.  340  Str.  G.  B.  —  eine  Aufrechnung  gemäß  S§.  233
stattfinden  könne,  mögen  nun  beide  Thäter  oder  nur  einer  sich  in  Amtsauslibung
befunden  haben,  ist  rechtsirrthümlich,  Erk.  4.  Juli  1882  (E.  Crim.  VI.  436).

4)  Zur  Entziehung  genügt  die  Beseitigung  der  bisherigen  Verbindung,  ein  bloßes
Versteckthalten,  E.  Crim.  XVII.  90;  ein  Verschweigen  des  Aufenthalts,  E.  Crim.
XXIV.  133.

5)  Auch  wenn  das  unzüchtige  Verhältniß  schon  bestand  und  nur  fortgesetzt  werden
soll,  E.  Crim.  XVI.  391.
        <pb n="639" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Diebstahl  und  Unterschlagung.  625

„8.  237.  Wer  eine  minderjährige,  unverehelichte  Frauensperson  mit  ihrem
Willen,  jedoch  ohne  Einwilligung  ihrer  Eltern  oder  ihres  Vormundes,  entfuͤhrt,
um  sie  zur  Unzucht  oder  zur  Ehe  zu  bringen,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  238.  Hat  der  Entführer  die  Entführte  geheirathet,  so  findet  die  Verfolgung
  nur  statt,  nachdem  die  Ehe  für  ungültig  erklärt  worden  ist.

§.  239.  Wer  vorsätzlich  und  widerrechtlich  einen  Menschen  einsperrt  oder
auf  andere  Weise  des  Gebrauches  der  persönlichen  Freiheit  beraubt,  wird  mit
Gefängniß  bestraft.

Wenn  die  Freiheitsentziehung  über  eine  Woche  gedauert  hat,  oder  wenn
eine  schwere  Körperverletzung  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung
  oder  die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht
worden  ist,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  einem
Monat  ein.

Ist  der  Tod  des  der  Freiheit  Beraubten  durch  die  Freiheitsentziehung
oder  die  ihm  während  derselben  widerfahrene  Behandlung  verursacht  worden,
so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde
Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

§.  240.  Wer  einen  Anderen  widerrechtlich  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
  mit  einem  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  einer  Handlung,  Duldung
oder  Unterlassung  nöthigt  1),  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  oder
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  241.  Wer  einen  Anderen  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  bedroht,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  bestraft.

Neunzehnter  Abschnitt.  Diebstahl  und  Unterschlagung.

#§.  242.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der  Absicht
wegnimmt,  dieselbe  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  wird  wegen  Diebstahl)  mit
Gefängniß  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  243.  Auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn

1.  aus  einem  zum  Gottesdienste  bestimmten  Gebäude  Gegenstände  gestohlen

werden,  welche  dem  Gottesdienst  gewidmet  sind;

2.  aus  einem  Gebäude  oder  unschlossenen  Raumes)  mittels  Einbruchs,

Einsteigens  oder  Erbrechens  von  Behältnissen  gestohlen  wird;

1)  Der  §.  240  findet  nur  Anwendung,  wenn  die  Gewalt  oder  Drohung  mittelbar
oder  unmittelbar  gegen  eine  Person  gerichtet  ist,  nicht  aber,  wenn  die  Nöthigung  sich
gegen  einen  Gegenstand  richtet,  beispielsweise  wenn  Jemand  durch  Pfändung  einen
Anderen  zur  Zahlung  nöthigt,  ohne  daß  dabei  eine  gegen  die  Person  des  Eigenthümers
gerichtete  Gewaltmaßregel  noch  die  Bedrohung  mit  einer  solchen  erfolgt,  Erk.  R.  G.
5.  Jan.  1881  (R.  u.  St.  A.  Nr.  67)  —  wohl  aber  wenn  ein  Vermiether  den
Miether  durch  Aushebung  von  Thüren  und  Feustern  zum  Ausziehen  nöthigt,  Erk.
15.  Juni  1883  (E.  Crim.  IX.  58).

Der  §.  240  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  Gewalt  durch  Einschließen  der
betreffenden  Person  ausgeübt  wird,  Erk.  30.  Okt.  1885  (E.  Crim.  XIII.  49).

2)  Die  Emwendung  von  geernteten  Früchten  aus  einer  auf  dem  Felde  befindlichen
  Miete  ist  nicht  als  Feldpolizeiübertretung,  sondern  als  Diebstahl  zu  bestrafen,
Erk.  O.  Trib.  28.  Noo.  1877  (E.  LXXXI.  332),  E.  Crim.  V.  385,  desgl.  die  Wegnahme
  von  Wild  aus  einem  Parke,  der  so  beschaffen  ist,  daß  das  Wild  sich  in  der'
Verfügungsgewalt  des  Eigenthümers  befindet,  E.  Crim.  VIII.  273.

Die  unbefugte  Entnahme  von  Wasser  aus  der  städisschen  Wasserleitung  ist  nicht
als  Betrug,  sondern  als  Diebstahl  strasbar,  Erk.  11.  Mai  1886  (E.  Crim.  XIV.  121).

*:)  Das  Junere  einer  nicht  in  den  Erdboden  eingefügten,  sondern  auf  demselben
ausgestellten,  verschlossenen  hölzernen  Geschirrkammer  ist  als  umschlossener  Raum  im
Sinne  des  5.  243  Nr.  2  anzusehen,  Erk.  8.  April  1886  (E.  Crim.  XIV.  227).

Illing-Kautz,  Handöuch  I.  7.  Aufl.  40
        <pb n="640" />
        626  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Diebstahl  und  Unterschlagung.

3.  der  Diebstahl  dadurch  bewirkt  wird,  daß  zur  Eröffnung  eines  Gebäudes
oder  der  Zugänge  eines  umschlossenen  Raumes,  oder  zur  Eröffnung  der
im  Innern  befindlichen  Thüren  oder  Behältnisse  falsche  Schlüssel!)  oder
andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmten  Werkzeuge  augewendet
  werden;  Z  4  Z

4.  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen  Platze,
einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn,  oder  in  einem  Postgebäude
oder  dem  dazu  gehörigen  Hofraume,  oder  auf  einem  Eisenbahnhofe
eine  zum  Reisegepäck  oder  zu  anderen  Gegenständen  der  Beförderung
gehörende  Sache  mittels  Abschneidens  oder  Ablösens  der  Befestigungsoder
  Verwahrungsmittel,  oder  durch  Anwendung  falscher  Schlüssel  oder
anderer  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmter  Werkzeuge
gestohlen  wird;  „  #„  Z„

5.  der  Dieb  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Diebstahle  bei  Begehung  der
That  Waffen  führt;  *-1  .

6.  zu  dem  Diebstahle  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten?)
Begehung  von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben,  oder

7.  der  Diebstahl  zur  Nachtzeit  s)  in  einem  bewohnten  Gebäude,  in  welches
sich  der  Thäter  in  diebischer  Absicht  eingeschlichen,  oder  in  welchem  er
sich  in  gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  begangen  wird,  auch  wenn  zur
Zeit  des  Diebstahls  Bewohner  in  dem  Gebäude  nicht  anwesend  sind.
Einem  bewohnten  Gebäude  werden  der  zu  einem  bewohnten  Gebäude
gehörige  umschlossene  Raum  und  die  in  einem  solchen  befindlichen  Gebäude
  jeder  Art,  sowie  Schiffe,  welche  bewohnt  werden,  gleich  geachtet.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

drei  Monaten  ein.

§.  244.  Wer  im  Inlande  als  Dieb,  Näuber  oder  gleich  einem  Räuber
oder  als  Hehler  bestraft  worden  ist,  darauf  abermals  eine  dieser  Handlungen
begangen  hat,  und  wegen  derselben  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  er  einen
einfachen  Diebstahl  (§.  242)  begeht,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,  wenn
er  einen  schweren  Diebstahl  (5.  243)  begeht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei
Jahren  bestraft.  Z  Z  Z

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  beim  einfachen  Diebstahl
Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten,  beim  schweren  Diebstahl  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  einem  Jahre  ein.

§.  245.  Die  Bestimmungen  des  S8.  244  finden  Anwendung,  auch  wenn
die  früheren  Strafen  nur  theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen
sind,  bleiben  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse
der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  des  neuen  Diebstahls  zehn  Jahre  )  verflossen
  sind.

.  246.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder  Gewahrsam
  hat,  sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Jahren  und,  wenn  die  Sache  ihm  auvertraut  ist,  mit  Gefängniß
  bis  zu  füuf  Jahren  bestraft.

 

1)  Auch  Nachschlüssel  des  Vermiethers,  E.  Crim.  XI.  436,  sowie  die  verlorenen,
von  Unberechtigten  gefundenen  Schlüssel,  Rechtspr.  X.  341.

2)  Im  §.  243  Ziff.  6  Str.  G.  B.  ist  unter  fortgesetzter  Begehung  von  Diebstahl
im  Gegensatz  zu  der  Verabredung  mehrerer  zu  einem  oder  mehreren  bestimmten
Vergehen  (Komplott)  eine  Verbindung  gemeint,  welche  auf  die  Verübung  einer  Mehrzahl
nicht  individnell  bestimmter  Diebstähle  2c.  2c.  ausgeht  (Bande),  Erk.  11.  Juli  1887
(E.  Crim.  XVI.  173).  6
«  3)  Die  Nachtzeit  im  Sinne  des  §.  243  Nr.  7  beginnt  mit  dem  Eintritt  der
Dunkelheit  und  hört  auf  beim  Beginn  der  Morgendämmerung,  Erk.  R.  G.  23.  Dez.
1880  (E.  Crim.  III.  209).  1  *

4)  Der  in  dem  früheren  Urtheile  neben  der  erkannten  Freiheitsstrafe  ausgesprochene
  Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte  ist  als  eine  Strafe  zu  betrachten,  von
deren  Verbüßung  ab  die  zehnjährige  Diebstahlsverjährungsfrist  des  §s.  245  zu  derechnen
  ist,  Erk.  23.  Sept.  1886  (E.  Crim.  XIV.  413).
        <pb n="641" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Raub  und  Erpressung.  627

Sind  milderne  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert
  Mark  erkannt  werden.

Der  Verspch  ist  strafbar.

§.  247.  er  einen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  gegen  Angehörige,
Vormünder  oder  Erzieher  begeht,  oder  wer  einer  Person,  zu  der  er  im  Lehrlingsverhältnisse
  steht,  oder  in  deren  häuslicher  Gemeinschaft  er  als  Gesinde  sich  befindet,
  Sachen  von  unbedeutendem  Werthe  stiehlt  oder  unterschlägt,  ist  nur  auf
Antrag  0  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender
  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten
egen  den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche
nicht  in  einem  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.


§.  248.  Neben  der  wegen  Diebstahls  oder  Unterschlagung  erkannten  Gefängnißstrafe
  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  und  neben  der
wegen  Diebstahls  erkannten  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht
erkannt  werden.

Zwanzigster  Abschnitt.  Raub  und  Erpressung.

§.  249.  Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung  von
Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  fremde  bewegliche
  Sache  einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe  rechtswidrig
  zuzueignen,  wird  wegen  Raubes  mit  Zuchthaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  250.  Auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn

1.  der  Räuber  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Raube  bei  Begehung  der
That  Waffen  bei  sich  führt;

2.  zu  dem  Raube  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Begehung
von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben;

3.  der  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einer  Eisenbahn,
einem  öffentlichen  Platze,  auf  offener  See  oder  einer  Wasserstraße  begangen
  wird;

4.  der  Raub  zur  Nachtzeit  in  einem  bewohnten  Gebäude  (8.  243  Nr.  7)
begangen  wird,  in  welches  sich  der  Thäter  zur  Begehung  eines  Raubes
oder  Diebstahls  eingeschlichen  oder  sich  gewaltsam  Eingang  verschafft
oder  in  welchem  er  sich  in  gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  oder

5.  der  Räuber  bereits  einmal  als  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber  im
Inlande  bestraft  worden  ist.  Die  im  §.  245  enthaltenen  Vorschriften
finden  auch  hier  Anwendung.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

einem  Jahre  ein.

§.  251.  Mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  wird  der  Ränuber  bestraft,  wenn  bei  dem  Raube  ein  Mensch  gemartert
oder  durch  die  gegen  ihn  verübte  Gewalt  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der
Tod  desselben  verursacht  worden  ist.

§.  252.  Wer,  bei  einem  Diebstahle  auf  frischer  That  betroffen,  gegen
eine  Person  Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib
oder  Leben  anwendet,  um  sich  im  Besitze  des  gestohlenen  Gutes  zu  erhalten,
ist  gleich  einem  Räuber  zu  bestrafen.

1)  Gesellen  und  Gewerbegehülfen  gehören  nicht  zu  den  in  §.  247  Abs.  1
erwähnten  Personen.  Diebstähle  und  Unterschlagungen  dieser  Personen  gegenüber
ihren  Meistern  resp.  Prinzivalen  sind  daher  unabhängig  von  der  Stellung  eines
Strafantrages  zu  verfolgen,  Erk.  R.  G.  19.  Okt.  1885  (E.  Crim.  XIII.  14).

Der  §.  247  findet  auch  auf  Handlungslehrlinge  Anwendung,  Erk.  27.  Nov.
1891  (E.  Crim.  XXII.  243).

40½
        <pb n="642" />
        628  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Begünstigung  und  Hehlerei.

§.  253.  Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen,  einen  Anderen  durch  Gewalt  oder  Drohung  zu  einer
Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  ist  wegen  Erpessung  mit  Gefängniß
  nicht  unter  einem  Monat  zu  bestrafen.

Der  Versuch  ist  strafbar.  Z„

§.  254.  Wird  die  Erpressung  durch  Bedrohung  mit  Mord,  mit  Brandstiftung
  oder  mit  Verursachung  einer  Ueberschwemmung  begangen,  so  ist  auf
Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  erkennen.  Z„  4%

§.  255.  Wird  die  Erpressung  durch  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter
Anwendung  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben
begangen,  so  ist  der  Thäter  gleich  einem  Räuber  zu  bestrafen.  »

§.  256.  Neben  der  wegen  Erpressung  erkannten  Gefängnißstrafe  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  der  wegen  Raubes  oder
Erbressung  erkannten  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erannt
  werden.

Einundzwanzigster  Abschnitt.  Begünstigung  und  Hehlerei.

§.  257.  Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dem
Thäter  oder  Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung
  zu  entziehen  oder  um  ihm  die  Vortheile  des  Verbrechens  oder  Vergehens
  zu  sichern,  ist  wegen  Begünstigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  er  diesen  Beistand
seines  Vortheils  wegen  leistet,  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.  Die  Strafe  darf
jedoch,  der  Art  oder  dem  Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die
Handlung  selbst  angedrohte.

Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter  oder  Theilnehmer
  von  einem  Angehörigen  gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung  zu
entziehen.

Z  Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
der  That  zugesichert  worden  ist.  Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige
Anwendung.

§.  258.  Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  einer  Begünstigung  schuldig
macht,  wird  als  Hehler  bestraft,  wenn  der  Begünstigte

1.  zuren  aansachen  Diebstahl,  oder  eine  Unterschlagung  begangen  hat,  mit

efängniß,

2.  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein  dem  Raube  gleich
zu  ttrstrafendes  Verbrechen  begangen  hat,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  drei  Monaten  ein.

Diese  Strafvorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Hehler  ein
Angehöriger  ist.

§.  259.  Wer  seines  Vortheils  wegen?)  Sachen,  von  denen  er  weiß  oder
den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie  mittels  einer  strafbaren  Handlung
erlangt  sind,  verheimlicht,  ankauft:),  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich
bringt  oder  zu  deren  Absatze  bei  Anderen  mitwirkt,  wird  als  Hehler  mit  Gefängniß
  bestraft.

§.  260.  Wer  die  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betreibt,  wird
mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

§.  261.  Wer  im  Inlande  wegen  Hehlerei  einmal  und  wegen  darauf  begangener
  Hehlerei  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird,  wenn  sich  die
abermals  begangene  Hehlerci  auf  einen  schweren  Diebstahl,  einen  Raub  oder  ein
dem  Raube  gleich  zu  bestrafendes  Verbrechen  bezieht,  mit  Zuchthaus  nicht  unter

1)  Des  eigenen,  nicht  des  einer  dritten  Person,  Erk.  R.  G.  10.  Juli  1895
(E.  Crim.  XXVII.  342).

2)  Wer  seines  Vortheils  halber  Wild  ankauft,  von  dem  er  weiß,  daß  der  Jagdberechtigte
  es  während  der  Schonzeit  geschossen  hat,  ist  nicht  aus  §.  259  strasbar,
Erk.  9.  Okt.  1882  (E.  Crim.  VII.  91).
        <pb n="643" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Betrug  und  Untreue.  629

zwei  Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  einem  Jahre  ein.

Bezieht  sich  die  Hehlerei  auf  eine  andere  strafbare  Handlung,  so  ist  auf
Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.

Die  in  dem  §.  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  262.  Neben  der  wegen  Hcehlerei  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  jeder  Verurtheilung  wegen
Hehlerei  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Zweiundzwanzigster  Abschnitt.  Betrug  und  Untreue.

§.  263.  Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen
Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  das  Vermögen  eines  Anderen  dadurch  beschädigt,
  daß  er  durch  Vorspiegelung  falscher  oder  durch  Entstellung  oder  Unterdrückung
  wahrer  Thatsachen  einen  Irrthum  1  erregt  oder  unterhält,  wird
wegen  Betruges  mit  Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  die  Geldstrafe
  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Wer  einen  Betrug  gegen  Angehörige,  Vormünder  oder  Erzieher  begeht,
ist  nur  auf  Antrag  zu  verfolgen.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  264.  Wer  im  Inlande  wegen  Betruges  einmal  und  wegen  darauf  begangenen
  Betruges  zum  zweiten  Male  bestraft  worden  ist,  wird  wegen  abermals
  begangenen  Betruges  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich
mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  ein,  neben  welcher  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden  kann.

Die  im  §.  245  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  265.  Wer  in  betrügerischer  Absicht  eine  gegen  Feuersgefahr  versicherte
Sache  in  Brand  setzt,  oder  ein  Schiff,  welches  als  solches  oder  in  seiner
Ladung  oder  in  seinem  Frachtlohn  versichert  ist,  sinken  oder  stranden  macht,

—  —  —„

1)  In  der  Stipulation  eines  Kaufvertrages,  welches  einen  Gründergewinn  als
Theil  des  Kaufpreises  hinstellt  und  in  der  Seitens  des  Gründerkonsortiums  unterbliebenen
  Mittheilung  dieses  Sachverhaltes  an  die  hinzugetretenen  Konsortialbetheiligten
sind  die  Begriffsmerkmole  des  Betruges  enthalten,  Erk.  O.  Trib.  4.  Mai  1876
(E.  LXXVII.  422).  Das  vorsätzliche  Verschweigen  von  Fehlern  der  verkauften  Sache
Seitens  des  Verkäufers  —  beispielsweise  das  Verschweigen  des  Umstandes,  daß  ein
verkauftes  Pferd  ein  Krippensetzer  ist  —  stellt  nicht  unter  allen  Umständen  ein  Unterdrücken
  einer  wahren  Thatsache  im  Sinne  des  §.  263  dar.  Es  fehlt  an  einer  positiven
Vorschrift,  welche  den  Verkäufer  verpflichtet,  alle  Fehler  der  zum  Verkauf  gestellten
Sache  aufzudecken,  Erk.  9.  Nov.  1880  (E.  Crim.  II.  430).

Hotelzechprellerei:  Es  fällt  unter  den  Begriff  des  Betruges,  wenn  Jemand
in  einem  Hotel  eintritt  und  in  demselben  als  Gast  verweilt,  durch  seine  Einkehr  und
sein  Verweilen  zu  erkennen  giebt,  daß  er  die  von  ihm  geforderte  Gegenleistung  rechtzeitig
  zahlen  kann  und  will,  dabei  aber  von  Anfang  an  weder  Willens  noch  im
Stande  ist,  die  Forderung  des  Wirthes  zu  berichtigen,  Erk.  R.  G.  16.  Febr.  1881
(Ann.  des  R.  G.  III.  256).

Die  Benutzung  eines  Retourbillets  durch  eine  andere  Person  als  diejenige,  welche
dasselbe  gelöst  hat,  involvirt,  wenn  auf  dem  Billet  selbst  nicht  vermerkt  ist,  daß  es
nur  für  diejenige  Person,  welche  es  gelöst,  gültig,  daß  es  unübertragbar  sei  und  wenn
sich  auch  in  dem  von  der  zuständigen  Behörde  erlassenen  und  publizirten  Bahnreglement
  eine  eutsprechende  Bestimmung  nicht  findet,  keine  Beschädigung  des
Eisenbahnfiskus  und  stellt  sich  deshalb  als  ein  nach  §.  263  Str.  G.  B.  strafbarer
me  Versuch  eines  solchen  nicht  dar,  E.  K.  V.  400.  Vergl.  E.  Crim.
        <pb n="644" />
        630  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Urkundenfälschung.

wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.  "

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
  werden  kann.

§.  266.  Wegen  Untreue  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft:

1.  Vormünder,  Kuratoren,  Güterpfleger,  Sequester,  Massenverwalter,  Vollstrecker
  letztwilliger  Verfügungen  und  Verwalter  von  Stiftungen,  wenn
sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  ihrer  Aufsicht  anvertrauten  Personen
oder  Sachen  handeln;

2.  Bevollmächtigte  ),  welche  über  Forderungen  oder  andere  Vermögensstücke
des  Auftraggebers  absichtlich  zum  Nachtheile  desselben  verfügen;

3.  Feldmesser,  Versteigerer,  Mäkler,  Güterbestätiger,  Schaffner,  Wäger,
Messer,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere  zur  Betreibung  ihres  Gewerbes
  von  der  Obrigkeit  verpflichtete  Personen,  wenn  sie  bei  den  ihnen
übertragenen  Geschäften  absichtlich  diejenigen  benachtheiligen,  deren  Geschäfte
  sie  besorgen.

Wird  die  Untreue  begangen,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil

  zu  verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis
zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

Dreiundzwanzigster  Abschnitt.  Urkundenfälschung.

§.  267.  Wer  in  rechtswidriger  Absicht  eine  inländische  oder  ausländische
öffentliche  Urkunde  oder  eine  solche  Privaturkunde:),  welche  zum  Beweise  von
Rechten  oder  Rechtsverhältnissen  von  Erheblichkeit  ist,  verfälscht  oder  fälschlich
anfertigt  und  von  derselben  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,  wird
wegen  Urkundenfälschung  mit  Gefängniß  bestraft.

§.  268.  Eine  Urkundenfälschung,  welche  in  der  Absicht  begangen  wird,
sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem
Anderen  Schaden  zuzufügen,  wird  bestraft,  wenn

 

1)  Ein  städtischer  Bürgermeister  ist  als  Bevollmächtigter  im  Sinne  des  s.  266
Abs.  2  Str.  G.  B.  anzusehen,  Erk.  9.  Nov.  1886  (E.  Crim.  XV.  41).

2:)  Ein  Frachtbrief  ist  eine  Urkunde  im  Sinne  des  5.  267,  Erk.  R.  G.  18.  Dez.
1880  (E.  Crim.  III.  168).  Begriff  der  Urkunden:  E.  Crim.  IV.  69;  VI.  289.
X.  192;  XVII.  103,  141;  XXII.  183;  XXIV.  281.

Der  zollamtliche  Waarenverschluß  mittelst  Plomben  fällt  unter  den  Begriff  der
öffentlichen  Urkunden,  für  deren  fälschliche  Anfertigung  —  an  Stelle  des  amtlichen  —
oder  Verfälschung  —  durch  Abänderung  desselben  —  der  §.  267  Bestimmung  trifft
Erk.  23.  Dez.  1885  (E.  Crim.  XIII.  193)  "

Urkunden  im  Sinne  des  §.  267  sind  z.  B.  Eisenbahnfahrkarten,  E.  Crim.  VIII.
409;  der  Abschnitt  einer  Postanweisung  nach  Maßgabe  des  Inhalts,  Rechtspr.  III.
649;  ärztliche  Rezepte,  E.  Crim.  XVIII.  149;  in  die  Urne  gelegte  Wahlzettel,  XX  II.
183;  Inv.-Quittungskarten,  auch  ohne  Marken,  XXIII.  338;  Taxe  eines  Grundstückes,
  XXIV.  115;  Postanweisungen,  XXIV.  130  u.  s.  w.

Wie  unter  Umständen  eine  Blechmarke  (E.  Crim.  IV.  3),  ein  Schriftstück  mit
aufgedruckten  Firmen,  der  Namenstempel  (ebend.  X.  104),  ein  kaufmännisches  Handelsbuch,
  oder  ein  sonstiges  Schriftstück,  welchem  die  Unterschrift  gänzlich  mangelt
(ebend.  IV.  4  und  VIII.  92),  als  beweiserhebliche  Privaturkunde  anzusehen  ist,  so
kann  die  Eigenschaft  der  Beweiserheblichkeit  ebenso  wenig  solchen  Urkunden  abge.
sprochen  werden,  welche  auf  dem  Wege  der  mechanischen  Vervielfältigung,  namentlich
des  Druckes  hergestellt  und  nur  mit  innen  gedruckter  Unterschrift  versehen  sind,  Erk.
11.  Dez.  1885  (E.  Crim.  XIII.  168).

Unter  Umständen  können  auch  willkürlich  gewählte  Zeichen,  z.  B.  Blechmarken,
Nummerkarten,  Kerbhölzer,  Anschläge  mit  dem  Waldhammer,  Gedingstufen  u.  s.  w.
urkundliche  Beweiskraft  erlangen  und  kann  ihnen  dann  die  Urkundeneigenschaft  zuerkannt
  werden,  Erk.  31.  Mai  1886  (E.  Crim.  XIV.  175).
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        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Urkundenfälschung.  631

1.  die  Urkunde  eine  Privaturkunde  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann;

2.  die  Urkunde  eine  öffentliche  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend
Mark  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,  welche
bei  der  Fälschung  einer  Privaturkunde  nicht  unter  einer  Woche,  bei  der  Fälschung
  einer  öffentlichen  Urkunde  nicht  unter  drei  Monaten  betragen  soll.  Neben
der  Gefängnißstrafe  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt
  werden.

§.  269.  Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es  gleich  geachtet,
  wenn  Jemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenen
Papiere  ohne  dessen  Willen  oder  dessen  Anordnungen  zuwider  durch  Ausfüllung
einen  urkundlichen  Inhalt  giebt.

§.  270.  Der  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  Jemand
von  einer  falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht
  ist,  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht.

§.  271.  Wer  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Erklärungen,  Verhandlungen  oder
Thatsachen,  welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältuisse  von  Erheblichkeit  sind,
in  öffentlichen  Urkunden  1),  Büchern  oder  Registern  als  abgegeben  oder  geschehen
beurkundet  werden,  während  sie  überhaupt  nicht  oder  in  anderer  Weise  oder
von  einer  Person  in  einer  ihr  nicht  zustehenden  Eigenschaft  oder  von  einer
anderen  Person  abgegeben  oder  geschehen  sind,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

§.  272.  Wer  die  vorbezeichnete  Handlung  in  der  Absicht  begeht,  sich  oder
einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden
zuzufügen,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf
Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,  neben
welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden  kann.

§.  273.  Wer  wissentlich  von  einer  falschen  Beurkundung  der  im  §F.  271
bezeichneten  Art  zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht,  wird  nach  Vorschrift
  jenes  Paragraphen,  und,  wenn  die  Absicht  dahin  gerichtet  war,  sich  oder
einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder  einem  Anderen
Schaden  zuzufügen,  nach  Vorschrift  des  §.  272  bestraft.

§.  274.  Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden  kann,  wird  bestraft,  wer

1.  eine  Urkunde,  welche  ihm  entweder  überhaupt  nicht  oder  nicht  ausschließlich

  gehört,  in  der  Absicht,  einem  Anderen  Nachtheile  zuzufügen,
vernichtet,  beschädigt  oder  unterdrückt,  oder

2.  einen  Grenzstein  oder  ein  anderes  zur  Bezeichnung  einer  Grenze  oder

 

1)  Wird  in  Folge  wissentlich  falscher  Angaben  über  Namen  oder  Familienstand
  in  einer  polizeilichen  Anmeldung  eine  diesbezügliche  falsche  Eintragung
im  Einwohnermelderegister  bewirkt,  so  ist  darin  der  Thatbestand  einer  intellektuellen
  Urkundenfälschung  im  Sinne  des  §.  271  Str.  G.  B.  nicht  zu  finden,  weil  das
Melderegister  zwar  ein  öffentliches  Register  insofern  ist,  als  jeder  dasselbe  zur  Einziehung
  von  Insformation  benutzen  kann,  aber  kein  solches  ist,  welches  öffentlichen
Glauben  besitzt  und  zur  Bekundung  von  Erklärungen,  Verhandlungen  oder  Thatsachen,
  welche  für  Rechte  oder  Rechtsverhältnisse  von  Erheblichkeit  sind,  dient,  Erk.
R.  G.  2.  Juni  1885  (E.  Crim.  Xll.  228).

Der  §.  271  findet  auf  denjeuigen  nicht  Anwendung,  welcher  sich  ein  Abzugsattest
  oder  ein  Gesindedienstbuch  von  der  Polizeibehörde  vorsätzlich  auf  den  Namen
eines  Anderen  auestellen  läßt,  Erk.  20.  April  1886  (E.  Crim.  XIV.  99).

Bei  einem  Sterberegister  gehört  der  Familienstand  des  Anzeigenden  nicht  zu  den
durch  die  Urkunde  zu  erweisenden  Thatsachen  und  die  falsche  Angabe  des  Familienstandes
  fällt  also  in  diesem  Falle  nicht  unter  die  Strafbestimmung  des  §.  271  Str.
G.  B.,  Erk.  21.  Mai  1887  (E.  Crim.  XVI.  77).
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        632  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Urkundenfälschung.

eines  Wasserstandes  bestimmtes  Merkmal  0  in  der  Absicht,  einem  Anderen
Nachtheil  zuzufügen,  wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht,  verrückt
oder  fälschlich  setzt.

§.  275.  Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer

1.  wissentlich  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,  von  falschen
oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,
Post=  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelten  Briefkouverts  Gebrauch
  macht?),

2.  Unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankette  oder
Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Pässe  oder  sonstige  Drucksachen  oder
Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte  Post=  oder  Telegraphen-Freimarken
oder  gestempelte  Briefkouverts  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu
verwenden,  oder

3.  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankette,  Stempel=Abdrücke,
  Post=  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte  Briefkouverts
in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu  verwenden.

§.  276.  Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,
Schriftstücken  oder  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder  schon  einmal
verwendete  Stempelmarken  oder  Stempelblankette,  ingleichen  Stempelabdrücke,
welche  zum  Zeichen  stattgehabter  Versteuerung  gedient  haben,  zu  stempelpflichtigen
  Schriftstücken  verwendet,  wird,  außer  der  Strafe,  welche  durch  die
Entziehung  der  Stempelsteuer  begründet  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenignn,  welcher  wissentlich  schon  ein  Mal  verwendete
  Post-  oder  Telegraphenwerthzeichen  nach  gänzlicher  oder  theilweiser
Entfernung  des  Entwerthungszeichens  zur  Frankirung  benutzt.  Neben  dieser
Strafe  ist  die  etwa  wegen  Entziehung  der  Post-  oder  Telegraphengebühren  begründete
  Strafe  verwirkt?).

§.  277)).  Wer  unter  der  ihm  nicht  zustehenden  Bezeichnung  als  Arzt
oder  als  eine  andere  approbirte  Medizinalperson  oder  unberechtigt  unter  dem
Namen  solcher  Personen  ein  Zeugniß  über  seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand
  ausstellt  oder  ein  derartiges  echtes  Zeugniß  verfälscht,  und  davon
zur  Täuschung  von  Behörden  oder  Versicherungsgesellschaften  Gebrauch  macht,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  278.  Aerzte  und  andere  approbirte  Medizinalpersonen,  welche  ein  unrichtiges
  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  eines  Menschen  zum  Gebrauche
bei  einer  Behörde  oder  Versicherungsgesellschaft  wider  besseres  Wissen  ausstellen,
werden  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  279.  Wer,  um  eine  Behörde  oder  eine  Versicherungsgesellschaft  über
seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand  zu  täuschen,  von  einem  Zeugnisse
der  in  den  §§.  277  und  278  bezeichneten  Art  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  280.  Neben  einer  nach  Vorschrift  der  §§.  267,  274,  275,  277  bis  279
rrlunten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.

 

 

)  Der  Strafbestimmung  des  §.  274  Nr.  2  unterliegt,  wer  fälschlich  Gegenstände
als  Grenzsteine  oder  anderweite  Grenzmerkmale  setzt,  welche  äußerlich  diese  Eigen
schaften  zu  erkennen  geben,  Erk.  5.  Nov.  1887  (E.  Crim.  XVI.  280).  Einseitige
Willkür  eines  Nachbarn  giebt  einem  Merkmal  nicht  die  Bestimmung  eines  Grenzzeichens,
selbst  wenn  ein  Richter  der  freiwilligen  Gerichtebarkeit  dabei  mitgewirkt  hat,  E.  Crim.
XXIII.  254.  Wohl  aber  kann  dieses  durch  stillschweigendes  Anerkenntniß  geschehen,
XVI.  280.

i)  d.  h.  in  äußeren  Verkehr  bringt,  E.  Crim.  XXIV.  111.  Zusammensetzung
von  Bruchstücken  echter  Postmarken  ist  nicht  strafbar,  E  Crim.  XVII.  395.

3)  Abs.  2  hinzugefügt  durch  Ges.  13.  Mai  1891  Art.  I.  (R.  G.  Bl.  S.  107).

4)  Die  §g.  277  und  279  finden  auf  Hebammen  nicht  Anwendung,  Erk.
27.  März  1884  (E.  Crim.  X.  340).
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        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Bankerutt.  633

Vierundzwanzigster  Abschnitt.  Bankerutt.

(Durch  8.  3  Nr.  3  Einf.  Ges.  zur  Konk.  O.  10.  Febr.  1877  sind  die  §§.  281—283
R.  Str.  G.  B.  aufgehoben  und  die  hier  folgenden  ös.  209—214  Konk.  O.  an  deren
Stelle  gesetzt  worden.)

S.  209.  Schuldyner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  1),  oder  über
deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  worden  ist,  werden  wegen  betrüglichen
Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger  zu
benachtheiligen

I.  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  haben,

2.  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,  welche
ganz  oder  theilweise  erdichtet  sind,

3.  Handelsbücher  zu  fübren  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen  gesetzlich
  oblag,  oder:)

4.  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so  geführt  oder
verändert  haben,  dass  dieselben  keine  Uebersicht  des  Vermögensstandes  gewähren.


Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnissstrafe  nicht  unter
drei  Monaten  eins).

S.  210.  Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  oder
über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden
wegen  einfachen  Bankerutts  mit  Gefängniss  bis  zu  zwei  Jahren  bestrakt,
wenn  sie

1.  durch  Aufwand  h),  Spiels)  oder  Differenzhandel  mit  Waaren  oder  Börsenpapieren
  übermässige  Summen  verbraucht  haben  oder  schuldig  geworden  sind,

2.  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen
gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich
geführt  haben,  dass  sie  keine  Uebersicht  ihres  Vermögenszustandes  gewähren,
  oder

3.  es  gegen  die  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuches")  unterlassen  haben,
die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  zu  ziehen.

211.  Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über
deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden  mit  Gefängniss
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  sie,  obwohl  sie  ihre  Zahlungsunfähigkeit
  kannten,  einem  Gläubiger  in  der  Absicht,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern
zu  begünstigen,  eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewährt  haben,  welche  derselbe
  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit  zu  beanspruchen  hatte.

8.  212.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1.  im  Interesse  eines  Schuldners,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hbat,
oder  über  dessen  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  Vermögensstücke
  desselben  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  hat,  oder

2.  im  Interesse  eines  solchen  Schuldners,  oder,  um  sich  oder  einem
Anderen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  in  dem  Verfahren  erdichtete  Forderungen
  im  eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene  Personen  geltend  gemacht
  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnissstrafe  oder  Geldstrafe
  bis  zu  sechstausend  Mark  ein.

1)  Wirkliche  Zahlungsunfähigkeit  braucht  nicht  vorzuliegen,  E.  Crim.  III.  294.

2)  Vergl.  Art.  10,  28  H.  G.  B

3)  Der  betrügerische  Bankerutt  ist  vollendet:  a)  wenn  die  auf  Benachtheiligung
der  Gläubiger  gerichtete  Handlung  der  Zahlungseinstellung  oder  Konkurseröffnung
nachgefolgt  ist,  mit  Vornahme  der  Handlung;  b)  wenn  sie  ihr  vorangegangen  ist  oder
mit  ihr  zusammentrifft,  mit  Eintritt  der  Zahlungseinstellung  oder  Konkurseröffnung,
E.  Crim.  II.  340.  Die  Verjährung  kann  daher  vor  der  Zahlungseinstellung  oder
Konkurseröffnung  nicht  beginnen,  E.  Crim.  XVI.  188.  ½!

4)  Begriff  des  Aufwands:  Alle  das  Nothwendige  oder  Uebliche  in  den  Lebensverhältnissen
  des  Schuldners  übersteigende  Aufwendungen,  E.  Crim.  XV.  309.

6)  Darnnter  ist  nicht  das  sog.  Börsenspiel  zu  verstehen,  E.  Crim.  XV.  277.

6)  Art.  29  ff.  H.  G.  B.
        <pb n="648" />
        634  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Strafbarer  Eigennutz.

5s.  213.  Ein  Gläubiger,  welcher  sich  von  dem  Gemeinsehuldner  oder
anderen  Personen  besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen
lassen,  dass  er  bei  der  Abstimmung  der  Konkursgläubiger  in  einem  gewissen
Sinne  stimme,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniss.
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

214.  Die  Strafvorschriften  der  §§.  209—211  finden  gegen  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft
  und  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft  oder  eingetragenen
Genossenschaft,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  über  deren  Vermögen
  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in
dieser  Eigenschaft  die  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  begangen  haben.

Fünfundzwanzigster  Abschnitt.  Strafbarer  Eigennutz  und  Verletzung
  fremder  Geheimnisse.

§.  284.  Wer  aus  dem  Glücksspiele!)  ein  Gewerbe?)  macht,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  von  dreihundert
  bis  zu  sechstausend  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden  kann.  **

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  so  ist  die  Landespolizeibehörde  befugt,
denselben  aus  dem  Bundesgebiete  zu  verweisen.

§.  285.  Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsorts?),  welcher
Glücksspiele  daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitwirkt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

 

1)  Unter  Hazardspiel  sind  diejenigen  Spiele  mit  Karten,  Würfeln  u.  dergl.
zu  verstehen,  bei  welchen  der  Spieler  das  Spiel  nicht  durch  überlegende  Anordnung
und  Leitung,  nach  einem  auf  bestimmte  Regeln  gegründeten  Plane,  mit  gleichem
Vortheile  unter  gleich  geschickten  oder  gleich  ungeschickten  Spielern  spielt,  sondern  wo
der  Ausgang  des  Spieles  und  der  davon  zu  boffende  Gewinn  lediglich  vom  Zufall
abhängt,  Opp.  Anm.  1  zu  §.  284.  Daß  das  Spiel  des  Gewinnes  wegen  statifindet,
ist  nicht  nothwendig,  E.  Crim.  VI.  70.  Ein  Spiel,  dessen  Ausfall  wesentlich  vom
Zufall  abhängt,  verliert  den  Charakter  eines  Hazardspieles  dadurch  nicht,  daß  dabei
auch  andere  Umstände,  z.  B.  das  Maß  der  Geschicklichkeit  oder  Aufmerksamkeit  des
Spielers  mitwirken  können,  Erk.  O.  Trib.  8.  Jan.  1869  (J.  M.  Bl.  S.  329.

Die  gewerbsmäßig  betriebene  Aufforderung  zur  Eingehung  von  sogenaunten
Wetten  bei  Gelegenheit  von  Pferderennen  (Buchmachen)  fällt  unter  den  Begriff  des
Glücksspieles  nach  §.  284,  Erk.  29.  April  und  30.  Juni  1882  (E.  Crim.  VI.  172
und  421).

Mkinrichtung  eines  sogenannten  Totalisators  bei  Wettrennen  ist  ein  Glücksspiel
im  Sinne  der  88.  285  und  360  Nr.  14  Str.  G.  B.  Der  Betrieb  kann  nöthigenfalls
  durch  die  Polizeibehörde  zwangsweise  verhindert  werden,  Erk.  6.  April  1882  (E.
O.  V.  VIII.  363)  und  7.  Juli  1882  (E.  Crim.  VII.  21).  Vergl.  unten  S.  656.

:)  Dem  Begriff  des  Gewerbes  unterliegt  jede  fortgesetzte,  auf  Erzielung  eines
Gewinnes  abzweckende  Beschäftigung,  ohne  das  es  darauf  ankommt,  ob  dieser  Gewinn
zur  Gewährung  des  Lebensunterhaltes  oder,  bei  anderweiter  Deckung  desselben  zur
Erhöhung  der  Einnahme  oder  Vergrößerung  des  Vermögens  bestimmt  ist.  Zur  Annahme
  der  Gewerbsmäßigkeit  bedarf  es  nicht  nothwendig  der  Feststellung  mehrerer
Fälle,  vielmehr  kann  der  Richter  aus  den  obwaltenden  Umständen  auf  ein  Gewerbemachen
  selbst  dann  schließen,  wenn  augenblicklich  aunch  nur  ein  einzelner  Fall  vorliegt,
  Opp.  Anm.  5  und  6  zu  §.  284,  E.  Crim.  1.  119;  XII.  388.

*!)  Der  Wirth  wird  nicht  straflos,  wenn  er  erklärt,  er  könne  das  Spiel  nicht  gestatten
  er  muß  die  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mittel  zur  Verhinderung  des  Spieles
anwenden.  Desgleichen  ist  er  strafbar,  wenn  er  zur  Verheimlichung  des  Spiels  ein
besonderes  dem  Publikum  nicht  allgemein  zugängliches  Zimmer  hergiebt,  vergl.  Opp.
Anm.  5  und  6  zu  8.  285,  Rechtspr.  IX.  155.

Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsortes  kann  einer  in  der  Regel  dem
Publikum  nicht  geöffneten  Räumlichkeit  jenes  Ortes,  z.  B.  seinem  Privatwohnzimmer,
dadurch,  daß  er  es  allgemein  zugänglich  macht,  zeitweilig  den  Charakter  eines  „öffentlichen“
  Lokales  beilegen.  Ein  solches  verliert  seine  Eigenschaft  dadurch  noch  nicht,
        <pb n="649" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Strafbarer  Eigennutz.  635

§.  286.  Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  )  öffentliche  Lotterien?)  veran-Zu

  Anmerkung  3  auf  S.  634.
daß  einzelne  oder  gewisse  Kategorien  von  Personen  vom  Besuch  ausgeschlossen  werden,
Erk.  O.  Trib.  17  Dez.  1874  (J.  M.  Bl.  1875  S.  105).

Ein  Zimmer  eines  Wirthshauses,  in  welchem  Glücksspiel  getrieben  wird,  ist  auch
dann  als  öffentlicher  Versammlungsort  anzusehen,  wenn  es  nicht  Jedermann,  sondern
nur  den  Spiellustigen  zugänglich  ist.  Die  Strafbarkeit  des  Inhabers  eines  öffentlichen
  Versammlungsortes,  welcher  Glücksspiele  daselbst  gestattet,  ist  nicht  dadurch  bedingt,
  daß  diese  Spiele  aus  Gewinnsucht  gespielt  worden  sind,  Erk.  O.  Trib.  8.  Juli
1872  (J.  M.  Bl.  S.  173)  und  R.  G.  28.  Febr.  1882  (E.  Crim.  VI.  70).

Die  Bestimmung  des  §.  285  des  Strafgesetzbuchs:  „Der  Inhaber  eines
öffentlichen  Versammlungsorts,  welcher  Glücksspiele  daselbst  gestattet,  wird  mit
Geldstrafe  bestraft“  —  findet,  nach  einem  Urtheil  des  Reichsgerichts,  II.  Strafsenats,
  26.  Mai  1893,  auf  Jeden  Anwendung,  welcher  thatsächlich  ein  Lokal  dem
Publikum  zur  Benutzung  offen  hält  und  ihm  dort  die  Gelegenheit  zur  Vereinigung
ewährt,  auch  wenn  der  Lokalbesitzer  ihn  gar  nicht  mit  seiner  Stellvertretung
im  Wirthschaftsbetriebe  beauftragt  hat,  beispielsweise  auf  den  Kellner  in  Abwesenheit
  des  Prinzipals.

1)  Die  Bestimmungen  über  die  Gestattung  öffentlicher  Lotterien  sind  abgedruckt
im  Abschnitt  Suten-  und  Ordnungspolizei  weiter  unten.

2)  Nicht  öffentlich  sind  Lotterien,  bei  welchen  die  Kundmachung  und  Offerte  zur
Theilnahme  sich  auf  einen  bestimmten,  durch  eine  Individualisirung  des  Berufes,  der
persönlichen  Bekanntschaft,  gemeinsamer  Interessenverbindung  und  anderer  ähnlicher
Begrenzungen  festabgeschlossenen  Kreis  beschränkt,  Erk.  12.  April  und  7.  Mai  1880,
21.  und  28.  Mai  1881,  17.  Juni  1886  und  15.  Febr.  1887  (E.  Crim.  XV.
275  ff.).

.  8§  286  Abs.  1  finder  Anwendung,  wenn  die  zuständige  Behörde  die  Genehmigung
  zur  Ausspielung  ertheilt  hat,  dem  Spiele  aber  eine  derartige  Einrichtung
gegeben  wird,  daß  nach  Wahl  des  Gewinners  entweder  die  gewonnene  Sache  oder  an
deren  Stelle  ein  im  voraus  bestimmter  Geldbetrag  ausgehändigt  wird,  Erk.  R.  G.
17.  Dez.  1880  (E.  Crim.  III.  123).

Die  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie  (Ausfpielung)  ohne  obrigkeitliche
Erlaubniß  ist  auch  dann  strafbar,  wenn  jeder  Käufer  eines  Looses  für  seinen  Einsatz
einen  Gegenstand  gewinnt,  welcher  mindestens  einen  dem  gezahlten  Preise  gleichkommenden
  Werth  hat,  Erk.  O.  Trib.  21.  April  1871  (J.  M.  Bl.  S.  139).

Wegen  des  Verhältnisses  des  §.  286  zu  den  Ss.  284,  285  und  360  Nr.  14
vergl.  Erk.  1.  April  1884  (E.  Crim.  X.  245);  das  unerlaubte  Halten  von  Glücksbuden
  fällt  unter  den  §.  286.

Der  §.  286  kommt  zur  Anwendung,  wenn  ein  Verleger  den  Abonnenten  die
Theilnahme  am  Gewinn  von  Loosen  einer  bestehenden  Staatslotterie  zusagt,  Erk.
R.  G.  26.  Okt.  1880  (E.  Crim.  II.  390);  desgl.  wenn  ein  Theaterunternehmer  nach
der  Vorstellung  eine  Verloosung  von  Werthgegenständen  veranstaltet,  an  welcher  jeder
Theaterbesucher  auf  Grund  seines  mit  einer  Nummer  versehenen  Theaterbillets  Theil
zu  nehmen  berechtigt  ist,  Erk.  R.  G.  9.  Jon.  1880  (a.  a.  O.  I.  54);  desgl.
wenn  Jemand  Schuldscheine  (s.  g.  Partialscheine)  ausstellt  und  vertreibt,  wonach  er
sich  dem  Käufer  eines  solchen  Scheines  gegenüber  verpflichtet,  für  den  Fall,  daß  auf
das  in  dem  Schein  bezeichnete  Staatslotterieloos  ein  Treffer  fallen  wird,  den  diesem
Treffer  entsprechenden  in  jenem  Schein  zugesicherten  Partialbetrag  auszubezahlen,  Erk.
R.  G.  5.  Jan.  1880  (u.  a.  O.  1.  133);  desgl.  wenn  ein  Wirth  für  den  Besuch  seines
Lokals  ein  Eintrittsgeld  nimmt,  welches  zugleich  das  Anrecht  auf  den  Gewinn  verschiedener
  Sachen  gewährt,  Erk.  O.  Trib.  1.  Dez.  1876,  bei  Opp.  Anm.  10  zu
§s.  286;  desgl.  wenn  bei  der  Kolportage  eines  Romans  jedem  Abonnenten  eine  bestimmte
  Quote  eines  von  dem  Kolporteur  zu  spielenden  Lotterielooses  zugesagt  wird,
Erk.  R.  G.  28.  Mai  1881;  desgl  wenn  der  für  die  Betheiligung  an  dem  votterieunternehmen
  zu  erlegende  Preis  in  dem  Betrage  für  das  Abonnement  einer  Zeitung
enthalten  ist,  welches  in  gleicher  Höhe  auch  von  den  an  dem  Unteruehmen  sich  nicht
geihruiigenden  Zeitungsabonnenten  gezahlt  werden  muß,  Erk.  2.  Mai  1887  (E.  Crim.

Wenngleich  die  Betheiligung  an  auswärtigen  Lotterie-Anleihen  an  und  für
        <pb n="650" />
        636  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Strafbarer  Eigennutz.

staltet  ),  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreitausend  Mark  bestraft.  »  »

Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen  beweglicher  oder
unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  635.

sich  nicht  für  verboten  und  strafbar  zu  erachten  ist,  so  fällt  doch  der  Verkauf  von
Loosen,  Aktien,  oder  Schlußcertifikaten,  zu  einzeluen  Ziehungen  unter  den  Begriff
der  Lotterie,  da  der  Abnehmer,  weil  er  nicht  die  betreffende  Obligation  ganz  oder
einen  für  alle  Ziehungen  gültigen  Antheil  davon  gekauft  hat,  auf  welchen  keine  Niete
fallen  kann,  der  Gefahr  ausgesetzt  ist,  seinen  Einsatz,  d.  h.  das  Kaufgeld  für  die  Aktie
zu  verlieren,  wenn  in  der  betr.  Ziehung  kein  Gewinn  darauf  fällt,  Res.  17.  Okt.
1848  (M.  Bl.  S.  352).  Vergl.  Erk.  8.  Aug.  1858  (J.  M.  Bl.  S.  351).  Dasselbe
gilt  von  dem  Verkehr  mit  sog.  Promessen  zu  solchen  mit  Prämienzahlungen  verbundenen
  Staatsanleihen,  Erk.  3.  Febr.  1859  (J.  M.  Bl.  S.  91)  und  von  dem
Falle,  wenn  Jemand  Obligationsloose  einer  auswärtigen,  mit  einer  Prämienziehung
verbundenen  Staatsanleihe  zu  festen  Preisen  und  mit  der  Zusicherung  zum  Kaufe
ausbietet,  daß  er  dasselbe  Loos  zu  einem  geringeren  Preise  zurückkaufen  werde,  insofern
darauf  bei  irgend  einer  bestimmten  Ziehung  ein  Gewinn  nicht  falle.  Die  Bekannrmachung
  von  Aufforderungen  zum  Ankauf  solcher  Loose,  Promessen  2c.  ist  als  Anreizung
  zu  einer  strafbaren  Handlung  nach  dem  Preßgesetz  strafbar,  Res.  28.  Febr.
1851  und  31.  Jan.  1853  (M.  Bl.  1851  S.  65,  1853  S.  71);  Erk.  8.  Okt.  1858
und  3.  Febr.  1859  (J.  M.  Bl.  1858  S.  351,  1859  S.  91);  Res.  3.  Mai  1867
(M.  Bl.  S.  126).

Jeder  Vertrag,  durch  welchen  sich  Jemand  gegen  Entgelt  verpflichtet,  einen
Anderen  je  nach  dem  Ausfall  irgend  einer  anderweitig  stattfindenden  (erlaubten  oder
nicht  erlaubten)  Ausloosung  das  betreffende  Loos  bezw.  den  darauf  fallenden  Gewinn
oder  irgend  einen  anderen  Gegenstand  zu  gewähren  (Promessenspiel)  stellt  die
Veranstaltung  einer  neuen  selbständigen  Lotterie  dar  und  fällt  somit  unter  das  Srraf.
gebot  des  §.  286  Str.  G.  B.,  Erk  R.  G.  5.  Jan.  und  26.  Okt.  1880  (Rechtsp.  I.
194,  II.  390),  Erk.  O.  Trib.  12.  Okt.  1871,  10.  Mai  1878  und  16.  Mai  1879
(O.  R.  XII.  509,  XIX.  258,  G.  A.  XXVII.  544)  bei  Opp.  Anm.  3  zu  §.  286
Str.  G.  B.

Wenn  Jemand  sogenannte  Partialscheine  vertreibt,  Inhalts  derer  er  sich  verpflichtet,
ihrem  Käufer  einen  bestimmten  Theil  von  dem  auf  ein  darin  nach  Serie  und  Nummer
bezeichnetes  Staatsprämien=  oder  Antheilsloos  fallenden  Gewinn  nach  Einkassirung  des
Letzteren  zu  zahlen,  so  ist  hierin  die  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie  zu  finden,
Erk.  15.  Mai  1884  (E.  Crim.  IV.  339).  .

Der  Vertrieb  von  sog.  Lotterie-Antheilscheinen  fällt  nicht  unter  den  Begriff
des  §.  286  (Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie),  wenn  der  Inhaber  des  Looses
das  Eigenthum  an  aliquoten  Theilen  desselben  auf  einen  Anderen  überträgt,  wobei
er  das  Originalloos  in  seinem  Gewahrsam  behalten  kann,  um  als  Vertreter  des
Spielers  bei  der  Lotteriedirektion  auftreten  zu  können.  Er  wird  strafbar  nach  §.  286,
wenn  er  gegen  Zahlung  eines  als  Einsatz  anzusehenden  Preises  dem  Abnehmer  nur
die  Hoffnung  auf  einen  Antheil  auf  einen  nach  Maßgabe  der  Verloosung  auf  das
Loos  falleuden  Gewinn  gewährt,  Erk.  R.  G.  12.  April  1881  (E.  Crim.  IV.  80)
und  24.  Okt.  1882  (E.  Crim.  VII.  161).

1)  Eine  Lotterie  ist  „veranstaltet  “,  sobald  der  Ziehungsplan  bezw.  das  Objiekt
der  Lotterie  2c.  (die  Gewinne)  bezeichnet  und  die  Loose  Anderen  zur  Erwerbung  zugänglich
  gemacht  worden  sind,  Erk.  R.  G.  12.  April  1880  bei  Opp.  Anm.  10  zu  §.  286.

Wer  für  eine  beslehende  Lotterie  Loose  ausbietet  und  absetzt,  ist  nicht  deren
Veranstalter  und  wird  dadurch,  daß  er  den  Vertrieb  bei  beschränkter  Genehmigung
auf  einen  bestimmten  örtlichen  Bereich,  über  das  erlaubte  Gebiet  hinaus  verlegt,  nicht
Veranstalter  einer  neuen  unerlaubten  Lotterie,  wie  dies  die  besondere  Strafbestimmung
für  den,  welcher  dem  Verkaufe  von  Loosen  zu  nicht  erlaubten  auswärtigen  Lotterien
sich  unterzieht  oder  einen  solchen  Verkauf  als  Mittelsperson  befördert,  in  den  Vo.
7.  Dez.  1816  §F.  2,  5.  Juli  1847  §.  1  und  25.  Juni  1867  (G.  S.  S.  921)  Art.  IV.,
ausdrücklich  ausspricht,  Erk.  R.  G.  29.  Sept.  1881  (E.  Crim.  V.  39).  Vergl.  aber
Res.  30.  März  1882  (M.  Bl.  S.  87).

Es  widerspricht  weder  dem  Wortlaute  noch  der  Absicht  des  Gesetzes,  auch  den
        <pb n="651" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Strafbarer  Eigennutz.  637

§.  287  ist  ersetzt  durch  §.  14  des  Markenschutzgesetzes  vom  30.  November  1874.
J.  288.  Wer  bei  einer  ihm  drohenden  Zwangsvollstreckung  in  der  Absicht,

die  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  vereiteln,  Bestandtheile  seines  Vermögens
veräußert  1  oder  bei  Seite  schafft,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers  ein.
§.  289.  Wer  seine  eigene  bewegliche  Sache,  oder  eine  fremde  bewegliche
Sache  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  derselben,  dem  Nutznießer,  Pfandgläubiger
oder  demjenigen,  welchem  an  der  Sache  ein  Gebrauchs=  oder  Zurückhaltungsrecht
  zusteht,  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt  ),  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Bestimmungen  des  §.  247  Abs.  2  und  3  finden  auch  hier  Anwendung.

§.  290.  Oeffentliche  Pfandleiher  3),  welche  die  von  ihnen  in  Pfand  genommenen
  Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch  nehmen,  werden  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark
erkannt  werden  kann,  bestraft.

§.  291.  Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene  Munition  ),
oder  wer  Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen  der  Schießstände  der  Truppen  sich
widerrechtlich  zueignet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  neunhundert  Mark  bestraft.

§.  292.  Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berechtigt")  ist,  die

—  ——

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  636.

durch  mehrfache,  von  einander  trennbare  Thätigkeitsakte  verwirklichten  Vertrieb  von
Loosen  derselben  oder  verschiedener  verbotener  Lotterien  zu  einer  Deliktseinheit  zusammen-.
zufassen,  statt  den  Vertrieb  jedes  Looses  als  eine  selbständige  strafbare  Handlung  zu
behandeln,  Erk.  12.  März  1885  (E.  Crim.  XII.  115).

1)  Der  §.  288  findet  Anwendung,  wenn  wegen  eines  Jagdvergehens  auf  Einziehung
  des  Gewehres  und  des  Jagdgeräthes  erkannt  ist,  und  der  Schuldige  dieses,
sei  es  auch  vor  der  Rechtskraft  des  Urtheils,  veräußert,  Erk.  7.  Jaon.  1887  (E.  Crim.
XV.  164).

2)  Wenn  Jemand  das  von  einer  Privatperson  in  Pfand  genommene  Vieh  dem
Pfändenden  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt,  so  kommt  nicht  §.  289  Str.
G.  B.,  sondern  §.  17  Nr.  3  des  Feld--  und  Forstpolizeiges.  zur  Anwendung,  Erk.
4.  Dez.  1882  (E.  Crim.  VII.  302).

Der  Begriff  des  Wegnehmens  im  Sinne  des  §.  289  Str.  G.  B.  umfaßt
nicht  auch  die  Zerstörung  eines  Gegenstandes,  an  welchem  der  Vermiether  gemäß
§.  395  1.  21  A.  L.  R.  die  Rechte  eines  Pfandgläubigers  hat,  Erk.  29.  März  1887
(E.  Crim.  XV.  434).

Die  Dienstherrschaft  hat  kein  Recht,  die  Sachen  des  Dienstboten,  der  ohne  gesetzmäßige
  Ursache  den  Dienst  vorzeitig  verlassen,  zurückzubehalten,  um  ihn  zur  Fortsetzung
des  Dienstes  zu  zwingen,  E.  Crim.  XXIII.  556.

2)  Unter  öffentlichen  „Pfandleihern“  sind  nicht  bloß  solche  zu  verstehen,  die  das
Pfandleihen  unter  oöffentlicher  Autorität  und  Kontrolle  betreiben,  sondern  alle  Personen,
die  das  Pfandleihen  als  Gewerbe  betreiben  und  zwar  als  öffentliches,  welches  dem
Publikum  im  Allgemeinen  zugänglich  ist.  Das  Wort  „öffentlich“  bezieht  sich  nur  auf
die  Offenkundigkeit  des  Gewerbes,  Erk.  R.  G.  8.  Mai  1883  (E.  Crim.  VIII.  253).

1)  Wegen  der  Bezahlung  der  abgelieserten  Eiseummnition  durch  die  Militärbehörden
  vergl.  K.  O.  23.  Juli  1833  (G.  S.  S.  86).  Die  Ablieferung  erfolgt  an  die
betreffenden  Artillerie-Depots  und  Verwaltungskommissionen  der  Artillerie-Schießplätze,
welche  an  Findergeld  für  aufgefundene  Geschosse  zahlen:  5  Pf.  für  jedes  Kilo  Schmiede--oder
  Gußeisen,  1  Sgr.  für  jedes  Kilo  Zink  und  1  Sgr.  für  jedes  Kilo  Blei,  Res.
3.  Juli  1874  (M.  Bl.  S.  191).

5)  Auch  die  unberechtigte  Aneignung  von  Fallwild  und  von  Theilen  davon
fällt  under  den  §.  2292  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  der  Angeschuldigte  auf  seinem
eigenen  Revier  angeschossen  hatte,  Opp.  Anm.  9  zu  §.  292  und  E.  Crim.  XIII.  84;
desgl.  die  Fortnahme  der  Jungen  von  jagdbaren  vierfüßigen  Thieren  aus  ihrem  Lager,
        <pb n="652" />
        638  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Strafbarer  Eigennutz.

Jagd  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.  ·  «  Z

Ist  der  Thäter  ein  Angehöriger  des  Jagdberechtigten,  so  tritt  die.  Verfolgung
  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  293.  Die  Strafe  1)  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder
auf  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  erhöht  werden,  wenn  dem  Wilde  nicht
mit  Schießgewehr  oder  Hunden,  sondern  mit  Schlingen  Netzen,  Fallen  oder
anderen  Vorrichtungen  nachgestellt  oder,  wenn  das  Vergehen  während  der  gesetzlichen
  Schonzeit?),  in  Wäldern,  zur  Nachtzeit?)  oder  gemeinschaftlich  von
Mehreren  begangen  wird.  ô  Z  Z

§.  294.  Wer  unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig")  betreibt,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
werden.

§.  295.  Neben  der  durch  das  Jagdvergehen  verwirkten  Strafe  ist  auf
Einziehung')  des  Gewehrs,  des  Jagdgeräths“)  und  der  Hunde,  welche  der

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  637.

Erk.  19.  Nov.  1885  (E.  Crim.  XIII.  84).  Ein  nach  dem  Gesetze  der  Natur  abgeworfenes
  Geweih  ist  eine  für  sich  bestehende  Sache,  welche  dem  Jagdrechte  nur  durch
besondere  gesetzliche  Vorschriften  unterworfen  werden  kann,  O.  R.  XVI.  445,  664.
Jeder  Eingriff  in  die  Okkupationsbefugnisse  des  Jagdberechtigien  ist  unberechtigte
Ausübung  der  Jagd  im  Sinn  des  5§.  292  und  es  besteht  begrifflich  kein  Unterschied
zwischen  unbefugter  Jagdausübung  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  und  anderen
Arten  der  Besitzergreifung  von  Wild  durch  Fangen  in  Schlingen,  Netzen,  Fallen,
durch  einfache  Ansichnahme  des  Wildes  ohne  vorgängige  Verfolgung,  durch  Ausnahme
der  Jungen  oder  durch  Aneignung  des  todten  Wildes,  des  sogenannten  Fallwildes,
Erk.  14.  Febr.  1887  (E.  Crim.  XV.  268).  Das  von  dem  Grundeigenthümer  oder
mit  dessen  Erlaubniß  von  einem  Dritten  vorgenommene  Jagen  auf  einem  Grundstücke,
  auf  welchem  die  Ausübung  des  Jagdrechtes  zu  ruhen  hat,  ist  nicht  aus  §.  292
Str.  G.  B.,  sondern  aus  dem  Jagdpolizeigesetze  zu  bestrafen,  Erk.  8.  Nov.  1888
(E.  K.  IX.  261).  »

Das  Behalten  und  Verwerthen  des  Wildes  gehört  nicht  zu  dem  Begriffe  des
Jagdvergehens;  auch  derjenige,  welcher  nur  aus  Freude  an  der  Jagd  das  Wild  erlegt
und  es  liegen  läßt  und  derjenige,  welcher  Wild  tödtet  oder  zu  tödten  sucht,  um  Wildschaden
  von  sich  abzuwenden,  fällt,  wenn  er  bewußt  rechtswidrig  handelt,  d.  h.  an
Orten  jagt,  wo  er,  wie  ihm  bekannt,  zu  jagen  nicht  berechtigt  ist,  unter  die  Strafbestimmung
  des  §.  292  und  zwar,  wenn  es  durch  Auslegen  vergifteten  Köders  geschieht,
  unter  die  des  §.  293,  Erk.  23.  Sept.  1886  (E.  Crim.  XIV.  419).

Wilde  Kaninchen  sind,  nach  einem  Erk.  R.  G.  III.  Strafsen.  19.  Okt.  1893,
in  Preußen  überhaupt  keine  jagdbaren  Thiere;  ihr  Jagen  oder  das  Nachstellen
durch  Schlingen  r2c.  ist  nicht  als  Jagdvergehen  (ss.  292,  293  Sir.  G.  B.)  zu  bestrafen.
  Durch  das  Preuß  Wildschadensges.  11.  Juli  1891  aber,  bezw.  durch  die
auf  Grund  dessen  erlassenen  Polizei-Vd.  ist  es  verboten,  bezw.  unter  Strafe  gestellt,
den  wilden  Kaninchen  mit  Schlingen  nachzustellen.

)  Die  Anwendung  des  §.  293  wird  nicht  durch  den  Strafantrag  des  Verletzten
bedingt,  Erk.  O.  Trib.  14.  Febr.  1873  (E.  LXIX.  1),  Erk.  R.  G.  23  Juni  18381
(E.  Crim.  IV.  330).

2)  Die  unbefugte  Fortnahme  von  Fallwild  während  der  gesetzlichen  Schonzeit
ist  nicht  als  Jagdvergehen  während  der  Schonzeit  aus  §.  293  Str.  G.  B.,  sondern
als  einfaches  Jagdvergehen  aus  F.  292  zu  bestrafen,  Erk.  R.  G.  16.  Sept.  1886.

„)  D.  h.  hier  die  Zeit  der  Dunkelheit,  Rechtspr.  III.  12;  VII.  56.

*!)  Das  gewerbsmäßige  Betreiben  des  unberechtigten  Jagens  in  seiner  Gesammtheit
bildet  den  Gegenstand  der  Strafandrohung  des  §.  294.  Er  kommt  also,  wenn  auch
mehrere  Fälle  gewerbsmäßig  betriebenen  Jagens  vorliegen,  nur  einmal  in  Anwendung;
  die  Zahl  der  Fälle  kann  nur  bei  Ausmessung  der  Strafe  innerhalb  der  gesetzlichen
  Grenzen  von  Einfluß  sein,  Erk.  23.  Jan.  1883  (E.  Crim.  VIII.  16).

)  Hinfichtlich  der  Vollstreckung  der  Einziehung  vergl.  Res.  26.  Juni  1854  (M.
Bl.  S.  146)  und  8.  Aug.  1868  (M.  Bl.  S.  186):  Die  koufiszirten  Gewehre  und
Jagdgeräthe  sind,  falls  das  Vergehen  in  einem  Kgl.  Jangdrevier  stattgefunden  hat,
        <pb n="653" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Strafbarer  Eigennutz.  639

Thäter  bei  dem  unberechtigten  Jagen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen  der
Schlingen,  Netze,  Fallen  und  anderen  Vorrichtungen  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

#  §.  296.  Wer  zur  Nachtzeit  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung  9  schädlicher
  oder  explodirender  Stoffe  unberechtigt:)  fischt  oder  krebst,  wird  mit
i“  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten

estraft.

§.  296a.  Ausländer,  welche  in  deutschen  Küstengewässern  unbefugt  fischen,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.

Neben  der  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  ist  auf  Einziehung  der  Fanggeräthe#),
welche  der  Thäter  bei  dem  unbefugten  Fischen  bei  sich  geführt  hat,  ingleichen
der  in  den  Fahrzeugen  enthaltenen  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob
die  Fanggeräthe  und  Fische  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.  Z

§.  297.  Ein  Reisender  oder  Schiffsmann"),  welcher  ohne  Vorwissen  des
Schiffers"),  ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen  des  Rheders  Gegenstände
  an  Bord  nimmt,  welche  das  Schiff  oder  die  Ladung  gefährden,  indem
sie  die  Beschlagnahme  oder  Einziehung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  veranlassen
  können,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  298.  Ein  Schiffsmann,  welcher  mit  der  Heuer  entläuft,  oder  sich  verborgen
  hält,  um  sich  dem  übernommenen  Dienste  zu  entziehen,  wird,  ohne  Unterschied,
  ob  das  Vergehen  im  Inlande  oder  im  Auslande  begangen  worden  ist,
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  299.  Wer  einen  verschlossenen  Brief  oder  eine  andere  verschlossene
Urkunde,  die  nicht  zu  seiner  Kenntnißnahme  bestimmt  ist,  vorsätzlich  und  unbefugter
  Weise  eröffnet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  300.  Rechtsanwälte,  Advokaten,  Notare,  Vertheidiger  in  Strassachen,
Aerzte,  Wundärzte,  Hebammen,  Apotheker,  sowie  die  Gehülfen  dieser  Personen
werden,  wenn  sie  unbefugt  Privatgeheimnisse  offenbaren,  die  ihnen  kraft  ihres

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  638.

dem  betr.  Oberförster,  andernfalls  dem  Landrath  zu  übersenden.  Die  Verfügung
über  die  konfiszirten  Gewehre  steht  der  Regierung  zu;  sie  kann  sie  entweder  aus  freier
Hand  gegen  eine  Taxe  an  sichere  Leute  verkaufen  oder  an  verdiente  Forstbeamte  abgeben,
  oder  im  Falle  der  Werthlosigkeit  vernichten  und  als  altes  Eisen  veräußern
lassen.  Hasenschlingen  sind  immer  zu  vernichten.

Die  Hunde  sind  seitens  der  mit  der  Urtheilsvollstreckung  befaßten  gerichtlichen
Behörde  zu  verkaufen  und  nicht  an  den  Oberförster  resp.  Landrath  abzuliefern,  Res.
6.  Sept.  1876  (M.  Bl.  S.  124).

6)  Die  obige  Vorschrift  findet  auch  auf  die  Transportmittel  (beispielsweise
Handschlitten)  Anwendung,  welche  der  Thäter  zur  Fortschaffung  des  Wildes  gebraucht
hat,  Erk.  19.  Juni  1885  (E.  Crim.  XII.  305).  Anders  E.  Crim.  XXII.  15:
Darnach  sind  solche  Gegenstände  kein  Jagdgeräth.  Jedoch  bleibt  die  Möglichkeit  der
Einziehung  gemäß  §.  40  Sir.  G.  B.

1)  Der  durch  unberechtigtes  Fischen  oder  Krebsen  unter  Anwendung  von  Sprengstoffen
  verübte  Eingriff  in  ein  fremdes  Okkupationsrecht  ist  nach  §.  296  Str.  G.  B.,
nicht  nach  §.  5  Ges.  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von
Sprengstoffen  9.  Juni  1884  zu  bestrafen,  Erk.  22.  Jan  1886  (E.  Crim.  XIII.  305).

2)  Hinsichtlich  der  Berechtigung  zu  fischen  oder  krebsen  vergl.  A.  L.  R.  I.  9
§§.  172—192,  II.  15  8§§.  73—78,  §.  7  des  Fischereiges.  30.  Mai  1874;  für  das
linke  Rheinufer:  Ges.  14.  floréal  X,  Str.  R.  G.  30.  pluv.  XIII,  Ges.  23.  Juni  1833;
für  das  ehemalige  Herzogthum  Berg  Pol.  Vd.  von  1594  und  1596.

3)  Ueber  das  Verfahren  bei  der  Beschlagnahme  und  Einziehung  von  Fanggeräthen,
  die  zu  Fischereivergehen  und  =  Uebertretungen  benützt  worden  sind,  vergl.  Res.
18.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  S.  23).  6

6!)  Ueber  den  Begriff  des  Schiffsmanns  vergl.  §.  3,  des  Schiffers  §.  2  der
Seemannsordnung.
        <pb n="654" />
        640  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Strafbarer  Eigennutz.

Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  anvertraut  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  301.  Wer  in  gewinnsiüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns
  oder  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  Schuldscheine,
  Wechsel,  Empfangsbekenntnisse,  Bürgschaftsinstrumente  oder  eine  andere
eine  Verpflichtung  enthaltende  Urkunde  ausstellen  oder  auch  nur  mündlich  ein
Zahlungsversprechen  ertheilen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag)  ein.

§.  302.  Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des  Leichtsinns
  oder  der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben  unter
Verpfändung  der  Ehre,  auf  Ehrenwort,  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen
  oder  Betheuerungen  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die  Erfüllung
  einer  anderen,  auf  Gewährung  geldwerther  Sachen  gerichteten  Verpflichtung
  aus  einem  Rechtsgeschäfte  versprechen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  eine  Forderung,  von  der  er
weiß,  daß  deren  Berichtigung  ein  Minderjähriger  in  der  vorbezeichneten  Weise
versprochen  hat,  abtreten  läßt.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

S.  302  a2).  In  der  Fassung  Ges.  19.  Juni  1893  (R.  G.  Bl.  S.  197).]
Wer  unter  Ausbeutung  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit

1)  Unter  Umständen  kann  auch  der  Ehemann  den  Antrag  siellen,  Erk.  22.  Okt.
1885  (E.  Crim.  XlII.  60).

2)  Ges.,  betr.  den  Wucher  24.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.  S.  109).  (Durch
Ges.  19.  Juni  1893,  R.  G.  Bl.  S.  197,  betr.  Ergänzung  der  Bestimmungen  über
den  Wucher  sind  die  §§.  302a  und  d  abgeändert,  §.  302e  und  5§.  367,  Nr.  16  neu.
geschaffen.  Abgeändert  ist  ferner  Art.  3,  Art.  4  neugeschaffen.)

Art.  1.  Hinter  den  §.  302  Str.  G.  B.  für  das  Deutsche  Reich  werden  die
folgenden  neuen  8§.  302a,  302b,  302c,  302d  eingestellt:  (die  neuen  Paragraphen
find  oben  abgedruckt).

Art.  2.  Der  §.  360  Nr.  12  Str.  G.  B.  in  der  durch  das  Ges.  26.  Febr.  1876
festgestellten  Fassung  wird  durch  nachstehende  Bestimmung  ersetzt:

#§.  360  Nr.  12.  Wer  als  Pfandleiher  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung
seines  Gewerbes  den  darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  insbesondere
  den  durch  Landesgesetz  oder  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  bestimmten
  Zinsfuß  überschreitet.

Art.  3.  (In  der  Fassung  des  Ges.  19.  Juni  1893.)  Verträge,  welche  gegen
die  Vorschriften  des  §§.  302  a,  302b,  302e,  Str.  G.  B.  verstoßen,  sind  ungültig.

Sämmtliche  von  dem  Schuldner  oder  für  ihn  gelieferten  Vermögensvortheile
(§8.  302a,  302e)  müssen  zurückgewährt  und  vom  Tage  des  Empfanges  an  verzinst
werden.  Hierfür  sind  diejenigen,  welche  sich  des  Wuchers  schuldig  gemacht  haben,
solidarisch  verhaftet,  der  nach  §.  302c  Str.  G.  B.  Schuldige  jedoch  nur  in  Höhe
des  von  ihm  oder  einem  Rechtsnachfolger  Empfangenen.  Die  Verpflichtung  eines
Dritten,  welcher  sich  des  Wuchers  nicht  schuldig  gemacht  hat,  bestimmt  sich  nach  den
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

Das  Recht  der  Rückforderung  verjährt  in  fünf  Jahren  seit  dem  Tage,  an  welchem
die  Leistung  erfolgt  ist.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  das  aus  dem  ungültigen  Vertrage  Geleistete  zurückzufordern;
  für  diesen  Anspruch  haftet  die  für  die  vertragsmäßige  Forderung  bestellte
Sicherheit.  Die  weitergehenden  Rechte  eines  Gläubigers,  welchem  nach  den  Bestimmungen
  des  bürgerlichen  Rechts  die  Ungültigkeit  des  Vertrages  nicht  entgegengesetzt
werden  kann,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Art.  4.  (Durch  Ges.  19.  Juni  1893  hinzugetreten.)  Wer  aus  dem  Betriebe
  von  Geld=  und  Creditgeschäften  ein  Gewerbe  macht,  hat  die  Rechnung  des
Geschäftsjahres  für  jeden,  welcher  ein  Geschäft  der  bezeichneten  Art  mit  ihm  abge-
        <pb n="655" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Wucher.  641

eines  Anderen  mit  Bezug  auf  ein  Darlehn  oder  auf  die  Stundung  einer  Geldforderung
  oder  auf  ein  anderes  zweiseitiges  Rechtsgeschäft,  welches  denselben
wirthschaftlichen  Zwecken  dienen  soll,  sich  oder  einem  Dritten  Vermögensvortheile
  versprechen  oder  vewähren  lässt,  welche  den  üblichen  Zinsfuss  dergestalt
  überschreiten,  dass  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Vermögensvortheile
in  auffälligem  Missverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen,  wird  wegen  Wuchers
mit  Gefängniss  Dis  zu  sechs  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark  bestraft.  Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

5.  302b.  Wer  sich  oder  einem  Dritten  die  wucherlichen  Vermögensvortheile
  (S.  302a)  verschleiert  oder  wechselmässig  oder  unter  Verpfändung  der
Ehre,  auf  Ehrenwort  eidlich  oder  unter  ähnlichen  Versicherungen  oder  Betheuerungen
  versprechen  lässt,  wird  mit  Gefängniss  bis  zu  einem  Jahre  und
zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend  Mark  bestraft.  Auch  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

302crc.  Dieselben  Strafen  (88.  302a,  302b)  treffen  denjenigen,  welcher
mit  Kenntniss  des  Sachverhalts  eine  Forderung  der  vorbezeichneten  Art  erwirbt
  und  entweder  dieselbe  weiter  veräussert  oder  die  wucherlichen  Vermögensvortheile
  geltend  macht.

§.  302  d.  (In  der  Fassung  des  Ges.  19.  Juni  1893.)  Wer  den  Wucher
(§6.  302  a  bis  302c)  gewerbs-  oder  gewohnheitsmässig  betreibt,  wird  mit  Gefängniss
  nicht  unter  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.  Auch  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  zu  erkennen.

302e.  (Durch  Art.  1  Ges.  19.  Juni  1893  hinzugefügt.)  Dieselbe  Strafe
(§.  302  d)  trifft  denjenigen,  welcher  mit  Bezug  auf  ein  Rechtsgeschäft  anderer
als  der  im  S.  302  a  bezeichneten  Art  gewerbs-  oder  gewohnheitsmässig  unter
Ausbeutung  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  An-+


–  [

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  640.

schlossen  hat  und  daraus  sein  Schuldner  geworden  ist,  abzuschließen  und  dem  Schuldner
binnen  drei  Monaten  nach  Schluß  des  Jahres  einen  schriftlichen  Auszug  dieser
Rechnung  mitzutheilen,  der  außer  dem  Ergebniß  derselben  auch  erkennen  läßt,  wie
solches  erwachsen  ist.

Wer  sich  dieser  Verpflichtung  vorsätzlich  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfhundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft  und  verliert  den  Anspruch  auf  die  Zinsen
für  das  verflossene  Jahr  hinsichtlich  der  Geschäfte,  welche  in  den  Rechnungsauszug  aufzunehmen
  waren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

1.  wenn  das  Schuldverhältniß  auf  nur  einem  während  des  abgelaufenen  Geschäftsjahres
  abgeschlossenen  Rechtsgeschäft  beruht,  über  dessen  Entstehung  und  Ergebniß
dem  Schuldner  eine  schriftliche  Mittheilung  behändigt  ist;

2.  auf  öffentliche  Banken,  Notenbanken,  Bodencredit-Institute  und  Hypothekenbanken
  auf  Aktien,  auf  öffentliche  Leihanstalten,  auf  Spar=  und  Darleihinstitute  öffentlicher
  Korporationen  und  auf  eingetragene  Genossenschaften,  soweit  es  sich  bei  den
eingetragenen  Genossenschaften  um  den  Geschäftsverkehr  mit  den  Mitgliedern  handelt;

3.  auf  den  Geschäftsverkehr  zwischen  Kaufleuten,  deren  Firma  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist.

Das  Wuchergesetz  ist  schon  daun  nicht  anwendbar,  wenn  ein  einziges  der  Erfordernisse
  des  Gesetzes:  a)  Ausbeutung  der  Nothlage  u.  s.  w.,  b)  Vermögensvortheil,
IP)  Ueberschreitung  des  üblichen  Zinsfußes,  d)  auffälliges  Mißverhältniß  der  Vermögensvortheile
  zur  Leistung  —  nicht  vorbanden  ist.  Die  Ausbentung  der  Nothlage  eines
Anderen  erfordert  kein  aggressives  Vorgehen  des  Wuchers  (eine  von  dem  Angeschuldigten
  ergriffene  Initiative,  das  selbständige  vorgängige  Verlangen  der  betreffenden
Vermögeusvortheile);  sie  liegt  schon  dann  vor,  wenn  der  Angeschuldigte  die  ihm  bekanme
  Nothlage  zum  Gradmesser  seiner  sittlich  verwerflichen  Ansprüche  mißbraucht,
Erk.  R.  G.  10.  Jan.  1881  (E.  Crim.  III.  218).  Z„

Schif  der  Nothlage:  E.  Crim.  V.  9;  IV.  390;  der  Unerfahrenheit:  Rechtspr.
IV.  .

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  41
        <pb n="656" />
        642  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Gemeingefährliche  Verbrechen.

deren  sich  oder  einem  Dritten  Vermögensvortheile  versprechen  oder  gewähren
lässt,  welche  den  Werth  der  Leistung  dergestalt  überschreiten,  dass  nach  den
Umständen  des  Falls  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Missverhältniss  zu
der  Leistung  stehen.

Sechsundzwanzigster  Abschnitt.  Sachbeschädigung.

§.  303.  Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschädigt
oder  zerstört!)  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Ist  das  Vergehen  gegen  einen  Angehörigen  verübt,  so  ist  die  Zurücknahme
des  Antrages  zulässig.

§.  304.  Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Gegenstände  der  Verehrung
einer  im  Staate  bestehenden  Religionsgesellschaft,  oder  Sachen,  die  dem
Gottesdienste  gewidmet  sind,  oder  Grabmäler  2),  öffentliche  Denkmäler,  Gegenstände
  der  Kunst,  der  Wissenschaft  oder  des  Gewerbes,  welche  in  öffentlichen
Sammlungen  aufbewahrt  werden  oder  öffentlich  aufgestellt  sind,  oder  Gegenstände,
  welche  zum  öffentlichen  Nutzen,  oder  zur  Verschönerung  öffentlicher
Wege,  Plätze  oder  Anlagen  dienen,  beschädigt  oder  zerstört,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  305.  Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  ein  Gebäude,  ein  Schiff,  eine
Brücke2),  einen  Damm,  eine  gebaute  Straße,  eine  Eisenbahn  oder  ein  anderes
Bauwerk!),  welches  fremdes  Eigenthum  ist,  ganz  oder  theilweise  zerstört,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  einem  Monat  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Siebenundzwanzigster  Abschnitt.  Gemeingefährliche  Verbrechen
und  Vergehen.

§.  306.  Wegen  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bestraft,  wer  vorsätzlich
  in  Brand  setzt:
1.  ein  zu  gottesdienstlichen  Versammlungen  bestimmtes  Gebäude,
2.  ein  Gebäude,  ein  Schiff  oder  eine  Hütte,  welche  zur  Wohnung  von
Menschen  dienen,  oder
3.  eine  Räumlichkeit,  welche  zeitweise  zum  Aufenthalt  von  Menschen  dient
und  zwar  zu  einer  Zeit,  während  welcher  Menschen  in  derselben  sich
§.  Buhakten  Regen.  ftung  (§.  306)  wird  mit  Zuchth
.  .  Die  Brandstiftung  (8.  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter
Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft,  wenn  b  zehn

 

1)  Z.  B.  Abhauen  von  Bäumen  aus  Rache  oder  Bosheit,  Rechtspr.  III.  67;  Einsetzen
  eines  Hechtes  in  einen  fremden  Karpfenteich,  Blums  Ann.  V.  22;  Einschütten
von  Koth  in  ein  Brunnenbassin,  Rechtspr.  IX.  171.

)Ein  Grabhügel  ist  ein  Theil  eines  Grabes  und  seine  Beschädigung  also  nicht
nach  §.  304,  sondern  nach  §.  168  zu  bestrafen,  Erk.  O.  Trib.  20.  Sept.  1876
vergl.  E.  Crim.  IX.  219.  "

*)  Nicht  jeder  Steg  ist  eine  Brücke,  erforderlich  ist  ein  Bauwerk  von  gewisser
##t,  innerer  Festigkeit  und  nicht  ganz  unbedeutender  Tragfähigkeit,  E.  Crim.

4)  Künstliche  Fischteiche  sind  Bauwerke  im  Sinne  des  §.  305  Str.  G.  B.,
Erk.  11.  Febr.  1887  (E.  Crim.  XV.  263).

Ein  verbliebener  Resttheil  eines  größtentheils  zerstörten  Bauwerks  (z.  B.  ein
Schornstein)  ist  kein  Bauwerk  im  Sinne  des  §.  305;  Erk.  R.  G.  11.  Nov.  1895
(E.  Crim.  XXVII.  420).
        <pb n="657" />
        Abschnitt  1X.  Strafgesetzbuch.  Gemeingefährliche  Verbrechen.  643

1.  der  Brand  den  Tod  eines  Menschen  dadurch  verursacht  hat,  daß  dieser
zu  Zeit  der  That  in  einer  der  in  Brand  gesetzten  Räumlichkeiten  sich
efand,

2.  die  Brandstiftung  in  der  Absicht  begangen  worden  ist,  um  unter  Begünstigung
  derselben  Mord  oder  Raub  zu  begehen  oder  einen  Aufruhr
zu  erregen,  oder

3.  der  Brandstifter,  um  das  Löschen  des  Feuers  zu  verhindern  oder  zu
erschweren,  Löschgeräthschaften  entfernt  oder  unbrauchbar  gemacht  hat.

§.  308.  Wegen  Brandstiftung  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren
bestraft,  wer  vorsätzlich  Gebäude,  Schiffe,  Hütten,  Bergwerke,  Magazine,
Waarenvorräthe,  welche  auf  dazu  bestimmten  öffentlichen  Plätzen  lagern,  Vorräthe
  von  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen  oder  von  Bau=  oder  Brennmaterialien,
  Früchte  auf  dem  Felde,  Waldungen  oder  Torfmoore  in  Brand
setzt,  wenn  diese  Gegenstände  entweder  fremdes  Eigenthum  sind,  oder  zwar
dem  Brandstifter  eigenthümlich  gehören,  jedoch  ihrer  Beschaffenheit  und  Lage
nach  geeignet  sind,  das  Feuer  einer  der  im  §.  306  Nr.  1  bis  3  bezeichneten
Räumlichkeiten  oder  einem  der  vorstehend  bezeichneten  fremden  Gegenstände
mitzutheilen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  309.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  einen  Brand  der  in  den  §§.  306  und
308  beczeichneten  Art  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  und,  wenn  durch  den  Brand
der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  einem
Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

§.  310.  Hat  der  Thäter  den  Brand,  bevor  derselbe  entdeckt  und  ein
weiterer,  als  der  durch  die  bloße  Inbrandsetzung  bewirkte  Schade  entstanden
war,  wieder  gelöscht,  so  tritt  Straflosigkeit  ein.

§.  311.  Die  gänzliche  oder  theilweise  Zerstörung  einer  Sache  durch  Gebrauch
  von  Pulver  oder  anderen  explodirenden  Stoffen  ist  der  Inbrandsetzung
der  Sache  gleich  zu  achten.  *  *ê*1'

§.  312.  Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  Menschenleben  vorsätzlich  eine
Ueberschwemmung  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  drei  Jahren
und,  wenn  durch  die  Ueberschwemmung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht
worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem
Zuchthaus  bestraft.  »»»

§.  313.  Wer  mit  gemeiner  Gefahr  für  das  Eigenthum  vorsätzlich  eine
Ueberschwemmung  herbeigeführt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

Ist  jedoch  die  Absicht  des  Thäters  nur  auf  Schutz  seines  Eigenthums  gerichtet
  gewesen,  so  ist  auf  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahr  zu  erkennen.

§.  314.  Wer  eine  Ueberschwemmung  mit  gemeiner  Gefahr  für  Leben  oder
Eigenthum  durch  Fahrlässigkeit  herbeigeführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre,  und  wenn  durch  die  Ueberschwemmung  der  Tod  eines  Menschen
veruracht  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
estraft.

§.  315.  Wer  vorsätzlich  Eisenbahnanlagen  !),  Beförderungsmittel  oder
sonstiges  Zubehör  derselben  dergestalt  beschädigt,  oder  auf  der  Fahrbahn  durch
falsche  Zeichen  oder  Signale  oder  auf  andere  Weise  solche  Hindernisse  bereitet,
daß  dadurch  der  Transport  in  Gefahr  gesetzt  wird,  wird  mit  Zuchthaus  bis
zu  zehn  Jahren  bestraft.

1)  Pferdeeisenbahnen  gehören,  selbst  wenn  sie  dem  allgemeinen  Interesse  des
Vublikums  dienen,  nicht  zu  den  Eisenbahnen  im  Sinne  der  §§.  315  und  316,  Erk.
O.  Trib.  2.  Okt.  1875  (E.  LXVI.  374)  und  R.  G.  19.  Mai  1885  (E.  Crim.
XII.  205).

Wohl  aber  fällt  eine  von  Lokomotiven  befahrene  Lokaleisenbahn  unter  die  in
38.  315,  316  genannten  Eisenbahnen,  Erk.  3.  Juli  1884  (E.  Crim.  XI.  33;  XVI.
431).  Desgl.  elektrische  Eisenbahnen,  Erk.  17.  Sept.  1885  (E.  Crim.  XII.  371)
und  Lokomotivbahnen,  welche  lediglich  begrenzten  —  beispielsweise  militärischen  Transport-
  oder  industriellen  Zwecken  dienen,  Erk.  2.  März  1886  (E.  Crim.  XIII.  380).

41“
        <pb n="658" />
        644  Abschnitt  1X.  Strafgesetzbuch.  Gemeingefährliche  Verbrechen.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.  #

316.  Wer  fahrlässigerweise  durch  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen
den  Transport  auf  einer  Eisenbahn  in  Gefahr!)  setzt,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen
verursacht  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  die  zur  Leitung  der  Eisenbahnfahrten  und  zur  Aufsicht
  über  die  Bahn  und  den  Beförderungsbetrieb  angestellten  Personen,  wenn
sie  durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in
Gefahr  setzen.  *  »«

.3172).WekvorsätzlichunclrechtswidrtgtlenBetriebemerzuöikenk
lichenzweolcendienendenTolegraphenanlogecladurohverhindertodekfährdet,
  dass  er  Theile  oder  Zubehörungen  derselben  beschädigt  oder  Veränderungen
  daran  vornimmt,  wird  mit  Gefängniss  von  einem  Monat  bis  zu
drei  Jahren  bestraft.

s.  318.  Wer  fahrlässigerweise  durch  eine  der  vorbezeichneten  Handlungen
  den  Betrieb  einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanlage
verhindert  oder  gefährdet,  wird  mit  Gefängniss  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  2u  neunhundert  Mark  bestraft.

Gleicbe  Strafe  trifft  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung  der
Telegraphenanlagen  und  ihrer  Zubehörungen  angestellten  Personen,  wenn  sie
durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  den  Betrieb  verhindern
oder  gefährden.

S.  318a.  Die  Vorschriften  in  den  88.  317  und  318  finden  gleichmässig
Anwendung  auf  die  Verhinderung  oder  Gefährdung  des  Betriebes  der  zu
öffentlichen  Zwecken  dienenden  Rohrpostanlagen.

Unter  Telegraphenanlagen  im  Sinne  der  S8§.  317  und  318  sind  Fernsprechanlagen
  mitbegriffen.

§.  319.  Wird  einer  der  in  den  8§.  316  und  318  erwähnten  Angestellten
wegen  einer  der  in  den  88.  315  bis  318  bezeichneten  Handlungen  verurtheilta
so  kann  derselbe  zugleich  für  unfähig  zu  einer  Beschäftigung  im  Eisenbahn=  oder
Telegraphendienste  oder  in  bestimmten  Zweigen  dieser  Dienste  erklärt  werden.

§.  320.  Die  Vorsteher  einer  Eisenbahngesellschaft,  sowie  die  Vorsteher  einer
zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt,  welche  nicht  sofort  na
Mittheilung  des  rechtskräftigen  Erkenntnisses  die  Entfernung  des  Verurtheilten
bewirken,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  für  unfähig  zum  Eisenbahn=  oder
Telegraphendienste  erklärt  worden  ist,  wenn  er  sich  nachher  bei  einer  Eisenbahn
oder  Telegraphenanstalt  wieder  anstellen  läßt,  sowie  diejenigen,  welche  ihn
wieder  angestellt  haben,  obgleich  ihnen  die  erfolgte  Unfähigkeitserklärung
bekannt  war.

§.  321.  Wer  vorsätzlich  Wasserleitungen,  Schleusen,  Wehre,  Deiche,  Dämme
oder  andere  Wasserbauten  oder  Brücken,  Fähren,  Weges)  oder  Schutzwehre,

)  Zur  Annahme  einer  Gefahr  im  Sinne  des  §.  316  genügt  nicht  die  bloße
vielleicht  noch  so  entfernte  Möglichkeit,  daß,  in  Folge  einer  Handlung,  ein  Uebel
eintrete,  sondern  es  muß  eine  begründete  Besorgniß,  eine  Wahrscheinlichkeit  des  Eintretens
  vorhanden  sein,  Erk.  O.  Trib.  1.  Okt.  1874  (E.  LXXIII.  385),  Rechtspr.
VII.  128;  X.  594.

à:)  88§.  317,  318,  318  a  abgeändert,  bezw.  eingeschaltet  durch  Ges.  13.  Mai  1891
(R.  G.  Bl.  S.  107)  Art.  II,  III.

3)  Oeffentliche  oder  private,  E.  Crim.  XX.  393;  auch  bloße,  vorübergehend
benutzte  Nothwege,  sofern  sie  als  Wege  äußerlich  erkennbar  sind.  Die  Strafbarkeit
wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Eigenthümer  des  benutzten  Landstreifens
rechtlich  befugt  ist,  das  Befahren  des  Grundstückes  durch  Andere  nicht  zu  dulden  und
sich  gegen  die  dann  zu  befürchtende  Beschädigung  zu  schützen;  Erk.  R.  G.  20.  Sept.
1895  (E.  Crim.  XXVII.  363).
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        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Gemeingefährliche  Verbrechen.  645

oder  dem  Bergwerksbetriebe  dienende  Vorrichtungen  zur  Wasserhaltung,  zur
Weiterführung  oder  zum  Ein=  und  Ausfahren  der  Arbeiter  zerstört  oder  beschädigt,
  oder  in  schiffbaren  Strömen,  Flüssen  oder  Kanälen  das  Fahrwasser
stört  und  durch  eine  dieser  Handlungen  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit
  Anderer  herbeiführt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Ist  durch  eine  dieser  Handlungen  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht
worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  ein.

§.  322.  Wer  vorsätzlich  ein  zur  Sicherung  der  Schiffahrt  bestimmtes
Feuerzeichen  oder  ein  anderes  zu  diesem  Zwecke  aufgestelltes  Zeichen  zerstört,
wegschafft  oder  unbrauchbar  macht,  oder  ein  solches  Feuerzeichen  auslöscht  oder
seiner  Dienstpflicht  zuwider  nicht  aufstellt,  oder  ein  falsches  Zeichen,  welches

eeignet  ist,  die  Schiffahrt  unsicher  zu  machen,  aufstellt,  insbesondere  zur
Kachtzeit  auf  der  Strandhöhe  Feuer  anzündet,  welches  die  Schiffahrt  zu  gefährden
  geeignet  ist,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  die  Strandung  eines  Schiffes  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausskrafe  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  323.  Wer  vorsätzlich  die  Strandung  oder  das  Sinken  eines  Schiffes
bewirkt  und  dadurch  Gefahr  für  das  Leben  eines  Anderen  herbeiführt,  wird
mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod
eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren
oder  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  324.  Wer  vorsätzlich  Brunnen=  oder  Wasserbehälter,  welche  zum  Gebrauche
  Anderer  dienen,  oder  Gegenstände,  welche  zum  öffentlichen  Verkaufe  oder
Verbrauche  bestimmt  sind,  vergiftet  oder  denselben  Stoffe  beimischt,  von  denen
ihm  bekannt  ist,  daß  sie  die  menschliche  Gesundheit  zu  zerstören  geeignet  sind,
ingleichen  wer  solche  vergiftete  oder  mit  gefährlichen  Stoffen  vermischte  Sachen
wissentlich  und  mit  Verschweigung  dieser  Eigenschaft  verkauft,  feilhält  oder  sonst
in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  und,  wenn  durch
die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  mit  Zuchthaus
nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

§.  325.  Neben  der  nach  den  Vorschriften  der  §§.  306  bis  308,  311  bis
313,  315,  321  bis  324  erkannten  Zuchthausstrafe  kann  auf  Zulässigkeit  von
Polizeiaufsicht  erkannt  werden.

§.  326.  Ist  eine  der  in  den  8§.  321  bis  324  bezeichneten  Handlungen  aus
Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  ist,  wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden
verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  der  Tod
eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu
drei  Jahren  zu  erkennen.

§.  327.  Wer  die  Absperrungs=  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder  Einfuhrverbote,
  welche  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens
oder  Verbreitens  einer  ansteckenden  Krankheit  angeordnet  worden  sind,  wissentlich
verletzt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  ein  Mensch  von  der  ansteckenden  Krankheit
ergriffen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von  drei  Monaten  bis  zu  drei
Jahren  ein.

§.  3281).  Wer  die  Absperrungs=  oder  Aufsichts-Maßregeln  oder  Einfuhrverbote,
  welche  von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens
oder  Verbreitens  von  Vichseuchen  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  2)  verletzt,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

——  .

1)  Vergl.  §§.  65—67  Ges.  #n  105  betr.  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen.  §.  328  kommt  felbstverständlich  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn
keine  behördlichen  Anordnungen,  sondern  gesetzliche  Bestimmungen,  z.  B.  die  S§.  9,  10
Ces.  2.)  l—n  0.,  verletzt  sind;  Erk.  R.  G.  21.  Sept.  1895  (C.  Crim.  XXVII.  357.

2)  Eine  wissentliche  Verletzung  setzt  nicht  nur  die  Kenntniß  des  Verbotes
        <pb n="660" />
        646  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

Ist  in  Folge  dieser  Verletzung  Vieh  von  der  Seuche  ergriffen  worden,  so
tritt  Gefängnißstrafe  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  ein.  4#

§.  329.  Wer  die  von  einer  Behörde  geschlossenen  Lieferungsverträge  über
Bedürfnisse  des  Heeres  oder  der  Marine  zur  Zeit  eines  Krieges,  oder  über
Lebensmittel  zur  Abwendung  oder  Beseitigung  eines  Nothstandes  vorsätzlich
entweder  nicht  zur  bestimmten  Zeit  oder  nicht  in  der  vorbedungenen  Weise
erfüllt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte  erkannt  werden.

Liegt  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  Fahrlässigkeit  zum  Grunde,  so  ist,
wenn  durch  die  Handlung  ein  Schaden  verursacht  worden  ist,  auf  Gefängniß
bis  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Dieselben  Strafen  finden  auch  gegen  die  Unterlieferanten,  Vermittler  und
Bevollmächtigten  des  Lieferanten  Anwendung,  welche  mit  Kenntniß  des  Zweckes
der  Lieferung  die  Nichterfüllung  derselben  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlaͤssigkeit
verursachen.

§.  330.  Wer  bei  der  Leitung  oder  Ausführung  eines  Baues  wider  die
allgemein  anerkannten  Regeln  der  Baukunst  dergestalt  handelt:),  daß  hieraus
für  Andere  Gefahr  entsteht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Achtundzwanzigster  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  im
Amte.

§.  331.  Ein  Beamter:),  welcher  für  eine  in  sein  Amt  einschlagende,  an
sich  nicht  pflichtwidrige  Handlung?)  Geschenke")  oder  andere  Vortheiles)  an- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  645.

voraus,  sondern  auch  das  Bewußtsein,  ihm  durch  die  inkriminirte  That  entgegenzuhandeln;
  sie  ist  also  ausgeschlossen,  wenn  der  Angeklagte  irrthümlich  —  mag  auch
der  Irrthum  ein  unentschuldbarer  gewesen  sein  —  angenommen  hat,  durch  seine
Handlung  nicht  gegen  die  polizeiliche  Anordnung  zu  verstoßen.  Es  handelt  sich  dabei
nicht  um  eine  irrige  Auslegung  des  Strafgesetzes,  auf  die  sich  der  Angeklagte  allerdings
  nicht  würde  berufen  können,  sondern  um  einen  Irrthum  über  die  Tragweite
der  polizeilichen  Anordnung,  beziehungsweise  des  Verhältnisses  derselben  zu  den  ihm
civilrechtlich  zustehenden  Rechten  und  obliegenden  Pflichten.  —  Zuständige  Behörde
ist  jede,  welche  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  befugt  ist,  Schutzmaßregeln  gegen
die  Viehseuche  anzuordnen,  Erk.  R.  G.  21.  Okt.  1879  (E.  Crim.  I.  1).  Beispielsweise
  ist  also  zur  Anordnung  der  Maßregeln  Behufs  Verhütung  des  Verbreitens  der
Tollwuth  (Festlegung  aller  Hunde  des  Polizeibezirks  rc.  #c.)  nach  §.  1  Ges.  12.  März
1881  (weiter  unten  abgedruckt)  die  Ortspolizeibehörde  zuständig,  Erk.  30.  Jan.  1885
(E.  Crim.  XII.  19).

1)  Der  §.  330  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  das  zu  dem  Bau  gehörende
Baugerüst  in  kunstwidriger,  gefahrdrohender  Weise  errichtet  wird,  Erk.  O.  Trib.
26.  Mai  1865,  oder  wenn  der  Leiter  des  Baues  es  an  der  Ueberwachung  der  Arbeiter
fehlen  läßt,  und  in  Folge  dessen  die  Voraussetzungen  des  §.  330  eintreffen,  Erk.
17.  Dez.  1868,  Opp.  Anm.  1  und  3  zu  §.  330.  Nicht  nur  Mängel  in  der  technischen
  Konstruktion,  sondern  auch  Verstöße  wider  die  allgemeinen  Regeln  der  Baukunst,
  die  nach  hygienischen  Rücksichten  eine  Gefährdung  Anderer  herbeiführen
(Schwammbildung  für  die  Bewohner  eines  Hauses),  fallen  unter  §.  330,  Erk.  R.  G.
28.  Sept.  1895  (E.  Crim.  XXVII.  388).  Unter  Bau  ist  nicht  nur  Hochbau,  sondern
auch  Wasser-,  Straßen=  und  Bergbau  zu  verstehen,  E.  Crim.  XXIII.  277.

2)  Ueber  den  Begriff  eines  Beamten  vergl.  §.  359.

Hält  ein  Beamter  sein  Einschreiten  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  für  geboten,
so  wird  seine  Amtsausübung  dadurch,  daß  die  objektiven  Vorbedingungen  von  ihm
aus  thatsächlichem  Irrthum  fälschlicher  Weise  als  vorliegend  erachtet  wurden,  nicht  zu
einer  unrechtmäßigen,  wohl  aber  wenn  er  sich  im  Rechtsirrthum  über  den  Inhalt  von
Gesetzen  befindet,  Erk.  R.  G.  17.  Jan.  1888.  ·

3)  Der  Begriff  „Handlung“  umfaßt  auch  „Unterlassungen“,  Mot.  S.  16.

4)  Ueber  die  Annahme  von  Geschenken  durch  Beamte  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Behörde  vergl.  oben  S.  131.  6

5)  Dahin  gehört  auch  die  Gestattung  des  Beischlafs,  Erk.  5.  Nov.  1883  (E.
Crim.  IX.  1606).
        <pb n="661" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.  647

mimmt,  fordert  oder  sich  versprechen  läßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.
S§.  332.  Ein  Beamter,  welcher.  für  eine  Handlung,  die  eine  Verletzung
einer  Amts=  oder  Dienstpflicht  enthält,  Geschenke  oder  andere  Vortheile  annimmt,
  fordert  oder  sich  versprechen  läßt,  wird  wegen  Bestechung)  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§.  333.  Wer  einem  Beamten?)  oder  einem  Mitgliede  der  bewaffneten
Macht  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  um
ihn  zu  einer  Handlung,  die  eine  Verletzung  einer  Amts=  oder  Dienstpflicht
enthält,  zu  bestimmen,  wird  wegen  Bestechung  mit  Gefängniß  bestraft;  auch
kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  erkannt  werden.

§.  334.  Ein  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworener  oder  Schöffe,  welcher
Geschenke  oder  andere  Vortheile  fordert,  aunimmt  oder  sich  versprechen  läßt,
um  eine  Rechtssache,  deren  Leitung  oder  Entscheidung  ihm  obliegt,  zu  Gunsten
oder  zum  Nachtheile  eines  Betheiligten  zu  leiten  oder  zu  entscheiden,  wird  mit
Zuchthaus  bestraft.

Derjenige,  welcher  einem  Richter,  Schiedsrichter,  Geschworenen  oder  Schöffen
zu  dem  vorbezeichneten  Zwecke  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht
  oder  gewährt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein.

§  335.  In  den  Fällen  der  8§.  331  bis  334  ist  im  Urtheile  das  Empfangene
oder  der  Werth  desselben  für  dem  Staate  verfallen  zu  erklären.

§.  336.  Ein  Beamter  oder  Schiedsrichter,  welcher  sich  bei  der  Leitung
oder  Entscheidung  einer  Rechtssache  vorsätzlich  zu  Gunsten  oder  zum  Nachtheile
einer  Partei  einer  Beugung  des  Rechtes  schuldig  macht,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

§.  337  ist  ersetzt  durch  §.  67  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes.

§.  338.  Ein  Religionsdiener  oder  Personenstandsbeamter,  welcher,  wissend,
daß  eine  Person  verheirathet  ist,  eine  neue  Ehe  derselben  schließt,  wird  mit
Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

§.  339.  Ein  Beamter#),  welcher  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  oder
durch  Androhung  eines  bestimmten  Mißbrauchs  derselben  Jemand  zu  einer
Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  widerrechtlich  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß
  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

—  –..  —

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  646.

Der  §.  331  erfordert  nicht,  daß  der  Zweck  der  Geschenke  bei  der  Hingabe  ausdrücklich
  ausgesprochen  werde,  sofern  er  aus  den  Umständen  erkennbar  ist,  Erk.  7.  Nov.
1884  (E.  Crim.  XI.  219).

1)  Es  giebt  auch  eine  mittelbare  Bestechung,  welche  darin  besteht,  daß  Angehörigen
  des  Beamten  Geschenke  oder  andere  Vortheile  angeboten,  gewährt  oder  versprochen
  werden,  um  ihn  hierdurch  zu  einer  pflichtwidrigen  Handlung  zu  bestimmen.
Voraussetzung  hierbei  ist,  daß  der  Beamte  auch  Keuntniß  von  dem  Vortheile  erlangt
hat  und  daß  die  Erlangung  dieser  Kenntniß  Seitens  des  Beamten  auch  von  dem
Thäter  beabsichtigt  war,  sowie  daß  der  Thäter  nicht  etwa  nur  die  Fürsprache  der
Mittlelsperson  hat  erkaufen  wollen,  Erk.  3.  März  1886  (C.  Crim.  XIII.  390).

Mitnahme  von  Briefen  oder  anderen  Sachen  zur  Umgehung  von  Portogefällen
durch  einen  Postbeamten  oder  Postillon  ist  Verletzung  der  Dienstpflicht,  selbst  wenn
der  übergebene  Gegenstand  dem  Postzwang  nicht  unterliegt,  E.  Crim.  X.  45

:)  Die  einem  Mitglied  des  Presbyteriums  (in  Rheinland  und  Westfalen),  unter
Anbietung  einer  Geldbelohnung  gestellte  Zumuthung,  sich  bei  der  Predigerwahl  anders,
als  es  die  kirchliche  Pflicht  gebietet,  zu  verhalten,  ist  Versuch  einer  Beamtenbestechung.
Erk.  O.  Trib.  4.  Nov.  1869  (J  M.  Bl.  1870  S.  43).  "

2)  §.  339  ist  nicht  auf  Beamte  mit  Exekutivgewalt  beschränkt,  E.  Crim.  IX.  228.
        <pb n="662" />
        648  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

In  den  Fällen  der  §§.  106,  107,  167  und  253  tritt  die  daselbst  angedrohte
  Strafe  ein,  wenn  die  Handlung  von  einem  Beamten,  wenn  auch  ohne.
Gewalt  oder  Drohung,  aber  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  oder  Androhung
  eines  bestimmten  Mißbrauchs  derselben  begangen  ist.

§.  340.  Ein  Beamter,  welcher  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der
Ausführung  seines  Amtes  vorsätzlich  )  eine.  Körperverletzung  begeht  oder  begehen
  läßt,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  einen  Tag  Gefängniß
  ermäßigt  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden.

Ist  die  Körperverletzung  eine  schwere,  so  ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter
zwei  Jahren  zu  erkennen.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  drei  Monaten  ein.  „

§.  3412).  Ein  Beamter,  welcher  vorsätzlich,  ohnc  hierzu  berechtigt  zu  sein,
eine  Verhaftung  oder  vorläufige  Ergreifung  und  Festnahme  oder  Zwangsgestellung
  vornimmt  oder  vornehmen  läßt,  oder  die  Dauer  einer  Freiheitsentziehung
  verlängert,  wird  nach  Vorschrift  des  §.  239,  jedoch  mindestens  mit  Gefängniß
  von  drei  Monaten  bestraft.  .  „

§.  342.  Ein  Beamter?),  der  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
  seines  Amtes  einen  Hausfriedensbruch  (§.  123)  begeht,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark
bestraft.

n  343.  Ein  Beamter,  welcher  in  einer  Untersuchung  Zwangsmittel  anwendet
  oder  anwenden  läßt,  um  Geständnisse  oder  Aussagen  zu  erpressen,  wird
mit  Zuchthaus  bis  nu  fünf  Jahren  bestraft.  „

§.  344.  Ein  Beamter,  welcher  vorsätzlich  zum  Nachtheile  einer  Person,
deren  Unschuld  ihm  bekannt  ist,  die  Eröffnung  oder  Fortsetzung  einer  Untersuchung
  beantragt  oder  beschließt,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

§.  345.  Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  vorsätzlich  eine  Strafe
vollstrecken  läßt,  von  der  er  weiß,  daß  sie  überhaupt  nicht  oder  nicht  der  Art
oder  dem  Maße  nach  vollstreckt  werden  darf.

Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit")  begangen,  so  tritt  Gefängnißstrafe
oder  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert
Mark  ein.

§.  346.  Ein  Beamter,  welcher  vermöge  seines  Amtes  bei  Ausübung  der
Strafgewalt  oder  bei  Vollstreckung  der  Strafe  mitzuwirken  hat,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft,  wenn  er  in  der  Absicht,  Jemand  der  ge- 



1)  Der  Ausdruck  „vorsätzlich“  bezeichnet  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit;
  hat  der  Beamte  seine  Amtsbefugnisse  nur  aus  Irrthum  überschritten,  so  findet
nicht  gerichtliche  Verfolgung,  sondern  Disziplinarbestrafung  statt,  und  zwar  auch  daun,
wenn  ein  Beamter  durch  Mißbrauch  seiner  Amtsgewalt  Jemand  zu  einer  Handlung,
Duldung  oder  Unterlassung  widerrechtlich  nöthigt  (s.  339),  Erk.  12.  Jan.  1856
(M.  Bl.  S.  114).  Vergl.  oben  S.  446ff.

2)  Der  §.  341  erfordert  zu  seiner  Anwendung  das  Bewußtsein  des  betreffenden
Beamten,  daß  er  zur  Verhaftung,  Festnahme  2c.,  die  er  vornimmt,  nicht  berechtigt
sei.  In  dieser  Beziehung  hat  das  Reichsstrafgesetzbuch  den  Standpunkt  des  Preuß.
Strafgesetzbuches  (§.  317),  wie  aus  den  Motiven  hervorgeht,  nicht  verlassen  wollen.
Der  §.  317  des  Preuß.  Strafgesetzbuches  spricht  aber  von  demjenigen  Beamten,  welcher
„mit  Vorsatz  eine  rechtswidrige  Verhaftung  rc.  vornimmt  oder  die  Dauer  der  Haft
verlängert“  und  schließt  schon  durch  diesen  Wortlaut  jeden  Zweifel  daran  aus,  daß
der  Vorsatz  sich  auch  auf  das  Moment  der  Rechtswidrigkeit  beziehen  muß.
Beamte  muß  also  das  Bewußtsein  haben,  die  Grenzen  seiner  Befugniß  zu  überschreiten,
Erk.  15.  Febr.  1883  (E.  Crim.  VIII.  104).

„)  Auch  im  Falle  des  §.  342  ist  (wie  in  dem  des  §.  341)  die  Strafbarkeit  durch
das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  bedingt,  vergl.  auch  §.  105  Str.  P.  O.

1!)  Der  Abs.  2  umfaßt  auch  diejenigen  Fälle,  in  denen  der  Thäter  die  Gesetzlichkeit
  der  Strafvollziehung  nicht  mit  der  erforderlichen  Aufmerksamkeit  geprüft  hat  und
die  Fahrlässigkeit  aus  verschuldeter  Unkenntniß  der  Rechtmäßigkeit  oder  Gesetzlichkeit  des
inkriminirten  Handelns  hervorgegangen  ist,  Erk.  O.  Trib.  19.  Febr.  1874  (C.
LXXII.  S.  372)  und  Erk.  R.  G.  9.  Jan.  1882  (E.  Crim.  V.  332).
        <pb n="663" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.  649

setzlichen  Strafe  rechtswidrig  zu  entziehen,  die  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung
  unterläßt  ),  oder  eine  Handlung  begeht,  welche  geeignet  ist,  eine  Freisprechung
  oder  eine  dem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bestrafung  zu  bewirken,  oder
die  Vollstreckung  der  ausgesprochenen  Strafe  nicht  betreibt,  oder  eine  gelindere
als  die  erkannte  Strafe  zur  Vollstreckung  bringt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
einem  Monat  ein.

§.  347.  Ein  Beamter,  welcher  einen  Gefangenen,  dessen  Beaufsichtigung,
Begleitung  oder  Bewachung  ihm  anuvertrant  2)  ist,  vorsätzlich  entweichen  läßt
oder  dessen  Befreiung  vorsätzlich  bewirkt  oder  befördert,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Gefängnißstrafe  nicht  unter  einem  Monat  ein.  #

Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  3)  befördert  oder  erleichtert  worden,
so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  ein.

§.  348.  Ein  Beamter,  welcher,  zur  Aufnahme  öffentlicher")  Urkunden
befugt,  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  vorsätzlich  eine  rechtlich  erhebliche  Thatsache
falschs)  beurkundet  oder  in  öffentliche  Register  oder  Bücher  falsch  einträgt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  einem  Monat  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  einen  Beamten,  welcher  eine  ihm  amtlich  anvertraute
oder  zugängliche  Urkunde  vorsätzlich  vernichtet,  bei  Seite  schafft,  beschädigt  oder
verfälscht").

–  —  —  —  —

—  —

1)  Da  nach  §.  161  Str.  P.  O.  die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und
Sicherheitsdienstes  strafbare  Handlungen  zu  erforschen  und  alle  keinen  Aufschub
  gestattenden  Anordnungen  zu  treffen  haben,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu
verhüten,  so  sind  dieselben  im  Sinne  des  §.  346  Str.  G.  B.  als  Beamte  anzusehen,
welche  vermöge  ihres  Amtes  bei  Ausübung  der  Staatsgewalt  oder  bei  Vollstreckung
der  Strafe  mitzuwirken  haben,  und  verfallen  deshalb,  wenn  sie  in  der  Absicht,
Jemand  der  gesetzlichen  Strafe  zu  entziehen,  die  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung
unterlassen  oder  eine  Handlung  begehen,  welche  geeignet  ist,  eine  Freisprechung  oder
eine  dem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bestrafung  zu  bewirken,  oder  die  Vollstreckung
der  ausgesprochenen  Strafe  nicht  betreiben,  der  in  §.  346  angedrohten  Strafe.  Gleichgiltig
  ist  dabei,  ob  die  strafbare  Handlung  nach  dem  Strafgesetzbuch  oder  nach  irgend
einem  andern  im  Inlande  giltigen  Strafgesetze  unter  Strafe  gestellt  ist,  Erk  R.  G.
30  April  1885  (E  Crim.  XII.  161).

2)  Der  von  einer  Privatperson  auf  Grund  des  §.  127  Abs.  1  Str.  P.  O.  vorläufig
  Festgenommene  ist  nicht  als  Gefangener  im  Sinne  des  §.  347  anzusehen.
Dadurch,  daß  er  von  der  festnehmenden  Person  dem  zuständigen  Ortsschulzen  zugeführt
wird,  ist  diesem  Beamten  seine  Beaufsichtigung  und  Bewachung  nicht  im  Sinne  des
§.  347  „anvertraut“,  Erk.  19.  Jan.  1886  (E.  Crim.  XIII.  254).

3)  Die  in  §.  347  Abs.  2  für  Fahrlässigkeit  angedrohte  Strafe  findet  auch  Anwendung,
  wenn  ein  Gefangenwärter  einen  ihm  zur  Ueberwachung  des  Strafoollzuges
übergebenen  Gefangenen,  in  der  irrthümlichen  Ansicht,  daß  dessen  Strafzeit  bereits
abgelaufen  sei,  aus  der  Haft  entläßt,  Erk.  R.  G.  2.  Jan  1882  (E.  Crim.  V.  324).

4)  Bücher  und  Register,  welche  ein  Beamter  gemäß  seiner  Dienstinstruktion  zur
Kontrollirung  der  von  ihm  gemachten  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  führen  hat,  fallen
nicht  unter  den  Begriff  der  öffentlichen  Urkunden  nach  §.  348,  Erk.  R.  G.  23.  Dez.
1879  und  13.  März  1880  (E.  Crim.  I.  42  und  312);  vergl.  Erk.  5.  Jan.  1883,
(E  Crim.  VII.  373).

5)  Ein  Standesbeamter,  welcher  bei  einer  über  eine  Leiche  erstatteten  Anzeige  der
Betheiligten,  die  standesamtliche  Urkunde  durch  einen  Schreibgehülfen  aufnehmen  läßt,
der  Errichtung  des  Aktes  aber  nicht  selbst  beiwohnt  und  nur  nachträglich  die  Urkunde
unterzeichnet,  macht  sich  einer  falschen  Beurkundung  schuldig,  Erk.  3.  Dez.  1885  (E.
Crim.  XIII.  116);  desgl.  der  Schiedsmann,  der  im  Protokollbuche  und  demnächst  in
dem  ausgestellten  Atteste  bezengt  hat,  daß  der  Beklagte  nicht  erschienen  sei,  während  er
selbst  den  Termin  garnicht  wahrgenommen  hat,  G.  A.  XI  34.

6)  §S.  348  Abs.  2  findet  auf  alle  Beamte,  ob  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden
befugt,  oder  nicht,  und  auf  jede  Art  von  Urkunden  Anwendung,  E.  Crim,  I.  162;
XVII.  169;  XXIII.  321.  Die  irrige  Annahme  des  Thäters,  daß  er  vermöge  öffent-
        <pb n="664" />
        650  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.

g.  349.  Wird  eine  der  im  8.  348  bezeichneten  Handlungen  in  der.  Absicht
  begangen,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen
oder  einen  Anderen  Schaden  zuzufügen,  so  ist  auf,  Zuchthaus  bis  zu  zehn
Jahren  und  zugleich  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  dreitaufend
Mark  zu  erkennen.

§.  350.  Ein  Beamter,  welcher  Gelder  oder  andere  Sachen,  die  er  in
amtlicher!)  Eigenschaft  empfangen  oder  in  Gewahrsam  hat,  unterschlägt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  351.  Hat  der  Beamte  in  Beziehung  auf  die  Unterschlagung,  die  zur
Eintragung  oder  Kontrolle  der  Einnahmen  oder  Ausgaben  bestimmten  Rechnungen,
  Register  oder  Bücher  unrichtig  geführt,  verfälscht  oder  unterdrückt
oder  unrichtige  Abschlüsse  oder  Auszüge  aus  diesen  Rechnungen,  Registern
oder  Büchern,  oder  unrichtige  Beläge  zu  denselben  vorgelegt,  oder  ist  in  Beziehung
  auf  die  Unterschlagung  auf  Fässern,  Beuteln  oder  Packeten  der
Geldinhalt  fälschlich  bezeichnet,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  zu
erkennen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  352.  Ein  Beamter,  Advokat,  Anwalt  oder  sonstiger  Rechtsbeistand,
welcher  Gebühren  oder  andere  Vergütungen  für  amtliche  Verrichtungen  zu
seinem  Vortheile  zu  erheben  hat,  wird,  wenn  er  Gebühren  oder  Vergütungen
erhebt,  von  denen  er  weiß,  daß  der  Zahlende  sie  überhaupt  nicht  oder  nur  in
geringerem  Betrage  verschuldet,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

353.  Ein  Beamter,  welcher  Steuern,  Gebühren,  oder  andere  Abgaben
für  eine  öffentliche  Kasse  zu  erheben  hat,  wird,  wenn  er  Abgaben,  von  denen
er  weiß,  daß  der  Zahlende  sie  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage
verschuldet,  erhebt,  und  das  rechtswidrig  Erhobene  ganz  oder  zum  Theil  nicht
zur  Kasse  bringt,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.  «

Gleiche  Strafe  trifft  den  Beamten,  welcher  bei  amtlichen  Ausgaben  an
Geld  oder  Naturalien  dem  Empfänger  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Abzüge
macht  und  die  Ausgaben  als  vollständig  geleistet  in  Rechnung  stellt.

§.  353a.  Ein  Beamter  im  Dienste  des  Auswärtigen  Amtes  des  Deutschen
Reichs,  welcher  die  Amtsverschwiegenheit  dadurch  verletzt,  daß  er  ihm  amtlich
anvertraute  oder  zugängliche  Schriftstücke  oder  eine  ihm  von  seinem  Vorgesetzten
ertheilte  Anweisung  oder  deren  Inhalt  Anderen  widerrechtlich  mittheilt,  wird,
sofern  nicht  nach  anderen  Bestimmungen  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,  mit
Gefängnuiß  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  einen  mit  einer  auswärtigen  Mission  betrauten  oder
bei  einer  solchen  beschäftigten  Beamten,  welcher  den  ihm  durch  seinen  Vorgesetzten
amtlich  ertheilten  Anweisungen  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  oder  welcher  in  der
Absicht,  seinen  Vorgesetzten  in  dessen  amtlichen  Handlungen  irre  zu  leiten,  demselben
  erdichtete  oder  entstellte  Thatsachen  berichtet.

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  649.
lichen  Rechts  die  Befugniß  gehabt  habe,  ihm  amtlich  übergebene  oder  zugängliche  Urkunden
  zu  vernichten,  schließt  die  Anwendung  der  §§.  133,  348  Abs.  2  aus,  Erk.  R
G.  29.  Okt.  1895  (E.  Crim.  XXVII.  401).

1)  Die  im  Dienste  der  Gemeinden  angestellten  Personen  (z.  B.  der  Dirigent
einer  städtischen  Gasanstalt)  sind  als  mittelbare  Staatsbeamte  zu  behandeln.  —  Unter
welchen  Umständen  hat  ein  Beamter  Geld  in  amtlicher  Eigenschaft  erhalten  beziehungsweise
  unterschlagen,  welches  er  anzunehmen  dienstlich  nicht  verpflichtet  oder  ermächtigt
war?  Vergl.  Erk.  R.  G.  19.  Jan.  1880  (E.  Crim.  I.  153).  Die  Zuständigkeit
des  Beamten,  ist  nicht  erforderlich,  doch  muß  der  Empfang  in  unmittelbarem
Zusammenhang  mit  der  Amtsthätigkeit,  nicht  etwa  gelegentlich  einer  Amtsausübung,
geschehen  sein,  E.  Crim.  XXI.  52.
        <pb n="665" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte.  651

§.  354.  Ein  Postbeamter,  welcher  die  der  Post  anvertrauten  1)  Briefe  oder
Packete  in  anderen,  als  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnet  oder  unterdrückt,
  oder  einem  Anderen  wissentlich  eine  solche  Handlung  gestattet,  oder  ihm
dabet  wissentlich  Hülfe  leistet,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten

e  rd  0

§.  355.  Telegraphenbeamte,  oder  andere  mit  der  Beaufsichtigung  und
Bedienung  einer  zu  öffentlichen  Zwecken  dienenden  Telegraphenanstalt  betraute
Personen,  welche  die  einer  Telegraphenanstalt  anvertrauten  Depeschen  verfälschen
  oder  in  anderen,  als  in  den  im  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  eröffnen
oder  unterdrücken,  oder  von  ihrem  Inhalte  Dritte  rechtswidrig  benachrichtigen,
oder  einem  Anderen  wissentlich  eine  solche  Handlung  gestatten  oder  ihm  dabei
wissenlich  Hülfe  leisten,  werden  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten

estraft.

§.  356.  Ein  Advokat,  Anwalt  oder  ein  anderer  Rechtsbeistand,  welcher
bei  den  ihm  vermöge  seiner  amtlichen  Eigenschaft  anvertrauten  Angelegenheiten
in  derselben  Rechtssache  beiden  Parteien  durch  Rath  oder  Beistand  pflichtwidrig
dient,  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

Handelt  derselbe  im  Einverständnisse  mit  der  Gegenpartei  zum  Nachtheile
seiner  Partei,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf  Jahren  ein.

§.  357.  Ein  Amtsvorgesetzter,  welcher  seine  Untergebenen  zu  einer  strafbaren
  Handlung  im  Amte  vorsätzlich  verleitet  oder  zu  verleiten  unternimmt,
oder  eine  solche  strafbare  Handlung  seiner  Untergebenen  wissentlich  geschehen
läßt,  hat  die  auf  diese  strafbare  Handlung  angedrohte  Strafe  verwirkt.

Dieselbe  Bestimmung  findet  auf  einen  Beamten  Anwendung,  welchem  eine
Aufsicht  oder  Kontrolle  über  die  Amtsgeschäfte  eines  anderen  Beamten  übertragen
  ist,  sofern  die  von  diesem  letzteren  Beamten  begangene  strafbare  Handlung
  die  zur  Ausfsicht  oder  Kontrolle  gehörenden  Geschäfte  betrifft.

§.  3538.  Neben  der  nach  Vorschrift  der  §§.  331,  339  bis  341,  352  bis
355  und  357  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  Fähigkeit  zur
Bekleidung  öffentlicher  Aemter  2)  auf  die  Dauer  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren
erkannt  werden.

§.  359.  Unter  Beamten:)  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind  zu  ver-1)

  Dies  liegt  vor  bereits  mit  Einlegen  in  den  Brieskasten,  als  eine  zur  Entgegennahme
  von  Briefen  bestimmte  amtliche  Einrichtung,  E.  Crim.  XXII.  394.  Vergl.
#.  5.  Postges.  28.  Okt.  1871.

2)  Auf  Grund  des  §.  358  darf  in  den  darin  bezeichneten  Fällen  auf  den  Verlust
der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf  Zeit  neben  einer  Gefängnißstrafe
  auch  dann  erkannt  werden,  wenn  die  Gefängnißstrafe,  oder,  sofern  bei  vorhandener
Realkonkurrenz  eine  Gesammtgefängnißstrafe  verhängt  wird,  die  betreffende  Einzelstrafe
drei  Monate  nicht  erreicht,  Erk.  O.  Trib.  15.  Febr.  1877  (E.  LXXIX.  319).

2)  Sofern  nicht  sonstige  Reichs=  oder  Landesgesetze  die  Rechtswirksamkeit  einer
Anstellung  von  der  Beobachtung  bestimmter  Förmlichkeiten  abhängig  machen,  muß
auch  eine  formlose  Anstellung,  d.  h.  eine  jede  Willenserklärung  des  zuständigen  Anstellungsorganes
  genügen,  welche  ergiebt,  daß  das  Amt  einer  gewissen  Person  übertragen
  und  sie  in  dasselbe  eingesetzt  sein  solle,  Erk.  1.  Febr.  1887  (E.  Crim.  XV.  244).

Im  Sinne  des  §.  359  ist  angestellt  Jeder,  der  von  zuständiger  Stelle  mit  Ausübung
  amtlicher  Funktionen  beauftragt  worden  ist,  Erk.  26.  Jan.  1891  (E.  Crim.
XXI.  311).  Gleichgültig  ist,  ob  eine  Verpflichtung  (Beeidigung)  stattgefunden  hat,
E.  Crim.  XXIV.  24,  falls  die  Vornahme  oder  rechtliche  Bedeutung  gewisser  Amtshandlungen
  nicht  davon  abhängig  ist,  E.  Crim.  XIX.  180.

„Im  Staatsdienst  augestellt"  und  somit  „Beamter“  im  Sinne  des  §.  359  ist  ein
Jeder,  der  in  gesetzlicher  Weise  dazu  berufen  ist,  als  Organ  der  Staatsgewalt  unter
öffentlicher  Autorität  für  die  Herbeiführung  der  Zwecke  des  Staates  thätig  zu  sein,  vergl.
die  Erkenntnisse  bei  Opp.  Anm.  3  zus.  359.  Die  Mitglieder  einer  Behörde  sind  mithin
Beamte;  desgl.  die  aus  dem  Kaufmannsslande  berufenen  Mitglieder  eines  Handelsgerichtes;
  die  Schiedsmänner;  die  Mitglieder  eines  zu  einer  Abgeordnetenwahl
berusenen  Wahlvorstandes;  die  Postagenten,  auch  Frauen;  die  Postbriefträger;
die  Postillone,  so  lange  sie  Postdienste  verrichten;  die  Lehrer  der  öffentlichen  Volksschulen
  und  der  höheren  Unterrichtsanstalten;  die  verwaltenden  Organe  der  Gemeinden,
        <pb n="666" />
        652  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

stehen  alle  im  Dienste  des  Reichs  oder  in  unmittelbarem  oder  mittelbarem
Dienste  eines  Bundesstaates  auf  Lebenszeit,  auf  Zeit  oder  nur  vorläufig  angestellte
  Personen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben  oder
nicht,  ingleichen  Notare,  nicht  aber  Advokaten  und  Anwälte.

Neunundzwanzigster  Abschnitt.  Uebertretungen).

§.  360.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:  #
1.  wer  ohne  besondere  Erlaubniß  Risse  von  Festungen  oder  einzelnen
Festungswerken  aufnimmt  oder  veröffentlicht;  ·
2.  wer  außerhalb  seines  Gewerbebetriebes  heimlich  oder  wider  das  Verbot
der  Behörde  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf  aufsammelt;

Zu  Anmerkung  8  auf  S.  651.

Kreise  und  Provinzen,  z.  B.  die  Bediensteten  der  Deich-,  der  Provinzial—
Feuer-Sozietäten,  der  Ritterschaften  und  Landschaften;  die  Bürgermeister,
  Beigeordneten,  Gemeindevorsteher  und  Magistratsmitglieder;
Amtsdiener;  öffentlich  angestellte  Fleischbeschauer;  die  Vorsteher  einer  städtischen
Armenkommission;  die  Gemeindeempfänger  und  Gemeindeexekutoren;  die
Stadtschulräthe;  die  Gemeindediener  und  Nachtwächter;  die  Gemeinde-Förster;
  die  Gemeinde--  (und  Ehren-)  Feldhüter;  die  Mitglieder  der  Gemeinde-Schulvorstände,
  Erk.  O.  V.  G.  12.  April  1882  (C.  Bl.  U.  V.  S.  571)  und  R.  G.
17.  Nov.  1883  (E.  Crim.  IX.  204);  die  Hausväter  kommunaler  Armenanstalten,
E.  Crim.  XXIV.  83;  die  bei  einer  Staatseisen  bahn  Angestellten,  Opp.  Anm.  16
bis  43  zu  §.  359;  die  Rendanten  der  Preußischen  Schulgemeinden,  Erk.  R.  G.
5.  Juli  1881  (E.  Crim.  IV.  379);  nicht  aber  Geistliche,  desgl.  nicht  die  bei  den
Landgerichten  und  Staatsanwälten  beschäftigten  Lohnschreiber,  Erk.  16.  Jan.  1882
(E.  Crim.  V.  337)  und  die  Bediensteten  der  Privat-Eisenbahngesellschaften;
letztere  sind  jedoch  Beamte,  wenn  sie  die  der  Gesellschoft  überlassene  Bahnpolizei  wahrnehmen
  und  den  vorschriftsmäßigen  Diensteid  geleistet  haben,  E.  Crim.  NXN.  325.
Ein  Gefangenentransporteur  ist  nicht  auf  Grund  des  ihm  von  der  Behärde  ertheilten
Auftrages  zu  einem  Transport  als  Beamter  anzusehen,  Erk.  22.  Dez.  1881  (E.  Crim.
V.  418).

2  Beamteneigenschaft  steht  zu  den  im  Gebiete  der  8  alten  Provinzen  vom
Kirchenrath  einer  evangelischen  Kircheugemeinde  zur  Verwaltung  der  Kirchenkasse  und
desgleichen  den  in  Gemäßbeit  des  Ges.  20.  Juni  1875  über  die  Vermögensverwaltung
in  den  katholischen  Kirchengemeinden  zur  Verwaltung  des  kirchlichen  Vermögens  angestellten
  Rendanten,  Erk.  6.  Mai  1886  (E.  Crim.  XIV.  131)  und  den  für  den
Feld=  und  Forstdienst  im  Königlichen  Privatdienst,  Königlichen  Hausfideikommiß  angestellten
  Personen,  Erk.  9.  Okt.  1885  (E.  Crim.  XlI.  419).  #

Der  von  einem  Privatwaldeigenthümer  angestellte  Forstaufseher  ist  auch  nach
Erlaß  des  Forstdiebstahlsges.  15.  April  1878  als  Forstpolizeibeamter  anzusehen,  Erk.
3.  Juni  1881  (E  Crim.  IV.  214).

Auch  weibliche  Personen  können  unter  den  geeigneten  Voraussetzungen
Beamte  sein,  Opp.  Anm.  11  zu  §.  359.

)  Bei  Uebertretungen  ist  die  Strafbarkeit  nicht  durch  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
  bedingt,  Erk.  O.  Trib.  23.  März  1872.  Auch  wird  eine  Uebertretung
nicht  dadurch  straflos,  daß  der  Uebertretende  mit  der  betreffenden  Polizei-Strafvorschrift
unbekannt  war;  der  Versuch  einer  Uebertretung  ist  gemäß  I§.  43—46  nicht
strafbar,  desgl.  die  Beihülse  (§.  49),  die  Anstiftung  ist  strafbar  (§.  48).  Die
Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder  mildern  (§§.  51  —72),  gelten  auch  bei
Uebertretungen.  Ein,  wenn  auch  nur  fahrlässiges,  Verschulden  des  Thäters  ist  zur
Bestrafung  nöthig,  E.  Crim.  XII.  431.  Eine  Polizei-Verordnung  kann  aber  auch
den  Versuch  oder  die  Beihülfe  zu  einer  durch  sie  untersagten  Handlung  mit
Strafe  bedrohen,  Opp.  Anm.  42  zum  29.  Abschnitt.  Der  Erlaß  einer  polizeilichen
Strafverfügung  oder  eines  amterichterlichen  Strafbefehls  wegen  Uebertretung  schließt
eine  anderweite  gerichtliche  Verfolgung  wegen  derselben  That,  die  in  idealer  Konkurrenz
ein  Vergehen  enthält,  nicht  aus.  Die  für  die  Uebertretung  festgesetzte  Strafe  ist  abzuziehen,
  E.  Crim.  IX.  321.
        <pb n="667" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  653

3.  wer  als  beurlaubter  Reservist  oder  Wehrmann  der  Land=  oder  Seewehr
ohne  Erlaubniß  auswandert,  ebenso  wer  als  Ersatzreservist  erster  Klasse#)
auswandert,  ohne  von  seiner  bevorstehenden  Auswanderung  der  Militärbehörde
  Anzeige  erstattet  zu  haben;

4.  Lin  der  Fassung  des  Art.  IV,  Ges.  13.  Mai  1891  (R.  G.  Bl.  S.  107))
wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  Stempel,  Siegel,  Stiche,
Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  Metall-  oder
Papiergeld,  oder  von  solchen  Papieren,  welche  nach  §S.  149  dem  Papiergelde
  gleichgeachtet  werden,  oder  von  Stempelpapier.  Stempelmarken,
Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,  Post-  oder  Telegraphenwerthzeichen,
  öffentlichen  Bescheinigungen  oder  Beglaubigungen  dienen  können,
anfertigt  oder  an  einen  anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

5.  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde  den  Abdruck  der  in  Nr.  4
genannten  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  Formen,  oder  einen
Druck  von  Formularen  zu  den  daselbst  bezeichneten  öffentlichen  Papieren,
Beglaubigungen  oder  Bescheinigungen  unternimmt,  oder  Abdrücke  an
einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

6.  wer  Waaren-Empfehlungskarten,  Ankündigungen  oder  andere  Drucksachen
oder  Abbildungen,  welche  in  der  Form  oder  Verzierung  dem  Papiergelde
oder  den  dem  Papiergelde  nach  S.  149  gleich  geachteten  Papieren  ähnlich
sind,  anfertigt  oder  verbreitet,  oder  wer  Stempel,  Stiche,  Platten  oder
andere  Formen,  welche  zur  Anfertigung  von  solchen  Drucksachen  oder
Abbildungen  dienen  können,  anfertigt?);

7.  wer  unbefugt  die  Abbildung  des  Kaiserlichen  Wappenss)  oder  von  Wappen
eines  Bundesfürsten  oder  von  Landeswappen  gebraucht;

8.  wer  unbefugt  eine  Uniform,  eine  Amtskleidung,  ein  Amtszeichen,  einen
Orden  oder  ein  Ehrenzeichen  trägt,  oder  Titel"#),  Würden  oder  Adels- 



1)  Uebungspflichtige  Ersatzreservisten  unterstehen  in  Bezug  auf  Auswanderungserlaubniß,
  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit,  Befolgung  des  Einberufungsbefehles,
  sowie  als  Angehörige  des  aktiven  Heeres,  während  einer  Uebung  den  für
Reservisten  und  Wehrleute  geltenden  Vorschriften,  Art.  I.  §.  3  Nr.  8  Ges.  6.  Mai
1880  (R.  G.  Bl.  S.  104).

Bei  der  Uebertretung,  deren  sich  ein  beurlaubter  Reservist  durch  das  Auswandern
ohne  Erlaubniß  schuldig  macht,  läuft  die  Verjährung  nicht,  so  lange  sich  der  Reichsangehörige
  seiner  Wehrpflicht  entzieht,  Erk.  O.  Trib.  1.  Juni  1872  (J.  M.  Bl.
S.  169).  Sie  beginnt  also  erst  mit  Beendigung  der  Wehrpflicht.

Die  Wehrpflicht  beginnt  mit  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre  und  dauert  bis
zum  vollendeten  42.  Lebensjahre,  §.  4  Nr.  3  der  Deutschen  Wehrord.  22.  Nov.  1888.

2)  Vergl.  Ges.  26.  Mai  1885  (R.  G.  Bl.  S.  165),  betr.  Schutz  des  zur  Anfertigung
  von  Reichskassenscheinen  verwendeten  Papiers.

2:)  Allen  Preußischen  Fabrikanten  ist  der  Gebrauch  und  die  Abbildung  des
Preußischen  Adlers  in  der  vorgeschriebenen  Form  zur  Bezeichnung  ihrer  Waaren  und
Etiquettes  gestattet,  K.  O.  4.  Jan.  1862  (M.  Bl.  S.  37).

Desgleichen  ist  gestattet  der  Gebrauch  und  die  Abbildung  des  Kaiserlichen  Adlers
in  der  durch  A.  E.  3.  Aug.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  318)  festgesetzten  Form,  A.  E.
16.  März  1872  (R.  G.  Bl.  S.  90);  dabei  ist  aber  die  Form  eines  Wappenschildes
ansgeschlossen,  Bek.  11.  April  1872  (R.  G.  Bl.  S.  93).

")  Die  unbefugte  Annahme  eines  Titels  liegt  auch  dann  vor,  wenn  ein  Preuße
sich  des  ihm  von  einem  fremden  Fürsten  verliehenen  Titels,  ohne  dazu  die  Genehmigung
  des  Königs  erhalten  zu  haben,  in  hiesigen  Landen  bedient,  Erk.  O.  Trib.  10.  Nov.
1855  (E.  XXXII.  274).  Die  Bezeichnung  Musikdirektor  ohne  Zusatz  (3.  B.
Königlicher  r2c.  rc.)  ist  kein  Titel,  Erk.  31.  Okt.  1862  bei  Opp.  Anm.  48  a  zu
g.  360,  wohl  aber  die  Bezeichnung  als  „Doktor“  bei  gewissen  amerikanischen
Diplomen  und  es  liegt  eine  unbefugte  Annahme  auch  dann  vor,  wenn  der  Doktor
einer  anderen  Fakultät  sich  für  einen  Dr.  med.  ausgiebt,  was  unter  Umständen  auch
ohne  den  Zusatz  „med.“  geschehen  kann,  Opp.  Anm.  51  zu  §.  360.

Ob  eine  unbefugt  getragene  Uniform  2c.  oder  ein  unbefugt  angenommener  Titel
inländische  oder  ausländische  waren,  ist  für  den  Thatbestand  und  die  Strafbarkeit
gleichgültig,  Erk  O.  Trib.  19.  April  1855,  Opp.  Anm.  38  zu  §.  360.
        <pb n="668" />
        654  Abschnitt  1X.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

prädikate  1)  annimmt,  ingleichen  wer  sich  eines  ihm  nicht  zukommenden
Namens)  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber  bedient;

9.  wer  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwider  ohne  Genehmigung  der  Staatsbehörde
  Aussteuer-,  Sterbe=  oder  Wittwenkassen  2),  Versicherungsanstalten

 

1)  Hiernach  kann  der  Strafrichter  darüber  befinden,  ob  die  Annahme  eines  Adelsprädikates
  unbefugt  ist.  Dagegen  ist  der  Rechtsweg  über  die  Befugniß  zur  Führung
des  Adelsprädikates  unzulässig.  Das  Recht,  den  Adel  zu  verleihen,  anzuerkennen  oder
zu  erneuern  ist  ein  Staatshoheitsrecht  (A.  L.  R.  II.  9  §§.  9  ff.,  Pr.  Verf.  Urk.
Art.  50).  Die  Frage,  ob  Jemand  zum  Adel  gehört,  unterliegt  daher  der  Beurtheilung
  der  für  die  Bearbeitung  der  Standessachen  zuständigen  Administrativbehörden
und  der  Entscheidung  des  Königs.  Dagegen  ist  der  Rechtsweg  zulässig,  wenn  unter
den  Mitgliedern  einer  adligen  Familie  Streit  darüber  entsteht,  ob  Jemand  Mitglied
dieser  Familie  ist,  Erk.  des  Komp.  G.  H.  16.  Febr.  1895  (Zeitschr.  für  Pol.  und
Verw.  Beamte  1896  S.  168).  .

2:)  Die  Regierungen  sind  autorisirt,  die  Erlaubniß  zur  Aenderung  von
Familien=  oder  Geschlechtsnamen  zu  ertheilen,  wenn  hinreichende  Gründe  für
den  betreffenden  Antrag  sprechen.  Es  ist  bei  Ertheilung  der  Erlanbniß  darauf  zu
sehen,  daß  Verdunkelungen  von  Familiennamen  vermieden  werden  und  ist  daneben  auf
das  Privatinteresse  der  betheiligten  Familie  Rücksicht  zu  nehmen,  weshalb,  wo  ein
solches  ersichtlich  ist,  die  nächsten  Angehörigen  des  Antragstellers  zu  hören  sind.  Bei
Minorennen  ist  die  Erklärung  der  Vormundschaftsbehörde  einzuholen.  Wird  die  Annahme
  des  Namens  einer  bestimmten  Familie  beabsichtigt,  so  find  deren  nächste
männliche  Mitglieder  mit  ihren  etwaigen  Einwendungen  zu  hören.  Zur  Annahme
eines  adligen  Namens  oder  adliger  Prädikate  bedarf  es  der  Allerhöchsten  Geneh--migung;
  ministerielle  Kognition  ist  in  geeigneten  Fällen  erforderlich,  so  z.  B.  wenn
ein  im  Ehebruch  erzeugtes  Kind  den  Familiennamen  des  unehelichen  Vaters  erhalten
soll,  K.  O.  12.  Juli  und  Res.  9.  Aug.  1867  (M.  Bl.  S.  246).  Vor  Ertheilung
der  Erlaubniß,  das  Prädikat  „Frau“  anzunehmen,  ist  die  Allerhöchste  Entscheidung
einzuholen  —  es  ist  dies  nur  ausnahmsweise  und  ans  besonders  gewichtigen  Gründen
zulässig,  Res.  21.  Juli  1869  (M.  Bl.  S.  149).  Es  empfiehlt  sich  der  Regel  nach
nicht,  die  Annahme  von  Doppelnamen  (N.  N.  genannt  N.  JN.)  zu  gestatten,  Res.
6.  Aug.  1869  (M.  Bl.  S.  233).  Bei  Anmaßung  des  Adels  soll  vor  der  Straf.
verfolgung  zunächst  eine  Verwarnung  statifinden,  Opp.  Anm.  53  zu  §.  360.

!)  Die  landesherrliche  Genehmigung,  welche  nach  8.  651  I.  11  A.  L.  R.  zur
Errichtung  gemeinschafllicher  Wittwen-,  Sterbe-=  und  Aussteuer-Kassen  erforderlich
  ist,  ist  von  dem  Oberpräsidenten  zu  ertheilen.  Wenn  sich  jedoch  der  Wirtungskreis
  einer  solchen  Kasse  über  die  Grenzen  des  Oberpräsidial-Bezirkes  hinaus
erstreckt,  oder  wenn  sich  gewisse  Klassen  von  Beamten  dazu  vereinigen,  so  hat  der
Minister  des  Innern,  letzternfalls  gemeinschaftlich  mit  dem  vorgesetzten  Minister  der
Beamten,  die  Genehmigung  zu  ertheilen.  Unter  den  Sterbe-Kassen  sind  übrigens
alle  Kassen  zu  verstehen,  aus  welchen  für  den  Sterbefall  eines  Mitgliedes  der  Gesellschaft
  eine  Zahlung  zu  irgend  einem  Zwecke  zu  leisten  ist,  K.  O.  29.  Sept.  1833
(G.  S.  S.  121).  Normalstatut  für  Kranken=  und  Sterbe-Kassen,  M.  Bl.  1846
S.  245.  Die  Genehmigung  solcher  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden  Versicherungsvereine
  in  der  Provinz  Hannover,  deren  Wirksamkeit  sich  nicht  über  den  Bezirk  der
Provinz  resp.  eines  Regierungs-Bezirkes  hinaus  erstrecken  soll,  ist  dem  Oberpräsidenten
resp.  dem  betreffenden  Regierungspräsidenten  überlassen,  Res.  20.  Juni  1869  (I.  A.
5396  M.  d.  J.).  Die  gedachten  Kassen  erhalten  durch  die  Oberpräsidial-  Genehmigung
die  Rechte  einer  juristischen  Person,  Erk.  20.  Okt.  1876  (M.  Bl.  S.  260).

Ein  Verein,  zu  dessen  Zwecken  die  Unterstützung  seiner  Mitglieder  im  Falle  des.
Eintritts  gewisser  Ereignisse  gehört,  der  aber  seinen  Mitgliedern  einen  Rechtsanspruch
auf  diese  Unterstützung  nicht  gewährt,  fällt  nicht  unter  den  Begriff  einer  Versicherungsanstalt,
  Erk.  19.  Nov.  1888  (E.  O.  V.  XVII.  403).

Der  Umstand,  daß  die  Ansprüche  der  Mitglieder  der  in  5.  360  Nr.  9  gedachten
Gesellschaften  und  Anstalten  statutengemäß  nicht  klagbar  sein  sollen  und  nur  nach  dem
jeweiligen,  vom  Vorstande  zu  arbitrirenden  Bestande  der  Kasse  zu  befriedigen  sind,
entkleidet  die  Anstalt  nicht  der  Natur  eines  Versicherungsunternehmens,  für  das  die
Genehmigung  der  Staatsbehörden  einzuholen  ist,  Res.  13.  Dez.  1887  (M.  d.  J.
II.  13657).
        <pb n="669" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  655

oder  andere  dergleichen  Gesellschaften  oder  Anstalten  errichtet,  welche
bestimmt  sind,  gegen  Zahlung  eines  Einkaufgeldes  oder  gegen  Leistung
von  Geldbeiträgen  beim  Eintritte  gewisser  Bedingungen  oder  Fristen,
Zahlungen  an  Kapital  oder  Rente  zu  leisten;

10.  wer  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth  von  der  Polizeibehörde
  oder  deren  Stellvertreter  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine  Folge
leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr  genügen
  konnte:;

11.  wer  ungebührlicherweise  ruhestörenden  Lärm  erregt  oder  wer  groben
Unfug  1)  verübt;

2.  (in  der  durch  Ges.  24.  Mai  1880  abgeänderten  Fassung)  wer  als  Pfandleiher:)
  oder  Rückkaufshändler  bei  Ausübung  seines  Gewerbes  den

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  654.

Vergl.  St.  M.  B.  17.  Juni  1867  und  Res.  31.  Aug.  1867  (M.  d.  J.  I.  A.
6950).

Eine  Strikekasse,  welche  ihren  arbeitslosen  Mitgliedern  nicht  etwa  freiwillige
Unterstützungen,  sondern  kraft  verbriefter  statutarischer  Zahlungsverpflichtung
  die  Gewährung  einer  bestimmten  wöchentlichen  Geldsumme  beim  Eintritt  gewisser
  Bedingungen  (also  eine  nach  Art  einer  Rente  zahlbare  periodisch  wiederkehrende
Leistung)  zusichert,  ist  eine  Versicherungsanstalt  im  Sinne  des  §.  1  Ges.  17.  Mai
1853  resp.  §.  360  Nr.  9  Str.  G.  B.  und  bedarf  deshalb  der  staatlichen  Genehmigung,
  Erk.  O.  V.  G.  13.  Juli  1878.

1)  Auch  Angriffe  gegen  einzelne  Personen  können  unter  die  Vorschrift  des  §.  360
Nr.  11  wegen  Verübung  groben  Unfugs  gezogen  werden,  Erk.  R.  G.  26.  Nov.  1881
(E.  Crim.  V.  299).  (In  casu  hatten  die  Angeklagten  auf  öffentlicher  Straße  drei
Mädchen  angegriffen  und  in  unanständiger  Weise  belästigt.)

Die  polizeiliche  Konzession  zur  Abhaltung  von  Tanzmustik  verleiht  dem  Betreffenden
noch  keineswegs  die  Befugniß,  ohne  den  Anspruch  der  Nachbarn  auf  Ruhe,  namentlich
  zur  Nachtzeit,  zu  berücksichtigen,  ruhestörenden  Lärm  durch  Musik  zu  erregen;  er
ist  vielmehr,  wenn  er  sich  nicht  strafbar  machen  will,  verpflichtet,  trotz  der  ihm  ertheilten
  Konzession  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen,  welche  durch  die  Rücksichtnahme
  auf  die  nächtliche  Ruhe  der  Nachbarn  geboten  sind,  Erk.  19.  Febr.  1883
(E.  K.  III.  372).  (Beispielsweise  darf  er  nicht  die  Fenster  unaufhörlich  offen  lassen,
um  kühlere  Luft  in  den  Saal  zu  bringen  u.  dergl.)

Der  §.  360  Nr.  11  kann  unter  Umständen  auch  dann  zur  Anwendung  kommen,
wenn  der  ruhestörende  Lärm  innerhalb  eines  von  mehreren  Personen  bewohnten  Hauses
erfolgt,  so  daß  auch  die  übrigen  Hausbewohner  dadurch  beunruhigt  werden,  Erk.
22.  Febr.  1888  (E.  Crim.  XlII.  366).

Wer  sich  durch  öffentliche  Anzeige  als  Wahr  sager  ankündigt  und  das  Publikum
zu  Besuchen  einladet,  kann  wegen  groben  Unfugs  verfolgt  und  bestraft  werden,  Erk.
O.  Trib.  16.  Juli  1873  (J.  M.  Bl.  S.  242).

In  dem  Erk.  R.  G.  3.  Juni  1889  (E.  Crim.  XIX.  294)  ist  ausgeführt,  daß
unter  grobem  Unfug  nicht  jeder  störende  Eingriff  in  die  unter  dem  Schutze  der
öffentlichen  Ordnung  stehenden  Interessen  und  Gerechtsame  zu  verstehen  sei,  daß  der
§.  360  Nr.  11  vielmehr  nur  solche  den  äußeren  Bestand  der  öffentlichen  Ordnung
unmittelbar  verletzenden  Ungebührlichkeiten  verpöne,  durch  welche  das  Publikum  schlechthin,
  nicht  also  ein  individuell  begrenzter  Personenkreis  gefährdet  oder  belästigt  und
solchergestalt  der  öffentliche  Friede  im  Allgemeinen  beunruhigt  wird.  Solcher  Unfug
kann  auch  durch  die  Presse  verübt  werden,  sobald  eine  Druckschrift  frivoler  Weise
erfundene  Nachrichten  sensationellen  Gepräges  unter  das  Publikum  wirft,  welche  dazu
angethan  sind,  Verwirrung,  Bestürzung,  Tumult  in  den  Massen  des  letzteren  zu  verursachen.
  Mißachtende  Aeußerungen  über  politische  oder  religiöse  Ueberzeugungen
Anderer,  selbst  wenn  denselben  unwahre  Thatsachen  unterstellt  werden,  erfüllen  aber
den  Thatbestand  des  groben  Unfugs  nicht.  Vergl.  E.  Crim.  XVI.  98.  ·

Eine  sozialdemokratische  Kundgebung,  insbesondere  das  demonstrative  Tragen  einer
rothen  Fahne  kann  grober  Unfug  sein,  E.  Crim.  XXIII.  208.  Z

2)  Die  Ueberschreitung  des  Zinsfußes  ist  nur  bei  denjenigen  Pfandleihern  und
Rückkaufshändlern  strafbar,  die  die  gesetzlich  erforderliche  Erlanbniß  zu  solchem  Gewerbebetriebe
  erhalten  haben,  Erk.  8.  Mai  1883  (E.  Crim.  VIII.  283).
        <pb n="670" />
        656  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

darüber  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  insbesondere  den  durch
Landesgesetz  oder  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  bestimmten
Zinsfuss  überschreitet;  4  Z
13.  wer  öffentlich  oder  in  Aergerniß  erregender  Weise  Thiere  boshaft  quäl
oder  roh  mißhandelt;  ç  m„
14.  wer  unbefugt!)  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen
  Platze  oder  in  einem  öffentlichen  Versammlungsorte  Glücksspiele  hält.
In  den  Fällen  der  Nummern  1,  2,  4,  5,  6  und  14  kann  neben  der  Geldstrafe
  oder  der  Haft  auf  Einziehung  der  Risse  von  Festungen  oder  Festungswerken,
  der  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf,  der  Stempel,  Siegel,
Stiche,  Platten  oder  anderen  Formen,  der  Abdrücke  oder  Abbildungen,  oder  der
auf  dem  Spieltische  oder  in  der  Bank  befindlichen  Gelder  erkannt  werden,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.
§.  361.  Mit  Haft  wird  bestraft:  »
1.  wer  nachdem  er  unter  Polizei-Aufsicht  gestellt  worden  ist,  den  in  Folge
derselben  ihm  auferlegten  Beschränkungen  )  zuwiderhandelt;
2.  wer,  nachdem  er  des  Bundesgebietes  oder  des  Gebietes  eines  Bundesstaats
  verwiesen?)  ist,  ohne  Erlaubniß  zurückkehrt;
3.  wer  als  Landstreicher  #)  umherzieht;

 

1)  Unbefugt,  d.  h.  ohne  polizeiliche  Erlaubniß,  Opp.  Anm  90  zu  §.  360.

Das  Halten  eines  Glücksspiels  an  einem  öffentlichen  Orte  liegt  auch  dann  vor,
wenn  das  Halten  der  Bank  unter  den  Mitspielenden  wechselt,  und  das  Spiel  selbst
keiner  vorausgehenden  bleibenden  Veranstaltungen  bedarf  oder  nur  in  vereinzelten
Fällen  erfolgt,  Erk.  O.  Trib.  29.  Mai  1878  (E.  LXXXII.  293).

Wegen  des  Totalisators  und  des  Buchmachens  bei  Wettrennen  s.  Anm.  zu  §F.  234.

Die  Aufstellung  von  Totalisatoren  wird  gestattet,  aber  nur  unter  Vorbehalt  des
Widerrufes  und  unter  gewissen  Bedingungen,  insbesondere  Nichtbetheiligung  der  Veranstalter,
  sowie  lediglich  eine  von  der  die  Erlaubniß  ertheilenden  Behörde  festzusetzende.
ausschließlich  zu  Rennzwecken  zu  verwendende  Tantieme,  welche  von  allen  Einsätzen
ohne  Unterschied  zu  zahlen  ist,  als  Vergütung  für  die  fragliche  Veranstaltung;  die
Wetteinzahlungen  dürfen  ferner  nur  in  ein  für  allemal  bestimmten,  nicht  zu  niedrig
festzusetzenden  Einheitssätzen  besteben.  Der  Totalisator  ist  in  einem  von  den  übrigen
Theilen  des  Rennplatzes  abgeschlossenen  Raume  aufzustellen,  auch  der  Zutritt  zu  dem.
selben  nur  den  Inhabern  des  ersten  Platzes  gegen  ein  besonderes,  entsprechend  hoch
zu  bemessendes  Eintrittsgeld  zu  gestatten.  Die  Kontrolle  über  die  Ausführung,  event.
auch  durch  Einsicht  der  Bücher  und  Listen  des  Unternehmers,  ist  von  der  Ortspolizei
auszuüben.  Die  Buchmacher  sind  mit  allen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  von  den
Rennplätzen  fern  zu  halten,  Res.  30.  Aug.  1886  (M.  d.  J.  II.  10263).

Bei  der  Prüfung  von  Gesuchen  um  Zulassung  von  Totalisatoren  auf  Rennplätzen
  dürfen  jedesmal  nur  polizeiliche  Gesichtspunkte  maßgebend  sein,  Res.  15.  Jan.
1887  (M.  d.  J.  II.  193).  Es  ist  nicht  wünschenswerth,  für  Provinzialstädte  und
Lieiner3-  Rennplätze  den  Totalisator  neu  einzuführen,  Res.  26.  Juni  1890  (M.  d.  J.

11014).

piele  im  Sinne  des  §.  360  Nr.  14  hält,  wer  ein  dem  Publikum  zum
Mitspielen  offen  stehendes  Glücksspiel  veranstaltet,  unternimmt  oder  unterhält,  Erk.
24.  Sept.  1873  (G.  A.  XXII.  104).

2)  Wegen  der  Polizeiaufsicht  vergl.  unten  S.  679.

Die  Strafe  des  §.  361  Nr.  1  tritt  nur  ein,  wenn  ein  Observat  den  im  §.  39
des  Strafgesetzbuches  namentlich  aufgeführten  Beschränkungen  direkt  entgegengehandelt,
nicht  aber  auch  schon  dann,  wenn  derselbe  die  Verpflichtungen  unerfüllt  läßt,  welche
die  Polizeibehörde  ihm  zur  Sicherstellung  jener  Beschränkungen  auferlegt  hat,  z.  B.
Anzeige  bei  Wohnungswechsel.  Die  Polizeibehörde  hat,  um  solche  Beschränkungen
sicher  zu  stellen,  dem  Observaten  bei  Gelegenheit  der  mit  ihm  aufzunehmenden  protokollarischen
  Verwarnung  eine  den  Umständen  angemessene  Exekutivstrafe  für  den  Fall
ver  Unterlassung  der  Anzeige  des  Wohnungswechsels  anzudrohen,  Res.  5.  Sept.  1871
(M.  Bl.  S.  253).

2)  Wegen  der  Ausweisungen  vergl.  oben  die  Anmerkungen  zu  §.  39.

4)  Die  Polizeibehörden  haben  in  der  Regel  alle  unbekannten  fremden  Personen,
welche  durch  ihr  Auftreten  und  Verhalten  den  Verdacht  des  zwecklosen  Umhertreibens
        <pb n="671" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  657

4.  wer  bettelt  )  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt  oder  Personen,
  welche  seiner  Gewalt  und  Aussicht  untergeben  sind  und  zu  seiner
Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt;

5.  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt  hingiebt,  daß  er
in  einen  Zustand  geräth,  in  welchem  zu  seinen  Unterhalte  oder  zum
Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,  durch  Vermittelung
  der  Behörde  fremde  Hülfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß;

6.  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht??)  einer  polizeilichen
  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur  Sicherung

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  656.
erregen  und  weder  genügende  Subsistenzmittel  resp.  die  stattgehabte  Bemühung  um
Erlangung  eines  redlichen  Erwerbes  nachzuweisen  vermögen,  noch  auch  nur  den  in
#§  3  Paßges.  12.  Okt.  1867  vorgeschriebenen  Nachweis  über  ihre  Person  führen
können,  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3  der  strafrechtlichen  Verfolgung  wegen  Landstreicherei
  zu  überweisen,  Res.  7.  Aug.  1875  (M.  Bl.  S.  232).

Res.  29.  Sept.  1887  (M.  Bl.  S.  244),  betr.  die  Ausweisung  ausländischer
Zigeunner  und  das  Verfahren  mit  inländischen  Zigeunern.

1)  Zum  Thatbestande  des  Bettelns  gehört  nicht  eine  Mehrheit  von  Fällen,  jeder
einzelne  Fall  begründet  die  Anwendung  des  Strafgesetzes,  Erk.  Rev.  H.  22.  Dez.  1852
(Rö.  A.  B.  38  II.  33);  es  ist  aber  nicht  jede  vereinzelte  Bitte  um  Unterstützung,
z.  B.  bei  augerblicklichen  Nothständen  oder  Verlegenheiten,  nothwendig  als  Betteln
anzusehen,  Opp.  Anm.  27  zu  §.  361.  Besondere  Beziehungen  (Verwandtschaft,
Freundschaft,  gleicher  Lebensberuf  u.  s.  w.)  können  der  Bitte  den  Charakter  des
Bettelns  benehmen,  E.  Crim.  XX.  434.

Auch  ein  schriftliches  Gesuch  kann  den  Thatbestand  der  Bettelei  begründen,
Erk.  21.  Nov.  1849  (J.  M.  Bl.  1850  S.  60)  und  auch  stillschweigend  durch  Handlungen
  die  Bitte  um  ein  Almosen  ausgedrückt  werden,  Plen.  Beschl.  O.  Trib.
21.  Nov.  1849  (J  M.  Bl.  1850  S.  6).

Betteln  unter  Vorspiegelung  von  Gebrechen  kann  unter  Umständen  als  Betrug
bestraft  werden,  Erk.  R.  G.  4.  Juli  1881  (E.  Crim.  IV.  352).

2)  Der  §.  361  Nr.  6  bedroht  die  gewerbsmäßige  Unzucht  nur  für  den  Fall  mit
Strafe,  daß  die  betreffende  Person  nicht  einer  besonderen  polizeilichen  Aufsicht  unterstellt
  ist.  Die  einer  solchen  Aufsicht  unterstellten  Dirnen  werden  nur  dann  bestraft,
wenn  sie  den  zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des
öffentlichen  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandeln.  Dahin  gehören
  beispielsweise  Anzeige  der  Wohnung,  der  Nichtbesuch  einzelner  öffentlicher
Lokale  2c.

Die  Polizeibehörde  bringt  durch  die  Anordnung  einer  polizeilichen  Aufsicht  nur
zum  Ausdruck.  daß  sie  den  Betrieb  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  Seitens  der  ihr
unterstellten  Frauenzimmer  dulden  wolle.  Diese  Duldung  kann  aber  selbstredend  ihre
Wirkung  nur  üben,  sobald  und  soweit  die  Gewerbsunzucht  im  Bezirke  der  duldenden
Behörde  betrieben  wird,  Erk.  9.  Dez.  1884  (E.  Crim.  XlI.  286).

Die  Unzucht  wird  gewerbsmäßig  betrieben,  wenn  Weibspersonen  aus  dem
unzüchtigen  Verkehr  mit  Männern  eine  Erwerbsquelle  machen.  Es  bedarf  dazu  weder
eines  Preisgebens  an  Jedermann  ohne  Auswahl,  noch  der  Gewinnung  des  Lebensunterhaltes
  durch  die  Hurerei.  Gleichgültig  ist  es  auch,  ob  die  Bezahlung  ausbedungen
  oder  angenommen,  oder  ob  eine  solche  stillschweigend  erwartet  war.  Ebenso
wenig  ist  eine  Mehrzahl  von  Fällen  ein  unerläßliches  Erforderniß.  Ein  einzelner
Fall,  insbesondere  das  einmalige  Verlangen  einer  Vergütung  kann  daher  unter  die
Strafvorschrift  fallen,  wenn  aus  den  Umständen  erhellt,  daß  bei  vorkommender  Gelegenheit
  eine  Wiederholung  in  der  Absicht  gelegen  habe.  Dagegen  stellt  ein  einmaliges
  Preisgeben,  auch  wenn  es  gegen  Bezahlung  geschieht,  für  sich  allein  die
Gewerbsmäßigkeit  nicht  dar.  Wie  viele  Handlungen  erforderlich  seien,  um  diese
Gewerbsmäßigkeit  zu  begründen,  unterliegt  der  thatsächlichen  Beurtheilung.  Mit
Rücksicht  auf  das  Begriffserforderniß  der  Gewerbsmäßigkeit  können  mehrere  Fälle  der
Unzucht  nicht  als  verschiedene  selbständige  Vergehen  betrachtet  werden,  vielmehr  stellt
der  unbefugte  Gewerbebetrieb  im  Ganzen  die  strasbare  Handlung  dar.  Vergl.  auch
Opp.  Anm.  42  und  43  zu  §.  361  und  Erk.  O.  Trib.  14.  Juni  1873  (J.  M.  Bl.
S.  267).

Illing-Kautr,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  42
        <pb n="672" />
        658  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen  Anstandes
erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  oder  welche,  ohne
einer  solchen  Aufsicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig  Unzucht  treibt;

7.  wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstützung  empfängt,
sich  aus  Arbeitsscheu  weigert,  die  ihm  von  der  Behörde  angewiesene,  seinen
Kräften  angemessene  Arbeit  1)  zu  verrichten;

8.  wer  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens?)  binnen  der  ihm
von  der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Frist  sich  kein  anderweitiges
Unterkommen  verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kann,  daß  er
solches  der  von  ihm  angewandten  Bemühungen  ungeachtet  nicht  vermocht
  habe;

9.  wer#)  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche
seiner  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,
von  der  Begehung  von  Diebstählen,  sowie  von  der  Begehung  strafbarer
Verletzungen  der  Zoll=  oder  Steuergesetze,  oder  der  Gesetze  zum  Schutze
der  Forsten,  der  Feldfrüchte,  der  Jagd  oder  der  Fischerei  abzuhalten
unterläßt.  Die  Vorschriften  dieser  Gesetze  über  die  Haftbarkeit")  für  die
den  Thäter  treffenden  Geldstrafen  oder  anderen  Geldleistungen  werden
hierdurch  nicht  berührt.

In  den  Fällen  der  Nr.  9  und  10  5)  kann  statt  der  Haft  auf  Geldstrafe
  bis  zu  einhundertund  fünfzig  Mark  erkannt  werden;

wer,  obschon  er  in  der  Lage  ist,  diejenigen,  zu  deren  Ernährung  er
verpflichtet  ist,  zu  unterhbalten,  sich  der  Unterhaltspflicht  trotz  der
Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  derart  entzieht,  dass  durch  Vermittelung
  der  Bebörde  fremde  Hilfe  in  Anspruch  genommen  werden
muss  5).

§.  362.  Die  nach  Vorschrift  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  Verurtheilten  können
zu  Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb
  und  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,
auch  außerhalb  der  Strafanstalt  angehalten  werden.

Bei  der  Verurtheilung  zur  Haft  kann  zugleich  erkannt  werden,  daß  die
verurtheilte  Person  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  über- 



1)  Ein  Arbeitszwang  im  administrativen  Wege  findet  gegen  solche  Personen,
welche  öffentliche  Unterstützung  empfangen  und  sich  weigern,  die  ihnen  von  der  Behörde
  angewiesene  Arbeit  zu  verrichten,  nicht  statt,  Erk.  4.  Juli  1882  (E.  Crim.
VI.  432).

2)  *  Ausdruck  Unterkommen  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches  begreift  nicht
bloß  die  Beschaffung  einer  Wohnung,  sondern  zugleich  die  Erwerbung  des  erforderlichen
  Unterhaltes,  Erk.  O.  Trib.  21.  Febr.  1873  (E.  LXIX.  34),  aber  nur  die
Beschaffung  des  eigenen  Unterkommens,  nicht  auch  des  Unterkommens  derjenigen
Personen,  für  deren  Ernährung  man  zu  sorgen  hat,  Erk.  29.  März  1855  (E.  XXX.
333).  Zu  den  zuständigen  Behörden  im  Sinne  des  §.  361  Nr.  8  gehören  nicht
bloß  die  Orts-,  sondern  auch  die  diesen  vorgesetzten  höheren  Polizeibehörden  (Landrath
  2c.),  Opp.  Anm.  51  und  55  zu  §.  361.  Die  Strafe  tritt  nicht  ein,  wenn  der
Angeschuldigte  den  Beweis  führt,  daß  er  nicht  vermocht  habe,  sich  an  seinem  Wohnorte
  ein  Unterkommen  zu  verschaffen,  Erk.  3.  Okt.  1855  (G.  A.  III.  835)  und
6.  Juli  1863  (O.  Trib.  III.  549).

*)  Ein  Vater,  dessen  unter  seiner  väterlichen  Gewalt  stehendes,  seiner  Aufsicht
untergebenes  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehöriges  Kind  einen  Diebstahl  verübr
hat,  unterliegt  der  Strafe  des  §.  361  Nr.  9  nur  dann,  wenn  ihm  ein  Mangel  an
pflichtmäßiger  Aufficht  oder  eine  Vernachlässigung  der  Erziehungspflichten  zur  Last
fällt.  Es  streitet  gegen  ihn  nicht,  bis  zur  Führung  des  Entlastungsbeweises,  die  Vermuthung,
  daß  er  das  Kind  vom  Diebstahl  abzuhalten  unterlassen  habe,  Erk.  O.  Trib.
5.  Juli  1878  (E.  LXXXII.  304).

4)  Wegen  der  Haftbarkeit  vergl.  oben  §.  56  Anm.

5)  Art.  II.  Ges.  12.  März  1894  (R.  G.  Bl.  S.  259),  betr.  Aeuderung  des
Ges.  über  den  Unterstützungswohnsitz  2c.
        <pb n="673" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  659

weisen!)  sei.  Die  Landespolizeibehörde  erhält  dadurch  die  Befugnip,  die  ver- 



1)  Wegen  des  Verfahrens  bei  Festsetzung  der  korrektionellen  Nachhaft  2c.  vergl.
Anw.  22.  Okt.  1885  weiter  unten.

Die  inländischen,  mit  Haft  und  Unterbringung  in  eine  Besserungsanstalt  bestraften
  Personen  können  bis  zur  näheren  Bestimmung  wegen  ihrer  Ueberweisung  in
eine  Besserungsanstalt,  einstweilen  polizeilich  detinirt  werden.  Auch  unterliegt  es
keinem  Bedenken,  ausländische  Personen,  welche  auf  Grund  des  §.  361  und  §.  362
gerichtlich  bestraft  und  zur  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  verurtheilt  sind
und  nach  verbüßter  Strafe  aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  werden  sollen,  so  lange
in  polizeilicher  Haft  zu  behalten,  bis  die  Vollstreckung  der  Ausweisung  mittels
Transports  durch  Einholung  der  event.  erforderlichen  zustimmenden  Erklärung  des
ausländischen  Heimathsstaates  möglich  gemacht  worden  ist,  Res.  27.  April  1857  und
26.  Febr.  1879  (M.  Bl.  1879  S.  77).  Vergl.  Res.  8.  Mai  1875  (M.  Bl.  S.  159).

Durch  Res.  8.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1882  S.  253),  sind  die  Regierungspräsidenten
  ermächtigt,  bis  auf  Weiteres  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die
mittels  gerichtlicher  Erkenntnisse  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  und  §.  362
Str.  G.  B.  der  Landespolizeibehörde  nach  verbüßter  Haft  überwiesenen  Personen  nicht
sofort  nach  der  Entlassung  aus  der  Strafhaft  in  die  Besserungsanstalt  abgeführt  beziehungsweise
  aus  dem  Bundesgebiet  ausgewiesen  werden  können,  sei  es,  weil  die
diesfällige  Beschlußnahme  Seitens  der  Landespolizeibehörde  noch  nicht  hat  getroffen
werden  können,  sei  es,  weil  die  Ausführung  des  angeordneten  Transports
mit  Rücksicht  auf  die  bestehenden  Transport--Einrichtungen  oder  die  angeordnete  Entsernung
  aus  dem  Bundesgebiet  wegen  der  vorher  nöthigen  Verhandlungen  mit  fremden
Landesregierungen  oder  Behörden  sich  verzögert  —  die  durch  die  Verwahrung
dieser  Personen  in  einem  Polizeigesängnisse  entstehenden  Kosten  auf  den  Fonds  Kap.  95
Tit.  4  des  Staatshausbaltsetats  zu  übernehmen,  vorausgesetzt,  daß  nicht  aus
einem  besonderen  Rechtstitel  die  Verpflichtung  eines  anderen  als  der  Staatskasse  zur
Tragung  dieser  Kosten  begründet  ist.  Diese  Ermächtigung  bezieht  sich  auf  die  Kosten
der  Detention  derjenigen  Personen,  welche  vom  Tage  dieser  Verfügung  ab  nach  verbüßter
  Haft  der  Polizeibehörde  bis  zur  Beschlußnahme  der  Landespolizeibehörde  über
deren  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  oder  über  deren  Ausweisung  in  Verwahrung
gegeben  werden  oder  sich  bereits  zu  diesem  Zwecke  in  polizeilichem  Gewahrsam  bendeu.


n  Die  vorstehende  Anordnung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  betr.  Detinenden
wegen  Erkrankung  nicht  in  die  Besserungsanstalt  abgeführt,  beziehungsweise  ausgewiesen
  werden  können  und  zum  Zwecke  ihrer  Kur  aus  der  polizeilichen  Haft  entlassen
  werden.  In  diesem  Falle  sind  sie  der  Orts-Armenbehörde  zu  überweisen,  die
dann  die  Kosten  der  Verpflegung  zu  übernehmen  hat,  vorbehaltlich  ihres  Regreßanspruches
  an  den  zur  Fürsorge  definitiv  verpflichteten  Armenverband.

ie  Justizbehörden  haben  die  Verpflichtung,  die  in  Rede  stehenden  Personen  bei
ihrer  Entlassung  aus  der  Strafhaft,  auf  Rechnung  des  Justizfonds  mit  der  in  Rücksicht
  auf  Jahreszeit,  Gesundheit  und  Sitte  unumgänglich  nöthigen  Bekleidung  zu  versehen;
  die  etwa  zum  Behuf  des  Transportes  noch  erforderliche  Ausrüstung  fällt  der
Landespolizeibehörde  zur  Last,  Res.  24.  Sept.  1878  (M.  Bl.  S.  251)  und  1.  Mai
1883  (M.  Bl.  S.  162).  Die  Forderung,  daß  der  zu  Entlassende  mit  Schuhwerk
zu  versehen  sei,  ist  nur  dann  geltend  zu  machen,  wenn  sie  in  Rücksicht  auf  die
Jahreszeit  oder  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Entlassenen  begründet  erscheint.
Wenn  der  Transport  bei  günstiger  Jahreszeit  und  unter  Benutzung  der  Eisenbahn
erfolgt,  der  Transportand  selbst  an  das  Barfußgehen  gewöhnt  ist,  so  hat  die  Lieferung
von  Schuhwerk  in  der  Regel  nicht  zu  erfolgen,  Res.  21.  April  1885  (M.  Bl.
S.  .

Wenn  Personen,  welche  auf  Grund  des  §.  362  der  Landespolizeibehörde  überwiesen
  sind,  während  ihrer  vorläufigen  Unterbringung  im  Polizeigewahrsam  nach  verbüßter
  gerichtlicher  Haft  erkranken,  so  hat  die  betreffende  Ortspolizeibehörde  von  der
Erkrankung  des  ihr  zur  vorläufigen  Verwahrung  übergebenen  Detinenden  sofort  an
den  Regierungspräfidenten  resp.  die  Regierung  auf  dem  kürzesten  Wege  Anzeige  zu
erstatten  und  deren  Entscheidung  herbeizuführen,  ob  der  Erkrankte  aus  dem  polizeilichen
Gewahrsam  zu  entlassen  ist  oder  nicht.  Zu  diesem  Behuf  ist  dem  Berichte  ein
ärztliches  Attest  beizufügen,  welches  sich  über  die  Art  der  Krankheit  und  ihre  muth-427
        <pb n="674" />
        660  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

urtheilte  Person  entweder  bis  zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen
  oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden  0.  Im  Falle  des

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  659.

maßliche  Dauer  auszusprechen  hat.  Wird  die  Entlassung  beschlossen,  so  ist  dieselbe
von  der  Ortspolizeibehörde  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  der  Erkrankte  unter  ausdrücklicher
  Entlassung  aus  dem  Polizeigewahrsam  dem  zur  vorläufigen  Fürsorge
verpflichteten  Ortsarmenverband  zur  Heilung  überwiesen  wird.  Dem  Letzteren  ist
dabei  zugleich  aufzugeben.  von  der  Beendigung  der  Kur  der  Ortspolizeibehörde  zur
Beschlußnahme  über  weitere  Maßregeln,  zu  welchen  die  betreffende  Person  Anlaß
geben  möchte,  rechtzeitig  Mittheilung  zu  machen.  Wird  dagegen  die  Belassung  des
Erkrankten  in  dem  polizeilichen  Gewahrsam  verfügt,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
ihrerseits  für  die  Heilung  Sorge  zu  tragen.  In  diesem  Falle  sind  die  Kosten  auf
die  Staatskasse  zu  übernehmen  und  aus  den  Etatfonds  zu  allgemeinen  Ausgaben
im  Interesse  der  Polizei,  Kap.  95  Tit.  5  des  Staatshaushaltsetats,  zu  bestreiten.
Das  Gleiche  gilt  im  ersteren  Falle  von  denjenigen  Kurkosten,  welche  bis  zum  Eingange
der  in  jedem  Falle  unverzüglich  zu  treffenden  Entscheidung  der  Ortspolizeibehörde
entstehen,  sofern  nicht  letzterer  bei  Einholung  dieser  Entscheidung  eine  schuldhafte
Verzögerung  zur  Last  fällt.  Es  ist  übrigens  in  der  Regel  die  Entlassung  eines
erkrankten  Detinenden  zu  verfügen  und  nur  dann  eine  Ausnahme  hiervon  zu
machen,  wenn  entweder  mit  Sicherheit  angenommen  werden  kann,  daß  die  Heilung
in  kürzester  Zeit  erfolgen  wird  oder  aber  ganz  besondere  Gründe  die  polizeiliche
Festhaltung  des  Betreffenden  geboten  erscheinen  lassen,  Res.  8.  Juli  1883  (M.  Bl.
S.  174).

Mit  Bezug  auf  die  Handhabung  des  vorstehenden  Erlasses  vom  8.  Juli  1883
ist  durch  Res.  17.  März  1885  (M.  Bl.  S.  70)  Folgendes  angeordnet  worden:

1.  Die  Entlassung  eines  aus  der  gerichtlichen  Haft  in  krankem  Zustande  übernommenen
  oder  in  dem  polizeilichen  Gewahrsam  erkrankten  Detinenden  aus  dem
letzteren  ist  als  Regel  festzuhalten  und  eine  Ausnahme  hiervon,  abgesehen  von  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  eine  baldige  Heilung  zu  erwarten  steht,  nur  dann  zu
machen,  wenn  die  Vollstreckung  der  korrektionellen  Nachhaft  für  dringend  nothwendig
zu  erachten  ist  und  zugleich  die  Annahme  begründet  erscheint,  daß  für  den  Fall  der
Entlassung  eine  Wiederergreifung  des  Betreffenden  nicht  gelingen  würde.

2.  Die  Entlassung  ist  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  der  zu  Entlassende  dem
zur  vorläufigen  Fürsorge  verpflichteten  Ortsarmenverbande  zur  Heilung  überwiesen
wird.  Von  der  in  dem  Erlasse  vom  8.  Juli  1883  vorgesehenen  Aufforderung  an  den
Armenverband,  über  die  Beendigung  der  Kur  der  Ortspolizeibehörde  rechtzeitig  Mittheilung
  zu  machen,  ist  jedoch  hierbei  Abstand  zu  nehmen.  Auch  ist  einem  etwaigen
Verzicht  des  Entlassenen  auf  die  Gewährung  öffentlicher  Armenpflege,  beziehungsweise
seinem  Verlangen,  seine  Heilung  an  einem  anderen  Orte  suchen  zu  dürfen,  polizeilicherseits
  nicht  entgegenzutreten.  #

3  Eine  Ausnahme  von  der  Bestimmung  in  dem  Schlußsatze  der  Nr.  2  findet
statt,  wenn  die  Natur  der  Krankheit  und  die  Persönlichkeit  des  Erkrankten  die  Heilung
im  öffentlichen  Interesse  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  das  Gemeinwesen  geboten
erscheinen  lassen.  Die  Verpflichtung  der  Polizeibehörden,  bei  dem  Vorhandensein
dieser  Voraussetzung  für  die  Wiederherstellung  des  Erkrankten  Sorge  zu  tragen,  bleibt
unverändert  fortbestehen.  Der  aus  dem  vorläufigen  Gewahrsam  Entlassene  ist  daher
in  einem  derartigen  Falle  auch  gegen  seinen  Willen  in  Kur  und  Verpflegung  zu
nehmen.  Die  hierdurch  erwachsenden  Kosten  fallen  jedoch,  wie  bisher,  nicht  dem  Armen.
verbande,  sondern  als  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  der  betreffenden  Polizeibehörde
  zur  Last.  ..

4.  Ist  die  Entlassung  eines  erkrankten  Detinenden  verfügt,  so  ist  nach  erfolgter
Wiederherstellung  desselben,  sofern  nicht  inzwischen  die  im  8.  362  des  Strafgesetzbuches
vorgesehene  zweijährige  Frist  abgelaufen  sein  sollte,  die  Vollstreckung  der  bereits  festgesetzten,
  bezw.  noch  festzusetzenden  korrektionellen  Nachhaft  zu  bewirken  und  hat  die
Ortspolizeibehörde  des  Entlassenen  das  dieserhalb  Erforderliche  zu  veranlassen.

1)  In  Fällen,  wo  die  Grenzen  der  Jurisdiktionsbezirke  mit  denen  der  Landarmenverbände
  nicht  zusammenfallen,  vielmehr  der  Ort  der  Aufgreifung  eines  Bettlers
oder  Landstreichers  und  der  Ort,  an  welchem  er  seine  Strafe  verbüßt  hat,  verschiedenen
  Land-Armenverbänden  augehören,  erfolgt  die  Vollstreckung  der  Besserungehaft
        <pb n="675" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  661

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  660.

in  der  Korrektionsanstalt  des  Aufgreifungsortes.  In  derartigen  Fällen  ist  die  Dauer
der  Besserungshaft  durch  diejenige  Landespolizeibehörde  festzusetzen,  unter  welcher  die
Korrektionsanstalt  steht,  in  der  die  Detention  statifindet,  Res.  19.  Juli  1853  (M.  Bl.
S.  166)  und  16.  März  1855  (M  Bl.  S.  45).

Die  Detentionshaft  erreicht  jedesmal,  ohne  Rücksicht  darauf,  wann  sie  begonnen
hat,  mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  der  Verbüßung  der  Hauptstrafe,  ihr  Ende
und  die  Vollstreckungsbefugniß  der  Landespolizeibehörde  erlischt  mit  dem  Ablauf  jener
Frist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  von  der  Befugniß  inzwischen  Gebrauch  gemacht  worden
ist.  Auch  die  steckbriefliche  Verfolgung  eines  entflohenen  Korrigenden  kann  eine
Wirkung  zur  Wahrung  der  Befugniß  der  Landespolizeibehörde  über  die  zweijährige  Frist
hinaus  nicht  ausüben,  Res.  27.  Juli  1875  (M.  Bl.  S.  182).  Die  Ueberweisung
an  die  Landespolizeibehörde  zum  Zwecke  der  Festsetzung  einer  Korrektionsnachhaft  ist
ein  Theil,  nicht  eine  Folge  der  Strafe.  Sie  gehört  zur  Strafvollstreckung.  Die
Präklusiofrist  ist  also  erst  von  der  thatsächlich  erfolgten  Ueberweisung  ab  zu  berechnen,
Res.  26.  Juli  1892  (M.  Bl.  S.  325).

Von  jeder  auf  Grund  des  §.  362  festgesetzten  Korrektionshaft  ist  der  betreffenden
Landespolizeibehörde  des  Heimathsortes  (beziehentlich  des  letzten  Domizils  oder  des
Geburtsortes)  der  detinirten  Person,  und  zwar  durch  die  der  festsetzenden  Landespolizeibehörde
  zsscserie  Ortsobrigkeiten  Kenntniß  zu  geben,  Res.  13.  Mai  1877  (M.
Bl.  S.  135).

Die  Kosten  des  Transportes  der  gemäß  §.  361  Nr.  3—8  verurtheilten
Personen  nach  dem  Arbeitshause,  sowie  der  ihnen  etwa  zum  Behuf  dieses  Transportes
zu  gewährenden  unentbehrlichen  Bekleidung  fallen  dem  Staate  zur  Last  und  macht
es  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Strafe  in  einem  unter  der  Verwaltung  des
Justizministers  resp.  unter  der  Verwaltung  des  Ministers  des  Innern  stehenden  Gefängnisse
  vollstreckt  worden  ist  Dieselben  sind  aus  dem  Fonds  der  Regierungen  zu
allgemeinen  polizeilichen  Zwecken  zu  verrechnen.  Die  Kosten  der  Verpflegung
im  Arbeitshause  sowie  die  Kosten  der  etwa  bei  der  Entlassung  zu  gewährenden  Bekleidung
  und  entstehenden  Falles  der  Beerdigung  sind  durch  die  Land-Armenverbände
  zu  bestreiten,  §.  38  Ges.  8.  März  1871  und  Res.  6.  Juli  1871  (M.  Bl.
S.  205).  Bergl.  Res.  23.  Juli  1888  (M.  d.  J.  II.  2116).

Die  Portokosten  der  Korrespondenz  mit  der  Land-Armenverwaltung  wegen  der
Dauer  der  korrektionellen  Nachhaft  sind  auf  Staatsfonds  zu  übernehmen,  Res.  30.  Aug.
1872  (M.  Bl.  S.  227).

Die  Verhängung  der  Korrektions-Nachhaft  gegen  Ausländer  ist  auf  besonders
dazu  geeignete  Fälle  zu  beschränken,  Res.  29.  Okt.  1880  (M.  Bl.  1881  S.  11).

Bei  Vollstreckung  der  Ausweisung  aus  dem  Reichsgebiete  ist  der  Transport  der
Auszuweisenden  nur  ausnahmsweise  und  jedenfalls  nur  dann  einzuleiten,  wenn  die
Uebernahme  in  seinem  Heimathsstaate  gesichert  erscheint;  in  der  Regel  ist  der  Auszuweisende
  nach  erfolgter  Verwarnung  mittels  Reiseroute  nach  seinem  Heimathsstaate  zu
dirigiren,  Res.  6.  Jan.  1875  (M.  Bl.  S.  158).

Die  Kosten  der  Ausweisung  von  Ausländern  fallen  den  Verwaltungsbehörden
  zur  Last,  Res.  3.  März  1857  (M.  Bl.  S.  72).  Die  Ausweisung  kann
auch  im  Wege  des  Seetransportes  erfolgen,  Res.  12.  Mai  1874  (M.  Bl.  S.  129).

Militär  pflichtige,  welche  auf  Grund  des  §.  362  in  Arbeitshäusern  detinirt
sind,  können  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  festgesetzten  Detentionszeit  in  das
stehende  Heer  eingestellt  werden,  Res.  3.  Dez.  1875  (M.  Bl.  1876  S.  8).

Wenn  es  sich  um  das  Verhältniß  der  gerichtlich  erkannten  Freiheitsstrafen  zu
der  korrektionellen  Nachhaft  in  Bezug  auf  ihre  Vollstreckung  handelt,  so  ist  anzuerkennen,
  daß  den  ersteren  der  Vorrang  schon  um  deshalb  gebührt,  weil  dieselben  thunlichst
  bald  nach  rechtskräftig  gewordenem  Urtheil  zu  vollstrecken  sind,  auch  die  korrektionelle
  Nachhaft  nicht  ein  Theil  der  Strafe,  sondern  nur  eine  in  Folge  der  Strafe
angeordnete  Besserungs-Maßregel  ist.  Im  Hinblick  auf  die  Beeinträchtigung  des
Besserungszweckes  durch  Unterbrechung  der  korrektionellen  Detention  ist  aber  im  Einverständniß
  mit  dem  Herrn  Justizminister  bestimmt  worden,  daß  die  Strafvollstreckung,
wenn  nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  aufzuschieben  ist,  sofern  eine  Unterbrechung
  der  korrektionellen  Nachhaft  den  Erfolg  derselben  zu  gefährden  geeignet  sein
würde.  Die  Landespolizeibehörde  und  die  gerichtliche  Strafvollstreckungsbehörde  haben
        <pb n="676" />
        662  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

g.  361  Nr.  4  ist  dieses  jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Verurtheilte  in

den  letzten  drei  Jahren  wegen  dieser  Uebertretung  mehrmals  rechtsrrftig.  verurtheilt
  merden  ist,  oder  wenn  derselbe  unter  Drohungen  oder  mit  Waffen
ebettelt  hat.

8  Ist  gegen  einen  Ausländer  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
erkannt,  so  kann  an  Stelle  der  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  Verweisung
aus  dem  Bundesgebiete  eintreten).

§.  363.  Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines
besseren  Fortkommens  oder  des  besseren  Fortkommens:)  eines  Anderen  zu
täuschen,  Pässe,  Militärabschiede,  Wanderbücher  oder  sonstige  Legitimationspapiere,
  Dienst=  oder  Arbeitsbücher  oder  sonstige  auf  Grund  besonderer  Vorschriften
  auszustellende  Zeugnisse,  sowie  Führungs-  oder  Fähigkeitszeugnisse
falsch  anfertigt  oder  verfälscht,  oder  wissentlich  von  einer  solchen  falschen  oder
verfälschten  Urkunde  Gebrauch  macht,  wird  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zu  demselben  Zwecke  von  solchen
für  einen  Anderen  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt
seien,  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden  einem
Anderen  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt.

g.  364.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,
wer  wissentlich  schon  einmal  verwendetes  Stempelpapier  nach  gänzlicher  oder
theilweiser  Entfernung  der  darauf  gesetzten  Schriftzeichen,  oder  schon  einmal
verwendete  Stempelmarken,  Stempelblankette  oder  ausgeschnittene  oder  sonst
asetrennte  Stempelabdrücke  der  im  8.  276  bezeichneten  Art  veräußert  oder
eilhält.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  wissentlich  schon  einmal  verwendete
  Post-  oder  Telegraphenwerthzeichen  nach  gänzlicher  oder  theilweiser
Entfernung  des  Entwerthungszeichens  veräussert  oder  feilhält  ).

§.  365.  Wer  in  einer  Schankstube")  oder  an  einem  öffentlichen  Ver- 



 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  661.

sich  über  das  zu  beobachtende  Verfahren  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  verständigen  und
wird  im  Allgemeinen  davon  auszugehen  sein,  daß  bei  längerer  Zuchthaus=  oder  Gefängniß.
strafe  von  der  weiteren  Vollstreckung  der  korrektionellen  Nachhaft  Abstand  zu  nehmen
ist,  während  umgekehrt  die  Vollstreckung  einer  kurzen  Haft=  oder  Gefängnißstrafe  bis
zum  Ablauf  der  bestimmten  Detentionszeit  hinausgeschoben  werden  kann,  Res.  25.  Jan.
1885  (M.  Bl.  S.  47).

1)  Die  Landespolizeibehörde,  der  auf  Grund  des  F.  362  ein  nach  §.  361  Nr.  4
Verurtheilter  überwiesen  wird,  hat  selbständig  zu  prüfen,  ob  die  Voraussethungen
dieses  Paragraphen  zutreffen,  und  ob  demnach  der  erkannten  Ueberweisung  die  in  dem
Gesetz  bezeichnete  Folge  (Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  oder  Ausweisung  aus  dem
Reichsgebiet)  zu  geben  ist.  Beispielsweise  hat  sie,  wenn  der  Richter  ihr  in  unrichtiger
  Anwendung  des  Gesetzes  einen  Ausländer,  der  nur  einmal  und  nicht  unter
Drohungen  gebettelt  hat,  überweist,  die  Ausweisung  desselben  aus  dem  Reichsgebiete
nicht  zu  verfügen,  Res.  3.  Nov.  1881  (M.  Bl.  1882  S.  9).

2)  Es  handelt  sich  bei  §.  363  um  Ausweise  für  Personen;  der  Paragraph  findet
mithin  nicht  Anwendung  bei  der  Fälschung  von  Wildpassir-,  Pferdelegitimations-Holztransport=
  und  ähnlichen  Scheinen,  Opp.  Anm.  4  zu  §.  363,  wohl  aber,  wenn
eine  Braut  ihren  Taufschein  fälscht,  um  ihren  Bräutigam  über  ihr  Alter  zu  läuschen
Erk.  R.  G.  21.  Nov.  1885  (E.  Crim.  XIII.  65).

3)  Eingefügt  durch  Art.  V  Ges.  13.  Mai  1891  (R.  G.  Bl.  S.  107).

)  Das  Strafgesetz  unterscheidet  nicht  zwischen  Schankstuben  für  die  niederen
und  zwischen  Lokalen  für  die  höheren  Klassen.  Es  findet  auch  auf  Gastwirth.
schaften  Anwendung,  nicht  aber  auf  Reisende,  die  in  einem  Gasthofe  logiren  und
ebenso  wenig  auf  Reisende,  an  die  in  den  Eisenbahnstations-Gebäuden
nach  der  Polizeistunde  Erfrischungen  verabfolgt  werden,  Opp.  Anm.  2  und  3  zu  §.  365,
Erk.  3.  Mai  1854  (J.  M.  Bl.  S.  268),  Erk.  O.  Trib.  23.  Mai  1857.

Die  auf  die  Polizeistunde  bezügliche  Vorschrift  des  §.  365  findet  auf  Lokale
einer  geschlossenen  Gesellschaft  nicht  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  7.  Nov.  1872.
        <pb n="677" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  668

gnügungsorte  über  die  gebotene  Polizeistunde  )  hinaus  verweilt,  ungeachtet
der  Wirth,  sein  Vertreter  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert
  hat,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  bestraft.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde
  hinaus  duldet  ),  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit
Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

§.  366.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft:

1.  wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier?)  der  Som=  und  Festtage  erlassenen

  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2.  wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  fährt  oder  reitet,  oder
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner
  Gefahr  Pferde  einfährt  oder  zureitet;

3.  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  das
Vorbeifahren":)  Anderer  muthwillig  verhindert;  »

4.  wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute  oder
Schelle  fährt;

5.  wer  Thiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlagen
oder  auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachlässigung
der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen?)  läßt  oder  führt;

6.  wer  Hunde  auf  Menschen  hetzt;

7.  wer  Steine  oder  andere  harte  Körper  oder  Unrath')  auf  Menschen,

–—  –Q  —  —

 

i)  Die  Giltigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung,  durch  welche  für  ein  einzelnes
Schanklokal  die  Polizeistunde  festgesetzt  wird,  ist  von  der  Beobachtung  der  in  S§.  5
Polizeiges.  11.  März  1850  vorgesehenen  Form  nicht  abhängig,  Erk.  21.  Juli  1888
(E.  K.  VIII.  147).

2)  Der  Wirth  unterliegt  der  Strafe  des  §.  365  auch  dann,  wenn  er  die  über  die
Polizeistunde  hinaus  in  seinem  Lokal  verbliebenen  Gäste  zum  weiteren  Verbleiben
unter  Verabreichung  von  Getränken  ohne  Bezahlung  eingeladen  hat,  Erk.  O.  Trib.
25.  Juli  1879  (E.  LXXKXIII.  386).

Der  Wirth  darf  das  Verweilen  nicht  dulden.  Er  genügt  dieser  Verpflichtung
nicht  dadurch,  daß  er  die  Gäste  zum  Fortgehen  auffordert;  er  muß  der  Aufforderung
nöthigenfalls  durch  die  ihm  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  (z.  B.  Herbeirufen  der  Polizei,
Auslöschen  der  Lichter  2c.)  Nachdruck  geben,  wenn  er  straffrei  bleiben  will,  Erk.  O.
Trib.  2.  Juli  1857  (J.  M.  Bl.  S.  335).

Die  wiederholte  Nichteinhaltung  der  Polizeistunde  kann  unter  Umständen  einen
hinreichenden  Grund  abgeben,  dem  betreffenden  Wirth  die  Konzession  zu  entziehen,
Erk.  O.  V.  G.  31.  März  1881.

:)  Die  Vorschrift  in  §.  366  Nr.  1  setzt  zu  ihrer  Anwendung  nicht  voraus,  daß
die  Feier  in  Wirklichkeit  gestört  worden;  es  genügt  vielmehr,  daß  überhaupt  der  betreffenden
  Anordnung  zuwidergehandelt  worden  ist,  E.  Crim.  XX.  82.

Eine  das  Jagen  an  Sonntagen  2c.  unbedingt  verbietende  Verordnung  ist  unwerbindlich,
  Erk.  23.  Sept.  1875  (Opp.  Anm.  6  zu  §.  366).

4)  Ges.  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Okt.  1871
(R.  G.  Bl.  S.  347):  §.  19.  Jedes  Fuhrwerk  muß  den  ordentlichen  Posten,  sowie
den  Extraposten,  Kurieren  und  Estafetten  auf  das  übliche  Signal  ausweichen.  Bei
Zuwiderhandlungen  ist  eine  Geldstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreißig  Mark  verwirkt.

§.  20.  Die  Thorwachen,  Thor-,  Brücken=  und  Barrierenbeamten  sind  verbunden,
die  Thore  und  Schlagbäume  schleunigst  zu  öffnen,  sobald  der  Postillon  das  Signal
giebt.  Ebenso  müssen  auf  dasselbe  die  Fährleute  die  Ueberfahrt  unverzüglich  bewirken.
Bei  Zuwi  derhandlungen  ist  eine  Geldstrafe  von  einer  Marl  bis  zu  dreißig  Mark
verwirkt.

5)  Niemand  darf  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken,  den  Banquets  oder  in  den
Seitengräben  der  Staatschausseen  Vieh  füttern  oder  aubinden,  oder  dasselbe  auf  den
Banquets,  Böschungen  oder  in  den  Seitengräben  laufen  oder  weiden  lassen  oder
treiben,  K.  O.  29.  Febr.  1840  (Beil.  Nr.  12).

L  i.  alles  Berunreinigende,  auch  frischer  Kalk,  Farbstoffe,  Erde,  E.  Crim.
        <pb n="678" />
        664  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

auf  Pferde  oder  andere  Zug=  oder  Lastthiere,  gegen  fremde  Häuser,
Gebäude  oder  Einschließungen,  oder  in  Gärten  oder  eingeschlossene
Räume  wirft!);

8.  wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  Wasserstraße,  oder  nach  Orten
hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren  pPflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen
  oder  Herabfallen  Jemand  beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige
Befestigung  aufstellt  oder  aufhängt,  oder  Sachen  auf  eine  Weise  ausgießt
  oder  auswirft,  daß  dadurch  Jemand  beschädigt  oder  verunreinigt
werden  kann;  ·

9.  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  Gegenstände,
  durch  welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,  hinlegt
oder  liegen  läßt?;:  !4m

10.  wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  )  und
Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
erlassenen  Polizeiverordnungen  übertritt.

§.  366a.  Wer  die  zum  Schutze  der  Dünen  und  der  Fluß=  und  Meeresufer,

  sowie  der  auf  denselben  vorhandenen  Anpflanzungen  und  Anlagen  erlassenen
  Polifei-Verordnungen  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  367.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft

wird  bestraft:  4#  Z„

1.  wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam  beerdigt  oder  bei
Seite  schafft,  oder  wer  unbefugt  einen  Theil  einer  Leiche  aus  dem
Gewahrsam  der  dazu  berechtigten  Personen  wegnimmt;

2.  wer  den  polizeilichen  Anordnungen?')  über  vorzeitige  Beerdigungen  entgegenhandelt;


3.  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  Gift  oder  Arzeneien),  soweit  der  Handel
mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet,  feilhält,  verkauft  oder  sonst
an  Andere  überläßt;

 

)  Der  §.  366  Nr.  7  bestrast  das  Werfen  von  Steinen  auf  Menschen  u.  s.  w.
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Menschen  2c.  von  den  Würfen  getroffen  sind  oder  nicht,
Erk.  O.  Trib.  5.  Dez.  1877  (E.  LXXXI.  367);  Erk.  R.  G.  31.  Jan.  1881  (E.
Crim.  III.  306).

2)  Die  obige  Vorschrift  (welche  übereinstimmt  mit  §.  344  Nr.  7  des  früheren
Str.  G.  B.)  findet  auch  gegen  den  Eigenthümer  eines  Wagens  Anwendung,  wenn
letzterer  von  seinem  Kutscher  auf  der  Straße  gelassen  ist,  weil  es  seine  Pflicht  war,
dafür  zu  sorgen,  daß  sein  Wagen  da,  wo  er  den  Weg  sperrte,  nicht  stehen  blieb,  Erk.
9.  März  1846  (Rh.  A.  B.  41  II.  A.  57).  Vergl.  den  analogen  Fall  Erk.  20.  Dez.
1868  (E.  K.  IX.  167).

2)  Unter  die  obige  Vorschrift  (gleichlautend  mit  §.  344  Nr.  8  des  früheren
Str.  G.  B.)  fällt  die  Unterlassung  der  durch  eine  Polizei-Vd.  den  Hausbesitzern  zur
Pflicht  gemachten  Straßenreinigung,  Erk.  15.  Mai  1856  (Opp.  Anm.  19  zu
§.  344  des  früheren  Str.  G.  B.).  Lokalpolizeiliche  Anordnungen  über  die  Reinhaltung
  der  Stadtstraßen  müssen  auch  rücksichtlich  derienigen  Straßen  befolgt  werden,
welche,  zur  Landstraße  erklärt,  vom  Staate  unterhalten  werden,  Erk.  28.  Dez.
1846  (Rh.  A.  B.  42  II.  57).  Vergl.  Anm.  zu  §.  81  II.  8.  A.  L.  R.  weiter
unten  Abschn.  Medizinal-  und  Sanitätspolizei.

Durch  Polizei-Verordnung  kann  das  Abfließenlassen  der  Mistjauche  auf  einen
öffentlichen  Weg  verboten  werden,  Erk.  12.  Nov.  1857  (Opp.  Anm.  35  zu  §.  366).

4)  Unter  polizeilichen  Anordnungen  im  Sinne  des  S§.  367  Nr.  2  und
§.  368  Nr.  1  und  2  sind  nicht  Polizei-Strafverord.  im  Sinne  des  Polizeiges.
11.  März  1850  zu  verstehen,  Erk.  O.  Trib.  21.  Febr.  1877  (M.  Bl.  S.  114).

5)  Vergl.  Vd.  27.  Jan.  1890  (R.  G.  Bl.  S.  85,  136),  betr.  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln.  Letztere  ist  neuerdings  mehrfach  ergänzt.  Abgedruckt  weiter  unten
Abschn.  Medizinal-  und  Sanitätspolizei.

Unter  Arzneimittel  und  Arzneien  im  Sinne  des  §.  367  Nr.  3  find  alle  Zubereitungen
  zu  verstehen,  welche  in  einer  dem  Verzeichnisse  A  der  Bek.  4.  Jan.  1875
(die  durch  Vd.  27.  Jan.  1890  aufgehoben  ist)  entsprechenden  Erscheinungsform,
3.  B.  als  zu  Heilzwecken  bestimmte  Mixtur,  Elixir  2c.  2c.  feilgeboten  werden,  ohne
        <pb n="679" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  665

4.  wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnihß  Schießpulver  oder  andere  explodirende
  Stoffe  oder  Feuerwerke  zubereitet;

5.  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaaren,
Schießpulver  oder  Feuerwerken,  oder  bei  der  Aufbewahrung,  Beförderung,
Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen  oder  anderen  explodirenden
  Stoffen  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß  zur  Zubereitung
oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzeneien  die  deshalb
ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt;

5a.  wer  bei  Versendung  oder  Beförderung  von  leicht  entzündlichen  oder
ätzenden  Gegenständen  durch  die  Post  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen
  nicht  befolgt#;

6.  wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche  sich  leicht  von
selbst  entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen
  aufbewahrt,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich  werden  kann,  oder
wer  Stoffe,  die  nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzündung  bei  einander  liegen
können,  ohne  Absonderung  aufbewahrt;

7.  wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren  5),  insbesondere
trichinenhaltiges  )  Fleisch  feilhält  oder  verkauft;

8.  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  )  oder  von  Menschen  besuchten
  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,  oder  an
solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießwerkzeuge  schießt,
oder  Feuerwerkskörper  abbrennt;

9.  wer  einem  gesetzlichen  Verbot?)  zuwider  Stoß-,  Hieb  oder  Schußwaffen,
welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,
feilhält  oder  mit  sich  führt;

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  664.
daß  es  auf  die  Form  des  Gefäßes,  in  dem  sie  feilgeboten  werden,  ankommt,  Erk.
6.  Jan.  1881  (E.  Crim.  II.  216)  Insoweit  ihre  Zubereitungen  nicht  als  Heilmittel,
  sondern  in  anderer  Beziehung  in  Frage  kommen,  ist  ihr  Handel  den  Droguisten
freigegeben,  E.  Crim.  XXII.  197.  Verkauf  von  sog.  Geheimmitteln  unterliegt  dem
Strafverbot  des  §.  367,  3,  E.  Crim.  XVI.  359.

4)  Eingefügt  durch  Art.  VI.  Ges.  13.  Mai  1891  (R.  G.  Bl.  S.  107).

:)  Vergl.  Ges.  14.  Mai  1879,  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  rc.  in
Bd.  11  Abschn.  Gewerbepolizei.  Unter  Verfälschung  ist  jede  Beimischung  eines  fremdartigen
  Stoffes  zu  verstehen,  z.  B.  das  Vermischen  der  Milch  mit  Wasser  und  das
Benetzen  des  Salzes,  Opp.  Anm.  43  zu  §.  367.

Wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren  zum  Kaufe  anbietet
oder  verkauft,  verfällt  der  Strafe,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  er  dies  gewerbsmäßig
  oder  zu  verschiedenen  Malen  gethan  hat,  Erk.  O.  Trib.  9.  Juli  1857  (Rh.  A.
B.  52  II.  A.  92).

2)  Auch  ohne  besondere  Polizeiverordnungen  bildet  das  Unterlassen  der  Untersuchung
  des  Fleisches  in  der  Regel  eine  Fahrlässigkeit,  E.  Crim.  VI.  41.  Nur  unter
Umständen  schließt  unverschuldete  Unkenntniß  beim  Verkauf  trichinoser  Fleischwaaren
die  Strafbarkeit  aus,  O.  R.  XV.  30.

1)  Unter  bewohnten  oder  von  Menschen  besuchten  Orten  sind  auch  solche  Privaträumlichkeiten
  zu  verstehen,  welche  von  Menschen  besucht  zu  werden  pflegen;  die
eigenen  Räumlichkeiten  des  Handelnden  sind  keineswegs  ausgeschlossen,  Opp.  Anm.  49
zu  §.  367  (E.  Crim.  IX.  124).

5)  Die  Vorschrift  in  §.  345  Nr.  7  Str.  G.  B.  von  1851  ist  ein  noch  bestehendes
  gesetzliches  Verbot  des  Feilhaltens  oder  Mitführens  verborgener  Waffen  im  Sinne
des  "  *  Nr.  9  R.  Str.  G.  B.,  vergl.  Erk.  O.  Trib.  28.  Febr.  1879  (J.  M.  Bl.
S.  115).

Heimliche  Waffen  sind  im  Falle  der  Konfiskation  nicht  zu  verkaufen,  sondern
mit  Rücksicht  auf  ihre  Gemeingefährlichkeit  zu  vernichten,  Res.  22.  Dez.  1852  (M.
Bl.  1853  S.  48).

Eine  Polizeiverordnung,  welche  das  Mitsichführen  von  Schußwaffen  ohne  Waffenschein
  verbietet,  ist  gültig,  Erk.  7.  Febr.  1889  (E.  K.  IX.  291).
        <pb n="680" />
        666  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

10.  wer  bei  einer  Schlägerei  1,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden  hineingezogen
  worden  ist,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Waffe,  insbesondere
  eines  Messers  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges  bedient;

11.  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gefährliche  wilde  Thiere  hält,  oder  wilde
oder  bögartige:)  Thiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in  Ansehung  ihrer
die  Serchen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung  von  Beschädigungen
unterläßt;

12.  wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf  Höfen,  in  Häusern
und  überhaupt  an  Orten  an  welchen  Menschen  verkehren,  Brunnen,
Keller,  Gruben?),  Oeffnungen"#)  oder  Abhänge  dergestalt  unverdeckt  oder
unverwahrt  läßt,  daß  daraus  Gefahr  für  Andere  entstehen  kann;

13.  wer  trotz  der  polizeilichen  Aufforderung  es  unterläßt,  Gebäude,  welche  den
Einsturz  drohen,  auszubessern  oder  niederzureißen;

14.  wer  Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken,
Schleusen  oder  anderen  Bauwerken  vornimmt,  ohne  die  von  der  Polizei
angeordneten  oder  sonst  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen?;

15.  wer  als  Bauherr,  Baumeister  oder  Bauhandwerker  einen  Bau  oder  eine
Ausbesserung,  wozu  die  polizeiliche  Genehmigung)  erforderlich  ist,  ohne
diese  Genehmigung  oder  mit  eigenmächtiger  Abweichung  von  dem  durch
die  Behörde  genehmigten  Bauplane  ausführt  oder  ausführen  läßt;

16.,  wer  den  über  das  Abhalten  von  öffentlichen  Versteigerungen  und  über
das  Verabfolgen  geistiger  Getränke  vor  und  bei  öffentlichen  Versteigerungen
  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandelt7).

In  den  Fällen  der  Nr.  7  bis  9  kann  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft
auf  die  Einziehung  der  verfälschten  oder  verdorbenen  Getränke  oder  Eßwaaren,
ingleichen  der  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln,  sowie  der  verbotenen
Maffen  helannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören
oder  nicht.

§.  368.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft:

1.  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  über  die  Schließung  der  Weinberge")

zuwiderhandelt:;

1)  Der  §.  367  Nr.  10  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  bei  der  Schlägerei
nur  zwei  Personen  betheiligt  gewesen  sind,  Erk.  O.  Trib.  22.  Febr.  1877  (E.  I.  XXIX.
351).  Er  erfordert  zu  seiner  Anwendbarkeit  nicht,  daß  der  Angriff  von  „mehreren-“
Personen  gemacht  sei,  Erk.  R.  G.  6.  Okt.  1885  (E.  Crim.  XIII.  3).

:)  Als  bösartige  Thiere  sind  auch  solche  anzusehen,  welche  ihrer  Gattung  nach
zu  den  zahmen  gehören,  wenn  sie  geneigt  sind,  zu  beißen,  zu  stoßen  re.,  z.  B.  Stiere,
beißende  Hunde  2c.,  Erk.  6.  Sept.  1871  (Opp.  Anm.  66  zu  §S.  367).

)  Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  trifft  nicht  bloß  den  Eigenthümer  der
Grube,  sondern  auch  denjenigen,  welcher  die  Verwaltung  thatsächlich  führt,  ohne  auch
nur  zur  Verwaltung  ein  Recht  zu  haben,  Erk.  23.  Febr.  1882  (E.  Crim.  VI.  64).

Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  und  event.  die  Verpflichtung  zum  Ersatz  des
Schadens,  der  durch  mangelnde  Verwahrung,  nach  Maßgabe  der  §§.  26,  25  A.  L.
R.  I.  6  erwächst,  findet  auch  statt  hinsichtlich  der  an  öffentlichen  Gemeindewegen  sich
hinziehenden  ausgemauerten  Gräben,  welche  durch  ihre  Anlage  und  Beschaffenheit  besonders
  gefährlich  sind,  Erk.  27.  Febr.  1890  (E.  Civ.  XXV.  56).

4)  Alle  Oeffnungen,  welche  ein  Hindurchfallen  von  Personen  ermöglichen,  G.  N.
XI.  306.  (Lücke  in  einem  Treppengeländer  durch  Fehlen  einer  Sprosse.)

5)  Wer  dagegen  handelt,  muß  Jedermann  und  auch  den  Nachbarn  nach  §.  26  I.  6
A.  L.  R  für  allen  Schaden  aufkommen,  der  durch  Anwendung  der  gedachten  Sicherungsmaßregeln
  hätte  vermieden  werden  können,  Erk.  27.  Okt.  1881  (M.  Bl.  S.  265).

6)  Wegen  des  Verfahrens,  welches  die  Polizeibehörden  bei  ihrem  Einschreiten
gegen  Bauten  zu  beobachten  haben,  die  ohne  Konsens  ausgeführt  sind,  vergl.  die  Anmerkung
  zu  §.  71  Th.  1  Tit.  8  des  A.  L.  R  in  Abschn.  „Bau=  und  Feuerpolizei“
des  ersten  Bandes.

7)  Hinzugefügt  durch  Ges.  19  Juni  1893  (R.  G.  Bl.  S.  197)  Art.  I.

")  Vergl.  für  das  linke  Rheinufer  Ruralges.  28.  Sept.,  6.  Okt.  1791  Tit.  1
Abth.  V.  Art.  1,  betr.  die  Anordnungen  wegen  des  Anfanges  der  Weinlese,  welche
Vorschrift  noch  jetzt  gültig  ist.
        <pb n="681" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  667

2.  wer  das  durch  gesetzliche  oder  polizeiliche  Anordnungen  9  gebotene  Naupen
unterläßt;

3  ?).  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eine  neue  Feuerstätte  errichtet  oder  eine
bereits  vorhandene  an  einen  anderen  Ort  verlegt;

4.  wer  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Feuerstätten  in  seinem  Hause
in  baulichem  und  brandsicherem  Zustande  unterhalten,  oder  daß  die
Schornsteine  zur  rechten  Zeit  gereinigt  werden;

5.  wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewahrung
  feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer?)  oder
sät  betrit,  oder  sich  denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht
nähert;

6.  wer  an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern")  oder  Haiden,  oder  in  gefährlicher
  Nähe  von  Gehäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  Feuer  anzundet:;


7.  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen
mit  Feuergewehr  schießt  oder  Feuerwerke  abbrennt;

8.  wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere  feuerpolizeiliche
  Anordnungen  s)  nicht  befolgt;

9.  wer  unbefugt")  über  Gärten  oder  Weinberge,  oder  vor  beendeter  Ernte

 

—

1)  Durch  das  noch  jetzt  geltende  Ges.  27.  ventöse  IV.  (v.  Daniels  Handbuch
III.  333)  ist  für  das  linke  Rheinufer  angeordnet,  daß  das  Abraupen  vor  dem  ersten
ventöse  (20.  Febr.)  jeden  Jahres  stattfinden  soll.  Eine  Abänderung  dieser  Zeitbestimmung
  durch  örtliche  Polizei-Vd.  ist  zulässig.

:)  Durch  die  Anordnungen  in  Nr.  3—8  sind  anderweitige  feuerpolizeiliche
Vorschristen,  welche  bereits  früher  bestanden  haben,  nicht  beseitigt;  ebensowenig  ist  den
Polizeibehörden  dadurch  die  Befugniß  entzogen,  mit  Rücksicht  auf  örtliche  Bedürfnifse,
in  Beziehung  auf  die  Errichtung  und  Veränderung  von  Feuerstätten,  anderweitige  und
selbst  weitergehende  Vorschriften  und  Verbote  zu  erlassen,  vergl.  Erk.  29.  April  1858
und  Opp.  Anm.  5  zu  §.  368.

:)  Das  Kgl.  Obertribunal  hat  durch  Erk.  9.  Sept.  1853  (J.  M.  Bl.  S.  439)
den  Grundsatz  anerkannt,  daß  es  zulässig  ist,  das  Tabakrauchen  in  Scheunen,
Ställen,  Böden  oder  anderen  Räumen,  welche  zur  Aufbewahrung  feuerfangender
Sachen  dienen,  ferner  auf  den  Dörfern  in  den  Höfen  oder  Straßen  —  ganz  allgemein
und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Pfeifenkopf  mit  einem  Deckel  versehen  ist  oder
nicht,  mittels  besonderer  Polizeiverordnungen  zu  verbieten.  Ebenso  das  Reichsgericht
durch  Erk.  2.  Nov.  1882  (E.  Crim.  VII.  202).

4)  Das  im  Auftrage  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  aus  forstwirthschaftlichen
Rücksichten  vom  Förster  veranlaßte  Abbrennen  des  Holzabfalls  und  Reisigs  auf
einer  abgetriebenen  Waldfläche  ist  nicht  strafbar,  Erk.  11.  März  1876  (M.  Bl.
S.  128).

5)  Die  Uebertretung  einer  durch  Polizeiverordnung  erlassenen  Vorschrift  über
die  Theilnahme  au  den  Uebungen  der  Feuerwehr  und  Spritzenproben  ist  strafbar  nach
§5.  368  Nr.  8,  Erk.  4.  Juni  1888  (E.  K.  VIII.  236)  (der  Angeschuldigte  war
Mitglied  einer  ortsstatutarisch  organisirten  Feuerwehr  und  hatte  gegen  deren  Dienstinstrution
  gehandele,  indem  er  bei  einer  Uebung  ausblieb)  und  27.  Juni  1889  (E.
K.  IX.  297).

6)  Die  Strafe  fällt  fort,  wenn  der  Zuwiderhandelnde  durch  die  schlechte  Beschaffenheit
  des  an  dem  Grundstücke  vorüberführenden  und  zum  gemeinen  Gebrauch
bestimmten  Weges  oder  durch  ein  anderes  auf  dem  Wege  befindliches  Hinderniß  zu
der  Uebertretung  genöthigt  worden  ist,  §.  10  Abs.  2  Feld=  und  Forstpolizeigef.
1.  April  1880.

Polizeibeamte  (Fischerei-Aufsichtsbeamte)  machen  sich  durch  das  Betreten  bestellter
Aecker  und  Wiesen  nicht  strafbar,  wenn  es  bei  der  Verfolgung  von  Uebertretungen
zum  Zwecke  der  Feststellung  der  Persönlichkeiten  der  Kontravenienten  oder  der  hierbei
der  Beschlagnahme  und  Pfändung  verfallenden  Gegenstände  erforderlich  wird,  Erk.
28.  Nov.  1885  (E.  O.  V.  XII.  421).
        <pb n="682" />
        668  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.

über  Wiesen  oder  bestellte)  Aecker,  oder  über  solche  Aecker,  Wiesen,
Weiden  oder  Schonungen,  welche  mit  einer  Einfriedigung  versehen  sind,
oder  derer  Betreten  durch  Warnungszeichen?)  untersagt  ist,  oder  auf
einem  durch  Warnungszeichen  geschlofseren  Privatwege  geht,  fährt,  reitet
oder  Vieh  treibt;  Z„

10.  wer  )  ohne  Genehmigung  des  Jagdberechtigten  oder  ohne  sonstige  Befugniß
  auf  einem  fremden  Jagdgebiete  außerhalb  des  öffentlichen,  zum  gemeinen
  Gebrauche  bestimmten  Weges  ),  wenn  auch  nicht  jagend,  doch
zur  Jagd  ausgerüstet,  betroffen  wird;

11.  wer  unbefugt  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  oder  von
Singvögeln  ausnimmts).

§.  369.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  werden  bestraft:

1.  Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne  Genehmigung
des  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel  zu  Zimmern  oder  Behältnissen
in  der  letzteren  anfertigen  oder  Schlösser  an  denselben  öffnen,  ohne  Genehmigung
  des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters  einen  Hausschlüssel
  anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  Nachschlüssel
oder  Dietriche  verabfolgen;

2.  Gewerbetreibende,  bei  denen  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  geeignete,
mit  dem  gesetzlichen  Aichungsstempel  nicht  versehene  oder  unrichtige  Maße,
Gewichte  oder  Waagen  vorgefunden")  werden,  oder  welche  sich  einer  andern

 

 

 

Ein  Acker  ist  „bestellt“,  wenn  er  besäet  oder  bepflanzt  ist,  das  bloße  Pflügen
genügt  nicht,  Opp.  Anm.  28.  zu  §.  368.

*)  Es  ist  keineswegs  erforderlich,  daß  die  Warnungszeichen  vorher  von  der  betr.
Behörde  aufgestellt  oder  als  solche  bekannt  gemacht  sind;  es  genügt,  wenn  die  Zeichen
in  einer  Weise  angebracht  waren,  daß  sie  als  allgemein  bekannte  Warnungzzeichen
angesehen  werden  konnten,  Erk.  30.  Nov.  1854,  Opp.  Anm.  30  zu  §.  368.

2:)  Wer  darzuthun  vermag,  daß  er  nur  aus  Irrthum  über  die  Grenzen  seines
Reviers  hinausgegangen  ist,  unterliegt  nicht  der  Strafe,  Erk.  4.  Sept.  1856  (G.  A.
V.  108).

Wer  ein  Schießgewehr  und  das  dazu  gehörige  Schießmaterial  bei  sich  führt,  ist
auch  dann  „.zur  Jagd  ausgerüstet“,  wenn  er  die  Hähne  zur  Ruhe  gestellt  hat  oder
das  Gewehr  ungeladen  ist,  Erk.  7.  Jan.  1884  (E.  Crim.  IX.  412).

Ein  Königlicher  Forstaufseher,  welcher,  indem  er  seine  in  dem  Königlichen  Forst
zur  Ergreifung  eines  Jagdkontravenienten  begonnene  Amtsthätigkeit  durch  Verfolgung
des  Kontravenienten  auf  ein  fremdes  Jagdrevier  fortgesetzt,  dieses  mit  unverbundenem
Gewehr  betritt,  macht  sich  dadurch  einer,  zur  gerichtlichen  Ahndung  nach  §.  368
Er  0  geeigneten  Amtsüberschreitung  nicht  schuldig,  Erk.  12.  Juni  1875  (M.  Bl.

240).

Ein  Forstschutzbeamter  macht  sich  einer  Uebertretung  des  §.  368  Ziff.  10
R.  Stir.  G.  B.  nicht  schuldig,  wenn  er  in  Anlaß  des  Forstschutzes,  zur  Jagd  ausgerüstet
  durch  fremdes  Jagdgebiet  außerhalb  der  Wege  geht.  Erk.  26.  Sept.  1887
(E.  Crim.  XVI.  197).

Den  Forstbeamten  und  desgleichen  den  nach  Maßgabe  des  Forstdiebstahlsgesetzes
vereidigten  und  gemäß  §.  62  Feld=  und  Forstpolizeiges.  als  Forsthüter  vom  Landrath
bestätigten  Privatförstern,  steht  auch  außerhalb  ihres  Schutzbezirkes  das  Recht  zu,
jagende,  sowie  solche  Personen,  welche  auf  einem  fremden  Jag  dgebiet  außerhalb  des
öffentlichen  Weges  zur  Jagd  ausgerüstet  betroffen  werden,  zur  Vorzeigung  des  Jagdscheines
  awuserder,  Erk.  8.  Dez.  1882  (E.  Crim.  VII.  272)  und  10.  Okt.  1880
das.  II.  306).

Ga  4)  Auf  fremdem  Jagdgebiete  dürfen  die  Seitengräben  eines  öffentlichen,  zum
gemeinen  Gebrauche  bestimmten  Weges  in  Ausrüstung  zur  Jagd  nicht  betreten  werden,
Erk.  12.  Juli  1887  (E.  Crim.  XVI.  203).

5)  Vergl.  Ges.  22.  März  1888  (R.  G.  Bl.  S.  111),  betr.  Schutz  von  Vögeln.

6)  In  Fällen  wo  Jemand  wissentlich  unrichtige  Werkzeuge  zum  Messen
oder  Wiegen  gebraucht  hat,  tritt  die  Strafe  des  Betruges  ein.  6  .

Nach  dem  Strafgesetzbuch  wird  der  bloße  Besitz  eines  ungeaichten  Gewichtes,
        <pb n="683" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Uebertretungen.  669

Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maß=  und  Gewichtspolizei!)
schuldig  machen;

3.  Gewerbetreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften
nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und
Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,  sich

„des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.  «

Im  Falle  der  Nr.  2  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  die
Einziehung  :)  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Gewichte,  Waagen  oder  sonstigen
Meßwerkzeuge  zu  erkennen.

§.  370.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft

wird  bestraft:

1.  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück,  einen  öffentlichen  oder  Privatweg
oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert;

2.  wer  unbefugt  von  öffentlichen  oder  Privatwegen  Erde,  Steine  oder
Rasen,  oder  aus  Grundstücken,  welche  einem  Anderen  gehören,  Erde,
Lehm,  Sand,  Grand  oder  Mergel  gräbt,  Plaggen  oder  Bülten  haut,
Rasen,  Steine"),  Mineralien,  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,
einer  Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  nicht  bedarf,  oder
ähnliche  Gegenstände  wegnimmt;

3.  wer  von  einem  zum  Dienststande  gehörenden  Unteroffizier  oder  Gemeinen

des  Heeres  oder  der  Marine  ohne  die  schriftliche  Erlaubniß  des  voresetzten
  Kommandeurs  Montirungs=  oder  Armaturstücke  kauft  oder  zum
Pfande  nimmt;

4.  wer  unberechtigt  fischt")  oder  krebst?);

 

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  668.

resp.  einer  unrichtigen  Waage  bestraft;  daß  von  derselben  Gebrauch  gemacht  worden
sei,  ist  zur  Anwendung  dieser  Strafbestimmung  nicht  erforderlich.

Zu  den  der  Aichung  bedürfenden  Meßwerkzeugen  gehören  auch  Gasometer  und
Alkoholometer  (Art.  11  und  13  der  Maß=  und  Gewichtsord.  vom  17.  Aug.  1868);
dieselben  sind  unter  „Maße“  im  Sinne  der  Nr.  2  oben  nicht  mit  inbegriffen,  Opp.
Anm.  13  zu  §.  369.

Als  nicht  geaichtes  Maß  ist  eine  Elle  auch  daun  zu  betrachten,  wenn  sie,
außer  der  gehörig  geaichten  Längenangabe  des  gesetzlichen  Maßes,  ein  die  Länge  eines
fremden  Maßes  bezeichnendes  Merkzeichen  enthält;  letzteres  stellt  dann  für  sich  ein  der
Aichung  ermangelndes  besonderes  Maß  dar.  Vergl.  Erk.  10.  Jan.  1856  (G.  A.  IV.
278).  Opp.  Anm.  7  zu  §S.  369.

1)  Beispielsweise,  wenn  Jemand  im  öffentlichen  Verkehr  sich  nicht  gehörig  gestempelter
  Maße,  Gewichte  und  Waagen  zum  Zumessen  und  Zuwägen  bedient  (Art.  10
der  Maß-  und  Gewichtsord.  vom  17.  Aug.  1868),  wenn  in  Apotheken  andere  Waagen
als  Präzisionswaagen  vorhanden  sind  (Bek.  der  Normal-Aichungs-Kommission  17.  Juni
1875)  und  dergl.

2)  Die  konfiszirten  ungeaichten  Maße,  Gewichte  und  unrichtigen  Waagen  gebühren,
  wenn  die  Einziehung  auf  Grund  vorläufiger  Straffestsetzung  nach  dem  Gesetze
vom  14.  Mai  1852  (setzt  23.  April  1883)  erfolgt,  denjenigen,  welche  die  Früchte  der
Polizeiverwaltung  beziehen;  wenn  die  Einziehung  auf  Grund  richterlichen  Erkenntnisses
erfolgt,  so  ist  die  Berfügung  über  die  Konfiskate  lediglich  Sache  des  Gerichtes,  Res.
25.  Jan.  1876  (M.  Bl.  S.  49).

2)  Die  Wegnahme  bereits  aufgehäufter  Chausseesteine  fällt  nicht  unter  diesen
Paragraphen,  sondern  ist  Diebstahl.

Bei  Mineralien,  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Konzession  bedarf,  findet  das
Ges.  26.  März  1856  (G.  S.  S.  303)  Anwendung.

Die  Entwendung  bereits  gestochenen  Torfes  fällt  unter  die  Bestimmungen  des
Diebstahls,  Erk.  27.  Juni  1890  (E.  Crim.  XXlI.  30).

4)  Im  Bezirk  des  A.  L.  R.  ist  unter  Fischen  der  Fang  aller  Thiere  zu  verstehen,
welche  Gegenstand  einer  Fischereigerechtigkeit  sind,  also  gemäß  §s.  170—175  I.  9  und
5  161,  A.  L.  R.  auch  der  Muschelfang,  Erk.  R.  G.  21.  Febr.  1888  (E.  Crim.
XVII.  .

Im  Gebiete  des  A.  L.  R.  ist  die  unberechtigte  Wegnahme  von  Fischen  aus
einem  geschlossenen,  innerhalb  ein  und  desselben  Grundstückes  belegenen  Gewässer  als
        <pb n="684" />
        670  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Außenarbeit  der  Strafgefangenen.

5.  wer  Nahrungs-!)  oder  Genußmittel?)  von  unbedeutendem  Werthe  oder
in  geringer  Menge  zum  alsbaldigen  Verbrauche)  entwendet.

Eine  Entwendung,  welche  von  Verwandten  aufsteigender  Linie  gegen
Verwandte  absteigender  Linie  oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den
anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos;

6.  wer  Getreide  oder  andere  zur  Fütterung  des  Viehes  bestimmte  oder
geeignete  Gegenstände  wider  Willen  des  Eigenthümers  wegnimmt,  um
dessen  Vieh  damit  zu  füttern.

In  den  Fällen  der  Nr.  5  und  6  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

 

Gesetz,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Strafgefangenen  auberhalb
der  Anstalt.

Vom  11.  April  1854  (G.  S.  S.  143).

[Gemäß  Vd.  25.  Juni  1867,  Art.  2  K.  (G.  S.  S.  921)  auch  gültig  für  die
neuen  Provinzen.)

§.  1.  Die  zur  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  können  auch  zu  Arbeiten
außerhalb  der  Anstalt  angehalten  werden.

§.  2.  Sie  können  auch  für  die  ganze  Dauer  der  Strafzeit,  oder  einen
Theil  derselben,  zu  öffentlichen"),  beziehungsweise  vom  Staat  beaufsichtigten
Arbeiten  verwendet  werden.

§.  3.  Die  wegen  Vergehen,  oder  auf  Grund  des  §.  341  des  Strafesetzbuches
  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können  auch  mit  Arbeiten  außerbalb
  der  Gefangenanstalt  in  einer,  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessenen
  Weise  beschäftigt  werden.

§.  4.  Die  in  den  §§.  1,  2  und  3  gestattete  Art  der  Beschäftigung  der
Gefangenen  darf  nur  eintreten,  wo  dieselben  von  anderen  freien  Arbeitern
dabei  getrennt  gehalten  werden  können.

§.  5.  Wenn  Gefangene,  die  außerhalb  der  Gefangenanstalt  beschäftigt
werden  (§§.#  1  bis  3),  sich  zusammenrotten  und  entweder  entfliehen,  oder  zu
entfliehen  versuchen,  oder  gegen  die  Aufseher  sich  widersetzen,  oder  dieselben  zu
Handlungen  oder  Unterlassungen  zwingen,  oder  zu  zwingen  versuchen,  so  kommen

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  669.
Diehttahl,  nicht  als  unberechtigtes  Fischen  zu  bestrafen,  Erk.  5.  Febr.  1884  (E.  Crim.
.  78).

5)  Die  Einziehung  (Konfiskation)  der  Fischereigeräthschaften  findet  nicht  statt,
da  §.  40  nur  auf  Verbrechen  und  Vergehen,  nicht  aber  auf  Uebertretungen  anwendbar
  ist.

4)  Auch  lebende  Thiere  gehören  zu  den  Nahrungsmitteln  im  Sinne  des  §.  370
Nr.  5,  Erk.  8.  Juli  1884  (Ann.  R.  G.  X.  428).

2)  Dahin  gehören  auch  Cigarren,  Erk.  31.  Okt.  1881  (E.  Crim.  V.  289),  nicht
aber  Feuerungematerial,  selbst  dann  nicht,  wenn  es  von  unbedeutendem  Werthe  ist
und  zum  alsbaldigen  Verbrauch  dienen  soll,  Erk.  R.  G.  12.  Juli  1883  (E.  K.  IX.
47);  auch  Blumen  nicht,  E.  Crim.  IV.  72.

3)  Der  §s.  370  Nr.  5  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  die  Nahrungsmittel
  zum  alsbaldigen  Verbrauch  nicht  des  Thäters,  sondern  anderer  Personen,  beispielsweise
  der  Angehörigen  des  Thäters  entwendet  werden,  Erk.  26.  Febr.  1886
(E.  Crim.  XIII.  371).

Zur  strafrechtlichen  Verfolgung  der  von  einem  Aufseher  in  dem  seiner  Aussicht
unterstellten  Grundstücke  verübten  Entwendung  von  Gartenfrüchten  in  geringer  Menge
und  zum  alsbaldigen  Verbrauch  ist  der  Strafantrag  des  Bestohlenen  nicht  erforderlich,
Erk.  5.  Mai  1887  (E.  K.  VII.  S.  270).

1)  Die  Ausführung  öffentlicher  Pflaster-Arbeiten  durch  Sträflinge  ist  unzulässig,
Res.  30.  März  1858  (M.  Bl.  S.  61).
        <pb n="685" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Außenarbeit  der  Strafgefangenen.  671

wegen  dieser  Meuterei,  auch  wenn  sie  außerhalb  der  Anstalt  begangen  wird,
die  Strafbestimmungen  des  §.  122  des  Reichsstrafgesetzbuches  zur  Anwendung.

F.  6.  Die  von  der  Behörde  bestellten  Aufseher  bei  den  außerhalb  der
Anstalt  beschäftigten  Gefangenen  (§§.  1,  2  und  3)  sind  befugt,  zur  Verhinderun
der  Flücht,derielben  nöthigenfalls  von  ihren  Hieb=  und  Schußwaffen  Gebrau
zu  machen  ½.  Z  *rm

§.  7.  Die  polizeiliche  Gefängnißstrafe  (Strafgesetzbuch  §.  334):)  kann

egen  solche  Gefangene?),  welche  sich  auf  ihre  Kosten  zu  verpflegen  außer

tande  sind,  auch  in  der  Weise  vollstreckt  werden,  daß  dleselben  während  der
für  die  Gefängnißstrafe  bestimmten  Dauer,  ohne  in  einer  Gefangenanstalt  eingeschlossen
  zu  sein,  zu  Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen
  sind,  angehalten  werden.

Sie  können  zu  dem  Ende  einer  anderen  öffentlichen  Behörde  überwiesen
werden,  um  sie  so  viele  Tage  zur  unentgeltlichen  Verrichtung  von  dergleichen
Arbeiten  anzuhalten,  als  polizeiliches  Gefängniß  gegen  sie  erkannt  ist.

Die  Behörden  sind  ermächtigt,  gewisse  Tagewerke  dergestalt  zu  bestimmen,
daß  die  Verurtheilten,  wenn  sie  durch  angestrengte  Thätigkeit  mit  der  ihnen
zugewiesenen  Arbeit  früher  zu  Stande  kommen,  auch  früher  entlassen  werden
können.

§.  8.  Die  Bestimmungen  der  §s.  1  und  2  finden  auch  auf  solche  Gefangene
  Anwendung,  gegen  welche  auf  Grund  der  vor  Einführung  des  Strafesetzbuches

  gültig  gewesenen  Strafgesetze  auf  Zwangsarbeit,  Festungsarbeit  oder
Htrafarbeit  erkannt  worden  ist.

 

 

Vd.,  die  Entschädigung  der  Strafanstaltsbeamten  bei  der  Beschästigung  von  Gesangenen
  außerhalb  der  Anstalt  betr.,  21.  Juni  1876  (G.  S.  S.  257).

)  An  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  den  Waffengebrauch  der
Strafanstalts=  und  Gefängnißbeamten  treten  fortan  die  folgenden  Bestimmungen:

Den  Beamten  der  Strafanstalten  und  Gefängnisse  ist  bei  Ausübung  des  Dienstes
der  Gebrauch  der  ihnen  anvertrauten  Hieb=  und  Schußwaffen  gestattet:

1.  wenn  entweder  ein  Angriff  auf  ihre  Person  oder  auf  Andere  erfolgt  oder  sie
oder  Andere  mit  einem  solchen  bedroht  werden:

2.  wenn  ein  Gefangener  in  den  Besitz  eines  Werkzeuges,  welches  zu  gefährlichen
Angriffen  dienen  kann,  sich  gesetzt  hat  und  der  Aufforderung,  solches  abzulegen,  nicht
nachkommt;

3.  wenn  Gesangene  sich  zusammenrotten  und  mit  vereinten  Kräften  einen  Ausbruch
  unternehmen,  die  Anstaltsbeamten  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten
  angreifen,  denselben  Widerstand  leisten  oder  sie  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen
  zu  nöthigen  suchen;

4.  wenn  ein  Gefangener  sich  der  Ergreifung  bei  versuchter  Flucht  thätlich  oder
durch  gefährliche  Drohungen  widersetzt,  oder  auf  ergangene  wiederholte  Aufforderung
von  dem  Fluchtversuche  nicht  abläßt.  —

Von  den  Waffen  darf  nur  insoweit  Gebrauch  gemacht  werden,  als  es  zur  Unterdrückung
  der  Meuterei,  zur  Verhinderung  des  Fluchtversuchs,  zur  Abwehr  des  Angriffs,
oder  zur  Ueberwindung  des  Widerstandes  erforderlich  ist.  Von  der  Schußwaffe  darf
mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  es  sich  um  die  Abwehr  eines  unmittelbaren  Augriffes
auf  die  Person  handelt,  nur  nach  erfolgloser  Warnung  und  jedesmal  nur  dann  Gebrauch
  gemacht  werden,  wenn  andere  Mittel  nicht  zum  Ziele  führen  würden.  Ob
bei  Mentereien  die  Schußwaffe  anzuwenden  ist,  bestimmt  der  Anstaltsvorsteher  oder
dessen  Stellvertreter.  In  jedem  Falle  des  Waffengebrauchs  ist  der  Sachverhalt  sofort
sestzustellen  und  der  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  zu  machen,  Res.  7.  Mai  1894
(M.  Bl.  S.  84).

2)  §.  334  Str.  G.  B.  14.  April  1851.

2)  Das  Ges.  11.  April  1854  findet  auf  Schulversäumniß-Sträflinge  nicht  Anwendung,
  Res.  29.  Mai  1858  (C.  Bl.  U.  V.  1859  S.  120).

Zur  Haftstrafe  verurtheilte  Personen  dürfen  nur  nach  Maßgabe  des  8§.  362  Str.
G.  B.  zu  Arbeiten  angehalten  werden  —  Forstfrevler  nach  Maßgabe  des  §.  14  Forstdiebstahlsges.
  15.  April  1878  (G.  S.  S.  2229.
        <pb n="686" />
        672  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vorläufige  Entlassung.

Anweisung  vom  22.  Oktober  1885  über  die  Festsetzung  der  korrektionellen  Nachhaft
  und  über  das  bei  der  Entlassung  der  Korrigenden  zu  beobachtende  Verfahren.
(M.  Bl.  S.  237.)

1.  Gegen  Deutsche,  welche  auf  Grund  gerichtlichen  Erkenntnisses  der  Landespolizeibehörde
  überwiesen  worden  sind,  ist,  sofern  die  Voraussetzungen  des  §.  362
Abs.  2  des  Strafgesetzbuches  vorliegen,  in  der  Regel  eine  korrektionelle  Nachhaft  festzusetzen.
  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  besondere  individnelle  Berhältnisse,
  insbesondere  durch  ärztliche  Untersuchung  festgestellte  Unfähigkeit  zur  Verrichtung
  selbst  leichter  Haus-,  Garten=  und  Feldarbeit  in  Folge  körperlicher  oder
geistiger  Gebrechen  oder  vorgeschrittenen  Alters,  die  Aufnahme  in  ein  Arbeitshaus
unthunlich  erscheinen  lassen.  Frauenspersonen,  bei  denen  der  Zustand  der  Schwangerschaft
konstatirt  ist,  find  während  der  Dauer  der  letzteren  der  Arbeitsanstalt  nicht  zuzuführen.
Ob  nach  erfolgter  Entbindung  eine  korrektionelle  Nachhaft  nachträglich  festzusetzen  ist,
bleibt  von  den  besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falles  abhängig.  Der  Landespolizeibehörde
  überwiesene  Personen,  welche  bei  der  Entlassung  aus  der  gerichtlichen
Haft  sich  in  krankem  Zustande  befinden  oder  in  dem  polizeilichen  Gewahrsam  vor
Einlieferung  in  das  Arbeitshaus  erkrankten,  sind  erst  nach  erfolgter  Heilung  demselben
zuzuführen.  Betreffs  der  Behandlung  der  der  Landespolizeibehörde  Überwieseuen  Ausländer
  bleiben  die  bestehenden  Bestimmungen  in  Geltung.  6

2.  Nach  Eingang  #)  der  gerichtlichen  Untersuchungsakten  setzt  die  Landespolizeibehörde
  die  Dauer  der  korrektionellen  Nachhaft  fest.  Dabei  ist  derartig  zu  verfahren,
daß  die  Dauer  der  Detention  im  Falle  erstmaliger  Ueberweisung  auf  sechs  Monate
und  bei  jeder  späteren  Ueberweisung  jedesmal  entsprechend  höher  bis  zu  der  gesetzlich
zulässigen  Maximalzeit  von  zwei  Jahren  zu  bemessen  ist.  .

Das  Vorleben  der  betreffenden  Person,  die  Schwere  der  ihr  zur  Last  fallenden
Uebertretung  und  insbesondere  auch  der  Zeitraum  seit  Berbüßung  der  letzten  korrektionellen
  Nachhaft  ist  hierbei  angemessen  zu  berücksichtigen.  *  .

3.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Verhalten  des  Detinirten  die  Erwartung
gerechtfertigt  erscheinen  läßt,  daß  der  Zweck  der  korrektionellen  Nachhaft  durch  eine
kürzere,  als  die  festgesetzte  Detentionszeit  erreicht  werden  wird,  hat  die  Direktion  des
Arbeitshauses  wegen  Abkürzung  derselben  der  Landespolizeibehörde  unter  Vorlegung
eines  von  den  oberen  Anstaltsbeamten  einschließlich  des  betreffenden  Anstaltsgeiftlichen
in  gemeinschaftlicher  Berathung  abzugebenden  motivirten  Gmachtens  die  erforderlichen
Vorschläge  zu  machen.  Bei  der  Entscheidung  über  dieselben  ist  die  Landespolizeibehörde
ermächtigt,  die  festgesetzte  Detentionszeit  bis  zur  Hälfte,  jedoch  keinesfalls  unter  drei
Monate,  zu  ermäßigen.  Dabei  ist  nach  Möglichkeit  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
die  Entlassung  zu  einem  Zeitpunkte  erfolgt,  zu  welchem  anzunehmen  ist,  daß  der  zu
Entlassende  ohne  Schwierigkeit  Arbeit  erlangen  kann.  Diejenigen  Fälle,  in  denen
eine  frühere  Entlassung  durch  den  Gesundheitszustand  des  Detinirten  oder  aus  anderen
Gründen  bedingt  wird,  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

4.  Zu  dem  von  der  Landespolizeibehörde  festgesetzten  Termine  gelangt  der
Detinirte  zur  Entlassung,  sofern  nicht  in  Folge  schlechter  Führung  von  der  Anstaltsdirektion
  nachträglich  eine  Verlängerung  der  Detention  nachgesucht  und  von  der  Landespolizeibehörde
  genehmigt  sein  sollte.  Rechtzeitig  vor  der  Entlassung  ist  der  Derinirte
zu  befragen,  an  welchem  Orte  er  seinen  Aufenthalt  zu  nehmen  beabsichtigt.  Auf
Grund  der  abgegebenen  Erklärung  hat  die  Anstaltsdirektion  der  Ortspolizeibehörde  des
gewählten  Aufenthaltsortes  von  dem  Eintreffen  des  Detinirten  mit  dem  Ersuchen
Mittheilung  zu  machen,  dem  letzteren  bei  seinem  weiteren  Fortkommen  behülflich  zu
sein  und  ihm  namentlich,  soweit  als  angängig,  eine  seinen  Kräften  entsprechende  Arbeit
zuzuweisen,  zu  diesem  Behufe  auch  die  Mitwirkung  des  Ortsgeistlichen,  sowie  etwa
bestehender  Vereine  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene  und  ähnlicher  Vereine
in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  von  dem  Detinirten  ersparten  Ueberverdienstgelder
(Arbeitsprämien)  sind  abzüglich  des  erforderlichen  Reise-=  und  Zehrgeldes  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Auszahlung  in  angemessenen  Raten  zu  übersenden.

 

1)  Die  Landräthe  und  Polizeibehörden,  durch  deren  Vermittelung  die  Einreichung
der  gerichtlichen  Akten  erfolgt,  haben  sich  hierbei  über  die  Dauer  der  zu  verfügenden
Detention  gutachtlich  zu  äußern,  Res.  22.  Okt.  1885  (M.  d.  J.  II.  8995).
        <pb n="687" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vorläufige  Entlassung.  673

5.  Die  Entlassung  des  Detinirten  erfolgt  in  der  Weise,  daß  derselbe  mittelst
Reiseroute  dem  von  ihm  gewählten  Aufenthaltsorte  )  zugewiesen  wird.

6.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Personen  unter  21  Jahren  zur  korrektionellen
  Nachhaft  gebracht  werden,  ist  durch  Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde  sofort
festzustellen:),  inwiefern  an  der  Verwahrlosung  des  Betreffenden  den  Vater  bezw.
Vormund  ein  Verschulden  trifft.

Nach  dem  Ausfall  der  angestellten  Ermittelungen  ist  geeignetenfalls  die  Beschränkung
  der  väterlichen  Gewalt  in  Ansehung  des  Erziehungsrechtes,  bezw.  die  Bestellung
  eines  anderen  Vormundes  durch  die  Landespolizeibehörde  bei  dem  zuständigen
Gerichte  in  Antrag  zu  bringen.  Auch  ist  bei  der  Entlaffung  die  in  Nr.  4  vorgesehene
  Mittheilung  an  den  Waisenrath  des  gewählten  Aufenthaltsortes  zu  richten.

 

Reglement,  betreffend  die  vorläusige  Entlassung  von  Strafgefangenen  2c.
Vom  21.  Jan.  1871  (M.  Bl.  S.  47,  J.  M.  Bl.  S.  35)8).

Zur  Ausführung  der  §§.  23  bis  26  des  Strafgesetzbuches  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  31.  Mai  1870  wird  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen,
  sowie  auf  deren  Beaufsichtigung  rc.  das  Nachfolgende  bestimmt:

5.  1.  Hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  vorläufigen  Entlassung  macht  es  keinen
Unterschied,  ob  die  Strafe  vor  oder  nach  dem  1.  Januar  1871  erkannt  worden  ist.

§s.  2.  Die  vorläufige  Entlassung  kann  von  dem  Gefangenen  niemals  als  ein
Recht  in  Anspruch  genommen  werden.

Sie  hat  vielmehr  den  Charakter  einer  Vergünstigung  ),  welche  von  den  betreffenden

1)  Wenn  ein  entlassener  Korrigende  vor  Erreichung  des  gewählten  Aufenthaltsortes
  eine  entsprechende  Arbeitsgelegenheit  findet,  so  sind  ihm  hierbei  nicht  Schwierigkeiten
  in  den  Weg  zu  legen.  In  diesem  Falle  hat  die  Polizeibehörde  des  betreffenden
Ortes  die  Pflichten  der  Behörde  des  Entlassungsortes  zu  übernehmen  und  event.  auch
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  an  den  letzteren  gesandte  Geld  ihr  zur  weiteren
Auszahlung  übermittelt  werde,  Res.  22.  Okt.  1885.

2)  Die  in  Nr.  6  vorgeschriebenen  Ermittelungen  sind  nicht  durch  die  Direktionen
der  Arbeitshäuser,  sondern  durch  die  Landes-Polizei-Behörden  vorzunehmen,  Res.
22.  Okt.  1885.

„)  Wegen  einstweiliger  Aussetzung  der  Strafvollstreckung  vergl.  A.  E.  23.  Okt.
1895  (J.  M.  Bl.  S.  348)  oben  S.  575  Anm.  6;  wegen  der  Fürsorge  für  entlassene
  Strafgefangene  Res.  19.  Juni  1895  (M.  Bl.  S.  170).

4)  In  Folge  vielfacher  ungerechtfertigter  Anträge  find  die  Strafanstalts-Verwaltungen
  wiederholt  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die  vorläufige  Entlassung  als
eine  bloße  Vergünstigung  anzusehen  ist,  deren  der  Gesangene  nur  unter  besonderen
Umständen  theilhaftig  gemacht  werden  darf.  Daß  drei  Viertheile  der  Strafzeit  verflossen
  sind,  und  der  Gefangene  sich  während  derselben  ordnungsmäßig  geführt  hat,  ist
an  und  für  sich  als  Grund  zur  Befürwortung  seiner  vorläufigen  Entlassung  niemals
anzusehen  und  die  generelle  Inbetrachtnahme  sämmtlicher  Gefangenen,  welche  drei
Viertheile  ihrer  Strafe  verbüßt  haben,  erscheint  absolut  unzulässig.  Die  Strafanstalts-Direktoren
  haben  vielmehr  neben  der  Führung  des  Gefangenen  während  der  Dauer
der  Haft,  auch  alle  sonst  zur  Beurtheilung  seiner  Individualität  dienenden  Momente
—  insbesondere  die  ihnen  bekannten  Daten  über  sein  früheres  Leben  und  über  das
verübte  Verbrechen  —  in  Benacht  zu  ziehen  und  die  Entlassung  nur  dann  zu  beantragen,
  wenn  in  Berüccksichtigung  aller  dieser,  in  ihrem  Gutachten  speziell  zu
erörteruden  Momente  sich  für  sie  die  bestimmte  Ueberzeugung  ergiebt,  daß  der
Gefangene  in  der  That  als  gebessert  und  einer  ausnahmsweisen  Berücksichtigung  für
würdig  angesehen  werden  kann.  Eine  besonders  strenge  Prüfung  ist  —  schon  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  —  bezüglich  der  vorläufigen  Entlassung  rückfälliger
  Verbrecher  gegen  das  Eigenthum  anzuwenden,  und  wird  ein  nicht  geringer
Theil  der  Zuchthausbevölkerung  —  darunter  in  der  Regel  alle  mehrfach  bestraften
  Diebe  —  von  vornherein  als  ausgeschlossen  von  der  vorläufigen  Entlassung
angesehen  werden  müssen,  Res.  30.  Nov.  1871  (M.  Bl.  S.  348)  und  27.  Jan.
1872  (M.  Bl.  S.  58).

Zlling-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  43
        <pb n="688" />
        674  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vorläufige  Entlassung.

Gefängnißvorständen  nur  dann  zu  beantragen  ist,  wenn  bei  ihnen  die  Ueberzengung
besteht,  daß  der  Gefangene  sich  gebessert  habe  und  die  ihm  durch  die  vorläufige  Entlaffung
  gebotene  Gelegenheit  zum  Wiederbeginn  eines  ehrenhaften  und  gesetzmäßigen
Lebenswandels  nicht  mißbrauchen  werde.

§.  3.  Der  Gefangene,  welchem  hiernach  die  vorläufige  Entlassung  zu  Their
werden  soll,  muß  sich  während  der  vorangegangenen  Haft  der  Anstalts-Ordnung  entsprechend
  betragen  und  zugleich  in  seinem  Gesammtverhalten  denjenigen  Ernst  an  den
Tag  gelegt  haben,  welcher  als  eine  Gewähr  dafür  angesehen  werden  kann,  daß  er  den
bei  der  Entlassung  gehegten  Erwartungen  entsprechen  werde

Auf  den  Umstand  allein,  daß  der  Gefangene  zu  disziplinarischen  Rügen  keinen
Anlaß  gegeben  hat,  darf  der  Entlassungsantrag  niemals  gegründet  werden.  Andererseits
  werden  vereinzelte  leichtere  Verstöße  gegen  die  Hausordnung,  falls  dieselben  nicht
auf  üblen  Willen  zurückzuführen  find,  bei  sonst  zufriedenstellendem  Gesammtverhalten
den  Antrag  nicht  unbedingt  ausschließen  dürfen.

s.  4.  Außer  der  Führung  des  Gefangenen  während  der  Dauer  der  Haft  sind
die  Lebensverhältnisse  in  Betracht  zu  ziehen,  denen  derselbe  nach  der  Entlassung
entgegengeht.

8  u#cbesondere  ist  zu  prüfen,  ob  und  in  welcher  Art  derselbe  an  dem  Orte,  nach
welchem  die  Entlassung  erfolgen  soll  (Entlassungsort),  Unterkommen  und  Gelegenheit
zu  ehrlichem  Erwerbe  zu  finden  Aussicht  hat.

Die  Gefängniß-Vorstände  sind  verpflichtet,  in  dieser  Beziehung  eine  spezielle  Erörterung
  resp.  soweit  erforderlich,  ihre  Vermittelung  eintreten  zu  lassen,  und  sich  zu
diesem  Zwecke  mit  den  betreffenden  Polizei=  und  Gemeinde-Behörden,  sowie  nach  Ermessen
  mit  achtbaren  Privatpersonen  an  dem  Entlassungsorte  oder  in  der  Nähe  desselben,
  bezw.  mit  den  Gefängnißvereinen  in  Verbindung  zu  setzen.

Die  Entlassung  ist  nicht  in  Antrag  zu  bringen,  wenn  die  Verhältnisse,  in  welche
der  Gefangene  an  dem  Entlassungsorte  eintreten  würde,  zu  der  Besorgniß  Anlaß
geben,  daß  derselbe  dadurch  in  ein  ungeordnetes  oder  verbrecherisches  Leben  werde
zurückgeführt  werden.

§.  5.  Der  Antrag  des  Gefängniß-Vorstandes  auf  vorläufige  Entlassung  eines
Strafgefangenen  ist  an  das  Oberlandesgericht  ),  in  dessen  Bezirk  das  Strafurtheil
ergangen  ist,  zu  richten  und  nach  Maßgabe  der  §§.  2  bis  4  dieser  Verfügung  eingehend
  zu  motiviren.

Dem  Antrage  sind  die  Personalakten  des  Sträflings  und  eine  motivirte  Erklärung
  der  Konferenz  der  Anstalts-Oberbeamten  oder,  wo  eine  derartige  Einrichtung
nicht  besteht,  des  Hausgeistlichen  der  betreffenden  Konfession  beizufügen.

§.  6.  Das  Oberlandesgericht  hat  über  den  Antrag  des  Gefängniß--Vorstandes
unter  Beifügung  einer  kurzen  gutachtlichen  Aeußerung  die  Entscheidung  des  Justiz-Ministers
  einzuholen,  welche  letztere  hiernächst  durch  Vermittelung  des  Oberlandesgerichts
  dem  Gefängniß-Vorstand  zugefertigt  wird.

Die  Ueberreichung  der  Untersuchungsakten  oder  eines  Auszuges  aus  denselben
mit  dem  Bericht  des  Oberlandesgerichts  ist  in  der  Regel  nicht  erforderlich.

§.  7.  Ist  die  vorläusige  Entlassung  von  dem  Justiz-Minister  genehmigt  worden,
so  ist  dieselbe  von  dem  Gefängniß-Vorstande  unverzüglich  zur  Ausführung  zu  bringen,
insofern  diesem  nicht  etwa  in  der  Zwischenzeit  Umstände  bekannt  geworden  sind,  welche
dem  Antrage  auf  Entlassung  entgegengestanden  haben  würden.

In  diesem  letzteren  Falle  hat  der  Gefängniß-Vorstand  dem  Oberlandesgericht
zur  weiteren  Veranlassung  sofort  Anzeige  zu  machen.

§.  8.  In  den  Provinzen,  in  welchen  die  Vollstreckung  der  Strafen  der  Staatsanwaltschaft
  obliegt,  werden  die  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  vorgesehenen  Funktionen
  der  Oberlandesgerichte  von  den  betreffenden  Behörden  der  Staatsanwaltschaft
(Ober-Staatsanwalt,  —  —)  wahrgenommen,  und  sind  daher  die  in  den  §§.  5  und  7
gedachten  Anträge  und  Anzeigen  an  diese  Behörden  zu  richten.

 

1)  Wenn  es  sich  um  Gefangene  handelt,  welche  von  Militärgerichten  verur.
theilt  sind,  so  werden  die  Entlassungs-Anträge  der  Strafanstalts.  Vorstände,  sowie  die
Anträge  der  Ortspolizei-Behörden  auf  Widerruf  der  Entlassung  nicht  an  die  in  den
§§.  5  und  8  bezeichneten  Behörden,  sondern  an  das  Königliche  Generalauditoriat  in
Berlin  gerichtet,  Res.  19.  Juni  1871  (M.  Bl.  S.  175).
        <pb n="689" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vorläufige  Entlassung.  675

,8.  9.  Gesuche  der  Strafgefangenen  oder  der  Angehörigen  derselben  um  Bewilligung
  der  vorläufigen  Entlassung  unterliegen  zunächst  der  Prüfung  des  Gefängniß-Borstaudes,
  und  sind  von  diesem,  wenn  sie  zur  Befürwortung  nicht  geeignet  erscheinen,
  durch  ablehnende  Bescheidung  zu  erledigen,  sofern  nicht  bei  Zufertigung  des
Gesuches  an  den  Gefängniß-Vorstand  durch  eine  vorgesetzte  Gefängnißinstanz  oder
durch  eine  der  in  den  §§.  5  und  8  dieser  Verfügung  genannten  Behörden  seine
Aeußerung  ausdrücklich  erfordert  worden  ist.

§.  10.  Bei  Ausführung  der  Entlassung  kommen  die  nachfolgenden  Bestimmungen
zur  Anwendung:

1.  Dem  Gefangenen  wird  zu  Protokoll  eröffnet,  daß  er  in  Gemäßheit  der  §s§.  23
und  folgende  des  Strafgesetzbuches  nur  mit  Vorbehalt  des  Widerrufs  entlassen
werde,  und  daß  er  die  Wiedereinlieferung  zur  Abbüßung  des  bei  der  Entlassung
  unvollstreckt  gebliebenen  Theils  der  urtheilsmäßigen  Strafzeit  zu
gewärtigen  habe,  falls  er  bis  zum  Ablaufe  der  letzteren  sich  einer  schlechten
Führung  schuldig  machen  oder  den  ihm  nach  Nr.  2  dieses  Paragraphen  ertheilten
  Verhaltungsvorschriften  zuwiderhandeln  sollte.

2.  Zu  seiner  Legitimation  wird  dem  Gefangenen  ein  Entlassungsausweis  mit
Reiseroute  nach  dem  Entlassungsorte  in  Form  des  beiliegenden  Formulars
behändigt,  auf  dessen  Rückseite  die  Vorschriften  für  sein  Verhalten  abgedruckt
sind.

Das  Duplikat  des  Entlassungsausweises  wird  mit  der  Entlassungsverhandlung
  (Nr.  1)  den  bei  der  Anstalts-Registratur  verbleibenden  Personalakten
des  Gefangenen  einverleibt.

3.  In  Bezug  auf  die  Abrechnung  mit  dem  Gefangenen  wegen  des  für  ihn
asservirten  Arbeitsverdienstes,  bezw.  sonstigen  Privateigenthums,  sowie  wegen
etwaiger  Gewährung  von  Reiseunterstützung  an  denselben,  kommen  die  für  die
Entlassung  der  Gefangenen  nach  verbüßter  Strafe  bestebenden  Vorschriften  mit
der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  dem  vorläufig  Entlassenen  von  dem  für
ihn  asservirten  Gelde  niemals  ein  höherer  als  derjenige  Betrag  baar  ausgezahlt
werden  darf,  dessen  derselbe  zur  Reise  nach  dem  Entlassungsorte  auf  der  vorgeschriebenen
  Route  unumgänglich  bedarf.  Der  Rest  des  asservirten  Geldes
wird  auf  Kosten  des  Gefangenen  an  die  Polizeibehörde  des  Entlassungsortes
abgesandt,  welche  zu  weiteren  Zahlungen  an  denselben  nur  insoweit  ermächtigt
ist,  als  sie  die  Ueberzeugung  von  der  Angemessenheit  der  beabsichtigten  Verwendung
  gewinnen  kann.

4.  Von  der  erfolgten  Entlassung  wird  seitens  des  Anstalts-Vorstandes  zu  den
Untersuchungsakten  Nachricht  gegeben,  außerdem  aber  unter  Zufertigung  einer
Abschrift  des  Entlafsungs-Ausweises  der  Polizeibehörde  des  Entlassungs-Ortes
und,  falls  diese  der  Aufsicht  des  Landraths  unterliegt,  auch  dem  Letzteren  Mittheilung
  gemacht.

Trifft  der  Gefangene  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  an  dem  Entlassungsorte
  nicht  ein,  so  ist  seitens  der  Ortspolizeibehörde  des  Letzteren  nach
Maßgabe  des  §.  14  dieser  Verfügung  zu  verfahren.

#§.  11.  Der  vorläufig  entlassene  Gefangene  tritt  mit  dem  Tage  der  Entlassung
und  bis  zum  Ablaufe  der  in  dem  Straferkenntnisse  festgesetzten  Strafzeit  unter  spezielle
polizeiliche  Kontrolle,  welche  den  Zweck  hat,  ihn  fortdauernd  und  in  wirksamer  Weise
an  dem  Mißbrauche  der  ihm  durch  die  Entlassung  zu  Theil  gewordenen  Vergünstigung
abzuhalten,  welche  aber  nicht  in  der  Weise  ausgeübt  werden  soll,  daß  der  Entlassene
dadurch  in  seinem  Fortkommen  behindert  oder  der  öffentlichen  Verachtung  ausgesetzt
  wird.

§.  12.  Die  Kontrolle  wird  durch  die  Ortspolizeibehörde  des  Entlassungs=  bezw.
jedesmaligen  Aufenthalts-Ortes  (§F.  13)  unter  Aussicht  der  derselben  vorgesetzten  Polizeibehörden
  ausgeübt.

Die  Polizeibehörden  haben  dabei  die  im  §.  11  aufgestellten  allgemeinen  Grundsätze
  zu  beobachten,  übrigens  aber  nach  eigenem  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  verfahren.
Sie  sind  namentlich  befugt,  dem  Entlasseuen,  soweit  dies  erforderlich  scheint,  vorübergehend
  noch  andere  Beschränkungen  als  diejenigen  aufzuerlegen,  welche  in  Gemäßheit
des  §.  39  Nr.  1  und  3  des  Str.  G.  B.  hinsichtlich  der  nach  verbüßter  Strafe  unter
Polizeiaussicht  gestellten  Personen  zulässig  sind.

43*
        <pb n="690" />
        676  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vorläufige  Entlassung.

Die  Auferlegung  derartiger  besonderer  Beschränkungen  erfolgt  mittels  protokollarischer
  Eröffnung  an  den  Gefangenen.

§.  13.  Kraft  der  gegenwärtigen  Verfügung  unterliegt  der  Entlassene  der  besonderen
  Beschränkung,  daß  er  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß  den  Entlassungs-  oder
späteren  Aufenthalts-Ort  auf  länger  als  48  Stunden  nicht  verlassen  und  an  einem
anderen  Orte  nicht  ohne  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  dieses  letzteren  auf  länger
als  48  Stunden  Aufenthalt  nehmen  darf.  Die  eine  wie  die  andere  Erlaubniß  1)  ist
unter  persönlicher  Gestellung  vor  die  Ortspolizeibehörde  und  Vorzeigung  des  Entlassungsausweises
  (§.  10  Nr.  2)  nachzusuchen.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  der
Entlassene  dieselbe  zur  Verübung  neuer  Rechtsverletzungen  mißbrauchen  oder  dadurch
einem  ungeordneten  Leben  werde  zugeführt  werden.

Von  dem  Abgange  eines  Entlassenen  an  einen  neuen  Aufenthaltsort  ist  der
Polizeibehörde  daselbst  durch  die  Polizeibehörde  des  bisherigen  Aufenthaltsortes  Nachricht
  zu  geben.  Die  erstgedachte  Behörde  hat  der  letzteren  von  dem  Eintreffen  des
Entlassenen  Mittheilung  zu  machen.

s.  14.  Vorläufig  entlassene  Strafgefangene,  welche  sich  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß
  von  dem  Entlassungs=  oder  späteren  Aufenthalts-Orte  auf  länger  als  48
Stunden  entfernen,  oder  von  der  erhaltenen  Erlaubniß,  sich  an  einem  anderen  Ort
begeben  zu  dürfen,  nicht  in  der  vorgeschricbenen  Weise  Gebrauch  machen,  sind  durch
die  Ortspolizeibehörde  steckbrieflich  zu  verfolgen.  Auch  ist  in  diesem  Falle,  wegen
des  etwaigen  Widerrufes  der  Entlassung  sogleich  nach  §.  15  dieser  Verfügung  zu
verfahren.

§.  15.  Zeigt  ein  vorläufig  entlassener  Strafgefangener  sich  arbeitsscheu,  oder
trunkfällig,  oder  giebt  derselbe  in  anderer  Weise  durch  ungeordnetes  Verhalten  Anstoß
so  ist,  fal-  eine  sogleich  zu  erlassende  erste  Verwarnung  erfolglos  bleibt,  seitens  der
Ortspolizeibehörde  gemäß  dem  §s.  24  des  Str.  G.  B.  der  Widerruf  der  Euntlassung
  bei  den  im  §.  5  bezw.  §.  8  dieser  Verfügung  bezeichneten  Justizbehörden
in  Antrag?2)  zu  bringen,  welche  letztere  hierüber  an  den  Justiz-Minister  zu  berichten
  haben.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Entlasseue  mit  übelberüchtigten  Personen  Umgang
pflegt,  oder  bei  denselben  Wohnung  nimmt,  oder  wenn  er  einen  bestimmten  Lebenserwerb
  nicht  nachzuweisen  vermag.

Erachtet  in  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  die  Ortspolizeibehörde  aus  dringenden
  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  die  einstweilige  Festnahme  des  Entlassenen
gemäß  dem  §.  25  Abs.  2  des  Str.  G.  B.  für  erforderlich,  so  hat  sie  dieselbe  unter
gleichzeitiger  Anzeige  an  die  vorstehend  bezeichnete  Justizbehörde  zu  veranlassen  und
bis  zur  endgültigen  Entscheidung  über  den  Widerruf  aufrecht  zu  erhalten.

§.  16.  Gefangene,  deren  Entlassung  widerrufen  worden  ist,  werden  vermittelst
Transports  in  die  Gefängniß--Anstalt,  aus  welcher  ihre  vorläufige  Enrlassung  erfolgt
ist,  zurückgesandt.

In  die  Entlassung  aus  einer  entfernten  Anstalt  erfolgt,  so  kann  mit  Genehmigung
der  der  nächstgelegenen  Anstalt  derselben  Gattung  vorgesetzten  Provinzialbehörde  die
Wiedereinlieferung  des  Gefangenen  in  diese  letztere  stattfinden.

Bei  Berechnung  der  noch  zu  verbüßenden  Strafzeit  find  der  zweite  Absatz  des
§.  24  und  der  dritte  Absatz  des  §.  25  des  Str.  G.  B.  zu  beachten.  Die  Transporttage
  sind  in  allen  Fällen  auf  die  Strafzeit  in  Anrechnung  zu  bringen.

§.  17.  Die  durch  die  steckbriefliche  Verfolgung,  sowie  durch  die  einstweilige
Festnahme  eines  Entlassenen,  bezw.  im  Falle  des  Widerrufs  der  Entlassung  durch  den
Rücktransport  desselben  in  die  Gefängniß-Anstalt,  entstehenden  Kosten  sind  als  Kosten
der  Strafvollstreckung  zu  behandeln  und  demgemäß  —  event.  unter  Vorbehalt  der

 

1)  Die  Genehmigung  zum  Umzuge  muß  jedesmal  schriftlich  ertheilt  werden,
Res.  28.  Okt.  1871  (M.  Bl.  S.  8311).

:)  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  haben  von  jeder  strafrechtlichen  Verfolgung,
  welche  gegen  einen  vorläufig  entlassenen  Strafgefangenen  vor  Ablauf  der
Strafzeit  wegen  einer  nach  der  vorläufigen  Entlassung  begangenen  strafbaren  Handlung
  eingeleitet  wird,  dem  zuständigen  Appellations=  (Oberlandes-)  Gericht,  unter
Darlegung  der  Sachlage  unverzüglich  Anzeige  zu  machen,  Res.  23.  Dez.  1871  (J.  M.
Bl.  S.  294).
        <pb n="691" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vorläufige  Entlassung.  677

Rückforderung  aus  dem  Vermögen  des  Gefangenen  —  aus  der  Anstaltskasse  zu
erstatten.

§.  18.  Ueber  den  An=  und  Abzug  vorläufig  entlassener  Strafgefangener,  über
die  denselben  auferlegten  besonderen  Beschränkungen,  sowie  über  deren  Führung  und
etwaigen  Widerruf  der  Entlassung  sind  von  den  Ortspolizeibehörden  fortlaufende  Nachweisungen
  zu  führen,  welche  im  Dezember  jeden  Jahres  dem  Landrathe  oder,  wenn
die  Ortspolizeibehörde  dem  Regierungspräsidenten  unmittelbar  untergeordnet  ist,
diesem  letzteren  eingereicht  werden.

Von  den  Landräthen  werden  die  Nachweisungen  kreisweise  zusammengestellt  und
demnächst  ebenfalls  der  Regierung  vorgelegt.

Die  Regierungspräsidenten  haben  auf  Grund  der  Nachweisungen  im  Laufe
des  Januar  jeden  Jahres  dem  Ministerium  des  Innern  über  die  Zahl  der  in  ihren
Bezirken  vorhandenen  vorläufig  entlassenen  Strafgefangenen,  sowie  über  die  Erfahrungen
Bericht  zu  erstatten,  welche  in  Bezug  auf  dieselben  im  Laufe  des  verflossenen  Jahres
gemacht  worden  find.

 

Entlassungs-Ausweis.

Signalement.  Vorzeiger  dieses,  d.  .  rebenstehend  fignalifirte
aus.  ........
von  dem  Königlichen  gericht  zu.  .....  ....
wegen
zu  einen  Strafe  von  ...  ...  Jahren
verurtheilt  und  am  .  .  ten.....  .  ..  .  ...  18  zur

Strafverbüßung  eingeliefert,  ist  auf  Grund  Beschlusses  des
Unterschrift.  Königlichen  Justiz-Ministeriums  in  Gemäßheit  des  §.  23
des  Strafgesetzbuches  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
31.  Mai  1870  unter  dem  heutigen  Tage  der  Haft  vorläufig

entlassen  worden.  D.  selbe  hat  sich  über
nah  Kreitss.  zu  begeben,
woselbtt.  binnen  Tagen  einzutreffen
und  nach  vorgängiger  Meldung  bei  der  Ortspolizeibehörde
................  Aufenthalt  zu  nehmen  hat.
Die  gegen  d.  .........  .  .  ..-  festgesetzte
Strafzeit  läuft,  falls  ein  Widerruf  der  Entlassung  nicht
erfolgt,  am  .  .  ten  ........  .  ...  18  bb.
............  den..ten.........18..
(L.  S.)
Königliche  deeeeein

Verhaltungs-Vorschriften

für  vorläufig  entlassene  Strafgefangene.

1.  Der  vorläufig  entlassene  Strafgefangene  steht  unter  spezieller  polizeilicher
Kontrolle  und  hat  sich  allen  Maßregeln,  welche  die  Ortspolizeibehörde  zur
Aueübung  der  letzteren  vorzuschreiben  für  angemessen  erachtet,  unweigerlich  zu
ügen.

2.  Der  Entlassene  darf  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß  den  Entlassungs=  oder
späteren  Aufenthalts-Ort  auf  länger  als  48  Stunden  nicht  verlassen  und  an
einem  andern  Orte  nicht  ohne  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  dieses  letzteren
auf  länger  als  48  Stunden  Aufenthalt  nehmen.

Die  ortspolizeiliche  Erlaubniß  zum  Verlassen  des  Entlafsungs=  oder  späteren
Aufenthaltungs-Ortes,  sowie  zu  jedem  neuen  Aufenthalte  ist  unter  polizeilicher
Gestellung  vor  die  Ortspolizeibehörde  und  Vorzeigung  des  Entlassungsausweises
  nachzusuchen.  »

3.  Entlassene  Strafgefangene,  welche  an  dem  Entlassungsorte  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Frist  nicht  eintreffen,  oder  sich  demnächst  ohne  ortspolizeiliche
        <pb n="692" />
        678  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Beurlaubung  von  Gefangenen.

Erlaubniß  auf  länger  als  48  Stunden  von  demselben  oder  von  dem  späteren

Aufenthaltsorte  entfernen,  oder  von  der  erhaltenen  Erlaubniß,  sich  an  einen

anderen  Ort  begeben  zu  dürfen,  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  Gebrau

machen,  haben  sofortige  steckbriefliche  Verfolgung,  resp.  nach  Lage  der  Umstände

den  Widerruf  der  Entlassung  zu  gewärtigen.  Der  letztere  kann  auch  erfolgen,

wenn  der  Entlassene  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß  einen  neuen  Aufenthalt

nimmt.

4.  Der  Widerruf  ist  außer  in  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  zu  gewärtigen,

wenn  der  Entlassene:

àa)  sich  arbeitsscheu  oder  trunkfällig  zeigt,  oder  durch  sonstiges  ungeordnetes
Verhalten  Anstoß  giebt,

b)  mit  übelberüchtigten  Personen  Umgang  pflegt  oder  bei  denselben  Wohnung
nimmt,  oder  Z

I)  einen  bestimmten  Lebenserwerb  nicht  nachzuweisen  vermag.

 

Vorschriften,  betreffend  die  zeitweise  Entlassung  (Beurlaubung)  von
Gefangenen.

Res.  15.  Juli  1870  (M.  Bl.  S.  197):  1.  Ueber  die  zeitweise  Entlassung  von
Strafgefangenen  aller  Kategorien  ist  fortan  von  den  Verwaltungsbehörden  nach
vorgängiger  Kommunikation  mit  denjenigen  Organen  der  Justizverwaltung  zu  befinden
welchen  die  Sorge  für  die  Strafvollstreckung  obliegt.

Ohne  Zustimmung  der  Letzteren  darf  die  Entlassung  nicht  erfolgen.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  außerordentliche  Umstände  (Ausbruch  einer
Epidemie  in  der  Anstalt  u.  s.  w.)  die  sofortige  Entlassung  von  Gefangenen  im  öffentlichen
  Interesse  nothwendig  machen.  Von  den  in  diesem  Falle  nach  dem  eigenen
Ermessen  und  unter  Verantwortlichkeit  der  Verwaltung  zu  treffenden  Maßnahmen  ist
den  zuständigen  Gerichtsbehörden  nachträglich  Mittheilung  zu  machen.

2.  Die  Entscheidung  über  die  zeitweise  Entlassung  von  Zuchthausgefangenen
bleibt  dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten,  welches  bezüglich  der  einzelnen
Fälle  die  Zustimmung  des  Herrn  Justizministers  einholen  wird.

3.  Ueber  die  zeitweise  Entlassung  von  Gefängnißgefangenen  haben  zu
befinden:

ñ  a)  wenn  die  Nothwendigkeit  zur  Aussetzung  der  Strafe  sich  aus  Veränderungen
in  der  Person  des  Gefangenen  (Krankheit,  Schwangerschaft  u.  s.  w.)  ergiebt  und
dabei  die  Dauer  von  4  Wochen  nicht  überstiegen  werden  soll,  der  Anstaltsvorstand
nach  erfolgter  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts!#),

b)  bei  längerer  Unterbrechung  der  Strafe  aus  den  sub  a  erwähnten  Gründen,
sowie  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Haftentlassung  bis  zu  einer  Maximaljzeitdauer
  von  6  Monaten  mit  Rücksicht  auf  dringende  häusliche,  wirthschaftliche  oder
öffentliche  Verhältnisse  des  Verurtheilten  nachgesucht  wird,  der  Regierungspräsident
—  in  der  Provinz  Hannover  der  Oberpräsident  —  unter  Zustimmung  des  Oberstaatsanwalts
  u,

c)  wenn  die  Aussetzung  der  Strafe  aus  anderen  Gründen  als  den  sub  a  erwähnten
  Veränderungen  in  der  Person  des  Gefangenen  auf  länger  als  6  Monate
stattfinden  soll,  das  Ministerium  des  Innern,  welches  die  Zustimmung  des  Herrn
Justizministers  einholen  wird.

4.  Die  nach  Maßgabe  des  Vorstehenden  erforderlichen  Korrespondenzen  sind  dem
Zwecke  entsprechend  zu  beschleunigen.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  ist  der  Telegraph  zu  benutzen.

Bei  Unterbrechung  von  Gefängniß=  oder  Haftstrafe  auf  die  Dauer  von
mehr  als  sechs  Monaten  sowie  bei  jeder  Unterbrechung  einer  Zuchthausstrafe
bedarf  es  der  gemeinschaftlichen  Entscheidung  der  Ministerien  des  Innern  und  der
Justiz.  Der  Ober-Staatsanwalt  hat  sich  auf  Ersuchen  der  zuständigen  Verwaltungs-1)

  Res.  29.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  17).  Gegen  die  ablehnende  Erklärung
des  Ersten  Staatsanwalts  (Za)  ist  Beschwerde  an  den  Oberstaatsanwalt  zulässig.
Vergl.  auch  Res.  7.  Juni  1881  (M.  Bl.  S.  174),  Res.  23.  Juni  1885  (M.  Bl.  S.  186).
        <pb n="693" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Polizei-Aufsicht.  679

behörden  über  die  Strafunterbrechung  gutachtlich  zu  äußern,  Res.  21  2  pril  1865
(M.  Bl.  S.  107).

Eine  Beurlaubung  von  Sträflingen  wegen  Erkrankung  ist  im  Verwaltungswege
  nur  zulässig,  wenn  es  sich  um  eine  vorübergehende  (temporäre)  Entlassung
des  betreffenden  Gefangenen  aus  der  Strafanstalt  handelt,  wogegen  in  solchen  Fällen,
in  denen  sich  die  Verwaltung  eines  wegen  Krankheit  seit  längerer  Zeit  zur  Arbeit
unfähigen  Strafgefangenen  aus  dem  Grunde  zu  entledigen  wünscht,  weil  der  Krankheitszustand
  desselben  nach  ärztlichem  Gutachten  zu  einer  Besserung  keine  Hoffnung
mehr  giebt  und  vielmehr  also,  ebensowohl  der  Anstaltsverwaltung  wie  dem  Gefangenen,
nur  dadurch  geholfen  werden  kann,  daß  der  letztere  für  immer  entlassen  wird,  die
Ermächtigung  zur  Entlassung  nur  durch  Vermittelung  der  Gerichtsbehörde  im
Wege  der  Begnadigung  erfolgen  kann.

Anträge  auf  temporäre  Entlassung  können  mit  Rücksicht  auf  die  meist  sehr
vollständig  eingerichteten  Anstaltslazarethe  nur  dann  genehmigt  werden,  wenn  nach
der  Natur  der  Krankheit,  von  welcher  der  Sträfling  befallen  ist,  eine  Aussicht  auf
Heilung  oder  Wiederherstellung  nach  ärztlichem  Gutachten  dadurch  bedingt  ist,  daß  der
Erkrankte  auf  einige  Zeit  sich  außerhalb  der  Anstalt  ärztlich  behandeln  lassen  kann.
Aber  auch  in  Fällen,  wo  der  Gefangene  an  einer  unheilbaren  Krankheit  leidet,  dürfen
dergleichen  Anträge  dann  als  zulässig  erklärt  werden,  wenn  die  Krankheit  des  Gefangenen
  soweit  vorgeschritten  ist,  daß  nach  ärztlicher  Bescheinigung  der  Tod  in  naher
Aussicht  steht,  gleichwohl  aber  durch  Entlassung  des  Gefangenen  aus  der  Anstalt  das
Leben  desselben  voraussichtlich  noch  einige  Zeit  zu  verlängern  sein  dürfte.  Es  wird
jedoch  hierbei  immer  vorausgesetzt,  daß  in  solchen  Fällen  die  Angehörigen  des  Gefangenen
  bereit  und  im  Stande  sind,  dem  Gefangenen  für  den  Rest  seines  Lebens
die  erforderliche  Pflege  zu  Theil  werden  zu  lassen,  was  daher  in  jedem  einzelnen
Falle  besonders  festzustellen  resp.  nachzuweisen  ist;  vergl.  Res.  2.  April  1865  (II.  S.
J.  656).

Bei  Beurlaubungsgesuchen  von  Strasfgefangenen  bedarf  es  in  keinem  Falle  der
Entscheidung  durch  den  Minister  des  Innern  und  der  Justiz,  sofern  die  Verwaltungsund
  Gerichtsbehörden  über  die  Nichtgenehmigung  eines  solchen  Gesuches  einverstanden
sind,  Res.  23.  Dez.  1881.

Es  erscheint  unzulässig,  einen  vorläufig  aus  der  Haft  entlassenen  Gefangenen  in
das  Ausland  zu  beurlauben,  woselbst  die  vorgeschriebene  polizeiliche  Kontrolle  nicht
thunlich  sein  würde,  Res.  17.  Jan.  1872  (M.  Bl.  S.  58).

Wegen  geisteskranker  Sträflinge  vergl.  Anm.  zu  §.  487  Str.  P.  O.

 

Instruktion  vom  12.  April  1871  (M.  Bl.  S.  112)  zur  Ausführung  der  §§.  38
und  39  des  Strafgesetzbuchs,  betr.  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht.

Zur  Ausführung  der  88.  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  31.  Mai  1870  wird  in  Betreff  der  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  bestimmt,
  was  folgt:

§.  1.  Die  gegenwärtige  Instruktion  findet  bezüglich  aller,  nach  dem  1.  Januar
1871  verurtheilten  Personen,  gegen  welche  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
worden  ist,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  in  Betreff  der  nur  vorläufig  entlassenen
  Verurtheilten  (§§.  23  und  flg.  des  Strafgesetzbuches)  die  Vorschriften  der  allgemeinen
  Verfügung  vom  21.  Jannuar  1871  in  Kraft  bleiben.

§.  2.  Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  soll  nur  stattfinden,  wenn  begründete
Besorgniß  besteht,  daß  der  Verurtheilte  die  wieder  erlangte  Freiheit  in  gemeingefährlicher
  Weise  mißbrauchen  werde.

Neben  dem  der  Verurtheilung  zu  Grunde  liegenden  Verbrechen  und  dem  sonstigen
bisherigen  Verhalten  des  Verurtheilten  ist  dessen  Führung  während  der  Strafverbüßung
in  Betracht  zu  ziehen  und  auf  die  Verhältnisse  Rücksicht  zu  nehmen,  in  welche  derselbe
  nach  der  Haftentlassung  eintritt.

Verurtheilte,  welche,  nach  stattgefundener  vorläufiger  Hastentlassung,  sich  bis  zum
Ablaufe  der  in  dem  Erkenntnisse  festgesetzten  Strafzeit  ordnungsmäßig  geführt  haben,
sind  der  Polizei-Aussicht  in  der  Regel  nicht  zu  unterwerfen.
        <pb n="694" />
        680  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Polizei-Aufsicht.

Ebenso  sollen  von  derselben  andere  Verurtheilte,  welche  sich  während  der  Strafverbüßung
  gut  geführt  haben,  und  deren  Unterkommen  in  der  Freiheit  ein  gesichertes
ist,  in  der  Regel  befreit  bleiben.

§.  3.  Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  wird  von  derjenigen  Landespolizeibehörde
  (Regierungspräsident)  angeordnet,  zu  deren  Bezirke  der  Ort  gehört,  nach
welchem  der  Verurtheilte  aus  der  Strafzeit  entlassen  wird  (Entlassungsort),  oder
an  welchem  derselbe  später  Aufenthalt  nimmt.

In  Ansehung  von  Ausländern  (§.  8),  welche  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  bisher  nicht  gehabt  haben,  steht  die  Anordnung  der
Maßregel  der  Landespolizeibehörde  des  Bezirkes  zu,  in  welchem  die  Freiheitsstrafe
verbüßt  ist.

.  Stellung  unter  Polizei-Aussicht  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  fünf!)  Jahren
von  dem  Tage  der  Beendigung  der  Freiheitsstrafe  gerechnet,  angeordnet  oder  aufrecht
erhalten  werden.

Bei  vorläufig  zur  Entlassung  gekommenen  Verurtheilten  wird  die  Freiheitsstrafe
erst  mit  dem  Tage  als  beendet  angesehen,  an  welchem  die  in  dem  Erkenntnisse  festgesetzte
  Strafzeit  abgelaufen  ist.

§.  4.  Behufs  Vorbereitung  der  Beschlußnahme  über  die  nach  §.  3  dieser  Instruktion
  zu  treffende  Anordnung  hat  der  Gefängnißvorstand  14  Tage  vor  der  Entlassung
  eines  Verurtheilten,  gegen  welchen  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
worden  ist,  der  Ortspolizeibehörde  des  Entlassungsortes  ein  Zeugniß  über  die  Führung
  des  Verurtheilten  während  der  Strafverbüßung  nebst  einem  Gutachten  der  Konferenz
  der  Gefängniß-Oberbeamten  über  die  Angemessenheit  der  Polizei--Aufsicht  zu
Übersenden.

E  bei  der  betreffenden  Anstalt  eine  Beamtenkonferenz  nicht,  so  ist  das  Gutachten
  von  dem  Vorstande  in  Gemeinschaft  mit  dem  Anstaltsgeistlichen  abzugeben.

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  welcher  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  bisher  nicht  gehabt  hat,  so  werden  die  vorgezeichneten
Schriftstücke  der  Landespolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die  Anstalt  belegen  ist,  und  zwar
mindestens  4  Wochen  vor  Beendigung  der  Strafzeit  unmittelbar  übersandt.

§.  5.  Unter  Berücksichtigung  des  Gutachtens  der  Gefängnißbehörde  (s.  4)  und
der  sonst  in  Betracht  kommenden  Umstände  (§.  2)  hat  die  Polizeibehörde  des  Entlassungsortes
  alsbald  nach  dem  Eintreffen  des  Verurtheilten,  über  dessen  weitere  Behandlung
  Beschluß  zu  fassen,  und,  falls  sie  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  für
nothwendig  erachtet,  die  Anordnung  derselben  bei  der  Landespolizeibehörde  sofort  in
Antrag  zu  bringen.

Die  Stellung  des  Antrages  bleibt,  falls  Seitens  der  Ortspolizeibehörde  zunächst
davon  Abstand  genommen  sein  sollte,  innerhalb  der  im  §.  3  dieser  Instruktion  bezeichneten
  Zeitdauer  auch  nachträglich  zulässig.

Die  Zulässigkeit  zur  Stellung  des  Antrages  geht,  falls  der  Verurtheilte  verzieht

auf  die  Polizeibehörde  des  jedesmaligen  neuen  Aufenthaltsortes  desselben  über.

In  dem  Antrage  ist  die  Zeit,  für  welche  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  für
nothwendig  erachtet  wird,  zu  bezeichnen.

Demselben  werden  die  im  §.  4  bezeichneten  Schriftstücke,  sowie,  falls  der  Verurtheilte
  den  Aufenthalt  gewechselt  hat,  die  Führungsatteste  der  betreffenden  Ortspolizeibehörden
  beigefügt.

Bezieht  sich  der  Antrag  auf  einen  Verurtheilten,  welcher  bis  zum  Ablaufe  der
Strafzeit  vorläufig  entlassen  gewesen  ist,  so  genügt  die  Beifügung  der  Führungsatteste
der  Ortspolizeibehörden.  Das  Gutachten  der  Gefängnißbehörde  wird  in  diesem  Falle
von  der  Landespolizeibehörde  unmittelbar  erfordert.

 

 

1)  Auf  Grund  des  früheren  Strafgesetzbuches,  welches  die  Stellung  unter  Polizei-Aussicht
  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  zuließ,  erkannte  das  O.  Trib.  unterm
27.  Jan.  1854  (J.  M.  Bl.  S.  128),  daß  die  durch  verschiedene  Erkenntnisse  erkannten
  Polizei-Aufsichten  nebeneinander  zu  vollstrecken  seien,  so  daß  die  Dauer  niemals
  10  Jahre  übersteigen  dürfe.  In  analoger  Weise  wird  auch  die  Bestimmung
des  §.  38  des  neuen  Strafgesetzbuches  zu  interpretiren  sein,  welcher  den  Landespolizeibehörden
  die  Befugniß,  den  Verurtheilten  unter  Polizei-Aussicht  zu  stellen,  nur  für  eine
Zeitdauer  von  höchstens  fünf  Jahren  giebt.
        <pb n="695" />
        Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Polizei-Aufsicht.  681

Die  Anträge  derjenigen  Ortspolizeibehörden,  welche  der  Aufsicht  des  Landrats
  unterliegen,  sind  der  Landespolizeibehörde  durch  Vermittelung  des  Letzteren  vorzulegen.


§.  6.  Ueber  den  Antrag  der  Ortspolizeibehörde  resp.  in  dem  Falle  des  letzten
Absatzes  des  §.  4  dieser  Instruktion,  über  den  Bericht  der  Gefängnißbehörde  ist  von
der  Landespolizeibehörde  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  im  §.  2,  übrigens
aber  nach  freiem  Ermessen  schleunige  Entscheidung  zu  treffen.

Gegen  diese  Entscheidung  findet  eine  Berufung  nicht  statt.

Die  Landespolizeibehörde  ist  indeß  berechtigt,  ihre  Entscheidung  nach  Befinden
der  Umstände  durch  spätere  Anordnungen  selbst  abzuändern,  insbesondere  die  für  die
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  festgesetzte  Zeitdauer  abzukürzen  oder  unter  Innehaltung
der  gesetzlichen  Frist  (§.  3)  zu  verlängern.

Die  gleiche  Befugniß  steht  im  Falle  des  Verziehens  einer  unter  Polizeiaussicht
stehenden  Person  in  einen  anderen  Regierungsbezirk  der  Landespolizeibehörde  des  neuen
Aufenthaltsortes  zu.

Vor  Abänderung  einer  einmal  getroffenen  Entscheidung  muß  die  Ortspolizeibehörde
  des  jeweiligen  Aufenthaltsortes  des  Verurtheilten  gehört  werden.

§.  7.  Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  ist,  soweit  die  Bestimmungen  im  §.  3
dieser  Instruktion  nicht  entgegenstehen,  mindestens  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten
anzuordnen.

Eine  Abkürzung  dieser  Frist  durch  spätere  Anordnung  der  Landespolizeibehörde
(§.  6)  ist  nicht  zulässig.

Die  Entscheidung  der  Landespolizeibehörde,  welche  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  anordnet,  ist  dem  Verurtheilten  zu  Protokoll  zu  eröffnen.

Die  in  der  Entscheidung  festgesetzte  Zeit  wird  von  dem  Tage  dieser  Eröffnung
an  berechnet.

§.  8.  Die  Entscheidung  der  Landespolizeibehörde  kann  zugleich  die  Bestimmung
darüber  enthalten:

1.  ob  und  an  welchen  einzelnen  Orten  dem  Verurtheilten  der  Aufenthalt  untersagt,

2.  ob  ein  verurtheilter  Ausländer  aus  dem  Bundesgebiete  verwiesen  werden  soll.

Ist  eine  Bestimmung  dieser  Art  in  der  Entscheidung  selbst  nicht  erfolgt,  so  kann
dieselbe  während  der  Dauer  der  Polizeiaufsicht  jederzeit  nachgeholt  werden.

Angehörige  der  Staaten  des  Deutschen  Reiches  werden  als  Ausländer  nicht  angesehen.

Als  Bundesgebiet  gilt  das  Gebiet  sämmtlicher  zum  Deutschen  Reiche  vereinigten
Staaten.

§.  9.  Die  Ausführung  der  von  der  Landespolizeibehörde  angeordneten  Polizeiaufsicht
  liegt  der  Ortspolizeibehörde  des  jeweiligen  Aufenthaltsortes  des  Verurtheilten
ob,  welche  hierbei  von  den  vorgesetzten  Polizeibehörden  zu  überwachen  ist.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  nicht  befugt,  dem  unter  Polizeiaufsicht  Stehenden  Beschränkungen
  aufzuerlegen,  welche  in  dem  Strafgesetzbuche  nicht  vorgesehen  sind.

Insbesondere  dürfen  periodische  persönliche  Meldungen  bei  der  Polizeibebörde  oder
sonstige  außergewöhnliche  Kontrollmaßregeln,  welche  mit  Beschränkung  der  persönlichen
Freiheit  verbunden  find,  von  demselben  nicht  gefordert  werden.

Zuwiderhandlungen  des  Verurtheilten  gegen  die  ihm  in  Folge  der  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  auferlegten  Beschränkungen  sind  in  Gemäßheit  des  §.  361  des  Strafgesetzbuches
  zu  verfolgen.

Die  Anordnung  von  Exekutivstrafen  ist  deshalb  nicht  zulässig.

§.  10.  Ueber  die  Art  und  Weise,  in  welcher  die  in  Folge  der  Stellung  unter
Polizeiaussicht  gegen  einen  Ausländer  angeordnete  Verweisung  aus  dem  Bundesgebiete
zur  Ausführung  zu  bringen  ist,  hat  die  Landespolizeibehörde  in  jedem  Falle  besondere
Bestimmungen  zu  treffen.  ·

Die  durch  die  Ausführung  der  Maßregel  entstehenden  Kosten,  insbesondere  die
etwaigen  Kosten  des  Transports  und  der  zum  Zwecke  desselben  erforderlichen  Detention,
werden  auf  den  allgemeinen  Polizei-Fonds  übernommen.

§.  11.  Die  Bestimmung  des  §.  28  des  Str.  G.  B.  vom  14.  April  1851,
nach  welcher  gegen  die  wegen  Diebstahls  2c.  verurtheilten  und  unter  Polizeiaussicht
gestellten  Personen  die  Aufsicht  durch  ortspolizeiliche  Anordnung  dahin  erweitert  werden
kann,  daß  dieselben  während  der  Nachtzeit  ihren  Wohnort  und  selbst  ihre  Wohnung
ohne  Erlaubniß  nicht  verlassen  dürfen,  findet  auch  in  Ansehung  der  vor  dem  1.  Januar
        <pb n="696" />
        682  Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.

1871  verurtheilten  Personen  nicht  mehr  Anwendung.  Die  durch  den  Erlaß  vom
22.  Mai  1866  angeordnete  Eintheilung  der  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen
in  zwei  Klassen,  kommt  in  Folge  dessen  allgemein  in  Wegfall).

 

Bundesrathsbeschl.  16.  Juni  1872;  Res.  31.  Aug.  1872  (M.  Bl.  S.  193):

1.  Bezüglich  solcher  Personen,  gegen  welche  in  einem  Bundesstaate  auf  Zulässigkeit
  von  Polizeiaufsicht  erkannt  worden  ist,  kann,  falls  sie  sich  in  einen
anderen  Bundesstaat  begeben,  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  auch  von  derjenigen
Landes-Polizeibehörde  ausgesprochen  werden,  in  deren  Bezirk  sie  Aufenthalt  nehmen.

Jede  Landes-Polizeibehörde,  von  welcher  die  Stellung  eines  Verurtheilten  unter
Polizeiaussicht  angeordnet  wird,  hat  hiervon,  sofern  derselbe  in  einem  anderen  Bundesstaate
  verurtheilt  worden,  oder  heimathsangehörig  ist,  oder  seinen  Aufenthalt  hat,  jeder
der  hierbei  betheiligten  Landes-Polizeibehörden  des  anderen  Staates  Mittheilung  zu
machen.

2.  Die  im  §.  362  Abs.  2  des  Str.  G.  B.  erwähnten  Befugnisse  werden  in
allen  Fällen  durch  die  Landes-Polizeibehörde  desjenigen  Bundesstaates  ausgeübt,  in
welchem  die  Verurtheilung  erfolgt  ist.

 

Gesetz),  betreffend  die  Unterbringung  verwahrloster  Rinder.
Vom  13.  März  1878  (G.  S.  S.  132).

§.  1.  Wer  nach  Vollendung  des  sechsten  und  vor  Vollendung  des  zwölften
Lebensjahres  eine  strafbare  Handlung)  begeht,  kann  von  Obrigkeitswegen  in
eine  geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungs-Anstalt)
untergebracht  werden,  wenn  die  Unterbringung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffen-1)

  Wegen  der  Auffichtsführung  über  die  unter  Polizeiaussicht  stehenden  Personen
durch  die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  vergl.  §§  91,  2,  132  L.  G.  O.  3.  Juli  1891,
wegen  Unzulässigkeit  der  Ertheilung  von  Wandergewerbescheinen  §.  57,2  Gew.  O.

2)  Vergl.  Ausf.  Res.  14.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  120),  Res.  8.  Febr.  1879
(M.  Bl.  S.  55),  betr.  die  Mitwirkung  der  Geistlichkeit  bei  Ausführung  des  Gesetzes.

Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  entweder  der  nach  5.  7  Ges.  13.  März  1878  verpflichtete
  Provinzialverband  oder  die  Behörden  der  Orte,  in  denen  verwahrloste  Kinder
untergebracht  werden,  den  Geistlichen  der  betreffenden  Konfessionen  sowohl  von  der
Unterbringung  wie  von  jedem  Wechsel  des  Aufenthaltes  Kenniniß  geben  und  sie
hierdurch  in  den  Stand  setzen,  bei  der  Aufsicht  und  Fürsorge  für  die  in  Zwangserziehung
  untergebrachten  Kinder  ihre  wünschenswerthe  Mitwirkung  eintreten  zu  lassen.
Auch  empfiehlt  es  sich,  nach  Möglichkeit  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Geistlichen  den
Ortsbehörden  Mittheilung  machen,  wenn  sie  von  Fällen  Kenntniß  erhalten,  in  denen
ein  Einschreiten  nach  Maßgabe  des  gedachten  Gesetzes  im  wohlverstandenen  Interesse
der  Kinder  geboten  erscheint,  Res.  7.  März  1884  (M.  Bl.  S.  114).

:)  Eine  Beschränkung  auf  Verbrechen  und  Vergehen  findet  nicht  statt;  das
Gesetz  setzt  nur  eine  strafbare  Handlung  voraus,  es  kann  also  auch  bei  Uebertretungen,
  und  selbst  wenn  diese  nur  eine  Polizeiordnung  betreffen,  zur  Anwendung
  gebracht  werden,  Res.  14.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  120).  Die  Zwangserziehung
  findet  auch  gegen  außerpreußische  Kinder  statt,  E.  K.  XI.  88.

4)  Die  Stellen  an  den  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  können  mit  Personen
  besetzt  werden,  denen  eine  Anstellungsberechtigung  nicht  zusteht.  Auf  die
Stellen  der  Oekonomie-Verwalter  und  der  Sekretäre  an  jenen  Anstalten  findet  diese
Bestimmung  keine  Anwendung,  diese  sind  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen,
K.  O.  8.  Juni  1886  (G.  S.  S.  181).
        <pb n="697" />
        Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.  683

heit  der  strafbaren  Handlung!),  auf  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  sonstigen
Erzieher  des  Kindes  und  auf  dessen  übrige  Lebensverhältnisse  zur  Verhütung
weiterer  sittlicher  Verwahrlosung  erforderlich  ist.

§.  2.  Die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  erfolgt,  nachdem  das
Vormundschaftsgericht  durch  Beschluß  den  Eintritt  der  Voraussetzungen:)  des
1  unter  Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten  Thatsachen  festgestellt  und
ie  Unterbringung  für  erforderlich  erklärt  hat  ?).

§.  3.  Das  Vormundschaftsgericht  beschließt  von  Amtswegen  oder  auf
Antrag.  Die  Staatsanwaltschaft  ist  verpflichtet,  dem  Vormundschaftsgerichte
von  den  im  F.  1  bezeichneten  strafbaren  Handlungen,  welche  zu  ihrer  Kenntniß
gekommen  sind,  Mittheilung  zu  machen.

——

 

1)  Wenn  durch  das  eingeleitete  Verfahren  lediglich  die  Thatsache  festgestellt  ist,
daß  die  betreffenden  Kinder  gebettelt  und  ihre  verarmten  Eltern  sich  außer  Stande
gesehen  baben,  sie  zu  ernähren,  so  ist  eine  sittliche  Verwahrlosung  unverkennbar  nicht
als  genügend  dargethan  zu  erachten.  Die  angeordnete  Zwangserziehung  entspricht  in
solchen  Fällen  nicht  der  Absicht  des  Gesetzgebers,  und  sie  hat  —  selbst  wenn  dadurch
das  Recht  der  Eltern  oder  ihrer  Vertreter  auf  Leitung  der  Erziehung  wegen  nicht
erfolgten  Widerfpruches  dieser  Personen  nicht  als  verletzt  gelten  kann  —  die  nothwendige
  Folge,  daß  die  Kosten  der  Erhaltung  der  Kinder  den  Provinzialverbänden  an
Stelle  der  zur  Gewährung  der  erforderlichen  Armenunterstützung  verpflichteten
Gemeinden  zur  Last  fallen.  Es  ist  deshalb  bei  Prüfung  der  Frage,  ob  wegen  Bettelei
bestrafte  Kinder  als  verwahrloste  auf  Grund  des  Gesetzes  unterzubringen  seien,  besonders
  zu  erwägen,  inwiefern  eine  sittliche  Verwahrlosung  solcher  Kinder  im  Sinne
dieses  Gesetzes  anzunehmen,  und  ob  nicht  etwa  die  Veranlassung  zum  Betteln  darin
zu  suchen  sei,  daß  den  Kindern  und  deren  Eltern  die  zum  nothwendigen  Lebensunterhalt
unentbehrlichen  Armenunterstützungen  vorenthalten  werden.  Sollte  sich  ergeben,  daß
die  Gemeindebehörde  in  der  letzteren  Beziehung  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  nicht
nachgekommen  ist,  so  empfiehlt  es  sich,  daß  die  Vormundschaftsgerichte  den  vorgesetzten
Verwaltungsbehörden  davon  geeignete  Mittheilung  machen,  Res.  17.  April  1885
(M.  Bl.  S.  187).

2)  Der  Justizminister  hat  angeordnet,  daß  die  Vormundschaftsgerichte  bei  Aufnahme
  der  Verhandlungen  zur  Feststellung  der  vorhandenen  Verwahrlosung,  soweit
als  möglich  alle  Momente  in  den  Kreis  ihrer  Untersuchung  zu  ziehen  haben,  welche
den  unterbringenden  Behörden  einen  Anhalt  zur  Beurtheilung  des  Charakters  und
der  bisherigen  Führung  der  betreffenden  Kinder  gewähren.  In  den  Vorverhandlungen
soll  ferner  jedesmal  die  Konfession  der  Kinder  konstatirt  werden,  auch  sind  die
Vormundschaftsgerichte  angewiesen  worden,  den  Untersuchungsakten  bei  der  Uebersendung

  an  die  Kommunalverbände  die  Vormundschaftsakten  beizufügen,  Res.  24.  Sept.
1885  (M.  Bl.  S.  209).

Die  Anträge  auf  Unterbringung  verwahrloster  Kinder  sind  von  den  Vormundschaftsgerichten
  stets  als  schleunige  Sachen  und  eintretenden  Falles  als  Feriensachen  zu
behandeln,  Res.  27.  April  1881  (J.  M.  Bl.  S.  81).

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Vormundschaftsgerichte  für  das  Verfahren  beie
Unterbringung  eines  bisher  nicht  bevormundeten  Kindes  zur  Zwangserziehung  wird
bestimmt  durch  den  Wohnsitz  des  Vaters  zu  der  Zeit,  in  welcher  die  Voraussetzungen
der  Unterbringung  für  soweit  vorhanden  anzunehmen  sind,  daß  das  Vormundschaftsgericht
  einzuschreiten  hat,  nicht  durch  denjenigen  zur  Zeit  der  Begehung  der  strafbaren
Handlung  oder  von  dieser  Seitens  der  Staatsanwaltschaft  gemachten  Mittheilung,
Erk.  18.  Nov.  1889  (E.  K.  IX.  56).

6:)  Der  Beschluß  auf  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  hat  entweder  schlechthin
die  Unterbringung  für  erforderlich  zu  erklären  oder  alle  gesetzlich  zulässigen  Arten  der
Unterbringung  wahlweise  zu  nennen  und  muß  in  seiner  Begründung  erkennen  lassen,
daß  die  Gefahr  einer  weiteren  sittlichen  Verwahrlosung  von  allen  im  Gesetze  hierfün
bezeichneten  Gesichtspunkten  aus  geprüft  worden  ist.  Der  Beschluß  darüber,  welche
Art  der  Unterbringung  (in  einer  Familie,  in  einer  Erziehungs=  oder  in  einer
Besserungsanstalt)  stattfinden  soll,  steht  lediglich  der  Verwaltungsbehörde  zu,  Erk.
12.  Dez.  1887  (E.  K.  VII.  19).
        <pb n="698" />
        684  Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Beschlußfassung  die  Eltern)  oder
sofern  diese  nicht  leben,  die  Großeltern,  den  Vormund,  den  Pfleger  :),  den
Gemeindevorstand  hören,  falls  deren  Anhörung  ohne  erhebliche  Schwierigkeiten
erfolgen  kann,  sowie  in  allen  Fällen  die  Ortspolizeibehörde  oder  einen  andern
durch  den  Minister  des  Innern  zu  bestimmenden  Vertreter  der  Staatsregierung.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  Zeugen  eidlich  vernehmen.

Der  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  ist  in  einer  Schlußverhandlung
zu  verkünden.  Von  dem  zur  Schlußverhandlung  anberaumten  Termine  sind
außer  den  im  zweiten  Absatze  dieses  Paragraphen  genannten  Personen  und
Behörden  der  Schulvorstand  und  der  Waisenrath  zu  benachrichtigen.  Dieselben
sind  berechtigt,  über  den  Gegenstand  der  Verhandlung  ihre  Erklärung  in  diesem
Termines)  oder  vorher  schriftlich  abzugeben.

§.  4.  Gegen  den  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  steht  den  in  J.  3
Abs.  2  und  4  genannten  Personen  und  Behörden  das  Recht  der  Beschwerde  )
zu,  den  Eltern,  beziehungsweise  Großeltern  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Beschluß
auf  Unterbringung  lautet.

Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung,  wenn  sie  innerhalb  einer  Woche,
von  Verkündung  des  Beschlusses  an  gerechnet,  bei  dem  Vormundschaftsgericht
eingereicht  wird.

§.  5.  Hat  die  im  §.  3  angeordnete  Anhörung  der  Eltern,  beziehungsweise
Großeltern,  des  Vormundes  oder  Pflegers  nicht  stattfinden  können,  so  sind  dieselben
  jederzeit  berechtigt,  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zu  verlangen.

§.  6.  Das  Vormundschaftsgericht  übersendet?)  seinen  auf  Unterbringung
gerichteten  Beschluß  dem  verpflichteten  Kommunalverbande  (F.  7)  durch  Vermittelung")
  des  Landraths  (Oberamtmanns),  in  Stadtkreisen  und  in  solchen
Städten,  welche  weder  in  Kommunal-,  noch  in  Polizeiangelegenheiten  der
Auficht  des  Landraths  unterworfen  sind,  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstandes.


§.  7.  Die  Provinzialverbände,  beziehungsweise  die  kommunalständischen
Verbände  Wiesbaden  und  Kassel,  der  Lauenburgische  Landeskommunalverband,

 

1)  Die  vorschriftswidrig  erfolgte  Unterlassung  der  Beuachrichtigung  der  Mutter
von  dem  Termin  zur  Schlußverhandlung  ist  als  ein  wesentlicher  Mangel  des  Verfahrens
  zu  betrachten,  Beschl.  26.  März  1888  (E.  K.  VIII.  6).

2)  Insbesondere  ist  dessen  Anhörung  auch  nöthig,  wenn  die  Mutter  zugleich
Vormünderin  ist,  und  die  Interessen,  die  sie  als  Mutter  hat,  mit  denen,  die  sie  als
Vormünderin  wahrzunehmen  haben  würde,  kollidiren,  E.  K.  VIII.  8.

2)  Die  Abhaltung  einer  Schlußverhandlung  und  die  Verkündung  des  Beschlusses
in  dieser  sind  wesentliche  Erfordernisse  des  Verfahrens  auf  Unterbringung  verwahrloster
  Kinder,  Erk.  20.  Febr.  1888  (E.  K.  VII.  24).  In  der  Beschwerdeinstanz
bedarf  es  einer  Wiederholung  der  Schlußverhandlung  unter  Zuziehung  der  Eltern  2c.
nicht,  E.  K.  VII.  19.

Wenn  die  Ortspolizeibehörde  der  Beschlußfassung  über  die  Unterbringung  eines
zur  Zwangserziehung  bestimmten  verwahrlosten  Kindes  nicht  beigewohnt  hat,  so  ist
derselben  durch  das  Amtsgericht  Ausfertigung  des  Beschlusses  zu  ertheilen,  Res.
16.  Juli  1887  (M  Bl.  S.  181).

4)  Die  Beschwerde  in  Zwangserziehungssachen  wird  durch  die  inzwischen  bewirkie
Unterbringung  des  Kindes  nicht  ausgeschlossen,  Erk  20.  Febr.  1888  (E.  K.  VII.  24).

5)  Die  Vormundschaftsgerichte  haben  bei  Uebersendung  der  gemäß  §.  2  gefaßten
Beschlüsse  an  die  verpflichteten  Kommunalverbände  die  Verhandlungen,  auf  Grund
deren  die  Beschlußfassung  erfolgt  ist,  beizufügen,  Res.  8.  Okt  1878  (M.  Bl.  1879
S.  6).

v  Die  in  §.  6  bezeichneten  Vermittelungsbehörden  haben  die  ihnen  Seitens  der

„Vormundschaftsgerichte  zugehenden  Beschlüsse  ohne  Verzug  den  Kommunalbehörden
zu  übersenden,  nachdem  sie  aus  denselben  die  nöthigen  Vermerke  entnommen,  um  die
in  Gemäßheit  der  Provinzial-Reglements  noch  erforderlichen  Schriftstücke  beziehungsweise
  Atteste  nachträglich  beschaffen  und  demnächst  den  Kommunalbehörden  zustellen  zu
können,  Res.  24.  Sept.  1885  (M.  Bl.  S.  210).
        <pb n="699" />
        Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.  685

der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen  Lande,  sowie  die  Stadtkreise
Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  haben  die  Verpflichtung  )  auf  Grund  des  Beschlusses
  des  Vormundschaftsgerichts  die  Unterbringung  in  einer  diesem  Gesetze
entsprechenden  Weise  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsreglements
  (§.  13)  herbeizuführen.  Die  Verbände  haben  Anordnungen  über
die  Beaufsichtigung  zu  treffen  und  soweit  nöthig,  für  ein  angemessenes  Unterkommen
  nach  Beendigung  der  Zwangserziehung  zu  sorgen.

Verpflichtet  zur  Unterbringung  ist  derjenige  Kommunalverband,  in  dessen
Gebiete  das  beschließende  Vormundschaftsgericht  seinen  Sitz  2)  hat.

§.  8.  Die  Unterbringung  darf  nicht  in  Anstalten  erfolgen,  welche  zur
Detention  der  im  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  bezeichneten  Personen  oder
zur  Unterbringung  von  Kranken,  Idioten,  Landarmen  und  Gebrechlichen  bestimmt
  sind.

§.  9.  In  Betreff  der  nach  diesem  Gesetze  untergebrachten  nicht  bevormundeten
  Kinder  üben  die  Waisenräthe  eine  gleiche  Aufsicht,  wie  ihnen  solche
die  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875,  insbesondere  in  den  8S§.  53
und  54  in  Betreff  der  Mündel  übertragen  hat.

Die  Kommunalbehörden  haben  von  der  Unterbringung  und  von  jedem
Wechsel  des  Aufenthalts  eines  Zöglings  dem  Waisenrathe  des  Aufenthaltsortes
Kenntniß  zu  geben.

Ingleichen  ist  dem  Vormundschaftsgerichte  von  der  Unterbringung  und
Entlassung  eines  Zöglings  Mittheilung  zu  machen.

§.  10  (laut  Gesetz  23.  Juni  1884,  G.  S.  S.  306).  Das  Recht  der
Zwangserziehung  hört,  abgesehen  von  der  Aufhebung  des  Unterbringungsbeschlusses
  im  Fall  des  §.  5,  auf:

 

1)  Ges.  27.  März  1881  (G.  S.  S.  275):

Art.  I.  Der  §F.  7  des  Ges.,  betr.  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,  vom
13.  März  1878  (G.  S.  S.  132)  erhält  nachstehenden  Zusatz:  Hat  das  beschließende
Gericht  seinen  Sitz  außerhalb  seines  Gerichtsbezirks,  so  liegt  die  Verpflichtung  demjenigen
  Kommunalverbande  ob,  in  dessen  Gebiete  der  Gerichtsbezirk  belegen  ist;  gehört
der  Gerichtsbezirk  zum  Gebiete  verschiedener  Kommunalverbände,  so  liegt  die  Verpflichtung
  demjenigen  Kommunalverbande  ob,  innerhalb  dessen  der  Ort  liegt  als
dessen  Bormundschaftsgericht  das  Gericht  Beschluß  gefaßt  hat.

Art.  II.  Hat  in  den  Fällen  des  Art.  I  bereits  eine  Beschlußfassung  stattgefunden,
so  fallen  die  Kosten  der  Unterbringung  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  dieses  Gesetz
in  Kraft  tritt,  demjenigen  Kommunalverbande  zur  Last,  der  nach  Art.  1  zur  Unterbringung
  verpflichtet  ist.

Die  Frage,  ob  eine  Zwangserziehung  nach  Maßgabe  des  Ges.  13.  März  1878
stattzufinden  hat,  wird  durch  den  rechtskräftigen  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts
erledigt.  Den  betheiligten  Kommunalverbänden  steht  nicht  frei,  die  Ausführung  eines
solchen  Beschlusses  um  deshalb  zu  verweigern,  weil  die  Zwangserziehung  nach  dem
Gesetz  nicht  habe  ausgesprochen  werden  dürfen.  Ist  einmal  auf  Unterbringung
erkannt,  so  hat  der  betreffende  Verband  nach  §.  7  die  Verpflichtung,  auf  Grund  dieses
Beschlusses  die  Unterbringung  in  einer  dem  Gesetze  entsprechenden  Weise  nach  näherer
Bestimmung  der  erlassenen  Verwaltungsreglements  herbeizuführen,  Erk.  O.  V.  G.  14.  Okt.
1880  (E.  O.  V.kVII.  239,  M.  Bl.  1881  S.  230).

:)  Die  in  §.  7  genannten  Verbände  sind  bedingungslos  verpflichtet,  für  die
Unterbringung  der  zur  Zwangserziehung  bestimmten  Kinder  zu  sorgen.  Wenn  es  an
einem  Ortsverbande  fehlt,  welcher  bereit  ist,  die  Einlieferung  und  erste  Ausstattung
zu  übernehmen,  so  hat  der  Verband  nach  F§F.  7  einzutreten,  und  es  bleibt  ihm  überlassen,
  die  verausgabten  Kosten  von  dem  zurückzufordern,  den  er  für  erstattungspflichtig
  hält,  Erk.  O.  B.  G.  1.  April  1880  (E.  O.  V.  VI.  187),  Res.  28.  Mai  1880
(M.  Bl.  S.  202).  #

Die  Verpflichtung  des  Provinzialverbandes  ist  eine  bedingungslose  auch  in  dem
Sinne,  daß  eine  materielle  Prüfung  des  vormundschaftlichen  Beschlufses  auf  Grund
des  Einwandes,  daß  derselbe  sachlich  nicht  begründet  sei,  unzulässig  ist,  E.  O.  V.  VI.
187  und  VII.  239.
        <pb n="700" />
        686  Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.

1.  mit  dem  vollendeten  aehtzehnten  Lebensjahre  des  Zöglings,
2.  mit  dem  Beschlusse  der  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung.

Die  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  ist  von  dem  verpflichteten
Kommunalverbande  zu  beschließen,  sobald  dic.  Erreichung  des  Zweckes  der
Zwangserziehung  anderweit  sicher  gsstelt.  oder  dieser  Zweck  erreicht  ist  1).  Ist
dies  zweifelhaft,  so  kann  von  dem  Verbande  eine  widerrufliche  Entlassung  verfügt
  werden,  welche  das  Recht  der  Zwangserziehung  nicht  berührt.

Wird  von  den  Eltern  beziehungsweise  Großeltern,  dem  Vormund  oder
Pfleger  die  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  beantragt,  weil  der  Zweck
dieser  Erziehung  anderweit  sicher  gestellt  sei,  so  entscheidet  über  den  Antrag
beim  Widerspruch  des  Kommunalverbandes  auf  Anrufen  des  Antragstellers  das
Vormundschaftsgericht.  Gegen  den  abweisenden  Beschluß  des  Gerichts  steht
dem  Antragsteller,  gegen  den  auf  Entlassung  lautenden  dem  Verbande  das
Recht  der  Beschwerde  zu.  Die  Beschwerde  muß  innerhalb  einer  Woche  bei  dem
Vormundschaftsgericht  eingereicht  werden  und  hat  aufschiebende  Wirkung.

Ein  abgewiesener  Antrag  darf  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  erneuert
  werden.

In  außergewöhnlichen  Fällen  kann  das  Recht  der  Zwangserziehung  auf
den  Antrag  des  verpflichteten  Kommunalverbandes  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts
  bis  längstens  zur  Grossjährigkeit  ausgedehnt  werden,
wenn  eine  solche  Ausdehnung  zur  Erreichung  des  Zweckes  der  Zwangserziehung
erforderlich  erscheint.

11.  Die  gerichtlichen  Verhandlungen  sind  gebühren=  und  stempelfrei.
Die  ken  Auslagen  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  pelfrei

Beschwerden?)  werden  in  dem  für  Vormundschaftssachen  bestehenden  Instanzenzuge
  erledigt.

§.  12.  Die  in  §.  7  genannten  Kommunalverbände  haben  für  die  Einrichtung
  öffentlicher  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  zu  sorgen,  wenn  und
insoweit  es  an  Gelegenheit  fehlt,  durch  Abkommen  mit  geeigneten  Familien,
Vereinen  und  Privatanstalten  oder  bestehenden  öffentlichen  Anstalten  die  Unterbringung
  der  verwahrlosten  Kinder  zu  bewirken.

Die  Kosten,  welche  durch  Einlieferung  in  die  Familie  oder  Anstalt  und
die  dabei  nöthige  reglementsmäßige  erste  Ausstattung  des  Zöglings  und  durch
die  Rückreise  der  Entlassenen  erwachsen,  fallen  dem  Ortsarmenverbande  ),  in

 

)  Nur  die  in  §.  10  Abs.  2  genannten  beiden  Gründe  berechtigen  zur  Entlassung
(abgesehen  von  einer  physischen  Unmöglichkeit  der  Zwaugserziehung  in  Folge  Irrsinn
d-  Zöglings).  Eine  angebliche  Bildungsunfähigkeit  ist  kein  Entlassungsgrund,  E.

.V.  XV.  1.

Die  Auswanderung  der  Eltern  eines  zur  Zwangserziehung  überwiesenen  Kindes
und  die  Bereiterklärung,  letzteres  mit  nach  Amerika  zu  nehmen,  ist  kein  Grund,  die
Zwangserziehung  aufzuheben,  Verf.  23.  Dez.  1884  (E.  K.  X.  307).

2)  Für  die  Zurückweisung  einer  unbegründeten  Beschwerde  sind  dem  Beschwerdeführer
  Kosten  nicht  aufzuerlegen,  Beschl.  27.  Sept.  1888  (E.  K.  VIII.  128).  Nicht
bloß  der  Instanzenzug  als  solcher,  sondern  auch  das  Verfahren  in  ihm  ist  dem  in
Vormundschaftssachen  gleich;  insbesondere  kommen  für  die  weiteren  Beschwerden  in
Zwangserziehungssochen  die  §§.  40  und  51  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  zur  Anwendung.
  In  Zwangserziehungssachen  bedarf  es  in  der  Beschwerdeinstanz  weder
einer  wiederholten  Zuziehung  der  Eltern,  noch  einer  wiederholten  Schlußverhandlung,
und  finden  für  die  weiteren  Beschwerden  die  gewöhnlichen  Vorschriften  Anwendung,
Erk.  12.  Dez.  1887  (E.  K.  VII.  19).

„)  Bei  landarmen  Zwangszöglingen  sind  nur  die  Kosten  des  Unterhalts,  der  Erziehung
  und  der  Fürsorge  bei  Beendigung  der  Zwangserziehung  gemäß  §.  12  Abs  2
von  der  Staatskasse  zur  Hälfte  zu  tragen.  Dagegen  sind  die  Kosten  der  Eintieferung,
ersten  Ausstattung  und  Rückreise  Armenpflegekosten,  Eutsch.  6.  Sept.  1884  (W.  XI.
92),  die  unter  Voraussetzung  der  Hülfsbedürftigkeit  des  Zöglings  dem  betr.  Land-Armenverbande
  zur  Last  fallen,  Res.  21.  Aug.  1891  (M.  Bl.  S.  168)  und  13.  Jan.
1895  (M.  Bl.  S.  20).  Anderer  Meinung  Res.  5.  April  1888  (M.  Bl.  1893  S.  4).
        <pb n="701" />
        Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.  687

welchem  der  Zögling  seinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  alle  übrigen  Kosten  des
Unterhalts  und  der  Erziehung,  sowie  der  Fürsorge  bei  der  Beendigung  der
Zwangserziehung  den  vorerwähnten  Verbänden  zur  Last,  soweit  sie  nicht  aus
dem  eigenen  Vermögen!)  des  Zöglings  getragen  oder  von  den  aus  privatrechtlichen
  Titeln  zur  Alimentation  Verpflichteten  eingezogen  werden  können.

Die  Verbände  sind  befugt,  zur  Bestreitung  der  Kosten  die  ihnen  zufolge
der  Gesetze  vom  8.  Juli  1875  (Gesetz-Samml.  S.  497),  vom  7.  März  1868
(Gesetz-Samml.  S.  223),  der  Allerhöchsten  Kabinetsordre  vom  16.  September
1867  (Gesetz-Samml.  S.  1528)  und  des  Gesetzes  vom  11.  März  1872  (Gesetz-Samml.
  S.  257)  aus  der  Staatskasse  gewährten  Renten  und  Fonds  zu  verwenden.
  Sie  erhalten  dazu  aus  der  Staatskasse  einen  Zuschuß?)  in  der  Höhe

—

Ju  Anmerkung  2  auf  S.  686.

Auch  das  Bundesamt  für  Heimathswesen  hat  seine  in  W.  XVI.  92  abgedruckte  Entscheidung
  nicht  aufrecht  erhalten.  Es  vertritt  in  neueren  Entscheidungen  die  Anstcht,
daß  jene  Kosten  keine  armenrechtlichen  Kosten  im  Sinne  des  Reichsges.  6.  Juni  1870
und  daß  zur  Entscheidung  der  Streitigkeiten  der  Armenverbände  über  solche  Kosten
die  Spruchbehörden  in  Armenstreitsachen  nicht  zuständig  wären,  daß  ferner  ein  event.
Eintreten  des  Land-Armenverbandes  aus  dem  Ges.  13.  März  1878  nicht  gefolgert
werden  könne.  Wenn  kein  Orts-Armenverband  vorhanden  sei,  der  die  Kosten  zu  tragen
habe,  so  werde  dadurch  der  Provinzialverband  der  ihm  durch  §.  7  auferlegten  Verpflichtung,
  die  Unterbringung  herbeizuführen,  nicht  enthoben.  In  solchen  Fällen  sei
weder  die  Gemeinde  des  Aufenthaltsortes,  noch  die  örtliche  Polizeiverwaltung  verpflichtet,
  die  Kosten  vorzuschießen,  vielmehr  habe  der  Provinzialverband  sie  vorläufig
zu  übernehmen  und  sich  wegen  der  Erstattung  an  den  seiner  Meinung  nach  Verpflichteten
  zu  halten.

Vergl.  Näheres  bei  W.  XVIII.  126  ff.,  XIX.  148.  Der  preußische  Verwaltungsbeamte
  wird  sich  trotz  der  sehr  einleuchtenden  Begründung  des  Bundesames
einstweilen  an  die  Ansicht  des  Min.  d.  J.  zu  halten  haben,  doch  wäre  eine  baldige
nochmalige  Erwägung  dieses  Falles  dringend  wünschenswerth.

1)  Das  Vermögen  der  in  Zwangserziehung  untergebrachten  Kinder  darf  zur  Deckung
der  durch  die  Zwangserziehung  erwachsenden  Kosten  nur  in  Anspruch  genommen  werden,
wenn  und  insoweit  es  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigt,  Res.  12.  Juli  1882
(M.  Bl.  S.  210).

Wenn  die  Provinzialverwaltung  geeignete  Personen  zur  regelmäßigen  Beaufsichtigung
  der  in  Anstalten  oder  in  Familien  zum  Zwecke  der  Zwangserziehung  untergebrachten
  verwahrlosten  Kinder  bestellt,  so  sind  die  diesen  Personen  zur  Deckung  ihrer
Auslagen  gezahlten  Reisekosten  und  Tagegelder,  ebenso  wie  alle  übrigen  Kosten  des
Unterhaltes  und  der  Erziehung,  zur  Hälfte  aus  Staatsfonds  zu  erstatten.  Unmittelbare
  Staatsbeamte,  welche  die  in  Rede  stehende  Beaufsichtigung  innerhalb  ihres  Amtsbezirkes
  übernehmen,  haben  keinen  Anspruch  auf  Reisekosten  und  Tagegelder,  Res.
17.  Nov.  1881  (M.  Bl.  S.  244).

Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  die  Provinzialverwaltung  bei  der  Unterbringung
von  verwahrlosten  Kindern  und  bei  deren  Entlassung  aus  der  Zwangserziehung  Beträge
bis  zur  Höhe  von  90  Mark  für  die  einzelnen  Kinder  verwendet,  um  die  Zwecke  der
Zwangserziehung,  sei  es  durch  Zahlung  von  Lehrgeld  oder  in  anderer  geeigneter
Weise,  auch  bei  einem  Wechsel  in  der  Unterbringung  zu  fördern,  Res.  12.  Jan.  1882
(II.  S.  J.  3239).

Der  durch  den  hier  vorstehenden  Erl.  12.  Jan.  1882  aus  Staatsmitteln  bewilligte
  Zuschuß  von  45  Mark  zur  Verwendung  als  Lehrgeld  oder  in  anderer  Weise
für  in  Zwangserziehung  untergebrachte  Kinder  ist  durch  Res.  14.  Sept.  1882  (II.
8.  J.  2322)  für  besondere  Ausnahmefälle  auf  100  Mark  erhöht  worden,  wenn  dadurch
  für  solche  Zwangszöglinge,  die  als  in  sittlicher  Beziehung  gerenet  angesehen
werden  können,  eine  gründliche,  voraussichtlich  ihren  künftigen  Lebensunterhalt  sicher
stellende  Ausbildung  in  einem  Handwerk  oder  sonstigen  Gewerbe  ermöglicht  werden
kann,  und  Seitens  der  Provinzialverwaltung  ein  gleicher  Betrag  gewährt  wird.  Der
in  Rede  stehende  Betrag  darf  auf  mehrere  Jahre  vertheilt  werden.

:)  Vergl.  Res.  23.  März  1880  (M.  Bl.  S.  113),  betr.  die  Zahlung  und  Verrechnung
  des  Staatszuschusses  zu  den  Kosten  der  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.

Zu  den  nach  §.  12  aus  der  Staatskasse  mit  der  Hälfte  zu  erstattenden  Kosten

 

—
        <pb n="702" />
        688  Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.

der  Hälfte  der  ihnen  nach  dem  zweiten  Satze  dieses  Paragraphen  obliegenden
Ausgaben,  dessen  Betrag  entweder  im  Einverständniß  mit  den  einzelnen  Verbänden
  periodisch  als  Pauschsumme,  oder  soweit  ein  Einverständniß  nicht
erreicht  ist,  jährlich  auf  Liquidation  der  im  Vorjahre  aufgewendeten
Kosten  vom  Minister  des  Innern  festgestellt  wird.

Zum  Zwecke  der  Beitreibung  der  Kosten  aus  dem  eigenen  Vermögen  des
Zöglings  oder  von  den  aus  privatrechtlichen  Titeln  zur  Alimentation  Verpflichteten
  werden  nach  Anhörung  des  Kommunalverbandes  durch  den  Minister
des  Innern  Pauschalsätze  für  die  Unterbringung  in  Anstalten  festgestellt.

§.  13.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  des  den  Kommunalverbänden
  durch  dieses  Gesetz  übertragenen  Verwaltungszweiges,  sowie
der  zu  errichtenden  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten  erfolgen  durch  besondere
von  den  Vertretungen  der  betreffenden  Verbände  zu  erlassende  Reglements.

Diese  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
und  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
in  Betreff  derjenigen  Bestimmungen,  welche  sich  auf  die  Aufnahme,  die  Behandlung,
  den  Unterricht  und  die  Entlassung  der  Zöglinge  beziehen.

In  Betreff  der  Privatanstalten  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften
sein  Bewenden.  "  Z  »  .

g.  14.  Die  zuständigen  staatlichen  Aufsichtsbehörden  der  im  §.  7  bezeichneten
  Kommunalverbände,  und  in  höherer  Instanz  der  Minister  des  Innern,
haben  die  Oberaufsicht  )  über  die  zur  Unterbringung  von  369lingen  getroffenen
Leranstaltungen  zu  führen;  sie  sind  befugt,  zu  diesem  Behufe  Revisionen  vorunehmen.

§.  15.  Wenn  einer  der  im  §.  7  gedachten  Verbände  die  ihm  nach  diesem
Gesetze  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit
festgestellten  Leistungen  zu  erfüllen  verweigert  oder  unterläßt,  so  entscheidet  dag
Oberverwaltungsgericht  auf  den  Antrag  des  Oberpräsidenten,  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  des  Regierungspräsidenten?).  "

§.  16.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  wonach  die  zwangsweise  Unterbringung
  von  Kindern  in  eine  geeignete  Familie  oder  in  eine  Erziehungs=  oder
Besserungsanstalt  auch  ohne  die  Voraussetzung  einer  verübten  strafbaren  Handlung
  zugelassen  ist,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.  "

§.  17.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  religiöse  Erziehung  der
Kinder  gelten  unverändert  auch  für  die  in  diesem  Gesetze  geordnete  Zwangs.
erziehung.

z  —  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1878  in  Kraft.

§.  19.  Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes.

beauftragt.

 

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  687.  6
gehören  auch  die  Kosten,  welche  durch  die  gegen  alimentationspflichtige  Personen  geführten
  Prozesse  entstehen,  Res.  28.  Dez.  1883  (II.  S.  J.  3450)  und  desgleichen  eine
angemessene  Quote  als  Vergütung  für  die  freie  Wohnung,  welche  die  Kommunalverbände
  dem  Personal  ihrer  Erziehungs-  und  Besserungsanstalten  in  partem  salarii
gewähren,  Res.  3.  Jan.  1887  (II.  S.  J.  3083).

Res.  18.  Mai  1886  (M.  Bl.  S.  161):  Zu  den  nach  §.  12  Gef.  13.  März
1878  zur  Hälste  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Zwangserziehungskosten  gehören
auch  die  Stempelkosten  für  Lehr=  und  Pflegeverträge.

1)  Durch  die  obige  Vorschrift  wird  das  den  Regierungen  nach  der  Instr.  23.  Okt.
1817  in  Verbindung  mit  lit.  D  der  K.  O.  31.  Dez.  1825,  zustehende  Schulaufsichtsrecht
  nicht  berührt.  Es  steht  ihnen  dies  Recht  resp.  die  Verpflichtung  zur  Beauf.
sichtigung  auch  hinfichtlich  der  in  den  Provinzialanstalten  befindlichen  Schulen  zu.
Ref.  29.  Jan.  1884  (M.  Bl.  S.  150).  »«»

2)  Es  ist  aber  deshalb  nicht  befugt,  rechtskräftige  Beschlüsse  des  Vormundschaftsgerichtes
  nachzuprüfen,  E.  O.  V.  VII.  239,  XV.  3.  Wegen  unveränderter  Geltung  des
§.  15  trotz  Art.  I.  Ges.  22.  März  1881  (G.  S.  S.  176)  vergl.  E.  O.  V.  XV.  3.
        <pb n="703" />
        Abschnitt  IX.  Unterbringung  verwahrloster  Kinder.  689

Wenn  gegen  ein,  auf  Grund  Ges.  13.  März  1878  der  Zwangserziehung
überwiesenes  Kind  nach  seiner  Unterbringung  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
  oder  in  einer  Familie,  wegen  strafbarer  nach  Vollendung  seines  zwölften
Lebensjahres  begangener  Handlungen  Freiheitsstrafe  verhängt  wird,  so  hat  die  Strafvollstreckungsbehörde,
  bevor  sie  die  Freiheitsstrafe  zur  Vollstreckung  bringt,  sich  zunächst
  mit  dem  Vorstande  desjenigen  Verbandes  in's  Einvernehmen  zu  setzen,  dem
nach  §.  7  a.  a.  O.  die  Unterbringung  des  Kindes  obliegt;  hierbei  wird  dem  Wunsche
nach  Strafaussetzung  und  demnächstiger  Begnadigung  so  viel  wie  möglich  entgegenzukommen
  sein.  Wird  ein  Einverständniß  nicht  erzielt,  so  ist  vor  weiterem  Vorgehen
mit  der  Strafvollstreckung  an  den  Justizminister  zu  berichten.  In  gleicher  Weise  ist
zu  verfahren,  wenn  Strafen  gegen  solche  jugendliche  Personen  zu  vollstrecken  sind,
welche  nicht  auf  Grund  Ges.  13.  März  1878,  sondern  aus  anderer  Veranlassung
  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  untergebracht  sind,  Refs.
16.  Sept.  1882.

Nach  8§§.  89  ff.  II.  2  A.  L.  R.  (vergl.  Res.  11.  März  1806,  Rabe  VIII.  493
und  24.  April  1831,  A.  XV.  369)  können  Eltern  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes
  oder  das  letztere  gegen  den  Willen  der  Eltern,  ungerathene  Kinder  anderweit
  zur  Erziehung  und  Besserung  an  Anstalten  oder  zuverlässige  Personen  übergeben.

Auch  der  code  (I.  9  §§.  376ff.)  gestattet  dem  Vater,  bei  dem  Präsidenten  des
Bezirksgerichtes  auf  (längstens  6  monatliche)  Einsperrung  ungerathener  minderjähriger
Kinder  anzutragen.

Wenn  gegen  jugendliche,  unter  väterlicher  Gewalt  oder  unter  vormundschaftlicher
  Aufsicht  stehende  Personen,  die  sich  keiner  strafbaren  Handlung  schuldig  gemacht
haben,  deren  Vater  jedoch  die  Pflichten  der  Erziehung  gröblich  vernachlässigt,  eingeschritten
  werden  soll,  so  kann  dies  nur  durch  Vermittelung  des  Vormundschafts-Richters
  geschehen,  welcher  dem  Kinde  einen  Kurator  zu  bestellen,  die  Verirrung  des
Kindes  festzustellen  und  event.  über  die  Zwangsbesserung  zu  befinden  hat.  Die
durch  die  Unterbringung  solcher  Kinder  in  einer  Besserungsanstalt  entstehenden
Kosten  haben  hiernach  nicht  den  Charakter  von  Polizeikosten,  sondern  fallen  dem  Vater
(66.  64,  65,  74,  75,  90  und  91  II.  1  A.  L.  R.),  und,  falls  dieser  im  Sinne  der
Armengesetzgebung  als  unterstützungsbedürftig  zu  betrachten  ist  und  sonach  der  Beihülfe
  der  öffentlichen  Armenpflege  bedarf,  dem  betreffenden  Orts-Armenverbande  zur
Last.  In  geeigneten  Fällen  ist  bei  dem  betreffenden  Vormundschaftsgericht  die  Beschlußnahme
  über  das  etwa  einzuleitende  Zwangsbesserungsverfahren  in  Antrag  zu
bringen,  die  Kosten  aber  find  event.,  soweit  sie  im  Sinne  der  öffentlichen  Armenpflege
unerläßlich  und  von  dem  Vater  nicht  zu  erlangen  sind,  von  dem  Orts-Armenverbande
zu  erfordern,  dem  es  alsdann  überlassen  bleiben  muß,  dieselben  auf  dem  in  88.  65ff.
Ges.  8.  März  1871  vorgeschriebenen  Wege  von  dem  wieder  einzufordern,  welchen  der
Verband  näher  als  sich  selbst  zur  Tragung  dieser  Kosten  für  verpflichtet  hält,  Res.
2.  Nov.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  19).

Wegen  Zurückführung  entlaufener  minderjähriger  Kinder  vergl.  Res.  26.  Dez.  1852
(M.  Bl.  1853  S.  13).

Für  die  auf  Requisition  der  Vormundschaftsbehörden  im  Interesse  ihrer  Pflegebefohlenen
  auszuführenden  Besserungsdetentionen,  sofern  solche  nicht  unentgeltlich  vollstreckt
  werden  können,  hat  die  requirirende  Gerichtsbehörde  auch  die  Erstattung  der
Kosten  zu  übernehmen,  Res.  25.  Mai  1875  (M.  Bl.  S.  160),  (beispielsweise  bei  der
Detention  liederlicher  minorenner  Frauenzimmer  in  Arbeits-  und  Besserungsanstalten).

ZIlling-Kautz,  anrbuch  I.  7.  Aufl.  44
        <pb n="704" />
        Abschnitt  X.

Gerichtsverfassungsgesetz  und  Strafprozeßordnung.

Gerichtsverfassungsgesetz.
Vom  27.  Januar  18771)  (R.  G.  Bl.  S.  41)  (in  wörtlichem  Auszuge).

Dritter  Titel.  Amtsgerichte.

§.  22.  Den  Amtsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor.

Ist  ein  Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  wird  einem  derselben  von
der  Landesjustizverwaltung  die  allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen:).  Jeder  Amtsrichter
  erledigt  die  obliegenden  Geschäfte  als  Einzelrichter.

§.  23.  Die  Zuständigkeit  3)  der  Amtsgerichte  umfaßt  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  soweit  dieselben  nicht  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Srreitgegenstandes
  den  Landgerichten  zugewiesen  sind:

1.  Streitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche,  deren  Gegenstand  an  Geld

oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt;

2,  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes:

Streitigkeiten  zwischen  Vermiethern  und  Miethern  von  Wohnungs=  und
anderen  Räumen  wegen  Ueberlassung,  Benutzung  und  Räumung  derselben,
sowie  wegen  Zurückhaltung  der  vom  Miether  in  die  Miethsräume  eingebrachten
Sachen;

Streitigleiten  zwischen  Dieustherrschaft  und  Gesinde,  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitern  hinsichtlich  des  Dienst-  und  Arbeitsverhältnisses,  sowie  die  im
§.  108  der  Gewerbe-Ordnung  bezeichneten  Streitigkeiten,  insofern  dieselben
während  der  Dauer  des  Dienst-,  Arbeits=  oder  Lehrverhältnisses  entstehen;

Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Wirthen,  Fuhrleuten,  Schiffern,
Flößern  oder  Auswanderungsexpedienten  in  den  Einschiffungshäfen,  welche
über  Wirthszechen,  Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,  Beförderung  der  Reisenden
und  ihrer  Habe  und  über  Verlust  und  Beschädigung  der  letzteren,  sowie

 

1)  Geltung  des  Ges.  auf  Helgoland  Ges.  4.  Juni  1893  (R.  G.  Bl.  S.  193).

2)  Bei  dem  Amtsgericht  Berlin  wird  Dienstaufsicht  und  Disziplin  durch  einen
Amtsgerichtspräsidenten  vorgenommen,  Ges.  10.  April  1892  (G.  S.  S.  77)  und
Res.  25.  Juni  1892  (J.  M.  Bl.  S.  209).

„)  Die  Amtsgerichte  sind  zuständig  für  die  auf  die  Führung  der  Handelsregister,
der  Genossenschaftsregister,  der  Musterregister  und  der  Schiffsregister  bezüglichen  Geschäfte,
  §.  25  Ausf.  Ges.  24.  April  1878.  Die  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister,
  das  Genossenschaftsregister  oder  das  Musterregister  vor  dem  Amtsgerichte  zu
erklärenden  Anmeldungen,  einschließlich  der  Zeichnung  von  Firmen  und  Unterschriften
können  vor  dem  Gerichtsschreiber  des  Amtsgerichts  erfolgen,  §.  69  das.

6  28,  69  Ausf.  Ges.  sind  unter  Ueberweisung  landgerichtlicher  Zuständigkeiten
an  die  Amtsgerichte  im  Gebiete  des  rheinischen  Rechts  neu  gefaßt  durch  Ges.  16.  Mai
1887  (G.  S.  S.  135).
        <pb n="705" />
        Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Schöffengerichte.  691

Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Handwerkern,  welche  aus  Anlaß  der
Reise  entstanden  sind;

Streitigkeiten  wegen  Viehmängel;
Streitigkeiten  wegen  Wildschadens;
Ansprüche  aus  einem  außerehelichen  Beischlaf;
das  Aufgebotverfahren.
§.  24.  Im  Uebrigen  wird  die  Zuständigkeit  und  der  Geschäftskreis  der  Amtsgerichte
  durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  Prozeßordnungen  bestimmt.

Vierter  Titel.  Schöffengerichte.

§.  25.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Strassachen  werden  bei
den  Amtsgerichten  Schöffengerichte  gebildet  7).

§.  26.  Die  Schöffengerichte  bestehen  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und

zwei  Schöffen.

§.  27.  Die  Schöffengerichte  sind  zuständig:

1.  für  alle  Uebertretungen;

2.  für  diejenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängniß  von  höchstens  drei  Monaten,
  oder  Geldstrafe  von  höchstens  sechshundert  Mark,  allein  oder  neben  Haft,
oder  in  Verbindung  mit  einander,  oder  in  Verbindung  mit  Einziehung  bedroht
  sind,  mit  Ausnahme  der  im  §5.  320  des  Strafgesetzbuches  und  der  im
§.  74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen;

3.  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen  und  Körperverletzungen,
wenn  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage  geschieht  2);

4.  für  das  Vergehen  des  Diebstahls  im  Falle  des  §.  242  des  Strafgesetzbuches,
wenn  der  Werth  des  Gestohlenen  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteigt;

5.  für  das  Vergehen  der  Unterschlagung  im  Falle  des  §.  246  des  Srrafgesetzbuches,
  wenn  der  Werth  des  Unterschlagenen  fünfundzwanzig  Mark  nicht
übersteigt;

6.  für  das  Vergehen  des  Betruges  im  Falle  des  §.  263  des  Strafgesetzbuches,
wenn  der  Schaden  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteigt;

7.  für  das  Vergehen  der  Sachbeschädigung  im  Falle  des  §.  303  des  Strafgesetzbuches,
  wenn  der  Schaden  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteigt;

8.  für  das  Vergehen  der  Begünstigung  und  für  das  Vergehen  der  Hehlerei  in
den  Fällen  des  §.  258  Nr.  1  und  des  §.  259  des  Strafgesetzbuches,  wenn
die  Handlung,  auf  welche  sich  die  Begünstigung  oder  die  Hehlerei  bezieht,  zur
Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehört.

§.  28.  Ist  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  durch  den  Werth  einer  Sache

oder  den  Betrag  eines  Schadens  bedingt  und  stellt  sich  in  der  Hauptverhandlung
heraus,  daß  der  Werth  oder  Schaden  mehr  als  fünfundzwanzig  Mark  beträgt,  so  hat
das  Gericht  seine  Unzuständigkeit  nur  dann  auszusprechen,  wenn  aus  anderen  Gründen
die  Aussetzung  der  Berhandlung  geboten  erscheint.

§.  29.  Vor  die  Schöffengerichte  gehören  auch  diejenigen  Strafsachen,  deren  Verhandlung

  und  Entscheidung  ihnen  nach  den  Bestimmungen  des  fünften  Titels  von
den  Strafkammern  der  Landgerichte  überwiesen  wird.  (Vergl.  §.  75.)

§.  30.  Insoweit  das  Gesetz  nicht  Ausnahmen  bestimmt,  üben  die  Schöffen
während  der  Hauptverhandlung  das  Richteramt  in  vollem  Umfange  und  mit  gleichem
Stimmrechte  wie  die  Amtsrichter  aus  und  nehmen  auch  an  denjeuigen,  im  Laufe
einer  Hauptverhandlung  zu  erlassenden  Entscheidungen  Theil,  welche  in  keiner  Beziehung
  zu  der  Urtheilsfällung  stehen,  und  welche  auch  ohne  vorgängige  mündliche
Verhandlungen  erlassen  werden  können.

Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erforderlichen  Entscheidungen  werden  von
dem  Amtsrichter  erlassen.

1)  Der  Amtsrichter  eutscheidet  ohne  Schöffen  im  Falle  des  §.  211  Abs.  2  Str.
P.  O.  und  des  §.  3  Abs.  2  Einf.  Ges.  zur  Str.  P.  O.;  vergl.  auch  §.  19  Forstdiebstahlsges.
  15.  April  1878  (G.  S.  S.  222)  und  §.  53  Feld=  und  Forstpol.  Ges.
1.  April  1880  (G.  S  S.  230).

2)  Vergl.  S§.  414—  417  Str.  P.  O.

44
        <pb n="706" />
        692  Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Schöffengerichte.

§s.  31.  Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur
von  einem  Deutschen  versehen  werden.

§.  32.  Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sind:

1.  Personen,  welche  die  Befähigung  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  verloren
  haben;

2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der
Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  haben  kann;

3.  Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr

Vermögen  beschränkt  sind.
.  33.  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  nicht  berufen  werden:
Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  das  dreißigste  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  haben  ½);

Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  den  Wohnsitz  in  der
Gemeinde  noch  nicht  zwei  volle  Jahre  haben;

Personen,  welche  für  sich  oder  ihre  Familie  Armenunterstützung  aus  äöffentlichen
  Mitteln  empfangen  oder  in  den  drei  letzten  Jahren,  von  Aufstellung  der
Urliste  zurückgerechnet,  empfangen  haben;

4.  Personen,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zu  dem  Amte
nicht  geeignet  sind;

5.  Dienstboten.

§.  34.  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  ferner  nicht  berufen
werden:

1.  Minister;  2.  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte;  3.  Reichsbeamte
welche  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können;  4.  Staatsbeamte.
welche  auf  Grund  der  Landesgesetze  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetz
werden  können;  5.  richterliche  Beamte  und  Beamte  der  Staatsanwaltschaft;  6.  gerichtliche
  und  polizeiliche  Vollstreckungsbeamte2);  7.  Religionsdiener;  8.  Volksschullehrer;
  9.  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen?).

Die  Landesgesetze")  können  außer  den  vorbezeichneten  Beamten  höhere  Verwaltungsbeamte
  bezeichnen,  welche  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  nicht  berufen
werden  sollen.

§.  35.  Die  Berufung  zum  Amte  eines  Schöffen  dürfen  ablehnen:
1.  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung;  2.  Personen,  welche

eo- 



4)  Sind  sie  trotzdem  berufen,  so  sind  sie  ihres  Alters  wegen  zur  Ausübung  des
Amtes  nicht  unfähig,  E.  Crim.  VII.  554.

*:)  Dahin  gehören  auch  die  zu  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  bestellten
Forstschutzbeamten,  Res.  3.  Juli  1883  (M.  Bl.  S.  143).

Künftig  sind  die  im  §.  66  Nr.  5—17  Bek.  30.  Nov.  1885,  betr.  Neuredaktion
des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (jetzt  §.  66  Nr.  5—  15
der  Betriebsord.  5.  Juli  1892,  R.  G.  Bl.  S.  691)  aufgeführten  Beamtenkategorien
als  polizeiliche  Vollstreckungsbeamte  im  Sinne  des  §.  34  Nr.  6  Ger.  Verf.  Ges.
anzusehen  und  daher  von  der  Aufnahme  in  die  Schöffenlisten  auszuschließen,  Res.
9.  Matz  adss  (M.  Bl.  S.  34).

ie  Amtsvorsteher  sind  zum  Schöffen-  und  Geschworenenamte  fähig,  Res.  21.  9
1800  (M.  Bl..  255i  ⅜.  Nov.

*)  Personen  des  Soldatenstandes  und  Militärbeamte,  Mil.  Str.  G.  B.  20.  Juni
1872  §F.  4  und  Vd.  29.  Juni  1880  (R.  G.  Bl.  S.  169).

!()  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  außer  den  im  §.  34  des  Ger.
Verf.  Ges.  bezeichneten  Beamten  nicht  berufen  werden:

1.  die  vortragenden  Räthe  der  Ministerien,  einschließlich  des  Generalinspektors
des  Katasters;  2.  die  Provinzialsteuerdirektoren;  3.  der  Dirigent  der  Direktion  für
die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Berlin;  4.  die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts,
  sowie  die  ständigen  Mitglieder  der  Verwaltungsgerichte  und  des  Verwaltungs.
gerichts  für  die  Stadt  Berlin,  §.  33  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  237).

Unter  ständigen  Mitgliedern  der  Bezirksausschüsse  sind  die  ernannten  Mitglieder
im  Gegensatz  zu  den  gewählten,  zu  verstehen,  Res.  20.  Dez.  1883  (M.  Bl.
1884  S.  6).
        <pb n="707" />
        Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Schöffengerichte.  693

im  letzten  Geschäftsjahret)  die  Verpflichtung  eines  Geschworenen,  oder  an  wenigstens
fünf  Sitzungstagen  die  Verpflichtung  eines  Schöffen  erfüllt  haben;  3.  Aerzte;  4.  Apotheker,
  welche  keine  Gehülfen  haben;  5.  Personen,  welche  das  fünfundsechzigste
Lebensjahr  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  vollendet  haben  oder  dasselbe  bis
zum  Ablaufe  des  Geschäftsjahres  vollenden  würden;  6.  Personen,  welche  glaubhaft
machen,  daß  sie  den  mit  der  Ausübung  des  Amis  verbundenen  Aufwand  zu  tragen
nicht  vermögen.

§  36.  Der  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  oder  eines  landesgesetzlich  der
Gemeinde  gleichstehenden  Verbandes  hat  alljährlich  ein  Verzeichniß  der  in  der  Gemeinde
  wohnhaften  Personen,  welche  zu  dem  Schöffenamte  berufen  werden  können,
aufzustellen  (Urliste).

Die  Urliste  ist  in  der  Gemeinde  eine  Woche  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen.
  Der  Zeitpunkt  der  Auslegung  ist  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  37.  Gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  Urliste  kann  innerhalb  der
einwöchigen  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben  werden.

§.  38.  Der  Gemeindevorsteher  sendet  die  Urliste  nebst  den  erhobenen  Einsprachen
und  den  ihm  erforderlich  erscheinenden  Bemerken  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks.

Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben  erforderlich,  so  hat
der  Gemeindevorsteher  hiervon  dem  Amtsrichter  Anzeige  zu  machen.

§.  39.  Der  Amtsrichter  stellt  die  Urlisten  des  Bezirks  zusammen  und  bereitet
den  Beschluß  über  die  Einsprachen  gegen  dieselben  vor.  Er  hat  die  Beachtung  der
Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2  zu  prüfen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  zu
veranlassen.

§.  40.  Bei  dem  Amtsgerichte  tritt  alljährlich  ein  Ausschuß?)  zusammen.

1)  Darunter  ist  das  Kalenderjahr  zu  verstehen,  Res.  28.  Juni  1879  (J.  M.
Bl.  S.  209)  §F.  1.

2)  Die  Zusammensetzung  des  Ausschusses  erfolgt  alljährlich  aufs  Neue,  Res.
I.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  51).

Der  als  Beisitzer  des  Ausschusses  für  die  Auswahl  der  Schöffen  eintretende
Staatsverwaltungsbeamte  wird  von  dem  Regierungspräsidenten  bestellt.  Zugleich  ist
ein  Stellvertreter  zu  bestellen,  §.  34  Ausf.  Ges.  24.  April  1878.

Unter  Staatsverwaltungsbeamten  sind  Beamte  der  unmittelbaren  Staatsverwaltung
  zu  verstehen.  Zu  dieser  Kategorie  gehören  —  abgesehen  von  den  Landräthen,
  Kreis-Sekretären  und  Oberamtmännern  (im  Regierungsbezirk  Sigmaringen)
—  die  Distrikts-Kommissarien  (in  Posen),  die  Oberförster,  Domänen-Beamten,  Königlichen
  Steuerempfänger,  die  Beamten  der  indirekten  Stenuerverwaltung  u.  A.,  Res.
10.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  145).

Es  ist  zulässig  zur  Ersparung  von  Kosten,  aber  nicht  überall  empfehlenswerth,
für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einen  Staatsverwaltungsbeamten  zu  ernennen.
Bei  jedem  Amtsgericht  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Richter  nur  ein  Ausschuß
  für  die  Auswahl  der  Schöffen  erforderlich,  Res.  22.  Mai  1879  (M.  Bl.
S.  145)

Was  die  Frage  anlangt,

ob  den  ernaunten  Staatsverwaltungsbeamten  für  die  Wahrnehmung  der
Funktion  als  Beisitzer  des  in  Rede  stehenden  Ausschusses  Diäten=  und  Reisekosten
  aus  Staatsfonds  zu  zahlen  seien,
so  werden  die  bezüglichen  Geschäfte  in  der  Regel  ohne  solche  Kosten  abgewickelt  werden
können.  Wo  dies  nicht  möglich  ist,  sind  die  Kosten  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,
Res.  22.  Mai  1879  (M.  Bl  S.  146).

Die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  werden  durch  die  Kreisvertretungen,  in
den  Hohenzollernschen  Landen  durch  die  Amtsvertretungen,  —  —  —  gewählt.

Erstreckt  sich  der  Bezirk  des  Amtsgerichts  über  mehrere  wahlberechtigte  Verbände,
so  ist  die  von  jedem  einzelnen  Verbande  zu  wählende  Anzahl  der  Vertrauensmänner
unter  Berücksichtigung  der  Einwohnerzahl  durch  den  Amtsrichter  zu  bestimmen.

Die  Vorschriften  der  §§.  32—35  Ger.  Verf.  Ges.  über  die  Berufung  zum
Schöffen=  und  Geschworenenamte  finden  auf  die  zu  wählenden  Vertrauensmänner
entsprechende  Anwendung.  Die  Wahl  erfolgt  nach  der  absoluten  Mehrheit  der
Stimmen,  §.  35  Ausf.  Ges.  24.  April  1878.
        <pb n="708" />
        694  Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Schöffengerichte.

Der  Ausschuß  besteht  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und  einem  von  der
Landesregierung  zu  bestimmenden  Staatsverwaltungsbeamten,  sowie  sieben  Vertrauengmännern
  als  Beisitzern.

i  Vertrauensmänner  werden  aus  den  Einwohnern  des  Amtzgerichtsbezirkes
ewählt.  *

8  Die  Wahl  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesgesetze  durch  die  Vertretungen
  der  Kreise,  Aemter,  Gemeinden  und  dergleichen  Verbände;  wenn  solche  Vertretungen
  nicht  vorhanden  sind,  durch  den  Amtsrichter.  Letzterer  hat  die  Vertraueng.
männer  vornehmlich  aus  den  Vorstehern  der  vorbezeichneten  Verbände  zu  wählen.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  genügt  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden
des  Staatsverwaltungsbeamten  und  dreier  Vertrauensmänner.  Der  Ausschuß  faßt
seine  Beschlüsse  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§s.  41.  Der  Ausschuß  entscheidet  über  die  gegen  die  Urliste  erhobenen  Einsprachen.
  Die  Entscheidungen  sind  zu  Protokoll  zu  vermerken.  Beschwerde  findet
nicht  statt.

7  §.  42.  Aus  der  berichtigten  Urliste  wählt  der  Ausschuß  für  das  nächste  Geschäftsjahr:


1.  die  erforderliche  Zahl  von  Schöffen,

2.  die  erforderliche  Zahl  derjenigen  Personen,  welche  in  der  von  dem  Ausschusse
festzusetzenden  Reihenfolge  an  die  Stelle  wegfallender  Schöffen  treten  (Hülfsschöffen).
  Die  Wahl  ist  auf  Personen  zu  richten,  welche  am  Sitze  des  Amtsgerichts
  oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnen.

§.  43.  Die  für  jedes  Amtsgericht  erforderliche  Zahl  von  Hauptschöffen  und
Hülfsschöffen  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Hauptschöffen  erfolgt  in  der  Art,  daß  vorausfichtlich
Jeder  höchsteus  zu  fünf  ordentlichen  Sitzungstagen  im  Jahre  herangezogen  wird.

§.  44.  Die  Namen  der  erwählten  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen  werden  bei
jedem  Amtsgerichte  in  gesonderte  Verzeichnisse  !1)  ausgenommen  (Jahreslisten).

§.  45.  Die  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  des  Schöffengerichts  werden  für
das  ganze  Jahr  im  Voraus  festgestellt.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Hauptschöffen  an  den  einzelnen  ordentlichen
Sitzungen  des  Jahres  Theil  nehmen,  wird  durch  Ausloosung  in  öffentlicher  Sitzung
des  Amtsgerichts  bestimmt.  Das  Loos  zieht  der  Amtsrichter.

Ueber  die  Ausloosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  ausgenommen.

§.  46.  Der  Amtsrichter  setzt  die  Schöffen  von  ihrer  Ausloosung  und  von  den
Sitzungstagen,  an  welchen  sie  in  Thätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis  auf  die
gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  in  Kenntniß.

In  gleicher  Weise  werden  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  einzuberufenden
Schöffen  benachrichtigt.

§.  47.  Eine  Aenderung  in  der  bestimmten  Reihenfolge  kann  auf  übereinstimmenden
  Antrag  der  betheiligten  Schöffen  von  dem  Amtsrichter  bewilligt  werden,  sofern
  die  in  den  betreffenden  Sitzungen  zu  verhandelnden  Sachen  noch  nicht  bestimmt
sind.  Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  48.  Wenn  die  Geschäfte  die  Anberaumung  außerordentlicher  Sitzungen  erforderlich
  machen,  so  werden  die  einzuberufenden  Schöffen  vor  dem  Sitzungstage  in
Gemäßheit  des  §.  45  ausgeloost.

Erscheint  dies  wegen  Dringlichkeit  unthunlich,  so  erfolgt  die  Ausloosung  durch
den  Amtsrichter  lediglich  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen.
  Die  Umstände,  welche  den  Amtsrichter  hierzu  veranlaßt  haben,  sind  aktenkundig
  zu  machen.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  693.

Die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  für  den  Bezirk  von  Helgoland  werden
durch  die  Vertretung  der  dortigen  Gemeinde  gewählt,  Ges.  8.  April  1894  (.
S.  S.  31).

1)  Res.  18.  April  1879  (M.  Bl.  S.  105),  14.  Aug.  1879  (M.  Bl.  S.  227).
15.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  51),  18.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  26),  betr.  die
Aufstellung  der  Jahreslisten  der  Schöffen  und  der  Geschworenen.
        <pb n="709" />
        Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Schöffengerichte.  695

§.  49.  Wird  zu  einzelnen  Sitzungen  die  Zuziehung  anderer  als  der  zunächst
berusenen  Schöffen  erforderlich,  so  erfolgt  dieselbe  aus  der  Zahl  der  Hülfsschöffen  nach
der  Reihenfolge  der  Jahresliste.

Würde  durch  die  Berufung  der  letzteren  eine  Vertagung  der  Verhandlung  oder
eine  erhebliche  Verzögerung  ihres  Beginns  nothwendig,  so  sind  die  nicht  am  Sitze
des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen  zu  übergehen.

§.  50.  Erstreckt  sich  die  Dauer  einer  Sitzung  über  die  Zeit  hinaus,  für  welche
der  Schöffe  zunächst  einberufen  ist,  so  hat  er  bis  zur  Beendigung  der  Sitzung  seine
Amtsthätigkeit  fortzusetzen.

§.  51.  Die  Beeidigung  der  Schöffen  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung
in  öffentlicher  Sitzung.  Sie  gilt  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahrs.

Der  Vorsitzende  richtet  an  die  zu  Beeidigenden  die  Worte:

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Elmiichtigen  und  Allwissenden  die  Pflichten
eines  Schöffen  getreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimmen  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  abzugeben“.

Die  Schöffen  leisten  den  Eid,  indem  Jeder  einzeln  die  Worte  spricht:

„ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe“.

Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.

Ist  ein  Schöffe  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch
  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  so  wird  die  Abgabe
  einer  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religionsgesellschaft  der
Eidesleistung  gleich  geachtet  7.

Ueber  die  Beeidigung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  ausgenommen.

6.  52.  Wenn  die  Unfähigkeit  einer  als  Schöffe  in  die  Jahresliste  aufgenommenen
  Person  eintritt  oder  bekannt  wird,  so  ist  der  Name  derselben  von  der
Liste  zu  streichen.

Ein  Schöffe,  hinsichtlich  dessen  nach  seiner  Aufnahme  in  die  Jahresliste  andere
Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,  bei  deren  Vorhandensein  eine  Berufung  zum
Schöffenamte  nicht  erfolgen  soll,  ist  zur  Dienstleistung  ferner  nicht  heranzuziehen.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staatsamwaltschaft
  und  des  betheiligten  Schöffen.

Beschwerde  findet  nicht  statt.

§5.  53.  Ablehnungsgründe  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  innerhalb  einer
Woche,  nachdem  der  betheiligte  Schöffe  von  seiner  Einberufung  in  Keuntniß  gesetzt
worden  ist,  von  demselben  geltend  gemacht  werden.  Fällt  ihre  Entstehung  oder  Besanmtwerdung
  in  eine  spätere  Zeit,  so  ist  die  Frist  erst  von  diesem  Zeitpunkte  zu
berechnen.

Der  Amtssrichter  entscheidet  über  das  Gesuch  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft.
  Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  54.  Der  Amtsrichter  kann  einen  Schöffen  auf  dessen  Antrag  wegen  eingetretener
  Hinderungegründe  von  der  Dienstleistung  an  bestimmten  Sitzungstagen
entbinden.

Die  Entbindung  des  Schöffen  von  der  Dienstleistung  kann  davon  abhängig  gemacht
  werden,  daß  ein  anderer  für  das  Dienstjahr  bestimmter  Schöffe  für  ihn  eintritt.

Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  55.  Die  Schöffen  und  die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  erhalten  Vergütung
  der  Reisekosten?).

1)  Wegen  der  Mennoniten  vergl.  Vd.  11.  März  1827  (G.  S.  S.  28),  wegen
der  Philipponen  K.  O.  19.  Nov.  1836  (v.  K.  Jahrb.  XLIX.  175).

:)  Den  Vertrauensmännern  und  den  Schöffen  werden,  sofern  sie  außerhalb
  ihres  Aufenthaltsortes  einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometern
  zurückzulegen  haben,  an  Reisekosten  gewährt:

1.  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden  können,

ü  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges  und  des  Rückweges  zehn
fennige;

2.  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
werden  können,  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges  und  des  Rückweges
  zwanzig  Pfennige;

im  Ganzen  jedoch  wenigstens  drei  Mark.
        <pb n="710" />
        696  Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Landgerichte.

§.  56.  Schöffen  und  Vertrauensmänner  des  Ausschusses,  welche  ohne  genügende
Entschuldigung  1)  zu  den  Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegen.
heiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf  bis  zu
eintausend  Mark,  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staats.
anwaltschaft  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann
die  Verurtheilung  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  werden.  Gegen  die  Entscheidungen
  sindet  Beschwerde  von  Seiten  des  Verurtheilten  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  statt.

8.  57.  Bis  zu  welchem  Tage?2)  die  Urlisten  aufzustellen  und  dem  Amtsrichter
einzureichen  sind,  der  Ausschuß  zu  berufen  und  die  Ausloosung  der  Schöffen  zu  bewirken
  ist,  wird  durch  die  Landesjustizuerwaltung  bestimmt.

Fünfter  Titel.  Landgerichte.

§.  58.  Die  Landgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
Anzahl  von  Direktoren  und  Mitgliedern  besetzt.

§.  59.  Bei  den  Landgerichten  werden  Civil-  und  Strafkammern  gebildet.

§.  70.  Vor  die  Civilkammern,  einschließlich  der  Kammern  für  Handelssachen
gehören  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nicht  den  Amtsgerichten  zugewiesen
  sind.

Die  Landgerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  augschließlich
  zuständig:

1.  für  die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über
die  Abgaben  von  der  Flößerei  oder  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873  gegen  den  Reichefiskus
erhoben  werden;

2.  für  die  Ansprüche  gegen  Reichsbeamte  wegen  Ueberschreitung  ihrer  amtlichen
Befugnisse  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von  Amtshandlungen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  Ansprüche  der  Staatsbeamten  gegen
den  Staat  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,  Ansprüche  gegen  den  Staat  wegen  Verfügungen
  der  Verwaltungsbehörden,  wegen  Verschuldung  von  Staatsbeamten  und
wegen  Aufhebung  von  Privilegien,  Ansprüche  gegen  Beamte  wegen  Ueberschreitung
ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  wegen  pflichtwidriger  Unterlassung  von  Diensthandlungen
sowie  Ansprüche  in  Betreff  öffentlicher  Abgaben  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des
Streitgegenstandes  den  Landgerichten  ausschließlich  zuzuweisen  3.

§.  71.  Die  Civilkammern  sind  die  Berufungs=  und  Beschwerdegerichte  in  den
vor  den  Amtsgerichten  verhandelten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

s.  72.  Die  Strafkammern  sind  zuständig  für  diejenigen  die  Voruntersuchung
und  deren  Ergebnisse  betreffenden  Entscheidungen,  welche  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  von  dem  Gerichte  zu  erlassen  sind;  sie  entscheiden  über  Beschwerden
gegen  Verfügungen  des  Untersuchungsrichters  und  des  Amtsrichters,  sowie  gegen  Ent- 



Zu  Anmerkung  2  auf  S.  695.

Mußte  der  Vertrauensmann  oder  Schöffe  innerhalb  seines  Aufenthaltsortes  einen
Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometern  zurücklegen,  so  sind  ihm  als
Reiseentschädigung  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinweges  und  des  Rückweges
zwanzig  Pfennige  zu  gewähren,  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  5S.  36.

Res.  3.  Sept.  1879  (M  Bl.  1880  S.  27):  Die  den  Beisitzern  zu  zahlenden
Reisekosten  und  Tagegelder  sind  auf  den  Fonds  der  Regierungen  zu  Diäten,  Fuhrund
  Versetzungskosten  zu  übernehmen.  Vergl.  Res.  20.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  146).

)  In  öffentlichen  Dienstverhältnissen  befindliche  mittelbare  oder  unmittelbare
Staatsbeamte  können  ihr  Nichterscheinen  mit  Versagung  des  Urlaubs  nicht  entschuldigen,
  E.  Crim.  I.  810.  Wegen  Vorschützens  falscher  Thatsachen  vergl.  §.  138
Str.  G.  B.

:)  Die  Gemeindebehörden  haben  die  Schäöffeulisten  alljährlich  bis  zum  1.  August
aufzustellen  und  bis  zum  1.  September  an  die  Amtsgerichte  einzusenden,  Res.  18.  Jan.
1882  (M.  Bl.  S.  26).

2)  Vergl.  §.  39  Ausf.  Ges.  24.  April  1878.
        <pb n="711" />
        Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Landgerichte.  697

scheidungen  der  Schöffengerichte!).  Die  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  des
Reichsgerichts  werden  hierdurch  nicht  berührt.
Die  Strafkammern  erledigen  außerdem  die  in  der  Strafprozeßordnung  den  Landgerichten
  zugewiesenen  Geschäfte.
§.  73.  Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  zuständig:
1.  für  die  Vergehen,  welche  nicht  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehören;
2.  für  diejenigen  Verbrechen,  welche  mit  Zuchthaus  von  höchstens  fünf  Jahren,
allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Strafen,  bedroht  sind.  Diese  Bestimmung
  findet  nicht  Anwendung  in  den  Fällen  der  §§.  86,  100  und  106
des  Strafgesetzbuchs;
für  die  Verbrechen  der  Personen,  welche  zur  Zeit  der  That  das  achtzehnte
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatten;
für  das  Verbrechen  der  Unzucht  im  Falle  des  8.  176  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs;
für  die  Verbrechen  des  Diebstahls  in  den  Fällen  der  §§.  243  und  244  des
Strafgesetzbuchs;
für  das  Verbrechen  der  Hehlerei  in  den  Fällen  der  §§.  260  und  261  des
Strafgesetzbuchs;
für  das  Verbrechen  des  Betruges  im  Falle  des  §.  264  des  Strafgesetzbuchs.
74.  Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ausschließlich  zuständig:
für  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  25.  Oktober  1867,  betreffend
die  Nationatität  der  Kauffahrteischiffe  2c.;
(für  die  nach  Artikel  206,  249  und  249a  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,
betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften,
strafbaren  Handlungen  ?);
für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  1,  2  und  3  des  Gesetzes
  vom  8.  Juni  1871,  betreffend  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien;
für  die  nach  §.  67  und  §.  69  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  betreffend
die  Beurkundung  des  Personenstandes  2c.,  strafbaren  Handlungen;
5.  für  die  nach  §.  59  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  strafbaren  Handungen.

§.  75.  Die  Strafkammer  des  Landgerichts  kann  bei  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  wegen  der  Vergehen:
1.  des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt  in  den  Fällen  der  §§.  113,  114,
117  Abs.  1  und  des  §.  120  des  Strafgesetzbuchs;  2.  wider  die  öffentliche  Ordnung
in  den  Fällen  des  §.  123  Abs.  3  und  des  §.  137  des  Strafgesetzbuchs;  3.  wider  die
Sittlichkeit  im  Falle  des  §.  183  des  Strafgesetzbuchs;  4.  der  Beleidigung  und  der
Körperverletzung  in  den  Fällen  der  nur  auf  Antrag  eintretenden  Verfolgung;  5.  der
Körperverletzung  im  Falle  des  §.  223  a  des  Strafgesetzbuchs;  6.  des  Diebstahls  im
Falle  des  §.  242  des  Strafgesetzbuchs;  7.  der  Unterschlagung  im  Falle  des  §.  246
des  Strafgesetzbuchs;  8.  der  Begünstigung;  9.  der  Hehlerei  in  den  Fällen  des  §.  258
Nr.  1  und  des  §.  259  des  Strafgesetzbuchs;  10.  des  Betruges  im  Falle  des  §.  263
des  Strafgesetzbuchs;  11.  des  strafbaren  Eigennutzes  in  den  Fällen  der  S§.  288  und
298  des  Strafgesetzbuchs;  12.  der  Sachbeschädigung  in  den  Fällen  der  §§.  303  und
304  des  Strafgesetzbuchs  und  13.  wegen  der  gemeingefährlichen  Vergehen  in  den
Fällen  des  §.  327  Abs.  1  und  des  §.  328  Abs.  1  des  Strafgesetzbuchs;  ferner  14.
wegen  derjenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängnißstrafe  von  höchstens  sechs  Monaten
oder  Geldstrafe  von  höchstens  eintausend  fünfhundert  Mark,  allein  oder  in  Verbindung
mit  einander  oder  in  Verbindung  mit  Einziehung  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der
in  den  §§.  128,  371,  396a,  301,  331  und  347  des  Strafgesetzbuchs  und  der  im
5.  74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen;  sowie  15.  wegen  solcher  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  deren
Strase  in  dem  mehrfachen  Betrage  einer  hinterzogenen  Abgabe  oder  einer  anderen
Leistung  bestehts);

1!)  Ausnahmen  Ger.  Verf.  Ges.  88.  160,  183.

„:)  Seit  Ges.  18.  Juli  1884  (R.  G.  Bl.  S.  123)  veraltet;  die  entsprechenden
Strafandrohungen  dieses  Ges.  gehören  schon  nach  allgemeinen  Vorschriften  vor  die
Strafkammern.  Z

:)  Hinzugekommen  sind  die  in  §8.  146  und  154  a  Abs.  2  Gew.  O.  mit  Strafe
bedrohten  Vergehen.  Vergl.  Art.  6,2  Ges.  1.  Juni  1891  (R.  G.  Bl.  S.  261).

Se3  S  a#

2

2°5
        <pb n="712" />
        698  Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Schwurgerichte.

auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem
Schöffengerichte,  soweit  dieses  nicht  schon  zuständig  ist,  überweisen  ,  wenn
nach  den  Umständen  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  wegen  des  Vergehens  auf  keine
andere  und  höhere  Strafe,  als  auf  die  im  §.  27  Nr.  2  bezeichnete  und  auf  keine
höhere  Buße  als  sechshundert  Mark  zu  erkennen  sein  werde.

Beschwerde  findet  nicht  statt.

Hat  im  Falle  der  Nr.  15  die  Verwaltungsbehörde  die  öffentliche  Klage  erhoben
so  steht  ihr  der  Antrag  auf  Ueberweisung  an  das  Schöffengericht  in  gleicher  Weise
wie  der  Staatsanwaltschaft  zu.

§.  76.  Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ferner  zuständig  für
die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung  gegen  die
Urtheile  der  Schöffengerichte.

#s.  77.  Die  Kammern  entscheiden  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit
Einschluß  des  Vorsitzenden.  Die  Strafkammern  sind  in  der  Hauptverhandlung  mit
fünf  Mitgliedern,  in  der  Berufungsinstanz  bei  Uebertretungen  und  in  den  Fällen  der
Privatklage  aber  mit  drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  zu  besetzen.

§.  78.  Durch  Anordnung  der  Landesjustizuerwaltung  kann  wegen  großer  Entfernung
  des  Landgerichtssitzes  bei  einem  Amtsgerichte  für  den  Bezirk  eines  oder
mehrerer  Amtsgerichte  eine  Strafkammer  gebildet  und  derselben  für  diesen  Bezirk  die
gesammte  Thätigkeit  der  Strafkammer  des  Landgerichts  oder  ein  Theil  dieser  Thätigkeit
zugewiesen  werden?).

Die  Besetzung  einer  solchen  Strafkammer  erfolgt  aus  Mitgliedern  des  Landgerichts
  oder  Amtsrichterns)  des  Bezirks,  für  welchen  die  Kammer  gebildet  wird.  Der
Vorsitzende  wird  ständig"!),  die  Amtsrichter  werden  auf  die  Dauer  des  Geschäftsjahrs
durch  die  Landesjustizverwaltung  berufen,  die  übrigen  Mitglieder  werden  nach  Maßgabe
  des  §.  62  durch  das  Präsidium  des  Landgerichts  bezeichnet.

Sechster  Titel.  Schwurgerichte.

s.  79.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Strassachen  treten  bei  den
Landgerichten  periodisch  Schwurgerichte  zusammen?)).

§.  80.  Die  Schwurgerichte  sind  zuständig  für  die  Verbrechen,  welche  nicht  zur
Zuständigkeit  der  Strafkammern  oder  des  Reichsgerichts  gehören?).

§.  81.  Die  Schwurgerichte  bestehen  aus  drei  richterlichen  Mitgliedern  mit  Einschluß
  des  Vorsitzenden  und  aus  zwölf  zur  Entscheidung  der  Schuldfrage  berufenen
Geschworenen.

§.  84.  Das  Amt  eines  Geschworenen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur
von  einem  Deutschen  versehen  werden.

§.  85.  Die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  dient  zugleich  als  Urliste  für
die  Auswahl  der  Geschworenen.

Die  Vorschriften  der  §§.  32—  35  über  die  Berufung  zum  Schöffenamte  finden
auch  auf  das  Geschworenenamt  Anwendung.

§.  86.  Die  Zahl  der  für  jedes  Schwurgericht  erforderlichen  Geschworenen  und
die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  wird  durch  die  Landesjustizuerwaltung
  bestimmt.

§.  87.  Der  alljährlich  bei  dem  Amtsgerichte  für  die  Wahl  der  Schöffen  zu- 



1)  Der  Ueberweisungsbeschluß  kann  zurückgenommen  werden,  so  lange  er  den
Betheiligten  noch  nicht  bekannt  gegeben  ist,  E.  Crim.  I.  336.

2)  Vergl.  Verf.  25.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  207),  21.  Febr.,  19.  Aug.  und
21.  Okt.  1882  (J.  M.  Bl.  S.  31,  274,  321);  14  Jan.  und  2.  Juli  1885  (J.  M.
Bl.  S.  32,  230);  1.  Febr.  1889  (J.  M.  Bl.  S.  46)  ce.

3)  Der  Vertreter  eines  Amtsrichters  tritt  nicht  ohne  Weiteres  auch  in  seine
Funktion  als  Mitglied  der  Strafkammer,  E.  Crim.  XXII.  203.

4)  Auch  die  Ernennung  eines  ständigen  Vertreters  ist  zulässig,  E.  Crim.  IX.  387.

2)  Ausf.  Best.  §§.  44,  45  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230);  Res.
22.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  195)  und  22.  Mai  1882  (J.  M.  Bl.  S.  146).

6)  Unberührt  bleiben  die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit
der  durch  die  Presse  begangenen  strafbaren  Handlungen,  §.  6  Einf.  Ges.  zum  Ger.
Verf.  Ges.
        <pb n="713" />
        Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Oberlandesgerichte.  Staatsanwaltschaft.  699

sammentretende  Ausschuß  (§.  40)  hat  gleichzeitig  diejenigen  Personen  aus  der  Urliste
auszuwählen,  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  vorschlägt.
Die  Borschläge  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der  auf  dem  Amtsgerichtsbezirk  vertheilten
  Zahl  der  Geschworenen  zu  bemessen.

Die  Namen  der  zu  Geschworenen  vorgeschlagenen  Personen  werden  in
ein  Verzeichniß  aufsgenommen  (Vorschlagsliste).

Achter  Titel.  Oberlandesgerichte.

§.  123.  Die  Oberlandesgerichte  sind  zuständig  1)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung

  über  die  Rechtsmittel:

1.  der  Berufung  gegen  die  Endurtheile  der  Landgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten;


2.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  der  Berufungsinstanz2);

3.  der  Revision  gegen  Urtheile  der  Strafkammern  in  erster  Instanz,  sofern  die
Revision  ausschließlich  auf  die  Verletzung  einer  in  den  Landesgesetzen  enthaltenen
  Rechtsnorm  gestützt  wird;

4.  der  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Landgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten;


5.  der  Beschwerde  gegen  strafrichterliche  Entscheidungen  erster  Instanz,  soweit  nicht
die  Zuständigkeit  der  Strafkammer  begründet  ist,  und  gegen  Entscheidungen
der  Strafkammern  in  der  Beschwerdeinstanz  und  der  Berufungsinstanz.

Zehnter  Titel.  Staatsanwaltschaft.

§.  142.  Bei  jedem  Gericht  soll  eine  Staatsanwaltschaft  bestehen.

§.  143.  Das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  wird  ausgeübt:

1.  bei  dem  Reichsgerichte  durch  einen  Ober-Reichsanwalt  und  durch  einen  oder

mehrere  Reichsanwälte;

2.  bei  den  Oberlandesgerichten,  den  Landgerichten  und  den  Schwurgerichten  durch

einen  oder  mehrere  Staatsanwälte;

3.  bei  den  Amtsgerichten  und  den  Schöffengerichten  durch  einen  oder  mehrere

Amtsanwälte).

1)  Vergl.  ferner  §§.  160,  183  Ger.  Verf.  Ges.,  §.  170  Str.  P.  O.,  unter
Umständen  auch  83.  4,  12—15,  19,  27  Str.  P.  O.

2)  Ausnahme  §.  136  Abs.  2.

:)  Gesch.-Anw.  für  die  Amtsanwälte  28.  Aug.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  261—303);
Art.  8,  9  aufgehoben  durch  Berf.  28.  Mai  1885  (J.  M.  Bl.  S.  175)  §S.  17.

Die  Amtsanwälte  werden  auf  Widerruf  ernannt,  §.  62  Ausf.  Ges.  24.  April  1878.

Die  Geschäfte  des  Amtsanwaltes  können  von  dem  Justizminister  einem  Staatsanwalt,
  einem  Gerichtsassessor,  sofern  derselbe  nicht  gleichzeitig  mit  richterlichen  Geschäften
  in  Strafsachen  betraut  wird,  oder  einem  Referendar  übertragen  werden.  Insoweit
  diese  Befugniß  nicht  zur  Anwendung  kommt,  erfolgt  die  Ernennung  des  Amtsanwalts
  durg  den  Oberstaatsanwalt  nach  Anhörung  des  Regierungspräsidenten,
#.  63  a.  a.  O.

Vorsteher  der  Gemeindeverwaltung  am  Sitze  der  Amtsgerichte  sind  verpflichtet,
die  Geschäfte  eines  Amtsanwalies  zu  übernehmen,  sofern  nicht  die  örtliche  Polizei-Verwaltung
  Königlichen  Behörden  übertragen  ist.  Wird  von  der  Gemeindebehörde
eine  andere  geeignete  Person  in  Vorschlag  gebracht,  welche  zur  Uebernahme  dieser  Geschäfte
  bereit  ist,  so  fällt  die  Verpflichtung  des  Vorstehers  der  Gemeindeverwaltung
sort.  Neben  dem  Vorsteher  der  Gemeindeverwaltung  ist  auf  Antrag  der  Gemeinde-Behörde
  eine  von  dieser  vorgeschlagene  geeignete  Person  zum  Stellvertreter  des  Amtsanwalts
  zu  bestellen.  Ueber  die  Vertheilung  der  Geschäfte  entscheidet  der  Vorsteher  der
Gemeindeverwaltung,  §.  64  a.  a.  O.

Die  Kosten,  welche  aus  der  Führung  der  Amtsanwaltsgeschäfte  erwachsen,  fallen
in  jedem  Falle  dem  Staate  zur  Last.  Die  nach  §.  64  ernannten  Amtsanwälte
erhalten  für  ihre  persönliche  Mühewaltung  und  zur  Deckung  der  sächlichen  Kosten
eine  als  Pauschquantum  festzusetzende  Entschädigung,  §.  65  a.  a.  O.  "

Im  Falle  der  Verhinderung  eines  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  ist  für  Ge-
        <pb n="714" />
        700  Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Staatsanwaltschaft.

Die  Zuständigkeit  der  Amtsanwälte  erstreckt  sich  nicht  auf  das  amterichterliche
Verfahren  zur  Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage  in  denjenigen  Strafsachen,  welche
zur  Zuständigkeit  anderer  Gerichte  als  der  Schöffengerichte  gehören.

§.  144.  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  wird
durch  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Gerichts  bestimmt,  für  welches  sie  bestellt  find.

Ein  unzuständiger  Beamter  der  Staatsanwaltschaft  hat  sich  denjenigen  innerhalb
seines  Bezirks  vorzunehmenden  Amtshandlungen  zu  unterziehen,  in  Ansehung  welcher
Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.

Können  die  Beamten  der  Staatsauwaltschaft  verschiedener  Bundesstaaten  sich  nicht
darüber  einigen,  wer  von  ihnen  die  Verfolgung  zu  übernehmen  hat,  so  entscheidet  der
ihnen  gemeinsam  vorgesetzte  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  und  in  Ermangelung  eines
solchen  der  Ober-Reichsanwalt.

§.  145.  Besteht  die  Staatsanwaltschaft  eines  Gerichts  aus  mehreren  Beamten,
so  handeln  die  dem  ersten  Beamten  beigeordneten  Personen  als  dessen  Vertreter;  fie
sind,  wenn  sie  für  ihn  auftreten,  zu  allen  Amtsverrichtungen  defselben  ohne  den
Nachweis  eines  besonderen  Auftrages  berechtigt.

8.  146.  Die  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten
und  den  Landgerichten  sind  befugt,  bei  allen  Gerichten  ihres  Bezirks  die  Amtsverrichtungen
  der  Staatsanwaltschaft  selbst  zu  übernehmen  oder  mit  Wahrnehmung  derselben
  einen  anderen  als  den  zunächst  zuständigen  Beamten  zu  beauftragen.

Amtsanwälte  können  das  Amt  der  Staatsanwaltschaft  nur  bei  den  Amtsgerichten
und  den  Schöffengerichten  versehen.

§s.  147.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  haben  den  dienstlichen  Anweisungen
  ihres  Vorgesetzten  nachzukommen.

In  denjenigen  Sachen,  für  welche  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz
zuständig  ist,  haben  alle  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  den  Anweisungen  des  Ober-Reichsanwalts
  Folge  zu  leisten.

§.  148.  Das  Recht  der  Aufsicht  und  Leitung#)  steht  zu:

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  699.

schäfte,  welche  keinen  Aufschub  gestatten,  nöthigenfalls  von  dem  Vorstande  des  Gerichts
  ein  Vertreter  zu  bestellen.  Zur  Uebernahme  einer  solchen  Vertretung  sind  die
Beamten  des  Gerichts  einschließlich  der  Richter  verpflichtet,  S.  66  a  a.  O.

Den  Amtsanwälten  sind  bei  Dienstreisen  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  denselben
  Sätzen  zu  gewähren,  welche  den  Subalternbeamten  der  Lokalbehörden  zustehen.
Amtsanwälte,  welche  ein  mit  einem  höheren  Range  verbundenes  Amt  im  unmittelbaren
  Staatsdienste  bekleiden,  erhalten  die  ihnen  nach  diesem  Amte  zustehenden  Tagegelder
  und  Reisekosten,  Res.  20.  Febr.  1880  (J.  M.  Bl.  S.  38).

Im  Falle  der  Beurlaubung  eines  als  Amtsanwalt  fungirenden  Gemeindevor--stehers
  hat  beim  Mangel  eines  ständigen  Stellvertreters  (s.  64  Abs.  2  Ausf.  Ges.
24.  April  1878)  derjenige,  welcher  den  Beurlaubten  in  seinem  Hauptamte  verrritt,
auch  die  Funktionen  des  Amtsanwalts  für  die  Dauer  der  Vertretung  zu  übernehmen,
Res.  5.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  45).

1)  S.  78  Ausf.  Ges.  24.  April  1878.  Das  Recht  der  Aufsicht  steht  zu:

1.  dem  Justizminister  hinsichtlich  sämmtlicher  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften;

4.  dem  Oberstaatsanwalt  und  dem  Ersten  Staatsanwalt  hinsichtlich  der  Staatsanwaltschaften

  ihres  Bezirkes;

5.  dem  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  einem  Amtsgerichte  hinsichtlich

dieser  Staatsanwaltschaft.

Das  Recht  der  Aufsicht  erstreckt  sich  auf  alle  bei  den  bezeichneten  Behörden  angestellten
  oder  beschäftigten  Beamten.

§.  79.  Bei  den  nur  mit  einem  Richter  besetzten  Amtsgerichten  steht  dem  Amtsrichter
  die  Aufsicht  über  die  bei  dem  Amtsgerichte  angestellten  oder  beschäftigten  Beamten
  zu.  Bei  den  mit  mehreren  Richtern  besetzten  Amtsgerichten  ist  die  Aufslcht
über  die  bei  demselben  angestellten  oder  beschäftigten  nicht  richterlichen  Beamten  durch
den  Justizminister  einem  der  Richter  zu  übertragen.

§s.  80.  In  dem  Rechte  der  Aussicht  liegt  die  Befugniß,  gegenüber  nicht  richterlichen
Beamten  die  ordnungswidrige  Ausführung  eines  Amtsgeschäfts  zu  rügen  und  die
Erledigung  eines  Amtsgeschäfts  durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Gesammtbetrage  von
        <pb n="715" />
        Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Staatsanwaltschaft.  701

dem  Reichskanzler  hinsichtlich  des  Ober-Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte;
.  der  Landesjustizverwaltung  hinsichtlich  aller  staatsanwaltlichen  Beamten  des
betreffenden  Bundesstaats;
3.  den  ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten  und
den  #  bandgerichten  hinsichtlich  aller  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  ihres
ezirks.

§.  151.  Die  Staatsanwaltschaft  ist  in  ihren  Amtsverrichtungen  von  den  Gerichten
  unabhängig.

5.  152.  Die  Staatsanwälte  dürfen  richterliche  Geschäfte  nicht  wahrnehmen.  Auch
darf  ihnen  eine  Dienstaufficht  über  die  Richter  nicht  übertragen  werden.

§5.  153.  Die  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  sind  Hülfsbeamte
der  Staatsanwaltschaft  und  sind  in  dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den  Anordnungen
der  Staatsanwälte  bei  dem  Landgerichte  ihres  Bezirks  und  der  diesen  vorgesetzten
Beamten  Folge  zu  leisten!#).

Die  nähere  Bezeichnung  derjenigen  Beamtenklassen,  auf  welche  diese  Bestimmung
Anwendung  findet,  erfolgt  durch  die  Landesregierungen?).

—

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  700.
Einhundert  Mark  zu  erzwingen.  Der  Festsetzung  einer  Strafe  muß  die  Androhung
derselben  vorausgehen.

#§.  81.  Die  im  §.  80  bezeichnete  Befugniß  steht  ferner  zu:  den  Staatsanwaltschaften
  bei  den  Oberlandesgerichten  und  bei  den  Landgerichten  hinsichtlich  derjenigen
Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes,  welche  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  sind,  mit  Ausnahme  solcher  Beamten,  welche  ihr  Amt  als  Ehrenamt  versehen.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Oberlandesgerichten  und  den  Landgerichten
  sind  angewiesen,  von  ihrer  Befugniß  zur  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
gegen  die  in  der  Verf.  15.  Sept.  1879  (unten  S.  704  f.)  gedachten  Hülfsbeamten
der  Staatsanwaltschaft  erst  Gebrauch  zu  machen,  nachdem  die  ihnen  im  Hauptamte
vorgesetzten  Behörden  vergeblich  um  Abhülfe  ersucht  worden  find,  Res.  7.  Okt.  1879
(M.  Bl.  1880  S.  2).

1)  Vergl.  §.  57  Disziplinarges.  oben  S.  267.  Nicht  nur  Haft=  und  Preßsachen,
sondern  alle  Strafsachen  sind  Eilsachen.  Die  dieserhalb  von  den  Staatsanwaltschaften
und  Strafgerichten  an  die  Polizeibehörden  gerichteten  Ersuchen  sind  von  ihnen  schleunigst
  zu  erledigen,  Res.  29.  Dez.  1894  (M.  Bl.  1895  S.  18).

Nachdem  das  Oberverwaltungsgericht  sich  in  mehreren  Erkenntnissen  damit  einverstanden
  erklärt  hat,  daß  die  Bestimmungen  des  §.  132  L.  V.  G.  für  alle  Geschäfte
  Platz  greifen,  welche  die  Polizeibehörden  auf  Grund  des  §.  153  Ger.  Verf.  Ges.
und  der  §§.  159,  161  Str.  P.  O.  als  Organe  der  Staatsanwaltschaft  (der  gerichtlichen
  Polizei)  zu  verrichten  haben,  sind  die  Polizeibehörden  von  dem  Justizminister
und  dem  Minister  des  Innern  angewiesen,  bei  der  in  Rede  stehenden  Thätigkeit,  insbesondere
  bei  der  in  ihrer  Ausübung  erfolgenden  Vorladung  von  Angeschuldigten,
Zeugen  und  Sachverständigen  erforderlichen  Falles  von  den  in  §.  132  L.  V.  G.  vor-Hehenen
  Zwangsmittel  Gebrauch  zu  machen.  Vergl.  auch  Res.  21.  Mai  1892
(M.  Bl.  S.  222).

Dagegen  hatte  das  Oberverwaltungsgericht  in  dem  Endurtheile  8.  Mai  1894
(E.  XXVI.  386)  entschieden,  daß  über  Beschwerden  gegen  alle  zu  dieser  Thätigkeit
gehörenden  Verfügungen  der  Polizeibehörden  nicht  in  dem  durch  §.  127  L.  V.  G.
geregelten  Instanzenzuge  entschieden  werden  solle.  In  Folge  dessen  haben  die  genannten
  Minister  bestimmt,  daß  künftig  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  keinem  Zweifel
unterliegt,  daß  die  Polizeibehörden  ihre  Versügungen  lediglich  als  Organe  der  gerichtlichen
  Polizei  erlassen  haben,  über  die  gegen  solche  Verfügungen  erhobenen  Beschwerden
nicht  von  den  vorgesetzten  Verwaltungsinstanzen  zu  entscheiden  ist,  sondern  daß  die
Beschwerden  an  die  Staatsanwaltschaften  zu  weiterem  Befinden  abzugeben  sind.  Was
die  voraussichtlich  nur  selten  vorkommenden  Fälle  betrifft,  in  denen  Zweifel  darüber
entstehen,  ob  die  Thätigkeit,  bei  deren  Ausübung  die  durch  Beschwerden  angefochtenen
Verfügungen  ergangen  sind,  dem  Gebiete  der  gerichtlichen  Polizei  oder  einem  anderen
Gebiete  der  Polizeiverwaltung  angehört,  so  sollen  sich  die  in  Betracht  kommenden
Behörden  der  allgemeinen  Landesverwaltung  und  die  Staatsanwaltschaften  wegen  der
bebanlunh  der  Sache  miteinander  in  Verbindung  setzen,  Res.  9.  Mai  1896  (M.
Bl.  S.  79).

2)  Vergl.  Res.  15.  Sept.  1879  unten  S.  704.
        <pb n="716" />
        702  Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Oeffentlichkeit  u.  Sitzungspolizei.

§.  168.  Die  Sicherheitsbeamten  eines  Bundesstaates  sind  ermächtigt,  die  Verfolgung
  eines  Flüchtigen  auf  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaates  fortzusetzen  und
den  Flüchtigen  daselbst  zu  ergreifen.

Der  Ergriffene  ist  unverzüglich  an  das  nächste  Gericht  oder  an  die  nächste  Polizeibehörde
  des  Bundesstaates,  in  welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuführen.

Vierzehnter  Titel.  Oeffentlichkeit  und  Sitzungspolizei.

§.  170.  Die  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte,  einschließlich  der
Verkündigung  der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben,  erfolgt  öffentlich.

8.  171.  In  Ehesachen  ist  die  Oeffentlichkeit  auszuschließen,  wenn  eine  der  Parteien
  es  beantragt.

§.  172.  In  dem  auf  die  Klage  wegen  Anfechtung  oder  Wiederaufhebung  der
Entmündigung  einer  Person  wegen  Geisteskrankheit  eingeleiteten  Verfahren  (88.  605,
620  der  Civilprozeßordnung)  ist  die  Oeffentlichkeit  während  der  Vernehmung  des  Entmündigten
  auszuschließen,  auch  kann  auf  Antrag  einer  der  Parteien  die  Oeffentlichkeit
der  Verhandlung  überhaupt  ausgeschlossen  werden.

Das  Verfahren  wegen  Entmündigung  oder  Wiederaufhebung  der  Entmündigung
(55.593—  604,  616—619  der  Cidvilprozeßordnung)  ist  nicht  öffentlich.

S.  1731).  In  allen  Sachen  kann  durch  das  Gericht  für  die  Verhandlung
oder  für  einen  Theil  derselben:)  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden,
wenn  sie  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung,  insbesondere  der  Staatssicherheit
  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  besorgen  lässt.

S.  174.  Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  jedem  Falle  öffentlich.

Durch  einen  besonderen  Beschluss  des  Gerichts  kann  für  die  Verkündung
der  Urtheilsgründe  oder  eines  Theils  derselben  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen
werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung  der  Staatssicherheit  oder  der  Sittlichkeit
besorgen  lässt.

S.  175.  Die  Verhandlung  über  die  Ausschliessung  der  Oeffentlichkeit  findet
in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statt,  wenn  ein  Betheiligter  es  beantragt  oder  das
Gericht  es  für  angemessen  erachtet.  Der  Beschluss,  welcher  die  Oeffentlichkeit
ausschliesst,  muss  öffentlich  verkündet  werden.  Bei  der  Verkündung  ist  anzugeben,
  ob  die  Ausschliessung  wegen  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung
insbesondere  wegen  Gefährdung  der  Staatssicherheit,  oder  ob  sie  wegen  Gefährdung
  der  Sittlichkeit  erfolgt.

Ist  die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung  der  Staatsicherheit  ausgeschlossen,
so  kann  das  Gericht  den  anwesenden  Personen  die  Geheimhaltung  von  Thatsachen,
  welche  durch  die  Verhandlung,  durch  die  Anklageschrift  oder  durch
andere  amtliche  Schriftstücke  des  Prozesses  zu  ihrer  Kenntniss  gelangen,  zur
Pflicht")  machen.  Der  Beschluss  ist  in  das  Sitzungsprotokoll  aufzunehmen.
Gegen  denselben  findet  Beschwerde  statt.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung.

S.  176.  Der  Zutritt  zu  öffentlichen  Verhandlungen  kann  unerwachsenen

 

9  Die  §§.  173—176  sind  oben  in  der  Fassung  Ges.  5.  April  1888  (R.  G.  Bl.
S.  133)  abgedruckt.

s  Vergl.  jedoch  S#.  174,  175  Abs.  1  Ger.  Verf.  Ges.  und  8§.  281,  288  Abs.  2
tr.  P.  O.

8)  Vergl.  Art.  IV  Ges.  5.  April  1888  oben  als  Abs.  2  zu  §.  184  R.  Str.
G.  B.  abgedruckt.

)  Art.  II.  [Vergl.  hierzu  Ges.  5.  April  1888  (R.  G.  Bl.  S.  134)].  Wer  die
nach  8.  175  Abs.  2  ihm  auferlegte  Pflicht  der  Geheimhaltung  durch  unbefugte  Mittheilung
  verletzt,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Art.  III.  Soweit  bei  einer  Gerichtsverhandlung  die  Oeffentlichkeit  wegen  Gefährdung
  der  Staatssicherheit  ausgeschlossen  war,  dürfen  Berichte  über  die  Verhandlung
durch  die  Presse  nicht  veröffemlicht  werden.  Das  Gleiche  gilt  auch  nach  der  Beendigung
  des  Verfahrens  in  Betreff  der  Veröffentlichung  der  Anklageschrift  oder  anderer
amtlicher  Schriftstücke  des  Prozesses.  "

Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  im  Art.  II  bestimmten  Strafe.
        <pb n="717" />
        Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Berathung  und  Abstimmung.  703

und  solchen  Personen  versagt  werden,  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden  oder  welche  in  einer,  der  Würde  des  Gerichtes
nicht  entsprechenden  Weise  erscheinen.

Zu  nicht  öffentlichen  Handlungen  kann  der  Zutritt  einzelnen  Personen
vom  Gerichte  verstattet  werden.  Einer  Anhörung  der  Betbeiligten  bedarf
es  nicndb.

Die  Ausschliessung  der  Oeffentlichkeit  steht  der  Anwesenheit  der  die  Dienstaufsicht
  führenden  Beamten  der  Justizverwaltung  bei  den  Verhandlungen  vor
dem  erkennenden  Gerichte  nicht  entgegen.

g.  11.  Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  der  Sitzung  liegt  dem  Vortenden
  ob.

s  8.  178.  Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei  der  Verhandlung
  nicht  betheiligte  Personen,  welche  den  zur  Aufrechterhaltuug  der  Ordnung  erlassenen
  Befehlen  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Gerichts  aus  dem  Sitzungszimmer
  entfernt,  auch  zur  Haft  abgeführt  und  während  einer  in  dem  Beschlusse  zu
bestimmenden  Zeit,  welche  vierundzwanzig  Stunden  nicht  übersteigen  darf,  festgehalten
werden.

§.  179.  Das  Gericht  kann  gegen  Parteien,  Beschuldigte,  Zeugen,  Sachverständige
oder  bei  der  Verhandlung  nicht  betheiligte  Personen,  welche  sich  in  der  Sitzung  einer
Ungebühr  schuldig  machen,  vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen  Verfolgung,  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark  oder  bis  zu  drei  Tagen  Haft  festsetzen  und
sofort  vollstrecken  lassen.

8.  180.  Das  Gericht  kann  gegen  einen  bei  der  Verhandlung  betheiligten  Rechtsanwalt
  oder  Vertheidiger,  der  sich  in  der  Sitzung  einer  Ungebühr  schuldig  macht,
vorbehaltlich  der  strafgerichtlichen  oder  disziplinaren  Verfolgung,  eine  Ordnungsstrafe
bis  zu  einhundert  Mark  festsetzen.

#§.  181.  Die  Vollstreckung  der  vorstehend  bezeichneten  Ordnungsstrafen  hat  der
Vorsitzende  unmittelbar  zu  veranlassen.

#§.  182.  Die  in  den  8§§.  177—181  bezeichneten  Befugnisse  stehen  auch  einem
einzelnen  Richter  bei  der  Vornahme  von  Amtshandlungen  außerhalb  der  Sitzung  zu.

#§.  183.  Ist  in  den  Fällen  der  §8§.  179,  180,  182  eine  Ordnungsstrafe  festgesetzt,
  so  findet  binnen  der  Frist  von  einer  Woche)  nach  der  Bekanntmachung  der
Entscheidung  Beschwerde  statt,  sofern  die  Entscheidung  nicht  von  dem  Reichsgericht
oder  einem  Oberlandesgericht  getroffen  ist.

Die  Beschwerde  hat  in  dem  Falle  des  §.  179  keine  aufschiebende  Wirkung,  in
den  Fällen  des  §.  180  und  des  §.  182  aufschiebende  Wirkung.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  das  Oberlandesgericht.

g.  184.  Ist  eine  Ordnungsstrafe  wegen  Ungebühr  festgesetzt,  oder  eine  Person
zur  Haft  abgeführt,  oder  eine  bei  der  Verhandlung  betheiligte  Person  entfernt  worden,
so  ist  der  Beschluß  des  Gerichts  und  dessen  Veranlafssung  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

§.  185.  Wird  eine  strafbare  Handlung  in  der  Sitzung  begangen,  so  hat  das
Gericht  den  Thatbestand  festzustellen  und  der  zuständigen  Behörde  das  darüber  aufgenommene
  Protokoll  mitzutheilen.  In  geeigneten  Fällen  ist  die  vorläufige  Festnahme
des  Thäters  zu  verfügen.

Sechszehnter  Titel.  Berathung  und  Abstimmung.

s.  194.  Bei  Entscheidung  dürfen  Richter  nur  in  der  gesetzlich  bestimmten  Anzahl
  mitwirken.

Bei  Verhandlungen  von  längerer  Dauer  kann  der  Vorsitzende  die  Zuziehung  von
Ergänzungsrichtern  anordnen,  welche  der  Verhandlung  beizuwohnen  und  im  Falle  der
Verhinderung  eines  Richters  für  denselben  einzutreten  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Schöffen  und  Geschworene
Anwendung.

S.  195.  (Ges.  5.  April  1888.)  Bei  der  Berathung  und  Abstimmung  dürfen
ausser  den  zur  Entscheidung  berufenen  Richtern  nur  die  bei  demselben  Gerichte

1)  In  Konfulargerichtssachen  und  in  den  Schutzgebieten  2  Wochen,  Ges.  10.  Juli
1879  (R.  G.  Bl.  S.  197)  §.  13,  Ges.  17.  April  1886  (R.  G.  Bl.  S.  75,  neue
Fassung  R.  G.  Bl.  1888  S.  75)  §.  2.
        <pb n="718" />
        704  Abschnitt  X.  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.

zu  ihrer  juristischen  Ausbildung  beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  soweit
der  Vorsitzende  deren  Anwesenheit  gestattet.

§.  196.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung,  stellt  die  Fragen  und  sammelt
die  Stimmen.

Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und  die  Reihenfolge
der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung,  entscheidet  das  Gericht.

§.  197.  Kein  Richter,  Schöffe  oder  Geschworener  darf  die  Abstimmung  über
eine  Frage  verweigern,  weil  er  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage
in  der  Minderheit  geblieben  ist.

§.  198.  Die  Entscheidungen  erfolgen,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein  Anderes
bestimmt,  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden  ist,  mehr
als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für  die
größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen  so
lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Bilden  sich  in  einer  Strafsache,  von  der  Schuldfrage  abgesehen  mehr  als  zwei
Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Beschuldigten
nachtheiligsten  Stimmen  den  zunächst  minder  nachtheiligen  so  lange  hinzugerechnet,
bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

§.  199.  Die  Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  richtet  sich  nach  dem  Dienstalter,
bei  den  Schöffengerichten  und  den  Kammern  für  Handelssachen  nach  dem  Lebensalter;
der  Jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt.  Wenn  ein  Berichterstatter  ernannt
ist,  so  giebt  dieser  seine  Stimme  zuerst  ab.

Bei  der  Abstimmung  der  Geschworenen  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach  der
Ausloosung.  Der  Obmann  stimmt  zuletzt.

§.  200.  Schöffen  und  Geschworene  sind  verpflichtet,  über  den  Hergang  bei  der
Berathung  und  Abstimmung  Stillschweigen  zu  beobachten.

Siebenzehnter  Titel.  Gerichtsferien.

§.  201.  Die  Gerichtsferien  beginnen  am  15.  Juli  und  enden  am  15.  September.

§.  202.  Während  der  Ferien  werden  nur  in  Feriensachen  Termine  abgehalten
und  Entscheidungen  erlassen.

Feriensachen  sind:  1.  Strafsachen;  2.  Arrestsachen  und  die  eine  einstweilige  Verfügung
  betreffenden  Sachen;  3.  Meß-  und  Marktsachen;  4.  Streitigkeiten  zwischen
Vermiethern  und  Miethern  von  Wohnungs=  und  anderen  Räumen  wegen  Ueberlassung,
Benutzung  und  Räumung  derselben,  sowie  wegen  Zurückhaltung  der  vom  Miether
in  die  Miethsräume  eingebrachten  Sachen;  5.  Wechselsachen;  6.  Bausachen,  wenn
über  Fortsetzung  eines  angefangenen  Baues  gestritten  wird.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  auch  andere  Sachen,  soweit  sie  besonderer  Beschleunigung
  bedürfen,  als  Feriensachen  bezeichnen.  Die  gleiche  Befugniß  hat  vor.
behaltlich  der  Entscheidung  des  Gerichts  der  Vorsitzende.

§.  204.  Auf  das  Mahnverfahren,  das  Zwangsvollstreckungsverfahren  und  das
Konkursverfahren  sind  die  Ferien  ohne  Einfluß.

 

Gemeinschaftliche  Verfügung  des  Justizministers  und  des  Ministers  des  Innern
vom  15.  September  1879  —  betreffend  die  Ausführung  des  §.  153  Absatz  2
des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877

(M.  Bl.  S.  265).

Auf  Grund  des  §.  153  Abs.  2  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsges.
27.  Jan.  1877  werden  die  nachstehend  aufgeführten  Beamten  des  Polizei=  und
Sicherheitsdienstes  zu  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  bestimmt:
I.  in  der  Provinz  Ostpreußen:

1.  bei  dem  Königlichen  Polizei-Präsidium  in  Königsberg,:  die  Kriminal-Polizei-Kommissarien,
  die  Polizei-Kommissarien;
        <pb n="719" />
        Abschnitt  X.  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.  705

2.  bei  den  Polizei-Berwaltungen  in  den  übrigen  Städten:  der  Bürgermeister
oder  das  an  defssen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte
Magistrats-Mitglied  1),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Amtsvorsteher  und  deren
Stellvertreter,  die  Guts=  und  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter;

4.  die  Grenzkommissarien  in  Eydtkuhnen,  Prostken  und  Illowos);

5.  die  Oberfischmeister  in  Pillau  und  Memel  und  die  Fischmeister,  Fischkieper
und  Hülfsfischkieper  in  ihren  Revieren;

6.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

II.  in  der  Provinz  Westpreußen:

1.  bei  der  Königlichen  Polizei-Direktion  in  Danzig:  die  Polizei=Kommissarien;


2.  bei  den  städtischen  Polizei-Verwaltungen:  der  Bürgermeister  oder  das  an
Stelle  desselben  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte  Magistrats-Mitglied
  1),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Amtsvorsteher  und  deren
Stellvertreter,  die  Guts=  und  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter;

4.  die  Fischmeister,  Fischkieper  und  Hülfsfischkieper  in  deren  Revieren;

5.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

6.  der  Grenzkommissarius  in  Thorn;

III.  in  der  Provinz  Brandenburg:

1.  bei  dem  Königlichen  Polizei-Präsidium  in  Berlin:  die  Kriminalinspektoren2),
  die  Kriminal-Polizei-Kommissarien,  die  mit  der  Führung  der  Revier-Polizei.
  Verwaltung  beauftragten  Polizei-Lieutenants  und  deren  Stellvertreter,  die  mit
der  Handhabung  der  Marktpolizei  beauftragten  Polizei-Lieutenants  und  Polizei-Wachtmeister;


2.  bei  der  Königlichen  Polizei-Direktion  in  Potsdam:  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  der  Königlichen  Polizei-Direktion  in  Charlottenburg:  die  Kriminal--Kommissarien
  und  die  mit  der  Führung  der  Revier-Polizeiverwaltung  beauftragten
  Polizei-Lieutenants  und  deren  Stellvertreter;

4.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  übrigen  Städten:  der  Bürgermeister
oder  das  an  dessen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte
Magistrats-Mitglied  1),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

5.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Amtsvorsteher  und  deren
Stellvertreter,  die  Guts=  und  Gemeinde-Vorsteher  und  deren  Stellvertreter;

6.  die  Revier-Beamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich
der  Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

IV.  in  der  Provinz  Pommern:

1.  bei  der  Königlichen  Polizei-Direktion  in  Stettin:  die  Kriminal-Polizei-Kommissarien,
  die  Polizei-Kommissarien;

1)  In  denjeuigen  Städten,  welche  einen  eigenen  Stadtkreis  bilden,
gehören  der  Bürgermeister  oder  das  an  Stelle  desselben  mit  der  Führung  der
Ortspolizei-Verwaltung  beauftragte  Magistrats-Mitglied  —  bezw.  der  damit  beauftragte
  Beigeordnete  —  zu  den  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  nicht.
In  wieweit  ausnahmsweise  auch  in  anderen  größeren  Städten,  welche  keinen  Stadtkreis
  bilden,  der  städtische  Polizei-Dirigent  von  der  Stellung  eines  Hülfsbeamten  der
Staatsanwaltschaft  entbunden  werden  könne,  darüber  bleibt  die  Entscheidung  vorbehalten,
  Res.  20.  Dez.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  28).

2)  Res.  30.  Junni  1895  (J.  M.  Bl.  S.  240).

3)  Res.  10.  Juli  1890  (M.  Bl.  S.  99).

Illing-Kautz,  Handluch  I.  7.  Aufl.  45
        <pb n="720" />
        706  Abschnitt  X.  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.

2.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  übrigen  Städten:  der  Bürgermeister
oder  das  an  dessen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte
Magistrats-Mitglied  ),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Amtsvorsteher  und  deren
Stellvertreter,  die  Guts=  und  Gemeinde-Vorsteher  und  deren  Stellvertreter;

4  die  Lootsen-Kommandeure  zu  Swinemünde  und  Stettin  als  Vorstände  der
Schiffahrts-Revier-Polizei  und  die  Schiffahrts-Revier-Schutzmänner  ebendaselbst  in
ihren  Revieren;

5  die  Oberfischmeister  zu  Wollin  und  Stralsund  und  die  Fischmeister,  Fischkieper
und  Hülfsfischkieper  in  ihren  Revieren;

6.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

V  in  der  Provinz  Posen:

1.  bei  der  Königlichen  Polizei-Direktion  in  Posen:  die  Kriminal-Polizei-Kommissarien,
  die  Polizei-Kommissarien;

2.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  übrigen  Städten:  der  Bürgermeister
oder  das  an  dessen  Stelle  mit  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte  Magistrats-Mitglied
  1),  die  Polizei-Inspektoren;  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  den  Polizei-  Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Polizei-Distrikts-Kommissarien,
  die  Gutspolizei-Verwalter  und  deren  Stellvertreter,  die  Guts-  und
Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter;

4.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

VI.  in  der  Provinz  Schlesien:

1.  bei  dem  Königlichen  Polizei-Präsidium  in  Breslau:  die  Kriminal-Polizei-Kommissarien,
  die  Polizei-Kommissarien:

2.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  übrigen  Städten:  der  Bürgermeister
oder  das  an  defssen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte
Magistrats-Mitglied  ),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Amtsvorsteher  und  deren
Stellvertreter,  die  Guts=  und  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter;

4.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten-  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

5.  der  Grenzkommissarius  in  Beuthen?);

VII.  in  der  Provinz  Sachsen:

1.  bei  der  Königlichen  Polizei-Direktion  in  Magdeburg:  die  Polizei-Kommissarien;


2.  bei  den  Polizei-BVerwaltungen  in  den  übrigen  Städten:  der  Bürgermeister
oder  das  an  dessen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte
Magistrats-Mitglied  ),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Amtsvorsteher  oder  deren
Stellvertreter,  die  Guts=  und  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter;

4.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

VIII.  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein:

1.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  Städten  und  Flecken:  der
Bürgermeister!)  bezw.  der  Gemeindevorsteher  oder  der  an  deren  Stelle  mit  der  Führung
der  Polizei-Verwaltung  beauftragte  Beamte,  die  Polizei-Kommissarien;

2.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Kirchspielvögte,  die  Hardesvögte,
  die  Landvögte  und  Inselvögte,  die  Guts=  und  Gemeindevorsteher  und  deren
Stellvertreter,  die  Amtsvorsteher  3);

1)  Vergl.  Aum.  1  zu  I.  2  auf  S.  705.
2)  Res.  30.  Juni  1895  (J.  M.  Bl.  S.  240).
3)  Kr.  O.  26.  Mai  1888  (G.  S.  S.  139ff.)  88.  32ff.
        <pb n="721" />
        Abschnitt  X.  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.  707

3.  der  Oberfischmeister  in  Schleswig  und  die  Fischmeister,  Fischkieper  und  Hülfsfischkieper
  in  ihren  Revieren;

4.  die  Nevierbeamten  des  Berg.,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

IX.  in  der  Provinz  Hannover:

1.  bei  den  Königlichen  Polizei-Direktionen  in  Hannover,  Göttingen
und  Celle:  die  Polizei-Kommissarien;

2.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  übrigen  selbständigen  Städten:
der  Bürgermeister  oder  das  an  dessen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung
beauftragte  Magistrats-Mitglied  1),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien
oder  die  mit  den  Geschäften  derselben  beauftragten  Beamten;

3#.z  bei  den  Polizei-Berwaltungen  in  den  amtsfässigen  Städten  und  auf
dem  Lande:  die  Polizei-Inspektoren  in  den  Aemtern  Lehe  und  Wilhelmshafen,  der
Bade-Polizei-Kommissarius  in  Norderney,  die  Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter,
  die  Amts=  und  Inselvögte;

4.  die  Fischmeister,  Fischkieper  und  Hülfsfischkieper  in  ihren  Revieren;

5.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

X.  in  der  Provinz  Westfalen:

1.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  Städten:  der  Bürgermeister
oder  das  an  dessen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte
Magistrats-Mitglied  ,  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

2.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Amtmänner,  die  Gutsund
  Gemeinde-Vorsteher  und  deren  Stellvertreter;

3.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

XI.  in  der  Provinz  Hessen-Nassau:

1.  bei  den  Königlichen  Polizei-Direktionen  in  Cassel,  Hanau,
Fulda,  Marburg,  sowie  bei  dem  Königlichen  Polizei-Präsidium  in  Frankfurt
  a./M.,  und  der  Königlichen  Polizei-Direktion  in  Wiesbaden:  die
Kriminal-Polizei-Kommissarien,  die  Polizei-Kommissarien;

2.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  in  den  übrigen  Städten:  der  Bürgermeister
oder  der  an  dessen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung  beauftragte
Beamte!),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien;

3.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Bürgermeister,  Guts=  und
Gemeindevorsteher  und  deren  Stellvertreter,  insbesondere  auch  die  Bürgermeister
und  Schultheissen  im  Landkreise  Frankfurt  a./M.);

4.  die  Königlichen  Bade-Polizei-Kommissarien  in  den  Badeorten;

5.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten-  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

XII.  in  der  Rheinprovinz:

1.  bei  den  Königlichen  Polizei-Direktionen  in.  Cöln,  Coblenz  und
Aachen:  die  Polizei-Kommissarien:

2.  bei  den  städtischen  Polizei-Verwaltungen  in  Köln  und  Aachen  sowie  bei
den  Polizei-Verwaltungen  in  den  übrigen  Städten  mit  Ausnahme  von  Koblenz:
der  Bürgermeister  oder  die  an  defsen  Stelle  mit  der  Führung  der  Polizei-Verwaltung
oder  mit  der  Funktion  eines  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  beauftragte
Magistratsperson  (5.  74  Abs.  3,  §.  57,  1,  §.  28  der  Rheinischen  Städteordnung  vom
15.  Mai  1856)),  die  Polizei-Inspektoren,  die  Polizei-Kommissarien  und  deren
Stellvertreter  3);

 

9)  Vergl.  Anm.  1  zu  I.  2  oben  S.  705.
2)  Res.  14.  Jan.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  243).
2)  Die  Aenderungen  beruhen  auf  Res.  19.  Okt.  1894  (J.  M.  Bl.  S.  307).

45*
        <pb n="722" />
        708  Abschnitt  X.  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft.

3.  bei  den  Polizei-Verwaltungen  auf  dem  Lande:  die  Bürgermeister  als  Polizei-Verwalter,
  die  Orts=  und  Gemeinde-Vorsteher  und  deren  Stellvertreter  und  die
Polizei-Kommissare#);

4.  die  Revierbeamten  des  Berg-,  Hütten=  und  Salinen-Wesens,  einschließlich  der
Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und  Salinen;

XIII.  in  den  Hohenzollernschen  Landen:

die  Orts=  und  Gemeinde-Vorsteher  und  deren  Stellvertreter.
Durch  Vd.  27.  Febr.  1886  (M.  Bl.  S.  49)  sind  diejenigen  Königlichen  Fischereibeamten,
  welche
1.  die  Stellen  als  Fischmeister,  Fischerei-Aufseher,  Schonrevier-Aufseher,  Fischpaß-
  Aufseher  gegen  Gehalt  oder  fixirte  Remuneration  als  Hauptamtverwalter
  oder
2.  die  Fischerei-Aufsicht  zwar  nur  im  Nebenamte  führen,  aber  in  ihrer  Hauptstellung
  ein  etatsmäßiges  Gehalt  beziehen,
hinsichtlich  der  in  ihren  Revieren  vorkommenden  Fischerei-Vergehen  oder  Fischerei-Uebertretungen
  zu  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  ernannt  worden.

 

Durch  Res.  23.  Nov.  1881  (M.  Bl.  1882  S.  34)  sind  die  nachstehend  benaunten

  Königlichen  Forstschutzbeamten:
Revierförster,  Hegemeister,  Forstaufseher  und  Forsthülfsjäger,  sowie  diejenigen
Waldwärter,  welche  auf  Forstanstellungsberechtigung  nach  den  Bestimmungen
des  Reg.  15.  Febr.  1879  (M.  Bl.  S.  164  ff.)  dienen,
zu  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  bestellt  worden.  —  Dasselbe  gilt  von  den
Forstschutzbeamten,  wenn  sie  zeitweilig  als  Forstpolizeisergeanten  in  den  Städten
fungiren,  Res.  3.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  24).

Durch  Res.  24.  Juni  1895  (J.  M.  Bl.  S.  248)  sind  auch  die  im  Bezirke  des
Amtsgerichts  Gräfenhainichen  fungirenden  herzoglich  anhaltinischen  Forstbeamten  zu
Hülfsbeamten  der  Staatsanwalischaft  für  ihre  Bezirke  bestellt  worden.  Desgl.  der
Revierverwalter  und  der  beaussichtigende  Schutzbeamte  des  herzoglich  anhaltinischen
Forstreviers  Norkirten,  Res.  31.  Aug.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  303).

Ueber  die  Befugnisse  der  Forstschutzbeamten  als  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  vergl.  Res.  23.  Juli  1883  (M.  Bl.  S.  181).

Die  Feld=  und  Forsthüter  sind  nicht  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  und
also  auch  nicht  zur  selbständigen  Vornahme  von  förmlichen  Beschlagnahmen  und  Durchsuchungen
  im  Sinne  der  §8§.  94  ff.  Str.  P.  O.  befugt.

–

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  sind  angewiesen,  die  Amtsvorsteher  nicht
mit  besonders  ausgedehnten  und  umfangreichen  Vernehmungen  zu  befassen  oder  ihnen
die  Vornahme  von  Ermittelungen  2c.  zu  übertragen,  deren  Behandlung  wegen  der
Beschaffenheit  des  vorliegenden  Delikts  für  Nichtjuristen  mit  Schwierigkeiten  verknüpft
ist.  Sämmtliche  Organe  der  Polizei-Verwaltuug  haben  es  sich  zur  Aufgabe  zu  machen,
die  an  die  Staatsanwaltschaft  zu  erstattenden  Anzeigen  über  strafbare  Fälle  in  möglichst
vollständiger  Form  abzufassen,  so  daß  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  der  Noth.
wendigkeit  überhoben  werden,  lediglich  zum  Zwecke  der  Ergänzung  mangelhafter  Anzeigen,
  Rückfragen  an  die  Amtsvorsteher  zu  richten.  Dasselbe  gilt  von  den  Gendarmen,
die  ihre  Anzeigen  über  strafbare  Handlungen  in  so  erschöpfender  Weise  zu  erstatten
haben,  daß  nicht  allein  alle  wesentlichen  Merkmale  des  strafbaren  Thatbestandes,
sondern  namentlich  auch  alle  erheblichen  Einzelheiten  der  Aussagen  derjenigen
Personen  wiedergegeben  werden,  welche  als  Zeugen  in  Betracht  kommen.  Die
Aufnahme  protokollarischer  Vernehmungen  darf  von  den  Gendarmen  nicht  verlangt

werden,  Res.  11.  Mai  1881.

—  —  —  —  —

)  Res.  27.  Juni  1896  (J.  M.  Bl.  S.  2198).
        <pb n="723" />
        Abschnitt  X.  Mittheilungen  der  Staatsanwaltschaft.  709

Erlasse,  betreffend  die  von  der  Staatsanwaltschaft  an  andere  Behörden  zu
machenden  Mittheilungen  92).

Res.  25.  Aug.  1879  (M.  Bl.  S.  221),  betreffend  die  von  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  an  andere  Behörden  zu  machenden  Mittheilungen.

Die  nachstehend  angeordneten  Mittheilungen  erfolgen  durch  die  zuständigen
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  (Amtsanwälte,  Staatsanwälte  bei  den  Landgerichten,
Oberstaatsanwälte):

II.  Mittheilungen  an  Polizeibehörden).

3.-Ist  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens  rechtskräftig
Strafe  testgesetzt,  so  ist  —  Seitens  des  Staatsanwalts  —  Abschrift  des  Strafbefehls
  oder  der  Urtheilsformel  derjenigen  Ortspolizeibehörde  zu  übersenden.
in  deren  Bezirk  der  Wohnort,  bei  dem  Mangel  eines  solchen  der  dauernde
Aufentbaltsort,  und  falls  es  auch  an  einem  solchen  fehlt,  der  letzte  Aufenthaltsort
  des  Verurtheilten  liegt.  Die  Mittheilungen  erfolgen,  wo  die  Einrichtung
  von  Amts-,  Bezirks-,  oder  Distriktsbebörden  besteht,  unter  der  Adresse
der  betreffenden  Beamten  (Hardesvogt,  Kirchspielvogt)  in  den  landräthlichen
Kreisen  unter  der  Adresse  des  Landraths,  behufs  Weiterbeförderung  an  die
Ortspolizeibebörde  ).

4.  Ist  wegen  einer  Uebertretung  aus  §.  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs
auf  Grund  des  §.  362  daselbst  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
erkannt  worden,  so  sind  die  gerichtlichen  Akten  nebst  den  für  das  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden
  erheblich  erscheinenden  Beiakten  der  Ortspolizeibehörde  am  Sitze
des  Strafgerichts  erster  Instanz  zu  übersenden,  damit  diese  bei  der  höheren  Landespolizeibehörde
  in  Bezug  auf  die  Nachhaft  die  geeigneten  Anträge  stellen  kann.

Die  Einsendung  der  Akten  hat  zu  geschehen:

1.  wenn  die  nach  dem  ergangenen  Urtheil  zu  verbüßende  Freiheitsstrafe  nicht  mehr
als  zwei  Wochen  beträgt,  sobald  das  Urtheil  abgesetzt  ist,  also  spätestens  nach
Ablauf  von  drei  Tagen  nach  der  Verkündigung;

2.  wenn  die  zu  verbüßende  Freiheitsstrafe  mehr  als  zwei  Wochen  beträgt,  sobald
das  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist.

Insofern  jedoch  die  höheren  Landespolizeibehörden  (Regierungen),  eine  direkte  Einsendung
  der  Akten  oder  andere  Abweichungen  wünschen  sollten,  sind  die  Oberstaatsanwälte
  ermächtigt,  diesem  Wunsche  entsprechend  anderweite  Anordnungen  zu  treffen.

Bei  Absendung  der  Akten  find  die  erforderlichen  Notizen  zurückzubehalten,  damit
zum  Zwecke  der  Entlassung  des  Verurtheilten,  falls  die  Strafzeit  vor  Wiedereingang

—  —  —  —

1)  Vd.  .Dad.  1en  (J.  M.  Bl.  S.  265),  betr.  die  Einrichtung  von  Strafregistern
und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile  —  abgedruckt  unten  S.  712,  sowie
deren  Format  und  Größe,  Res.  12.  Jan.  1888  (M.  Bl.  S.  4).  Vd.  14.  Juli  1890
(M.  Bl.  S.  139),  betr.  Berichtigung  der  Strafregister,  unten  S.  716.
2)  In  Forstdiebstahlssachen  sind,  ohne  Rücksicht  auf  die  im  Einzelfalle  eintretende
Strafe,  die  für  Uebertretungen  maßgebenden  Vorschriften  anzuwenden,  nur  in  den
Fällen  der  §§.  6  und  8  Forstdiebstahlsges.  15.  April  1878  (G.  S.  S.  222)  ist  nach
den  für  Vergehens  sachen  gegebenen  Vorschriften  zu  verfahren.  Unberührt  bleiben:
a)  die  Bestimmung  unter  8  der  Ausf.  Verf.  12.  Juli  1882  zu  der  vom  Bundesrath
  beschlossenen  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern
und  die  wechselseitige  Mittheilung  der  Strafurtheile  (J.  M.  Bl.  S.  200).

b)  die  Bestimmungen,  betreffend  die  Kontrolle  der  Rückfälle  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Forstdiebstahlsges.,  Res.  12.  Sept.  1881  (J.  M.  Bl.  S.  182).
Res.  24.  Sept.  1883  (J.  M.  Bl.  S.  304).

:)  In  Betreff  der  Mittheilungen  in  Todesermittelungssachen  an  die  Standesämter
bezw.  Polizeibehörden  vergl  §.  58  Ges.  6.  Febr.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  23),  Res.
21.  Juni  18375  (J.  M.  Bl.  S.  157)  und  4.  Mai  1878  (J.  M.  Bl.  S.  75);  wegen
der  Spbesfüle  in  Gefangenanstalten  §.  84  Gef.  Regl.  16.  Juli  1881  (J.  M.  Bl.
S.  50).

)  Res.  22.  März'/g.  April  1880  (M.  Bl.  S.  112).
        <pb n="724" />
        710  Abschnitt  X.  Mittheilungen  der  Staatsanwaltschaft.

der  Akten  abgelaufen  sein  sollte,  nöthigenfalls  auch  schon  zum  Zwecke  der  Berfügung
des  Strafantritts,  falls  das  Urtheil  vor  Wiedereingang  der  Akten  rechtskräftig  geworden
  sein  sollte,  rechtzeitig  das  Erforderliche  verfügt  werden  kann.

Die  Entlassung  ist  in  der  Art  herbeizuführen,  daß  der  Verurtheilte  der  Polizeibehörde
  des  Orts  zur  Verfügung  gestellt  wird,  welche  demnächst  das  Weitere  mit  ihm
zu  veranlassen  hat.

Derjenigen  Ortspolizeibehörde,  welcher  die  Akten  mitgetheilt  werden,  ist  eine
Abschrift  der  Urtheilsformel  außerdem  nicht  zuzustellen  ½).

5.  Wenn  eine  Polizeibehörde  in  Folge  eines  Antrages  auf  gerichtliche  Entscheidung
  gegen  eine  ihrerseits  erlassene  polizeiliche  Strafverfügung
die  Akten  an  den  zuständigen  Amtsanwalt  eingereicht  hat,  so  ist  seitens  desselben
demnächst  der  Polizeibehörde  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  über  den  Ausfall  der  Sache
Mittheilung  zu  machen?).

III.  Mittheilungen  an  Militärbehörden.

6.  Im  Falle  einer  Beleidigung  oder  Körperverletzung  einer  Militärperson
  ist,  sofern  der  Militärbehörde  (bezw.  dem  Vorgesetzten  des  Verletzten)  ein
Strafantragsrecht  zusteht,  die  Untersuchung  aber  ausschließlich  auf  Grund  des  Antrages
des  Verletzten  anhängig  gemacht  ist,  die  vorgesetzte  Militärbehörde  des  Verletzten
rechtzeitig  von  dessen  Strafantrag  in  Kenntniß  zu  setzen.

7.  (In  der  Fassung  Res.  12.  Juli  1881,  M.  Bl.  S.  178.)  Wenn  ein  zum
Militärdienst  noch  nicht  herangezogener  Angeschuldigter  das  militärpflichtige
Alter  (s.  20  Nr.  2  der  Ersatzordnung))  bereits  erreicht  hat  oder  im  Laufe
der  Untersuchung  voraussichtlich  erreichen  wird,  so  ist,  falls  die  letztere  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  betrifft,  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
desjenigen  Aushebungsbezirks,  imn  welchem  der  Angeschuldigte  gestellungspflichtig
  ist,  von  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  und  demnächst  von  dem

 

1)  Der  Gefängnißvorsteher  hat  für  die  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3  bis  8
Str.  G.  B.  bestraften  Personen  bei  der  Entlassung  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,
  wegen  welcher  strafbaren  Handlung  sie  verurtheilt  sind  und  daß  sie  die
Strafe  verbüßt  haben.  Ist  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt,
so  ist  dies  in  der  Bescheinigung  zu  bemerken.

Die  Entlassung  der  bezeichneten  Personen  ist  in  der  Art  herbeizuführen,  daß  sie
der  Polizeibehörde  des  Orts  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Die  Polizeibehörden  haben  in  allen  Fällen,  in  welchen  ihnen  eine  aus  dem
Gerichtsgefängnisse  entlassene,  wegen  einer  Uebertretung  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3
bis  8  Str.  G.  B.  bestrafte  Person  unter  Vorlegung  der  obengedachten  Bescheinigung
des  Gefängnißvorstehers  zur  Verfügung  gestellt  wird,  von  der  erfolgten  Bestrafung
derjenigen  Polizeibehörde,  in  deren  Bezirk  der  Wohnort  (oder  beim  Mangel  eines
solchen  der  dauernde  Aufenthaltsort)  des  Verurtheilten  liegt,  oder  wenn  es  auch  an
einem  solchen  fehlt,  der  Polizeibehörde  des  letzten  Aufenthaltsortes  des  Verurtheilten
—  soweit  diese  Polizeibehörden  nicht  mit  derjenigen  Behörde  identisch  sind,  welcher
der  Entlassene  zur  Verfügung  gestellt  ist  —  Mittheilung  zu  machen.

Eine  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  über  die  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  1
und  2  Str.  G.  B.  statifindenden  Bestrafungen  wird  fernerhin  nicht  mehr  erfolgen,
Res.  22.  März/9.  April  1880  (M.  Bl.  S.  112).

2)  Gemäß  Res.  2.  Juli  1883  (J.  M.  Bl.  S.  223)  sollen  die  Amtsanwälte
nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  derjenigen  Polizeibehörde,  die  die  dem  gerichtlichen
  Strafverfahren  vorausgegangene  Strafoerfügung  erlassen  hatte,  Abschrift
der  Urtheilsformel  mitzutheilen  haben.

Diese  Vorschriften  werden  mit  dem  Bemerken  in  Erinnerung  gebracht,  daß  in
der  Regel  die  Mittheilung  der  Urtheilsformel  genügen  wird,  daß  aber  in  Fällen,  in
denen  die  gerichtliche  Entscheidung  von  grundsätzlicher  Bedeutung  für  die  Polizeibehörde
  in  Bezug  auf  die  fernere  Handhabung  des  Strafverfügungsrechtes  sein  kaun,
ein  kurzer  Vermerk  über  die  wesentlichen  Entscheidungsgründe  hinzuzufügen  ist,  Res.
12.  März  1896  (M.  Bl.  S.  60).

2)  Jetzt  §.  22,  2  der  Deutschen  Wehrord.  22.  Nov.  1888.
        <pb n="725" />
        Abschnitt  X.  Mittheilungen  der  Staatsanwaltschaft.  711

Ausfall  der  Untersuchung,  sowie  von  der  Strafvollstreckung  oder  dem  Erlass
der  erkannten  Strafe  Mittheilung  zu  machen  !).

Hat  die  Untersuchung  eine  Uebertretung  zum  Gegenstande,  so  ist  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  Mittheilung  zu  machen,  wenn  ein  auf
Strafe  lautendes  Urtheil  die  Rechtskraft  erlangt  bat.

8.  Wenn  gegen  eine  Person  des  Beurlaubtenstandes  (§.  5  Nr.  4  der
Kontrollordnung)  ?)  oder  gegen  einen  Ersatzreservisten  erster  Klasse  (§.  5  Nr.  5
das.)?)  öffentlich  Klage  erhoben  ist,  so  ist  davon  dem  Landwehr-Bezirkskommando,
  in  dessen  Kontrolle  der  Angeschuldigte  steht,  Mittheilung  zu  machen,
desgleichen  von  dem  demnächstigen  Ausfall  der  Sache  (.  7  Nr.  12  und  §.  15  Nr.  1
der  Kontrollordnung)).

Ueberdies  hat  die  Zusendung  einer  Abschrift  der  Urtheilsformel  zu  erfolgen,
sofern  auf  Zuchthaus  oder  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  rechtskräftig
  erkannt  wird.  Ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  eine  den  Zeitraum
  von  drei  Jahren  nicht  übersteigende  Dauer  ausgesprochen,  so  ist  außerdem  von
dem  Tage  des  Antritts  der  Freiheitsstrafe  Nachricht  zu  geben.

Im  Uebrigen  bedarf  es  der  Zusendung  einer  Abschrift  der  Urtheilsformel  oder
des  ganzen  Urtheils  nur  auf  Verlangen  der  Behörde.

9.  Wenn  gegen  einen  Offizier  des  Beurlaubtenstandes  auf  zeitigen  Verlust
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  auf  eine  härtere  Strafe  rechtskräftig
  erkanut  worden  ist,  so  ist  das  Urtheil  in  beglaubigter  Abschrift  unmittelbar
  dem  Königlichen  General-Auditoriat  zu  übersenden.

Hinsichtlich  aller  übrigen  in  Veranlassung  einer  gegen  einen  Offizier  des  Beurlaubtenstandes
  eingeleiteten  Untersuchung  zu  machenden  Mittheilungen  finden  die  allgemeinen
  Vorschriften  über  die  Mittheilungen  bei  einer  gegen  einen  Beamten  eingeleiteten
  Untersuchung  (unten  Nr.  10)  entsprechende  Anwendung.  Die  Mittheilungen
sind  an  das  betreffende  Landwehr=  Bezirkskommando  zu  richten.

IV.  Mittheilungen  an  andere  Behördens).

A.  Aus  dem  Gesichtspunkte  der  persönlichen  Verhältnisse  des  Beschuldigten.


10.  Wenn  ein  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste
stehender  Beamter  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zur  Unter-1)

  Falls  das  Verfahren  eine  Privatklage  betrifft,  so  ist  von  dem  Amtsgericht  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  desjenigen  Aushebungsbezirks,  in  welchem  der
Angeschuldigte  gestellungspflichtig  ist,  von  der  Erhebung  der  Klage  und  demnächst  von
dem  Ausfalle  des  Verfahrens,  sowie  von  der  Strafvollstreckung  oder  dem  Erlaß  der
erkannten  Strafe  Mittheilung  zu  machen.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob
der  Antrag  auf  Bestrafung  in  der  Klage  oder  in  einer  Widerklage  gestellt  ist.  Die
Mittheilungen  erfolgen  nicht  durch  die  Staatsanwaltschaft,  sondern  durch  das  Amtsgericht
  und  sind  durch  den  Amtsrichter,  nicht  durch  den  Gerichtsschreiber,  zu  vollziehen.
Für  sie  sind  Schreibgebühren  oder  sonstige  Auslagen  den  Parteien  nicht  in  Rechnung
zu  *  Res.  12.  Juli  1881  (J.  M.  Bl.  S.  159)  und  21.  Febr.  1885  (J.  M.  Bl.
S.  55).

2)  Jetzt  §§.  106,  s,  108,  S5  und  111,  19  in  Verbindung  mit  §§.  13,  2  und  109,  4
der  Deutschen  Wehrord.

3)  Strassachen,  die  in  Folge  amtlicher  Anzeigen  der  Oberförster  anhängig  geworden
  sind,  haben  die  Oberförster,  sofern  3  Monate  seit  der  Anzeige  vergangen  find,
in  Vierteljahrslisten  der  Staatsanwaltschaft  vorzulegen,  die  die  getroffenen  Entscheidungen
  einzutragen  und  die  Listen  dann  den  Oberförstern  zurückzuschicken  hat.  In
die  Listen  find  nicht  aufzunehmen,  Sachen,  über  deren  Ausfall  die  Oberförster  bereits
anderweitig  Nachricht  haben,  oder  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Forsdiebstahlsges.
Res.  28.  März  1884  (J.  M.  Bl.  S.  65).  v

Bei  Münzverbrechen  und  -vergehen  hat  die  Staatsanwaltschaft  bezüglich  Umfang
der  Verbreitung  der  Falschstücke  und  Geschicklichkeit  des  Thäters  hinsichtlich  der
Verausgabung  der  zuständigen  Regierung,  bezw.  der  Hauptverwaltung  der  Staats-
        <pb n="726" />
        712  Abschnitt  XJ.  Mittheilungen  der  Staatsanwaltschaft.

suchung  gezogen  wird,  so  ist  sofort  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
unter  kurzer  Angabe  der  Veranlassung  oder  unter  Mittheilung  der  Anklageschrift  der
vorgesetzten  Dienstbehörde  des  Angeklagten  Nachricht  zu  geben  und  derselben
demnächs  auch  die  Formel  des  Urtheils  )  unmittelbar  nach  dessen  Verkündigung  mitutheilen.


Dabei  ist  zu  bemerken,  ob  seitens  der  Staatsanwaltschaft  die  Einlegung  eines
Rechtsmittels  in  Aussicht  genommen  sei  oder  aus  welchen  Gründen  von  der  Einlegung
des  zulässigen  Rechtsmittels  Abstand  genommen  werde.

Erfolgt  in  der  Untersuchung  die  Verhaftung  des  Beamten,  so  ist  hiervon  und
ebenso  von  der  etwa  erfolgenden  Entlassung  aus  der  Haft  der  Dienstbehörde  gleichfalls
sofort  Mittheilung  zu  machen.

In  Uebertretungssachen  unterbleibt  die  Anzeige  wegen  Eröffnung  des
Verfahrens,  dagegen  ist,  sofern  rechtskräftig  auf  Strafe  erkannt  worden  ist,  die
Urtheilsformel  mitzutheilen.

11.  Wird  gegen  einen  richterlichen  Beamten,  einen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  oder  einen  Notar  eine  Untersuchung  eingeleitet,  so  sind  die  unter
Nr.  10  vorgeschriebenen  Mittheilungen,  außer  an  die  nächstvorgesetzte  Dienstbehörde:
auch  an  den  Justiz-Minister,  und  ebenso,  wenn  die  Untersuchung  eine  bei  den
Auseinandersetzungsbehörden  oder  bei  den  Verwaltungsgerichten  fungirenden
  richterlichen  Beamten  betrifft,  an  den  Minister  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten  bezw.  den  Minister  des  Innern  zu  erstatten.

12.  Die  Bestimmungen  Nr.  10  finden  auch  Anwendung:  a)  auf  die  Rechtsanwälte,
  b)  auf  die  Geistlichen  und  Kirchenbeamten,  c)  auf  die  nicht  zu  den
Medizinalbeamten  gehörigen  Medizinalpersonen  aller  Kategorien,  d)  auf  alle
öffen  tliche  Lehrer,  e)  auf  die  vereideten  Feldmesser,  Baueleven,  Bau-.
führer  und  Baumeister,  f)  auf  Angestellte  der  Eisenbahnverwaltungen.

13.  Ist  gegen  den  Inhaber  eines  Civilversorgungs=  oder  Anstellungs.
scheines  rechtskräftig  auf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf
eine  solche  Strafe  rechtskräftig  erkannt,  welche  für  immer  oder  auf  Zeit  die  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat,  so  ist  dem
betreffenden  Generalkommando  bezw.  dem  Oberkommando  der  Marine  Abschrift
der  Urtheilsformel,  unter  Beifügung  des  Civilversorgungsscheines  mitzutheilen.

War  der  angeklagte  Militäranwärter  noch  nicht  versorgt  oder  angestellt,  so  ist  ihm
der  Schein  zu  dem  gedachten  Zwecke  abzunehmen,  in  diesem  Falle  auch  außerdem  der
Regierung  seines  Wohnorts,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen,  seines  Geburtsortes,
Abschrift  der  Urtheilsformel  mitzutheilen.

 

Verordnung?)  des  Bundesrathes  vom  #Serles  (J.  M.  Bl.  1896  S.  265),

betr.  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung
der  Strafurtheile.
Einrichtung  der  Register.

§.  1.  Ueber  die  rechtskräftigen  Verurtheilungen  in  Strafsachen  werden  Register
geführt:

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  711.

schulden  unmittelbar  nach  Beendigung  des  Verfahrens  Anzeige  zu  machen.  Falschstücke
  sind  mitzusenden,  Res.  29.  April  1886  (J.  M.  Bl.  S.  105).

Wegen  der  Mittheilung  von  gerichtlichen  Entscheidungen  an  das  Kaiserl.  Patentamt
  vergl.  Res.  27.  Okt.  1877  (I.  M.  Bl.  S.  222),  4.  Jan.  1889  (J.  M.  Bl.  S.  7)
und  8.  März  1893  (J.  M.  Bl.  S.  63).

Von  der  Erhebung  der  öffentlichen  Anklage  gegen  Personen  von  12—16  Jahren
oder  von  deren  rechtskräftiger  Verurtheilung  ist  dem  zuständigen  ersten  Pfarrgeistlichen
durch  die  Hinatsanwaltschaft  Nachricht  zu  geben,  Res.  21.  Aug.  1890  (K.  G.  u.  Vo.
Bl.  S.  64).

1)  anb  die  Entscheidungsgründe,  Nr.  23  Abs.  1  dieser  Vd.

2)  Vergl.  Ausf.  Verf.  7.  Sept.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  294).
        <pb n="727" />
        Abschnitt  X.  Strafregister.  713

1.  bei  den  von  den  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörden  bezüglich  aller
Personen,  deren  Geburtsort  im  Bezirke  derselben  gelegen  ist.  Die  Aufsicht  und
Leitung  der  Registerführung  liegt  in  allen  Fällen  der  Staatsanwaltschaft  bei
den  Landgerichten  ob;

2.  bei  dem  Reichs-Justizamt  bezüglich  derjenigen  Personen,  deren  Geburtsort
außerhalb  des  Reichsgebietes  belegen  oder  nicht  zu  ermitteln  ist.

§.  2.  In  die  Register  sind  aufzunehmen  alle  durch  richterliche  Strafbefehle,

durch  polizeiliche  Strafverfügungen,  durch  Strafurtheile  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich
  der  Konsulargerichte,  sowie  durch  Strafurtheile  der  Militärgerichte  ergehenden
Verurtheilungen  wegen  Verbrechen,  Vergehen  und  wegen  der  im  §.  361  1)  Nr.  1  bis  8
des  Strafgesetzbuchs  vorgesehenen  Uebertretungen.

Ausgenommen  sind  die  Verurtheilungen:

1.  in  den  auf  Privatklage  verhandelten  Sachen,

2.  in  Forst=  und  Feldrügesachen,

3.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
  und  Gefälle,

4.  wegen  der  militärischen  Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  8§.  62  bis  68,  79,
80,  84  bis  90,  92  bis  95,  101  bis  104,  112  bis  120,  132,  139,  141  bis
144,  146,  147,  150  bis  152  des  Militärstrafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872.

§.  3.  In  die  Register  sind  ferner  aufzunehmen:

1.  die  auf  Grund  des  §.  362  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  ergehenden  Beschlüsse
der  Landespolizeibehörden  über  die  Unterbringung  verurtheilter  Personen  in  ein
Arbeitshaus  oder  deren  Verwendung  zu  gemeinnützigen  Arbeiten?),

2.  die  aus  dem  Auslande  eingehenden  Mittheilungen  über  dort  erfolgte  Verurtheilungen.


§.  4.  Den  Landesregierungen  bleibt  es  unbenommen,  in  die  §.  1  Nr.  1  bezeichneten

  Register  auch  andere,  den  Zwecken  der  Strafrechtspflege  oder  der  Polizei
dienliche  Nachweisungen  aufnehmen  zu  lassen.

Mittheilung  der  zu  registrirenden  Entscheidungen.
§.  5.  Die  Mittheilung  3)  zum  Zwecke  der  Registrirung  erfolgt:
1.  bei  Verurtheilungen,  mit  Ausnahme  der  militärgerichtlichen,  nach  Eintritt  der
Rechtskraft  durch  diejenige  Behörde,  welche  die  Strafvollstreckung  zu  veranlassen

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  712.

Registerbehörde  ist  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte.  Die  Aufsicht
über  die  Registerbehörde  führt  unter  Leitung  des  Juflizministers  der  Oberstaatsanwalt,
  Nr.  7  Ausf.  Verf.  7.  Sept.  1896.

Die  Polizeibehörden  sind  nur  im  Falle  des  §.  131  Abs.  2  Str.  P.  O.  zum
Erlaß  von  Steckbriefen  befugt.  Sie  sollen  sich  hierbei  der  Strafregister  bedienen,
Res.  27.  Nov.  1887  (M.  Bl.  S.  271).

Die  Strafregister  find  mit  Bezug  auf  die  Identität  der  darin  genannten  bestraften
  Personen  nicht  als  öffentliche  Urkunden  im  Sinne  des  §.  271  R.  Str.  G.  B.
anzusehen,  Rechtspr.  IX.  432.

1)  In  Fällen,  in  welchen  Jemandem  auf  Grund  des  §.  362  R.  Str.  G.  B.
der  Aufenthalt  im  diesseitigen  Staatsgebiete  untersagt,  bezw.  auf  Grund  des  §.  362
die  Ausweisung  eines  Ausländers  aus  dem  Reichsgebiet  verfügt  worden  ist,  bedarf  es
nicht  der  Mittheilung  an  die  Registerbehörde,  Res.  10.  März  1883  (M.  Bl.  S.  66).

:2)  Auch  wenn  die  Nachhaft  in  Folge  erst  später  bekannt  gewordener  Vorbestrasungen
  oder  auf  Grund  schlechter  Führung  durch  neue  Beschlüsse  erhöht  wird,  Res.
13.  Sept.  1894  (M.  Bl.  S.  151).

2)  Die  auf  Grund  der  88.  5  und  7  Nr.  2  Seitens  der  Landesbehörden  an  das
Reichsjustizamt  zu  richtenden  Postsendungen  sind  nicht  portopflichtig  (.  2  Reichsges.
5.  Juni  1869)  und  mit  der  Bezeichnung  „Reichsdienstsache“  zu  versehen,  Res.  9.  Sept.
1882  (M.  Bl.  1883  S.  12).  6  #

Dem  Ersuchen  einer  deutschen  Behörde,  telegraphisch  Auskunft  zu  ertheilen,  ist
ausnahmslos  zu  entsprechen.  Gehören  die  ersuchende  und  die  ersuchte  Behörde  verschiedenen
  Bundesstaaten  an,  so  sind  die  durch  die  Auskunftertheilung  entstehenden
Telegraphengebühren  der  ersuchten  Behörde  zu  erstatten.  Im  Uebrigen  dürfen  für
die  Erledigung  der  Ersuchen  deutscher  Behörden  um  Auskunftertheilung  Gebühren
        <pb n="728" />
        714  Abschnitt  X.  Strafregister.

hat  oder  —  je  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesregierungen  —  durch  die
Beamten  der  Staatsanwaltschaft;

2.  bei  den  im  §.  3  Nr.  1  bezeichneten  Beschlüssen  der  Landespolizeibehörden  durch

die  beschließende  Behörde.

§.  6.  Die  Mittheilung  einer  militärgerichtlichen  Verurtheilung  erfolgt,  sobald
  für  den  Verurtheilten  der  Militärgerichtsstand  gänzlich  aufhört.

Abgesehen  von  diesem  Falle  erfolgt  die  Mittheilung  mit  der  Ueberführung  des
Verurtheilten  in  den  Beurlaubtenstand  beziehungsweise  mit  der  Wiederüberführung
derselben  in  das  Beurtaubtenverhältniß.

Die  Mittheilung  ist  von  demjenigen  Truppentheile  zu  machen,  welchem  der  Verurtheilte
  bei  seinem  Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstande,  beziehungsweise  bei
seinem  Uebertritt  oder  Rücktritt  in  den  Beurlaubtenstand  angehört  hat.

Gehörte  der  Verurtheilte  einem  Truppentheile  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mittheilung
von  derjenigen  Militärbehörde,  welcher  der  Verurtheilte  im  gedachten  Zeitpunkte
unterstellt  war,  oder  wenn  er  auch  einer  solchen  nicht  unterstellt  war,  dem  Kriegsministeriumt).


In  Ansehung  der  mit  Pension  verabschiedeten  Offiziere  und  Militärbeamten,
insofern  letztere  der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen  sind,  erfolgt  die  Mittheilung
von  demjenigen  Generalkommando,  in  dessen  Bezirke  der  Verurtheilte  beim  Ausscheiden
aus  dem  Militärgerichtsstande  seinen  Wohnsitz  hatte.

Von  den  bei  den  Gerichten  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgten  Verurtheilungen
ist  die  Mittheilung  durch  diejenige  Marinestation  zu  machen,  welcher  der  Verurtheilte
bei  seinem  Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstand  beziehungsweise  bei  seinem  Uebertritt
oder  Rücktritt  in  den  Beurlaubtenstand  angehört  hat.  Gehörte  der  Verurtheilte  zu
diesem  Zeitpunkte  einer  Marinestation  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mittheilung  durch  den
Chef  der  Admiralität.

§.  7.  Die  Mittheilungen  sind,  für  jeden  Verurtheilten  besonders,  in  der  Regel
binnen  14  Tagen  nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Entscheidung  beziehungsweise  nach
Eintrritt  des  aus  §.  6  sich  ergebenden  Zeitpunkts  zu  richten:

1.  wenn  der  Geburtsort  des  Verurtheilten  ermittelt  und  in  Deutschland  belegen
ist,  an  diejenige  Registerbehörde,  zu  deren  Bezirk  der  Geburtsort  gehört,  oder
—  sofern  diese  Behörde  der  mittheilenden  Behörde  nicht  bekannt  ist  —  an  die
Staatsanwaltschaft  desjenigen  Landgerichts,  zu  dessen  Bezirk  der  Geburtsort  gehört;
  werden  die  Register  nicht  bei  der  Staatsanwaltschaft  selbst  geführt,  so  hat
letztere  die  Mittheilungen  der  Registerbehörde  unverzüglich  zu  übersenden;

2.  wenn  der  Geburtsort  nicht  zu  ermitteln  war  oder  außerhalb  Deutschlands  belegen

  ist,  an  das  Reichs-Justizamt.

Die  Mittheilungen  erfolgen  durch  Zusendung  von  Vermerken,  welche  die  Entscheidung
  auszugsweise  enthalten:).  Inwieweit  die  Mittheilung  der  bei  den  Konsulargerichten
  ergehenden  Verurtheilungen  an  die  im  Absatz  1  unter  1  und  2  bezeichneten
Stellen  direkt  oder  durch  Vermittelung  des  Auswärtigen  Amts  zu  geschehen  hat,  bleibt
der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

8.  8.  Die  Vermerke  sind  in  den  Fällen  des  §.  2  als  Strafnachricht  A,  in  den
Fällen  des  §.  3  Nr.  1  als  Strafnachricht  B  zu  bezeichnen  und  auf  starkem  Papier
in  Gemäßheit  der  anliegenden  Formulare  aufzustellen.

Die  letzteren  sind  auch  in  Bezug  auf  Größe,  Format  und  Farbe  des  Papiers
maßgebend  3).

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  713.

und  Auslagen  nicht  erhoben  werden.  Hat  die  um  Auskunft  ersuchende  Behörde,  wie
voraussichtlich  regelmäßig  geschehen  wird,  das  Antwortstelegramm  vorausbezahlt,  so
ist  die  telegraphische  Auskunftsertheilung  auf  die  bezahlte  Wortzahl  zu  beschränken,
Nr.  5  Ausf.  Verf.;  vergl.  §.  11  Telegraphenord.  15.  Juni  891  (C.  Bl.  d.  D.  R.
S.  162)9.

1)  Vergl.  Ausf.  Best.  31.  Juli  1882,  mitgetheilt  durch  Res.  19.  Sept.  1882
(J.  M.  Bl.  S.  290).

:)  Unter  der  Adresse:  „An  das  Reichsjustizamt  (Strafregister)“,  Res.  25.  April
1893  (J.  M.  Bl.  S.  127)

3)  Vergl.  Ausf.  Verf.  7.  Sept.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  294).
        <pb n="729" />
        Abschnitt  X.  Strafregister.  715

6  bie  Strafnachrichten  müssen  hiernach,  und  zwar  in  möglichst  deutlicher  Schrift,
enthalten:

1.  den  durch  die  Größe  der  Buchstaben  besonders  hervortretenden  Familiennamen
des  Verurtheilten  (bei  Frauen  den  Geburtsnamen),  sowie  etwaige  Beinamen
und  die  Vornamen  desselben,  bei  mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu
unterstreichen;
die  Namen  seiner  Eltern;

Tag  und  Ort  seiner  Geburt;  liegt  letzterer  in  Berlin,  so  ist  womöglich  Straße

oder  Stadttheil  hinzuzufügen;

Wohnort  und  Beruf  des  Verurtheilten;

angbtenand  des  Verurtheilten  und  gegebenenfalls  Namen  und  Stand  des
egatten;

einen  Auszug  aus  der  verurtheilenden  Entscheidung,  aus  welchem  insbesondere

zu  ersehen  ist:

a)  die  erkennende  Behörde,

b)  das  Datum  der  Verurtheilung,

Fc)  der  Charakter  der  für  erwiesen  erachteten  Strafthaten  und  die  zur  Anwendung
  gebrachten  gesetzlichen  Bestimmungen,

d)  die  ausgesprochene  Strafe

Auf  die  Vollständigkeit  und  aktenmäßige  Richtigkeit  dieser  Angaben  ist  die  größte
Sorgfalt  zu  verwenden.  Insoweit  die  betreffenden  Thatsachen  nicht  zweifellos,  sei  es
in  den  Akten,  sei  es  durch  nachträgliche  Erhebungen  der  mittheilenden  Behörde,  festgestellt
  sind,  muß  dies  in  der  Strafnachricht  ausdrücklich  hervorgehoben  werden.  Z.  B.
Tag  und  Monat  der  Geburt  „nicht  ermittelt“  oder  Geburtsjahr  „angeblich  1859"“.

#§.  9.  Bestehen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  des  in  die  Strasnachricht  aufgenommenen
  Geburtsortes,  so  ist  außer  der  Strafnachricht  für  das  Register  des  Geburtsorts
noch  ein  zweiter  Vermerk  für  das  Strafregister  desjenigen  Bezirks  zu  fertigen,  in
welchem  der  gewöhnliche  oder  mangels  eines  solchen  der  letzte  Aufenthaltsort  des  Verurtheilten
  belegen  ist.

Aus  jedem  Vermerke  muß  ersichtlich  sein,  wo  sich  die  anderen  Exemplare  befinden.

§.  10.  Ergiebt  sich  im  Laufe  einer  Untersuchung,  daß  ein  Angeschuldigter  früher
unter  falschem  Namen  verurtheilt  ist,  oder  daß  Vorskrafen  desselben  an  der  nach  dieser
Verordnung  zuständigen  Stelle  (§.  1  Nr.  1  bezw.  2)  noch  nicht  registrirt  find,  so  ist
am  Schlusse  der  Untersuchung  zu  veraulassen,  daß

1.  vachträglich  den  Bestimmungen  der  S.  7,  8  entsprechende  Strafnachrichten

ergehen,

2.  die  Berichtigung  oder  Vernichtung  der  etwa  in  die  Register  ausgenommenen

falschen  Strafnachrichten  erfolgt.

§.  11.  Führt  ein  Verurtheilter  befugter  oder  unbefugter  Weise  mehrfache  Familiennamen,
  so  ist  auf  jeden  Namen  eine  besondere  Strafnachricht  —  unter  ausdrücklicher
Verweisung  auf  die  andere  Strafnachricht  —  aufzustellen  und  abzusenden.

§.  12.  Wird  eine  zur  Registrirung  mitgetheilte  Verurtheilung  in  Folge  einer
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  aufgehoben,  so  hat  hiervon,  nach  eingetretener  Rechtskraft
  der  Entscheidung,  die  Behörde,  welche  für  deren  Vollzug  zu  sorgen  hat,  der  mit
der  Führung  des  betreffenden  Registers  betrauten  Behörde  bezw.  der  zuständigen
Staatsanwaltschaft  Mittheilung  zu  machen.  Die  Registerbehörde  hat  den  Inhalt  der
Mittheilung  auf  dem  im  Redgister  niedergelegten  Vermerke  der  Verurthheilung
einzutragen.

E

Form  der  Registerführung.

§.  13.  Die  Register  enthalten  die  Vermerke  (88.  7,  8,  9)  in  der  übersandten
Urschrift.  Die  Vermerke  sind  alphabetisch  geordnet  und  verschlossen  aufzubewahren.

§.  14.  Der  mit  der  Registerführung  betraute  Beamte  hat  nach  Eingang  der
Vermerke  die  Vollständigkeit  und  möglichst  auch  —  gegebenen  Falls  auf  Grund  der
Standesregister  —  die  Richtigkeit  der  in  dem  Vermerke  enthaltenen  Angaben  über
die  Persönlichkeit  und  den  Geburtsort  des  Verurtheilten  zu  prüfen.

Findet  er  eine  erhebliche  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit,  so  hat  er  den  Vermerk
  unter  kurzer  Angabe  des  Grundes  an  die  absendende  Behörde  behufs  weiterer
Prüfung  und  eventueller  Berichtigung  zurückzusenden.
        <pb n="730" />
        716  Abschnitt  X.  Strafregister.

Im  anderen  Falle  hat  er  den  ihm  zugegangenen  Vermerk  unter  genauer  Beobachtung
  der  alphabetischen  Ordnung  in  das  Register  aufzunehmen.

Sei  verheiratheten  Frauen  ist  ihr  ursprünglicher  Familienname  (Geburtsname)
maßgebend.

.  15.  Mehrere,  dieselbe  Person  betreffende  Vermerke  sind  nicht  einzeln  in  dem
Register  aufzubewahren,  sondern  durch  einen  besonderen  Umschlag  mit  Namensausschrift
  von  den  übrigen  Vermerken  getrennt  zu  halten.

Der  Inhalt  mehrerer  dieselbe  Person  betreffenden  Vermerke  kann  in  eine
Strafliste  übertragen  werden.

Als  Strafliste  dient  die  erste,  diese  Person  betreffende  Strafnachricht  A
oder  das  Formular  zu  einer  solchen  Strafnachricht;  erforderlichenfalls  wird  die
Liste  auf  einem  beigefügten  Bogen  fortgesetzt.  In  die  Liste  wird  der  wesentliche
  Inhalt  der  Vermerke  nach  den  beiliegenden  Mustern  eingetragen.  Erhebliche
  Abweichungen  in  den  die  Person  betreffenden  Angaben  werden  auf
der  Vorderseite  der  Liste  unter  Hinweis  auf  die  laufende  Nummer  der  Eintragungen
  vermerkt.

Ist  eine  Strafliste  angelegt,  so  können  die  Urschriften  der  in  dieselbe
übertragenen  Vermerke  aus  dem  Register  entfernt  werden.

Mittheilungen  über  die  im  Auslande  erfolgten  Verurtheilungen  werden  in
die  Strafliste  nicht  aufgenommen,  sind  aber  mit  dieser  im  Register  aufzubewahren
  und  bei  Auskunftsertheilungen  zu  berücksichtigen  y.

§.  16.  Vermerke  über  Personen,  deren  Tod  dem  das  Register  führenden
Beamten  glaubhaft  nachgewiesen  wird  2),  sind  aus  dem  Register  zu  entfernen.

1)  Eingefügt  durch  Vd.  9.  Juli  1896  (J.  M.  Bl.  S.  265).

*)  Vd.  14.  Juli  1890  (M.  Bl.  S.  139),  betr.  Berichtigung  der  Strafregister:

1.  Diejenigen  Standesämter,  deren  Verwaltung  sich  nicht  mit  der  Verwaltung
der  Ortspolizei  in  einer  und  derselben  Hand  befindet,  haben  halbjährlich,  und  zwar
bis  zum  15.  Januar  und  bis  zum  15.  Juli  jedes  Jahres  Listen  sämmtlicher  in
ihren  Bezirken  während  des  vorhergegangenen  Kalenderhalbjahres  —  1.  Juli  bis
31.  Dezember,  1.  Januar  bis  30.  Juni  —  verstorbenen  Personen,  welche  zur  Zeit
des  Todes  strafmündig  waren,  also  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet  hatten,  an  die
Ortspolizeibehörden,  mithin  in  der  Provinz  Hannover,  soweit  es  sich  um  ländliche
Bezirke  handelt,  an  die  Kreislandräthe  zu  übersenden.  Die  Listen  müssen  hinsichtlich
jeder  in  dieselbe  aufgenommene  Person  enthalten:  a)  den  Vor=  und  Familiennamen  —
bei  Frauen  den  Geburtsnamen  und  Namen  des  Ehemannes,  b)  die  Vor-  und
Familiennamen  der  Eltern,  c)  das  Lebensalter,  d)  den  Monat  und  Tag  (das  Datum)
des  Todes.

2.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  durch  Vergleichung  der  übersandten  Listen  oder
der  von  ihnen  selbst  in  der  Eigenschaft  als  Standesbeamte  geführten  Sterberegister
mit  denen  ihnen  von  den  Staatsanwaltschaften  zugestellten  Mittheilungen  über  rechtskräftige
  Bestrafungen  halbjährlich  festzustellen,  ob  und  welche  der  in  ihren  Bezirken
wohnenden  bestraften  Personen  während  des  verflossenen  Kalenderhalbjahres  verstorben
sind.  Die  Verstorbenen  sind  in  einer  Nachweisung  einzutragen,  welche  über  jede
Person  alle  in  einem  dem  Erl.  11.  Juli  v.  J.  beigefügten  Formulare  vorgesehenen  Angaben
zu  enthalten  hat  und  bis  zum  1.  Aug.  bezw.  bis  zum  1.  Febr.  unmittelbar  an
die  Staatsauwaltschaft  desjenigen  Landgerichts  einzureichen  ist,  zu  dessen  Bezirk  der
Ortspolizeibezirk  gehört.

Ist  während  des  betreffenden  Halbjahres  keine  der  im  Polizeibezirk  wohnenden
bestraften  Personen  mit  Tode  abgegangen,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  der  Staatsanwaltschaft
  jedesmal  bis  zu  dem  erwähnten  Termine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

3.  Die  Direktionen  der  Straf=  (Gefangenen-)  Anstalten,  sowie  der  Besserungs.
(Arbeits-,  Korrektions-)  Häuser  haben  halbjährlich  Nachweisungen  der  in  ihren  Anstalten
  während  des  verflossenen  Kalenderhalbjahres  verstorbenen  Personen  unter  Benutzung
  des  erwähnten  Formulares  aufzustellen  und  ebenfalls  diese  Nachweisungen
bis  zum  1.  Aug.  und  bis  zum  1.  Febr.  jedes  Jahres  unmittelbar  an  die  Staatsanwaltschaften
  der  für  den  Ort  der  Anstalt  zuständigen  Landgerichte  einzureichen  oder
denselben  bis  zu  diesen  Terminen  Fehlanzeige  zu  erstatten.

In  die  für  die  Staatsanwaltschaften  bestimmten  Nachweisungen  find  nur  die
seit  dem  1.  Okt.  1882  bestraften  Personen  aufzunehmen,  da  die  Strafregister  Vermerke
über  die  vor  dieser  Zeit  erfolgten  Verurtheilungen  nicht  enthalten.
        <pb n="731" />
        Abschnitt  X.  Strafregister.  717

Im  Uebrigen  dürfen  die  Vermerke  nicht  vor  dem  Schlusse  desjenigen
Jahres,  in  welchem  der  Verurtheilte  das  80.  Lebensjahr  vollendet,  aus  dem
Register  entfernt  werden  ½.

Auskunftsertheilung  aus  den  Registern:).

S.  17.  Gerichtlichen  und  anderen  öffentlichen  deutschen  Behörden  ist  auf  jedes,
eine  bestimmte  Person  betreffende  Ersuchen  über  den  Inhalt  der  Register  kostenfrei
amtliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Das  Ersuchen  ist  nach  Maßgabe  des  Formulars  C  an  die  zuständige  Register
führende  Behörde  oder  an  den  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  des  Geburtsorts
der  betreffenden  Person  zu  richten.  Die  Register  führende  Behörde  ertheilt  ihre  Auskunft
  durch  Ausfüllung  des  ihr  zugegangenen  Formulars  und  zwar:

a)  im  Falle  die  betreffende  Person  sich  im  Register  nicht  vorfindet,  durch  die  Einfügung
  des  Wortes  „nicht“  vor  das  Wort  „verurtheilt“  in  der  Zeile:  „ist
ausweislich  des  Registers  verurtheilt“;

ßb)  anderenfalls  durch  genaue  Ausfüllung  der  weiteren  Rubriken  des  Formulars
auf  Grund  der  im  Register  sich  vorfindenden  Vermerke.

Ergiebt  sich,  daß  die  in  dem  Ersuchen  bezeichnete  Person  an  dem  angegebenen
Orte  in  dem  Bezirke  der  ersuchten  Behörde  nicht  geboren  ist,  worüber  diese  sich  thunlichst
  Gewißheit  zu  verschaffen  hat,  so  ist  das  Ersuchen  mit  einer  entsprechenden  kurzen
Bemerkung  zurückzusenden.  Wird  auf  Verlangen  die  Auskunft  telegraphisch  ertheilt,
so  ist  dennoch  schriftliche  Auskunft  nachzusenden.

s.  17a.  Ist  die  Person,  über  welche  die  Auskunft  ertheilt  werden  soll,
wegen  einer  oder  mehrerer,  im  S.  361  Nr.  1  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  bezeichneten
  Uebertretungen  wiederholt  verurtheilt,  und  bat  die  ersuchende
Behörde  nicht  ausdrücklich  einen  vollständigen  Auszug  verlangt,  so  brauchen
für  die  einzelnen  Arten  dieser  Uebertretungen  nur  je  die  drei  letzten  Verurtheilungen
  und  ausserdem  diejenigen,  bei  welchen  zugleich  gemäss  §.  362
Absatz  2  des  Strafgesetzbuchs  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
erkannt  worden  ist,  gesondert  und  vollständig  in  die  Auskunft  nach  Formular  C
aufgenommen  zu  werden.  Hinsichtlich  der  übrigen  Verurtheilungen  genügt
es,  wenn  für  jede  Uebertretungsart  die  Zahl  dieser  Verurtheilungen  angegeben
wird).
18.  Inwieweit  auswärtigen  Behörden  kostenfrei  oder  gegen  Erhebung  einer
Gebühr  Auskunft  zu  geben  ist,  bleibt,  soweit  nicht  bezügliche  Abmachungen  seitens
des  Reichs  mit  der  betreffenden  auswärtigen  Regierung  getroffen  sind,  der  Bestimmung
der  Landesregierung,  bezüglich  des  bei  dem  Reichs-Justizamt  geführten  Registers  der
Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

5ä  18a.  Die  Strafregister  könden  zur  Ermittelung  steckbrieflich  Verfolgter
benutzt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  giebt  die  verfolgende  Behörde  unter  Verwendung
  des  Formulars  D  der  zuständigen  Registerbehörde  von  dem  Erlasse
des  Steckbriefes  Nachricht.  Führt  der  Verfolgte  befugter  oder  unbefugter
Weise  mehrere  Familiennamen,  so  werden  auf  die  einzelnen  Namen  besondere
Steckbriefnachrichten  ausgefertigt;  jede  dieser  Nachrichten  hat  einen  Hinweis
auf  die  anderen  zu  enthalten.

Erledigt  sich  der  Steckbrief  durch  Ergreifung  des  Verfolgten  oder  auf
andere  Weise,  so  ist  dies  der  Registerbehörde  mitzutheilen.

Der  mit  der  Führung  des  Registers  betraute  Beamte  hat  sofort  nach  dem

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  716.

Die  Formulare  zu  den  Behufs  Berichtigung  der  Strafregister  erforderlichen  Mittheilungen
  der  Ortspolizeibehörden  find  nicht  für  Rechnung  der  Staatskasse  zu  liefern,
Res.  15.  März  1891  (M.  Bl.  S.  41).

1)  Abgeändert  durch  Vd.  9.  Juli  1896  (J.  M.  Bl.  S.  265).

:)  Die  Einrichtung  eines  polizeilichen  Nachrichtenverkehrs  über  Vorbestrafungen
neu  anziehender  Personen  ist  auf  größere  Städte  und  in  unmittelbarer  Nähe  belegene
Ortschasten,  wo  bestrafte  Individuen  erfahrungsmäßig  sich  mit  Vorliebe  aufzuhalten
pflegen,  beschränkt.  Postkarten  sind  für  den  trafnachrichtenverkehr  nicht  zu  benutzen,
sondern  das  in  §.  17  vorgeschriebene  Formular  C,  Res.  22.  Mai  1889  (M.  Bl.  S.  130).

2)  Eingefügt  durch  Vd.  9.  Juli  1896  (J.  M.  Bl.  S.  265).22
        <pb n="732" />
        718  Abschnitt  X.  Einführungs-Gesetz  zur  Strafprozeßordnung.

Eingang  einer  Steckbriefnachricht  zu  prüfen,  ob  Strafnachrichten  über  den
Verfolgten  vorhanden  sind.  Ergiebt  sich,  dass  mit  Rücksicht  auf  den  Geburtsort
  des  Verfolgten  eine  andere  Registerbehörde  zuständig  ist,  so  hat  er  die
Steckbriefnachricht  an  diese  abzugeben  und  der  verfolgenden  Behörde  hierron
Mittheilung  zu  machen.

Ist  nach  dem  Inhalt  des  Strafregisters  anzunehmen,  dass  der  Verfolgte
sich  in  Haft  befindet  oder  ist  sein  Aufenthalt  sonst  bekannt,  so  hat  der
Registerbeamte  die  Steckbriefnachricht  mit  der  entsprechenden  Auskunft  der
verfolgenden  Behörde  wieder  zu  übersenden.  Ist  der  Aufenthalt  des  Verfolgten
nicht  bekannt,  liegt  aber  aus  der  letzten  Zeit  eine  Strafnachricht  oder  ein  Ersuchen
  um  Auskunft  über  den  Verfolgten  seitens  einer  anderen  Behörde  vor
s0  hat  der  Beamte  hierüber  der  verfolgenden  Behörde  unter  Zurückbehaltung
der  Steckbriefnachricht  besondere  Mittheilung  zu  machen.

Nach  Massgabe  des  vorhergehenden  Absatzes  ist  auch  zu  verfahren,  wenn
später  der  Aufenthalt  des  Verfolgten  bekannt  wird  oder  von  einer  anderen
Behörde  eine  Strafnachricht  oder  ein  Ersuchen  um  Auskunftsertheilung  eingeht.

Liegen  hinsichtlich  einer  Person  Steckbriefnachrichten  von  verschiedenen
Behörden  vor,  so  ist  jeder  dieser  Behörden  von  den  Nachrichten  der  anderen
Behörden  Mittheilung  zu  machen.

So  lange  der  Aufenthalt  des  Verfolgten  nicht  bekannt  ist,  wird  die  Steckbriefnachricht
  im  Strafregister  aufbewahrt.  Sie  wird  vernichtet,  wenn  eine
Mittheilung  über  die  Erledigung  des  Steckbriefs  eingeht  oder  wenn  seit  der
Niederlegung  drei  Jahre  verflossen  sindt!).

Schlußbestimmungen.

§.  19.  Den  Landesregierungen  —  hinsichtlich  des  Centralregisters  dem  Reichskanzler
  —  bleiben  auch  die  sonstigen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Bestimmungen  vorbehalten.

§.  20.  Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  wird  die  Geltung  von  Vorschriften
in  den  Bundesstaaten  über  anderweitig  in  Strafsachen  von  den  Behörden  zu  machende
Mittheilungen  nicht  berührt.  "

Insbesondere  bleiben  unberührt  die  Vorschriften,  wonach  einzelnen  ausländischen
Regierungen  die  Verurtheilungen  ihrer  Staatsangehörigen  vertragsmäßig  in  bestimmter
Form  mitzutheilen  sind  ?.

§.  21.  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1896  in  Krafts).

 

Einführungs-Gesetz  zur  Strafprozeßordnung.
Vom  1.  Februar  1877  (R.  G.  Bl.  S.  340).

§.  3.  Die  Strafprozeßordnung  findet  auf  alle  Strafsachen  Anwendung,  welche
vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören.

Insoweit  die  Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen,  für  welche  besondere  Gerichte  zugelassen
  sind,  durch  die  Landesgesetzgebung  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen  wird
kann  diese  ein  abweichendes  Verfahren  gestatten.  "

Die  Landesgesetze  können  anordnen,  daß  Forst-  und  Feldrügesachen  durch  die
Amtsgerichte  in  einem  besonderen  Verfahren,  sowie  ohne  Zuziehung  von  Schöffen  verhandelt
  und  entschieden  werden“).

1)  Eingefügt  durch  Vd.  9.  Juli  1896  (J.  M.  Bl.  S.  265).

2)  Vergl.  Res.  30.  Juni  1888  (J.  M.  Bl.  S.  167),  9.  Nov.  1889  (das.  S.  268),
17.  Dez.  1894  (das.  S.  349)  und  7.  Sept.  1896  (das.  S.  294)  Nr.  V.  29.

8)  Vermerke,  die  auf  Grund  der  früheren  Fassung  des  §.  16  aus  dem  Strafregister
  entfernt  wurden,  nach  Maßgabe  der  neuen  Fassung  aber  darin  zu  belassen
wären,  sind,  soweit  sie  noch  vorhanden,  wieder  einzuordnen,  Vd.  9.  Juli  1896  (J.
M.  Bl.  S.  265)  Art.  6.

4)  Vergl.  Forstdiebstahlsges.  15.  April  1878  (G.  S.  S.  222  ff.)  88.  19  ff.,  Feldund
  Forstpol.  Ges.  1.  April  1880  (G.  S.  S.  230)  Ss.  53  ff.
        <pb n="733" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Gerichtsstand.  Ausschließung.  719

8.  6.  Diese  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten  für  alle  Strafsachen,
  deren  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  8.  3  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  zu  erfolgen  hat,  außer  Kraft,  insoweit  nicht  in  der  Strafprozeßordnung
anf  sie  verwiesen  ist.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen:

1.  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  gegen  Mitglieder  einer  gesetzgebenden
Versammlung  während  der  Dauer  einer  Sitzungsperiode  eine  Strafverfolgung
eingeleitet  oder  fortgesetzt  werden  kann;

2.  über  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  das  Vereins=
  und  Versammlungsrecht;

3.  über  das  Verfahren  im  Verwaltungswege  bei  Uebertretungen,  wegen  deren  die
Polizeibehörden  zum  Erlaß  einer  Strafverfügung  befugt  sind  und  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und
Gefälle,  insoweit  nicht  die  §§.  453,  454,  455  und  459—463  der  Strafprozeßordnung
  abändernde  Bestimmungen  treffen.

 

Strafprozeßordunung.
Vom  1.  Februar  1877  (R.  G.  Bl.  S.  253)  0.
Erstes  Buch.  Allgemeine  Bestimmungen.

Zweiter  Abschnitt.  Gerichtsstand.

§.  7.  Der  Gerichtsstand  ist  bei  demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen  Bezirk
die  strafbare  Handlung  begangen  ist?.

§.  8.  Der  Gerichtsstand  ist  auch  bei  demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen
Bezirk  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  seinen  Wohnsitz  hat.

Hat  der  Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reich  nicht,  so  wird  der
Gerichtsstand  auch  durch  den  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  und,  wenn  ein  solcher  nicht
bekannt  ist,  durch  den  letzten  Wohnsttz  bestimmt.

#§.  9.  Wenn  die  strafbare  Handlung  im  Auslande  ?)  begangen  und  ein  Gerichtsstand
  in  Gemäßheit  des  §.  8  nicht  begründet  ist,  so  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirk  die  Ergreifung  erfolgt.  Hat  eine  Ergreifung  nicht  stattgefunden,  so
wird  das  zuständige  Gericht  vom  Reichsgerichte  bestimmt.

Gleiches  gilt,  wenn  eine  strafbare  Handlung  im  Inlande  begangen  ist,  jedoch
weder  der  Gerichtsstand  der  begangenen  That  noch  der  Gerichtsstand  des  Wohnsttzes
ermittelt  ist.

#§s.  12.  Unter  mehreren  nach  den  Vorschriften  der  9§.  7—11  zuständigen
  Gerichten  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  welches  die  Untersuchung
  zuerst  eröffnet  hat.

Jedoch  kann  die  Untersuchung  und  Entscheidung  einem  anderen  der  zuständigen
Gerichte  durch  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  übertragen  werden.

§.  14.  Besteht  zwischen  mehreren  Gerichten  Streit  über  die  Zuständigkeit,  so
bestimmt  das  gemeinschaftliche  obere  Gericht  dasjenige  Gericht,  welches  sich  der  Untersuchung
  und  Entscheidung  zu  unterziehen  hat.

Dritter  Abschnitt.  Ausschließung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

§.  22.  Ein  Richter  ist  von  der  Auslbung  seines  Richteramtes  kraft  Gesetzes
ausgeschlossen:

 

 

!)  Kommentare  von  Stenglein,  2.  Aufl.  Nördlingen  1889,  Löwe-Hellweg,  8.  Aufl.
Berlin  1894.

2)  D.  h.  da,  wo  die  zum  Begriff  des  Delikts  erforderlichen  Handlungen  vorgenommen
  werden,  E.  Crim.  I.  279.  Kommen  die  Thatbestandsakte  an  verschiedenen
Orten  zur  Existenz,  so  ist  die  strasbare  Handlung  an  jedem  dieser  Orte  begangen,  E.
Crim.  XV.  232;  XX.  146.  ·

I)AuslandiftjedecnichtzumDeutfchenReichegehörigeGebtet,Rechtipr.1.322.
        <pb n="734" />
        720  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Ablehnung.  Fristen.

wenn  er  selbst  durch  die  strafbare  Handlung  verletzt  ist;

wenn  er  Ehemann  oder  Vormund  der  beschuldigten  oder  der  verletzten  Person

ist  oder  gewesen  ist;

3.  wenn  er  mit  dem  Beschuldigten  oder  mit  dem  Verletzten  in  gerader  Linie
verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch
wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  wenn  er  in  der  Sache  als  Beamter  der  Staatsanwaltschaft,  als  Polizeibeamter,
als  Anwalt  des  Verletzten  oder  als  Vertheidiger  thätig  gewesen  ist;

5.  wenu  er  in  der  Sache  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  ist.

§.  24.  Ein  Richter  kann  sowohl  in  den  Fällen,  in  denen  er  von  der  Ausübung

des  Richteramts  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  ist,  als  auch  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit

  abgelehnt  werden.

Wegen  Besorgniß  der  Befangenheit  findet  die  Ablehnung  statt,  wenn  ein  Grund
vorliegt,  welcher  geeignet  ist,  Mißtrauen  gegen  die  Unparteilichkeit  eines  Richters  zu
rechtfertigen  70.

Das  Ablehnungsrecht  steht  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Privatkläger  und  dem
Beschuldigten  zu.  Den  zur  Ablehnung  Berechtigten  sind  auf  Verlangen  die  zur
Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  berufenen  Gerichtspersonen  namhaft  zu  machen.

§.  31.  Die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  finden  auf  Schöffen  und  Gerichtsschreiber
  entsprechende  Anwendung.

Die  Entscheidung  über  eine  Ausschließung  oder  Ablehnung  von  Schöffen  erfolgt
durch  den  Amtsrichter.  Ueber  die  Ausschließung  oder  Ablehnung  eines  Gerichtsschreibers
  entscheidet  das  Gericht  oder  der  Richter,  welchem  derselbe  beigegeben  ist.

#.—

Fünfter  Abschnitt.  Fristen  und  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand.

§.  42.  Bei  der  Berechnung  einer  Frist,  welche  nach  Tagen  bestimmt  ist,  wird
der  Tag  nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,  nach
welchem  der  Anfang  der  Frist  sich  richten  soll.

.6.  43.  Eine  Frist,  welche  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmt  ist,  endigt  mit
Ablauf  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch
seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist  begonnen
hat;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monate,  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  letzten
Tages  dieses  Monats.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so
endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.

§.  44.  Gegen  die  Versäumung  einer  Frist:)  kann  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  beansprucht  werden,  wenn  der  Antragsteller  durch  Naturereignisse  oder
andere  unabwendbare  Zufälle  an  der  Einhaltung  der  Frist  verhindert  worden  ist.  Als
unabwendbarer  Zufall  )  ist  es  anzusehen,  wenn  der  Antragsteller  von  einer  Zustellung
ohne  sein  Verschulden  keine  Kenntniß  erlangt  hat.

§.  45.  Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  muß  binnen
einer  Woche  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  bei  demjenigen  Gerichte,  bei  welchem
die  Frist  wahrzunehmen  gewesen  wäre,  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  der
Versäumungsgründe  angebracht  werden.

Mit  dem  Gesuche  ist  zugleich  die  versäumte  Handlung  selbst  nachzuholen.

§.  46.  Ueber  das  Gesuch  entscheidet  dasjenige  Gericht,  welches  bei  rechtzeitig  erfolgter
  Handlung  zur  Entscheidung  in  der  Sache  selbst  berufen  gewesen  wäre.

Die  dem  Gesuche  stattgebende  Entscheidung  unterliegt  keiner  Anfechtung.

Gegen  die  das  Gesuch  verwerfende  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

#§.  47.  Durch  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wird  die
Vollstreckung  einer  gerichtlichen  Entscheidung  nicht  gehemmt.

Das  Gericht  kann  jedoch  einen  Aufschub  der  Vollstreckung  anordnen.

 

1)  Die  allgemeine  politische  Parteistellung  begründet  die  Besorgniß  der  Befangenheit
  nicht,  wenn  nicht  konkrete  Momente  dazu  vorliegen,  E.  Crim.  VII.  340.

2:)  Maßgebend  ist  der  Zeitpunkt  des  Einganges  in  die  Hände  eines  zur  Empfangnahme
  zuständigen  Beamten,  nicht  etwa  in  einen  im  Gerichtsgebäude  befindlichen
Briefkasten,  E.  Crim.  X.  74;  XXII.  124.  *

2)  Unabwendbarer  Zufall  ist  nicht:  jedes  Verschulden  des  Vertheidigers,  E.  Crim.
X.  74.
        <pb n="735" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Zeugen  und  Sachverständige.  721

Sechster  Abschnitt.  Zeugen.

§.  50.  Ein  ordnungsmäßig  geladener  Zeuge,  welcher  nicht  erscheint,  ist  in  die
durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark,  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der
Hast  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen.  Auch  ist  die  zwangsweise  Vorführung  des
Zeugen  zulässig.  Im  Falle  wiederholten  Ausbleibens  kann  die  Strafe  noch  einmal
erkannt  werden.

Die  Verurtheilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben  des
Zengen  genügend  entschuldigt  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so
werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen  wieder  aufgehoben.

Die  Befugniß  zu  diesen  Maßregeln  steht  auch  dem  Untersuchungsrichter,  dem
Amtsrichter  im  Vorverfahren,  sowie  dem  beauftragten  und  ersuchten  Richter  zu.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven  Heere
oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das
Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde.

§.  51.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  der  Verlobte  1)  des  Beschuldigten;

2.  der  Ebegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  diejenigen,  welche  mit  dem  Beschuldigten  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum
dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  sind,  auch
wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr
besteht.

Die  bezeichneten  Personen  sind  vor  jeder  Vernehmung  über  ihr  Recht  zur  Verweigerung
  des  Zeugnisses  zu  belehren.  Sie  können  den  Verzicht  auf  dieses  Recht
auch  während  der  Vernehmung  widerrufen.

§s.  52.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  ferner  berechtigt:

1.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung  der  Seelsorge
anvertraut  ist;

2.  Vertheidiger  des  Beschuldigten  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  in  dieser
ihrer  Eigenschaft  anvertraut  ist;

3.  Rechtsanwälte  und  Aerzte  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung
ihres  Berufes  anvertraut  ist.

Die  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht  verweigern,

wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

§.  53.  Oeffentliche  Beamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,
dürfen  über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht  zur  Amtsverschwiegenheit  bezieht?),
als  Zeugen  nur  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  oder  der  ihnen
zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde  vernommen  werden.  Für  den  Reichskanzler
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kaisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung  des
Landesherrn,  fur  die  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung
des  Senats.

Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ablegung  des  Zeugnisses
dem  Wohle  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  Nachtheil  bereiten  würde.

§.  54.  Jeder  Zeuge  kann  die  Auskunft  auf  solche  Fragen  verweigern,  deren
Beantwortung  ihm  selbst  oder  einem  der  im  §.  51  Nr.  1—3  bezeichneten  Angehörigen
die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde.

§.  55.  Die  Thatsache,  auf  welche  der  Zeuge  die  Verweigerung  des  Zeugnisses
in  den  Fällen  der  §§.  51,  52,  54  stützt,  ist  auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.
Es  genügt  die  eidliche  Versicherung  des  Zengen.

1)  Es  genügt  jedes  ernstlich  gemeinte  Eheversprechen,  E.  Crim.  X.  117.

2)  Ob  die  Umstände  solche  sind,  entscheidet  im  Zweifelfalle  die  vorgesetzte  Behörde,
  deren  Ausspruch  in  dieser  Beziehung  für  die  Richter  maßgebend  ist,  Erk.  R.
G.  18.  Sept.  1882  (E.  Crim.  VII.  74).  #

Ueber  die  Ladung  öffentlicher  Beamten  als  Zeugen  und  Sachpverständige  vergl.
St.  M.  E.  6.  April  1833  (M.  Bl.  S.  80),  Res.  17  Mai  1883  (J.  M.  Bl.  S.  155),
Res.  28.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  181,  J.  M.  Bl.  S.  137);  19.  Febr.  1895
(J.  M.  Bl.  S.  56).

Illing-Kaug,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  46
        <pb n="736" />
        722  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Zeugen  und  Sachverständige.

§.  56.  Unbeeidigt  sind  zu  vernehmen  1):

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechszehnte  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder  wegen  Verstandesschwäche
  2)  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung  des  Eides  keine  genügende  Vorstellung
  haben;

2.  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze  unfähig  sind,  als
Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden;

3.  Personen,  welche  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildenden
That  als  Theilnehmer,  Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig  oder  bereits  verurtheilt
  sind.

8.  57.  Stehen  Personen  zu  dem  Beschuldigten  in  einem  Verhältnisse,  welches
sie  nach  s.  51  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt,  so  hängt  es  von  dem
richterlichen  Ermessen  ab,  ob  sie  unbeeidigt  zu  vernehmen  oder  zu  beeidigen  sind  ?.

Dieselben  können  sauch  nach  der  Vernehmung  die  Beeidigung  des  Zeugnisses
verweigern  und  sind  über  dieses  Recht  zu  belehren.

#§.  58.  Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  in  Abwesenheit  der  später  anzuhörenden
Zeugen  zu  vernehmen.

Eine  Gegenüberstellung  mit  anderen  Zeugen  oder  mit  dem  Beschuldigten  findet
im  Vorverfahren  nur  dann  statt,  wenn  sie  ohne  Nachtheil  für  die  Sache  nicht  bis
zur  Hauptverhandlung  ausgesetzt  bleiben  kann.

§.  59.  Vor  der  Leistung  des  Eides  hat  der  Richter  den  Zeugen  in  angemessener
Weise  auf  die  Bedeutung  des  Eides  hinzuweisen.

§.  60.  Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  vor  seiner  Vernehmung  zu  beeidigen.  Die
Beeidigung  kann  jedoch  aus  besonderen  Gründen,  namentlich  wenn  Bedenken  gegen
ihre  Zulässigkeit  obwalten,  bis  nach  Abschluß  der  Vernehmung  ausgesetzt  werden?).

§.  61.  Der  vor  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  sagen,  nichts  verschweigen
und  nichts  hinzusetzen  werde;

der  nach  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts  verschwiegen
und  nichts  hinzugesetzt  habe.

§.  62.  Der  Eid  beginnt  mit  den  Worten:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“
und  schließt  mit  den  Worten:
„So  war  mir  Gott  helfe“  2).

.  63.  Der  Eid  wird  mittels  Nachsprechens  oder  Ablesens")  der  die  Eidesnorm
enthaltenden  Eidesformel  geleistet.  Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die
rechte  Hand  erheben.

Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittels  Abschreibens  und
Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.

Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hülfe  eines  Dolmetschers
  durch  Zeichen.

/§.  64.  Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer
Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln
an  Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser
Religions-Gesellschaft  abgiebt  5).

§.  67.  Die  Vernehmung  beginnt  damit,  daß  der  Zeuge  über  Vornamen  und
Zunamen,  Alter,  Religionsbekenntniß,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  befragt
wird.  Erforderlichen  Falls  sind  dem  Zeugen  Fragen  über  solche  Umstände,  welche

 

1!)  Darüber  entscheidet  der  Vorsitzende;  wird  seine  Entscheidung  angegriffen,  so
bedarf  es  eines  Gerichtsbeschlusses,  E.  Crim.  XIX.  354;  auch  Sachverständige  können
unbeeidigt  vernommen  werden,  Erk.  R.  G.  22.  Okt.  1895  (E.  Crim.  XXVII.  398).

:)  Sonstige  Geistesschwäche,  insbesondere  Gedächtnißschwäche,  rechtfertigt  die
Nichtbeeidigung  nicht,  E.  Crim.  XX.  60.

2)  Konfessionelle  Zusätze  heben  die  Gültigkeit  des  Eides  nicht  auf,  E.  Crim.  X.  181.

4)  Auch  freies  Hersagen  ist  zulässig,  E.  Crim.  XXII.  106.

5)  Mennoniten  Vd.  11.  März  1827  (G.  S.  S.  28),  Philipponen  K.  O.
19.  Nov.  1836  (Jahrb.  XLIX.  175).
        <pb n="737" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Sachverständige  und  Augenschein.  723

seine  Glaubwürdigkeit  in  der  vorliegenden  Sache  betreffen,  insbesondere  über  seine
Beziehungen  zu  dem  Beschuldigten  oder  dem  Verletzten  vorzulegen  7.

§.  69.  Wird  das  Zeugniß  oder  die  Eidesleistung  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigert,
  so  ist  der  Zeuge  in  die  durch  die  Weigerung  verursachten  Kosten,  sowie  zu
einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben
  werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurtheilen?).

Auch  kann  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  die  Haft  angeordnet  werden,  jedoch
nicht  über  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens  in  der  Instanz,  auch  nicht  über
die  Zeit  von  sechs  Monaten  und  bei  Uebertretungen  nicht  über  die  Zeit  von  sechs
Wochen  hinaus.

Die  Befugniß  zu  diesen  Maßregeln  steht  auch  dem  Untersuchungsrichter,  dem
Amtsrichter  im  Vorverfahren,  sowie  dem  beauftragten  und  ersuchten  Richter  zu.

Sind  die  Maßregeln  erschöpft,  so  können  sie  in  demselben  oder  in  einem  anderen
Verfabren,  welches  dieselbe  That  zum  Gegenstande  hat,  nicht  wiederholt  werden.

Die  Festsetzung  oder  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven  Heere
oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das
Militärgericht.

Siebenter  Abschnitt.  Sachverständige  und  Augenschein.

.  72.  Auf  Sachverständige  finden  die  Vorschriften  des  sechsten  Abschnitts  über
Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
abweichende  Bestimmungen  getroffen  worden  sind.

§.  73.  Die  Auswahl  der  zuzuziehenden  Sachverständigen  und  die  Bestimmung
ihrer  Anzahl  erfolgt  durch  den  Richter.

Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige  öffentlich  bestellt,  so
sollen  andere  Personen  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  besondere  Umstände  es
erfordern.

„  §.  76.  Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugniß  zu
verweigern,  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung  des  Gutachtens.
Auch  aus  anderen  Gründen  kann  ein  Sachverständiger  von  der  Verpflichtung  zur
Erstattung  des  Gutachtens  entbunden  werden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet  nicht
statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Bernehmung  den
dienstlichen  Interessen  Nachtheile  bereiten  würde?).

§.  79.  Der  Sachverständige  hat  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid
dohin  zu  leisten“):

daß  er  das  von  ihm  erforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  erstatten  werde.

Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden  Art
im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.

Achter  Abschnitt.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung.

§.  96.  Die  Vorlegung  oder  Auslieferung  von  Akten  oder  anderen  in  amtlicher
Berwahrung  befindlichen  Schriftstücken  durch  Behörden  und  öffentliche  Beamte  darf
nicht  gefordert  werden,  wenn  deren  oberste  Dienstbehörde  erklärt,  daß  das  Bekanntwerden
  des  Inhalts  dieser  Akten  oder  Schriftstücke  dem  Wohle  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaates  Nachtheile  bereiten  würde.

§.  98.  Die  Anordnung  von  Beschlagnahmen  steht  dem  Richter,  bei  Gefahr  im
Verzuges)  auch  der  Staatsanwaltschaft  und  denjenigen  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten

–

1!)  Auch  Personal=  und  Generalfragen  müssen  beeidet  werden.  Es  empfiehlt  sich
zwar  behufs  Prüfung  vor  der  Vereidigung  die  Fragen  zu  stellen.  Sie  sind  aber
hinterher  zu  wiederholen,  E.  Crim.  III.  79.

2)  Die  Verurtheilung  zur  Strafe  des  Abs.  1  darf  nur  ein  Mal  statifinden,  auch
wenn  die  Maximalhöhe  nicht  erreicht  ist.  Dagegen  darf  das  Zwangsmittel  des
Abs.  2  von  Neuem  angewendet  werden,  bis  die  höchste  Zeitdauer  erschöpft  ist.

:)  Vergl.  Res.  17.  Mai  1883  (J.  M.  Bl.  S.  155)  und  13.  März  1884
(J.  M.  Bl.  S.  54).  Im  Falle  des  §.  53  bedarf  es  der  besonderen  Genehmigung.

4)  Der  Eid  bezieht  sich  hier  nicht  auf  die  Personalien,  E.  Crim.  XII.  128;  XX.  235.

5)  Ob  dies  der  Fall,  unterliegt  lediglich  der  Prüfung  der  für  diese  Eilfälle
berufenen  Beamten,  E.  Crim.  XXIII.  334.  46=
        <pb n="738" />
        724  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung.

zu,  welche  als  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  den  Anordnungen  derselben  Folge
zu  leisten  haben.

Ist  die  Beschlagnahme  ohne  richterliche  Anordnung  #)  erfolgt,  so  soll  der  Beamte,
welcher  die  Beschlagnahme  angeordnet  hat,  binnen  drei  Tagen  die  richterliche  Bestätigung
  nachsuchen,  wenn  bei  der  Beschlagnahme  weder  der  davon  Betroffene  noch  ein
erwachsener  Angehöriger  anwesend  war,  oder  wenn  der  Betroffene  und  im  Falle
seiner  Abwesenheit  ein  erwachsener  Angehöriger  desselben  gegen  die  Beschlagnahme
ausdrücklichen  Widerspruch  erhoben  hat.  Der  Betroffene  kann  jederzeit  die  richterliche
Entscheidung  nachsuchen.  So  lange  die  öffentliche  Klage  noch  nicht  erhoben  ist,  erfolgt
die  Emscheidung  durch  den  Amtsrichter,  in  dessen  Bezirk  die  Beschlagnahme  stattgefunden
  hat.

Ist  nach  erhobener  öffentlicher  Klage  die  Beschlagnahme  durch  die  Staatsanwaltschaft
  oder  einen  Polizei-  oder  Sicherheitsbeamten  erfolgt,  so  ist  binnen  drei  Tagen
dem  Richter  von  der  Beschlagnahme  Anzeige  zu  machen  und  sind  demselben  die  in
Beschlag  genommenen  Gegenstände  zur  Verfügung  zu  stellen.

Beschlagnahmen  in  militärischen  Dienstgebäuden,  zu  welchen  auch  Kriegsfahrzeuge
gehören,  erfolgen  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde,  und  auf  Verlangen  der  Civilbehörde
  (Richter,  Staatsanwaltschaft)  unter  deren  Mitwirkung.  Des  Ersuchens  der
Militärbehörde  bedarf  es  jedoch  nicht,  wenn  die  Beschlagnahme  in  Räumen  vorzunehmen
  ist,  welche  in  militärischen  Dienstgebäuden  ausschließlich  von  Civilpersonen
bewohnt  werden.

#§.  99.  Zulässig  ist  die  Beschlagnahme  der  an  den  Beschuldigten  gerichteten
Briefe  und  Sendungen  auf  der  Post,  sowie  der  an  ihn  gerichteten  Telegramme  auf
den  Telegraphenanstalten;  desgleichen  ist  zulässig  an  den  bezeichneten  Orten  die  Beschlagnahme
  solcher  Briefe,  Sendungen  und  Telegramme,  in  Betreff  derer  Thatsachen
vorliegen,  aus  welchen  zu  schließen  ist,  daß  sie  von  dem  Beschuldigten  herrühren  oder
für  ihn  bestimmt  find  und  daß  ihr  Inhalt  für  die  Untersuchung  Bedeutung  habe2).

§.  100.  Zu  der  Beschlagnahme  (§.  99)  ist  nur  der  Richter,  bei  Gefahr  im
Verzuge  und  wenn  die  Untersuchung  nicht  bloß  eine  Uebertretung  betcifft,  auch  die
Staatsanwaltschaft  befugt.  Die  letztere  muß  jedoch  den  ihr  ausgelieferten  Gegenstand
sofort,  und  zwar  Briefe  und  andere  Postsendungen  uneröffnet,  dem  Richter  vorlegen.

Die  von  der  Staatsanwaltschaft  verfügte  Beschlagnahme  tritt,  auch  wenn  sie  eine
Auslieferung  noch  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  außer  Kraft,  wenn  sie  nicht  binnen
drei  Tagen  von  dem  Richter  bestätigt  wird.

Die  Entscheidung  über  eine  von  der  Staatsanwaltschaft  verfügte  Beschlagnahme,
sowie  über  die  Eröffnung  eines  ausgelieferten  Briefes  oder  einer  anderen  Postsendung
erfolgt  durch  den  zuständigen  Richter  (§.  98).

§.  101.  Von  den  getroffenen  Maßregeln  (§§.  99,  100)  sind  die  Betheiligten
zu  benachrichtigen,  sobald  dies  ohne  Gefährdung  des  Untersuchungszweckes  geschehen  kann.

Sendungen,  deren  Eröffnung  nicht  angeordnet  worden,  sind  dem  Betheiligten
sofort  auszuantworten.  Dasselbe  gilt,  soweit  nach  der  Eröffnung  die  Zurückbehaltung
nicht  erforderlich  ist.

 

1)  Bei  präventivpolizeilichen  Maßnahmen  sind  die  Polizeibeamten  an  die
in  der  Strafprozeßordnung  für  polizeiliche  Beschlagnahmen  gegebenen  Vorschriften  nicht
gebunden,  weil  die  letzteren  Maßnahmen  die  Ermittelung  einer  bereits  geschehenen
That  im  Auge  haben,  präventivpolizeiliche  Maßnahmen  aber  die  Ausführung  einer
noch  bevorstehenden  Strafthat  zu  behindern,  bezwecken.  Ein  Gendarm,  welcher  einem
Rauflustigen,  um  Schlägerei  zu  verhindern,  den  Stock  wegnimmt,  befindet  sich  also
in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amtes,  auch  wenn  er  dabei  die  Vorschriften  der
Str.  Pr.  O.  außer  Acht  läßt,  Erk.  R.  G.  16.  Nov.  1885  (E.  Crim.  XIII.  44).

Wenn  Jemand  bei  Ausführung  eines  Forstdiebstahls  oder  gleich  nach  demselben
betroffen  oder  verfolgt  wird,  so  ist  jede  zum  Forstschutz  berechtigte  Person  (also
auch  ein  beeidigter  Privatforstaufseher)  gemäß  §.  16  Forstdiebstahlges.  15.  April  1878.
verpflichtet  und  berechtigt,  die  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  geeigneten  Werkzeuge
in  Beschlag  zu  nehmen,  welche  der  Thäter  bei  sich  führt,  Erk.  29.  Jan.  1886;
(E.  Crim.  XIII.  270).

Wegen  der  Gendarme  s.  oben  S.  518  Anm.  1.

2)  Vergl.  §.  5  Postges.  28.  Okt.  1871  (N.  G.  Bl.  S.  347);  §.  8  Telegraphenges.
6.  April  1892  (R.  G.  Bl.  S.  467).
        <pb n="739" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung.  725

Derjenige  Theil  eines  zurückbehaltenen  Briefes,  dessen  Vorenthaltung  nicht  durch
die  Rücksicht  auf  die  Untersuchung  geboten  erscheint,  ist  dem  Empfangsberechtigten  abschriftlich
  mitzutheilen.

#§.  102.  Bei  demjenigen,  welcher  als  Thäter  oder  Theilnehmer  einer  strafbaren
Handlung  oder  als  Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig  ist,  kann  eine  Durchsuchung
der  Wohnung  und  anderer  Räume,  sowie  seiner  Person  und  der  ihm  gehörigen
Sachen  sowohl  zum  Zwecke  seiner  Ergreifung,  als  auch  dann  vorgenommen  werden,
wenn  zu  vermuthen  ist,  daß  die  Durchsuchung  zur  Auffindung  von  Beweismitteln
führen  werde.

§.  103.  Bei  anderen  Personen  sind  Durchsuchungen  nur  behufs  der  Ergreifung
des  Beschuldigten  oder  behufs  der  Verfolgung  von  Spuren  einer  strafbaren  Handlung  #)
oder  behufs  der  Beschlagnahme  bestimmter  Gegenstände  und  nur  dann  zulässig,  wenn
Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist,  daß  die  gesuchte  Person,  Spur  oder
Sache  sich  in  den  zu  durchsuchenden  Räumen  befinde.

Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  die  Räume,  in  welchen  der
Beschuldigte:)  ergriffen  worden  ist,  oder  welche  er  während  der  Verfolgung  betreten
hat,  oder  in  welchen  eine  unter  Polizeiaussicht  stehende  Person  wohnt  oder  sich  aufhält.

§.  104.  Zur  Nachtzeit  dürfen  die  Wohnung,  die  Geschäfisräume  und  das  befriedete
  Besitzthum  nur  bei  Verfolgung  auf  frischer  That,  oder  bei  Gefahr  im  Verzuge
oder  dann  durchsucht  werden,  wenn  es  sich  um  die  Wiederergreifung  eines  entwichenen
Gefangenen  handelt.

Diese  Beschränkung  findet  keine  Anwendung  auf  Wohnungen  von  Personen,
welche  unter  Polizeiaufsicht  stehen,  sowie  auf  Räume,  welche  zur  Nachtzeit  Jedermann
zugänglich  oder  welche  der  Polizei  als  Herbergen  oder  Versammlungsorte  bestrafter
Personen,  als  Niederlagen  von  Sachen,  welche  mittels  strafbarer  Handlungen  erlangt
sind,  oder  als  Schlupfwinkel  des  Glücksspiels  oder  gewerbsmäßiger  Unzucht  bekannt
  find.

Die  Nachtzeit  umfaßt  in  dem  Zeitraume  vom  ersten  April  bis  dreißigsten  September
  die  Stunden  von  neun  Uhr  Abends  bis  vier  Uhr  Morgens  und  in  dem
Zeitraume  vom  ersten  Oktober  bis  einunddreißigsten  März  die  Stunden  von  neun
Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens.

§.  105.  Die  Anordnung  von  Durchsuchungen  steht  dem  Richter,  bei  Gefahr  im
Verzuge  auch  der  Staatsanwaltschaft  und  denjenigen  Polizei=  und  Sicherheitsbeamten
zu,  welche  als  Hülfsbeamte  2)  der  Staatsanwaltschaft  den  Anordnungen  derselben  Folge
zu  leisten  haben.

Wenn  eine  Durchsuchung  der  Wohnung,  der  Geschäftsräume  oder  des  befriedeten
Besitzthums  ohne  Beisein  des  Richters  oder  des  Staatsanwalts  stattfindet,  so  sind,
wenn  dies  möglich,  ein  Gemeindebeamter  oder  zwei  Mitglieder  der  Gemeinde,  in
deren  Bezirk  die  Durchsuchung  erfolgt,  zuzuziehen.  Die  als  Gemeindemitglieder  zugezogenen
  Personen  dürfen  nicht  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamte  sein.

Die  in  den  vorstehenden  Absätzen  angeordneten  Beschränkungen  der  Durchsuchung
finden  keine  Anwendung")  auf  die  im  §.  104  Abs.  2  bezeichneten  Wohnungen  und
Räume.

1)  Dahin  gehört  auch  ärztliche  Untersuchung  des  Körpers  behufs  Feststellung  geschlechtlichen
  Mißbrauchs,  Erk.  11.  Juni  1886  (E.  Crim.  XIV.  189).

2)  Eine  Frauensperson,  welche  unter  Sittenkontrolle  gestellt  und  deshalb  sistirt
werden  soll,  wird  dadurch  nicht  zu  einer  Beschuldigten  im  Sinne  des  §.  103.  Die
Exekutivbeamten  sind  also  nicht  befugt,  um  einer  solchen  Person  habhaft  zu  werden,
in  eine  fremde  Wohnung  einzudringen  und  in  derselben  eine  Durchsuchung  vorzunehmen,
  Erk.  24.  Sept.  1880  (E.  Crim.  II.  262  ff.).

3)  Wegen  der  Feld=  und  Forsthüter  vergl.  oben  S.  708.

4)  Nach  der  Bestimmung  des  Abs.  3  können  Durchsuchungen  der  in  §.  104
Abs.  2  bezeichneten  Räume  und  der  Wohnungen  von  Personen,  welche  unter
Polizeiaufsicht  stehen,  auch  wenn  Gefahr  im  Verzuge  nicht  obwaltet,  ohne
richterliche  Anordnung  und  selbst  von  solchen  Polizeibeamten  vorgenommen  werden,
welche  nicht  zu  den  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  gehören.  Die  Zuziehung
eines  Gemeindebeamten  oder  zweier  Gemeindemitglieder  ist  dabei  nicht  erforderlich,
Löwe  Anm.  zu  §.  105.  Die  Polizeibehörden  haben  aber  ihre  Organe  hinsichtlich  der
Haussuchungen  in  den  Wohnungen  der  unter  Polizeiaufsicht  stehenden  Personen  mit
        <pb n="740" />
        726  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme.

Durchsuchungen  in  militärischen  Dienstgebäuden  erfolgen  durch  Ersuchen  der
Militärbehörde,  und  auf  Verlangen  der  Civilbehörde  (Richter,  Staatsanwaltschaft)
unter  deren  Mitwirkung.  Des  Ersuchens  der  Militärbehörde  bedarf  es  jedoch  nicht
wenn  die  Durchsuchung  von  Räumen  vorzunehmen  ist,  welche  in  militärischen  Dienstgebäuden
  ausschließlich  von  Civilpersonen  bewohnt  werden.

§.  106.  Der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Räume  oder  Gegenstände  darf  der
Durchsuchung  beiwohnen.  Ist  er  abwesend,  so  ist,  wenn  dies  möglich,  sein  Vertreter.
oder  ein  erwachsener  Angehöriger,  Hausgenosse  oder  Nachbar  zuzuziehen.

Dem  Inhaber  oder  der  in  dessen  Abwesenheit  zugezogenen  Person  ist  in  den
Fällen  des  §.  103  Abs.  1  der  Zweck  der  Durchsuchung  vor  deren  Beginn  bekannt
zu  machen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Inhaber  der  im  8.  104
Abs.  2  bezeichneten  Räume.

§5.  107.  Dem  von  der  Durchsuchung  Betroffenen  ist  nach  deren  Beendigung  auf
Verlangen  eine  schriftliche  Mittheilung  zu  machen,  welche  den  Grund  der  Durchsuchung
  (§§.  102,  103)  sowie  im  Falle  des  §.  102  die  strafbare  Handlung  bezeichnen
muß.  Auch  ist  in  demselben  auf  Verlangen  ein  Verzeichniß  der  in  Verwahrung  oder
in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,  falls  aber  nichts  Verdächtiges  gefunden  wird,
eine  Bescheinigung  hierüber  zu  geben.

§.  108.  Werden  bei  Gelegenheit  einer  Durchsuchung  Gegenstände  gefunden
welche  zwar  in  keiner  Beziehung  zu  der  Untersuchung  stehen,  aber  auf  die  erfolgte
Verübung  einer  anderen  strafbaren  Handlung  hindeuten,  so  sind  dieselben  einstweilen
in  Beschlag  zu  nehmen.  Der  Staatsanwaltschaft  ist  hiervon  Kenntniß  zu  geben.

§.  109.  Die  in  Verwahrung  oder  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  find
genau  zu  verzeichnen  und  zur  Verhütung  von  Verwechselungen  durch  amtliche  Siegel
oder  in  sonst  geeigneter  Weise  kenntlich  zu  machen.

§.  110.  Eine  Durchsicht  der  Papiere  des  von  der  Durchsuchung  Betroffenen
steht  nur  dem  Richter  zu.

Andere  Beamte  sind  zur  Durchsicht  der  aufgefundenen  Papiere  nur  dann  befugt,
  wenn  der  Inhaber  derselben  die  Durchsicht  genehmigt.  Anderenfalls  haben  sie
die  Papiere,  deren  Durchsicht  sie  für  geboten  erachten,  in  einem  Umschlage,  welcher
in  keene  des  Inhabers  mit  dem  Amtssiegel  zu  verschließen  ist,  an  den  Richter
abzuliefern.

Dem  Inhaber  der  Papiere  oder  dessen  Vertreter  ist  die  Beidrückung  seines  Siegels
gestattet;  auch  ist  er,  falls  demnächst  die  Entsiegelung  und  Durchsicht  der  Papiere  angeordnet
  wird,  wenn  dies  möglich,  aufzufordern,  derselben  beizuwohnen.

Der  Richter  hat  die  zu  einer  strafbaren  Handlung  in  Beziehung  stehenden  Papiere
der  Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.

§.  111.  Gegenstände,  welche  durch  die  strafbare  Handlung  dem  Verletzten
entzogen  wurden,  sind,  falls  nicht  Ansprüche  Dritter  entgegenstehen,  nach  Beendigung
der  Untersuchung  und  geeigneten  Falls  schon  vorher  von  Amtswegen  dem  Verletzten
zurückzugeben,  ohne  daß  es  eines  Urtheils  hierüber  bedarf.

Dem  Betheiligten  bleibt  die  Geltendmachung  seiner  Rechte  im  Cioilverfahren
vorbehalten.

Neunter  Abschnitt.  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme.

8.  112.  Der  Angeschuldigte  darf  nur  dann  in  Untersuchungshaft  genommen
werden,  wenn  dringende  Verdachtsgründe  gegen  ihn  vorhanden  sind,  und  entweder
er  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist
daß  er  Spuren  der  That  vernichten  oder  daß  er  Zeugen  oder  Mitschuldige  zu  einer
falschen  Aussage  oder  Zeugen  dazu  verleiten  werde,  sich  der  Zeugnißpflicht  zu  entziehen
  Diese  Thatsachen  sind  aktenkundig  zu  machen.

Der  Verdacht  der  Flucht  bedarf  keiner  weiteren  Begründung:

1.  wenn  ein  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet;

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  725.
angemessener  Instruktion  zu  versehen,  damit  die  Polizeiaufsicht  nicht  durch  untergeordnete
  Beamte  in  einer  Weise  ausgeführt  werde,  welche  die  beaufsichtigten  Personen
in  ihrem  ehrlichen  Fortkommen  und  in  ihrem  Erwerbe  beeinträchtigt.
        <pb n="741" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme.  727

2.  wenn  der  Angeschuldigte  ein  Heimathloser  oder  Landstreicher  oder  nicht  im
Stande  ist,  sich  über  seine  Person  auszuweisen;

3.  wenn  der  Angeschuldigte  ein  Ausländer  ist  und  gegründeter  Zweifel  besteht,
daß  er  sich  auf  Ladung  vor  Gericht  stellen  und  dem  Urtheile  Folge  leisten
werde.

#§.  113.  Ist  die  That  nur  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bedroht,  so  darf  die
Untersuchungshaft  nur  wegen  Verdachts  der  Flucht  und  nur  dann  verhängt  werden,
wenn  der  Angeschuldigte  zu  den  im  §.  112  Nr.  2  oder  3  bezeichneten  Personen  gehört,
  oder  wenn  derselbe  unter  Polizeiaussicht  steht,  oder  wenn  es  sich  um  eine  Uebertretung
  handelt,  wegen  deren  die  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt
werden  kann.

6  8.  114.  Die  Verhaftung  erfolgt  auf  Grund  eines  schriftlichen  Haftbefehls  des
Richters.

In  dem  Haftbefehl  ist  der  Angeschuldigte  genau  zu  bezeichnen  und  die  ihm  zur
Last  gelegte  strafbare  Handlung,  sowie  der  Grund  der  Verhaftung  anzugeben.

Dem  Angeschuldigten  ist  der  Haftbefehl  bei  der  Verhaftung,  und  wenn  dies  nicht
thunlich  ist,  spätestens  am  Tage  nach  seiner  Einlieferung  in  das  Gefängniß,  nach  Vorschrift
  des  §.  35  bekannt  zu  machen  und  zu  eröffnen,  daß  ihm  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde  zustehe.

.  115.  Der  Verhaftete  muß  spätestens  am  Tage  nach  seiner  Einlieferung
in  das  Gefängniß  durch  einen  Richter  über  den  Gegenstand  der  Beschuldigung  gehört
  werden.

§.  116.  Der  Verhaftete  soll,  soweit  möglich,  von  Anderen  gesondert  und  nicht
in  demselben  Raume  mit  Strafgefangenen  verwahrt  werden.  Mit  seiner  Zustimmung
kann  von  dieser  Vorschrift  abgesehen  werden.

Dem  Verhafteten  dürfen  nur  solche  Beschränkungen  auferlegt  werden,  welche
zur  Sicherung  des  Zweckes  der  Haft  oder  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  im
Gefängnisse  nothwendig  find.

Bequemlichkeiten  und  Beschäftigungen,  die  dem  Stande  und  den  Vermögensverhältnissen
  des  Verhafteten  entsprechen,  darf  er  sich  auf  seine  Kosten  verschaffen,  soweit
sie  mit  dem  Zweck  der  Haft  vereinbar  sind  und  weder  die  Ordnung  im  Gefängnisse
stören,  noch  die  Sicherheit  gefährden.

Fesseln  dürfen  im  Gefängnisse  dem  Verhafteten  nur  dann  angelegt  werden,  wenn
es  wegen  besonderer  Gefährlichkeit  seiner  Person,  namentlich  zur  Sicherung  Anderer
erforderlich  erscheint,  oder  wenn  er  einen  Selbstentleibungs-  oder  Entweichungsversuch
gemacht  oder  vorbereitet  hat.  Bei  der  Hauptverhandlung  soll  er  ungefesselt  sein.

Die  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  erforderlichen  Verfügungen  hat
der  Richter  zu  treffen.  Die  in  dringenden  Fällen  von  anderen  Beamten  getroffenen
Anordnungen  unterliegen  der  Genehmigung  des  Richters.

§.  117.  Ein  Angeschuldigter,  dessen  Verhaftung  lediglich  wegen  des  Verdachts
der  Flucht  angeordnet  ist,  kann  gegen  Sicherheitsleistung  mit  der  Untersuchungshaft
verschont  werden.

§.  118.  Die  Sicherheitsleistung  ist  durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder
in  Werthpapieren  oder  durch  Pfandbestellung  oder  mittels  Bürgschaft  geeigneter  Personen
  zu  bewirken.

Die  Höhe  und  die  Art  der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Richter  nach
seinem  Ermessen  festgesetzt.

#§.  124.  Die  auf  die  Untersuchungshaft,  einschließlich  der  Sicherheitsleistung,
bezüglichen  Entscheidungen  werden  von  dem  zuständigen  Gerichte  erlassen.  —  —  —

§.  125.  Auch  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  kann,  wenn  ein  zur  Erlassung
eines  Haftbefehls  berechtigender  Grund  vorhanden  ist,  vom  Amtsrichter  auf  Antrag
der  Staatsanwaltschaft  oder,  bei  Gefahr  im  Verzuge,  von  Amtswegen  ein  Haftbefehl
erlassen  werden.

Zur  Erlassung  dieses  Haftbefehls  und  der  auf  die  Untersuchungshaft,  einschließlich
der  Sicherheitsleistung,  bezüglichen  Entscheidungen  ist  jeder  Amterichter  befugt,  in
dessen  Bezirk  ein  Gerichtsstand  für  die  Sache  begründet  ist  oder  der  zu  Verhaftende
betroffen  wird.

Die  Bestimmungen  der  §§.  114—  123  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  126.  Der  vor  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  erlassene  Haftbefehl  ist  aufzuheben,
  wenn  die  Staatsanwaltschaft  es  beantragt,  oder  wenn  nicht  binnen  einer
        <pb n="742" />
        728  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Verhaftung  und  vorläufige  Festnahme.

Woche  nach  Vollstreckung  des  Haftbefehls  die  öffentliche  Klage  erhoben  und  die  Fortdauer
  der  Haft  von  dem  zuständigen  Richter  angeordnet,  auch  diese  Anordnung  zur
Kenntniß  des  Amterichters  gelangt  ist.  "

Wenn  zur  Vorbereitung  und  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  die  Frist  von  einer
Woche  nicht  genügt,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  vom  Amtsrichter
  um  eine  Woche  und,  wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  handelt,
auf  erneuten  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  um  fernere  zwei  Wochen  verlängert  werden.

§.  127.  Wird  Jemand  auf  frischer  That  betroffen  oder  verfolgt,  so  ist,  wenn
er  der  Flucht  verdächtig  ist  oder  seine  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt  werden
kann,  Jedermann  befugt,  ihn)  auch  ohne  richterlichen  Befehl  vorläufig  festzunehmen.

Die  Staatsanwaltschaft  und  die  Polizei-  und  Sicherheitsbeamten  sind  auch  dann
zur  vorläufigen  Festnahme  befugt  2),  wenn  die  Voraussetzungen  eines  Haftbefehls  vor.
liegen  und  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  die
vorläufige  Festnahme  von  der  Stellung  eines  solchen  Antrags  nicht  abhängig.

§.  128.  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit
gesetzt  wird,  dem  Amtsrichter  :)  des  Bezirks,  in  welchem  die  Festnahme  erfolgt  ist,
vorzuführen.  Der  Amtsrichter  hat  ihn  spätestens  am  Tage  nach  der  Vorführung  zu
vernehmen.

 

1)  Das  Recht,  im  Falle  des  §.  127  eine  Person  mit  den  Sachen,  welche  sie  bei
sich  führt,  festzunehmen,  schließt  das  Recht  in  sich,  auch  die  Sachen  allein  in  Verwahrung
  zu  nehmen,  wenn  der  für  festgenommen  Erklärte  sich  der  Festnahme  nicht
freiwillig  unterwirft  oder  sich  der  Sachen,  welche  er  bei  sich  führt,  zu  entäußern  sucht,
Erk.  20.  März  1883  (E.  Crim.  VIII.  288).

Derjenige,  welcher  in  der  irrthümlichen  Meinung,  einen  Anderen  bei  Begehung
einer  strafbaren  Handlung  auf  frischer  That  ertappt  zu  haben,  zu  dessen  Festnahme
auf  Grund  des  §.  127  Str.  P.  O.  geschritten  ist  und  diese  Festnahme  dem
Widerspruch  des  Festgenommenen  gegenüber  durch  Gewalt  oder  Drohung  aufrecht  erhält,
  macht  sich,  wenngleich  objektiv  die  Festnahme  unberechtigt  war,  dennoch  weder
der  Freiheitsberaubung  noch  der  Nöthigung  schuldig,  weil  ihm  das  Bewußtsein  der
Rechtswidrigkeit  seiner  Handlungsweise  fehlt,  Erk.  11.  Mai  1885  (E.  Crim.  XII.  194).
Wegen  Strafbarkeit  des  Widerstandes  im  Falle  des  §s.  127  Abs.  1,  Erk.  19.  Juni
1890  (E.  Crim.  XXI.  10).

)Zum  Behuf  der  vorläufigen  Ergreifung  und  Festnahme  einer  Person  (88.  7
und  10  des  Gesetzes  zum  Schutz  der  persönlichen  Freiheit  oben  S.  449),  sowie  zum
Behuf  der  persönlichen  Sistirung  darf  der  beauftragte  Beamte  nicht  bloß  in  die
Wohnung  des  Sistirenden,  sondern  auch  in  eine  fremde  Wohnung  eindringen,  Erk.
R.  G.  23.  März  1880  (M.  Bl.  S.  234).

3)  Die  Organe  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  haben  die  von  ihnen  vorläufig
  festgenommenen  Personen  zunächst  der  Polizeibehörde  des  Aufgreifungsortes
zuzuführen,  welcher  letzteren  obliegt,  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Vorführung  des  Festgenommenen,
  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  in  thunlichst  beschleunigter
Weise  ihrerseits  zu  veranlassen.  Die  Gendarmen  sind  ermächtigt,  in  Fällen,  in
welchen  der  Sitz  des  Amtsgerichts  dem  Orte  der  Festnahme  näher  liegt,  als  der  Sitz
der  Polizeibehörde  des  Aufgreifungsortes,  auch  fernerhin  die  Vorführung  an  erstgedachter
  Stelle  unmittelbar  zu  bewirken.

Die  Vorführung  der  vorläufig  festgenommenen  Personen  ist,  dem  Wortlaute  des
§.  128  gemäß,  dem  Amterichter  und  nicht,  wie  dies  der  früheren  Vorschrift  des
§.  4  Ges.  12.  Febr.  1850  entsprach,  bei  den  Organen  der  Staatsanwaltschaft  zu  bewirken.
  Wird  etwa  in  Fällen,  in  denen  Amtsrichter  und  Staatsanwaltschaft  ihren
Sitz  an  dem  gleichen  Orte  haben,  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  eine  abweichende  Art
der  Vorführung  dahin  vereinbart,  daß  die  Vorführung  vor  den  Amterichter  durch
Vermittelung  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt,  so  werden  die  betheiligten  Polizeibehörden
hiervon  jedesmal  besondere  Nachricht  erhalten,  Res.  11.  Juli  1881  (M.  Bl.  S.  184),
mit  der  Ergänzung  durch  Res.  3.  Dez.  1889  (M.  Bl.  S.  220).  Die  Kosten,  welche
durch  den  Seitens  der  Ortspolizeibehörden  zu  bewirkenden  Trausport  inhaftirter
Personen  zum  Sitze  des  Amtsrichters  erwachsen,  sind  als  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  zu  tragen  und  demgemäß,  wenn  die
letztere  eine  Königliche  ist,  aus  dem  im  Etat  von  der  Verwaltung  des  Innern  ausgebrachten
  Fonds  zu  bestreiten,  Res.  8.  Jan.  1880  (M.  Bl.  S.  29).
        <pb n="743" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Vertheidigung.  729

Hält  der  Amtsrichter  die  Festnahme  nicht  für  gerechtfertigt  oder  die  Gründe  derselben
  für  beseitigt,  so  verordnet  er  die  Freilassung.  Anderenfalls  erläßt  er  einen
Haftbefehl,  auf  welchen  die  Bestimmungen  des  §.  126  Anwendung  finden.

§.  131.  Auf  Grund  eines  Haftbefehls  können  von  dem  Richter,  sowie  von  der
Staatsanwaltschaft  Steckbriefe  erlassen  werden,  wenn  der  zu  Verhaftende  flüchtig  ist
oder  sich  verborgen  hält.

Ohne  vorgängigen  Haftbefehl  ist  eine  steckbriefliche  Verfolgung  nur  dann  statthaft,
  wenn  ein  Festgenommener  aus  dem  Gefängnisse  entweicht  oder  sonst  sich  der
Bewachung  entzieht.  In  diesem  Falle  sind  auch  die  Polizeibehörden  zur  Erlassung
des  Steckbriefs  befugt.

Der  Steckbrief  soll,  soweit  dies  möglich,  eine  Beschreibung  des  zu  Verhaftenden
enthalten  und  die  demselben  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung,  sowie  das  Gefängniß
bezeichnen,  in  welches  die  Ablieferung  zu  erfolgen  hat.

§.  132.  Ist  Jemand  auf  Grund  eines  Haftbefehls  oder  eines  Steckbriefs  ergriffen
  worden,  und  kann  er  nicht  spätestens  am  Tage  nach  der  Ergreifung  vor  den
zuständigen  Richter  gestellt  werden,  so  ist  er  auf  sein  Verlangen  sofort  dem  nächsten
Amtsrichter  vorzuführen.

Seine  Vernehmung  ist  spätestens  am  Tage  nach  der  Ergreifung  zu  bewirken.
Weist  er  bei  der  Vernehmung  nach,  daß  er  nicht  die  verfolgte  Person,  oder  daß  die
Verfolgung  durch  die  zuständige  Behörde  wieder  aufgehoben  sei,  so  hat  der  Amtsrichter
  seine  Freilassung  zu  verfügen.

Zehnter  Abschnitt.  Vernehmung  des  Beschuldigten.

§.  133.  Der  Beschuldigte  ist  zur  Vernehmung  schriftlich  zu  laden.

Die  Ladung  kann  unter  der  Androhung  geschehen,  daß  im  Falle  des  Ausbleibens
seine  Vorführung  erfolgen  werde.

§.  134.  Die  sofortige  Vorführung  des  Beschuldigten  kann  verfügt  werden,  wenn
Gründe  vorliegen,  welche  die  Erlassung  eines  Haftbefehls  rechtfertigen  würden.

In  dem  Vorführungsbefehle  ist  der  Beschuldigte  genau  zu  bezeichnen  und  die
ihm  zur  Last  gelegte  strafbare  Haltung,  sowie  der  Grund  der  Vorführung  anzugeben.

§.  135.  Der  Vorgeführte  ist  sofort  von  dem  Richter  zu  vernehmen.  Ist  dies
nicht  ausführbar,  so  kann  er  bis  zu  seiner  Vernehmung,  jedoch  nicht  über  den  nächstfolgenden
  Tag  hinaus,  festgehalten  werden.

#.  136.  Bei  Beginn  der  ersten  Vernehmung  ist  dem  Beschuldigten  zu  eröffnen,
welche  strafbare  Handlung  ihm  zur  Last  gelegt  wird.  Der  Beschuldigte  ist  zu  befragen,
  ob  er  etwas  auf  die  Beschuldigung  erwidern  wolle.

Die  Vernehmung  soll  dem  Beschuldigten  Gelegenheit  zur  Beseitigung  der  gegen
ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe  und  zur  Geltendmachung  der  zu  seinen  Gunsten
sprechenden  Thatsachen  geben.

Bei  der  ersten  Vernehmung  des  Beschuldigten  ist  zugleich  auf  die  Ermittelung
seiner  persönlichen  Verhältnisse  Bedacht  zu  nehmen.

Elfter  Abschnitt.  Bertheidigung.

.  137.  Der  Beschuldigte  kann  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  des  Beistandes
eines  Vertheidigers  bedienen.

Hat  der  Beschuldigte  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  kann  auch  dieser  selbständig
einen  Vertreter  wählen.

§.  138.  Zu  Bertheidigern  können  die  bei  einem  deutschen  Gerichte  zugelassenen
Rechtsanwälte,  sowie  die  Rechtslehrer  an  deutschen  Hochschulen  gewählt  werden.

Andere  Personen  können  nur  mit  Genehmigung  des  Gerichts  und,  wenn  der
Fall  einer  nothwendigen  Verkkeidigung  vorliegt  und  der  Gewählte  nicht  zu  den  Personen
  gehört,  welche  zu  Vertheidigern  bestellt  werden  dürfen,  nur  in  Gemeinschaft  mit
einer  solchen  als  Wahlvertheidiger  zugelassen  werden.

s.  148.  Dem  verhafteren  Beschuldigten  ist  schriftlicher  und  mündlicher  Verkehr
mit  dem  Vertheidiger  gestattet.  —  —  —  ç

S.  149.  Der  Ehemann  einer  Angeklagten  ist  in  der  Hauptverhandlung  als  Beistand
  derselben  zuzulassen  und  auf  sein  Verlangen  zu  hören.  Z  .

Dasselbe  gilt  von  dem  Vater,  Adoptivvater  oder  Vormund  eines  minderjährigen
Angeklagten.  Z

In  dem  Vorverfahren  unterliegt  die  Zulassung  solcher  Beistände  dem  richterlichen
Ermessen.
        <pb n="744" />
        730  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Oeffentliche  Klage.

Zweites  Buch.  Verfahren  in  zweiter  Instanz.

Erster  Abschnitt.  Oeffentliche  Klage.

§.  151.  Die  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  ist  durch  die  Erhebung
einer  Klage  bedingt.
#§.  152.  Zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  ist  die  Staatsanwaltschaft  berufen
Dieselbe  ist,  soweit  nicht  gesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist,  verpflichtet,  wegen
aller  gerichtlich  strafbaren  und  verfolgbaren  Handlungen  einzuschreiten,  sofern  zureichende
  thatsächliche  Anhaltspunkte  vorliegen.
§.  153.  Die  Untersuchung  und  Enescheidung  erstreckt  sich  nur  auf  die  in  der
Klage  bezeichnete  That  und  auf  die  durch  die  Klage  beschuldigten  Personen.
Innerhalb  dieser  Grenzen  sind  die  Gerichte  zu  einer  selbständigen  Thätigkeit
berechtigt  und  verpflichtet;  insbesondere  sind  sie  bei  Anwendung  des  Strafgesetzes  an
die  gestellten  Anträge  nicht  gebunden.
§.  154.  Die  öffentliche  Klage  kann  nach  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht
zurückgenommen  werden!).
§.  155.  Im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist:
Angeschuldigter  der  Beschuldigte,  gegen  welchen  die  öffentliche  Klage  erhoben  ist
Angeklagter  der  Beschuldigte  oder  Angeschuldigte,  gegen  welchen  die  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  beschlossen  ist.

Zweiter  Abschnitt.  Vorbereitung  der  öffentlichen  Klage.

§.  156.  Anzeigen  strafbarer  Handlungen  oder  Anträge  auf  Strafverfolgungen
können  bei  der  Staatsanwaltschaft,  den  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und
Sicherheitsdienstes  und  den  Amtsgerichten  mündlich:)  oder  schriftlich  angebracht
werden.  Die  mündliche  Anzeige  ist  zu  beurkunden.

Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  muß  der
Antrag  bei  einem  Gericht  oder  der  Staatsanwaltschaft,  schriftlich  oder  zu  Protokoll
bei  einer  anderen  Behörde  schriftlich  angebracht  werden.  «

§.  157.  Sind  Anhaltspunkie  dafür  vorhanden,  daß  Jemand  eines  nicht  natürlichen
  Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten  gefunden,  so
sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschast
  oder  an  den  Amterichter  verpflichtet.

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Amtsrichters  erfolgen.

§.  158.  Sobald  die  Staatsanwaltschaft  durch  eine  Anzeige  oder  auf  anderem
Wege  von  dem  Verdachte  einer  strafbaren  Handlung  Kenntniß  erhält,  hat  sie  behufs
ihrer  Entschließung  darüber,  ob  die  öffentliche  Klage  zu  erheben  sei,  den  Sachverhalt
zu  erforschen.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  nicht  bloß  die  zur  Belastung,  sondern  auch  die  zur
Entlastung  dienenden  Umstände  zu  ermitteln  und  für  die  Erhebung  derjenigen  Beweise
  Sorge  zu  tragen,  deren  Verlust  zu  besorgen  steht.

§.  1599.  Zu  dem  im  vorstehenden  Paragraphen  bezeichneten  Zwecke  kann  die
Staatsanwaltschaft  von  allen  öffentlichen  Behörden  Auskunft  verlangen  und  Ermittelungen
  jeder  Art,  mit  Ausschluß  eidlicher  Vernehmungen,  entweder  selbst  vornehmen
oder  durch  die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  vornehmen
lassen.  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  find  verpflichtet,
  dem  Ersuchen  oder  Auftrage  der  Staatsanwaltschaft  zu  genügen.

§.  160.  Erachtet  die  Staatsanwaltschaft  die  Vornahme  einer  richterlichen  Untersuchungshandlung
  für  erforderlich,  so  stellt  sie  ihre  Anträge  bei  dem  Amtsrichter  des
Bezirks,  in  welchem  die  Handlung  vorzunehmen  ist.

Der  Amtsrichter  hat  zu  prüfen,  ob  die  beantragte  Handlung  nach  den  Umständen
des  Falles  gesetzlich  zulässig  ist.

 

1)  Ausnahmen  §§.  451,  454,  460;  vergl.  auch  §§.  431,  442,  444  Abs.  2
Str.  P.  O.

2)  d.  h.  zu  Protokoll.  Einfache  mündliche  Erzählung  ist  unwirksam,  Erk.  23.  Nov.
1880  (E.  Crim.  III.  55).
        <pb n="745" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Oeffentliche  Klage.  731

§.  161.  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  haben
strafbare  Handlungen  zu  erforschen')  und  alle  keinen  Ausschub  gestattenden  Anordnungen
  2)  zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten.

Sie  übersenden  ihre  Verhandlungen  ohne  Verzug  der  Staatsanwaltschaft.  Erscheint
die  schleunige  Vornahme  richterlicher  Untersuchungshandlungen  erforderlich,  so  kann  die
Uebersendung  unmittelbar  an  den  Amtsrichter  erfolgen.

§.  162.  Bei  Amtshandlungen  an  Ort  und  Stelle  ist  der  Beamte,  welcher  dieselben
  leitet,  befugt,  Personen,  welche  seine  amtliche  Thätigkeit  vorsätzlich  stören  oder
sich  den  von  ihm  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen  widersetzen,
festnehmen  und  bis  zur  Beendigung  seiner  Amtsverrichtungen,  jedoch  nicht  über  den
nächstfolgenden  Tag  hinaus  festhalten  zu  lassen.

§.  163.  Wenn  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,  hat  der  Amtsrichter  die  erforderlichen
  Untersuchungshandlungen  von  Amtswegen  vorzunehmen.

#§.  168.  Bieten  die  angestellten  Ermittelungen  genügenden  Anlaß  zur  Erhebung
der  öffentlichen  Klage,  so  erhebt  die  Staatsanwaltschaft  dieselbe  entweder  durch  einen
Antrag  auf  gerichtliche  Voruntersuchung  oder  durch  Einreichung  einer  Anklageschrift
bei  dem  Gerichte.

Anderenfalls  verfügt  die  Staatsanwaltschaft  die  Einstelluug  des  Verfahrens  und
setzt  hiervon  den  Beschuldigten  in  Kenntniß,  wenn  er  als  solcher  vom  Richter  vernommen
  oder  ein  Haftbefehl  gegen  ihn  erlassen  war.

#§.  169.  Giebt  die  Staatsanwaltschaft  einem  bei  ihr  angebrachten  Antrage  auf
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  keine  Folge,  oder  verfügt  sie  nach  dem  Abschlusse  der
Ermittelungen  die  Einstellung  des  Verfahrens,  so  hat  sie  den  Antragsteller  unter  Angabe
  der  Gründe  zu  bescheiden.

#§.  170.  Ist  der  Autragsteller  zugleich  der  Verletzte,  so  steht  ihm  gegen  diesen
Bescheid  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  die  Beschwerde  an  den  vorgesetzten
  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  gegen  dessen  ablehnenden  Bescheid  binnen
einem  Monate  nach  der  Bekanntmachung  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zu.

Der  Antrag  muß  die  Thatsachen,  welche  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  begründen
  sollen,  und  die  Beweismittel  angeben,  auch  von  einem  Rechtsanwalte  unterzeichnet
sein.  Der  Antrag  ist  bei  dem  für  die  Entscheidung  zuständigen  Gericht  einzureichen.

Zur  Entscheidung  ist  in  den  vor  das  Reichsgericht  gehörigen  Sachen  das  Reichsgericht,
  in  anderen  Sachen  das  Oberlandesgericht  zuständig.

§.  171.  Auf  Verlangen  des  Gerichts  hat  demselben  die  Staatsanwaltschaft  die
bisher  von  ihr  geführten  Verhandlungen  vorzulegen.

Das  Gericht  kann  den  Antrag  unter  Bestimmung  einer  Frist  dem  Beschuldigten
zur  Erklärung  mittheilen.

Das  Gericht  kann  zur  Vorbereitung  seiner  Entscheidung  Ermittelungen  anordnen

1)  Wegen  Bestrafung  der  Beamten,  welche  in  der  Absicht,  Jemand  der  gesetzlichen
  Strafe  zu  entziehen,  die  Verfolgung  einer  strafbaren  Handlung  unterlassen;
vergl.  §.  346  Str.  G.  B.

:)  Zu  solchen  Anordnungen  gehört  auch  die  Feststellung  der  Persönlichkeit  der  bei
einer  Strafthat  gegenwärtig  gewesenen  Personen,  wenn  diese  Personen  die  Absicht,  sich
dem  Zeugnisse  zu  entziehen,  an  den  Tag  legen  und  diese  Absicht  nur  durch  ein  sofortiges
  Einschreiten  des  Beamten  vereitelt  werden  kann.  Der  Beamte  hat  also  auch
das  Recht  zur  Befragung  von  Personen,  welche  über  die  Strafthat  Auskunft  geben
können,  nach  Namen  und  Wohnort,  sowie  zur  zwangsweisen  Sistirung  der  die  Auskunft
  verweigernden  Personen  Behufs  eventueller  Vorführung  vor  den  Richter,  falls
kein  anderes  Mittel  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  zu  Gebote  steht,  bei  Nichtanwendung
  des  Zwanges  aber  die  Sache  voraussichtlich  unaufgeklärt  bleibt.  Der  durch
eine  Strasthat  Verletzte  ist  berechtigt,  von  jedem  bei  derselben  Anwesenden  die  Nennung
seines  Namens  zu  verlangen  und  den  sich  etwa  Weigernden  zur  Feststellung  seines
Namens  polizeilich  sistiren  zu  lassen,  um  sich  demnächst  auf  sein  Zeugniß  berufen  zu
können,  Erk.  19.  März  1886  (E.  Crim.  XIII.  426).

Die  Polizeibehörden  haben  auch  das  Recht,  Personen  vorzuladen  und  zur  Erzwingung
  der  Vorladung  die  Zwangsmittel  des  §.  132  anzuwenden,  Erk.  O.  V.  G.
8.  Okt.  1887  (M.  Bl.  S.  242);  ein  Zeugnißzwang  sleht  ihnen  aber  nicht  zu,  wenn
die  geladene  Person  das  Zeugniß  verweigert,  E.  Crim.  IX.  433.  Vergl.  im  Uebrigen
Anm.  1  zu  §.  153  Ger.  Verf.  Ges.  oben  S.  701.
        <pb n="746" />
        732  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Voruntersuchung.

und  mit  deren  Vornahme  eines  seiner  Mitglieder,  den  Untersuchungsrichter  oder  den
Amtsrichter  beauftragen.

§.  172.  Ergiebt  sich  kein  genügender  Anlaß  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage
so  verwirft  das  Gericht  den  Antrag  und  setzt  den  Antragsteller,  die  Staatsanwaltschaf:
und  den  Beschuldigten  von  der  Verwerfung  in  Kenuntniß.

Ist  der  Antrag  verworfen,  so  kann  die  öffentliche  Klage  nur  auf  Grund  neuer
Thatsachen  oder  Beweismittel  erhoben  werden.

§.  173.  Erachtet  dagegen  das  Gericht  den  Antrag  für  begründet,  so  beschließt
es  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage.  Die  Durchführung  dieses  Beschlusses  liegt
der  Staatsanwaltschaft  ob.

§.  174.  Dem  Antragsteller  kann  vor  der  Entscheidung  über  den  Antrag  die
Leistung  einer  Sicherheit  für  die  durch  das  Verfahren  über  den  Antrag  und  durch  die
Untersuchung  der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten  voraussichtlich  erwachsenden
Kosten  durch  Beschluß  des  Gerichts  auferlegt  werden.  Die  Sicherheitsleistung  ist
durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder  in  Werthpapieren  zu  bewirken.  Die  Höhe
der  zu  leistenden  Sicherheit  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.
Dasselbe  hat  zugleich  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  ist.

Wird  die  Sicherheit  binnen  der  bestimmten  Frist  nicht  geleistet,  so  hat  das  Ge.
richt  den  Antrag  für  zurückgenommen  zu  erklären.

§.  175.  Die  durch  das  Verfahren  über  den  Antrag  veranlaßten  Kosten  sind  in
dem  Falle  des  §.  172  und  des  §.  174  Abs.  2  dem  Antragsteller  aufzuerlegen.

Dritter  Abschnitt.  Gerichtliche  Voruntersuchung.

§.  176.  Die  Voruntersuchung  findet  in  denjenigen  Strafsachen  statt,  welche  zur
Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  oder  der  Schwurgerichte  gehören.

In  denjenigen  Strafsachen,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehören,

findet  die  Voruntersuchung  statt:

1.  wenn  die  Staatsanwaltschaft  dieselbe  beantragt;

2.  wenn  der  Angeschuldigte  dieselbe  in  Gemäßheit  des  §.  199  beantragt  und  erhebliche
  Gründe  geltend  macht,  aus  denen  eine  Voruntersuchung  zur  Vorbereitung
  seiner  Vertheidigung  erforderlich  erscheint.

In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  ist,  außer  dem

Falle  “  Verbindung  in  Folge  eines  Zusammenhanges  (§.  5)  die  Voruntersuchung
unzulässig.

Vierter  Abschnitt.  Eutscheidung  über  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens.

§.  197.  Erhebt  die  Staatsanwaltschaft,  ohne  daß  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,
  die  Anklage,  so  ist  die  Anklageschrift  mit  den  Akten,  wenn  die  Sache  zur
Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  gehört,  bei  dem  Amtsrichter,  anderenfalls  bei  dem
Landgerichte  einzureichen.

§.  198.  Die  Anklageschrift  hat  die  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  That
unter  Hervorhebung  ihrer  gesetztichen  Merkmale  und  des  anzuwendenden  Strafgesetzes
zu  bezeichnen,  sowie  die  Beweismittel  und  das  Gericht,  vor  welchem  die  Hauptverhandlung
  stattfinden  soll,  anzugeben  ).  —  —  —

§.  201.  Das  Gericht  beschließt  ?)  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  wenn  nach
den  Ergebnissen  der  Voruntersuchung  oder,  falls  eine  solche  nicht  stattgefunden  hat,
nach  den  Ergebnissen  des  vorbereitenden  Verfahrens  der  Angeschuldigte  einer  strafbaren
Handlung  hinreichend  verdächtig  erscheint.

§.  202.  Beschließt  das  Gericht,  das  Hauptverfahren  nicht  zu  eröffnen,  so  muß
aus  dem  Beschlusse  hervorgehen,  ob  derselbe  auf  thatsächlichen  oder  auf  Rechtsgründen
beruht.

Hat  eine  Voruntersuchung  stattgefunden,  so  ist  auszusprechen,  daß  der  Angeschuldigte
  außer  Verfolgung  zu  setzen  sei.

Der  Beschluß  ist  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen.

 

1)  Es  bedarf  einer  vollständigen  Darstellung  des  Sachverhalts,  Erk.  8.  März
1881  (E.  Crim.  III.  406).
2:)  Ausnahmen  8§.  211,  265,  451,  456,  462.
        <pb n="747" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Hauptverhandlung.  733

§.  211.  Vor  dem  Schöffengericht  kann  ohne  schriftlich  erhobene  Anklage  und
ohne  eine  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zur  Hauptverhandlung
geschritten  werden,  wenn  der  Beschuldigte  entweder  sich  freiwillig  stellt  oder  in  Folge
einer  vorläufigen  Festnahme  dem  Gerichte  vorgeführt  oder  nur  wegen  Uebertretung
verfolgt  wird.  Der  wesentliche  Inhalt  der  Anklage  ist  in  den  Fällen  der  freiwilligen
Stellung  oder  der  Vorführung  in  das  Sitzungsprotokoll,  andernfalls  in  die  Ladung
des  Beschuldigten  aufzunehmen.

Auch  kann  der  Amtsrichter  in  dem  Falle  der  Vorführung  des  Beschuldigten  mit
Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  ohne  Zuziehung  von  Schöffen  zur  Hauptverhandlung
  schreiten,  wenn  der  Beschuldigte  nur  wegen  Uebertretung  verfolgt  wird
und  die  ihm  zur  Last  gelegte  That  eingesteht.  Gegen  die  im  Laufe  der  Hauptverhandlung
  ergehenden  Entscheidungen  und  Urtheile  des  Amtsrichters  finden  dieselben
Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Entscheidungen  und  Urtheile  des  Schöffengerichts.

Fünfter  Abschnitt.  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung.

§.  212.  Der  Termin  zur  Hauptverhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  des
Gerichts  anberaumt.

§.  213.  Die  zur  Hauptverhandlung  erforderlichen  Ladungen  und  die  Herbeischaffung
  der  als  Beweismittel  dienenden  Gegenstände  bewirkt  die  Staatsanwaltschaft.

§.  214.  Der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ist  dem  Angeklagten
  spätestens  mit  der  Ladung  zuzustellen

§.  215.  Die  Ladung  eines  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten  geschieht
schriftlich  unter  der  Warnung,  daß  im  Falle  seines  unentschuldigten  Ausbleibens  seine
Verhaftung  oder  Vorführung  erfolgen  werde.  Die  Warnung  kann  in  den  Fällen  des
§.  231  unterbleiben.

Die  Ladung  des  nicht  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeklagten  erfolgt  durch
Bekanntmachung  des  Termins  zur  Hauptverhandlung  in  Gemäßheit  des  8.  35.
Dabei  ist  der  Angeklagte  zu  befragen,  ob  und  welche  Anträge  er  in  Bezug  auf  seine
Vertheidigung  für  die  Hauptverhandlung  zu  stellen  habe.

§.  216.  Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  (§.  215)  und  dem  Tage  der
Hauptverhandlung  muß  eine  Frist  von  mindestens  einer  Woche  liegen.

Ist  diese  Frist  nicht  eingehalten  worden,  so  kann  der  Angeklagte  die  Aussetzung
der  Verhandlung  verlangen,  so  lange  mit  der  Verlesung  des  Beschlusses  über  die  EreSffnung
  des  Hauptverfahrens  nicht  begonnen  ist.

§.  217.  Neben  dem  Angeklagten  ist  der  bestellte  Vertheidiger  stets,  der  gewählte
  Vertheidiger  dann  zu  laden,  wenn  die  erfolgte  Wahl  dem  Gerichte  angezeigt
worden  ist.

§.  218.  Verlangt  der  Angeklagte  die  Ladung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen
oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  zur  Hauptverhandlung,  so  hat  er  unter
Angabe  der  Thatsachen,  über  welche  der  Beweis  erhoben  werden  soll,  seine  Anträge
bei  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts)  zu  stellen.  Die  hierauf  ergehende  Verfügung  ist
ihm  bekannt  zu  machen.

Beweisanträge  des  Angeklagten  sind,  soweit  ihnen  stattgegeben  ist,  der  Staatsanwaltschaft
  mitzutheilen.

§.  219.  Lehnt  der  Vorsitzende  den  Antrag  auf  Ladung  einer  Person  ab,  so  kann
der  Angeklagte  die  letztere  unmittelbar  laden  lassen.  Hierzu  ist  er  auch  ohne  vorgängigen
  Antrag  befugt.

Sechster  Abschnitt.  Hauptverhandlung.

§.  225.  Die  Hauptverhandlung  erfolgt  in  ununterbrochener  Gegenwart  der  zur
Unhbeilesindung  berufenen  Personen  sowie  der  Staatsanwaltschaft  und  eines  Gerichtsschreibers.


§.  230.  Der  erschienene  Angeklagte  darf  sich  aus  der  Verhandlung  nicht  entsernen.
  Der  Vorsitzende  kann  die  geeigneten  Maßregeln  treffen,  um  die  Entfernung
desselben  zu  verhindern;  auch  kann  er  ihn  während  einer  Unterbrechung  der  Verbandlung
  in  Gewahrsam  halten  lassen.

1)  Gegen  dessen  ablehnenden  Bescheid  giebt  es  keine  Beschwerde,  Erk.  29.  Nov.
1379  (E.  Crim.  I.  106).
        <pb n="748" />
        734  Abschnitt  XJ.  Strafprozeß.  Hauptverhandlung.

Entfernt  der  Angeklagte  sich  dennoch,  oder  bleibt  er  bei  der  Fortsetzung  einer
unterbrochenen  Hauptverhandlung  aus,  so  kann  diese  in  seiner  Abwesenheit  zu  Ende
geführt  werden,  wenn  seine  Vernehmung  über  die  Anklage  schon  erfolgt  war,  und
das  Gericht  seine  fernere  Anwesenheit  nicht  für  erforderlich  erachtet.

s.  231.  Beim  Ausbleiben  des  Angeklagten  kann  zur  Hauptverhandlung  geschritten
  werden,  wenn  die  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildende  That  nur  mit
Geldstrafe,  Haft  oder  Einziehung,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander  bedroht
  ist  7).

In  solchen  Fällen  muß  der  Angeklagte  in  der  Ladung  auf  die  Zulässigkeit  dieses
Verfahrens  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

§.  232  Abs.  1.  Der  Angeklagte  kann  auf  seinen  Antrag  wegen  großer  Entfernung
  seines  Aufenthaltsorts  von  der  Verpflichtung  zum  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung
  entbunden  werden,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  voraussichtlich
keine  andere  Strafe  als  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  oder  Geldstrafe  oder  Einziehung,
  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander  zu  erwarten  ist.

§.  235.  Das  Gericht  ist  stets  befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten
  anzuordnen  und  dasselbe  durch  einen  Vorführungsbefehl  oder  Haftbefehl  zu
erzwingen.

*  237.  Die  Leitung  der  Verhandlung,  die  Vernehmung  des  Angeklagten  und
die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Wird  eine  auf  die  Sachleitung  bezügliche  Anordnung  des  Vorsitzenden  von  einer
bei  der  Verhandlung  betheiligten  Person  als  unzulässig  beanstandet,  so  entscheidet  das
Gericht.

§.  239.  Der  Vorsitzende  hat  den  beisitzenden  Richtern  auf  Verlangen  zu  gestatten,
  Fragen  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  stellen?).

Dasselbe  hat  der  Vorsitzende  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Angeklagten  und  dem
Vertheidiger  sowie  den  Geschworenen  und  Schäöffen  zu  gestatten.

§.  240.  Demjenigen,  welcher  im  Falle  des  §.  238  Abs.  1  die  Befugniß  der
Vernehmung  mißbraucht,  kann  dieselbe  von  dem  Vorsitzenden  entzogen  werden.

In  den  Fällen  des  §.  238  Abs.  1  und  des  §.  239  Abs.  2  kann  der  Vorsitzende
ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen  zurückweisen.

§.  241.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  in  allen  Fällen
das  Gericht.

8.  242.  Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Aufruse  der  Zeugen  und
Sachverständigen.

Hieran  schließt  sich  die  Vernehmung  des  Angeklagten  über  seine  persönlichen
Verhältnisse  und  die  Verlesung  des  Beschlusses  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.


1  Sodann  erfolgt  die  weitere  Vernehmung  des  Angeklagten  nach  Maßgabe  des
8.  136.

Die  Verlesung  des  Beschlusses  und  die  Vernehmung  des  Angeklagten  geschieht  in
Abwesenheit  der  zu  vernehmenden  Zeugen.

8.  243.  Nach  der  Vernehmung  des  Angeklagten  folgt  die  Beweisaufnahme.

§.  257.  Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  erhalten  die  Staatsanwaltschaft
und  sodann  der  Angeklagte  zu  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  das  Wort.

Der  Staatsanwaltschaft  steht  das  Recht  der  Erwiderung  zu;  dem  Angeklagten
gebührt  das  letzte  Wort.

Der  Angeklagte  ist,  auch  wenn  ein  Vertheidiger  für  ihn  gesprochen  hat,  zu  befragen,
  ob  er  selbst  noch  etwas  zu  seiner  Vertheidigung  anzuführen  habe.

§.  259.  Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der  Erlassung  des  Urtheils.  Das
Urtheil  kann  nur  auf  Freisprechung,  Verurtheilung  oder  Einstellung  des  Verfahrens
lauten.  —  —  —

§.  260.  Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  entscheidet  das  Gericht  nach
einer  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlung  geschöpften  Ueberzeugung.

 

1)  Desgleichen,  wenn  für  den  Fall  der  Nichtbeitreibung  der  Geldstrafe  eine  subsidiäre
  Gesängnißstrafe  erkannt  wird,  Rechtspr.  VII.  93.

:)  Nicht  an  den  Angeklagten,  E.  IX.  230.

2)  Im  Falle  der  Nebenklage  auch  der  Nebenkläger,  E.  Crim.  XVI.  253.
        <pb n="749" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Rechtsmittel.  735

#§.  261.  Hängt  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  von  der  Beurtheilung  eines
bürgerlichen  Rechtsverhältnisses  ab,  so  entscheidet  das  Strafgericht  auch  über  dieses
nach  den  für  das  Verfahren  und  den  Beweis  in  Strassachen  geltenden  Vorschriften.

Das  Gericht  ist  jedoch  befugt,  die  Untersuchung  auszusetzen  und  einem  der  Betheiligten
  zur  Erhebung  der  Civilklage  eine  Frist  zu  bestimmen  oder  das  Urtheil  des
Civilgerichts  abzuwarten.

§.  262.  Zu  einer  jeden,  dem  Angeklagten  nachtheiligen  Entscheidung,  welche
die  ihe  betrifft,  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  erforderlich.


Die  Schuldfrage  begreift  auch  solche  von  dem  Strafgesetze  besonders  vorgesehene
Umstände,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen,  vermindern  oder  erhöhen.

Dich  Sculdfragt  begreift  nicht  die  Voraussetzungen  des  Rückfalls  und  der  Verjährung
  7.

Achter  Abschnitt.  Verfahren  gegen  Abwesende.

§.  319.  Gegen  einen  Abwesenden  kann  eine  Hauptverhandlung  nur  dann
stattsinden,  wenn  die  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildende  That  nur  mit  Geldstrafe
  oder  Einziehung,  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander,  bedroht  ist.

Drittes  Buch.  Rechtsmittel.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  338.  Die  zulässigen  Rechtsmittel  gegen  gerichtliche  Entscheidungen  stehen
sowohl  der  Staatsanwaltschaft  als  dem  Beschuldigten  zu?).

Die  Staatsanwaltschaft  kann  von  denselben  auch  zu  Gunsten  des  Beschuldigten
Gebrauch  machen.

§.  339.  Für  den  Beschuldigten  kann  der  Vertheidiger,  jedoch  nicht  gegen  dessen
ausdrücklichen  Willen,  Rechtsmittel  einlegen.

§.  340.  Der  gesetzliche  Vertreter  eines  Beschuldigten,  desgleichen  der  Ehemann
einer  beschuldigten  Frau,  können  binnen  der  für  den  Beschuldigten  laufenden  Frist
selbständig  von  den  zulässigen  Rechtsmitteln  Gebrauch  machen.

Auf  ein  solches  Rechtsmittel  und  auf  das  Verfahren  finden  die  über  die  Rechtsmittel
  des  Beschuldigten  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

#§.  342.  Ein  Irrthum  in  der  Bezeichnung  des  zulässigen  Rechtsmittels  ist  unädlich.



sch  g.  343.  Jedes  von  der  Staatsanwaltschaft  eingelegte  Rechtsmittel  hat  die  Wirkung,
  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auch  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  abgeändert
oder  aufgehoben  werden  kann.

§.  344.  Die  Zurücknahme  eines  Rechtsmittels,  sowie  der  Verzicht  auf  die  Einlegung
  eines  Rechtsmittels  kann  auch  vor  Ablauf  der  Frist  zur  Einlegung  defselben
wirksam  erfolgen.  Ein  von  der  Staatsanwaltschaft  zu  Gunsten  des  Beschuldigten
eingelegtes  Rechtsmittel  kann  jedoch  ohne  dessen  Zustimmung  nicht  zurückgenommen
werden.

Der  Vertheidiger  bedarf  zur  Zurücknahme  einer  ausdrücklichen  Ermächtigung.

Zweiter  Abschnitt.  Beschwerde.

§.  346.  Die  Beschwerde  ist  gegen  alle  von  den  Gerichten  in  erster  Instanz
oder  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Beschlüsse  und  gegen  die  Verfügungen  des
Vorsitzenden,  des  Untersuchungsrichters,  des  Amtsrichters  und  eines  beauftragten  oder
ersuchten  Richters  zulässig,  soweit  das  Gesetz  dieselben  nicht  ausdrücklich  einer  Anfechtung
  entzieht.

Auch  Zeugen,  Sachverständige  und  andere  Personen  können  gegen  Beschlüsse  und
Verfügungen,  durch  welche  sie  betroffen  werden,  Beschwerde  erheben.

41)  Auch  nicht  die  Frage  nach  mildernden  Umständen,  Erk.  10.  Febr.  1882
(E.  Crim.  VI.  25).

:)  Minderjährige  können  Rechtsmittel  selbständig  einlegen,  Erk.  3.  Dez.  1883
(Rechtspr.  VI.  545).
        <pb n="750" />
        736  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Berufung.

Gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  Oberlandesgerichte!)  und  des  Reichsgerichts
  findet  eine  Beschwerde  nicht  statt.

§.  348.  Die  Beschwerde  wird  bei  demjenigen  Gerichte,  von  welchem  oder  von
dessen  Vorsitzenden  die  angefochtene  Entscheidung  erlafsen  ist,  zu  Protokoll  des  Gerichts.-schreibers
  oder  schriftlich  eingelegt.  Sie  kann  in  dringenden  Fällen  auch  bei  dem
Beschwerdegericht  eingelegt  werden.

Erachtet  das  Gericht  oder  der  Vorsitzende,  dessen  Entscheidung  angefochten  wird
die  Beschwerde  für  begründet,  so  haben  sie  derselben  abzuhelfen;  andernfalls  ist  die
Beschwerde  sofort,  spätestens  vor  Ablauf  von  drei  Tagen,  dem  Beschwerdegericht  vorulegen.

"  (#ie  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Entscheidungen  des  Amtsrichters
  im  Vorverfahren,  des  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  und  des  Untersuchungsrichters
  Anwendung.  #

§.  349.  Durch  Einlegung  der  Beschwerde  wird  der  Vollzug  der  angefochtenen
Entscheidung  nicht  gehemmt?).

Jedoch  kann  das  Gericht,  der  Vorsitzende  oder  der  Richter,  dessen  Entscheidung
angefochten  wird,  sowie  auch  das  Beschwerdegericht  anordnen,  daß  die  Vollziehung
der  angefochtenen  Entscheidung  auszusetzen  sei.

§.  351.  Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  erfolgt  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlungs),  in  geeigneten  Fällen  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft.

Wird  die  Beschwerde  für  begründet  erachtet,  so  erläßt  das  Beschwerdegericht  zugleich
  die  in  der  Sache  erforderliche  Entscheidung.

Dritter  Abschnitt.  Berufung.

§.  354.  Die  Berufung  findet  statt  gegen  die  Urtheile  der  Schöffengerichte.

§.  355.  Die  Berufung  muß  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  binnen  einer
Woche  nach  Verkündigung  des  Urtheils  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  schrift.
lich  eingelegt  werden.

Hat  die  Verkündigung  des  Urtheils  nicht  in  Anwesenheit  des  Angeklagten  stattgefunden,
  so  beginnt  für  diesen  die  Frist  mit  der  Zustellung.

§.  357.  Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Rechtskraft  des.
Urtheils,  soweit  dasselbe  angefochten  ist,  gehemmt.

Dem  Beschwerdeführer,  welchem  das  Urtheil  mit  den  Gründen  noch  nicht  zugestellt
  war,  ist  dasselbe  nach  Einlegung  der  Berufung  sofort  zuzustellen.

§.  358.  Die  Berufung  kann  binnen  einer  weiteren  Woche  nach  Ablauf  der
Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  oder,  wenn  zu  dieser  Zeit  das  Urtheil  noch
nicht  zugestellt  war,  nach  dessen  Zustellung  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  zu
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder  in  einer  Beschwerdeschrift  gerechtfertigt

werden.
§.  359.  Die  Berufung  kann  auf  bestimmte  Beschwerdepunkte  beschränkt  werden.

Ist  dies  nicht  geschehen,  oder  eine  Rechtfertigung  überhaupt  nicht  erfolgt,  so  gilt  der
ganze  Inhalt  des  Urtheils  als  angefochten.

§.  360.  Ist  die  Berufung  verspätet  eingelegt,  so  hat  das  Gericht  erster  Instanz
das  Rechsmittel  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Beschwerdeführer  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  des  Beschlusses
auf  die  Entscheidung  des  Berufsrichters  antragen.  In  diesem  Falle  sind  die  Akten
an  das  Berufungsgericht  einzusenden;  die  Vollstreckung  des  Urtheils  wird  jedoch  hierdurch
  nicht  gehemmt.

§.  361.  Ist  die  Berufung  rechtzeitig  eingelegt,  so  hat  nach  Ablauf  der  Frist  zur
Rechtfertigung  der  Gerichtsschreiber  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  Rechtfertigung  stattgefunden
  hat  oder  nicht,  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  vorzulegen.  Diese  stellt,
wenn  die  Berufung  von  ihr  eingelegt  ist,  dem  Angeklagten  die  Schriftstücke  über
Einlegung  und  Rechtfertigung  der  Berufung  zu.

1)  Ausnahme:  Ger.  Verf.  Ges.  §.  160,  Beschwerde  über  einen  die  Rechtshülfe

für  unzulässig  erklärenden  Beschluß.
:)  Ausnahmen:  §.  81  und  Ger.  Verf.  Ges.  §§.  180—183  Abt.  2.

3)  S.  jedoch  §.  122  Abs.  2  Str.  Pr.  O.
        <pb n="751" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.  737

5.  362.  Die  Staatsanwaltschaft  übersendet  die  Akten  an  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Berufungsgerichte.  Diese  übergiebt  die  Akten  binnen  einer  Woche  dem  Vorfitzenden
  des  Gerichts.

§.  363.  Erachtet  das  Berufsgericht  die  Bestimmungen  über  die  Einlegung  der
Berufung  nicht  für  beobachtet,  so  kann  es  das  Rechtsmittel  durch  Beschluß  als  unzulässig
  verwerfen.  Andernfalls  entscheidet  es  über  dasselbe  durch  Urtheil.

Der  Beschluß  kann  durch  sofortige  Beschwerde  angefochten  werden.

Vierter  Abschnitt.  Revision.

§.  374.  Die  Revision  findet  statt  gegen  die  Urtheile  der  Landgerichte  und  der
Schwurgerichte.

§.  375.  Der  Beurtheilung  des  Redvisionsgerichts  unterliegen  auch  diejenigen
Entscheidungen,  welche  dem  Urtheile  vorausgegangen  sind,  sofern  dasselbe  auf  ihnen
beruht.

§.  376.  Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  das  Urtheil  auf
einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruhe.

Das  Gesetz#)  ist  verletzt,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet
  worden  ist.

Biertes  Buch.  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil
geschlossenen  Verfahrens.

§.  399.  Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  zu  Gunsten  des  Verurtheilten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Ungunsten  als  echt  vorgebrachte

Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  Beeidigung  eines  zu  seinen  Ungunsten  abgelegten  Zeugnisses  oder
abgegebenen  Gutachtens  der  Zeuge  oder  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen
oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig  gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheile  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt  hat,
welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer  Verletzung  seiner  Amtspflichten
schuldig  gemacht  hat,  sofern  die  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  und  nicht  vom
Verurtheilten  selbst  veranlaßt  ist;  ,

4.  wenn  ein  civilgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Strafurtheil  gegründet  ist,
durch  ein  anderes  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  aufgehoben  ist;

5.  wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  find,  welche  allein  oder
in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  die  Freisprechung  des
Angeklagten  oder  in  Anwendung  eines  milderen  Strafgesetzes  eine  geringere
Bestrafung  zu  begründen  geeignet  sind.

In  den  vor  den  Schöffengerichten  verhandelten  Sachen  können  nur  solche
Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  werden,  welche  der  Verurtheilte  in  dem
früheren  Verfahren,  einschließlich  der  Berufsinstanz,  nicht  gekannt  hatte  oder  ohne
Verschulden  nicht  geltend  machen  konnte.

§.  400.  Durch  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  die  Vollstreckung
  des  Urtheils  nicht  gehemmt.

Das  Gericht  kann  jedoch  einen  Aufschub  sowie  eine  Unterbrechung  der  Vollstreckung
  anordnen.

§.  401.  Der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  wird  weder  durch
die  erfolgte  Strafvollstreckung  noch  durch  den  Tod  des  Verurtheilten  ausgeschlossen.

Im  Falle  des  Todes  sind  der  Ehegatte,  die  Verwandten  auf=  und  absteigender
Linie,  sowie  die  Geschwister  des  Verstorbenen  zu  dem  Antrage  befugt.

1)  Ges.  ist  hier  Rechtsnorm  in  weitesten  Sinne,  Erk.  21.  Febr.  1884  (E.  Crim.
VI.  237);  auch  Gewohnheitsrecht,  Erk.  5.  Nov.  1883  (E.  Crim.  IX.  299);  ausländisches
  Recht,  Erk.  21.  Febr.  1884  (E.  Crim.  X.  285);  dagegen  nicht:  Anweisungen
  und  Instruktionen,  Erk.  17.  Dez.  1879  (E.  Crim.  I.  125).

Illing-Rautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  47
        <pb n="752" />
        738  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Privatklage.

8.  402.  Die  Wiederaufnahme  eines  durch  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen
Verfahrens  zu  Ungunsten  des  Angeklagten  findet  statt:

1.  wenn  eine  in  der  Hauptverhandlung  zu  seinen  Gunsten  als  echt  vorgebrachte
Urkunde  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

2.  wenn  durch  Beeidigung  eines  zu  seinen  Gunsten  abgelegten  Zeugnisses  oder
abgegebenen  Gutachtens  der  Zeuge  oder  Sachpverständige  sich  einer  vorsätzlichen
oder  fahrlässigen  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig  gemacht  hat;

3.  wenn  bei  dem  Urtheile  ein  Richter,  Geschworener  oder  Schöffe  mitgewirkt  hat,
welcher  sich  in  Beziehung  auf  die  Sache  einer  Verletzung  seiner  Amtepflichten
schuldig  gemacht  hat,  sofern  die  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht  ist;

4.  wenn  von  dem  Freigesprochenen  vor  Gericht  oder  außergerichtlich  ein  glaubwürdiges
  Geständniß  der  strafbaren  Handlung  abgelegt  wird.

Fünftes  Buch.  Betheiligung  des  Verletzten  bei  dem  Verfahren.

Erster  Abschnitt.  Privatklage.

§.  414.  Beleidigungen  )  und  Körperverletzungen  können,  soweit
die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  von  dem  Verletzten  im  Wege  der  Privat-Hagerberlint
  werden,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Anrufung  der  Staatsanwaltaft

  bedarf.

Die  gleiche  Befugniß  steht  denjenigen  zu,  welchen  in  den  Strafgesetzen  das  Recht
selbständig  auf  Bestrafung  anzutragen,  beigelegt  ist.

Hat  der  Verletzte  einen  gesetzlichen  Vertreter,  so  wird  die  Befugniß  zur  Erhebung
der  Privatklage  durch  diesen  und,  wenn  Korporationen,  Gesellschaften  und  andere
Personenvereine,  welche  als  solche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen  können,
die  Verletzten  sind,  durch  dieselben  Personen  wahrgenommen,  durch  welche  sie  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vertreten  werden.

s.  415.  Sind  wegen  derselben  strasbaren  Handlung  mehrere  Personen  zur
So  berechtigt,  so  ist  bei  Ausübung  dieses  Rechts  ein  Jeder  von  dem  Andern
unabhängig.

Hat  jedoch  einer  der  Berechtigten  die  Privatklage  erhoben,  so  steht  den  übrigen
nur  der  Beitritt  zu  dem  eingeleiteten  Verfahren,  und  zwar  in  der  Lage  zu,  in  welcher
sich  dasselbe  zur  Zeit  der  Beitrittserklärung  befindet  ?).

Jede  in  der  Sache  selbst  ergangene  Entscheidung  äußert  zu  Gunsten  des  Beschuldigten
  ihre  Wirkung  auch  gegenüber  solchen  Berechtigten,  welche  die  Privatklage
nicht  erhoben  haben.

§.  416.  Die  öffentliche  Klage  wird  wegen  der  im  §.  414  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies  im  öffentlichen
Interesse  liegt.

§.  417.  In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  ist  die  Staatsanwaltschaft
zu  einer  Mitwirkung  nicht  verpflichtet;  es  ist  ihr  jedoch  der  zur  Hauptverhandlung
bestimmte  Termin  bekannt  zu  machen.

Auch  kann  die  Staatsanwaltschaft  in  jeder  Lage  der  Sache  bis  zum  Eintritt  der
Rechtskraft  des  Urtheils  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung  die  Verfolgung  üÜberneiien.
  In  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  ist  die  Uebernahme  der  Verfolgung
enthalten.

Uebernimmt  die  Staatsanwaltschaft  die  Verfolgung,  so  richtet  sich  das  weitere
Verfahren  nach  den  Bestimmungen,  welche  im  zweiten  Abschnitte  dieses  Buches  für
den  Anschluß  des  Verletzten  als  Nebenkläger  gegeben  sind.

§.  418.  Der  Privatkläger  kann  im  Beistande  eines  Rechtsanwaltes  erscheinen
oder  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Rechtsanwalt  vertreten
lassen.  Im  letzteren  Falle  können  die  Zustellungen  an  den  Privatkläger  mit  rechtlicher
Wirkung  an  den  Anwalt  erfolgen.

 

1)  Vergl.  §.  27  Nr.  3  Ger.  Verf.  Ges.
2)  Vorausgesetzt,  daß  die  Frist  ihrer  Antragsberechtigung  (Ss.  61,  62  R.  Sir.
G.  B.)  noch  nicht  abgelaufen  ist.
        <pb n="753" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Nebenklage.  739

§.  419.  Der  Privatkläger  hat  für  die  der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten
voraussichtlich  erwachsenden  Kosten  unter  denselben  Voraussetzungen  Sicherheit  zu
leisten,  unter  welchen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  der  Kläger  auf  Verlangen
des  Beklagten  Sicherheit  wegen  der  Prozeßkosten  zu  leisten  hat  7.

Die  Sicherheitsleistung  ist  durch  Hinterlegung  in  baarem  Gelde  oder  in  Werthpapieren
  zu  bewirken.  #

Für  die  Höhe  der  Sicherheit  und  die  Frist  zur  Leistung  derselben,  sowie  für  die
Bewilligung  des  Armenrechts  gelten  dieselben  Bestimmungen,  wie  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten?).

§.  420.  Wegen  Beleidigungen  ist,  insofern  nicht  einer  der  im  §F.  196  des  Strafgesetzbuchs
  bezeichneten  Fälle  vorliegt,  die  Erhebung  der  Klage  erst  zulässig?),  nachdem
von  einer  durch  die  Landesjustizverwaltung  zu  bezeichnenden  Vergleichsbehörde  die
Sühne  erfolglos  versucht  worden  ist").  Der  Kläger  hat  die  Bescheinigung  hierüber
mit  der  Klage  einzureichen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Parteien  nicht  in  demselben
Gemeindebezirke  wohnen.

§.  428.  Bei  wechselseitigen  Beleidigungen  oder  Körperverletzungen  kann  der  Beschuldigte
  bis  zur  Beendigung  der  Schlußvorträge  (§.  257)  in  erster  Instanz  mittels
einer  Widerklages)  die  Bestrafung  des  Klägers  beantragen.

Ueber  die  Klage  und  Widerklage  ist  gleichzeitig  zu  erkennen.

Die  Zurücknahme  der  Klage  ist  auf  das  Verfahren  über  die  Widerklage  ohne  Einfluß.

#§g.  429.  Findet  das  Gericht  nach  verhandelter  Sache,  daß  die  für  festgestellt  zu
erachtenden  Thatsachen  eine  solche  strafbare  Handlung  darstellen,  auf  welche  das  in
diesem  Abschnitte  vorgeschriebene  Verfahren  keine  Anwendung  erleidet,  so  hat  es  durch
Urtheil,  welches  diese  Thatsachen  hervorheben  muß,  die  Einstellung  des  Verfahrens
auszusprechen.

Die  Verhandlungen  sind  in  diesem  Falle  der  Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.

Zweiter  Abschnitt.  Nebenklage.

§5.  435.  Wer  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  §.  414  als  Privatkläger  aufzutreten
  berechtigt  ist,  kann  sich  der  erhobenen  öffentlichen  Klage  in  jeder  Lage  des
Berfahrens  als  Nebenkläger  anschließen.  Der  Anschluß  kann  behufs  Einlegung  von
Rechtsmitteln  auch  nach  ergangenem  Urtheil  geschehen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  demjenigen  zu,  welcher  durch  einen  Antrag  auf  gerichtliche
  Entscheidung  (.  170)  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  herbeigeführt  hat,
wenn  die  strafbare  Handlung  gegen  sein  Leben,  seine  Gesundheit,  seine  Freiheit,  seinen
Personenstand  oder  seine  Vermögensrechte  gerichtet  war.

§.  436.  Die  Anschlußerklärung  ist  bei  dem  Gerichte  schriftlich  einzureichen.

Das  letztere  hat  über  die  Berechtigung  der  Nebenkläger  zum  Anschlusse  nach
Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  zu  entscheiden.

Zu  einer  Sicherheitsleistung  ist  der  Nebenkläger  nicht  verpflichtet  ).

.  437.  Der  Nebenkläger  hat  nach  erfolgtem  Anschlusse  die  Rechte  des  Privat--klägers.


8  An  den  Erklärungen  über  Annahme  oder  Ablehnung  der  Geschworenen  nimmt
der  Nebenkläger  nicht  Theil.

)  §§.  102,  103  C.  P.  O.

)  85.  104,  105,  106—  118  C.  P.  O.

2)  In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  ist,  falls  der  Angeklagte  ein  im
unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst  stehender  Beamter  ist,  nach  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  der  dem  Angeklagten  zunächst  vorgesetzten  Dienstbehörde  Abschrift
der  Klage  mitzutheilen.  Eine  gleiche  Mittheilung  hat  im  Falle  einer  gegen  einen
Beamten  erhobenen  Widerklage  und  zwar  alsbald  nach  deren  Erhebung  zu  geschehen,
Res.  5.  April  1882  (M.  Bl.  S.  81).

4)  Schiedsmannsord.  29.  März  1879  (G.  S.  S.  321)  88.  33—39.

5)  Nur  bei  erhobener  Privatklage,  nicht  gegenüber  einer  öffentlichen  Klage  zulässig,
  Erk.  17.  Okt.  1881  (E.  Crim.  V.  134).  Z

6)  Wegen  der  Verpflichtung  des  Nebenklägers  zur  Zahlung  eines  Kostenvorschusses
  vergl.  55.  83—85  Ger.  Kosten  Ges.  18.  Juni  1878.

 

477
        <pb n="754" />
        740  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Amssrichterliche  Strafbefehle.

Sechstes  Buch.  Besondere  Arten  des  Verfahrens.

Erster  Abschnitt.  Verfahren  bei  amtsrichterlichen  Strafbefehlen  ½.

§.  447.  In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen,  mit
Ausnahme  der  im  §.  27  Nr.  3—8  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Vergehen,
  kann  durch  schriftlichen  Strafbefehl  des  Amtsrichters  ohne  vorgängige  Verhandlung
  eine  Strafe  festgesetzt  werden,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  schriftlich  hierauf
anträgt.

Durch  einen  Strafbefehl  darf  jedoch  keine  andere  Strafe  als  Geldstrafe  von
höchstens  einhundertfünfzig  Mark  oder  Freiheitsstrafe  von  höchstens  sechs  Wochen
sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festgesetzt  werden.  "

Die  Ueberweisung  des  Beschuldigten  an  die  Landespolizeibehörde  darf  in  einem
Strafbefehle  nicht  ausgesprochen  werden.

§.  448.  Der  Antrag  ist  auf  eine  bestimmte  Strafe  zu  richten.  Der  Amtsrichter
hat  demselben  zu  entsprechen,  wenn  der  Erlassung  des  Strafbefehls  Bedenken  nicht
entgegenstehen.  6

Findet  der  Amtsrichter  Bedenken,  die  Strafe  ohne  Hauptverhandlung  festzusetzen,
so  ist  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  bringen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Amtsrichter
  eine  andere  als  die  beantragte  Strafe  festsetzen  will  und  die  Staatsanwaltschaft
bei  ihrem  Antrage  beharrt.

§.  449.  Der  Strafbefehl  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare
Handlung,  das  angewendete  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die
Eröffnung  enthalten,  daß  er  vollstreckkar  werde,  wenn  der  Beschuldigte  nicht  binnen
einer  Woche  nach  der  Zustellung  bei  dem  Amtsgerichte  schriftlich  oder  zu  Protokoll
des  Gerichtsschreibers  Einspruch  erhebe.

Auf  den  Einspruch  kann  vor  Ablauf  der  Frist  verzichtet  werden.

§.  450.  Ein  Strafbefehl,  gegen  welchen  nicht  rechtzeitig  Einspruch  erhoben
worden  ist,  erlangt  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen  Urtheils.

§.  451.  Bei  rechtzeitigem  Einspruche  wird  zur  Hauptverhaudlung  vor  dem
Schöffengerichte  geschritten,  sofern  nicht  bis  zum  Beginn  derselben  die  Staatsanwaltschaft
  die  Klage  fallen  läßt,  oder  der  Einspruch  zurückgenommen  wird.

Der  Angeklagte  kann  sich  in  der  Hauptverhandlung  durch  einen  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  Vertheidiger  vertreten  lassen.

Bei  der  Urtheilsfällung  ist  das  Schöffengericht  an  den  in  dem  Strasbefehle  enthaltenen
  Ausspruch  nicht  gebunden.

§.  452.  Bleibt  der  Angeklagte  ohne  genügende  Entschuldigung  in  der  Hauptverhandlung
  aus,  und  wird  er  auch  nicht  durch  einen  Vertbeidiger  vertreten,  so  wird
der  Einspruch  ohne  Beweisaufnahme  durch  Urtheil  verworfen.

Ein  Angeklagter,  welchem  gegen  den  Ablauf  der  Einspruchsfrist  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  gewährt  worden  war,  kann  die  letztere  nicht  mehr  gegen  das
Urtheil  beanspruchen.

Zweiter  Abschnitt.  Verfahren  nach  vorangegangener  polizeilicher
Strafverfügung.

s.  453.  Wo  nach  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze  die  Polizeibehörden
befugt  sind,  eine  in  den  Strafgesetzen  angedrohte  Strafe  durch  Verfügung  festzusetzen
erstreckt  sich  diese  Befugniß  nur  auf  Uebertretungen.

Auch  kann  die  Polizeibehörde  keine  andere  Strafe  als  Haft  bis  zu  vierzehn
Tagen  oder  Geldstrafe  und  diejenige  Haft,  welche  für  den  Fall,  daß  die  Geldstrafe
nicht  beigetrieben  werden  kann,  an  die  Stelle  der  letzteren  tritt,  sowie  eine  etwa  verwirkte
  Einziehung  verhängen.

Die  Strafverfügung  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare  Handlung,
  das  angewendete  Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die  Eröffnung
  enthalten,  daß  der  Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine  nach  den  Gesetzen  zugelassene
Beschwerde  an  die  höhere  Polizeibehörde  ergreife:),  gegen  die  Strafverfügung  binnen

1)  Formulare,  Res.  4.  Nov.  1884  (J.  M.  Bl.  S.  260).
2)  Diese  ist  in  Preußen  nicht  zugelassen.
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        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Abgaben  und  Gefälle.  741

einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  bei  der  Polizeibehörde,  welche  diese  Verfügung
erlassen  hat,  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgericht  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen
  könne.

Die  Strafverfügung  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung  wie  eine
richterliche  Handlung.

§.  454.  Der  Antrag  auf  gerichtliche  Enischeidung  kann  bei  der  Polizeibehörde
schriftlich  oder  mündlich,  bei  dem  Amtsgerichte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  angebracht  werden.

Die  Polizeibehörde  übersendet,  falls  sie  nicht  die  Strafverfügung  zurücknimmt,
die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft,  welche  sie  dem  Amtsrichter  vorlegt.

§.  455.  Gegen  die  Versäumung  der  Antragsfrist  ist  unter  den  in  den  88.  44,
45  bezeichneten  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zulässig.
Das  Gesuch  ist  bei  einer  der  im  §.  454  Abs.  1  genannten  Behörden  anzubringen.

Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der  Amtsrichter.

Die  Bestimmungen  des  §.  46  Abs.  2,  3  finden  hier  gleichfalls  Anwendung.

§.  456.  Ist  der  Antrag  rechtzeitig  angebracht,  so  wird  zur  Hauptverhandlung
vor  dem  Schöffengerichte  geschritten,  ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift
oder  einer  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bedarf.

Bis  zum  Beginne  der  Hauptverhandlung  kann  der  Antrag  zurückgenommen
werden.

§.  457.  Das  Verfahren  vor  dem  Schöffengerichte  ist  dasselbe  wie  im  Falle  einer
von  der  Staatsanwaltschaft  erhobenen  und  zur  Hauptverhandlung  verwiesenen  Anklage.

Der  Angeklagte  kann  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger
  vertreten  lassen.

Bei  der  Urtheilsfällung  ist  das  Gericht  an  den  Ausspruch  der  Polizeibehörde
nicht  gebunden.

§.  458.  Stellt  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  die  That  des
Angeklagten  als  eine  solche  dar,  bei  welcher  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  einer
Strafverfügung  nicht  befugt  war,  so  hat  das  Gericht  die  letztere  durch  Urtheil  aufzuheben,
  ohne  in  der  Sache  selbst  zu  eutscheiden.

Dritter  Abschnitt.  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle.

§5.  459.  Strafbescheide  der  Verwaltungsbehörden  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  dürfen
nur  Geldstrafen  sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festsetzen.

Der  Strafbescheid  muß  außerdem  die  strafbare  Handlung,  das  angewendete
Strafgesetz  und  die  Beweismittel  bezeichnen,  auch  die  Eröffnung  enthalten,  daß  der
Beschuldigte,  sofern  er  nicht  eine  nach  den  Gesetzen  zugelassene  Beschwerde  an  die
höhere  Verwaltungsbehörde  ergreife,  gegen  den  Strafbescheid  binnen  einer  Woche  nach
der  Bekanntmachung  bei  der  Verwaltungsbehörde,  welche  denselben  erlassen,  oder
bei  derjenigen,  welche  ihn  bekannt  gemacht  hat,  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen
  könne.

Der  Strafbescheid  wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung  wie  eine
richterliche  Handlung.

§.  460.  Wird  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  übersendet  die  Verwaltungsbehörde,
  falls  sie  nicht  den  Strafbescheid  zurücknimmt,  die  Akten  an  die  zuständige
  Staatsanwaltschaft,  welche  sie  dem  Gerichte  vorlegt.

S.  461.  In  Betreff  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  finden  die  Bestimmungen
  des  8  455  entsprechende  Anwendung.

s.  462.  Ist  der  Antrag  rechtzeitig  angebracht,  so  wird  zur  Hauptverhandlung
vor  dem  zuständigen  Gerichte  geschritten,  ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Anklageschrift
  oder  einer  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bedarf.

Bis  zum  Beginne  der  Hauptverhandlung  kann  der  Antrag  zurückgenommen
werden.

s.  463.  Ist  die  in  einem  vollstreckbaren  Strafbescheide  festgesetzte  Geldstrafe  von
dem  Beschuldigten  nicht  beizutreiben  und  deshalb  ihre  Umwandlung  in  eine  Freiheitsstrafe
  erforderlich,  so  ist  diese  Umwandlung  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
        <pb n="756" />
        742  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Entziehung  der  Wehrpflicht.

und  des  Beschuldigten  durch  gerichtliche  Entscheidung  auszusprechen,  ohne  daß  der
Strafbescheid  einer  Prüfung  des  Gerichts  unterliegt.

Die  Entscheidung  über  die  Umwandlung  erfolgt,  wenn  für  eine  Urtheilsfällung
das  Schöffengericht  zuständig  gewesen  wäre,  durch  Verfügung  des  Amtsrichters,  in
den  übrigen  Fällen  durch  Beschluß  des  Landgerichts.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  464.  Hat  die  Verwaltungsbehörde  einen  Strafbescheid  nicht  erlassen  und  lehnt
die  Staatsanwaltschaft  den  an  sie  gerichteten  Antrag  auf  Verfolgung  ab,  so  ist  die
Berwaltungsbehörde  befugt,  selbst  die  Anklage  zu  erheben.

In  einem  solchen  Falle  bat  sie  einen  Beamten  ihres  Verwaltungszweiges  oder
n  Rechtsanwalt  als  ihren  Vertreter  zu  bestellen  und  in  der  Anklage  namhaft  zu
machen.

§.  465.  Die  Staatsanwaltschaft  ist  zu  einer  Mitwirkung  in  jeder  Lage  des  Verfahrens
  berechtigt.

Bei  der  Hauptverhandlung  muß  sie  vertreten  sein;  auch  hat  sie  die  gerichtlich
angeordneten  Ladungen  zu  derselben  zu  bewirken.

*  im  Laufe  des  Verfahrens  ergehenden  Entscheidungen  sind  ihr  bekannt  zu
machen.

§.  466.  Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  auf  die  von  der  Verwaltungsbehörde
  erhobene  Anklage  nach  den  für  die  Privatklage  gegebenen  Bestimmungen.

§.  467.  Hat  der  Beschuldigte  gegen  einen  Strafbescheid  auf  gerichtliche  Untersuchung
  angetragen,  oder  hat  die  Staatsanwaltschaft  die  Anklage  erhoben,  so  kann
die  Verwaltungsbehörde  sich  der  Verfolgung  anschließen!),  und  sie  hat  alsdann  gleichwie
  bei  einer  von  ihr  erhobenen  Anklage  einen  Vertreter  zu  bestellen.

In  diesem  Falle  kommen  die  für  den  Anschluß  des  Verletzten  als  Nebenkläger
gegebenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

§.  468.  Wenn  die  Verwaltungsbehörde  die  Anklage  erhoben  oder  sich  der  Verfolgung
  angeschlossen  hat,  so  sind  ihr  das  Urtheil  und  alle  sonstigen  Entscheidungen
zuzustellen,  auch  wenn  sie  bei  deren  Verkündigung  vertreten  gewesen  ist.

§.  469.  Die  Fristen  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  beginnen  für  die  Berwaltungsbehörde
  erst  mit  der  Zustellung.

Zur  Anbringung  von  Revisionsanträgen  und  zur  Gegenerklärung  auf  solche  steht
der  Verwaltungsbehörde  eine  Frist  von  einem  Monate  zu.

Vierter  Abschnitt.  Verfahren  gegen  Abwesende,  welche  sich  der
Wehrpflicht  entzogen  haben.

§.  470.  Bei  Untersuchungen  gegen

Wehrpflichtige,  welche  in  der  Absicht,  sich  dem  Eintritt  in  den  Dienst  des
stehenden  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen,  ohne  Erlaubniß  das  Bundesgebiet
verlassen  haben  oder  nach  erreichtem  militärpflichtigen  Alter  sich  außerhalb  des
Bundesgebietes  aufhalten  (g.  140  Abs.  1  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs),

Offiziere  und  im  Offizierrange  stehende  Aerzte  des  Beurlaubtenstandes
sowie  beurlaubte  Reservisten  und  Wehrmänner  der  Land-  oder  Seewehr,  welche
ohne  Erlaubniß  ausgewandert  sind  (s.  140  Abs.  1  Nr.  2  und  §.  360  Nr.  3
des  Strafgesetzbuchs),  Ersatzreservisten  erster  Klasse,  welche  ausgewandert  sind
ohne  der  Militärbehörde  vorher  Anzeige  gemacht  zu  haben  (§.  360  Nr.  3  des
Strasgesetzbuchs):)  und

 

1)  Den  Verwaltungsbehörden  steht  die  Anfechtung  der  vor  ihrem  Anschlusse  ergangenen
  Entscheidungen  auch,  nachdem  für  die  Staatsanwaltschaft  die  Frist  zur  An.
fechtung  abgelaufen  ist,  zu,  Beschl.  R.  G.  4.  Dez.  1891  (J.  M.  Bl.  1892  S.  66.

2)  Die  Fassung  des  zweiten  Absatzes  entspricht  seit  dem  Ges.,  betr.  Aenderungen
der  Wehrpflicht,  11.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  11)  nicht  mehr  den  geltenden  Vorschriften
  des  materiellen  Strafrechts,  indem  nach  §.  19  das.  die  Eintheilung  in  Ersatzreserve
  erster  und  zweiter  Klasse  aufgehoben  und  die  Ersatzreservisten  allgemein  den  für
die  Reserve  und  Landwehr  gültigen  Bestimmungen  unterworfen  sind,  andererseits  die
Land=  und  Seewehr  in  die  Land=  und  Seewehr  ersten  und  zweiten  Aufgebots  zerfällt
(sg.  1,  20,  21  das.),  und  die  Land-  und  Seewehr  zweiten  Aufgebots  einer  Erlaubniß
zur  Auswanderung  nicht  mehr  bedarf,  sondern  nur  von  ihrer  bevorstehenden  Aus-
        <pb n="757" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Entziehung  der  Wehrpflicht.  743

Wehrpflichtige,  welche  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  einer  vom  Kaiser
für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  erlassenen  besonderen  Anordnung
  im  Widerspruch  mit  derselben  ausgewandert  sind  (S.  140  Abs.  1
Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs)

findet  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  eine  Hauptverhandlung  nach  Maßgabe  der
folgenden  Bestimmungen  statt.

#§.  471.  Für  das  Verfabren  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk
der  Angeklagte  seinen  letzten  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  !)  im  Deutschen
Reiche  gehabt  hat.

Das  Verfahren  kann  gleichzeitig  gegen  mehrere  Personen  gerichtet  werden  und
die  Verhandlung  und  Eutscheidung  ungetrennt  erfolgen.

§.  472.  Die  Erhebung  der  Anklage  und  die  Eröffnung  der  Untersuchung  erfolgt
  auf  Grund  einer  Erklärung)  der  mit  der  Kontrolle  der  Wehrpflichtigen  beauftragten
  Behörde.

Diese  Erklärung  ist  in  den  Fällen  des  §.  140  Abs.  1  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs
dahin  auszustellen:  .

daß  der  Wehrpflichtige  sich  zu  den  angeordneten  Revisionen  nicht  gestellt,

daß  der  Aufenthalt  desselben  im  Deutschen  Reiche  nicht  ermittelt  worden,  und

daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände  ergeben
haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  der  Wehrpflichtige,  um  sich  dem
Eintritt  in  den  Dienst  des  stehenden  Heeres  oder  der  Flotte  zu  entziehen,  ohne
Erlaubniß  entweder  das  Bundesgebiet  verlassen  habe  oder  nach  erreichtem
militärpflichtigen  Alter  im  Auslande  verblieben  sei.

In  den  Fällen  des  §.  140  Abs.  1  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,  sowie  bei  Untersuchungen
  gegen  beurlaubte  Reservisten  und  Wehrmänner  )  wegen  Auswanderns  ohne
Erlaubniß  (§.  300  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs)  ist  die  Erklärung  dahin  zu  fassen:

daß  der  Aufenthalt  des  Offiziers,  des  Arztes,  des  Reservisten  oder  Wehrmanns
  im  Deutschen  Reiche  nicht  ermittelt,

daß  ihm  eine  Erlaubniß  zur  Auswanderung  nicht  ertheilt  worden,  und

daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände  ergeben
haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  er  ausgewandert  sei.

Bei  Untersuchungen  gegen  Ersatzreservisten  erster  Klasse  wegen  Auswanderns
ohne  Anzeige  bei  der  Militärbehörde  (§.  360  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs)  ist  die  Erklärung
  dahin  zu  fassen:

daß  *“  Aufenthalt  des  Ersatzreservisten  im  Deutschen  Reiche  nicht  ermittelt
worden  sei,

daß  er  von  einer  bevorstehenden  Auswanderung  der  Militärbehörde  eine
Anzeige  nicht  gemacht  habe,  und

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  742.

wanderung  der  Militärbehörde  Anzeige  zu  machen  hat,  und  die  Unterlassung  dieser
Anzeige  mit  der  in  §.  360  Str.  G.  B.  angedrohten  Strafe  belegt  ist  (8§.  4,  21  das.).
Da  jedoch  die  88.  470  ff.  sämmtliche  in  den  §§.  140,  360  Nr.  3  Str.  G.  B.  aufgeführten
  Strafthaten  umfassen  wollen,  so  finden  sie  auch  jetzt  noch  auf  die  entsprechenden
  Vergehen  bezw.  Uebertretungen  der  Ersatzreservisten  und  Wehrmänner
zweiten  Aufgebots  sinngemäße  Anwendung.  Vergl.  §.  472  Anm.  1.

1)  Falls  kein  anderer  bekannt,  gilt  dafür  der  Geburtsort.

2)  Die  oben  gedachte  Erklärung  ist  in  den  Fällen  des  §.  140  Abs.  1  Nr.  1  und  3
Str.  G.  B.  von  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatz-Kommission,  in  den  Fällen  des
§.  140  Abs.  1  Nr.  2  und  §.  360  Nr.  3  Str.  G.  B.  von  den  Landwehrbezirks-Kommandos
  auszustellen,  Res.  21.  März  1880  (M.  Bl.  S.  104).  Bei  Einziehung
der  von  den  Militärgerichten  im  Ungehorsamsverfahren  gegen  abwesende  Fahnenflüchtige
  erkannten  Geldstrafen  und  Beschlagnahme  der  im  Inlande  verbliebenen  Vermögenstheile
  haben  die  Amtsgerichte  Rechtshülfe  zu  leisten,  Res.  5.  Febr.  1892  (J.
M.  Bl.  S.  65).

Die  Frage,  ob  ein  gewisser,  in  der  Verhandlung  zur  Sprache  gekommener  oder
aus  den  Akten  sich  ergebender  Umstand  der  im  §.  472  bezeichneten  Erklärung  entgegenstehe,
  unterliegt  der  freien  Würdigung  des  Gerichts  nach  Maßgabe  des  §.  260,
Erk.  18.  Okt.  1880  (E.  Crim.  II.  351).

2)  Vergl.  Anm.  zu  §.  470.
        <pb n="758" />
        744  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Strafvollstreckung.

daß  der  angestellten  Erkundigungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände  ergeben
haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  er  ausgewandert  sei  1.
In  den  Fällen  des  §.  140  Abs.  1  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs  ist  die  Erklärung
dahin  zu  fassen:
daß  der  Aufenthalt  des  Wehrpflichtigen  im  Deutschen  Reiche  nicht  ermittelt
werden,  und  daß  der  angestellten  Ermittelungen  ungeachtet  sich  keine  Umstände
ergeben  haben,  welche  die  Annahme  ausschließen,  daß  er  nach  bffentlicher  Bekanntmachung
  der  betreffenden  Kaiserlichen  Anordnung  ausgewandert  sei.

§.  473.  Die  Ladung  des  Angeklagten  zur  Hauptverhandlung  erfolgt  nach  Vorschrift
  der  §§.  320,  321  Abs.  1.

Die  Ladung  muß  im  Falle  der  öffentlichen  Zustellung  auch  die  Angabe  des  letzten
deutschen  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  des  Angeklagten  enthalten.

Der  Ladung  ist  in  jedem  Falle  die  Warnung  beizufügen,  daß  bei  unentschuldigtem
Ausbleiben  der  Angeklagte  auf  Grund  der  in  §.  472  bezeichneten  Erklärung  werde
verurtheilt  werden.

#s.  474.  Für  die  Hauptverhandlung  findet  die  Bestimmung  des  §.  322  Anwendung.


§.  475.  Sind  die  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  beobachtet,  so  erfolgt  die  Verurtheilung
  des  abwesenden  Angeklagten  auf  Grund  der  im  S§.  472  bezeichneten  Erklärung,
  wenn  sich  nicht  Umstände  ergeben,  welche  dieser  Erklärung  entgegenstehen.

Bedarf  es  in  Ansehung  eines  Angeklagten  einer  Beweisaufnahme,  so  ist  die
Sache  von  den  übrigen  zu  trennen  und  gesondert  zum  Abschlusse  zu  bringen.

§.  476.  Die  Zustellung  des  Urtheils  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §.  40  Abs.  2.

Fünfter  Abschnitt.  Verfahren  bei  Einziehungen  und  Vermögensbeschlagnahmen.


§.  477.  In  den  Fällen,  in  welchen  nach  8.  42  des  Strafgesetzbuchs  oder  nach
anderweiten  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  Einziehung,  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung
  von  Gegenständen  selbständig  erkannt  werden  kann,  ist  der  Antrag,
sofern  die  Entscheidung  nicht  in  Verbindung  mit  einem  Urtheile  in  der  Hauptsache
erfolgt,  seitens  der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Privatklägers  bei  demjenigen  Gerichte
7  stellen,  welches  für  den  Fall  der  Verfolgung  einer  bestimmten  Person  zuständig
ein  würde.

Siebentes  Buch.  Strafvollstreckung  und  Kosten  des  Verfahrens.

Erster  Abschnitt.  Strafvollstreckung.

§.  481.  Strafurtheile  sind  nicht  vollstreckbar,  bevor  sie  rechtskräftig  geworden  sind.

§.  482.  Auf  die  zu  vollstreckende  Freiheitsstrafe  ist  unverkürzt  diejenige  Untersuchungshaft
  anzurechnen,  welche  der  Angeklagte  erlitten  hat,  seit  er  auf  Einlegung
eines  Rechtsmittels  verzichtet  oder  das  eingelegte  Rechtsmittel  zurückgenommen  hat,  oder
seitdem  die  Einlegungsfrist  abgelaufen  ist,  ohne  daß  er  eine  Erklärung  abgegeben  hat.

§.  483.  Die  Strafvollstreckung  erfolgt  durch  die  Staatsanwaltschaft?)  auf  Grund
einer  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  ertheilenden,  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit
  versehenen,  beglaubigten  Abschrift  der  Urtheilsformel.

Den  Amtsanwälten  steht  die  Strafvollstreckung  nicht  zu.

 

1)  Abs.  4  ist  für  die  Ersatzreservisten  gegenstandslos  geworden,  nachdem  sie  den
für  die  Reserve  und  Landwehr  gegebenen  Bestimmungen  unterliegen.  Dagegen  gilt
die  Bestimmung  noch  jetzt  entsprechend  für  die  Land=  und  Seewehr  2.  Aufgebots.
Vergl.  Anm.  zu  §.  470.

2)  Res.  24.  April  1880  (M.  Bl.  S.  136):  Die  Gerichte  sind  auch  nach  Erlaß
der  neuen  Justizgesetze  befugt,  bei  Einziehung  gerichtlich  Verurtheilter  zur  Strafvollstreckung,
  mittels  Requisition  die  Unterstützung  der  Polizeibehörden  in  derselben  Weise
und  in  demselben  Umfange  wie  früher,  in  Anspruch  zu  nehmen.

Wegen  der  Strafvollstreckung  gegen  Militärpersonen  s.  §.  15  Mil.  Str.  G.  B.,
88.  183,  184,  269  Mil.  Str.  P.  O.
        <pb n="759" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Strafvollstreckung.  745

Für  die  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörigen  Sachen  kann!)
durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  die  Strafvollstreckung  den  Amtsrichtern
übertragen  werden.

§s.  484.  In  Sachen,  in  denen  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  erkannt  hat,
steht  das  Begnadigungsrecht  ?)  dem  Kaiser  zus).

.  485.  Todesurtheile  bedürfen  zu  ihrer  Vollstreckung  keiner  Bestätigung.  Die
Vollstreckung  ist  jedoch  erst  zulässig,  wenn  die  Entschließung  des  Staatsoberhauptes
und  in  Sachen,  in  denen  das  Reichsgericht  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  die  Entschließung
  des  Kaisers  ergangen  ist,  von  dem  Begnadigungsrechte  keinen  Gebrauch
machen  zu  wollen.

An  schwangeren  oder  geisteskranken  Personen  darf  ein  Todesurtheil  nicht  vollstreckt
werden.

#§.  486.  Die  Vollstreckung  der  Todesstrafe  erfolgt  in  einem  umschlossenen  Raume.

Bei  der  Vollstreckung  müssen  zwei  Mitglieder  des  Gerichts  erster  Instanz,  ein
Beamter  der  Staatsanwaltschaft,  ein  Gerichtsschreiber  und  ein  Gefängnißbeamter  zugegen
  sein.  Der  Gemeindevorstand  des  Orts,  wo  die  Hinrichtung  stattfindet,  ist  aufzufordern,
  zwölf  Personen  aus  den  Vertretern  oder  aus  anderen  achtbaren  Mitgliedern
der  Gemeinde  abzuordnen,  um  der  Hinrichtung  beizuwohnen.

Außerdem  ist  einem  Geistlichen  von  dem  Religionsbekenntnisse  des  Verurtheilten
und  dem  Vertheidiger  und  nach  dem  Ermessen  des  die  Vollstreckung  leitenden  Beamten
auch  anderen  Personen  der  Zutritt  zu  gestatten.

Ueber  den  Hergang  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  von  dem  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen  ist.

Der  Leichnam  des  Hingerichteten  ist  den  Angehörigen  desselben  auf  ihr  Verlangen
zur  einfachen,  ohne  Feierlichkeiten  vorzunehmenden  Beerdigung  zu  verabfolgen.

1)  Res.  14.  Aug.  1879  (J  M.  Bl.  S.  237):

I.  Für  diejenigen  Sachen,  in  welchen  das  Amtsgericht  (Schöffengericht,  Rheinschiffahrtsgericht,
  Elbzollgericht)  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  wird  in  Gemäßheit  des
s.  483  Abs.  3  Str.  P.  O.  die  Strafoollstreckung  dem  Amtsrichter  übertragen.  Im
Uebrigen  erfolgt  die  Strafvollstreckung  durch  die  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts.
Die  nach  §.  483  Abs.  1  Str.  P.  O.  erforderliche  Abschrift  der  Urtheilsformel  ertheilt
der  Gerichtsschreiber  desjenigen  Gerichts,  welches  in  erster  Instanz  erkannt  hat.

Die  Strafvollstreckung  aus  Urtheilen,  welche  von  den  aufgehobenen  Gerichten
erlassen  sind,  erfolgt,  sofern  nach  §.  40  Ges.  31.  März  1879,  betr.  die  Uebergangsbestimmungen
  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung  und  zur  Deutschen  Strafprozeßordnung,
  das  Amtsgericht  für  das  gerichtliche  Verfahren  bei  der  Strafvollstreckung
  zuständig  ist,  durch  den  Amtsrichter,  andernfalls  durch  die  Staatsanwaltschaft
des  Landgerichts.

II.  Ueber  Strafausschub  in  den  Fällen  des  §.  487  Str.  P.  O.  hat  diejenige
Behörde  zu  befinden,  welcher  nach  den  Bestimmungen  unter  I  die  Strafvollstreckung
obliegt.

Ueber  Strafaufschub  in  den  Fällen  des  §.  488  Str.  P.  O.  hat  stets  die  Staatsanwaltschaft
  des  Landgerichts  zu  befinden.  Dieselbe  hat,  sofern  sie  über  den  Zeitraum
von  vier  Wochen  hinaus  Strafaufschub  bewilligen  will,  die  Genehmigung  des  Oberstaatsanwalts
  einzuholen.

Die  Bewilligung  von  Strafaufschub  in  anderen  als  den  in  den  88.  487,  488
Str.  P.  O.  vorgesehenen  Fällen,  sowie  die  Bewilligung  von  Straftheilung  und
Strafunterbrechung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  der  Art,  daß
in  erster  Instanz  die  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts,  in  zweiter  Instanz  der
Oberstaatsanwalt  befindet.

:)  Wegen  Behandlung  der  Begnadigungssachen  die  (abgesehen  von  den  Fällen
des  §.  84)  durch  die  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts  bearbeitet  werden,  welche
direkt  an  den  Justizminister  berichtet,  vergl.  Res.  17.  Nov.  1835  (J.  M.  Bl.  1854
S.  296),  16.  März  1878  (J.  M.  Bl.  S.  55)  und  14.  Aug.  1879  (J.  M.
Bl.  S.  238).

:)  Außerdem  in  Elsaß-Lothringen,  Ges.  9.  Juni  1871  (R.  G.  Bl.  S.  212)  §.  3,
und  in  den  Konsulargerichts--  und  Schutzgebieten,  Ges.  10.  Juli  1879  (R.  G.  Bl.
S.  197)  §.  4,  17.  April  1886  (R.  G.  Bl.  1888  S.  75)  §.  2.
        <pb n="760" />
        746  Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Strafvollstreckung.

§.  487.  Die  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  ist  aufzuschieben,  wenn  der  Verurtheilte
  in  Geisteskrankheit  1)  verfällt.

Dasselbe  gilt  bei  anderen  Krankheiten,  wenn  von  der  Vollstreckung  eine  nahe
Lebensgefahr  für  den  Verurtheilten  zu  besorgen  steht.

Die  Strafvollstreckung  kann  auch  dann  aufgeschoben  werden,  wenn  sich  der  Verurtheilte
  in  einem  körperlichen  Zustande  befindet,  bei  welchem  eine  sofortige  Vollstreckung
  mit  der  Einrichtung  der  Strafanstalt  unverträglich  ist.

s.  488.  Auf  Antrag  des  Verurtheilten  kann  die  Vollstreckung  aufgeschoben
werden,  sofern  durch  die  sofortige  Vollstreckung  dem  Verurtheilten  oder  der  Familie
desselben  erhebliche  außerhalb  des  Strafzwecks  liegende  Nachtheile  erwachsen.

Der  Strafaufschub  darf  den  Zeitraum  von  vier  Monaten  nicht  übersteigen.

Die  Bewilligung  desselben  kann  an  eine  Sicherheitsleistung  oder  andere  Bedingungen
  geknüpft  werden.  #

s.  489.  Die  Staatsanwaltschaft  ist  befugt,  behufs  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe
  einen  Vorführungs=  oder  Haftbefehl  zu  erlassen,  wenn  der  Verurtheilte  auf  die
an  ihn  ergangene  Ladung  zum  Antritt  der  Strafe  sich  nicht  gestellt  hat  oder  der
Flucht  verdächtig  ist.  1

Auch  kann  von  der  Staatsanwaltschaft  zu  demselben  Zwecke  ein  Steckbrief  erlassen
werden,  wenn  der  Verurtheilte  flüchtig  ist,  oder  sich  verborgen  hält.

Diese  Befugnisse  stehen  im  Falle  des  §.  483  Abs.  3  auch  dem  Amtsrichter  zu.

8.  490.  Wenn  über  die  Auslegung  eines  Strafurtheils  oder  über  die  Berechnung
  der  erkannten  Strafe  Zweifel  entstehen,  oder  wenn  Einwendungen  gegen  die
Zulässigkeit  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden,  so  ist  die  Entscheidung  des  Gerichts
herbeizuführen.

Dasselbe  gilt,  wenn  nach  Maßgabe  des  §.  487  Einwendungen  gegen  die  Ablehnung
  eines  Antrags  auf  Ausschub  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden.

Der  Fortgang  der  Vollstreckung  wird  hierdurch  nicht  gehemmt;  das  Gericht  kann
jedoch  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  der  Vollstreckung  anordnen.

S.  491.  Kann  eine  verhängte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  und  ist  die
Festsetzung  der  für  diesen  Fall  eintretenden  Freiheitsstrafe  unterlassen  worden,  so  ist
die  Geldstrafe  nachträglich  von  dem  Gerichte  in  die  entsprechende  Freiheitsstrafe  umuwandeln.



s.  4922).  Ist  Jemand  durch  verschiedene  rechtskräftige  Urtheile  zu  Strafen  verurtheilt
  worden,  und  sind  dabei  die  Vorschriften  über  die  Zuerkennung  einer  Gesammtstrafe
  (S.  79  Str.  G.  B.)  außer  Betracht  geblieben,  so  sind  die  erkannten  Strafen
durch  eine  nachträgliche  gerichtliche  Entscheidung  auf  eine  Gesammtstrafe  zurückuführen.


zuf  9  493.  Ist  der  Verurtheilte  nach  Beginn  der  Strafvollstreckung  wegen  Krankheit
  in  eine  von  der  Strafanstalt  getrennte  Krankenanstalt  gebracht  worden,  so  ist  die
Dauer  des  Aufenthalts  in  der  Krankenanstalt  in  die  Strafzeit  einzurechnen,  wenn
nicht  der  Verurtheilte  mit  der  Absicht,  die  Strafvollstreckung  zu  unterbrechen,  die
Krankheit  herbeigeführt  hat.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  im  letzteren  Falle  eine  Entscheidung  des  Gerichts
herbeizuführen.

 

1)  In  Geisteskrankheit  verfallene  Sträflinge  können,  vorbehaltlich  der  Wiedereinziehung
  im  Falle  der  Genesung,  aus  der  Haft  entlassen  werden,  wenn  sie  in
öffentlichen  Frrenanstalten  untergebracht  sind  und  nach  der  gutachtlichen  Aeußerung
der  Direktion  der  betreffenden  Irrenanstalt,  Aussicht  auf  ihre  Heilung  oder  auch  nur
erhebliche  Besserung  nicht  vorhanden  ist,  Res.  3.  Aug.  1886  (M.  Bl.  S.  185).  Die
vorzeitige  Eutlassung  erfolgt  aber  stets  unter  dem  Vorbehalte  der  Wiedereinziehung  im
Falle  ihrer  Genesung,  Res.  2.  Febr.  1894  (M.  Bl.  S.  32).  Vergl.  auch  Res.
28.  April  und  10.  Mai  1887,  betr.  die  Begutachtung  krankhafter  Gemüthszustände
im  Entmündigungsverfahren.  .

2)  Wegen  der  Grundsätze,  welche  in  Betreff  der  Vollstreckung  einer  auf  Grund
des  §.  79  Str.  G.  B.  oder  §.  492  Str.  Pr.  O.  erkannten  Gesammtstrafe  zur  Anwendung
  zu  bringen  sind,  falls  die  Einzelstrafen  von  Gerichten  verschiedener  Bundesstaaten
  festgesetzt  find,  vergl.  Bek.  20.  Juni  1885  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  270).

Das  betr.  gerichtliche  Verfahren  ist  von  Amtswegen  einzuleiten,  Erk.  6.  Juli  1881
(E.  Crim.  V.  1).
        <pb n="761" />
        Abschnitt  X.  Strafprozeß.  Kosten.  747

8.  494.  Die  bei  der  Strafvollstreckung  nothwendig  werdenden  gerichtlichen  Entscheidungen
  (§g.  490—  493)  werden  von  dem  Gericht  erster  Instanz  ohne  mündliche
Verhandlungen  erlassen.

Vor  der  Entscheidung  ist  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Verurtheilten  Gelegenheit
  zu  geben,  Anträge  zu  stellen  und  zu  begründen.

Kommt  es  auf  die  Festsetzung  einer  Gesammtstrafe  an  (§F.  492),  und  waren  die
verschiedenen  hierdurch  abzuändernden  Urtheile  von  verschiedenen  Gerichten  erlassen,
so  steht  die  Entscheidung  demjenigen  Gerichte  zu,  welches  die  schwerste  Strafart  oder
bei  Strafen  gleicher  Art  die  höchste  Strafe  erkannt  hat,  falls  hiernach  aber  mebrere
Gerichte  zuständig  sein  würden,  demjenigen,  dessen  Urtheil  zuletzt  ergangen  ist.  War
das  hiernach  maßgebende  Urtheil  von  einem  Gerichte  höherer  Instanz  erlassen,  so  setzt
das  Gericht  erster  Instanz,  und  war  eines  der  Strafurtheile  von  dem  Reichsgerichte
in  erster  Instanz  erlassen,  das  Reichsgericht  die  Gesammtstrafe  fest.

Gegen  diese  Entscheidungen  findet,  insofern  sie  nicht  von  dem  Reichsgerichte  erlassen
  sind,  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  495.  Die  Vollstreckung  der  über  eine  Vermögensstrafe  oder  eine  Buße  ergangenen
  Entscheidung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  Urtheile
der  Civilgerichte.

Zweiter  Abschnitt.  Kosten  des  Verfahrens.

g.  496.  Jedes  Urtheil,  jeder  Strafbefehl  und  jede  eine  Untersuchung  einstellende
Entscheidung  muß  darüber  Bestimmung  treffen,  von  wem  die  Kosten  des  Verfahrens
zu  tragen  sind.

Wenn  über  die  Höhe  der  Kosten  oder  über  die  Nothwendigkeit  der  unter  ihnen
begriffenen  Auslagen  Streit  entsteht,  so  erfolgt  hierüber  besondere  Entscheidung.

8.  497.  Die  Kosten,  mit  Einschluß  der  durch  die  Vorbereitung  der  öffentlichen
Klage  und  die  Strafvollstreckung  entstandenen,  hat  der  Angeklagte  zu  tragen,  wenn
er  zur  Strafe  verurtheilt  wird.

Stirbt  ein  Verurtheilter  vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils,  so  haftet  sein
Nachlaß  nicht  für  die  Kosten.

§.  498.  Wenn  ein  Angeklagter  in  einer  Untersuchung,  welche  mehrere  strafbare
Handlungen  umfaßt,  nur  in  Ansehung  eines  Theils  derselben  verurtheilt  wird,  durch
die  Verhandlung  der  übrigen  Straffälle  aber  besondere  Kosten  1)  entstanden  sind,  so  ist
er  von  deren  Tragung  zu  entbinden.

Mitangeklagte,  welche  in  Bezug  auf  dieselbe  That  zur  Strafe  verurtheilt  sind,
haften  für  die  Auslagen  als  Gesammtschuldner.  Dies  gilt  nicht  von  den  durch  die
Strafvollstreckung  oder  die  Untersuchungshaft  entstandenen  Kosten.

§.  499.  Einem  freigesprochenen  oder  außer  Verfolgung  gesetzten  Angeschuldigten
find  F  solche  Kosten  aufzuerlegen,  welche  er  durch  eine  schuldbare  Versäumniß  verursacht
  hat.

Die  dem  Angeschuldigten  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  können  der  Staatskasse
  auferlegt  werden  ?).

#§.  500.  Bei  wechselseitigen  Beleidigungen  oder  Körperverletzungen  wird  die
Verurtheilung  eines  oder  beider  Theile  in  die  Kosten  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
einer  derselben  oder  beide  für  straffrei  erklärt  werden.

§.  501.  Ist  ein,  wenn  auch  nur  außergerichtliches  Verfahren  durch  eine  wider
befseres  Wissen  gemachte  oder  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhende  Anzeige  veranlaßt
worden,  so  kann  das  Gericht  dem  Anzeigenden,  nachdem  derselbe  gehört  worden,  die
der  Staatskasse  und  dem  Beschuldigten  erwachsenen  Kosten  auferlegen.

War  noch  kein  Gericht  mit  der  Sache  befaßt,  so  erfolgt  die  Entscheidung  auf
den  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  durch  dasjenige  Gericht,  welches  für  die  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  zuständig  gewesen  wäre.

Gegen  die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

1)  Darunter  sind  nur  die  nicht  zu  den  Gebühren  zu  rechnenden  Kosten  zu  verstehen,
  Erk.  6.  Mai  1892  (G.  A.  XL.  56).

2)  Vergl.  Res.  15.  März  1892  (J.  M.  Bl.  S.  109),  betr.  Festsetzung  der  dem
Drlchuszen  erwachsenen  nothwendigen  Ausgaben,  falls  sie  der  Staatskasse  auferlegt
  sind.
        <pb n="762" />
        748  Abschnitt  X.  Gerichtskostengesetz.

§.  502.  Erfolgt  eine  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  Zurücknahme  desjenigen
Antrags,  durch  welchen  dasselbe  bedingt  war,  so  hat  der  Antragsteller  die  Kosten  zu
tragen.

§.  503.  In  einem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  hat  der  Verurtheilte  auch
die  dem  Privatkläger  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  zu  erstatten.

Wird  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen,  oder  wird
das  Verfahren  eingestellt,  so  fallen  dem  Privatkläger  die  Kosten  des  Verfahrens,  sowie
die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  zur  Last.

Ist  den  Anträgen  des  Privatklägers  nur  zum  Theil  entsprochen  worden,  so  kann
das  Gericht  die  Kosten  angemessen  vertheilen.

Mehrere  Privatkläger  und  mehrere  Angeklagte  haften  als  Gesammtschuldner.

Unter  den  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zu  erstattenden  Auslagen
sind,  wenn  sich  der  Gegner  der  erstattungspflichtigen  Partei  eines  Rechtsanwalts  bedient,
  die  Gebühren  und  Auslagen  des  Anwalts  insoweit  inbegriffen,  als  solche  nach
der  Bestimmung  des  §.  87  der  Civilprozeßordnung  die  unterliegende  Partei  der  obsiegenden
  zu  erstatten  hat.

§.  504.  Wird  in  dem  Falle  des  §.  173  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung
gesetzt  oder  freigesprochen,  oder  das  Verfahren  eingestellt,  so  finden  auf  den  Antragsteller
  die  Bestimmungen  des  §.  503  Abs.  2,  3,  4,  5  entsprechende  Anwendung.  Das
Gericht  kann  jedoch  nach  Befinden  der  Umstände  den  Antragsteller  von  der  Tragung
der  Kosten  ganz  oder  theilweise  entbinden.

Vor  der  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  ist  der  Antragsteller  zu  hören,  sofern
er  nicht  als  Nebenkläger  aufzutreten  berechtigt  war.

§.  505.  Die  Kosten  eines  zurückgenommenen  oder  erfolglos  eingelegten  Rechts.
mittels  treffen  denjenigen,  der  dasselbe  eingelegt  hat.  War  das  Rechtsmittel  von  der
Staatsanwaltschaft  eingelegt,  so  können  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  nothwendigen
  Auslagen  der  Staatskasse  auferlegt  werden.  Hatte  das  Rechtsmittel  theilweisen
Erfolg,  so  kann  das  Gericht  die  Kosten  angemessen  vertheilen.

Dasselbe  gilt  von  den  Kosten,  welche  durch  einen  Antrag  auf  Wiederaufnahme
des  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  verursacht  worden  sind.

Die  Kosten  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  fallen  dem  Antragsteller
zur  Last,  soweit  sie  nicht  durch  einen  unbegründeten  Widerspruch  des  Gegners  entstanden
  sind.

§.  506.  In  den  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  erster  Instanz  gehörigen
Sachen  sind  die  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten  der  Reichskasse  aufzuerlegen.

 

Gerichtskostengesetz.
Vom  18.  Juni  1878  (R.  G.  Bl.  S.  141).

Vierter  Abschnitt.  Gebühren  in  Strafsachen.

§.  59.  In  Strassachen  giebt  die  rechtskräftig  erkannte  Strafe  den  Maßstab  für
die  Höhe  der  Gerichtsgebühren  aller  Instanzen.

Ist  neben  einer  Freiheitsstrafe  auf  Geldstrafe  erkannt,  so  wird  der  ersteren  die
für  den  Fall,  daß  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  festgesetzte  Freiheitsstrafe
  hinzugerechnet.  Ist  die  bedingte  Festsetzung  der  Freiheitsstrafe  unterlassen  worden,
so  wird  für  jeden  angefangenen  Betrag  von  zehn  Mark  der  Geldstrafe  ein  Tag  Freiheitsstrafe
  zugerechnet.

Ist  nur  auf  Geldstrafe  und  für  den  Fall,  daß  dieselbe  nicht  beigetrieben  werden
kann,  auf  Freiheitsstrafe  erkannt,  so  bestimmt  sich  die  Gebühr  nach  der  Höhe  der
ersteren.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  nur  auf  Geldstrafe  erkannt  ist,  darf  die  Gebühr
  den  Betrag  der  Geldstrafe  nicht  übersteigen  #).

§.  60.  Im  Falle  des  §s.  79  des  Strafgesetzbuches  bestimmt  sich  die  Gebühr  für

1)  Vergl.  auch  §.  115  des  Preuß.  Gerichtskostenges.  25.  Juni  1895  (G.  S.
S.  203)  und  wegen  der  Anwendung  des  Deutschen  Gerichtskostenges.  auf  die  nach  dem
Forstdiebstahlsges.  zu  behandelnden  Strafsachen  §.  116  das.
        <pb n="763" />
        Abschnitt  X.  Gerichtskostengesetz.  749

das  neue  Verfahren  durch  den  Betrag,  um  welchen  die  Gesammtstrafe  die  früher  erkannte
  Strafe  übersteigt.

Im  Falle  des  §.  492  der  Strafprozeßordnung  ist  eine  besondere  Gebühr  nicht
zu  erheben.

§.  61.  Betrifft  eine  Strafsache  mehrere  Angeschuldigte,  so  ist  die  Gebühr
Saene  Verurtheilten  besonders  nach  Maßgabe  der  gegen  ihn  erkannten  Strafe  zu
erheben.

§.  62.  Für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  werden  erhoben:

im  Falle  einer  Geldstrafe  oder  Freiheitsstrafe  von

Mark  Mark
1.  1  bis  20  einschl.  oder  1  bis  10  Tage  einschl.  5
2.  mehr  als  20  20  é"  mehr  als  10  Tage  14  Tage  10
3.  2  *  30  -  60  -  "  DQ.  -  14  Tage  4  Wochen  -  20
4.  -  -  60  -  150  -  *ti:  -  4  Wochen-  6  Wochen  -  30
5.—  -  2  150  -  300  -  e  v  6  Wochen  v  3  Monate  -  45
6.  300  500  3  Monate=  6  Monate  60
7.  500  1000  is  isSMonateslsahrs  75
8.  -  1000  -1500  -  ßs  1  Jahr  -  2  Jahre  -  100
9.  1500  3000  „  ..2  Jahre  =  3  Jahre  130
100.  3600  "  .  3  Jahre  10  Jahre  180
11.  im  Falle  einer  schweren  Strfsfsennnnnnn  300
Ist  auf  Verweis  erkannt,  so  beträgt  die  Geührrr  5

und  ist  ausschließlich  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder

einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkaont4t:::  .  ...

§.  63.  Zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  werden  erhoben  in  dem  Verfahren
bei  amterichterlichen  Strafbefehlen,  wenn  die  Strafe  ohne  Hauptverhandlung  rechtskräftig
  festgesetzt  ist  (Strafprozeßordnung  §.  450).

Wird  der  gegen  einen  Strafbefehl  erhobene  Einspruch  wegen  Ausbleibens  des
Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  durch  Urtheil  verworfen  (Strafprozeßordnung
.  8  so  sind  für  das  ganze  Verfahren  vier  Zehntheile  der  Sätze  des  8.  62  zu
erheben.

§.  64.  Hat  weder  eine  Voruntersuchung,  noch  in  dem  Hauptverfahren  eine  Beweisaufnahme
  stattgefunden,  so  kann  das  Gericht  die  Sätze  des  §.  63  bis  auf  fünf
Zehntheile  ermäßigen.

Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  211  der  Strafprozeßordnung.

§s.  65.  Die  Sätze  des  §.  62  find  für  die  Berufungsinstanz,  sowie  für  die
Revisionsinstanz  zu  erheben,  wenn  in  derselben  eine  Hauptverhandlung  stattgefunden
hat  und  das  Rechtsmittel  nicht  als  unzulässig  verworfen  wird.

Hat  eine  Beweisaufnahme  in  der  Berufungsinstanz  nicht  stattgefunden,  so  kann
das  Gericht  die  Sätze  bis  auf  fünf  Zehntheile  ermäßigen.

Wird  die  Berufung  wegen  Ausbleibens  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung
verworfen  (Strafprozeßordnung  §.  370),  oder  betrifft  die  Berufung  die  Verwerfung
des  gegen  einen  Strafbefehl  erhobenen  Einspruchs  (Strafprozeßordnung  §.  452),  so
sind  vier  Zehntheile  zu  erheben.

#§.  66.  Ein  Zehntheil  der  Sätze  des  S.  62  wird  besonders  erhoben:

1.  für  Berwerfung  eines  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand

(Strafprozeßordnung  §#§.  46,  234,  370  Abs.  2);

2.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  eine  Berufung  oder  Revision  als  unzulässig
verworfen  wird  (Strafprozeßordnung  88.  360,  363,  386,  389);

3.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  als  unzulässig  verworfen  wird  (Strafprozeßordnung  S.  408);

4.  für  die  Entscheidung,  durch  welche  ein  Einspruch  gegen  einen  amtsrichterlichen
Strafbefehl  (Strafprozeßordnung  §.  448)  oder  ein  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  nach  vorangegangener  polizeilicher  Strafverfügung  (Strafprozeßordnung
  §.  454)  oder  nach  Erlaß  eines  Strafbescheides  einer  Verwaltungsbehörde
  (Strafprozeßordnung  §.  460)  als  unzulässig  verworfen  wird;

5.  für  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  die  unter  Nr.  1  bis  4  bezeichneten
Entscheidungen.
        <pb n="764" />
        750  Abschnitt  X.  Gerichtskostengesetz.

§.  67.  Wird  ein  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  als  unbegründet
verworfen  (Strafprozeßordnung  88.  410,  411  Abs.  1),  so  werden  zwei  Zehntheile  und
wenn  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat  (Strafprozeßordnung  §.  409),  vier
Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.
Für  Zurückweisung  von  Beschwerden  gegen  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten
  Entscheidungen  wird  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.
§.  68.  Für  die  Zurückweisung  anderer,  als  der  in  8.  66  Nr.  5,  §.  67  Abs.  2
bezeichneten  Beschwerden  wird  eine  Gebühr  von  1  Mark  erhoben.
Die  Gebühr  ist  von  dem  Beschuldigten  nur  zu  erheben,  wenn  er  zu  Strafe
rechtskräftig  verurtheilt  wird.
§.  69.  Werden  in  den  Fällen  der  §§.  172  und  173  der  Strafprozeßordnung
nach  Maßgabe  der  88.  175  und  504  derselben  dem  Antragsteller  die  Kosten  auferlegt,
so  beträgt  die  Gebühr:
wenn  es  sich  um  eine  Uebertretung  handelt  .  .  .  .  20  Mark
wenn  es  sich  um  ein  Vergehen  handelt..  50
wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen  handlt  100
Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §.  501  der  Strafprozeßordnung.
Im  Falle  des  §.  174  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  ist  die  Hälfte  der  vorstehenden
  Sätze  zu  erheben.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  nach  eröffnetem  Hauptverfahren
die  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  Zurücknahme  desjenigen  Antrags  erfolgt,  durch
welchen  dasselbe  bedingt  war.

§.  70.  Für  das  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  werden  in  erster  Instang
erhoben:
1.  wenn  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  Einstellung  des  Ver- 



7#

n————.—————
2.  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  ohne  Beweisaufnahme
  durch  Urtheil  beendigt  wird  15

3.  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  nach  stattgehabter
Beweisaufnahme  durch  Urtheil  beendigt  wrrnd  20  „  1
Dieselben  Sätze  sind  für  die  Berufungsinstanz,  sowie  für  die  Revifionsinstanz
u  erheben.
Wird  die  Berufung  wegen  Ausbleibens  des  Berufungsklägers  in  der  Haupt-W“
  verworfen  (Strasprozeßordnung  §§.  370,  431),  so  sind  15  Mark  zu
erheben.
Für  die  Widerklage  wird  ein  besonderer  Satz  nicht  erhoben.
Die  von  der  Verwaltungsbehörde  erhobene  Klage  (Strafprozeßordnung  8.  464)
ist  nicht  als  Privatklage  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  erachten.
§.  71.  In  dem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  sind:
1.  in  den  Fällen  des  §.  66  Nr.  1,  2,  3,  sowie  bei  Zurückweisung  von
Beschwerden  gegen  die  ebendaselbst  bezeichneten  Entscheidungen.
im  Falle  des  8.  67  Abs.  11MMM  ..
undwenneineBeweisaufnahmestattgefundenhat.
imFalledes§.67Abf.2........
in  den  Fällen  des  S.  6
für  Zurückweisung  einer  Privatklgess
.  kün  Verwerfung  einer  Beschwerde  über  Zurückweisung  einer  Privatage
  Ä7'%
zu  erheben.

8.  72.  Bei  Zurücknahme  einer  Privatklage  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung
werden  2  Mark  erhoben.

g.  73.  Sind  in  einer  Sache  mehrere  Personen  als  Privatkläger  oder  als  Beschuldigte
  in  derselben  Instanz  betheiligt,  so  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der
Personen  das  Doppelte  der  in  den  §§.  70  bis  72  bestimmten  Gebühren  erhoben.

s.  74.  Werden  dem  Nebenkläger  die  Kosten  eines  von  ihm  eingelegten  Rechtsmittels
  auferlegt  (Strafprozeßordnung  §.  441),  so  sind  die  Sätze  zu  erheben,  welche
nach  Maßgabe  der  §§.  70,  71,  73  zu  erheben  sein  würden,  wenn  er  als  Privatkläger
das  Rechtsmittel  eingelegt  hätte.

——m

 

1)  Abändernd  festgesetzt  durch  Art.  I,  15  Ges.  29.  Juni  1881  (R.  G.  Bl.  S.  178).
        <pb n="765" />
        Abschnitt  X.  Gerichtskostengesetz.  Armenrecht.  751

§.  75.  Für  das  Verfahren  in  den  Fällen  der  Ss.  477  bis  479  der  Strafprozeßordnung
  beträgt  die  Gebühr  in  jeder  Instanz  5  Mark.

§.  76.  Wird  ein  Gesuch,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  eine  Beschwerde  vor
der  Entscheidung  über  dieselben,  oder  wird  eine  Berufung  oder  eine  Revision  vor
Beginn  der  Hauptverhandlung  durch  Zurücknahme  oder  Einstellung  des  Verfahrens
erledigt,  so  werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  erhoben,  welche  nach  Maßgabe  der
iS#S.  66  bis  68,  69  Abs.  1,  71,  73  bis  75  für  eine  zurückweisende  Entscheidung
zu  erheben  sein  würde.

 

Ausführungsgesetz  zum  Deutschen  Gerichtskostengesetz  rc.
Vom  10.  März  1879  (G.  S.  S.  145).

§.  29.  Die  zwangsweise  Einziehung  der  Gerichtskosten  erfolgt  im  Wege  der
administrativen  Zwangsvollstreckung.

8.  30.  Hinsichtlich  der  Stundung  und  Niederschlagung  von  Kosten  wegen
Armuth  kommen  folgende  Vorschriften  zur  Anwendung:

Ein  nach  den  Vorschriften  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  §.  109  Abs.  2
für  den  Schuldner  eines  Kostenbetrages  ausgestelltes  Zeugniß  soll  in  der  Regel  ausreichen,
  um  die  völlige  oder  theilweise  Niederschlagung  oder  die  Stundung  des  Kostenbetrages
  zu  begründen.  Der  Schuldner  ist  jedoch  verpflichtet,  auf  Verlangen  der
Kassenverwaltung  nach  den  Vorschriften  des  §.  711  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
sein  Vermögen  anzugeben  und  den  Offenbarungseid  zu  leisten.

E  die  Niederschlagung  der  Kosten  wird  deren  spätere  Einziehung  nicht  auseschlofsen.



8  Ueber  Beschwerden  wegen  verweigerter  Niederschlagung  oder  Stundung  wird,
unbeschadet  der  Wirkung  des  erlangten  Armenrechts,  von  den  der  Kasse  vorgesetzten
  Behörden  entschieden.

"“  106  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  (R.  G.  Bl.
S.  V

Wer  außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine
Familie  nothwendigen  Unterhaltes  die  Kosten  des  Prozesses  zu  bestreiten,  hat
auf  Bewilligung  des  Armenrechts  Anspruch,  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung
oder  Rechtsvertheidigung  nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.

Ausländer  haben  auf  das  Armenrecht  nur  in  soweit  Anspruch,  als  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist.

§.  109.  Das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts  ist  bei  dem  Prozeßgericht
  anzubringen;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.

Dem  Gesuche  ist  ein  von  der  obrigkeitlichen  Behörde  der  Partei  ausgestelltes
Zeugniß  beizufügen,  in  welchem  unter  Angabe  des  Standes  oder  Gewerbes,  der
Vermögens=  und  Familienverhältnisse  der  Partei,  sowie  des  Betrages  der  von  dieser
zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  das  Unvermögen  zur  Bestreitung  der
Prozeßkosten  ausdrücklich  bezeugt  wird.  Für  Personen,  welche  unter  Vormundschaft
  oder  Kuratel  stehen,  kann  das  Zeugniß  auch  von  der  vormundschaftlichen
Behörde  ausgestellt  werden.

In  dem  Gesuche  ist  das  Streitverhältniß  unter  Angabe  der  Beweismittel  darulegen.



1  zute  Hobrigkeitliche  Behörden“,  denen  nach  §.  109  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
vom  30.  Januar  1877  die  Ausstellung  der  den  Gesuchen  um  Bewilligung
des  Armenrechts  in  Civilprozeßsachen  beizufügenden  Zeugnisse  zusteht,
sind  folgende  zu  betrachten:

1.  In  den  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Posen,  Pommern,  Brandenburg,

Schlesien,  Schleswig-Holstein  und  Westfalen

a)  auf  dem  platten  Lande  und  in  den  Städten  ohne  Kgl.  Polizeiverwaltung
die  Ortspolizeibehörden;

b)  in  den  Städten  mit  Kgl.  Polizeiverwaltung  die  Gemeindebehörden.

2.  In  der  Provinz  Hannover  Z  *

a)  auf  dem  platten  Lande  und  in  den  Städten  ohne  eigene  Polizeiverwaltung
die  Landräthe  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Antragsteller  sich  zunächst  an  den
        <pb n="766" />
        752  Abschnitt  XI.  Verletzung  der  Dienstpflicht.

Gemeindevorstand  zu  wenden  und  der  letztere  dem  Landrathe  eine  Vorbescheinigung
  zur  Prüfung  und  Entscheidung  einzureichen  hat;
b)  in  den  Städten  mit  Königlicher  oder  eigener  Polizeiverwaltung  die
Magistrate.
In  der  Rheinprovinz  und  der  Provinz  Hessen-Nassau  überall  die  Bürgermeister
  (Oberbürgermeister,  Landbürgermeister).
Im  Regierungsbezirke  Sigmaringen  überall  die  Ortspolizeibehörden  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Zeugnisse  der  Bestätigung  der  Oberamtmänner  bedürfen.
Im  Stadtkreise  Berlin  sind  die  Zeuguisse,  wie  bisher,  von  der  Armenverwaltung
  des  Magistrats  auszustellen.
Der  Ausstellung  hat  stets  sorgfältigste  Prüfung  vorherzugehen.  —  Res.  11.  Okt.
1895  (J.  M.  Bl.  S.  323).  Vergl.  auch  Res.  26.  Mai  1887  (M.  Bl.  S.  118).
Wenn  die  Ortspolizeibehörde  ein  zum  Zweck  der  Erlangung  des  Armenrechts  im
Civilprozeß  gefordertes  Unvermögenszeugniß  verweigert,  oder  mit  einem  den  Anträgen
des  Extrahenten  nicht  entsprechenden  Inhalte  ertheilt,  so  ist  dieserhalb  eine  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  zulässig,  Erk.  14.  Juni  1884  (E.  O.  V.  XI.  372).

iao-a

S#

 

Abschnitt  XI.
Gesinde-  Polizeil.

Gesetz  vom  24.  April  1854,  betr.  die  Verletzungen  der  Dienstpftichten
des  Gesindes  und  der  ländlichen  Arbeiter.

(G.  S.  S.  214.)1)

§.  1.  Gesinde,  welches  hartnäckigen  Ungehorsam?)  oder  Widerspenstigkeit
gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner  Aufsicht  bestellten  Personen
sich  zu  Schulden  kommen  läßt,  oder  ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Dienst
versagt?)  oder  verläßt,  hat  auf  den  Auftrag  der  Herrschaft"),  unbeschadet  deren

1!)  Das  Gesetz  gilt  in  den  altländischen  Provinzen  (außer  Hohenzollern)  im
Bezirk  Meisenheim  (Vd.  13.  Mai  1867,  G.  S.  S.  700)  und  in  der  Enklave
Kaulsdorf  (Vd.  22.  Mai  1867,  G.  S.  S.  729).  Kommentar  in  Groschuff,  Preuß.
Strafnebengesetze,  Berlin  1894  S.  301.

Voraussetzung  der  Anwendung  des  §.  1  ist  das  Bestehen  eines  rechtsgültigen
Gesindeverhältnisses,  E.  K.  IX.  222;  XII.  211.

*:)  Der  „hartnäckige“  Ungehorsam  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  dem  „beharrlichen“
  Ungehorsam  des  §.  118  Ges.  Ord.  Während  letzterer  eine  Mehrheit  von
Ungehorsamkeitsakten  verlangt,  ist  dies  zu  ersterem  nicht  erforderlich.  Er  liegt  z.  B.
schon  vor,  wenn  ein  Dienstbote  der  Aufforderung  der  Herrschaft,  die  Gesindestuke  zu
verlassen,  nicht  Folge  leistet,  O.  R.  XVII.  11.  «

2)  Hierunter  ist  entgegen  einem  Res.  8.  Okt  1859  (M.  Bl.  S.  305)  die
Versagung  des  Dienstantritts  nicht  zu  verstehen,  E.  K.  XI.  254,  256;  O.  R.  II.  326.

Nicht  bloß  das  dauernde,  sondern  auch  das  vorübergehende  unbefugte  Verlassen
des  Gesindedienstes  ist  strafbar,  Erk.  19.  März  1888  (E.  K.  VIII.  185).  Das
gerichtliche  Verfahren  wegen  Gesindepolizeiübertretung  ist  unabhängig  von  einem  vorausgegangenen
  polizeilichen  Strafverfahren,  Erk.  16.  Jan.  1888  (E.  K.  VIII.  137).
        <pb n="767" />
        Abschnitt  XI.  Verletzung  der  Dienstpflicht.  763

Rechts  zu  seiner  Entlassung  oder  Beibehaltung,  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern
oder  Gefängniß!)  bis  zu  drei  Tagen  verwirkt.

Dieser  Antrag  kann  nur  innerhalb  vierzehn  Tagen  seit  Verübung  der
Uebertretung,  oder,  falls  die  Herrschaft  wegen  der  letzteren  das  Gesinde  vor
Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  vor  dieser  Entlassung  gemacht  werden.

Bis  zum  Anfang  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurücknahme  des
Antrages  zulässig.

§.  2.  Die  Bestimmungen  des  §.  1  finden  auch  Anwendung:

a)  auf  die  bei  Stromschiffern  in  Dienst  stehenden  Schiffsknechte,  Gesetz
vom  23.  September  1835  (G.  S.  S.  222);

b)  auf  das  Verhältniß  zwischen  den  Personen,  welche  von  den  zu  Diensten
verpflichteten  bäuerlichen  Besitzern  zur  Verrichtung  dieser  Dienste  gestellt
  werden,  und  den  Dienstberechtigten  oder  den  von  ihnen  bestellten
Aufsehern;

Tc)  auf  das  Verhältniß  zwischen  dem  Besitzer  eines  Landgutes  oder  einer
anderen  Acker=  oder  Forstwirthschaft,  so  wie  den  von  ihm  zur  Ausfsicht
über  die  Wirthschaftsarbeiten  bestellten  Personen  und  solchen  Dienstleuten,
  welche  gegen  Gewährung  einer  Wohnung  in  den  ihm  gehörigen
  oder  auf  dem  Gute  befindlichen  Gebäuden  und  gegen  einen
im  Voraus  bestimmten  Lohn  Behufs  der  Bewirthschaftung  angenommen
  sind  (Instleute,  herrschaftliche  Tagelöhner,  Einlieger,  Kathenleute
  und  dergl.)  ;

d)  auf  das  Verhältniß  zwischen  solchen  Handarbeitern,  welche  sich  zu  bestimmten
  land=  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiten,  wie  z.  P.  Ernte-Arbeiten
  auf  Acker  und  Wiese,  Meliorationsarbeiten,  Holzschlagen  u.  s.  w.
verdungen  haben,  und  dem  Arbeitgeber  oder  den  von  ihm  bestellten

Aufsehern.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  752.

Daß  die  vorläufige  Festnahme  ländlicher  Dienstboten  und  Arbeiter  auf  Grund
Ges.  24.  April  1854  durch  die  Polizeibehörde  zulässig  ist,  und  daß  dieselbe  auch  durch
Requisition  anderer  inländischer  Polizeibehörden  bewirkt  werden  kann,  unterliegt  keinem
Zweifel.  Um  die  Festnahme  auch  im  Auslande  sicherzustellen,  empfiehlt  es  sich,  in
allen  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  kontraktbrüchigen  Dienstboten  und  Arbeiter  in
Preußen  nicht  mehr  festgenommen  werden  können,  behufs  ihrer  Festnahme  und
Bestrafung  die  Mitwirkung  der  zuständigen  Gerichte  in  Anspruch  zu  nehmen,  indem
die  Ausführung  gerichtlicher  Haftbefehle  durch  das  ganze  Deutsche  Reich  zu  geschehen
hat,  Res.  8.  Aug.  1884  (M.  Bl.  S.  232).

4)  Bezw.  des  durch  Generalvollmacht  des  Gutsherrn  zur  selbständigen  Bewirthschaftung
  des  Gutes  und  Annahme  und  Entlassung  des  Gesindes  ermächtigten  Gutsinspektors,
  E.  K.  XII  209;  auch  der  Dienstherrin,  namentlich  bei  weiblichem  Gefinde,
Erk.  K.  G.  2.  Mai  1892,  bei  Groschuff  S.  303.

1)  Seit  Erlaß  des  Reichsstrafgesetzbuches  Haft,  als  der  Strafe  für  Uebertretungen,
Erk.  27.  Nov.  1885  (E.  Crim.  XIII.  93).

2)  Die  Anwendbarkeit  des  Ges.  24.  April  1854  wird  bei  dem  Vorhandensein
der  sonstigen  Voraussetzungen  (ein  zwischen  dem  Tagelöhner  und  dem  Gutsherrn  oder
seinem  Stellvertreter  geschlossener  Dienst.  oder  Arbeitsvertrag,  E.  K.  XII.  213),
desselben  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  ländliche  Arbeiter,  welcher  von  dem
Besitzer  eines  Landgutes  oder  einer  Ackerwirthschaft  gegen  im  Voraus  bestimmte  Lohnsätze
  für  die  zu  leistenden  Arbeiten  behufs  der  Bewirthschaftung  angenommen  ist,  für
einen  oder  den  anderen  der  ihm  in  dem  Hause  des  Arbeitsgebers  gewährten  Wohnräume
  eine  geringe  Miethe  zahlt;  vielmehr  liegt  in  einem  folchen  Falle  in  dem  in
§.  2  lit.  c  besonders  aufgeführten  ähnliches  Verhältniß  vor,  auf  welches  nach  dem
klaren  Wortlaut  des  Gesetzes,  dasselbe  gleichfalls  Anwendung  findet,  Erk.  29.  Dez.
1384  (E.  K.  V.  374).  #  Z

Eine  Verletzung  der  gegen  Gewährung  von  Wohnung  und  Naturalien  kontraktlich
übernommenen  Verpflichtung  zur  Gestellung  landwirthschaftlicher  Tagelöhner  ist  nicht
strafbar  aus  dem  Ges.  24.  April  1854,  Erk.  5.  März  1888  (E.  K.  VIII.  183).

Illing-Kautz,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  48
        <pb n="768" />
        754  Abschnitt  XI.  Verletzung  der  Dienstpflicht.

§.  3.  Gesinde,  Schiffsknechte,  Dienstleute  oder  Handarbeiter  der  §.  2
a)  b)  c)  d)  bezeichneten  Art,  welche  die  Arbeitsgeber  oder  die  Obrigkeit  zu
ewissen  Handlungen  oder  Zugeständnissen  dadurch  zu  bestimmen  suchen,  daß
ie  die  Einstellung  der  Arbeit  oder  die  Verhinderung  derselben  bei  einzelnen
oder  mehreren  Arbeitsgebern  verabreden,  oder  zu  einer  solchen  Verabredung
Andere  auffordern,  haben  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  verwirkt  .

§.  4.  Hausoffizianten  (§8.  177  saq.  Titel  5  Theil  II.  des  Allgemeinen
Landrechts)  sind  den  Strafvorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  unterworfen.

§.  5.  Die  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur  Orts-Armenkasse.

 

Eesetz  für  die  Provinz  VHessen-Nassau  mit  Ausschluß
der  ehemals  Bayerischen  Gebietstheile  ),  betr.  die  Verletzung  der
Dienstpflichten  des  Gesindes.
Vom  27.  Juni  1886  (G.  S.  S.  173).

§.  1.  Gesinde,  welches  hartnäckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit
gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner  Aufsicht  bestellten  Personen
Hh  zu  Schulden  kommen  läßt,  oder  ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Dienst  versagt
  oder  verläßt,  hat  auf  den  Antrag  der  Herrschaft  und  unbeschadet  deren
Recht  zu  seiner  Entlassung  oder  Beibehaltung  Geldstrafe  bis  zu  15  Mark  oder
Haft  bis  zu  drei  Tagen  verwirkt.  Z„

Diesen  Antrag  kann  nur  innerhalb  vierzehn  Tagen  seit  Verübung  der  Uebertretung
  oder,  falls  die  Herrschaft  wegen  der  letzteren  das  Gesinde  vor  Ablauf
der  Dienstzeit  entläßt,  vor  dieser  Entlassung  gestellt  werden.

Bis  zum  Anfange  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurücknahme  des
Antrages  zulässig.  #

§.  2.  Die  in  Gemäßheit  des  §.  1  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zur
Orts-Armenkasse.

 

Gesetz  für  die  provinz  Schleswig-Holstein  vom  6.  Februar  1373
(G.  S.  S.  36),  betr.  die  Verletzung  der  Dienstpflichten  des  Gesindes.

Einziger  Paragraph.  Gesinde  2),  welches  hartnäckigen  Ungehorsam  oder  Widerspenstigkeit
  gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  oder  der  zu  seiner  Aufsicht  bestellten  Personen
  sich  zu  Schulden  kommen  läßt),  hat  auf  den  Antrag  der  Herrschaft,  unbeschadet
deren  Rechts  zu  seiner  Entlassung  oder  Beibehaltung,  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark
oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  verwirkt.

Dieser  Antrag  kann  nur  innerhalb  vierzehn  Tagen  seit  Verübung  der  Uebertretung
oder,  falls  die  Herrschaft  wegen  der  letzteren  das  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit
entläßt,  vor  dieser  Entlassung  gestellt  werden.
ar  r  zum  Anfang  der  Vollstreckung  der  Strafe  ist  die  Zurückuahme  des  Antrages
zulässig.

4)  8.  3  ist  durch  §.  152  Gew.  O  nicht  etwa  beseitigt,  da  dieser  sich  auf  Gesinde
und  landwirthschaftliche  Arbeiter  nicht  bezieht.

2)  Vergl.  für  diese  Pol.  Str.  G.  B.  10.  Nov.  1861  Hauptstück  15.

3)  Eine  zum  Schäferdienst  für  eine  bestimmte  Zeit  und  gegen  einen  bestimmten
Lohn  mit  oder  ohne  Kost  augenommene  Person  steht  zu  dem  Annehmenden  in  einem
Gesindeverhältniß,  Erk.  14.  Okt.  1889  (E.  K.  X.  225).

4)  Das  Versagen  und  Verlassen  des  Dienstes  ohne  gesetzmäßige  Ursachen  ist  hier
nicht  mit  aufgenommen,  weil  es  durch  §.  32  Ges.  Ord.  25.  Febr.  1840  (Chron.
Samml.  f.  Schl.-Holst.  S.  35)  genügend  unter  Strafe  gestellt  ist.  Vergl  E.  K.
V.  382.
        <pb n="769" />
        Abschnitt  XI.  Gesinde-Dienstbücher.  755

Berordnung  vom  29.  September  1846  1)  wegen  Einführung  von  Gesindedienstbüchern
  (G.  S.  S.  467).

§.  1.  Jeder  Dienstbote,  welcher  nach  Publikation  dieser  Verordnung  in  Gesindedienste
  tritt  oder  die  Dienstherrschaft  wechselt,  ist  verpflichtet,  sich  mit  einem  Gesindebuche
  zu  versehen.

§.  2.  Aufgehoben  durch  Ges.  21.  Febr.  1872  (G.  S.  S.  160).

§.  3.  Vor  Antritt  des  Dienstes  hat  der  Dienstbote  das  Gesindebuch  der  Polizeibehörde
  des  Aufenthaltsorts  zur  Ausfertigung  vorzulegen?).  An  solchen  Orten,  wo
keine  Polizeibehörde  ihren  Sitz  hat,  kann  die  Ausfertigung  der  Gesindedienstbücher
den  Dorfgerichten  (in  den  westlichen  Provinzen  den  Gemeindevorstehern)  durch  den
Landrath  übertragen  werden,  welcher  auch  befugt  ist,  diese  Ermächtigung  zurückzunehmen.


#.  4.  Beim  Diensteintritt  ist  das  Gesindehuch  der  Dienstherrschaft  zur  Einsicht
vorzulegen.  Sollte  das  Gesinde  die  Vorlegung  des  Gesindebuchs  verweigern,  so  steht
es  bei  der  Dienstherrschaft  3),  entweder  dasselbe  seines  Dienstes  zu  entlassen,  oder  die
Weigerung  der  Polizeibehörde  anzuzeigen,  welche  alsdann  gegen  das  Gesinde  eine
Ordnungsstrafe"!)  bis  zu  2  Thlr.  oder  verhältnißmäßige  /[Gefängniß-]  Haft-Strafe
festzusetzen  hat.

#§.  5.  Bei  Entlafsung  des  Gesindes  ist  von  der  Dienstherrschaft  ein  vollständiges
Zeugniß  5„)  über  die  Führung  und  das  Benehmen  desselben  in  das  Gefindebuch  einzutragen.
  Schreibensunkundige  haben  mit  dieser  Eintragung  eine  glaubhafte  Person
zu  beauftragen,  welche  diesen  Auftrag  mit  ihrer  Namensunterschrift  bescheinigen  muß.
Weigert  sich  eine  Dienstherrschaft,  dieser  Verpflichtung  zu  genügen,  so  ist  sie  dazu  von
der  Polizeibehörde  durch  eine  ihr  vorher  anzudrohende  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thlr.
anzuhalten.

§.  6.  Wird  ein  Dienstbote  wegen  eines  Verbrechens  bestraft,  so  har  die  Untersuchungsbehörde
  das  Gesindebuch  von  demselben  einzufordern  und  darin  die  erfolgte
Bestrafung  aktenmäßig  einzutragen.

1)  Die  Vd.  29.  Sept.  1846  findet  nur  auf  gemeines  Gesinde  Anwendung,  nicht
aber  auf  Hausoffizianten,  denen  Oekonomie-Inspektoren  und  Wirthschafterinnen  (letztere
wenigstens  der  Regel  nach)  beizuzählen  sind,  Res.  5.  Juni  1847  (M.  Bl.  S.  165).
Die  Regierungspräsidenten  sind  befugt,  die  unterlassene  Anschaffung  und  Vorlegung
der  Dienstbücher  gegen  das  Gesinde  durch  Polizei-Verordnungen  mit  Strafe  zu  bedrohen,
  Res.  5.  Jan.  1854  (M.  Bl.  S.  13).

Für  Hannover:  Ges.  16.  Febr.  1853  (Hann.  G.  S.  III.  9);  Ausschr.  9.  Okt.
1834  (das.  II.  13)  und  13.  Juli  1856  (das.  1I.  755).

2)  Nach  §.  3  ist  nur  vorgeschrieben,  daß  ein  jedes  neue  Gesindedienstbuch  der
Polizeibehörde  zur  Konstatirung  der  Person-Identität  des  Inhabers  mittels  Ausfüllung
des  vorgedruckten  Nationals  vorgelegt  werde.  Die  Vorlegung  des  Dienstbuches  bei
jedem  neuen  Antritt  eines  Dienstes  ist  nicht  vorgeschrieben  und  hat  sich  demgemäß
die  Polizeibehörde  bei  eintretendem  Dienstwechsel  auf  Beglaubigung  der  Unterschrift
der  Dienstherrschaft,  da  wo  dies  herkömmlich  ist,  zu  beschränken,  Res.  30.  Juli
1847  (M.  Bl.  S.  198).

Durch  die  Ausfertigung  giebt  die  Polizeibehörde  eine  Beurkundung  über  die
Identität  der  Person  nicht  ab.  Läßt  sich  daher  jemand  ein  Gesindedienstbuch  unter
falschem  Namen  ausstellen,  so  ist  er  nicht  aus  §.  171,  sondern  aus  §.  363  R.  Str.
G.  B.  zu  bestrafen,  E.  Crim.  XIV.  101.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Fälschung
von  Dienstbüchern.

3)  D.  i.  der  Ehemann,  auch  wenn  die  Ehefrau  das  Gesinde  angenommen  hat,
E.  K.  XI.  258.

4)  Die  Festsetzung  dieser  Ordnungsstrafe  steht  nach  der  Ansicht  von  Koch  (A.  L.
R.  Anm.  98  Th.  II.  Tit.  5)  noch  jetzt  der  Polizeibehörde  zu,  weil  nur  die  Polizei-Uebertretungen
  vor  dem  Polizeirichter  ressortiren.

3)  Gegen  Gefinde,  welches  sich  weigert,  das  Dienstbuch  zur  Eintragung  des  Dienst-Attestes
  vorzulegen,  kann  nöthigenfalls  in  der  Art  eingeschritten  werden,  daß  die  Behörde
  ihm  das  Dienstbuch  zur  Vorlegung  an  die  Herrschaft  Behufs  Eintragung  des
Entlassungs-Zeugnisses  abnimmt,  Res.  30.  April  1847  (M.  Bl.  S.  121).

487
        <pb n="770" />
        756  Abschnitt  XI.  Gesinde-Dienstbücher.

§.  7.  Geht  ein  Gefindebuch  verloren,  so  wird  die  Polizeibehörde  des  Orts.  woa
das  Gesinde  dient,  oder  wenn  es  zur  Zeit  dienstlos  ist,  die  Polizeibehörde  des  Orts
wo  es  zuletzt  gedient  hat,  auf  geschehene  Anzeige  und  nähere  Ermittelung  der  obwaltenden
  Umstände,  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuchs  veranlassen,  in
welchem  der  Verlust  des  früheren  jedesmal  ausdrücklich  angemerkt  werden  muß.  Die
dadurch  entstehenden  Kosten  sind  von  demjenigen  einzuziehen,  welcher  den  Verlust  verschuldet
  hat.

#§.  8.  Der  Dienstbote,  welchem  ein  ungünstiges  Zeugniß  ertheilt  worden  ist,
kann  auf  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuchs  antragen,  wenn  er  nachweist,
daß  er  sich  während  zweier  Jahre  nachher  tadellos  und  vorwurfsfrei  geführt  habe.

§.  9.  Ist  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuchs  nothwendig,  weil  in  dem

bisherigen  bereits  sechs  Zeugnisse  eingetragen  sind,  so  kann  das  Gesinde  verlangen,
daß  das  bisherige  Gesindebuch  dem  neuen  vorgeheftet  werde.

 

Gesetz  h),  betreffend  die  Aufhebung  der  Abgaben  von  Gesindebüchern.
Vom  21.  Februar  1872  (G.  S.  S.  160).

s.  1.  Die  vom  1.  März  1872  ab  zur  amtlichen  Ausfertigung  gelangenden
Gefindedienstbücher  müssen  nach  einem  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  gleichmäßig
  zur  Anwendung  kommenden,  von  dem  Minister  des  Innern  vorzuschreibenden
Muster  gedruckt  und  eingerichtet  sein.  Wer  die  Ausfertigung  eines  Gesindebuches
verlangt,  hat  das  dazu  zu  verwendende  Formular  zu  beschaffen  und  der  ausfertigenden
Behörde  vorzulegen.

Die  Herstellung  und  der  Verkauf?)  dieser  Formulare  unterliegt  nur  den  allgemeinen
  gewerbesteuerlichen  und  gewerbepolizeilichen  Vorschriften.

§.  2.  Jedes  vom  1.  März  1872  ab  in  Preußen  amtlich  ausgefertigte  Gesfindedienstbuch
  kann  im  ganzen  Umfange  der  Monarchies)  zur  Eintragung  von  Dienstzeugnissen
  gebraucht  werden.

In  wie  weit  die  vor  dem  bezeichneten  Tage  ausgefertigten  Gefindedienstbücher
fernerhin  auch  außerhalb  des  Geltungsbereiches  derjenigen  gesetzlichen  Vorschriften,  auf
Grund  deren  sie  ausgefertigt  sind,  zur  Eintragung  von  Dienstzeugnissen  gebraucht
werden  können,  hat  der  Minister  des  Innern  zu  bestimmen.

§.  3.  Vom  1.  März  1872  ab  werden  die  bestehenden  Stempelabgaben  von
Gesindedienstbüchern  und  Gesinde-Entlassungsscheinen  aufgehoben  und  dürfen  weder
Gebühren  noch  sonstige  Abgaben  für  die  Ausfertigung,  Vorzeigung  und  Vistrung
der  Gesindedienstbücher  oder  für  die  Beglaubigung  der  Dienstzeugnisse  in  denselben
erhoben  werden.

Von  demselben  Zeitpunkt  ab  wird  der  gesetzliche  Preis  der  zu  den  Seefahrts.
büchern  zu  verwendenden  Formulare  von  12  Sgr.  6  Pf.  auf  2  Sgr.  6  Pf.  für  das
Exemplar  ermäßigt.

 

1)  Instr.  zu  obigem  Ges.  26.  Febr.  1872  (M.  Bl.  S.  78).

)  Die  Herstellung  und  der  Verkauf  der  Formulare  zu  den  Gesinde-Dienstbüchern
ist  der  Privatindustrie  überlassen.  Die  mit  der  Ausfertigung  derselben  beauftragten
Behörden  sind  nicht  verpflichtet,  Formulare  zu  Dienstbüchern  vorräthig  zu  halten,
vielmehr  ist  es  Sache  desjenigen,  welcher  die  Ausfertigung  eines  Dienstbuches  verlangt,
  das  dazu  zu  verwendende  Formular  zu  beschaffen  und  vorzulegen.  Dienstbücher.
welche  dem  durch  die  Instruktion  vorgeschriebenen  Muster  nicht  entsprechen,  siud  von
den  betreffenden  Behörden  zur  Ausfertigung  nicht  anzunehmen,  Nr.  II.  der  Instr.
26.  Febr.  1872.

:)  Lant  Bundesrathsbeschl.  28.  Febr.  1873  dürfen  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  ausgestellten  Gesindebücher  in  dem  gesammten  Reichsgebiete  zur  Eintragung
  von  Dienstzeugnissen  benutzt  werden,  Res.  31.  März  1873  (M.  Bl.  S.  122).
        <pb n="771" />
        Abschnitt  XI.  Schiffs-Dienstbücher.  757

§.  4.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften,  insbesondere  der  §.  2
der  Verordnung  vom  29.  September  1846  (G.  S.  S.  467)  und  die  Position  „Gesinde-Entlassungsscheine“
  im  Tarife  zum  Stempelgesetze  vom  7.  März  1822  (G.  S.
S.  80)  treten  vom  1.  März  1872  ab  außer  Kraft.

§.  5.  Die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

 

Verordnung  wegen  Einführung  von  Dienstbüchern  für  Schiffsleute.
Vom  8.  Juli  1856  (M.  Bl.  S.  206).

Auf  Grund  des  §.  6  lit.  b  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom
11.  März  1850  wird  zur  besseren  Beaufsichtigung  der  Schiffsleute  auf  Preußischen
Flußschiffen  und  zur  Hebung  der  Disziplin  Nachstehendes  verordnet:

§.  1.  Jeder  Dienstmann  auf  einem  Preußischen  Flußschiffe  oder  Floße  —
Lehrling,  Junge,  Schiffsknecht,  Zugknecht,  Heizer,  Geselle,  Matrose,  Bootsmann,
Steuermann  —  muß  mit  einem  Dienstbuche  versehen  sein  und  dasselbe  auf  jeder
Reise  bei  sich  führen.

§.  2.  Die  Dienstbücher  werden  nach  dem  anliegenden  Muster  (a)  gedruckt.  Sie
gewähren  Raum  zur  Eintragung  von  sechs  Dienst-Attesten  und  sind  bei  denjenigen
Königlichen  Zoll-  und  Steuer-Aemtern  käuflich  zu  haben,  welche  demnächst  werden
bezeichnet  werden.

§.  3.  Wer  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  mit  einem  Dienstbuche
versehen  sein  muß,  hat  solches  der  Polizei-Behörde  seines  Wohnortes  Behufs
der  Ausfertigung  und  Eintragung  des  Signalements  vorzulegen.  Die  Eintragung
erfolgt  kostenfrei.

#§.  4.  Schiffseigner,  Schiffs=  oder  Floßführer  haben  bei  jeder  Annahme  eines
Dienstmannes  sich  dessen  Dienstbuch  vorlegen  zu  lassen  und  darin  über  das  einzugehende
  Dienstverhältniß  das  Erforderliche  einzutragen.  In  Beziehung  auf  die  schon
vor  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  eingegangenen  Dienstverhältnisse  ist
die  Befolgung  dieser  Vorschriften  binnen  drei  Monaten  nachzuholen.

§5.  5.  Der  Dienstmann  darf  seinem  Dienstbuche  keine  Aenderungen  oder  Zusätze
machen  oder  durch  Unberechtigte  machen  lassen.

§.  6.  Das  Dienstbuch  muß  sowohl  dem  Dienstherrn  als  einer  jeden  Polizei-Behörde
  auf  Verlangen  jeder  Zeit  vorgelegt  werden.

Die  nach  dem  Muster  zu  §.  2  vorschriftsmäßig  ausgefüllten  Dienstbücher  gelten
für  ihre  Inhaber,  sofern  sie  Preußische  Unterthanen  sind,  in  den  diesseitigen  Staaten
als  genügender  persönlicher  Ausweis  und  vertreten  die  Stelle  der  paßpolizeilichen
Legitimation.

s.  7.  Den  Polizeibehörden  liegt  es  ob,  Beschwerden  des  Dienstmannes  über  ein,
demselben  ertheiltes  oder  verweigertes  Zeugniß  zu  erledigen  und  die  dadurch  etwa
herbeigeführten  Aenderungen  und  Zusätze  im  Dienstbuche  nachzutragen.

§.  8.  Auf  jedem  Preußischen  Flußschiffe  ist  ein  Verzeichniß  der  Personen,  welche
auf  demselben  in  Dienst  getreten  sind,  zu  führen  und  aufzubewahren.  Dem  Namen
jedes  entlassenen  Dienstmannes  ist  eine  Bemerkung  über  Anfang  und  Ende  seiner
Dienstzeit  und  eine  wörtliche  Abschrift  des  ihm  bei  seinem  Abgange  ertheilten  Zeugnisses
  beizusetzen.

Dieses  Verzeichniß  ist  jeder  Schiffahrt=  und  Polizei-Behörde  auf  Verlangen  zur
Einsicht  vorzulegen.

§.  9.  Uebertretungen  der  obigen  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafen  bis  zu  dem
Betrage  von  10  Thalern  und  in  Unvermögensfällen  mit  verhältnißmäßiger  (Gefängniß-]
  Haft-Stafe  geahndet.  Z

§.  10.  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1857  in  Kraft.

 

Der  Verkauf  der  für  den  Gebrauch  im  Binnenschiffahrtsverkehr  bestimmten  Dienstbücher
  erfolgt  durch  die  Lokal-Polizei.  Verwaltungen,  eventuell,  wo  das  Bedürfniß  es
erheischt,  durch  die  Landrathsämter  zum  Preise  von  1  Sgr.  pro  Stück,  Res.  10.  Okt.
1872  (M.  Bl.  S.  302)9.

Wegen  der  Dienstbücher  der  Schiffsmannschaften  auf  dem  Rheine  vergl.  Schlußprotokoll
  zur  Rheinschiffahrtsakte  17.  Okt.  1868  (G.  S.  1869  S.  830).
        <pb n="772" />
        768  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

Seemanns-Ordnung  vom  27.  Dezember  1872  (R.  G.  Bl.  S.  409).

§.  5.  Niemand  darf  im  Bundesgebiet  als  Schiffsmann  in  Dienst  treten,  bevor
er  sich  über  Namen,  Heimath  und  Alter  vor  einem  Seemannsamte  ausgewiesen  und
von  demselben  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten  hat.

Ist  der  Schiffsmann  ein  Deutscher,  so  darf  er  vor  vollendetem  vierzehnten
Lebensjahre  zur  Uebernahme  von  Schiffsdiensten  nicht  zugelassen  werden;  auch  hat  er
sich  über  seine  Militärverhältnisse,  wenn  er  noch  der  väterlichen  Gewalt  unterworfen
oder  minderjährig  ist,  über  die  Genehmigung  des  Vaters  oder  Vormundes  zur  Uebernahme
  von  Schiffsdiensten  auszuweisen.  #  Z

§.  6.  Die  väterliche  oder  vormundschaftliche  Genehmigung  (§.  5)  gilt,  sofern
ihr  eine  Einschränkung  nicht  beigefügt  ist,  als  ein=  für  allemal  ertheilt.

§.  8.  Wer  nach  Inhalt  seines  Seefahrtsbuches  angemustert  ist,  darf  nicht  von
neuem  angemustert  werden,  bevor  er  sich  über  die  Beendigung  des  früheren  Dienstverhältnisses
  durch  den  in  das  Seefahrtsbuch  einzutragenden  Vermerk  (8§.  20,  22)
ausgewiesen  hat.  Kann  nach  dem  Ermessen  des  Seemannsamtes  ein  solcher  Vermerk
nicht  beigebracht  werden,  so  dient  statt  desselben,  sobald  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  auf  andere  Art  glaubhaft  gemacht  ist,  ein  vom  Seemannsamt  hierüber
einzutragender  Vermerk  im  Seefahrtsbuche.  6

§.  9.  Einrichtung  und  Preis  des  Seefahrtsbuches  bestimmt  der  Bundesrath.
Die  Aussfertigung  selbst  erfolgt  kosten=  und  stempelfrei.

Durch  §.  3  Ges.  21.  Febr.  1872  ist  der  gesetzliche  Preis  der  Formulare  zu  den
Seefahrtsbüchern  auf  2  ½/  Sgr.  festgesetzt  worden.

Res.  7.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  132),  betr.  die  Anmusterung  von  Mannschaften
für  deutsche  Kauffahrteischiffe.

 

Gesinde-Orduung  u.
Vom  8.  November  1810  (G.  S.  S.  102).
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Herrschaften  und  des  Gesindes.

Vom  gemeinen  Gesinder).

§.  1.  Das  Verhältniß  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  gründet  sich  auf
einem  Vertrage,  wodurch  der  eine  Theil  zur  Leistung  gewisser  häuslicher  oder

 

1)  Die  Ges.  Ord.  8.  Nov.  1810  wurde  durch  Patent  von  demselben  Datum
für  den  ganzen  damaligen  Umfang  des  Preußischen  Staates  eingeführt.  Sie  hat
Gesetzeskraft  in  allen  Landestheilen,  wo  das  Allgemeine  Landrecht  später  eingeführt
worden  ist,  vergl.  Koch  Anm.  2  II.  5  A.  L.  R.;  Kommentare  von  Groschuff  in  Preuß.
Strafnebengesetze,  Berlin  1894,  S.  265;  Posseldt-Lindenberg,  4.  Aufl.  Berlin  1894.
Sonstige  Ges.  Ord.:  für  die  Rheinprovinz  (mit  Ausnahme  der  Kreise  Essen  Stadt
und  Land,  Mühlheim  a.  d.  Ruhr  und  Ruhrort,  wo  die  Ges.  Ord.  8.  Nov.  1810
gilt)  19.  Aug.  1844  (G.  S.  S.  410)  unten  S.  779;  für  Neuvorpommern  11.  April
1845  (G.  S.  S.  391);  für  Schleswig-Holstein  25.  Febr.  1840  (Schl.-Holst.  G.  S.
S.  35);  in  der  Provinz  Hannover  für  die  Bezirke  Hannover,  Hildesheim,  Lüneburg
15.  Aug.  1844  (Hannov.  G.  S.  I.  161);  für  Hessen-Nassau  Kurh.  Ges.  Ord.  15.  Mat
1797,  18.  Mai  1801  und  28.  Dez.  1816  nebst  Vd.  29.  Nov.  1823  (Kurh.  G.  S.
S.  57),  Nass.  Ed.  15.  Mai  1819  (Vd.  Bl.  121),  Großh.  Hess.  Vd.  7.  April  1857,
Landgräfl.  Hessen-Homb.  Vd.  9.  Okt.  1857,  Ges.  Ord.  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.
5.  März  1822.

2)  Das  eigenthümliche  Merkmal  des  Gesindes  ist  in  der  Gesinde-Ordnung  vorausgesetzt,
  aber  nicht  ausgesprochen.  Dies  ist  der  Begriff  einer  Familie,  in  welche  der
Dienstbote  oder  Hausoffiziant  aufgenommen,  und  wodurch  sein  Verhältniß  zum  Hausvater
  begründet  wird;  Gesinde  und  Hausoffizianten  sind  vertragsmäßige  Genossen
einer  Familie,  bestimmt  zu  Dienstleistungen  in  ihr  und  stehen  unter  der  Botmäßigkeit
  des  Hausherren  (§.  4  Th.  1  Tit.  1  A.  L.  R.),  Koch,  L.  R.  Anm.  5  zu  K.  1
Ges.  Ord.  Auf  die  Art  der  Belohnung  kommt  es  nicht  an.  Dem  entsprechend  sind
z.  B.  Personen,  welche  von  Privatgesellschaften  (Markgenossen,  Gewerkschaften,  Akuen-
        <pb n="773" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  759

wirthschaftlicher  Dienste  auf  eine  bestimmte  Zeit,  so  wie  der  andere  zu  einer
dafür  zu  gebenden  bestimmten  Belohnung  sich  verpflichtet.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  758.

gesellschaften  2c.)  zu  Verrichtungen,  welche  in  einer  Haushaltung  vom  Gesinde  beforgt
werden;  angenommen  werden,  kein  Gesinde,  sondern  Beamte,  Erk.  O.  Trib.  8.  Jan.  1842
(E.  VII.  215),  wenn  nicht  etwa  eine  solche  Gesellschaft  ein  Gut  selbst  bewirthschaftet
und  dazu  Gesinde  annimmt.  Ingleichen  findet  die  Gesinde-Ordnung  nicht  Anwendung
  auf  das  Verhältniß  zwischen  Handwerksmeistern  und  Gesellen  resp.
Lehrlingen,  Res.  15.  März  1829  (A.  XIII.  149)  und  E.  Crim.  XIII.  14;  desgl.
nicht  auf  Handlungsdiener  und  Handlungslehrlinge,  Res.  10.  Juni  1836
(Jahrb.  XLVII.  521)  und  E.  Crim.  XIII.  14,  Markthelfer,  Comptoirboten,  Erk.
O.  Trib.  28.  Febr.  1873  (Strieth.  Arch.  LXXXVIII.  217),  Gewerbe-Gehülfen,
„Lehrlinge,  Kellner,  Kellnerinnen,  auch  wenn  sie  nebenbei  einige  häusliche  Dienste
leisten,  W.  V.  74;  XVII.  109;  XVIII.  85  und  auf  die  in  Privatdienst  tretenden
Personen,  welche  nach  Vorschrift  der  Gesetze  durch  einen  schriftlichen  Kontrakt  angenommen
  werden  müssen,  Ges.  27.  März  1838  (A.  XXII.  160);  desgl.  nicht  auf
Fabrikarbeiter  und  Fabrikfaktoren,  W.  XIII.  85;  XVIII.  84;  Krankenwärter  in  städtischen
  Krankenbäusern,  W.  VIII.  88;  IX.  92;  Aufwärterinnen,  Laufburschen,  Stiefelputzer,
  Nähterinnen,  Erk.  O.  Trib.  28.  Febr.  1873  (Strieth.  Arch.  LXXXVIII.  217);
Tagelöhner,  Instleute,  auch  wenn  sie  zu  solchen  Dienstleistungen  angenommen  werden,
die  gewöhnlich  von  Knechten  oder  Mägden  verrichtet  werden,  E.  K.  XI.  256;  W.  V.  76;
VIII.  88;  Arbeitsgärtner,  welche  gegen  ein  fest  bestimmtes  Tagelohn,  Ackernutzung
und  Gewährung  freier  Wohnung  für  sich  und  ihre  Familie,  gemiethet  werden,  Erk.  2.  Dez.
1876  (E.  O.  V.  I.  382).  Dagegen  zäblen  Revierjäger  und  Kunstgärtner  zum  Gesinde,
  Res.  7.  Jan.  1831  (A.  XV.  118);  desgl.  Hirten,  welchen  die  Leistung  gewisser
  wirthschaftlicher  Dienste  auf  eine  bestimmte  Zeit  gegen  einen  dafür  zu
erhaltenden  bestimmten  Lohn  zur  Pflicht  gemacht  wird,  Res.  10.  Juli  1845  (M.  Bl.
S.  221);  desgl.  Schiffsvolk  und  Stromknechte,  in  ihrem  Verhältniß  zu  Seeund
  Stromschiffern,  bei  deren  Streitigkeiten  die  Polizeibehörde  des  jedesmaligen
Aufenthaltsortes  die  Entscheidung,  soweit  sie  ihr  in  Gesfindesachen  überhaupt  verfassungsmäßig
  zusteht,  zu  treffen  hat,  K.  O.  23.  Sept.  1835  (G.  S.  S.  222).
Ammen  sind  Dienstboten,  wenn  sie  zum  Haushalt  gehören  und  nicht  allein  zum
Kindersäugen,  sondern  auch  zur  Wartung  und  Pflege  der  Kinder  angenommen  sind,
W.  I.  40.  Ebenso  gehören  selbstverständlich  zum  Gesinde  Haus-  und  Stubenmädchen,
Köche,  Köchinnen  (eine  selbständige  Köchin  in  einem  Restaurationsgeschäft  wird  als
Gewerbegehülfin  anzusehen  sein),  Küchenmädchen,  Kutscher,  Bediente,  Reit=  und  Stallknechte,
  Wirthinnen  auf  Gütern,  Jäger,  Gärtner,  Viehmägde  u.  s.  w.  Pferdeknechte
müssen  aber  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen  sein.  Anderer  Meinung
W.  XVI.  77.  Auch  die  Hausdiener  eines  Hotels  sind  zum  Gesinde  zu  rechnen,  Erk.
Landger.  1  Berlin  30.  Jan.  1890  (Bl.  f.  Rechtspflege  1890  S.  31).

Wesentlich  ist,  daß  der  Dienstoertrag  den  Erfordernissen  des  §.  1  entspricht,  sonst
würde  er  sich  von  einem  Vertrage  über  Handlungen  (A.  L.  R.  1.  11  §S§.  871  ff.)
nicht  unterscheiden,  E.  K.  IX.  222.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  Dienstherrschaften  und  Instleuten  in  den  Provinzen
Ost-  und  Westpreußen  über  den  Anzug  und  Abzug  und  über  die  Erfüllung  kontraktmäßig
  übernommener  Verpflichtungen  während  des  bestehenden  Dienstverhältnisses
haben  die  Polizeibehörden  auf  dieselbe  Weise,  wie  es  für  die  eigentlichen  Gesindesachen
gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  die  vorläufigen  Bestimmungen  zu  treffen,  K.  O.  8.  Aug.
1837  (A.  XXlI.  710).

Das  Verhältniß  ländlicher  Besitzer  zu  ihren,  gegen  Lohn  und  Deputat  als  Einlieger
  oder  Komorniks  angenommenen  ländlichen  Arbeitern  in  der  Provinz  Posen
ist  nicht  nach  den  Vorschriften  der  Ges.  Ord.  8.  Nov.  1810  zu  beurtheilen,  Erk.
O.  Trib.  7.  Sept.  1877  (E.  LXXX.  231).

Der  Postillon  ist  der  Postverwaltung  gegenüber  Beamter,  dem  Posthalter  gegenüber
  Dienstbote,  Erk.  R.  G.  30.  Okt.  1886  (E.  Civ.  XVII.  62).

Ueber  den  Unterschied  zwischen  gemeinem  Gesinde  und  Hausoffizianten
  vergl.  unten  S.  777  Anm.  2.
        <pb n="774" />
        760  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

Wer  Gesinde  miethen  kann.

§.  2.  In  der  ehelichen  Gesellschaft  kommt  es  dem  Manne  zu,  das  nöthige
Gesinde  zum  Gebrauch  der  Familie  zu  miethen  ½.

§.  3.  Weibliche  Dienstboten  kann  die  Frau  annehmen),  ohne  daß  es  dazu
der  ausdrücklichen  Einwilligung  des  Mannes  bedarf.

§.  4.  Doch  kann  der  Mann,  wenn  ihm  das  angenommene  Gesinde  nicht
anständig  ist,  dessen  Wegschaffung  nach  verflossener  gesetzmäßiger  Dienstzeit,
ohne  Rücksicht  auf  die  vertragsmäßig  bestimmte,  nach  vorgängiger  Aufkündigung
verfügen.

Wer  als  Gesinde  sich  vermiethen  kann.

§.  5.  Wer  sich  als  Gesinde  vermiethen  will,  muß  über  seine  Person  frei
zu  schalten  berechtigt  sein.

§.  6.  Kinder,  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehen,  dürfen  ohne  Einwilligung
  des  Vaters,  und  Minderjährige  ohne  Genehmigung  ihres  Vormundes
sich  nicht  vermiethen  3.

§.  7.  Verheirathete  Frauen  dürfen  nur  mit  Einwilligung  ihrer  Männer
als  Ammen  oder  sonst  in  Dienste  gehen.

§.  8.  Nur  wenn  die  Einwilligung  in  den  Fällen  der  §§.  6  und  7  auf
eine  gewisse  Zeit,  oder  zu  einer  bestimmten  Dienstherrschaft,  ausdrücklich  eingeschränkt
  worden"),  ist  die  Erneuerung  derselben  zur  Verlängerung  der  Zeit,  oder
bei  einer  Veränderung  der  Herrschaft  erforderlich.

§.  9.  Dienstboten,  welche  schon  vermiethet  gewesen,  müssen  bei  dem  Annin
  änes,  neuen  Dienstes  die  rechtmäßige  Verlassung  der  vorigen  Herrschaft
nachweisen?).

)  Der  Mann  kann  die  Annahme  auch  Anderen  übertragen,  wozu  schriflliche
Form  nöthig  ist.  Anderen  Falles  kommen  die  55.  7—  10  A.  L.  ¾-  I.  13  zur
Anwendung.

2)  Ihnen  auch  kündigen,  Posseldt-Lindenberg  S.  15.

:)  Widerspricht  ein  Kind,  so  entscheidet  gemäß  §.  112  II.  2  A.  L.  R.  nach  Bestellung
  eines  Pflegers  der  Vormundschaftsrichter.  Dieser  entscheidet  auch  bei  einem
Streit  zwischen  Vormund  und  Mündeln  nach  Anhörung  des  Waisenraths.  Bei
Dienstboten  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre  muß  ein  Schulentlafsungs-  Zeugniß
beigebracht  werden,  Res.  6.  Dez.  1839.  Bei  Kindern  unter  14  Jahren  ist  eigentlicher
  Gesindedienst  nicht  anzunehmen,  Res.  20.  März  1826  (A.  X.  116);  die  Herrschaft
  solcher  Kinder  ist  verpflichtet,  für  Schul-  und  Konfirmanden-Unterricht  zu  sorgen
Res.  30.  Sept.  1837  (A.  XXI.  682).  «

Die  Einwilligung  kann,  abgesehen  von  8.  8,  auch  durch  konkludente  Handlungen
erfolgen,  E.  K.  XII.  211.  Schließen  der  Vater  oder  Vormund  selbst  den  Dienstvertrag
  ab,  so  geben  sie  dadurch  unzweideutig  ihr  Einverständniß  zu  erkennen,  E.
O.  V.  XXI.  420.  Die  widerrechtliche  Anfertigung  einer  Einwilligungserklärung  wird
als  Urkundenfälschung  bestraft,  E.  Crim.  XXlI.  58.

4)  Vergl.  §.  6  Ges.  17.  Juli  1875  (G.  S.  S.  518),  betr.  die  Geschäftsfähigkeit
  der  Minderjährigen  und  E.  O.  V.  XXI.  419.

5)  Zu  diesem  Behuf  bedarf  es  nicht  unbedingt  eines  schriftlichen  Abschiedszeugnisses
  nach  §.  171  der  vorigen  Herrschaft;  nach  der  Fassung  des  5.  9  muß  vielmehr
  den  Dienstboten  die  Art  des  Nachweises  der  rechtmäßigen  Dienstverlassung
überlassen  und  der  neuen  Herrschaft  anheimgestellt  bleiben,  ob  sie  den  gewählten
Nachweis  (welcher  auch  durch  mündliche  Erklärung  der  vorigen  Herrschaft  geführt
werden  kann),  zu  ihrer  Sicherheit  für  genügend  oder  einen  schriftlichen  Entlassungsschein
  für  erforderlich  hält,  Res.  2.  Sept.  1840  (M.  Bl.  S.  363).

Nur  beim  Antritt  des  Dienstes  muß  die  neue  Herrschaft  sich  den  Entlassungsschein
  vorlegen  lassen,  wenn  sie  nicht  in  die  im  §.  12  angedrohte  Strafe  verfallen
will.  Die  Abschließung  des  Miethsvertrages  ohne  Abforderung  eines  Aufkündigungsoder
  Losscheines  ist  nicht  strafbar;  die  Folge  ist  nur  Ungültigkeit  des  Vertrages,  wenn
der  Dienstbote  den  alten  Dienst  nicht  zu  verlassen  berechtigt  war,  Res.  10.  Febr.  1826
(A.  X.  115),  5.  März  1837  (A.  XXI.  163),  14.  Mai  1838  (A.  XXII.  400)  und
10.  Mai  1875  (M.  Bl.  S.  162).  Wenn  die  neue  Herrschaft  sicher  gehen  will,  so
        <pb n="775" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  761

§.  10.  Leute,  die  bisher  noch  nicht  gedient  zu  haben  angeben,  müssen
durch  ein  Zeugniß  ihrer  Obrigkeit  !)  darthun,  daß  bei  ihrer  Annehmung  als
Gesinde  kein  Bedenken  obwaltet?).

§.  11.  Hat  Jemand  mit  Verabsäumung  der  Vorschriften  §§.  9,  10  ein
Gesinde  angenommen,  so  muß,  wenn  ein  Anderer,  dem  ein  Recht  über  die
Person  oder  auf  die  Dienste  des  Angenommenen  zusteht,  sich  meldet,  der  Mieths-Kontrakt
  als  ungültig  sofort  wieder  aufgehoben  werden.

§.  12.  Außerdem  hat  der  Annehmende?)  durch  Uebertretung  dieser  Vorschriften
  eine  Geldbuße  von  einem  bis  zehn  Thlr.“!)  an  die  Armen  -Kasse  des
Ortes  verwirkt.

 

Gesinde-Mäkler.

§.  13.  [Niemand  darf  mit  Gesinde-Mäkeln  sich  abgeben,  der  nicht  dazu
von  der  Obrigkeit  des  Ortes  bestellt  und  verpflichtet  worden  ist  5).

§.  14.  Dergleichen  Gesinde-Mäkler  müssen  sich  nach  den  Personen,  die
durch  ihre  Vermittelung  in  Dienste  kommen  wollen,  sorgfältig  erkundigen.

§.  15.  Insonderheit  müssen  sie  nachforschen,  ob  dieselben  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  sich  zu  vermiethen  berechtigt  sind.

§.  16.  Gesinde,  welches  schon  in  Diensten  steht,  müssen  sie  unter  keinerlei
Vorwande  zu  deren  Verlassung  und  Annehmung  anderer  Dienste  anreizen.

§.  17.  Thun  sie  dieses,  so  müssen  sie  dafür  das  erstemal  mit  fünf  bis
zehn  Thlr.  Geld=  oder  verhältnißmäßiger  [Gefängniß-]  Haft-Strafe  angesehen,

—  ——Ô  —  ——
—  —

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  760.

muß  fie  sich  über  die  erfolgte  Kündigung  des  alten  Dienstes  vor  der  Miethung
Gewißheit  verschaffen.

Durch  Polizeiverordnung  kann  dem  Gesinde  aufgegeben  werden,  beim  Dienstantritte
  sein  Gesindebuch  der  Dienstherrschaft  vorzulegen,  E.  K.  XI.  257;  ebenso  kann
das  in  Arbeitnehmen  des  Gesindes  ohne  vorgeschriebene  Legitimation  mit  Strafe
bedroht  werden,  E.  K.  V.  381.

1)  D.  i.  die  Polizeibehörde  des  Wohnortes.  Die  Polizeibehörde  hat  eine  umfangreiche
  Mitwirkung  bei  Gesindeangelegenheiten.  Sie  entscheidet:

a)  mit  Ausschluß  des  Rechrsweges  in  den  Fällen  der  §§.  10,  17,  20,  33,  37,  83

Set  dn-  Das  Verfahren  regelt  sich  dann  nach  88.  127  ff.  bezw.  132  ff.
V.  G.;
b)  vorläufig,  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges,  in  den  Fällen  der  §8§.  34,  35,
47  51,  52,  117—142,  160,  161,  167,  171—176  Ges.  Ord.;

e)  sie  ist  zu  vorläufigen  Strafverfügungen  berechtigt,  z.  B.  in  den  Fällen  der

§§s.  12,  17,  20,  31,  51,  77,  78,  80,  168,  176  Ges.  Ord.

Vergl.  E.  O.  V.  XV.  435,  Ref.  6.  Juni  1888  (M.  Bl.  S.  124)  u.  13.  Febr.
1890  (M.  Bl.  S.  34).

Nur  der  Richter  entscheidet  in  den  Fällen  der  8§.  2,  3,  6—8,  19,  28—30,  63,
65—69,  72,  82,  84—98,  143—147,  169,  170  Ges.  Ord.

2)  Ausländische  Juden  bedürfen  zu  ihrer  Annahme  als  Dienstboten  der  Genehmigung
  des  Ministers  des  Innern,  die  jedoch  nur  in  Fällen  versagt  werden  soll,
die  auch  die  Zulassung  eines  christlichen  Ausländers  hindern  würden,  Res.  11.  Juni
1861  (M.  Bl.  S.  132).  Vergl.  §.  71  Ges.  23.  Juli  1847  (G.  S.  S.  278)  und
Erk.  O.  Trib.  LXXXII.  299.

2)  Vergl.  Anm.  zu  §.  9.  Die  Verwirkung  der  Strafe  ist  nicht  dadurch  bedingt,
daß  eine  der  in  §.  11  bezeichneten  Personen  sich  melde  und  so  die  Aufhebung  des
neuen  Dienstvertrages  herbeiführe,  Erk.  O.  Trib.  26.  Jan.  1860  (J.  M.  Bl.  S.  247).

Schiffer,  welche  Schiffsleute  ohne  Losscheine  heuern  oder  unwahre  Losscheine  ausstellen,
  sind  jederzeit  mit  dem  höchsten  Satze  der  in  §§.  12  und  176  angedrohten
Geldbußen  zu  bestrafen,  K.  O.  23.  Nov.  1831  (G.  S.  S.  255)  nnd  23.  Sept.
1835  (G.  S.  S.  222).  ·

4)AndetenStelleimNichtbeitreibnngsfallecineentsprechendeHåftstkåfktrtth

5)  Für  Gesindevermiether  bedarf  es  nach  §.  35  der  Gew.  O.  weder  einer  Bestellung
  noch  einer  Verpflichtung,  sondern  nur  der  Anmeldung  ihres  Gewerbebetriebes
bei  der  zuständigen  Behörde.
        <pb n="776" />
        762  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

im  Wiederholungsfalle  aber  noch  außerdem  von  fernerer  Treibung  des  Mäkler-Gewerbes
  ausgeschlossen  werden?.  Z  Z

§.  18.  Sie  müssen  den  Herrschaften,  die  durch  ihre  Vermittelung  Gesinde
annehmen  wollen,  die  Eigenschaften  der  vorgeschlagenen  Person  getreulich  und
nach  ihrem  besten  Wissen  anzeigen.

§.  19.  Wenn  sie  untaugliches  oder  untreues  Gesinde,  wider  besseres  Wissen,
als  brauchbar  oder  zuverlässig  empfehlen,  so  müssen  sie  für  den  durch  dergleichen
Gesinde  verursachten  Schaden  selbst  haften.

§.  20.  Außerdem  verwirken  sie  dadurch,  es  mag  Schaden  geschehen  sein
oder  nicht,  für  das  erste  Mal  fünf  bis  zehn  Thlr.  Geld=  oder  verhältnißmäßige
[Gefängniß-]  Haft-Strafe,  und  werden  im  Wiederholungsfalle  von  dem
ferneren  Betriebe  des  Mäkler-Gewerbes  ausgeschlossen").  Diese  Ausschließung
findet  selbst  bei  dem  ersten  Male  statt,  wenn  sie  den  Schaden  zu  ersetzen  unvermögend
  sind.  #„

g.  21.  (Polizeiobrigkeiten,  welche  Gesinde-Mäkler  konzessioniren,  liegt  zugleich
  ob,  das  Mäklerlohn  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bestimmen  und
bekannt  zu  machen  2).

Schließung  des  Mieths-Vertrages.

§.  22.  Zur  Annehmung  des  gemeinen  Gesindes  bedarf  es  keines  schriftlichen
  Vertrages  F.
des  23.  Die  Gebung  und  Annehmung  des  Miethsgeldes  vertritt  die  Stelle
esselben.

§.  24.  Der  Betrag  des  Miethsgeldes  hängt  von  freier  Uebereinkunft
zwischen  der  Herrschaft  und  dem  Gesinde  ab.

§.  25.  Das  Miethsgeld  wird  der  Regel  nach  auf  den  Lohn  abgerechnet,
in  sofern  ein  anderes  bei  der  Vermiethung  nicht  ausdrücklich  ausbedungen  wird.

§.  26.  Auch  da,  wo  die  Herrschaft  sich  der  Abrechnung  des  Miethsgeldes
durch  ausdrückliche  Verabredung  begeben  hat,  ist  sie  dennoch  dazu  berechtigt,
wenn  das  Gesinde  aus  eigener  Schuld  die  verabredete  Dienstzeit  nicht  aushält.

§.  27.  Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  vermiethet,
  so  gebührt  derjenigen,  von  welcher  er  das  Miethsgeld  zuerst  angenommen
hat,  der  Vorzug  ).

28.  Die  Herrschaft,  welche  nachstehen  muß,  oder  sich  ihres  Anspruches.
freiwillig  begiebt,  kann  das  Miethsgeld  und  Mäklerlohn  von  dem  Dienstboten
zurückfordern.  77

8  29.  Auch  muß  ihr,  wenn  sie  die  frühere  Vermiethung  nicht  gewußt  hat,
der  Dienstbote  den  Schaden  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,  daß  sie  ein  anderes
Gesinde  für  höheren  Lohn  miethen  muß.

§.  30.  Die  Herrschaft,  bei  welcher  der  Dienstbote  bleibt,  muß  auf  Verlangen
  diesen  Betrag  (§§.  28,  29)  von  seinem  Lohne  abziehen  und  der  anderen
Herrschaft  zustellen.  #„

§.  31.  Außerdem  muß  der  Dienstbote,  der  sich  solchergestalt  an  mehrere
Herrschaften  zugleich  vermiethet  hat,  den  einfachen  Betrag  des  von  der  zweiten

 

1)  Heute  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  im
Verwaltungsstreitverfahren.  Vergl.  Zust.  Ges.  ö.  119,  1.

2)  Vergl.  Gew.  O.  8§8.  35  und  72,  wonach  die  Höhe  des  Mäklerlohnes  freier
Vereinbarung  unterliegt.

3)  Das  Miethsgeld  vertritt  die  Stelle  des  schriftlichen  Vertrages  und  ist  nicht
nöthig,  wenn  das  Objekt  des  Miethsvertrages  (Lohn,  Kost,  Wohnung)  150  Mk.  nicht
übersteigt  und  die  mündliche  Vertragsform  daher  genügt.

Wenn  der  Gegenstand  des  Gesindedienst-Vertrages  50  Thaler  übersteigt  und
weder  Miethsgeld  gegeben  noch  der  Miethsvertrag  schriftlich  geschlossen  ist,  so  ist
weder  die  Herrschaft  schuldig,  das  Gesinde  anzunehmen,  noch  das  Gesinde  verpflichtet,
den  Dienst  zur  bestimmten  Zeit  anzutreten,  Erk.  O.  Trib.  10.  Sept.  1877  (E.
LXXX.  259).

4)  Auch  wenn  die  zweite  Herrschaft  in  gutem  Glauben  war.  Vergl.  Koch
A.  L.  R.  Anm.  zu  §.  27  Ges.  Ord.
        <pb n="777" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  768

und  folgenden  erhaltenen  Miethsgeldes,  als  Strafe,  zur  Armenkasse  des  Orts
entrichten  ½.

Lohn  und  Kost  des  Gesindes.

§.  32.  Der  Lohn,  Kostgeld  oder  die  Beköstigung  des  städtischen  und
ländlichen  Gesindes  ohne  Ausnahme  hängt  bloß  von  freier  Uebereinkunft  bei
der  Vermiethung  ab.

§.  33.  In  sofern  bei  der  Vermiethung  nichts  Bestimmtes  hierüber  abgemacht
  ist,  muß  dasjenige  an  Lohn,  Kostgeld  oder  Beköstigung  gewährt  werden,
was  einem  Gesinde  derselben  Klasse  an  dem  Orte  zur  Zeit  der  Vermiethung
der  Regel  nach  gegeben  wurde,  was  in  dieser  Rücksicht  Regel  sei,  bestimmt  die
Polizei-Obrigkeit  des  Orts?).

g.  34.  Weihnachts-,  Neujahrs=  und  andere  dergleichen  Geschenke  kann  das
Gesinde  auch  auf  den  Grund  eines  Versprechens  niemals  gerichtlich  einklagen.

§.  35.  Alle  provinziellen  oder  örtlichen,  auf  Gesetzen  oder  Herkommen
beruhenden  Bestimmungen  wegen  solcher  Geschenke  sind  vom  2.  Januar  1811
ab  aufgehoben,  und  von  diesem  Zeitpunkte  an  durchaus  nicht  mehr  verbindlich.)

§.  36.  In  allen  Fällen,  wo  Weihnachts=  oder  Neujahrs-Geschenke  während
eines  Dienstjahres  schon  wirklich  gegeben  worden,  kann  die  Herrschaft  dieselben
auf  den  Lohn  anrechnen,  wenn  der  Dienstvertrag  im  Laufe  des  Jahres  durch
Schuld  des  Gesindes  wieder  aufgehoben  wird.

§.  37.  Bei  männlichen  Bedienten,  ist  die  Livree  ein  Theil  des  Lohns  und
fällt  nach  Ablauf  der  durch  Vertrag  bestimmten  Zeit,  denselben  eigenthümlich
zu.  In  Ermangelung  einer  solchen  Bestimmung  entscheidet  die  Polizei-Obrigkeit
wie  F.  33  über  die  Zeit,  binnen  welcher  die  Livree  verdient  ist2).

§.  38.  Wird  außer  derselben  noch  besondere  Staats-Livree  gegeben,  so
hat  auf  diese  der  Bediente  keinen  Anspruch.

§.  39.  Mäntel,  Kutscher-Pelze  und  dergleichen  gehören  nicht  zur  gewöhnlichen
  Livree.

Dauer  der  Dienstzeit.

§.  40.  Die  Dauer  der  Dienstzeit  hängt  von  freier  gegenseitiger  Uebereinkunft
  bei  der  Vermiethung  ab,  doch  kann  Niemand  sich  zu  einer  Dienstzeit
verpflichten,  die  nicht  entweder  durch  eine  gewisse  Anzahl  von  Jahren  oder
Monaten,  Wochen,  Tagen  ausgedrückt,  oder  doch  so  bestimmt  ist,  daß  jedem
Theile  freisteht,  nach  vorgängiger  Kündigung  von  dem  Vertrage  abzugehen.
Wo  dies  dennoch  geschehen  sein  sollte,  muß  der  Dienende  nach  vorgängiger
einjähriger  Aufkündigung  jederzeit  entlassen  werden.  Dienst-Kontrakte,  welche
Eltern  oder  Vormünder  für  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  abschließen,
können  von  demselben  nach  erlangter  Volljährigkeit  unbedingt  nach  §.  112  aufgekündigt
  werden.

§.  41.  Ist  nichts  besonderes  verabredet  worden,  so  wird  die  Miethe  bei
städtischem  2)  Gesinde  auf  ein  Vierteljahr,  bei  Land-Gesinde  aber  auf  ein  ganzes
Jahr  für  geschlossen  angenommen.

Antritt  des  Dienstes.

§.  42.  Die  Antrittszeit  ist  in  Ansehung  des  städtischen  Gesindes  der
2.  Januar,  April,  Julius  und  Oktober  jedes  Jahres,  in  sofern  nicht  ein  anderes
bei  der  Vermiethung  ausdrücklich  ausbedungen  worden  ist.  Fällt  jedoch  die

–  —  —„  —

1)  Lag  beim  Dienstboten  gewinnsüchtige  Absicht  vor,  so  erfolgt  die  Bestrafung
wegen  Betruges,  Erk.  O.  Trib.  27.  Juni  1878  (O.  RN.  XIX.  341).

2  Unter  Ausschluß  des  Rechtsweges,  vergl.  Anm.  1  zu  §.  10  Ges.  Ord.  und
E.  O.  V.  I.  392.  #

:)  Im  gesetzlichen  Sinne  gehört  alles  Gesinde  zum  städtischen,  welches  nicht
zum  ländlichen  gehört,  d.  h.,  welches  nicht  zur  Landwirthschaft,  sondern  zu  häuslichen
Diensten  bestimmt  ist.  Vergl.  §.  102  und  Koch  Anm.  26  zu  §.  41.
        <pb n="778" />
        764  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

Antrittszeit  hiernach  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag,  so  zieht  das  Gesinde  den
nächsten  Werkeltag  vorher  an?9.

§.  43.  Bei  dem  Landgesinde  beruht  die  Antrittszeit  desselben  zunächst  auf
ausdrücklicher  Uebereinkunft  bei  der  Vermiethung;  wo  diese  nicht  stattfindet,
vorläufig  auf  der  in  der  Gegend  üblichen  Gewohnheit.  Wo  diese  vor  jetzt  nicht
bestimmt  entscheidet,  und  nach  Verlauf  von  fünf  Jahren  allgemein,  ist  der
2.  April:)  mit  den  im  vorigen  Paragraphen  angenommenen  Bestimmungen
wegen  der  Sonn=  und  Festtage  die  gesetzliche  Anziehzeit.

§.  44.  Die  gesetzlichen  oder  nach  F.  43  auf  landesüblichen  Gewohnheiten
beruhenden  Antrittstage  für  das  neue  Gesinde  sind  zugleich  die  Abzugstage  für
das  alte.  Kein  Gesinde  darf  den  Dienst  wider  Willen  der  Herrschaft  früher
verlassen,  es  sei  denn,  daß  seine  Dienstzeit  nach  ausdrücklicher  gegenseitiger
Uebereinkunft  früher  beendigt  wäre.  ·

45.  Nach  einmal  gegebenem  und  genommenem  Miethsgelde  ist  die
Herrschaft  schuldig,  das  Gesinde  anzunehmen,  und  letzteres,  den  Dienst  zur  be—
stimmten  Zeit  anzutreten.

§.  46.  Weder  der  eine  noch  der  andere  Theil  kann  sich  davon  durch
Ueberlassung  oder  Zurückgabe  des  Miethsgeldes  losmachen.

§.  47.  Weigert?  sich  die  Herrschaft  das  Gesinde  anzunehmen,  so  verliert
sie  das  Miethsgeld  und  muß  das  Gesinde  eben  so  schadlos  halten,  wie  auf  den
Fall,  wenn  das  Gesinde  unter  der  Zeit  ohne  rechtlichen  Grund  entlassen  worden,
unten  verordnet  wird.  (§8.  160  saa.)

§.  48.  Doch  kann  die  Herrschaft  von  dem  Vertrage  vor  Antritt  des
Dienstes  aus  eben  den  Gründen  abgehen,  aus  welchen  sie  berechtigt  sein  würde,
das  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  wieder  zu  entlassen.  (§8.  117  saq.)

§.  49.  Auch  ist  sie  dazu  berechtigt,  wenn  das  Gesinde  zuerst  den  Dienst
anzutreten  sich  geweigert  hat.

§.  50.  In  beiderlei  Fällen  kann  die  Herrschaft  das  gegebene  Miethsgeld
zurückfordern.

§.  51.  Weigert  sich  das  Gesinde,  den  Dienst  anzutreten,  so  muß  es  dazu
von  der  Obrigkeit  durch  Zwangsmittel")  angehalten  werden.  Bleiben  diese
fruchtlos,  und  ist  die  Herrschaft  deshalb  genöthigt,  einen  andern  Dienstboten  zu

 

1)  Mangels  vereinbarter  Antrittsstunde  gilt  der  ganze  Tag  als  Ziehtag  und  es
kann  der  Anzug  auch  noch  in  später  Abendstunde  erfolgen.

2)  Durch  K.  O.  28.  Juli  1842  (G.  S.  S.  247)  ist  bestimmt,  daß  in  Ermangelung
  besonderer  Verabredung  die  gesetzliche  Anziehzeit  für  das  Landgesinde  in
den  zum  ständischen  Verbande  der  Marken  Brandenburg  und  Niederlausitz
gehörigen  Landestheilen  der  2.  Jan.  sein  soll,  anstatt  des  2.  April.  Ebenso  durch
K.  O.  20.  Febr.  1846  (G.  S.  S.  150)  für  das  Landgefinde  in  den  zum  ständischen
Verbande  der  Provinz  Sachsen  gehörenden  Landestheilen  mit  Ausnahme  der  ganz
vom  Auslande  umschlossenen  Landestheile.  «

Dasselbe  gilt  für  Schlesien.  Schlesischer  Landtags  Abschied  2.  Juni  1827.

In  Ostpreußen  ist  der  11.  Nov.  herkömmlicher  Ziehtag  des  ländlichen  Gesindes,
Erk.  O.  Trib.  29.  Nov.  1861  (Str.  A.  XLIII.  221).  Für  Schäfer  und  Schäferknechte
  bestimmt  s.  2  Ges.  17.  Mai  1882  (G  S.  S.  309)  den  Ziehtag  auf  den
letzten  Werktag  des  Monats  Juni  und  den  Kündigungstermin  auf  den  letzten  März,
wenn  der  Dienstvertrag  nichts  Anderes  bestimmt.

*)  Es  muß  also,  ehe  Entschädigung  gefordert  werden  kann,  die  Polizeibehörde
um  Vermittelung  wegen  Annahme  in  den  Dienst  angegangen  werden,  Erk.  O.  Trib.
27.  Jan.  1868  (E.  LIX.  256).

4)  Von  der  Ortspolizeibehörde  durch  Zwangsmittel  gemäß  §.  132  L.  V.  G.  Das
polizeiliche  Einschreiten  ist  Vorbedingung  der  Anrufung  des  Richters  und  setzt  einen
rechtsbeständigen  Gesindevertrag  voraus,  E.  O.  V.  XXI.  419.  Die  zwangsweise
Zuführung  ist  jedoch  nur  ein  Mal  zulässig,  E.  K.  X.  225.  Ein  Recht  zur  Anwendung
  persönlichen  Zwanges  hat  die  Herrschaft  selbst  nicht,  Erk.  R.  G.  16.  Mai
1890  (Jur.  W.  Schr.  S.  229).

Der  §.  51  ist  auf  Instleute,  herrschaftliche  Tagelöhner,  Einlieger,  Kathenleute
u.  dergl.  außer  in  Ost=  und  Westpreußen  nicht  anzuwenden,  Erk.  K.  G.  13.  Juli
1893  (Pr.  V.  Bl.  1893/94  S.  203).
        <pb n="779" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  765

miethen,  so  muß  das  Gesinde  nicht  allein  den  Schaden,  welcher  der  Herrschaft
hierdurch  erwächst,  ersetzen  und  das  Miethsgeld  zurückgeben,  sondern  es  verfällt
noch  überdies  in  eine  Strafe,  die,  nach  Maßgabe  der  Verschuldung,  auf  zwei
bis  zehn  Thlr.,  oder  bei  Unvermögenden  auf  verhältnißmäßigess  Gefängniß!)
Haft  festzusetzen  ist.

§.  52.  Kann  jedoch  das  Gesinde  nachweisen,  daß  die  Herrschaft  im  letztverflossenen
  Dienstjahre  sich  solche  Handlungen  habe  zu  Schulden  kommen  lassen,
wodurch  es  nach  §§.  136—140  zur  Verlassung  des  Dienstes  ohne  Aufkündigung
berechtigt  werden  würde,  so  kann  dasselbe  zum  Antritt  des  Dienstes  nicht  gezwungen
  werden,  sondern  ist  nur  gehalten,  das  Miethsgeld  zurückzuzahlen.

§.  53.  Wird  das  Gesinde  durch  Zufall,  ohne  seine  Schuld,  den  Dienst
anzutreten  verhindert,  so  muß  die  Herrschaft  mit  Zurückgabe  des  Miethsgeldes
sich  begnügen.

§.  54.  Erhält  weibliches  Gesinde  vor  dem  Antritte  der  Dienstzeit  Gelegenheit
  zu  heirathen,  so  steht  demselben  frei,  eine  andere  taugliche  Person  zur
Versehung  des  Dienstes  an  seiner  Statt  zu  stellen.  „

§.  55.  Ist  es  dazu  nicht  im  Stande,  so  muß  auch  dergl.  Gesinde  den
Dienst  in  Städten  auf  ein  Viertel=  und  bei  Landwirthschaften  auf  ein  halbes

Jahr  antreten  .

Pflichten  des  Gesindes  in  seinen  Diensten.

§.  56.  Nur  zu  erlaubten  Geschäften  können  Dienstboten  gemiethet  werden.

§.  57.  Gemeines  Gesinde,  welches  nicht  ausschließlich  zu  Vewissen  bestimmten
  Geschäften  gemiethet  worden,  muß  sich  allen  häuslichen  Verrichtungen
nach  dem  Willen  der  Herrschaft  unterziehen?).

§.  58.  Allen  zur  herrschaftlichen  Familie  gehörenden,  oder  darin  in  bestimmten
  Verhältnissen,  oder  bloß  gastweise  aufgenommenen  Personen  ist  es
diese  Dienste  zu  leisten  schuldig.

§.  59.  Dem  Haupte  der  Familie  kommt  es  zu,  die  Art  und  Ordnung
zu  bestimmen,  in  welcher  die  zur  Familie  gehörigen,  oder  nach  §.  58  in  ihr
Aufgenommenen,  diese  Dienste  gebrauchen  sollen.

§.  60.  Auch  Gesinde,  welches  zu  gewissen  Arbeiten  oder  Diensten  angenommen
  ist,  muß  dennoch  auf  Verlangen  der  Herrschaft  andere  häusliche  Verrichtungen
  mit  übernehmen,  wenn  das  dazu  bestimmte  Neben-Gesinde  durch
Krankheit,  oder  sonst,  auf  eine  Zeit  lang  daran  verhindert  wird.

§.  61.  Wenn  unter  den  Dienstboten  Streit  entsteht,  welcher  von  ihnen
diese  oder  jene  Arbeit  nach  seiner  Bestimmung  zu  verrichten  schuldig  sei,  so
entscheidet  allein  der  Wille  der  Herrschaft.  „

§.  62.  Das  Gesinde  ist  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  nicht  berechtigt,
sich  in  den  ihm  aufgetragenen  Geschäften  von  andern  vertreten  zu  lassen.

§.  63.  Hat  das  Gesinde  der  Herrschaft  eine  untaugliche,  oder  verdächtige
Person  zu  seiner  Vertretung  wissentlich  vorgeschlagen,  so  muß  es  für  den  durch
selbige  verursachten  Schaden  haften.

§.  64.  Das  Gesinde  ist  schuldig,  seine  Dienste  treu,  fleißig  und  aufmerksam
zu  verrichten.

§.  65.  Fügt  es  der  Herrschaft  vorsätzlich,  oder  aus  grobem  oder  mäßigem
Versehen  Schaden  zu,  so  muß  es  denselben  ersetzen  5).

§.  66.  Wegen  geringer  Versehen  ist  ein  Dienstbote  nur  alsdann  zum
Schadenersatze  verpflichtet,  wenn  er  wieder  den  ausdrücklichen  Befehl  der  Herrschaft
  gehandelt  hat“).

§.  67.  Desgleichen,  wenn  er  sich  zu  solchen  Arten  der  Geschäfte  hat  annehmen
  lassen,  die  einen  vorzüglichen  Grad  von  Aufmerksamkeit  oder  Geschicklichkeit
  voraussetzen.

1)  Die  hier  gemachte  Unterscheidung  hat  sich  auf  städtisches  und  ländliches  Gefinde
  zu  beziehen.  vergl.  Anm.  3  zu  S.  41.

:)  Ein  besonderer  Lohn  steht  dem  Dienstboten  selbst  dann  nicht  zu,  wenn  er,
z.  B.  bei  Krankheiten,  außergewöhnliche  Dienste  leisten  muß.

2)  Vergl.  A.  L.  R.  I.  3  68.  18,  20.

!)  Vergl.  A.  L.  R.  I.  3  §.  22.
        <pb n="780" />
        766  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

§.  68.  Wegen  der  Entschädigung,  zu  welcher  der  Dienstbote  verpflichtet  ist,
kann  die  Herrschaft  an  den  Lohn  desselben  sich  halten.

§.  69.  Kann  der  Schaden  weder  aus  rückständigem  Lohne,  noch  aus
anderen  Habseligkeiten  des  Dienstboten!)  ersetzt  werden,  so  muß  er  denselben
durch  unentgeltliche  Dienstleistung  auf  eine  verhältnißmäßige  Zeit  vergüten.

Außer  seinen  Diensten.

§.  70.  Auch  außer  seinen  Diensten  ist  das  Gesinde  schuldig,  der  Herrschaft
  Bestes  zu  befördern,  Schaden  oder  Nachtheil  aber,  so  viel  an  ihm  ist,
abzuwenden.  »

§.  71.  Bemerkte  Untreue  des  Nebengesindes  ist  es  der  Herrschaft  anzuzeigen
  verbunden.  »

§.  72.  Verschweigt  es  dieselbe,  so  muß  es  für  allen  Schaden,  welcher
durch  die  Anzeige  hätte  verhütet  werden  können,  bei  dem  Unvermögen  des
Hauptschuldners  selbst  haften.

§S.  73.  Allen  häuslichen  Einrichtungen  und  Anordnungen  der  Herrschaft
muß  das  Gesinde  sich  unterwerfen.  «

§.74.0hneVorwissenundGenehmtungderHerrschaftdarfessich
auch  in  eigenen  Angelegenheiten  nicht  vom  Hause  entfernen.  «

§.  75.  Die  dazu  von  der  Herrschaft  gegebene  Erlaubniß  darf  nicht  überschritten
  werden.  Z„  #„

76.  Die  Befehle  der  Herrschaft  und  ihre  Verweise  muß  das  Gesinde
mit  Ehrerbietung  und  Bescheidenheit  annehmen.

§.  772).  Reizt  das  Gesinde  die  Herrschaft?)  durch  ungebührliches  Betragen!)
  zum  Zorn,  und  wird  in  selbigem  von  ihr  mit  Scheltworten  oder
geringen  Thätlichkeiten  behandelt,  so  kann  es  dafür  keine  gerichtliche  Genugthuung
  fordern).
§.  78.  Auch  solche  Ausdrücke  oder  Handlungen"),  die  zwischen  andern
1)  Bei  Streitigkeiten  über  die  Ausübung  des  Zurückhaltungsrechts  durch  die
Herrschaft  dürfen  die  Polizeibehörden  diese  an  der  Ausübung  nicht  hindern,  Erk.
26.  März  1881  (E.  O.  V.  VII.  375).  Ein  Zurückbehaltungsrecht  an  den  Sachen
eines  Dienstboten,  der  widerrechtlich  den  Dienst  verlassen  hat,  um  ihn  zu  dessen  Fortsetzung
  zu  zwingen,  hat  die  Herrschaft  nicht,  E.  Crim.  XXIII.  356.

2)  §.  77  ist  durch  §.  2  Einf.  Ges.  zum  R.  Str.  G.  B.  und  §.  223  des  letzteren
weder  aufgehoben  noch  modifizirt.  E.  Crim.  II.  7.

2)  Der  Begriff  „Herrschaft“  ist  auf  diese  selbst  zu  beschränken  und  weder  auf
andere  Familienglieder  (O.  R.  XV.  625),  noch  auf  die  sonstigen  Vorsteher  der
Wirthschaft  auszudehnen,  Erk.  O.  Trib.  3.  Juni  1853  (Str.  Arch.  X.  72).  Findet  aber
zwischen  der  Herrschaft  und  dem  Hofgesinde  keine  Kommunikation  statt,  so  muß  der
Wirthschaftsinspektor  oder  die  Inspektorin,  dem  Gesinde  gegenüber  als  dessen  Herrschaft
betrachtet  werden,  folglich  bei  Injurienklagen  des  Gesindes  gegen  diese  Personen  der
§.  77  zur  Anwendung  kommen,  Erk.  O.  Trib.  8.  Juli  1859  (Str.  Arch.  XXXUV.  34)
und  18.  Okt.  1872  (E.  LXVII.  64).  Der  §.  77  giebt  der  Herrschaft  kein  wirkliches
Züchtigungsrecht  gegen  das  Gesinde,  sondern  läßt  nur  den  Umstand,  daß  die  Herrschaft
  durch  das  Betragen  des  Gesindes  gereizt  worden  ist,  als  Entschuldigungsgrund
gelten,  dessen  Berücksichtigung  dem  Ermessen  des  Richters  nach  den  Umständen  des
Falles  überlassen  bleibt,  Erk.  O.  Trib.  13.  Dez.  1867  (Koch,  Anm.  41  zu  §.  77),
Res.  12.  Juli  1845  (M.  Bl.  S.  221);  E.  Crim.  II.  7.

)  Begriff:  Nicht  allein  Verletzung  der  Ehrerbietung  und  Bescheidenheit,  sondern
erhebliche  Vernachlässigung  der  Dienstpflichten,  Str.  Arch.  X.  769.

5)  Der  §.  77  schließt  nicht  nur  die  Privatklage  des  Gesindes  aus,  sondern
gegen  die  Herrschaft  auch  die  Strafbarkeit  bei  Strafverfolgung  des  Staatsanwalts,
E.  Crim.  II.  7.

6)  Die  Herrschaft,  welche  Verdacht  gegen  ihr  Gesinde  hegt,  kann  bei  der  Polizeibehörde
  auf  Durchsuchung  der  Behältnisse  desselben  antragen  und  selbst,  wenn  Gefahr
im  Verzuge  ist,  oder  andere  Gründe  es  nöthig  machen,  die  Nachsuchung  der  in  ihrer
Wohnung  befindlichen  Koffer  2c.  der  Dienstboten  auf  eigene  Hand  vornehmen,  Res.
2.  Dez.  1842  (A.  VIII.  1140).
        <pb n="781" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  767

Personen  als  Zeichen  der  Geringschätzung  anerkannt  sind,  begründen  gegen
die  Herrschaft  noch  nicht  die  Vermuthung,  daß  sie  die  Ehre  des  Gesindes  dadurch
  habe  kränken  wollen.

§.  79.  [/Außer  dem  Falle,  wo  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  Dienstboten
  durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft  in  gegenwärtige  und  unvermeidliche
Gefahr  geräth,  darf  er  sich  der  Herrschaft  nicht  thätlich  widersetzen).

#§.  80.  Vergehungen  des  Gesindes  gegen  die  Herrschaft  müssen  durch
Gefängniß  oder  öffentliche  Strafarbeit,  nach  den  Grundsätzen  des  Kriminal-Rechts
  geahndet  werden?).

a  81.  Auf  die  Zeit,  durch  welche  das  Gesinde  wegen  Erleidung  solcher
Strafen  seine  Dienste  nicht  verrichten  kann,  ist  die  Herrschaft  befugt,  biefelben
durch  Andere  auf  dessen  Kosten  besorgen  zu  lassen.

Pflichten  der  Herrschaft.

§.  82.  Die  Herrschaft  ist  schuldig,  dem  Gesinde  Lohn  und  Kleidung  zu
den  bestimmten  Zeiten  ungesäumt  zu  entrichten?).

83.  Ist  auch  Kost  versprochen  worden,  so  muß  selbige  bis  zur
Sättigung  gegeben  werden").  Offenbar  der  Gesundheit  nachtheilige  und  ekelhafte
  Speisen  kann  das  Gesinde  anzunehmen  nicht  gezwungen  werden.  In
Fällen,  wo  über  die  Beköstigung  Streit  entsteht,  entscheidet  in  Ermangelung
bestimmter  Verabredung  die  Polizei-Obrigkeit  wie  §.  33  über  die  Menge  und
Beschaffenheit  derselben.

§.  84.  Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  die  nöthige  Zeit  zur  Abwartung
des  öffentlichen  Gottesdienstes  lassen,  und  dasselbe  dazu  fleißig  anhalten.

§.  85.  Sie  muß  ihm  nicht  mehrere  noch  schwerere  Dienste  zumuthen,  als
das  Gesinde  nach  seiner  Leibes-Beschaffenheit  und  seinen  Kräften  ohne  Verlust
seiner  Gesundheit  bestreiten  kann.

§.  86.  Zieht  ein  Dienstbote  sich  durch  den  Dienst  oder  bei  Gelegenheit
desselben  eine  Krankheit  zu,  so  ist  die  Herrschaft  schuldig  s),  für  seine  Kur  und
Verpflegung  zu  sorgen.

 

1)  Dieser  Paragraph  dürfte  wohl  veraltet  und  durch  den  Begriff  der  Nothwehr
und  §.  53  R.  Str.  G.  B.  ersetzt  sein.  Allerdings  wird  eine  Thätlichkeit  der  Herrschaft
in  den  Grenzen  des  §5.  77  Ges.  O.  als  rechtswidriger  Angriff  nicht  gelten  können.

:)  Vergl.  Ges.  24.  April  1854,  oben  S.  752.

2)  Wenn  über  die  Zahlungstermine  und  die  Höhe  des  Lohnes  Streit  entsteht,
weil  solche  nicht  vereinbart  sind,  so  wird  nach  §.  33  Ges.  O.  die  Ortspolizeibehörde
darüber  Festsetzungen  zu  treffen  haben.  Im  Uebrigen  findet  wegen  Lohnstreitigkeiten
eine  Einmischung  der  Polizei  nicht  statt,  vielmehr  haben  darüber  die  ordenilichen  Gerichte
  zu  entscheiden,  Res.  13.  Febr.  1890  (M.  Bl.  S.  34).  Das  Gesinde  hat  auch
Anspruch  auf  angemessene  Wohnung,  bezw.  Schlafstätte.  Wegen  seines  Rechtes  sich
in  den  Ränmlichkeiten  oder  auf  dem  Grundstücke  der  Herrschaft  aufzuhalten,  vergl.
E.  Crim.  XIII.  189.

4)  Die  Kostverweigerung  oder  Darreichung  ungeeigneter  Kost  muß  von  der  Dienstherrschaft
  selbst  oder  mit  deren  Auftrag  und  Genehmigung  erfolgen.  Bloße  Vernachlässigung
  Se  Angestellter  der  Dienstherrschaft  genügt  nicht,  Erk.  25.  Febr.  1889
(E.  K.  1X.  .

5)  Gemäß  Erk.  O.  Trib.  6.  März  1855  (Strieth.  Arch.  XV.  367)  ist  die
Herrschaft  nicht  unter  allen  Umständen  für  die  Kur  des  im  Dienste  erkrankten  Gesindes
  zu  sorgen  verpflichtet,  vielmehr  kommt  es  auf  die  Frage  an:  inwiefern  dem
Dienstboten  selbst  ein  vertretbares  Versehen  zur  Last  fällt.  Vergl.  auch  Erk.  O.  Trib.
26.  April  1844  (Jur.  Wochenschr.  1844  S.  619),  welches  denselben  Grundsatz
ausspricht,  und  Erk.  6.  März  1855  (Strieth.  Arch.  XV.  367).  Unter  allen  Umständen
  dauert  die  Haftung  der  Herrschaft,  wie  im  §.  88,  über  die  Dienstzeit
nicht  hinaus.

Auch  diejenigen  Krankheiten  oder  Verletzungen,  welche  der  Dienstbote  sich  durch
den  Dienst  oder  bei  Gelegenheit  desselben  ohne  seine  Schuld  zuzieht,  verpflichtet  die
Herrschaft  nur  unter  den  im  §.  94  angegebenen  Voraussetzungen  über  die  Dienstzeit
hinaus.  Vergl.  das  vorstehend  angezogene  Erk.  26.  April  1844  (Koch,  A.  L.  R.  Anm.
        <pb n="782" />
        768  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung

55  87.  Dafür  darf  dem  Gesinde  von  seinem  Lohne  nichts!)  abgezogen
werden.

§.  88.  Außerdem  #)  ist  die  Herrschaft  zur  Vorsorge  für  kranke  Dienstboten
nur  alsdann  verpflichtet,  wenn  dieselben  keine  Verwandten  in  der  Nähe  haben,
die  sich  ihrer  anzunehmen  vermögend  und  nach  den  Gesetzen  schuldig  sind?).

§.  89.  Weigern  sich  die  Verwandten  dieser  Pflicht,  so  muß  die  Herrschaft
dieselbe  einstweilen,  und  bis  zum  Austrage  der  Sache  mit  Vorbehalt  ihres
Rechts,  übernehmen?).  Z

§.  90.  Sind  öffentliche  Anstalten  vorhanden,  wo  dergleichen  Kranke  aufgenommen
  werden,  so  muß  das  Gesinde  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  die  Herrschaft
  seine  Unterbringung  daselbst  veranstaltet).  v

§.  91.  In  dem  §.  88  bestimmten  Falle  kann  die  Herrschaft  die  Kurkosten
  von  dem  auf  diesen  Zeitraum  fallenden  Lohne  des  kranken  Dienstboten
abziehen.

n  92.  Dauert  eine  solche  Krankheit  über  die  Dienstzeit  hinaus,  so  hört
mit  dieser  die  äußere  Verbindlichkeit  der  Herrschaft  auf,  für  die  Kur  und  Pflege
des  kranken  Dienstboten  zu  sorgen?).  **“1  „  Z

§.  93.  Doch  muß  sie  davon  der  Obrigkeit  des  Orts  in  Zeiten  Anzeige
machen,  damit  diese  für  das  Unterkommen  eines  dergleichen  verlassenen  Kranken
sorgen  könne?).

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  767.

zu  §.  86  h.  t.)  und  über  das  Verhältniß  der  S§s.  86,  92  zu  88.  94,  95  Erk.  R.
G.  16.  Juni  1890  (Rass.  u.  Küntz.  XXXIV.  982)  und  2.  Okt.  1890  (E.  Civ.
XXVII.  191).  #

Das  Reichsges.  15.  Juni  1883,  10.  April  1892  (R.  G.  Bl.  S.  417),  betr.
Krankenversicherung  der  Arbeiter,  sowie  das  Unfallvers.  Ges.  6.  Juli  1884  und  die
Ausdehnungsges.  28.  Mai  1885,  5.  Mai  1886  und  13.  Juli  1887  finden  auf
Dienstboten  zwar  an  sich  keine  Anwendung,  doch  sind  sie  nach  §.  4  Gef.  15.  Juni
1883  berechtigt,  der  Krankenversicherung  ihres  Dienstortes  durch  mündliche  oder
schriftliche  Erklärung  an  zuständiger  Stelle  beizutreten.  Sie  haben  dann  keinen
eigenen  Anspruch  an  die  Dienstherrschaft  mehr,  wogegen  die  Krankenkasse  einen  Ersatzanspruch
  an  letztere  hat,  5.  57  a.  a.  O.  Nach  §.  1  des  Unfallvers.  Ges.  gehören  die
Dienstboten  zu  den  zu  versichernden  Arbeitern,  sobald  sie,  wenn  auch  nur  ausnahms.
weise  vorübergehend,  in  dem  versicherungspflichtigen  Betriebe  beschäftigt  sind.  Nach
Ausdehnung  der  Kranken=  und  Unfallversicherung  auf  die  im  landwirtschaftlichen
Betriebe  beschäftigten  Personen  ist  das  in  der  Landwirthschaft  beschäftigte  Gesinde
gegen  Unfälle  im  landwirthschaftlichen  Betriebe  versichert,  Ges.  5.  Mai  1886  (R.  G.
Bl.  S.  132).  Es  unterliegt  auch  dem  Krankenversicherungszwange,  sobald  dieser  für
land-  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter  statutarisch  eingeführt  ist,  §s.  133—142  a.  a.  O
Anw.  26.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  187).  #

1)  Vergl.  Erk.  O.  Trib.  3.  Febr.  1862  (Strieth.  Arch.  XLIV.  188).

*!)  D.  h.  außer  dem  im  §.  86  erwähnten  Falle.  Der  §.  88  kommt  also  zur
Anwendung  bei  Krankheiten,  welche  dem  Gesinde  nicht  durch  den  Dienst  oder  unmittelbar
  bei  Gelegenheit  resp.  Ausübung  desselben,  sondern  während  der  Dienstzeit  zufällig
oder,  obwohl  jenes  der  Fall  war,  durch  ein  dem  Dienstboten  zur  Last  fallendes  vertretbares
  Versehen  zugestoßen  find.

)  Besitzt  der  Dienstbote  eigenes  Vermögen,  so  können  im  Falle  des  §.  88
zunächst  daraus  die  Kur=  und  Pflegekosten  bestritten  werden.

)  Vergl.  Erk.  O.  Trib.  24.  Febr.  1854  (E.  XXVII.  160).  Eine  vorsichtige
Herrschaft  wird  bei  Erkrankungen  von  voraussichtlich  längerer  Dauer  den  Dienstvertrag
kündigen.

9  Die  Dienstherrschaft,  welche  einen  kranken  Dienstboten  in  ein  öffentliches
Krankenhaus  unterbringt,  ist  auch  für  die  Dauer  der  Dienstzeit  die  Kurkosten  zu
übernehmen  verbunden,  selbst  wenn  die  Krankheit  nicht  durch  den  Dienst  oder  bei
Gelegenheit  desselben,  entstanden  ist,  Erk.  24.  Febr.  1854  (E.  XXVII.  160).

"6)  Sowohl  im  Falle  des  §.  86,  wie  in  dem  des  §F.  88,  nicht  aber  in  dem  des
§  94,  Erk.  O.  Trib.  14.  Juni  1861  (Strieth.  Arch.  XIII.  126)  und  21.  Juni
1875  (das.  XCOIV.  83).  #

7)  Vergl.  §.  29  Reichsges.  6C.  Juni  1870/12.  März  1894  (R.  G.  Bl.  S.  259).

*#
        <pb n="783" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  769

65.  94.  Unter  den  Umständen,  wo  ein  Machtgeber  einen  dem  Bevollmächtigten
  bei  Ausrichtung  der  Geschäfte  durch  Zufall  zugestoßenen  Schaden  verzgüten
  muß,  ist  auch  die  Herrschaft  schuldig"')  für  das  in  ihrem  Dienste  oder
ei  Gelegenheit  desselben  zu  Schaden  gekommene  Gesinde  auch  über  die  Dienstzeit
  hinaus  zu  sorgen.  (Thl.  1,  Tit.  13,  S§§.  80—81.)
§.  95.  Diese  Pflicht  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  die  Kurkosten  und  auf
den  nothdürftigen  Unterhalt  des  Gesindes,  so  lange,  bis  dasselbe  sich  sein  Brod
selbst  zu  verdienen  wieder  in  den  Stand  kommt.
§.  96.  Ist  aber  der  Dienstbote  durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft,  ohne
sein  grobes  Verschulden,  an  seiner  Gesundheit  beschädigt  worden,  so  hat  er  von
ihr  fooblinige  Schadloshaltung  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Gesetze
u  fordern?).
§.  97.  Auch  für  solche  Beschimpfungen  und  üble  Nachreden,  wodurch  dem
Gesinde  sein  künftiges  Fortkommen  erschwert  wird,  gebührt  demselben  gerichtliche
Genugthuung.  Z  „
§.  98.  In  wiefern  eine  Herrschaft  durch  Handlungen  des  Gesindes  in
oder  außer  seinem  Dienste,  verantwortlich  werde,  ist  gehörigen  Orts  bestimmt.

(Thl.  1,  Tit.  6,  88.  60  sad.)  8).

Aufhebung  des  Vertrages  durch  den  Tod.

§.  99.  Stirbt  ein  Dienstbote,  so  können  seine  Erben  Lohn  und  Kostgeld
nur  so  weit  fordern,  als  selbiges  nach  Verhältniß  der  Zeit  bis  zum  Krankenlager
  rückständig  ist.  **  4%  "

g.  100.  Begräbnißkosten  ist  die  Herrschaft  für  das  Gesinde  zu  bezahlen
in  keinem  Falle  schuldig.  »

z  101.  Stirbt  das  Haupt  der  Familie,  so  sind  die  Erben  nicht  gehalten,
das  Gesinde  länger,  als  bis  zur  nächsten  gesetzlichen  Ziehzeit  (88.  32,  33,  34)  9
zu  behalten,  wenn  auchs)  durch  besonderen  Vertrag  eine  längere  Dienstzeit  festesetzt
  wäre.
.  102.  Erfolgt  jedoch  der  Todesfall  nach  der  Kündigungsfrist,  so  muß
Gesinde,  welches  bloß  zu  häuslichen  Verrichtungen  bestimmt  ist,  das  baare
Lohn,  doch  ohne  Kost  oder  Kostgeld,  für  das  nächstfolgende  Vierteljahr  noch
überdies,  statt  Entschädigung  für  die  verspätete  Kündigung  erhalten;  Gesinde
aber,  das  zur  Landwirthschaft  )  gebraucht  wird,  noch  für  das  nächstfolgende  Jahr
beibehalten  werden,  falls  keine  andere  freiwillige  Abkunft  getroffen  werden  kann.

)  Nach  der  Praxis  des  O.  Trib.  ist  die  Herrschaft  dazu  verpflichtet:  a)  wenn  sie
zu  einem  solchen  Unglücksfalle  auch  nur  durch  ein  geringes  Versehen  Anlaß  gegeben
und  b)  auch  bei  bloß  zufälligem  Schaden,  wenn  das  Gesinde  die  bestimmte  Vorschrift
der  Herrschaft  nicht  hat  befolgen  können,  ohne  sich  der  Gefahr  einer  solchen  Beschädigung
  auszusetzen.  Sie  hat  aber  nur  die  Kurkosten  und  den  nöthigen  Unterhalt  so
lange  zu  leisten,  bis  das  Gesinde  sich  sein  Brod  selber  verdienen  kann,  Erk.  O.  Trib.
13.  Okt.  1871  (Srrieth.  Arch.  LXXXIV.  56).

Die  neuere  Praxis  ist  dieser  Ansicht  nicht  gefolgt;  sie  nimmt  an,  daß  durch  die
88.  94,  95  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Schadensersatz  nicht  haben  beseitigt
  werden  sollen,  E.  Civ  XXVII.  191.

2)  §§.  223,  223a,  231  R.  Str.  G.  B.,  §§.  111—129  A.  L.  R.  I.  6.

3)  Bergl.  auch  §.  5  Feld=  und  Forst-Polizei-Ges.  1.  April  1880;  §.  11  Forstdiebstahls-Ges.
  15.  April  1878;  §.  19  Jagdpolizei-Ges.  7.  März  1850;  §.  52  Fischerei-Ges.
  30.  Mai  1874;  §.  19  Zoll-Ges.  23.  Jan.  1838;  §.  152  Vereinszoll=  Ges.
1.  Juli  1869;  §.  38  Brausteuer-Ges.  31.  Mai  1872.

!)  Wohl  ein  Versehen  im  Text;  die  §§.  42—44  müssen  gemeint  sein.

5)  Diese  Vorschrift  findet  auf  Hausoffizianten,  z.  B.  Privatsörster,  die  durch
schristlichen  Vertrag  auf  Lebenszeit  angenommen  und  auf  das  Forstgesetz  vereidigt
worden  find,  keine  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  30.  Sept.  1859  (A.  f.  R.  XXXV.
131)  und  1.  Dez.  1856  (E.  XXXIV.  260),  Erk.  R.  G.  13.  März  1893  (Rass.  u.
Küntz.  XXXVII.  1068).

6)  Dem  zur  Landwirthschaft  gebrauchten  Gesinde  liegt  beim  Tode  des  Brodherren,
sofern  dessen  Nachfolger  successor  universalis  ist,  die  Vervflichiung  ob,  bis  zum

Illing-Kautz,  Hauvdbuch  1,  7.  Aufl.  49
        <pb n="784" />
        770  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

1  103.  Sind  Dienstboten  zur  besonderen  Bedienung  einzelner  Mitglieder
der  Familie  angenommen,  so  können  bei  dem  Absterben  derselben  die  Bestimmungen
  der  vorstehenden  Paragraphen  auch  auf  sie  angewendet  werden.

§.  104.  Männliche  Dienstboten  behalten  die  ganze  gewöhnliche  Livree,
weim  sie  der  verstorbenen  Herrschaft  schon  ein  halbes  Jahr  oder  länger  gedient

aben.

§.  105.  Sind  sie  noch  nicht  so  lange  in  ihren  Diensten  gewesen,  so  müssen
sie  Rock,  Weste  und  Hut  zurücklassen.  Z„

§.  106.  War  der  Bediente  nur  monateweise  gemiethet,  so  erhält  er  Lohn
und  Kostgeld,  wenn  die  Herrschaft  vor  dem  fünfzehnten  Monatstage  stirbt,  nur
auf  den  laufenden,  sonst  aber  auch  auf  den  folgenden  Monat.

S.  107,  108)0.

§.  109.  Wegen  des  alsdann  rückständigen  Gesindelohns  bleibt  es  bei  den
Vorschriften?:)  der  Konkurs-Ordnung.

Nach  vorhergegangener  Aufkündigung.

§.  110.  Außer  diesen  Fällen  kann  der  Miethsvertrag  während  der  Dienstzeit
  einseitig  nicht  aufgehoben  werden.

§.  111230.  Welcher  Theil  denselben  nach  Ablauf  der  Dienstzeit  nicht  fortsetzen
  will,  muß  innerhalb  der  gehörigen  Frist  aufkündigen.

§.  112.  Die  Aufkündigungsfrist  wird  bei  städtischem  Gesinde  auf
sechs  Wochen  und  bei  Landgesinde  auf  drei  Monate  vor  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit
  angenommen,  in  sofern  ein  Anderes  bei  der  Vermiethung  nicht  ausdrücklich
verabredet  ist.  —  —  —  „

§.  113.  Bei  monatweise  gemietheten  Dienstboten  findet  die  Aufkündigung
noch  am  Fünfzehnten  eines  jeden  Monats  statt.

S.  114.  Fst  keine  Aufkündigung  erfolgt,  so  wird  der  Vertrag,  als  stillschweigend
  verlängert,  angesehen.

§.  115.  Bei  städtischem  Gesinde  wird  die  Verlängerung  auf  ein  Viertelund
  bei  Landgesinde  auf  ein  ganzes  Jahr  gerechnet.

§.  116.  Bei  monatweise  gemiethetem  Gesinde  versteht  sich  die  Verlängerung
immer  nur  auf  einen  Monat.

Ohne  Aufkündigung  von  Seiten  der  Herrschaft.

tas  50  17.  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  ein  Gesinde  sofort  entassen"):


Zu  Anmerkung  6  auf  S.  769.

nächsten,  gesetzlichen  Abzugstermin  in  den  Dienst  des  Nachfolgers  überzugehen.  Ist
der  Nachfolger  aber  auch  nur  successor  specialis  z.  B.  Käufer,  so  muß  das  Dienstverhältniß
  des  Gesindes  zur  Herrschaft  fortgesetzt  werden.  Vergl.  Koch,  A.  L  R.
Anm.  60  zu  §.  102  Ges.  O.  Anderer  Meinung:  Res.  16.  Juni  1826  (A.  X.
391—393),  Erk.  O.  Trib.  1.  Juli  1852  (Strieth.  Arch.  VI.  215).

1)  Jetzt  Konk.  O.  10.  Febr.  1877  §.  19:  Ein  in  dem  Haushalte,  Wirthschaftsbetriebe
  oder  Erwerbsgeschäfte  des  Gemeinschuldners  angetretenes  Dienstverhältniß
kann  von  jedem  Theile  aufgekündigt  werden.  Die  Frist  und  Zeit  für  die  Kündigung
ist,  falls  eine  kürzere  Frist  oder  nähere  Zeit  nicht  bedungen  war,  die  gesetzliche  oder
ortsübliche  und  in  Ermangelung  einer  solchen  von  dem  Konkursgerichte  auf  Antrag
des  Kündigenden  festzusetzen.

2)  Jetzt  §.  54  Nr.  1  Konk.  O.  und  §.  26  Ges.  1.  Juli  1883  (G.  S.  S.  131),
betr.  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.

s)  Ein  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossener  Gesindevertrag  gilt  als  stillschweigend
verlängert,  wenn  nicht  vorher  gekündigt  ist,  Erk.  O.  Trib.  18.  Okt.  1847  (E.  XV.
61);  4.  Okt.  1876  (E.  LXXVIII.  175).  Der  Wille,  zu  kündigen,  kann  auch  aus
Handlungen  hervorgehen,  Erk.  29.  Okt.  1887  (E.  O.  B.  XV.  438).

)  Die  Herrschaft,  die  einen  Dienstboten  vor  der  Zeit  entläßt  und  von  ihm  auf
Entschädigung  verklagt  wird,  kann  im  Prozesse  gesetzmäßige  Entlassungsgründe  geltend
machen,  auch  wenn  sie  diese  dem  Dienstboten  gegenüber  früher  nicht  angeführt  hat,
        <pb n="785" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  771

,1.  Wenn  dasselbe  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch  Thätlichkeiten,
Schimpf=  und  Schmähworte  oder  ehrenrührige  Nachreden  beleidigt  ),  oder  durch
boshafte  Verhetzungen  Zwistigkeiten  in  der  Familie  anzurichten  sucht.

§.  118.  2.  Wenn  es  sich  beharrlichen  Ungehorsam:)  und  Widerspenstigkeit
  gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  zu  Schulden  kommen  läßt.

.  119.  3.  Wenn  es  sich  den  zur  Aufsicht  über  das  gemeine  Gesinde  bestellten
  Hausoffizianten  mit  Thätlichkeiten  oder  groben  Schimpf=  und  Schmähreden
  in  ihrem  Amte  widersetzt.

§.  120.  4.  Wenn  es  die  Kinder  der  Herrschaft  zum  Bösen  verleitet,  oder
verdächtigen  Umgang  mit  ihnen  pflegt.

z.  121.  5.  Wenn  es  sich  des  Diebstahls  oder  der  Veruntreuung?)  gegen
die  Herrschaft  schuldig  macht.

122.  6.  Wenn  es  sein  Nebengesinde  zu  dergleichen  Lastern  verleitet.

§.  123.  7.  Wenn  es  auf  der  Herrschaft  Namen  ohne  deren  Vorwissen
Geld  oder  Waaren  auf  Borg  nimmt.  Z

§.  124.  8.  Wenn  es  die  noch  nicht  verdiente  Livree  ganz  oder  zum  Theil
verkauft  oder  versetzt.

"  125.  9.  Wenn  es  wiederholentlich  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß  der
Herrschaft  über  Nacht“!)  aus  dem  Hause  geblieben  ist.
.  126.  10.  Wenn  es  mit  Feuer  und  Licht  gegen  vorhergegangene
Warnungen?)  unvorsichtig  umgeht.

§.  127.  11.  Wenn  auch  ohne  vorhergegangene  Warnung  aus  dergleichen
unvorsichtigem  Betragen  wirklich  schon-Feuer  entstanden  ist.

.  128.  12.  Wenn  das  Gesinde  sich  durch  lüderliche  Aufführung  ansteckende
  oder  ekelhafte  Krankheiten  zugezogen  hat.

§.  129.  13.  Wenn  das  Gesinde  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  seines
Vergnügens  wegen  ausläuft,  oder  ohne  Noth  über  die  erlaubte,  oder  zu  dem
Geschäfte  erforderliche  Zeit  ausbleibt,  oder  sonst  den  Dienst  muthwillig  vernachlässigt,
  und  von  allen  diesen  Fehlern  auf  wiederholte  Verwarnung  nicht

absteht.

g.  130.  14.  Wenn  der  Dienstbote  dem  Trunk  oder  Spiel  ergeben  ist,
oder  durch  Zänkereien  und  Schlägereien  mit  seinem  Nebengesinde  den  Haus-Kucher
  stört,  und  von  solchem  Betragen  auf  geschehene  Vermahnung  nicht
abläßt.

§.  131.  15.  Wenn  dem  Dienstboten  diejenige  Geschicklichkeit  gänzlich  erman
  11t,  die  er  auf  Befragen  bei  der  Vermiethung  zu  besitzen  ausdrücklich  angegeben
  hat.

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  770.

Erk.  O.  Trib.  3.  April  1871  (E.  LIXV.  177);  28.  Febr.  1873  (Str.  Arch.
LXXXVIII.  213).  Die  Entlassung  muß  mit  ausdrücklichen  Worten  erfolgen.  Die
Aufforderung,  das  Grundstück  des  Dienstherrn  zu  verlassen  („Scher'  Dich  hinaus“,
zlah  daß  Du  fortkommst"“),  ist  keine  zweifelsfreie  Dienstentlaffung,  E.  Crim.
XIII.  191.

1)  Auch  Dritten  gegenüber,  Erk.  O.  Trib.  4.  Jan.  1861  (Str.  Arch.  XXXVII.  328).

2)  Der  beharrliche  Ungehorsam  setzt  wiederholte  Befehle  der  Herrschaft  und  deren
Nichtbefolgung  von  Seiten  der  Dienstboten  voraus,  Erk.  O.  Trib.  14.  März  1855
(A.  f.  R.  XVII.  90).  Bei  Widerspenstigkeit  genügt  ein  Fall,  §.  118  findet  auch  auf
Hausoffizianten  Anwendung,  Erk.  R.  G.  11.  Juni  1891  (Rass.  u.  Küntz.  XXXV.  1077).

2)  Darunter  ist  nicht  jede  Untreue  überhaupt,  sondern  nur  die  Unerschlagung
anvertrauter  Gelder  oder  Sachen  zu  verstehen,  Erk.  O.  Trib.  18.  Dez.  187
(Str.  Arch.  XCVII.  99).  #

(!)  Dazu  gehört  nicht  ein  Entferntsein  aus  dem  Hause  die  ganze  Nacht  hindurch,
  Erk.  19.  Mai  1862  (Str.  Arch.  XIIV.  325).  Unter  Haus  ist  das  dem  Dienstboten
  zum  Aufenthalt  während  der  Nacht  angewiesene  Haus  zu  verstehen,  Erk.  O.
Trib.  24.  Sept.  1860  (Str.  Arch.  XXXVIII.  247).  6

68)  Ein  Wirthschafts-Inspektor,  welcher  des  Verbots  der  Herrschaft  ungeachtet  auf
dem  Gehöft,  in  den  Ställen  und  in  den  Spirituskellern  Tabak  raucht,  kann  seines
Dienstes  sofort  entlassen  werden,  Erk.  O.  Trib.  29.  Nov.  1861  (Str.  Arch.  XLIII.  221).

49*
        <pb n="786" />
        772  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

§.  132.  16.  Wenn  ein  Dienstbote  von  der  Obrigkeit  auf  längere  Zeit
als  acht  Tage  gefänglich  eingezogen  wird.

§.  133.  17.  Wenn  ein  Gesinde  weiblichen  Geschlechts  schwanger  wird,
in  welchem  Falle  jedoch  der  Obrigkeit  Anzeige  geschehen  und  die  wirkliche  Entlassung
  nicht  eher,  als  bis  von  dieser  die  gesetzmäßigen  Anstalten  zur  Verhütung
alles  Unglücks  getroffen  worden,  erfolgen  muß.

§.  134.  18.  Wenn  die  Herrschaft  von  dem  Gesinde  bei  der  Annahme
durch  Vorzeigung  falscher  Zeugnisse!)  hintergangen  worden.

135.  19.  Wenn  das  Gesinde  in  seinem  nächstvorhergehenden  Dienste
sich  eines  solchen  Betragens,  weshalb  dasselbe  nach  §§.  117—128  hätte  entlassen
  werden  können,  schuldig  gemacht  und  die  vorige  Herrschaft  dieses  in  dem
ausgestellten  Zeugnisse  verschwiegen,  auch  das  Gesinde  selbst  es  der  neuen
Herrschaft  bei  der  Annahme  nicht  offenherzig  bekannt  hat?.

Von  Seiten  des  Gesindes.

*  136.  Das  Gesinde  kann  den  Dienst  ohne  vorhergehende  Aufkündigung?)
verlassen:

1.  Wenn  es  durch  Mißhandlungen  von  der  Herrschaft  in  Gefahr  des
Lebens  oder  der  Gesundheit  versetzt  worden.

§.  137.  2.  Wenn  die  Herrschaft  dasselbe  auch  ohne  solche  Gefahr,  jedoch
mit  ausschweifender  und  ungewöhnlicher  Härte  behandelt  hat.

§.  138.  3.  Wenn  die  Herrschaft  dasselbe  zu  Handlungen,  welche  wider
die  Gesetze  oder  wider  die  guten  Sitten  laufen,  hat  verleiten  wollen.

§.  139.  4.  Wenn  dieselbe  das  Gesinde  von  dergleichen  unerlaubten  Zumuthungen
  gegen  Personen,  die  zur  Familie  gehören  oder  sonst  im  Hause  ausund
  eingehen,  nicht  hat  schützen  wollen.

140.  5.  Wenn  die  Herrschaft  dem  Gesinde  das  Kostgeld  gänzlich  vorenthält,
  oder  ihm  selbst  die  nothdürftige  4)  Kost  verweigert.

z.  141.  6.  Wenn  die  Herrschaft  auf  eine  Zeit,  welche  die  laufende
Dienstzeit  übersteigt  und  in  eine  Entfernung,  die  mehr  als  sechs  Meilen  beträgt,
  eine  Reise  vornimmt  oder  überhaupt  in  diese  Entfernung,  ihren  bisher
gewöhnlichen  Wohnsitz  verlegt  und  es  nicht  übernehmen  will,  den  Dienstboten
zum  Ablaufe  der  Dienstzeit  kostenfrei  zurück  zu  senden.  Hat  die  Herrschaft
mehrere  gleich  gewöhnliche  Wohnsitze,  so  wird  die  Entfernung  von  sechs  Meilen
nach  demjenigen  berechnet,  den  sie  zuletzt  wirklich  bewohnt  hat.

.  142.  7.  Wenn  der  Dienstbote  durch  schwere  Krankheit  zur  Fortsetzung
des  Dienstes  unvermögend  wird.

Unter  der  Zeit,  doch  nach  vorhergegeangener  Aufkündigung  von
Seiten  der  Herrschaft.

§.  143.  Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  aber  doch  nach  vorangegangener  Aufkündigung
  kann  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  entlassen:

I1.  Wenn  demselben  die  nöthige  Geschicklichkeit  zu  den,  nach  seiner  Bestimmung
  ihm  obliegenden  Geschäften  ermangelt.

§.  144.  2.  Wenn  nach  geschlossenem  Miethsvertrage  die  Vermögens-Umstände
  der  Herrschaft  dergestalt  in  Abnahme  gerathen,  daß  sie  sich  entweder
ganz  ohne  Gesinde  behelfen,  oder  doch  dessen  Zahl  einschränken  muß.

1)  §.  363  R.  Str.  G.  B.

2)  Weitere  Fälle:  §.  4  Vd.  29.  Sept.  1846,  §.  16  Feld--  und  Forftpolizei-  Ges.
1.  April  1880.  "

2)  Die  Ortspolizeibehörde  ist  —  auch  wenn  das  Gesinde  zum  sofortigen  Verlassen
  des  Dienstes  befugt  erscheint  —  unbeschadet  ihres  Rechtes  darauf  hinzuweisen
daß  sie  eine  Zurückführung  ablehnen  werde  —  doch  nicht  ermächtigt,  in  einem  Verfahren
  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  ihrerseits  die  Auflösung  des  Dienstverhälmisses
auszusprechen,  Erk.  26.  Okt.  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  418).

)  Die  Emscheidung  darüber,  was  an  Kost  zu  gewähren  ist,  steht  der  Polizeibehörde
  zu.  Vergl.  oben  §.  83.
        <pb n="787" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  773

Von  Seiten  des  Gesindes.

§.  145.  Dienstboten  können  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nach  vorhergegangener
  Aufkündigung  den  Dienst  verlassen:

1.  Wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten  Terminen
nicht  richtig  bezahlt.  Z

§.  146.  2.  Wenn  die  Herrschaft  das  Gefinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung
eigenmächtig  aussetzt.

§.  147.  3.  Wenn  der  Dienstbote  durch  Heirath  oder  auf  andere  Art  zur
Anstellung  einer  eigenen  Wirthschaft  vortheilhafte  Gelegenheit  erhält,  die  er
durch  Ausdauerung  der  Miethszeit  versäumen  müßte.

§.  148.  In  allen  Fällen,  wo  der  Miethsvertrag  innerhalb  der  Dienstzeit,
jedoch  nur  nach  vorhergegangener  Aufkündigung,  aufgehoben  werden  kann,  muß
dennoch  das  laufende  Vierteljahr  und  bei  monatweise  gemiethetem  Gesinde  der
laufende  Monat  ausgehalten  werden.

§.  149.  Wenn  die  Eltern  der  Dienstboten,  wegen  einer  erst  nach  der
Vermiethung  vorgefallenen  Veränderung  ihrer  Umstände  ihn  in  ihrer  Wirthschaft
nicht  entbehren  können,  oder  der  Dienstbote  in  eignen  Angelegenheiten  eine  weite
Reise  zu  unternehmen  genöthigt  wird,  so  kann  er  zwar  ebenfalls  seine  Entlassung
fordern,  er  muß  aber  alsdann  einen  anderen  tauglichen  Dienstboten  statt  seiner
stellen,  und  sich  mit  demselben  wegen  Lohn,  Kost  und  Livree  ohne  Schaden  der
Herrschaft  abfinden.

Was  alsdann  wegen  Lohn,  Kost  und  Livree  Rechtens  ist.

§.  150.  In  allen  Fällen,  wo  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  während
der  Dienstzeit  mit  oder  ohne  Aufkündigung  zu  entlassen  berechtigt  ist  (6§.  117
bis  135,  143,  144),  kann  der  Dienstbote  Lohn  und  Kost  oder  Kostgeld  nur
nach  Verhältniß  der  Zeit  fordern,  wo  er  wirklich  gedient  hat.

151.  Ein  gleiches  gilt  von  denjenigen  Fällen,  wo  der  Dienstbote  zwar
vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  aber  doch  nach  vorhergängiger  Aufkündigung  den
Dienst  verlassen  kann  (§§.  145,  146,  147).

152.  In  Fällen,  wo  der  Dienstbote  sofort  und  ohne  Aufkündigung
den  Dienst  zu  verlassen  berechtigt  ist  (§§.  136  —142),  muß  ihm  Lohn  und  Kost
auf  das  laufende  Vierteljahr  und,  wenn  er  monatweise  gemiethet  worden,  auf
den  laufenden  Monat  vergütet  werden.

§.  153.  Hat  die  Ursache  zum  gesetzmäßigen  Austritte  erst  nach  Ablauf
der  Aufkündigungsfrist  sich  ereignet,  so  muß  die  Herrschaft  diese  Vergütung
auch  für  das  folgende  Vierteljahr  oder  für  den  folgenden  Monat  leisten.

§.  154.  In  der  Regel  behält  der  Dienstbote  die  als  einen  Theil  des
Lohns  anzusehende  Livree  vollständig,  wenn  er  aus  den  (8§.  136—142)  bestimmten
  Ursachen  den  Dienst  verläßt.

§.  155.  Geschieht  der  Austritt  nur  aus  den  §§.  143  und  144  enthaltenen
Gründen,  und  hat  der  Bediente  noch  kein  halbes  Jahr  gedient,  so  muß  er  Rock
und  Hut  zurücklassen  #.

§.  156.  In  den  Fällen,  wo  das  Gesinde  nach  §§.  117—135,  143  und  144
von  der  Herrschaft  entlassen  wird,  kann  letztere  der  Regel  nach  die  ganze  Livree
zurückbehalten.

§.  157.  Doch  gebühren  dem  Bedienten  die  kleinen  Montirungsstücke?,
wenn  er  schon  ein  halbes  Jahr  gedient  hat,  und  nur  aus  den  §§.  143,  144
angeführten  Gründen  entlassen  wird.

§.  158.  Wenn  das  Gesinde  aus  den  §§.  145  und  146  angeführten  Gründen
nach  vorhergegangener  Aufkündigung  seinen  Abschied  nimmt,  so  finden  die
Vorschriften  §§.  154  und  155  Anwendung.  ç

§.  159.  Erfolgt  aber  der  Austritt  nur  aus  der  §.  147  bestimmten  Ursache,
so  muß  der  Dienstbote  mit  den  kleinen  Montirungsstücken  sich  begnügen.

1)  Hier  ist  die  Weste  versehentlich  fortgelassen,  Ges.  Rev.  Pens.  XV.  58.
2)  Kleidungsstücke  (ausgeschlossen  Mäntel,  Pelze),  außer  Rock  und  Hut,  Koch,
A.  L.  R.  Anm.  88  zu  §.  157  Ges.  Ord.
        <pb n="788" />
        774  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

Rechtliche  Folgen  einer  ohne  Grund  geschehenen  Entlassung.

§.  160.  Eine  Herrschaft,  die  aus  andern  als  gesetmäßigen  Ursachen  das
Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  muß  von  der  Obrigkeit  dasselbe
wieder  anzunehmen  und  den  Dienstvertrag  fortzusetzen  angehalten!)  werden.

§.  161.  Weigert  sie  sich  dessen  beharrlich,  so  muß  sie  dem  Dienstboten
Lohn  und  Livree  auf  die  noch  rückständige  Dienstzeit  entrichten.

§.  162.  Auch  für  die  Kost  muß  die  Herrschaft  bis  dahin  sorgen.

§.  163.  Kann  aber  das  Gesinde  noch  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ein
anderweites  Unterkommen  erhalten  ),  so  erstreckt  sich  die  Vergütungs-Verbind- 



1)  Die  im  §.  160  bezeichnete  polizeiliche  Einwirkung  darf  niemals  bis  zu
Zwangsmaßregeln  wegen  Fortsetzung  des  Dienstes  gegen  die  Herrschaft  gehen,  indem
die  beharrliche  Weigerung  derselben  nur  die  Verbindlichkeit  zur  Entschädigung  des
Gefindes  nach  sich  zieht.  Da  der  Entschädigungsanspruch  des  Gesindes  nach  §.  161
erst  durch  die  beharrliche  Weigerung  der  Herrschaft  begründet  wird,  so  hat  das
Einschreiten  der  Polizeibehörde  immer  die  wesentliche  Wirkung  nach  vergeblicher  Aufforderung
  der  Herrschaft  durch  die  Polizeibehörde  zur  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses,
  die  Entschädigungsklage  des  entlassenen  Gesindes  zu  begründen,  Res.  11.  Sept.
1840  (M.  Bl.  S.  362).  Der  entlassene  Dienstbote  muß  die  Vermittelung  der
Polizeibehörde  förmlich  anrufen.  Diese  hat  den  Versuch  der  Wiederaufnahme  des
Dienstboten  nicht  von  Amtswegen  anzustellen,  Erk.  O.  Trib.  25.  Sept.  1863  (E.  L.
341).  Ist  der  Dienstherr  Polizeiverwalter,  so  muß  der  Dienstbote  die  Vermittelung
der  nächstvorgesetzten  Polizeibehörde  in  Anspruch  nehmen,  Erk.  9.  Dez.  1864  (A.  f.
R.  LVII.  158).  Ueber  die  Thäütigkeit  der  Polizeibehörde  vergl.  Erk.  O.  V.  G.  29.  Okt.
1887  (E.  XV.  435),  Res.  6.  Juni  1888  (M.  Bl.  S.  124)  und  E.  O.  B.  XVIII.  418.

Wenn  die  polizeiliche  Einwirkung  erst  nach  gänzlichem  Ablaufe  der  Dienstzeit
erfolgt,  so  wird,  wenn  darauf  die  Dienstherrschaft  die  Wiederaufnahme  verweigert,
durch  solche  Weigerung  die  Entschädigungsklage  des  Dienstboten  nicht  begründet,  Erk.
O.  Trib.  29.  Febr.  1840  (E.  VI.  59).  Vergl.  Erk.  R.  G.  10.  Mai  1881  (Rass.
u.  Küntz.  XXVI.  1048).

Wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  aus  anderen  als  gesetzlichen
  Gründen  entlassen  hat,  und  der  Dienstbote  die  Einwirkung  der
Polizeibehörde  Behufs  Wiederaufnahme  ohne  Erfolg  in  Auspruch
genommen  hat,  so  muß  er  von  dem  Richter  zur  Anstellung  der  Entschädigungsklage
zugelassen  werden,  Plenarbeschl.  O.  Trib.  11.  Dez.  1846  (E.  XIV.  81,  M.  Bl.
1847  S.  45).  (Dieses  Erkenntniß  bezieht  sich  nach  seiner  Fassung  auf  die  Fälle:
1.  wenn  die  Polizeibehörde  die  Entlassung  für  gerechtfertigt  erklärt  und  2.  wenn  sie  ihre
Dienste  verweigert  oder  verabsäumt  hat.)

Durch  das  einmal  ohne  Erfolg  geschehene  Anrufen  der  Polizeibehörde  Seitens
des  entlassenen  Gesindes  wird  die  vom  Gesetz  zur  Begründung  der  Entschädigungsklage
erforderte  beharrliche  Weigerung  der  Herrschast  genügend  sestgestellt,  Erk.  20.  Febr.
1864  (Strieth.  Arch.  LVII.  225);  Erk.  R.  G.  10.  Mai  1881  (Rass.  u.  Küntz.
XXVI.  1048;  hat  das  Gesinde  bei  seiner  Entlassung  vorbehaltlos  über  den  für
die  vergangene  Dienstzeit  erhaltenen  Lohn  guittirt,  so  liegt  hierin  kein  Verzicht
auf  den  Anspruch  für  die  fernere  kontraktliche  Dienstzeit).

Die  85.  160  und  161  setzen  voraus,  daß  das  Gesinde  bereit  ist,  in  den  Dienst
zurückzukehren;  sie  sinden  keine  Anwendung,  wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  wieder
aufnehmen  will,  und  wenn  das  Gesinde  ohne  gesetzmäßigen  Grund  erklärt  hat,  in  den
Dienst  nicht  wieder  eintreten  zu  wollen,  Erk.  O.  Trib.  21.  April  1857  (Str.  Arc#
XXV.  67)  und  30.  Jan.  1863  (E.  XLIX.  228).

Auch  Hausoffizianten  müssen,  wenn  sie  von  der  Herrschaft  ohne  gesetzmäßige
Ursache  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entlassen  sind,  zur  Begründung  ihres  Anspruchs  auf
Lohn  und  Kost  für  die  noch  rückständige  Dienstzeit,  zuvor  bei  der  Polizeiobrigkeit  den
Autrag  stellen,  die  Herrschaft  zur  Wiederaufnahme  anzuhalten,  und  wenn  die  Polizeiobrigkeit
  die  Einmischung  verweigert,  mindestens  denselben  Antrag  vor  Gericht  wiederholen
  und  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  sich  bereit  erklären,  Erk.  O.  Trib.  12.  Febr.
1857  (A.  f.  R.  XXIV.  55).  ·

2)  Was  die  Dienstherrschaft  zu  beweisen  hat,  Erk.  O.  Trib.  22.  Febr.  1859
(Sriieth.  Arch.  XXXII.  305).
        <pb n="789" />
        Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.  775

lichkeit  der  Herrschaft  nur  bis  zu  diesem  Zeitpunkte,  und  weiter  hinaus  nur
insofern,  als  das  Gesinde  sich  in  dem  neuen  Dienste  mit  einem  geringeren  Lohne
hat  begnügen  müssen  #0.

§.  164.  Ist  die  Herrschaft  das  entlassene  Gesinde  wieder  anzunehmen

bereit,  das  Gesinde  hingegen  weigert  sich,  den  Dienst  wieder  anzutreten,  so  kann
letzteres  in  der  Regel  gar  keine  Vergütung  fordern.

§.  165.  Weist  aber  das  Gesinde  einen  solchen  Grund  seiner  Weigerung
nach,  weswegen  es  seinerseits  den  Dienst  zu  verlassen,  berechtigt  sein  würde,
so  gebührt  demselben  die  88.  1528q.  bestimmte  Vergütung.

§.  166.  Kann  das  Gesinde  den  vorigen  Dienst  wegen  eines  inzwischen
erhaltenen  anderweitigen  Unterkommens  nicht  wieder  antreten,  so  findet  die  Vorschrift
  des  §.  163  Anwendung.

Verlassung  des  Dienstes.

§.  167.  Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzmäßige
Ursache  den  Dienst  verläßt  ),  muß  durch  Zwangsmittels)  zu  dessen  Fortsetzung
angehalten  werden.

§.  168.  Will  aber  die  Herrschaft  ein  solches  Gesinde  nicht  wieder  annehmen,
  so  ist  sie  berechtigt"!),  ein  anderes  an  seine  Stelle  zu  miethen,  und  der
ausgetretene  Dienstbote  ist  nicht  allein  schuldig,  die  dadurch  verursachten  mehreren
Kosten  zu  erstatten,  sondern  verfällt  überdies  in  eine  Strafe,  die  nach  Maßgabe
des  Grades  der  Verschuldung  auf  zwei  bis  zehn  Thaler,  oder  bei  Unvermögen
auf  verhältnißmäßigess  Gefängniß]  Haft  festzusetzen  ist.

—  —  —  —  —  —
–.

1|)  Bei  Hausoffizianten  muß  die  neue  Stelle  der  alten  konform  sein,  Erk.  O.  Trib.
15.  Juni  1858  (Strieth.  Arch.  XXX.  111).

2)  Bezw.  nach  polizeilicher  Zurückführung  den  Dienst  von  Neuem  verläßt,
E.  K.  X.  225.

2)  Vergl.  Anm.  zu  §.  51.  Die  Zwangsmittel  sind  von  der  Ortspolizeibehörde
des  Aufenthaltsortes  des  Gesindes  anzuwenden,  E.  K.  XI.  260.  Die  Thätigkeit  der
Polizei  ist  in  den  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes  begründet  und  beschränkt  sich
darauf,  die  ohne  gesetzmäßigen  Grund  durch  einseitige  Aufhebung  eines  bestehenden
Dienstvertrages  verursachte  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  dadurch  zu  beseitigen,
daß  sie  den  eigenmächtig  handelnden  Dienstboten  zur  Fortsetzung  des  verlassenen
Dienstes  anhält,  E.  O.  V.  XV.  436,  Res.  6.  Juni  1888  (M.  Bl.  S.  124).  Die
Polizei  hat  also,  wie  im  Falle  des  §.  160,  auf  Anrufen  der  Herrschaft  zunächst  in
einem  Sühnetermine  gütliche  Einigung  zu  versuchen,  demnächst  die  Schuldfrage  zu
prüfen  und  dann  ev.  Zwangsmittel  anzuwenden.

Auf  Hausoffizianten  finden  §§.  167,  168  keine  Anwendung,  E.  K.  25.  Sept.
1893  (bei  Groschuff  S.  286).

Die  etwaigen  Kosten  der  zwangsweisen  Zurückführung  entlaufenen  Gesindes  find,
sofern  der  Dienstbote  sie  nicht  erlegen  kann,  als  im  polizeilichen  Interesse  aufgewendet,
zu  erachten  und  fallen  nicht  der  Herrschaft  zur  Last,  sondern  der  Polizeiverwaltung
des  Wohnortes  des  Dienstherrn,  aus  welchem  der  Dienstbote  entläuft,  Res.  20.  Mai
1850  (M.  Bl.  S.  134),  19.  April  1890  (M.  Bl.  S.  79).

Die  Anordnung  einer  Polizeibehörde,  wonach  einem  Gesinde  die  Rückkehr  in  den
von  ihm  verlassenen  Dienst  aufgegeben  wird,  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  anfechtbar,
  Erk.  O.  V.  G.  6.  Dez.  1876  (E.  O.  V.  1.  396).  Polizeiliche  Straffestsetzungen
hören  aber  auf,  vollstreckbar  zu  sein,  sobald  ein  rechtskräftiges,  richterliches  Erkenntniß
den  Dienstboten  zum  Verlassen  des  Dienstes  berechtigt  erklärt,  Erk.  O.  V.  G.
14.  März  1877  (E.  II.  386),  oder  wenn  der  Dienstbote  den  Dienst  wieder  antritt,
oder  sich  mit  der  Herrschaft  gütlich  einigt,  E.  O.  V.  II.  413.

4)  Der  §.  168  läßt  die  Herrschaft  schutzlos  gegeg  schlechtes  Gesinde,  welches  ohne
Grund  davon  läuft  und  die  Herrschaft  gerade  in  der  Zeit,  wo  Mangel  an  Arbeitskräften
  ist,  im  Stiche  läßt,  nach  einigen  Tagen  aber  wieder  kommt.  Freilich  braucht
die  Herrschaft  diesen  Dienstboten  nicht  wieder  anzunehmen,  aber  sie  ist  dazu  gezwungen,
weil  sie  keine  andere  Person  für  die  Erntearbeiten  auftreiben  kann.  Diesem  Uebelstande
  ist  abgeholfen  durch  das  Ges.  24.  April  1854,  oben  S.  752f.
        <pb n="790" />
        776  Abschnitt  XI.  Altpreußische  Gesinde-Ordnung.

§.  169.  Das  abziehende  Gesinde  ist  schuldig,  alles,  was  ihm  zum  Gebrauche
  in  seinen  Geschäften,  oder  sonst  zu  seiner  Aufbewahrung  anvertraut
worden,  der  Herrschaft  richtig  zurück  zu  liefern.

1  170.  Den  daran  durch  seine  Schuld  entstandenen  Schaden  muß  es  der
Herrschaft  ersetzen  (§§.  65—69).

Abschied.

S§.  171.  Bei  dem  Abzuge  ist  die  Herrschaft  dem  Gesinde  einen  schriftlichen
Abschied  und  ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugniß  über  seine  geleisteten  Dienste
zu  ertheilen  schuldig.

§.  172.  Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Abschiede  Beschuldigungen  zur
Last  gelegt,  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden,  so  kann  es  auf
polizeiliche  Untersuchung  2)  antragen.

§.  173.  Wird  dabei  die  Beschuldigung  unbegründet  befunden,  so  muß  die
Obrigkeits)  dem  Gesinde  den  Abschied  auf  Kosten  der  Herrschaft  ausfertigen
lassen,  und  letzterer  fernere  üble  Nachreden  bei  namhafter  Geldstrafe  untersagen.

§.  174.  Hat  hingegen  die  Herrschaft  einem  Gesinde,  welches  sich  grober
Laster  und  Veruntreuungen  schuldig  gemacht  hat,  das  Gegentheil  wider  besseres
Wissen  bezeugt,  so  muß  sie  für  allen  einem  Dritten  daraus  entstehenden  Schaden
haften.

§.  175.  Die  folgende  Herrschaft  kann  sich  also  an  sie  wegen  des  derselben
durch  solche  Laster  und  Veruntreuungen  des  Dienstboten  verursachten  Nachtheils
  halten.

§.  176.  Auch  soll  eine  solche  Herrschaft“!)  mit  einer  Geldstrafe  von  einem
bis  fünf  Thalern  zum  Besten  der  Armenkasse  des  Orts  belegt  werden.

 

1)  Ein  solches  Zeugniß  ist  nur  erforderlich,  wenn  das  Gefinde  dasselbe  verlangt,

Res.  20.  Okt.  1826  (A.  X.  1101).  Ein  Dienstherr,  welcher  von  dem  Recht,  das
Gesinde  im  Dienst  auch  wider  dessen  Willen  festzuhalten,  keinen  Gebrauch  macht,  ist
nicht  berechtigt,  ihm  die  im  §.  171  vorgeschriebene  Bescheinigung  zu  verweigern,  Erk.
O.  Trib.  8.  Dez.  1865  (A.  f.  R.  IXII.  70).  Die  Nichtertheilung  des  Ateestes
oder  Ertheilung  eines  unrichtigen  Attestes,  macht  die  Herrschaft  ev.  schadensersatzpflichtig,
  Erk.  R.  G.  2.  März  1891  (Rass.  u.  Küntz.  XXXV.  683);  auch  die  Privatkloge
  wegen  Beleidigung  ist  nicht  ausgeschlossen,  Erk.  O.  Trib.  8.  Jan.  1862
G.  A.  X.  187).
Auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Dienstherrschaft  die  Ausstellung  eines  Dienstentlassungsscheines
  überhaupt  verweigert,  muß  polizeiliche  Einwirkung  und  Abhülfe  stattfinden,
  Res.  14.  März  1842  (M.  Bl.  S.  68).  Die  Polizeibehörde  ist  nicht  befugt,
die  Herrschaft  von  der  Ausstellung  eines  Zeugnisses  zu  entbinden,  Erk.  O.  Trib.
14.  Juni  1878  (Str.  Arch.  XCVIII.  233).

Wo  es  nöthig  erscheint,  ist  auf  Grund  des  Polizeiges.  11.  März  1850  eine
Polizei-Berordnung  zu  erlassen,  durch  welche  falsche  Eintragungen  von  dienstherrschaftlichen
  Führungs-Attesten  in  Gesindebücher  und  die  Verfälschung  derartiger  Ein.
tragungen  unter  Strafe  gestellt  werden,  Res.  15.  April  1852  (M.  Bl.  S.  119).

Die  88§.  171—173  gelten  auch  von  Schiffsleuten,  K.  O.  23.  Nov.  1831  (G.  S.
S.  255).

2)  Lie  hat  sich  aber  nur  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  dem  Gesinde  zur  Last  gelegten
  Beschuldigungen  begründet  sind.  Der  Dienstbote  kann  also  nicht  die  Ausstellung
  eines  neuen  Attestes  verlangen,  E.  O.  V.  XXIV.  410.  Gegen  die  polizeiliche
  Entscheidung  ist  Beschwerde  oder  Verwaltungsklage  gemäß  §8§.  127  ff.  L.  V.  G.
zulässig.  Die  ältere  Ansicht  (vergl.  Koch  zu  §.  172  II.  5  A.  L.  R.),  wonach  die
Beweislast  immer  dem  Gesinde  obliegt,  ist  unrichtig.  Die  Polizei  entscheidet  auf
Grund  amtlicher  Untersuchung  nach  freiem  Ermessen.

2)  D.  i.  die  Ortspolizeibehörde.

Schiffer  mit  dem  höchsten  Satze,  K.  O.  23.  Nov.  1831  (G.  S.  S.  225).
        <pb n="791" />
        Abschnitt  XI.  Hausoffizianten.  777

Allg.  Landrecht  Th.  II.  Tit.  V.

II.  Von  Hausoffizianten?.

§.  177.  Hausoffizianten:),  denen  nur  ein  gewisses  bestimmtes  Geschäft
in  der  Haushaltung  oder  Wirthschaft,  oder  die  Aufsicht  über  einen  gewissen
Theil  derselben  aufgetragen  wird,  müssen  durch  einen  schriftlichen  Kontrakt  angenommen
  werden.

§.  178.  Mündliche  Verabredungen  sind  ungültig,  wenn  auch  Miethsgeld
gegeben  und  angenommen  worden.

§.  179.  Doch  muß  derjenige  Theil,  welcher  von  der  mündlichen  Verabredung
  wieder  abgehen  will,  das  Miethsgeld  fahren  lassen  oder  zurückgeben.

z.  180.  Ist  der  Dienst  auf  den  Grund  eines  bloß  mündlichen  Vertrages
wirklich  angetreten,  so  kann  der  eine,  so  wie  der  andere  Theil,  mit  Ablauf  eines

1)  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Hausoffizianten  sind,  soweit  die
§§6.  177—  185  A.  L.  R.  nicht  besondere  Bestimmungen  für  dieselben  entbalten,
  nach  den  Vorschriften  der  Ges.  Ord.  8.  Nov.  1810  undnicht  nach
den  §§.  1—  176  II.  5.  A.  L.  R.  zu  beurtheilen,  Erk.  O.  Trib.  12.  Nov.  1838
(E.  IV.  112).  Es  haben  also  die  Polizeibehörden  Streitigkeiten  zwischen  Herrschaften
und  Hausoffizianten  ebenso  zu  ihrer  Kognition  zu  ziehen,  wie  zwischen  Gesinde  und
Herrschaft,  indem  auch  bei  Hausoffizianten  die  polizeiliche  Vermittelung  der  Einleitung
der  gerichtlichen  Klage  vorangeben  muß,  Res.  10.  und  31.  Aug.  1839  (J.  M.  Bl.
S.  304).  Vergl.  oben  Anm.  zu  §.  161.

2)  Solches  Gesinde,  welches  nach  seinem  Kontrakt  zu  gemeinen  Dienstleistungen
mit  eigenen  Händen  verpflichtet  ist,  gehört  zum  gemeinen  Gesinde,  wenn  es  auch
nebenher  anderes  Gefinde  zu  beaufsichtigen  hat.  Nach  dieser  Begriffsbestimmung  sind
Schaffner  (Vögte,  Schirrmeister)  und  Wirthinnen  (Ausgeberinnen)  in  Landwirthschaften
gemeines  Gesinde,  denn  sie  müssen  mit  arbeiten;  desgleichen  Gärtner,  welche
selbst  den  Boden  bearbeiten  müssen,  ferner:  Jäger,  Forsthüter,  Wiesenbauer,  Köche
u.  dergl.  Als  unstreitige  Hausoffizianten,  die  eine  mehr  intellektuelle  Thätigkeit
zu  entwickeln  haben,  insbesondere  auch  die  Aufsicht  über  das  gemeine  Gesinde  führen,
find  zu  betrachten:  Wirthschaftsschreiber  und  Inspektoren,  Rentmeister,  Forstaufseher,
Haushofmeister  —  der  Titel  ist  nicht  maßgebend.  Vergl.  Koch,  Anm.  13  zu  §.  177.

Brenner  auf  Landgütern  sind  Hausoffizianten,  Erk.  O.  Trib.  23.  Okt.  1851
(Str.  Arch.  III.  309).

Derjenige  ist  nicht  Hausoffiziant,  dem  die  ganze  Bewirthschaftung  eines
Gutes,  auf  welchem  der  Gutsherr  nicht  wohnt,  übertragen  ist,  Erk.  O.  Trib.  15.  Juni
1858  (Str.  Arch.  XXX.  112).  Personen,  denen  die  Führung  einer  Gutswirthschaft  übertragen
  ist,  sind  für  Hausoffizianten  nicht  zu  erachten;  ihr  Verhältniß  ist  vielmehr
nach  den  Vorschriften  im  2.  Abschn.  I.  14  A.  L.  R.  (von  Verwaltung  fremder  Sachen
und  Güter)  zu  beurtheilen,  Erk.  O.  Trib.  11.  April  1859  (A.  f.  R.  XXXIII.  123).
Ein  Vertrag,  durch  welchen  dem  Wirthschaftsführer  zwar  die  spezielle  Leitung  der
Wirthschaft  des  Gutes  in  allen  Branchen  übertragen,  das  Generelle  der  gesammten
Verwaltung  aber  von  dem  Gutseigenthümer  angegeben  werden,  auch  die  Genehmigung
des  Letzteren  bei  Einführung  von  Neuerungen  eingeholt  werden  soll,  ist  kein  Vertrag
über  Handlungen:  ein  solcher  Wirthschaftsführer  ist  vielmehr  als  Hausoffiziant
  anzusehen,  Erk.  O.  Trib.  6.  Juni  1859  (Str.  Arch.  XXXIV.  63).

Privatoberförster,  denen  keine  selbständige,  sondern  nur  eine  technische  Verwaltung
  der  Forst  übertragen  ist,  gehören  zu  den  Hausoffizianten.  Auf  solche  Oberförster
finden  hinsichtlich  der  Gründe  zu  ihrer  Entlassung  die  Vorschriften  der  Ges.  O.  Anwendung,
  Erk.  10.  Juni  1864  (Str.  Arch.  LVI.  49).  Z

Die  auf  Lebenszeit  angestellten  und  auf  das  Forstdiebstahlsgesetz  vereidigten  Privatförster
  find  als  Hausoffizianten  anzusehen.  Dieselben  können  jedoch  weder  nach  §.  101
der  Ges.  O.,  noch  auf  Grund  des  §.  408  I.  5.  A.  L.  R.  willkürlich  entlassen  werden.
Gegen  dritte  Erwerber  des  betreffenden  Gutes  haben  sie  kein  Recht  auf  Beibehaltung
in  ihrer  Dienststellung,  Koch's  Landrecht  Anm.  zu  §F.  177.

Das  Rechtsverhältniß  der  Vorsteherin  des  Haushalts  und  der  Wirthschaft  eines
Gutsbesitzers  ist  in  Betreff  der  Verjährung  nicht  nach  den  Vorschriften  über  Hausoffizianten,
  sondern  nach  denen  von  Verträgen  über  Handlungen  zu  beurtheilen,  Erk.
O.  Trib.  3.  Febr.  1856  (Str.  Arch.  XXIII.  316).
        <pb n="792" />
        778  Abschnitt  XI.  Hausoffizianten.

jeden  Vierteljahres),  jedoch  unter  Beobachtung  einer  sechswöchentlichen  Aufkündigungsfrist:),
  wieder  abgehen.

§.  181.  Die  Belohnung  für  die  in  der  Zwischenzeit  geleisteten  Dienste
wird  nach  der  mündlichen  Abrede,  und  in  deren  Ermangelung  nach  dem,  was
dem  Hausoffizianten  bisher  wirklich  gegeben  worden;  oder,  wenn  auch  hiernach
der  Streit  nicht  entschieden  werden  kann,  nach  dem,  was  Leute  dieser  Klasse
an  demselben  Orte  gewöhnlich  erhalten,  durch  richterliches  Ermessen  bestimmt.

§.  182.  Hausoffizianten  sind  nur  zu  solchen  Verrichtungen  schuldig,  welche
mit  dem  Dienste,  wozu  sie  angenommen  worden,  nach  seiner  Bestimmung  verbunden
  sind.  1  4#  „  Z  „

§.  183.  Andern  häuslichen  Geschäften  sich  zu  unterziehen,  sind  sie  nur  im
dringendsten  Nothfalle  verpflichtet.  "

§.  184.  In  dem  Geschäfte,  wozu  sie  angenommen  worden,  müssen  sie  für
jedes  mäßige  Versehen  haften.  »  ««

§.  185.  Wegen  grober  Schimpf=  und  Schmähworte,  ingleichen  wegen
Thätlichkeiten,  womit  Hausoffizianten  von  der  Herrschaft  unverschuldet  behandelt
worden,  können  sie,  noch  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  )  Entlassung  fordern.

§.  186.  In  allen  übrigen  Stücken")  haben  Hausoffizianten  mit  dem  gemeinen
  Gesinde  gleiche  Rechte  und  Pflichten.

Von  Erziehern,  Erzieherinnen  und  ähnlichen  Personen.

§.  187.  Personen  beiderlei  Geschlechts,  welche  zur  Erziehung  der  Kinder
angenommen  worden,  ingleichen  Privatsekretäre,  Kapläne  und  andere,  die  mit
erlernten  Wissenschaften  und  schönen  Künsten  im  Hause  Dienste  leisten,  sind
nicht  für  bloße  Hausoffizianten  zu  achten  ?).  Z

§.  188.  Vielmehr  müssen  die  Rechte  und  Pflichten  derselben  nach  dem
Inhalte  des  mit  ihnen  geschlossenen  schriftlichen  Vertrages,  nach  der  Natur,
der  Absicht  und  den  Erfordernissen  des  übernommenen  Geschäfts,  und  nach
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  von  Verträgen,  und  von  Veräußerung
der  Sachen  gegen  Handlungen,  beurtheilt  werden.  (Th.  1  Tit.  11  Abschn.  W

 

1)  Dessen  Anfang  von  dem  Tage  des  wirklich  erfolgten  Dienstantritts  gerechnet
wird,  wonach  sich  auch  die  sechswöchentliche  Kündigungsfrist  richtet,  Koch,  Anm.  zu
§.  180.  Contra:  Erk.  O  Trib.  9.  Sept.  1861  (E.  XUCV.  221)  und  9.  Febr.  1874
(Str.  Arch.  XCII.  128)  (das  O.  Trib.  will  das  Kalendervierteljahr  verstanden  wissen
vom  1.  Jan.,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Okt.  ab).

2)  Wegen  der  Nothwendigkeit  der  Kündigung  vergl.  S.  770  Anm.  3.

3)  D.  h.  sofort,  ohne  Aufkündigung,  Koch,  Anm.  zu  §.  185.

4)  Ein  schristlicher,  mit  einem  Hausoffizianten  geschlossener  Dienstvertrag  kann
auch  stillschweigend  verlängert  werden,  Erk.  O.  Trib  16.  Nov.  1847  (E.  XV.  61);
Erk.  O.  Trib.  4.  Okt.  1876  (E.  LXXVIII.  175)  (auch  wenn  die  Zeitdauer  fest  bestimmt
  ist,  ist  ausdrückliche  Kündigung  nöthig).

Ebenso  haben  Hausoffizianten  ihre  Anträge  auf  Ausfertigung  eines  Dienstzeugnisses
  nach  §.  172  Ges.  O.  bei  der  Polizeibehörde  zu  stellen  Vergl.  Pr.  12  O.  Trib.
vom  Jahre  1833,  Plenarbeschl.  12.  Nov.  1838  (E.  IV.  112).

Die  Strafbestimmungen  der  Ges.  O.  für  das  den  Dienst  ungesetzlicher  Weise
nicht  antretende  oder  verlassende  Gesinde  finden  auf  Hausoffizianten  keine  Anwendun  ,r
Erk.  K.  G.  25.  Sept.  1893  (P.  V.  Bl.  1893/P94  S.  197);  desgl.  nicht  Ges.
24.  April  1854.

5)  Eine  Dame,  welche  zugleich  zur  Leitung  eines  Hauswesens  und  zur  Erziehung
der  Kinder  engagirt  ist,  fällt  nicht  in  die  Kategorie  der  Hausoffizianten,  und  es  bedarf
bei  vermögensrechtlichen  Stireitigkeiten  zwischen  ihr  und  der  Herrschaft  für  die  gerichtliche
  Geltendmachung  ver  streitigen  Ansprüche  nicht  einer  vorhergehenden  Nachsuchung
der  Vermittelung  der  Polizeibehörde,  Erk.  R.  G.  3.  Juni  1881  (Nass.  u.  Küng.
XXVI.  1052).

Schreiber  und  Büreauvorsteher  von  Rechtsanwälten  und  Notaren  gehören  nicht
in  die  Klasse  der  im  §.  187  bezeichneten  Personen,  Erk.  R.  G.  25.  Jan.  1881  (Rass.
u.  Küntz.  XXV.  1038).  »  .«

6)  Nach  Koch  (Note  24  zu  diesem  §.  188)  bedarf  es  bei  diesen  Personen  stets
        <pb n="793" />
        Abschnitt  XI.  Rheinische  Gesinde-Ordnung.  779

b  S  182.  Dergleichen  Personen  sind  zu  häuslichen  Diensten  in  keinem  Falle
verbunden.

190.  Sie  gehören  unter  diejenigen  Mitglieder  der  Familie,  denen  das
gemele  E  nach  der  Anordnung  der  Herrschaft,  seine  Dienste  leisten  muß.
(58.  58,  59.

z.  191.  Erzieher  und  Erzieherinnen  können  wegen  bloßer  Züchtigungen
der  Kinder,  die  in  keine  Mißhandlungen  ausarten,  nicht  entlassen  werden.

§.  192.  Sind  auch  bloße  körperliche  Züchtigungen  bei  Schließung  des
Vertrages  untersagt  worden,  so  begründet  eine  Uebertretung  dieses  Verbots
das  Recht  zur  Aufkündigungt).  Z

§.  193.  Die  gesetmäßige  Dauer  der  Dienstzeit  solcher  §.  187  beschriebenen
Personen  wird,  wenn  der  Vertrag  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  auf  ein  Jahr
erechnet.
6  §.  194.  Wegen  deren  stillschweigender  Verlängerung  2)  gilt  alles  das,  was
bei  dem  gemeinen  Gesinde  vorgeschrieben  ist?).  ½m

195.  Die  Aufkündigungsfrist  wird,  wenn  im  Kontrakt  nicht  ein  Anderes
festgester  ist,  auf  ein  Vierteljahr  bestimmt.

 

 

Gefinde-Orduung  für  die  Rheinprovinz.
Vom  19.  Aug.  1844  (G.  S.  S.  410).

Wir  Friedrich  Wilhelm,  2c.  2c.  haben  Uns  in  Berücksichtigung  der
Unvollständigkeit  der  in  der  Rheinprovinz  geltenden  Bestimmungen  über  den
Gesindedienst  bewogen  gefunden,  das  Gutachten  Unserer  getreuen  Stände  der
Provinz  zu  vernehmen  und  verordnen  demnach  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministerlums
  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  gesetzlichen  Vorschriften,
namentlich:

1.  der  Bergischen  Verordnungen  vom  16.  November  1744  und  vom  15.  Dezember

  1751;  .

2.  der  Bergischen  Gesinde-Ordnung  vom  4.  Dez.  1801;

3.  der  Gesinde-Ordnung  für  die  Stadt  Düsseldorf  vom  14.  bis  16.  November

  1809  und

4.  der  Gesinde-Ordnung  für  die  Stadt  Wetzlar  vom  10.  Sept.  1811,  für

den  ganzen  Umfang  der  Rheinprovinz,  mit  Ausschluß  der  Kreise  Rees
und  Duisburg!"),  in  welchem  die  Gesinde-Ordnung  vom  8.  November
1810  Gesetzeskraft  behält,  was  folgt:

Begründung  des  Dienstverhältnisses.

§.  1.  Das  Verhältniß  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  wird  begründet
durch  einen  Vertrag,  in  welchem  der  eine  Theil  zur  Leistung  häuslicher  oder

—  —  —„  —

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  778.

eines  schriftliches  Vertrages,  wenn  auf  dessen  Erfüllung  oder  auf  Entschädigung  wegen
Nichterfüllung  geklagt  werden  soll.  Nach  Res.  25.  Nov.  1835  (vergl.  Rönne,  Ergänz.
Note  2  zu  8§.  187,  188)  soll  es  nur  dann  eines  schriftlichen  Vertrages  bedürfen,
wenn  das  Objekt  mehr  als  150  Mark  beträgt.  Koch's  Ansicht,  die  sich  auf  den
Wortlaut  des  Gesetzes  stützt,  verdient  den  Vorzug.

1)  Die  Kündigungsfrist  bestimmt  der  §.  195.

2)  Aber  nicht  in  anderen  Beziehungen  kommen  die  Vorschriften  der  Ges.  O.  bei
ihnen  zur  Anwendung.  »

3)  Also  auch  der  schriftliche,  eine  bestimmte  Zeit  festsetzende  Vertrag  gilt  als  stillschweigend
  verlängert,  wenn  keine  Kündigung  nach  §.  195  erfolgt  (s.  Note  zu  §.  111).
Andere  wollen  dies  nur  bei  den  nach  §.  193  1  Jahr  währenden  Verträgen  gelten  lassen.

!)  Die  Ges.  O.  19.  Aug.  1844  ist  auch  in  den  Kreisen  Rees  und  Duisburg
  eingeführt  durch  Vd.  21.  Sept.  1847  (G.  S.  S.  356).  Soweit  der  Text
dieser  Ordnung  der  Ges.  Ord.  8.  Nov.  1810  entspricht,  finden  die  zu  ihr  gegebenen
Erläuterungen  auch  hier  Anwendung.
        <pb n="794" />
        780  Abschnitt  XI.  Rheinische  Gesinde-Ordnung.

wirthschaftlicher  Dienste,  jedoch  nicht  tageweise,  sondern  auf  einen  bestimmten
längeren,  ununterbrochenen  Zeitraum,  der  andere  Theil  aber  dagegen  zur  Zahlung
  eines  bestimmten  Lohnes  sich  verpflichtet.

Solche  Personen,  welche  nur  einzelne,  bestimmte  Geschäfte  in  der  Haushaltung
  übernehmen,  oder  deren  Dienstleistungen  eine  besondere  Vorbildung
erfordern,  stehen  nicht  in  dem  Verhältnisse  des  Gesindes.

§.  2.  In  der  ehelichen  Gesellschaft  kommt  es  dem  Manne  zu,  das  zum
Gebrauch  der  Familie  nöthige  Gesinde  zu  miethen.  Weibliche  Dienstboten
kann  die  Frau  zwar  annehmen,  ohne  daß  es  dazu  der  ausdrücklichen  Einwilligung
  des  Mannes  bedarf;  doch  kann  dieser,  wenn  ihm  das  angenommene  Gesinde
  nicht  ansteht,  die  Entlassung  desselben  mit  dem  Ablauf  der  am  Orte  hergebrachten
  Dienstzeit,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  vertragsmäßig  festgesetzten
  Dienstzei,  ledoch  nur  nach  vorgängiger  Aufkündigung,  verfügen.

.  3.  er  sich  als  Gesinde  vermiethen  will,  muß  über  seine  Person  frei
zu  bestimmen  berechtigt  sein.

§.  4.  Die  Herrschaft,  welche  Gesinde  miethet,  muß  sich  von  dessen  Befugniß,
  den  Dienst  einzugehen,  überzeugen.

§.  5.  Hat  Jemand  mit  Versäumung  dieser  Vorschrift  (§.  4)  ein  Gesinde
angenommen,  so  muß  auf  den  Einspruch  desjenigen,  welchem  ein  Recht  über
die  Person  oder  auf  die  Dienste  des  Angenommenen  zusteht,  der  Mieths-Kontrakt
  als  ungültig  sofort  wieder  aufgehoben  werden.

Gesinde-Mäkler.

60.

§.  7.  Gesinde-Mäkler,  welche  bei  Vermittelung  eines  Miethsvertrages  den
Vorschriften  der  §§.  3—6  zuwiderhandeln,  ingleichen  diejenigen,  welche  zur
Verlassung  des  Dienstes  anreizen,  oder  wider  besseres  Wissen  einen  untauglichen
oder  untreuen  Dienstboten  als  brauchbar  oder  zuverlässig  empfehlen,  haben  eine
Polizeistrafe  von  5  bis  10  Thlr.  oder  verhältnißmäßigelm  Gefängnisse]  Haft
und  im  Rückfalle  zugleich  die  Ausschließung  vom  Betriebe  des  Mäklergewerbes
verwirkt.  Außerdem  haften  sie  für  den  durch  wissentlich  verhehlte  Fehler  des
Gesindes  verursachten  Schaden.

Schließung  des  Miethsvertrages.

§.  8.  Die  Abschließung  des  Miethsvertrages  kann  in  allen  Fällen  auch
durch  Zeugen  bewiesen  werden.

§.  9.  Die  Einhändigung  und  Annahme  des  Miethsgeldes  gilt  als  Beweis
des  geschlossenen  Vertrages.  Die  einseitige  Zurückgabe  des  Miethsgeldes  löset
den  Vertrag  nicht  auf.  Z„

§.  10.  Das  Miethsgeld  wird,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  worden,
auf  den  Lohn  nicht  abgerechnet.

§.  11.  Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren  Herrschaften  zugleich  vermiethet,
  so  gebühret  derjenigen,  mit  welcher  er  den  Miethsvertrag  zuerst  eingegangen
  ist,  der  Vorzug.  Den  anderen  Herrschaften  muß  der  Dienstbote
Miethsgeld,  Mäklerlohn  und  Schadenersatz  gewähren,  deren  Betrag  die  erstere
Herrschaft  von  dessen  Lohn  abzuziehen  hat.

12.  Außerdem  ist  der  Dienstbote,  welcher  sich  an  mehrere  Herrschaften
zugleich  vermiethet  hat,  mit  einer  polizeilichen  Geldbuße,  welche  dem  einfachen
Betrage  des  von  der  zweiten  und  folgenden  Herrschaft  erhaltenen  Miethsgeldes
gleichkommt,  zu  belegen,  vorbehaltlich  der  strengeren  Ahndung  im  Falle  eines
dabei  verübten  strafbaren  Vetruges.

Antritt  und  Dauer  der  Dienstzeit.
§.  13.  Die  Zeit  des  Antritts,  die  Kündigungsfrist,  so  wie  die  Dauer  des
Dienstes  richtet  sich  nach  der  Ortsgewohnheit,  wenn  nicht  bei  dem  Miethsvertrage
  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Doch  kann  kein  Miethsvertrag

h  Vergl.  Aum.  zu  §.  13  oben  S.  761.  Gesindevermiether  bedürfen  nach  §.  35
der  Gew.  O.  keiner  besonderen  Erlaubniß,  eine  polizeiliche  Festsetzung  ihres  Lohnes
findet  nach  §.  72  ebendas.  nicht  mehr  statt.
        <pb n="795" />
        Abschnitt  XI.  Rheinische  Gesinde-Ordnung.  781

auf  länger  als  als  drei  Jahre  hinaus  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  geschlossen
werden.  Ist  die  Dauer  des  Dienstes  weder  in  dem  Vertrage  noch  durch  Ortsgewohnheit
  bestimmt  oder  sind  von  der  verabredeten  oder  ortsüblichen  längeren
Dienstzeit  drei  Jahre  verflossen,  so  steht  es  jedem  Theile  frei,  nach  vorgängiger
ortsüblicher  Kündigung  von  dem  Vertrage  wieder  abzugehen.  Dienstvexträge,
welche  Eltern  oder  Vormünder  für  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlene  obschtießenkönnen
  von  diesen  nach  Entlassung  aus  der  väterlichen  Gewalt  oder  nach  erlangter
  Volljährigkeit  aufgekündigt  werden.

§.  14.  Ein  in  der  ortsüblichen  oder  verabredeten  Frist  nicht  gekündigter
Dienstvertrag  ist  als  stillschweigend  erneuert  zu  betrachten,  wenn  nicht  die
Fortdauer  desselben  an  eine  ausdrückliche  Verlängerung  gebunden  worden  ist.

§.  15.  Weigert  sich  die  Herrschaft,  das  Gessende  anzunehmen,  ohne  daß
einer  derjenigen  Gründe,  aus  welchen  sie  dasselbe  auch  vor  der  Zeit  aus  dem
schon  angetretenen  Dienst  entlassen  darf  (F.  30),  vorliegt,  und  ohne  daß  das
Gesinde  den  Dienst  anzutreten  sich  geweigert  hat,  so  verliert  sie  das  Miethsgeld
  und  muß  das  Gesinde  ebenso  schadlos  halten,  wie  in  dem  Falle  einer
vor  der  Zeit  ohne  rechtlichen  Grund  geschehenen  Entlassung  aus  dem  Dienste
(§.  41).  Die  gerichtliche  Entschädigungsklage  findet  jedoch  in  dem  einen  wie
in  dem  andern  Falle  erst  dann  statt,  wenn  das  Einschreiten  der  Polizei-Behörde
ohne  Erfolg  geblieben  ist.  "

§.  16.  Weigert  sich,  ohne  rechtlichen  Grund,  das  Gesinde,  den  Dienst
anzutreten,  so  soll  es  dazu,  auf  den  Antrag  der  Herrschaft,  von  der  Polizei-Behörde,
  unter  Androhung  einer  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thlr.,  oder  verhältnißmäßigesn
  Gefängnisses!]  Haft.  aufgefordert  werden.  Diese  Strafe  wird,  wenn
die  Aufforderung  erfolglos  bleibt,  von  der  Orts-Polizei-Behörde  festgesetzt  ).
Außerdem  bleibt  das  Gesinde  zur  Zurückgabe  des  Miethsgeldes  und  für  allen
aus  der  Nichterfüllung  des  Vertrages  entstehenden  Nachtheil  verhaftet.

§.  17.  Das  Gesinde  kann  zum  Antritt  des  Dienstes  nicht  gezwungen
werden,  wenn  die  Herrschaft  im  letztverflossenen  Jahre  gegen  ihr  Gesinde  sich
Handlungen  erlaubt  hat,  wodurch  dieses  nach  §F.  35  zur  Verlassung  des  Dienstes
ohne  Aufkündigung  berechtigt  war;  in  diesem  Fall,  so  wie  auch  dann,  wenn
das  Gesinde  durch  Zufall  oder  Verheirathung  den  Dienst  anzutreten  verhindert
  wird,  muß  die  Herrschaft  sich  mit  Zurückgabe  des  Miethsgeldes  begnügen.


Pflichten  des  Gesindes  im  Dienste.

§.  18.  Das  Gesinde  muß  sich  allen  seiner  Leibesbeschaffenheit  und  seinen
Kräften  angemessenen  hauswirthschaftlichen  Verrichtungen  nach  Anordnung  der
Herrschaft  unterziehen.

Auch  Dienstboten  welche  nur  zu  gewissen  Arbeiten  oder  Diensten  angenommen
  sind,  müssen  dennoch  auf  Verlangen  der  Herrschaft  andere  Verrichtungen
  mit  übernehmen,  wenn  das  andere  dazu  bestellte  Gesinde  durch  Krankheit
  oder  sonst  daran  verhindert  wird.

§.  19.  Das  Gefinde  ist  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  nicht  berechtigt,
sich  in  den  ihm  aufgetragenen  Geschäften  durch  Andere  vertreten  zu  lassen.  Hat
es  sich  durch  eine  ihm  als  untauglich  oder  als  verdächtig  bekannte  Person  vertreten
lassen,  so  muß  es  für  den  der  Herrschaft  dadurch  verursachten  Schaden  haften.

§s.  20.  Das  Gesinde  hat  sich  der  häuslichen  Ordnung,  wie  sie  von  der
Herrschaft  bestimmt  wird,  zu  unterwerfen.  Es  ist  schuldig,  seine  Dienste  treu,
fleißig  und  aufmerksam  zu  verrichten  und  die  Befehle  und  Verweise  der  Herrschaft
  mit  Ehrerbietung  und  Bescheidenheit  anzunehmen.

#.  21.  Das  Gesinde  muß  der  Herrschaft  den  durch  Vorsatz  oder  grobes
Versehen  zugefügten  Schaden  ersetzen.  Für  den  durch  geringes  Versehen  zugefügten
  Schaden  haftet  das  Gesinde  nur  dann,  wenn  es  gegen  den  ausdrücklichen
  Befehl  der  Herrschaft  gehandelt,  oder  sich  zu  solchen  Geschäften  vermiethet
  hat,  die  einen  vorzüglichen  Grad  von  Geschicklichkeit  oder  Aufmerksamkeit
  erfordern.

)  Dieses  polizeiliche  Exekutionsverfahren  besteht  noch,  O.  R.  II.  326;  insbes.
ist  es  auch  durch  §.  1  Ges  24.  April  1844  nicht  berührt,  E.  K.  XI.  255.
        <pb n="796" />
        782  Abschnitt  XI.  Rheinische  Gesinde-Ordnung.

§.  22.  Das  Gesinde  ist  schuldig,  auch  außer  dem  Dienste  das  Beste  der
Herrschaft  zu  befördern  und  Schaden  und  Nachtheil,  so  viel  in  seinen  Kräften
steht,  von  derselben  abzuwenden.

§.  23.  Die  ihm  zum  Ausgehen  in  eigenen  Angelegenheiten  von  der  Herrschaft
  gestattete  Zeit  darf  das  Gesinde  nicht  überschreiten.

Pflichten  der  Herrschaft.

§.  24.  Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  die  nöthige  Zeit  zur  Theilnahme
am  öffentlichen  Gottesdienste  frei  lassen.

§.  25.  Zieht  ein  Dienstbote  aus  Veranlassung  des  Dienstes  durch  Verschulden
  der  Herrschaft  sich  eine  Krankheit  zu,  so  ist  die  Herrschaft  verpflichtet,
für  die  Kur  und  Verpflegung  desselben,  auch  über  die  Dienstzeit  hinaus,  zu
sorgen,  und  darf  vom  Lohne  dieserhalb  nichts  abziehen.

§.  26.  Wird  ein  Dienstbote  sonst  ohne  eigenes  Verschulden  im  Dienste
krank,  so  hat  die  Herrschaft  ihm  eine  unentgeltliche  Verpflegung  auf  4  Wochen,
oder  bis  zum  Ende  der  Dienstzeit,  wenn  diese  früher  eintritt,  ohne  Abzug  am
Lohn,  zu  gewähren.  Kurkosten  muß  jedoch  der  Dienstbote  aus  eigenen  Mitteln
bestreiten.  Sind  an  dem  Orte  öffentliche  Anstalten  vorhanden,  wo  dergleichen
Kranke  aufgenommen  werden,  so  muß  das  Gesinde  es  sich  gefallen  lassen,  wenn
die  Sorsgat  seine  Unterbringung  daselbst  veranstaltet.

 

Aufhebung  des  Vertrages.

I.  Durch  den  Tod.

28.  Stirbt  ein  Dienstbote,  so  können  seine  Grben  Lohn  und  Kostgeld
nur  so  weit  fordern,  als  solche  für  die  Zeit  bis  zum  Krankenlager  rückständig
sind.  Die  Begräbnißkosten  fallen  der  Herrschaft  nicht  zur  Last.

§.  29.  Stirbt  das  Haupt  der  Familie,  oder  dasjenige  Mitglied  derselben,
  für  dessen  besondere  Bedienung  das  Gesinde  gemiethet  worden,  so  braucht
dieses  nicht  länger  als  bis  zur  nächsten  ortsüblichen  Ziehzeit  beibehalten
zu  werden;  doch  ist  ihm  die  Entlassung  mindestens  acht  Tage  vor  der  Ziehzeit
anzukündigen.  Z

§.  30.  Erfolgt  die  Ankündigung  nach  der  Kündigungsfrist,  so  muß  dem
Gesinde  der  baare  Lohn  für  das  nächstfolgende  Vierteljahr  statt  Entschädigung
für  die  verspätete  Kündigung  gewährt  werden.  Monatsweise  gemiethetes  Gesinde
  erhält  in  einem  solchen  Falle,  wenn  der  Tod  vor  dem  15.  Monatstage
sich  ereignet,  Lohn  und  Kost  nur  auf  den  laufenden,  sonst  aber  auch  auf  den
folgenden  Monat.

8.  312).

II.  Ohne  Aufkündigung  von  Seiten  der  Herrschaft.

§.  32.  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  das  Gesinde  sofort  entlassen,
  wegen  Untreue,  hartnäckigen  Ungehorsams,  oder  durch  eigene  Schuld
veranlaßter  Unfähigkeit,  wegen  Unsittlichkeiten,  durch  welche  die  Ruhe  oder
Sicherheit  des  Hauses  gestört  wird,  und  überhaupt  wegen  solcher  Handlungen,
welche,  wie  die  angeführten,  mit  dem  nach  der  Natur  des  Dienstverhältnisses
in  das  Gesinde  zu  setzenden  Vertrauen  und  mit  einer  geregelten  Hausordnung
unvereinbar  sind.

IIII  Ohne  Aufkündigung  von  Seiten  des  Gesindes.

lasf  §.  33.  Das  Gesinde  kann  den  Dienst  ohne  vorherige  Aufkündigung  verassen:

a)  wenn  es  von  der  Herrschaft  sehr  hart  behandelt  wird,
b)  wenn  es  häufig  ungeeignete  Beköstigung  erhält,
c)  wenn  ihm  Unsittliches  zugemuthet  wird,
d)  wenn  ü¾|r  durch  schwere  Erkrankung  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  unver—
mögend  ist,

1)  Aufgehoben  durch  8.  14  Einf.  Ges.  zur  C.  P.  O.
2)  Aufgehoben  durch  §.  19  Konk.  O.  10.  Febr.  1877.
        <pb n="797" />
        Abschnitt  XI.  Rheinische  Gesinde-Ordnung.  783

so  wie  überhaupt  wegen  solcher  Handlungen  der  Herrschaft,  welche,  wie  die  angeführten,
  mit  den  von  Seiten  des  Gesindes  an  die  Herrschaft  nach  der  Natur
des  Dienstverhältnisses  zu  machenden  Anforderungen  unvereinbar  sind.

IV.  Vor  der  Zeit,  jedoch  nach  vorgängiger  Kündigung.

*  34.  Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nur  nach  vorhergegangener  Auf—
kündigung  kann  die  Herrschaft  den  Dienstboten  entlassen:

a)  wenn  demselben  die  nöthige  Geschicklichkeit  zu  den  übernommenen  Geschäften
  abgeht,

b)  wenn  nach  geschlossenem  Miethsvertrage  die  Vermögens-Umstände  der
Herrschaft  dergestalt  in  Abnahme  gerathen,  daß  dieselbe  sich  entweder
ganz  ohne  Gesinde  behelfen,  oder  doch  dessen  Zahl  einschränken  muß.

§.  35.  Dienstboten  dürfen  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  jedoch  nur  nach

vorhergegangener  Aufkündigung  den  Dienst  verlassen:  Z

a)  wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten  Terminen
nicht  richtig  zahlt,

b)  wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung  aussetzt,

Whc)  wenn  der  Dienstbote  durch  Heirath  oder  auf  andere  Art  zur  Anstellung
einer  eigenen  Wirthschaft  vortheilhafte  Gelegenheit  erhält,  welche  durch
Aushaltung  der  Dienstzeit  versäumt  werden  würde,

d)  wenn  der  Dienstbote,  dessen  Bruder  zum  Militärdienste  eingestellt  wird,
nach  dem  Zeugnisse  der  Kreisbehörde  zur  Ernährung  und  Unterstützung
seiner  Familie  erforderlich  ist,

e)  wenn  das  Haupt  der  Familie  oder  dasjenige  Mitglied  derselben,  für
dessen  besondere  Bedienung  das  Gesinde  gemiethet  worden  ist,  stirbt.

§.  36.  In  allen  Fällen,  wo  der  Miethsvertrag  innerhalb  der  Dienstzeit,

jedoch  nur  nach  vorhergegangener  Aufkündigung  aufgehoben  werden  darf,  muß
dennoch  das  laufende  Vierteljahr,  und  bei  monatsweise  gemiethetem  Gesinde
der  laufende  Monat  ausgehalten  werden.

§.  37.  Wenn  die  Eltern  des  Dienstboten  wegen  einer  erst  nach  der

Vermiethung  vorgefallenen  Veränderung  ihrer  Umstände  denselben  in  ihrer
Wirthschaft  nicht  entbehren  können,  oder  der  Dienstbote  in  eigenen  Angelegenheiten
  eine  weite  Reise  zu  unternehmen  genöthigt  wird,  so  kann  er  zwar  ebenfalls
  seine  Entlassung  fordern,  er  muß  aber  alsdann  einen  andern  tauglichen
Dienstboten  statt  seiner  stellen  und  sich  mit  demselben  wegen  Kost  und  Lohn,
ohne  Schaden  der  Herrschaft  abfinden.

 

Was  bei  Aufhebung  des  Miethsvertrages  vor  Endigung  der.  )
Miethszeit  an  Lohn  und  Kost  zu  gewähren  ist.

Siäbe  In  jallen  Fällen,  wo  die  Herrschaft  einen  Dienstboten  während
der  Dienstzeit  mit  oder  ohne  Aufkündigung  zu  entlassen  berechtigt  ist,  kann
der  Dienstbote  Lohn  und  Kost  oder  Kostgeld  nur  nach  Verhältniß  der  Zeit
fordern,  während  welcher  er  wirklich  gedient  hat.

§.  39.  Ein  Gleiches  gilt  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  der  Dienstbote
wegen  einer  ihm  zugestoßenen  Krankheit,  oder  nach  vorgängiger  Aufkündigung,
den  Dienst  verlassen  darf.

§.  40.  In  den  übrigen  Fällen,  in  denen  der  Dienstbote  sofort  und  ohne
Aufkündigung  den  Dienst  zu  verlassen  berechtigt  ist,  muß  die  Herrschaft  demselben
  Lohn  und  Kost  für  die  Dauer  der  Kündigungsfrist  geben.

Rechtliche  Folgen  einer  ohne  Grund  geschehenen  Entlassung.

§.  41.  Wenn  die  Herrschaft  aus  anderen  als  gesetzmäßigen  Ursachen  das
Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  so  muß  dieses  sich  wegen  der
Wiederaufnahme  an  die  Polizei-Behörde  wenden,  welche  die  Herrschaft  zur
Fortsetzung  des  Dienstvertrages  aufzufordern  hat.  Bleibt  diese  Aufforderung
fruchtlos,  so  muß  die  Herrschaft  dem  Gesinde  Lohn  und  Kost  für  die  Dauer
der  Kündigungsfrist  geben.
        <pb n="798" />
        784  Abschnitt  XI.  Rheinische  Gesinde-Ordnung.

Rechtiliche  Folgen  einer  unrechtmäßigen  Verlassung  des  Dienstes.

§.  42.  Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzmäßige
Ursache  den  Dienst  verläßt,  muß  von  der  Polizei-Behörde  auf  Verlangen  der
Herrschaft  durch  Zwangsmittel  zur  Fortsetzung  desselben  angehalten  werden,
wenn  die  Herrschaft  es  nicht  vorzieht,  sich  mit  dem  Schadenersatz  zu  begnügen.
  Das  Gesinde  hat  im  letzteren  Falle  nicht  nur  diesen  Schadenersatz
zu-  leisten,  sondern  ist  auch  mit  einer  Polizeistrafe  von  1  bis  5  Thalern!)  zu
elegen.

Entlassungs-Zeugniß.

§.  43.  Die  Herrschaft  ist  verpflichtet,  dem  Gesinde  bei  dessen  Abzuge
ein  der  Wahrheit  gemäßes  Zeugniß  über  die  von  demselben  geleisteten  Dienste
auszustellen.

§.  44.  Werden  dem  Gesinde  in  diesem  Zeugnisse  Beschuldigungen  zur
Last  gelegt,  die  sein  weiteres  Fortkommen  hindern  würden,  so  kann  dasselbe
auf  polizeiliche  Untersuchung  antragen.

§.  45.  Wird  bei  dieser  Untersuchung  die  Beschuldigung  ungegründet
befunden,  so  muß  die  Polizei-Behörde  dem  Gesinde  ein  Zeugniß  auf  Kosten
der  Herrschaft  ausfertigen  lassen.

§.  46.  Hat  hingegen  die  Herrschaft  einem  Gesinde,  welches  sich  grober
Laster  und  Veruntreuungen  schuldig  gemacht,  das  Gegentheil  wider  besseres
Wissen  bezeugt,  so  muß  sie  für  allen  einem  Dritten  daraus  entstehenden
Schaden  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Grundsätzen  haften,  und  verfällt  in
eine  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thalern.

Kompetenz-Bestimmungen.

§.  47.  So  weit  ses  nur  darauf  ankommt,  die  Erfüllung  gegensettiger
Verbindlichkeiten  während  des  bestehenden  Dienstes,  ferner  die  Annahme  oder
den  Antritt,  das  Behalten  oder  Bleiben,  den  Abzug  oder  die  Entlassung  des
Gesindes,  endlich  die  Ertheilung  eines  Abschieds-Zeugnisses  von  Seiten  der
Herrschaft  zu  bewirken,  entscheidet  die  Polizei-Behörde  und  setzt  ihre  Entscheidung
  sofort  im  Vollzug.

§.  48.  Mit  Ausnahme  der  Streitigkeiten  über  die  Beschaffenheit  des
Entlassungs-Zeugnisses  findet  zwar  gegen  die  Entscheidung  der  Polizei-Behörde
die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  ?)  statt:  bis  zur  Beendigung  desselben  behält
es  jedoch  bei  den  polizeilichen  Anordnungen  sein  Bewenden.

§.  49.  Ueber  Ansprüche  nach  Aufhebung  des  Vertrages  hat  die  Polizei-Behörde
  niemals  zu  entscheiden.

§.  50.  In  Ansehung  der  Kompetenz?)  der  Behörden  zur  Festsetzung  der
in  dieser  Ordnung  angedrohten  Strafen  verbleibt  es  bei  den  in  den  verschiedenen
  Landestheilen  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Kompetenz
  in  Strafsachen,  doch  sollen  die  in  den  §§.  12  und  42  bestimmten
Strafen  auch  im  Bezirke  des  (Appellations-Gerichtshofes)  Oberlandesgerichts
zu  Köln  von  den  Polizei-Verwaltungs-Behörden  festgesetzt  werden.

 

 

1)  Diese  Geldstrafe,  die  ev.  gemäß  §s§.  28,  29  R.  Str.  G.  B.  durch  Haft  zu
ersetzen  ist,  wird  jetzt  durch  das  zuständige  Gericht  im  ordentlichen  Strafverfahren
festgesetzt.  Sie  besteht  noch  neben  der  Strafbest.  S.  1  Ges.  24.  April  1854.

2)  Jetzt  finden  (auch  bei  Streitigkeiten  über  die  Beschaffenheit  des  Entlassungszeugnisses)
  die  Rechtsmittel  der  §§.  127  ff.  L.  V.  G.  statt.

2)  Die  Anordnung  des  §.  50,  daß  die  in  den  8§.  12  und  42  angedrohten  Strafen
von  den  Polizeiverwaltungsbehörden  festgestellt  werden  sollen,  ist  durch  Art.  14  Einf.
Ges.  zum  Str.  G.  B.  nicht  aufgehoben,  doch  steht  den  Betheiligten  der  Rechtsweg
an  die  Gerichte  offen;  Erk.  O.  Trib.  27.  März  1862  (Rh.  A.  LVI.  II.  121).
        <pb n="799" />
        Abschnitt  XII.
preß-Ppolizei.

Gesetz  über  die  presse  7.
Vom  7.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  65).

I.  Einleitende  Bestimmungen.

§.  1.  Die  Freiheit  der  Presse  unterliegt  nur  denjenigen  Beschränkungen,
welche  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.

9  2.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Erzeugnisse
der  Buchdruckerpresse  ),  sowie  auf  alle  anderen,  durch  mechanische  oder  chemische
Mittel  bewirkten,  zur  Verbreitung  bestimmten  Vervielfältigungen  von  Schriften
und  bildlichen  Darstellungen  mit  oder  ohne  Schrift,  und  von  Musikalien  mit
Text  oder  Erläuterungen?.

Was  im  Folgenden  von  „Druckschriften“  verordnet  ist,  gilt  für  alle  vorstehend
  bezeichneten  Erzeugnisse.

§.  3.  Als  Verbreitung  )  einer  Druckschrift  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt
auch  das  Anschlagen,  Ausstellen  oder  Auslegen  derselben  an  Orten,  wo  sie  der
Kenntnißnahme  durch  das  Publikum  zugänglich  ist).

§.  4.  Eine  Entziehung  der  Befugniß  zum  selbständigen  Betriebe  irgend
eines  Preßgewerbes#)  oder  sonst  zur  Herausgabe  und  zum  Vertriebe  von  Druckschriften
  kann  weder  im  administrativen,  noch  im  richterlichen  Wege  stattfinden.

—–—.  ——  —
—

 

1)  Kommentare  von  F.  O.  v.  Schwarze,  2.  Aufl.  1885,  Stenglein  in  Strafrechtliche
  Nebengesetze  des  Deutschen  Reiches,  2.  Aufl.  S.  413ff.,  Delius  1895.  Einf.
des  Ges.  in  Helgoland,  Vd.  22.  März  1891  (R.  G.  Bl.  S.  21).

2)  Stimmzettel,  welche  im  Wege  der  Vervielfältigung  hergestellt  find,  und  nur
die  Bezeichnung  der  zu  erwählenden  Personen  enthalten,  gelten  nicht  als  Druckschriften
im  Sinne  der  Reichs=  und  der  Landesgesetze,  Ges.  12.  März  1884  (R.  G.  Bl.  S.  17).

:)  Auch  auf  Photographien  und  ähnliche  Erzeugnisse,  E.  Crim.  IV.  362;  dagegen
nicht  auf  Geschriebenes,  auch  wenn  dies  mit  der  Schreibmaschine  geschieht,  wohl  aber
auf  mechanische  Vervielfältigungen  jeder  Art,  Delius  S.  6.

4)  Verbreiten  heißt  für  das  allgemeine  Publikum  zugänglich  machen.  Das  Ausgeben
  des  Verlegers  wird  also  erst  dann  zum  Verbreiten,  wenn  die  Druckschrift  an
die  Sortimentsbuchhandlungen  versandt  oder  an  die  Post  zum  Zwecke  der  Versendung
eingeliefert  ist.  Anzeigen,  Reklamen  2c.  schließen  ein  Verbreiten  nicht  in  sich,  auch
nicht  das  Ausstellen  im  Schaufenster  oder  auf  dem  Novitätentische,  E.  Crim.  XIV.
397.  Einen  Erfolg  braucht  das  Verbreiten  nicht  gehabt  zu  haben,  E.  Crim.  XVI.  245.
Die  Druckschrift  selbst  muß  verbreitet  werden;  ihre  Verlesung  oder  ihr  auswendiges
Hersagen  ist  kein  Verbreiten,  E.  Crim.  XV.  118.  Die  Verbreitung  eines  einzigen
Exemplars  genügt,  E.  Crim.  XVI.  245.  ·

*)  Verbreitung  kleiner  Druckwerke  durch  automatische  Verkaufsapparate  ist  zu
überwachen,  aber  nicht  zu  inhibiren,  Res.  8.  Juli  1891  (M.  Bl.  S.  150).

6)  Vergl.  Gew.  O.  §.  14;  doch  schließt  diese  Bestimmung  nicht  aus,  auch  andere
verwandte  Gewerbe  den  Preßgewerben  zuzuzählen.  Fraglich  ist  dies  bezüglich  der
Hülfsgewerbe,  z.  B.  Schriftgießereien.  Die  Frage  ist  zu  bejahen,  soweit  solche  Gewerbe
  ausschließlich  für  Preßgewerbe  thätig  find.

Illing-Kautz,  Handkuch  I,  7.  Aufl.  50
        <pb n="800" />
        786  Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.

Im  Uebrigen  sind  für  den  Betrieb  der  Preßgewerbe  die  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  maßgebend.

§.  5.  Die  nichtgewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung  von  Druckschriften
kann  durch  die  Ortspolizeibehörde  denjenigen  Personen  verboten  werden,
welchen  nach  §.  57  der  Gewerbeordnung  ein  Legitimationsschein  versagt
werden  darf  .  ⅜r

Zuwiderhandlungen  gegen  ein  solches  Verbot  werden  nach  §.  148  der
Gewerbeordnung  bestraft.

II.  Ordnung  der  Presse.

§.  6.  Auf  jeder  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  erscheinenden  Druckschrift
  muß  der  Name  und  Wohnort  des  Druckers?)  und,  wenn  sie  für  den
Buchhandel,  oder  sonst  zur  Verbreitung  bestimmt  ist,  der  Name  und  Wohnort
des  Verlegers,  oder  —  beim  Selbstvertriebe  der  Druckschrift  —  des  Verfassers
oder  Herausgebers  genanntas)  sein.  An  Stelle  des  Namens  des  Druckers
oder  Verlegers  genügt  die  Angabe  der  in  das  Handelsregister  eingetragenen
Firma.

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind  die  nur  zu  den  Zwecken  des
Gewerbes  und  Verkehrs),  des  häuslichen  und  geselligen  Lebens  dienenden
Druckschriften,  als:  Formulare,  Preiszettel,  Visitenkarten  und  dergleichen,  sowie
  Stimmzettel  für  öffentliche  Wahlen,  sofern  sie  nichts  weiter  als  Zweck,
geit  und  Ort  der  Wahl  und  die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Personen  enthalten.


§.  7.  Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  in  monatlichen  oder  kürzeren
wenn  auch  unregelmäßigen  Fristen  erscheinen  (periodische  Druckschriften  im

 

1)  Zur  gewerbsmäßigen  Verbreitung  ist  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  auszustellender
  Legitimationsschein  erforderlich,  außer  bei  Vertheilung  von  Stimmzetteln
und  Druckschriften  zu  Wahlzwecken  während  der  Wahlen  zu  gesetzgebenden  Körperschaften,
  8.  43  Gew.  O.;  §.  116  Zust.  Ges.;  §.  28,  2  Kr.  O.  für  Hannover  6.  Mai
1884.  An  Stelle  des  §.  57  Gew.  O.  treten  gemäß  §.  43  Abs.  6,  die  88.  57,  1,  r.4.
57a,  57b,  1.2.  Strafe  I§.  149,  1,  148,  a  Gew.  O.  Während  der  Wahlen:  In
der  Zeit  von  der  anrlichen  Bekanntmachung  des  Wahltages  bis  zur  Beendigung  des
Wahlakts,  Erk.  22.  Mai  1890  (E.  K.  X.  278).  #

:)  Haftbar  ist  der  faktische  Leiter  der  Druckerei,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er
Eigenthümer  ist  oder  nur  Pächter,  Nutznießer  2c.  Er  muß  aber  im  letzteren  Falle
vollständiger  Vertreter  der  Eigenthümer  sein,  E.  Crim.  XVI.  144;  IX.  102;  XI.  304:
XVIII.  27.

Der  Drucker  ist  dafür,  daß  der  Name  und  Wohnort  des  Verlegers,  bezw.  des
Verfassers  oder  Herausgebers  auf  der  Druckschrift  genannt  wird  —  nur  dann  haftbar,
wenn  er  bei  Bestellung  des  Druckes  von  dem  Verleger  oder  Verfasser  zur  Angabde
ihres  Namens  auf  der  Druckschrift  Auftrag  erhalten  hat,  sowie  in  dem  Fall,  wenn
die  Druckschrift  zugleich  von  ihm  selbst  als  Verleger  verbreitet  werden  soll,  Erk.  O.
Trib.  17.  Juni  1876  (E.  LXXVIII.  370).  Für  die  Beobachtung  der  Vorschrift  des
.  6  ist  nicht  bloß  der  Verleger  verantwortlich,  sondern  auch  der  Mitinhaber  der
Firma,  in  deren  Verlag  eine  Zeitschrift  erscheint,  Erk.  20.  Juni  1882  (E.  Crim.
VI.  367).

2)  Die  obige  Vorschrift  gilt  nicht  bloß  für  die  zur  gewerbsmäßigen  Verbreitung
  bestimmten,  sondern  überhaupt  für  alle  zur  Verbreitung  bestimmten  und
demnächst  öffentlich  verbreiteten  Druckschriften,  sofern  nicht  bei  ihnen  die  Ausnahme--bestimmung
  des  §.  6  Abs.  2  Platz  greift,  Erk.  1.  Dez.  1884  (E.  K.  V.  289):
3.  Dez.  1889  (E.  Crim.  XX.  63).  Eine  unpersönliche  Bezeichnung,  z.  B.  das
Comité,  kann  die  erforderliche  Angabe  von  Namen  und  Wohnort  des  Druckers  oder
Verlegers  nicht  ersetzen,  ebenda.

0  Ueber  die  Frage,  ob  eine  Druckschrift  „nur  zu  den  Zwecken  des  Gewerbes
dient“  (s§.  6  Nr.  2  Preßges.)  und  was  unter  einer  „periodischen  Druckschrift“  im
Gegensatz  zu  einem  in  Abtheilungen  erscheinenden  Lieferungswerke  zu  verstehen  ist.
vergl.  Erk.  24.  Juni  1886  (E.  Crim.  XIV.  279).
        <pb n="801" />
        Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.  787

Sinne  des  Gesetzes)  !)  müssen  außerdem  auf  jeder  Nummer,  jedem  Stücke  oder

Hefte  den  Namen  und  Wohnort  des  verantwortlichen:)  Redakteurs  enthalten?).

Die  Benennung  mehrerer  Personen  als  verantwortliche  Redakteure  ist  nur

dann  zulässig,  wenn  aus  Form  und  Inhalt  der  Denennung  mit  Bestimmtheit
e

u  ersehen  ist,  für  welchen  Theil  der  Druckschrift  jede  der  benannten  Personen
die  Redaktion  besorgt.

§.  8.  Verantwortliche  Redakteure  periodischer  Druckschriften  dürfen  nur
Personen  sein,  welche  verfügungsfähig,  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
sind  und  im  Deutschen  Reiche  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt
haben.

§.  2.  Von  jeder  Nummer  (Heft,  Stück)  einer  periodischen  Druckschrift
muß  der  Verleger,  sobald  die  Austheilung  oder  Versendung  beginnt  )  ein  Exemplar
  gegen  eine  ihm  sofort  zu  ertheilende  Bescheinigung  an  die  Polizeibehörde
des  Ausgabeorts  unentgeltlich  abliefern.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Druckschriften,  welche  ausschließlich
  Zwecken  der  Wissenschaft,  der  Kunst,  des  Gewerbes  oder  der  Industrie
dienen.

§.  10.  Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift,
welche  Anzeigen  aufnimmt,  ist  verpflichtet,  die  ihm  von  öffentlichen  Behörden
mitgetheilten  amtlichen  Bekanntmachungen  auf  deren  Verlangen  gegen  Zahlung
der  üblichen  Einrückungsgebühren  in  eine  der  beiden  nächsten  Nummern  des
Blattes  aufzunehmen.

§.  11.  Der  verantwortliche  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift  ist
verpflichtet?),  eine  Berichtigung  #)  der  in  letzterer  mitgetheilten  Thatsachen  auf
Verlangen  einer  betheiligten  öffentlichen  Behörde7)  oder  Privatperson  ohne  Einschaltungen
  oder  Weglassungen  aufzunehmen,  sofern  die  Berichtigung  von  dem

 

1)  Auch  wenn  vorne  herein  nur  eine  beschränkte  Anzahl  von  Blättern  in  Aussicht
  genommen  ist,  oder  wenn  sie  nur  für  bestimmte  Zwecke  dienen  sollen,  E.  Crim.
XVI.  279.

2)  Die  einfache  Bezeichnung  als  Redakteur  oder  als  Redaktion  mit  Namensunterschrift
  genügt  nicht,  E.  Crim.  XXV.  180.  Begriff  des  Redakteurs:  E.  Crim.
XXI.  23,  Delius  S.  24ff.

2)  Dafür,  daß  dies  geschieht,  ist  der  Redakteur  verantwortlich,  nicht  aber  dafür,
daß  den  Vorschriften  des  §.  6  genügt  werde,  Erk.  20.  Juni  1882  (E.  Crim.  VI.  367).

4)  Und  zwar  genügt  hier  die  vertragsmäßige  oder  freiwillige  Abgabe  von  Exemplaren
  an  den  Verfasser,  E.  Crim  II.  270.

5)  Die  Verpflichtung  ist  eine  unbedingte,  sie  kann  nicht  abgelehnt  werden,  weil
der  berichtigte  Artikel  angeblich  keinen  Angriff  auf  den  Berichtigenden  enthalte,  oder
weil  der  Redakteur  überzeugt  ist,  die  Berichtigung  enthalte  eine  Unwahrheit,  E.  Crim.
XXIV.  278.

6)  Wenn  die  durch  ein  Strafurtheil  angeordnete  Aufnahme  einer  Berichtigung
in  die  nächstfolgende  Nummer  einer  periodischen  Zeitschrift  nicht  erfolgt,  so  ist  ein
wiederholtes  Strafverfahren  zulässig,  Erk.  13.  Sept.  1877  (E.  LXXII.  395).

Der  wegen  verweigerter  Aufnahme  einer  Berichtigung  zur  Strafe  verurtheilte
Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift  wird  durch  diese  Bestrafung  seiner  Pflicht
zur  Aufnahme  der  Berichtigung  nicht  enthoben.  Die  Berichtigungspflicht  dauert  vielmehr
  fort,  der  Art,  daß  der  Redakteur,  wenn  er  die  im  Strafurtheile  angeordnete
Berichtigung  nicht  ausführt,  sich  von  Neuem  strafrechtlich  verantwortlich  macht,  Erk.
O.  Trib.  13.  Sept.  1877  (J.  M.  Bl.  S.  228).

Die  Verpflichtung  des  Redakteurs  zur  Aufnahme  einer  Berichtigung  ist  nicht  auf
einen  bestimmten  Zeitraum  beschränkt,  die  Vorschrift  in  alinea  2  des  §.  11  hat
nur  den  Zweck,  den  Zeitpunkt  zu  bezeichnen,  mit  dem  jene  Verfügung  ihren  Anfang
nimmt,  Erk.  23.  Febr.  1884  (E.  K.  V.  279).  #„

7)  Die  Staatsnwaltschaft  ist  als  betheiligte  öffentliche  Behörde  befugt,  die  Aufnahme
  von  Berichtigungen  lediglich  im  Interesse  der  Wahrheit  auf  sich  beruhender
Thatsachen  auch  dann  zu  fordern,  wenn  der  betreffende  Artikel  gegen  die  Staatsanwaltschaft
  nicht  gerichtet  und  sie  darin  gar  nicht  genannt  war,  Erk.  5.  Febr.  1865
(E.  K.  V.  297).

50“
        <pb n="802" />
        788  Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.

Einsender  unterzeichnet  ist,  keinen  strafbaren  Inhalt  hat,  und  sich  auf  thatsächliche
  Angaben  beschränkt.

Der  Abdruck  muß  in  der  nach  Empfang  der  Einsendung  nächstfolgenden
für  den  Druck  nicht  bereits  abgeschlossenen  Nummer  und  zwar  in  demselben
Theile  der  Druckschrift  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck  des  zu  berichtigenden
  Artikels,  geschehen.  Z  „  "

Die  Aufnahme  erfolgt  kostenfrei,  soweit  nicht  die  Entgegnung  den  Raum
der  zu  berichtigenden  Mittheilung  überschreitet;  für  die  über  dieses  Maß  hinausgehenden
  Zeilen  sind  die  üblichen  Einrückungsgebühren  zu  entrichten.

§.  12.  Auf  die  von  den  deutschen  Reichs-,  Staats=  und  Gemeinde-Behörden!),
  von  dem  Reichstage  oder  von  der  Landesvertretung  eines  deutschen
Bundesstaats  ausgehenden  Druckschriften  finden,  soweit  sich  ihr  Inhalt  auf
amtliche  Mittheilungen  beschränkt,  die  Vorschriften  der  S§.  6  bis  11  keine
Anwendung.  Z  #

§.  13.  Die  auf  mechanischem  oder  chemischem  Wege  vervielfältigten:
periodischen  Mittheilungen  (lithographirte,  autographirte,  metallographirte,
durchschriebene  Korrespondenzen)  unterliegen,  sofern  sie  ausschließlich  an  Redaktionen
  verbreitet  werden,  den  in  diesem  Gesetze  für  periodische  Druckschriften
getroffenen  Bestimmungen  nicht.  „  „

§.  14.  Ist  gegen  eine  Nummer  (Stück,  Heft)  einer  im  Auslande  erscheinenden
  periodischen  Druckschrift  binnen  Jahresfrist  zwei  Mal  eine  Verurtheilung
  auf  Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt,  so  kann
der  Reichskanzler  innerhalb  zweier  Monate  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des
letzten  Erkenntnisses  das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  dieser  Druckschrift  bis
auf  zwei  Jahre  durch  öffentliche  Bekanntmachung  aussprechen.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  auf  Grund  der  Landesgesetzgebung
bisher  erlassenen  Verbote  ausländischer  periodischer  Druckschriften  treten  außer
Wirksamkeit.

§.  15.  In  Zeiten  der  Kriegsgefahr  oder  des  Krieges  können  Veröffentlichungen
  über  Truppenbewegungen  oder  Vertheidigungsmittel  durch  den
Reichskanzler  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  verboten  werden.

§.  16.  Oeffentliche  Aufforderungen  mittelst  der  Presse  zur  Aufbringung
der  wegen  einer  strafbaren  Handlung  erkannten  Geldstrafen  und  Kosten),
sowie  öffentliche  Bescheinigungen  mittelst  der  Presse  über  den  Empfang  der  zu
solchen  Zwecken  gezahlten  Beiträge  sind  verboten.

Das  zufolge  solcher  Aufforderung  Empfangene  oder  der  Werth  desselben
ist  der  Armenkasse  des  Orts  der  Sammlung  für  verfallen  zu  erklären.

§.  17.  Die  Anklageschrift  oder  andere  amtliche  Schriftstücke")  eines  Strafprozesses
  dürfen  durch  die  Presse  nicht  eher  veröffentlicht  werden,  als  bis  dieselben
  in  öffentlicher  Verhandlung  kund  gegeben  worden  sind,  oder  das  Verfahren
  sein  Ende  erreicht  hat.

1)  Hierher  gehören  auch  Provinzial-  und  Kreisbehörden;  kirchliche  Behörden  nur,
soweit  sie  Organe  der  Staatsgewalt  sind.

„  Die  obige  Ausnahmebestimmung  findet  auf  Druckschristen  nicht  Anwendung,
Erk.  R.  G.  20.  Jan.  1885  (E.  Crim.  XI.  406).  Das  Kammergericht  hat  in  seinem
Erk.  19.  Febr.  1885  (E.  K.  V.  292)  die  Ausnahmebestimmung  des  §.  13  auch
auf  gedruckte  Korrespondenzen  der  in  Rede  stehenden  Art  für  anwendbar  erklärt.

2)  Auf  Aufbringung  einer  Geldbuße  oder  Deckung  anderer  pekuniärer  Nachtheile
bezieht  sich  das  Verbot  nicht,  E.  Crim.  XXVI.  91.

4)  Die  Abschrift  einer  demnächst  bei  der  Staatsanwaltschaft  eingereichten  Anzeige
ist  kein  amtliches  Schriftstück,  E.  Crim.  XXV.  330.  Sodann  muß  der  Jnhalt  von
Akten  veröffentlicht  werden;  bloße  Mittheilungen  über  verfolgte  strafbare  Handlungen
und  die  Art  ihrer  Verfolgung  fallen  nicht  unter  §.  17,  E.  Crim.  XXII.  273;
XXVI.  79.  *  "

Die  Vorschrift  findet  Anwendung  auf  die  vorzeitige  Veröffentlichung  eines  Auszuges
  oder  eines  Theiles  des  amtlichen  Schriftstückes  auch  ohne  wortgetreue  Wiedergabe
  des  Inhalts,  gleichviel  ob  der  veröffentlichte  Auszug  sich  als  aus  dem  amrlichen
Schriftstück  entnommen  darstellt  oder  nicht.  Erk.  R.  G.  31.  März  1865  (N.  u.

St.  A.  Nr.  150).
        <pb n="803" />
        Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.  789

§.  18.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:
1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §s§.  14,  15,  16  und  17  enthaltenen
  Verbote;
2.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  6,  7  und  8,  welche
durch  falsche  Angaben  mit  Kenntniß  der  Unrichtigkeit  begangen  werden.
Dieselbe  Strafe  trifft  den  Verleger  einer  periodischen  Druckschrift  auch
dann,  wenn  er  wissentlich  geschehen  läßt,  daß  auf  derselben  eine  Person  fälschlich
  als  Redakteur  benannt  wird.
§.  19.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  oder  mit
Haft  werden  bestraft:
1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  6,  7  und  8,  welche  nicht  durch  §.  18
Zisfer  2  getroffen  sind;
2.  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  9;
3.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§5.  10  und  11.  ç
In  den  Fällen  der  Ziffer  3  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein,  und
hat  das  Strafurtheil  zugleich  die  Aufnahme  des  eingesandten  Artikels  in  die
nächstfolgende  Nummer  anzuordnen.  Ist  die  unberechtigte  Verweigerung  im
guten  Glauben  geschehen,  so  ist  unter  Freisprechung  von  Strafe  und  Kosten
lediglich  die  nachträgliche  Aufnahme  anzuordnen.

III.  Verantwortlichkeit)  für  die  durch  die  Presse  begangenen
strafbaren  Handlungen.

8  20.  Die  Verantwortlichkeit  für  Handlungen,  deren  Strafbarkeit  durch
den  Inhalt  einer  Druckschrift  begründet  wird,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden
  allgemeinen  Strafgesetzen.

Ist  die  Druckschrift  eine  periodische,  so  ist  der  verantwortliche  Redakteur
als  Thäter  zu  bestrafen,  wenn  nicht  durch  besondere  Umstände  die  Annahme
seiner  Thäterschaft  ausgeschlossen  wird  ?).

1)  Die  Ausführung  der  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  zu  begehenden
strafbaren  Handlung  tritt  ein  mit  der  Veröffentlichung  am  Ausgabeorte.  Die
Zeit  der  ersten  Veröffentlichung  ist  die  Zeit  der  begangenen  Handlungen,  der  Ausgabeort
  der  Ort  der  begangenen  Handlung.  Hiernach  bestimmt  sich  auch  der  Gerichtsstand
  der  Handlung.  Mit  der  Veröffentlichung  ist  das  Preßdelikt  vollendet;  Reproduktion
  des  veröffentlichten  Artikels  ist  also  nicht  mehr  Theilnahme,  höchstens
  noch  Begünstigung;  Berner,  Lehrbuch  des  Deutschen  Preßrechts  §.  101  und
8.  104.

2)  Der  Redakteur  als  Thäter,  ist  der  Mitschuldige  des  Verfassers  und
braucht  deshalb,  nach  allgemeinen  strafprozessualischen  Grundsätzen,  gegen  ihn  nicht
Zeugniß  abzulegen.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall  einer  Disziplinaruntersuchung,
nicht  aber  von  der  Zeugenpflicht  in  Civ  ilprozessen  und  ebensowenig  ließe  sich  eine
Eremtion  zu  Gunsten  der  Verletzung  des  Amtsgeheimnisses  billigen,  Berner  a.  a.
O.  g.  103.

Wer  nur  thatsächlich  an  der  Redaktion  einer  Zeitung  Antheil  nimmt,  ohne
als  verantwortlicher  Redakteur  auf  dem  Blatte  genannt  zu  sein,  kann  sich  nicht  auf
8.  20  Abs.  2  berufen,  um  damit  die  Weigerung  des  von  ihm  verlangten  Zeugnisses
über  den  Verfasser  oder  Einsender  eines  den  Thatbestand  einer  strafbaren  Handlung
enthaltenden  Artikels  zu  begründen.  Der  Eigenthümer  der  Zeitung  ist  nicht  befugt,
die  Ablegung  des  Zeugnisses,  wenn  der  Richter  solches  von  ihm  erfordert,  zu  verweigern.


8  Das  Reichsgericht  nahm  von  Anfang  an  in  ziemlich  konstanter  Praxis  an,  daß
§.  20  Abs.  2  eine  Präsumtion  der  Thäterschaft  enthalte,  daß  nämlich  der  Redakteur
bei  Aufnahme  des  Artikels  seine  Pflicht  als  Redakteur  erfüllt  habe  und  daher  Thäter  sei,
bezw.  sogar  daß  er  Verfasser  sei,  E.  Crim.  XII.  294.  E.  Crim.  XVI.  16  und  XVIII.  208
gingen  noch  weiter  und  nahmen  in  Uebereinstimmung  mit  der  durch  Erk.  9.  Okt.
1876  (E.  LXXVIII.  379)  aufgegebenen  Ansicht  des  Obertribunals  an,  daß  auch  eine
Präsumtion  für  die  volle  Thäterschaft  nach  ihrer  fubjektiven  Richtung  begründet  sei,
und  es  gehe  der  Redakteur  dadurch  aller  Einwendungen  verlustig,  die  sein  subjektives
        <pb n="804" />
        790  Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  789.

Verschulden  auszuschließen  geeignet  seien.  Beispiele:  Das  Gesetz  mache  die  strafrechtliche
  Veranwortlichkeit  des  Redakteurs  einer  Zeitschrift  in  seiner  Eigenschaft  als
geistiger  Urheber  der  ganzen  Nummer  eines  Zeitungsblattes  nicht  von  der  besonderen
Darlegung  ihm  beiwohnender  Kenntniß  des  strafbaren  Juhaltes  der  Druckschrift  abhängig.
  Abgesehen  von  Strafausschließungsgründen,  welche  das  allgemeine  Strafrecht
jedem  Angeschuldigten  gegenüber  anerkennt,  könne  zwar  die  strafrechtliche  Haftbarkeit
des  Redakteurs  einer  periodischen  Druckschrift  als  Thäter  durch  „besondere  Umstände“
ausgeschlossen,  ein  solcher  ausnahmsweiser  Strafbefreiungsgrund  könne  aber  nicht
darin  gefunden  werden,  daß  der  Angeklagte  nach  der  bei  seiner  Zeitung  bestehenden
Geschäftsvertheilung  mit  Prüfung  der  für  den  Inseratentheil  bestimmten  Artikel  nicht
befaßt  sei.  Als  „besondere  Umstände“  im  Sinne  des  Preßgesetzes  könnten  nur  außergewöhnliche
  Umstände  gelten,  welche  auch  einen  gewissenhaften  Redakteur  ohne  eigenes
Verschulden  verhinderten,  im  Einzelfalle  die  gesetzlich  gebotene  Thätigkeit  auszuüben.
—  Der  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift  sei  für  den  gan  zen  Inhalt  verantwortlich
  und  müsse  dafür  sorgen,  daß  ihm  die  zeitige  Kenntnißnahme  und  Prüfung
jedes  einzelnen  Artikels  mit  Einschluß  der  Inserate  gesichert  bleibe.  Die  Nennung
  des  Namens  des  Verfassers  schließe  die  Verantwortlichkeit  des  Redakteurs  nur
insofern  aus,  als  die  Ahndung  wegen  Fahrlässigkeit  aus  §.  21  erfolgt,  Erk.  R.  G.
26.  April  1880  (E.  Crim.  II.  28).  Vergl.  E.  Crim.  III.  434;  V.  301,  314;  X.
229;  XVIII.  142.

Ebensowenig  werde  der  Redakteur  gegen  die  Strafe  als  Thäter  durch  den
Nachweis  geschützt,  daß  er  von  dem  Inhalte  der  veröffentlichen  Druckschrift  oder  einzelner
  Theile  derselben  vor  der  Veröffentlichung  keine  Kenntniß  hatte,  Erk.  14.  Nov.
1879  (E.  Crim.  I.  14),  wohl  aber  durch  den  Umstand,  daß  der  Drucker  den
von  dem  Redakteur  einer  periodischen  Zeitschrift  geprüften  und  gebilligten  Text  nach
der  fs  eigenmächtig  verändert  habe,  Erk.  R.  G.  13.  April  1885  (E.  Crim.
XII.  294).

Diese  Theorie  ist  durch  Beschluß  der  vereinigten  Strafsenate  vom
6.  Juni  1891  (E.  Crim.  XXII.  65,  übereinstimmend  XXII.  221)  aufgegeben
worden.  Darnach  enthält  §.  20  Abs.  2  nur  eine  Beweisvermuthung  und  eine  Abweichung
  von  den  allgemeinen  strafprozessualen  Grundsätzen  der  freien  Beweiswürdigung.
Der  verantwortliche  Redakteur  hat  die  Vermuthung  mit  seinem  Wissen  und  Winllen
geschehener  Veröffentlichung  des  gesammten  Inhalts  der  Druckschrift  stets  dergestalt
gegen  sich,  daß  diese  Vermuthung  als  gesetzliche  Regel  solange  gegen  ihn  streiten  soll,
bis  sie  durch  besondere  Umstände  als  ausnahmsweise  im  Einzelfalle  nicht  zutreffend
besonders  entkräftet  wird.

Die  Strafbarkeit  bemißt  sich  also  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Strafgesetzen,
Abs.  2  will  nur  die  Führung  des  Anklagebeweises  erleichtern.  Vergl.  E.  Crim.
XXV.  404.

Als  besondere  Umstände  werden  auch  jetzt,  wie  früher,  alle  diejeuigen  anzusehen
sein,  wo  der  Redakteur  den  strafbaren  Inhalt  weder  kannte,  noch  ihn  ohne  Verschulden
hätte  kennen  müssen.  Die  Grenze  des  schuldhaften  sich  Entziehens  der  Keuntnißnahme
ist  aber  weiter  zu  stecken,  und  es  ist  der  Redakteur  freizusprechen,  wenn  er  nicht  nur
den  Mangel  der  Kenntniß,  sondern  auch  den  Mangel  des  Verschuldens  an  der  unterlassenen
  Kenntnißnahme  bezw.  Verschuldung  nachweist.  Vergl.  Stenglein  S.  441.

Die  Annahme  der  Thäterschaft  eines  verantwortlichen  Redakteurs,  der  den  Abdruck
  eines  Inserates  mit  strafbarem  Inhalte  angeordnet  hat,  wird  durch  dessen  spätere
bloße  Kundgebung  seiner  Willensänderung  dahin,  daß  er  die  Aufnahme  des  Juserates
nicht  dulden  werde,  nicht  ausgeschlossen,  Erk.  R.  G.  4.  Juli  1895  (E.  Crim.
XXVII.  338).

In  der  willkürlichen  Enthaltung  von  den  Redaktionsgeschästen  wird  in  der  Regel
ein  schuldhaftes  Entziehen  zu  finden  sein,  E.  Crim.  XXII.  221.

Ein  Inserat  über  eine  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  veranstaltete  Ausspielung
macht  den  Redakteur  nicht  aus  §.  20  haftbar  und  begründet  nicht  den  Thatbestand
des  §.  286  R.  Str.  G.  B.,  doch  kann  der  Redakteur,  wenn  er  vorsätzlich  mit  Eventualdolus
  handelte,  als  Gehülfe  strafbar  sein,  E.  Crim.  XXVI.  226.

Haben  mehrere  Personen  gemeinsam  den  Abdruck  eines  beleidigenden  Zeitungsartikels
  bewirkt,  so  ist  es  rechtlich  zulässig,  dem  einen  den  Schutz  des  §.  193
        <pb n="805" />
        Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.  791

§.  21.  Begründet  der  Inhalt  einer  Druckschrift  !)  den  Thatbestand  einer

strafbaren  Handlung,  so  sind

der  verantwortliche  Redakteur  ,

der  Verleger?),

der  Drucker,

derjenige,  welcher  die  Druckschrift  gewerbsmäßig  vertrieben  oder  sonst

öffentlich  verbreitet  hat  (Verbreiter),

soweit  sie  nicht  nach  §.  20  als  Thäter  oder  Theilnehmer  zu  bestrafen  sind,
wegen  Fahrlässigkeit“)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft
oder  mit  Festungshaft  oder  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen,  wenn
sie  nicht  die  Anwendung  der  pflichtgemäßen  Sorgfalt  oder  Umstände  nachweisen,
welche  diese  Anwendung  unmöglich  gemacht  haben.

Die  Bestrafung  bleibt  jedoch  für  jede  der  benannten  Personen  ausgeschlossen,
  wenn  sie  als  den  Verfasser  oder  den  Einsender,  mit  dessen  Einwilligung
  die  Veröffentlichung  geschehen  ist,  oder,  wenn  es  sich  um  eine  nicht
periodische  Druckschrift  handelt,  als  den  Herausgeber  derselben,  oder  als  einen

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  790.

R.  Str.  E.  B.  zu  gewähren,  dem  anderen  zu  versagen,  E.  Crim.  XXIV.  304;
XXVI.  18.

Bezeichnet  ein  Zeitungsartikel,  der  zur  strafgerichtlichen  Versolgung  Anlaß  giebt,
sich  als  Abdruck  aus  einer  anderen  inländischen  Zeitung,  so  hat  der  Staatsanwalt
auch  über  die  strafgerichtliche  Verfolgung  dieser  Zeitung  Beschluß  zu  fassen,  wenn  sie
in  seinem  Amtsbezirke  erscheint.  Anderenfalls  hat  er  dem  zuständigen  Staatsanwalt
Mittheilung  zu  machen,  Res.  2.  Sept.  1891  (J.  M.  Bl.  S.  218).

4)  Nicht  nur  einer  periodischen,  sondern  jeder  Druckschrift  im  Sinne  des  §.  2,
E.  Crim.  IV.  297;  XXIII.  313.

2)  Gegen  den  verantwortlichen  Redakteur  kommen  (sofern  nicht  durch  besondere
Umstände  die  Annahme  seiner  Thäterschaft  ausgeschlossen  wird)  dieselben  Strafbestimmungen
  zur  Anwendung,  durch  welche  der  als  Thäter  zu  behandelnde  Verfasser  des
in  Rede  stehenden  Artikels  betroffen  wird.  Wird  dieser  Letztere  ermittelt  und  neben
dem  verantwortlichen  Redakteur  der  Druckschrift  zur  Bestrafung  gezogen,  so  sind  die
beiden  Personen  hiernach  als  Mitthäter  im  Sinne  des  §.  47  Str.  G.  B.  anzusehen.
Tritt  die  Verfolgung  der  strafbaren  Handlung  nur  auf  Antrag  ein,  so  findet  nach
§.  63  Str.  G.  B.  gegen  beide  Thäter  das  gerichtliche  Verfahren  statt,  auch  wenn
nur  gegen  einen  derselben  auf  Bestrafung  angetragen  wurde.  Ebenso  ist  nach  §.  64
Str.  G.  B.  infolge  der  rechtzeitigen  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  einen  Thäter
das  Verfahren  auch  gegen  den  Mitthäter  einzustellen,  Erk.  15.  Nov.  1883  (E.  Crim.
IX.  186).  Doch  kann  sehr  wohl  der  Verfasser  wegen  vorsätzlichen  Handelns,  der
Redakteur  nur  wegen  Fahrlässigkeit  bestraft  werden,  E.  Crim.  V.  354.

Der  Redakteur  ist  auch  für  die  Beilagen  strafrechtlich  verantwortlich,  welche
gleichzeitig  und  gemeinsam  an  denselben  Personenkreis  oder  einen  Theil  dieses  Kreises
wie  das  betreffende  Blatt  einer  Zeitschrift  ausgegeben  werden,  Erk.  22.  Sept.  1882
(E.  Crim.  VII.  45).

":)  Der  Verleger  einer  periodischen  Druckschrift  bleibt  straflos,  wenn  als  verantwortlicher
  Redakteur  derselben  eine  sich  im  Bereiche  der  richterlichen  Gewalt  eines
Deutschen  Bundesstaates  befindende  Person  nachgewiesen  ist.  —  Es  begründet  keinen
Unterschied,  ob  gegen  den  Vormann  das  strafrechtliche  Verfahren  auf  Grund  des  §.  21
Abs.  1  wegen  Fahrlässigkeit  oder  nach  dem  §.  20  wegen  dessen  in  den  allgemeinen
Strafgesetzen  begründeter  Strafbarkeit,  beziehungsweise  gegen  den  verantwortlichen
Redakteur  nach  dem  §.  20  Abs.  2  als  Thäter  eröffnet  worden  ist,  Erk.  O.  Trib.
I,  XXVI.  426.

Läßt  der  Verleger  das  Geschäft  durch  einen  Stellvertreter  führen,  der  die  Veröffentlichung
  besorgt,  so  kann  nur  dieser  strafbar  gemacht  werden,  E.  Crim.  V.  354.

Der  Verleger  einer  Zeitung  kann  sich  der  Zeugnißpflicht  nicht  entziehen,  weil
in  dem  verantwortlichen  Redakteur  bereits  eine  als  Thäter  strafbare  Person  vorhanden
  und  er  selbst  aus  §.  21  straffällig  ist,  Erk.  O.  Trib.  9.  Sept.  1875  (E.
I.XXVII.  406).

*!)  Wegen  Fahrlässigkeit  des  Verlegers  vergl.  E.  Crim.  XXIII.  275,  des  Redakteurs
  XXIV.  391;  XXVI.  45.
        <pb n="806" />
        792  Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.

der  in  obiger  Reihenfolge  vor  ihr  Benannten  eine  Person  bis  zur  Verkündigung
des  ersten  Urtheils  nachweist,  welche  in  dem  Bereich  der  richterlichen  Gewalt
eines  deutschen  Bundesstaats  sich  befindet,  oder  falls  sie  verstorben  ist,  sich  zur
Zeit  der  Veröffentlichung  befunden  hat);  hinsichtlich  des  Verbreiters  ausländischer
  Druckschriften  außerdem,  wenn  ihm  dieselben  im  Wege  des  Buchhandels
zugekommen  sind?).

 

IV.  Verjährung.

§.  22.  Die  Strafverfolgung  derjenigen  Verbrechen  und  Vergehen  3),  welche
durch  die  Verbreitung  von  Druckschriften  strafbaren  Inhalts  begangen  werden,
sowie  derjenigen  sonstigen  Vergehen,  welche  in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedroht
  sind,  verjährt!)  in  sechs  Monaten.

V.  Beschlagnahme.

§.  23.  Eine  Beschlagnahme  von  Drucksachen  ohne  richterliches)  Anordnung

findet  nur  statt:

1.  wenn  eine  Druckschrift  den  Vorschriften  der  §§.  6  und  7  nicht  entspricht,
oder  den  Vorschriften  des  §.  14  zuwider  verbreitet  wird,

2.  wenn  durch  eine  Druckschrift  einem  auf  Grund  des  §.  15  dieses  Gesetzes
  erlassenen  Verbot  zuwider  gehandelt  wird,

3.  wenn  der  Inhalt  einer  Druckschrift  den  Thatbestand  einer  der  in  den
§§.  85,  95,  111,  130  und  184  des  Deutschen  Strafgesetzbuchs  mit
Strafe  bedrohten  Handlungen  begründet,  in  den  Fällen  der  §§.  111
und  130  jedoch  nur  dann,  wenn  dringende  Gefahr  besteht,  daß  bei  Verzögerung
  der  Beschlagnahme  die  Aufforderung  oder  Anreizung  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen  unmittelbar  zur  Folge  haben  werde.

§.  24.  Ueber  die  Bestätigung  oder  Aufhebung  der  vorläufigen  Beschlagnahme

  hat  das  zuständige  Gericht')  zu  entscheiden.

 

1)  Die  Benennung  muß  mit  Beweisen  verbunden  sein,  sie  muß  den  Verfasser
oder  Einsender  dem  Gerichte  glaubhaft  machen,  und  dies  muß  sich  auch  auf  dessen
Einwilligung  zur  Veröffentlichung  erstrecken,  E.  Crim.  XXIV.  391.

Dem  Nachweis  eines  Vormanns  durch  den  Nachmann  steht  der  Fall  gleich,  wenn
der  Vormann  der  Strafverfolgungsbehörde  auf  anderem  Wege  bekannt  geworden  ist;
der  Nachweis  braucht  auch  nicht  ein  gegen  den  Nachmann  schwebendes  Verfahren  zur
Voraussetzung  zu  haben,  E.  Crim.  XXIV.  321.

:)  Dies  beschränkt  sich  aber  auf  Buchhändler  als  Versender  und  Empfänger,  die
sodann  die  gewöhnliche  buchhändlerische  Verbreitung  unternehmen;  Kolporteure  sind
dadurch  nicht  gedeckt,  E  Crim.  XX  III.  110.

2)  Uebertretungen,  auch  des  §.  19,  verjähren  in  3  Monaten,  R.  Str.  G.  B.
8.  67  Abs.  3.

)  Die  Berjährung  beginnt  mit  der  Beendigung  der  strafbaren  Handlung,  d.  h.
der  Verbreitung.  Nach  dem  ersten  Verbreitungsakte  kann  das  Preßdelikt  nicht  fortgesetzt
  werden,  weil  bei  Preßdelikten  Zeit  und  Ort  der  Begehung  lediglich  nach  dem
ersten  Verbreitungsakte  bestimmt  werden.  Die  Reproduktion  eines  strafbaren  Artikels
  in  einem  andern  Journal  ist  eine  selbständige  strafbare  Handlung  und  die
Verjäbrung  beginnt  bei  ihr  erst  mit  der  Verbreitung  des  reproduzirten  Artikels,
Berner  a.  a.  O.  §.  110.

Ein  Preßdelikt,  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  begründet,  wird  mit  dem
Tage  der  Verbreitung  bezw.  Veröffentlichung  und  Ausgabe  der  betreffenden  Nummer
einer  periodischen  Zeitschrift  begangen  —  seine  Verjährung  beginnt  mit  diesem  Tage,
Erk.  R.  G.  24.  März  1881  (E.  Crim.  IV.  217).  Vergl.  E.  Crim.  XXIV.  350.

Die  Verjährungsfrist  des  Preßgesetzes  findet  auf  den  strafbaren  Nachdruck  keine
Anwendung.  Hier  gelten  vielmehr  die  Nachdrucksgesetze,  z.  B.  §.  16  Ges.  9.  Jan.
1876.  Erk.  R.  G.  30.  Jan.  1890  (E.  Crim.  XX.  181).

5)  Der  §.  23  spricht  nicht  positiv  von  der  polizeilichen,  sondern  nur  negativ  von
der  nicht-richterlichen  Beschlagnahme.  Darunter  fällt  sowohl  die  polizeiliche
wie  die  staatsanwaltliche  Beschlagnahme,  Berner  a.  a.  O.  S.  112.  Z

6)  Die  örtliche  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  Str.  P.  O.  88.  7—21,  die  sachliche
  nach  Ger.  Verf.  Ges.  9§.  27,  73—76,  80,  123,  136.
        <pb n="807" />
        Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.  793

Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staatsanwaltschaft  binnen  vierundzwanzig
Stunden  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  beantragt  und  von  dem  Gericht
binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  Empfang  des  Antrags  erlassen  werden.

Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft
  verfügt,  so  muß  sie  die  Absendung  der  Verhandlungen  an  die
letztere  ohne  Verzug  und  spätestens  binnen  zwölf  Stunden  bewirken.  Die
Staatsanwaltschaft  hat  entweder  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme
mittelst  einer  sofort  vollstreckkbaren  Verfügung  anzuordnen,  oder  die  gerichtliche
Bestätigung  binnen  zwölf  Stunden  nach  Empfang  der  Verhandlungen  zu  beantragen.


Wenn  nicht  bis  zum  Ablaufe  des  fünften  Tages  nach  Anordnung  der
Beschlagnahme  der  bestätigende  Gerichtsbeschluß  der  Behörde,  welche  die  Beschlagnahme
  angeordnet  hat,  zugegangen  ist,  erlischt  die  letztere  und  muß  die
Freigabe  der  einzelnen  Stücke  erfolgen.

§.  25.  Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  welcher  die  vorläufige  Beschlagnahme
  aufhhebt,  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt!).

§.  26.  Die  vom  Gericht  bestätigte,  vorläufige  Beschlagnahme  ist  wieder
aufzuheben,  wenn  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Bestätigung  die  Strafverfolgung
  in  der  Hauptsache#)  eingeleitet  worden  ist.

§.  27.  Die  Beschlagnahme  von  Druckschriften  trifft  die  Eemplare  nur
da,  wo  dergleichen  zum  Zwecke  der  Verbreitung?)  sich  befinden.  Sie  kann  sich
auf  die  zur  Vervielfältigung  dienenden  Platten  und  Formen  erstrecken;  bei
Druckschriften  im  engeren  Sinne  hat  auf  Antrag  des  Betheiligten  statt  Beschlagnahme
  des  Satzes  das  Ablegen  des  letzteren  zu  geschehen.

Bei  der  Beschlagnahme  sind  die  dieselbe  veranlassenden  Stellen  der  Schrift
unter  Anführung  der  verletzten  Gesetze  zu  bezeichnen.  Trennbare  Töheile  der
Druckschriften  (Beilagen  einer  Zeitung  2c.),  welche  nichts  Strafbares  enthalten,
sind  von  der  Beschlagnahme  auszuschließen.

8.  28.  Während  der  Dauer  der  Beschlagnahme  ist  die  Verbreitung")  der
von  derselben  betroffenen  Druckschrift  oder  der  Wiederabdruck  der  die  Beschlagnahme
  veranlassenden  Stellen  unstatthaft.

Wer  mit  Kenntniß  dieser  verfügten  Beschlagnahme  dieser  Bestimmung  entgegenhandelt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  298).  Zur  Entscheidung  über  die  durch  die  Presse  begangenen  Uebertretungen
  sind  die  Gerichte  auch  in  denjenigen  Bundesstaaten  ausschließlich  zuständig,
  wo  zur  Zeit  noch  deren  Aburtheilung  den  Verwaltungsbehörden  zusteht.

1)  Gegen  den  die  Beschlagnahme  bestätigenden  Beschluß  ist  die  einfache  Beschwerde
  zulässig,  Str.  P.  O.  5.  346.

2:)  Das  heißt,  wenn  die  Verfolgung  nicht  wegen  des  Deliktes  eingeleitet  ist,
welches  durch  die  Druckschrift  verübt  worden,  Berner  a.  a.  O.  S.  115.

3)  Es  findet  also  eine  Beschlagnahme  von  Druckschriften  nicht  statt,  wenn  dieselben
  sich  im  Eigenthum  oder  im  Besitz  von  Privatpersonen  befinden  und  auch  nicht,
wenn  sie  in  geschlossenen  Gesellschaften  zur  Unterhaltung  ausgelegt  sind,  wohl  aber,
wenn  sie  in  dem  Gastzimmer  eines  Gasthofes  oder  in  einem  öffentlichen  Lesezimmer
angetroffen  werden,  Berner  a.  a.  O.  §.  115.

1)  Der  Wiederabdruck  einer  in  Beschlag  genommenen  Druckschrift  ist  nicht  strafbar,
  wenn  bei  der  Beschlagnahme  die  dieselbe  veranlassenden  Stellen  der  Schrift  nicht
bezeichnet  worden  sind,  Erk.  2.  Nov.  1876  (E.  LXXVIII.  404).

Weder  das  Ganze  noch  die  beanstandeten  Stellen  der  Druckschrift  dürfen  verbreitet
  werden,  wohl  aber  steht  die  Verbreitung  der  unbeanstandeten  Stellen  frei,
Berner  a.  a.  O.  8.  117.

5')  §.  29  ist  gemäß  Ger.  Verf.  Ges.  §§.  12,  13,  142  gegenstandslos  geworden.
Nur  die  Bestimmung  des  Abs.  1  steht  gemäß  §.  5  Einf.  Ges.  z.  Str.  P.  O.  noch
in  Geltung  und  hat  zur  Folge,  daß  die  Zulässigkeit  des  Verfahrens  mittels  volizeilicher
  Strafverfügungen  (§§.  459  f.  Str.  P.  O.)  sich  nicht  auf  die  durch  die  Presse
begangenen  Uebertretungen  erstreckt.
        <pb n="808" />
        794  Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.

Soweit  in  einzelnen  Bundesstaaten  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
  bei  den  Gerichten  unterster  Instanz  nicht  vorgeschrieben  ist,  sind  in  den
Fällen  der  ohne  richterliche  Anordnung  erfolgten  Beschlagnahme  die  Akten
unmittelbar  dem  Gericht  vorzulegen.

VI.  Schlußbestimmungen.

§.  30.  Die  für  Zeiten  der  Kriegsgefahr,  des  Krieges,  des  erklärten
Kriegs=  (Belagerungs-)  Zustandes  oder  innerer  Unruhen  (Aufruhrs)  in  Bezug
auf  die  Presse  bestehenden  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  bleiben  auch
diesem  Gesetze  gegenüber  bis  auf  weiteres  in  Kraft:)  4

Das  Recht  der  Landesgesetzgebung,  Vorschriften  über  das  öffentliche  Anschlagen,
  Anheften,  Ausstellen,  sowie  die  öffentliche  unentgeltliche  Vertheilung
von  Bekanntmachungen,  Plakaten  und  Aufrufen  zu  erlassen,  wird  durch  dieses.
Gesetz  nicht  berührt?.

4)  Vergl.  Reichsverf.  Art.  68  und  Ges.  4  Juni  1851  (G.  S.  S.  451)  §§.  1,  5.

2)  Es  behält  also  insoweit  in  Preußen  sein  Bewenden  bei  den  Vorschriften  des
Preßges.  12.  Mai  1851,  lautend  wie  folgt:  "

§.  9.  Anschlagezettel  und  Plakate,  welche  einen  anderen  Inhalt  haben.
als  Ankündigungen  über  gesetzlich  nicht  verbotene  Versammlungen,  über
öffentliche  Vergnügungen,  über  gestohlene,  verlorene  oder  gefundene  Sachen,
über  Verkäufe  oder  andere  Nachrichten  über  den  gewerblichen  Verkehr,  dürfen
nicht  angeschlagen,  angeheftet,  oder  in  sonstiger  Weise  öffentlich  ausgestellt
werden.

Auf  die  amtlichen  Bekanntmachungen  öffentlicher  Behörden  sind  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  anwendbar.

§.  10.  Niemand  darf  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an
anderen  öffentlichen  Orten*)  Druckschriften  oder  andere  Schriften  oder  Bildwerke
ausrufen,  verkaufen,  vertheilen,  anheften  oder  anschlagen,  ohne  daß  er  dazu
die  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde  erlangt  hat,  und  ohne  daß  er  den  Erlaubnißschein,
  in  welchem  sein  Name  ausgedrückt  sein  muß,  bei  sich  führt.
Die  Erlaubniß  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.

§.  41.  Wer  den  Vorschriften  der  §§.  8,  9  und  10  zuwiderhandelt,  hat
eine  Strafe  bis  150  Mark  oder  eine  Haftstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  verwirkt.

Dagegen  sind  diese  Vorschriften,  soweit  sie  andere  Druckschriften  betreffen,  und
soweit  die  Vertheilung  gegen  Entgelt,  also  gewerbsmäßig  erfolgt,  durch  das  Reichspreßges.
  beseitigt,  E.  K.  XII.  249;  E.  O.  V.  V.  419.  Außerdem  sind  sie  durch
§.  43  Abs.  3—5  Gew.  O.  (s.  u.  Bd.  II.)  erheblich  beschränkt.

Es  bedarf  also  nach  §.  10  Preßges.  12.  Mai  1851,  abgesehen  von  dem  im  §.  9
überhaupt  ausgesprochenen  Verbote  des  Anschlagens  2c.,  von  Anschlagzetteln  und
Plakaten  gewissen  Inhalts,  der  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde.  Wenn  §.  5  des
Reichspreßges.,  der  bestimmt,  daß  die  nicht  gewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung  von
Druckvorschriften  durch  die  Ortspolizeibehörde  gewissen  Personen  verboten  werden  dürfe
und  damit,  wo  ein  solches  Verbot  nicht  erlassen  ist,  diese  öffentliche  Verbreitung  von
Druckschriften  ohne  volizeiliche  Erlaubniß  freigiebt,  so  ist  diese  Vorschrift  durch  §.  30
das.  geändert,  insoweit  es  sich  um  die  hierselbst  bezeichneten  Fälle  handelt,  C.  K.
23.  Jan.  1896  (M.  Bl.  S.  68).

Wer  einen  Wahlaufruf  an  eine  Mehrheit  von  Personen  vertheilt,  auf  dem  weder
der  Name  und  Wohnort  des  Druckers,  noch  der  Name  und  Wohnort  des  Verfassers
oder  Verlegers  oder  Herausgebers  genannt  wird,  ist  nach  §.  41  Preuß.  Preßges.
12.  Mai  1851  strafbar,  Res.  6.  Juli  1888  (M.  Bl.  S.  183).

 

—  —  —  —  ——  ·

*)  Die  Alternative  „oder  an  anderen  öffentlichen  Orten“  z.  B.  in  Wirthshäusern
und  ähnlichen  geschlossenen  Räumen,  wird  kaum  mehr  vorkommen,  nachdem  durch
§.  43  Abs.  5  Gew.  O.  bestimmt  ist,  daß  in  geschlossenen  Räumen  zur  nicht
gewerbsmäßigen  Vertheilung  von  Druckschriften  2c.  eine  Erlaubniß  nicht  erforderlich  sei.

Die  Druckschriften  2c.  und  Bildwerke  des  §.  10  kommen  gemäß  §.  30  Abs.  2
oben  jetzt  nur  noch  soweit  in  Betracht,  als  sie  Bekanntmachungen,  Plakate  und  Aufrufe
  darstellen.  Vergl.  hierüber  Delius  S.  110.  Ebenso  muß  die  Vertheilung  eine
öffentliche,  unentgeltliche  sein.
        <pb n="809" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  795

Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  Abgabe  von
Freiexemplaren  1)  an  Bibliotheken  und  öffentliche  Sammlungen.

Vorbehaltlich  der  auf  den  Landesgesetzen  beruhenden  allgemeinen  Gewerbesteuer
  findet  eine  besondere  Besteuerung  der  Presse  und  der  einzelnen
Tßerkeugnis  (Zeitungs=  und  Kalenderstempel,  Abgaben  von  Inseraten  2c.
ni  att?).

§.  31.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1874  in  Kraft.  Seine  Einführung
in  Elsaß-Lothringen  bleibt  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

 

Abschnitt  XIII.

Personenstand  und  Civilehe.

Reichsgesetz')  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die
Cheschliebung.
Vom  6.  Februar  1875  (R.  G.  Bl.  S.  23).

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  erfolgt
ausschließlich  durch  die  vom  Staate  bestellten  Standesbeamten")  mittelst  Eintragung
  in  die  dazu  bestimmten  Register.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  7)94.

stehen,  deren  Inhalt  dem  Publikum  mitgetheilt  werden  soll;  unter  Umständen  kann
auch  das  Extrablatt  einer  Zeitung,  wenn  es  zu  diesem  Zweck  öffentlich  angeschlagen
wird,  den  Tharakter  eines  Plakates  annehmen,  Erk.  15.  Dez.  1884  (E.  K.  V.  286).

Auch  geschriebene  Anschlagezettel  können  Plakate  sein,  E.  Crim.  II.  244.

1)  Der  §.  6  Preßges.  12.  Mai  1851:

An  der  bisherigen  Verpflichtung  des  Verlegers,  zwei  Exemplare  seiner
Verlagsartikel,  und  zwar  eines  an  die  Königliche  Bibliothek  in  Berlin,  das
andere  an  die  Bibliothek  der  Universität  derjenigen  Provinz,  in  welcher  er
wohnt,  unentgeltlich  einzusenden,  wird  nichts  geändert,

besteht  also  noch  zu  Recht.  Vergl.  Res.  25.  Febr.  1840  (M.  Bl.  S.  93).

Unter  den  neuen  Provinzen  liefert  Hannover  ein  Exemplar  an  die  große
Bibliothek  in  Berlin,  ein  zweites  an  die  Universitätsbibliothek  in  Göttingen,  in  den
übrigen  neuen  Provinzen  fordert  man  seit  der  Preußischen  Zeit  Freiexemplare  nicht
mehr,  Berner  a.  a.  O.  S.  121.

Von  allen  auf  öffentliche  Kosten  hergestellten  Werken  ist  der  Königlichen  Bibliothek
und  sämmtlichen  Universitätsbibliotheken  Preußens  ein  Exemplar  unentgeltlich  zu  überweisen.
  Die  Einlieferung  von  periodischen  Schriften  ist  nach  Ablauf  des  Jahres,  die
von  selbständigen  nicht  periodischen  Schriften  alsbald  nach  dem  Erscheinen  zu  bewirken,
Res.  1.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  170).  »

2)  Spielkarten  fallen  nicht  unter  das  Preßgesetz,  da  sie  keine  Gedankenäußerung
enthalten  und  daher  keine  Druckschriften  sind.  Z

23)  Kommentar  von  Wohlers,  vierte  Aufl.  1890,  Hinschins,  3.  Aufl.  1890.

4)  Es  ist  daher  unbedingt  ausgeschlossen,  daß  der  Standesbeamte  die  Eintragung
einem  Dritten,  beispielsweise  seinem  Schreiber  überläßt.
        <pb n="810" />
        796  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.

§.  2.  Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  erfolgt  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  7.

Die  Standesamtsbezirke  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden  gebildet,
  größere  Gemeinden  in  mehrere  Standesamtsbezirke  getheilt  werden?).

§.  3.  Für  jeden  Standesamtsbezirk  ist  ein  Standesbeamter  und  mindestens
  ein  Stellvertreter  zu  bestellen  ).  Für  den  Fall  vorübergehender  Behinderung
  oder  gleichzeitiger  Erledigung  des  Amtes  des  Standesbeamten  und
der  Stellvertreter  ist  die  nächste  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,  die  einstweilige
Beurkundung  des  Personenstandes  einem  benachbarten  Standesbeamten  oder
Stellvertreter  zu  übertragen  .

Die  Bestellung  erfolgt,  soweit  nicht  im  §.  4  ein  Anderes  bestimmt  ist,
durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

 

)Die  höhere  Verwaltungsbehörde,  welcher  nach  den  s§s.  2—6  die  Bildung  der
Standesamtsbezirke,  die  Bestellung  der  Standesbeamten  und  stellvertretenden  Standesbeamten,
  sowie  die  Ertheilung  der  in  §.  3  Abs.  1  und  2  erwähnten  Genehmigung
zusteht,  ist  der  Ober-Präsident  (Res.  1.  Dez.  1875,  M.  Bl.  S.  275),  in  Hohenzollern
  gemäß  der  A.  Vd.  7.  Jan.  1852  der  Regierungspräsident.

Wegen  der  Impf=  und  Militärlisten  vgl.  Anm.  zu  §S.  17.

2)  In  den  Ostprovinzen  soll  die  Anlehnung  der  Standesamtsbezirke  an  die
Amtsbezirke  die  nur  aus  besonders  gewichtigen  Gründen  zu  veranlassende  Regel
bilden,  Res.  3.  Juni  1874  (M.  Bl.  S.  128).

)  Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  als  Standesbeamte  oder  als  Stellvertreter  zu
bestellenden  Personen  bei  der  Einführung  in  ihr  Amt  zu  vereidigen  sein  werden
sofern  sie  in  anderer  Eigenschaft  bisher  einen  Diensteid  nicht  geleistet  haben,  Ref.
3.  Juni  1874  (M.  Bl.  S.  161).

Durch  Res.  11.  Sept.  1880  (M.  Bl.  S.  261)  ist  als  nothwendig,  soweit  irgend
ausführbar,  anerkannt:

1.  daß  der  Standesbeamte  und  sein  Stellvertreter  der  Regel  nach  an  ein  und
demselben  Orte  oder  doch  möglichst  nahe  bei  einander  wohnen  müssen,

2.  daß  der  Stellvertreter  der  Regel  nach  die  standesamtlichen  Geschäfte  in  dem
Amtslokale  des  Standesbeamten  wahrzunehmen  hat,

3  daß  die  Entfernung  der  Standesregister  aus  dem  Amtslokale  des  Standesbeamten
  nur  ausnahmsweise  —  namentlich  bei  längerer  Verhinderung  des  Standesbeamten
  und  bei  größerer  Entfernung  des  Wohnsitzes  des  Stellvertreters  von  dem
Standesamtslokale  —  für  zulässig  zu  erachten  ist,  und  daß  in  solchen  Fällen

4.  wenn  irgend  thunlich,  die  Standesregister  mindestens  dem  Stellvertreter  persönlich
  zu  übergeben,  nicht  aber  zu  versenden  sind.

4)  Ohne  eine  solche  Ermächtigung  der  Aufsichtsbehörde  ist  kein  Standesbeamter
befugt,  außerhalb  seines  Bezirkes  zu  fungiren,  Res.  3.  Dez.  1876.  Alle  im  Widerspruch
  hiermit  vorgenommenen  amtlichen  Handlungen  sind  rechtsungültig,  ebenso
Handlungen  von  zu  Standesbeamten  bestimmten  Personen  vor  ihrer  vorschriftsmäßigen
Bestellung  oder  nach  Ablauf  ihrer  Amtszeit,  Res.  10.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1880
S.  49)  und  25.  Juni  1882  (M.  Bl.  S.  138),  E.  Crim.  XII.  62;  Xlll.  393.

Ueberträgt  die  Aufsichtsbehörde  in  einem  Standesamtsbezirke  die  einstweilige  Beurkundung
  des  Personenstandsges.  einem  benachbarten  Standesbeamten,  so  liegt  die
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  entstehenden  Kosten  trotzdem  der  Gemeinde  ob,  für  die
der  Standesbeamte  bestellt  ist.  Der  Staat  kann  nur  dann  wegen  der  dem  interimistischen
  Standesbeamten  persönlich  gebührenden  Entschädigung,  zu  der  aber  auch
die  erforderlichen  Reisekosten  gehören  würden,  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn
er  auf  Grund  des  §.  7  letzter  Abs.  in  die  regelmäßige  Organisation  eingreifend,
die  Standesamtsgeschäfte  einer  zu  deren  Führung  nicht  verpflichteten  Person  übertragen
  hat,  Res.  2.  Nov.  1893  (M.  Bl.  1894  S.  72).

Die  Standesbeamten  haben  auch  an  Sonn=  und  Festtagen  eine  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  zu  bestimmende  Geschäftsstunde  abzuhalten,  Res.  11.  Febr.  und  23.  Juli
1876.

Der  benachbarte  Standesbeamte  ist  von  der  Gemeinde,  für  die  er  vorübergehend
bestellt  wird,  ähnlich,  wie  im  Falle  des  §.  7  Abs.  2  zu  entschädigen,  Res.  13.  Jan.  1886.
        <pb n="811" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  797

Geistlichen!)  und  anderen  Religionsdienern  darf  das  Amt  eines  Standesbeamten
  oder  die  Stellvertretung  eines  solchen  nicht  übertragen  werden.

§.  4.  In  den  Standesamtsbezirken,  welche  den  Bezirk  einer  Gemeinde
nicht  überschreiten,  hat  der  Vorsteher:)  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,
  Ortsvortsteher  oder  deren  gesetzlicher  )  Stellvertreter)  die  Geschäfte  des
Standesbeamten  wahrzunehmen,  sofern  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
nicht  ein  besonderer  Beamter  für  dieselben  bestellt  ist.  Der  Vorsteher  ist  jedoch
befugt,  diese  Geschäfte  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  anderen
  Gemeindebeamten  widerruflich  zu  übertragen.

Die  Gemeindebehörde")  kann  die  Anstellung  besonderer  Standesbeamten
beschließen.  Die  Ernennung  des  Standesbeamten  erfolgt  in  diesem  Falle  durch
den  Gemeindevorstand  unter  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

In  der  gleichen  Weise  erfolgt  die  Bestellung  der  Stellvertreter.

Die  durch  den  Gemeindevorstand  ernannten  besonderen  Standesbeamten
und  deren  Stellvertreter  sind  Gemeindebeamte#5).

§.  5.  Die  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgte  Bestellung  und
Genehmigung  zur  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich.  Z„

§.  6.  Ist  ein  Standesamtsbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  gebildet,  so
werden  der  Standesbeamte  und  dessen  Stellvertreter  stets  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  bestellt.

Ein  jeder  Vorsteher  oder  andere  Beamte  einer  dieser  Gemeinden)  ist  verpflichtet,
  das  Amt  des  Standesbeamten  oder  des  Stellvertreters  zu  übernehmen.

1)  Der  Ernennung  von  emeritirten  Geistlichen  zu  Standesbeamten  steht  ein  gesetzliches
  Hinderniß  nicht  entgegen,  Res.  19.  Aug.  1874  (M.  Bl.  S.  190).

2)  Vorsteher  der  Gemeinde  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  1  ist  in  Gemeinden  mit
kollegialischem  Vorstande  der  Bürgermeister  als  der  Vorsitzende  des  letzteren,  Bek.
1.  Dez.  1875  (M.  Bl.  S.  275)  Nr.  4.

3)  In  den  Standesamtsbezirken,  welche  den  Bezirk  einer  Gemeinde  nicht  überschreiten,
  fungirt  der  Bürgermeister  (Gemeindevorsteher)  als  Standesbeamter,  ohne  daß
es  einer  besonderen  Ernennung  bedarf  und  ebenso  ist  sein  durch  die  Kommunalgesetzgebung
  berufener  Vertreter  (der  Beigeordnete,  eventuell  der  zweite,  dritte  Beigeordnete)
auch  ohne  besondere  Ernennung  befugt,  in  Vertretung  des  Bürgermeisters  die  Standesamtsgeschäfte
  wahrzunehmen,  wenn  der  Bürgermeister  durch  Abwesenheit  oder  wegen
anderweiter  Geschäfte,  dauernd  oder  vorübergehend  verhindert  ist.  Wenn  die  standesamtlichen
  Geschäfte  an  Sielle  des  Bürgermeisters  einem  anderen  Gemeindebeamten
oder  einem  besonderen  Standesbeamten  übertragen  find,  so  ist  der  Beigeordnete  zu
dessen  Vertretung  nicht  befugt,  Res.  13.  April  1874,  28.  Okt.  und  6.  Nov.  1875.

Jedes  Magistratsmitglied  ist  verpflichtet,  das  ihm  vom  Bürgermeister  überragene
  Amt  eines  stellvertretenden  Standesbeamten  zu  übernehmen;  es  ist  aber  die
Bestellung  eines  besonderen  stellvertretenden  Standesbeamten  auch  in  dem
Falle  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Bürgermeister  oder  ein  Magistratsmitglied  die
Geschäfte  des  Standesbeamten  führt,  Res.  28.  Dez.  1874  (M.  Bl.  1875  S.  2).

4)  Als  Gemeindebehörde,  welche  nach  S.  4  Abs.  2  die  Anstellung  besonderer
Standesbeamten  beschließen  kann,  ist  diejenige  Gemeindebehörde,  bezw.  sind  diejenigen
Gemeindebehörden  zu  betrachten,  welche  nach  Lage  der  in  den  einzelnen  Landestheilen
geltenden  Kommunalgesetzgebungen  über  die  Einrichtung  neuer  Gemeindeämter  (§.  4
in  fine)  zu  beschließen  haben  —  Gemeindevorstand  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  2  ist
in  Gemeinden  mit  kollegialischem  Vorstand  der  Magistrat  (Stadtrath,  Gemeinderath),
in  anderen  Gemeinden  der  Bürgermeister  (Schultheiß,  Ortsvorsteher  2c.),  Bek.  1.  Dez.
1875  (M.  Bl.  S.  275)  Nr.  5,  6.

5)  Sie  sind  also  nur  mittelbare  Staatsbeamte,  wenngleich  sie  staatliche  Funktionen
wahrnehmen.  Unmittelbare  Staatsbeamte  sind  nur  diejenigen  Staatsbeamten,  die
die  Staatsbehörde  gemäß  §.  7  letzter  Abs.  bestellt,  Res.  28.  Juni  1878  (Hinschius  S.  39).

Die  gemäß  §s.  4,  5  ernannten  besonderen  Standesbeamten  haben  keinen  Anspruch
darauf,  auf  Lebenszeit  angestellt  zu  werden,  oder  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit
Pension  zu  erhalten,  Res.  20.  Dez.  1895  (M.  Bl.  S.  258).

*)  Ein  jeder  Gemeindevorsteher  oder  Gutsvorsteher  ist  verpflichtet,  für  denjenigen
Bezirk,  zu  welchem  der  Bezirk  seines  Hauptamtes  gehört,  das  Amt  eines  Standesbeamten
  zu  übernehmen.  Diese  Verpflichtung  kann  durch  den  Umstand  nicht  beseitigt
        <pb n="812" />
        798  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Cibvilehe.

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  den  Vorstehern  der  aus
mehreren  Gemeinden  gebildeten  Verbände  die  gleiche  Verpflichtung  obliegt,
werden  hierdurch  nicht  berührt!).  .

§.  7.  Die  etwa  erforderliche  Entschädigung  der  nach  §.  4  von  den  Gemeinden
  bestellten  Standesbeamten  fällt  der  Gemeinde  zur  Last.

Die  in  §.  6  Abs.  2  und  3  bezeichneten  Beamten  sind  berechtigt,  für
Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Standesbeamten  von  den  zum  Bezirk  ihres
Hauptamtes  nicht  gehörigen  Gemeinden  eine  in  allen  Fällen  als  Pauschquantum
festzusetzende  Entschädigung  zu  beanspruchen.  ,  ,

Die  Festsetzung  erfolgt  durch  die  untere:)  Verwaltungsbehörde;  über  Beschwerden
  entscheidet  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  797.
werden,  daß  der  betreffende  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  zugleich  unbesoldeter  Amtsvorsteher
  ist.  Eine  Entschädigung  hat  ein  solcher  Gemeindevorsteher  oder  Gutsvorsteher
nur  von  den  zu  dem  Bezirke  seines  Hauptamtes  nicht  gehörigen  Gemeinden
(Gutsbezirken),  keineswegs  aber  vom  Staate  zu  beanspruchen,  Res.  29.  Jan.  1875
(M.  Bl.  S.  34).

Ein  Gemeindebeamter,  welcher  für  einen  aus  mehreren  Gemeindebezirken  zusammengesetzten
  Standesamtsbezirk  zum  Standesbeamten  bestellt  ist,  hat  keinen  Anspruch  auf
Entschädigung  für  die  Wahrnehmung  der  Standesamtsgeschäfte  in  der  Gemeinde  seines
Hauptamtes,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Jan.  1877  (E.  II.  85),  sondern  nach  §.  7  nur  gegenüber
  den  zum  Bezirk  seines  Hauptamtes  nicht  gehörigen  Gemeinden.

Es  kann  nicht  für  angemessen  erachtet  werden,  einen  zur  Uebernahme  der  Standesamtsgeschäfte
  verpflichteten  Gemeindebeamten  oder  Gutsvorsteher,  welcher  sich  weigert,
dieser  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  genügen,  durch  Androhung  und  Vollstreckung  von
Exekutivstrafen  unmittelbar  zur  eigenen  Uebernahme  des  Amtes  eines  Stiandesbeamten
anzuhalten.  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  für  den  Fall,  daß  einer  der  bezeichneten  Gemeindebeamten
  oder  Gutsvorsteher  bei  protokollarischer  Vernehmung  auf  seiner  Weigerung
  beharren  sollte,  demselben  zu  eröffnen,  daß  auf  seine  Kosten  die  Standesamts-Geschäfte
  einem  Dritten  übertragen  und  die  entstehenden  Kosten  im  Wege  der  administrativen
  Exekution  von  ihm  eingezogen  werden  würden  —  event.  ist  auf  dem  letztern
Wege  demnächst  vorzugehen,  Res.  3.  Aug.  1874  (M  Bl.  S.  165).

Auf  die  Bestellung  eines  zur  Uebernahme  der  betreffenden  Geschäfte  nicht  verpflichteten
  Amtsvorstehers  zum  Standesbeamten  ist  dann  zu  verzichten,  wenn  derselbe
  eine  Remuneration  aus  der  Staatskasse  beansprucht,  und  wenn  außer  ihm  noch
andere  geeignete  und  gesetzlich  verpflichtete  Personen  im  Bezirke  vorhanden  sind.  —
Der  von  einem  Gutbbesitzer  bestellte  Stellvertreter  ist  in  gleicher  Weise  wie  der
Gutsvorsteher  selbst  zur  Uebernahme  der  Geschäfte  des  Standesbeamten  für  denienigen
Srr  verpflichtet,  zu  welchem  der  betreffende  Gutsbezirk  gehört,  Res.  3.  Juni  1874
(M.  Bl.  S.  161).

Ein  unbesoldeter  Amtsvorsteher  ist  zur  Uebernahme  der  Standesamtsgeschäfte  nur
verpflichtet,  wenn  er  zugleich  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  ist,  Res.  29.  Jan.  1875.

1)  Hiernach  besteht  noch  in  Kraft  die  entsprechende  Vorschrift  in  §.  3  Abs.  5
Preuß.  Ges.  9.  März  1874.

*)  Bezüglich  der  unteren  resp.  höheren  Verwaltungsbehörde,  welche  nach  8.7
Reichsges.  die  dem  Standesbeamten  zu  gewährende  Vergütigungen  festzusetzen,  resp.
über  Beschwerden  gegen  die  Festsetzung  zu  entscheiden  hat,  gelten  die  nachstehenden
Vorschriften:

§.  154  Zust.  Ges.  1.  Aug.  1883:

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des
Standesbeamten  in  den  Fällen  des  §.  7  Abs.  2  Reichsges.  6.  Febr.  1875  erfolgt  in
den  Stadtgemeinden  durch  die  Gemeindevertretung,  für  die  Landgemeinden  dur
Beschluß  des  Kreisausschusses.  Beschwerden  über  die  Festsetzung  sind  in  beiden  Fällen
innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Bezirksausschusse  anzubringen.  Der  Beschluß  des
Bezirksausschusses  ist  endgültig

§.  161.  Für  den  Stadikreis  Berlin  ist  der  Bezirksausschuß  zuständig.

Das  Vorstehende  gilt  auch  von  den  den  Standesbeamten  zu  vergütigenden  sächlichen
  Kosten,  Erk.  O.  V.  G.  29.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  138).  Der  Rechtsweg  findet
nicht  statt,  Erk.  Komp.  G.  H.  15.  April  1882.
        <pb n="813" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  799

Bestellt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  andere  Personen  zu  Standesbeamten
  oder  zu  Stellvertretern,  so  fällt  die  etwa  zu  gewährende  Entschädigung
der  Staatskasse  1)  zur  Last.

§.  8.  Die  sächlichen:)  Kosten  werden  in  allen  Fällen  von  den  Gemeinden

—  —

)  Bestellt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  andere,  d.  h.  nicht  zur  Uebernahme  der
Standesamtsgeschäfte  verpflichtete  Personen,  so  kann  die  betr.  Gemeinde  nicht  zu  einem
Beitrage  zur  Besoldung  angehalten  werden,  Res.  5.  Nov.  1877.

Der  aus  der  Staatskasse  besoldete  Standesbeamte  hat  aus  den  ihm  zugebilligten
Pauschquantum  den  Stellvertreter  im  Verhältniß  der  von  diesem  ausgenommenen
Standesakte  zu  entschädigen,  Res.  20.  Nov.  1874  und  18.  März  1885.

Die  Ober-Präfidien  sind  ermächtigt,  den  Standesbeamten,  soweit  ihnen  nach  §.  7
Abs.  4  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  zusteht,  ein  Pauschquantum
  bis  zum  Betrage  von  75  M.  jährlich  für  je  1000  Einwohner  des  Standesamtsbezirkes,
  den  Stellvertretern  aber  1  M.  für  jeden  thatsächlich  von  ihnen  aufgenommenen
  Standesakt  zu  bewilligen.  Ueber  diese  Beträge  hinaus  ist  die  Genehmigung
dem  Minister  des  Innern  vorbehalten,  Res.  7.  Mai  und  31.  Aug.  1874,  31.  Juli
1877  (M.  Bl.  S.  225,  220).

2)  Zu  den  der  Gemeinde  zur  Last  fallenden  sächlichen  Kosten  gehört  auch  das
Porto  für  dienstliche  Sendungen  der  Standesbeamten,  beispielsweise  in  den  Fällen
der  §§.  11,  14,  27,  60  rc.  (Korrespondenz  mit  der  vorgesetzten  Behörde,  Einsendung
der  Nebenregister  2c.),  Res.  15.  April  1876  (M.  Bl.  S.  101).

Zu  den  sächlichen  Kosten  gehören  alle  Ausgaben,  die  geleistet  werden  müssen,  um
die  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung  der  Standesbeamten  erforderlichen  Einrichtungen
  zu  treffen  und  zu  unterhalten,  also  die  Kosten  für  ein  zu  miethendes  Lokal,
Mobiliareinrichtung,  Heizung,  Beleuchtung,  Bedienung,  Kanzleibedürfnisse,  Geschäftsinventar
  (auch  Dienstfiegel),  Res.  4.  Juni  1874  (Hinschius  S.  45);  die  Kosten  für
Schreibhülfe  nur  dann,  wenn  der  Standesbeamte  die  Arbeit  nicht  allein  bewältigen  kann.

Portoauslagen,  welche  im  Laufe  standesamtlicher  Verhandlungen  durch  die
Korrespondenz  der  Standesämter  unter  einander  oder  mit  Gemeindebehörden  oder  mit
der  vorgesetzten  Behörde,  desgl.  durch  die  Korrespondenz  der  Standesämter  bezw.
der  vorgesetzten  Behörden  mit  den  Gerichten  entstehen,  sind  von  den  Betheiligten  nur
in  denjenigen  Fällen  einzuziehen,  in  denen  das  Reichsges.  6.  Febr.  1875  ausdrücklich
bestimmt,  daß  die  betreffenden  Verhandlungen  auf  Kosten  der  Betheiligten  erfolgen
sollen,  d.  h  in  dem  Falle  des  §.  27  a.  a.  O.  (betr.  die  Kosten  der  bei  verspäteten
Geburtsanzeigen  nothwendig  werdenden  Ermittelung  des  Sachverhaltes)  und  des
3.  47  a.  a.  O.  (betr.  die  Kosten  der  dort  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  des
Aufgebots).  Eine  Unterscheidung  dahin,  ob  dem  Betheiligten  ein  grobes  oder  ein
mäßiges  oder  ein  geringes  oder  überhaupt  kein  Verseben  zur  Last  falle,  erscheint  in
dieser  Beziehung  unzulässig.  Allerdings  kann  keine  Privatperson  verlangen,  daß
die  an  sie  gerichteten  Zusendungen  von  Seiten  der  öffentlichen  Behörden  frankirt
werden.  Dagegen  pflegen  den  Betheiligten  aber  auch  in  solchen  Verwaltungsangelegenheiten
  diejenigen,  hier  und  da  keineswegs  ganz  unerheblichen  Portokosten
nicht  zur  Last  gelegt  zu  werden,  die  z.  B.  durch  Einziehung  von  Berichten  über
demnächst  unbegründet  befundene  Beschwerden  entstanden  sind.  Vergl.  Res.  15.  Mai
1892  (M.  Bl.  S.  221).  Standesämter  sind  Staatsbehörden  und  haben  ihre
Sendungen,  wie  diese,  zu  frankiren,  also  z.  B.  Sendungen  an  Staatsbehörden  anderer
Bundesstaaten.  Die  Portokosten  der  Standesämter  werden  durch  das  Aversionalabkommen
  mit  der  Reichspostverwaltung  nicht  betroffen,  Res.  2.  Mai  1894  (M.  Bl.
S.  76).

Die  Anzeigen  an  die  Gerichte  über  Geburts-  und  Sterbefälle,  welche  eine  Bevormundung
  nöthig  machen,  sind  unter  der  Bezeichnung  „portopflichtige  Dienstsache"“
unfrankirt  abzusenden,  Res.  31.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  157),  vergl.  Res.  31.  Aug.
1875  (J.  M.  Bl.  S.  196)  und  21.  April  1894  (J.  M.  Bl.  S.  107);  desgl.  die
dem  statistischen  Büreau  zu  erstattenden  Anzeigen,  sowie  die  von  Staatsbehörden
im  dienstlichen  Interesse  erforderten  beglaubigten  Registerauszüge.

Soweit  hiernach  durch  die  erwähnte  Korrespondenz  Portoauslagen  bei  den
Standesämtern  entstehen,  werden  sie,  als  zu  den  sächlichen  Kosten  gehörig,  von
den  Gemeinden,  —  soweit  das  Porto  bei  den  Staatsbehörden  erwächst,  von  der
        <pb n="814" />
        800  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Eivilehe.

getragen;  die  Register  und  Formulare  zu  allen  Registerauszügen  )  werden
jedoch  den  Gemeinden  von  der  Central-Behörde  des  Bundesstaats  kostenfrei
eliefert.

6  §.  9.  In  den  Standesamtsbezirken,  welche  aus  mehreren  Gemeinden
gebildet  sind,  wird  die  den  Standesbeamten  oder  den  Stellvertretern  zu  gewährende
  Entschädigung  und  der  Betrag  der  sächlichen  Kosten  auf  die  einzelnen
betheiligten  Gemeinden  nach  dem  Maßstabe  der  Seelenzahl  vertheilt2).

9.  10.  Den  Gemeinden  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  die  außerhalb
der  Gemeinden  stehenden  Gutsbezirke:),  den  Gemeindevorstehern  die  Vorsteher
dieser  Bezirke  gleich  geachtet.  "

§.  11.  Die  Aufsicht")  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wird

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  799.

Staatskasse  zu  tragen  sein,  soweit  sie  nicht  nach  ausdrücklicher  Anordnung  des  Gesetzes
den  Betheiligten  zur  Last  fallen,  Res.  31.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  157).

Auch  etwaige  Reisekosten,  —  wenn  z.  B.  das  Gericht  in  den  Fällen  der  §§.  55
und  56  eine  persönliche  Vernehmung  des  Standesbeamten  für  erforderlich  hält,  fallen
als  sächliche  Kosten  der  Gemeinde  zur  Last,  Res.  27.  Nov.  1876.

UAuch  die  sächlichen  Kosten  werden  nach  Maßgabe  des  §.  7  Abs.  2  und  3  endgültig
  im  Verwaltungswege  festgesetzt.  Der  Rechtsweg  steht  dem  betheiligten  Standesbeamten
  nicht  zu,  Erk.  15.  April  1882  (M.  Bl.  S.  98).

1)  Alle  übrigen  Formulare,  beispielsweise  die  Formulare  zu  Ermächtigungen  und
Bescheinigungen  in  den  Fällen  der  §s§.  43,  49,  54  rc.  sind  nicht  von  der  Centralbehörde,
  sondern  von  den  Gemeinden  zu  liefern,  Res.  4.  Dez.  1874  und  15.  Aug.
1876.  Die  Formulare  zu  den,  gemäß  §.  54  Abs.  2  auszustellenden  Bescheinigungen
über  die  erfolgte  Eheschließung  gehören  nicht  zu  denjenigen,  welche  den  Gemeinden
kostenfrei  vom  Staate  zu  liefern  sind,  Res.  4.  März  1876  (M.  Bl.  S.  629.

Für  die  Standesregister  ist  eine  Breite  von  480  mm  bei  370  mm  Höhbe  vorgeschieber
  —  1000  Bg.  im  Gewicht  von  17  kg,  Res.  6.  März  1879  (M.  Bl.

2)  Innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  sind  die  Kosten  Kommunallasten,  Res.
9.  April  1878  (M.  Bl.  S.  78);  E.  O.  V.  III.  87.  Wo  die  Standesamtsbezirke
mit  den  Amtsbezirken  zusammenfallen,  können  die  Kosten  der  Standesämter,  gemäß
5.  53  Kr.  O.  13.  Dez.  1872,  d.  h.  durch  übereinstimmenden  Beschluß  der
betr.  Gemeinden  und  Gutsbezirke  auf  den  Amtsbezirk  übernommen  werden,  Res.
23.  März  1875.

3)  Für  den  Bereich  eines  selbständigen  Gutsbezirkes  hat  lediglich  der  Gutsbesitzer
diejenigen  Antheile  an  den  Unterhaltungskosten  der  Standesbeamten  zu  tragen,  welche
nach  §.  7  in  den  aus  mehreren  Gemeinden  und  Gutsbezirken  bestehenden  Standesamtsbezirken
  auf  den  betreffenden  Gutsbezirk  repartirt  werden.  Eine  zwangsweise
Subrepartition  dieser  Kosten  auf  die  Einwohner  des  Gutsbezirkes  ist  weder  nach
Köpfen  noch  nach  irgend  einer  andern  Maßgabe  zulässig  und  wird  überall,  wo  der
Verluch  z  einer  solchen  gemacht  wird,  zu  inhibiren  sein,  Res.  9.  April  1878  (M.

4)  Die  staatliche  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wird  in
den  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  von  dem  Landrath  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,
  in  höherer  Instanz  von  dem  Regierungspräsidenten  und  dem  Minister
des  Innern,  in  den  Stadtgemeinden  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer
Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  und  dem  Minister  des  Innern,  im  Stadtkreise
Berlin  von  dem  Oberpräsidenten  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des
Innern  geführt.  Vergl.  §.  154  Abs.  1  Zust.  Ges.

In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt  nach  §.  5  L.  V.  G.  an  die  Stelle
des  Landraths  der  Oberamtmann  als  Vorsitzender  des  Amtsausschusses.

Für  den  Bezirk  des  Oberlandesgerichts  Köln  bewendet  es  bei  den  dieserhalb
  zur  Zeit  bestehenden  Vorschriften  (Art.  53  des  code  civil).  Die  dort  als  Auf.
sichtsbehörde  zuständige  Staatsanwaltschaft  kann  aber  Geldstrafen  gegen  die  Standesbeamten
  nicht  selbständig  verhängen,  sie  hat  dieserhalb  entstehenden  Falles  Antrag  bei
den  Landgerichten  zu  stellen.

Nach  Maßgabe  der  §§.  58,  107  Abs.  2  Ausf.  Ges.  zum  Ger.  Verf.  Ges.  24.  April
1878,  des  §.  11  Abs.  1  Reichsges.  6.  Febr.  1875  und  der  Nr.  3  Bek.  1.  Dez.  1875.
        <pb n="815" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  801

von  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  in  höherer  Instanz  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  geübt,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht  andere  Aufsichtsbehörden
  bestimmen.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  gegen  den  Standesbeamten  Warnungen,
Verweise  und  Geldstrafen  zu  verhängen.  Letztere  dürfen  für  jeden  einzelnen
Fall  den  Betrag  von  einhundert  Mark  nicht  übersteigen.

Lehnt  der  Standesbeamte  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  ab,  so  kann
er  dazu  auf  Autrag,  der  Betheiligten  durch  das  Gericht!)  angewiesen?)  werden.
Zuständig  ist  das  Gericht  erster  Instanz,  in  dessen  Bezirk  der  Standesbeamte
seinen  Wohnsitz  hat.  Das  Verfahren  und  die  Beschwerdeführung  )  regelt  sich,
insoweit  die  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmen,  nach  den  Vorfchriften.
welche  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  gelten.

§.  12.  Von  jedem  Standesbeamten  sind  drei  Standesregister  unter  der
Bezeichnung:

Geburtsregister,

Heirathsregister,

Sterberegister
zu  führen?.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  800.
ist  die  Behörde,  welche  die  Aufficht  über  die  Standesbeamten  zu  führen  hat,  vom
1.  Okt.  1879  ab  im  Bezirke  des  jetzigen  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  die  Staatsanwaltschaft
  bei  den  Landgerichten,  im  Bezirke  des  jetzigen  Appellationsgerichtes
zu  Frankfurt  am  Main  die  für  die  Aufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten  zuständige
Behörde.
1)  Res.  1.  Juli  1879  (M.  Bl.  S.  147,  J.  M.  Bl.  S.  154):

a)  Als  Gericht  erster  Instanz,  wenn  wegen  Ablehnung  der  Vornahme  einer
Amtshandlung  der  Standesbeamten  Beschwerde  geführt  wird,  oder  wenn  die
Berichtigung  einer  Eintragung  erfolgen  soll  (§§.  11  und  66),  ist  zuständig
das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat.

b)  Als  Gericht  erster  Instanz,  welches  die  Nebenregister  aufzubewahren  hat  (5.  14
Abs.  2),  ist  zuständig  im  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  zu  Köln  das  Landgericht,
  in  den  übrigen  Theilen  der  Monarchie  das  Amtsgericht,

innerhalb  dessen  der  Standesamtsbezirk  liegt,  wenn  aber  der  letztere  mehreren
  Gerichtsbezirken  angehört,  dasjenige  Gericht,  welches  der  Justizminister
in  Uebereinstimmung  mit  dem  Minister  des  Innern  bezeichnet.

c)  Die  zu  a  und  b  den  Landgerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten  werden  von
den  Civilkammern  erledigt.

2)  Die  Anweisung  erfolgt  unmittelbar  vom  Gericht  an  die  Standesbeamten,  Res.
18.  Juni  1881  und  E.  K.  IV.  345.

2)  Dem  Standesbeamten  steht  gegen  eine  ihm  Anweisung  ertheilende  Verfügung
des  Gerichts  eine  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  nicht  zu,  Res.  26.  Sept.  1875.
Eme  Beschwerde  von  der  Entscheidung  des  Landgerichts  an  das  Oberlandesgericht
findet  nur  statt,  wenn  dasselbe  in  zweiter  Instanz  in  den,  dem  Amtsgericht  überwiesenen
  Angelegenheiten  entschieden  hat.  Die  weitere  Beschwerde  nach  Ges.  24.  April
1878  (G.  S.  S.  230)  S§.  40,  51  findet  in  Standesamtssachen  nicht  statt,  E.  K.
IV.  12;  V.  3,  415;  VII.  3.

(4)  Vergl.  Ausf.  Vd.  22.  Juni  1875  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  386);  Res.  8.  Juni
1874  (M.  Bl  S.  141);  wegen  Unzulässigkeit  der  Vernichtung  der  nach  §.  9  Vd.
22.  Juni  1875  anzulegenden  Standesamtsakten,  Res.  15.  Febr.  1892  (M.  Bl.
S.  82);  wegen  der  Formulare  Res.  27.  Juli  1875  (M.  Bl.  S.  194),  10.  März
1892  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  61)  und  wegen  des  Formats  der  Registerauszüge,  Res.
3.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  21);  wegen  des  Verfahrens,  wenn  Akten  und  Register
eines  Standesamts  durch  Brand  vernichtet  werden,  Res.  15.  Jan.  1876  (M.  Bl.
S.  3);  die  Eintragungen  in  den  Heirathsregistern  auf  den  beiden  gegenüberliegenden
eiten  eines  offenen  ganzen  Bogens  (anstatt  auf  den  beiden  Seiten  eines  Blattes)
find  für  zulässig  erklärt,  Res.  25.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  S.  3).

Illing-Kautz,  Hanrbuch  1,  7.  Aufl.  51
        <pb n="816" />
        802  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Givilehe.

§.  13.  Die  Eintragungen)  in  die  Standesregister  erfolgen  unter  fortlaufenden
  Nummern  und  ohne  Abkürzungen.  Unvermeidliche  Zwischenräume
sind  durc  Striche  auszufüllen,  die  wesentlichen  Zahlenangaben  mit  Buchstaben
zu  schreiben.

th  die  auf  mündliche  Anzeige  oder  Erklärung  erfolgenden  Eintragungen  sollen
enthalten:

1.  den  Ort  und  Tag  der  Eintragung;

2,  die  Bezeichnung  der  Erschienenen;

3.  den  Vermerk  des  Standesbeamten,  daß  und  auf  welche  Weise  er  sich
die  Ueberzeugung  von  der  Persönlichkeit  der  Erschienenen  verschafft  hat;

4.  den  Vermerk,  daß  die  Eintragung  den  Erschienenen  vorgelesen  und  von
denselben  genehmigt  ist;

5.  die  Unterschrift  der  Erschienenen  und,  falls  sie  schreibensunkundig  oder
zu  schreiben  verhindert  sind,  ihr  Handzeichen  oder  die  Angabe  des
Grundes,  aus  welchem  sie  dieses  nicht  beifügen  konnten;

6.  die  Unterschrift  des  Standesbeamten.

Die  auf  schriftliche  Anzeige  erfolgenden  Eintragungen  sind  unter  Angabe
von  Ort  und  Tag  der  Eintragung  zu  bewirken  und  durch  die  Unterschrift  des
Standesbeamten  zu  vollziehen.

Zusätze,  Löschungen  und  Abänderungen  sind  am  Rande  zu  bemerken  und
gleich  der  Eintragung  selbst  besonders  zu  vollziehen?.

1!)  Mit  Taubstummen  ist  bei  Aufnahme  standesamtlicher  Akte  schriftlich  zu
verhandeln  und  es  ist  ihnen  die  gemachte  Eintragung  zum  Durchlesen  und  Unterschreiben
  hinzugeben.  Auch  ist  alsdann  —  unter  Durchstreichung  des  Wortes  „vorgelesen“
  in  den  Vordrucken  —  ein  besonderer  Vermerk  über  das  beobachtete  Verfahren
hinzuzufügen.  Nur,  wenn  der  Taubstumme  auch  des  Lesens  unkundig  ist,  wird  statt
dessen  ein  der  Zeichensprache  der  Taubstummen  Kundiger  hinzugezogen  werden  müssen
und,  daß  dies  geschehen,  in  dem  Protokolle  zu  vermerken  sein.

Die  Kosten  der  Zuziehung  eines  Taubstummenlehrers,  wenn  sich  dieselbe  als
unvermeidlich  erweist,  sind  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,  ebenso  wie  die  eines
Dolmetschers,  wenn  solche  nöthig  ist,  Res.  15.  Dez.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  26)

Es  ist  für  unzulässig  zu  erachten,  daß  ein  Standesbeamter  sich  selbst  die  Anzeige
über  die  in  seiner  Familie  vorgekommenen  Geburts-  und  Sterbefälle  mache.  Das
Gesetz  erfordert  zur  Aufnahme  jedes  gültigen  Protokolles  zwei  Personen,  den  das
Protokoll  aufnehmenden  Standesbeamten  und  den  vor  demselben  Behufs  Erstattung
der  Anzeige  Erscheinenden,  Res.  8.  Nov.  1876  (M.  Bl.  S.  252).

Sämmtliche  Standesakte  müssen  unbedingt  in  Gegenwart  des  Standes.
beamten  (oder  seines  gesetzlichen  Stellvertreters)  ausgenommen,  von  ihm  elbst  in
Gegenwart  der  Parteien  vollzogen  und  noch  an  demselben  Tage  abschriftlich
  in  das  Nebenregister  übertragen  werden,  Res.  27.  April  1873
(M.  Bl.  S.  78).  Vergl.  E.  Crim.  XII.  62.  ·

Wenn  ein  Jude  die  Unterschrift  einer  am  Sabbath  erfolgenden  Eintragung  in
das  Standesregister  wegen  des  Sabbaths  ablehnt,  und  der  Staudesbeamte  deshalb
die  Vornahme  der  Amtshandlung  verweigert,  so  kann  er  dazu  nach  §.  11  Abj.  3
nur  durch  das  Gericht  angehalten  werden,  Res.  28.  März  1876  (I.  A.  2683).

Die  Unterschrift  der  Rekognoscenten  unter  den  Standesakten  ist  nicht  erforderlich
Res.  13.  Juli  1878  (M.  Bl.  S.  186).  «

Die  Namen  dürfen  im  Text  des  Standesaktes  nicht  anders  lauten  als  in  der
Unterschrift  Der  Standesbeamte  ist  aber  hinsichtlich  des  Namens  nicht  unbedingt
an  die  Angaben  im  Kirchenbuch  gebunden,  wenn  er  sich  anderweit  von  der  Richtig.
keit  des  von  dem  Betheiligten  angegebenen  Namens  überzengt,  Res.  23.  Okt.  1875
(M.  Bl.  1880  S.  25).  Wo  Doppelnamen  gebräuchlich  sind,  kann  der  zweite  Namen
in  einer  Klammer,  nicht  am  Rande  beigefügt  werden.  —  Die  Eimragung  unter
einem,  dem  Erschienenen  nicht  gesetzlich  zustehenden  Namen  ist  nicht  zuzulassen,  Ref.
29.  Okt.  1874.

2)  Der  letzte  Absatz  des  §.  13,  wonach  Zusätze,  Löschungen  und  Abänderungen
am  Rande  zu  vermerken  und  gleich  der  Eintragung  besonders  zu  vollziehen  sind,  ist
nur  auf  solche  Zusätze  u.  s.  w.  zu  beziehen,  welche  sich  bei  der  Aufnahme  des  br.
treffenden  Aktes  als  nothwendig  ergeben,  bevor  derselbe  durch  die  Unterschrift
        <pb n="817" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  803

§.  14.  Von  jeder  Eintragung  in  das  Register  ist  von  dem  Standesbeamten
  an  demselben  Tage  eine  von  ihm  zu  beglaubigende  Abschrift  in  ein
Nebenregister  einzutragen.

Nach  Ablauf!)  des  Kalenderjahres  hat  der  Standesbeamte  jedes  Hauptund
  jedes  Nebenregister  unter  Vermerkung  der  Zahl)  der  darin  enthaltenen
Eintragungen  abzuschließen  und  das  Nebenregister  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen;
  die  letztere  hat  dasselbe  nach  erfolgter  Prüfung  dem  Gerichte  erster
Instanzs)  zur  Aufbewahrung  zuzustellen.

Eintragungen,  welche  nach  Einreichung  des  Nebenregisters  in  dem  Hauptregister
  gemacht  werden,  sind  gleichzeitig  der  Aufsichtsbehörde  in  beglaubigter
Abschrift  mitzutheilen.  Die  Letztere  hat  zu  veranlassen,  daß  diese  Eintragungen
dem  Nebenregister  beigeschrieben  werden.

§.  15.  Die  ordnungsmäßig  geführten")  Standesregister  (85.  12  bis  14)
beweisen  diejenigen  Thatsachen,  zu  deren  Beurkundung  sie  bestimmt  und  welche
in  ihnen  eingetragen  sind,  bis  der  Nachweis  der  Fälschung,  der  unrichtigen
Eintragungen  oder  der  Unrichtigkeit  der  Anzeigen  und  Feststellungen,  auf
Grund  deren  die  Eintragung  stattgefunden  hat,  erbracht  ist.

Dieselbe  Beweiskraft  haben  die  Auszüge,  welche  als  gleichlautend  mit
dem  Haupt=  oder  Nebenregister  bestätigt  und  mit  der  Unterschrift  und  dem
Dierstieede,  des  Standesbeamten  oder  des  zuständigen  Gerichtsbeamten  versehen
  sind?).
seh  Inwiefern  durch  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  Art

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  802.

des  Standesbeamten  perfekt  geword  en  ist.  Spätere  Löschungen,  Zusätze
oder  Abänderungen  sind  nur  im  Wege  des  Berichtigungsverfahrens  (vergl.  §§.  65
und  66)  zulässig.  Demgemäß  ist  es  für  ausgeschlossen  zu  erachten,  daß  ein  Randvermerk
  auf  Grund  des  §.  13  Abs.  4  an  einem  anderen  Tage,  als  die  Eintragung
  oder  überhaupt  nach  der  Vollziehung  der  letzteren  erfolge.

Eines  besonderen  Randprotokolls  oder  einer  besonderen  Datirung  des  Randvermerks
  (welche  letztere  nur  einen  Theil  der  Eintragung  selbst  bildet),  bedarf  es  überall
nicht.  Uebrigens  schließt  die  Vorschrift  des  §.  13  Abs.  4  es  nicht  aus,  daß  ein  Zusatz
  oder  eine  Berichtigung,  welche  sich  vor  der  Unterschrift  der  Betheiligten  als  erforderlich
  dargestellt  hat,  am  Schlusse  der  Eintragung  selbst  und  vor  der  Unterschrift
hinzugefügt  werde,  Res  31.  Aug.  1877  (M.  Bl.  S.  273).

1)  Die  Standesregister  find  sofort  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  abzuschließen.
Um  eine  vollständige  Liste  der  in  einem  Jahre  vorgekommenen  Geburts-  und  Sterbefälle
  liefern  zu  können,  haben  die  Standesbeamten  Nachträge  zu  den  für  jedes  Jahr
zu  führenden  alphabetischen  Registern  anzulegen  und  in  diesen  Nachträgen  die  erst  nach
dem  Ablauf  des  Kalenderjahres  angezeigten,  der  Zeit  nach  in  den  betreffenden  Jahrgang
  gehörigen  Fälle  unter  Angabe  des  Jahrganges  und  der  Nummern  der  Eintragung
  zu  verzeichnen,  Res.  30.  März  1875  (M.  Bl.  S.  94).  Gegen  die  Anlegung
von  mehrere  Jahre  umfassenden  alphabetischen  Registern  zu  den  Standesamts-Registern
findet  sich  nichts  zu  erinnern,  Res.  10.  Mai  1875  (M.  Bl.  S.  119).  Zu  dem  1.  Geburtsregister,
  2.  Heirathsregister  und  3.  Sterberegister  ist  nur  je  ein  alphabetisches
Namensregister  zu  führen  und  kein  Duplikat,  Res.  7.  März  1878  (M.  Bl.  S.  77).

:)  D.  h.  der  Zahl  der  Haupt  eintragungen  —  die  Randeintragungen  sind  in
jene  Zahl  nicht  aufzunehmen,  Res.  18.  Juni  1875  (M.  Bl.  S.  142).

3)  Dem  Gerichte  erster  Instanz,  vergl.  Res.  1.  Juli  1879  oben  bei  §.  11.

4)  Die  Standesbeamten  haben  (auf  Kosten  der  Gemeinden  zu  beschaffende)  Dienststegel
  zu  führen  mit  der  Unterschrift:  K.  Pr.  Standesamt  X.  Kreis  X.  Zerfällt  eine
Stadtgemeinde  in  mehrere  Standesamtsbezirke,  so  ist  in  der  Umschrift  die  besondere
Bezeichnung  der  einzelnen  Bezirke  beizufügen,  Res.  4.  Juni  1975.  #

*)  Bescheinigungen  in  abgekürzter  Form  an  Stelle  dieser  Auszüge  dürfen  nur  in
den  vom  Ges.  (5§.  49,  54)  oder  von  der  Centralinstanz  (Res.  27.  Juli  1892,  5.  Jan.
1893  und  18,  Aug.  1893)  vorgesehenen  Fällen  ertheilt  werden,  Res.  22.  Nov.  1894
M.  Bl.  S.  J.

Ueber  die  Einführung  sogenannter,  den  Neuvermählten  bei  Eheschließungen  auszuhändigen
  Familienstammbücher  und  die  gebührenfreie  Hülfeleistung  der  Standesbeamnten
  bei  deren  Führung  vergl.  Res.  29.  April  1895  (M.  Bl.  S.  135).

517
        <pb n="818" />
        804  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Givilehe.

und  Form  der  Eintragungen  die  Beweiskraft  aufgehoben  oder  geschwächt  wird,
ist  nach  freiem  richterlichen  Ermessen  zu  beurtheilen.

§.  16.  Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen
Verhandlungen  erfolgen  kosten=  1)  und  stempelfrei.

Gegen  Zahlung  der  nach  dem  angehängten  Tarife  zulässigen  Gebühren:)
müssen  die  Standesregister  Jedermann  zur  Einsicht  vorgelegt,  sowie  beglaubigte
Auszüge  (S.  15)  aus  denselben  ertheilt  werden.  In  amtlichem  Interesse  und
bei  Unvermögen  der  Betheiligten  2)  ist  die  Einsicht  der  Register  und  die  Ertheilung
  der  Auszüge  gebührenfrei  zu  gewähren.

Jeder  Auszug  einer  Eintragung  muß  auch  die  zu  derselben  gehörigen
Ergänzungen  und  Berichtigungen  enthalten.

Zweiter  Abschnitt.  Beurkundung  der  Geburten.

§.  17.  Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks“),  in  welchem  die  Niederkunft  stattgefunden  hat,  anzuzeigen.

 

1)  Die  bei  den  Behörden  entstehenden  Kosten  sind  nur  in  den  Fällen  der  §§.  27
und  47  den  Betheiligten  aufzuerlegen  und  die  Kostenfreiheit  findet  in  Standesamtsangelegenheiten
  namentlich  auch  in  den  Fällen  des  Berichtigungsverfahrens  statt,  mag
dasselbe  auf  Antrag  eines  Betheiligten  oder  lediglich  von  Amtswegen  eingeleitet  sein,
Res.  4.  Nov.  1887  (M.  Bl.  S.  260).  (Un  casu  handelt  es  sich  um  die  Kosten  für
eine  durch  ein  General--Konsulat  beschaffte  Sterbeurkunde.)

2)  Vergl.  den  Gebührentarif  unten  S.  824.

„)  Auch  die  Geburtsregisterauszüge  behufs  Bewilligung  von  Waisengeld  an  Lehrerwaisen
  sind  nur  bei  deren  Unvermögen  gebührenfrei,  Res.  13.  April  1895  (C.  Bl.
U.  B.  S.  465).

4)  Die  Frist  des  §.  17  dauert  volle  sieben  Tage  ohne  Mitberechnung  des  Tages
der  Geburt  —  die  Sonn=  und  Festtage  eingerechnet;  es  darf  also  eine  am  Montar
erfolgte  Geburt  noch  am  folgenden  Montag  angezeigt  werden,  Res.  29.  Okt.  1875
(M.  Bl.  1880  S.  26).  Die  Taufe  darf  vor  der  Eintragung  der  Geburt  in  die
Standesregister  stattfinden,  Res.  4.  Dez.  1874  (M.  Bl.  S.  251).

Die  Frist  des  §.  17  beschränkt  die  Anzeigepflicht  des  §.  18  nicht.  Die  Eintragung
  kann  und  soll  vielmehr  zu  jeder  noch  so  weit  nach  der  Geburt  liegenden  Zeit
erfolgen,  so  lange  nur  durch  eine  bei  der  Geburt  zugegen  gewesene  Person  der  Geburtsfall
  in  einer  den  Standesbeamten  (.  21)  und  nach  Ablauf  dreier  Monate  in
einer  die  Aufsichtsbehörde  (§.  27)  überzeugenden  Weise  zur  Anzeige  gebracht  wird,
Res.  31.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  3).

Die  Standesbeamten  haben  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich  Anzeige  zu
machen,  wenn  ihnen  ein  Geburts=  oder  Sterbefall,  welcher  die  Einleitung  einer  Vormundschaft
  nöthig  macht,  oder  die  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  angemeldet  wird,
§.  16  Vorm.  Ord.  5.  Juli  1875  (G.  S.  S.  434).

Wegen  der  Impflisten  vergl.  §.  7  Reichs-  Impfges.  8.  April  1874  (R.  G.  Bl.
S.  31)  und  Preuß.  Ausf.  Ges.  12.  April  1875  (G.  S.  S.  191);  wegen  der  Militärlisten
  für  die  Ersatzbehörden  vergl.  §.  32  Reichsmilitärges.  2.  Mai  1874  (R.  G.
Bl.  S.  45)  und  5.  46  Nr.  7ff.  der  deutschen  Wehr-Ord.  22.  Nov.  1888;  wegen
Ertheilung  vereinfachter  Geburtsbescheinigungen  in  Ersatzangelegenheiten  Res.  27.  Juli
1892  (M.  Bl.  S.  340);  wegen  Ertheilung  abgekürzter,  gebühren=  und  stempelfreier
Bescheinigungen  in  Kranken-,  Unfall-,  Alters=  und  Invaliditätsversicherungssachen  Ref.
18.  Aug.  1893  (M.  Bl.  S.  236);  für  die  Erbschaftssteuerämter  vergl.  S.  815  Anm.  4.

Zur  Foitführung  der  Statistik  der  Bewegung  der  Bevölkerung  find  von  den
Standesbeamten  Zählkarten  über  Geburten,  Eheschließungen  und  Sterbefälle  anzufertigen
  und  nach  Ablauf  je  eines  Quartals  innerhalb  des  ersten  Monats  im  neuen
Quartale  direkt  an  das  Königliche  statistische  Büreau  in  Berlin  einzusenden,  Res.
10.  April  1881  (M.  Bl.  S.  93).  Vergl.  Res.  20.  Nov.  1874,  20.  Jan.  und
13.  März  1875  (M.  Bl.  S.  33  und  65),  betr.  die  den  Standesbeamten  obliegende
Verpflichtung  zur  Beschaffung  der  Materialien  zur  Statistik  der  Bewegung  der  Bevölkerung
  und  die  ihnen  dafür  zu  bewilligende  Entschädigung.

Die  Standesbeamten  sind  nur  zur  Beurkundung  derjenigen  Geburten  zuständig,
bie  in  ihren  Amtsbezirken  stattgefunden  haben,  Res.  25.  Mai  1875  (M.  d.  J.

A.  4160).
        <pb n="819" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  805

§.  18.  Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:

1.  der  eheliche  Vater;  süch

2.  die  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesene  Hebamme:;
3.  der  dabei  zugegen  gewesene  Arzt;

4.  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene  Person;

5.  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  im  Stande  ist.

Jedoch  tritt  die  Verpflichtung  der  in  der  vorstehenden  Reihenfolge!)
später  genannten  Personen  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter
  nicht  vorhanden  oder  derselbe  an  der  Erstattung  der  Anzeige  verhindert
  ist.

§.  19.  Die  Anzeige  ist  mündlich  von  dem  Verpflichteten  selbst  oder  durch
eine  andere  aus  eigener  Wissenschaft  2)  unterrichtete  Person  zu  machen.

§.  20.  Bei  Geburten,  welche  sich  in  öffentlichen  Entbindungs-,  Hebammen-,
Kranken-,  Gefangen=  und  ähnlichen  Anstalten  2),  sowie  in  Kasernen)  ereignen,

 

1)  Die  in  der  Reihenfolge  Nr.  1  bis  4  später  genannte  Person  ist  zur  Anzeige
nur  verpflichtet,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter  entweder  nicht  vorhanden
oder  verhindert  ist.  Der  Standesbeamte  darf  die  Anzeige  der  Hebamme  nicht  zurückweisen,
  weil  die  Verhinderung  des  zur  Nr.  1  genannten  Vaters  nicht  nachgewiesen
ist,  Res.  19.  Febr.  1875  (M.  d.  J.  I.  A.  1412).

Todtgeborne  menschliche  Leibesfrüchte  sind  von  den  Hebammen  als  Todtgeburten
anzumelden,  sobald  sie  in  ihrer  Entwickelung  den  sechsten  Kalendermonat  überschritten
haben.  Die  von  mehr  als  32  cm  Körperlänge  sind  als  schon  dem  7.  Monat  angehörig
  zu  betrachten,  Res.  19.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  S.  2).

2)  In  den  Fällen  der  §§.  19  und  58  ist  in  den  Standesalten  ausdrücklich  zu
vermerken,  „daß  der  Anzeigende  aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtet  ist“,  nicht  aber
anzugeben,  wie  der  Anzeigende  diese  Wissenschaft  erlangt  hat.  Eintragungen  auf
Grund  schriftlicher  Anzeigen  von  Aerzten  2c.  sind  für  ungültig  zu  halten  und  es
müssen,  wenn  solche  stattgefunden  haben,  anderweite  Eintragungen  auf  eine  dem
Gesetz  entsprechende  Weise  herbeigeführt  werden,  Res.  27.  April  1878  (M.  Bl.  S.  78).
Wegen  der  Ausnahmefälle,  in  denen  die  Eintragung  auf  Grund  schriftlicher  Anzeigen
erfolgen  darf  vergl.  38.  20,  24,  58,  62.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Anzeige  einer  Geburt  oder  eines  Sterbefalls
von  einer  nach  §§.  18  bezw.  58  nicht  in  erster  Linie  dazu  verpflichteten  Person
erstattet  wird,  ist  die  Aufnahme  des  Vermerks,  daß  der  Anzeigende  bei  der  Geburt
zugegen  gewesen,  bezw.  aus  eigener  Wissehschaft  von  dem  Tode  unterrichtet  ist,  in
die  Geburts=  bezw.  Sterbeurkunde  für  deren  Beweiskraft  so  wesentlich,  daß  im  Unter-W
  das  Berichtigungsverfahren  gerechtfertigt  ist,  Beschl.  7.  Jan.  1884  (E.  K.
IV.  347).

Wer  dem  Standesbeamten  einen  Geburtsfall  anzeigt  und  dabei  unwahrer  Weise
erklärt,  daß  er  bei  der  Geburt  des  Kindes  zugegen  gewesen  sei,  begeht  das  Vergehen
der  sog.  intellektuellen  Urkundenfälschung,  Erk.  R.  G.  20.  Mai  1881  (E.  Crim.
IV.  194);  §.  271  R.  Str.  G.  B.

3)  Bei  Beantwortung  der  Frage,  welche  Anstalten  als  öffentliche  anzusehen  sind,
ist  das  entscheidende  Moment  auf  die  Schlußworte  zu  legen,  wonach  bei  Geburten
und  Sterbefällen  in  öffentlichen  Anstalten  eine  schriftliche  Anzeige  in  amtlicher
Form  genügen  soll.  Hiervon  ausgehend  erscheint  es  nicht  gerechtfertigt,  den  Begriff
der  öffentlichen  Anstalten  auf  diejenigen  Anstalten  zu  beschränken,  welche  dem
Staate,  den  Provinzial-,  Kreis-Verbänden  oder  politischen  Verbänden  angehören.  Es
kann  vielmehr  keinem  Bedenken  unterliegen,  als  öffentliche  Anstalten  im  Sinne  des
Gesetzes  auch  die  Anstalten  der  kirchlichen  Korporationen,  sowie  alle  solche  Anstalten
zu  bezeichnen,  welche  juristische,  also  eine  vom  Staate  (ausdrücklich  oder  stillschweigend)
anerkonnte,  gesonderte  Persönlichkeit  besitzen  und  mit  einem  zur  Vertretung  nach  außen
berechtigten  Vorstande  versehen  sind,  Res.  20.  Jan.  1875  (M.  Bl.  S.  34).  Die
standesamtlichen  Anzeigen  der  in  Straf=  und  Gefangenanstalten  erfolgenden  Entbindungen
  haben  jede  Bezugnahme  auf  die  Anstalt  oder  die  Eigenschaft  der  Mutter
als  Gefangene  zu  vermeiden.  Die  Anzeige  ist  durch  die  zugezogene  Hebamme  oder
den  Arzt  (§.  19)  zu  erstatten.  Der  Arzt  soll  sich  nicht  als  Anstaltsarzt  bezeichnen.
Das  Anstaltsgebäude  ist  nach  Hausnummer  und  Straße  sicher  zu  bezeichnen.  Dies
        <pb n="820" />
        806  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.

trifft  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt
oder  den  von  der  zuständigen  Behörde  ermächtigten  Beamten.  Es  genügt  eine
schriftliche  Anzeige  in  amtlicher  Form.

21.  Der  Standesbeamte  ist  verpflichtet,  sich  von  der  Richtigkeit  der
Anzeige  (§§.  17  bis  20),  wenn  er  dieselbe  zu  bezweifeln  Anlaß  hat,  in  geeigneter
  Weise  #  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

§.  22.  Die  Eintragung  des  Geburtsfalles  soll  enthalten:

1.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des  Aneigenden;



2.  5#.  Tag  und  Stunde  der  Geburt;

3.  Geschlecht  des  Kindes;

4.  Vornamen)  des  Kindes;

5.  Vor=  und  Familiennamens),  Religion  ),  Stand  oder  Gewerbe  und

Wohnort  der  Eltern?).

Bei  Zwillings=  oder  Mehrgeburten  ist  die  Eintragung  für  jedes  Kind
besonders  und  so  genau  zu  bewirken,  daß  die  Zeitfolge  der  verschiedenen  Geburten
  ersichtlich  ist.

Standen  die  Vornamen")  des  Kindes  zur  Zeit  der  Anzeige  noch  nicht  fest,

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  805.

Verfahren  gilt  siungemäß  für  Todesfälle  und  Eheschließungen,  Res.  3.  Nov.  1892
(M.  Bl.  S.  351).

4)  Zur  Anzeige  ist  hier  der  nächste  mit  Disziplinargewalt  versehene  Vorgesetzte
verpflichtet,  Res.  11.  Sept.  1874  (Hinschius  S.  74).

1)  Erforderlichen  Falles  durch  die  im  §.  68  Abs.  3  beigelegte  Zwangsbefugniß,
Res.  14.  Mai  1878.  Die  Befugniß  zur  Abnahme  eidesstattlicher  Versicherungen  besitzt
  der  Standesbeamte  nicht,  E.  Crim.  XVIII.  309.

*:)  Der  Standesbeamte  hat  die  Eintragung  anstößiger  oder  unanständiger  Namen
abzulehnen,  Res.  15.  Dez.  1885  (M.  Bl.  1886  S.  242).

Die  nachträgliche  Anzeige  der  Vornamen  macht  einen  Bestandtheil  der  Geburtsanzeige
  aus  und  muß  deshalb,  ebenso  wie  diese,  mündlich  erfolgen.  Eine  Ausnahme
findet  nur  hinsichtlich  der  Vorsteher  von  öffentlichen  Anstalten  (s.  20)  statt  und  ist  also
die  nachträgliche  Anzeige  der  Vornamen  eines  Kindes  zum  standesamtlichen  Geburtsregister
  durch  ein  amtliches  Schreiben  des  Geistlichen,  welcher  die  Taufe  bewirkt  hat,
nicht  genügend,  Res.  22.  Mai  1885  (M.  Bl.  S.  101).

)  Bei  Aenderung  des  Familiennamens  kann  die  dieselbe  genehmigende  Verfügung
  der  zuständigen  Behörde  auf  Antrag  eines  Betheiligten  am  Rande  der
bezüglichen  Geburts=  oder  Heirathsurkunde  vermerkt  werden,  Res.  12.  März  1887
(M.  Bl.  S.  91).

4)  Die  Bezeichnung  „#evangelisch“  begreift  sowohl  die  lutherischen  wie  die  reformirten
  Glaubensgenossen;  zu  einer  Berichtigung  des  Standesregisters  liegt  daher
regelmäßig  kein  Grund  vor,  wenn  ein  Angehöriger  der  reformirten  Kirche  darin  als
„evangelisch“  bezeichnet  wird,  Beschl.  21.  Jan.  1884  (E.  Crim.  IV.  348).

§5)  Dem  Anzeigepflichtigen  kann  die  Beschaffung  eines  Nachweises  über  die  ersolgte
  Eheschließung  der  Eltern  des  neugeborenen  Kindes  nicht  zur  Pflicht  gemacht
werden  —  die  Geburtsurkunde  hat  nicht  die  Bestimmung,  als  Beweis  der  erfolgten
Eheschließung  zu  dienen,  Res.  13.  Nov.  1874  (M.  Bl.  S.  274).  Es  ist  nicht
ftatthaft,  die  Standesbeamten  dahin  anzuweisen,  daß  sie  bei  Eintragung  eines  von
einer  Wittwe  geborenen  Kindes  in  die  Geburtsurkunde  einen  Vermerk  über  den
Todestag  des  Ehemannes  der  Mutter  einzutragen  haben,  Res.  20.  Dez.  1877
(M.  Bl.  1878  S.  46)  und  15.  Nov.  1889  (M.  Bl.  S.  203).

6)  Wenn  ein  Standesbeamter  die  Eintragung  eines  Vornamens  als  gesetzlich
unstatthaft  ablehnt,  so  kann  er  dazu  nur  durch  das  Gericht  angewiesen  werden,  Ref.
12.  Dez.  1876  (M.  Bl.  1877  S.  270).  Eingetragene  Vornamen  können  auch
innerhalb  der  im  Gesetze  gedachten  zweimonatlichen  Frist  weder  durch  Zufügung
weiterer  Vornamen  noch  durch  Eintragung  anderer  Vornamen  geändert  werden,  es
müßte  denn  die  Eintragung  unrichtig  bewirkt  sein  und  also  der  Fall  einer  Berichtigung
  (§.  65)  vorliegen,  Res.  29.  Mai  1875,  5.  Nov.  1876  und  27.  Aug.
1877  (M.  Bl.  1876  S.  252,  1877  S.  241).

Die  Zurückdatirung  der  nachträglichen  Anmeldung  der  Vornamen  eines  Kindes
        <pb n="821" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  807

so  sind  dieselben  nachträglich  und  längstens  binnen  zwei  Monaten  nach  der
Geburt  anzuzeigen.  Ihre  Eintragung  erfolgt  am  Rande  der  ersten  Eintragung.
  Z„

§.  23.  Wenn  ein  Kind  todtgeboren,  oder  in  der  Geburt  verstorben  ist,  so
muß  die  Anzeige  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  geschehen.  Die  Eintragung
  ist  alsdann  mit  dem  im  §.  22  unter  Nr.  1  bis  3  und  5  angegebenen
Inhalte  nur  im  Sterberegister  zu  machen.

§.  24.  Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,  hiervon  spätestens
am  nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.  Die
Letztere  hat  die  erforderlichen  Ermittelungen  vorzunehmen  und  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks  von  deren  Ergebniß  behufs  Eintragung  in  das  Geburtsregister
  Anzeige  zu  machen.  „

Die  Eintragung  soll  enthalten  die  gei,  den  Ort  und  die  Umstände  des
Auffindens,  die  Beschaffenheit  und  die  Kennzeichen  der  bei  dem  Kinde  vorgefundenen
  Kleider  und  sonstigen  Gegenstände,  die  körperlichen  Merkmale  des
Kindes,  sein  vermuthliches  Alter,  sein  Geschlecht,  die  Behörde,  Anstalt  oder
Person,  bei  welcher  das  Kind  untergebracht  worden,  und  die  Namen,  welche
ihm  beigelegt  werden.

§.  25.  Die  Anerkennung  0  eines  unehelichen  Kindes  darf  in  das  Geburts-—



Zu  Anmerkung  6  auf  S.  806.

im  Geburtsregister  durch  den  Standesbeamten  fällt  unter  5.  348  Str.  G.  B.
Der  Standesbeamte  ist  kraft  des  Gesetzes  befugt  auch  noch  nach  Ablauf  von  zwei
Monaten  seit  der  Geburt  eines  Kindes  die  nachträglich  angemeldeten  Vornamen  desselben
  einzutragen,  ohne  daß  er  dazu  der  Genehmigung  des  Gerichtes  bedarf.  Die
Bestimmung  des  §.  22  hat  nur  die  Bedeutung,  daß  erst  nach  Ablauf  der  zweimonatlichen
  Frist  den  Anzeigepflichtigen  die  in  §.  68  angedrohten  Nachtheile  treffen,
Erk.  O.  Trib.  28.  Juni  1879  (J.  M.  Bl.  S.  408),  Res.  5.  Febr.  1880
(M.  Bl.  S.  50).

In  den  Landestheilen  mit  Polnisch  sprechender  Bevölkerung  sind  die  Vornamen,
welche  in  beiden  Sprachen  eine  verschiedene  Form  haben,  in  deutscher  Schreibweise
in  die  Register  einzutragen,  die  Polnische  Form  aber  in  Klammer  beizufügen,  Res.
27.  Juli  1875.

Die  Vorschriften  des  Art.  1  Ges.  11.  Germinal  XI  (1.  April  1803)  und  Art.
23  des  Bergischen  Dekrets  12.  Nov.  1809  über  #ie  in  die  Geburtsregister  einzutagenden
  Vornamen  sind  durch  Ges.  23.  Mai  1894  (G.  S.  S.  79)  aufgehoben.

Das  Gesetz  hat  es  dem  freien  Ermessen  des  zur  Beilegung  der  Vornamen
Berufenen  überlassen,  ob  er  die  Anzeige  derselben  sofort  machen  oder  sich  die  nachträgliche
  Anzeige  vorbehalten  will.  Die  nachträgliche  Anzeige  der  Vornamen  ist  ebenso
wie  die  Anzeige  des  Geburtsfalles  selbst  (abgesehen  von  den  Fällen  des  8.  20)
mündlich  zu  machen,  Res.  18.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  164).

1)  Der  für  die  Aufnahme  der  Geburtsurkunde  zuständige  Standesbeamte
  ist  nach  §.  25  auch  zur  Konstatirung  der  erjolgten  Anerkennung  ##  betreffenden
  Kindes  berufen.  Die  von  ihm  hierüber  aufgenommene  Urkunde  ist  eine  öffentliche
  im  Sinne  des  §.  26,  und  es  liegt  kein  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  der
gedachte  (zur  Aufnahme  der  Gebursurkunde  zuständige)  Standesbeamte  die  Anerkennung
des  betreffenden  Kindes  nicht  auch  nach  erfolgter  Aufnahme  des  Geburtsaktes  sollte
konstatiren  und  am  Rande  des  Geburtsaktes  vermerken  dürfen,  Res.  13.  Dez.  1876
(M.  Bl.  S.  271).

Den  Standesbeamten  ist  nirgendwo  die  Befugniß  verliehen,  außerhalb  der
von  ihnen  zu  führenden  Register  protokollarische  Erklärungen,  betreffend  die
Aner  kennung  der  Vaterschaft,  mit  öffentlichem  Glauben  entgegenzunehmen  resp.  zu
vollziehen.  Insbesondere  bietet  auch  das  Reichsges.  6.  Febr.  1875  keinen  Anhalt
  für  die  Beantwortung  der  Frage,  in  welcher  Form  solche  außerhalb  der
Standesregister  aufzunehmenden  Erklärungen  zu  beurkunden  wären,  wenn  sie  beweisende
  Kraft  erlangen  sollen.

Hieraus  folgt,  daß  eine  Anerkennung  der  Vaterschaft  vor  dem  Standesbeamten
mit  öffentlich  rechtlicher  Wirkung  nur  in  dem  Geburtsakte  selbst  oder  (vergl.  Res.
5.  Mai  1877  umen  bei  §.  54)  in  dem  von  den  Eltern  des  Kindes  nachträglich
vollzogenen  Heirathsakte  ausgesprochen  werden  kann,  —  bezw.  daß  zuständig  und
        <pb n="822" />
        808  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Cibvilehe.

register  nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  dieselbe  vor  dem  Standesbeamten
oder  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Urkunde  erklärt  ist.

§.  26.  Wenn  die  Feststellung  der  Abstammung  eines  Kindes  erst  nach
Eintragung  des  Geburtsfalles  erfolgt  oder  die  Standesrechte  durch  Legitimation
Annahme  an  Kindesstatt  oder  in  anderer  Weise  eine  Veränderung  erleiden,  so
ist  dieser  Vorgang,  sofern  er  durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird,  auf
Antrag  eines  Betheiligten  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  vorgenommenen
Eintragungt)  zu  vermerken.

§.  27.  Wenn  die  Anzeige  eines  Geburtsfalles  über  drei  Monate  verzögert
wird,  so  darf  die  Eintragung  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach
Ermittelung  des  Sachverhalts  erfolgen.

Die  Kosten  dieser  Ermittelung  sind  von  demjenigen  einzuziehen,  welcher
die  rechtzeitige  Anzeige  versäumt  hat.

Dritter  Abschnitt.  Erfordernisse  der  Eheschließung).

.  28.  Zur  Eheschließung  ist  die  Einwilligung  und  die  Ehemündigkeit
der  Eheschließenden  erforderlich.
Die  Ehemündigkeit  des  männlichen  Geschlechts  tritt  mit  dem  vollendeten

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  807.

nur  zuständig  derjenige  Standesbeamte  ist,  der  den  Geburtsakt  aufnimmt  oder  aufgenommen
  hat,  —  oder  der  nachträglich  den  Heiratbsakt  aufnehmende  Standesbeamte.
Es  fehlt  an  einem  Anhalt  für  die  Annahme,  daß  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  an
irgend  einer  anderen  Stelle  der  Register  ihren  Platz  finden  könne,  Rek.
20.  Mai  1878  (M.  Bl.  S.  115),  Erk.  26.  Juli  1880  (E.  K.  II.  301).  In
das  Geburtsregister  darf  die  Anerkennung  nur  bei  dem  Standesamte  eingetragen
werden,  in  dessen  Bezirke  das  Kind  geboren  ist,  E.  Crim.  XVIII.  15.  Vergl.  §.  26.

Wer  vor  dem  Standesbeamten  die  Vaterschaft  eines  als  unehelich  geborenen  im
Standesregister  eingetragenen  Kindes  auerkennt,  dessen  Vater  er  nicht  ist,  unterliegt
der  Bestrafung  gemäß  §5.  169  und  271  des  Str.  G.  B.,  Erk.  R.  G.  10.  Nov.
1879  (E.  Crim.  I.  9).

1)  Der  in  §.  26  erwähnte  Vermerk  über  den  eine  Veränderung  in  den  Standesrechten
  des  Kindes  verursachenden  Vorgang  ist  stets  nur  von  demjenigen  Standesbeamten
  einzutragen,  in  dessen  Registern  der  Geburtsakt  sich  eingetragen  findet.
Eine  solche  Eintragung  setzt  den  Antrag  eines  Betheiligten  bei  dem  hiernach
zuständigen  Standesbeamten  voraus,  Res.  15.  Febr.  1876  (M.  Bl.  S.  62).

Die  Aenderung  des  Familiennamens  kann  später  am  Rande  eingetragen  werden
ohne  besondere  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde,  Res.  12.  März  1887  (M.  Bl.  S.  91).

2)  Deutsches  Eheschließungsrecht  nach  amtlichen  Ermittelungen,  von  Dr.  Stölzel,
Berlin,  3.  Aufl.  1876,  ist  den  Standesbeamten  zur  Informirung  über  die  betreffenden
Rechtsgrundsätze  amtlich  empfohlen  worden.

Die  Siandesbeamten  können  nicht  angehalten  werden,  für  Personen,  welche  im
Auslande  eine  Ehe  schließen  wollen,  ein  Attest  darüber  auszustellen,  daß  der  fraglichen
  Eheschließung  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstehe.  Dagegen  liegt  es  für  derartige
  Fälle  der  Ortspolizeibehörde  ob  (eventuell)  die  Bescheinigung  dahin  auszustellen,
daß,  soviel  die  angestellten  Ermittelungen  ergeben  haben,  der  beabsichtigten  Eheschließung
  im  Auslande  ein  gesetzliches  Hinderniß  nicht  entgegenstehe,  Res.  12.  Juni
1879  (M.  Bl.  1880  S.  2).

Res.  25.  Dez.  1882  (M.  Bl.  1883  S.  4):  Die  Gesetzgebung  des  Eheschließungsortes
  ist  für  die  Form  der  Eheschließung  maßgebend  —  nicht  aber  bezüglich  der
materiellen  Erfordernisse  der  letzteren  (Ehemündigkeit,  Einwilligung  der  Eltern,  Eheverbote
  2c.).  Ein  nach  den  Gesetzen  seines  Wohnorts  mit  18  Jahren  ehemündiger
Franzose  kann  von  der  Eheschließung  im  Deutschen  Reich  nicht  deshalb  ausgeschlossen
  werden,  weil  nach  dem  Reichsges.  6  Febr.  1875  die  Ehemündigkeit  erst  mit
dem  vollendeten  zwanzigsten  Lebensjahre  eintritt.  In  gleicher  Weise  kann  auch  von
einem  im  Deutschen  Reich  nicht  domizilirenden  Engländer  die  Beibringung  einer
elterlichen  Einwilligung  nicht  verlangt  werden,  deren  er  nach  dem  für  seine  Rechisfähigkeit
  maßgebenden  Englischen  Rechte  nicht  bedarf.  Bei  Eheschließungen  deutscher
Frauen  mit  Ausländern  sollen  die  Standesbeamten  jene  auf  den  durch  die  Ver-
        <pb n="823" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  809

siten  Lebensjahre,  die  des  weiblichen  Geschlechts  mit  dem  vollendeten
echszehnten  Lebensjahre  ein.  Dispensation  #)  ist  zulässig.

S.  29.  Eheliche  Kinder  bedürfen  zur  Eheschließung,  so  lange  der  Sohn
das  fünfundzwanzigste,  die  Tochter  das  vierundzwanzigste  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  der  Einwilligung  des  Vaters,  nach  dem  Tode  des  Vaters  der
Einwilligung  der  Mutter  und,  wenn  sie  minderjährig  sind,  auch  des  Vormundes?).


Sind  beide  Eltern  verstorben,  so  bedürfen  Minderjährige  der  Einwilligung
des  Vormundes.

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,  wenn  dieselben
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  sind,  oder  ihr  Aufenthalt
dauernd  unbekannt  ist.

Eine  Einwilligung  des  Vormundes  ist  für  diejenigen  Minderjährigen  nicht
erforderlich,  welche  nach  Landesrecht  einer  Vormundschaft  nicht  unterliegen.

Inwiefern  die  Wirksamkeit  einer  Vormundschaftsbehörde  oder  eines
Familienrathes  stattfindet,  bestimmt  sich  nach  dem  Landesrecht.

§.  30.  Auf  uneheliche  Kinder  finden  die  im  vorhergehenden  Paragraphen
für  vaterlose?)  eheliche  Kinder  gegebenen  Bestimmungen  Anwendung.

#§.  31.  Bei  angenommenen  Kindern  tritt  an  Stelle  des  Vaters  (§.  29)
derjenige,  welcher  an  Kindesstatt  angenommen  hat.  Die  Bestimmung  findet
in  denjenigen  Theilen"!)  des  Bundesgebietes  keine  Anwendung,  in  welchen  durch
eine  Annahme  an  Kindesstatt  die  Rechte  der  väterlichen  Gewalt  nicht  begründet
werden  können.

§.  32.  Im  Falle  der  Versagung  der  Einwilligung  zur  Eheschließung
steht  großjährigen?)  Kindern  die  Klage  auf  richterliche  Ergänzung  zu.

§.  33.  Die  Ehe  ist  verboten:

1.  zwischen  Verwandten  in  auf-z  und  absteigender  Linie,

2.  zwischen  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern,

3.  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern,  Schwiegereltern  und  Schwiegerkindern

  jeden  Grades,
ohne  Unterschied,  ob  das  Verwandtschafts=  oder  Schwägerschaftsverhöltniß
  auf  ehelicher  oder  außerehelicher  Geburt  beruht,  und  ob
die  Ehe,  durch  welche  die  Stief=  oder  Schwiegerverbindung  begründet
wird,  noch  besteht  oder  nicht,

 

—  —  —  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  808.

ehelichung  eintretenden  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  und  dessen  Folgen  aufmerksam
machen,  Res.  16.  Febr.  1892  (M.  Bl.  S.  166).  Wegen  der  Erfordernisse  zur
Schließung  bürgerlich  gültiger  Ehen  von  im  rechtsrheinischen  Bayern  heimathsberechtigten
  Staatsangehörigen,  vergl.  Res.  21.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  248).

1)  Vergl.  unten  §.  40.

2)  Gemäß  §.  48  Vormundschaftsordn.  5.  Juli  1875  und  §8.  49  ff.  II.  1  A.  L.
R.  ist  der  Vormund  verpflichtet,  vor  Ertheilung  des  Konsenses  zur  Heirath  der  von
ihm  bevormundeten  Person  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsrichters  dazu  einzuholen.
  Der  Vormundschaftsrichter  ist  auch  befugt,  den  Heirathskonsens  statt  des
VBormundes  zu  ertheilen,  wenn  letzterer  seine  Einwilligung  ohne  Grund  verweigert,
Res.  9.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  155).  Die  Standesbeamten  haben  sich  den  Nachweis
der  vormundschaftlichen  Genehmigung  zur  Eheschließung  beibringen  zu  lassen,
Res.  8.  Sevt.  1875  (I.  A.  6967),  vergl.  Erk.  14.  Juni  1881  (E.  Crim.  IV.  255)
und  20.  Jan.  1882  (E.  Crim.  V.  340).

2)  Motive:  Die  Anerkennung  der  Vaterschaft  giebt  hiernach  dem  Anerkennenden
keinerlei  Rechte  eines  Vaters,  nomentlich  nicht  das  Recht,  um  die  Einwilligung  zur
Eheschließung  angegangen  zu  werden.

4)  Motive:  Im  Bezirke  des  Rheinischen  Rechtes  haben  die  leiblichen,  nicht  die
Adoptiveltern  den  Heirathskonsens  zu  ertheilen  —  im  Bezirk  des  Landrechtes  bedarf
es  bei  Konkurrenz  von  leiblichen  und  von  Adoptiveltern  nur  des  Heirathskonsenses
des  Adoptirenden.

*)  Das  Alter  der  Großjährigkeit  beginnt  im  ganzen  Umfange  des  Deutschen
Reiches  mit  dem  vollendeten  einundzwanzigsten  Lebensjahre,  Ges.  17.  Febr.  1875
(R.  G.  Bl.  S.  711).
        <pb n="824" />
        810  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.

4.  zwischen  Personen,  deren  eine  die  andere  an  Kindesstatt  angenommen

hat,  so  lange  dieses  Rechtsverhältniß  besteht.

5.  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen.

Im  Falle  der  Nr.  5  ist  Dispensation  y  zulässig.  "

§.  34.  Niemand  darf  eine  neue  Ehe  schließen,  bevor  seine  frühere  Ehe
aufgelöst,  für  ungültig  oder  für  nichtig  erklärt  ist.

§.  35.  Frauen  dürfen  erst  nach  Ablauf  des  zehnten  Monats  seit  Beendigung
  der  früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  schließen.

Dispensation  )  ist  zulässig.  "  "

§.  36.  Hinsichtlich  der  rechtlichen  Folgen  einer  gegen  die  Bestimmungen
der  §8§.  38  bis  35  geschlossenen  Ehe  sind  die  Vorschriften  des  Landesrechts
maßgebend.

Dasselbe  gilt  von  dem  Einflusse  des  Zwangs,  Irrthums  und  Betrugs  auf
die  Gültigkeit  der  Ehe.

§.  37.  Die  Eheschließung  eines  Pflegebefohlenen  mit  seinem  Vormund
oder  dessen  Kindern  ist  während  der  Dauer  der  Vormundschaft  unzulässig.

Ist  die  Ehe  gleichwohl  geschlossen,  so  kann  dieselbe  als  ungültig  nicht
angefochten  werden.  *4*:2„

g.  38.  Die  Vorschriften,  welche  die  Ehe  der  Militärpersonen),  der  Landesbeamten"!)
  und  der  Ausländer  )  von  einer  Erlaubniß  abhängig  machen,  werden
nicht  berührt.  Auf  die  Rechtsgültigkeit  der  geschlossenen  Ehe  ist  der  Mangel
dieser  Erlaubniß  ohne  Einfluß.  Z

Ein  Gleiches  gilt  von  den  Vorschriften,  welche  vor  der  Eheschließung  eine
Nachweisung,  Auseinandersetzung  oder  Sicherstellung  des  Vermögens  erfordern.

§.  39.  Alle  Vorschriften,  welche  das  Recht  zur  Eheschließung  weiter  beschränken,
  als  es  durch  dieses  Gesetz  geschieht,  werden  aufgehoben.

§.  40.  Die  Befugniß  zur  Dispensation  ?)  von  Ehehindernissen  steht  nur
dem  Staate  zu.  Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugniß  haben  die  Landesregierungen
  zu  bestimmen.

 

1)  Vergl.  §.  40.  Eine  im  Auslande  nach  dortigem  Recht  gültig  geschlossene,
nach  §.  33,  5  verbotene  Ehe  ist  auch  in  Preußen  formell  solange  gültig,  bis  sie  rechtskräftig
  für  nichtig  erklärt  ist,  Erk.  O.  V.  G.  14.  März  1891  (Nr.  I.  300).

2)  In  Angelegenheiten,  betr.  die  Dispensation  vom  Eheverbot  des  §.  35  findet
die  weitere  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  40,  51  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  zum
Ger.  Verf.  Ges.  an  das  Kammergericht  als  ausschließliche  Beschwerdeinstanz  nicht  statt,
Beschl.  24.  März  1887  (E.  K.  VII.  3).

3)  Die  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  bedürfen  nach  §.  60
Art.  4  des  Reichsmilitärges.  der  Genehmigung  des  betreffenden  Landwehr-Bezirkskommandos
  zu  ihrer  Verheirathung,  Erk.  23.  Aug.  1882  (M.  Bl.  S.  282).

4)  Von  den  im  Reichsdienst  stehenden  Personen  bedürfen  nur  die  Militärpersonen
  zur  Verheirathung  einer  dienstlichen  Genehmigung,  Res.  19.  April  1875
(M.  Bl.  S.  117)  und  20.  Aug.  1379  (M.  Bl.  1880  S.  27).

Die  Standesbeamten  sind  nicht  befugt,  unmittelbare  Staatsbeamte  wegen  Nichtbeibringung
  des  Heirathskonsenses  Seitens  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  von  der
Eheschließung  zurückzuweisen.  Res.  11.  April  1883  (I.  A.  2437).  Postbeamte  find
Reichsbeamte,  bedürfen  mithin  keines  Heirathskonsenses  der  vorgesetzten  Dienstbehörde.

Die  unmittelbaren  Staatsbeamten  in  Preußen  bedürfen  zur  Eheschließung  nicht
mehr  eines  Heirathskonsenses  ihres  vorgesetzten  Chefs,  Res.  13.  April  1881  (J.  M.
Bl.  S.  76).  Vergl.  von  Rönne,  Pr.  Staatsrecht,  4.  Aufl.  III.  472.

5)  Wegen  der  Ausländer  vergl.  unten  S.  822ff.  unmittelbar  hinter  dem  Reichsges.

6)  Vd.  24.  Febr.  1875  (G.  S.  S.  97):

Die  Dispensation  vom  gesetzlichen  Alter  der  Ehemündigkeit  (§.  28)  und  von
dem  Verbote  der  Ehe  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen
  ertheilt  der  Justizminister.  Vergl.  Res.  2.  März  und  6.  Nov.  1875  (J.
M.  Bl.  S.  63  und  234).

A.  E.  7.  Sept.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  366):  Auf  Ihren  Bericht  28.  Aug.  d.  J.
bestimme  Ich,  daß  die  Dispensation  von  dem  Verbote,  nach  welchem  Frauen  vor
Ablauf  des  zehnten  Monats  seit  Beendigung  ihrer  früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe
nicht  schließen  dürfen,  vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Deutschen  Ger.  Verf.  Ges.
an  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  von  den  Amtsgerichten  zu  ertheilen  ist.
        <pb n="825" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  811

Vierter  Abschnitt.  Form  und  Beurkundung  der  Eheschließung.

§.  41.  Innerhalb  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs  kann  eine  Ehe  rechtsgültig
  nur  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  werden?).

§.  42.  Zuständig  ist  der  Standesbeamter),  in  dessen  Bezirk  einer  der
Verlobten  seinen  Wohnsitz  hat  oder  sich  gewöhnlich  aufhält.  Unter  mehreren
zuständigen  Standesbeamten  haben  die  Verlobten  die  Wahl.

Eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geschlossene  Ehe  kann  nicht  aus
dem  Erhme  angefochten  werden,  weil  der  Standesbeamte  nicht  der  zuständige
ewesen#)  ist.
S.  43.  Auf  schriftliche  Ermächtigung)  des  zuständigen  Standesbeamten
barfg#  die  Eheschließung  auch  vor  dem  Standesbeamten  eines  anderen  Orts
stattfinden.
S.  44.  Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebots)  vorhergehen.

Für  die  Anordnung  desselben  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,  vor  welchem
nach  §.  42  Abs.  1  die  Ehe  geschlossen  werden  kann.

 

1)  Preußische  Unterthanen  können  nach  wie  vor  im  Auslande  eine  Ehe  unter
alleiniger  Beobachtung  der  am  Orte  der  Eheschließung  geltenden  Bestimmungen
schließen;  im  Inlande  kann  aber  auch  von  Ausländern  eine  rechtsgiltige  Ehe  unter
allen  Umständen  nur  in  den  Formen  des  Personenstandsges.  eingegangen  werden,
Res.  31.  Okt.  1874  (M.  Bl.  S.  278).  Vergl.  Reichsges.  4.  Mai  1870  (R.  G.  Bl.
S.  599).

Nur  diejenigen  Personen,  denen  das  Recht  der  Exterritorialität  zusteht,  find  dem
s.  41  nicht  unterworfen,  Res.  30.  Mai  1879  (Hinschius  S.  159).

:)  Der  Standesbeamte  muß  aber  selbst  rechtsgültig  bestellt  sein.  In  einigen
Fällen,  in  denen  dies  nicht  beachtet  worden  war,  —  es  hatte  z.  B.  ein  Bürgermeister,
nachdem  sein  Hauptamt  erloschen  war,  als  Standesbeamter  (bona  üfide)  weiter
sungirt,  in  einem  anderen  Falle  hatte  der  Vorsteher  eines  aus  mehreren  Gemeinden
zusammengesetzten  Kommnnalverbandes  (§.  6)  die  Funktionen  eines  Standesbeamten
übernommen,  bevor  er  als  solcher  ausdrücklich  bestellt  worden  war  —  wurden  die
vorgenommenen  Eheschließungen  für  ungültig  erklärt.

Aus  der  Verwandtschaft  des  Standesbeamten  mit  einem  der  Verlobten  oder  mit
beiden  Verlobten  kann  seine  Nichtberechtigung  zur  Aufnahme  der  zur  Eheschließung
erforderlichen  Willenserklärung  nicht  gefolgert  werden,  Res.  22.  Sept.  1874  (M.  Bl.
S.  197).

3)  Diese  Bestimmung  hat  nur  solche  Fälle  vor  Augen,  in  denen  ein  an  und
für  sich  gesetzmäßig  bestellter  Standesbeamter  innerhalb  seines  Amtsbezirks
eine  Amtshandlung  vorgenommen  hat,  für  welche  ein  anderer  Standesbeamter  zuständig
  war,  Res.  10.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  49).

Eine  Eheschließung,  welche  von  einem  Standesbeamten  außerhalb  seines  Amtsbezirks
  erfolgt  ist,  ohne  daß  derselbe  in  Gemäßheit  des  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes  von
der  Aufsichtsbehörde  dazu  ermächtigt  war,  ist  ungültig,  Beschl.  5.  April  1882  (E.
K.  IV.  349).

1)  Diese  Ermächtigung  entbindet  den  Stanfesbeamten,  vor  dem  die  Ehe  geschlossen
  werden  soll,  nicht  von  der  eigenen  selbständigen  Prüfung  der  Frage,  ob  den
gesetzlichen  Erfordernissen  der  Eheschließung  genügt  sei.  Ihm  sind  daher  auf  sein  Ersordern
  auch  die  Behufs  Vornahme  jener  Prüfung  nöthigen  Urkunden  zuzufertigen
resp.  vorzulegen.  Doch  trägt  der  die  Ermächtigung  ertheilende  Standesbeamte  hierbei
und  bei  Ertheilung  der  im  §.  49  vorgeschriebenen  Bescheinigung  die  Verantwortlichkeit
  nach  Maßgabe  des  §.  69,  Erk.  R.  G.  14.  Juni  1881  (E.  Crim.  IV.  255);
Res.  12.  April  1893  (M.  Bl.  S.  107).

6)  Auf  Verlangen  der  Verlobten  ist  denselben  von  dem  Standesbeamten  eine
Bescheinigung  über  das  angeordnete  Aufgebot  kostenfrei  zu  ertheilen,  Vd.  22.  Juni
1875  8.  13  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  386).  Auch  kann  ihnen  eine  Bescheinigung  ertbeilt
  werden,  daß  die  Bekanntmachung  des  Aufgebotes  angeordnet  ist,  Res.  13.  Nov.
1874  (M.  Bl.  S.  279).  "

Die  Unterlassung  des  Aufgebotes  hat  die  Nichtigkeit  der  Eheschließung  nicht  zur
Folge;  eine  nachträgliche  Dispensation  vom  Aufgebot  würde  daher  keinen  Zweck
haben,  Res.  26.  Mai  1879  und  13.  März  1880.
        <pb n="826" />
        812  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Cibvilehe.

g.  45.  Vor!)  Anordnung  des  Aufgebots  sind  dem  Standesbeamten
(6.  4%  aot  zur  Eheschließung  gesetzlich  nothwendigen  Erfordernisse  als  vorhanden
nachzuweisen.

Insbesondere  haben  die  Verlobten  in  beglaubigter:)  Form  beizubringen:

1.  ihre  Geburtsurkunden,

2.  die  zustimmende  Erklärung  derjenigen,  deren  Einwilligung  nach  dem

Gesetze  erforderlich  ist.

Der  Beamte  kann  die  Beibringung  dieser  Urkunden  erlassen  2),  wenn  ihm
die  Thatsachen,  welche  durch  dieselben  festgestellt  werden  sollen,  persönlich  bekannt
oder  sonst  glaubhaft  nachgewiesen  sind.  Auch  kann  er  von  unbedeutenden  Abweichungen
  in  den  Urkunden,  beispielsweise  von  einer  verschiedenen  Schreibart
der  Namen  oder  einer  Verschiedenheit  der  Vornamen  absehen,  wenn  in  anderer
Weise  die  Persönlichkeit  der  Setheiligten  festgestellt  wird.

Der  Beamte  ist  berechtigt,  den  Verlobten  die  eidesstattliche  Versicherung!)
über  die  Richtigkeit  der  Thatsachen  abzunehmen,  welche  durch  die  vorliegenden
Urkunden  oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel  ihm  nicht  als  hinreichend
festgestellt  erscheinen.

 

41)  Die  Dispensation  von  Ehehindernissen  ist  also  vorher  beizubringen,  Res.
12.  Okt.  1879  (M.  Bl.  S.  238).  Kein  Standesbeamter  darf  ein  Aufgebot  erlassen,
wenn  ihm  bekannt  ist,  daß  der  Eheschließung  ein  (noch  nicht  beseitigtes)  gesetzliches
Verbot  entgegensteht,  Res.  20.  Nov.  1679  (M.  Bl.  1880  S.  73).

2)  Reichsges.  1.  Mai  1878  (N.  G.  Bl.  S.  89),  betr.  die  Beglaubigung.
öffentlicher  Urkunden.

8.  1.  Urkunden,  die  von  einer  inländischen  öffentlichen  Behörde  oder  von  einer
mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  des  Inlandes  aufgenommen  oder  aus.-zebale
  sind,  bedürfen  zum  Gebrauche  im  Inlande  einer  Beglaubigung  (Legalisation)
nicht.

§.  2.  Zur  Annahme  der  Echtheit  einer  Urkunde,  welche  als  von  einer  ausländischen
  öffentlichen  Behörde  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen
Person  des  Auslandes  ausgestellt  oder  aufgenommen  sich  darstellt,  genügt  die  Legalisation
  durch  einen  Konful  oder  Gesandten  des  Reichs.

Die  Beglaubigung  erfolgt  stempelfrei,  vergl.  §.  16.  Wegen  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Bescheinigungen  vergl.  R.  G.  Bl.  1881  S.  4,  8,  256,  wegen  der  aus
Bosnien  und  der  Herzogewina  ebendas.  S.  253.

Notarielle  oder  gerichtliche  Beglaubigung  ist  nicht  vorgeschrieben,  es  genügt
also  Beglaubigung  durch  einen  öffentlichen,  zur  Führung  eines  Siegels  berechtigten
Beamten.

Es  ist  Sache  der  Betheiligten,  die  Behufs  der  Eheschließung  gesetzlich  nothwendigen
  Urkunden  auf  ihre  Kosten  in  verständlicher  Form  zu  beschaffen,  beziehungsweise
den  der  betreffenden  Sprache  nicht  mächtigen  Standesbeamten  eine  deutsche  Uebersetzung
der  gedachten  Urkunden  beizubringen,  Res.  31.  Dez.  1878  (M.  Bl.  1879  S.  20).

Die,  Behufs  des  Ersatzgeschäftes  ausgestellten,  nach  den  bestehenden  Vorschriften
nur  zu  diesem  Zwecke  zu  benutzenden  Taufscheine  dürfen  in  den  Fällen  des  §.  45
nicht  als  Geburtsurkunden  entgegengenommen  werden,  Res.  13.  Okt.  1879  (M.  Bl.
1880  S.  26).

Eine  Rückgabe  der  eingereichten  Urkunden  und  sonstigen  Schriftstücke  ist  nicht
unstatthaft,  doch  wird  der  Standesbeamte  beglaubigte  Abschriften  auf  Kosten  der  An.
tragsteller  zurückzubehalten  haben,  sofern  die  Urkunden  für  den  Beweis  der  Gülltigkeir
der  Standesamtsakte  und  der  Rechtmäßigkeit  des  Verfahrens  bedeutsam  sind;  Zeitschr.
„Der  Standesbeamte-  1885  S.  102.  Vergl.  Ausf.  Vd.  20.  Jan.  1879  (R.  G.  Bl.
S.  5)  §.  9.

3)  Wenn  der  Standesbeamte  es  oblehnt,  den  Nupturienten  die  Beibringung  der
Urkunden  gegen  eidesstattliche  Versicherung  zu  erlassen,  so  hat  nicht  die  Aufsichtsbehörde
von  Beibringung  der  Urkunden  zu  dispensiren,  sondern  das  Landgericht  hat  nach  §.  11,
wenn  die  Sachlage  dazu  angethan  ist,  Entscheidung  dahin  zu  treffen,  daß  der  Standesbeamte,
  obgleich  die  Urkunden  nicht  beigebracht  sind,  verpflichter  sein  soll,  Aufgebot
und  Eheschließung  vorzunehmen,  Res.  29.  Jan.  1887  (M.  Bl.  S.  18).

4)  Ueber  den  Umfang  dieser  Berechtigung  vergl.  E.  Crim.  XIII.  164.

5
        <pb n="827" />
        zAbschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  813

§.  46.  Das  Aufgebot  ?  ist  bekannt  zu  machen:

1.  in  der  Gemeinde  oder  in  den  Gemeinden,  woselbst  die  Verlobten  )  ihren
Wohnsitz  haben;

2.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  außerhalb
seines  gegenwärtigen  Wohnsitzes  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  jetzigen
Aufenthalts;

3.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  innerhalb  der  letzten  sechs
777  gewechselt  hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  früheren  Wohnitzes.


Die  Bekanntmachung  hat  die  Vor=  und  Familiennamen,  den  Stand
5sn  das  Gewerbe  und  den  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  zu
enthalten.

Sie  ist  während  zweier  Wochen?)  an  dem  Raths=  oder  Gemeindehause,
oder  an  der  sonstigen,  zu  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörde  bestimmten
Stelle  auszuhängen.

§.  47.  Ist  einer  der  Orte,  an  welchem  nach  §.  46  das  Aufgebot  bekannt
zu  machen  ist,  im  Auslande  belegen,  so  ist  an  Stelle  des  an  diesem  zu  bewirkenden
  Aushanges  die  Bekanntmachung  auf  Kosten  des  Antragstellers  einmal
in  ein  Blatt  einzurücken,  welches  an  dem  ausländischen  Orte  erscheint  oder
verbreitet  )  ist.  Die  Eheschließung  ist  nicht  vor  Ablauf  zweier  Wochen  nach
dem  Tage  der  Ausgabe  der  betreffenden  Nummer  des  Blattes  zulässig.

Es  bedarf  dieser  Einrückung  nicht,  wenn  eine  Bescheinigung  der  betreffenden
ausländischen  Ortsbehörde  dahin  beigebracht  wird,  daß  ihr  von  dem  Bestehen
eines  Ehehindernisses  nichts  bekannt  sei.

§.  48.  Kommen  Ehehindernisse  zur  Kenntuiß  des  Standesbeamten,  so  hat
er  die  Eheschließung  abzulehnen.

§.  49.  Soll  die  Ehe  vor  einem  anderen  Standesbeamten  als  demjenigen
geschlossen  werden,  welcher  das  Aufgebot  angeordnet  hat,  so  hat  der  letztere
eine  Bescheinigung  s)  dahin  auszustellen,  daß  und  wann  das  Aufgebot  vor- 



1)  Der  das  Aufgebot  leitende  Standesbeamte  hat  sich  um  Bewirkung  des  Aushanges
  der  Aufgebote  in  fremden  Bezirken  direkt  und  nicht  durch  Vermittelung  des
berreffenden  anderen  Standesbeamten,  an  denjenigen  Guts-=  resp.  Gemeinde-Vorstand
oder  Magistrat  zu  wenden,  in  dessen  Bezirk  der  Aushang  stattfinden  soll,  Res  19.  Febr.
1875  (M.  Bl.  S.  62)  und  18.  März  1879  (M  Bl.  S.  85).

Das  Aufgebot  ist  auf  Anordnung  des  Standesbeamten  (§.  44)  von  der
Gemeindebehörde  zu  bewirken.  Wenn  die  Ehe  vor  einem  anderen  Standesbeamten
als  demjenigen  geschlossen  werden  soll,  welcher  das  Aufgebot  angeordnet  hat,  so  hat
dieser  letztere  nach  §.  49  eine  Bescheinigung  dahin  auszustellen,  daß  und  wann  das
Aufgebot  vorschriftsmäßig  erfolgt  ist.  Daraus  aber,  daß  der  das  Aufgebot  anordnende
  Standesbeamte  eine  derartige  Bescheinigung  auszustellen  hat,  folgt  noch
keineswegs,  daß  er  das  Aufgebot  auch  selbst  zu  bewirken  habe.  Das  Verzeichniß
der  auf  Requifition  verkündeten  Aufgebote  wird  da,  wo  der  Standesbeamte  nicht
Gleich  emeindevorseher  ist,  von  letzterem  geführt,  Res.  21.  Febr.  1877  (M.
Bl.  S.  65).

:)  Also  nicht  in  derjenigen  mit  der  Wohnsitz-Gemeinde  zu  einer  Bürgermeisterei
vereinigten  Gemeinde,  wo  der  Amtssitz  des  Bürgermeisters  sich  befindet,  Res.  23.  Juni
1883  (M.  Bl.  S.  166).

Um  denjenigen  Deutschen,  die  sich  der  Fahnenflucht  oder  der  Berletzung  der
Wehrpflicht  schuldig  gemacht  haben,  den  Aufenthalt  im  Auslande  zu  erschweren  und
sic  dadurch  zur  Rückkehr  zu  bewegen,  sollen  die  Gemeindebehörden  sich  der  Bekanntmachung
  des  Aufgebotes  zum  Zwecke  der  Eheschließung  für  jene  enthalten,  Res.
19.  März  1895  (M.  Bl.  S.  133).

:)  Zwischen  dem  Tage  des  Aushangs  und  der  Abnahme  (des  Aufgebotes)  müssen
volle  14  Kalendertage  liegen,  Res.  14.  Okt.  1877  (M.  Bl.  S.  274).

4)  Ob  das  Blatt  an  dem  ausländischen  Orte  verbreitet  ist,  hat  der  Standesbeamte
  zu  beurtheilen,  Res.  2.  Nov.  1880  (M.  Bl.  S.  294).

5)  In  die  gemäß  §.  49  zu  ertheilenden  Bescheinigungen  ist  fortan  auch  eine
Angabe  über  Ort  und  Tag  der  Geburt  der  Eheschließenden  aufzunehmen,
Res.  17.  März  1877  (M.  Bl.  S.  84).  Vergl.  Res.  24.  Juli  1878  (M.  Bl.  S.  142).
        <pb n="828" />
        814  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Cibvilehe.

schriftsmäßig  erfolgt  ist,  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen
  sind.

§.  50.  Die  Befugniß  zur  Dispensation  von  dem  Aufgebot!)  steht  nur
dem  Staate  zu.  Ueber  die  Ausübung  dieser  Befugniß  haben  die  Landesregierungen
  zu  bestimmen.

Wird  eine  lebensgefährliche  Krankheit,  welche  einen  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet,  ärztlich  bescheinigt,  so  kann  der  Standesbeamte  (§.  42
Abs.  1)  auch  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung  vornehmen.

§.  51.  Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn  seit  dessen  Vollziehung
sechs  Monate  verstrichen  sind,  ohne  daß  die  Ehe  geschlossen  worden  ist.

§.  52.  Die  Eheschließung  erfolgt?)  in  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  durch
die  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  gerichtete  Frage  des  Standesbeamten:


ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,
durch  die  bejahende  Antwort  der  Verlobten  und  den  darauf  erfolgenden  Ausspruch
  des  Standesbeamten,  daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
  verbundene  Eheleute  erkläre.

§.  53.  Als  Zeugen  sollen  nur  Großjährige")  zugezogen  werden.  Verwandtschaft
  und  Schwägerschaft  zwischen  den  Betheiligten  und  den  Zeugen,
oder  zwischen  den  Zeugen  unter  einander,  steht  deren  Zuziehung  nicht  entgegen.

1)  Vd.  8.  Jan.  1876  (G.  S.  S.  3):

§.  1.  Eine  Befreiung  vom  Aufgebote  kann  in  allen  Fällen  durch  den  Minister
des  Innern  erfolgen;  in  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende  der  Aussichtsbehörde
(des,  das  Aufgebot  anordnenden  Standesbeamten)  eine  Abkürzung  der  für  die  Bekanntmachung
  bestimmten  Fristen  (§8.  46.  47  Reichsges.  6.  Febr.  1875)  gestatten  und  bei
vorhandener  Lebensgefahr  von  dem  Aufgebote  ganz  entbinden.

Die  Gesuche  um  Dispensation  vom  Aufgebot  sind  dem  zur  Eheschließung  zuständigen
  Standesbeamten  zu  übergeben,  welcher  dieselben  mit  seiner  gutachtlichen
Aeußerung  und  mit  der  Bescheinigung,  baß  die  gemäß  §.  45  vorgenommene  Prüfung
ein  materielles  Ehehinderniß  nicht  ergeben  habe,  dem  Minister  des  Jnnern  einzureichen
  hat,  und  zwar  (abgesehen  von  ganz  besonders  dringlichen  Fällen)  durch  Vermittelung
  der  ihm  nächstvorgesetzten  Aufsichtsbehörde,  Res.  27.  Febr.  1880  (M.  Bl.
S.  73).  Vergl.  Res.  17.  Aug.  1875.

2)  Eheschließungen  außerhalb  des  Geschäftslokales  der  Standesbeamten  sind  nur
dann,  wenn  einer  der  Verlobten  am  Erscheinen  in  dem  letzteren  durch  Kraukheit  2c.
verhindert  ist  oder  in  sonstigen  besonderen  Ausnahmefällen  zulässig,  Ref.
2.  Febr.  1875  (M.  Bl.  S.  61).

Die  Eheschließung  im  Wege  der  Stellvertretung  ist  nicht  statthaft,  Res.  9.  Dez.
1878  (M.  Bl.  1879  S.  20).  "

Die  Gegenwart  von  zwei  Zeugen  ist  unbedingt  erforderlich,  Res.  15.  Okt.  1876
(M.  Bl.  S.  253)  und  27.  April  1878  (M.  Bl.  S.  78).

Die  Gültigkeit  der  Heirathsurkunde  ist  nicht  durch  ihre  sofortige  Aufnahme
bedingt.  Ist  die  sofort  aufgenommene  Urkunde  aus  einem  formellen  Grunde  für
nicht  beweisfähig  zu  erachten,  so  kann  eine  beweiskräftige  Heirathsurkunde  durch  eine
von  dem  Standesbeamten,  unter  Zuziehung  der  Nupturienten  (resp.  jetzigen  Eheleute)
und  der  Zeugen,  ohne  Wiederholung  des  Vorganges  selbst,  zu  bewirkende
Eintragung  dahin  gewonnen  werden,  daß  vor  ihm  —  statt  „heute“  —  an  dem  und
dem  Tage  erschienen  seien  u.  s.  w.,  Res.  16.  Sept.  1881.

Die  Braut  hat  die  Heirathsurkunde  mit  dem  Familiennamen  des  Mannes,  nicht
mit  ihrem  Familiennamen  zu  unterschreiben,  Res.  25.  Sept.  1877  und  13.  März  1878.

Die  Standesbeamten  haben  sich  bei  Eheschließungen  auf  diejenigen  Funktionen
zu  beschränken,  welche  das  Reichsgesetz  vorschreibt;  alle  Handlungen,  welche  darauf
abzielen,  den  standesamtlichen  Eheschließungsakt  mit  anderen  als  den  im  Reichsgesetz
vorgeschriebenen  Feierlichkeiten  zu  umgeben  (beispielsweise  Wechseln  der  Ringe)  sind
unstatthaft,  Res.  1.  März  1887  (M.  Bl.  S.  55).

8)  Die  Vorschrift  des  §.  53,  daß  nur  Großjährige  als  Zeugen  zugezogen  werden
sollen,  hat  lediglich  instruktionelle  Bedeutung;  die  Zuziehung  minderjähriger  Zeugen
hat  nicht  unter  allen  Umständen  die  Nichtigkeit  des  Eheschließungsaktes  zur  Folge,
Res.  16.  Juli  1875  (M.  Bl.  S.  169).
        <pb n="829" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  815

§.  54.  Die  Eintragung  in  das  Heirathsregister  soll  enthalten  0:
1.  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,  Geburts=
  und  Wohnort  der  Eheschließenden;
2.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  ihrer
ern;
3.  Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
der  zugezogenen  Zeugen;
4.  die  Erklärung  der  Eheschließenden;
5.  den  Ausspruch  des  Standesbeamten.
Ueber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  den  Eheleuten  sofort  eine  Bescheinigung
auszustellen.  Z
§.  55.  Ist  eine  Ehe  für  aufgelöst,  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden,
so  ist  dies  am  Rande  der  über  die  Eheschließung  bewirkten  Eintragung  zu
vermerken  ?).
Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  es  zur  Trennung  einer
Ehe  einer  besonderen  Erklärung  und  Beurkundung  vor  dem  Standesbeamten
bedarf?),  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Fünfter  Abschnitt.  Beurkundung  der  Sterbefälle)).

8.  56.  Jeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden  Wochentage  !#)
dem  Standesbeamten  des  Bezirks,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  anzuzeigen.
§.  57.  Zu  der  Anzeige  verpflichtet  ist  das  Familienhaupt,  und  wenn  ein

 

 

 

—  —

1)  Es  ist  zulässig,  dem  Eheschließungsakte  eine,  die  Anerkennung  der  mit  der
Braut  bereits  erzeugten  Kinder  aussprechende  Erklärung  des  Vaters  resp.  Eheschließenden
  beizufügen.  In  dem  Formular  B  snd  mit  Rücksicht  hierauf  am  Schlusse  vor
den  Worten:  „vorgelesen  u.  s.  w.“  einige  Zeilen  zur  eventuellen  Aufnahme  einer  Anerkennungserklärung
  freigelassen  worden,  Res.  5.  Mai  1877  (M.  Bl.  S.  101).

Den  Betheiligten  ist  in  solchen  Fällen  zu  empfehlen,  daß  sie  einen  Antrag
auf  Beischreibung  am  Rande  des  betreffenden  Geburtsaktes  stellen,  wonächst  der
Standesbeamte  das  weitere  Erforderliche  gemäß  §.  26  entweder  selbst  oder  mittelst
Requisition  desjenigen  Standesbeamten,  in  dessen  Registern  der  Geburtsakt  eingetragen
ist,  zu  bewirken  hat,  Res.  6.  Juni  1879  (M.  Bl.  S.  147).

2)  Ist  eine  Ehe  getrennt,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft
  und  insoweit  dieselbe  in  Ehesachen  nicht  mitzuwirken  hat,  das  Ehegericht
eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehene  Ausfertigung  des  Urtheils  dem
Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  ist,  zu  übersenden,  Ausf.  Vd.
22.  Juni  1875  S.  14.

3)  In  denjenigen  Rechtsgebieten,  wo  es  zur  Trennung  einer  Ehe  einer  besonderen
  Erklärung  und  Beurkundung  vor  dem  Standesbeamten  bedarf,  hat  derjenige
Standesbeamte,  welcher  die  Trennung  ausgesprochen  hat,  eine  beglaubigte  Abschrift
der  von  ihm  dieserhalb  ausgenommenen  Verhandlung  dem  Standesbeamten,  vor  welchem
die  40  geschlossen  ist,  zuzustellen,  Ausf.  Vd.  22.  Juni  1875  §.  14  (C.  Bl.  d.  D.  R.
S.  3860).

!)  Die  Standesbeamten  haben  den  Erbschaftssteuerämtern  periodische  Auszüge
aus  den  Sterberegistern  nach  dem  durch  Res.  3.  Dez.  1873  (M.  Bl.  S.  24)  vorgeschriebenen
  und  durch  Res.  26.  Sept.  1887  (M.  Bl.  S.  203)  abgeänderten  vorgeschriebenen
  Formulare  einzusenden,  Res.  22.  Juni  1875  (M.  Bl.  S.  143).  Vergl.
§.  23  Ges.,  betr.  die  Erbschaftssteuer  30.  Mai  1873  (G.  S.  S.  329).  Z

In  den  auf  mündliche  Anzeige  aufzunehmenden  Sterbeakten  ist  zu  konstatiren,
daß  der  Anzeigende  das  Familienhaupt  ist,  event.,  daß  der  Sterbefall  sich  in  seiner
Wohnung  oder  Behausung  ereignet  hat  und,  wenn  weder  das  eine  noch  das  andere
der  Fall  ist,  daß  er  „aus  eigener  Wissenschaft“  unterrichtet  ist,  Res.  24.  Dez.  1877
(M.  d.  J.  I.  A.  9229).  Ein  Verwandter,  ein  Dienstbote,  selbst  ein  Barbierer,  Leichenbestatter
  rc.  kann  sehr  wohl  „aus  eigener  Wissenschaft“  über  einen  Sterbefall  unterrichtet
  sein,  auch  wenn  er  nicht  bei  ihm  zugegen  gewesen  ist,  Res.  19.  April  1875
und  29.  Okt  1884  bei  Wohlers  S.  105.  Z  v

5)  Es  sind  also  nur  die  Sonntage,  nicht  auch  die  Feiertage  freigelassen,  Erk.
O.  Trib.  27.  Sept.  1877.
        <pb n="830" />
        816  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.

solches  nicht  vorhanden  oder  an  der  Anzeige  behindert  ist,  derjenige,  in  dessen
Wohnung  oder  Behausung  der  Sterbefall?  sich  ereignet  hat.

§.  58.  Die  §§.  19  bis  21  kommen  auch  in  Beziehung  auf  die  Anzeige
der  Sterbefälle  zur  Anwendung.

Findet  eine  amtliche  Ermittelung  über  den  Todesfall  statt,  so  erfolgt  die
Eintragung  auf  Grund  der  schriftlichen  Mittheilung  der  zuständigen  Behörde).

§.  59.  Die  Eintragung  des  Sterbefalles  soll  enthalten:

1.  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des
Anzeigenden;
Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes;
.Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe,
Wohnort  und  Geburtsort  des  Verstorbenen;
.  Vor=  und  Familiennamen  seines  Ehegatten,  oder  Vermerk,  daß  der

Verstorbene  ledig  :)  gewesen  sei;
5.  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  der
Eltern  des  Verstorbenen.

Soweit  diese  Verhältnisse  unbekannt  sind,  ist  dies  bei  der  Eintragung  zu
vermerken.

§.  60.  Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  darf  keine  Beerdigung
vor  der  Eintragung  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister  stattfinden.  Ist  die
Beerdigung  dieser  Vorschrift  entgegen  geschehen,  so  darf  die  Eintragung  des
Sterbefalles  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach  Ermittelung  des
Sachverhalts  erfolgen.

Sechster#  Abschnitt.  Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf
See  befindlichen  Personenz).

§.  61.  Geburten  und  Sterbefälle,  welche  sich  auf  Seeschiffen  während  der
Reise  ereignen,  sind  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  spätestens  am  nächst-*

  #S#

 

1)  Anzeigepflichtig  gemäß  §.  57  ist  nur  der  eigentliche  Inhaber  (Repräsentant)
der  Wohnung,  also  nicht  auch  derjenige,  der  bei  ihm  seine  Unterkunft  hat,  Res.
29.  Okt.  1885  (M.  Bl.  S.  220).

2)  Bergl.  Res.  27.  April  1878  oben  bei  8.  19  Anm.  2.

In  Fällen  der  (in  §.  58  Abs.  2)  gedachten  Art  ist  der  Beerdigungsschein  (§.  60)
von  dem  Gerichte  oder  der  Staatsanwaltschaft  der  zuständigen  Polizeibehörde
einzuhändigen  und  von  dieser  die  erforderliche  Mittheilung  an  den  Standesbeamten
zu  bewirken.  Vergl.  Res.  4.  Juli  1875  (M.  Bl.  S.  144).  Die  Justizbehörden  sind
angewiesen,  die  zur  Eintragung  nach  §.  59  erforderlichen  Daten,  soweit  sie  sich  aus
den  bei  ihnen  geführten  Verhandlungen  ergeben,  der  Polizeibehörde  mitzutheilen,  Res.
4.  Mai  1878  (M.  Bl.  S  89).  Die  in  §.  58  erwähnte  Mittheilung  hat  der
Staudesbeamte  gemäß  5.  9  Ausf.  Vd.  22.  Juni  1875  zu  seinen  Sammelakten  zu
nehmen.

Bei  Verunglückungen  auf  Bergwerken  ist  die  Ortspolizeibehörde,  nicht  der  Revierbeamte
  zur  Anzeige  des  Sterbefalles  verpflichtet,  Res.  8S.  März  1875  (M.  Bl.  S.  64).

Res.  1.  März  1876  (M.  Bl.  S.  62)  und  19.  Juli  1876  (J.  M.  Bl.  S.  141),
betr.  die  Eintragung  der  Sterbefälle,  welche  in  Gefängnissen  vorkommen,  auf  Grund
der  Anzeigen  der  Gefängnißvorsteher.  Vergl.  Res.  3.  Sept.  1892  (Anm.  zu  §s.  20
oben).  Das  gleiche  gilt  von  der  Charité,  Res.  29.  Nov.  1878  und  von  den  Todesfällen
  in  Militärlazarethen.  Vergl.  Res.  5.  Jan.  1875.

Der  Standesbeamte  hat  die  Eintragung  der  Religion  verstorbener  Kinder  wie
Erwachsener  nach  den  Angaben  des  Anzeigenden  zu  bewirken,  unter  Umständen  also
auch  dahin,  daß  der  Verstorbene  keiner  oder  noch  keiner  Religionsgemeinschaft
angehört  habe.  Bei  der  Anmeldung  des  Todes  von  ungetauften  Kindern  christlicher
Eltern  ist  im  Sterberegister  der  offene  Raum  vor  dem  Wörte  „Religion“  zu  durchstreichen
  und  der  Schluß  der  Eintragung  dahin  zu  fassen:  „verstorben  sei,  und  zwar
ungetauft“,  Res.  4.  Nov.  1881  (M.  Bl.  S.  227).

:)  Der  Vorschrift  ad  4  wird  durch  Eintragung  eines  derartig  jugendlichen  Alters
genügt,  welches  die  Möglichkeit,  daß  der  Verstorbene  verheirathet  gewesen  sein
könne,  ausschließt,  Res.  31.  Aug.  1877  (M.  Bl.  S.  273).

4)  Der  Standesbeamte  des  Wohnortes  ist  zur  Beurkundung  der  auf  See-
        <pb n="831" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  817

folgenden  Tage  nach  der  Geburt  oder  dem  Todesfall  von  dem  Schiffer,  unter
Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften  Personen,  in
dem  Tagebuch  zu  beurkunden!).  Bei  Sterbefällen  ist  zugleich  die  muthmaßliche
Ursache  des  Todes  zu  vermerken.

§.  62.  Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte  Abschriften  der  Urkunden
  demjenigen  Seemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,  zu  übergeben.
  Eine  dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte  aufzubewahren,  die
andere  ist  demjenigen  Standesbeamten,  in  dessen  Bezirk  die  Eltern  des  Kindes,
beziehungsweise  der  Verstorbene  ihren  Wohnsitz  haben  oder  zuletzt  gehabt
haben,  behufs  der  Eintragung  in  das  Register  zuzufertigen?).

§.  63.  Ist  der  Schiffer  verstorben  oder  verhindert,  so  hat  der  Steuermann
  die  in  den  §§.  61  und  62  dem  Schiffer  auferlegten  Verpflichtungen  zu
erfüllen.

§.  64.  Sobald  das  Schiff  in  den  inländischen  Hafen  eingelaufen  ist,  in
welchem  es  seine  Fahrt  beendet,  ist  das  Tagebuch  der  für  den  Standesbeamten
des  Hafenorts  zuständigen  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.

Diese  hat  beglaubigte  Abschrift  der  in  das  Tagebuch  eingetragenen
Standesurkunde  dem  Standesbeamten,  in  dessen  Register  der  Fall  gehört
.  62),  behufs  Kontrollirung  der  Eintragung  zuzustellen.

Siebenter  Abschnitt.  Berichtigungs)  der  Standesregister.

§.  65.  Die  Berichtigung  einer  Eintragung  in  dem  Standesregister  kann
nur  auf  Grund  gerichtlicher  Anordnung  erfolgen.  Sie  geschieht  durch  Beischreibung
  eines  Vermerks  am  Rande  der  zu  berichtigenden  Eintragung.

–—

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  816.

schiffen  während  der  Reise  sich  ereignenden  Geburtsfälle  auch  dann  zuständig,  wenn
diese  Beurkundung  auf  dem  in  8§§.  61—  67  vorgeschriebenen  Wege  verabsäumt  ist,
Res.  31.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  3).

1)  Die  Unterlassung  der  vorläufigen  Beurkundung  hat  nicht  die  Folge,  die
an  sich  vorhandene  Zuständigkeit  des  Standesbeamten  des  letzten  Wohnsitzes  zu  beseitigen
  —  mag  die  vorläusige  Beurkundung  nur  aus  bloßer  Nachlässigkeit  oder  aus
sonstigen  zwingenden  Gründen,  beispielsweise  in  Folge  des  Unterganges  des  Schiffes,
auf  dem  der  Verstorbene  sich  befunden  hat,  unterblieben  sein.  In  solchem  Falle
unterliegt  die  Eintragung  des  Sterbefalles  keinem  Bedenken,  sofern  solche  Bedenken
sich  nicht  etwa  bei  der  nach  §.  60  noch  erforderlichen  „Ermittelung  des  Sachverhalts“
durch  die  Auffichtsbehörde  herausstellen,  Res.  13.  Jan.  1882  (M.  Bl.  S.  41).

:)  Dies  gilt  auch  von  den  aus  dem  Auslande  eingehenden  Standesurkunden.
Nur  wenn  der  letzte  inländische  Wohnort  in  den  Uebersendungsschreiben  der  diplomatischen
  oder  konsularischen  Vertreter  nicht  angegeben  und  auch  sonst  nicht  zu  ermitteln
  ist,  hat  die  Ueberweisung  an  das  Standesamt  des  Geburtsortes  zu  erfolgen,
Res.  3.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  219).  Die  Standesbeamten  haben  die  ihnen  von
den  Oberpräsidenten  zuzufertigenden  Auszüge  aus  den  Standesregistern  der  diplomatischen
  und  konsularischen  Vertreter  bei  den  Sammelakten  aufzubewahren,  Res.
31.  Mai  1890  (M.  Bl.  S.  91).

2)  Das  Ges.  6.  Febr.  1875  kennt  nur:

1.  die  bei  der  Eintragung  selbst  gemäß  §.  13  in  continenti  niedergeschriebenen

Zusätze,  Löschungen,  Abänderungen,
2.  in  ganz  bestimmten  Fällen  (8§.  22,  26,  55)  die  Eintragung  nachträglicher
Anzeigen  am  Rande  der  ursprünglichen  Eintragung,

3.  die  Berichtigungen  der  §§.  65  ff.

Hiernach  kann,  abgesehen  von  den  unter  Nr.  2  gedachten  Fällen,  die  Eintragung
von  nachträglichen  Ergänzungen  nur  dann  für  dem  Gesetze  entsprechend  gehalten
werden,  wenn  die  Eintragung  vom  Gericht  als  Berichtigung  angeordnet  ist.  ç

Demgemäß  sind  die  Standesbeamten  mit  Anweisung  zu  versehen,  Res.  13.  Juni
1878  (M.  Bl.  S.  114).  "

Das  gerichtliche  Berichtigungsverfahren  hat  auch  dann  stattzufinden,  wenn  es

ch  um  Ergänzung  der  auf  Grund  schriftlicher  Mittheilungen  der  zuständigen  Behörde
(6s.  20,  58  Abs.  2)  erfolgten  Standesregister-Eintragungen  handelt,  Res.  13.  Aug.

Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  52
        <pb n="832" />
        818  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.

§.  66.  Für  das  Berichtigungsverfahren)  gelten,  insoweit  die  Landesgesetze
nicht  ein  Anderes  bestimmen  ?),  die  nachstehenden  Vorschriften.

Die  Aufsichtsbehörde  hat,  wenn  ein  Antrag  auf  Berichtigung  gestellt  wird,
oder  wenn  sie  eine  solche  von  Amtswegen  für  erforderlich  erachtet,  die  Betheiligten
  zu  hören  und  geeignetenfalls  eine  Aufforderung  durch  ein  öffentliches
Blatt  zu  erlassen.  Die  abgeschlossenen  Verhandlungen  hat  sie  demnächst  dem
Gerichte  erster  Instanz  vorzulegen.  Dieses  kann  noch  weitere  thatsächliche
Aufklärungen  veranlassen  und  geeignetenfalls  den  Antragsteller  auf  den  Prozeßweg
  verweisen.

Im  Uebrigen  finden  die  für  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Achter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.

§.  67.  Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  zu  den  religiösen
  Feierlichkeiten  einer  Eheschließung?)  schreitet,  bevor  ihm  nachgewiesen

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  817.

1878  (M.  Bl.  S.  229)  oder  um  die  Berichtigung  von  Schreibfehlern  im  Nebenregister,
  E.  K.  I.  2.

Die  Anordnung  vorzunehmender  Berichtigung  einer  Eintragung  im  Standesregister
  ist  vom  Gericht  dem  Standesbeamten  direkt  zu  übermitteln,  Res.  20.  Juni
1881  (E.  K.  IV.  345)  und  Res.  29.  Aug.  1884.

Die  Zurückdatirung  der  nachträglichen  Anmeldungen  der  Vornamen  eines  Kindes
im  Geburtsregister  durch  den  Standesbeamten  fällt  unter  §.  348  R.  Str.  G.  B.,
Erk.  O.  Trib.  11.  Okt.  1878  (J.  M.  Bl.  S.  171).

Diejenigen  Zusätze  und  Ergänzungen,  welche  das  Gesetz  selbst  für  zufällig  erklärt,
können  von  dem  Standesbeamten  ohne  gerichtliche  Mitwirkung  in  das  Standesregister
aufgenommen  werden.  Zu  diesen  gehört  namentlich  die  nachträgliche  Eintragung
der  Vornamen  des  Kindes  in  die  Geburtseregister.  Der  Standesbeamte  ist  kraft
des  Gesetzes  befugt,  die  nachträglich,  nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  seit  der  Geburt,
angemeldeten  Vornamen  eines  Kindes  am  Rande  der  Geburtsurkunde  einzurragen
und  bedarf  hierzu  nicht  der  Genehmigung  des  Gerichtes,  Erk.  O.  Trib.  28.  Juni
1879  (E.  LXXXIII.  299).  In  allen  anderen  Fällen  ist  nach  dem  oben  stehenden
Erl.  13.  Juni  1878  zu  verfahren,  so  lange  nicht  etwa  das  Oberlandesgericht,  zu  dessen
Bezirk  das  betreffende  Standesamt  gehört,  im  Beschwerdewege  sich  dahin  aussprechen
sollte,  daß  auch  solche  Fälle  unabhängig  von  einer  gerichtlichen  Mitwirkung  zu  erledigen
  seien,  Res.  5.  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  50).

1)  Die  im  Wege  eines  prozefsualischen  Verfahrens  herbeizuführende  Berichtigung
erfolgt  nicht  kostenfrei,  Res.  5.  Febr.  1883  (Wohlers  S.  119).  Behufs  Durchführung
  des  Berichtigungsverfahrens  ist  erforderlichen  Falles  von  der,  in  §.  68  Abf.  3
dem  Standesbeamten  beigelegten  Zwangsbefugniß  Gebrauch  zu  machen,  Res.  22.  März
1879  (ebendas.).

Die  Kosten  des  Berichtigungsverfahrens  sind  von  den  Betheiligten  nicht  wieder
einzuziehen,  Res.  4.  Nov.  1887  (M.  Bl.  S.  260).

2:)  Ist  in  Preußen  nicht  geschehen.

2)  Der  §.  67  findet  auch  auf  ausländische  Geistliche  Anwendung,  Res.  27.  Juli
1885.  Vergl.  unten  §.  75.

Das  kirchliche  Aufgebot  darf  vor  Anordnung  des  Aufgebotes  durch  den  Standesbeamten
  stattfinden.

Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener  macht  sich  nicht  aus  §.  67  strafbar,
wenn  er  zu  den  religiösen  Feierlichkeiten  einer  Eheschließung  schreitet,  nachdem  die
Ehe  im  Auslande  bürgerlich  gültig  geschlossen  war.  Der  §.  41  spricht  nur  aus,
daß  innerhalb  des  Gebietes  des  Deutschen  Reiches  eine  Ehe  rechtsgültig  nur
vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  werden  kann.  Es  ist  danach  anzunehmen,  daß
hinsichtlich  der  Form  der  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  geschlossenen  Ehen  die
Regel  locus  regit  actum  als  geltend  anerkannt  ist,  Erk.  11.  Nov.  1887  (E.  Crim.  XVI.
336).  Fahrlässiger  Irrthum  der  Geistlichen  ist  nicht  strafbar,  E.  Crim.  IV.  233.

Die  Strafkammern  (der  Landgerichte)  sind  als  erkennende  Gerichte  ausschließlich
zuständig  für  die  nach  §.  67  und  §.  69  Ges.  6.  Febr.  1875  strafbaren  Handlungen,
§.  74  Nr.  4  Ger.  Verf.  Ges.
        <pb n="833" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  819

worden  ist,  daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen  sei,  wird  mit
Shlssuse  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
estraft.

§.  68.  Wer  den  in  den  §§.  17  bis  20,  22  bis  24,  56  bis  58  vorgeschriebenen
  Anzeigepflichten  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe!)  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Die  Strafverfolgung  tritt  nicht
ein,  wenn  die  Anzeige,  obwohl  nicht  von  dem  zunächst  Verpflichteten,  doch
rechtzeitig  gemacht  worden  ist.

Die  bezeichnete  Strafe  trifft  auch  den  Schiffer  oder  Steuermann,  welcher
den  Vorschriften  der  §§.  61  bis  64  zuwiderhandelt.

Die  Standesbeamten  sind  außerdem  befugt,  die  zu  Anzeigen  oder  zu
sonstigen  Handlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Verpflichteten  hierzu  durch
Geldstrasen)  anzuhalten,  welche  für  jeden  einzelnen  Fall  den  Betrag  von  fünfzehn
  Mark  nicht  übersteigen  dürfen.

§.  692).  Ein  Standesbeamter,  welcher  unter  Außerachtlassung  der  in
diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  eine  Eheschließung  vollzieht,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

7  70.  Gebühren  und  Geldstrafen,  welche  in  Gemäßbeit  dieses  Gesetzes
zur  Erhebung  gelangen,  sließen,  insoweit  die  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes
bestimmen,  den  Gemeinden")  zu,  welche  die  sächlichen  Kosten  der  Standesämter
(§§.  8,  9)  zu  tragen  haben.

 

 

1)  Bei  Ommissiv-Delikten,  wie  sie  hier  in  Frage  stehen,  beginnt  der  Lauf  der
Verjährungsfrist  erst  mit  dem  Aufhören  der  Verpflichtung,  nicht  aber  mit  dem  Ablauf
der  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtung  bestimmten  Frist.  Es  kommt  dies  um  so
mehr  in  Betracht,  als  die  von  den  Standesbeamten  zur  Erzwingung  der  Anzeigepflicht
zu  erlassenden  Exekutivstrafen  im  Falle  des  Unvermögens  nicht  in  Haft  umgewandelt
werden  können,  Res.  31.  Okt.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  2).  (Beim  Abdruck  des  vorstehenden
  Reskriptes  im  Ministerialblatt  ist  das  „nicht“  in  Folge  eines  Druckfehlers
ausgelassen  worden.)  Vergl.  Res.  31.  Okt.  1875  (M.  Bl.  S.  268).

:)  Anderweite  Zwangsmittel,  zwangsweise  Sistirung  2c.  dürfen  Standesbeamte
nicht  anwenden,  auch  nicht,  wenn  sie  zugleich  Polizeibeamte  sind,  Res.  26.  Sept.  1878.

3)  Ein  Standesbeamter,  welcher  einen  in  seiner  Abwesenheit  durch  einen  Schreiber
aufgenommenen  Eheschließungsakt  nachträglich  vollzogen  hatte,  wurde  wegen  Amtsvergehene
  der  falschen  Beurkundung  (Str.  G.  B.  §.  348)  zu  einem  Monat  Gefängniß
verurtheilt.

Die  Strafbestimmung  des  §.  69  findet  nicht  Anwendung  auf  Außerachtlassung
der  in  §.  38  erwähnten  Vorschriften,  Erk.  24.  Juni  1882  (Der  Standesbeamte  S.  245)

Ein  Standesbeamter  macht  sich  nach  §.  69  Ges.  6.  Febr.  1875  strafbar,  wenn
er,  nachdem  sein  Stellvertreter  das  Aufgebot  angeordnet  hat,  von  eigener  Prüfung
des  Vorhandenseins  der  GEheerfordernisse  absehend,  eine  unzulässige  Eheschließung  vollzieht,
  Erk.  11.  Nov.  1887  (E.  Crim.  XVI.  321).

Ein  Standesbeamter  ist  nach  §.  69  Ges.  6.  Febr.  1875  strafbar,  wenn  er  unter
absichtlicher  oder  fahrlässiger  Außerachtlassung  der  Vorschriften,  welche  die  Ehe  der
Militärpersonen  von  einer  Erlaubniß  abhängig  machen,  die  Eheschließung  einer  Militärperson
  vollzieht,  Erk.  13.  Nov.  1886  (E.  Crim.  XV.  47),  oder  unter  absichtlicher
  oder  fahrlässiger  Außerachtlassung  von  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  vor
der  Ebeschließung  eine  Nachweisung  über  Auseinandersetzung  oder  Sicherstellung  des  Vermögens
  erfordern  (§.  38  Abs.  2  des  Ges.),  Erk.  14.  März  1887  (E.  Crim.  XV.
374).  Das  Personenstandsgesetz  enthält  keine  Vorschrift,  daß  der  Standesbeamte  sich
die  Thatsache,  daß  die  vor  ihm  auftretenden  Verlobten  nicht  bereits  verheirathet  seien,
durch  Urkunden  oder  eidesstattliche  Erklärungen  nachweisen  zu  lassen  haben,  Erk.
14.  Nov.  1837  (E.  Crim.  XVI.  388).

4)  Obige  Bestimmung  findet  ebenso  hinsichtlich  der  im  Verwaltungswege  festgesetzten
  Ordnungs=  und  Exekutivstrafen,  wie  hinsichtlich  der  gerichtsseitig  (gegen
Geistliche,  säumige  Anzeigepflichtige,  Standesbeamte,  in  den  Fällen  der  8§§.  67  bis  69)
erkannten  Strafen  Anwendung  In  den  aus  mehreren  Gemeinden  zusammengesetzten
Standesamtsbezirken  ist  die  Gesammtheit  der  diesen  Bezirk  bildenden  Gemeinden
zum  Bezug  der  Gebühren  und  Geldstrafen  berufen,  wie  sie  nach  §.  9  die  Kosten  der
Standesamtsverwaltung  —  nach  dem  Maßstabe  der  Seelenzahl  der  einzelnen  Ge-52*
        <pb n="834" />
        820  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.

§.  71.  In  welcher  Weise  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  Bezu
auf  solche  Militärpersonen  wahrzunehmen  sind,  welche  ihr  Standquartier  ni
innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  oder  dasselbe  nach  eingetretener  Mobilmachung
verlassen  haben,  oder  welche  sich  auf  den  in  den  Dienst  gestellten  Schiffen
oder  anderen  Fahrzeugen  der  Marine  befinden,  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung
  #)  bestimmt.  «

§.  72.  Für  die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien,  sowie  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  erfolgt  die  Ernennung
des  Standesbeamten  und  die  Bestimmung  über  die  Art  der  Führung  und
Aufbewahrung  der  Standesregister  dürch  Anordnung  des  Landesherrn.

In  Betreff  der  Stellvertretung  der  Verlobten  und  in  Betreff  des  Aufgebots
  entscheidet  die  Observanz.  »

Im  Uebrigen  werden  in  Ansehung  der  Mitglieder  dieser  Häuser  die  auf
Hausgesetzen  oder  Observanz  beruhenden  Bestimmungen  über  die  Erfordernisse
der  Eheschließung  und  über  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  nicht  berührt.

§s.  73.  Den  mit  der  Führung  der  Standesregister  oder  Kirchenbücher
bisher  betraut  gewesenen  Behörden  und  Beamten  verbleibt  die  Berechtigung
und  Verpflichtung,  über  die  bis  zur  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  eingetragenen
Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  Zeugnisse  zu  ertheilen.

§.  74.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche

1.  Geistlichen  und  Kirchendienern  aus  Anlaß  der  Einführung  der  bürgerlichen

  Standesregister  und  der  bürgerlichen  Form  der  Eheschließung
einen  Anspruch  auf  Entschädigung?)  gewähren;

2.  bestimmten  Personen  die  Pflicht  zu  Anzeigen  von  Geburts=  und  Todesfällen

  auferlegen.

Wo  die  Zulässigkeit  der  Ehe  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  von
einem  Aufgebote  abhängig  ist,  welches  durch  andere  bürgerliche  Beamte  als
die  Standesbeamten  vollzogen  wird,  vertritt  dieses  die  Stelle  des  von  den
Standesbeamten  anzuordnenden  Aufgebots.

§.  75.  Innerhalb  solcher  Grenzpfarreien,  deren  Bezirk  sich  in  das  Ausland
  erstreckt,  bleibt  das  bestehende  Recht  für  die  Beurkundung  derjenigen
Geburten  und  Sterbefälle,  sowie  für  die  Form  und  Beurkundung  derjenigen
Eheschließungen  maßgebend,  für  welche  ein  Standesbeamter  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  nicht  zuständig,  dagegen  nach  dem  bestehenden  Recht
die  Zuständigkeit  des  Geistlichen  begründet  ist.

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  819.
meinden  —  aufzubringen  und  unter  sich  zu  repartiren  hat.  Die  qu.  Gebühren  und
Geldstrafen  sind  daher  bezüglich  solcher  zusammengesetzten  Standesamtsbezirke  nicht
der  Kreiskommunalkasse  oder  der  Amtskasse  zuzusprechen,  soweit  nicht  die  letztere  etwa
auf  Grund  eines,  gemäß  §.  53  Kr.  O.  13.  Dez.  1872  gefaßten  Beschlusses  die
Kosten  der  standesamtlichen  Verwaltung  übernommen  hat,  Res.  30.  Juni  1882
(M.  Bl.  S.  138)  und  12.  Okt.  1885.

)Vdd.  4.  Nov.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  313):  Sterbefälle  von  Militärpersonen
auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder  anderen  Fahrzeugen  der  Kaiserlichen  Marine
sind  von  dem  zuständigen  Marine-Stationskommando  unter  Uebersendung  der  darüber
von  dem  Kommando  des  Schiffs  oder  Fahrzeugs  ausgenommenen  Urkunden  dem
Standesbeamten,  in  dessen  Bezirk  der  Verstorbene  seinen  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat,
anzuzeigen  und  auf  Grund  dieser  Anzeige  in  das  Sterberegister  einzutragen.

Vd.  20.  Jan.  1879  (N.  G.  Bl.  S.  5  ff.),  betr.  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten
  in  Bezug  auf  solche  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener
  Mobilmachung  verlassen  haben.

:)  §.  54  Ges.  9.  März  1874  (G.  S.  S.  108):  Ein  besonderes  Gesetz  wird
die  Vorbedingungen,  die  Quelle  und  das  Maß  der  Entschädigung  derjenigen  Geistlichen
und  Kirchendiener  bestimmen,  welche  nachweislich  in  Folge  des  gegenwärtigen  Gesetzes
einen  Ausfall  in  ihrem  Einkommen  erleiden.  Bis  zum  Erlaß  dieses  Gesetzes  erhalten
die  zur  Zeit  der  Emanation  des  vorliegenden  Gesetzes  im  Amte  befindlichen  Geistlichen
und  Kirchendiener  für  den  nachweislichen  Ausfall  an  Gebühren  eine  von  dem  Minister
der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und  dem  Finanzminister  festzusetzende  Entschädigung
aus  der  Staatskasse.
        <pb n="835" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  821

Im  Geltungsgebiet  des  preußischen  Gesetzes  vom  9.  März  1874  ist  unter
dem  bestehenden  Recht  dasjenige  Recht  zu  verstehen,  welches  vor  dem  Inkrafttreten
  jenes  Gesetzes  maßgebend  war.

§.  76.  In  streitigen  Ehe=  und  Verlöbnißsachen  sind  die  bürgerlichen
Gerichte  ausschließlich  zuständig.  Eine  geistliche  oder  eine  durch  die  Zugehörigkeit
  zu  einem  Glaubensbekenntniß  bedingte  Gerichtsbarkeit  fiudet  nicht  statt.

§.  77.  Wenn  nach  dem  bisherigen  Rechte  auf  beständige  Trennung  der
Ehegatten  von  Tisch  und  Bett  zu  erkennen  sein  würde,  ist  fortan  die  Auflösung
des  Bandes  der  Ehe  auszusprechen  ½).  »

Ist  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  auf  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  erkannt  worden,  so  kann,  wenn  eine  Wiedervereinigung
  der  getrennten  Ehegatten  nicht  stattgefunden  hat,  jeder  derselben
auf  Grund  des  ergangenen  Urtheils  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe  im
ordentlichen  Prozeßverfahren  beantragen.

§.  78.  Ehestreitigkeiten,  welche  in  Bayern  vor  dem  Tage,  an  welchem
dieses  Gesetz  daselbst  in  Kraft  tritt,  durch  Zustellung  des  Beschlusses  über
Zulässigkeit  der  Klage  anhängig  geworden  sind,  werden  von  dem  mit  der
Sache  befaßten  Gericht  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  nach  Maßgabe  der
bisher  geltenden  Gesetze  durchgeführt.

Daselbst  kann  die  Auflösung  der  Ehe  auf  Grund  eines  die  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett,  verfügenden  Urtheils  geltend  gemacht  werden,
nachdem  das  Gericht  auf  Anrufen  eines  Ehegatten  in  dem  nach  Artikel  675
Absatz  1  und  2  der  Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom
29.  April  1869  vorgesehenen  Verfahren  die  Auflösung  des  Bandes  der  Ehe
ausgesprochen  hat.

Das  Verfahren  in  streitigen  Ehesachen  richtet  sich  in  Bayern  in  den
rechtsrheinischen  Gebietstheilen  nach  den  Bestimmungen  des  Hauptstückes  XXVI
der  genannten  Prozeßordnung,  in  der  Pfalz  nach  den  Bestimmungen  des
Artikels  69  des  Gesetzes  über  die  Einführung  dieser  Prozeßordnung.

§.  79.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.  Es  bleibt
den  Landesregierungen  überlassen,  das  ganze  Gesetz  oder  auch  den  dritten
Abschnitt  und  §.  77  im  Verordnungswege  ?)  früher  einzuführen.

§.  80.  Die  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
nach  den  Vorschriften  des  bisherigen  Rechts  ergangenen  Aufgebote  behalten
ihre  Wirksamkeit.

§.  81.  Auf  Geburts=  und  Sterbefälle,  welche  sich  vor  dem  Tage,  an
welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  ereignet  haben,  an  diesem  Tage  aber  noch
nicht  eingetragen  sind,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  der  Lauf  der  vorgeschriebenen  Anzeigefristen  mit  dem  Tage
beginnt,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt.

Ein  Gleiches  gilt  für  den  Fall,  daß  auch  nur  die  Vornamen  eines  Kindes
an  diesem  Tage  noch  nicht  eingetragen  sind.

§.  82.  Die  kirchlichen  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  die  Taufe  und
Trauung-)  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

§.  83.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
werden,  soweit  dieselben  nicht  durch  eine  vom  Bundesrathe!)  erlassene  Aus- 



rn  Ueber  die  Anwendung  dieser  Vorschrift  auf  Ausländer  vergl.  E.  Crim.  III.
28;  Xl.  29.

*)  Vd.  14.  Febr.  1875  (G.  S.  S.  93):  Der  dritte  Abschn.  und  der  §.  77
Reichsges.  6.  Febr.  1875  werden  mit  dem  1.  März  1875  eingeführt.

2)  §  56  Ges.  9.  März  1874  (G.  S.  S.  95):  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstebenden
  Vorschriften  treten  außer  Kraft.  Ein  Gleiches  gilt  von  den  Bestimmungen,
welche  die  Schließung  einer  Ehe  wegen  Verschiedenheit  des  Religionsbekenntnisses
verbieten,  und  welche  eine  staatliche  Einwirkung  auf  die  Vollziehung  der  Taufe
anordnen.

")  Der  Bundesrath  hat  unterm  22.  Juni  1875  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  386)
eine  Ausführungsverord  nung  erlassen,  welche  die  von  den  Standesbeamten  für
        <pb n="836" />
        822  Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.

führungsverordnung  getroffen  werden,  von  den  einzelnen  Landesregierungen
erlassen.

§.  84.  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung:
höhere  Verwaltungsbehörde,  untere  Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,
Gemeindevorstand,  Gericht  erster  Instanz  zu  verstehen  sind,  wird  von  der
Centralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  85.  Durch  dieses  Gesetz  werden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  nicht  berührt.

Der  Reichskanzler  kann  einem  diplomatischen  Vertreter  oder  einem  Konsul
des  Deutschen  Reichs)  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Eheschließungen
  und  zur  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle,
wie  für  Reichsangehörige,  so  auch  für  Schutzgenossen  ertheilen.  Diese  Vorschrift
tritt  mit  dem  1.  März  1875  in  Kraft.

 

Gesetz:)  vom  13.  März  1854  (G.  S.  S.  123),  betreffend  die  Zulassung
von  Ausländern  zur  Eingehung  einer  Ehe  in  Preußen.

§.  1.  Ausländer?),  welche  in  Unseren  Staaten  mit  einer  Inländerin
oder  Ausländerin  eine  Ehe  schließen  wollen,  haben,  neben  der  Erfüllung
der  sonstigen  gesetzlichen  Erfordernisse,  durch  ein  gehörig  beglaubigtes
Attest  der  Ortsobrigkeit  ihrer  Heimath  nachzuweisen,  daß  sie  nach  dortigen
Gesetzen,  unbeschadet  ihrer  Staatsangehörigkeit,  zur  Eingehung  einer  Ehe  im
Auslande  befugt  sind,  oder  die  nach  diesen  Gesetzen  eine  erforderliche  Erlaubniß
zu  der  beabsichtigten  Ehe  erhalten  haben.

§.  2.  Unsere  Minister  der  Justiz,  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und
des  Innern  sind  ermächtigt,  sowohl  in  einzelnen  Fällen:)  als,  mit  Rücksicht  auf

—
—.

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  3821.

ihre  Akte  und  Register  anzuwendenden  Formulare  vorschreibt  und  daneben  folgeude
materielle  Vorschriften  enthält:

5.  11.  Geistlichen  und  anderen  Religionsdienern  ist  die  Einsicht  der  Register
kostenfrei  zu  gestatten.

§.  12.  Die  Standesregister  sind  in  deutscher  Sprache  zu  führen.  (Vergl.  Res.
13.  Juli  1878,  M.  Bl.  S.  142:  Die  Kosten  der  den  Dolmetschern  bei  dem  Standesakte
  selbst  zu  gewährenden  Gebühren  sind  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.  Daneben
  ist  es  Sache  der  Betheiligten,  die  Behufs  der  Zulassung  zur  Eheschließung
gesetzlich  nothwendigen  Urkunden  auf  ihre  Kosten  in  verständlicher  Form  zu  beschaffen.
Sofern  der  Standesbeamte  der  fremden  Sprache  mächtrig  ist,  wird  ein  Anlaß,  die
Beibringung  deutscher  Uebersetzung  zu  verlangen,  nicht  vorliegen,  vergl.  auch  Res.
23.  Sept.  1874,  M.  Bl.  S.  195  und  oben  Anm.  zu  §.  45.)

§.  13.  Auf  Verlangen  der  Verlobten  ist  denselben  von  dem  Standesbeamten
eine  Bescheinigung  über  das  angeordnete  Aufgebot  kostenfrei  zu  ertheilen.

§.  15.  Dem  Ersuchen  eines  Standesbeamten  sind  andere  Staudesbeamte,  sowie
Gemeinde=  und  Ortspolizeibehörden  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

1)  Vergl.  Anm.  zu  §.  62  oben.

2)  Das  Ges.  13.  März  1854  findet  auf  Angehörige  der  Norddeutschen  Bundesstaaten
  nicht  Anwendung,  Res.  20.  Aug.  1868  (M.  Bl.  S.  266).  Vergl.  Ges.
4.  Mai  1868  (B.  G.  Bl.  S.  149),  betr.  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
der  Eheschließung;  Ges.  22.  Febr.  1869  (G.  S.  S.  365),  betr.  Aufhebung  der
88.  30—33  A.  L.  R.  (Eheverbot  wegen  Ungleichheit  des  Standes).

2)  Vergl.  oben  die  Anmerkung  zu  §.  28.

4)  D.  b.  nur  dann,  wenn  die  Beschaffung  des  Trau-Erlaubnißscheines  unmöglich
ist,  sei  es,  weil  die  kompetente  Heimathsbehörde  nicht  zu  ermitteln,  sei  es,  weil  dieselbe
  zur  Ausstellung  solcher  Scheine  nicht  befugt  ist,  Res.  4.  Febr.  1868  (M.  Br.
S.  155).

5  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau  ist  das  Ges.
13.  März  1854  nicht  eingeführt.
        <pb n="837" />
        Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  823

die  Gesetzgebung  einzelner  Staaten,  für  die  Angehörigen  derselben  überhaupt  die
Beibringung  eines  solchen  Attestes  (§.  1)  zu  erlassen.

§.  3.  Geistliche  oder  Civilstandsbeamte,  welche  bei  Schließung  der  Ehe
eines  Ausländers  amtlich  mitwirken,  ohne  daß  ihnen  das  erforderliche  Attest
bö“  1)  vorgelegt  worden,  sollen,  wenn  die  Beibringung  desselben  nicht  erlassen
ist  G.  2),  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft  werden.

§.  4.  Die  Verordnung  vom  28.  April  1841  (G.  S.  S.  121)  ist  aufgehoben.


 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  822.

Deutsche,  welche  mit  Schweizerinnen  in  der  Schweiz  und  Schweizer,  welche  mit
Deutschen  in  Deutschland  eine  Ehe  eingehen  wollen,  haben  nur  eine  Bescheinigung
ihrer  zuständigen  Landesbehörde  darüber  beizubringen,  daß  der  Abschließung  der  Ehe
nach  dem  bürgerlichen  Recht  ihrer  Heimath  kein  bekanntes  Hinderniß  entgegensteht,
Res.  31.  Aug.  1886  (M.  Bl.  S.  180).

Ebenso  sind  die  Angehörigen  nachfolgender  Staaten,  vorbehaltlich  des  Nachweises
ihrer  Staatsangehörigkeit,  von  Beibringung  des  in  §.  1  Ges.  13.  März  1854  vorgeschriebenen
  Attestes  dispensirt:  Großbritanniens  (M.  Bl.  1856  S.  221),  der  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  (ebendaselbst),  Frankreichs  (M.  Bl.  1858  S.  59),
Belgiens  (M.  Bl.  1876  S.  2),  Oesterreichs  mit  Ausnahme  von  Salzburg,  Tirol,
Vorarlberg  und  Krain  (M.  Bl.  1869  S.  160),  der  bayrischen  Pfalz  (M.  Bl.  1871
S.  251),  der  Niederlande  (M.  Bl.  1872  S.  52),  Schwedens  und  Norwegens  (M.
B#.  1874  S.  120),  Italiens  (M.  Bl.  1875  S.  229)  und  12.  April  1889  (M.  Bl.
S.  118).  Vergl.  jedoch  bezüglich  der  Angebörigen  Italiens,  Frankreichs  und
Belgiens  Res.  17.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  248),  wonach  die  Bekanntmachung  des
Aufgebots  in  den  Heimathsgemeinden  nach  dem  ausländischen  Rechte  nothwendig  und
dieses  den  Verlobten  von  dem  Standesbeamten  zur  Erfüllung  nahe  zu  legen  ist.  Res.
7.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  185),  betr.  die  Bestimmungen,  welche  nach  Schwedischen
Gesetzen  für  die  Verehelichung  elternloser  Minderjähriger  maßgebend  sind.  Res.
12.  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  74),  betr.  die  gesetzlichen  Ehehindernisse  in  Rußland.

Die  Russische  Gesetzgebung  betrachtet  als  Erforderniß  einer  gültigen  Eheschließung,
auch  wenn  dieselbe  im  Auslande  vor  sich  geht,  die  Trauung  durch  einen  der  Konfession
des  Russischen  Nupturienten  zugehörigen  Geistlichen,  also  bei  einem  orthodoxen  Russen
die  Trauung  durch  einen  Geistlichen  der  orthodoxen  Kirche.  Orthodoxe  Russen  werden
also  eine  nach  Russischer  Gesetzgebung  gültige  Ehe  in  Preußen  überhaupt  nicht
schließen  können.  Ein  Dispens  nach  §.  2  des  (oben  stehenden)  Ges.  13.  März  1854
wird  höchstens  dann  bewilligt  werden  können,  wenn  —  namentlich  bei  nicht  orthodoxen
Russen  —  die  sichere  Gewähr  dafür  gegeben  ist,  daß  die  Nupturienten  Willens  und
in  der  Lage  sind,  der  standesamtlichen  Eheschließung  die  kirchliche  Trauung  in  einer
den  Anforderungen  der  Russischen  Gesetzgebung  entsprechenden  Weise  nachfolgen  zu
lassen,  Res.  16.  April  1889  (M.  Bl.  S.  86).  Auch  für  die  Zulassung  Griechischer
Unterthanen  zur  Eheschließung  in  Preußen  bedarf  es  der  Beibringung  des  vorgedachten
Dispenses,  Res.  29.  Nov.  1889  (M.  Bl.  S.  2039.

Angehörige  des  Deutschen  Reiches  gelten  nicht  als  Ausländer  im  Sinne  des
Ges.  13.  März  1854,  jedoch  findet  dasselbe  Anwendung  auf  die  Angehörigen  der
rechtsrheinischen  Landestheile  des  Königreiches  Bayern,  ausschließlich  der  Bayrischen
Pfalz,  Res.  29.  Aug.  1871  (M.  Bl.  S.  251),  24.  Sept.  1885  und  21.  Juni  1892
(M.  Bl.  S.  248);  vergl.  auch  Gothaer  Vertrag  15.  Juli  1851  (G.  S.  S.  711);
wegen  der  Bayrischen  Verehelichungszeugnisse  vergl.  Res.  1.  Febr.  1881  (M.  Bl.
S.  18);  wegen  Zulassung  der  im  rechtsrheinischen  Bayern  Beheimatheten  zur  Eheschließung
  ohne  vorheriges  Aufgebot,  Res.  25.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  20).  #

Erfordert  eine  ausländische  Behörde  ein  solches  Attest  von  Juläudern,  die  im
Auslande  eine  Ehe  schließen  wollen,  so  ist  dasselbe  von  der  Ortspolizeibehörde  zu
ertheilen,  nicht  vom  Standesamte,  Res.  12.  Juni  1879  (M.  Bl.  1880  S.  2).
Uebrigens  erhalten  Preußen  bei  Eheschließungen  im  Au-lande  eine  Bescheinigung  des
Regierungspräsidenten,  daß  es  in  Preußen  einer  obrigkeitlichen  Erlaubniß  nicht  bedarf,
Res.  10.  Jan.  1853  und  7.  Jan.  1866  (M.  Bl.  S.  104).  Die  Ausführung  kann
den  Landräthen  übertragen  werden,  Res.  10.  Mai  1861;  in  Hessen-Nassau  sind  sie
neben  dem  Regierungs-Präsidenten  zuständig,  Res.  2.  Febr.  1869  (M.  Bl.  S.  30).
        <pb n="838" />
        824  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

Gebührentarif  zum  Personenstandsgesetz  vom  6.  Febr.  1875.

I.  Gebührenfrei  sind  die  nach  §§.  49  und  54  oder  zum  Zwecke  der
Taufe!)  oder  der  Beerdigung  ertheilten  Bescheinigungen.
1I.  An  Gebühren  kommen  zum  Ansfatz:
1.  für  Vorlegung  der  Register  zur  Einsicht?)  und
zwar  für  jeden  Jahrgng  ...  .  eine  halbe  Mart,
für  mehrere  Jahrgänge  zusaamen  ein  und  eine  halbe  Mark
2.  für  die  schriftliche  Ermächtigung  nach  §.  43  *
und  für  jeden  beglaubigten  Auszug  aus  den
Registern  mit  Einschluß  der  Schreibgebühren  ein  und  eine  halbe  Mark,
Bezieht  sich  der  Auszug  auf  mehrere  Eintragungen
  und  erfordert  derselbe  das  Nachschlagen
von  mehr  als  einem  Jahrgange  der  Register,  für
jeden  weiter  nachzuschlagenden  Jahrgang  noch  eine  halbe  Mark,
jedoch  zusammen  höchstens  ..  .  ...  ..  .  .  ..  zwei  Mark.

 

Die  Gebühren  fließen  nach  8.  70  den  Gemeinden  zu.

Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  die  ad  1  erwähnten  Bescheinigungen
  zum  Zwecke  der  Taufe  oder  der  Beerdigung  zu  ertheilen.  Die  Befugniß,
  jene  Bescheinigungen  zu  verlangen,  steht  aber  nicht  den  Geistlichen
als  solchen,  sondern  nur  denjenigen  Personen  zu,  welche  im  Interesse  der
Ihrigen,  zum  Zwecke  der  Taufe  resp.  der  Beerdigung,  der  Bescheinigungen
bedürfen.  Die  zum  Zwecke  der  Taufe  ertheilten  Bescheinigungen  müssen
die  7n  Kinde  beigelegten  Vornamen  enthalten,  Res.  12.  Dez.  1876  (M.  Bl.

 

Abschnitt  XIV.
Vereins-Wesen.  Genossenschaftsgesetz.

Verordnung  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit
und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauchs  des  Versammlungs=  und
Vereinigungsrechtes.  Vom  11.  März  1850  (G.  S.  S.  277)  (gilt  auch
für  die  neuen  Provinzen,  Vd.  25.  Juni  1867,  G.  S.  S.  921;  für  Kaulsdorf,
Vd.  22.  Mai  1867  Art.  I,  G.  S.  S.  729;  für  Meisenheim,  Vd.  13.  Mai  und
20.  Sept.  1867  §.  1,  G.  S.  S.  700,  1534;  desgl.  in  Lauenburg,  §.  10  des
Ges.  vom  23.  Juni  1876,  G.  S.  S.  169;  in  Helgoland,  Ges.  18.  Febr.  1891,
G.  S.  S.  11)3).
§.  1.  Von  allen  Versammlungen"),  in  welchen  öffentliches)  Angelegen- 



1)  Die  Taufe  kann  übrigens  vor  Eintragung  des  Geburtsfalles  in  das  Standesregister
  erfolgen,  Res.  4.  Dez.  1874  (M.  Bl.  S.  281)0.

2)  Geistlichen  und  anderen  Religionsdienern  ist  die  Einficht  der  Register  kostenfrei
zu  gestatten,  §.  11  Ausf.  Vd.  22.  Juni  1875.  "

*:)  Kommentare  von  Delius,  2.  Aufl.,  Berlin  1896,  Ball,  Berlin  1894;  Preuß.
Strafnebengesetze  von  Groschuff-Eichhorn-Delius,  Berlin  1894,  S.  42  f.

Die  Vd.  ist  ergangen  in  Ausführung  des  Art.  30,  Abs.  2  Verf.  Urk.  und  ist
Gesetz  im  Sinne  der  Verfassung  (Art.  62,  63).

Durch  Res.  19.  Juli  1876  (M.  Bl.  S.  193)  sind  Normalstatuten  zur  Benutzung
        <pb n="839" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  826

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  824.

bei  Anträgen  auf  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  Vereine,  Kasinos,
Hospitäler  2c.  publizirt  worden.  Vergl.  Res.  18.  Dez.  1876  (M.  Bl.  S.  274).

Bei  Prüfung  der  Statuten  von  Anstalten  und  Gesellschaften,  welche  die  Rechte
einer  juristischen  Person  zu  erlangen  wünschen,  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß
nach  §.  157  C.  P.  O.  bei  Korporationen  2c.  die  Zustellung  an  die  Vorsteher  und
bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Vorsteher  an  einen  von  ihnen  genügt,  Res.  19.  Mai
1879  (M.  Bl.  S.  148).

Statut  der  Kaiser  Wilhelm-Spende  29.  März  1879  (M.  Bl.  S.  88).  Die
Förderung  der  Zwecke  der  Stiftung  ist  den  Behörden  durch  Res.  23.  Dez.  1879
(M.  Bl.  1880  S.  28)  empfohlen  worden.

4)  Versammlung  ist  eine  gewisse,  nicht  allzu  klein  an  Zahl  bemessene,  äußerlich
irgendwie  vereinigte  Personenmehrheit  oder  Menschenmenge,  die  auf  gemeinsamen
bewußten  Zwecken  und  Zielen,  also  auf  gemeinsamen  Wollen  beruht,  E.  Crim.  XXI.
73.  Eine  besondere  Organisation  (Büreauwahl  2c.)  ist  nicht  erforderlich,  E.  Crim.
VI.  217;  XXI.  73;  E.  K.  VI.  243,  246.  Ueber  die  Zahl  der  Anwesenden  ist  nichts
vorgeschrieben,  sie  muß  nur  nicht  allzuklein  sein;  in  einem  Falle  sind  8  Personen
für  ausreichend  erachtet,  E.  K.  XI.  303.

Die  Vorschrift,  nach  welcher  von  jeder  Versammlung,  in  welcher  öffentliche  Angelegenheiten
  erörtert  oder  berathen  werden  sollen,  der  Ortsvolizeibehörde  vorher
Anzeige  zu  machen  ist  —  beschränkt  sich  nicht  auf  öffentliche  Versammlungen.  Auch
ist  es  für  ihre  Anwendbarkeit  gleichgültig,  wie  die  Versammlung  eingeladen  oder  zusammengebracht
  wird,  Erk.  19.  Nov.  1874  (O.  R.  XV.  794).  Auch  eine  eingeladene
Gesellschaft  fällt  unter  das  Gesetz.  Die  Oeffentlichkeit  ist  nicht  Voraussetzung  bei
Anwendung  des  §.  1,  sie  kommt  nur  bei  Versammlungen  unter  freiem  Himmel
(s§.  9)  in  Betracht,  Erk.  29.  Mai  1874  (O.  R.  XXII.  715),  E.  K.  XI.  303;  desgl.
gehören  vertrauliche  Besprechungen  hierher,  wenn  die  übrigen  Erfordernisse  vorhanden
find,  E.  K.  XI.  249.

5)  Der  Begriff  öffentliche  Angelegenheiten  im  Sinne  des  §.  2  beschränkt
sich  nicht  auf  eigentliche  Staatsinteressen  im  Gegensatz  zu  allen  Privatinteressen,  mithin
  auf  Interessen  politischen  oder  religiösen  Inhalts;  er  umfaßt  vielmehr  alle  die
Gesammtheit  (das  gesammte  öffentliche  Interesse)  berührenden  allgemeinen  Angelegenheiten
  und  schließt  insbesondere  auch  das  Gebiet  der  sozialen  Interessen  in  sich.  Ein
Schützenverein,  welcher  sich  neben  dem  geselligen  Vergnügen  zu  Schießübungen  auch
die  feierliche  Beerdigung  seiner  Mitglieder  und  die  Mitwirkung  zur  Feier  vaterländischer
  Feste  und  endlich  die  Verherrlichung  der  Religion  und  insbesondere  des
öffentlichen  Gottesdienstes  bei  kirchlichen  Feierlichkeiten  —  zur  Aufgabe  macht,  fällt
nicht  in  die  Kategorie  des  §.  2,  Erk.  O.  Trib.  6.  Okt.  1859  (G.  A.  VIII.  101).
Vergl.  E.  Crim.  XXII.  338,  E.  K.  XI.  307,  309.

Die  Anwendung  des  §.  2  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  öffentlichen
Angelegenheiten,  worauf  der  Verein  eine  Einwirkung  bezweckt,  mittelbar  oder  unmittelbar
  zugleich  das  Privatinteresse  der  Vereinsmitglieder  berühren.  Alles,  was  der
Verein  als  solcher  thut,  muß  als  von  ihm  bezweckt  angesehen  werden,  Erk.  26.  Sept.
1877  (G.  A.  XXV.  637).

Es  müssen  nur  nicht  lediglich  Privatinteressen  der  Mitglieder  und  Gäste  einer
Versammlung  eiwa  im  belehrenden  Wege,  behandelt  werden,  Erk.  K.  G.  10.  Jan.  1895
(G.  A.  XLII.  442).

Der  Zweck  der  sittlichen  und  materiellen  Hebung  des  Arbeiterstandes  kann  sehr
wohl  als  eine  öffentliche  Angelegenheit  angesehen  werden,  wenn  darauf  abgezielt  wird,
den  Arbeiterstand  als  solchen,  als  soziale  Einrichtung  im  Verhältnisse  zu  und  gegenüber
den  anderen  Ständen  zu  heben,  Erk.  O.  Trib.  28.  Nov.  1878  (G.  A.  XXVI.  579).

Unter  die  „öffentlichen  Angelegenheiten“  fallen  auch  die  sozialen  Interessen,  so
auch  die  Bestrebungen  eines  Vereins  zur  Hebung  der  fachlichen  und  sozialen  Stellung
von  Gewerbsgenossen,  sowie  insbesondere  die  Agitation  gegen  das  Innungswesen.
Ein  Verein,  welcher  absichtlich  und  bewußt  in  seinen  Versammlungen  öffentliche  Angelegenheiten
  (so  beispielsweise  seine  Stellungnahme  gegen  das  Innungswesen)  erörtert,
ist  ein  Verein,  welcher  auf  öffeutliche  Angelegenheiten  einzuwirken  bezweckt,  Erk.
23.  Sept.  1889  (E.  K.  X.  246)  Vergl.  E.  K.  XI.  310,  E.  Crim.  XXII.  339.

Den  Vorschriften  der  §s.  1  und  12  unterliegen  auch  solche  Versammlungen
        <pb n="840" />
        826  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

heiten  erörtert)  oder  berathen  werden  sollen?),  hat  der  Unternehmer:)

—
—  ÙfesIe.

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  825.

welche  die  Religionsübung  zum  Gegenstande  haben,  sofern  nicht  die  Ausnahme  desg
§.  2  Abs.  3  zutrifft,  Erk.  15.  Sept.  1876  (G.  A.  XVII.  565);  4.  April  1895,
(G.  A.  XIIII.  150).  Z  6  "

Religiöse  Versammlungen  von  Vereinen,  die  keine  Korporationsrechte
haben,  müssen,  wenn  darin  religiöse  oder  öffentliche  Angelegenheiten  zur  Erörterung
oder  Berathung  kommen,  bei  der  in  §.  12  angedrohten  Strafe,  in  Gemäßheit  des
§.  1  der  Ortspolizei-Behörde  vorher  angezeigt  werden,  Erk.  O.  Trib.  23.  Mai  1857
(Rh.  A.  B.  52  II.  78).  Vergl.  auch  Erk.  9.  Juni  1890  (E.  K.  X.  250).

Im  5.  1  sind  unter  öffentlichen  Angelegenheiten  nicht  bloß  solche  zu
verstehen,  welche  die  Allgemeinheit  der  Staatsangehörigen  betreffen;  es  können  vielmehr
  unter  Umständen  als  solche  auch  diejenigen  betrachtet  werden,  welche  eine  vom
Staat  anerkannte  in  ihrer  Stellung  gesetzlich  geregelte  Körperschaft  (z.  B.  eine  Gemeinde)
und  deren  Rechtsverhältnisse  betreffen,  Erk.  8.  Mai  1867  (O.  R.  VIII.  290).  Vergl.
auch  Erk.  K.  G.  6.  Dez.  1894  (G.  A.  XLII.  441).

Unter  die  Erörterung  öffentlicher  Augelegenheiten  im  Sinne  der  Vd.  11.  März
1850  fällt  auch  die  Berathung  über  eine  Petition,  welche  für  eine  Kirchengemeinde
die  Einführung  Polnischer  Predigten  bezweckt.  Eine  von  dem  Vorsitzenden  der
Kirchenvertretung  einer  katholischen  Kirchengemeinde  zum  Zwecke  der  Berathung  einer
derartigen  Petition  einberufene  Versammlung  ist  nicht  als  Versammlung  eines  mit
Korporationsrechten  ausgestatteten  religiösen  Vereins  zu  betrachten,  Erk.  21.  Febr.  1889
(E.  K.  IX.  274).

Der  §.  1  findet  nicht  Anwendung  auf  Versammlungen,  welche  berufen  werden
zur  Konstiruirung  eines  landwirthschaftlichen  Vereins,  dessen  Endzweck  lediglich  dahin
geht,  das  materielle  Wohl  seiner  Mitglieder  dadurch  zu  fördern,  daß  er  denselben
Gelegenheit  zur  Belehrung  in  der  Landwirthschaft,  insbesondere  darüber  bietet,  auf
welche  Weise  sie  ihren  Grund  und  Boden  unter  Benutzung  der  Erfahrungen  der
Neuzeit  möglichst  ertragsfähig  machen  können.  Handelt  es  sich  um  einen  Verein,  der
sich  allgemein  die  Wahrung  der  Interessen  der  Landwirthschaft  zur  Aufgabe  stellt,  so
würde  die  Gründung  eines  derartigen  Vereins  unter  den  Begriff  der  öffentlichen  Angelegenheit
  fallen  und  der  §.  1  Platz  greisen,  Erk.  10.  Okt.  1881  (E.  K.  1II.  304).

1)  Als  Erörterung  gilt  auch  ein  einseitiger  Vortrag,  z.  B.  eine  Predigt,  E.  K.
V.  276,  vergl.  Erk.  O.  Trib.  19.  Febr.  1864  (M.  Bl.  S.  208).

:)  Nur  von  solchen  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche  Angelegenheiten  berathen
  werden  sollen,  ist  der  Ortspolizeibehörde  vorber  Anzeige  zu  machen.  Somit
tritt  eine  Strafbarkeit  nicht  ein,  wenn  in  einer  zu  einem  anderen  Zwecke  veranstalteten
Versammlung  von  Einzelnen  das  Gebiet  der  politischen  Erörterung  betreten  worden
ist  (politischer  Toast  in  einem  Kriegerverein),  Erk.  5.  Nov.  1873  (G.  A.  XV.  749).
Dagegen  ist  unerheblich,  ob  solche  Erörterungen  demnächst  wirklich  stattgefunden
haben,  die  Absicht  entscheidet;  Erk.  O.  Trib.  19.  Febr.  1879  (G.  A.  XXVII.  143).
Jedoch  unterliegt  eine  zum  Zweck  der  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  berufene
Versammlung  der  gesetzlichen  Anzeigepflicht  nach  §  1  auch  dann,  wenn  den  zusammenberufenen
  Personen  der  Zweck  ihres  Zusammenkommens  von  den  Unternehmern  der
Versammlung  vorher  nicht  mitgetheilt  worden  war;  es  ist  auch  rechtlich  nicht  von
Erheblichkeit,  ob  demnächst  die  von  den  Unternehmern  von  vornherein  beabsichtigte
Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  unter  einer  besonderen  Organisation  oder  einheitlichen
  Konstituirung  der  Versammlung  zu  diesem  Zwecke  stattgefunden  hat,  oder
ob  dies  ohne  eine  solche  in  durchaus  zwangloser  Weise  geschehen  ist,  Erk.  9.  Juli
1885  (E.  K.  VI.  243).

Dieser  Anzeigepflicht  unterliegen  auch  die  Versammlungen  der  kirchlichen  Gesellschaften
  mit  Korporationsrechten,  wenn  sie  nicht  von  den  zuständigen  Organen,  sondern
von  einzelnen  Personen,  z.  B.  auch  von  einem  Kirchenprobst,  aber  nicht  in  seiner
amtlichen  Eigenschaft,  oder  ohne  Genehmigung  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  zusammenberufen
  werden,  E.  K.  V.  273  und  Erk.  K.  G.  9.  Mai  1895  (G.  A.  XLI11.  150)

2)  Wenn  der  Unternehmer  diese  Anzeige  unterlassen  hat,  so  können  sich  die  bei
der  Versammlung  austretenden  Redner  oder  Leiter  resp.  der  Eigenthümer  des  Lokals
gegen  die  Strafe  des  8.  12  nicht  durch  die  Angabe  schützen,  daß  sie  geglaubt  haben,
die  vorgeschriebene  Anzeige  sei  erfolgt,  Erk.  O.  Trib.  4.  Dez.  1862  (E.  XLIN.  13).
        <pb n="841" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  827

mindestens  vier  und  zwanzig  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung,
unter  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  derselben,  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde)
  zu  machen.  Diese  Behörde  hat  darüber  sofort  eine  Bescheinigung?)
zu  ertheilen.

Beginnt  die  Versammlung  nicht  spätestens  eine  Stunde  nach  der  in  der
Anzeige  angegebenen  Zeit,  so  ist  die  später  beginnende  Versammlung  als  vorschriftsmäßig
  angezeigt  nicht  anzusehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  eine  Versammlung
die  länger  als  eine  Stunde  ausgesetzten  Verhandlungen  wieder  aufnimmt.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  826.

Der  Unternehmer  braucht  der  Versammlung  selbst  nicht  beizuwohnen,  Erk.  K.  G.  13.  Nov.
1890  (G.  A.  XXXVIII.  64).  Der  Einberufer  und  Leiter  einer  Versammlung  hat
in  dem  zur  Verfügung  gestellten  Lokal  das  Hausrecht,  E.  Crim.  XXIV.  194.

Wer  zu  einer  ohne  die  vorgeschriebene  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  abgehaltenen
  Versammlung  das  Lokal  (Zimmer)  eingeräumt  hat,  ist  nur  dann  straffrei,
wenn  er  seine  Unkenntniß  von  dem  Zwecke  der  Versammlung  auch  nicht  durch  Fahrlässigkeit
  verschuldet  hat,  Erk.  17.  Febr.  1890  (E.  K.  X.  249).  Vergl.  §.  59  Absl.  2
Str.  G.  B.;  nach  §.  12  des  Vereinsges.  handelt  es  sich  um  eine  Uebertretung.

1)  Ortspolizeibehörde  ist  im  Geltungsbereich  der  Kr.  O.  13.  Dez.  1872  nicht
der  Gemeindevorsteher,  sondern  der  Amtsvorsteher,  Erk.  16.  Okt.  1882  (E.  K.  1IV.
302);  sonst  die  mit  der  Verwaltung  der  Ortspolizei  in  den  einzelnen  Provinzen
beauftragten  Behörden.

Eine  Polizeiverordnung,  die  die  Abhaltung  von  Versammlungen  in  öffentlichen
oder  Privatlokalen  während  der  Stunden  des  gewöhnlichen  Vor=  oder  Nachmittags=Gortesdienstes
  an  Sonn=  und  Feiertagen  verbietet,  ist  gültig,  Erk.  9.  Juni  1890
(E.  K.  X.  250).

Die  Befugniß  der  Polizeibehörde  zu  dem  Verbote  von  Versammlungen,  in  denen
öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  werden,  ist  nicht  auf  diejenigen  Fälle  beschränkt,
in  denen  die  über  die  Verhütung  des  Mißbrauchs  des  Versammlungsrechts  ergangene
Vd.  11.  März  1850  die  Auflösung  von  Versammlungen  gestattet.  Das  Verbot
kann  auch  erfolgen,  wenn  das  Zusammentreten  und  Verweilen  von  Menschen  an
bestimmten  Orten  oder  unter  besonderen  Voraussetzungen  nach  gesetzlichen  Vorschriften
  unzulässig  erscheint,  die  gar  nicht  zur  Regelung  des  Versammlungsrechtes
erlassen  sind,  sondern  anderen  Gebieten  angehören,  Erk.  26.  Juni  1880  (E.  O.  V.
VI.  370).  —  Die  bloße  Möglichkeit,  daß  eine  Versammlung  Störungen  der  öffentlichen
  Ordnung  und  Sicherheit  zur  Folge  haben  kann,  gegen  welche  polizeilich  einzuschreiten
  sein  würde,  berechtigt  nicht  zum  Verbot  der  Versammlung  von  vornherein;
ebenso  wenig  unlautere  Motive  des  Unternehmers,  wenn  keine  Bedenken  dagegen
obwalten,  daß  die  Versammlung  selbst  unanstößig  verlaufen  wird,  Erk.  11.  Okt.  1884
(E.  O.  V.  XI.  382).

Die  für  einen  bestimmten  Tag  angesetzte  Versammlung  braucht  nicht  mit  Ablauf
des  Tages  zu  enden,  wenn  ein  Endtermin  nicht  festgesetzt  ist,  Res.  30.  Juni  1891
(M.  Bl.  S.  156).  Die  Erhebung  von  Eintrittsgeldern  oder  die  Veranslaltung  von
Sammlungen  kann  (auch  im  Wege  einer  Polizeiverordnung)  nicht  verboten  werden.
Der  Erhebung  von  Eintrittsgeldern  beliebiger  Höhe  kann  jedoch  ebenso,  wie  den
Sammlungen  durch  Polizeivorschriften,  betr.  das  öffentliche  Kollektenwesen  entgegengetreten
  werden,  Res.  30  Okt.  1891  (M.  Bl.,  S.  231).  Vergl.  auch  Res.  7.  Mai
und  10.  Juli  1890  (M.  Bl.  S.  84  und  201).

Das  zur  Versammlung  dienende  öffentliche  Lokal  unterliegt  der  Polizeistunde,
falls  es  nicht  für  die  Dauer  der  Versammlung  gemiethet  ist  und  nur  ein  individuell
begrenzter  Personenkreis  (Vereinsmitglieder  und  eingeführte  Gäste  2c.)  Zutritt  hat,  E.
O.  V.  XXII.  413;  XXIII.  399.

2)  Bei  rechtzeitig  eingegangener  Anzeige  sofort,  auch  außerhalb  der  Dienststunden
und  selbst  an  Sonn=  und  Feiertagen,  sobald  der  Beamte  angetroffen  wird,  Erk.  O.
Trib.  22.  Juni  1878  (O.  R.  XIX.  325).  Gegen  die  Versagung  oder  Vorenthaltung
  stehen  die  Rechtsmittel  der  §§.  127  ff.  L.  V.  G.  zu,  E.  O.  V.  XXII.  407.
        <pb n="842" />
        828  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

§.  2.  Die  Vorsteher!)  von  Vereinen?),  welche  eine  Einwirkung?))  auf  öffent- 



1)  D.  h.  die  thatsächlichen,  jeweilig  fungirenden,  wenn  auch  nicht  durch  die
Statuten  bestimmten,  O.  R.  XIV.  225;  XVII.  259.

2)  Ein  Verein  im  Sinne  des  §.  2  unterscheidet  sich  von  einer  Versammlung  im
Sinne  des  §.  1  wesentlich  durch  die  Stetigkeit  seiner  Fortdauer  auf  Grund  eines
Statuts  oder  Uebereinkommens,  welches  die  ihm  ursprünglich  oder  nachträglich  beitretenden
  Mitglieder  verbindet;  wo  dieses  charakteristische  Merkmal  einer  Veremigung
mehrerer  Personen  zum  Zwecke  einer  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  zutrifft,
  sind  alle  Voraussetzungen  für  die  Anwendbarkeit  des  §.  2  (Einreichung  der
Statuten  und  des  Mitgliederverzeichnisses)  gegeben.  Es  tritt  alsdann  die  Aufgabe
der  Ortspolizeibehörde  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  ganz  in  der  nämlichen  Weise  ein,
wenn  die  daselbst  wohnhaften,  mit  einander  vereinten  Personen  gleiche  Statuten  mit
anderen  Vereinen  haben  oder  selbst  zu  einem  größeren,  über  den  Ortspolizei-Bezirk
hinausreichenden  Verein  gehören,  wie  wenn  sie  einen  ausschließlichen  Ortsverein  mit
eigenthümlichen  Statuten  bilden.  Auch  ist  es  gleichgültig,  ob  der  örtliche  Leiter  eines
solchen  Vereins  aus  eigenem  Antriebe  oder  im  Auftrag  eines  Anderen  handelt,  ob  er
in  dem  Statute,  welches  einen  größeren  Verein  umfaßt,  Bevollmächtigter  des  Präsidenten
  des  letzteren  oder  Vorsteher  und  wie  sonst  genannt  wird,  insofern  er  nur  wirk.-lich
  den  Angelegenheiten  des  Vereins  innerhalb  des  Ortspolizei-Bezirks  vorsteht  und
für  die  mehr  oder  weniger  umfassende  Vereinsthätigkeit  daselbst  die  leitende  Versön.
lichkeit  ist,  sei  es  aus  eigenem  Antriebe  oder  auf  Weisungen  von  außen,  Erk.  9.  Juni
1870  (J.  M.  Bl.  S.  218).  Vergl.  Erk.  7.  Okt.  1873  (M.  Bl.  1874  S.  110)
betr.  den  Mainzer  Verein  Deutscher  Katholiken.

Die  längere  Dauer  ist  in  concreto  zu  bemessen,  E.  Crim.  XIII.  273.  Eine
gewisse  Organisation  ist  uothwendig,  E.  Crim.  XXI.  73;  diese  muß  aus  den  Statuten
  ersichtlich  sein,  obwohl  das  Bestehen  eines  Vereins  rechtlich  durch  das  Vorhaudensein
  von  Statuten  nicht  bedingt  wird,  O.  R.  XVIII.  158.

Eine  Mehrheit  von  Personen,  welche  vermöge  Uebereinkommens  sich  unter  einer
Leitung  für  längere  oder  kürzere  Zeit  zur  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
vereinigt  hat,  ist  ein  politischer  Verein  im  Sinne  Ges.  11.  März  1850.  Ob
dieses  anzunehmen  sei,  ist  nicht  bloß  nach  den  „Statuten“  des  Bereins,  sondern
nach  dem  thatsächlichen  Sachverhalt  zu  beurtheilen.

Die  vorzulegenden  Statuten  können  für  die  behördliche  Beurtheilung  nicht  maß.
gebend  und  bindend  sein,  vielmehr  müssen  die  wirklichen  Zwecke  von  der  Behörde,
selbständig  unter  Berücksichtigung  aller,  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Thatsachen
namentlich  der  zu  konstatirenden  Thätigkeit  des  Vereins,  beurtheilt  und  festgestellt
werden.  Ebenso  wenig  kann  die  statutenmäßige  Organisation,  welche  der  Verein  sich
selbst  gegeben  hat,  oder  gemäß  welcher  die  im  Bereiche  der  Ortspolizeibehörde  befindlichen
  Mitglieder,  einem  gewissen  größeren,  örtlich  nicht  begrenzten  Vereine  beigetreten
sind,  als  entscheidende  Grundlage  für  die  Beurtheilung,  ob  diese  Mitglieder  nicht
gleichwohl  einen  Verein  im  gesetzlichen  Sinne  unter  sich  bilden,  anerkannt  werden;

für  die  Prüfung,  ob  ein  politischer  Verein  an  einem  Orte  sich  gebildet  hat,  kommt
es  vielmehr,  der  Behörde  gegenüber  nur  darauf  an,  ob  thatsächlich  an  demselben  sich
in  der  angegebenen  Weise  eine  Mehrzahl  von  Personen  vereinigt  hat,  um  an  diesem
Orte  oder  von  demselben  aus  in  einem  mehr  oder  weniger  bestimmten  Umkreise  auf
öffentliche  Angelegenheiten  einzuwirken;

die  zu  entscheidende  Frage  stellt  sich  als  eine  wesentlich  thatsächliche  dar,  und  das
Gesetz  stellt  auch  nirgends  das  Erforderniß  einer  genauen  bestimmten  Abgrenzung  eines
solchen  Vereins  gegen  andere  ähnliche  Vereine  und  bezüglich  der  Personen,  welche  sich
von  außerhalb  seinem  Zwecke  anschließen  möchten,  auf;  es  muß  auch  in  dieser  Beziehung
  vielmehr  Alles  der  thatsächlichen  Beurtheilung  im  konkreten  Falle  überlassen
bleiben,  Erk.  30.  März  1874  (G.  A.  XV.  S.  209).  N.  u.  St.  A.  31.  Juli  1874.

Unter  den  Begriff  „Verein“  fallen  auch  Ausschüsse,  die  zur  Ausführung  von
Beschlüssen  einer  allgemeinen  Versammlung  auf  längere  Dauer  zusammentreten,  Erk.
R.  G.  2.  Nov.  1888  (E.  Crim.  XVIII.  169).

Die  Vorschriften  der  §§.  2  und  13  finden  keine  Anwendung,  so  lange  die  einem
Polizeibezirk  angehörenden  Personen,  welche  einem  über  einen  weiteren  Raum  sich
ausdehnenden  politischen  Verein  beigetreten  sind,  nicht  auch  innerhalb  jenes  Bezirke
eine  besondere  Vereinsthätigkeit  entwickeln,  Erk.  O.  Trib.  16.  April  1874  (O.  R.
        <pb n="843" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  829

liche  Angelegenheiten  1)  bezwecken:)  sind  verpflichtet,  Statuten  des  Vereins  und
das  Verzeichniß  der  Mitglieder  binnen  drei  Tagen  nach  Stiftung  des  Vereins,

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  828.
XV.  230).  Derjenige,  welcher  in  einem  engeren  Kreise  Anmeldungen  zu  einem
auswärts  bestehenden  größeren  politischen  Vereine  entgegennimmt  und  die  Aufnahme
der  sich  Meldenden  in  den  Verein  vermittelt,  stiftet  dadurch  allein  noch  nicht  einen
politischen  Verein,  so  lange  die  bei  ihm  gemeldeten  Personen  nicht  auch  thatsächlich  mit
ihm  eine,  in  irgend  welcher  Abgeschlossenheit  unter  sich  bestehende,  Vereinigung  gebildet
haben,  Erk.  O.  Trib  17.  Nov.  1874  (O.  R.  XV.  790).

Ob  an  einem  Orte  ein  Verein  im  Sinne  der  §s§.  2  und  8  lit.  b  besteht,  hat
der  Richter  nicht  lediglich  nach  den  Statuten,  insbesondere  nicht  nach  der  äußeren
Form,  welche  die  Statuten  der  Vereinsorganisation  gegeben  haben,  sondern  unter
freier  Würdigung  aller  ermittelten  Umstände  zu  prüfen.  —  Wenn  auch  jeder  Verein
nach  §§.  2  und  13  Statuten  haben  und  vorlegen  soll,  so  ist  doch  die  Existenz  eines
Vereins  nicht  von  dem  Vorhandensein  von  Statuten,  also  auch  eines  besonderen
Vereins  nicht  von  dem  Nachweis  besonderer  Statuten  bedingt,  Erk.  22.  Febr.  1877
(G.  A.  XXV.  249).

Ein  polinscher  Verein  im  Sinne  des  F.  2  ist  gestiftet,  sobald  nach  den  in  dem
betreffenden  Polizeibezirk  in  die  Erscheinung  getretenen,  unter  freier  Würdigung  aller
ermittelten  Umstände  zu  beurtheilenden  Thatsachen  eine  Vereinigung  zu  Stande  gekommen
  ist,  welche  eine  Einwirkung  auf  die  öffentlichen  Angelegenheiten  bezweckt.
Es  kommt  den  Behörden  gegenüber  nicht  darauf  an,  ob  die  Aufnahme  von  Mitgliedern
  des  Vereins  nach  Maßgabe  der  formellen  Satzungen  der  Statuten  erfolgt  ist.
Als  Vorsteher  im  Sinne  des  §.  2  sind  die  thatsächlichen  Leiter  des  Vereins  zur  Einreichung
  der  Stamten  und  Mitgliederverzeichnisse  auch  dann  verpflichtet,  wenn  ihnen
nach  den  Statuten  die  Stellung  als  Vorstandsmitglieder  nicht  angewiesen  ist,  Erk.
O.  Trib.  27.  März  1873  (E.  LXIX.  129).  Vergl.  Erk.  7.  Okt.  1873  und
30.  März  1874  (M.  Bl.  1874  S.  110  und  162).

3)  Die  Einwirkung  kann  auch  ohne  Erörterung  in  Versammlungen  geschehen,
z.  B.  schriftlich,  O.  R.  XIX.  552,  oder  durch  Theatervorstellungen,  E.  O.  V.
XXIV.  406.

1)  Vergl.  Anm.  5  zu  §.  1.  Bezwecken  Vereine  eine  solche  Einwirkung  nicht,
so  unterliegen  sie  nicht  dem  Vereinsgesetz.  Dies  ist  der  Fall  bei  Kasinos,  Klubs,
Gesang-,  Turnvereinen,  landwirthschaftlichen  Vereinen  (sofern  sie  nicht  allgemein  die
Wahrung  der  Interessen  der  Landwirthe  anstreben,  E.  K.  III.  305).

Die  Polizeibehörde  kann  aber  die  Einsichtnahme  in  das  Mitgliederverzeichniß  auch
solcher  Bereine,  welche  keine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezwecken,
verlangen,  um  sich  zur  Ueberwachung  der  öffentlichen  Ordnung  in  den  Stand  zu
setzen,  Erk.  19.  Nov.  1884  (E.  O.  B.  XI.  389).

Ebenso  können  sie,  wie  überhaupt  geschlossene  Gesellschaften,  polizeilich  überwacht
werden,  wenn  aus  der  Tagesordnung,  den  Rednern  rc.  der  Verdacht  herzuleiten  ist,
daß  der  Verein  unter  dem  Deckmantel  oder  unter  Mißbrauch  des  für  nicht  politische
Vereine  bestehenden  Rechts  auf  öffentliche  Angelegenheiten  einwirken  will,  E.  O.  V.
XXVI.  1.

Wegen  der  Studentenvereine  vergl.  Regl.  18.  Nov.  1819  (G.  S.  S.  238).

Von  den  Freimaurerlogen  sind  nach  dem  Ed.  20.  Okt.  1798  (G.  S.  1816
S.  7)  tolerirt  die  drei  Mutterlogen,  die  Mutterloge  zu  den  3  Weltkugeln,  die  große
Landesloge  und  die  Loge  Royal  Tork  de  Tamitié,  sowie  die  von  ihnen  gestifteten
Tochterlogen.

Die  Vorschrift  des  §.  4  Ed.  28.  Okt.  1798,  welche  das  Bestehen  anderer  als
der  drei  tolerirten  preußischen  Großlogen  verbietet,  ist  durch  Vd.  6.  April  1848
(G.  S.  S.  87)  aufgehoben,  so  daß  kein  Berein  daran  gehindert  werden  kann,  sich
eine  auf  die  Freimaurerei  bezügliche  Namensbezeichnung  beizulegen.

Hiernach  ist  ein  polizeiliches  Einschreiten  gegen  Vereine  deshalb,  weil  sie  sich,
ohne  dem  Verbande  der  drei  Großlogen  anzugehören,  einen  auf  die  Freimaurerei  bezüglichen
  Namen  beilegen,  nicht  zulässig.  .

Die  Frage  nach  der  Strafbarkeit  von  Vereinen  dieser  Art  ist  jedoch  von  dieser
Entscheidung  unberührt  geblieben  und  bestimmt  sich  bei  dem  Mangel  anderer  gesetzlicher
  Vorschriften  lediglich  nach  8.  128  R.  St.  G.  B.  und  dem  Vereinsgef.
        <pb n="844" />
        830  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

und  jede  Aenderung  der  Statuten  oder  der.  Vereinsmitglieder  binnen  drei
Tagen,  nachdem  sie  eingetreten  ist,  der  Ortspolizeibehörde  !)  zur  Kenntnißnahme
einzureichen,  derselben  auch  auf  Erfordern  jede  darauf  bezügliche  Auskunft  zu
ertheilen.  *

heieen  Ortspolizeibehörde  hat  über  die  erfolgte  Einreichung  der  Statuten
und  der  Verzeichnisse,  oder  der  Abänderung  derselben,  sofort  eine  Bescheinigung
zu  ertheilen?.

Die  Bestimmungen  dieses  und  der  vorhergehenden  Paragraphen  beziehen

sich  nicht  auf  kirchliche  und  religiöse  Vereine  und  deren  Versammlungen,  wenn
diese  Vereine  Korporationsrechte  )  haben.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  829.

11.  März  1850  (G.  S.  S.  277).  Es  ist  demgemäß,  da  gegen  Vereine  der  erwähnten
  Art  die  Vermuthung  spricht,  daß  sie  die  Geheimhaltung  ihrer  Verfassung
oder  Zwecke  beabsichtigen,  polizeilich  von  den  Vereinsvorständen  der  Nachweis  zu
verlangen,  daß  diese  Vereine  weder  öffentliche  Zwecke  verfolgen,  noch  wider  das  Verbot
des  §.  128  R.  Sir.  G.  B.  versloßen,  und  es  ist,  falls  die  thatsächlichen  und  rechtlichen
Voraussetzungen  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  erweislich  sind,  die  strafrechtliche
Verfolgung  dieser  Vereine  bei  der  Staatsanwaltschaft  zu  beantragen,  E.  O.  8
3.  April  1893  (G.  A.  XI.  80),  Res.  7.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  S.  43).

:)  Für  die  Beurtheilung,  ob  ein  Verein  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezweckt,  sind  dessen  Statuten  allein  nicht  maßgebend;  seine  wirklichen
Zwecke  können  vielmehr  auch  nach  seiner  Thätigkeit  und  nach  den  Thatsachen  festgestell#t
werden,  in  welchem  seine  Zwecke  zu  Tage  reten,  Erk.  8.  April  1875  (G.  A.
XXII.  470..

Bezwecken  heißt  beabsichtigen,  E.  Crim.  XXII.  339.  Wenn  ein  Verein  absichtlich
  und  bewußt  in  seinen  Versammlungen  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert,  so
bezweckt  er  eine  Einwirkung  darauf,  E.  K.  X.  247.

Die  Statuten  und  Mitgliederverzeichnisse  müssen  zur  Vermeidung  der  Strafe
des  §.  13  in  deutscher  Sprache  eingereicht  werden,  Erk.  9.  Febr.  1876  (G.  A.
XXIV.  65).

1)  Der  5  2  verpflichtet  die  Vorsteher  eines  politischen  Vereins  nicht,  der  Vorschrift
über  die  Einreichung  der  Statuten  u.  s.  w.  an  die  Ortspolizeibehörde  an  jedem  Orte
zu  genügen,  an  welchem  einer  der  Vorsteher  eine  (vorschriftsmäßig  angemeldete)  Volksversammlung
  veranstaltet,  sofern  nicht  festgestellt  werden  kann,  daß  an  dem  betreffenden
Orte  formell  oder  thatsächlich  ein  Verein  sich  gebildet  habe,  Erk.  25.  Mai  1877
(G.  A.  XXV.  384).  ·

Die  Statuten  und  das  Mitgliederverzeichniß  der  politischen  Vereine  sind  binnen
drei  Tagen  bei  der  Polizeibehörde  des  Ortes  einzureichen,  wo  der  betreffende  Berein
seinen  Sitz  hat  und  nicht  auch  bei  den  Lokalpolizeibehörden  aller  derjenigen  Orte,  wo
ein  oder  mehrere  von  seinen  Mitgliedern  wohnen;  vielmehr  tritt  eine  solche  Verpflichtun
erst  dann  ein,  wenn  und  insoweit  ein  Verein  eine  über  die  Grenzen  seines  Orts—
polizeibezirkes  hinübergreifende,  mehr  oder  weniger  selbständige  örtliche  Vereinsthätigkeit
ausüben  will,  Erk.  10.  Febr.  1887  (E.  K.  VII.  264).

*)  Vergl.  Anm.  2  S.  827  und  über  den  Inhalt  der  Bescheinigung  E.  O.  B.
XXII.  408.  Das  Fehlen  der  Bescheinigung  ist  hier  aber  unwesentlich,  sofern  die
Statuten  eingereicht  sind.

*)  Die  gedachten  Bestimmungen  finden  also  auf  alle  Religionsgesellschaften  un.
bedingt  Anwendung,  denen  die  Korporationsrechte  nicht  beigelegt  sind.  Es  ist  dies
keine  Verletzung  des  Art.  12  der  Verf.  Urk.,  welcher  die  Freiheit  der  Vereinigung  zu
Religionsgesellschaften  gewährleistet,  indem  Art.  12  ausdrücklich  auf  den  Art.  30
Bezug  nimmt  und  außerdem  der  in  Art.  12  enthaltene  allgemeine  Grundsatz  durch
das  im  verfassungsmäßigen  Wege  erlassene  Vereinsgesetz  seine  bestimmte  Ausprägung
und  unzweifelhafte  Begrenzung  erhalten  hat,  Res.  1.  Aug.  1850  (M.  Bl.  S.  204).

Zu  den  öffentlichen  Angelegenheiten  gehören  auch  religiöse  und  kirchliche  Angelegenheiten.
  Kirchliche  und  religiöse  Vereine,  wenn  sie  nicht  mit  Korporationsrechten
ausgestattet  sind  (§.  2  Abs.  3),  unterliegen  den  Vorschriften  des  §.  2  Abs.  1.  Der
Zweck,  eine  Einrichtung  zur  Erleichterung  der  Befriedigung  des  privaten  religiösen
Bedürfnisses  der  Vereinsmitglieder  zu  treffen,  ist  als  bezweckte  Einwirkung  auf  öffent-
        <pb n="845" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  831

§.  3.  Wenn  für  die  Versammlungen  eines  Vereins,  welcher  eine  Einwirkung
  auf  öffentliche  Angelegenheiten  bezweckt,  Zeit  und  Ort  statutenmäßig
oder  durch  einen  besonderen  Beschluß  im  Voraus  feststeht,  und  dieses  wenigstens
vier  und  zwanzig  Stunden  vor  der  ersten  Versammlung  zur  Kenntniß  der
Ortspolizei  gebracht  worden  ist,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Anzeige,  wie  sie
der  §.  1  erfordert,  für  die  einzelne  Versammlung  nicht!).

§.  4.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt:),  in  jede  Versammlung,  in

welcher  öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  oder  berathen  werden  sollen,  einen
ooder  zwei  Polizeibeamte  oder  eine  oder  zwei  andere  Personen  als  Abgeordnete
u  senden.
Die  Abgeordneten  dürfen,  wenn  sie  Polizeibeamte  sind,  nur  in  ihrer
Dienstkleidung  oder  unter  ausdrücklicher  Kundgebung  )  ihrer  dienstlichen  Eigenschaften
  erscheinen.  Sind  sie  nicht  Polizeibeamte,  so  müssen  sie  durch  besondere
Abzeichen  erkennbar  sein.  #„

Den  Abgeordneten  muß  ein  angemessener  Platz  eingeräumt,  ihnen  auch
auf  Erfordern  durch  den  Vorsitzenden  Auskunft  über  die  Person  der  Redner
gegeben  werden.  Z

§.  5.  Die  Abgeordneten  der  Polizei  sind,  vorbehaltlich  des  gegen  die
Betheiligten  gesetzlich  einzuleitenden  Strafverfahrens,  befugt,  sofort  jede  Versammlung
  aufzulösen  ),  bezüglich  deren  die  Bescheinigung  der  erfolgten  Anzeige

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  830.

liche  Angelegenheiten  anzusehen,  Erk.  O.  Trib.  29.  Juni  1876  (G.  A.  XXIV.  489).
Sie  unterliegen  aber  nur  den  Beschränkungen  des  §.  2  Abs.  1  und  können  z.  B.
durch  Polizeiverordnungen  nicht  noch  weiter  beschränkt  werden,  E.  K.  X.  250.

1)  Vereins-Sitzungen,  die  der  Erörterung  öffentlicher  Angelegenheiten  nicht  dienen
sollen,  z.  B.  Vorstands-Sitzungen  zur  Berathung  interner  Angelegenheiten  unterliegen
der  Anzeigepflicht  nicht,  Erk.  O.  V.  G.  1.  Okt.  1890  (E.  O.  V.  XX.  423);  vergl.
auch  E.  O.  V.  XXIII.  399;  das  K.  G.  (E.  K.  XII.  246)  hält  mit  Unrecht  auch
solche  Vereins-Sitzungen  für  anzeigepflichtig.  Nichtvereinsmitglieder  dürfen  Vereins-Bersammlungen
  beiwohnen,  auch  als  Redner  auftreten.  Der  überwachende  Beamte
kann  nur  Auskunft  über  die  Person  des  Redners  verlangen.  Doch  darf  die  statutenmäßige
  Vereins-Versammlung  durch  Zuziehung  von  Gästen  nicht  den  Charakter  einer
solchen  verlieren,  Res.  31.  Aug.  1890  (M.  Bl.  S.  200).

?)  Die  vorgesetzten  höheren  Organe  der  Polizeigewalt  können  die  in  8§.  4—6
und  14  den  Ortspolizeibehörden  übertragenen  Funktionen  selbst  übernehmen,  sobald
sie  sich  den  Betheiligten  erkennbar  machen  und  denselben  diese  Uebernahme  erklären.
Dazu  sind  namentlich  auch  die  Kreislandräthe  als  vorgesetzte  Polizeibehörde  der
nicht  ausdrücklich  eximirten  Ortspolizeibehörden  ihrer  Kreise  befugt,  Erk.  O.  Trib.
18.  Nov.  1864  (M.  Bl.  1865  S.  29,  J.  M.  Bl.  1865  S.  27).

Wenn  die  Staatsanwaltschaft  die  Polizeibehörde  um  Ueberwachung  einer  Versammlung
  nach  §.  4  ersucht,  so  hat  die  Polizeibehörde  entweder  dieser  Requisition  zu
genügen  (§.  2  Vd.  3.  Jan.  1849)  oder  die  Gründe,  welche  der  beantragten  Maßregel
  entgegenstehen,  der  Staatsanwaltschaft  mitzutheilen.  Vergl.  Res.  7.  Dez.  1850
(M.  Bl.  S.  378).

2)  Der  Beamte,  welcher  der  Versammlung  amtlich  beiwohnt,  muß  nicht  nothwendig
  bei  seinem  Erscheinen  ausdrücklich  erklären,  daß  er  der  Versammlung  in  amtlicher
  Eigenschaft  beiwohne;  vielmehr  genügt  es,  wenn  diese  Eigenschaft  aus  anderen
Thatsachen  erhellt,  Erk.  24.  Jan.  1877  (G.  A  XXV.  83).

4)  Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  gegen  denjenigen,  der  in  einer  Versammlung
eine  strafbare  Handlung  begeht,  einzuschreiten  und  die  zur  Aufrechthaltung  der
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  (§F.  10  A.  L.  R.  II.  17)  nöthigen  Anstalten
  zu  treffen.  Sie  darf  aber  zu  diesem  Behufe  zur  Auflösung  der  Versammlung,
  welche  zugleich  einen  Eingriff  in  das  verfassungsmäßige  Recht  aller
übrigen,  bei  der  Strafthat  nicht  betheiligten  Anwesenden  darstellt,  nur  dann  schreiten,
wenu  die  Auflösung  eine  zur  Verhinderung  der  Fortsetzung  des  strafbaren  Verhaltens
„nöthige'  Maßnahme  ist.  Es  genügt  nicht,  daß  die  Maßregel  der  Auflösung  eine
wirksame  und  somit  zweckmäßige  gewesen  ist,  sondern  es  muß  nachgewiesen  werden,
daß  sie  die  einzig  wirksame  und  somit  nothwendig  war,  wenn  das  Aussprechen
der  Auflösung  als  gerechtfertigt  anerkannt  werden  soll,  Erk.  O.  V.  G.  16.  Okt.  1889
        <pb n="846" />
        832  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

.  1  und  3)  nicht  vorgelegt  werden  kann.  Ein  Gleiches  gilt,  wenn  in  der
ersammlung  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,  die  eine  Aufforderung
oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen  enthalten;  oder  wenn  in  der  Versammlung
  Bewaffnete  erscheinen,  die  der  Aufforderung  des  Abgeordneten  der
Obrigkeit  entgegen,  nicht  entfernt  werden.  "

§.  6.  Sobald  ein  Abgeordneter  der  Polizeibehörde  die  Versammlung  für
aufgelöst  erklärt  hat,  sind  alle  Anwesenden  verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen  ).
Diese  Erklärung  kann  nöthigenfalls  durch  die  bewaffnete  Macht  zur  Ausführung
  gebracht  werden.

§.  7.  Niemand  darf  in  einer  Versammlung  bewaffnet?)  erscheinen,  mit
Ausnahme  der  im  Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.

§.  8.  Für  Vereine,  welche  bezwecken?),  politische"!)  Gegenstände  in  Ver-Zu

  Anmerkung  4  auf  S.  831.

(Pr.  V.  Bl.  XI.  76),  Res.  14.  Dez.  1889  (M.  Bl.  1890  S.  1).  Vergl.  E.  O.  V.
XXI.  401;  XXIII.  402.

Der  Gebrauch  einer  nicht  deutschen  Sprache  ist  kein  hinreichender  Grund,  eine
Versammlung  aufzulösen,  Erk.  26.  Sept.  1876  (E.  O.  V.  I.  347).

Auch  eine  vom  Vorsitzenden  bereits  geschlossene  Versammlung  kann  aufgelöst
werden,  falls  sie  trotz  der  formellen  Schlußerklärung  weiter  tagt,  E.  K.  VI.  252:
desgl.  eine  zweite  Versammlung,  die  lediglich  eine  Fortsetzung  der  ersten  aufgelösten
darstellt,  Res.  25.  April  1878  (bei  Delius  S.  61).

1)  Die  Verpflichtung,  sich  nach  erfolgter  Auflösung  einer  Versammlung  sofort  zu
entfernen,  erstreckt  sich  nicht  bloß  auf  den  Raum  des  Lokals,  in  welchem  die  aufgelöste
  Versammlung  wirklich  abgehalten  worden  ist,  sondern  auch  auf  audere  Räume
dieses  Lokals,  wenn  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  überwachenden  Polizeibeamten
  begründete  Ursache  zu  der  Besorgniß  vorliegt,  daß  der  in  diese  Räume  abgetretene
  Theil  der  aufgelösten  Versammlung  daselbst  die  durch  das  Auflösungsgebot
unterbrochene  Diskussion  über  die  Gegenstände  der  Tagesordnung  fortsetzen  werde
Erk.  20.  Jan.  1887  (E.  K.  VII.  268p).  *

Die  Auflösungserklärung  muß  jedem  Anwesenden  verständlich  sein;  die  Form  ist
gleichgültig,  Erk.  R.  G.  16.  Jan.  1885  (E.  Crim.  XI.  371).  Eine  Entschädigungsklage
  gegen  einen  Beamten,  der  aus  unzureichenden  Gründen,  aber  in  gutem  Glauben
eine  Versammlung  aufgelöst  hat,  ist  unzulässig,  Erk.  Komp.  G.  H.  14.  April  1877
(M.  Bl.  S.  162).  Die  Auflösung  ist  vorbehaltlich  der  Beschwerde,  sofort  vollstreckbar
auch  wenn  sie  unbegründet  war,  Erk.  O.  Trib.  10.  Febr.  1868  (O.  R.  IX.  720).
9aee  gen  Bescheid  der  betr.  Polizeibehörde  stehen  die  Rechtsmittel  aus  88.  127  ff.

.  V.  G.  zu.

:)  Eine  Vereinigung  Mehrerer,  welche  nicht  zu  irgend  einem  unerlaubten,  sicherheitsgefährlichen
  Zweck,  sondern  lediglich  zu  einer  herkömmlichen  Kirchenfeier  zusammengetreten
  ist,  kann  selbst,  wenn  die  Einzelnen  eine  Waffe  bei  sich  führen,  nicht  als  ein
„bewaffneter  Haufe“  im  Sinne  des  Str.  G.  B.  (S.  127)  angesehen  werden,  zumal
wenn  die  Waffen  nur  als  Kostümstücke  dienen.  Aufzüge,  welche  lediglich  zum  Zweck
einer  hergebrachten  kirchlichen  Ceremonie  in  der  Kirche  vorgenommen  werden  und
einen  Theil  dieser  kirchlichen  Ceremonien  selbst  bilden,  bedürfen,  selbst  wenn  sie  unter
freiem  Himmel  stattfinden,  nicht  der  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung,  Erk.  O.
Trib.  1.  April  1870  (O.  R  XI.  222).  Vergl.  Anm.  zu  F.  10.

Das  Verbot,  bewaffnet  zu  erscheinen,  erstreckt  sich  auch  auf  die  im  §.  10  bezeichneten
  öffentlichen  Aufzüge,  Erk.  26.  Jan.  1885  (E.  K.  V.  282).

Schmuck  und  Uebungsgeräth  sind  keine  Waffen,  E.  O.  V.  XX.  440,  desgl.
Schläger  bei  Kommersen,  O.  R.  IV.  433,  wohl  aber  Mensurschläger,  E.  Crim.  VIII.  87.

2)  Ueber  die  Auslegung  der  Worte,  „welche  bezwecken,  politische  Gegenstände  in
Versammlungen  zu  erörtern“,  vergl.  Erk.  23.  Okt.  1863  (M.  Bl.  1864  S.  208).
Ein  einziger  Vortrag  politischen  Inhalts  kann  genügen,  Erk.  R.  G.  18.  Febr.  1887
(E.  Crim.  XV.  305).

Es  kommt  nur  darauf  an,  ob  der  Verein  (d.  h.  der  Verein  als  solcher,  E.  Crim.
XXII.  340)  bezweckt,  politische  Gegenstände  zu  erörtern,  nicht  aber  darauf,  ob  der
Verein  solche  Gegenstände  bereits  erörtert  hat,  Erk.  26.  Nov.  1875  (G.  A.  XXIII.  630).

4)  Politische  Gegenstände  sind  alle  den  Staat  als  lebendigen  Organismus  betreffenden
  Gegenstände  und  weil  das  Leben  des  Staates  sich  nach  Innen  und  Außen
        <pb n="847" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  833

sammlungen  zu  erörtern  1),  gelten  außer  vorstehenden  Bestimmungen  nachstehende
Beschränkungen:
a)  sie  dürfen  keine  Frauenspersonen:),  Schüler  und  Lehrlinge  als  Mitglieder
  aufnehmen;
b)  sie  dürfen  nicht  mit  anderen  2)  Vereinen  gleicher  Art  zu  gemeinsamen

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  832.

äußert,  werden  alle  politischen  Gegenstände  sich  auch  nach  diesen  beiden  Seiten  hin
qualifizieren  lassen.  Die  Kritik  ist  kein  nothwendiger  Zubehör  der  „Erörterung“  im
Sinne  des  §.  8,  Erk.  23.  Okt.  1863  (M.  Bl.  1864  S.  208).  Vergl.  E.  Crim.
XXII  340.

Die  Erörterung  des  rechtlichen  Verhältnisses  zwischen  der  Staatsgewalt  und  den
Unterthanen  ist  eine  politische  Frage,  Erk.  13.  Juni  1866  (O.  R.  VII.  353);  7.  April
1853  (G.  A.  I.  380).

Die  Erörterung  sozialer  Fragen  (beispielsweise  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter,
  die  Lohnfrage  2c.)  ist  als  eine  Erörterung  politischer  Gegenstäude  im  Sinne  des
§5.  8  anzusehen,  Erk.  O.  Trib.  26.  Nov.  1875  (E.  1XWVI  394);  desgl.  die
Regelung  der  Arbeitszeit,  Erk  26.  April  1888  (E.  K.  VIII.  215).

Unter  „politischen  Gegenständen“  im  Sinne  des  §.  8  lit.  b  des  Vereinsgesetzes
sind  alle  Angelegenheiten  zu  verstehen,  welche  Verfassung,  Verwaltung,  Gesetzgebung
des  Staates,  die  staatsbürgerlichen  Rechte  der  Unterthanen  und  die  internationalen
Beziehungen  der  Staaten  zu  einander  in  sich  begreifen.  Der  §.  152  der  Gew.  O.
hot  es  absolut  nicht  mit  irgend  welchen  Gegenständen  politischer  Natur,  sondern  ausschließlich
  mit  den  konkreten  Arbeitsverträgen  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,
  mit  dem  unmittelbar  durch  diese  Verträge  geregelten  Lohn  und
Arbeitsbedingungen  und  mit  dem  Gegensatze  und  Kampfe  der  sozialökonomischem
Interessen  unmittelbar  um  diese  Bedingungen  zu  thun.  Dem  Altonger  Fachverein
  der  Tischter#stand  es  hiernach  vollkommen  frei,  sowohl  selbständig  durch
Arbeitseinstellungen  und  sonstige  erlaubte  Pressionsmittel  auf  Verbesserung  der  Löhne
im  Tischlergewerbe  2c.  hinzuwirken,  als  auch  zu  gleichen  konkreten  wirthschaftlichen
Zwecken  sich  mit  anderen  Vereinen  zu  verbinden.  Sobald  irgend  welche  gewerbliche
  Koalitionen  behufs  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  das  Gebiet
  des  gewerblichen  Lebens  mit  seinen  konkreten  Interessen  verlassen,  sobald  sie
hintbergreifen  in  das  staatliche  Gebiet,  sobald  sie  die  Organe  und  die  Thätigkeit
des  Staates  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  hören  sie  auf,  gewerbliche  Koalitionen  zu
sein  und  wandeln  sich  in  politische  Vereine  um,  die  als  solche  den  Beschränkungen
des  Vereins=  und  Versammlungsrechts  unterliegen.  Nicht  lediglich  die  allgemeine
Tendenz  und  das  letzte  Ziel,  sondern  zugleich  Form  und  Mittel  der  Vereinsbestrebungen
  entscheiden  darüber,  ob  sie  politischen  Charakter  an  sich  tragen,  Erk.
10.  Nov.  1887  (E.  Crim.  XVI.  383).  Vergl.  E.  Crim.  XVI.  306,  307  und  Erk.
O.  V.  G.  13.  Dez.  1893  (G  A.  XII.  455).  Hiernach  gehören  hierher  Wahlangelegenheiten
  des  Reichs=  oder  Landtages,  E.  K.  VI.  247;  XlI.  303;  auch  die  Besprechung
  einer  Bürgermeisterwahl,  Erk.  K.  G.  2.  März  1893  bei  Groschuff  S.  43;
Verherrlichung  der  dänischen  Muteersprache  in  Vorträgen,  Erk.  K.  G.  7.  März  1895
(G.  A.  XIII.  442);  des  hannoverschen  Königshauses,  Erk.  K.  G.  18.  April  1895
(G.  A.  XI.  III.  150).

1)  Vergl.  Anm  1  S  826.  Ein  Verein,  der  ohne  Versammlungen  nur  durch
die  Presse  auf  politische  Gegenstände  einwirken  will,  unterliegt  dem  §.  8  selbst  dann
nicht,  wenn  er  in  bloßen  Privatzusammenkünften  seiner  Vorsteher  und  sonstigen
Organe  sein  künftiges  Vorgehen  und  damit  politische  Gegenstände  beräth,  sondern  es
muß  statutenmäßig  oder  thatsächlich  eine  Versammlung  vorliegen,  E.  O.  V.  XX.  432.

2)  Politische  Vereine  dürfen  daher  auch  nicht  ausschließlich  aus  Frauen  bestehen,
E.  Crim  XV  307.

3)  Das  Verbot,  nach  welchem  ein  Verein,  welcher  politische  Gegenstände  2c.  2c.
zu  erörtern  bezweckt,  nicht  mit  anderen  Vereinen  „gleicher  Art“  2c.  2c.  in  Verbindung.
treten  darf,  wird  anwendbar,  sobald  der  andere  Verein  ebenfalls  die  Erörterung
politischer  Gegenstände  bezweckt.  6

Die  Schließung  eines  politischen  Vereins  kann  (beziehungsweise  muß)  ausgespcochen
  werden,  sobald  ein  Vorsteher  desselben  aus  den  ö§.  8  und  16  des  Vereinslling-Kautz,

  Haudbuch  I,  7.  Aufl.  53
        <pb n="848" />
        834  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

Zwecken:)  in  Verbindung?)  treten,  insbesondere  nicht  durch  Komite's,
Ausschüsse,  Centralorgane  oder  ähnliche  Einrichtungen  oder  durch  gegenseitigen
  Schriftwechsel.  *  *

Werden  diese  Beschränkungen  überschritten,  so  ist  die  Ortspolizeibehörde
berechtigt,  vorbehaltlich  des  gegen  die  Betheiligten  gesetzlich  einzuleitenden
Strafverfahrens  :),  den  Verein  bis  zur  ergehenden  richterlichen  Entscheidung
(§.  16)  zu  schließen.

Frauenspersonen,  Schüler  und  Lehrlinge  dürfen  den  Versammlungen  und
Sitzungen")  solcher  politischen  Vereine  nicht  beiwohnen.  Werden  dieselben  auf
die  Aufforderung  des  anwesenden  Abgeordneten  der  Obrigkeit  nicht  entfernt,  so
ist  Grund  zur  Auflösung  der  Versammlung  oder  der  Sitzung  (88§.  5,  6)  vorhanden.

§.  9.  Oeffentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  bedürfen  der  vorgängigen
  schriftlichen  Genehmigung  #)  der  Ortspolizeibehörde.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  833.
ges.  11.  März  1850  bestraft  wird;  es  bedarf  dazu  nicht  der  Einleitung  eines
Verfahrens  gegen  den  Verein  selbst  oder  seinen  Vorstand.

Unter  den  unter  lit.  b  des  §.  8  bezeichneten  „Vereinen  gleicher  Art“  können
nur  solche  gemeint  sein,  wie  sie  im  Eingange  des  §.  8  bezeichnet  sind.  Der  §.  8
setzt  nicht  eine  Gleichartigkeit  der  Vereine  nach  allen  Richtungen  hin  voraus,  sondern
nur  in  eben  derjenigen  Richtung,  welche  die  Vereine  als  politische  charakterisirt  und
aus  diesem  Grunde  für  sie  die  besonderen  Vorschriften  des  §.  8  als  nothwendig  erscheinen
  ließ,  Erk.  26.  Febr.  1873  (G.  A.  XIV.  172),  E.  Crim.  XVI.  386.

Der  §.  8  lit.  b  des  Vereinsgesetzes  hat  den  Zweck,  die  Thätigkeit  der  Vereine,
welche  vermöge  eines  Uebereinkommens  sich  unter  einer  Leitung  für  längere  oder
kürzere  Zeit  zur  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten  vereinigt  haben,  zu
lokalisiren.  Die  Strafbarkeit  solcher  Vereine  gleicher  Art  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  ein  Theil  derselben  der  Selbständigkeit  entbehrt  und  nur  als  Organ
seines  Centralvereins  thätig  ist,  Erk.  O.  Trib.  7.  Okt.  1873  (J.  M.  Bl.  S.  337).
Vergl.  Erk.  O.  Trib.  30.  März  1873  (M.  Bl.  S.  162).

1)  Auf  die  Art  des  Zweckes  kommt  es  nicht  an,  die  Koaalition  als  solche  ist
verboten,  E.  Crim.  XVI.  386.

2)  Ein  „in  Verbindung  treten“  kann  nicht  schon  in  einem  einseitigen  zur  Herstellung
  einer  Verbindung  geschehenen  Schritte  gefunden  werden,  vielmehr  gehört  dazu,
daß  die  Handlung,  durch  welche  der  eine  Theil  sich  mit  dem  andern  in  Verbindung
setzen  will,  eine  entsprechende  Erwiderung  seitens  des  Letzteren  finde  oder  eine  sonstige
auf  die  Herstellung  gegenseitiger  Beziehungen  gerichtete  Thätigkeit  desselben  zur  Folge
habe,  Erk.  O.  Trib.  12.  Juli  1875  (G.  A.  XXIII.  472).  Es  kann  nicht  schon
darin  gefunden  werden,  daß  ein  Verein  den  anderen  fördert,  für  ihn  Mitglieder  wirbt,
daß  Mitglieder  eines  Vereins  theilweise  auch  Mitglieder  des  anderen  sind  u.  s.  w.,
Erk.  O.  Trib.  8.  März  1877  (O.  R.  XVIII.  197).

3)  In  den  Fällen  der  §§.  8,  12,  13,  16  und  17  sind  die  Schöffengerichte  zuständig;
  in  den  Fällen  der  56.  14  und  18  die  Strafkammern  der  Landgerichte.
Letztere  können  auch  in  den  Fällen  der  §§.  14  und  18  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  den  Schöffengerichten  überweisen,  §.  27  Nr.  1,  2,  §.  73  Nr.  1,  §.  75
Nr.  14  Ger.  Verf.  Ges.  27.  Jan.  1877.

*!)  Darunter  sind  nicht  nur  solche  zu  verstehen,  die  die  Erörterung  politischer
Gegenstände  bezwecken,  sondern  alle  durch  den  Verein  oder  von  Vereinswegen  veran.
stalteten  Zusammenkünfte  der  Mitglieder  und  Dritter,  auch  wenn  sie  der  wissenschaftlichen,
  Hterarischen,  ja  selbst  rein  gesellschaftlichen  Unterhaltung  dienen,  E.  O.  V.
XX.  432.

5)  Alle  öffentlichen  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  bedürfen  der  vorgängigen
  schriftlichen  Genehmigung  der  Ortspolizei-Behörde,  gleichviel,  ob  dabei
öffentliche  Angelegenheiten  erörtert  werden  sollen  oder  nicht,  Erk.  O.  Trib.  3.  Okt.
1862  (J.  M.  Bl.  S.  314).  Vergl.  E.  K.  V.  285,  E.  O.  V.  XX.  440,  XXIII.
403  über  den  Begriff  der  öffentlichen  Versammlungen.  Auf  den  Zweck  kommt  es
nicht  an.  Auch  Versammlungen  zu  kirchlichen  Zwecken  fallen  unter  §.  9,  falls  der
religiöse  Verein  Korporationsrechte  nicht  besitzt,  Erk.  O.  Trib.  11.  Jan.  1876  (G.  A.
XXIV.  63);  desgl.  Schulfeste,  an  denen  nicht  nur  die  Schulkinder,  sondern  auch  eine
nicht  bestimmte  Anzahl  Erwachsener  theilnehmen.  Sind  fie  aber  von  der  vorgesetzten
        <pb n="849" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  835

Die  Genehmigung  ist  von  dem  Unternehmer,  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter
derselben  mindestens  acht  und  vierzig  Stunden  vor  der  Zusammenkunft  nachzusuchen,
  und  darf  nur  versagt  werden,  wenn  aus  Abhaltung  der  Versammlung
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Ordnung  zu  befürchten  ist.

Soll  die  Versammlung  auf  öffentlichen  Plätzen,  in  Städten  und  Ortschaften,
oder  auf  öffentlichen  Straßen  stattfinden,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  bei
Ertheilung  der  Erlaubniß  auch  alle,  dem  Verkehr  schuldigen  Rücksichten  zu
beachten.  Im  Uebrigen  finden  auf  solche  Versammlungen  die  Bestimmungen
der  §§.  1,  4,  5,  6  und  7  Anwendung.

§.  10.  Den  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  erwähnten  Versammlungen
  werden  öffentliche  Aufzüge  !)  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen
  Straßen  gleichgestellt.  Bei  Einholung  der  Genehmigung  ist  der  beabsichtigte
  Weg  anzugeben.  Gewöhnliche  Leichenbegängnisse  ),  sowie  Züge  der

–—  ——  ——
—-Zu

  Anmerkung  5  auf  S.  834.

Schulbehörde  angeordnet,  so  unterliegen  sie  gemäß  §.  21  dem  Vereinsges.  nicht,
E.  K.  II.  248.

1)  Eine  zu  einer  Festfeier  vereinigte  Menschenmenge,  die  in  einer  Weise,  welche
die  Aufmerksamkeit  des  Publikums  zu  erregen  und  die  öffentliche  Ordnung,  insbesondere
den  Verkehr  zu  gefährden  geeignet  ist,  sich  über  öffentliche  Straßen  hinweg  bewegt  —
fällt  in  die  Kategorie  eines  Aufzuges  im  Sinne  des  §.  10,  Erk.  12.  Sept.  1877
(G.  A.  XXV.  640).  Wie  viel  Theilnehmer  erforderlich  sind,  ist  Gegenstand  thatsächlicher
  Feftstellung,  jedenfalls  darf  die  Zahl  nicht  allzuklein  sein.  Ein  Erk.  K.  G.
5.  Juni  1893  (G.  A.  XII.  75)  erachtete  15  Theilnehmer  für  ausreichend.  Daß  die
Menschenmenge  mit  einem  gewissen  Gepränge  auftritt,  ist  nicht  erforderlich.  Es
genügt,  wenn  sie  die  Aufmerksamkeit  der  Ortsbewohner  erregen  will.  Ob  der  Aufzug
die  öffentliche  Ordnung  gestört  hat,  oder  sie  zu  stören  geeignet  war,  ist  gleichgültig,
E.  K.  XIV.  353.  „Oeffentlich“,  d.  h.  in  der  Oeffentlichkeit  sich  bewegend,  sie  beeinflussend,
  Erk.  K.  G.  25.  Febr.  1895  (G.  A.  XIII.  443).

Der  §.  10  findet  bei  Aufzügen  auf  öffentlichen  Gewässern  nicht  Anwendung,
Erk.  24.  Mai  1866  (G.  A.  XIV.  495),  ausgenommen  bei  Aufzügen  in  Städten,
zu  deren  Weichbild  die  Wasserstraße  gehört,  E.  K.  XIV.  349.

2)  Ungewöhnlich  ist  ein  Leichenbegängniß,  bei  dem  entweder  eine  über  den  Zweck
der  Leichenbestattung  hinausgehende  Absicht  verfolgt,  oder  durch  die  besondere  Weise
der  Ausführung  die  öffentliche  Ordnung  gefährdet  wird,  E.  K.  XII.  238.  Rothe
Fahnen  und  Kränze  mit  rothen  Schleifen  machen  ein  Leichenbegängniß  ungewöhnlich.
Leichenbegängnisse,  bei  denen  Personen  als  Redner  fungiren,  die  nicht  Geistliche  der
anerkannten  Religionsgesellschaften  sind,  können  nicht  als  „gewöhnliche“  im  Sinne  des
Bereinsgesetzes  angesehen  werden.  Es  muß  also  für  sie  in  jedem  Falle  gemäß  §.  9
die  polizeiliche  Genehmigung  eingeholt  werden,  sie  ist  aber  nur  zu  versagen,  wenn
Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  zu  befürchten  ist.  Das  Verbot  der  Reden  von
Laien  bei  Leichenbegängnissen  auf  kirchlichen  Begräbnißplätzen  zum  Zwecke  der  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  der  anerkannten  Religionsgesellschaften  kann  der  Regel  nach
nur  von  der  Landes-,  nicht  von  der  Orts-Polizeibehörde  ausgehen,  Erk.  3.  Sept.  1887
E-  *  XVI.  386),  Erk.  6.  Febr.  1890  (E.  K.  X.  253),  18.  Jan.  1892  (E.  K.
XII.  239).

Eine  Polizeiverordnung,  durch  welche  das  Halten  von  Leichenreden  auf  Kirchhöfen
von  der  zuvor  einzuholenden  Genehmigung  des  zuständigen  Pfarrers  abhängig  gemacht
wird,  ist  nicht  im  Widerspruch  mit  den  Gesetzen  und  deshalb  zulässig.  Auf  das
Halten  von  Leichenreden  auf  dem  an  der  Straße  belegenen  Hofe  des  Sterbehauses
ver  einer  unbeschränkten  Zahl  von  Personen  findet  nicht  §.  9  des  Vereinsges.  Anwendung
  und  es  bedarf  also  dazu  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde,  Res.
29.  Sept.  1886  (M.  Bl.  S.  240).

Eine  Baptistengemeinde,  welcher  durch  die  zuständige  Staatsbehörde  nach  vorheriger
  Prüfung  Korporationsrechte  verliehen  sind,  gehört  zu  den  vom  Staate  ausdrücklich
  anerkannten  Religions-  und  Kirchengesellschaften.  Geistliche  solcher  Gemeinden
unterliegen  nicht  den  Strafbestimmungen  einer  Polizeiverordnung,  welche  das  Halten
von  Reden  oder  Gebeten  auf  Begräbnißplätzen  anderen  Personen,  als  den  dazu  verordneten
  Geistlichen  und  sonstigen  Kirchenbeamten  der  vom  Staate  ausdrücklich
anerkannten  Kirchengesellschaften  untersagt,  Erk.  16.  März  1885  (E.  K.  V.  302).

53
        <pb n="850" />
        836  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

Hochzeits-Versammlungen,  wo  diese  hergebracht  sind!),  kirchliche  Prozessionen?),
Wallfahrten  und  Bittgänge,  wenn  sie  in  der  hergebrachten  Art  5)  stattfinden,
bedürfen  einer  vorgängigen  Genehmigung  und  selbst  einer  Anzeige  nicht.

§.  11.  Innerhalb  zweier  Meilen  von  dem  Orte  der  jedesmaligen  Residenz
des  Königs,  oder  von  dem  Orte  des  Sitzes  beider  Kammern  dürfen  Volksversammlungen
  unter  freiem  Himmel  von  der  Ortspolizeibehörde  nicht  gestattet
werden.  Das  letztere  Verbot  besteht  nur  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
der  Kammern.  *  #

§.  12  Wemn  eine  Versammlung  ohne  die  im  E.  1  vorgeschriebene  Anzeige
stattgefunden  hat,  so  trifft  den  Unternehmer  eine  Geldbuße  von  15  bis  150  Mark
oder  Haft-Strafe")  von  sieben  Tagen  bis  zu  sechs  Wochen.  Derjenige,  der  den
Platz  dazu  eingeräumt  hat,  und  Jeder,  welcher  in  der  Versammlung  als
Vorsteher,  Ordner,  Leiter  oder  Redner  5)  aufgetreten  ist,  hat  eine  Geldbuße  von
50  bis  150  Mark  verwirkt  ?.

 

1)  Zur  Zeit  der  Emanation  des  Vereinsges.,  Erk.  O.  Trib.  1.  Juni  1878
(O.  R.  XIX.  298).

2)  Vergl.  Res.  26.  Aug.  1874,  betr.  das  Abhalten  von  Prozessionen  unten
S.  840.

")  Darunter  sind  nicht  auch  solche  Prozessionen  zu  verstehen,  welche,  wenn  auch
längere  Zeit  hindurch,  erst  nach  Emanation  des  Vereinsges.,  ohne  Anzeige  und
Genehmigung  stattgefunden  haben.  Die  Begriffsbestimmung  im  §.  10  „wenn  sie  in
der  hergebrachten  Art  stattfinden“,  ist  nur  und  allein  auf  diejenigen  Prozessionen  zu
beziehen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  des  Bereinsges.  bereits  hergebracht  waren,  Erk.
O.  Trib.  1.  Juni  1878  (G.  A.  XXVI.  579).  Anderer  Meinung  E.  K.  II.  245;
XIV.  351.

Die  Worte  „in  der  hergebrachten  Art“  beziehen  sich  auf  das  Herkommen  in
Betreff  solcher  Prozessionen  an  dem  bestimmten,  in  Rede  stehenden  Orte,  Erk.  O.
Trib.  14.  April  1853  (E.  XXIV.  497)  und  Erk.  27.  Juni  1881  (E.  K.  II.  245).
Zur  Entstehung  einer  Observanz  ist  eine  nach  Ort,  Zeit,  Form  und  Bedeutung  ununterbrochene
  Gleichmäßigkeit  der  Aufzüge  während  eines  längeren  Zeitraumes
erforderlich,  Erk.  29.  Juni  1883  (M.  Bl.  S.  175).

Von  dem  „Stattfinden  in  der  hergebrachten  Art“  ist  die  Begleitung  der
bei  einer  kirchlichen  Prozession  getragenen  Fahne  durch  Ehrenoffiziere,  welche  Degen
führen,  nicht  ausgeschlossen,  indem  das  Gesetz  in  der  Gestattung  der  hergebrachten  Art
keine  derartige  Einschränkung  gemacht  und  überhaupt  nur  die  Verhütung  des  Mißbrauchs
  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechtes  im  Interesse  der  gesetzlichen
Freiheit  und  Ordnung  zum  Zwecke  hat;  es  kann  also  das  im  §.  7  enthaltene  Verbot
des  Erscheinens  mit  Waffen  auf  solche  in  hergebrachter  Art  stattfindende  kirchliche
Prozessionen  nicht  bezogen  werden,  Erk.  14.  April  1853  (G.  A.  I.  379).  Auch  bei
einem  Leichenbegängniß  ist  das  Vortragen  einer  Vereinsfahne  und  deren  Begleitung
durch  zwei  mit  Degen  versehene  Vereinsmitglieder  nicht  als  ein  bewaffnetes  Erscheinen
in  einer  öffentlichen  Versammlung  im  Sinne  des  5.  7  anzusehen,  Erk.  O.  Trib.
14.  Okt.  1858  (G.  A.  VII.  90).

Eine  kirchliche  Prozession  weicht  von  der  hergebrachten  Art  auch  dann  ab,  wenn

sie  im  egensate  zu  früher  mit  Musikbegleitung  stattfindet,  Erk.  24.  Febr.  1890
E.  K.  X.  252).
4)  Die  strafbare  Handlung  des  Unternehmers  ist  kein  Vergehen,  sondern  eine
Uebertretung,  Rechtspr.  VII.  704.  Unter  „acht“  Tagen  ist  eine  Woche  zu  verstehen,
Res.  20  Aug.  1827  und  20.  Juni  1831  (Jahrb.  XXXVII.  396);  die  Mindeststrafe
sind  also  sieben  Tage  Haft.

5)  Auf  die  Länge  der  Reden  kommt  es  nicht  anz  es  genügt  jede  Mchrheit
zusammenhängender  Worte,  z.  B.  „Im  Namen  der  Sozialdemokratie  widmen  wir
diesen  Kranz“,  E.  K.  XII.  240.  .

6)  Ist  die  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  werden  die  Vorsteher,  Ordner,
Leiter  und  Redner,  sowie  derjenige,  welcher  den  Platz  eingeräumt  hat,  nicht  dadurch
straflos,  daß  sie  sich  in  dem  Glauben  befunden  haben,  die  Anzeige  sei  erfolgt,  Erk.
4.  Dez.  1882  (G.  A.  XI.  122),  da  bei  ihnen  der  Irrihum  über  die  erfolgte  Anzeige
auf  Fahrlässigkeit  beruht.  Liegt  Fahrlässigkeit  nicht  vor,  so  wird  ein  Irrthum  über
Thatsachen  Straffreiheit  zur  Folge  haben.  Vergl.  E.  K.  X.  249,  XlI.  301.
        <pb n="851" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  837

§.  13.  Wenn,  der  Vorschrift  des  §.  2  entgegen,  die  Statuten  eines
Vereins  oder  das  Verzeichniß  der  Mitglieder,  oder  die  eingetretenen  Aenderungen
in  der  bestimmten  Frist  zur  Kenntniß  der  Ortspolizeibehörde  nicht  gebracht
worden  sind,  oder  wenn  eine  von  der  Ortspolizeibehörde  erforderte  Auskunft
nicht  ertheilt  worden  ist,  so  wird  jeder  Vorsteher  des  Vereins  )  mit  Geldbuße
von  15  bis  150  Mark  bestraft,  insofern  er  nicht  nachweisen  kann,  daß  die  Anzeige
  oder  Einreichung  des  Verzeichnisses  ganz  ohne  sein  Verschulden  unterblieben
  ist.  Dieser  Strafe  tritt  eine  Haft-Strafe  von  sieben  Tagen  bis  sechs
Wochen  hinzu,  wenn  die  Vorsteher  wissentlich  unrichtige  Statuten  oder  Verzeichnisse
  eingereicht,  oder  wissentlich  unrichtige  Auskunft  ertheilt  haben.

§.  14.  Wenn  in  einer  Versammlung,  der  Vorschrift  des  8.  4  entgegen,
den  Abgeordneten  der  Ortspolizeibehörde  der  Zutritt  oder  die  Einräumung  eines
angemessenen  Platzes  verweigert  worden  ist,  so  trifft  den  Unternehmer  und  Jeden,
welcher  in  der  Versammlung  als  Vorsteher,  Ordner  oder  Leiter  aufgetreten  ist,
Geldbuße  von  30  bis  300  Mark  oder  Gefängniß?)  von  vierzehn  Tagen  bis  zu
sechs  Monaten.  Dieselbe  Strafe  hat  der  Vorsitzende  verwirkt,  wenn  er  sich
weigert,  den  Abgeordneten  der  Polizeibehörde  Auskunft  über  die  Person  der
Redner  zu  geben,  oder  wenn  er  wissentlich  unrichtige  Auskunft  ertheilt.

§.  15.  Wer  sich  nicht  sofort  entfernts),  nachdem  der  Abgeordnete  der
Ortspolizeibehörde  die  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt  hat  (§8.  5,  6,  8),
wird  mit  Geldbuße  von  15  bis  150  Mark  oder  mit  Gefängniß  von  sieben
Tagen  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

§.  16.  Wenn  ein  politischer  Verein  die  in  §.  8  zu  a  und  b  gezogenen
Beschränkungen  überschreitet,  so  haben  Vorsteher,  Ordner  und  Leiter,  die  diesen
Bestimmungen  entgegen  gehandelt  haben,  eine  Geldbuße  von  15  bis  150  Mark
oder  Gefängniß  von  sieben  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  verwirkt").  Der
Richter  kann  außerdem  nach  der  Schwere  der  Umstände  auf  Schließung#)  des

—..  J  ———

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  836.

Strafrechtlicher  Dolus  ist  nicht  erforderlich.  Es  genügt,  daß  die  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  aus  der  freien  Willensbestimmung  hervorgegangen  sind.  Ein  IJrrthum
Über  die  Strafbarkeit  wegen  Unkenntniß  oder  unrichtiger  Auslegung  der  Gesetzesvorschriften
  ist  ohne  Einfluß,  E.  Crim.  II.  269,  VIII.  107,  E.  5  VI.  251.

1)  Gleichgültig  ist,  ob  er  aus  eigenem  Antriebe,  oder  im  Auftrage  eines  Anderen,
etwa  eines  auswärtigen  größeren  Vereinsverbandes  handelt,  Erk.  O.  Trib.  9.  Juni
1870  (G.  A.  XVIII.  631).

2)  Zuwiderhandlungen  gegen  §S§.  14,  15,  16  Abs.  1  und  2  sind  Vergehen.

3)  Wer  sich  nicht  sofort  entfernt,  nachdem  der  Abgeordunete  der  Polizeibehörde
eine  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt  hat,  verwirkt  die  Strafe  des  §.  15  selbst  dann.
wenn  die  Auflösung  nicht  aus  einem  der  Gründe  erklärt  war,  aus  welchen  das  Gesetz
(ss.  5—  8)  ausdbrücklich  eine  solche  Maßnahme  als  statthaft  bezeichnet.  Wegen  einer
gesetzlich  nicht  gerechtfertigten  Auflösung  ist  nur  der  Weg  der  Beschwerde,  wie  in  gewöhnlichen
  Fällen,  bei  der  vorgesetzten  Behörde  zulässig,  Erk.  10.  Dez.  1868  (O.  R.
IX.  720).

")  Ein  besonderer  strafrechtlicher  Dolus  ist  nicht  erforderlich.  Insbesondere  ist
das  Bewußtsein,  daß  die  in  Verbindung  getretenen  Vereine  politische  im  Sinne  der
88.  8,  16  des  Ges.  seien,  nicht  Vorbedingung  für  die  Bestrafung,  E.  K.  VI.  301,
E.  Crim.  XV.  309.

6)  Die  Schließung  eines  politischen  Vereins  kann  (bezw.  muß)  ausgesprochen
werden,  sobald  ein  Vorsteher  aus  den  §§.  8  und  16  bestraft  wird;  es  bedarf  dazu
nicht  der  Einleitung  eines  Verfahrens  gegen  den  Verein  selbst  oder  seinen  Vorstand,
Erk.  O.  Trib.  26  Febr.  1873  (O.  R.  XIV.  172).  Der  Strafrichter  ist  zuständig,
Erk.  R.  G.  18.  Febr.  1887  (E.  Crim.  XIV.  305).  »  »

Für  den  Umfang  des  Preußischen  Gebiets  kann  auch  über  solche  politische  Vereine
die  Schließung  verhängt  werden,  welche  von  einem  außerhalb  des  Prenßischen  Staats
refidirenden  Vorstand  geleitet  werden,  Erk.  11.  Nov.  1875  (E.  LXXVI.  403).

Die  im  Straferkenntnisse  ausgesprochene  „Schließung  eines  politischen  Vereins“
kann  nur  von  denjenigen  Angeklagten  durch  ein  Rechtemittel  angefochten  werden,
welche  jenem  Vereine  angehört  haben.  Der  Ausspruch  einer  solchen  „Schließung“
wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Verein  sich  inzwischen  selbst  aufgelöst  hat,
Erk.  19.  Nov.  1873  (O.  R.  XIV.  731).
        <pb n="852" />
        838  Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.

Vereins  erkennen.  Auf  diese  Schließung  muß  erkannt  werden,  wenn  Vorsteher,
Ordner  oder  Leiter  sich  wiederholt  strafbar  1)  gemacht  haben.

Wer  sich  bei  einem  auch  nur  vorläufig  (S.  8)  geschlossenen?)  politischen
Vereine  als  Mitglied  ferner  betheiligt  ?),  wird  mit  Geldstrafe  von  15  bis  150
Nark  oder  mit  Gefängnißstrafe  von  sieben  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  belegt.

Wer  der  Vorschrift  des  §.  8a  entgegen  sich  als  Mitglied  aufnehmen  läßt,
hat  eine  Geldbuße  von  15  bis  150  Mark  verwirkt.  »

Wenn  die  Polizeibehörde  einen  politischen  Verein  vorläufig  geschlossen  hat
(§.  8),  so  ist  sie  gehalten,  binnen  acht  und  vierzig  Stunden  nach  der  Schließung
davon  und  von  den  Gesetzwidrigkeiten,  welche  zur  Schließung  Anlaß  gegeben
haben,  der  Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  machen.  Findet  die  Staatsanwaltschaft
  die  angeblichen  Gesetzwidrigkeiten  nicht  geeignet,  eine  Anklage  darauf  zu
gründen,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  die  ihr  durch  die  Staatsanwalt--schaft
  binnen  weiteren  acht  Tagen  zu  ertheilende  Nachricht  die  Schließung  des
Vereins  aufzuheben.  Andernfalls  muß  die  Staatsanwaltschaft  ebenfalls  binnen
acht  Tagen  entweder  die  Anklage  erheben  oder  binnen  gleicher  Frist  die  Voruntersuchung
  beantragen.  Alsdann  ist  vom  Gerichte  sofort  Beschluß  darüber
zu  fassen,  ob  die  vorläufige  Schließung  des  Vereins  bis  zum  Erkenntnisse  in
der  Hauptsache  fortdauern  soll.  Z

§.  17.  Wer  an  einem  Aufzuge  oder  an  einer  Versammlung  unter  freiem
Himmel  Theil  nimmt"),  zu  welcher  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  erforderliche
  Genehmigung  nicht  ertheilt  ist,  wird  mit  einer  Geldbuße  von  3  bis
15  Mark  bestraft.  #

Wer  zu  einer  solchen  Versammlung  oder  zu  einem  solchen  Aufzuge  vor
Eingang  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß  auffordert)  oder  auffordern  läßt,  oder
darin  als  Ordner,  Leiter")  oder  Redner  thätig  ist,  wird  mit  Geldbuße  von
"05  th  150  Mark  oder  mit  Gefängniß  von  sieben  Tagen  bis  zu  drei  Monaten

estraft.

 

1)  Unter  „wiederholt  strafbar  gemacht“  ist  der  Rückfall  nach  vorausgegangener
Bestrafung  zu  verstehen,  Erk.  O.  Trib.  17.  Jan.  1855  (G.  A.  III.  255).

2)  Das  sind  die  von  der  Ortspolizeibehörde  geschlossenen  Vereine,  Erk.  O.  Trib.
12.  Febr.  1879  (G.  A.  XXVII.  242).  .

3)  Das  Fortbestehen  eines  geschlossenen  politischen  Vereins  und  die  weitere  Betheiligung
  bei  demselben  kann  nicht  allein  in  der  Abhaltung  von  Versammlungen  und
dem  Inhalt  der  in  denselben  stattgehabten  Erörterungen,  sondern  auch  in  anderer
Vereinsthätigkeit  zur  Erscheinung  kommen,  beispielsweise  in  dem  Vertriebe  einer  Zeitschrist,
  Erk.  25.  Mai  1877  und  14.  März  1879  (O.  R.  XVIII.  344;  XX.  141).
Ob  die  Schließung  zu  Recht  erfolgt  ist,  unterliegt  nicht  der  Prüfung  des  Richters.
Wohl  aber  kann  er  bei  Prüfung  der  Identität  der  Vereinszwecke  im  Zweifel  auch
darauf  Gewicht  legen,  daß  der  jetzt  vorliegende  Verein  ausschließlich  nicht  politische
Tendenzen  verfolge  und  daraus  auf  die  Nichtidentität  zurückschließen,  E.  Crim.
XXIV.  248.

6!)  Bei  einer  Anklage  wegen  Betheiligung  an  einer  ohne  Genehmigung  öffentlich
unter  freiem  Himmel  abgehaltenen  Versammlung  hat  der  Strafrichter  nicht  zu  prüfen,
ob  die  nachgesuchte  Genehmigung  aus  einem  genügenden  Grunde  versagt  worden  ist,
Erk.  O.  Trib.  3.  Mai  1873  (O.  R.  XIV.  339).

Wer  an  einer  Versammlung  unter  freiem  Himmel  theilnimmt  mit  der  Kenntniß,
daß  dieselbe  nicht  geuehmigt  worden,  kann  sich  mit  Erfolg  nicht  darauf  berufen,  daß
die  Versagung  der  Genehmigung  vorher  weder  öffentlich,  noch  den  Theilnehmern
besonders  bekannt  gemacht  war,  Erk.  30.  Dez.  1889  (E.  K.  X.  227).  Wer  zu
einer  ohne  die  vorgeschriebene  Anzeige  stattgefundenen  Versammlung  den  Platz  eingeräumt
  hat,  ist  nur  dann  straffrei,  wenn  er  seine  Unkenntniß  von  dem  Zwecke  der
Versammlung  auch  nicht  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet  hat,  Erk.  17.  Febr.  1890
(E.  K.  X.  249).

5*)  Die  Aufforderung  zu  einer  unerlaubten  Versammlung  ist  selbst  dann  strafbar,
wenn  die  letztere  gar  nicht  stattgefunden  hat,  Erk.  O.  Trib.  3.  Okt.  1862  (J.  M.
Bl.  S.  314).

6)  risbse  ist  die  dirigirende  Hauptperson,  er  braucht  sich  nicht  an  der  Spitze
zu  befinden,  Erk.  K.  G.  29.  Jan.  1883  (M.  Bl.  S.  173).
        <pb n="853" />
        Abschnitt  XIV.  Vereinsgesetz.  839

Diese  Strafen  sind  jederzeit  verwirkt,  wenn  die  Versammlung  oder  der
Aufzug  in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen,  oder  wenn
eine  Volksversammlung  in  den  Fällen  des  8.  11  stattgefunden  hat.  In  allen
anderen  Fällen  sind  die  Theilnehmer  und  selbst  diejenigen,  welche  als  Redner
aufgetreten  sind,  nur  dann  strafbar,  wenn  die  Versagung  der  Genehmigung
oder  das  nachträgliche  Verbot  vorher  öffentlich  oder  den  Theilnehmern  besonders
bekannt  gemacht  war.  Wird  die  Nichtgenehmigung  oder  das  Verbot  während
der  Versammlung  oder  während  des  Aufzuges  selbst  bekannt  gemacht,  so  kann
sich  wegen  seiner  späteren  Betheiligung  Niemand  mit  Unkenntniß  der  Nichtgenehmigung
  oder  des  Verbots  entschuldigen.

§.  18.  Wer  gegen  das  Verbot  des  §.  7  in  einer  Versammlung  bewaffnet
erscheint,  wird  mit  Gefängniß  von  vierzehn  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

.  19.  Wer  auffordert,  in  einer  Versammlung  mit  Waffen  zu  erscheinen,
oder  die  Aufforderung  hierzu  verbreiten  läßt,  oder  in  einer  Versammlung  Waffen
austheilt,  wird  mit  Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  20.  (Veraltet.)  *

§.  21.  Auf  die  durch  das  Gesetz  oder  die  gesetzlichen  Autoritäten)  angeordneten
  Versammlungen  und  die  Versammlungen  der  Mitglieder  beider
Kammern  während  der  Dauer  der  Sitzungsperiode  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  keine  Anwendung.

Wahlvereine?)  unterliegen  den  Beschränkungen  des  §.  8  nicht.

§.  22.  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschrift  des  Artikels  38  der  Verfassungs-Urkunde
  vom  31.  Januar  1850,  welcher  also  lautet:

„Die  bewaffnete  Macht  darf  weder  in  noch  außer  dem  Dienste  berathschlagen,
  oder  sich  anders,  als  auf  Befehl  versammeln.  Versammlungen
und  Vereine  der  Landwehr  zur  Berathung  militärischer  Einrichtungen,
Befehle  und  Anordnungen  sind  auch  dann,  wenn  dieselbe  nicht  zusammenberufen
  ist,  untersagt"
wird  nach  den  Bestimmungen  des  §.  125  des  ersten  Theiles  des  Militär-Strafgesetzbuches")
  bestraft.

§.  23.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  Verordnung  vom

29.  Juni  1849  (G.  S.  S.  221—225).

1)  Das  sind  alle  dem  öffentlichen  Rechte  angehörigen  Verbände  der  Gemeinden,
Kreise,  Bezirke  und  Provinzen,  ferner  diejenigen  Vereine,  die  jenen  durch  Gesetz  oder
Anordnung  der  Staatsregierung  gleichgestellt  sind,  z.  B.  Religionsgesellschaften,  Aktiengesellschaften,
  Hülfskassen  u.  s.  w.,  Erk.  K.  G.  13.  Nov.  1893  (G.  A.  XII.  317).
Doch  muß  die  Berufung  der  Versammlung  auch  wirklich  durch  die  betr.  Autoritäten
und  überhaupt  in  gesetzlicher  Weise  geschehen  sein,  E.  K.  XIV.  354;  Erk.  K.  G.
6.  Dez.  1894  (G.  A.  XIII.  441).  Schulfeste,  die  von  der  vorgesetzten  Schulbehörde
angeorongt  7  unterliegen  dem  Vereinsgesetz  nicht,  Erk.  K.  G.  5.  Mai  1881
E.  K.  II.  .

2)  Vergl.  §.  17  Wahlges.  31.  Mai  1869  oben  S.  25.

Ein  politischer  Verein  ist  nur  dann  ein  „Wahlverein“  und  als  solcher  von  den
für  politische  Vereine  geltenden  Beschränkungen  befreit,  wenn  er  lediglich  in  Beziehung
  auf  konkrete  anstehende  Wahlen  eine  Wirksamkeit  entfaltet  —  eine  Vereinigung
Mehrerer,  welche  unter  Leitung  eines  Geschäftsführers  in  öffentlichen  Versammlungen
pvolitische  Gegenstände  zu  erörtern  bezweckt,  ist  ein  selbständiger  politischer  Verein  und
verliert  diese  Eigenschaft  auch  nicht  dadurch,  daß  er  im  Uebrigen  sich  als  Nebenverein
  eines  anderweitig  bestehenden  Hauptvereins  darstellt;  vielmehr  fällt  gerade  dann
diese  Verbindung  unter  das  Verbot  des  Vereinsges.  §§.  8,  16,  21,  Erk.  27.  Jan.
1869  (M.  Bl.  S.  54).

Das  Verweilen  im  Wirthshause  nach  gebotener  Polizeistunde  kann  nicht  deshalb
für  straflos  erachtet  werden,  weil  die  Versammelten  sich  über  eine  Wahl  zum  Landtage
besprachen.  Das  Verweilen  im  Wirthshause  über  eine  durch  Polizeiverordnung  vorgeschriebene
  Polizeistunde  hinaus  ist  aber  nur  dann  strafbar,  wenn  ein  Pelizeibeamter
oder  der  Wirth  zum  Fortgehen  aufgefordert  hatte,  Erk.  O.  Trib.  29.  Jan.  1874
(O.  R.  XV.  43).  »

28)  Gegenwärtig  kommen  die  88.  92,  93,  101,  113  Mil.  Str.  G.  B.  20.  Juni
1872  zur  Anwendung.
        <pb n="854" />
        840  Abschnitt  XIV.  Prozessionen.

Reskript  vom  26.  August  1874  (M.  Bl.  S.  201),  betreffend  die  Abhaltung  kirchlicher
  Prozessionen,  Wallfahrten  2c.  #.

Wenn  auch  nach  §.  10  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850  herkömmliche  kirchliche
Prozessionen,  Wallfabrten  rc.  2c.  frei  sein  sollen  von  dem  Erfordernisse  vorgängiger
polizeilicher  Genehmigung,  so  ist  doch  diese  Bestimmung  nur  in  der  Voraussetzung
getroffen  worden,  daß  von  solchen  Außzügen  eben,  weil  sie  hergebrachtermaßen  zugelassen
  worden  sind,  für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  nichts  zu  befürchten
sei,  auch  alle  dem  Verkehr  schuldige  Rücksichten  dabei  beachtet  werden  würden.

Wo  diese  Vdraussetzung  nicht  zutreffen  sollte,  wird  dies  in  den  meisten  Fällen
seinen  Grund  darin  haben,  daß  die  Grenzen  des  „Hergebrachten“  überschritten  worden
sind,  oder  daß  Uebergriffe  stattgefunden  haben,  für  welche  durch  das  gedachte  Gesetz
in  keiner  Weise  ein  Privilegium  ertheilt  werden  sollte.  Es  wird  also  nur  darauf
ankommen,  das  Gesetz  richtig  zu  handhaben.  In  dieser  Beziehung  bemerken  wir
Folgendes:

1.  Es  ist  mit  Strenge  darauf  zu  halten,  daß  ohne  vorgängige  schriftliche  Genehmigung
  der  Ortspolizzeibehörde  nur  solche  kirchliche  Prozessionen,  Wallfahrten
und  Bittgänge  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  zugelassen  werden,  welche
zweifellos  hergebracht  sind,  und  nur,  soweit  sie  sich  nach  Zeit,  Ort,  Form
und  Bedeutung  genau  innerhalb  der  hergebrachten  Grenzen  bewegen.  Ueberschreitungen
  dieser  letzteren  sind  gemäß  §.  17  des  Vereins-Gesetzes  zur  Bestrafung
  zu  bringen,  und  Prozessionen  2c.  2c.,  welche  ohne  Genehmigung  die
hergebrachten  Grenzen  in  einer  der  vorgedachten  Beziehungen  verlassen,  find
zu  inhibiren.

2.  Die  Genehmigung  zu  solchen  Prozessionen  2c.  2c.,  welche  nicht  zu  den  hergebrachten
  gehören,  oder  welche  in  einer  andern,  als  der  hergebrachten  Art  beabsichtigt
  sind,  wird  von  den  Ortspolizeibehörden  gemäß  §Ss.  9,  10  1.  c.  bei
eigener  Verantwortung  nur  dann  ertheilt  werden  dürfen,  wenn  davon  eine
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  in  keiner  Hinsicht  zu  befürchten
  ist.  Eine  solche  Gefahr  wird  bei  Wallfahrten  auf  längere  Strecken,
welche  ein  Uebernachten  erfordern,  stets,  bei  anderen,  sowie  bei  Prozessionen,
und  Bittgängen,  sobald  die  Betheiligung  größerer  Menschenmengen  daran  zu
erwarten  steht,  im  Hinblicke  auf  die  erfabrungsmäßig  bei  derartigen  Gelegenheiten
  vielfach  vorkommenden  und  schwer  zu  vermeidenden  Ungehörigkeiten
in  der  Regel  als  vorhanden  anzusehen  sein.  Wird  aber  im  einzelnen  Falle
die  Genehmigung  ertheilt,  so  sind  dabei  die  Vorschriften  des  dritten  Absatzes
des  §.  9  des  Vereins-Gesetzes  genau  zu  beachten.  Für  kirchliche  Aufzüge,
welche  sich  durch  mehrere  Polizei-Bezirke  hindurch  bewegen  sollen,  bedarf  es  der
vorgängigen  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörden  eines  jeden  dieser  Bezirke.

3.  Es  ist  nicht  zu  dulden,  daß  durch  kirchliche  Aufzüge,  auch  wenn  sie  hergebracht
sind,  der  Straßenverkehr  ungebührlich  beschränkt  oder  gar  abgeschnitten  werde.

Nicht  nur  ist  die  Errichtung  von  Altären  auf  öffentlichen  Straßen  und
Plätzen  nur  an  solchen  Stellen  zu  gestatten,  wo  sie  nachweislich  hergebracht
ist,  sondern  es  sind  auch  die  sonst  erforderlichen  Anordnungen  —  geeigneten
Falles  durch  Erlaß  bezüglicher  Polizeiverordnungen  zu  dem  Zwecke  zu  treffen,
daß  nicht  durch  besondere,  wenn  auch  in  sich  erlaubte  Benutzungs-Akte,  wie
durch  hergebrachte  Prozessionen  2c.,  die  Ausübung  des  allgemeinen  Rechtes  auf
Benutzung  der  öffentlichen  Straßen  und  Plätze  verhindert  oder  sonst  Jemandem,
namentlich  Andersgläubigen,  in  der  freien  Ausübung  gesetzlicher  Befugnisse,
sowie  z.  B.  des  eigenen  Gottesdienstes  zu  nahe  getreten  werde.

4.  Die  Prozessionen  bilden  einen  Bestandtheil  des  Gottesdienstes  derjenigen
Kirche,  von  welcher  sie  ihren  Ausgang  nehmen.  Als  Unternehmer  im  Sinne
des  §.  9  des  Vereins-Gesetzes  wird  daher  derjenige  Geistliche  anzusehen  sein,
welchem  die  Direktion  des  Gottesdienstes  in  der  betreffenden  Kirche  obliegt,
d.  i.  bei  Pfarrkirchen  der  Pfarrer.  Derjenige  Beistliche,  dem  die  abhaltung
einer  Prozession,  sei  es  auf  Grund  seines  Amtes  oder  auf  Grund  eines  Auftrages
  des  Pfarrers  obliegt,  wird  der  Regel  nach  als  Leiter  derselben  anzusehen
sein;  welche  Personen  außerdem  als  Leiter  oder  Ordner  gemäß  §.  17  des
Vereins-Gesetzes  verantwortlich  sind,  ist  nach  den  konkreten  Verhältnissen  zu
        <pb n="855" />
        Abschnitt  XIV.  Kriegervereine.  841

beurtheilen.  Prozessionen,  welche  bis  dahin  herkömmlich  unter  Leitung  eines
Geistlichen  stattgefunden  haben,  sind  nicht  zu  dulden,  wenn  dieselben  der
Leitung  eines  solchen  entbehren;  letzteres  ist  auch  anzunehmen,  wenn  ein
staatlich  nicht  anerkannter  Geistlicher  die  Leitung  übernehmen  sollie.  (Ein
solcher  Geistlicher  würde  sich  überdies  nach  §.  23  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1873  über  die  Vorbildung  und  Anstellung  von  Geistlichen  G.  S.  S.  191  ff.
strafbar  machen.)

5.  Wenngleich  eine  gewisse  Rücksichtnahme  auf  den  religiösen  Charakter  der  kirchlichen
  Prozessionen,  Wallfahrten  2c.  von  Seiten  der  nicht  daran  theilnehmenden,
auch  der  andersgläubigen  Bevölkerung  als  schicklich  bezeichnet  und  erwartet
werden  darf,  so  ist  doch  jeder  Zwang  in  dieser  Richtung  unstatthaft  Gegen
Belästigungen,  Nöthigungen,  wie  z.  B.  zur  Entblößung  des  Hauptes  beim
Vorüberziehen  einer  Prozession  —  oder  gegen  andere  Ungebührlichkeiten  und
Excesse  von  Seiten  der  Theilnehmer  einer  Prozession  2c.  haben  die  Polizeibehörden
  und  Beamten  dem  Publikum  ihren  vollen  Schutz  zu  gewähren.
Derartige  Ausschreitungen  sind  unter  keinen  Umständen  zu  dulden  und  sind
etwaige  Excedenten  sofort  in  Haft  und  zur  Bestrafung  zu  bringen.

6.  Endlich  machen  wir  noch  auf  folgenden  Gegenstand  aufmerksam.

Es  ist  mehrfach  vorgekommen,  daß  durch  Prozessionen,  Wallfahrten  und
Bittgänge  ansteckende  Krankheiten  verbreitet  worden  sind.  Wir  weisen  zur
Vermeidung  solcher  Vorkommnisse  darauf  hin,  daß  die  Anordnung.  von  polizeilichen
  Maßregeln,  welche  darauf  berechnet  sind,  der  Weiterverbreitung  lebensgefährlicher
  Epidemien  vorzubengen,  in  den  Kreis  derjenigen  Gegenstände  der
Sorge  für  Leben  und  Gesundheit  fällt,  über  welche  nach  §.  6  lit.  k  des  Gesetzes
  über  die  Volizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  resp.  der  Verordnung
vom  20.  September  1867  für  die  neuen  Landestheile  (G.  S.  S.  1529)  polizeiliche
  Vorschristen  mit  Strafandrohung  zulässig  sind.  Es  wird  daher,  wenn
eine  lebensgefährliche  Epidemie  in  einem  Bezirke  oder  in  dessen  Nachbarschaft
im  In=  und  Auslande  ausgebrochen  ist,  ebenso  zulässig,  als  geboten  sein,  nicht
allein  nach  §.  13  des  Regulativs  vom  8.  August  1835  (G.  S.  S.  240)  alle
ungewöhnlichen  Anhäufungen  von  Menschen  an  bereits  infizirten  Orten,
sondern  nach  Analogie  dieser  Vorschrift  auch  ungewöhnliche  Anhäufungen  und
Massen  von  Menschen,  welche  aus  infizirten  Gegenden  kommen  oder  solche
Gegenden  passirt  haben,  auch  wenn  sie  sich  nach  einem  nicht  infizirten  Orte
begeben  wollen,  innerhalb  des  Bezirks  zu  untersagen.  Unter  dieses  Verbot
werden  dann  auch  hergebrachte  und  deshalb  einer  besonderen  Genehmigung
nicht  bedürfende  kirchliche  Prozessionen,  Bittgänge  und  Wallfahrten  ausdrücklich
  zu  subsumiren  sein.

Der  §.  10  des  mehrerwähnten  Vereinsgesetzes  steht  einem  solchen  Verbote  nicht
entgegen,  da  jenes  Gesetz  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht  lediglich  vom  Standpunkte
  der  gesetzlichen  Freiheit  und  Ordnung  regelt,  dagegen  die  Frage  unberührt
läßt,  inwiefern  Versammlungen  aus  sanitätspolizeilichen  Gründen,  die  auf  das
Vereinsgesetz  und  Versammlungerecht  als  solches  keinen  Bezug  haben,  inhibirt  werden
dürfen.

—  —  —  —  ——  —

Krieger-  und  Begräbnißvereine.

Allerhöchste  Kabinetsordre  1)  vom  22.  Februar  1842  (M.  Bl.  S.  98),  auch  durch
die  Amtsblätter  publizirt.

§.  1.  Es  wird  gestattet,  doß  bei  Leichenbegängnissen  solcher  in  bürgerlichen
Verhältnissen  verstorbener  Personen,  welche  früher  im  Heere  und  zwar  im  Kriege  mit
Ehren  gedient  haben,  eine  kriegerische  Leichenfeier  eintreten  kann,  wenn  die  früheren
Kameraden  dem  Verstorbenen  dadurch  ein  freiwilliges  Zeichen  der  Achtung  geben  wollen.

1)  Die  A.  O.,  betr.  die  Militär-Begräbnißvereine  finden  auch  in  den  neuen
Provinzen  Anwendung,  Ref.  26.  April  1882  (M.  d.  J.  I.  1049).  Res.  17.  Juni  1891
(M.  Bl.  S.  89)  mit  Normalsatzungen  für  Kriegervereine.
        <pb n="856" />
        842  Abschnitt  XIV.  Kriegervereine.

§.  2.  Es  können  sich  demgemäß  Vereine  derjenigen  Männer  bilden,  welche  im
Heere  gedient  haben  oder  noch  in  der  Landwehr  dienen.  #„

Dies  ist  eben  sowohl  auf  dem  Lande  als  in  den  Städten  zulässig,  und  wenn
in  den  einzelnen  Dörfern  sich  keine  genügende  Anzahl  ehemaliger  Krieger  oder  noch
im  Dienst  befindlicher  Wehrmänner  finden  sollte,  so  können  auch  mehrere  Ortschaften
derartige  Bezirksvereine  bilden.

§.  3.  Diese  Vereine  bestätigt  die  Ortspolizeibehörde  und  auf  dem  platten  Lande,
insoweit  sie  den  Bezirk  eines  Dominiums  oder  einer  Bürgermeisterei  nicht  überschreiten,
resp.  das  Dominium  oder  die  Ortsobrigkeit,  anderenfalls  die  landräthliche  Behörde.

8.  4.  Die  Ortsobrigkeiten,  in  deren  Bezirke  sich  Vereine,  die  von  ihnen  bestätigt
worden,  gebildet  haben,  sind  verpflichtet,  davon  den  Landräthen  Anzeige  zu  machen,
und  diese  haben  sowohl  in  diesen  Fällen,  als  auch  in  denjenigen,  wo  dergleichen
Vereine  von  ihnen  selbst  bestätigt  worden  sind,  den  Landwehr-Bataillons-Kommandeuren
davon  Mittheilung  zu  machen.  .

§.  5..  Durch  die  im  §.  3  erwähnte  Bestätigung  erhält  der  Verein  ein  für
allemal  die  Erlaubniß  zur  militärischen  Begleitung  der  Leichen  verstorbener  Waffenefährten.



ge  he  6.  Die  Vereine  haben  sich  einen  Hauptmann  oder  Anführer  zu  wählen,  der
die  Ordnung  des  Vereins,  sowie  die  Zusammenberufung  desselben  zu  den  Begräbnissen
leitet.  Derselbe  hat  jedoch  jede  Begräbnißfeier  der  Art  vorher  der  Polizeiobrigkeit  zu
melden,  welche  da,  wo  Garnison  steht,  hierüber  auch  dem  im  Orte  kommandirenden
Offizier  Mittheilung  macht.

s.  7.  An  Orten,  wo  Schützengilden  oder  Bürgerwachen  bestehen,  können  die  zu
ihnen  gehörigen  Mitglieder  der  Vereine  in  der  üblichen  Ausrüstung  und  Bewaffnung
bei  der  Leichenfeier  erscheinen.

§.  S.  An  anderen  Orten  ist  nur  eine  der  Trauerfeier  angemessene  Kleidung
nöthig,  jedoch  bleibt  es  überlassen,  ob  die  Vereine  sich  mit  Lanzen  bewaffnen,  oder
durch  Trauerstäbe  mit  schwarzem  Trauerflor  kenntlich  machen  wollen.

§.  9.  Wie  die  Ehre  eines  kriegerischen  Begräbnisses  einen  unbefleckten  kriegerischen
  Ruf  voraussetzt,  so  können  auch  nur  Männer  von  solchem  Rufe  Mitglieder
der  Begräbniß-Vereine  werden,  und  bei  der  Aufnahme  eines  neuen  Mitgliedes  haben
die  älteren  darüber  abzustimmen.

§.  10.  Die  Trauerparade  marschirt  vor  dem  Sarge  in  zwei  Gliedern  formirt  ).

§.  11.  Sie  besteht  bei  dem  Begräbniß:  a)  eines  Gemeinen  aus  20  Mann,  in
einem  Zuge  formirt;  b)  eines  Feldwebels  oder  Unteroffiziers  aus  30  Mann  in  einem
Zuge;  c)  eines  Lieutenants  oder  Hauptmanus  aus  40  Mann  in  zwei  Zügen;  d)  eines.
Stabsoffiziers  aus  60  Mann  in  drei  Zügen;  e)  eines  Generals  aus  80  Mann  in
vier  Zügen,  wodurch  jedoch  nicht  ausgeschlossen  ist,  daß  auch  eine  geringere  Zahl  von
Mannschaften  die  kriegerische  Begleitung  solcher  Leichenzüge  bilden  kann.

§.  12.  Der  Hauptmann  des  Vereins  befehligt  die  Trauerparade  und  bestimmt
die  Personen  zur  Führung  der  Züge.  „

§.  13.  Jedes  dieser  militärischen  Begräbnisse  kann  von  einem  Musikchor  begleitet
  werden.

§.  14.  Für  das  Verhalten  der  Trauerparade,  sowie  in  Rücksicht  der  Orden
und  Ehrenzeichen  der  zu  Bestattenden  gelten  die  für  militärische  Begräbnisse  zugegebenen
  Bestimmungen.

 

Die  Vorschriften  wegen  Uniformirung  der  Militär-Begräbnißvereine  sind  enthalten
  in  den  K.  O.  11.  April,  6.  Juni  und  12.  Aug.  1844  (M.  Bl.  S.  164,
232  und  262),  16.  Dez.  1847  (M.  Bl.  1848  S.  29),  23.  Nov  1861  und  31.  Juli
1862  (M.  Bl.  1862  S.  179  und  284)  und  9.  März  1867  (Res.  27.  März  1867).
Wegen  der  Vereinsmützen  vergl.  Res.  7.  Okt  1892  (M.  Bl.  S.  365).

Das  Schießen  über  dem  Grabe  ist,  als  eine  ausschließlich  militärische  Ehrenbezeugung,
  den  Schützengilden  nicht  gestattet.  Es  ist  bei  ehemaligen  Kriegern  nur  zulässig,
  wenn  sie  einen  Krieg  mitgemacht  haben,  K.  O.  13.  Nov.  1844  (M.  Bl.  S.  305).

 

1)  Sie  darf  auch  von  einem  Musikkorps  begleitet  werden.  Das  Spielen  von  fröh.
lichen  Weisen  auf  der  Straße  bei  der  Rückkehr  vom  Begräbniß  fällt  unter  die
Strafandrohung  einer  die  Heilighaltung  der  Sonntage  sichernden  Polizei-Vd.,  E.  K.
VIII.  221.
        <pb n="857" />
        Abschnitt  XIV.  Kriegervereine.  843

Die  K.  O.  22.  Febr.  1842  ist  weder  durch  die  Art.  29  und  30  der  Verf.  Urk.
noch  durch  das  Vereins-Ges.  11.  März  1850  außer  Kraft  gesetzt  worden.  Die  Polizeibehörden
  sind  befugt,  die  Militär-Begräbniß=  und  Unterstützungs-Vereine  nach
Maßgabe  der  dabei  obwaltenden  konkreten  Verhältnisse  und  des  öffentlichen  Interesses
zu  bestätigen  oder  ihnen  die  Bestätigung  zu  versagen  und  auch  die  Bestätigung  zurückzunehmen,
  wenn  die  Thätigkeit  eines  solchen  Vereins  mit  dem  ihm  zur  Förderung
anvertrauten  öffentlichen  Interesse  in  Widerspruch  tritt.  Die  Nichtbestätigung  ist  schon
dann  gerechtfertigt,  wenn  der  Verein  solche  Personen,  welche  nicht  im  Heer  gedient
haben,  sei  es  auch  nur  als  Ehrenmitglieder  zuläßt,  Erk.  O.  V.  G.  11.  Dez.  1878
(M.  Bl.  1879  S.  73).  Vergl.  E.  K.  XI.  306.  Die  Auflösung  eines  Kriegervereins
  kann  gemäß  8§.  52,  127  ff.  L.  V.  G.  nur  durch  Zustellung  einer  die  Auflösung
  aussprechenden  Verf.  des  Regierungspräsidenten  an  den  Vereinsvorstand  erfolgen.
Unverschuldete  Unkenntniß  der  Mitglieder  eines  Kriegervereins  von  der  Auflösung  ist
bei  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§.  10,  17  Vereins-Ges.  ein  Strafausschließungsgrund,
  E.  K.  XIV.  347.

Die  Vorschrift  in  §.  6:  Die  Vereine  haben  sich  einen  Hauptmann  oder  Anführer
zu  wählen,  der  die  Ordnung  des  Vereins,  sowie  die  Zusammenberufung  desselben  zu
den  Begräbnissen  leitet.  Derselbe  hat  jedoch  jede  Begräbnißfeier  der  Art  vorher  der
Polizeiobrigkeit  zu  melden,  welche  da,  wo  Garnison  steht,  hierüber  auch  dem  im  Orte
kommandirenden  Offizier  Mittheilung  macht,  —  ist  durch  Res.  19.  Nov.  1875  (M.
Bl.  1876  S.  5)  in  Erinnerung  gebracht  worden.

Die  Erlaubniß  zur  Führung  von  Fahnen  wird  nur  solchen  Kriegervereinen
ertheilt,  welche,  ohne  Anrechnung  der  Ehrenmitglieder,  mindestens  50  Mitglieder
zählen  und  sich  in  dieser  Stärke  durch  eine  einwandsfreie  Haltung  während  dreier
Jahre  bewährt  haben.  Zur  obrigkeitlichen  Bestätigung  nach  5.  3  A.  O.  22.  Febr.
1842  sind  nur  solche  Vereine  zuzulassen,  welche  in  ihren  Statuten  gemäß  §.  1  a.  a.  O.
die  Veranstaltung  von  kriegerischen  Leichenfeiern  für  verstorbene  Kameraden  ausdrürcklich
unter  den  Vereinszwecken  mit  aufführen.  Die  bisweilen  in  die  Vereinsstatuten  aufgenommene
  Bestimmung?  daß  Personen,  welche  nicht  im  Heere  gedient  haben,  zu
Gbrenmitgliedern  ernannt  werden  dürfen,  ist  im  Widerspruch  mit  F.  2  a.  a.  O.
stehend,  unstatthaft,  und  muß  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Führung  der  Fahne
beseitigt  werden.  Ist  mit  dem  Verein  eine  Sterbe=  oder  Unterstützungskasse  verbunden,
so  bedarf  es  dazu  der  staatlichen  Genehmigung  gemäß  A.  O.  29.  Sept.  1833  und
§.  360  Nr.  9  R.  Str.  G.  B.  Bei  Vorlegung  von  Anträgen  auf  Ertheilung  der
Genehmigung  zur  Führung  von  Fahnen  sind  jedesmal  die  Statuten  der  Vereine  mit
der  durch  §.  3  A.  O.  22.  Febr.  1842  vorgeschriebenen  obrigkeitlichen  Bestätigung
beijufügen,  Res.  9.  Jan.  1887  (M.  Bl.  S.  53)  und  10.  Dez.  1889  (M.  d.  J.
I.  3466).

Da  es  wünschenswerth  ist,  daß  bei  Prüfung  der  Gesuche  um  Ertheilung  der
Genehmigung  zur  Führung  von  Fahnen  von  vornherein  eine  Mitwirkung  der  örtlichen
  Militärbehörden  staufinde,  so  haben  die  Landräthe  die  bei  ihnen  eingehenden
Gesuche,  welche  sie  für  begründer  erachten,  zunächst  den  betreffenden  Bezirkskommandos
mitzutheilen  und  dann  den  an  die  Regierungs-Präsidenten  zu  erstattenden  Berichten  die
von  den  Bezirks-Kommandeuren  abgegebenen  Gutachten  beizufügen.  Die  Regierungs-Präsidenten
  haben  diese  Berichte  durch  Vermittelung  der  Ober-Präsidenten  an  den
Minister  des  Innern  einzureichen,  nachdem  sie  zuvor  mit  den  betreffenden  General-=Kommandos
  in  Benehmen  getreten  sind.  Die  Aeußerung  der  Letzteren  ist  dem  Bericht
  an  den  Minister  des  Innern  beizufügen,  Res.  16.  Okt.  1887  (M.  d.  J.  I.  2574).
Ein  ähnliches  Verfahren  ist  zu  beobachten,  wenn  es  sich  um  Gesuche  um  Verleihung
von  Fahnen,  Fahnenbändern  und  anderen  Auszeichnungen  an  Kriegervereine  handelt,
Res.  30.  Okt.  1888  (M.  d.  J.  I.  2768).

Die  Erlanbniß  zur  Führung  von  Fahnen  wird  nur  solchen  Kriegervereinen
ertheilt,  deren  Statuten,  in  Uebereinstimmung  mit  den  Satzungen  des  Deutschen
Kriegerbundes  vom  14.  Febr.  1887,  auch  die  Pflege,  Bethätigung  und  Stärkung  der
Liebe  und  Treue  für  Kaiser  und  Reich  ausdrücklich  als  Vereinszwecke  mit  aufführen
  und  daneben  die  Bestimmung  enthalten,  daß  bei  den  Verhaudlungen  des  Vereins
  jede  Erörterung  politischer  und  religiöser  Angelegenheiten  auszuschließen  ist,  Res.
16.  Nov.  1888  (M.  d.  J.  I.  3543).

Die  von  Krieger=  und  ähnlichen  Vereinen  erbetene  Erlaubniß  zur  Führung
von  Fahnen,  ist,  sofern  sie  den  Allerhöchsten  Orts  erlassenen  Bestimmungen  ent-
        <pb n="858" />
        844  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

sprechen,  von  den  Ministern  des  Innern  und  des  Krieges  selbständig  zu  ertheilen.
Ausnahmen  und  Abweichungen  von  den  bestehenden  Grundsätzen  bedürfen  der  Allerhöchsten
  Genehmigung,  K.  O.  6.  Febr.  1875.

Die  Fahnen  der  Kriegervereine  dürsen  nicht  mit  Emblemen  versehen  werden,
welche  auf  militärische  Einrichtungen  hinweisen,  namentlich  nicht  mit  dem  Allerhöchsten
Namenszuge  Seiner  Majestät  oder  mit  Abbildungen  von  Ordensdekorationen  und
militärischen  Ehrenzeichen,  Res.  2.  Dez.  1886  und  4.  April  1887  (M.  Bl.  S.  99).

Es  erscheint  nicht  angemessen,  wenn  inländische  Kriegervereine  in  ihren  Fahnen
den  Deutschen  Reichsadler  statt  des  Preußischen  Adlers  führen,  K.  O.  18.  Juli  1873.
Vergl.  Res.  17.  April  1873.  (Der  heraldische  Prenßische  Adler  auf  den  Fahnen  der
Kriegervereine  ist  nach  dem,  den  Regierungen  durch  Res.  29.  Juli  1869  mitgetheilten
Muster,  mit  dem  Namenszug  F.  R.  auf  der  Brust,  abzubilden.)

Wenn  auf  einer  für  einen  Kriegerverein  bestimmten  Fahne  neben  dem  Prenßischen
  Adler  noch  Embleme,  Farben  oder  Inschriften  angebracht  werden,  welche
auf  das  Deutsche  Reich  Bezug  haben,  so  sind  dergleichen  weitere  Verzierungen  zu
beanstanden,  K.  O.  31.  Juli  1874.

Eine  kirchliche  Einweihung  darf  nur  den  Fahnen  der  Armee  zu  Theil
werden.  —  Die  Einsegnung  von  Fahnen  der  Krieger-,  Militär-Begräbniß-  und
ähnlichen  Vereine  durch  einen  Geistlichen,  selbst  wenn  er  dabei  nicht  den  Ornat  trägt,
ist  unzulässig,  K.  O.  30.  März  1861,  Resf.  8.  April  1861  und  14.  Juni  1868,
Erl.  O.  K.  R.  2.  Juli  1861  und  19.  Sept.  1873.

K.  O.  4.  Sept  1854:  Die  Gesuche  um  Verleihung  von  Fahnen  Seitens
der  Schützengilden  und  ähnlichen  Vereine  häufen  sich  in  neuerer  Zeit  dergestalt,  daß
Ich  beschlossen  habe,  die  Bewilligung  nur  ausnahmsweise  an  größere  Korporationen
oder  bei  besonderen  Gelegenheiten  eintreten  zu  lassen.

Waffen  aus  den  Beständen  der  Militär-Verwaltung  können  an  Kriegervereine
nicht  überlassen  werden,  Res.  14.  Juni  1874.

Auf  die  Sterbekassen  der  Kriegervereine  finden  die  Vorschriften  des  §.  360
Nr.  9  R.  Str.  G.  B.  und  der  K.  O.  29.  Sept.  1833  (oben  S.  654)  Anwendung.
Sie  bedürfen  mithin  der  obrigkeitlichen  Genehmigung,  wenn  das  Statut  des  Vereins
  den  Hinterbliebenen  nicht  etwa  bloß  eine  Beihülfe  nach  Maßgabe  des  Kassenbestandes
  in  Aussicht  stellt,  sondern,  als  Aequivalent  für  die  gezahlten  Eintrittsgelder
und  laufenden  Beiträge,  ein  Recht  auf  Unterstützung  für  den  Todesfall  des  betreffenden
  Mitgliedes  zusichert.

 

Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften.
Vom  1.  Mai  1889  (R.  G.  Bl.  S.  55)  h.

Erster  Abschnitt.  Errichtung  der  Genossenschaft.

8.  1.  Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die
Förderung  des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
  Geschäftsbetriebes  bezwecken  (Genossenschafter),  namentlich:

1.  Vorschuß=  und  Kreditvereine,  2.  Rohstoffvereine,  3.  Vereine  zum
gemeinschaftlichen  Verkaufe  landwirthschaftlicher  oder  gewerblicher  Erzeugnisse
(Absatzgenossenschaften,  Magazinvereine),  4.  Vereine  zur  Herstellung  von
Gegenständen  und  zum  Verkaufe  derselben  auf  gemeinschaftliche  Rechnung
(Produktivgenossenschaften),  5.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkauf  von
Lebens=  oder  Wirthschaftsbedürfnissen  im  Großen  und  Ablaß  im  Kleinen
(Konsumvereine),  6.  Vereine  zur  Beschaffung  von  Gegenständen  des  landwirthschaftlichen
  oder  gewerblichen  Betriebes  und  zur  Benutzung  derselben  auf
gemeinschaftliche  Rechnung,  7.  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen,

erwerben  die  Rechte  einer  „eingetragenen  Genossenschaft“  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes.

 

1)  Kommentare  von  Parisius  und  Krüger,  2.  Aufl.  Berlin  1895.

Förderung  des  genossenschaftlichen  Personalkredits  durch  die  Preußische  Central.
genossenschaftskasse,  Ges.  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  310),  Vd.  betr.  deren  Ausschuß,
4.  Okt.  1895  (G.  S.  S.  533).
        <pb n="859" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  845

§.  2.  Die  Genossenschaften  können  errichtet  werden:

1.

dergestalt,  daß  die  einzelnen  Mitglieder  (Genossen)  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  dieser  sowie  unmittelbar  den  Gläubigern  derselben
mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haften  (eingetragene  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  Haftpflicht);

.  dergestalt,  daß  die  Genossen  zwar  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  aber

nicht  unmittelbar  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  verhaftet,  vielmehr
nur  verpflichtet  sind,  der  letzteren  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
erforderlichen  Nachschüsse  zu  leisten  (eingetragene  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  Nachschußhaft);

dergestalt,  daß  die  Haftpflicht  der  Genossen  sowohl  dieser  wie  unmittelbar
den  Gläubigern  gegenüber  im  Voraus  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkt
  ist  (eingetragene  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht).

3.  Die  Firma  der  Genossenschaft  muß  vom  Gegenstande  des  Unternehmens

  entlehnt  sein  und  entsprechend  der  im  §.  2  vorgesehenen  Art  der
Genossenschaft  die  daselbst  bestimmte  zusätzliche  Bezeichnung  enthalten.

Der  Name  von  Genossen  oder  anderen  Personen  darf  in  die  Firma  nicht
aufgenommen  werden.  Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte
oder  in  derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden  Firmen  eingetragener  Genossenschaften
  deutlich  unterscheiden.

§.  4.  Die  Zahl  der  Genossen  muß  mindestens  sieben  betragen.

4

§.  5.  Das  Statut  der  Genosseuschaft  bedarf  der  schriftlichen  Form.

§.
1.
2.
3.

g.

g.
welchen  :

2.
3.

6.  Das  Statut  muß  enthalten:
die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
den  Gegenstand  des  Unternehmens;
Bestimmungen  über  die  Form  für  die  Berufung  der  Generalversammlung
der  Genossen,  sowie  für  die  Beurkundung  ihrer  Beschlüsse  und  über  den
Vorsitz  in  der  Versammlung:
Bestimmungen  über  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft
ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie  über  die  öffentlichen
Blätter,  in  welche  dieselben,  aufzunehmen  sind.
7.  Das  Statut  muß  ferner  bestimmen:
ob  die  Genossen  der  unbeschränkten  Haftpflicht  oder  nur  der  unbeschränkten
  Nachschußpflicht  oder  der  beschränkten  Haftpflicht  unterliegen
  sollen;  Z„
den  Betrag,  bis  zu  welchem  sich  die  einzelnen  Genossen  mit  Einlagen
betheiligen  können  (Geschäftsantheil);

sowie  die  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil,  zu  welchen  jeder
Genosse  verpflichtet  ist;  dieselben  müssen  bis  zu  einem  Gesammtbetrage
von  mindestens  einem  Zehntheile  des  Geschäftsantheils  nach  Betrag  und
Zeit  bestimmt  sein;
die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  die  Prüfung  der  Bilanz;

.  die  Bildung  eines  Reservefonds,  welcher  zur  Deckung  eines  aus  der

Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  zu  dienen  hat,  sowie  die  Art  dieser
Bildung,  insbesondere  den  Theil  des  jährlichen  Reingewinns,  welcher  in
den  Reservefonds  einzustellen  ist,  und  den  Mindestbetrag  des  letzteren,
bis  zu  dessen  Erreichung  die  Einstellung  zu  erfolgen  hat.

8.  Der  Aufnahme  in  das  Statut  bedürfen  Bestimmungen,  nach

die  Genossenschaft  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  wird;

Erwerb  und  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb
eines  bestimmten  Bezirks  geknüpft  wird;

das  Geschäftsjahr,  insbesondere  das  erste,  auf  ein  mit  dem  Kalenderjahre
  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere  Dauer,  als
auf  ein  Jahr,  bemessen  wird;  «·

über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  nicht  schon  durch
einfache  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrheit
  oder  nach  andern  Erfordernissen  Beschluß  fassen  kann;  »
die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  auf  Personen,  welche  nicht  Mitglieder
  der  Genossenschaften  sind,  zugelassen  wird.
        <pb n="860" />
        846  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

Genossenschaften,  bei  welchen  die  Gewährung  von  Darlehen  Zweck  des
Unternehmens  ist,  dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb,  soweit  er  in  einer  diesen  Zweck
verfolgenden  Darlehnsgewährung  besteht,  nicht  auf  andere  Personen  außer  den
Mitgliedern  ausdehnen.  Darlehnsgewährungen,  welche  nur  die  Anlegung  von
Geldbeständen  bezwecken,  fallen  nicht  unter  dieses  Verbot.

Als  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  gilt  nicht  der  Abschluß  von  Ge—
schäften  mit  Personen,  welche  bereits  die  Erklärung  des  Beitritts  zur  Genossenschaft
  unterzeichnet  haben  und  von  derselben  zugelassen  sind.

Konsumvereine  (S.  1  Ziff.  5)  dürfen  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr
Waaren  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen.  Diese  Beschränkung
  findet  auf  landwirthschaftliche  Konsumvereine,  welche  ohne  Haltung
eines  offenen  Ladens  die  Vermittelung  des  Bezugs  von  ihrer  Natur  nach  ausschliesslich
  für  den  landwirthschaftlichen  Betrieb  bestimmten  Waaren  besorgen,
hinsichtlich  dieser  Waaren  keine  Anwendung  2
hab  §.  9.  Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  und  einen  Ausfsichtsrath

aben.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  müssen  Genossen
sein.  Gehören  der  Genossenschaft  einzelne  eingetragene  Genossenschaften  als
Mitglieder  an,  oder  besteht  die  Genossenschaft  ausschließlich  aus  solchen,  so
können  Mitglieder  der  letzteren  in  den  Vorstand  und  den  Aussichtsrath  berufen
  werden.

§.  10.  Das  Statut,  sowie  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  in  das
Genossenschaftsregister:)  bei  dem  Gerichte  einzutragen,  in  dessen  Bezirk  die
Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.

Das  Genossenschaftsregister  wird  bei  dem  zur  Führung  des  Handelsregisters
zuständigen  Gerichte  geführt.

§.  11.  Die  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  liegt  dem  Vorstande  ob.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  das  Statut,  welches  von  den  Genossen  unterzeichnet  sein  muß,  und

eine  Abschrift  desselben;

2.  eine  Liste  der  Genossen;

3.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und

des  Aufsichtsraths.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  zugleich  ihre  Unterschrift  vor  dem
Gerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen?).

Die  Abschrift  des  Statuts  wird  von  dem  Gerichte  beglaubigt  und,  mir
der  Bescheinigung  der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückgegeben.  Die  übrigen
  Schriftstücke  werden  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§.  12.  Das  eingetragene  Statut  ist  von  dem  Gerichte  im  Auszuge  zu
veröffentlichen.

Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:

1.  das  Datum  des  Statuts;

2.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;

1)  Art.  1,  1  Ges  12.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  695).  Die  im  Art.  1  Nr.  1
(zu  §.  8  Abs.  4),  3  (5§.  30  a  und  b)  und  7  (s.  145  a—e)  enthaltenen  Vorschriften
  finden  auf  Konsumanstalten,  welche  von  Arbeitgebern  für  ihre  Arbeiter  und
Beamten  betrieben  werden,  sowie  auf  Vereinigungen  (Gesellschaften,  Korporationen),
deren  wesentlicher  Geschäftszweck  es  ist,  ihren  Mitgliedern  oder  bestimmten  Berufskreisen
  in  dem  Bezug  von  Waaren  Vortheile  zu  verschaffen,  insbesondere  auch  auf
Beamten=  und  Offiziervereine  mit  der  Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  die
hinsichtlich  der  Mitglieder  der  Konsumvereine  getroffenen  Bestimmungen  bei  den  vorbezeichneten
  Konsumanstalten  und  Vereinigungen  hinsichtlich  derjenigen  Versonen  gelten,
für  welche  die  Einrichtung  bestimmt  ist.  Jedoch  ist  es  den  Konsumanstalten  und  Vereinigungen
  der  vorbezeichneten  Art  gestattet,  in  ihren  Speiseanstalten  Waaren  zum
alsbaldigen  persönlichen  Verbrauch  auch  an  Dritte  abzugeben,  Art.  2  a.  a.  O.

2)  Bekanntmachung,  betr.  die  Führung  der  Genossenschaftsregister  und  die  Anmeldungen
  zu  demselben,  vom  11.  Juli  1889  (R.  G.  Bl.  S.  150).

3)  Die  Beglaubigung  der  Unterschriften  genügt.  Diese  Beglaubigung  kann  auch
durch  den  Gemeindevorsteher  oder  die  Polizeibehörde  erfolgen,  Ausf.  Vd.  5.  8.
        <pb n="861" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  847

3.  den  Gegenstand  des  Unternehmens;
4.  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind;
5.  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  falls  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  ist;
6.  das  Geschäftsjahr,  falls  es,  abgesehen  von  dem  ersten,  auf  ein  mit
dem  Kalenderjahre  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere
Dauer  als  auf  ein  Jahr  bemessen  ist;
7.  die  Namen  und  den  Wohnort  der  Mitglieder  des  Vorstandes.
Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  die  Einsicht  der  Liste  der  Genossen
während  der  Dienststunden  des  Gerichts  jedem  gestattet  ist  7.

Ist  in  dem  Statut  bestimmt,  in  welcher  Form  der  Vorstand  seine  Willenserklärungen
  kundgiebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so  ist  auch  diese  Bestimmung
  zu  veröffentlichen.

§.  13.  Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  hat  die
Genossenschaft  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft  nicht.

§.  14.  Jede  Zweigniederlassung:)  muß  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke
  sie  sich  befindet,  behufs  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet
  werden.

Die  Anmeldung  hat  die  im  §.  12  vorgeschriebenen  Angaben  zu  enthalten.
Derselben  sind  zwei  beglaubigte?)  Abschriften  des  Statuts  und  eine  durch  das
Gericht  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  der  Liste  der  Genossen  beizufügen.
  Die  Bestimmung  im  §.  11  Abs.  3  findet  Anwendung.

Das  Gericht  hat  die  eine  Abschrift  des  Statuts,  mit  der  Bescheinigung  der
erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückzugeben  und  von  der  Eintragung  zu  dem
Genossenschaftsregister  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  Mittheilung  zu
machen.

§.  15.  Nach  der  Anmeldung  des  Statuts  zum  Genossenschaftsregister
bedarf  es  zum  Erwerbe  der  Mitgliedschaft  einer  von  dem  Beitretenden  zu  unterzeichnenden
  unbedingten  Erklärung  des  Beitritts.

Der  Vorstand  hat  die  Erklärung  im  Falle  der  Zulassung  des  Beitretenden
behufs  Eintragung  desselben  in  die  Liste  der  Genossen  dem  Gerichte  G.  10).
einzureichen.  Die  Eintragung  ist  unverzüglich  vorzunehmen  ?).

Durch  die  Eintragung,  welche  auf  Grund  der  Erklärung  und  deren  Einreichung
  stattfindet,  entsteht  die  Mitglieoschaft  des  Beitretenden.

Von  der  Eintragung  hat  das  Gericht  den  Genossen  und  den  Vorstand  zu
benachrichtigen.  Die  Beitrittserklärung  wird  in  Urschrift  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.
  Wird  die  Eintragung  versagt,  so  hat  das  Gericht  hiervon  den  Antrasstellr
  unter  Rückgabe  der  Beitrittserklärung  und  den  Vorstand  in  Kenntniß
zu  setzen.

§5.  16.  Eine  Abänderung  des  Statuts  oder  die  Fortsetzung  einer  auf
bestimmte  Zeit  beschränkten  Genossenschaft  kann  nur  durch  die  Generalversammlung
  beschlossen  werden.

1)  Das  Gericht  hat  gegen  Erlegung  der  Kosten  Abschrift  von  Eintragungen  in
das  Genossenschaftsregister  zu  ertheilen,  Ausf.  Vd.  §.  3,  H.  G.  B.  Art.  12.  Die
Verpflichtung  des  Registerrichters  zur  Benachrichtigung  eingetragener  Genossenschaften
über  den  Eingang  von  Anzeigen  ist  über  die  Fälle  des  §.  9  Ausf.  Vd.  hinaus  erweitert
  worden  durch  Res.  27.  Dez.  1895  (J.  M.  Bl.  1896  S.  15).

:)  Eine  Zweigniederlassung  setzt  voraus,  daß  an  dem  Orte  derselben  selbständige
Rechtsgeschäfte  abgeschlossen  werden,  Entsch.  R.  O.  H.  G.  XIV.  402.

8  Ser-  ist  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  vorgeschrieben.  Ausf.  Vd.
8.  .  3.

)  Der  Registerrichter  hat  nur  die  formale  Prüfung.  Gegen  die  aus  formellen
Gründen  verweigerte  Eintragung  findet  Beschwerde  statt.  Eine  aus  materiellen
Gründen  (z.  B.  Fälschung)  ungerechtfertigte  Eintragung  ist  nur  mittels  Klage  ansechtbar,
  Ausf.  Vd.  8.  26  Abs.  3,  4.

Die  Benachrichtigungen  erfolgen  nach  Res.  12.  Dez.  1891  (J.  M.  Bl.  S.  356).
        <pb n="862" />
        848  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

Zu  einer  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens,  sowie  zur  Erhöhung
  des  Geschäftsantheils  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der
erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.
Zu  sonstigen  Aenderungen  des  Statuts  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Vierzween
  der  erschienenen  Genossen,  sofern  nicht  das  Statut  andere  Erfordernisse
aufstellt.

Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  des  Beschlusses  finden  die  Vorschriften
des  5.  11  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Anmeldung
zwei  Abschriften  des  Beschlusses  betzufügen  sind.  Die  Veröffentlichung  des  Beschlusses
  findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe  eine  der  in  S.  12  Abs.  2  und  4
bezeichneten  Bestimmungen  zum  Gegenstande  hat.

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  er  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  worden  ist.

Zweiter  Abschnitt.  Rechtsverhä  ltnisse  der  Genossenschaft  und  der
Genossen.

§.  17.  Die  eingetragene  Genossenschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre
Rechte  und  Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs,
soweit  dieses  Gesetz  keine  abweichende  Vorschriften  enthält.

§.  18.  Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschaft  und  der  Genossen  richtet
sich  zunächst  nach  dem  Statut.  Letzteres  darf  von  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  nur  insoweit  abweichen,  als  dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  19.  Der  bei  Genehmigung  der  Bilanz  für  die  Genossen  sich  ergebende
Gewinn  oder  Verlust  des  Geschäftsjahres  ist  auf  diese  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung
  geschieht  für  das  erste  Geschäftsjahr  nach  dem  Verhältniß  ihrer  auf  den
Geschäftsantheil  geleisteten  Einzahlungen,  für  jedes  folgende  nach  dem  Verhältniß
ihrer  durch  die  Zuschreibung  von  Gewinn  oder  die  Abschreibung  von  Verlusft
zum  Schlusse  des  vorhergegangenen  Geschäftsjahres  ermittelten  Geschäftsguthaben.
Die  sbroibung  des  Gewinns  erfolgt  so  lange,  als  nicht  der  Geschäftsantheil
erreicht  ist.

Das  Statut  kann  einen  anderen  Maßstab  für  die  Vertheilung  von  Gewinn
und  Verlust  aufstellen,  sowie  Bestimmung  darüber  treffen,  inwieweit  der  Gewinn
vor  Erreichung  des  Geschäftsantheils  an  die  Genossen  auszuzahlen  ist.  Bis  zur
Wiederergänzung  eines  durch  Verlust  verminderten  Guthabens  findet  eine  Auszahlung
  des  Gewinns  nicht  statt.

§.  20.  Durch  das  Statut  kann  festgesetzt  werden.  dass  der  Gewinn  nicht
vertheilt,  sondern  dem  Reservefonds  zugeschrieben  wird  7.

§.  21.  Für  das  Geschäftsguthaben  werden  Zinsen  von  bestimmter  Höhe
nicht  vergütet,  auch  wenn  der  Genosse  Einzahlungen  in  höheren  als  den  geschuldeten
  Beiträgen  geleistet  hat.

Auch  können  Genossen,  welche  mehr  als  die  geschuldeten  Einzahlungen  geleistet
  haben,  im  Falle  eines  Verlustes  andere  Genossen  nicht  aus  dem  Grunde
in  Anspruch  nehmen,  daß  von  letzteren  nur  diese  Einzahlungen  geleistet  sind.

§.  22.  Eine  Herabsetzung  des  Geschäftsantheils  oder  der  auf  denselben
u  leistenden  Einzahlungen  oder  eine  Verlängerung  der  für  die  letzteren  festgesetten
  Fristen  kann  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  erfolgen,  welche
für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßebend

  sind.

Das  Geschäftsguthaben  eines  Genossen  darf,  so  lange  er  nicht  ausgeschieden
ist,  von  der  Genossenschaft  nicht  ausgezahlt  oder  im  geschäftlichen  Betriebe  zum
Pfande  genommen,  eine  geschuldete  Einzahlung  darf  nicht  erlassen  werden.

Gegen  die  letztere  kann  der  Genosse  eine  Aufrechnung  nicht  geltend  machen.

§.  23.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haften  die  Genossen

nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

—  ·  —.——————-)

  Art.  1,2  Ges.  12.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  695).
        <pb n="863" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  849

Wer  in  die  Genossenschaft  eintritt,  haftet  auch  für  die  vor  seinem  Eintritt
eingegangenen  Verbindlichkeiten.
in  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufender  Vertrag  ist  ohne
rechtliche  Wirkung.
Frauen  können  in  Betreff  der  durch  ihre  Mitgliedschaft  übernommenen
Verpflichtungen  sich  auf  die  nach  Landesgesetzen  für  sie  geltenden  Rechtswohlthaten
  nicht  berufen.

Dritter  Abschnitt.  Vertretung  und  Geschäftsführung.

§.  24.  Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
  vertreten:).

Der  Vorstand  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  und  wird  von  der  Generalversammlung
  gewählt.  Durch  das  Statut  kann  eine  höhere  Mitgliederzahl,
sowie  cine  andere  Art  der  Bestellung  festgesetzt  werden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  besoldet  oder  unbesoldet  sein.  Ihre
Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
  aus  bestehenden  Verträgen.

§.  25.  Der  Vorstand  hat  in  der  durch  das  Statut  bestimmten  Form  seine
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist
nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche
Mitglieder  des  Vorstandes  erfolgen.  Weniger  als  zwei  Mitglieder  dürfen  hierfür
  nicht  bestimmt  werden.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Genossenschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift
  beifügen.

§.  26.  Die  Genossenschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem
Namen  geschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet,  es  ist  gleichgültig,
ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Genossenschaft  geschlossen  worden
ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Vertragsschließenden
  für  die  Genossenschaft  geschlossen  werden  sollte).

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  Behörden  gegenüber  genügt  eine  Bescheinigung
  des  Gerichts  (§.  10),  daß  die  darin  zu  bezeichnenden  Personen  als
Mitglieder  des  Vorstandes  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  sind?).

§.  27.  Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die
Beschränkungen  einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Genossenschaft
  zu  vertreten,  durch  das  Statut  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  festgesetzt  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des  Vorstandes,
die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere
für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten
von  Geschäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine
pewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung

er  Generalversammlung,  des  Aussichtsraths  oder  eines  anderen  Organs  der
Genossenschaft  für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

8.,  28.  Jede  Aenderung  in,  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  sowie
eine  Wiederwahl  oder  eine  Beendigung  der  Vollmacht  von  Mitgliedern  desselben
muß  ohne  Verzug  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet
werden.  Zugleich  haben  neue  Mitglieder  ihre  Unterschrift  vor  dem  Gerichte  zu
zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter")  Form  einzureichen.  Eine  Ab-1)

  Die  Vorstandsmitglieder  können  in  Sachen  der  Genossenschaft  nicht  Zeugen
sein,  E.  Civ.  II.  400;  XVII.  467.  ch  ssensch  v

:)  Die  Rechtsgültigkeit  der  Handlungen  des  Vorstandes  wird  nicht  durch  dessen
Eintragung  bedingt,  E.  Civ.  IX.  90.

*)  Für  Bescheinigungen  aus  dem  Register  sind  nur  Schreibgebühren  und  der
tarismäßige  Stempel  in  Ansatz  zu  bringen,  Res.  29.  Mai  1895  (J.  M.  Bl.  S.  171).

4)  Jede  Beglaubigung  genügt,  Ausf.  Bd.  §.  8.  Anmeldung  und  Eintragung
der  neu  oder  wiedergewählten  Vorstandsmitglieder  kann  nicht  vor  Beginn  ihres  Amtes
erfolgen,  Ausf.  Vd.  F.  19.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  54
        <pb n="864" />
        850  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

schrift  der  Urkunden  über  ihre  Bestellung  oder  über  die  Beendigung  ihrer
Vollmacht  ist  der  Anmeldung  beizufügen  und  bleibt  in  der  Verwahrung  des
Gerichts.  Soweit  eine  Wiederwahl  von  Vorstandsmitgliedern  erfolgt  ist,  unterbleibt
  die  Veröffentlichung  der  Eintragung.

§.  29.  Die  Aenderung  in  dem  Vorstande  oder  Beendigung  der  Vollmacht
eines  Mitgliedes  und  eine  Aenderung  des  Statuts  rücksichtlich  der  Form  für
Willenserklärungen  des  Vorstandes  kann,  so  lange  sie  nicht  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  und  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  einem  Dritten  von
der  Genossenschaft  nur  entgegengesetzt  werden,  wenn  letztere  beweist,  daß  derselbe
  beim  Abschlusse  des  Geschäfts  von  der  Aenderung  oder  Beendigung
Kenntniß  hatte.

Nach  geschehener  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  der  Dritte,  sofern
nicht  durch  die  Umstände  die  Annahme  begründet  wird,  daß  er  beim  Abschlusse
des  Geschäfts  die  Aenderung  oder  Beendigung  weder  gekannt  habe,  noch  habe
kennen  müssen,  dieselbe  gegen  sich  gelten  lassen.

§.  30.  Der  Vorstand  hat  ein  Verzeichniß  der  Genossen  zu  führen  und
dasselbe  mit  der  Liste  in  Uebereinstimmung  zu  halten.

S.  30a.  Für  Konsumvereine,  welche  einen  offenen  Laden  haben,  hat  der
Vorestand,  um  die  Beobachtung  der  Bestimmung  des  S.  4  zu  sichern,  Anweisung
  darüber  zu  erlassen,  auf  welche  Weise  sich  die  Vereinsmitglieder  oder
deren  Vertreter  den  Waarenverkäufern  gegenüber  zu  legitimiren  haben.  Abschrift
  der  Anweisung  hat  er  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk
die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  unverzüglich  einzureichen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  die  Mitglieder  des  Vorstandes
zur  Einreichung  und  nöthigenfalls  zur  Abänderung  oder  Ergänzung  der  Anweisung
  durch  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  je  dreihundert  Mark  anzuhalten.

Gegen  die  Anordnungen  und  Straffestsetzungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  Landes-Centralbehörde
  statt  0.

S.  30b.  Von  Konsumvereinen  oder  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit
solchen  wegen  Waarenabgabe  an  die  Mitglieder  in  Verbindung  stehen,  dürfen
Marken  oder  sonstige  nicht  auf  den  Namen  lautende  Anweisungen  oder  Werthzeichen,
  welche  anstatt  baaren  Geldes  die  Mitglieder  zum  Waarenbezug  berechtigen
  sollen,  nicht  ausgegeben  werden  7.

§.  31.  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen
  Bücher  der  Genossenschaft  geführt  werden.

Er  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablauf  jedes  Geschäftsjahres  die
Bilanz  desselben,  die  Zahl  der  im  Laufe  des  Jahres  eingetretenen  oder  ausgeschiedenen,
  sowie  die  Zahl  der  am  Jahresschlusse  der  Genossenschaft  angehörigen
  Genossen  veröffentlichen.  Die  Bekanntmachung  ist  zu  dem  Genuossenschaftsregister
  einzureichen.
§.  32.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Genossenschaft
persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  der  Zahlung  verpflichtet,  wenn  entgegen
den  is.  in  §§.  19,  22  der  Gewinn  oder  das  Geschäftsguthaben  auseza

  wird.
ges  Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

§.  33.  Die  für  Mitglieder  des  Vorstandes  gegebenen  Vorschriften  gelten
auch  für  Stellvertreter  von  Mitgliedern.

§.  34.  Der  Aussichtsrath  besteht,  sofern  nicht  das  Statut  eine  höhere
Zahl  festsetzt,  aus  drei  von  der  Generalversammlung  zu  wählenden  Mitgliedern.

Die  zu  einer  Beschlußfassung  erforderliche  Zahl  ist  durch  das  Statut  zu  bestimmen.


 

1)  Art.  1,  3  Ges.  12.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  695);  vergl.  Anm.  1  zu
§.  8  oben  S.  846.
        <pb n="865" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  851

Die  Mitglieder  dürfen  keine  nach  dem  Geschäftsergebniß  bemessene  Vergütung
(Tantieme)  beziehen.  Z

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aufsichtsraths  kann  auch  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  dasselbe  gewählt  ist,  durch  die  Generalversammlung
widerrufen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
der  erschienenen  Genossen  10.

§.  35.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder
des  Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  derselben  sein,  auch  nicht  als
Beamte  die  Geschäfte  der  Genossenschaft  führen.  Nur  für  einen  im  Voraus
begrenzten  Zeitraum  kann  der  Aufsichtsrath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu
Stellvertretern  von  behinderten  Mitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während
dieses  Zeitraums  und  bis  zur  ertheilten  Entlastung  des  Vertreters  darf  der
letztere  eine  Thätigkeit  als  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  nicht  ausüben.

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  dieselben  nicht  vor
ertheilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.

§.  36.  Der  Aussichtsrath  hat  den  Vorstand  bei  seiner  Geschäftsführung
in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  zu  dem  Zweck  sich  von
dem  Gange  der  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  zu  unterrichten.  Er  kann
jederzeit  über  dieselbe  Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst
oder  durch  einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften
der  Genossenschaft  einsehen,  sowie  den  Bestand  der  Genossenschaftskasse  und  die
Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  untersuchen.  Er  hat  die
Jahresrechnung,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Vertheilung  von  Gewinn
und  Verlust  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung  vor  Genehmigung
der  Bilanz  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Genossenschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  das  Statut
bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
  nicht  anderen  Personen  übertragen.

§.  37.  Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  die  Genossenschaft  bei  Abschließung
  von  Verträgen  mit  dem  Vorstande  zu  vertreten  und  gegen  die
itglieden  desselben  die  Prozesse  zu  führen,  welche  die  Generalversammlung
eschließt?).

Der  Genehmigung  des  Aufsichtsraths  bedarf  jede  Gewährung  von  Kredit
an  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  soweit  letztere  nicht  durch  das  Statut  an
noch  andere  Erfordernisse  geknüpft  oder  ausgeschlossen  ist.  Das  Gleiche  gilt
Lange  Annahme  eines  Vorstandsmitgliedes  als  Bürgen  für  eine  Kreditgewährung.


In  Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  wird  die  Genossenschaft
  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der  Generalversammlung
gewählt  werden.

§.  38.  Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  nach  seinem  Ermessen  Mitglieder  des
Vorstandes  vorläufig,  bis  zur  Entscheidung  der  ohne  Verzug  zu  berufenden
Generalversammlung,  von  ihren  Geschäften  zu  entheben  und  wegen  einstweiliger
Fortführung  derselben  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

§.  39.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Genossenschaft
persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden?).

Insbesondere  sind  sie  in  den  Fällen  des  §F.  32  Abs.  3  zum  Ersatze  der
Zahlung  verpflichtet,  wenn  diese  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten
erfolgt  ist.

u'  äussichtsrachs-Mitglieder  dürfen  aber  nicht  beliebig  zurücktreten,  E.  Civ.

XIII.  50.

2)  Die  eingelnen  Genossen  haben  nach  §.  63  C.  P.  O.  ein  Interventionsrecht.

2)  Und  zwar  ist  die  Haftpflicht  keine  subsidiäre,  E.  Civ.  XIII.  54.

54“
        <pb n="866" />
        852  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

§.  40.  Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft,  sowie  die  Vertretung
  der  letzteren  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen
Bevollmächtigten  oder  Beamten  der  Genossenschaft  zugewiesen  werden.  In
diesem  Falle  bestimmt  sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten
Vollmacht;  sie  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die
Ausführung  derartiger  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Die  Bestellung  von  Prokuristen  oder  von  Handlungsbevollmächtigten  zum
gesammten  Geschäftsbetriebe  findet  nicht  statt.

§.  41.  Die  Rechte,  welche  den  Genossen  in  den  Angelegenheiten  der
Genossenschaft,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die
Prüfung  der  Bilanz  und  die  Vertheilung  von  Gewinn  und  Verlust  zustehen,
werden  in  der  Generalversammlung  durch  Beschlußfassung  der  erschienenen
Genossen  ausgeübt.

Jeder  Genosse  hat  eine  Stimme.

Ein  Genosse,  welcher  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer
Verpflichtung  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht.  Dasselbe  gilt
von  einer  Beschlußfassung,  welche  den  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts  mit  einem
Genossen  betrifft.

Die  Genossen  können  das  Stimmrecht  nicht  durch  Bevollmächtigte  ausüben.
  Diese  Bestimmung  findet  auf  handlungsunfähige  Personen,  Korporationen,
  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  oder  andere  Personenvereine,  und,
wenn  das  Statut  die  Theilnahme  von  Frauen  an  der  Generalversammlung
ausschließt,  auf  Frauen  keine  Anwendung.  Ein  Bevollmächtigter  kann  nicht
mehr  als  einen  Genossen  vertreten.

8.  42.  Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen,
leweit  Li  nach  dem  Statut  oder  diesem  Gesetze  auch  andere  Personen  dazu

efugt  sind.

Eine  Generalversammlung  ist  außer  den  im  Statut  oder  in  diesem  Gesetze
ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Genossenschaft
  erforderlich  erscheint.

§.  43.  Die  Generalversammlung  muß  ohne  Verzug  berufen  werden,  wenn
der  zehnte  Theil  oder  der  im  Statut  hierfür  bezeichnete  geringere  Theil  der
Genossen  in  einer  von  ihnen  unterschriebenen  Eingabe  unter  Anführung  des
Zwecks  und  der  Gründe  die  Berufung  verlangt.

In  gleicher  Weise  sind  die  Genossen  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände
  zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Gericht  (§.  10)  die
Genossen,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Mit  der
Berufung  oder  Ankündigung  ist  die  gerichtliche  Ermächtigung  bekannt  zu  machen.

§.  44.  Die  Berufung  der  Generalversammlung  muß  in  der  durch  das
Statut  bestimmten  Weise  mit  einer  Frist  von  mindestens  einer  Woche  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
  gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  der
durch  das  Statut  oder  durch  §.  43  Abs.  3  vorgesehenen  Weise  mindestens
drei  Tage  vor  der  Generalversammlung  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht
gefaßt  werden;  hiervon  sind  jedoch  Beschlüsse  über  die  Leitung  der  Versammlung,
  sowie  über  Anträge  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen:  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

§.  45.  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  in  ein  Protokollbuch
einzutragen,  dessen  Einsicht  jedem  Genossen  und  der  Staatsbehörde  gestattet

werden  muß.
§.  46.  Die  Generalversammlung  hat  über  die  Genehmigung  der  Bilanz
m  beschließen  und  von  dem  Gewinn  oder  Verlust  den  auf  die  Genossen  fallenen

  Betrag  festzusetzen.
        <pb n="867" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  853

Die  Bilanz,  sowie  eine  den  Gewinn  und  Verlust  des  Jahres  zusammenstellende
  Berechnung  (Jahresrechnung)  sollen  mindestens  eine  Woche  vor  der
Versammlung  in  dem  Geschäftslokale  der  Genossenschaft  oder  an  einer  anderen
durch  den  Vorstand  bekannt  zu  machenden  geeigneten  Stelle  zur  Einsicht  der
Genossen  ausgelegt  oder  sonst  denselben  zur  Kenntniß  gebracht  werden.  Jeder
Genosse  ist  berechtigt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz,  sowie  der
Jahresrechnung  zu  verlangen.

§.  47.  Die  Generalversammlung  hat  festzusetzen:

1.  den  Gesammtbetrag,  welchen  Anleihen  der  Genossenschaft  und  Spareinlagen

  bei  derselben  nicht  überschreiten  sollen;

2.  die  Grenzen,  welche  bei  Kreditgewährungen  an  Genossen  eingehalten

werden  sollen.

§.  48.  Soweit  das  Statut  die  Genossen  zu  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil
  verpflichtet,  ohne  dieselben  nach  Betrag  und  Zeit  festzusetzen,  unterliegt
  ihre  Festsetzung  der  Beschlußfassung  durch  die  Generalversammlung.

8.  49.  Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung  des
Gesetzes  oder  des  Statuts  als  ungültig  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.
Dieselbe  findet  nur  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  statt.  Zur  Anfechtung
befugt  ist  außer  dem  Vorstande  jeder  in  der  Generalversammlung  erschienene
Genosse,  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zu  Protokoll  erklärt  hat,
und  jeder  nicht  erschienene  Genosse,  sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,
daß  die  Berufung  der  Generalversammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes
  der  Beschlußfassung  nicht  gehörig  erfolgt  war.

Die  Klage  ist  gegen  die  Genossenschaft  zu  richten.  Die  Genossenschaft
wird  durch  den  Vorstand,  sofern  dieser  nicht  selbst  klagt,  und  durch  den  Aufsichtsrath
  vertreten.  Zuständig  für  die  Klage  ist  ausschließlich  das  Landgericht,
in  dessen  Bezirke  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.  Die  mündliche  Verhandlung
  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Frist.  Mehrere
Aufechtungsproze  sind  zur  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu
verbinden.

Die  Erhebung  der  Klage,  sowie  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
sind  ohne  Verzug  von  dem  Vorstande  in  den  für  die  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen.

Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  der  Beschluß  für  vngültig.  erklärt
ist,  wirkt  es  auch  gegenüber  den  Genossen,  welche  nicht  Partei  sind.  ar  der
Beschluß  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen,  so  hat  der  Vorstand  dem
Gerichte  (§.  10)  das  Urtheil  behufs  der  Eintragung  einzureichen.  Die  öffentliche
  Bekanntmachung  der  letzteren  erfolgt,  soweit  der  eingetragene  Beschluß
veröffentlicht  war.

§.  50.  Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Genossenschaft
  entstandenen  Schaden  haften  ihr  solidarisch  die  Kläger,  welchen  bei
Erhebung  der  Klage  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

 

Vierter  Abschnitt.  Revision.

§.  51.  Die  Einrichtungen  der  Genossenschaft  und  die  Geschäftsführung
derselben  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  sind  mindestens  in  jedem  zweiten
Jahre  der  Prüfung  durch  einen  der  Genossenschaft  nicht  angehörigen,  sachverständigen
  Revisor  zu  unterwerfen.

§.  52.  Für  Genossenschaften,  welche  einem  den  nachfolgenden  Anforderungen
  genügenden  Verbande  angehören,  ist  diesem  das  Recht  zu  verleihen,
den  Revisor  zu  bestellen.

§.  53.  Der  Verband  muß  die  Revision  der  ihm  angehörigen  Genossenschaften
  und  kann  auch  sonst  die  gemeinsame  Wahrnehmung  ihrer  im  8.  1
bezeichneten  Interessen,  insbesondere  die  Unterhaltung  gegenseitiger  Geschäftsbeziehungen
  zum  Zweck  haben.  Andere  Zwecke  darf  er  nicht  verfolgen.

§.  54.  Die  Zwecke  des  Verbandes  müssen  in  dem  Statut  desselben  angegeben
  sein.  Der  Inhalt  des  Statuts  muß  erkennen  lassen,  daß  der  Verband
#im  Stande  ist,  der  Revisionspflicht  zu  genügen.  Das  Statut  hat  insbesondere
den  Verbandsbezirk  sowie  die  höchste  und  die  geringste  Zahl  von  Genossen-
        <pb n="868" />
        864  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

schaften,  welche  der  Verband  umfassen  kann,  festzusetzen  und  die  Bestimmungen
über  Auswahl  und  Bestellung  der  Revisoren,  Art  und  Umfang  der  Revisionen,
sowie  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes  und  über  die  sonstigen
Organe  des  Verbandes  zu  enthalten.

§.  55.  Die  Verleihung  des  Rechts  zur  Bestellung  des  Revisors  erfolgt,
wenn  der  Bezirk  des  Verbandes  sich  über  uehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  durch
den  Bundesrath,  anderenfalls  durch  die  Centralbehörde  des  Bundesstaates.

Aenderungen  des  Verbandsstatuts  sind  der  nach  Abs.  1  zuständigen  Stelle
einzureichen.

§.  56.  Der  Verbandsvorstand  hat  das  Statut  mit  einer  beglaubigten  )
Abschrift  der  Verleihungsurkunde,  sowie  alljährlich  im  Monat  Januar  ein
Verzeichniß  der  dem  Verbande  angehörigen  Genossenschaften  den  Gerichten
(§.  10),  in  deren  Bezirke  diese  ihren  Sitz  haben,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.

§.  57.  Generalversammlungen  des  Verbandes  dürfen  nur  innerhalb  des
Verbandsbezirks  abgehalten  werden.  #

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die
Versammlung  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung
mindestens  eine  Woche  vorher  anzuzeigen.“  „

Der  letzteren  Behörde  steht  das  Recht  zu,  in  die  Versammlung  einen  Vertreter
  zu  entsenden.

§.  58.  Das  Recht  zur  Bestellung  des  Revisors  kann  dem  Verbande  entzogen
  werden:

1.  wenn  er  sich  gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  macht,  durch  welche  das
Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  er  andere  als  die  im  §.  53
bezeichneten  Zwecke  verfolgt;

2.  wenn  der  Verband  der  ihm  obliegenden  Pflicht  der  Revision  nicht
genügt.  1

Die  Entziehung  wird  nach  Anhörung  des  Verbandsvorstandes  durch  die

für  die  Verleihung  zuständige  Stelle  ausgesprochen.

Von  der  Entziehung  ist  den  im  §.  56  bezeichneten  Gerichten  Mittheilung

zu  machen.

8.  59.  Für  Genossenschaften,  welche  einem  Revisionsverbande  (§§.  53  bis.
55)  nicht  angehören,  wird  der  Revisor  durch  das  Gericht  (G.  10)  bestellt.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  die  Bestellung  zu  beantragen.

Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die  höhere  Verwaltungsbehörde  über  die
Person  des  Revisors  gehört  ist.  Erklärt  die  Behörde  sich  mit  einer  von  der
Genosfenschaft  vorgeschlagenen  Person  einverstanden,  so  ist  diese  zum  Revisor
zu  bestellen.

§.  60.  Der  Revisor  hat  gegen  die  Genossenschaft  Anspruch  auf  Erstattung
angemessener  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  seine  Leistung  nach
Maßgabe  der  erforderlichen  Zeitversäumniß.

Dem  vom  Gerichte  bestellten  Revisor  werden  in  Ermangelung  einer  Einigung
  die  Auslagen  und  die  Vergütung  durch  das  Gericht  festgesetzt.  Die  Vorcchriften
  im  §.  98  Abs.  2,  §.  99,  §.  702  Nr.  3  der  Civilprozeßordnung  finden
Anwendung.

§.  61.  Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  dem  Revisor  die  Einsicht  der
Bücher  und  Schriften  der  Genossenschaft  und  die  Untersuchung  des  Bestandes
der  Genossenschaftskasse,  sowie  der  Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren  und
Waaren  zu  gestatten.  Zu  der  Revision  ist  der  Aufsichtsrath  zuzuziehen.

Der  Vorstand  hat  eine  Bescheinigung  des  Revisors,  daß  die  Revision
stattgefunden  hat,  zum  Genossenschaftsregister  einzureichen  und  den  Bericht  über
die  Reoision  bei  der  Berufung  der  nächsten  Generalversammlung  als  Gegenstand
der  Beschlußfassung  anzukündigen.  In  der  Generalversammlung  hat  der  Aufsichtsrath
  sich  über  das  Ergebniß  der  Revision  zu  erklären.

 

1)  Gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  erforderlich,  Ausf.  Vd.  §.  8  Abs.  3.
        <pb n="869" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  855

Der  von  einem  Verbande  bestellte  Revisor  hat  eine  Abschrift  des  Revisionsberichts
  dem  Verbandsvorstande  einzureichen.

§.  62.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  allgemeine  Anweisungen  zu  erlassen,
  nach  welchen  die  Revisionsberichte  anzufertigen  sind.

Fünfter  Abschnitt.  Ausscheiden  einzelner  Genossen.

5.  63.  Jeder  Genosse  hat  das  Recht,  mittelst  Aufkündigung  seinen  Austritt
  aus  der  Genossenschaft  zu  erklären.

Die  Aufkündigung  findet  nur  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  statt.
Sie  muß  mindestens  drei  Monate  vorher  schriftlich  erfolgen.  Durch  das  Statut
kann  eine  längere,  jedoch  höchstens  zweijährige  Kündigungsfrist  festgesetzt
werden.

Ein  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufendes  Abkommen  ist  ohne
rechtliche  Wirkung.

§.  64.  Der  Gläubiger  eines  Genossen,  welcher,  nachdem  innerhalb  der
letzten  6  Monate  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Genossen
fruchtlos  versucht  ist,  die  Pfändung  und  Ueberweisung  des  demselben  bei  der
Auseinandersetzung  mit  der  Genossenschaft  zukommenden  Guthabens  erwirkt
hat,  kann  behufs  seiner  Befriedigung  das  Kündigungsrecht  des  Genossen  an
dessen  Stele  ausüben,  sofern  der  Schuldtitel  nicht  bloß  vorläufig  vollstreckar
  ist.

Der  Aufkündigung  muß  eine  beglaubigte  1)  Abschrift  des  Schuldtitels  und
der  Urkunden  über  die  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  beigefügt  sein.

§.  65.  Ist  durch  das  Statut  die  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb
eines  bestimmten  Bezirks  geknüpft  (§.  8  Nr.  2),  so  kann  ein  Genosse,  welcher
den  Wohnsitz  in  dem  Bezirke  aufgiebt,  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  seinen
Austritt  schriftlich  erklären.

Imgleichen  kann  die  Genossenschaft  dem  Genossen  schriftlich  erklären,  daß
er  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  auszuscheiden  habe.

Ueber  die  Aufgabe  des  Wohnsitzes  ist  die  Bescheinigung  einer  öffentlichen
Behörde  beizubringen.

§.  66.  Ein  Genosse  kann  wegen  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
  sowie  wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  andern  Genossenschaft,  welche
an  bemselben  Orte  ein  gleichartiges  Geschäft  betreibt,  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres
  aus  der  Genossenschaft  ausgeschlossen  werden.  Aus  Vorschußund
  Kreditvereinen  kann  die  Ausschließung  wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer
anderen  solchen  Genossenschaft  auch  dann  erfolgen,  wenn  die  letztere  ihr  Geschäft
nicht  an  demselben  Orte  betreibt.

„durch  das  Statut  können  sonstige  Gründe  der  Ausschließung  festgesetzt
werden.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Genosse  ausgeschlossen  wird,  ist  diesem
von  dem  Vorstande  ohne  Verzug  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  mitzutheilen.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Absendung  desselben  kann  der  Genosse  nicht  mehr
an  der  Generalversammlung  theilnehmen,  auch  nicht  Mitglied  des  Vorstandes
oder  des  Aufsichtsraths  sein.

§.  67.  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  die  Aufkündigung  des  Genossen  oder
des  Gläubigers  mindestens  6  Wochen  vor  dem  Ende  des  Geschäftsjahres,  zu
dessen  Schlusse  sie  stattgefunden  hat,  dem  Gerichte  (§.  10)  zur  Liste  der  Genossen
einzureichen.  Er  hat  zugleich  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die
Aufkündigung  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Aufkündigung  des  Gläubigers  sind
die  im  F.  64  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden,  sowie  eine  beglaubigte  Abschrift
des  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses  beizufügen.  *

Imgleichen  hat  der  Vorstand  im  Falle  des  §.  65  mit  der  Bescheinigung
die  Erklärung  des  Genossen  oder  Abschrift  der  Erklärung  der  Genossenschaft,
sowie  im  Falle  der  Ausschließung  Abschrift  des  Beschlusses  dem  Gerichte  einzureichen.
  Die  Einreichung  ist  bis  zu  dem  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Zeit-—

  —  —  —

)  Gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  erforderlich,  Ausf.  Vd.  8.  8  Abs.  3.

—.
        <pb n="870" />
        856  Abschnitt  XIV.  Genuossenschafts-Gesetz.

punkte  und,  wenn  die  Erklärung  oder  der  Beschluß  später  erfolgt,  ohne  Verzug
zu  bewirken  7.

ö  68.  In  die  Liste  ist  die  das  Ausscheiden  des  Genossen  begründende
Thatsache  und  der  aus  den  Urkunden  hervorgehende  Jahresschluß  unverzüglich
einzutragen?).

In  Folge  der  Eintragung  scheidet  der  Genosse  mit  dem  in  der  Liste
vermerkten  Jahresschlusse,  wenn  jedoch  die  Eintragung  erst  im  Laufe  eines
späteren  Geschäftsjahres  bewirkt  wird,  mit  dem  Schlusse  des  letzteren  aus  der
Genossenschaft  aus.

§.  69.  Auf  Antrag  des  Genossen,  im  Falle  des  §.  64  auf  Antrag  des
Gläubigers,  hat  das  Gericht  die  Thatsache,  auf  Grund  deren  das  Ausscheiden
und  den  Jahresschluß,  zu  welchem  dasselbe  beansprucht  wird,  ohne  Verzug  in
der  Liste  vorzumerken.

Erkennt  der  Vorstand  den  Anspruch  in  beglaubigter  Form  an,  oder
wird  er  zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  ist  dies  bei  Einreichung
des  Anerkenntnisses  oder  Urtheils  der  Vormerkung  hinzuzufügen.  In  Folge
dessen  gilt  der  Austritt  oder  die  Ausschließung  als  am  Tage  der  Vormerkung
eingetragen.

§.  70.  Von  der  Eintragung,  sowie  der  Vormerkung,  oder  von  deren
Versagung  hat  das  Gericht  den  Vorstand  und  den  Genossen,  im  Falle  des  §.  64
auch  den  Gläubiger  zu  benachrichtigen?).

Die  behufs  der  Eintragung  oder  der  Vormerkung  eingereichten  Urkunden
bleiben  in  der  Verwahrung  des  Gerichts.

§.  71.  Die  Auseinandersetzung  des  Ausgeschiedenen  mit  der  Genossenschaft
  bestimmt  sich  nach  der  Vermögenslage  derselben  und  dem  Bestande  der
Mitglieder  zur  Zeit  seines  Ausscheidens.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  auf  Grund  der  Bilanz.  Das  Geschäftsguthaben
  des  Genossen  ist  binnen  6  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  auszuzahlen;
  an  den  Reservefonds  und  das  sonstige  Vermögen  der  Genossenschaft
hat  er  keinen  Anspruch.  Reicht  das  Vermögen  einschließlich  des  Reservefonds
und  aller  Geschäftsguthaben  zur  Deckung  der  Schulden  nicht  aus,  so  hat  der
Ausgeschiedene  von  dem  Fehlbetrage  den  ihn  treffenden  Antheil  an  die  Genossenschaft
  zu  zahlen;  der  Antheil  wird  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung
  des  Statuts  nach  der  Kopfzahl  der  Mitglieder  berechnet.

§.  72.  Die  Klage  des  ausgeschiedenen  Genossen  auf  Auszahlung  des  Geschäftsguthabens
  verjährt  in  zwei  Jahren.  6  des  Ge

§.  73.  Wird  die  Genossenschaft  binnen  6  Monaten  nach  dem  Ausscheiden
des  Genossen  aufgelöst,  so  gilt  dasselbe  als  nicht  erfolgt.  «

S.  74.  Ein  Genosse  kann  zu  jeder  Zeit,  auch  im  Laufe  des  Geschäftsjahres
  sein  Geschäftsguthaben  mittelst  schriftlicher  Uebereinkunft  einem  Anderen
übertragen  und  hierdurch  aus  der  Genossenschaft  ohne  Auseinandersetzung  mit
ihr  austreten,  sofern  der  Erwerber  an  seiner  Stelle  Genosse  wird,  oder  sofern
derselbe  schon  Genosse  ist  und  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden
  Betrage  den  Geschäftsantheil  nicht  übersteigt.  Das  Statut
kn,  eine  solche  Uebertragung  ausschließen  oder  an  weitere  Voraussetzungen
en.

Der  Vorstand  hat  die  Uebereinkunft  dem  Gerichte  (§.  10)  ohne  Verzug
einzureichen  und,  falls  der  Erwerber  schon  Genosse  ist,  zugleich  die  schriftliche
Versicherung  abzugeben,  daß  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  zuzuschreibenden
Betrage  den  Geschäftsantheil  nicht  übersteigt.

Die  Uebertragung  ist  in  die  Liste  bei  dem  veräußernden  Genossen  unverzüglich
  einzutragen.  Als  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  gilt  der  Tag  der  Eintragung.
  Dieselbe  darf,  falls  der  Erwerber  noch  nicht  Genosse  ist,  nur  zugleich

 

41)  Nähere  Bestimmungen  über  die  beizubringenden  Urkunden  sind  in  Auef.  Vd.
§.  28  enthalten.  Z  .

2)PküspnggkechtdethchtersundAniechtungderEtntragungAusf.Vd.
8.  29  Abs.  5.

8)  Vergl.  Anm.  4  zu  §.  15  und  Ausf.  Vd.  S.  9.
        <pb n="871" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  857

mit  der  Eintragung  des  letzteren  erfolgen.  Die  Vorschriften  der  §§.  15,  69  und
70  finden  entsprechende  Anwendung.

Wird  die  Genossenschaft  binnen  6  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  des
Genossen  aufgelöst,  so  hat  dieser  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
die  Nachschüsse,  zu  deren  Zahlung  er  verpflichtet  hewesen  sein  würde,  insoweit
zu  leisten,  als  zu  derselben  der  Erwerber  unvermögend  ist.

6526  Im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  gilt  dieser  mit  dem  Schlusse
des  eschäftsjahres,  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  als  ausgeschieden  ).  Bis
zu  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Mitgliedschaft  des  Verstorbenen  durch  den  Erben
desselben  fortgesetzt.  Für  mehrere  Erben  kann  das  Stimmrecht  durch  einen
Bevollmächtigten  ausgeübt  werden.

Der  Vorstand  hat  eine  Anzcige  von  dem  Tode  des  Genossen  ohne  Verzug
dem  Gerichte  (§.  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.

Die  Vorschriften  in  §.  68  Abs.  1,  §§.  69  bis  73  finden  entsprechende  Anwendung.


Sechster  Abschnitt.  Auflösung  und  Liquidation.

§.  76.  Die  Genossenschaft  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
jederzeit  aufgelöst  werden;  der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
  der  erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  außer  dieser  Mehrheit  noch
andere  Erfordernisse  aufstellen.

Die  Auflösung  ist  durch  den  Vorstand  ohne  Verzug  zur  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  anzumelden:).

77.  In  dem  Falle,  daß  durch  das  Statut  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft
  beschränkt  ist,  tritt  die  Auflösung  derselben  durch  Ablauf  der  bestimmten
  Zeit  ein.  "

Die  Vorschrift  in  §.  76  Abs.  2  findet  Anwendung.

§.  78.  Beträgt  die  Zahl  der  Genossen  weniger  als  sieben,  so  hat  das
Gericht  (F.  10)  auf  Antrag  des  Vorstandes  und  wenn  der  Antrag  nicht  binnen
6  Monaten  erfolgt,  von  Amtswegen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Auflösung
  der  Genossenschaft  auszusprechen.

Der  Beschluß  ist  der  Genossenschaft  zuzustellen.  Gegen  denselben  steht  ihr
die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung  zus).  Die
Auflösung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses  in  Wirksamkeit.

§.  79.  Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder
Unterlassungen  schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,
oder  wenn  sie  andere  als  die  in  diesem  Gesetze  (§.  1)  bezeichneten  geschäftlichen
Zwecke  verfolgt,  so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspruch
auf  Entschädigung  stattfindet.

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich  nach  den
für  streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften.  Wo
ein  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  in  S§.  20,
21  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Entscheidung
in  erster  Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  in  deren  Bezirke
  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat?).  .

Von  der  Auflösung  hat  die  in  erster  Instanz  entscheidende  Behörde  dem
Gerichte  (8.  10)  Mittheilung  zu  machen.

§.  80.  Die  Auflösung  die  Genossenschaft  ist  von  dem  Gerichte  ohne  Verzug
  in  das  Genossenschaftsregister  einzutragen.  Z„

Sie  muß  vom  Vorstande  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  für  die
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht
werden.  Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,
sich  bei  der  Genossenschaft  zu  melden.

 

1)  Die  Angabe  des  Todestages  oder  wenigstens  Todesjahr  ist  erforderlich,  §.  30
Abs.  5  Auef.  Vo.

:)  Mit  der  Auflösung  sind  zugleich  die  Liquidatoren  anzumelden,  Ausf.  Vd.  §.  21.

2)  S.  540  C.  P.  O.  »

4)  Ueber  die  Auflösung  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Klage  des
Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß,  A.  E.  28.  Mai  1890  (G.  S.  S.  135).
        <pb n="872" />
        858  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

§.  81.  Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe
durch  das  Statut  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  andern  Personen
übertragen  wird.

Es  sind  wenigstens  zwei  Liquidatoren  zu  bestellen.

Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  mindestens  des  zehnten  Theils  der
Eisssein  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (8.  10)
erfolgen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Gerichte  ernannt  sind,  können  auch  durch  die  Generalversammlung  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§.  82.  Die  Bestellung  der  ersten  Liquidatoren  ist  durch  den  Vorstand,  jede
Aenderung  der  Liquidatoren  oder  Beendigung  ihrer  Vollmacht  ist  durch  diese
zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ohne  Verzug  anzumelden  ?.

Zugleich  haben  die  Liquidatoren  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem  Gerichte
  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Eine  Abschrift  der  Urkunden  über  ihre  Bestellung  ist  der  Anmeldung  beizufügen
  und  wird  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§.  83.  Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten
Form  ihre  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu
zeichnen.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung
durch  sämmtliche  Liquidatoren  erfolgen.  Weniger  als  zwei  dürfen  hierfür  nicht
bestimmt  werden.

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung
in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  derartig,  daß  die  Liquidatoren  der  bisherigen
zamer  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift
eifügen.

§.  84.  Die  Vorschriften  in  §.  29  über  das  Verhältniß  zu  dritten  Personen
finden  bezüglich  der  Liquidatoren  Anwendung.

§.  85.  Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der
Auflösung  der  Genossenschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben
und  der  Genossen  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  dieses
Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der  Liquidation  nicht  ein  Anderes
ergiebt.
Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung
hatte,  bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

86.  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die
Verpflichtungen  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
  einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  in  Geld  umzusetzen;
sie  haben  die  Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur
Frendigung  schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte
eingehen.

§.  87.  Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  S§.  26,  27,  §.  31  Abs.  1,
§.  32,  8§.  42—45,  S.  46  Abs.  2  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  des
Vorstandes  und  unterliegen  gleich  diesem  der  Ueberwachung  des  Aussichtsraths.
Sie  haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre
eine  Bilanz  aufzustellen.  Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;  die  Bekanntmachung
  ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  von  den  Liquidatoren,  sofern
nicht  das  Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders  bestimmt,
nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

§.  88.  Eine  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Genossen  darf  nicht
vor  Tilgung  oder  Deckung  der  Schulden  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres

 

1)  Sobald  mit  der  vollständigen  Vertheilung  des  Genossenschaftevermögens  die
Liquidation  beendet  ist,  haben  die  Liquidatoren  das  Erlöschen  ihrer  Vollmacht  anzumelden,
  Ausf.  Vd.  5.  22.
        <pb n="873" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  859

seit  dem  Tage  vollzogen  werden,  an  welchem  die  Aufforderung  der  Gläubiger
in  den  hierzu  bestimmten  Blättern  (8.  80  Abs.  2)  zum  dritten  Male  erfolgt  s

Nicht  erhobene  Schuldbeträge,  sowie  die  Betraͤge  für  betagte  oder  streitige
lrrrungen  sind  zurückzubehalten.  Dasselbe  gilt  von  schwebenden  Verbindichkeiten.


Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind  außer  der
Genossenschaft  den  Gläubigern  zum  Ersatze  des  ihnen  daraus  erwachsenden
Schadens  persönlich  und  solidarisch  verpflichtet.  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft
die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen
und  ohne  ihr  Einschreiten  geschieht.  Die  Verpflichtung  wird  den  Gläubigern

egenüber  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Zuwiderhandlung  auf  einem  Beschlusse
  der  Generalversammlung  beruht.  -

§.  89.  Die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  einzelnen  Genossen  erfolgt
  bis  zum  Gesammtbetrage  ihrer  auf  Grund  der  ersten  Liquidationsbilan
(C.  87)  ermittelten  Geschäftsguthaben  nach  dem  Verhältniß  der  letzteren.  Bei
Ermittelung  der  einzelnen  Geschäftsguthaben  bleiben  für  die  Vertheilung  des
Gewinnes  oder  Verlustes,  welcher  sich  für  den  Zeitraum  zwischen  der  letzten
Jahresbilanz  (§.  31)  und  der  ersten  Liquidationsbilanz  ergeben  hat,  die  seit  der
letzten  Jahresbilanz  geleisteten  Einzahlungen  außer  Betracht.  Der  Gewinn  aus
diesem  Zeitraum  ist  dem  Guthaben  auch  insoweit  zuzuschreiben,  als  dadurch  der
Geschäftsantheil  überschritten  wird.

Ueberschüsse,  welche  sich  über  den  Gesammtbetrag  dieser  Guthaben  hinaus
ergeben,  sind  nach  Köpfen  zu  vertheilen.

Durch  das  Statut  kann  die  Vertheilung  des  Vermögens  ausgeschlossen
oder  1)  ein  anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung  bestimmt  werden.

s.  89a.  Ein  bei  der  Auflösung  der  Genossenschaft  verbleibendes  unvertheilbares
  Reinveriögen  (§.  89  Abs.  3)  fällt,  sofern  dasselbe  nicht  durch  das
Statut  einer  physischen  oder  juristischen  Person  zu  einem  bestimmten  Verwendungszweck
  überwiesen  ist,  an  diejenige  Gemeinde,  in  der  die  Genossenschaft
ihren  Sitz  hatte.  Die  Zinsen  dieses  Fonds  sind  zu  gemeinnützigen  Zwecken
zu  verwenden:2).

§.  90.  Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher  und  Schriften
der  aufgelösten  Genossenschaft  für  die  Dauer  von  10  Jahren  einem  der  gewesenen
Genossen  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  zu  geben.  Der  Genosse  oder
der  Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  des  Statuts  oder  eines
Beschlusses  der  Generalversammlung  durch  das  Gericht  (§.  10)  bestimmt.
Dasselbe  kann  die  Genossen  und  deren  Rechtsnachfolger,  sowie  die  Gläubiger
der  Genossenschaft  zur  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften  ermächtigen.

 

 

Siebenter  Abschnitt.  Konkursverfahren  und  Haftpflicht
der  Genossen.

§.  91.  Das  Konkursverfahren  findet  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit,
nach  Auflösung  der  Genossenschaft  auch  im  Falle  der  Ueberschuldung  statt.

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens  so
lange  zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht  vollzogen  ist.

z.  92.  Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Genossenschaft  eintritt,  hat
der  Vorstand  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  beantragen;  dasselbe
gilt,  wenn  bei  oder  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  aus  der  Jahresbilanz
oder  hus  einer  im  Laufe  des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  Ueberschuldung  sich
ergiebt.  ç

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  der  Genossenschaft  zum  Ersatz  einer
nach  diesem  Zeitpunkte  geleisteten  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  32  verpflichtet.

Jrhie  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
5  Jahren.

§.  93.  Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den
Konkursgläubigern  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  berechtigt.

1)  Art.  1,  4  Ges.  12.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  695).

2)  Art.  1,  5  a.  a.  O.
        <pb n="874" />
        860  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  gestellt,  so  ist  derselbe  zuzulassen,
  wenn  die  ihn  begründenden  Thatsachen  (F.  91)  glaubhaft  gemacht
werden.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  Mitglieder  nach  Maßgabe  der  Konkursordnung
  §.  97  Abs.  2,  3  zu  hören.  Z

Der  Eröffnungsantrag  kann  nicht  aus  dem  Grunde  abgewiesen  werden,
7*  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  nicht  voranden

  sei.

§.  94.  Durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  wird  die  Genossenschaft
  aufgelöst.  "  4

§.  95.  Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  unverzüglich  in  das  Genossenschaftsregister
  einzutragen.  Die  Eintragung  wird  nicht  bekannt  gemacht.

§.  96.  Bei  der  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  von  dem  Gerichte  ein
Gläubigerausschuß  zu  bestellen.  Die  Gläubigerversammlung  hat  über  die
Beibehaltung  der  bestellten  oder  die  Wahl  anderer  Mitglieder  zu  beschließen.
Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  in  §.  79  der  Konkursordnung  zur
Anwendung.  »

§.  97.  Die  Generalversammlung  ist  ohne  Verzug  zur  Beschlußfassung
darüber  zu  berufen  (88.  42—44),  ob  die  bisherigen  Mitglieder  des  Vorstandes
und  des  Ausfsichtsraths  beizubehalten  oder  andere  zu  bestellen  sind.

§.  98.  Soweit  die  Konkursgläubiger  wegen  ihrer  bei  der  Schlußvertheilung
  (Konkursordnung  §.  149)  berücksichtigten  Forderungen  aus  dem  zur
Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  vorhandenen  Vermögen  der  Genossenschaft
  nicht  befriedigt  werden,  sind  die  Genossen  verpflichtet,  Nachschüsse
zur  Konkursmasse  zu  leisten.  “

Die  Nachschüsse  sind  von  den  Genossen,  wenn  nicht  das  Statut  ein  anderes
Beitragsverhältniß  festsetzt,  nach  Köpfen  zu  leisten.

Beiträge,  zu  deren  Leistung  einzelne  Genossen  unvermögend  find,  werden
auf  die  übrigen  vertheilt.

Zahlungen,  welche  Genossen  über  die  von  ihnen  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  geschuldeten  Beiträge  hinaus  leisten,  sind  ihnen,  nachdem  die
Befriedigung  der  Gläubiger  erfolgt  ist,  aus  den  Nachschüssen  zu  erstatten.

Gegen  die  Nachschüsse  kann  der  Genosse  eine  Forderung  an  die  Genossenschaft
  aufrechnen,  sofern  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  er  als
Konkursgläubiger  Befriedigung  wegen  der  Forderung  aus  den  Nachschüssen  zu
beanspruchen  hat.

§.  99.  Der  Konkursverwalter  hat  sofort,  nachdem  die  Bilanz  auf  der
Gerichtsschreiberei  niedergelegt  ist  (Konkursordnung  7  114),  zu  berechnen,  wie
viel  zur  Deckung  des  in  der  Bilanz  bezeichneten  Fehlbetrages  die  Genossen
vorschußweise  beizutragen  haben.  #  7*

In  der  Berechnung  (Vorschußberechnung)  sind  die  sämmtlichen  Genossen
namentlich  zu  bezeichnen  und  auf  sie  die  Beiträge  zu  vertheilen.  Die  Höhe
der  Beiträge  ist  jedoch  derart  zu  bemessen,  daß  durch  ein  vorauszusehendes
Unvermögen  einzelner  Genossen  zur  Leistung  von  Beiträgen  ein  Ausfall  an
dem  zu  deckenden  Gesammtbetrage  nicht  entsteht.

Die  Berechnung  ist  dem  Konkursgerichte  mit  dem  Antrage  einzureichen,
dieselbe  für  vollstreckkar  zu  erklären.  Wird  das  Genossenschaftsregister  nicht
bei  dem  Konkursgerichte  geführt,  so  ist  dem  Antrage  eine  beglaubigte  Abschrift
des  Statuts  und  der  Liste  der  Genossen  beizufügen.

§.  100.  Zur  Erklärung  über  die  Berechnung  bestimmt  das  Gericht  einen
Termin,  welcher  nicht  über  zwei  Wochen  hinaus  anberaumt  werden  darf.
Derselbe  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen;  die  in  der  Berechnung  aufgeführten
Genossen  sind  besonders  zu  laden.  Z„

Die  Berechnung  ist  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei
  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.  Hierauf  ist  in  der
Bekanntmachung  und  den  Ladungen  hinzuweisen.  6

§.  101.  In  dem  Termine  sind  Vorstand  und  Aufsichtsrath  der  Genossenschaft,
  sowie  der  Konkursverwalter  und  der  Gläubigerausschuß  und,  soweit
Einwendungen  erhoben  werden,  die  sonst  Betheiligten  zu  hören.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  erhobenen  Einwendungen,  berichtigt,  soweit
erforderlich,  die  Berechnung  oder  ordnet  die  Berichtigung  an  und  erklärt  die
        <pb n="875" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  861

Berechnung  für  vollstreckbar.  Die  Entscheidung  ist  in  dem  Termine  oder  in
einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  eine  Woche  hinaus
angesetzt  werden  soll,  zu  verkünden.  Die  Berechnung  mit  der  sie  für  vollstreckbar
  erklärenden  Entscheidung  ist  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf  der
Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Gegen  die  Entscheidung  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

§.  102.  Nachdem  die  Berechnung  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  hat  der
Konkursverwalter  ohne  Verzug  die  Beiträge  von  den  Genossen  einzuziehen.

Die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Genossen  findet  in  Gemäßheit  der
Civilprozeßordnung  auf  Grund  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  der  Entscheidung
  und  eines  Auszuges  aus  der  Berechnung  statt.

Für  die  in  den  Fällen  der  §§.  667,  686,  687  der  Civilprozeßordnung  zu
erhebenden  Klagen  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig
  ist,  und,  wenn  der  Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
nicht  gehört,  das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  zu  dessen  Bezirke  der
Bezirk  des  Konkursgerichts  gehört.

§.  103.  Die  eingezogenen  Beträge  sind  bei  der  von  der  Gläubigerversammlung
  bestimmten  Stelle  (Konkursordnung  §.  120)  zu  hinterlegen  oder
anzulegen.

r  104.  Jeder  Genosse  ist  befugt,  die  für  vollstreckbar  erklärte  Berechnung
im  Wege  der  Klage  anzufechten.  Die  Klage  ist  gegen  den  Konkursverwalter
zu  richken:).  Sie  findet  nur  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  seit  Verkündigung
  der  Entscheidung  und  nur  insoweit  statt,  als  der  Kläger  den  Anfechtungsgrund
  in  dem  Termine  (§.  100)  geltend  gemacht  hat  oder  ohne  sein
Verschulden  geltend  zu  machen  außer  Stande  war.

Son  rechtskräftige  Urtheil  wirkt  für  und  gegen  alle  beitragspflichtigen
Genossen?).

§.  105.  Die  Klage  ist  ausschließlich  bei  dem  Amtsgerichte  zu  erheben,
welches  die  Berechnung  für  vollstreckbar  erklärt  hat.  Die  mündliche  Verhandlung
  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  der  bezeichneten  Nothfrist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse
  sind  zur  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.

Uebersteigt  der  Streitgegenstand  eines  Prozesses  die  sonst  für  die  sachliche
  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  geltende  Summe,  so  hat  das  Gericht,
sofern  eine  Partei  in  einem  solchen  Prozesse  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache
  darauf  anträgt,  durch  Beschluß  die  sämmtlichen  Streitsachen  an  das
Landgericht,  in  dessen  Bezirk  es  seinen  Sitz  hat,  zu  verweisen.  Gegen  diesen
Beschluß  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.  Die  Nothfrist  beginnt  mit  der
Verkündung  des  Beschlusses.

Ist  der  Beschluß  rechtskräftig,  so  gelten  die  Streitsachen  als  bei  dem  Landgerichte
  anhängig.  Die  im  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  erwachsenen  Kosten
werden  als  Theil  der  bei  dem  Landgerichte  erwachsenen  Kosten  behandelt  und
gelten  als  Kosten  einer  Instanz.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  §§.  688,  689  über  die  Einstellung
der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufhebung  der  Vollstreckungsmaßregeln  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  106.  Soweit  in  Folge  des  Unvermögens  einzelner  Genossen  zur
Leistung  von  Beiträgen  der  zu  deckende  Gesammtbetrag  nicht  erreicht  wird,  oder
in  Gemäßheit  des  auf  eine  Anfechtungsklage  ergehenden  Urtheils  oder  aus  anderen
  Gründen  die  Berechnung  abzuändern  ist,  hat  der  Konkursverwalter  eine
Zusatzberechnung  aufzustellen.  Rücksichtlich  derselben  kommen  die  Vorschriften  in
§§.  99—105  zur  Anwendung.

Die  Aufstellung  einer  Zusatzberechnung  ist  erforderlichenfalls  zu  wiederholen.

§.  107.  Sobald  mit  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung
  §.  149)  begonnen  wird,  hat  der  Konkursverwalter  in  Ergänzung  oder
Berichtigung  der  Vorschußberechnung  und  der  zu  derselben  etwa  ergangenen  Zusätze
  zu  berechnen,  wie  viel  die  Genossen  in  Gemäßheit  des  §.  98  an  Nachschüssen
  zu  leisten  haben.

 

1)  Die  Klage  ist  eine  Feststellungsklage,  E.  Civ.  XIV.  90.:
:)  Sie  können  in  dem  Prozeß  interveniren,  §s.  63  C.  P.  O.
        <pb n="876" />
        862  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

Die  Berechnung  (Nachschußberechnung)  unterliegt  den  Vorschriften  in
§§.  99—102,  104—106,  der  Vorschrift  in  §.  99  Abs.  2  mit  der  Maßgabe,  daß
auf  Genossen,  deren  Unvermögen  zur  Leistung  von  Beiträgen  sich  herausgestellt
hat,  Beiträge  nicht  vertheilt  werden.

§.  108.  Der  Verwalter  hat,  nachdem  die  Nachschußberechnung  für  vollstreckbar
  erklärt  ist,  unverzüglich  den  gemäß  §.  103  vorhandenen  Bestand  und,
so  oft  von  den  noch  einzuziehenden  Beiträgen  hinreichender  Bestand  eingegangen
ist,  diesen  im  Wege  der  Nachtragsvertheilung  (Konkursordnung  8.  153)  unter
die  Gläubiger  zu  vertheilen.

Außer  den  Antheilen  auf  die  im  §.  155  der  Konkursordnung  bezeichneten
Forderungen  sind  zurückzubehalten  die  Antheile  auf  Forderungen,  welche  im  Prüfungstermine
  von  dem  Vorstande  ausdrücklich  bestritten  worden  sind.  Dem
Gläubiger  bleibt  überlassen,  den  Widerspruch  des  Vorstandes  durch  Klage  zu
beseitigen.  Soweit  der  Widerspruch  rechtskräftig  für  begründet  erklärt  wird,
werden  die  Antheile  zur  Vertheilung  unter  die  übrigen  Gläubiger  frei.

Die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht  erforderlichen  Ueberschüsse  hat
der  Konkursverwalter  an  die  Genossen  zurückzuzahlen.

§.  109.  Eine  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  durch  Zwangsvergleich
findet  nicht  statt.

Eine  Einstellung  des  Verfahrens  ist  erst  zulässig,  nachdem  mit  dem  Vollzuge
  der  Schlußvertheilung  begonnen  ist.  Die  Zustimmung  aller  bei  der  letzteren
  berücksichtigten  Konkursgläubiger  ist  beizubringen.  Inwieweit  es  der
Zustimmung  oder  der  Sicherstellung  von  Gläubigern  bedarf,  deren  Forderungen
nicht  festgestellt  sind,  entscheidet  das  Konkursgericht  nach  freiem  Ermessen.

§.  110.  Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Konkursverwalter  bei  den  diesem
in  §.  99  Abs.  1,  §.  102  Abs.  1,  8§.  106,  107  zugewiesenen  Obliegenheiten  zu
unterstützen.

§.  111.  Die  in  diesem  Abschnitte  hinsichtlich  des  Vorstandes  getroffenen
Bestimmungen  gelten  auch  hinsichtlich  der  Liquidatoren.

Achter  Abschnitt.  Besondere  Bestimmungen.

I.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht.

§.  112.  Bei  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  darf  ein  Genosse
  nicht  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil  betheiligt  sein.

§.  113.  Die  Beitrittserklärungen  (§.  15)  müssen  die  ausdrückliche  Bemerkung
  enthalten,  daß  die  einzelnen  Genossen  für  die  Verbindlichkeiten  der
Genossenschaft  dieser  sowie  unmittelbar  den  Gläubigern  derselben  nach  Maßgale
  es  Khe  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haften.

15  .
»§.115.Sobaldsichbeidcheschäftsführungergiebt,daßdasVermögen
  der  Genossenschaft  einschließlich  des  Reservefonds  und  der  Geschäftsguthaben
  zur  Deckung  der  Schulden  nicht  ausreicht,  hat  der  Vorstand  die
Generalversammlung  zur  Beschlußfassung,  ob  die  Genossenschaft  aufgelöst  werden
soll,  zu  berufen.

Für  den  Fall,  daß  die  Auflösung  beschlossen  wird,  ist  zugleich  die  im
§.  97  vorgesehene  Beschlußfassung  herbeizuführen.

§.  116.  Im  Falle  des  Konkursverfahrens  sind  neben  der  Genossenschaft
die  einzelnen  Genossen  solidarisch  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  den  Konkursgläubigern
  für  den  Ausfall  verhaftet,  welchen  diese  an  ihren  bei  der
Schlußvertheilung  (Konkursordnung  §.  149)  berücksichtigten  Forderungen  bei
derselben  erleiden.

Nach  Ablauf  von  3  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung
  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  können  die  Gläubiger,  soweit  sie
bisher  nicht  befriedigt  sind,  die  einzelnen  Genossen  in  Anspruch  nehmen,  ohne
daß  den  letzteren  die  Einrede  der  Theilung  zusteht.

 

1)  Aufgehoben  durch  Art.  1,  6  Ges.  12.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  695).
        <pb n="877" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  863

Festgestellte  Forderungen,  welche  im  Prüfungstermine  von  dem  Vorstande
oder  den  Liquidatoren  nicht  ausdrücklich  bestritten  sind,  können  auch  von  den  in
Anspruch  genommenen  Genvssen  nicht  bestritten  werden.

Das  rechtskräftige  Urtheil,  welches  in  dem  Prozeß  über  eine  im  Prüfungstermine
  von  dem  Vorstande  oder  den  Liquidatoren  bestrittene  Forderung  für
oder  gegen  dieselbe  ergeht,  wirkt  gegenüber  allen  Genossen.

In  Ansehung  einer  im  Konkursverfahren  streitig  gebliebenen  Forderung
kann,  so  lange  dieselbe  nicht  festgestellt  ist,  eine  Verurtheilung  der  Genossen
nicht  erfolgen.

§.  117.  Die  Klage  der  Gläubiger  gegen  die  einzelnen  Genossen  verjährt,
sofern  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Forderung  eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich
  eintritt,  in  2  Jahren  seit  Ablauf  der  im  §.  116  Abs.  2  bestimmten  Frist.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  Genossen  wird  durch  Rechtshandlungen
unterbrochen,  welche  gegen  die  Genossenschaft  oder  von  derselben  vorgenommen
werden;  sie  wird  nicht  unterbrochen  durch  Rechtshandlungen,  welche  gegen  einen
andern  Genossen  oder  von  demselben  vorgenommen  werden.

Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete  Personen,
  sowie  gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen
  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,
jedoch  mit  Vorbehalt  des  Rückgriffs  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

§.  118.  Soweit  Genossen  in  Gemäßheit  des  §.  116  Konkursgläubiger
befriedigen,  treten  sie  in  die  Rechte  der  letzteren  gegen  die  Genossenschaft  ein.

§.  119.  Die  Bestimmungen  der  §§.  116  bis  118  finden  auf  die  in  den
letzten  2  Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  aus  der  Genossenschaft
  ausgeschiedenen  Genossen  (§8§.  68,  74),  welche  nicht  schon  in  Gemäßheit
des  §.  73  der  Haftpflicht  unterliegen,  wegen  der  bis  zu  dem  Zeitpunkte  ihres
Ausscheidens  von  der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Anspruch  der  Gläubiger  erst  nach  Ablauf  von
6  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung  (S.  107)  für
vollstreckbar  erklärt  ist,  erhoben  werden  kann.

Dieser  Anspruch  erstreckt  sich,  wenn  im  Falle  des  Todes  eines  Genossen
dessen  Ausscheiden  nach  dem  im  §.  75  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkte  eingetragen
ist,  auf  die  bis  zum  Tage  der  Eintragung  von  der  Genossenschaft  eingegangenen
Verbindlichkeiten,  sofern  nicht  der  Erbe  beweist,  daß  bei  ihrer  Eingehung  dem
Gläubiger  der  Tod  des  Genossen  bekannt  war.

II.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht.

§.  120.  Die  Bestimmungen  des  §F.  112  über  die  Beschränkung  der  Betheiligung
  auf  einen  Geschäftsantheil  und  des  §.  115  über  die  Berufung  der
Generalversammlung  im  Falle  der  Ueberschuldung  finden  auf  die  Genossenschaften
  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  Anwendung.

§.  121.  Die  Beitrittserklärungen  (§.  15)  müssen  die  ausdrückliche  Bemerkung
enthalten,  daß  die  einzelnen  Genossen  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  verpflichtet
sind,  der  Genossenschaft  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  derselben  erforderlichen
  Nachschüsse  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zu  leisten.

§.  122.  Ist  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  nach  Ablauf
von  3  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung  (§.  107)
für  vollstreckbar  erklärt  ist,  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  im  §.  98
Abs.  1  bezeichneten  Konkursgläubiger  noch  nicht  bewirkt,  so  sind  die  hierzu  erforderlichen
  Beiträge  von  den  innerhalb  der  letzten  18  Monate  vor  der  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  ausgeschiedenen  Genossen,  welche  nicht  schon  in  Gemäßheit
  des  §.  73  oder  des  §.  74  Abs.  4  der  Nachschußpflicht  unterliegen,  nach
Maßgabe  des  §F.  98  zur  Konkursmasse  zu  leisten.  »

§.  123.  Der  Konkursverwalter  hat  ohne  Verzug  eine  Berechnung  über
die  Beitragspflicht  der  Ausgeschiedenen  aufzustellen.  !*½*

In  der  Berechnung  sind  dieselben  namentlich  zu  bezeichnen  und  auf  sie  die
Beiträge  zu  vertheilen,  soweit  nicht  das  Unvermögen  Einzelner  zur  Leistung
von  Beiträgen  vorauszusehen  ist.  Z„

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  in  §.  99  Abs.  3,  S§.  100  bis  102,
104  bis  106  und  108  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="878" />
        864  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

§.  124.  Durch  die  Bestimmungen  der  §§.  122,  123  wird  die  Einziehung
der  Nachschüsse  von  den  in  der  Genossenschaft  verbliebenen  Genossen  nicht
berührt.  .  .

Aus  den  Nachschüssen  der  letzteren  sind  den,  Ausgeschiedenen  die  von  diesen
geleisteten  Beiträge  zu  erstatten,  sobald  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der
sämmtlichen  im  8.  98  Abs.  1  bezeichneten  Konkursgläubiger  bewirkt  ist.

III.  Für  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.

§.  125.  Bei  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  darf  die  Haftsumme
  der  einzelnen  Genossen  (§.  2)  nicht  niedriger  als  der  Geschäftsantheil  sein.

Die  Haftsumme  muß  bei  Errichtung  der  Genossenschaft  durch  das  Statut
bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu
veröffentlichen  (§88.  12,  16).  Z„

§.  126.  Zu  einer  Erhöhung  der  Haftsumme  bedarf  es  einer  Mehrheit  von
drei  Viertheilen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.  Das
Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

§.  127.  Eine  Herabsetzung  der  Haftsumme  kann  nur  unter  Beobachtung
der  Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens
  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind  (§.  80  Abs.  2,  §.  88
Abs.  1  bis  3).

Die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zum  Genossenschaftsregister
erfolgt  nicht  vor  Ablauf  des  im  8.  88  Abs.  1  bezeichneten  Jahres.  Mit  der
Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  einzureichen.  Zugleich
hat  der  Vorstand  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Gläubiger,
welche  sich  bei  der  Genossenschaft  gemeldet  und  der  Herabsetzung  nicht  zugestimmt
haben,  befriedigt  oder  sichergestellt  sind.  *

§.  128.  Durch  das  Statut  kann  die  Betheiligung  des  Genossen  auf
mehrere  Geschäftsantheile,  unter  Festsetzung  der  höchsten  Zahl  derselben  gestattet
werden.

Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen

S  12,  16).
G.  §.  129.  Die  Haftung  eines  Genossen,  welcher  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil
  betheiligt  ist,  erhöht  sich  auf  das  der  Zahl  der  Geschäftsantheile
entsprechende  Vielfache  der  Haftsumme.  4r½•  #

8  130.  Bevor  der  erste  Geschäftsantheil  erreicht  ist,  darf  die  Betheiligung
des  Genossen  auf  einen  zweiten  Geschäftsantheil  seitens  der  Genossenschaft  nicht
zugelassen  werden.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Zulassung  zu  jedem  weiteren
Geschäftsantheile.  »  Z„  »  «

§.  131.  Ein  Genosse,  welcher  auf  einen  weiteren  Geschäftsantheil  betheiligt
Hin  will,  hat  darüber  eine  von  ihm  zu  unterzeichnende,  unbedingte  Erklärung
abzugeben.  «

Die  Erklärung  ist  von  dem  Vorstande  nach  der  Zulassung  des  Genossen
zu  dem  weiteren  Geschäftsantheile  behufs  Eintragung  des  letzteren  in  die  Liste
der  Genossen  dem  Gerichte  (.  10)  einzureichen.  Zugleich  hat  der  Vorstand
schriftlich  zu  versichern,  daß  die  übrigen  Geschäftsantheile  des  Genossen  erreicht

en.

Die  Betheiligung  auf  den  weiteren  Geschäftsantheil  tritt  mit  der  in  Gemäßheit
  der  vorstehenden  Absätze  erfolgten  Eintragung  in  Kraft.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  des  §.  15  zur  entsprechenden  Anwendung.


§.  132.  Eine  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  findet  in  dem  Falle
des  §.  128  an  einen  andern  Genossen  nur  statt,  sofern  dessen  bisheriges  Guthaben
  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden  Betrage  die  der  höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile
  entsprechende  Gesammtsumme  nicht  übersteigt.  Hierauf  ist  die  im  §.74
vorgesehene  Versicherung  des  Vorstandes  zu  richten.  Im  Uebrigen  verbleibt  es
bei  den  Bestimmungen  im  §.  19931.  ½  #„

§.  133.  Mit  der  Bilanz  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  außer  den  in
§.  31  vorgesehenen  Angaben  über  die  Zahl  der  Genossen  der  Gesammtbetrag,
um  welchen  in  diesem  Jahre  die  Geschäftsguthaben,  sowie  die  Haftsummen  der
Genossen  sich  vermehrt  oder  vermindert  haben,  und  der  Betrag  der  Haftsummen
        <pb n="879" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  865

zu  veröffentlichen,  für  welche  am  Jahresschluß  alle  Genossen  zusammen  aufzukommen
  haben.

§.  134.  Das  Konkursverfahren  findet  bei  bestehender  Genossenschaft  außer
dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung  statt,
sofern  diese  ein  Viertheil  des  Betrages  der  Haftsummen  aller  Genossen  übersteigt.
  Der  Vorstand  hat,  wenn  eine  solche  Ueberschuldung  sich  aus  der  Jahresbilanz
  oder  aus  einer  im  Laufe  des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  ergiebt,  die
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des  §.  92
Abs.  2,  3,  §.  33  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  135.  Die  einzelnen  Genossen  können  über  ihre  Haftsumme  hinaus
weder  auf  Leistung  von  Nachschüssen  noch  von  den  Konkursgläubigern  in  Anspruch
  genommen  werden.  Im  lebrigen  finden  auf  den  Anspruch  der  Gläubiger
die  Bestimmungen  in  §§.  116  bis  119  Anwendung.

S  136.  Außer  dem  Falle  des  §.  88  kann  in  dem  Falle,  daß  entgegen
den  Vorschriften  in  S§F.  19,  22  der  Gewinn  oder  das  Geschäftsguthaben  ausezahlt
  wird,  der  Ersatzanspruch  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des

ufsichtsraths  oder  gegen  die  Liquidatoren  von  den  Gläubigern  der  Genossenschaft,
  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  selbständig
geltend  gemacht  werden.  Dasselbe  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
oder  die  Liquidatoren  statt,  wenn  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Verpflichtung
  zum  Antrage  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  eingetreten  ist,
eine  Zahlung  geleistet  wird,  rücksichtlich  des  Ersatzes  derselben.

Die  Ersatzpflicht  wird  den  Gläubigern  gegenüber  dadurch  nicht  aufgehoben,
daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der  Generalversammlung  beruht.

IV.  Für  die  Umwandlung  von  Genossenschaften.

§.  137.  Eine  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  kann  sich  in
eine  solche  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
  umwandeln,  welche  für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögene
  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind  (§.  80  Abs.  2,  §.  88
Abs.  1  bis  3).

Dasselbe  gilt  von  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Haftdstich  oder  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  in  eine  solche  mit  beschränkter
Haftpflicht.

Die  Vorschriften  im  §.  127  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  138.  Zu  dem  Beschluß  auf  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht  in  eine  solche  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  oder
einer  Genossenschaft  mit  beschräukter  Haftpflicht  in  eine  solche  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  oder  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  bedarf  es  einer  Mehrheit  von
drei  Viertheilen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.  Das
Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

§.  139.  Die  Umwandlung  (§8§.  137,  138)  ist  auch  gegenüber  den  vor  der
Eintragung  des  Beschlusses  in  das  Genossenschaftsregister  aus  der  Genossenschaft
  Ausgeschiedenen  wirksam.

Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht
  können  dieselben  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  nicht  in
Anspruch  genommen  werden,  sofern  ihr  Ausscheiden  früher  als  18  Monate  vor
der  Eintragung  erfolgt  ist.  Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft
mit  beschränkter  Haftpflicht  bleibt  der  Anspruch  gegen  sie  auf  ihre  bisherige
Haftsumme  beschränkt.

Neunter  Abschnitt.  Strafbestimmungen.

§.  140.  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aussichtsraths  und  Liquidatoren
  werden,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,
mit  Gefängniß  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  141.  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aussichtsraths  und  Liquidatoren
  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft,  wenn  sie  in  den  von  ihnen  dem  Gerichte
(§.  10)  zu  machenden  Anmeldungen,  Anzeigen  und  Versicherungen  wissentlich

Illing-Kausn,  Jandbuch  I,  7.  Aufl.  55
        <pb n="880" />
        866  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

falsche  Angaben  machen,  oder  in  ihren  Darstellungen,  ihren  Uebersichten  über
den  Vermögensstand  der  Genossenschaft,  über  die  Mitglieder  und  die  Haftsummen,
  oder  den  in  der  Generalversammlung  gehaltenen  Vorträgen  den  Stand
der  Verhältnisse  der  Genossenschaft  wissentlich  unwahr  darstellen.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.
s  fer  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldtrafe
  ein.

§.  142.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  beiden  Strafen  zugleich  werden  bestraft:

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  die  Liquidatoren,
  wenn  länger  als  drei  Monate  die  Genossenschaft  ohne  Aufsichtsrath
  geblieben  ist,  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche
  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

2.,  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren,  wenn  entgegen
den  Vorschriften  in  §8.  92,  111,  134  der  Antrag  auf  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  unterlassen  ist.

Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die

Unterlassung  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

§.  143.  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  bestraft,  wenn  ihre  Handlungen  auf  andere  als  die  im  §.  1
erwähnten  geschäftlichen  Zwecke  gerichtet  sind,  oder  wenn  sie  in  der  Generalversammlung
  die  Erörterung  von  Anträgen  gestatten  oder  nicht  hindern,  welche
auf  öffentliche  Angelegenheiten  gerichtet  sind,  deren  Erörterung  unter  die  Gesetze
über  das  Versammlungs=  und  Vereinsrecht  fällt.

§.  144.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  eines  Revisionsverbandes  werden,
wenn  unterlassen  ist,  die  Versammlung  in  Gemäßheit  des  §.  57  Abk.  2  anzuzeigen,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die
Unterlassung  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

§.  145.  Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen
lassen,  daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen
  Sinne  stimme,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Porl,  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

S.  145a.  Personen,  welche  für  einen  Konsumverein  den  Waarenverkauf
bewirken,  werden,  wenn  sie  der  Vorschrift  des  S.  8  Abs.  4  zuwider  wissentlich
oder  ohne  Beachtung  der  nach  §.  30a  von  dem  Vorstande  erlassenen  Anweisung
Waaren  an  andere  Personen  als  Mitglieder  oder  deren  Vertreter  verkaufen,  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.  5

Gleiche  Strafe  trifft  das  Mitglied,  welches  seine  Legitimation,  durch  die
es  Zum  Waarenkauf  in  einem  Konsumverein  oder  bei  einem  mit  diesem  wegen
Waarenabgabe  an  die  Mitglieder  in  Verbindung  stehenden  Gewerbetreibenden
berechtigt  wird,  einem  Dritten  zum  Zweck  unbefugter  Waarenentnahme
überlässt.

Dritte,  welche  von  solcher  Legitimation  zu  demselben  Zweck  Gebrauch
machen,  oder  auf  andere  Weise  zu  unbefugter  Waarenabgabe  zu  verleiten
unternehmen,  werden  in  gleicher  Weise  bestraft?).

S.  145b.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,
wer  Waaren,  die  er  aus  dem  Konsumverein  oder  von  einem  mit  diesem  wegen
Waarenabgabe  in  Verbindung  stehenden  Gewerbetreibenden  auf  Grund  seiner
Mitgliedschaft  bezogen  hat,  gegen  Entgelt  gewohnheitsmässig  oder  gewerbsmässig
  an  Nichtmitglieder  veräussert.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung:

.  wenn  ein  Mitglied  eines  Konsumvereins  die  von  ihm  bezogenen  Waaren

in  seiner  Speiseanstalt  oder  an  seine  Kostgänger  zum  alsbaldigen  persönlichen
  Verbrauch  abgiebt;

 

1)  Art.  1,  7,  Ges.  12.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  695);  vergl.  Anm.  1  zu  §.  S
oben  S.  846.
        <pb n="881" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  867

2.  wenn  ein  Konsumverein,  welcher  Mitglied  eines  anderen  Konsumvereins
ist,  die  aus  letzterem  bezogenen  Waaren  an  seine  Mitglieder  abgiebt.
S.  145%.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  S.  30b  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

Zehnter  Abschnitt.  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  146.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder

Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  geltend

emacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne
es  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte
  zugewiesen.

§.  147.  Die  Vorschriften  in  Art.  12  bis  14  des  Handelsgesetzbuchs
finden  auf  das  Genossenschaftsregister  Anwendung.  Die  Eintragungen  sind
durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die  anderen  Blätter
hat  .  Gericht  zu  bestimmen,  für  kleinere  Genossenschaften  nur  ein  anderes
Blatt?.

§.  148.  Die  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  sind  durch  sämmtliche
  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  sämmtliche  Liquidatoren  persönlich  zu
bewirken  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen?).

Die  in  §§.  16,  28,  §.  31  Abs.  2,  §S.  49  Abs.  4,  S.  61  Abs.  2,  §.  82,  §.  83
Abs.  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen  und  Einreichungen  müssen  auch  zu  dem
Genossenschaftsregister  einer  jeden  Kweigniederlasfung  erfolgen.

Für  den  Eintritt  der  in  §.  13,  §.  16  Abs.  4,  8§.  29,  84,  139  vorgesehenen
Wirkungen  entscheidet  die  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  der  Hauptniederlassung.


§.  149.  Von  der  Eintragung  eines  beitretenden  Genossen,  der  Eintragung
oder  Vormerkung  des  Austritts,  der  Ausschließung  oder  des  Todes  von
Genossen,  sowie  von  der  Eintragung  weiterer  Geschäftsantheile  in  die  Liste  der
Genossen  hat  das  Gericht  (§.  10)  dem  Gerichte  einer  jeden  Zweigniederlassung
zur  Berichtigung  der  dort  geführten  Liste  Mittheilung  zu  machen.

Ingleichen  ist  die  Eintragung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft,  sowie
der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  dem  Genossenschaftsregister  einer  jeden
Zweigniederlassung  mitzutheilen.

§.  150.  Gegen  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Eintragung  in  das
Genossenschaftsregister  oder  die  Liste  der  Genossen  oder  auf  Vormerkung  in
der  letzteren  finden  die  Rechtsmittel  statt,  welche  gegen  die  Entscheidung  über
Eintragungen  in  das  Handelsregister  zulässig  sind.

§.  151.  Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz
über  die  in  vorstehendem  Paragraphen  bezeichneten  Anträge,  sowie  für  die
Eintragungen  und  Vormerkungen  werden  nicht  erhoben.  Die  Erhebung  von
Auslagen  findet  nach  §§.  79,  80  und  80  b  des  Gerichtskostengesetzes  statt  ).

§.  152.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  von  dem  Gerichte  (.  10)
zur  Befolgung  der  in  §.  8  Abs.  2,  §F.  14,  §.  16  Abs.  3,  SF.  28,  30,  8.  59
Abs.  2,  §.  61,  §.  76  Abs.  2,  §.  77  Abs.  2,  §.  127  Abs.  2,  §F.  137  Abf.  3
enthaltenen  Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen  im  Betrage  von  20  bis
600  Mark  anzuhalten.  In  gleicher  Weise  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes
und  die  Liquidatoren  zur  Befolgung  der  im  §.  31  Abs.  2,  §.  45,  §.  46  Abs.  2,
*  49  Abs.  3  und  4,  8.  82,  8.  83  Abs.  2,  8.  87  Abs.  1,  8.  148  Abs.  2  ent- 



r

altenen  Vorschriften  anzuhalten.

Rücksichtlich  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  maßgebend,  welche  zur
Erzwingung  der  im  Handelsgesetzbuch  angeordneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  gelten.

1)  Vergl.  Ausf.  Vd.  §.  5  Absf.  4.  Bei  der  Auswahl  des  Blattes  ist  hauptsächlich
auf  seine  Verbreitung  im  Gerichtsbezirke  Gewicht  zu  legen,  Ausf.  Vd.  §.  5  Abl.  3.

2)  Jede  Beglaubigung  genügt,  Ausf.  Vd.  8§.  8.  Z

2)  Für  die  gerichtliche  Benachrichtigung  von  Amtswegen  sind  Schreibgebühren
und  Portoauslagen  zu  erheben,  Beschl.  K.  G.  10.  Febr.  1890  (E.  K.  IX.  137).

55*
        <pb n="882" />
        868  Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.

815  Das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbsund
  Wirthschaftsgenossenschaften,  vom  4.  Juli  1868  (B.  G.  Bl.  S.  415)  mit
der  Deklaration  vom  19.  Mai  1871  (R.  G.  Bl.  S.  101),  sowie  die  Vorschriften
in  §§.  195  bis  197  der  Konkursordnung  und  im  §.  3  Abs.  4  des  Einführungsgesetzes
  zu  derselben  werden  aufgehoben.  Unberührt  bleibt  die  Vorschrift  im
§.  6  des  letzteren  Gesetzes.

Wo  in  anderen  Gesetzen  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Juli
1868  Bezug  genommen  ist,.  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  154.  Auf  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  eingetragenen
  Genossenschaften  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  den  in  den
nachfolgenden  Paragraphen  enthaltenen  Maßgaben  Anwendung.

§.  155.  Die  Genossenschaften  haben  in  die  Firma  die  zusätzliche  Bezeichnung
  „eingetragene  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht"  auf.
zunehmen.  Zur  Anmeldung  dieses  Zusatzes  ist  der  Vorstand  von  dem  Gerichte
(§§.  10,  14)  durch  Ordnungsstrafen  in  Gemäßheit  des  §.  152  anzuhalten.

§.  156.  So  lange  in  dem  Statut  einer  Genossenschaft  die  im  S.  7  Nr.  4
vorgesehene  Bestimmung  über  die  Bildung  eines  Reservefonds  nicht  getroffen
ist,  hat  die  Genossenschaft  von  dem  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beginnenden
Geschäftsjahre  an  zur  Bildung  des  Reservefonds  mindestens  den  zehnten  Theil
des  jährlichen  Reingewinns  zu  verwenden.

§.  157.  Die  Vorschrift  der  Nr.  3  im  §.  8  Abs.  über  das  Geschäftsjahr
  findet  nach  Ablauf  von  3  Monaten  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
Anwendung.  Z

Eine  Genossenschaft,  deren  Statut  die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes
durch  Gewährung  von  Darlehen  au  Personen  gestattet,  welche  nicht  Mitglieder
der  Genossenschaft  sind,  unterliegt  dem  Verbote  des  §.  8  Abs.  2  nach  Ablauf
von  2  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes.

§.  158.  Auf  den  Vorstand  findet  die  Bestimmung  im  §.  24  Abs.  2  über
die  Mindestzahl  der  Mitglieder,  auf  den  Aufsichtsrath  sinden  die  Bestimmungen
im  §.  9,  §.  34  Abs.  1  nach  Ablauf  von  6  Monaten  seit  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  im  §.  81  Abfs.  2
über  die  Zahl  der  Liquidatoren.  6

§.  159.  Die  Bestimmung  des  §.  66  über  die  Ausschließung  von  Genossen
  wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  gleichartigen  Genossenschaft  findet,
soweit  der  Beitritt  zu  dieser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  erfolgt  ist,
keine  Anwendung.  #„

§.  160.  Auf  eine  Genossenschaft,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
weniger  als  7  Mitglieder  hat,  findet  der  §.  78  so  lange  keine  Anwendung,  als
nicht  diese  Mitgliederzahl  erreicht  wird.

§.  161.  Die  Haftpflicht  der  Genossen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften
in  §§.  52  bis  65  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  und  im  §.  197  der  Konkursordnung,
  sofern  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  der  Vertheilungsplan
  zur  Erklärung  der  Vollstreckbarkeit  eingereicht  oder  ohne  Einreichung
  eines  solchen  das  Konkursverfahren  aufgehoben  war.

§.  162.  Außer  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen  kommen  rücksichtlich
  der  Haftpflicht  der  Genossen,  welche  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens
des  Gesetzes  aus  der  Genossenschaft  ausgeschieden  und  noch  nicht  durch  Verjährung
  der  Klage  befreit  sind,  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit
der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  mit  dem  bezeichneten  Tage  die  zweijährige
Frist  des  §.  119  Abs.  1  beginnt,  und  daß  die  im  zweiten  Absatz  desselben
Paragraphen  bestimmte  Ausdehnung  der  Haftpflicht  nicht  eintritt.

§.  163.  Die  Bestimmung  im  §.  112  findet  nicht  Anwendung,  insoweit
beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ein  Genosse  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil
  betheiligt  ist.

§.  164.  Der  Vorstand  hat  dem  Gerichte  (§.  10)  binnen  einem  Monate
nach  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  anzuzeigen,  welche  Personen
außer  den  in  der  gerichtlichen  Mitgliederliste  (§§.  4,  25  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  4.  Juli  1868)  aufgeführten  bis  zu  dem  bezeichneten  Tage  Mitglieder  der
        <pb n="883" />
        Abschnitt  XIV.  Genossenschafts-Gesetz.  869

Genossenschaft  geworden  sind,  und  welche  von  den  in  der  Liste  aufgeführten
Personen  an  diesem  Tage  der  Genossenschaft  nicht  angehört  haben.

"  Zugleich  sind  die  Mitglieder,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
in  Folge  vorher  geschehener  Aufkündigung  oder  Ausschließung  ausscheiden,  und
der  Tag  ihres  Ausscheidens  zu  bezeichnen.

Zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  ist  der  Vorstand  durch  Ordnungsstrafen
in  Gemäßheit  des  §F.  152  anzuhalten.

§.  165.  Das  Gericht  hat  die  Liste  nach  den  in  vorstehendem  Paragraphen
bezeichneten  Angaben  zu  berichtigen.

Es  hat  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  eine  allgemeine  Aufforderung
zu  erlassen,  inhalts  deren  die  in  der  Liste  aufgeführten  Personen,  welche
behaupten,  daß  sie  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  nicht  Mitglieder
der  Genossenschaft  gewesen  sind  oder  daß  ihr  Ausscheiden  nicht  richtig  in  die
Liste  eingetragen  ist,  sowie  die  in  derselben  nicht  aufgeführten  Personen,  welche
behaupten,  daß  sie  an  dem  bezeichneten  Tage  Mitglieder  der  Genossenschaft  gewesen
  sind,  ihren  Widerspruch  gegen  die  Liste  bis  zum  Ablauf  einer  Ausschlußfrist
  von  einem  Monat  schriftlich  oder  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  zu
erklären  haben

§.  166.  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  einmalige  Einrückung  in  die
für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter.

Die  Kosten  der  Bekanntmachungen  werden  von  der  Genossenschaft  getragen.

§.  167.  Die  Ausschlußfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  letzte
der  die  Bekanntmachung  enthaltenden  Blätter  erschienen  ist.

§.  168.  Nach  Ablauf  der  Ausschlußfrist  ist  für  die  Mitgliedschaft  am
Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  und  für  das  Ausscheiden  in  Folge  vorher

eschehener  Aufkündigung  oder  Ausschließung  (§.  164  Abs.  2)  der  Inhalt  der
Einee  maßgebend.

Einwendungen  gegen  die  Liste  bleiben  den  im  §.  165  Abs.  2  bezeichneten
Personen  vorbehalten,  sofern  sie  in  Gemäßheit  desselben  den  Widerspruch  erklärt
haben  oder  hieran  ohne  ihr  Verschulden  verhindert  waren  und  binnen  einem
Monate  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  den  Widerspruch  schriftlich  oder  zum
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erklärt  haben.

Auf  diese  Rechtsfolgen  ist  in  der  im  §.  165  vorgeschriebenen  Bekanntmachung
  hinzuweisen.

z.  169.  Das  Gericht  hat  die  in  Gemäßheit  des  §.  165  Abs.  2  und  F.  168
Abs.  2  erklärten  Widersprüche  in  der  Liste  zu  vermerken  und  dem  Vorstande
der  Genossenschaft  zur  Erklärung  mitzutheilen.

Soweit  der  Vorstand  die  Widersprüche  in  beglaubigter  Form  als  begründet
  anerkennt  oder  zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt  wird,  ist  die
Liste  zu  berichtigen.  Wird  das  Anerkenntniß  oder  Urtheil  oder  eine  die  vorläufige
  Aufrechterhaltung  des  Widerspruchs  anordnende  einstweilige  Verfügung
des  Prozeßgerichts  nicht  binnen  zwei  Jahren  seit  Eintragung  des  Widerspruchs
dem  Gerichte  (§.  10)  eingereicht,  so  ist  derselbe  als  nicht  erfolgt  anzusehen  und
von  Amtswegen  zu  löschen.

§.  170.  Das  Gericht  hat  von  den  zufolge  §.  165  Abs.  1,  §.  169  vorenommenen

  Eintragungen  dem  Gerichte  einer  jeden  Zweigniederlassung  zur
Ferichtigung  der  dort  geführten  Liste  Mittheilung  zu  machen.

Auf  die  Eintragungen  finden  die  Vorschriften  in  §8§.  150,  151  entsprechende
Anwendung.

§.  171.  Die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  das  Genossenschaftsregister
  und  die  Anmeldungen  zu  demselben  erforderlichen  Bestimmungen  werden
von  dem  Bundesrath  erlassen.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Staatsbehörde
  (§.  45)  und  höhere  Verwaltungsbehörde  (§§.  56,  57,  59,  79)  zu  verstehen
  sind,  wird  von  der  Centralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  172.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1889  in  Kraft.
        <pb n="884" />
        Abschnitt  XV.

Sonn-  und  Feiertagsheiligung.  Kollekten.  Lotterien.

Strafgesetzbuch  §.  366:  Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder
mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  wird  bestraft:
1.  wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage
  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

Die  gesetzlichen  Feiertage,  welche  kirchlich  und  bürgerlich  gefeiert  werden
sollen,  sind  für  alle  Landestheile:  die  Sonntage,  Neujahr,  der  erste  und  zweite  Feiertag
  von  Weihnachten,  Ostern  und  Pfingsten,  der  Charfreitag,  ein  am  Mittwoch  nach
Jubilate  zu  feiernder  Buß-  und  Bettag:)  (Ed.  28.  Jan.  1773,  Rabe  I.  5,  1;  K.  O.
28.  Juni  1826,  A.  XIX.  742),  der  Himmelfahrtstag  (Ed  19.  März  1789,  Rabe
XIII.  178),  das  allgemeine  Kirchenfest  zur  Erinnerung  an  die  Verstorbenen  am  letzten
Sonntag  des  Kirchenjahres  (K.  O.  17.  Nov.  1816),  der  Allerheiligentag,  der  aber
nur  den  Katholiken  gegenüber  und  von  diesen  gefeiert  werden  darf  (K.  O.  5.  Juli
1832,  G.  S.  S.  197;  7.  Febr.  1837,  G.  S.  S.  21  und  22.  Juli  1859,  G.  S.
S.  249;  Koch's  L.  R.  Anm.  zu  Th.  II  Tit.  11  F.  34).

K.  O.  7.  Febr.  1837  (G.  S.  S.  19)  über  die  Befugniß  der  Behörden
durch  polizeiliche  Bestimmungen  die  äußere  Heilighaltung  der
Sonn=  und  Festtage  zu  bewahren.

Zur  Beseitigung  der  Zweifel,  welche  nach  dem  Berichte  des  Staatsministerii  vom
15.  v.  M.  über  die  Befugniß  der  Behörden,  durch  polizeiliche  Bestimmungen  die
äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  zu  bewahren,  in  einigen  Landestheilen
bisher  obgewaltet  haben,  setze  Ich  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  fest,  daß
die  Regierungen?),  die  nach  den  Verhältnissen  der  einzelnen  Orte  oder  Gegenden

 

1)  Der  Buß-  und  Bettag  ist  für  die  ganze  Monarchie  auf  Mittwoch  vor  dem
letzten  Trinitatissonntage  verlegt,  Ges.  12.  März  1893  (G.  S.  S.  29).  Dies  gile
auch  für  Hannover,  doch  bleibt  der  nach  Michaelis  begangene  Buß-  und  Bettag  in
den  Herzogthümern  Bremen  und  Verden  als  Erntedankfest  bis  auf  Weiteres  bestehen.
Desgleichen  bleiben  bestehen  Bußtage,  die  lediglich  in  den  Einzelgemeinden  aus  be.
sonderen  Ursachen  begangen  werden  (Brand-Bußtage  u.  dergl.).  Der  in  verschiedenen
Theilen  Hannovers  um  Michaelis  begangene  Bußtag,  sowie  der  Johannisbußtag  im
Osnabrückschen  kann  in  den  einzelnen  Gemeinden  so  lange  beibehalten  werden,  als
Pastor  und  Kirchenvorstand  es  übereinstimmend  beschließen,  K.  Ges.  12.  März  1893
(G.  S.  S.  30).  Zu  §.  2  Abs.  2  dieses  Ges.  bestimmt  Ges.  11.  Juni  1894  (G.  S.
S.  118),  daß  in  den  einzelnen  Gemeinden  das  Erntedankfest  auf  den  Sonntag  nach
Michaelis  verlegt  werden  kanu,  falls  dies  vom  Pastor  und  Kirchenvorstand  übereinstimmend
  beschlossen  wird.  "  7  ..

2)  Zu  dem  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  über  die  änßere  Heilighaltung  der
Sonn=  und  Festtage  sind  also  nicht  die  Ortspolizeibehörden,  sondern  die  Regierungspräsidenten
  (Oberpräsidenten)  zuständig.  Dieselben  sind  nicht  befugt,  ihr  Verordnungsrecht
  auf  die  ihnen  untergeordneten  Polizeibehörden  zu  delegiren,  Erk.  2.  Febr.  1888
(E.  K.  VIII.  219).  Zu  gleichen  Verordnungen  find  die  Oberpräsidenten  und  Regie-
        <pb n="885" />
        Abschnitt  XV.  Sonn=  und  Feiertagsheiligung.  871

ihres  Bezirkes  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen  und  deren
Befolgung  durch  Strafoerbote  ),  welche  jedoch  die  im  §.  11  ihrer  Dienst-Instruktion
vom  23.  Oktober  1817  vorgeschriebene  Grenze  nicht  überschreiten  dürfen,  zu  sichern,
befugt  sein  sollen.

Das  Polizeiverordnungsrecht  richtet  sich  heute  nach  L.  V.  G.  S§.  137  ff.

K.  O.  20.  März  1826  (A.  87):  An  den  Orten,  wo  es  bisher  üblich  und
hergebracht  gewesen,  an  den  ersten  Feiertagen  des  Weihnachts-,  Oster-  und
Pfingstfestes  Schauspielvorstellungen,  Bälle  und  ähnliche  Lustbarkeiten  nicht  Statt
finden  zu  lassen,  soll  es  ferner  bei  dieser  Ordnung  und  Gewohnheit  bleiben,  und  es
soll  die  in  der  Ordre  vom  26.  Februar  für  den  Charfreitag  und  den  allg.  Buß=  und
Bettag  enthaltene  Bestimmung  dahin  ausgedehnt  werden,  daß  auch  an  dem  Tage  des
Festes  zum  Andenken  an  die  Verstorbenen  keine  der  erwähnten  oder  ähnliche

ustbarkeiten  Statt  finden  dürfen.

K.  O.  26.  Febr.  1837  (A.  83):  Durch  Meine  am  13.  Dez.  1817,  14.  März
1818,  26.  Febr.  und  20.  März  1826  erlassenen  Ordres  ist  festgesetzt,  daß  am  Vorabende
  der  drei  großen  Feste:  Weihnachten,  Ostern  und  Pfingsten,  des  Chafreinge
des  allgemeinen  Buß=  und  Bettages  und  des  dem  Andenken  der  Verstorbenen  gewidmeten
  Jahrestages,  so  wie  auch  an  den  Abenden  dieser  drei  letzten  Tage  keine  Bälle
oder  ähnliche  Lustbarkeiten  stattfinden  sollen.  Ich  will  es  nicht  nur  hierbei  belassen,
sondern  auch  diese  Bestimmungen  auf  die  ganze  Charwoche  ausdehnen  und  zugleich
verordnen,  daß  ebensowenig  am  Aschermittwoch  Bälle  gegeben  werden  sollen.

Durch  Res.  16.  März  1838  (A.  83)  ist  die  vorstehende  Ordre  dahin  deklarirt
worden,  daß  der  Ausdruck  ähnliche  Lustbarkeiten  auf  Schauspielvorstellungen  nicht
zu  beziehen  ist,  und  daß  diese  nur  am  Charfreitage,  sowie  am  Buß=  und  Bettage
ganz  unterbleiben  müssen,  am  Gedächtnißtage  der  Verstorbenen  aber,  sofern  sie  ernsten
Inhalts  find,  stattfinden  dürfen.

Da  in  der  K.  O.  20.  März  1826  bestimmt  ist,  daß  an  Orten,  wo  bisher  an
den  ersten  Feiertagen  des  Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfestes  Schauspielvorstellungen,
Bälle  und  ähnliche  Lustbarkeiten  nicht  stattgefunden,  es  ferner  bei  dieser  Observanz
verbleiben  soll,  so  ergiebt  sich  von  selbst,  daß  es  auch  ferner  dabei  zu  belassen  ist,  und
also  dergleichen  rauschende  Vergnügungen  an  den  gedachten  hohen  Festtagen  in  Orten,
wo  fie  vor  der  K.  O.  20.  März  1826  nicht  üblich  gewesen,  auch  nach  dem  Erscheinen
des  allerh.  Befehls  vom  26.  Febr.  1837  nicht  zu  dulden  sind,  Res.  7.  Dez.  1837
(A.  971).

K.  O.  19.  Aug.  1837  (A.  972):  Auf  Ihre  Anfrage  vom  19.  v.  M.  eröffne
Ich  Ihnen,  daß  Meine  Ordre  vom  26.  Febr.  d.  J.,  durch  welche  das  Verbot  der
Bälle  und  ähnlicher  Lustbarkeiten  auf  die  ganze  Charwoche  erweitert  ist,  auf  Lokalobservanzen,
  wie  sie  in  Breslau  durch  die  stille  Begehung  der  letzten  acht  Tage  in
der  Adventzeit  und  während  der  ersten  Hälfte  der  Fastenzeit  hergebracht  sind,  keine
Beziehung  haben,  und  es  nicht  Meine  Absicht  gewesen  ist,  in  solchen  Lokalobservanzen
etwas  abzuändern.

K.  O.  5.  Juli  1832  (G.  S.  S.  197),  betr.  die  gesetzlichen  Festtage  in
der  Rheinprovinz.

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  20.  v.  M.  bestimme  Ich  zur  Erledigung
  des  Zweifels,  der  sich  bei  Anwendung  der  mit  Meiner  Genehmigung  für
die  Erzdiözese  Köln  am  7.  Mai  1829  durch  den  Erzbischof  verkündigten  Festordnung
der  katholischen  Kirche,  auf  die  bürgerlichen  Verhältnisse  in  der  Rheinprovinz,  erhoben
hat,  daß  denjenigen  kirchlichen  Feiertagen,  welche  die  in  der  Rheinprovinz  bestehende
Gesetzgebung  bereits  zu  gesetzlichen  Festtagen  erklärt  hat,  der  Ostermontag,  der  Pfingstmontag,
  der  zweite  Weihnachtstag  und  der  Bußtag,  mit  der  rechtlichen  Wirkung
gesetzlicher  Festtage  hinzutreten  und  unter  Einstellung  der  Amtsverrichtungen  jeder

—  —  —  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  870.
rungspräsidenten  auch  für  Hannover,  Schleswig-Holstein,  Hessen-Nassau  und  Hohenzollern
  befugt,  Ges.  9.  Mai  1892  (G.  S.  S.  107).  Alle  in  diesen  Laudestheilen
früher  bestandenen  Vorschriften  sind  außer  Kraft  gesetzt.
1)  Vergl.  wegen  der  Bestrafung  §s.  366  Nr.  1  Str.  G.  B.
        <pb n="886" />
        872  Abschnitt  XV.  Sonn=  und  Feiertagsheiligung.

öffentlichen  Behörde,  feierlich  begangen  werden,  auch  unter  den  gesetzlichen  Festtagen
in  allen  Fällen  begriffen  sein  sollen,  in  welchen  die  Gesetze,  namentlich  im  Wechsfelverkehre,
  der  Festtage  erwähnen,  wogegen  die  übrigen  in  der  Festordnung  genannten
kanonisch  gültigen  Feiertage,  nur  kirchlich  zu  beobachten  und  als  gesetzliche  Festtage
nicht  anzusehen  sind.

K.  O.  7.  Febr.  1837  (G.  S.  S.  21)  wegen  der  gesetzlichen  Feiertage
der  katholischen  Kirche  in  der  Rheinprovinz.

Da  Zweifel  erhoben  sind,  auf  welche  Feiertage  der  katbolischen  Kirche  Meine
Ordre  vom  5.  Juli  1832  (G.  S.  S.  197)  zu  beziehen  sei,  so  erkläre  Ich  hierdurch
daß  diese  gesetzliche  Bestimmung  in  allen  Theilen  der  Rheinprovinz  auf  den  Nenjahrs-.
tag,  den  Ostermontag,  den  Bußtag,  den  Christi  Himmelfahrtstag,  den  Pfingstmontag
den  Allerheiligentag,  den  Christtag  und  den  zweiten  Weihnachtstag,  so  wie  auf  alle
Sonntage  Anwendung  finden  soll.

Durch  K.  O.  22.  Juli  1839  (G.  S.  S.  249)  ist  bestimmt,  „daß  in  denjenigen
  Theilen  der  Provinz,  in  welchen  der  Charfreitag  nicht  bereits  als  gesetzlicher
  Feiertag  besteht,  doch  jedenfalls  hinsichtlich  der  Amtshandlungen  der  Behörden
und  einzelnen  Beamten  die  in  den  Gesetzen  für  die  Festtage  gegebenen  Bestimmungen
auch  auf  den  Charsreitag  angewendet  werden  sollen“.

Ober-Präsidial-Erlaß  21.  Sept.  1835,  die  Feiertage  der  evangelischen
  Gemeinden  in  der  Rheinprovinz  betreffend.

Des  Königs  Majestät  haben  in  Betreff  der  Feiertage  der  evangelischen  Gemeinden
  vogr  nßbr  durch  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  8.  v.  M.  zu  bestimmen
geruht,  da

1.  nur  Ein  Bußtag  Siatt  finden  und  derselbe  am  Mittwoch  lnach  Jubilatel
vor  dem  letzten  Trinitatissonntage  1)  gefeiert  werden,

2.  die  Feier  des  grünen  Donnerstags  den  Gemeinden  nach  der  örtlichen  Observanz
überlassen  bleiben,

3.  die  dritten  hohen  Festtage  zu  Weihnachten,  Ostern  und  Pfingsten  überal  wegfallen,
  die  Feste  der  heiligen  drei  Könige,  Mariä  Verkündigung,  Petri  und
Pauli,  Kirchweihe  und  Michaelis  aber  da,  wo  sie  bisher  kirchlich  gefeiert
worden  sind,  mit  der  Beschränkung  beibehalten  werden  sollen,  daß  der  öffentliche
  Gottesdienst  nur  einmal,  es  sei  Vor=  oder  Nachmittags,  verrichtet  werde
und  die  Enthaltung  von  Berufsarbeiten  an  diesen  Tagen  jedem  Mitgliede  der
Gemeinde  überlassen  bleibe.

 

Die  Abhaltung  von  Gesangfesten  an  kirchlichen  Festtagen  und  Sonntagen  ist
nur  unter  solchen  Beschränkungen  zu  gestatten,  daß  die  kirchliche  Fest-  und  Sonntagsfeier
  durch  sie  keine  Beinträchtigung  erleidet,  Res.  6.  Aug.  1852  (M.  Bl.  S.  221).

Treibjagden  und  andere  Jagden  sind  während  der  Stunden  des  Gottesdienstes
verboten,  Res.  1.  Juli  1852.  In  der  Rheinprovinz  ist  (nach  §.  10  der  dort  geltenden
Sonntagsordnung  von  1853)  die  Abhaltung  von  Treib=  und  Klapperjagden  während
der  Sonn=  und  Festtage  unbedingt  verboten.  —  Eine  das  Jagen  an  Sonntagen  2c.
unbedingt  verbietende  Polizei-Verordnung  ist  unverbindlich,  Erk.  O.  Trib.  23.  Sept.
1875  (O.  R.  XVI.  601).

Das  in  einer  Polizei-Verordnung  ausgesprochene  Verbot,  an  Sonn=  und  Feiertagen
  während  des  Gottesdienstes  zu  jagen  oder  eine  Jagd  abzuhalten,  erstreckt  sich  nur
auf  die  wirkliche  Ausübung  der  Jagd  während  der  Gottesdienststunden,  nicht  auch  auf
die  Vorbereitungshandlungen  zur  Jagd,  Erk.  3.  Nov.  1887  (E.  K.  VII.  272).

Eine  auf  Grund  der  K.  O.  7.  Febr.  1837  erlassene  Regierungspolizei-Verordnung,
  durch  welche  das  Kegelschieben  und  andere  geräuschvolle  Vergnügungen  während
der  Stunden  des  Hauptgottesdienstes  an  Sonn-  und  Festtagen  verboten  und  zugleich
die  unterstellten  Ortspolizeibehörden  beauftragt  werden,  nach  Rücksprache  mit  den
Kirchenbehörden  die  Zeit  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  an  den  einzelnen  Orten  der
Hauptgottesdienst  regelmäßig  stattfindet,  ist  rechtsverbindlich;  dasselbe  gilt  von  einer
in  Ausführung  des  ihr  ertheilten  Auftrages  erlassenen  und  vorschriftsmäßig  pubdli-1)

  Ges.  12.  März  1893  (G.  S.  S.  29).
        <pb n="887" />
        Abschnitt  XV.  Kollekten.  873

zirten  Verordnung  der  Ortspolizeibehörde.  Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  das
erlassene  Verbot  ist  die  Strafbarkeit  nicht  dadurch  bedingt,  daß  zur  Zeit  der  Zuwider—
handlung  auch  wirklich  ein  Hauptgottesdienst  an  dem  betreffenden  Orte  abgehalten
worden  ist,  Erk.  29.  Sept.  1887  (E.  K.  VII.  290).

An  Sonn=  und  Festtagen  darf  gewöhnliches  Frachtgut  weder  zur  Beförderung
angenommen,  noch  am  Bestimmungsorte  abgeliefert  werden.  Eilgut  wird  auch  an
Sonn=  und  Festtagen,  jedoch  nur  in  den  ein  für  alle  Mal  bestimmten  Tageszeiten
angenommen  und  ausgeliefert,  Verkehrs-Ord.  15.  Nov.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  923)
88.  66,  3.  63,  8,  69,  4.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen  nicht  stattfinden:

Auktionen,  Regl.  15.  Aug  1848  (M.  Bl.  S.  305)  §.  10  —  Zustellungen
im  Verwaltungszwangsverfahren  außer  in  dringlichen  Fällen  mit  Erlaubniß  der  Vollstreckungsbehörde,
  8.  13  Vd.  7.  Sept.  1379  (G.  S.  S.  591)  und  Art.  18  Auef.
Anw.  15.  Sept.  1879  —  Amtsverrichtungen  der  Verwaltungsbehörden,  soweit
nicht  unabweisbare  Nolhwendigkeit  vorliegt,  Ref.  26.  April  1851  (M.  Bl.  S.  1206)
—  Transporte  von  Verbrechern  und  Vagabonden,  Res.  25.  Juni  1846  (M.  Bl.
S.  108)  und  §.  23  Transport  Instr.  16.  Sept.  1816  —  öffentliche  Arbeiten
und  Ablöhnung  der  Arbeiter,  K.  O.  26.  März  1825;  Vd.  21.  Dez  1846
(G.  S.  1847  S.  21)  8§8§.  23  und  26;  Res.  17.,  27.  und  28.  Mai  1851  (M.  Bl.
S.  126—128)  —  Jahrmärkte,  Res.  31.  Mai  1818  (A.  249).  (Wochenmärkte
sind  an  Sonn=  und  Festtagen  nur  in  den  Gegenden  zu  dulden,  wo  der  Abschaffung
wichtige  polizeiliche  Gründe  entgegenstehen;  in  diesem  Falle  dürfen  sie  während  des
feierlichen  Gottesdienstes  nicht  abgehalten  werden,  ebend.);  Res.  17.  Mai  1893.

Auch  sollen  Truppenübungen  und  Märsche  zur  Zeit  des  Gottesdienstes  und
in  der  Nähe  der  Kirchen  nicht  statifinden.  insbesondere  das  Spiel  nicht  gerührt  werden,
K.  O.  25.  Nov.  1852  (M.  Bl.  1853  S.  40).

 

Kollekten.

Die  Abhaltung  öffentlicher  Sammlungen  (Kollekten)1)  bedarf  nach  Polizeiverordnungen
  der  Genehmigung  Der  Erlaß  solcher  Verordnungen  ist  zulässig  sowohl  für
öffentliche  Kollekten  (Erk.  O.  Trib.  28.  April  1853,  M  Bl.  S.  164)  als  für  Hauskollekten,
  die  sich  auf  eine  bestimmte  Klasse  von  Personen  beschränken  (Erk.  O.  Trib.
17.  Okt.  18376,  M.  Bl  1877  S.  11).

Die  Genehinigung  zur  Ausschreibung  öffentlicher  Kollekten  in  den  einzelnen
Regierungsbezirken  oder  in  der  Provinz,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Kirchenkollekten,
ist  durch  §.  11  Nr.  4  Lit,  e  Instr.  31.  Dez.  1825  (G.  S.  1826  S.  1)  dem  Oberpräsidenten
  überwiesen.

Geldsammlungen  und  Erhebung  von  Eintrittsgeldern  in  öffentlichen  Versammlungen
  kann  durch  Polizeiverordnung  von  ortspolizeilicher  Genehmigung  nicht  abhängig
  gemacht  werden,  Res.  10.  März  1892  (M.  Bl.  S.  193).  Auch  bedürfen
öffentliche  Aufforderungen  zur  Einzahlung  freiwilliger  Beiträge  keiner  Genehmigung,
Res.  25.  Nov.  1872  (M.  Bl.  S.  334).

Zur  Anordnung  oder  Gestattung  von  Kirchenkollekten  für  kirchliche  Zwecke

1)  Unter  Kollektiren  ist  jede  Einsammlung  freiwilliger  Gaben  zu  einem  bestimmten
Zwecke  zu  versteben,  gleichviel  ob  die  Gaben  eingefordert,  oder  aus  freien  Stücken
gewährt  und  ob  sie  von  Parteigenossen  oder  von  anderen  Personen  geleislet  werden,
Erk.  14.  Nov.  1887  (E.  K.  VIII.  233).

In  der  öffentlichen  Aufforderung  zu  freiwilligen  Gaben  allein  kann  noch  nicht
der  Thatbestand  des  wirklichen  Einsammelns  solcher  Gaben  (Kollektiren)  gefunden
werden,  Erk.  27.  Febr.  1890  (E.  K.  X.  262).  Aber  die  Veranstaltung  einer  öffentlichen
  Kollekte  liegt  auch  dann  vor,  wenn  die  Sammlung  nur  bei  einer  bestimmten
Klasse  von  Personen  vorgenommen  wurde,  Erk.  30  Sept.  1889  (E.  K.  X.  264).

Das  Kollektiren  unter  der  falschen  Vorspiegelung  eines  milden  Zweckes,  während
der  Kollektant  thatsächlich  die  zu  diesem  Zwecke  ihm  gewährten  Gaben  für  sich  einziehen
  wollte,  ist  als  Betrug  zu  bestrafen,  Erk.  3.  Nov.  1885  (R.  u.  St.  A.  1886

Nr.  5).
        <pb n="888" />
        874  Abschnitt  XV.  Lotterien  und  Ausspielungen.

ist  eine  Mitwirkung  der  Staatsbehörden  (in  Folge  der  durch  die  Verfaffungsurkunde
der  evang.  und  kath.  Kirche  eingeräumten  selbständigen  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten)
  nicht  mehr  erforderlich,  Res.  13.  Sept.  1850  (M.  Bl.  S.  327)  und  2.  Jan.
1851  (M.  Bl.  S.  4).  In  der  evangelischen  Kirche  steht  die  Leitung  des  Kollektenwesens
  dem  evangelischen  Oberkircherath  zu;  bei  Abänderung  der  bestehenden  und
Einführung  neuer  evangelischen  Kirchenkollekten  ist  das  Einverständniß  des  Min,  der
geistl.  Ang.  2c.  event.  Allerh.  Genehmigung  erforderlich,  K.  O.  16.  Febr.  1856
(M.  Bl.  S.  116).

Wegen  der  kirchlichen  Hauskollekten  in  der  evangelischen  Landeskirche  vergl.

1.  Gen.  Syn.  Ord  für  die  evangelische  Landeskirche  in  den  acht  älteren  Provinzen
der  Monarchie  20.  Jan.  1876,  §.  13:  Anordnungen  der  Kirchenregierung  wegen
Einführung  neuer  regelmäßig  wiederkehrender,  sowie  wegen  Abschaffung  bestehender
Kollekten  bedürfen  der  Zustimmung  der  Generalfynode.

2.  Ges.  3.  Juni  1876  (G.  S.  131),  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung
in  den  sechs  älteren  Provinzen:

Art  24.  Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  folgenden  Fällen:  ..  Nr.  7  bei  der  Ausschreibung
Veranstaltung  oder  Abhaltung  von  Sammlungen  außerhalb  der  Kirchengebäude
unbeschadet  des  Art.  10  Nr.  4  (betr.  neue  kirchliche  Ausgaben  zu  provinziellen
Zwecken).

3.  Vd.  9.  Sept.  1876  (G.  S.  S.  395)  über  die  Ausübung  der  Rechte  des
Staates  gegenüber  der  evangelischen  Landeskirche  in  den  sechs  älteren  Provinzen:

Art.  I.  Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt  ...  Nr.  6  bei  der  Bewilligung  von  Sammlungen  außerhalb
  der  Kirchengebäude,  wenn  die  Sammlung  in  mehr  als  einer  Provinz
stattfinden  soll  (Art.  24  Nr.  7  Ges.  3.  Juni  1876)  und  zwar  in  diesem  Falle  in
Gemeinfchaft  mit  dem  Minister  des  Innern.

Hauskollekten  für  mehrere  zu  einer  Provinz  gehörige  Regierungsbezirke  werden
durch  den  Oberpräsidenten,  für  einzelne  Regierungsbezirke  durch  den  Regierungspräsidenten
  genehmigt,  Art.  II.  2,  III.  4  Vd.  9.  Sept.  1876.

Ges.  über  die  Aussichtsrechte  das  Staates  bei  der  Vermögensverwaltung  in  den
katholischen  Diözesen  7.  Juni  1876  §.  2.  Die  verwaltenden  Organe  bedürfen
der  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  nachstehenden  Fällen:  Nr.  8,  zu
der  Ausschreibung,  Veranstaltung  und  Abhaltung  von  Sammlungen,  Kollekten  außerhalb
  der  Kirchengebäude.  Eine  auf  Anordnung  der  bischöflichen  Behörde  jährlich
stattfindende  Hauskollekte  zum  Besten  bedürftiger  Gemeinden  der  Diözese  bedarf  nicht
der  besonderen  Ermächtigung  einer  Staatsbehörde;  die  Zeit  der  Einsammlung  muß
aber  dem  Oberpräsidenten  vorher  angezeigt  werden.

Die  Genehmigung  ertheilt  der  Oberpräsident,  Art.  I.  4  Vd.  29.  Sept.  1876
(G.  S.  S.  401).

Zu  einer  Sammlung  freiwilliger  Beiträge,  welche  unter  den  Mitgliedern
einer  Kirchengemeinde  Behufs  Bestreitung  ihrer  kirchlichen  Bedürfnisse  mit  Genehmigung
  der  kirchlichen  Vorgesetzten  veranstallet  wird,  ist  eine  Erlaubniß  der
Staatsbehörden  nicht  erforderlich,  Res.  1.  Mai  1849  (M.  Bl.  S.  96).  Vergl.  Res.
25.  Mai  1859  (M.  Bi.  S.  203),  beir.  die  durch  die  Irvingianische  Gemeinde  von
ihren  Mitgliedern  gesammelten  Beiträge.

 

Lotterien  und  Ausspielungen.

Strafgesetzbuch  §.  2861):  Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  öffentliche
Lotterien  veranstaltet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen  beweglicher  oder
unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten?.

1)  Siehe  oben  S.  635.

2)  Als  erlaubte  Privat-Ausspielungen,  im  Gegensatz  der  verbotenen  öffèntlichen,
sind  nur  solche  zu  betrachten,  welche  in  Privatzirkeln  zum  Zweck  eines  geselligen  Ver-
        <pb n="889" />
        Abschnitt  XV.  Lotterien  und  Ausspielungen.  875

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  874.

gugcne  “*-  der  Mildthätigkeit,  veranstaltet  werden,  K.  O.  20.  März  1827  (G.

Durch  K.  O.  2.  Nov.  1868  (G.  S.  S.  991)  ist  angeordnet,  daß  die  obrigkeitliche
  Erlaubniß  zur  Vornahme  öffentlicher  inländischer  Ausspielungen  fortan  von
den  Ober-Präsidenten  für  den  Umfang  ihrer  Verwaltungsbezirke,  für  den  ganzen
Umfang  der  Monarchie  aber  nur  von  dem  Minister  des  Innern  ertheilt  werden  soll,
mit  Ausnahme  der  Ausspielungen  geringfügiger  Gegenstände,  welche  bei  Volksbelustigungen
  vorgenommen  werden  und  zu  welchen  die  Genehmigung  von  den  Ortspolizeibehörden
  ertheilt  werden  darf.

Zur  Ausführung  dieser  Allerhöchsten  Bestimmung  ordnete  Res.  14.  Nov.  1868
(M.  Bl.  S.  305)  an,  daß  auswärtige  Lotterien  nach  wie  vor  ohne  Genehmigung
des  Laudesherrn  unzulässig  und  daß  für  inländische  Lotterien  nachstehende  Grundsätze
  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  zur  Anwendung  zu  bringen  find:

1.  Ausspielungen  von  Grundstücken  sind  unbedingt  nicht  zuzulassen.

2.  Zu  öffentlichen  Ausspielungen  beweglicher  Gegenstände,  mit  Ausschluß  von
Geldgewinnen,  kann  die  Erlaubniß  für  einzelne  Fälle,  insbesondere  zur  Ausführung
wohlthätiger,  gemeinnütziger  oder  patriotischer  Zwecke,  oder  zur  Beförderung  des
Kunstfleißes  von  den  Ober-Präsidenten  für  den  Umfang  ihrer  Verwaltungsbezirke
ertheilt  werden.

Bei  der  Bewilligung  landwirthschaftlicher  Verloofungen  ist  darauf  zu  achten,  daß
unter  den  einzelnen  Kreisen  eines  Regierungsbezirkes  bezüglich  landwirthschaftlicher
Feste  und  Thierschauen,  mit  welchen  dergleichen  Ausspielungen  verbunden  werden,  in
angemessener  Weise  ein  gewisser  Turnus  beobachtet  werde,  und  ist  der  Ankauf  der  zu
verloosenden  Gegenstände  auf  landwirthschaftliche  Gegenstände  (Produkte,  Vieh,  Geräth--schaften
  und  dergleichen  mehr)  zu  beschränken.

Die  Verbindung  von  Ausspielungen  mit  Gewerbe=  und  Industrie-Ausstellungen
ist  nur  dann  zu  genehmigen,  wenn  die  Auswahl  der  anzukaufenden  und  zu  verloosenden
  Gegenstände  sich  auf  solche  Ausstellungs-Gegenstände  richtet,  welche  durch
Neuheit,  Zweckmäßigkeit  oder  mustergültige  Ausführung  ausgezeichnet  sind  und  deren
Bekanntwerden  daher  bildend  und  anregend  wirken  kann.

3.  Verloosungen  Behufs  der  Auseinandersetzung  und  Theilung  gemeinschaftlicher
Sachen  sind  unter  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  begriffen,  vielmehr  hat  es
dieserhalb  bei  den  gesetzlichen  Vorschriften  sein  Verbleiben.

Res.  11.  April  1876  (M.  Bl.  S.  113):  1.  In  jede  Erlaubniß  zur  Veranstaltung
einer  Lotterie  ist  ausdrücklich  das  Verbot  aufzunehmen,  Prämien  auszusetzen,  welche,
sei  es  unmittelbar,  sei  es  mittelbar  durch  Bezahlung  des  Werthes  der  verloosten
Gegenstände  in  Geld  zu  gewähren  sind,  oder  welche  in  Immobilien  bestehen.

Unter  das  Verbot  der  Ausspielungen  von  Geldgewinnen  fällt  auch  die  Ausspielung
  von  Gewinnen,  welche  in  der  Rückzahlung  der  Einsätze  an  Inhaber  der  Loose
bestehen.

2.  Die  Genehmigung  öffentlicher  Ausspielungen  ist,  wenn  dieselbe  von  den
Herren  Ober-Präsidenten  auf  Grund  des  A.  E.  2.  Nov.  1868  ertheilt  wird,  an  die
ausdrückliche  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  der  Vertrieb  der  Loose  auf  den  Umfang  der
Provinz,  für  welche  die  Genehmigung  ertheilt  ist,  beschränkt  bleibe  und  daß  ein,
diese  Beschränkung  ausdrückender  Vermerk  in  die  Loose,  sowie  in  die  Prospekte  der
Ausspielungen  ausgenommen  werde.

3.  Bei  der  Genehmigung  von  Ausspielungen  Seitens  des  Herrn  Ober-Präsidenten

  sind  die  Modalitäten  der  Ausspielungen  von  dem  Herrn  Ober-Präsidenten
leskst  esnkeen  und  ist  deren  Feststellung  nicht  den  ihm  untergeordneten  Behörden
u  überlassen.
4.  Die  Genehmigung  von  Ausspielungen  ist  nur  auf  Grund  eines  vollständigen
Ausspielungsplanes  zu  ertheilen,  welcher  die  wesentlichen  Bedingungen  der  Ausspielung,
insbesondere  die  Zahl  und  den  Preis  der  Loose,  die  Zahl  und  Art  der  Gewinne,  die
Zeit  der  Ziehung  und  bei  solchen  Ausspielungen,  bei  welchen  aus  den  Einsatzgeldern
anzukaufende  Sachen  die  Gewinngegenstände  bilden  sollen,  den  Gesammtwerth  der
auszuspielenden  Gegenstände  ergiebt.  Auch  ist  die  Genehmigung  an  die  Bedingung  zu
knüpfen,  daß  der  Unternehmer  die  diesfälligen  Bestimmungen  in  den  Prospekt  und  in
die  Loose  aufnehme.
        <pb n="890" />
        876  Abschnitt  XV.  Lotterien  und  Ausspielungen.

Wer  ohne  staatliche  Ermächtigung  gewerbsmäßig  Loose  oder  Loosabschnitte
der  Kgl.  Preußischen  Staatslotterie,  oder  Urkunden,  durch  welche  Antheile
an  solchen  Loosen  oder  Loosabschnitten  zum  Eigenthum  oder  zum  Gewinnbezug
übertragen  werden,  feilbietet  oder  veräußert  oder  zeitweise  an  einen  Anderen
überlüßt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  100—1500  Mark  bestraft.  Dieselbe
Strafe  trifft  denjenigen,  der  ein  solches  Geschäft  als  Mittelsperson  fördert,
Ges.  18.  Aug.  1891  (G.  S.  S.  353).

Wer  gewerbsmäßig  geringere  als  die  genehmigten  Antheile  oder  Abschnitte
von  Loosen  zu  Privatlotterien  und  Ausspielungen,  oder  Urkunden,  durch  welche
solche  Antheile  oder  Abschnitte  zum  Eigenthum  oder  zum  Gewinnbezuge  übertragen
  werden,  feilbietet  oder  veräußert,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  einhundert
  bis  zu  eintausend  fünfhundert  Mark  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  ein  solches  Geschäft  als  Mittelsperson
  befördert,  Ges.  19.  April  1894  (G.  S.  S.  73).

 

Zu  Anmerkung  27  auf  S.  875.

Die  Zahl  und  den  Werth  der  Gewinne  von  der  Zahl  der  abgesetzten  Loose  ab.
hängig  zu  machen,  kann  dem  Unternehmer  nur  gestattet  werden,  falls  ihm  diese  Befugniß
  und  das  Verhältniß,  in  welchem  eine  Verminderung  der  Gewinne  in  ihrer
Zahl  oder  in  ihrem  Werthe  zulässig  sein  soll,  ausdrücklich  bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung
  eingeräumt  worden  ist.  Wenn  letzteres  nicht  geschehen  ist,  bleibt  dem
Unternehmer  nur  überlassen,  die  unabgesetzten  Loose  auf  eigenen  Gewinn  und  Verlust
zu  behalten.

5.  Es  ist  nicht  zu  gestatten,  Freiloose  zu  einer  stattlich  noch  nicht  genehmigten
künftigen  Ausspielung  als  Gewinne  auszusetzen.  #

Derjenige,  welchem  die  Erlaubniß  zu  einer  Ausspielung  für  eine  bestimmte
Provinz  gegeben  ist,  und  der  dann  ohne  otbrigkeitliche  Erlaubniß  Loose  zu  dieser
Lotterie  für  seine  Rechnung  durch  einen  Agenten  in  einer  anderen  Provinz  verkaufen
läßt,  ist  als  Veranstalter  einer  Lotterie  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  anzusehen  und
strafbar,  sein  Agent  gleichfalls  als  Theilnehmer  an  dem  Vergehen.  Bei  jeder  Genehmigung
  von  inländischen  Lotterien  für  eine  bestimmte  Provinz  oder  einen  Theil
derselben  ist  den  Unternehmern  die  Bedingung  aufzuerlegen,  daß  auf  den  zum  Verkauf
bestimmten  Loosen  in  deutlicher  Weise  vermerkt  werde,  für  welchen  Bereich  der  Vertrieb
  der  Loose  gestattet  ist,  Res.  30.  März  1882  (M.  Bl.  S.  87).  Vergl.  hierzu
auch  Res.  17.  Juni  1892  (M.  Bl.  S.  257),  wo  auch  der  Schneeballkollekten  Erwähnung
  gethan  wird.

Wegen  Aufstellung  von  Totalisatoren  auf  Rennplätzen,  vergl.  Anm.  zu  88.  284
und  360  Nr.  14  Str.  G.  B.  oben  S.  634  und  656.  Die  von  der  Totalisatoren-Verwaltung
  ausgegebenen  Bescheinigungen  über  Einsätze  sind  steuerpflichrig,  genießen
aber  Vergünstigungen,  indem  ein  bestimmter  Lotterieplan  nicht  vorgelegt  zu  werden
braucht  und  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse  des  jeweiligen  Rennens  gestundet  werden
kann,  Bek.  7.  Juli  1891  (C.  Bl.  d.  D.  K.  S.  208).

Die  gewöhnlich  mit  einem  kleinen  Handel  verbundenen  Würfelspiele  um  Eßwaaren
  und  andere  unbedeutende  Gegenstände  auf  Jahrmärkten  und  bei  Schützen.
oder  ähnlichen  Volksfesten,  gelten  nicht  als  Ausspielungen,  sondern  nur  als
Belustigungen  und  dürfen  durch  die  Ortspolizeibehörde  gestattet  werden,  Res.  18.  Mai
und  2.  Juli  1852  (M.  Bl.  S.  120  und  222).

Res.  29.  Juni  1882  (M.  Bl.  S.  223),  betr  das  Auswürfeln  und  Ausspielen
von  geringfügigen  Gegenständen  bei  Volksfesten,  Märkten  2c.  in  Bezug  auf  den
Gewerbebetrieb  (es  können  für  diese  Beschäftigung,  wenn  sie  im  Umherziehen,  d.  h.
außerhalb  des  Wohnortes  ausgeübt  wird,  Legitimations=  und  Gewerbescheine  ertheilt
werden).

Den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen
öffentlichen  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ist  die  obrigkeitliche  Genehmigung
nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Zahl  der  beabsichtigten  einzelnen  Ausspielungen
und  die  Zahl  der  bei  jeder  derselben  auszugebenden  Spielausweise  durch  einen  vorzulegenden
  Plan  festgesetzt  ist,  und  wenn  die  Spielausweise,  falls  mehrere  Ausspielungen
beabsichtigt  sind,  neben  ihrer  Nummer  auch  eine  Serienbezeichnung  tragen,  Res.  10.  Jan.
1884  (M.  Bl.  S.  21).
        <pb n="891" />
        Abschnitt  XV.  Lotterien  und  Ausspiekungen.  877

Wer  Lotterieloose,  Inhaberpapiere  mit  Prämien  (Ges.  vom  8.  Juni  1871,
R.  G.  Bl.  S.  210)  oder  Bezugs=  oder  Antheilscheine  auf  solche  Loose  oder
Inhaberpapiere  gegen  Theilzahlungen  verkauft  oder  durch  sonstige  auf  die
gleichen  Zwecke  abzielende  Verträge  veräußert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
  Mark  bestraft.  Es  begründet  keinen  Unterschied,  ob  die  Uebergabe  des
Papiers  vor  oder  nach  der  Zahlung  des  Preises  erfolgt.  Ges.  16.  Mai  1894
(R.  G.  Bl.  S.  450)  F.  7,  betr.  Abzahlungsgeschäfte.

 

Ges.  29.  Juli  1835  (G.  S.  S.  317),  betr.  Spiel  in
außerpreußischen  Lotterien.

§.  1).  Wer  in  außerpreußischen  Lotterien,  die  nicht  mit  Königlicher  Genehmigung
  in  Preußen  zugelassen  sind,  spielt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  sechshundert
  Mark  bestraft.

§.  2.  Wer  sich  dem  Verkaufe  von  Loosen  zu  dergleichen  Lotterien  unterieht
  ?)  oder  einen  solchen  Verkauf  als  Mittelsperson  2)  befördert,  wird  mit  Geldtraofe
  bis  eintausend  fünfhundert  Mark  bestraft.

—  .  –  –—  —  —  ·

1)  Das  Ges.  findet  auch  auf  in  Preußen  wohnende  Ausländer  Anwendung,
Erk.  6.  Juni  1889  (E.  K.  IX.  246).  Kauft  aber  ein  Preuße  im  Auslande  während
seines  Aufenthaltes  daselbst  an  einem  Orte,  wo  dies  erlaubt  ist,  ein  Loos  und  bleibt
im  Auslande  bis  zur  Beendigung  der  Ziehung,  so  spielt  er  nicht  in  Preußen  und  ist
straffrei.  Kehrt  er  dagegen  vor  beendigter  Ziehung  nach  Preußen  zurück,  so  setzt
er  das  Spiel  fort,  auch  wenn  er  das  Loos  im  Auslande  zu  seiner  Verfügung  zurückläßt,
  E.  K.  VIII.  240.

:)  Dem  Verkaufe  von  Loosen  auswärtiger,  in  Preußen  nicht  zugelassener  Lotterien
unterzieht  sich  nicht  nur  der,  welcher  den  Verkauf  eines  solchen  Looses  wirklich  zum
Abschluß  bringt,  sondern  auch  derjenige,  welcher  ein  solches  zum  Kauf  anbietet  und  ist,
wenn  das  Angebot  mittelst  Schreibens  gemacht  worden,  die  Strafbarkeit  der  Handlung
nicht  davon  abhängig,  daß  dem  Schreiben  ein  Loos  der  auswärtigen  Lotterie  beigelegen
hat.  Als  eine  den  Verkauf  von  Loosen  auswärtiger  Lotterien  befördernde  Mittelsperson
  im  Sinne  des  Ges.  29.  Juli  1885  ist  auch  derjenige  anzusehen,  welcher  Überhaupt
  für  Verkaufsverhandlungen  bezüglich  solcher  Loose  oder  auch  nur  für  Anregung
der  Kauflust  rhätig  wird,  Erk.  27.  Okt.  1887  (E.  K.  VII.  286).  Auch  nach  dem
Erk.  R.  G.  2.  Febr.  1882  (E.  Crim.  V.  276),  unterzieht  sich  dem  Verkaufe  von
Loosen  nicht  nur  der,  welcher  den  Verkauf  wirklich  zum  Abschluß  bringt,  sondern  auch
der,  welcher  einen  Verkauf  offerirt.  Vergl.  Erk.  17.  Febr.  1890  (E.  K.  X.  265).

)  Der  Ausdruck  Mittelsperson  in  §.  2  Ges.  29.  Juli  1885  ist  dahin  zu  interpretiren,
  daß  den  Inländern  auch  untersagt  sein  soll,  den  Verkauf  von  Loosen  ausländischer
  Lotterien  für  Ausländer  zu  vermitteln,  Erk.  22.  Juni  1885  (C.  K.
VI.  296).

Der  Redakteur  einer  in  Preußen  erscheinenden  Zeitung,  in  welcher  zum  Ankauf
von  Loosen  einer  in  Preußen  nicht  zugelassenen  Lotterie  aufgefordert  wird,  ist  strafbar
wegen  Beförderung  des  Verkaufs  der  Loose,  Erk.  R.  G.  7.  und  23.  Dez.  1881
(E.  Crim.  V.  301  und  314)  und  2.  Febr.  1882  (E.  Crim.  V  375).  Vergl.  Erk.
20.  April  1881  (M.  Bl.  S.  207).

Die  briefliche  Bestellung  von  Loosen  auswärtiger,  in  Preußen  nicht  zugelassener
ghatterten  ist  als  Spielen  in  solchen  zu  berachten,  Erk.  10.  März  1884  (E.  Crim.
VI.  183).

Der  Gerichtsstand  der  begangenen  strafbaren  Handlung  ist  in  Preußen  begründet,
wenn  die  Aufforderung  zum  Kaufe  von  Loosen  brieflich  von  auswärts  nach  Preußen
versendet  wird,  Erk.  R.  G.  13.  März  1880  (E.  Crim.  I.  274).

Die  Polizeibehörden  haben  sich  in  allen  Fällen  der  polizeilichen  Vernichtung  von
Loosen  zu  auswärtigen,  in  Preußen  nicht  zugelassenen  Lotterien  zu  enthalten,  Ref.
28.  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  69).
        <pb n="892" />
        878  Abschnitt  XV.  Reichsstempel-Gesetz.

§.  3.  Die  Veröffentlichung  der  Gewinnresultate  von  dergleichen  Lotterien
in  EsS  erscheinenden  Zeitungen  1)  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig
Mark  bestraft.

§.  4.  Den  Lotterien  sind  alle  außerhalb  Preußens  öffentlich  veranstaltete
Ausspielungen  beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

 

Reichsstempel-Gesek.
Vom  27.  April  1894  (R.  G.  Bl.  S.  381).

III.  Lotterieloose.
(Tarifnummer  5.)2)

§.  22.  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten
will,  hat  die  Stempelabgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der  Loose
oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  im  Voraus  zu  entrichten?.

1)  Darunter  fällt  alles,  was  der  Zeitung  beiliegt,  also  auch  ein  einer  inländischen
Zeitung  beigelegtes  auswärtiges  Blatt,  E.  Crim.  V.  214.

?)  Tarifnummer  5.  Loose  öffentlicher  Lotterien,  sowie  Ausweise  über  Spieleinlagen
  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Geld=  oder  anderen  Gewinnen
unterliegen  einem  Steuersatze  von  10  bis  100  Mk.,  bei  inländischen  Loosen  vom
planmäßigen  Preise  (Neunwerth)  sämmtlicher  Loose  oder  Ausweise  (Berechnung  Ref.
22.  Jan.  1895,  C.  Bl.  A.  V.  S.  26);  bei  ausländischen  Loosen  von  dem  Preise  der
einzelnen  Loose  in  Abstufungen  von  50  Pfennig  für  je  5  Mark  oder  einen  Bruchtheil
dieses  Betrages.

Den  Spieleinlagen  stehen  gleich  die  Wetteinsätze  bei  öffentlich  veranstalteten
Pferderennen  und  ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen.

Befreit  sind  Loose  der  von  den  zuständigen  Behörden  genehmigten  Ausspielungen
und  Lotterien,  sofern  der  Gesammtpreis  der  Loose  einer  Ausspielung  die  Summe  von
einhundert  Mark  (vergl.  Res.  25.  März  1895  C.  Bl.  A.  V.  S.  75)  und  bei  Ausspielungen
  zu  ausschließlich  mildthätigen  Zwecken  die  Summe  von  fünfundzwanzigtausend
  Mark  nicht  übersteigt.

Behufs  Berechnung  der  Abgabe  von  otterieloosen  find  alle  für  den  Erwerb
eines  Looses  an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragten  zu  leistenden  Zahlungen
zum  Preise  des  Looses  zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sog.  Schreibgebühren,
Kollektionsgebühren  u.  s.  w.,  Ausf.  Vorschr.  A.  27.  April  1894  (C.  Bl.  A.  B.
S.  245).

9)  Nusf.  Vorschr.  27.  April  1894:  Zu  §§.  22,  23  und  25  des  Ges.

29.  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei
welchen  der  Gesammtpreis  der  Loose  die  Summe  von  100  Mk.  übersteigt,  hat  der
zuständigen  Steuerbehörde  spätestens  am  siebenten  Tage  nach  dem  Empfange  der
obrigkeitlichen  Erlaubniß  schriftlich  anzumelden:

Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl
(die  Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Loose,  »

den  Zeitpunkt,  wo  mit  dem  Vertrieb  der  Loose  begonnen  werden  soll,

die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,

die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem
Vertrieb  der  Loose  betrauten  Personen.

Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  ein  amtlich
  beglaubigtes  Exemplar  des  obrigkeitlich  genehmigten  Plans  der  Lotterie  oder  Ausspielung
  anzuschließen.  6  #

Mit  der  Anmeldung  ist  die  Abgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der
Loose  einzuzahlen.  Wird  Stundung  der  Abgabe  bis  nach  dem  Beginn  des  Vertriebes
der  Loose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabenbetrags  oder  ohne  solche  beansprucht,  so
ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.  #

Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen
Erlaubniß  nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Loosen  fest-=
        <pb n="893" />
        Abschnitt  XV.  Reichsstempel-Gesetz.  879

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  878.

gesetzt,  dem  Unternehmer  vielmehr  nur  gestattet  ist,  Loose  bis  zu  einer  gewissen
Maximalzahl  auszugeben,  darf  die  Versteuerung  der  Loose  nach  Maßgabe  des  Bedarfs
bewirkt  werden.  Für  die  Anmeldung  des  ersten  Theils  der  auszugebenden  Loose
gelten  die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten  Absatz  dieser  Ziffer.  Die  Vorlegung
einer  weiteren  Anzahl  von  Loosen  zur  Abstempelung  ist  mittels  besonderer  Anmeldung
zu  bewirken,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl  und  der  Nummern  der  zu  versteuernden
  Loose  auf  die  erste  Anmeldung  Bezug  zu  nehmen  ist.

Ist  auf  den  Loosen  oder  Spielausweisen  ein  Preis  nicht  angegeben,  sondern
wird  dieser  von  den  Abnehmern  zugleich  mit  der  Vergütung  für  sonstige  Leistungen
in  einem  ungetrennten  Betrage  bezahlt,  so  hat  der  Unternehmer  in  der  bei  der  Steuerbehörde
  einzureichenden  Anmeldung  anzugeben,  welcher  Theil  von  jenem  Betrage  auf
die  Loose  oder  Spielausweise  fällt.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen,  in  welchen  eine
Aushändigung  besonderer  Loose  oder  Spielausweise  nicht  stattfindet,  sondern  die  Bescheinigung
  über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  2c.)  zugleich  als  Loos  oder
Spielausweis  dient.  Der  auf  die  Loose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag
darf  nicht  geringer  sein,  als  der  Werth  der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem
Unternehmer  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  befriedigender  Weise  gemacht,  so  steht  es
der  Steuerbehörde  frei,  den  auf  die  Loose  oder  Spieleinlagen  zu  rechnenden  Betrag
nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen.

30.  Hinsichtlich  der  von  den  Verwaltungen  der  Totalisatoren  auf  den  Rennplätzen
ausgegebenen  Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  gezahlten  Einsätze  auf  die
am  Rennen  betheiligten  Pferde  wird  von  der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplanes
  (Ziff.  29  Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß  die  Versteuerung  der  Spielausweise
  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  bewirkt  werde.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen
dürfen  nur  versteuerte  Ausweise  über  Einsätze  zur  Ausgabe  bringen  und  nur  solche
auf  den  Rennplätzen  in  Gewahrsam  halten.

Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  indessen  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse
des  jeweiligen  Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  ist  von  der  Abstempelung
der  Spielausweise  Umgang  zu  nehmen  und  die  Abgabe  von  dem  am  Schlufse  des
Rennens  sich  ergebenden  Gesammtbruttoertrage  der  Einsätze  zu  entrichten.  Zu  letzterem
Zweck  hat  die  Totalisatorverwaltung  an  dem  auf  den  Schluß  des  Rennens  folgenden
Tage  einen  den  Spielumsatz  ergebenden  Auszug  ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle
  mitzutheilen  und  den  sich  danach  ergebenden  Stempelbetrag  einzuzahlen,  auf
Erfordern  auch  die  bezüglichen  Bücher  und  Listen  der  Steuerstelle  zur  Einsicht  vorulegen.


Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  durch
einen  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Beamten  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

31.  Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  in  Anspruch  genommen,  so  ist  mit  der
Anmeldung  der  Nachweis  zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich
  mildthätigen  Zwecken  Verwendung  finden  wird.  Ueber  die  Anwendbarkeit  der
Befreiung  und  insbesondere  über  die  Frage,  ob  ein  ausschließlich  mildthätiger  Zweck
vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,
  die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen
die  Befreiung  nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Auspruch  genommen  ist.

Als  mildthätiger  Zweck  ist  lediglich  die  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen
anzusehen,  gleichviel  ob  der  Erlös  der  Lotterie  oder  Ausspielung  unmittelbar  an  hülfsbedürftige
  Personen  vertheilt  wird  oder  Anstalten  zufließt,  welche  sich  die  Unterstützung
Hülfsbedürftiger  zur  Aufgabe  stellen.  Auf  Verloosungen  zu  gemeinnützigen  oder  zu
religiösen  Zwecken,  z.  B.  zu  Kirchenbauten  oder  Missionszwecken,  erstreckt  sich  die
Befreiung  nicht.  Z

32.  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Crlaubniß  zur  Veranstaltung  einer
öffentlichen  Lotterie  oder  Ausspielung  ertheilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung
  der  Abgabe  für  die  Loose  zuständigen  Steuerbehörde  unter  Bezeichnung  des
Unternehmens  und  seines  Zweckes,  des  Namens  und  der  Wohnung  des  Unternehmers,
und  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dem  Letzteren  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  behändigt
worden,  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.  Z„

Auf  Grund  dieser  Mittheilung  hat  die  Steuerbehörde  sogleich  nach  Ablauf  der
unter  Nr.  29  für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und  Bei-
        <pb n="894" />
        880  Abschnitt  XV.  Reichsstempel-Gesetz.

§.  23.  Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der
zuständigen  Steuerstelle  mit  dem  Loosabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die
Genehmigung  kann  von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig
gemacht  werden  ½.  ½“  **½  Z

§.  24.  Wer  ausländische  Loose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das
Bundesgebiet  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  879.
treibung  der  Abgabe,  sowie  nach  Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Loosabsatzes
und  Einleitung  des  Strafverfahrens  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

33.  Nachdem  der  Abgabenbetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  oder
gestundet,  bezw.  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Loose  von  der  zuständigen  Behörde
anerkannt  worden  ist,  erfolgt  die  Abstempelung  der  Loose  durch  die  zuständige  Steuerstelle
  vermittelst  Stempelaufdrucks.  Der  Stempel  ist  von  runder  oder  ovaler  Form
und  führt  den  Reichsadler  und  über  demselben  die  Aufschrift  „Versteuert“  bezw.
„Stempelfrei“,  darunter  das  Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle.  Die
Loose  oder  Spielausweise  sind  in  einer  solchen  Form  und  Beschaffenheit  herzustellen,
daß  sie  sich  zur  Abstempelung  eignen.  .

Ungestempelte  Loose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im  Betrage
von  nicht  mehr  als  100  Mk.  —  nicht  ausgegeben  werden.

Nach  näherer  Vorschrift  der  Landesregierung  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher
  Aussicht  stattfindenden  Waarenverloofungen  von  der  Abstempelung  der  Loose
Umgang  genommen  werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  und  deu  Preis  der
Loose  die  Abstempelung  unverhältnißmäßige  Mühwaltung  verursachen  würde.

Die  abgestempelten  Loose  werden  gegen  Empfangebescheinigung  auf  der  einen
Ausfertigung  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Die  andere  bleibt  nebst  ihren  Anlagen
(Ziff.  29)  Belag  zum  Register.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die
Genehmigung  zum  Beginn  des  Loosabsatzes  vor  Eutrichtung  der  Abgabe  erst  nach
Abstempelung  der  Loose  ausgehändigt  werden.

34.  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,
  welche  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelunligungen
üblichen  öffentlichen  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben  werden.

In  der  Ouittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Reichsstempelabgabe
  sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  ihren  Nummern  bezw.  auch  nach  ihrer
Serienbezeichnung  anzugeben.  Findet  Stundung  der  Abgabe  statt,  so  ist  hierüber
eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,  in  welcher  gleichfalls  die  Nummern  und  event.  die
Serienbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu  machen  ist.

Mt  Genehmigung  der  zuständigen  Steuerbehörde  dürfen  die  für  unausgeführt
gebliebene  Ausspielungen  bestimmt  gewesenen  Spielausweise  zu  einer  anderen  Zeit,
bezw.  bei  einer  anderen  Gelegenheit  zur  Ausgabe  gelangen,  sofern  bei  der  Steuerbehörde
  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag  unter  Vorlegung  der  Spielausweise  und  der
Quittung  über  die  für  dieselben  gezahlie  Abgabe,  bezw.  der  Bescheinigung  über  die
ersolgte  Stundung  dieser  Abgabe,  mit  der  neuen  Anmeldung  gemäß  der  Ziff.  29
gestellt  wird.  Ueber  die  Genehmigung  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Bei  Ausspielungen  der  bezeichneten  Art  können  die  Steuerstellen  auf  die  Abstempelung
  des  ersten  und  des  letzten  Looses  jeder  Serie,  oder  jedes  zusammenhängenden
  Bogens  sich  beschränken;  dieselben  haben  alsdann  die  Art  der  Abstempelung
in  der  auszustellenden  Quittung  anzugeben.  Die  Veranstalter  der  Ausspielung  sind
in  solchen  Fällen  verpflichtet,  die  Quittung  der  Steuerstelle  während  der  Ausspielung
bei  sich  zu  führen  und  beim  Verkauf  der  Loose  genau  nach  der  Reihenfolge  der  Serien
und  der  einzelnen  Nummern  sich  zu  richten;  auch  dürfen  sie  am  Orte  der  Ausspielung
(in  der  Spielbude  r2c.)  keine  anderen  Loose  vorräthig  haben,  als  die  zu  den  abgestempelten
  Serien  oder  Bogen  gehörigen.

35.  Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Gegenständen
  zur  Beifügung  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden
Betheiligungsbetrages  vom  Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  zur  Abgabe
  nach  der  Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes  nicht  heranzuziehen.

1)  Ausf.  Vorschr.  zu  §.  23  des  Ges.

36.  Die  Landesregierungen  bestimmen,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen
Bedingungen  die  Genehmigung  zum  Absatz  der  Loose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe
gegen  Sicherstellung  der  letzteren  oder  ohne  solche  ertheilt,  oder  sonst  die  Abgabe
gestundet  werden  kann.
        <pb n="895" />
        Abschnitt  XV.  Reichsstempel-Gesetz.  881

Vertriebe  begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der
Einführung  oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und
davon  die  Stempelabgabe  zu  entrichten!).

§.  25.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt
durch  Zahlung  des  Abgabebetrages  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrath.  «

8.  26.  Die  Nichterfüllung  der  in  den  88.  22  bis  24  bezeichneten  Verpflichtungen
  wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer
inländischer  Lotterien  oder  Ausspielungen,  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb
  ausländischer  Loose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete
besorgt,  nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Wetteinsätze  der  in  der  Tarifnummer
  5  bezeichneten  Art  entgegennimmt,  ohne  einen  Ausweis  darüber  auszustellen.

Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Loose  oder  die  Gesammthöhe  der  Wetteinsätze
nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend
  Mark  ein.

§.  27.  Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrages
ist  ausgeschlossen;  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur
dann  zugestanden  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht
zu  Stande  gekommen  ist?).

§.  28.  Die  §§.  22  bis  27  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten
  keine  Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Loose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesammtzahl  der  von
ihr  abgesetzten  Loose  zur  Reichskasse  abgeführt).

Eine  Abstempelung  der  Loose  findet  nicht  statt.

§.  29.  Loose  r2c.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  vor  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist,  sowie  ausländische
  Loose,  welche  vor  diesem  Zeitpunkte  in  das  Bundesgebiet  eingeführt,
auch  binnen  drei  Tagen  nach  demselben  bei  der  zuständigen  Behörde  angemeldet
sind,  und  die  Loose  der  Staatslotterien,  deren  Ausgabe  auch  nur  für  eine  Klasse
bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat,  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe
nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

3  30.  Oeffentliche  Ausspielungen,  Verloosungen  und  Lotterien,  für  welche
die  Reichsstempelabgabe  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

1)  Ausf.  Vorschr.  zu  5§.  24  und  25  des  Ges.

37.  Ausländische  Loose  und  Ausweise  über  Spieleinlagen  find  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  k  doppelt  auszustellenden  Anmeldung
  unter  Einzahlung  des  Abgabenbetrags  innerhalb  der  im  §.  24  des  Ges.
bezeichneten  Frist  zur  Abstemvelung  vorzulegen.  Wegen  der  Buchung  der  Abgabe,
der  Belege  und  wegen  der  Abstempelung  der  Loose  gelten  die  Bestimmungen  unter
Ziff.  33.  Stundung  der  Steuer  findet  nicht  statt.

:)  Ausf.  Vorschr.  zu  §.  27  des  Ges.

38.  Für  unabgesetzt  gebliebene  Loose  2c.  einer  zu  Stande  gekommenen  Ausspielung
  wird  die  Reichsstempelabgabe  nicht  erstattet.  Tritt  indessen  eine  Aenderung
des  Lotterieplans  in  der  Art  ein,  daß  die  unabgesetzten  Loose  oder  ein  Theil  derselben
von  der  Verloosung  ausgeschlossen  werden,  und  der  Gesammtwerth  der  Gewinne
dementsprechend  ermäßigt  wird,  so  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Finanzbehörde
die  Steuer  für  die  von  der  Verloosung  ausgeschlossenen  Loose  erstattet  werden.

2)  Ausf.  Vorschr.  zu  §.  28  des  Ges.

39.  Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten  Tage
nach  Ablauf  der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichsschatzamt  die  Zahl  der  abgesetzten
Loose  und  den  Preis  der  Loose  (Ziff.  28)  anzuzeigen.  Diese  Anzeigen  sind  unter
Benutzung  eines  von  dem  Reichsschatzamt  vorzuschreibeuden  Formulars  doppelt  zu
erstatten.  Das  Reichsschatzamt  setzt  die  zu  entrichtende  Steuer  fest.

—.....  —
Illing-Kautz,  Hantbuch  I,  7.  Aufl.  56
        <pb n="896" />
        Abschnitt  XVI.
Medizinal-  und  Sanitäts-Polizei.

Kab.  Grdre  vom  8.  August  1835  (G.  S.  S.  240)  und  Regulativ,
betr.  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  bei  ansteckenden
Krantkheiten.

Sanitätspolizeiliche  Vorschriften
bei  ansteckenden  Krankheiten  0.

I.  Allgemeine  Vorschriften.
Errichtung  von  Sanitäts-Kommissionen.

5.  1.  Behufs  der  Verhütung  und  Beschränkung  ansteckender  Krankheiten  sollen
Sanitäts-Kommissionen  errichtet  werden.

Wo  solche  einzurichten.

§s.  2.  In  Städten  von  5000  und  mehr  Einwohnern  sollen  dieselben  fortwährend
  bestehen,  in  kleineren  Städten  und  auf  dem  Lande  bleibt  deren  Errichtung
den  Regierungen  überlassen.

Zusammensetzung  derselben.

8.  3.  Dieselben  sind  zusammen  zu  setzen:

a)  aus  dem  zugleich  den  Vorsitz  führenden  Vorstande  der  Orts-Polizeibehörde
und,  wo  dieselbe  nicht  zugleich  die  Kommunalbehörde  ist,  auch  aus  dem  Vorstande
  oder  einem  von  demselben  zu  deputirenden  Mitgliede  der  letzteren;

b)  aus  einem  oder  mehreren  von  der  Orts-Polizeibehörde  zu  bestimmenden
-erzten;

e0)  *8  mindestens  drei  von  den  Vertretern  der  Kommune  —  Stadtverordneten
oder  Gemeinderath  —  zu  erwählenden  geeigneten  Einwohnern  der  Stadt:

d4)  in  Garnison-Orten  außerdem  noch  aus  einem  oder  mehreren  von  den  Militär-Befehlshabern
  zu  bestimmenden  Offizieren  und  einem  oberen  Militär-  Arzte.

Spezial-Kommissionen.
8.  4.  Ob  in  größeren  Städten  außer  der  Sanitäts-Kommission  noch  besondere,
derselben  untergeordnete  Spezial-  (Schutz=  und  Revier-)  Kommissionen  zu  bilden  find,

 

1)  Ueber  die  Bestrafung  der  Verletzung  der  von  der  zuständigen  Behörde  angeordneten
  Maßregeln  zur  Berhütung  des  Einführens  oder  Verbreitens  einer  ansteckenden
  Krankheit  vergl.  R.  Str.  G.  B.  88.  327  ff.

Res.  20.  Febr.  1879,  betr.  die  Maßregeln  zur  Sicherung  gegen  das  Eindringen
der  Pest  auf  dem  Wege  des  Seeverkehrs.  Vd.  2.  Febr.  1879  (R.  G.  Bl.  S.  9),
betr.  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden,  behufs  Verhinderung
der  Einschleppung  der  Pest,  und  3.  Febr.  1879,  betr.  Desinfektion  des  Reisegepäcks
der  aus  einem  verseuchten  oder  verdächtigen  Gouvernement  Rußlands  übertretenden
Reisenden.  Außerordentliche  Einschränkung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,
R.  Gew.  O.  §.  56b  Abs.  2.
        <pb n="897" />
        Abschnitt  XVI.  Ansteckende  Krankheiten.  883

hängt  von  der  Ortspolizeibehörde  ab.  Zu  jeder  dieser  Spezial-Kommissionen  muß
wenigstens  ein  Arzt  oder  Wundarzt,  ein  Polizei=  oder  Kommunalbeamier,  und  mehrere
von  den  Vertretern  der  Kommune  zu  erwählende  Mitglieder  derselben  gehören.

Wirksamkeit  der  Sanitäts-Kommissionen  im  Allgemeinen.

s.  5.  Die  Sanitäts-Kommissionen  bilden  theils  Rath  gebende,  theils  ausführende
  Behörden  in  der  Art,  daß  die  Orts-Polizeibehörden  dieselben  in  allen  Fällen,
wo  sie  ihrer  Unterstützung  oder  Berathung  bedarf,  dazu  berufen  kann,  zugleich  aber
auch  ihre  Vorschläge  anzuhören  und  darüber  zu  entscheiden  hat.

Wirksamkeit  derselben  im  Besonderen.

g.  6.  Insbesondere  liegt  denselben  ob:

1.  auf  den  Gesundheitszustand  des  Orts  oder  Bezirks,  für  welchen  sie  gebildet
sind,  zu  wachen;

2.  die  Ursachen,  welche  zur  Entstehung  und  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten
Veranlassung  geben  können,  wohin  z.  B.  Unreinlichkeiten  in  jeder  Beziehung,
überfüllte  und  ungesunde  Wohnungen,  unreine  Luft,  schädliche  Nahrungsmittel
u.  s.  w.  gehören,  möglichst  zu  entfernen;

3.  zur  Belehrung  des  Publikums  über  die  Erscheinungen  der  wichtigeren  ansteckenden
  Krankheiten  und  das  bei  deren  Ausbruche  zu  beobachtende  Verfahren
mit  umsichtiger  Schonung  nach  Anleitung  der  Beilage  B  beizutragen;

4.  die  für  den  Fall  der  Annäherung  und  des  zu  befürchtenden  Ausbruches  solcher
Krankheiten  etwa  erforderlichen  Heil-  und  Verpflegungsanstalten  zu  ermitteln
und  deren  Errichtung  vorzubereiten,  und

5.  die  Polizeibehörde  überhaupt  in  allen,  die  Verhütung  des  Ausbruchs  und  der
Berbreitung  dieser  Krankheiten  betreffenden  Angelegenheiten  zu  unterstützen.

Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen  Mittel.

z.  7.  Die  Beschaffung  der  hierzu  erforderlichen  Mittel  liegt  der  Kommune  ob,
und  die  Sanitäts-Kommissionen  haben  sich  deshalb  mit  der  Kommunalbehörde  zu
verständigen.  Sollte  sich  diese  aber  hierbei  säumig  bezeigen,  so  ist  unverzüglich  der
vorgesetzten  Behörde  Anzeige  zu  machen,  und  Remedur  nachzusuchen.

Obliegenheiten  der  Kommission  bei  Annäherung  von  ansteckenden  Krankheiten,  die  dem
Gemeinwesen  Gefahr  drohen.

s.  8.  Bei  Annäherung  einer  das  allgemeine  Gesundheitswohl  gefährdenden  ansteckenden
  Krankheit,  müssen  die  Sanitäts-Kommissionen,  so  oft  die  Umstände  es
erforderlich  machen,  zu  den  nöthigen  Berathungen  sich  versammeln  und  wöchentlich
wenigstens  einmal  der  vorgesetzten  Behörde  über  den  Gesundheits-Zustand  und  die
getroffenen  Maßregeln  berichten.

Anzeige  wirklich  vorkommender  Fälle  von  ansteckenden  Krankheiten.

§.  9.  Alle  Familienhäupter  ,  Haus=  und  Gastwirthe  und  Medizinalpersonen?)
  sind  schuldig,  von  den  in  ihrer  Familie,  ihrem  Hause  und  ihrer  Praxis
vorkommenden  Fällen  wichtiger  und  dem  Gemeinwesen  Gefahr  drohender  ansteckender
Krankheiten  nach  Maßgabe  der  sub  II  enthaltenen  näheren  Bestimmungen,  so  wie
von  plötzlich  eingetretenen  verdächtigen  Erkrankungs=  oder  Todesfällen  der  Polizeibehörde
  ungesäumt  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  machen.  Bei  verdächtigen
Todesfällen  darf  die  Beerdigung  jedenfalls  nur  nach  erhaltener  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  stattfinden.  Dieselben  Berpflichtungen  zur  Anzeige  u.  s.  w.  liegen  auch  den
Geistlichen  ob,  sobald  sie  von  dergleichen  Fällen  Kenntniß  erlangen.

Konstatirung  derselben  durch  die  Polizeibehörde  und  Berichterstattung  darüber.

#§.  10.  Auf  die  erhaltene  Anzeige  muß  die  Polizeibehörde")  die  ersten  Fälle
solcher  Krankheiten  (§.  9)  ärztlich  untersuchen  lossen,  und  wenn  das  Gutachten  das

1)  Auch  hinsichtlich  eigener  Erkrankung,  Erk.  O.  Trib.  24.  Febr.  1880  (G.  A.

VIII.  263).  #
:)  Persönlich.  Die  Uebergabe  der  schriftlichen  Anzeige  an  einen  Dritten  zur
Besorgung  macht  nicht  straffrei,  wenn  letztere  unterbleibt,  Erk.  O.  Trib.  15.  Mai
1872  (O.  R.  XIII.  307).  Z

3)  Der  Ortspolizeibehörde  liegt  nach  §.  10  die  Verpflichtung  ob,  die  ersten

56“
        <pb n="898" />
        884  Abschnitt  XVI.  Ansteckende  Krankheiten.

wirkliche  Vorhandensein  derselben  bestätigt,  unverzüglich  nicht  nur  ihrer  vorgesetzten
Behörde,  sondern  auch  der  obersten  Militärbehörde  des  Orts  darüber  Mittheilung
machen.

Werden  die  Erkrankungsfälle  zahlreicher,  so  sind  auch  die  Landräthe  der  benachbarten
  Kreise  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Ob  die  Umstände  eine  Bekanntmachung  durch  die  Amtsblätter  gerathen  machen
bleibt  dem  Ermessen  der  betreffenden  Regierungen  überlassen.  *

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Bekanntmachung  der  von  dem  Auslande  eingegangenen
Nachrichten  über  dort  herrschende  ansteckende  Krankheiten.

Obliegenheit  der  Sanitäts-Kommissionen  während  der  Dauer  ansteckender  Epidemien.

§.  11.  Während  der  Dauer  ansteckender  lebensgefährlicher  Epidemien  haben  die
Sanitäts-Kommissionen  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  in  ihrem  Amts-Lokale  jeder  Zeit
wenigstens  ein  Mitglied  anwesend  sei,  welches  bei  Gefahr  im  Verzuge  so  befugt  als
verpflichtet  ist,  die  erforderlichen  Anordnungen  sogleich  zu  treffen.

Journalführung  und  Berichterstattung.

§.  12.  Die  Polizeibehörde  läßt  während  der  Dauer  solcher  Epidemien  ein
Journal  über  die  betreffenden  Kranken  führen,  in  welchem  der  Name,  das  Alter,  die
Religion,  der  Stand  oder  das  Gewerbe  und  die  Wohnung  des  Kranken  so  wie  der
Zeitpunkt  der  Erkrankung  und  die  muthmaßliche  Veranlassung  zu  derselben  angegeben
außerdem  aber  vermerkt  werden  muß,  wo  und  durch  wen  der  Kranke  behandelt  wird.
und  wann  er  genesen  oder  gestorben.  Auch  ist  in  einem  täglichen  Abschlusse  die  Zahl
der  vom  vorigen  Tage  übrig  gebliebenen,  sowie  die  Zahl  der  neu  hinzugekommenen
Kranken,  ingleichen  der  Genesenen  und  Verstorbenen  summarisch  anzugeben,  desgleichen
die  Witterung  zu  vermerken  und  wöchentlich  ein  solcher  summarischer  Extrakt  an  den
Regierungspräsidenten  einzusenden.

Verhütung  ungewöhnlicher  Anhäufung  von  Menschen.

§.  13.  Während  des  Vorhandenseins  lebensgefährlicher  ansteckender  Epidemien
an  einem  Orte  haben  die  Polizeibehörden  alle  ungewöhnlichen  Anhäufungen  von
Menschen  auf  einem  engen  Raume  zu  verhüten.  Breitet  sich  die  Krankheit  sehr  aus
so  können  sie  nach  Umständen  auch  die  Schließung  der  öffentlichen  Vergnügungs-
  und  anderer  Versammlungsorte,  mit  Ausschluß  der  Kirchen,  im
gleichen  die  Aufhebung  der  Wochenmärkte  anordnen,  oder  geeignete  Modifikationen
Behufs  der  Verminderung  der  Gefahr  der  Ansteckung  vorschreiben.  Jahrmärkte  können
nur  auf  Veranlassung  des  Ober-Präsidenten  der  Provinz,  Messen  nur  durch  Verfügung
  der  betreffenden  Ministerien  aufgehoben  werden.

Bestimmungen  über  die  Schulen  u.  s.  w.
§  14  0.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  883.
Fälle  ansteckender  Krankheiten  ärztlich  untersuchen  zu  lassen  und  sie  hat  auch  die
Kosten  der  Erfüllung  dieser  gesetzlichen  Obliegenheiten  zu  tragen,  Res.  2.  Febr.  1867
(M.  Bl.  S.  74)  und  E.  O.  V.  V.  60.

1)  S.  14  ist  veraltet.

Ueber  die  Schließung  der  Schulen  bei  anfteckenden  Krankheiten  hat  auf  dem
Lande  und  in  Städten,  welche  unter  dem  Landrath  stehen,  dieser  letztere  unter  Zuziebung
des  Kreisphysikus  zu  entscheiden;  er  hat  von  jeder  Schließung  dem  Kreis-Schulinspektor
Mittheilung  und  der  vorgesetzten  Schulaufsichts-Behörde  Anzeige  zu  machen.  In
Siädten,  welche  nicht  unter  einem  Landrath  stehen,  ist  über  die  Schließung  der
Schulen  von  dem  Polizei-Verwalter  des  Ortes  nach  Anhörung  des  Kreisphysikus  und
des  Vorsitzenden  der  Schuldeputation  zu  enischeiden.  Die  Schließung  ist  durch  den
Ortsschulinspektor  zur  Ausführung  zu  bringen  und  gleichzeitig  von  derselben  der  Schulaufsichts-Behörde
  Anzeige  zu  erstatten,  Res.  14.  Juli  1884  (M.  Bl.  S.  199).  Die
Entsendung  des  Kreisphysikus  an  Ort  und  Stelle  ist  dadurch  nicht  unbedingt  vorgeschrieben
  und  nur  insoweit  geboten,  als  nach  dem  Ermessen  der  Behörden  die  besonderen
  Umstände  des  gegebenen  Falles  eine  derartige  vorgängige  Information  des
Kreisphysikus  erfordern,  wie  solches  in  der  Regel  bei  den  unter  Nr.  7  Res.  14.  Juli
1884  vorgesehenen  Fällen  der  Fall  sein  wird.
        <pb n="899" />
        Abschnitt  XVI.  Ansteckende  Krankheiten.  885

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  884.

Ein  Recht,  die  Entsendung  an  Ort  und  Stelle  in  jedem  Falle  zu  fordern,  ist
den  Kreisphyfikern  durch  die  Bestimmungen  der  vorbezeichneten  Verfügung  nicht  zu-Sonmen
  Res.  7.  Febr.  1895  (C.  Bl.  U.  V.  S.  290).  Dem  Res.  14.  Juli  1884
ist  folgende

Anweisung  zur  Verhütung  der  Uebertragung  ansteckender  Krankheiten
durch  die  Schulen
beigefügt:

1.  Zu  den  Krankheiten,  welche  vermöge  ihrer  Ansteckungsfähigkeit  besondere  Vorschriften
  für  die  Schulen  nöthig  machen,  gehören:

a)  Cholera,  Ruhr,  Masern,  Rötheln,  Scharlach,  Diphtherie,  Pocken,  Flecktyphus

und  Rückfallfieber;

b)  Unterleibstyohus,  kontagiöse  Augenentzündung,  Krätze  und  Keuchhusten;  der

letztere,  sobald  und  so  lange  er  krampfartig  auftritt.

2.  Kinder,  welche  an  einer  in  Nr.  1a  oder  b  genannten  ansteckenden  Krankheit
leiden,  sind  vom  Besuche  der  Schule  auszuschließen.

3.  Das  Gleiche  gilt  von  gesunden  Kindern,  wenn  in  dem  Hausstande,  welchem
sie  angehören,  ein  Fall  der  in  Nr.  1  a  genannten  ansteckenden  Krankheiten  vorkommt,
es  müßte  denn  ärztlich  bescheinigt  sein,  daß  das  Schulkind  durch  ausreichende  Absonderung
  vor  der  Gefahr  der  Ansteckung  geschützt  ist.

4.  Kinder,  welche  gemäß  Nr.  2  oder  3  vom  Schulbesuch  ausgeschlossen  worden
sind,  dürfen  zu  demselben  erst  dann  wieder  zugelassen  werden,  wenn  entweder  die  Gefahr
  der  Ansteckung  nach  ärztlicher  Bescheinigung  für  beseitigt  anzusehen,  oder  die  für
den  Berlauf  der  Krankheit  erfahrungsmäßig  als  Regel  geltende  Zeit  abgelaufen  ist.
Als  normale  Krankheitsdauer  gelten  bei  Scharlach  und  Pocken  sechs  Wochen,  bei
Masern  und  Rötheln  vier  Wochen.  Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  vor  der  Wiederzulassung
  zum  Schulbesuch  das  Kind  und  seine  Kleidungsstücke  gründlich  gereinigt
werden.

5.  Für  die  Beobachtung  der  unter  Nr.  2—4  gegebenen  Vorschriften  ist  der  Vorsteher
  der  Schule  (Direktor,  Rektor,  Hauptlehrer,  erster  Lehrer,  Vorsteherin  2c.),  bei
einklassigen  Schulen  der  Lehrer  (Lehrerin)  verantwortlich.  Von  jeder  Ausschließung
eines  Kindes  vom  Schulbesuche  wegen  ansteckender  Krankheit  —  Nr.  2  und  3  —  ist
der  Ortspolizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen.

6.  Aus  Pensionaten,  Konvikten,  Alumnaten  und  Internaten  dürfen  Zöglinge
während  der  Dauer  oder  unmittelbar  nach  dem  Erlöschen  einer  im  Hause  aufgetretenen
ansteckenden  Krankheit  nur  dann  in  die  Heimath  entlassen  werden,  wenn  dies  nach
ärztlichem  Gutachten  ohne  Gefahr  einer  Uebertragung  der  Krankheit  geschehen  kann  und
alle  vom  Arzte  etwa  für  nöthig  erachteten  Vorsichtsmaßregeln  beobachtet  werden.
Unter  denselben  Voraussetzungen  sind  die  Zöglinge  auf  Verlangen  ihrer  Eltern,  Vormünder
  oder  Pfleger  zu  entlassen.

7.  Wenn  eine  im  Schulhause  wohnhafte  Person  in  eine  der  unter  Nr.  1  a  und
1b  genannten,  oder  eine  außerhalb  des  Schulhauses  wohnhafte,  aber  zum  Hausstande
eines  Lehrers  der  Schule  gehörige  Person  in  eine  der  unter  1  a  genannten  Krankheiten
verfällt,  so  hat  der  Haushaltungs-Vorstand  hiervon  sofort  dem  Schulvorstande  (Kuratorium)
  und  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Die  letztere  hat,  wenn  möglich
  unter  Zuziehung  eines  Arztes,  für  die  thunlichste  Absonderung  des  Kranken  zu
sorgen  und  über  die  Lage  der  Sache,  sowie  über  die  von  ihr  vorläufig  getroffenen
Anordnungen  dem  Landrath  Bericht  zu  erstatten.  Der  Landrath  hat  unter  Zuziehung
des  Kreisphysikus  darüber  zu  entscheiden,  ob  die  Schule  zu  schließen  oder  welche
sonstige  Anordnungen  im  Interefse  der  Gesundheitspflege  zu  treffen  find.  In  Städten,
welche  nicht  unter  dem  Landrath  stehen,  tritt  an  die  Stelle  des  letzteren  der  Polizei-Verwalter
  des  Orts.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  die  in  Nr.  6  bezeichneten
Anstalten.

8.  Sobald  in  dem  Ort,  wo  die  Schule  sich  befindet,  oder  in  seiner  Nachbarschaft
mehrere  Fälle  einer  ansteckenden  Krankheit  (Nr.  1)  zur  Kenntniß  kommen,  haben
Lehrer  und  Schulvorstand  ihr  besonderes  Augenmerk  auf  Reinhaltung  des  Schulgrundstücks
  und  aller  seiner  Theile,  sowie  auf  gehörige  Lüftung  der  Klassenräume  zu
richten.  Insonderheit  sind  die  Schulzimmer  und  die  Bedürfnißanstalten  täglich  sorgsam
zu  reinigen.  Schulkindern  darf  diese  Arbeit  nicht  übertragen  werden.  Die  Schul-
        <pb n="900" />
        886  Abschnitt  XVI.  Ansteckende  Krankheiten.

Bestimmungen  über  die  mit  ansteckenden  Krankheiten  behafteten  Reisenden.

§.  15.  An  Personen,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten  leiden,  dürfen  keine
Reisepässe  ertheilt  werden.  Kommen  dergleichen  Personen  an  einem  Orte  an,  so  find
die  Orts-Obrigkeiten  und  Polizeibehörden  verpflichtet,  sie  nicht  weiter  reisen  zu  lassen,
sondern  anzuhalten  und  so  lange  unter  Aufsicht  zu  stellen,  bis  der  mit  der  medizinalpolizeilichen
  Aufsicht  beauftragte  Sachverständige  sie  selbst  und  ihre  Sachen  für  nicht
mehr  ansteckend  erklärt  hat.  Sind  diese  Personen  nicht  im  Stande,  sich  selbst  die
nöthige  ärztliche  Hülfe  zu  verschaffen,  so  hat  die  Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,
dab  ihnen  dieselbe  durch  eine  dazu  verpflichtete  Medizinalperson  zu  Theil  werde,  in
welcher  Hinsicht  die  Bestimmungen  der  Kabinetsordre  vom  14.  April  1833,  den  Um.
fang  der  amtlichen  Verpflichtungen  der  Kreisphysiker  betreffend,  zu  beachten  sind.

Militär-  und  andere  auf  dem  Marsch  begriffene  Personen,  welche  an  ansteckenden
Krankheiten  leiden,  sind,  sobald  eine  andere  Möglichkeit  ihrer  Unterbringung  vorhanden
ist,  nicht  bei  den  Einwohnern  unterzubringen.

Eben  so  wenig  dürfen  gesunde  Militär=  oder  andere  Personen  in  Häusern  einquartiert
  werden  oder  bleiben,  in  denen  ansteckende  Kranke  sich  befinden.  Ersatzmannschaften,
  welche  einem  Truppentheil  zugesendet  werden,  sind  vor  ihrer  Absendung
und  Einstellung  in  Bezug  auf  ansteckende  Krankheiten  zu  untersuchen,  und  Individuen,
  bei  welchen  sich  dergleichen  vorfinden,  außer  Gemeinschaft  mit  den  andern
u  setzen.

;  seuiten  sie  auf  dem  Marsche  Gegenden  pasfirt  haben,  wo  gefährliche  ansteckende
Krankheiten,  wie  Cholera,  Typhus,  Ruhr  grassiren,  so  sind  dergleichen  Mannschaften
jedenfalls,  sammt  ihren  Effelten,  einer  gründlichen  Reinigung  zu  unterwerfen.

Mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftete  Ausländer,  welche  bei  ihrem  Eintritt
ins  Land,  noch  nicht  über  fünf  Meilen  von  der  Grenze  entfernt  sind,  sollen,  wenn  es

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  885.

zimmer  sind  während  der  unterrichtsfreien  Zeit  andauernd  zu  lüften,  die  Bedürfnißanstalten
  nach  der  Anordnung  der  Ortspolizeibehörde  regelmäßig  zu  desinfiziren.
Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  die  in  Nr.  6  bezeichneten  Anstalten  und  erstreckt  sich
für  diese  auf  die  Wohnungs-,  Arbeits-  und  Schlafräume  der  Zöglinge.

9.  Ueber  die  Schließung  von  Schulen  oder  einzelner  Klassen  derselben  wegen
ansteckender  Krankheit  hat  der  Landrath  unter  Zuziehung  des  Kreisphysikus  zu  entscheiden.
  Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  können  der  Schulvorstand  (Kuratorium)  und
die  Ortspolizeibehörde  auf  Grund  ärztlichen  Gutachtens  die  Schließung  anordnen.
Sie  haben  aber  hiervon  sofort  ihrer  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  zu  machen.  Außerdem
  sind  sie  verpflichtet,  alle  gefahrdrohenden  Krankheits-Verhältnisse,  welche  eine
Schliebung  der  Schule  angezeigt  erscheinen  lassen,  zur  Kenntniß  ihrer  vorgesetzten
Behörden  zu  bringen.

10.  Die  Wiedereröffnung  einer  wegen  ansteckender  Krankheit  geschlossenen  Schuleoder
  Schulklasse  ist  nur  nach  vorangegangener  gründlicher  Reinigung  und  Desinfektion
des  Schullokales  zulässig.  Sie  darf  nur  erfolgen  auf  Grund  einer  vom  Landrath
unter  Zuziehung  des  Kreisphysikus  zu  treffenden  Anordnung.  In  Städten,  welche
nicht  unter  dem  Landrath  stehen,  tritt  an  die  Stelle  des  letzteren  der  Polizei-Verwalter
des  Orts.

11.  Die  vorstehenden  Vorschriften  Nr.  1—10  finden  auch  auf  private  Unterrichts-
  und  Erziehungs-Anstalten  einschließlich  der  Kinderbewahranstalten,  Spielschulen,
Warteschulen,  Kindergärten  u.  s.  w.  Anwendung.

Die  vorstehende  Anweisung  bezieht  sich  auch  auf  höhere  Schulen;  bei  den  in
Nr.  5—9  gedachten  Anstalten  haben  die  Landräthe  als  Organe  der  Polizeiverwaltung
mitzuwirken.  Wo  nach  dem  Erlaß  vom  14.  Juli  18894  und  der  dazu  gehörigen  Anweisung
  die  für  die  Verwaltung  der  niederen  Schulen  bestehenden  Organe  (Kreis.,
Orts=  und  Schulinspektor,  Schulvorstand)  zur  Mitwirkung  bei  dem  angeordneten  Verfahren
  berufen  sind,  haben  bei  den  höheren  Schulen  bezw.  Pensionaten,  Konvikien,
Alumnaten  u.  s.  w.  die  Leiter  derselben  und,  wenn  ein  besonders  kollegialisch  geordnetes
Verwaltungsorgan  (Kuratorium,  Verwaltungerath  u.  s.  w.)  besteht,  auch  ein  irgendwie
erheblicher  Zeitverlust  dadurch  nicht  verursacht  wird,  der  Vorsitzende  desselben,  bezw.
dessen  Stellvertreter  die  jenen  zuerst  genannten  Organe  zugewiesenen  Befugnisse  auszuüben,
  Res.  6.  Aug.  1885  (M.  Bl.  S.  179).
        <pb n="901" />
        Abschnitt  XVI.  Ansteckende  Krankheiten.  887

ohne  Nachtheil  für  ihre  Gesundheit  geschehen  kann,  unter  Beobachtung  der  gehörigen
Vorsichtsmaßregeln  über  die  Geenze  zurückgebracht  werden,  es  sei  denn,  daß  an  dem
Orte  selbst  die  zu  ihrer  Aufnahme  erforderlichen  Anstalten  vorhanden  find.

Welche  Vorschriften  außerdem  bei  gewissen,  besonders  gefährlichen  ansteckenden
Krankheiten  hinsichtlich  des  Eingangs  von  Reisenden  aus  dem  Auslande  zu  beobachten
sind,  ist  bei  diesen  Krankheiten  angegeben.

Behandlung  der  Kranken.

a)  Aufnahme  derselben  in  eine  Kranken-Anstalt  und  Andeutungen  über  die
Einrichtung  einer  solchen  Anstalt.

§.  16.  Was  die  ärztliche  Behandlung  der  an  ansteckenden  Krankheiten  leidenden
Personen  betrifft,  so  hängt  die  Beurtheilung,  ob  ihnen  diese  in  ihrer  Wohnung  oder
in  einer  dazu  geeigneten  Kranken-Anstalt  am  angemessensten  zu  Theil  werden  kann,
hauptsöchlich  von  dem  Krankheitszustande,  der  Beschaffenheit  und  Geräumigkeit  der
Wohnung  und  den  sonstigen  Verhältnissen  des  Kranken,  imgleichen  von  der  Einrichtung
  und  Entfernung  der  Kranken-Anstalt  ab.  In  der  Regel  darf  jedoch  kein
Kranker  wider  den  Willen  des  Familien-Haupts  aus  seiner  Wohnung  entfernt  werden
und  in  zweifelhaften  Fällen  darf  solches  immer  erst  auf  den  Beschluß  der  Polizeibehörde
oder  der  betreffenden  Sanitätskommission  geschehen,  welche  dafür  zu  sorgen  hat,  daß
der  Transport  auf  eine  für  den  Kranken  nicht  gefährliche  und  jedes  Aufsehen  vermeidende
  Weise  durch  Personen  bewirkt  werde,  welche  mit  den  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln
  bekannt  gemacht  worden  find.

Besonders  ist  auf  die  anderweitige  Unterbringung  von  Erkrankten  obiger  Art
alsdann  Bedacht  zu  nehmen,  wenn  dieselben  sich  in  zahlreich  bewohnten  Gebäuden,
z.  B.  Kasernen,  Armenhäusern,  Gefängnissen  u.  s.  w.  befinden.

Der  Transport  von  ansteckenden  Kranken  nach  anderen  Privatwohnungen  darf
nur  mit  Bewilligung  der  Polizeibehörde  geschehen,  welche  für  die  Beobachtung  der
hierbei  erforderlichen  sanitäts-polizeilichen  Maßregeln  Sorge  zu  tragen  hat.

Bei  der  Einrichtung  einer  Heilanstalt  für  ansteckende  Kranke  ist,  außer  den  Erlartesnefn
  der  Heilanstatt  im  Allgemeinen,  hauptsächlich  noch  auf  folgende  Punkte
u  achten:

a)  Das  Gehäude  sei  frei  und  isolirt,  wo  möglich  außerhalb  des  Ortes,  jedoch  nicht
so  weit  entfernt  belegen,  daß  der  Transport  der  Kranken  dadurch  erschwert  und
für  diese  selbst  nachtheilig  wird.

b)  Es  finde  kein  freier  Verkehr  zwischen  der  Anstalt  und  ihrer  Umgebung  statt;
wenn  die  Gefahr  der  austeckenden  Krankheit  und  die  Lage  des  Gebäudes  es
erfordert,  so  ist  letzteres  auf  eine  angemessene  Weise  förmlich  abzusondern.

Jc)  In  der  Anstalt  selbst  muß  Raum  genug  vorhanden  sein,  um  jedem  Kranken,
bei  gehöriger  2½  bis  3  Fuß  betragender  Cntfernung  der  Lagerstellen  von
einander,  wo  möglich  einen  Luftraum  von  540  Kubikfuß  zu  gewähren,  —
die  Rekonvaleszenten  von  den  noch  Kranken  gehörig  trennen  und  —  die  eine
Zeit  lang  belegt  gewesenen  Zimmer  von  Kranken  entleeren  und  gründlich
reinigen  zu  können.

d)  Ueberhaupt  muß,  zumal  in  Räumen,  die  zur  Aufnahme  fieberhafter  und  solcher
ansteckender  Kranken,  bei  welchen  die  Luft  verderbende  Ab=  und  Aussonderungen
  statifinden,  bestimmt  sind,  auf  Erhaltung  einer  reinen  Luft,  so  wie  auf
sorgfältigste  Reinigung  aller  Gegenstände  vorzugsweise  geachtet  werden.

e)  Die  Kleidungsstücke  der  Kranken  sind  in  besonderen  Räumen  aufzubewahren
und  vor  ihrer  Wiederverabfolgung  sorgfältig  und  vorschristsmäßig  zu  reinigen.

f)  Auch  die  Rekonvaleszenten  sind  bis  zum  Ablauf  ihrer  Rekonvaleszenz  noch
isolirt  zu  erhalten.

b)  Behandlung  derselben  in  ihrer  Wohnung.

§.  17.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  ist  der  denfelben  behandelnde
Arzt  verbunden,  mit  darüber  zu  wachen,  daß  die  sanitäts  polizeilichen  Vorschriften
genau  befolgt  werden.  Die  Kontolle  darüber  fällt  der  Polizeibehörde  anheim.  Zugleich
  ist  mit  Sirenge  darauf  zu  achten,  daß  keine  unbefugte  Personen  mit  der  Behandlung
  ansteckender  Krankheiten  sich  befassen  und  daß  von  den  Apothekern  keine
Arzneien  zu  ihrer  Heilung  ohne  ärztliche  Vorschrift  verkauft  werden.
        <pb n="902" />
        888  Abschnitt  XVI.  Ansteckende  Krankheiten.

Alsdann  zu  treffende  sanitäts-polizeiliche  Maßregeln.

§.  18.  Die  sanitäts-polizeilichen  Anordnungen  haben  den  Schutz  oder  die  Sicherstellung
  der  übrigen  Einwohner  zum  Zweck.

Isolirung  der  Kranken.

a)  Als  das  sicherste  Mittel,  die  weitere  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  zu
verhüten,  hat  die  Erfahrung  überall  die  Absonderung  des  Kranken  nachgewiesen.
  Wo  diese  daher  mit  besonderen  Schwierigkeiten  nicht  verbunden,  ist
sie  bei  gefährlichen  Krankheiten,  die  eine  allgemeine  Verbreitung  befürchten
lassen,  vorzugsweise  zu  empfehlen.  Namentlich  wird  sie  auf  dem  Lande  und
in  wenig  bewohnten  Häusern  oft  thunlich  sein.  Dieselbe  braucht  sich  nicht
unbedingt  auf  das  ganze  Haus  oder  auf  ganze  Wohnungen  auszudehnen,  vielmehr
  kann  sie  auf  einen  Theil  der  letzteren  beschränkt  werden,  sobald  dieser  so
beschaffen  ist,  daß  er  von  den  übrigen,  in  demselben  Hause  befindlichen  bewohnten
  Räumen  ganz  abgesondert  werden  kann  und  einen  eigenen,  nicht
durch  andere  bewohnte  Zimmer  führenden  Eingang  hat.  Es  wird  sodann  der
Kranke  selbst  mit  den  zu  seiner  Wartung  und  Pflege  erforderlichen  Personen
und  denjenigen  seiner  Angehörigen,  die  sich  nicht  von  ihm  trennen  wollen,  von
den  sämmtlichen  übrigen  Bewohnern  des  Hauses  in  der  Art  abgesondert,  daß
jede  zur  Wahrnehmung  der  körperlichen  und  geistigen  Bedürfnisse  des  Kranken
und  der  Reinigungsmaßregeln  nicht  wesentlich  nöthige  unmittelbare  Kommunmikation
  mit  denselben,  so  wie  jeder  unmittelbare  Verkehr  nach  außen  sicher
dadurch  verhindert  wird.

Anheftung  einer  Tafel.

b)  Wo  eine  solche  Absonderung  des  Kranken  nicht  stattfindet,  muß  bei  den  lebensgefährlichen
  ansteckenden  Krankheiten,  bei  denen  solches  weiter  unten  näher
angeordnet  ist,  die  Wohnung  des  Kranken  mit  einer  schwarzen  Tafel,  auf
welcher  der  Name  der  Krankheit  auf  eine  in  die  Augen  fallende  Weise  angegeben
  ist,  bezeichnet  werden.

Die  Entfernung  der  Tafel  (so  wie  die  Aufhebung  der  Isolirung  ad  a)
darf  erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Polizeibehörde  auf  Grund  ärztlicher  Bescheinigung
  die  Ueberzeugung  erlangt  hat,  daß  weder  von  dem  Kranken  selbst,
noch  von  den  in  dem  bezeichneten  Raume  befindlichen  Effekten  eine  Ansteckung
länger  zu  befürchten  ist.

Verbot  der  näheren  Gemeinschaft  mit  Gesunden.

Tu0)  Bei  den  weniger  gefährlichen  Krankheiten  sind  die  Kranken  nur  verfpflichtet,
sich  der  näheren  Gemeinschaft  mit  anderen,  insbesondere  des  Besuchs  öffentlicher
  Orte,  zu  enthalten.

Reinigung  der  Genesenen,  der  Effekten  und  Wohnung.

§.  19.  Nach  der  Entsernung  des  Kranken  aus  seiner  Wohnung  (§.  16)  oder
beim  Verbleiben  in  derselben  (§.  17)  nach  seiner  durch  den  Arzt  erklärten  völligen
Genesung  muß  im  ersten  Fall  die  Reinigung  der  Wohnung  und  der  darin  befindlichen
  Cffekten,  im  zweiten  Fall  auch  noch  die  seiner  Person  unter  amtlicher  Aussicht
nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktion  bewirkt  werden.  —  Auch  den  mit  den
Kranken  in  Verbindung  gekommenen  Personen  ist  eine  sorgfältige  Reinigung  sowohl
ihrer  selbst  als  auch  ihrer  Kleider  zu  empfehlen.

Jedenfalls  aber  sind  derselben  die  zur  Wartung  des  Kranken  besonders  angenommenen
  Personen  vorschriftsmäßig  zu  unterwerfen.

Desinfektionsanstalten.

§.  20.  Die  Reinigung  der  Personen  und  Effekten  kann  zwar  sogleich  an  Ort
und  Stelle  unter  polizeilicher  Aussicht  von  Sachverständigen  vorgenommen  werden;
an  Orten  aber,  wo  es  ausführbar  ist,  wird  es  zweckmäßig  sein,  ein  oder  mehrere
Desinfektions-Anstalten  zu  errichten  und  besondere  Desinfektions-Kommissionen  unter
Leitung  eines  Polizeibeamten  und  Mitwirkung  eines  Sachverständigen  zu  ernennen,
unter  deren  amtlicher  Aufsicht  dies  Geschäft  theils  an  Ort  und  Stelle,  theils  in  besonders
  dazu  eingerichteten  Lokalien  ausgeführt  wird.
        <pb n="903" />
        Abschnitt  XVI.  Ansteckende  Krankheiten.  889

Verkehr  mit  den  infizirten  Gegenständen.

.  21.  Alle  Gegenstände,  welche  mit  ansteckenden  Kranken  in  unmittelbare  Berührung
  gekommen  sind,  dürfen  nicht  eher  wieder  in  den  Verkehr  kommen  oder  von
einem  Orte  zum  andern  versandt  werden,  bis  deren  Reinigung  nach  Anleitung  der
Desinfektions-Instruktion  erfolgt  ist.

Aus  Gegenden  des  Auslandes,  in  denen  ansteckende  Krankheiten  herrschen  oder
vor  Kurzem  geherrscht  haben,  dürfen  gebrauchte  Betten,  Kleidungsstücke  und  Lumpen
als  Handelsartikel  nicht  eingebracht  werden.

Behandlung  der  Leichen  der  an  ansteckenden  Krankheiten  Verstorbenen.

§.  22.  Die  Leichname  der  in  Privatwohnungen  an  ansteckenden  Krankheiten
Gestorbenen  find,  sobald  die  ärztliche  Anerkennung  des  wirklich  erfolgten  Todes  stattgefunden
  hat,  in  besondere  möglichst  isolirte  Räume  zu  bringen,  und  bis  zur  Beerdigung
  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktionen  zu  behandeln.

Die  Beerdigung  derselben  darf  vor  Ablauf  der  allgemein  gesetzlich  bestimmten
Frist  nur  dann  erfolgen,  wenn  der  Arzt  die  dringende  Nothwendigkeit  der  früheren
Beerdigung  bescheinigt.  Sie  geschieht  unter  Beobachtung  der  allgemein  gültigen  Vorschriften
  in  der  Regel  auf  den  gewöhnlichen  Kirchhöfen,  besonders  wenn  dicselben  außerhalb
  des  Ortes  oder  nicht  sehr  eng  umbaueten  Theilen  desselben  liegen.

Wo  dies  nicht  der  Fall  ist  und  die  Umstände  besondere  Vorkehrungen  erforderlich
machen,  muß  die  Polizeibehörde  im  Voraus  für  die  Ermittelung  und  Befriedigung
anständiger  Beerdigungsplätze,  für  deren  Abtheilung  nach  den  vorhandenen  verschiedenen
Konfessionen  und  für  ihre  Einweihung  nach  deren  Ritus  sorgen.

Die  Särge  müssen  gehörig  verpicht  werden,  und  die  Gräber  wo  möglich  eine
Tiefe  von  mindestens  6  Fuß  erhalten.

Zusammenkünfte  des  Leichengefolges  in  den  Sterbewohnungen  find  nicht  gestattet.

Denjenigen  Personen,  welche  die  Leichen  gehandhabt  und  eingesargt  haben  oder
anderweitig  mit  denselben  in  Berührung  gekommen  sind,  ist  eine  sorgfältige  Reinigung
ihrer  Person  und  Kleider  zu  empfehlen,  so  wie  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  nach
Bestattung  des  Verstorbenen  auch  dessen  Wohnung  und  Effekten  vorschriftsmäßig  zu
desinfiziren  sind.  Z„

g.  23.  Vorstehende  allgemeine  sanitäts-polizeiliche  Vorschriften  finden  bei  den
einzelnen  ansteckenden  Krankheiten  überall  ihre  Anwendung,  wo  sie  nicht  durch  die
nachfolgenden  speziellen  Vorschriften  ausdrücklich  modifizirt  find.

Die  darin  ertheilten  Bestimmungen  find  von  den  Polizeibehörden  unter  Androhung
  angemessener  Ordnungsstrafen  einzuschärfen,  und  es  versteht  sich  von  selbst,
daß  deren  Uebertretung  auch  dann  noch  strafbar  bleibt,  wenn  ein  Schaden  daraus  nicht
entstanden  sein  sollte.  Ist  aber  ein  Schaden  wirklich  dadurch  herbeigeführt,  und  Jemand
an  seiner  Gesundheit,  an  seinem  Leben  oder  an  seinem  Vermögen  beschädigt  worden,
so  treten  He  allgemeinen  Strafbestimmungen  ein  (jetzt  §§.  222,  230,  231,  327  R.
Str.  G.  B.).

II.  Spezielle  sanitäts  polizeiliche  Vorschriftent!)  für  die  einzelnen
ansteckenden  Krankheiten.

Mit  Hinweisung  auf  die  allgemeinen  sanitäts-polizeilichen  Borschriften  wird  hinsichtlich
  der  einzelnen  ansteckenden  Krankheiten  noch  Folgendes  angeordnet.

1)  Es  empfiehlt  sich,  auch  hinsichtlich  der  Diphtherie  das  Publikum  zur  Anzeige
von  Erkrankungsfällen  im  Wege  der  Polizeiverordnung  nach  Anleitung  des  §.  59  oben
zu  verpflichten,  Res.  1.  Avril  1884  (M.  Bl.  S.  109).  Der  Arzt  verletzt  die  Anzeigepflicht
  schon  bei  jeder  vorläusigen  Diagnose  auf  Diphtheritis,  E.  K.  VIII.  194.
uch  bezüglich  des  Kindbettfiebers  sind  verschiedentlich  ähnliche  Polizeiverordnungen
ergangen,  vergl.  Anw.  für  die  Hebammen  2.  Nov.  1888  (M.  Bl.  S.  207).

Res.  15.  April  1889  (M.  Bl.  S.  82),  betr.  die  Bekämpfung  der  Schwindsucht
in  öffentlichen  Anstalten.

Gutachten,  betr.  die  Verhütung  der  Tuberkulose,  vom  5.  Nov.  1890  (M.  Bl.
1891  S.  32)  und  Res.  wegen  dessen  Ausführung  vom  10.  Dez.  1890  (M.  Bl.  1891
S.  32);  Res.  1.  März  1891  (M.  Bl.  S.  37),  betr.  Herstellung  und  Verkauf  des
Koch'schen  Heilmittels  gegen  Tuberknlose.
        <pb n="904" />
        890  Abschnitt  XVI.  Cholera.

1.  Cholera.

s.  24.  Wegen  der  oft  schnellen  Verbreitung  der  Cholera,  der  Wichtigkeit  eines
angemessenen  diätetischen  Verhaltens  zu  ihrer  Verhütung  und  der  Nothwendigkeit
einer  schleunigen  Hülfe  für  die  Erkrankten  sind  die  Sanitäts-Kommissionen  bei
Annäherung  der  Krankheit  nicht  nur  zu  einer  erhöhten  Aufmerksamkeit  und  Fürsorge
hinsichtlich  des  allgemeinen  Gesundheitszustandes  (nach  §.  6)  verbunden,  sondern  auch
berechtigt  und  verpflichtet,  die  Einrichtung  zweckmäßiger  nicht  zu  entfernt  gelegener
Krankenanstalten,  die  Beschaffung  der  nöthigen  Arzneimittel  und  Utensilien,  desgleichen
die  Ermittelung  des  erforderlichen  Personals  an  Aerzten,  Krankenwärtern  u.  s.  w.,
sowie  der  etwa  erforderlichen  besonderen  Begräbnißplätze  zeitig  zu  veranlassen  und  zu
befördern.

#  §.  25.  Jeder  Cholera-Erkrankungsfall  ist  (nach  §.  9)  der  Polizeibehörde  anuzeigen.

*  r  i.  Unterlassung  dieser  Anzeige  soll  mit  einer  Geldstrafe  von  6—15  Mark
polizeilich  geahndet  werden,  wenn  der  dazu  Verpflichtete  von  dem  Vorhandensein  der
Krankheit  unterrichtet  war.
8.  261).

N  Die  g88.  26-  34  find  veraltet.  Vergl.  jetzt  Res.  8.  Aug.  1893  (M.  Bl.  S.  173),
betr.  Maßnahmen  gegen  Weiterverbreitung  der  Cholera:

a)  Maßregeln  gegen  die  Choleras).
A.  Allgemeine  Maßnahmen  seitens  der  Behörden.

1.  Die  Polizeibehörden  müssen  von  jedem  Erkrankungs=  oder  Todesfall  an
Cholera  oder  choleraverdächtigen  Krankheiten  sofort  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  Wo
bereits  eine  Verpflichtung  zur  Anzeige  derartiger  Erkrankungs=  oder  Todesfälle  besteht,
soll  dieselbe  neu  eingeschärft  werden,  wo  sie  noch  nicht  oder  nur  betreffs  der  Erkrankungsfälle
  besteht,  ist  sie  einzuführen  bezw.  auf  die  Todesfälle  auszudehnen.
Namentlich  sind  auch  die  Führer  der  Flußfahrzeuge  zur  Anzeige  der  auf  diesen  vorkommenden
  Fälle  zu  verpflichten.  Auf  Grund  der  eingegangenen  Anmeldungen  #)  haben
die  Ortspolizeibehörden  Listen  nach  anliegendem  Muster  O  (Anl.  1)  fortlaufend  zu  führen.

Die  Polizeibehörde  hat,  sobald  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  des  Auftretens
von  Cholera  gemeldet  ist,  unverzügliche  Ermittelungen  durch  den  beamteten  Arzt  über
Art,  Stand  und  Ursache  der  Krankheit  vornehmen  zu  lassen.

Jeder  erste  festgestellte  Cholerafall  in  seiner  Ortschaft  ist  alsbald  telegraphisch  dem
Kaiserlichen  Gesundheitsamte  mitzutheilen;  demselben  sind  ferner  täglich  gedrängte
Uebersichten  über  die  weiteren  Erkrankungs=  und  Todesfälle  unter  Benennung  der
Ortschaften  und  Bezirke  auf  gleichem  Wege  zu  übermitteln.

Außerdem  ist  über  den  Verlauf  der  Seuche  in  den  einzelnen  Ortschaften  wöchentlich
  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Formulars
(Anl.  II)  Kenntniß  zu  geben.  Die  Wochenberichte  sind  so  zeitig  abzusenden,  daß  bis
Montag  Mittag  die  Mittheilungen  über  die  in  der  vergangenen  Woche  bis  Sonnabend
einschließlich  gemeldeten  Erkrankungen  und  Todesfälle  im  Gesundheitsamte  eingehen.

Hat  sich  an  einem  Orte  ein  Choleraherd  entwickelt,  so  ist  es  nothwendig,  daß
fortlaufende  Nachrichten  über  den  Gang  und  Stand  der  Seuche,  womöglich  täglich,
in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

2.  Die  zuständigen  Behörden  haben  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,
ob  etwa  Messen,  Märkte  und  andere  Veranftaltungen,  welche  ein  ähnliches  gefährliches
Zusammenströmen  von  Menschen  zur  Folge  haben,  an  oder  in  der  Nähe  solcher  Orte
zu  verhindern  sind,  in  welchen  die  Cholera  ausgebrochen  ist.

3.  Schulkinder,  welche  außerhalb  des  Schulortes  wohnen,  dürfen,  so  lange  in
dem  letzteren  die  Cholera  herrscht,  die  Schule  nicht  besuchen,  desgleichen  müssen

 

 

*)  Die  Anlagen  III  und  IV  enthalten  Grundsätze  für  den  Eisenbabn-  (vergt.
Res.  9.  Jan.  1894,  E.  V.  Bl.  S.  3),  bezw.  Binnenschiffahrts-  und  Flößereiverkehr
in  Cholerazeiten,  Anlage  V  betrifft  öffentliche  Wasserwerke,  Anlage  VI  Vorschriften
für  Desinfektion,  Anlage  VII  Vorschriften  für  Verhalten  in  Cholerazeiten,  Anlage  VIII
Rathschläge  für  Aerzte.  Sie  sind  hier  nicht  abgedruckt.

*)  Zur  Benutzung  für  Aerzte,  Polizeibeamte  2c.  ist  der  Anl.  I.  ein  Formular
zu  einer  Zählkarte  beigefügt.
        <pb n="905" />
        Abschnitt  XVI.  Cholera.  891

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  890.

Schulkinder,  in  deren  Wohnort  die  Cholera  herrscht,  vom  Besuch  der  Schule  in  einem
noch  cholerafreien  Orte  ausgeschlossen  werden.  An  Orten,  wo  die  Cholera  heftig  auftritt,
  find  die  Schulen  zu  schließen.

Gleichartige  Bestimmungen  müssen  auch  hinsichtlich  des  Besuches  jedes  anderweitigen
  Unterrichts  erlassen  werden.

4.  Für  den  Eisenbahnverkehr  gelten  die  in  der  Anl.  III  enthaltenen  Bestimmungen?).


5.  Die  Polizeibehörde  eines  Ortes  wird  je  nach  den  Umständen  auf  solche
Personen  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten  haben,  welche  dort  sich  aufhalten,
nachdem  sie  kurz  zuvor  in  von  der  Cholera  heimgesuchten  Orten  gewesen  waren.  Es
empfiehlt  sich,  die  Zugereisten  einer,  nach  ärztklichem  Dafürhalten  zu  bemessenden,
aber  nicht  über  5  Tage,  vom  Tage  der  Abreise  aus  dem  Choleraorte  hinausgehenden
Beobachtung  zu  unterstellen;  jedoch  in  schonender  Form  und  so,  daß  Belästigungen
der  Personen  thunlichst  vermieden  werden.

Die  von  der  Landescentralstelle  für  zuständig  erklärten  Verwaltungsbehörden
können  für  den  Umfang  ihres  Bezirks  oder  für  Theile  desselben  anordnen,  daß  zureisende
  Personen,  sofern  sie  sich  innerhalb  einer  Frist  von  5  Tagen  vor  ihrer
Ankunft  in  von  Cholera  betroffenen  Orten  oder  Bezirken  aufgehalten  haben,  ihre
Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  schriftlich  oder  mündlich  zu  melden  haben.

6.  Besondere  Maßregeln,  insbesondere  Beschränkung  des  Ausenthaltes  oder  der
Arbeitsstätte  können  bei  Krankheits=  oder  Ansteckungsverdacht  erforderlich  werden  gegen
Obdachlose  oder  einen  festen  Wohnsitz  nicht  besitzende  oder  berufs-  oder  gewohnheitsmäßig
  umherziehende  Personen  (Zigeuner,  Landstreicher,  fremdländische  Auswanderer,  die
Bevölkerung  der  Flußfahrzeuge  und  der  die  öffentlichen  Gewässer  befahrenden  Holzflöße).

7.  Die  Poltzzeibehörde  des  von  Cholera  ergriffenen  Ortes  hat  dafür  zu  sorgen,
daß  infizirte  oder  infektionsverdächtige  Gegenstände  vor  wirksamer  Desinfektion  nicht
in  den  Berkehr  gelangen.  Insbesondere  ist  dort,  wo  sich  ein  Choleraherd  entwickelt
hat,  die  Ausfuhr  von  Milch,  von  gebrauchter  Leibwäsche,  gebrauchtem  Bettzeug,  alten
und  getragenen  Kleidungsstücken,  sowie  von  Hadern  und  Lumpen  zu  verbieten.  Ausgenommen
  find  die  auf  hydraulischem  Wege  zusammengepreßten,  in  mit  Eisenband
verschnürten  Ballen  im  Großhandel  versandten  Lumpen,  ferner  neue  Abfälle,  die  direkt
aus  Spinnereien,  Webereien,  Konfektions=  und  Bleichanstalten  kommen,  Kunstwolle,
neue  Papierschnitzel,  sowie  endlich  unverdächtiges  Reisegepäck.

Für  den  Postvacketverkehr  aus  Choleraortschaften  kann  vorgeschrieben  werden,  daß
der  Inhalt  der  Packete  auf  der  Verpackung  oder  der  Begleitadresse  bezeichnet  sein  muß.

Einfuhrverbote  gegen  inländische  Choleraorte  sind  nicht  zulässig.  Inwieweit  die
Einfuhr  bestimmter  Waarengegenstände  aus  dem  Auslande  zu  untersagen  ist,  unterliegt
  der  Bestimmung  der  Landescentralbehörde.

Es  kann  angebracht  sein,  gebrauchte  Betten,  Leib=  und  Bettwäsche  und  Kleidungsstücke,
  welche  aus  Choleraorten  mitgebracht  sind,  zu  desinfiziren.  Außerdem  dürfen
nur  solche  Gegenstände,  welche  nach  ärztlichem  Dafürhalten  als  mit  Cholergentleerungen
  beschmutzt  anzusehen  sind,  zwangsweise  einer  Desinfektion  unterworfen  werden.

8.  Im  Uetbrigen  ist  eine  Beschränkung  des  Gepäck=  und  Güterverkehrs  sowie  des
Verkehrs  mit  Post-,  (Brief=  und  Packet-)  Sendungen  nicht  zulässig.

9.  Für  den  Transport  der  Kranken  find  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Fuhrwerke
  (Droschken  u.  dergl.)  nicht  zu  benutzen.  Hat  eine  solche  Benutzung  trotzdem
stattgefunden,  so  ist  das  Gefährt  zu  desinftziren.

*)  Die  auf  polizeiliche  Anordnung  einzurichtenden  Krankenanstalten  an  den
Eisenbahn-Uebergabestationen,  um  die  Verbreitung  der  Cholera  im
Inlande  durch  den  Eisenbahnverkehr  zu  verhüten,  sind  (nach  dem  z.  Z.  geltenden
Recht)  in  der  Regel  nicht  auf  Kosten  der  Ortsgemeinden,  sondern  des  Staats  zu
beschaffen.  Selbst  zum  Zwecke  der  lokalen  Cholera-Krankenpflege  ist  eine  Ortsgemeinde
  im  Allgemeinen  nicht  verpflichtet,  Krankenanstalten  bereit  zu  halten,
mit  Ausnahme  des  Falles  der  Annäherung  der  Cholera,  in  welchem  das  Reg.
8.  Aug.  1835  die  Gemeinden  verpflichtet,  für  die  Einrichtung  zweckmäßiger,  nicht  zu
entsernt  gelegener  Krankenanstalten  2c.  die  Mittel  zu  beschaffen,  Erk.  O.  V.  G.  6.  Jan.
1894  (E.  XXVI.  75).
        <pb n="906" />
        892  Abschnitt  XVI.  Cholera.

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  831.

10.  Die  Leichen  der  an  Cholera  Gestorbenen  sind  in  mit  einer  desinfizirenden
Flüssigkeit  getränkten  Tüchern  gehüllt  einzusargen.  Der  Sarg  muß  dicht  und  am
Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  eines  anderen  aufsaugenden
  Stoffes  bedeckt  sein.  Die  Leichen  sind  thunlichst  bald  aus  der  Behausung
zu  entfernen,  namentlich  dann,  wenn  ein  besonderer  Raum  für  die  Ausstellung  nicht
vorhanden  ist.  Das  Waschen  der  Leichen  ist  zu  vermeiden.  Ihre  Ausstellung  im
Sterbehause  oder  im  offenen  Sarge  ist  zu  untersagen,  das  Leichengefolge  möglichst  zu
beschränken  und  dessen  Eintritt  in  die  Sterbewohnung  zu  verbieten.

Die  Beerdigung  der  Choleraleichen  ist  unter  Abkürzung  der  für  gewöhnliche
Zeiten  vorgeschriebenen  Fristen  thunlichst  zu  beschleunigen.

Die  Beförderung  von  Leichen  solcher  Personen,  welche  an  der  Cholera  gestorben
sind,  nach  einem  anderen,  als  dem  ordnungsmäßigen  Beerdigungsorte,  ist  zu  untersagen.

11.  In  den  von  Cholera  ergriffenen  oder  bedrohten  Ortschaften  ist  die  gesundheiespolizeiliche
  Beauffichtigung  des  Verkehrs  mit  Nahrungs-  und  Genußmitteln  besonders
sorgfältig  zu  handhaben.  In  Ausnahmefällen  kann  es  nöthig  werden,  Verkaufsräume
zu  schließen  oder  Vorräthe  zu  vernichten.  *!65*“

12.  Für  reines  Trink-  und  Gebrauchswasser  ist  bei  Zeiten  Sorge  zu  tragen;  als
solches  ist  an  Choleraorten  das  Wasser  aus  Kesselbrunnen  von  gewöhnlicher  Bauart,
welche  gegen  Verunreinigung  von  oben  her  nicht  genügend  geschützt  sind,  nicht  an.
zusehen  und  nicht  zu  benutzen,  wenn  vorwurfsfreies  Leitungswasser  zur  Verfügung
steht.  Zu  empfehlen  sind  eiserne  Röhrenbrunnen,  welche  direkt  in  den  Erdboden  und
in  nicht  zu  geringe  Tiefe  getrieben  sind  (abessinische  Brunnen).  Wasserwerke  müssen
einer  beständigen  Aufsicht  unterworfen  sein  (vergl.  Anl.  V).

Brunnen,  welche  nach  Lage  oder  Bauart  einer  gesundheitsgefährlichen  Verunreinigung
  ausgesetzt  sind,  sind  zu  schließen.

Jede  Verunreinigung  der  Entnahmestellen  von  Wasser  zum  Trink=  oder  Hausgebrauch
  und  ihrer  nächsten  Umgebung,  insbesondere  durch  Haushaltabfälle,  ist  zu
verbieten,  insbesondere  ist  das  Spülen  von  Gefäßen  und  Wäsche,  welche  mit  Cholerakranken
  in  Berührung  gekommen  sind,  an  den  Wasserentnahmestellen  oder  in  deren
Nähe  strengstens  zu  untersagen.

13.  Für  rasche  Abführung  der  Schmutzwässer  aus  der  Nähe  der  Häusfer  ist
Sorge  zu  tragen.  In  öffentliche  Wasserläufe  oder  sonstige  Gewässer  sollten  Schmutzwässer
  aus  Choleraorten  nur  eingeleitet  werden,  nachdem  Desinfektionsmittel  (Anl.  VI)
in  genügender  Menge  zugesetzt  worden  sind  und  ausreichend  lange  eingewirkt  haben.

14.  Vorhandene  Abtrittsgruben  sind,  so  lange  die  Epidemie  noch  nicht  am  Orte
ausgebrochen  ist,  zu  entleeren;  während  der  Herrschaft  der  Epidemie  dagegen  ist  die
Räumung,  wenn  thunlich,  zu  unterlassen.

Eine  Desinfektion  von  Abtritten  und  Pissoirs  ist  der  Regel  nach  nur  an  den
dem  öffentlichen  Verkehr  zugänglichen,  nach  Lage  oder  Art  des  Verkehrs  besonders
gefährlichen  Anlagen  dieser  Art  (Eisenbahnstationen,  Gasthäusern  u.  dgl.)  erforderlich.
Auf  peinliche  Sauberkeit  ist  in  allen  derartigen  öffentlichen  Anlagen  zu  halten.

15.  Die  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Anweisung  zu
bewirken.  In  größeren  Städten  ist  auf  die  Einrichtung  öffentlicher  Desinfektionsanstalten,
  in  welchen  die  Anwendung  heißen  Wasserdampfes  als  Desinfektionsmittel
erfolgen  kann,  hinzuwirken.  Die  auf  polizeiliche  Anordnung  erfolgenden  Desinfektionen
sollten  unentgeltlich  geschehen.

16.  Eine,  etwa  nach  dem  Muster  der  Anl.  VII  auszuarbeitende  Belehrung  über
das  Wesen  der  Cholera  und  über  das  während  der  Cholerazeit  zu  beobachtende  Verhalten
  ist  in  eindringlicher  Weise  zur  Kenntniß  des  Publikums  zu  bringen.

B.  Besondere  Maßregeln,  welche  an  den  einzelnen  von  Cholera  bedrohten  oder
ergriffenen  Orten  zu  treffen  sind.

Wo  rnicht  bereits  dauernd  Gesundheitskommissionen  bestehen  oder  für  den  Fal.
drohender  Choleragefahr  vorgesehen  sind,  sind  solche  einzurichten.  ·

Schon  vor  Ausbruch  der  Epidemie  sind  die  Zustände  des  Ortes  in  Bezug  auf
die  im  Abschnitt  A  Nr.  11  bis  14  erwähnten  Punkte  einer  genauen  Untersuchung
zu  unterziehen  und  ist  auf  Beseitigung  der  vorgefundenen  Mißstände  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  früher  vorzugsweise  von  Cholera  betroffenen  Oertlichkeiten,  hin.
zuwirken,  sowie  das  sonst  Erforderliche  in  die  Wege  zu  leiten.

——
        <pb n="907" />
        Abschnitt  XVI.  Cholera.  893

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  892.

Sobald  verdächtige  Krankheits-  oder  Todesfälle  vorgekommen,  sind  geeignete
Untersuchungsobjekte  in  vorgeschriebener  Verpackung  mit  jeder  nur  thunlichen  Beschleunigung
  an  die  von  den  Landesbehörden  im  Voraus  zu  bezeichnenden  Stellen
behufs  bakteriologischer  Feststellung  zu  senden.  Es  ist  erwünscht,  daß  in  dieser  Weise
bereits  vor  Eintreffen  des  beamteten  Arztes  vom  behandelnden  Arzt  vorgegangen  wird.

Ist  die  Cholera  festgestellt,  so  sind:

1.  die  Cholerakranken  von  anderen,  als  den  zu  ihrer  Behandlung  und  Pfflege
bestimmten  Personen  abzusondern.  Kranke,  deren  ungünstige  häusliche  Verhältussse
eine  sachgemäße  Pflege  und  Absonderung  nicht  gestatten,  sind  —  falls  der  beamtete
Arzt  es  für  unerläßlich  und  ohne  ihre  Schädigung  für  zulässig  erklärt  —  in  ein
Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  zu  überführen.

Verdächtig  Erkrankte  sind  bis  zur  Beseiligung  des  Verdachtes  wie  Cholerakranke
zu  behandeln.

Unter  Umständen  kann  es  sich  empfehlen,  die  Kranken  in  der  Wohnung  zu
belassen  und  die  Gesunden  aus  derselben  fortzuschaffen.  Eine  derartige  Evakuation
kann  nothwendig  werden  betreffs  derjenigen  Häuser,  welche  früher  von  der  Cholera
gelitten  haben  und  ungünstige  sanitäre  Zustände  (Ueberfüllung,  Unreinlichkeit  u.  dgl.)
aufweisen.  Zur  Unterbringung  der  Evakuirten  eignen  sich  am  besten  Gebäude  auf
frei  und  höher  gelegenen  Orten  und  namentlich  au  solchen  Stellen,  welche  in  früheren
Epidemien  von  der  Serche  verschont  geblieben  sind.

2.  Besonders  wichtig  ist  es,  bei  den  ersten  Fällen  in  einem  Orte  eingehende
und  umsichtige  Nachforschungen  anzustellen,  wo  und  wie  sich  die  Kranken  infizirt
haben,  um  gegen  diesen  Punkt  die  Maßregeln  in  erster  Linie  zu  richten.

3.  Die  Gesundheitskommissionen  haben  sich  beständig  durch  fortgesetzte  Besuche
in  den  einzelnen  Häusern  der  Ortschaft  über  den  Gesundheitszustand  der  Bewohner
in  Kenntniß  zu  erhalten,  den  sanitären  Zuständen  derselben  (Reinlichkeit  des  Hauses
im  Allgemeinen,  Beseirigung  der  Haushaltsabfälle  und  Schmutzwässer,  Abtritte  u.  s.  w.)
ihre  Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  auf  die  Abstellung  von  Mißständen  hinzuwirken,
namentlich  auch  die  Schließung  gefährlich  erscheinender  Brunnen  zu  veranlassen.

4.  In  Häusern,  wo  Cholerafälle  vorkommen,  hat  die  Kommission  die  erforderlichen
  Maßnahmen  wegen  Desinfektion  der  Abgänge,  sowie  der  Umgebung  des  Kranken
oder  Gestorbenen  in  die  Wege  zu  leiten  und  die  Ausführung  zu  überwachen.  Ganz  besondere
  Aufmerksamkeit  ist  der  Desinfektion  der  Betten  und  der  Leibwäsche  des  Kranken
oder  Gestorbenen  zu  widmen.  Um  der  Verheimlichung  infizirter  Gegenstände  vorzubeugen,
  ist  es  nöthig,  daß  eine  Entschädigung  für  vernichtete  Gegenstände  gewährt  werde.

5.  Alle  Personen,  welche  vermöge  ihrer  Beschäftigung  mit  Cholerakranken,  deren
Effekten  oder  Entleerungen  in  Berührung  kommen  (Krankenwärter,  Desinfektoren,
Wäscherinnen  u.  s.  w.),  sind  auf  die  Befolgung  der  Desinfektionsvorschriften  (Anl.  VI)
besonders  hinzuweisen.

6.  Der  Bedarf  an  Unterkunftsräumen,  Pflegepersonal,  ärztlicher  Hülfe,  Arznei-,
Desinfektions=  und  Transportmittelu  ist  bei  Zeiten  sicher  zu  stellen.  Desgleichen  ist
ein  Raum  zur  Unterbringung  von  Leichen  bereit  zu  halten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  I.
Liste  der  Cholerafälle.
1  2  3  415  6  7  8  10
S  Fami-  Stand  Stelle  S  W
=  v  Ge-  oder  der  Be.  2
schlecht  e;  schafi-  312315225
—EEhname  werbe  gung
6  des  Erkrankten  5228288
—  8  3  S
Z  ZO  —  S52  S  2
215  r——
—  :  m  2  3  8  S
“  *#*(  -
1  i
        <pb n="908" />
        894  Abschnitt  XVI.  Typhus.

2.  Typhus.

§.  35.  Da  die  Erfahrung  gelehrt  hat,  daß  der  Typhus,  obschon  späterhin  durch
Ansteckung  sich  fortpflanzend,  doch  ursprünglich  durch  eine  eigenthümliche  Luftverderbniß
entsteht,  die  besonders  durch  eine  zu  große  Anhäufung  von  Menschen  in  einem  verhältnißmäßig
  engen  Raume,  wie  am  häufigsten  z.  B.  in  Kranken-,  Armenhäufern,
Gefängnissen  u.  s.  w.  hervorgebracht  wird,  so  ist  zur  Verhütung  seiner  Entstehung
hauptsächlich  die  Bermeidung  einer  solchen  Raumüberfüllung  und  die  Erhaltung  einer
reinen  Luft  in  den  Wohnungen,  so  wie  die  Beobachtung  der  größten  Reinlichkeit
überhaupt  erforderlich,  und  liegt  es  daher  den  Polizeibehörden  und  Sanitätskommissionen,
  namentlich  unter  solchen  Umständen,  unter  denen  eine  Typhus-Epidemie
mehr  als  sonst  zu  befürchten  ist,  ganz  besonders  ob,  hierfür  die  nöthige  Sorge  zu
tragen  und  auf  die  ersten  Anzeichen  der  Krankheit,  namentlich  in  Anstalten  obiger
Art,  ein  genaues  Augemmerk  zu  richten.
.s.  36.  Jeder  vorkommende  Erkrankungsfall  ist  der  Polizeibehörde  (nach  §.  9)
anzuzeigen.

Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  soll  mit  einer  Geldstrafe  von  6—  15  Mark
polizeilich  geahndet  werden,  wenn  der  dazu  Verpflichtete  von  dem  Vorhandensein  der
Krankheit  unterrichtet  war.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  893.
Zu  Anlage  I.

 

Zählkarte.

Ort  der  Erkrankug.  E
Wohnung  (Straße,  Hausnummer,  Stockwerkh)

 

 

——————————————————————————————————————————————————————————————————  ——————————————————

Des  Erkrankten
Familiennme
Leschecht  männlich,  weiblich  (Zutreffendes  ist  zu  unterstreichen)
ter....................................................................................................................
Stand  oder  Gewerbe
Stelle  der  Beschäftigung  .
Tag  der  Erkrankung  í  íí  ,  ,  .
Tag  des  Todss  íí  ·»»
Bemerkungen  (insbesondere  auch,  ob,  wann  und  woher  zugereist)

—  22222

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  II.
·  m"  -  —.
Wöchentlich  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  einzusenden.
Nachweisung

über  die  in  der  Zeit  vom...  bis.  tten..  189  vorgekommenen
  Cholerafälle.

Choleraverdächtige  Fälle  sind  nicht  aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortschaft  (mit  Einwohner-  Neu  halb  der  letzten  Ge-  sondere  Tag  des  Auszahl
  —  vor  der  bruchs  im  Berichtsorte:
Angabe  des  1!  Volk  Erkrankung  oder  storben  Angabe  des  Orts,  woher
Verwaltungs=  (letzte  Volks=  krankt  bereits  kant  find  „be  Shaalte  aufon
  auswär  geführten  Personen  zubezirko)
  zählung)  sind  zugegangen  gezogen  sind  aor  .

1  2  3  4  5  S

 

 

—
        <pb n="909" />
        Abschnitt  XVI.  Ruhr.  Pocken.  895

§.  371).  Zur  Berhütung  der  weiteren  Verbreitung  des  Typhus  ist  zunächst
erforderlich,  daß  von  Seiten  der  Einwohner  diejenigen  diätetischen  Verhaltungs-Regeln
befolgt  werden,  welche  sowohl  im  Allgemeinen  als  auch  insbesondere  für  die  vermöge
ihres  Berufs  mit  Typhuskranken  am  häufigsten  in  Berührung  kommenden  Personen
gegeben  sind,  und  die  Sanitätskommissionen  müssen  es  sich  angelegen  sein  lassen,
hierauf  nach  Kräften  hinzuwirken.

§.  38.  Demnächst  ist  die  möglichste  Trennung  der  Erkrankten  von  den  Gesunden
  erforderlich,  entweder  durch  Isolirung  der  Kranken  oder  durch  Bezeichnung
der  Krankenwohnung  mittels  einer  Tafel.  (5.  18a  und  b.)

Diese  Maßregel  darf  keinen  Falls  vor  erfolgter  völliger  Genesung  der  Kranken
aufgehoben  werden,  da  die  Berbreitung  des  Typhus  auch  besonders  durch  Rekonvaleszenten
  befördert  wird.

Eine  Vernachlässigung  dieser  Vorschrift  wird  nach  §.  26  geahndet.

§.  39.  Die  Deeinfektion  der  Genesenen  so  wie  der  für  den  Kranken  besonders
angenommenen  Wärter,  der  benutzten  Effekten  und  Wohnungen  geschieht  auf  die  in
der  Desinfektions-Instruktion  angegebene  Weise.

Eing,  Bernochläfftzung  dieser  Bestimmung  wird  nach  §.  27  geahndet.

§.  402).

3.  Ruhr.

s.  41.  Die  der  Polizeibehörde  zu  machende  Anzeige  (§.  9)  ist  nur  bei  bösartiger,
ansteckender  und  epidemisch  sich  verbreitender  Ruhr  erforderlich,  kann  dagegen  unterbleiben
  bei  gutartigen  und  sporadischen  Fällen  dieser  Krankheit.

Der  Arzt,  der  die  Anzeige  eines  bösartigen  Ruhranfalles  unterläßt,  fällt  in  eine
Geldstrafe  von  5  Thalern.  Soll  eine  allgemeine  Verpflichtung  zur  Anzeige  entstehen,
so  muß  die  Polizeibehörde  des  Kreises  dazu  eine  besondere  Aufforderung  erlassen,  und
die  Säumigen  werden  alsdann  von  der  oben  §.  25  gedachten  Polizeistrafe  getroffen.

§.  42.  Für  die  bösartige,  ansteckende  Ruhr  gelten  übrigens  dieselben  Bestimmungen,
  welche  hinsichtlich  des  Typhus  gegeben  worden  sind,  so  wie  auch  die  das
Militär  betreffenden  Anordnungen  bei  der  Cholera  (S.  34).

Hinsichtlich  der  hier  besonders  zu  berücksichtigenden  Ausleerungen  der  Kranken
wird  auf  die  Desinfektions-Instruktion  verwiesen.

§.  43.  Erlangt  die  gutartige,  nicht  ansteckende  Ruhr  eine  epidemische  Verbreitung,
so  haben  die  Sanitätskommissionen  durch  pünktliche  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
(KP.  6)  die  Entwickelung  eines  bösartigen  Charakters  der  Krankheit  möglichst  zu  verhüten,
  zugleich  aber  die  für  diesen  Fall  erforderlichen  Vorbereitungen  zu  treffen.

4.  Pocken.

5K  44.  Jeder  Fall  von  Erkrankung  an  den  Pocken  ist,  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  von  6—15  Mark  oder  drei=  bis  achttägiger  Haft,  der  Polizeibehörde  (nach
8.  9)  anzuzeigen.

#s.  45.  Bleibt  der  Pockenkranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  entweder  die
Isolirung  desselben  oder  die  Bezeichnung  der  Wohnung  mittelst  einer  Tafel  (nach
§S.  18  a.  b.)  statt.

Eine  Vernachlässigung  der  desfallsigen  Vorschriften  zieht  die  §.  26  angedrohten
Strafen  nach  sich.

§.  46.  Für  den  Fall,  daß  die  Anzahl  der  Pockenkranken  an  einem  Orte  sich
ungewöhnlich  vermehren  sollte,  sind  daselbst  zur  Aufnahme  derjenigen,  welq#e  in  ihren
Wohnungen  nicht  bleiben  können,  eigene,  streng  zu  isolirende  Pockenhäuser  zu  errichten,
oder  besondere  sorgfältig  geschiedene  Abtheilungen  der  größeren  Krankenhäuser  zu
diesem  Zwecke  zu  bestimmen.

—  —  —

 

1)  Die  §§.  37,  38  sind  vielfach  abgeändert  und  ergänzt.  Vergl.  Res.  19.  Dez.
1878  und  27.  Jan.  1880  (M.  Bl.  S.  59),  betr.  die  Anzeigen  von  Flecktyphus-Erkrankungen.
  Res.  25.  März  1880  (M.  Bl.  S.  106):  Am  Flecktyphus  erkrankte
vagabondirende  und  verkommene  Personen  sind  möglichst  bald  einer  Krankenanstalt  zu
überweisen,  damit  der  Ausbildung  von  Infektionsherden  vorgebeugt  werde.  Vergl.
auch  Res.  21.  Jan.  1881  (M.  Bl.  S.  22),  betr.  Kennzeichen  des  Flecktypphus.

2)  8.  40  enthält  militärische  Maßregeln  bei  Typhus=  (Kriegstyphus-)  Epidemien,
die  in  der  Folge  vielfach  abgeändert  sind.
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        896  Abschnitt  XVI.  Masern,  Scharlach,  Rötheln.  Augenentzündung.

§.  47.  Hinsichtlich  der  Desinfektion  wird  im  Fall  erfolgter  Genesung  eines
Pockenkranken  auf  §.  19,  im  Todesfall  auf  §.  22  verwiesen,  und  zieht  eine  Vernachlässigung
  der  deshalb  ertheilten  Vorschriften  die  §.  27  gedachte  Strafe  nach  sich.

§.  48.  Jede  unnöthige  Berührung  der  Leiche  muß  vermieden,  dieselbe  daher
mit  den  Kleidern,  in  welchen  der  Kranke  gestorben  ist,  in  einen  Sarg  mit  verpichten
Fugen  gelegt,  nicht  zur  Schau  ausgestellt,  sondern  still  zu  Grabe  gebracht,  wo  möglich
gefahren  werden.

Denjenigen,  welche  mit  der  Leiche  haben  in  Berührung  kommen  müssen  oder
dieselbe  etwa  zu  Grabe  getragen  haben,  ist  eine  Reinigung  (nach  §.  22)  zu
empfehlen.

§.  49.  Sämmtliche,  die  echten  Menschenpocken  betreffende  sanitäts-polizeiliche
Anordnungen  sind  auch  bei  den  sogenannten  Varioloiden  oder  modifizirten  Menschenpocken
  zu  befolgen.

8.  601)

§.  55.  Brechen  in  einem  Hause  Pocken  aus,  so  ist  genau  zu  untersuchen,  ob
in  demselben  noch  ansteckungsfähige  Individuen  vorhanden  sind,  deren  Vaccination
alsdann  in  der  kürzesten  Zeit  vorgenommen  werden  muß.

Bei  weiterer  Verbreitung  der  Krankheit  sind  zugleich  sämmtliche  übrigen
Einwohner  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  machen,  und  aufzufordern,  ihre
noch  ansteckungsfähigen  Angehörigen  schleunigst  vacciniren  zu  lassen;  zu  welchem
Ende  von  Seiten  der  Medizinalpolizei  die  nöthigen  Veranstaltungen  getroffen  und
erforderlichen  Falls  Zwangs-Impfungen  bewirkt  werden  muüssen.

5.  Masern,  Scharlach  und  Rötheln.

§.  59.  Bei  den  Masern,  Scharlach  und  Rötheln  sind  die  Aerzte,  bei  der  g.  41
bestimmten  Geldstrafe,  zur  Anzeige  alsdann  verpflichtet,  wenn  besonders  bösartige  oder
besonders  zahlreiche  Fälle  ihnen  vorkommen.  Die  Polizeibehörde  hat  im  letzten  Fall
Maßregeln  zu  treffen,  um  sich  in  Kenntniß  über  den  Fortgang  der  Epidemie  zu  erhalten,
  und  danach  nöthigen  Falls  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  aller  vorkommenden
Erkrankungsfälle  nach  §.  41  festzustellen.

§.  60.  Die  Bezeichnung  der  Krankenwohnung  durch  eine  Tafel  oder  die  Isolirung
des  Kranken  (§.  18  a.  b.)  ist  ebenfalls  nur  in  Fällen  besonderer  Bösartigkeit  erforderlich;
  und  sind  alsdann  die  von  der  Behörde  getroffenen  Anordnungen  bei  Vermeidung
  der  §.  26  bestimmte  Strafe  genau  zu  befolgen.  In  den  übrigen  Fällen
haben  die  Angehörigen  der  Kranken  den  Verkehr  derselben  mit  anderen  ansteckungsfähigen
  Individuen  möglichst  zu  verhüten.

§.  61.  Die  Desinfektion  der  Genesenen  und  der  während  der  Krankheit  benutzen
Effekten  und  Wohnungen  geschieht  auf  die  in  der  Anweisung  zum  Desinfektionsverfahren
  vorgeschriebene  Weise.

6  d  Vernachlässigung  dieser  Bestimmung  zieht  die  §.  27  angedrohte  Strafe

nach  sich.

6.  Kontagiöse  Augenentzündung.
Bestimmungen  hinsichtlich  des  Militärs).
S.  622).
Verfahren  bei  Civilpersonen  und  öffentlichen  Anstalten.

§.  63.  Kommen  dergleichen  Augenkranke  unter  den  Civilpersonen  vor,  so  treten
hinsichtlich  derselben  die  allgemeinen  sanitäts-polizeilichen  Vorschriften  für  die  minder
gefährlichen  ansteckenden  Krankheiten  in  Wirksamkeit  (§.  18•h.

 

)  Die  §§.  50—58  enthielten  Vorschriften  über  die  Impfung  und  find  mit  Aug.
nahme  des  §.  55  veraltet.  Letzterer  ist  aufrecht  erhalten  durch  §.  18  Abs.  3  Impfges.
8.  April  1874  (R.  G.  Bl.  S.  31).  Vergl.  dies  Ges.  und  Ausf.  Ges.  12.  April
1875  (G.  S.  S.  191)  weiter  unten.

2:)  Zu  88.  62—64  vergl.  Res.  11.  Nov.  1862  (M.  Bl.  S.  328).

„)  Interessirt  hier  nicht  und  ist  auch  vielfach  abgeändert.  Vergl.  Res.  24.  Mai
1893  bei  Wernich,  Medizinalgesetze,  3.  Aufl.  S.  442.
        <pb n="911" />
        Abschnitt  XVI.  Syyhilis.  897

Eine  besondere  Aufmerksamkeit  ist  hierbei  auf  solche  öffentliche  Anstalten  zu  richten,
in  denen  eine  große  Anzahl  von  Menschen  zusammen  lebt.
VBei  hier  ausbrechender  Kranlheit  kann  die  Evakuation  der  Anstalt,  theilweise  oder
gänzlich  erforderlich  werden.
Desinfektion.

§.  64.  Die  Desinfektion  der  von  den  Kranken  benutzten  Effekten  und  Wohnungen
geschieht  nach  der  in  der  Anweisung  zum  Desinfektionsverfahren  gegebenen  Vorschrift;
und  finden  hierauf  die  Bestimmungen  der  §§.  23  und  27  Anwendung.

7.  Die  Syphilis.

§.  65.  Die  Anzeige  an  die  Orts-Polizeibehörde  (§.  9)  ist  nicht  bei  allen  an
syphilitischen  Uebeln  leidenden  Personen  ohne  Unterschied  erforderlich,  sondern  nur
dann,  wenn  nach  Ermessen  des  Arztes  von  der  Verschweigung  der  Krankheit  nachtheilige
  Folgen  für  den  Kranken  selbst  oder  für  das  Gemeindewesen  zu  befürchten
find.  In  diesen  Fällen  ist  der  betreffende  Arzt  dazu  verpflichtet,  und  eine  Vernachlässigung
  seiner  desfallsigen  Obliegenheiten  soll  mit  einer,  in  Wiederholungsfällen  zu
verdoppelnden  Geldstrafe  von  15  Mark  geahndet  werden.

Syphilitisch  kranke  Soldaten  müssen  von  den  sie  etwa  behandelnden  Civil-Aerzten
dem  Kommandeur  des  betreffenden  Truppentheils  oder  dem  dabei  angestellten  Ober-Arzt
  angezeigt  werden.

§.  66.  Verbleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  die  §.  18  gegebene
Vorschrift  ihre  Anwendung.

§.  67.  Sollte  die  Zahl  der  syphilitisch  Kranken  an  einem  Orte,  wo  nicht  bereits
ein  geeignetes  Krankenhaus  vorhanden  ist,  sehr  zunehmen,  oder  dasselbe  aus  sonstigen
Gründen  erforderlich  werden,  so  ist  unter  Mitwirkung  der  Sanitätskommission  zur
Aufnahme  derjenigen,  welche  in  ihren  Wohnungen  nicht  gründlich  geheilt  werden
können,  ein  besonderes  Haus  einzurichten.

§.  68.  Die  Reinigung  der  von  der  Syphilis  Genesenen,  so  wie  der  von  ihnen
gebrauchten  Wäsche,  Kleidungsstücke  und  sonstigen  Gegenstände,  geschieht  nach  näherer
Anordnung  der  Behörde  und  unter  Androhung  der  §.  27  bestimmten  Strafe  auf  die
in  der  Anweisung  zum  Desinfektionsverfahren  angegebene  Weise.

§.  69.  Die  Polizeibehörden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Aerzte  und  Wundärzte,
  besonders  die  bei  den  Krankenhäusern  angestellten,  wenn  sie  syphilitisch  angesteckte
  Personen  in  die  Kur  nehmen,  auszumitteln  suchen  und  der  Polizeibehörde
anzeigen,  von  wem  die  Ansteckung  herrühre,  damit  liederliche  und  unvermögende
Personen,  von  deren  Leichtsinn  die  weitere  Verbreitung  des  Uebels  zu  befürchten  und
bei  denen  ein  freiwilliges  Aufsuchen  ärztlicher  Hülfe  nicht  zu  erwarten  ist,  untersucht,
in  die  Kur  gegeben,  und  überhaupt  die  zur  Verhütung  einer  weiteren  Verbreitung
des  Uebels  durch  die  Umstände  gebotenen  Maßregeln  getroffen  werden  können.

Dieselbe  Verpflichtung  liegt  auch  den  Militärpersonen  ob.

g.  70.  Hinsichtlich  der  polizeilichen  Aufsicht  auf  diejenigen  Personen,  von  welchen
eine  Verbreitung  des  syphilitischen  Uebels  vorzugsweise  zu  besorgen  ist,  verbleibt  es
bei  den  bestehenden  Vorschriften.

§.  71.  Ebenso  finden  die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  für  die  Fälle
wissentlicher  oder  fahrlässiger  Verbreitung  der  Krankheit  ihre  Anwendung  sowohl  auf
männliche  als  auf  weibliche  Personen  (jetzt  §5.  229  fl.,  361  No.  6  R.  Str.  G.  B.).

g.  72.  Auf  die  genaue  Befolgung  des  im  §.  17  enthaltenen  Verbots  der  Behandlung
  ansteckender  Krankheiten  durch  unbefugte  Personen  ist  mit  besonderer  Sorgfalt
  bei  der  Syphilis  zu  halten,  und  sind  die  Polizeibehörden  und  approbirten  Medizinalpersonen
  zur  vorzüglichen  Aufmerksamkeit  in  dieser  Hinsicht  verpflichtet.

Die  Apotheker  werden  auf  die  denselben  gegebenen  Vorschriften  gegen  die  Bereitung
  von  Arzneien  auf  Anordnung  unbefugter  Personen  und  gegen  den  Handverkauf
von  Arzueimitteln,  die  Merkurialia  und  andere  heftig  wirkende  Substanzen  enthalten,
verwiesen.

S.  73).

1)  Betrifft  Verfahren  beim  Militär.
Zlling-Kautz,  Handktuch  1,  7.  Aufl.  57
        <pb n="912" />
        898  Abschnitt  XVI.  Krätze.

8.  Krätze.

s.  74.  Hinsichtlich  der  Meldung  der  Krätzkranken  an  die  Ortspolizeibehörde  gelten
die  bei  der  Syphilis  §.  65  gegebenen  Vorschriften.

Wird  eine  in  einem  Bordell  befindliche  Frauensperson  von  der  Krätze  befallen
so  liegt  dem  Wirthe  oder  der  Wirthin  die  Verpflichtung  ob,  der  Polizeibehörde  ungesäumt
  davon  Anzeige  zu  machen;  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  15  Mark
oder  8tägiger  Haft.  ·  »

Das  zur  Bisitation  von  dergleichen  Häusern  verpflichtete  ärztliche  Personal  hat
auch  auf  das  Vorhandensein  der  Krätze  mit  besonderer  Sorgfallt  zu  achten.

§.  75.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  die  §.  18  c  gegebene
Vorschrift  ihre  Anwendung.

Dabei  ist  jede  nähere  Gemeinschaft  desselben  mit  anderen  Personen  bis  zur  er.
folgten  Heilung  und  nachherigen  Reinigung  seiner  selbst  und  der  gebrauchten  Effekten
möglichst  zu  verhüten,  und  find  in  dieser  Hinsicht  Eltern  und  Vormünder  auf  ihre
Kinder  und  Pflegebefohlenen,  Handwerksmeister  auf  ihre  Gesellen  und  Lehrlinge,  Dienstherrschaften
  auf  ihr  Gesinde  zu  achten  verpflichtet.

§.  76.  Sollte,  nach  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  und  Sanitäts-Kommissionen,
  das  Verbleiben  der  Kranken  in  ihren  Wohnungen  mit  Gefahr  für  das
Gemeinwesen  verbunden  sein,  so  sind  dieselben  in  öffentlichen  Kranken-Anstalten  unterzubringen
  und  zu  heilen.  Ist  an  dem  Orte  selbst  oder  in  dessen  Nachbarschaft  ein
öffentliches  Krankenhaus  nicht  vorhanden,  so  sind,  besonders  wenn  die  Krankheit  sich
weiter  verbreitet  und  eine  größere  Anzahl  von  Menschen  befallen  sollte,  geeignete  Lokalitäten
  zur  Aufnahme  der  Kranken  einzurichten.

§.  77.  Nach  erfolgter  Heilung  sind  die  Genesenen,  so  wie  deren  Kleidungsstücke
und  sonstige  Effekten,  insofern  sie  mit  ihnen  während  der  Krankheit  in  Berührung
gewesen  sind,  desgleichen  die  Wohnungen,  nach  Vorschrift  der  Anweisung  zum  Desinfektionsverfahren
  gründlich  zu  reinigen.

Vernachlässigungen  dieser  Verordnung  werden  mit  einer  Geldstrafe  von  6—15
Mark  oder  mit  3=  bis  Stägiger  Haft  geahndet.

§.  78.  Die  Polizeibehörden,  sowohl  in  den  Städten  als  auf  dem  Lande,  haben
auf  unbekannte  und  sich  herumtreibende  Personen  in  Beziehung  auf  etwa  bei  ihnen
vorhandene  Krätze  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  dieselben  bei  passenden  Veranlassungen
  ärztlich  untersuchen  zu  lassen  und,  wenn  der  gehegte  Verdacht  sich  bestätigen
sollte,  für  die  zweckmäßige  Unterbringung  und  Heilung  derselben  Sorge  zu  tragen
(vergl.  §.  15).  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  wandernden  Handwerksgesellen  und  Juden,
auf  welche  Letztere  besonders  in  Meßorten  und  bei  Jahrmärkten  mit  Sorgfalt  deshalb
zu  vigiliren  ist.

Dienstboten  haben  es  ihren  Herrschaften,  Gesellen  und  Lehrlinge  ihren  Meistern
anzuzeigen,  wenn  sie  glauben,  von  der  Krätze  angesteckt  zu  sein.  Herrschaften  und
Meister  sind  verpflichtet,  in  dieser  Hinsicht  auf  ihre  Dienstboten,  Gesellen  und  Lehrlinge
aufmerksam  zu  sein,  und  verbunden,  die  zur  Heilung  der  Erkrankten  und  zur  Verhütung
  einer  weiteren  Verbreitung  der  Krankheit  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

Unterlassungen  und  Versäumnisse  hierin  sollen  nach  Befinden  der  Umstände  mit
einer  Geldstrafe  von  6—15  Mark  oder  3-  bis  Stägiger  Haft  geahndet  werden

Eine  besonders  genaue  Aussicht  ist  zu  führen  auf  die  in  Arbeits=  und  Versorgungshäusern,
  Waisenhäusern,  Strafanstalten,  Gefängnissen  u.  a.  dergl.  öffentlichen  Anstalten
  befindlichen  Personen,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  in  dieser  Hinsicht  von  den  dabei
angestellten  Medizinalbeamten  genau  zu  inspiziren  sind.

8.  79.  In  Betreff  des  Handels  mit  alten  Kleidungsstücken,  besonders  wollenen
Stoffen,  Pelzwerk  und  dergleichen,  so  wie  mit  alten  Betten  und  andern  Gegenständen,
welche  von  Krätzkranken  gebraucht  worden  sind,  gelten  die  im  §.  21  gegebenen  Be.
stimmungen  und  ist  hier  mit  besonderer  Genauigkeit  darauf  zu  achten,  daß  dergleichen
Sachen  nicht  eher  wieder  in  den  Verkehr  kommen,  als  bis  sie  nach  Vorschrift  der
Desinfektions-Instruktion  auf  das  Sorgfältigste  gereinigt  worden  sind  (§S.  77).

§.  80.  Die  Polizeibehörden  haben  bei  geschehener  Meldung,  in  Gemeinschus:
mit  den  Medizinalpersonen,  die  Quelle  des  Uebels  möglichst  auszumitteln,  um  in
dieser  Hinsicht  die  geeigneten  Maßregeln  zu  treffen  und  der  weiteren  Verbreitung  der
Krankheit  entgegenzuwirken.
        <pb n="913" />
        Abschnitt  XVI.  Weichselzopf.  Bösartiger  Kopfgrind  ꝛc.  Tollkrankheit.  899

F.  81.  Wird  die  Krätze  zum  Nachtheile  Anderer  absichtlich  verheimlicht  —  in
welcher  Hinsicht  besonders  handel-  und  gewerbetreibende  Individuen  in  Betracht
kommen  —  oder  wird  sie  durch  ein  leichtsinniges  Benehmen  der  Kranken  andern

Personen  mirtgetheilt,  so  treten  die  für  diesen  Fall  anwendbaren  Bestimmungen  des
R.  Str.  G.  B.  8S8§.  230,  327  ein.

8.  82  0.

§.  83.  Für  den  Fall,  daß  die  Krätze  an  einem  Orte  eine  ungewöhnlichere  und
allgemeinere  Verbreitung  erlangen  sollte,  wird  den  betr.  Regierungen  die  Ergreifung
besonderer  Maßregeln  Behufs  der  genauen  Ermittelungen  des  Standes  der  Krankheit,
ihrer  Zu=  und  Abnahme  und  einer  gründlichen  Tilgung  derselben  zur  Pflicht  gemacht.

Die  nähere  Bestimmung  der  unter  solchen  Umständen  zu  treffenden  Anordnungen
bleibt  ihrem  Ermessen  überlassen.

9.  Weichselzopf.

§.  84.  Jeder  am  Weichselzopf  leidende  Kranke  ist  bei  Vermeidung  der  im  §.  25
bestimmten  Strafe  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.

§.  85.  Bleibt  der  Kranke  in  seiner  Wohnung,  so  findet  eine  Bezeichnung  derselben
  mittelst  einer  Tafel  oder  eine  Isolirung  des  Kranken  nicht  statt,  dagegen  ist
derselbe,  so  wie  seine  Angehörigen  mit  der  Gefahr  der  Ansteckung  und  der  Art  und
Weise,  wie  solche  am  häufigsten  bewirkt  zu  werden  pflegt,  bekannt  zu  machen.

Eine  dessenungeachtet  auf  leichtsinnige  oder  muthwillige  Weise  veranlaßte  Uebertragung
  der  Krankheit  auf  andere  Personen  soll  nach  den  Bestimmungen  des  R.  Str.
G.  B.  §s.  230,  327  bestraft  werden.

§.  86.  Die  von  einem  Weichselzopfkranken  benutzten  Betten,  Bett=  und  Leibwäsche,
  Kopfbedeckungen  und  sonstige  Gegenstände  dürfen  nach  beendigter  Krankheit
nicht  eher  wieder  in  Gebrauch  gezogen  werden,  als  bis  sie  nach  näherer  Bestimmung
der  Polizeibehörde  und  nach  Anweisung  der  Desinfektions-Instruktion  gereinigt
worden  sind.

Die  Unterlassung  zieht  die  §.  27  bestimmte  Strafe  nach  sich.

§.  87.  Da  den  mit  dem  Weichselzopf  behafteten  Kindern  der  Schulbesuch  wegen
langer  Dauer  der  Krankheit  nicht  untersagt  werden  kann,  so  müssen  denselben  zur
Verhütung  einer  weitern  Verbreitung  des  Uebels  abgesonderte  Sitze  und  besondere
Plätze  zur  Ablegung  ihrer  Kopfbedeckung  angewiesen  werden.  Außerdem  ist  es  die
Pflicht  des  Lehrers,  die  Kinder  über  die  Gefahr  der  Ansteckung  zu  belehren.

z.  88.  Die  Benutzung  zum  allgemeinen  Gebrauch  bestimmter  Badeanstalten  oder
Badebuden  &amp;amp;∆6*  den  am  Weichselzopf  leidenden  Personen  nicht  gestattet  werden.

§.  89  0.

10.  Bösartiger  Kopfgrind,  Krebs,  Schwindsucht:)  und  Gicht.

z.  90.  Bei  den  genannten  Krankheiten  beschränken  sich  die  sanitäts-polizeilichen
Maßregeln  auf  die  vorschriftsmäßige  Reinigung  und  resp.  Vernichtung  der  mit  den
Absonderungen  der  Kranken  in  unmittelbare  Berührung  gekommenen  Kleidungsstücke
und  sonstigen  Effekten.  Die  Anordnung  derselben  liegt  den  Aerzten  der  Kranken,  die
Kontrolle  der  getroffenen  Maßregeln  der  Polizeibehörde  ob  (vergl.  §.  23).

s.  91.  Hinsichtlich  des  Kopfgrindes  find  die  Waisenhäuser  und  ähnliche  Anstalten
unter  besondere  sanitätspolizeiliche  Aufsicht  zu  nehmen.

In  den  öffentlichen  Schulen  dürfen  Kinder,  die  am  bösartigen  Kopfgrind  leiden,
nicht  zugelassen  werden.

Die  §§.  92—122  des  Regulativs  handeln  von  der  sanitätspolizeilichen
Ueberwachung  der  Hundswuth,  des  Milzbrandes  und  des  Rotzes.  Die  dem
veterinären  Gebiet  angehörigen  Bestimmungen  sind  durch  die  betr.  Vorschriften
des  Reichsges.  23.  April  1880  ersetzt.  Praktisch  anwendbar  sind  noch:

11.  Tollkrankheit  (Hundswuthh).

§.  95.  Hat  aber  ein  toller  oder  auch  nur  verdächtig  scheinender  Hund  bereits
Menschen  gebissen,  so  hat  der  nächste  Angehörige  oder  Bekannte,  oder  wer  zuerst  davon
1)  Betrifft  Verfahren  beim  Militär.

2)  Vergl.  Anm.  1  zu  S.  883.

 

57“
        <pb n="914" />
        900  Abschnitt  XVI.  Impf-Gesetz.

unterrichtet  ist,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von  30  Mark  oder  14tägiger  Haft-Strafe,
  den  nächsten  Arzt  oder  Chirurg  sofort  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.  —  —  —.
§.  107.  Kommt  bei  einem  von  einem  wuthkranken  Thiere  gebissenen  Menschen
die  Wasserschen  zum  Ausbruch,  so  ist  davon  durch  den  Arzr,  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  von  15  Mark,  ungesäumt  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

12.  Milzbrand  und  13.  Rotz  und  Wurm.

§.  117.  Erkrankt  ein  Mensch  durch  Ansteckung  von  miszbrandkranken  Thieren
an  der  schwarzen  Blatter  oder  auf  andere  Weise,  so  muß  davon  sogleich  der  Polizeibehörde
  Anzeige  gemacht  werden  (§.  107)  Bleibt  derselbe  in  seiner  Wohnung,  so
findet  bei  Vermeidung  der  im  §.  26  erwähnten  Strafe,  eine  Bezeichnung  derselben
mittelst  einer  Tafel  oder  eine  genaue  Isolirung  des  Kranken  nach  §.  18  a,  b  statt.

§.  118.  Alles,  was  zum  Reinigen  und  Verbinden  des  Kranken  gebraucht  worden
ist,  muß  ohne  Verzug  vernichtet  werden.  Nach  Beendigung  der  Krankheit  sind  die
Wohnung  des  Kranken,  sowie  sämmtliche  mit  demselben  in  Berührung  gekommene
Gegenstände  nach  Vorschrift  der  Desinfektions-Instruktion  und  bei  Vermeidung  der
8.  27  angedrohten  Strafe  zu  reinigen  oder  resp.  zu  vernichten.

S.  122.  Ist  die  Ansteckung  eines  Menschen  durch  Rotz=  oder  Wurmkrankheit
erfolgt,  so  gelten  die  §§.  117  und  118  gegebenen  Vorschriften.

 

Impf-Gesetz'.
Vom  8.  April  1874  (R.  G.  Bl.  S.  31).

§.  1.  Der  Impfung  mit  Schutzpocken  soll  unterzogen  werden:
1.  jedes  Kind  vor  dem  Ablaufe  des  auf  sein  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,
  sofern  es  nicht  nach  ärztlichem  Zeugniß  (S.  10)  die  natürlichen
  Blattern  überstanden  hat;
2.  jeder  Zögling  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit
Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  des  Jahres,  in
welchem  der  Zögling  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegt,  sofern  er  nicht
nach  ärztlichem  Zeugniß  in  den  letzten  fünf  Jahren  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat  oder  mit  Erfolg  geimpft  worden  ist.
§.  2.  Ein  Impfpflichtiger  (§.  1),  welcher  nach  ärztlichem  Zeugniß  ohne
Gefahr  für  sein  Leben  oder  für  seine  Gesundheit  nicht  geimpft  werden  kann,
ist  binnen  Jahresfrist  nach  Aufhören  des  diese  Gefahr  begründenden  Zustandes
der  Impfung  zu  unterziehen.  ç  .
Ob  diese  Gefahr  noch  fortbesteht,  hat  in  zweifelhaften  Fällen  der  zuständige
Impfarzt  (§.  6)  endgültig  zu  entscheiden.  "

§.  3.  Ist  eine  Impfung  nach  dem  Urtheile  des  Arztes  (§.  5)  erfolglos
geblicben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre,  und  falls  sie  auch  dann
erfolglos  bleibt,  im  dritten  Jahre  wiederholt  werden.

 

1)  Eingeführt  in  Helgoland  Vd.  24.  Juli  1893  (R.  G.  Bl.  S.  236);  Kommentar
  von  Stenglein  in  strafrechtliche  Nebengesetze  des  Deutschen  Reiches,  2.  Aufl.
Berlin  1895,  S.  219.

Ausf.  Best.,  betr.  das  Impfgeschäft,  18.  Juni  1885  (M.  Bl.  1886  S.  51).

Bundesrathsbeschl.  16.  Okt.  1874  (M.  Bl.  S.  255),  betr.  die  Formulare  füc
die  Impfscheine,  die  Zeugnisse  (§.  10  Abs.  2)  und  die  Impflisten.  Bundesrathsbeschl.
5.  Sept.  1878  (M.  Bl.  S.  242),  betr.  die  Abänderung  der  Formulare  zum  Impf-Gesetz


—  Orten,  an  welchen  ansteckende  Krankheiten,  wie  Scharlach,  Masern,  Croup,
Keuchhusten,  Flecktyphus,  rosenartige  Entzündungen,  in  größerer  Verbreitung  auftreten,
ist  die  Impfung  während  der  Dauer  der  Epidemie  nicht  vorzunehmen,  Res.  18.  Juni
1885  (M.  Bl.  1886  S.  51,  Anlage  1  S.  1).

Zur  Durchführung  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften  können  von  den  Ortspolizeibehörden
  Zwangsmittel  aus  §.  132  L.  V.  G.  (also  auch  unmittelbarer  Zwang  durch
Vorführung  der  Impflinge)  angewendet  werden,  E.  O.  V.  XXVIII.  396.
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        Abschnitt  XVI.  Impf-Gesetz.  901

Die  zuständige  Behörde  kann  anordnen,  daß  die  letzte  Wiederholung  der
Impfung  durch  den  Impfarzt  (§.  6)  vorgenommen  werde.

K§.  4.  Ist  die  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  (88.  1,  2)  unterblieben,
so  ist  sie  binnen  einer  von  der  zuständigen  Behörde  zu  setzenden  Frist  nachzuholen
  0.  «

8.  5.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  sechsten,  spätestens  am  achten
Tage  nach  der  Impfung  dem  impfenden  Arzte  vorgestellt  werden.

§.  6.  In  jedem  Bundesstaate  werden  Impfbezirke  gebildet,  deren  jeder
einem  Impfarzte  unterstellt  wird.

Der  Impfarzt  nimmt  in  der  Zeit  vom  Anfang  Mai  bis  Ende  September
jeden  Jahres  an  den  vorher  bekannt  zu  machenden  Orten  und  Tagen  für  die
Bewohner  des  Impfbezirkes  Impfungen  unentgeltlich  vor.  Die  Orte  für  die
Vornahme  der  Impfungen,  sowie  für  die  Vorstellung  der  Impflinge  (§.  5)
werden  so  gewählt,  daß  kein  Ort  des  Bezirks  von  dem  nächst  belegenen  Impforte
  mehr  als  5  Kilometer  entfernt  ist.

§.  7.  Für  jeden  Impfbezirk  wird  vor  Beginn  der  Impfzeit  eine  Liste
der  nach  §.  1  Ziffer  1  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  von  der  zuständigen
Behörde  aufgestellt.  Ueber  die  auf  Grund  des  §.  1  Ziffer  2  zur  Impfung
gelangenden  Kinder  haben  die  Vorsteher  der  betreffenden  Lehranstalten  eine
Liste  anzufertigen.

Die  Impfärzte  vermerken  in  den  Listen,  ob  die  Impfung  mit  oder  ohne
Erfolg  vollzogen,  oder  ob  und  weshalb  sie  ganz  oder  vorläufig  unterblieben  ist.

Voch  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres  sind  die  Listen  der  Behörde  einureichen.

6  Die  Einrichtung  der  Listen  wird  durch  den  Bundesrath  festgestellt.

§.  8.  Außer  den  Impfärzten  sind  ausschließlich  Aerzte:)  befugt,  Impfungen
vorzunehmen.

Sie  haben  über  die  ausgeführten  Impfungen  in  der  im  S.  7  vorgeschriebenen
  Form  Listen  zu  führen  und  dieselben  am  Jahresschluß  der  zuständigen
Behörde  vorzulegen.

§.  9.  Die  Landesregierungen  haben  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths
  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  angemessene  Anzahl  von  Impfinstituten  ?)  zur
Beschaffung  und  Erzeugung  von  Schutzpocken-Lymphe  eingerichtet  werde").

Die  Impfinstitute  geben  die  Schutzpocken-Lymphe  an  die  öffentlichen
Impfärzte  unentgeltlich  ab  und  haben  über  Herkunft  und  Abgabe  derselben
Listen  zu  führen.

Die  öffentlichen  Impfärzte  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  Schutzpocken-Lymphe,
  soweit  ihr  entbehrlicher  Vorrath  reicht,  an  andere  Aerzte  unentgeltlich
abzugeben.

§.  10.  Ueber  jede  Impfung  wird  nach  Feststellung  ihrer  Wirkung  (§.  5)
von  dem  Arzte  ein  Impfschein  ausgestellt.  In  dem  Jupfschein  wird,  unter
Angabe  des  Vor=  und  Zunamens  des  Impflings,  sowie  des  Jahres  und  Tages
seiner  Geburt,  bescheinigt  entweder,

daß  durch  die  Impfung  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,

daß  die  Impfung  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden  muß.

 

oder,

 

1)  Es  genügt  eine  öffentliche  Aufforderung,  wenn  sie  zur  Kenntniß  der  Ver-“.5

  gelangt  ist,  Erk.  O.  Trib.  20.  April  und  6.  März  1878  (O.  R.  XII.
9,  .

2)  Auch  Wundärzte  II.  Kl.,  Res.  13.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  127).

2)  Instr.  für  die  Königliche  Schutzpocken-Impfanstalten  Gur  unentgeltlichen
  Lieferung  von  Schutzpocken-Lymphe  an  Obrigkeiten  und  Aerzte)  28.  Dez.  1876
(M.  Bl.  1877  S  9.).

6)  Es  ist  unzulässig,  durch  Polizeiverordnung  den  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormündern
  der  in  den  öffentlichen  Terminen  anwesenden  Impflinge,  unter  Strafandrohung
  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  die  Entnahme  von  Impfstoff  durch  die
Impfärzte  zu  gestatten,  Erk.  O.  Trib.  12.  April  1877  (E.  LXXIX.  428).
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        902  Abschnitt  XVI.  Impf-Gesetz.

In  den  ärztlichen  Zeugnissen,  durch  welche  die  gänzliche  oder  vorläufige
Befreiung  von  der  Impfung  (88§.  1,  2)  nachgewiesen  werden  soll,  wird,  unter
der  für  den  Impfschein  vorgeschriebenen  Bezeichnung  der  Person,  bescheinigt,
aus  welchem  Grunde  und  auf  wie  lange  die  Impfung  unterbleiben  darf.

§.  11.  Der  Bundesrath  bestimmt  das  für  die  vorgedachten  Bescheinigungen
(§.  10)  anzuwendende  Formular.

Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfolgt  stempel=  und  gebührenfrei.

§.  12.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  sind  gehalten,  auf  amtliches
Erfordern  mittelst  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  (.  10)  den  Nachweis.
zu  führen,  daß  die  Impfung  ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen  erfolgt  oder
aus  einem  gesetzlichen  Grunde  unterblieben  ist.

§.  131).  Die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge  dem
Impfzwange  unterliegen  (s.  1  Ziffer  2),  haben  bei  der  Aufnahme  von  Schülern
durch  Einfordern  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  festzustellen,  ob  die  gesetzliche
  Impfung  erfolgt  ist.  D

Sie  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  Zöglinge,  welche  während  des  Besuches  der
Anstalt  nach  §.  1  Ziff.  2  impfpflichtig  werden,  dieser  Verpflichtung  genügen.

Ist  eine  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,  so  haben  at  auf
deren  Nachholung  zu  dringen.  #

Sie  sind  verpflichtet,  vier  Wochen  vor  Schluß  des  Schuljahres  der  zuständigen
  Behörde  ein  Verzeichniß  derjenigen  Schüler  vorzulegen,  für  welche  der
Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht  ist.

S.  14.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  welche  den  nach  §F.  12  ihnen
obliegenden  Nachweis  zu  führen  unterlassen,  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis
zu  zwanzig  Mark  bestraft.  »  »

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und  Pflegebefohlene
ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung
oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  (§.  2)  entzogen  geblieben  sind,  werden  mit
Geldstrafen  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestraft).

v.  15.  Aerzte  und  Schulvorsteher,  welche  den  durch  §.  8  Absatz  2,  §.  7
und  durch  §.  13  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  nachkommen,  werden
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft.

a  16.  Wer  unbefugterweise  l  8)  Impfungen  vornimmt,  wird  mit
Sätth  *  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
bestraft.

§.  17.  Wer  bei  der  Ausführung  einer  Impfung  fahrlässig  handelt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu
drei  Monaten  bestraft,  sofern  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuch  eine  härtere  Strafe
eintritt.

§.  18.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  April  1875
in  Kraft.

 

1)  Der  §.  13  al.  1  bezieht  sich  auf  die  Feststellung  der  gesetzlichen  Impfung,
also  nicht  bloß  auf  die  Kontrolle  der  Revaccination,  sondern  auch  auf  die  Kontrolle
der  ersten  Impfung,  Res.  19.  April  1875  (M.  Bl.  S.  99).

Ein  Kind,  welches  gemäß  §.  13  wegen  mangelnden  Nachweises  der  Impfung
aus  einer  zur  Aufnahme  von  Schülern  gesetzlich  nicht  verpflichteten  Lehranstalt  ausgewiesen
  wird,  fällt  gemäß  §§.  143  ff.  II.  12  A.  L.  R.  und  K.  O.  14.  Mai  1825
dem  gesetzlichen  Schulzwange  anheim  und  ist  sofort  der  Volksschule  zu  überweisen,
wenn  nicht  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  für  den  nöthigen  Unterricht  im  Hause
entsprechend  gesorgt  ist,  Erk.  5.  Juni  1886  (E.  K.  VI.  287).

2)  Wenn  ein  Vater  aus  §.  14  Abs.  2  bestraft  worden  ist,  so  kommt,  wenn  er
sein  Kind  auch  weiterhin  der  Impfung  entzieht,  nicht  der  Grundsatz  ne  bis  in  idem
zur  Anwendung,  vielmehr  ist  gegen  ihn,  da  es  sich  um  ein  fortgesetztes  Delikt  handelt,
seine  Bestrafung  ohne  Rücksicht  auf  die  stattgehabte  erste  Bestrafung  auszusprechen,
Erk.  13.  Mai  1891  (M.  Bl.  S.  135).  Der  gleiche  Grundsatz  gilt  für  Abs.  1,
Stenglein  S.  225.
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        Abschnitt  XVI.  Impf-Gesetz.  903

Die  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  zur  Ausführung  erforderlichen
Bestimmungen  treffen.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Bestimmungen  über
Zwangsimpfungen  bei  dem  Ausbruch  einer  Pocken-Epidemie  werden  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

 

Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes?.
Vom  12.  April  1875  (G.  S.  S.  191).

§.  1.  Die  Kreise:2),  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Amtsverbände,  haben
die  Impfbezirke  zu  bilden,  die  Impfärzte  )  anzustellen  und  die  Kosten  zu  tragen,
welche  durch  die  Ausführung  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  entstehen,  mit
Ausnahme  jedoch  der  Kosten  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Impfinstitute
(§.  9  Ges.  8.  April  1874).

§.  2.  Zu  den  von  den  Kreisen)  und  Amtsverbänden  zu  tragenden  Kosten  gehören
  die  Remuneration  der  Impfärzte,  die  Kosten  der  erforderlichen  Büreauarbeiten,
sowie  die  Kosten  für  den  Druck  der  nöthigen  Listen,  Scheine  und  Zeugnisse.

Dafür  fallen  den  Kreisen  und  Amtsverbänden  aber  auch  die  Gebühren  für  die
in  den  Impfterminen  ertheilten  Bescheinigungen  zu,  soweit  dieselben  nach  §.  11
Reichs-Impfges.  nicht  gebührenfrei  sind.  Alle  Impfscheine  sind  übrigens  stempelfrei.

Außerdem  ist  von  den  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliche  Impftermine
(§.  6  Ges.  8.  April  1874)  abgehalten  werden,  hierfür  ein  geeignetes  Lokal  bereit  zu
halten  und  dem  Impfarzte  die  dabei  erforderliche  Schreibhülfe  zu  gewähren.

 

 

 

 

 

1)  Res.  6.  April  1886  (M.  Bl.  S.  51),  betr.  Vorschriften  zur  Sicherung  der
gehörigen  Ausführung  des  Impfgeschäftes.

2)  Res.  19.  April  1875  (M.  Bl.  S.  99).  1.  Das  Ges.  12.  April  enthält  keine
Bestimmung  darüber,  welche  Organe  die  den  Kreisen  2c.  beigelegten  Befugnisse  auszuüben
  haben.  Aus  der  Natur  der  Sache  aber  ergiebt  sich,  daß  so  weit  es  sich  um
Bewilligungen  von  Mitteln  für  Zwecke  des  Impfgeschäftes  handelt,  überall  der  Kreistag
resp.  die  Amtsvertretung,  in  Stadtkreisen  der  Gemeinde-Vorstand  und  die  Gemeinde-Vertretung
  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.

2.  Die  Bestellung  der  Impfärzte  ist  im  Geltungsbereich  der  Kr.  O.  13.  Dez.
1872  gemäß  §.  134  a.  a.  O.  Aufgabe  des  Kreisausschusses  resp.  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  des  Amtsausschusses.  In  den  übrigen  Theilen  der  Monarchie
fällt  sie  denjenigen  Organen  zu,  welche  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Kreis=  oder
Gemeinde-Verfassungsges.  die  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  betreffenden
Verbandes  berufenen  Beamten  anzustellen  haben.

3.  Die  Listen  der  der  Impfung  unterliegenden  Kinder  haben  gemäß  S§.  7
Reichs-Impfges.  die  Standesbeamten  zu  liefern.  Sofern  hierbei  Kosten  erwachsen,
fallen  dieselben  den  im  §.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Verbänden  zur  Last.

Es  ist  wünschenswerth,  daß  die  Kreise  bei  der  ihnen  durch  das  Ges.  12.  April
1875  zugewiesenen  Betheiligung  am  Impfgeschäft  sich  des  Beirathes  der  Kreis-Physiker
  bedienen,  es  kann  ihnen  aber  eine  Verpflichtung  hierzu  nicht  auferlegt
werden.  Im  Uebrigen  ist  daran  fest  zu  halten,  daß  —  abgesehen  von  der  Abgrenzung
der  Impfbezirke  und  der  Anstellung  der  Impfärzte  —  die  Gesetze  über  das  Impfwesen
  von  den  Medizinalbehörden  auszuführen  sind,  welche  sich  hierbei  der  Landräthe
und  der  Kreis-Physiker  als  ihrer  Organe  zu  bedienen  haben,  Res.  8.  Juni  1875
(M.  Bl.  S.  181).

3)  Impfärzte  sind  keine  Beamte  im  Sinne  der  Gemeindeeinkommensteuervorschriften,
  E.  O.  V.  XXVI.  131.

)  Zu  den  von  den  Kreisen  zu  tragenden  Kosten  gehören  die  Druckkosten  der  von
der  Aufsichtsbehörde  ausgehenden  Vorschriften  für  Impfärzte  und  Verhaltungsmaßregeln
für  die  Angehörigen  der  Impflinge,  nicht  aber  Kosten,  welche  durch  die  den  Ortspolizeibehörden
  im  Aufsichtswege  ertheilten  Anweisungen  erwachsen,  E.  K.  12.  März
1887  (M.  Bl.  S.  93)
        <pb n="918" />
        904  Abschnitt  XVI.  Beerdigungen.

8.  3.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die  bei  dem
Ausbruch  einer  Pockenepidemie  angeordneten  Zwangsimpfungen  (8.  18  Abs.  3  Ges.
8.  Avril  1874).  ·

§4.DieMinisterderMedizinalangelegenheitenunddedJnnernsindmitder
Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  April  im  Bereiche  der  Monarchie  und  mit  der
Ausführnng  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

 

Vorschriften  über  die  Beerdigungen.

§.  367  R.  Str.  G.  B.:  Mit  Geldbuße  bis  zu  einhundert  fünfzig  Mark

oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam  beerdigt  oder  bei  Seite
schafft,  oder  wer  unbefugt  einen  Theil  einer  Leiche  aus  dem  Gewahrsam
der  dazu  berechtigten  Personen  wegnimmt;

2.  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  über  vorzeitige  Beerdigungen  entgegenhandelt.


 

Res.  15.  Juni  1822  (A.  415),  betr.  die  Rheinprovinz.

Die  Bestimmung  des  Art.  77  des  bürgerlichen  Gesetzbuches,  daß  die  Civil-=standesbeamien
  die  Autorisation  zur  Beerdigung  erst  24  Stunden  nach  dem  Tode
ertheilen  sollen,  hat  zu  der  Meinung  Veranlassung  gegeben,  daß  auch  die  Beerdigung
selbst  mit  dem  Ablauf  dieser  Zeit  stattfinden  könne.  Da  es  aber  nicht  an  Beispielen
eines,  selbst  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  fortdauernden  Scheintodes  fehlt,  so  wird
durch  die  unterzeichneten  Minister  hiermit  festgesetzt:

daß  die  Antorisation  zur  Beerdigung  entweder  nur  auf  das  Zeugniß  eines
approbirten  Arztes  über  den  wirklich  erfolgten  Tod,  oder  mit  der  Beschränkung
zu  ertheilen  ist,  daß  die  Beerdigung  erst  nach  Ablauf  von  72  Stunden  seit
dem  von  Zeugen  bekundeten  Moment  des  angeblichen  Todes  erfolge.

 

Res.  2.  März  1827  (A.  168),  betr.  die  übrigen  Provinzen.

Die  Königliche  Nehierung  hat  anzuordnen:

1.  daß  es  zwar  bei  der  Vorschrift,  nach  welcher  Niemand  vor  Ablauf  von
72  Stunden  nach  seinem  Ableben  beerdigt  werden  darf,  der  Regel  nach  verbleiben
  müsse;

2.  daß  aber  ein  früheres  Beerdigen  außer  den  Fällen,  wo  ein  solches  sogar
geboten  sei,  wie  z.  B.  bei  Epidemieen  2c.,  auch  in  den  Fällen  nachgegeben  werden
önne,  wenn:

a)  entweder  ein  approbirter  Arzt  oder  Wundarzt  bezeugt,  daß  die  Leiche  alle
Spuren  des  wirklichen  Todes  an  sich  trage,

b)  oder  an  Orten,  wo  kein  Arzt  ist,  der  Bürgermeister  oder  der  Dorsschulze  mit
zwei  erfahrenen  Männern,  mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  Gutachten  des  Ober-Kollegium
  Sanitatis  vom  31.  Okt.  1794  angegebenen  Vorsichtsmaßregeln,  die  Verhältnisse
untersucht  und  die  frühere  Beerdigung  gestattet  hat.

Auf  Anlaß  des  vorstehenden  Res.  und  ihm  entsprechend,  sind  in  den  einzelnen
Regierungs-Bezirken  besondere  Amtsblatts-Polizei-Verordnungen  erlassen.

§.  60  Personenstandsges.  6.  Febr.  1875:

Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibebörde  darf  keine  Beerdigung  vor  der  Eintragung
  des  Sterbefalles  in  das  Sterberegister  stattfinden.  Ist  die  Beerdigung  dieser
Vorschrift  eutgegen  geschehen,  so  darf  die  Eintragung  des  Sterbefalles  nur  mit  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  nach  Ermittelung  des  Sachverhalts  erfolgen.

8.  157  Str.  P.  O.  Sind  Auhaltspunkte  dafür  vorhanden,  daß  Jemand  eines
nicht  natürlichen  Todes  gestorben  ist,  oder  wird  der  Leichnam  eines  Unbekannten  gefunden,
  so  sind  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  sofortigen  Anzeige  an  die
Staatsanwaltschaft  oder  an  den  Amtsrichter  verpflichtet.  #

Die  Beerdigung  darf  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  Genehmigung  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Amtsrichters  erfolgen.
        <pb n="919" />
        Abschnitt  XVI.  Kirchhöfe.  905

Gemäß  Res.  16.  März  1802  (Rabe  VII.  80)  und  18.  Jon.  1803  (A.  XV.
852  ist  das  öffentliche  Ausstellen  von  Leichen  und  das  Oeffnen  der  Särge  bei  den
Begräbniß-Ceremonien  verboten.

Wegen  der  Leichenreden  vergl.  Anm.  zu  §.  10  des  Vereinsges.  oben  S.  835f.

Wegen  der  Ablieferung  von  Leichen  aus  öffentlichen  Anstalten  an  die  anatomischen
Institute  vergl.  Res.  9.  Juni  1889  (M.  Bl.  S.  133).

In  einzelnen  größeren  Orten  ist  eine  Todtenschau  polizeilich  eingeführt;  Regierungs-Bezirk
  Kassel  Vd.  15.  Mai  1824,  Res.  13.  Juli  1868  (M.  Bl.  S.  207)  Nr.  11.

Allgemeines  Landrecht  Th.  II.  Tit.  1170.

§.  184.  In  den  Kirchen  und  in  bewohnten  Gegenden  der  Stüädte  sollen  keine
Leichen  beerdigt  werden.

§.  185.  Bei  Verlegungen  der  Begräbnißplätze  können  diejenigen,  welche  bisher
erbliche  Familienbegräbnisse  in  den  Kirchen  besessen  haben,  die  unentgeldliche  Anweisung
eines  schicklichen  Platzes  dazu  auf  dem  neuen  Kirchhofe  fordern.

§.  186.  Ohne  Anzeige  bei  den  geistlichen  Obern  sollen  Leichen  anderswo,  als
auf  einem  öffentlichen  Kirchhofe,  nicht  begraben  werden.

§.  187.  Niemand  kann,  durch  Veranstaltung  eines  solchen  Privatbegräbnisses,
der  Kirchenkasse  und  der  Geistlichkeit  die  ihnen  zukommenden  Abgaben  entziehen.

§s.  188.  Ohne  Erkenntniß  des  Staats  soll  Niemandem  das  ehrliche  Begräbniß
auf  dem  öffentlichen  Kirchhofe  versagt  werden.

§.  189.  Auch  die  im  Staate  aufgenommenen  Kirchengesellschaften  der  verschiedenen
  Religionsparteien  dürfen  einander  wechselweise,  in  Ermangelung  eigener  Kirchhöfe,
  das  Begräbniß  nicht  versagen

§5.  190.  Wo  der  Kirchhof  erweislich  nicht  der  Kirchengesellschaft,  sondern  der
Stadt=  oder  Dorfgemeinde  gehört,  da  kann  jedes  Mitglied  der  Gemeinde,  ohne  Unterschied
  der  Religion,  auch  auf  das  Begräbniß  daselbst  Anspruch  machen.

§.  764.  Die  Anlegung  neuer  Begräbnißplätze  soll  nur  aus  erheblichen  Ursachen,
und  nur  unter  Einwilligung  der  geistlichen  Obern,  sowie  der  Polizeivorgesetzten  des
Orts  stattfinden.

§.  765.  Durch  dergleichen  neue  Anlagen  sollen  dem  Pfarrer  und  den  Kirchenbedienten
  an  ihren  bisherigen  Gebühren  nichts  entzogen  werden.

 

Zur  Anlegung  neuer  Begräbnißplätze  der  evangelischen  Kirche  ist  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  erforderlich,  Art.  24  Nr.  6  Ges.  3.  Juni  1876
betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie;
Art.  32,  6  Ges.  6.  April  1878;  Art.  21,  6  Ges.  6.  Aug.  1883;  §.  3,  7  Ges.  6.  Mai
1885;  Art.  18,  6  Ges.  19.  März  1886;  Art.  5,  6  Ges.  2.  Juni  1890  in  Verbindung
  mit  Art.  I,  2  Vd.  30.  Jan.  1893  (G.  S.  S.  10)  —  der  katholischen
Kirche  des  Regierungspräsidenten,  wenn  katholische  Kirchengemeinden  (6.  50,  5  Ges.
20.  Juni  1875  und  Vd.  30.  Jan.  1893,  G.  S.  S.  13),  des  Oberpräsidenten,  wenn
Diözesen  (s.  2,  6  Ges.  7.  Juni  1876  und  Vd.  30.  Jan.  1893,  G.  S.  S.  11)  in
Frage  kommen.  Die  früher  hier  erforderliche  Ministerial-Genehmigung  ist  dadurch
aufgehoben.

Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  Anlegung  nicht  kirchlicher  Begräbnißplätze
gehört  im  Geltungsgebiet  des  A.  L.  R.  zur  Zuständigkeit  der  Ortspolizeibehörden,
  Res.  12.  Aug.  1891  (M.  Bl.  S.  140);  soweit  nicht  etwa  die  Landespolizeibehörde
  bei  Handhabung  des  polizeilichen  Schutzes  der  Begräbnißplätze  als  eines
Theiles  der  äußeren  kirchlichen  Ordnung  konkurrirt,  Erk.  13.  Dez.  1890  (E.  O.  V.
XX.  411).

Die  durch  die  gesundheitspolizeiliche  Prüfung  der  erforderlichen  Grundstücke
entstehenden  Kosten  gehören  in  diesem  Falle  zu  den  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung,
  Res.  22.  Okt.  1891  (M.  Bl.  S.  231).  Handelt  es  sich  dagegen  um
kirchliche,  bezw.  nicht  im  Geltungsbereiche  des  A.  L.  R.  belegene  kommunale  und
private  Begräbnißplätze,  so  sind  jene  Kosten  von  der  Staatskasse  zu  tragen,  wenn  die
Prüfung  die  Entscheidung  über  die  erforderliche  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
vorbereiten  soll,  ebenda  und  Res.  10.  Sept.  1889  (M.  Bl.  S.  163).

—„  ——  —

1)  Vergl.  hierzu  die  Anm.  im  Abschn.  „Kirchenrecht“  unten  Bd.  II.

—
        <pb n="920" />
        906  Abschnitt  XVI.  Kirchhöfe.

Ueber  die  sanitätspolizeiliche  Beurtheilung  der  Projekte  zur  Anlage  oder  Erweiterung
  von  Begräbnißplätzen  giebt  ein  Res.  20.  Jan.  1892  (bei  Wernich,  Medizinalgesetze,
  3.  Aufl.  1894  S.  799  ff.)  ausführliche  Vorschriften.  Jedes  Physikatsgutachten
soll  durch  den  Regierungs=  und  Medizinalrath  genau  geprüft  werden,  Res.  18.  Okt.
1892  (ebenda  S.  812).

Begräbnißplätze  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  50  Ruthen  von  Ortschaften
  angelegt  werden.  Die  Errichtung  einzelner  Wohnhäuser  in  der  Nähe  bereits
bestehender  Kirchhöfe  ist  auch  in  kürzeren  Abständen  als  50  Ruthen  zulässig,  und
kommt  es  hierbei  weniger  darauf  an,  eine  aus  Gesundheitsrücksichten  einzuhaltende
Entfernung  für  einzelne  Neubauten  zu  bestimmen,  als  nur  darauf  zu  achten,  daß
letztere  nicht  etwa  durch  zu  große  Annäherung  der  Benutzung  und  Beaufsichtigung
des  Kirchhofes  Hindernisse  bereiten.  In  dieser  Beziehung  wird  es  genügen,  dem
Begräbnißplatz  einen  Rayon  mindestens  in  der  reichlich  zu  bemessenden  Breite  eines
Fahrweges  außerhalb  der  Umfassungsmauer  zuzugestehen  und  die  Errichtung  des  betreffenden
  Gebäudes  in  einer  der  Größe  desselben  entsprechenden  Entfernung  von  dem
Fahrwege  zu  gestatten,  Res.  19.  März  1859  (M.  Bl.  S.  98).

Res.  6.  März  1886  (M.  Bl.  S.  57),  betr.  die  Anlegung  von  Begräbnißplätzen
in  der  Provinz  Hannover.

Ueber  die  Verlegung  der  Kirchhöfe  aus  den  Städten  und  aus  eng  gebauten,
zahlreich  bevölkerten  Dörfern  vergl.  Res.  18.  Juni  1819  (A.  416),  19.  Febr.  1823
(A.  85)  und  12.  Nov.  1835  (A.  1120).  Es  soll  dabei  mit  großer  Vorsicht
verfahren  und  die  Verlegung  nicht  ohne  dringende  Nothwendigkeit  angeordnet
werden.

Die  außer  Gebrauch  gesetzten,  geschlossenen  Kirchhöfe  dürfen  vor  Ablauf  von
40  Jahren  nach  erfolgter  Schließung  nicht  veräußert  und  auf  ihnen  während  jener
Frist  auch  keine  Veränderung  durch  Planirungen,  Gartenanlagen  und  dergl.  vorgenommen
  werden.  Ausnahmen  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten,
bei  Begräbnißplätzen,  auf  die  sich  §.  2,  6  Ges.  7.  Juni  1875  bezieht,  des  Oberpräsidenten,
  A.  E.  17.  April  1893  (M.  Bl.  S.  127)  zulässig.  Die  Benutzung  der
qu.  Plätze  zur  Grasnutzung,  Baumpflanzung  und  auf  andere  unanstößige  Weise  ist
unbeschränkt,  A.  E.  8.  Jan.  1830  (A.  XIV.  183),  Res.  26.  Nov.  1843  (M.  Bl.
1844  S.  8)

Die  Schließung  eines  Kirchhofes  hat  nicht  die  Folge,  daß  den  Besitzern  von
Erbbegräbnissen  oder  erkauften  Plätzen  die  Beerdigung  in  ihnen  untersagt  werden
darf,  K.  O.  17.  Okt.  1822  (A.  VII.  85)  und  Res.  28.  April  1855  (M.  Bl.  S.  160).

Die  bei  der  Wiederaufnahme  der  Gräber  ausgegrabenen  Gebeine  sind  an  einer
schicklichen  Stelle  des  Kirchhofs  wieder  zu  bestatten,  Res.  23.  Aug.  1837  (A.  XXlI.  798).

Die  Kirchhöfe  sind  in  der  Regel  Eigenthum  der  Kirchengesellschaften  und  von
diesen  zu  unterhalten,  A.  L.  R.  II.  11,  58.  183,  761.  Grundsteuerfreiheit  steht  ihnen
auch  in  diesem  Falle  zu,  Erk.  9.  Mai  1879  (E.  O.  V.  V.  125).

Die  Anweisung  von  Grabstellen  auf  Begräbnißplätzen  ist  kein  Ausfluß  des  staatlichen
  Aufsichtsrechts  oder  eine  Befugniß  der  Ortspolizeibehörde,  sondern  unbeschadet
allgemeiner  polizeilicher  Befugnisse  ein  Akt  der  Verwaltung,  der  dem  Eigenthümer
des  Platzes  gebührt,  Res.  29.  Jan.  1891  (M.  Bl.  S.  32).

 

Decret  du  23  prairial  XII.  (12.  Juin  1804,  v.  Dan.  IV.  535)  sur
les  sépultures.

Art.  19·.  Aucune  inhumation  n’aura  lieu  dans  les  églises,  temples,
synagogues,  Löpitaux,  chapelles  publiques,  et  généralement  dans  aucun  des
Gdifices  clos  et  fermés  ou  les  citoyens  se  réunissent  pour  la  célébration  de  leurs
cultes,  ni  dans  Tenceinte  des  villes  et  bourgs.

2.  II  y  aura,  hors  de  chacun  de  ces  villes  ou  bourgs,  à  la  distance  de
trente-cind  à  duarante  meètres  au  moins  de  leurs  enceinte,  des  terrains  spöcialement
  consacrés  à  FPinbumation  des  morts.

3.  Les  terrains  les  plus  élevés  et  exposés  au  nord  seront  choisis  de  pré.
férence;  ils  seront  clos  de  murs  de  deux  metres  au  moins  d'élévation.  Onyp.
fera  des  plantations,  en  prenant  les  précautions  convenables  pour  ne  point
gener  la  circulations  de  T’air.
        <pb n="921" />
        Abschnitt  XVI.  Kirchhöfe.  907

4.  Chaque  inhumation  aura  lieu  dans  une  fosse  séparée:  ehaque  fosse  qui
sera  ouverte,  aura  un  metre  cinq  décimètres  à  deux  mètres  de  profondeur,  sur
huit  decimetres  de  largeur,  et  sera  ensuite  rempli  de  terre  bien  foulée.

5.  Les  fosses  seront  distantes  les  unes  des  autres  de  trois  à  quatre  décimeétres
  sur  les  cötés,  et  de  trois  à  cind  décimeèetres  à  la  tete  et  aux  pieds.

6.  Pour  éviter  le  danger  dw’entraine  le  renouvellement  trop  rapproché
des  fosses,  Touverture  des  fosses  pour  de  nouvelles  sépultures  n’aura  lieu  qdue
de  cing  années  en  cind  années;  en  conséquence,  les  terrains  destinés  à  former
les  lieux  de  sépulture  seront  cinq  fois  plus  étendus  due  T’espace  nécessaire  pour
y  achober  le  nombre  présumé  des  morts  qui  peuvent  y  étre  enterrés  chaque
anne.

7.  Les  communes  qui  seront  obligées,  en  vertu  des  articles  1  et  2  du
titre  ler,  #abandonner  les  cimetières  actuels  et  de  s'en  procurer  de  nouveaux
bors  de  Penceinte  de  leurs  habitations,  pourront,  sans  autre  autorisation  qdue
celle  qdui  leur  est  accordée  par  la  déclaration  du  10  mars  1776,  acquérir  les
terrains  qui  leur  seront  nécessaires,  en  remplissant  les  formes  voulues  par
T’  arrété  du  7  germinal  IX.  Z

8.  Aussitöt  que  les  nouveaux  emplacements  seront  disposés  à  recevoir  les
inhumations,  les  cimetières  existans  seront  fermés,  et  resteront  dans  Pétat  o#
ils  se  trouveront,  sans  due  on  en  puisse  faire  usage  pendant  cind  ans.

9.  4A  partir  de  cette  6poque,  les  terrains  servant  maintenant  de  cimetières
pourront  étre  affermés  par  les  communes  auxquelles  ils  appartiennent;  mais  à
condition  du’ils  ne  seront  qu'’ensemencés  ou  plantes,  sans  du’il  puisse  y  étre
fait  aucune  fouille  ou  fondation  pour  des  constructions  de  bätiment  jusqu'n  ce
du’il  en  soit  autrement  ordonné.

10.  Lorsdque  I’étendue  des  lieux  consacrés  aux  inhumations  le  permettra,
i.  pourra  y  étre  fait  de  concessions  de  terrains  aux  personnes  qui  désireront

posséder  une  place  distincte  et  séparée  pour  y  fonder  leur  sépulture  et  celle
de  leurs  parents  ou  successeurs,  et  y  construire  des  caveaux,  monuments  ou
tombeaux.

1.  Les  concessions  ne  seront  néanmoins  accordées  qu’d  ceux  qui  offriront
de  faire  des  fondations  ou  donations  en  faveur  des  pauvres  et  des  höpitauxz,
indépendamment  d’'une  somme  qui  sera  donnée  à  la  commune,  et  lorsque  ces
fondations  ou  donations  auront  été  autorisées  par  le  gouvernement  dans  les
formes  accoutumées,  sur  D’avis  des  conseils  municipaux  et  la  proposition  des
préfets,

12.  II  west  point  dérogé,  par  les  deux  articles  précédents,  aux  droits  qu’
chadue  particolier,  sans  besoin  d’'autorisation,  de  faire  placer  sur  la  fosse  de
son  parent  ou  de  son  ami  une  pierre  sépulcrale  ou  autre  signe  indicatif  de
#Cpulture,  ainsi  du’il  a  été  pratiqué  jusqu'a  présent.

13.  Les  maires  pourront  également,  sur  I’avis  des  administrations  des
höpitaux,  permettre  que  T’on  construise,  dans  T’enceinte  des  ces  höpitauxz,  des
monuments  pour  les  fondateurs  et  bierfaiteurs  de  Ces  établissements  lorsqu’ils
en  auront  déposé  le  désir  dans  leurs  actes  de  donation,  de  fondation  ou  de
derniere  volonté.

14.  Toute  personne  pourra  étre  enterrée  sur  sa  propriété,  pourvu  que
la  dite  propriété  soit  hors  et  à  la  distance  prescrite  de  Tenceinte  des  villes
et  bourgs.

15.  Dans  les  communes  on  T’on  professe  plusieurs  cultes,  chaque  eculte
doit  avoir  un  lieu  d’inhumation  particulier,  et  dans  le  cas  o#  il  ny  aaurait
qu’un  seul  cimetiére,  on  le  partagera  par  des  murs,  haies  ou  fossés,  en  autant
de  parties  du’il  y  aura  de  cultes  différents,  avec  une  entrée  particulière  pour
chacune  en  proportionpant  cet  espace  au  nombre  d’habitants  de  chaque  culte.

16.  Les  lieux  de  sépulture,  soit  qu’ils  appartiennent  aux  communes,  soit
du'ils  appartiennent  aux  perticuliers,  seront  soumis  à  T’autorité,  police  et  surveillance
  des  administrations  munieipales.

 

Der  Art.  15  des  Dekrets  23  prairial  XII.,  gemäß  dessen  für  jede  Konfession

ein  getrennter  Kirchhof  beschafft  werden  soll,  ist  aufgehoben  durch  K.  O.  27.  Aug.
1820  (A.  532).
        <pb n="922" />
        908  Abschnitt  XVI.  Leichentransport.

Ueber  die  Frage,  ob  die  Kirchhöfe  in  Folge  der  Säkularisation  den  Gemeinden
gehören  vergl.  Staatsrathsgutachten  3  nivose  und  6  pluv.  XIII.  (24.  Dez.  1804

und  26.  Jan.  1805)  und  14.  Aug.  1805,  Dekrete  30.  Mai  1806,  17.  März  1809
und  20.  März  1813.

Präjudizt)  des  O.  Trib.  23.  Jan.  1855  (E.  XXX.  475).

1.  Die  in  Folge  des  organischen  Gesetzes  vom  18  germinal  und  des  Konsular=Beschlusses
  von  20  prairial  X.  dem  Gottesdienste  überwiesenen  Kirchen  nebst  ihren
Dependenzien  sind  auch  in  den  damaligen  vier  rheinischen  Departements  nicht  Eigen.
thum  der  Kirchengemeinden,  sondern  der  Civilgemeinden  geworden.

2.  Auch  in  den  ehemaligen  vier  rheinischen  Departements  des  franzöfischen
Reichs  sind  die  früheren  Kirchhöfe,  sobald  die  Civilgemeinde  in  Folge  des  Dekrets
vom  23  prairial  XII.  einen  neuen  Begräbnißplatz  angelegt  hat,  Eigenthum  derselben
mit  den  im  erwähnten  Dekrete  gegebenen  Maßgaben  geworden.

Erk.  O.  Trib.  24.  Sept.  1861  (Rh.  A.  LVI.  II.  A.  S.  87):  In  den  vier
rheinischen  Departements,  wie  in  den  älteren  Theilen  des  französischen  Reiches  ist
das  Eigenthum  der  säkularisirten  Kirchengebäude  und  der  mit  denselben  verbundenen
Kirchhöfe  durch  die  französische  Gesetzgebung  den  Kirchengemeinden  entzogen  und  nicht
restituirt,  sondern  auf  die  Civilgemeinden  Übertragen  und  bei  diesen  verblieben.  Vergl.
de  Syo,  das  Dekret  30.  Dez.  1809  S.  69  und  80;  Greiff,  über  das  Eigenthum
an  Kirchhöfen.

Erk.  Komp.  G.  H.  10.  März  1860  (J.  M.  Bl.  1861  S.  200):  Possefforienklagen,
  die  gegen  das  Eigenthumsrecht  eines  Kirchhofes  und  gegen  die  Befugniß  zur
Veräußerung  von  Begräbnißstellen  auf  demselben  gerichtet  werden,  sind  im  Rechtswege
  zu  entscheiden.

Laut  Dekret  7.  März  1808  (v.  Dan.  V.  331)  dürfen  Wohnungen  und
Brunnen  innerhalb  einer  Distanz  von  1000  Metres  bei  neuen  Kirchhöfen
(nouveaux  cimetieères,  transférés  hors  des  Ccommunes  en  vertu  des  lois  et  reglements)
  nicht  angelegt  und  bestehende  Gebäude  unter  der  gedachten  Voraussetzung  nicht
ohne  besondere  Genehmigung  restaurirt  oder  vergrößert  werden.  «

Berg.

Vd.  8.  Juli  1803  (Scotti  II.  896)  Nr.  2:  Sollen  von  nun  an  keine  Begräbnisse
  mehr  in  Kirchen  und  Klöstern,  weder  in  den  gewöhnlichen  Gräbern  noch  in
Grüftene  oder  sog.  Todtenkellern  gestattet  werden,  sondern  alle  Leichen  sollen  ohne
Rücksicht  auf  die  Geburt  und  den  Stand  des  Verstorbenen,  selbst  wenn  derselbe  ein
Mitglied  eines  geistlichen  oder  weltlichen  Stiftes  oder  eines  religiösen  Ordens  gewesen,
auf  dem  gemeinschaftlichen  Gottesacker  zur  Erde  bestattet  werden.  Verwaltungs-Ordn.
13.  Okt.  1807  (Scotti  II.  1120)  Art.  49:  Die  Gemeinde  erwirbt  die  Plätze;  die

Kirche  sorgt  für  die  Unterhaltung  und  bezieht  dafür  das  Einkommen  von  den
Beerdigungen.

Erk.  Rh.  A.  G.  H.  9.  Jan.  1862  (Rh.  A.  LVI.  164):  Im  Bergischen  Lande
sind  die  in  der  Umgebung  der  Kirche  gelegenen  Kirchhöfe  von  jeher  Eigenthum  der

Pfarrgemeinde  gewesen  und  sind  auch  nicht  durch  Art.  49  Verwaltungs-Ordn.  13.  Oke.
1807  in  das  Eigenthum  der  Civilgemeinden  übergegangen.

 

Res.  vom  19.  Dezember  1857  (M.  Bl.  1858  S.  2),  betr.  den  Transport
von  Leichen.

Es  ist  von  mehreren  Seiten  her  als  wünschenswerth  bezeichnet  worden,  die  auf
Bewilligung  der  Erlaubniß  zur  Translocirung  von  Leichen  nach  einem  andern  Orte
Behufs  ihrer  Beerdigung  gerichteten  Anträge  einer  schleunigeren  Erledigung  dadurch
zuzuführen,  daß  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen,  welche  nach  der
K.  O.  9.  Juni  1833  (G.  S.  S.  73)  den  Provinzial-Regierungen  vorbehalten  ist.
von  diesen  den  Landräthen  delegirt  werde.

h  Vergl.  auch  Erk.  R.  G.  19.  Mai  und  15.  Juni  1885.
        <pb n="923" />
        Abschnitt  XVI.  Leichentransport.  909

Nachdem  Se.  Majestät  der  König  auf  unsern  Vortrag  Allerhöchst  zu  genehmigen
geruht  haben,
daß  die  Ausstellung  der  Leichenpässe  den  Landräthen,  welche  sich
hierzu  der  von  den  Regierungen  vollzogenen  Blankets  zu  bedienen  haben  sollen,
übertragen  werden  könne,
setzen  wir  die  Königliche  Regierung  hiervon  in  Kenntniß,  und  indem  wir  ihr  überlassen,
  demgemäß  die  ihr  untergeordneten  Landräthe  mit  der  entsprechenden  Ermächligung
  zu  versehen,  ertheilen  wir  zugleich  in  Bezug  auf  das  bei  der  Ausstellung  der
Leichenpässe  obwaltende  sanitätspolizeiliche  Interesse  die  nachfolgenden  Vorschriften:

1.  Einem  jeden  Gesuche  um  Gewährung  der  Erlaubniß  zu  einem  Leichen-Transporte
  muß  ein  Todtenschein,  welcher  von  dem  Arzte  des  Gestorbenen,  unter  genauer
Angabe  des  Namens  und  Standes  des  Todten,  der  Krankheit,  an  welcher  er  gestorben
und  des  Todestages,  auszustellen  ist,  sowie  eine  Erklärung  desselben  Arztes  darüber,
daß  dem  Transport  der  Leiche  sanitätspolizeiliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  beigefügt
  sein.

2.  Der  gutachtlichen  Aeußerung  des  Kreis-Physikus  bedarf  es  in  der  Regel  nicht.
Dieselbe  ist  aber  dann  einzuholen,  wenn  der  Transport  der  Leiche  in  das  Ausland
erfolgen  soll,  oder  wenn  der  vorliegende  Spezialfall  selbst  oder  die  von  einem  nicht
beamteten  Arzte  ausgestellten  Bescheinigungen  (Nr.  1)  zu  Bedenken  Anlaß  geben.

3.  Leichen-Transporte  aus  Orten,  wo  ansteckende  Krankheiten  (Cholera,  Typhus)
epidemisch  herrschen,  sind  während  der  Dauer  der  Epidemie  unbedingt  nicht  zu  gestatten.
  Nach  dem  amllich  festgestellten  Erlöschen  der  Epidemie  aber  kann  auch  der
Transport  von  Leichen  der  an  den  betreffenden  ansteckenden  Krankheiten  Gestorbenen
unter  Beobachtung  der  erforderlichen,  von  dem  Kreis-Physikus  besonders  zu  prüfenden
  und  festzustellenden  Vorsichtsmaßregeln  in  Ermangelung  besonderer  Bedenken
gestattet  werden.

4.  Bei  dem  Transporte  einer  jeden  Leiche  ist  darauf  zu  achten,  daß  dieselbe  in
einem  gut  verpichten  Sarge,  der  außerdem  noch  in  einem  möglichst  luftdichten  Kasten
eingesetzt  ist,  eingeschlossen  sei.  Dem  Transport  selbst  muß  in  der  Regel  ein  zuverlässiger
  Begleiter  mitgegeben  werden,  welcher  dahin  zu  verpflichten  ist,  daß  die  Leiche
unterwegs  von  dem  Wagen,  auf  dem  sie  gefahren  wird,  ohne  Noth  nicht  abgeladen
werde,  daß  dieser  Wagen  auf  ewaigen  Stationen  wo  möglich  auf  einem  abgesonderten
Platze  im  Freien  aufgestellt  und  an  dem  Beerdigungsorte  selbst  unmittelbar  zu  der  Begräbnißstelle
  geführt  werde.  Hinsichtlich  des  Leichen-Transports  auf  Eisenbahnen  —  —  7.

 

1)  Für  den  Transport  von  Leichen  auf  Eisenbahnen  sind  jetzt  die  9§.  42,  43
der  Eisenb.-Verkehrs-Ordn.  15.  Nov.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  923)  maßgebend.

VI.  Beförderung  von  Leichen.

§.  42.  Beförderungs-Bedingungen.  Der  Transport  einer  Leiche  muß,
wenn  er  von  der  Ausgangsstation  des  Zuges  erfolgen  soll,  wenigstens  6  Stunden,
wenn  er  von  einer  Zwischenstation  ausgehen  soll,  wenigstens  12  Stunden  vorher  angemeldet
  werden.

Die  Leiche  muß  in  einem  hinlänglich  widerstandsfähigen  Metallsarge  luftdicht
eingeschlossen  und  letzterer  von  einer  hölzernen  Umhüllung  dergestalt  umgeben  sein,
daß  jede  Verschiebung  des  Sarges  innerhalb  der  Umhüllung  verhindert  wird.

Die  Leiche  muß  von  einer  Person  begleitet  sein,  welche  eine  Fahrkarte  zu  lösen
und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  in  dem  die  Leiche  befördert  wird.

Bei  der  Aufgabe  muß  der  vorschristsmäßige,  nach  anliegendem  Formular  (R.  G.
Bl.  S.  968)  ausgefertigte  Leichenpaß  beigebracht  werden,  welchen  die  Eisenbahn  übernimmt
  und  bei  Ablieferung  der  Leiche  zurückstellt.  Die  Behörden,  welche  zur  Ausstellung
  von  Leichenpässen  befugt  sind,  werden  besonders  bekannt  gemacht.  Der  von
der  zuständigen  Behörde  ausgefertigte  Leichenpaß  hat  für  den  ganzen  darin  bezeichneten
Transportweg  Geltung.  Die  tarifmäßigen  Transportgebühren  müssen  bei  der  Aufgabe
entrichtet  werden.  Bei  Leichentrausporten,  welche  aus  ausländischen  Staaten  kommen,
mit  welchen  eine  Vereinbarung  wegen  wechselseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe
abgeschlossen  ist,  genügt  die  Beibringung  eines  der  Vereinbarung  entsprechenden  Leichenpasses
  der  nach  dieser  Vereinbarung  zuständigen  ausländischen  Behörde.

Die  Beförderung  der  Leiche  hat  in  einem  besonderen,  bedeckt  gebauten  Güterwagen
  zu  erfolgen.  Mehrere  Leichen,  welche  gleichzeitig  von  dem  nämlichen  Abgangsorte
  nach  dem  nämlichen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden,  können  in  einem
        <pb n="924" />
        910  Abschnitt  XVI.  Leichentransport.

5.  In  Betreff  der  etwaigen  Ausgrabung  bereits  beerdigter  Leichen  wird,  unter
Hinweisung  auf  das  bei  Ausgrabung  von  Leichen  zu  gerichtlichen  Zwecken  übliche
Verfahren,  noch  bemerkt,  daß  der  Sarg  mit  der  Leiche  an  der  Ausgrabungsstelle  selbst
sofort  in  den  vorgeschriebenen  äußeren  Kasten  gestellt  werden  muß.

6.  Zu  den  von  den  Landräthen  1)  auszufertigenden  Leichenpässen  ist  das  anliegende

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  909.

und  demselben  Güterwagen  verladen  werden.  Wird  die  Leiche  in  einem  ringsumschlossenen
  Leichenwagen  befördert,  so  darf  zum  Eisenbahntransporte  ein  offener  Güterwagen
  benutzt  werden.

Die  Leiche  darf  auf  der  Fahrt  nicht  ohne  Noth  umgeladen  werden.  Die  Beförderung
  muß  möglichst  schnell  und  ununterbrochen  bewirkt  werden.  Läßt  sich  ein
längerer  Aufenthalt  auf  einer  Station  nicht  vermeiden,  so  ist  der  Güterwagen  mit
der  Leiche  thunlichst  auf  ein  abseits  im  Freien  gelegenes  Gleise  zu  schieben.

Wer  unter  falscher  Deklaration  Leichen  zur  Beförderung  bringt,  hat  außer  der
Nachzahlung  der  verkürzten  Fracht  vom  Abgangs=  bis  zum  Bestimmungsorte  einen
Frachtzuschlag  im  vierfachen  Betrage  der  Fracht  zu  entrichten.

Bei  dem  Transporte  von  Leichen,  welche  von  Polizeibehörden,  Krankenhäusern,
Strafanstalten  u.  s.  w.  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  übersandt  werden,  bedarf
es  einer  Begleitung  nicht.  Auch  genügt  es,  wenn  solche  Leichen  in  dicht  verschlossenen
Kisten  aufgegeben  werden.  Die  Beförderung  kann  in  einem  offenen  Güterwagen
erfolgen.  Es  ist  zulässig,  in  den  Wagen  solche  Güter  mitzuverladen,  welche  von
fester  Beschaffenheit  (Holz,  Metall  u.  dergl.)  oder  doch  von  festen  Umhüllungen  (Kisten,
Fässern  u.  dergl.)  dicht  umschlossen  sind.  Bei  der  Verladung  ist  mit  besonderer  Vorsicht
  zu  verfahren,  damit  jede  Beschädigung  der  Leichenkiste  vermieden  wird.  Von
der  Zusammenladung  sind  ausgeschlossen:  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  einschließlich
der  Rohstoffe,  aus  welchen  Nahrungs=  oder  Genußmittel  hergestellt  werden,  sowie  die
in  der  Anlage  B  zu  §.  50  der  Verkehrs-Ordn.  unter  Nr.  I,  II.  XXXVI,  XXXVIa,
XXXVID,  XXXVII,  XXXIX,  XILI,  XILIII  und  XILIV  aufgeführten  Gegenstände.
Ob  von  der  Beibringung  eines  Leichenpasses  abgesehen  werden  kann,  richtet  sich  nach
den  von  den  Landesregierungen  dieserhalb  ergehenden  Bestimmungen.

Auf  die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatz  des
Sterbeortes  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  Anwendung.

8.  43.  Art  der  Abfertigung  und  der  Auslieferung.  Die  Abfertigung
der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift  des  Tarifes  auf  Grund  von  Beförderungsscheinen,
  welche  die  Eisenbahn  auszufertigen  und  dem  Absender  auszuhändigen  hat,
oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen  (8.  51).

Die  Auslieferung  von  Leichen,  welche  mit  Personenzügen  befördert  werden,  kann
in  der  für  Gepäck  bestimmten  Frist  (§.  33  Abs.  2)  verlangt  werden.  Die  Auslieferung
der  Leichen  erfolgt,  sofern  die  Beförderung  auf  Beförderungsschein  stattgefunden  hat,
gegen  Rückgabe  des  letzteren.

Innerhalb  6  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  auf  der  Bestimmungsstation
muß  die  Leiche  abgeholt  werden,  widrigenfalls  sie  nach  der  Verfügung  der  Ortsobrigkeit
  beigesetzt  wird.  Kommt  die  Leiche  nach  6  Uhr  Abends  an,  so  wird  die  Abholungsfrist
  vom  nächsten  Morgen  6  Uhr  ab  gerechnet.  Bei  Ueberschreitung  der  Abholungsfrist
  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  Wagenstandgeld  zu  erheben.

1)  Durch  K.  O.  12.  Dez.  1864  ist  genehmigt,  daß  die  Ausstellung  der  Leichenpässe,
  wie  solche  durch  die  K.  O.  19.  Dez.  1857  für  die  Landräthe  nachgegeben  ist,
nach  Bewandtniß  der  Umstände  auch  den  Polizeiverwaltungen  in  den  an  der  Landesgrenze
  belegenen  diesseitigen  Eisenbahn-Stationsorten  übertragen  werden  kann.  Zur
Uebertragung  dieser  Befugniß  an  die  gedachten  Behörden  bedarf  es  ministerieller  Genehmigung,
  Res.  27.  Jan.  1865  (M.  Bl.  S.  206).

Durch  K.  O.  5.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  184)  ist  genehmigt  worden,  daß  die
Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  auch  den  Verwaltungen  derjeuigen
Städte,  für  welche  eine  solche  Anordnung  mit  Rücksicht  auf  ihre  Belegenheit  nach
dem  Ermessen  der  betreffenden  Regierungs-Präsidenten  beziehungsweise  Regierungen
zweckmäßig  und  unbedenklich  erscheint,  mit  der  Maßgabe  ertheilt  werden  darf,  daß
die  Leichen  von  Personen,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten  gestorben  sind,  vom
Transport  ausgeschlossen  bleiben.

Bei  geringen  Entfernungen  ersetzt  eine  Legitimation  der  die  Leiche  begleitenden
Personen  den  Leichenpaß,  Res.  12.  Juli  1838  (A.  XXII.  725).
        <pb n="925" />
        Abschnitt  XVI.  Lebensrettung.  911

Schema  (a)  in  Anwendung  zu  bringen,  dessen  sich  auch  die  Königliche  Regierung  bei
den  von  ihr  zu  ertheilenden  Leichenpässen  zu  bedienen  hat  #.

Die  Königliche  Regierung  veranlassen  wir  demgemäß,  die  Landräthe  ihres  Bezirks
  unter  Zufertigung  der  von  ihr  vollzogenen  Blankets  zu  Leichenpässen,  mit  der
erforderlichen  Instruktion,  namentlich  wegen  der  nach  der  Allerhöchsten  Ordre  vom
9.  Juni  1833  erforderlichen  Benachrichtigung  von  der  erfolgten  Ertheilung  des  Leichenpasses:)
  und  wegen  der  mit  den  betreffenden  auswärtigen  Staats-Regierungen  wegen
gegenseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  getroffenen,  der  Königlichen  Regierung
mitgetheilten  Vereinbarung  zu  versehen,  auch  die  vorstehenden  Bestimmungen,  insoweit
sie  für  das  Publikum  von  allgemeinem  Interesse  sind,  durch  ihr  Amtsblatt  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Belohnung  für  Lebensrettung.

Wer  eine  für  ertrunken,  erfroren,  erstickt  oder  erdrosselt  gehaltene
Person  zuerst  antrifft,  und  solche  in  dem  zunächst  gelegenen  Ort  zur  weiteren  Be-1)

  Ueber  die  Form  der  Leichenpässe  und  den  Leichentransport  bestimmen  die  Res.
23.  Sept.  1888  (M.  Bl.  S.  184,  vergl.  hierzu  die  Anl.  zur  Eisenbahn-Verk.-Ordn.,
N.  G.  Bl.  S.  968),  14.  Okt.  1889  (M.  Bl.  S.  223)  und  7.  Febr.  1890  (M.  Bl.
S.  85).  Die  Ertheilung  von  Leichenpässen  ist  danach  abhängig  zu  machen  von  der
Vorlegung  einer  von  einem  beamteten  Arzte  (Kreisphysikus)  oder  von  dem  Chefarzt
eines  Mititärlazareths  oder  von  dem  Direktor  einer  Universitätsklinik  ausgestellten  Bescheinigung
  über  die  Todesursache,  sowie  darüber,  daß  seiner  Ueberzeugung  nach  gesundheitliche
  Bedenken  der  Beförderung  der  Leiche  nicht  entgegenstehen.

In  Behinderungsfällen  der  Direktoren  der  Königl.  Universitäts-Kliniken  sind
deren  Vertreter  berechtigt,  bei  Leichenpässen  die  erforderliche  Bescheinigung  über  die
Todesursache  und  darüber,  daß  gesundheitliche  Bedenken  gegen  die  Beförderung  der
Leiche  nicht  vorhanden  sind,  auszustellen,  Res.  6.  Okt.  1891  (M.  Bl.  S.  169).

Das  für  die  Beförderung  von  Leichen  auf  Eisenbahnen  vorgeschriebene  Formular
soll  auch  für  Transport  auf  Landwegen  Anwendung  finden.

Transporte  von  Leichen  für  Universitätsanstalten  aus  Gefängnissen,  Strafanstalten
  2c.  bedürfen  keines  Leichenpasses,  Res.  14.  Febr.  und  7.  März  1887  (bei
Wernich  S.  798  f.).

Mit  den  Regierungen  von  Sachsen,  Braunschweig,  Anhalt-Dessau,  Oesterreich,
Baiern  und  Anhalt-Bernburg  sind  Abkommen  dahin  getroffen,  daß  die  von  den  kompetenten
  Behörden  des  einen  Staates  ausgestellten  Leichenpässe  auch  in  dem  Gebiet
des  anderen  für  ausreichend  erachtet  werden,  Res.  30.  Aug.  1856  (M.  Bl.  S.  232),
desgl.  mit  Württemberg,  Res.  22.  Jan.  1858  (M.  Bl.  S.  25),  Sachsen-Altenburg.
Res.  4.  Jan.  1868  (M.  Bl.  S.  5),  Schweiz,  Res.  12.  Febr.  1889  (C.  Bl.  d.  D.  R.
S.  204),  mit  Oesterreich-Ungarn,  Res.  10.  April  1890  (M.  Bl.  S.  63)  Hinsichtlich
der  Leichentransporte  in  Sachsen  vergl.  Res.  13.  Febr.  1867  (M.  Bl.  S.  40),  desgl.
in  den  Niederlanden  vergl.  Res.  18.  Okt.  1869  (M.  Bl.  S.  280).  Der  Transport
von  Cholera-Leichen  nach  Baiern  ist  nicht  gestattet,  Res.  9.  Jan.  1873  (M.  Bl.  S.  15).

Bezüglich  der  für  Ausstellung  von  Leichenpässen  zuständigen  Behörden  vergl.  für
Preußen,  Res.  29.  Nov.  1888  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  952),  für  die  Deutschen  Bundesstaaten,
  Res.  20.  Sept.  1888  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  889);  für  Leichentransporte  aus
dem  Auslande  dasselbe  Res.  20.  Sept.  1888  und  Res.  2.  Aug.  1890  (C.  Bl.  d.  D.
R.  S.  290).

2)  Es  kann  keinem  Bedenken  unterliegen,  die  Benachrichtigung,  welche  nach  der
K.  O.  9.  Juni  1833  an  die  betr.  Regierungen,  deren  Bezirk  von  dem  Transport
berührt  wird,  ergeben  sollte,  lediglich  und  unmittelbar  an  die  betr.  Landräthe  zu
richten,  in  denjenigen  Fällen  aber,  in  welchen  dieselbe  oder  die  daneben  vorgeschriebene
Benachrichtigung  der  nächst  betheiligten  Polizeibehörde  des  benachbarten  Regierungs-Bezirks,
  wegen  der  durch  Benutzung  der  Eisenbahnen  erfolgenden  größeren  Beschleunigung
  des  Transports  zu  spät  eintreffen  würde,  um  den  beabsichtigten  Zweck
zu  erreichen,  jene  Benachrichtigung  ganz  zu  unterlassen.  Es  darf  indessen  unter  keinen
Umständen  die  Mittheilung  an  diejenige  landräthliche  Behörde  resp.  an  diejenige,  einem
Landrathsamt  nicht  untergebene,  städtische  Polizeibehörde  unterbleiben,  in  deren  Verwaltungsbezirk
  der  Leichenkondukt  sein  Ziel  erreichen  und  die  anderweite  Beisetzung
der  Leiche  erfolgen  soll,  Ref.  25.  Dez.  1859  (M.  Bl.  1860  S.  4).
        <pb n="926" />
        912  Abschnitt  XVI.  Lebensrettung.

sorgung  unterbringt,  erhält,  im  Falle  der  Verunglückte  dadurch  und  durch  die  mit  ihm
angestellten  Versuche  wieder  zum  Leben  gebracht  wird,  aus  Staatsfonds  eine  Prämie
von  5  Thalern;  wenn  die  angewandten  Bemühungen  aber  diesen  Erfolg  nicht  gehabt
haben,  eine  Prämie  von  2½  Thalern.  Aerztliche  Personen  (nach  Umständen  auch
Heildiener,  vergl.  Res.  27.  Juli  1871,  Horn  I.  161)  erhalten  in  solchen  Fällen  das
Doppelte,  also  10  resp.  5  Thlr.,  je  nachdem  der  Wiederbelebungsversuch  von  Erfolg
gewesen  ist  oder  nicht  (Dekl.  24.  Juni  1788  N.  C.  C.  VII.  2139)  und  dürfen  sie
daneben,  dem  Verunglückten  oder  seiner  Familie  gegenüber,  ihr  Sostrum  liquidiren,
welches  für  promovirte  Aerzte  2—4,  für  nicht  promovirte  und  Wundärzte  aber  1½
bis  3  Thlr.  beträgt,  Res.  10.  Nov.  1835  (A.  158).

Wenn  die  in  Rede  stehenden  Bemühungen  zu  verschiedenen  Zeiten  ein  und  derselben
  Person  oder  zu  derselben  Zeit  mehreren  durch  dasselbe  Ereigniß  verunglückten
Personen  gewidmet  worden  sind,  so  wird  die  Zahl  der  zu  verabfolgenden  Prämien
nach  der  Zahl  der  Rettungen  resp.  erfolglosen  Rettungsbemühungen  bestimmt,  doch
hat  die  betreffende  Regierung  in  den  Fällen,  wo  der  mit  einem  Male  geretteten
Personen  sehr  viele  sind,  vor  Zahlung  der  Prämien  zu  berichten,  Res.  2.  Nov.  1848
(M.  Bl.  S.  346).  "

Wer  auf  Bewilligung  einer  Lebensrettungs-Prämie  Anspruch  macht,  muß  sie  bei
Verlust  seines  Anrechtes,  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Vorfall  bei  der  Orts-  oder
Kreisbehörde  und,  wenn  hierauf  binnen  vier  Wochen  kein  Bescheid  oder  ein  ablehnender
ergeht,  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Vorfall  bei  der  betr.  Regierung  geltend
machen,  Res.  21.  Mai  1850  (M.  Bl.  S.  127).

 

Urkunde  über  Stiftung  eines  Verdienst-Ehrenzeichens  für  Rettung  und  Gefahr.
Vom  1.  Febr.  1833  (G.  S.  S.  85).

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2rc.  rc.,
haben  bereits  durch  Unsere  Verfügung  an  das  vormalige  General-Direktorium  vom
6.  März  1802  die  Verleihung  einer  Verdienst-Medaille  zur  Belohnung  derjenigen
angeordnet,  welche  sich  zur  Rettung  und  Hülfe  ihrer  Mitbürger  in  Gefahr  begeben.
Da  diese  Medaille  jedoch  nur  zur  Aufbewahrung,  als  ein  ehrendes  Andenken  an  die
verdienstliche  Handlung  des  Empfängers,  bestimmt  ist,  so  haben  Wir  Uns  bewogen
gefunden,  neben  derselben  eine  zweite  zu  verleihen,  die  zur  Belohnung  einer  besonders
ausgezeichneten  Hülfeleistung  gereichen  und  deshald  als  eine  höhere  Stufe  des  öffentlichen
  Anerkenntnisses  betrachtet  werden  soll.  Diese  in  Silber  ausgeprägte  Denk.
münze  soll  auf  der  Hauptseite  Unser  Brustbild  mit  der  Deutschen  Umschrift  Unseres
Nameus  und  auf  der  Kehrseite  einen  Eichenkranz  mit  der  Inschrift:  „Für  Rettung
aus  Gefahr“,  enthalten.  Sie  soll  an  einem  orangefarbigen  Bande,  mit  zween
weißen  schmalen  Streifen  auf  den  Seiten,  im  Knopfloche  getragen  werden,  und  wird,
auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  des  Innern  und  der  Polizei,  von  Uns  Allerhöchst
Selbst  verliehen.

Die  Vorzüge,  welche  Wir,  nach  Inhalt  der  Erweiterungs-Urkunde  für  Unsere
Orden  und  Ehrenzeichen  vom  18.  Januar  1810,  den  Inhabern  der  allgemeinen
Berdienst-Medaille  bewilligt  baben,  wollen  wir  auch  den  Besitzern  dieser  neuen
Verdienst-Denkmünze  beilegen,  weshalb  der  etwa  verwirkte  Verlust  derselben,  wie  bei
anderen  Orden  und  Ehrenzeichen  auch  nur  von  Uns  Allerhöchst  Selbst  festgesetzt
werden  darf.  Vergl.  Res.  25.  Sept.  1833.

Vergl.  Dekl.  3.  Nov.  1838  (G.  S.  1839  S.  29).

Ausführliche  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Auszeichnungen  für  Rettung
aus  Gefahr  enthält  das  nachstehende  Res.  30.  Okt.  1895  (M.  Bl.  S.  239):

Als  Auszeichnungen  für  Rettung  aus  Gefahr  werden  Allerhöchsten  Orts  verliehen:
das  „Verdienstehrenzeichen  für  Rettung  aus  Gefahr“  (Rettungsmedaille  am  Bande)
und  die  „Erinnerungsmedaille  für  Rettung  und  Gefahr".  Weitere  von  Seiten  der
Staatsregierung  zu  gewährende  Anerkennungen  sind  die  Bewilligung  einer  Geldbelohnung
  und  die  öffentliche  Belobigung  des  Retters  im  Amtsblatte  der  Regierung.

1.  Die  Verleihung  des  Verdienstehrenzeichens  für  Rettung  aus  Gefahr  wird  nach
dem  A.  E.  6.  März  1802  und  1.  Febr.  1833  (G.  S.  S.  85),  sowie  nach  dem
        <pb n="927" />
        Abschnitt  XVI.  Lebensrettung.  913

diesseitigen  Cirk.  Erl.  23.  Sept.  1833  durch  eine  besonders  erhebliche,  mit  der  Hülfeleistung
  verbundene  Lebensgefahr,  durch  einen  vorzüglichen  Beweis  von  Entschlossenheit
und  Selbstaufopferung  oder  durch  einen  sehr  wichtigen  Erfolg  bedingt,  und  außerdem
dadurch,  daß  der  zu  Beleihende  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  einer  solchen  Auszeichnung
  für  würdig  zu  erachten  ist.

Die  amtlichen  Ermittelungen  sind  daher  in  jedem  Einzelfalle  besonders  darauf
zu  richten,  ob  diese  Voraussetzungen  gegeben  sind;  zu  diesem  Zwecke  sind  die  zu
ermittelnden  Augenzeugen,  erforderlichenfalls  auch  die  Betheiligten  selbst,  ausführlich
über  den  Thatbestand  zu  vernehmen.  Die  hierher  zu  erstattenden  Berichte,  denen  die
Verhandlungen  beizufügen  sind,  haben  eine  geordnete  und  erschöpfende  Darstellung  des
gesammten  Herganges  bei  dem  Rettungswerke,  sowie  einen  bestimmten,  eingehend  zu
begründenden  Antrag  zu  enthalten  Auch  müssen  sich  aus  ihnen  der  vollständige
Name  (Vor=  und  Zuname),  Lebensalter,  Stand,  Beruf  oder  Gewerbe  des  Retters
und  die  sonstigen  seine  Persönlichkeit  betreffenden  Umstände  ergeben,  die  für  die  Beurtheilung
  der  Rettungsthat  und  der  Würdigkeit  des  Retters  etwa  von  Werth  sind.
Den  Berhandlungen  ist  in  allen  dazu  angethanen  Fällen  eine  Handzeichnung  anzuschließen,
  welche  die  Oertlichkeit  veranschaulicht  und  in  welcher,  namentlich  bei  Rettung
aus  Wassersnoth,  die  in  Betracht  kommenden  Entfernungs=  und  Tiefenverhältnisse
durch  Zahlenangaben  ersichtlich  gemacht  sind.

Eine  Aussetzung  des  Antrages  auf  Verleihung  des  Verdienstehrenzeichens  an
Personen  jugendlichen  Alters  bis  zu  ihrem  Eintritte  in  eine  selbständige  Lebensstellung
ist  unzulässig,  da  des  Königs  Majestät  die  Entscheidung  darüber,  ob  mit  Rücksicht
auf  die  Jugend  des  Retters  eine  Beanstandung  der  Verleihung  des  Verdienstehrenzeicheus
  angemessen  erscheine,  in  jedem  Einzelfalle  Allerhöchst  Sich  Selbst  vorbehalten
haben.  Es  ist  daher  auch  in  solchen  Fällen  unmittelbar  nach  Feststellung  des  Thatbestandes
  hierher  zu  berichten.

Wegen  geringen  Standes  des  Retters  hat  ein  sonst  begründeter  Antrag  niemals
zu  ansrcsten,  insbesondere  sind  weibliche  Dienstboten  von  der  Verleihung  keineswegs
ausgeschlossen.

62.  Die  Erinnerungsmedaille  für  Rettung  aus  Gefahr  gelangt  nach  dem  A.  E.
6.  März  1802  gleichfalls  nur  zur  Verleihung,  wenn  der  Retter  bei  dem  Rettungswerke
  selbst  in  Lebensgefahr  —  jedoch  in  minder  erheblicher,  als  die  Verleihung  des
Verdienstehrenzeichens  für  Rettung  aus  Gefahr  sie  voraussetzt  —  sich  befunden  hat.
Auf  ihre  Verleihung  ist  das  Lebensalter  des  Retters  —  seine  Würdigkeit  vorausgesetzt
  —  ohne  Einfluß.  Die  Erinnerungsmedaille  wird  als  endgültige  Anerkennung
verliehen,  nicht  aber  auch,  wie  mehrfach  irrthümlich  angenommen  wird,  an  jugendliche
Personen  als  vorläufige  Auszeichnung  mit  der  Anwartschaft  auf  Verleihung  des
Verdienstehrenzeichens  für  Rettung  aus  Gefahr  nach  Eintritt  des  Betreffenden  in  eine
selbständige  Lebensstellung.

Im  Uebrigen  gilt  wegen  Verleihung  der  Erinnerungsmedaille  und  der  Berichterstattung
  das  oben  Gesagte,  doch  ist  in  jedem  Berichte  noch  ausdrücklich  anzugeben,
daß  die  Verleihung  dieser  Medaille,  die  nicht  zum  Anlegen,  sondern  nur  zur  Aufbewahrung
  bestimmt  ist,  auch  den  Wünschen  des  damit  Auszuzeichnenden  entspricht.

3.  Das  Verdienstehrenzeichen  für  Rettung  aus  Gefahr  und  die  Erinnerungsmedaille
  für  Rettung  aus  Gefahr  gelten  als  Auszeichnungen  für  Thaten  allgemeiner
Opferwilligkeit  für  die  Rettung  von  „Mitbürgern“,  sowie  für  solche  Handlungen,
welche  auf  die  Erfüllung  einer  Pflicht  nicht  zurückzuführen  sind  Beide  Auszeichnungen
können  demnach  im  Allgemeinen  nicht  in  Frage  kommen,  wenn  es  sich  um  die
Rettung  von  näheren  Angehörigen  der  eigenen  Familie  handelt,  oder  wenn  Personen,
denen  der  Schutz  des  Lebens  Anderer  anvertraut  ist,  beispielsweise  Mitglieder  einer
Berufsfeuerwehr,  bei  der  Rettung  zwar  ihr  Leben  einer  gewissen  Gefahr  aussetzen,
dabei  aber  nur  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Pflicht  handeln.

4.  Nach  dem  A.  E.  3.  Nov.  1838  (G.  S.  1839  S.  29)  sollen  die  Vorschläge
zur  Verleihung  des  Verdienstehrenzeichens  für  Rettung  aus  Gefahr  an  im  aktiven
Dienste  stehende  und  denselben  gleich  zu  achtende  Militärpersonen,  mit  Einschluß  der
Militärbeamten,  nur  durch  die  Militärvorgesetzten  erfolgen  und  im  Dienstwege  zur
Allerhöchsten  Entscheidung  kommen.  Das  Gleiche  gilt  in  Betreff  der  Verleihung  der
Erinnerungsmedaille  für  Rettung  aus  Gefahr.  Z„

Es  sind  demgemäß  in  Fällen  solcher  Art  die  Verhandlungen  nicht  hierher  einzureichen,
  sondern  der  Militärbehörde  zur  zuständigen  weiteren  Veranlassung  zu  übergeben.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  58
        <pb n="928" />
        914  Abschnitt  XVI.  Aerzte.

5.  Geldbelohnungen  werden  in  solchen  Fällen  gewährt,  die  zur  Begründun
eines  Antrages  auf  Verleihung  des  Verdienstehrenzeichens  für  Rettung  aus  Gefahr
oder  der  Erinnerungsmedaille  nicht  geeignet  sind,  oder  in  Fällen,  in  denen  der  Retter
nach  seinen  Verhältnissen  einer  Geldbelohnung  vor  diesen  beiden  Allerhöchsten  Aus.
zeichnungen  den  Vorzug  giebt.  Die  Herren  Regierungspräsidenten  haben  derartige
Geldbelohnungen  bis  zum  Betrage  von  30  Mk.  aus  dem  im  Etat  für  die  Verwaltung
  des  Innern  unter  Kap.  98  Tit.  4  ausgebrachten  Prämien.  2c.  Fonds  selb.
ständig  zu  bewilligen,  sobald  aber  die  Gewährung  einer  höher  bemessenen  Geldbelohnung
  angezeigt  erscheint,  unter  eingehender  Begründung  des  Antrages,  die  diesseitige
  Genehmigung  zu  deren  Zahlung  einzuholen.  .

6.  Wegen  der  öffentlichen  Belobigung  eines  Retters  im  Amtsblatte  der  Regierung
ist  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  das  Erforderliche  seitens  der  Regierungspräfidenten
selbständig  zu  veranlassen.

—  —

 

Das  Peilpersonal?.
A.  Aerzte.

Ueber  die  Approbation  der  Aerzte  und  deren  Zurücknahme  vergl.  §S§.  29,  40,  53
R.  Gew.  O.  und  Anm,  dazu  unten  in  Bd.  II  eine  Vereidigung  der  Aerzte  und
Zahnärzte  als  solcher  findet  nicht  mehr  stau,  Res.  23.  Dez.  1869  (bei  Pistor,
Gesundheitswesen,  Berlin  1896  S.  138).

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  Preußens  früher  als  subsidiarische  Rechtsnorm
geltenden  Medizinal-Taxordnungen,  insbesondere  die  Medizinaltaxe  vom  21.  Juni
1815  (G.  S.  S  109)  sind  durch  Ges.  27.  April  1896  (G.  S.  S.  90)  aufgehoben.
An  ihre  Stelle  ist  die  (für  das  Deutsche  Reich  gültige)  auf  Grund  des  §  80  R.
Gew.  O.  erlassene  Gebührenordnung  für  approbirte  Aerzte  und  Zahnärzte  15.  Mai
1896  (Beil.  zum  R.  u.  St.  A.  19.  Mai  1896)  getreten.  Auch  sie  ist  nur  eine
subsidiarische  Rechtsnorm,  die  in  Streitfällen  uur  unter  der  Voraussetzung  zur  Anwendung
  gelangt,  daß  die  Parteien  ein  Honorar  nicht  vereinbart  haben  (s.  1).  Sie
bezieht  sich  nur  auf  Privatpraxis.  Für  berufsmäßige  Verrichtungen  in  Folge  amtlicher
  Aufforderung  gilt  sie  nicht.  Vergl.  Ges.  9.  März  1872  (G.  S.  S.  265)  oben
S.  165.  Die  Ueberschreitung  ihrer  Sätze  hat  nicht  Bestrafung  gemäß  §.  148,  8  R.
Gew.  O.,  sondern  nur  civilrechtliche  Abweisung  des  Mehrbetrages  zur  Folge.

Die  niedrigsten  Sätze  sind  zu  berechnen,  wenn  nachweisbar  Unbemittelte  oder
Armenverbände  die  Verpflichteten  sind.  Sie  finden  ferner  Anwendung,  wenn  die
Zahlung  aus  Staatsfonds,  aus  den  Mitteln  einer  milden  Stiftung,  einer  Knappschaftsoder
  einer  Arbeiterkrankenkasse  zu  leisten  ist,  soweit  nicht  besondere  Schwierigkeiten  der
ärztlichen  Leistung  oder  das  Maß  des  Zeitaufwandes  einen  höheren  Satz  rechtfertigen
(§.  2).  Im  Uebrigen  ist  die  Höhe  der  Gebühr  innerhalb  der  festgesetzten  Grenzen
nach  den  besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falles,  insbesondere  nach  der
Beschaffenheit  und  Schwierigkeit  der  Leistung,  der  Vermögenslage  des  Zahlungs.
pflichtigen,  den  örtlichen  Verhältnissen  2c.  zu  bemessen  (§.  3).  Verrichtungen,  für  die
die  Taxe  Gebühren  nicht  auswirft,  sind  nach  Maßgabe  der  Sätze  für  ähnliche
Leistungen  zu  vergüten  (§.  4).

Die  Verpflichtung  des  nichr  angestellten  Arztes  in  Fällen  der  öffentlichen  Armenpflege
  ergeben  sich  aus  einem  Res.  10.  April  1821  (bei  Pistor  I.  171).  Dieses  lautei:

1.  An  solchen  Orten,  wo  besoldete  Armenärzte  von  der  Kommune  angestellt
worden,  ist  jeder  andere  Arzt  die  zur  unentgeltlichen  Behandlung  bei  ihm  sich
meldenden  Kranken  dieser  Kommune  in  der  Regel  an  den  besoldeten  Armenarzt
zu  verweisen  befugt,  mithin  auch,  wenn  er  sich  freiwillig,  den  Anforderungen
der  Menschlichkeit  gemäß,  der  Kur  eines  Armen  unterzogen  hat,  zu  einem  Ansypruch
an  die  Kommune  nicht  berechtigt.

2.  Hiervon  ist  jedoch  der  Fall  dringender  Gefahr  und  der  Nothwendigkiit
schleuniger  Hülfe  ausgenommen.  In  diesem  Falle,  so  wie

 

1)  Pistor,  Gesundheitswesen  I.  Berlin  1896;  Wernich,  Medizinalgesetze,  3.  Ant.
Berlin  1894.
        <pb n="929" />
        Abschnitt  XVI.  Aerzte.  915

3.  überall,  wo  ein  besoldeter  Armenarzt  nicht  existirt,  liegt  es  in  dem  Beruse
des  Arztes,  dem  Kranken,  der  seine  Hülfe  anruft,  dieselbe  ohne  Anstand  zu  gewähren;
wenn  er  aber  demnächst  wegen  seiner  Remuneration  Anspruch  an  die  Kommune
machen  will,  so  muß  er

4.  dieser  sofort  von  dem  Falle  Anzeige  machen,  und  ihr  überlassen,  ob  und
welche  andere  Vorkehrungen  sie  zur  Heilung  des  ihrer  Sorge  anheimfallenden  Armen
treffen  will  und  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Gemeinde  von  dem  Arzte  die  Fortsetzung
der  Kur  verlangt,  oder  in  gefährlichen  Fällen  keine  anderweitige  Anstalten  dazu
trifft  und  den  Arzt  also  in  die  Nothwendigkeit  setzt,  mit  seinen  Hülfsleistungen
zur  Rettung  des  Lebens  und  der  Gesundheit  des  armen  Kranken  fortzufahren,  so  ist
derselbe  von  der  betreffenden  Gemeinde  die  Bezahlung  seines  tarifmäßigen  Honorars
zu  fordern  befugt).

5.  Die  Verpflichtungen  der  besoldeten  Armenärzte  gegen  die  Kommunen,  so  wie
überall,  so  insbesondere  auch  Rücksichts  der  Frage,  in  wie  fern  sie  zur  Behandlung
solcher  kranken  Armen  verpflichtet  sind,  die  einer  anderen  als  derjenigen  Orts-Gemeinde
angehören,  von  welcher  sie  als  Armenärzte  angenommen  worden,  sind  zunächst  und
hauptsächlich  nach  dem  Seitens  der  Kommunen  mit  ihnen  abgeschlossenen  Vertrage
oder  der  dessen  Stelle  vertretenden  Instruktion  zu  beurtheilen.

6.  Wo  aber  diese  nicht  entscheiden,  ist  der  besoldete  Armenarzt  verbunden,  die
ärztliche  Behandlung  auch  derjenigen  Kranken  unentgeltlich  zu  übernehmen,  welcher
sich  anzunehmen  die  besoldende  Gemeinde  gesetzlich  verpflichtet  ist,  obgleich  sie  zu  ihr
nicht  gehören  und  deshalb  die  besoldende  Gemeinde  Ersatz  ihrer  Auslagen  von  einer
anderen  Behörde  zu  fordern  berechtigt  ist

In  Ergänzung  dieses  Res.  sind  durch  Res.  10.  Aug.  1842  (M.  Bl.  S.  279),
betr.  die  Verpflichtung  der  Aerzte  zur  Kur  armer  Kranken,  die  Medizinal-Personen
wiederholt  darauf  hingewiesen,  daß  sie  für  die  Dienstleistung  bei  armen  Kranken  einen
Anspruch  auf  Remnneration  an  die  betreffende  Kommune  der  Regel  nach,  nur  in  dem
Falle  richten  können,  wo  sie  von  Seiten  der  Kommunalbehörde  durch  ihre  Anstellung
für  die  Armen-Krankenpflege,  bei  welcher  sich  alsdann  die  Art  und  Höhe  der  Remuneration
  nach  dem  diesfälligen  Uebereinkommen  bestimmt,  oder  durch  besonderen  Auftrag
  für  den  betreffenden  Kurfall  ausdrücklich  zur  Behandlung  des  Kranken  für  Rechnung
  der  Kommune  autorisirt  worden  sind.  Außer  solchem  Falle  kann  die  Kommune
wegen  der  ärztlichen  Gebühr  und  Anslage  nur  für  Dienstleistungen  in  Anspruch  genommen
  werden,  denen  sich  die  betreffende  Medizinal-Person  bei  einem  armen  Kranken
in  Ermangelung  eines  angestellten  Armenarztes  oder  bei  augenblicklich  nicht  erreichbarer
  Hülfe  desselben,  unter  solchen  Umständen  dringender  Noth  unterzogen  hat,  welche
die  vorgängige  Einholung  eines  Auftrages  der  Kommunalbehörde  nicht  gestatteren.
Auch  in  einem  solchen  Falle  beschränkt  sich  aber  der  Anspruch  an  die  Kommune  zunächst
  nur  auf  die  Gebühr  und  Kosten-Auslagen  des  ersten  ärztlichen  Besuches  oder
der  einmaligen  Dienstleistung  bei  geburtshülflichen  und  sonstigen  derartigen  Fällen,
welche  dem  Armen  gewährt  worden  ist.  Bedarf  es  hiernächst  für  denselben  noch  einer
fortgesetzten  Kurbehandlung,  und  ist  diesem  Erfordernisse  nicht  durch  die  eintretende
Hülfe  eines  angestellten  Armenarztes  bereits  vorgesehen,  so  hat  der  zugezogene  Arzt
eine  sofortige  Anzeige  des  Falles  nach  der  Vorschrift  des  Cirk.  10.  April  1821  an
die  Kommunalbehörde  zu  erstatten,  damit  diese  den  Auftrag  zur  weiteren  Kurbehandlung
ihm  selbst  ertheile,  oder  die  sonstigen  geeigneten  Veranstaltungen  dazu  treffe.

Nur  alsdann,  wenn  die  Kommunalbehörde  auf  die  eben  gedachte  Anzeige  sich
weder  in  einer  noch  der  anderen  Weise  ihrer  Obliegenheit  der  Fürsorge  für  den
kranken  Armen  annimmt  und  dadurch  den  Arzt  in  die  Nothwendigkeit  setzt,  seiner
Verufspflicht  gemäß,  sich  auch  der  weiteren,  noch  nöthigen  Kurbehandlung,  ohne  ihren
Antrag  zu  unterziehen,  steht  ihm  das  Recht  zu,  für  diese  fortgesetzten  Dienstleistungen
seine  Gebühr  ebenfalls  von  der  betreffenden  Kommune  zu  verlangen.  Von  derartigen
Fällen  der  Säumigkeit  einer  Kommune  in  ihrer  pPflichtmäßigen  Sorge  für  erkrankte
Arme  hat  der  betheiligte  Arzt  zugleich  eine  Anzeige  an  die  vorgesetzte  polizciliche  Behörde
  zu  erstatten,  von  welcher,  auf  begründete  Anzeige  solcher  Art  die  säumige
Kommune  sofort  und  mit  Nachdruck  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheit  anzuhalten  ist.
Letzteres  gilt  vornehmlich  auch  in  Bezug  auf  die  etwaige  Säumigkeit  in  Beschaffung

1)  Dies  ist  auch  zutreffend  in  Fällen  plötzlich  dringend  gewordener  Entbindungen
armer  Personen,  Res.  22.  April  1825  (bei  Pistor  I.  171).

58“
        <pb n="930" />
        916  Abschnitt  XVI.  Aerzte.

der  nöthigen  Transportmittel  zur  Herbeiholung  ärztlicher  Hülfe  für  einen  Armen,
wodurch,  wenn  solchergestalt  die  zeitige  Gewährung  dieser  Hülfe  vereitelt  und  dem
Kranken  ein  erweislich  verschuldeter  Schaden  an  seiner  Gesundheit  oder  seinem  Leben
verursacht  wird,  selbst  eine  kriminalrechtliche  Verantwortlichkeit  für  den  wirklich
Schuldigen  entstehen  kann.  #

Die  Gemeinde,  welche  der  Arzt  zur  Bezahlung  seines  Sostrums  für  verpflichtet
erachtet,  kann  hierzu  im  Administrationswege  nicht  angehalten  werden,  Res.  21.  Mai
1842  (bei  Pistor  1I.  174)  und  20.  Aug.  1845  (M.  Bl.  S.  257).  Wenn  ein  Armenverband
  in  der  pflichtmäßigen  Sorge  für  erkrankte  Arme  säumig  ist,  so  hat  die  vorgesetzte
  Polizeibehörde  —  neben  sonstigen  Schritten  —  das  Recht,  die  Gewährung  ärztlicher
  Hülfe  nach  Befinden  selbst  anzuordnen  und  ebenso  das  Recht,  die  Forderung
des  von  ihr  beauftragten  Arztes  im  Verwaltungswege  einzuziehen,  Res.  14.  Juni
1843;  dagegen  ist  der  Arzt  selbst  nicht  befugt,  mit  Umgehung  des  Richters  eine  Be.
friedigung  seiner  Forderung  auf  dem  Verwaltungswege  zu  fordern,  Res.  23.  April
1847  (M.  Bl.  S.  168)  und  19.  Juni  1860  (bei  Pistor  I.  177).  Vergl.  auch  Ref.
17.  Aug.  1849  (bei  Pistor  I.  175).

Ueber  die  Anstellung  von  Armenärzten  vergl.  Res.  9.  Mai  1837  und  9.  Nov.
1848  (bei  Pistor  I.  177f.).

 

Zur  Wahrung  der  ärztlichen  Berufs=  und  Standesinteressen  und  zur  Erörterung
aller  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  ist  für  jede  Provinz  eine
Aerztekammer  errichtet,  deren  Mitglieder  von  den  in  der  Provinz  wohnhaften  Aerzten
auf  3  Jahre  gewählt  werden,  Vd.  25.  Mai  1887  (G.  S.  S.  169);  §.  3  Abs.  1  neu
gefaßt,  Bd.  21.  Juli  1892  (G.  S.  S.  222);  Bildung  eines  Aerztekammer-Ausschusses,
  Vd.  6.  Jan.  1896  (G.  S.  S.  1).  Wegen  der  zur  Unterstützung  nothleidender
  Aerzte  und  ihrer  Angehörigen  bestehenden  Hufeland-Stiftung  vergl.  K.  O.
21.  Nov.  1830  (A.  XX.  1036).  Näheres  hierüber  s.  bei  Pistor  I.  217  ff.,  auch  über
die  am  13.  Juli  1854  begründete  „Berliner  ärztliche  Unterstützungskasse“,  mit  der
seit  dem  11.  Juni  1879  eine  Wilhelm-Augusta-Stiftung  verbunden  ist.

 

Unter  „beamteten  Aerzten“  find  lediglich  die  vom  Staate  angestellten  Gesundheitsbeamten
  der  Verwaltung,  insbesondere  die  Kreisphysiker  zu  verstehen,  vergl.
Res.  6.  April,  23.  Sept.  u.  29.  Dez.  1888  (M.  Bl.  S.  94,  184  u.  1889  S.  29).
Erforderlich  zur  Bekleidung  eines  solchen  Amtes  ist  das  Bestehen  einer  Prüfung;
vergl.  Regl.  für  die  Prüfung  Behufs  Erlangung  der  Befähigung  zur  Anstellung  als
Kreisphysikus,  10.  Mai  1875  (M.  Bl.  S.  150).  Die  §§.  1  und  2  des  Regl.
find  abgeändert  durch  Res.  4.  März  1880  (M.  Bl.  S.  107)  und  24.  Mai  1888
(bei  Pistor  I.  270);  die  Zulassung  erfolgt  2,  bezw.  3  Jahre  nach  der  Approbarion
als  Arzt,  je  nachdem  die  ärztliche  Prüfung  „sehr  gut“,  bezw.  „gut“  oder  nur  „genügend“
  bestanden  ist.  Wegen  der  Berücksichtigung  der  Psychiatrie  bei  der  Phystikatsprüfung
  vergl.  Res.  24.  Jan.  1896  (bei  Pistor  I.  386).

In  jedem  Kreise  werden  zwei  Medizinal-Beamte  angestellt,  der  Kreisphysikus
und  der  Kreiswundarz.  (letzterer  nicht  mehr  in  Schleswig-Holstein  und  Hannover):
auch  letztere  sollen  die  Pöysikatsprüfung  bestanden  haben;  ev.  werden  Aerzte  kommissarisch
  unter  der  Bedingung  angestellt,  daß  sie  die  Prüfung  binnen  bestimmter  Frist
mit  Erfolg  ablegen;  sie  beziehen  600  M.  Gehalt.  Der  Kreisphysikus  ist  unmittelbarer
  Staatsbeamter  und  bezieht  seit  1872  900  M.  Gehalt.  Er  ist  (wie  auch
der  Kreiswundarzt)  zu  vereidigen  und  gehört  der  V.  Rangklasse  gemäß  Vo.  7.  Febr.
1817  an.

Bezüglich  ihrer  Amtsobliegenheiten  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  (abgesehen
von  den  gerichtsärztlichen  Untersuchungen  an  Lebenden)  —  vergl.  z.  B.  wegen  Be.
gutachtung  krankhafter  Gemüthszustände  Res.  14.  Nov.  1841,  M.  Bl.  S.  286  und
28.  April  1887,  M.  Bl.  S.  120  —  und  Leichen  —  vergl.  Regul.  6.  Jan.  1875,
M.  Bl.  S.  69  und  Res.  22.  März  1881,  M.  Bl.  S.  84;  27.  April  1881,  J.  M.
Bl.  S.  128;  30.  Mai  1890  und  30  Jan.  1893,  bei  Pistor  I.  342f.  —)  sind  folgende
  Vorschriften  hauptsächlich  maßgebend:

1.  Amtsärztliche  Zeugnisse  und  Gutachten.

Sie  sollen  jedesmal  enthalten:

1.  die  bestimmte  Angabe  der  Veranlassung  zur  Ausstellung  des  Attestes,  des  Zweckes,

zu  welchem  dasselbe  gebraucht,  und  der  Behörde,  welcher  es  vorgelegt  werden  soll;
        <pb n="931" />
        Abschnitt  XVI.  Medizinal-Beamte.  917

dib  remigen  Angaben  des  Kranken  oder  der  Angehörigen  desselben  über  seinen
Zustand;

bestimmt  gesondert  von  den  Angaben  zu  2  die  eigenen  thatsächlichen  Wahrnehmungen
  des  Beamten  über  den  Zustand  des  Kranken;

die  aufgefundenen  wirklichen  Krankheitserscheinungen:

das  thatsächlich  und  wissenschaftlich  motivirte  Urtheil  über  die  Krankheit,  über
die  Zulässigkeit  eines  Transports  oder  einer  Haft,  oder  über  die  sonst  gestellten
Fragen;

6.  die  dienstliche  Versicherung,  daß  die  Mittheilungen  des  Kranken  oder  seiner
Angehörigen  (ad  2)  richtig  in  das  Attest  ausgenommen  sind,  daß  die  eigenen
Wahrnehmungen  des  Ausstellers  (ad  3  und  4)  überall  der  Wahrheit  gemäß
find,  und  daß  das  Gutachten  auf  Grund  der  eigenen  Wahrnehmungen  des
Ausstellers  nach  dessen  bestem  Gewissen  abgegeben  ist.

Außerdem  müssen  die  Atteste  mit  vollständigem  Datum,  vollständiger  Namensunterschrift,
  insbesondere  mit  dem  Amtscharakter  des  Ausstellers  und  mit  einem  Abdruck
  des  Dienstsiegels  versehen  sein,  Res.  20.  Jan.  1853  (M.  Bl.  S.  2).

Von  allen,  bei  den  Gerichten  und  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  eingehenden
Attesten  und  Gutachten,  gegen  die  von  der  Gegenpartei  Ausstellungen  gemacht  werden,
oder  in  denen  Unvollständigkeil,  Oberflächlichkeit  oder  Nichtberücksichtigung  eines  der
Punkte  des  Res.  20.  Jan.  1853  wahrgenommen  wird,  sind  den  Kgl.  Regierungspräsidenten,
  bezw.  dem  Polizeipräsidenten  in  Berlin  beglaubigte  Abschriften  mitzutheilen.
  Handelt  es  sich  um  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe,  so  ist  die  bestimmte
Frage  vorzulegen,  ob,  bezw.  aus  welchen  Gründen  eine  nahe,  bedeutende  und  nicht
wieder  gut  zu  machende  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  zu  Inhafiirenden
  von  der  Haft  zu  besorgen  sei,  Res.  3.  Febr.  1853  (J.  M.  Bl.  S.  65).

Die  Atteste  haben  neben  dem  Datum  auch  Tag  und  Stunde  der  Untersuchung
zu  enthalten,  Res.  11.  Febr.  1856  (M.  Bl.  S.  61).

Bezüglich  der  Gesundheitszeugnisse  für  Militärinvalide,  die  in  die  Steuerbehörden-Laufbahn
  eintreten  vergl.  Res.  4.  April  1855,  für  Telegraphendienst-Anwärter  Res.
24.  Sept.  1870,  für  Zeugnisse  zum  Gebrauche  bei  den  Militärbehörden  Res.  4.  Nov.
18761)  und  26.  Juli  1894  (bei  Pistor  S.  362  ff.),  für  Postbeamte  Res.  30.  Dez.
1837  (das.  S.  365);  behufs  Pensionirung  von  Oberwachtmeistern  und  Landgendarmen
Res.  27.  April  1883  (M.  Bl.  S.  88).

Unentgeltlich  sind  abzugeben:  Zeugnisse  über  den  Gesundheitszustand  von
erkrankten  Transportaten,  Res.  31.  Jan.  1844  (M.  Bl.  S.  51);  vergl.  auch  Res.
5.  Okt.  1875  (M.  Bl  S.  284)  und  26.  Juli  1877  (M.  Bl.  S.  197);  über  die  im
Interesse  des  Dienstes  erfolgte  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes  Königl.  oder
Kaiserl.  Beamten,  Res.  16.  Febr.  1844  (M.  Bl.  S.  51),  8.  Juli  1874  (M.  Bl.
S.  168)  —  nur  wenn  ein  ausführliches,  mit  wissenschaftlichen  Gründen  unterstütztes
Gutachten  gefordert  und  erstattet  war,  kann  ausnahmsweise  eine  Vergütung  gemäß
§.  3  Ges.  9.  März  1872  bewilligt  werden,  Res.  7.  Dez.  1893  (M.  Bl.  S.  259)  —;
über  den  Gesundheitszustand  marschunfähig  gewordener  Soldaten,  Res.  26.  Nov.  1844
(M.  Bl.  S.  310).  Dagegen  ist  die  ärztliche  Untersuchung  der  für  den  Gendarmeriedienst
  einzuberufenden  Militärpersonen  und  der  Anwärter  für  Schutzmannsstellen  bei
den  Königlichen  Polizeiverwaltungen  auf  Staatskosten  zu  bewirken,  Res.  25.  Nov.
1889  (M.  Bl  S.  204).  S.  auch  Res.  11.  Dez.  1875  (M.  Bl.  1876  S.  51),  oben
S.  168.  Vergl.  indessen  wegen  der  Untersuchung  der  für  Unterbeamtenstellen  anzunehmenden
  Militäranwärter  Res.  17.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  30).

Bezüglich  der  Uebernahme  von  Nebenämtern  gilt  die  K.  O.  13.  Juli  1839
(G.  S.  S.  235),  Res.  18.  Juli  1840  (M.  Bl.  S.  309).

Bei  Besetzung  der  Stellen  von  Steaf=  oder  Gefangenanstalts-Aerzten  sollen
Medizinal-Beamte  am  Orte  bevorzugt  werden,  Res.  20.  Jan.  1890  (M.  Bl.  S.  34),

„½%

1)  Die  Kreis-Medizinal-Beamten  haben,  abgesehen  von  den  Gesundheitsattesten
Behufs  Beitritts  zur  Militärwiltwenkasse,  amtliche,  zur  Vorlage  bei  der  Militärverwaltung
  bestimmte  Atteste  nur  dann  auszustellen,  wenn  sie  von  Militärbehörden
dazu  aufgefordert  werden.  Bei  Attesten,  welche  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  behandelnde
Aerzte  ausstellen,  werden  sie  wohl  thun,  sich  jeden  Urtheils  über  militärische  Diensttauglichkeit
  zu  enthalten  —  bei  solchen  Attesten  ist  der  Dienststempel  wegzulassen.
        <pb n="932" />
        918  Abschnitt  XVI.  Medizinal-Beamte.

desgl.  bei  Anstellung  von  Eisenbahnärzten  allgemein,  Res.  7.  Juni  1884  (bei  Pistor.
I.  378).  Z

Wegen  der  Vergütungen  einschl.  Reisekosten  und  Tagegelder  für  die  Besorgung
gerichtsärztlicher,  medizinal=  oder  sanitätspolizeilicher  Geschäfte  s.  Ges.  9.  März  1872,
oben  S.  165  ff.  Z„

Zuziehung  der  Kreisphysiker  zu  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung,
Res.  9.  Mai  1874  (M.  Bl.  S.  119).  6  .

Die  Kosten  der  Revisionen  der  Mikroskope  von  Fleischbeschauern  hat  die  örtliche
Polizeiverwaltung  zu  tragen,  Res.  4.  Okt.  1878  (M.  Bl.  S.  232),  die  für  Revifion
von  Kommunal=  und  Privaikranken-Anstalten  —  Fuhrkosten  2c.  —  die  Staatskasse,
Res.  22.  März  1875  (bei  Pistor  I.  400).

Zur  Erzielung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  und  zur  Verminderung  der  der
Staatskasse  zur  Last  fallenden  Kosten  soll  gemäß  Res.  26.  Sept.  1842  (M.  Bl.  S.  376)  )
bei  der  Zuziehung  von  Medizinalpersonen  zu  sanitätspolizeilichen  Geschäften  nach
folgenden  Bestimmungen  verfahren  werden:

1.  Nur  die  vom  Staate  angestellten  Medizinal-Beamten,  d.  h.  die  Kreis-Physiker,
die  Kreis-Wundärzte  und  die  Departements-  und  Kreis-Thierärzte,  oder  in  Verhinderungsfällen
  die  für  sie  bestellten  Stellvertreter  sind,  mit  Ausschluß  aller  übrigen,
nicht  im  unmittelbaren  Dienste  des  Staates  angestellten  Medizinal-Personen  als  Sachverständige
  zu  sanitätspolizeilichen  Untersuchungen  zuzuziehen.

2.  Die  Requisition  der  Medizinal-Beamten  muß  jederzeit  von  dem  landräthlichen
Amte,  und  in  den  Städten,  wo  die  Polizeiverwaltung  einer  besonderen  Staatsbehörde
übertragen  ist,  von  dieser  ausgehen,  dergestalt,  daß  die  Medizinal-Beamten  die  in  Rede
stehenden  Untersuchungen  und  die  deshalb  erforderlichen  Reisen  niemals  aus  eigener
Bewegung,  oder  es  oflicio,  sondern  erst  nach  erhaltener  Aufforderung  Seitens  der
landräthlichen  oder  der  städtischen  Polizei-Behörde  zu  unternehmen  haben.

3.  Ob  eine  Untersuchung  durch  Medizinal-Beamte  erforderlich  ist,  oder  nicht,
muß  lediglich  der  Bemtheilung  der  genannten  Behörden  überlassen  bleiben,  sowie
auch  ihnen  allein  die  Ausführung  und  Kontrolle  der,  von  den  Medizinal-Beamten  für
nöthig  erklärten  sanitätspolizeilichen  Maßregeln  zusteht,  und  es  von  ihrem  Ermessen
abhängt,  ob  sie  sich  dabei  des  Beistandes  der  Medizinal-Beamten  zu  bedienen,  oder
wiederholte  Untersuchungen  durch  dieselben  zu  veranlassen,  für  nöthig  erachten  oder  nicht.

4.  Die  Fälle,  in  welchen  bei  ansteckenden  Krankheiten  die  Nothwendigkeit
des  sanitätspolizeilichen  Einschreitens  eintritt,  sowie  die  in  jedem  derselben
zu  treffenden  Anordnungen  sind  in  dem  Regulativ  vom  8.  August  1835  vollständig
angegeben.  Nach  §.  10  dieser  Verordnung  sind  die  Polizei-Behörden  verpflichtet,  die
ersten  Fälle  solcher  Krankheiten  ärztlich  untersuchen  zu  lassen,  welche  durch  ihre  zu
befürchtende  weitere  Verbreitung  der  allgemeinen  Gesundheit  der  Menschen  oder  auch
der  Hausthiere  Gefahr  drohen.  Diese  Krankheiten  sind:  die  asiatische  Cho
lera,  der  ansteckende  Typhus,  die  Menschenblattern,  die  Wuthkrankheit,
der  Milzbrand,  der  Rotz  und  Wurm,  sowie  die  seuchenartigen  und  zu.
gleich  ansteckenden  Thier-Krankheiten  überhaupt.  Bei  diesen  Krankheiten
wird  es  in  der  Regel  der  Konstatirung  der  ersten  Fälle  durch  Medizinal-Beamte  bedürfen,
  während  bei  den  übrigen,  für  das  Gemeinwohl  minder  gefährlichen  anstecken.
den  Krankheiten  die  Zuziehung  der  Medizinal-Beamten  in  den  meisten  Fällen  nicht
erforderlich  sein  wird.

5.  Außer  den  genannten  ansteckenden  Krankheiten  können  auch  in  einzelnen
Fällen  andere  nicht  ansteckende  Krankheiten  eine  Untersuchung  durch  Medizinal-Beamte
nothwendig  machen.  Dergleichen  Fälle  lassen  sich  jedoch  nicht  spezifiziren,  vielmehr
muß  deren  Beurtheilung  und  das  jedesmal  einzuschlagende  Verfahren  dem  pflichtmäßigen
  Ermessen  der  betreffenden  Behörden  überlassen  bleiben.

6.  In  keinem  Falle  darf  das  amtliche  Einschreiten  der  Medizinal-Personen  auf
die  zu  leistende  ärztliche  Hülfe  sich  beziehen,  sondern  dasselbe  muß  sich  auf  die  Auordnung
  der  Maßregeln  beschränken,  welche  das  Auftreten  einer  für  Leben,  Gesundhert
und  Vermögen  anderer  Menschen  gefährlichen  Krankheit  erfordert,  gegen  welche  der
einzelne  ohne  den  Zutritt  polizeilicher  Maßregeln  sich  zu  schützen  außer  Stande
sein  würde.

1)  Vergl.  Res.  31.  März  1845  (M.  Bl.  S.  71).
        <pb n="933" />
        Abschnitt  XVI.  Medizinal-Beamte.  919

7.  Als  Grundsatz  ist  daher  festzuhalten,  daß  das  Einschreiten  der  Medizinal-Polizei-Behörde
  niemals  ein  ärztliches  Heilverfahren  zum  Zwecke  haben  darf.  Mangelt
es  in  einem  gegebenen  Falle  an  der  nöthigen  ärztlichen  Hülfe,  so  ist  die  Herbeischaffung
derselben  Sache  der  principaliter  oder  subsidiarisch  dazu  Verpflichteten,  welche  nöthigen
Falles  durch  die  betreffenden  Behörden  dazu  angehalten  werden  können.  Der  Medizinal-Beamte
  als  solcher  hat  jedoch  seinerseits  keine  Verpflichtung,  sich  der  ärztlichen  Behandlung
  der  Erkrankten  zu  unterziehen.  Thut  er  es,  so  steht  er  in  dieser  Beziehung
  jedem  andern  Arzte  gleich,  und  hat  nur,  im  Falle  er  von  der  Behörde  zur
ärztlichen  Hülfsleistung  aufgefordert  wurde,  seine  Remuneration  von  dieser  zu  fordern.
Unterzieht  er  sich  der  Behandlung  auf  die  Aufforderung  der  Erkrankten  selbst,  oder
dritter  Personen,  so  erwächst  ihm  daraus  kein  Anspruch  an  die  Behörden,  vielmehr
muß  er  sich  im  Falle  der  Zahlungs-Unfähigkeit  der  Kranken  und  ihrer  Angehörigen
an  die,  zur  Zahlung  subfidiarisch  verpflichteten  Verwandten,  Korporationen  oder  Gemeinden
  halten.

8.  Für  die  eigentlichen  sanitätspolizeilichen  Geschäfte  haben  die  Medizinal-Beamten
  ihre  taxmäßige  Remuneration  von  denjenigen  Behörden  zu  fordern,  durch  welche
sie  mit  dem  fraglichen  Geschäfte  beauftragt  worden  sind,  und  es  ist  die  Zahlung  aus
den  dazu  bestimmten  öffentlichen  Fonds  zu  leisten.

Die  Kreis-Medizinal-Beamten  haben  den  von  Seiten  der  Landräthe  2c.  im  Interesse
der  Medizinal-Polizei  an  sie  erlassenen  Requisitionen  an  ihrem  Wohnorte  ex  officio,
d.  h.  unentgeltlich,  bei  damit  verbundenen  Reisen  aber  gegen  die  reglementsmäßigen
Entschädigungen  für  letztere  zu  genügen,  Res.  4.  Juli  1844  (M.  Bl.  S.  208)  und
5.  April  1860  (M.  Bl.  S.  75).

Unter  Aufrechterhaltung  der  im  Res.  26.  Sept.  1842  gegebenen  Vorschriften
beront  ein  Res.  23.  April  1884  (bei  Wernich  S.  153)  die  Heranziehung  der  Physiker
in  größerem  Umfange,  als  bisher  und  weist  darauf  hin,  daß  es  namentlich  geboten
erscheint,  zur  Feststellung  des  Ausbruchs  gemeingefährlicher  Krankheiten  an  einem  Orte
(im  Sinne  des  §.  9  Reg.  8.  Aug.  1835)  die  Kreis-Medizinal-Beamten  mehr  heranzuziehen,
  als  dies  vielfach  geschehen  ist.  Dem  §.  10  des  gedachten  Reg.  gemäß  haben
die  Polizeibehörden,  bei  denen  zunächst  die  Anmeldung  solcher  Erkrankungsfälle  zu
machen  ist,  allerdings  die  ersten  Fälle  der  Verf.  24.  Aug.  1861  gemäß  durch  einen
Arzt,  der  zu  den  beamteten  Aerzten  nicht  zu  gehören  braucht,  untersuchen  zu  lassen,
und,  wenn  das  Gutachten  die  Angabe  über  die  Natur  der  Krankheit  nicht  bestätigt,
der  vorgesetzten  Behörde  Mittheilung  zu  machen.  Letztere  aber  wird  zu  erwägen  haben,
ob,  wenn  auch  die  Richtigkeit  des  Gutachtens,  das  der  von  der  Orts-Polizeibehörde
requirirte  Arzt  erstattet  hat,  zu  bezweifeln  kein  Grund  vorliegt,  das  öffentliche  Interesse
nicht  die  Eutsendung  des  Physikus  nothwendig  erscheinen  läßt,  damit  dieser,  nach
Bestätigung  der  Natur  des  Krankheitsfalles  unter  Berücksichtigung  der  von  ihm  zu
untersuchenden  örtlichen  Verhältnisse  und  thunlichster  Feststellung  der  Veranlassung
zum  Ausbruch  der  Krankheit,  sofort  Vorschläge  zu  Maßnahmen  machen  kann,  welche
geeignet  sind,  der  Weiterverbreitung  der  Krankheit  entgegen  zu  wirken.  Derartige
Requisitionen  der  Kreis-Medizinal-Beamten  werden  in  der  Regel  in  denjenigen  Fällen
zu  erfolgen  haben,  in  denen  das  Reg.  8.  Aug.  1835  die  Erstattung  einer  Anzeige
an  die  Orts  Polizeibehörde  vorschreibt.  —  Kommt  es  an  einem  Orte  zu  einer  seuchenartigen
  Verbreitung  der  betreffenden  Krankheiten,  so  sind  wiederholentliche  Reisen  der
Medizinal--Beamten  lediglich  zum  Zwecke  der  Kontrolle  über  die  Ausführung  der  angeordneten
  Maßnahmen  in  der  Regel  nicht  erforderlich,  da  dies  Sache  der  Orts-Polizeibehörde
  ist,  jedoch  können  sie  nothwendig  werden,  wenn  es  sich  um  erneute
Untersuchungen  zum  Zweck  weitergehender  Anordnungen  handelt.  —  Damit  die  Erwägung
  der  letzteren  von  den  Medizinal-Beamten  rechtzeitig  in  Anregung  gebracht
werden  kann,  ist  es  durchaus  geboten,  daß  die  Kreisbehörden  die  Physiker  nach  den
rhnen  zugehenden  Meldungen  von  der  weiteren  Entwickelung  der  Seuche  fortlaufend
in  Kenntniß  setzen.  Z  ç

Von  den  Kreis-Physikern,  als  solchen,  darf  jedoch  keine  unentgeltliche  Leistung
begehrt  werden,  die  ihnen  nicht  als  Organen  der  Medizinal=  und  Sanitäts-Polizei
obliegt.

Dem  gemäß  sind  die  Physiker  als  solche  zu  allen  ihnen  übertragenen,  zum  Gebiete
  der  Medizinal=  und  Sanitäts.  Polizei  gehörenden  Geschäften  von  Amtswegen
verpflichtet,  und  haben  daher  solche  ohne  Ausnahme  an  ihrem  Wohnorte  unentgeltlich,
  bei  damit  verknüpften  Reisen  aber  gegen  die  ihnen  dafür  bewilligte  regle-
        <pb n="934" />
        920  Abschnitt  XVI.  Hebammen.

mentsmäßige  Vergütung  zu  verrichten.  Was  dagegen  die  kurative  Behandlun
armer  Kranker  betrifft,  so  sind  die  Kreis-Physiker  in  dieser  Beziehung,  der  obengedachten
Allerhöchsten  Bestimmung  gemäß,  allen  übrigen  praktischen  Aerzten  ganz  gleich  gestellt.
daher  durch  ihre  Stellung  als  Physiker  von  der,  allen  praktischen  Aerzten  gemeinsamen
hierunter  obliegenden  Verpflichtung  nicht  entbunden,  ebensowenig  aber  auch  zur  unentgeltlichen
  Behandlung  armer  Kranker  von  Amtswegen  verpflichtet.  Dieser  Grundsatz
ist  allgemein  gültig,  und  erstreckt  sich  mithin  auch  auf  die  kurative  Behandlung
einzelner  Kranker  bei  ansteckenden  Krankheiten,  sowie  auf  die  Kur  der  in  gefänglicher
Haft  befindlichen  Personen.

Zu  den  Amtsgeschäften,  die  die  Kreis-Physiker  an  ihrem  Wohnorte  unentgeltlich
  zu  verrichten  haben,  gehört  z.  B.  die  chemische  Untersuchung  einer  Tapetenprobe
  oder  eines  anderes  derartigen  Gegenstandes,  Res.  11.  Jan.  1861  (M.  Bl.  S.  41).

 

B.  Hebammen.

Nach  §.  29  der  Gew.  O.  sind  die  Heilung  innerer  und  äußerer  Krankheiten
  und  geburtshülfliche  Handlungen  nicht  mehr  von  einer  ertheilten  Approbation
  abhängig,  sondern  dürfen  von  Jedermann  unternommen  werden,
Erk.  O.  Trib  9  Febr.  1870  (M.  Bl.  S.  101).  Doch  bedürfen  Hebammen  gemäß
§.  30  R.  Gew.  O.  (s.  unten  Bd.  II.)  eines  Prüfungszeugnisses  der  nach  den  Landesgesetzen
  zuständigen  Behörde.

Wegen  Anmeldung  der  Todtgeburten  vergl.  oben  S.  805  Anm.  1.  Den  Hebammen
  ist  gestattet,  die  kleine  Chirurgie  beim  weiblichen  Geschlechte  auszuüben,  Ref.
15.  Juni  1850  (M.  Bl.  S.  160).  ·

Eine  Frauensperson,  die  gewerbsmäßig  die  Geschäfte  einer  Hebamme  ohne
das  hierzu  erforderliche  Prüfungszeugniß  verrichtet,  ist  nach  §.  147  Nr.  7  R.  Gew.  O.
zu  bestrafen,  Erk.  O.  Trib.  9.  Jan.  1871  (M.  Bl.  S.  54)  und  R.  G.  14.  Jan.
1887  (E.  Crim.  XV.  181).  Was  zur  Gewerbsmäßigkeit  in  derartigen  Fällen  gehört,
vergl.  Erk.  O.  Trib.  18.  April  1877  (Opp.  XVIII.  278).

Die  Prüfungszeugnisse  der  Hebammen  gehören  zu  denjenigen  Urkunden,  die
nach  §§.  53  und  54  R.  Gew.  O.  im  Verwaltungswege  zurückgenommen  werden
können,  Res.  28.  Okt.  1875  (M.  Bl.  S.  279),  Erk.  O.  V.  G.  5.  Mai  1877  (M.
Bl.  S.  190).

Die  Zurücknahme  der  den  Hebammen  ertheilten  Prüfungszeugnisse  ist  wegen
Mangels  derjenigen  sittlichen  Eigenschaften  statthaft,  die  bei  der  Zulassung  zum
Hebammen-Lehrkurfus  und  zur  Prüfung  vorausgesetzt  werden  mußten,  Erk.  O.  V.  G.
24  April  1878  (E.  O.  V.  III.  265).  (In  casu  erfolgte  die  Zurücknahme,  weil  sich
nachträglich  ergab,  daß  die  betreffende  Person  viermal  außerehelich  geboren  hatte)

Vorbedingung  für  die  Genehmigung  zum  Betriebe  des  Hebammengewerbes  durch
Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  ist  Unbescholtenheit  und  streng  sittlicher  Lebenswandel.
  Wenn  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  einer  Hebamme  hervorgeht,  daß
sie  diese  Eigenschaften  nicht  besitzt,  so  kann  ihr  das  Prüfungszeugniß  entzogen  werden,
Erk.  2.  April  1884  (M.  Bl.  S.  121)

Einer  Hebamme,  die,  den  obrigkeitlichen  Vorschriften  für  die  Hebammen  zur
Verhütung  des  Kindbettfiebers  zuwiderhandelnd,  Gesundheit  und  Leben  der  ihr  anvertrauten
  Personen  gefährdet,  kann,  nach  einem  Erk  O.  V.  G.  16.  Okt.  1893,  die
Genehmignng  zur  weiteren  Ausübung  des  Hebammenberufs  entzogen  werden.

 

Allgemeine  Verfügung  vom  6.  August  1883  (M.  Bl.  S.  211),  betreffend  das
Hebammenwesen  ½.

§.  1.  Die  gewerbliche  Ausübung  der  geburtshülflichen  Thätigkeit  durch  Frauen
steht  innerhalb  des  preußischen  Staates  nur  den  Hebammen  zu,  welche  ein  Prüfungszeugniß
  einer  preußischen  Behörde  erhalten  haben  2)3).

 

1)  Instr.  dazu  6.  Aug.  1883  (bei  Pistor  I.  814;  das.  S.  801  ff.  finden  sich
auch  die  älteren,  heute  mehr  oder  weniger  veralteten  Bestimmungen  über  das  Hebammenwesen

  ausführlich  abgedruckt).
:)  Anders  Res.  2.  Juni  1870  (M.  Bl.  S.  187),  wonach  norddeutsche  Hebammen
        <pb n="935" />
        Abschnitt  XVI.  Hebammen.  921

6  durch  Staatsverträge  geregelten  Verhältnisse  in  den  Grenzdistrikten  bleiben
unberührt.

§.  2.  Zur  Prüfung  als  Hebammen  dürfen  nur  solche  Personen  zugelassen  werden,
welche  einen  vollständigen  Kursus  in  einer  preußischen  Hebammen-Lehranstalt  durchgemacht
  haben.

Ausnahmsweise  können  auch  solche  Personen  zur  Prüfung  zugelassen  werden,
welche  den  Nachweis  eines  anderweiten  gleichwerthigen  Bildungsganges,  sowie  des
Besitzes  der  zur  Aufnahme  in  eine  preußische  Lehranstalt  erforderlichen  Eigenschaften
führen.

Die  Prüfung  selbst  erfolgt  nach  Maßgabe  der  §8.  82  bis  85  des  Reglements
vom  1.  Dezember  1825  .

§.  3.  Alle  Anträge  auf  Zulassung  zu  den  inländischen  Hebammen-Lehranstalten
sind  in  Bezug  auf  die  staatlichen  Institute  an  die  Bezirks-Verwaltungs-Behörden
(Regierungspräsidenten),  rücksichtlich  derjenigen  Institute,  welche  sich  in  der  Verwaltung
der  Provinzialverbände  bezw.  der  kommunalständischen  Verbände  befinden,  an  die  in
den  Anstalts-Reglements  befimmeen  Amtsstellen  zu  richten.

Vorzugsweise  werden  solche  Personen  als  Schülerinnen  aufgenommen,  welche
hierzu  von  Gemeinden,  Ortsarmenverbänden  oder  Hebammenbezirken  vorgeschlagen  sind.

Außerdem  dürfen  Schülerinnen  nur  soweit  aufgenommen  werden,  als  die  Verhältnisse
  der  Anstalt  es  gestatten.  Solche  haben  sich  bei  Vermeidung  sofortiger  Entlassung
  allen  für  die  Schülerinnen  der  Hebammen-Lehrinstitute  bestehenden  Anordnungen
  zu  fügen.

In  allen  Fällen  werden  nur  solche  Personen  als  Schülerinnen  ausgenommen,
welche:

1.  für  den  Hebammenberuf  körperlich  und  geistig  wohl  befähigt,  insbesondere  auch

des  Lesens  und  Schreibens  kundig  sind  5,
2.  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  in  Bezug  auf  denselben  besitzen,  unbescholtenen
Rufes  sind  und  insbesondere  nicht  außerehelich  3)  geboren  haben.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  920.
in  Preußen  zuzulassen  waren,  wenn  sie  ein  Prüfungszeugniß  einer  nach  den  Gesetzen
ihrer  Heimath  zuständigen  Behörde  beibrachten.

:)  Ob  die  nicht  gewerbsmäßige  Ausübung  geburtshülflicher  Thätigkeit  durch
Frauen  —  den  Fall  der  Noth  ausgenommen  —  zu  verbieten  sei,  ist  nach  den  örtlichen
  Verhämifsen  zu  ermessen  und  event.  durch  besondere  Polizei-Vd.  zu  bestimmen,
Instr.  Nr.  8

Die  Regierungen  haben  die  Liquidationen  frei  praktizirender  Hebammen
nicht  festzusetzen  und  die  Gerichte,  von  denen  sie  hierzu  requirirt  werden,  auf  die  Taxen
der  Bezirks-Hebammen,  als  Anhalt  für  die  den  Gerichten  zufallende  selbständige  Beurtheilung
  hinzuweisen,  Res.  11.  Okt.  1871  (M.  Bl.  S.  305).

Die  Bezahlung  der  Hebammen  für  ihre  Dienstleistungen  ist  zunächst  der  Vereinbarung
  zu  überlassen.  Die  Regierungen  sind  angewiesen,  die  Angemessenheit  der  in
ihren  Verwaltungsbezirken  bestehenden  Taxen  sorgfältig  zu  prüfsen,  und  sofern  ein
Bedürfniß,  dieselben  zu  ändern,  anzuerkennen  ist,  den  Entwurf  einer  neuen  Taxe  für
die  Verrichtungen  der  Hebamme  zur  ministeriellen  Festsetzung  (gemäß  §.  80  der
Gew.  O.)  einzureichen,  Res.  2.  Juni  1870.  Im  Streitfalle  gilt  die  Taxe  21.  Juni
1815  (Abschn.  III.  G.  S  S.  109).

Wegen  Aufhebung  der  älteren  Bestimmungen  über  die  Gebühren  der  Hebammen
in  Schleswig-Holstein  vergl.  Ges.  23.  April  1875  (G.  S.  S.  201).

1)  Hinsichtlich  der  Cenfurstufen  (im  Falle  des  Bestehens  sehr  gut  I,  gut  II,
genügend  III,  des  Nichtbestehens  ungenügend  IV,  schlecht  V)  s.  Res.  12.  Sept.  1891
(M.  Bl.  S.  165).

Die  ausnahmsweise  Zulassung  gemäß  Abs.  2  ist  dem  Oberpräsidenten  übertragen,
Res.  3.  Okt.  1895  (bei  Pistor  I.  817).  v  Z

:)  Bei  der  Vorprüfung  der  Hebammenschülerinnen  ist  mehr,  als  bisher,  auf  ihre
allgemeine  sittliche  und  intellektuelle  Bildung,  sowie  auf  ihre  geistige  Befähigung,  dem
Unterricht  in  der  Anstalt  im  Anschluß  an  das  neue  Hebammen-Lehrbuch  zu  folgen,
Rücksicht  zu  nehmen,  Instr.  Nr.  3.  »  ,

3)DieBefugntßzurDispeniationvonderVorichFiftdkS§-3Abs.4Nr.2,
wegen  Aufnahme  solcher  Personen,  die  bereits  außerehelich  geboren  haben,  sowie  des
        <pb n="936" />
        922  Abschnitt  XVI.  Hebammen.

Die  Erfordernisse  zu  1  sind  durch  ein  Attest  des  Kreis=  (Stadt-,  Oberamts.)
Physikus  auf  Grund  einer  von  ihm  mit  der  Betreffenden  abgehaltenen  Prüfung),  zu  2
durch  ein  Attest  der  Ortspolizeibehörde  darzuthun.

Außerdem  find  beizubringen  und  gleichzeitig  mit  dem  Attest  zu  2  dem  Kreis-(Stadt-,
  Oberamts-)  Physikus  vorzulegen:  ein  Geburtsschein  und  ein  Attest  über  die
erfolgte  Revaccination.

Personen,  welche  jünger  als  zwanzig  oder  älter  als  dreißig  Jahre  sind,  dürfen
als  Schülerinnen  nicht  ausgenommen  werden

Schülerinnen,  welche  kostenfreie  Ausbildung  im  Institut  genossen  haben  2),  sind  bei
Vermeidung  der  Erstattung  der  auf  ihre  Ausbildung  verwendeten  Kosten  gehalten,
eine  ihnen  von  der  Bezirks-Verwaltungs-Behörde  angewiesene  Stelle  als  Bezirkshebamme
  mindestens  drei  Jahre  lang  zu  verwalten.

Eine  bezügliche  Verpflichtung  ist  ihnen  bei  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  aufzuerlegen.


4.  Schülerinnen,  welche  sich  im  Besitz  der  zu  §.  3  Nr.  1  und  2  bezeichneten
  Eigenschaften  befinden  und  die  Prüfung  bestanden  haben,  erhalten  ein  Prüfungszeugniß?).
  Dasselbe  wird  von  der  Prüfungs-Kommission  ausgestellt  und  den
Hebammen  unter  Vermittlung  der  provinzial-  bezw.  kommunalständischen  und  der
Bezirks-Verwaltungs-Behörde  durch  den  Landrath  (Oberamtmann)  desjenigen  Bezirks,
in  welchem  sie  sich  niederlassen  wollen,  ausgehändigt.  Gleichzeitig  erfolgt  die  Vereidigung
  nach  der  im  Hebammen--Lehrbuche")  angegebenen  Eidesnorm.  Die  Vereidigungs)
  wird  auf  dem  Prüfungszeugniß  vermerkt.

§.  5.  Alle  Hebammen  stehen  unter  der  Aussicht  des  Kreis-Physikus  (Stadt-Phystkus,
Oberamts-Phyfikus)  und  sind  —  unbeschadet  der  durch  besondere  Polizeiverordnungen
und  polizeiliche  Anordnungen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  gehalten:

1.  demselben  beim  Beginn  des  Gewerbes  im  Physikatsbezirk  ihre  Wohnung  an.
zuzeigen  und  sich  unter  Vorlegung  des  Prüfungszeugnisses,  der  erforderlichen
Instrumente  und  Geräthe  und  des  Tagebuchs  persönlich  bei  ihm  zu  melden;

2.  bei  der  Ausübung  ihres  Berufs  sich  genau  nach  dem  Hebammen-Lehrbuche,

bezüglich  der  in  demselben  enthaltenen  Instruktion  und  den  dieselbe  abändernden
und  ergänzenden  Bestimmungen  zu  richten;

.  ein  Tagebuch  zu  führen;

4.  im  Besitz  der  erforderlichen,  in  gutem  Zustand  zu  erhaltenden,  Instrumente
und  Geräthe,  der  erforderlichen  Desiufektiousmittel  und  des  Lehrbuchs  zu  sein;

—

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  921.

§.  3  Abs.  7,  bezüglich  des  zur  Aufnahme  vorgeschriebenen  Lebensalters,  ist  auf  diejenigen
  Behörden  resp.  Amtsstellen  übertragen,  welche  sonst  über  die  Zulassung  der
Schülerinnen  zu  den  Hebammen  Lehranstalten  zu  entscheiden  haben,  Res.  16.  Mai
1884  (M.  Bl.  S.  124).

1)  Den  Kreisphysikern  steht  für  die  Prüfung  der  Frauen,  welche  zum  Hebammen.
Unterricht  zugelassen  werden  wollen,  die  in  §.  3  Nr.  1  Ges.  9.  März  1872  (oben
S.  168)  für  Abhaltung  eines  Termines  bestimmte  Gebühr  zu.

2)  Auf  die  Dauer  des  Lehrkursus  bis  zu  neun  Monaten  soll  Bedacht  genommen
werden,  Instr.  Nr.  2.  Durch  Res.  8.  Dez.  1891  (bei  Pistor  I.  837)  wird  die  Einrichtung
  eines  poliklinischen  Unterrichtes  für  Hebammenlehrtöchter  empfohlen.

:)  Vergl.  Anm.  1  auf  S.  921.

4)  Einführung  eines  neuen  Lehrbuches,  Res.  20.  April  1878  (M.  Bl.  S.  92),
neueste  Aufl.  Berlin  1892,  eingeführt  durch  Res.  31.  Aug.  1892  (bei  Pistor  I.  836).

5)  Neue  Eidesform  (Res.  6.  Aug.  1883):  Ich  r2c.  gelobe  und  schwöre,  daß  ich
nach  bestem  Wissen  und  Vermögen  die  Hebammenkunst  ausüben,  Armen  und  Reichen
mit  gleicher  Bereitwilligkeit  helfen  und  mich  überhaupt  in  jeder  Hinsicht  so  verhalten
will,  wie  es  einer  treuen  und  gewisseuhaften  Hebamme  geziemt  und  wohl  ansteht.
So  wahr  2c.

Auch  die  frei  praktizirenden  Hebammen  sind  zu  vereidigen,  Res.  27.  Dez.  1883
(bei  Pistor  I.  816).  Vor  dem  Vereidigungsakt  ist  eine  Bescheinigung  des  Kreisphysikus
  vorzulegen,  daß  die  Hebamme  sich  im  Besitze  aller  nothwendigen  Apparate
und  Justrumente  befinde.
        <pb n="937" />
        Abschnitt  XVI.  Hebammen.  923

5.  jeren  Fall  von  Kindbettfieber,  sowie  jeden  Todesfall  einer  Gebärenden  in  ihrer
Praxis,  dem  Kreis-  (Stadt-,  Oberamts-)  Physikus  anzuzeigen!);

6.  alle  drei  Jahre  sich  einer  Nachprüfung  vor  dem  Kreis=  (Stadt-,  Oberamts--Physikus?),
  beim  Nichtbestehen  sich  jedes  Vierteljahr  bis  zur  Erfüllung  der
gestellten  Anforderungen  einer  abermaligen  Prüfung  zu  unterziehen.  Ueber
die  Prüfung  ist  ein  Vermerk  im  Tagebuch  aufzunehmen.

Die  Direktoren  bezw.  Lehrer  der  Hebammen-Lehranstalten  nehmen,  soweit  es  die

Umstände  gestatten,  an  diesen  Nachprüfungen  als  Examinatoren  Theil.

§.  6.  Zur  Erfüllung  der  im  §.  5  bezeichneten  Verpflichtungen  werden  die  Hebammen
  durch  die  den  Verwaltungsbehörden?)  zustehenden  allgemeinen  gesetzlichen
Zwangsmittel  und  durch  die  auf  Grund  besonderer  Polizeiverordnungen  festzusetzenden
Strafen  angehalten.

§s.  7.  Die  Bezirksverwaltungsbehörden  haben  in  der  Regel  bestimmte
  Hebammen=  Bezirke  abzugrenzen  und  anzuordnen,  wie  viele
Bezirkshebammen  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des  Bezirks  anzusetzen
  sind.  Z  „

§.  8.  Die  Anstellung  der  Bezirkshebammen  steht,  soweit  nicht  die  Angelegenheit
von  den  Kreisverbänden  statutarisch  geregelt  wird,  den  einen  Hebammenbezirk  bildenden
Gemeinden  und  Gutsbezirken  zu.

Die  Annahme  erfolgt  thunlichst  durch  besonderen  Vertrag.  Ist  der  Hebamme
ein  Kündigungsrecht  eingeräumt,  so  ist  auf  Verabredung  einer  geräumigen  Kündigungsfrist
  Bedacht  zu  nehmen,  um  beim  Eintritt  der  Kündigung  die  rechtzeitige  Wiederbesetzung
  des  Bezirks  sicher  zu  stellen.

In  dem  Vertrage  ist,  soweit  dies  Bedürfniß  nicht  durch  Leistungen  der  Kreisoder
  Provinzialverbände  bezw.  der  gleichartigen  Verbände  befriedigt  wird,  der  Hebamme
insbesondere  zuzusichern:

1.  ein  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessenes,  in  bestimmten  Perioden  bis  zu

einem  Höchstbetrage  steigendes  festes  Diensteinkommen!#y);

2.  eine  von  dem  Bestehen  der  Nachprüfung  und  guter  Führung  nach  dem  Urtheil
des  Kreisphysikus  abhängige  jährliche  Remuneration;

3.  soweit  erforderlich,  die  Gewährung  einer  angemessenen  Wohnung;

4.  für  den  Fall  der  Dienstunfähigkeit  oder  für  den  Fall  der  Kündigung  seitens
des  Verbandes  nach  Zurücklegung  einer  bestimmten  Dienstzeit  in  demselben
Bezirk  eine  laufende  Unterstützung;

.  Unentgeltliche  Beschaffung  der  erforderlichen  Instrumente,  Geräthe,  Bücher  und
Desinfektionemittel;

6.  die  Gewährung  angemessener  Tagegelder  und  Reisekosten  für  die  regelmäßigen
Nachprüfungen,  falls  die  Entfernung  des  Wohnsitzes  der  Hebamme  vom  Prüfungsorte
  über  zwei  Kilometer  beträgt.

Dagegen  übernimmt  die  Hebamme  die  Verpflichtung,  die  Entbindung  zahlungsunfähiger
  Personen  ihres  Bezirks,  sowie  die  erforderliche  Pflege  derselben  und  ihrer
neugebornen  Kinder  unentgeltlich  zu  besorgen.

Die  Verträge  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  bedürfen  der  Bestätigung  des
Landraths  (Oberamtmanne).

§.  9.  Ist  eine  erledigte  Stelle  drei  Monate  nach  eingetretener  Vakanz  nicht
wieder  vorschriftsmäßig  besetzt,  so  ist  die  Bezirksverwaltungsbehörde  berechtigt,  die
Stelle  unter  den  von  ihr  zu  bestimmenden  Bedingungen  zu  besetzen  und  die  Aufbringung
  und  Vertheilung  der  erforderlichen  Kosten  anzuordnen.

§.  10.  Hebammenbezirke,  welche  die  Mittel  zur  Ausbildung,  Besoldung  oder
Unterstützung  einer  Bezirkshebamme  nach  dem  Gutachten  der  Provinzial-Verwaltungs-G



 

1)  Anw.  zur  Verhütung  des  Kindbettfiebers,  Res.  22.  Nov.  1888  (M.  Bl.  S.  208).

2)  An  seinem  Amtssitze;  die  Vornahme  außerhalb  dieses  unterliegt  der  Genehmigung
  der  Bezirksverwaltungsbehörden,  Instr.  Nr.  4.

3)  D.  i.  nur  der  Regierungspräsident,  E.  Crim  XXIV.  3.  4  Z

4)  Eine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Besoldung  der  Hebamme  haben  die  Hebammenbezirke
  in  den  älteren  preuß.  Provinzen  nicht,  E.  O.  V.  XII.  167,  XIV.  20,
wohl  aber  in  Hannover  gemäß  Ges.  3.  Aug.  1856  (G.  S.  S.  261)  und  dem  vorm.
Herzogthum  Nassau  gemäß  Nass.  Medizinaledikt  14.  März  1818  (Vd.  III.  139)
§§.  3,  4,  E.  O.  V.  XXIX.  129.
        <pb n="938" />
        924  Abschnitt  XVI.  Hebammen.

Behörde  aufzubringen  außer  Stande  sind  ),  erhalten  in  den  neun  älteren  Provinzen
des  Staats  den  erforderlichen  Zuschuß  durch  die  Kreisverbände,  Gesetz  vom  28.  Mai
1875  (G.  S.  S  223)  F.  35).

Die  letzteren  werden  zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  von  den  Kommunal-=Aussichtsbehörden
  —  im  Geltungsbereiche  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872
nach  Maßgabe  des  §.  180  derselben  —  angehalten.

§.  11.  Bezirkshebammen,  welche  sich  eines  unordentlichen  Lebenswandels  schuldig
machen,  die  Pflichten  ihres  Berufes  verletzen  oder  bei  der  Nachprüfung  erhebliche
Mängel  an  den  erforderlichen  Fertigkeiten  und  Kenntnissen  aufweisen  oder  sonst  wegen
Schwäche  ihrer  körperlichen  und  geistigen  Kräfte  zu  ihrem  Beruf  untauglich  geworden
sind,  werden  auf  Antrag  der  Bezirke  oder  des  Landraths  (Oberamtmanns)  aus  ihrer
Stellung  als  Bezirkshebammen  von  der  Bezirks-Verwaltungsbehörde  entlassen.

Das  Verfahren  hierbei  ist  analog  dem  in  den  §§.  20,  21  der  Gewerbe-Ordnung
vom  21.  Juni  1869  vorgeschriebenen  zu  gestalten.

§.  12.  Die  Zurücknahme  ?)  des  einer  Hebamme  ertheilten  Prüfungszeugnisses
erfolgt  nach  Maßgabe  des  §.  53  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni
1869,  bezüglich  der  Zuständigkeit  und  des  Verfahrens  kommen  außer  §.  54  a.  a.  O.
die  besondern  landesgesetzlichen  Vorschriften  in  Betracht.

Die  Wiederverleihung  eines  Prüfungszeugnisses  erfolgt  durch  mich.

 

Gesetz,  betr.  die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger
Hebammenbezirke  in  den  acht  älteren  Provinzen  des  Preußischen
Staates.

Vom  28.  Mai  1875  (G.  S.  S.  223).

5.  1.  Die  Abgaben  von  Taufen  und  Trauungen,  welche  zur  Unterstützung
und  Ausbildung  der  Hebammen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  auf  Grund  der
Allerhöchsten  Kabinetsordres  vom  22.  Juli  1808  und  16.  Januar  1817,  sowie  des
Sächsischen  Patents  vom  12.  Januar  1811  erhoben  werden,  kommen  vom  Tage  der
Verkündigung  dieses  Gesetzes  ab  in  Wegfall.

§.  2.  Bis  zum  1.  Jannuar  1876  werden  diejenigen  Beiträge,  welche  zur  Unterstützung
  und  Ausbildung  der  Hebammen  in  denjenigen  Bezirken  erforderlich  sind,  in
denen  die  Abgabe  (§.  1)  bisher  erhoben  worden  ist,  aus  den  Beständen  der  bei  einzelnen
Regierungen  angesammelten  Hebammen-Unterstützungsfonds  entnommen.  Die  Letzteren
sind  zu  diesem  Zwecke  zu  einem  Centralfonds  zu  vereinigen.

§.  3.  Von  den  im  §.  2  gedachten  Zeitpunkte  ab  geht  die  Verpflichtung  zur
Unterstützung  derjenigen  Hebammenbezirke,  welche  die  Mittel  zur  Ausbildung,  Besoldung
  oder  Unterstützung  einer  Bezirkshebamme  aufzubringen  außer  Stande  sind,
in  den  im  §.  1  genauntien  Landestheilen  auf  die  Kreisverbände  über.

§.  4.  Die  am  1.  Januar  1876  vorhandenen  Bestände  des  Centralfonds  zur
Unterstützung  der  Hebammen  (§.  2)  werden  den  betheiligten  Provinzialverbänden  nach

—

 

1)  Die  Hebammenbezirke  sind  nicht  öffentlich  rechtliche  Korporationen  und  haben
demgemäß  auch  nicht  die  Befugniß  zur  Besteuerung  ihrer  Mitglieder.  Aus  der  Vereinigung
  mehrerer  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  zu  einem  Hebammenbezirke  folgt  noch
nicht  deren  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Aufbringung  eines  Gehaltes  für  die  Hebamme,
  Erk.  9.  Mai  1885  (E.  O.  V.  XII.  167).

2)  Auf  Grund  des  §.  3  Ges.  28.  Mai  1875  können  von  den  Kreisverbänden
niemals  Unterstützungen  für  Hebammenbezirke  gefordert  werden,  welche  zur  Besoldung
  rc.  einer  Bezirkshebamme  im  Stande  sind,  es  aber  ablehnen,  eine  solche  zu  gewähren,
  Erk.  2.  Okt.  1886  (E.  O.  V.  XIV.  20).  #

9)  8.  120  Nr.  5  Zust.  Ges.  1.  Aug.  1883:  Der  Bezirks-Ausschuß  entscheider
auf  Klage  der  zuständigen  Behörde  über  die  Zurücknahme  der  Prüfungszeugnisse  der
Hebammen  (§.  30  Gew.  O.).  S.  auch  die  Vorbemerkung  zu  B.  Hebammen.
        <pb n="939" />
        Abschnitt  XVI.  Heildiener.  925

Verhältniß  der  aus  den  einzelnen  Landestheilen  dem  Centralfonds  zugeführten  Mittel
zur  Berwendung  im  Interesse  des  Hebammenwesens  überwiesen.

§.  5.  Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
und  der  Minister  des  Innern  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

 

C.  Heildiener.

Aus  der  Freigebung  der  ärztlichen  Praxis  folgt,  daß  die  Ausübung  der  kleinen
Chirurgie  Niemandem  verwehrt  werden  kann.  Da  es  aber  nicht  nur  für  Aerzte  und
Lokalbehörden,  sondern  auch  für  das  Publikum  von  Wichtigkeit  ist,  zu  wissen,  ob
derjenige,  der  sich  mit  kleinen  chirurgischen  Operationen,  Desinfektionen  2c.  beschäftigen
will,  auch  die  hierzu  erforderliche  Befähigung  besitzt,  so  steht  Nichts  entgegen,  diejenigen
  Personen,  welche  sich  über  ihre  Befähigung  ausweisen  wollen,  nach  Maßgabe
der  bisherigen  Bestimmungen  zu  prüfen  und  ihnen,  falls  fie  die  Prüfung  bestehen,
ein  Befähigungszeugniß  auszufertigen,  durch  welches  sie  das  Recht  gewinnen,  sich  als
geprüfte  Heildiener  zu  bezeichnen.  Von  Ertheilung  einer  Konzession  und  von
der  Prüfung  eines  besonderen  Bedürfnisses  für  die  Ansetzung  von  Heildienern  ist  dabei
abzusehen.  Dagegen  ist  in  dem  Befähigungezeugniß  der  Umfang  der  Befähigun
genau  zu  bezeichnen  und  die  ausdrückliche  Voraussetzung,  daß  der  Inhaber  sich  be
Ausübung  seines  Gewerbes  streng  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Befähigung  halten
werde,  mit  dem  Zusatze  auszusprechen,  daß  ihm  bei  Ueberschreitung  dieser  Grenzen
das  Befähigungszeugniß  und  damit  das  Recht,  sich  als  geprüfter  Heildiener  zu  bezeichnen,
  nach  §.  53  al.  2  der  Gewerbe-Ordnung  aberkannt  werden  würde,  Res.
27.  Dezbr.  1869  (M.  6872).

Den  Kreis-Physikern  gebührt  für  die  Prüfung  eines  Heildieners  der  Betrag  von
2  Thlrun.,  Res.  19.  Juli  1852  (bei  Pistor  I.  855).

Denjenigen  Lazareth-Gehülfen,  die  sich  durch  ein  Zeugniß  der  betreffenden
Ober-Militär-Aerzte  darüber  ausweisen,  daß  sie  als  solche  fünf  Jahre  vorzüglich  gut
gedient  haben,  soll  das  in  vorstehendem  Erlaß  erwähnte  Befähigungszeugniß  als  geprüfte
  Heildiener,  bei  welchem  für  den  Umfang  der  Befähigung  der  Inhalt  des  beigebrachten
  obermilitärärztlichen  Zeugnisses  maßgebend  ist,  ertheilt  werden,  ohne  daß
es  der  wiederholten  Ablegung  einer  Prüfung  bedarf,  Res.  9.  Mai  1870  (M.  Bl.
S.  158).

Das  Recht,  auf  Grund  eines  Befähigungszeugnisses  sich  als  „geprüfter  Heildiener“
zu  bezeichnen,  gehört  nicht  zu  den  in  der  Gew.-Ordnung  aufgeführten  Approbationen  2c.
Die  Entziehung  dieser  Befugniß  wird  daher  auch  nicht  durch  die  Gew.-Ordnung  geregelt;
sie  ist  nicht  den  Verwaltungsgerichten  übertragen,  sondern  den  Regierungen  verblieben.
Das  Verfahren  dabei  ist  analog  der  §§.  53,  54  in  Verbindung  mit  §S§.  20,  21  der
Gew.  O.  zu  gestatten,  Res.  18.  Okt.  1880  (M.  Bl.  S.  272).

Es  ist  statthaft,  Personen,  welche  als  Hühneraugen-Operateure  geprüft  zu
werden  wünschen,  zu  einer  solchen,  gemäß  Res.  25.  Aug.  1848  (M.  Bl.  S.  300)
vorzunehmenden  Prüfung  zuzulassen.  Sie  erhalten  dadurch  nur  das  Recht,  sich  als
geprü#fte  Hühneraugen-Operateure  zu  bezeichnen;  auch  kann  ihnen  das  Prüfungszeugniß
  gemäß  5.  53  Abs.  2  R.  Gew.  O.  entzogen  werden.  Diese  Bemerkungen
find  in  das  Zeugniß  aufzunehmen,  Res.  20.  Juli  1870  (M.  Bl.  S.  229).

Wegen  des  Gebührentarifs  für  Heildiener  vergl.  Res.  27.  März  1852  (M.  Bl.
.  80).

â—  —  —„  —  ——  —

D.  Apotheler.

Apotheker  bedürfen  gemäß  §.  29  R.  Gew.  O.  einer  Approbation,  die
gemäß  §§.  53  Abs.  1,  54  das.  entzogen  werden  kann.

Ueber  die  Vorbildung  zur  Erlangung  der  Approbation  vergl.  Bek.  5.  März
1875  (R.  G.  Bl.  S.  174  und  C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  167),  betr.  die  Prüfung  der

1)  Vergl.  das  ältere  Res.  13.  Okt.  1851  (M.  Bl.  S.  219).  Bezüglich  des
Zahnausziehens  ist  eine  praktische  Prüfung  nicht  erforderlich;  es  genügt,  auf  die
Kenmniß  der  Instrumente  und  ihrer  Handhabung  zu  prüsen,  Res.  24.  Febr.  1860
(bei  Pistor  1.  854).
        <pb n="940" />
        926  Abschnitt  XVI.  Apotheker.

Apotheker  zum  selbständigen  Betriebe  einer  Apotheke,  erlassen  unter  Auf.
hebung  aller  früheren,  über  diesen  Gegenstand  erlassenen  Vorschriften;  Aenderungen
G.  4,  2)  Bek.  25.  Dez.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  59);  §.  17  a  Bek.  6.  Juli  1889
(C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  421);  zu  §.  17  a  Bek.  2.  Jan.  und  Res.  24.  Jan.  1891
(bei  Pistor  I.  461).

Von  dem  Regl.  11.  Aug.  1864  (M.  Bl.  S.  198)  über  die  Lehr-  und  Servirzeit,
  sowie  über  die  Prüfung  der  Apotheker-Lehrlinge  und  Gehülfen  gelten  noch
die  §5.  1,  2,  4,  6,  7,  16,  17;  zu  §§.  4,  6,  7  vergl.  Betriebsvorschriften  16.  Dez.
1893  (M.  Bl.  1894  Nr.  1)  S§§.  41—44.

Der  Apothekergehülfe  muß  drei  Jahre,  davon  mindestens  die  Hälfte  in
Apotheken  des  Deutschen  Reiches  serviren,  bevor  er  die  Zulassung  zum  Studium  der
Pharmazie  erhalten  kann,  das  mindestens  drei  Semester  währen  muß.

Die  dreijährige  Servirzeit  darf  nicht  dadurch  ergänzt  werden,  daß  der  Gehülfe
während  der  Studienzeit  eine  Stellung  zur  Aushülfe  in  einer  Apotheke  annimmt,
vergl.  Res.  12.  April  1878  (bei  Pistor  I.  462)  und  7.  Okt.  1880  (M.  Bl.
S.  271).  Ebensowenig  ist  es  zulässig,  das  Militärdienstjahr  während  der
Studienzeit  abzuleisten,  wohl  aber  während  der  Servirzeit  mit  Anrechnung  darauf,
wenn  sie  in  der  Zeit  auch  thatsächlich  in  einer  Apotheke  thätig  gewesen  sind,  Refs.
12.  Juli,  5.  und  14.  Sept.  1888  (bei  Pistor  I.  463).  Die  Servirzeugnisse
der  Gehülsfen  müssen  von  dem  zuständigen  Physikus  auf  die  Dauer  ihrer  Thätigkeit
beglaubigt  sein.  Sie  sind  ebenso,  wie  die  Abgangszeugnisse  der  Studirenden.
kosten=  und  stempelfrei,  Res.  23.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  182).  Behufs  Führung
einer  Apotheke  (auch  als  Verwalter)  ist  folgender  Eid  zu  leisten:  Ich  2c.  schwöre  rc.,
daß,  nachdem  mir  die  Approbation  zum  selbständigen  Betriebe  einer  Apotheke  im
Gebiete  des  Deutschen  Reiches  ertheilt  worden  ist,  ich  alle  mir  vermöge  meines
Berufes  obliegenden  Pflichten  nach  den  darüber  bestehenden  oder  noch  ergehenden
Verordnungen,  auch  sonst  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  genau  erfüllen
will.  So  wahr  2c.

Ausländer,  die  in  ihrer  Heimath  die  Apothekerprüfung  bestanden  haben,  müssen
sich,  ehe  sie  zum  Serviren  zugelassen  werden,  einer  Prüfung  nach  den  für  Inländer
geltenden  Vorschriften  unterwerfen.  Sie  erhalten  dadurch  nicht  das  Recht  auf  Zulassung
  zum  pharmazeutischen  Studium  an  einer  Preußischen  Hochschule,  resp.  zur
pharmazeutischen  Staatsprüfung  vor  einer  Preußischen  Prüfungs-Kommission,  Res.
18.  Jan.  1877  (M.  Bl.  1881  S.  4).

Um  Apothekergehülfe  zu  werden,  bedarf  es  ebenfalls  einer  Prüfung.  Vergl.
Bek.  13.  Nov.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  167  und  M.  Bl.  1876  S.  27),  betr.  die
Prüfung  der  Apothekergehülfen.  Abgeändert  durch  Bundesrathsbeschl.  6.  Dez.
1878  (M.  Bl.  1879  S.  30)  und  23.  Dez.  1882  (M.  Bl.  1883  S.  45).  Vergl.
Bek.  4.  Febr.  1879  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  91)  und  13.  Jan.  1883  (C  Bl.  d.  D.
R.  S.  12),  24.  Jan.  1880  (M.  Bl.  S.  59);  Res.  22.  Nov.  1890  (bei  Pistor  1.
476),  betr.  die  bei  den  Prüfungen  der  Apothekergehülfen  zu  stellenden  Aufgaben.
(An  Stelle  des  Res.  1.  Mai  1876,  M.  Bl.  S.  107.)

Das  Befähigungszengniß  als  Apothekerlehrling  soll  jungen  Leuten  von
Kreisphysikern  nur  ertheilt  werden,  wenn  sie  die  erforderliche  wissenschaftliche  Borbildung
  (Zeugniß  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  von  einer  Schule,  wo
Latein  obligatorischer  Lehrgegenstand,  bezw.  von  einer  anderen,  als  berechtigt  anerkannten
  Lehranstalt  mit  Nachprüfung  im  Latein  bei  einer  der  erstgenannten)  nachweisen,
  Res.  30.  Nov.  1878  (M.  Bl.  1879  S.  29).

Ausgeschlossen  von  der  Zulassung  sind  dagegen  alle  diejenigen,  welche  das
Qualifikationszeugniß  zum  einjährigen  Dienst  nur  auf  Grund  der  bestandenen
Prüfung  vor  einer  Königlichen  Prüfungs-Kommission  erhalten  haben,
gleichgültig  ob  sie  dabei  im  Lateinischen  geprüft  sind,  oder,  wenn  nicht,  ob  sie  eine
besondere  Nachprüfung  in  diesem  Fach  bei  einem  Gymnasium  oder  einer  Realschule
I.  Ordnung  bestanden  haben,  Res.  18.  Febr.  1879  (M.  Bl.  S.  72)  Vergl.  auch
Res.  26.  Nov.  1895  (C.  Bl.  U.  V.  S.  807),  betr.  Erlangung  des  Berechtigungszeugnisses
  durch  Extraprüfungen.

Die  Lehrlinge  dürsen  ur  nach  Absolvirung  der  vollen,  unnnterbrochenen,  in
§.  3.  Nr.  2  der  Bek.  15.  Noo.  1875  vorgeschriebenen  Lehrzeit  zur  Gehülfeuprüfung
zugelassen  werden  —  in  geeigneten  Fällen  ist  Dispensation  von  dem  Erforderniß
der  ununterbrochenen  Aosoloirang  der  Lehrzeit  durch  den  Minister  der  geistlichen  2c.
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        Abschnitt  XVI.  Apotheker.  927

Angelegenheiten  zulässig.  Ist  die  reglementsmäßige  drei=  bezw.  zweijährige  Lehrzeit
nicht  vollständig  absolvirt,  so  kann  die  Zulassung  zur  Gehülfen-Prüfung  Überhaupt
nicht  erfolgen,  Res.  10.  und  21.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  135)  und  4.  März  1881
(M.  Bl.  S.  85).  Das  von  dem  Lehrherrn  behufs  Anmeldung  zur  Gehülfenprüfung
ausgestellte  Lehrzeugniß  soll  auch  eine  Aeußerung  über  die  sittliche  Führung  enthalten,
Res.  24.  Febr.  1882  (M.  Bl.  S.  47)  und  25.  Juli  1895  (bei  Pistor  I.  481).

Dispensationsgesuche  wegen  Unterbrechungen  sollen  spätestens  bis  zum
1.  desjenigen  Monats,  der  dem  Monat  vorangeht,  in  dem  die  nächste  Prüfung  stattfindet,
  dem  Kultusminister  vorliegen,  Res.  23.  April  1895  (M.  Bl.  S.  111).

Der  Besuch  von  Pharmazentenschulen  ist  keine  anzurechnende  Unterbrechung,
Res.  7.  April  1893  (bei  Pistor  I.  473).  Den  Dispensationsgesuchen  aller  Art
sind  alle  zur  Beurtheilung  des  Gesuches  dienenden  Unterlagen  (Zeugnisse  rc.)  in  Urschrift
  oder  beglaubigter  Abschrift  beizufügen,  Res.  13.  Sept.  1895  (M.  Bl.  S.  229).

Die  vom  Kreisphysikus  2c.  auszustellenden  Beglaubigungen  der  den  Apothekerlehrlingen
  durch  ihre  Lehrherren  nach  §.  3  Nr.  2  der  Bek.  4.  Febr.  1879  zu  ertheilenden
  Zeugnisse  sind  stempelfrei,  Res.  7.  Mai  1886  (M.  Bl.  S.  88),  dagegen
sind  die  Prüfungszeugnisse  der  Apotheker-Lehrlinge  und  -Gehülfen  stempelpflichtig,
Res.  6.  März  1891  (M.  Bl.  S.  36).  Vergl.  Stempeltarif  Nr.  77  a  zum  Stempelstenerges.
  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  413).

Wegen  der  Prüfung  der  Diakonen  und  Diakonissen,  katholischen  Ordensschwestern
und  barmherzigen  Brüder  behufs  Verwaltung  einer  Krankenhausapotheke  (Dispenstranstalt),
  vergl.  Res.  2.  Juli  und  4.  Okt.  1853,  7.  Nov.  1859  und  3.  Fehr.  1870
(bei  Pistor  I.  481  ff.).

 

Das  Apothekenrecht  in  Preußen  bedarf  drin  gend  einer  gesetzlichen  Neuregelung.
  Hente  sind  maßgebend:  Medizinaledikt  27.  Sept.  1725,  Abschn.  „Von
denen  Apothekern"  (bei  Pistor  I.  12  ff.);  die  Vorschriften  in  A.  L.  R.  II.
8.  Abschn.  6,  soweit  sie  nicht  inzwischen  aufgehoben  sind,  insbesondere  §S§.  462,  464
bis  470,  und  als  Grundgesetz  für  das  gesammte  Apothekenwesen  die  Revidirte
Apothekerordnung  11.  Okt.  1801  (Nov.  Corp.  const.  XI.  555),  die  auch  in  den
1814  und  1866  erworbenen  preußischen  Landestheilen,  sowie  in  Hohengollern,  gilt,
obwohl  sie  dort  als  Gesetz  nicht  veröffentlicht  ist.  Vergl.  für  die  Rheinprovinz  Erk.
K.  G.  3.  Febr.  1887  (E.  K.  VII.  225).

An  dieser  Lage  des  Apothekenrechtes  hat  die  R.  Gew.  O.  nichts  geändert,  vergl.
Ss.  6,  7,  10,  14,  15,  34,  41,  45,  46,  47,  48,  56,  5,  80,  143,  144,  147,  1,  148,8,  154  das.

Die  Anlegung  neuer  Apotheken  bestimmt  sich  nach  der  Kgl.  Vd.  24.  Okt.
1811  (G.  S.  S.  359);  ergänzt  durch  Res.  13.  Juli  1840  (M.  Bl.  S.  310)  und
(Ertheilung  von  Konzessionen  an  frühere  Apothekenbesitzer,  die  ihre  Apotheke  veräußert
baben)  2.  Dez.  1893  (M.  Bl.  S.  261);  Ueberlassung  der  Entscheidung  an  die
Oberpräfidenten  in  diesem  Falle,  Res.  11.  Dez.  1894  (bei  Pistor  I.  510).

Die  durch  Vd.  24.  Okt.  1811  eingeführte  Personalkonzession  wurde  im
Laufe  der  Zeit  vielfach  durchbrochen.  Abgesehen  von  den  in  den  §F.  4  und  5  der
Rev.  Ap.  O.  11.  Okt.  1801  begünstigten  Realprivilegien  wurden  durch  A.  O.
9.  Dez.  1827  (bei  Pistor  I.  512)  den  Erben  von  Konzessionsinhabern  die  gleichen
Vergünstigungen  zuerkannt  und  in  der  Folge  außer  der  Vererblichkeit  auch  die  Veräußerlichkeit
  der  Personalkonzessionen  zugestanden.  Hierdurch  entstanden  große  Mißstände
(Steigen  der  Apothekenpreise,  spärliche  Errichtung  neuer  Apotheken),  die  in  einer  A.  O.
8.  März  1842  (G.  S.  S.  111)  und  einem  Res.  13.  Aug.  1842  (M.  Bl.  S.  320)

Uebernahme  bestehender  Apotheken  durch  neu  Konzessionirte  —  einige  Abhülfe
fanden.  Sodann  wurden  die  Regierungen  durch  K.  O.  5.  Okt.  1846  angewiesen,
  beim  Ausscheiden  eines  nicht  privilegirten  Apothekers  aus  seinem  Geschäfte
die  Konzession  dem  von  dem  abgehenden  Apotheker  oder  dessen  Erben  präsentirten
Geschäftsnachfolger,  sofern  derselbe  vorschriftsmäßig  qualifizirt  ist,  jedoch  immer  nur
für  seine  Person  und  unter  ausdrücklichem  Vorbehalt  der  Wiedereinziehung  der  Konzession
  bei  seinem  dereinstigen  Abgange  zu  ertheilen,  Res.  21.  Okt.  1846  (M.  Bl.
S.  210).  Dieses  Res  wurde  in  der  Folge  mehrfach  ergänzt  und  erläntert,  so  durch
Res.  8.  Juli  1851,  24.  Jan.  1852  —  Konzessionirung  im  Falle  der  Wiederverheirathung
  der  Wittwe  eines  konzessionirten  Apothekers  mit  einem  gqualifizirten  Apotheker
nur  mit  Zustimmung  der  übrigen  Erben  —,  15.  Juli  1857  hoher  Kaufpreis
lein  Grund  zur  Konzessionsversagung  —,  10.  Aug.  1871  durch  Verkauf  erlischt
die  Konzession  des  Verkäufers  —.  Neuerdings  sind  zur  Vermeidung  des  Apotheken-
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        928  Abschnitt  XVI.  Apotheker.

schachers  schärfere  Bestimmungen  ergangen.  Vor  Ablauf  von  10  Jahren  seit  Er.
theilung  der  Konzession  sollte  in  der  Regel  der  Inhaber  der  Konzession  ohne  besondere
Genehmigung  der  Aufsfichtsbehörde  nicht  befugt  sein,  der  Regierung  einen  Nachfolger
  zu  präsentiren;  die  Regierung  konnte  die  Konzession  vielmehr  frei  vergeben,
Res.  31.  Juli  1886  (M.  Bl.  S.  198).  Apothekern,  die  ihre  Apotheke  verlegen
wollen,  ist  vor  Genehmigung  zu  eröffnen,  daß  die  Verlegung  hinsichtlich  der  10jährigen
Frist  einer  Neukonzessionirung  gleichstehe,  Res.  24.  Febr.  1892,  (M.  Bl.  S.  190).
Die  Verpachtung  von  Apotheken  ist  unstatthaft,  Res.  21.  Sept.  1886  (M.  Bl.
S.  198).

Durch  A.  O.  30.  Juni  und  Res.  5.  Juli  1894  (M.  Bl.  S.  119)  sind  schließlich
die  Res.  5.  Okt.  1846  und  7  Juli  1886  dahin  abgeändert,  daß  den  in  Zukunft  neu
konzessionirten  Apothekern  die  Präsentation  von  Geschäftsnachfolgern  überhaupt
nicht  mehr  zu  gestatten  ist,  die  Konzession  vielmehr  beim  Ausscheiden  eines
Apothekers  an  den  Staat  zurückfällt.  Den  Wittwen  und  Waisen  der  nenen  Konzessionen
  sollen  jedoch  die  im  §.  4  Tit.  I.  Rev.  Ap.  O.  11.  Okt.  1801  bezeichneten
Vergünstigungen  zu  Theil  werden.

Konzessionen,  die  an  den  Staat  zurückgegeben  werden  (Res.  17.  Nov.  1893,
M.  10103)  oder  während  der  zehnjährigen  Unverkäuflichkeit  (Res.  21.  Juli  1886,
M.  Bl.  S.  900)  an  den  Staat  zurückfallen,  sind  in  gleicher  Weise  neu  auszuschreiben
und  zu  verleihen.  Apothekeneinrichtung  und  Waarenbestände  sind  zum  wahren,  ev.
schätzungsweise  zu  ermittelnden  Preise  zu  übernehmen,  desgl.  das  Grundstück,  das
aber  nicht  übernommen  zu  werden  braucht,  Res.  5.  Sept.  1894  (M.  Bl.  S.  146).

Gleichfalls  im  Sinne  strenger  Durchführung  der  Personalkonzession  sind  ergangen
Res.  17.  Nov.  1893,  betr.  Verleihung  von  Apothekenkonzessionen  an  Apothekenbesitzer,
die  auf  die  ihnen  gehörige  Apothekengerechtigkeit  Verzicht  leisten,  und  Res.  31.  Jan.
1895,  betr.  Warnung  vor  Apothekenankäufen  (bei  Pistor  I.  529  ff.).

Die  Genehmigung  (Konzession)  zur  Anlage  neuer,  wie  zur  Einziehung  und
Verlegung  bestehender  selbständiger  Apotheken  ertheilt  der  Oberpräsident,  §.  11,  40  Instr.
3I.  Dez.  1825  (G.  S.  1826  S.  1),  während  die  Genehmigung  zur  Fortführung
einer  veräußerlichen,  konzessionirten  Apotheke  von  dem  Regierungspräsidenten  (in
Berlin  Polizeipräsidenten)  ertheilt  wird,  Res.  13.  Sept.  1845  (M.  Bl.  S.  301).
Ein  Apotheker,  der  eine  privilegirte  Apotheke  erworben,  hat  Letzterem  unter  Beifügung
  der  Approbation  nur  Anzeige  von  dem  Ankaufe  zu  machen.  Ueber  die
Rücksichten,  die  bei  Ausschreibung  neuer  Apotheken  zu  nehmen  sind,  vergl.  Res.
25.  Sept.  1866  (M.  Bl.  S.  194);  in  Grenzdistrikten  soll  auf  die  Verhältnisse  in
der  Nachbarprovinz  gerücksichtigt  werden,  Res.  21.  Sept.  1870  (bei  Pistor  I.  521).

Die  Verlegung  einer  Apotheke  gilt  einer  Neuanlage  gleich,  Res.  24.  Febr.
1832,  31.  Dez.  1846  und  22.  Nov.  1854  (bei  Pistor  I.  533  fl.).

An  Orten  mit  vorwiegend  stärkerem  Arzneiverbrauch  (z.  B.  Badeorten)  oder  an
solchen,  die  die  Bedingungen  für  die  Lebensfähigkeit  einer  selbständigen  Apotheke  nicht
erfüllen,  können  Filial=  oder  Zweigapotheken  konzessionirt  werden,  vergl.  Res.
7  Fer.  1848  und  29.  Juni  1854  (bei  Pistor  I.  537  f.).  Ihre  Genehmigung  ist
den  Oberpräsidenten  überlassen,  Res.  4.  Mai  1895  (das.  S.  538),  und  zwar  immer
nur  auf  3  Jahre,  auch  dürfen  sie  nicht  mit  dem  Hauptgeschäft  verkauft  oder  in  Anrechnung
  gebracht  werden.

Größeren  Krankenanstalten,  sowie  Wohlfahrtsanstalten  mit  eigenen  Krankenzimmern
oder  Lazarethen  kann  es  gestattet  werden,  kleinere  oder  größere  Arzneivorräthe  zu  halten.
Die  verordneten  Arzneien  werden  vom  Arzte  oder  einem  geprüften  Apotheker  oder  in
der  Rezeptur  geprüften  Krankenpflegern  2c.  angefertigt.  Diese  Arzneibereitungsstellen
gehören  zu  den  Hausapotheken.  Vergl.  Res.  20.  Dez.  1861  (M.  Bl.  1862
S.  11).  Die  Anlage  solcher  Hausapotheken,  auch  ärztlicher,  gründet  sich  auf  die
Rev.  Ap.  O.  Tit.  I.  §.  14  und  erfordert  die  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.
  Ueber  Einrichtung  und  Umfaug  vergl.  Res.  28.  Juli  1859,  14.  Jan.
1861  und  29.  Ang.  1864  (bei  Pistor  I.  542  ff.).  Die  Aufsicht  über  die  Hausapotheken
  in  Strafanstalten,  Gefäugnissen  und  staatlichen  Erziehungsanstalten  übt  der
Regierungs=  und  Medizinalrath  aus,  Res.  16.  Nov.  1895  (bei  Pistor  I.  1001).

Homöopathische  Hausap#  otheken  dürfen  nur  von  approbirten  Aerzten  geführt
werden,  die  die  reglementarisch  oorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllt  haben.  Vergl.
Regl.  20.  Juni  und  K.  O.  11.  Juli  1843  (G.  S.  S.  305)  über  die  Befugniß
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        Abschnitt  XVI.  Apotheker.  929

der  approbirten  Medizinalpersonen  zum  Selbstdispenfiren  der,  nach  homöopathischen
Grundsätzen  bereiteten  Arzneimittel;  zu  §.  8  des  Regl.  Erk.  O.  Trib.  24.  Febr.  1853
(E.  XXV.  263);  Res.  28.  Febr.  1846  (M.  Bl.  S.  38),  enthaltend  ein  Verzeichniß
der  betreffenden  homöopathischen  Heilmittel  und  Res.  23.  Sept.  1844  (M.  Bl.  S.  290),
betr.  das  von  homöopathischen  Aerzten  zum  Behuf  des  Selbstdispensirens  abzulegende
Exramen,  resp.  die  Entbindung  davon  —  Res.  21.  Dez.  1863  M.  Bl.  1864  S.  3),
betr.  die  Revisionen  der  homöopathischen  Hausapotheken.  Aerzte,  die  zwar  die  im
§  3  des  Regl.  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  haben,  jedoch  homöopathische  Arzneien
dispensiren,  ohne  die  ministerielle  Genehmigung  des  §.  2  das.,  sollen  von  der  Befugniß
für  immer  ausgeschlossen  werden.  Die  Genehmigung  erlischt  beim  Wechsel  des
Wohnortes,  Res.  14.  Nov.  1895  (M.  Bl.  S.  240).

Das  vorstehende  Regl.  20.  Juni  1843  gilt  für  den  ganzen  Staat,  Res.  13.  April
1869  (M.  Bl.  S.  89).

Den  homöopathischen  Aerzten,  die  sich  entweder  als  Schriftsteller  über
Homöopathie  ausgezeichnet  oder  diese  Heilmethode  länger  als  fünf  Jahre  ausgeübt
haben,  kann  die  Befugniß  zum  Selbstdispensiren  homöopathischer  Arzeneien  ohne
Prusung  ertheilt  werden;  andernfalls  bedarf  es  der  Prüfung  gemäß  Vd.  5.  Aug.  1869
(M.  Bl.  S.  191).  Res.  5.  Ang.  1869  und  16.  März  1871  (M.  Bl.  S.  60),  betr.
die  Taxe  für  homöopathische  Verordnungen.

Den  approbirten  Zahnärzten  ist  nachgegeben,  ihre  Zahntinkturen  und  Mundwasser
  selbst  zu  bereiten  und  zu  dispensiren,  sie  dürfen  aber  nicht  Niederlagen  von
solchen  Gegenständen  halten,  Res.  7.  Okt.  1820  (A.  896)  und  16.  April  1841  (M.
Bl.  S.  126).  Zahnärzte,  welche  außerhalb  des  Polizeibezirkes  ihres  Wohnortes  ihre
Kunst  ausüben,  bedürfen  auch  dann  keines  Gewerbescheines,  wenn  sie  von  ihnen
selbstoerfertigte  Zahnpulver,  Tinkturen,  Kitte  2c.  oder  Zahnbürsten  an  Patienten,  die
sich  deshalb  an  sie  wenden  und  bei  ihnen  ärztliche  Hülfe  suchen,  verkaufen,  Res.
25.  Dez  1841  (M.  Bl.  S.  341).

Thierärzten  steht  es  frei,  die  von  ihnen  zur  Heilung  kranker  Thiere  zu  verwendenden
  Arzeneien  selbst  zu  dispensiren  und  nur  die  Gifte  müssen  hiervon  ausgeschlossen
  bleiben,  Res.  23.  Juli  1833  (A.  820).  Es  kann  den  approbirten  Thierärzten
  nicht  nachgegeben  werden,  die  direkten  Gifte  vorräthig  zu  halten,  vielmehr
müssen  sie  Verordnungen,  die  solche  Mittel  enthalten,  in  den  Apotheken  bereiten  lassen.
Zum  äußeren  Gebrauch  bestimmte  Mittel,  welche  direkte  Gifte,  mit  anderen  Substanzen
  vermischt,  enthalten,  dürfen  die  Thierärzte  zwar  vorräthig  halten,  die  Bereitung
solcher  Mittel  muß  aber  stets  in  einer  Apotheke  erfolgen,  Res.  21.  Növ.  1854  (H.
II.  424).  Ein  Handel  mit  Arzneiwaaren  steht  auch  den  approbirten  Thierärzten
nicht  zu,  Res.  30.  Juni  1840  (M.  Bl.  S.  247).

Einrichtung  und  Betriebld  er  Apotheken.

Einheitliche  Bestimmungen  für  das  Deutsche  Reich  bestehen  nur  über
einzelne  Zweige  des  Betriebes.  Im  Uebrigen  gilt  für  Preußen  noch  die  Rev.  Ap.
Ordn.  11.  Okt.  1801  neben  zahlreichen  Sonderverfügungen,  mit  denen  sie  auch  in
den  neuen  Landestheilen  gemäß  Vd.  13.  Mai  1867  (G.  S.  S.  667)  Eingang
gefunden  hat.  Einheitlich  gilt  das  „Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich“,  die
„Pharmacopoea  germanica“,  die  in  3.  Aufl.  gemäß  Bek.  17.  Juni  1890  (C.  Bl.
d.  D.  R  S.  282)  feit  1.  Jan.  1891  in  Geltung  ist.  Es  enthält  die  Vorschriften,
nach  denen  der  Apotheker  die  Arzneimittel  herzustellen  und  die  im  Handel  bezogenen
Mittel  zu  prüfen  und  auszubewahren  hat.  Ein  Nachtrag  dazu  ist  seit  dem  I.  April
195  in  Kraft,  vergl  Res.  5.  April  1895  (bei  Pistor  I.  583).  Wegen  der  Verwendung
  von  steuerfreiem  Branntwein  in  Apotheken  vergl.  Ges.  24.  Juni  1887
(R.  G.  #l.  S.  253)  §§.  1,  2,  17,  18,  20,  21,  23,  26,  27  und  Bek.  8.  Dez.  1892
(C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  694),  ferner  Res  28  April  1894  (C.  Bl.  A.  V.  S.  354),
31.  Okt.  1893  (das.  S.  325),  i4.  Febr.  1895  (das.  S.  32),  11.  Juli  1895  (C.  Bl.
d.  D.  R.  S.  296),  Ausf.  Best.  zum  Abänderungsges.  16.  Juni  1895  (R.  G.  Bl.
S.  265),  C.  Bl.  A.  V.  1895  S.  205  und  Bek.  10.  Aug.  1895  (das.  S.  302).

Gegen  die  Wiederholung  von  Verordnungen  stark  wirkender  Arzneimittel
und  deren  Abgabe  im  Handverkauf  richtet  sich  schon  ein  Res.  3.  Juni  1878  (M.  Bl.
S.  117).  Heute  sind  maßgebend  die  durch  Res.  22.  Juni  1896  (in  den  Amtebl.  veröffentucht)
  veröffentlichten  Vorschriften  über  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,
sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Stand-Illing-Nautz,

  Hunrbuch  1,  7.  Aufl.  59
        <pb n="944" />
        930  Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.

gefäße  in  den  Apotheken.  Wegen  des  Diphtherieserums  vergl.  Vd.  31.  Dez
1894  (R.  G.  Bl.  1895  S.  1)  und  Res.  25.  Febr.  1895  (M.  Bl.  S.  41),  abgeändert
durch  Res.  4.  April  1895  (bei  Pistor  I.  623).  Z

Die  in  den  Apotheken  vorhandenen  Waagen  und  Gewichte  müssen  den  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  entsprechen,  vergl.  Maß=  und  Gewichtsordn  17.  Ang.  1868
(B.  G.  Bl.  S.  473)  und  11.  Juli  1884  (R.  G.  Bl.  S.  115);  Aichordn.  27.  Dez.
1884  (R.  G.  Bl.  1885  S.  14  Beil.)  8§8.  42  ff.,  61  ff.;  ferner  Res.  12.  Jan.  1872
(M.  Bl.  S.  4),  16.  März  1872  (M.  Bl.  S.  132),  Bek.  1.  Mai  1872  (C.  Bl.  ).
D.  R.  Beil.  zu  Stück  14,  1),  Bek.  17.  Juni  1875  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  374),
Res.  31.  Dez.  1878  (M.  Bl.  1879  S.  30),  25.  Nov.  1882  (M.  Bl.  S.  418);
Prüfung  der  Normalgewichte  Bek.  4.  März  1894  und  Res.  29.  Mai  1894  (M.  Bl.
S.  103),  Res.  5.  April  1894  und  10.  Juli  1895  (bei  Pistor  I.  641  ff.).  Uebertretungen
  find  strafbar  gemäß  §.  369,2  R.  Str.  G.  B.

Hierneben  gelten  in  Preußen  über  Einrichtung  und  Betrieb  der
Apotheken  noch  folgende  Vorschriften:

Die  durch  Res.  16.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  Nr.  1)  vétöffentlichten  Vorschriften
über  Einrichtung  und  Betrieb  und  Anweifung  zur  amtlichen  Besichtigung
der  Apotheken,  Zweig-,  Krankenhaus=  und  ärztlichen  Hausapotheken.

 

Ueber  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Apothekers  ist  Folgendes  zu
erwähnen:

Von  dem  Falle  der  Verhaftung  eines  Apothekers  soll  der  Ortspolizeibehörde
zur  Sicherung  des  Betriebes  der  Wpochere  sofort  Anzeige  erstattet  werden.

Bei  wahrgenommener  Unfähigkeit  des  Avothekers  zur  ordnungsmäßigen  Fortführung
  seines  Geschäftes  (Mangel  perfönlicher  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  sc.)
hat  der  Regierungsvräsident  die  zur  Sicherstellung  des  Publikums  gegen  Nachtheile
erforderlichen  Verfügungen  zu  treffen.  Er  kann  z.  B.  dem  Apotheker  aufgeben,
innerhalb  bestimmter  Frist  die  Apotheke  zu  verkaufen  oder  einen  geeigneten  Provisor
vorzuschlagen  u.  s.  w.  Vergl.  Res.  26.  Jan.  und  2.  Mai  1841  (M.  Bl.  S.  26,  180).

Das  Betreiben  ärztlicher  Praxis  durch  Apotheker  ist  eine  Verletzung  ihrer
Berufspflicht  und  ev.  durch  Ordnungsstrafen  gemäß  §.  14  der  Ap.  Ordn.  zu  ahnden,
Res.  23.  Sept.  und  4.  Okt.  1871  (M.  Bl.  S.  335,  291).  Eine  Standesvertretung
  für  Apotheker  besteht  bis  jetzt  nicht.

Der  Verkehr  mit  Arzneimitteln  1)  wird  geregelt  durch  die

Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzeneimitteln.
Vom  27.  Januar  1890  (R.  G.  Bl.  S.  9).

§.  1.  Die  in  dem  auliegenden  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen?)
dürfen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe  enthalten  oder  nicht,  als
Heilmittel  nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden  3).

Diese  Bestimmung  findet  auf  Verbandstoffe  (Binden,  Gazen,  Watten
u.  dergl.),  auf  Zubereitungen  zur  Herstellung  von  Bädern,  sowie  auf  Seifen
nicht  Anwendung.  Auf  künstliche  Mineralwässer  findet  sie  nur  dann  Anwen- 



1)  Die  Vorschriften  über  den  Handverkauf  befinden  sich  bereits  oben  S.  929.

2:)  Zu  denjenigen  Zubereitungen,  deren  Feilhalten  und  Verkauf  nur  in  Apotheken
gestattet  ist,  gehören  auch  solche,  die  aus  zum  medizinischen  Gebrauche  nicht  geeigneten
Stoffen  hergestellt,  in  einer  dem  Verzeichnisse  Anlage  A  der  Verordnung  entsprechenden
Erscheinungsform  und  zwar  als  „Heilmittel“  dargeboten  werden,  Erk.  13.  Jan-1887
  (E.  K.  VII.  229).  Vergl.  die  Erk.  O.  Trib.  7.  Okt.  1874  (J.  M.  Bl.  S.  281),
31.  Mai  1877  (J.  M.  Bl.  S.  165)  und  18.  März  1875  (E.  LXXIV.  410)  —
ergangen  auf  Grund  des  §.  1  der  früheren  Vd.  4.  Jan.  1875,  die  im  Wesentlichen
gleichlautend  war  mit  dem  oben  stehenden  §.  1  der  Vd.  27.  Jan.  1890.

Die  Strafbarkeit  im  Sinne  des  §.  1  tritt  nur  ein,  wenn  der  betreffende  Stoff
als  Heilmittel  verkauft  wird,  Erk.  3.  Nov.  1891  (E.  Crim.  XXI.  197).

2)  Andererseits  müssen  in  ihnen  die  Heilmittel  nach  genauer  Vorschrift  (Pharmakopöe)
  zubereitet,  aufbewahrt  und  vorräthig  gehalten  werden.
        <pb n="945" />
        Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.  931

dung,  wenn  dieselben  in  ihrer  Zusammensetzung  natürlichen  Mineralwässern  nicht
entsprechen  und  wenn  sie  zugleich

Antimon,  Arsen,  Baryum,  Chrom,  Kupfer,  freie  Salpetersäure,  freie

Salzsäure  oder  freie  Schwefelsäure

enthalten.

§.  2.  Die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Drogen  und
chemischen  Präparate  dürfen  nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

§  3.  Der  Großhandel,  sowie  der  Verkauf  der  im  Verzeichnisse  B  aufgeführten
  Gegenstände  an  Apotheken  oder  an  solche  Staatsanstalten,  welche
Untersuchungs=  oder  Lehrzwecken  dienen  und  nicht  gleichzeitig  Heilanstalten  sind,
unterliegen  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.  Z

§.  4.  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1890  in  Kraft.
Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  die  Verordnungen,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzeiteimitteln,  vom  4.  Januar  1875  (R.  G.  Bl.  S.  5),  betreffend  den  Verkehr
mit  künstlichen  Mineralwässern,  vom  9.  Februar  1880  (R.  G.  Bl.  S.  13)  und,
betreffend  den  Verkehr  mit  Honigpräparaten,  vom  3.  Januar  1883  (R.  G.  Bl.

S.  1)  außer  Kraft.
Verzeichniß  A.

1.  Abkochungen  und  Aufgüsse  (decocta  et  infusa);
2.  Aetzstifte  (styli  causticij);
3.  Auszüge  in  fester  oder  flüssiger  Form  (extracta  et  tincturae),  ausgenommen:
Arnikatinktur,  Baldriantinktur,  Benzoötinktur,  Eichelkaffeeextrakt,  Fichtennadelextrakt,
Fleischextrakt,  Himbeeressig,  Kaffeeextrakt,  Lakritzen  (Süßholzsaft),  auch  mit  Anis,
Malzertrakt,  auch  mit  Eisen,  Leberthrau  oder  Kalk,  Myrrhentinktur,  Theeextrakt  von
Blättern  des  Theestrauchs,  Wachholderextrakt!);
4.  Gemenge,  trockene,  von  Salzen  oder  zerkleinerten  Substanzen  oder  von  beiden
untereinander  (pulveres,  salia  et  species  mixta),  ausgenommen:  Brausepulver,  einsache
  oder  mit  Zucker  und  ätherischen  Oelen  gemischte,  Riechsalz,  Salicylstreupulver,
Salze,  welche  aus  natürlichen  Mineralwässern  bereitet  oder  den  solchergestalt  bereiteten
Salzen  nachgebildet  sind;
5.  Gemische,  flüssige,  und  Lösungen  (mixturae  et  solutiones),  einschließlich
gemischte  Balsame,  Honigpräparate  und  Sirupe,  ausgenommen:  Aneisenspiritus,
Enkalyptuswasser,  Fenchelhonig,  Fruchtsäfte  mit  Zucker  eingekocht,  Hoffmanns-Tropfen,
Kampherspiritus,  Leberthran  mit  Pfefferminzöl,  Pepsinwein,  Rosenhonig,  Seifenspiritus,
weißer  Zuckersirup  2);

6.  Kapseln,  gefüllte,  von  Leim  (Gelatine)  oder  Stärkemehl  (capsulae  gelati-Zu

  Anmerkung  3  auf  S.  930.

Apotheker  sind  Rezepte,  die  von  nicht  approbirten  Aerzten  und  Wundärzten  verschrieben
  sind,  nur  dann  anzufertigen  verpflichtet  und  berechtigt,  wenn  die  verschriebene
Arxzenei  lediglich  aus  solchen  Mitteln  besteht,  die  im  Handverkoufe  abgegeben  werden
dürfen.  Ausgeschlossen  hiervon  sind  insbesondere  die  in  Tabelle  B  und  C  zur  Pharmakopöe
  aufgeführten  Medikamente  und  Gifte,  Res.  8.  März  1870  (M.  Bl.  S.  101).

Die  Apotheker  dürfen  nach  §  16  Regl.  11.  Aug.  1864  (M.  Bl.  S.  197)  ihren
Gehülfen  das  Rezeptiren  und  Dispensiren  der  Arzeneien  überlassen,  der  §  16  macht
sie  ober  dabei  ansdrücklich  für  deren  Handlungen  verantwortlich  und  event.  strafbar,
Erk.  3.  Febr.  1837  (E.  K.  VII.  225).  Lehrlinge  dürfen  nur  ausnahmsweise  mit
der  selbständigen  Rezeptur  betraut  werden,  wenn  sie  wenigstens  3  Jahre  in  der  Lehre
gestanden  und  sich  als  zuverlässig  erwiesen  haben.  Anderen  Lehrlingen  können  Re-Erren
  unter  Aufsicht  zugewiesen  werden,  Erk.  R.  G.  10.  Juni  1886  (Rechtspr.

111.  466).

Auf  ärztlichen  Rezepten  hat  jedesmal  der  Rezeptarins,  welcher  sie  aufertigt,  seinen
Namen  zu  vermerken,  Res.  2.  Aug.  1872  (M.  Bl.  S.  221).

1)  Aloetinktur  zum  Gebrauch  für  Thiere,  Vd.  25.  Nov.  1895  (N.  G.  Bl.  S.  445).

2)  Bleiwasser,  mit  einem  Gehalt  von  höchstens  zwei  Gewichtstheilen  Bleiessig
in  hundert  Theilen  der  Mischung,  zum  Gebrauch  für  Thiere,  Kresolseifenlösung  zum
Gebrauch  für  Thiere,  Mischungen  von  Hoffmannstropsen  (Aetherweingeist),  Kampherspiritus
  und  Seifenspiritus  untereinander,  zum  Gebrauch  für  Thiere,  sofern  die  einzelnen
  Bestandtheile  der  Mischungen  auf  den  Abgabegefäßen  angegeben  werden,  Vd.
25.  Nov.  1895  (R.  G.  Bl.  S.  455).

59*
        <pb n="946" />
        932  Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.

nosae  et  amylacene  repletae),  ausgenommen  solche  Kapseln,  welche  Brausepulver.
auch  mit  Zucker  und  ätherischen  Oelen  gemischt,  Copatwabalsam,  Leberthran,  doppeltkohlensaures
  Natrium,  Ricinusöl  oder  Weinsäure  enthalten;

7.  Larwergen  (electuaria);

8.  Linimente  (linimenta),  ausgenommen  flüchtiges  Liniment;

9.  Pastillen  (auch  Plätzchen  und  Zelichen),  Pillen  und  Körner  (pastilli  —  rotulge
et  trochisci  —.  pilulae  et  granula),  ausgenommen:  aus  natürlichen  Mineralwässern
oder  aus  künstlichen  Mineralquellsalzen  bereitete  Pastillen,  einfache  Molkenpastillen,
Pfefferminzplätzchen,  Salmiakpastillen;

10.  Pflaster  und,  Salben  (emplastra  et  unguenta),  ausgenommen:  Cold-Cream,
englisches  Pflaster,  Heftpflaster,  Hühneraugenringe,  Lippenpomade,  Pappelpomade,  Pechpflaster,
  Salicyltalg,  Senfpapier  !);  ·  «

11.  Suppositorien  (suppositoria)  in  jeder  Form  (Kugeln,  Stäbchen,  Zäpfchen
oder  dergl.)2).

Verzeichniß  B).

Acetanilidum,  Antifebrin.  Acida  chloracetica,  Die  Chloressigsäuren.  Acidum
benzolcum  e  resina  sublimatum,  Aus  dem  Harze  sublimirte  Benzossäure.  Acidum
cathartinicum,  Kathartinsäure.  Acidum  chrysophanicum,  Chrysophansäure.  Acidum
hydrocyanicum,  Cyanwasserstoffsäure  (Blausäure).  Acidum  lacticum  et  ejus  salia,
Milchsäure  und  deren  Salze.  Acidum  osmicum  et  ejus  salia,  Osmiumsäure  und
deren  Salze.  Acidum  sclerotinicum,  Sklerotinsäure.  Acidum  succinicum,  Bernsteinsäure.
  Acidum  sulfocarbolicum,  Sulfophenolsäure.  Acidum  valerianicum  et
ejus  salia,  Baldriansäure  und  deren  Salze.  Aconitinum,  Aconitini  derivata  et
eorum  salia,  Akonitin,  die  Abkömmlinge  des  Akonitins  und  deren  Salze.  Adonidinum,
  Adonidin.  Aether  bromatus,  Aethylbromid.  Aether  jodatus,  Aethyljodid.
Aethyleni  praeparata,  Die  Aethylenpräparate.  Aethylidenum  bichloratum,  Zweifachchloräthyliden.
  Agaricinum,  Agaricin.  Aluminium  acetico-tartaricum,  Essigweinsaures
  Aluminium.  Ammonium  chloratum  kerratum,  Eisensalmiak.  Amylenum
  bydratum,  Amylenhydrat.  Amylium  nitrosum,  Amnylnitrit.  Antipyrinum,
Antipyrin.  Anthrarobinum,  Anthrarobin.  Apomorphinum  et  ejus  salia,  Apomorphin
  und  dessen  Salze.  Aqua  Amygdalarum  amararum,  Bittermandelwasser.  Aqua
Lauro-Terasi,  Kirschlorbeerwasser.  Aqua  Opii,  Opiumwasser.  Arsenium  jodätum,
Jodarsen.  Atropinum  et  ejus  salia,  Atropin  und  dessen  Salze.  Betolum,  Betol.
Bismutum  bromatum,  Bromwismut.  Bismutum  oxyjodatum,  Wismutoxyiodid.
(Bismutum  salicylicum,  Salicylsaures  Wismut.]  Bismutum  tannicum,  Gerbsaures
Wismut.  Blatta  orientalis,  Orientalische  Schabe.  Bromalum  hydratum,  Bromalhydrat.
  Brucinum  et  ejus  salin,  Brucin  und  dessen  Salze.  Bulbus  Zcillae  siccatus,
  Getrocknete  Meerzwiebel.  Butyl-hloralum  hydratum,  Butwylchloralhydrat.
Camphora  monobromata,  Einfach-Bromkampher.  Cannabinon,  Cannabinon.  Caunabinum
  tannicum,  Gerbsaures  Cannabin.  Cantharides,  Spanische  Fliegen.  Cantharidinum,
  Kantharidin.  Cardolum,  Cardol.  Castoreum  canadense,  Kanadisches
Bibergeil.  Castoreum  sibiricum,  Sibirisches  Bibergeil.  Chinidinum  et  ejus  salia,
Chinidin  und  dessen  Salze.  Chininum  et  ejus  salia,  Chinin  und  dessen  Salze.
Chinoeidinum,  Chinoidin.  Chloralum  hydratum  erystallisatum,  Krystallisirtes  Chloralhydrat.
  Chloroformium,  Chloroform.  Chrysarobinum,  Chrysarobin.  Cinchonidinum
  et  ejus  salia,  Cinchonidin  und  dessen  Salze.  Cinchoninum  et  ejus  salia,
Cinchonin  und  dessen  Salze.  Cocamum  et  ejus  salia,  Cocain  und  dessen  Sahze.
Codeinum  et  ejus  salia.  Kodein  und  dessen  Salze.  Coffeinum  et  ejus  Salia,  Koffein
und  dessen  Salze.  Colchicinum,  Kolchicin.  Coniinum  et  ejus  salia,  Koniin  und

1)  Bleisalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere,  Borsalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere,  Hufkutt,
  Terpentinsalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere,  Zinksalbe  zum  Gebrauch  für  Thiere,
Vd.  25.  Nov.  1895  (R.  G.  Bl.  S.  455).

2)  Auch  Wundstäbchen  (cerèoli),  Vd.  25.  Nov.  1895  (R.  G.  Bl.  S.  455).

:)  Die  Vd.  25.  Nov.  1895  hat  dem  Verzeichniß  B  Folgendes  hinzugefügt:
Acidum  camphoricum,  Kamphersäure.  Acidum  hydrobromicum,  Bromwasserstoffsäure.
  Bismutum  subsalicylicum,  Basisches  Wismutsalicylat.  Lithinm  salicylicum,
Lithiumsalicylat.  Theobrominum  natrio-salicylicum,  Diuretin.  Dagegen  kommt
iu  dem  Verzeichniß  B  Bismutum  salicylicum,  Salicylsaures  Wismut  in  Wegfall.
        <pb n="947" />
        Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.  933

dessen  Salze.  Cowallamarinum,  Convallamarin.  Convallarinum,  Corvallarin.
Cortex  Chinae,  Chinarinde.  Cortex  Granati.  Granatrinde.  Cortexr  Mezerei,  Seidelbastrinde.
  Cotoinum,  Kotoln.  Cubebae,  Kubeben.  Cuprum  aluminatum,  Kupferalaun.
  Cuprum  salicylicum,  Solicylsaures  Kupfer.  Cupram  sullocarbolicum,
Sulfokarbolsaures  Kupfer.  Curare,  Curare.  Curarinum  et  ejus  salia,  Curarin  und
dessen  Salze.  Daturinum,  Daturin.  Delphininum,  Delphinin.  Digitalinum  et
ejus  derivata,  Digitalin  und  dessen  Abkömmlinge.  Duboisinum  et  ejus  salia,  Duboisin
  und  dessen  Salze.  Emetinum  et  ejus  salia,  Emetin  und  dessen  Salje.
Euphorbium,  Euphorbium.  Fel  tauri  depuratum  siccum,  Gereinigte  trockene
Ochsengalle.  Ferrum  arsenicicum,  Arsensaures  Eisen.  Ferrum  arsenicosum.  Arseniksaures
  Eisen.  Ferrum  carbonicum  Saccharatum,  Zuckerhaltiges  kohlensaures
Eisen.  Ferrum  citricum  ammoniatum.  Citronensaures  Eisenammonium.  Ferrum
jodatum  saccharatum,  Zuckerhaltiges  Eisenjodür.  Ferrum  ouydatum  dialysatum
Dialysirtes  Eisenoryd.  Ferrum  oxydatun  saccharatum,  Eisenzucker.  Ferrum  reductum,
  Reduzirtes  Eisen.  Ferrum  sulfuricum  oxlydatum  ammoniatum,  Ammoniakalischer
  Eisenalaun.  Ferrum  sulfuricum  siccum,  Entwässertes  schwefelsaures
Eisen.  Flores  Cinae,  Wurmsamen.  Flores  Koso.  Kosoblüthen.  Folia  Belladonnae,
Belladonnablätter.  Folia  Bucco,  Buccoblätter.  Folia  Cocae,  Cocablätter.  Folia
Digitalis,  Fingerhutblätter.  Folia  Jaborandi,  Jaborandiblätter.  Folia  Rhois  toxicodendri,
  Giftsumachblätter.  Folio  Stramonii,  Stechapfelblätter.  Fructus  Coloynthidis,
  Koloquinthen.  Fructus  Papaveris  immaturi,  Unreife  Mohnköpfe.  Fructus
  Sabadillae.  Sabadillsamen.  Fungus  laricis,  Lärchenschwamm.  Galbanum,
Galbanum.  Guajacolum,  Guajacol.  Herba  Aconiti,  Akonitkraut.  Herba  Adonidis,
  Aboniskraut.  Herba  Cannabis  indicae,  Kraut  des  indischen  Hanfs.  Herba
Cicutae  virosae,  Wasserschierling.  Herba  Conii,  Schierling.  Herba  Gratiolae,
Gottesgnadenkraut.  Herba  Hyoscyami,  Bilsenkraut.  Herba  Lobeliae,  Lobelienkraut.
Homatropinum  et  ejus  salia,  Homatropin  und  dessen  Salze.  Hydrargyrum  aceticum,
  Essigsaures  Quecksilber.  Hydrargyrum  bijodatum,  Quecksilberiodid.  Hydrargyram
  bromatum,  Queckfilberbromür.  Hydrargyrum  chloratum,  Ornecksilberchlorür
(Kalomel)  1).  Hydrargyrum  cyanatum,  Quecksilbercyanid.  Hydrargyrum  formamidatuam,
  Queckfilberformamid.  Hydrargyram  jodatum,  Quecksilberjiodür.  Hydrargyrum
  oleinicum.  Oelsaures  QOuecksilber.  Hydrargyrum  oxydatum  via  humida
paratum,  Gelbes  Onecksilberoryd  Hydrargyrum  peptonatum,  Queckfllberpeptonat.
Hydrargyrum  praecipitatum  album,  Weißer  Quecksilberpräcipitat.  Hydrargyrum
salicylienm,  Salicylsaures  Quecksilber.  Hydrargyrum  tannicum  oxydulatum,  Gerbsaures
  Quecksilberorydul.  Hydrastis  canadensis,  Kanadisches  Wasserkraut.  Hyoseinum
  et  ejus  salia,  Hyoscin  und  dessen  Salze.  Hyoscyaminum  et  ejus  salia,
Hyoscyamin  und  dessen  Salze.  Jodoformium,  Jodoform.  Jodolum.  Jodol.  Kalrinhum,
  Kairin.  Kalrolinum,  Kairolin.  Kalium  jodatum,  Kaliumjodid.  Kamala,
Kamala.  Kosioum,  Kosin.  Kreosotum  (e  ligno  paratum),  Holzkreosot.  Lactucarium.
  Eiftlattichsaft.  Magnesium  citricum  effervescenz,  Brausendes  citronensaures
Magnesium.  Magnesium  salicylicum,  Salieylsaures  Magnesium.  Manna,  Manna.
Morphinum  et  ejus  salia,  Morphin  und  dessen  Salze.  Muscarinum,  Muscarin.
Narceinum  et  ejus  salia,  Narcein  und  dessen  Salze.  Narcotinum,  Narkotin.
Natrinm  aethylatum,  Natriumäthylat.  Natrium  benzolcum,  Benzossaures  Natrium.
Natrium  pyrophosphoricum  ferratum,  Pyrophosphorsaures  Eisenoxyd-Natron.  Natrium
  salicylicum,  Salicylsaures  Natrium.  Natrium  santonicum,  Santonin-Natron.
Natrium  tannicum.  Gerbsaures  Natrium.  Olenm  Chamomillae  aethereum,  Aetherisches
  Kamillenöl.  Oleum  Crotonis,  Krotonöl.  Oleum  Cubebarum.  Kubebenöl.
Oleum  Matico,  Maticoöl.  Oleum  Sabinae,  Sadebaumöl.  Oleum  Sinapis  aethereum,
  Aetherisches  Senföl.  Oleum  Valerinae,  Baldrianöl.  Opium,  Opium.  Paracotolnum,
  Parakotofn.  Paraldehydum,  Paralbehyd.  Pasta  Guarana,  Guarana.
Pelletierinum  et  ejus  salia,  Pelletierin  und  dessen  Salze.  Phenacetinum.  Phenacetin.
  Physostigminum  (Eserinum)  et  ejus  salia,  Physostigmin  (Eserin)  und  dessen
Salze.  Picrotorzinum,  Pikrotoxin.  Pilocarpinum  et  ejus  salia,  Pilokarpin  und
dessen  Salze.  Plumbum  jodatum,  Jodblei.  Plumbum  tannicum,  Gerbsaures  Blei.
Podophyllinum,  Podophyllin.  Propylaminum,  Propolamin.  Radix  Belladonnac,

1)  Wegen  Verhütung  von  dessen  Verwechslung  mit  morphinum  hydrochloricum
beim  Dispensiren  vergl.  Res.  31.  Dez.  1891  (M.  Bl.  1892  S.  35).
        <pb n="948" />
        934  Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.

Belladonnawurzel.  Radix  Colombo,  Colombowurzel.  Radix  Gelsemii,  Wurzel  des
gelben  Jasmin.  Radix  Ipecacuanhae,  Brechwurzel.  Radix  Rhei,  Rhabarberwurzel.
Radix  Sarsaparillae,  Sarsaparille.  Radix  Senegae,  Senegawurzel.  Resina  Jalapae,
  Jalapenharz.  Resina  Scammonige,  Scammoniaharz.  Resorcinum  Durum,
Reines  Resorcin.  Rhizoma  Filicis,  Farnwurzel.  Rhizoma  Veratri,  Weiße  Nieswurzel.
  Salolum,  Salol.  Santoninum,  Santonin.  Secale  cornutum,  Mutterkorn.
Semen  Calabar,  Calabarsamen.  Semen  Colchici,  Zeitlosensamen.  Semen  Hyoscyami,
  Bilsensamen.  Semen  St.  Ignatii,  Sanct-Ignatiussamen.  Semen  Stramonli,
Stechapfelsamen.  Semen  Strophanthi,  Strophanthussamen.  Semen  Strychni,  Brechnuß.
  Sozojodolum,  Sozojodol.  Stipites  Dulcamarae,  Bitterfüßstengel.  Strychninum
  et  ejus  salia,  Strychnin  und  dessen  Salze.  Sulkonalum,  Sulfonal.  Salkur
jodatum,  Jodschwefel  Summitates  Sabinae,  Sadebaumspitzen.  Tartarus  stibiatus,
Brechweinstein.  Terpinum  hydratum,  Terpinhydrat.  Ihallinum  et  ejus  salia,
Thallin  und  dessen  Salze.  Thebainum  et  ejus  salia,  Thebain  und  dessen  Salze.
Tubera  Aconiti,  Akonitknollen.  Tubera  Jalapae,  Jalappenknollen.  Urethanum,
Urethan.  Veratrinum  et  ejus  salia,  Veratrin  und  dessen  Salze.  Zincum  aceticum,
Essigsaures  Zink.  Zincum  chloratum  purum,  Reines  Chlorzink.  Zincum  cyanatum,
  Cyan-Zink.  Zincum  permanganicum,  Uebermangansaures  Zink.  Zincum  Salicylicum,
  Salicylsaures  Zink.  Zincum  sulfocarbolicum,  Sulfophenylsaures  Zink.
Zincum  sulfoichthyolicum,  Ichthyolsulfosaures  Zink.  Zincum  sulfaricum  purum.
Reines  schwefelsaures  Zink.

 

Droguen=  und  ähnliche  Handlungen  sind  alljährlich  ein  Mal  unvermuthet
durch  die  Ortspolizeibehörde  unter  Zuziehung  eines  Apothekers  und  thunlichst  unter
Leitung  des  Kreis-Physikus  zu  revidiren.  Ein  Apotheker  darf  an  seinem  Wohnorte
nur  theilnehmen,  wenn  dieser  über  20,000  Seelen  zählt  und  die  Droguenhandlung
kein  Konkurrenzgeschäft  ist.

Dabei  sind  die  maßgebenden  Vorschriften,  insbesondere  die  der  Vd.  27.  Jan.  1890
und  über  den  Verkehr  mit  Giften  zu  beachten.  Die  Kosten  trägt  die  Ortspolizei-Behörde.
  Gelegentlich  der  Apothekenbesichtigungen  haben  die  Bevollmächtigten  des
Regierungspräsidenten,  bezw.  Polizeipräsidenten  in  Berlin  auch  die  Droguenhandlungen
einer  Besichtigung  nach  denselben  Grundsätzen  zu  unterwerfen.  Eine  Besichtigung  der
Weinhandlungen  (Res.  27.  April  1847,  M.  Bl.  S.  65)  findet  nicht  mehr  statt,  Res.
1.  Febr.  1894  (M.  Bl.  S.  32).

Vergl.  auch  Res.  7.  Juni  1893  (M.  Bl.  S.  143),  betr.  amtliche  Besichtigung
der  Droguenhandlungen  durch  die  Regierungs-  und  Medizinalräthe.

Die  Droguisten  dürfen  sich  auf  den  Firmenschildern  nicht  als  Apotheker  bezeichnen.
  Die  Ankündigung  von  „Apothekerwaaren"  darauf  ist  je  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  als  eine  Täuschung  der  Bevölkerung  insoweit  anzusehen,  als
dadurch  der  Glaube  erweckt  werden  kann,  daß  die  Verkaufsstelle  eine  Apotheke  ist.
Vergl.  E.  O.  V.  IV.  342,  Erk.  O.  V.  G  9.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  80),  25.  Juni
1881  und  19.  April  1882  (bei  Pistor  I.  752  f.).  Die  Ortspolizeibehörden  können
solche  Bezeichnungen  event.  durch  Zwangsmittel  verhindern.

 

Im  Umdherziehen  dürfen  Arzenei  oder  Geheimmittel  nicht  angekauft  oder  feilgeboren
  werden,  R.  Gew.  O.  S.  56,  9.

—  —  —  ——

Unter  „Arzeneimitteln  und  Arzeneien“  im  Sinne  des  §.  56,9  R.  Gew.  O.  und
des  §.  367,  3  R.  Sir.  G.  B.  sind  alle  Zubereitungen  zu  verstehen,  welche  in  einer
dem  Verzeichnisse  A  der  Vd.  4.  Jan.  1875  (jetzt  der  Vd.  27.  Jan.  1890)  entsprechenden
  Erscheinungsform  z.  B.  als  zu  Heilzwecken  bestimmte  Mixtur,
Elixir  2c.  feilgeboten  werden,  ohne  das  es  auf  die  Form  des  Gefäßes,  in  welchem  sie
dargeboten  werden,  ankommt,  Erk.  6.  Jan.  1881  (E.  K.  II.  216);  dann  aber  auch
andere  Mittel,  denen  beim  Handel  die  Eigenschaft  einer  Heilwirkung  beigelegt  wird,
oder  die  nach  dem  Stande  der  Wissenschaft  und  ärztlichen  Praxis  Heilwirkung  besitzen,
  z.  B.  Alpenkräuterthee,  E.  O.  B.  XXVII.  315.

Als  Geheimmittel  im  Sinne  des  Abs.  1  des  §.  17  Ziff.  2  und  des  Abs.  1  F.  18
der  vom  Bundesrathe  erlassenenen  Vorschriften  für  die  steuerfreie  Verwendung  von
undenaturirtem  Branntwein  zu  Heil-,  wissenschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  find
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        Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.  935

alle  zur  Berhütung  oder  Heilung  krankhafter  Zustände  jeder  Art  bei  Menschen  oder
Thieren  feilgebotenen,  mit  Branntwein  bereiteten  Arznei-  oder  Heilmittel  zu  behandeln,
deren  Bestandtheile,  Gewichtsmengen  und  Bereitungsweise  nicht  gleich  bei  ihrem
Feilbieten  dem  Publikum  in  gemeinverständlicher  Form  vollständig  bekannt  gemacht
werden.  Die  bloße  Beigabe  einer  Herstellungsvorschrift  bei  der  Verabfolgung  des
Mittels,  deren  Verständniß  besondere  technische  Kenntnisse  voraussetzt,  genügt  diesem
Erfordernisse  nicht.

Als  Geheimmittel  sind  nicht  anzusehen  alle  diejenigen  mit  Branntwein  bereiteten
Arznei=  oder  Heilmittel,  für  die  in  dem  Arzneibuche  für  das  Deutsche  Reich  und  dessen
Ergänzungen,  sowie  in  den  Pharmakopöen  anderer  Länder  Vorschriften  enthalten  sind,
Res.  14.  Febr.  1895  (C.  Bl.  A.  V.  S.  32).

Gegen  den  Geheimmittelschwindel  richteten  sich  auch  die  Res.  17.  Aug.  1880,
15.  Jan.  1883  und  10.  April  1886  (bei  Pistor  I.  776  f.).  Den  Begriff  eines  Geheimmittels
  definirt  ein  Erk.  K.  G.  4.  Dez  1890  (E.  K.  XI.  335)  als  ein  in
Arzueiform  dem  menschlichen  Körper  einzuführendes,  staatlich  nicht  anerkanntes  oder
genehmigtes  Heilmittel  gegen  Krankheiten,  das  unter  einem  Namen  empfohlen  wird,
der  seine  Natur  und  die  Art  seiner  Zusammensetzung  nicht  deutlich  erkennbar  bezeichnet.
  Vergl.  Erk.  K.  G.  4.  Jan.  1891  (E.  K.  XII.  265).

Die  Französischen  Bestimmungen  über  den  Verkauf  von  Geheimmitteln  sind
in  der  Rheinprovinz  nicht  mehr  in  Kraft,  Erk.  28.  Nov.  1887  (E.  Crim.  XVI.  359).

Eine  Polizeiverordnung,  welche  das  unbefugte  öffentliche  Anpreisen  irgend
welcher  Stoffe  als  Heilmittel  gegen  Krankheiten  oder  Körperschäden  bei  Strafe  verbietet,
  steht  nicht  im  Widerspruch  mit  der  R.  Gew.  O.,  der  Vd.  4.  Jan.  1875  (ietzt
27.  Jan.  1890)  oder  dem  §.  367  Nr.  3  des  R.  Str.  G.  B.,  Erk.  24.  Okt.  1887
(E.  K.  VII.  226  ff.).  (1n  casu  gehörte  das  als  „Radikal-Spezialmittel  gegen  Hühneraugen“
  öffentlich  augepriesene  Heilmittel  nicht  zu  denjenigen,  deren  Vertrieb  durch  die
Vd.  4.  Jan.  1875  und  die  demselben  beigefügten  Verzeichnisse  A  und  B  ausschließlich
den  Apothekern  vorbehalten  sind.)  Das  Gleiche  gilt  vom  Anpreisen  von  Mitteln
gegen  die  Kahlköpfigkeit,  Erk.  3.  Dez.  1888  (E.  K.  IX.  227).  Der  bei  der  öffentlichen
  unbefugten  Ankündigung  eines  unter  die  Vd.  4.  Jan.  1875  fallenden  Heilmittels
  gebrauchte  Zusatz:  daß  das  Heilmittel  nur  in  Apotheken  zu  haben  sei,  kann
nen  Nichtapotheker  nicht  vor  Bestrafung  schützen,  Erk.  12.  April  1888  (E.  K.
VIII.  196).

Polizeiverordnungen,  in  denen  das  Ankündigen  von  Geheimmitteln  durch  die
Presse  verboten  wird,  sind  zulässig,  selbst  wenn  dieses  Verbot  sich  ausschließlich  gegen
das  Anpreisen  durch  die  Presse  richtet,  Erk.  K.  G.  16.  Okt.  1893  (bei  Wernich  S.  312).
Daral.  Err.  K.  G.  1.  Juni  1891  (E.  K.  XI.  337)  und  19.  Okt.  1891  (E.  K.

263).

Konzessionen  zur  Bereitung  und  zum  Verkauf  von  Heilmitteln  durch  Privatpersonen
  werden  nicht  mehr  ertheilt  und  die  bereits  ertheilten  auf  andere  Personen
nicht  mehr  übertragen,  Res.  12.  Okt.  1867  (M.  Bl.  S.  332)9.

Verkehr  mit  Giften.

Den  Verkehr  mit  Giften  betreffen  die  §8.  34,  56,  5S#  und  147,  1  R.  Gew.  O.  1
und  §.  367,  3,  5  R.  Str.  G.  B.  Einheitlich  ist  der  Handel  mit  Giften  nach  Aufhebung
  der  die  Aufbewahrung  und  Verabfolgung  der  Giftwaaren  betr.  Vorschriften
der  Rev.  Ap.  Ordn.  11.  Okt.  1801  durch  Ges.  13.  Aug.  1895  (G.  S.  S.  519)  durch
die  an  den  Bundesrathsbeschl.  29.  Nov.  1894  anschließende,  nachstehend  abgedruckte
Min.  Polizei-Vd.  24.  Aug.  1895  (M.  Bl.  S.  265)  geregelt:

Nachdem  durch  Gesetz  vom  13.  August  1895  (G.  S.  S.  519)  der  #bschn.  I
des  Anhangs  zu  der  revidirten  Apothekerordnung  vom  11.  Oktober  1801,  enthaltend
die  „Ausführliche  Anweisung  für  sämmtliche  Apotheker  und  Materialisten  in  den
Königlich  Preußischen  Landen,  wie  sie  sich  bei  der  Aufbewahrung  und  Verabfolgung
der  Giftwaaren  zu  verhalten  haben,  vom  10.  Dezember  1800“,  aufgehoben  worden
ist,  wird  auf  Grund  des  §5.  136  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  3.  Juli  1883  (G.  S.  S.  195  ff.)  unter  Bezugnahme  auf  den  Beschluß
des  Bundesrathes  vom  29.  November  1894  nachstehende  Polizeiverordnung  erlassen.

1)  Vergl.  unten  Bd.  II.  Für  Preußen  gilt  noch  §.  49  Ges.  22.  Juni  1861
(G.  S.  S.  442),  der  für  den  Handel  mit  den  Giften  besondere  Genehmigung  vorschreibt.
  Ueber  deren  Ertheilung  s.  Zust.  Ges.  §.  114.  Apotheker  bedürfen  ihrer  nicht.
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        936  Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.

er  gewerbsmäßige  Handel  mit  Giften  unterliegt  den  Bestimmungen  der
g8.  2  bis  18.

Als  Gifte  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  die  in  Anlage  J  aufgeführten
Drogen,  chemischen  Präparate  und  Zubereitungen.

Aufbewahrung  der  Gifte.

§.  2.  Vorräthe  von  Giften  müssen  übersichtlich  geordnet,  von  anderen  Waaren
getrennt,  und  dürfen  weder  über  noch  unmittelbar  neben  Nahrungs=  oder  Genußmitteln
  aufbewahrt  werden.

§.  3.  Vorräthe  von  Giften,  mit  Ausnahme  der  auf  abgeschlossenen  Giftböden
verwahrten  gistigen  Pflanzen  und  Pflanzentheile  (Wurzeln,  Kräuter  u.  s.  w.),  müssen
sich  in  dichten,  festen  Gefäßen  befinden,  welche  mit  festen,  gut  schließenden  Deckeln
oder  Stöpseln  versehen  sind.

In  Schiebladen  dürfen  Farben,  sowie  die  übrigen  in  den  Abtheilungen  2  und  3
der  Anlage  1  aufgeführten  festen,  an  der  Luft  nicht  zerfließenden  oder  verdunstenden
Stoffe  aufbewahrt  werden,  sofern  die  Schiebladen  mit  Deckeln  versehen,  von  festen
Füllungen  umgeben  und  so  beschaffen  sind,  daß  ein  Verschütten  oder  Verstäuben  des
Inhalts  ausgeschlossen  ist.

Außerhalb  der  Vorrathsgefäße  darf  Gift,  unbeschadet  der  Ausnahmebestimmung
in  Abs.  1,  sich  nicht  befinden.

§.  4.  Die  Vorrathsgefäße  müssen  mit  der  Aufschrift  „Gift“,  sowie  mit  der
Angabe  des  Inhalts  unter  Anwendung  der  in  der  Anlage  I  enthaltenen  Namen,
außer  denen  nur  noch  die  Anbringung  der  ortsüblichen  Namen  in  kleinerer  Schrift
gestattet  ist,  und  zwar,  bei  Giften  der  Abtheilung  1  in  weißer  Schrift  auf  schwaczem
Grunde,  bei  Giften  der  Abtheilung  2  und  3  in  rother  Schrift  auf  weißem  Grunde,
deutlich  und  dauerhaft  bezeichnet  sein.  Vorrathsgefäße  für  Mineralsäuren,  Laugen,
Brom  und  Jod  dürfen  mittels  Radir=  oder  Aetzverfahrens  hergestellte  Aufschriften
auf  weißem  Grunde  haben.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Vorrathsgefäße  in  solchen  Räumen,  welche  lediglich
  dem  Großhandel  dienen,  nicht  Anwendung,  sofern  in  anderer  Weise  für  eine,
Verwechselungen  ausschließende  Kennzeichnung  gesorgt  ist.  Werden  jedoch  aus  derartigen
  Räumen  auch  die  für  eine  Einzelverkaufsstätte  des  Geschäftsinhabers  bestimmten
Vorräthe  enmmommen,  so  müssen,  abgesehen  von  der  im  Geschäfte  sonst  üblichen  Kennzeichnung,
  die  Gefäße  nach  Vorschrift  des  Abs.  1  bezeichnet  sein.

§.  5.  Die  in  Abtheilung  1  der  Anlage  1  genannten  Gifte  müssen  in  einem
besonderen,  von  allen  Seiten  durch  feste  Wände  umschlossenen  Raume  (Giftkammer)
aufbewahrt  werden,  in  welchem  andere  Waaren  als  Gifte  sich  nicht  befinden.  Dient
als  Giftkammer  ein  hölzerner  Verschlag,  so  darf  derselbe  nur  in  einem  vom  Verkaufsraume
  getrennten  Theile  des  Waarenlagers  angebracht  sein.  Die  Giftkammer  muß
für  die  darin  vorzunehmenden  Arbeiten  ausreichend  durch  Tageslicht  erhellt  und  auf
77  Außenseite  der  Thür  mit  der  deutlichen  und  dauerhaften  Aufschrift  „Gist“  verehen
  sein.

Die  Giftkammer  darf  nur  dem  Geschäftsinhaber  und  dessen  Beauftragten  zugänglich
  und  muß  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  verschlossen  sein.

§.  6.  Innerhalb  der  Giftkammer  müssen  die  Gifte  der  Abtheilung  1  in  einem
verschlossenen  Behältuisse  (Giftschrank)  aufbewahrt  werden.  Der  Giftschrank  muß  auf
der  Anßenseite  der  Thür  mit  der  deutlichen  und  dauerhaften  Aufschrift  „Gift“  versehen
  sein.

Bei  dem  Giftschranke  muß  sich  ein  Tisch  oder  eine  Tischplatte  zum  Abwiegen

der  Gifte  befinden.

Größere  Vorräthe  von  einzelnen  Giften  der  Abtheilung  1  dürfen  außerhalb  des
Giftschrankes  aufbewahrt  werden,  sofern  sie  sich  in  verschlossenen  Gefäßen  befinden.

§.  7.  Phosphor  und  mit  solchen  hergestellte  Zubereitungen  müssen  außerhalb
des  Giftschrankes,  sei  es  innerhalb  oder  außerhalb  der  Giftkammer,  unter  Verschluß
an  einem  frostfreien  Orte  in  einem  feuerfesten  Behältnisse  und  zwar  gelber  (weißer)
Phosphor  unter  Wasser,  aufbewahrt  werden.  Ausgenommen  sind  Phosphorpillen;
auf  diese  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  5  und  6  Anwendung.

Kalium  und  Natrium  sind  unter  Verschluß,  wasser=  und  feuersicher  und  mit
einem  sauerstofffreien  Körper  (Paraffinöl,  Steinöl  oder  dergl.)  umgeben,  aufzubewahren.
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        Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.  937

§.  8S.  Zum  ausschließlichen  Gebrauch  für  die  Gifste  der  Abtheilung  1  und  zum
ausschließlichen  Gebrauch  für  die  Gifte  der  Abtheilung  2  und  3  sind  besondere  Geräthe
(Waagen,  Mörser,  Löffel  und  dergl.)  zu  verwenden,  welche  mit  der  deutlichen  und
dauerhaften  Ausschrift  „Gist“  in  den,  dem  §.  4  Abs.  1  entsprecheuden  Farben  versehen
  sind.  In  jedem  zur  Aufbewahrung  von  giftigen  Farben  dienenden  Behälter
muß  sich  ein  besonderer  Löffel  befinden.  Die  Geräthe  dürfen  zu  anderen  Zwecken
nicht  gebraucht  werden  und  sind  mit  Ausnahme  der  Löffel  für  giftige  Farben  stets
rein  zu  halten.  Die  Geräthe  für  die  im  Giftschranke  befindlichen  Gifte  sind  in  diesem
aufzubewahren.  Auf  Gewichte  finden  diese  Vorschriften  nicht  Anwendung.

Der  Verwendung  besonderer  Waagen  bedarf  es  nicht,  wenn  größere  Mengen
von  Giften  unmittelbar  in  den  Vorraths-  oder  Abgabegefäßen  gewogen  werden.

§.  9.  Hinsichtlich  der  Aufbewahrung  von  Giften  in  den  Apotheken  greifen  nachfolgende
  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  §8.  4,  5  und  8  Platz:

Zu  8§.  4.

Die  Bestimmungen  im  §.  4  gelten  für  Apotheken  nur  insoweit,  als  sie  sich  auf
die  Gefäße  für  Mineralsäuren,  Laugen,  Brom  und  Jod  beziehen.  Im  Uebrigen
bewendet  es  hinsichtlich  der  Bezeichnung  der  Gefäße  bei  den  hierüber  ergangenen  besonderen
  Anordnungen.

Zu  §.  5.

Die  Giftkammer  darf,  falls  sie  in  einem  Vorrathsraum  eingerichtet  wird,  auch
durch  einen  Lattenverschlag  hergestellt  werden.  Kleinere  Vorräthe  von  Giften  der
Abtheilung  1  dürfen  in  einem  besonderen,  verschlossenen  und  mit  der  deutlichen  und
dauerbaften  Aufschrift  „Gist“  oder  „Venena“  oder  „Tabula  B4"  versehenen  Behältnisse
im  Verkaufsraume  oder  in  einem  geeigneten  Nebenraum  aufbewahrt  werden.  Ist
der  Bedarf  an  Gift  so  gering,  daß  der  gesammte  Vorrath  in  dieser  Weise  verwahrt
werden  kann,  so  besteht  eine  Verpflichtung  zur  Einrichtung  einer  besonderen  Giftkammer
  nicht.

Zu  §F.  8.

Für  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  kleineren  Vorräthe  von  Giften  der
Abtheilung  1  sind  besondere  Geräthe  zu  verwenden  und  in  dem  für  diese  bestimmten
Behältnisse  zu  verwahren.  Für  die  in  den  Abtheilungen  2  und  3  bezeichneten  Giste,
ausgenommen  Morphin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  stud  besondere
Geräthe  nicht  erforderlich.

Abgabe  der  Giste.

#§.  10.  Gifte  dürfen  nur  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  den  von  ihm  hiermit
Beauftragten  abgegeben  werden.

§.  11.  Ueber  die  Abgabe  der  Abtheilungen  1  und  2  sind  in  einem  mit  fortlaufenden
  Seitenzahlen  versehenen,  gemäß  Anlage  II  eingerichteten  Giftbuche  die
daselbst  vorgesehenen  Eintragungen  zu  bewirken.  Die  Eintragungen  müssen  sogleich
nach  Verabfolgung  der  Waaren  von  dem  Verabfolgenden  selbst,  und  zwar  immer  in
unmittelbarem  Anschluß  an  die  nächst  vorhergehende  Eintragung  ausgeführt  werden.
Das  Giftbuch  ist  zehn  Jahre  lang  nach  der  letzten  Eintragung  aufzubewahren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung  auf  die  Abgabe  der
Gifte,  welche  von  Großhändlern  an  Wiederverkäufer,  an  technische  Gewerbetreibende
oder  an  staatliche  Untersuchungs=  oder  Lehranstalten  abgegeben  werden,  sofern  über
die  Abgabe  dergestalt  Buch  geführt  wird,  daß  der  Verbleib  der  Gifte  nachgewiesen
werden  kann.

5.  12.  Gift  darf  nur  an  solche  Personen  abgegeben  werden,  welche  als  zuverlässig
  bekannt  sind  und  das  Gift  zu  einem  erlaubten  gewerblichen,  wirthschaftlichen,
wissenschaftlichen  oder  künstlerischen  Zwecke  benutzen  wollen.  Sofern  der  Abgebende
von  dem  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  sichere  Kenntniß  nicht  hat,  darf  er
Gift  nur  gegen  Erlaubnißschein  abgeben.  »

Die  Erlaubnißscheine  werden  von  der  Ortspolizeibehörde  nach  Prüfung  der  Sachlage
  gemäß  Anlage  III  ausgestellt.  Dieselben  werden  in  der  Regel  nur  für  eine
bestimmte  Menge,  ausnahmsweise  auch  für  den  Bezug  einzelner  Gifte  während  eines,
ein  Jahr  nicht  übersteigenden  Zeitraumes  gegeben.  Der  Erlaubnißschein  verliert  mit
dem  Ablaufe  des  vierzehnten  Tages  nach  dem  Ausstellungstage  seine  Gültigkeit,  sofern
auf  demselben  etwas  Anderes  nicht  vermerkt  ist.  ·  ·»

An  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  dürfen  Gifte  nicht  ausgehändigt  werden.
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        938  Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.

§.  138.  Die  in  Abtheilung  1  und  2  verzeichneten  Gifte  dürfen  nur  gegen
schriftliche  Empfangsbescheinigung  (Giftschein)  des  Erwerbers  verabfolgt  werden.
Wird  das  Gift  durch  einen  Beauftragten  abgeholt,  so  hat  der  Abgebende  (§.  10)  auch
von  diesem  sich  den  Empfang  bescheinigen  zu  lassen.  Die  Bescheinigungen  sind  nach
dem  in  Anlage  IV  vorgeschriebenen  Muster  auszustellen,  mit  den  entsprechenden
Nummern  des  Giftbuchs  zu  versehen  und  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.

Die  Empfangsbestätigung  desjenigen,  welchem  das  Gift  ausgehändigt  wird,  darf
auch  in  einer  Spalte  des  Giftbuchs  abgegeben  werden.

Im  Falle  des  §.  11  Abs.  2  ist  die  Ausstellung  eines  Giftscheines  nicht  ersorderlich.


§.  14.  Gifte  müssen  in  dichten,  festen  und  gut  verschlossenen  Gefäßen  abgegeben
werden;  jedoch  genügen  für  feste,  an  der  Luft  nicht  zerfließende  oder  verdünstende
Gifte  der  Abtheilungen  2  und  3  dauerhafte  Umhüllungen  jeder  Art,  sofern  durch  dieselben
  ein  Verschütten  oder  Verstäuben  des  Inhalts  ausgeschlossen  wird.

Die  Gefäße  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Umhüllungen  müssen  mit  der  im
§.  4  Abs.  1  angegebenen  Bezeichnung,  sowie  mit  dem  Namen  des  abgebenden  Geschäftes
  versehen  sein.  Bei  festen,  an  der  Luft  nicht  zerfließenden  oder  verdunstenden
Giften  der  Abtheilung  3  darf  an  Stelle  des  Wortes  Gift  die  Aufschrift  „Borsicht“
verwendet  werden.

Bei  der  Abgabe  an  Wiederverkäufer,  technische  Gewerbetreibende  und  staatliche
Untersuchungs=  oder  Lehranstalten  genügt  indessen  jede  andere,  Verwechselungen  ausschließende
  Bezeichnung.

§.  15.  Es  ist  verboten,  Gifte  in  Trink=  oder  Kochgefäßen  oder  in  solchen  Flaschen
oder  Krügen  abzugeben,  deren  Form  oder  Bezeichnung  die  Gefahr  einer  Verwechselung
des  Inhalts  mit  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  herbeizuführen  geeignet  ist.

§.  16.  Auf  die  Abgabe  von  Giften  als  Heilmittel  in  den  Apotheken  finden  die
Vorschriften  der  88.  11  bis  14  nicht  Anwendung.

Besondere  Vorschriften  über  Farben.

§.  17.  Auf  gebrauchsfertige  Oel-,  Harz=  oder  Lackfarben,  soweit  sie  nicht  Arsenfarben
  sind,  sinden  die  Vorschriften  der  §§s.  2  bis  14  nicht  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt  für  andere  giftige  Farben,  welche  in  Form  von  Stisten,  Pasten  oder  Steinen
oder  in  geschlossenen  Tuben  zum  unmittelbaren  Gebrauch  fertig  gestellt  sind,  sofern
auf  jedem  einzelnen  Stück  oder  auf  dessen  Umhüllung  entweder  das  Wort  „Gift“
bezw.  „Vorsicht"  und  der  Name  der  Farbe  oder  eine  das  darin  enthaltene  Gift  erkennbar
  machende  Bezeichnung  deutlich  angebracht  ist.

Ungeziefermittel.

§.  18.  Bei  der  Abgabe  der  unter  Verwendung  von  Gift  hergestellten  Mittel
gegen  schädliche  Thiere  (sog.  Ungeziefermittel)  ist  jeder  Packung  eine  Belehrung  über
die  mit  einem  unvorsichtigen  Gebrauche  verknüpften  Gefahren  beizusügen.  Der  Wortlaut
  der  Belehrung  kann  von  der  zuständigen  Behörde  vorgeschrieben  werden.

Arsenhaltiges  Fliegenpapier  feilzuhalten  oder  abzugeben  ist  verboten.  Andere
arsenhaltige  Ungeziefermittel  dürfen  nur  mit  einer  in  Wasser  leicht  löslichen  grünen
Farbe  vermischt  feilgehalten  oder  abgegeben  werden;  dieselben  dürfen  nur  gegen  Erlaubnißschein
  (§.  12)  verabfolgt  werden.

Strychninhaltige  Ungeziefermittel  dürfen  nur  in  Form  von  vergistetem  Getreide,
welches  in  tausend  Gewichtstheilen  höchstens  fünf  Gewichtstheile  salpetersaures
Strychnin  enthält  und  dauerhaft  dunkelroth  gefärbt  ist,  feilgehalten  oder  abgegeben
werden.

Vorstehende  Beschränkungen  können  zeitweilig  außer  Wirksamkeit  gesetzt  werden.
wenn  und  soweit  es  sich  darum  handelt,  unter  polizeilicher  Aufsicht  außerordentliche
Maßnahmen  zur  Vertilgung  von  schädlichen  Thieren,  z.  B.  Feldmäusen  zu  treffen.

Gewerbebetrieb  der  Kammerjäger.

§.  19.  Personen,  welche  gewerbsmäßig  schädliche  Thiere  vertilgen  (Kammerjäger)
müssen  ihre  Vorräthe  von  Giften  und  gifthaltigen  Ungeziefermitteln  unter  Beachtung
der  Vorschriften  in  den  §§.  2,  3,  4,  7  und,  soweit  sie  die  Vorräthe  nicht  bei  Ausübung
  ihres  Gewerbes  mit  sich  führen,  in  verschlossenen  Räumen,  welche  nur  ihnen
und  ihren  Beauftragten  zugänglich  sind,  aufbewahren.  Sie  dürfen  die  Giste  und  die
Mittel  an  Andere  nicht  überlassen.
        <pb n="953" />
        Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.  939

§.  20.  Die  Bestimmungen  der  §§.  4  und  6  über  die  Bezeichnung  der  Vorrathsgefäße
  und  die  Behältnisse  und  Geräthe  innerhalb  der  Gistkammer  finden  auf  Neuanschaffungen
  und  Neueinrichtungen  sofort,  im  Uebrigen  vom  1.  Januar  1897  ab
Anwendung.

Für  Gewerbebetriebe,  welche  bereits  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  bestanden
haben,  können  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §.  5  bis  zum  31.  Dezember
1898  nachgelassen  werden.

8.  21.  Vorstehbende  Vorschriften  treten  sofort  für  die  gesammte  Monarchie  in
Kraft,  alle  entgegenstehenden  Provinzial-,  Regierungs=  und  Ortspolizeiverordnungen
sind  aufgehoben.

§.  22.  Die  für  die  Apotheken  über  den  Handel  mit  Giften  bestehenden  weitergehenden
  Vorschriften  bleiben  auch  ferner  in  Kraft.

#§.  23.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Polizeiverordnung  werden,  soweit  in  den
bestehenden  Gesetzen  nicht  höhere  Strasen  vorgesehen  sind,  nach  §.  367  Nr.  5  des
Strafgesetzbuches  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  oder  mit  Haft  bestraft.

Verzeichniß  der  Gifte.  Anlage  1.

—  —
Abtheilung  1.

Akonitin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Arsen,  dessen  Verbindungen
und  Zubereitungen,  auch  Arsenfarben,  —  Atropin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,
  Brucin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  Curare  und  dessen  Präparate,
  Chyanwasserstoffsäure  (Blausäure),  Cyankalium,  die  sonstigen  cyanwasserstoffsauren
  Salze  und  deren  Lösungen,  mit  Ausnahme  des  Berliner  Blau  (Eisencyanür)
und  des  gelben  Blutlaugensalzes  (Kalinmeisencyanür),  —  Daturin,  dessen  Verbindungen
und  Zubereitungen,  —  Digitalin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  Emelin,
dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Erythrophlein,  dessen  Verbindungen  und
Zubereitungen,  —  Fluorwasserstoffsäure  (Flußsäure),  —  Homatropin,  dessen  Verbindungen
  und  Zubereitungen,  —  Hyoscin  (Duboisin),  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,

  —  Hyoscyamin  (Duboisin),  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,
—  Kantharidin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Kolchicin,  dessen
Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Koniin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,

  —  Nikotin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Nitroglycerinlösungen,
  —  Phosphor  (auch  rother,  sofern  er  gelben  Phosphor  enthält)  und  die  damit
bereiteten  Mittel  zum  Vertilgen  von  Ungeziefer,  —  Physostigmin,  dessen  Verbindungen
und  Zubereitungen,  —  Pikrotoxin,  —  QOuecksilberpräparate,  auch  Farben  außer  Quecksilberchlorür
  (Kalomel)  und  Schwefelquecksilber  (Zinnober),  —  Skopolamin,  dessen
Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Strophanthin,  Strychnin,  dessen  Verbindungen
und  Zubereitungen,  mit  Ausnahme  von  slychninhaltigem  Getreide,  —  Uransalze,
lösliche,  auch  Uranfarben,  —  Veratrin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen.

Abtheilung  2.

Acetanilid  (Antifebrin),  —  Adonis-kraut,  —  Aethylen-präparate,  —  Agaricin,
—  Akonit-extrakt,  knollen,  kraut,  ztinktur,  —  Amylenhydrat,  —  Amylnitrit,  —
Apomorphin,  —  Belladonna-blätter,  exirakt,  -tinktur,  -wurzel,  —  Bilsen-kraut,-samen,
Bilsenkraut-extrakt,  tinktur,  —  Bittermandelöl,  blausäurehaltiges,  —  Brechnuß
(Krähenaugen),  sowie  die  damit  hergestellten  Ungeziefermittel,  Brechnuß-extrakt,  tinktur,
—  Brechweinstein,  —  Brom,  —  Bromgethyl,  —  Bromalhydrat,  —  Bromoform,  —
Butylchloralhydrat,  —  Calabar-extrakt,  saomen,  tinktur,  —  Cardol,  —  Chloraethyliden,
zweifach,  —  Chloralformamid,  —  Chloralhydrat,  —  Chloressigsäuren,  —  Chloroform,
—  Chromsänre,  —  Cocain,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Convallamarin,
  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  Convallarin,  dessen  Verbindungen
und  Zubereitungen,  —  Elaterin,  deissen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Erythrophleum,
  —  Euphorbium,  —  Fingerhut-blätter,  ssig,-extrakt,  tinktur,  —  Gelsemium
  wurzel,  tinktur,  Giftlattich--extrakt,  kraut,  saft  (Laktukarium),  —  Giftsumachblätter.
  extrakt,  tinktur,  —  Gottesgnaden-kraut,  extrakt,  tinktur,  —  Gummigutti,
dessen  Lösungen  und  Zubereitungen,  Hans,  indischer,  zextrakt,  tinktur,  Oydroxylamin,
  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Jalapenharz,  knollen,  tinktur,
—.  Kirschlorbeeröl,  Kodein,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Kokkelskörner,
—  Kotein,  —  Krotonöl,  —  Morphin,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —
        <pb n="954" />
        940  Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.

Narcein,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Narkotin,  dessen  Verbindungen
und  Zubereitungen,  —  Nieswurz  (Helleborus),  grüne,  zextrakt  ztinktur,  „wurzel,  —
Nieswurz  (Helleborus),  schwarze,  zextrakt,  ztinktur,  wurzel,  —  Nitrobenzol  (Mirbanöl),
—  Opium  und  dessen  Zubereitungen  mit  Ausnahme  von  Opiumpflaster  und  waffec,
—  Oralsäure  (Kleesäure,  sog.  Zuckersäure),  Paraldehyd,  —  Pental,  —  Pilokarpin,
dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Sabadill-extrakt,  -früchte,  -tinktur,  —
Sadebaumspitzen,  -extrakt,  öl,  —  Sankt-Ignatius-samen,  tinktur,  —  Santonin,  —
Scammonia-harz  (Scammonium)  -wurzel,  —  Schierling  (Konium)  kraut,  extrakt,
früchte,  tinktur,  —  Senföl,  ätherisches,  —  Spanische  Fliegen  und  deren  weingeistige
und  ätherische  Zubereitungen,  —  Stechapfel-blätter,  extrakt,  -samen,  -tinktur  —  ausgenommen
  zum  Rauchen  oder  Räuchern  —,  —  Strophantus-extrakt,  samen,  tinktur,
—  Stpvuoychninhaltiges  Getreide,  —  Sulfonal  und  dessen  Ableitungen,  —  Thallin,
dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,  —  Urethan,  —  Veratrum  (weiße  Nieswurz)-tinktur,
  wurzel,  —  Wasserschierling-kraut,  extrakt,  —  Zeitlosen--extrakt,  knollen,
samen,  tinktur,  wein.

Abtheilung  3.

Antimonchlorür,  fest  oder  in  Lösung,  —  Baryumverbindungen  außer  Schwerspath
  (schwefelsaurem  Baryum),  —  Bittermandelwasser,  —  Bleiessig,  —  Bleizucker,
—  Brechwurzel  (Ipecacuanha)-extrakt,  -tinktur,  wein,  —  Farben,  welche  Antimon,
Baryum,  Blei,  Chrom,  Gummigutti,  Kadmium,  Kupfer,  Pikrinsäure,  Zink  oder  Zinn
enthalten,  mit  Ausnahme  von:  Schwerspath  (schwefelsaurem  Baryum),  Chromoxyd,
Kupfer,  Zink,  Zinn  und  deren  Legirungen  als  Metallfarben,  Schwefelkadmium,
Schwefelzink,  Schweselzinn  (als  Musivgold),  Zinkoxyd,  Zinnoxyd.  —  Goldsalze,  —
Jod  und  dessen  Präparate,  ausgenommen  zuckerhaltiges  Eisenjodür  und  Jodschwefel,
—  Jodoform,  —  Kadmium  und  dessen  Verbindungen,  auch  mit  Brom  oder  Jod,  —
Kalilauge,  in  hundert  Gewichtstheilen  mehr  als  fünf  Gewichtstheile,  Kaliumhydroxyd
enthaltend,  —  Kalium,  —  Kaliumbichromat  (rothes,  chromsaures  Kalium),  —  Kaliumbichromat
  (rothes,  chromsaures  Kalium,  sog.  Chromkali),  —  Kaliumbioxalat  (Kleesalz),
  —  Kaliumchlorat  (chlorsaures  Kalium),  —  Kaliumchromat  (gelbes,  chromsaures
Kalium),  —  Kaliumhydroxyd  (Aetzkali),  —  Karbolsäure,  auch  rohe,  sowie  verflüssigte
und  verdünnte,  in  hundert  Gewichtstheilen  mehr  als  drei  Gewichtstheile,  Karbolsäure
enthaltend,  —  Kirschlorbeerwasser,  —  Koffein,  dessen  Verbindungen  und  Zubereitungen,
—  Koloquinthen-extrakt,  tinktur,  —  Kreosot,  —  Kreosole,  —  Kupferverbindungen,
—  Lobelien-kraut,  tinktur,  —  Meerzwiebel-extrakt,  ztinktur,  wein,  —  Mutterkornertrakt
  (Ergotin),  —  Natrium,  —  Natriumbichromat,  —  Natriumhydroxyd  (Aetznatron,
  Seifenstein),  —  Natronlauge,  in  hundert  Gewichtstheilen  mehr  als  fünf  Gewichtstheile
  Natriumhydroxyd  enthaltend,  —  Phenacetin,  —  Pikrinsäure  und  deren
Verbindungen,  —  QOuecksilberchlorür  (Kalomel),  —  Salpetersäure  (Scheidewasser)  auch
rauchende,  —  Salzsäure,  auch  verdünnte,  in  hundert  Gewichtstheilen  mehr  als  fünfzehn
Gewichtstheile  wasserfreie  Säure  enthaltend,  —  Schwefelkohlenstoff,  —  Schwefelfäure,
auch  verdünnte,  in  hundert  Gewichtstheilen  mehr  als  fünfzehn  Gewichtstheile  Schwefelsäuremonohydrat
  enthaltend,  —  Silbersalze,  mit  Ausnahme  von  Cbhlorsilber,  —
Sietene  (Staphisagria)--körner,  —  Zinksalze,  mit  Ausnahme  von  Zinkkarbonat,  —.

innsalze.

(Name  der  ausstellenden  Behörde.)  Anlage  III.
Nrr.  l.
Erlaubnißschein  zum  Erwerb  von  Gißft.
Der  p.  (Name,  Stand)  zu  (Wohnort  und  Wohnungg  ...  die
(Firma)  wünscht  (Menghee  (Name  des  Gifis)  zu  erwerben,
  um  damit  (Zweck,  zu  welchem  das  Gift  benutzt  werden  soll)

Gegen  dieses  Vorhaben  ist  diesseits  nach  stattgefundener  Prüfung  nichts  zu
erinnern.

den.  tken  18
(Bezeichnung  der  ausstellenden  Behörde.)
(Namensunterschrift.)
(Siegel.)

Dieser  Schein  macht  die  Ausstellung  einer  Empfangsbescheinigung  (Giftschein)
gemäß  §.  13  nicht  entbehrlich.  Er  verliert  mit  dem  Ablaufe  des  vierzehnten  Tages
        <pb n="955" />
        Abschnitt  XVI.  Verkehr  mit  Giften  und  Arzeneien.  941

nach  dem  Ausstellungstage  seine  Gültigkeit,  sofern  etwas  Anderes  oben  nicht  ausdrücklich
  vermerkt  ist.

Nr.  (des  Giftbuchs).  Anlage  IV.
Giftschein.
Von  (Firma  des  abgebenden  Geschäfts)  zu  (Ort)  ..  ...  bekenne  ich
hierdurc  (Menghe  (Name  des  Giftss)  zum  Zwecke
de  wohl  verschlossen  und  bezeichnet  erhalten  zu  haben.

Der  aus  einem  unvorsichtigen  Gebrauche  des  Giftes  entstehenden  Gefahren  wohl
bewußt,  werde  ich  dafür  Sorge  tragen,  daß  dasselbe  nicht  in  unbefugte  Hände  gelangt
und  nur  zu  dem  vorgedachten  Zwecke  verwendet  wird.

Das  Gift  soll  durb  abgeholt  werden.

(Wohnort,  Tag,  Monat,  Jahr  und  Wohnung.)

(Name  und  Vorname,  Stand  oder  Beruf  des  Erwerbers.)
(Eigenhändig  geschrieben.)

(Zusatz,  falls  das  Gift  durch  einen  Anderen  abgeholt  wird.)

Das  oben  bezeichnete  Gift  habe  ich  im  Auftrage  des  (Namen  des
Erwerbers)  in  Empfang  genommen  und  verspreche,  dasselbe  alsbald  unversehrt  an
meinen  Auftraggeber  abzuliefern.

(Ort,  Tag,  Monat,  Jahr.)

(Name  und  Vorname,  Stand  oder  Beruf  des  Abholenden.)
(Eigenhändig  geschrieben.)

Die  nachfolgenden  älteren  Vorschriften  sind  durch  die  Vd.  24.  Aug.  1895  in
der  Hauptsache  veraltet.

Bergl.  Res.  22.  Juli  1823  (A.  VII.  667)  und  26.  März  1824  (A.  VIII.  249),
betr.  die  Versendung  von  Arsenik.  —  K.  O.  und  Regul.  3.  Jan.  1840  (M.  Bl.
S.  28),  betr.  die  Verschiffung  von  Arsenik  auf  dem  Rhein.

Der  Verkauf  des  sogen.  Fliegenpapiers,  sowie  einer  Kobalt=  oder  Fliegenstein-Auflösung
  als  Fliegenvertilgungsmittel  ist  nur  den  Apothekern  und  auch  diesen
nur  unter  den,  beim  Gistverkauf  geltenden  Bestimmungen  gestattet;  das  Fliegenpapier
muß  mittelst  eines  aufgedruckten  Stempels  als  giftig  bezeichnet  werden,  Res.  27.  Okt.
1851  (M.  Bl.  S.  251).

Der  Debit  des  arsenikhaltigen  Fliegenpapiers  ist  nur  den  Apothekern  und  den
zum  Handel  mit  Giften  berechtigten  Kaufleuten  und  Gewerbetreibenden  und  auch  diesen
nur  unter  den  beim  Giftverkaufe  vorgeschriebenen  Vorsichtsmaßregeln,  insbesondere
nicht  ohne  Giftschein  und  nicht  ohne  Bezeichnung  desselben  mittelst  eines  aufgedruckten
Stempels  als  „giftig“  gestattet.  In  Kontraventionsfällen  ist  die  Bestrafung  nach
s.  367  Nr.  3  und  5  des  Str.  G.  B.  zu  veranlassen,  Res.  11.  Febr.  1881
(M.  Bl.  S.  23).

Laut  Res.  30.  April  1839  (A.  483)  sollen  die  Apotheker  Arsenik  zum  Vertilgen
  der  Ratten  und  Mäuse  nur  in  einer  bestimmt  vorgeschriebenen  Zusammensetzung
  und  unter  Beobachtung  der  für  den  Debit  von  Giften  erlassenen  Vorschriften
verkaufen.  Ausschluß  von  Arsenik  und  Strychnin  beim  Vergiften  der  Feldmäuse  in
Hannover,  Bek.  2.  Juli  1861  (Hann.  G.  S.  I.  212)  und  bei  Viehwäsche  und  Verulgung
  von  Ungeziefer  in  Schleswig-Holstein,  Res.  3.  Sept.  1867  (M.  Bl.  S.  254).

Laut  Res.  19.  Mai  1870  bedürfen  Kammerjäger  keiner  polizeilichen  Erlaubniß
zum  Betrieb  ihres  Gewerbes  —  es  ist  aber  den  Regierungen  anheimgegeben,  zur
Vermeidung  einer  mißbräuchlichen  Ausübung  dieses  Gewerbes,  im  Wege  förmlicher
Polizei-Verordnungen  den  Kammerjägern  die  Befolgung  der  nachstehenden  Vorschriften
zur  Pflicht  zu  machen:

Die  Giftstoffe  müssen  in  verschlossenen  Räumen  und  unter  Beobachtung  der  den
Apothekern  für  diesen  Zweck  gegebenen  Vorschriften  aufbewahrt  werden  und  die
Büchsen,  deren  die  Kammerjäger  sich  zum  Aufbewahren  und  zum  Transporte  der
Gifte  bedienen,  von  fester,  nicht  leicht  zerbrechlicher  Masse,  wohl  verschlossen  und  mit
der  Ausschrift:  „Gift“,  sowie  mit  drei  Kreuzen  (##f)  bezeichnet  sein.  Alle  Giftstoffe
dürfen  nur  in  augenfällig  als  ungenießbar  sich  darstellenden  Mischungen  und  Formen,
welche  keine  Verwechselung  mit  Nahrungsmitteln  für  Menschen  und  Hausthiere  zu-
        <pb n="956" />
        942  Abschnitt  XVI.  Heilanstalten.

lassen,  geführt  und  angewandt  werden,  sie  müssen  vielmehr  ein  vom  Genusse  abschreckendes
  Ansehen,  Geruch  und  Geschmack  haben.

Arsenik-Präparate  dürfen  nur  mit  Kienruß  und  Sastgrün  gemischt  angewendet
werden;  zur  Anwendung  anderer  Arsenik-Mischungen  bedarf  es  der  Genehmigung
der  Kreis-Medizinalbehörde.  Z„

Beim  Auslegen  des  Giftes  zur  Vertilgung  des  Ungeziefers  muß  stets  mit  der
gehörigen  Vorsicht  verfahren  werden,  damit  Menschen  oder  Hausthiere  keinen  Schaden
nehmen  können.

Die  Kammerjäger  dürfen  das  Gift  nur  selbst  auslegen,  und  unter
keiner  Bedingung  dem  Käufer  zum  Selbstgebrauche  überlassen.

 

Heilanstalten,

öffentliche  oder  private  aller  Art  unterstehen  staatlicher  Aufsicht,  die  gemäß  §.  2,;  der
Reg.  Instr.  23.  Okt.  1817  (G.  S.  S.  248)  von  den  Regierungspräsidenten,  in
Berlin  von  dem  Polizeipräsidenten  ausgeübt  wird.  Provinzialanstalten  unterstehen
der  Aufsicht  des  Oberpräsidenten.

A.  L.  R.  II.  Tit.  19:

§.  32.  Armenhäuser  Hospitäler,  Waisen=  und  Findel-,  Werk-  und  Arbeitshäuser
  stehen  unter  dem  besonderen  Schutze  des  Staats.

§.  33.  Werden  dergleichen  Anstalten  von  neuem  errichtet,  so  muß  das  Vorhaben
  dem  Staate  zur  Prüfung  der  Grundsätze  ihrer  Verfassung  angezeigt  werden.

§.  37.  Auch  solche  Anstalten,  denen  in  der  Stiftungsurkunde,  oder  sonst,  eigene
Ausseher  vorgesetzt  sind,  bleiben  dennoch  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.

§s.  38.  Diese  Oberaufsicht  schränkt  sich  aber  nur  darauf  ein,  daß  nach  den  vom
Staate  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigten  Verordnungen  des  Stifters  verfahren
  werde,  und  nichts  einschleiche,  was  dem  allgemeinen  Endzwecke  solcher  Stiftungen
  zuwider  sei.

§.  39.  Der  Staat  ist  also  berechtigt,  Visitationen  bei  dergleichen  Anstalten  zu
veranlassen,  und  die  vorgefundenen  Mißbräuche  und  Mängel,  obigen  Grundsätzen
(8.  38)  gemäß,  zu  verbessern.

§.  40.  Ueberhaupt  muß  der  Staat  darauf  sehen,  daß  die  Einkünfte  der  Armenund
  anderer  Versorgungsanstalten  zweck=  und  vorschriftsmäßig  verwendet  werden.

Ueber  Errichtung  und  Verwaltung  von  Wasserheilanstalten  vergl.  Regl.
21.  Juli  1842  (G.  S.  S.  243).

Ueber  Anlage,  Bau  und  Einrichtung  von  öffentlichen  und  Privat-Kranken-,
  Entbindungs=  und  Irrenanstalten  veröffentlicht  ein  Res.  19.  Aug.
1895  (M.  Bl.  S.  262)  den  Cntwurf  zu  einer  Polizeiverordnung.  Näheres  bei
Pistor  I.  876  ff.

Wegen  der  für  Unternehmer  von  Privatanstalten  erforderlichen  Konzession
vergl.  §S.  30  R.  Gew.  O.  und  §.  115  Zust.  Ges.  unten  in  Bd.  II.

Ueber  die  Aufnahme  und  Entlassung  von  Geisteskranken,  Idioten  und
Epileptischen  in  und  aus  Privatirrenanstalten,  sowie  über  Einrichtung,
Leitung  und  Beaufsichtigung  solcher  Anstalten  ist  durch  Res.  20.  Sept.  1895
(M.  Bl.  S.  271)  eine  neue  Anweisung  veröffentlicht.  Näheres  bei  Pistor  I.  889  ff.

Ueber  die  Zulassung  sog.  hypnotischer  Vorstellungen  vergl.  Res.  12.  Mai
1881  (M.  Bl.  S.  170),  über  die  Ueberwachung  anatomischer  Museen  und
Schaustellungen  Res.  21.  Febr.  1887  (M.  Bl.  S.  65).

—  —  —

Die  sonstigen  Zweige  der  Gesundheitspolizei  (Bau-,  Wohnungs-,  Gewerbe-,
Fabrik-,  Schulhygiene)  sind  an  anderen  Stellen  des  Werkes  berücksichtigt  worden.
        <pb n="957" />
        Abschnitt  XVII.
Nahrungsmittel-  polizei.

Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
und  Gebrauchsgegenständen.
Vom  14.  Mai  1879  (R.  G.  Bl.  S.  145)  .

§.  1.  Der  Verkehr:)  mit  Nahrungs-#)  und  Genußmitteln"),  sowie  mit
Spielwaaren,  Tapeten,  Farben,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr  und  mit  Petroleum
  unterliegt  der  Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

§.  2.  Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  in  die  Räumlichkeiten,  in
welchen  Gegenstände  der  in  §.  1  bezeichneten  Art  feilgehalten  werden,  während
der  üblichen  Geschäftsstunden  oder  während  die  Räumlichkeiten  dem  Verkehr
geöffnet  find,  einzutreten?).

)Kommentar  von  Stenglein  in  „Die  strafrechtlichen  Nebengesetze  des  Deutschen
Reiches“,  2.  Aufl.  Berlin  1895  S.  227  ff.;  Menzen,  Paderborn  1892;  Katz,  Berlin
  1895.

Einf.  in  Helgoland  Vd.  24.  Juli  1893  (R.  G.  Bl.  S.  236).

Res.  14.  Sevt.  1883  (M.  Bl.  S.  236),  betr.  die  Handhabung  des  Ges.  14.  Mai
1879,  insbesondere  das  Verfahren  bei  der  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln.

Das  Reichsges.  14.  Mai  1879  hat  den  §.  367.  7  R.  Str.  G.  B.  nicht  aufgehoben,
  Erk.  R.  G.  11.  Febr.  1882  (Rechtspr.  IV.  149).

#§.  367  Nr.  7  cit.  lautet:

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  wird  bestraft:
7.  wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren,  insbesondere
trichinenhaltiges  Fleisch  feilhält  oder  verkauft.

Neben  der  Strafe  kann  auf  die  Ein  ziehung  der  verfälschten  oder  verdorbenen
Getränke  oder  Eßwaaren  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.

2)  „Verkehr“  ist  nicht  bloß  Handel,  sondern  jede,  auch  nicht  gewerbsmäßige
Thätigkeit,  die  den  Uebergang  eines  Gegenstandes  in  den  Besitz  anderer  bewirken  soll.

*!)  Nahrungsmittel  sind  Gegenstände  zum  Zwecke  der  Ernährung  des  Menschen,
gleichviel  ob  sie  der  Zubereitung  bedürfen  oder  nicht,  E.  Crim.  I.  223;  1V.  72,
mögen  sie  auch  zu  anderen  Zwecken  bestimmt  sein,  vorausgesetzt,  daß  sie  ihre  Genießbarkeit
  nicht  verloren  haben.  Lebende  Thiere  sind  Nahrungsmittel  (E.  Crim.  VIII.
271).  Desgl.  ungemahlenes  Getreide,  Erk.  R.  G.  2.  Juli  1881  (Rechtspr.  III.  456).

4)  Genußmittel  sind  Gegenstände,  die  der  Mensch  dem  Körper  zuzuführen  pflegt,
ohne  daß  sie  zur  Ernährung  dienen,  z.  B.  Tabak,  Erk.  R.  G.  31.  Dez.  1881
(Reger  II.  190);  Hopfen,  Erk.  R.  G.  10.  Juli  1882  (Rechtspr.  IV.  684);  Heilmittel,
  die  keine  Arzneimittel  find,  können  theils  zu  den  Nahrungs-,  theils  zu  den
Genußmitteln  gehören,  E.  Crim.  IV.  393.  4  Z

*:)  Das  Recht  zu  Haussuchungen  ist  dadurch  nicht  beschränkt.  Die  übliche
Leschäftezei  bestimmt  sich  nach  den  in  dem  betr.  Geschäfte  herrschenden  Gewohnheiten,
Mot.  S.  13.
        <pb n="958" />
        944  Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.

Sie  sind  befugt,  von  den  Gegenständen  der  in  §.  1  bezeichneten  Art,
welche  in  den  angegebenen  Räumlichkeiten  sich  befinden,  oder  welche  an  öffentlichen
  Orten,  auf  Märkten,  Plätzen,  Straßen  oder  im  Umherziehen  verkauft
oder  feilgehalten  werden,  nach  ihrer  Wahl  Proben  zum  Zwecke  der  Untersuchung!)
  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  dem

 

1)  Res.  28.  Jan.  1884  (M.  Bl.  S.  23),  betr.  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Milch  und  ihre  Kontrolle  durch  die  Polizeibehörden.  (Die  nach  Maßgabe  des
lokalen  Bedürfnisses  zu  treffenden  Anordnungen  sind  den  Bezirksregierungen  resp.  Polizeibehörden
  überlassen.  Vom  praktischen  Standpunkte  kommt  für  die  polizeiliche  Kontrolle
  zunächst  die  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes  der  Milch  mit  Zuhülfenahme
des  Skalen-Aräometers  —  Laceodensimeter  —  in  Frage.  Vorzugsweise  diese  Art  der
Untersuchung  ist  bei  der  polizeilichen  Kontrolle  der  Marktmilch  ausführbar,  währeud
die  Bestimmung  des  Rahm=  bezw.  Fettgehalts  oder  eine  noch  weiter  gehende  chemische
Prüfung  längere  Zeit  in  Anspruch  nimmt  und  nur  unter  besonderen  Umständen
ergänzend  eintreten  kann.)

Res.  12.  Aug.  1884  (M.  Bl.  S.  200),  betr.  die  Methoden  Behufs  chemischer
Untersuchung  des  Weines.

Als  Sachverständiger  wird  meist  nur  ein  Chemiker  und  zwar  gewöhnlich  der
nächste  Apotheker  gehört.  Die  Untersuchung  einer  Anzahl  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,
  z.  B.  von  Wein  und  Bier,  ist  aber  in  den  meisten  Fällen  so  schwieriger
A#,daß  sie  zweckmäßiger  Weise  nur  solchen  Chemikern  anvertraut  werden  kann,
welche  ausreichende  Erfahrung  gerade  auf  den  in  Rede  stehenden  Gebieten
besitzen.  Der  Chemiker  hat  aber  auch  ferner  nur  die  Aufgabe,  darüber  Auskunft  zu
geben,  wie  die  von  ihm  untersuchten  Waaren  chemisch  zusammengesetzt  sind,  wogegen
die  weiteren  Fragen:  ob  die  Waare  in  solcher  Zusammensetzung  gesundheitsschädlich
und  ob  sie  „zum  Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr“  (§.  10  des  Ges.)
verfälscht  ist,  nicht  zu  seiner  Beurtheilung  stehen.  Es  ist  daher  erforderlich,  daß  diese
Fragen  in  allen  irgend  zweifelhaften  Fällen  von  ärztlichen,  bezw.  von  gewerblichen,
speziell  mit  den  Gewohnheiten  des  betreffenden  Industriezweiges  vertrauten  Sachverständigen
  entschieden  werden.  Die  im  Reichsgesundheitsamt  im  Jahre  1877  ausgearbeitete
  Denkschrift  (Drucksachen  des  Reichstages,  4.  Legislaturperiode  II.  Session
1879,  Nr.  7  S.  29  ff.)  ist  ohne  Zuziehung  von  Vertretern  des  Handels  und  der
Gewerbe  entworfen  und  trägt  daher  den  Anforderungen  der  letzteren  nur  wenig
Rechnung.  Das  Nahrungsmittelgesetz  will  aber  nach  dem  Wortlaute  des  §.  10  nur
solche  Verfälschungen  bestrafen,  welche  „zum  Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und
Wandel“,  d.  h.  den  berechtigten  Gewohnheiten  von  Handel  und  Gewerbe
zuwider  vorgenommen  werden.  Die  Interpretation  des  §.  10  führt,  wenn  fie  sich
ausschließlich  auf  die  von  ganz  anderen  Gesichtspunkten  ausgehende  Denkschrift  stützt,
nicht  selten  weit  über  diese  wichtige  und  sachgemäße  Schranke  hinaus.  Bei  der  hohen
Wichtigkeit,  welche  der  Gegenstand  für  die  gewerblichen  und  industriellen  Kreise  hat,
dürfen  bei  der  Handhabung  des  Nahrungsmittelgesetzes  die  vorstehend  angedeuteten
Sschunee  nicht  außer  Acht  gelassen  werden,  Res.  14.  Sept.  1883  (M.  Bl.

Neuerdings  ist  auf  die  Ausbildung  besonderer  Nahrungsmittelchemiker  großer
Werth  gelegt  worden.  Im  Anschlusse  an  die  Bek.  6.  Febr.  und  17.  April  1895
(C.  Bl.  U.  V.  S.  253  und  398),  betr.  die  Einsetzung  von  Kommissionen  zur
Prüfung  von  Nahrungsmittelchemikern  und  die  Bezeichnung  der  Anstalten,  an  welchen
die  nach  der  Prüfungsordnung  nachzuweisende  praktische  Ausbildung  erworben  werden
kann,  sind  durch  Res.  10.  Mai  1895  (C.  Bl.  U.  V.  S.  433)  zur  weiteren  Ausführung
  des  Bundesrathsbeschl.  22.  Febr.  1894  folgende  Bestimmungen  getroffen
worden:

1.  Den  Prüfungen  sind  die  hier  nicht  abgedruckten  Vorschriften  zu  Grunde  zu
legen.  Mit  denselben  wird  zugleich  das  vollständige  Verzeichniß  der  Mitglieder  der
in  Funktion  getretenen  Vorprüfungs=  und  Hauptprüfungskommissionen  bekannt  gegeben.

2.  Den  als  Leiter  öffentlicher  Anstalten  zur  Untersuchung  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln  bereits  angestellten  Sachverständigen  kann  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.  der
Befähigungsausweis  unter  Verzicht  auf  die  vorgesehenen  Prüfungen  und  deren  Vorbedingungen
  ertheilt  werden;  Leitern  anderer  als  staatlicher  Anstalten  der  vorbezeichneten
Art  kann  diese  Vergünstigung  nur  zu  Theil  werden,  wenn  sie  nicht  mit  ihrem  Ein-
        <pb n="959" />
        Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.  945

Besitzer  cin  Theil  der  Probe  amtlich  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen.
Für  2  entnommene  Probe  ist  Entschädigung  in  Höhe  des  üblichen  Kaufpreises
zu  leisten.

§.  3.  Die  Beamten  der  Polizei  sind  befugt,  bei  Personen,  welche  auf
Grund  der  88§.  10,  12,  13  dieses  Gesetzes  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt
sind,  in  den  Räumlichkeiten,  in  welchen  Gegenstände  der  in  §.  1  bezeichneten
Art  feilgehalten  werden,  oder  welche  zur  Aufbewahrung  oder  Herstellung  solcher
zum  Verkaufe  bestimmter  Gegenstände  dienen,  während  der  in  §.  2  angegebenen
Zeit  Revisionen  vorzunehmen.

Diese  Befugniß  beginnt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  und  erlischt  mit
dem  Ablauf  von  drei  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die
Freiheitsstrafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  4.  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zu  den  in  S§.  2
und  3  bezeichneten  Maßnahmen  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  landesrechtlichen
  Bestimmungen.

Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  der  Polizei  weitergehende  Befugnisse
als  die  §§.  2  und  3  bezeichneten  geben,  bleiben  unberührt  .

§.  5.  Für  das  Reich  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
  des  Bundesraths  zum  Schutze  der  Gesundheit  Vorschriften  erlassen
werden,  welche  verbieten?:

1.  bestimmte  Arten  der  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verpackung  von
Nahrungs=  und  Genußmitteln,  die  zum  Verkaufe  bestimmt  sind;

2.  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln  von  einer  bestimmten  Beschaffenheit  oder  unter  einer  der  wirklichen
  Beschaffenheit  nicht  entsprechenden  Bezeichnung;

3.  das  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Thkieren,  welche  an  bestimmten
Krankheiten  leiden,  zum  Zwecke  des  Schlachtens,  sowie  das  Verkaufen  und

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  944.

kommen  ganz  oder  zum  Theil  auf  die  Einnahmen  aus  den  Untersuchungsgebühren
angewiesen  sind.

Anderen  als  den  vorgedachten  Sachverständigen  kann  der  Besähigungsausweis
unter  gänzlichem  oder  theilweisem  Verzicht  auf  die  vorgesehenen  Prüfungen  und  deren
Vorbedingungen  ertheilt  werden,  sofern  diese  Sachverständigen  nach  dem  Gutachten
einer  der  für  die  Prüfung  von  Nahrungsmittelchemikern  eingesetzien  Kommissionen
nach  ihrer  wissenschaftlichen  Vorbildung  und  praktischen  Uebung  im  Wesentlichen  den
Anforderungen  genügen,  welche  die  neuen  Bestimmungen  an  geprüfte  Nahrungsmittelchemiker
  stellen.

3.  Der  Befähigungsausweis  in  den  Fällen  unter  Nr.  2  wird  von  mir  ertheilt.

4.  Diejenigen  Chemiker,  welche  den  Befähigungsausweis  erworben  haben,  sollen
vorzugsweise  berucksichugt  werden,  und  zwar  vornehmlich:

a)  bei  der  öffentlichen  Bestellung  (s.  36  Gew.  O.)  von  Sachverständigen  für

Nahrungsmiteelchemie;

b)  bei  der  Auswahl  von  Gutachtern  für  die  mit  der  Handhabung  des  Nahrungsmittelgesetzes

  in  Verbindung  stehenden  chemischen  Fragen,  sowie

Ic)  bei  der  Auswahl  der  Arbeitekräite  für  die  öffentlichen  Anstalten  zur  technischen

Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmittelu  (s.  17  Nahrungsmutelges.).

1)  Im  Geltungsbereich  des  A.  L.  R.  sind  die  Polizeibeamten  befugt,  ein  im
Markwerkehr  angetroffenes  Nahrungsmittel,  das  gesundheitsgefährlich  erscheint,  zum
Zweck  näherer  Umtersuchung  in  Beschlag  zu  nehmen.  Wenn  der  betreffende  Gewerbetreibende
  die  beschlagnahmte  Sache  entfernt,  so  wird  er  aus  §.  137  Str.  G.  B.
strafbar;  an  eine  bestimmte  Form  ist  die  Beschlagnahme  nicht  gebunden,  Erk.  R.  G.
23  Odkt.  1883  (E.  Crim.  IX.  121).  (In  casu  hatte  der  betr.  Polizeibeamte  an  den
Gewerbetreibenden  nur  die  Worte  gerichtet:  die  Leber  belege  ich  mit  Beschlag.)

2)  Vergl.  Ges.  5.  Juli  1887  (R.  G.  Bl.  S.  277),  betr.  Verwendung  gesundheitsschädlicher
  Farben  bei  Herstellung  von  Nahrungsmitteln  und  Gebrauchsgegenständen
  (weiter  unten);  Ges.  20.  Juni  1887  (N.  G.  Bl.  S.  273),  betr.  Verkehr
mit  blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen  (weiter  unten);  Ges.  12.  Juli  1887  (R.  G.
Bl.  S.  275),  beir.  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter  (weiter  unten);  Ges.  20.  April
1892  (R.  G.  Bl.  S.  597),  betr.  Verkehr  mit  Wein  rc.  (weiter  unten).

Illing-Kautz,  Hanudbuch  I,  7.  Aufl.  60
        <pb n="960" />
        946  Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.

Feilhalten  des  Fleisches  von  Thieren,  welche  mit  bestimmten  Krankheiten  beaftet
  waren;  4

baf  4.  die  Verwendung  bestimmter  Stoffe  und  Farben  zur  desteuug  von
Bekleidungsgegenständen,  Spielwaaren,  Tapeten,  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirre,
sowie  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Gegenständen,  welche
diesem  Verbote  zuwider  hergestellt  sind;  #

5.  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum  von  einer
bestimmten  Beschaffenheit!).  ½m  #  "

§.  6.  Für  das  Reich  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  das  gewerbsmäßige  Herstellen,  Verkaufen  und  Feilhalten  von
Gegenständen,  welche  zur  Fälschung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  bestimmt
sind,  verboten  oder  beschränkt  werden?.  *

§.  7.  Die  auf  Grund  der  88§.  5,  6  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen
sind  dem  Reichstag,  sofern  er  versammelt  ist,  sofort,  andernfalls  bei  dessen
nächstem  Zusammentreten  vorzulegen.  Dieselben  sind  außer  Kraft  zu  setzen,
soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

§.  8.  Wer  den  auf  Grund  der  88§.  5,  6  erlassenen  Verordnungen
zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit
Haft  bestraft.  4  6  »»  «

Landesrechtliche  Vorschriften  dürfen  eine  höhere  Strafe  nicht  androhen.

8.  9.  Wer  den  Vorschriften  der  88.  2  bis  4  zuwider  den  Eintritt  in
die  Räumlichkeiten,  die  Entnahme  einer  Probe  oder  die  Revision  verweigert,
wird  *  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

n  §.  102).  Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft  #:

1)  Vd.  24.  Febr.  1882  (R.  G.  Bl.  S.  40),  betr.  Feilhalten  von  Petroleum
(weiter  unten).

2)  Auf  Grund  des  §.  6  ist  das  gewerbsmäßige  Herstellen,  Verkaufen  und  Feilhalten
  von  Maschinen,  welche  zur  Herstellung  künstlicher  Kaffeebohnen  bestimmt  sind,
verboten,  Vd.  1.  Febr.  1891  (R.  G.  Bl.  S.  11).

:)  Ist  ein  Nahrungs=  oder  Genußmittel  durch  Verschlechterung  gesundheitsgefährlich
  geworden  und  hat  der  Verkäufer  dies  gewußt  oder  fahrlässiger  Weise  nicht
gewußt,  so  greifen  die  §§.  12,  13,  14  Platz;  die  8§.  10,  11  beziehen  sich  auf  ein
Verdorbensein,  welches  entweder  objektiv  nicht  geeignet  ist.  Gefahr  für  die  menschliche
Gesundheit  herbeizuführen,  oder  bei  welchem  diese  Gefährdung  wenigstens  außerhalb
derjenigen  Kenntniß  geblieben  ist,  die  beim  Verkäufer  vorhanden  war  oder  bei  genügender
Achtsamkeit  und  Aufmerksamkeit  vorhanden  gewesen  sein  würde  Der  Kauflustige
soll  über  die  wirkliche  Beschaffenheit  der  Waare  nicht  im  Unklaren  gelassen  werden;
die  Strafbarkeit  der  Handlung  des  Verkäufers  ist  dadurch  bedingt,  daß  er  dem  Kauflustigen
  ihre  wahre  Beschaffenheit  verschwiegen  oder  verborgen  und  ihn  hierdurch  verleitet
  hat,  etwas  zu  kaufen,  was  er,  wenn  er  seine  Beschaffenheit  gekannt,  nicht  als
ein  ihm  passendes  Nahrungs=  oder  Genußmittel  erachtet  haben  würde.  Als  zum
Genuß  ungeeignet  oder  minder  geeignet,  mit  anderen  Worten  als  verdorben,  müssen
auch  diejenigen  Gegenstände  bezeichnet  werden,  deren  Genuß  infolge  einer  Veränderung
der  beschriebenen  Art  Ekel  erregt  .  Es  ist  sehr  wohl  möglich,  daß  eine  Sache,  auch
ein  Genuß=  oder  Nahrungsmittel,  durch  einen  Zufall  von  außen  her  oder  durch  ein
menschliches  Versehen  verdorben  wird,  ohne  daß  im  einen  oder  anderen  Falle  ein
chemischer  Zersetzungsprozeß  verursacht  worden  wäre.  Ebenfalls  möglich  ist  es,  daß
durch  Erkrankung  eines  Thieres  oder  durch  seine  Infizirung  mit  Parasiten,  die  nicht
nothwendig  eine  Erkrankung  zur  Folge  haben  braucht,  das  Fleisch  des  Thieres  für  die
menschliche  Ernährung  und  den  menschlichen  Genuß  verdorben  wird,  auch  wenn  eine
Gefährdung  der  menschlichen  Gesundheit  dabei  nicht  zu  befürchten,  oder,  wenn  sie  ursprünglich
  zu  befürchten  war,  durch  geeignete  Mittel  wieder  beseitigt  worden  ist
Mit  noch  lebenden  Trichinen  behaftetes  Fleisch  gehört  nicht  unter  die  verdorbenen
Nahrungsmittel  der  §§.  10,  11,  sondern  unter  die  gesundheitsgefährlichen  der
§§.  12—14,  aber  bloß  deshalb,  weil  der  Verkauf  der  letzteren  unter  eine  schwerere
Strafe  gestellt  ist  ...  Eine  Anklage  aus  §.  10  Nr.  2  wird  hiernach  nicht  damit  erledigt,
  daß  nach  der  stattgehabten  Feststellung  weder  eine  Gesundheitsgefährlichkeit  noch
        <pb n="961" />
        Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.  947

1.  wer  zum  Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr  )  Nahrungsoder
  Genußmittel  nachmacht  oder  verfälscht?);

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  946.

eine  Ungenießbarkeit  des  verkauften  Fleisches  durch  innere  Zersetzung  nachgewiesen  ist,
Erk.  R.  G.  5.  Okt.  1881  (E.  Crim.  V.  290).  (In  casu  war  der  Angeschuldigte
ungerechtfertigter  Weise  freigesprochen  worden,  weil  der  Instanzrichter  angenommen
hatte,  daß  das  zum  Verkauf  gebrachte  finnenhaltige  Schweinefleisch  nicht  als  verdorben
bezeichnet  werden  könne,  nachdem  ihm  mittelst  der  Einlegung  in  Salzauflösung  nicht
nur,  wie  anzunehmen,  die  Gesundheitsschädlichkeit  benommen,  sondern  auch  sein
Uebergang  in  den  Zustand  der  Ungenießbarkeit  durch  innere  Zersetzung  verhindert
worden  war.)

Die  bloße  Ansicht  des  Publikums,  daß  ein  Nabrungsmittel  minderwerthig  oder
mindertauglich  sei,  genügt  nicht;  die  objektive  Eigenschaft,  wodurch  eine  die  Benutzung
des  Nahrungsmittels  zur  Nahrung  beeinträchtigende  Wirkung  thatsächlich  herbeigeführt
wird,  ist  entscheidend,  Erk.  28.  Sept.  1895  (E.  Crim.  XII.  407).

Die  Nummern  1  und  2  im  S§F.  10  können  neben  einander  in  realer  Konkurrenz
zur  Anwendung  gebracht  werden,  Erk.  13.  März  1884  (E.  Crim.  X.  198).

4)  Im  Fabrikbetrieb  ist  Thäter  der  Fabrikunternehmer,  Geschäftstheilnehmer  find
Mitthäter,  wenn  sie  nach  gemeinschaftlichem  Entschlusse  einen  auf  die  That  des  §.  10
gerichteten  Betrieb  unternehmen,  E.  Crim.  III.  274.

1)  Die  Anwendung  des  §.  10  Nr.  1  ist  nicht  auf  den  Fall  beschränkt,  daß  der
Fabrikant  das  gefälschte  Nahrungsmittel  noch  nicht  in  Verkehr  gebracht  hat.

Hat  übrigens  der  Versälscher  seine  Fabrikate  auch  noch  in  Verkehr  gebracht,  so
wird  seine  Straffälligkeit  nach  Ziffer  1  bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  die  Verfälschung
  zum  Zwecke  der  Täuschung  stattgefunden,  nicht  schon  dadurch  ausgeschlossen,
daß  er  seine  nächsten  Abnehmer  nicht  getäuscht  hat,  noch  täuschen  wollte.  Sie  setzt
nicht  Täuschungshandlungen  bestimmten  Personen  z.  B.  den  nächsten  Abnehmern
gegenüber  voraus;  sie  liegt  auch  dann  vor,  wenn  die  Fabrikation  bewußtermaßen  dazu
dient,  das  konsumirende  Publikum  zu  täuschen,  E.  Crim.  III.  270,  274;
XXV.  117.

Das  Gesetz  fordert  nur  den  Willen  des  Verkäufers,  einen  gesundheitsschädlichen
  Verzehrungsgegenstand  als  Nahrungsmittel  für  Menschen  in  den  Verkehr
zu  bringen,  nicht  aber  den  Willen  des  Erwerbers  oder  den  Erfolg  der  Erwerbung
als  menschliches  Nahrungsmittel,  Erk.  R.  G.  25.  Jan.  1882  (Rechtspr.  IV.  67).

2)  Das  „Nachmachen“  ist  der  Akt  der  Herstellung  einer  Sache  in  der  Weise  und
zu  dem  Zwecke,  daß  sie  eine  andere  Sache  zu  sein  scheint  (vergl.  E.  Crim.  XXIV.  240).
Auch  die  Verfälschung  ist  ein  Akt,  der  an  der  Sache  vorgenommen  sein  muß,  indem
sie  durch  Zusatz  oder  Entziehen  von  Stoffen  einer  substantiellen  Aenderung  unterworsen
  wird.  Solche  Fälle,  in  denen  weder  ein  Gegenstand  dem  anderen  (echten)  in
der  Weise  nachgebildet  worden  ist,  daß  er  den  Schein,  das  Aussehen,  obschon  nicht
das  Wesen  des  anderen  hat,  noch  die  Beschaffenheit  der  Sache  selbst,  die  verkauft  oder
feilgehalten  wurde,  einer  Einwirkung  unterworfen  worden,  sondern  es  sich  ausschließlich
  um  ihre  Bezeichnung  handelt,  gebhören  also  nicht  unter  die  Strafvorschrift
  des  §.  10  Nr.  2.  Sie  können  den  Thatbestand  eines  Betruges  enthalten,
wenn  eine  Vermögensbeschädigung  der  Käufer  beabsichtigt  oder  herbeigeführt  worden
ist.  Nach  der  Vorschrift  des  §.  10  Nr.  2  liegt  der  subjektive  Thatbestand  des  Vergehens
  nicht  anders  vor,  als  wenn  der  Beschuldigte  um  eine  Eigenschaft  des  Gegenstandes
  als  eines  verdorbenen,  nachgemachten  oder  verfälschten  gewußt
und  seine  Kenntniß  dieser  Eigenschaft  dem  Käufer  verschwiegen  oder  ungeachtet  dieser
seiner  Kenntniß  den  Gegenstand  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung
feilgehalten  hat,  Erk.  R.  G.  14.  Juli  1881  (E.  Crim.  V.  434).  (In  casu  hatten
die  in  der  Revisionsinstanz  freigesprochenen  Angeschuldigten  Rübenzucker,  der  von
anderen  fabrizirt  war,  als  Kolonialzucker  öffentlich  empfohlen  und  unter  dieser
Bezeichnung  in  ihrem  Laden  seilgehalten  und  verkauft.)

Im  Uebrigen  können  die  Begriffe  „Nachmachen“  und  „Verfälschen“  unter  sich
nicht  scharf  abgegrenzt  werden,  sie  gehen  vrelmehr  in  einander  über,  E.  Crim.  XIV.
332;  XXI.  459;  z.  B.  bei  Bereitung  von  Würsten  mit  schlechteren  Bestandtheilen,
als  ortsüblich,  Erk.  R.  G.  15.  Mai  1882  (Rechtspr.  IV.  485);  Anfertigung  von
Würsten  aus  Hundefleisch,  E.  Crim.  XXI.  437;  Aufquellen  von  Kaffeebohnen,  um

60“
        <pb n="962" />
        948  Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  947.  #
ihnen  den  Schein  besserer  Qualität  zu  geben  —  Herstellung  von  Fabrikmenado  aus
brasilianischen  Kaffeebohnen  —  E.  Crim.  XXV.  117.  Z

Schwierig  wird  die  Entscheidung,  wenn  für  einen  Gegenstand  die  Eigenschaft
einer  neuen  oder  selbständigen  Waare  beansprucht  wird.  Entscheidend  ist,  ob  das  verzehrende
  Publikum  nach  dem  Namen  der  Waare  eine  gewisse  Zusammensetzung  anzunehmen
  berechtigt  war,  oder  durch  deren  Bezeichnung  aufmerksam  gemacht  ist,  etwas
Neues  und  Unbekanntes,  oder  doch  nicht  bestimmte  Bestandtheile  enthaltendes  anzunehmen.
  Nach  diesen  Gesichtspunkten  ist  gefärbte  Margarine  als  Fälschung  von
Butter,  E.  Crim.  XIX.  151,  die  Herstellung  eines  Kunstprodukts  von  Talg  und
Speiseöl  als  Nachahmung  von  Schweineschmalz  erklärt,  E.  Crim.  XXV.  183.

Eine  strafbare  Verfälschung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  kann  —  im
Gegensatz  zur  bloßen  Etikettirung  oder  Emballage  —  in  den  beiden  Richtungen  einer
verheimlichten  Verschlechterung  der  ursprünglichen  Waare  durch  Entnehmen  und  Zusetzen
  von  Stoffen  und  einer  scheinbaren  Verbesserung  einer  minder  guten  und  minder
gut  gewordenen  Waare  durch  Anwendung  künstlicher  Mittel  auf  dieselbe  begangen
werden,  Erk.  18.  Febr.  1882  (E.  Crim.  VI.  51).  Z

Der  Begriff  des  „Verfälschens"  eines  Nahrungsmittels  setzt  eine  mit  ihm
vorgenommene  Veränderung  voraus.  Diese  braucht  aber  nicht  nothwendig  die  stoffliche
  Zusammensetzung  der  Sache  zu  treffen;  es  kann  eine  Manipulation  dazu  genügen,
  durch  die  der  Schein  einer  besseren  Beschaffenheit,  als  sie  in  Wirklichkeit  vorhanden
  ist,  hervorgerufen  wird,  Erk.  R.  G.  2.  Dez.  1881  (E.  Crim.  V.  178)
(in  casu  waren  die  Kiemen  der  Fische  mit  rother  Farbe  bestrichen  worden,  um  ihnen
ein  besseres  Ansehen  zu  geben.)  »

Verfälschen  von  Butter  im  Sinne  des  8.  10  liegt  auch  dann  vor,  wenn  bei  der
Herstellung  ein  den  normalen  Prozentsatz  von  Wasser  übersteigendes  Quantum  Wasser
in  der  Butter  belassen  wird.  Butter  von  normaler  Beschaffenheit  darf  neben  dem
Butterfette  höchstens  20  Prozent  Wasser  enthalten,  Erk.  R.  G.  31.  Jan.  1888  (E.
Crim.  XVII.  100).

Es  ist  nicht  rechtsirrthümlich,  wenn  eine  Verfälschung  von  Nahrungemitteln  gefunden
  wird  in  einem  Zusatze  von  geringwerthigem  Stoff  zu  einem  höherwerthigen,
  wenn  auch  ersterer  ein  unschädliches  im  reellen  Handel  vorkommendes
Nahrungsmittel  ist.  Der  Verkauf  der  Waare  braucht  nicht  an  Konsumenten  erfolgt
zu  sein,  Erk.  R.  G.  13.  Nov  1880  (Rechtspr.  II.  506).

Der  Begriff  „Verfälschung“  setzt  nicht  nothwendig  voraus,  daß  eine  bereits  zusammengesetzte
  Sache  in  ihren  einzelnen  Bestandtheilen  verändert  worden  ist,  sondern
  findet  auch  Anwendung,  wenn  eine  Sache  erst  durch  Hinzunahme  von  nach  der
Verkehrsauffassung  nicht  reellen  und  nicht  üblichen  Substanzen  hergestellt  und  auf
diese  Weise  zu  einer  mit  den  in  Handel  und  Wandel  gewöhnlich  vorausgesetzten  Eigenschaften
  nicht  versehenen  Waare  geworden  ist,  Erk.  K.  G.  11.  Nov.  1886  (E.  K.  VII.
232).  (Un  casu  wurde  ein  Schlächtermeister  wegen  Vergehens  gegen  das  Nahrungsmittelgesetz
  und  wegen  Betruges  verurtheilt,  weil  er  den  von  ihm  verfertigten
Zuge—  und  Mettwürsten  im  Verkehr  minderwerthige  Pferdefleischbestandtheile  zugesetzt

atte.

Der  Zusatz  eines  zur  normalen  Bierbereitung  nicht  gehörigen  Stoffes  in  der
Absicht,  das  Bier  dem  Abnehmer  als  malzreicher  erscheinen  zu  lassen,  als  es  in  Wirklichkeit
  ist,  bildet  eine  Fälschung  des  Bieres,  auch  wenn  der  Brauer  nicht  in  gewinnsüchtiger
  Absicht  handelt,  oder  wenn  keine  Verschlechterung  des  Bieres  einmitt,
Erk.  R.  G.  20  Nov.  1882  (Rechtspr.  IV.  826).  Beimischung  von  Neigenbier  zu
gutem  Bier  ist  Fälschung,  Erk.  R.  G.  1.  Okt.  1885  (E.  Crim.  XII.  400),  desgl.
der  Zusatz  von  Saccharin  zu  Bier,  E.  Crim.  XXIV.  36,  und  von  Wasser  zu  fertigem
  Bier,  E.  Crim.  XXIII.  383;  Vermischung  zweier  Biersorten,  um  das  Gemisch
  als  bessere  Sorte  zu  verkaufen,  Erk.  R.  G.  29.  Nov.  1889  (R.  u.  St.  A.  1890
S.  149).

Klärungsmittel,  die  die  Substanz  und  Zusammensetzung  des  Bieres  nicht  ändern,
sind  erlaubt,  Erk.  5.  Juli  1883  (E.  Crim.  V.  495).  Hausenblase  und  Gelatine  sind
nicht  ohne  jede  Einschränkung  als  erlaubte  Klärungsmittel  anzusehen,  Erk.  21.  Mai
1885  (Rechtspr.  VII.  316,  2).  Salichlsäure  ist  zulässig,  sofern  sie  dazu  dient,  einen
guten  Stoff  vor  Verschlechterung  zu  bewahren,  Erk.  15.  Dez  1884  (E.  Crim.  XI.
        <pb n="963" />
        Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.  949

2.  wer  wissentlich  Nahrungs=  oder  Genußmittel,  welche  verdorben  )  oder

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  948.

295)  und  nicht  etwa  durch  ihre  Verwendung  eine  Veränderung  des  Normalprodukts
herbeigeführt  wird,  Erk.  R.  G.  21.  Mai  1885  (E.  Crim.  VII.  314).  Der  Zusatz
von  Bierkouleur  zum  fertigen  Bier  ist  Fälschung,  Erk.  11.  Juni  1885  (E.  Crim.
VII.  374).  Diese  Erkenntnisse  gelten  auch  für  bairisches  Weißbier,  vergl.  Erk.  R.  G.
31.  März  1884  (Rechtspr.  VI.  249).  Im  Zusatz  nicht  reinen  Traubenzuckers  zum
Bier  kann  wohl  eine  Verfälschung  gefunden  werden,  Erk.  R.  G.  4.  März  1884
(Rechtspr.  VI.  170).

Eine  Verfälschung  liegt  auch  in  der  Beimischung  von  Kartoffeln,  Stärkemehl  und
Wasser  zu  Würsten,  E.  Crim.  XV.  161;  in  der  Vermischung  von  Weizengries  mit
Maisgries,  E.  Crim.  III  234;  im  Zusatz  fremdartiger  Stoffe  zum  Naturwein
(Wasser,  Alkohol,  Farbe,  Zucker,  Hollunderbeeren,  Kunstwein),  E.  Crim.  II.  418;
XIV.  428;  XV  192,  321;  in  der  Vermischung  nicht  entrahmter  mit  entrahmter
Milch,  Erk.  R.  G.  11.  Dez.  1884  (Rechtspr.  VI.  796);  im  Zusatz  von  Saubohnenmehl
  zu  einer  Mischung  von  Roggen=  und  Weizenmehl,  E.  Crim.  XVI.  316;  im  Färben
des  Kaffees  mit  Ocker  und  Oel,  um  ihm  die  gleichmäßige  Färbung  besserer  Sorten,
bezw.  ben  düreen  Bohnen  den  Anschein  normaler  Beschaffenheit  zu  geben,  E.  Crim.
XXVII.  73.

Durch  den  Zusatz  unbrauchbarer  Theile  einer  Pflanze  zu  Fabrikaten  aus  den
brauchbaren  Theilen  derselben  (Tabak)  kann  Fälschung  des  letzteren  begangen  werden,
wenn  durch  den  Zusatz  die  Qualität  des  Fahrikates  erheblich  verschlechtert  und  dessen
Zusammensetzung  eine  andere  wurde,  als  stillschweigend  oder  nach  Uebereinkunft  erwartet
  werden  durfte,  Erk.  R.  G.  4  Juni  1881  (E.  Crim.  IV.  311).  (In  casu
hatte  der  Angeklagte  dem  von  ihm  verkauften  Tabak  in  erheblichem  Maße  die  holzigen,
Nikotin  nicht  enthaltenden  Theile  der  Tabakspflanze  zugesetzt,  nachdem  er  dieselben
zuvor  mit  Kastanienbraun  oder  Nußbraun  gefärbt  hatte.)

Der  Zusatz  eines  Farbstoffs  zu  Fleischwaaren  erscheint,  auch  wenn  die
Farbe  weder  gesundheitsschädlich  noch  ekelerregend  ist,  als  Verfälschung  der  Waare,
wenn  diese  durch  den  Zusatz  einen  einer  besseren  Beschaffenheit  entsprechenden  Anschein
erhält,  oder  wenn  den  mit  dem  Zusotz  Bekannten  der  Genußwerih  der  Waare  verringert
  erscheinen  würde,  und  der  Zusatz  der  normalen  Beschaffenheit  der  Waare  nicht
entspricht,  Erk.  R.  G  18.  Febr.  1882  (E.  Crim.  VI  51).

1)  Der  Begriff  des  Verdorbenseins  von  Nahrungsmitteln  beschränkt  sich
nicht  auf  die  Ungenießbarkeit  derselben  durch  innere  Zersetzung,  sondern  muß  insbesondere
  auch  dann  angenommen  werden,  wenn  der  Genuß  derselben  durch  Erkrankung
  des  Thieres,  von  welchem  sie  stammen,  ekelerregend  ist.  Der  Glaube,  der
Verkauf  eines  solchen  Nahrungemittels  sei  nicht  verboten,  schließt  die  Anwendung  des
Gesetzes  nicht  aus,  wenn  der  Verkäufer  die  Beschaffenheit  des  Nahrungsmittels  kennt,
Erk  R  G.  5.  Okt.  1881  (E.  Crim.  V.  290).

Unter  verdorbenen  Nahrungsmitteln  sind  nicht  nur  solche  zu  verstehen,
deren  guter  Zustand  durch  äußere  oder  innere  Vorgänge  in  einen  schlechten  Zustand
verändert  ist,  sondern  auch  solche,  welche  vor  der  Fertigstellung  in  ihrem  Entwickelungsstadium
  derart  gestört  sind,  daß  sie  in  unbrauchbarem  Zustand  zur  Vollendung  kommen,
Erk.  R.  G.  3.  Jan.  1882  (E.  Crim.  V.  287).  (In  casu  handelte  es  sich  um  das
Fleisch  von  ungeborenen  Kälbern)

Es  kann  nicht  der  Ansicht  beigepflichtet  werden,  daß  ganz  allgemein  Fleisch  solcher
Thiere,  welche  überhaupt  an  einer  Keankbeit  gelitten,  als  verboten  im  Sinne  des
§.  10  zu  betrachten  sei.  Als  verdorben  im  Sinne  des  Gesetzes  erscheint  vielmehr  nur
ein  solches  Nahrungs=  oder  Genuhmittel,  welches,  infolge  von  Veränderungen  des
normolen  Zustandes,  nach  allgemeiner  Ansicht  zum  Genusse  der  Menschen  ungeeignet
ist,  Eerk  R  G  12.  Jan.  1882  (E.  Crim.  V.  343/.  (In  casu  war  das  Fleisch
einer  Kuh  verkauft  worden,  die  an  Verstopfung  gelitten  und  nicht  mehr  gefressen
hatte  und  deshalb  vom  Eigenthümer  abgestochen  worden  war.  Die  Sachverständigen
hotten  bekundet,  daß  das  Fleisch  der  Kuh,  weil  sie  nicht  an  einer  ansteckenden  Krankheit
  gelitten  hatte  und  vor  dem  Eintritt  des  natürlichen  Todeskampfes  abgestochen
war,  für  Menschen  wohl  genießbar  gewesen  sei.)  ç

Desgl.  gilt  als  verdorben:  Finniges  Schweinefleisch,  E.  Crim  V.  290;  Bier,
bei  dessen  Kochen  eine  Katze  mitgekocht  worden  war,  E.  Crim.  XXIII.  409.
        <pb n="964" />
        960  Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.

nachgemacht  oder  verfälscht  sind,  unter  Verschweigung  dieses  Umstandes  verkauft!)
  oder  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung  2)  feilhält.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  949.

Fleisch,  das  durch  Abmagerung  des  Thieres  in  seiner  Tanglichkeit  als  Nahrungsmittel
  erheblich  herabgesetzt  ist,  kann  deshalb  allein  nicht  als  verdorben  bezeichnet
werden,  Erk.  R.  G.  9.  Juli  1883  (Rechtspr.  V.  501).  #  «

Dagegen  kann  Fleisch,  in  welches  mit  dem  Munde  Luft  eingeblasen  ist,  als  verdorben
  angesehen  werden,  Erk.  R.  G.  27.  Mai  1887  (Rechtspr.  IX.  355).

Es  liegt  keine  hinreichende  Veraulassung  vor,  die  Verwerthung  minderwerthigen,
aber  der  menschlichen  Gesundheit  nicht  schädlichen  Fleisches  unter  besondere  polizeiliche
Kontrolle  zu  stellen,  Res.  11.  Febr.  1890  (M.  Bl.  S.  94).  (In  casu  handelte  es
sich  um  die  Verwerthung  des  Fleisches  verlsüchtiger  Kühe.)  "

Die  bloße  Ekelhaftigkeit  eines  Nahrungs=  und  Genußmittels  genügt  an  sich
noch  nicht,  um  dasselbe  als  verdorben  zu  bezeichnen,  Erk.  R.  G.  5.  Mai  1882
(Rechtspr.  V.  431).

Der  Fabrikant  nachgemachter  oder  verfälschter  Nahrungs=  oder  Genußmittel  wird
auch  dann  von  Strafe  betroffen,  wenn  er  zwar  seinem  unmittelbaren  Abnehmer  diese
Beschaffenheit  mittheilt,  er  jedoch  im  Uebrigen  gleichwohl  bewußtermaßen  durch  sein
Fabrikat  den  Zwecken  der  Täuschung  dient,  nämlich  der  Täuschung  jenes  Publikums,
das  die  Waare  als  echte  aus  der  Hand  jenes  Abnehmers,  sei  es  unmittelbar  oder
mittelbar,  erhält,  Erk.  R.  G.  17.  Jan.  1881  (E.  Crim.  III.  274).

Der  §.  10  Nr.  2  setzt  zu  seiner  Anwendbarkeit  nicht  voraus,  daß  der  Käufer
über  die  Beschaffenheit  der  Waare,  welche  er  kaufte,  von  dem  Verkäufer  getäuscht
worden  ist;  käme  dieser  Umstand  hinzu,  so  würde  eventuell  die  That  vom  Gesichtspunkte
  des  Betruges  aus  zu  beurtheilen  sein.  Der  §.  10  Nr.  2  findet  vielmehr  beie
dem  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  des  Gesetzes  auch  dann  Anwendung,
wenu  dem  Käufer  die  fehlerhafte  Beschaffenheit  der  Waare  bekanm  war,  Erk.  11.  Juli
1887  (E.  K.  VII.  230).  (Das  Gesetz  hat  den  Zweck,  zu  verhüten,  daß  überhaupt
verdorbene  und  gefälschte  Nahrungs=  oder  Genußmittel  in  den  öffeutlichen  Verkehr
gelangen.)  E.  Crim.  XXVI.  114  unterscheidet  in  einem  solchen  Falle,  ob  der  Verkäufer
  von  der  Kenntnuiß  des  Käufers  wußte,  da  er  sonst  wenigstens  mit  Eventnaldolus
  handelte.

1)  Darunter  ist  jede  Veräußerung  gegen  Entgelt  zu  verstehen.  Das  Gewähren
von  Kost  und  Wohnung  gegen  eine  Gesammtentschädigung  ist  Verkauf  der  Kost,
E.  Crim.  XXIII.  396.

2:)  Die  Strafbarkeit  wegen  wissentlichen  oder  fahrlässigen  Feilhaltens  nachgemachter
  oder  verfälschter  Nahrungs=  oder  Genußmittel  setzt  deren  Feilhalten  unter
einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung  voraus,  Erk.  R.  G.  18.  Febr.  1881
(E.  Crim.  III.  330).  Und  zwar  ist  eine  direkte  Bezeichnung  erforderlich,  während
beim  Verkauf  das  Verschweigen  der  wirklichen  Beschaffenheit  genügt.  Es  genügt  nicht
das  Feilhalten  an  einem  Orte,  wo  das  Publikum  gewohnt  ist,  gute  Waare  zu  finden,
E.  Crim.  XII.  301;  wohl  aber  genügt  unter  Umständen  ein  unwahres  Etikett  beim
Wein  wenn  dieser  dadurch  einen  seinem  wahren  Wesen  widersprechenden  Schein
erhält  (s.  u.  S.  957  Anm.  6),  E.  Crim.  XIV.  428.

Das  Verkaufen  und  Feilhalten  nachgemachter  oder  verfälschter  Nahrungs=  und
Genußmittel  ist  nach  §.  10,  2  strafbar,  sollte  auch  die  hergestellte  Waare  durch  die
vorgenommene  Veränderung  in  ihrer  ursprünglichen  Beschaffenheit  nicht  verschlechtert
und  an  sich  nicht  gesundheitsgefährlich  sein,  Erk.  R.  G.  24.  Febr.  1882  (Rechtspr.  IV.
194).  (In  casu  hatte  der  Angeklagte  eine  Flasche  Himbeerliqueur  verkauft,  die  er  mit
Fuchsin  gefärbt,  um  ihr  das  Ansehen  einer  besseren  Beschaffenheit  zu  geben.)

Feilhalten  kann  auch  gegenüber  einem  begrenzten  Kreise  von  Personen  statthaben,
Erk.  R.  G.  2.  Nov.  1886  (E.  Crim.  XIV.  428).

Lokale  Uebungen  können  unter  Umständen  eine  Abweichung  von  der  normalen
Beschaffenheit  eines  Nahrungsmittels  rechtfertigen,  sofern  die  Abweichungen  dem
Publikum  bekannt  sind,  Erk.  14.  Nov.  1887  (E  Crim.  XVI.  316).

Der  5.  367,  7  Str.  G.  B  erfordert  (im  Gegensatz  zu  §.  10  Nr.  2  Nahrungsmittelges.)
  hinsichtlich  des  Feilhaltens  verfälschter  oder  verdorbener  Getränke  oder
Eßwaaren  nicht,  daß  dem  feilgeholtenen  Gegenstande  eine  zur  Täuschung  geeignete
Bezeichnung  gegeben  sei,  Erk.  R.  G.  11.  Febr.  1882  (E.  Crim.  VI.  34).
        <pb n="965" />
        Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.  951

§.  11.  Ist  die  im  §.  10  Nr.  2  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit!)

leeane  worden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder
aft  ein.

§.  12.  Mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden  kann,  wird  bestraft:

1.  wer  vorsätzlich  Gegenstände,  welche  bestimmt  sind,  Anderen  als  Nahrungsoder
  Genußmittel?)  zu  dienen,  derart  herstellt?),  daß  der  Genuß  derselben
die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  4)  geeignet  ist,  ingleichen,  wer  wissent-Zu

  Anmerkung  2  auf  S.  950.

Das  fahrlässige  Feilhalten  verdorbener  Eßwaaren,  wenn  es  nicht  unter  einer  zur
Täuschung  geeigneten  Bezeichnung  erfolgt,  ist  aus  §.  367  Nr.  7  Str.  G.  B.  strafbar,
Erk.  R.  G.  9.  Mai  1882  (E.  Crim.  VI.  268).

1)  Die  Fahrlässigkeit  beim  Verkauf  gesundheitsschädlicher  Nahrungsmittel  wird
nicht  schon  dadurch  festgestellt,  daß  der  Angeklagte  über  die  schädliche  Beschaffenheit
des  Nahrungsmittel  leicht  bätte  Erkundigungen  einziehen  können;  es  wird  dazu  weiter
erfordert,  daß  der  Angeklagte  in  conereto  auch  verpflichtet  war,  solche  Erkundigungen
einzuziehen,  Erk.  R.  G.  10.  Okt.  1881  (Rechtspr.  III.  622).

Das  Nahrungsmittelgesetz  hat  nicht  einfach  und  unbedingt  die  Strafe  des  §.  14
auf  den  Verkauf  2c.  gesundheitsgefährlicher  Stoffe  schon  dann  gesetzt,  wenn  der  Angeklagte
  selbst  vor  ihrem  Inverkehrbringen  unterlassen  hat,  deren  Untersuchung  durch
Sachverständige  herbeizuführen,  vielmehr  muß  diese  Versäumung  sich  als  Nichtanwendung
  der  im  Einzelfalle  als  Pflicht  gebotenen  Aufmerksamkeit  darstellen,  Erk.
R.  G.  27.  März  1882  (Rechtspr.  IV.  282).  Demgemäß  sind  Wirthe  strafbar,  die
versätzliche  Fälschungen  ihres  Personals  durch  Mangel  an  genügender  Ueberwachung
nicht  wissen;  Gewerbtreibende,  die  Nahrungs=  oder  Genußmittel  in  ihrem  Geschäfte
verkaufen  oder  feilhalten,  deren  Verdorbensein  sie  fahrlässiger  Weise  nicht  erkannt  haben,
Erk.  R.  G.  21.  April  1885  (Rechtspr.  VII.  239).

2)  §.  12  bezieht  sich  auf  alle  menschlichen  Nahrungs-  und  Genußmittel,  gleichviel
  ob  der  betreffende  Stoff  roh  oder  gekocht  (verarbeitet)  oder  erst  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  zum  Nahrungs=  oder  Genußmittel  wird,  also  auch  auf  gesundbeitsgefährliches
  Getreide  oder  Mehl,  Erk.  R.  G.  2.  Juli  1881.  Vergl.  E.  Crim.
VII.  151.

23)  Der  Käufer  solcher  Gegenstände  ist,  auch  wenn  er  den  Wiederverkauf  beabsichtigt,
  weder  Mitthäter,  noch  Gehülfe.  Durch  Verkauf  oder  Feilhalten  wird  er  zum
selbständigen  Thäter,  E.  Crim.  XXIII.  242.

"“)  Das  Gesetz  hat  nicht  bloß  solche  Nahrungs=  oder  Genußmittel  im  Sinne,
welche,  schon  wenn  sie  einmal  und  in  geringer  Menge  genossen  werden,  geeignet  sind,
die  Gesundheit  zu  beschädigen,  Erk.  N.  G.  9.  Juni  1880  (E.  Crim.  II.  178).

§.  12  hat  zur  Voraussetzung,  daß  die  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  die
menschliche  Gesundheit  gefahrbringend  und  als  Nahrungs=  und  Genußmittel
für  Menschen  in  Verkehr  gebracht  worden  sind.  (Beispielsweise  verstößt  der
Verkauf  von  verdorbenem  Mehl  als  Viehfutter  nicht  gegen  das  Gesetz.)  Erk.  R.  G.
7.  März  1882  (Rechtspr.  IV.  231)  und  5.  Mai  1882  (E.  Crim.  VI.  257).

Zum  subjektiven  Thatbestande  des  §.  12  Nr.  1  wird  die  Kenntniß  von  der
Gesundheitsschädlichkeit  der  Nahrungsmittel  erfordert,  Erk.  R.  G.  26.  Jan.
1882  (Rechtspr.  IV.  76).

Durch  §.  12  Nr.  1  ist  der  Handel  mit  Gegenständen,  die  zur  Nahrung  oder
zum  Genuß  von  Menschen  verwendet  werden  können,  aber  die  Gesundheit,  wenn  sie
in  dieser  Weise  verwendet  werden,  zu  beschädigen  geeignet  sind,  nicht  ganz  verboten.
Solche  Gegenstände  sollen  nur  nicht  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  in  den  Verkehr
gebracht  werden.  Der  Verkäufer  u.  s.  w.  soll  sie  also  nur  Behufs  einer  Verwendung
zu  anderen  Zwecken  ablassen  und  er  soll  sie  nicht  ablassen,  wenn  er  weiß  oder  auch
nur  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie  von  seinem  Abnehmer  oder  in  einer
Hand,  in  welche  sie  möglicher  Weise  gelangen  werden,  zur  Nahrung  oder  zum  Genuß
für  Menschen  verwendet  werden,  Erk.  R.  G.  4.  Jan.  1882  (E.  Crim.  V.  392)9.
Vergl.  Erkt.  15.  Jan.  1885  (E.  Crim.  XV.  375).

Das  Feilhalten  von  unreifen,  nur  in  gekochtem  Zustande  zum  Genuß  geeigneten
  Früchten  mit  der  Absicht,  sie  nur  zum  Zwecke  des  Kochens  feilzuhalten,
        <pb n="966" />
        952  Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.

lich  Gegenstände,  deren  Genuß  die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geaens
  ist,  als  Nahrungs=  oder  Genußmittel  verkauft,  feilhält  )  oder  sonstaen
Verkehr  2)  bringt;

2.  wer  vorsätzlich  Bekleidungsgegenstände,  Spielwaaren,  Tapeten,  Eß-Trink=
  oder  Kochgeschirr  oder  Petroleum  derart  herstellt,  daß  der  bestimmungsgemäße
  oder  vorauszusehende  Gebrauch  dieser  Gegenstände  die  menschliche
Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist,  ingleichen  wer  wissentlich  solche  Gegenstände
  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt.

Der  Versuch  ist  strafbar.  "

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der  Tod
eines  Menschen  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  fünf
Jahren  ein.

§.  13.  War  in  den  Fällen  des  §F.  12  der  Genuß  oder  Gebrauch  des
Gegenstandes  die  menschliche  Gesundheit  zu  zerstören  geeignet  und  war  diese
Eigenschaft  dem  Thäter  bekannt,  so  tritt  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren,
und  wenn  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden
1t  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthaustrafe
  ein.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  951.

d.  h.  den  Käufer  über  der  Notbwendigkeit  des  Kochens  zu  verständigen,  ist  nicht  strafbar,
  Erk.  R.  G.  4.  Juni  1881  (Rechtspr.  III.  373).

Für  Gegenstände,  welche  als  Eßwaaren  zu  dienen  bestimmt  sind,  zur  vollen  Gebrauchsfähigkeit
  jedoch  noch  einer  besonderen  Zubereitung  durch  Kochen  2c.  bedürfen,
ist  der  dieser  Zubereitung  vorausgehende,  zur  Zeit  des  Feilhaltens  oder  Verkaufes
bestehende  rohe  Zustand  entscheidend  und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  zu  diesem
Zeitpunkt  bestehenden  Mängel,  die  den  Gegenstand  als  verdorben,  beziehungsweise
ekelerregend  erscheinen  lassen,  durch  die  Zubereitung  selbst  oder  eine  anderweitige  Behandlung
  sich  beseitigen  lassen,  Erk.  R.  G.  9.  Mai  1882  (E.  Crim.  VI.  270).
Vergl.  Erk.  R.  G.  26.  Febr.  1884  (Rechtspr.  VI.  157).

1)  Unter  Feilhalten  im  Sinne  des  Gesetzes  ist  nur  das  Bereithalten  zum
Verkaufe  an  das  Publikum  zu  verstehen,  es  ist  weder  ein  Anpreisen  noch  ein  zur
Schau-Stellen  dazu  erforderlich,  Erk.  R.  G.  8  Febr.  1883  (Rechtspr.  IV.  137).

Ein  Versuch  des  Feilhaltens  kann  auch  in  dem  zur  Ladenausstellung  bestimmten
Herrichten  und  Zurhandstellen  des  verdorbenen  Fleisches  gefunden  werden,  Erk.  R.  G.
1.  Nov.  1881  (E.  Crim.  V.  145).  (In  casu  hatte  der  Angeklagte  das  Vorderviertel
einer  Kuh  in  einzelne,  auf  die  Wünsche  verschiedener  Kunden  berechnete  Stücke  zerlegt
und  dieselben  unmittelbar  am  Laden  zur  Hand  gestellt.)  Vergl.  Erk.  15.  Febr.
1882  (E.  Crim.  VI.  45)  und  20.  Nov.  1886  (E.  Crim.  XV.  56).

*:)  Ein  Inverkehrbringen  im  Sinne  des  Nahrungsmittelgesetzes  liegt  auch
dann  vor,  wenn  das  gesundheitsschädliche  Nahrungsmittel  in  der  eigenen  Wirtbschaft
zur  Alimentation  der  zum  Hausstande  gehörigen  Personen  verwendet  wird,  Erk.  R.  G.
27.  Okt.  1882  und  8.  Jan.  1883  (E.  Crim.  VII.  151  und  412);  auch  bei  Ver.
äußerung  au  Zwischenhändler  und  Wiederverkäufer,  Erk.  R.  G.  5.  Juni  1885
(Rechtspr.  VII.  351).

Unter  dem  „Inverkehrbringen“  gesundheitsschädlicher  Nahrungsmittel  ist  jedes
Ueberlassen  mit  oder  ohne  Entgelt,  also  auch  ihr  Verschenken  zu  verstehen,  Erk.  R.  G.
13.  Dez.  1880  (Rechtspr.  II.  634).

Der  Umstand,  daß  Jemand  gesundbeitsschädliche  Nahrungsmittel  in  Erfüllung
einer  civilrechtlichen  Verpflichtung  oder  Berechtigung  an  einen  Dritten  weiter  begiebt,
z.  B.  an  einen  Mitverkäufer,  oder  an  den  Verkäufer  kraft  Wandlungerechts,  schließt
die  Bestrafung  aus  §.  12  Ziff  1  wegen  „Inverkehrbringens  gesundheitsschädlicher
Nahrungsmittel“  nicht  aus,  Erk.  N.  G.  23.  Sept.  1887  (Rechtspr.  IX.  462).

Als  Verkäufer  gilt  auch  derjenige,  der  nach  gesetzwidriger  Herstellung  der  Waare
deren  Verkauf  in  einem  von  ihm  geleiteten  Geschäft  direkt  anordunet  oder  durch  sein
Verbalten  durch  Dritte  mittelbar  bewirkt  hat,  Erk.  20  Mai  1881  (E.  Crim.  IV.  182).

„:)  Siphons  sind  weder  nach  dem  Ges.  14.  Mai  1879,  noch  nach  dem  Ges.

25.  Juni  1887  als  Trinkgeschirre  anzusehen,  Erk.  20.  März  1890  (E.  Crim.
XX.  333).
        <pb n="967" />
        Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.  953

Meben  der  Strafe  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaussicht  erkannt
werden.

§.  14.  Ist  eine  der  in  §§.  12,  13  bezeichneten  Handlungen  aus  Fahrlässigkeit!)
  begangen  worden,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark
oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  und,  wenn  durch  die  Handlung
ein  Schaden  an  der  Gesundheit  ?)  eines  Menschen  verursacht  worden  ist,  auf
Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre,  wenn  aber  der  Tod  eines  Menschen  verursacht
  worden  ist,  auf  Gefängnißstrafe  von  einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
zu  erkennen.

§.  15.  In  den  Fällen  der  §§.  12  bis  14  ist  neben  der  Strafe  auf  Einziehung

  der  Gegenstände  zu  erkennen,  welche  den  bezeichneten  Vorschriften  zuwider
  hergestellt,  verkauft,  feilgehalten  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht  sind,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht;  in  den  Fällen  der
§  8,  10,  11  kann  auf  die  Einziehung  ?)  erkannt  werden.

1)  Vergl.  S.  950  Anm.  2.

Das  Gesetz  erfordert  für  die  Bestrafung  aus  §.  12  ebenso  wie  für  die  aus  §.  18
die  Kenntniß  des  Thäters  von  der  gesundheitswidrigen  Eigenschaft.  Es  sieht  dagegen
in  §g.  14,  ebensowohl  für  gesundbeitszerstörende  wie  für  gesundheitsgefährliche  Gegenstände
  von  der  Frage,  ob  dem  Thäter  die  betreffende  Eigenschaft  bekannt  war,  gänzlich
ab,  indem  es  jede  Begehung  der  in  den  8§§.  12  und  13  bezeichneten  Handlungen  aus
Fahrlässigkeit  mit  Strafe  bedroht,  Erk.  27.  Mai  1884  (E.  Crim.  X  412).

Fahrlässigkeit  liegt  erst  dann  vor,  wenn  der  Angeklagte  verpflichtet  war,  Erkundigungen
  über  die  schädliche  Beschaffenheit  des  Nahrungsmittels  einzuziehen,  Erk.
R.  G.  10.  Okt.  1881  (Rechtspr.  III.  622).  Versuch  der  Fahrlässigkeitshandlungen
ist  ausgeschlossen,  Erk.  R.  G.  2.  Nov.  1885  (Rechtspr.  VII.  634).

2)  Ein  Schaden  an  der  Gesundheit  liegt  vor,  wenn  durch  die  Einwirkung  auf
den  Körper  eines  Menschen,  dessen  Organismus  in  den  zum  Leben  erforderlichen  gewöhnlichen
  Verrichtungen,  wenigstens  theilweise,  eine  Störung  erlitt.  Dabei  kommt
es  auf  die  Beschaffenheit  des  Menschen  an,  gegen  den  die  Handlung  gerichtet  ist  und
so  kann  auch  durch  die  Verschlimmerung  einer  Krankheit  die  Gesundheit  geschädigt
werden,  Erk.  R.  G.  6.  Febr.  1890  (E.  Crim.  XX.  254).

Das  fahrlässige  Verkaufen  oder  Feilhalten  trichinenhaltigen  Fleisches  unterliegt
nur  der  Strafe  der  ö§.  12—14  des  Nahrungsmittelgesetzes,  nicht  der  Strafvorschrift
des  §.  367  Nr.  7  Str.  G.  B.,  Erk.  R.  G.  30.  Mai  1884,  die  Strafe  des
Nahrungsmittelgesetzes  findet  aber  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Verkauf  von
Schweinefleisch  ohne  vorherige  Untersuchung  nicht  durch  Polizei-Verordnung  angeordnet
ist,  Erk.  15.  Febr.  1882  (E.  Crim.  IV.  165).

Durch  den  Mangel  einer  polizeilichen  Vorschrift,  die  die  Untersuchung
von  Schweinefleisch  auf  Trichinen  gebietet,  wird  beim  Verkauf  von  trichinenhaltigem
Fleisch  ohne  solche  Untersuchung  weder  die  Bestrafung  aus  §#§.  222,  230  Str.  G.  B.
noch  jene  aus  §.  14  Nahrungsmittelges.  ausgeschlossen,  Erk.  R.  G.  15.  Febr.  1882
(Rechtspr.  IV.  165).

Der  Verkauf  trichinenhaltigen  Fleisches  ist,  wenn  der  Verkäufer  ohne  eigenes
Berschulden  in  Unkenntniß  von  dessen  Trichinenhaltigkeit  war,  nicht  strafbar,  Erk.
O.  Trib  15.  Jan.  und  20.  Mai  1874  (G.  A.  XXII.  57  und  613).  Vergl  Erk.
K.  G  27.  März  1882  (E.  Crim.  VI.  121).  (In  casu  wurde  ein  Grossist,  welcher
trichinenhaltiges  amerikanisches  Schweinefleisch  verkauft  hatte,  von  der  Anklage  freigesprochen,
  obgleich  er  dasselbe  nicht  hatte  auf  Trichinen  untersuchen  lassen.  Das  Reichsgericht
  nahm  an,  daß  er  unter  den  konkreten  Umständen  keinen  genügenden  Anlaß
gehabt  habe,  eine  solche  Untersuchung  zu  veranstalten.)

Wegen  des  Verkaufes  von  Fleisch  perlsüchtigen  Rindviehes  vergl.  Res.  15.  Sept.
1887  (M.  Bl.  S.  204)  und  11.  Dez.  1890  oben  Anm.  zu  §.  10  Nr.  2.

3)  Ist  in  den  Fällen  des  §.  10  Ziff  1  und  2  des  Nahrungemittelgesetzes  die
Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  kann
nicht  selbständig  auf  die  Einziehung  der  nachgemachten  oder  verfälschten
Nahrungsemittel  erkannt  werden.  Die  Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen
des  Sir.  G.  B.  §g.  40—  42  ist  für  das  Nahrungemittelgesetz  ausgeschlossen,  es  ist
in  diesem  Spezialgesetze  die  Einziehung  durch  §.  15  erschöpfend  geregelt,  Erk.  11.  Mai
1882  (E.  Crim.  VI.  296.  Stenglein  (S.  239)  hält  diese  Entscheidung  nicht  für
        <pb n="968" />
        954  Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  12  bis  14  die  Verfolgung  oder  die  Verurtheilung
  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung
selbständig  erkannt  werden.

§.  16.  In  dem  Urtheil  oder  dem  Strafbefehl  kann  angeordnet  werden,
us.  "55  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  )  bekannt  zu
machen  sei.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Angeschuldigten  hat  das  Gericht  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anzuordnen;  die  Staatskasse  trägt
die  Kosten,  insofern  dieselben  nicht  dem  Anzeigenden  auferlegt  worden  sind.

In  der  Anordnung  ist  die  Art  der  Bekanntmachung  zu  bestimmen.

Sofern  in  Folge  polizeilicher  Untersuchung  von  Gegenständen  der  im  F.  1#
bezeichneten  Art  eine  rechtskräftige  strafrechtliche  Verurtheilung  eintritt,  fallen
dem  Verurtheilten  die  durch  die  polizeiliche  Untersuchung  erwachsenen  Kosten
zur  Last.  Dieselben  sind  zugleich  mit  den  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens
festzusetzen  und  einzuziehen.  Zusatz  zufolge  Ges.  29.  Juni  1887  (R.  G.  Bl.

276)  I.  ê2:.

S.  11.  Besteht  für  den  Ort  der  That  eine  öffentliche  Anstalt:)  zur  technischen
  Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  so  fallen  die  auf
Grund  dieses  Gesetzes  auferlegten  Geldstrafen,  soweit  dieselben  dem  Staate  zustehen,
  der  Kasse  zu,  welche  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Anstalt  trägt.

 

Trichinen.

Den  Regierungen  ist  durch  Res.  4.  Jan.  1875  (M.  Bl.  S.  49)  dringend
empfohlen,  die  obligatorische  Fleischschau  durch  genaue  mikroskopische  Untersuchung,
  mittelst  Polizeiverordnung  einzuführen,  soweit  die  lokalen  Verhältnisse  dies
irgend  gestatten.  Die  Zulässigkeit  der  Gebühren-Erhebungen  für  solche  Untersuchungen
und  die  Befugniß  zur  Aufstellung  entsprechender  Taxen  unterliegen  nach  §.  78  in
Verbiudung  mit  §.  36  R.  Gew.  O.  keinem  Bedenken.  Vergl.  Res.  27.  Febr.  1875
(M.  Bl.  S.  97).

Eine  Polizeiverordnung,  die  die  Untersuchung  der  Schweine  auf  Trichinen  vor

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  958.

richtig,  da  §.  15  nur  als  eine  Erweiterung  der  allgemeinen  strafgesetzlichen  Be.
stimmungen  erscheint  und  es  unnatürlich  wäre,  dem  Landesrecht  (vergl.  8.  4  Abs.  2)
eine  solche  Wirksamkeit  zu  gewähren,  Reichsrecht  aber  auszuschließen.  Diese  Ansichi
theile  ich  durchaus.

Der  8.  15  Abs.  2  kann  nicht  dahin  verstanden  werden,  daß  die  selbständige  Einziehung
  der  gesundheitsschädlichen  Gegenstände  schon  an  sich  und  ganz  abgesehen  von
der  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Verschuldung  einer  bestimmten  Person  gestattet  wäre,
Erk.  R.  G.  21.  Dez.  1882  (E.  Crim.  VII.  428).

Die  Vorschristen  in  den  §§.  16  und  17  finden  auch  Anwendung  bei  Zuwider.
handlungen  gegen  die  Ges.  25.  Juni  und  5.  Juli  1887,  betr.  den  Verkehr  mit
blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen  und  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben
bei  der  Herstellung  von  Nahrungsmitteln.

1)  Die  öffentliche  Bekanntmachung  ist  eine  Verschärfung  der  Strafe,  für  deren
Anwendung  nicht  das  Interesse  des  Publikums  oder  das  Verlangen  des  Verletzten,
sondern  lediglich  der  Grad  des  Verschuldens  des  Verurtheilten  maßgebend  ist,  Erk.
3.  März  1884  (E.  Crim.  X.  200).

Auf  diese  Nebenstrafe  darf  nicht  erkannt  werden,  wenn  das  Vergehen  nach  §.  10
mit  einem  Vergehen  des  Betruges  in  rechtlichen  Zusammenflusse  steht,  E.  Crim.
XXVI.  406.  *

2)  Es  ist  den  Ortspolizeibehörden  ebenso  wie  den  Landespolizeibehörden  unbenommen,
  Sachverständige  für  die  Erledigung  ihrer  Aufträge  ein  für  allemal  zu
vereiden,  Res.  14.  Juli  1882  (M.  Bl.  S.  251).  "

Nach  Res.  26.  Juli  1893  (M.  Bl.  S.  265)  soll  auf  Errichtung  öffentlicher,
technischer  Untersuchungsanstalten  für  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln  und  Gebrauchsgegenständen
  in  Kreisen,  größeren  Städten  2c.  hingewirkt  werden.

Wegen  der  Nahrungsmittelchemiker  vergl.  oben  S.  944  Anm.  1.
        <pb n="969" />
        Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.  955

ihrer  Zerlegung  durch  einen  amtlich  bestellten  Fleischbeschauer  vorschreibt,  verstößt  nicht
gegen  die  R.  Gew.  O.,  und  von  der  in  einer  solchen  Verordnung  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  angedrohten  Strafe  befreit  nicht  die  Untersuchung  durch  einen  nicht
amtlich  bestellten  Fleischbeschauer.  Dagegen  entbehrt  eine  Vd.,  durch  die  jedem  von
mehreren  amtlich  bestellten  Fleischbeschauern  eine  ausschließliche  Gewerbeberechtigung
für  einen  bestimmten  Bezirk  übertragen  wird,  der  gesetzlichen  Gültigkeit,  Erk.  24.  Febr.
1881  (E.  K.  II  272).

Schon  die  fahrlässige  Unbekanntschaft  eines  Trichinenbeschauers  mit  den  auf
sein  Amt  und  die  ihm  übertragene  Untersuchung  bezüglichen  verbindlichen  Erlassen
der  Behörde  rechtfertigt  die  Anwendung  der  §§.  222  und  230  R.  Str.  G.  B.,  falls
im  Uebrigen  die  Bedingungen  der  Kausalität  zwischen  dieser  Unterlassung  und  dem
Tovesfall  oder  der  Körperverletzung  vorliegen,  Erk.  27.  Okt.  1880  (A.  R.  III.  24).

Die  Ober-  Präsidial-Verfügung  für  die  Provinz  Brandenburg  vom  26.  Mai  1880,
die  verordnet,  daß  derjenige,  der  ein  Schwein  schlachtet  oder  schlachten  läßt,  dessen
Fleisch  ganz  oder  theilweise  verkauft  werden  soll,  es  von  einem  der  für  den  betreffenden
Bezirk  bestellten  Fleischbeschauer  mikroskopisch  auf  Trichinen  untersuchen  lassen  muß,
und  die  zugleich  den  amtlich  bestellten  Fleischbeschauern  verbietet,  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
  außerhalb  des  Bezirkes,  für  den  sie  bestellt  worden,  Untersuchungen  auf  Trichinen
  vorzunehmen  und  die  zum  Zwecke  des  Verkaufs  erforderlichen  Atteste  auszustellen,
  verstößt  nicht  gegen  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  und  besteht  deshalb  zu
Recht,  Erk.  14.  Jan.  1884  (E.  K.  V.  310).

Angestellte  Fleischbeschauer  sind  Gewerbetreibende  im  Sinne  des  §.  36  R.  Gew.  O.,
ihnen  können  bestimmte  Bezirke  überwiesen  werden,  auf  die  sie  sich  bei  Ausübung
ihrer  Funktionen  zu  beschränken  haben,  weil  es  sich  hierbei  nicht  um  eine  Beschränkung
des  Gewerbebetriebes,  sondern  lediglich  um  eine  Abgrenzung  der  Rechte  und  Pflichten
einer  Klasse  der  nach  §.  36  R.  Gew.  O.  auf  Grund  reglementarischer  Vorschriften
anzustellenden  und  zu  vereidigenden,  mit  besonderer  Glaubwürdigkeit  ausgestatteten
Gewerbetreibenden,  sowie  um  eine  Bestimmung  darüber  handelt,  auf  welche  Weise
das  Publikum  sich  einer  ihm  durch  Polizeiverordnung  auferlegten  Verpflichtung  zu
entledigen  hat,  Res.  6.  April  1877  (M.  Bl.  S.  160).

Auch  approbirte  Thierärzte  bedürfen,  wenn  sie  als  Fleischbeschauer  auf  Trichinen
sungiren  wollen,  der  ausdrücklichen  Genehmigung  der  Polizeibehörde;  Res.  16.  Jan.
1878  (M.  Bl.  S.  34).

Die  von  dem  Fleischbeschauer  über  seinen  Befund  in  das  vorgeschriebene  Register

eingetragenen  Aufzeichnungen  haben  den  Charakter  öffentlicher  Urkunden,  E.  Crim.
V.  621.
Der  Vorschrift  einer  Polizeiverwaltung,  die  außer  der  Untersuchung  des  Fleisches
geschlachteter  Schweine  auf  Trichinen  und  der  Abgabe  einer  bezüglichen  Erklärung  des
amtlich  bestellten  Fleischbeschauers  die  Bezeichnung  des  Fleisches  mit  dem  Brennstempel
  Seitens  des  Fleischbeschauers  vor  dessen  Bearbeitung  bei  Strafe  anordnet,  ist
nicht  genügt,  wenn  das  Fleisch  dem  Fleischbeschauer  zur  Verfügung  gestellt  und  die
Stempelung  nur  deshalb  unterblieben  ist,  weil  der  Fleischbeschauer  sie  von  der  Bezahlung
  der  Schaugebühr  abhängig  machte,  E.  K.  I.  229.

â—  —  —  —  —  —  —  —

Wenn  eine  Ortspolizeibehörde  zur  Feststellung  der  Trichinose  den  Kreis-Physikus
requirirt,  so  find  die  hierdurch  entstehenden  Kosten  als  ortspolizeiliche  anzusehen  und
von  dem  zur  Tragung  der  ortspolizeilichen  Kosten  Verpflichteten  zu  tragen,  Res.
22.  Nov.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  7).

Die  Provinzialbehörden  sind  angewiesen:

1.  Amerikanische  Speckseiten,  die  sich  bei  der  Besichtigung  als  ganz  muskelfrei
ergeben,  einer  mikroskopischen  Untersuchung  nicht  ferner  unterwerfen  zu  lassen,

2.  auf  die  Einführung  der  mikroskoptschen  Fleischschau,  wo  solche  noch  nicht  oder
in  ungenügender  Weise  besteht,  thunlichtt  Bedacht  zu  nehmen,

3.  die  Nachrevifion  des  trichinös  befundenen  Schweinefleisches,  wo  solche  noch
nicht  eingeführt  ist,  anzuordnen,  Res.  21.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  152),  (ebendaselbst
Gutachten  der  wissenschaftlichen  Deputation  für  das  Medizinalwesen  über  die  Frage,
ob  die  Gründe  für  die  Entbehrlichkeit  der  mikroskopischen  Untersuchung  der  amerikanischen
  Speckseiten  als  zutreffend  anzuerkennen  seien).
        <pb n="970" />
        966  Abschnitt  XVII.  Nahrungsmittel-Gesetz.

Großhändler,  die  Schweinefleisch  importiren,  find  nicht  anzuhalten,  ihre  Vorräthe
mikroskopisch  untersuchen  zu  lassen;  die  Verpflichtung  zur  Vornahme  der  Untersuchung
ist  nur  für  diejenigen  einzuführen,  die  das  Fleisch  unmittelbar  an  das  konsumirende
Publikum  absetzen  —  riitt  dieser  Fall  ein,  so  wird  die  Untersuchung  sich  nicht  auf
das  aus  dem  Auslande  importirte  Fleisch  beschränken  können,  da  eine  Unterscheidung
des  im  Inlande  gewonnenen  Fleisches  von  dem  importirten  im  Detailhandel  schwerlich
  durchführbar  sein  würde,  Res.  7.  Febr.  1880  (M.  Bl.  S.  297).

Uebrigens  bestehen  folgende  Einfuhrbeschränkungen:

A.  E.  6.  März  1883  (R.  G.  Bl.  S.  31)  verbietet  Einfuhr  von  Schweinen,
Schweinefleisch,  Speckseiten  und  Würsten  aller  Art  amerikanischen  Ursprunges,  falls
der  Reichskanzler  nicht  Ausnahmen  zuläßt.

2  E.  3.  Sept.  1891  (N.  G.  Bl.  S.  385)  hebt  das  Verbot  für  lebende  Schweine
amerikanischen  Ursprungs  und  desgleichen  Erzeugnisse  auf,  falls  letztere  mit  einer
amtlichen  Bescheinigung  darüber  versehen  sind,  daß  das  Fleisch  im  Ursprungslande
nach  Maßgabe  der  dort  geltenden  Vorschriften  untersucht  und  frei  von  gesundheitsschädlichen
  Eigenschaften  befunden  worden  ist.

Doch  sind  nach  Res.  21.  Mai  1892  (M.  Bl.  S.  227)  amerikanische  Schinken
und  Speckseiten  vor  dem  Verkaufe  an  den  Konsumenten  der  Nachprüfung  zu  unterziehen.


Schweine,  Schweinefleisch,  Speckseiten  und  Würste  aller  Art  dänischen,  schwedischen
oder  norwegischen  Ursprungs  dürfen  nicht  eingeführt  werden.  Ausnahmen  kaun  der
Reichskanzler  zulassen,  A.  E.  29.  Nov.  1887  (R.  G.  Bl.  S.  529).

Gutachten,  betr.  die  Benutzung  der  Bestandtheile  trichinenhaltiger  Schweine,
22.  Dez  1875  (M.  Bl.  S.  97)  und  18.  Jan.  1876  (M.  Bl  S.  206).

Gutachten,  betr.  die  polizeilichen  Anordnungen  wegen  der  mit  Finnen  durchsetzten
  Schweine,  16.  Febr.  1876  (M.  Bl.  S.  45).

Res.  26.  März  1892  (M  Bl.  S.  191),  betr.  die  Prüfung  der  Genießbarkeit
des  Fleisches  perlsüchtiger  Thiere.

Das  Fleisch  von  wegen  Schweineseuche  oder  Schweinepest  nothgeschlachteten
Schweinen  ist  nicht  gesundheitsschädlich,  soll  jedoch  unter  Deklararion  und  in  gargekochtem
  Zustande  verkauft  werden,  wenn  es  nicht  in  den  verseuchten  Gehöften  selbst
verzehrt  wird.  Die  Eingeweide  find  durch  Vergraben  oder  Verbrennen  zu  beseitigen.
Vom  Konsum  auszuschließen,  aber  zur  technischen  Verwerthung  zuzulassen  sind  die
Kadaver  derjenigen  Schweine,  bei  denen  sich  Folgeveränderungen,  wie  Gelbsucht  oder
Bauchfellentzündungen  ausgebildet  haben,  Res.  9.  Juli  1894  (M.  Bl.  S.  120)

 

Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und
weinähnlichen  Getränken.
Vom  20.  April  1892  (R.  G.  Bl.,  S.  597).

§.  1.  Die  nachbenannten  Stoffe,  nämlich:
lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  und  dergl.),  Baryumverbindungen,  Borsäure,
  Glycerin,  Kermesbeeren,  Magnesiumverbindungen,  Salichlsäurc,
unreiner  (freien  Amylalkohol  enthaltender)  Sprit,  unreiner  (nicht  technisch
reiner)  Stärkezucker,  Strontiumverbindungen,  Theerfarbstoffe,
oder  Gemische,  welche  einen  dieser  Stoffe  enthalten,  dürfen  Wein,  weinhaltigen
oder  weinähnlichen  Getränken  2),  welche  bestimmt  sind,  Anderen  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  zu  dienen,  bei  oder  nach  der  Herstellung  nicht  zugesetzt  werden.

 

1)  Kommentare  von  Zils,  Berlin  1892,  Menzen,  Paderborn  1892,  Stenglein
in  „Strafrechtliche  Nebengesetze  des  Deutschen  Reiches“,  Berlin,  2.  Aufl.  1895,  S.  260.

2)  Wein  ist  ein  durch  Gährung  des  reinen  Tranbenfaftes  hergestelltes  Getränk,
weinhaltige  Getränke  sind  solche,  die  zum  Theil  aus  Wein,  zum  Theil  aus  amderen
Stoffen  bestehen,  z.  B.  Schaumwein,  weinähnliche  solcbe,  die  aus  anderen  Soeoffen,
als  Traubensaft,  zubereitet  sind,  denen  aber  das  äußere  Aussehen  von  Wein  gegeben
ist,  oder  die  die  Bestimmung  haben,  als  Ersatzmittel  für  Wein  zu  dienen,  z.  B.  Ostwein,
  Tresterwein  (durch  Aufgießen  von  Zuckerwasser  auf  ausgepreßte  Traubenbeeren),
Hefenwein,  Rofinenwein  und  alle  Nachahmungen  von  Wein,  E.  Crim.  XXVII.  8.
        <pb n="971" />
        Abschnitt  XVII.  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Wein.  957

§.  2.  Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke,  welchen,  den  Vorschriften
  des  §.  1  zuwider,  einer  der  dort  bezeichneten  Stoffe  zugesetzt  ist,  dürfen
weder  feilgehalten  noch  verkauft  werden.

Dasselbe  gilt  für  Rothwein,  dessen  Gehalt  an  Schwefelsäure  in  einem
Liter  Flüssigkeit  mehr  beträgt.  als  sich  in  zwei  Gramm  neutralen  schwefelsaurem
Kaliums  vorfindet  ).  Diese  Bestimmung  findet  jedoch  auf  solche  Rothweine
nicht  Anwendung,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen
Ursprungs  in  den  Verkehr  kommen.  „  Z

§.  3.  Als  Verfälschung  oder  Nachahmung  des  Weines  im  Sinne  des
#§.  10  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (R.  G.  Bl.  S.  145)  ist  nicht
anzusehen:

1.  die  anerkannte  Kellerbehandlung  einschließlich  der  Haltbarmachung  des
Weines,  auch  wenn  dabei  Alkohol  oder  geringe  Mengen  von  mechanisch
wirkenden  Klärungsmitteln  (Eiweiß,  Gelatine,  Hausenblase  und  dergl.)),
von  Kochsalz,  Tannin,  Kohlensäure,  schwefliger  Säure  oder  daraus
entstandener  Schwefelsäure  in  den  Wein  gelangen;  jedoch  darf  die  Menge
des  zugesetzten  Alkohols  bei  Weinen,  welche  als  deutsche  in  den  Verkehr
kommen,  nicht  mehr  als  ein  Raumtheil  auf  100  Raumtheile  Wein
betragen?):
die  Vermischung  (Verschnitt)  von  Wein  mit  Wein;
die  Entsäuerung  mittelst  reinen  gefällten  kohlensauren  Kalks“);
der  Zusatz  von  technisch  reinem  Nohr-,  Rüben=  oder  Invertzucker,  technisch
reinem  Stärkezucker,  auch  in  wässeriger  Lösung;  jedoch  darf  durch  den
Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung  der  Gehalt  des  Weines  an  Extraktstoffen
und  Mineralbestandtheilen?)  nicht  unter  die  bei  ungezuckertem  Wein  des
Weinbaugebiets,  dem  der  Wein  nach  seiner  Benennung  entsprechen  soll,
in  der  Regel  beobachteten  Grenzen  herabgesetzt  werden.

§.  4.  Als  Verfälschung")  des  Weines  im  Sinne  des  §.  10  des  Gesetzes
vom  14.  Mai  1879  ist  insbesondere  anzusehen  die  Herstellung  von  Wein  unter
Verwendung

-

 

1)  Dadurch  soll  das  zu  starke  Gypsen  oder  Schwefeln  verhindert  werden.

2)  D.  h.  solche,  die  sich  nicht  mit  dem  Weine  vermischen,  sondern  zu  entfernende
Bestandtheile  durch  ihre  Schwere  zu  Boden  führen,  so  daß  sie  durch  Abfüllen  leicht
entsernt  werden  können.

2)  Innerhalb  der  Grenzen  der  Nr.  1  ist  die  sog.  monillage,  d.  h.  Zusatz  von
Wasser  oder  Zuckerwasser  mit  Sprit  gestattet  und  bewirkt  nicht  „Kunstwein“.

4!)  D.  i.  das  sog.  Chaptalisteren.

5)  D.  s.  die  nach  völligem  Abdampfen  des  Weines  zurückbleibenden,  chemischen
Bestandtheile.

6)  Eine  Verfälschung  des  Weines  kann  darin  nicht  gefunden  werden,  daß  ihm
durch  das  bloße  Aufkleben  einer  Etikette  auf  die  Flasche,  in  welcher  der  Wein  zum
Verkauf  gelangen  soll,  der  Schein  einer  besseren  Beschaffenheit  verliehen  wird;  denn
die  Verfälschung  ist  ein  Alt,  der  an  der  Sache  selbst  vorgenommen  sein  muß.  Wenn
aber  geringwerthige  Weinmischungen  unter  einer  Er##ikette  feil  geboten  werden,  die  auf
ein  hochedles  Gewächs  eines  bestimmten  Ursprungsortes  hinweist,  so  läßt  sich  die
Entstehung  und  die  Fortdauer  eines  solchen  Geschäftsgebrauches,  von  seltenen  Ausnahmefällen
  obgesehen,  kaum  anuders  als  aus  dem  Bestreben  erklären,  Unkundige  über
die  Beschaffenheit  der  Weine  zu  täuschen.  Solchen  unsoliden  Geschäftsgebräuchen  entgegenzutreten,
  war  eben  einer  der  Zwecke  des  Gesetzes.  Unberechtigt  sind  Geschäftsgebräuche,
  welche  den  Zwecken  der  Gesundheitspflege  widerstreiten,  indem  sie  den  Nähroder
  Genußwerih  der  Lebensmittel  vernichten  oder  verringern,  außerdem  aber  alle
Gebräuche,  welche  ihre  Entstehung  und  ihr  Fortbestehen  nur  dem  Bestreben  verdanken,
das  konsumirende  Publikum  hinsichtlich  der  Beschaffenheit  der  Lebensmittel  und  hinsichtlich
  ihres  Werthes  zu  täuschen.  Danach  ist  auch  die  mouillage  zulässig,  soweit
sie  dazu  dient,  dem  behandelten  Traubensafte  den  Charakter  eines  Genußmittels  zu
geben  oder  zu  erhalten,  oder  den  Genußwerth  zu  erhöhen,  Erk.  R.  G.  2.  Nov.  1886
(E.  Crim.  XIV.  428).  ç

Das  Gallisiren  des  Weines  —  sofern  dasselbe  darin  besteht,  daß  der  mittels  dieses
        <pb n="972" />
        958  Abschnitt  XVII.  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Wein.

1.  Lines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  auf  ganz  oder  theilweise  ausgepreßte

rauben;

2.  eines  Aufgusses  von  Zuckerwasser  auf  Weinhefe;  "

3.  von  Rosinen,  Korinthen,  Saccharin  oder  anderen  als  den  im  §.  3  Nr.  4
bezeichneten  Süßstoffen,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmung  im  Absatz  3
dieses  Paragraphen;

4.  von  Säuren  oder  säurehaltigen  Körpern  oder  von  Bouquetstoffen;

5.  von  Gummi  oder  anderen  Körpern,  durch  welche  der  Extraktgehalt  erhöht
wird,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §F.  3  Nr.  1  u.  4.

Die  unter  Anwendung  eines  der  vorbezeichneten  Verfahren,  hergestellten
Getränke  oder  Mischungen  derselben  mit  Wein  dürfen  nur  unter  einer  ihre
Beschaffenheit  erkennbar  machenden  oder  einer  anderweiten,  sie  von  Wein  unterscheidenden
  Bezeichnung  (Tresterwein,  Hefenwein,  Rosinenwein,  Kunstwein  oder
dergl.)  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

Der  bloße  Zusatz  von  Rosinen  zu  Most  oder  Wein  gilt  nicht  als  Verfälschung
  bei  Herstellung  von  solchen  Weinen,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,
Süßweine)  ausländischen  Ursprungs  in  den  Verkehr  kommen.

§.  5.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  3  und  4  finden  auf  Schaumwein  nicht
Anwendung.

§.  6.  Die  Verwendung  von  Sachharin  und  ähnlichen  Süßstoffen  bei  der
Herstellung  von  Schaumwein  oder  Obstwein  einschließlich  Beerenobstwein  ist  als
Verfälschung  im  Sinne  des  §.  10  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  anzusehen.

§.  7.  Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu

eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §§.  1  oder  2  vorsätzlich  zuwiderhandelt;

2.  wer  wissentlich  Wein,  welcher  einen  Zusatz  der  im  §.  3  Nr.  4  bezeichneten
Art  erhalten  hat,  unter  Bezeichnungen  feilhält  oder  verkauft,  welche  die
Annahme  hervorzurufen  geeignet  sind,  daß  ein  derartiger  Zusatz  nicht
gemacht  ist.

§.  8.  Ist  die  im  §.  7  Nr.  1  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit

p-ange  worden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder
aft  ein.

§.  9.  In  den  Fällen  des  §.  7  Nr.  1  und  §.  8  kann  auf  Einziehung  der

Getränke  erkannt  werden,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  hergestellt,  verkauft
oder  feilgehalten  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder
nicht.  Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht
ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  10.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  bleiben  unberührt,

  soweit  die  §§.  3  bis  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehende
Bestimmungen  enthalten.  Die  Vorschriften  in  den  §#.  16,  17  des  Gesetzes  vom
14.  Mai  1879  finden  auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.

§.  11.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  Grenzen  festzustellen,  welche

a)  für  die  bei  der  Kellerbehandlung  in  den  Wein  gelangenden  Mengen  der

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  957.

Verfahrens  hergestellte  Wein  als  ein  Gemisch  von  Naturmost  und  Zuckerwasser  erscheint,
  wobei  durch  die  Verzuckerung  eine  Mehrung  des  Volumens  bewirkt  wird  —
ist  im  Deutschen  Reiche  strafbar,  Erk.  20.  Jan.  1887  (E.  Crim.  XV.  192).  (In
casu  handelte  es  sich  um  die  Gallisirung  von  Pfälzer  Weinen  und  es  hieß  in  dem
Erk.  20.  Jan.  1887:  „wer  einen  Wein  produzirt,  der  ohne  Zuckerzusatz  nicht  genießbar
  ist,  mag  ihn  als  „gallisirten  Wein“  verkaufen  und  er  wird  in  der  Lage  sein,
jede  Kollision  mit  dem  Gesetze  zu  vermeiden.  Gallisirter  Wein  als  „Wein“  schlechthin
  verkauft,  bedingt  aber  eine  Täuschung  des  Publikums“.)  »

Die  Beimischung  des  Saftes  von  Hollunderbeeren  ist  als  Weinverfälschung  zu
erachten.  Es  liegt  vollendetes  Delikt  und  nicht  bloß  Versuch  vor,  wenn  die  in  der
Absicht  dem  Weine  ein  besseres  Aussehen  zu  verschaffen,  erfolgte  Beimischung  faktisch
zu  einer  vom  Thäter  nicht  gewollten,  aber  ihm  bewußten  Weinverschlechterung  geführt
hat,  Erk.  R.  G.  28.  Febr.  1887  (Rechtspr.  IX.  161).
        <pb n="973" />
        Abschnitt  XVII.  Margarine-Gesetz.  959

im  F.  3  Nr.  1  bezeichneten  Stoffe,  soweit  das  Gesetz  selbst  die  Menge
nicht  festsetzt,  sowie
b)  für  die  Herabsetzung  des  Gehalts  an  Extraktstoffen  und  Mineralbestandtheilen
  im  Falle  des  §.  3  Nr.  4  1)
maßgebend  sein  sollen.
§.  12.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Grundsätze  aufzustellen,  nach  welchen
die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes,  sowie  die  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  in
Bezug  auf  Wein,  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke  erforderlichen  Untersuchungen
  vorzunehmen  sind.
§.  fürn  Die  Bestimmungen  des  §.  2  treten  erst  am  1.  Oktober  1892
in  Kraft.

 

Reichsgesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter.
Vom  12.  Juli  1887  (R.  G.  Bl.  S.  375)  2)7.

§.  1.  Die  Geschäftsräume  und  sonstigen  Verkaufsstellen  einschließlich  der  Marktstände
  1),  in  welchen  Margarine  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  müssen
an  in  die  Augen  fallender  Stelle  die  deutliche,  nicht  verwischbare  Inschrift  „Verkauf
von  Margarine“  tragen.

Margarine  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  der  Milchbutter  5)  ähnlichen
Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt.

§.  2  Die  Vermischung  von  Butter  mit  Margarine  oder  anderen  Speisefetten
zum  Zweck  des  Handels  mit  diesen  Mischungen,  sowie  das  gewerbsmäßige  Verkaufen
und  Feilhalten  derselben  ist  verboten.

Unter  diese  Bestimmung  fällt  nicht  der  Zusatz  von  Butterfett,  welcher  aus  der
Verwendung  von  Milch  oder  Rahm  bei  der  Herstellung  von  Margarine  herrührt,
sofern  nicht  mehr  als  100  Gewichtstheile  Milch  oder  10  Gewichtstheile  Rahm  auf
100  Gewichtstheile  der  nicht  der  Milch  entstammenden  Fette  in  Anwendung  kommen.

§.  3.  Die  Gefäße  und  äußeren  Umhüllungen,  in  welchen  Margarine  gewerbsmäßig
  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  müssen  an  in  die  Augen  fallenden  Stellen  eine
deutliche,  nicht  verwischbare  Inschrift  tragen,  welche  die  Bezeichnung  „Margarine“
enthält.

Wird  Margarine  in  ganzen  Gebinden  oder  Kisten  gewerbsmäßig  verkauft  oder
feilgehalten,  so  hat  die  Inschrist  außerdem  den  Namen  oder  die  Firma  des  Fabrikanten
  zu  enthalten.

Im  gewerbsmäßigen  Einzelverkauf  muß  Margarine  an  den  Käufer  in  einer
Umhüllung  gegeben  werden,  welche  eine  die  Bezeichnung  „Margarine“  und  den

–V

1)  Bek.  29.  April  1892  (R.  G.  Bl.  S.  600):  Bei  Wein,  welcher  nach  seiner
Benennung  einem  inländischen  Weinbaugebiet  entsprechen  soll,  darf  durch  den  Zusatz
wässeriger  Zuckerlösung

a)  der  Gesammtgehalt  an  Extraktstoffen  nicht  unter  1,5  Gramm,  der  nach  Abzug

der  nicht  flüchtigen  Säuren  verbleibende  Extraktgehalt  nicht  unter  111  Gramm,
der  nach  Abzug  der  freien  Säuren  verbleibende  Extraktgehalt  nicht  unter
1  Gramm,

b)  der  Gehalt  an  Mineralbestandtheilen  nicht  unter  O0.14  Gramm
in  einer  Menge  von  100  Kubikcentimeter  Wein  herabgesetzt  werden.  "„

2)  Kommentare  von  Menzen,  Paderborn  1892;  Stenglein  in  „Strafrechtliche
Nebengesetze  des  Deutschen  Reiches“,  Berlin  2.  Aufl.  1895  S.  255.

3)  Bek.  26.  Juli  und  12.  Nov.  1887  (R.  G.  Bl.  S.  383  und  521),  betr.  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  obenstehenden  Gesetzes  (Muster  für  die  Gefäße,  Umhüllungen,
  Firmen  und  Inschriften).  ç  Z

4)  Speisewirthschaften,  Gasthöse  und  andere  Geschäfte,  in  denen  fertige  Speisen
verabreicht  werden,  fallen  nicht  darunter,  Stenglein  S.  2555.

2)  Milchbutter,  d.  h.  alle  Feitstoffe,  deren  Fettgehalt  ausschließlich  von  der  Kuh
stammt,  also  auch  die  gereinigte  Butter,  Schmalz,  Rinderschmalz,  Kuhschmalz,  Erk.
28.  Okt.  1889  (E.  Crim.  XX.  14).
        <pb n="974" />
        960  Abschnitt  XVII.  Verkehr  mit  blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen.

Namen  oder  die  Firma  des  Verkäufers  enthaltende  Inschrift  trägt.  Wird  Margarine
in  regelmäßig  geformten  Stücken  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten,  so  müssen
dieselben  von  Würfelform  sein,  auch  muß  denselben  die  vorbezeichnete  Inschrift  eingedrückt
  sein,  sofern  sie  nicht  mit  einer  diese  Inschrift  tragenden  Umhüllung  versehen
  sind.  ç

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  zur  Ausführung  der  im  Absatz  1—3  enthaltenen
Vorschriften,  nähere,  im  Reichs-Gesetz-Blatt  zu  veröffentlichende  Bestimmungen  zu
erlassen!).

zis  4.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  solche  Erzeugnisse  der  im
H.  1  bezeichneten  Art,  welche  zum  Genusse  für  Menschen  nicht  bestimmt  sind,  keine
Anwendung.

§.  5.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sowie  gegen  die
in  Gemäßheit  des  §.  3  zu  erlassenden  Bestimmungen  des  Bundesraths  werden  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestrast?.

Im  Wiederholungsfalle  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  auf
Haft  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  erkennen.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  für  die  frühere
Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen,  drei  Jahre  verflossen  sind.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  diesen  Vorschriften  zuwider  verkauften
oder  feilgehaltenen  Gegenstände  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  6.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (R.  G.
Bl.  S.  145)  bleiben  underührt.  Die  Vorschriften  in  den  98.  16,  17  desselben
finden  auch  bei  Zuwiderhaudlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Anwendung.

"  7°8  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1887  in  Kraft.

 

—

Reichsgesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  blei-  und  zinkhaltigen
Gegenständen.

Vom  25.  Juni  1887  (N.  G.  Bl.  S.  273)  2.

s.  1.  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirr  sowie  Flüssigkeitsmaße  dürfen  nicht

1.  ganz  oder  theilweise  aus  Blei  oder  einer  in  100  Gramm  Gewichtstheilen
mehr  als  10  Gewichtstheile  Blei  enthaltenden  Metalllegirung  hergestellt,

2.  an  der  Innenseite  mit  einer  in  100  Gewichtstheilen  mehr  als  einen  Gewichtstheil
  Blei  enthaltenden  Metalllegirung  verzinnt  oder  mit  einer  in  100  Gewichtstheilen
  mehr  als  10  Gewichtstheile  Blei  enthaltenden  Meialllegirung  gelöhet,

3.  mit  Email  oder  Glafur  versehen  sein,  welche  bei  halbstündigem  Kochen  mit
einem  in  100  Gewichtstheilen  4  Gewichtstheile  Essigsäure  enthaltenden  Essig
an  den  letzieren  Blei  abgeben.

Auf  Geschirre  und  Flüssigkeitsmaße  aus  bleifreiem  Britanniametall  findet  die

Vorschrift  in  Ziffer  2  betreffs  des  Lothes  nicht  Anwendung.

Zur  Herstellung  von  Druckoorrichtungen  zum  Ausschank  von  Bier,  sowie  von
Siphons  für  kohlensäurehaltige  Getränke  und  von  Metalltheilen  für  Kinder-Saugflaschen
dürfen  nur  Metalllegirungen  verwendet  werden,  welche  in  100  Gewichtstheilen  nicht
mehr  als  einen  Gewichtstbeil  Blei  enthalten!?).

 

1)  S.  Aum.  3  zu  S.  959.

2)  Unkenntniß  des  Gesetzes  entschuldigt  nicht,  ebensowenig  ein  Privatabkommen
zwischen  Käufer  und  Verkäufer,  da  es  sich  um  staatlich  auferlegte  Pflichten  handelt,
E.  Crim  XIX.  151.

2)  Kommentare  von  Menzen,  Paderborn  1892;  Stenglein  a  a.  O.  S.  241.

4)  Faßbähne  aus  Zinnlegirungen  sind  von  den  Polizeibehörden,  besonders  in
größeren  Städten,  von  Zeit  zu  Zeit  auf  ihren  Bleigehalt  zu  untersuchen  und  deren
        <pb n="975" />
        Abschnitt  XVII.  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben.  961

§.  2.  Zur  Herstellung  von  Mundstücken  für  Saugflaschen,  Saugringen
und  Warzenhütchen  darf  blei=  oder  zinkhaltiger  Kautschuk  nicht  verwendet  sein.

Zur  Herstellung  von  Trinkbechern  und  von  Spielwaaren,  mit  Ausnahme
der  massiven  Bälle,  darf  bleihaltiger  Kautschuk  nicht  verwendet  sein.

Zu  Leitungen  für  Bier,  Wein  oder  Essig  dürfen  bleihaltige  Kautschukschläuche
nicht  verwendet  werden.

§.  3.  Geschirre  und  Gefäße  zur  Verfertigung  von  Getränken  und  Fruchtsäften
dürfen  in  denjenigen  Theilen,  welche  bei  dem  bestimmungsgemäßen  oder  vorauszusehenden
  Gebrauche  mit  dem  Inhalt  in  unmittelbare  Berührung  kommen,  nicht  den
Vorschriften  des  §.  1  zuwider  hergestellt  sein.

Konservenbüchsen  müssen  auf  der  Innenseite  den  Bedingungen  des  5.  1
entsprechend  hergestellt  sein.

Zur  Aufbewahrung  von  Getränken  dürfen  Gefäße  nicht  verwendet  sein,  in  welchen
sich  Rückstände  von  bleihaltigem  Schrote  befinden.  Zur  Packung  von  Schnupfund
  Kautabak,  sowie  Käse  dürfen  Metallfolien  nicht  verwendet  sein,  welche  in
100  Gewichtstheilen  mehr  als  einen  Gewichtstheil  Blei  enthalten.

§.  4.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

1.  wer  Gegenstände  der  im  §.  1,  §.  2  Abs.  1  und  2,  §.  3  Abs.  1  und  2  bezahuben
  Art  den  daselbst  getroffenen  Bestimmungen  zuwider  gewerbsmäßig
herstelltt

2.  wer  Gegeustände,  welche  den  Bestimmungen  im  §.  1,  §.  2  Abs.  1  und  2
und  §.  3  zuwider  hergestellt,  aufbewahrt  oder  verpackt  sind,  gewerbsmäßig
verkauft  oder  feilhält;

3.  wer  Druckvorrichtungen,  welche  den  Vorschriften  im  §.  1  Abs.  3  nicht  entsprechen,
  zum  Ausschank  von  Bier  oder  bleihaltige  Schläuche  zur  Leitung  von
Bier,  Wein  oder  Essig  gewerbsmäßig  verwendet.

§  5.  Gleiche  Strafe  trifft  Denjenigen,  welcher  zur  Verfertigung  von  Nahrungsoder
  Genußmitteln  bestimmte  Mühlsteine  unter  Verwendung  von  Blei  oder  bleihaltigen
  Stoffen  an  der  Mahlfläche  herstellt  oder  derartig  hergestellte  Mühlsteine  zur
Verfertigung  von  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  verwendet.

§s.  6.  Neben  der  in  §§.  4  und  5  vorgesehenen  Strafe  kann  auf  Einziehung
der  Gegenstände,  welche  den  betreffenden  Vorschriften  zuwider  hergestellt,  verkauft,
feilgehalten  oder  verwendet  sind,  sowie  der  vorschriftswidrig  hergestellten  Mühlsteine
erkonnt  werden.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

#§s.  7.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  vom  14.  Mai  1879  (R.  G.  Bl.
S.  145)  bleiben  unverändert.  Die  Vorschriften  in  den  98.  16,  17  desselben  finden
auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
Anwendung.

#§.  8.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1888  in  Kraft.

—  —  ÚŸÛÚ—  ÚÔ  ·  –

Reichsgesetz,  betr.  die  Vverwendung  gesundheitsschädlicher
Farben  bei  der  Herstellung  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und

Gebrauchsgegenstäuden.
Vom  5.  Juli  1887  (R.  G.  Bl.  S.  277)  .

§.  1.  Gesundbeitsschädliche  Farben  dürfen  zur  Herstellung  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln,  welche  zum  Verkauf  bestimmt  sind,  nicht  verwendet  werden.

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  960.
sernere  Benutzung  auf  Grund  A.  L.  R.  II.  17,  §.  10  eventuell  zu  untersagen.  Auch
ist  vor  dem  Gebrauche  stark  bleihaltiger  Hähne  zu  warnen,  Res.  6.  Nov.  1891  (M.
Bl.  S.  229).
1!)  Kommentar  von  Stenglein  a.  a.  O.  S.  249.
Illing-Kautz,  Hanrruch  I.  7.  Aufl.  61
        <pb n="976" />
        962  Abschnitt  XVII.  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben.

Gesundheitsschädliche  Farben  im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  diejenigen  Farbsioffe
  und  Farbzubereitungen,  welche:  Antimon,  Arsen,  Baryum,  Blei,  Cadmium
—-  Kupfer,  Quecksilber,  Uran,  Zink,  Gummigutti,  Korallin,  Pikrinsäure
enthalten.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Vorschriften  über  das  bei  der  Feststellung
des  Vorhandenseins  von  Arsen  und  Zinn  anzuwendende  Verfahren  zu  erlassen  #0.

#.  2.  Zur  Aufbewahrung  oder  Verpackung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,
welche  zum  Verkauf  bestimmt  find,  dürfen  Gefäße,  Umhüllungen  oder  Schutzbedeckungen,
zu  deren  Herstellung  Farben  der  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten  Art  verwendet  sind,
nicht  benutzt  werden.

Auf  die  Verwendung  von  schwefelsaurem  Baryum  (Schwerspath,  blanc  ßre),
Barytfarblacken,  welche  von  kohlensaurem  Baryum  frei  sind,  Chromoxyd,  Kupfer,
Zinn,  Zink  und  deren  Legirungen  als  Metallfarben,  Zinnober,  Zinnoxyd,  Schwefelzinn
  als  Musivgold,  sowie  auf  alle  in  Glasmassen,  Glasuren  oder  Emails  eingebrannte
  Farben  und  auf  den  äußersten  Anstrich  von  Gefäßen  aus  wasserdichten  Stofsen
findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

§.  3.  Zur  Herstellung  von  kosmetischen  Mitteln  (Mitteln  zur  Reinigung,  Pflege
oder  Färbung  der  Haut,  des  Haares  oder  der  Mundhöhle),  welche  zum  Berkauf  bestimmt
  find,  dürfen  die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten  Stoffe  nicht  verwendet  werden.

Auf  schwefelsaures  Baryum  (Schwerspath,  blanc  fixe),  Schwefelcadmium,  Chrom.
oryd,  Zinnober,  Zinkoxyd,  Zinnoxyd,  Schwefelzink,  sowie  auf  Kupfer,  Zinn,  Zink
und  deren  Legirungen  in  Form  von  Puder  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

§.  4.  Zur  Herstellung  von  zum  Verkauf  bestimmten  Spielwaaren  (einschließlich
der  Bilderbogen,  Bilderbücher  und  Tuschfarben  für  Kinder),  Blumentopfgittern  und
künstlichen  Christbäumen  dürfen  die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten  Farben  nicht  verwendet
  werden.

Auf  die  im  §.  2  Abs.  2  bezeichneten  Stoffe,  sowie  auf  Schwefelantimon  und
Schwefelcadmium  als  Färbemittel  der  Gummimasse,  Bleioxhyd  in  Firniß,  Bleiweiß
als  Bestandtheil  des  sogenannten  Wachsgusses,  jedoch  nur,  sofern  dasselbe  nicht  ein
Gewichtstheil  in  100  Gewichtstheilen  der  Masse  übersteigt,  chromsaures  Blei  (für  sich
oder  in  Verbindung  mit  schwefelsaurem  Blei)  als  Oel=  oder  Lackfarbe  oder  mit  Lackoder
  Firnißüberzug,  die  in  Wasser  unlöslichen  Zinkverbindungen,  bei  Gummispiel.
waaren  jedoch  nur,  soweit  sie  als  Färbemittel  der  Gummimasse,  als  Oel.  oder  Lackfarben
  oder  mit  Lack=  oder  Firnißüberzug  verwendet  werden,  alle  in  Glasuren  oder
Emails  eingebrannten  Farben  findet  diese  Bestimmung  nicht  Anwendung.

Soweit  zur  Herstellung  von  Spielwaaren  die  in  den  §§.  7  und  8  bezeichneten
Gegenstände  verwendet  werden,  finden  auf  letztere  lediglich  die  Vorschriften  der  Sg.  7
und  8  Anwendung.

§.  5.  Zur  Herstellung  von  Buch=  und  Steindruck  auf  den  in  den  §#§.  2,  3
und  4  bezeichneten  Gegenständen  dürsfen  nur  solche  Farben  nicht  verwendet  werden,
welche  Arsen  enthalten.

§.  6.  Tuschfarben  jeder  Art  dürfen  als  frei  von  gesundheitsschädlichen  Stoffen
beziehungsweise  giftfrei  nicht  verkauft  oder  feilgehalten  werden,  wenn  sie  den  Vorschriften
  im  §.  4  Abs.  1  und  2  nicht  entsprechen.

§.  7.  Zur  Herstellung  von  zum  Verkauf  bestimmten  Tapeten,  Möbelstoffen,
Teppichen,  Stoffen  zu  Vorhängen  oder  Bekleidungsgegenständen,  Masken,  Kerzen,
sowie  künstlichen  Blättern,  Blumen  und  Früchten  dürfen  Farben,  welche  Arsen  eulhalten,
  nicht  verwendet  werden.

Auf  die  Verwendung  arsenhaltiger  Beizen  oder  Fixirungsmittel  zum  Zweck  des
Färbens  oder  Bedruckens  von  Gespinsten  oder  Geweben  findet  diese  Bestimmung
nicht  Anwendung.  Doch  dürfen  derartig  bearbeitete  Gespinste  oder  Gewebe  zur
Herstellung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Gegenstände  nicht  verwendet  werden,  wenn  sie
das  Arsen  in  wasserlöslicher  Form  oder  in  solcher  Menge  enthalten,  daß  sich  in
100  Quadratcentimetern  des  fertigen  Gegenstandes  mehr  als  2  Milligramm  Arsen
vorfinden.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Vorschriften  über  das  bei  der
Feststellung  des  Arsengehalts  anzuwendende  Verfahren  zu  erlassen!).

1)  Wegen  der  Untersuchung  von  Farben,  Gespinnsten  und  Geweben  auf  Arsen
und  Zinn  vergl.  Bek.  10.  April  1888  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  131).
        <pb n="977" />
        Abschnitt  XVII.  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben.  963

F.  8.  Die  Vorschriften  des  §.  7  finden  auch  auf  die  Herstellung  von  zum  Verkauf
  bestimmten  Schreibmaterialien,  Lampen=  und  Lichtschirmen  sowie  Lichtmanschetten
Anwendung.

Die  Herstellung  der  Oblaten  unterliegt  den  Bestimmungen  im  §.  1,  jedoch  sofern
sie  nicht  zum  Genusse  bestimmt  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Verwendung  von
schwefelsaurem  Baryum  (Schwerspath,  blanc  fire),  Chromoxyd  und  Zinnober  gefiattet
  ist.

§6.  9.  Arsenhaltige  Wasser=  oder  Leimfarben  dürfen  zur  Herstellung  des  Anstrichs
von  Fußböden,  Decken,  Wänden,  Thüren,  Fenstern  der  Wohn=  oder  Geschäftsräume,
von  Roll-,  Zug=  oder  Klappläden  oder  Vorhängen,  von  Möbeln  und  sonstigen  häuslichen
  Gebrauchsgegenständen  nicht  verwendet  werden.

§5.  10.  Auf  die  Verwendung  von  Farben,  welche  die  im  §.  1  Abs.  2  bezeichneten
  Stoffe  nicht  als  konstituirende  Bestandtheile  ),  sondern  nur  als  Verunreinigungen,
und  zwar  höchstens  in  einer  Menge  enthalten,  welche  sich  bei  den  in  der  Technik  gebräuchlichen
  Darstellungsverfahren  nicht  vermeiden  läßt,  finden  die  Bestimmungen  der
g8.  2  bis  9  nicht  Anwendung.

5.  11.  Auf  die  Färbung  von  Pelzwaaren  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes
nicht  Anwendung.

§.  12.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

s  wer  den  Vorschriften  der  §§.  1  bis  5,  7,  8  und  10  zuwider  Nahrungsmittel,
Genußmittel  oder  Gebrauchsgegenstände  herstellt,  aufbewahrt  oder  verpackt,
oder  derartig  hergestellte,  aufbewahrte  oder  verpackte  Gegenstände  gewerbsmäßig
verkauft  oder  feilhält;

2.  wer  der  Vorschrift  des  §.  6  zuwiderhandelt;

3.  wer  der  Vorschrift  des  §.  9  zuwiderhandelt,  imgleichen  wer  Gegenstände,  welche

dem  §.  9  zuwider  hergestellt  sind,  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilhält.

§.  13.  Neben  der  im  §.  12  vorgesehenen  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  verbotswidrig
  hergestellten,  aufbewahrten,  verpackten,  verkauften  oder  feilgehaltenen  Gegenstände
  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  14.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (R.  G.  Bl.
S.  145)  bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  desselben  finden
auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.


§.  15.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1888  in  Kraft;  mit  demselben  Tage
tritt  die  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Verwendung  giftiger  Farben,  vom
1.  Mai  1882  (R.  G.  Bl.  S.  55)  außer  Kraft.

1)  D.  s.  nothwendige,  nicht  ohne  Veränderung  des  Charakters  der  Farbe  durch
andere  Stoffe  zu  ersetzende  Bestandtheile,  Sten.  Ber.  R.  T.  1887  S.  1004.

61“
        <pb n="978" />
        Abschnitt  XVIII.
Viehsenchen-polizei.

—  ——  —

Gesetz,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend.
Vom  7.  April  1869  (B.  G.  Bl.  S.  105)  0.

§.  1.  Wenn  die  Rinderpest  (Löserdürre)  in  einem  Bundesstaate  oder  in
einem  an  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  angrenzenden  oder  mit  demselben
  im  direkten  Verkehr  stehenden  Lande  ausbricht,  so  sind  die  zuständigen

Verwaltungsbehörden?)  der  betreffenden  Bundesstaaten  verpflichtet  und  ermächtigt,

alle  Maßregeln  zu  ergreifen?),  welche  geeignet  sind,  die  Einschleppung  und  beziehentlich

  die  Weiterverbreitung  der  Seuche  zu  verhüten  und  die  im  Lande
selbst  ausgebrochene  Seuche  zu  unterdrücken.
§.  2").  Die  Maßregeln,  auf  welche  sich  die  im  8.  1  ausgesprochene  Verpstichtung
  und  Ermächtigung  je  nach  den  Umständen  zu  erstrecken  hat,  sind
folgende:
gen  Beschränkungen  und  Verbote  der  Einfuhr,  des  Transports  und  des

Handelns  in  Bezug  auf  lebendes  oder  todtes  Rindvieh,  Schafe  und

Ziegen,  Häute,  Haare  und  sonstige  thierische  Rohstoffe  in  frischem  oder

trockenem  Zustande,  Rauhfutter,  Streumaterialien,  Lumpen,  gebrauchte

Kleider,  Geschirre  und  Stallgeräthe;  endlich  Einführung  einer  Rindviehkontrolle

  im  Grenzbezirke;  «

Absperrung  einzelner  Gehöfte,  Ortstheile,  Orte,  Bezirke  gegen  den  Verkehr

  mit  der  Umgebung;

3.  Tödtung  selbst  gesunder  Thiere  und  Vernichtung  von  giftsaugenden
Sachen,  ingleichen,  wenn  die  Desinfektion  nicht  als  ausreichend  befunden
zuns  von  Transportmitteln,  Geräthschaften  u.  dergl.  im  erforderlichen

mfange;

4.  Desinfizirung  der  Gebäude,  Transportmittel  und  sonstigen  Gegenstände,

1)  Instr.  9.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  147).  Einführung  in  Baden  und
Südhessen,  Ges.  16.  April  1871  (R.  G.  Bl.  S.  63)  §.  2;  in  Bayern  und  Württem.
berg,  Ges.  2.  Nov.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  372);  in  Elsaß-Lothringen,  Ges.  11.  Dez-1871
  (R.  G.  Bl.  S.  471).  Das  Ges.  ist  eine  lex  imperkecta,  da  es  bezüglich  der
Strafbestimmungen  auf  das  Landesstrafrecht  verweist.  Dies  ist  theilweise  anders  geworden
  durch  §.  328  R.  Str.  G.  B.  und  Ges.  21.  Mai  1878  (R.  G.  Bl.  S.  95,
betr.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  erlassenen  Vieyeinfuhrverbote.


2)  In  Preußen  die  Regierungspräsidenten,  die  Landräthe  und  Ortskommissare,
vorbehaltlich  vorläufiger  Maßregeln,  nur  im  Falle  besonderer  Ermächtigung,  E.  Crim.
II.  151.

:)  Und  auch  die  Einfuhr  von  andern  als  oben  in  §.  2  Nr.  1  bezeichneten  Thieren
(beispielsweise  die  Einfuhr  von  Schweinen)  zu  verbieten,  Erk.  10.  Febr.  1885  (E.
Crim.  XII.  38).

4)  Instr.  §s§.  2—9,  11—36.

w
        <pb n="979" />
        Abschnitt  XVIII.  Rinderpest-Gesetz.  965

sowie  der  Personen,  welche  mit  seuchekranken  oder  verdächtigen  Thieren
in  Berührung  gekommen  sind;

5.  Enteignung  des  Grund  und  Bodens  für  die  zum  Verscharren  getödteter
Thiere  und  giftsaugender  Dinge  nöthigen  Gruben.

§.  3.  Für  die  auf  Anordnung  der  Behörde  getödteten  Thiere,  vernichteten
Sachen  und  enteigneten  Plätze,  sowie  für  die  nach  rechtzeitig  erfolgter  Anzeige
des  Besitzers  gefallenen  Thiere  wird  der  durch  unparteiische  Taxatoren  festzustellende
  gemeine  Werth  aus  der  Bundeskasse")  vergütet.

Diese  Entschädigung  wird  jedoch  nicht  gewährt  für  solches  Vieh,  welches
innerhalb  zehn  Tage  nach  erfolgter  Einfuhr  oder  nach  Eintrieb  über  die
Bundesgrenze  an  der  Seuche  fällt.

§.  4.  Jeder,  der  zuverlässige  Kunde  davon  erlangt,  daß  ein  Stück  Vieh
an  der  Rinderpest  krank  oder  gefallen  ist,  oder  daß  auch  nur  der  Verdacht  einer
solchen  Krankheit  vorliegt,  hat  ohne  Verzug  der  Otspolizeibehörde  Anzeige
davon  zu  erstatten.  Die  Unterlassung  schleunigster  Anzeige  hat  für  den  Viehbesitzer
  selbst,  welcher  sich  dieselbe  zu  Schulden  kommen  läßt,  jedenfalls  den
Verlust  des  Anspruches  auf  Entschädigung  für  die  ihm  gefallenen  oder  getödteten
  Thiere  zur  Folger).

§.  5.  Die  Einwohner  von  der  Rinderpest  betroffener  Orte  sind  verpflichtet,
die  Behörden  bei  Ausführung  der  polizeilichen  Maßregeln  entweder  selbst  oder
durch  geeignete  Personen  zu  unterstützen.

r#

 

 

§.  7.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  bevorstehenden
Vorschriften  und  deren  Ueberwachung  durch  die  geeigneten  Organe,  über  die
Bestreitung  der  entstehenden  Kosten  und  die  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen
sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen  ").  Es  ist  jedoch  von  den  deshalb  erlassenen
Verfügungen  dem  Bundespräsidium  Mittheilung  zu  machen.

§.  S8.  Vom  Bundespräsidium  wird  eine  allgemeine  Instruktion  erlassen,
welche  über  die  Anwendung  der  im  §.  2  unter  Nr.  1  bis  4  aufgeführten  Maßregeln
  nähere  Anweisung  giebt  und  den  nach  §.  7  von  den  Einzelstaaten  zu
treffenden  Bestimmungen  zur  Grundlage  dient?).

—  ——  –

1)  Aus  der  Bundeskasse  werden  auch  vergütet  die  Kosten  für  die  Abschätzung
des  gefallenen  und  getödteten  Viehs,  der  vernichteten  Sachen  und  enteigneten  Plätze,
sowie  die  Kosten,  welche  durch  die  angcordnete  Desinfektion  und  die  Arbeitsleistungen
erwachsen,  welche  hiermit  sowie  mit  der  Tödtung,  dem  Transport  und  der  Verscharrung
des  Viehs  in  Verbindung  stehen,  Res.  19.  Jan.  1872  (bei  Beyer,  Viehseuchengesetze,
3  Aufl.  S.  224)  und  28.  Sept.  1881  (M.  Bl.  S.  223).  Vergl.  auch  Viehsterbendatent
  2.  April  1803  (Rabe  VII.  360),  §s.  115,  116,  118,  122,  für  die  damals  zu
Preußen  gehörigen  Landestheile,  also  nicht  für  Rheinprovinz  und  Sachsen;  für  Hannover
  Bd.  3.  Jan.  1867  (G.  S.  S.  23)  §.  5.  Die  für  die  übrigen  Seuchen  maß.
gebenden  Gebührensätze  der  Schätzer  finden  auch  bei  der  Rinderpest  Anwendung,  Ref.
14.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  1560).

Auch  für  das  Fleisch  und  die  sonstigen  Theile  eines  von  dem  Besitzer  geschlachteten
  Stückes  Rindvieh,  wenn  dieselben  als  der  Infektion  durch  Rinderpestgift  verdächtig
konfiszirt  werden,  ist  nach  §.  3  Ersatz  zu  leisten  und  zwar  in  dem  gemeinen  Werth
der  enteigneten  Gegenstände,  ohne  Rücksicht  auf  deren  möglicher  Weise  vorhandene  Insektion,
  Erk.  19.  Sept.  1882  (E.  Crim.  VII.  114).

2)  Instr.  §.  11.

2)  8.  6  ist  aufgehoben  und  ersetzt  durch  Ges.  25.  Febr.  1876  unten  S.  966.

4)  Bergl.  Anm.  1  zur  Ueberschrift  und  Vereinszollges.  1.  Juli  1869  (B.  G.  Bl.
S.  355)  §.  134,  sowie  Viehsterbenpatent  2.  April  1803  (Rabe  VII.  360)  8§.  153
bis  164,  170;  wegen  der  Kosten  Anm.  1  zu  §.  3.  Z  #

")  Instr.  §§.  37—46.  Die  Verletzung  einer  durch  die  zuständige  Behörde  zur
Abwehr  der  Rinderpest  angeordneten  „absoluten  Sperre“  ist  selbst  dann,  wenn
sie  nicht  durch  militärische  Wachen,  sondern  in  anderer  Weise  zur  Ausführung  gebracht
wird,  strafbar,  Erk.  O.  Trib.  23.  März  1871  (J.  M.  Bl.  S.  130).

Pölhraift  bei  militärischer  Hülfe:  Bek.  17.  Juni  1891  (C.  Bl.  d.  D.  R.
S.  149).
        <pb n="980" />
        966  Abschnitt  XVIII.  Desinfektion  der  Eisenbahnwagen.

§.  9.  Sobald  die  Regierung  eines  Bundesstaats  in  die  Lage  kommt,  ein
Einfuhrverbot  zu  erlassen,  zu  verändern  oder  aufzuheben,  hat  dieselbe  dem
Bundespräsidium  und  den  Regierungen  der  benachbarten  Bundesstaaten  davon
Mittheilung  zu  machen.  Z  Z

§.  10.  Einfuhrbeschränkungen  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  sind,
erst  dann  zulässig,  wenn  die  Rinderpest  innerhalb  eines  Bundesstaates  ausbricht.

§.  11.  Bricht  die  Rinderpest  in  einem  Bundesstaate  aus,  so  ist  dem
Bundespräsidium  hiervon,  sowie  von  den  ergriffenen  Maßregeln  Anzeige  zu
machen,  dasselbe  auch  von  dem  weiteren  Gange  der  Seuche  in  Kenntniß  zu
erhalten.  ç  .

I  §.  12.  Dem  Bundeskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und
der  auf  Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.  Erforderlichen
Falls  wird  der  Bundeskanzler  selbständig  Anordnungen  treffen,  oder  einen
Bundeskommissar  bestellen,  welcher  die  Behörden  des  betheiligten  Einzelstaates
unmittelbar  mit  Anweisung  zu  versehen  hat.  Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen
Gegend  des  Bundesgebietes  oder  in  solcher  Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu
ergreifenden  Maßregeln  nothwendig  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen
  werden  müssen,  so  hat  der  Bundeskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung
  der  Einheit  in  den  Seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen
  Maßregeln  zu  sorgen  und  deshalb  das  Erforderliche  anzuordnen.

§.  13.  Die  Behörden  der  verschiedenen  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich
bei  Ausführung  der  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  auf  Ansuchen  gegenseitig
zu  unterstützen.

§.  14.  Zur  Durchführung  der  Absperrungsmaßregeln  ist  militärische  Hülfe
zu  requiriren.  Die  Kommandobehörden  haben  den  desfallsigen  Requisitionen
der  kompetenten  Verwaltungsbehörden  im  erforderlichen  Umfange  zu  entsprechen.

Sämmtliche  Mehrkosten,  welche  durch  die  geleistete  militärische  Hülfe  gegen
die  reglementsmäßigen  Kosten  des  Unterhalts  der  requirirten  Truppen  in  der
Garnison  entstehen,  fallen  der  Bundeskasse  zur  Last.

 

—  ——.  —  —„„  —  —  —

Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Anstechungsstoffen
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.
Vom  25.  Februar  1876  (R.  G.  Bl.  S.  163)  0.

§.  1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  Eisenbahnwagen,  in
welchen  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,  Ziegen  oder  Schweine  befördert
  worden  sind,  nach  jedesmaligem  Gebrauche  einem  Reinigungsverfahren
(Desinfektion)  zu  unterwerfen,  welches  geeignet  ist,  die  den  Wagen  anhaftenden
Ansteckungsstoffe  vollständig  zu  tilgen.  »  »

Gleicherweise  sind  die  bei  Beförderung  der  Thiere  zum  Füttern,  Tränken,
Befestigen  oder  zu  sonstigen  Zwecken  benutzten  Geräthschaften  zu  desinfiziren.

Auch  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Rampen,  welche  die  Thiere  beim
Ein=  und  Ausladen  betreten  haben,  sowie  die  Vieh-Ein=  und  Ausladeplätze
und  v86  Wiehhöfe  der  Eisenbahnverwaltungen  nach  jeder  Benutzung  zu  desinjiiren
  sind.
§.  2.  Die  Verpflichtung  zur  Desinfektion  liegt  in  Bezug  auf  die  Eisenbahnwagen
  und  die  zu  denselben  gehörigen  Geräthschaften  (§.  1  Abs.  1  und  2)
derjenigen  Eisenbahnverwaltung  ob,  in  deren  Bereich  die  Entladung  der  Wagen
stattfindet.  Erfolgt  die  letztere  im  Auslande,  so  ist  zur  Desinfektion  diejenige
Eisenbahnverwaltung  verpflichtet,  deren  Bahn  von  den  Wagen  bei  der  Rückkehr
in  das  Reichsgebiet  zuerst  berührt  wird.  *4*“  #

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  berechtigt,  für  die  Desinfektion  eine  Gebühr
  zu  erheben.

1)  Ausf.  Best.  20.  Juni  1886  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  200),  Res.  19.  Nov.  1886
(C.  V.  Bl.  S.  470),  5.  Aug.  1892  (C.  V.  Bl.  S.  261),  23.  Aug.  1892  (C.  V.
Bl.  S.  262),  26.  Mai  1894  (C.  V.  Bl.  S.  123).
        <pb n="981" />
        Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.  967

§.  3.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  durch  die
S#s.  1  und  2  festgesetzten  Verpflichtung  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande
insoweit  zuzulassen,  als  die  ordnungsmähßt  e  Desinfektion  der  zur  Viehbeförderung
  benutzten,  im  Auslande  entladenen  Wagen  vor  deren  Wiedereingang  genügend
  sicher  gestellt  ist.

Auch  ist  der  Bundesrath  ermächtigt,  Ausnahmen  von  der  gedachten  Verpflichtung
  für  den  Verkehr  im  Inlande  zuzulassen,  jedoch  für  die  Beförderung
von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  nur  innerhalb  solcher  Theile  des  Reichsgebietes,
  in  welchen  seit  länger  als  3  Monaten  Fälle  von  Lungenseuche  und
von  Maul=  und  Klauenseuche  nicht  vorgekommen  sind.  .

§.  4.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  anzuordnende  Verfahren,  über
Ort  und  Zeit  der  zu  bewirkenden  Desinfektionen,  sowie  über  die  Höhe  der  zu
erhebenden  Gebühren  werden  auf  Grund  der  von  dem  Bundesrath  aufzustellenden
  Normen  von  den  Landesregierungen  getroffen.  ..

§.  5.  Im  Eisenbahndienste  beschäftigte  Personen,  welche  die  ihnen  nach
den  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen  Bestimmungen  vermöge  ihrer  dienstlichen
  Stellung  oder  eines  ihnen  ertheilten  Auftrages  obliegende  Pflicht  der
Anordnung,  Ausführung  und  Ueberwachung  einer  Desinfektion  vernachlässigen,
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  Mark,  und  wenn  in  Folge  dieser  Vernachlässigung
  Vieh  von  einer  Seuche  ergriffen  worden,  mit  Geldstrafe  bis  zu
3000  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  sofern  nicht  durch  die
Vorschriften  des  Strafgesetzbuches  eine  der  Art  oder  dem  Maße  nach  schwerere
Strafe  angedroht  ist.

§.  6.  Der  K.  6  des  Gesetzes  vom  7.  April  1869,  Maßregeln  gegen  die
Rinderpest  betreffend,  (B.  G.  Bl.  S.  105)  ist  aufgehoben.

 

 

Eesetz  vom  ?  ent  ##800,  betreffend  die  Abwehr  und  Anterdrückung
von  biehseuchen  (R.  G.  Bl.  158/  212  )/7.

§.  1.  Das  nachstehende  Gesetz  regelt  das  Verfahren  :)  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
  übertragbarer  Seuchen  der  Hausthiere  ),  mit  Ausnahme  der  Rinderpest.

Als  verdächtige  Thiere  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes:  Thiere,  an  welchen
sich  Erscheinungen  zeigen,  die  den  Ausbruch  einer  übertragbaren  Seuche  befürchten
  lassen  (der  Seuche  verdächtige  Thiere);  Thiere,  an  welchen  sich  solche
Erscheinungen  zwar  nicht  zeigen,  rücksichtlich  deren  jedoch  die  Vermuthung  vorliegt,
  daß  sie  den  Ansteckungsstoff  ausgenommen  haben  (der  Ansteckung  verdächtige
  Thiere).

§.  2.  Die  Anordnung  der  Abwehr-#„)  und  Unterdrückungsmaßregeln  und  die
Leitung  des  Verfahrens  liegt  den  Landesregierungen  und  deren  Organen")  ob.

Zur  Leitung  des  Verfahrens  können  besondere  Kommissare:)  bestellt  werden.

1)  Kommentare  von  Beyer,  3.  Aufl.  Berlin  1895,  von  Rohrscheidt,  Berlin  1895.

:)  Die  gesammte  Verwaltung  des  Veterinärwesens  ist  durch  K.  O.  27.  April  1872
(G.  S.  S.  594)  dem  Landwirthschaftsminister  übertragen.

Viehseuchen-Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  6.  Dez.
1891  (R.  G.  Bl.  1892  S.  90).

3)  Wegen  der  Kosten  des  Verfahrens  vergl.  unten  §8.  23  ff.  Ausf.  Ges.

*!)  Der  Begriff  der  Seuche  setzt  weder  eine  Mehrheit  von  Erkrankungen  voraus,
noch  beschränkt  er  sich  auf  Seuchen  an  Hausthieren,  so  daß  er  z.  B.  auch  den  Milzbrand
  des  Wildes  betrifft  (Motive).

:)  Durch  Ges.  9.  Mai  1892  (G.  S.  S.  94)  find  ältere,  in  der  Prov.  Hessen-Nassau
  geltende  gesetzliche  Bestimmungen  über  die  Untersuchung  des  Schlachtviehs  und
die  Ausstellung  von  Biehgesundheitsscheinen  aufgehoben  worden.

*)  Vergl.  88§.  1  ff.  Ausf.  Ges.  ç

7)  Den  auf  Grund  des  §.  2  bestellten  Seuche-Kommissarien  sind,  wenn  sie  nicht
zu  den  unmit#elbaren  Staatsbeamten  gehören,  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den
        <pb n="982" />
        968  Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.

Die  Mitwirkung  der  Thierärzte,  welche  vom  Staate  angestellt  sind  oder
deren  Anstellung  vom  Staate  bestätigt  ist  (beamtete  Thierärzte))),  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.  An  Stelle  derselben  können  im  Falle
ihrer  Behinderung  oder  aus  sonstigen  dringenden  Gründen  andere  approbirte
Thierärzte  zugezogen  werden.  Die  letzteren  sind  innerhalb  des  ihnen  ertheilten
Auftrages  befugt  und  verpflichtet,  diejenigen  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,
welche  in  diesem  Gesetze  den  beamteten  Thierärzten  übertragen  sind.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren,  über  die  Zuständigkeit
der  Behörden  und  Beamten  und  über  die  Bestreitung  der  durch  das  Verfahren
entstehenden  Kosten  sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.

§.  3.  Rücksichtlich  der  Pferde  und  Proviantthiere,  welche  der  Militärverwaltung
  angehören,  bleiben  die  Maßregeln  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung
von  Seuchen,  soweit  davon  nur  das  Eigenthum  dieser  Verwaltung  betroffen
wird,  den  Militärbehörden  überlassen.

Dieselben  Befugnisse  können  den  Vorständen  der  militärischen  Remontedepots
  auch  rücksichtlich  der  dazu  gehörigen  Rindvieh=  und  Schafbestände,  sowie
den  Vorständen  der  landesherrlichen  und  Staatsgestüte  rücksichtlich  der  in  diesen
Gestüten  aufgestellten  Pferde  von  den  Landesregierungen  übertragen  werden.

In  den  beiden  Fällen  (Absatz  1  und  2)  finden  die  ferneren  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  sinngemäße  Anwendung.

Die  Militärbehörden  haben  die  Polizeibehörden  der  Garnison,  der  Kantonnements
  und  des  Marschortes  von  dem  Auftreten  eines  Seuchenverdachts
und  von  dem  Ausbkruche  einer  Seuche  sofort  zu  benachrichtigen  und  von  dem
Verlaufe,  sowie  dem  Erlöschen  der  Seuche  in  Kenntniß  zu  setzen.

In  gleicher  Weise  haben  die  Vorstände  der  bezeichneten  Remontedepots  und
Gestüte  die  Polizeibehörde  des  Orts  zu  verständigen,  wenn  ihnen  die  Maßregeln
  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  von  Seuchen  übertragen  worden  sind.

8  4.  Dem  Reichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der
auf  Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.

Tritt  die  Seuche  in  einem  für  den  inländischen  Vichbestand  bedrohlichen
Umfang  im  Ausland  auf,  so  hat  der  Reichskanzler  die  Regierungen  der  betheiligten
  Bundesstaaten  zur  Anordnung  und  einbeitlichen  Durchführung  der
nach  Massgabe  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Abwehrmassregeln  zu  veranlassen
  2.

Tritt  die  Seuche  in  einer  solchen  Gegend  des  Reichsgebiets  oder  in  solcher
Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden  Maßregeln  nothwendig  die
Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen  werden  müssen,  so  hat  der  Reichskanzler
  oder  ein  von  ihm  bestellter  Reichskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung
  der  Einheit  in  den  seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen
  Maßregeln  zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  anzuordnen,
  nöthigenfalls  auch  die  Behörden  der  betheiligten  Bundesstaaten  unmittelbar
  mit  Anweisungen  zu  versehen.

§.  5.  Die  Behörden  der  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich  bei  Ausführung

  der  Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Seuchen  gegenseitig
  zu  unterstützen.

 

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  967.

zu  Nr.  V  in  den  §§.  1  und  4  des  Ges.  der  Vd.  15.  April  1876  für  Staatsbeamte
bestimmten  Sätzen  zu  gewähren,  Res.  3.  März  1888  (M.  Bl.  S.  95).

1)  Das  sind  Departements-  und  Kreisthierärzte,  nicht  etwa  z.  B.  Militärroßärzte,
vergl.  §.  4  des  aufgehobenen  Ges.  25.  Juni  1875;  Reg.  für  die  Prüfung  der  Thierärzte,
  welche  das  Fähigkeitszeugniß  für  die  Anstellung  als  beamtete  Thierärzte  zu
erwerben  beabsichtigen,  19.  Juni  1876  (M.  Bl.  S.  191).  Aenderung  §.  3  Abs.  2,
Res.  22.  Okt.  1890  (M.  Bl.  S.  208)  und  §.  12  Abs.  1,  Nachtr.  29.  Jan.  1885
(M.  Bl.  S.  35).

2)  Durch  die  Nov.  1.  Mai  1894  eingefügt.
        <pb n="983" />
        Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.  969

I.  Abwehr  der  Einschleppung  aus  dem  Auslande.

a)  Einfuhr=  und  Verkehrsbeschränkungen.

§.  6.  Die  Einfuhr  von  Thieren!),  welche  an  einer  übertragbaren  Seuche
leiden,  ist  verboten.

§.  72).  Wenn  in  dem  Auslande  eine  übertragbare  Seuche  der  Hausthiere
in  einem  für  den  inländischen  Viehbestand  bedrohlichen  Umfange  herrscht  oder
ausbricht,  so  kann  1.  die  Einfuhr  lebender  oder  todter  Thiere  aus  dem  von
der  Seuche  heimgesuchten  Auslande  allgemein  oder  für  bestimmte  Grenzstrecken
verboten  oder  solchen  Beschränkungen  unterworfen  werden,  welche  die  Gefahr
einer  Einschleppung  ausschließen  oder  vermindern;  2.  der  Verkehr  mit  Thieren
im  Grenzbezirk  solchen  Bestimmungen  unterworfen  werden,  welche  geeignet  sind,
im  Falle  der  Einschleppung  einer  Weiterverbreitung  der  Seuche  vorzubeugen.

Die  Einfuhr=  und  Verkehrsbeschränkungen  sind,  soweit  erforderlich,  auch
auf  die  Einfuhr  von  thierischen  Nohstoffen  und  von  allen  solchen  Gegenständen
auszudehnen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes  sein  können.

Von  dem  Erlasse,  der  Aufhebung  oder  Veränderung  einer  Einfuhr=  oder
Verkehrsbeschränkung  ist  unverzüglich  dem  Reichskanzler  Mittheilung  zu  machen.

Die  verfügten  Einfuhr=  oder  Verkehrsbeschränkungen  sind  ohne  Verzug
öffentlich  bekannt  zu  machen  ?).

b)  Viehrevisionen.
§.  8S.  Gewinnt  die  Seuche  in  einem  Nachbarlande  eine  bedrohliche  Ausdehnung,
  so  kann  für  die  Grenzbezirke  eine  Revision  des  vorhandenen  Viehbestandes

  und  eine  regelmäßige  Kontrolle  über  den  Ab=  und  Zugang  der  durch
die  Seuche  gefährdeten  Thiere  angeordnet  werden.

II.  Unterdrückung  der  Viehseuchen  im  Inlande.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

a)  Anzeigepflicht.

§.  9.  Der  Besitzer  von  Hausthieren  ist  verpflichtet  von  dem  Ausbruche
einer  der  in  §.  10  angeführten  Seuchen  unter  seinem  Viehstande  und  von  allen
verdächtigen  Erscheinungen  bei  demselben,  welche  den  Ausbruch  einer  solchen
Krankheit  befürchten  lassen,  sofort  der  Polizeibehörde")  Anzeige  zu  machen,
auch  das  Thier  von  Orten,  an  welchen  die  Gefahr  der  Ansteckung  fremder
Thiere  besteht,  fern  zu  halten.

Die  gleichen  Pflichten  liegen  demjenigen  ob,  welcher  in  Vertretung  des
Besitzers  der  Wirthschaft  vorsteht,  ferner  bezüglich  der  auf  dem  Transporte
befindlichen  Thiere  dem  Begleiter  derselben  und  bezüglich  der  in  fremdem  Gewahrsam
  befindlichen  Thiere  dem  Besitzer  der  betreffenden  Gehöfte,  Stallungen,
Koppeln  oder  Weiden.

1)  Auch  die  Durchfuhr,  da  diese  Ein=  und  Ausfuhr  umfaßt.

2)  Die  Anweisungen  gemäß  §.  7  und  §.  8  sind  durch  die  Regierungs-Präsidenten
der  Grenzbezirke  zu  treffen,  vergl.  §.  7  Ausf.  Ges.

2)  Außer  durch  die  Amtsblätter  auch  durch  den  Reichsanzeiger,  Res.  6.  Sept.
1894  bei  Beyer  S.  12.  Im  Uebrigen  genügt  jede  Art  der  Veröffentlichung,  E.
Crim  XX  II.  190.

4)  Die  BVerpflichtung  des  Besitzers  von  Hausthieren,  von  dem  Ausbruche  einer
der  im  §.  10  Ges.  23.  Juni  1875  aufgeführten  Senchen  unter  seinem  Viehstande
und  von  allen  verdächtigen  desfallsigen  Erscheinungen,  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige
zu  machen,  besteht  selbständig  und  unabhängig  neben  den  durch  das  gedachte  Gesetz
dem  betreffenden  Thierarzte  auferlegten  Anzeigepflicht  und  hört  selbst  dann  noch  nicht
auf,  wenn  das  seuchenkranke  Thier  an  einem  anderen  als  an  seinem  gewöhnlichen
Standorte  auf  Anordnung  der  dortigen  Polizeibehörde  oder  des  zuständigen  Thierarztes
  getödtet  worden  ist.  Der  Besitzer  kann  sich  nicht  entschuldigen,  daß  er  die
verdächtigen  Erscheinungen  nicht  erkannt  habe,  Erk.  6.  Okt.  1881  (E.  K.  III.  345);
Erk.  R.  G.  27.  Juni  1885.  Z

Das  Gesinde  wird  von  der  Anzeigepflicht  nicht  betroffen  (Motive).
        <pb n="984" />
        970  Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.

Zur  sofortigen  Anzeige  sind  auch  die  Thierärzte  und  alle  diejenigen  Personen
  verpflichtet,  welche  sich  gewerbemäsig  mit  der  Ausübung  der  Thierheilkunde
  beschäftigen,  ingleichen  die  Fleischbeschauer,  sowie  diejenigen,  welche  gewerbsmäßig
  mit  der  Beseitigung,  Verwerthung  oder  Bearbeitung  thierischer
Kadaver  oder  thierischer  Bestandtheile  sich  beschäftigen,  wenn  sie,  bevor  ein
polizeiliches  Einschreiten  stattgefunden  hat,  von  dem  Ausbruche  einer  der  nachbenannten
  Seuchen  oder  von  Erscheinungen  unter  dem  Viehstande,  welche  den
Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  begründen,  Kenntniß  erhalten.

§.  10.  Die  Seuchen,  auf  welche  sich  die  Anzeigepflicht  (§.  9)  erstreckt
sind  folgende:  1.  der  Milzbrand;  2.  die  Tollwuth;  3.  der  Rotz  (Wurm)  der
Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel;  4.  die  Maul=  und  Klauenseuche  des
Rindviehs,  der  Schafe  Ziegen  und  Schweine;  5.  die  Lungenseuche  des  Rindviehs;
  6.  die  Pockenseuche  der  Schafe;  7.  die  Beschälseuche  der  Pferde  und
der  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs;  8.  die  Räude  der
Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und  der  Schafe.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  Anzeigepflicht  vorübergehend  auch  für
andere  Seuchen  einzuführen  #.  !#1

§.  11.  Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt?),  für  solche  Bezirke,  in
welchen  sich  der  Milzbrand  ständig")  zeigt,  von  der  Anzeigepflicht  (§.  9)  insoweit
  zu  entbinden,  als  die  Seuche  nur  vereinzelt  auftritt.  In  diesem  Falle
müssen  die  Schutzmaßregeln  nach  Maßgabe  des  Gesctzes  und  der  Ausführungs-Instruktion
  (S.  30)  allgemein  vorgeschrieben  werden.

b)  Ermittelung  der  Seuchenausbrüche.

§.  12.  Die  Polizeibehörde")  hat  auf  die  erfolgte  Anzeige  (§§.  9  und  10)
oder  wenn  sie  auf  irgend  einem  andern  Wege  von  dem  Ausbruche  einer  Seuche
oder  dem  Verdachte  eines  Seuchenausbruchs  Kenntniß  erhalten  hat,  sofort  den
beamteten  Thierarzt  behufs  sachverständiger  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs.
zuzuziehen  (vergl.  jedoch  §.  15)5).  Der  Thierarzt  hat  die  Art,  den  Stand  und
die  Ursachen  der  Krankheit  zu  erheben  und  sein  Gutachten  darüber  abzugeben,
ob  durch  den  Befund  der  Ausbruch  der  Seuche  festgestellt  oder  der  Verdacht
eines  Seuchenausbruchs  begründet  ist.  «
In  eiligen  Fällen  kann  derselbe  schon  vor  polizeilichem  Einschre  iten  die

 

1)  Durch  Bek.  2.  April  1894  (R.  G.  Bl.  S.  333)  ist  für  die  fieben  östlichen
Provinzen,  durch  Bek.  12.  Nov.  1895  (R.  G.  Bl.  S.  453)  für  Schleswig-Holstein,
Hannover,  Westfalen,  Hessen-Nassau  und  Rheinprovinz  bis  auf  Weiteres  die  Anzeigepflicht
  auf  Schweineseuche,  Schweinepest  und  Rothlauf  der  Schweine  ausgedehnt
worden.  Die  gleiche  Anzeigepflicht  ist  durch  entsp.  Bek.  in  den  übrigen  Deuischen
Staaten  eingeführt.

Die  Jufluenza  ist  nicht  anzeigepflichtig.  Doch  sollen  die  Thierärzte  und  Ortspolizeibehörden
  von  ihrem  Erlöschen  und  Ausbruche  dem  Landrathe  Anzeige  machen,
der  sie  im  Kreisblatte  veröffentlicht  und  seinerseits  die  Vorstände  der  Haupt-  und
Landgestüte  der  Provinz,  das  Generalkommando  und  event.  den  Garnison-Aeltesten  benachrichtigt,
  Res.  15.  Dez.  1889  bei  v.  Rohrscheidt  S.  42.

!)  Die  Ermächtigung  steht  den  Regierungspräsidenten  zu,  §.  4  Ausf.  Ges.

3)  Als  Bezirke,  wo  der  Milzbrand  sich  ständig  zeigt,  sind  nicht  solche  Gegenden
oder  landräthliche  Kreise  anzusehen,  in  welchen  alljährlich  vereinzelte  Fälle  von  Milzbrand
  vorkommen,  sondern  nur  solche  Ortschaften,  in  welchen  seit  einer  Reihe  von
Jahren  alljährlich  ein  beträchtlicher  Prozentsatz  der  vorhandenen  Viehbestände  an  Milzbrand
  zu  fallen  pflegt,  Res.  3.  Sept.  1881  (M.  Bl.  S.  204).

4)  D.  i.  die  Ortspolizeibehörde.  Der  Thierarzt,  welchen  sie  abzuordnen  hat,  kann
in  eiligen  Fällen  selbst  Anordnungen  treffen,  jedoch  nur  vorläufige,  der  Polizeibehörde
sofort  anzuzeigende.  Deshalb  ist  es  unzulässig,  daß  die  Polizeibehörde  dem  Thierarzt
überläßt,  Anordnungen  zu  treffen,  und  sie  als  polizeiliche  Anordnungen  zu  behandeln,
E.  Crim.  XII.  70.

5)  Durch  Vermittelung  des  Landrathes,  damit  dieser  die  Richtigkeit  der  Reisekostenberechnungen
  bescheinigen  und  prüfen  kann,  ob  die  Zuziehung  gerechtfertigt  ist.
In  eiligen  Fällen  ist  ihm  wenigstens  sofort  Abschrift  der  Requisition  mitzutheilen,
Res.  17.  Okt.  1888  bei  Beyer  S.  18.
        <pb n="985" />
        Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.  971

sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
  Thiere,  nöthigenfalls  auch  die  Bewachung  derselben  anordnen.  Die
etroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Thiere,  oder  dessen
ertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen!),
auch  ist  davon  der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen.

Auf  Ersuchen  des  Thierarztes  hat  der  Vossteher  des  Seuchenorts  die  vorläufige
  Bewachung  der  erkrankten  Thiere  zu  veranlassen.

§.  13.  Wenn  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  nach  dem  Gutachten  des
beamteten  Thierarztes  nur  mittelst  Zerlegung  eines  verdächtigen  Thieres  Gewißheit
  zu  erlangen  ist,  so  kann  die  Tödtung  desselben  von  der  Polizeibehörde
angeordnet  werden.

§.  14.  Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes,  daß
der  Ausbruch  der  Seuche  festgestellt  sei,  oder  daß  der  begründete  Verdacht  eines
Seuchenausbruchs  vorliege,  hat  die  Polizeibehörde  die  für  den  Fall  der  Seuchengefahr
  in  diesem  Gesetze  und  den  zur  Ausführung  desselben  erlassenen  Verordnung
  vorgesehenen,  den  Umständen  nach  erforderlichen  Schutzmaßregeln  zu  treffen
und  für  die  Dauer  der  Gefahr  wirksam  durchzuführen.  Hegt  die  Polizeibehörde
Zweifel  über  die  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes,  so  kann  dieselbe  zwar
die  Einziehung  eines  thierärztlichen  Obergutachtens)  bei  der  vorgesetzten  Behörde
  beantragen,  die  Anordnung  der  erforderlichen  Schutzmaßregeln  darf  jedoch
hierdurch  keinen  Aufschub  erleiden.

§.  15.  Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  (§.  10  Ziffer  4)
durch  das  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  festgestellt,  so  kann  die  Polizeibehörde
  auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenorte  selbst
oder  in  dessen  Umgegend  sofort  die  erforderlichen  polizeilichen  Schutzmaßregeln
*  ohne  daß  es  einer  nochmaligen  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes
bedarf.

Auch  ist  in  solchen  Bezirken,  in  welchen  sich  der  Milzbrand  ständig  zeigt
.  11),  die  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  nicht  in  jedem  Falle  dieser
Seuche  erforderlich.

§.  16.  In  allen  Fällen,  in  welchen  dem  beamteten  Thierarzte  die  Feststellung
  des  Krankheitszustandes  eines  verdächtigen  Thieres  obliegt,  ist  es  dem
Besitzer  desselben  unbenommen,  auch  seinerseits  einen  approbirten  Thierarzt  zu
diesen  Untersuchungen  zuzuziehen.  Die  Anordnung  und  die  Ausführung  der
Schutzmaßregeln  wird  hierdurch  nicht  aufgehalten.

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  jedoch  im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  beamteten  Thierarzte  und  dem  von  dem  Besitzer
zugezogenen  approbirten  Thierarzte  über  den  Ausbruch  und  Verdacht  einer
Seuche,  oder  wenn  aus  sonstigen  Gründen  erhebliche  Zweifel  über  die  Richtigkeit
der  Angaben  des  beamteten  Thierarztes  obwalten,  sofort  ein  thierärztliches
Obergutachten?)  einzuziehen  und  dem  entsprechend  das  Verfahren  zu  regeln.

5.  17.  Alle  Vieh=  und  Pferdemärkte,  sowie  auch  öffentliche  Schlachthäuser!)
  sollen  durch  beamtete  Thierärzte  )  beanfsichtigt  werden.  Dieselbe
Maßregel  kann  auch  auf  die  von  Unternehmern  behufs  öffentlichen  Verkaufs
in  öffentlichen  oder  privaten  Räumlichkeiten  zusammengebrachten  Viehbestände),
auf  die  zu  Zuchtzwecken  öffentlich  aufgestellten  männlichen  Zuchtthiere,  auf
öffentliche  Thierschauen  und  auf  die  durch  obrigkeitliche  Anordnung  veranlaßten
Zusammenziehungen  von  Pferde=  und  Viehbesländen,  sowie  auf  Gastställe,
private  Schlachthäuser  und  Ställe  von  Viehhändlern  1),  ausgedehnt?)  werden.

1)  Anordnungen  der  Polizeibehörde  sind  an  diese  Form  nicht  gebunden,  E.  Crim.
XXIII.  258.

Obergutachten  wird  durch  den  Departements-Thierarzt  abgegeben,  8.  14
Ausf.  .

I)EmeergntachtendesDepartements-Thierarzteg,§SAUSLGEL

)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.  ..

5)  Die  Bestimmung  des  beamteten  Thierarztes  steht  der,  der  Ortspolizeibehörde
vorgesetzten  Polizeibehörde  zu.  ;r  .  .

")  Auktionen  selbstgezüchteter  Thiere  auf  dem  Gehöfte  des  Züchters  gehören  nicht
hierher,  da  die  Thiere  nicht  aus  verschiedenen  Beständen  zusammengebracht  sind.

7)  Und  zwar  durch  den  Regierungspräsidenten,  §.  6  Ausf.  Ges.
        <pb n="986" />
        972  Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.

Der  Thierarzt  ist  verpflichtet,  alle  von  ihm  auf  dem  Markt  oder  unter  den
vorbezeichneten  Pferde=  und  Viehbeständen  beobachteten  Fälle  übertragbarer
Seuchen  oder  seuchenverdächtiger  Erscheinungen  sogleich  zur  Kenntniß  der
Polizeibehörde  zu  bringen  und  nach  sofortiger  Untersuchung  des  Falles  die
Anordnung  der  erforderlichen  polizeilichen  Schutzmaßregeln  zu  beantragen.

Liegt  Gefahr  im  Verzuge,  so  ist  der  Thierarzt  befugt,  schon  vor  polizeilichem
  Einschreiten  die  Absonderung  und  Bewachung  der  erkrankten  und  der
verdächtigen  Thiere  anzuordnen  ½.

Tc)  Schutzmaßregeln  gegen  Seuchengefahr  ).

§.  18.  Im  Falle  der  Seuchengefahr?)  und  für  die  Dauer  derselben
können,  vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  rücksichtlich  einzelner  Seuchen  ertheilten
  besonderen  Vorschriften,  je  nach  Lage  des  Falles  und  nach  der  Größe
der  Gefahr,  unter  Berücksichtigung  der  betheiligten  Verkehrsinteressen  die  nachfolgen
  den  Schutzmaßregeln  (§8.  19—29)  polizeilich  angeordnet  werden.

Beschwerden  des  Besitzers  über  die  von  der  Polizeibehörde  angeordneten
Schutzmaßregeln  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  19.  1.  Die  Absonderung,  Bewachung,  oder  polizeiliche  Beobachtung
der  an  der  Seuche  erkrankten  und  der  verdächtigen  und  der  Seuchengefahr
ausgesetzten  4)  Thiere.

Der  Besitzer  eines  der  Absonderung  oder  polizeilichen  Beobachtung  unterworfenen
  Thieres  ist  verpflichtet,  auf  Erfordern  solche  Einrichtungen  zu  treffen.
daß  das  Thier  für  die  Dauer  der  Absonderung  oder  Beobachtung  die  für
dasselbe  bestimmte  Räumlichkeit  (Stall,  Standort,  Hof=  oder  Weideraum  u.  s.  w.)
nicht  verlassen  kann  und  außer  aller  Berührung  und  Gemeinschaft  mit  andern
Thieren  bleibt.

§.  20.  2.  Beschränkungen  in  der  Art  der  Benutzung,  der  Verwerthung
oder  des  Transportes  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  der  von  denselben
stammenden  Produkte  oder  solcher  Gegenstände,  welche  mit  kranken  oder  verdächtigen
  Thieren  in  Berührung  gekommen  oder  sonst  geeignet  sind,  die  Seuche
zu  verschleppen.

21.  3.  Verbot  des  gemeinschaftlichen  Weideganges  von  Thieren  aus
verschiedenen  Stallungen  und  der  Benutzung  bestimmter  Weideflächen,  ferner
der  gemeinschaftlichen  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen  und
des  Verkehrs  mit  seuchenkranken  oder  verdächtigen  Thieren  auf  öffentlichen  oder
gemeinschaftlichen  Straßen  und  Triften.

Verbot  des  freien  Umherlaufens  der  Hunde.

§.  22.  4.  Die  Sperre  des  Stalles  oder  sonstigen  Standortes  seuchenkranker
oder  verdächtiger  Thiere,  des  Gehöftes,  des  Ortes,  der  Weide  oder  der  Feldmark
  oder  eines  ohne  Rücksicht  auf  Feldmarkgrenzen  bestimmten,  thunlichst
eng  zu  bemessenden  Gebietes“)  gegen  den  Verkehr  mit  Thieren  und  mit  solchen
Gegenständen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes  sein  können.

Die  Sperre  des  Gehöftes,  des  Ortes,  der  Weide,  der  Feldmark  oder  des
Sonstigen  Sperrgebietes  (Absatz  1)  4)  darf  erst  dann  verfügt  werden,  wenn  der
güntuc  „der  Seuche  durch  das  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  festgestellt
  ist?).

 

1)  Hier  ist  er  entgegen  dem  §.  12  Abs.  2  an  protokollarische  oder  schriftliche
Form  nicht  gebunden,  E.  Crim.  XII.  437.

„:)  Nur  unter  der  Voraussetzung  einer  ganz  bestimmten,  amtlich  festgestellten
Seuchengefahr  find  die  Veterinärpolizeibehörden  befugt,  die  Schutzmaßregeln  anzu.
ordnen,  nicht  etwa  ganz  allgemein,  um  einer  unbestimmten  künftigen  Möglichkeit  der
Einführung  und  Verbreitung  von  Viehseuchen  ein=  für  allemal  vorzubeugen,
E.  Crim.  XVII.  72.  Doch  wird  eine  ohne  Feststellung  einer  Seuchengefahr  durch
einen  beamteten  Thierarzt  getroffene  Maßregel  deshalb  nicht  unwirksam.  Der  Richter
hat  das  Vorhandensein  der  Vorbedingungen  nicht  zu  untersuchen,  E.  Crim.  XXIV.  424.

*)  Der  hier  früher  folgende  Hinweis  auf  §.  14  ist  behufs  freierer  Bewegung
der  Veterinärpolizei  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894  gestrichen  werden.

4)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.

5)  Jedoch  nicht  mehr,  wenn  das  verdächtige  Thier  aus  dem  Gehöft  entfernt  ist
        <pb n="987" />
        Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.  973

Die  Sperre  eines  Ortes,  einer  Feldmark  oder  eines  sonstigen  Sperrgedietes
  (Absatz  1)  y  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Seuche  ihrer  Beschaffenheit
nach  eine  größere  und  allgemeinere  Gefahr  einschließt  ).  Die  Sperre  kann  auf
einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Orts  oder  der  Feldmark  beschränkt  werden.

Die  polizeilich  angeordnete  Sperre  eines  Stalles  oder  sonstigen  Standortes,
  eines  Gehöftes  oder  einer  Weide  verpflichtet  den  Besitzer,  diejenigen
Einrichtungen  zu  treffen,  welche  zur  wirksamen  Durchführung  der  Sperre  vorgeschrieben
  werden.  ·

§.  23.  5.  Die  Impfung  der  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  Thiere,  die
thierärztliche  Behandlung  der  erkrankten  Thiere,  sowie  Beschränkungen  in  der
Befugniß  zur  Vornahme  von  Heilversuchen.  ·

Die  Impfung  oder  die  thierärztliche  Behandlung  darf  nur  in  den  Fällen
angeordnet  werden,  welche  in  diesem  Gesetze  ausdrücklich  bezeichnet  sind,  und
zwar  nach  Maßgabe  der  daselbst  ertheilten  näheren  Vorschriften.

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  erfolgt  unter  Aufsicht  des  beamteten
Thierarztes  oder  durch  denselben.

§.  24.  6.  Die  Tödtung  der  an  der  Seuche  erkrankten  oder  verdächtigen
Thiere.

Dieselbe  darf  nur  in  den  Fällen  angeordnet  werden,  welche  in  diesem
Gesetze  ausdrücklich  vorgesehen  sind.

Die  Vorschrift  unverzüglicher  Tödtung  der  an  einer  Seuche  erkrankten
oder  verdächtigen  Thiere  findet,  wo  sie  in  diesem  Gesetze  enthalten  ist,  keine
Anwendung  auf  solche  Thiere,  welche  einer  der  Staatsaufsicht  unterworfenen
höheren  Lehranstalten  übergeben  sind,  um  dort  für  die  Zwecke  derselben  verwendet
  zu  werden.

§.  25.  Werden  Thiere,  welche  bestimmten  Verkehrs=  oder  Nutzungsbeschränkungen
  oder  der  Absperrung  unterworfen  sind,  in  verbotwidriger  Benutzung
  oder  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten,
zu  welchen  ihr  Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die
sofortige  Tödtung  derselben  anordnen.

§.  26.  7.  Die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  solcher  Thiere,  welche
an  der  Seuche  verendet,  in  Folge  der  Seuche  oder  in  Folge  des  Verdachts
getödtet  sind,  und  solcher  Theile  des  Kadavers  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,
welche  zur  Verschleppung  der  Seuche  geeignet  sind  (Fleisch,  Häute,  Eingeweide,
Hörner,  Klauen  u.  s.  w.),  endlich  der  Streu,  des  Düngers  oder  anderer  Abfälle
kranker  oder  verdächtiger  Thiere.

§.  27.  8.  Die  Unschädlichmachung  (Desinfektion)  der  von  den  kranken
oder  verdächtigen  Thieren  benutzten  Ställe  und  Standorte  und  Eisenbahn--rampen,
  sowie  des  von  ihnen  herrührenden  Döüngers:)  und  die  Unschädlichmachung
  oder  unschädliche  Beseitigung  der  mit  denselben  in  Berührung  gekommenen
  Geräthschaften  und  sonstigen  Gegenstände,  insbesondere  auch  der
Kleidungsstücke  solcher  Personen,  welche  mit  den  kranken  Thieren  in  Berührung
gekommen  sind.

Erforderlichenfalls  kann  auch  die  Desinfizirung  der  Personen,  welche  mit
seuchenkranken  oder  verdächtigen!)  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,  angeordnet
  werden.

In  Zeiten  der  Seuchengefahr  und  für  die  Dauer  derselben  kann  die
Reinigung  der  von  zusammengebrachten,  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  Thieren
benutzten  Wege  und  Standorte  (Rampen,  Buchten,  Gastställe,  Marktplätze  u.  s.  W.)
polizeilich  angeordnet  werden  7.

Die  Durchführung  dieser  Maßregel  muß  nach  Anordnung  des  beamteten
Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  977.
und  die  betr.  Stallungen  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  gehörig
desinfizirt  sind,  Res.  3.  Juni  1893  bei  v.  Rohrscheidt  S.  57.
1)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.  Z
2)  Die  weitere  Bedingung,  daß  Thiere  in  größerer  Anzahl  bereits  davon  befallen
sein  mußten,  ist  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894  gestrichen  worden.
        <pb n="988" />
        974  Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.

§.  28.  9.  Die  Einstellung  der  Vieh=  und  Pferdemärkte,  sowie  der  öffentlichen
  Thierschauen  1)  oder  der  Ausschluß  einzelner  Viehgattungen  von  der
Benutzung  der  Märkte.

§.  29.  10.  Die  thierärztliche  Untersuchung  der  am  Seuchenorte  oder  in
dessen  Umgegend  vorhandenen,  von  der  Seuche  gefährdeten  Thiere.

8.  29a.  11.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Ausbruchs  und  des
Erlöschens  der  Seuche  5.

2.  Besondere  Vorschriften  für  einzelne  Seuchen.

§.  30.  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Anwendung  und  Ausführung
der  zulässigen  Schutzmaßregeln  (§§.  19—29)  auf  die  nachbenannten  und  alle
übrigen  einzelnen  Seuchen  werden  von  dem  Bundesrath  auf  dem  Wege  der
Instruktions)  erlassen.

Es  sollen  jedoch  bei  den  hierunter  benannten  Seuchen,  vorbehaltlich  der
weiter  erforderlichen  Schutzmaßregeln,  nachfolgende  besondere  Vorschriften  Platz

greifen.
a)  Milzbrand).

§.  31.  Thiere,  welche  am  Miltzbrande  erkrankt  oder  dieser  Seuche  verdächtig
  sind,  dürfen  nicht  geschlachtet  werden.

§.  32.  Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Thieren  ist  nur  approbirten  Thierärzten  gestattet.

Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  nur  von
approbirten  Thierärzten  vorgenommen  werden.

§.  33.  Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  milzbrandkranker  oder  der
Seuche  verdächtiger  Thiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.

Die  Abhäutung  derselben  ist  verboten.

Die  gleichen  Vorschriften  finden  beim  Ausbruche  des  Milzbrandes  unter
Wildständen  auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getödteten  Wildes  Anwendung.

b)  Tollwuths).

§.  34.  Hunde  oder  sonstige  Hausthiere,  welche  der  Seuche  verdächtig
sind,  müssen  von  dem  Besitzer  oder  demjenigen,  unter  dessen  Aussicht  sie  stehen,
sofort  getödtet  oder  bis  zu  polizeilichem  Einschreiten  in  einem  sicheren  Behältnisse
  eingesperrt  werden.

§.  35.  Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Thieren  keinerlei  Heilversuche  angestellt  werden.

§.  36.  Das  Schlachten  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Thiere
und  jeder  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger
Erzeugnisse  derselben  ist  verboten.

§.  37.  Ist  die  Tollwuth  an  einem  Hunde  oder  an  einem  anderen  Hausthiere
  festgestellt,  so  ist  die  sofortige  Tödtung  des  wuthkranken  Thieres  und
aller  derjenigen  Hunde  und  Katzen  anzuordnen,  rücksichtlich  welcher  der  Verdacht
vorliegt,  daß  sie  von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind.

Liegt  rücksichtlich  anderer  Hausthiere  der  gleiche  Verdacht  vor,  so  müssen
dieselben  sofort  der  polizeilichen  Beobachtung  unterworfen  werden.

Zeigen  sich  Spuren  der  Tollwuth  an  denselben,  so  ist  die  sofortige  Tödtung
auch  dieser  Thiere  anzuordnen.

Ausnahmswe.esc  kann  die  mindestens  dreimonatliche  Absperrung  eines  der

 

1)  Die  Worte  „innerhalb  des  Seuchenortes  oder  dessen  Umgebung“  find  hier
durch  die  Nov.  1.  Mai  1894  gestrichen  worden.

2)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.

3)  Instr.  27.  Juni  1895  (R.  G.  Bl.  S.  357)  unten  S.  986.  Den  Polizeibehörden
  ist  nicht  gestattet,  über  die  gesetzlich  als  zulässig  erklärten  Maßregeln  hinaus.
zugehen,  E.  Crim.  XIX.  177  6

1)  Wegen  des  Verfahrens  bei  Milzbrand  vergl.  §§.  5  ff.  Instr.  Unter  dem
Begriffe  des  Milzbrandes  ist  der  „Rauschbrand“  mit  zu  verstehen,  §.  1  Ges.  22.  April
1892  (G.  S.  S.  90).

5)  Wegen  Verfahrens  in  Betreff  der  Tollwuth  vergl.  88.  16  ff.  Instr.
        <pb n="989" />
        Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.  75

Tollwuth  verdächtigen  Hundes  gestattet  werden!),  sofern  dieselbe  nach  dem  Ermessen
  der  Polizeibehörde  mit  genügender  Sicherheit  durchzuführen  ist,  und  der
Besitzer  des  Hundes  die  daraus  und  aus  der  polizeilichen  Ueberwachung  erwachsenden
  Lasten  trägt.

§.  38.  Ist  ein  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Hund  frei  umhergelaufen,
  so  muß  für  die  Dauer  der  Gefahr  die  Festlegung  aller  in  dem  gefährdeten
  Bezirke  vorhandenen  Hunde  polizeilich  angeordnet  werden.  Der  Festlegung
ist  das  Führen  der  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehenen  Hunde  an  der
Leine  gleich  zu  erachten.  Wenn  Hunde  dieser  Vorschrift  zuwider  frei  umherlaufend
  betroffen  werden,  so  kann  deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet
  werden.

§.  39.  Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getödteten  wuthkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Thiere  müssen  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.

Das  Abhäuten  derselben  ist  verboten.

Tc)  Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel  ?.

§.  40.  Sobald  der  Rotz  (Wurm)  bei  Thieren  festgestellt  ist,  muß  die  unverzügliche
  Tödtung  derselben  polizeilich  angeordnet  werden.  *7

§.  41.  Verdächtige  Thiere  unterliegen  der  Absonderung  und  polizeilichen
Beobachtung  mit  den  nach  Lage  des  Falles  erforderlichen  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen
  oder  der  Sperre  (§§.  19—229.

§.  42.  Die  Täödtung  verdächtiger  Thiere  muß  von  der  Polizeibehörde
angeordnet  werden,  wenn  von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der
Rotzkrankheit  auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt
wird,  oder  wenn  durch  anderweite,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende
Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche  nach  Lage
des  Falles  nicht  erzielt  werden  kann,  oder  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung
beantragt,  und  die  beschleunigte  Unterdrückung  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse
  erforderlich  ist.  ·

§.  43.  Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker  Thiere  müssen
sofort  unschädlich  beseitigt  werden.

Das  Abhäuten  derselben  ist  verboten.

§.  44.  Die  Polizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdacht  und
von  jedem  ersten  Seuchenausbruche  in  einer  Ortschaft,  sowie  von  dem  Verlaufe
und  von  dem  Erlöschen  der  Seuche  dem  Generalkommando  desjenigen  Armeekorps,
  in  dessen  Bezirk  der  Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mittheilung  zu
machen.  Befindet  sich  an  dem  Seuchenort  eine  Garnison,  so  ist  die  Mittheilung
dem  Gouverneur,  Kommandanten  oder  Garnisonältesten  zu  machen.

cc)  Maul-  und  Klauenseuche.

S.  44  A#).  Ist  der  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche  festgestellt,  so
kann  das  Weggeben  von  Milch  aus  einem  Seuchengehöfte,  einer  der  Sperre
unterworfenen  Ortschaft,  Feldmark  oder  einem  sonstigen  Sperrgebiete  (§.  22
Abs.  1)  verboten  oder  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,  dass  die  Milch  vorher
  abge  kocht  wird.

Das  Weggeben  ungekochter  Milch  aus  Sammelmolkereien  kann  in  Zeiten
der  Seuchengefahr  und  für  die  Dauer  derselben  verboten  werden.  Ist  einer
der  betheiligten  Vichbestände  unter  Sperre  gestellt,  so  darf  die  Milch  nur  nach
erfolgter  Abkochung  weggegeben  werden#.

d)  Lungenseuche  des  Rindviehs.
§.  45.  Die  Polizeibehördes)  hat  die  Tödtung  der  nach  dem  Gutachten  des

1)  Wenn  die  Ortspolizeibehörde  eine  solche  Absperrung  gestattet,  so  hat  sie  in
jedem  Falle  dem  Landrath  Anzeige  zu  machen,  der  die  sofortige  Tödtung  verordnen
kann,  wenn  die  Sicherungsmaßregeln  unzureichend  sind,  Res.  22.  März  1881
(M.  Bl.  S.  132)

2)  S§.  32  ff.  Instr.

3)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.

4)  5§.  57  f  Instr.  »

I)DieQttspolizeibehördebezmderRegierungsptckstdmt,§—9AUBLGef.
        <pb n="990" />
        976  Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.

beamteten  Thierarztes  an  der  Lungenseuche  erkrankten  Thiere  anzuordnen  und
kann  auch  die  Tödtung  verdächtiger  Thiere  anordnen.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  die  Bestimmung  überlassen,  ob  und  unter
welchen  Bedingungen  eine  Schutzimpfung  der  der  Ansteckung  ausgesetzten
Rindvichbestände  polizeilich  angeordnet  werden  darf:)  2).

e)  Pockenseuche  der  Schafes).

§.  46.  Ist  die  Pockenseuche  in  einer  Schafheerde  festgestellt,  so  muß  die
Impfung  aller  zur  Zeit  noch  seuchenfreien  Stücke  der  Heerde  angeordnet  werden

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  der  Heerde  oder  dessen  Vertreters  kann  für
die  Vornahme  der  Impfung  eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  dem  Gutachten
  des  beamteten  Thierarztes  die  sofortige  Impfung  nicht  zweckmäßig  ist.

Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  dessen  Vertreters  von  der
Anwendung  der  Impfung  ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  Maßregeln
getroffen  sind,  welche  die  Abschlachtung  der  noch  seuchenfreien  Stücke  der  Heerde
innerhalb  10  Tagen  nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  sichern.

§.  47.  Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung  oder  ist  nach  den
örtlichen  Verhältnissen  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten
  Schafheerden  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Impfung  der  von
der  Seuche  bedrohten  Heerden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe
polizeilich  angeordnet  werden.

§.  48.  Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln
  den  pockenkranken  gleich  zu  behandeln.

§.  49.  Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  (88.  46  und  47)  darf
eine  Pockenimpfung  der  Schafe  nicht  vorgenommen  werden.

f)  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschenausschlag  der  Pferde  und
des  Rindviehs  ?0.

§.  50.  Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche,  und  Pferde  oder  Rindviehstücke,
  welche  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile  leiden,  dürfen
von  dem  Besitzer  so  lange  nicht  zur  Begattung  zugelassen  werden,  als  nicht
durch  den  beamteten  Thierarzt  die  vollständige  Heilung  und  Unverdächtigkeit
der  Thiere  festgestellt  ist.

§.  51.  Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung
auf,  so  kanns)  dis  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  für  die  Dauer  der
Gefahr  allgemein  von  einer  vorgängigen  Untersuchung  derselben  durch  den
beamteten  Thierarzt  abhängig  gemacht  werden.

g)  Näude  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und  der  Schafey.

§.  52.  Wird  die  Räudekrankheit  bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln
  (sarcoptes  oder  dermatocoptes  Räude)  oder  Schafen  (dermatocoptes  Räude)
festgestellt,  so  kann  der  Besitzer,  wenn  er  nicht  die  Tödtung  der  räudekranken
Thiere  vorzieht,  angehalten  werden,  dieselben  sofort  dem  Heilverfahren  eines
approbirten  Thierarztes  zu  unterwerfen.

3.  Besondere  Vorschriften  für  Schlachtviehhöfe  und  öffentliche  Schlachthäuser.

§.  53.  Auf  die  einer  geregelten  veterinärpolizeilichen  Kontrolle  unterstellten
  Schlachtviehhöfe  und  öffentlichen  Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte
  Schlachtvieh  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit
denjenigen  Aenderungen  Anwendung,  welche  sich  aus  den  nachfolgenden  besonderen
  Vorschriften  ergeben.

1)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.

2)  68.  70  ff.  Instr.  und  Ausf.  Ges.  18.  Juni  1894  (G.  S.  S.  110)  unten
S.  981.

:)  Wegen  der  Pockenseuche  der  Schafe  vergl.  §§.  92  ff.  Instr.

4)  Wegen  der  Beschälseuche  und  des  Bläschenausschlages  vergl.  §§  110ff.  Instr.

5)  Die  Anordnung  steht  dem  Regierungspräsidenten  zu,  §.  10  Ausf.  Ges.

6)  Wegen  der  Räude  vergl.  98.  120  ff.  Instr.
        <pb n="991" />
        Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.  977

S.  54.  Wird  unter  dem  daselbst  aufgestellten  Schlachtvieh  der  Ausbruch
einer  übertragbaren  Seuche  ermittelt,  oder  zeigen  sich  Erscheinungen  bei  demselben,
  welche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  den  Ausbruch
einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,  so  sind  die  erkrankten  und  alle  verdächtigen
  Thiere  sofort  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen  und  von  jeder
Verührung  mit  den  übrigen  auszuschließen.

§.  55.  Soweit  die  Art  der  Krankheit  es  gestattet  (vergl.  §§.  31,  36,  43),
kann  der  Besitzer  des  erkrankten  oder  verdächtigen  Schlachtviehs  oder  dessen
Vertreter  angehalten  werden,  die  sofortige  Abschlachtung  desselben  unter  Aufsicht
des  beamteten  Thierarztes  in  den  dazu  bestimmten  Räumen  vorzunehmen.

Diese  Maßregel  kann  in  dringenden  Fällen  auf  alles  andere,  in  der  betreffenden
  Räumlichkeit  vorhandene,  für  die  Seuche  empfängliche  Schlachtvieh
ausgedehnt  werden.  "

§.  56.  Nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  können  Schlachtviehhöfe
oder  öffentliche  Schlachthäuser  für  die  Dauer  der  Seuchengefahr  gegen  den
Abtrieb  der  für  die  Seuche  empfänglichen  Thiere  abgesperrt  werden.

Strengere  Absperrungsmaßregeln  dürfen  nur  in  dringenden  Fällen!)  angewendet
  werden.

4.  Entschädigung  2)  für  getödtete  oder  nach  Vornahme  einer  polizeilich
angeordneten  Impfung  eingegangene  ")  Thiere.

§.  57.  Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  oder  nach  dieser
Anordnung")  an  der  Seuche  gefallenen,  sowie  für  diejenigen  Thiere,  welche
infolge  einer  gemäss  §&amp;amp;.  45  polizeilich  angeordneten  Impfung  eingehen  2),  muß
vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Ausnahmen  eine  Entschädigung
gewährt  werden.

§5.  58.  Die  Bestimmungen  darüber:

1.  von  wem,  die  Entschädigung  zu  gewähren  und  wie  dieselbe  aufzuringen

  ist;

2.  wie  die-  Entschädigung  im  einzelnen  Falle  zu  ermitteln  und  festzustellen

  ist,
sind  von  den  Einzelstaaten  zu  treffen.

Die  in  dieser  Hinsicht  in  den  Einzelstaaten  bereits  bestehenden  Vorschriften
bleiben  unberührt.  Insoweit  solche  Vorschriften  nicht  entgegenstehen,  sind  die
Landesregierungen  befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  Entschädigung  für  getödtete
Pferde  und  Rinder  bis  zum  Eintritt  einer  anderweiten  landesverfassungsmäßigen
Regelung  durch  Beiträge  der  Besitzer  von  Pferden  und  Rindvieh  nach  Maßgabe
  der  über  die  Vertheilung  und  Erhebung  der  Beiträge  von  der  Landesregierung
  zu  treffenden  näheren  Anordnung  aufgebracht  werden.

In  allen  Fällen  sollen  jedoch  die  Vorschriften  der  §§.  59—64  dieses  Gesetzes
dabei  maßgebend  sein.

§.  59.  Als  Entschädigung  soll  der  gemeine  Werth  des  Thieres  gewährt
werden,  ohne  Rücksicht  auf  den  Minderwerth,  welchen  das  Thier  dadurch  erleidet,
  daß  es  von  der  Seuche  ergriffen,  oder  der  Impfung  unterworfen  worden?)
ist.  Bei  den  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Thieren  hat  jedoch  die  Entschädigung
  3/4,  bei  dem  mit  der  Lungenseuche  behafteten  Rindvieh,  sowie  bei
den  nach  Austührung  einer  gemäss  §.  45  polizeilich  angeordneten  Impfung
eingegangenen  Thieren  3)  ⅛  des  so  berechneten  Werths  zu  betragen.
Auf  die  zu  leistende  Entschädigung  werden  angerechnet:
1.  die  aus  Privatverträgen  zahlbare  Versicherungssumme,  und  zwar  bei
Rotz  zu  drei  Viertel,  bei  Lungenseuche  zu  vier  Fünfteln,  in  allen  anderen
Fällen  zum  vollen  Betrage;

1)  Und  nur  mit  ministerieller  Genehmigung,  §.  11  Ausf.  Ges.

2)  Wegen  der  Entschädigungen  vergl.  §§.  12  ff.  Ausf.  Ges.

3)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.  ç

)  Es  wird  also  auch  Entschädigung  gewährt  für  diejenigen  Thiere,  welche  nach
erfolgter  polizeilicher  Anordnung  der  Tödtung,  aber  vor  deren  Ausführung  an  der
Seuche  gefallen  sind,  Res.  22.  März  1881  (M.  Bl.  S.  131).

Illing-Kautz,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  62
        <pb n="992" />
        978  Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.

2,  der  Werth  derjenigen  Theile  des  getödteten  Thieres,  welche  dem  Besitzer
nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben.

#§.  60.  Die  zu  leistende  Entschädigung  wird,  sofern  ein  anderer  Berechtigter
nicht  bekannt  ist,  demjenigen  gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  sich  das
Thier  zur  Zeit  der  Tödtung  befand.  ·  «

Mit  dieser  Zahlung  ist  jeder  Entschädigungsanspruch  Dritter  erloschen.

§.  61.  Keine  Entschädigung  wird  gewährt:

1.  für  Thiere,  welche  dem  Reich,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den  landesherrlichen
  Gestüten  gehören;  „  "

2.  für  Thiere,  welche,  der  Vorschrift  des  F.  6  zuwider,  mit  der  Krankheit
behaftet  in  das  Reichsgebiet  eingeführt  sind;  1

3.  für  Thiere,  bei  welchen  nach  ihrer  Einführung  in  das  Reichsgebiet
innerhalb  90  Tagen  die  Rotzkrankheit  oder  innerhalb  180  Tagen  die
Lungenseuche  festgestellt  wird,  wenn  nicht  der  Nachweis  erbracht  wird,
daß  die  Ansteckung  der  Thiere  erst  nach  Einführung  derselben  in  das
Reichsgebiet  stattgefunden  hat.  „  ·

§.62.DieGewährungeinerEntschädtgungkanuOveriagtwerdem

1.  für  Thiere,  welche  mit  einer  ihrer  Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren
  und  unbedingt  tödtlichen  Krankheit,  mit  Ausnahme  jedoch  des
Rotzes  und  der  Lungenseuche,  behaftet  waren;

2.  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern
aufgestellte  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete

achtvieh;

3.  für  Hunde  und  Katzen,  welche  aus  Anlaß  der  Tollwuth  getödtet  sind
(§8.  34,  37  Abs.  1,  333.  »

§.  63.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:

1.  wenn  der  Besitzer  der  Thiere  oder  der  Vorsteher  der  Wirthschaft,  welcher
die  Thiere  angehören,  vorsätzlich  oder  fahrlässig,  oder  der  Begleiter  der
auf  dem  Transporte  befindlichen  Thiere,  oder  bezüglich  der  in  fremdem
Gewahrsam  befindlichen  Thiere,  der  Besitzer  des  Gehöftes,  der  Stallung,
Koppel  oder  Weide  vorsätzlich,  den  Vorschriften  der  §§.  9  und  10  zuwider,
  die  Anzeige  vom  Ausbruche  der  Seuche  oder  vom  Stuuchenverdacht
  unterläßt,  oder  länger  als  24  Stunden  nach  erhaltener  Kenntniß
verzögert;  Z  Z  Z„

2.  wenn  der  Besitzer  eines  der  Thiere  mit  der  Seuche  behaftet  gekauft
oder  durch  ein  anderes  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  erworben  hat
und  zünn  diesem  kranken  Zustande  beim  Erwerbe  des  Thieres  Kenntniß
  hatte;

3.  im  Falle  des  §.  25,  oder  wenn  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  die
Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln
  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr  zur  Last  fällt.

S§.  64.  Wenn  zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  Beiträge  nach  Maßgabe
  des  vorhandenen  Pferde=  und  Rindviehbestandes  erhoben  werden,  dürfen
diese  Beiträge  für  Thiere,  welche  dem  Reich,  den  Einzelstaaten  oder  zu  den
landesherrlichen  Gestüten  gehören,  und  im  Falle  des  §.  62  Nr.  2  für  das  in
Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte  Schlachtvieh
nicht  beansprucht  werden.

III.  Strafvorschriften?).

§.  65.  Mit  Geldstrafe  von  10  bis  150  Mark  oder  mit  Haft  nicht  unter
einer  Woche  wird,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:
1)  In  den  Fällen  des  §.  62  wird  keine  Eutschädigung  gewährt,  §.  13  Auef  Ges.

2)  Die  Sirafbestimmungen  der  §§.  65—67  haben  eine  über  den  Rahmen  des
#§  328  Str.  G.  B.  hinausgehende  Tragweite,  einerseits  durch  Aufgeben  des
Momentes  der  Wissentlichkeit  und  Erstreckung  der  Strafbarkeit  der  betreffenden
Verfehlungen  auf  fahrlässiges  Heudeln,  andererseits  durch  Anwendbarkeit  der  neuen
Strafbestimmungen  auf  Gebote  und  Verbote  des  Gesetzes  selbst  ohne  Inmitteliegen
        <pb n="993" />
        Abschnitt  XVIII.  Viehseuchen-Gesetz.  979

1.  wer  der  Vorschrift  des  §.  6  zuwider  Thiere  einführt,  welche  an  einer
übertragbaren  Seuche  leiden.  Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der
verbotswidrig  eingeführten  Thiere  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie
dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht;

2.  wer  der  Vorschrift  der  §§.  9  und  10  zuwider  die  Anzeige  vom  Ausbruch
  der  Seuche  oder  vom  Seuchenverdacht  unterläßt,  oder  länger  als
24  Stunden  nach  erhaltener  Kenntniß  verzögert,  oder  es  unterläßt,  die
verdächtigen  Thiere  von  Orten,  an  welchen  die  Gefahr  der  Ansteckung
fremder  Thiere  besteht,  fern  zu  halten;

3.  wer  den  Vorschriften  der  §§.  31—  33  zuwider  an  Milzbrand  erkrankte,
oder  der  Krankheit  verdächtige  Thiere  schlachtet,  blutige  Operationen  an
denselben  vornimmt,  oder  die  Kadaver  derselben  abhäutet  oder  vorschriftswidrig
  eine  Oeffnung  derselben  vornimmt,  oder  es  unterläßt,  dieselben
sofort  unschädlich  zu  beseitigen;  ..

4.  wer  den  zum  Schutze  gegen  die  Tollwuth  der  Hausthiere  in  den  88.  34,
35,  36  und  39  ertheilten  Vorschriften  zuwiderhandelt;

5.  wer  den  Vorschriften  im  §.  43  zuwider  die  Kadaver  gefallener  oder
getödteter  rotzkranker  Thiere  abhäutet,  oder  nicht  sofort  unschädlich
eseitigt;

6.  wer  außer  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  die  Pockenimpfung  eines
Schafes  vornimmt;

7.  wer  gegen  die  Vorschrift  des  8.  50  Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche,
Pferde  oder  Viehstücke,  welche  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile
  leiden,  zur  Begattung  zuläßt.

§.  66.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird,  sofern

nicht  ac  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt

ist,  bestraft:

1.  wer  den  auf  Grund  des  §.  7  dieses  Gesetzes  angeordneten  Einfuhrbeschränkungen
  zuwiderhandelt.  Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der
verbotswidrig  eingeführten  Thiere  oder  Gegenstände  zu  erkennen,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht;

2.  wer  den  auf  Grund  des  F§.  8  dieses  Gesetzes  polizeilich  angeordneten
Kontrollmaßregeln  zuwiderhandelt;

3.  wer  den  in  den  Fällen  des  §.  12  Absatz  2  und  des  §.  17  Absatz  2  von
dem  Thierarzte  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  im  Falle  einer  Seuchengefahr  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln
  (55.  19—28,  38,  44  1),  51),  sowie  den  auf  Grund  des  §.  45
Absatz  2  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen!)  zuwiderhandelt.

§.  67.  Sind  in  den  Fällen  der  9  65,  66  die  Zuwiderhandlungen  in

der  Absicht  begangen,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu

verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,  so  tritt,  sofern  nicht  nach
den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,

Geldstrafe  nicht  unter  50  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  nicht  unter  drei

Wochen  ein.

IV.  Schlußbestimmungen.

¾7  68.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei
Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  vom  26.  Februar  1876  (R.  G.  Bl.  S.  163)
wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.

§.  69.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft.

—  —  —–..

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  978.

der  in  §.  328  Str.  G.  B.  vorausgesetzten  jeweiligen  Anordnungen  der  zuständigen
  Behörden.  Es  ist  die  unzweifelhafte  Absicht  des  Gesetzgebers,  daß  diese
neuen  Vorschriften  nur  neben  dem  §.  326  Str.  G.  B.  und  insbesondere  nur
dann  zur  Anwendung  kommen  sollen,  wenn  die  Voranssetzungen  dieser  letzteren
Eesegesfeel  nicht  vollständig  gegeben  sind,  Erk.  R.  G.  13.  April  1882  (E.  Crim.
VI.  159).

1)  Eingefügt  durch  die  Nov.  1.  Mai  1894.

627
        <pb n="994" />
        980  Abschnitt  XVIII.  Ausführungs-Gesetz  zum  Viehseuchen-Gesetz.

Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Abwehr
und  Unterdrückuug  von  Viehseuchen.
Vom  12.  März  1881  (G.  S.  S.  128).

I.  Verfahren  und  Behörden.

§.  1.  Die  Anordnung  und  Ueberwachung  der  Abwehr=  und  Unterdrückungs.
maßregeln  liegt  unter  der  Oberleitung  des  Ministers  für  Landwirthschaft,  Domänen
und  Forsten,  den  Regierungspräsidenten,  Landräthen  und  Ortspolizeibehörden  ob.

§.  2.  Die  in  dem  Reichsgesetz  den  Polizeibehörden  überwiesenen  Obliegenheiten
werden,  soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  anders  bestimmt,  von  den  Ortspolizeibehörden
  wahrgenommen.  Der  Landrath  ist  befugt,  die  Amtsverrichtungen  der  Ortspolizeibehörden
  für  den  einzelnen  Seuchenfall  zu  übernehmeen.

Gegen  Anordnungen  der  Polizeibehörde  oder  des  bestellten  Kommissarius:)  (8.  2
des  Reichsgesetzes)  findet  mit  Ausschluß  der  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren:)  die
Beschwerde  bei  den  vorgesetzten  Polizeibehörden  und  in  letzter  Instanz  bei  dem  Minister
für  Landwirthschast,  Domänen  und  Forsten  statt.

§.  3.  Die  zur  Abwehr  der  Seucheneinschleppung  aus  dem  Auslande  in  Gemäßheit
  der  88.  7  und  8  des  Reichsgesetzes  zu  erlassenden  Anordnungen  sind  von  den
Regierungspräsidenten  der  Grenzbezirke  nach  zuvor  eingeholter  Genehmigung  des
Ministers  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  zu  treffen.

Die  Regierungspräsidenten  sind  auch  verpflichtet,  die  in  dem  vorletzten  Absatz
des  §.  7  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebenen  Mittheilungen  dem  Reichskanzler  zu
ahen  und  die  im  letzten  Absatz  dortselbst  erwähnten  öffentlichen  Bekanntmachungen
zu  erlassen.

§.  4.  Die  im  §.  11  des  Reichsgesetzes  ertheilte  Ermächtigung  wird  dem  Regierungspräsidenten
  s)  übertragen.

§.  5.  Die  Anordnung  der  Tödtung  eines  verdächtigen  Thieres  in  dem  Falle
des  §.  13  des  Reichsgesetzes  steht  derjenigen  Polizeibehörde  zu,  welche  der  Ortspolizeibehörde
  beziehungsweise  dem  bestellten  Kommissar  (5.  2  des  Reichsgesetzes)  unmittelbar
  vorgesetzt  ist“).

Für  den  Stadtkreis  Berlin  hat  diese  Befugniß  der  Polizeipräsident.

§.  6.  Das  thierärztliche  Obergutachten  im  Falle  der  88.  14  und  16  des  Reichs.
gesetzes  ist  von  dem  Departementsthierarzt)  des  Bezirks  oder  dem  Vertreter  desselben
abzugeben,  soweit  nicht  die  Bestimmung  im  vorletzten  Absatz  des  §.  21  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  Anwendung  findet.

§.  7.  Innerhalb  der  im  §.  17  des  Reichsgesetzes  gegebenen  Grenzen  hat  der
Regierungspräsident  darüber  zu  befinden,  inwieweit  außer  den  Vieh=  und  Pferde.
märkten  zusammengebrachte  Viehbestände  oder  zu  Zuchtzwecken  öffentlich  ausgestellte
mämnliche  Zuchtthiere  von  beamteten  Thierärzten  beaufsichtigt  werden  sollen.

1)  Aus  §.  2  des  R.  G.  folgt,  daß  der  Landrath,  wenn  er  nicht  die  Ortspolizei
verwaltet,  für  einen  oder  mehrere  Ortspolizeibezirke,  der  Regierungspräsident  für  Theile
des  Regierungsbezirkes,  der  Landwirthschaftsminister  für  mehrere  Regierungsbezirke
oder  Provinzen  einen  solchen  Kommissar  bestellen  darf.  Dies  wird  nothwendig  sein,
wenn  z.  B.  der  eigentliche  Polizeiwerwalter  bei  der  Beseitigung  der  Seuche  mit  eigenem
Vieh  betheiligt  ist,  wenn  eine  Seuche  über  mehrere  orts-  oder  landespolizeiliche  Bezirke
verbreitet  ist  und  nach  einheitlichem  Plane  bekämpft  werden  soll,  oder  wenn  andere
dringende  Gründe  dazu  vorliegen.

2)  Vergl.  §.  134  L.  V.  G.  30.  Juli  1883.  Wird  die  Beschwerde  für  begründet
erachtet,  so  ist  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig,  §S.  6  Ges.  11.  Mai  1842.

5)  Der  Regierungspräsident  hat  in  solchen  Fällen  dem  Minister  jedesmal  Anzeige
zu  erstatten,  Res.  22.  März  1881  (M.  Bl.  S.  129).

4)  Hat  der  Landrath  gemäß  §.  2  Ausf.  Ges.  die  Berrichtungen  der  Ortspolizeibehörde
  übernommen,  so  erfolgt  die  Anordnung  der  Tödtung  durch  den  Regierungs.
präfidenten.

sd  Wenn  der  Departementsthierarzt  das  erste  Gutachten  in  seiner  Eigenschaft
als  Kreisthierarzt  abgegeben  hat,  so  ist  der  Departementsthierarzt  des  benachbarten
Bezirks  zu  requiriren,  Res.  22.  März  1881  (M.  Bl.  S.  132).
        <pb n="995" />
        Abschnitt  XVIII.  Ausführungs-Gesetz  zum  Viehseuchen-Gesetz.  981

8.  8.  Die  Anordnuug  der  Tödtung  verdächtiger  Thiere  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  im  8.  42  des  Reichsgesetzes  steht,  wenn  von  dem  beamteten  Thierarzt
der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich
  erklärt  wird,  der  Ortspolizeibehörde,  sonst  dem  Regierungspräsidenten  zu!).

§.  9.  Die  Anordnung  der  Tödtung  von  Rindvieh  in  Gemäßheit  des  8.  45  des
Reichsgesetzes  steht  hinsichtlich  erkrankter  Thiere  der  Ortspolizeibehörde,  hinsichtlich
verdächtiger:)  Thiere  dem  Regierungspräsidenten  zus).

 

1)  Die  Ortspolizeibehörde  hat  nach  §.  2  des  Gesetzes  die  Tödtung  rotzkranker
Thiere  in  allen  Fällen,  die  Tödtung  verdächtiger  Thiere  aber  nur  in  dem  ersten
Falle  des  §.  42  des  Reichsgesetzes  anzuordnen,  d.  h.  wenn  von  dem  beamteten  Thierarzt
  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich
  erklärt  wird.  In  den  beiden  anderen  Fällen,  in  welchen  nach  §.  42  des
Reichsgesetzes  in  Verbindung  mit  §.  41  Instr.  24.  Febr  1881  die  Täödtung  der
der  Rotzkrankheit  verdächtigen  Thiere  erfolgen  muß,  steht  die  Anordunng
der  Tödtung  nur  den  Regierungspräsidenten  zu;  ebenso  wenn  es  sich  um  die
Tödtung  von  Thieren  handelt,  welche  nicht  der  Seuche  verdächtig,  sondern  nur
der  Ansteckung  verdächtig  sind,  Res.  22.  März  1881  (M.  Bl.  S.  129).

In  den  Anträgen  der  Regierungspräsidenten  auf  Genehmigung  der  Tödtung
ganzer  der  Ansteckung  mit  der  Rotzkrankheit  verdächtiger  Pferdebestände  ist  der  annäbernde
  Werth  der  zu  tödtenden  Pferde  mitzutheilen,  Res.  2.  Mai  1894  bei  Beyer
S.  45.
2)  Wegen  der  Tödtung  aller  verdächtigen  Rinder,  d.  h.  allen  Nindviehs,  welches
mit  lungenseuchekranken  Thieren  zusammen  in  einem  Gehöft  gestanden  hat,  vergl.  Res.
22.  März  1881.  Die  Impfung  des  Rindviehs  gegen  die  Lungenseuche  darf  polizeilich
nicht  angeordnet  werden,  sondern  ist  dem  freien  Ermessen  der  Viehbesitzer  zu  überlassen.
  Für  die  Emschädigungsfrage  ist  es  ohne  allen  Einfluß,  ob  die  in  Betracht
kommenden  Rinder  geimpft  sind  oder  nicht.  Ebendaselbst.

3)  Ges.  18.  Juni  1894  (G.  S.  S.  115)  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,
betr.  Abenderung  des  Gesetzes  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,
1.  Mai  1894.

ä  1.  Die  Provinzialverbände,  die  Kommunalverbände  der  Regierungsbezirke
Cassel  und  Wiesbaden,  der  Landes-Kommunalverband  der  Hohenzollern'schen  Lande
und  der  Komunalverband  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  sowie  der  Stadtkreis
Verlin  können  beschließen,  daß  nach  Feststellung  des  Ausbruchs  der  Lungenseuche  in
einem  Rindviehbestand  alle  der  Ansteckung  ausgesetzten  Thiere  der  Schutzimpfung
unterworfen  werden.

§.  2.  Als  der  Ansteckung  ausgesetzt  gelten  außer  dem  auf  dem  Seuchengehöft
befindlichen  Rindvieh  auch  solche  Rindviehbestände,  von  welchen  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  zu  vermuthen  ist,  daß  sie  während  der  letzten  sechs  Monate  vor  dem
Seuchenausbruch  mit  dem  Rindvieh  des  Seuchengehöfts  in  unmittelbare  oder  mittel.
bare  Berührung  gekommen  sind.  Die  Landespolizeibehörde  entscheidet  endgültig  darüber,
  welche  Viehbestände  als  der  Ansteckung  ausgesetzt  zu  erachten  sind.

5.  3.  Die  Landespolizeibehörde  hat  die  Ausführung  der  Schutzimpfung  gemäß
der  von  ihr  zu  erlassenden  Anweisung  anzuordnen.  Die  Impfung  ist  von  beamteten
Thierärzten  oder  unter  deren  Aufsicht  von  anderen  Thierärzten  zu  bewirken.

#§.  4.  Die  Entschädigung,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  7a  R.  Ges.
1.  Mai  1894  für  infolge  der  polizeilich  angeordneten  Impfung  eingegangene  Thiere
zu  gewähren  ist,  sowie  die  Kosten  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Beiträge  und
der  Schätzung  werden  innerhalb  des  Verbandes  nach  Maßgabe  des  vorhandenen
Rindviehbestandes  von  sämmtlichen  Rindviehbesitzern  aufgebracht.

Zur  Bestreitung  der  Entschädigungen  können  auch  die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  in  den  §s.  15  ff.  Ges.  12.  März  1881  (G.  S.  S.  128)  zu  Entschädigungen
  für  wegen  Lungenseuche  getödteten  Rinder  angesammelten  Fonnds  verwendet
  werden.

g.  5.  Die  Feststellung,  ob  ein  Thier  infolge  der  Impfung  eingegangen  ist,
erfolgt  nach  den  Vorschriften  im  §.  21  Ges.  12.  März  1881.

z.  6.  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Schötzung,  Ermittelung  und  Auszahlung
  der  zu  gewährenden  Entschädigung,  sowie  über  die  Erhebung  und  Verwaltung
der  Beiträge  werden  von  der  Vertretung  der  Verbände  durch  Reglements  festgestellt,
        <pb n="996" />
        982  Abschnitt  XVIII.  Ausführungs-Gesetz  zum  Viehseuchen-Gesetz.

§.  10.  Die  Anordnung  einer  allgemeinen  Beschränkung  in  der  Zulassung  von
Pferden  zur  Begattung  in  Gemäßheit  des  §.  51  des  Reichsgesetzes  steht  dem  Regierungspräsidenten
  zu.

§.  11.  Bezüglich  der  Schlachtviehhöfe  und  öffentlichen  Schlachthäuser  und  des
daselbst  aufgestellten  Schlachtwiehs  (§5.  53  bis  56  des  Reichsgesetzes)  werden  die
volizeilichen  Amtsverrichtungen  von  derjenigen  Stelle  wahrgenommen,  welcher  die
unmittelbare  veterinärpolizeiliche  Beaufsichtigung  der  betreffenden  Räumlichkeiten  obliegt
  Strengere  Absperrungsmaßregeln,  als  die  im  ersten  Absatze  des  §.  56  des
Reichsgesetzes  bezeichneten,  bedürfen  der  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für
Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

II.  Entschädigungen  .

§.  12.  Die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  88.  57  bis  60  des  Reichsgesetzes

  zu  leistende  Entschädigung  wird  gewährt:

1.  für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  oder  nach  dieser  Anordnung  an
der  Seuche  gefallenen  Thiere,  sofern  dieselben  mit  der  Rotzkrankheit  oder
Lungenseuche  behaftet  waren,  von  den  Provinzialverbänden  );

2.  in  allen  anderen  Fällen  von  der  Staatskasse.

§.  13.  In  den  Fällen  des  §.  62  des  Reichsgesetzes  wird  keine  Entschädigung

ewährt.

"  §.  14.  Den  Provinzialverbänden  sind  in  Bezug  auf  die  Entschädigungspflicht
E.  12  Ziffer  1)  gleich  zu  achten  die  Kommunalverbände  der  Regierungsbezirke
Cassel  und  Wiesbaden,  die  Landeskommunalverbände  der  Hohenzollern'schen  Lande
und  *  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  sowie  die  Stadtkreise  Berlin  und  Frankfurt
  a.  M.  ).

Durch  Beschluß  des  Verbandes  kann  die  Entschädigungspflicht  ganz  oder  theilweise

  auf  kleinere  Verbände  mit  deren  Zustimmung  übertragen  werden.

§.  15.  Innerhalb  der  Verbände  (§.  14)  werden  die  zur  Bestreitung  der  Ent- 



Zu  Anmerkung  3  auf  S.  981.

welche  der  Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und  für  Landwirthschaft,  Domänen
und  Forsten  bedürfen.

5.  7.  Die  Bestimmungen  über  die  Kosten  des  Verfahrens  in  den  §§.  23  bis  28
Ges.  12.  März  1881  finden  auch  auf  diejenigen  Kosten  Anwendung,  welche  aus  der
Anwendung  der  nach  dem  R.  Ges.  1.  Mai  1894  und  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
zulässigen  veterinärpolizeilichen  Maßregeln  erwachsen.

1)  Vergl.  Ges.  29.  Jurt  1890  (G.  S.  S.  221),  betr.  die  Entschädigung  für
am  Milzbrand  gefallene  Thiere  in  den  Hohenzollern'schen  Landen;  22.  April  1892
(G.  S.  S.  290)  im  übrigen  Preußen  Die  Provinzialverbände,  die  Kommunalverbände
  Cassel  und  Lauenburg,  der  Bejzirksverband  Wiesbaden  und  der  Stadtkreis
Berlin  können  beschließen,  daß  für  an  Milzbrand  oder  Rauschbrand  gefallene  Pferde
und  Rindviehstücke,  oder  für  getödtete  Thiere  dieser  Gattungen,  die  sich  bei  der  thierärztlichen
  Obduktion  als  mit  Rauschbrand  oder  Milzbrand  behaftet  erweisen,  Entschädigung
  gewährt  werde  und  zwar  bis  /  des  gemeinen  Werths;  sie  fällt  fort  in
den  Fällen  der  §.  61,  1,  2,  §.  62,  2,  §.  63,  sowie  im  Falle  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger
  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§.  31,  32  Reichsges.  Bildung  eines  Fonds,
wie  §.  15  A.  G.;  doch  können  die  letzteren  Fonds  Verwendung  finden,  indessen
dürfen  die  von  den  Pferdebesitzern  erhobenen  Beiträge  nur  zur  Entschädigung  für
Pferde,  die  von  den  Riudviehbesitzern  erhobenen  Beiträge  nur  zur  Entschädigung  für
Rindvieh  verausgabt  werden.  Der  Beitrag  wird  nicht  erhoben  für  Thiere  die  dem
Reiche,  oder  den  Einzelstaaten  gehören,  oder  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen
Schlachthäusern  aufgestellt  sind.  Näheres  in  Reglements,  die  der  Genehmigung  des
Landwirthschaftsministers  bedürfen.  Solche  Reglements  bestehen  in  Brandenburg,
Schleßten,  Rheinprovinz,  Westfalen,  Cassel,  Wiesbaden.  .

2)  Entschädigungspflichtig  ist  derjenige  Verband,  in  dessen  Bezirk  die  Tödtung
eines  Thieres  polizeilich  angeordnet  und  erfolgt  ist,  Erk.  K.  G.  12.  Juli  1889
(M.  Bl.  S.  212).

:)  Frankfurt  a.  M.  nicht  mehr,  nachdem  es  durch  §.  1  Prov.  Ord.  8.  Juni
1885  dem  Bezirksverbande  Wiesbaden  einverleibt  worden  ist.
        <pb n="997" />
        Abschnitt  XVIII.  Ausführungs-Gesetz  zum  Viehseuchen-Gesetz.  983

schädigungen  und  der  Verwaltungskosten  erforderlichen  Beträge  nach  Maßgabe  des
vorhandenen  Bestandes  an  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln,  sowie  an
Rindvieh  derart  erhoben,  daß  die  Entschädigung  für  rotzkranke  Pferde,  Esel,  Maulthiere
  und  Maulesel  den  sämmtlichen  Besitzern  solcher  Thiere,  die  Entschädigung  für
lungensenchekrankes  Rindvieh  den  sämmtlichen  Rindviehbesitzern  auferlegt  wird.

#§.  16.  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Vertheilung  der  von  den  Verbänden
zu  erhebenden  Beträge  auf  die  Besitzer  der  im  F.  15  bezeichneten  Thiere,  über  die
Ausschreibung  und  Erhebung  der  Beiträge,  über  die  Auszahlung  der  Entschädigung
und  über  die  Verwaltung  etwaiger  aus  den  Ueberschüssen  der  Abgabe  gebildeter  Fonds
werden  von  der  Vertretung  der  Verbände  durch  Reglements  festgestellt,  welche  der
Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  bedürfen.

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden,  auf  Grund  der  Vorschriften  im
s.  60  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1875  (G.  S.  S.  306)  erlassenen  Reglements
bleiben  bis  zum  Erlasse  neuer  Reglements  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  in
Betreff  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  nach  dieser
Anordnung  an  der  Seuche  gefallene  Thiere  die  durch  die  §§.  57  bis  64  des  Reichsgesetzes
  und  durch  den  §.  13  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gebotenen  Aenderungen  mit
dem  1.  April  1881  eintreten,  und  daß  von  demselben  Zeitpunkte  ab  in  Betreff  der
Entschädigungs=  und  Beitragspflicht  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel  gleich  den  Pferden
behandelt  werden.

§.  17.  Der  gemeine  Werth  der  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  oder  nach
dieser  Anordnung  an  der  Seuche  gefollenen  Thiere  muß  —  im  ersteren  Falle  vor
der  Tödtung  —  behufs  Ermittelung  der  Entschädigung  durch  Schätzung  festgestellt
werden.  Die  Schätzung  der  dem  Besitzer  zur  Verfügung  bleibenden  Theile  erfolgt
sogleich  nach  Feststellung  des  Krankheitszustandes  des  Thieres  (8.  21).

Steht  fest,  daß  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  (§.  13)  oder  der
§.  61  und  63  des  Reichsgesetzes  keine  Entschädigung  gewährt  wird,  so  ist  die
Schätzung  nicht  vorzunehmen.

§.  18.  Die  Schätzung  erfolgt  durch  eine  aus  dem  beamteten  Thierarzt  und
zwei  Schiedsmännern  gebildete  Kommission.  "

Für  jeden  Kreis  (Oberamtsbezirk)  sollen  von  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse,
wo  ein  solcher  nicht  besteht,  von  dem  Kreistage,  in  den  Städten,  welche  einem  Kreisverbande
  nicht  angehören,  von  der  Gemeindevertretung  aus  den  sachverständigen  Eingesessenen
  des  Bezirks  alljährlich  diejenigen  Personen  in  der  erforderlichen  Zahl  bezeichnet
  werden,  welche  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres  zu  dem  Amte  eines
Schiedsmannes  zugezogen  werden  können.

Aus  der  Zahl  dieser  Personen  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Schiedsmänner  für
den  einzelnen  Schätzungsfall  zu  ernennen.

Die  Schiedsmänner  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  eidlich  1)  zu  verpflichten.  Daslelbe
  gilt,  wenn  an  Stelle  des  beamteten  Thierarztes  ein  nicht  beamteter  Thierarzt
zugezogen  wird,  für  diesen,  sofern  derselbe  nicht  im  Allgemeinen  als  Sachverständiger
beeidigt  ist.

§.  19.  Personen,  bei  welchen  für  den  einzelnen  Fall  eine  Befangenheit  zu  besorgen
  ist,  dürfen  zu  Schiedemännern  nicht  ernannt  werden.  Ausgeschlossen  von  der
Theilnahme  an  der  Schätzung  ist  Jeder

1.  in  eigener  Sache;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert

oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade

11  Die  Schiedsmänner  sind  bei  dem  ersten  Falle,  wo  sie  zugezogen  werden,  für
die  ganze  Periode  ihrer  schiedsrichterlichen  Thätigkeit  ein  für  alle  mal  eidlich  zu  verpflichten
  und  die  Vereidigung  erst  zu  wiederholen,  wenn  der  Betreffende  in  einem
fpäteren  Kalenderjahre  wiederum  zum  Schiedsrichter  bestellt  wird,  Res.  11.  Aug.  1885
(M.  Bl.  S.  197).

Sollen  sie  nach  Ablauf  des  Jahres  einfach  für  ein  ferneres,  folgendes  Jahr  in
Thätigkeit  treten,  so  genügt  eine  Verweisung  auf  den  geleisteten  Eid,  Res.  18.  Dez.
1885  (M.  Bl.  1886  S.  5).
        <pb n="998" />
        984  Abschnitt  XVIII.  Ausführungs-Gesetz  zum  Viehseuchen-Gesetz.

verwandt,  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,
durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht.

Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  sind
unfähig,  an  einer  Schätzung  Theil  zu  nehmen.

§.  20.  Die  Kommission  hat  über  das  Ergebniß  der  Schätzung  eine  von  den
Mitgliedern  derselben  zu  unterzeichnende  Urkunde  aufzunehmen  und  dieselbe  der  Ortspolizeibehörde
  zu  übersenden  ?).

Das  Ergebniß  der  Schätzung  ist  im  Falle  der  Entschädigungsleistung  für  beide
Theile  verbindlich

Hat  eine  ausgeschlossene  oder  unfähige  Person  (§.  19  Absatz  2  und  3)  an  der
Schätzung  Theil  genommen,  so  ist  die  Schätzung  nichtig  und  zu  wiederholen.

§.  21.  Soweit  eine  Schätzung  stattfindet  (s.  17),  muß  sofort  nach  der  auf
polizeiliche  Anordnung  vollzogenen  Tödtung,  oder  möglichst  bald  nach  dem  Eingehen
eines  Thieres  der  Krankheitszustand  desselben  rücksichtlich  der  Eutschädigungsleistung
festgestellt  werden.

Die  Untersuchung  erfolgt,  soweit  erforderlich,  nach  vorgängiger  Oeffnung  des
Kadavers  und  sachverständiger  protokollarischer  Aufnahme  des  Befundes  durch  den
beamteten  Thierarzt  und  den  von  dem  Besitzer  etwa  zugezogenen  Sachverständigen
(S.  16  des  Reichsgesetzes).

Die  Sachverständigen  haben  sich  gutachtlich  darüber  zu  erklären,  ob  durch  den
Gesammtbefund  ein  Fall  der  Rotzkrankheit  oder  der  Lungenseuche  oder  eine  sonstige
Krankheit  bei  dem  getödteten  Thiere  festgestellt  ist,  welche  nach  der  Vorschrift  in
Ziffer  1  des  §.  62  des  Reichsgesetzes  in  Verbindung  mit  der  Bestimmung  im  §.  13
des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Entschädigung  ausschließt.

Ergiebt  sich  hierüber  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  beamteten  Thierarzt
  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen,  so  ist  das  Obergutachten
der  technischen  Deputation  für  das  Veterinärwesen  einzuholen.

Durch  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  und  der  von  dem
Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen,  beziehungsweise  durch  das  Obergutachten  der
technischen  Depuration  für  das  Veterinärwesen  wird  der  Krankheitszustand  des  getödteten
  Thieres  in  Beziehung  auf  die  Eutschädigungsfrage  endgültig  festgestellt.

§.  22.  Die  Verbände  (§.  14  Absatz  1)  können  beschließen,  für  an  der  Pockenseuche
  gefallene  Schafe  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  eine  Entschädigung
  zu  gewähren:

1.  Die  Entschädigung  darf  einschließlich  des  Werths  derjenigen  Theile,  welche
dem  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung
bleiben,  nicht  den  durch  Schätzung  festgestellten  gemeinen  Werth  des  Thieres
übersteigen;

2.  keine  Enschrdigung  wird  gewährt  in  den  Fällen  der  8§.  61,  62  Nr.  2  und
63  des  Reichsgesetzes;

3.  zur  Bestreitung  der  Entschädigung,  sowie  der  Kosten  der  Erhebung  und  Verwaltung
  der  Beiträge  und  der  Schätzung  wird  innerhalb  des  Verbandes  nach
Maßgabe  der  vorhaudenen  Schafbeftände  von  den  sämmtlichen  Schafbesitzern
ein  verhältnißmäßiger  Beitrag  aufgebracht.

Der  Beitrag  wird  nicht  erhoben  für  Schafe,  welche  dem  Reiche  oder  den
Einzelstaaten  gehören,  oder  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthänsern
  aufgestellt  und  erkrankt  waren;

4.  die  näheren  Vorschriften  über  den  Betrag  und  die  Auszahlung  der  zu  gewährenden
  Entschädigung,  über  den  Beitragsfuß  und  über  die  Erhebung  und
Verwaltung  der  Beiträge,  sowie  über  die  Schätzung  der  gefallenen  Thiere
werden  von  der  Vertretung  der  Verbände  durch  Reglements  festgestellt,  welche
der  Genehmigung  der  Minister  der  Innern  und  für  Landwirthschaft,  Domänen
und  Forsten  bedürfen.  Z

Durch  Beschluß  des  Verbandes  kann  die  Entschädigungspflicht  auf  kleinere  Verbände2)
  mit  deren  Zustimmung  übertragen  werden.

 

)  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  der  Schätzung  beizuwohnen,
  Beyer  S.  65.  .

:)  Zur  Bildung  eines  kleineren,  z.  B.  einen  oder  mehrere  landräthliche  Kreise
umfassenden  Verbandes  ist  der  Beschluß  eines  der  im  §.  14  Abs.  1  bezeichneten
        <pb n="999" />
        Abschnitt  XVIII.  Ausführungs-Gesetz  zum  Viehseuchen-Gesetz.  985

III.  Kosten  des  Verfahrens.

§.  23.  Soweit  durch  die  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Maßregeln
zur  Ermittelung  und  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr,  oder  durch  die  auf  Veranlassung
der  Polizeibehörden  ausgeführten  thierärztlichen  Amtsverrichtungen  besondere  Kosten
erwachsen,  sind  dieselben  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten.  Dasselbe  gilt  von  der  den
Schiedsmännern")  (8.  18)  als  Ersatz  für  Reisekosten  und  Auslagen  zu  gewährenden
Vergütung,  welche  im  Verwaltungswege  festgesetzt  wird.

§.  24.  Die  Kosten,  welche  aus  der  durch  beamtete  Thierärzle?)  zu  führenden
Beauffichtigung  der  Vieh=  und  Pferdemärkte,  sowie  der  sonst  zusammengebrachten  Viehbestände
  und  der  öffentlich  ausgestellten  männlichen  Zuchtthiere  erwachsen  (§.  17  des
Reichsgesetzes  und  §.  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes),  fallen  dem  Unternehmer  :)  zur
Last  und  sind  in  Ermangelung  gütlicher  Einigung  von  dem  Regierungspräsidenten
festzusetzen.  Mehrere  bei  demselben  Unternehmen  betheiligte  Personen  haften  für
diese  Kosten  solidarisch.  Die  Beitreibung  derselben  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren.


§.  25.  Die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  haben

1.  die  zur  wirksamen  Durchführung  der  angeordneten  Schutzmaßregeln  in  ihrem
Bezirke  zu  verwendende  Wachtmannschaft  auf  ihre  Kosten  zu  stellen;

2.  die  Kosten  derjenigen  Einrichtungen  zu  tragen,  welche  zur  wirksamen  Durchführung
  der  Orts-  und  Feldmarksperre  in  ihrem  Bezirke  vorgeschrieben  werden;

3.  auf  ihre  Kosten  die  Hülfsmannschaften  und  Transportmittel  zu  stellen,  welche
zur  Ausführung  der  angeordneten  Tödtung  kranker  oder  verdächtiger  Thiere
oder  zur  unschädlichen  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben
oder  zu  der  angeordneten  Impfung  gefährdeter  Thiere  erforderlich  sind;

4.  ohne  Vergütung  einen  geeigueten  Raum  zu  überweisen  und  mit  den  nöthigen
Schutzmitteln  zu  versehen,  in  welchem  die  unschädliche  Beseitigung  verendeter
oder  getödteter  Thiere  oder  Theile  derselben,  der  Streu,  des  Düngers  oder
anderer  Abfälle  vorgenommen  werden  kann,  wenn  dem  Besitzer  solcher  Thiere
ein  geeigneter  Ort  dazu  fehlt.

§.  26.  Wenn  die  im  §.  25  Nr.  1  und  2  bezeichneten  Schutzmaßregeln  Gemeinden
  und  selbständige  Gutsbezirke  in  örtlich  verbundener  Lage  gemeinsam  umfassen,
so  haben  dieselben  die  ihnen  obliegenden  Kosten  dieser  Maßregeln  nach  demjenigen
Maßstabe,  nach  welchem  sie  zu  den  Kreisabgaben  beizutragen  haben,  aber  sofern  es
an  einem  feststehenden  Beitragsfuße  für  die  Aufbringung  der  Kreisabgaben  fehlt,  nach
dem  Maßstabe  der  direkten  Staatssteuern  gemeinsam  aufzubringen.

§.  27.  Alle  in  den  §§.  23,  24  und  25  nicht  erwähnten,  durch  die  angeordneten
Schutzmaßregeln  veranlaßten  Kosten  fallen  der  Polizeibehörde  gegenüber,  unbeschadet
etwaiger  privatrechtlicher  Regreßansprüche,  dem  Eigenthümer  der  erkrankten  oder  der

–y4-—

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  984.

größeren  Verbände,  die  Zustimmung  des  kleineren  Verbandes  und  außerdem  in  jedem
Falle  die  Genehmigung  des  betreffenden  Reglements  durch  die  Minister  des  Innern
und  für  Landwirthschaft  erforderlich,  Res.  22.  März  1881.

1)  Wegen  der  den  Schiedsmännern  zu  gewährenden  Reisekosten  und  Auslagen
sind  die  Erl.  26.  März  1876  und  21.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  47)  maßgebend,
Res.  22.  März  1881  (M.  Bl.  S.  132)  Wegen  der  Reisekosten  der  Seuchenkommissare
  vergl.  Res.  3.  März  1888  (M.  Bl.  S.  95).  Die  beamteten  Thierärzte
liquidiren  als  Mitglieder  der  Schätzungskommissionen  gemäß  Ges.  9.  März  1872
(G.  S.  S.  265).  Wegen  der  Vergütungen  für  thierärztliche  Untersuchung  der  Viehlendungen
  aus  dem  Auslande  vergl.  Res.  27.  März  1893  und  15.  Aug.  1894  bei
Beyer  S.  83.

2)  Begriff:  Vergl.  Anm.  1  zu  s.  2  oben  S.  968.  Anderer  Meinung  Beyer  S.  87.

:)  Unter  den  nach  §.  24  Ausf  Ges.  12.  März  1881  zur  Tragung  der  Kosten
für  die  Beaufsichtigung  der  Vieh=  und  Pferdemärkte  verpflichteten  Unternehmern  sind
die  Kommunen,  in  deren  Bezirk  der  Markt  stattfindet,  zu  verstehen,  wenn  nicht  etwa
im  einzelnen  Falle  die  Veranstaltung  des  Marktes  sich  unter  solchen  Umständen  vollzieht,
  daß  andere  Individuen  als  die  eigentlichen  Unternehmer  hervortreten  und  die
Kommune,  indem  sie  denselben  die  Abhaltung  des  Marktes  gestattet,  nur  eine  passive
Rolle  spielt,  Erk.  15.  Mai  1885  (E.  Civ.  XIII.  268).
        <pb n="1000" />
        986  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Erkrankung  verdächtigen,  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  zur  Last,  außerdem  auch
demjenigen,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  (Stall,  Gehöft,  Weide  2c.)  sich  die
Thiere  befinden,  dem  Begleiter  derselben  und,  soweit  die  Kosten  durch  Desinfektion
von  Ställen,  Standorten  oder  beweglichen  Gegenständen  oder  durch  Beseitigung  der
letzteren  veranlaßt  sind,  dem  Inhaber  derselben.  Z

Die  Kosten  können  von  den  genannten  Verpflichteten  im  Verwaltungszwangsverfahren
  beigetrieben  werden.

Die  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirke  haben  auch  diese  Kosten  im  Falle
des  Unvermögens  der  genannten  Verpflichteten  zu  tragen  und  erforderlichen  Falles
vorzuschießen.

§.  26.  Im  Wege  statutarischer  Regelung  können  für  einzelne  Kreise  zur  gemeinschaftlichen
  Tragung  der  den  Gemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirken  durch  dieses
Gesetz  überwiesenen  Kosten  des  Verfahrens  und  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  gemeinschaftlicher
  Verscharrungsplätze  behufs  unschädlicher  Beseitigung  verendeter  oder
getödteter  Thiere  größere  Verbände  gebildet  werden.

IV.  Schlußbestimmungen.

§.  29.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft.

Gleichzeitig  wird  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1875,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  (G.  S.  S.  3006  ff.)  aufgehoben,  unbeschadet  jedoch  der
Vorschriften  im  §.  16  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  treten  alle  übrigen  mit  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  in  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen  Vorschriften  außer  Kraft.

§.  30.  Es  bleibt  jedoch  das  Gesetz,  betreffend  Maßregeln  gegen  den  Ausbruch
und  die  Verbreitung  der  Lungenseuche  unter  dem  Rindvieh  in  Ostfriesland,  vom
23.  Angust  1855  bis  zum  1.  Jannar  1882  in  Kraft,  soweit  dasselbe  nicht  durch  die
Vorschriften  in  den  §§.  57  bis  64  des  Reichsgesetzes  abgeändert  ist.

Bek.  27.  Juni  1895  (R.  G.  Bl.  S.  357),  betr.  Instr.  zur  Ausführung  der
§§  19  bis  29  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880  bezw.  1.  Mai  1894  über  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

§.  1.  Die  nachfolgenden  Vorschristen  sind  bei  der  Anwendung  der  nach  den
3§.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880  bezw.  1.  Mai  1894  gegen  Vieh.
seuchen  zu  treffenden  Schutzmaßregeln  maßgebend,  insoweit  nicht  durch  die  obersten
Landesbehörden  oder  mit  Genehmigung  derselben  durch  die  höheren  Polizeibehörden
im  Interesse  der  wirksamen  Bekämpfung  einzelner  Seuchen  weitergehende  Maßregeln
innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  vorgeschrieben  werden.

§.  2.  Anf  die  einer  geregelten  veterinärpolizeilichen  Kontrolle  unterstellten
Schlachtviehhöfe  und  öffentlichen  Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte  Schlacht.
vieh  finden  die  Vorschriften  dieser  Iustruktion  nur  insoweit  Anwendung,  als  sie
mit  den  Anordnungen  der  §§.  53  bis  56  des  Gesetzes  vereinbar  sind.  Insbesondere
finden  auf  die  genaunten  Anstalten  die  Bestimmungen  dieser  Instruktion  über  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Seuchenausbrüche  und  über  die  Verkehrsbeschränkungen
in  Betreff  des  Biehes  und  der  mit  demselben  in  Berührung  kommenden  Personen
keine  Anwendung.

§.  3.  Die  in  dieser  Instruktion  vorgeschriebenen  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe
  der  als  Anlage  A.  beigefügten  „Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei
ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere“  auszuführen.

§.  4.  Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880  und  dieser  Instruktion
auszuführenden  Zerlegungen  von  gefallenen  oder  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten
Thieren  haben  nach  Maßgabe  der  als  Anlage  B.  beigefügten  „Anweisung  für  das
Obduktionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere“  zu  erfolgen.

A.  Milzbrand.

#§.  5.  Ist  der  Milzbrand  oder  der  Verdacht  des  Milzbrandes  bei  Thieren  festgestellt
  (S.  12  des  Gesetzes),  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Absonderung,  erforderlichen-
        <pb n="1001" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  987

falls  auch  die  Bewachung  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  (8.  1
Abs.  2  des  Gesetzes)  Thiere  anzuordnen  (§.  19  des  Gesetzes).

§.  6.  Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruches  oder  des  Seuchenverdachtes
in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  (5.  2
Abs.  3  des  Gesetzes)  die  sofortige  Absonderung  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thiere  vorläufig  anzuordnen.  Von  einer  solchen  durch  ihn  getroffenen
Anordnung,  welche  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu
Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen  ist,  hat  der  beamtete  Thierarzt
der  Polizeibehörde  sofort  eine  Anzeige  zu  machen.

§.  7.  Die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Besitzer  der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere,
beziehentlich  der  Vertreter  des  Besitzers,  auf  die  Uebertragbarkeit  des  Milzbrandes  auf
Menschen  und  auf  die  gefährlichen  Folgen  eines  unvorsichtigen  Verkehrs  mit  den
erkrankten  Thieren  und  der  Benutzung  ihrer  Produkte  aufmerksam  gemacht  wird.

Personen,  welche  Verletzungen  an  den  Häuden  oder  an  anderen  unbedeckten
Körpertheilen  haben,  dürfen  zur  Wartung  der  erkrankten  Thiere  nicht  verwendet  werden.

Unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  für  die  kranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thiere  bestimmten  Räumlichkeiten  nicht  zu  gestatten.

8.  8.  Thiere,  welche  am  Milzbrande  erkrankt  oder  dieser  Seuche  verdächtig  sind,
dürsen  nicht  geschlachtet  werden  (§.  31  des  Gesetzes).

Jeder  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Haare,  der  Wolle,  der  Milch
oder  sonstiger  Produkte  von  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren
ist  zu  verbieten.

§.  9.  Wenn  in  einem  weniger  als  zwanzig  Stück  enthaltenden  Rindvieh=  oder
Schasviehbestande  eines  Gehöftes  innerbalb  acht  Tagen  mehr  als  ein  Thier  am
Milzbrande  erkrankt,  so  dürfen  innerhalb  der  nächstfolgenden  vierzehn  Tage  Thiere  des
betreffenden  Bestandes  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  weder  todt  noch  lebend  über  die
Grenzen  der  Feldmark  ansgeführt  werden.

Dieselbe  Vorschrift  findet  Anwendung  auf  die  Thiere  eines  zwanzig  oder  mehr
Stück  enthaltenden  Rindvieh=  oder  Schasviehbestandes  eines  Gehöftes,  sowie  auf  die
Thiere  einer  aus  Rindern  oder  Schafen  mehrerer  Gehöfte  bestehenden  Heerde,  wenn
in  einem  Bestande  beziehentlich  in  der  Heerde  innerhalb  acht  Tagen  mehr  als  der
zebnte  Theil  am  Milzbrande  erkrankt.  Wird  die  Erlanbniß  zur  Ueberführung  der
Thiere  in  einen  andern  Poltzeibezirk  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von
der  Sachlage  in  Kenntuiß  zu  setzen.

§.  10.  Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Thieren  ist  nur  approbirten  Thierärzten  gestattet  und  darf  erst
nach  der  erfolgten  Absonderung  der  Thiere  stattfinden.

Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  nur  von  approbirten
Thierärzten  vorgenommen  werden  (§.  32  des  Gesetzes).

§.  11.  Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  am  Milzbrande  kranker  oder  dieser
Seuche  verdächtiger  Thiere  müssen  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis
zum  Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  sonst  auf
chemischem  Wege  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.  Die  hierdurch  gewonnenen
Produkte  können  frei  verwendet  werden.  Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar
ist,  erfolgt  die  Beseitigung  der  Kadaver  durch  Vergraben.  Zur  Vergrabung  der
Kadaver  sind  solche  Stellen  auszuwählen,  welche  von  Pferden,  Wiederkäuern  und
Schweinen  nicht  betreien  werden,  und  an  welchen  Viehfutter  oder  Streu  weder  geworben,
  noch  vorübergehend  aufbewahrt  wird!).  Die  Gruben  sind  möglichst  abgelegen
und  von  Gebäuden  und  Gemässern  mindestens  30  m,  von  Wegen  mindestens  3  uu
entfernt  und  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver  von  einer  unterhalb
des  Randes  der  Grube  mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.

Die  Abhäutung  der  Kadaver  ist  verboten  (§.  33  des  Gesetzes).  Vor  dem  Vergraben
  sind  die  Häute  der  Kadaver  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar  zu
machen,  und  die  Kadaver  selbst  mit  Theer,  Petroleum  oder  roher  Karbolsäure  zu
übergreßen.

1)  Die  Geeignetheit  der  Verscharrungsplätze  ist  der  Beurtheilung  beamteter
Thierärzte  zu  unterwerfen,  Res.  15.  Okt.  1888  (M.  f.  L.-I.  10863).
        <pb n="1002" />
        988  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Nach  Einbringung  der  Kadaver  in  die  Grube  sind  die  durch  Blut  oder  sonstige
Abgänge  verunreinigten  Stellen  der  Erd=  oder  Rasenschicht  abzustoßen  und  mit  den
Kadavern  zu  vergraben.

Es  empfiehlt  sich,  die  Kadaver  in  den  Gruben  in  feischgelöschten  Kalk,  Cement,
Asphalt  oder  Gips  einzubetten,  sofern  hierdurch  die  Beseitigung  der  Kadaver  nicht
verzögert  wird.  #

§.  12.  Bis  zu  ihrer  unschädlichen  Beseitigung  sind  die  Kadaover  so  aufzubewahren,
daß  ihre  Berührung  durch  andere  Thiere  verhindert  wird.

Auch  kann  die  Bewachung  der  Kadaver  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

Beim  Transporte  müssen  die  Kadaver  so  bedeckt  sein,  daß  kein  Körpertheil  sicht.
bar  ist.

be  Transportmittel  (Wagen,  Karren,  Schleifen)  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß
eine  Verschüttung  von  Blut,  blutigen  Abgängen  oder  Erkrementen  nicht  erfolgen  kann.

§.  13.  Die  Vorschriften  der  §§.  11  und  12  finden  auch  beim  Ausbruche  des
Milzbrandes  unter  Wildständen  auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getödteten  Wildes
Anwendung.

§.  14.  Exkremente,  Blut  und  andere  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  an
Milzbrand  gefallenen  Thieren,  die  Strenu,  der  durch  Auswursstoffe  kranker  oder
gefallener  Thiere  verunreinigte  Dünger,  auch  Futter=  und  Streuvorräthe,  welche  in
den  zu  desinfizirenden  Räumen  lagern  oder  verdächtig  sind,  den  Ansteckungsstoff  zu
enthalten,  müssen  sorgfältig  gesammelt  und  verbrannt  und  wie  die  Kadaver  vergraben
werden.

Die  durch  Abfälle  milzbrandkranker  oder  am  Milzbrande  gefallener  Thiere  verunreinigten
  Fußböden,  Stallwände,  Ständer,  Krippen,  Tröge  u.  s.  w.,  desgleichen  die
Stallgeräthschaften  und  die  zum  Transporte  der  Kadaver  benutzten  Fuhrwerke  oder
Schleifen  müssen  ohne  Verzug  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter
polizeilicher  Ueberwachung  desinfizirt  werden  (.  27  des  Gesetzes).

S.  15.  In  denjenigen  Bezirken,  für  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  im
§.  11  des  Gesetzes  die  Anzeigepflicht  bezüglich  des  Milzbrandes  von  der  Landesregierung
für  vereinzelte  Fälle  erlassen  ist,  müssen  die  Schutzmaßregeln  von  der  Polizeibehörde
allgemein  vorgeschrieben  und  durch  amtliche  Publikation  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  werden  .

Zugleich  ist  auf  die  Uebertragbarkeit  des  Milzbrandes  auf  Menschen  und  auf  die
gefährlichen  Folgen  eines  unvorsichtigen  Verkehrs  mit  milzbrandkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thieren  und  einer  Benutzung  ihrer  Produkte  aufmerksam  zu  machen.

Die  angeordneten  Schutzmaßregeln  müssen  von  dem  Besitzer  der  Thiere  oder
dessen  Stellvertreter  beim  Ausbruche  des  Milzbrandes  oder  beim  Auftreten  verdächtiger
  Erscheinungen  ausgeführt  werden,  ohne  daß  es  in  jedem  Falle  der  Seuche  der
Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  bedarf  (§.  15  des  Gesetzes).

B.  Tollwuth.
a)  Hunde.

§.  16.  Hunde,  welche  von  der  Tollwuth  befallen  oder  der  Seuche  verdächtig
sind  (.  1  Abs.  2  des  Gesetzes),  müssen  von  dem  Besitzer  oder  demjenigen,  unter
dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getödtet  oder  bis  zum  polizeilichen  Einschreiten  abgesondert
  und  in  einem  sicheren  Behältnisse  eingesperrt  werden  (s.  34  des  Gesetzes).

Ist  der  Transport  eines  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hundes  zum
Zweck  der  sicheren  Einsperrung  unvermeidlich,  so  muß  derselbe  in  einem  geschlossenen
Behältnisse  erfolgen.

Wenn  ein  Mensch  oder  ein  Thier  von  einem  an  der  Tollwuth  erkrankten  oder
der  Seuche  verdächtigen  Hunde  gebissen  ist,  so  ist  der  Hund,  wenn  solches  ohne  Gefahr
  geschehen  kann,  vor  polizeilichem  Einschreiten  nicht  zu  tödten,  sondern  behufs
thierärztlicher  Feststellung  seines  Gesundheitszustandes  einzusperren.

#§.  17.  Die  Polizeibehörde  hat  zu  veranlassen,  daß  der  wegen  Verdachts  der
Tollwuth  von  dem  Besitzer  eingesperrte  Hund  sofort  einer  Untersuchung  durch  den
beamteten  Thierarzt  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  unterzogen  wird.

Läßt  die  thierärztliche  Untersuchung  Zweifel  über  den  Zustand  des  Hundes,  so
muß  die  Einsperrung  desselben  in  einem  sicheren  Behältnisse  auf  den  Zeitraum  von
acht  Tagen  ausgedehnt  werden.
        <pb n="1003" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  989

Wenn  der  Besitzer  vor  Ablauf  dieser  Zeit  durch  schriftliche  Bescheinigung  des
beamteten  Thierarztes  nachweist,  daß  der  Verdacht  beseitigt  ist,  so  kann  die  Sperre
wieder  aufgehoben  werden.

8.  18.  Ist  ein  der  Seuche  verdächtiger  Hund  gestorben  oder  getödtet  worden,
so  kann  die  Polizeibehörde  die  Zerlegung  des  Kadavers  durch  den  beamteten  Thierurzt
  anordnen.  Diese  Anordnung  muß  getroffen  werden,  wenn  der  Hund  einen
Mensch'en  oder  ein  Thier  gebissen  hat.

#§.  19  Ist  die  Tollwuth  eines  Hundes  festgestellt,  so  ist  die  sofortige  Tödtung
desselben  anz  #ordnen.

Auch  hat  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  aller  derjenigen  Hunde  und
Katzen  anzuordnen,  welche  von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind,  oder  rücksichtlich
welcher  der  Verdacht  vorliegt,  daß  sie  von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind.

Ausnahmsweise  kann  die  mindestens  dreimonatliche  Absperrung  eines  der  Tollwuth
  verdächtigen  Hundes  gestattet  werden,  sofern  dieselbe  nach  dem  Ermessen  der
Polizeibehörde  mit  genügender  Sicherheit  durchzuführen  ist,  und  der  Besitzer  des
Hundes  die  daraus  und  aus  der  polizeilichen  Ueberwachung  erwachsenden  Lasten  trägt
(§.  37  des  Gesetzes).

Den  Ausbruch  der  Tollwuth  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und
durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,
Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  20.  Ist  ein  wuthkranker  oder  ein  der  Seuche  verdächtiger  Hund  frei  umhergelaufen,
  so  muß  von  der  Polizeibehörde  sofort  die  Festlegung  (Ankettung  oder  Einsperrung)
  aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke  vorhandenen  Hunde  für  einen  Zeitraum
von  drei  Monaten  angeordnet  werden  (§F.  38  des  Gesetzes).

Der  Festlegung  gleichzuachten  ist  das  Führen  der  mit  einem  sicheren  Maulkorbe
versehenen  Hunde  an  der  Leine;  jedoch  dürfen  die  Hunde  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  aus
dem  gefährdeten  Bezirke  nicht  ausgeführt  werden.

Als  gefährdet  gelten  alle  Ortschaften,  in  welchen  der  wuthkranke  oder  der  Seuche
verdächtige  Hund  gesehen  worden  ist,  und  die  bis  4  km  von  diesen  Ortschaften  entsernten
  Orte  einschließlich  der  Gemarkungen  derselben.

Die  Benutzung  der  Hunde  zum  Ziehen  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß
dieselben  fest  angeschirrt,  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen  und  außer  der  Zeit
des  Gebrauches  festgelegt  werden.

Die  Verwendung  von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  der  Heerde,  von  Fleischerhunden
  zum  Treiben  von  Vieh  und  von  Jagdhunden  bei  der  Jagd  kann  unter  der
Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Hunde  außer  der  Zeit  des  Gebrauches  (außerhalb
des  Jagdreviers)  festgelegt  oder,  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen,  an  der  Leine
geführt  werden.

Wenn  Hunde  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen  zuwider,  frei  umherlaufend  betroffen
  werden,  so  kann  deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet  werden.

§.  21.  Die  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  20  von  der  Polizeibehörde  gewoffenen
  Anordnungen  sind  sofort  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Die  gefährdeten  Gemeinden  und  Ortschaften
sind  einzeln  zu  bezeichnen.

b)  Katzen.

§.  22.  Die  Vorschriften  der  6§.  16  bis  21  finden  auf  Katzen,  welche  von  der
Tollwuth  befallen  oder  der  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind  (s.  1  Abs.  2
des  Gesetzes),  siungemäße  Anwendung.

c)  Andere  Hausthiere.

§.  23.  Andere  Hausthiere,  von  welchen  feststeht  oder  rücksichtlich  welcher  der
Verdacht  vorliegt,  daß  sie  von  einem  wuthkranken  oder  einem  der  Seuche  verdächtigen
Thiere  gebissen  sind,  ohne  daß  sie  bereits  der  Seuche  verdächtig  geworden  sind,  müssen
von  der  Polizeibehörde  sofort  und  für  die  Dauer  der  Gefahr  unter  polizeiliche  Beobachtung
  gestellt  werden  (F.  19  des  Gesetzes).  Die  Abschlachtung  solcher  Thiere  ist
gestattet  (vergl.  jedoch  8.  29).  In  letzterem  Falle  müssen  vor  weiterer  Verwerthung
des  Thieres  diejenigen  Körpertheile,  an  welchen  sich  Bißwunden  befinden,  unschädlich
beseitigt  werden.
        <pb n="1004" />
        990  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

8.  24.  Die  Dauer  der  Gefahr  ist  für  Pferde  auf  drei  Monate,  für  Rindvieh
auf  vier  Monate,  für  Schafe,  Ziegen  und  Schweine  auf  zwei  Monate  zu  bemessen.

8.  26.  Während  der  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  dürfen  die  Thiere
ohne  polizeiliche  Erlaubniß  ihren  Standort  (Gehöft)  nicht  wechseln  Im  Falle  des
mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgten  Wechsels  ist  die  Beobachtung  in  dem  neuen
Standorte  fortzusetzen.  *

Wenn  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  ertheilt  wird,  so  muß  die  betreffende  Polizeibehörde  behufs  Fortsetzung  der  Beobachtung
  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

§.  26.  Die  Benutzung  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Thiere,  sowie
  der  Weidegang  derselben  ist  gestattet.  Der  Besitzer  der  Thiere  oder  der  Vertreter
desselben  ist  aber  anzuhalten,  von  dem  etwaigen  Auftreten  solcher  Krankheitserscheinungen,
  welche  den  Ausbruch  der  Tollwuth  befürchten  lassen,  ungesäumt  der  Polizeibehörde
  Anzeige  zu  machen.  Letztere  hat  hierauf  die  sofortige  Untersuchung  der  erkrankten
  Thiere  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen  und,  sofern  sich  das
Vorhandensein  des  Seuchenverdachtes  bestätigt,  die  Stallsperre  für  die  erkrankten
Thiere  anzuordnen,  wenn  der  Besitzer  nicht  die  Tödtung  derselben  vorzieht.

§.  27.  Ist  die  Tollwuth  bei  einem  Thiere  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde
die  sofortige  Tödtung  desselben  anzuordnen  (§F.  37  des  Gesetzes).

d)  Alle  Arten  von  Thieren.

§  28.  Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thieren  keinerlei  Heilversuche  angestellt  werden  (8  35  des  Gesetzes).

§.  29.  Das  Schlachten  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Thiere,  sowie
jeder  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse
derselben  ist  verboten  (I.  36  des  Gesetzes).

§.  30.  Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getödteten  wuthkranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Thiere  sind  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfalle
der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege
sofort  unschädlich  zu  beseitigen.  Die  hierdurch  gewonnenen  Produkte  können  frei  verwendet
  werden.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  der
Kadaver  durch  Vergraben,  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar
emacht  ist.
Wesegosuten  der  Kadaver  ist  verboten  (s.  39  des  Gesetzes).

Die  Sektion  eines  Kadavers  darf  nur  von  approbirten  Thierärzten  vorgenommen
werden

e)  Desinfektion.

§.  31.  Die  Ställe,  in  welchen  sich  wuthkranke  Thiere  befunden  haben,  die  Ge.
räthschaften  und  sonstigen  Gegenstände,  die  mit  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen
  sind,  müssen  vorschriftsmäßig  desinfizirt  werden.  Die  Strenu  wuthkranker
oder  der  Seuche  verdächtiger  Hunde  und  die  von  solchen  benutzten  Hundehütten,  soweir
sie  von  Holz  oder  Stroh  stiud,  müssen  verbrannt  werden.

Die  Desinfeltion  muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter
polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen  (§.  27  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  der  zu  desinfizirenden  Gegenstände  oder  der  Vertreter  des  Besitzers
ist  anzuhalten,  ohne  Verzug  die  Desinfektionsarbeiten  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der
Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

C.  Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel.
a)  Allgemeine  Vorschristen.

§s.  32.  Wenn  bei  einem  Pferde  die  Rotz=  (Wurm.-)  Kraukheit  oder  der  Verdache
der  Seuche  (§.  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  festgestellt  ist  (§.  12  des  Gesetzes),  so  ist  von
der  Polizeibehörde  und  dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  möglichst
zu  ermitteln,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob
neuerdings  Pferde  aus  dem  Gehöfte  verkauft  oder  in  verdächtiger  Weise  entfernt  find,
ob  die  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  mit  anderen  Pferden  in  Berüh-
        <pb n="1005" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  991

rung  gekommen,  ob  und  wo  dieselben  erworben  sind,  und  wer  der  frühere  Besitzer
  war.

Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  sind  die  etwa  erforderlichen  Maßregeln
ohne  Verzug  zu  treffen,  und  nöthigenfalls  die  anderen  betheiligten  Polizeibehörden  von
dem  Ergebnisse  der  Ermittelungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Ortspolizei  hat  außerdem  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten  Ausbruch
  sofort  den  Polizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen  Gemeinden
  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter  Benutzung  des
Telegraphen  oder  des  Telephons  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  gleichfalls  den  Seuchenausbruch
  zur  Kenntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.

5.  33.  Läßt  sich  nach  den  ermittelten  Thatumständen  annehmen,  daß  eine  größere
Verbreitung  der  Rotzkrankheit  in  einer  Gegend  oder  in  einem  Orte  stattgefunden  hat,
so  kann  eine  Revision  sämmtlicher  Pferdebestände  der  Gegend  oder  des  Ortes  oder
einzelner  Ortstheile  durch  den  beamteten  Thierarzt  von  der  Polizeibehörde  angeordnet
werden.

§  34.  Die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Besitzer  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  eines  rotzkranken  oder  der
Seuche  verdächtigen  Pferdes  auf  die  Gefahr  der  Ansteckung  durch  unvorsichtigen  Verkehr
  mit  dem  kranken  Thiere  aufmerksam  gemacht  wird.

Der  Wärter  eines  solchen  Pferdes  ist  von  jeder  Dienstleistung  bei  anderen
Pferden  auszuschließen  und  darf  nicht  in  dem  Krankenstalle  schlafen.  Personen,  welche
Verletzungen  an  den  Händen  oder  anderen  unbedeckten  Körpertheilen  haben,  dürfen
zur  Wartung  des  erkrankten  Thieres  nicht  verwendet  werden.

#§.  35.  Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs  oder  des  Seuchenverdachtes
in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die  sofortige
  Absperrung  der  kranken  und  der  der  Seuche  verdächtigen,  sowie  die  polizeiliche
Beobachtung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  vorläufig  anzuordnen.  Von
dieser  Anordnung,  welche  dem  Besitzer  der  Pferde  oder  dessen  Vertreter  durch  protokollarische
  oder  anderweitige  schriftliche  Eröffnung  mitzutheilen  ist,  hat  der  beamtete
Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen.

In  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde  hat  derselbe  die  rotzkranken  und  die
verdächtigen  (§.  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  Pferde  näher  zu  bezeichnen  .

§s.  36.  Die  Polizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdachte  und  von
jedem  ersten  Senchenausbruche  in  einer  Ortschaft,  sowie  von  dem  Verlaufe  und  von
dem  Erlöschen  der  Seuche  dem  Generalkommando  desjenigen  Armeekorps,  in  dessen
Bezirk  der  Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.  Befindet  sich
an  dem  Seuchenorte  eine  Garnison,  so  ist  die  Mittheilung  dem  Gouverneur,  Kommandanten
  oder  Garnisonältesten  zu  machen  (§.  44  des  Gesetzes).

b)  Rotzkranke  Pferde.

§.  37.  Ist  der  Rotz  bei  Pferden  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde,  soweit  erforderlich,
  nach  vorgängiger  Ermittelung  der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  unverzügliche
  Tödtung  der  Thiere  anzuordnen  (§.  40  des  Gesetzes).

Den  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortslbliche  Weise  und
durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  beslimmten  Blatte  (Kreis-,
Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Der  Stall,  in  welchem  sich  rotzkranke  Pferde  befinden,  ist  an  der  Haupteingangsthür
  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Rotz“  zu  versehen.

§.  38.  Bis  zu  ihrer  Tödtung  sind  die  rotzkranken  Pferde  so  abzusperren,  daß
sie  mit  anderen  Pferden  nicht  in  Berührung  kommen  können.

Die  zur  Wartung  rotzkranker  Pferde  benutzten  Geräthschaften  dürfen  vor  erfolgter
Desinfektion  aus  dem  Absperrungsraume  nicht  entfernt  werden.

§.  30.  Die  Täödtung  der  rotzkranken  Pferde  muß  an  abgelegenen  oder  an
anderen,  von  der  Polizeibehörde  für  geeignet  erachteten  Orten  erfolgen.  Bei  dem
Transporte  nach  diesen  Orten  muß  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  jede  Berübrung
der  rotzkranken  Pferde  mit  anderen  Pferden  vermieden  wird.

1)  Und  den  ungefähren  Werth  der  unter  Observation  zu  stellenden  Pferde  anzugeben,
  Res.  12.  Jan.  1884  (bei  Beyer  S.  106).
        <pb n="1006" />
        992  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

8.  40.  Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker  Pferde  sind  durch  Anwendung
  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene  Destillation
Verbrennen)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  sofort  unschädlich  zu  beseitigen.  *

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  sind  die  Kadaver  an  abgelegenen
  Orten  zu  vergraben,  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar

emacht  ist.
*  eruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver  von  einer
mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.

Das  Abhäuten  der  Kadaver,  sowie  die  Benutzung  der  Haare  und  Hufe  ist

verboten.  Z
T)  Der  Seuche  verdächtige  Pferde.

§.  41.  Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  und  Zerlegung  der  der  Seuche  verdächtigen
  Pferde  anzuordnen  (§.  42  des  Gesetzes):

1.  wenn  von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  auf
Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt  wird.  Der  beamtete
Thierarzt  hat  dabei  zu  beachten,  ob  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  der  Ansteckung
durch  rotzkranke  Pferde  nachweislich  ausgesetzt  gewesen  find,  ob  verdächtiger  Nasenausfluß,
  harte  Drüsenanschwellungen,  namentlich  im  Kehlgange,  verdächtige  Lymphgefäßanschwellungen,
  verdächtige  Knoten  in  der  Haut,  verdächtige  Anschwellungen
einzelner  Gliedmaßen  bestehen,  besonders  aber,  ob  zwei  oder  mehrere  dieser  Erscheinungen
  gleichzeitig  vorhanden  sind  oder  neben  einem  einzelnen  der  genannten  Krankheitszeichen,
  Dämpfigkeit  oder  schlechte  Beschaffenheit  des  Haares  wahrgenommen  wird;
2.  wenn  durch  anderweite,  den  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechende  Maßregeln
ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche  nach  Lage  des  Falles  nicht
erzielt  werden  kann;

3.  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt,  und  die  beschleunigte  Unterdrückung
der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

§.  42.  Der  Seuche  verdächtige  Pferde  müssen  bis  dahin,  daß  entweder  ihre
Tödtung  erfolgt  oder  ihre  vollständige  Genesung  oder  Unverdächtigkeit  von  dem
beamteten  Thierarzte  auf  Grund  sorgfältiger  Untersuchung  bescheinigt  ist,  unter  Stallsperre
  gehalten  werden,  so  daß  jede  Berührung  oder  Gemeinschaft  mit  anderen  Pferden
wirksam  verhindert  wird.

Die  Polizeibehörde  hat  zu  diesem  Zweck  das  Erforderliche  anzuordnen  und  den
Besitzer  des  Stalles  zu  solchen  Einrichtungen  anzuhalten,  welche  die  wirksame  Durchführung
  der  vorgeschriebenen  Sperre  sicherstellen  (§.  22  des  Gesetzes).

Eine  Entfernung  des  der  Stallsperre  unterworfenen  Pferdes  aus  dem  Absperrungsraume
  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.
Ferner  dürfen  die  zur  Wartung  des  abgesperrten  Pferdes  benutzten  Stallutensilien,
Krippen,  Raufen  und  sonstigen  Geräthschaften  vor  erfolgter  Desinfektion  aus  dem  Absperrungsraume
  nicht  entfernt  werden.

§.  43.  Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Sperre  gestellten  Pferde  mindestens
alle  vierzehn  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

Wenn  der  beamtete  Thierarzt  nach  dem  Ergebnisse  dieser  Untersuchungen  den
Ausbruch  der  Rotzkrankheit  bei  einem  als  der  Seuche  verdächtig  abgesperrten  Pferde
für  festgestellt  oder  auf  Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt
oder  die  Unverdächtigkeit  eines  solchen  Pferdes  bescheinigt,  so  hat  die  Polizeibehörde
ohne  Verzug  die  vorschriftsmäßigen  Anordnungen  zu  treffen.

8.  44.  Ist  ein  wegen  Seuchenverdachtes  unter  Sperre  gestelltes  Pferd  gefallen
oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers  getödtet  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die
Zerlegung  des  Pferdes  durch  den  beamteten  Thierarzt  anzuordnen.

Die  nach  dem  Ergebnisse  der  Zerlegung  erforderlichen  anderweitigen  Anordnungen
sind  von  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  zu  treffen.

§.  45.  Werden  die  unter  Sperre  gestellten  Pferde  in  verbotswidriger  Benutzung
oder  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihr
Zutritt  verbeten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  derselben
  anordnen  (F.  25  des  Gesetzes).

d)  Der  Ansteckung  verdächtige  Pferde.

§.  46.  Alle  Pferde,  welche  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden
gleichzeitig  in  einem  Stalle  gestanden  haben  oder  sonst  in  nachweisliche  Berührung
        <pb n="1007" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  993

gekommen  sind,  aber  noch  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  zeigen,  find  in
besonderen  Stallräumen  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen.  In  diese  Stallräume
  dürfen  andere  Pferde  nicht  eingestellt  werden.

§.  47.  Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  mindestens
alle  vierzehn  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

§.  48.  Der  Besitzer  der  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  oder  dessen  Vertreter
  ist  anzuhalten,  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankbeitserscheinungen  an  einem
Pferde,  insbesondere  von  Nasenansfluß,  Drüsenanschwellungen  im  Kehlgange  oder
Anschwellungen  in  der  Haut  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  eine  Anzeige  zu  machen
und  das  erkrankte  Pferd  sofort  von  den  übrigen  Pferden  abzusondern  und  unter  Stallsperre
  zu  halken.

Die  Polizeibehörde  hat  auf  diese  Anzeige  unverzüglich  eine  Untersuchung  des
Pferdes  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

§.  49.  So  lange  die  unter  Beobachtung  stehenden  Pferde  bei  der  thierärztlichen

Untersuchung  frei  von  rotzverdächtigen  Krankheitserscheinungen  befunden  werden,  ist
der  Gebrauch  derselben  innerhalb  der  Grenzen  des  Ortes  und  der  Feldmark  zu
estatten.
1  Der  Gebrauch  der  Pferde  außerhalb  des  Ortes  und  der  Feldmark  darf  nur  mit
ausdrücklicher  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  stattfinden.  Diese  Erlaubniß  ist  nur  unter
der  Bedingung  zu  ertheilen,  daß  die  Pferde  nicht  in  andere  Stallungen  eingestellt
und  daß  für  dieselben  fremde  Futterkrippen,  Tränkeimer  oder  Geräthschaften  nicht  benutzt
  werden.

#§.  50.  Die  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  ist  mindestens  auf  sechs  Monate
sestzusetzen.

l•  Gerend  dieser  Zeit  dürfen  die  Pferde  ohne  schriftliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  nicht  in  andere  Stallungen  oder  Räumlichkeiten  gebracht  werden.

Im  Falle  der  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgten  Ueberführung  ist  die  Beobachtung
  in  den  neuen  Stallungen  oder  Räumlichkeiten  fortzusetzen.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Pferde  in  einen  anderen  Polizeibezirk
erkheilt,  so  muß  die  betreffende  Polizeibehörde  behufs  Fortsetzung  der  Beobachtung  von
der  Sachlage  in  Keuntniß  gesetzt  werden.

§.  51.  Wird  den  polizeilichen  Anordnungen  von  dem  Besitzer  der  unter  Beobachtung

  gestellten  Pferde  nicht  pünktlich  Folge  geleistet,  so  sind  die  betreffenden  Pferde
sosort  der  Stallsperre  zu  unterwerfen.

§.  52.  Ist  ein  wegen  Verdachtes  der  Ansteckung  unter  Beobachtung  (§.  46)
oder  Stallsperre  (§.  51)  gestelltes  Pferd  gefallen  oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers
getödtet  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Zerlegung  des  Pferdes  durch  den
beamteten  Thierarzt  anzuordnen.

Die  nach  dem  Ergebnisse  der  Zerlegung  erforderlichen  anderweitigen  Anordnungen
sind  von  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  zu  treffen.

§.  53.  Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  von  Pferden,  welche  der  Ansteckung
verdächtig  sind,  anzuordnen,  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt  und  nach  dem
Ermessen  der  höheren  Behörde  die  beschleunigte  Unterdrückung  der  Seuche  im  öffentlichen
  Interesse  erforderlich  ist.

e)  Desinfektion.

§s.  54.  Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  rotzkranke
  oder  der  Seuche  verdächtige  Pferde  gestanden  haben,  sowie  der  Krippen,  Raufen,
Tränkeimer  und  Geräthschaften,  welche  bei  den  Thieren  benutzt  worden  sind,  der  Geschirre,
  Decken,  Sättel,  sowie  der  Deichseln,  an  denen  solche  Pferde  gearbeitet  haben,
muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung
erfolgen.  Von  der  Desinfektion  ist  abzusehen,  wenn  nur  der  Seuche  verdächtige
Pferde  in  dem  Stalle  gestanden  haben  und  diese  von  dem  beamteten  Thierarzie  für
rotzfrei  erklärt  worden  find.  »  «»

Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.  Z„

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der
Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

Illing-Kautz,  Handbach  1,  7.  Aufl.  63
        <pb n="1008" />
        994  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

f)  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

§.  55.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln

sind  von  der  Polizeibehörde  aufzuheben:

1.  wenn  die  rotzkranken  Pferde  gefallen  oder  getödtet  sind;

2.  wenn  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  gefallen,  getödtet  oder  von  dem  beamteten
  Thierarzte  für  gesund  erklärt  worden  sind;

3.  wenn  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  gefallen  oder  getödtet  sind  oder
während  der  Dauer  der  Beobachtung  keine  rotzverdächtigen  Erscheinungen  gezeigt
  haben;  und
wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.

Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung

in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

g)  Anwendung  auf  andere  Einhufer.

#§.  56.  Die  für  Pferde  in  den  88§.  32  bis  55  ertheilten  Vorschriften  finden  auch
auf  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel  Anwendung.

D.  Maul=  und  Klauenseuche.

a)  Verdacht  der  Seuche.

§.  57.  Der  Seuche  verdächtige  Wiederkäuer  und  Schweine  (F.  1  Abs.  2  des
Gesetzes)  müssen  bis  dahin,  daß  ihre  Unverdächtigkeit  von  dem  beamteten  Thierarzie
auf  Grund  sorgfältiger  Untersuchung  bescheinigt  ist,  unter  Gehöftssperre  bezw.  Weidesperre
  oder  Feldmarksperre  gehalten  werden,  so  daß  jede  Berührung  oder  Gemeinschaft
  derselben  mit  Wiederkäuern  oder  Schweinen  seuchefreier  Bestände  wirksam
verhindert  wird.

b)  Ausbruch  der  Seuche.

s.  57a.  Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klanenseuche  durch  das  Gutachten
des  beamteten  Thierarztes  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes)
so  kann  die  Polizeibehörde  auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchen.
orte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend  sofort  die  erforderlichen  polizeilichen  Schutzmaßregelm
  anordnen,  ohne  daß  es  in  jedem  Falle  einer  vorgängigen  sachverständigen
Ermittelung  durch  den  beamteten  Thierarzt  bedarf  (§.  15  des  Gesetzes).

In  solchen  Fällen  hat  jedoch  die  Polizeibehörde  den  beamteten  Thierarzt  sofort
von  ihren  Anordnungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

5.  58.  Der  erstmalige  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  einer  bis  dahin
seuchefreien  Ortschaft  ist  nach  erfolgter  Feststellung  von  der  Polizeibehörde  sosort  auf
ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen
bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  dringen
auch  den  Polizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen  Gemeinden  auf
mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter  Benutzung  des  Telegraphen
oder  Telephons  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  gleichfalls  den  Seuchenausbruch  zur
Kenntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben-Das

  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthore  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten
Stelle  in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  der  Inschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche“
  zu  versehen.

An  allen  Eingängen  des  Seuchenortes  sind  Tafeln  mit  gleicher  Inschrift  auf.
zustellen.  In  größeren  Orten  ist  die  Aufstellung  der  Tafeln  in  der  Regel  auf  einzelne
Straßen  oder  Theile  des  Ortes  zu  beschränken.

§.  59.  Die  kranken  und  die  verdächtigen  Wiederkäuer  und  Schweine  unterliegen
der  Gehöftssperre  mit  den  nachstehend  aufgeführten  Erleichterungen.  "

Als  der  Ansteckung  verdächtig  (§.  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  gelten  alle  Wiederkäuer
und  Schweine,  welche  mit  einem  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere  in
demselben  Gehöfte,  derselben  Heerde  oder  auf  derselben  Weide  sich  befinden  oder  in
den  letzten  fünf  Tagen  sich  befunden  haben.

In  solchen  Fällen,  in  welchen  eine  strenge  Durchführung  der  Gehöftssperre  zu
große  wirthschaftliche  Nachtheile  verursachen  würde,  dürfen  von  der  Polizeibehörde
nachstehende  Erleichterungen  ausnahmsweise  gewährt  werden,  nachdem  durch  die  Er.
        <pb n="1009" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  995

klärung  des  beamteten  Thierarztes  festgestellt  worden  ist,  daß  durch  diese  Erleichterungen
die  Gefahr  der  Seuchenverbreitung  nicht  herbeigeführt  oder  vergrößert  wird.

Der  Weidegang  kranker,  der  Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtiger  Thiere
darf  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Thiere  dabei  keine  Wege  und
keine  Weiden  betreten,  welche  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  aus  seuchefreien
Gehösten  benutzt  werden,  und  daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen  Wiederkäuern  und
Schweinen  nicht  in  Berührung  kommen.  Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf  gemeinschaftlichen  Weiden  die  Hütungsgrenzen  für
das  gesunde  und  für  das  kranke  oder  verdächtige  Vieh  regulirt  werden.  Die  von  den
kranken  oder  verdächtigen  Thieren  benutzten  Weideflächen  sind  durch  Tafeln  mit  der
Inschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche“  kenntlich  zu  machen.

Die  der  Ansteckung  verdächtigen  Rinder  dürfen  zur  Feldarbeit  benutzt  werden,
sofern  sie  auf  das  Arbeitsfeld  gelangen  können,  ohne  Wege  zu  betreten,  welche  von
Wiederkäuern  und  Schweinen  aus  seuchefreien  Gehöften  benutzt  werden.

Die  Ueberführung  der  unter  Gehäöftssperre  stehenden  Thiere  in  ein  anderes
Gehöft  derselben  Ortschaft  darf  ausnahmsweise  genehmigt  werden,  wenn  damit  eine
Gefahr  der  Weiterverbreitung  der  Seuche  nicht  verbunden  ist.  Dabei  müssen  die
Thiere  zu  Wagen  oder  in  solcher  Weise  transportirt  werden,  daß  sie  die  von  Wiederkäuern
  oder  Schweinen  aus  seuchefreien  Gehöften  benutzten  Wege  nicht  betreten.

Die  Ausführung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Wiederkäuer  und  Schweine
aus  dem  gesperrten  Gehöfte,  der  Ortschaft,  der  Weide,  der  Feldmark  oder  einem
anderen  Sperrgebiete  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  darf  nur  gestattet  werden,
wenn  die  unmittelbar  vorausgehende  thierärztliche  Untersuchung  ergiebt,  daß  kein
Thier  des  betreffenden  Transportes  von  der  Maul=  und  Klauenseuche  befallen  ist.
Mit  dieser  Maßgabe  ist  sie  unter  der  Bedingung  zu  genehmigen,  daß  die  Thiere  zu
Wagen  oder  auf  Wegen  transportirt  werden  müssen,  die  von  Wiederkäuern  oder
Schweinen  aus  senchefreien  Gehöften  nicht  betreten  werden:

1.  nach  benachbarten  Orten,

2.  nach  in  der  Nähe  befindlichen  Eisenbahnstationen,  behufs  der  Weiterbeförderung
nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,  welche  unter
geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,  verausgesetzt:

a)  daß  die  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  sich  mit  der  Zuführung  der
Thiere  vorher  einverstanden  erklärt;

b)  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittels  der  Eisenbahn  oder  doch  von
der  Abladestation  aus  mittels  Wagen  zugeführt  werden.  Durch  vorgängige
Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  unmittelbare  polizeiliche
  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit
anderen  Wiederkäuern  oder  Schweinen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden
  kann.

§.  59a.  Bei  größerer  Seuchengefahr  kann  die  Polizeibehörde  für  den  Seuchenort
oder  für  ein  um  denselben  ohne  Rücksicht  auf  Feldmarkgrenzen  zu  bestimmendes  Gebiet
alle  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  Wiederkäuer  und  Schweine,  auch  wenn  dieselben
der  Ansteckung  nicht  verdächtig  sind,  unter  polizeiliche  Beobachtung  (§§.  19  und  22
des  Gesetzes)  stellen.

Aus  dem  Beobachtungsgebiete  dürfen  Wiederkäuer  und  Schweine  ohne  ausdrückliche
  Genehmigung  der  Polizeibehörde  nicht  entfernt  werden.  Die  Genehmigung  ist
zu  versagen,  wenn  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  nicht  durch  polizeilich
anzuordnende  Maßregeln  beseitigt  werden  kann.

Zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  ist  indeß  die  Ausführung  der  unter  Beobachtung
  gestellten  Thiere  unter  den  im  vorstehenden  §.  59  Abs.  7  aufgeführten
Bedingungen  zu  gestatten.

#§.  60.  Die  Absonderung  oder  die  Stallsperre  der  erkrankten  und  der  verdächtigen
Thiere  des  Seuchengehöftes,  sowie  des  nach  §.  59#  a  der  polizeilichen  Beobachtung
unterstellten  Viehes  kann  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden,  wenn  der  Besitzer
die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen  übertritt.

§.  61.  Das  Weggeben  der  Milch  von  kranken  Thieren  im  rohen,  ungekochten
Zustande  behufs  unmittelbarer  Verwendung  zum  Genusse  für  Menschen  oder  Thiere,
oder  au  Sammelmolkereien  ist  verboten.  .

Bei  größerer  Senchengefahr  ist  das  Weggeben  von  Milch  aus  einem  Sreuchengehöfte,
  einer  der  Sperre  unterworfenen  Ortschaft,  Feldmark  oder  einem  sonstigen

63“
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        396  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Sperrgebiete  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  die  Milch  vorher  abgekocht  wird
(§.  44a  Abs.  1  des  Gesetzes).  Das  Weggeben  ungekochter  Milch  aus  Sammelmolkereien
  kann  in  Zeiten  der  Seuchengefahr  und  für  die  Dauer  derselben  verboten
werden;  für  Lieferungen  von  Milch  nach  solchen  Sammelmolkereien,  aus  denen  das
Weggeben  ungekochter  Milch  verboten  ist,  kann  von  dem  im  Abs.  1  bezeichneten
Verbote  abgesehen  werden.  Ist  einer  der  betheiligten  Biehbestände  unter  Sperre
gestellt,  so  darf  die  Milch  nur  nach  erfolgter  Abkochung  weggegeben  werden  (S.  44  a
Abs.  2  des  Gesetzes).  Z

Der  Abkochung  gleichzuachten  ist  jedes  andere  Verfahren,  bei  welchem  die  Milch
auf  eine  Temperatur  von  100  Grad  Celsius  gebracht  oder  wenigstens  eine  Viertelstunde
  lang  einer  Temperatur  von  mindestens  90  Grad  Celsius  ausgesetzt  wird.

Unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  fallen  auch  Magermilch,  Käse=  und
Buttermilch  und  die  Molke.

Wird  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  des  Ausbruches  der  Seuche  auf  einem
Gehöfte  festgestellt,  welches  Milch  in  eine  Mollkerei  liefert,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
  hiervon  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  wo  die  Mollkerei  sich  befindet,  unverzüglich
  zu  benachrichtigen.  ·

§.62.HäutevongefallenenodergetödtetenkrankenThtereudürernnkiu
vollkommen  trockenem  Zustande  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt  werden,  sofern
nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  die  Gerberei  erfolgt.

Rauhfutter  und  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des
Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entsernt  werden.

Dünger,  welcher  während  des  Auftretens  der  Seuche  im  Seuchenstalle  gelegen
hat,  darf  auf  solchen  Wegen  und  nach  solchen  Grundstücken,  welche  von  seuchefreien
Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  anderen  Gehöften  betreten  werden,  nicht  abgefahren
  werden.  Kann  die  Abfuhr  des  Düngers  demgemäß  nicht  bewirkt  werden,  so
darf  dieselbe  nur  unter  Einhaltung  der  für  einen  solchen  Fall  anzuordnenden  polizeilichen
  Sicherheitsmaßregeln  erfolgen.

§.  63.  Der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten:

1.  fremden  unbefugten,  sowie  solchen  Personen,  welche  behufs  Ausübung  ihres
Gewerbes  in  Ställen  zu  verkehren  pflegen  (namentlich  Biehhändlern  und
Schlächtern),  den  Zutritt  zu  den  kranken  Thieren  nicht  zu  gestatten;

2.  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  alle  Personen,  welche  bei  den  kranken  Thieren
oder  in  den  Ställen  derselben  Dienste  geleistet  haben,  das  Gehöft  nur  nach
Abwaschung  des  Schuhwerks  und  Reinigung  der  Kleidungsstücke  verlassen;

3.  das  Betreten  des  Seuchengehöftes  durch  fremde  Wiederkäuer  und  Schweine
nicht  zu  gestatten;

4.  seinen  Dienstboten  und  Hausgenossen  das  Betreten  seuchefreier  Stallungen  in
anderen  Gehöften  zu  verbieten  und  selbst  solche  Stallungen  nicht  zu  betreten.

8.  64.  Ist  der  Ausbruch  der  Seuche  in  einer  Ortschaft  festgestellt,  so  hat  die
Polizeibehörde  die  Abhaltung  von  Viehmärkten,  mit  Ausnahme  der  Pferdemärkte,  in
dem  Seuchenorte  zu  verbieten.

Bei  größerer  Seuchengefahr  ist  das  Verbot  der  Viehmärkte  mit  Ausnahme  der
Pferdemärkte  auf  ein  von  der  Polizeibehörde  zu  bestimmendes  weiteres  Gebiet  oder
einen  größeren  Verwaltungsbezirk  auszudehnen.

Die  Polizeibehörde  kann  in  diesen  Fällen  den  Seuchenort  und  dessen  Feldmark
oder  das  weitere  Gebiet  gegen  das  Durchtreiben  von  Wiederkäuern  und  Schweinen
absperren  und  bestimmen,  daß  die  Ausführung  von  Thieren  dieser  Arten  aus  dem
Seuchenorte  und  dessen  Feldmark  oder  aus  dem  weireren  Gebiete  nur  mit  polizei
licher  Erlaubniß  erfolgen  darf.  Die  Erlaubniß  soll  der  Regel  nach  nicht  versagt
werden,  wenn  die  Ausführung  gesunder  Thiere  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung
erfolgt.  Wird  die  Erlaubniß  zur  Uederführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß
u  setzen.
sehn  der  Seuchenort  und  dessen  Feldmark  gegen  das  Durchtreiben  von  Wiederkäuern
  und  Schweinen  gesperrt,  so  ist  die  Abfuhr  von  Biehdünger  aus  den  Seuchengehöften
  (s.  62  Abs.  3),  der  Weidegang  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  sowie  die
Beuutzung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zur  Feldarbeit  mit  solchen  Beschränkungen
  zu  gestatten,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung  der  Seuche
in  die  seuchefreien  Viehbestände  der  benachbarten  Ortschaften  zu  verhindern.
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        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  997

An  der  Grenze  der  verseuchten  Ortschaften  und  deren  Feldmarken  sind  geeigneten
Orts  Tafeln  anzubringen,  welche  die  Inschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche“  führen.

Wenn  die  Polizeibehörde  nach  der  Art  und  Weise  des  Auftiretens  der  Seuche
Anlaß  zu  dem  Verdachte  hat,  daß  nicht  sämmtliche  Ausbrüche  der  Seuche  in  dem
Seuchenorte  angezeigt  sind,  so  hat  sie  den  beamteten  Thierarzt  mit  einer  Revision
der  Biehbestände  des  Seuchenortes  zu  beauftragen.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  in  größeren  geschlossenen
Ortschaften  in  der  Regel  auf  einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Ortes  zu  beschränken
G.  22  des  Gesetzes).

§s.  65.  Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  selbst  unter  solchem  Vieh  aus,  welches
sändig  auf  der  Weide  gehalten  wird,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Weidefläche  gegen
den  Abtrieb  des  Weideviehes  und  gegen  den  Zutrieb  von  Wiederkäuern  und  Schweinen
obzusperren.  Z

Die  abgesverrte  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  zu  versehen,  welche  die  Inschrift:
„Maul  und  Klanenseuche“  führen.

Der  Abtrieb  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung
  ist  unter  den  im  §.  59  angeführten  Bedingungen  zu  gestatten.

Außerdem  darf  der  Abtrieb  der  Thiere  nur  gestattet  werden,  wenn  deren  Verpflegung
  oder  die  Witterung  einen  Wechsel  der  Weidefläche  oder  eine  Aufstallung
nothwendig  macht.  Dabei  müssen  die  kranken  Thiere  zu  Wagen  transportirt  oder
auf  solchen  Wegen  abgetrieben  werden,  die  von  senchefreien  Thieren  anderer  Bestände
von  Wiederkäuern  oder  Schweinen  nicht  benutzt  werden.

§.  66.  Wird  die  Seuche  in  Treibheerden  oder  bei  Thieren,  die  sich  auf  dem
Transporte  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Weiterbeförderung  zu
verbieten  und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.

Im  Falle  die  Thiere  binnen  vierundzwanzig  Stunden  einen  Standort  erreichen
können,  wo  dieselben  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  kann  die  Polizeibehörde
  die  Weiterförderung  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  sowohl  die  kranken,
wie  die  verdächtigen  Thbiere  unterwegs  fremde  Gehäfte  nicht  betreten  und  zu  Wagen
trausportirt  werden.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere
in  einen  anderen  Polizeibezirk  ist  bei  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes  anzufragen,
  ob  die  Anfnahme  der  Thiere  möglich  ist.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

)  Desinfektion.

s.  67.  Nach  dem  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellten  Aufhören  der
Senche  oder  nach  der  Entfernung  der  kranken  Thiere  sind  die  von  den  kranken  oder
verdächtigen  Thieren  benutzten  Ställe,  Standorte  oder  Eisenbahnrampen,  erforderlichensalls
  auch  der  von  denselben  herrührende  Dünger  und  die  mit  ihnen  in  Berührung
gekommenen  Geräthschaften  und  sonstigen  Gegenstände,  insbesondere  auch  die  Kleidungsftücke
  solcher  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,
der  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  entsprechend  zu  desinfiziren.  In  Zeiten
der  Seuchengefahr  und  für  die  Dauer  derselben  kann  die  Reinigung  der  von  zufsammengebrachten,
  der  Seuchengefabr  ausgesetzten  Thieren  benutzten  Wege  und  Standorte
(Rampen,  Buchten,  Gastställe,  Marktplätze  u.  s.  w.)  polizeilich  angeordnet  werden
(6§  27  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  der  betreffenden  Räumlichkeit  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  ist
anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der
Pelizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

§68.  Die  Vorschriften  der  §#§.  58  bis  67  dieser  Instruktion  erstrecken  sich  nicht
auf  diejenigen  Thiere,  welche  sich  mit  den  krankhaften  Folgezuständen  der  Maul=  und
Klauenseuche  behaftet  zeigen.

4)  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

§.  69.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln
find  aufzuheben,  wenn  in  dem  Gehöfte,  der  Ortschaft,  der  Weide  oder  dem  sonstigen
Gebiete,  auf  welches  die  Schutzmaßregeln  sich  beziehen,  sämmtliche  dort  befindlichen
Wiederkäuer  und  Schweine  getödtet  worden  sind,  oder  nach  Beseitigung  der  erkrankten
        <pb n="1012" />
        998  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

oder  verdächtigen  Thiere  oder  nach  Abheilung  des  letzten  Krankheitsfalles  eine  Fri
von  vierzehn  Tagen  vergangen,  und  wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.

Die  Polizeibehörde  hat  dem  Führer  einer  nach  Vorschrift  des  §.  66  abgesperrten
Treibheerde  auf  seinen  Antrag  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten
  Schutzmaßregeln  wieder  aufgehoben  sind.

Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  das  Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche
  Publikation  in  gleicher  Weise  wie  der  Ausbruch  der  Seuche  (S.  58)  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

E.  Lungenseuche  des  Rindviehes.

a)  Ermittelung  des  Seuchenausbruches.

§.  70.  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt  (S.  12  des  Gesetzes),  oder
liegt  der  Verdacht  eines  Seuchenausbruches  vor,  so  muß  von  der  Polizeibehörde  und
von  dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  möglichst  ermittelt  werden,
wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob  das  kranke  oder
der  Seuche  verdächtige  Vieh  mit  anderem  Rindvieh  in  Berührung  gekommen,  ob
Rindvieh  aus  dem  Gehöfte  neuerdiugs  geschlachtet,  ausgeführt  oder  in  verdächtiger
Weise  entsernt,  ob  und  wo  das  kranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Vieh  etwa  angekauft
  ist,  und  wer  der  frühere  Besitzer  war.  Nach  dem  Ergebnisse  dieser  Ermitte.
lungen  sind  die  etwa  erforderlichen  Maßregeln  ohne  Verzug  zu  treffen  und  nöthigenfalls
  die  anderen  betheiligten  Polizeibehörden  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  jeden  in  ihrem  Bezirke  festgestellten  ersten  Ausbruch
sofort  den  Polizeibehörden  aller  dem  Seuchenorte  benachbarten  deutschen  Gemeinden
auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege,  wo  thunlich  unter  Benutzung  des  Telegraphen
oder  des  Telephons  mitzutheilen,  welche  ihrerseits  gleichfalls  den  Seuchenausbruch
zur  Keuntniß  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.

§.  71.  Wenn  in  einem  bisher  seuchefreien  Gehöfte  ein  Thier  unter  Erscheinungen,
welche  den  Ausbruch  der  Lungenseuche  befürchten  lassen,  erkrankt,  nach  dem  motivirten
schriftlichen  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  aber  nur  mittels  Zerlegung  des
Thieres  Gewißheit  darüber  zu  erlangen  ist,  ob  ein  Fall  der  Lungenseuche  vorliegt,  so
hat  die  Polizeibehörde  die  Tödtung  und  Zerlegung  des  Thieres  anzuordnen.

§.  72.  Läßt  sich  nach  den  ermittelten  Thatumständen  annehmen,  daß  eine  größere
Verbreitung  der  Lungenseuche  in  einem  Orte  stattgefunden  hat,  so  kann  eine  Reoision
sämmtlicher  Rindviehbestände  des  Ortes  oder  einzelner  Ortstheile  durch  den  beamteten
Thierarzt  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

§.  73.  Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruches  oder  des  Seuchenverdachtes
  in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt
die  sofortige  vorläusige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
Thiere,  nöthigen  falls  auch  die  Bewachung  derselben  anzuordnen.  Von  dieser  Anordnung,
  welche  dem  Besitzer  des  Rindviehes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers  durch
vrotokollarische  oder  anderweitige  schriftliche  Eröffnung  mitzutheilen  ist,  hat  der  beamtele
Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen.

Zugleich  hat  der  beamtete  Thierarzt  in  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde
die  erkrankten,  die  der  Seuche  verdächtigen,  sowie  die  übrigen  auf  dem  Seuchengehöfie
befindlichen  Thiere  näher  zu  bezeichnen.

b)  Verdacht  der  Seuche  oder  der  Ansteckung.

§.  74.  Der  Rindviehbestand  eines  bisher  seuchefreien  Gehöftes  ist  unter  polizeliche
  Beobachtung  zu  stellen,  wenn  durch  amtliche  Erhebungen  festgestellt  ist:

1.  daß  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  Thier  befindet,  welches  innerhalb  der
letzten  sechszig  Tage  mit  einem  der  Ansleckung  verdächtigen  Thiere  in  Berührung
gewesen  ist,  oder

2.  daß  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  der  Seuche  verdächtiges  Thier  befindet,  oder

3.  daß  innerhalb  der  letzten  sechzig  Tage  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  der
Seuche  verdächtiges  Thier  befunden  hat.  6  .

Die  polizeiliche  Beobachtung  soll  sich  auf  eine  Frist  von  sechszig  Tagen  erstrecken.
welche  im  Falle  zu  1  mit  dem  Tage  beginnt,  an  welchem  das  Thier  mit  dem  der
Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zuletzt  in  Berührung  gewesen  ist,  im  Falle  zu  2  mie
dem  Tage,  an  welchem  die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  festgestellt  sind,  und
        <pb n="1013" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  999

im  Falle  zu  3  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  der  Seuche  verdächtige  Thier  aus
dem  Viehbestande  entfernt  ist.

Wird  der  Verdacht  durch  weitere  Ermittelungen  des  beamteten  Thierarztes  vor
Ablauf  der  sechszigtägigen  Frist  beseitigt,  so  muß  die  Beobachtung  sofort  wieder  aufgehoben
  werden.

§.  75.  Die  Polizeibehörde  hat  von  dem  beamteten  Thierarzte  ein  Verzeichniß
des  unter  Beobachtung  gestellten  Rindviehbestandes  aufnehmen  zu  lassen  und  den
Besitzer  oder  dessen  Bertreter  anzuhalten:

anderes  Rindvieh  nicht  in  die  Räumlichkeiten  einzustellen,  welche  für  die  unter
Beobachtung  gestellten  Thiere  bestimmt  sind;  auch  ohne  polizeiliche  Genehmigung  kein
Thier  des  Bestandes  in  andere  Stallungen,  beziehentlich  Gehöfte  zu  bringen  oder
schlachten  zu  lassen;

Verkehr  mit  fremdem  Rindvieh  auf  dem  Gehöfte  nicht  zu  gestatten;  #

von  dem  etwaigen  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  bei  einem  Thiere
des  Bestandes  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen.  Z

So  lange  die  unter  Beobachtung  gestellten  Thiere  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
  zeigen,  ist  der  Gebrauch  derselben  zur  Arbeit  zu  gestatten.  Der  Weidegang
  dieser  Thiere  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  eine  Berührung
des  verdächtigen  Viehes  mit  dem  Rindvieh  anderer  Gehöfte  auf  der  Weide  durch
entsprechende  Vorkehrungen  verhindert  wird.

z.  76.  Auf  die  Anzeige  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
bei  einem  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Thiere  hai  die  Polizeibehörde
ohne  Verzug  die  Untersuchung  desselben  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

c)  Ausbruch  der  Seuche.

§.  77.  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde
denselben  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche
Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthore  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten
Stelle  mit  der  Inschrift:  „Lungenseuche“  zu  versehen.

8.  78.  Der  beamtete  Thierarzt  ist  zu  beauftragen,  unverzüglich  den  Viehbestand
des  Seuchengehöftes  aufzunehmen  und  die  Thiere  zu  ermitteln,  welche  mit  der  Lungenseuche
  behaftet  oder  der  Seuche  verdächtig  sind.  Alles  übrige  auf  dem  Seuchengehöfte
befindliche  Rindvieh,  einschließlich  derjenigen  Stücke,  welche  abgesondert  in  besonderen
Stallungen  aufgestellt  sind,  gilt  als  der  Ansteckung  verdächtig.

Ueber  die  stattgefundenen  Ermittelungen  hat  der  beamtete  Thierarzt  eine  schriftliche
  Aufnahme  zu  machen  und  der  Polizeibehörde  zu  übergeben.

6.  79.  Die  Polizeibehörde  hat,  soweit  erforderlich,  nach  vorgängiger  Ermittelung
der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  sofortige  Tödtung  und  Zerlegung  sämmtlicher
Thiere  anzuordnen,  welche  nach  der  schriftlichen  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes
an  der  Lungenseuche  erkrankt  oder  der  Seuche  verdächtig  und  wahrscheinlich  mit  derselben
  behaftet  sind.

Die  Tödtung  der  Ansteckung  verdächtiger  Thiere  kaun  nach  dem  Ermessen  der
höheren  Behörde  angeordnet  werden.

Ist  eine  völlig  sichere  Absperrung  ausführbar,  so  kann  die  Polizeibehörde  auf
Antrag  des  Besitzers  für  das  Abschlachten  der  erkrankten  oder  verdächtigen  Thiere
Labs-  4,  und  2)  eine  Frist  von  höchstens  vierzehn  Tagen  gestatten  (vergl.  auch  88.  88
und  89).

5.  80.  Das  auf  dem  Seuchengehöfte  vorhandene,  der  Ansteckung  verdächtige
Rindvieh  unterliegt  der  Gehöftssperre  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben:

1.  Eine  Ueberführung  der  Thiere  in  andere  Stallungen  desselben  oder  eines
anderen  Gehöftes  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.


2.  Der  Gebrauch  der  Thiere  zur  Feldarbeit  kann  von  der  Polizeibehörde  gestattet
  werden,  solange  dieselben  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  zeigen.
Auch  kann  der  Gebrauch  solcher  Thiere  zu  anderen  Arbeiten  von  der  Polizeibehörde
gestattet  werden,  wenn  damit  nach  Lage  des  Falles  die  Gefahr  einer  Verschleppung
der  Seuche  nicht  verbunden  ist.  Der  Gebrauch  der  Thiere  zur  Arbeit  ist  zu  verbieten,
  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Thiere  dabei  in  fremde  Stallungen  und  Ge-
        <pb n="1014" />
        1000  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

höfte,  oder  auf  Futterplätze,  zu  welchen  anderes  Rindvieh  Zutritt  hat,  gebracht
werden.

3.  Der  Weidegang  der  Thiere  ist  zu  gestatten,  wenn  die  zu  beweidende  Fläche
von  dem  Rindvieh  seuchefreier  Gehöfte  nicht  benutzt  wird,  und  wenn  Vorsorge  getroffen
  ist,  daß  auf  der  Weide  eine  Berührung  dieser  Thiere  mit  gesundem  Rindvieh
aus  anderen  Gehöften  nicht  stattfinden  kann.

4.  Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger
des  Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entfernt
werden.

5.  Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Sperre  gestellten  Thiere  mindestens  alle
vierzehn  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

§.  80  a.  Rindviehbestände,  bei  welchen  die  Impfung  gegen  die  Lungenseuche
auf  polizeiliche  Anordnungen  ausgeführt  ist  (S.  45  Abs.  2  des  Gesetzes),  sind  rücksichtlich
  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  dem  der  Ansteckung  verdächtigen  Rindvieh
gleich  zu  behandeln  (§.  80).

§.  81.  Der  Besitzer,  der  unter  Gehöftssperre  gestellten  Thiere,  oder  der  Vertreter
  desselben  ist  anzuhalten,  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Kraukheitserscheinungen
bei  einem  Thiere  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen  und  die  erkrankten
Thiere  im  Stalle  zu  behalten.

Auf  diese  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  unverzüglich  eine  Umtersuchung  der
Thiere  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

§5.  82.  Die  Einführung  von  gesundem  Rindvieh  in  das  Seuchengehöft  darf
ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  startfinden.  Diese  Erlaubniß
ist  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  einzuführenden  Thiere  in  einem  isolirten  und
erforderlichenfalls  vorher  vorschriftsmäßig  desinfizirten  Stalle  untergebracht  werden,
und  wenn  nach  der  Art  der  Verwendung  und  Verpflegung  dieser  Thiere  jede  unmittelbare
  oder  mittelbare  Berührung  derselben  mit  dem  verdächtigen  Vieh  ausgeschlossen
  werden  kann.

§.  83.  Gewinnt  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  Verbreitung,  so
kann  die  Polizeibehörde  den  Seuchenort  oder  einzelne  Ortstheile  gegen  die  Ausführung
von  Rindvieh  absperren.  In  diesem  Falle  ist  von  der  Polizeibehörde  für  die  Dauer
der  Ortssperre  die  Abhaltung  von  Rindviehmärkten  in  dem  Seuchenorte  zu  verbieten.
  ·

§s.  84.  Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  unter  solchem  Rindvieh  aus,  welches
ständig  auf  der  Weide  gehalten  wird,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Tödtung  der
erkrankten  Thiere  nach  der  Vorschrift  im  §.  79  anzuordnen  und,  wenn  die  Umstände
des  einzelnen  Falles  es  zulassen,  die  Weidefläche  gegen  den  Abtrieb  des  Weideviehes
und  gegen  den  Zutrieb  von  Rindvieh  abzusperren.

Bei  der  Anordnung  der  Weidesperre  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  abge.
sperrte  Vieh  mit  dem  Rindvieh  anderer  Weiden  nicht  in  Berührung  kommen  kann

Die  abgesperrte  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  zu  versehen,  welche  die  Juschrift:
„Lungenseuche“"  führen.

Ist  die  Absperrung  der  Weidefläche  nicht  ausführbar,  so  ist  das  verdächtige
Weidevieh  der  Absperrung  in  anderweiten  Oertlichkeiten  zu  unterwerfen.

§.  85.  Wird  die  Seuche  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem  Trausporte  befinden
festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  das  Weitertreiben  zu  verbieten,  die  Tödtung  der
erkrankten  und  die  Absperrung  der  verdächtigen  Thiere  anzuordnen.

Beim  Transporte  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem  Orte
gestattet  werden,  an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen:
jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderem  Rindvieh  ausgeschlossen
  wird.

s.  86.  Die  Polizeibehörde  kann  die  Ausführung  des  der  polizeilichen  Beob.
achtung  oder  den  Absperrungsmaßregeln  unterworfenen,  der  Ansteckung  verdächtigen
Rindviehes  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften:

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung
nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,  welche  unter  geregelter
veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,  vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten
direkt  mittels  der  Eisenbahn  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittels  Wagen  zugeführt
  werden.
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        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1001

Durch  vorgängige  Bereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  unmittelbare
  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
mit  anderem  Rindvieh  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  des  der
Ansteckung  verdächtigen  Viehes  Kenntniß  zu  geben  7.

Das  Abschlachten  des  der  Ansteckung  verdächtigen  Viehes  muß  unter  polizeilicher
Aufsicht  erfolgen.

Die  durch  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  den  Polizeibehörden  ertheilte  Ermächtigung
  erstreckt  sich  nicht  auf  das  an  der  Lungenseuche  erkrankte  oder  der  Seuche
verdächtige  Rindvieh.

§.  87.  Werden  verdächtige  Thiere  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  außerhalb
der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit,  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihr  Zutritt  verboten
ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  derselben  anordnen
(5.  25  des  Gesetzes).

§.  88.  Die  an  der  Lungenseuche  erkrankten  Thiere,  deren  Tödtung  von  der
Polizeibehörde  angeordnet  ist,  sind  unter  volizeikicher  Aufsicht  im  Bereiche  des  Seuchengehöftes
  oder  in  anderen  geeigneten  Gehöften  des  Seuchenortes  zu  schlachten  und  abnhäuten.

zub  g.  89.  Die  Lungen  der  getödteten  oder  gefallenen  lungenseuchekranken  Thiere
müssen  behufs  ihrer  unschädlichen  Beseitigung  mindestens  1  Meter  tief  vergraben
werden.  Das  Fleisch  solcher  Thiere  darf  vor  völligem  Erkalten  aus  dem  betreffenden
Gehöfte  nicht  ausgeführt  werden.

Häute  lungenseuchekranker  Thiere  dürfen  aus  dem  betreffenden  Gehöfte  oder  dem
Schlachthause  (§.  86)  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,
sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt.

d)  Desinfektion.

§.  90.  Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  lungenseuchekranke
  Thiere  gestanden  haben,  der  Krippen,  Raufen  und  Stallgeräthschaften  muß
nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.


In  den  evakuirten  Seuchenställen  des  Gehöftes  muß  die  Desinfektion  schon  vor

Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  vorgenommen  werden.

Zur  Abfuhr  und  Unterpflügung  des  Düngers  der  an  der  Lungenseuche  erkrankten
oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere  sind  fremde  Rindviehgespanne  nicht  zu  benutzen.

Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der
Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

e)  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

§.  91.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln
sind  von  der  Polizeibehörde  aufzuheben:
wenn  der  ganze  Viehbestand  getödtet  oder  zum  Schlachten  ausgeführt  ist,
oder  wenn  das  erkrankte  und  der  Seuche  verdächtige  Rindvieh  beseitigt  und
unter  dem  der  Ansteckung  verdächtigen  Vieh  (§§.  78  und  80  a)  während  einer
Zeit  von  mindestens  sechs  Monaten  nach  der  Beseitigung  des  letzten  Krankheitsfalles
  keine  neuen  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  und
wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  derselben  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen  (§.  77).

F.  Pockenseuche  der  Schafe.

a)  Verdacht  der  Seuche  oder  der  Ansteckung.

§  92.  Wenn  ermittelt  wird,  daß  der  Verdacht  der  Erkrankung  oder  der  Ansteckung
  bisher  seuchefreier  Schafe  mit  Rücksicht  auf  eine  nachgewiesene  unmittelbare

1)  Bei  Viehtransporten  nach  dem  Schlacht=  und  Viehhofe  in  Berlin  direkt  an
die  Veterinärpolizei  auf  dem  Centralviehhofe  unter  Angabe  des  Absenders,  Res.  10.  März
1894  bei  v.  Rohrscheidt  S.  178.
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        1002  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Berührung  derselben  mit  pockenkranken  Schafen  oder  aus  anderen  Ursachen  vorliege,
ein  Ausbruch  der  Schafpockenseuche  jedoch  zur  Zeit  nicht  festgestellt  werden  kann,  so
bat  die  Polizeibehörde  die  betreffenden  Schafe  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu
stellen.

Erklärt  der  beamtete  Thierarzt  (g.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  nach  Ablauf  von  vierzehn
  Tagen  den  Verdacht  für  beseitigt,  so  ist  die  polizeiliche  Beobachtung  wieder
aufzuheben.

b)  Ausbruch  der  Seuche.

s.  93.  Ist  der  Ausbruch  der  Schafpocken  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  hat  die
Polizeibehörde  denselben  unverzüglich  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  .

Das  Seuchengehöft  ist  an  dem  Haupteingangsthore  oder  einer  soustigen  geeigueten
Stelle  mit  der  Inschrift:  „Schafpocken“  zu  versehen.  "

§.  94.  Zugleich  hat  die  Polizeibehörde  für  sämmtliche  auf  dem  Seuchengehöfte
befindliche  Schafe  die  Gehöftssperre  anzuordnen,  sofern  der  Besitzer  nicht  die  sofortige
Tödtung  der  Thiere  vorziebt.

§.  95.  Der  Weidegang  der  unter  Gehöftssperre  gestellten  Schafe  ist  unter  der
Bedingung  zu  gestatten,  daß  dieselben  dabei  keine  Wege  und  keine  Weiden  betreten,
die  von  seuchefreien  Schafen  aus  anderen  Gehöften  benutzt  werden,  und  daß  sie  auf
der  Weide  mit  solchen  Schafen  nicht  in  Berührung  kommen.

Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Benutzung  der
Weide  und  der  Zugangswege  für  gesunde  Schafe  einerseits  und  für  kranke  oder  verdächtige
  Schafe  andererseits  diesen  Bestimmungen  entsprechend  regulirt  werde.

§.  96.  Ein  Wechsel  des  Standortes  (Gehöftes)  kann  für  die  unter  Gehöftssperre
gestellten  Schafe  von  der  Polizeibehörde  gestattet  werden,  wenn  damit  nach  der
Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  nicht
verbunden  ist.

§.  97.  Dem  Besitzer  des  Seuchengehöftes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers  ist
die  Durchführung  der  nachfolgenden  weiteren  Verkehrsbeschränkungen  aufzuerlegen:

1.  die  Abfuhr  von  Schafdünger  aus  dem  Seuchengehöfte  auf  solchen  Wegen  und
nach  solchen  Grundstücken,  welche  auch  mit  Schafen  aus  seuchefreien  Gehöften  betrieben
werden,  ist  zu  verbieten,  sofern  die  Gefahr  der  Verschleppung  der  Seuche  durch  anderweitige
  polizeilich  anzuordnende  Vorkehrungen  nicht  beseitigt  werden  kann;

2.  Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger
des  Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengedöfte  nicht  entfernt  werden;

3.  Schäfer  und  andere  Personen,  welche  mit  den  kranken  Schafen  in  Berübrung
kommen,  dürfen  zur  Abwartung  und  Pflege  von  Schafen  in  seuchefreien  Gehöften
nicht  verwendet  werden;

4.  die  zu  den  unter  Gehöftssperre  stehenden  Heerden  gehörigen  Hunde  müssen,
soweit  fie  nicht  zur  Begleitung  der  Heerden  benutzt  werden  (§8.  95,  96  und  106),
festgelegt  werden;

5.  unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  kranken  oder  verdächtigen  Schafen
und  deren  Ställen  nicht  zu  gestatten;

6.  fremde  Schafe  dürfen  das  Seuchengehöft  nicht  betreten;

7.  gemeinschaftliche  Schafwäschen  dürfen  von  den  der  Sperre  unterworfenen
Schafen  nicht  benutzt  werden;

8.  Personen,  welche  der  Sperre  unterworfene  Schafe  geschoren  haben,  dürfen
innerhalb  der  nächstfolgenden  acht  Tage  mit  anderen  Schafen  nicht  in  Berührung
kommen;

9.  Wolle  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  sie
in  festen  Säcken  verpackt  ist;

10.  Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  pockenkranken  Schafen  dürfen  aus  dem
Seuchengehöfte  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern
nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt.

§.  98.  Die  Polizeibehörde  hat  die  sofortige  Impfung  aller  zur  Zeit  noch  seuchefreien
  Stücke  der  Heerde  anzuordnen,  in  welcher  die  Pockenseuche  festgestellt  ist.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  der  Heerde  oder  dessen  Vertreters  kann  für  die
Vornahme  der  Impfung  eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  dem  Gutachten  des
        <pb n="1017" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1003

beamteten  Thierarztes  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  der  Schafe,  oder  auf  andere
äußere  Verhältnisse  die  sofortige  Impfung  nicht  zweckmäßig  ist.

Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  dessen  Vertreters  von  der  Anwendung
  der  Impfung  ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  Maßregeln  getroffen
sind,  welche  die  Abschlachtung  der  noch  seuchefreien  Stücke  der  Heerde  innerhalb
zehn  Tagen  nach  Feststellung  des  Seuchenausbruches  sichern  (§.  46  des  Gesetzes).

§.  99.  Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung,  oder  ist  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten
Schafheerden  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  Impfung  der  von
der  Seuche  bedrohten  Heerden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe  anordnen
  (5.  47  des  Gesetzes).

§  100.  Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln
den  pockenkranken  gleich  zu  behandeln  (§.  48  des  Gesetzes).

§.  101.  Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  muß  in  allen  Fällen  unter  Aufsicht
  des  beamieten  Thierarztes  erfolgen,  sofern  sie  nicht  von  ihm  selbst  ausgeführt
wird  (§.  23  des  Gesetzes).  Die  Polizeibehörde  hat  im  ersteren  Falle  den  beamteten
Thierarzt  zu  beauftragen,  die  geimpften  Schafe  in  der  Zeit  vom  neunten  bis  zwölften
Tage  nach  der  Impfung  zu  untersuchen  und,  soweit  erforderlich,  die  sofortige  Nachimpfung
  derselben  anzuordnen.

§.  102.  Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  (8§.  98  und  99)  darf  eine
Pockenimpfung  der  Schafe  nicht  vorgenommen  werden  (§.  49  des  Gesetzes).

§.  103.  Im  Falle  des  §.  99,  wenn  die  Seuche  im  Orte  selbst  oder  in  dessen
Umgegend  eine  größere  Verbreitung  gewinnt,  oder  wenn  die  Impfung  der  bedrohten
Heerden  angeordnet  ist,  sind  an  Stelle  der  in  den  §§.  94  bis  98  dieser  Instruktion
bezeichneten  Schutzmaßregeln  für  den  oder  die  von  der  Seuche  befallenen  Orte  und
deren  Feldmarken  nachfolgende  Verkehrsbeschränkungen  anzuordnen:

1.  die  Ausführung  von  Schafen,  von  Schafdünger  und  von  Rauhfutter  oder
Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes  anzusehen
  ist,  darf  nicht  stattfinden;

2.  die  Ein=  oder  Durchführung  von  Schafen  darf  nur  mit  Erlaubniß  der
Polizeibehörde  unter  Beobachtung  der  von  derselben  vorzuschreibenden  Schutzmaßregeln
erfolgen;

G.  Wolle  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  und  nur  dann  ausgeführt
werden,  wenn  sie  in  festen  Säcken  verpackt  ist;

4.  Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  pockenkranken  Schafen  dürfen  nur  in
vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung
  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt;

5.  der  Weidegang  der  Schafe  innerhalb  der  Feldmark  ist  zwar  zu  gestatten,
jedoch  hat  die  Polizeibehörde  rücksichtlich  desselben  diejenigen  Einschränkungen  anzuordnen,
  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung  der  Seuche  in  die  seuchefreien
Viehstände  der  benachbarten  Ortschaften  zu  verhindern.

Bei  Seuchenausbrüchen  in  großen  Ortschaften  können  die  Vorschriften  dieses
Paragraphen  auf  einzelne  Theile  des  Ortes  oder  der  Feldmark  beschränkt  werden  (s§.  22
des  Gesetzes).

§.  104.  Wird  die  Seuche  bei  Treibheerden  oder  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem
Transporte  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  das  Weitertreiben  zu  verbieten
  und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.

Beim  Transporte  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem  Orte
gestattet  werden,  an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen;
jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen  Schafen  ausgeschlossen
  wird.

§.  105.  In  allen  Fällen  eines  Seuchenausbruches  hat  die  Polizeibehörde  den
Besitzer  der  von  der  Pockenseuche  befallenen  Schafe  oder  dessen  Vertreter  anzuhalten,
von  der  erfolgten  Abheilung  der  Pocken  eine  Anzeige  zu  machen.  Auf  diese  Anzeige
bat  die  Polizeibehörde  ohne  Verzug  eine  Untersuchung  der  Schafe  durch  den  beamteten
Thierarzt  anzuordnen  (vergl.  auch  §.  108).  r½m  Z„  Z

§.  106.  Nach  Abheilung  der  Pocken  kann  die  Polizeibehörde  die  Ausführung
der  den  Absperrungsmaßregeln  unterworfenen  Schafe  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung
gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;
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        1004  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung
nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,  welche  unter  geregelter
veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,  vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten
direkt  mittels  der  Eisenbahn  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittels  Wagen  zugeführt
  werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  unmittelbare
  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit
anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  der
Schafe  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

Jc)  Desinfektion.

§.  107.  Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen
pockenkranke  oder  geimpfte  Schafe  gestanden  haben,  muß  nach  Angabe  des  beamteten
Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.

Der  Besitzer  der  Stallung  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten,  die  erforderlichen
Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der
Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

4)  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

§.  108.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln
find  aufzuheben:
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Pocken  bei  den
Schafen  gänzlich  abgeheilt  sind,  und
wenn  nach  der  Abheilung  der  Pocken  noch  ein  Zeitraum  von  sechszig
Tagen  verflossen  ist.
§.  109.  Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  hat  die  Polizeibehörde  das
Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche  Publikation  in  gleicher  Weise  wie  den  Ausbruch
der  Seuche  (§.  93)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Dem  Führer  einer  nach  §.  104  abgesperrten  Treibheerde  ist  auf  seinen  Antrag
eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten  Schutzmaßregeln
wieder  aufgehoben  sind.

G.  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des
Rindviehes.

I.  Beschälseuche  der  Pferde.

a)  Ausbruch  der  Seuche.

§.  110.  Ist  der  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  ein  Verdacht  der  Seuche  (F.  1
Abs.  2  des  Gesetzes)  festgestellt  (6.  12  des  Gesetzes),  so  ist  von  der  Polizeibehörde
und  dem  beamteten  Thierarzte  (6.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  möglichst  zu  ermitteln,
welche  Pferde  mit  den  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden  innerhalb  der
letzten  sechs  Monate  in  geschlechtliche  Berührung  gekommen  find.

Von  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den  betheiligten
anderen  Polizeibehörden  Mittheilung  zu  machen.

#§.  111.  Die  Polizeibehörde  hat  den  Ausbruch  der  Beschälkrankheit  auf  ortsübliche
  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen
bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  112.  Die  an  der  Beschälseuche  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen
Hengste  und  Stuten,  desgleichen  diejenigen  Pferde,  welche  innerhalb  der  letzten
sechs  Monate  nachweislich  mit  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hengsten  oder
Stuten  begattet  worden  sind,  müssen  von  der  ferneren  Begattung  (siehe  §.  114)  ausgeschlossen
  werden.

Ein  Wechsel  des  Standortes  (Geböftes)  dieser  Pferde  darf  ohne  vorgängige
Anzeige  bei  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.

Anderweite  Beschränkungen  in  der  Benutzung  der  Pferde  sind  den  Besitzern  nicht
anfzuerlegen.
        <pb n="1019" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1005

Wenn  der  leitende  Polizeibeamte  bei  der  Untersuchung  nicht  zugegen  ist,  so  hat
der  beamtete  Thierarzt  die  sofortige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und
verdächtigen  Thiere  bis  zum  polizeilichen  Einschreiten  anzuordnen.  Die  getroffenen
Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll
oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  hat  der  beamtete  Thierarzt  davon
der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen.

§.  113.  Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,
so  kann  die  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  in  dem  gefährdeten  Bezirke  für  die
Dauer  der  Gefahr  allgemein  von  einer  vorgängigen  Untersuchung  der  Pferde  durch
oen  beamteten  Thierarzt  abhängig  gemacht  werden  (§.  51  des  Gesetzes).

In  diesem  Falle  müssen  die  Hengste  auf  den  Beschälstationen  und  alle  übrigen
Deckhengste  in  dem  gefährdeten  Bezirke  von  vierzehn  zu  vierzehn  Tagen  einer  thierärztlichen
  Untersuchung  unterzogen  werden.

b)  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

8.  114.  Die  nach  Vorschrift  des  §.  112  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
wieder  aufzuheben:

1.  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  welche  mit  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächgen
  Hengsten  oder  Stuten  begattet  worden  sind,  wenn  sie  innerhalb  sechs  Monaten
nach  der  Begattung  keine  verdächtigen  Erscheinungen  zeigen,  und  ihre  Unverdächtigkeit
durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist;

2.  rückfichtlich  der  der  Seuche  verdächtigen  Pferde,  wenn  sich  nach  dem  Gutachten
des  beamteien  Thierarztes  der  Berdacht  als  nicht  begründet  herausgestellt  hat,  und
örtliche  Krankheitserscheinungen,  Zeichen  von  Schwäche  und  Abmagerung  nicht  mehr
vorliegen;

"  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  bei  welchen  der  Ausbruch  der  Beschälseuche  festgestellt
  ist,  drei  Jahre  nach  erfolgter  und  vom  beamteten  Thierarzte  festgestellter  vollständiger
  Heilung;

4.  bei  allen  erkrankten  und  verdächtigen  Hengsten  sofort  nach  erfolgter  Kastration.

§.  115.  Die  nach  Vorschrift  des  §.  113  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  sobald  die  Krankbeit  erloschen  oder  auf  vereinzelte  Fälle  beschränkt  ist.

§.  116.  Die  Polizeibehörde  hat  das  Erlöschen  der  Krankheit  durch  amtliche  Publikation
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  dabei  bekannt  zu  machen  (§.  111),
welche  Hengste  und  Stuten  auf  drei  Jahre  von  der  Zulassung  zur  Begattung  ausgeschlossen

  sind.

II.  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehes.

s.  117.  Ist  der  Bläschenausschlag  bei  Pferden  oder  bei  dem  Rindvieh  durch  die
amtliche  Untersuchung  (§.  12  des  Gesetzes)  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer  der  kranken
Thiere  oder  dessen  Vertreter  angehalten  werden,  die  Thiere  bis  zu  ihrer  vollständigen
Heilung  von  der  Begattung  auszuschließen.  Ein  Wechsel  des  Standortes  oder  Gehöftes
  ist  während  der  Dauer  der  Krankheit  verboten.

S.  118.  Nach  Feststellung  des  Bläschenausschlages  ist  von  der  Polizeibehörde
und  dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  möglichst  zu  ermitteln,  wie
longe  die  Krankheitserscheinungen  schon  bestanden  haben  und  ob  nenerdings  Pferde
bezw.  Rindviehstücke  mit  den  kranken  Thieren  in  geschlechtliche  Berührung  gekommen
  find.

Bon  dem  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den  betheiligten
anderen  Polizeibehörden  Mittheilung  zu  machen.

§.  119.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  nach  §.  117  angeordnete  Schutzmaßregel
  ist  aufzuheben,  wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  der
Ausschlag  bei  den  kranken  Thieren  vollständig  abgeheilt  ist.

II.  Räude  der  Pferde  und  Schafe.

a)  Ausbruch  der  Seuche.
§.  120.  Ist  der  Ausbruch  der  Räude  bei  Pferden  (sarcoptes  oder  dermatocoptes
  Rände)  oder  Schafen  (dermatocoptes  Rände)  festgestellt  G.  12  des  Gesetzes),
so  ist  derselbe  von  der  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
        <pb n="1020" />
        1006  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)
zur  öffentlichen  Kenntuiß  zu  bringen.

valln  Schafe  der  Heerde,  in  welcher  sich  die  Räudekrankheit  zeigt,  gelten  als
verdächtig.

§.  121.  Räudekranke  Pferde  oder  Schafe  müssen,  sofern  nicht  der  Besitzer  die
Tödtung  derselben  vorzieht,  dem  Heilverfahren  eines  approbirten  Thierarztes  unterworfen
  werden  (§.  52  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  räudekranker  Pferde  und  Schafe  ist  anzuhalten,  gleichzeitig  mit  dem
Heilverfahren  eine  Desinfektion  der  Stallungen,  der  Geräthschaften,  des  Geschirres,
der  Decken,  der  Putzzeuge  u.  s.  w.  ausführen  zu  lassen.

Die  Polizeibehörde  hat  dem  Besitzer  ferner  aufzugeben,  von  der  Beendigung  des
Heilverfahrens  eine  Anzeige  zu  machen.

Auf  diese  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  eine  Untersuchung  der  Pferde  oder
Schafe  durch  den  beamteten  Thierarzt  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  zu  veranlassen.

Wenn  bei  dieser  Untersuchung  noch  Erscheinungen  der  Räude  wahrgenommen
werden,  so  ist  der  Besitzer  der  Thiere  zur  Fortsetzung  des  Heilverfahrens  anzuhalten.

§.  122.  Ist  das  Heilverfahren  bei  räudekranken  Pferden  nigt  innerhalb  zweier
Monate  und  bei  räudekranken  Schafen  nicht  innerhalb  dreier  Monate  beendet,  so
müssen  die  Thiere  der  Stallsperre  (s.  22  des  Gesetzes)  unterworfen  werden.

In  größeren  Städten  können  räudekranke  Pferde  von  der  Polizeibehörde  sogleich
nach  der  Feststellung  der  Räudekrankheit  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  unter
Stallsperre  gestellt  werden.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  einer  räudekranken  Schafheerde  oder  des  Vertreters
des  Besitzers  kann  für  die  Ausführung  des  Heilverfahrens  eine  längere  Frist  gewährt
werden,  wenn  nach  der  motivirten  schriftlichen  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes
mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  der  Schafe  oder  auf  andere  äußere  Verhältnisse  die
sofortige  Ausführung  der  Kur  nicht  zweckmäßig  ist.

§.  123.  Hat  die  Räude  bei  Schafen  in  einem  Bezirke  eine  allgemeinere  Verbreitung
  gefunden,  so  ist  von  der  zuständigen  höheren  Polizeibehörde  darauf  zu  halten,
daß  das  Heilverfahren  thunlichst  gleichzeitig  bei  allen  kranken  Heerden  ausgeführt  wird.

§.  124.  Häute  geschlachteter  oder  getödteter  räudekranker  Pferde  oder  Schafe
dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt
werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt.

§.  125.  Die  räudekranken  Pferde  und  die  zu  einer  räudekranken  Heerde  gehörigen
  Schafe  dürfen  während  des  Heilverfahrens  und  bis  zur  Aufhebung  der  Schutz
maßregeln  nicht  in  fremde  Ställe  gestellt  oder  auf  eine  Weide  gebracht  werden,  welche
mit  gesunden  Pferden,  bezw.  mit  gesunden  Schafen  beweidet  wird.

Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf  gemeinschaftlichen
  Weideflächen  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  Vieh  die  Hütungsgrenzen
  regulirt  werden.

Vor  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  räudekranke  Pferde  nur  innerhalb
der  Feldmark  zur  Arbeit  verwendet,  aber  nicht  mit  gesunden  Pferden  zusammengespannt
  oder  in  unmittelbare  Berührung  gebracht  werden.

Geschirre,  Decken  und  Putzzeuge,  welche  bei  kranken  Pferden  benutzt  wurden,
dürfen  vor  erfolgter  Desinfektion  zum  Gebrauche  gesunder  Pferde  nicht  verwendet
werden.

Ein  Wechsel  des  Standortes  (Gehöftes)  der  räudekranken  Pferde  oder  der  zu
einer  räudekranken  Heerde  gehörigen  Schafe  darf  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
nicht  stattfinden.  Diese  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  mit  dem  Wechsel
des  Standortes  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  nicht  verbunden  ist.

§.  126.  Die  Polizeibehörde  kann  die  Ausführung  der  zu  einer  räudekranken
Heerde  gehörigen  Schafe  zum  Zweck  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung
nach  solchen  Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,  welche  unter  geregelter
veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,  vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten
direkt  mittels  der  Eisenbahn  oder  doch  von  der  Abladestation  aus  mittels  Wagen  zu.
geführt  werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  un-
        <pb n="1021" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1007

mittelbare  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit
anderen  Schafen  auf  dem  Trausporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  der  Schafe
Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

§.  127.  Wird  die  Seuche  bei  Pferden  oder  bei  Schafheerden,  welche  sich  auf
dem  Transvorte  oder  in  Gastställen  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die
Absperrung  derselben  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  anzuordnen,  sofern  nicht
der  Besitzer  das  Schlachten  der  Thiere  vorzieht.

Nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  die  Thiere  mit  Genehmigung  der
Polizeibehörde  in  andere  Stallungen  oder  Gehöfte  gebracht  werden.  Wenn  zu  diesem
Zweck  die  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  stattfindet,  so  ist
die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  die  Polizeibehörde
gestatten,  daß  die  auf  dem  Transporte  oder  in  Gastställen  betroffenen  räudekranken
Pferde  oder  Schafheerden  zum  Zweck  der  Heilung  oder  der  Abschlachtung  nach  ihrem
bisherigen  oder  einem  anderen  Standorte  gebracht  werden,  falls  die  Gefahr  einer
Seuchenverschleppung  bei  dem  Transport  durch  geeignete  Maßregeln  beseitigt  wird.

§.  128.  Wolle  von  räudekranken  Schafen  darf  während  der  Dauer  der  Schutzmaßregeln
  nur  in  festen  Säcken  verpackt  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt  werden.

Personen,  welche  bei  der  Wollschur  räudekranker  Schafe  verwendet  sind,  dürfen
vor  einem  Wechsel  der  Kleider  oder  vor  genügender  Reinigung  derselben  die  Wollschur
gesunder  Schafe  nicht  vornehmen.

b)  Desinfektion.

§s.  129.  Stallungen  oder  andere  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde
oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind,  oder  in  welchen  die  vor  der  Einleitung
  eines  Heilverfahrens  getödteten  Pferde  oder  Schafe  gestanden  haben,  müssen
nach  Angabe  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  desinfizirt
  werden.

Der  Besitzer  solcher  Stallungen  bezw.  Räumlichkeiten  oder  der  Vertreter  des  Besitzers
  ist  von  der  Polizeibehörde  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der
Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

c)  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§.  130.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Maßregeln  sind
aufzuheben:
wenn  die  räudekranken  Pferde  oder  die  zu  einer  räudekcanken  Heerde  gehörigen
  Schafe  getödtet  sind;
6  wenn  im  Falle  des  §.  129  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt
ist;  oder
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  bei  den  betreffenden
Pferden  innerhalb  sechs  Wochen,  bei  den  Schafen  oder  Schafheerden  innerhalb
acht  Wochen  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  sich  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
  gezeigt  haben.
§.  131.  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln
durch  amtliche  Publikation  wie  der  Ausbruch  der  Seuche  (§.  120)  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
d)  Anwendung  auf  andere  Einhufer.

#§.  132.  Die  für  Pferde  in  den  §§.  120  bis  131  ertheilten  Vorschriften  finden
auch  auf  Esel,  Maulesel  und  Maulthiere  Anwendung.

Anlage  A.
—

Anweisung
für  das  Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.
§.  1.  In  denjenigen  Fällen,  für  welche  durch  das  Gesetz,  betr.  die  Abwehr  und

Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  23.  Juni  1880  bezw.  1.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.
1894  S.  410)  und  durch  die  zur  Ausführung  desselben  erlassene  Instruktion  die  Un—
        <pb n="1022" />
        1008  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

schädlichmachung  von  Ansteckungsstoffen  (Desinfektion)  angeordnet  ist,  find  nachstehend
verzeichnete  Mittel  in  der  unten  vorgeschriebenen  Weise  in  Anwendung  zu  bringen.

Das  Desinfektionsverfahren  umfaßt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieser  Anweisung
  die  Reinigung  und  die  Desinfektion  im  engeren  Sinne.

I.  Reinigungs=  und  Desinfektionsmittel.

§.  2.  Als  Mittel  der  Reinigung  und  Desinfektion  kommen  in  Betracht:

1.  Wasser  und  Wasserdämpfe.  Zur  Reinigung  wird  heißes  Wasser  oder,  wo
solches  in  genügender  Menge  nicht  zu  beschaffen  ist,  unter  Druck  aus  Handfeuerspritzen,
  Gartenspritzen  oder  dergleichen  ausströmendes  kaltes  Wasser  verwendet.

Zur  eigentlichen  Desinfektion  dient  wallendsiedendes  Wasser  oder  strömender
Wasserdampf  von  mindestens  der  Wärme  des  siedenden  Wassers.

Durch  einstündiges  Kochen  der  Gegenstände  in  Wasser  werden  die  daran  haftenden
Ansteckungsstoffe  zerstört.

Die  Desinfektion  mittels  Wasserdampfes  hat  in  Vorrichtungen  zu  erfolgen,  welche
von  sachverständiger  Seite  dazu  geeignet  befunden  worden  sind.

2.  Seifenwasser.  Dasselbe  wird  durch  eine  starke  Lösung  von  Haus=  oder  Schmierseife
  in  Wasser  hergestellt.

3.  Sodalauge.  Sie  wird  hergestellt  durch  Auflösung  von  mindestens  2  kg  Soda
in  100  Liter  Wasser.  An  Stelle  der  Sodalauge  kann  Hoflzaschen=  oder  Seifeufiederlauge
  verwendet  werden.

4.  Frisch  gelöschter  (Aetz-)  Kalk  und  zwar:

a)  in  trockener  Form  als  Pulver,

b)  mit  2  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dicken  oder

c)  mit  20  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dünnen  Kalkmilch  angerührt.

5.  Chlorkalkmilch.  Frischer  starkriechender  Chlorkalk  wird

a)  mit  3  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dicken  oder

b)  mit  20  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dünnen  Chlorkalkmilch  angerührt.

6.  Fünfprozentige  Karbolsäurelösung.  Ein  Theil  verflüssigte  Karbolsäure  (Acidum
  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs)  wird  in  18  Theilen  Wasser  gelöft.

7.  Kresolwasser.  Eine  Mischung  aus  1  Theil  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli
  saponatus  des  Arzneibuchs)  und  9  Theilen  Wasser.  Sie  enthält  in  100  Theilen
5  Theile  rohes  Kresol.

8.  Steinkohlen=  oder  Holztheer.

9.  Feuer.  Schon  durch  gründliches  Ansengen  an  der  ganzen  Oberfläche  können
manche  Gegenstände  desinsizirt  werden.  Feuerfeste  Gegenstände  werden  durch  Einlegen
iu  Feuer  —  Flammenfeuer  oder  glühende  Kohle  —  schnell  desinfizirt.

II.  Das  Reinigungs=  und  Desinfektions-Verfahren.

#3.  Reinigung  und  Desinfektion  werden  entweder  auf  den  Standort  und  diejenigen
  Stall=  und  sonstigen  Geräthschaften  beschränkt,  mit  welchen  die  kranken  Thiere
deren  Aussch  idungen  oder  Kadaver  in  Berührung  gekommen  sind,  oder  sie  umfassen
den  ganzen  Stall  oder  Aufenthaltsraum,  einschließlich  der  darin  enthaltenen  Geräth.
schaften.  Erforderlichenfalls  ist  die  Reinigung  und  Desinfektion  auf  verunreinigte
Hofräume,  Tummelplätze,  Weidestellen,  Hürden,  Futter-,  Schur-,  Schlacht=  und  Verscharrungsplätze,
  Lagerplätze  für  rohe  Thierfelle  und  Haare,  Sprunghütten,  Brunnennöge,
  Vorsetzkrippen,  Milchgeschirre,  Beschlagbrücken,  Bespannungsgeschirre,  Fabrgeräthe
  u.  dergl.  auszudehnen.

Die  Reinigung  und  Desinfektion  des  Standortes  ist  stets  (auch  bei  Kasten=  und
Laufständen)  auf  die  Umgebung  des  letzteren  bis  zu  einer  Entfernung  von  mindestens
1½m,  auch  von  der  Kopfhöhe  des  stehenden  Thieres  an  gerechnet,  in  der  Richtung
nach  oben  auszudehnen.

Soweit  irgend  thunlich,  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  bei  der  Reinigung  und
Desinfektion  der  Standorte  (Ställe)  und  Geräthschaften  2c.  abgehenden  Schmutzwässer
in  die  Jauchegrube  oder  in  andere  Sammelbehälter  fließen,  um  dort  ebenfalls  einer
Desinfektion  unterzogen  werden  zu  können.  Jedenfalls  ist  zu  hindern,  daß  Schmugzwasser
  in  andere  Gehöfte,  auf  öffentliche  Wege,  in  Brunnen  oder  sonstige  Nutzwässer
abfließt.

Geringwerthige  Gegenstände  sind  zu  vernichten.
        <pb n="1023" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  10d9

§.  4.  Der  eigentlichen  Desinfektion  muß  die  Beseitigung  der  Streumaterialien,
des  Düngers,  der  Futterreste,  Strohverschlüsse,  Polsterungen  u.  dergl.,  sowie  eine  gründliche
  Reinigung  vorangehen.  Bei  Düngerlagen  in  Schafställen  genügt  in  der  Regel
die  Entfernung  der  oberen  Schicht.

Reinigung.

§.  5.  1.  Auf  die  gründliche  Reinigung  ist  besonders  Gewicht  zu  legen,  da  ohne
solche  auch  die  besten  Desinfektionsmittel  unwirksam  bleiben  können.

2.  Die  Reinigung  hat  alle  Theile  des  Standortes,  Stalles  oder  sonstigen  Aufenthaltsortes
  zu  umfassen;  sie  kann  nur  daun  als  eine  ausreichende  angesehen  werden,
wenn  durch  sie  alle  Verunreinigungen  vollständig  beseitigt  sind.  Besondere  Aufmerksamkeit
  erfordern  die  Bodenvertiefungen,  Stallwinkel,  Nischen,  Fugen,  Spalten,
Ritzen  u.  dergl.

3.  Die  Reinigung  wird  in  der  Regel  zuerst  an  der  Decke,  demnächst  an  den
Wänden  und  schließlich  am  Fußboden  vorgenommen.

4.  Hölzerne  Geräthschaften,  hölzerne  Raufen  und  Krippen,  sowie  Bretterperschläge
find  in  dem  für  nöthig  erachteten  Umfange  abzunehmen.

§.  6.  Zur  Reinigung  ist  im  Allgemeinen  heißes  Wasser  zu  verwenden.  Wo
solches  nicht  in  genügender  Menge  zu  beschaffen  ist,  darf  auch  unter  Druck  ausströmendes
  kaltes  Wasser  (§.  2  Nr.  1)  benutzt  werden.  Jedoch  sind  zur  Entfernung
angetrockneter  Schmutztheile  und  zur  Reinigung  solcher  Stellen,  an  welchen  eine  Besudelung
  durch  Auswursstoffe  kranker  oder  verdächtiger  Thiere  stattgefunden  hat,  heißes
Seifenwasser  oder  heiße  Lauge  mit  Putzsand  zu  verwenden.

Verfahren  bei  Gebäudetheilen.

§.  7.  1.  Holz-,  Stein-  und  Eisentheile  sind,  sofern  fie  nicht  mit  Oelanstrich
versehen  sind,  gründlich  zu  schenern  und  mit  Wasser  abzuspülen.

Ist  die  Oberfläche  des  Holzwerkes  stark  zerrissen  oder  zerfasert,  so  ist  dieselbe
durch  Abstoßen  einer  genügend  dicken  Schicht  zu  glätten.  Die  abgestoßenen  Holztheile
sowie  faules,  morsches  oder  sonst  unbrauchbares  Holzwerk  sind  zu  verbrennen.

2.  Von  Lehmwänden  ist  eine  genügend  starke  Schicht  abzustoßen.  Losgelöste
Theile  des  Bewurfes  oder  Putzes  an  den  Wänden  sind  zu  entfernen.

3.  Oelfarbenanstriche  und  glasirte  Thonkacheln  sind  mit  heißem  Seifenwasser
abzuwaschen.

4.  Stein-,  Klinker=  oder  Holzpflaster,  Beton=  oder  Asphaltbeläge,  sowie  die  aus
solchem  Material  hergeslellten  Gruben,  Mulden,  Abslußrinnen  und  Kanäle  find  gründlich
  zu  fegen  oder  zu  scheuern  und  demnächst  mit  Wasser  abzuspülen.  Erforderlichenfalls
  ist  die  oberste  Schicht  des  Bindemittels  in  den  Fugen  auszukratzen  und  durch
neues  Material  zu  ersetzen.

5.  Schlechtes  Pflaster  und  Holzbeläge  aller  Art  sind  abzuheben,  die  darunter
befindliche  Erde  ist,  soweit  dieselbe  durch  Auswurfstoffe  durchfeuchtet  ist,  abzugraben.
Die  Steine,  sowie  gesundes  Holzwerk,  in  welches  die  Feuchtigkeit  nicht  tief  eingedrungen
  ist,  können  nach  erfolgter  Reinigung  und  Desinfektion  wieder  verwendet
werden.

6.  Von  Estrich=  und  Tennenböden  (Lehmschlag  u.  dergl.)  ist  die  oberste  Schicht
abzustoßen  und  find  die  feuchten  Stellen  auszuheben.

7.  Erd=  und  Sandboden  ist,  soweit  er  durch  Auswurfstoffe  durchfeuchtet  ist,
jedenfalls  aber  10  cm  tief  auszuheben.

Verfahren  bei  Geräthen  2c.

s.  8.  1.  Hölzerne  Fahr=  und  Stallgeräthe  (Wagen,  Geschirrtheile,  Kübel,  Eimer,
Futtersiebe,  Truhen,  Besen=  2c.  Stiele,  Schuhe  u.  dergl.)  werden  gründlich  gescheuert
und  demnächst  mit  Wasser  abgespült.

2.  Eiserne  und  andere  metallene  Gegenstände  (Ketten,  Ringe,  Streugabeln,
Striegeln,  Zaumzeug,  Maulkörbe,  Gefäße,  Käfige  u.  dergl.)  werden,  sofern  fie  nichr
behufs  der  Desinfektion  dem  Feuer  auszusetzen  sind,  gründlich  geputzt  und  im  Wasser
abgespült.

8  3.  Ledertheile  (Riemen,  Halftern,  Gurte,  Hundehalsbänder,  Zaumzeug,  Geschirre,
Sättel,  Polsterüberzüge,  Schuhwerk  u.  dergl.)  sind  mit  heißem  Seifenwasser  oder
heißer  Lauge  abzureiben  und  demnächst  mit  Wasser  abzuspülen.

Illing-Kautz,  andbuch  I1,  7.  Aufl.  64
        <pb n="1024" />
        1010  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

4.  Die  Reinigung  von  leinenen,  hanfenen  (Jute-),  baumwollenen  und  wolleuen
Gegenständen  (Decken,  Schabracken,  Gurte,  Halftern,  Stricke,  Polsterüberzüge,  Kleidungsstücke,
  Bettzeug  u.  dergl.)  erfolgt  durch  Auswaschen  in  heißem  Seifenwasser
oder  in  heißer  Lauge.

Kleidungs=  und  Bettstücke,  sowie  andere  Gegenstände,  welche  auf  die  angegebene
Art  nicht  behandelt  werden  können,  sind  mindestens  drei  Tage  gründlich  zu  luften
und  dabei  möglichst  oft  auszuklopfen  und  zu  bürsten  (vergl.  jedoch  s.  10  Nr.  6).

5.  Haare,  Wolle,  Polstereinlagen  u.  dergl.  sind,  in  dünnen  Lagen  ausgebreitet,
mindestens  drei  Tage  zu  lüften  und  dabei  möglichst  oft  zu  wenden  und  auszuklopfen
(vergl.  jedoch  s.  10  Nr.  6).

Desinfektion.

§.  9.  Hinsichtlich  der  Desinfektion  selbst  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:

Unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  genügt  eine  nach  Maßgabe  der  §s.  4  bis  8
vorgenommene  gründliche  Reinigung  und  Lüftung  mit  nachfolgender  Uebertünchung
der  Stalldecken,  Wände  und  Geräthschaften,  sowie  Abschlemmung  des  Fußbodens  mit
dünner  Kalkmilch.  Eisentheile  sind  mit  Theer,  Lack  oder  Oelfarbe  zu  bestreichen.  Das
gleiche  Verfahren  ist  bei  Holz=  und  Steintheilen  an  Stelle  der  Uebertünchung  mit
Kalkmilch  anwendbar.

§.  10.  Ist  dagegen  der  Ansteckungsstoff  seiner  Natur  nach  schwer  zerstörbar,
oder  erfordert  das  veterinärpolizeiliche  Interesse  ein  besonderes  strenges  Vorgehen  gegen
die  Seuche,  so  muß  nach  der  gründlichen  Reinigung  und  Lüftung  der  Ställe  solgendes
Desinfektionsverfahren  angewendet  werden.

1.  Die  nach  §.  4  beseitigten  Streumaterialien,  Dünger,  Futterreste  u.  dergl.
werden  entweder  verbrannt  oder  vergraben  oder  untergepflügt.

2.  Futter=  und  Streuvorräthe,  welche  in  den  zu  desinfizirenden  Räumen  lagerten,
werden,  soweit  sie  nicht  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes  zu  vernichten  (§.  11  Nr.  8)
sind,  mindestens  drei  Tage  gelüftet  und  hierbei  häufig  umgewendet.

3.  Feste  Decken  und  Wände,  sowie  der  Fußboden,  einschließlich  etwaiger  Gruben
Muclden,  Abflußrinnen  und  Kanäle,  sind  mit  dicker  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  zu
bestreichen,  bezw.  zu  schlämmen.  Eisentheile  sind  mit  fünfprozentiger  Karbolsäure.
lösung  oder  fünforozentigem  Kresolwasser  zu  desinfiziren  oder  mit  Theer,  Lack  oder
Oelfarbe  zu  bestreichen.

Das  gleiche  Verfahren  ist  bei  hölzernen  und  steinernen  Gegenständen  an  Stelle
des  Bestreichens  mit  dicker  Kalk-  oder  Chlorkalkmilch  anwendbar.  GElasirte  Thonkacheln
  werden  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser
desinfizirt.  Oelfarbenanstriche  werden  erneuert.

4.  Nicht  mit  Auswurfstoffen  durchfeuchteter  Erd=  und  Sandboden  Ceinschließlich
des  unter  dem  gemäß  §.  7  abgegrabenen  durchfeuchteten  Boden  befindlichen),  sowie
bei  der  Reinigung  nicht  entfernte  hohe  Streu=  und  Düngerschichten  in  Schafställen
sind  mit  frisch  gelöschtem  Kalk  zu  bestreuen  dergestalt,  daß  der  Dünger  damit,  wenn
auch  nur  in  dünner  Schicht,  völlig  bedeckt  wird.  Erst  dann  darf  frisches  Streumaterial
  aufgebracht  werden.

5.  Hölzerne  Geräthe  einschließlich  der  Fuhrwerke  und  Schleifen,  auf  welchen
Kadaver,  Siren,  Dünger  oder  andere  Abfälle  gefahren  sind,  desgleichen  eiserne  und
andere  metallene  Gegenstände  sind  kurze  Zeit  dem  Feuer  auszusetzen,  oder  mit  einer
fünfprozentigen  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser  oder  mit  Theer,
Lack  oder  Oelfarbe  zu  bestreichen.  Ledertheile,  ausgenommen  lackirte,  werden  ebenfalls
mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser  bestrichen.

6.  Leinene,  hanfene  (Jute-),  baumwollene  und  wollene  Gegenstände,  Kleidungs.
und  Bettstücke,  Haare,  Wolle,  Federn,  Polstereinlagen  u.  dergl.  sind  in  lockerer  Lagerung
  strömendem  Wasserdampfe  von  mindestens  der  Temperatur  des  fiedenden
Wassers  in  geeigneten  Apparaten  wenigstens  eineinhalb  Stunden  lang  auszusetzen.
Wenn  solche  Apparate  fehlen,  sind  leinene,  haufene,  baumwollene  und  wollene  Gegen
stände  (auch  Kleidungestücke)  durch  einstündiges  Kochen  in  siedendem  Wasser  zu  desinfiziren
  und  Bettstücke,  Haare,  Wolle,  Federn  u.  dergl.  zu  verbrennen.

7.  Die  Desinfektion  der  Hände  und  Justrumente  erfolgt  mittels  füufprozentiger
Karbolsäurelösung  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser.
        <pb n="1025" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1011

Vorschriften  für  die  einzelnen  Seuchen.
Milzbrand.

§.  11.  1.  Die  Milzbrandbazillen  sind  leichter  zerstörbar,  als  ihre  Dauerformen
(Sporen).  Letztere  entwickeln  sich  unter  günstigen  Bedingungen  aus  den  Bazillen
außerhalb  des  Thierkörpers.  Möglichst  frühzeitige  Ausfübrung  der  Desinfektion  ist
daher  unbedingt  geboten.

2.  Diejenigen  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren,  deren  Ausscheidungen  oder
Kadavern  in  Berührung  gekommen  sind,  haben  möglichst  bald  die  Hände  und  andere
etwa  beschmutzte  Körpertheile  mit  Seifenwasser  gründlich  zu  reinigen  und  wenn  thunlich
  noch  mit  fünfprozentigem  Karbolwasser  oder  fünfprozentigem  Kresolwasser  zu  desinfiziren.
  Personen,  welche  bei  kranken  Thieren  beschäftigt  waren,  haben  außerdem
vor  dem  Betreten  anderer  Ställe  oder  vor  dem  Verlassen  der  Gehöfte  die  Kleider  und
das  Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  zu  reinigen  oder  zu
desinfiziren.

3.  Sobald  ein  milzbrandkrankes  Thier  gefallen,  getödtet  oder  genesen,  oder  auch
nur  von  seinem  Standorte  entfernt  ist,  muß  mit  der  Reinigung  und  Desinfektion
vorgegangen  werden.  Sie  umfaßt  in  der  Regel  den  Standort  der  Thiere  —  im
Falle  seuchenartigen  Auftretens  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Thierarztes  den
Stall  überhaupt  oder  Abtheilungen  des  Stalles  —  einschließlich  der  Jancheabzüge,
erforderlichenfalls  auch  verunreinigte  Weidestellen,  Verscharrungs=  und  Lagerplätze,
ernnnemröge,  sowie  endlich  diejenigen  Stallgeräthe  und  sonstigen  Gegenstände,  welche
mit  kranken  Thieren,  deren  Ausscheidungen  oder  Kadavern  in  Berührung  gekommen
  sind.

4.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  ist  nach  Maßgabe  der  85.  4  bis  7,  8.  8
Nr.  1  bis  3  und  §F.  10  vorzunehmen,  jedoch  empflehlt  es  sich,  Chlorkalkmilch  statt
Kalkmilch  anzuwenden.

5.  Besondere  Aufmerksamkeit  verdienen  die  festen  und  flüssigen,  namentlich  die
blutigen  Ausscheidungen  von  kranken  Thieren  und  Kadavern.  Derartige  Abfallstoffe
sind  sorgfältig  zu  sammeln  und  ebenso  wie  alle  geringwerthigen  Gegenstände,  welche
mit  Blut  oder  Koth  verunreinigt  sind,  Streumaterialien,  Dünger,  Futterreste,  die
vom  Fußboden  abgetragene  Erdschicht,  Polstereinlagen  u.  dergl.  zu  verbrennen.

6.  Abfallstoffe,  deren  Beschaffenheit  die  Verbrennung  nicht  gestattet,  werden  mit
einer  ihrer  Menge  gleichkommenden  Menge  dünner  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  gut
durchmischt  und  alsdann  vergraben.  Die  Jauche  in  den  Jauchegruben,  sowie  die
Reinigungswässer  fsind  mit  Kalkmilch  oder  mit  soviel  Kalkpulver  (§.  2  Nr.  4a)  durch
Umrühren  gut  zu  durchmischen,  daß  die  Flüssigkeiten  in  Folge  des  Kalkzusatzes  eine
stark  alkalische  Reaktion  zeigen.

7.  Größere  Mengen  von  Streu  und  Dünger  sind  in  einer  Grube  zu  vergraben,
  nachdem  sie  darin  mit  einer  mehrere  Centimeter  starken  Schicht  von  frischgelöschtem
  Kalk  überschüttet  worden  sind.

8.  Exkremente,  Blut  und  andere  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  an  Milzbrand
  gefallenen  Thieren,  die  Streu,  der  durch  Auswurfstoffe  kranker  oder  gefallener
Thiere  verunreinigte  Dünger,  auch  Futter=  und  Streuvorräthe,  welche  in  den  zu
desinfizirenden  Räumen  lagern  und  verdächtig  sind,  den  Ansteckungsfloff  zu  enthalten,
müssen  sorgfältig  gesammelt  und  verbrannt  oder  wie  die  Kadaver  vergraben  werden.

Tollwuth.

§z.  12.  Von  wuthkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hunden  oder  Katzen  benutzte
  Streu,  Geräthschaften,  Maulkörbe,  Halsbänder,  Leinen,  Decken  und  Hütten  —
letztere  soweit  sie  von  Holz  oder  Stroh  sind  —  müssen  verbrannt  oder  sonstwie  vernichtet
  werden.

Im  Uebrigen  genügt  eine  nach  den  Bestimmungen  der  §s.  4  bis  8  dieser  Anweisung
  ausgeführte  gründliche  Reinigung,  welche  in  der  Regel  auf  den  Standort
wuthkranker  Thiere  zu  beschränken  ist.  Hierbei  ist  denjenigen  Stellen,  welche  mit
Geifer  verunreinigt  worden  sind,  eine  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

Rotz.
§5.  13.  1.  Personen,  welche  mit  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren,
Kadavern  oder  Kadavertheilen  in  Berührung  gekommen  sind,  müssen  möglichst  bald

64“
        <pb n="1026" />
        1012  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

die  Hände  und  andere  etwa  beschmutzte  Körpertheile  mit  Seifenwasser  gründlich
reinigen  und  wenn  thunlich  auch  noch  mit  fünfprozentigem  Karbolwasser  oder  fünfprozentigem
  Kresolwasser  desinfiziren.  Zu  diesem  Zweck  sind  in  Seuchen#tällen  Wasser
Seife,  Karbolwasser  und  Kresolwasser  vorräthig  zu  halten.  "

2.  Sobald  ein  rotzkrankes  oder  der  Seuche  verdächtiges  Thier  von  seinem
Standorte  entfernt  ist,  muß  mit  der  Reinigung  und  Desinfektion  des  Standortes  und
der  bei  den  Thieren  benutzten  Geräthe  r2c.  vorgegangen  werden,  sofern  letztere  nicht
noch  bei  der  Wartung  anderer  kranker  Thiere  Berwendung  finden.  Nach  Beendigung
der  Seuche  sind  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Thierarztes  der  Stall  überhaup:
oder  Abtheilungen  desselben  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren.

3.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  in  §8.  1
bis  7  und  §.  8  Nr.  1  bis  3  und  §.  10  Nr.  1,  3  bis  7,  jedoch  empfiehlt  es  sich,
Chlorkalkmilch  statt  Kalkmilch  anzuwenden.

4.  Besondere  Aufmerksamkeit  verdienen  die  mit  Nasenausfluß  oder  Geschwürsabsonderungen
  verunreinigten  Gegenstände.  Die  Maßregeln  sind  außer  auf  den
Standort  oder  Stall,  in  welchem  rotzkranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Thiere  gestanden
  haben  (einschließlich  der  Krippen  und  Raufen),  namentlich  auf  die  Eimer  und
sonstigen  Stallgeräthe,  Anbindevorrichtungen,  Zaumzeuge,  Bespannungsgeschirre,
Sättel,  Putzzeuge,  Decken,  Schabracken,  Kleider  des  Wartepersonals,  Wagendeichseln,
Ketzen,  Beschlagbrücken  u.  dergl.,  welche  bei  solchen  Thieren  verwendet,  sowie  auf  die
Brunnentröge  und  Vorsatzkrippen  zu  erstrecken,  welche  von  solchen  Thieren  benutzt
worden  sind.

5.  Geringwerthige  Gegenstände,  wie  Putzlappen,  Bürsten,  leinene  und  haufene
Halftern,  Anbindestricke,  Gurte  mit  gepolsterten  Kissen,  minderwerthige  Schabracken
sind  zu  verbrennen.  Streu  und  Dünger  von  rotzkranken  Thieren  sind  ebenfalls  zu
verbrennen  oder  anderweit  zu  vernichten  oder  zu  vergraben  oder  unterzupflügen.  Zur
Abfuhr  und  Unterpflügung  der  Streu  und  des  Düngers  sind  Pferde  womöglich  nicht
zu  verwenden,  auch  sonst  ist  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  Pferde  damit  nicht  in  Berührung
  kommen.

Maul=  und  Klauenseuche.

§.  14.  1.  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen
sind,  oder  in  verseuchten  Ställen  verkehrt  haben,  müssen,  soweit  dies  durchführbar  ise
beim  Verlassen  des  Stalles  oder  sonstigen  Standortes  die  Hände,  die  Kleider  und  das
Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  gründlich  reinigen  z;  das
Schuhwerk  ist  mit  Wasser  abzubürsten.

Die  mit  der  Wartung  kranker  Thiere  betrauten  Persenen  bedienen  sich  am  zwecmäßigsten
  besonderer  Kleidungsstücke  und  Schuhe,  welche  sie  während  ihres  Aufenthaltes
  in  den  Ställen  der  ihnen  anvertrauten  Thiere  zu  tragen  und  vor  dem  Berlassen
  der  Ställe  wieder  abzulegen  haben.

2.  Dünger,  Streu  u.  dergl.  aus  Seuchenställen  ist  ohne  Benutzung  von  Rindviehgespannen
  aus  anderen  Gehöften  entweder  auf's  Feld  zu  fahren  oder  gemäß  §.  62
der  Instruktion  auf  Düngerhaufen  zu  bringen  und  mit  nicht  infizirten  Streumaterialien
oder  Dünger  zu  bedecken;  in  beiden  Fällen  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Zutritt  von
Wiederkäuern  und  Schweinen  zu  dem  Dünger  2c.  mindestens  vierzehn  Tage  lang  gehindert
  wird.

3.  Ferner  ist  eine  gründliche  Reinigung  und  Desinfektion  der  Oertlichkeiren,  an
welchen  kranke  Thiere  sich  aufgehalten  haben  (Ställe,  Höfe,  Tummelplätze  u.  dergl.),
sowie  der  bei  den  kranken  Thieren  benutzten  Geräthe  (Milchgefäße,  Brunnemtröge,
Beschlagbrücken,  Bespannungsgeschirre  u.  dergl.)  und  Kleider  vorzunehmen.

4.  Die  Reinigung  und  Desinfektion  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §.  4,
§.  5  Nr.  1  bis  3,  98.  6  und  8  Nr.  1  bis  4  und  §.  9.

5.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  hierbei  außer  der  Streu  den  mit  Geifer  verunreinigten
  Gegenständen  zuzuwenden.

6.  Händlerställe,  Bullenställe,  Sprunghütten,  Sprungplätze  und  andere  Orte,  an
welchen  ein  häufiger  Wechsel  von  Vieh  stattfindet,  ferner  von  fremden  kranken  Thieren
benutzte  Räumlichkeiten  auf  Viehhöfen  oder  in  Gasthöfen  müssen  nach  Vorschrift  der
§§.  4  bis  9  unschädlich  gemacht  werden.
        <pb n="1027" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1013

Lungenseuche.

§.  15.  1.  Es  ist  für  eine  gute  Lüftung  des  Stalles  zu  sorgen  und  darauf  zu
balten,  daß  diejenigen  Personen,  welche  mit  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
Thieren,  Kadavern  oder  Kadavertheilen  in  Berührung  gekommen  sind,  beim  Verlassen
des  Seuchenstalles  oder  des  Gehöftes  oder  der  Schlachtstätte  die  Hände,  die  Kleider
und  das  Schubwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,  die  bloßen  Füße  gründlich  reinigen;
das  Schuhwerk  ist  mit  Wasser  abzubürsten.

2.  Die  Standorte  von  kranken  (einschließlich  der  nach  der  Abschlachtung  krank
befundenen)  Thieren  und  die  bei  den  Thieren  benutzten  Geräthe  find  alsbald  nach  der
Entfernung  der  Thiere  nach  Vorschrift  der  §§.  4  bis  8  zu  reinigen,  auch  wenn  die
Seuche  auf  dem  Gehöfte  noch  herrscht.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  den  mit  Ausscheidungen
  kranker  Thiere  verunreinigten  Gegenständen  (Krippen  u.  dergl.),  sowie  den
Schlachtplätzen  zuzuwenden.

3  Der  Dünger  und  die  Streu  sind  ohne  Benutzung  von  Rindvieh  aus  anderen
Gehöften  auf's  Feld  zu  fahren  und  unterzupflügen;  ist  letzteres  nicht  alsbald  ausführbar,
  so  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Zutritt  von  Rindvieh  zu  dem
Dünger  2c.  mindestens  vierzehn  Tage  lang  gehindert  wird.

4.  Nach  Beendigung  der  Seuche  sind  die  Senuchenställe  und  sonstigen  Räumlichkeiten,
  Geräthe  2c.  nach  den  Vorschriften  in  §s.  4  bis  8  und  §.  10  Nr.  1  bis  5  und
7  zu  reinigen  und  zu  desinfiziren.

Schafpocken.

§.  16.  Es  ist  für  gute  Lüftung  des  Stalles  zu  sorgen  und  darauf  zu  halten,
daß  diejenigen  Personen,  welche  mit  kranken  Thieren,  Kadavern  oder  Kadavertheilen  in
Berührung  gekommen  sind,  beim  Verlassen  des  Seuchenstalles,  des  Gehöftes  oder  der
Schlachtstätte  die  Hände,  die  Kleider  und  das  Schuhwerk  oder,  sofern  sie  barfuß  gehen,
die  bloßen  Füße  gründlich  reinigen;  das  Schuhwerk  ist  mit  Wasser  abzubürsten.

Der  Dünger  und  die  Streu  sind  gemäß  §.  97  der  Instruktion  auf's  Feld  zu
fahren  und  unterzupflügen.

Die  Reinigung  und  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen
vockenkrane  Schese  gestanden  haben,  der  Geräthe  2c.  erfolgt  nach  den  Bestimmungen
in  §8§.  4  bis  9.

Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.

8.  17.  Bei  der  Beschälseuche  und  dem  Bläschenausschlage  bedarf  es  keiner  Desinfektion.
  gän
äude.

#§.  18.  1.  Bei  der  Räude  bildet  die  Reinigung  und  Desinfektion  der  Unterkunftsräume
  und  Geräthschaften  eine  nothwendige  Ergänzung  des  Heilverfahrens.  Sie
bat  daher  gleichzeitig  mit  der  Behandlung  der  kranken  Thiere  zu  beginnen.

2.  Die  Reinigung  und  Desinsektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in
welchen  räudekranke  Pferde  oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind,  oder
in  welchen  die  vor  der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  getödteten  Pferde  oder  Schafe
gestanden  haben,  sowie  der  Geräthe  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  in  88§.  4  bis  9.

3.  Bei  der  etwa  der  Radikalkur  vorangehenden  Schmierkur  der  Schafe  bedarf
es  einer  gründlichen  Desinfektion  nicht,  sondern  nur  einer,  je  nach  dem  Grade  der
Krankheit  in  kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen  zu  wiederholenden  Reinigung
des  Stalles  und  der  Stallgeräthschaften  nach  s§.  5  Nr.  1  bis  3.

Anlage  B.
eaiHv

Anweisung
für  das  Obduktionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

z.  1.  Die  dem  beamteten  Thierarzte  unter  Mitwirkung  der  von  dem  Besitzer
eiwa  zugezogenen  Sachverständigen  obliegenden  Obduktionen  sollen  in  Gegenwart  des
leitenden  Beamten  der  Polizeibehörde  oder  eines  von  demselben  beauftragten  Beamten
aousgeführt  werden.  *ç

§.  2.  Die  Obduktionen  müssen  in  der  Regel  so  schnell  als  möglich,  bei  Rotz
        <pb n="1028" />
        1014  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

und  Tollwuth  aber,  wenn  es  angänglich  ist,  erst  nach  dem  Erkalten  der  Kadaver  vor.
genommen  werden.

Die  von  dem  Tode  der  Thiere  bis  zur  Obduktion  verstrichene  Zeit  ist  im  Protokolle
  zu  erwähnen.

§.  3.  Die  Sachverständigen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Verrichtung
der  Obduktion  nothwendigen  Sektionsinstrumente  zur  Stelle  und  im  gehörigen  Zustande
  sind.

5.  4.  Die  Obduktionen  sind  an  einem  passenden  Orte  auszuführen.  Die  Polizeibehörde
  hat  für  die  zur  Ausführung  der  Obduktion  etwa  erforderliche  Hülfsmannschaft
zu  sorgen.

II.  Verfahren  bei  der  Obduktion.

§.  5.  Die  Obduktionen  haben  den  Zweck,  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  Gewißheit
  zu  erlangen  oder  die  Krankheit  eines  Thieres  rücksichtlich  der  Entschädigungsleistung
  festzustellen.  Die  Obduzenten  haben  diesen  Zweck  beim  Erheben  des  Befundes
zu  beachten  und  alle  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  zu  erschöpfen.

§.  6.  Die  Obduzenten  haben  die  Berpflichtung,  über  alle  Verhältuisse  (den
Krankheitsverlauf  und  die  an  den  Thieren  beobachteten  Krankheitserscheinungen),  welche
für  die  Obduktion  und  das  abzugebende  Gutachten  von  Bedeutung  sind,  sich  vor  und
während  der  Obduktion  zu  unterrichten.  Die  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  fiud
entweder  vor  den  eigentlichen  Obduktionsbefunden  oder  nach  denselben,  jedoch  in  allen
Fällen  getrennt  davon,  zu  Protokoll  zu  geben.

§.  7.  In  Fällen,  wo  ein  bestimmtes  Gutachten  erst  nach  der  weiteren  Untersuchung
  einzelner  Theile  abgegeben  werden  und  diese  Untersuchung  aus  äußeren
Gründen  nicht  sofort  bei  der  Obduktion  erfolgen  kaun,  sind  diese  Theile  zurückzulegen
und  möglichst  schnell  nachträglich  zu  untersuchen.  Sodann  ist  ein  motivirtes  Gutachten
  (§.  38  Abs.  2  und  3)  über  den  Fall  einzureichen,  in  welchem  auch  die  Zeit
wann  die  nachträgliche  Untersuchung  erfolgt  ist,  angegeben  und  die  bei  dieser  Untersuchung
  erhobenen  Befunde  genau  beschrieben  werden  müssen.

Die  Obduktion.

§.  8.  Für  die  technische  Ausführung  der  Sektion  empfiehlt  sich  im  Allgemeinen
das  in  den  §§.  9  bis  26  angegebene  Verfahren.

Bei  der  Tödtung  und  Zerlegung  eines  Thieres,  dessen  Krankheitszustand  voraus.
sichtlich  die  Verwerthung  des  Fleisches  zur  menschlichen  Nahrung  gestattet,  kann,  insoweit
  dadurch  die  Feststellung  der  Krankheit  nicht  beeinträchtigt  wird,  das  beim  Schlachten
gebräuchliche  Verfahren  in  Anwendung  kommen.

§.  9.  Die  Obduktion  zerfällt  in  zwei  Theile:  1.  die  äußere  Besichtigung,  2.  die
innere  Besichtigung.

1.  Die  äußere  Besichtigung.

§.  10.  Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  Allgemeinen
und  seine  einzelnen  Theile.

Was  den  Körper  im  Allgemeinen  betrifft,  so  sind  zu  ermitteln:  Alter,  Geschlecht,
Größe,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Körperbau  und  allgemeiner  Ernährungszustand.

Demnächst  sind  die  einzelnen  Theile  zu  untersuchen  Der  Kopf  mit  seinen
natürlichen  Oeffnungen,  der  Hals,  die  Brust,  der  Bauch,  Rücken,  Schwanz,  After,
die  äußeren  Geschlechtstheile,  die  Milchdrüsen  und  die  Extremitäten.  Jeder  an  den
genannten  Theilen  vorgefundene  aborme  Zustand  ist  in  Bezug  auf  Lage,  Größe,  Gestalt
und  sonstiges  Verhalten  genau  zu  prüfen.

2.  Die  innere  Besichtigung.

§.  11.  Zum  Zweck  der  inneren  Besichtigung  wird  der  Kadaver  in  der  Regel
auf  den  Rücken  gelegt  und  in  dieser  Lage  während  der  weiteren  Obduktion  belassen.

§  12.  Demnächst  ist  die  Bauchhöhle,  darauf  die  Brusthöhle  und  dann  die  Kopfhöhle
  zu  öffnen.  Schließlich  folgt  die  Untersuchung  der  Extremitäten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  von  der  Oeffnung  der  Wirbelsäule  ein  erheblicher
Befund  erwartet  werden  kann,  ist  dieselbe  nicht  zu  unterlassen.

In  jeder  Höhle  ist  die  Lage  der  in  derselben  gelegenen  Organe,  der  etwa  vorhandene
  ungehörige  Inhalt:  Gas,  fremde  Körper,  Flüssigkeiten,  Gerinnsel  und  zwar  in
        <pb n="1029" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1016

den  letzteren  Fällen  nach  Maß  oder  Gewicht,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und
schließlich  der  Zustand  eines  jeden  Organs  zu  ermitteln.

§.  13.  Vor  der  Eröffnung  der  Höhlen  wird  entweder  die  Haut  vom  Kadaver
ganz  abgetrennt  oder  ein  langer  Hautschnitt  gemacht,  der  am  Kinn  beginnt,  in  der
Richtung  der  Luftröhre  und  links  vom  Nabel  verläuft  und  bis  zur  Schambeinfuge
sich  erstreck.  Am  Bauche  wird  die  Haut  bis  gegen  die  Wirbelsäule  abgetrennt.
Vom  Halse  wird  die  Haut  soweit  abpräparirt,  daß  die  Luftröhre,  die  Ohrspeicheldrüsen
und  der  Kehlgang  freigelegt  find.  Die  vorderen  Extremitäten  werden  von  Torax,  die
hinteren  Extremitäten  von  der  unteren  Seite  des  Beckens  nach  jeder  Seite  zurückelegt.


8  ei  dieser  Arbeit  ist  der  Grad  der  etwa  schon  eingetretenen  Fäulniß  festzustellen.
Ferner  sind  gleichzeitig  die  etwaigen  krankhaften  Veränderungen  der  genannten  Theile
zu  ermitteln  und  zu  beschreiben.

Bei  Thieren  welche  an  Milzbrand,  Tollwuth  oder  Rotz  (Wurm)g  gelitten  haben,
ist  das  Abziehen  der  Haut  verboten  (5§.  33,  38  und  43  des  Gesetzes).

.  14.  Die  Bauchhöhle  wird  durch  Längs=  und  Ouerschnitt  eröffnet.  Der
Längsschnitt  erstreckt  sich  vom  Schaufelknorpel  des  Brustbeins  bis  zur  Schambeinfuge,
der  Querschnitt  von  der  letzten  Rippe  der  einen  bis  zu  der  entsprechenden  Rippe  der
anderen  Seite.  Bei  der  Anlegung  des  Längsschnitts  ist  zuerst  ein  ganz  kleiner  Einschnitt
  hinter  dem  Schaufelknorpel  in  das  Bauchfell  zu  machen  und  beim  Einschneiden
  darauf  zu  achten,  ob  Gas  oder  Flüssigkeit  austreten.  In  die  Oeffnung
wird  zuerst  der  Zeige=  und  dann  der  Mittelfinger  der  linken  Hand  eingeführt  und
zwischen  den  beiden  Fingern  der  Schnitt  bis  an  die  Schambeinfuge  verlängert.  Es
ist  überhaupt  die  größte  Vorsicht  zur  Vermeidung  einer  Verletzung  der  dicht  an  der
Bauchwand  gelegenen  Organe  anzuwenden.  Nach  der  Eröffnung  der  Bauchhöhle  ist
die  Lage  der  Organe,  der  etwa  vorhandene  abnorme  Inhalt,  die  Farbe  der  vorliegenden
  Theile  und  der  Stand  des  Zwerchfelles  festzustellen.

Nachdem  die  allgemeinen  Verhältnisse  der  Bauchhöhle  ermittelt  worden  sind,  ist
die  Eröffnung  der  Brusthöhle  vorzunehmen.  Die  Sektion  der  Bauchhöhle  folgt  in
der  Regel  erst  der  Untersuchung  der  Brusthöhle.  Nur  in  den  Fällen,  wo  bestimmte
Gründe  vorhanden  sind,  die  den  Tod  veraulassende  Veränderung  in  der  Bauchhöhle
zu  vermuthen,  ist  sofort  die  weitere  Sektion  der  Organe  der  Bauchhöhle  anzuschließen.

Die  Sektion  der  Brusthöhle.

§.  15.  Die  Brusthöhle  wird  an  der  unteren  Wand  geöffnet.  Es  werden  die
Rippen  oberhalb  der  Ansatzstellen  an  die  Rippenknorpel  mit  einer  Säge  oder  einer
Knochenscheere  durchschnitten,  wobei  eine  Verletzung  der  Lungen,  des  Herzbeutels  und
der  am  Eingange  in  die  Brusthöhle  gelegenen  Gefäße  zu  vermeiden  ist.  Dann  wird
das  Zwerchfell,  soweit  es  zwischen  den  Endpunkten  der  Säge=  oder  Schnittlinien  angeheftet
  ist,  von  dem  Schaufelknorpel  und  den  Knorpeln  der  falschen  Rippen  abgelöst
und  das  Brustbein,  nachdem  Mittelfell  und  Herzbeutel  sorgfälig  abgetrennt  worden
sind,  nach  vorn  zurückgeschlagen.

Darauf  ist  das  Verhalten  des  Brustfelles,  die  Beschaffenheit  und  die  Menge  des
in  den  Brustfellsäcken  etwa  vorhandenen  abnormen  Inhalts  und  der  Ausdehnungszustand
  der  Lungen  zu  ermitteln.  Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  des  Mittelselles
  und  der  Thymusdrüse.

§.  16.  Hierauf  wird  der  Herzbeutel  geöffnet,  sein  Inhalt  in  Bezug  auf  Beschaffenheit
  und  Menge  geprüft  und  der  Zustand  des  Herzbeutels  selbst  ermittelt.
Nachdem  dann  die  Lage  des  Herzens,  seine  Größe,  Gestalt,  Farbe,  Konsistenz  und  der
Blutgehalt  seiner  oberflächlichen  Gefäße  festgestellt  worden  sind,  wird  das  Herz  in
seiner  natürlichen  Lage  geöffnet.  Es  wird  jeder  Vorhof  und  jede  Herzkammer  einzeln
eröffnet.  Nächstdem  ist  die  Menge  und  Beschaffenheit  des  Blutes  in  jedem  Herzabschnitte
  und  die  Weite  der  Atrioventrikularöffnungen  zu  bestimmen.  Man  nimmt
zuerst  das  Blut  aus  dem  rechten  Vorhofe  und  ermittelt  dessen  Menge  und  Beschaffenheit.
  Dann  prüft  man  die  Weite  der  rechten  Atrioventrikularöffnung  durch  Einführen
  der  Finger  der  linken  Hand  von  dem  Vorhofe  aus.

Hierauf  nimmt  und  untersucht  man  das  Blut  aus  der  rechten  Herzkammer.  In
derselben  Weise  verfährt  man  auf  der  linken  Herzseite.  Erst  jetzt  ist  das  Herz  herauszuschneiden
  und  find  die  arteriellen  Oeffnungen  zuerst  durch  Eingießen  von  Wasser,
sodann  durch  Aufschneiden  zu  untersuchen.  Schließlich  ist  der  Zustand  des  Herzfleisches
  zu  prüfen.
        <pb n="1030" />
        1016  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Darauf  folgt  die  Untersuchung  der  größeren  Gefäße  mit  Ausnahme  der  hinteren
Aorta.

§.  17.  Alsdann  werden  die  Lungen  aus  der  Brusthöhle  herausgenommen,  wobei
auf  ältere  Verwachsungen  zwischen  Lungen  und  Rippenfell  zu  achten  ist.  Es  wird
das  Verhalten  der  Lungenoberfläche  festgestellt.  Nachdem  ferner  der  Luftgehalt,  die
Konsistenz  und  die  Farbe  der  Lungen  geprüft  worden  find,  werden  große  glatte  Einschnitte
  in  die  Lungen  gemacht  und  die  Schnittflächen  genau  untersucht.

Um  den  Zustand  der  größeren  Bronchien  und  Blutgefäße  zu  ermitteln,  werden
dieselben  mit  einer  Scheere  aufgeschnitten.  Schließlich  ist  die  Beschaffenheit  des  Brustbeins
  und  der  Rippen  festzustellen.

Die  Sektion  der  Bauchhöhle.

1.  Pferd.

§.  18.  Nachdem  die  beiden  linken  Lagen  des  Grimmdarmes  nach  rechts  und
der  Mastdarm  nach  links  aus  der  Bauchhöhle  herausgelegt  worden  sind,  werden  Ausdehnung
  und  Farbe  der  einzelnen  Darmabschnitte  festgestellt.  Dann  wird  der  Zwölffingerdarm
  an  seiner  Uebergangsstelle  in  den  Leerdarm  zweimal  unterbunden  und
zwischen  beiden  Ligaturen  durchschnitten.  Nächstdem  werden  Leer-  und  Hüftdarm  vom
Gekröse  abgetrennt  und  der  Hüftdarm  eine  Handbreit  vor  der  Hüftblinddarmöffnung
abgeschnitten.  Nach  der  Herausnahme  werden  beide  Darmabschnitte  an  derjenigen
Stelle,  wo  das  Gekröse  sich  ansetzt,  mit  einer  Darmscheere  aufgeschlitzt.  Darauf  wird
der  Mastdarm  in  die  Bauchhöhle  zurückgezogen,  dicht  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten
  und  in  der  Richtung  nach  vorn  vom  Gekröse  abgetrennt.  Um  die  Uebergangsstelle
  zwischen  Grimmdarm  und  Mastdarm  legt  man  eine  Ligatur  und  schneidet
daun  den  Mastdarm  hinter  der  Ligatur  ab.  Hierauf  wird  der  Mastdarm  wie  der
Dünndarm  aufgeschlitzt.  Nachdem  ferner  Netz  und  Bauchspeicheldrüse  vom  Grimm.
darm  abgetrennt  und  die  Aeste  der  vorderen  Gekrösarterien  durchschnitten  worden  sind,
werden  Blind=  und  Grimmdarm  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.
  Der  Grimmdarm  wird  dann  an  der  freien  Seite  und  der  Blinddarm
zwischen  zwei  Bandstreifen  mit  einer  Scheere  aufgeschlitzt.

Schon  während  des  Ausschlitzens  ist  der  Inhalt  aller  Darmabschnitte  zu  bestimmen.
  Ferner  wird  nach  dem  Reinigen  des  Darmes  die  Beschaffenheit  aller  Theile
festgestellt.  Jetzt  werden  Netz  und  Milz  herausgenommen.  Die  Milz  wird  mitten
über  ihre  äußere  Fläche  (vom  oberen  bis  zum  unteren  Ende)  durchschnitten.  Der
Zustand  des  Parenchyms  und  der  Blutgehalt  der  Milz  sind  dann  festzustellen.

Hierauf  wird  zuerst  die  linke  und  nach  ihrer  Untersuchung  die  rechte  Niere
herausgeschnitten  und  jede  für  sich  untersucht.  Nachdem  die  Kapsel  der  Niere  entfernt
worden  ist,  werden  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  etwa  vorhandene  krankhafte  Veränderungen
  bestimmt.  Alsdann  wird  über  den  konveren  Rand  der  Niere  ein  Längsschnitt
  durch  die  ganze  Dicke  des  Organs  bis  zum  Nierenbecken  geführt  und,  nachdem
die  Schnittflächen  abgespült  worden  sind,  werden  Mark=  und  Rindensubstanz  und  das
Nierenbecken  untersucht.  Darauf  folgt  die  Untersuchung  der  Nebennieren  und  der
Harnleiter.

Nachdem  dann  auch  noch  die  Harnblase  an  ihrer  unteren  Wand  durch  einen
Längsschnitt  geöffnet  und  ihr  Inhalt  bestimmt  worden  ist,  werden  Harnblase,  Mastdarm
  und  die  mit  ihnen  in  Verbindung  stehenden  Geschlechtsorgane  im  Zusammenhange
  aus  der  Beckenhöhle  herausgenommen.  Jetzt  folgt  hintereinander  die  Untersuchung
  der  Harnblase  —  bei  männlichen  Thieren:  der  Vorsteherdrüse,  der  Samenblasen,
  der  Ruthe  mit  der  Harnröhre  —,  bei  weiblichen  Thieren:  der  Scheide,  der
Gebärmutter,  der  Trompeten,  der  Eierstöcke  und  der  sonstigen  Anhänge.  Schließlich
wird  der  Mastdarm  an  der  oberen  Wand  aufgeschnitten.

Magen  und  Zwölffingerdarm  werden  in  ihrer  natürlichen  Lage  mit  der  Scheere
aufgeschnitten,  und  zwar  der  Magen  an  seiner  großen  Krümmung,  der  Zwölffingerdarm
  an  seiner  unteren  Seite.  Während  des  Ausfschlitzens  wird  der  Inhalt  beider
bestimmt.

n  Dann  wird  die  Mündung  des  Lebergallenganges  betrachtet,  der  Inhalt  aus  demselben
  hervorgepreßt,  die  Ausflußmöglichkeit  der  Galle  durch  Druck  auf  den  Lebergallengang
  festgestellt  und  schließlich  der  Lebergalleng  ang  aufgeschnitten.  Darauf  wird
die  Pfortader  untersucht.
        <pb n="1031" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1017

Daun  werden  Magen  und  Zwölffingerdarm  zur  weiteren  Prüfung  herausgeschnitten.
  Jetzt  folgt  die  Untersuchung  der  Bauchspeicheldrüse.  Die  Leber  wird,  nachdem
  ihre  Lage  bestimmt  worden  ist,  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.  Nachdem
die  Oberfläche,  die  Größe  und  Gestalt  der  einzelnen  Lappen  geprüft  worden  ist,
wird  durch  jeden  Lappen  ein  großer,  langer  Schnitt  geführt  und  der  Blutgehalt,
sowie  die  Beschaffenheit  des  Leberparenchyms  ermittelt.

Ferner  wird  das  Zwerchfell  herausgeschnitten  und  untersucht.  Hieran  schließt
sich  die  Untersuchung  des  Dünn=  und  Mastdarmgekröses  nebst  Lyumphdrüsen  und  Gefäßen,
  der  hinteren  Hohlvene,  der  Aorta  mit  ihren  Aesten  und  der  retroperitoräalen
Lympbhdrüsen.

Endlich  ist  der  Zustand  der  Rücken=  und  Lendenwirbel,  des  Beckens  und  der
umliegenden  Muskeln  zu  ermitteln.

2.  Wiederkäuer.

§.  19.  Nachdem  das  Netz  untersucht  und  abgeschnitten  worden  ist,  werden
Pansen,  Haube,  Pfalter  und  Labmagen  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle
berausgenommen.  Zu  diesem  Zweck  löst  man  die  Verbindung  des  Wanstes  mit  dem
Zwerchfelle  und  durchschneidet  den  Schlund  hinter  dem  Zwerchfelle  und  den  Zwölffingerdarm
  vor  einer  dicht  am  Labmagen  um  denselben  gelegten  Ligatur.  Bei  dieser
Arbeit  ist  auf  etwa  vorhandene  abnorme  Verbindungen  der  einzelnen  Magenabtbeilungen
  mit  den  Organen  der  Nachbarschaft  zu  achten.  Hierauf  wird  die  Milz
ovom  Wanste  abgelöst.  Nächstdem  werden  die  einzelnen  Magenabtheilungen  geöffnet.
Daun  wird  der  Hüftdarm  in  der  Nähe  der  Hüftblinddarmöffnung  durchschnitten  und
der  Hüft=  und  Leerdarm  vom  Gekröse  abgetrennt.  Der  Leerdarm  wird  darauf,  nachdem
  der  Zwölffingerdarm  am  hinteren  Ende  unterbunden  worden  ist,  hiuter  der
cigatur  abgeschnitten.  Es  folgt  alsdann  die  Aufschlitzung  des  Leer=  und  Hüftdarmes.
Sodann  wird  der  Mastdarm  vor  seinem  Beckenstücke  durchschnitten  und  bis  zu  der
Stelle,  wo  er  sich  mit  dem  Zwölffingerdarme  kreuzt,  abgetrennt.

Hierauf  wird  der  Zwölffingerdarm  vom  Gekröse  abgelöst,  aber  nicht  herauseschnitten.

*#  Nachdem  alsdann  das  Gekröse  des  Dünndarmes  untersucht  worden  ist,  wird  die
vordere  Gekröswurzel  durchschnitten  und  der  Dickdarm  im  Zusammenhange  herausgenommen.
  Ferner  werden  die  Windungen  des  Grimmdarmlabyrinths  von  einander
gerennt  und  dann  der  ganze  Dickdarm  aufgeschlitzt.  Schließlich  wird  der  Zwölffingerdarm
  in  seiner  natürlichen  Verbindung  mit  der  Leber  aufgeschnitten  und  die
Mündung  des  gemeinschaftlichen  Gallenganges  wie  beim  Pferde  geprüft.

Die  Untersuchung  und  die  weitere  Sektion  der  in  der  Bauchhöhle  gelegenen
Organe  erfolgt  wie  beim  Pferde.

3.  Schwein.

§.  20.  Nachdem  der  Zwölffingerdarm  unter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden
  und  zwischen  beiden  Ligaturen  durchschnitten  worden  ist,  zieht  man  sein
binteres,  zwischen  den  Gekrösplatten  gelegenes  Ende  hervor,  dann  trennt  man  das
hintere  Ende  des  Zwölffingerdarmes  in  Verbindung  mit  dem  Leer=  und  Hüftdarme
vom  Gekröse  und  schneidet  den  letzteren,  nachdem  er  dicht  vor  der  Hüftblinddarmöffnung
  unterbunden  worden  ist,  vor  der  Ligatur  ab.  Nach  der  Herausnahme  wird
er  Dünudarm  mit  einer  Scheere  aufgeschlitzt.  Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung
tes  Dünndarmgekröses.  Blind-,  Grimm=  und  Mastdarm  werden  im  Zusammenhange
berausgenommen,  indem  man  die  vordere  Gekröswurzel  durchschneidet  und  den  Mastdarm
  von  seinen  Verbindungen  trennt.  Der  Mastdarm  wird  dicht  vor  seinem  Beckenstücke
  abgeschnitten.  Darauf  werden  die  Windungen  des  Grimmdarmkonvolutes  vorsichtig
  auseinandergezogen  und  dann  alle  Abtheilungen  des  Dickdarmes  aufgeschlitzt.
Nächstdem  werden  Netz  und  Milz  herausgenommen.  Die  Untersuchung  der  Organe
der  Bauchhöhle  und  die  weitere  Sektion  der  letzteren  erfolgt,  wie  beim  Pferde  angegeben

  worden  ist.
4.  Fleischfresser.

g.  21.  Nachdem  der  Zwölffingerdarm  hinter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden
  und  zwischen  den  Ligaturen  durchschnitten  worden  ist,  trennt  man  das  hintere
Ende  des  Zwölffingerdarmes,  den  Leerdarm,  indem  man  die  eine  Platte  des  Dünndarmgekröses
  durchschneidet,  den  Hüftdarm  und  den  ganzen  Dickdarm  im  Zusammen-
        <pb n="1032" />
        1018  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

hange  vom  Gekröse.  Der  Mastdarm  wird  alsdann  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten.

Nach  der  Herausnahme  des  Darmes  aus  der  Bauchhöhle  werden  sämmtliche
Darmabschnitte  hintereinander  aufgeschlitzt.  Alsdann  wird  die  Milz  vom  Netze  abgelöst
  und  das  Retz  herausgeschnitten.

Die  Untersuchung  der  in  der  Bauchhöhle  befindlichen  Organe  und  die  weitere
Sektion  ist  in  der  beim  Pferde  angegebenen  Weise  auszuführen.

Hals.

§.  22.  Es  wird  zunächst  der  Zustand  der  großen  Gefäße  und  Nervenstämme
ermittelt.  Darauf  wird  der  Kehlkopf  im  Zusammenhange  mit  der  Zunge,  dem
Gaumensegel,  der  Luftröhre,  dem  Schlundkopfe  und  der  Speiseröhre  herausgenommen
und  alle  Organe  nach  dem  Aufschneiden  untersucht.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  ferner
auf  die  Schilddrüsen,  die  Lyomphdrüsen  am  Halse  und  die  Speicheldrüsen.

Schließlich  ist  das  Verhalten  der  Halswirbelsäule  und  der  Halsmuskeln  festzustellen.


Kopfhöhle.

§.  23.  Für  die  Oeffnung  der  Kopfhöhle  ist  es  nothwendig,  daß  die  Haut  vom
Kopfe  abgezogen  und  der  letztere  von  der  Wirbelsäule  abgeschnitten  wird.  Nachdem
hierauf  die  auf  der  Schädeldecke  liegenden  Weichtheile  untersucht  und  abgelöst  worden
sind,  wird  die  Schädeldecke  durch  Sägeschnitte  getrennt.  Nur  wenn  eine  Säge  nicht
beschafft  werden  kann,  darf  ein  Meißel  benutzt  werden.  An  der  Schädeldecke  wird  die
Oberfläche,  die  Schnittfläche  und  die  Innenfläche  geprüft.  Dann  wird  die  harte  Hirnhaut
  an  der  äußeren  und  inneren  Oberfläche  untersucht.  Ferner  wird  das  Verhalten  der
vorliegenden  Theile  der  weichen  Hirnhaut  bestimmt.  Nächstdem  wird  das  Gehirn  aus  der
Kopfhöhle  herausgenommen  und  die  Beschaffenheit  der  weichen  Hirnhaut  an  den
Seitentheilen  und  dem  Grunde  des  Gehirus,  sowie  der  harten  Hirnhaut  an  den
entsprechenden  Theilen  des  Schädels  festgestellt.

Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  der  Blutleiter.

Nachdem  Größe  und  Gestalt  des  Gehirns  geprüft  worden  sind,  werden  sofort
die  Seitenhöhlen  des  Gehirns  eröffnet.

Man  ermittelt  den  Inhalt  und  die  Ausdehnung  der  Seitenhöhlen,  die  Beschaffenheit
  ihrer  Wandungen  und  der  Adergeflechte.

Ferner  legt  man  eine  Reihe  glatter  Schnitte  durch  die  Halbkugeln  des  Großhirns,
durch  die  gestreiften  Körper,  die  Sehhügel,  die  Vierhügel,  das  kleine  Gehirn  und  das
verlängerte  Mark  und  beschreibt  die  Beschaffenheit  dieser  Theile.  Dabei  ist  die  Ausdehnung
  der  dritten  und  vierten  Hirnkammer  zu  berücksichtigen.

Schließlich  untersucht  man,  nachdem  die  harte  Hirnhaut  entfernt  worden  ist,  die
Knochen  am  Grunde  und  an  den  Seitentheilen  des  Schädels.

5.  24  Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  der  auf  den  Gesichtsknochen  liegenden
Weichtheile,  der  Ohrspeicheldrüse,  des  Seh=  und  Gehörorgans.  Nachdem  ferner  der
Unterkiefer  vom  Oberkiefer  entfernt  worden  ist,  werden  die  Zähne,  der  harte  und
weiche  Gaumen  und  die  Schleimhaut  der  Backen  geprüft.  Dann  wird  der  Oberkiefer
der  Länge  nach  und  zwar  dicht  neben  der  Nasenscheidewand  durchgesägt,  die  Nasenscheidewand
  herausgeschnitten  und  die  Schleimhaut  der  Nasenhöhlen  untersucht.

Schließlich  ist  die  etwa  nothwendige  Oeffnung  der  Stirn-  und  Oberkieferhöhlen,
um  deren  Inhalt  und  Beschaffenheit  zu  ermitteln,  und  die  genauere  Untersuchung
aller  Kopfknochen  auszuführen.

§.  25  Die  Untersuchung  der  Extremitäten  hat  im  Allgemeinen  zu  geschehen  im
Anschlusse  an  die  anatomische  Anordnung  der  Theile  und  an  etwa  vorhandene,  im
einzelnen  Falle  schon  von  außen  sich  kennzeichnende  Abnormitäten  derselben,  insbesondere
  ist  bei  den  infektiösen  Krankheiten  zu  berücksichtigen  das  Verhalten  der  großen
Blutgefäße,  die  unter  Umständen  ihrem  ganzen  Verlaufe  nach  freipräparirt  und  eröffnet
werden  müssen,  der  großen  Lymphgefäße  mit  den  sich  anschließenden  Lymphdrüsen,  die
steis  durch  Einschneiden  genan  untersucht  werden  müssen,  und  der  großen  Gelenke.

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  zur  Untersuchung  der  Weichtheile  der  Extremitäten
zu  führenden  Hauptschnitte  möglichst  in  einer  dem  Verlaufe  der  Blut-  und  Lymph
gefäßstämme  entsprecheuden  Richtung  geführt  werden  müssen,  und  daß  die  Untersuchung
der  Gelenke,  deren  zweckmäßigste  Oeffnung  meist  durch  Querschnitte  zu  vollziehen  ist,
gewöhnlich  zuletzt  erfolgen  muß.
        <pb n="1033" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1019

Schließlich  sind  in  Fällen,  wo  Beränderungen  an  den  inneren  Abschnitten  der
Knochen  erwartet  werden  können,  nach  genauer  Besichtigung  der  äußeren  Knochenweichtheile
  (Periost,  Bandapparate)  die  Knochen  herauszuschneiden  und  nach  Durchsägung
  weiter  zu  untersuchen.

Wirbelsäule.

§.  26.  Die  Oeffnung  der  Wirbelsäule  erfolgt  an  der  Rückenseite.  Nachdem  die
Haut  vom  Rumpfe  vollständig  abgezogen,  die  Gliedmaßen  und  die  Rippen  entfernt
und  die  Muskeln  von  den  Dornfonsätzen  und  den  Bogenstücken  abpräparirt  worden
find,  wobei  gleichzeitig  die  Beschaffenheit  der  genannten  Theile  zu  bestimmen  ist,
werden  die  Bogen  sämmtlicher  Wirbel  abgemeißelt.  Bei  dieser  Arbeit  ist  besonders
darauf  zu  achten,  daß  die  Rückenmarkshäute  nicht  verletzt  werden.  Hierauf  untersucht
man  die  äußere  Fläche  der  harten  Rückenmarkshaut  und,  nachdem  sie  durch  einen
Längsschnitt  eröffnet  worden  ist,  ermittelt  man  den  eiwa  vorhandenen  abnormen
Inhalt.  Dann  prüft  man  das  Verhalten  des  oberen  Abschnitts  der  weichen  Rückenmarkshaut.
  Nächstdem  werden  die  Nervenwurzeln  an  beiden  Seiten  durchschnitten,
das  Rückenmark  am  binteren  Ende  herausgehoben  und  die  unteren  Verbindungen  nach
und  nach  getrennt.  Beim  Herausnehmen  des  Rückenmarks  ist  jede  Quetschung  und
Knickung  desselben  zu  vermeiden.  Hierauf  wird  die  Beschaffenheit  der  weichen  Rückenmarkshaut
  an  der  unteren  Seite  ermittelt.  Der  Zustand  des  Rückenmarks  wird  dann
dadurch  geprüft,  daß  man  mit  einem  dünnen  und  scharfen  Messer  eine  größere  Zahl
von  Querschnitten  durch  dasselbe  legt.  Schließlich  trennt  man  die  harte  Rückenmarkshant
  von  den  Wirbelkörpern  ab  und  prüft  das  Verhalten  der  Wirbel  und  ihrer
Verbindungen.

Besondere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  einzelne  Seuchen.

§.  27.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  es  sich  allein  darum  handelt,  durch  die
Obduktion  eines  Thieres  das  Vorhandensein  einer  Seuche  festzustellen,  kann  ein  verkürztes
  Verfahren  in  der  Weise  angewendet  werden,  daß  zunächst  gewisse  Theile  oder
Gegenden  des  Körpers  untersucht  werden.

Ist  bei  dieser  Untersuchung  ein  positives  Ergebniß  nicht  erlangt  worden  und  der
Krankheitszustand  des  Thieres  in  Beziehung  auf  die  Entschädigungsfrage  festzustellen,
so  ist  die  Obduktion  vollständig  auszuführen.

Bei  dem  verkürzten  Verfahren  sind,  je  nachdem  die  eine  oder  andere  Seuche
vermuthet  wird,  folgende  Körpertheile  zu  untersuchen.

1.  Bei  Milzbrand.

#.  28.  Zunächst  sind  Haut  und  Unterhaut  an  allen  denjenigen  Stellen,  wo
krankhafte  Zustände  bei  der  äußeren  Besichtigung  des  Kadavers  wahrgenommen  oder
vermuthet  werden,  zu  untersuchen.

Sodann  werden  Brust=  und  Bauchhöhle  eröffnet,  um  den  etwaigen  abnormen
Inhalt  derselben,  sowie  das  Verhalten  der  Lungen  und  des  Herzens,  des  Brust=  und
Bauchfelles,  des  Gekröses,  die  Größe  und  Beschaffenheit  der  Milz  und  der  in  der
Bauchhöhle  belegenen  Lymphdrüsen,  ferner  den  Zustand  der  Magen=  und  Darmschleimhaut,
  der  Leber  und  der  Nieren  zu  ermitteln.  Die  Untersuchung  hat  sich  dann
auf  die  Lymphdrüsen  der  verschiedenen  Körpertheile,  den  Schlundkgpf,  die  Speiseröhre,
den  Keölkopf  und  die  Luftröhre  auszudehnen.

Insbesondere  ist  die  Beschaffenheit  des  Blutes  zu  beschreiben  und  nach  der
Obduktion  eine  mikroskopische  Untersuchung  desselben  vorzunehmen.

2.  Bei  Tollwuth.

§.  29.  Es  ist  vor  Allem  der  Inhalt  des  Magens  und  Darmes  und  der
Zustand  der  Schleimhaut  derselben  festzustellen.  Nächstdem  ist  die  Beschaffenheit  der
Milz.  Nieren  und  Leber  zu  beschreiben.  Sodann  sind  der  Schlundkopf,  die  Mandeln,
die  Zungenbalg=  und  Lymphdrüsen,  die  Speiseröhre,  der  Kehlkopf,  die  Luftröhre,  die
Lungen  und  das  Herz  zu  untersuchen.  Dabei  ist  die  Beschaffenheit  des  Blutes,
namentlich  der  Gerinnungszustand  desselben,  genau  anzugeben.  Schließlich  ist  auch
der  Schädel  zu  öffnen  und  das  Gehirn  zu  untersuchen.

3.  Bei  Rotz  (Wurm).

§.  30.  Nachdem  zuerst  die  Beschaffenheit  der  Haut  beschrieben  ist,  hat  eine
genauere  Untersuchung  der  schon  von  außen  sichtbaren  oder  zu  vermuthenden  krank-
        <pb n="1034" />
        1020  Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

haften  Stellen  der  Haut  und  Unterhaut,  einschließlich  der  Lymphgefäße  und  der
nächsten  Lymphdrüsen  stattzufinden.  Sodann  ist  die  Nasenschleimhaut  zu  untersuchen
und  zu  diesem  Zweck  die  im  §.  16  beschriebene  Durchsägung  des  Kopfes  vorzunehmen.
Alsdann  werden  Schlundkopf,  Kehlkopf,  Luftröhre,  Lungen  und  die  mit  diesen  Organen
verbundenen  Lymphdrüsen  untersucht.  Endlich  wird  das  Verhalten  der  Milz,  der
Nieren,  der  Leber  und  Muskeln  bestimmt.

4.  Bei  Maul=  und  Klauenseuche.

8.  31.  Sollte  zur  Feststellung  der  Maul=  und  Klauenseuche  die  Obduktion  eines
Thieres  erforderlich  sein,  so  ist  die  Haut  an  der  Krone  der  Klauen,  an  den  Ballen,
in  der  Klauenspalte  und  an  der  hinteren  Fläche  der  Zehenglieder  sorgfältig  zu  untersuchen.
  Es  ist  ferner  zu  ermitteln,  ob  die  Zitzen  des  Euters  erkrankt  sind.  Weiter
ist  die  Beschaffenheit  der  Lippen  und  der  Maulschleimhaut  festzustellen  und  namentlich
bei  jüngeren  Thieren  der  Zustand  der  Schleimhaut  der  vier  Magenabtheilungen  und
des  Darmes  zu  prüfen.  Schließlich  ist  auch  noch  eine  Untersuchung  der  großen
drüsigen  Organe,  besonders  der  Leber  und  der  Nieren  auszuführen.

5.  Bei  Lungenseuche.

§.  32.  Es  ist  auf  die  Sektion  der  Brusthöhle  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden.
Nach  dem  Eröffnen  derselben  ist  der  etwaige  abnorme  Inhalt,  die  Beschaffenheit  des
Brustfelles  und  der  Ausdehnungszustand  der  Lungen  zu  beschreiben.  Es  sind  ferner
die  Lungen,  und  zwar  besonders  die  Durchschnittsflächen  derselben  mit  besonderer
Rücksicht  auf  das  Interstitialgewebe  und  die  Beschaffenheit  der  Lungenbläschen,  der
Bronchialdrüsen  und  Lymohgefäße  zu  untersuchen.  Auch  der  Inhalt  der  Bronchien
und  die  Beschaffenheit  der  Bronchialschleimhaut  ist  festzustellen.

6.  Bei  Pockenseuche.

§.  33.  Sollte  das  Vorhandensein  der  Pockenseuche  durch  die  Obduktion  feslzustellen
  sein,  so  ist  zunächst  eine  genaue  äußere  Besichtigung  vorzunehmen.  Sodann
ist  die  Beschaffenheit  der  Haut  am  Kopfe,  besonders  um  das  Maul  und  die  Augen,
ferner  an  der  inneren  Fläche  der  Extremitäten,  au  dem  Bauche,  der  Brust  und  der
unteren  Fläche  des  Schweifes  anzugeben.  Endlich  ist  der  Zustand  der  Luftröhre,  der
kungen,  des  Herzens,  des  Kehl=  und  Schlundkopfes,  der  Speiseröhre  und  des  Magens
festzustellen.

Wünschenswerth  ist  es,  daß  auch  das  Verhalten  der  Milz,  Leber,  Nieren  und

Muskeln  ermittelt  wird.

§s.  34.  Nach  beendigter  Obduktion  sind  die  Kadaver  und  deren  Abgänge  zu
beseitigen.  Ist  durch  die  Obduktion  eine  der  im  §.  10  des  Gesetzes  benaunten  Seuchen
ermittelt  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Beseitigung  der  Kadaver  und  deren
Abgänge  nach  den  bezüglich  der  einzelnen  Seuchen  ertheilten  Vorschriften  anzuordnen.

§.  35.  Die  nach  Feststellung  einer  Seuche  etwa  nothwendige  Desinfektion  der
Obduktionsplätze  und  der  zur  Ausführung  der  Obduktion  benutzten  Geräthschaften
erfolgt  nach  den  in  der  „Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden
Krankheiten  der  Hausthiere“  enthaltenen  Bestimmungen.

Das  Obduktionsprotokoll.

§.  36.  Ueber  die  Obduktion  wird  von  dem  anwesenden  Polizeibeamten  (siehe
8.  1)  ein  Protokoll  aufsgenommen.

Die  Obduzenten  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  bei  der  Obduktion  ermittelte
Befund  genau  in  das  Protokoll  aufgenommen  wird.  Zu  dem  Zweck  haben  dieselben
den  betreffenden  Theil  des  Protokolles  entweder  zu  diktiren  oder  den  Befund  besonders
schriftlich  aufzusetzen  und  dem  Protokolle  beizugeben.

Der  technische  Befund.

§.  37.  Das  Protokoll,  beziehentlich  die  dem  Protokolle  beigegebene  und  als  ein
Theil  desselben  geltende  Aufzeichuung  des  Befundes,  muß  in  übersichtlicher  Form
abgefaßt  werden.

Die  erste  Abtheilung  handelt  über  die  äußere,  die  zweite  über  die  innere  Besichtigung.
  Die  Anordnung  der  zweiten  Abtheilung  ergiebt  sich  aus  der  Reihenfolge,
in  welcher  die  Höhlen  geöffnet  worden  kud.  Der  Befund  jeder  Höhle  bildet  einen
Abschnitt  für  sich,  und  jeder  Abschnitt  trägt  den  Namen  der  zur  Untersuchung  gelangten
  Höhle  als  Ueberschrift.
        <pb n="1035" />
        Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1021

Der  Befund  jedes  einzelnen  Theiles  ist  kurz  und  bestimmt  und  unter  möglichster
Vermeidung  aller  Kunstausdrücke  und  unter  einer  besonderen  Nummer  zu  Protokoll
zu  geben.  Die  durch  arabische  Zahlen  zu  bezeichnenden  Nummern  sind  in  fortlaufender
  Reihenfolge  fortzuführen.  Die  Veränderungen  der  Organe  müssen  vollständig
  beschrieben  und  nicht  in  Form  von  bloßen  Urtheilen  gekennzeichnet  werden.
Aus  den  Beschreibungen  muß  sich  ergeben,  ob  die  Theile  z.  B.  „gesund“,  „entzündet“
  2c.  waren.

Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  Größe,  Gestalt,  Farbe  und
Konsistenz  der  Theile:  erst  nachdem  diese  allgemeinen  Verhältnisse  ermittelt  worden
sind,  werden  die  Theile  zerschnitten  und  weiter  beschrieben.

Das  Gutachten.

§.  38.  Die  Obduzenten  haben  nach  Beendigung  der  Obduktion  sofort  ein  vorläufiges
  Gutachten  über  den  Fall  ohne  weitere  Begründung  zu  Protokoll  zu  geben.
Die  Krankheit,  an  welcher  das  Thier  gelitten  hat,  ist  ausdrücklich  anzugeben.  Wenn
sich  über  die  Beurtheilung  des  Falles  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  beamteten
  Thierarzte  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen  ergiebt
(vergleiche  §.  16  des  Gesetzes),  so  ist  die  abweichende  Ansicht  der  Letzteren  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fällen,  wo  weitere  Untersuchungen  einzelner
Theile  nothwendig  sind,  ist  ein  besonderer  Obduktionsbericht  (motivirtes  Gutachten)
vorzubehalten.

Es  wird  mit  einer  kurzen  Geschichtserzählung  des  Falles  begonnen.  Dann
wird  der  Inhalt  des  Obduktionsprotokolles  oder  der  dem  Protokolle  beigegebenen  Aufzeichnung
  des  Befundes,  soweit  er  für  die  Beurtheilung  der  Sache  von  Bedeutung
ist,  wörtlich  wiederholt.  Die  Begründung  des  Gutachtens  muß  auch  für  die  Nichtsaberunurgen
  verständlich  und  unter  möglichster  Bermeidung  technischer  Ausdrücke
abgefaßt  sein.

§.  39.  Wird  über  die  Obduktion  mehrerer  Thiere  nur  ein  Protokoll  aufgenommen,
  so  müssen  in  demselben  die  einzelnen  Thiere  unter  fortlaufenden  Nummern
aufgeführt  und  bei  jedem  Thiere  der  technische  Befund,  sowie  das  Gutachten  (§§.  37
und  38)  besonders  vermerkt  werden.

Das  Obergutachten.

§.  40.  Im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  beamteten
Thierarzte  und  dem  von  dem  Besitzer  zugezogenen  approbirten  Thierarzte  über  den
Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus  sonstigen  Gründen  Zweifel
über  die  Richtigkeit  der  bezüglichen  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes  obwalten,
ist  sofort  ein  thierärztliches  Obergutachten  einzuziehen  (8§.  14  und  16  des  Gesetzes).
        <pb n="1036" />
        Abschnitt  XIX.
Das  Enteignungs-Gesetz.

Gesetz  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum!).
Vom  11.  Juni  1874  (G.  S.  S.  221).

Titel  I.  Zulässigkeit  der  Enteignung.

§.  1.  Das  Grundeigenthum?)  kann  nur  aus  Gründen  des  öffentlichen
Wohles  für  ein  Unternehmen,  dessen  Ausführung  die  Ausübung  des  Enteignungsrechtes
  erfordert,  gegen  vollständige?)  Entschädigung  entzogen")  oder
beschränkt  werden.

 

1)  Kommentare  von  Seydel,  Berlin,  2.  Aufl.  1887;  Löbell,  Leipzig  1884;  Eger,
Breslau  1887.

2)  Auch  wenn  es  dem  Staate,  Kommunalverbänden,  Kirchengemeinden  u.  s.  w.
gehört.  Veräußerungsverbote,  mögen  sie  auf  privatrechtlichem  oder  öffentlich-rechtlichem
Titel  beruhen,  haben  der  Enteignung  gegenüber  keine  Wirksamkeit.

Auch  Grundstücke,  die  selbst  im  Wege  der  Enteignung  erworben  sind,  unterliegen
der  Enteignung.  Die  sich  etwa  entgegenstehenden  Interessen  des  älteren  und  neueren
Unternehmens  müssen  bei  der  Planfeststellung  gegen  einander  abgewogen  werden.
Vergl.  Rekursbesch.  d.  Min.  f.  H.  18.  Juni  1877  und  15.  Nov.  1878  bei  Seydel
S.  19,  21.

*:)  „Vollständige  Entschädigung“  bezeichnet  den  Ersatz  aller  Bermögensnach.
theile,  welche  Jemand  in  Folge  eines  beschädigenden  Ereignisses  erleidet,  mit
anderen  Worten  aller  Vortheile,  welche  ihm  durch  dasselbe  entzogen  sind,  mit
Einschluß  des  entgangenen  Gewinns,  die  Vergütung  seines  gesammten,  wenn  schon
nur  objektiv  (ohne  Rücksicht  auf  bloßen  Affektionswerth)  zu  bestimmenden  Interesses.
—  Unter  „vollem  Werth“  als  Gegenstand  vollständiger  Entschädigung  ist  danach  der
Inbegriff  jener  Vortheile  zu  verstehen,  im  Gegensatz  zu  dem  beschränkteren  gemeinen
der  höhere  individuelle  Werth,  welchen  die  enteigneten  Gegenstände  für  ihren
damaligen  Eigenthümer  vermöge  seiner  besonderen  Verhältnisse  hatten,  das  volle
(objektiv  bestimmte)  Interesse  eben  dieses  Eigenthümers.  —  Es  liegt  in  der  besonderen
  Natur  einer  Beschädigung  durch  Sachentziehung,  daß  dabei  der  Werth  der
Sache  in  erster  Linie  berücksichtigt  und  der  Regel  nach  als  ausreichender  Ersatz
für  den  Eigenthümer  angesehen  wird.  Ein  Anspruch  auf  weitere  Entschädigung  bedarf
  deshalb  immer  besonderer  Begründung  und  Klarstellung.  —  Das  Enteignungs-Gesetz
  bezeichnet  als  beschädigendes  Ereigniß  lediglich  „die  Abtretung  des  Grundeigenthums“
  (5.  8  Abs.  1)  und  daher  als  Gegenstand  der  Vergütung  nur  die
nachtheiligen  Folgen  der  Enteignung  (§.  31  Abs.  1).  Als  Folgen  derselben
(als  damit  ursächlich  zusammenhängend)  können  aber  immer  nur  solche  Nachtheil:
angesehen  werden,  welche  ohne  die  Enteignung  erweislich  nicht  eingetreten
wären.  Das  Enteignungsgesetz  sichert  dem  Eigenthümer  keinen  Ersatz  für  Nachtheile
  des  betreffenden  Unternehmens  zu,  wenn  diese  ohne  die  Enteignung  in
derselben  Weise  eingetreten  wären,  Erk.  R.  G.  23.  Mai  1881  (Arch.  f.  Eisenbahnwesen
1881  S.  510).
        <pb n="1037" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1023

§.  2.  Die  Entziehung  und  dauernde  Beschränkung  des  Grundeigenthums
erfolgt  auf  Grund  Königlicher  Verordnung  ),  welche  den  Unternehmer  und
das  tuinternehmen,  zu  dem  das  Grundeigenthum  in  Anspruch  genommen  wird,
ezeichnet.  Z„
Die  Königliche  Verordnung  wird  durch  das  Amtsblatt  derjenigen  Regierung
bekannt  gemacht,  in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  ausgeführt  werden  soll.
S.  3.  Ausnahmsweise  bedarf  es  zu  Enteignungen  der  in  §.  2  gedachten
Art  einer  Königlichen  Verordnung  nicht  für  Geradelegung  oder  Erweiterung
bsfentlicher  Wege,  sowie  zur  Umwandlung  von  Privatwegen  in  öffentliche
ege#),  vorausgesetzt,  daß  das  dafür  in  Anspruch  genommene  Grundeigenthum
außerhalb  der  Städte  und  Dörfer")  belegen  und  nicht  mit  Gebäuden  besetzt

——

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1027.

Die  für  den  Zweck  der  Enteignung  zu  bewirkende  Abschätzung  hat  die  Aufgabe,
den  objektiven  Werth  der  Sache  selbst  festzustellen;  sie  hat  demzufolge  in  der
Regel  und  zunächst  die  Ermittelung  des  Preises  zur  Grundlage  zu  nehmen,  welchen
der  Eigenthümer  nach  Ort  und  Zeit  unter  günstigen  Verhältnissen  beim  freiwilligen
Berkauf  des  enteigneten  Grundstücks  zu  erlangen  im  Stande  ist,  Erk.  R.  G.  27.  Jan.
1380  (J.  M.  Bl.  S.  161)  und  21.  Sept.  1882  (E.  Civ.  VII.  258).

Nach  dem  Enteignungsgesetz  ist  der  objektive  Werth  der  Sache  selbst,  nicht  das
subjektive  Interesse  des  Expropriaten  zur  Grundlage  der  Schätzung  zu  nehmen  und
der  Regel  nach  der  allgemeine  Verkaufswerth  des  zu  enteignenden  Grundslückes
zu  ermitteln  und  zu  vergüten;  es  kann  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  Lage  des
einzelnen  Falles  mit  Rücksicht  auf  die  bisherige  Benutzungsart  des  enteigneten  Grundstücks
  eine  Vergütung  insofern  gewährt  werden,  als  sie  erforderlich  ist,  ein  anderes
Grundstück  in  derselben  Weise  und  mit  demselben  Erfolge  zu  benutzen,  wie  das  enteignete,
  Erk.  R.  G.  4.  Juni  1880  (J.  M.  Bl.  1881  S.  27).

Grundsitzlich  ist  mit  der  Verstattung  zur  Expropriation  die  Eigenthumsentziehung
vorbehaltlich  der  Entschädigung  für  eingetreten  anzusehen.  Der  Expropriat  hat  daher
auf  Wertherhöhungen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkte  eintreten,  keinen  Anspruch,  Erk.
O.  Trib.  13.  Juli  1877  (Str.  Arch.  XCIX.  225).

Der  Euntschädigungsanspruch  aus  der  Enteignung  ist  ein  einheitlicher.  Kläger
muß  seinen  ganzen  Anspruch  begründen,  wenn  er  auch  nur  einen  Theil  davon  geltend
macht.  Es  ist  unzulässig,  einen  Theil  der  enteigneten  Fläche  herauszugreifen  und
für  diesen  einen  besonderen  Werth  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Ganzen  zu
berechnen,  E.  Civ.  II.  243;  Erk.  R.  G.  24.  Juni  1885  (Pr.  V.  Bl.  VI.  400).

4)  Wenn  Ländereien  ohne  Cnteignungsverfahren  und  ohne  den  Willen  des  Eigenthümers
  zur  Herstellung  des  Körpers  eines  öffentlichen  Weges  verwendet  worden  find,
so  kann  der  Eigenthümer  nicht  ihre  Herausgabe,  sondern  nur  Entschädigung  fordern,
Erk.  O.  Trib.  12.  Juli  1875  (E.  LXXV.  154).

1)  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Königliche  Verordnung  die  zu  expropriirenden
Grundstücke  speziell  bezeichne.  Die  spezielle  Feststellung  erfolgt  gemäß  §.  15.
Das  einem  Eisenbahnunternehmen  verliehene  Enteignungerecht  erstreckt  sich  auch  auf
allen,  etwa  in  der  Folgezeit  zum  Zwecke  einer  durch  die  Entwickelung  des  Verkehrs
nothwendig  gewordenen  Erweiterung  der  ursprünglichen  Anlage  weiterhin  zu  erwerbenden
  Grund  und  Boden.  Es  bedarf  in  solchen  Fällen  nicht  einer  neuen  Königlichen
  Verordnung  im  Sinne  des  §.  2,  Res.  10.  Febr.  1875,  27.  April  1878  und
30.  März  1880.

Das  behufs  einer  Chaussee-Anlage  vom  Staate  verliehene  Recht  zur  Expropriation
von  Grund  und  Boden  und  zur  Entnahme  der  Chaussee-Materialien  ist  ein  an  die
Person  des  Beliehenen  gebundenes,  nicht  cessibles  Recht,  Erk.  O.  Trib.  18.  Juli  1870
(E.  LXIII.  94).

2)  Zu  Folge  der  hier  zur  Anwendung  gelangenden  Vorschriften  Ges.  10.  April
1872  (G.  S.  S.  357)  hat  der  Unternehmer  die  Kosten  der  Bekanntmachung  zu  tragen.
Bou  den  letzteren  ist  gemäß  §.  5  a.  a.  O.  eine  Anzeige  in  die  Gesetz-Sammlung
aufzunehmen,  Res.  5.  März  1876  (M.  Bl.  S.  43).  «

Zu  den  öffentlichen  Wegen  im  Sinne  dieses  Ges.  sind  die  Eisenbahnen  nicht
u  rechnen.

1)  Für  Städte  und  ländliche  Ortschaften  kommt  das  Ges.  2.  Juli  1875  (unten
S.  1046)  zur  Anwendung.  Doch  finden  auf  die  nach  dem  Fluchtliniengesetz  eintreten-
        <pb n="1038" />
        1024  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

ist.  In  diesem  Falle  wird  die  Zulässigkeit  der  Enteignung  von  dem  Bezirks-Ausschusse
  )  ausgesprochen.  v

4.  Vorübergehende  Beschränkungen  werden  von  dem  Bezirks-Ausschusse
angeordnet.

Dieselben  dürfen  wider  den  Willen  des  Grundeigenthümers  die  Dauer
von  drei  Jahren  nicht  überschreiten.  Auch  darf  dadurch  die  Beschaffenheit  des
Grundstücks  nicht  wesentlich  oder  dauernd?)  verändert  werden.  Zur  Ueberschreitung
  dieser  Grenzen  bedarf  es  eines  nach  §.  2  eingeleiteten  und  durchgeführten
  Enteignungsverfahrens.  „

Gegen  den  Beschluß  des  Bezirks-Ausschusses  in  den  Fällen  der  §§.  3  und
4  steht,  innerhalb  2  Wochen  nach  der  Zustellung,  jedem  Betheiligten  die
Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  offen.

§.  5.  Handlungen,  welche  zur  Vorbereitung  eines  die  Enteignung  rechtfertigenden
  Unternehmens  erforderlich  sind,  muß  auf  Anordnung  des  Be:zirks-Ausschusses
  der  Besitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden  geschehen  lassen.  Es
ist  ihm  jedoch  der  hierdurch  etwa  erwachsende,  nöthigenfalls  im  Rechtswege
festzustellende  Schaden  zu  vergüten.  Zur  Sicherstellung  der  Entschädigung  darf
der  Bezirks-Ausschuss  vor  Beginn  der  Handlungen  vom  Unternehmer  eine
Kaution  bestellen  lassen  und  deren  Höhe  bestimmen.  kEr  ist  hierzu  verpflichtet,
wenn  ein  Betheiligter  die  Kautionsstellung  verlangt?).

Die  Gestattung  der  Vorarbeiten")  wird  von  dem  Bezirks-Ausschusse  im
Regierungs-Amtsblatte  Vererrl  bekannt  gemacht.  Von  jeder  Vorarbeit  hat
der  Unternehmer  unter  Bezeichnung  der  Zeit  und  der  Stelle,  wo  sie  stattfinden
soll,  mindestens  zwei  Tage  zuvor  den  Vorstand  des  betreffenden  Guts=  oder
Gemeindebezirks  in  Kenntniß  zu  setzen,  welcher  davon  die  betheiligten  Grundbesitzer
  speziell  oder  in  ortsüblicher  Weise  generell  benachrichtigt.  Dieser  Vorstand
  ist  ermächtigt,  dem  Unternehmer  auf  dessen  Kosten  einen  beeidigten  Taxator
zu  dem  Zwecke  zur  Seite  zu  stellen,  um  vorkommende  Beschädigungen  sogleich

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1023.
den  Enteignungsfälle  sowohl  für  die  Bemessung  und  Feststellung  der  Entschädigung
wie  für  Vollziehung  der  Enteignung  die  in  die  §§.  7  —14  und  24  ff.  des  Enteignungsgesetzes
  enthaltenen  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  die  Vorschriften  des
Fluchtliniengesetzes  nicht  ausdrücklich  entgegenstehen.  Vergl.  Erk.  R.  G.  24.  Juni
1880  (J.  M.  Bl.  1881  S.  70).  Die  Annahme  dieses  Erk.,  daß  es  auch  in  diesen
Fällen  zur  Enteignung  Kgl.  Vd.  bedarf,  ist  unzutreffend,  vergl.  E.  K.  X.  315.

1)  Die  Befugnisse  in  Enteignungssachen,  welche  durch  den  F.  56a  dieses
Gesetzes  dem  Regierungs-Präsidenten,  durch  §.  56b  dem  Verwaltungsgerichte,  sowie
durch  §§.  142  ff.  des  allgemeinen  Bergges.  24.  Juni  1865  der  Regierung  beigelegt  find,
werden  fortan  von  dem  Bezirks-Ausschuß  bezw.  von  dem  Regierungs-Präsidenten
  wahrgenommen  gemäß  §.  150  Zust.  Ges.  1.  Aug.  1883.  Für  Berlin
tritt  an  Stelle  des  Bezirks-Ausschusses  die  erste  Abtheilung  des  Polizeipräsidiums.

3)  Wesentliche  Veränderungen  sind  solche,  die  die  Substanz  des  Grundstückes
selbst  beeinträchtigen,  Rekursbesch.  10.  Nov.  1876  und  27.  Jan.  1878  bei  Seydel
S.  35;  dauernde  solche,  die  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  ausschließen
Rekursbesch.  30.  Okt.  1879  das.  S.  36.  "

2)  Der  Fiskus  ist  nach  8.  41  von  der  Kautionsleistung  befreit.

!)  Diese  Vorschrift  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Regelung  des  Verhältnisses
zwischen  dem  Unternehmer  und  den  Grundbesitzern,  läßt  aber  die  Frage  unberührt,
ob  und  von  welcher  Behörde  überhaupt  für  bestimmte  Unternehmen  die  Erlaubniß
zur  Vornahme  der  Vorarbeiten  zu  ertheilen  ist.  Diese  Erlaubniß  ist  auch  jetzt  noch
bei  derjenigen  Behörde  nachzusuchen,  welche  zu  deren  Gewährung  vor  Erlaß  des  Ges.
11.  Juni  1874  befugt  war.  Die  Erlaubniß  zur  Vornahme  von  Vorarbeiten  zur
Ausführung  von  Eisenbahnanlagen  (aber  nicht  von  Kleinbahnen,  hier  wird  in  finngemäßer
  Anwendung  des  §.  15  dieses  Ges.  der  Regierungspräsident  zuständig  sein)
wird  nach  wie  vor  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ertheilt  und  erst  auf
Grund  dieser  Erlaubniß  vermag  der  Unternehmer  die  Gestattung  des  Betretens  von
fremdem  Grund  und  Boden  bei  dem  Bezirks-Ausschusse  nachzusuchen,  welcher  das
Ersorderliche  nach  Maßgabe  des  §.  5  zu  veranlassen  hat,  Res.  22.  Okt.  1874  (M.  Bl.
S.  241).
        <pb n="1039" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1025

festzustellen  und  abzuschätzen.  Der  abgeschätzte  Schaden  ist,  vorbehaltlich  dessen
anderweiter  Feststellung  im  Rechtswege,  den  Betheiligten  (Eigenthümer,  Nutznießer,
  Pächter,  Verwalter)  sofort  auszuzahlen,  widrigenfalls  der  Ortsvorstand
auf  den  Antrag  des  Betheiligten  die  Fortsetzung  der  Vorarbeiten  zu  hindern
verpflichtet  ist.

Zum  Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Hof=  oder  Gartenräumen
bedarf  der  Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer  seine  Einwilligun
nicht  ausdrücklich  ertheilt,  in  jedem  einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubni
der  Ortspolizeibehörde,  welche  die  Besitzer  zu  benachrichtigen  und  zur  Offenstellung
  der  Räume  zu  veranlassen  hat.

Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten  jeder  Art,  sowie  ein  Fällen  von  Bäumen
ist  nur  mit  besonderer  Gestattung  des  Bezirks-Ausschusses  zulässig.

§.  6.  Dassjenige,  was  dieses  Gesetz  über  die  Entziehung  und  Beschränkung
des  Grundeigenthums  bestimmt,  gilt  auch  von  der  Entziehung  und  Beschränkung
der  Rechte  an  Grundeigenthum  .

Titel  II.  Von  der  Entschädigung.

§.  7.  Die  Pflicht  der  Entschädigung  liegt  dem  Unternehmer  ob.  Die
Entschädigung  wird  in  Geld  gewährt.  Ist  in  Spezialgesetzen  eine  Entschädigung
in  Grund  und  Boden  vorgeschrieben,  so  behält  es  dabei  sein  Bewenden  ?.

§.  8.  Die  Entschädigung  für  die  Abtretung  des  Grundeigenthums  besteht
in  dem  vollen  Werthe  des  abzutretenden  Grundstücks,  einschließlich  der  enteigneten
  Zubehörungen  und  Früchte  .

 

 

 

 

 

 

1)  Hierunter  sind  nur  dingliche  Rechte  zu  verstehen.

2)  Bergl.  §.  15  des  Chaussee-Reglements  für  die  Mark  21.  Mai  1796;  A.  L.
R.  I.  9,  §.  271,  II.  15,  §§S.  17—20.

)  Vergl.  die  Ausführungen  in  Anm.  3  zu  S.  1.

Für  Abmessung  des  Werthes  ist  nicht  die  Benutzungsart,  sondern  die  Benutzungs-=sähigkeit
  des  zu  enteignenden  Grundstückes  entscheidend,  unter  Ausscheidung  bloß  unsicherer
  Hoffnungen,  Erk.  R.  G.  28.  Nov.  1882  (Pr.  V.  Bl.  IV.  238);  27.  Nov.
1886  (E.  Civ.  XVII.  163).

Die  Verwerthbarkeit  eines  Grundstückes  als  Bauplatz  muß  nach  den  bestehenden
Konjunkturen  in  naher  und  bestimmter  Aussicht  stehen,  Erk.  R.  G.  24.  Okt.  1882
(E.  Civ.  VIII.  214).

Die  thatsächliche  Regulirung  einer  Straße  genügt  dazu,  Erk.  R.  G.  21.  Sept.
1882  (E.  Civ.  VII.  262).  Vergl.  über  den  Einfluß  eines  Bebanungsplanes  auf  die
Werthbemessung,  Erk.  R.  G.  18.  Aug.  1882  (E.  Civ.  VIII.  238);  27.  Nov.  1886
(E.  Civ.  XVII.  163).

Bei  der  Frage  der  Benutzungsfähigkeit  ist  der  Werth  besonderer  Bodenbestandtheile
  (Lehm,  Torfs)  zu  berücksichtigen,  Erk.  R.  G.  3.  Dez.  1884  und  8.  Mai  1885
(Pr.  V.  Bl.  VI.  160,  400).

Maßgebend  für  die  Bemessung  der  Entschädigung  ist  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks
  zur  Zeit  der  Entscheidung  des  Bezirks-Ausschusses  über  die  Entschädigung  nach
6.  29,  Erk.  R.  G.  17.  März  1891  (E.  Civ.  XXVII.  263).

Ueber  den  Anspruch  auf  Zinsen  vergl.  Erk.  R.  G.  11.  Mai  1880  (I.  349).

Bei  Enteignung  eines  Grundstücks  mit  einem  wenig  einträglichen  Gebäude  kann
der  Eigenthümer  zwischen  dem  Werth  des  Grundstücks  nach  seiner  jetzigen  Benutzungsart
  oder  dem  Werth  der  als  solcher  besser  auszunutzenden  Baufläche  wählen,  Erk.
R.  G.  1.  April  1891  (Pr.  V.  Bl.  XII.  426).

Bei  der  Abschätzung  eines  geeigneten  Miethsgrundstücks,  in  dem  der
Eigenthümer  bis  zur  Enteignung  ein  Geschäft  betrieben  hat,  für  das  er,  um  es  in
gleich  vortheilhafter  Weise  als  bisher,  trotz  der  örtlichen  Verlegung  der  Geschäftslokalität,
  betreiben  zu  können,  ein  im  Miethspreise  theureres  Geschäftslokal
miethen  muß,  als  der  objektive  Miethswerth  der  früheren  Geschäftsräume  war,  ist,
nach  einem  Erk.  R.  G.  4.  Nov.  1893  im  Gebiete  des  preußischen  Rechts  diese
Differenz  dem  berechneten  objektiven  Jahresertrage  des  enteigneten  Grundstücks
zuzuschlagen.  Auch  ist  die  Gewährung  einer  besonderen  Entschädigung  für  die
infolge  der  Enteignung  nothwendig  gewordenen  Geschäfts-Umzugs=  und  Einrichtungs-Kosten
  prinzipiell  nicht  auszuschließen.

Illing-Kaustz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  65
        <pb n="1040" />
        10286  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

Wird  nur  ein  Theil  des  Grundbesitzes  desselben  Eigenthümers  in  Anspruch
genommen,  so  umfaßt  die  Entschädigung  zugleich  den  Mehrwerth,  welchen  der
#bzutretende  Theil  durch  seinen  örtlichen  oder  wirthschaftlichen  Zusammenhang
mit  dem  Ganzen  hat,  sowie  den  Minderwerth,  welcher  für  den  übrigen  Grundbesitz
  durch  die  Abtretung  entsteht  ).  !855

§.  9.  Wird  nur  ein  Theil  von  einem  Grundstück  in  Anspruch  genommen,
so  kann  der  Eigenthümer  ?)  verlangen,  daß  der  Unternehmer  das  Ganze  gegen
Entschädigung  übernimmt,  wenn  das  Grundstück  durch  die  Abtretung  so  zerstückelt:)
  werden  würde,  daß  das  Restgrundstück  nach  seiner  bisherigen  Bestimmung!“)
  nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden  kann.  „

Trifft  die  geminderte  Benutzbarkeit  nur  bestimmte  Theile  des  Restgrundstücks,
  so  beschränkt  sich  die  Pflicht  zur  Uebernahme  auf  diese  Theile.

Bei  Gebäuden,  welche  theilweise  in  Anspruch  genommen  werden,  umfaßt
diese  Pflicht  jedenfalls")  das  gesammte  Gebäude?).  6

Bei  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  unter  der  Bezeichnung  Grundstück
  jeder  in  Zusammenhang  stehende  Grundbesitz  des  nämlichen  Eigenthümers
begriffen.

6  10.  Die  bisherige  Benutzungsart  kann  bei  der  Abschätzung  nur  bis  zu
demjenigen  Geldbetrage  Berücksichtigung  finden,  welcher  erforderlich  ist,  damit
der  Eigenthümer  ein  anderes  Grundstück  in  derselben  Weise  und  mit  gleichem
Ertrage  benutzen  kann?).

Eine  Wertherhöhung,  welche  das  abzutretende  Grundstück  erst  in  Folge
der  zienr  Anlage  enthält,  kommt  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  nicht
n  Anschlag  ?).

§.  11.  Der  Betrag  des  Schadens,  welchen  Nutzungs-,  Gebrauchs=  und
Servitutberechtigte?),  Pechter  und  Miether  durch  die  Enteignung  erleiden,  ist

 

)  Bei  Feststellung  des  Minderwerths  kann  die  Art  der  Benutzung  der  enteigneten
  Fläche  durch  den  Erwerber  mit  in  Betracht  gezogen  werden,  Erk.  R.  G.  23.  Mai
1881  (E.  Civ.  V.  248)  und  21.  Sept.  1882  (E.  Civ.  VII.  258).

Der  Zusammenhang  braucht  kein  unmittelbarer  und  thatsächlicher  zu  sein.
Ein  wirthschaftlicher  Zusammenhang  liegt  auch  vor,  wenn  das  enteignete  Grundstück
geeignet  ist,  den  wirthschaftlichen  Bedürfnissen  des  Ganzen  zu  dienen  und  diesem
Zwecke  gedient  hat,  Erk.  R.  G.  17.  Juni  1884  (E.  Civ.  XIII.  244).

*)  Dieses  Recht  steht  nur  dem  Eigenthümer,  nicht  auch  dem  Unternehmer  zu,
Res.  8.  März  1879  bei  Seydel  S.  64.  Der  Eigenthümer  muß  das  in  Rede  stehende
Verlangen  in  dem  ersten  Termin,  welcher  zur  Feststellung  der  Entschädigung  stattfindet,
stellen,  vergl.  §.  25  al.  7.  6

*)  Darunter  ist  jede  Verkleinerung  zu  verstehen,  Komm.  Ber.  A.  H.  1873/74,
Anl.  S.  971.

4)  Auf  eine  nur  beabsichtigte  Verwendung  findet  die  obige  Bestimmung  keine
Anwendung,  Erk.  R.  G.  13.  Juli  1880  (Braun,  Ann.  R.  G.  II.  391).

*)  Das  Wort  „jedenfalls“  soll  ausdrücken,  daß  bei  Enteignung  eines  Gehäudetheiles
  sich  §.  9  stets  auf  das  ganze  Gebäude  bezieht,  daß  unter  Umstäuden  aber  auch
noch  sonstiges  Areal,  das  mit  dem  Gebände  in  Verbindung  steht,  darunter  fallen  kann,
Komm.  Ber.  A.  H.  1871/72,  Anl.  S.  1209.

6)  Einschl.  der  Grundfläche,  Rekursbesch.  2.  Okt.  1878  bei  Seydel  S.  64,  E.
Civ.  II.  279.

7)  Die  bisherige  Benutzungsart  ist  ein  Beweismittel  für  die  Benutzungsfähigkeit;
sie  gewährt  deshalb  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung  über  den  vollen  Werth  hinaus.

:)  Auch  bei  Theilenteignungen  darf  die  Werthserhöhung,  die  das  dem  Eigenthümer
  verbleibende  Restgrundstück  erst  durch  die  Anlage  erfährt,  dem  Enteigneten  bei
Abmessung  der  Entschädigung  für  die  abgetretene  Fläche  nicht  augerechnet  werden,
Komm.  Ver.  A.  H.  1871/72  Anl.  S.  1208;  A.  M.  Löbell  S.  69  ff.

*)  Für  die  Entziehung  der  bloß  prekären  (unentgeltlichen  leihweisen)  Benutzung
einer  Sache  kann  keine  Entschädigung  verlangt  werden,  Erk.  O.  Trib.  14  Jan.  1876
(Strieth.  Arch.  XCV.  137).  (Un  casu  war  dem  Kläger  die  Möglichkeit  entzogen  worden,
von  der  ihm  vergünstigungsweise  ertheilten  Erlaubniß  zur  Entnahme  von  Wasser  aus
einem  Brunnen,  fernerhin  Gebrauch  zu  machen.)  Bei  theilweiser  Enteignung  eines
Pachtguts  finden  A.  L.  R.  I.  21  858.  420,  421  keine  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.
        <pb n="1041" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1027

soweit  derselbe  nicht  in  der  nach  §.  8  für  das  enteignete  Grundeigenthum
bestimmten  Entschädigung  oder  in  der  an  derselben  zu  gewährenden  Nutzung,
begriffen  ist,  besonders  zu  ersetzen.

§.  12.  Für  Beschränkungen  (8§.  2,  4)/#)  ist  die  Entschädigung:)  nach
denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen,  wie  für  die  Entziehung  des  Grundeigenthums.


Tritt  durch  eine  Beschränkung  eine  Benachtheiligung  des  Eigenthümers
ein,  welche  bei  Anordnung  der  Beschränkung  sich  nicht  im  Voraus  abschätzen
läßt,  so  kann  der  Eigenthümer  die  Bestellung,  einer  angemessenen  Kaution?),
sowie  die  Festsetzung  der  Entschädigung  nach  Ablauf  jeden  halben  Jahres  der
Beschränkung  verlangen.

§.  13.  Für  Neubauten,  Anpflanzungen,  sonstige  neue  Anlagen  und  Verbesserungen
  wird  beim  Widerspruch  des  Unternehmers")  eine  Vergütung  nicht
gewährt,  vielmehr  nur  dem  Eigenthümer  die  Wiederwegnahme  auf  seine  Kosten
bis  zur  Enteignung  des  Grundstückes  vorbehalten,  wenn  aus  der  Art  der  Anlage,
  dem  Zeitpunkte  ihrer  Errichtung  oder  den  sonst  obwaltenden  Umständen
erhellt,  daß  dieselben  nur  in  der  Absicht  vorgenommen  find,  eine  höhere  Entschädigung
  zu  erzielen.

g.  14.  Der  Unternehmer  ist  zugleich  zur  Einrichtung  derjenigen  Anlagen?)
an  Wegen“),  Ueberfahrten,  Triften,  Einfriedigungen),  Bewässerungs=  und  Vorfluthsanstalten
  u.  s.  w.  verpflichtet,  welche  für  die  benachbarten  Grundstücke!)
oder  im  öffentlichen  Interesse  zur  Sicherung  gegen  Gefahren  und  Nachtheile

 

Zu  Anmerkung  9  auf  S.  1026.

XVII.  203.  Ueber  die  Rechte  der  Nebenberechtigten  im  Enteigmungsversahren  vergl.
Erk.  R.  G.  25.  April  1891  und  12.  Mai  1892  (Pr.  V.  Bl.  XlI.  426;  XIII.  591).

1)  D.  s.  dauernde  Beschränkungen  auf  Grund  Kgl.  Vd.  und  vorübergehende  auf
Grund  der  Anordnungen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörden.  Beschränkungen,  die
nicht  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens  auferlegt  werden,  sondern  kraft  Gesetzes
bestehen,  oder  durch  polizeiliche  Vorschriften  angeordnet  werden,  gehören  nicht  hierher.

2)  Die  Feststellung  der  Entschädigung  braucht  bei  bloß  vorübergehenden
Beschränkungen  nicht  gleichzeitig  mit  der  Fefststellung  des  Umfanges  der  Beschränkung
  zu  erfolgen;  sie  kann  einem  besonderen  Verfahren  vorbehalten  bleiben,
Res.  6.  Aug.  1878  bei  Seydel  S.  73.  Zur  Festftellung  der  für  vorübergehende
Beschränkungen  zu  leistenden  Entschädigung  bedarf  es,  abgesehen  von  der  im  §.  4
Abs.  2  vorgesehenen  Ausnahme,  des  in  §.  24  vorgeschriebenen  Verfahrens  nicht,
Res.  27.  Aug.  1877  bei  Seydel  S.  73.

3)  Der  Fiskus  ist  nach  §.  41  von  der  Kautionsleistung  befreit.

4)  Also  nur  in  diesem  Falle,  nicht  etwa  von  Amtswegen.  Die  Entscheidung
darüber,  ob  die  Voraussetzungen  des  §.  13  vorliegen,  erfolgt  durch  den  im  §F.  29
gedachten  Beschluß  und  unterliegt  mit  diesem  der  Anfechtung  im  Rechtswege.

5)  Vergl.  §.  14  Eisenbahnges.  3.  Nov.  1838,  der  daneben  in  Geltung  verblieben
ist,  so  daß  die  Landespolizeibehörden  in  der  Lage  sind,  ihn,  außerhalb  des  Enteignungsverfahrens,
  jeder  Zeit  gegen  die  Eisenbahnverwaltungen  anzuwenden.  Vergl.  Res.
21.  Juni  1880  (E.  V.  Bl.  S.  284)  und  Zust.  Ges.  §.  158.

Die  gleiche  Befugniß,  außerhalb  des  Enteignungsverfahrens  solche  Anlagen  zu
verlangen,  dürfte  der  Landespolizeibehörde  auch  bei  anderen  Unternehmungen  zustehen,
Sten.  Ber.  H.  H.  1874  S.  385.

s)  An  allen  Arten  von  Wegen,  auch  an  Chausseen,  Erk.  O.  V.  G.  30.  Okt.
1878  bei  Seydel  S.  89.

7)  Vergl.  §.  4  der  Betriebsordnung  5.  Juli  1892  (R.  G.  Bl.  S.  691)  und
6.  7  der  Bahnordnung  5.  Juli  1892  (R.  G.  Bl.  S.  764).  Bei  Bahnen  untergeordneter
  Ordnung  sind  Einfriedigungen  zur  Abschließung  angrenzender  Grundstücke
nicht  erforderlich,  Res.  18.  Juni  1878  und  24.  Dez.  1883  bei  Seydel  S.  97.

*)  Das  sind  nicht  nur  die  von  der  Enteignung  betroffenen,  auch  nicht  bloß  die,
für  deren  Eigenthümer  unter  Umständen  ein  privatrechtlicher  Entschädigungsanspruch
gegeben  sein  würde,  sondern  alle  diejenigen,  die  in  Folge  des  Unternehmens  einen
Nachtheil  erleiden,  mag  er  im  Rechtswege  verfolgbar  sein  oder  nicht,  Rekursbesch.
10.  Nov.  1879  und  26.  April  1884  bei  Seydel  S.  82.

657
        <pb n="1042" />
        1028  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

nothwendig  werden!).  Auch  die  Unterhaltung  dieser  Anlagen  liegt  ihm  ob,
insoweit  dieselbe  über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung
  vorhandener,  demselben  Zwecke  dienender  Anlagen  hinausgeht:).

Ueber  diese  Obliegenheiten  des  Unternehmers  beschliesst  der  Bezirks-Ausschuss
  (S.  21)  2).

Titel  III.  Enteignungsverfahren").

I.  Feststellung  des  Planes.

§.  15.  Vor  Ausführung  des  Unternehmens  ist  für  dasselbe,  unter  Berücksichtigung
  der  nach  F.  14  den  Unternehmer  treffenden  Obliegenheiten,  ein
Plan,  welchem  geeignetenfalls  die  erforderlichen  Querprofile  beizufügen  sind,  in
einem  zweckentsprechenden  Maßstabe  aufzustellen  und  von  derjenigen  Behörde  zu

 

1)  Nicht  auch  zur  Vornahme  von  Verbesserungen  (Zufuhrwege  rc.),  E.  O.  V.
IX.  243.

2)  Die  von  der  Landespolizeibehörde  in  dieser  Hinsicht  zu  beachtenden  Gesichtspunkte,
  insbesondere  wegen  der  Unterhaltungspflicht,  finden  sich  in.  Res.  5.  Nov.
1880  (E.  V.  Bl.  S.  537)  und  20.  Juni  1884  (M.  Bl.  S.  172).  Die  bauliche
Aufsicht  über  die  Wege,  die  Theile  der  Bahnanlage  sind,  hat  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  und  seine  Organe,  §.  3  Ges.  3.  Nov.  1838  (E.  O.  V.  IX.  246).

Die  Unterhaltung  der  letztgenannten  Wege  liegt  mangels  besonderer  Vereinbarung
der  Eisenbahnverwaltung  insoweit  ob,  als  durch  die  Verlegung  des  Weges  die
Unterhaltungslast  des  sonst  Wegebauverpflichteten  vermehrt  worden  ist,  E.  O.  B.
IX.  186,  202,  238;  X.  182.  Vergl.  zur  Frage  der  Unterhaltungslast  auch  E.  O.  V.
XV.  285;  XVII.  312.

)  Sind  solche  Anordnungen  nicht  getroffen,  so  verbleiben  den  Interessenten  ihre
nach  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  aus  dem  Nachbarrecht  sich
ergebenden  Entschädigungsansprüche,  Erk.  R.  G.  15.  März  1890  (Rass.  und  Kün.
XXXIV.  743).

Die  Beschlußfassung  über  die  Nothwendigkeit  der  Anlagen  und  über  die  Unterhaltungslast
  erfolgt  gleichzeitig  mit  der  Planfeststellung  (s.  21)  mit  Ausschluß  des
Rechtswegs.  Bei  Ablehnung  von  Anlagen  kann  der  Eigenthümer  Entschädigungsansprüche
  gemäß  §§.  24  ff.  erheben.  Die  von  der  Enteignung  nicht  Betroffenen  aber
können  solche  nur  im  ordentlichen  Rechtswege  geltend  machen.

Die  Ausführung  oder  Beseitigung  der  angeordneten  Anlagen  können  gegen  den
Unternehmer  ebenfalls  nur  im  Verwaltungswege  durchgesetzt  werden,  Erk.  R.  G.
19.  Sept.  1884  (Pr.  V.  Bl.  VI.  32,  136).

6!)  Behufs  Beschleunigung  des  Verfahrens  schreibt  ein  Res.  4.  Juni  1894  (E.
V.  Bl.  S.  133)  Folgendes  vor:

1.  Die  geschäftliche  Behandlung  der  Enteignungsangelegenheiten  im  Allgemeinen
muß  ihrer  Eilbedürftigkeit  beständig  Rechnung  tragen.  Alle  hierauf  bezüglichen
Geschäfte  sind  daher,  sofern  nicht  die  Nothwendigkeit  ihrer  Beschleunigung  durch
besondere  Gründe  ausgeschlossen  ist,  sowohl  von  den  zur  Ausführung  des  betreffenden
Unternehmens  berufenen,  wie  auch  von  den  zur  Leitung  des  Enteignungsverfahrens
und  den  zu  den  Entscheidungen  zuständigen  Behörden  als  Eilsachen  zu  behandeln
und  insbesondere  auch  den  schlennigen  Sachen  im  Sinne  des  §.  5  des  Reg.  zur
Ordnung  des  Geschäftsgangs  und  des  Verfahrens  bei  den  Bezirksausschüssen  28.  Febr.
1884  (M.  Bl.  S.  37)  zuzurechnen,  welche  durch  die  Ferien  der  Bezirksausschüsse
keinen  Aufschub  erleiden  dürfen.

Die  Hinwirkung  auf  thunlichste  Beschleunigung  darf  sich  aber  nicht  auf  die
Thätigkeit  innerhalb  der  einzelnen  Behörden  beschrönken.  Ein  ersprießliches  Zusammenwirken
  der  bei  den  Enteignungen  betheiligten  Behörden  setzt  ein  stetes  gegenseitiges
Benehmen  derselben  voraus,  um  die  Enteignungsbehörden  in  fortlaufender  Kenutniß
über  den  Stand  und  die  Bedürfnisse  des  Unternehmens  zu  erhalten.  Namentlich  ist
für  die  Vertreter  der  bauausführenden  Behörden  ein  fortwährendes  mündliches  Benehmen
  mit  den  Kommissaren  der  Regierungspräsidenten  geboten,  damit  diese  in  den
Stand  gesetzt  werden,  die  Verhandlungen  mit  Rücksicht  auf  die  jeweiligen  Bedürfnisse
des  Unternehmens  leiten  zu  können.

Soweit  die  für  die  Anträge  der  Unternehmer  erforderlichen  Unterlagen  von  an-
        <pb n="1043" />
        Abschnitt  AIX.  Enteignungs-Gesetz.  1029

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1028.
deren  Behörden  zu  beschaffen  sind,  ist  auf  die  thunlichst  schleunige  Erledigung  der
betreffenden  Ersuchen  hinzuwirken.  Sollte  in  dieser  Beziehung  häufiger  Grund  zu
Beschwerden  gegeben  sein,  so  ist  mir  darüber  Anzeige  zu  erstatten.

2.  Der  Rücksicht  auf  Beschleunigung  muß  zunächst  von  den  bauausführenden
Behörden  in  jeder  Hinsicht  Rechnung  getragen  werden.  Hieraus  erwächst  denselben
die  Pflicht,  bei  Anfertigung  der  Vorarbeiten  und  bei  Stellung  ihrer  Anträge  nicht
nur  eine  jede  Verzögerung  zu  vermeiden,  sondern  auch  sters  auf  eine  derartige  Förderung
  derselben  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  übrigen  betheiligten  Behörden  in  der
raschen  Erledigung  ihrer  Aufgaben  nicht  behindert  werden.  Insbesondere  müssen  sie
bestrebt  sein,  die  Anträge  auf  die  Durchführung  der  einzelnen  Theile  des  Verfahrens
so  zeitig  zu  stellen,  daß  die  Jahreszeit  der  Abhaltung  der  erforderlichen  Lokaltermine
keine  Hindernisse  in  den  Weg  legt,  andererseits  aber  die  Anträge  nach  dem  Grade
ihrer  Dringlichkeit  zu  ordnen  und  einzubringen,  um  thunlichst  ihre  gleichzeitige  Einbringung
  in  einer  so  großen  Anzahl  zu  vermeiden,  daß  eine  Ueberlastung  der  Enteignungsbehörden
  daraus  erwächst.

Bei  Beschaffung  der  den  Enteignungsplänen  zur  Unterlage  dienenden  Katastermaterialien
  werden  sich  die  bauausführenden  Behörden  in  Berücksichtigung  der  den
Katasterämtern  meist  obliegenden  großen  Geschäftslast,  soweit  dies  zulässig  und  nach
der  Anzahl  der  ihnen  hierfür  zur  Verfügung  stehenden  Beamten  möglich  ist,  ihrer
eigenen  Beamten  bedienen.  In  dieser  Beziehung  verweise  ich  die  Königl.  Eisenbahndirektionen
  auf  meinen  Cirkular-Erlaß  vom  16.  Mai  d.  J.,  in  welchem  wegen  der
Borbereitung  der  Arbeiten  zur  Fortschreibung  des  Grundsteuerkatasters  durch  die  betheiligten
  Behörden  Anordnung  getroffen  ist.  Soweit  die  Katasterämter  selbst  um
Minheilung  von  Karten  oder  um  Auskunft  über  einzelne  Umstände  in  Anspruch  genommen
  werden  müssen,  ist  unter  Beachtung  der  Vorschristen  in  Nr.  1  Abs.  3  dieser
Anweisung  die  schleunige  Erledigung  der  betreffenden  Anträge  zu  üÜüberwachen.

Um  erheblicheren  Aenderungen  der  Baupläne  bei  der  landespolizeilichen  Prüfung
oder  bei  der  Planfeststellung  und  den  dadurch  nothwendig  entstehenden  Weiterungen
nach  Möglichkeit  vorzubeugen,  ist  schon  bei  ihrer  Aufstellung  auf  die  von  dem  Unternehmen
  berührten  öffentlichen  und  Privatinteressen  gebührend  zu  rücksichtigen.  Ein
mündliches  Benehmen  mit  den  zur  Wahrnehmung  ber  betreffenden  öffentlichen  Interessen
  zuständigen  Behörden  und  mit  den  benachbarten  Grundeigenthümern  behufs
Entgegennahme  ihrer  Wünsche  erscheint  daher  bereits  vor  Aufstellung  der  Baupläne

eboten.
8  3.  Ueber  den  Zweck  und  die  Bedeutung  der  landespolizeilichen  Prüfung  der
Baupläne  für  Eisenbahnen  bestehen  ausweislich  der  erstatteten  Berichte  verschiedene
Auffassungen,  welche  eine  Ungleichmäßigkeit  des  Verfahrens  zur  Folge  haben.  Während
  in  einem  Theil  der  Landespolizeibezirke  die  von  dem  Unternehmen  berührten
öffentlichen  und  Privatinteressen  in  eingehender  Weise  unter  Zuziehung  der  Juteressenten
  zur  Erörterung  gelangen,  wird  in  den  übrigen  die  Prüfung  vorzugsweise
auf  die  öffentlichen  Interessen  erstreckt,  von  einer  Zuziehung  der  Privatinteressenten
aber  abgesehen.  Ich  finde  keinen  Anlaß,  die  Beobachtung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens
  in  dieser  Beziehung  anzuordnen.  Einer  Mitberücksichtigung  der  Privatinteressen
  bei  der  landespolizeilichen  Prüfung  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  noch
eine  Planfeststellung  nach  Maßgabe  der  9§.  18ff.  des  Enteignungsgesetzes  stattfindet,
nicht  unbedingt  geboten.  Sie  wird  sich  aber  überall  da  empfehlen,  wo  die  Hoffnung
auf  freihändigen  Erwerb  der  erforderlichen  Grundflächen  begründet  ist.  Wo  dagegen
diese  Aussicht  nach  den  bestehenden  Erfahrungen  als  ausgeschlossen  gelten  muß,  wird
das  letztgedachte  Verfahren  vorzuziehen  sein,  sofern  nicht  etwa  nach  den  Verhältnissen
des  Einzelfalls  erwartet  werden  darf,  daß  die  gleichzeitige  eingehende  Erörterung  der
Privatinteressen  eine  Abkürzung  des  Planfeststellungsverfahrens  zur  Folge  haben  würde.

4.  Die  Feststellung  des  Plans  erleidet  nicht  selten  dadurch  eine  Verzögerung,
daß  die  Verhandlungen  über  einzelne,  von  Interessenten  beantragte  Anlagen  noch  nicht
zum  Abschlusse  gebracht  werden  konnten.  Sofern  derartige  Anlagen  auf  den  Cnteignungsplan
  im  Uebrigen,  insbesondere  auf  die  Linienführung  ohne  Einfluß  sind,
stehen  weder  die  Bestimmungen  des  Enteignungsgesetzes,  noch  sonstige  sachliche  Be.
denken  entgegen,  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung  über  die  noch  streitigen  Anlagen,
die  Fefistellung  zunächst  auf  diejenigen  Grundstücke  (§.  3  Enteig.  Ges.)  des  Plans
        <pb n="1044" />
        1080  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1029.

zu  beschränken,  für  welche  die  noch  streitigen  Anlagen  ohne  Belang  find.  Die  Ertedigung
  des  Vorbehalts,  welche  in  Form  eines  Nachtragsbeschlusses  zu  erfolgen  hat
und  eines  weiteren  Antrages  des  Unternehmers  nicht  bedarf,  ist  selbstredend  nach
Möglichkeit  zu  beschleunigen.

5.  Die  Verzögerungen  der  Entschädigungsfesistellung  sind  auf  verschiedene  Gründe
zurückzuführen.  #

Erfahrungsmäßig  begegnet  die  nach  §.  24  des  Enteignungsgesetzes  erforderliche
Begründung  des  Antrags  auf  Feststellung  der  Entschädigung  um  deswillen  öfters
Schwierigkeiten,  weil  die  Beschaffung  der  Auszüge  aus  dem  Grundbuche,  soweit  dieselben
  nicht  bereits  vor  Einleitung  des  Planfeststellungsverfahrens  zum  Zwecke  der
Feststellung  der  Eigenthümer  der  zu  enteignenden  Grundflächen  ertheilt  worden  sind,
einen  sehr  langen  Zeitraum  in  Anspruch  nimmt.  Um  hier  Abhülfe  zu  schaffen,
erübrigt  nur,  bereits  bei  der  Vorbereitung  der  Anträge  auf  Feststellung  des  Plaus
die  Anträge  auf  Ertheilung  der  betreffenden  Grundbuchsauszüge  in  dem  nach  §.  24
des  Enteignungsgesetzes  erforderlichen  Umfange  zu  stellen.  Wenn  auch  der  §.  24  des
bezeichneten  Gesetzes  den  Grundbuchämtern  nicht  die  Verpflichtung  auferlegt,  derartigen
Anträgen  vor  der  Feststellung  des  Plans  stattzugeben,  so  wird  doch  erwartet  werden
dürfen,  daß  sie  sich  bezüglichen  Ersuchen  anderer  Staatsbehörden  gegenüber  nicht  ablehnend
  verhalten  werden.

Selbstredend  bedarf  es  nach  der  Planfeststellung  einer  nochmaligen  Prüfung  der
Grundbuchsauszüge  seitens  der  Grundbuchämter,  weil  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen
  ist,  daß  in  der  Zwischenzeit  der  Inhalt  des  Grundbuchs  eine  Aenderung
erfahren  hat.  Der  Unternehmer  hat  daher  durch  entsprechende  Anträge  diese  Prüfung
herbeizuführen  und  gleichzeitig  die  Eintragung  der  im  §.  24  Abs.  4  des  Enteignungsgesetzes
  bezeichneten  Vormerkung  im  Grundbuche  anzuregen.

Sofern  es  nicht  schon  früher  geschehen  sein  sollte,  ist  während  des  Planfeststellungsverfahrens
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  für  unbekannte  Erben  eines  des  im
Grundtbuche  eingetragenen  Eigenthümers  auf  Grund  des  §.  89  Vormundschaftsord.
5.  Juli  1875  ein  Pfleger  bestellt  wird.

Unter  allen  Umständen  muß  allseitig  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  aus
der  Ernennung  der  Sachverständigen  keine  Verzögerung  erwächst.  Da  der  Umfang
der  erforderlichen  Enteignungen  von  den  Unternehmern  in  der  Regel  bereits  zur  Zeit
des  Planfeststellungsverfahrens  wird  übersehen  werden  können,  so  werden  dieselben
schon  während  dieses  Verfahrens  geeignetenfalls  eine  Vereinbarung  über  die  Wahl  der
Sachverständigen  mit  den  betheiligten  Eigenthümern  anstreben,  und,  wenn  solche  nicht
angezeigt  erscheint  oder  nicht  zu  Stande  kommt,  die  Wahl  derselben  durch  den  Regierungspräsidenten
  beantragen,  damit  bis  zum  Eingange  des  Antrags  auf  Feststellung
der  Entschädigungen  wegen  ihrer  Auswahl  das  Erforderliche  gewahrt  sein  kann.  Die
Regierungspräsidenten  werden,  wenn  irgend  thunlich,  dafür  Sorge  tragen  müssen,
fortwährend  eine  genügende  Zahl  geeigneter  ortskundiger  Sachverständiger  zu  ihrer
Verfügung  zu  haben.

Das  Schätzungsverfahren  kann  in  der  Regel  dann  in  kurzer  Zeit  erledigt  werden,
wenn  die  Sachverständigen  über  den  Werth  der  Grundstücke  in  der  betreffenden  Lage
wenigstens  im  Allgemeinen  unterrichtet  find.  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  die  Sachverständigen,
  sofern  sie  nicht  ohnehin  ortskundig  sind,  mit  ihrer  Bestellung  unter  Zufertigung
  einer  Abschrift  des  Planfeststellungsbeschlusses  aufzufordern,  sich  über  die
Lage  und  Beschaffenheit  der  in  Betracht  kommenden  Grundstücke,  welche  ohnedies  von
dem  Unternehmer  durch  Abpfählung  kenmlich  zu  machen  sind,  nöthigenfalls  mit  Hürfe
der  betreffenden  Gemeindevorstände  zu  informiren.

Das  Schätzungsverfahren  selbst  muß,  sofern  es  sich  nicht  um  schwierige  und  zeitraubende
  Schätzungen  handelt,  so  geleitet  werden,  daß,  wenn  irgend  thunlich,  die
Schätzungen  an  dem  Tage  ihres  Beginns  auch  zu  Ende  geführt  werden.  Es  dürfen
deshalb  von  dem  für  die  Verhandlung  bestellten  Kommissar  für  jeden  Tag  nur  soviel
Schätzungen  in  Aussicht  genommen  werden,  als  ohne  Hintansetzung  der  erforderlichen
Sorgfalt  und  Gründlichkeit  erledigt  werden  können.  Vorau,ssetzung  einer  derartigen
Erledigung  ist  die  sofortige  Abgabe  des  Gutachtens,  welche  durch  Bereithaltung  geeigneter
  und  gehörig  vorbereiteter  Formulare  zur  Eintagung  der  Schätzung  zu  erleichtern
ist.  Den  Betheiligten  ist  noch  an  demselben  Tage  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über
        <pb n="1045" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1031

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1030.

die  Gutachten  auszusprechen.  Sofern  die  Schwierigkeit  der  Schätzung  die  Erklärung
des  Gutachtens  zu  Protokoll  nicht  gestatten  sollte,  darf  der  Fortgang  des  Verfahrens
keinesfalls  auf  unbestimmte  Zeit  ausgesetzt  werden.  Es  wird  deshalb  in  diesen  Fällen
dem  Sachverständigen  eine  ausreichende  Frist  zur  Einreichung  des  schriftlichen  Gutachtens
  zu  setzen  und  gleichzeitig  ein  Termin  zur  Erklärung  der  Betheiligten  über  die
ihnen  mitzutheilende  Schätzung  zu  bestimmen  sein.

6.  Die  Anordnung,  daß  wegen  Dringlichkeit  der  Sache  die  Enteignung  noch
vor  Erledigung  des  Rechtsweges  erfolgen  solle,  ist  von  dem  Unternehmer  mit  dem
Antrage  auf  Feststellung  der  Entschädigung,  jedenfalls  aber  so  zeitig  zu  beantragen,
daß  dieselbe  gleichzeitig  mit  dem  die  Entschädigung  feststellenden  Beschlusse  getroffen
werden  kann.

7.  Sorgfältig  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  zum  Zwecke  der  Hinterlegung  der
Entschädigungen  den  Hinterlegungsbehörden  einzureichenden  Erklärungen  dem  §.  14
Hinterlegungsord.  14.  März  1879  (G.  S.  S.  249)  und  den  Anordnungen  des  diesseitigen
  Cirk.  Erl.  3.  Nov.  1879  entsprechen,  um  Vervollständigungen  zu  erübrigen,
welche  nach  den  erstatteten  Berichten  häusige  Verzögerungen  zur  Folge  haben.  Die
bauausführenden  Behörden  müssen  sich  hierbei  stets  gegenwärtig  halten,  daß  den  zur
Bollziehung  der  Enteignung  zuständigen  Behörden  deren  Prüfung  in  der  doppelten
Richtung  obliegt,  ob  der  Pflicht  zur  Leistung  der  Entschädigung  durch  ihre  Hinterlegung
  genügt  werde,  und  ob  aus  der  Hinterlegungserklärung  alle  der  Zablung  entgegenstehenden
  Hindernisse  mit  Sicherheit  zu  entnehmen  seien.  Um  die  Prüfung  in
der  ersteren  Richtung  zu  ermöglichen,  bedarf  es,  insbesondere  in  den  von  dem  Enteignungsgesetze
  nicht  hervorgehobenen  Fällen,  in  welchen  der  Unternehmer  wegen  Verweigerung
  der  Annahme  der  Zahlung  oder  wegen  anderweiter,  in  der  Person  des
Gläubigers  liegender  Hinderungsgründe  zur  Hinterlegung  der  Entschädigung  berechtigt
ist,  der  genauen  und  vollständigen  Darlegung  derjenigen  Thatsachen,  welche  nach  den
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  das  Recht  zur  Hinterlegung  mit  der  Wirkung  der  Zahlung
  begründen.  In  letzterer  Beziehung  ist  die  Vollständigkeit  der  Augaben  über  die
Rechte  Dritter,  welche  der  Zahlung  entgegenstehen,  absolutes  Erforderniß.  Dazu  gehört
  nicht  allein  die  erschöpfende  Bezeichnung  dieser  Rechte  nach  ihrem  Inhalt  und
Umfang,  sondern  auch  die  genaue  Bezeichnung  der  Person  des  Berechtigten,  bei  pfandrechtlich
  gesicherten  Forderungen  insbesondere  der  Angabe  des  Betrages  der  Hauptforderung
  und  Nebenforderungen  an  Zinsen  u.  s.  w.  dergestalt,  daß  die  Hinterlegungsbehörde
  demnächst  zu  prüfen  im  Stande  ist,  ob  die  ihr  nachgewiesenen  Zahlungen  oder
sonstigen  der  Zahlung  gleichstehenden  Rechtsakte  die  völlige  Tilgung  der  Forderungen
zur  Folge  haben,  wegen  deren  die  Hinterlegung  erfolgen  mußte.

8.  Bielfach  find  Klagen  darüber  laut  geworden,  daß  die  Entschädigungen  für
Grundflächen,  welche  die  Unternehmer  auf  Grund  des  ihnen  verliehenen  Enteignungsrechts
  mittels  Durchführung  des  Enteignungsverfahrens  oder  durch  Vereinbarung
erworben  haben,  häufig  erst  nach  unverhältnißmäßig  langer  Zeit  in  die  Hand  der
Enischädigungsberechtigten  gelangen.  Insoweit  die  Verzögerungen  ihren  Grund  darin
haben,  daß  die  Entschädigungen  wegen  dinglicher  Belastung  der  betreffenden  Grundstücke
  hinterlegt  werden  mußten,  ist  es  Sache  der  Eigenthümer,  durch  Beseitigung  der
Belastung  die  der  Auszahlung  der  Enischädigungen  entgegenstehenden  Hindernisse  ans
dem  Wege  zu  räumen.  Zur  Vermeidung  derartiger  Verzögerungen  kann  es  aber
dienen,  wenn  die  Eigenthümer  zeitig  auf  die  Nothwendigkeit  der  Befreiung  der  abzuwetenden
  Flächen  von  den  darauf  haftenden  Pfandrechten  und  sonstigen  Lasten  hingewiesen
  werden.  Die  bauausführenden  Behörden  müssen  es  sich  daher  angelegen  sein
lassen,  im  Falle  des  Abschlusses  freihändiger  Berträge  schon  bei  den  demselben  vorausgehenden
  Verhandlungen,  und  die  Enteignungsbehörden,  spätestens  bei  den  die  Feststellung
  der  Enischädigungen  betreffenden  Verhandlungen  die  Eigenthümer  über  die
rechtlichen  Folgen  der  Belastung  zu  belehren  und  zur  schleunigen  Entpfändung  und
Entlastung  der  bezeichneten  Flächen  aufzufordern.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  den  Unternehmern  der  Besitz  der  benöthigten
Flächen  zum  Zwecke  der  Inangriffnahme  der  Bauarbeiten  unter  Vorbehalt  der  Festsetzung
  der  Entschädigung  im  Wege  der  Enteignung  oder  Bereinbarung  abgetreten
oder  ihnen  diese  Flächen  mittels  freihändigen  Vertrages  übertragen  worden  find,  ist
den  Eigenthümern  nicht  selten  die  Zahlung  der  ihnen  gebührenden  Entschädigungen
        <pb n="1046" />
        1032  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

prüfen  und  vorläufig  festzustellen,  welche  dazu  nach  den  für  die  verschiedenen
Arten  der  Unternehmungen  bestehenden  Gesetzen  berufen  ist  0.  v

Ist  eine  besondere  Behörde  durch  das  Gesetz  nicht  berufen,  so  liegt  diese
Prüfung  und  Feststellung  dem  Regierungspräsidenten  ob2).

g.  Eine  Einigung  zwischen  den  Betheiligten  über  den  Gegenstand
der  Abtretung,  soweit  er  nach  dem  Befinden  der  zuständigen  Behörde  zu  dem
Unternehmen  erforderlich  ist,  kann  zum  Zwecke  sowohl  der  Ueberlassung  des
Besitzes,  als  der  sofortigen  Abtretung  des  Eigenthums  stattfinden?).  Es  kann
dabei  die  Gntschadigung  nachträglicher“)  Feststellung  vorbehalten  werden,  welche
alsdann  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzess)  oder  auch,  je  nach  Verabredung
der  Betheiligten,  sofort  im  Rechtswege  erfolgt.  Es  kann  ferner  dabei  Behufs
Regelung  der  Rechte  Dritter  die  Durchführung  des  förmlichen  Enteignungs-Verfahrens,
  nach  Befinden  ohne  Berührung  der  Entschädigungsfrage,  vorbehalten
  werden.  4

§.  17.  Für  die  freiwillige  Abtretung  in  Gemäßheit  des  §.  16  sind  die
nach  den  bestehenden  Gesetzen  für  die  Veräußerung  von  Grundeigenthum  vorgeschriebenen
  Formen  zu  wahren").  **“

Handelt  es  sich  um  Grundstücke  oder  Gerechtigkeiten  bevormundeter,  in
Konkurs  gerathener,  unter  Kuratel  stehender  oder  anderer  handlungsunfähiger
Personen,  so  genügt  der  Abschluß  des  Vertrages  durch  deren  Vertreter  unter

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1081.

ganz  oder  zum  Theil  deshalb  lange  Zeit  vorenthalten  geblieben,  weil  in  den  ersten
Fällen  das  Enteignungsverfahren  zu  spät  eingeleitet  oder  die  Vereinbarung  zu  spät
getroffen,  und  in  den  letzteren  Fällen  die  zur  Feststellung  der  Größe  der  betreffenden
Flächen  erforderliche  Schlußvermessung  erst  sehr  spät  zu  Ende  geführt  worden  ist.  In
ersterer  Beziehung  ist  es  Pflicht  der  bauausführenden  Behörden,  den  Vorbehalt  der
Entschädigungsfeststellung  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu  erledigen.  Für  diejenigen
Fälle,  in  welchen  eine  gütliche  Einigung  hierüber  nicht  zu  erzielen  ist,  verweise  ich
die  Eisenbahnbehörden  auf  den  Cirk.  Erl.  24.  April  1890,  durch  welchen  wegen
schleuniger  Einleitung  des  Enteignungsverfahrens  und  sofern  das  Planfeststellungsverfahren
  bereits  stattgefunden  haben  sollte,  des  Entschädigungsfeststellungsverfahrens
den  Königl.  Eisenbahndirektionen  in  derartigen  Fällen  Weisung  gegeben  ist.  Die
schleunige  Durchführung  der  Schlußvermessungen  und  Beschaffung  der  für  die  Auflassung
  der  betreffenden  Grundflächen  erforderlichen  Materialien  darf  erwartet  werden,
wenn  sich  die  bauausführenden  Behörden  da,  wo  nicht  mit  Sicherheit  auf  eine  rasche
Erledigung  dieser  Arbeiten  durch  die  Katasterämter  gerechnet  werden  kann,  auch  hierzu,
soweit  dies  nach  Maßgabe  des  unter  2  bezeichneten  Cirkular-Erlasses  angängig  ist,
ihrer  eigenen  Landmesser  bedienen.  Die  bauausführenden  Behörden  werden  übrigens
darauf  Bedacht  nehmen  müssen,  bei  derartigen  Vereinbarungen  durch  entsprechende
Bestimmungen  die  Eigenthümer  bereits  mit  oder  alsbald  nach  der  Besitzübertragung
in  den  Genuß  der  Entschädigung  zu  bringen,  soweit  dies  im  einzelnen  Falle  ohne
Gefahr  für  den  Unternehmer  angängig  ist.

1)  Für  Eisenbahnunternehmungen  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  §§.  4.
14  Ges.  3.  Nov.  1838,  für  die  von  Provinzial=  und  Kreisverbänden,  Gemeinden  und
Interessentenverbänden  2c.  beschlossenen  Chausseebauten  der  Regierungspräsident,  Res.
8.  Jan.  1878  (M.  Bl.  S.  19)  und  2.  Nov.  1878  (M.  Bl.  1879  S.  38).

Die  vorläufige  Planfeststellung  für  Eisenbahnanlagen  erfolgt  nach  Maßgabe  der
bei  der  Superrevision  der  Projekte  in  Betracht  kommenden  thatsächlichen  Verhälinisse.
Eine  erneute  Prüfung  der  Projekte  ist  geboten,  wenn  die  Ausführung  des  Unternehmens
  sich  derartig  verzögert,  daß  die  maßgebenden  Verhältnisse  sich  inzwischen
ändern,  Res.  28.  Nov.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  10).

*)  Für  Berlin  dem  Polizeipräsidenten,  L.  V.  G.  S.  42.  .

:)  Ueber  die  Hinterlegung  von  Grundentschädigungen  in  Fällen  der  freiwilligen
Veräußerungen  vergl.  Res.  11.  Mai  1895  (E.  V.  Bl.  S.  383).

4)  Das  festgestellte  Kaufgeld  ist  in  diesem  Falle  vom  Tage  der  Besitzüberlassung
ab  zu  verzinsen,  Erk.  R.  G.  3.  Nov.  1880  (J.  M.  Bl.  1881  S.  179).

•)  Der  Eigenthümer  kann  den  säumigen  Unternehmer  im  Wege  der  Klage  zur
Stellung  des  Antrages  bei  der  Verwaltungsbehörde  anhalten,  E.  Civ.  I.  171.

6)  §S.  1  Ges.  5.  Mai  1872  (G.  S.  S.  433)  über  den  Eigenthumserwerb  r2c.
        <pb n="1047" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1033

Genehmigung  des  vormundschaftlichen  Gerichts  oder  desjenigen  Gerichts,  welches
die  Veräußerung  der  Grundstücke  und  Gerechtigkeiten  solcher  Personen  aus
freier  Hand  zu  genehmigen  befugt  ist  7.

Lehns=  und  Fideikommißbesitzer  sind  befugt,  solche  Verträge  unter  Zustimmung
  der  beiden  nächsten  Agnaten  abzuschließen,  sofern  die  Stiftungsurkunden
oder  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  jene  Veräußerungen  nicht  unter  erleichterter
  Form  gestatten?.

Im  Bezirk  des  Oberlandesgerichtes  zu  Köln  sind  die  Vertreter  der  Minderjährigen,
  Abwesenden,  Interdizirten  und  anderer  handlungsunfähiger  Personen,
sowie  der  Fallitmassen  befugt,  gültig  in  die  Veräußerung  zu  willigen,  wenn  sie
dazu  von  dem  Gericht  auf  Antrag  in  der  Rathskammer?)  nach  Anhörung  des
öffentlichen  Ministeriums  ermächtigt  sind.  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf
Dotal--  und  Fideikommißgrundstücke  Anwendung.

Veräußerungsbeschränkungen,  welche  zur  Verhütung  der  Trennung  von
Gutsverbänden  oder  der  Zerstückelung  von  Ländereien  bestehen,  finden  keine
Anwendung.

§.  18.  Auf  Antrag  des  Unternehmers  erfolgt  das  Verfahren  Behufs  Feststellung
  des  Planes.

Zu  diesem  Behufe  hat  derselbe  dem  Regierungspräsidenten:)  für  jeden
Gemeinde=  oder  Gutsbezirk  einen  Auszug  aus  dem  vorläufig  festgestellten  Plane
nebst  Beilagen  vorzulegen,  welche  die  zu  enteignenden  Grundstücke  nach  ihrer
grundbuchmäßigen,  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,
deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  nach  §.  14  herzustellenden
  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  enthalten  müssen.

§.  19.  Plan  nebst  Beilagen  sind  in  dem  betreffenden  Gemeinde=  oder
Gutsbezirke  während  vierzehn  Tagen  zu  Jedermanns  Einsicht  offen  zu  legen.

Die  Zeit  der  Offenlegung  ist  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte.)  im  Umfange  seines  Interesses
Einwendungen  gegen  den  Plan")  erheben.  Auch  der  Vorstand  des  Gemeindeoder
  Gutsbezirks  hat  das  Recht,  Einwendungen  zu  erheben,  welche  sich  auf
die  Richtung  des  Unternehmens  oder  auf  Anlagen  der  in  F.  14  gedachten
Art  beziehen.  Z

Der  Regierungspräsident  hat  diejenige  Stelle  zu  bezeichnen,  bei  welcher
solche  g#nendungen  schriftlich  einzureichen  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu
geben  sin

§.  20.  Nach  Ablauf  der  Frist  (F.  19)  werden  die  Einwendungen  gegen
den  Plan  in  einem  nöthigenfalls  an  Ort  und  Stelle  abzuhaltenden  Termin
vor  einem  von  dem  Regierungspräsidenten  ")  zu  ernennenden  Kommissar?)
erörtert.

)  Jetzt  entscheidet  das  Amtsgericht,  §.  26  Abs.  2  Ausf.  Ges.  zum  Ger.  Verf.
Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230).

:)  Die  Legitimation  wird  geführt  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde.
  Vergl.  auch  §.  1  Ges.  3  März  1850  (G.  S.  S.  145).

3)  Vergl.  vorstehende  Anm.  1.

4)  Für  Berlin  dem  Polizeipräsidenten,  L.  V.  G.  §.  42.  Auf  die,  an  eine  Frist
nicht  gebundene  Beschwerde  über  Ablehnung  des  Antrages  entscheidet  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  als  Anfsichtsinstanz.

5)  Dazu  gehören  auch  die  in  §.  11  bezeichneten  Nebenberechtigten,  ferner  die
von  der  Enteignung  selbst  nicht  betroffenen  Nachbarn,  die  Sicherung  gegen  Gefahren
und  Nachtheile  des  Unternehmens  gemäß  §.  14  suchen.

6)  Nicht  aber  gegen  die  die  Enteignung  oder  dauernde  Beschränkung  aussprechende
AKgl.  Verordnung,  vergl.  Erk.  R.  G.  25.  April  1891  (Pr.  V.  Bl.  XII.  426).

7)  Die  im  Abs.  1  bestimmte  Frist  ist  nur  dann  gewahrt,  wenn  die  Einwendungen
  innerhalb  der  Frist  an  der  bezeichneten  Stelle  angebracht  werden,  Rekursbesch.
16.  Juni  1881  und  19.  Nov.  1881.  In  gleicher  Weise  können  auch  später  in  der
Nekursinstanz  Einwendungen,  die  nicht  rechtzeitig  innerhalb  der  im  S§.  19  vorgeschriebenen
  Frift  angebracht  find,  keine  Berücksichtigung  erfahren,  Rekursbesch.  19.  Dez.
1881  bei  Seydel  S.  124.  ç

8)  Bei  Staatseisenbahnbauten  sollen  in  der  Regel  Landräthe  mit  der  Verpflichtung
        <pb n="1048" />
        1084  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

Zu  dem  Termine  werden  die  Unternehmer,  die  Reklamanten  und  die  du
die  Reklamationen  betroffenen  Grundbesitzer,  sowie  der  Vorstand  des  Gemeindeoder
  Gutsbezirks  vorgeladen  und  mit  ihrer  Erklärung  gehört.  Dem  Kommissar
4  Q„  y  überlassen,  Sachverständige,  deren  Gutachten  erforderlich  ist,  zuzuziehen
  7.

Die  Verhandlungen  haben  sich  nicht  auf  die  Entschädigungsfrage  zu  erstrecken.

§.  212).  Der  Kommissar  hat  nach  Beendigung  der  Verhandlungen  letztere
dem  Bezirks-Ausschusse  vorzulegen,  welcher  prüft,  ob  die  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  beobachtet  sind,  mittelst  motivirten  Beschlusses  über  die  erhobenen
Einwendungen  entscheidet  und  danach  „  Z

1.  den  Gegenstand  der  Enteignung,  die  Größe  und  die  Grenzen  des  abzutretenden

  Grundbesitzes,  die  Art  und  den  Umfang  der  aufzulegenden
Beschränkungen,  sowie  auch  die  Zeit,  innerhalb  deren  längstens  vom
Enteignungsrechte  Gebrauch  zu  machen  ist?)  —  soweit  die  Königliche
Verordnung  (§.  2)  über  diese  Punkte  keine  Bestimmungen  enthält  —,
2,  die  Anlagen,  zu  deren  Errichtung  wie  Unterhaltung  der  Unternehmer
verpflichtet  ist  (S.  14),
feststellt.

Die  Entscheidung")  wird  dem  Unternehmer,  den  Reklamanten  und  sonstigen
Personen,  welche  an  der  Streiterörterung  theilgenommen,  sowie  dem  Vorstande
des  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks  zugestellt.

§.  22.  Gegen  den  Beschluss  des  Bezirks-Ausschusses  findet  die  Beschwerde
an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  statt.

Die  Beschwerde  muß  bei  Verlust  dewelben  innerhalb  2  Wochen  nach  Zustellung
  des  Beschlusses  bei  dem  Bezirks-Ausschusse  eingelegt  und  gerechtfertigt
werden.  [Die  Regierung  hat  die  Rekursschrift  dem  Gegner  zur  Beantwortung
innerhalb  einer  Frist  von  sieben  bis  vierzehn  Tagen  mitzutheilen  und  nach  dem
Eingang  der  Schrift  oder  nach  Ablauf  der  Frist  die  Akten  an  den  zuständigen
Minister  zur  Entscheidung  einzusenden.  5)

§.  23.  Das  Enteignungsrecht  bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen  erstreckt  sich
unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  insbesondere"):

1.  auf  den  Grund  und  Boden,  welcher  zur  Bahn,  zu  den  Bahnhöfen  und

 

Zu  Anmerkung  8  auf  S.  1033.

eigener  Amtsausübung  zu  Kommissaren  ernannt  werden,  nicht  aber  Amtsvorsteher,
Res.  16.  Jan  1875  bei  Seydel  S.  125.

)  Bei  Privat-Eisenbahnanlagen  ist  das  Eisenbahn-Kommissariat  zuzuziehen,  Res.
5.  März  1875  (M.  Bl.  S.  90).

2)  Neben  der  generellen  Anordnung  des  §.  21  besteht  die  für  die  Anlage  von
Eisenbahnen  geltende  Spezialbestimmung  des  §.  4  Eisenbahnges.  3.  Nov.  1838,
wonach  sowohl  die  Bahnlinie,  wie  auch  die  gesammten  Konstruktionsverhältnifse  der
Bahn  an  die  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  gebunden  find.
Diese  Genehmigung  ist  von  der  mit  der  Plan-Feststellung  befaßten  Behörde  von
Amtswegen  und  zwar  der  Regel  nach  vor  Erlaß  des  Feststellungsbeschlufses  einzuholen,
  Res.  5.  März  1875  (M.  Bl.  S.  90).

Für  Berlin  tritt  an  Stelle  des  Bezirks-Ausschusses  die  erste  Abtheilung  des
Polizeipräsidiums.

2)  Eine  nachträgliche  Verlängerung  der  Frist  ist  zulässig,  doch  ist  hiervon  den
Betheiligten  Kenntniß  zu  geben,  Res.  27.  Aug.  1878  bei  Seydel  S.  131.

!)  Die  eine  Belehrung  über  Rechtsmittel  2c.  zu  enthalten  hat,  Res.  29  April
1878  (E.  V  Bl.  S.  59).

5)  Wegen  der  formellen  Behandlung  der  Beschwerde  vergl.  L.  B.  G.  8.  122.

6)  Es  ist  unbedingt  ausgeschlossen  für  die  laufende  Unterhaltung  des  Bahnkörpers,
Löbell  S.  120  f.;  dagegen  erstreckt  es  sich  auch  auf  Grund  und  Boden  zu  Erweiterungsbauten,
  deren  Herstellung  vorläufig  nicht  beabsichtigt  wird,  sofern  die  betr.
künftigen  Anlagen  in  dem  gemäß  §.  4  Eisenbahnges.  3.  Nov.  1838  vorläufg  festgestellten
  Plane  bereits  mitberücksichtigt  worden  sind,  (Zweites  Geleise,  Erweiterung
der  Bahnhofsanlagen,  Einmündung  anderer  Bahnen).  Vergl.  Rekursbesch.  27.  Aug.
1877  bei  Seydel  S.  145.
        <pb n="1049" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1035

zu  den  an  der  Bahn  und  an  den  Bahnhöfen  Behufs  des  Eisenbahnbetriebes
  zu  errichtenden  Gebäuden  erforderlich  ist?);

2.  auf  den  zur  Unterbringung  der  Erde  und  des  Schuttes  u.  s.  w.  bei

Abtragungen,  Einschnitten  und  Tunnels  erforderlichen:)  Grund  und
oden;

3.  überhaupt  auf  den  Grund  und  Boden  für  alle  sonstigen  Anlagen,
welche  zu  dem  Behufe,  damit  die  Bahn  als  eine  öffentliche  Straße  zur
allgemeinen  Benutzung  dienen  könne,  nöthig  oder  in  Folge  der  Bahnanlage
  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  sind;

4.  auf  das  für  die  Herstellung  von  Aufträgen  erforderliche  Schüttungsmaterial.


Dagegen  ist  das  Enteignungsrecht  auf  den  Grund  und  Boden  für  solche
Anlagen  nicht  auszudehnen,  welche,  wie  Waarenmagazine  und  dergleichen,  nicht
den  unter  Nr.  3  gedachten  allgemeinen  Zweck,  sondern  nur  das  Privatinteresse
des  Eisenbahn-Unternehmers  angehen.

Die  vorübergehende  Benutzung  fremder  Grundstücke  soll  bei  der  Anlage
von  Eisenbahnen,  insbesondere  zur  Einrichtung  von  Interimswegen,  Werkplätzen
und  Arbeiterhütten  zulässig  sein.

II.  Feststellung  der  Entschädigung.

§.  24.  Der  Antrag  auf  Feststellung  der  Entschädigung  ist  von  dem  Unternehmer
  schriftlich  bei  dem  Regierungsprä  #identen:)  einzubringen.

Der  Antrag"!)  muß  das  zu  enteignende  Grundstück,  dessen  Eigenthümer,
sowie,  wo  nur  eine  Belastung  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  derselben
  genau  bezeichnen  (S.  18).

Dem  Antrage  ist  zum  Nachweis  der  Rechte  am  Grundstück  ein  beglaubigter
Auszug  aus  dem  Grundbuch  (Hypothekenbuch,  Währschaftsbuch,  Stockbuch),  wo
aber  ein  solches  nicht  vorhanden  ist  oder  nicht  ausreicht,  eine  Bescheinigung
des  Ortsvorstandes  oder  der  sonst  zur  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen  berufenen
  Behörde  über  den  Eigenthumsbesitz  und  die  bekannten  Realrechte  beizufügen.
  Diese  Urkunden  haben  die  betreffenden  Behörden  dem  Unternehmer
auf  Grund  der  Feststellung  (S.  21)  oder  einer  sonstigen  Bescheinigung  5)  des
1)  Bei  der  Berathung  des  Gesetzes  im  Abgeordnetenhause  wurde  als  selbstverständlich
  anerkannt,  daß  Maschinen-  und  Reparaturwerkstätten,  Wohnungen  für  Eisenbahnbau-Arbeiter
  und  andere  derartige  Anlagen,  welche  nicht  den  in  Nr.  3  gedachten
allgemeinen  Zweck,  sondern  nur  das  Privat-Interesse  des  Eisenbahn  Umernehmers  angehen
  —  nicht  als  integrirende  Theile  des  Eisenbahn-Unternehmens  anzusehen  seien
und  daß  das  Enteignungsrecht  sich  nicht  auf  solche  Anlagen  erstreckt.

Wohl  aber  erstreckt  sich  das  Enteignungsrecht  auf  den  Geund  und  Boden  zur
Erichtung  von  Wohnhäusern  für  die  Bahnwärter  (Res.  27.  April  1878  bei  Seydel
S.  145)  und  unter  Umständen  auch  auf  Dienstland  zur  Beschaffung  der  nothwendigsten
  Lebensbedürfnisse,  so  insbesondere,  wenn  das  betreffende  Etablissememt  fern
von  Ortschaften  belegen  ist,  Res.  20.  Nov.  1878  ebenda.  Deegleichen  auf  Lagerplätze
  für  Erze,  Kohlen  und  dergleichen,  da  dieselben  auch  der  Ver=  und  Entladung
  dienen  und  für  die  Verfrachtung  der  Erze  2c.  zum  Transport  auf  der
Eisenbahn  unentbehrlich  sind,  Res.  18.  Aug.  1875.  Wegen  der  Schutzstreifen  vergl.
Res.  19.  Sept.  1877  bei  Seydel  S.  147.  "

:2)  Dahin  gehört  auch  der  Fall,  wenn  das  Terrain  erforderlich  ist,  um  (beispielsweise
  durch  Abflachung  eines  Erddammes  u.  dergl.)  unverhältnißmäßig  koftspielige
Bauten  zu  ersparen,  Res.  4.  Aug.  1879.

2)  In  Berlin  dem  Polizeipräsidenten.  Wegen  der  Beschwerde  über  Ablehnung
des  Antrages,  vergl.  Anm.  4  zu  5.  18.

4)  Der  Unternehmer  kann  zur  Stellung  des  Antrages  im  Rechtswege  angehalten
werden,  E.  Civ.  I.  171.  Z

5)  Für  den  Fall  des  §.  16,  wenn  durch  freiwillige  Abtretung  des  Eigenthumes
die  definitive  Planfeststellung  erübrigt,  das  Entschädigungsverfahren  aber  nicht  ausgeschlossen
  wird.
        <pb n="1050" />
        1036  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

Regierungspräsidenten  !1)  gegen  Erstattung  der  Kopialien  zu  ertheilen,  auch  demselben
  Einsicht  des  Grundbuchs  u.  s.  w.  zu  gestatten.  ,

Gleichzeitig  mit  Ertheilung  des  Auszugs  hat  die  Grundbuchbehörde,  soweit
die  betreffenden  Grundbücher  dazu  geeignet  sind,  und  zwar  ohne  weiteren
Antrag  eine  Vormerkung  über  das  eingeleitete  Enteignungsverfahren  im  Grundbuche
  einzutragen?),  deren  Löschung  mit  vollzogener  Enteignung  E.  33)  oder  auf
besonderes  Ersuchen  des  Regierungspräsidenten  erfolgt?:).  Auch  hat  dieselbe
während  der  Dauer  des  Enteignungsverfahrens  von  jeder  an  dem  Grundstücke
eintretenden  Rechtsveränderung,  welche  für  die  Vertretung  des  Grundstücks
oder  die  Auszahlung  der  Entschädigung  von  Bedentung  ist,  von  Amtswegen
der  Enteignungsbehörde  Nachricht  zu  geben.  "

§.  25.  Der  Entscheidung  des  Bezirks-Ausschusses  muß  eine  kommissarische
  Verhandlung  mit  den  Betheiligten  unter  Vorlegung  des  definitiv  festgestellten
  Planes  vorangehen.

Der  Kommissar  hat  auf  Grund  der  nach  §.  24  beizubringenden  Urkunden
darauf  zu  achten,  daß  das  Verfahren  gegen  den  wirklichen  Eigenthümer  gerichtet
  wird.  ·  «

ErhatdenUnteruehmer,denEtgeitthiinter,IowieauchNebenberechtigtcsx
welche  sich  zur  Theilnahme  an  dem  Verfahren  gemeldet  haben,  zu  einem
nöthigenfalls  an  Ort  und  Stelle  abzuhaltenden  Termine  vorzuladen.

Alle  übrigen  Betheiligten  werden  durch  eine  in  dem  Regierungs-Amtsblatt
und  in  dem  betreffenden  Kreisblatt,  sowie  geeignetenfalls  in  sonstigen  Blättern
peunt  zu  machende  Vorladung  aufgefordert,  ihre  Rechte  im  Termine  wahrzunehmen.


Die  Ladungen  erfolgen  unter  der  Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  der
Geladenen  ohne  deren  Zuthun  die  Entschädigung  festgestellt  und  wegen  Auszahlung
  oder  Hinterlegung  der  letzteren  werde  verfügt  werden.

In  dem  Termine  ist  jeder  an  dem  zu  enteignenden  Grundstücke  Berechtigte
  befugt,  zu  erscheinen,  und  sein  Interesse  an  der  Feststellung  der  Entfihäcan
  sowie  bezüglich  der  Auszahlung  und  Hinterlegung  derselben  wahrunehmens).


In  dem  Termine  hat  der  Grundeigenthümer  seine  Anträge  auf  vollständige
Uebernahme  eines  theilweise  in  Anspruch  genommenen  Grundstücks  (S.  9)  anzubringen.
  Spätere  Anträge  dieser  Art  sind  unzulässig“).

|rs  26.  Der  Kommissar  hat  eine  Vereinbarung  der  Betheiligten  zu  Protokoll
  zu  nehmen  und  ihnen  eine  Ausfertigung  auf  Verlangen  zu  ertheilen?).

Das  Protokoll  hat  die  Kraft  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde.
In  Bezug  auf  die  Rechtsverbindlichkeit  der  vor  dem  Kommissar  abgeschlossenen
Verträge  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  17  Abs.  2  unds)  5  zur  Anwendung.

 

1)  Erfolgt  die  Enteignung  auf  Grund  des  Ges.  2.  Juli  1875,  so  ertheilt  die
Gemeindebehörde  selbst  die  Bescheinigung,  E.  K.  X  315.

2)  Von  der  Eintragung  sind  gemäß  §.  121  Grundbuch-Ordn.  die  Betheiligten
und  die  Bebörde,  die  die  Eintragung  nachgesucht  hat,  zu  benachrichtigen.

Eine  Verpflichtung  des  Unternehmers  die  wirklich  erfolgte  Eintragung  der  Enttignungsbehörde
  nachzuweisen,  ist  im  Gesetze  nicht  begründet,  Res.  2.  Okt.  1878  bei
S  del  .

3)  Vergl.  88.  35,  41  Grundbuch-Ordn.  5.  Mai  1872  (G.  S.  S.  446)  und
88.  13,  14  Ges.  5.  Mai  1872  (G.  S.  S.  433).

4)  Dazu  gehören  auch  Pächter  und  Miether,  sowie  Hypothekengläubiger.

5)  Der  nicht  erschienene  dinglich  Berechtigte  kann  seine  Ansprüche  nur  noch  im
Rechtswege  geltend  machen,  E.  Civ.  V.  281.  Diejenigen,  die  ohne  von  der  Ent.
eignung  betroffen  zu  werden,  an  Errichtung  von  Anlagen  nach  §.  14  bei  der  definitiven
  Planfeststellung  betheiligt  waren,  können  ihre  Entschädigungsansprüche  nur  im
Rechtswege  geltend  machen.

6e))  Sie  können  also  auch  im  Rechtswege  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.

7)  Durch  die  Vereinbarung  wird  aber  die  gemäß  §.  29  zu  treffende  Entscheidung
nur  insoweit  überflüssig,  als  nicht  Rechte  Dritter  (§8.  37,  46)  eine  solche  nothwendig
  machen.  "

")  Statt  „und“  soll  es  offenbar  „bis“  heißen.
        <pb n="1051" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1037

#§.  27.  Zu  der  kommissarischen  Verhandlung  sind  ein  bis  drei  Sachverständige
  zuzuziehen,  welche  von  dem  Regierungspräsidenten  entweder  für  das
ganze  Unternehmen  oder  einzelne  Theile  desselben  zu  ernennen  sind.  Doch  steht
auch  den  Betheiligten  zu,  sich  vor  dem  Abschätzungstermine  über  Sachverständige
zu  einigen  und  dieselben  dem  Kommissar  zu  bezeichnen.

Die  ernannten  Sachverständigen  müssen  die  in  den  betreffenden  Prozeßgesetzen
  vorgeschriebenen  Eigenschaften  )  eines  völlig  glaubwürdigen  Zeugen
besitzen;  dieselben  dürfen  insbesondere  nicht  zu  denjenigen  Personen  gehören,
die  selbst  als  Entschädigungsberechtigte  von  der  Enteignung  betroffen  sind.

§.  28.  Das  Gutachten  wird  von  den  Sachverständigen  entweder  mündlich
zu  Protokoll  erklärt  oder  schriftlich  eingereicht.  Dasselbe  muß  mit  Gründen
unterstützt  und  beeidet:)  werden.  Sind  die  Sachverständigen  ein=  für  allemal
als  solche  vereidet,  so  genügt  die  Versicherung  der  Richtigkeit  des  Gutachtens
auf  den  geleisteten  Eid  im  Protokoll  oder  unter  dem  schriftlich  eingereichten
Gutachten.

Den  Betheiligten  ist  vor  der  Entscheidung  des  Bezirks-Ansschusses  (§.  29)
Gelegenheit  zu  geben,  über  das  Gutachten  sich  auszusprechen?.

§.  29.  Die  Entscheidung  des  Bezirks-Ausschusses")  über  die  Entschädigung,
  die  zu  bestellende  Kaution  und  die  sonstigen  aus  S§.  7—13  sich  ergebenden
  Verpflichtungen  erfolgt  mittelst  motivirten  Beschlusses#).

Die  Entschädigungssumme  ist  für  jeden  Eigenthümer,  sowie  für  jeden  der
im  §.  11  bezeichneten  Nebenberechtigten  6),  soweit  ihm  eine  nicht  schon  im  Werthe
des  enteigneten  Grundeigenthums  begriffene  Entschädigung  zuzusprechen  ist,  besonders
  festzustellen.  Auch  ist  da,  wo  die  den  Nebenberechtigten  gebührende
Entschädigung  in  dem  Werthe  des  enteigneten  Grundeigenthums  begriffen  ist,
auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder  des  betreffenden  Nebenberechtigten  das
Antheilsverhältniß  festzustellen,  nach  welchem  dem  letzteren  innerhalb  seiner  vom
Eigenthümer  anerkannten  Berechtigung  aus  der  für  das  Eigenthum  festgestellten
Entschädigungssumme  oder  deren  Nutzungen  Entschädigung  gebührt.

In  dem  Beschlusse  ist  zugleich  zu  bestimmen,  daß  die  Enteignung  des
Grundstücks  nur  nach  erfolgter  Zahlung  oder  Hinterlegung  der  Entschädigungsoder
  Kautionssumme  auszusprechen  sei.

§.  30.  Gegen  den  Bbeschluss  des  Bezirks-Ausschusses')  steht  sowohl  dem
Unternehmer  als  den  übrigen  Betheiligten  3)  innerhalb  sechs  Monaten?)  nach

1)  Solche  Vorschriften  giebt  es  nicht  mehr.  Dagegen  werden  diejenigen  Personen
  auszuschließen  sein,  die  nach  §.  358  C.  Pr.  O.  unbeeidigt  zu  vernehmen  sind.
2)  Die  Vereidigung  gemäß  §.  375  C.  P.  O.  erfolgt  durch  den  Kommissar.

)  Ein  Anerkenmniß  der  Taxe  durch  die  Betheiligten  zu  Protokoll  ist  nicht  ohne
Weiteres  als  eine  Vereinbarung  im  Sinne  des  §.  26  anzusehen.  Auf  Antrag  eines
Betheiligten  soll  deshalb  in  solchem  Falle  gemäß  §.  29  Emscheidung  getroffen  werden,
Res.  7.  Juli  1877  bei  Seydel  S.  173.

Eine  wiederholte  Abschätzung  von  andern  Gesichtspunkten  aus  oder  unter  Zuziehung
  anderer  Sachverständiger  ist  zulässig,  Sten.  Ber.  A.  H.  1874  S.  1307.

4)  In  Berlin  der  ersten  Abtheilung  des  Polizeipräsidiums.

*)  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  freier  Ueberzeugung,  ohne  an  das  Gutachten
der  Sachverständigen  gebunden  zu  sein,  Sten.  Ber.  A.  H.  1874  S.  1307.

6)  Iu  ibnen  gehören  hier  die  Hypotheken=  und  Grundschuldgläubiger  nicht,  das.
S.  1304  ff.

Die  der  Enteignungsbehörde  obliegende  Prüfung  der  Entschädigungsberechtigten
dat  auf  die  während  des  Enteignungsverfahrens  vorgekommenen  Rechtsveränderungen
zu  rücksichtigen.

!)  Gegen  den  Beschluss  des  Bezirks-Ausschusses  steht  den  Betheiligten  nur  der
Rechtsweg  zu;  eine  bei  der  Ministerial-Instanz  angebrachte  (gemäß  §.  50  Abs.  3  L.
BV.  G.  zulässige)  Beschwerde  im  Aufsichtswege  unterbricht  nicht  die  sechsmonatliche
Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtsweges,  Res.  24.  Juni  1879  (E.  V.  Bl.  S.  113)
und  29.  Avril  1878  (E.  V.  Bl.  S.  159).

*)  D.  b.  nur  solche,  auf  deren  Rechte  sich  der  Ausspruch  der  Verwaltungsbehörde
erstreckt.  Eine  Prüfung  der  im  Enteignungsbeschlusse  angenommenen  Legitimation
der  Interessenten  ist  ausgeschlossen,  weil  der  Rechtsweg  lediglich  die  Feststellungen  in
        <pb n="1052" />
        1088  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschreitung  des  Rechtsweges!)  zu.  Ein  Streit
über  das  Antheilsverhältniß  eines  Nebenberechtigten  an  der  für  das  Eigenthum
festgestellten  Entschädigungssumme  ist  lediglich  zwischen  dem  Nebenberechtigten
und  dem  Eigenthümer  auszutragen.  „

Eines  vorgängigen  Sühneversuchs  bedarf  es  nicht.
bel  Zuständig  ist  das  Gericht  ),  in  dessen  Bezirk  das  betreffende  Grundstück
elegen  ist.

Sind  die  Parteien  über  die  Sachverständigen  nicht  einig,  so  ernennt  das
Gericht  dieselben.

Wird  von  dem  Unternehmer  auf  richterliche  Entscheidung  angetragen,  so
fallen  ihm  jedenfalls  die  Kosten  der  ersten  Instanz  zur  Last.

§.  31.  Wegen  solcher  nachtheiligen  Folgen  der  Enteignung,  welche  erft
nach  dem  im  §.  25  gedachten  Termine  erkennbar  werden?),  bleibt  dem  Entschädigungsberechtigten
  bis  zum  Ablauf  von  drei  Jahren")  nach  der  Ausführung
des  Theiles  der  Anlage,  durch  welche  er  benachtheiligt  wird,  ein  im  Rechtswege
verfolgbarer  persönlicher  Anspruch  gegen  den  Unternehmrr.

III.  Vollziehung  der  Enteignung.

§.  32.  Die  Enteignung  des  Grundstücks  wird  auf  Antrag  des  Unternehmers
  von  dem  Bezirks-Ausschusse  ausgesprochen),  wenn  der  nach  §.  30

 

Zu  Anmerkung  8  auf  S.  1037.

Bezug  auf  die  Entschädigung  trifft.  Jedenfalls  aber  kann  der  Unternehmer  die
Legitimation  nicht  in  einem  späteren  gerichtlichen  Verfahren  zum  Gegenstande  der
Entscheidung  machen,  E.  Civ.  VII.  223.  Daneben  steht  jedoch  auch  sonstigen  Betheiligten,
  z.  B.  Hypothekengläubigern,  die  sich  an  der  kommissarischen  Verhandlun
garnicht  betheiligt  haben,  der  Rechtsweg  des  §.  30  zu,  E.  Civ.  V.  281.  Der  Wert
des  Streitgegenstandes  besteht  in  dem  Unterschiede  des  behaupteten  Mehr=  oder  Minderwerthes
  gegen  die  festgestellte  Entschädigung,  E.  Civ.  IV.  386.

*)  Die  obige  Frist  ist  nicht  eine  Verjährungs-  sondern  eine  Präklusivfrist,  Erk.
O.  Trib.  16.  Mai  1879  (E.  LXXXIII.  278  und  E.  Civ.  III.  303).  Die  Frist
wirkt  auch  (bei  Zustellung  an  den  Grundeigenthümer)  gegen  den  Nebenberechtigten,
  der  sich  bis  dahin  am  Verfahren  nicht  betheiligt  hat,  E.  Civ.  XXIV.  205.

Unter  Monaten  sind  in  §.  30  Kalendermonate  zu  verstehen,  Erk.  23.  Sept.  1882
(E.  Civ.  VII.  277).

41)  Das  Gericht  ist  bei  Bestimmung  der  Entschädigungssumme  durch  die  in  voraufgegangenem
  Verwaltungsverfahren  erfolgte  Feststellung  in  keiner  Weise  beschräutt;
es  kann  also  auch  die  durch  den  Bezirks-Ausschuss  festgesetzte  Entschädigungsfumme
herabsetzen,  Erk.  R.  G.  4.  Juni  1880  (J.  M.  Bl.  1881  S.  27).

Den  Gerichten  steht  nicht  die  Befugniß  zu,  das  ergangene  Erxpropriations=Resolut
  hinsichtlich  der  Frage:  ob  die  darin  ausgesprochene  Enteignung  mit  Recht  geschehen
  sei  oder  nicht?  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen  oder  die  Legalität  des  acher
beobachteten  Verfahrens  im  Sinne  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  einer  Erörterung  zu
unterziehen,  Erk.  O.  Trib.  20.  Nov.  1877  (Str.  Arch.  XCVIII.  129).

Vergl.  Erk.  O.  Trib.  7.  Okt.  1878  (E.  LXXXlII.  183),  betr.  die  Zulässigkeit
der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  die  Entschädigungsfeststellung  wegen  unrichtiger
Abschätzungegrundsätze.

:)  Die  sechsmonatliche  Frist  wird  mithin  nicht  gewahrt  durch  Anstellung  der
Klage  bei  dem  persönlichen  Forum  des  Beklagten,  Erk.  R.  G.  4.  Nov.  1880  (C.
Civ.  IV.  3860).

*!)  Immer  aber  müssen  sie  mit  der  Enteignung  ursächlich  zusammenhängen,  es
kommen  also  nur  solche  Nachtheile  in  Frage,  die  ohne  die  Enteignung  erweislich
nicht  eingetreten  wären,  E.  Civ.  V.  248.  Ein  weitergehender  Auspruch  kann  unter
besonderen  Voraussetzungen  auf  die  Grundsätze  des  Nachbarrechtes  oder  auf  andere
gesetzliche  Bestimmungen,  nicht  aber  auf  das  Enteignungsges.  gegründet  werden.
Vergl.  Erk.  R.  G.  5.  Nov.  1881  (Rass.  u.  Küntz.  XXVI.  1140)  u.  E.  Civ.  VII.  258.

Die  Baubeschränkungen  durch  den  Feuer-Rayon  sind  nachtheilige  Folgen  der
Enteignung,  Löbell  S.  163  f.  **-4)

  Die  Frist  ist  eine  Verjährungsfrist,  ihre  Dauer  eutspricht  der  für  die  Verjährung
  von  Schadensansprüchen  in  §.  54  A.  L.  R.  I.  6  bestimmten  Frist.

5)  Bei  Ablehnung  des  Antrages  ist,  unbeschadet  der  Beschwerde  im  Aufsichts-
        <pb n="1053" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1039

vorbehaltene  Rechtsweg  dem  Unternehmer  gegenüber  durch  Ablauf  der  sechsmonatlichen
  Frist,  Verzicht  oder  rechtskräftiges  Urtheil  erledigt,  und  wenn  nachgewiesen
  ist,  daß  die  vereinbarte  (§§.  16,  26)  oder  endgültig  festgestellte  Entschädigungs=
  oder  Kautionssumme  rechtsgültig  gezahlt:)  oder  hinterlegt  ist2).

Die  Enteignungserklärung  schließt,  insofern  nicht  ein  Anderes  dabei  vorbehalten
  wird,  die  Einweisung  in  den  Besitz  in  sich).

§.  33.  Gleichzeitig  mit  der  Enteignungserklärung  hat  der  Bezirks-Ausschuss")
  da,  wo  nach  den  bestehenden  Gesetzen  von  dem  Eigenthumsübergange
Nachricht  zu  den  Gerichtsakten  zu  nehmen  ist,  oder  wo  zur  Eintragung  des
Eigenthumsüberganges  bestimmte  öffentliche  Bücher  bestehen,  der  zuständigen
Gerichts=  oder  sonstigen  Behörde  von  der  Enteignung  Nachricht  zu  geben,  beziehungsweise
  dieselbe  um  Bewirkung  der  Eintragung  zu  ersuchen").  Der  Enteignungsbeschluß
  des  Bezirks-Ausschusses  steht  hierbei  dem  Erkenntnisse  eines
Gerichts  gleich.

§.  34.  In  dringlichen  Fällen)  kann  der  Bezirks-Ausschuss")  auf  Antrag
des  Unternehmers  anordnen,  daß  noch  vor  Erledigung  des  Rechtsweges  die
Enteignung  erfolgen  solle,  sobald  die  durch  Beschluss  (§.  29)  festgestellte  Entschädigungs=
  oder  Kautionssumme  gezahlt  oder  hinterlegt  worden.

Diese  Anordnung  kann  unter  Umständen  auch  von  vorgängiger  Leistung
einer  besonderen  Kaution  abhängig  gemacht  werden?).

Gegen  die  Anordnung  des  Bezirks-Ausschusses  in  diesen  Fällen  steht
innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Zustellung  jedem  Betheiligten  die  Beschwerde
an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  offen.

§.  35.  Jeder  Betheiligte  kann  binnen  sieben  Tagen  nach  dem  ihm  bekannt
gemachten,  die  Dringlichkeit  aussprechenden  Beschlusse  verlangen,  daß  der  Enteignung
  eine  Feststellung  des  Zustandes.  von  Gebäuden  oder  künstlichen  Anlagen
  voraufgehe.  "„

Dieselbe  ist  bei  dem  Gerichte  der  belegenen  Sache  (Amtsgerichte,  [Friedensgerichtel)
  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  zu  beantragen?).

––
.–[

 

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  1038.

wege,  Beschwerde  binnen  2  Wochen  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zulässig,
L.  V.  G.  §#§.  50,  51,  121,  122;  Zust.  Ges.  §.  150.

1)  Der  Bezirks-Ausschuss  (in  Berlin  die  erste  Abtheilung  des  Polizeipräsidiums)
hat,  bevor  er  die  Enteignung  ausspricht,  zu  prüfen,  ob  die  Zahlung  rechtsgültig,
d.  h.  an  die  nach  §.  24  berechtigten  Personen,  bezw.  ob  die  Hinterlegung  für  die  im
§.  37  bezeichneten  Rechte  erfolgt  ist.  Der  Unternehmer  hat  nicht  die  Wahl,  ob  er
zahlen  oder  hinterlegen  will;  er  muß  vielmehr  zahlen,  falls  dem  Bedenken  nicht
entgegenstehen,  Res.  16.  März  und  10.  Sept.  1878  bei  Seydel  S.  189.

2)  Maßgebend  für  die  Hinterlegung  ist  die  Hinterl.  Ordn.  14.  März  1879
(G.  S.  S.  249)  und  Res.  29.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  327).

2)  Ev.  hat  der  Vorsitzende  der  Enteignungsbehörde  die  Zwangsvollstreckung  zu
verfügen,  5.  60  L.  V.  G.  Ein  Rechtsmittel  gegen  den  Enteignungebeschluß  giebt  es
nicht,  Res.  8.  Sept.  1878  bei  Sendel  S.  192.

4)  In  Berlin  die  erste  Abtheilung  des  Polizeipräsidiums.

*)  Der  Antrag  ist  in  Urkundenform  (unterschrieben  und  untersiegelt)  bei  dem
Amtzsgerichte  zu  stellen  und  hat  die  in  das  Grundbuch  einzutragenden  Vermerke  nach
ihrem  wesentlichen  Inhalte  zu  enthalten.  Er  kann  von  dem  Unternehmer  nicht  gestellt
werden,  E.  K.  VI.  88.  Lehnt  das  Amtsgericht  den  Antrag  ab,  so  hat  die  Enteignungsbehörde
  im  geordneten  Beschwerdewege  für  dessen  Berücksichtigung  zu  sorgen,
s8.  31,  40,  50  ff.  Ansf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230).

5)  Der  Unternehmer  hat  die  Dringlichkeit  darzuthun,  die  Behörde  ihr  Vorhandensein
  zu  prüfen.  Bei  in  der  Ausführung  begriffenen  Eisenbahnbauten  bedarf
es  dieses  Nachweises  nicht,  vielmehr  ist  dem  Eigenthümer  zu  überlassen,  das  Gegentheil
zu  beweisen,  Rekursbesch.  5.  März  und  28.  Sept.  1877,  8.  Okt.  1881  bei  Seydel
S.  196.  Der  Dringlichkeitsbeschluß  ist  von  der  Zahlung  oder  Hinterlegung  unabäng#guß.

häng#  ß)Der  Fiskus  ist  nach  §.  41  von  der  Kautionsleistung  befreit.  .

*.)  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  §g.  447—455  C.  P.  O.  in  Verbindung  mit
§.  15,  2  des  Einf.  Ges.  zur  C.  P.  O.
        <pb n="1054" />
        1040  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

Das  Gericht  hat  den  Termin  schleunigst  und  nicht  über  sieben  Tage  binaus
  anzuberaumen  und  hiervon  die  Betheiligten  und  den  Bezirks-Ausschuss
zeitig  zu  benachrichtigen.  4

Die  Zuziehung  eines  oder  mehrerer  Sachverständigen  kann  auch  von  Amtswegen
  angeordnet  werden.  Sind  die  Parteien  über  die  Sachverständigen  nicht
einig,  so  ernennt  das  Gericht  dieselben.  #

Die  Enteignung  kann  nicht  vor  Beendigung  dieses  Verfahrens  erfolgen,
von  welcher  das  Gericht  den  Bezirks-Ausschuss  1)  zu  benachrichtigen  hat.

§.  36.  Die  Entschädigungssumme  wird  an  denjenigen  bezahlt,  für  welchen
die  Feststellung  stattgefunden  hat.  Z

Dieselbe  wird  in  Ermangelung  abweichender  Vertragsbestimmungen  von
dem  Unternehmer  mit  fünf  Prozent  vom  Tage  der  Enteignung  verzinst?),  soweit
  sie  zu  dieser  Zeit  nicht  bezahlt  oder  in  Gemäßheit  des  F.  37  hinterlegt  ist.

Wird  die  durch  Beschluß  des  Bezirks-Ausschusses  festgesetzte  Entschädigungssumme
  durch  die  gerichtliche  Entscheidung  herabgesetzt,  so  erhält  der  Unternehmer
  den  gezahlten  Mehrbetrag  ohne  Hifen,  den  hinterlegten  Mehrbetrag
aber  mit  den  davon  in  der  Zwischenzeit  etwa  aufgesammelten  Zinsen  zurück?.

§.  37.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet  ),  die  Entschädigungssumme  zu
hinterlegen:

1.  wenn  neben  dem  Eigenthümer  Entschädigungsberechtigte  vorhanden  sind,
deren  Ansprüche  an  die  Entschädigungssumme  zur  Zeit  nicht  feststehen;

2.  wenn  das  betreffende  Grundstück  Fideikommiß  oder  Stammgut  ist,  oder
im  Lehn=  oder  Leiheverbande  steht;

3.  wenn  Reallasten,  Hypotheken  oder  Grundschulden  auf  dem  betreffenden
Grundstück  haften.

Die  Hinterlegung  erfolgt  bei  derjenigen  Stelle,  welche  für  den  Bezirk  der
belegenen  Sache  zur  Annahme  von  Hinterlegungen  der  betreffenden  Art,  beziehungsweise
  von  gerichtlichen  Hinterlegungen  bestimmt  ists).

Ueber  die  Rechtmäßigkeit  der  Hinterlegung  findet  ein  gerichtliches  Verfahren
  nicht  statt.  Jeder  Betheiligte')  kann  sein  Recht  an  der  hinterlegten
Summe  gegen  den  dasselbe  bestreitenden  Mitbetheiligten  im  Rechtswege  geltend
machen.  Soweit  nach  dem  Rechte  einzelner  Landestheile  ein  gerichtliches  Vertheilungsverfahren
  in  derartigen  Fällen  stattfindet,  behält  es  dabei  sein  Vewenden.


 

1)  Für  Berlin  die  erste  Abtheilung  des  Polizeipräsidiums,  §.  150  Zust.  Ges.

2)  Die  Zinspflicht  erstreckt  sich  auch  auf  die  für  die  Wirthschaftserschwerungen  zugebilligte
  Eutschädigung  und  beginnt  mit  dem  Tage  der  Enteignung,  Erk.  R.  G.
3.  Nov.  1880  (J.  M.  Bl.  S.  179).

Wenn  der  Eigenthümer  schon  vor  der  Enteignung  dem  Unternehmer  den  Besitz
des  in  Anspruch  genommenen  Grundstücks  überlassen,  resp.  die  Bauerlaubniß  ertheilt
hat,  so  kann  er  in  Ermangelung  abweichender  Vereinbarung  die  Verzinsung  erst  vom
Tage  der  Enteignung  und  nicht  schon  vom  Tage  der  Besitzüberlassung  an  beanspruchen,
Erk.  R.  G.  22.  Nov.  1880  (Arch.  f.  Eisenbahnwesen  1881  S.  199).

2)  Wird  die  Entschädigungssumme  nicht  herabgesetzt,  so  hat  der  Unternehmer
auch  auf  die  für  die  Zeit  bis  zur  Vollziehung  der  Enteignung  aufgelaufenen  Zinsen
keinen  Anspruch.  Diese  Zinsen  kommen  vielmehr  dem  zu,  der  demnächst  die  Entschädigungssumme
  erhält,  E.  Civ.  XXIV.  324.

9)  Die  Hinterlegung  kann  außerdem  in  solchen  Fällen  erfolgen,  in  denen  sie  nach
allgemeinen  Gesetzen  zulässig  ist  (vergl.  A.  L.  R.  I.  16  88.  215  ff.)

5)  Vergl.  Hinterl.  Ordn.  14.  März  1879  (G.  S.  S.  249)  S§.  1,  14,  16,  22,
Res.  31.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  216),  29.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  327)  und
6.  Nov.  1894  (M.  Bl.  S.  205).

6)  D.  i.  der  Eigenthümer  und  jeder,  zu  dessen  Schutz  die  Hinterlegung  erfolgt  ist.

An  dem  weiteren  Verbleibe  der  hinterlegten  Summe  ist  der  Unternehmer  nicht
betheiligt.  Es  bedarf  daher  weder  seiner  Zustimmung  zur  Auszahlung  (E.  K.  VIII.
72  und  Res.  27.  Okt.  1878  bei  Seydel  S.  214),  noch  ist  er  berechtigt,  der  Auszahlung
  zu  widersprechen  (Str.  Arch.  LXXXlI.  224).
        <pb n="1055" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1041

§.  381).  Ist  nur  ein  Theil  eines  Grundbesitzes  enteignet,  so  stehen  der
Auszahlung  der  für  den  enteigneten  Theil  bestimmten  Entschädigungssumme
die  auf  dem  gesammten  Grundbesitz  haftenden  Hypotheken  und  Grundschulden
nicht  entgegen,  wenn  dieselben  den  fünfzehnfachen  Betrag  des  Grundsteuer-Reinertrages
  des  Restgrundbesitzes  nicht  übersteigen.  Reallasten,  welche  der
Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfen,  werden  hierbei  den  Hypotheken  gleich
geachtet  und  in  entsprechender  Anwendung  der  bei  nothwendigen  Subhastationen
geltenden  Grundsätze  zu  Kapital  veranschlagt.

Auch  wird  bei  einer  solchen  theilweisen  Enteignung  die  Auszahlung  der
für  den  enteigneten  Theil  bestimmten  Entschädigungssumme  durch  nicht  eingetragene
  Reallasten,  Fideikommiß-,  Stammgut-,  Lehn=  oder  Leiheverband  des
gesammten  Grundbesitzes  nicht  gehindert,  wenn  die  gedachte  Entschädigungssumme
  den  fünffachen  Betrag  des  Grundsteuer-Reinertrages  des  gesammten
Grundbesitzes  und  auch  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  Auszahlung  laufenoer  Nutzungen  der  Entschädigungssumme  kann  ohne
Rücksicht  auf  die  vorgedachten  Realverhältnisse  erfolgen.

IV.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  39.  Alle  Vorladungen  und  Zustellungen  im  Enteignungsverfahren  sind
gültig,  wenn  sie  nach  den  für  gerichtliche  Behändigungen  bestehenden  Vorschriften
erfolgt  sind:).  Die  vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  den  Glauben
der  zur  Zustellung  gerichtlicher  Verfügungen  bestellten  Beamten.

§.  40.  Verwaltungsbehörden  und  Gerichte  haben  die  Beweisfrage  unter
Berücksichtigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung?)  zu  beurtheilen.

z.  41.  Wo  dieses  Gesetz  dic  Anordnung  einer  Kaution  vorschreibt  oder
zuläßt,  ist  gleichwohl  der  Fiskus  von  der  Kautionsleistung  frei?.

§.  42.  Wenn  der  Unternehmer  von  dem  ihm  verliehenen  Enteignungsrechte
nicht  binnen  der  im  §.  21  gedachten  Zeit  Gebrauch  macht,  oder  von  dem  Unternehmen
  zurücktritt,  bevor  die  Festsetzung  der  Entschädigung  durch  Beschluß  des
Bezirks-Ausschusses  erfolgt  ist,  so  erlischt  jenes  Rechts).  Der  Unternehmer
haftet  in  diesem  Falle  dem  Entschädigungsberechtigten  im  Rechtswege  für  die
Nachtheile,  welche  denselben  durch  das  Enteignungsverfahren  erwachsen  sind.

Tritt  der  Unternehmer  zurück,  nachdem  bereits  die  Feststellung  der  Entschädigung
  durch  Beschluß  des  Bezirks-Ausschusses  erfolgt  ist,  so  hat  der  Eigenthümer
  die  Wahl,  ob  er  lediglich  Ersatz  für  die  Nachtheile,  welche  ihm  durch
das  Enteignungsverfahren  erwachsen  sind,  oder  Zahlung  der  festgestellten  Entschädigung
  gegen  Abtretung  des  Grundstücks  geeignetenfalls  nach  vorgängiger
Durchführung  des  in  §.  30  gedachten  Prozehvenfahrens  im  Rechtswege  beanspruchen
  will?).

§.  43.  Die  Kosten?)  des  administrativen  Verfahrens  s)  trägt  der  Unter- 



 

—..

1)  §.  38  findet  auch  Anwendung  auf  die  Auszahlung  vereinbarter  Entschädigungssummen,
  falls  trotz  der  Vereinbarung  das  Enteignungsverfahren  durchgeführt  wird
(ss.  16,  26).

"  2)  Vergl.  C.  P.  O.  S§.  152  ff.,  186—190;  Ausf.  Ges.  24.  März  1879  (G.  S.
S.  281)  S.  1.

2)  Die  Verwaltungsbehörden  und  Gerichte  haben  insbesondere  auch  das  Ergebniß
der  Begutachtung  durch  Sachverständige  und  die  Abschätzungen  derselben  nach  freiem
Ermessen  zu  würdigen,  desgleichen  die  Frage,  zu  welchem  Zinsfuße  jährliche  Nutzungen
zu  kapitalisiren  sind.  Sie  sind  insbesondere  an  die  Vorschrift  in  A.  L.  R.  I.  11
8.  841  nicht  gebunden,  Erk.  R.  G.  19.  Sept.  1883  (J.  M.  Bl.  1884  S.  44).

41)  Die  Befreiung  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  die  vom  Fiskus  verwalteten  Privateisenbahnen;
  desgl.  nicht  auf  den  Reichsfiskus.  ·

5)  Der  Unternehmer  behält  in  diesem  Falle  das  durch  Kgl.  Vd.  allgemein  verliehene
  Enteignungsrecht,  muß  aber  behufs  dessen  Ausführung  die  Wiederholung  des
ganzen  Verfahrens,  einschl.  der  Planfeststellung  nachsuchen.  #

5)  Die  Enteignungsbehörde  hat  die  Löschung  der  im  §.  24  Abs.  4  vorgeschriebenen
Vormerkung  im  Grundbuche  zu  beantragen.  ·

7)DiebeidemadministrativenBerfahrcninEutetgnungstchMMtstehcnden
Kopialien  sind  nicht  als  Auslagen  im  Sinne  des  §.  43  anzusehen  und  demzufolge

Zlling-Kaut,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  66
        <pb n="1056" />
        1042  Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.

nehmer.  Bei  demselben  kommen  nur  Auslagen,  nicht  aber  Stempel  und
Sporteln  zur  Anwendung,  und  können  die  Entschädigungsberechtigten  Ersatz
für  Wege  und  Versäumnisse  nicht  fordern  1.

b  Zm  prozessualischen  Verfahren  werden  die  Kosten  und  Stempel  taxmäßig
erechnet.

Die  Kosten  des  in  §.  35  erwähnten  Verfahrens  sind  vom  Antragsteller
vorzuschießen.  Ueber  die  Verbindlichkeit  zur  endlichen  Uebernahme  dieser  Kosten
ist  im  nachfolgenden  Rechtsstreit  zu  entscheiden.

Sämmtliche  übrigen  Verhandlungen  vor  den  Gerichten,  Grundbuch=  und
Auseinandersetzungs-Behörden,  einschließlich  der  nach  §.  17  eintretenden  freiwilligen
  Veräußerungsgeschäfte  über  Grundeigenthum  innerhalb  des  vorgelegten
Planes,  sowie  einschließlich  der  Qutttungen  und  Konsense  der  Hypothekengläubiger
  und  sonstigen  Betheiligten  sind  gebühren=  und  stempelfrei.  Auch
werden  keine  Depositalgebühren  angesetzt  2.

Soweit  diese  Verhandlungen  vor  den  Notaren  vorgenommen  werden,  sind
sie  stempelfrei.

Titel  IV.  Wirkungen  der  Enteignung.

§.  44.  Mit  Zustellung  des  Enteignungsbeschlusses  (§.  32)  an  Eigenthümer
und  Unternehmer  geht  das  Eigenthum  des  enteigneten  Grundstücks  auf  den
Unternehmer  über.  "

Erfolgt  die  Zustellung  an  den  Eigenthümer  und  Unternehmer  nicht  an
demselben  Tage,  so  bestimmt  die  zuletzt  erfolgte  Zustellung  den  Zeitpunkt  des
Ueberganges  des  Eigenthums?).

Diese  Vorschrift  gilt  auch  in  den  Landestheilen,  in  denen  nach  den  allge- 



Zu  Anmerkung  7  auf  S.  1041.

nicht  von  dem  Unternehmer  zu  tragen,  Res.  21.  Juli  1876  (M.  Bl.  S.  221).  Die
Landräthe,  welche  ein  Büreaukosten-Aversum  aus  der  Staatskasse  beziehen,  haben  die
Kopialien  aus  ihren  Büreaukostenfonds  zu  bestreiten,  wenn  der  Staat  oder  die  Kreiskorporation
  der  Unternehmer  der  Eisenbahn  ist.  Handelt  es  sich  um  eine  Enteignungs-Angelegenheit
  von  Privat-Eisenbahnen  (Privatunternehmern),  so  find  den  Landräthen,
welche  als  Regierungs-Kommissarien  fungiren,  die  dabei  entstehenden  unvermeidlichen
und  von  ihnen  baar  verauslagten  Kosten  für  Schreibhülfe,  zu  deren  Zahlung  die
Interessenten  nicht  verpflichtet  sind,  aus  den  Fonds  für  allgemeine  polizeiliche  Ausgaben
  (Kap.  100  Tit.  4  des  Etats  des  Ministeriums  des  Innern)  zu  erstatten,  Ref.
17.  Dez.  1876  (M.  Bl.  1877  S.  38).  Desgl.  erhalten  Landräthe  und  Baubeamte
mit  Reisekostenaversum  Tagegelder  und  Reisekosten  in  ihrem  Kreise  nur,  wenn  die
Enteignung  für  Privatunternehmer  stattfindet,  Res.  14.  Sept.  1872  (M.  Bl.  S.  256)
und  23.  Febr.  1887  (E.  V.  Bl.  S.  101).

Die  Bearbeitung  der  Enteignungssachen  der  Privateisenbahnen  gehört  mit  zu  den
gewöhnlichen  Dienstgeschäften  der  Regierungen  und  es  müssen  deshalb  die  dabei  vorkommenden
  Kanzleiarbeiten  in  den  Regierungskanzleien  auf  Kosten  des  betreffenden
Kanzleifonds  gefertigt  werden,  Res.  1.  März  1877  (M.  Bl.  S.  83).  —  Die  Ge.
bühren  der  Sachverständigen  sind  nach  der  Gebühren-Ordn.  30.  Juni  1878  zu  berechnen,
  Res.  8.  Dez  1876  und  13.  Juli  1877  bei  Seydel  S.  224.

Reisekosten  und  Portoauslagen  der  Regierungskommissare  bei  Abhaltung  örtlicher
Termine  sind  auf  die  betr.  Fonds  der  Regierungen  zu  übernehmen,  falls  der  Staat
den  Grund  und  Boden  für  eigene  Rechnung  erwirbt.  Liegt  dies  Dritten  ob,  so  hat
die  Regierung  die  Kosten  bei  ihnen  zur  Erstattung  zu  liquidiren,  Res.  31.  März  1890
(M.  Bl.  S.  54).

6)  Dazu  gehören  alle  im  Tit.  III  des  Ges.  erwähnten  Fälle,  mag  es  zu  einer
Zwangsenteignung  kommen  oder  nicht,  Res.  3.  März  1878  bei  Seydel  S.  222.

1)  Und  auch  nicht  die  Kosten  einer  etwaigen  Vertretung.

2)  Zu  derartigen  Verhandlungen  sind  auch  Vollmachten  zu  rechnen,  die  sich  auf
die  Auflassung  von  Grundstücken  beziehen,  für  welche  das  Enteignungsrecht  verliehen
worden  ist,  Res.  25.  Dez.  1893  (E.  B.  Bl.  S.  3).

s)  Die  Gütltigkeit  der  ausgesprochenen  Enteignung  wird  dadurch  nicht  beeinträchtigt,
  daß  die  Zustellung  des  Beschlusses  nicht  an  den  wahren  Eigenthümer  erfolgt
ist,  Erk.  R.  G.  15.  März  1890  (Rass.  u.  Kün.  XXXIV.  746).
        <pb n="1057" />
        Abschnitt  XIX.  Enteignungs-Gesetz.  1043

meinen  Gesetzen  der  Uebergang  des  Eigenthums  von  der  Einschreibung  in  die
Grundbücher  oder  von  der  Einreichung  des  Vertrages  bei  dem  Realrichter  abhängig
  gemacht  ist.

§.  45.  Das  enteignete  Grundstück  wird  mit  dem  in  8.  44  bestimmten
Zeitpunkt  von  allen  darauf  haftenden  privatrechtlichen  Verpflichtungen  frei!),
soweit  der  Unternehmer  dieselben  nicht  vertragsmäßig  übernommen  hat.

Die  Entschädigung  tritt  rücksichtlich  aller  Eigenthums-,  Nutzungs=  und
sonstigen  Realansprüche,  insbesondere  der  Reallasten,  Hypotheken  und  Grundschulden
  an  die  Stelle  des  enteigneten  Gegenstandes.

§.  46.  Ist  die  Abtretung  des  Grundstücks  durch  Vereinbarung  zwischen
Unternehmer  und  Eigenthümer  erfolgt  und  zwar  in  Gemäßheit  des  S.  16
unter  Durchführung  des  Enteignungsverfahrens  oder  in  Gemäßheit  des  F.  26,
so  treten  die  rechtlichen  Wirkungen  des  §.  45  auch  in  diesem  Falle  ein.  Hypotheken=
  und  Grundschuldgläubiger,  sowie  Realberechtigte  können  jedoch,  soweit
ihre  Forderungen  durch  die  zwischen  Unternehmer  und  Eigenthümer  vereinbarte
Entschädigungssumme  nicht  gedeckt  werden,  deren  Festsetzung  im  Rechtswege
gegen  den  Unternehmer  fordern,  wobei  die  Beweisvorschriften  der  §§.  30  und
40  zur  Anwendung  kommen:).

§.  47.  War  das  enteignete  Grundstück  Fideikommiß=  oder  Stammgut,
oder  stand  dasselbe  im  Lehn=  oder  Leiheverbande,  so  ist  —  mit  Ausnahme
des  §.  38  vorgesehenen  Falles  —  der  Besitzer  über  die  Entschädigungssumme
nur  nach  den  Vorschriften  zu  verfügen  berechtigt,  welche  in  den  verschiedenen
Landestheilen  für  die  Verfügungen  über  derartige  Güter  und  die  an  deren
Stelle  tretenden  Kapitalien  maßgebend  sind.

§.  48.  War  das  enteignete  Grundstück  mit  Reallasten,  Hypotheken  oder
Grundschulden  belastet,  so  kann  —  mit  Ausnahme  des  in  §.  38  vorgesehenen
Falles  —  der  Eigenthümer  über  die  Entschädigungssumme  nur  verfügen,  wenn
die  Realberechtigten  einwilligen.

§.  49.  Der  Eigenthümer  des  Grundstücks  ist  jedoch  in  den  Fällen  der
.  47  und  48  befugt,  wegen  Auszahlung  oder  Verwendung  der  hinterlegten
Entschädigungssumme  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzungs-Behörden  für
Regulirung  gutsherrlicher  und  bäuerlicher  Verhältnisse,  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  in  Anspruch  zu  nehmen?).

Die  Auseinandersetzungs-Behörde  hat  die  bei  ihr  eingehenden  Anträge
nach  den  Bestimmungen  zu  beurtheilen  und  zu  erledigen,  welche  wegen  Wahrnehmung
  der  Rechte  dritter  Personen  bei  Verwendung  der  Ablösungskapitalien
in  den  §§.  110  bis  112  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850,  betreffend  die  Ablösung
  der  Reallasten  und  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
  ertheilt  worden  sind.

Diese  Vorschrift  kommt  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers,  in
der  Provinz  Hannover  und  den  Theilen  des  Regierungsbezirkes  Wiesbaden,
in  welchen  die  Vrrordnungen  vom  13.  Mai  1867  (G.  S.  S.  716)  und  2.  September
  1867  (G.  S.  S.  1463)  nicht  eingeführt  sind,  nicht  zur  Anwendung,
vielmehr  bleibt  es  hier  bei  den  bisher  bestehenden  Vorschriften.

Titel  V.  Besondere  Bestimmungen  über  Entnahme  von  Wegebaumaterialien.

s6  50.  Die  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  öffentlicher  Wege
(mit  Ausschluß  der  Eisenbahnen)  erforderlichen  Feld=  und  Bruchsteine,
Kies,  Rasen,  Sand,  Lehm  und  andere  Erde  ist,  soweit  der  Wegebaupflichtige
  nicht  diese  Matertalien  in  brauchbarer  Beschaffenheit  und  ange-1)

  Auch  von  den  an  den  Domänenfiskus  und  die  Rentenbanken  zu  zahlenden
Renten,  da  sie  an  Stelle  von  auf  privatrechtlichem  Titel  beruhenden  Reallasten  getreten
  sind.

2)  Sie  haben  also  ein  unbedingtes,  an  die  sechsmonatliche  Frist  nicht  gebundenes
Klagerecht,  auch  wenn  sie  an  den  kommissarischen  Verhandlungen  nicht  iheilgenommen
haben.  E.  Civ.  V.  281.

:)  Die  Auseinandersetzungsbehörde  (Generalkommission)  hat  dem  Antrage  auch
bei  Enteignung  ganzer  Grundstücke  zu  entsprechen,  E.  K.  I.  147.

66*
        <pb n="1058" />
        Abschnitt  XX.

ßau-  und  Fener-Polizei.

Gesetz.),  betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen
und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften?).
Vom  2.  Juli  1875  (G.  S.  S.  561).

§.  1.  Für  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen?)
in  Städten  und  ländlichen  Ortschaften  sind  die  Straßen=  und  Baufluchtlinien)
vom  Gemeindevorstande  im  Einverständnisse  mit  der  Gemeinde,  bezüglich  deren

 

—.

1)  Kommentar  von  Friedrichs,  Berlin  3.  Aufl.  1894.

2)  Vorschriften  für  die  Aufstellung  von  Fluchtlinien=  und  Bebauungsplänen,
28.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  131).  Zur  Benennung  von  Straßen  mit  Namen,  die
auf  die  Allerhöchste  Person  oder  Glieder  des  Kgl.  Hauses  Bezug  haben,  bedarf  es
Allerhöchster  Genehmigung,  K.  O.  3.  Juli  1874  und  Res.  16.  Jan.  1894  (M.  Bl.  S.  33).

3)  Das  Gesetz  beschäftigt  sich  nur  mit  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen.  Die
Anlegung  einer  Privatstraße,  d.  h.  einer  Straße,  die  der  Verfügungsgewalt  des  Eigenthümers
  unterliegt  und  dem  öffentlichen  Verkehr  entzogen  ist  oder  entzogen  werden
kann,  unterliegt  keiner  Fluchtlinienfestsetzung,  E.  O.  V.  XIX.  368;  XX.  225.  Dagegen
  genügt  es,  wenn  die  öffentliche  Straße  auch  nur  auf  einer  Seite  anbaufähig
ist,  E.  O.  V.  XIV.  401.  Es  kann  sogar  ausnahmsweise  ein  dem  inneren  Verkehr
dienender  Weg  als  Straße  anzusehen  sein,  obgleich  eine  Bebauung  der  angrenzenden
Grundstücke  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  unmöglich  ist,  z.  B.  Wege,  die  die
innere  Stadt  durch  Promenaden  und  Gärten  hindurch  mit  den  Vorflädten  verbinden,
E.  O.  V.  XXIV.  81.  Schiffbare  Wasserstraßen  und  Häfen  find  niemals  Glieder  des
Straßennetzes,  E.  O.  V.  XXIII.  365.  Begriffsbestimmung  der  sog.  hbistorischen
Straßen,  vergl.  E.  O.  V.  IX.  318;  XIV.  398;  XV.  147;  XVIII.  382;  XIX.
368;  XX.  223;  XXIV.  81.  Sie  müssen  den  Charakter  von  Straßen  im  Sinne
dieses  Ges.  tragen,  also  einestheils  nicht  bloße  Privatstraßen  sein,  anderestheils  dem
Verkehr  innerhalb  der  Ortschaften  und  dem  Anbau  dienen.

4)  Die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  ist  nicht  unbedingt  vorgeschrieben  und  ein
nachgesuchter  Baukonsens  darf  nicht  allein  um  deswillen  versagt  werden,  weil  eine
dem  Ges.  2.  Juli  1875  entsprechende  Festsetzung  von  Baufluchtlinien  für  das  zu
bebauende  Terrain  noch  nicht  stattgefunden  hat,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Juni  1877  (C.  O.
V.  II.  362).  Vergl.  E.  O.  V.  XIV.  403.  Der  Bauunternehmer  hat  aber  keinen
Anspruch  darauf,  daß  Beschränkungen  der  Baufreiheit,  welche  erst  nach  Einbringung
des  Baugesuches  in  Kraft  treten  —  insbesondere  eine  erst  dann  erfolgte  Festsetzung
der  Fluchtlinien  —  bei  Beurtheilung  seines  Unternehmens  außer  Anwendung  bleibe.
Es  gilt  dies  auch,  wenn  die  Festsetzung  der  Fluchtlinie  erst  während  des  vor  den  Verwaltungsgerichten
  wegen  Verweigerung  des  Baukonsenses  eingeleiteten  Verfahrens
erfolgt,  Erk.  16.  Okt.  1879  (E.  O.  V.  V.  3760).  Indessen  ist  die  Fluchtlinienfest.
setzung  vor  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  die  Regel.  Sie  ist  namentlich
da  erforderlich,  wo  die  Polizeibehörde  von  der  Gemeinde  die  Anlegung  einer  neuen,
thatsächlich  noch  nicht  vorhandenen  Straße  verlangt,  E.  O.  V.  XIV.  275,  der  Ver-
        <pb n="1059" />
        Abschnitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.  1047

Vertretung  ),  dem  öffentlichen  Bedürfnisse  entsprechend  unter  Zustimmung  der
Orts-Poli  eibehörde  festzusetzen.  prech  Zuß  8

Die  Orts-Polizeibehörde  kann  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  verlangen,
wenn  die  von  ihr  wahrzunehmenden  Rücksichten  die  Fortsetzung  fordern.

Zu  einer  Straße  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehört  der  Straßendamm  und
der  Bürgersteig.

Die  Straßenfluchtlinien  bilden  regelmäßig  zugleich  die  Baufluchtlinien?),
das  heißt,  die  Grenzen,  über  welche  hinaus  die  Bebauungs)  ausgeschlossen  ist.
Aus  besonderen  Gründen  kann  aber  eine  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedene,
jedoch  in  der  Regel  höchstens  3  Meter  von  dieser  zurückweichenden  Baufluchtlinie
  festgesetzt  werden  ").  “

§.  2.  Die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  (§.  1)  kann  für  einzelne  Straßen
und  Straßentheiles)  oder,  nach  dem  voraussichtlichen  Bedürfnisse  der  näheren

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1046.
waltungsrichter  ist  berechtigt  zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  für  Festsetzung  eines
Fluchtlinienplanes  richtige  gewesen  sind,  E.  O.  V.  XXV.  387.

Die  Fluchtlinien  sind  stets  als  neue  anzusehen,  gleichviel  ob  in  der  betreffenden
Ortschaft  schon  ein  Bebauungsplan  bestanden  hat,  oder  nicht.  Denn  das  Bestehen
eines  solchen  Planes  hindert  die  Gemeinden  nicht,  einer  neuen,  oder  den  bestehenden
von  Neuem  aufzustellen  und  nach  8§.  1—  8  des  Gesetzes  förmlich  festzustellen,  Erk.
K.  G.  27.  März  1887  (Rass.  u.  Küntz.  XXXIII.  1089).

1)  Wenn  die  Einwilligung  der  Gemeindevertretung  nachgesucht,  aber  noch  nicht
ertheilt  ist,  so  darf  der  Baukonsens  nicht  vorenthalten  und  dies  lediglich  auf  den  Umstand
  gestützt  werden,  daß  der  Gemeindevorstand  (Magistrat)  die  Festsetzung  der  Fluchtlinie
  beschlossen  und  die  Orts-Polizeibehörde  dem  Projekte  zugestimmt  hat,  Erk.
21.  Jan.  1887  (E.  O.  V.  XIV.  384).

Jede  der  Behörden  hat  bei  Widerspruch  der  anderen  das  Recht  der  Anrufung  der
höheren  Instanz.  Dagegen  haben  die  Grundeigenthümer  bei  ablehnendem  Verhalten
der  Behörden  kein  Rechtsmittel,  um  die  Fluchtlinienfestsetzung  durchzusetzen,  E.  O.  V.
XXI.  384.  Bergl.  Erk.  O.  V.  G.  4.  Okt.  1889  (Pr.  V.  Bl.  XI.  411).

2)  Bau=  und  Straßenfluchtlinien  brauchen  nicht  zusammenzufallen;  es  kann  auch
nur  die  eine  von  ihnen  abgeändert,  z.  B.  die  Straßenfluchtlinie  bis  zur  Baufluchtlinie
vorgeschoben  werden,  E.  O.  V.  II.  370.

Die  Orts  Polizeibehörden  sind  befugt,  pofitive  Anordnungen  über  die  Einrichtung
  und  Benutzung  der  sog.  Vorgärten  nach  Maßgabe  polizeilicher  Gesichtspunkte
zu  treffen,  insbesondere  deren  Umwährung,  deren  gartenmäßige  Anlage  und  die  Nichtbenutzung
  derselben  zum  Betriebe  von  Gewerben  vorzuschreiben,  Erk.  26.  Sept.  1889
(E.  O.  V.  XVIII.  371)  (Vorgärten  sind  die  Vorplätze  zwischen  den  Baufluchtlinien
und  den  Bürgersteigen  bezw.  Fahrdämmen  der  öffentlichen  Straßen  und  Plästze).
Vergl.  auch  Erk.  O.  V.  G.  3.  März  1891  (Pr.  V.  Bl.  XII.  405)  und  18.  Okt.
1892  (das.  XIV.  114).

2)  Als  Bebauung  gelten  auch  Schuppen,  Thürme,  Denkmäler,  Thore,  Mauern,
Zäune  ohne  Rücksicht  auf  Herstellungsmaterial,  E.  O.  V.  VII.  327;  X.  300,  unterirdische
  Thonrohrleitungen  und  Gruben,  Erk.  O.  V.  G.  4.  Sept.  1884,  8.  Okt.  1886,
3.  März  1890  (Pr.  V.  Bl.  VI.  6;  VIII.  136;  XI.  586).  Erker,  Balkons,  Dachrinnen
  dürfen  die  Fluchtlinien  nicht  ohne  Weiteres  überragen,  doch  ist  nicht  ausgeschlossen,
  daß  ihre  Anbringung  unter  Ueberschreitung  der  Fluchtlinie  auf  Grund  allgemeiner
  oder  besonderer  baupolizeilicher  Bestimmungen  gestattet  wird,  E.  O.  V.
XXII.  372;  Zäune  sind  keine  Gebäude  und  bedürfen,  abgesehen  von  Sonderbestimmungen
  in  Baupolizeiordnungen,  keiner  Bauerlaubniß.

!)  Die  einem  Grundstückseigenthümer  bei  Ertheilung  der  Bauerlaubniß  erwachsende
Verpflichtung  zur  Einrichtung  eines  Vorgartens  vor  dem  erbauten  Hause  ist  nicht
eher  zu  erzwingen,  als  bis  die  Straßenregulirung  vor  dem  Grundstücke  zur  Durchführung
  gelangt  ist,  E.  O.  V.  XXVII.  397.

5)  Falls  ein  Bebauungs=  und  Fluchtlinienplan  mehrere,  von  einander  unabhängige
und  in  keinem  Zusammenhange  stehende  Theile  umfaßt,  für  welche  ebensogut  verschiedene,
  von  einander  genennt  gehaltene  Pläne  hätten  aufgestellt  werden  können,  so
unterliegt  es  keinem  Bedenken,  wenn  die  Gemeindebehörde  den  Plan,  soweit  er  einen
unangefochten  gebliebenen  Theil  betrifft,  förmlich  feststellt,  obgleich  im  übrigen  noch
        <pb n="1060" />
        1048  Abschnitt  XX.  Straßen-  und  Beufluchten-Gesetz.

Zukunft,  durch  Aufstellung  von  Bebauungsplänen!)  für  größere  Grundflächen
erfolgen.  »

Handelt  es  sich  in  Folge  von  umfassenden  Zerstörungen  durch  Brand  oder
andere  Ereignisse  um  die  Wiederbebauung  ganzer  Ortstheile,  so  ist  die  Gemeinde
  verpflichtet,  schleunigst  darüber  zu  beschließen,  ob  und  inwiefern  für
den  betreffenden  Ortstheil  ein  neuer  Bebauungsplan  aufzustellen  ist  und  eintretenden
  Falls  die  unverzügliche  Feststellung  des  neuen  Bebauungsplanes  zu

ewirken.

§.  3.  Bei  Festsetzung  der  Fluchtlinien  ist  auf  Förderung  des  Verkehrs,
der  Feuersicherheit  und  der  öffentlichen  Gesundheit  Bedacht  zu  nehmen,  auch
darauf  zu  halten,  daß  eine  Verunstaltung  der  Straßen  und  Plätze  nicht  eintritt.

Es  ist  deshalb  für  die  Herstellung  einer  genügenden  Breite  der  Straßen
und  einer  guten  Verbindung  der  neuen  Bauanlagen  mit  den  bereits  bestehenden
Sorge  zu  tragen.  "

§.  4.  Jede  Festsetzung  von  Fluchtlinien  (§.  1)  muß  eine  genaue  Bezeichnung
  der  davon  betroffenen  Grundstücke  und  Grundstückstheile  und  eine
Bestimmung  der  Höhenlage,  sowie  der  beabsichtigten  Entwässerung  der  betreffenden
  Straßen  und  Plätze  enthalten.  —

§.  5.  Die  Zustimmung  der  Orts-Polizeibehörde  (§.  1)  darf  nur  versagt
werden,  wenn  die  von  derselben  wahrzunehmenden  polizeilichen  Rücksichten  die
Versagung  fordern.  "  „

Win  sich  der  Gemeindevorstand  bei  der  Versagung  nicht  beruhigen,  so
beschließt  auf  sein  Ansuchen  der  Kreisausschuß.  Z

Derselbe  beschließt  auf  Ansuchen  der  Orts-Polizeibehörde  über  die  Bedürfnißfrage,
  wenn  der  Gemeindevorstand  die  von  der  Orts-Polizeibehörde
verlangte  Festsetzung  (§.  1  Al.  2)  ablehnt?).

An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  Stadtkreisen  und  den  einem  Landkreise
  angehörigen  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuss,
  in  Berlin  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  3).

g.  6.  Betrifft  der  Plan  der  beabsichtigten  Festsetzungen  (§.  4)  eine  Festung,
oder  fallen  in  denselben  öffentliche  Flüsse,  Chausseen,  Eisenbahnen  oder  Bahnhöfe,
  so  hat  die  Orts-Polizeibehörde  dafür  zu  sorgen,  daß  den  betheiligen
Behörden  rechtzeitig  zur  Wahrung  ihrer  Interessen  Gelegenheit  gegeben  wird  .

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  1047.

wegen  der  gegen  den  Plan  erhobenen  Einwendungen  verhandelt  wird.  Nothwendiges
Erforderniß.  für  ein  derartiges  Vergehen  ist  aber,  daß  eine  Rückwirkung  des  noch  unerledigten
  Feststellungsverfahrens  auf  den  endgültig  festzustellenden  Theil  nicht  stattfinden
  kann.  Ein  Herausgreifen  einzelner  Theile  aus  einem  ausgelegten  Plan  ist  nur
dann  unter  Umständen  zulässig,  wenn  es  sich  um  örtlich  verschiedene  Flächen  handelt
—  nicht  aber  ein  Herausgreifen  in  der  Weise,  daß  auf  derselben  Fläche  die  Straßen.
anlagen  festgestellt  werden,  während  die  Grabenanlagen  noch  in  der  Schwebe  bleiben.
Die  Feststellung  der  Straßenzüge  ist  nach  dem  Gesetze  das  Wesentliche,  der  Kern  des
ganzen  Verfahrens.  Die  Straßen  können  nur  zusammen  mit  ihrem  Zubehör,  den
Entwässerungsanlagen,  festgesetzt  werden,  Erk.  24.  Nov.  1881  (E.  O.  V.  VIII.  319).

Ein  Straßentheil  ist  sowohl  ein  Abschnitt,  als  eine  Seite  der  Straße,  auch  ein

einzelnes  Grundstück  G.  7  Abs.  2);  eine  abweichende  Bedeutung  hat  er  in  den
12,  15.

*  )  Flächen  im  Bebauungsplane,  die  weder  zu  Straßen,  noch  zu  Plätzen  ausgewiesen

  werden,  endgültig  oder  auch  nur  einstweilen  von  der  Bebauung  auszuschließen

und  ihre  Zulassung  zur  Bebauung  künftiger  Bestimmung  vorzubehalten,  ist  unzulässig

E.  O.  V.  XXI.  375;  XXIII.  361.

„:)  Oder  wenn  die  Gemeindevertretung  der  Festsetzung  widerspricht,  da  in  einem
solchen  Falle  die  Erklärung  des  Gemeindevorstandes  ablehnend  lauten  muß.  #§.  17
Zust.  Ges.  greift  hier  nicht  Platz.  6

21)  Zust.  Ges.  §.  146  Abs.  2.  Eine  frühere  Feststellung  und  Bekanntmachung
ist  ohne  rechtliche  Wirkung,  E.  O.  V.  XXVIII.  372.

4)  Vergl.  Anm.  3  zu  8.  67  A.  L.  R.  I.  8  unten  S.  1059  und  Res.  15.  Dez.
1882  (M.  Bl.  1883  S.  13).  4  .

Die  Orts-Polizeibehörden  haben  in  allen  Fällen  den  fiskalischen  Behörden,  denen
        <pb n="1061" />
        Abschuitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.  1049

§.  7.  Nach  erfolgter  Zustimmung  der  Orts-Polizeibehörde,  bezüglich  des
Kreisausschusses  (§.  5),  hat  der  Gemeindevorstand  den  Plan  zu  Jedermanns
Einsicht  offen  zu  legen.  Wie  letzteres  geschehen  soll,  wird  in  der  ortsüblichen
Art  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  Einwendungen  gegen  den  Plan
innerhalb  einer  bestimmt  zu  bezeichnenden  präklusivischen  Frist  von  mindestens
vier  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen  sind.

Handelt  es  sich  um  Festsetzungen,  welche  nur  einzelne  Grundstücke  betreffen,
so  genügt  statt  der  Offenlegung  und  Bekanntmachung  eine  Mittheilung  an  die
betheiligten  Grundeigenthümer.

§.  8.  Ueber  die  erhobenen  Einwendungen  (§8.  7)  hat,  soweit  dieselben  nicht
durch  Verhandlungen  zwischen  dem  Gemeindevorstande  und  den  Beschwerdeführern
  zur  Erledigung  gekommen,  der  Kreisausschuß  zu  beschließen.  An  Stelle
des  Kreisausschnsses  tritt  in  Stadtkreisen  und  den  einem  Landkreise  angehörigen
  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Bezirksausschuss,  in
Berlin  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ).  Sind  Einwendungen  nicht
erhoben  oder  ist  über  dieselben  endgültig  (§.  16)  beschlossen,  so  hat  der  Gemeindevorstand
  den  Plan  förmlich  festzustellen,  zu  Jedermanns  Einsicht  offen
zu  legen  und,  wie  dies  geschehen  soll,  ortsüblich  bekannt  zu  machen?).

§.  9.  Sind  bei  Festsetzung  von  Fluchtlinien  mehrere  Ortschaften  betheiligt,
so  wattenne  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betreffenden  Gemeindevorständen
stattzufinden.

Ueber  die  Punkte,  hinsichtlich  deren  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen  ist,  beschließt
  der  Kreisausschuß.  An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  Stadtkreisen
und  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern
  der  Bezirksausschuss,  in  Berlin  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten#).


§.  10.  Jede,  sowohl  vor  als  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  getroffene  Festsetzung
  )  von  Fluchtlinien  kann  nur  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen
  aufgehoben  oder  abgeändert  werden  #).

—  ——  —
—  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1048.

die  Verwaltung  der  an  einer  neufestzusetzenden  Straßen=  und  Baufluchtlinie  betheiligten
siskalischen  Grundstücke  zusteht,  rechtzeitig  von  dem  betreffeuden  Straßenbauplan  besondere
  Nachricht  zu  geben,  Res.  17.  Juli  1891  (M.  Bl.  S.  156).

1)  Zust.  Ges.  8.  146  Abs.  2.  Eine  frübere  Feststellung  und  Bekanntmachung
ist  ohne  rechtliche  Wirkung,  E.  O.  V.  XXVIII.  372.

2)  Umfaßt  ein  Bebauungs=  oder  Fluchtlinienplan  mehrere  von  einander  unabhängige,
  in  keinem  Zusammenhange  stehende  Theile,  so  kann  zunächst  der  unangefochten
  gebliebene  Theil  förmlich  festgestellt  werden,  E.  O.  V.  VIII.  321.  (Vergl.
Aum.  5  S.  1047.)  Ueber  die  Bedeutung  der  Offenlegung  vergl.  §.  11  und  E.  O.
B.  XIX.  83;  E.  Crim.  VI.  295;  XVII.  166.  Die  Kosten  für  Aufstellung  und
Offenlegung  trägt  die  Gemeinde.

2)  Ueber  das  Verhältniß  des  §.  10  zum  Eisenbahnges.  3.  Nov.  1838  spricht  sich
das  Res.  8.  Mai  1876  folgendermaßen  aus:  Durch  Ges.  2.  Juli  1875  ist  das  im  §.  4
Eisenbahnges.  dem  Handelsminister  übertragene  Recht,  die  Linie  der  zur  Ausführung  genehmigten
  Bahn  in  ihrer  Durchführung  durch  alle  Zwischenpunkte  festzustellen,  in  keiner
Weise  alterirt  und  ebensowenig  hinsichtlich  der  Befugniß,  die  durch  die  Eisenbahnanlage
nothwendig  gewordenen  Anlagen  von  Wegen  2c.  festzusetzen,  welche  nach  S§.  14  Eisenbahnges.
  den  Regierungen  und  nach  §.  31  Enteignungsges.  11.  Juni  1873  den
Verwaltungsgerichten  (jetzt  nach  Zust.  Ges.  den  Bezirksausschüssen),  zusteht,  eine
Aeuderung  eingetreten.  Insoweit  die  Ausübung  dieser  Befugniß  die  Aufhebung  oder
Aenderung  von  Straßen  oder  Fluchtlinien  bedingt,  ist  das  Verfügungsrecht  der  zur
Feststellung  von  Straßen  und  Fluchtlinien  berufenen  Behörden,  welchen  bei  Bestimmung
  der  Bahnlinien  eine  Mitwirkung  oder  ein  Widerspruchsrecht  nicht  zusteht,
überhaupt  ausgeschlossen  und  kann  §.  10  Ges.  2.  Juli  1875  nur  insoweit  Anwendung
sinden,  als  die  Möglichkeit,  über  das  innerhalb  der  Grenzen  des  Weichbildes  oder  des
Bebauungsplanes  belegene  Terrain  zu  verfügen,  nicht  durch  eine  gesetzliche  Verpflichung,
  anderweite  mit  den  Straßenanlagen  kollidirende  Anlagen  zu  dulden,  beseitigt
oder  beschränkt  wird.  Doch  ist  es  angezeigt,  dem  Gemeindevorstande  und  der  Orts-
        <pb n="1062" />
        1050  Abschnitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.

Zur  Festsetzung  neuer  oder  Abänderung  schon  bestehender  Bebauungspläne
in  den  Städten  Berlin,  Potsdam,  Charlottenburg  und  deren  nächster  Umgebung
bedarf  es  Königlicher  Genehmigung.  .

§.  11.  Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  in  8.  8  vorgeschriebene  ffenlegung
  beginnt,  tritt  die  Beschränkung  des  Grundeigenthümers,  daß  Neubauten
  ),  Um-:)  und  Ausbauten  über  die  Fluchtlinie  hinaus  versagt  werden
können?),  endgültig")  ein.  Gleichzeitig")  erhält  die  Gemeinde  das  Recht,  die

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1049.

polizeibehörde  Gelegenheit  zur  Geltendmachung  von  Anständen  oder  Aenderungsvorschlägen
  zu  geben,  Friedrichs  S.  60.

()  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen,  Erk.  Komp.  G.  H.  8.  Jan.  1876  (M.  Bl.
S.  78)  und  11.  Febr.  1865  (J.  M.  Bl.  S.  106).

Ueber  die  rechtliche  Wirkung  einer  vor  Geltung  Ges.  2.  Juli  1875  erfolgten
Fluchtlinienfestsetzung  vergl.  Erk.  30.  Jan.  1882  (E.  O.  V.  VIII.  303),  dazu  Res.
12.  Mai  1855  (M.  Bl.  S.  100)  und  E.  O.  V.  V.  381.

1)  Ueber  den  Begriff  „Neubauten“  vergl.  Anm.  3  zu  §.  1,  S.  1047.  Einen  „theilweisen“
  Neubau  kennt  das  Gesetz  nicht,  E.  O.  V.  XXIII.  347.

Die  an  sich  im  Eigenthum  liegende  Befugniß,  von  dem  Besitze  und  der  Nutzung
desselben  jeden  Anderen  auszuschließen,  geht  dadurch  nicht  verloren,  daß  ein  Grundstück
  als  für  eine  künftige  Straße  oder  einen  öffentlichen  Platz  bestimmt,  in  einem
Bebauungsplan  verzeichnet  wird  ..  Auch  in  der  Wahl  der  Mittel,  durch  welche  der
Eigenthümer  das  Publikum  fern  halten  will,  ist  er  durch  das  Ges.  2.  Juli  1875
nur  in  so  weit  beschränkt,  als  ihm  Neubauten,  Um-=  und  Ausbauten  über  die
Fluchtlinie  hinaus  versagt  werden  können,  jeder  Einrichtung  sonstiger  nicht  unter  den
Begriff  solcher  Bauten  fallenden  Schutzwehren  gegen  das  unbefugte  Betreten  des
Grundeigentbums  —  etwa  eines  Grabens  —  steht  das  Ges.  2.  Juli  1875  nicht
entgegen.  Es  kommt  in  jedem  einzelnen  Falle  darauf  an,  ob  die  in  Rede  stehenden
Anlagen  unter  den  Begriff  eines  Baues  oder  Neubaues  fallen,  Erk.  7.  Juni  1883.
(E.  O.  B.  IX.  298).  (In  casu  hatte  der  Eigenthümer,  um  das  Befahren  seines
Grundstücks  zu  verhindern,  eine  Reihe  von  Pfählen  in  die  Erde  schlagen  lassen,  was
die  Ortspolizeibehörde  unrechtmäßiger  Weise  verhindern  wollte.)

?)  Ueber  den  Begriff  des  Umbaues  und  die  Frage,  ob  im  Sinne  des  §.  11  Ges.
2.  Juli  1875  ein  Um-  und  Ausbau  über  die  Fluchtlinie  hinaus  vorliegt,  vergl.  Erk.
15.  Sept.  1881  und  30.  Jan.  1882  (E.  O.  V.  VIII.  294  und  303);  25.  Jan.  1896.
(E.  O.  V.  XXIX.  3729.

Um-  und  Ausbauten  stehen  in  der  Mitte  zwischen  Neubau  und  Reparatur,  doch
werden  größere  Ausbesserungen  allein  durch  ihren  Umfang  noch  nicht  dazu,  E.  O.  V.
XXIII.  348.  Bloße  Umwährungen  gehören  nicht  hierher,  E.  O.  V.  XXV.  379;
XXVI.  350.

2)  Doch  sind  die  §§.  78—82  A.  L.  R.  I.  8  dadurch  nicht  beseitigt,  wonach  das
Vortreten  einzelner  Bautheile  über  die  Fluchtlinie  hinaus  gestattet  werden  kann.
Vergl.  E.  O  V.  XXII.  372.

Die  Ansicht  des  O.  V.  G.  in  E.  VII.  327,  daß  die  Polizeibehörde  nicht  nur
berechtigt,  sondern  verpflichtet  sei,  jeder  Bebauung  über  die  Fluchtlinie  hinaus  die
Genehmigung  zu  versagen,  ist  überhaupt  unzutreffend.

Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  ist  möglich,  doch  haben  nach  Offenlegung  des
Straßenbauplans  die  Polizeibehörden  in  eine  Prüfung  von  Gesuchen  auf  Genehmigung
von  Bauten  erst  dann  einzutreten,  wenn  der  Unternehmer  die  Einwilligung  der
Gemeinde  zu  dem  beabsichtigten  Bau  dargethan  hat.  Es  ist  Vorsorge  zu  reffen,  daß
diese  Anordnung  Seitens  der  Gemeinden  nicht  zur  Durchführung  unberechtigter  Ansprüche
  mißbraucht  werde,  Res.  15.  Febr.  1887  (M.  Bl.  S.  70).  Ebenso  E.  O.  V.
XXV.  379;  §.  11  Satz  1  giebt  nur  den  Polizeibehörden  die  Befugnuß,  das  Bebauen
künftigen  Straßengeländes  zu  untersagen.

4)  Es  ist  gesetzlich  zulässig,  den  Baukonsens  mit  der  Bedingung  zu  ertheilen,
daß  bei  Regulirung  der  Fluchtlinien  die  zugelassene  Baulichkeit  (beispielsweise  ein
Zaun)  auf  Verlangen  der  Behörde  durch  den  jeweiligen  Besitzer  auf  seine  Kosten  in
die  neue  Fluchtlinie  zurückgelegt  und  diese  Verpflichtung  in  das  Grundbuch  des
Grundstückes  eingetragen  werde,  Erk.  O.  V.  G.  14.  Juni  1881  (E.  O.  V.  VII.  328).
Unter  Umständen  wird  die  Polizeibehörde  im  Falle  des  §.  11  verpflichtet  sein,  die
        <pb n="1063" />
        Abschnitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.  1061

durch  die  festgesetzten  Straßenfluchtlinien  für  Straßen  und  Plätze  bestimmte
Grundfläche  dem  Eigenthümer  zu  entziehen  7.
§.  12.  Durch  Ortsstatut?:)  kann  festgestellt  werden,  daß  an  Straßen?)

–  —  ——
—  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1050.

Genehmigung  zu  Umbauten  in  einem  durch  die  Fluchtlinie  durchschnittenen  Gebäude
zu  versagen,  ohne  daß  der  Verwaltungsrichter  in  der  Lage  wäre,  die  Ausführung  —
etwa  aus  Gründen  der  Billigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  —  zu  gestatten,  Erk.  15.  Sept.
1881  (E.  O.  V.  VIII.  295).

Die  Polizeibehörden  dürfen  in  gewissem  Umfange  auch  schon  vor  der  förmlichen
Feststellung  des  Plaues,  Bauten,  welche  den  Plan  durchkreuzen,  verhindern.  Das  Gesetz
schließt  die  Befugniß  der  Polizeibehörde,  eine  nachgesuchte  Bauerlaubniß  dem  Antragsteller
  auf  Grund  eines  noch  nicht  endgültig  festgestellten  Planes  vorzuenthalten,  nicht
nur  nicht  aus,  sondern  diese  Befugniß  bildet  vielmehr  ein  nothwendiges  Glied  des
Gesetzes,  E.  O.  V.  VIII.  819;  XIV.  386;  XXIV.  380.  Die  Bauerlaubniß  kann
aber  nicht  versagt  werden,  wo  eine  Fluchtlinienfestsetzung  zur  Zeit  nicht  in  Frage
kommt,  E.  O.  V.  II.  362.  Ist  das  Festsetzungsverfahren  eingeleitet,  nachdem  die
Bauerlaubniß  versagt  und  dagegen  geklagt  war,  so  ist  die  Lage  des  Verfahrens  zur
Zeit  der  Urtheilsfällung  maßgebend,  E.  O.  V.  V.  378;  VIII.  291.

Ist  ein  Baukonsens  vor  Feststellung  der  Fluchtlinie  ertheilt,  so  ermächtigt  er  den
Bauherrn  nicht  zur  Inangriffnahme  nach  geschehener  Feststellung,  E.  O.  V.  II.  853;
V.  379;  XIII.  394.

5)  D.  h.  ohne  besondere  Verleihung  des  Enteignungsrechts  durch  Kal.  Bd.

1)  §S.  11  betrifft  nur  gemäß  dieses  Ges.  ergangene  Festsetzungen.  Für  ältere
Fluchtlinien  gilt  zwar  die  im  ersten  Satze  gegebene  Regel  ebenfalls,  (E.  O.  B.  VIII.
307),  doch  kann  auf  Grund  einer  älteren  Fluchtlinienfestsetzung  ein  Privatgrundstück
nur  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  des  Enteignungsges.  11  Juni  1874  (durch
Kgl.  Vd.)  enteignet  und  zur  Straße  gezogen  werden,  E.  Civ.  XXI.  216.

2)  Die  den  Gemeinden  durch  §.  12  des  Baufluchtgesetzes  ertheilten  Befugnisse
erleiden  auch  zu  Gunsten  von  fiskalischen  Bauten  keine  Ausnahme,  Res.  9.  Nov.
1887  (M.  Bl.  S.  275).

Die  Anwendung  der  auf  Grund  der  98.  12  und  15  erlassenen  Ortsstatute  ist

nicht  davon  abhängig,  daß  die  dabei  in  Frage  kommenden  Fluchtlinien  nach  den  Vorschriften
  des  Ges.  2.  Juli  1875  festgesetzt  worden  sind.  Sie  finden  auch  dann  Anwendung,
  wenn  die  Baufluchtlinien  vor  Erlaß  jenes  Gesetzes  festgesetzt  sind
(historische  Straßen),  Erk.  19.  Okt.  1888  (E.  Civ.  XXIII.  279).  Vergl.  Anm.
u  8.  15.
Das  ortsstatutarische  Bauverbot  des  §.  12,  der  mit  den  vorhergehenden,  von  der
Festsetzung  der  Fluchtlinien  handelnden  Bestimmungen  in  keinem  Zusammenhange
steht,  findet  auf  ältere  Straßen  nicht  Anwendung,  sondern  nur  auf  projektrte,  welche
noch  nicht  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  gestellt  sind.  Unter
neuen  noch  nicht  fertig  gestellten  Straßen  sind  insbesondere  auch  dieienigen  Straßen
nicht  zu  verstehen,  welche  bereits  als  Straßen,  den  älteren  Vorschriften  zur  Zeit  der
Anlegung  gemäß,  angelegt  sind,  wenn  sie  auch  den  neuen  Normativbestimmungen
nicht  mehr  entsprechen,  Erk.  O.  V.  G.  25.  April  1878  (E.  O.  V.  1II.  304).  Es
findet  auch  nicht  Anwendung  auf  Bauten,  welche  an  bestehende  Straßen  angrenzen,
selbtt  wenn  in  Beziehung  auf  diese  die  bis  dahin  eingehaltene  Fluchtlinie  neuerlich
anderweit  festgesetzt  worden  ist,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Dez.  1878  (E.  O.  V.  V.  341).

2)  Das  Bauverbot  darf  nicht  alle  Wege  innerhalb  der  Feldmark,  sondern  nur
vrojektirte  Straßen  umfassen.  Es  folgt  das  schon  aus  dem  Begriff  der  Straße,  wird
aber  außerdem  im  §.  12  selbst  noch  weiter  angedeutet,  wenn  das  Gesetz  von  Straßen
redet,  die  noch  nicht  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  Anbau  bergestellt  sfind.  —  Zu
den  projektirten  Straßen  gehören  zunächst  zweifellos  diejenigen,  welche  in  einen
Bebauungsplan  ausgenommen  sind  oder  für  welche  eine  eigene  Fluchtlinienfestsetzung
stattgefunden  hat.  Aber  auch  andere  Wege  können  dazu  gerechnet  werden,  wenn  nach
den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  man  es  mit  einer  in  der  Entstehung  begriffenen
Straße  zu  thun  hat.  Bestimmte  ein  für  alle  Mal  gültige  Merkmale  lassen  sich
bierfür  nicht  aufstellen,  Erk.  O.  V.  G.  18.  Nov.  1878,  15.  und  18.  Sept.  1879,
20.  Nov.  1879,  23.  Febr.  1892,  1.  März  1892,  bei  Friedrichs  S.  84.  Weitergehende
arf  früheren  Gesetzen  beruhende  Bauvervote  sind  durch  §.  19  aufgehoben,  Erk.  O.  V.
        <pb n="1064" />
        1052  Abschnitt  XX.  Straßen-  und  Baufluchten-Gesetz.

oder  Straßentheilen  1),  welche  noch  nicht  gemäß  der  baupolizeilichen)  Bestimmungen
  des  Orts  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  #)  her- 



Zu  Anmerkung  3  auf  S.  10851.

G.  24.  Sept.  1889  Nr.  IV.  425.  Vergl.  Erk.  O.  V.  G.  2.  Okt.  1879  (E.  O.  V.
V.  390).

Die  Oeffentlichkeit  eines  Weges  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  sein
Grund  und  Boden  im  Eigenthum  eines  Dritten  steht  und  daß  seine  Unterhaltung
einem  anderen  Rechtssubjekt  als  dem  regelmäßig  Wegebaupflichtigen  obliegt.  Eine
Privatstraße  im  Rechtssinne  ist  nur  da  vorhanden,  wo  die  Straße  der  Verfügungsgewalt
  des  Eigenthümers  unterliegt  und  kraft  derselben  dem  öffentlichen  Verkehr
entweder  thatsächlich  entzogen  ist  oder  doch  jeder  Zeit  entzogen  werden  kann.  Auf
derartige  Straßen  findet  das  Ges.  2.  Juli  1875  keine  Anwendung;  die  Anlegung
einer  wirklichen  Privatstraße  ist  durch  das  Gesetz  weder  ausdrücklich  verboten,  no
mittelbar  ohne  Weiteres  unthunlich  gemacht,  Erk.  1.  April  1890  (E.  O.  V.  XIX.  367).

1)  Begriff  des  Straßentheils:  E.  Civ.  XXIII.  285;  er  hat  hier  eine  andere
Bedeutung  als  im  §.  2.

2)  So  lange  nicht  ortspolizeiliche  Bestimmungen  vorhanden  sind,  welche  feststellen,
  was  zu  einer  „fertig  hergestellten“  Straße  gehört,  ist  das  Ortsstatut,  insoweit
es  den  Bau  von  Wohngebänden  mit  einem  Ausgang  nach  einer  noch  nicht  fertig  hergestellten
  Straße  verbietet,  unwirksam,  Erk  O.  V.  G.  13.  Okt.  1877  (E.  O.  B.  III.
286).  Die  erforderliche  Polizeiverordnung  kann  auch.  nachdem  das  Ortsstatut  bereits
in  Kraft  getreten  ist,  erlassen  werden,  Erk.  8.  April  1880  Nr.  II.  651.

Unter  den  Begriff  „polizeiliche  Bestimmungen“  fallen  nicht  allein  die  in  Gemäßbeit
  des  §.  5  Ges.  11.  März  1850  erlassenen  Polizeiverordnungen,  sondern  alle  das
Verhalten  Einzelner  oder  einer  Mehrheit  von  Personen  oder  des  Publikums  regelnden,
nolizeilichen  Maßnahmen  auf  sämmtlichen  der  Einwirkung  der  Polizei  unterstellten
Gebieten,  mögen  sie  nun  in  Gestalt  von  Verordnungen,  Verfügungen,  Bekanntmachungen,
  Reglements  oder  Anordnungen  im  weitesten  Sinne  ergehen.  Das  Gesetz
setzt  seiner  Fassung  nach  die  im  §.  12  erwähnten  baupolizeilichen  Bestimmungen
voraus;  trifft  dies  nicht  zu,  so  ergiebt  sich  allerdings  die  Nothwendigkeit  ihres  Erlasses;
nun  genügt  anch  für  die  neu  zu  treffenden  Bestimmungen  jedenfalls  diejenige  Form,
welche  das  Gesetz  hinsichtlich  der  von  ihm  vorgefundenen  als  ausreichend  augesehen
hat,  Erk.  20.  März  1881  (E  O.  V.  VIII.  341).

„)  Der  §.  12  bezieht  sich  nicht  auf  alte,  längst  bestehende,  sogenannte  „historische-Straben
  (vergl.  Anm.  4  zu  §.  1  oben  S.  1046),  sondern  hat  nur  neue,  neu  angelegte,
noch  nicht  regulirte  Straßen  im  Auge.  Das  Merkmal  einer  älteren  fertigen  Straße
bestimmt  sich  jedoch  nicht  bloß  durch  den  thatsächlichen  Zustand,  es  ist  vielmehr  auch
da  nicht  gegeben,  wo  die  thatsächliche  Anlage  den  bisherigen  baupolizeilichen
Bestimmungen  des  Ortes  nicht  entspricht.  Zu  den  „neuen“  Straßen  im  Sinne  des
Gesetzes  sind  auch  die  noch  nicht  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  nach
früherem  Rechte  fertig  hergestellten  oder  polizeiwidrig  angelegten  (also  unfertigen)
Straßen  zu  zählen,  Erk.  6.  Nov.  1882  (E.  O.  V.  IX.  318).  Vergl.  über  den
Begriff  einer  neuen  Straße  auch  Erk.  18.  Juni  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  385).

Ueber  die  Frage,  ob  eine  Straße  zu  den  noch  nicht  fertig  hergestellten  im  Sinne
des  §.  12  gehört,  vergl.  Erk.  O.  V.  G.  2.  Dez.  1878  (E.  O.  V.  V.  341).  Die
Frage,  ob  eine  „Straße“  für  den  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  hergestellt  ist,  kann
zunächst  nur  nach  der  Beschaffenheit  des  Straßen  körpers,  auf  dem  der  Verkehr  sich
bewegt  und  seines  unmittelbaren  Zubehörs,  nicht  aber  nach  der  Beschaffenheit  der
daueben  liegenden  Bauplätze  beantwortet  werden.

Eine  gepflasterte,  mit  Rinnsteinen,  Erleuchtung  2c.  versehene,  einer  älteren  Baupolizeiverordnung
  entsprechend  angelegte  Straße  gehört  in  die  Kategorie  der  fertigen
Straßen  im  Sinne  des  §F.  12,  E.  O.  V.  V.  391;  auch  braucht  eine  vollständig
hergerichtete  Straße  nicht  von  beiden  Seiten  bereits  bebaut  oder  mindestens  bebauungsfähig
  zu  sein,  um  als  fertig  zu  gelten,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Dez.  1878  (E.  O.
V.  V.  346).  Auch  schmale  Gassen,  die  nur  dem  Fußgängerverkehr  dienen  und  deren
angrenzende  Gebäude  mit  Ausgängen  nach  anderen  Straßen  versehen  sind,  können
als  historische  Straßen  anerkannt  werden,  E.  O.  V.  XVII.  167.  Durch  neue
Fluchtlinien  wird  eine  historische  Straße  nicht  wieder  eine  projektirte,  E.  O.  V.  V
345;  XV.  149;  XVIII.  334.
        <pb n="1065" />
        Abschnitt  XX.  Straßen-  und  Baufluchten-Gesetz.  1053

gestellt  sind,  Wohngebäude  ),  die  nach  diesen  Straßen  einen  Ausgangs)  haben
nicht  errichtet  werden  dürfen?).  D  gang)  haben,

1)  Räume,  welche  ausschließlich  dem  Gewerbebetrieb  dienen,  gehören  also  nicht
hierher,  selbst  wenn  sich  darin  Menschen  den  ganzen  Tag  aufhalten,  Erk.  O.  V.  G.
10.  Nov.  1881  (E.  O.  V.  VII.  315).  Dagegen  reicht  es  hin,  wenn  das  Gebäude
auch  nur  theilweise  zum  Wohnen  benutzt  wird.  Ein  Gefängniß  ist  trotz  des  unfreiwilligen
  Aufenthaltes  seiner  Insassen  ein  Wohngebäude,  Erk.  7.  Mai  1880  (Nr.  II.
758);  ein  Pferdestall,  in  dem  der  Knecht  Nachts  schläft  aber  nicht,  Erk.  O.  V.  G.
10.  Febr.  1891  Nr.  IV.  145.

Unter  die  Errichtung  eines  Wohngebäudes  fällt  auch  die  Umwandlung  eines
bisher  zu  anderen  Zwecken  benutzten  Bauwerkes  in  ein  Wohnhaus,  Erk.  O.  V.  G.
27.  Juli  1877  (Nr.  II.  1818);  desgl.  der  Wiederaufbau  eines  abgebrochenen  oder
durch  Naturereignisse  zerstörten  Wohngebäudes.  E.  O.  V.  XVIII.  386.  Ist  mit
Errichtung  eines  Wohngebäudes  auf  Grund  baupolizeilicher  Genehmigung  begonnen,
so  kann  ein  nachträglich  in  Kraft  getretenes  Bauverbot  nicht  dazu  benutzt  werden,
die  Weiterführung  des  Baues  zu  hindern,  E.  O.  V.  XXIV.  362.

Dem  ortsstatutarischen  Verbote,  an  noch  nicht  fertiggestellten  Straßen  „Wohngebäude
  zu  errichten“,  welche  nach  diesen  Straßen  einen  Ausgang  haben,  unterliegt
auch  der  Anbau  an  ein  älteres  Wohngebäude  (Erweiterungsbau),  selbst  wenn  solcher
nicht  mit  einem  neuen  eigenen  Ausgange  dorthin  versehen,  vielmehr  lediglich  auf  die
Mitbenutzung  eines  derartigen  Ausganges  aus  dem  älteren  Gebäudetheil  angewiesen
werden  soll,  Erk.  28.  Sept.  1882  (E.  O.  V.  IX.  315).

Die  Erweiterung  eines  Wohngebäudes  fällt  gleichfalls  unter  den  Begriff  der
Errichtung  von  Wohngebäuden,  da  auch  hierdurch  die  Verhältnisse  in  Beziehung  auf
die  Benutzung  der  Straße  eine  wesentliche  Aenderung  erleiden  können.  Voraussetzung
dabei  ist  indeß,  daß  die  Wohnung  als  solche,  im  Gegensatz  zu  den  sonst  im  Gebäude
etwa  noch  befindlichen  Räumen,  eine  Erweiterung  erfährt.  In  einem  Falle,  wo  in
einem  bisher  schon  bewohnten  Restaurationslokale,  dessen  Hauptbestandtheil  ein  Tanzsaal
  bildet,  der  Saal  zu  einem  Theatersaal  erweitert  wurde,  ist  die  Anwendbarkeit
des  §.  12  verneint  worden,  Erk.  13.  Febr.  1879  Nr.  II.  380.

2)  Der  Ausgang  des  Wohngebäudes  nach  der  unfertigen  Straße  ist  ein  wesentliches
  Erforderniß.  Im  Uebrigen  erscheint  es  unwesentlich,  ob  der  Ausgang  mittelbar
oder  Uunmittelbar  auf  die  Straße  führt.  Das  Haus  kann  demnach  weit  von  der
Straße  zurück  oder  in  einem  Garten  stehen;  der  Ausgang  kann  auf  einer  von  der
Straße  abgewendeten  Seite,  in  der  Hinterwand,  im  Hofe  u.  s.  w.  liegen;  führt  der
Ausgang  schließlich  nach  der  unfertigen  Straße,  so  trifft  die  Voraussetzung  des  Gesetzes
  zu.  Umgekehrt  ist  es  nicht  maßgebend,  daß  das  Haus  seine  Front  der  unfertigen
Straße  zukehrt  und  in  der  Front  seinen  Ausgang  hat;  wird  hier  das  Grundstück
durch  eine  Einfriedigung  ohne  Oeffnung  von  der  unfertigen  Straße  abgeschlossen  und
hat  seinen  Ausgang  thatsächlich  nach  einer  anderen  Straße,  so  kann  §.  12  nicht  angwender,
  zwere,  Erk.  O.  B.  G.  27.  Juli  1877  Nr.  II.  1818  und  7.  Dez.  1878
Nr.  I.  45.

Wenn  ein  Eigenthümer  im  letzgedachten  Falle  ein  ohne  Ausgang  projektirtes

und  darum  ebenso  konsentirtes  Wohngebäude  in  ein  dem  Ortsstatut  widersprechendes,
durch  nachträgliche  Anbringung  eines  Ausgangs  zu  verwandeln  unternimmt,  so  kann
die  Polizeibehörde  dagegen  das  allgemeine  Verbot  zur  Geltung  bringen  und  die  Beseitigung
  verlangen,  Erk.  2.  Okt.  1879  (E.  O.  V.  V.  390)  und  20.  März  1882
(E.  O.  V.  VIII.  342).
Nicht  jedes  Gebäude,  das  nur  von  einer  bestimmten  Straße  seinen  Zugang  hat,
liegt  deshalb  an  dieser  Straße,  z.  B.  wenn  es  auf  dem  der  Straße  entgegengesetzten
Ende  eines  langgestreckten  Grundstückes  hinter  mehreren,  die  Straßengrenze  völlig
besetzenden  Gebäuden  errichtet  werden  soll,  Erk.  O.  V.  G.  10.  Dez.  1889  (Pr.  V.
Bl.  XI.  437),  3.  April  1891  (das.  XIII.  138).  Eckgebäude  mit  der  Front  nach  beiden
  Straßen  liegen  an  jeder  von  ihnen,  E.  O.  V.  XXIII.  54.

Ein  Haus,  welches  an  der  einen  Straße  liegt  und  dorthin  seinen  Ausgang  und
seine  Front  hat,  ist  nicht  zugleich  lim  Sinne  des  §.  12)  als  an  derjenigen  anderen
Straße  liegend  anzusehen,  welche  etwa  von  einem  an  das  Gebäude  sich  anschließenden
Garten  erreicht  wird,  Erk.  O.  V.  G.  6.  Dez.  1878  (E.  O.  V.  IV.  369).  Vergl.
Erk.  11.  Juli  1893  (Nr.  IV.  681).

:)  Das  Baurecht  ist  jedoch  nur  bis  zur  Fertigstellung  vertagt.  Steht  daher  fest,
        <pb n="1066" />
        1064  Abschnitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.

Das  Ortsstatut  hat  die  näheren  Bestimmungen  innerhalb  der  Grenze
vorstehender  Vorschrift  festzusetzen  und  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirks-Ausschusses.
  Gegen  den  Beschluß  des  Bezirks-Ausschusses  ist  innerhalb  einer
Präklusiofrist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  bei  dem  Provinzialrathe  zulässig  y.

Nach  erfolgter  Bestätigung  ist  das  Statut  in  ortsüblicher  Art  bekannt  2)
u  machen.

;  acher-  Eine  Entschädigung?)  kann  wegen  der  nach  den  Bestimmungen

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1053.

daß  die  Fertigstellung  einer  Straße  überhaupt  nicht  erfolgen  soll,  so  darf  wegen
Mangels  der  Fertigstellung  die  Bauerlaubniß  den  augrenzenden  Eigenthümern  nicht
versagt  werden,  E.  O.  B.  X.  314.  Das  Bauverbot  aus  §.  12  bezieht  sich  lediglich
auf  noch  nicht  für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Aubau  fertig  hergestellte,  d.  h.
solche  Straßen,  deren  Anlegung  in  Aussicht  genommen,  aber  noch  nicht  vollendet
sind;  ein  sämmtliche  Wege  in  der  Feldmark  umfassendes  Verbot  ist  damit  ausgeschlossen,
  E.  O  B.  XXVIII.  365.  .

1)  §§.  153,  51  L.  B.  G.,  ö.  146  Zust.  Ges.  Abänderungen  der  Ortsstatuten
sind  nur  auf  demselben  Wege  möglich.  Gemeindebeschlüsse,  die  eigenmächtig  und  einseitig
  vom  Ortsstatute  abgehen,  sind  rechtsunglültig,  E.  O.  V.  XXVIII.  365.

Das  Ortsstatut  kann  Ausnahmen  von  dem  Bauverbote  zulassen.  Ist  die  Gestattung
  der  Ausnahmen  in  das  Ermessen  der  Gemeindeorgane  gestellt,  so  kann  der
Betheiligte  gegen  die  Verweigerung  der  Erlaubniß  zum  Aubau  vor  den  Verwaltungs.
gerichten  mit  Erfolg  nicht  klagen,  Erk.  O.  V.  G.  27.  Juli  1877  Nr.  II.  1818.

Die  Bestimmungen  des  Ortsstatuts  sind  nur  durch  Beschwerde  im  Aufsichtswege
anfechtbar,  Erk.  O.  V.  G.  6.  und  24.  Sept.  1889  (Pr.  V.  Bl.  XI.  50,  29);
23.  Juli  1892  (das.  XIV.  28).  Die  gleiche  Beschwerde  steht  der  Gemeinde  zu,  wenn
die  Bauerlaubniß  dem  Ortsstatut  entgegen  ertheilt  ist,  E.  O.  V.  XIV.  378;  XV.
416,  31.  Jan.  1893  Nr.  IV.  109.

2)  Die  für  die  Städte  und  ländlichen  Ortschaften  angeordneten  Bebauungspläne
treten  nicht  schon  mit  der  behördlichen  Feststellung,  sondern  erst  mit  der  amtlichen  Veröffentlichung
  in  Wirksamkeit,  Erk.  2.  Juli  1882  (E.  Civ.  VI.  295).

2)  Entschädigung  für  Beschränkung  des  Grundeigenthums  wird  nach  §.  13
nur  in  einem  Falle  gewährt,  nämlich  für  die  Beschränkung  des  bebaut  gewesenen
Theils  des  Grundeigenthums,  wenn  eine  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedene
Baufluchtlinie  vorhandene  Gebäude  trifft  und  das  Grundstück  bis  zur  Baufluchtlinie
frei  gelegt  wird.  Vergl.  E.  Civ.  XXVIII.  271.

Für  Entziehung  des  Grundeigenthums  muß  Entschädigung  geleistet  werden,
wenn  die  Gemeinde  die  Abtretung  verlangt,  wenn  ein  bebaures  Grundstück  bis  zur
Fluchtlinie  von  Gebäuden  freigelegt  wird,  ohne  daß  der  Eigenthümer  zur  Wiederbebauung
  schreiten  darf,  und  wenn  die  Bebauung  eines  an  einer  fertigen  Straße
gelegenen,  von  einer  neuen  Querstraße  getroffenen  Grundstückes  in  der  Fluchtlinie
dieser  neuen  Straße  erfolgt.  In  den  letzteren  beiden  Fällen  tritt  also  die  Ent.
schädigungspflicht  ein,  auch  wenn  die  Gemeinde  die  Fläche  noch  nicht  zur  Straße
siehen,  den  Fluchtlinienplan  noch  nicht  ausführen  will;  die  Gemeinde  wird  durch  das
Gesetz  zur  Cnteignung  verpflichtet.  In  allen  sonstigen  Fällen  steht  es  im  freien  Be.
lieben  der  Gemeinde,  wenn  sie  von  ihrem  sonstigen  Rechte,  die  Abtretung  zu  fordern,
Gebrauch  machen  will;  der  Eigenthümer  kann  seinerseits  die  Euteignung  derjenigen
Flächen,  welche  nach  der  festgesetzten  Fluchtlinie  in  die  Straße  fallen,  nicht  beanspruchen;
  er  kann  auch  dadurch  keinen  Druck  auf  die  Gemeinde  ausüben,  daß  er  die
Absicht  äußert,  auf  der  fr.  Fläche  zu  bauen;  die  Erlaubniß  dazu  wird  ihm  nach  §  11
versagt,  ohne  daß  ihm  hieraus  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  erwächst,  Erk.  O.  Trib.
10.  Juli  1877  (E.  IXXXX.  44)  und  Erk.  R.  G.  18.  Dez.  1879  (Deutsche  Gemeindezeitung
  1880  S.  67).

Eine  Gemeinde,  welche  nach  §.  13  wegen  Entziehung  oder  Beschränkung  des  von
der  Festsetzung  einer  neuen  Fluchtlinie  betroffenen  Grundeigenthumes  zu  entschädigen
hat,  ist  verpflichtet,  behufs  Feststellung  der  Entschädigung  die  Emleitung  des  durch  die
88.  24  ff.  des  Enteignungsges.  11  Juni  1874  angeordneten  Administrativverfahrens  zu
beantragen.  Sie  ist  nicht  befugt,  Versonen,  welche  ihre  Grunostücke  bis  zur  Fluchtlinie
freigelegt  haben,  mit  ihrem  Entschädigungsanipruch  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen,
und  sie  kann  durch  die  betheiligten  Grundbesitzer  im  Wege  der  gerichtlichen  Klage  zur
        <pb n="1067" />
        Abschnitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.  1055

des  §.  12  eintretenden  Beschränkung  der  Baufreiheit  überhaupt  nicht  )  und
wegen  Entziehung  oder  Beschränkung  des  von  der  Festsetzung  neuer)  Fluchtlinien
  betroffenen  Grundeigenthums  nur  in  folgenden  Fällen  gefordert  werden:
1.  wenn  die  zu  Straßen  und  Plätzen  bestimmten  Grundflächen  auf  Verlangen
  der  Gemeinde  für  den  öffentlichen  Verkehr  abgetreten  werden;
2.  wenn  die  Straßen=  oder  Baufluchtlinie  vorhandene  Gebäude?)  trifft  und
das  Grundstück  bis  zur  neuen  Fluchtlinie  von  Gebäuden  freigelegt  wird;
3.  wenn  die  Straßenfluchtlinie  einer  neu  anzulegenden  Straße  ein  unbebautes,
  aber  zur  Bebauung  geeignetes  Grundstück  trifft,  welches  zur
Zeit  der  Feststellung  dieser  Fluchtlinie  an  einer  bereits  bestehenden  und
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  gestellten  anderen
Straße  belegen  ist,  und  die  Bebauung  in  der  Fluchtlinie  der  neuen
Straße  erfolgt  0.

–.  ——  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1054.

Stellung  des  Antrages  auf  Einleitung  des  durch  §.  24  cit.  angeordneten  Verfahrens
angehalten  werden,  Erk.  R.  G.  15.  Jan.  1880  (E.  Civ.  I.  171).  Vergl.  E.  Civ.
XXI.  216.  Abgesehen  hiervon  ist  es  in  der  Regel  von  dem  Ermessen  der  Gemeinde
abhängig,  ob  und  wann  sie  die  für  eine  neue  Straße  bestimmten  Grundstücke  an
ch  ziehen  will;  die  Eigenthümer  sind  aber  nur  in  den  beiden  unter  Ziffer  2  und  3
aufgeführten  Fällen  berechtigt,  ihrerseits  das  Begehren  um  Uebernahme  der  Grundstücke
  durch  die  Gemeinde  zu  stellen.  Im  Falle  der  Ziffer  2,  ebenso  wie  in  dem
der  Ziffer  3  ist  von  Seiten  der  Gemeinde  nur  für  die  Bodenfläche  Vergütung  zu
leisten,  auf  deren  Wiederbebauung  bezw.  Neubebauung  verzichtet  werden  muß  und
dieser  Anspruch  ist  im  Falle  der  Ziffer  2  nach  dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes
durch  eine  vorgängige  wirkliche  Niederlegung  der  auf  der  abzutretenden  Bodenfläche
befindlichen  Gebäude  bedingt,  Erk.  25.  März  1881  (E.  Civ.  V.  214).  Er  findet
jedoch  auch  dann  statt,  wenn  die  von  dem  Eigenthümer  beabsichtigte  Wiedererrichtung
eines  durch  Brand  oder  ein  anderes  Naturereigniß  zerstörten  Gebändes  durch  eine
nach  diesem  Ereigniß  vorgenommene  neue  Fluchtlinienfestsetzung  vereitelt  wird,
E.  Civ.  XXI.  212.

Dem  Verlangen  des  Eigenthümers  einer  an  öffentlicher  Straße  belegenen,  von
einer  neu  festgestellten  Fluchtlinie  durchschnittenen  und  dadurch  gänzlich  unbrauchbar
gewordenen  Baustelle,  ihm  dieselbe  gegen  Entschädigung  abzunehmen,  kann  nicht  entgegengehalten
  werden,  daß  die  Entschädigung  nach  8.  13  Nr.  3  von  einer  Erbauung
des  Grundsiückes  in  der  Fluchtlinie  der  neuen  Straße  abhängig  ist,  Erk.  23.  Sept.
1882  (E.  Civ.  VII.  273).

Die  Entschädigung  für  die  im  Wege  der  Zwangsenteignung  erfolgende  Entziehung
eines  Bauplatzes  ist  auch  dann,  wenn  die  Baufreiheit  desselben  zur  Zeit  des  BVerlangens
  der  Abtretung  gemäß  §.  11  aufgehoben  war,  mit  Rücksicht  auf  die  Bauplatzeigenschaft
  festzustellen,  Erk.  18.  Aug.  1882  (E.  Civ.  VIII.  237).

4)  Vorausgesetzt,  daß  die  Versagung  der  Bauerlaubniß  mit  dem  Gesetze  im  Einklang
  steht,  Erk.  R.  G.  21.  Mai  1887  (Pr.  V.  Bl.  VIII.  415).

2)  Unter  neuen  Fluchtlinien  sind  nur  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen
  Fluchtlinien  zu  verstehen,  nicht  auch  die  bereits  früher  durch  ältere  Bebauungspläne
  festgestellten,  Erk.  14.  Jan.  1882  (E.  Civ.  VI.  295).  Doch  kann  die
neue  mit  einer  älteren  thatsächlich  übereinstimmen,  E.  Civ.  XXIII.  283.  Findet  die
Bersagung  der  Bauerlaubniß  statt  vor  endgültiger  Feststellung  der  Linie,  jedoch  im
Laufe  des  Festsetzungsverfahrens,  nach  Auslegung  des  Bebauungsplanes,  so  regeln
z##  13,  14  das  Entschädigungsverfahren,  wenn  die  später  festgesetzte  Fluchtlinie  die
Bersagung  der  Bauerlaubniß  nöthig  macht.  Anderenfalls  kann  volle  Schadloshaltung
im  Rechtswege  verlangt  werden.  E.  Civ.  XXI.  212;  XXVIII.  275.  Das  Reichsgericht
  hatte  früher  (E.  Civ.  VI.  295)  die  Verfolgung  des  Emschädigungsverfahrens
wegen  Beschränkung  der  Baufreiheit  im  Rechtswege  in  diesen  Fällen  allgemein  anerkannt.
  Zu  dieser  Ansicht  neigt  auch  Friedrichs  S.  101,  da  §.  13  keinen  Anhalt  dafür
biete,  daß  die  Beschränkung  mit  der  ersten  Auslegung  des  Planes  eintrete

2)  Auch  durch  Mauern  oder  Wände  umschlossene  Schuppen  und  ähuliche  Bauwerke,
  nicht  aber  Zäune,  Planken  und  Scheidewände,  Erk.  R.  G.  11.  April  1888
(Pr.  B.  Bl.  IX.  343),  Erk.  O.  V.  G.  5.  Nov.  1892  (Nr.  II.  1101).

4)  Nr.  3  handelt  nicht  von  einer  Entschädigung  wegen  Beschränkung  der  Bau-
        <pb n="1068" />
        1056  Abschnitt  XX.  Straßen--  und  Baufluchten-Gesetz.

Die  Entschädigung  wird  in  allen  Fällen  wegen  der  zu  Straßen  und  Plätzen
bestimmten  Grundfläche  für  Entziehung  des  Grundeigenthums  gewährt.  ußerdem
  wird  in  denjenigen  Fällen  der  Nr.  2,  in  welchem  es  sich  um  eine  Beschränkung
  des  Grundeigenthums  in  Folge  der  Festsetzung  einer  von  der  Straßen-=fluchtlinie
  verschiedenen  Baufluchtlinie  handelt,  für  die  Beschränkung  des  bebaut
gewesenen  Theiles  des  Grundeigenthums  (§.  12  des  Gesetzes  über  Enteignung
von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874)  Entschädigung  gewährt.

In  allen  obengedachten  Fällen  kann  der  Eigenthümer  die  Uebernahme
des  ganzen  1)  Grundstücks  verlangen,  wenn  dasselbe  durch  die  Fluchtlinie
entweder  ganz  oder  soweit  in  Anspruch  genommen  wird,  daß  das  Restgrundstück
  nach  den  baupolizeilichen  Vorschriften  des  Ortes  nicht  mehr  zur  Bebauung
geeignet  ist.  Z„  Z

Bei  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  unter  der  Bezeichnung  Grundstück
  jeder  im  Zusammenhange  stehende  Grundbesitz  des  nämlichen  Eigenthümers
begriffen.

14.  Für  die  Feststellung  der  nach  §.  13  zu  gewährenden  Entschädigungen
und  die  Vollziehung  der  Enteignung  kommen  die  88.  24  ff.  des  Gesetzes  Wien
Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874  zur  Anwendung.

Streitigkeiten  über  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Entschädigung  gehören
zur  gerichtlichen  Entscheidung.  --“  Z

Die  Entschädigungen  sind,  soweit  nicht  ein  aus  besonderen  Rechtstiteln
Verpflichteter  dafür  aufzukommen  hat,  von  der  Gemeinde  aufzubringen,  innerhalb
  deren  Bezirk  das  betreffende  Grundstück  belegen  ist.

§.  15.  Durch  Ortsstatut?)  kann  festgesetzt  werden,  daß  bei  der  Anlegung
einer  neuen  oder  bei  der  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  Straße,  wenn
solche  zur  Bebauung  bestimmt  ist,  sowie  bei  dem  Anbau  an  schon  vorhandenen

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1055.

freiheit,  sondern  lediglich  von  einer  solchen  wegen  Entziehung  des  Grundeigenthume,
wenn  der  Eigenthümer  auf  dem  ihm  verbliebenen  Restgrundstücke  unter  Innehaltung
der  neuen  Fluchtlinie  baut.  Behält  er  kein  bebauungsfähiges  Grundstück  mehr,  so
wird  er  dennoch  warten  müssen,  bis  die  Gemeinde  enteignet.

1)  D.  h.  die  Uebernahme  des  gesammten  Gebäudes  einschließlich  des  Grund
und  Bodens,  soweit  es  auf  diesem  stehr,  der  Unternehmer  ist  nicht  etwa  nur  verpflichtet,
  das  Gebäude  auf  den  Abbruch  zu  übernehmen,  Erk.  R.  G.  24.  Juni  1880
(E.  Civ.  II.  279).  Z  6

Die  Bestimmung  des  §.  9  Enteignungsges.  11.  Juni  1874,  wonach  der  Eigenthümer,
  wenn  nur  ein  Theil  von  einem  Grundstück  in  Anspruch  genommen  wird,
verlangen  kann,  daß  der  Unternehmer  das  Ganze  gegen  Enischädigung  übernimmt,
wenn  das  Grundstück  durch  die  Abtretung  so  zerstückelt  werden  würde,  daß  das  Restgrundstück
  nach  seiner  bisherigen  Bestimmung  nicht  mehr  zweckmäßig
benutzt  werden  kann,  findet,  nach  einem  Erk.  R.  G.  15.  April  1893,  auch  auf
die  theilweise  Entziehung  des  von  der  Festsetzung  neuer  Fluchtlinien  betroffenen
Grundeigenthums  Anwendung.  In  diesen  Fällen  der  theilweisen  Enteignung  aber
hat  das  Baufluchtges.  2.  Juli  1875  außerdem  dem  Eigenthümer  durch  §.  13  Abs.  3
auch  noch  dann  das  Recht  eingeräumt,  die  Uebernahme  des  ganzen  Grundstücks  verlangen
  zu  können,  wenn  es  durch  die  Fluchtlinie  entweder  ganz  oder  soweit  in  Anspruch
  genommen  wird,  daß  das  Restgrundstück  nach  den  baupolizeilichen  Vorschriften
des  Ortes  nicht  mehr  zur  Bebauung  geeignet  ist,  obgleich  es  bis  zu  der  Feststellung
  der  neuen  Fluchtlinien  überhaupt  nicht  bebaubar  gewesen  war.

:)  Unter  §.  15  beziehentlich  unter  die  auf  Grund  dessen  erlassenen  Statuten  fallen
nicht  diejenigen  Straßen,  welche  bereits  vor  Erlaß  der  letzteren  den  damaligen  baupolizeilichen
  Vorschriften  entsprechend  hergestellt  waren  und  dem  öffentlichen  Verkehr
übergeben  gewesen  sind.  Haben  besondere  baupolizeiliche  Vorschriften  nicht  bestanden,
ist  aber  die  Straße  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  als  solche  benutzt  und  von
der  Gemeinde  unterhalten  worden,  so  kann  sie  ebenfalls  nicht  unter  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  gezogen  werden,  Res.  6.  Juni  1888  (M.  Bl.  S.  129).

Ein  Anbau  an  anderen  Wegestrecken,  als  Straßen,  z.  B.  Feldwegen,  begründet
keine  Verpflichtung,  E.  O.  V.  XV.  149.
        <pb n="1069" />
        Abschnitt  XX.  Straßen=  und  Baufluchten-Gesetz.  1057

bisher  unbebauten  1)  Straßen  und  Straßentheilen  von  dem  Unternehmer  der
neuen  Anlage  oder  von  den  angrenzenden  Eigenthümern?)  —  von  letzteren
sobald  sie  Gebäudes)  an  der  neuen  Straße  errichten")  —  die  Freilegung?),  erste
Einrichtung"),  Entwässerung  und  Beleuchtungsvorrichtung  der  Straße  in  der
dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Weise  beschafft,  sowie  deren  zeitweise,  höchstens
jedoch  fünfjährige  Unterhaltung,  beziehungsweise  ein  verhältnißmäßiger  Beitrag
oder  der  Ersatz  der  zu  allen  diesen  Maßnahmen  erforderlichen  Kosten  geleistet
werde').  Zu  diesen  Verpflichtungen  können  die  angrenzenden  Eigenthümer  nicht
für  mehr  als  die  Hälfte  der  Straßenbreite,  und  wenn  die  Straße  breiter  als
26  Meter  ist,  nicht  für  mehr  als  13  Meter  der  Straßenbreite  herangezogen  werden.
Bei  Berechnung  der  Kosten  sind  die  Kosten  der  gesammten  Straßenanlage
und  beziehungsweise  deren  Unterhaltung  zusammen  zu  rechnen  2)  und  den  Eigenthümern
  nach  Verhältniß  der  Länge  ihrer,  die  Straße  berührenden  Grenze  zur

Last  legen?).
as  Ortsstatut,  hat  die  näheren  Bestimmungen)  innerhalb  der  Grenze

 

 

1)  Eine  Straße  kann  regulirt  und  für  den  Verkehr  fertiggestellt  und  doch  noch
unbebaut  sein,  Erk.  3.  April  1889  (E.  Civ.  XXIII.  288).

:)  Doch  müssen  ihre  Grundstücke  zum  Gemeindebezirk  gehören,  E.  O.  V.  XVII.  172.

2)  Auch  andere,  als  Wohngebäude,  Res.  9.  März  1887  (M.  Bl.  S.  82).
Gleichgültig  ist,  ob  sie  einen  Ausgang  nach  der  Straße  haben,  E.  O.  V.  XVII.  184.

4)  Waren  also  Gebäude  bereits  vor  Anlegung  der  Straße  errichtet,  so  find  ihre
Eigenthümer  nicht  beitragspflichtig.  Eine  Straße  ist  in  der  Anlegung  begriffen,  wenn
Fluchtlinien  für  sie  festgesetzt  sind.  E.  O.  V.  III.  292;  XIII.  173;  XV.  147;
XVII.  173,  184;  Res.  6.  Juni  1888  (M.  Bl.  S.  125);  Erk.  O.  V.  G.  12.  Dez.
1893  (Pr.  V.  Bl.  1893/94  S.  251).  Errichten  sie  dagegen  neue  Gebäude  an  der
Straße,  so  werden  sie  beitragspflichtig,  nicht  aber  schon  dann,  wenn  sie  alte  Gebäude
mit  Ausgängen  nach  der  Straße  versehen,  E.  O.  V.  XIII.  161.  Vergl.  auch  Res.
16.  Jan.  1894  (M.  Bl.  S.  33),  betr.  Straßenpflasterungskosten  und  Benennung  von
Straßen.  Das  Schreiten  zur  Bebauung  ist  maßgebend  für  das  Entstehen  der  Beinagspflicht,
  eine  frühere  rechtswirksame  Feststellung  ihrer  Beiträge  ist  unmöglich,
E  O.  V.  XII.  126;  XIII.  161;  desgl.  eine  vorläusige  Einforderung,  die  Beitragshöhe
  muß  erst  endgültig  feststehen,  E.  O.  V.  XVII.  163.

5)  Einschließlich  des  Grunderwerbes.  —  Mehrere  zu  einem  wirthschaftlichen  Ganzen
vereinigte  und  als  solche  genutzte  Grundstücke  find  dieser  Vereinigung  und  dieser  Art
ihrer  Benutzung  wegen  als  ein  Grundstück  anzusehen,  wenn  auch  einzelne  Theile  von
den  nebenliegenden  Grundstücken  getrennt  und  mit  eigenen  Hypothekenschulden  belastet
  sein  sollten;  vergl.  E.  O.  V.  XIII.  161.

6)  Koßen  für  Wasserleitungsröhren  gehören  im  Allgemeinen  nicht  dazu,  E.  O.
B.  XV

7)  Die  Gemeinden  find  nicht  berechtigt,  für  die  den  Grundbesitzern  in  8.  15
auferlegten  Verpflichtungen  und  insbesondere  auch  für  die  von  denselben  zu  zahlenden
Beiträge  die  Bestellung  von  Kautionen  zu  verlangen,  Res.  13.  Dez.  1887  (M.  Bl.
S.  264).  Doch  können  die  Baulustigen  durch  Kautionen  die  sofortige  Erfüllung
gewisser  Verpflichtungen  abwenden,  von  denen  die  Behörde  befreien  darf,  E.  O.
V.  XV.  157.

*)  Doch  können  die  Kosten  für  einzelne,  vollständig  durchgeführte  Einrichtungen
vorab  gesondert  umgelegt  werden,  unbeschadet  nachträglicher  Einforderung  der  Kosten
noch  rückständiger  Leistungen,  E.  O.  V.  XXII.  177.

")  §.  10  Kommunalabgabenges.  14.  Juli  1893  hat  den  Gemeinden  die  Möglichkeit
  eröffnet,  auch  einen  anderen  Maßstab  einzuführen.  Vergl.  das.

10)  Die  polizeiliche  Erlaubniß  zum  Anbauen  einer  neuen  Straße  darf  nicht  zu
dem  Zwecke  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  um  die  Erfüllung  der  dem  Bauunternehmer
  in  Betreff  der  Kosten  der  Straßenanlagen  obliegenden  (kommunalen)  Veroflichtungen
  herbeizuführen,  E.  O.  V.  IV.  364;  XIX.  242.

Die  Polizeibehörden  sind  überhaupt  nicht  zuständig,  von  den  Unternehmern  oder
angrenzenden  Eigenthümern  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  zu  verlangen.  Soweit
  sie  letzteren  als  solchen  obliegen,  sind  sie  Gemeindelasten  und  unterliegen  dem  im
Kommunalabgabenges.  14.  Juli  1893  vorgeschriebenen  Verfahren.  Soweit  sie  den
Unternehmern  der  neuen  Straßenanlage  oder  einzelnen  Angrenzern  aus  besonderen

(llins-Kautz,  Santbuch  I.  Aufl.  67
        <pb n="1070" />
        1068  Abschnitt  XX.  Bau=  und  Feuer-Polizei.

vorstehender  Vorschrift  festzusetzen.  Bezüglich  seiner  Bestätigung,  Anfechtbarkeit
und  Bekanntmachung  gelten  die  im  §.  12  gegebenen  Vorschriften.

[Für  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  bewendet  es  bis  zu  dem  Zustandekommen
  eines  solchen  Statuts  bei  den  Bestimmungen  des  Regulativs  vom
31.  Dezember  18381  7.

162

§.  19.  Alle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  allgemeinen
  und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben.

Alle  Bestimmungen  der  im  Verwaltungswege  erlassenen  Bauordnungen,
sonstigen  polizeilichen  Anordnungen  und  Ortsstatuten,  welche  mit  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  in  Widerspruch  stehen,  treten  außer  Kraft.  Z

§.  20.  Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  wird  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

 

 

Ges.  21.  Dez.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  459),  betreffend  die  Beschränkung
des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von  Festungen.

 

Allgemeines  Landrecht,  Theil  I.  Titel  8.

§.  65.  In  der  Regel  ist  jeder  Eigenthümer  seinen  Grund  und  Boden  mit
Gebäuden  zu  besetzen,  oder  sein  Gebäude  zu  verändern  wohl  befugt.

§.  66°).  Doch  soll  zum  Schaden  oder  zur  Unsicherheit  des  gemeinen  Wesens,
oder  zur  Verunstaltung")  der  Städte  und  öffentlichen  Plätze,  kein  Bau  und  keine
Veränderung  vorgenommen  werden.

 

Zu  Anmerkung  10  auf  S.  1057.

Gründen  obliegen,  sind  sie  keine  Steuern  und  im  ordentlichen  Rechtswege  durchzufechten,
  E.  O.  V.  XII.  126;  XIII.  161;  XV.  147;  XIX.  242;  E.  Civ.  XXII.
285;  Erk.  R.  G.  22.  Sept.  1888  (J.  M.  Bl.  1889  S.  77),  29.  Nov.  1889  (J.
M.  Bl.  1890  S.  214).

Der  Bürgersteig  bildet  einen  Theil  der  öffentlichen  Straße,  Erk.  19.  April  1882
(E.  O.  V.  VIII.  189),  kann  jedoch  unbeschadet  des  öffentlichen  Interesses  von  dem
Hausbesitzer  benutzt  werden,  soweit  er  das  Steinpflaster  zu  unterhalten  hat,  A.  L.  R.
I.  8,  8§.  78,  81,  82.  Hieraus  folgt  keine  allgemeine,  durch  Polizeiverordnung  näher
zu  regelnde  Unterhaltungspflicht  für  den  Hausbesitzer,  wie  das  Obertribunal  sie  angenommen
  hatte,  M.  Bl.  1878  S.  55,  solche  Pflicht  kann  nur  auf  ein  nachzuweisendes
  Ortsrecht  gegründet  werden,  Erk.  13.  Febr.  1884  (E.  O.  V.  X.  203).

Darüber,  ob  ein  Ortsstatut,  insoweit  dasselbe  den  Adjazenten  eine  Gemeindeabgabe
  auferlegt,  den  bestehenden  Gesetzen  entspricht  und  von  der  Stadtgemeinde  erlassen
  werden  konnte,  steht  den  Gerichten  eine  Kognition  nicht  zu.  Um  eine  auf
Grund  des  Ortsstatuts  erforderte  Kommunalabgabe  handelt  es  sich  auch  dann,  wenn
das  erstere  dem  Magistrat  die  Ausführung  einer  bestimmten  Arbeit  (Anlegung  des
Bürgersteigs)  überträgt  und  an  Stelle  der  Naturalleistung  den  Adjazenten
Geldbeiträge  auferlegt.  Gegen  die  Einziehung  einer  solchen  Abgabe  ist  der  Rechtsweg
  nur  unter  der  Voraussetzung  des  §.  79  II.  14  A.  L.  R.  und  in  den  Fällen
Ges.  24.  Mai  1861  zulässig,  Erk.  O.  Trib.  10.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  210).

1)  Außer  Kraft  getreten  durch  Statut  vom  7./19.  März  1877.

2)  §.  16  enthielt  Zuständigkeitsvorschriften  und  ist  durch  §§.  121,  151  L.  V.  G.
ersetzt  worden.  Die  S§.  17,  18  sind  durch  S.  146  Zust.  Ges.  aufgehoben.

:)  Ueber  die  zu  gewährende  Entschädigung,  wenn  die  Baufreiheit  mit  Rückjicht
auf  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  oder  ländlichen
  Ortschaften  beschränkt  wird,  vergl.  §§.  13  und  14  Ges.  2.  Juli  1875  oben
S.  1054—1L56.

4)  Die  Untersagung  der  Errichtung  eines  Bauwerkes  auf  Grund  der
§§.  66  und  71  A.  L.  R.  Th.  1.  Tit.  8  kann  nur  unter  der  Voraussetzung  erfolgen,
daß  dasselbe  eine  grobe  Verunstaltung  der  Straße  oder  des  Platzes,  an  welchem  es
errichtet  werden  soll,  herbeiführeu  würde,  d.  h.  einen  positiv  häßlichen,  jedes  offene
Ange  verletzenden  Zustand.  Diese  Voraussetzung  ist  nicht  schon  dann  gegeben,  wenn
        <pb n="1071" />
        Abschnitt  XX.  Bau---  und  Feuer--Polizei.  1059

z.  67.  Wer  also  einen  neuen  Bau!)  in  Städten?)  anlegen  will,  muß  davon
zuvor  der  Obrigkeit  zur  Beurtheilung  Anzeige  machen?).

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1058.

lediglich  die  Beeinträchtigung  der  bisher  vorhandenen  Schönheit  eines  Stadttheils  die
Folge  des  projektirten  Baus  sein  würde.  Solche  ästhetischen  Rücksichten  berechtigen
die  Polizeibehörden  nicht,  dem  Eigenthümer  städtischen  Grundbesitzes  in  der  Ausübung
der  werthvollsten  darin  enthaltenen  Nutzungsweise,  der  Bebauung,  entgegen  zu  treten,
Erk.  O.  V.  G.  26.  Juni  1888.

Eine  Verunstaltung  liegt  nicht  schon  dann  vor,  wenn  nur  eine  vorhandene
Formschönheit  verändert  wird  oder  auch  ganz  verloren  geht  (Beeinträchtigung  einer
Aussicht);  unter  Verunstaltung  ist  im  Hinblick  auf  §.  71  I.  8  A.  L.  N.  nur  eine
grobe  Verunstaltung  zu  verstehen,  Erk.  14.  Juni  1883  (E.  O.  V.  IX.  380).  Zur
Verhinderung  der  Verunstaltung  einer  Straße  kann  das  Verputzen  von  Gebäuden
angeordnet  werden,  Erk.  12.  Okt.  1882  (Pr.  V.  Bl.  IV.  22)  und  E.  O.  V.  XX.
399.  Keinesfalls  darf  die  Polizeibehörde  weiter  gehen,  als  der  Zweck  des  Einschreitens
erfordert.  Zum  Verdecken  eines  Hintergebäudes  kann  z.  B.  eine  Mauer  2c.,  nicht
aber  ein  Wohngebäude  an  der  Straße  gefordert  und  daran  die  Bauerlaubniß  für
jenes  geknüpft  werden,  E.  O.  V.  IV.  378.  Ueber  die  Verunstaltung  der  Straße
durch  einen  unvollendet  gelassenen  Neubau  vergl.  E.  O.  V.  VI.  322.

1)  Der  neue  Bau  begreift  auch  die  Veränderung  oder  den  Wiederaufbau  eines
Gebäudes,  Koch  Anm.  zu  §.  67.

2)  Die  Vorschrift  des  §.  67  ist  in  den  einzelnen  Provinzen  durch  spezielle  Polizeiverordnungen
  auch  auf  die  Dörfer  ausgedehnt  worden.

3)  Zuständig  ist  die  Ortspolizeibehörde  und  zwar  auch  für  Bauten  an  Chausseen
und  Eisenbahnen,  sowie  für  den  Wiederaufbau  einer  Mehrheit  von  abgebrannten  Gebäuden.
  Sie  hat  aber  die  gedachte  Bauerlaubniß  vor  Ertheilung  des  baupolizeilichen
  Bescheides  den  Landräthen  vorzulegen,  welche  in  Ansehung  derselben  die  ihnen
von  der  Staatsregierung  übertragenen  Obliegenheiten  wahrzunehmen  haben  und  demgemäß
  durch  Verfügung  an  den  Amtsvorsteher  über  die  Bedingungen  befinden,  welche
vom  Standvunkte  der  chaussee=  und  eisenbahnpolizeilichen  Interessen  gestellt  werden
müssen.  Dem  Baulustigen  wird  unter  Berücksichtigung  dieser  Verfügung  von  dem
Amtsvorsteher  ein  Bescheid  ertheilt,  welcher  keinen  Zweifel  darüber  läßt,  von  welcher
Stelle  die  der  Verweigerung  oder  Einschränkung  der  Bauerlaubniß  zur  Unterlage
dienende  polizeiliche  Verfügung  ausgeht,  Res.  4.  April  1890  (M.  Bl.  S.  64)  und
E.  O.  V.  XVIII.  390.  Vergl.  Res.  3.  April  1891  (M.  Bl.  S.  56),  betr.  Abwendung
der  Feuersgefahr  von  den  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  befindlichen  Gebäuden.

Mangelnde  polizeiliche  Erlaubniß  ist  in  §.  368,  3  R.  Str.  G.  B.  unter  Strafe  gestellt.

Gegen  den  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde,  durch  den  die  Bauerlaubniß  (endgültig
  oder  einstweilig)  versagt,  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilt,  oder  nachträglich
Bedingungen  auferlegt  werden,  stehen  dem  Antragsteller  die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche
  Verfügungen  nach  §§.  127  ff.  L.  V.  G.  zu.  Vergl.  E.  O.  V.  VIII.  311;  XII.
363.  Der  der  Polizeibehörde  vorgelegte  und  von  ihr  verworfene  Bauplan  ist  für  das
Streitverfahren  allein  maßgebend,  E.  O.  V.  XXII.  372.

Wegen  der  Gebühren  für  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,
Umbauten  und  anderen  baulichen  Herstellungen  vergl.  §.  6  Komm.  Abg.  Ges.  14.  Juli
1893  (G.  S.  S.  152).  Die  Baukonsense  sind  stempelfrei,  St.  M.  B.  18.  Sept.
1338  (A.  XXIII.  246),  aufrecht  erhalten  durch  §.  4  Stempelges.  31.  Juli  1895
(G.  S.  S.  413).

Der  Baukonsens  kann  an  die  Erfüllung  von  Bedingungen  geknüpft  werden,
aber  niemals  darüber  hinaus  dem  Empfänger  selbständige  Verpflichtungen  auferlegen,
E.  O.  B.  NllI.  389;  XIX.  376;  XX.  397.

Dispense  von  der  Befolgung  baupolizeilicher  Vorschriften  durften  gemäß  Res.
H.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  107)  nur  solange  gewährt  werden,  als  es  sich  noch  um
die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Ausführung  eines  beabsichtigten  Baues  handelt.
Diese  Ansicht  ist  infolge  eines  Erk.  O.  V.  G.  27.  Nov.  1895  durch  Res.  21.  Febr.
1396  (M.  Bl.  S.  52)  ausgegeben;  die  Baupolizeibehörden  haben  daher  ein  materielles
  Eingehen  auf  Bandiepensgesuche  aus  dem  Grunde  nicht  mehr  abzulehnen,  weil
kFer  Bau  bereits  ausgeführt  est.  4  #

Andererseits  aber  sind  sie  verpflichtet,  auch  bezüglich  der  konsenswidrig  oder

67*
        <pb n="1072" />
        Abschnitt  K.  Bau=  und  Feuer-Polizei.  1061

g  701hh.

§.  71.  In  allen  Fällen,  wo  sich  findet,  daß  ein  ohne  vorhergegangene  Anzeige
unternommener  Bau  schädlich  oder  gefährlich  für  das  Publikum  sei,  oder  zur  groben
Berunstaltung  einer  Straße  oder  eines  Platzes  gereiche,  muß  derselbe  nach  der  Anweisung
  der  Obrigkeit  geändert  )  werden.

§.  72.  Findet  die  Aenderung  nicht  statt,  so  muß  das  Gebäude  wieder  abgetragen?),
  und  alles,  auf  Kosten  des  Bauenden,  in  den  vorigen  Stand  gesetzt  werden.

—  —  —

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1060.

baulichen  Beschränkung  versagt  werden,  denn  aus  einer  solchen  Eintragung,  mag  sie
nun  zu  Gunsten  der  Stadtgemeinde  oder  etwa  auch  der  Polizeibehörde  erfolgt  sein,
würde  immer  nur  ein  privatrechtlicher  Anspruch  hervorgehen,  bei  Nachsuchung  eines
Baukonsenses  hat  aber  die  Polizeibehörde  lediglich  zu  prüfen  und  festzuhalten,  ob  sie
die  Genehmigung  zum  Bau  nach  Maßgabe  des  bestehenden  öffentlichen  Rechtes
versagen  darf,  Erk.  5.  Okt.  1885  (E.  O.  V.  XII.  366).

Ein  Baukonsens  darf  auch  nicht  allein  deshalb  verweigert  werden,  weil  für  das
Terrain,  auf  welchem  gebaut  werden  soll,  eine  Festsetzung  der  Fluchtlinien  nach  Maßgabe
  des  Ges  2.  Juli  1875  noch  nicht  stattgefunden  hat,  E.  O.  V.  II.  362.  Doch
ist  für  den  Verwaltungsrichter  bei  der  Beurtheilung  des  Baugesuches  die  Lage  der
Fluchtlinienfestsetzung  zur  Zeit  der  Urtheilsfällung  maßgebend,  E.  O.  V.  VI.  258,
270;  VIII.  291,  319.

Der  Nachfolger  im  Besitze  eines  Hauses,  bei  dessen  Erbauung  von  dem  Baukonsense
  abgewichen  ist,  kann  polizeilich  angehalten  werden,  in  den  abweichenden
Punkten  den  Bau  dem  Konsense  entsprechend  umzugestalten,  Erk.  19.  Mai  1877
(E.  O.  V.  II.  355).

Bei  Bauten,  welche  für  Rechnung  des  Staates  und  unter  Leitung  von
Staatsbaubeamten  ausgeführt  werden,  bedurfte  es  früher  eines  förmlichen  Baukonsenses
  der  Ortspolizeibehörde  nicht,  doch  war  ihr  das  Bauprojekt  vor  der  Ausführung
  zur  Erklärung  darüber  vorzulegen,  ob  und  was  etwa  in  ortspolizeilicher  Beziehung
  dagegen  zu  erinnern  ist,  um  danach  eine  entsprechende  Aenderung  des  Projektes
  herbeizuführen,  Res.  12.  Okt.  1872  (M.  Bl.  S.  258)  und  9.  Nov.  1887
(M.  Bl.  S.  274).

Jetzt  ist  Bauerlaubniß  und  Bauabnahme  erforderlich.  Vergl.  Res.  15.  Dez.
1878  und  Erk.  5.  Sept.  1878  (E.  O.  V.  V.  324):  Die  Verwaltungsbehörden  haben
über  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  ortspolizeilichen  Genehmigung  des  Baukonsenses
  auch  dann  zu  entscheiden,  wenn  es  sich  um  die  Ausführung  eines  an  sich
konsenspflichtigen  Bauwerks  handelt,  welches  von  einer  Staatsbehörde  ausgeführt  wird,
und  wenn  den  Gegenstand  desselben  ein  bereits  ministeriell  genehmigter  Hochbau  auf
einem  Eisenbahnhofe  bildet.

Die  Erfüllung  der  in  einem  Bankonsense  durch  die  Polizeibehörde  gestellten
Bedingung  der  unentgeltlichen  Abtretung  von  Land  im  allgemeinen  Interesse  kann
wider  den  Willen  des  Beschädigten  ohne  dessen  Entschädigung  nicht  verlangt  werden,
Erk.  O.  Trib.  15.  Sept.  1859  (E.  XI.  95).

i)  Aufgehobene  Strafvorschrift.  Jetzt  kommt  §.  367  Nr.  14,  15  R.  Str.  G.  B.
zur  Anwendung.

2)  Die  Polizeibehörde  ist  befugt,  die  Aenderung  des  Baues  durch  Exekutivstrafen
gegen  den  Bauherrn  zu  erzwingen  oder  dieselbe  auf  Kosten  des  letzteren  ausführen
zu  lassen.  Die  Kosten  werden  im  Wege  der  Verwaltungsexekution  beigetrieben.  Der
Rechtsweg  ist  nicht  bloß  hinsichtlich  der  Erstattung  der  Kosten,  sondern  auch  hinsichtlich
der  Höhe  derselben  ausgeschlossen,  Erk.  11.  April  1868  (J.  M.  Bl.  S.  255).  Vergl.
Koch,  A.  L.  R.  Anm.  zu  §.  71.  .

Ein  ohne  polizeiliche  Anzeige  vorgenommener  Bau  soll  also  nicht  unter  allen
Umständen  befeitigt  werden,  vielmehr  hat  nach  §.  71  die  Obrigkeit  nur  dann  einzuschreiten,
  wenn  der  Bau  schädlich  oder  gefährlich  für  das  Publikum  ist  oder  zur  groben
Verunstaltung  einer  Straße  oder  eines  Platzes  gereicht.  Schon  hieraus  folgt,  daß
auch  bei  einer  Abweichung  von  dem  genehmigten  Bauplan  —  welche  rechtlich  doch
nicht  schärfer  als  die  Ausführung  eines  Baues  ohne  jeden  Konsens  beurtheilt  werden
kaun  —  ein  polizeiliches  Einschreiten  nur  dann  statthaft  erscheint,  wenn  die  Anlage
im  öffentlichen  Interesse  nicht  zu  dulden  ist.  Nur  insofern  mit  dem  Konsense  bestimmte
  Auflagen  verbunden  werden,  beziehungsweise,  wenn  der  Bauerlaubniß  ein
        <pb n="1073" />
        1062  Abschnitt  K.  Bau=  und  Feuer-Polizei.

§.  73.  Bauanlagen  auf  Straßen,  wodurch  Gehende,  Reitende  oder  Fahrende
Reschädigungen  ausgesetzt  werden,  soll  die  Obrigkeit  nicht  dulden  w.

s.  74.  Niemand  darf  in  Gegenden,  die  zum  Ab=  und  Zugang  des  Publikums
bestimmt  sind,  vor  seinen  Fenstern  oder  an  seinem  Hause,  etwas  aufstellen  oder  aufbängen,
  durch  dessen  Herabsturz  Jemand  beschädigt  werden  könnte.

§.  75.  Der  Uebertreter  muß  das  Aufgestellte  oder  Aufgehängte  sofort  wegzuschaffen
  angehalten  werden;  lund  hat  überdies  eine  Polizeistrafe  von  zwei  bis  fünf
Thalern  verwirkt  2).

§.  76.  Ohne  Erlaubniß  der  Obrigkeit  dürfen  Baustellen,  die  bisher  besondere
Nummern  hatten,  nicht  in  eins  gezogen  werden.

§.  77.  Auch  die  Zugestehung  einer  solchen  Erlaubniß  kann,  in  Ansehung  der
nach  den  Nummern  vertheilten  oder  noch  zu  vertheilenden  Lasten  und  Abgaben,  weder
dem  gemeinen  Wesen,  noch  andern  Privatpersonen  zum  Nachtheile  gereichen.

§.  78.  Die  Straßen  und  öffentlichen  Plätze  dürfen  nicht  verengt,  verunreinigt
oder  sonst  verunstaltet  werden.

§.  79.  Besonders  darf  Niemand,  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  der  Obrigkeit,
einen  Kellerhals  oder  anderes  dergleichen  Nebengebäude  auf  die  Straße  zu  anlegen.

§.  80.  Auch  die  Einrichtung  von  Keller=  und  Laden-Thüren,  welche  auf  die
Straße  gehen,  die  Anlegung  neuer  oder  Wiederherstellung  eingegangener  Erker,  Löben
und  auf  die  Straße  hinaus  gießender  Dachrinnen;  die  Aufsetzung  von  Wetterdächern
und  in  die  Straße  hinein  sich  erstreckenden  Schildern,  so  wie  die  Errichtung  von  Blitzableitern,
  darf  nur  unter  Erlaubniß  der  Polizeiobrigkeit,  und  nach  den  von  dieser  zu
ertheilenden  Anweisungen  vorgenommen  werden.

8.  81.  Uebrigens  aber  kann  jeder  Hauseigenthümer  den  sogenannten  Bürgersteig?),
  so  weit  er  das  Steinpflaster  zu  unterhalten  hat,  unter  den  §.  78  bestimmten
Einschränkungen  nutzen.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1061.

Gebor  oder  Verbot  hinzugefügt  wird,  kann  für  den  Antragsteller,  welcher  hiergegen
nicht  die  in  §§.  127  ff.  L.  V.  G.  gewährten  Rechtsmittel  ergreift,  eine  Beschränkung
jeiner  Baubefugnisse  eintreten.  Wegen  der  Frage,  ob  solche  Auflagen  auch  für  den
Nachfolger  im  Besitze  des  Bauwerkes  bindende  Kraft  haben,  vergl.  E.  O.  V.  II.  355  ff.;
XIII.  390.  Vergl.  E.  O.  V.  XX.  389,  396;  6.  Dez  1891  (Pr.  V.  Bl.  XlI.  303).

Bei  dem  Vorhandensein  eines  polizeilich  unzulässigen  Bauwerks  hat  das  polizeiliche
  Einschreiten  sich  zunächst  nur  auf  eine  Veränderung  des  Baues  in  einen  den
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechenden  Zustand  zu  richten,  während  die
Beseitigung  des  ganzen  Werkes  erst  für  den  Fall  gefordert  werden  darf,  wenn  die
Unmöglichkeit  vorliegt,  den  Bau  in  einen  den  Gesetzen  entsorechenden  Zustand  zu
versetzen,  Erk.  18.  Jan.  1886  (E.  O.  V.  XIII.  397).  Vergl.  O.  V.  G.  I.  326;
VI.  290  u.  318  ff.;  XlI.  381;  XII.  316;  XIX.  375.  Die  Befugniß  der  Polizeibehörde
  gegen  einen  ungesetzlichen  Zustand  einzuschreiten,  geht  durch  Zeitablauf  nicht
verloren,  E.  O.  V.  XVIII.  370.

Die  Polizeibehörde  darf  den  Mißbrauch  solcher  Räume,  welche  den  polizeilichen
Anforderungen  an  Wohn=  und  Schlafräume  nicht  entsprechen,  verbieten;  sie  ist  aber
nicht  berechtigt,  über  das  Verbot  des  Mißbrauchs  hinaus  die  Beseitigung  der  betreffenden
  baulichen  Einrichtung  zu  verlangen;  dies  darf  sie  nur,  wenn  die  bauliche
Einrichtung  erkennbar  nur  dem  unerlaubten  Zwecke  dienen  soll,  Erk.  11.  April  1890
(E.  O.  V.  XIX.  371).

1)  Bauliche  Anlagen  in  den  Städten  vor  den  Häusern,  auf  den  Gassen  und
Plätzen,  welche  dem  Publikum  hinderlich  sind  oder  die  Oertlichkeit  verunstalten,  müssen
weggeräumt  werden,  wenn  sie  auch  älter  als  das  A.  L.  R.  sind,  Pr.  O.  Trib.
8.  Juni  1832  (bei  Koch,  A.  L.  R.  Anm.  zu  §.  73).

2)  Jetzt  kommt  §.  366  Nr.  8  und  9  R.  Str.  G.  B.  zur  Anwendung.

3)  D.  h.  der  für  den  Fußgängerverkehr  bestimmte  Theil  der  öffentlichen  Straße
der  an  die  Häuser  und  Baugrundstücke  stößt,  im  Gegensatze  zu  sonstigen  Fußwegen
über  öffentliche  Plätze  oder  in  der  Mitte  breiter  Straßen  als  Promenade  2c.,  Erk.
O.  V.  G.  21.  Dez.  1887  (Pr.  V.  Bl.  IX.  154).

Die  Bürgersteige  gehören  zur  Straße;  es  können  daher  die  Hauseigenthümer  den
in  polizeilicher  Beziehung  für  nothwendig  erachteten  Veränderungen  der  Bürgersteige
nicht  widersprechen,  Res.  25.  Jan.  1840  (M.  Bl.  S.  52).  Vergl.  S.  1099  Anm.  1.
        <pb n="1074" />
        Abschnitt  X.  Bau=  und  Feuer-Polizei.  1063

 

–.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1062.

Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  Polizeiverordnungen  wegen  der  Anlegung  und
Beschaffenheit  der  Bürgersteige  zu  erlassen.  Solche  Verordnungen  gelten  auch  als
Norm  für  die  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte,  Erk.  O.  V.  G.  15.  Jan.  1879
(E.  O.  V.  V.  441).

Die  Hauseigenthümer  sind  laut  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  13.  Febr.
1884  (E.  O.  V.  X.  203)  zur  Unterhaltung  der  Bürgersteige  vor  ihren  Grundstücken
nur  insoweit  verpflichtet  und  diese  Verpflichtung  kann  nur  insoweit  in  Polizeiverordnungen
  zum  Ausdruck  gebracht  werden,  als  sie  sich  auf  ein  event.  von  der  Stadtgemeinde
  als  den  prinzipaliter  Straßenbaupflichtigen  nachzuweisendes  Lokalrecht  (Lokalobservanz)
  begründen  läßt,  Res.  2.  Mai  1885  (M.  Bl.  S.  103).  Erk.  O.  V.  G.
30.  Sept.  1885  (1.  1072,  Pr.  V.  Bl.  24.  Okt.  1885).  Vergl.  S.  1099  Anm.  1.
Ein  solches  Ortsrecht  besteht  für  Berlin,  E.  O.  V.  VI.  212.

Doch  sind  die  Stadtgemeinden  im  Bereiche  der  Oe.  St.  O.  nicht  befugt,  die
Verpflichtung  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Bürgersteige,  soweit  sie  nach  den
Anweisungen  der  Ortspolizeibehörde  und  demgemäß  zunächst  auf  Kosten  der  Stadtgemeinde
  zu  erfolgen  hat,  in  der  Weise  auf  die  Hauseigenthümer  zu  übertragen,  daß
diese  an  Stelle  der  Stadtgemeinde  der  Polizeibehörde  gegenüber  verpflichtet  werden,
E.  O.  V.  XVI.  48;  XIX.  247.  Die  eigene  Herstellung  und  Unterhaltung  darf  den
Anliegern  auch  mittels  Ortsstatutes  als  Naturalleistung  nicht  auferlegt  werden,  doch
ist  zulässig,  bestimmte  Kategorien  von  Gemeindeangehörigen  stärker  als  die  übrigen
heranzuziehen,  wenn  ihr  Interesse  bei  einzelnen  Ausgaben  erheblich  in  den  Vordergrund
  rritt,  so  z.  B.  die  Besitzer  der  an  den  Bürgersteigen  liegenden  Grundstücke
zu  den  Kosten  derselben,  Res.  5.  Nov.  1888  (M.  Bl.  S.  213).  Vergl.  E.  O.  V.
XIX.  70.

Aus  S§.  81  kann  für  die  Eigenthümer  der  an  der  Straße  stehenden  Häuser  ein
Eigenthumsrecht  am  Bürgersteige  nicht  hergeleitet  werden,  Erk.  O.  Trib.  14.  Juni
1863  (E  XIIX.  97).  Jene  Eigenthümer  können  den  Bürgersteig  benutzen,  soweit  die
Polizei  es  gestattet.  Auf  dem  Bürgersteig  dürfen  keine  Bauanlagen  gemacht,  und
die  darauf  gemachten  Anlagen  müssen  nach  dem  jedesmaligen  Zeitbedürfniß,  auf  Anordnung
  der  Polizeibehörde  weggeschafft  werden,  auch  wenn  sie  älter  sind  als  das
A.  L.  R.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen,  Res.  28.  Okt.  1825  (A.  1060),  29.  April
1829  (A.  336),  28.  Nov.  1831  (A.  789)  und  3.  Juli  1835  (A.  788).  Erk.  O.  Trib.
—.  Juni  1832  (bei  Koch  Anm.  43  zu  §.  72).  "

Die  Vepflichtung  zur  Unterhaltung  der  Chausseen  schließt  nicht  die  Verpflichtung
in  sich,  da,  wo  sie  städtische  Straßen  bilden,  an  ihren  Seiten  Bürgersteige  anzulegen
und  zu  unterhalten,  E.  O.  V.  XIV.  272.

Da  nach  §.  81  die  Benutzung  des  Bürgersteiges  von  Seiten  der  Hauseigenthümer
  nur  unter  den  Einschränkungen  der  §§.  77—80  gestattet,  das  Nähere  in  dieser
Beziehung  aber  den  Ortspolizeigesetzen  vorbehalten  ist,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde
  das  Recht,  jede  Benutzung  der  Bürgersteige  zu  untersagen,  wodurch
  solche  verengt,  verunreinigt  oder  verunstaltet  werden,  Res.  28.  Nov.  1831
(A.  798).  Ueber  die  Beschränkungen  des  Nutzungsrechtes  der  Hauseigenthümer  hat
die  Polizeibehörde,  nicht  die  Gemeindebehörde  Entscheidung  zu  treffen,  Erk.
NR  G.  7.  Nov.  1881  (R.  und  St.  A.  1882  Nr.  9),  E.  O.  V.  II.  395  und  Erk.
22.  März  1889  (Pr.  V.  Bl.  X.  469).

Die  Eigenthümer  der  angrenzenden  Häuser  haben  ein  Nutzungsrecht  am  Bürgersteig.
  Die  Beschränkungen,  welchen  dieses  Recht  durch  die  Hinweisung  auf  §.  78
unterworfen  ist,  sind  im  Interesse  des  Gemeinwesens  hinzugefügt;  die  Entscheidung
darüber,  wie  weit  in  jedem  einzelnen  Falle  diese  Einschränkungen  sich  erstrecken,
unterliegt  der  polizeilichen  Verfügung,  und  gegen  eine  solche  findet  in  der  Regel
nur  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Polizeibehörde  statt,  Res.  26.  Juli  1839  (J.  M.
Bl.  S.  279).  Die  Polizeibehörde  kann  beispielsweise  die  Benutzung  der  Bürgersteige
  zur  Ausstellung  von  Waaren  gestatten,  wenn  solches  mit  der  Rücksicht
auf  die  Passage  vereinbar  ist,  Res.  23.  Juli  1835  (A.  790).  Sofern  die  Benutzung
des  Bürgersteiges  im  öffentlichen  Interesse  zulässig  ist,  gebührt  dem  Hausbesitzer  der
Vorzug  vor  jedem  Dritten,  der  nicht  einen  speziellen  Rechtstitel  hat,  Res.  22.  Sept.
1846  (M.  Bl.  S.  61).

Eine  Polizeiverordnung,  welche  den  Eigenthümern  von  Grundstücken  resp.  deren
        <pb n="1075" />
        1064  Abschnitt  XX.  Bau-  und  Feuer-Polizei.

§s.  82.  Nähere  Bestimmungen  über  die  §g.  78—81  berührten  Gegenstände
bleiben  den  besonderen  Polizeigesetzen  eines  jeden  Ortes  vorbehalten.

§.  118.  Die  Raine  oder  sogenannten  Pflugrechte  zwischen  benachbarten  Grundstücken
  werden  in  der  Regel  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  1)  angesehen.

F.  119.  Sie  dürfen  also  von  keinem  der  benachbarten  Besitzer,  ohne  Ein.
willigung  der  Miteigenthümer,  verändert  oder  geschmälert  werden.

s.  120.  Auch  die  Winkel:)  oder  die  Zwischenräume  zwischen  den  Häusern
werden  in  der  Regel  für  gemeinschaftlich  erachtet.  «

§.  121.  Hat  jedoch  bisher  nur  einer  der  Nachbaren  die  Traufe  dahin  fallen
lassen,  und  nur  allein  Gossen,  Privete  oder  offene  Fenster  darin  gehabt,  so  wird  vermuthet,
  daß  der  Zwischenraum  ihm  eigenthümlich  gehöre.

5  122.  In  einem  zwischen  zwei  Häusern  gelegenen  Winkel  darf  auch  der,
welchem  selbiger  eigenthümlich  gehört,  die  Röhre  von  einem  Windofen  ohne  des
Nachbars  Einwilligung  nicht  führen.

§.  123.  Die  Anlegung  neuer  Erker,  Altane,  Wetterdächer,  Dachtraufen  und
anderer  über  die  Grenze  ragender  Bauwerke,  ist  der  Nachbar  zu  dulden  nicht  verpflichtet.


§.  124.  Wer  an  seinem  Hause  Bäume  oder  Weinreben  aupflanzen  will,  muß
dieselben  dergestalt  hinter  ein  Geländer  ziehen,  daß  weder  sie  selbst  noch  das  Geländer
die  Wände  der  benachbarten  Gebäude  berühren.

§.  125.  Schweineställe,  Kloake),  Dünger--  und  Lohgruben  und  andere")  den
Gebäuden  schädliche  Anlagen  müssen  wenigstens  drei  Fuß  rheinländisch  von  den  benachbarten
  Gebäuden,  Mauern  und  Scheunen  entfernt  5)  bleiben.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1063.

Vertretern  die  Verpflichtung  zur  Reinigung  der  ihrem  Gebrauchsrechte  unterliegenden
Straße  oder  eines  Theiles  derselben  auferlegt,  steht  nicht  mit  dem  Gesetz  in  Widerspruch
  und  ist  deshalb  rechtsverbindlich,  Erk.  20.  Mai  1886  (E.  K.  VI.  282).  Den
Eigenthümern  der  die  Straße  begrenzenden  Wohnhäuser  und  Gebäude  ist  dasjenige
Recht  der  Benutzung  der  Straße  und  der  ungeschmälerten  Kommunikation  mit  denselben,
  dessen  sie  ihrer  Lage  nach  bedürftig  sind,  nicht  bloß  vergönnungsweise  oder
nach  administrativem  Ermessen  zu  gewähren,  sondern  dauernd  und  mit  dem  Charakter
eines  wohlerworbenen  Rechtes,  Erk.  10.  April  1866  und  22.  Dez.  1873  (Str.  Arch.
I.  NII.  273).  Vergl.  Anm.  zu  §.  366  Nr.  10  Str.  G.  B.

1)  Jeder  der  beiden  Miteigenthümer  kann  dritte  Personen  vom  Gebrauch  des
Raines  und  des  darüber  führenden  Weges  ausschließen,  Pr.  O.  Trib.  Pr.  541  vom
5.  Okt.  1838.

2)  Begriff  des  Winkels  vergl.  Str.  Arch.  XVI.  171,  E.  O.  Trib.  LXXXIX.  281.

Das  Recht  zur  einseitigen  Benutzung  eines  solchen  gemeinschaftlichen  Zwischenraumes
  kann  auch  nicht  durch  Verjährung  mittelst  dreißigjährigen  Besitzes  erworben
werden,  Erk.  O.  Trib.  23.  Sept.  1851  (Str.  Arch.  III.  94).

3)  Darunter  werden  sowohl  Gruben  zur  Ansammlung  von  Unreinigkeiten,  als
auch  verdeckte  Kanäle  zur  Ableitung  der  Unreinigkeiten  aus  den  Gebäuden  verstanden.
Diese  sind  keineswegs  schon  in  den  §§.  99  und  100  mit  gemeint,  vergl.  Koch,  A.
L.  R.  Anm,  zu  §.  125.

4)  Z.  B.  Mist=  und  feuchte  Kalkhaufen,  bewegliche  Wasserbehälter,  Pr.  O.  Trib.
29.  April  1843  (E.  IX.  192).

Zu  den  in  §.  125  erwähnten  schädlichen  Anlagen  sind  eigentliche  Gebäude,  auch
wenn  sie  nur  als  Stallungen  dienen,  nicht  zu  rechnen,  Erk.  O.  Trib.  15.  Juli  1856
(Str.  Arch.  XXII.  133).  Lagern  von  Klafterholz  gehört  nicht  zu  den  schädlichen
Anlagen  im  Sinne  des  §.  125,  Erk.  11.  Mai  1869  (Str.  Arch.  I.XXIV.  321),
wohl  aber  Schweineställe,  Erk.  O.  Trib.  29.  Sept.  1868  (Str.  Arch.  LXXII.  223).

5)  Bei  Berechnung  der  Entfernung  wird  die  Stärke  der  Umfassungsmauer  des
Behältnisses  (§.  126)  mit  gemessen,  Erk.  O.  Trib.  9  Febr.  1849  (E.  XVII.  114).

Der  §.  125  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die  schädliche  und  die  benachtheiligte
Anlage  eine  gemeinschaftliche  Mauer  haben,  Erk.  O.  Trib.  15.  Juli  1856  (Str.  Arch.
XXII.  133).
        <pb n="1076" />
        Abschnitt  XK.  Bau=  und  Feuer-Polizei.  1065

§.  126.  Auch  müssen!)  dergleichen  Gruben  und  Behältnisse  von  Grund  aus
aufgemauert  werden.

S.  127.  Von  Bäumen  des  Nachbars  müssen  dergleichen  Anlagen  wenigstens
drei  Werkschuhe  zurücktreten.

§.  128.  Wer  auf  seinem  Grund  und  Boden,  jedoch  an  der  Seite  des  Nachbars
hin,  Rinnen  und  Kanäle  an  der  Erde  zur  Abführung  des  Wassers  anlegen  will,
muß  gegen  die  Wand  des  Nachbars  wenigstens  noch  einen  Raum  von  einem  Werkschuhe
  2)  frei  lassen.

§.  129.  Anlagen,  durch  welche  der  schon  vorhandene  Brunnen  des  Nachbars
verunreinigt  oder  unbrauchbar  )  gemacht  werden  würde,  sind  unzulässig.

§.  130.  Dagegen  kann  die  Grabung  eines  Brunnens  auf  eigenen  Grund  und
Boden,  wenngleich  dadurch  dem  Nachbarn  sein  Wasser  entzogen  wird,  dem  Eigenthümer
  nicht  gewehrt  werden,  sobald  der  Nachbar  desfalls  kein  besonderes  Untersagungsrecht
  erlangt  hat.

§.  131.  Doch  darf  innerhalb  dreier  Werkschuhe  von  des  Nachbars  Grenze  kein
neuer  Brunnen  angelegt  werden.

#§.  132.  Ueberhaupt  darf  unter  des  Nachbars  Grunde  Niemand  graben.

§.  133.  Back-,  Brenn=  oder  Schmelz-Oefen  und  Feuerherde,  können  an  dergemeinschaftlichen
  oder  dem  Nachbar  gehörenden  Scheidewand  ohne  desselben  Bewilligung
  nicht  angelegt  werden.

§.  134.  Dagegen  ist  ein  Jeder  an  der  gemeinschaftlichen  Mauer,  auch  ohne
besondere  Rückfrage  mit  dem  Nachbar,  Schornsteine  anzulegen  wohl  befugt.

§.  135.  Eine  gemeinschaftliche  Mauer  kann  jeder  Nachbar  an  seiner  Seite
bis  zur  Hälfte  der  Dicke  zu  seinem  Nutzen  brauchen,  in  so  fern  dadurch  dem  Gebäude
selbst  kein  Rachtheil  geschieht.

§.  136.  Doch  müssen  Wandschränke  und  andere  dergleichen  Anlagen  in  einer
solchen  Mauer  dergestalt  eingerichtet  werden,  daß  sie  nicht  auf  diejenigen  treffen,  welche
der  Nachbar  auf  der  entgegenstehenden  Seite  bereits  angelegt  hat.

§.  137.  Um  Licht  in  sein  Gebäude  zu  bringen,  kann  ein  jeder  Oeffnungen
und  Feuster  in  seine  eigene  Wand  oder  Mauer  machen,  wenn  dieselben  gleich  eine
Aussicht  über  die  benachbarten  Gründe  gewähren.

§.  138.  Sollen  jedoch  die  Oeffnungen  in  einer  unmittelbar")  an  des  Nachbars

 

1)  Der  §.  126  schreibt  ganz  allgemein  vor,  daß  Dünger=  und  Kloakgruben  von
Grund  aus  ausgemauert  werden  müssen,  und  es  ist  kein  Grund  ersichtlich,  weshalb
diese  Vorschrift  da  nicht  Anwendung  finden  sollte,  wo  eine  solche  Anlage  in  größerer
als  der  vorgeschriebenen  Entfernung  von  der  Nachbargrenze  errichtet  wird.  Auch  liegt
jener  Vorschrift,  insofern  dieselbe  die  Beförderung  der  Reinlichkeit  und  Gesundheit
zum  Zwecke  hat,  allerdings  ein  öffentliches  Interesse  zum  Grunde,  welches
von  Polizei  wegen  wahrgenommen  werden  muß,  Res.  8.  März  und
13.  April  1842  (M.  Bl.  S.  68  und  69).  Dieser  Ansicht  ist  das  O.  Trib.  mittelst
Erk.  31.  Okt.  1854  (E.  XXIX.  56)  beigetreten.  Vergl.  §S.  190  unten  S.  1069.

Die  Anwendbarkeit  des  §.  126  über  die  Aufmauerung  von  Düngergruben  und
ähnlichen  Anlagen  ist  nicht  durch  deren  Nähe  und  Lage  zu  des  Nachbars  Gebäuden
nach  Maßgabe  des  §.  125  bedingt  —  von  der  Nothwendigkeit  der  Ausmauerung
einer  Düngergrube  kann  nicht  die  Rede  sein,  wenn  diese  derartig  weit  von  der  nachbarlichen
  Grenze  entfernt  liegt,  daß  aus  ihr  eine  materiell  schädliche  Einwirkung  auf
das  nachbarliche  Gebiet  nicht  zu  besorgen  steht,  Erk.  15.  April  1875  (E.  LXXV.  11).

2)  Auch  bei  Messung  der  im  §.  128  vorgeschriebenen  Entfernung  eines  Kanals
von  der  Wand  des  Nachbars  wird  die  Stärke  der  Einfassungsmauer  desselben  mitgemessen,
  Erk.  O.  Trib.  9.  Febr.  1849  (E.  XVII.  114).  Werkschuh  ist  gleichbedeutend
  mit  Fuß,  und  dasselbe  Maß,  was  §.  125  im  Auge  hat.  m—½

:)  Der  §.  129  findet  nicht  Anwendung,  wenn  die  neue  Anlage  lediglich  eine
Verminderung  des  Wassers  in  dem  Brunnen  des  Nachbars  bewirkt,  Erk.  O.  Trib.
14.  Dez.  1854  (Str.  Arch.  XVI.  96).  »

)  Die  Beschränkung  des  §.  138  findet  also  nicht  Anwendung,  wenn  zwischen
der  Wand,  in  welcher  die  Fenster  angelegt  werden,  und  der  nachdarlichen  Grenze  ein,
wenn  auch  noch  so  geringer,  Zwischenraum  vorhanden  ist,  Erk.  O.  Trib.  14.  Juli
1853  (E.  XXVII.  42)  und  21.  März  1865  (Strieth.  Arch.  LVIII.  219).  Doch
genügt  es,  wenn  auch  nur  der  untere  Theil  der  Mauer  unmittelbar  augrenzt,  Erk.
        <pb n="1077" />
        1066  Abschnitt  XX.  Bau-  und  Feuer-Polizei.

Hof  oder  Garten!)  stoßenden  Wand  oder  Mauer  gemacht  werden.  so  müssen  dieselben,
wo  es  die  Umstände  gestatten?),  sechs  Fuß  von  dem  Boden  des  Zimmers  oder  Behältnisses
  erhöht;  in  allen  Fällen  aber  mit  eisernen  nur  zwei  Zoll  von  einander
stehenden  Stäben  oder  mit  einem  Drahtgitter  verwahrt  sein.

§.  139.  Neu  errichtete?)  Gebäude  müssen  von  älteren  schon  vorhandenen  Gebäuden
  des  angrenzenden  Nachbars,  wenn  nicht  besondere  Polizeigesetze!)  ein  Anderes
vorschreiben,  wenigstens  drei  Werkschuhe)  zurücktreten.

§.  140.  Stößt  aber  das  neue  Gebäude  auf  einen  unbebauten")  Platz  des  Nachbars,
  so  ist  ein  Abstand  von  anderthalb  Werkschuhen  hinreichend.

§.  141.  Uebrigens  aber  kann  jeder  in  der  Regel  auf  seinem  Grund  und  Boden
so  nahe  an  der  Grenze  und  so  hoch  bauen,  als  er  es  für  gut  sindet.

§.  142.  Sind  jedoch  die  Fenster  des  Nachbars,  vor  welchem  gebaut  werden  soll,
schon  seit  zehn  Jahren  oder  länger  vorhanden,  und  die  Behältnisse,  wo  sie  sich  befinden,
haben  nur  von  dieser  Seite  her  Licht,  so  muß  der  neue  Bau  so  weit  zurücktreten,  daß
der  Nachbar  noch  aus  den  ungeöffneten  Fenstern  des  unteren  Stockwerks  den  Himmel
erblicken7)  könne.

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1065.
O.  Trib.  30.  Mai  1865  (Strieth.  Arch.  LVIII.  339)  und  7.  Jan.  1873  (E.
LXVIII.  357).

1)  Unter  Hof  und  Garten  ist  jeder  zu  dem  Hause  des  Nachbars  gehörige  offene
Raum  zu  verstehen,  Erk.  O.  Trib.  17.  Dez.  1856  (Strieth.  Arch.  XXIII.  162);
Erk.  R.  G.  10.  Juni  1880  (Rass.  u.  Küntz.  XXV.  429).

:)  Sofern  nach  dem  Gutachten  Sachverständiger  die  verlangte  Erhöhung  des
Fensters  eine  unvollständige  Beleuchtung  selbst  dann  herbeiführt,  wenn  eine
Veränderung  des  Daches  vorgenommen  würde,  muß  angenommen  werden,  daß  die
Umstände  die  Erhöhung  nicht  gestatten,  Erk.  O.  Trib.  11.  Dez.  1856  (Strieth.  Arch.
XXIII.  142).

Die  Beschränkung  soll  nicht  bloß  dann  fortfallen,  wenn  die  betreffenden  Räumlichkeiten
  durch  die  Erhöhung  der  Fenster  gänzlich  unbrauchbar  gemacht  werden.  Der
Richter  ist  bei  Beurtheilung  der  die  Erhöhung  der  Fenster  ausschließenden  Umstände
in  seinem  Ermessen  nicht  beschränkt  und  wohl  befugt,  dabei  auch  die  auf  bloßen
subjektiven  Bedürfnissen  und  Zwecken  beruhende  Bestimmung  eines  Gemaches  (beisvielsweise
  dessen  Benutzung  als  Wohn=  oder  Arbeitsstube)  in  Betracht  zu  ziehen,
Erk.  28.  April  1881  (E.  Civ.  V.  229).

„)  Neu  errichtete  Gebäude  sind  solche,  die  auf  einem  bisher  unbebauten  Platze
errichtet  werden,  Erk.  O.  Trib.  11.  Mai  1846  (E.  XIII.  27),  oder  mit  der  Ueberschreitung
  der  Grenzen  des  früher  vorhandenen  Gebäudes,  einen  dem  Nachbar  näheren
Platz  erhalten,  Erk.  O.  Trib.  22.  Aug.  1846  (E.  XVI.  520).

!)  Die  (namentlich  für  Gebäude  an  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen)  ganz  unpraktische
  Bestimmung  des  §.  139  kann  auf  Grund  des  Polizei-Ges.  11.  März  1850
abgeändert  oder  auch  aufgehoben  werden,  Koch  A.  L.  R.  Anm,  zu  5.  139.

*)  Diese  Entfernung  ist  nur  von  den  zu  Tage  stehenden  Mauern,  nicht  von  den
unter  der  Erde  befindlichen  Fundamenten  des  Nachbarhausfes  zu  messen.  Erk.  O.
Trib.  14.  Nov.  1857  (Strieth.  Arch.  XXVIII.  88).  Das  gemeine  Recht  verlangt
2  Fuß,  Bek.  8.  Jan.  1845  (Hann.  G.  S.  I.  11)  Nr.  1.

6)  Die  Vorschrift  des  §.  140  I.  8  A.  L.  R.,  betr.  das  Bauen  neben  einem  unbebauten
  Platz  des  Nachbarn  findet  auf  Bauten  an  einer  öffentlichen  Straße  nicht
Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  18.  Dez.  1873  (E.  LXXl.  146).

7)  Wenn  die  Fenster  des  Nachbarn,  vor  welchen  gebaut  werden  soll,  schon  seit
zehn  Jahren  oder  länger  vorhanden  sind,  so  genügt  es,  daß  der  neue  Bau  3  Fuß
zurücktritt,  und  daß  es  dem  Nachbar  auf  irgend  eine  Weise  und  in  irgend
einer  Stellung  möglich  ist,  falls  seine  Behältnisse  nur  von  dieser  Seite  her  Licht
haben,  aus  den  ungeöffneten  Feustern  des  unteren  Stockwerks,  sonst  aber  aus  den  ungeöffneten
  Fenstern  des  zweiten  Stockwerks,  in  vertikaler  Richtung  den  Himmel  zu
sehen,  Erk.  O.  Trib.  9.  Dez.  1839  (E.  V.  166),  vergl.  Erk.  O.  Trib.  3.  April
1856  (Strieth.  Arch.  XXI.  44).

Wer  von  dem  ihm  nach  §.  142  zustehenden  Widerspruchsrecht  Gebrauch  machen
        <pb n="1078" />
        Abschnitt  XX.  Bau=  und  Feuer-Polizei.  1067

§.  143.  Hat  in  diesem  Falle  das  Gebäude  des  Nachbars,  in  welchem  die  Fenstex
sich  befinden,  noch  von  einer  anderen  Seite  Licht,  so  ist  es  genug,  wenn  der  neue  Bau
nur  so  weit  zurücktritt,  daß  der  Nachbar  aus  den  ungeöffneten  Fenstern  des  zweiten
Stockwerks  )  den  Himmel  sehen  könne.

§.  144.  Sind  aber  die  Fenster  des  Nachbars,  vor  welchen  gebaut  werden  soll,
noch  nicht  seit  zehn  Jahren  vorhanden,  so  ist  der  Bauende  bloß  an  die  §.  139  bestimmte
  Entfernung  gebunden.

§.  145.  Der  Nachbar  kann  alsdann  dem  neuen  Baue,  wodurch  ihm  das  Licht
benommen  wird,  nur  in  sofern  widersprechen,  als  er  ein  Untersagungsrecht  dagegen
besonders  erworben  hat.  (Tit.  22.)

§.  146.  Wo  eine  solche  Grundgerechtigkeit  obwaltet,  da  findet  im  Mangel  ausdrücklich
  verabredeter,  die  gesetzliche  Bestimmung  des  §.  142  Anwendung.

8.  147.  In  allen  §§.  139,  140,  142,  143  und  146  bestimmten  Fällen  bleibt
der  unbebaute  Zwischenraum  nach  wie  vor  seinem  bisherigen  Eigenthümer,  und
kann  von  demselben  zu  jedem  in  den  Gesetzen  nicht  verbotenen  Gebrauche  angewendet
werden.

s.  148.  Neue  Thüren,  welche  unmittelbar  auf  des  Nachbars  Grund  und
Boden  führen,  dürfen  wider  dessen  Willen:)  niemals  angelegt  werden.

§.  149.  In  der  Regel  ist  ein  Jeder  seine  Grundstücke  durch  Zäune,  Planken,
Mauern  oder  andere  Scheidewändes)  von  den  Grundstücken  seines  Nachbars
zu  trennen  berechtigt.

§5.  150.  Dergleichen  Scheidungen  müssen  aber  die  Grenzen  gegen  den  Nachbar
niemals  überschreiten,  noch  demselben  in  dem  Gebrauche  seines  Eigenthums  hinderlich
werden.

§.  151.  Zu  Befriedigungen  in  der  Feldflur  ist  ein  Eigenthümer  nur  in  so
sern  befugt,  als  nicht  Koppelweiden,  Hürungs=  oder  andere  Grundgerechtigkeiten  entgegen
  stehen.

§.  152.  Wer  eine  neue  Scheidung  in  einer  Gegend,  wo  bisher  noch  keine  vorhanden
  gewesen  ist,  anlegen  will,  muß  nicht  nur  die  Anlage,  sondern  auch  die  fernere
Unterhaltung  auf  seine  Kosten  besorgen.

Zu  Anmerkung  auf  S.  1066.

will,  muß  dies  sofort  thun,  §5.  43  I.  22  A.  L.  R.,  Erk.  O.  Trib.  6.  Sept.  1839
(Schles.  Arch.  IV.  179).

Die  §8§.  139  und  140  beziehen  sich  auf  Neubauten,  nicht  auf  Erhöhungen  bereits
  bestehender  Gebäude:  die  §§.  142  und  143  beziehen  sich  auf  das  Recht  auf  Licht
und  Aussicht  (prospectus  coeli)  und  auf  einem  neuen  Bau,  Erk.  26.  Febr.  1852
(Strieth.  Arch.  V.  50).

1)  D.  i.  die  über  dem  Erdgeschoß  belegene  sog.  Beletage,  Erk.  O.  Trib.  5.  Jan.
1865  (Strieth.  Arch.  LV.  358).  Hat  das  Haus  kein  zweites  Stockwerk,  so  ist  durch
Sachverständige  zu  ermitteln,  wie  weit  der  Neubau  zurücktreten  muß,  Erk.  O.  Trib.
24.  März  1874  (E.  LXXII.  95).

2)  Der  Nachbar  muß  vor  Ausführung  der  Anlage  Widerspruch  erhoben  haben
und  dies  darthun,  Erk.  11.  Dez.  1856  (Strieth.  Arch.  XXII.  142)  und  Koch  A.  L.
R.  Anm.  zu  §.  148.  Contra  Erk.  19.  Okt.  1875  (E.  LXXVI.  115).

Die  Bestimmung  des  §.  148  I.  8  A.  L.  R.,  daß  Niemand  neue  Thüren,
welche  unmittelbar  auf  des  Nachbars  Grund  und  Boden  führen,  wider  dessen  Willen
anlegen  darf,  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Nachbar  eine  öffentliche
Passage  über  diesen  Grund  und  Boden  gestattet  und  sich  so  eines  Theiles  seiner
Eigenthumsbefugnisse  entäußert,  Erk.  19,  Okt.  1875  (E.  LXXVI.  108).

Wird  jemand  dazu  aber  von  der  Polizeibebörde  gezwungen,  so  kann  auch  nur
letztere  Anordnung  in  Bezug  auf  die  Einrichtung  der  Häuserfronten  treffen,  Erk.  R.
G.  4.  Mai  1882  (Rass.  u.  Küntz.  XXVI.  942).  .  Z

3)  Befriedigungen  in  der  freien  Feldflur  sind  gestattet,  aber  deren  Erhaltung  ist,
wenn  der  Nachbar  nicht  ein  besonderes  Recht  darauf  erworben  hat,  willkürlich.
Scheidungen  anderer  Grundstücke  aber,  ohne  dabei  einen  Unterschied  zwischen  städtischen
und  ländlichen  zu  machen,  müssen  erhalten  werden  und  zwar,  wo  nicht  die  Gesetze
etwas  Besonderes  darüber  verordnen,  von  dem  Eigenthümer,  Erk.  O.  Trib.  21.  April
1837  (Präj.  Nr.  2356)  und  1.  Juli  1851  (Strieth.  Arch.  II.  215).
        <pb n="1079" />
        1068  Abschnitt  XIX.  Bau=  und  Feuer-Polizei.

§.  153.  Ueberhaupt  liegt  die  Unterhaltung  solcher  Scheidungen  demjenigen  ob,
welchem  erweislich  das  Eigenthum  derselben  gebührt.

§.  154.  Kann  nicht  ausgemittelt  werden,  wer  der  Eigenthümer  einer  solchen
Scheidung  sei,  so  wird  bei  Planken  derjenige,  gegen  dessen  Grund  die  Stiele,  Ständer
oder  Pfosten  derselben  stehen,  für  den  Eigenthümer  geachtet,  und  ist  die  Planke  zu
unterhalten  schuldig.

§.  155.  Dagegen  muß  ihm  aber  der  Nachbar,  von  dessen  Seite  die  Bretter
angeschlagen  find,  den  Zutritt  auf  seinen  Grund  und  Boden  bei  nothwendigen  an  der
Planke  sich  ereignenden  Bauten  und  Reparaturen  gestatten.

#§.  156.  Die  Abdachung  der  Stiele  muß  nach  der  Seite  desjenigen  Grundes
geschehen,  dessen  Eigenthümer  die  Planke  gehört.

§.  157.  Sind  die  Bretter  in  die  Mitte  der  Stiele  eingefalzt,  so  ist  die  Planke
für  gemeinschaftlich  zu  achten,  und  muß  von  beiden  Theilen  gemeinschaftlich  unterhalten
  werden.

(s.  158.  Was  von  Planken  verordnet  ist,  gilt  in  der  Regel  auch  von  Stacketen.

§.  159.  Bei  gemauerten  Scheidewänden  gilt  die  Vermuthung,  daß  die  Mauer
demjenigen  gehöre,  auf  dessen  Seite  Vertiefungen  oder  sogenannte  Blenden  sich  befinden.

8.  160.  Sind  dergleichen  Blenden  auf  beiden  Seiten  anzutreffen,  so  wird  die
Scheidemauer,  im  zweifelhaften  Falle,  für  gemeinschaftlich  angesehen.

§.  161.  Sind  gar  keine  Blenden  an  der  Mauer  befindlich,  so  ist  dieselbe,  im
zweifelhaften  Falle,  für  gemeinschaftlich  oder  einseitig  zu  achten,  je  nachdem  die  darauf
liegenden  Platten  auf  beiden  Seiten  oder  nur  auf  einer  überlaufen.

§.  162.  Bei  Zäunen  und  Wellerwänden  ist  in  der  Regel  jeder  Besitzer  städtischer
Grundstücke  und  Gärten  den  Zaun  rechter  Hand,  vom  Eintritt  in  den  Haupteingang,
zu  bauen  und  zu  unterhalten  schuldig  7).

§.  163.  Hat  aber  Jemand  durch  einen  neuen  Bau  seinen  Haupteingang  gänzlich
verändert,  so  behält  er  dennoch,  in  Rücksicht  der  zu  unterhaltenden  Zäune,  eben  die
Verbindlichkeit,  welche  er  vor  der  Veränderung  gehabt  hat.

§.  164.  Hat  bisher  ein  Gebäude  die  Haltung  eines  Zaunes  unnöthig  gemacht,
so  muß  der,  welcher  dies  Gebäude  wegnimmt,  den  dafür  anzulegenden  Zaun  bauen
und  unterhalten;  selbst  wenn  er  sonst,  nach  der  Regel  des  §.  162,  dazu  nicht  verpflichtet
  sein  würde?).

§.  165.  Wenn  ein  zur  linken  Hand  neu  anbauender  Nachbar  seinen  Hof  oder
Garten  schließen  will,  so  muß  er  den  daselbst  bereits  vorhandenen  Zaun  seines  Nachbars
  zur  Unterhaltung  übernehmen.

§.  166.  Die  Kosten  der  ersten  Anlage  aber  ist  er  dem  Nachbar  zu  vergüten
nicht  schuldig.

§.  167.  Der  Quer-  oder  Rückzaun  muß  von  beiden  gegen  einander  stoßenden
Nachbaren  gemeinschaftlich  angelegt  und  unterhalten  werden.

§.  168.  Ueberhaupt  ist  in  allen  Fällen,  wo  weder  ein  einseitiges  Eigenthum
ausgemittelt  werden  kann,  noch  die  vorstehenden  besonderen  Bestimmungen  (§8.  154
bis  165)  eintreten,  die  Pflicht  zur  Unterhaltung  der  zwischen  den  Grundstücken  zweier
Nachbaren  befindlichen  Scheidungen  beiden  gemeinschaftlich.

§.  169.  Scheidungen  zwischen  Höfen  müssen  in  der  Regel  nicht  unter
sechs,  zwischen  Gärten  aber,  sowohl  in  Städten  als  auf  dem  Lande,  nicht  unter  fünf
Fuß  hoch  sein.

§.  170.  Wo  es  die  Umstände  zulassen,  sollen  künftig  statt  der  hölzernen  Zäune,
bei  Gärten  und  geschlossenen  Ackerstücken,  lebendige  Hecken  angelegt  werden.

§.  171.  Auch  ist  der  Eigenthümer  eines  hölzernen  Scheidezaunes  allezeit  befugt,
an  dessen  Stelle  eine  lebendige  Hecke  anzulegen.

§S.  172.  Er  ist  aber  auch  schuldig,  die  Anlage,  nach  der  Anweisung  der  Sachverständigen,
  so  zu  machen  und  zu  unterhalten,  daß  durch  die  Hecke  das  Eigenthum
des  Nachbars  eben  so  gut,  als  durch  den  Zaun  gesichert  werde.

 

1)  Der  §.  162  I.  A.  L.  R.  findet  bei  Grundstücken  und  Gärten,  welche  in
Dörfern  belegen  sind,  keine  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  12.  Jan.  und  18.  Febr.
1875  (E.  IXXIV.  253)

2)  §.  164  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Unterhaltungspflichtige  den  Zaun
in  Folge  der  Errichtung  eines  Gebäudes  auf  dem  Nachbargrundstücke  entfernt  hatte,
Erk.  O.  Trib.  17.  Sept.  1878  (Strieth.  Arch.  C.  158).
        <pb n="1080" />
        Abschnitt  XX.  Bau=  und  Feuer-Polizei.  1069

§.  173.  Lebendige  Hecken,  welche  zwei  geschlossene  Grundstücke  von  einander
an  deiden,  müssen  stets  so  angelegt  werden,  daß  dadurch  dem  Nachbar  kein  Schaden
eschehe.
8  §.  174.  Will  also  Jemand  gegen  die  Grenze  seines  Nachbars  eine  neue  lebendige
  Hecke  anlegen,  so  muß  er  ohne  Unterschied  der  Holzart,  welche  dazu  gewählt
wird,  anderthalb  Fuß  von  des  Nachbars  Grenze  zurücktreten.

§.  175.  Das  Eigenthum  an  diesem  anderthalb  Fuß  breiten  Erdreiche  bleibt
inzwischen  dem,  welcher  die  Hecke  zu  seinem  Gebrauche  angelegt  hat,  vorbehalten.

§.  176.  Auch  bleibt  ihm  in  solchem  Falle  die  Benutzung  des  Auswuchses  der
Hecke  von  beiden  Seiten.

§.  177.  Doch  ist  der  Nachbar  den  Auswuchs  der  Hecke  oder  deren  Wurzeln
über  der  Grenzlinie  zu  dulden  nicht  verpflichtet.  (Tit.  9  §§.  285  sag.)

§.  178.  Eine  mit  Bewilligung  beider  Nachbaren  statt  eines  bisherigen  gemeinschaftlichen
  Zaunes  angelegte  Hecke  wird  ebenfalls,  sowohl  in  Ansehung  der  Unterhaltung
  als  der  Abnutzung,  gemeinschaftlich.  ·

§.179.JederNachbariftalfodenAuswuchganfieinerSettestchzuzueignen
wohl  berechtigt.

§.  180.  Eine  solche  gemeinschaftliche  Hecke  muß  auf  derselben  Linie,  wo  vorhin
der  Zaun  gestanden  hat,  angelegt  werden.

§.  181.  Doch  müssen  beide  Nachbaren  dahin  sehen,  daß  durch  die  Hecke  die  gesetzmäßige
  Breite  des  daran  hingehenden  Weges  in  der  Folge  nicht  geschmälert  werde.

5.  182.  Wider  den  Willen  des  einen  Nachbars  ist  der  andere,  einen  bisherigen
n'é  Zaun  in  eine  lebendige  Hecke  zu  verwandeln,  der  Regel  nach
nicht  befugt.

8.  183.  Will  jedoch  derselbe  mit  der  Hecke  von  der  bisherigen  Linie  um  die
§s.  174  bestimmte  Breite  zurücktreten,  und  sowohl  die  Kosten  der  Anlegung  als  der
künftigen  Unterhaltung  allein  übernehmen,  so  gebührt  dem  Nachbar  dagegen  kein
Recht  zum  Widerspruch.

5.  1½“  Von  einer  solchen  Hecke  gilt  alsdann  alles,  was  §§.  175—177  verordnet
  ist.

§.  185.  Wer  seinen  Grund  und  Boden  erhöhen  will,  muß  mit  dieser
Erhhung  drei  Fuß  von  dem  Zaune,  der  Mauer  oder  Planke  des  Nachbars  zurückbleiben.


§.  186  Daraus,  daß  der  Nachbar  die  Erhöhung  in  einer  größeren  Nähe  ohne
ausdrücklichen  Widerspruch  geschehen  läßt,  folgt  noch  nicht,  daß  er  dem  Ersatze  des
daraus  in  der  Folge  erwachsenden  Schadens  entsagt  )  habe.

§.  187.  Erniedrigt  Jemand  seinen  Grund  und  Boden,  durch  Anlegung  eines
Grabens  oder  sonst,  so  muß  ein  Wall  von  drei  Fuß  breit  gegen  die  benachbarte  Verzäunung)
  stehen  bleiben.

§.  188.  Derjenige,  auf  dessen  Grund  und  Boden  sich  der  Aufwurf  eines
Grabens  befindet,  hat  die  Vermuthung,  daß  er  Eigenthümer  des  Grabens  sei,  für  sich,
und  muß  also  auch  für  die  Unterhaltung  desselben  sorgen.

§.  189.  Wer  ein  Gebäude  an  der  Grenze  aufführt,  darf,  in  so  fern  er
nicht  ein  besonderes  Recht  dazu  erworben  hat,  die  Dachtraufe  weder  auf  des  Nachbars
Grund  und  Boden,  noch  über  denselben  hinwegleiten.

§.  190.  Einschränkungen  des  Eigenthums,  welche  die  Gesetze  zum  Besten  des
Gemeinde-Wesens  vorschreiben,  können  nur  mit  Einwilligung  des  Staats  aufgehoben
werden.

§.  191.  Einschränkungen,  welche  nur  zum  Besten  gewisser  Personen  festgesetzt

find,  können  durch  verbindliche  Willenserklärungen  dieser  Personen  aufhören.  (Tit.  22.)

Ebendaselbst  Th.  1.  Titel  9.

§.  327.  Hat  Jemand  ein  für  sich  selbst  bestehendes  Gebäude  auf  fremdem
Grund  und  Boden  ohne  Vorwissen  des  Eigenthümers  errichtet,  so  hängt  es  von  dem

1)  Aber  die  Wegschaffung  kann  er  dann  nicht  mehr  fordern  gemäß  §.  43  I.  22
A.  L.  R.,  Erk.  O.  Trib.  3.  Mai  1860  (E.  XLIII.  78).  *5

2:)  Befindet  sich  keine  solche  von  Menschenhänden  gemachte  Befriedigung  auf  der
Grenze,  so  findet  die  Beschränkung  nicht  statt,  Erk.  1851  (J.  M.  Bl.  S.  172).
        <pb n="1081" />
        1070  Abschnitt  K.  Bau=  und  Feuer-Polizei.  Marksteine.

Grundeigenthümer  ab,  das  Gebäude  zu  erhalten  oder  auf  dessen  Wegschaffung  und
Abbrechung  zu  dringen.

§.  332.  Hat  der  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens  um  den  Bau  gewußt,
und  nicht  sogleich,  als  er  davon  Nachricht  erhielt,  der  Fortsetzung  desselben  auf  eine
solche  Art,  daß  es  zur  Wissenschaft  des  Bauenden  gelangt  ist,  widersprochen,  so  muß
er  mit  der  bloßen  Entschädigung  für  Grund  und  Boden  sich  begnügen.

§.  340.  Will  Jemand  einen  Bau  auf  seiner  Grenze  führen,  so  muß  er  seinen
Vorsatz,  und  wie  weit  er  das  Gebäude  vorzurücken  gedenke,  den  Nachbarn  anzeigen.

#§.  341.  Hat  er  dies  gethan,  und  ist  die  angegebene  Linie  von  den  Nachbarn
genehmigt,  gleichwohl  aber  das  Gebäude  durch  Zufall,  geringes  oder  mäßiges  Versehen,
  über  die  angegebene  Linie  vorgerückt  worden,  so  darf  er  den  Nachbarn  nur  den
Grund  und  Boden  nach  einer  billigen  Taxe  vergüten.

§s.  342.  Hat  aber  der  Bauende  die  Anzeige  ganz  unterlassen,  oder  hat  er,  des
Widerspruchs  der  Nachbarn  ungeachtet,  über  die  wahre  Grenzlinie  fortgebaut;  oder
hat  er  die  von  ihnen  genehmigte  Linie  aus  Vorsatz  oder  grobem  Versehen  überschritten.
so  ist  er  schuldig,  das  Gebäude  auf  seine  Kosten  bis  innerhalb  seiner  Grenzen  einzuziehen,
  und  noch  außerdem  die  Nachbarn  zu  entschädigen.

Ebendaselbst  Th.  I.  Titel  22.

§.  55.  Das  Recht  auf  die  eigenthümliche  Mauer  eines  Andern  zu  bauen  oder
einen  Balken  auf  dieselbe  zu  legen,  muß  als  eine  Grundgerechtigkeit  besonders
erworben  werden.

§.  56.  Eine  solche  Mauer  muß  der  Eigenthümer  unterhalten  oder  das  Eigen.
thum  derselben  aufgeben,  und  es  dem  Berechtigten  üÜberlassen.

§.  57.  Wenn  der  Eigenthümer  einer  Mauer,  die  das  Gebäude  eines  Andern
unterstützt,  dieselbe  ausbessert  oder  von  neuem  aufführt:  so  muß  er  das  Gebäude  so
lange  auf  seine  Kosten  unterstützen.

§.  58.  Hat  aber  ein  bloßer  Zufall  den  Bau  nothwendig  gemacht,  oder  wird
selbiger  von  den  Verpflichteten  bloß  zum  Besten  des  Berechtigten  geführt:  so  muß
letzterer  für  die  Unterstützung  seines  Gebäudes  in  der  Zwischenzeit,  bis  der  Bau
vollendet  werden  kann,  selbst  sorgen.

§.  59.  Auch  die  als  Grundgerechtigkeit  Jemandem  zukommende  Befugniß  der
Dachtraufe  oder  des  Ausgusses  auf  das  benachbarte  Grundstück  muß  allemal  so  eingerichtet
  werden,  daß  der  Nachbar  dadurch  so  wenig  Nachtheil  als  möglich,  erleide.

S.  60.  Ist  zur  Abführung  der  Flüssigkeiten  ein  Kanal  erforderlich:  so  muß
derselbe  bedeckt  und  mit  einem  eisernen  Gitter  versehen  werden.

§.  61.  Wer  das  Traufrecht  hat,  muß  dennoch  geschehen  lassen,  daß  der  Nachbar
in  der  nach  allgemeinen  Vorschriften  zulässigen  Nähe  an  seinen  Gebäuden  heraufbaue;
wenn  er  nur  unter  der  Traufe  bleibt,  und  selbige  unter  sein  Dach  nimmt.

§.  62.  Das  Recht  der  freien  Aussicht  schließt  die  Befugniß  in  sich,  auch  in
einer  an  des  Verpflichteten  Hof  oder  Garten  unmittelbar  anstoßenden  Mauer  neue
Fenster  zu  öffnen.

 

Gesetz  für  die  östlichen  Provinzen  vom  7.  Gkt.  1965  (G.  S.  S.  1033),
betr.  die  trigonometrischen  Marksteine  .

§.  1.  Die  Eigenthümer,  beziehungsweise  die  Pächter  oder  sonstigen  Nutznießer
  von  Grundstücken  in  den  sechs  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  sind
verpflichtet,  die  Ausführung  der  erforderlichen  Arbeiten  zur  Herstellung  eines
über  diese  Landestheile  zu  legenden  trigonometrischen  Netzes,  sowie  zu  allen
späteren  zur  Ausführung  der  Landesvermessung  erforderlichen  amtlichen  Detailvermessungen
  auf  den  betreffenden  Grundstücken  zu  gestatten.  Die  zur  Fest-1)

  Für  die  übrigen  Landestheile,  außer  Hohenzollern  und  Jahdegebiet  Ges.
7.  April  1869  (G.  S.  S.  729),  Einf.  im  Jahdegebier  Ges.  23  März  1873  (G.  S.
S.  107)  §.  2;  Ausf.  Justr.  20.  Juli  1878  (M.  Bl.  S.  190),  Nachtrag  21.  Okt.
1882  (M.  Bl.  S.  281)  und  9.  Dez.  1890  (M.  Bl.  1891  S.  6).  Abschreibung  im
Grundbuche  Ges.  3.  Juni  1874  (G.  S.  S.  239).
        <pb n="1082" />
        Abschnitt  XX.  Vertheil.  der  öffentl.  Lasten  bei  Grundstückstheilungen.  1071

legung  der  trigonometrischen  Punkte  durch  Errichtung  von  Marksteinen  nach
der  Bestimmung  der  Trigonometer  erforderlichen  Bodenflächen,  sowie  das  zur
Sicherstellung  der  Marksteine  nöthige  Umgebungsterrain  sind  dem  Staat
eigenthümlich  zu  überlassen.

Gebäude,  Hoflagen  und  Hausgärten  werden  von  der  vorstehenden  Anordnung
  nicht  betroffen.

Wegen  der  zu  zahlenden  Entschädigung  für  den  den  Grundstücken  etwa
zugefügten  Schaden  und  Zahlung  des  Preises  für  die  Ueberlassung  des  Eigenthums
  an  den  Staat  vergl.  8§.  2  ff.  des  Ses.

§.  6.  Die  Ortsbehörden  sind  verpflichtet,  die  Erhaltung  der  Marksteine
zu  überwachen  und  von  jeder  Beschädigung  oder  Verrückung  derselben  dem
Kreislandrath  Anzeige  zu  machen.  Vorsätzliche  Beschädigungen  der  Marksteine
unterliegen  der  Bestrafung  nach  8.  304  des  Reichsstrafgesetzbuches.

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  öfeentlichen  Lasten  bei
Grundstückstheilungen  und  die  Gründung  nener  Ausiedelungen  in

den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  pommern,  Posen,  Schlesien,
Sachsen  und  Westfalen.

Vom  325.  August  1876  (G.  S.  S.  405)  0.

I.  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstücks-1
theilungen:).

re  1.  Hinsichtlich  der  Uertheilung  der  öffentlichen  Lasten,  welche  bei
gutsherrlich-bäuerlichen  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen
erforderlich  wird,  und  hinsichtlich  der  Vertheilung  der  Grundsteuer  verbleibt  es
bei  den  bestehenden  Vorschriften  2).

Die  Vertheilung  der  zu  den  Zwecken  der  Deich-,  Meliorations-,  Waldgenossenschafts=
  und  ähnlichen  Verbänden  aufzubringenden  Abgaben  und  Leistungen,
steht  den  genannten  Verbänden  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  zu!?).

§.  2.  Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  unterliegen  nur  die  den

1)  Kommentar  von  v.  Kamptz,  Berlin  1893.  Gesetz,  betr.  die  Vertheilung  der
öffentlichen  Lasten  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  der  Provinz  Hanuover
4.  Juli  1887  (G.  S.  S.  324)  —  desgl.  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  13.  Juni
1888  (G.  S.  S.  243).  Ges.,  betr.  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  Hessen-Nassau
  11.  Juni  1890  (G.  S.  S.  173).  Für  Lauenburg  vergl.  Ges.  4.  Nov.  1874
(Ansiedelungen)  und  22.  Jan.  1876  (Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten)  und  Zust.
Ges.  §§.  148,  149.  In  der  Rheinprovinz  ist  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  nur
durch  die  baupolizeilichen  Rücksichten  und  stellenweise  auch  durch  forstpolizeiliche
Bestimmungen  (wegen  Errichtung  von  Gebäuden  in  der  Nähe  von  Waldungen)
beschränkt,  Ord.  Ludwig  XIV.  von  1665  Art.  18  Tit.  27,  Staatsrathsbeschl.  22.  Brumaire
  XIV,  Vd.  der  Landesadministrations-  Kommission  zu  Saarbrücken  22.  Jan.
1815,  Jülich-Clevische  P.  V.  10  Okt.  1554,  Jülich-Bergsche  Forst=  und  Jagd-Ord.
8.  Mai  1761  §.  10,  Cleve-Märkische  Jagd=  und  Wald-Ord.  13.  Juli  1765.

Ausf.  Instr.  10.  März  1877  nebst  Spezial-Anweisung  über  die  Vertheilung  der
Rentenbank=  und  der  Domänen-Amortisations-  bezw.  Domänen-Renten,  M.  Bl.  1877
S.  103.

2)  Nicht  auch  bei  theilweisem  Untergange  eines  Grundstücks,  E.  O.  V.  XI.  185.

:)  Die  Vertheilung  öffentlicher  Lasten  bei  Regulirungen  2c.  gebührt  den
Auseinandersetzungsbehörden,  §.  8  Abs.  3,  Ges.  3.  Janu.  1845  (G.  S.  S.  25).  Die
Vertheilung  der  Grundsteuer  besorgt  der  Katasterkontrolleur,  Ges.  8.  Febr.  1867
(G.  S.  S.  185)  §§.  35  ff.

1)  S.  7  Normalbest.  für  Deichstatute  14.  Nov.  1853  (G.  S.  S.  934),  §.  29
Waloschutzges.  6.  Juli  1875  (G.  S.  S.  416).
        <pb n="1083" />
        1072  Abschnitt  XX.  Vertheil.  der  öffentl.  Lasten  bei  Grundstückstheilungen.

Königlichen  Rentenbanken  und  Tilgungskassen,  sowie  dem  Domänenfiskus  zustehenden
  Renten  und,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §.  10,  die  aus  dem
Kirchen-,  Pfarr-,  Schul=  und  Gemeindeverbande  entspringenden  Abgaben  und
Leistungen,  sofern  solche  auf  dem  Grundbesitz  haften  oder  mit  Rücksicht  auf
Grundbesitz  zu  entrichten  sind  y.

Sobald  eine  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  endgültig  stattgefunden  hat.
ist  jedes  Trennstück  nur  für  die  auf  dasselbe  vertheilten  Lasten  der  vorbezeichneten
Art  verhaftet?).

§.  3.  Die  Vertheilung  der  im  §.  2  bezeichneten  Lasten  ist  nach  d
Maßstabe  der  Grund=  und  Hefäindelsteue  zu  bewirken  ).  em

Falls  dieser  Maßstab  nicht  anwendbar  ist,  oder  von  dem  Verhältnisse  des
Ertrags=  (Nutzungs-)  Werthes  der  einzelnen  Theilstücke  erheblich  abweicht,  so
ist  deren  besonders  zu  ermittelnder  Ertrags-(Nutzungs-)  Werth  der  Vertheilung
zu  Grunde  zu  legen.  Hierbei  sind  die  für  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  bestehenden
  Vorschriften  zum  Anhalt  zu  nehmen!?).

§.  4.  Die  Vertheilung  der  Renten  (§.  2)  erfolgt  durch  den  Katasterkontrolleur,
  welcher  den  Vertheilungsplan  entwerfen  und  den  Betheiligten  bekannt
  machen  muß.

Innerhalb  einundzwanzig  Tagen?)  nach  der  Bekanntmachung  steht  den
Betheiligten  die  Beschwerde  offen.

Dieselbe  ist  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem  Katasterkontrolleur
anzubringen.

§.  5.  Die  Bestätigung  des  Rentenvertheilungs-Planes  und  die  Entscheidung
  über  die  angebrachten  Beschwerden  erfolgt  durch

a)  die  Direktion  der  Rentenbank  hinsichtlich  der  dieser  Bank  zustehenden
oder  ihr  zur  Verwaltung  überwiesenen  Renten.

b)  die  Domänenbehörde?  hinsichtlich  der  Domänenrenten.

§.  6.  Zum  Ersatz  für  die  dem  Katasterkontrolleur  erwachsenden  Geschäftsunkosten
  haben  die  Trennstückserwerber  nach  näherer  Bestimmung  des  Finanzministers
  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche  höchstens  eine  Mark  für  jedes
Trennstück  beträgt.

Außerdem  sind  dem  Katasterkontrolleur  von  denjenigen  Trennstückserwerbern,
in  deren  Interesse  Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle  lediglich  wegen  der
Rentenvertheilung  erforderlich  werden,  nach  Verhältniß  der  Rentenantheile  die
gesetzlichen  Tagegelder  und  Reisekosten  zu  vergüten.

§.  7.  Die  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverbande  entspringenden  Lasten
werden  in  evangelischen  Gemeinden  durch  den  Gemeindekirchenrath,  in  katholischen
  Gemeinden  durch  den  Kirchenvorstand,  die  aus  dem  Schulverbande  entspringenden
  Lasten  durch  den  Schulvorstand,  die  aus  dem  Gemeindeverbande
entspringenden  Lasten  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  den  §§.  11—13  des

1)  Rentenbankges.  2.  März  1850  (G.  S.  S.  112)  und  Ges.  27.  April  1872
(G.  S.  S.  417).  Domänenrenten  gehören  nur  insoweit  hierher,  als  sie  Amortisations-.
renten  sind,  im  Uebrigen  werden  sie  durch  die  Auseinandersetzungsbehörden  vertheilt.

2)  Durch  die  endgültige  Vertheilung  wird  nur  die  Höhe  der  Quote  festgestellt.
Dem  Trennstücksbesitzer  verbleibt  gemäß  §.  11  die  Anfechtung  des  Bestehens,  Umsangs
  oder  der  rechtlichen  Natur  der  zur  Vertheilung  gekommenen  Abgaben  und
Leistungen,  E.  O.  V.  XII.  209,  345.

Bis  zur  endgültigen  Vertheilung  bleiben  die  Trennstücke  für  die  bisherigen  Lasten
des  ungetheilten  Grundstückes  auf  das  Ganze  verhaftet,  E.  O.  V.  VII.  190.

:)  Maßgebend  ist  der  Betrag  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  zur  Zeit  der  Auflassungserklärung,
  Res.  5.  Mai  1882  (M.  Bl.  S.  167).

4)  An  Privatvereinbarungen  der  Betheiligten,  durch  die  ein  anderer  Maßstab
verabredet  ist,  ist  die  Vertheilungsbehörde  nicht  gebunden,  E.  O.  V.  X.  101.  Vergl.
Ausf.  Instr.  S§§.  2—8.  4

5)  Diese  Frist  ist  durch  §.  51  L.  V.  G.  nicht  geändert.

6)  D.  i.  die  Regierung,  Abth.  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten.
        <pb n="1084" />
        Abschnitt  XX.  Vertheil.  der  öffentl.  Lasten  bei  Grundstückstheilungen.  1073

Gesetzes  über  die  Landgemeindeverfassungen  vom  14.  April  1856  (G.  S.  S.359  )
durch  den  Gemeindevorsteher  vertheilt?).

§.  8S.  Der  Katasterkontrolleur  hat  bei  jeder  Grundstückstheilung,  falls
nicht  einer  der  Fälle  des  §.  10  vorliegt,  eine  Abschrift  des  bestätigten  Rentenvertheilungsplanes,
  oder  wenn  solcher  nicht  aufzustellen  war,  einen  Auszug  aus
den  Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen  nebst  den  erforderlichen  Angaben
hinsichtlich  der  Gebäudesteucr,  dem  Landrath,  in  Stadtkreisen  dem  Gemeindevorstande
  zu  übersenden.  Diese  stellen,  wenn  Lasten  der  im  §.  7  gedachten
Art  zu  vertheilen  sind,  jedem  der  zur  Vertheilung  berufenen  Organe  eine
èAbschrift  der  bezeichneten  Schriftstücke  zu.  „

§.  9.  Die  Vertheilung  (§F.  7)  wird  in  urkundlicher  Form#)  festgesetzt.  Sie
ist  den  Betheiligten  und,  wenn  Patronatslasten  zur  Vertheilung  kommen,  auch
der  Patronatsaufsichtsbehörde  bekannt  zu  machen.

Innerhalb  2  Wochen")  nach  der  Bekanntmachung  steht  den  Betheiligten
und  der  Patronatsaufsichtsbehörde  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  offen.

Dieselbe  ist  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksasschusse)
  anzubringen.

§.  10.  Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  bedarf  es  hinsichtlich  der  im
z.  7  genannten  Lasten  nicht,  wenn  dieselben:

a)  auf  Gebäuden,  Bauplätzen,  Hofstellen  oder  Gärten  innerhalb  einer  Stadt

oder  Vorstadt  ruhen"),  oder  wenn  sie

b)  von  dem  Besitzer  eines  jeden  Grundstücks  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Beschaffenheit  oder  Größe,  oder

xc)  nach  Verhältniß  der  Staatssteuern  aufzubringen  sind,

4)  wenn  im  Falle  der  Vertauschung  von  Grundstückstheilen  deren  Eigenthümer
  unter  Zustimmung  der  Abgabenberechtigten  und  der  im  S.  7
bezeichneten  Vorstände  in  die  wechselseitige  Lastenübertragung  auf  die
Tauschstücke  willigen.

SS.  11.  Streitigkeiten  über  die  Existenz,  den  Umfang  oder  die  rechtliche
Natur  der  zu  vertheilenden  Abgaben  und  Leistungen  verbleiben  der  richterlichen
Entscheidung.  Wenn  vor  derselben  die  Vertheilung  nicht  bewirkt  werden  kann,
io  ist  hinsichtlich  der  Renten  die  bestätigende  Behörde,  sonst  der  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuss,)  befugt,  über  die  Vertheilung  eine  vorläufige
  Festsetzung  zu  treffen,  gegen  welche  eine  Berufung  nicht  stattfindet.

§.  12.  Die  in  Gemäßhheit  dieses  Gesetzes  über  die  Vertheilung  von  Lasten

zetroffenen  endgültigen  und  die  nach  §.  11  getroffenen  vorläufigen  Festsetzungen
fsind  im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

 

 

1)  Aufgehoben  durch  8.  146  L.  G.  O.

:)  Die  auf  Grund  des  §.  7  aufgestellten  Abgabenvertheilungspläne  bilden  eine
Quelle  des  Gemeinderechts.  Die  in  ihnen  getroffenen  Festsetzungen  sind  öffentlichrechtlicher
  Natur  und  werden  Theil  der  Ortsverfassung,  E.  O.  V.  IV.  113;  VII.
187;  VIII.  150.  Persönliche  Abgaben  und  Leistungen  bleiben  von  dem  Vertheilungs=##rfahren
  ausgeschlossen.  Dazu  gehören  die  meisten  Kirchenbaulasten  (A.  L.  R.  II.
I1  §8.  710  ff.);  auch  Schulabgaben  dinglicher  Natur  kommen  nur  vereinzelt  vor,
da  die  Kosten  der  Schulunterhaltung,  wie  der  Schulbauten,  fast  überall  von  den
dausvätern  oder  der  politischen  Gemeinde  aufzubringen  sind  (A.  L.  R.  I.  12  88.  29  ff.).
Gegenstand  der  Vertheilung  können  auch  künftig  neuentstehende  Leistungen  bilden,
E.  O.  V.  X.  106.  Vergl.  im  Uebrigen  §§.  6—  11  Ausf.  Instr.

:)  Also  unter  Unterschrift  und  Siegel,  vergl.  Ausf.  Instr.  8§.  12,  13.  Llücken
des  Regulirungsplanes  müssen  durch  eine  Nachtragsregulirung  ergänzt  werden,  E.  O.
8.  VII.  194;  X.  101.

8.  51  L.  V.  G.

:)  5.  153  L.  V.  G.

*:)  Die  Regulirung  der  öffentlichen  Lasten  mit  Ausnahme  der  Grundsteuer  ist
dier  den  Magistraten  übertragen  worden,  Res.  12.  Juli  1845  (M.  Bl.  S.  172).

Zliling-Kaus,,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  68
        <pb n="1085" />
        1074  Abschnitt  XX.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

II.  Gründung  neuer  Ansiedelungen:).
§.  13.  Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft:)  ein

 

1)  Es  ist  anerkannt  äußerst  schwierig,  den  Begriff  der  neuen  Ansiedelung  in
einer  allen  Zweifeln  vorbeugenden  Weise  im  Wege  der  Gesetzgebung  zu  präzisiren,
weshalb  nichts  anderes  übrig  bleibt,  als  solche  Zweifel  der  Interpretation  und
Judikatur  im  gegebenen  Falle  zu  überlassen.  Aus  den  legislativen  Verhandlungen  ist
jedoch  soviel  zu  entnehmen,  daß  unter  einer  Ortschaft  im  Sinne  des  §.  13  nicht  nur
eine  Stadt=  oder  Dorfgemeinde,  sondern  auch  ein  selbständiger  Gutsbezirk,  ein  Häuserkomplex
  und  ein  thatsächlich  im  Zusammenhange  gebauter  Theil  einer  Ortschaft  zu
verstehen  sind,  sowie  daß  es  nicht  auf  einen  wirthschaftlichen  oder  mechanischen,  sondern
auf  einen  räumlichen  Zusammenhang,  die  räumliche  Nähe,  ankommt,  E.  O.  V.  V.
400;  X.  322;  XI.  359;  XII.  172.  6  #  6

Es  ist  eine  irrthümliche  Voraussetzung,  daß  jede  Errichtung  eines  Wohnhauses
außerhalb  der  geschlossenen  Dorflage  als  eine  neue  Ansiedelung  zu  betrachten  ist,  auch
wenn  sie  innerhalb  einer  im  Zusammenhang  liegenden  Ortschaft  liegt,  Erk.  O.  V.  G.
4.  Juni  1879  (E.  O.  V.  V.  400).  Vergl.  Res.  3.  Juni  1845  (M.  Bl.  S.  182)
und  8.  Juli  1845  (M.  Bl.  S.  270).  Dagegen  kann  da,  wo  eine  Ortschaft  aus
nicht  im  Zusammenhange  gebauten,  weit  zerstreuten  Wohnstätten  besteht  und  Bebauungspläue
  nicht  festgestellt  find,  in  der  Errichtung  eines  neuen,  abseits  gelegenen
Wohngebäudes  unter  Umständen  eine  Ansiedelung  gefunden  werden.  E.  O.  V.  IX.
340.  Nach  dem  Res.  9.  Nov.  1860  (M.  Bl.  S.  135)  ist  eine  Windmühle  ohne
ein  dazu  gehöriges  Wohnhaus  als  eine  Neuansiedelung  nicht  anzusehen  —  wohl  aber
ist  ein  Ansiedelungsconsens  für  die  sog.  Zechenhäuser  erforderlich,  Res.  18.  Nov.
1871  (M.  Bl.  1872  S.  53).  Z

Ueber  die  Anlegung  von  Feuerstellen  in  der  Umgebung  von  Waldungen  vergl.
8.  47  Feld=  und  Forstpolizeiges.  1.  April  1880.

2)  Unter  einer  „im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft“  ist  auch  schon  ein
Häuserkomplex,  überhaupt  jeder  räumlich  zusammenhängende  Theil  einer  Gemeinde,
einer  in  sich  geschlossenen  Gesammtheit  von  Niederlassungen  zu  verstehen.  Es  ist  eine
rechtsirrthümliche  Auffassung,  daß  es  sich  auch  dann  um  die  Anlegung  einer  Kolonie
handle,  wenn  ein  Unternehmer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft
successive  Wohnhäuser  in  größerer  Anzahl  errichtet,  von  denen  jedes  einzelne  zwar  als
Kolonie  nicht  gelten  könne,  mit  Rücksicht  auf  die  bereits  vorhandenen  Anbauten
desselben  Unternehmers  jedoch  weit  über  den  Rahmen  der  Einzelansiedelung  hinausgreife,
  weil  die  Anlage  in  ihrer  Gesammtheit  den  gewöhnlichen  Begriff  einer  Kolonie
als  einer  für  eine  erhebliche  Menge  von  Bewohnern  bestimmten  Wohnstätte  oder  als
„einer  größeren  Anzahl  von  Ansiedelungen  im  räumlichen  Zusammenhange“,  wie  die
Motive  zu  der  Regierungsvorlage  das  Wort  „Kolonie“  umschreiben,  nach  Maßgabe
der  §§.  18  bis  20  des  Gesetzes  unzweifelhaft  erfülle.  Es  kann  vielmehr  (abgesehen
von  dem  Falle,  wo  die  beabsichtigte  Ansiedelung  sich  zu  vorhandenen  Anbauten  etwa
als  Theil  eines  einheitlich  angelegten,  aber  bruchstücksweise  durchgeführten  Kolonisationsplanes
  handelt)  von  der  „Anlegung  einer  Kolouie“  überhaupt  nur  die  Rede  sein,  wenn
das  neue  Unternehmen  selbst,  ohne  Rücksicht  auf  sich  anschließende  bereits  bestehende
Wohngebäude,  erst  eine  Kolonie  entstehen  läßt,  so  daß  sich  für  die  dadurch  geschaffene
Gruppe  von  Wohnstätten  die  Neuordnung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schuloerhältnisse
  dem  öffentlichen  Interesse  und  den  bestehenden  gesetzlichen,  bezw.  statutarischen
Bestimmungen  gemäß  nothwendig  macht.  Die  Anlegung  der  Kolonie  muß  demnach
ein  Gegenstand  des  Unternehmens  sein,  nicht  etwa  erst  dessen  mögliche  und  zufällige
Folge.  Darum  wird  auch  vom  Unternehmer  die  Vorlegung  eines  Planes  verlangt
mit  Vorschlägen  über  die  Art  der  künftigen  Ordnung  der  Kommunal--,  Kirchen-  und
Schulverhältnisse  für  die  anzulegende  Kolonie,  Erk.  30.  April  1884  (E.  O.  V.  Xl.  359).

Als  eine  im  Zusammenhange  gebante  Ortschaft  im  Sinne  des  Ausiedelungsgesetzes
  ist  jeder  räumlich  zusammenhängende  Theil  einer  Gemeinde,  jede
in  sich  geschlossene  Gesammtheit  von  Niederlassungen  anzusehen,  gleichviel  ob  dieselbe
einen  besonderen  Ortsnamen  führt  und  als  eine  selbständige  Einheit  öffentliche  Anerkennung
  gefunden  hat.  Die  Errichtung  eines  Wohnhauses  außerhalb  eines  solchen
Häuserkomplexes  ist  eine  Ansiedelung,  die  Errichtung  mehrerer  Wohnhäuser  oder  auch
nur  eines  einzelnen  Wohnhauses  von  solcher  Ausdehnung,  daß  die  zu  erwartende
        <pb n="1086" />
        Abschnitt  XX.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.  1075

Wohnhaus?)  errichten  oder  ein  schon  vorhandenes  Gebäude  zum  Wohnhause
einrichten  will,  bedarf  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  ertheilenden  Ansiedelungsgenehmigung.
  Vor  deren  Aushändigung  darf  die  polizeiliche  Bauerlaubniß
  nicht  ertheilt  werden?).

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  nicht  erforderlich  für  Wohnhäuser,  welche
in  den  Grenzen  eines  nach  dem  Gesetz  vom  2.  Juli'l875  festgestellten  Bebauungsplans,
  oder  welche  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstücke  im  Zusammenhanges)
mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet  oder  eingerichtet  werden  sollen.

§.  14.  Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  nicht  nachgewiesen
  ist,  daß  der  Platz,  auf  welchem  die  Ansiedelung  gegründet  werden  soll,
durch  einen  jederzeit  offenen  Weg)  zugänglich,  oder  daß  die  Beschaffung  eines
solchen  Weges  gesichert  ist.  Wenn  nur  der  letztere  Nachweis  erbracht  werden
kann,  so  ist  bei  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  für  die  Beschaffung
des  Weges  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  das  polizeiliche
Zwangsverfahren  eintritt.

§.  15.  Die  Ansiedelungsgenehmigung  kann  versagt  werden,  wenn  gegen
die  Ansiedelung  von  dem  Eigenthhmer,  dem  Nutzungs=  oder  Gebrauchsberechtigten
oder  dem  Pächter  eines  benachbartens)  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher
des  Gemeinde-(Guts-)  Bezirks,  zu  welchem  das  zu  besiedelnde  Grundstück  gehört,
  oder  von  einem  der  Vorsteher  derjenigen  Gemeinde-(Guts-)  Bezirke,  an
welche  dasselbe  grenzt,  Einspruch  erhoben  und  der  Einspruch  durch  Thatsachen")

––

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1074.

große  Zahl  seiner  Bewohner  eine  Neuordnung  der  Gemeinde--,  Kirchen-  und  Schul-Sbg
  nöthig  macht,  ist  eine  Kolonie,  Erk.  O.  B.  G.  18.  Febr.  1890  (Pr.  V.
Bl.  XA.  .  ·

Auch  wenn  die  Entfernung  der  neuen  Ansiedelung  von  der  Ortschaft  nicht  größer
ist,  als  zwischen  den  einzelnen  Wohnplätzen  im  Dorfe,  und  wenn  die  Ausfüllung  der
Lücke  in  absehbarer  Zeit  möglich  ist,  liegt  die  Ansiedelung  nicht  ohne  Weiteres  innerhalb
  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft,  E.  O.  V.  XIX.  400.

1)  Die  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  ist  auch  für  die  Wohnhäuser
der  Eisenbahnwärter  und  deren  Familien  erforderlich.  Die  Genehmigung  darf  nicht
aus  dem  Grunde  versagt  werden,  weil  die  Ansiedelung  den  Schutz  der  Nutzungen
benachbarter  Grundstücke  aus  dem  Feld=  oder  Gartenbau,  aus  der  Forstwirthschaft,
der  Jagd  boder  der  Fischerei  gefährden  könnte,  Erk.  O.  V.  G.  25.  Juni  1879  (E.  O.
V.  V.  292).

2)  Neben  der  Anfiedelungsgenehmigung,  vor  deren  Ertheilung  auch  geprüft
werden  soll,  ob  das  Grundstück  sich  zur  Bebauung  eignet,  ist  auch  der  polizeiliche
Bankonsens  erforderlich,  E.  O.  V.  VII.  317.  Letzterer  ist  zu  versagen,  wenn  erstere
nicht  vorliegt.  Vergl.  E.  O.  V.  VII.  332;  VIII.  352;  XVII.  437.  Im  Uebrigen
sind  die  baupolizeilichen  Erfordernisse  durchaus  unabhängig  zu  prüfen.  Ist  die  Bauerlaubniß
  trotz  Fehlens  der  erforderlichen  Ansiedelungsgenehmigung  ertheilt,  so  ist  dem
Bauherrn  deren  Nachsuchung  aufzugeben  und  einstweilen  der  Bau  oder  seine  Benutzung
ev.  zwangsweise  zu  sistiren.  Vergl.  E.  O.  V.  XXII.  381.

)  Begriff:  E.  O.  V.  Xl.  364.

*)  Ein  Privatweg  genügt,  auch  die  Schutzstreifen  an  der  Eisenbahn  sind  „jeder
Zeit  offene“  Zugangswege,  E.  O.  V.  V.  392;  XVII.  322;  XXIX.  230.

5)  Benachbarte  Grundstücke  sind  nicht  ausschließlich  die  unmittelbar  angrenzenden,
  E.  O.  V.  VIII.  351.

6)  Der  Kreis  der  „Thatsachen“,  welche  hierbei  in  Betracht  gezogen  werden
können,  ist  im  Gesetze  nicht  besonders  begrenzt.  Sie  können  den  Eigenschaften  des
Grundstückes,  welches  bebaut  werden  soll  (Lage,  Größe),  und  dem  Bauprojekte  wie
auch  den  persönlichen  Eigenschaften  dessen,  der  bauen  will,  bezw.  für  den  gebaut
werden  soll,  entnommen  werden,  (E.  O  V.  III.  323;  V.  392;  VI.  330  und  335;
XIX.  402;  die  betheiligten  öffentlichen  und  privaten  Interessen  sind  sachgemäß  abzuwägen.
  Auf  bloße  Vermuthungen  können  die  Einsprüche  nicht  begründet  werden;  E.
O.  B.  V.  397;  XIX.  393;  XXV.  396.

Die  Motive  zum  Gesetz  besagten:  „Die  Uebelstände,  welche  das  Ges.  3.  Jan.
1845  bei  Beschränkung  der  von  Ortschaften  fern  gelegenen  Ansiedelungen  zu  treffen
beabsichtigt,  bestehen  hauptsächlich  in  der  Gefahr  für  die  benachbarten  Felder  und

68°
        <pb n="1087" />
        1076  Abschnitt  XX.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

begründet  wird,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ansiedelung  den
Schutz  der  Nutzungen  benachbarter  Grundstücke  aus  dem  Feld-  oder  Gartenbau.
aus  der  Forstwirthschaft,  der  Jagd  oder  der  Fischerei  gefährden  werde  w.

§.  16.  Vor  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  sind  die  betheiligten.
Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher  (§.  15)  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  zu  setzen?).
Diese  haben  den  Antrag  innerhalb  ihrer  Gemeinden  (Gutsbezirke)  auf  ortsübliche
  Art  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  gegen  den  Antrag  von
den  Eigenthümern,  Nutzungs-,  Gebrauchsberechtigten  und  Pächtern  der  benachbarten
  Grundstücke  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  einundzwanzig  Tagens)
bei  der  Ortspolizeibehörde  Einspruch  erhoben  werden  könne,  wenn  der  Einspruch
sich  durch  Thatsachen  der  in  §.  15  bezeichneten  Art  begründen  lasse.

Die  erhobenen  Einsprüche  sind  von  der  Ortspolizeibehörde,  geeignetenfalls
nach  Anhörung  des  Antragstellers  und  derjenigen,  welche  Einspruch  erhoben
haben,  sowie  nach  Aufnahme  des  Beweises  zu  prüfen0.

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  1075.

Forsten.  Hierin  liegt  in  der  That  das  Hauptbedenken  gegen  die  schrankenlose  Ansiedelungsfreiheit.
  Besonders  dienen  isolirt  gelegene  Ansiedelungen  in  der  Nähe
von  Forsten  zur  Erleichterung  des  Forst=  und  Jagdfrevels,  und  nicht  selten  ist  die
Gelegenheit  hierzu  für  die  Errichtung  einer  Ansiedelung  bestimmend.  In  solchen  und
ähnlichen  Fällen  steht  dem  Recht  auf  freie  Niederlassung  der  ebenso  begründete  Anspruch
  der  Eigenthümer  und  Nutznießer  von  Forst-,  Feld-,  Garten-  und  Wassergrundstücken
  gegenüber,  in  der  Nutzung  dieser  Grundstücke  geschützt  zu  werden.  Da  an
isolirten  und  abgelegenen  Oertlichkeiten  die  dauernde  Bewachung  durch  die  Betheiligten
unausführbar  ist,  und  die  polizeilichen  Hülfsmittel  ebenfalls  nicht  ausreichen,  so  muß
ein  Schutz  hinzutreten,  den  das  Gesetz  unmittelbar  gewährt".

1)  Andere  öffentliche  Interessen  können  für  die  Versagung  der  Genehmigung
nicht  bestimmend  sein,  Erk.  28.  März  1890  (E.  O.  V.  XIX.  403).  Vergl.  E.  O.
V.  XIX.  399,  413.

2)  Diejenigen  Bestimmungen  der  bestehenden  Forstordnungen,  Provinzial-Ges.  2c.,
welche  die  Errichtung  von  Gebäuden  in  der  Nähe  von  Forsten  Beschränkungen  unterwersen,
  bleiben  nach  §.  24  Abs.  2  des  Gesetzes  unberührt.  Mit  Rücksicht  hierauf
ist,  wenn  ein  Gebäude  in  einer  geringeren  als  derjenigen  Entfernung  von  einer  Forstgrenze
  errichtet  werden  soll,  welche  die  gedachten  Bestimmungen  als  die  geringste  vorschreiben,
  iunerhalb  deren  Gebäude  überhaupt  errichtet  werden  dürfen,  die  in  §.  16
des  Gesetzes  vorgeschriebene  Benachrichtigung  stets  auch  an  den  Vorsteher  desjenigen
Gemeinde-(Guts-)  Bezirks  zu  richten,  welchem  der  betreffende  Forst  angehört,  gleichviel
  ob  das  zu  besiedelnde  Grundstück  mit  dem  Forst=  bezw.  dem  Gemeinde-(Guts.)
Bezirke  grenzt  oder  von  demselben  durch  dazwischen  liegende  Grundstücke  dritter
Eigenthümer  getrennt  wird.

In  gleicher  Weise  ist,  wenn  einer  beabsichtigten  Ansiedelung  diejeuigen  Bestimmungen
  entgegenstehen,  welche  die  Errichtung  von  Gebäuden  in  der  Nähe  von
Eisenbahnen  und  der  im  §.  24  Abs.  2  sonst  genannten  Anlagen  2c.  beschränken,  die
im  §.  16  vorgeschriebene  Benachrichtigung  stets  auch  an  den  Vorsteher  desjenigen
Gemeinde-(Guts.)  Bezirks  zu  richten,  in  welchem  die  betreffenden  Eisenbahnstrecken  2c.
belegen  sind,  Ausf.  Instr.  §.  15.

:)  Diese  Frist  ist  durch  §.  51  L.  V.  G.  nicht  geändert  und  gilt  auch  für  den
Einspruch  des  Gemeindevorstehers,  E.  O.  V.  XIX.  414.

4)  Das  rechtskräftige  Urtheil  des  Verwaltungsgerichtes  ersetzt  nicht  die  in  §.  13
unbedingt  vorgeschriebene  polizeiliche  Genehmigung,  sondern  bildet  nur  die  Grundlage
für  dieselbe,  §.  14  Instr.

Ein  klagbares  Recht  darauf,  daß  nicht  neue  Ansiedelungen  ohne  Konsens  entstehen,
ist  den  Nachbarn  nicht  eingeräumt  Wenn  bereits  gebaut  ist,  sei  es  ohne  Baukonsens
oder  mit  solchem,  so  haben  sie  im  ersteren  Falle  die  Intervention  der  Polizeibehörde
anzurufen  und  im  zweiten  Falle  sich  an  die  Aussichtsbehörde  zu  wenden,  ganz  ebenso
wie  wenn  etwa  ein  Ansiedelungskonsens  ertheilt  worden  ist,  ohue  daß  das  Verfahren
nach  88.  16  flgde.  stattgefunden  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  hat  dann  materiell  zu
prüsen  und  event.  die  Polizeibehörde  anzuweisen,  daß  dieselbe  so  verfährt,  als  wenn
ein  Baukonsens  nicht  vorläge,  E.  O.  V.  VII.  232.  Voraussetzung  für  das  Verfahren
des  §.  16  ist  ein  Antrag  auf  Ansiedelungsgenehmigung.  Doch  genügt  es,  wenn  die
        <pb n="1088" />
        Abschnitt  XX.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.  1077

AXIIE  Genehmigung  auf  Grund  des  8.  14  oder  auf
Grund  erhobener  Einsprüche  (§.  15),  sowie  die  Zurückweisung  der  gegen  die
Ansiedelungsgenehmigung  erhobenen  Einsprüche  erfolgt  durch  einen  Bescheid?)
der  Ortspolizeibehörde,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,
  sowie  denjenigen,  welche  Einspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,  welche  Einspruch
  erhoben  haben,  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  2  Wochen?)  nach  Zustellung
  des  Bescheides,  den  Tag  der  Zustellung  ungerechnet,  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  offen.

Zuständig  ist  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuss).
§.  18.  Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  eine
Kolonies)  anlegen  will,  hat  dazu  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in
Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde  zu  beantragen.  Mit  dem  Antrage  ist  ein

—  —  —

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1076.

dahingehende  Absicht  des  Antragstellers  aus  der  Eingabe  und  den  weiteren  Erklärungen
deutlich  erhellt,  E.  O.  V.  XVII.  439.

Ueber  das  Parteiverhältniß  vergl.  E.  O.  V.  IV.  379;  V.  403;  VI.  331;  VIII.
349;  X.  328;  XIV.  57;  XVIII.  236.

Ist  das  Verfahren  aus  §.  16  nicht  oder  nicht  gehörig  beobachtet,  so  kann  deshalb
die  Ansiedelung  nicht  zwangsweise  beseitigt  werden,  zumal  der  Mangel  täglich  behoben
werden  kann,  E.  O.  V.  XXVI.  372.

1)  Gemäß  Erk.  21.  Sept.  1881  (E.  O.  V.  VIII.  353)  kann  ein  endgültig  abgelehntes
  Anfiedelungsgesuch  wiederholt  werden.

2)  Bei  Eröffnung  des  die  Ansiedelungsgenehmigung  versagenden  oder  Einsprüche
zurückweisenden  Vorbescheides  (§.  17)  sind  die  Betheiligten  über  das  ihnen  zustehende
Rechtsmittel,  die  Frist  zur  Einlegung  desselben  und  die  Folgen  der  Versäumniß,
zu  belehren-  Dies  ist  auch  in  den  Provinzen  Posen  und  Westfalen  zu  beachten,
+.  16  Instr.

)  Vergl.  Anm.  3  auf  S.  1076.

4)  §.  153  L.  V.  G.

5)  Die  Motive  der  Regierungsvorlage  umschreiben  die  Anlegung  der  Kolonien
mit  den  Worten:  „Errichtung  einer  größeren  Anzahl  von  Ansiedelungen  in  räumlichem
Zusammenhange"“.

Bei  der  Gründung  von  Kolonien  muß  den  berechtigten  Interessen  der  Gemeinde-,
Kirchen=  und  Schulverbände  Genüge  geleistet  werden.  Die  Entscheidung  darüber,
ob  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Anlegung  einer  Kolonie  von  vorgängiger
Regelung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse  abhängig  gemacht  werden
soll  oder  ob  ein  Bedürfniß  dazu  nicht  besteht,  gebührt  nicht  den  Verwaltungsgerichten.
Für  die  Unterscheidung  zwischen  Kolonien  und  Einzelansiedelungen  ist  es
nicht  maßgebend,  ob  die  Wohnräume,  welche  neu  geschaffen  worden,  nach  der  Gebäude-Konstruktion
  unter  ein  Dach  gebracht  oder  in  mehrere  gesonderte  Häuser  vertheilt
werden;  vielmehr  kommt  vor  Allem  die  Zahl,  der  Umfang  und  die  Bestimmung  der
Wohnungsräume  in  Betracht,  da  es  in  erster  Stelle  die  Menge  der  Steuerzahlenden
ist,  nach  welchem  sich  die  Zulänglichkeit  der  bestehenden  Gemeinden  2c.  Anstalten
bemißt,  Erk.  29.  Juni  1885  (E.  O.  V.  XII.  371).  (In  casu  handelte  es  sich  um
den  Bau  einer  Arbeitermenage,  welche  in  einem  einzigen  Gebäude  Wohnungsräume
für  die  Familie  des  Menagevorstehers  und  für  einhundert  Arbeiter  erhalten  sollte.
Das  Oberverwaltungsgericht  entschied,  daß  das  Etablissement  den  Charakter  einer
Kolonie  im  Sinne  des  §s.  18  Ges.  25.  Aug.  1876  habe.)  Vergl.  E.  O.  V.  III.  318;
XI.  361;  XIX.  395;  XXII.  387;  XXIX.  412.  Dadurch,  daß  durch  die  Ansiedelungen
  eine  Neuordnung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse  nöthig  werden
wird,  ist  noch  nicht  dargethan,  daß  eine  Kolonie  entsteht,  besonders  wenn  die  Zahl
der  neuen  Einwohner  im  Verhältniß  zur  gesammten  Einwohnerzahl  des  Ortes  gering
ist,  E.  O.  V.  XIX.  405.  Auch  die  Zweckbestimmung  der  Ansiedelungen  entscheidet
nicht,  um  eine  Kolonie  anzunehmen,  E.  O.  V.  XXIV.  387;  ein  einzelnes  Wohnhaus
für  vier  Arbeiterfamilien  kann  als  Kolonie  nicht  bezeichnet  werden,  auch  wenn  dadurch
  eine  Neuregelung  der  Kirchen-,  Schul-  und  Gemeindeverhältnisse  nöthig  wird,
E.  O.  V.  XXV.  396.
        <pb n="1089" />
        1078  Abschnitt  XX.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

Plan  vorzulegen  und  darin  nachzuweisen,  in  welcher  Art  die  Gemeinde-,
Kirchen=  und  Schulverhältnisse  der  Kolonie  geordnet  werden  sollen.

§.  19.  Die  Genehmigung  zur  Anlegung  einer  Kolonie  kann  gversagt
werden:),  wenn  und  so  lange  die  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse
nicht  dem  öffentlichen  Interesse  und  den  bestehenden  gesetzlichen  und  statutarischen
Bestimmungen  gemäß  geordnet  sind.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  14  bis  17  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  in  den  S#§.  16,  17
der  Ortspolizeibehörde  beigelegten  Befugnisse  für  Landkreise  von  dem  Kreisausschusse
  wahrzunehmen  sind  und  gegen  den  vom  Kreisausschuß  ergangenen
Bescheid  innerhalb  der  im  §.  17  bestimmten  Frist  der  Einspruch  auf  mündliche
Verhandlung  im  Streitverfahren  stattfindet  ?.

§.  20.  Wer  vor  Ertheilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit  einer
neuen  Ansiedelung  oder  der  Anlegung  einer  Kolonie  beginnt?),  wird  mit  Geldstrafe
  bis  Einhundert  und  fünfzig  Mark  bestraft.  Auch  kann  die  Ortspolizeibehörde
  die  Weiterführung  der  Ansiedelung  oder  Kolonie  verhindern  und  die
Wegschaffung  der  errichteten  Anlagen  anordnen.

III.  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

5.  21.  Das  Verfahren  nach  diesem  Gesetze,  einschließlich  der  ertheilten
Genehmigungen,  ist  stempelfrei.

§§.  22  und  23  aufgehoben  durch  §.  147  Zust.  Ges.

§.  24.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877  in  Kraft.
Von  diesem  Zeitpunkte  ab  sind  aufgehoben:

das  Gesetz  vom  3.  Jannar  1845,  betreffend  die  Vertheilung  von  Grundstücken
  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  (G.  S.  S.  25),  die
dasselbe  ergänzenden  Gesetze  vom  24.  Februar  1850  (G.  S.  S.  68)  und
vom  24.  Mai  1853  (G.  S.  S.  241),  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1856,
betreffend  die  Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer
Ansiedelungen  in  Neuvorpommern  und  Rügen  (G.  S.  S.  613),  §.  135
Nr.  VII  und  VIII  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  und  die
Verordnung  vom  11.  Juli  1845,  betreffend  die  neuen  Ansiedelungen  in
der  Provinz  Westfalen  (G.  S.  S.  496).

Diejenigen  anderweitigen  Bestimmungen,  welche  die  Errichtung  von  Gebäuden
  in  der  Nähe  von  Forsten"),  Eisenbahnens),  Chausseen,  öffentlichen
Gewässern,  Strömen,  Kanälen,  Deichen,  Bergwerken,  Pulvermagazinens)  und
anderen  Anlagen  polizeilichen  Beschränkungen  unterwerfen,  werden  von  dem
gegenwärtigen  Gesetze  nicht  berührt.

 

1)  Ist  die  Anlegung  der  Kolonie  von  der  Ortspolizeibehörde  statt  vom  Kreisausschusse
  genehmigt  worden,  weil  angenommen  wurde,  daß  es  sich  um  eine  Einzelansiedelung
  handle,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde  Nachholung  der  Genehmigung,  bis
dahin  aber  die  Beseitigung,  bezw.  Nichtbenutzung  der  Wohnhäuser  fordern,  E.  O.  V.
XXII.  381.

2)  Wird  gegen  die  in  einem  Landkreise  von  der  Ortspolizeibehörde  ertheilte  Ansiedelungsgenehmigung
  der  Einwand  erhoben,  es  handle  sich  um  eine  Kolonie,  so
ist  zu  entscheiden,  ob  der  Bescheid  wegen  Unzuständigkeit  aufzuheben,  nicht  aber,  ob
die  Ansiedelungsgenehmigung  von  zuvoriger  Regelung  der  Gemeinde-,  Kirchen-  und
Schulverhältnisse  abhängig  zu  machen  ist,  E.  O.  V.  XII.  371.

Die  letztere  kann  auch  nicht  von  denjenigen  zum  Gegenstande  des  Einspruches  2c.
gemacht  werden,  die  nach  5§.  15  einspruchsberechtigt  find.  Diese  Frage  ist  vielmehr  von
Amtswegen  zu  prüfen,  E.  O.  V.  III.  321;  Xl.  362;  XlI.  371;  XIX.  411;  XXI.  396.

:t)  Er  muß  hhatsächlich  mit  der  Errichtung  fester  Wohnstätten  beginnen,  nicht
nur  deren  Errichtung  in  Aussicht  nehmen,  Erk.  K.  G.  11.  Febr.  1889  (E.  K.  IX.  292).

4)  Vergl.  §.  47  Feld=  und  Forstpolizeiges.  1.  April  1880.  #

5)  Vergl.  das  nachfolgende  Res.  4.  Dez.  1847;  Res.  4.  April  1890  (M.  Bl.
S.  64)  oben  S.  1059  Anm.  3.

«)  Vergl.  K.  O.  5.  Nov.  1822  unten  S.  1079.
        <pb n="1090" />
        Abschnitt  XX.  Bauten  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen.  1079

§.  25.  Die  1—12  bleiben  für  die  Provinz  Westfalen  außer  Anwendung.
§.  26.  Der  Finanz-Minister,  der  Minister  des  Innern,  der  Minister  der
geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  der  Minister  gr
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
  beauftragt  und  erlassen  die  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.

 

Res.  4.  Dez.  1847,  betr.  die  Errichtung  von  Gebänden  und  Lagerung
von  Materialien  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  (M.  Bl.  S.  332).

Bei  Errichtung  von  Gebäuden  und  Lagerung  von  Materialien  in  der  Nähe  von
Sinalinen  sind  zur  Beseitigung  der  Feuersgefahr?)  die  nachstehenden  Vorschriften
u  befolgen:
1!  1.  Liegt  die  Eisenbahn  mit  dem  anstoßenden  Terrain  gleich  hoch  ?),  so  dürfen

Gebäude,  welche  nicht  mit  einer  feuersicheren  Bedachung  versehen  find,  sowie
Gebäude,  in  denen  leicht  entzündbare  Gegenstände  aufbewahrt  werden  sollen,
nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens  38  Meters)  von  der  nächsten  Schiene
(in  der  Horizontale  gemessen)  errichtet  werden,  auch  darf  innerhalb  der  gleichen
Entfernung  die  Aufbewahrung  leicht  entzündbarer  Gegenstände  auf  freiem  Felde
nicht  stattfinden.  „

Alle  anderen  Gebäude  dürfen  nur  in  einer  Entfernung  von  mindestens
19  Meter  :)  von  der  nächsten  Schiene  aufgeführt  werden.

2.  Liegt  die  Eisenbahn  auf  einem  Damme,  so  müssen  die  unter  1  festgesetzten
Entfernungen  um  das  Anderthalbfache  der  Höhe  des  Dammes  über  dem
Terrain  vergrößert  werden.  Bei  einem  10  Meter  hohen  Damm  z.  B.  muß
die  Entfernung  eines  Gebäudes  der  zuerst  gedachten  Kategorie  38  +  1½/..  10
=  53  Meter,  die  Entfernung  eines  anderen  Gebäudes  aber  19  +  1⅛.  10
=  34  Meter  5)  von  der  nächsten  Schiene  betragen.

3.  Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen,  in  welchen  durch  die
örtlichen  Verhältnisse  auch  bei  einer  geringeren  Entfernung  eine  Feuersgefahr
ausgeschlossen  wird,  Ausnahmen  eintreten  zu  lassen;  sie  haben  jedoch  zuvor  die
gutachtliche  Aeußerung  der  betreffenden  Eisenbahn-Direktion  zu  erfordern.

4.  Wer  diesen  Bestimmungen  zuwider  in  der  Nähe  von  Eisenbahnen  Gebäude
errichtet  oder  Materialien  niederlegt,  hat  deren  Fortschaffung  auf  seine  Kosten

zu  gewärtigen,  wird  aber  außerdem  mit  einer  Geldstrafe  von  2  bis  10  Thalern
  oder  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  belegt.
Auf  die  zu  dem  Betriebe  der  Eisenbahn  erforderlichen  Gebäude  und  Materialien
  findet  die  vorstehende  Polizei-Verordnung  keine  Anwendung).

 

O

 

Durch  K.  O.  5.  Nov.  1822  (A.  1834  S.  1109)  ist  hinsichtlich  der  Bauanlagen

in  der  Nähe  von  Pulvermagazinen  bestimmt,  daß:

1.  neue  Bauanlagen,  welche  den  Pulvermagazinen  in  irgend  einer  Beziehung
nachtheilig  werden  können,  700  Schritt  oder  1400  Fuß  von  denselben  entfernt
bleiben  müssen;

2.  daß  innerhalb  einer  Entsernung  von  700  bis  1000  Schritten  nur  gewöhnliche
  Wohnhäuser,  Ställe  und  kleine  Scheunen  erbaut  werden  dürfen;  und

1)  Die  Vorschrift  ist  ausdrücklich  zur  Beseitigung  der  Feuersgefahr  erlassen,  das
Interesse  der  Eisenbahn  ist  also  für  die  Entscheidung  nicht  maßgebend.

2)  Dieselben  Bestimmungen  finden  statt,  wenn  die  Eisenbahn  im  Einschnitt  liegt,
Res.  20.  März  1848  (M.  Bl.  S.  133).  ·

OReLLQFebr.1873(M.B1.S.63).DieVorfchriftengeltenauchm
Hannover,  Schleswig-Holstein  und  Hessen-Nassau.  Z  *

*)  Durch  Res.  23.  Juli  1892  (M.  Bl.  S.  351)  ist  ein  Muster  zu  einer  Polizei-Verordnung,
  betr.  die  Abwendung  von  Feuersgefahr  bei  der  Errichtung  von  Gebäuden
und  der  Lagerung  von  Materialien  in  der  Nähe  der  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  Nov.  1838  (G.  S.  S.  505)  unterstehenden  Eisenbahnen
veröffentlicht  und  den  Regierungspräfidenten  ausschließlich  Kassel  und  Schleswig  zur
Einführung  übersandt  worden.
        <pb n="1091" />
        1080  Abschnitt  XX.  Enge  Schornsteine.

3.  daß  alle  anderen,  entweder  durch  ihre  Benutzungsart  oder  durch  ihre  Bestimmung
  feuergefährlichere  Anlagen  wenigstens  1000  Schritte  von  den  Pulvermagazinen
  entfernt  zu  halten  sind.  Z

Besondere  Vorschriften  für  Theater  und  ähnliche  Räumlichkeiten,  Res.  12.  Okt.

*  (M.  ö  E.  180,  198  und  Berichtigung  1889  S.  267)  und  18.  März  1891
(M.  Bl.  S.  69).

 

Wegen  Erhaltung  der  Stadtmauern,  Thürme,  Wälle  und  anderer  zum  Verschluß
  sowohl  wie  zur  Vertheidigung  der  Städte  dienenden  Anlagen,  auch  mit
Berücksichtigung  ihres  Werthes  als  Denkmale  der  Baukunst  oder  als  historische
Monumente,  vergl.  K.  O.  4.  Okt.  1815  (G.  S.  S.  206),  20.  Juni  1830  (G.
S.  S.  113),  Res.  31.  Okt.  1830  (A.  XIV.  775),  5.  Nov.  1854  (M.  Bl.  1855
S.  2),  28.  Aug.  1857  (M.  Bl.  S.  144)  und  21.  März  1881  (M.  Bl.  1883
S.  20).

(Die  Regierungen  dürfen  die  Erlaubniß  zur  Abtragung  solcher  Stadtmauern  #c.
nur  gestatten,  wenn  das  K.  General-Kommando  und  bei  schlacht=  und  mahlstenerpflichtigen
  Städten,  der  K.  Provinzial-Steuerdirektor  sich  damit  einverstanden  erklärt.
Wenn  ein  Einverständniß  mit  diesen  Behörden  nicht  erzielt  wird,  so  ist  an  die  betreffenden
  Ministerien  zu  berichten  und  desgleichen  auch,  wenn  im  architektonischen  oder
historischen  Interesse  Bedenken  abwalten.)

Zur  Erhaltung  der  Denkmäler  ist  ein  besonderer  Konservator  der  Kunstdenkmäler
bestellt,  Res.  24.  Jan.  1844  (M.  Bl.  S.  38).

 

K.  O.  12.  April  1853  (G.  S.  S.  753),  betr.  die  Aufhebung  der  Bestimmungen
über  das  engste  Maß  der  Russischen  Rauchröhren.

Auf  Ihren  Bericht  vom  3.  April  d.  J.  will  Ich  die  in  der  Ordre  vom  4.  Oktober
1821  (G.  S.  1822  S.  42)  enthaltene  Bestimmung,  wodurch  die  engeren  Rauchröhren
nach  Russischer  Art  auf  ein  Maß  bis  zu  6  Zoll  im  Durchmesser  beschränkt  sind,
aufheben  und  Ihnen  überlassen,  unter  Aufhebung  der  auf  Grund  jener  Bestimmung
ergangenen  Instruktion,  die  Regierungen  wegen  der  in  Bezug  auf  dergleichen  Röhren
zu  erlassenden  Anordnungen  mit  Anweisung  zu  versehen.

 

Bek.  10.  September  1853  (G.  S.  S.  754),  betr.  die  Weite  der
engen  Schornsteinröhren.

Die  Fortschritte  der  Technik,  namentlich  in  Bezug  auf  Feuerungsanlagen,  haben
es  erforderlich  erscheinen  lassen,  wie  in  dem  Reg.  wegen  Aufstellung  der  Dampftkessel
6.  Sept.  1848  (G.  S.  S.  321)  §.  7  hinsichtlich  der  Dampfkesselfeuerungen  bereits
geschehen,  die  bisher  bestandenen  allgemeinen  Vorschriften  wegen  der  Weite  der  engen
Schornsteinröhren  aufzuheben.  Nachdem  des  Königs  Majestät  durch  vorstehende  Allerhöchste
  Ordre  geruht  haben,  die  A.  O.  4.  Okt.  1821  (G.  S.  1822  S.  42)  in  Gemäßheit
  der  Bestimmung  des  §.  16  Ges.  11.  März  1850  über  die  Polizei-Verwaltung
(G.  S.  S.  265)  außer  Kraft  zu  setzen,  werden  hierdurch  die  Instr.  14.  Jan  1822
(G.  S.  S.  43)  und  die  nachträglichen  Best.  dazu  17.  Mai  1830  (G.  S.  S.  84)
aufgehoben.  »

Den  Regierungen  ist  überlassen,  in  Betreff  der  in  der  Instr.  14.  Jan.  1822
außer  der  Bestimmung  der  Weite  der  Rauchröhren  enthaltenen  Vorschriften  hinsichtlich
der  Konstruktion  der  Rauchfänge,  deren  Reinigung  rc.,  soweit  dies  im  Interesse  der
Baupolizei  und  Feuerficherheit  für  nöthig  erachtet  wird,  nach  Maßgabe  des  Ges.
11.  März  1850  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
        <pb n="1092" />
        Abschnitt  XX.  Maschinen-Ausputz.  1081

Res.  22.  Dez.  1851  (M.  Bl.  S.  279),  betr.  das  Ausbrennen  der  engen
Schornsteinröhren.

Der  Bericht  der  Königl.  Regierung  vom  20.  Mai  v.  J.,  betreffend  die  Anlage
enger  Schornsteine  in  Gebäuden  mit  Stroh-,  Rohr=  oder  Schindeldächern,  hat  Veranlassung
  gegeben,  das  Gutachten  der  technischen  Bau-Deputation  zu  erfordern,  welche,
unter  Anerkennung  der  von  der  Königl.  Regierung  vorgetragenen  Umstände,  sich  dahin
ausgesprochen  hat,  daß  das  Ausbrennen  enger  Röhren  in  ganz  massiven  Gebäuden,
in  deren  Nähe  nur  Gebäude  mit  feuersicheren  Dächern  sich  befinden,  nicht  bedenklich
erscheine  und  auch  in  Gebäuden  mit  leichter  Bedachung  gestattet  werden  könne,  wenn
es  bei  windstillem  Wetter  und  mit  Anwendung  gewisser  Vorsichtsmaßregeln  geschieht.
Zu  diesen  Vorfichtsmaßregeln  wird,  außer  einem  starken  Benetzen  der  nicht  feuersicheren
  Bedachungen,  wozu  die  Feuerspritzen  zweckmäßig  angewendet  werden  können,
und  dem  Bereithalten  genügender  Feuerlöschgeräthschaften  und  Mannschaften,  insbesondere
  die  Anwendung  von  verschließbaren  Gittern  oder  Netzen  von  Eisendrath
zu  rechnen  sein,  welche  auf  den  Schornstein-Oeffnungen  der  russischen  Röhren  angebracht
  werden.

Um  ein  zufälliges  Ausbrennen  möglichst  unschädlich  zu  machen,  empfehlen  sich
folgende  Vorschriften:

Bei  einem  Gebäude  mit  nicht  feuersicherer  Bedachung  müssen:

1.  enge  Schornsteinröhren  mit  4  Fuß  über  die  Firstlinie  des  Daches  hinwegragenden

  massiven  Aufsätzen  versehen  sein  und  dürfen

2.  sogenannte  offene  Feuer,  als  Kamin=  oder  Heerdfeuerungen  in  ein  enges

Schornsteinrohr  nicht  geführt  werden.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  obere  Oeffnung
eines  engen  Schornsteins  bei  einem  feuersicher  gedeckten  Gebäude  weniger  als
30  Fuß  von  einem  andern,  nicht  feuersicher  gedeckten  Gebäude  sich  befindet.

Die  Königliche  Regierung  wird  ermächtigt,  nach  diesen  Bestimmungen  zu

verfahren.

 

Res.  12.  Juni  1843  (M.  Bl.  S.  157),  betr.  den  Maschinen-Ausputz
in  den  Woll-Spinnereien.

Da  die  Erfahrung  gezeigt  hat,  daß  der  sogenannte  Maschinen-Ausputz  in  den
Wollsspinnereien  zur  Selbstentzündung  sehr  geneigt  und  deshalb,  zur  Verhütung  von
Feuersbrünsten,  die  vorsichtigste  Aufbewahrung  desselben  dringend  nothwendig  ist,
finde  ich  mich  veranlaßt,  Folgendes  )  zu  bestimmen:

1.  Die  Eigenthümer  solcher  Fabriken,  in  welchen  dergleichen  Abgänge  bei  der
Verarbeitung  der  Wolle  auf  Maschinen  sich  bilden,  sind  verpflichtet,  für  die  tägliche
Reinigung  der  Fabrikations-Lokalien  von  diesen  Abgängen  Sorge  zu  tragen.

2.  Die  Aufbewahrung  des  Maschinen-Ausputzes  innerhalb  der  Gebäude  darf  nur
in  vollkommen  feuersichern  Gefäßen  stattfinden.

3.  Außerhalb  der  Gebäude  darf  der  Maschinen-Ausputz  nicht  im  Freien  aufgehäuft,
  sondern  er  muß  in  Gruben  gelegt  und  sicher  bedeckt  werden;  dies  ist  besonders
  erforderlich,  wenn  beabsichtigt  wird,  den  Maschinen-Ausputz  als  Düngungsmittel
  zu  verwenden.

4.  Soll  derselbe  jedoch  zu  anderweiter  Verarbeitung  aufbewahrt  werden,  so  muß
er  sofort  ausgewaschen  und  von  Fett  und  Oel  möglichst  gereinigt,  er  darf  aber  auch
dann  nicht  in  hohe  Haufen  geschichtet,  vielmehr  nur  3—44“  hoch  über  einander  gelegt
  werden.

5.  Wenn  Maschinen-Ausputz  verfahren  wird,  so  darf  er  zugleich  mit  anderen
Waaren  nicht  ohne  Vorwissen  der  Eigenthümer  derselben  verpackt  werden;  auch  müssen
Wagen,  die  mit  Maschinen-Ausputz  befrachtet  sind,  die  Nähe  von  Stallungen  und
leicht  entzündlichen  Gegenständen  meiden.  "

Die  Kgl.  Regierung  hat  diese  Bestimmungen  durch  das  Amtsblatt  zur  Kenntniß
der  Betheiligten  zu  bringen  und  die  Uebertretung  oder  Vernachlässigung  derselben,
abgesehen  von  der  im  Fall  eines  entstandenen  Schadens  eintretenden  weiteren  Verantwortlichkeit,
  mit  einer  Geldstrafe  von  5  bis  25  Thalern  zu  bedrohen.

1)  Dasselbe  gilt  von  den  Wollabgängen,  gefetteten  wie  ungefetteten,  Res.  21.  Okt.
1862  (M.  Bl.  S.  307).
        <pb n="1093" />
        1082  Abschnitt  XX.  Selbstentzündung  von  Steinkohlen.

Res.  23.  Nov.  1841  (M.  Bl.  S.  338),  betr.  die  Selbstentzündung  von
Steinkohlen.

Es  ist  hier  zur  Sprache  gebracht,  daß  auf  dem  Eisenbahnhofe  zu  Magdeburg
eine  Selbstentzündung  der  dort  aufgehäuften  Steinkohlen  stattgefunden  habe  und  davon
Veranlassung  genommen  worden,  über  das  Vorkommen  solcher  Selbstentzündungsfälle
und  die  möglichen  Vorbeugungsmittel  dagegen  nähere  Nachrichten  und  Vorschläge  zu
sammeln.  Hiernach  gehört  jedoch  die  Selbstentzündung  der  Steinkohlen  zu  den
seltenen  Erscheinungen;  sie  fand  nur  dann  statt,  wenn  die  Kohlen  frisch  gefördert
worden  und  erst  eine  kurze  Zeit  an  der  Luft  gelegen  hatten,  ehe  sie  zu  großen  Haufen
zusammengebracht  wurden,  aber  auch  dann  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Kohlen  nicht
aus  großen  Stücken,  sondern  aus  sogenanntem  Gruß  (klaren  Kohlen,  Staubkohlen)
bestanden,  wenn  sie  dabei  zugleich  starke  Beimengungen  von  Schwefelkies  enthielten
und  wenn  den  Kohlenhaufen  eine  Höhe  von  mindestens  6  Fuß  und  darüber  gegeben
wurde.

Ein  zuverlässiges  Mittel,  die  Selbstentzündung  selbst  bei  den  am  mehrsten  dazu
geneigten  kleinen  Kohlen  zu  verhüten,  besteht  nun  darin,  daß  in  den  aufzustürzenden
Haufen  horizontale  und  senkrechte  Kanäle  aus  Faschinen.  oder  aus  hölzernen  Butten
mit  durchbohrten  Wänden  gebildet  werden;  dadurch  wird  der  Luft  der  Zutritt  verschafft
  und  der  Haufen  so  abgekühlt,  daß  sich  die  Hitze  nicht  bis  zur  Entzündung
steigern  kann.  Will  man  die  Kosten  und  die  Zeit  sparen,  welche  zu  der  Einrichtung
solcher  Kanäle  erfordert  werden,  so  genügt  es  auch,  einige  Eisenstäbe  in  die  Kohlenhalden
  zu  stecken  und  deren  Temparatur  von  Zeit  zu  Zeit  zu  untersuchen;  nehmen
die  Stäbe  eine  hohe  Temperatur  an,  so  müssen  alsdann  die  Haufen  durchbrochen
oder  auch  wohl  auseinander  geworfen  werden,  wodurch  der  Selbstentzündung  vollständig
  vorgebeugt  wird.

Ist  nun  auch  bei  einer  wirklich  eintretenden  Entzündung  der  Halden  die  Gefahr
nicht  sehr  groß  und  meistens  nur  auf  das  Unbrauchbarwerden  der  Kohlenhalden  beschränkt,
  so  kann  sie  doch  bei  starken  Stürmen  und  in  der  Nähe  von  Gebäuden  oder
von  brennbaren  Gegenständen,  eine  wirkliche  Feuersgefahr  allerdings  herbeiführen.
Von  der  Königl.  Regierung  wird  darauf  zu  halten  sein,  daß  Steinkohlenhalden  in
unmittelbarer  Nähe  von  Gebäuden  oder  brennbaren  Gegenständen  nicht  anders  als
unter  Beobachtung  der  oben  beschriebenen  Vorsichtsmaßregel  aufgeschüttet  werden.  Die
Vernachlässigung  dieser  Vorfichtsmaßregeln  ist  mit  einer  nach  8.  11  der  Regierungs-Instruktion
  zu  bemessenden  Polizeistrafe  zu  bedrohen  und  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  dieselbe  bei  wirklich  entstehendem  Unglück  nach  §.  1107  A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  20
ktriminelle  Bestrafung  zur  Folge  haben  werde.
        <pb n="1094" />
        Absehnitt  XXI.
Wege-polizei.

Allgemeines  Landrecht  Th.  II.  Tit.  15.
Erster  Abschnitt.  Von  Land=  und  Heerstraßen.

Begriff.

§.  1.  Wege,  die  von  einer  Grenze  des  Landes  zu  einer  anderen  oder
von  einer  Stadt,  von  einem  Post=  oder  Zollamte,  entweder  zu  einem  anderen,
oder  zu  Meeren  und  Hauptströmen  führen,  werden  Land=  oder  Heerstraßen
genannt  .

Rechte  des  Staates.

§5.  2.  Ohne  besondere  Erlaubniß  des  Staates  darf  sich  Niemand  eine
Verfügung:)  über  solche  Straßen  anmaßen.

§.  3.  Auch  alsdann  nicht,  wenn  die  Verfügung  an  sich  dem  Gebrauche
der  Straßen  für  die  Reisenden  unschädlich  wäre.

§.  4.  Der  Staat  hingegen  ist  berechtigt,  die  Land=  und  Heerstraßen  sowie
er  es  zum  gemeinen  Besten  dienlich  findet,  zu  verändern  und  zu  verlegen.

g.5.  Doch  muß  er  alsdann  die  Eigenthümer  der  Grundstücke,  über
welche  die  verlegte  Straße  geht,  entschädigen.

§.  6.  Wird  durch  die  Verlegung  einer  Straße,  die  nicht  aus  unvermeidlicher
  Nothwendigkeit  vorgenommen  worden,  einem  Privatbesitzer  ein  nutzbares
Recht,  welches  ihm  ausdrücklich  in  Beziehung  auf  diese  Straße  vom  Staate
verliehen  war,  ganz  entzogen  oder  beträchtlich  geschmälert:  so  findet  wegen
seiner  Entschädigung  eben  das  statt,  was  wegen  Aufhebung  der  Privilegien
verordnet  ist.  (Einl.  8§.  74,  75.)

§#.  7.  Der  freie  Gebrauch  der  Land=  und  Heerstraßen  ist  einem  Jeden
zum  Reisen  und  Fortbringen  seiner  Sachen  gestattet.

§.  8.  Alle  anderen  Nutzungen  aber,  welche  von  solchen  Straßen  gezogen
werden  können,  gehören  nach  gemeinen  Rechten  zu  den  niederen  Regalien.

§.  9.  Die  Nutzungen  :)  der  an  den  Landstraßen  gepflanzten  Bäume  kommen
in  der  Regel  demjenigen  zu  Gute,  welcher  die  Bäume  geflanzt  hat.

1)  Nicht  jeder  Wegezug,  der  2  Punkte  (Postorte,  Bahnhöse)  am  Kürzesten  miteinander
  verbindet,  ist  deshalb  eine  Landstraße.  Vielmehr  bedarf  es  besonderer  Merkmale
  oder  Gründe,  um  die  Verbindung  als  eine  einheitliche  Verkehrsanlage  erscheinen
zu  lassen,  Erk  6.  Mai  1890  (E.  O  V.  XIX.  225).

2)  Ueber  die  Verpflichtungen  der  Straßenbauverwaltung  im  Interesse  der  Bundes-Telegraphen-Verwaltung
  vergl.  Res.  21.  Aug.  1869  (M.  Bl.  S.  221)  und
1  Aug.  1888  (M.  Bl.  S.  149).

2)  Die  obigen  §§.  9  und  10,  betr.  die  Nutzungen  der  an  den  Landstraßen  gepflanzten
  Bäume  finden  auch  auf  Baumpflanzungen  an  solchen  öffentlichen  Wegen
Anwendung,  welche  nicht  Land-  und  Heerstraßen  find,  Erk.  O.  Trib.  2.  Mai  1876
(E.  LXXVII.  278).
        <pb n="1095" />
        1084  Abschnitt  XXI.  Land=  und  Heerstraßen.

nv  10.  Muß  ein  anderer,  als  der,  welcher  die  Pflanzung  zuerst  angelegt
hat,  dieselbe  unterhalten,  so  kommt  diesem  die  Nutzung  der  Bäume  zu.

Pflicht  des  Staates.

§.  11.  Gegen  den  Genuß  der  dem  Staate  von  den  Landstraßen  zukommenden
  Nutzungen  ist  er  verpflichtet,  für  die  Unterhaltung  der  1  Sicherheit
und  Bequemlichkeit  derselben  zu  sorgen.

§.  12.  Für  den  aus  Unterlassung  dieser  Pflicht  entstandenen  Schaden
sind  diejenigen,  welche  bei  der  vom  Staate  ihnen  aufgetragenen  Sorge  dafür
sich  täaes  groben  oder  mäßigen  Versehens  schuldig  gemacht  haben,  verantwortlich.


Unterhaltung  der  Wege.

§.  13:).  Die  Einwohner  der  an  der  Straße  liegenden  Gegend  sind,  nach
gemeinen  Rechten,  zur  Arbeit  mit  Hand=  und  Spanndiensten  bei  Unterhaltung
und  Oesserung  der  Wege,  nach  der  Anordnung  des  Staats  verbunden.

§.  14.  Diese  Verbindlichkeit  erstreckt  sich  auf  alle  Einwohner,  durch  deren
Distrikt,  Kreis  oder  Kirchspiel  dergleichen  Landstraße?)  geht  und  die  nach  den
Gesetzen  oder  Landesverfassungen  zur  Gemeindearbeit  verpflichtet  sind.

§.  15.  Wo  durch  Provinzialgesetze  oder  besondere  Wegordnungen,  die
Verbindlichkeit  zu  Unterhaltung  der  Landstraßen  näher  oder  anders  bestimmt
ist,  hat  es  dabei,  auch  in  Zukunft,  lediglich  sein  Bewenden!.

Anlegung  neuer  Wege.

§.  16.  Auch  bei  Anlegung  neuer  Wege  kann  der  Staat  von  den  nach
der  Landesverfassung  zur  Wegearbeit  überhaupt  verpflichteten  Einwohnern,
welce  von  dem  neuen  Wege  Vortheil  haben,  Hand=  und  Spanndienste
ordern.
Besonderes  der  Dammstraße.

§.  17.  Bei  der  Anlegung  von  Chausseen"!)  oder  Dammstraßen,  statt

 

#l  Das  Wort  „der“  ist  ein  Druck=  oder  Redaktionsfehler  und  muß  sinngemäß
wegfallen.

2)  Zur  Erwerbung  des  Eigenthums  an  Grund  und  Boden  bedarf  es
eines  den  Willen  des  Erwerbes  bekundenden  Aktes.  Daraus  allein,  daß  der  Fiskus
eine  Brücke  auf  städtischem  Grund  und  Boden  erbaut  hat,  läßt  sich  noch  nicht  folgern,
daß  er  Eigenthümer  des  Brückenterrains  geworden  sei.

Die  Vorschriften  in  S§s.  13  und  14,  betr.  die  Verpflichtung  der  an  der  Straße
liegenden  Gegend  zur  Arbeit  bei  Unterhaltung  und  Besserung  der  Wege  —  sind  noch
gültig,  Res.  2.  Dez.  1871  (M.  Bl.  1872  S.  8).  Für  die  Provinz  Posen  ist  das
Ges.  21.  Juni  1875  (G.  S.  S.  324)  maßgebend.

Ueber  die  in  Rede  stehende  Verbindlichkeit  bestimmt  die  betreffende  Landespolizeibehörde.
  Sie  beschränkt  sich  auf  diejenigen  Hand=  und  Spanndienste,  welche  von  den
Pflichtigen  selbst  ohne  Beeinträchtigung  ihrer  Leistungsfähigkeit  und  wirthschaftlichen
Interessen  geleistet  werden  können.  Die  örtliche  Wegebaupolizeibehörde  ist  zuständig,
die  Erfüllung  der  so  beschränkten  Verpflichtung  zu  erzwingen,  Erk.  26.  Sept.  1888
(E.  O.  V.  XVII.  291).

2)  Die  Eigenschaft  eines  Weges  als  Landstraße  ist  im  Wesentlichen  analog  mit
derjenigen  der  Oeffentlichkeit  zu  beurtheilen.  Die  letztere  entsteht  durch  ausdrückliche
oder  stillschweigende,  unter  Zustimmung  der  Polizeibehörde  erfolgende  Widmung  für
den  öffentlichen  Verkehr.  Dementsprechend  muß  ein  Weg  als  Landstraße  gelten,  wenn
er  für  den  allgemeinen,  über  das  lokale  Interesse  hinausgehenden  Verkehr,  als  „Grundlinie
  für  den  im  Lande  sich  bewegenden  Hauptverkehr“,  sei  es  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  bestimmt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  kann  nur  vom  Staate  und  zwar
von  der  Landespolizeibehörde  ausgehen,  Erk.  29.  Sept.  1888  (E.  O.  V.  XVII.
285).  Die  Emwohner  der  Städte  sind  zu  Hand=  und  Spanndiensten  beim  Wegebau
  nicht  verpflichtet,  Erk.  O.  Trib.  15.  Febr.  1856  (E.  XXXII.  175).

)  Solche  Vorschriften  sind:  6

Für  Ostpreußen  Provinzialrecht  Zusatz  226;  Westpreußen  Provinzialrecht
8.  68  und  Wegereglement  4.  Mai  1796  (Rabe  III.  338),  letzteres  gilt  auch  im
        <pb n="1096" />
        Abschnitt  XXI.  Land=  und  Heerstraßen.  1085

..  ——  —  —  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1084.

Netzedistrikt;  Kurmark  Ed.  18.  April  1792,  auf  die  Neumark  ausgedehnt  Vd.
15.  Juni  1803  (A.  XII.  546);  Pommern  Wegereglement  25.  Juni  1752  (Rabe  I.
2  S.  310);  Neuvorpommern  Reglement  21.  Mai  1708  und  Vd.  14.  Aug.  1777;
Posen,  Provinzialstraßen  Vd.  21.  Juli  1843  (M.  Bl.  S.  348)  und  Regulativ
27.  Dez.  1875  (G.  S.  1877  S.  23),  Hand-  und  Spanndienste  bei  Land=  und  Heerstraßen
Ges.  21.  Juni  1875  (G.  S.  S.  324);  Schlesien  Wegereglement  11.  Jan.  1767:
Westfalen  und  Rheinprovinz  Erhaltung  der  durch  Staatswaldungen  führenden
Wege  durch  den  Fiskus  Vd.  17.  Nov.  1841  (G.  S.  S.  405);  Kreis  Meisenheim
ess.  Vd.  9.  Juli  1838.  Damit  ist  der  Kreis  der  Spezialgesetze  aber  noch  lange  nicht
erschöpft.  Vergl.  Anlagen  zu  den  Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses  1875  I.
305  bis  326.

Hohenzollern  Ges.  5.  Jan.  1878  (G.  S.  S.  5).  Sachsen  Wegeordnung
11.  Juli  1891  (G.  S.  S.  316);  bezieht  sich  nicht  auf  Kunststraßen;  Vd.  28.  März
und  Ges.  14.  Juli  1892  (G.  S.  S.  75  und  213),  betr.  Ablösung  der  fiskalischen
Unterhaltungspflicht  in  den  vormals  sächsischen  Theilen.

Schleswig-Holstein  Wege--Vd.  1.  März  1842  lchron.  Samml.  191);  Pat.
27.  Dez.  1865  (V.  Bl.  1866  S.  1);  Ges.  26.  Febr.  1879  (G.  S.  S.  94)  und
Lauenb.  Wegeordnung  7.  Febr.  1876  (Woch.  Bl.  S.  27).  Hannover  Chaussee-Ges.
20  Juni  1851  (Hann.  G.  S.  I.  119),  Landstraßen  und  Gemeindewege  Ges.  28.  Juli
1851  (das.  143);  erg.  Ges.  5.  März  1871  (G.  S.  S.  353),  26.  Febr.  1877  (G.  S.
S.  18)  und  24.  Mai  1894  (G.  S.  S.  82);  Kassel  Ges.  16.  März  16879  (G.  S.
S.  225);  Nassau  Landeschausseen  Ed.  22.  März  1848;  chaussirte  Verbindungsstraßen
  Vd.  2.  Okt.  1862  (V.  Bl.  S.  176);  vormals  großh.  hessische  Theile  Ges.
4.  Juli  1812  und  6.  Nov.  1860  (Reg.  Bl.  S.  333).  Dazu  kommen  noch  die
neuen,  theilweise  abändernden  Bestimmungen  des  Zuständigkeitsgesetzes  und  der
Kreisordnungen.

Neben  der  ordentlichen  Wegebaupflicht  findet  sich  eine  außerordentliche  Wegepflicht
für  Betriebe  auerkannt,  die  die  Wege  in  erheblicher  Weise  dauernd  abnutzen.  Vergl.
Zust.  Ges.  S.  64.

Ges.  11.  Juli  1891  (G.  S.  S.  329),  betr.  die  Vorausleistungen
zu  Wegebauten.

§5.  1.  Die  gesetzlichen  Vorausleistungen  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung  oder
des  Neubaues  eines  Weges,  welcher  infolge  der  Anlegung  von  Fabriken,  Bergwerken,
Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen  Unternehmungen  vorübergehend  oder  durch
deren  Betrieb  dauernd  in  erheblichem  Maße  abgenutzt  wird,  dürfen  nur  vom  Beginn
desjenigen  Kalenderjahres  ab  in  Anspruch  genommen  werden,  welches  dem  Jahre,
worin  die  Klage  erhoben  wird,  unmittelbar  vorausgeht.  Auf  rückständig  gebliebene
oder  kreditirte  Vorausleistungen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  8  des  Gesetzes  über
die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen  Abgaben  18.  Juni  1840  (G.  S.  S.  140  ff.)
Anwendung.

§.  2.  Bei  dauernder  Abnutzung  eines  Weges  kann  für  die  Vorausleistung  ein
Beitag  oder  ein  Beitragsverhältniß  mit  der  Maßgabe  festgesetzt  werden,  daß  die
Festsetzung  so  lange  gilt,  bis  der  Beitrag  oder  das  Beitragsverhältniß  im  Wege
gütlicher  Bereinbarung  oder  anderweiter  Festsetzung  geändert  ist.  Mangels  gütlicher  Vereinbarung
  steht  die  Klage  auf  anderweite  Fesisetzung  des  Beitrages  oder  Beitragsverhältnisses
  beiden  Theilen  zu.  Sie  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,
daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen,  von  welchen  bei  Festsetzung  des  Beitrages
oder  des  Beitragsverhältnisses  ausgegangen  ist,  eine  wesentliche  Aenderung  erfahren
haben.  Zuständig  zur  Entscheidung  über  Klagen  auf  Aenderung  der  Feftsetzung
einer  Vorausleistung  ist  diejenige  Behörde,  welche  zur  Festsetzung  in  erster  Instanz
zuständig  war.

§5.  3.  Die  zuständigen  Behörden  haben  über  Anträge  auf  Festsetzung  von
Vorausleistungen,  sowie  über  Anträge  auf  Abänderung  des  festgesetzten  Beitrages  oder
des  festgesetzten  Beitragsverhältnisses  nach  freiem  billigen  Ermessen  zu  entscheiden.

Vergl.  Erk.  16.  Sept.  1890  (E.  O.  V.  XX.  246),  betr.  die  Voraussetzungen
der  „dauernd  in  erheblichem  Maße“  stattfindenden  Abnutzung  der  Wege

Die  Kosten  größerer  Wegebauten,  die  die  Instandsetzung  der  Wege  auf  eine

——..—-
        <pb n="1097" />
        1086  Abschnitt  XXI.  Land=  und  Heerstraßen.

ordinärer  Landstraßen,  sind  die  zur  Wegearbeit  verpflichteten  Einwohner  nur
nach  dem  Maße  zu  helfen  schuldig,  nach  welchem  sie  bei  Anlegung  einer  gewöhnlichen
  Landstraße  Dienste  thun  müßten.

§.  18.  Den  zur  Anlegung,  Verbreitung  oder  geraden  Führung  einer
solchen  Dammstraße  erforderlichen  Boden,  ingleichen  die  dazu  nöthigen,  auf
der  benachbarten  Feldflur  befindlichen  Materialien,  ist  ein  Jeder  dem  Staate
zu  überlassen  verbunden.  (Vergl.  S.  1043  S.  50.)

§.  19.  Er  muß  aber  dafür  von  dem  Staate  entschädigt  werden.

§.  20.  Zu  dieser  Entschädigung  ist  der  Staat  denjenigen  Boden,  oder
dessen  Werth,  vorzüglich  anzuwenden  berechtigt,  welcher  dadurch  gewonnen  wird,
daß  die  neue  Dammstraße  nicht  die  ganze  Breite  des  bisher  gewöhnlichen  Weges
erfordert,  oder  daß  durch  die  geradere  Führung  der  Dammstraße  ein  Theil  des
bisherigen  Weges  liegen  bleibt.

§.  21.  Doch  kann  über  solche  Ersparnisse  des  Bodens  die  auf  einer  Feldmark
  sich  befinden,  nur  zu  Entschädigungen  für  Grundbesitzer  in  eben  der  Feldmark
  verfügt  werden.  „

§.  22.  Auch  bleiben  demjenigen,  welcher  nachweisen  kann,  daß  der  ersparte

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1085.

Reihe  von  Jahren  bezwecken,  sind  auf  diese  Jahre  zu  vertheilen  und  die  Gewerbtreibenden
  sind  zu  den  Jahresbeiträgen  nur  nach  dem  Maße  der  Abnutzung,  die  sie
jährlich  bewirken,  heranzuziehen.  Ein  etwa  vor  Erlaß  des  Ges  mit  einem  Gewerbtreibenden
  über  seine  Theilnahme  an  der  Wegeunterhaltung  abgeschlossener  Vertrag  ist
bei  der  Feststellung  seiner  gesetzlichen  Leistungen  zu  berücksichtigen  und  die  Verurtheilung
des  Unternehmers  zu  einer  Vorausleistung  von  dem  Vorbehalte  abhängig  zu  machen,
daß  der  Wegebaupflichtige  bei  Erhebung  dieses  Beitrages  bis  zu  dessen  Höhe  auf  den
vertragsmäßigen  Anspruch  verzichte,  E.  O.  V.  XXII.  256.

Eine  solche  Wegepflicht  (Ges.  11.  Juli  1891)  besteht  für  Gemeindewege  in  der
Proviuz  Sachsen,  Ges.  28.  Mai  1887  (G.  S.  S.  277)  und  Wegeordnung  §.  42
Abs.  2,  Brandenburg  Ges.  7.  Juli  1891  (G.  S.  S.  315),  Schleswig-Holstein  Ges.
2.  Juli.  1891  (G.  S.  S.  292);  in  Brandenburg  und  Schleswig-Holstein  sind  außer
dem  Staate,  der  Provinz  und  den  Kreisen  auch  die  Stadtkreise  bildenden  Stadtgemeinden
  ausdrücklich  als  ausgeschlossen  hervorgehoben;  für  alle  öffentlichen  Wege  in
Lauenburg  Wegeordnung  7.  Febr.  1876  (M.  Bl.  S.  27)  §.  24,  für  alle  Landwege,
Vicinalwege  und  Distriktsstraßen,  gleichviel,  ob  ihre  Unterhaltung  vom  Kreise  übernommen
  ist,  oder  nicht,  sowie  für  alle  Gemeinde=  und  Ortswege  im  Reg.-Bez.  Kassel
Ges.  16.  März  1879  (G.  S.  S.  225)  §F.  7,  im  Reg.-Bez.  Wiesbaden  Ges.  27.  Juni
1890  (G.  S.  S.  225);  für  Gemeindewege  und  Kreisstraßen  in  Schlesten  Ges.
16.  April  1889  (G.  S.  S.  100)  und  Westfalen  Ges.  14.  Mai  1888  (G.  S.  S.  116);
für  Gemeinde=  und  Kreiswege,  jedoch  bei  Stadtgemeinden  nur  für  die  Wege,  die  nicht
zu  den  eigentlichen,  städtischen  Straßen  gehören,  ferner  für  solche  von  den  Gemeinden
ausgebauten  Straßen,  deren  Unterhaltung  von  der  Provinz  mit  der  Befugniß  übernommen
  worden  ist,  sie  jederzeit  auf  die  Gemeinden  zu  übertragen,  in  der  Rheinprovinz
  Ges.  4.  Aug.  1891  (G.  S.  S.  334);  für  Gemeindewege  und  von  den  Kreisen
unterhaltene  Landstraßen  in  Hannover  Ges.  26.  Febr.  1877  (G.  S.  S.  18).

Die  Vorausleistung  findet  auf  Antrag  der  Unterhaltungspflichtigen,  nach  Verhältniß
  der  Mehrbelastung  der  Wege  statt,  wenn  und  soweit  diese  nicht  durch  Chausseegeld
  gedeckt  wird.  Ueber  die  Anträge  entscheidet  mangels  gütlicher  Vereinbarung  der
Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern,  der
Bezirksausschuß  (der  belegenen  Sache,  E.  O.  V.  XX.  246).

Es  giebt  keine  gesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung
  der  Chausseen  allgemein  regeln.  Diese  Verpflichtung  folgt  weder  für
die  Gemeindeverbände  aus  der  Lage  der  Chausseen  im  Gemeindebezirke  wie  bei  sonstigen
öffentlichen  Wegen  noch  aus  der  Thatsache  der  Anlage  und  des  ersten  Ausbaues  der
Chausseen  für  den  Erbauer,  noch  endlich  aus  dem  Eigenthum  am  Wegekörper  für  den
Eigenthümer  .  Eine  Kreiskommune,  der  auf  ihren  Antrag  für  eine  Chaussee  das
Recht  zur  Erhebung  von  Chausseegeld  verliehen  ist,  hat  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
  zur  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Chaussee,  Erk.  3.  Sept.  1834
(E.  O.  V.  XI.  213).
        <pb n="1098" />
        Abschnitt  XXI.  Land=  und  Heerstraßen.  1087

Boden  zu  seinem  Eigenthume  gehöre,  und  bloß  mißbrauchsweise  zu  dem  ehemaligen
  Wege  gezogen  worden  sei,  seine  Rechte  darauf  vorbehalten.

.  23.  Von  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  solcher  Dammstraßen  gilt
alles,  was  von  der  Unterhaltung  der  Wege  verordnet  ist.  (§§.  13,  14,  15.)

§.  24.  Zu  Hauptreparaturen  hingegen,  die  ohne  Verschulden  der  zur
Wegearbeit  verpflichteten  Einwohner  entstanden  sind,  sind  dieselben  nur  in  eben
dem  Maße,  wie  bei  der  Anlegung,  zu  helfen  verbunden.  (§.  17.)

Vorschriften  wegen  des  Ausweichens  auf  den  Straßen.

§.  25.  Den  nach  §.7  einem  Jeden  freistehenden  Gebrauch  der  Landstraßen
muß  ein  Jeder  so  ausüben,  daß  der  Andere  an  dem  gleichmäßigen  Gebrauche
des  Weges  nicht  gehindert,  noch  zu  Zänkereien  oder  gar  Thätlichkeiten  über
das  Ausweichen  Anlaß  gegeben  werde.  Z„

§.  26  1.  Alle  Fuhr=  und  Landleute,  auch  andere  Reisende  ohne  Unterschied
  des  Standes,  müssen  den  ordinären  und  Extraposten,  wenn  diese  hinter
ihnen  kommen,  oder  ihnen  begegnen,  aus  dem  Wege  fahren,  und  sie  ohne

chwierigkeiten  vorbeilassen,  sobald  der  Postillion  in's  Horn  stößt.

§.  27.  Außer  diesen  Fällen  müssen  ledige  oder  bloß  mit  Personen  besetzte
Wagen  und  Kutschen  allen  mit  Sachen  und  Effekten  beladenen  Wagen,  wohin
aurs  utschen,  die  Koffer  oder  sonstige  Bagage  führen,  zu  rechnen  sind,  ausweichen.


§.  28.  Begegnen  sich  zwei  beladene  oder  zwei  ledige  Wagen,  so  müssen
beide  auf  der  rechten  Seite  zur  Hälfte  ausweichen.

§.  29.  Kann  einer  rechter  Hand  nicht  ausweichen,  so  muß  dieses  von
dem  andern  ganz  geschehen.

§.  30.  Fehlt  es  auch  dazu  am  Raume,  so  muß  in  dem  Falle  des  S§.  27
derjenige,  welcher  zum  Ausweichen  verbunden  ist,  so  wie  in  dem  Falle  des
28  der,  welcher  den  andern  zuerst  gewahr  wird,  an  einem  schicklichen  Orte
M  lange  still  halten,  bis  der  andere  Wagen  vorüber  ist.

§.  31.  Kommt  ein  Wagen  von  einem  Berge  oder  von  einer  steilen  Anhöhe
herunter,  und  ein  anderer  Wagen  fährt  hinauf,  so  ist  der  letztere  jederzeit  zum
Ausweichen  verbunden,  er  mag  schwerer  beladen  sein  oder  nicht.

§.  32.  Bei  hohlen  Wegen  oder  anderen  engen  Pässen  muß  Jeder  zuvor
stille  halten,  und  nach  gegebenem  deutlichen  Zeichen  mit  dem  Horn,  mit  der
Peitsche  oder  auf  andere  Art,  so  lange  warten,  bis  er  versichert  ist,  daß  kein
anderer  Wagen  sich  schon  darin  befindet.

§.  33.  Ist  der  hohle  Weg  oder  enge  Paß  von  solcher  Länge,  daß  die
gegebenen  Zeichen  von  einem  Ende  bis  zum  andern  nicht  deutlich  gehört  oder
wahrgenommen  werden  können,  so  muß  an  solchen  Plätzen,  wo  Raum  zum
Ausweichen  ist,  auf's  neue  gewartet  und  das  Zeichen  wiederholt  werden.

§.  34.  Außer  den  Posten  muß  jeder  vorfahrende  Wagen  dem  hinten
folgenden  und  schneller  fahrenden,  wenn  dieser  nicht  anders  vorkommen  kann,
und  der  Raum  es  erlaubt,  auf  ein  Fegebenen  Zeichen  so  weit  ausweichen,  als
es  nöthig  ist,  damit  letzterer  seinen  Weg  fortsetzen  könne.

§.  35.  Wer  durch  Verabsäumung  dieser  Vorschriften  dem  Andern  Schaden
zufügt,  muß  denselben  nach  Beschaffenheit  der  ihm  zur  Last  fallenden  Schuld
ersetzen.  (Th.  1  Tit.  6  §§.  11  ff.)

#vz.  36.  Hat  der  Beschädigte  durch  sein  eigenes  Versehen  dazu  Anlaß
gegeben,  so  treten  die  Vorschriften  des  Tit.  6  S§§.  18  ff.  ein.

.  37.  Fuhrleute  haften  für  ihre  Knechte  nach  Vorschrift  des  Zweiten
Theils  Tit.  8  Abschn.  15;  andere  Dienstherrschaften  aber  nur  nach  Vorschrift
des  Ersten  Theils  Tit.  6  SF.  61  ff.

1)  Die  Uebertretung  der  Vorschriften  in  §§s.  26—  34,  die  nur  noch  für  die  unchaussirten
  Wege  gelten,  unterliegen  der  polizeilichen  Straffestsetzung.  Vergl.  Res.
18.  April  1843  (M.  Bl.  S.  9).
        <pb n="1099" />
        1088  Abschnitt  XXI.  Verkehr  auf  Kunststraßen.

Verordnung,  betr.  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen.
Vom  17.  März  1839  (G.  S.  S.  80).

(Die  nicht  mit  abgedruckten  ss.  1—8,  14,  15,  16,  18,  19  und  20  Abs.  1
sind  aufgehoben  durch  das  weiter  unten  folgende  Ges.  20.  Juni  1887.)

§.  9.  Auf  allen  Kunststraßen  ohne  Unterschied  darf  mit  keinem  Fuhrwerk
gefahren  werden,  an  dessen  Radfelgen  Z  6

1.  die  Köpfe  der  Radnägel,  Stifte  oder  Schrauben  nicht  eingelassen  sind,

sondern  vorstehen  ½),  oder  Z

2.  der  Beschlag  so  konstruirt  ist,  daß  er  keine  gerade  Oberfläche  bildet.

Das  letzte  Verbot  (zu  2)  findet  jedoch  auf  solche  Radbeschläge  nicht  Anwendung,
  welche  bloß  in  Folge  der  Abnutzung  eine  gewölbte  Oberfläche  angenommen.
  **-§.

  10.  Es  darf  auf  keiner  Kunststraße  mit  einer  mehr  als  neun  Fuß
breiten  Ladung  gefahren  werden,  und  tritt  die  abweichende  Bestimmung  zu  dem
Chausseegeld-Tarif  vom  28.  April  1828  außer  Kraft.

§.  11.  Die  Zugthiere  an  den  auf  den  Kunststraßen  fahrenden  Fuhrwerken
dürfen  nicht  mit  solchen  Hufeisen  versehen  sein,  deren  Stollen  mehr  als  zwei
Drittel:)  Zoll  über  die  Hufeisenfläche  hervorragen.  "

§.  12.  Das  Spurhalten  auf  den  Kunststraßen  wird  hierdurch  untersagt#).

§.  13.  Die  Bestimmungen  der  §5.  1  bis  9  treten  mit  dem  1.  Januar
1840,  und  diejenigen  der  §§.  10  und  11  mit  dem  1.  Juli  1839  in  Kraft;  das
Verbot  des  §.  12  aber  kommt  sofort  zur  Ausführung.

§.  17.  Die  Uebertretung  des  §F.  12  soll  mit  einer  Strafe  von  einem
halben  Thaler  polizeilich  bestraft  werden.

§.  20.  Die  gegenwärtige  Verordnung,  welche  sogleich  und  außerdem  im
Laufe  dieses  Jahres  dreimal  durch  die  Amts=  und  Intelligenz-Blätter  bekannt
zu  machen  ist,  soll  in  dem  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie  mit  vorläufiger
Ausnahme  der  Kreise  [Wetzlar,  Erfurt],  Schleusingen  lund  Ziegenrück],
  Anwendung  finden.

 

1)  Es  wird  in  Fällen,  wo  das  Uebertreten  des  Verbotes  bestritten  wird,  von  der
entscheidenden  Behörde  nach  vernünftigem  Ermessen  zu  beurtheilen  sein,  ob  die  Erhöhungen
  so  unwesentlich  sind,  daß  sie  im  Sinne  des  Gesetzes  unbeachtet  bleiben
dürfen,  Res.  27  Juni  1840  (M.  Bl.  S.  322).

2)  K.  O.  25.  Aug.  1843  (M.  Bl.  S.  290):;

Auf  den  Bericht  vom  15.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  mit  Abänderung  der  Bestimmung
  des  §.  11  der  Vd.  17.  März  1839,  die  Zugthiere  an  den  die  Kunststraßen
befahrenden  Fuhrwerken  in  der  Zeit  vom  1.  Nov.  bis  zum  1.  April  bis  auf  Weiteres
mit  Hufeisen,  deren  Stollen  bis  zu  Einem  Zoll  über  die  Hufeisenfläche  hervorragen,
versehen  sein  dürfen.  Dabei  bleibt  jedoch  die  Zurücknahme  dieser  Ausnahme  vorbehalten,
  falls  das  Bedürfniß  dazu  wegfallen,  oder  solche  für  die  Unterhaltung  der
Kunststraßen  als  allzu  nachtheilig  sich  herausstellen  möchte.

3)  Sind  2  Fuhrwerke  an  einander  gebunden,  so  liegt  in  ihrem  Hintereinanderfahren
  kein  verbotswidriges  Spurhalten,  Erk.  O.  Trib.  8.  Juli  1869  (G.  A.
XVII.  815).

4)  Durch  Ges.  10.  Mai  1858  (G.  S.  S.  171)  find  die  Kreise  Wetzlar  und
Erfurt,  durch  Ges.  1.  Juni  1876  (G.  S.  S.  153)  der  Kreis  Ziegenrück  der  Vd.
unterstellt  worden.  Die  Vd.  gilt  ferner  nicht  in  den  später  erworbenen  Landestheilen,
also  auch  in  Hohenzollern.  Für  Hannover,  Hessen-Nassau  und  Schleswig-Holstein
gelten  die  bes.  Provinzialges.;  vergl.  Anm.  1  auf  S.  1089.  Nur  in  Meisenheim  und
Kaulsdorf  ist  die  alte  Vd.  als  eingeführt  zu  erachten,  Vd.  13.  und  23.  Mai  1867
(G.  S.  S.  700  und  729).
        <pb n="1100" />
        Abschnitt  XXI.  Verkehr  auf  Kunststraßen.  1089

Gesetz  vom  20.  Juni  1387  (G.  S.  L.  301),

detr.  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betr.
den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  und  der  Kab.  Ordre  v.  12.  April
1840.  betr.  die  Modifikation  des  §.  1  der  Verordnung  vom
17.  März  183910.

Artikel  I.

An  Stelle  der  §§.  1  bis  8  der  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betreffend
den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (G.  S.  1839  S.  80),  und  der  Kabinets-Ordre
  vom  12.  April  1840,  betreffend  die  Modifikation  des  §.  1  der  Verordnung
  vom  17.  März  1839  wegen  des  Verkehrs  auf  den  Kunststraßen  (G.  S.
1840  S.  108),  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  1.  Bei  dem  Befahren  der  Kunststraßen  soll  an  allen  Last=  und  Frachtfuhrwerken?)
  der  Beschlag  der  Radfelgen?)  eine  Breite  von  mindestens  5  cm
haben.  Ausgenommen  sind  diejenigen  Fuhrwerke,  deren  Gesammtgewicht  einschließlich
  der  Ladung  nicht  mehr  als  1000  kg  beträgt.

1)  Bergl.  für  Schleswig-Holstein  Ges.  15.  Juni  1885  §.  8  (G.  S.  S.  289);
ergänzt  Ges.  27.  Juni  1890  (G.  S.  S.  219)  und  4.  Mai  1892  (G.  S.  S.  102);
Lauenburg  Regl.  23.  Febr.  1876  (Woch.  Bl.  S.  48);  Hannover  Ges.  22.  Febr.
1879  (G.  S.  S.  19);  Frankfurt  a.  M.  Ges.  27.  Mai  1887  (G.  S.  S.  281);
vorm.  bairische  Theile  des  Regierungsbezirks  Kassel  Ges.  21.  April  1890  (G.  S.
S.  125);  wegen  der  sonstigen  Provinzialgesetze  Germershaufen,  Wegerecht,  Berlin
1890/92,  Bd.  II  S.  137  ff.,  173  ff.,  228ff.

2)  Res.  16.  Febr.  1840  (M.  Bl.  S.  130):

Unter  „Frachtfuhrwerk“  sind  überhaupt  alle,  zum  Lastfahren  dienende  Fuhrwerke
zu  verstehen.  In  Betreff  der  Frage:  ob  solche  zu  dem  „gewerbsmäßig  betriebenen“
gehören,  ist  die  Gewerbesteuerpflichtigkeit  überall  nicht  entscheidend;  es  kommt  vielmehr
nur  darauf  an,  in  welcher  Art  das  Verfahren  von  Lasten  betrieben  wird.  In  dieser
Hinficht  sind  folgende  Grundsätze  zur  Anwendung  zu  bringen:

1.  Alle  Lastfuhrwerke  der  Fuhrleute,  deren  eigentliches  Gewerbe  in  der  Uebernahme
von  babsueren  besteht,  tind  zu  dem  gewerbsmäßig  betriebenen  Frachtfuhrwerke
zu  rechnen.

2.  Ebenso  gehören  dazu  die  eigenen  Fuhrwerke  der  Gewerbetreibenden  aller  Art,
welche  zu  den,  mit  deren  Gewerbe  in  Verbindung  stehenden  Lastfuhren,  namentlich
  zur  An-  und  Abfuhr  der,  bei  dem  Betriebe  des  Gewerbes  benöthigten
oder  gewonnenen  Materialien,  Produkte,  Fabrikate  u.  s.  w.  dienen.

3  Die  Fuhrwerke  der  Landwirthe  und  Ackerbürger,  welche  gelegentlich  ein-  oder
das  andere  Mal  zu  einzelnen  Lastfuhren  gegen  Lohn  gebraucht  werden,  find
nicht  als  zu  dem  gewerbsmäßig  betriebenen  Frachtfuhrwerke  gehörig  anzusehen.
Sofern  aber  die  Landwirthe  und  Ackerbürger  mit  ihrem  Wirthschaftsgespanne,
neben  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft,  fortgesetzt  oder  zu  gewissen  Zeiten
wiederkehrend,  das  Lastfahren  um  Lohn  betreiben,  gehören  deren  Fuhrwerke
allerdings  zu  dem  gewerbsmäßig  betriebenen  Frachtfuhrwerke  im  Sinne  der
Bd.  17.  März  1839.

Bei  allen  nach  dem  Obigen  zum  gewerbsmäßig  betriebenen  Frachtfuhrwerke  gebörigen
  Fuhren,  muß  den  dafür  ergangenen  Vorschriften  hinsichtlich  der  Breite  der
Kadfelgen  genügt  werden,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  solche  auf  ihrer  Fahrt,  außer  der
4Chaussee  auch  unchaussirte  Wege  berühren  oder  nicht.

Die  auf  das  Frachtfuhrwerk  bezüglichen  Vorschriften  erstrecken  sich  nicht  bloß  auf
rie  von  Gewerbetreibenden  mit  ihren  eigenen  Fuhrwerken  oder  von  Landwirthen  und
Ickerbürgern  mit  ihren  Wirthschaftsgespannen  unternommenen  Lohn  fuhren,  sondern
ruch  auf  die  von  den  Gewerbetreibenden  mit  eigenen  Fuhrwerken  betriebenen,  mit  ihrem
Hewerbe  in  Verbindung  stehenden  Lastfuhren,  vorausgesetzt,  daß  die  Ladung  bei  vierrädrigem
  Fuhrwerk  mehr  als  20  Centner,  bei  zweirädrigem  Fuhrwerke  mehr  als
10  Centner  beträgt,  Erk.  26.  Jan.  1882  (E.  K.  III.  320).

Durch  §.  1  des  oben  stehenden  Gesetzes  ist  für  den  Beschlag  der  Radfelgen  von
mlen  Last=  und  Frachtfuhrwerken  bei  dem  Befahren  von  Kunststraßen  eine  Breite

Zlling-Kautz,  Kanrbuch  1,  7.  Aufl.  69
        <pb n="1101" />
        1090  Abschnitt  XXI.  Verkehr  auf  Kunststraßen.

§.  2.  Das  höchste  zulässige  Ladungsgewicht  beträgt  bei  einer  Breite  der

Felgenbeschläge  von
5  bis  6½  em  ....  ..  .  ...  ....  2000  kg
6⅛  *  10  *  222  2  2  2  2  2  2  2222  2500  *
10  *  15  —  22422  2  22  2  2  2  2  2  WR  5000  9
15  cm  und  darühbher  7500

§.  3.  Ladungsgewichte  von  mehr  als  7500  kg  dürfen  nur  dann,  wenn
die  Ladung  aus  einer  untheilbaren  Last  besteht  und  nur  unter  Genehmigung
der  Straßenverwaltung  und  Innehaltung  der  von  derselben  gestellten  Bedingungen
  transportirt  werden.  »

.4.FürzweträdcrigeFuhrwerkeunpfurfolcheKippwagcmbeidenen
das  Hauptgewicht  der  Ladung  auf  zwei  Rädern  ruht,  ist  nur  die  Hälfte  des
.3  vorgesehenen  höchsten  Ladungsgewichts  gestattet,  jedoch  darf  bei  einer  Breite
der  Felgenbeschläge  von  15  cm  und  mehr  das  Ladungsgewicht  bis  7500  kg
etragen.

§.  5.  Die  in  8§.  1  bis  4  dieses  Gesetzes  gegebenen  Vorschriften  finden
auch  auf  Fuhrwerke  mit  solchen  Rädern  Anwendung,  deren  Radkranz  nicht  aus
Theilen  zusammengesetzt  ist,  beziehentlich  keinen  besonderen  äußeren  Beschlag  hat.

§.  6.  Für  den  Grenzverkehr  nicht  preußischer  oder  inländischer,  dem
Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  nicht  angehörender  Fuhrwerke  können  durch  Beschluß
  des  Bezirksausschusses  Erleichterungen  der  Vorschriften  der  §§.  1  und  2
zugelassen  werden.

Ingleichen  für  bestimmte  Gegenden  oder  bestimmte  Arten  von  Fuhrwerk,
und  zwar  sowohl  zeitweilig  als  dauernd.  Vor  dem  Beschlusse  ist  die  Provinzialverwaltung
  sowie  die  Verwaltung  der  betheiligten  Kreise  zu  hören.

Für  bestimmte  Straßenstrecken  kann  auf  Antrag  der  Straßenverwaltung
zeitweilig  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  die  zulässige  Höhe  des  Ladungsgewichts
  um  höchstens  ein  Drittel  herabgesetzt  werden.

ie  Beschlüsse  der  Bezirksausschüsse  sind  endgültig;  sie  sind  durch  die
Amtsblätter  zur  öffeutlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  I§.  1  und  2  können  für  einzelne
bestimmte  Transporte  von  der  Straßenverwaltung  bewilligt  werden.

§.  7.  Die  Führer  der  die  Kunststraßen  befahrenden  Last=  und  Frachtfuhrwerke
  sind  verpflichtet,  den  Chausseeaufsichtsbeamten  sowie  den  Polizeibeamten
  und  Gendarmen  auf  Erfordern  das  Gewicht  der  Ladung  anzugeben
und  glaubhaft  nachzuweisen.  Können  oder  wollen  sie  diesen  Nachweis  nicht
führen,  so  sind  sie  verpflichtet,  in  Begleitung  des  Beamten  ihr  Fuhrwerk  bis
zu  dem  nächsten  in  der  Richtung  ihrer  Reise  liegenden  Ort  zu  fahren,  an
welchem  die  Ermittelung  des  Gewichts  erfolgen  kann,  um  dort  die  Ermittelung
vornehmen  zu  lassen.

Wird  eine  Ueberschreitung  des  zulässigen  Gewichts  festgestellt,  so  fallen  die
Kosten  der  Ermittelung  dem  Führer  zur  Last.  Die  durch  die  Ausmittelung
des  Gewichts  entstehenden  Kosten  sind  vorläufig  von  derjenigen  Verwaltung  zu
tragen,  auf  deren  Straße  das  Fuhrwerk  angehalten  ist.

Gegen  die  Verwaltung  steht  dem  Führer  wegen  des  durch  die  Ermittelung
verursachten  Aufenthalts  ein  Entschädigungsanspruch  in  keinem  Falle  zu.

§.  8.  Der  Provinzialrath  ist  befugt,  Normalgewichte  für  die  Wagen  und
die  wichtigsten  Frachtgüter  nach  Maß  oder  Zahl  mit  der  Wirkung  festzustellen,
daß  diese  Gewichtssätze  bei  der  Ermittelung  des  zulässigen  Ladungsgewichts
vorbehaltlich  des  Gegenbeweises  zu  Grunde  zu  legen  sind.

—  ".—

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1089.

von  mindestens  5  cm  vorgeschrieben,  mit  einziger  Ausnahme  der  Fuhrwerke,  deren
Gesammtgewicht  einschließlich  der  Ladung  nicht  mehr  als  1000  kg  beträgt.

:)  Nach  den  Vorschriften  der  Vd.  17.  März  1839,  den  Verkehr  auf  Kunststraßen
betreffend,  tritt  Bestrafung  ein  hinsichtlich  eines  jeden  Fuhrwerks  von  nicht  vorschrifts
mäßiger  Radfelgenbreite,  mit  welchem  Kunststraßen  befahren  werden,  auch  wenn  das
Befahren  durch  mehrere  demselben  Eigenthümer  gehörige  Wagen  gleichzeitig  erfolgt.
Hierfür  sind  die  Führer  der  einzelnen  Fuhrwerke  und  alternativ  daneben  die  Eigen.
thümer  bezw.  die  Fuhrwerke  selbst  verhaftet,  Erk.  S.  März  1886  (E.  K.  VII.  282).
        <pb n="1102" />
        Abschnitt  XXI.  Verkehr  auf  Kunststraßen.  1091

Artikel  II.

§5.  9.  Die  §§.  14,  16,  19  und  20  Abs.  1  der  Verordnung  vom  17.  März
1839,  betreffend  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (G.  S.  S.  80),  sind  aufgehoben.
  An  Stelle  der  §§.  15  und  18  a.  a.  O.  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  10.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und
der  88.  9  bis  11  der  Verordnung  vom  17.  März  1839,  betreffend  den  Verkehr
  auf  den  Kunststraßen  (G.  S.  1839  S.  80),  werden  mit  Geldstrafen  bis
100  Mark  bestraft.

Für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten,  zu  denen  der  Führer  eines  Fuhrwerks
verurtheilt  wird,  sind  im  Falle  des  Unvermögens  des  Verurtheilten  die  Eigenthümer
  des  Fuhrwerks  und  der  Bespannung  als  solidarisch  haftbar  zu  erklären.

Gegen  den  als  haftbar  Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine
Freiheitsstrafe  nicht  ein.

§5.  11.  Eine  wiederholte  Bestrafung  wegen  auf  derselben  Reise  fortgenester
  Zuwiderhandlungen  tritt  nur  dann  ein,  wenn  der  Zuwiderhandelnde  die

eise  über  den  nächsten  Ort  hinaus,  an  welchem  es  ihm  möglich  war,  den
vorschriftswidrigen  Zustand  seines  Fuhrwerks  oder  dessen  Ladung  zu  beseitigen,
ohne  eine  solche  Aenderung  fortgesetzt  hat.

Artikel  III.  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  12.  Als  Kunststraßen  (Chausseen)  im  gesetzlichen  Sinne  gelten  in  dem
Geltungsbereiche  dieses  Gesetzes:

1.  alle  Kunststraßen,  auf  welche  die  Verordnung  vom  17.  März  1839,
betreffend  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  (G.  S.  1839  S.  80)  Anwendung
  findet;

2.  alle  Kunststraßen,  für  welche  das  Recht  zur  Erhebung  von  Chausseegeld
  verliehen  ist  oder  die  zusätzlichen  Bestimmungen  zu  dem  Chausseegeldtarif
  vom  29.  Februar  1840  (G.  S.  1840  S.  97)  für  anwendbar
erklärt  sind;

3.  diejenigen  Kunststraßen,  welche  auf  Antrag  des  Unterhaltungspflichtigen
als  solche  staatlich  von  dem  Oberpräsidenten  anerkannt  werden.

Ein  Verzeichniß  derjenigen  Kunststraßen,  auf  welche  demgemäß  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  Anwendung  finden,  ist  von  dem  Oberpräsidenten
durch  das  Amtsblatt  derjenigen  Regierung,  in  deren  Bezirk  die  Straße  liegt,
zu  veröffentlichen.  Ingleichen  jede  Erweiterung  und  jede  anderweite  Abänderung
  dieses  Verzeichnisses  7.

§.  13.  Auf  Fuhrwerke  der  Militär=  und  Reichspostverwaltung  finden  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

§.  14.  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  von  den  Gerichten  erkannten  Geldstrafen
  fließen  zur  Hälfte  in  die  Staatskasse  und  zur  Hälfte  in  die  Kasse
derienigen  Verwaltung,  auf  deren  Straße  der  Zuwiderhandelnde  betroffen
worden  ist.

§.  15.  In  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Gesetz  über  die  allgemeine
  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (G.  S.  1883  S.  195)  nicht

—

 

1)  Durch  §.  12  ist  das  Ges.  12.  März  1853  (G.  S.  S.  87),  betr.  die  Anwendung
  der  für  den  Verkehr  auf  Kunststraßen  bestehenden  Vorschriften  über  die
Breite  der  Radfelgen  auf  andere  Straßen  und  Wege,  das  den  Handelsminister  ermächtigt,
  die  Vorschriften  der  Vd.  17.  März  1839  und  des  Reg.  7.  Juni  1844  auf
andere,  als  Kunststraßen  für  anwendbar  zu  erklären,  gegenstandslos  geworden.

In  technischer  Hinsicht  sind  Kunststraßen  (Chausseen)  diejenigen  öffentlichen  Wege,
die  kunstmäßig  augelegt  und  zu  jeder  Jahreszeit  und  für  jedes  Fuhrwerk  fahrbar,  den
für  die  Chausseen  erlassenen  reglementarischen  und  gesetzlichen  Bestimmungen  unterstellt
  sind,  E.  O.  V.  IX.  250,  und  daher  chausseemäßig  unterhalten  werden  müssen.
Die  Unternehmer  sind  berechtigt,  die  Verleihung  des  Rechts  zur  Chausseegelderhebung
(Tarif  29.  Febr.  1840)  und  die  sog.  fiskolischen  Vorrechte  (zusätzl.  Vorschristen  zum
Tarif,  Vd.  17.  März  1839,  Ges.  20.  Juni  1887,  K.  O.  8.  März  1832  und  6.  Jan.
1849,  betr.  Verpflichtung  zur  Schneeräumung)  zu  verlangen.

69°
        <pb n="1103" />
        1092  Abschnitt  XXI.  Spurweite.  Achsschenkellänge.

Geltung  hat,  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses  (§.  6)  die  Regierung
an  die  Stelle  des  Provinzialraths  (§.  8)  der  Oberpräsident.  *
)  16.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1888  in  Kraft.
Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  ab
aufgehoben.
gser  Fuhrwerke,  welche  vor  dem  1.  Januar  1888  in  Gebrauch  genommen
sind,  treten  die  Bestimmungen  des  §.  1  erst  vom  1.  Januar  1893  in  Kraft;
bis  dahin  darf  jedoch  das  höchste  zulässige  Ladungsgewicht  für  Fuhrwerke  mit
weniger  als  5  cm  breiten  Felgenbeschlägen  1000  kg  nicht  übersteigen.
Werden  solche  Fuhrwerke  jedoch  nach  dem  1.  Januar  1888  mit  neuen
Rädern  versehen,  so  treten  die  Bestimmungen  von  da  ab  in  Kraft.

 

Das  Schleppen  des  Holzes  ist  auf  chaussirten  und  unchaussirten  Straßen  zu
verbieten,  Res.  24.  März  1829  (A.  XIII.  167).  Es  bestehen  wohl  in  allen  Provinzen
  Polizei=  Strafverordnungen,  welche  das  Hemmen  der  Wagen  miteesst  sog.
Klapperstöcke,  Sperrketten  und  Anhängen  schwerer,  auf  dem  Boden  schleifender
Gegenstände  untersagen.

 

Es  i
i  die  Kur=  und  Neumark  und  Pommern  durch  Regl.  14.  März  1805
(Rabe  VIII.  260)  und  Vd.  30.  Okt.  1831  (G.  S.  S.  248),  —  für  die
Niederlausitz  durch  die  Vd.  23.  Aug.  1829  (G.  S.  S.  103)  und  12.  Mai
1835  (G.  S.  S.  93),  —  für  die  Proviuz  Preußen  durch  Vd.  21.  Juli
1827  (G.  S.  1828  S.  25),  —  für  Westfalen  durch  Vd.  30.  Juni  1829
(G.  S.  S.  97),  —  für  Sachsen  durch  Vd.  10.  Juli  1830  (G.  S.  S.  111)
und  17.  Sept.  1833  (Bergius,  Ergänzungen  S.  444),  —  für  Posen  durch
Vd.  21.  Aug.  1830  (G.  S.  S.  119),  —  für  Schlesien  durch  Vd.  7.  April
1838  (G.  S.  S.  258)  und  Ges.  4.  April  1853  (G.  S.  S.  157)
eine  gleiche  Wagenspur  eingeführt.  Demzufolge  müssen  alle  Wagenachsen  dergestalt
  augefertigt  werden,  daß  die  Breite  der  Wagengeleise  von  der  Mitte  der  Felge
des  einen  bis  zur  Mitte  der  Felge  des  anderen  Rades  4  Fuß  4  Zoll  beträgt.

Die  Verordnungen  für  die  Provinz  Preußen  und  für  Posen  enthalten  daneben
in  §.  2  noch  folgende  Bestimmung:

Ebenso  sollen  keine  andere  Schlitten  verfertigt  werden,  als  deren  Kappen  oder
Schleifen,  ohne  die  Kröpfung,  eine  Länge  von  5  Fuß  6  Zoll,  und  die  ein  2  Fuß
9  Zoll  breites  Geleise  haben.  .

Laut  Allerh.  Bestimmung  finden  die  Vorschriften,  welche  eine  bestimmte  Breite
der  Wagen-  und  Schlittengeleise  verordnen,  nicht  Anwendung  auf  solche  Fuhrwerke,
welche,  ihrer  ausschließlichen  Bestimmung  nach,  nur  im  Bereich  gepflasterter  Straßen
gebraucht  werden  können,  als  Bierwagen,  Handwagen,  Schleifen,  Wasserkufen,  Feuerspritzen,
  Leichenwagen,  Res.  29.  Sept.  1834  (A.  XVIII.  1105),  desgl.  nicht  auf
Droschken,  Res.  7.  Nov.  1834  (A.  XVIII.  1106).

 

Hinsichtlich  der  Spurweite  und  Achsschenkellänge  des  Rheinischen  Fuhrwerks
  ist  zufolge  Res.  24.  Sept.  1859  in  allen  Regierungs-Bezirken  nachstehende,
Allerh.  Ortes!)  genehmigte  Verordnung  erlassen  worden:

Nachdem  durch  die  Allerhöchste  Ordre  vom  20.  Juni  1859  die  am  31.  März
1783  und  22.  Mai  1793  erneuerte  Kurkölnische  Verordnung  vom  31.  Jannar  1767
aufgehoben  worden  ist,  wird,  um  den  Nachtheilen,  welche  die  bisher  verstattete  Will.

 

1)  K.  O.  20.  Juni  1859,  betr.  denselben  Gegenstand:

Auf  Ihren  Bericht  vom  4.  Juni  d.  J.  ertheile  Ich  dem  von  Ihnen  eingereichten,
mit  den  übrigen  Anlagen  anbei  zurückerfolgenden  neuen  Entwurf  einer  Verordnung
die  Spurweite  und  Achsschenkellänge  des  Rheinischen  Fuhrwerks  betreffend,  Meine
Genehmigung,  und  will  die  dieser  Verordnung  widersprechende,  am  31.  März  1783
und  22.  Mai  1793  erneuerte  kurkölnische  Berordnung  vom  31.  Jannar  1767  hierdurch
aufheben.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  jene  Verordnung  durch  die  betreffenden  Regierungen
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
        <pb n="1104" />
        Abschnitt  XXI.  Achsschenkellänge.  Hemmstangen.  1093

kühr  in  der  Spurweite  und  Achsschenkellängen  des  gebräuchlichen  Fuhrwerks  für  den
immer  mehr  sich  steigernden  Verkehr  herbeiführt,  abzuhelfen,  auf  Grund  des  §.  11
des  Gesetzes  über  die  Polizei-Berwaltung  vom  11.  März  1850  hierdurch  für  den
Umfang  des  Bezirks  der  unterzeichneten  Regierung  folgendes  verordnet:

§.  1.  Niemand  darf  einen  Wagen,  Karren  oder  sonstiges  Fuhrwerk  in  Gebrauch
  nehmen,  dessen  Spurweite  über  5  Fuß  8  Zoll  beträgt.  Dieses  Maß  soll
dergestalt  bestimmt  werden,  daß  von  der  den  Boden  berührenden  äußeren  Kante  der
einen  Radfelge  bis  zu  der  entsprechenden  äußeren  Kante  der  andern  Radfelge  gemessen
  wird.

§.  2.  Eben  so  wenig  darf  sich  Jemand  eines  Wagens,  Karrens  oder  sonstigen
Fuhrwerks  bedienen,  an  welchen  die  Achsschenkel  über  2  Zoll  vor  die  Nabe,  und,
Nabe  und  Achsschenkel  zusammen  genommen,  über  7  Zoll  vor  die  im  §.  1  bezeichnete
äußere  Radfelgenkante  vortreten.

§.  3.  Uebertretungen  dieser  Verordnungen  werden  das  erste  Mal  mit  ein  bis
fünf,  in  Wiederholungsfällen  mit  zwei  bis  zehn  Thalern  Geldbuße  bestraft.  Die  auf
Grund  der  §§.  1  und  2  erkannte  Strafe  trifft  den  Eigenthümer  des  Fuhrwerks,  soll
jedoch  von  dem  Führer  desselben  mit  Vorbehalt  seines  Regresses  an  den  Eigenthümer
erlegt  werden.

Für  eine  und  dieselbe  Reise  soll  nur  einmal  Strafe  verhängt  und  der  Wagen=  2c.
Führer,  welcher  von  dem  Polizeibeamten  der  nächsten  Ortsbehörde  zuzuführen  ist,
von  dieser  mit  einer  Bescheinigung  darüber  versehen  werden,  daß  die  Contravention
angezeigt  ist  und  daher  die  Reise  bis  zu  dem  darin  zu  bezeichnenden  Endpunkte  und
auch  die  Rückreise  zurückgelegt  werden  kann,  ohne  daß  eine  erneuerte  Anzeige
nöthig  ist.

§s.  4.  Von  der  Befolgung  obiger  Vorschriften  sind  allein  diejenigen  Fuhrwerke
ausgenommen,  welche  entweder  dem  Auslande  oder  solchen  Preußischen  Provinzen,
in  welchen  keine  oder  abweichende  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Achsen  2c.
bestehen,  angehören.

§.  5.  Alle  dieser  Verordnung  widersprechenden  älteren  Vorschriften  werden  hierdurch
  außer  Kraft  gesetzt.

#§.  6.  Die  Geltung  vorstehender  Verordnung,  welche  auf  alle  öffentlichen  Straßen
und  Wege  Anwendung  findet,  beginnt  rücksichtlich  der  Uebertretungen  der  S§s.  1  und  2
fünf  Jahre  nach  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung.

§.  7.  Sollten  sich  nach  Ablauf  der  im  §.  6  gedachten  Frist  in  unserm  Bezirk
Wege  finden,  deren  besondere  Beschaffenheit  den  Gebrauch  der  vorbestimmten  Spurweite
  auch  dann  noch  unanwendbar  macht,  so  wird  auf  den  Antrag  der  Kreisstände
die  nöthige  Nachfrist,  welche  jedoch  nicht  über  zwei  Jahre  betragen  darf,  nach  den
besonderen  lokalen  Bedürfnissen  von  uns  ertheilt  werden.

 

Oberpräsidial-Erl.  22.  Nov.  1843  (M.  Bl.  S.  318),  betr.  den  Gebrauch  von
Hemmstangen  bei  Lastfuhrwerken.

Zur  Beseitigung  der  Uebelstände  und  Gefahren,  welche  durch  den  Gebrauch  der
bei  Lastfuhrwerken  üblichen  Hemmstangen  vorkommen,  wird  hierdurch  verordnet:

1.  Hemmstangen  an  den  die  Kunststraße  befahrenden  Lastfuhrwerken  dürfen  nicht
länger  als  das  Fuhrwerk  ausschließlich  der  Deichsel  oder  der  Scheere  sein,  und
sollen,  wenn  sie  nicht  zum  Hemmen  des  Fuhrwerks  angespannt  werden,  nicht
auf  der  äußern  Seite  des  Rades  angehangen  oder  befestigt  werden.

2.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  einer  Geldbuße  von  1  Thlr.  bestraft.

3.  Ueber  die  Beobachtung  dieser  Vorschrift  haben  Wegegeld-Einnehmer  und  Wegegeld-Pächter,
  die  Wege-Aufseher  und  Wege-Wärter,  die  Polizeibeamten,  Gendarmen
  und  Feldhüter  zu  wachen.

Coblenz,  den  22.  November  1843.  Z

Der  Ober-  Präsident  der  Rheinprovinz.
        <pb n="1105" />
        1094  Abschnitt  XXI.  Chausseegeld-Tarif.

K.  O.  29.  Febr.  1840  (G.  S.  S.  94),  betr.  den  Tarif  zur  Erhebung  #)  des
Chausseegeldes  auf  den  Staatschausseen  und  die  Handhabung  der  Polizei
auf  denselben.

Ich  habe  den  mit  Ihrem  Berichte  vom  14.  d.  M.  eingerichteten  Chausseegeld-Tarif
  genehmigt  und  sende  Ihnen  denselben  anbei  vollzogen  zurück,  indem  Ich  nach
Ihrem  Antrage  festsetze,  daß  dieser  Tarif  nebst  den  demselben  angehängten  Vorschriften
auf  allen  Staats-Chausseen  fortan  statt  des  Chausseegeld-Tarifs  vom  28.  April  1828
und  der  demselben  beigefügten  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen  soll.  auch
für  alle  sonstigen  öffentlichen  chaussirten  Wege,  für  welche  in  Folge  Meiner  Ordre  vom
31.  August  1832)  die  mit  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  28.  April  1828  publizirten
Bestimmungen  wegen  der  Chaussee-Polizeivergehen  Gültigkeit  erlangt  haben,  sollen  die
dem  Chausseegeld-Tarif  vom  heutigen  Tage  unter  7.  bis  23.  angehängten  Vorschriften
an  die  Stelle  jener  Bestimmungen  treten.

Tarif
zur  Erhebung  des  Chaufseegeldes  für  eine  Meile  von  2000  preußischen  Ruthen.

An  Chausseegeld  wird  entrichtet  ):
A.  vom  Fuhrwerk,  einschließlich  der  Schlitten,
I.  zum  Fortschaffen  von  Personen,  als  Extraposten,  Kutschen,  Kaleschen.
Kabriolets  u.  s.  w.,  für  jedes  Zugthier  1.—

II.  zum  Fortschaffen  von  Lasten:
1.  von  beladenem  ")  —  d.  h.  von  solchem,  worauf  sich  außer  dessen
Zubehör  und  außer  dem  Futter  für  höchstens  drei  Tage,  an  anderen
  Gegenständen  mehr  als  zwei  Zentner  befinden,  für  jedes

Zugthier  1  I  —

1)  Ges.  27.  Mai  1874  (G.  S.  S.  184):  Vom  1.  Januar  1875  an  findet
die  Erhebung  von  Chausseegeld  auf  den  (auf  die  Provinzen  übergegangenen,
§.  18  Ges.  8.  Juli  1875,  G.  S.  S.  497)  Staatsstraßen  nicht  mehr  statt.

Nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  findet  der  obenstehende  Tarif  nur  noch  in  den  Fällen
Anwendung,  wo  den  Kreisen  2c.  das  Privilegium  verliehen  ist,  nach  demselben  Chausseegeld
  zu  erheben.  Der  Geltungsbereich  des  Tarifes  erstreckt  sich  auf  alle  damaligen
Landestheile  der  Monarchie  und  ist  daher  gemäß  Vd.  13.  Mai  1867  (G.  S.  S.  700)
auf  den  früheren  Bezirk  des  Oberamts  Meisenheim  und  gemäß  Vd.  22.  Mai  1867
(G.  S.  S.  729)  auf  die  vormals  bairische  Enklave  Kaulsdorf  ausgedehnt.  Nur  für
die  vor  der  K.  O.  29.  Febr.  1840  gebauten  Privatchausseen  ist  der  frühere  Chausseegeld-Tarif
  vom  28.  April  1828  maßgebend  geblieben,  sofern  sich  nicht  die  Unternehmer
dem  neuen  Tarif  unterworfen  haben.  Es  soll  nach  Möglichkeit  dahin  gewirkt  werden,
daß  er  auch  auf  den  Privatchausseen  eingeführt  werde,  Res.  30.  April  1840  (M.
Bl.  S.  193).

Das  Ges.  20.  März  1837  (G  S.  S.  57)  wegen  Bestrafung  der  Tarifüberschreitung
  bei  Erhebung  von  Kommunikationsabgaben  ist  durch  das  R.  Str.  G.  B.
nicht  aufgehoben.

2:)  Die  K.  O.  31.  Aug.  1832  (G.  S.  S.  214)  bestimmt:

Zugleich  bestimme  Ich,  zur  Beseitigung  des  Zweifels  über  die  Anwendung  der
mit  dem  Chausseegeld-Tarif  vom  28.  April  1828  publizirten  Strafbestimmungen  auf
solche  Chausseen,  auf  welchen,  wie  z.  B.  auf  den  Bezirksstraßen  des  linken  Rheinufers,
das  Chausseegeld  gar  nicht,  oder  nach  einem  andern  Tarif  erhoben  wird,  daß  diejenigen
  Strafbestimmungen,  welche  Chaussee-Polizeivergehen  betreffen,  auf  allen  öffentlichen
  chaussirten  Wegen  gelten  sollen.  Die  Regierungen  haben  durch  die  Amtsblätter.
diejenigen,  dem  Tarif  vom  28.  April  1828  nicht  unterworfenen  Straßen,  auf  welchen
die  vorgedachten  Strafen  hiernach  anzuwenden  sind,  bekannt  zu  machen.

3)  Auf  den  jedesmaligen  Gebrauch  des  Fuhrwerkes  kommt  es  nicht  an,  sondern
nur  darauf,  ob  es  seiner  Natur  und  Beschaffenheit  nach  wesentlich  und  hauptsächlich
zum  Fortschaffen  von  Personen  oder  von  Lasten  bestimmt  ist,  Erk.  O.  Trib.  16.  Dez.
1859  (J  M.  Bl.  1860  S.  154).

)  Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  ein  zur  Fortschaffung  von  Lasten  bestimmtes
Fuhrwerk  als  beladen  oder  unbeladen  anzusehen  sei,  sind  nur  die  auf  ihm  befindlichen

 

 

 

 

—
        <pb n="1106" />
        Abschnitt  XXI.  Chausseegeld-Tarif.  1095
ser  P.

2.  von  unbeladenem:  —
à)  Frachtwagen  für  jedes  Zugthier  —
b)  gewöhnlichem  Landfuhrwerk?)  und  Schlitten,  für  jedes  Zugthier

B.  von  unangespannten  Thieren:
J.  von  jünem  Pferde,  Maulthier  oder  Maulesel  mit  oder  ohne  Reiter
oder  La  —
II.  von  jedem  Stück  Rindvieh  oder  Esel  —
III.  von  je  fünf  Fohlen,  Kälbern,  Schafen,  Lämmern,  Schweinen,  Ziege
Weniger  als  fünf  der  vorstehend  zu  III.  gedachten  Thiere  find  frei.

 

W  00

S——

 

 

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1094.

Sachen,  nicht  auch  Personen  in  Anschlag  zu  bringen,  Erk.  O.  Trib.  3.  Juli  1861
(O.  R.  I.  481)  und  Res.  19.  Juni  1861  (M.  Bl.  S.  181).

1)  Frachtwagen  ist  ein  Fuhrwerk,  das  seiner  Beschaffenheit  nach  dazu  dienen  soll,
den  gewerbsmäßigen  Transport  von  Lasten  von  einem  Orte  zum  anderen  zu  bewerkstelligen,
  Erk.  O.  Trib.  22.  April  1863  (O.  R.  III.  405);  vergl.  auch  Res.  16.  Febr.
1840,  oben  S.  1089,  und  das  hier  folgende  Res.  27.  Febr.  1862.

2)  Res.  27.  Febr.  1862  (M.  Bl.  S.  170):

Zu  dem  gewöhnlichen  Landfuhr  werk  im  Sinne  der  Bestimmung  zu  A.  II.
2  b.  q.  a.  O.  ist  nicht  bloß  das  von  denjenigen  Landleuten  der  betreffenden  Gegend,
welche  ausschließlich  Landwirthschaft  treiben,  in  ihrer  Wirthschaft  regelmäßig  benutzte
Fuhrwerk,  sondern  es  find  dazu  auch  diejenigen  Wagen  zu  rechnen,  welche  entweder
nur  größere  Grundbesitzer,  oder  auf  dem  Lande  etablirte  Gewerbtreibende,  die  zugleich
Landwirthschaft  treiben,  oder  umgekehrt  Landwirthe,  die  einen  Fabrikbetrieb  mit  der
Landwirthschaft  verbinden,  zu  landwirthschaftlichen  Fuhren  zu  benutzen
oflegen.  Der  Umstand,  daß  dergleichen  Wagen  von  stärkerer  Bauart  sind,  als  das
von  den  ausschließlich  Landwirthschaft  treibenden,  beziehungsweise  von  den  kleineren
Landwirthen  gehaltene  Fuhrwerk,  schließt  deren  Behandlung  als  gewöhnliches  Landfuhrwerk
  nicht  aus,  sofern  überhaupt  derartige  Wagen,  wenn  auch  nur  bei  einer
gewissen  Klasse  von  Grundbesitzern  als  Wirthschaftsfuhrwerk  im  gewöhnlichen  Gebrauch
sind.  Ist  letzteres  hingegen  nicht  der  Fall,  so  genügt  die  nur  ausnahmsweise  eintretende
  Benutzung  der  in  Rede  stehenden  Wagen  zu  Zwecken  der  Landwirthschaft  nicht,
um  dieselben  als  gewöhnliches  Landfuhrwerk  anzusehen,  vielmehr  sind  solche  Wagen
als  Frachtwagen  zu  behandeln.

Zu  den  Frachtwagen  gehören  ferner,  außer  dem  eigentlichen,  für  die  Beförderung
von  Kaufmanns=  und  Meßgütern  üblichen  Frachtfuhrwerke,  die  für  den  Transport
von  gewerblichen  Erzeugnissen  oder  Materialien  (z.  B.  Spiritus,  Ziegelsteinen,  Bauhölzern)
  bestimmten,  in  manchen  Gegenden  in  eigenthümlicher  Konstruktion  gebräuchlichen,
so  wie  die  zum  Transport  von  Möbeln  oder  von  Vieh  in  größerer  Anzahl  besonders
eingerichteten  Wagen  und  dergleichen  ähnliche  Fuhrwerke.

Unter  Festhaltung  der  vorstehend  bezeichneten  Gesichtspunkte  ist,  nach  den  eigenthümlichen
  Verhältnissen  jeder  Gegend,  die  Unterscheidung  zwischen  gewöhnlichem  Landfuhrwerk
  und  Frachtwagen  zu  treffen  und  es  hat  diese  Unterscheidung,  wenn  die  Bedürfnisse
  und  Gewohnheiten  in  der  Landwirthschaft  und  den  ländlichen  Gewerben  im
Verlauf  der  Zeit  sich  ändern,  der  Fortbildung  nach  Maßgabe  der  veränderten  thatsächlichen
  Verhältnisse,  auf  denen  sie  beruht,  demnächst  sich  anzuschließen.

Steht  für  eine  bestimmte  Gegend  fest,  welche  Arten  von  Fuhrwerk  nach  dem
Vorstehenden  als  gewöhnliches  Landfuhrwerk  zu  behandeln  sind,  so  müssen  demselben
alle  anderen  Fuhrwerke  gleicher  Konstruktion  in  Betreff  der  Tarifanwendung  gleichgestellt
  werden,  gleichviel  welcher  Gebrauch  von  diesen  Fuhrwerken  gemacht  wird.  Es
sind  daher  z.  B.  diejenigen  Wagen  der  Landleute,  welche  in  der  Konstruktion  nicht
von  den  nach  der  obigen  Erläuterung  für  gewöhnliches  Landfuhrwerk  zu  erachtenden
Wagen  abweichen,  als  solches  in  Betreff  der  Chausseegeld-Abgabe  auch  dann  zu  behandeln,
  wenn  diese  Wagen,  wie  es  in  manchen  Gegenden  vorkommt,  zur  Verrichtung
von  Frachtfuhren  gegen  Lohn  benutzt  werden.  Werden  andererseits  an  sich  zum  gewöhnlichen
  Landfuhrwerk  zu  rechnende  Wagen  behufs  des  Transportes  von  Lasten
durch  eine  veränderte  Einrichtung  oder  Zusammensetzung  in  einen  Zustand  versetzt,  in
welchem  sie  in  der  betreffenden  Gegend  weder  allgemein,  noch  von  einer  gewissen
Klasse  von  Grundbesitzern  als  Wirthschaftsfuhrwerk  gebraucht  zu  werden  pflegen,  so
        <pb n="1107" />
        1096  Abschnitt  XXI.  Chausseegeld-Tarif.

Befreiungen.

Chansseegeld  wird  nicht  erhoben:

1.  von  Pferden  und  Maulthieren,  welche  den  Hofhaltungen  des  Königlichen  Hauses
oder  den  Königlichen  Gestüten  1)  angehören;

2  von  Armeefuhrwerken:)  und  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  welche  Militär
auf  dem  Marsche  bei  sich  führt;  von  Pferden,  welche  von  Offizieren  oder  in  deren
Kategorie  stehenden  Militärbeamten  im  Dienst  und  in  Dienst-Unisorm  geritten
werden;  ingleichen  von  den  unangespannten  etatsmäßigen  Dienstpferden?)  der  Offiziere
wenn  dieselben  zu  dienstlichen  Zwecken  die  Offiziere  begleiten,  oder  besonders  geführt
werden,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur,  sofern  die  Führer  sich  durch  die  von  der
Regierung  ausgestellte  Marschroute,  oder  durch  die  von  der  oberen  Militärbehörde  ertheilte
  Ordre  ausweisen;

3.  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  deren  mit  Freikarten")  versehene  öffentliche
Beamte  auf  Dienstreisen  innerhalb  ihrer  Geschäftsbezirke,  oder  Pfarrer  bei  Amtsverrichtungen
  innerhalb  ihrer  Parochie  sich  bedienen;

4.  von  ordinären  Posten,  einschließlich  der  Schnell-,  Kariol-  und  Reitposten
nebst  Beiwagen?);  ingleichen  von  öffentlichen  Kourieren  und  Estafetten  und  von  allen,
von  Postbeförderungen  leer  zurückkehrenden  Wagen  und  Pferden;

5.  von  Fuhrwerken  und  Thieren,  mittelst  deren  Transporte  für  unmittelbare
Rechnung  des  Staats  geschehen,  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;  von  Vorspannfuhren
auf  der  Hin=  und  Rückreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  die  Bescheinigung  der
Ortsbehörde,  ingleichen  von  Lieferungsfuhren,  ebenfalls  auf  der  Hin-  und  Rückreise,
wenn  sie  sich  als  folche  durch  den  Fuhrbefehl  ausweisen;

Zu  Aumerkung  2  auf  S.  1095.

sind  dieselben  in  diesem  Zustande  nicht  als  gewöhnliches  Landfuhrwerk,  sondern  als
Frachtwagen  dem  Chausseegelde  zu  unterwerfen.

Ebenso  ist,  wenn  Landleute  alljährlich  zu  bestimmten  Zeiten  wiederkehrend  auch
das  Lastfahren  um  Lohn  betreiben,  für  die  leer  zurückkehrenden  Fuhrwerke  der  Satz
für  Frachtwagen  zu  entrichten;  die  Weigerung  der  Nachzahlung  der  Differenz  macht
gemäß  Nr.  5  strafbar,  E.  K.  XII.  220.

Auch  der  innere  Verkehr  in  einer  Stadt  von  Haus  zu  Haus  zwischen  den  Einwohnern
  derselben  Stadt  auf  einer  städtischen,  den  Theil  einer  Chaussee  bildenden
Straßenecke,  deren  Hebestelle  in  der  Stadt  liegt,  ist  von  der  Entrichtung  des  Chausseegeldes
  nicht  sreia  Erk.  O.  Trib.  6.  Sept.  1860  bei  Groschuff,  preuß.  Strafesetze

  S.  419.
1)  Gleichgültig  wozu  sie  verwendet  werden,  und  ob  sie  angespannt  find,  oder  nicht,
Erk.  O.  Trib.  9.  Jan.  1874  (G.  A.  XXII.  154).

2)  Dazu  gehören  auch  Wagen  von  Truppenkommandeuren  und  gewissen  höheren
Militärbeamten,  die  sie  im  mobilen  Zustande  zum  Fortschaffen  ihrer  Registratur,
Effekten  2c.  besitzen.  Doch  bedürfen  sie  eines  Ausweises,  Res.  7.  April  1862  (M.
Bl.  S.  224).  Offizieren,  welche  in  dienstmäßigem  Anzuge  (d.  h.  wenn  sie  sich
im  Uniformrock  oder  Mantel  befinden,  Res.  15.  Sept.  1894,  M.  Bl.  S.  152)  innerhalb
  einer  Meile  ihres  Garnisonortes  eine  Chausseegeld-Empfangstelle  passiren,  kommt
die  Chausseegeld-Befreiung  zu,  ohne  daß  sie  die  Verpflichtung  haben,  dem  Erheber
mitzutheilen,  daß  sie  im  Dienste  sind.  Es  gilt  dies  auch  von  Aktien-,  Kreis-  und
Privatchausseen,  Res.  26.  Juni  1852  (M.  Bl.  S.  203).

3)  Dasselbe  gilt  von  Mobilmachungs--Pferden,  Res.  18.  Sept.  1843  (M.  Bl.
S.  318)  und  von  Landwehr-Kavallerie-Uebungspferden,  Res.  31.  Okt.  1843
(M.  Bl.  S.  318),  sowie  vom  Vorspann,  den  Lastfuhrwerke  des  angehäuften  Schnees
wegen  annehmen,  Res.  17.  Dez.  1846  (M.  Bl.  S.  268).

4)  Beamte,  welche  für  ihre  Dienstreisen  Diäten  und  Fuhrkosten  beziehen,  haben
kein  Recht  auf  Chausseegeld-Freiheit.  Den  Landräthen  ist  schon  durch  K.  O.  10.  Mai
1821  Chausseegeld-Freiheit  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Kreise,  wenn  sie  in  Dienstangelegenheiten
  reisen,  bewilligt,  A.  VII.  893.  Die  Freiheit  steht  auch  den  leer
zurückkehrenden  oder  einen  Beamten  abholenden  Wagen  zu,  falls  der  Führer  die  Freikarte
  vorzeigt,  Res.  18.  Febr.  1851  (M.  Bl.  S.  49).

5)  Als  solche  können  auch  dem  Hauptpostwagen  folgende  Privatwagen  gelten,
durch  die  Packete  transportirt  werden,  E.  K.  VI.  280.
        <pb n="1108" />
        Abschnitt  XXI.  Chausseegeld-Tarif.  1097

6.  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeinde-Hülfsfuhren;  von  Armen-  und
Arrestantenfuhren;

—  a)  bei  allen  Hebestellen  von  Fuhren  mit  thierischem  )  Dünger  (Stalldünger,
ist);

b)  bei  den  Hebestellen  in  der  Gemeinde-  oder  Gutsfeldmark  und  bei  den  Hebestellen
  in  der  Feldmark,  wo  die  bewirthschafteten  Grundstücke  oder  Weiden  liegen,  von
Wirthschaftsvieh  und  von  Bestellungs=  und  Ernte-Fuhren,  einschließlich  der  Fuhren
mit  Asche,  Gyps,  Kalk  u.  s.  w.  zur  Düngung?);

c)  bei  den  Hebestellen  in  der  Gemeinde=  oder  Gutsfeldmark?)  von  Fuhren  mit
Baumaterialien  zum  eigenen  Bedarf  und  mit  Brennmaterialien  zum  eigenen  Heizungsund
  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen  Bedarf,  einschließlich  desjenigen  für  die  mit
der  Landwirthschaft  verbundenen  Brau=  und  Brennereien,  insofern  diese  Brau=  und
Brennmaterialienfuhren  mit  eigenem  Gespann  oder  durch  Frohndienste  verrichtet
werden;

8.  von  Kirchen-)  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9.  von  Fuhrwerken  ),  die  Chaussee-Baumaterialien  anfahren,  sofern  nicht  durch
den  Minister  der  Finanzen  und  des  Handels  Ausnahmen  angeordnet  werden.

—  —  —  —

)  Unter  dem  Ausdruck  „thierischer  Dünger“  in  Nr.  7a  sind  nur  diejenigen
Stoffe  zu  verstehen,  welche  von  Thieren  gewonnen,  ihrer  Beschaffenheit  nach  zur
Kultivirung  des  Bodens  geeignet  fsind  und  auch  dazu  verwendet  werden;  nicht  aber
thierische  Exkremente,  welche  nicht  als  Dungmittel,  sondern  zu  anderen  Zwecken,  wie
z.  B.  zum  Färben  von  Stoffen  benutzt  werden.  Fuhren  von  Gegenständen  der
letzteren  Art  sind  daher  von  Entrichtung  des  tarifmäßigen  Chausseegeldes  nicht  befreit,
Erk.  4.  Febr.  1884  (E.  K.  IV.  304).  Auch  Tonnen  mit  zur  Ackerbestellung  bestimmten
  menschlichen  Fäkalien  sind  frei,  E.  K.  X.  231;  dagegen  nicht  Fuhren  mit
Guano,  Erk.  O.  Trib.  31.  Okt.  1872  (O.  R.  XIII.  565),  überhaupt  nicht  Fuhren
mit  anderem,  als  thierischem  Dünger,  Res.  28.  Jan.  1862  (M.  Bl.  S.  170);  desgl.
nicht  leere  Landfuhren,  die  zum  Abholen  von  Dünger  ausgeschickt  werden,  Erk.  O.
Trib.  18.  Dez.  1872  (G.  A.  XX.  601).

2)  Die  Befreiung  ist  relativ  und  örtlich  beschränkt;  sie  bezieht  sich  nur  auf
Wirthschaftsvieh,  sofern  dies  an  der  Hebestelle  vorübergeführt,  nicht  gefahren  wird,
Erk.  O.  Trib.  17.  Okt.  1868  (O.  R.  IX.  568),  und  auf  Bestellungs-  und  Erntefuhren,
  mögen  die  gewonnenen  Früchte  auch  direkt  an  einen  anderen  Bestimmungsort,
als  das  Gehöft  des  Erntenden  gebracht  werden,  Erk.  O.  Trib.  12.  Okt.  1871  (O.  R.
XII.  511).  Doch  müssen  die  Früchte  sich  noch  im  Besitze  des  Erntenden  befinden
und  mit  eigenem  oder  sonst  von  ihm  beschafften  Gefährt  gefahren  werden,  E.  K.  XIII.
343.  Die  Fuhren  müssen  der  Bebauung  des  Ackers  oder  der  Gewinnung  der
Früchte  unminelbar  dienen,  E.  K.  XII.  219,  Fuhren  zur  Beaussichtigung  der  Wirthschaft
  und  Vorbereitung  der  Ernte  sind  nicht  frei,  Erk.  O.  Trib.  6.  Nov.  1873
(O.  R.  XIV.  699).

3)  In  welcher  der  Bau  errichtet  werden  soll,  Erk.  O.  Trib.  19.  Okt.  1866
(O.  N.  VII.  564);  Dränirungsmaterial  ist  Baumaterial,  Erk.  O.  Trib.  2.  Juli  1868
(O.  R.  IX.  429).

1)  Auch  Fuhren  mit  Brennmaterial  für  die  Gutsschmiede  sind  frei,  Erk.  O.
Trib.  25.  Jan.  1871  (O.  R.  XII.  46)  und  7.  Febr.  1872  (O.  R.  XIII.  120);
dagegen  nicht  solche  für  eine  mit  der  Landwirthschaft  verbundene  Ziegelei,  Erk.  O.
Trib.  19.  Jan.  1870  (O.  R.  XI.  41).

5)  Kirchenfuhren  sind  nur  solche  von  der  Wohnung  des  Eingepfarrten  nach  der
Kirche  und  zurück;  fährt  jemand  nach  dem  Besuche  der  Kirche  zunächst  nach  einem
anderen  Ort,  so  hat  er  das  Chausseegeld  für  die  Hinfahrt  nachträglich  zu  entrichten,
Erk.  O.  Trib.  7.  Juli  1865  (O.  R.  VI.  248).  #  »

S)DieauönahmsweiseBefreiungdearsiststriktezuintetpretkrekr.Stehezieht
  sich  nur  auf  diejenigen  Strecken,  welche  mit  Chausseebaumaterialien  beladene
Wagen  zu  befahren  haben,  um  mit  der  Ladung  an  ihren  Bestimmungsort  zu  gelangen,
sowie  auf  solche,  welche  jene  Wagen  nach  erfolgter  Abladung  zurückzupassiren  haben,
um  neue  Ladung  aufzunehmen.  Sie  findet  also  nicht  Anwendung  auf  anderweite
Fahrten,  wie  z  B  auf  die  Fahrt  von  dem  Heimathsort  nach  dem  Orte  der  Ladung
und  für  solche  Fuhrwerke,  welche  mit  Pferdefutter  für  die  neue  Woche  beladen  waren
        <pb n="1109" />
        1098  Abschnitt  XXI.  Chausseegeld-Tarif.

Zusätzliche  Vorschriften.  I.  In  Betreff  der  Erhebung.

1.  Die  Einrichtung  der  Chausseegeld-Hebestellen,  sowie  die  Bestimmung  des,  als
Hebestrecke  einer  jeden,  zu  betrachtenden  Theiles  der  Chaussee  und  des  hiernach  jeder
Stelle  beizulegenden  Hebesatzes  liegt  dem  Finanz-Ministerium  ob.

Dasselbe  kann  örtliche  Verhältnisse  nach  Befinden  durch  Ermäßigung  des  Hebesatzes
  für  einen  bestimmten  Verkehr  oder  durch  Gestattung  von  Abonnements  berücksichtigen,
  und  hat  zur  Verhinderung  von  Mißbräuchen  in  Betreff  der  gestatteten
Erleichterungen  oder  der  angeordneten  Befreiungen  die  erforderlichen  Maßregeln  voruschreiben.

zusch  2.  Jeder  muß  bei  den  Hebestellen  anhalten,  auch  wenn  er  nicht  verpflichtet  ist,
Chausseegeld  zu  entrichten.  #

Nur  hinsichtlich  der  Postillone,  welche  Preußische  Postfuhrwerke  oder  Postpferde
führen,  findet,  wenn  sie  zuvor  in  das  Horn  stoßen,  eine  Ausnahme  statt.

3.  Das  Chausseegeld  ist  bei  Berührung  der  Hebestelle  für  die  ganze,  ihr  zugewiesene
  Hebestrecke  zu  erlegen.  —  Zu  der  für  den  Betrag  maßgebenden  Bespannung
eines  Fuhrwerks  werden  sowohl  die  zur  Zeit  der  Berührung  der  Hebestelle  angespannten,
  als  auch  alle  diejenigen  Thiere  gerechnet,  welche,  ohne  augenscheinlich  eine  andere
Bestimmung  zu  haben,  bei  dem  Fuhrwerke  befindlich  find.

Ist  die  Chaussee  vor  Berührung  der  Hebestelle  mit  stärkerer  Bespannung  befahren,
als  mit  welcher  die  Hebestelle  passirt  werden  soll,  so  muß  das  Chaufseegeld  für  die
von  dem  Führer  des  Fuhrwerks  dem  Erheber  (Chaufseegeldpächter)  anzuzeigende  Gesammtzahl
  der  gebrauchten  Zugthiere  gezahlt  werden.

4.  Jeder  hat  eine  Quittung  über  das  von  ihm  bezahlte  Chausseegeld  (Chausseezettel)
  zu  fordern,  dieselben  den  Zoll-,  Steuer-,  Polizei=  oder  Wege-Aufsichts-Beamten
auf  Verlangen  jederzeit  vorzuzeigen  und  bei  Vermeidung  nochmaliger  Zahlung  bei  der
nächsten  von  ihm  berührten  Chaussee-Geldstelle  abzugeben.

Die  Fortsetzung  der  Fahrt  bis  zur  nächsten  Hebestelle  darf  jedoch  in  keinem
Falle  und  selbst  dann  nicht  gehindert  werden,  wenn  sich  eine  Kontravention  (zu  5)
ergeben  sollte.

5.  Wer  eine  Chausseegeld-  Hebestelle  umfährt  oder  wider  die  Bestimmung  zu  2
bei  derselben  nicht  anhält,  oder  in  dem  zu  3  bezeichneten  Falle  die  vor  der  berührten
Hebestelle  benutzte  stärkere  Bespannung  nicht  anzeigt,  oder  Thiere,  welche  zum  Angespann
  eines  Fuhrwerkes  gehören,  vor  der  Hebestelle  davon  trennt  und  als
unangespannte  angiebt,  oder  überhaupt  )  es  unternimmt,  sich  der  Entrichtung  des
Chausseegeldes  auf  irgend  eine  Art  ganz  oder  theilweise  zu  entziehen,  erlegt  außer
der  vorenthaltenen  Abgabe  deren  vierfachen  Betrag,  mindestens  aber  einen  Thaler
als  Strafe.

6.  Wer  eigenmächtig  einen  Schlagbaum  öffnet,  zahlt  drei  Thaler,  wer  den  Bestimmungen
  zu  4  zuwider  den  Chausseezettel  nicht  vorzeigt,  zehn  Sgr.  bis  einen  Thaler
als  Strafe.

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  1097.
#und  Sonntags  nach  dem  Heimathsorte  zurückfahren,  Erk.  5.  Dez.  1881  (E.  2.
318).

Die  Freiheit  gilt  auch  für  Bauholz  zu  Chaufseebrücken  und  Chausseebäume,  Res.
19.  Jan.  1840  (M.  Bl.  S.  27).

1)  Ein  Umfahren  der  Hebestelle  liegt  vor,  sobald  sowohl  vor,  als  hinter  ihr  die
Chaussee  benutzt  ist,  sollte  sich  diese  Benutzung  auch  auf  ein  Querdurchschneiden  der
Chaussee  beschränkt  haben,  Erk.  O.  Trib.  29.  Sept.  1865  (O.  R.  VI.  249);  gleichgültig
  ist,  ob  der  benutzte  Weg  ein  verbotener  war  oder  nicht,  Erk.  O.  Trib.  3.  Nov.
1869  (O.  R.  X.  687),  oder  ob  er  kürzer  oder  länger,  als  die  Chausseestrecke  war,
Erk.  O.  Trib.  14.  Jan.  1869  und  4.  Dez.  1873  (O.  R.  X.  26;  XIV.  774).

Zum  Begriffe  der  Hinterziehung  des  Chausseegeldes  im  Sinne  der  Nr.  5  gehört
nicht,  daß  die  Hebestelle  berührt  oder  umfahren  worden  ist;  auch  wer  sich  auf  andere
Weise  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Chausseegeldes  entzieht,  z.  B.  nach
beinahe  vollständiger  Ausnutzung  der  betreffenden  Chausseestrecke,  lediglich  in  der
Absicht,  sich  der  Entrichtung  des  Chausseegeldes  zu  entziehen,  die  Berührung  der
Hebestelle  vermeidet,  ist  strafbar,  E.  K.  VIII.  210,  (in  casu  hatte  der  Angeklagte
elwa  60  Schritte  vor  der  Hebestelle  seinen  Wagen  halten  lassen  und  war  dann  diese
        <pb n="1110" />
        Abschnitt  XXI.  Chaussee-Polizei.  1099

II.  In  polizeilicher  Beziehung  .

7.  Jedermann  muß  den  Posten?)  auf  den  Stoß  in  das  Horn  ausweichen,  bei
Vermeidung  einer  Strafe  von  fünf  bis  fünfzig  Thalern.

8.  Fuhrwerke,  welche  sich  begegnen,  müssen  sich  nach  der  rechten  Seite  hin  halb
ausweichen.  Denjenigen,  welche  einen  Berg  oder  eine  steile  Anhöhe  herunterfahren,
muß  jedoch  von  dem  Hinauffahrenden  ganz  ausgewichen  werden.

Von  zwei  Fuhrwerken,  die  sich  einholen,  muß  das  vordere  nach  der  linken  Seite
hin  so  weit  ausbiegen,  daß  das  nachfolgende  zur  rechten  Seite  mit  halber  Spur  vorbeifahren
  kann.

9.  Holz  darf  auf  Chausseen  nicht  geschleppt,  Pflüge,  Eggen  und  ähnliche  Gegenstände
  3)  dürfen  darauf  nur  auf  Schleifen  fortgeschafft  werden.

10.  Wer,  um  zu  hemmen,  das  Umdrehen  der  Räder  nicht  bloß  in  seiner
Schnelligkeit  vermindern,  sondern  völlig  hindern  will,  darf  sich  dazu  auf  Chausseen
nur  der  Hemmschuhe  mit  ebener  Unterfläche  bedienen.  Die  Anwendung  von  Klapper-Ktöcken,
  imgleichen  das  Anhängen  und  Schleifen  schwerer  Gegenstände  am  Hintertheile
des  Wagens  ist  verboten.

11.  Die  Fahrbahn  darf  nicht  durch  Anhalten,  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise
gesperrt  oder  verengt  werden!).

Weder  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken  oder  den  Banquets,  noch  in  den  Seitengräben
  dürfen  Gegenstände  niedergelegt  werden  oder  liegen  bleiben,  welche  nicht  der
Chausseeverwaltung  angehören.  Eben  so  wenig  dürfen  Scherben,  Kehricht,  Unkraut
oder  anderer  Unrath  hinauf=  oder  hineingeworfen  werden  5).

12.  Niemand  darf  auf  der  Fahrbahn,  den  Brücken,  den  Banquets  oder  in  den
Seitengräben  Vieh  füttern  oder  anbinden,  oder  dasselbe  auf  den  Banqnets,  Böschungen
oder  in  den  Seitengräben  laufen,  oder  weiden  lassen  oder  treiben.  Es  ist  verboten,
auf  den  Banquets,  den  Böschungen  und  in  den  Gräben  zu  fahren  oder  zu  reiten,
oder  auf  den  Böschungen  oder  in  den  Gräben  zu  gehen?).

–––  ———  —  —  ·  —

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1098.

Strecke  hin  und  zurück  zu  Fuß  gegangen),  vergl.  E.  K.  X.  229;  nicht  aber  wenn  das
Abfahren  von  der  Chaussee  vor  Berührung  der  Hebestelle,  lediglich  in  der  Absicht  der
Benutzung  eines  kürzeren  und  bequemeren  Weges  vorgenommen  ist,  Erk.  23.  Mai
1889  (E.  K.  IX.  252).  Der  Rechtsirrthum,  nicht  verpflichtet  zu  sein,  genügt  nicht,
uUm  die  Strafbarkeit  auszuschließen,  E.  K.  III.  219;  auch  das  Zahlen  eines  geringeren
Betrages,  als  des  tarifmäßigen,  macht  strafbar,  E.  K.  I.  205.

1)  Die  zusätzlichen  polizeilichen  Vorschriften  zum  Chausseegeld-Tarif  vom  29.  Febr.
1840  und  insbesondere  auch  Nr.  II  derselben  finden  auf  die  im  Zuge  einer  Chaussee
befindlichen  Straßen  Anwendung,  wenn  der  Staat  die  Unterhaltung  dieser  Strecken
übernommen  hat.  Durch  diese  Uebernahme  wird  in  der  bisherigen  Verpflichtung  zur
Unterhaltung  der  Bürgersteige  und  Seitenpflaster,  sowie  zur  polizeimäßigen  Reinigung
der  Straßen  nichts  verändert,  §.  11  der  Vd.  16.  Juni  1838  (G.  S.  S.  353),  Erk.
O.  Trib.  3.  Dez.  1874  (E.  LXXIV.  386).  Die  Bürgersteige  in  den  städtischen
Straßen  sind  Theile  der  öffentlichen  Wege,  Erk.  19.  April  1882  (E.  O.  V.  VIII.  188).
Vergl.  S.  1062  f.  Anm.  3.

2)  Vergl.  §.  366  Nr.  3  Str.  G.  B.

*)  Res.  20.  Jan.  1886  (M.  Bl.  S.  21),  betr.  Vorsichtsmaßregeln  bei  dem
Transport  von  Dampfpflügen  auf  Chausseen,  Res.  betr.  Straßenlokomotiven  18.  Febr.
1864  (M.  Bl.  S.  53).

!)  Das  bloße  Anhalten  ist  also  nicht  strafbar,  es  muß  die  Verkehrsbeschrünkung
hinzukommen,  E.  K.  IX.  237.

5)  Auch  durch  unbefugtes  Zusammenkehren  von  Unrath,  welcher  sich  bereits  auf
der  Chaussee  befindet,  kann  die  Nr.  II.  11  übertreten  werden,  Erk.  20.  Sept.  1888
(E.  K.  VIII.  207).  .

6)  Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  dadurch  ein  Schade  geschieht.  Auch  die  Nothwendigkeit,
  einen  an  der  Straße  liegenden  Acker  zu  bestellen  und  das  Fehlen  eines
anderen  Zuganges  macht  nicht  straffrei,  vergl.  E.  K.  XI.  273.  Das  Befahren  der
Banquets  ist  übrigens  auch  nach  §.  30,  2  Feld-  und  Forstpolizeiges.  1.  April  1880
(G.  S.  S.  230)  strafbar.  Auch  das  Betreten  der  Chausseegräben  behufs  Ausübung
der  Jagd  ist  strafbar,  E.  K.  III.  328.
        <pb n="1111" />
        1100  Abschnitt  XXI.  Chaussee-Polizei.

13.  Wo  durch  Warnungstafeln  das  schnelle  Fahren  oder  Reiten  untersagt  ist,
darf  nur  im  Schritt  gefahren  oder  geritten  werden.

14.  Der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  von  demselben,  wenn  er  anhält,  nicht
über  fünf  Schritte  entfernen,  ohne  die  Pferde  abzusträngen.  Auch  während  des  Fahrens
muß  derselbe  entweder  stets  auf  dem  Fuhrwerke  das  Leitseil  in  der  Hand,  oder  auf
einem  der  Zugthiere,  oder  in  ihrer  unmittelbaren  Nähe  bleiben  und  das  Gespann  fortwährend
  unter  Aussicht  halten  7.

15.  Beim  Fahren  dürfen  niemals  mehr  als  zwei  Fuhrwerke  aneinander  gebunden
  sein.

16.  Innerhalb  zwei  Fuß  vom  Grabenrande  darf  nicht  geackert  werden  ?).

17.  Wer  den  Vorschriften  unter  8  bis  16  entgegenhandelt,  hat  außer  dem
Schadenersatze  eine  Strafe  von  zehn  Silbergroschen  bis  fünf  Thaler  verwirkt.

18.  Wer  die  Chaussee,  die  dazu  gehörigen  Gebäude,  Brückendurchlässe  oder
sonstigen  Vorrichtungen  3),  als  Meilenzeiger,  Wegweiser,  Tafeln,  Schlagbäume,  Prellsteine
  und  Pfähle,  ingleichen  wer  die  Pflanzungen  oder  Materialien  beschädigt,  oder
die  letzteren  in  Unordnung  bringt,  muß,  in  sofern  er  nach  den  allgemeinen  Straf-=gesetzen
  nicht  eine  härtere  Strafe  verwirkt  hat,  außer  dem  Schadensersatze  eine  Strafe
von  einem  bis  fünf  Thalern  erlegen.

19.  Beschädigungen  der  Chausseebäume  sind,  wenn  die  allgemeinen  Gesetze  keine
härtere  Strafe  bestimmen,  vorbehaltlich  des  Schadensersatzes  mit  einer  Strafe  von
fünf  Thalern  für  jeden  durch  Verschulden  beschädigten  Baum  zu  ahnden?).

20.  In  Ansehung  der  Radfelgenbreite  und  der  Belastung  der  Frachtfuhrwerke.
des  Verbots  gewölbter,  oder  mit  Kopfnägeln  u.  s.  w.  versehener  Radbeschläge,  der  zulässigen
  Breite  der  Ladung,  der  Länge  der  Hufeisenstollen  und  des  Verbots  des  Spurhaltens
  bewendet  es  überall  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung,  den  Verkehr  auf
den  Kunststraßen  betreffend,  vom  17.  März  1839  (G.  S.  für  1839  S.  80  ff.),  bezw.
des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1887  oben  S.  1089.

III.  Im  Allgemeinen.

21.  Im  Unvermögensfalle  tritt  verhältnißmäßige  Halt  an  die  Stelle  der  vorstehend
  zu  5  bis  20  angeordneten  Geldstrafen  (vergl.  §.  28  des  Str.  G.  B.).

22.  Widersetzlichkeiten  gegen  Beamte,  zu  denen  auch  die  Chausseegeldpächter  zu
zählen  sind,  werden  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  bestraft.

23.  Unsichere  oder  ungekannte  Uebertreter  sind  zur  Haft  zu  bringen,  und  an  die
zuständigen  Behörden  abzuliefern.

 

Das  Verfahren  bei  Chaussee-Polizei=  und  Chausseegeld-Uebertretungen  ist  durch
Reg.  7.  Juni  1844  (G.  S.  S.  167)  geordnet  worden.  Die  darin  vorgesehene  freiwillige
  Unterwerfung  unter  die  durch  die  Uebertretung  verwirkte  Strafe  ist  bezüglich
der  Chaussee-Polizei-Uebertretungen  durch  die  Strafprozeßgesetzgebung  beseitigt  und

 

1)  Die  Vorschriften  in  Nr.  II.  14  und  17  können  unter  Umständen  auch  auf  nicht
chaussirte  Wege  ausgedehnt  werden,  Res.  18.  April  1843  (M.  Bl.  S.  99).

2)  Bei  Anlegung  neuer  Chausseen  wird  wegen  dieser  Einschränkung  des  Nutzungsrechtes
  den  Eigenthümern  eine  angemessene  Entschädigung,  sofern  sie  darauf  nicht  verzichtet
  haben,  nicht  verfagt  werden  können.  Sollte  dadurch  indessen  eine  unbedeutende
Ersparung  gegen  die  Erwerbung  des  Eigenthums  entstehen,  so  ist  letztere  auf  diesen
Streifen  mit  auszudehnen,  Res.  31.  März  1843  (M.  Bl.  S.  179).  Das  Verbot
des  Ackerns  bezieht  sich  auf  jedes  Auflockern  des  Bodens  mit  Pflug,  Hacke  oder
Spaten,  E.  K.  XII.  218.

3)  Zu  den  Vorrichtungen  einer  Chaussee  im  Sinne  der  Nr.  II.  18  gehören  auch
die  zum  Zweck  einer  gleichmäßigen  Abnutzung  der  Fahrbahn  hingelegten  sogenannten
Verlegsteine,  Erk.  17.  Sept.  1886  (E.  K.  VIII.  208).

4!)  Nach  Nr.  19  ist  auch  eine  durch  Fahrlässigkeit  verschuldete  Beschädigung
von  Chausseebäumen  zu  bestrafen,  Erk.  20.  Juni  1881  (E.  K.  II.  251)  auch  wenn
sie  auf  Grund  vernachlässigter  Bewachung  erfolgt,  E.  K.  VIII.  209.  Bei  vorsätzlicher
  Beschädigung  kann  nach  §.  304  R.  Str.  G.  B.  auf  Gefängniß  oder  eine
sehr  viel  höhere  Geldstrafe  erkannt  werden.  Nicht  anwendbar  ist  §.  366,  10  R.  Str.
G.  B.,  Erk.  O.  Trib.  19.  Febr.  1874  (G.  A.  XXII.  80).
        <pb n="1112" />
        Abschnitt  XXI.  Landräthliche  Kompeteuz.  1101

findet  nur  noch  bezüglich  der  Chausseegeld-Uebertretungen  statt.  Vergl.  E.  K.  XII.  217.
Die  eigentliche  Bestrafung  der  Chaussee-Polizei=  und  Mangels  freiwilliger  Unterwerfung
  auch  der  Chausseegeld-Uebertretungen  steht,  vorbehaltlich  des  vorläufigen  Straffestsetzungsrechts
  der  Wege-Polizeibehörde,  den  ordentlichen  Gerichten  zu.

Reg.  7.  Juni  1844.  §.  21.  Die  von  Chaussee-Polizei-Uebertretungen  aufkommenden
  Strafgelder  sollen  zur  Hälfte  zu  einem  besonderen  Unterstützungs-Fonds
für  Wittwen  und  Waisen  der  Polizei=  und  Steuer-Beamten  eingezogen  werden.  Die
andere  Hälfte  soll  sim  Bezirk  des  Appellations-Gericheshofes  zu  Cöln  den  in  Gemäßheit
  der  Verordnung  vom  27.  Dezember  1822  gebildeten  Strafgelder-Fonds;  in  den
übrigen  Landestheilen  aber),  wenn  die  Straffestsetzung  in  erster  Instanz  von  einer
städtischen  Orts-Polizeibehörde  erfolgt  ist,  der  betreffenden  Gemeindekasse,  und  wenn
die  Straffestsetzung  von  dem  Landrathe  oder  dessen  Substituten  (§§.  10  und  12)  erfolgt
ist,  der  Staatskasse  zukommen  7).

 

Die  Einwirkung  der  Landräthe  auf  die  polizeiliche  Beausfsichtigung  der  Chausseen
beschränkt  sich  darauf,  daß  sie  den  Wegebaumeistern  von  bemerkten  Uebelständen  Kenntniß
zu  geben  und  dieselben  wegen  deren  Abhülfe  zu  requiriren  haben.  Nur  bei  Gefahr
im  Verzuge  dürfen  sie,  mit  Uebergehung  der  Wegebaumeister,  das  Erforderliche  durch
ummittelbare  Anweisung  an  die  Chaufsee-Ausseher  erlassen,  Res.  24.  Okt.  1840  (M.  Bl.
S.  440).  Ueber  die  Befugniß  der  Landräthe  zum  Erlaß  von  Strafmandaten  bei
Chansseepolizei-Kontraventionen  vergl.  oben  S.  452.

 

Res.  27.  März  1850  (M.  Bl.  S.  112)  und  25.  Febr.  1853  (ebend.  S.  88),
detr.  die  theilweise  Absperrung  der  Chaussee-Fahrbahnen  zur  Herbeiführung
einer  gleichförmigen  Abnutzung.

K.  O.  8.  März  1832  (G.  S.  S.  119)  über  die  Verpflichtung  zur  Wegräumung
  des  Schnees  von  den  Kunststraßen  —  Kontravemionen  gegen  diese
K.  O.  können  in  der  Rheinprovinz  nach  §.  33  des  Ressortregl.  20.  Juli  1818
bestraft  werden  (Archiv  26  II.  A.  58—64).  Die  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen
Wegräumung  des  Schnees  von  den  Chausseen  ist  aufgehoben  durch  Vd.  6.  Jan.  und
4.  Okt.  1849  (G.  S.  S.  80  und  378).  Vergl.  für  Schleswig-Holstein  Ges.  15.  Juni
1885  (G.  S.  S.  289)  §5.  28,  40.  Sächs.  Wegeord.  11.  Juli  1891  F.  41.

Die  Verpflichtung  zu  dem  sogen.  Schneescharren  stellt  sich  als  eine  wegebaupolizeiliche
  dar  und  die  Polizeibehörde  ist  nicht  in  der  Lage,  die  Räumung  der
Straße  von  Schnee  als  ein  durch  ein  Naturereigniß  herbeigeführtes  Verkehrshinderniß
von  einem  Anderen  zu  verlangen,  als  dem  zur  Wegeunterhaltung  Verpflichteten,  Erk.
11.  Okt.  1884  (E.  O.  V.  XI.  229),  also  bei  Kreischausseen  von  der  Kreischaufseeverwaltung,
  Erk.  8.  Jan.  1887  (E.  O.  V.  XIV.  282)9.

Die  Verbindlichkeit  zur  Entfernung  von  Schnee=  und  Eismassen  von  den  Chausseen
liegt,  soweit  diese  städtische  oder  Dorfstraßen  bilden,  den  Gemeinden,  nicht  den  von
diesen  verschiedenen  Chausseebaupflichtigen  ob.  Die  Landräthe  sind  nicht  zuständig,  an

1)  Hiernach  fließen  die  von  Chaussee-Polizei-Uebertretungen  aufkommenden  Geldstrafen
  zur  Hälfte  in  die  gerichtlichen  Kassen  (bei  gerichtlichem  Verfahren)  oder  Regierungshauptkassen
  (bei  polizeilichem  Mandats-  oder  Submissionsverfahren).  Bezüglich
der  anderen  Hälfte  bestand  früher  ein  Unterschied  zwischen  Staats=  und  anderen
Chausseen;  bei  jenen  wurde  diese  Hälfte  zu  einem  besonderen  Unterstützungsfonds
verwendet,  bei  anderen  Chausseen  wurde  sie  der  betr.  Verwaltung  überwiesen,  die
bieraus  ihre  Unterbeamten  unterstützen  sollte.  Vergl.  Res.  30.  Juli  1845  (M.  Bl.
S.  276  und  307),  3.  Mai  1850  (M.  Bl.  S.  149),  13.  Dez.  1859  (M.  Bl.  S.  336),
7.  Juni  1860  (M.  Bl.  S.  125),  28.  Febr.  1878  (III.,  3309),  23.  Jan.  1851  (M.  Bl.
S.  52),  betr.  die  Verrechnung  der  eingehenden  Strafgelder.  Jetzt  fließen  nach  Art.  III
§.  14  Ges.  20.  Juni  1887  die  von  den  Gerichten  erkannten  Strafen  zur  Hälfte  in
die  Staatskasse  und  zur  Hälfte  in  die  Kasse  derjenigen  Verwaltung,  auf  deren  Straße
der  Zuwiderhandelnde  betroffen  worden  ist.  Hiernach  haben  die  Berwaltungen  der
Provinzialchaufseen  die  freie  Verfügung  über  jenen  Fonds  erhalten.  Germershausen,
Wegerecht  S.  28.
        <pb n="1113" />
        1102  Abschnitt  XXI.  Schneeräumen.  Pappeln.

Stelle  der  Ortspolizeibehörde,  zur  Erfüllung  dieser  Verbindlichleit  gegen  die  verpflichtete
  Gemeinde  unmittelbar  einzuschreiten,  Erk.  23.  Juni  1888  (E.  O.  V.  XVII.  324).

Die  Reinigung  von  Chausseestrecken,  welche  zugleich  städtische  oder  Dorfstrafen
find,  liegt  den  Gemeinden  und  nicht  den  von  ihnen  verschiedenen  Chaufssee-Unterhaltungspflichtigen
  ob,  Res.  31.  März  1891  (M.  Bl.  S.  60).

An  den  Staats-Chausseen  und  sonstigen  Staatsstraßen  sind  die  fiskalischen
  Alleen  von  (lombardischen  oder  kanadischen)  Pappelbäumen  für  Rechnung
des  Staates  in  Alleen  von  anderen  Baumarten  umzuwandeln,  wenn  die  Nachtheile
der  Pappelalleen  für  die  anliegenden  Grundstücke  begründete  Beschwerden  hervorrufen
und  soll  in  diesem  Fall  auf  die  Umwandlung  so  bald  Bedacht  genommen  werden,
als  es  ohne  Gefährdung  der  Sicherheit  des  Chausseeverkehrs  und  ohne  Mehrausgaben
für  den  Chausseeunterhaltungs-Fonds  geschehen  kann.  Die  Anpflanzung  von  Pappeln
ist  auch  für  die  Folge  bei  solchen  Chausseen  nicht  ausgeschlossen,  auf  denen  wegen  der
Sterilität  des  Bodens  andere  Baumarten  nicht  fortkommen  und  von  den  Pappelu
eine  nachtheilige  Wirkung  auf  die  angrenzenden  Grundstücke  nicht  zu  besorgen  steht,
oder  wenn  es  darauf  ankommt,  besonders  gefährliche  Chausseestrecken  in  thunlichst  kurzer
Zeit  durch  eine  lebendige  Baumreihe  zu  schützen,  Res.  9.  April  1851  (M.  Bl.  S.  288),
4.  Juli  1861  (eb.  S.  149)  und  1.  März  1864  (eb.  S.  58).

Die  Regierungen  sind  angewiesen,  diejenigen  Wegweiser,  welche  von  einer
Staatsstraße  ab  auf  andere  mit  derselben  kreuzende  oder  schief  abführende  Chausseen
hinweisen,  aus  dem  Chaussee-Unterhaltungsfonds,  die  Wegweiser  auf  den  Bezirksstraßen
unter  gleichen  Umständen  aus  dem  Bezirksstraßenfonds,  andere  Wegweiser  aber,  welche
auf  die  von  den  Chausseen  abführenden  Gemeinde=  oder  Privatwege  hinweisen,  durch
diejenigen,  welchen  die  Unterhaltung  dieser  Wege  obliegt,  unterhalten  zu  lassen,  Res.
12.  Juni  1846  (M.  Bl.  S.  124).

Ueber  die  Ortstafeln,  welche  in  den  einzelnen  Ortschaften  da,  wo  die  Straße

durch=  oder  vorüberführt,  aufzustellen  sind,  vergl.  K.  O.  25.  Aug.  1820  (A.  IV.
567)  und  Res.  13.  Mai  1823  (A.  XV.  150).

 

Die  früher  zur  Anlegung  von  Chausseen  erforderliche  Allerhöchste  Genehmigung
ist  durch  A.  E.  25.  Okt.  1878  (M.  Bl.  1879  S.  38)  beseitigt.  Es  bedarf  nur
noch  der  Genehmigung  des  Ministers  zur  Anlegung  von  Chaufseen,  die  an  nichtdeutsche
  Staaten  grenzen,  oder  die  in  Festungsrayons  einmünden  sollen,  A.  E.  24.  Sept.
1867  und  17.  Juli  1874,  Res.  2.  Nov.  1878  (M.  Bl.  1879  S.  38).

Die  Staatschausseen  (Eigenthum  und  Unterhaltungspflicht)  sind  durch  §.  18
Ges.  8.  Juli  1875,  auf  die  Provinzialverbände  übergegangen.

Die  Wegepelizei  steht  ihnen  aber  nicht  zu,  Erk.  R.  G.  4.  Okt.  1880  (E.  Civ.
III.  236).  Sie  liegt  auf  den  Chausseen  bezüglich  des  Baues  den  Regierungspräfidenten,
sonst  den  Landräthen  ob.

Durch  die  Uebertragung  der  Fürsorge  für  den  Chausseeneubau  und  der  Verwaltung
und  Unterhaltung  der  vormaligen  Staatschausseen  auf  die  Provinzialverbände  ist  das
Recht  und  die  Pflicht  der  Landespolizeibehörde  und  ihrer  Organe,  die  Kreis-,  Gemeinde-,
  Privat=  2c.  Chausseen  zu  beaussichtigen  nicht  berührt  worden;  ebenso  unterliegt
  es  keinem  Zweifel,  daß  auch  bezüglich  der  in  die  provinzialständische  Verwaltung
und  Unterhaltung  übergegangenen  früheren  Staatschausseen  den  staatlichen  Organen
das  Aufsichtsrecht  in  derselben  Weise,  wie  bezüglich  der  übrigen  Chausseen  und  aller
öffentlichen  Wege  überhaupt  zusteht.  Die  Regierungen  haben  daher  darüber  zu
wachen,  daß  auch  nach  den  zu  Folge  des  Dotationsgesetzes  eingetretenen  Veränderungen,
  den  Bedürfnissen  und  Anforderungen  des  öffentlichen  Verkehrs  Genüge  geschieht.
  Für  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechtes  in  dieser  Beziehung  wird
es  indeß  völlig  genügen,  die  bautechnischen  Mitglieder  der  Regierungen,  sowie  die
Landräthe  und  Lokalbaubeamten  anzuweisen,  bei  Gelegenheit  ihrer  Dienstreisen  auch
auf  den  Zustand  der  Chausseen  zu  achten  und  erhebliche  Mängel  zur  Kenntniß  der
Regierung  zu  bringen;  auch  wird  es  sich  empfehlen,  an  die  provinzialständische  Verwaltung
  das  Ersuchen  zu  richten,  die  ordnungsmäßige  Unterhaltung  der  Kreis=  rc.
Chausseen  gleichfalls  durch  ihre  Organe  überwachen  und  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen
  gleichfalls  zu  ihrer  Kenntniß  gelangen  zu  lassen,  Res.  8.  Jan.  1878
(M.  Bl.  S.  19).
        <pb n="1114" />
        Abschnitt  XXI.  Privatwegegerechtigkeiten.  1103

Ueber  Wegepolizei,  Bau  und  Unterhaltung  öffentlicher  Wege,  Vertheilung  und
Aufbringung  der  Kosten,  Inanspruchnahme  von  Wegen  für  den  öffentlichen  Verkehr,
Einziehung  und  Verlegung  öffentlicher  Wege  vergl.  §§.  55—64  Zust.  Ges.  unten
Bd.  II  und  die  Anmerkungen  dazu.

In  Kurhesfsen  steht  die  Wegepolizei  nur  bezüglich  der  Gemeinde=  und  Ortswege
den  Bürgermeistern,  sonst  den  Landräthen  zu,  E.  O.  V.  XX.  284.

Von  den  zur  Unterhaltung  eines  Weges  Verpflichteten  kann  lediglich  das  im
öffentlichen  Verkehrsinteresse  Nothwendige  gefordert  werden.  Dazu  gehört  unter
Anderem  auch  die  Setzung  von  Wegweisern  und  die  Aufstellung  von  Barrieren
an#  abschüssigen  Stellen.  Wo  die  Pflasterung  einer  Wegstrecke  im  Interesse  des
öffentlichen  Verkehrs  geboten  und  nothwendig  ist,  hat  der  Wegebauverpflichtete  sie
gleichfalls  auszuführen,  Erk.  9.  Jan.  1878  (E.  O.  V.  III.  179).  Vergl.  Erk.
26.  Mai  1877  (E.  O.  V.  II.  263).  (Die  Wegebaulast  begreift  in  Betreff  aller
öffeutlichen  Wege  die  Verpflichtung,  den  Weg  dem  Bedürfniß  des  Verkehrs  entsprechend
anzulegen,  zu  verbessern,  zu  unterhalten  und,  wenn  nöthig,  zu  verbreitern  beziehungsweise
  zu  verlegen.)

Die  Beleuchtung  einer  noch  nicht  regulirten,  aber  thatsächlich  dem  öffentlichen
Verkehr  dienenden  Straße,  ist  nicht  ein  Theil  der  Wegebaulast,  sondern  eine  polizeiliche
  Veranstaltung,  deren  Umfang  nach  dem  thatsächlich  vorhandenen  öffentlichen
Bedürfniß  zu  bemessen  und  die  von  der  betreffenden  Gemeinde  nach  §.  3  Polizeiges.
11.  März  1850  zu  bewirken  bezw.  zu  unterhalten  ist,  Erk.  O.  V.  G.  15.  Nov.
1878  (E.  O.  V.  IV.  404).

Die  polizeilich  gebotene  Beleuchtung  von  nicht  öffentlichen,  aber  dem  Publikum
freigegebenen  und  entsprechend  benutzten  Wegen  liegt  im  Allgemeinen  dem  Eigenthümer
  ob;  dafür  aber,  daß  auch  die  erforderliche  Bewachung  daselbst  stattfinde,  haftet
der  Eigenthümer  an  sich  nicht,  Erk.  23.  Nov.  1889  (E.  O.  B.  XVIII.  411).

 

Allgemeines  Landrecht  Th.  I.  Titel  22.  Von  Gerechtigkeiten  der
Grundstücke  gegen  einander.

§.  1.  Den  gesetzlichen  Einschränkungen  des  Eigenthums  ist  ein  jeder  Grundbesitzer
  sich  zu  unterwersen  verbunden.  Tit.  8  5858.  33  sqog.

J.  2.  Für  Einschränkungen  und  Belastungen  dieser  Art  1)  kann  kein  Grundbesitzer
  eine  im  Gesetze  ihm  nicht  ausdrücklich  vorbehaltene  Entschädigung  fordern.

§.  3.  Auch  solche  Einschränkungen?)  muß  jeder  Grundbesitzer  sich  gefallen
lassen,  gohgee  welche  ein  anderes  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  völlig  unbrauchbar
sein  würde.

§.  4.  Für  dergleichen  zum  Gebrauche  eines  Grundstücks  nothwendig  gewordene
Bergünstigungen  kann  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  billige  Vergütung
fordern.

§.  5.  Bei  Bestimmung  dieser  Vergütung  muß  auf  den  Schaden,  welchen  das
belastete  Grundstück  durch  die  nothwendige  Einschränkung  leidet,  Rücksicht  genommen
werden.

§.  6.  Können  die  Interessenten  sich  darüber  nicht  vereinigen:  so  muß  die  Bergütung
  auf  eine  jährliche,  dem  belasteten  Grundstücke  von  dem  Begünstigten  zu  leistende
Abgabe  bestimmt  werden.  »

8.  7.  Die  Bestimmung  selbst  geschieht  alsdann  durch  Schiedsrichter,  wozu  jeder
Theil  Einen  vorschlägt  und  der  Richter  den  Obmann  ernennt.

–
–

1)  Dahin  gehört  z.  B.  die  Verpflichtung  zur  Hergabe  des  Leinpfades  an  Flüssen
(6§.  15  fgd.  II.  15  A.  L.  R.)  und  die  Beschränkung  des  Baues  in  der  Umgebung
von  Festungen.  "#

2)  Dahin  gehört  z.  B.  die  Einräumung  eines  Weges,  wenn  ohne  einen  solchen
Nothweg  ein  Grundstück  unbrauchbar  werden  würde,  weil  der  Eigenthümer  keinen
andern  Weg  hat,  um  zu  seinem  Grundstück  zu  gelangen,  Erk.  O.  Trib.  23.  Nov.
1852  (Str.  Arch.  VIII.  61).
        <pb n="1115" />
        1104  Abschnitt  XXI.  Privatwegegerechtigkeiten.

§.  8.  Durch  willkürliche  Veränderungen  in  der  Gestalt,  Hauptbestimmung  oder
Nutzungsart  seines  Grundstücks  kann  Niemand  den  Andern  zu  dergleichen  Einschränkungen
  verpflichten.  Z„

§.  63.  Gebahnter  Fußsteige  1  auf  offenen  Feldern  kann  ein  Jeder  sich  bedienen.

S.  64.  Hat  aber  der  Eigenthümer  den  gemeinen  Gebrauch  solcher  Fußsteige
durch  Gräben,  Kreuze,  Schlagbäume,  oder  andere  dergleichen  Merkmale  untersagt,  so
kann  nur  derjenige,  welchem  eine  besondere  Vergünstigung  eingeräumt  worden,  davon
Gebrauch  machen.

§.  65.  Wer  das  Recht  hat,  über  das  Grundstück  des  Andern  zu  gehen,  darf
sich  dessen  weder  zum  Reiten,  noch  zum  Fahren,  auch  nicht  mit  einrädrigen  Karren
bedienen.

§.  66.  Wer  aber  das  Recht  hat,  auf  einem  Wagen  zu  fahren,  darf  auch  darauf
reiten,  mit  Karren  fahren  und  Vieh  an  Stricken  darüber  führen:).

s.  67.  Dagegen  folgt  aus  der  Befugniß,  über  des  Andern  Grundstück  zu
fahren,  noch  nicht  das  Recht,  Vieh  darüber  zu  treiben.

§.  68.  Eben  so  wenig  folgt  aus  der  Befugniß,  über  des  Andern  Grundstück
Vieh  zu  treiben,  ein  Recht  über  dasselbe  zu  fahren.

#§.  69.  Aus  der  Wegegerechtigkeit  folgt  noch  nicht  die  Befreiung  von  Dammoder
  Brückengeld,  oder  andern  Abgaben  der  Durchreisenden.

§.  70.  Wem  das  Recht,  über  ein  fremdes  Grundstück  zu  gehen,  zu  reiten  oder
zu  fahren,  zukommt,  der  muß  sich  genau  auf  dem  bestimmten  Wege  halten,  und  darf
unter  keinerlei  Vorwande  Nebenwege  suchen.

§.  71.  Dagegen  kann  er  sich,  wenn  sein  Recht  nicht  auf  einen  gewissen  bestimmten
  Zweck  ausdrücklich  eingeschränkt  3)  ist,  des  Weges  zu  allen  seinen  Bedürfnissen
ohne  Unterschied,  nicht  aber  zu  ganz  neuen  Aulagen  (§.  8)  bedienen.

.  72.  Wer  das  Recht  des  Viehtriebes  hat,  muß  solchen  dergestalt  einrichten,
daß  das  Vieh  durch  Uebertreten  oder  sonst  keinen  Schaden  verursache.

§.  73.  Verzäunungen  aber  oder  andere  Verrückungen  ist  der  Berechtigte  auf
seine  Kosten  anzulegen,  oder  zu  unterhalten,  nicht  verbunden  ).

§.  74.  Will  der  Besitzer  des  belasteten  Grundstücks  dergleichen  bisher  von  ihm
unterhaltene  Anstalten  wieder  eingehen  lassen,  so  ist  der  Berechtigte  zum  Widerspruche
dagegen  nicht  befugt;  und  muß  dennoch  die  nach  §.  72  ihm  obliegende  Verbindlichkeit
  beobachten.

#§.  75.  Wenn  jedoch  der  zum  Viehtriebe  eingeräumte  Weg  nicht  die  erforderliche
  Breite  hat  (FJ.  79),  und  daher  von  dem  Besttzer  des  belasteten  Grundstücks  bisher,
  zur  Verhütung  des  Uebertreteus,  solche  Anstalten  unterhalten  worden:  so  ist
7oa  Wehlghter,  dieselben  wider  den  Willen  des  Berechtigten  eingehen  zu  lassen,
nicht  befugt.

 

1)  Das  Gehen  über  einen  städtischen  öffentlichen  Platz  gewährt  an  sich  keinen
verjährungsfähigen  Besitz  zur  Erwerbung  einer  Fußwegegerechtigkeit,  Pr.  O.  Trib.
23.  Sept.  1845  (E.  XIII.  161).  Ebenso  wenig  erwirbt  ein  Grundbesitzer,  welcher
sich,  wie  Jedermann,  eines  über  das  Grundstück  eines  Andern  führenden  Weges
bedient,  den  Besitz  einer  Wege=  Servitut  als  eines  subjektiv  dinglichen  Rechtes  seines
Grundstücks,  Pr.  O.  Trib.  28.  Febr.  1856  (E.  XXXII.  36).  Aus  der  Beuutzung
eines  dem  Publikum  überhaupt  geöffneten  Privatfußweges  ist  auf  einen  dem  §.  82
I.  7  entsprechenden  animus  sibi  habendi  nicht  zu  schließen;  die  bisherige  Benutzung
berechtigt  demnach  nicht  zu  dem  Antrage  auf  Schutz  im  Possessorienprozesse,  Erk.  O.
Trib.  28.  April  1856  (Str.  Arch.  XX.  355).

Das  Publikum  eines  Ortes  ist  unfähig,  ein  öffentliches  Durchgangsrecht  durch
Verjährung  zu  erwerben,  Pr.  O.  Trib.  22.  Sept.  1831  (Simon,  Rechtssprüche  IV.  289).

2)  Wer  Vieh  führen  darf,  ist  nicht  berechtigt,  mit  der  Karre  zu  fahren,  deunn  nur
bei  gleichartigen  Rechten  berechtigt  das  Größere  zum  Geringeren,  Erk.  O.  Trib.  S8.  Mai
1847  (Rechtsfälle  aus  der  Praxis  des  O.  Trib.  I.  109).

3)  Wem  z.  B.  der  Weg  zu  Ackerfuhren  eingeräumt  ist,  der  darf  ihn  nicht  zur
Abfuhr  von  Steinen  brauchen,  Erk.  O.  Trib.  10.  Juni  1848  (Rechtsfälle  aus  der
Praxis  des  O.  Trib.  IV.  164).

")  Hierdurch  ist  die  Befugniß  des  Berechtigten,  Verzäunungen  auf  seine  Kosten
anzulegen,  nicht  ausgeschlossen,  sobald  die  Umzännung  den  Belasteten  nicht  beschwerr,
Erk.  O.  Trib.  5.  Okt.  1858  (E.  XXXIX.  171).
        <pb n="1116" />
        Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1105

§.  76.  Ist  Jemanden  die  Durchfahrt  durch  einen  Thorweg  verstattet  worden:
so  kann  letzterer  in  der  Folge,  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  weder  verengt  noch
erniedrigt  werden.

§.  77.  Die  Breite  der  Fußsteige,  Wege  und  Viehtriebe  wird  hauptsächlich  durch
die  bei  Einräumung  des  Rechts  getroffenen  Verabredungen  bestimmt.

§s.  768  10.  In  Ermangelungen  solcher  verabredeten  oder  in  Provinzialgesetzen  enthaltenen
  Bestimmungen,  ist  die  Breite  eines  Fußsteiges  auf  drei  Fuß,  und  wenn
darauf  geritten  oder  mit  Karren  gefahren  werden  soll,  auf  vier  Fuß  zu  bestimmen.

#  79.  Auf  Wege  zum  Fahren  ist  eine  Breite  von  acht  Fuß  in  der  geraden
Linie,  und  von  zwölf  Fuß  in  der  Biegung,  auf  Viehtriebe  hingegen  die  doppelte
Breite  eines  Weges  zu  rechnen.

Abschnitt  XXII.
Eisenbahn--  polizei.

Gesetz"')  vom  3.  November  1338  (G.  S.  S.  505)  über  die

Eisenbahn-Unternehmungen.
(Vergl.  Reichsverfassung  Art.  41—47).

§.  1.  Zede  Gesellschaft,  welche  die  Anlegung  einer  Eisenbahn  ?:)  beabsichtigt,
hat  sich  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  wenden,  und  demselben
die  Hauptpunkte  der  Bahnlinie,  sowie  die  Größe  des  zu  der  Unternehmung
bestimmten  Aktien-Kapitals  genau  anzugeben.  Findet  sich  gegen  die  Unter-1)

  Bei  einer  durch  Verjährung  erworbenen  Wegegerechtigkeit  ist  der  Berechtigte
auf  die  in  §S§.  78  und  79  vorgeschriebene  Breite  des  Weges  nur  insoweit  Anspruch
zu  machen  berechtigt,  als  der  Weg  diese  Breite  während  der  Verjährungsperiode  gehabt
  hat,  Pr.  O.  Trib.  28.  Okt.  1851  (E.  XXI.  374).

2)  Das  Ges.  3.  Nov.  1838  (mit  Ausschluß  der  §§.  11—13,  15—  19,  38—41
und  des  §.  44),  sowie  die  Vd.  21.  Dez.  1846,  betr.  die  beim  Bau  von  Eisenbahnen
beschäftigten  Arbeiter,  sind  in  die  neuen  Landestheile  eingeführt  durch  Vd.
19.  Aug.  1867  (G.  S.  S.  1426).  Für  Hohenzollern  vergl.  Ges.  1.  Mai  1865
(G.  S.  S.  317).

In  seinen  privatrechtlichen  Bestimmungen  zum  Schutze  von  Personen  und  Sachen
gegen  die  Gefährlichkeit  des  Bahnbetriebes  findet  das  Ges.  auch  auf  den  staatlichen
Bahnbetrieb  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  14.  Dez.  1857  (E.  XXXVII.  42);  Schiedsspruch
  R.  G.  28.  Sept.  1885  (Rass.  u.  Kün.  XXX.  147).

:)  Durch  Res.  18.  Dez.  1869  (II.  19464)  ist  der  Grundsatz  ausgesprochen
worden,  daß  das  Ges.  3.  Nov.  1838  seinem  ganzen  Inhalte  nach  nur  auf  die  zu
„ofsentlichen  Verkehrs-Anstalten  bestimmten  Eisenbahn-Anlagen  Anwendung
findet,  demzufolge  also  eine  landesherrliche  Konzession  nicht  erforderlich  ist,  wenn  die

Illing-Kaur,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  70
        <pb n="1117" />
        1106  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.

nehmung  im  Allgemeinen  nichts  zu  erinnern,  so  ist  der  Plan  derselben,  nach
den  bereits  ertheilten  und  künftig  etwa  noch  zu  ertheilenden  Instruktionen  einer
sorgfältigen  Prüfung  )  zu  unterwerfen.  Wird  in  Folge  dieser  Prüfung  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  )  ertheilt,  so  hat  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten,  unter  Eröffnung  der  etwa  nöthig  befundenen  besonderen  Bedingungen
und  Maßgaben,  eine  Frist  festzusetzen,  binnen  welcher  der  Nachweis  zu  führen
ist,  daß  das  bestimmte  Aktien-Kapital  gezeichnet  und  die  Gesellschaft,  nach  einem
unter  den  Aktienzeichnern  vereinbarten  Statute,  wirklich  zusammengetreten  sei.

§.  2.  Hinsichtlich  der  Aktien  und  der  Verpflichtungen  der  Aktienzeichner
finden  folgende  Grundsätze  Anwendung:

1.  die  Aktien  dürfen  auf  den  Inhaber  gestellt  werden  lund  sind  stempelfrei):

2.  die  Ausgabe  der  Aktien  darf  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages

derselben  nicht  erfolgen,  und  ebenso  wenig  die  Ertheilung  auf  den  Inhaber

  gestellter  Promessen,  Interimsscheine  2c.  Ueber  Partial-Zahlungen
dürfen  nur  Quittungen,  auf  den  Namen  lautend,  ertheilt  werden;

3.  der  Zeichner  der  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  40  Prozent  des  Nominalbetrages

  der  Aktie  unbedingt  verhaftet;  von  dieser  Verpflichtung
kann  derselbe  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Dritten

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1105.

beabsichtigte  Eisenbahn-Anlage  lediglich  den  Gründern  zur  Privat-Benutzung  für
den  Betrieb  der  eigenen  Werke  dienen  und  ohne  Inanspruchnahme  einer  Expropriations-Befugniß
  hergestellt  werden  soll.  Die  Genehmigung  zur  Ausführung  solcher
Projekte  kann  von  keinen  anderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden,  als  denjenigen,
  welche  etwa  nach  dem  Ergebniß  der  Prüfung  in  landespolizeilicher  Hinsicht,
insbesondere  in  Anbetracht  der  von  der  Eisenbahn  zu  überschreitenden  öffentlichen
Wege,  geboten  erscheinen.

Eisenbahnen,  welche  lediglich  zum  Privatgebrauche  von  Bergwerks-Unternehmungen
  bestimmt  sind,  bedürfen  nur  dann  einer  staatlichen  Genehmigung,
wenn  sie  vermöge  einer  über  den  Privatgebrauch  hinausgehenden  Benutzung  den
Charakter  öffentlicher  Verkehrs-Anstalten  annehmen.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  finden
hinsichtlich  der  Errichtung  solcher  Grubenbahnen  und  hinsichtlich  ihrer  Beaufsichtigung
durch  die  Bergbehörden  unter  Konkurrenz  der  Landespolizeibehörde,  die  Vorschriften
des  Berggesetzes  Anwendung,  Res.  des  Handelsmin.  27.  Nov.  1869  (I.  7351).

Die  Anlage  und  der  Betrieb  von  Pferde-Eisenbahnen  füällt  nicht  unter  das
Ges.  3.  Nov.  1838;  diese  und  ähnliche  Aulagen  fallen  heute  unter  das  Kleinbahnges.
28.  Juli  1892  (G.  S.  S.  225)  unten  S.  1129.

Vergl.  Erk.  R.  G.  15.  Okt.  1891  (Eger,  Entsch.  IX.  89)  und  K.  G.  16.  Okt.
1891  (das.  IX.  90).

1)  Wegen  Zuziehung  der  Bergbehörden  und  der  Bergwerks-Interessenten
bei  Projektirung  von  Eisenbahnen  vergl.  Anm.  zu  §.  153  des  folgenden  Abschnitts
Bergpolizei.

Bei  Eisenbahnen  erfolgt  die  vorläufige  Feststellung  des  Planes  (5.  15  Enteignungsges.
  11.  Juni  1874  oben  S.  1028)  durch  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,
§.  4  Ges.  3.  Nov.  1838  und  Ges.  13.  März  1879  (G.  S.  S.  123).

Bei  Prüfung  der  Bauprojekte  ist  hinsichtlich  eines  anzulegenden  neuen  Weges
festzustellen,  ob  demselben  die  Eigenschaft  eines  öffentlichen  oder  eines  nur  für  den
Bahnhofsverkehr  bestimmten,  zur  Bahnanlage  gehörigen  oder  sonstigen  Privatweges
zukomme.  Dasselbe  gilt  bei  der  Veränderung  oder  Verlegung  bestehender  Wege  im
Falle  des  §.  14  Ges.  11.  Juni  1874,  Res.  5.  Nov.  1880  (E.  V.  Bl.  Nr.  30).

Vergl.  übrigens  Instr.  30.  Nov.  1838  (A.  XXII.  210),  betr.  Prüfung  der  Anträge
  auf  Konzessionirung  von  Eisenbahnanlagen.  Z

2)  Es  können  schon  vor  Ertheilung  der  landesherrlichen  Genehmigung  Abtien.
zeichnungen  zur  Deckung  der  vorläufigen  Kosten  eingeleitet  werden,  Res.  23.  Sept.
1840  (M.  Bl.  S.  420).  #

3)  Jetzt  unterliegen  auch  die  Aktien  der  Eisenbahn-Gesellschaften  der  in  Nr.  I,#
des  Tarifs  zum  Stempelsteuerges.  27.  April  1894  (R.  G.  Bl.  S.  381)  festgesetzten
Steuer.
        <pb n="1118" />
        Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1107

sich  befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden.  Für  den

Fall,  daß  die  ausgeschriebenen  Partial-Zahlungen  in  Rückstand  bleiben,

ist  die  Bestimmung  von  Konventionalstrafen,  ohne  Rücksicht  auf  die  sonst

hinsichtlich  deren  Höhe  gesetzlich  bestehenden  Beschränkungen,  zulässig;

4.  nach  Einzahlung  von  40  Prozent  hat  die  Gesellschaft,  wenn  der  ursprüngliche

  Zeichner  der  Aktie  sein  Anrecht  auf  einen  Andern  übertragen  hat,

die  Wahl,  ob  sie

a)  den  ursprünglichen  Zeichner  seiner  Verpflichtung  entlassen  und  sich
lediglich  an  den  Cessionar  halten,  oder

b)  der  Abtretung  ungeachtet,  den  ursprünglichen  Zeichner  noch  ferner  in
Anspruch  nehmen  will,  in  welchem  Fall  die  Gesellschaft  gegen  den
Cessionar  keinen  Anspruch  hat.

Der  hierüber  von  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  zu  fassende  Beschen
  ist  beim  Ausschreiben  der  nächsten  Partial-Zahlungen  bekannt  zu
machen.

5.  Bei  jeder  folgenden  Konzession  treten  dieselben  Bestimmungen  ein,  welche
unter  4.  für  die  erste  gegeben  worden  sind;
6.  wenn  nach  Einzahlung  von  40  Prozent  die  ferneren  Partial-Zahlungen
nicht  eingehen,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  entweder
a)  den  Zahlungspflichtigen  weiter  in  Anspruch  zu  nehmen,
oder
b)  denselben,  unter  Aufhebung  seiner  Verpflichtung  gegen  die  Gesellschaft,
des  bereits  Gezahlten  und  aller  Rechte  aus  den  bisherigen  Zahlungen
verlustig  zu  erklären.  Bis  zu  dem  Betrage,  mit  welchem  die  auf
diese  Weise  ausscheidenden  Interessenten  betheiligt  waren,  dürfen  neue
Aktienzeichnungen  zugelassen  werden.

§.  3.  Das  Statut  ist  zu  Unserer  landesherrlichen  Bestätigung  einzureichen;
es  muß  jedoch  zuvor  der  Bauplan  im  Wesentlichen  festgestellt  worden  sein.

So  lange  die  Bestätigung  nicht  erfolgt  ist,  bestimmen  sich  die  Verhältnisse
der  Gesellschaft  und  ihrer  Vertreter  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
über  Gesellschafts=  und  Mandatsverträge.  Mittelst  der  Bestätigung  des  Statuts,
welches  durch  das  Amtsblatt  1)  zu  publiziren  ist,  werden  der  Gesellschaft  die
Rechte  einer  Korporation  oder  einer  anonymen  Gesellschaft  ertheilt).

§.  4.  Die  Genehmigung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung
durch  alle  Zwischenpunkte  wird  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  vorbehalten,
  ebenso  sind  die  Verhältnisse  der  Konstruktion,  sowohl  der  Bahn  als  der
anzuwendenden  Fahrzeuge,  an  diese  Genehmigung  gebunden?).  Alle  Vorar
  ur  Begründung  der  Genehmigung  hat  die  Gesellschaft  auf  ihre  Kosten
zu  beschaffen.

g.  56.  Die  Anlage  von  Zweigbahnen  kann  ebenso,  wie  die  von  neuen
Eisenbahnen  überhaupt  nur  mit  Unserer  landesherrlichen  Genehmigung  stattfinden.


§.  6.  Zur  Emission  von  Aktien  über  die  ursprünglich  festgesetzte  Zahl
hinaus  ist  Unsere  Genehmigung  nothwendig.  Die  Aufnahme  von  Gelddarlehnen
  (womit  der  Kauf  auf  Credit  nicht  gleichgestellt  werden  soll)  bedarf  der

1)  §.  1,  5  Ges.  10.  April  1872  (G.  S.  S.  357).

:)  Dagegen  ist  die  Eisenbahngesellschaft  nicht  Korporation  im  Sinne  von  A.  L.
K.  II.  10  §.  69,  Erk.  6.  Juni  1877  (E.  O.  V.  II.  175).

:)  Normen  für  Ausrüstung  und  Konstruktion  der  Haupt-Eisenbahnen  Deutschlands
  5.  Juli  1892  (R.  G.  Bl.  S.  747).  .

Durch  die  Genehmigung  des  Ministers  wird  die  Nothwendigkeit  der  ortspolizeilichen
  Bauerlaubniß  zu  Hochbauten  oder  die  Ansiedelungsgenehmigung,  z.  B.  bei
einem  Bahnwärterhause,  nicht  beseitigt,  Erk.  5.  Sept.  1878  und  25.  Juni  1879  (E.
O.  B.  V.  324,  392).  Ueber  die  Unterhaltungspflicht  eines  in  dem  landespolizeilich
genehmigten  Bauplane  vorgesehenen  öffentlichen  Weges  vergl.  Erk.  11.  Dez.  1883  (C.
O.  V.  X.  182).  Die  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  bei  nothwendig  werdenden
baulichen  Veränderungen,  z.  B.  bei  Erweiterung  einer  nicht  mehr  genügenden  Unterführung,
  Erk.  O.  V.  G.  31.  Jan.  1893  (Eger,  Entsch.  X.  56).

 

70*
        <pb n="1119" />
        1108  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.

Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  welcher  dieselbe  an  Bedingung
  eines  festzustellenden  Zins=  und  Tilgungsfonds  zu  knüpfen  befugt  ist.

§.  7.  Die  Gesellschaft  ist  befugt,  die  für  das  Unternehmen  erforderlichen
Grundstücke  ohne  Genehmigung  einer  Staatsbehörde  zu  erwerben;  zur  Gültigkeit

  der  Veräußerung  von  Grundstücken  ist  jedoch  die  Genehmigung  (der  Regierung!
des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  1)  nöthig.

§.  82).
§.  14.  Außer  der  Geldentschädigung  ist  die  Gesellschaft  auch  zur  Einrichtung
  und  Unterhaltung  aller  Anlagen  verpflichtet  ),  welche  die  Regierung  an

 

1)  Zust.  Ges.  §.  159  Abf.  1.  Z  Z

„)  5§.  8—13  und  15—19  enthielten  die  Enteignungsvorschriften  und  sind  durch
das  Enteignungsges.  11.  Mai  1874  ersetzt.  #

2)  Die  Vorschrist  des  §.  14  ist  nicht  bloß  für  die  Anlagen  maßgebend,  welche  bei
dem  ersten  Bau  der  Eisenbahn  errichtet  werden;  sie  findet  anch  Anwendung  auf  spätere
Anlagen,  welche  z.  B.  durch  die  Erweiterung  des  Bahnkörpers  nöthig  werden,  Erk.
R.  G.  23.  Dez.  1881  (Eger,  Entsch.  II.  169).  #

Die  Verpflichtung  der  Eisenbahngesellschaften  zu  den  in  §.  14  erwähnten  Einrichtungen
  ist  (sofern  sie  nicht  auf  einem  privateechtlichen  Titel  gegründet  wird),  durch
das  Gesetz  von  Kognition  und  Festsetzung  der  Regierung  unbedingt  abhängig  gemacht.
  Wo  eine  solche  Festsetzung  nicht  stattgefunden  hat,  findet  mirhin  der  Rechtsweg
  ebensowenig  wegen  der  Einrichtung  der  Anlagen  statt,  wie  wegen  der  Kosten,
wenn  der  Grundbesitzer  sie  auf  eigene  Hand  ausführen  läßt,  Erk.  Komp.  G.  H.
7.  Okt.  1854  und  9.  Juni  1855  (M.  Bl.  1855  S.  11  und  189),  E.  Civ.  VII.
266;  der  Entschädigungsanspruch  aus  §.  14  ist  ein  Ausfluß  des  öffentlichen  Rechte,
Erk.  R.  G.  9.  März  1886  (Eger,  Entsch.  IV.  432);  vergl  auch  Res.  14.  Nov.  1853
(M.  Bl.  S.  287),  Erk.  11.  Okt.  1852  (M.  Bl.  1853  S.  15)  und  11.  Juni  1864
(M.  Bl.  S.  281),  wohl  aber  findet  der  Rechtsweg  statt  wegen  des  Anspruches  auf
Entschädigung,  welchen  ein  Grundbesitzer  erhebt,  weil  ihm  in  Folge  der  Versagung
von  Schutzanlagen  Seitens  der  Eisenbahn-Verwaltung  Erschwerungen  in  der  Wirthschaftsführung
  entstehen,  Erk.  Komp.  G.  H.  16.  Dez.  1854  (M.  Bl.  1855  S.  81).
Vergl.  Erk.  O.  Trib.  26.  Okt.  1874  (E.  LXXIII.  130).

Es  entfpricht  weder  dem  Wortlaut  des  Gesetzes,  welches  „die“  benachbarten  Grundbesitzer,
  also  die  Gesammtheit  derselben  vor  Nachtheilen  gesichert  wissen  will,  noch  der
Absicht  desselben,  die  Anwendbarkeit  einer  wesentlich  zur  Sicherung  des  Gemeinwohls
getroffenen  Bestimmung  von  dem  Anrufen  und  den  Anträgen  eines  Adiazenten  abhängig
  zu  machen  und  folgerecht  die  Anordnungen  der  zum  Schutze  des  Gemeinwohls
berufenen  Regierungen  in  den  Grenzen  der  gestellten  Amräge  sich  bewegen  zu  lassen.
Die  Pflicht  des  Adjazenten,  sich  solche,  im  öffentlichen  Interesse  nothwendigen
Maßregeln  gefallen  zu  lassen,  folgt  aus  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  (§8.  30,
31,  I.  8  A.  L.  R.),  die  Pflicht  der  Eisenbahn-Gesellschaften,  die  Kosten
dieser  Maßregeln  zu  tragen,  aus  §.  14  Ges.  3.  Nov.  1838.  Die  Eisenbahngesellschaft
  ist  selbstredend  auch  verpflichtet,  den  Grundbesitzer  für  die  durch  den  eingeschränkten
  Gebrauch  herbeigeführten  Nachtheile,  beziehungsweise  den  Minderwerth
des  Grundstückes  im  gesetzlichen  Umfange  zu  entschädigen.  Die  Regierung  wird
daher  angewiesen,  den  N.  anzuhalten,  daß  er  der  N.  Eisenbahngesellschaft  die  Anbringung
  der  von  der  Regierung  als  nothwendig  erachteten  Vorkehrungen  zur  Abwendung
  von  Feuersgefahr  auf  Kosten  der  Gesellschaft  gestattet  und  event.  durch  polizeiliche
Zwangsmaßregeln  ihren  Anordnungen  Nachdruck  zu  geben,  Res.  28.  Febr.  1859  (M.
Bl.  S.  107).

Durch  den  §.  14  erleiden  sonst  begründete  Rechte  der  Adjazenten  auf  Entschävigung
  keine  Abänderung  und  Beschränkung  zum  Vortheil  der  Eisenbahngesellschaften,
Plenarbeschl.  O.  Trib.  20.  Okt.  1851  (M.  Bl.  S.  315,  E.  XXI.  177).  (Cutschädigungsansprüche
  der  Adjazenten  wegen  einer  bei  dem  Bau  einer  Eisenbahn  vorgenommenen
  Veränderung  des  Wasserlaufes  werden  also  dadurch  allein  nicht  ausgeschlossen,
  daß  die  Eisenbahngesellschaft  die  von  der  Regierung  gemäß  §.  14  für  nöthig
befundenen  Anlagen  eingerichtet  hat.)  Vergl.  I.  M.  Bl.  1862  S.  136,  1864
S.  316  und  Erk.  O.  Trib.  1.  Dez.  1874  (E.  LXXlIII.  263).

Die  Adjazenten  sind  nicht  verpflichtet,  vor  Anstellung  der  Schadensklage  eine  Be-
        <pb n="1120" />
        Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1109

 

—

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1108.

schlußfaffung  der  Verwaltungsbehörde  über  Anlage  und  Ausführung  einer  dem  §.  14
entsprechenden  baulichen  Anlage  herbeizuführen,  Erk.  O.  Trib.  28.  Febr.  1878.

Die  Anlegung  eines  Eisenbahntunnels  verpflichtet  die  betreffende  Gesellschaft  nicht
zur  Entschädigung  dafür,  daß  durch  die  Anlage  einem  benachbarten,  von  der  Enteignung
  nicht  betroffenen  Grundstücke  der  Zufluß  des  Wassers  abgeschnitten  wird,
welches  sich  auf  dem  zu  der  Anlage  verwendeten  Grundstücke  ansammelt  oder  entspringt,
  Erk.  O.  Trib.  26.  Febr.  1877  (E.  LXXIX.  133).  Vergl.  Erk.  O.  Trib.
23.  Okt.  1874  (E.  LXXIII.  31).

Der  §.  14  des  Eisenbahngesetzes  umfaßt  Anlagen  sowohl  zum  Schutze  der  nicht
expxopriirten  Bahn--Adjazenten  wie  der  öffentlichen  landespolizeilichen  Interessen.
Die  Landespolizeibehörden  sind  auch  nach  Emanation  des  Enteignungsges.  11.  Juni
1874  kompetent  geblieben,  auch  nach  Beendigung  des  Enteignungsverfahrens,  ja  selbst
nach  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  dem  Eisenbahn-Unternehmer  Anlagen  der
in  §.  14  Eisenbahnges.  bezeichneten  Art  zum  Schutze  der  exproprürten  oder  nicht
erpropriirten  Bahn-Adjazenten,  wie  auch  im  öffentlichen  landespolizeilichen  Intereffe
aufzuerlegen.  (Vergl.  Res.  30.  Sept.  1857,  M.  Bl.  S.  179;  diese  Zuständigkeit
ist  durch  die  neuere  Verwaltungsgesetzgebung  nicht  berührt  worden.)  Die  durch
85.  14  und  56  Enteignungsges.  auf  die  Bezirksausschüsse  übertragene  Kompetenz,
im  Enteignungsverfahren  Anlagen  der  gedachten  Art  vorzuschreiben,  erlischt
selbstredend  mit  Beendigung  des  Enteignungsverfahrens.  Dagegen  bleibt  im  Uebrigen
die,  abgesehen  vom  Enteignungsverfahren,  den  Landespolizeibehörden  verbliebene  in
Rede  stehende  Kompetenz,  eben  weil  sie  mit  diesem  Verfahren  nicht  zusammenhängt,
auch  nach  dem  Abschlusse  des  letzteren  bestehen,  Res.  21.  Juni  1880  (E.  V.  Bl.  1880
S.  284).

Dagegen  hat  das  Oberverwaltungsgericht  durch  Erk.  18.  Nov.  1882  (E.  O.  V.
IX.  189)  entschieden,  daß  der  §.  14  nur  auf  Anlagen  Anwendung  finde,  welche  nöthig
sind,  „damit  die  benachbarten  Grundbesitzer  gegen  Gefahren  und  Nachtheile  in  Benutzung
  ihrer  Grundstücke  gesichert  werden“,  daß  er  aber  nicht  Anwendung  finde
auf  Anlagen,  welche  weitergehende  öffentliche  Interessen  zum  Gegenstande  haben,
insbesondere  also  nicht  auf  öffentliche  Wege,  die  zwar  auch  den  benachbarten  Grundbesitzern,
  regelmäßig  aber  weit  darüber  hinausgehenden  Zwecken  dienen.  Der  §.  14
finde  nicht  Anwendung,  wenn  einer  Eisenbahngesellschaft  die  Verlegung  eines  öffentlichen
  Weges  auf  Grund  des  §.  4  a.  a.  O.  gestattet  und  auferlegt  ist  ..  .  Die
Eisenbahngesellschaft  könne  unter  Umständen  angehalten  werden,  gewisse  neugeschaffene
Anlagen,  wie  z.  B.  Ueberbrückungen  der  Schienengeleise  allein  zu  unterhalten,
wenn  dadurch  die  Wegebaulast  in  ihrem  früheren  Umfange  nicht  verringert  wird;
andernfalls  liege  ihr  aber  in  Fällen  der  in  Rede  stehenden  Art  ob,  an  der  Wegeunterhaltung
  in  dem  Verhältnisse  Theil  zu  nehmen,  in  welchen  die  Last  der  Unterhaltung
  durch  die  Wegeänderung  vermehrt  ist.  Bei  Bemessung  ihrer  Baulast  sei
davon  auszugehen,  daß  ihr  diese  an  dem  eigentlichen  Bahnkörper  und  der  Wegestrecke
darauf  unter  allen  Umständen  ausschließlich  obliegt.

Bei  Beränderungen  öffentlicher  Wege  durch  Eisenbahnanlagen  find  die  Landespolizeibehörden
  beauftragt,  in  jedem  einzelnen  Falle,  unter  Anwendung  der  in  den
Erk.  O.  V.  G.  18.  Nov.  1882,  28.  Febr.  und  14.  März  1883  entwickelten  Grundsätze
  festzustellen,  ob  und  eventuell  in  wie  weit  eine  Vermehrung  der  Unterhaltungslast
  eintritt  und  dem  entsprechend  eine  Betheiligung  der  Eisenbahnverwaltung  an  der
Unterhaltung  zu  erfolgen  hat.  Die  Eisenbahn-Betriebsämter  (jetzt  Direktionen)  sind
angewiesen,  bei  den  betreffenden  Verhandlungen  den  betheiligten  Wegeverbänden  thunlichst
  entgegenzukommen,  unbillige  Härten  zu  vermeiden  und  insbesondere  auch  der
bisherigen  Uebung  Rechnung  zu  tragen,  Res.  20.  Juni  1884  (M.  Bl.  S.  172).

Aus  §.  14  ist  nicht  die  Verpflichtung  der  Bahn  abzuleiten  zur  Entlastung  der
Gemeinden  sog.  Stationswege  nach  den  Bahnhöfen  anzulegen,  Erk.  R.  G.  18.  Mai
1881  (Ann.  R.  G.  IV.  92).

Ob  eine  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  ist,  für  die  Kosten  der  Beleuchtung
einer  öffentlichen  Straße  der  betreffenden  Gemeinde  ganz  oder  theilweise  aufzukommen,
ist  eine  Frage  des  Privatrechts,  welche  der  Rechtsprechung  der  ordentlichen  Gerichte
untersteht.  Die  Ortsbehörde  ist  nicht  befugt,  hierüber  auch  nur  interimistisch  zu  entscheiden;
  sie  kann  Leistungen  im  öffentlichen  Interesse  nur  von  denen  fordern,  welche

—.—
        <pb n="1121" />
        1110  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.

Wegen,  Ueberfahrten,  Triften,  Einfriedigungen,  Bewässerungs=  oder  Vorfluths-Anlagen
  2c.  nöthig  findet,  damit  die  benachbarten  Grundbesitzer  gegen  Gefahren
und  Nachtheile  in  Benutzung  ihrer  Grundstücke  gesichert  werden.

Entsteht  die  Nothwendigkeit  solcher  Anlagen  erst  nach  Eröffnung  der  Bahn
durch  eine  mit  den  benachbarten  Grundstücken  vorgehende  Veränderung,  so  ist
die  Gesellschaft  zwar  auch  zu  deren  Einrichtung  und  Unterhaltung  verpflichtet,
jedoch  nur  auf  Kosten  der  dabei  interessirten  Grundbesitzer,  welche  deshalb  auf
Verlangen  der  Gesellschaft  Kaution  zu  bestellen  haben.

§.  20.  Für  alle  Entschädigungs-Ansprüche,  welche  in  Folge  der  Bahn-Anlage
  an  den  Staat  gemacht,  und  entweder  von  der  Gesellschaft  selbst  anerkannt,
ir  unter  ihrer  Zuziehung  richterlich  festgestellt  werden,  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet.


S.  21.  Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  wird  nach  vorgängiger  Vernehmung
  der  Gesellschaft  die  Fristen  bestimmen,  in  welchen  die  Anlage  fortschreiten
  und  vollendet  werden  soll,  und  kann  für  deren  Einhaltung  sich  Bürgschaften
  stellen  lassen.  Im  Falle  der  Nichtvollendung  binnen  der  bestimmten  Zeit
bleibt  vorbehalten,  die  Anlage,  so  wie  sie  liegt,  für  Rechnung  der  Gesellschaft
unter  der  Bedingung  zur  öffentlichen  Versteigerung  zu  bringen,  daß  dieselbe
von  den  Ankäufern  ausgeführt  werde.  Es  muß  jedoch  dem  Antrage  auf  Versteigerung
  die  Bestimmung  einer  schließlichen  Frist  von  sechs  Monaten  zur  Vollendung
  der  Bahn  vorangehen.

§.  22.  Die  Bahn  darf  dem  Verkehr  nicht  eher  eröffnet  werden,  als,  nach
vorgängiger  Revision  )  der  Anlage,  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  4)
die  Genehmigung  dazu  ertheilt  worden.

§.  23.  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  wird,  nach  einem  darüber  von
dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  erlassenden  Reglement?),  der  Gesellschaft
  übertragen.  Das  Reglement  wird  zugleich  das  Verhältniß  der  mit  diesem
Geschäft  beauftragten  Beamten  der  Gesellschaft  näher  festsetzen!").

§.  24.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Bahn  nebst  den  Transport-Anstalten
  fortwährend  in  solchem  Stande  zu  erhalten,  daß  die  Beförderung  mit

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1109.

dazu  nach  öffentlichem  Recht  verpflichtet  sind  und  dies  ist,  beim  Mangel  einer  anderweiten
  Regulirung  durch  die  Landespolizeibehörde,  die  betreffende  Gemeinde,  nicht  die
Eisenbahngesellschaft,  Erk.  O.  V.  G.  4.  Dez.  1878  (E.  O.  V.  IV.  419).

1)  Die  Revision  vollendeter,  durch  eine  Staatsbehörde  ausgeführter  Eisenbahnen
soll  vor  deren  Eröffnung  durch  Kommissarien  derjenigen  Kgl.  Regierungen,  in
deren  Bezirken  sie  belegen  sind,  unter  Theilnahme  der  mit  der  Ausführung  beauftragten
  Behörden  und  zwar  so  zeitig  erfolgen,  daß  etwaigen  erheblichen  Mängeln  noch
früh  genug  abgeholfen  werden  kann,  Res.  6.  Nov.  1850  (M.  Bl.  S.  252)9.

Die  Kosten  derjenigen  Amtshandlungen  einer  Staatsbehörde,  durch  welche  ein
Termin  zur  landespolizeilichen  Prüfung  eines  Eisenbahnprojektes  oder  zur  landespolizeilichen
  Revision  und  Abnahme  einer  Bahnstrecke  vor  deren  Eröffnung  vorbereitet
wird,  find  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen,  Res.  21.  Aug.  1873  (M.  Bl.  S.  278).

2)  §.  159  Zust.  Ges.
5)  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  5.  Juli  1892  (R.
G.  Bl.  S.  691).

)  Privateisenbahn-Beamte  sind  mittelbare  Staatsbeamte  nur,  insofern  sie  staatlichen
  Zwecken  dienen,  insbesondere  als  Bahnpolizei-Beamte  vereidigt  sind  und  die
Bahnpolizei  wahrnehmen,  Erk.  O.  Trib.  30.  April  1875  (O.  R.  XVI.  332):
11.  März  1874  (G.  A.  XXII.  131).

Ueber  das  Verhältnih  der  Bahnpolizei  zur  Ortspolizei  vergl.  Erk.  12.  April  1890
(J.  M.  Bl.  S.  209)  und  28.  Sept.  1892  (E.  O.  V.  XXIII.  369).  Befreiung  der
Bahnpolizeibeamten  von  persönlichen  Gemeindediensten,  Res.  16.  März  1893  (M.  Bl.
S.  106).

Die  mit  der  Nachtwache  beauftragten  Eisenbahnwärter  und  Bahnhofswärter  dürfen
Spieße  tragen,  Res.  7.  Febr.  1846  (M.  Bl.  S.  75).
        <pb n="1122" />
        Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1111

Sicherheit  und  auf  die  der  Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechende  Weise
erfolgen  könne;  sie  kann  hierzu  im  Verwaltungswege  angehalten  werden  9.

§.  25.  Die  Gesellschaft  ist  zum  Ersatz?)  verpflichtet  für  allen  Schaden,
welcher  bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn,  an  den  auf  derselben  beförderten
Personen  und  Gütern?)  oder  auch  an  anderen")  Personen  und  deren  Sachen
entsteht?),  und  sie  kann  sich  von  dieser  Verpflichtung  nur  durch  den  Beweis
befreien,  daß  der  Schade  entweder  durch  die  eigene")  Schuld  des  Beschädigten
oder  durch  einen  unabwendbaren  äußeren  Zufall  bewirkt  worden  ist.  Die
gefährliche  Natur  der  Unternehmung  selbst  ist  als  solcher,  von  dem  Schadensersatz
  befreiender  Zufall  nicht  zu  betrachten?).

§.  26°).  Für  die  ersten  drei  Jahre  nach  dem  auf  die  Eröffnung  der  Bahn
folgenden  1.  Januar  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  S§.  45,  der
Gesellschaft  das  Recht  zugestanden,  ohne  Zulassung  eines  Konkurrenten,  den
Transportbetrieb  allein  zu  unternehmen  und  die  Preise  sowohl  für  den  Personenals
  für  den  Waarentransport  nach  ihrem  Ermessen  zu  bestimmen.  Die  Gesellschaft
  muß  iedoch
1.  den  angenommenen  Tarif  beim  Beginn  des  Transportbetriebes  und  die
späteren  Aenderungen  sofort  bei  deren  Eintritt,  im  Fall  der  Erhöhung
aber  sechs  Wochen  vor  Anwendung  derselben,  der  Regierung  anzeigen
und  öffentlich  bekannt  machen,  und

—  —  —  r  —  —  —

1)  Die  Eisenbahnfahrtbetriebs-Mittel  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen,  Ges.
3.  Mai  1886  (R.  G.  Bl.  S.  131).  Gegenseitigkeit  besteht  bezüglich  Oesterreichs,
Erkl.  17.  März  1887  (R.  G.  Bl.  S.  153).

2)  Jetzt  kommt  das  Haftpflichtges.  7.  Juni  1871  zur  Anwendung,  was  die  Beschädigung
  an  Personen  betrifft.  Dagegen  gilt  §.  25  fort  hinsichtlich  der  Beschädigung
von  Sachen,  ist  jedoch  eingeschränkt  durch  Art.  424  ff.  H.  G.  B.  und  die  betreffenden
Bestimmungen  der  Verkehrsord.  15.  Nov.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  923).

Der  §.  25  findet  auch  auf  Staatsbahnen  Anwendung,  Erk.  31.  Jan.  1889  (E.
Civ.  XXIII.  221);  dagegen  nicht  auf  Straßenbahnen,  Erk.  K.  G.  16.  Okt.  1891
(Eger,  Entsch.  X.  90),  desgl  nicht  auf  zwar  landespolizeilich,  aber  nicht  landesherrlich
genehmigte  Bahnanlagen,  Erk.  R.  G.  4.  Mai  1891  (Eger,  Entsch.  VIII.  335).

3)  Eisenbahnpostwagen  sind  Güter,  Schiedsspruch  R.  G.  28.  Sept.  1885  (Rass.
u.  Kün.  XXX.  147).

4)  Der  §.  25  macht  die  Bahn  für  allen  bei  dem  Betriebe  auch  dritten  Personen
und  deren  Sachen  verursachten  Schaden  ersatzpflichtig,  namentlich  auch  für  die  Beschädigung,
  welche  durch  die  Kohle  oder  Asche  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  angerichtet
  wird,  Erk.  R.  G.  9.  Dez.  1881.

5)  Die  Eisenbahnzüge  brauchen  sich  nicht  in  Thätigkeit  zu  befinden.  Entgangener
Gewinn  ist  nicht  zu  vergüten,  Erk.  O.  Trib.  24.  April  1854  (E.  XXVIII.  270),
Erk.  R.  G.  1.  Okt.  1881  (J.  M.  Bl.  1882  S.  301).

s)  Eine  Befreiung  auf  Grund  des  Verschuldens  des  Stellvertreters  des  Beschädigten
  ist  hierin  nicht  ausgesprochen,  Erk.  R.  G.  11.  Mai  1881  (E.  V.  232).
(Un  casu  war  der  Unfall  durch  den  Schäfer  des  Beschädigten  verschuldet  worden:  die
Eisenbahngesellschaft  wurde  durch  das  vorstehende  Erkenntniß  für  ersatzpflichtig  erklärt.)
Vergl.  Erk.  R.  G.  23.  Febr.  1891  (Eger,  Eutsch.  IX.  32).

7)  Ges.  3.  Mai  1869  (G.  S.  S.  665).  Die  Eisenbahnen  sind  nicht  befugt,
die  Anwendung  der  im  §.  25  des  Ges.  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  3.  Nov.
1838  enthaltenen  Bestimmungen  über  ihre  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,
welcher  bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn  an  den  auf  derselben  beförderten  Personen
oder  auch  an  anderen  Personen  entsteht,  zu  ihrem  Vortheile  durch  Verträge  (mittelst
Reglemente  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)  im  Voraus  auszuschließen  oder  zu
beschränken.

Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine
rechtliche  Wirkung.

*)  Ueber  das  Frachtgeschäft  der  Eisenbahnen  vergl.  Art.  422  Hand.  Ges.  B.
27.  Mai  1861  (G.  S.  S.  569).  Die  Bestimmungen  in  88.  26  bis  31  und  37
sind  nicht  zur  Anwendung  gelangt.  Die  Beschränkung  der  Konkurrenz  ist  überhaupt
aufgehoben  durch  Art.  41  Reichs-Verfassung.  Vergl.  auch  Art.  45,  2,  46  das.
        <pb n="1123" />
        1112  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.

2.  für  die  angesetzten  Preise  alle  zur  Fortschaffung  aufgegebenen  Waaren,
ohne  Unterschied  der  Interessenten,  befördern,  mit  Ausnahme  solcher
Waaren,  deren  Transport  auf  der  Bahn  durch  das  Bahn-Reglement
oder  sonst  polizeilich  für  unzulässig  erklärt  ist.

§.  27.  Nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  können,  zum  Transportbetriebe

auf  der  Bahn,  außer  der  Gesellschaft  selbst,  auch  Andere,  gegen  Entrichtung  des
Bahngeldes  oder  der  zu  regulirenden  Vergütung  (8§.  28—  31  vergl.  mit  §.  45)
die  Befugniß  erlangen,  wenn  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  nach
Prüfung  aller  Verhältnisse,  angemessen  findet,  denselben  eine  Konzession  zu
ertheilen.

§.  28.  Auf  solche  Konkurrenten  sind,  in  Ansehung  der  Bahn-Polizei,  der
guten  Erhaltung  ihrer  Anstalten,  sowie  der  Verpflichtung  zum  Schadenersag,
dieselben  Bestimmungen  anzuwenden,  welche  in  den  8§§.  23,  24,  25,  für  die  ursprüngliche
  Gesellschaft  gegeben  sind.

§.  29.  Die  Höhe  des  Bahngeldes,  zu  dessen  Forderung  die  Gesellschaft,
in  Ermangelung  gütlicher  Einigung  mit  den  Transport-Unternehmern,  berechtigt
ist,  wird  in  der  Art  festgesetzt,  daß  durch  dessen  Entrichtung,  unter  Zugrundelegung
  der  wirklichen  Erträge  aus  den  letztverflossenen  Jahren,

1.  die  Kosten  der  Unterhaltung  und  Verwaltung  der  Bahn  nebst  Zubehör
(mit  Ausschluß  der  das  Transport-Unternehmen  angehenden  Betriebsund
  Verwaltungskosten)  bestritten,

2,  der  statutenmäßige  Beitrag  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds  für
außergewöhnliche,  die  Bahn  und  Zubehör  betreffende  Ausgaben  aufgebracht,


3.  die  von  der  Gesellschaft  zu  übernehmenden  Lasten  (ausschließlich  der  im
§.  38  gedachten)  gedeckt  werden  können;  woneben  außerdem

4.  der  Gesellschaft  an  Zinsen  und  Gewinn  ein,  der  bisherigen  Nutzung  entsprechender,
  Reinertrag  des  auf  die  Bahn  und  Zubehör  verwendeten
Anlage-Kapitals  zu  gewähren  bleibt,  mit  der  weiteren  Maßgabe  jedoch,
daß  dieser  Reinertrag,  auch  wenn  die  Erträge  der  verflossenen  Jahre
eine  höhere  Nutzung  des  Anlage-Kapitals  gewährt  hätten,  nicht  höher
als  zu  10  Prozent  des  letzteren,  dagegen  umgekehrt,  auch  wenn  die  Erträge
  der  Vorjahre  sich  nicht  so  hoch  belaufen  hätten,  nicht  geringer  als
zu  6  Prozent  des  Anlage-Kapitals  in  Ansatz  kommen  soll.  Zum  Anlage-Kapital
  sind  auch  alle  spätere  wesentliche,  von  der  Regierung  als  solche
anerkannte,  Meliorationen  zu  rechnen,  insoweit  dieselben  durch  Erweiterung
des  Grund-Kapitals  bewirkt  worden  sind.

§.  30.  Die  Berechnung  des  Bahngeldes  geschieht  in  folgender  Weise:

1.  Aus  den  von  der  Gesellschaft  im  letzten  Vierteljahr  der  ersten  Betriebs-Periode
  vorzulegenden  Berechnungen  der  verflossenen  23/:  Jahre  ist  zunächst
  der  bis  dahin  durchschnittlich  gewonnene  Reinertrag  eines  Jahres
zu  ermitteln.  Dieser  Reinertrag  wird  nach  Verhältniß  der

auf  die  Bahn  und  deren  Zubehör
und  auf  das  Fuhr=  und  Transport-Unternehmen  nebst  dem  dazu
gehörigen  Inventar
verwendeten  Anlage-Kapitalien  vertheilt,  und  der  hiervon  auf  die  Bahn
und  deren  Zubehör  fallende  Antheil,  mit  Berücksichtigung  der  im  §.  29
Nr.  4  gegebenen  Vorschriften  für  den  Reinertrag  der  Bahn  angenommen.
Der  sonach  festgestellte  Reinertrag  der  Bahn  und  der  jährliche  Durchschnittsbetrag
  der  in  dem  §.  29  Nr.  1—3  bezeichneten  Ausgabe-Positionen
usammen  genommen,  bilden  die  Theilungssumme,  welche  der  Festsetzung
bes  Bahngeldes  zum  Grunde  zu  legen  ist.

2.  Die  Frequenz  der  Bahn  ist  nach  der  Einnahme  an  Personen=  und
Frachtgeld  zu  berechnen  und  hierbei  entweder  die  Centnerzahl  der  Güterfracht
  nach  Verhältnuiß  des  Personengeldes  zum  Frachtgelde  auf  Personen-Einheiten,
  oder  auch  die  Personenzahl  nach  demselben  Verhältniß  auf

entner-Einheiten  zu  reduziren.  *  #.

3.  Die  zu  1  ermittelte  Summe,  durch  die  Zahl  des  auf  Personen=  oder
Centner-Einheiten  reduzirten  Fuhr=  und  Transportbetriebes  zu  2  getheilt,
        <pb n="1124" />
        Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1113

ergiebt  die  Höhe  des  zu  entrichtenden  Bahngeldes  für  eine  Person  oder
einen  Centner  Waare.
Haben  bei  einer  Bahn  verschiedene  Sätze  des  Personengeldes  oder
für  den  Güter-Transport  stattgefunden,  so  soll  bei  der  Reduktion  zu  2
hinsichtlich  des  Personengeldes  überall  nur  der  niedrigste  Satz
hinsichtlich  des  Güter-Transports  aber  ein  Durchschnittssatz
angenommen  werden.
4.  Die  schließliche  Feststellung  des  Bahngeldes  für  Personen  und  Güter
erfolgt  demnächst  in  dem  bei  der  Reduktion  auf  Personen  oder  Centner--Einheiten
  zum  Grunde  gelegten  Verhältnisse,  mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit
  der  bisherigen  Sätze  für  den  Güter-Transport.
§.  31.  Das  Bahngeld  ist  in  bestimmten  Perioden,  welche  der  Minister  der
#ffentlichen  Arbeiten  für  jede  Eisenbahn  auf  wenigstens  drei  und  höchstens  zehn
Jahre  festzusetzen  hat,  von  Neuem  zu  reguliren.  Die  Gesellschaft  darf  das  festgesetzte
  Bahngeld  nicht  überschreiten,  wohl  aber  vermindern.  Sowohl  der  für
die  ganze  Periode  festgesetzte  Tarif,  als  diese  in  der  Zwischenzeit  eintretenden
Veränderungen,  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  auf  alle  Transporte  ohne
Unterschied  der  Unternehmer  gleichmäßig  anzuwenden.  Enthält  der  neue  Tarif
eine  Erhöhung  des  Bahngeldes,  so  kann  diese  erst  sechs  Wochen  nach  der  Bekanntmachung
  zur  Anwendung  kommen.
§.  32.  Es  bleibt  der  Gesellschaft  überlassen,  nachdem  die  Regulirung  des
Bahngeld-Tarifs  nach  §§.  29  und  30  erfolgt  ist,  die  Preise,  welche  sie  für  die
Beförderung  an  Fuhrlohn  neben  dem  Bahngelde  erheben  will,  nach  ihrem
Ermessen  anzusetzen;  es  dürfen  solche  jedoch  nicht  auf  einen  höheren  Reinertrag
als  10  Prozent  des  in  dem  Transport--Unternehmen  angelegten  Kapitals  berechnet
  werden.
Die  Gesellschaft  ist  hierbei  verpflichtet:
1.  den  Fracht-Tarif  (sowohl  für  den  Waaren=  als  für  den  Personen-Transport),
  welcher  nachher  ohne  Zustimmung  des  Ministers  der  öftentlichen
  Arbeiten  nicht  erhöht  werden  darf,  sowie  demnächst  die  innerhalb
der  tarifmäßigen  Sätze  vorgenommenen  Aenderungen,  und  zwar  im
Falle  einer  Erhöhung  früher  ermäßigter  Sätze,  sechs  Wochen  vor  Anwendung
  derselben,  der  Regierung  anzuzeigen  und  öffentlich  bekannt  zu
machen;  auch
2.  für  die  angenommenen  Sätze  alle  zur  Fortschaffung  aufgegebene  Waaren,
deren  Transport  polizeilich  zulässig  ist,  ohne  Unterschied  der  Interessenten
zu  befördern.
§.  33.  Sofern  nach  Abzug  der  das  Transport-Unternehmen  betreffenden
Ausgaben,  einschließlich  des  in  dem  Statute  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
festzusetzenden  jährlichen  Beitrags  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds:),  für
die  zuletzt  verlaufene  Periode  sich  an  Zinsen  und  Gewinn  ein  Reinertrag  von
mehr  als  zehn  Prozent  des  in  dem  Unternehmen  angelegten  Kapitals  ergiebt,
müssen  die  Fuhrpreise  in  dem  Maße  herabgesetzt  werden,  daß  der  Reinertrag
diese  zehn  Prozent  nicht  überschreite.  Wenn  jedoch  der  Ertrag  des  Bahngeldes
das  dafür  in  §.  29  verstattete  Maximum  von  zehn  Prozent  nicht  erreicht,  so
soll  der  Ertrag  des  Transportgeldes  zehn  Prozent  so  lange  übersteigen  dürfen,
bis  beide  Einnahmen  zusammengerechnet  einen  Reinertrag  von  zehn  Prozent
der  in  dem  gesammten  Unternehmen  angelegten  Kapitale  ergeben.  ·

§.34.UmdieAusführungderinden§§.29—-33gegebenenVorschriften
möglich  zu  machen,  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  über  alle  Theile  ihrer  Unternehmung
  genaue  Rechnung  zu  führen  und  hierin  die  ihr  von  dem  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  zu  gebende  Anweisung  zu  befolgen.  Diese  Rechnung  ist
jährlich  bei  der  vorgesetzten  Regierung  einzureichen.

 

 

!)  Res.,  betr.  die  Bildung  und  Verwaltung  der  Reserve=  und  Erneuerungsfonds
bei  den  Eisenbahnen,  27.  Jan.  1858  (M.  Bl.  S.  26).  .

Zur  Komrahirung  schwebender  Schulden  bedürfen  die  Eisenbahn-Gesellschaften
der  Genehmigung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  gehört  dahin  namentlich
  der  Fall,  wenn  Kauf-  und  Lieferungsgeschäfte  vorgenommen  werden,  bei  denen
das  Kaufgeld  nicht  in  den  verfügbaren  Kassenbeständen  und  in  den  laufenden  Betriebsüberschüssen
  seine  Deckung  findet,  Res.  19.  April  1857  (M.  Bl.  S.  96).
        <pb n="1125" />
        1114  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.

S.  35.  In  Streitsachen  zwischen  Eisenbahn-Gesellschaften  und  Privatpersonen
  wegen  Anwendung  des  Bahngeld-  und  Frachttarifs  entscheidet  der
ordentliche  Richter  #).

§.  36.  Die  aus  dem  Postregale  entspringenden  Vorrechte  des  Staats,  an
festgesetzten  Tagen  und  zwischen  bestimmten  Orten,  Personen  und  Sachen  zu
befördern,  gehen,  soweit  es  für  den  Betrieb  der  Eisenbahnen  nöthig  ist,  die  in
jenem  Regale  enthaltene  Ausschließung  des  Privatgewerbes  aufzugeben,  auf
dieselben  über,  wobei  der  Postverwaltung  die  Berechtigung  vorbehalten  bleibt,
die  Eisenbahnen  zur  Beförderung  von  postmäßigen  Versendungen  unter  den
nachfolgenden  näheren  Bestimmungen  zu  benutzen?:

1.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben
es  gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen
der  Postverwaltung  )  zu  bringen.

2.  Sie  übernimmt  ferner  den  unentgeltlichen  Transport  der  Briefe,  Gelder
und  aller  anderen  dem  Postzwange  unterworfenen  Güter.

3.  Sie  übernimmt  ferner  den  unentgeltlichen  Transport  derjenigen  Postwagen,
  welche  nöthig  sein  werden,  um  die  der  Post  anvertrauten  Güter
zu  befördern.

4.  Findet  es  die  Postverwaltung  nöthig,  der  Gesellschaft  Reisende  zur  Beförderung
  zu  überweisen,  so  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  dieselben  vorzugsweise
  vor  anderen  Personen  auf  derjenigen  Klasse  von  Bahnwagen,
die  dazu  von  der  Post  für  immer  bestimmt  werden  sollen,  gegen  Entrichtung
  des  gewöhnlichen  Personengeldes  dieser  Wagen,  zu  befördern.

5.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Post-Freipässen  versehenen  Personen
  unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil
ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  andern  Theil  aber  mit  gewöhnlichem
  Postfuhrwerk  zurücklegen.

6.  Wird  der  regelmäßige  Postbetrieb  auf  einer  Eisenbahn  dergestalt  durch
die  Schuld  der  Gesellschaft  unterbrochen,  daß  die  Postverwaltung  ihren
Betrieb  einstweilen  durch  andere  Anstalten  zu  besorgen  genöthigt  wird,
so  ist  die  Gesellschaft  zum  Ersatz  des  hierdurch  veranlaßten  Kostenaufwandes
  verpflichtet.

§.  37.  Wird  eine  Konkurrenz  im  Transport  auf  der  Eisenbahn  verstattet
(5.  27),  so  sind  die  Konkurrenten  gegen  die  Post  zu  denselben  Leistungen  verpflichtet,
  wie  die  ursprünglichen  Unternehmer  (§F.  36).  Für  die  angemessene
Vertheilung  dieser  Lasten  unter  den  verschiedenen  Unternehmern  ist  bei  Ertheilung
  der  Konzession  Bedacht  zu  nehmen.

§.  38.  Von  den  Eisenbahnen  ist  eine  Abgabe")  zu  entrichten,  welche  im  Verhältnisse
  des  auf  das  gesammte  Aktien-Kapital,  nach  Abzug  aller  Unterhaltungs-1!)

  §.  159  Zust.  Ges.

*!)  Das  Verhältniß  zwischen  den  Eisenbahnen  und  der  Reichspostverwaltung
richtet  sich  jetzt  nach  Ges.  20.  Dez.  1875  (R.  G.  Bl.  S.  318),  Ausf.  Bek.  9.  Febr.
1876  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  87),  9.  Mai  1878  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  261)  und
24.  Dez.  1881  (C.  Bl.  d.  D.  R.  1882  S.  4).

Kleinbahnen  sind  zur  Mitnahme  eines  Postbeamten  oder  von  Postsendungen
gegen  ermäßigtes  Fahrgeld  verpflichtet,  §.  42  Ges.  28.  Juli  1892  (G.  S.  S.  225)
weiter  unten.

3)  Wenn  das  Kal.  Ministerium  auf  Grund  und  nach  Maßgabe  des  §.  36  Nr.  1
eine  Eisenbahn-Gesellschaft  anhält,  ihren  Fahrplan  anderweitig  zu  reguliren,  um  so  ihren
Betrieb  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung
zu  bringen,  so  ist  der  Staat  nicht  verpflichtet,  der  Gesellschaft  den  ihr  dadurch  etwa
erwachsenen  Schaden  noch  besonders  zu  vergütigen,  Erk.  O.  Trib.  7.  Sept.  1855
(E.  XXXI.  109).  Jetzt  entscheidet  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Post-  und
Eisenbahnverwaltung,  soweit  die  Postverwaltung  sich  bei  dem  Ausspruch  der  Landesaufsichtsbehörde
  nicht  beruhigt,  der  Bundesrath  nach  Anhörung  der  Reichspostverwaltung
und  des  Reichseisenbahnamtes.

4)  Die  Besteuerung  der  Eisenbahnen  erfolgt  in  Gemäßheit  der  Ges.  30.  Mai
1853  (G.  S.  S.  449),  21.  Mai  1859  (G.  S.  S.  243)  und  16.  März  1867  (G.  S.
S.  465),  welche  durch  Ges.  22.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1639)  in  den  neuen  Pro-
        <pb n="1126" />
        Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1115

und  Betriebskosten  und  des  jährlich  inne  zu  haltenden  Beitrags  zum  Reservefonds,
  treffenden  Ertrags  sich  abstuft.  Die  Höhe  dieser  Abgabe  soll  aber  erst
dann  regulirt  werden,  wenn  die  zweite,  innerhalb  Unserer  Staaten  konzessionirte
Eisenbahn  drei  Jahre  in  vollständigem  Betriebe  gewesen  ist  und  dadurch  zu
einer  angemessenen  Regulirung  die  nöthigen  Erfahrungen  gesammelt  worden
sind;  bis  dahin  ist  die  Post  für  den  Verlust,  welchen  sie  durch  die  Eisenbahnen
in  ihrer  Einnahme  erweislich  erleidet  von  jeder  Gesellschaft  mit  Berücksichtigung
der  im  §.  36  zum  Vortheile  der  Post  bestimmten  Leistungen  zu  entschädigen.

Von  der  Entrichtung  einer  Gewerbesteuer  bleiben  die  Eisenbahn-Gesellschaften

  befreit).
§.  392).  Der  Ertrag  der  im  §.  38  vorbehaltenen  Abgabe  soll  zu  keinen
anderen  Zwecken,  als  zur  Entschädigung  der  Staatskasse  für  die  ihr  durch  die
Eisenbahnen  entzogenen  Einnahmen  und  zur  Amortisation  des  in  dem  Unternehmen
  angelegten  Kapitals  verwendet  werden.  Ueber  die  Art  dieser  Vermentung
  werden  Wir  Unser  Handelsministerium  mit  besonderer  Anweisung
versehen.
§.  402).  Nach  vollendeter  Amortisation  soll  dem  Unternehmen  eine  solche
Einrichtung  gegeben  werden,  daß  der  Ertrag  des  Bahngeldes  die  Kosten  der
Unterhaltung  der  Bahn  und  der  Verwaltung  nicht  übersteige.

§.  41.  Sollte  künftig  eine  Konkurrenz  in  der  Transport-Unternehmung
bewilligt  werden  (§.  27)  so  wird  den  Konkurrenten  gleichfalls  eine  angemessene
  Abgabe  aufgelegt  und  darüber  in  der  Konzession  das  Nöthige  bestimmt
werden.
§.  42.  Dem  Staate  bleibt  vorbehalten,  das  Eigenthum  der  Bahn  mit
allem  Zubehör  gegen  vollständige  Entschädigung  anzukaufen.

Hierbei  ist,  vorbehaltlich  jeder  anderweitigen  hierüber  durch  gütliches  Einvernehmen

  zu  treffenden  Regulirung,  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

1.  Die  Abtretung  kann  nicht  eher  als  nach  Verlauf  von  30  Jahren  von
dem  Zeitpunkt  der  Transporteröffnung  an,  gefordert  werden.

2.  Sie  kann  ebenfalls  nur  von  einem  solchen  Zeitpunkt  an  gefordert  werden,
mit  welchem  zufolge  des  §.  31  eine  neue  Festsetzung  des  Bahngeldes
würde  eintreten  müssen.

3.  Es  muß  der  Gesellschaft  die  auf  Uebernahme  der  Bahn  gerichtete  Absicht
mindestens  ein  Jahr  vor  dem  zur  Uebernahme  bestimmten  Zeitpunkte
angekündigt  werden.

4.  Die  Entschädigung  der  Gesellschaft  erfolgt  sodann  nach  folgenden
Grundsätzen:

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1114.

dinzen  eingeführt  sind.  Kleinbahnen  unterliegen  der  Eisenbahnabgabe  nicht,  vergl.
§.  40  Ges.  28.  Juli  1892  (G.  S.  S.  225).
Ges.  16.  März  1867:

#§.  2.  Die  Abgabe  ist  für  jede  Eisenbahn  nach  dem  in  jedem  Kalenderjahr  aufkommenden
  Reinertrage  (8§§9.3—6)  zu  berechnen  und  stuft  sich  nach  Höhe  desselben  dergestalt
  ab,  daß  von  einem  Reinertrage  bis  zu  einschließlich  vier  Prozent  des  Anlage-Kapitals
  (§.  6)  7/1°  dieses  Ertrages,  bei  einem  höheren  Reinertrage  aber  außerdem
und  zwar:

von  dem  Mehrertrage  über  vier  bis  zu  fünf  Prozent  einschließlich  ½160  dieser

Ertragsquote,

von  dem  Mehrertrage  über  fünf  bis  zu  sechs  Prozent  einschließlich  ½0  dieser
Ertragsquote,

von  dem  Mehrertrage  über  sechs  Prozent  /16  dieser  Ertragsquote  zu  entrichten
  sind.

#§s.  3.  Als  stenerpflichtiger  Reinertrog  ist  diejenige  Summe  anzusehen,  um
welche  die  Betriebs-Roheinnahme  die  in  dem  betreffenden  Kalenderjahre  zur  Verwendung
  gekommenen  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  übersteigt.

41)  §S.  4,  §  Gewerbesteuerges.  24.  Juni  1891;  Kleinbahnen  sind  dagegen  gewerbesteuerpflichtig,
  §.  40  Ges.  28.  Juli  18992  (G.  S.  S.  225).

2)  Die  §§.  39  und  40  sind,  soweit  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,  aufgehoben
  durch  §.  1  Ges.  21.  Mai  1859  (G.  S.  S.  243).
        <pb n="1127" />
        1116  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.

a)  der  Staat  bezahlt  an  die  Gesellschaft  den  fünf  und  zwanzigfachen
Betrag  derjenigen  jährlichen  Dividende,  welche  an  sämmtliche  Aktionäre
im  Durchschnitt  der  letzten  fünf  Jahre  ausbezahlt  worden  ist.

b)  Die  Schulden  der  Gesellschaft  werden  ebenfalls  vom  Staate  übernommen
  und  in  gleicher  Weise  wie  dieses  der  Gesellschaft  obgelegen
haben  würde,  aus  der  Staatskasse  berichtigt,  wogegen  auch  alle  etwa
vorhandenen  Aktiv-Forderungen  auf  die  Staatskasse  übergehen.

Tc)  Gegen  Erfüllung  obiger  Bedingungen  geht  nicht  nur  das  Eigenthum
der  Bahn  und  des  zur  Transport-Unternehmung  gehörigen  Inventariums
  sammt  allem  Zubehör  auf  den  Staat  über,  sondern  es
wird  demselben  auch  der  von  der  Gesellschaft  angesammelte  Reservefonds
  mit  übereignet.  ·

d)  Bis  dahin,  wo  die  Auseinandersetzung  mit  der  Gesellschaft  nach  vor—
stehenden  Grundsätzen  regulirt,  die  Einlösung  der  Aktien  und  die
Uebernahme  der  Schulden  erfolgt  ist,  verbleibt  die  Gesellschaft  im
Besitze  und  in  der  Benutzung  der  Bahn.

§.  43.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom
Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,
kann  die  Gesellschaft  vom  Staat  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch  nehmen.

§.  44.  Die  Anlage  einer  zweiten  Eisenbahn  durch  andere  Unternehmer,
welche  neben  der  ersten  in  gleicher  Richtung  auf  dieselben  Orte  mit  Berührung
derselben  Hauptpunkte  fortlaufen  würde,  soll  binnen  einem  Zeitraum  von  dreißig
Jahren  nach  Eröffnung  der  Bahn  nicht  zugelassen  werden,  anderweite  Verbesserungen
  der  Kommunikation  zwischen  diesen  Orten  und  in  derselben  Richtung
sind  jedoch  hierdurch  nicht  beschränkt  ½0.

§.  45.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  der  Bestimmung  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten,  den  Anschluß)  anderer  Eisenbahn-Unternehmungen
an  ihre  Bahn,  es  möge  die  beabsichtigte  neue  Bahn  in  einer  Fortsetzung  oder
in  einer  Seitenverbindung  bestehen,  geschehen  zu  lassen  und  der  sich  anschließenden
  Gesellschaft  den  eigenen  Transportbetrieb  auf  der  früher  angelegten  Bahn,
auch  vor  Ablauf  des  im  §.  26  gedachten  Zeitraums,  zu  gestatten.  Sie  muß
sich  gefallen  lassen,  daß  die  zu  diesem  Behuf  erforderlichen  baulichen  Einrichtungen,
  z.  B.  die  Anlage  eines  zweiten  Geleises,  von  der  sich  anschließenden
Gesellschaft  bewirkt  werden.  Der  Minister  der  öffkentlichen  Arbeiten  wird
hierüber,  so  wie  über  die  Verhältnisse  beider  Unternehmungen  zu  einander,  und
besonders  wegen  der  vor  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  (§.  26)  statt  des  Bahngeldes
  zu  entrichtenden  Vergütung,  das  Nöthige  bei  der  Konzession  des  Anschlusses
  festsetzen.

§.  46.  Zur  Ausübung  des  Ausfsichtsrechts  des  Staates  über  das  Unternehmen
  wird,  nach  Ertheilung  Unserer  Genehmigung  (G.  1),  ein  beständiger

)  Abgeändert  durch  Art.  41,  44  der  Reichsverfassung.

*)  Hinsichtlich  der  für  industrielle,  bergbauliche  oder  ähnliche  Zwecke  bestimmten
Privatgeleise,  welche  an  eine  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Eisenbahn  angeschlossen
  sind,  tritt  die  Mitwirkung  der  Eisenbahn-Auffichtsbehörden,  abgesehen  von
der  Prüfung  und  Genehmigung  des  Projektes  für  den  Anschluß,  nur  dann  ein,  wenn
die  betreffenden  Privatgeleise  mit  dem  Betriebsmaterial  der  anuschließenden  Hauptbahn
befahren  werden  sollen.  In  diesem  Falle  unterliegt  das  Bauprojekt  der  Prüfung  und
Genehmigung  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde,  deren  Genehmigung  auch  nach  Vollendung
des  Baues  zur  Inbetriebnahme  der  Geleise  erforderlich  ist.  Selbstverständlich  wird
die  Zuziehung  der  Landes-Polizeibehörden  und  bei  Bergwerksbahnen  der  Bergbehörden
hierdurch  nicht  ausgeschlossen.  Die  polizeiliche  Beaufsichtigung  des  Baues  und  Betriebes
  solcher  Privatgeleise  erfolgt  dagegen  durch  die  zuständigen  Landespolizei-  und
bezw.  Bergwerksbehörden  ohne  Mitwirkung  der  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde.  Seitens
der  ersteren  sind  jedoch  diejenigen  Bestimmungen,  welche  bei  Festsetzung  des  Bauprojektes
  Seitens  der  Eisenbahn--Aufsichtsbehörden  für  nothwendig  erachtet  sind,  bei
der  Beaufsichtigung  des  Betriebes  sowohl  wie  des  Baues  dieser  Geleise  unbedingt  zu
beachten,  Res.  20.  Aug.  1875  (M.  Bl.  S.  189).  Bergl.  Art.  41  Abs.  2  der  Reichsverfassung.
        <pb n="1128" />
        Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1117

Kommissarius!)  ernannt  werden,  an  welchen  die  Gesellschaft  sich  in  allen  Bezichungen
  zur  Staatsverwaltung  zu  wenden  hat.  Derselbe  ist  befugt,  ihre
Vorstände  zusammen  zu  berufen  und  deren  Zusammenkünften  beizuwohnen.

§.  47.  Die  ertheilte  Konzession  wird  verwirkt  und  die  Bahn  mit  den
Transportmitteln  und  allem  Zubehör  für  Rechnung  der  Gesellschaft  öffentlich
versteigert,  wenn  diese  eine  der  allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen  nicht
erfüllt  und  eine  Aufforderung  zur  Erfüllung  binnen  einer  endlichen  Frist  von
mindestens  drei  Monaten  ohne  Erfolg  bleibt.

§.  48.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  für  die  Verhältnisse  der  Eisenbahn-Gesellschaften
  zum  Staate  und  zum  Publikum  sollen  auch  bei  den  Unternehmungen
  derjenigen  Eisenbahn-Gesellschaften,  deren  Statuten  bereits  Unsere
Genehmigung  erhalten  haben,  zur  Anwendung  kommen.

§.  49.  Wir  behalten  Uns  vor,  nach  Maßgabe  der  weiteren  Erfahrung
und  der  sich  daraus  ergebenden  Bedürfnisse,  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  gegebenen
  Bestimmungen,  durch  allgemeine  Anordnungen  oder  durch  künftig  zu
ertheilende  Konzessionen,  zu  ergänzen  und  abzuändern  und  nach  Umständen  denselben
  auch  andere  ganz  neue  Bestimmungen  hinzuzufügen.  Sollten  Wir  es  für
nothwendig  erachten,  auch  den  bereits  konzessionirten  oder  in  Gemäßheit  dieses
Gesetzes  zu  konzessionirenden  Gesellschaften  die  Beobachtung  dieser  Ergänzungen,
Abänderungen  oder  neuen  Bestimmungen  aufzulegen,  so  müssen  sie  sich  denselben
gleichfalls  unterwerfen.  Sollte  jedoch  durch  neue,  in  diesem  Gesetze  weder  festgesetzte
  noch  vorbehaltene  (s.  38)  und,  sofern  von  künftig  zu  konzessionirenden
Gesellschaften  die  Frage  ist,  später  als  die  ihnen  ertheilte  Konzession  erlassene
Bestimmungen,  eine  Beschränkung  ihrer  Einnahmen  oder  eine  Vermehrung  ihrer
Ausgaben  herbeigeführt  werden,  so  ist  ihnen  eine  angemessene  Geldemschähtgung
dafür  zu  gewähren.

 

Verordnung  2),  betr.  die  beim  Bau  von  Eisenbahnen  beschäftigten  Handarbeiter.
Vom  21.  Dezember  1846  (G.  S.  1847  S.  21).

§.  21.  Bei  allen  Eisenbahn  bauten  sind  für  die  Arbeiter  Krankenkassen
mit  Berücksichtigung  folgender  Grundsätze  einzurichten:
a)  jeder  nicht  handwerksmäßig  beschäftigte  Arbeiter  ist  verpflichtet,  der  Krankenkasse
  beizutreten;
b)  bei  der  ganzen  Bahn  wird  pro  Mann  und  Woche  ein  gleicher  Betrag  zur
Krankenkasse  eingezogen,  welcher  einen  Silbergroschen  nicht  übersteigen  soll;
xc,  jedem  Erkrankten  wird  freie  ärztliche  Hülfe,  freie  Arznei  und  ein  mäßiges
pro  Mann  und  Tag  bei  der  Bahn  gleichmäßig  festgesetztes  Verpflegungsgeld
verabreicht.
An  Stelle  des  letzteren  tritt,  nach  Umständen,  die  Aufnahme  in  eine  Krankenanstalt.
Der  Anspruch  an  die  Kasse  hört  jedenfalls  mit  dem  Ablauf  von  14  Wochen  auf.

Sollten  die  Beiträge  der  Arbeiter  nicht  hinreichen,  um  die  der  Krankenkasse  obliegenden
  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  so  darf  von  den  Direktionen  der  bereits  konzessionirten
  Eisenbahn-Gesellschaften  erwartet  werden,  daß  sie  die  erforderlichen  Zuschüsse
bereitwillig  leisten  werden,  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen  soll  dies  den
Gesellschaften  ausdrücklich  zur  Bedingung  gemacht  werden.  Etwaige  Ueberschüsse  hat
die  Direktion  zur  Unterstützung  der  beim  Bau  verunglückten  Arbeiter,  oder  deren
Hinterbliebenen  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  verwenden.

§.  26.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  auch  auf  andere  öffentliche  Bau-Ausführungen
  (Kanal-  und  Chausseebauten  2c.  2c.)  Anwendung  finden,  welche  von
den  Regierungen?)  dazu  geeignet  befunden  werden.

—  ÔÁb”e  —  —  ·  —  4  –—.

–

1)  Vergl.  Regl.  24.  Nov.  1848  unten  S.  1124.
:)  Ausf.  Res.  7.  Mai  1847  (M.  Bl.  S.  110).
:„)  Zust.  Ges.  §s.  144:  Ueber  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  dd.
        <pb n="1129" />
        1118  Abschnitt  XXII.  Betriebsordnung.

Die  Staatsbahnverwaltung  hat  für  die  in  den  Werkstätten  und  im  Betriebsdienste
beschäftigten  Arbeiter  je  eine  Pensionskasse  zu  Erfurt  eingerichtet,  Statut  29.  Juli
1885  und  13.  März  1886.  Vergl.  hierzu  wegen  geschäftlicher  Vereinfachungen  Resf.
14.  Juni  1895  (E.  V.  Bl.  S.  412),  wegen  Selbständigkeit  der  Bezirksausschüsfse  in
der  Festsetzung  der  Renten  2c.  Res.  21.  Juni  1895  (E.  B.  Bl.  S.  456).

Res.  19.  Jan.  1892  (E.  V.  Bl.  S.  17),  betreffend  Bestimmungen  über
Einrichtung  und  Thätigkeit  der  Arbeiterausschüsse  im  Bereiche  der  Staatseisenbahnverwaltung;
  §.  3  der  Bestimmungen  geändert  durch  Res.  30.  Mai  1893  (E.
B.  Bl.  S.  203).

 

Die  Eisenbahngesellschaften  können  angehalten  werden,  durch  Anstellung  geeigneter
Aufseher  2c.  zur  Aufrechthaltung  der  polizeilichen  Ordnung  unter  ihren  Arbeitern
mitzuwirken,  Res.  26.  Aug.  1844  (M.  Bl.  S.  255).

Um  den  Eisenbahnarbeitern  den  Ankauf  von  Lebensmitteln  in  der  Nähe  der  Arbeitsstellen
  zu  erleichtern,  wird  genehmigt,  daß  zuverlässigen  (wo  möglich  durch  die
betr.  Eisenbahndirektion  zu  designirenden)  Personen  mit  Ausschluß  der  Schachtmeister,
der  Aufseher  und  deren  Familienglieder  auf  Grund  einer  durch  die  betreffenden  Landräthe
  auszustellenden  Legitimation:

1.  der  Verkauf  von  Speisen  und  Getränken  an  die  Arbeiter  in  bestimmten,
  nach  dem  Bedürfniß  wechselnden  Lokalen  gegen  Entrichtung  der  gesetzlichen
  Gewerbesteuer,

2.  das  Feilhalten  der  bezeichneten  Gegenstände  im  Umhertragen,  nach  Art
der  Marketender,  gegen  Erlegung  der  Gewerbesteuer  vom  stehenden  Gewerbe  nachgegeben
  werde,  Res.  20.  April  1845  (M.  Bl.  S.  104).

Dasselbe  gilt  für  die  bei  Chausseebauten  beschäftigten  Arbeiter,  Res.  15.  Aug.
1845  (M.  Bl.  S.  175).  Vergl.  §§.  10  und  11  Vd.  21.  Dez.  1846.  Res.  8.  Aug.
1872  (M.  Bl.  S.  197),  betr.  Speiseeinrichtungen  für  Eisenbahnarbeiter.

 

Betriebsordnung  für  die  Haupt--Eisenbahnen  Deutschlands.
Vom  5.  Juli  1892  (R.  G.  Bl.  S.  691)  .

s.  4.  1.  Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche
Bahnbewachung  nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzußalten
  2).  2.  Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben
iä  gleicher  Ebene  oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche  können
nach  näherer  Bestimmung  der  Landespolizeibehörde?)  auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1117.

21.  Dez.  1846  auf  andere  öffentliche  Bauausführungen  (Kanal=  und  Chansseebauten
2c.  2c.)  gemäß  §.  26  der  gedachten  Vd.  beschließt:

1.  insoweit  es  sich  um  Bauten  der  Kreise,  Amtsverbände  oder  Gemeinden  handelt
der  Regierungspräsident  unter  Zustimmung  des  Bezirksauschusses;

2.  insoweit  es  sich  um  Bauten  des  Provinzialverbandes  handelt,  der  Oberpräsident
unter  Zustimmung  des  Provinzialraths,

3.  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräsident.

Die  Vd.  21.  Dez.  1846  gilt  auch  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen,  Vd.
19.  Aug.  1867  (G.  S.  S.  1426);  desgl.  im  Jahdegebiet,  Ges.  3.  Aug.  1855  (G.  S.
S.  631)  und  in  Lauenburg,  Ges.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  97,  126)  F.  8,  1.

1)  Die  Betriebsordnung  hat  nicht  Gesetzeskraft,  kann  also  entgegenstehende  Landesgesetze
  nicht  aufheben.  Der  Abdruck  im  R.  G.  Bl.  ist  nicht  genügend,  es  fehlen
Mitwirkung  des  Reichstages  und  Veröffentlichung  durch  den  Kaiser,  Erk.  O.  L.  G.
Kolmar  3.  Febr.  1888  (Eger,  Entsch.  VI.  250).  Anderer  Meinung  R.  G.  in
E.  Crim.  X.  327.  Die  Betriebsordnung  gilt  nicht  für  normalspuritze  Anschlußbahnen,
  Straßenbahnen,  elektrische  und  ähnliche  Bahnen,  E.  Crim.  XII.  205.  Bezüglich
  der  Nebenbahnen  vergl.  Bahnord.  5.  Juli  1892  (R.  G.  Bl.  S.  764).

2)  Nichtbeachtung  giebt  Dritten  kein  Klagerecht  auf  Herstellung  der  Einfriedigung,
begründet  jedoch  Haftpflicht  der  Bahn  für  dadurch  entstehenden  Schaden,  E.  Crim.  X.  327.

2)  Die  in  den  §§.  4,  2  und  5,  §  der  Landespolizeibehörde  übertragenen  Befugnisse
        <pb n="1130" />
        Abschnitt  XXII.  Betriebsordnung.  1119

angesehen  werden.  3.  Die  Uebergänge  in  Schienenhöhe  müssen  mit  leicht  sichtbaren
Schranken  in  angemessener  Entfernung  von  dem  nächsten  Geleise  versehen  sein.  An
Uebergängen  für  Fußgänger  kann  die  Aussichtsbehörde  Drehkreuze  oder  andere  in
gleicher  Weise  sichernde  Verschlüsse  zulassen.  4.  Die  Schranken  dürfen  auch  während
des  Oeffnens  und  Schließens  nicht  in  die  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  der  Bahngeleise
  (S.  2,  1)  hineinreichen.  5.  Die  Zugschranken,  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet
  und  geschlossen  werden  können.  Jeder  durch  Zugschranken  abzuschließende  Uebergang
  muß  mit  einer  Glocke  versehen  sein,  mit  welcher  vor  dem  Schließen  der  Schranken
zu  läuten  ist.  Zugschranken  in  mehr  als  50  m  Entfernung  von  dem  Standorte  des
bedienenden  Wärters  find  nur  bei  Uebergängen  mit  geringem  Verkehr  anzuwenden
und  müssen  vom  Standorte  des  Wärters  aus  zu  übersehen  sein.  6.  In  angemessener
Entfernung  von  den  Wegeübergängen  in  Schienenhöhe  müssen  Warnungstafeln
aufgestellt  sein,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,  Reiter
und  Viehheerden  anhalten  müssen,  wenn  die  Schranken  geschlossen  sind.

§.  5.  1.  Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzeln
fahrende  Lokomotiven  zu  erwarten  stehen.  2.  Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch
die  Wärter  täglich  mindestens  dreimal  auf  ihren  ordnungsmäßigen  Zustand  untersucht
werden.  Ausnahmen  hiervon  können  für  einzelne  Bahnlinien  mit  geringem  Verkehr
von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.  Gefahrdrohende  Stellen  sind  ständig  zu
bewachen.  3.  Bei  der  Untersuchung  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der
Weichen=  und  Signal-Vorrichtungen  zu  achten.  4.  Die  Wegeschranken  sind  rechtzeitig
vor  Ankunft  des  Zuges  zu  schließen.  5.  Die  Schranken  an  nicht  besonders  bewachten
Uebergängen  von  Privatwegen  sind  unter  Verschluß  zu  halten  (§.  58).  6.  Die
Schranken  an  Uebergängen  mit  geringem  Verkehr  können  mit  Genehmigung  der
Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden,  müssen  dann  aber  mit  einem  Glockenzuge
  versehen  sein,  mittelst  dessen  der  Wärter  zum  Oeffnen  der  Schranken  aufgefordert
werden  kann.  Auf  Verlangen  hat  der  Wärter  die  Schranken  zu  öffnen,  sobald  dies
ohne  Gefahr  geschehen  kann.  7.  Die  Uebergänge  in  Schienenhöhe  innerhalb  der
Stationen  sind  während  der  Dauer  des  Betriebes  zu  bewachen.  8.  Der  Schrankendienst
  kann,  wenn  er  von  dem  Dienst  der  Gleisüberwachung  getrennt  ist,  auch  weiblichen
  Personen  anvertraut  werden.  9.  Die  Uebergänge  der  verkehrsreicheren  öffentlichen
  Fahrstraßen  müssen  bei  geschlossenen  Schranken  im  Dunkeln  beleuchtet  sein.
Dasfsfelbe  gilt  von  sämmtlichen  Zugschranken,  soweit  sie  nicht  unter  Verschluß  gehalten
werden.  10.  Die  Anfahrtent  auf  den  Stationen  und  die  Bahnsteige  sind  bei
Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  Ankunft  eines  jeden  zur  Personenbeförderung
  bestimmten  Zuges  zu  erleuchten.  Auf  den  Anfangsstationen  solcher
Züge  hat  die  Beleuchtung  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  deren  Abfahrt  zu  beginnen.

III.  Handhabung  des  Betriebes.

Stationsnamen  und  Uhren.

§.  20.  1.  Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer
  geeigneter  Stelle  in  einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht
  sein.  2.  Auf  jeder  Station  muß  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle
eine  Uhr  angebracht  sein,  welche  nach  der  den  veröffentlichten  Fahrplänen  entsprechenden
  Zeit  täglich  richtig  gestellt  werden  muß.  Auf  größeren  Bahnhöfen
müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von  dem  Zugange  zum  Bahnhofe,  als  von  der  Bahnseite
  bei  Tage  und  auch  im  Dunkeln  erkennbar  sein.  3.  Die  Zugführer,  Lokomotivführer,
  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im  Dienst  beständig  eine  richtig  gehende
Uhr  bei  sich  tragen.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1118.
werden  von  den  Kgl.  Regierungspräsidenten  nach  Benehmen  mit  der  Eisenbahnaufsichtsbehörde
  ausgeübt.  Mangels  Einverständnisses  ist  die  Entscheidung  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  einzuholen,  Res.  26.  Sept.  1892  (E.  V.  Bl.  S.  298).

!)  D.  s.  Zugänge  jeder  Art,  auch  Fußsteige.  Für  Unfälle  durch  mangelhafte
Beschaffenheit  oder  Beleuchtung  haftet  die  Bahn,  Erk.  R.  G.  13.  Okt.  1891  (Eger,
Entsch.  IX.  87).  Doch  müssen  sie  Eigenthum  der  Bahn  sein  und  auf  Bahngebiet
liegen,  Erk.  O.  V.  G.  20.  Okt.  1891  (Eger,  Entsch.  IX.  93).
        <pb n="1131" />
        1120  Abschnitt  XXII.  Betriebsordnung.

s.  40.  1.  Jeder  geschlossen  fahrende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,
welche  bei  Tage  den  Schluß,  bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben
erkennen  lassen;  Gleiches  gilt  für  einzeln  fahrende  Lokomotiven.  2.  Am  Schlusse
eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  muß  außerdem  ein  nach  hinten  und  nach
vorn  leuchtendes  Laternensignal  angebracht  sein.  3.  Der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges
muß  ein  Achtungssignal  vorhergehen.  4.  Einzelne  Fahrzeuge  müssen  auf  freier  Bahn
bei  Dunkelheit  durch  Lichtsignale  gekennzeichnet  sein.

IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.

§g.  53.  Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen
Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets  und  bei  der  Beförderung  der  Personen  und
Sachen  getroffen  werden  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform
befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einem  sonstigen  Abzeichen  versehenen
  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

§.  54.  1.  Das  Betreten  der  Bahn,  einschließlich  der  zugehörigen  Böschungen,
Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte!)  nur  der
Aufsichtshebörde  und  deren  Vertretern,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen
Beamten  der  Staatsanwaltschaften,  Forstschutz.)  und  Polizeibeamten,  den  zur  Wahrnehmung
  des  Zoll-,  Steuer=  oder  Telegraphendienstes  innerhalb  des  Bahngebietes  berufenen
  Beamten,  sowie  den  zu  Besichtigungen  dienstlich  entsendeten  Offizieren  gestattet;
dabei  ist  jedoch  die  Bewegung  wie  der  Aufenthalt  zwischen  den  Schienen  eines  jeden
Gleises  zu  vermeiden.  Die  bezeichneten  Personen,  sowie  die  nach  §.  55  zum  Betreten
der  dem  übrigen  Publikum  nicht  geöffneten  Stations=  und  Diensträume  berechtigten
Beamten  haben,  sofern  sie  nicht  durch  ihre  Uniform  als  solche  kenntlich  sind,  sich  durch
eine  Bescheinigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  auf  Erfordern  auszuweisen.
2.  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Uebergängen  bestimmten  Stellen
überschreiten,  und  zwar  nur  so  lange,  als  die  letzteren  nicht  durch  Schrauken  verschlossen
  sind.  Die  mit  Drehkreuzen  oder  anderen  in  gleicher  Weise  sichernden  Berschlüssen
  versehenen  Uebergänge  (§.  4  Abs.  3)  dürfen  nur  überschritten  werden,  wenn
kein  Zug  in  Sicht  ist.  3.  In  allen  Fällen  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.
4.  Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichneten
Bahnanlagen  bedarf  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.  5.  Es  ist  untersagt,  die
Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,  zu  überschreiten  oder
zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  häugen.

§.  55.  1.  Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder
zeitweise  geöffneten  Räume  darf  Niemand  die  Station  ohne  Erlaubnißkarte  betreten,
mit  Ausnahme  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Chess  der  Militär=  und
Polizeibehörde,  sowie  der  im  §.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.  2.  Den  Offizieren
und  in  Uniform  befindlichen  Beamten  der  deutschen  Festungsbehörden  ist  gestattet,
die  Stationen  sowie  den  Bahnkörper  innerhalb  des  Festungsbereichs  bis  zur  äußersten
Grenze  der  Tragweite  der  Geschütze  zu  betreten.  3.  Für  das  Anhalten  von  Wagen
behufs  Aufnahme  oder  Absetzung  von  Personen,  sowie  zur  Abholung  oder  Zufuhr
von  Gütern  sind  nur  die  dafür  bestimmten  Stellen  auf  den  Vorplätzen  der  Stationen
und  auf  den  Plätzen  an  den  Ladegleisen  und  den  Güterschuppen  zu  benutzen.  4.  Die
Ueberwachung  der  Ordnung  auf  diesen  für  die  Fuhrwerke  bestimmten  Plätzen  steht  den
Bahnpolizeibeamten  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere  Vorschriften  ein
Anderes  bestimmen?).

"  Res.  16.  Juli  1884  (N.  18  S.  352),  betr.  die  Ertheilung  von  Erlaubniß.
karten  zum  Betreten  der  Eisenbahnanlagen  an  Katasterbeamte.

:)  Den  Gemeinde=  und  Privatforstschutzbeamten  nur,  wenn  sie  nach  §§.  23,  24
Forstdiebstahlsges.  15.  April  1878  (G.  S.  S.  222)  vereidigt  sind.  Erlaubnißkarten
zum  Betreten  der  Bahnanlagen  an  nicht  vereidigte  Forstaufseher  sind  nach  den  Grundsätzen
  des  Res.  23  März  1878  (E.  V.  Bl.  S.  92)  und  keineswegs  über  die  den
vereidigten  Forstschutzbeamten  ertheilten  Befugnisse  hinaus  zu  ertheilen,  Res.  24.  Sept.
1895  (E.  V.  Bl.  S.  641).

6)  Doch  steht  ihnen  nicht  frei,  die  öffentlichen  Fuhrwerke  vom  Bahnhofe
auszuschließen  oder  von  denselben  ein  Stättegeld  zu  erheben,  vielmehr  hat  die
        <pb n="1132" />
        Abschnitt  XXII.  Betriebsordnung.  1121

§.  56.  Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen  und  Eggen,  sowie  von  Baumstämmen
und  anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sofern  solche  nicht  getragen
werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  erfolgen.

§.  57.  1.  Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch
Vieh  bleibt  derjenige  verantwortlich,  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.  2.  Das
Treiben  von  größeren  Viehheerden  über  die  Bahnübergänge  ist  innerhalb  zehn  Minuten
vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr  gestattet.

§.  58.  Privatübergänge  dürfen  nur  von  deu  Berechtigten  unter  den  von  der
Aufsichtsbehörde  genehmigten  Bedingungen  benutzt  werden.

§.  59.  So  lange  die  Uebergänge  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,
Treiber  von  Viehheerden  und  Führer  von  Lastthieren  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln
  halten.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  die  Glocken  an  den  mit  Zugschranken  versehenen
  Uebergängen  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den  geschlossenen  Schranken
nähern,  dieselben  aber  nicht  öffnen.

§.  601).  Jede  Beschädigung  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  mit  Einschluß
  der  Telegraphen,  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das  Auflegen
  von  Steinen,  Holz  oder  sonstigen  Sachen  auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen
sonstiger  Fahrhindernisse  ist  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen  Alarms,  die  Nachahmung
  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen  und  überhaupt
die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

§.  61.  1.  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen
  und  der  Bersuch  dazu,  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  an  den  Langseiten
der  Wagen  befindlichen  Thüren  verboten.  2.  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch
welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt  werden  können,  während  der  Fahrt  aus  dem
Wagen  zu  werfen?).
§s.  62.  Wer  den  Bestimmungen  der  8§.  53  bis  61  und  den  nachfolgenden
Bestimmungen  der  Berkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,
welche  also  lauten:
„Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine  Weise
Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,
leicht  entzündbare  Stoffe  und  dergleichen  sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.
Die  Eisenbahnbediensteten  find  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen
  Gegenstände  zu  überzeugen.
Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die  Mitführung
von  Handmunition  gestattet"
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen
  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ists).

§.  63.  1.  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig
  festzunehmen,  der  auf  der  Uebertretung  der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen
  getroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt  wird  und  sich  über
seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,
wenn  er  eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag
der  angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.  2.  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen
  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der  Schuldige  durch  eine  Sicherheitsbestellung  der
vorläufigen  Festnahme  nicht  entziehen.

§g.  64.  1.  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit
gesetzt  wird,  dem  Amtsrichter  oder  der  Polizeibehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1120.
betr.  Polizeibehörde  die  Zahl  der  auf  den  Bahnhöfen  aufzustellenden  öffentlichen  Wagen
nach  dem  Bhtrriniß  des  Publikums  zu  bestimmen,  Res.  17.  Aug.  1844  (Nh.  A.
6.  50  I.  112).

)  8.  60  ist  nur  praktisch,  soweit  nicht  die  Fälle  der  §8.  243,  4,  303—  305,
315,  316  R.  Sir.  G.  B.  vorliegen,  z.  B.  wenn  bei  §.  303  der  Strafantrag  fehlt.

2)  Hier,  auch  wenn  der  Zug  noch  nicht  in  Bewegung  ist.

3)  S.  62  enthält  eine  polizeiliche  Bestimmung  im  Sinne  des  §.  9  Abs.  2  des
Sprengstoffges.  9.  Juni  1884  (R.  G.  Bl.  S.  6);  Erk.  R.  G.  10.  Okt.  1895  (E.
Krim.  XXVII.  377).  Härtere  Strafen  sind  enthalten  in  R.  Str.  G.  B.  88.  113,
123,  303—305,  315—317,  366,  8,  9.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  71
        <pb n="1133" />
        1122  Abschnitt  XXII.  Betriebsordnung.

die  Festnahme  )  erfolgt,  vorzuführen.  2.  Erfolgt  die  Ablieferung  nicht  durch  Bahn.
polizeibeamte,  so  hat  der  die  Ablieferung  anordnende  Beamte  eine  mit  seinem  Namen
und  mit  seiner  Dienststellung  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  auf  welcher
der  Grund  der  Festnahme  anzugeben  ist.

§s.  65.  Ein  Abdruck  der  §§.  53  bis  65  dieses  Reglements  und  der  §§.  13,  15,
18,  20,  21  und  §.  29,  §  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  ist
in  jedem  Warteraum  auszuhängen.  Bei  jedem  Stationsvorstande  ist  ein  dem  Publikum
zugängliches  Beschwerdebuch  auszulegen.

V.  Bahupolizei-Beamte.

s.  66.  1.  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  diejenigen
Personen  berufen,  welche  mit  den  Verrichtungen  betraut  sind  der:

1.  Betriebsdirektoren  und  Ober-Ingenieure,  2.  Betriebs.  Inspektoren  und
Bau-Inspektoren,  3.  Baumeister  und  Ingenieure,  4.  Bahnkontrolleure  und  Betriebskontrolleure,
  5.  Stations-Vorsteher,  Stations-Aufseher  und  Stations-Assistenten,
  6.  Rangirmeister,  7.  Bahnmeister,  8.  Haltestellenaufseher  und  Weichensteller,
  9.  Haltepunktwärter  und  Bahnwärter,  10.  Zugführer,  11.  Packmeister,
12.  Schaffner,  13.  Wagenwärter  und  Bremser,  14.  Stationsdiener,  15.  Nachtwächter.


2.  Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einem  sonstigen
Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehen  sein.

8.  67.  Allen  im  §.  66  genannten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der  zur
Sicherung  des  Betriebes  erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der
Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß
  schriftliche  oder  gedruckte  Anweisungen  zu  ertheilen.

§.  68.  1.  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten:)  mussen
mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können
und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.  Diese
müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nr.  5  bis  15  aufgeführten  Beamten  den  vom  Bundesrath
  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahn--Betriebsbeamten?)
entsprechen.  2.  Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem
Poblikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.  3.  Auf  die  Offiziere
und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  finden  obige  Vorschriften
  über  das  Alter  und  die  Vereidigung  keine  Anwendung.

#§.  69.  1.  Die  Bahnpolizei  Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,
  anständiges  und  rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beachten  und  sich  insbesondere
jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.  2.  Unziemlichkeiten  sind
von  dem  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls  durch  angemessene  Strafen
zu  ahnden.  3.  Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Wahrnehmung  polizeilicher  Verrichtungen
  entfernt  werden.  4.  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden
Bahnpolizei-Beamten  Personalakten  anzulegen  und  fortzuführen.

§.  70.  Die  Amtsthätigkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht
auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen

 

1)  Diese  erstreckt  sich  auch  auf  alle  von  dem  Festgenommenen  mitgeführten  Sachen,
E.  Crim.  VIII.  289.

2)  Sie  sind  Beamte  im  Sinue  des  §.  359  St.  G.  B.  soweit  sie:  1.  im  Reichsoder
  Staatseisenbahndienste  stehen,  2.  Privateisenbahnbeamte  sind  und  sich  in  Ausübung
  der  Bahnpolizei  befinden,  Erk.  O.  Trib.  4.  Dez.  1873  (O.  R.  XIV.  775),
z.  B.  bei  Aussetzung  eines  Reisenden  ohne  Fahrkarte  oder  mit  falscher  Fahrkarte,  E.
Crim.  X.  325;  jedoch  nicht  bei  einfacher  Kontrolle  der  Fahrkarten.  Unwesentlich  ist,
ob  die  betr.  bahnpolizeiliche  Handlung  in  der  gedruckten  Dienstanweisung  vorgesehen
ist  oder  nicht,  E.  Crim.  XVI.  300.

3)  Vom  5.  Juli  1892  (R.  G.  Bl.  S.  723).
        <pb n="1134" />
        Abschnitt  XXII.  Betriebsordnung.  1123

Anlagen!)  und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
geitenden  Polizei·  Verordnungen  erforderlich  ist.

§.  71.  Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizei-Beamten
  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei
  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei-Beamten?)  verbunden,  den
übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden
  Paragraphen  bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den
Bahnbeamten  obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.

VI.  Beaufsichtigung.

g.  72.  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Landes-Aussichtsbehörde
  und  Aufsichtsbehörden  im  Sinne  dieser  Vorschriften  zu  verstehen
find  ?),  wird  von  der  Centralbehörde  des  Bundesstaates  bestimmt  und  dem  Reichs-Eisenbahnamt
  mitgetheilt.  Für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  erfolgt
diese  Festsetzung  und  Mittheilung  durch  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde.

 

An  Stelle  des  Betriebsregl.  11.  Mai  1874  ist  die  in  gleicher  Weise,  wie  die
Betriebsordnung  und  mit  derselben  rechtlichen  Wirksamkeit  erlassene  Verkehrsordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  15.  Nov.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  923)  getreten.
Diese  hat  in  der  Folge  äußerst  zahlreiche  Abänderungen  und  Zusätze  erfahren.  Ueber
den  Eisenbahnfrachtverkehr  besteht  ein  internationales  Uebereinkommen  14.  Okt.  1890
(R.  G.  Bl.  1892  S.  793).  Dieses  ist  abgeschlossen  zwischen  Deutschland,  Belgien,
Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  Niederlande,  Oesterreich-Ungarn,  Rußland  und  Schwezz.
Tuch  dieses  Uebereinkommen  ist  vielfach  ergänzt  und  berichtigt.

Bek.  15.  Nov.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  1015),  betr.  Vereinbarung  erleichternder
1)  Nur  die  dem  eigentlichen  Betriebe  dienenden,  zusammenhängenden,  nicht  die
getrennt  liegenden  Werkstätten  und  Wohnungen,  Erk.  O.  V.  G.  28.  Sept.  1892
(Eger,  Entsch.  1X.  350).  Zum  Bahngebiet  gehört  auch  die  Bahnhofswirthschaft,
Erk.  O.  Trib.  17.  Jan.  1877  (O.  R.  XVIII.  39).

2„)  Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  den  Organen  der  allgemeinen  Polizei,  welche
sich  auf  den  Bahnhöfen  und  Bahnanlagen  zu  Maßnahmen  im  Interesse  der  Aufrechthaltung
  der  Ruhe  und  Ordnung  veranlaßt  sehen,  keine  Hindernisse  in  den  Weg  zu
legen  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn  dieselben  ihres  Erachtens  in  die  Funktionen
der  Bahnpolizei  übergreifen  sollten;  die  Bahnpolizei-Beamten  haben  in  derartigen
Fällen  vielmehr  nachträglich  durch  entsprechende  Beschwerde  zuständigen  Ortes  die
Sache  zum  Austrag  zu  bringen,  Res.  6.  Juni  1889  (M.  Bl.  S.  136).  Die  Beamten
  der  allgemeinen  Polizei  sind  durch  Res.  1.  Juli  1889  (M.  Bl.  S.  136)  angewiesen
  worden,  sich,  wenn  und  sobald  sie  auf  Bahnhöfen  u.  s.  w.  in  Thätigkeit
zu  treten  haben,  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Befugnisse  zu  halten  und  Uebergriffe
in  das  den  Beamten  der  Bahnpolizei  zustehende  Gebiet  sorgfältig  zu  vermeiden.

3)  Landesaufsichtsbehörde  ist  in  Preußen  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,
Aufsichtsbehörde  bei  Staatsbahnen  die  zuständige  Eisenbahndirektion,  bei  Privatbahnen
die  Kl.  Eisenbahnkommissare  (Res.  2.  März  1895,  E.  V.  Bl.  S.  230),  Res.
26.  Sept.  1892  (E.  V.  Bl.  S.  289).  Die  gesammten  Eisenbahnbehörden  sind  umgestaltet
  worden  durch  A.  E.  15.  Dez.  1894  (G.  S.  1895  S.  11);  die  Verhältnisse
  der  bei  der  Umgestaltung  nicht  zur  Verwendung  gelangenden  Beamten  geregelt
durch  Ges.  4.  Juni  1894  (G.  S.  S.  89).  Vergl.  Res.  12.  Okt.  1892  (M.  Bl.  1893
S.  6),  betr.  die  Mitwirkung  der  Landespolizeibehörden  bei  Prüsung  der  Entwürfe  zu
neuen  Eisenbahnanlagen  und  Res.  18.  April  1891  (M.  Bl.  S.  75),  betr.  die  bahnpolizeiliche
  Beaufsichtigung  des  Baues  und  Betriebes  von  Privatgeleisen.  Die  betreffenden
  Eisenbahnaufsichtsbehörden  haben  auf  Ansuchen  der  ordentlichen  Polizeibehörden
  die  Baupläne  und  die  fertig  gestellten  Geleisanlagen  zu  prüfen,  sich  über  die
eisenbahntechnischen  Vorschriften  etwaiger  Entwürfe  von  Polizeiverordnungen  gutachtlich
  zu  äußern  und  die  Geleise  in  eisenbahntechnischer  Beziehung  fortlaufend  zu  beaufsichtigen,
  während  die  Festsetzung  von  Strafen  auf  Grund  derartiger  Polizeiverordnungen
  der  Erlaß  polizeilicher  Verfügungen  und  die  Anordnung  von  Zwangsmaßregeln
  gegen  die  Eigenthümer  der  Geleise  der  ordentlichen  Polizeibehörden  verbleiben.

71*
        <pb n="1135" />
        1124  Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Kommissariate.

Vorschriften  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Oesterreich-Ungarns  rücksicht.
lich  der  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassenen  Gegenstände,  in  Gemäßheit
des  §.  1  letzter  Absatz  der  Ausführungs-Bestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  14.  Okt.  1890  (R.  G.  Bl.  1892  S.  793).
Vergl.  dazu  Res.  2.  Dez.  1892  (E.  V.  Bl.  S.  541).

Bezüglich  der  unentgeltlichen  Benutzung  der  unter  Staatsverwaltung  stehenden
Eisenbahnen  ist  eine  neue  Freifahrtordn.  5.  März  1895  (E.  V.  Bl.  S.  117)  erlassen
  worden.

Neu  festgesetzt  find  auch  durch  Res.  16.  März  1895  (E.  V.  Bl.  S.  255)  die
Prüfungsordnung  für  die  mittleren  und  unteren  Beamten  der  Staatseisenbahnwerwaltung
  und  die  Bestimmungen  über  die  Annahme  von  Civilsupernumeraren;  geändert
durch  Res.  19.  April  1895  (E.  V.  Bl.  S.  350)  die  durch  A.  E.  30.  Dez.  1889
(E.  V.  Bl.  1890  S.  13)  genehmigten  Vorschriften  über  die  Galakleidung,  Dienstkleidung
  und  Dienstabzeichen  des  Personals  der  Staatseisenbahnverwaltung.

Vergl.  noch:  Militär-Transportordn.  für  Eisenbahnen  im  Kriege  26.  Febr.
1887  (R.  G.  Bl.  S.  9).

Militärtarif  für  Eisenbahnen  (im  Kriege  wie  im  Frieden)  28.  Jan.  1887
(R.  G.  Bl.  S.  97).

 

Regulativ  vom  24.  Nov.  1848  (M.  Bl.  S.  390),  die  Eisenbahn-Kommissariate
  betr.  .

Mit  Bezug  auf  §.  46  Ges.  3.  Nov.  1838,  die  Eisenbahn-Unternehmungen  betreffend,
  wird  zur  näheren  Feststellung  des  Geschäftsbereichs  der  Eisenbahn--Kommissariate,
  Folgendes  bestimmt:

§.  1.  Zum  Ressort  der  Königl.  Eisenbahn  =  Kommissarien,  welchen  nunmehr
besondere,  mit  dem  Eisenbahnwesen  vertraute  technische  Kommissarien  zugeordnet
worden,  und  welche  die  Firma  „Königl.  Eisenbahn-Kommissariat“  führen,  gehört  die
Wahrung  der  Rechte  des  Staats,  den  Eisenbahn-Gesellschaften  gegenüber,  so  wie  der
Interessen  der  Eisenbahn-Unternehmungen,  als  gemeinnütziger  Anstalten  und  der
Interessen  des  die  Eisenbahnen  benutzenden  Publikums,  wogegen  im  Uebrigen  die
Wahrung  der  Rechte  des  Publikums  den  Eisenbahn-Gesellschaften  gegenüber,  dem
Ressort  der  Provinzial-Regierungen  verbleibt.

Demgemäß  ressortiren  von  den  Königl.  Kommissariaten  die  finanziellen  und
alle  Betriebs-Angelegenheiten  der  Eisenbahn-Gesellschaften,  sofern  dabei  ein  allgemeines
  Interesse  obwaltet,  desgleichen  die  Fürsorge  für  die  Aufrechterhaltung  und  Befolgung
  des  Gesellschafts-Statuts  und  der  den  Gesellschaften  auferlegten  Bedin

 

1)  Das  Kgl.  Eisenbahnkommissariat  zu  Berlin  ist  durch  A.  E.  15.  Dez.  1894
(G.  S.  1895  S.  1)  aufgelöst  worden.  Die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts
findet  jetzt  durch  Kgl.  Eisenbahnkommissare  statt,  deren  Berzeichniß  durch  Res.  2.  März
1895  (E.  V.  Bl.  S.  230)  veröffentlicht  ist.

Ueber  ihre  Dienstgeschäfte  sind  zahlreiche  Bestimmungen  (für  die  früheren  Eisenbahnkommissariate)
  ergangen.  Vergl.  Res.  14.  Juni  1875  (M.  Bl.  S.  164),  betr.
die  Erweiterung  der  Befugnisse  der  Eisenbahn-Kommissariate  behufs  Vereinfachung
des  Geschäftsganges.

Die  Eisenbahn-Direktionen  und  Eisenbahn-Kommissariate  sind  angewiesen,  ihre
Berichte  in  wichtigeren  Angelegenheiten  durch  die  Hand  des  Ober-Präsidenten  dem
Minister  einzureichen,  Res.  30.  März  1878  (M.  Bl.  S.  84).

Res.  7.  Nov.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  10),  betr.  die  Mitwirkung  der  Eisenbahn-Kommissariate
  bei  dem  auf  Antrag  einer  Privateisenbahnverwaltung  eingeleiteten
Enteignungsverfahren.

Res.  8.  Okt.  1853  (M.  Bl.  S.  217),  betr.  die  Befugniß  der  Eisenbahn-Kommissariate
  zum  Erlaß  und  zur  Vollstreckung  von  Strafbefehlen  gegen  die  Eisenbahngesellschaften.


Zu  den  Pflichten  der  Eisenbahn-Kommissare  gehört  auch  die  endgültige  Festsetzung
und  Veröffentlichung  des  Reineinkommens  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Privateisenbahnen
  gemäß  §.  46  Kommunalabgabenges.  14.  Juli  1893  (G.  S.  S.  152),
Res.  30.  April  1895  (E.  V.  Bl.  S.  377).
        <pb n="1136" />
        Abschnitt  XXII.  Reichs-Eisenbahn-Amt.  1125

gungen,  insbesondere  auch  die  Ueberwachung  der  Ausführung  des  vorgeschriebenen
Bahn-Polizei-Reglements,  sowie  der  mit  der  Handhabung  des  letzteren  beauftragten
Bahn-Beamten!?);  von  den  Königl.  Regierungen,  außer  den  Expropriationen  und  der
Ausübung  der  Polizei-Strafgewalt  namentlich  die  wegen  der  Bahn-Anlage  nothwendige
Regulirung  der  Wege-,  Bewässerungs-  und  Vorfluths-Angelegenheiten.

Die  im  §.  22  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838  erwähnte  Revision  einer  im
Bau  vollendeten  Eisenbahn-Anlage  ist  von  Kommissarien  der  betreffenden  Königl.
Regierung  und  von  den  Eisenbahn-Kommissarien  gemeinschaftlich  vorzunehmen.  Auf
Grund  des  gemeinschaftlichen  Gutachtens  hat  die  Regierung  über  die  Zulässigkeit  der
Betriebs-Eröffnung  zu  befinden.

#§.  2.  In  Angelegenbeiten,  bei  welchen  das  Ressort  der  Königl.  Regierung  und
das  des  Eisenbahn-Kommissariats  sich  berührt,  wie  bei  der  Prüfung  des  Bauprojekts
und  der  Untersuchung  von  Unglücksfällen  und  Vergehen,  bei  der  Ausübung  der  Disziolinar=
  Strafgewalt  gegen  Bahn-Polizei-Beamte,  haben  beide  Behörden  sich  mit
einander  zu  benehmen?).  Bei  Unglücksfällen  und  Vergehen  gegen  die  zur  Sicherung
der  Eisenbahnen  und  des  Betriebes  auf  denselben  bestehenden  Polizei=  und  Criminal-Gesetze,
  hat  jedoch  das  Eisenbahn-Kommissariat  die  nächste  Pflicht,  für  die  Aufnahme
des  Thatbestandes  Sorge  zu  tragen.

Den  Berichten  der  Königl.  Regierungen  an  die  vorgesetzten  Ministerien  in
Angelegenheiten,  die  das  beiderseitige  Ressort  berühren,  ist  die  Aeußerung  oder  das
Gutachten  des  Kommissariats  jederzeit  beizufügen?).

#§.  3.  Alle  Verfügungen  der  Königl.  Regierungen  an  die  Vorstände  der  Eisenbahn-Gesellschaften
  sind  an  das  Eisenbahn-Kommissariat  zu  adressiren,  wie  auch  umgekehrt
  alle  Berichte  der  Vorstände  an  die  Königl.  Regierungen  durch  das  Kommissariat
an  diese  gelangen.  «

§.  4.  In  den  Kompetenz-Verhältnissen  der  Königl.  Regierungen  und  der  Königl.
Eisenbahn-Kommissariate,  den  Ministerien  und  den  Königl.  Ober-Präsidien  gegenüber,
wird  durch  diese  Verfügung  nichts  geändert.

 

Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs-Eisenbahn-Amtes.
Vom  27.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  164).

§.  1  Unter  dem  Namen  „Reichs-Eisenbahn-Amt"“  wird  eine  ständige
Centralbehörde  eingerichtet,  welche  aus  einem  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen
  Zahl  von  Räthen  besteht  und  ihren  Sitz  in  Berlin  hat.

Auch  können  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  Reichs-Eisenbahn-Kommissare
bestellt  werden,  welche  vom  Reichs-Eisenbahn-Amt  ihre  Instruktionen  empfangen.

§.  2.  Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes,
sowie  die  Reichs-Eisenbahn-Kommissare  werden  vom  Kaiser,  die  Subaltern=  und
Unterbeamten  werden  vom  Reichskanzler  ernannt.

Auf  den  Vorsitzenden  finden  die  Vorschriften  des  §.  25  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873,  Anwendung.

Personen,  welche  bei  der  Verwaltung  einer  deutschen  Eisenbahn  betheiligt
sind,  können  keinerlei  Thätigkeit  bei  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  oder  als  Reichs-Eisenbahn-Kommissare
  ausüben.

1)  Desgleichen  die  polizeiliche  Prüfung  und  Beaufsichtigung  der  Lokomotiven,
resp.  die  Genehmigung  zu  ihrer  Benutzung,  Res.  8.  Jan.  1849  (M.  Bl.  S.  25)

*)  Eine  Kommunikation  zwischen  der  Regierung  und  dem  Eisenbahn-Kommissariat
ist  nur  erforderlich  in  solchen  Fällen,  welche  ein  Einschreiten  der  Landespolizeibehörde
erheischen,  resp.  von  landespolizeilichem  Interesse  sind.  Dagegen  erscheint  es  schon
zur  Wahrung  des  landespolizeilichen  Interesses  geboten,  daß  alle  Unglücksfälle,  Vergehen
  und  Verbrechen,  welche  sich  innerhalb  des  Eisenbahngebietes  ereignen,  durch  die
Bahnpolizei  der  betreffenden  Ortspolizeibehörde  mitgetheilt  werden,  Res.  17.  Okt.
1865  (M.  Bl.  S.  285).

3)  Diese  Bestimmung  und  die  in  §.  3  find  den  beir.  Behörden  durch  Res.
30.  Juni  1869  (M.  Bl.  S.  158)  von  Neuem  eingeschärft  worden.
        <pb n="1137" />
        1126  Abschnitt  XXII.  Bezirks=  und  Landes-Eisenbahnräthe.

§.  3.  Vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  5  Nr.  4  führt  das  Reichs.
Eisenbabn  unt  seine  Geschäfte  unter  Verantwortlichkeit  und  nach  den  Anweisungen
es  Reichskanzlers.

8.  4.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  hat  innerhalb  der  durch  die  Verfassung
bestimmten  Zuständigkeit  des  Reichs:  1.  das  Aufsichtsrecht  über  das  Eisenbahnwesen
  )  wahrzunehmen;  2.  für  die  Ausführung  der  in  der  Reichsverfassung
enthaltenen  Bestimmungen,  sowie  der  sonstigen  auf  das  Eisenbahnwesen  bezüglichen
  Gesetze  und  verfassungsmäßigen  Vorschriften  Sorge  zu  tragen;  3.  auf
Abstellung  der  in  Hinsicht  auf  das  Eisenbahnwesen  hervortretenden  Mängel
und  Mißstände  hinzuwirken.  Z  #„  47*

Dasselbe  ist  berechtigt,  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  über  alle  Einrichtungen
  und  Maßregeln  von  den  Eisenbahnverwaltungen  Auskunft  zu  erfordern
oder  nach  Befinden  durch  persönliche  Kenntnißnahme  sich  zu  unterrichten  und
hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

§.  5.  Bis  zum  Erlaß  eines  Reichs-Eisenbahn-Gesetzes  gelten  folgende
Vorschriften:  Z  «

1.  In  Bezug  auf  die  Privateisenbahnen  stehen  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte
zur  Durchführung  seiner  Verfügungen  dieselben  Befugnisse  zu,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  der  betreffenden  Bundesstaaten  beigelegt  sind.  Werden  zu  diesem
Zwecke  Zwangsmaßregeln  erforderlich,  so  sind  die  Eisenbahn-Aufsichtsbehörden
der  einzelnen  Bundesstaaten  gehalten,  den  deshalb  an  sie  ergehenden  Requisitionen
  zu  entsprechen.  #„  „

2.  Staats-Eisenbahnverwaltungen  sind  nöthigenfalls  zur  Erfüllung  der
ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  im  verfassungsmäßigen  Wege  (Art.  8  Nr.  3,
Art.  17  und  Art.  19  der  Reichsverfassung)  anzuhalten.

3.  Den  Reichs-Eisenbahnen  gegenüber  wird  der  Reichskanzler  die  Verfügungen
  des  Reichs-Eisenbahn-Amtes  zum  Vollzuge  bringen.

4.  Wird  gegen  eine  von  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  verfügte  Maßregel
Gegenvorstellung  erhoben  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  jene  Maßregel  in
den  Gesetzen  und  rechtsgültigen  Vorschriften  nicht  begründet  sei,  so  hat  das
durch  Zuziehung  von  richterlichen  Beamten  zu  verstärkende  Reichs-Eisenbahn-Amt
  über  die  Gegenvorstellung  immer  selbständig  und  unter  gigener  Verantwortlichkeit
  in  kollegialer  Berathung  und  Beschlußfassung  zu  befinden.  Zu
diesem  Zwecke  wird  der  Bundesrath  ein  Regulativ  erlassen  ?),  welches  den
kollegialen  Geschäftsgang  ordnet  und  die  hierbei  dem  Präsidenten  zustehenden
Befugnisse  regelt.

 

 

Gesetz,  betr.  die  Einsetzung  von  Bezirkseisenbahnräthen?)  und  eines
Landeseisenbahnrathes  für  die  Staatseiseubahnverwaltung.
Vom  1.  Juni  1882  (G.  S.  S.  313).

§.  1.  Zu  beiräthlicher  Mitwirkung  in  Eisenbahnverkehrsfragen  (§88§.  6,  14)
werden  bei  den  für  Rechnung  des  Staates  verwalteten  Eisenbahnen  errichtet:
a)  Bezirkseisenbahnräthe  als  Beiräthe  der  Staatseisenbahndirektionen;

b)  ein  Landeseisenbahnrath  als  Beirath  der  Centralverwaltung  der  Staatseisenbahnen.

§.  2.  Für  den  Bezirk  einer  jeden  Staatseisenbahndirektion  wird  ein  Bezirkseisenbahnrath
  errichtet.  Auf  Anordnung  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten,  für  Handel  und  Gewerbe  und  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten  kann  jedoch  ausnahmsweise  statt  dessen  der  Bezirkseisenbahnrath  für
mehrere  Staatseisenbahndirektions-Bezirke  errichtet  werden.

 

1)  Nicht  über  das  Straßenbahnwesen,  E.  Crim.  XII.  205.

2)  Geschehen  am  13.  März  1876  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  197).

2)  Res.  20.  Dez.  1882  (M.  Bl.  1883  S.  14),  betr.  Zahl,  Zusammensetzung
und  Wahl  der  Bezirkseisenbahnräthe.
        <pb n="1138" />
        Abschnitt  XXII.  Bezirks-  und  Landes-Eisenbahnräthe.  1127

S§.  3.  Die  Bezirkseisenbahnräthe  werden  aus  Vertretern  des  Handelsstandes,
  der  Industrie,  der  Land=  und  Forstwirthschaft  zusammengesetzt.

Die  Mitglteder,  sowie  die  im  Falle  der  Behinderung  von  Mitgliedern  eintretenden
  Stellvertreter  werden  von  den  Handelskammern,  kaufmännischen  Korporationen
  und  den  landwirthschaftlichen  Provinzialvereinen  (Centralbezirksvereinen),
  sowie  von  anderen,  durch  die  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  für
Handel  und  Gewerbe  und  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  zu  bestimmenden
  Korporationen  und  Vereinen  auf  drei  Jahre  gewählt.

Die  Zahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter,  sowie  deren  Vertheilung  auf
die  verschiedenen  Interessentenkreise  bestimmen  die  Minister  der  öffentlichen
Arbetten,  für  Handel  und  Gewerbe  und  für  Landwirthschaft,  Domänen  und
Forsten.

§.  4.  Wo  der  Bezirk  einer  Staatseisenbahndirektion  außerpreußisches  Gebiet
  —  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  —  umfaßt,  können  auf  den  Wunsch
der  betheiligten  wirthschaftlichen  Kreise  unter  Zustimmung  der  betreffenden  Regierung
  auch  aus  diesem  Gebiet  Vertreter  des  Handelsstandes,  der  Industrie
oder  der  Land=  und  Forstwirthschaft  zur  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
des  Bezirkseisenbahnrathes  zugelassen  werden.  Die  Anzahl  derselben  und  die
Art  ihrer  Einladung  bestimmt  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

§.  5.  Jeder  Bezirkseisenbahnrath  kann  zur  Vorbereitung  seiner  Berathungen
einen  ständigen  Ausschuß  aus  seiner  Mitte  bestellen.

§.  6.  Der  Bezirkseisenbahnrath  ist  von  der  betreffenden  Staatseisenbahndirektion
  in  allen  die  Verkehrsinteressen  des  Bezirks  oder  einzelner
Distrikte  desselben  berührenden  wichtigen  Fragen  zu  hören.  Nameutlich  gilt
dies  von  wichtigeren  Maßregeln  bei  der  Feststellung  oder  Abänderung  der  Fahrpläne
  und  der  Tarife.

Der  Bezirkseisenbahnrath  kann  in  Angelegenheiten  der  vorbezeichneten  Art
auch  selbständig  Anträge  an  die  Staatseisenbahndirektion  richten  und  von  dieser
Auskunft  verlangen.

Wenn  die  Eisenbahndirektion  wegen  Gefahr  im  Verzuge  ohne  vorherige
Anhörung  des  Bezirkseisenbahnrathes  wichtigere  zur  Beirathszuständigkeit  des
letzteren  gehörige  Maßregeln  getroffen  hat,  so  muß  sie  hiervon  dem  ständigen
Ausschusse  (§.5)  und  dem  Bezirkseisenbahnrathe  bei  deren  nächstem  Zusammentritt
  Mittheilung  machen.

§.  7.  Der  Geschäftsgang  des  Bezirkseisenbahnrathes  und  des  Ausschusses,
sowie  die  Organisation  des  letzteren  wird  durch  ein  von  dem  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  zu  genehmigendes  Regulativ,  welches  der  Bezirkseisenbahnrath
  entwirft,  geordnet.

Das  Regulativ  hat  auch  die  erforderlichen  Bestimmungen  über  den  Vorsitz
im  Bezirkseisenbahnrath  und  Ausschuß,  sowie  über  die  periodischen  Sitzungen
des  ersteren  zu  treffen.

Es  muß  eine  wenigstens  zweimal  im  Jahre  stattfindende  Zusammenberufung
des  Bezirkseisenbahnrathes  anordnen.

8.  8.  Den  Sitzungen  des  Bezirkseisenbahnrathes  können  auf  Einladung
des  Präsidenten  der  Staatseisenbahndirektion  auch  Vertreter  anderer  Eisenbahnverwaltungen
  oder  Staatsbehörden  beiwohnen.

§.  9.  Erachtet  der  Bezirkseisenbahnrath  bei  seiner  Beschlußfassung  Vorerhebungen
  für  erforderlich,  so  erfolgen  dieselben  durch  die  betreffende  Staatseisen
  bahndirektion.

8.  10.  Der  Landeseisenbahnrath  besteht:
a)  aus  einem  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter;
dieselben  werden  vom  Könige  und  zwar  auf  die  Dauer  von  drei
Jahren  ernannt;  4#

b)  aus  drei  von  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten,
drei  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  zwei  von  dem  Minister
der  Finanzen,  sowie  zwei  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
für  die  Dauer  von  drei  Jahren  berufenen  Mitgliedern,  nebst  einer  gleichen
Anzahl  von  Stellvertretern;

ausgeschlossen  sind  unmittelbare  Staatsbeamte;
        <pb n="1139" />
        1128  Abschnitt  XXII.  Bezirks=  und  Landes-Eisenbahnräthe.

Tc)  aus  je  einem  Mitgliede  für  den  Regierungsbezirk  Kassel,  den  Regierungsbezirk
  Wiesbaden,  die  Stadt  Berlin  und  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.
aus  je  zwei  Mitgliedern  für  die  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen.
Pommern,  Brandenburg,  Posen,  Schleswig-Holstein,  Hannover;  "
aus  je  drei  Mitgliedern  für  die  Provinzen  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen
  und  die  Rheinprovinz,
nebst  einer  gleichen  Anzahl  von  Stellvertretern.
Dieselben  werden  durch  die  Bezirkseisenbahnräthe  aus  den  Kreisen  der
Land=  und  Forstwirthschaft,  der  Industrie  oder  des  Handelsstandes
innerhalb  der  Provinz  beziehungsweise  des  Regierungsbezirks  oder  der
Stadt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählt,  nach  Maßgabe  eines
durch  Königliche  Verordnung  festgestellten  Vertheilungsplanes  #.

§.  11.  Dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  bleibt  es  vorbehalten,  in
geeigneten  Fällen  Spezialsachverständige  bei  den  Berathungen  behufs  Auskunftertheilung
  zuzuziehen.

§.  12.  Aus  seiner  Mitte  bestellt  der  Landeseisenbahnrath  einen  ständigen
Ausschuß  zur  Vorbereitung  seiner  Berathungen.

§.  13.  Der  Ausschuß  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Landeseisenbahnrathes
  oder  dessen  Stellvertreter  (S.  10  Litt.  a),  und  vier  von  dem  Landeseisenbahnrathe
  aus  seiner  Mitte  erwählten  Mitgliedern  und  vier  Stellvertretern.

§.  14.  Dem  Landeseisenbahnrath  sind  zur  Aeußerung  vorzulegen:

1.  die  dem  Entwurf  des  Staatshaushalts-Etats  beizufügende  Uebersicht  der

Normaltransportgebühren  für  Personen  und  Güter;

2.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Anwendung  der  Tarise  (allgemeine

  Tarifvorschriften  nebst  Güterklassifikation);

3.  die  Anordnungen  wegen  Zulassung  oder  Versagung  von  Ausnahme=  und

Differentialtarifen  (unregelmäßig  gebildeten  Tarifen):
4.  Anträge  auf  allgemeine  Aenderungen  der  Betriebs=  und  Bahnpolizei-Reglements,
  soweit  sie  nicht  technische  Bestimmungen  betreffen.

Auch  hat  der  Landeseisenbahnrath  in  allen  wichtigeren,  das  öffentliche  Verkehrswesen
  der  Eisenbahnen  berührenden  Fragen  auf  Verlangen  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  sein  Gutachten  zu  erstatten.

Der  Landeseisenbahnrath  kann  in  Angelegenheiten  der  vorbezeichneten  Art
auch  selbständige  Anträge  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  richten  und
von  diesem  Auskunft  verlangen.

§.  15.  Der  Landeseisenbahnrath  wird  pon  dem  Minister  der  öffentlichen
künheiten  nach  Bedürfniß,  mindestens  aber  zweimal  im  Jahre,  nach  Berlin

erufen.

Die  Tagesordnung  für  die  Sitzungen,  insoweit  dieselbe  Gegenstände  der
im  !  14  bezeichneten  Art  umfaßt,  ist  mindestens  acht  Tage  vorher  von  dem
Vorsitzenden  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  16.  Die  von  der  Staatsregierung  bei  Gefahr  im  Verzuge  ohne  vorherige
  Anhörung  des  Landeseisenbahnrathes  in  Angelegenheiten  der  im  §.  14
bezeichneten  Art  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Ausschusse  und  dem  Landeseisenbahnrathe
  bei  dem  nächsten  Zusammentritt  mitzutheilen.

§.  17.  Der  Geschäftsgang  in  den  Sitzungen  des  Landeseisenbahnrathes
wird  durch  ein  von  diesem  zu  entwerfendes  und  von  dem  Staatsministerium
zu  genehmigendes  Regulativ  geordnet.

Der  Ausschuß  regelt  seine  Geschäftsordnung  selbständig.

§.  18.  Erachtet  der  Landeseisenbahnrath  oder  der  Ausschuß  Vorerhebungen
  für  erforderlich,  so  erfolgen  dieselben  durch  den  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten.  *•

§.  19.  Die  Verhandlungen  des  Landesecisenbahnrathes  werden  von  dem
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  unter  Beifügung  einer  übersichtlichen  Darstellung
  des  Ergebnisses  und  der  darauf  getroffenen  Entscheidungen  ebenso  wie
die  Normaltransportgebühren  für  Personen  und  Güter  dem  Landtage  regelmäßig
  mitgetheilt.  .-§.

  20.  Unbeschadet  der  dem  Reiche  verfassungsmäßig  zustehenden  Ein-1)

  Vd.  31.  Dez.  1894  (G.  S.  1895  S.  1),  betr.  Wahl  des  Landeseisenbahnraths.
        <pb n="1140" />
        Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  1129

wirkung  auf  das  Eisenbahntarifwesen  können  Erhöhungen  der  für  die  einzelnen
Klassen  des  Gütertarifschemas  zur  Zeit  der  Publikation  dieses  Gesetzes  bestehenden
  Normal-(Maximal-)  Transportgebühren,  soweit  sie  nicht  zum  Zwecke
der  Herstellung  der  Gleichmäßigkeit  der  Tarife  oder  in  Folge  von  Aenderungen
des  Tarifschemas  vorgenommen  werden,  nur  durch  Gesetz  erfolgen.

§.  21.  Die  Mitglieder  des  Landeseisenbahnrathes  und  die  seitens  des
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  zugezogenen  Sachverständigen  (§.  11)  erhalten
für  die  Reise  nach  und  von  dem  Orte  der  Sitzung,  sowie  für  die  Dauer  der
Sitzung  täglich  je  15  Mark,  soweit  dieselben  nicht  schon  anderweit  Diäten  aus
der  Staatskasse  beziehen.  ·

Auch  erhalten  dieselben  sowie  auch  die  Mitglieder  der  Bezirkseisenbahnräthe
behufs  Theilnahme  an  der  Sitzung  freie  Fahrt  in  beliebiger  Wagenklasse  für
die  Reisen  nach  und  von  dem  Orte  der  Sitzung.  ·

§.  22.  Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  des  Bezirkseisenbahnrathes,
oder  des  Landeseisenbahnrathes  (§.  10  Litt.  b  und  c)  eintretende  Umstand,
durch  welchen  dasselbe  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  dauernd  oder  auf
Zeit  unfähig  wird,  ebenso  wie  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen
  solcher  Mitglieder,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.

Scheidet  aus  dieser  Veranlassung  oder  durch  Tod  oder  Verzicht  ein  Mitglied
  vor  Ablauf  der  Periode,  für  welche  dasselbe  gewählt  oder  berufen  ist,
aus,  so  ist  für  den  Rest  der  Pertode  ein  neues  Mitglied  zu  wählen  beziehungsweise
  zu  berufen.

 

Gesetz  über  Kleinbahnen  und  privatanschlußbahnen.
Vom  28.  Juli  1892  (G.  S.  S.  225)  0.

II  Kleinbahnen.

5.  12).  Kleinbahnen  sind  die  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Eisenbahnen,
  welche  wegen  ihrer  geringen  Bedeutung  für  den  allgemeinen  Eisenbahnverkehr
  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
1838  (G.  S.  S.  505)  nicht  unterliegen.

Insbesondere  sind  Kleinbahnen  der  Regel  nach  solche  Bahnen,  welche  hauptsächlich
  den  örtlichen  Verkehr  innerhalb  eines  Gemeindebezirks  oder  benachbarter
Gemeindebezirke  vermitteln,  sowie  Bahnen,  welche  nicht  mit  Lokomotiven  betrieben
  werden.

Ob  die  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  vom  3.  November
1838  vorliegt,  entscheidet  auf  Anrufen  der  Betheiligten  das  Staatsministerium.

§.  2.  Zur  Herstellung  und  zum  Betriebe  einer  Kleinbahn  bedarf  es  der
Genehmigung  der  zuständigen  Behörde.  Dasselbe  gilt  für  wesentliche  Erweiterungen
  oder  sonstige  wesentliche  Aenderungen  des  Unternehmens,  der  Anlage
oder  des  Betriebes.  Diese  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  die  Erweiterung

1)  Kommentar  von  Gleim,  2.  Aufl.  Berlin  1895.

Kleinbahnen,  deren  Unternehmer  verpflichtet  ist,  für  die  Dauer  der  ihm  ertheilten
Genehmigung  das  Unternehmen  zu  betreiben,  bilden  ebenso,  wie  Privateisenbahnen
die  dem  Ges.  3.  Nov.  1838  (G.  S.  S.  505)  unterliegen,  mit  den  dem  Bahnunternehmen
  gewidmeten  Vermögenswerthen  als  Bahneinheiten  einen  Gegenstand  des  unbeweglichen
  Vermögens.  §.  1  Ges.  19.  Aug.  1895  (G.  S.  S.  499),  betr.  Pfandrecht
  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben.
Für  die  erforderlichen  Eintragungen  dienen  Bahngrundbücher.  Vergl.  über  deren
Einrichtung  Res.  19.  Sevt.  1895  (J.  M  Bl.  S.  286).  Durch  Ges.  8.  April  1895
(G.  S.  S.  91)  ist  zur  Förderung  des  Kleinbahnwesens  ein  Fonds  von  5  Millionen
Mark  gegründet.  Die  für  die  Bewilligung  von  Staatsbeihülfen  hieraus  maßgebenden
Boraussetzungen  enthält  Res.  25.  April  1895  (M.  Bl.  S.  128)

:)  Ausf.  Anw.  22.  Aug.  1892  (M.  Bl.  S.  328).  Ueber  die  Behandlung  der
Anträge  auf  Genehmigung  durch  die  zuständige  Behörde,  insbesondere  die  Anzeige  an
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  vergl.  Anw.  zu  §.  1.
        <pb n="1141" />
        1130  Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.

oder  Aenderung  die  Unterordnung  des  Unternehmens  unter  das  Gesetz  vom
3.  November  1838  bedingt  7.
§.  3.  Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  zuständig?):
1.  wenn  der  Betrieb  ganz  oder  theilweise  mit  Maschinenkraft  beabsichtigt
wird:  der  Regierungs-Präsident,  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Polizei-Präsident,
  im  Einvernehmen  mit  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  bezeichneten  Eisenbahnbehörde;
2.  in  allen  übrigen  Fällen,  und  zwar:  !ê§s2m1
a)  sofern  Kunststraßen,  welche  nicht  als  städtische  Straßen  in  der  Unterhaltung
  und  Verwaltung  von  Stadtkreisen  stehen,  benutzt  oder  von  der
Bahn  mehrere  Kreise  oder  nicht  preußische  Landestheile  berührt  werden
sollen:  der  Regierungs-Präsident,  im  ersten  Falle  für  den  Stadtkreis
Berlin  der  Polizei-Präsident  ?),  "

b)  sofern  mehrere  Polizeibezirke  desselben  Landkreises  berührt  werden:
der  Landrath,  Z

e)  sofern  das  Unternehmen  innerhalb  eines  Polizeibezirks  verbleibt:  die
Orts-Polizeibehörde.  Z

Wenn  die  zum  Betriebe  mit  Maschinenkraft  einzurichtende  Bahn  die  Bezirke
  mehrerer  Landes-Polizeibehörden  berührt,  oder  in  dem  Falle  der  Nr.  2a
die  betreffenden  Kreise  nicht  in  demselben  Regierungsbezirk  liegen,  bezeichnet  der
Ober-Präsident,  falls  jedoch  die  Landes-Polizeibezirke  bezw.  Kreise  verschiedenen
Provinzen  angehören,  oder  Berlin  betheiligt  ist,  der  Minister  der  öffentlichen
Uhöten  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  die  zuständige

ehörde.

Die  Zuständigkeit  zur  Genehmigung  von  wesentlichen  Erweiterungen  oder
sonstigen  wesentlichen  Aenderungen  des  Unternehmens,  der  Anlage  und  des
Betriebes  regelt  sich  so,  als  ob  das  Unternehmen  in  der  nunmehr  geplanten
Art  neu  zu  genehmigen  wäre.  Jedoch  bleibt  zur  Genehmigung  von  Aenderungen
des  Betriebes  der  in  Absatz  1  Nr.  1  erwähnten  Unternehmungen  diejenige
Behörde  zuständig,  welche  die  Genehmigung  zum  Bau  und  Betriebe  ertheilt  hat.

§.  4.  Die  Genehmigung  wird  auf  Grund  vorgängiger  polizeilicher  Prüfung
ertheilt.  Diese  Prüfung  beschränkt  sich  auf!):

1.  die  betriebssichere  Beschaffenheit  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel,

2.  den  Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und  des  Betriebes,

3.  die  technische  Befähigung  und  Zuverlässigkeit  der  in  dem  äußeren  Betriebsdienste

  anzustellenden  Bediensteten  3),
4.  die  Wahrung  der  Interessen  des  öffentlichen  Verkehrs.

§.  5.  Dem  Antrage  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  sind  die  zur  Be- 



1)  Ist  der  Unternehmer  ein  Ausländer,  so  ist  bei  der  Genehmigung  vorzuschreiben,
daß  er  im  Inlande  Domizil  mit  der  Wirkung  zu  nehmen  hat,  daß  er  von  ihm  aus
Verträge  abschließt  und  dort  Recht  zu  nehmen  hat,  Anw.  zu  §.  2.

2:)  Die  Kosten  der  Prüfung  trägt  der  Unternehmer  (Anw.  Nr.  2  zu  §.  3);  auch
die  Kosten  der  Bekanntmachung  der  Genehmigung  von  Kleinbahnen  oder  Privat.
anschlußbahnen  im  Amtsblatt,  Res.  30.  Sept.  1893  (M.  Bl.  S.  254);  dagegen  nicht
die  Kosten,  die  im  Genehmigungs-  und  Planfeststellungsverfahren  durch  Reisen  von
Regierungskommissarien  entstehen,  falls  sie  nicht  durch  Schuld  des  Unternehmers
(Vereitelung  von  Terminen  2c.)  verursacht  sind,  Res.  17.  Mai  1894  (M.  Bl.  S.  90).

2)  Auch  bezüglich  der  Kreise  Teltow  und  Niederbarnim,  soweit  bei  den  Bahnen
Berlin  betheiligt  ist,  Res.  2.  Okt.  1892  (E.  V.  Bl.  S.  290),  sowie  des  Stadtkreises
Charlottenburg,  soweit  dieser  von  Kleinbahnen  2c.  in  den  Kreisen  Teltow  und  Niederbarnim
  berührt  wird,  Res.  2.  März  1893  (M.  Bl  S.  72).

4)  Vergl.  Ausf.  Anw.  zu  §.  4.  Von  der  Anlegung  von  Schutzstreifen  kann,
abgesehen  von  besonders  wichtigen  Fällen  Abstand  genommen  werden,  wenn  entsprechende
  Eimichtungen  gegen  Auswurf  aus  dem  Aschenkasten  der  Lokomotiven  sicher
gestellt  sind,  Res.  13.  Dez.  1893  (M.  Bl.  S.  268).

5)  Die  Uniformirung  der  Bediensteten  kann  nur  im  Interesse  ihrer  Erkennbarkeit
verlangt  werden,  d.  h.  soweit  sie  zum  Verkehr  mit  dem  Publikum  berufen  sind,  Res.
25.  Juli  1893  bei  Gleim  S.  64.
        <pb n="1142" />
        Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  1181

urtheilung  des  Unternehmens  in  technischer  und  finanzieller  Hinsicht  erforderlichen
  Unterlagen,  insbesondere  ein  Bauplan,  beizufügen).

§.  6.  Soweit  ein  öffentlicher  Weg  benutzt  werden  soll,  hat  der  Unternehmer
die  Zustimmung  der  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  zur  Unterhaltung  des
Weges  Verpflichteten  beizubringen.

Der  Unternehmer  ist  mangels  anderweiter  Vereinbarung  zur  Unterhaltung
und  Wiederherstellung  des  benutzten  Wegetheils  verpflichtet  und  hat  für  diese
Verpflichtung  Sicherheit  zu  bestellen.  .  .

Die  Unterhaltungspflichtigen  (Absatz  1)  können  für  die  Benutzung  des
Weges  ein  angemessenes  Entgelt  beanspruchen,  ingleichen  sich  den  Erwerb  der
Bahn  im  ganzen  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  gegen  angemessene  Schadloshaltung
  des  Unternehmers  vorbehalten.  *  »

§.  7.  Die  Zustimmung  der  Unterhaltungspflichtigen  kann  ergänzt  werden:

soweit  eine  Provinz  oder  ein  den  Provinzen  gleichstehender  Kommunalverband
  betheiligt  ist,  durch  Beschluß  des  Provinzialraths,  wogegen  die
Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zulässig  ist;

soweit  eine  Stadtgemeinde  oder  ein  Kreis  betheiligt  ist  oder  es  sich
um  einen  mehrere  Kreise  berührenden  Weg  handelt,  durch  Beschluß  des
Bezirksausschusses,  im  übrigen  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.

Durch  den  Ergänzungsbeschluß  wird  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges?
zugleich  über  die  nach  F.  6  an  den  Unternehmer  gestellten  Ansprüche  entschieden.

§.  8.  Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  die  zuständige  Wege-Polizeibehörde
  und,  wenn  die  Eisenbahnanlage  sich  dem  Bereiche  einer  Festung  nähert,
die  zuständige  Festungsbehörde  zu  hören.  In  diesem  Falle  darf  die  Genehmigung
  nur  im  Einverständniß  mit  der  Festungsbehörde  erheilt  werden  #3).

Wenn  die  Bahn  sich  dem  Bereiche  einer  Reichs-Telegraphenanlage")  nähert,
so  ist  die  zuständige  Telegraphenbehörde  vor  der  Genehmigung  zu  hören.

Soll  das  Geleis  einer  dem  Gesetz  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
vom  3.  November  1838  unterworfenen  Eisenbahn  gekreuzt  werden,  so  darf  auch
in  den  Fällen,  in  denen  die  Eisenbahnbehörde  im  übrigen  nicht  mitwirkt  (§.  3),
die  Genehmigung  nur  im  Einverständniß  mit  der  letzteren  ertheilt  werden.

1)  Die  nähere  Bezeichnung  der  Unterlagen  ist  in  Ausf.  Anw.  zu  §.  5  enthalten.
Die  für  die  technischen  Vorarbeiten  erforderlichen  Kopien  und  Handzeichnungen  sind
im  Katasterbüreau  der  Regierungen  und  bei  den  Katasterämtern  stets  mit  thunlichster
Beschlennigung  anzufertigen.  Auch  kann,  wenn  die  Verhältnisse  es  gestatten  und
gegen  die  Person  des  Zeichners  Bedenken  nicht  obwalten,  dem  Unternehmer  gestattet
werden,  Handzeichnungen  auf  durchsichtigem  Stoffe  von  den  Gemarkungs=  und  Reinkarten
  in  den  Geschäftsräumen  der  Katasterverwaltung  gegen  die  tarifmäßigen  Gebühren
  zu  entnehmen,  Res.  15.  Jan.  1894  (Zeitsch.  f.  Kleinb.  1894  S.  145).

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Vornahme  von  Vorarbeiten  für  Kleinbahnen
gemäß  §.  5  Enteignungsges.  11.  Juni  1874  bedarf  es  der  Feststellung,  daß  die
Bahn  als  Kleinbahn  zuzulassen  ist,  und  daß  von  Seiten  der  allgemeinen  Staats=  und
Verkehrsinteressen  Bedenken  nicht  geltend  zu  machen  sind.  Das  Vorhandensein  der
Voraussetzungen  ist  im  Falle  des  §.  3,  1  vom  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zu
prüfen  und  diesem  zweckmäßig  mit  dem  Berichte  über  Anerkenpung  einer  Bahn  als
Kleinbahn  hierüber  Vorlage  zu  machen,  bezw.  hiermit  jener  Bericht  zu  verbinden,  Res.
13.  Jan.  1896  (M.  Bl.  S.  14).

2)  Ebensowenig  stehen  dagegen  dem  Unternehmer  oder  dem  Unterhaltungspflichtigen
  Rechtsmittel  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu,  E.  O.  V.  XXIX.  402.

")  Die  dem  Antrage  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  in  technischer  Hinsicht
beizufügenden  Unterlagen  (Ausf.  Anw.  22.  Aug.  1392  zu  §.  5)  sind,  wenn  Bahnen
(gleichgültig  ob  mit  mechanischen  Motoren  oder  mit  Pferden  zu  betreibende)  in
Festungen  angelegt  werden  bezw.  sich  den  äußersten  Werken  von  Festungen  im  Ganzen
oder  auch  nur  mit  Theilen  bis  auf  etwa  15  km  nähern  sollen,  vor  Ertheilung  der
Genehmigung  der  Festungsbehörde  vorzulegen.  Zur  Genehmigung  bedarf  es  des  Einverständnisses
  dieser  Behörde,  Ausf.  Anw.  19.  Nov.  1892  (M.  Bl.  S.  335).

*)  Auch  einer  Fernsprechanlage,  Ges.  G.  April  1892  (R.  G.  Bl.  S.  467)  §F.  1.
Es  ist  deshalb  mit  der  zuständigen  Oberpostdirektion  in  Verbindung  zu  treten,  Anw.

zu  §.  8.
        <pb n="1143" />
        1132  Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatauschlußbahnen.

§.  9.  Außer  den  durch  die  polizeilichen  Rücksichten  (S.  4)  gebotenen  Verpflichtungen
  sind  in  der  Genehmigung  zugleich  diejenigen  zu  bestimmen,  welchen
der  Unternehmer  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  1)  und  der  Reichs-Postverwaltung
  in  Gemäßheit  des  §.  42  zu  genügen  hat.

¾l7  10.  Bei  der  Genehmigung  von  Bahnen,  auf  welchen  die  Beförderung
von  Gütern  stattfinden  soll,  kann  vorbehalten  werden,  den  Unternehmer  jederzeit
zur  Gestattung  der  Einführung  von  Anschlußgeleisen  für  den  Privatverkehr  an- 



)  Bei  allen  für  den  Maschinenbetrieb  eingerichteten  Bahnen  sind  im  Interesse  der
Landesvertheidigung  folgende  Bestimmungen  bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung  zu

beachten:
ch  I.  Geleise.

a)  Es  sind  außer  der  Normalspur  nur  Spurweiten  von  0,600,  0.750  und
1,000  m  zuzulassen.

b)  Sofern  Querschwellenoberbau  angewendet  wird,  soll  das  Mindestgewicht
der  Schienen  9,5  kg  auf  das  Meter  betragen.

c)  Bei  einer  Spurweite  von  0,600  m  soll  der  kleinste  Krümmungshalbmesser
30  m  betragen.

d)  Die  lichte  Weite  der  Spurrinnen  bei  Weichen,  Kreuzungen,  Ueberwegen  u.  s.  w.
soll  nicht  unter  0,035  m  betragen.

Die  Bestimmungen  unter  c  und  d  gelten  nicht  für  Straßenbahnen.

II.  Rollendes  Material.

a)  Für  Bahnen  mit  einer  Spurweite  von  0,600  m  sollen  Lokomotiven  und
Wagen  derartig  gebaut  sein,  daß  sie  Krümmungen  von  30  m  Halbmesser  anstandslos
durchfahren  können.

b)  Es  sind  nur  einflanschige  Räder  zu  verwenden.

c)  Die  Betriebsmittel  der  Bahnen  mit  0,600  m  Spurweite  sollen  centrale
Buffer  in  einer  Höhe  von  0,300  bis  0,340  m  über  Schienenoberkante  erhalten.

d)  Das  Ladegewicht  der  Wagen,  in  Kilogramm  ausgedrückt,  soll  durch  500
theilbar  sein.

III.  Bahnhofseinrichtungen.

Sofern  die  Kleinbahnen  an  andere  Bahnen  anschließen  und  ein  Uebergang  der

Wagen  nicht  angängig  ist,  sind  zweckentsprechende  Vorrichtungen  zum  Umladen  herustellen.

*  Sofern  es  sich  lediglich  um  die  Erweiterung  eines  bestehenden  Bahnunternehmens
handelt,  kann  die  Beibehaltung  der  bisherigen  Spurweite  und  des  bisherigen  Schienengewichts
  für  die  Erweiterungsstrecke  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  beides  den
Bestimmungen  zu  Ia  und  b  nicht  entspricht.

Falls  im  Uebrigen  ausnahmsweise  aus  besonderen  Gründen  eine  Abweichung  von
den  vorstehenden  Bestimmungen  für  nothwendig  erachtet  werden  sollte,  ist  an  mich,
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  behufs  der  im  Einverständniß  mit  dem  Herrn
Kriegs-Minister  zu  treffenden  Entscheidung  Bericht  zu  erstatten.

Bezüglich  aller  Kleinbahnen,  welche  ganz  oder  theilweise  in  Kreisen,  welche  an
einen  nicht  zum  Deutschen  Reich  gehörigen  Staat  grenzen,  oder  in  einem  Gelände,
welches  seiner  besonderen,  militärischen  Bedeutung  wegen  den  Grenzkreisen  gleichzustellen
  ist,  liegen,  ist  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  dem  Herrn  Kriegs-Minister
durch  Vermittelung  der  General-Kommandos  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Anzeige  ist
bei  einer  für  den  Betrieb  mit  Maschinenkraft  einzurichtenden  Bahn  der  Bauplan,  im
übrigen  nebst  den  für  das  Unternehmen  wichtigsten  thatsächlichen  Angaben  ein  Lageplan
  beizufügen.  »

Falls  ausnahmsweise  die  für  die  Genehmigung  zuständige  Behörde  den  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  gestellten  Forderungen  bei  der  Beschlußfassung  über
den  Genehmigungsantrag  zu  entsprechen  Bedenken  tragen  sollte,  so  sind  mir,  dem
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  die  Bedenken  vorzutragen.

Das  Vorstehende  gilt  auch  von  wesentlichen  Erweiterungen  oder  Aenderungen
des  Unternehmens,  der  Anlage  oder  des  Betriebs  solcher  Bahnen,  Ausf.  Anw.
19.  Nov.  1892  (M.  Bl.  S.  335).
        <pb n="1144" />
        Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  1138

uhalten  ).  Art  und  Ort  der  Einführung  unterliegt  der  Genehmigung  der
Hisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörde.  hmiguns

Die  Behörde  G6.  3)  hat  mangels  gütlicher  Vereinbarung  der  Interessenten
auch  die  Verhältnisse  des  Bahnunternehmens  und  des  den  Anschluß  Beantragenden
zu  einander  zu  regeln,  insbesondere  die  dem  ersteren  für  die  Benutzung  oder
Veränderung  seiner  Anlagen  zu  leistende  Vergütung  vorbehaltlich  des  Rechtsweges
  festzusetzen.

§.  11.  Bei  der  Genehmigung  ist  die  Art  und  Höhe  der  Sicherstellung  für
die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  öffentlicher  Wege,  soweit  diese  nicht
bereits  erfolgt  ist,  vorzuschreiben.  "„

Für  die  Ausführung  der  Bahn  und  für  die  Eröffnung  des  Betriebes  kann
eine  Frist  festgesetzt  und  die  Erlegung  von  Geldstrafen  für  den  Fall  der  Nichteinhaltung
  derselben,  sowie  Sicherheitsstellung  hierfür  gefordert  werden.

Auch  können  Geldstrafen  und  Sicherheitsstellung  zur  Sicherung  der  Aufrechterhaltung
  des  ordnungsmäßigen  Betriebes  während  der  Dauer  der
Genehmigung  vorgesehen  werden.

§.  12.  Der  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Sicherstellung
  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Reich,  der  Staat  oder  ein  Kommunalverband
Unternehmer  ist.

§.  13.  Die  Genehmigung  kann  dauernd  oder  auf  Zeit  2)  ertheilt  werden.
Sie  erfolgt  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  Dritter,  der  Ergänzung  und  Abänderung
  durch  Feststellung  des  Bauplans  (88.  17  und  18).

§.  14.  Im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  ist  bei  der  Genehmigung
(§.  2)  durch  die  zuständige  Behörde  über  den  Fahrplan  und  die  Beförderungspreise
  das  Erforderliche  festzustellen;  zugleich  sind  die  Zeiträume  zu  bezeichnen,
nach  deren  Ablauf  diese  Feststellungen  geprüft  und  wiederholt  werden  müssen.

Von  der  Feststellung  über  den  Fahrplan  kann  für  einen  bei  der  Genehmigung
festäusesenden  Zeitraum  abgesehen  werden.  Dieser  Zeitraum  kann  verlängert
werden.

Die  Feststellung  der  Beförderungspreise  steht  innerhalb  eines  bei  der  Genehmigung
  festzusetzenden  Zeitraums  von  mindestens  fünf  Jahren  nach  der
Eröffnung  des  Bahnbetriebes  dem  Unternehmer  frei.  Das  alsdann  der  Behörde
zustehende  Recht  der  Genehmigung  der  Beförderungspreise  erstreckt  sich  lediglich
auf  den  Höchstbetrag  derselben.  Hierbei  ist  auf  die  finanzielle  Lage  des  Unternehmens
  und  auf  eine  angemessene  Verzinsung  und  Tilgung  des  Anlagekapitals
Rücksicht  zu  nehmen?).

§.  15.  Der  Aushändigung  der  Genehmigungsurkunde  müssen  die  nach
§.  11  geforderten  Sicherstellungen  vorausgehen.

§.  16.  Die  Genehmigung,  welche  für  eine  Aktien-Gesellschaft,  eine
Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien  oder  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
behufs  Eintragung  in  das  Handelsregister  (Art.  210  Abs.  2  Nr.  4,  Art.  176
Abs.  2  Nr.  4  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  §.  8  Nr.  4  des  Reichsgesetzes
vom  20.  April  1892,  R.  G.  Bl.  S.  477)  ausgehändigt  worden  ist,  tritt  erst  in
Wirksamkeit,  wenn  der  Nachweis  der  Eintragung  in  das  Handelsregister

geführt  ist).

1)  Nur  aus  ganz  besonderen  Gründen  kann  davon  Abstand  genommen  werden,
z.  B.  wenn  die  Bahn  ohne  Enteignungsrecht  oder  Benutzung  öffentlicher  Wege  vornehmlich
  Privatzwecken  dient,  Anw.  zu  §.  10.

2)  Zeitliche  Begrenzung  ist  immer  auszusprechen,  wenn  öffentliche  Wege  benutzt
werden;  auch  sonst  in  der  Regel,  wenn  nicht  die  wirthschaftlichen  Interessen  des  Unternehmers
  die  Genehmigung  ohne  zeitliche  Begrenzung  erforderlich  erscheinen  lassen  und
öffentliche  Interessen  nicht  entgegenstehen.  Doch  soll  die  Zeitdauer  so  bemessen  werden,
daß  die  Möglichkeit  der  Tilgung  des  Anlagekapitals  vorliegt,  Anw.  zu  §.  13.

2)  Vergl.  Anw.  zu  §.  14.  Die  nicht  zu  überschreitende  Maximalgrenze  für
Nebenbahnen  in  der  Geschwindigkeit  findet  sich  §§s.  22,  27,  28  Bahnord.  5.  Juli
1892  (R.  G.  Bl.  S.  764).

")  Die  Zeit  der  Eintragung  ist  in  der  Genehmigungsurkunde  zu  vermerken  und
in  der  össentlichen  Bekanntmachung  im  Amtsblatte  anzugeben,  Anw.  zu  §.  16.
        <pb n="1145" />
        1134  Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.

§.  17.  Mit  dem  Bau  von  Bahnen,  welche  für  den  Betrieb  mit  Maschinenkraft
  bestimmt  sind,  darf  erst  begonnen  werden,  nachdem  der  Bauplau  durch  die
genehmigende  Behörde  in  folgender  Weise  festgestellt  worden  ist:
1.  Der  Planfeststellung  werden  die  bei  der  Genehmigung  vorläufig  getroffenen
Festsetzungen  zu  Grunde  gelegt.
2.  Plan  nebst  Beilagen  sind  in  dem  betreffenden  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
  während  vierzehn  Tagen  zu  Jedermanns  Einsicht  offenzulegen.
Zeit  und  Ort  der  Offenlegung  ist  ortsüblich  bekannt  zu  machen.
Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  im  Umfange  seines
Interesses  Einwendungen  gegen  den  Plan  erheben.  Auch  der  Vorstand
des  Gemeinde=  oder  Gutsbezirks  hat  das  Recht,  Einwendungen  zu
erheben,  welche  sich  auf  die  Richtung  des  Unternehmens  oder  auf  Anlagen
der  in  §.  18  dieses  Gesetzes  gedachten  Art  beziehen.
Diejenige  Stelle,  bei  welcher  solche  Einwendungen  schriftlich  einzureichen
  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  geben  sind,  ist  zu  bezeichnen.

3.  Nach  Ablauf  der  Frist  (Nr.  2  Abs.  1)  sind  die  gegen  den  Plan  erhobenen
Einwendungen  in  einem  nöthigenfalls  an  Ort  und  Stelle  durch  einen
Beauftragten  abzuhaltenden  Termine,  zu  dem  der  Unternehmer  und  die
Betheiligten  (Nr.  2  Abs.  2)  vorgeladen  werden  müssen  und  Sachverständige
  zugezogen  werden  können,  zu  erörtern.

4.  Nach  Beendigung  der  Verhandlungen  wird  über  die  erhobenen  Einwendungen
  beschlossen  und  erfolgt  darnach  die  Feststellung  des  Plans
sowie  der  Anlagen,  zu  deren  Errichtung  und  Unterhaltung  der  Unternehmer
  verpflichtet  ist  G.  18).

Der  Beschluß  wird  dem  Unternehmer  und  den  Betheiligten  zugestellt2).

Der  Feststellung  (Abs.  1)  bedarf  es  nicht,  wenn  eine  Planfestketzmtn  zum
Zwecke  der  Enteignung  stattfindet.

Wenn  aus  der  beabsichtigten  Bahnanlage  Nachtheile  oder  erhebliche  Belästigungen
  der  benachbarten  Grundbesitzer  und  des  öffentlichen  Verkehrs  nicht
zu  erwarten  sind,  kann,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Benutzung  öffentlicher  Wege,
mit  Ausnahme  städtischer  Straßen  handelt,  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  den  Beginn  des  Baues  ohne  vorgängige  Plaufestsetzung  gestatten.

§.  18.  Dem  Unternehmer  ist  bei  der  Planfeststellung  (§.  17)  die  Herstellung
derjenigen  Anlagen  aufzuerlegen,  welche  die  den  Bauplan  festsetzende  Behörde
zur  Sicherung  der  benachbarten  Grundstücke  gegen  Gefahren  und  Nachtheile
oder  im  öffentlichen  Interesse  für  erforderlich  erachtet,  desgleichen  die  Unterhaltung
  dieser  Anlagen,  soweit  dieselbe  über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen
  zur  Unterhaltung  vorhandener  demselben  Zweck  dienenden  Anlagen
hinausgeht.

§.  19.  Zur  Eröffnung  des  Betriebes  bedarf  es  der  Erlaubniß  der  zur
Ertheilung  der  Genehmigung  zuständigen  Behörde.  Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen,
  sofern  wesentliche  in  der  Bau=  und  Betriebsgenehmigung  gestellte  Bedingungen
  nicht  erfüllt  sind.

§.  20.  Die  Betriebsmaschinen  sind  vor  ihrer  Einstelluug  in  den  Betrieb
und  nach  Vornahme  erheblicher  Aenderungen,  außerdem  aber  zeitweilig  der

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1133.

Dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  Abschrift  der  Genehmigungsurkunden
einzureichen,  Res.  30.  Sept.  1893  (M.  Bl.  S.  254).  Z

Der  Baubeginu  ist  vor  Erledigung  der  gesetzlichen  Erfordernisse  unter  keinen
Umständen  zu  gestatten.  Der  Lauf  der  für  die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  zu
setzenden  Frist  soll  nicht  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  der  Genehmigung,
sondern  mit  dem  Tage  der  Genehmigung  des  Bauplans  beginnen,  Res.  29.  Juni
1895  (M.  Bl.  S.  1706).  6  6  Z  "

1)  Der  Regierungspräsident  im  Einvernehmen  mit  der  zuständigen  Eisenbahn.
behörde,  Anw.  zu  §.  17.  *  .

2)  Dagegen  ist  gemäß  §.  52  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  zulässig.
        <pb n="1146" />
        Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  1135

Prüfung  durch  die  zur  eisenbahntechnischen  Aufsicht  über  die  Bahn  zuständige
Behörde  (§.  22)  zu  unterwerfen!).

§.  21.  Der  Fahrplan  und  die  Beförderungspreise  sowie  die  Aenderungen
derselben  sind  vor  ihrer  Einführung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  angesetzten  Beförderungspreise  haben  gleichmäßig  für  alle  Personen
oder  Güter  Anwendung  zu  finden.

Ermäßigungen  oder  Beförderungspreise,  welche  nicht  unter  Erfüllung  der
gleichen  Bedingungen  Jedermann  zu  gute  kommen,  sind  unzulässig?.

§.  22.  Rücksichtlich  der  Erfüllung  der  Genehmigungsbedingungen  und  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  ist  jede  Kleinbahn  der  Aufsicht  der  für  ihre  Genehmigung
  jeweilig  zuständigen  Behörde  unterworfen?).  Bei  den  für  den  Betrieb
  mit  Maschinenkraft  eingerichteten  Bahnen  steht  die  eisenbahntechnische  Aufsicht
  der  zur  Mitwirkung  bei  der  Genehmigung  berufenen  Eisenbahnbehörde  zu,
sofern  nicht  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  die  Aufsicht  einer  anderen
Eisenbahnbehörde  überträgt“).  4#

§.  23.  Die  Genehmigung  kann  durch  Beschluß  der  Aufsichtsbehörde  für
erloschen  erklärt  werden,  wenn  die  Ausführung  der  Bahn  oder  die  Eröffnung
des  Betriebes  nicht  innerhalb  der  in  der  Genehmigung  bestimmten  oder  der
verlängerten  Frist  erfolgt  5).

§.  24.  Die  Genehmigung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  der  Bau
oder  Betrieb  ohne  genügenden  Grund  unterbrochen  oder  wiederholt  gegen  die
Bedingungen  der  Genehmigung  oder  die  dem  Unternehmer  nach  diesem  Gesetze
obliegenden  Verpflichtungen  in  wesentlicher  Beziehung  verstoßen  wirds).

vb.  25.  Ueber  die  Zurücknahme  entscheidet  auf  Klage  der  zur  Ertheilung
der  Genehmigung  zuständigen  Behörde  das  Oberverwaltungsgericht.

§.  26.  Bei  Erlöschen  oder  Zurücknahme  der  Genehmigung  wird  die  für
die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  öffentlicher  Wege  bestellte  Sicherheit,
  soweit  sie  für  den  bezeichneten  Zweck  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,
herausgegeben.  Mangels  anderweiter  Vereinbarung  hat  der  Wegeunterhaltungspflichtige
  die  Wahl,  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes,  nöthigenfalls
unter  Seseitigung  in  den  Weg  eingebauter  Theile  der  Bahnanlage,  oder  gegen
angemessene  aontschädigung  den  Uebergang  der  letzteren  in  sein  Eigenthum  zu
verlangen.

Macht  der  Unterhaltungssflichtige  von  dem  ersteren  Rechte  Gebrauch,  so
geht  das  Eigenthum  der  zurückgelassenen  Theile  der  Bahnanlage  auf  den  Unterhaltungspflichtigen
  unentgeltlich  über.

Im  öffentlichen  Interesse  kann  die  Aufsichtsbehörde  eine  Frist  festsetzen,  vor
deren  Ablauf  der  Unterhaltungspflichtige  nicht  berechtigt  ist,  die  Wiederherstellung
des  früheren  Zustandes  zu  verlangen.

—..

 

 

1)  g.  20  hat  nur  Maschinen  in  den  Eisenbahnzügen  im  Auge,  nicht  etwa  feststehende
  Dampfkefsel,  die  den  allgemeinen  Vorschriften  über  solche  Dampflessel,  insbesondere
  der  Anw.  16.  März  1892  (M.  Bl.  S.  119)  unterliegen.

Einer  Genehmigung  zur  Anlage  der  Dampfkessel  bei  den  Lokomotiven  bedarf  es
bei  Kleinbahnen  nicht,  vergl.  Res.  6.  Mai  1893  (E.  V.  Bl.  S.  206),  wohl  aber  bei
Privatanschlußbahnen,  da  diese  nicht  als  Eisenbahnen  im  Sinne  des  §.  6  Gew.  O
gelten.  "

Für  die  Kesseluntersuchungen  können  die  ordnungsmäßigen  Gebühren  erhoben
werden,  Res.  9.  Mai  1894  Geitschr.  f.  Kleinb.  1894  S.  422).

2)  Vergl.  Näheres  in  Ausf.  Anm.  zu  §.  21.

2)  Der  Regierungspräsident  im  Einvernehmen  mit  der  zuständigen  Eisenbahnbehörde.
  Zu  Polizeiverordnungen  ist  deren  Zustimmung  nöthig,  die  durch  den  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  ergänzt  werden  kann,  Anw.  zu  §.  22.

4!)  Neben  dieser  besonderen  Aufsicht  unterliegen  Kleinbahnen,  für  die  eine  besondere
  Eisenbahnpolizei  nicht  besteht,  der  allgemeinen  polizeilichen  Ueberwachung.  Es
können  hierzu  besondere  Beamte,  insbesondere  auch  Kleinbahnbedienstete  bestellt  werden,
doch  dürfen  letzteren  nicht  etwa  allgemein  durch  Polizeiverordnung  die  Befugnisse  von
Bahnpolizeibeamten  auferlegt  werden.  Vergl.  Res.  30.  Mai  1894  bei  Gleim  S.  99.

.  Erläschen  und  Zurücknahme  sind  im  Amtsblatt  bekannt  zu  machen,  Anw.  zu
85.  26,  27.
        <pb n="1147" />
        1136  Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.

—  27.  Ob  und  inwieweit  bei  Erlöschen  (8.  28)  oder  Zurücknahme  der
Genehmigung  wegen  Unterbrechung  des  Baues  oder  Betriebes  (8.  24)  die  für
die  Ausführung  der  Bahn  oder  die  fristgemäße  Eröffnung  oder  die  Aufrechterhaltung
  des  Betriebes  bestimmten  Geldstrafen  verfallen,  entscheidet  unter  Augschluß
  des  Rechtsweges  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.  Dieser  beschließt
über  die  Verwendung  solcher  Geldstrafen.  Letztere  sind  zu  Gunsten  des  früheren
Unternehmens,  anderenfalls  ähnlicher  Unternehmungen  in  dem  betreffenden  Landestheile
  zu  verwenden.  Z„

§.  28.  Unternehmer  von  Kleinbahnen  sind  verpflichtet,  sich  den  Anschluß
anderer  Bahnen  gefallen  zu  lassen,  sofern  die  Behörde,  welche  die  Genehmigung
für  die  Bahn,  an  welche  der  Anschluß  erfolgen  soll,  ertheilt  hat,  mit  Rücksicht
auf  die  Konstruktion  und  den  Betrieb  der  Bahn  den  Anschluß  für  zulässig  erachtet.
  Dieselbe  Behörde  entscheidet  auch  darüber,  wo  und  in  welcher  Weise
der  Anschluß  erfolgen  soll,  regelt  in  Ermangelung  einer  gütlichen  Vereinbarung
die  Verhältnisse  beider  Unternehmer  zu  einander  und  setzt,  vorbehaltlich  des
Rechtsweges,  die  dem  erstgedachten  Bahnunternehmer  für  die  Benutzung  oder
Veränderung  seiner  Anlagen  zu  leistende  Vergütung  fest.

4  29.  Unternehmer  von  Kleinbahnen  können  die  Gestattung  des  Anschlusses
  ihrer  Bahnen  an  Eisenbahnen  verlangen,  welche  dem  Gesetze  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838  unterliegen,  sofern  der
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  mit  Rücksicht  auf  die  Konstruktion  und  den
Betrieb  der  letzteren  den  Anschluß  für  zulässig  erachtet.  Darüber,  wo  und  in
welcher  Weise  der  Anschluß  herzustellen  ist,  und  über  die  Verhältnisse  beider
Unternehmer  zu  einander,  insbesondere  über  die  dem  Eisenbahnunternehmer  für
die  Benutzung  oder  Veränderung  seiner  Anlagen  zu  leistende  Vergütung  entscheidet,
  in  letzterer  Beziehung  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges,  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  .  6

1.  30.  Haben  Kleinbahnen  nach  Entscheidung  des  Staats-Ministeriums
eine  solche  Bedeutung  für  den  öffentlichen  Verkehr  gewonnen,  daß  sie  als  Theil
des  allgemeinen  Eisenbahnnetzes  zu  behandeln  sind,  so  kann  der  Staat  den
eigenthümlichen  Erwerb  solcher  Bahnen  gegen  Entschädigung  des  vollen  Werths#
nach  einer  mit  einjähriger  Frist  vorangegangenen  Ankündigung  beanspruchen.

§.  31.  Der  Erwerb  (§.  30)  erfolgt  unter  sinngemäßer  Anwendung  der
Bestimmungen  des  §.  42  Nr.  4  bis  d  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  Nov.  1838,  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Berechnung  des
25  fachen  Betrages  nach  §.  42  Nr.  4a  des  vorerwähnten  Gesetzes  das  steuerpflichtige
  Einkommen  nach  den  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  175)  zu  Grunde  zu  legen  ist,  jedoch  bei  den  Aktien-Gesellschaften
  und  Kommandit-Gesellschaften  auf  Aktien  der  Abzug  von  3½
Prozent  des  eingezahlten  Aktienkapitals  (I.  16  Einkommensteuergesetz)  fortfällt.
Erstreckt  sich  die  Kleinbahn  über  das  Gebiet  des  preußischen  Staats  hinaus  in
andere  deutsche  Bundesstaaten,  so  ist  gleichwohl  das  Einkommen  aus  dem  gesammten
  Betriebe  der  Berechnung  der  Entschädigung  zu  Grunde  zu  legen.
War  das  zu  erwerbende  Unternehmen  noch  nicht  5  Jahre  im  Betriebe,  so  ist  für
die  Berechnung  der  Entschädigung  der  Jahresdurchschnitt  des  bisher  erzielten
Reingewinnes  maßgebend.  —  Ist  eine  Aktien-Gesellschaft  Unternehmer  der  zu
erwerbenden  Bahn,  so  bedarf  es  nicht  der  Einlösung  der  Aktien  von  den
zursinen  ttinaren  sondern  nur  der  Zahlung  der  Gesammt-Entschädigung  an

ie  Gesellschaft.

§.  32.  Der  Unternehmer  kann  verpflichtet  werden,  über  jede  Bahn,  für
welche  ihm  eine  besondere  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  dergestalt  Rechnung
u  führen,  daß  der  Reinertrag  derselben,  und  wenn  der  Unternehmer  eine
Mrtlen-Gesellschaft  ist,  die  von  derselben  gezahlte  Dividende  daraus  mit  Sicherheit
  entnommen  werden  kann).

 

1)  Eine  umfassende  Regelung  der  Beziehungen  der  Kleinbahnen  zu  den  Staatseisenbahnen
  ist  durch  Res.  9.  Juni  1894  (Zeitschr.  f.  Kleinb.  1894  S.  378)  erfolgt.

2)  Von  dieser  Verpflichtung  kann  abgesehen  werden,  wenn  die  Gesammtunternehmung
  keine  anderen  Bahnen  enthält,  als  städtische  Bahnen  für  den  Personenverkehr
und  Bahnen,  die  (z.  B.  Drahtseilbahnen)  sich  zum  Anschlusse  an  das  Eisenbahnnetz
nicht  eignen,  Anw.  zu  §.  32.
        <pb n="1148" />
        Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  1137

Die  Vernachlässigung  dieser  Verpflichtung  begründet  für  den  Staat  das

Recht,  Odie  Derechnung  der  Entschädigung  nach  dem  Sachwerthe  (§F§.  33—35)
u  verlangen.
;  §.  33.  Der  Unternehmer  kann  Entschädigung  nach  dem  Hackwertfe  verlangen,
  wenn  das  Unternehmen  noch  nicht  länger  als  15  Jahre  im  Betriebe
ist.  Erfolgt  die  Erwerbung  durch  den  Staat  in  den  ersten  fünf  Jahren  des
Betriebes,  so  werden  dem  Sachwerth  20  Prozent,  erfolgt  sie  in  den  nachfolgenden
  zehn  Jahren,  so  werden  demselben  10  Prozent  zugeschlagen.

§.  34.  Im  Falle  der  Entschädigung  nach  dem  Sachwerthe  bilden  den
Gegenstand  des  Erwerbs  alle  dem  Unternehmen  unmittelbar  oder  mittelbar  gewidmeten
  Sachen  und  Rechte  des  Unternehmers,  die  Forderungen  und  Schulden
jedoch  nur  insoweit,  als  dieselben  nach  beiderseitigem  Einverständnisse  auf  den
Staat  übergehen  sollen.  In  die  mit  den  Beamten  und  Arbeitern  bestehenden
Verträge  tritt  der  Staat  ein,  ebenso  in  solche  Verträge,  welche  zur  Beschaffung
des  für  das  Unternehmen  erforderlichen  Materials  abgeschlossen  sind.

Für  alle  Bestandtheile  ist  der  volle  Werth  zu  vergüten.

§.  35.  Die  Abschätzung  und  die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die

Bestandtheile  des  Unternehmens  (S.  34)  erfolgt  nach  einem  von  dem  Unternehmer
  aufzustellenden  Inventar,  über  dessen  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
vaforderlichen  Falles  zu  verhandeln  und  von  dem  Bezirksausschusse  zu  entscheiden
  ist.
"  §.  36.  Die  Festsetzung  der  Entschädigung  (§§.  31  und  33  bis  35)  erfolgt,
vorbehaltlich  des  beiden  Theilen  zustehenden,  innerhalb  sechs  Monaten  nach
Zustellung  des  Festsetzungsbeschlusses  zu  beschreitenden  Rechtsweges,  durch  den
Bezirksausschuß  unter  siungemäßer  Anwendung  der  8§8.  24  bis  29  des  Enteignungsgesetzes
  vom  11.  Juni  1874.

Der  Bezirksausschuß  ist  auch  für  das  Vollziehungsverfahren  zuständig.

§.  37.  Auf  die  Ermittelung  der  Entschädigung  nden  die  §§.  24  bis  28,
auf  die  Vollziehung  der  Enteignung  die  §§.  32  bis  37,  auf  das  Verfahren  vor
dem  Bezirksausschusse  und  auf  die  Wirkungen  der  Enteignung  die  8§.  39  bis
46  des  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874  sinngemäße  Anwendung.

Die  Entschädigung  für  Bestandtheile  des  Unternehmens,  welche  im  Inventar
  verzeichnet  und  bei  Feststellung  der  Gesammtentschädigung  berücksichtigt,
bei  der  Vollziehung  der  Enteignung  aber  nicht  mehr  vorhanden  sind,  ist  von
dem  Unternehmer  zurückzuerstatten.  Für  Bestandtheile,  welche  bei  Vollziehung
der  Enteignung  über  das  Inventar  hinaus  vorhanden  sind,  ist  auf  Antrag  des
Unternehmers  von  dem  Bezirksausschusse  nachträglich  die  vom  Staat  zu  gewährende
  Entschädigung  festzusetzen.

§.  38.  Erwerbsberechtigten  (§.  6)  gegenüber  greift  das  Erwerbungsrecht
des  Staates  gleichfalls  Platz.  Ihnen  ist  der  volle  Werth  des  Erwerbsrechts
zu  erstatten.

§.  39.  Zur  Anlegung  von  Bahnen  in  den  Straßen  Berlins  und  Potsdams
bedarf  es  Königlicher  Genehmigung.

§.  40.  Die  Kleinbahnen  werden  der  Gewerbesteuer  auf  Grund  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  205)  unterworfen  0.

Bezüglich  der  Kommunalbesteuerung  sind  Kleinbahnen  als  Privat-Eisenbahnunternehmungen
  im  Sinne  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1885,  betreffend
  Ergänzung  und  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  Erhebung  der
auf  das  Einkommen  gelegten  direkten  Kommunalabgaben  (G.  S.  S.  327),  nicht
zu  erachten.

z.  41.  Die  auf  Grund  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  16.  September  1867
(G.  S.  S.  1528),  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868  (G.  S.  S.  223),  des  Gesetzes
  vom  11.  März  1872  (G.  S.  S.  257)  und  der  §§.  2  und  3  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1875  (G.  S.  S.  497)  den  dort  genannten  Provinzial=  und  Kommunalverbänden
  überwiesenen  Kapitalien  und  Summen  können  auch  zur  Förderung
  des  Baues  von  Kleinbahnen  verwendet  werden.

 

1)  Der  Eisenbahnabgabe  unterliegen  sie  nicht,  da  sie  nicht  Eisenbahnen  im  Sinne
des  Eisenbahnges.  3.  Nov.  1838  find.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  72
        <pb n="1149" />
        1138  Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.

§.  42.  Die  Kleinbahnen  unterliegen  nachfolgenden  Verpflichtungen  gegenüber
  der  Postverwaltung:  v

1.  Die  Unternehmer  haben  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  mit  jeder
für  den  regelmäßigen  Beförderungsdienst  bestimmten  Fahrt  einen  Post-Unterbeamten
  mit  einem  Briefsack  und,  soweit  der  Platz  reicht,  auch
andere  zur  Mitfahrt  erscheinende  Unterbeamte  im  Dienst  gegen  Zahlung
der  Abonnementsgebühr  oder,  falls  solche  nicht  besteht,  der  Hälfte  des
tarifmäßigen  Personengeldes  zu  befördern.  #

2.  Die  Unternehmer  solcher  Bahnen,  welche  sich  nicht  ausschließlich  mit  der
Personenbeförderung  befassen,  sind  außerdem  verpflichtet,  auf  Verlangen
der  Postverwaltung  mit  jeder  für  den  regelmäßigen  Beförderungsdienst
bestimmten  Fahrt:  Z
a)  Postsendungen  jeder  Art  durch  Vermittelung  des  Zugpersonals  zu  befördern,

  und  zwar  Briefbeutel,  Brief=  und  Zeitungspackete  gegen  eine
Vergütung  von  50  Pf.  für  jede  Fahrt,  die  anderen  Sendungen  gegen
Zahlung  des  Stückguttarifsatzes  der  betreffenden  Bahn  oder,  sofern
dieser  Betrag  höher  ist,  gegen  eine  Vergütung  von  2  Pf.  für  je  50  kg
und  das  Kilometer  der  Beförderungsstrecke  nach  dem  monatlichen  Gesammtgewicht
  der  von  Station  u  Station  beförderten  Poststücke;

b)  in  Zügen,  mit  welchen  in  der  Regel  mehr  als  ein  Wagen  befördert
wird,  eine  Abtheilung  eines  Wagen  für  die  Postsendungen,  das  Begleitpersonal
  und  die  erforderlichen  Postdienstgeräthe,  gegen  Zahlung
der  in  den  Artikeln  38  und  6  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Dezember
1875  (R.  G.  Bl.  S.  318)  und  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
  festgesetzten  Vergütung,  sowie  gegen  Entrichtung  des  halben
Stückguttarifsatzes  der  betreffenden  Bahn  einzuräumen.

3.  Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  auf  ihre  Kosten  an  den  Bahnwagen
einen  Briefkasten  anbringen  und  dessen  Auswechselung  oder  Leerung  an
bestimmten  Haltestellen  bewirken  zu  lassen.

II.  Privatanschlußbahnen.

§.  43.  Bahnen,  welche  dem  öffentlichen  Verkehr  nicht  dienen,  aber  mit
Eisenbahnen,  welche  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  vom  3.  November  1838  unterliegen,  oder  mit  Kleinbahnen  derart
in  unmittelbarer  Geleisverbindung  stehen,  daß  ein  Uebergang  der  Betriebsmittel
stattfinden  kann,  bedürfen,  wenn  sie  für  den  Betrieb  mit  Maschinen  eingerichtet
berden  sollen,  zur  baulichen  Herstellung  und  zum  Betriebe  polizeilicher  Genehmigung.
  Z  Z  Z

“  Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  (F.  43)  ist  der  Regierungs-Präsident,
  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Polizei-Präsident,  im  Einvernehmen
mit  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  bezeichneten  Eisenbahnbehörde
  )  zuständig.

Berührt  die  Bahn  mehrere  Landes-Polizeibezirke,  so  bestimmt,  wenn  sie
derselben  Provinz  angehören,  der  Ober-Präsident,  falls  sie  verschiedenen  Provinzen
  angehören  oder  Berlin  dabei  betheiligt  ist,  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  die  zuständige  Landes-Polizeibehörde.
  "

§.  452).  Die  polizeiliche  Prüfung  beschränkt  sich

1.  auf  die  betriebssichere  Beschaffenheit  der  Bahn  und  der  Betriebsmittel,

2.  auf  die  technische  Befähigung  und  Zuverlässigkeit  der  in  dem  äußeren

Betriebsdienste  anzustellenden  Bediensteten,
3.  auf  den  Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und  des
Betriebes.  Z

Soll  eine  Bahn,  welche  an  eine  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen

  vom  3.  November  1838  unterliegende  Eisenbahn  Anschluß  hat,  von

 

1)  D.  i.  allgemein  diejenige  Eisenbahnbehörde,  der  gemäß  r-  50  die  eisenbahntechnische
  Aufsicht  und  Ueberwachung  der  betr.  Auschlußbahn  obliegt,  Res.  5.  Nov.
1892  (E.  V.  Bl.  S.  449).

2)  Vergl.  Anw.  zu  §.  5.
        <pb n="1150" />
        Abschnitt  XXII.  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  1139

dem  Unternehmer  der  letzteren  angelegt  und  betrieben  werden,  so  beschränkt  sich
Le  erniung  auf  den  Schutz  gegen  schädliche  Einwirkungen  der  Anlage  und  des
etriebes.

§.  46.  Zur  Benutzung  öffentlicher  Wege  bedarf  es  der  Zustimmung  der
Unterhaltungspflichtigen  und  der  Genehmigung  der  Wegepolizeibehörde.

47.  Die  Bestimmungen  der  §§.  8,  17  bis  20  und  22  Satz  1  finden  auf
diese  Bahnen  gleichmäßige  Anwendung).

§.  48.  Polizeiliche  Bestimmungen  über  den  Betrieb  auf  solchen  Bahnen
können  nur  im  GEinverständniß  mit  der  Eisenbahnbehörde  (§.  44)  erlassen  werden.

§.  49.  Die  Genehmigung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  wiederholt
gegen  die  Bedingungen  derselben  in  wesentlicher  Beziehung  verstoßen  wird.

Ueber  die  Zurücknahme  der  Genehmigung  entscheidet  auf  Klage  der  Behörde
(§.  44)  das  Oberverwaltungsgericht.

§.  50.  Die  eisenbahntechnische  Aufsicht  und  Ueberwachung  der  Privatanschlußbahnen
  erfolgt  durch  diejenige  Behörde,  welcher  diese  Aufgaben  beüglich
  der  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Bahn,  an  welche  sie  anschließen,
  obliegen.  Z

§.  51.  Die  Bestimmungen  der  §s§.  43  bis  49  finden  auf  diejenigen  Bahnen,
welche  Zubehör  eines  Bergwerks  im  Sinne  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom
24.  Juni  1865  (G.  S.  S.  705)  bilden,  keine  Anwendung.

Durch  die  Bestimmung  in  §.  50  wird  das  auf  dem  Allgemeinen  Berggesetz
vom  24.  Juni  1865  (G.  S.  S.  705)  beruhende  Aufsichtsrecht  der  Bergbehörden
gegenüber  diesen  Bahnen  nicht  berührt.

Gemeinsame  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  52.  Gegen  die  Beschlüsse  und  Verfügungen,  für  welche  die  Landes-Polizeibehörden
  in  Verbindung  mit  den  Eisenbahnbehörden  zuständig  sind,  und

egen  die  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörden
sndet  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  statt.  Im
übrigen  greifen  die  nach  den  Bestimmungen  der  §8§.  127  bis  130  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  23.  Juli  1883  (G.  S.  S.  195)  zulässigen
  Rechtsmittel  Platz.  ·

.53.FürdiebereitsvorJnkrafttretendieiesGesetzeggenehmigtenKleim
bahnen  und  Privatanschlußbahnen  ist  diejenige  Behörde  zuständig,  welcher
die  Genehmigung  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gemäß  §§.  3  und  44  obgelegen
  hätte.

6  Auf  diese  Bahnen  finden  die  88.  2,  20  bis  22,  24,  25,  40,  42  und  52,
bezw.  48  bis  50  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sowie  die  Bedingungen  und  Vorbehalte,
  welche  bei  ihrer  Genehmigung  vorgesehen  sind,  Anwendung.

Die  Unternehmer  find  jedoch  berechtigt,  sich  durch  eine  an  die  zuständige
Aufsichtsbehörde  zu  richtende  Erklärung  den  sämmtlichen  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  zu  unterwerfen?).  Z

Die  Genehmigung  von  wesentlichen  Erweiterungen  oder  wesentlichen  Aenderungen
  des  Unternehmens,  der  Anlage  oder  des  Betriebes  kann  von  der  Unterwerfung
  des  Unternehmens  unter  sämmtliche  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  abhängig
  gemacht  werden.  „

Der  Zeitpunkt  der  Unterstellung  unter  dieses  Gesetz  ist  öffentlich  bekannt
u  machen.

Wohlerworbene  Rechte  Dritter  werden  durch  die  Unterwerfung  nicht  berührt.
§.  54.  Dieses  Gesetz  tritt  bezüglich  des  §.  40  am  1.  April  1893,  bezüglich
aller  anderen  Bestimmungen  am  1.  Oktober  1892  in  Kraft.  Z  »

5.  55.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  und  der  Minister  des  Innern  betraut.

–—.

1)  Wegen  Genehmigung  der  Dampfkessel  für  Privatanschlußbahnen  verbleibt  es

bei  der  Anweisung  vom  d  en  1606„  Doch  findet  §.  20  Abs.  1  Ausf.  Anw.  22.  Aug.
1892  auf  sie  ebenfalls  Anwendung,  Res.  22.  April  1893  (C.  V.  Bl.  S.  183).

2)  In  solchen  Fällen  empfiehlt  sich  die  Ausstellung  einer  neuen  Genehmigungsurkunde,
  Anw.  zu  §.  53.

 

–.'“'e—

72*
        <pb n="1151" />
        Abschnitt  XXIII.
terg-polizei.

Allgemeines  Berggesetz  für  die  Preußischen  Staaten.

4.  Iuni  1865.(6.S.  S.  105)  02)
44.  Juni  1892  (G.  S.  S.  151))

Erster  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Die  nachstehend  bezeichneten?)  Mineralien  sind  von  dem  Verfügungsrechte
  des  Grundeigenthümers  ausgeschlossen.  #

Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  derselben  unterliegt  den  Vorschriften  des.
gegenwärtigen  Gesetzes).

 

Vom

 

 

1)Kommentar  von  Klostermann-Fürst,  Berlin  1885,  1893;  Taschenausgabe  von
Engels,  Verlin  1895.

2)  Die.  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Staats-Berg-,  Hünen=  und  Salinenwesens
  einschließlich  der  polizeilichen  Aufsicht  über  den  Bergbau  ist  durch  A.  E.
17.  Febr.  1890  (G.  S.  S.  35)  auf  das  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  übertragen
  worden,  Ges.  26.  März  1890  (G.  S.  S.  37).  6

Das  Bergges.  24.  Juni  1865  ist  mit  mehrfachen  Modisikationen  eingeführt:  im
vormaligen  Herzogthum  Nassau,  Bd.  22.  Febr.  1867  (G.  S.  S.  237),  in  den  mit
Preußen  vereinigten  Landestheilen  der  Provinz  Oberhessen  und  Hefsen-Homburg,
einschl.  des  Oberamtsbezirkes  Meisenheim,  Vd.  22.  Febr.  1867  und  Bd.  6.  März  1867
(G.  S.  S.  242  und  351),  in  Hannover,  Bd.  8.  und  27.  Mai  1867  (G.  S.  S.  601
und  735),  im  Jahdegebiet,  Ges.  1.  April  1873  (G.  S.  S.  107),  in  Kurhessen,
Frankfurt  a.  M.  und  in  den  vormals  Bairischen  Landestheilen,  Vd.  1.  und  24.  Juni
1867  (G.  S.  S.  770  und  884),  in  Schleswig-Holstein,  Ges.  12.  März  1869  (G.
S.  S.  453),  in  Lauenburg,  Ges.  6.  Mai  1868  (Woch.  Bl.  161),  in  Waldeck,  Ges-.
1.  Jan.  1869  (G.  S.  S.  78),  in  den  durch  Theilungsvertrag  9.  März  1874  (G.  S.
S.  295)  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  dem  Königreich  Preußen  einverleibten
Gebietstheilen  und  in  der  Goslar'schen  Stadtforst,  Ges.  3.  Mai  1890  (G.  S.  S.  259);
Bergwerkseigenthum  in  den  ehemals  großh.  und  landgr.  hessischen  Theilen  von  Hessen-Nassau,
  Ges.  31.  Mai  1887  (G.  S.  S.  181).  Ausf.  Vd.  25.  Okt.  1887  (J.  M.
Bl.  S.  287)  und  in  der  Herrschaft  Schmalkalden  der  Schwerspath.

":)  Zu  diesen  Mineralien  gehört  in  Nassau  auch  der  Dachschiefer,  Vd.  22.  Febr.
1867  (G.  S.  S.  237)  Art.  II.  und  1.  Juni  1867  (G.  S.  S.  770)  Art.  XV.

(!)  Gesetz  über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung  oder  Aneignung  von
Mineralien  26.  März  1856  (G.  S.  S.  203).  (Einführung  in  den  neuen  Provinzen  2c.,
wie  Anm.  2).

S.  1.  Der  ohne  Befugniß  bergbauliche  Anlagen  zur  Gewinnung  von  Mineralien
macht,  welche  der  Staat  sich  vorbehalten  hat,  oder  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,
  einer  Konzession  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  bedarf,  wird  mit  eldbuße
  bis  zu  zweihundert  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Strafe  ist  Geldbuße  bis  zu  fünfhundert  Thalern  oder  Gefängniß  bis  zu  seche
Monaten,  wenn  die  mittelst  der  Anlagen  gewonnenen  Mineralien  weggenommen  fine.

#§.  2.  Wer  ohne  Befugniß,  jedoch  ohne  Errichtung  bergbaulicher  Anlagen,  an-
        <pb n="1152" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1141

Diese  Mineralien  sind;

Gold,  Silber,  Queckfilber,  Eisen  mit  Ausnahme  der  Raseneisenerze,  Blei,
Kupfer,  Zinn,  Zink,  Kobalt,  Nickel,  Arsenik,  Mangan,  Antimon  und
Schwefel,  gediegen  und  als  Erze,

Alaun=  und  Vitriolerze,

Steinkohle,  Braunkohle  und  Graphit,  Z

Steinsalz  nebst  den  mit  demselben  auf  der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden
  Salzen  1)  und  die  Soolquellen.

 

—  —

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1140.

stehende  Mineralien,  welche  der  Staat  sich  vorbehalten  hat,  oder  zu  deren  Gewinnung
es  einer  Verleihung,  einer  Konzession,  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  bedarf,  in
der  Absicht  wegnimmt,  dieselben  sich  zuzueignen,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  fünfzig
Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  bestraft.

Der  Versuch,  die  Theilnahme,  die  Hehlerei  und  die  Begünstigung  wird  mit
gleicher  Strafe  bestraft.  r!

§.  3.  Wer  bei  Benutzung  seines  Bergeigenthums  fahrlässigerweise  die  Grenzen
seines  Grubenfeldes  überschreitet,  hat  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Thalern  oder  Gefängniß
bis  zu  sechs  Wochen  verwirkt.

Geschieht  eine  solche  Ueberschreitung  der  Grenze  vorsätzlich,  so  finden  die  in  dem
§.  1  angedrohten  Strafen  Anwendung.

#§.  4.  Die  rechtswidrige  Zueignung  schon  gewonnener  Mineralien  ist  nach  den
Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  über  Diebstahl  oder  Unterschlagung  zu  bestrafen.

1)  Von  den  im  §.  1  von  dem  Verfügungserecht  des  Grundeigenthümers  ausgeschlossenen
  Mineralien  kommen  im  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,
vorbehaltlich  der  bestehenden  Berechtigungen,  Steinsalz  nebst  den  mit  demselben  auf
der  nämlichen  Lagerstätte  vorkommenden  Salzen  und  die  Soolquellen  in  Wegfall,  Vo.
8.  Mai  1867  (G.  S.  S.  601)  Art.  II.

Gleiches  gilt  von  Stein=  und  Braunkohlen  in  den  vormals  sächsischen  Theilen,
Ges.  22.  Febr.  1869  (G.  S.  S.  401)  §.  1,  im  Fürstenthum  Kalenberg  und  in  der
Grafschaft  Spiegelberg  (Hannover),  Vd.  8.  Mai  1867  (G.  S.  S.  701)  Art.  XII,
XIII.  Auf  Eisenerze  in  Neuvorpommern  mit  Rügen  und  Hohenzollern  findet  das
Berggesetz  keine  Anwendung,  §.  211  unten.  Wegen  Westpreußen  vergl.  8.  210.  In
Ostpreußen  besteht  das  Bernsteinregal  ganz,  in  Westpreußen  und  Pommern,  soweit
der  Bernstein  in  der  Ostsee  gesischt,  oder  am  Strande  gefunden  wird,  Ges.  22.  Febr.
1867  (G.  S.  S.  272);  Westpr.  Prov.-Recht  19.  April  1844  (G.  S.  S.  103)
g8.  73,  74  und  Ges.  4.  Aug.  1865  (G.  S  S.  873)  Art.  III.

Wegen  der  Eisenerze  im  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  vergl.
g8.  211a—e  unten,  Ges.  8.  April  1894.

Auf  den  Stein=  und  Kalisalzbergbau  in  der  Provinz  Hannover  sind  folgende  Bestimmungen
  des  Bergges.  ausgedehnt:  Tit.  III  Abschn.  1  S§s.  58—63,  Abschn.  2
§§,  66  —79,  Abschn.  3  §§.  80—93;  Tit.  V  Abschn.  1  88§.  135—147  nebst  der  zuehörigen

  Uebergangsbest.  des  §.  241,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Grundabtretung  nur
nfoweit  gefordert  werden  kann,  als  die  Benutzung  eines  fremden  Grundstücks  zur
Anlage  von  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,  Wasserläufen  und  Hülfsbauten  zum  Zwecke
des  Grundbetriebes  und  des  Absatzes  der  Bergwerkserzeugnisse  nothwendig  ist;  Tit.  V.
Abschn  2  88.  148—152,  mit  der  Maßgabe,  daß  §.  152  keine  Anwendung  findet,
insoweit  darin  von  Arbeiten  des  Muthers  die  Rede  ist;  Tit.  V  Abschn.  3  8§.  153
bis  155;  Tit.  VII  §§.  165—186,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bestimmung  der  Bezirke,
  für  welche  neue  Knappschaftsvereine  gegründet  werden  sollen,  oder  derjenigen
bereits  bestehenden  Knappschaftsvereine,  welchen  die  diesem  Gesetze  unterworfenen  Bergwerke
  zugetheilt  werden  sollen,  nach  Anhörung  der  Werksbesitzer  und  eines  von  den
Arbeitern  zu  wählenden  Ausschusses  durch  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
erfolgt;  Tit.  VIII  Sg.  187—195;  Tit.  IX  ss.  196—209a;  aus  Tit.  XII,  „Schlußbestimmungen“,
  §s.  242.

Wird  der  Salzbergbau  im  Gebiete  der  Provinz  Hannover  von  mehreren  Personen
  gemeinschaftlich  betrieben,  so  find  diese,  sofern  ihre  Vertretung  nicht  durch  die
allgemeinen  Gesetze  geordnet  ist,  verpflichtet,  mittels  notarieller  oder  gerichtlicher  Urkunde
  einen  im  Inlande  wohnenden  Repräsentanten  zu  bestellen,  welchem  die  Befugniß
zusteht,  alle  Vorladungen  und  andere  Zustellungen  an  die  Betheiligten  mit  voller  recht-
        <pb n="1153" />
        1142  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

§.  2.  Der  Erwerb  und  Betrieb  von  Bergwerken  für  Rechnung  des  Staates
ist  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ebenfalls  unterworfen.

An  den  Rechten  des  Staates  bezüglich  des  Salzhandels  wird  durch  dieses
Gesetz  nichts  geändert.

Zweiter  Titel.  Von  der  Erwerbung  des  Bergwerks-Eigenthums.
Erster  Abschnitt.  Vom  Schürfen.

§.  3.  Die  Aufsuchung  der  im  §.  1  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen
  Ablagerungen  —  das  Schürfen  —  ist  unter  Befolgung  der  nachstehenden
Vorschriften  einem  Jeden  gestattet.

§.  4.  Auf  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  und  Eisenbahnen,  sowie  auf  Friedhöfen
  ist  das  Schürfen  unbedingt  untersagt?).

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der
Saschsshung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses
entgegenstehen.

Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreise  um  dieselben  bis  zu  zweihundert  Fuß,
in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofräumen  darf  nicht  geschürft  werden,  es  sei
denn,  daß  der  Grundbesitzer  seine  ausdrückliche  Einwilligung  hierzu  ertheilt  hat.

§.  5.  Wer  zur  Ausführung  von  Schürfarbeiten  fremden  Grund  und  Boden
benutzen  will,  hat  hierzu  die  Erlaubniß  des  Grundbesitzers  nachzusuchen.

Mit  Ausnahme  der  im  S.  4  bezeichneten  Fälle  muß  der  Grundbesitzer,  er
sei  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigter,  das  Schürfen  auf  seinem  Grund  und
Boden  gestatten.

§.  6.  Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die  entzogene
Nutzung  jährlich  im  Voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück
  nach  beendigter  Benutzung  zurückzugeben,  auch  für  den  Fall,  daß  durch  die
Benutzung  eine  Werthverminderung  des  Grundstücks  eintritt,  bei  der  Rückgabe
den  Minderwerth  zu  ersetzen.

Für  die  Erfüllung  dieser  letzteren  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  schon
bei  der  Abtretung  des  Grundstücks  die  Bestellung  einer  angemessenen  Kaution
von  dem  Schürfer  verlangen.

g.  7.  Die  dem  Grundeigenthümer  im  letzten  Satze  des  8.  137  und  in  den

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1141.

licher  Wirkung  in  Empfang  zu  nehmen  und  letztere  bei  den  Verbandlungen  mit  der
Bergbehörde,  mit  den  Knappschaftsvereinen  und  anderen  auf  den  Bergbau  bezüglichen
Instituten  und  Korporationen  zu  vertreten.

as  gilt,  wenn  der  Alleineigenthümer  eines  Salzbergwerks  im  Auslande
wohnt.

Wird  ein  Repräsentaut  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde  nicht  innerhalb
einer  Frist  von  drei  Monaten  bestellt  und  unter  Einreichung  der  Bestallungsurkunde
namhaft  gemacht,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  bis  dahin,  daß  dies  geschieht,  einen
Repräsentanten  zu  bestellen  und  ihm  eine  angemessene,  von  den  Betheiligten  aufzubringende
  und  nöthigenfalls  im  Verwaltungswege  exekutivisch  einzuziehende  Belohnung
zuzusichern.  Die  Aufforderung  gilt  für  zugestellt,  wenn  sie  mindestens  zwei  Betheiligten
  behändigt  ist.

Der  von  der  Bergbehörde  bestellte  interimistische  Repräsentant  hat  die  Befugnisse
  des  gewählten  Repräsentanten,  insofern  die  Bergbehörde  keine  Beschränkungen
eintreten  läßt.

An  die  Stelle  der  in  §.  80f  Abs.  2  Ziff.  3  und  in  §.  80i  des  Allgemeinen
Berggesetzes  in  der  Fafsung  der  Novelle  vom  24.  Juni  1892,  sowie  in  Art.  VIII
Abs.  2  dieser  Novelle  bestimmten  Termine  treten  für  die  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  der  Aufsicht  der  Bergbehörden  unterstellten  Betriebe  der  1.  Januar  1895,  der
1.  April  1895  und  der  1.  Juli  1896,  Ges.  14.  Juli  1895  (G.  S.  S.  295)  SS.  1
is  3.

1)  Wegen  des  Festungsrayons  vergl.  Ges.  21.  Dez.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  459);
in  Schleswig-Holstein  ist  das  unbedingte  Verbot  auf  die  See=  und  Flußdeiche  und  in
einer  Entfernung  von  ihnen  bis  zu  200  Lachter  (418,48  m)  ausgedehnt,  Art.  II.
Einf.  Ges.  12.  März  1869.
        <pb n="1154" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1143

88.  138,  139  und  141  eingeräumten  Rechte  stehen  demselben  auch  gegen  den
Schürfer  zu.

§.  8.  Kann  der  Schürfer  sich  mit  dem  Grundbesitzer  über  die  Gestaltun
der  Schürfarbeiten  nicht  gütlich  einigen,  so  entscheidet  das  Oberbergamt  dur
einen  Beschluß  darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Schürfarbeiten
unternommen  werden  dürfen.

!-  Oberbergamt  darf  die  Ermächtigung  nur  in  den  Fällen  des  §.  4
versagen.

Dasselbe  setzt  beim  Mangeln  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  die
Entschädigung  und  die  Kaution  (§.  6)  in  Gelde  fest.  Gegen  diese  Festsetzung
findet  der  Rekurs  nicht  statt.

Wegen  der  Kosten  kommt  der  §.  147  zur  Anwendung.

§.  9.  Durch  Beschreitung  des  Rechtsweges  wird),  wenn  dieselbe  nur  wegen
der  Festsetzung  der  Entschädigung  oder  der  Kaution  erfolgt,  der  Beginn  der
Schürfarbeiten  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß  die  Entschädigung  an  den
Berechtigten  gezahlt  oder  bei  verweigerter  Annahme  gerichtlich  deponirt,  desgleichen
  die  Grichtliche  Deposition  der  Kaution  geschehen  ist.  Z

g.  10.  In  den  Feldern  fremder  Bergwerke  darf  nach  denjenigen  Mineralien
geschürst  werden,  auf  welche  der  Bergwerkseigenthümer  Rechte  noch  nicht
erworben  hat.

Bedrohen  jedoch  solche  Schürfarbeiten  die  Sicherheit  der  Baue  oder  den
ungestörten  Betrieb  des  Bergwerks,  so  hat  die  Bergbehörde  dieselben  zu  unteragen.


*  Der  Bergwerksbesitzer  kann  verlangen,  daß  der  Schürfer  ihm  vor  Beginn
der  Schürfarbeiten  eine  angemessene  Kaution  für  die  etwa  zu  leistende  Entschädigung
  bestellt.

Auf  diese  Kaution  finden  die  §§.  8  und  9  Anwendung.

§.  11.  Der  Schürfer  ist  befugt,  über  die  bei  seinen  Schürfarbeiten
geförderten  Mineralien  (§.  1)  zu  verfügen,  insofern  nicht  bereits  Dritte  Rechte
auf  dieselben  erworben  haben.  —  —  —7

Zweiter  Abschnitt.  Vom  Muthen.

4  12.  Das  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  in  einem
gewis  en  Felde  —  die  Muthung  —  muß  bei  dem  Oberbergamte  angebracht
werden.
Das  Oberbergamt  hat  die  Befugniß,  für  bestimmte  Reviere  die  Annahme
der  Muthungen  den  Revierbeamten  zu  überweisen.
Dieser  Auftrag  muß  durch  das  Regierungsamtsblatt  und  den  Staatsanzeiger
  bekannt  gemacht  werden.
7  13.  Die  Muthung  ist  schriftlich  in  zwei  gleichlantenden  Exemplaren
einzulegen.
Jedes  Exemplar  wird  mit  Tag  und  Stunde  der  Präsentation  versehen,  und
sodann  ein  Exemplar  dem  Muther  zurückgegeben?).
Es  ist  statthaft,  die  Muthung  bei  der  zur  Annahme  derselben  besugten
Behörde  zu  Protokoll  zu  erklären.
§.  14.  Jede  Muthung  muß  enthalten:
1.  den  Namen  und  Wohnort  des  Muthers,
2.  die  Bezeichnung  des  Minerals,  auf  welches  die  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums
  verlangt  wird,
3.  die  Bezeichnung  des  Fundpunktes,
4.  den  dem  Bergwerke  beizulegenden  Namen.
Wird  eine  Muthung  auf  das  Mineralvorkommen  eines  verlassenen  Bergwerks
  eingelegt,  so  muß  dieselbe  statt  des  Erfordernisses  unter  3  eine  Angabe
über  bie  Lage  dieses  Bergwerks  enthalten.

1)  Diese  ist  gegen  den  Schürfer,  außer  wegen  Entschädigung  und  Kaution,  in
den  Fällen  des  §.  4  Abs.  1  und  3  zulässig.  Z

:)  Da  der  Eingangsvermerk  ein  amtliches  Zeugniß  darstellt,  so  ist  er  stempelpflichtig,
  Tarif  Pos.  77  Stempelsteuerges.  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  413).

Verfahren  über  Annahme,  Präsentation  und  protokollarische  Aufnahme,  Ref.
20.  Juli  1866  (Zeitschr.  f.  Bergrecht  V.  134).
        <pb n="1155" />
        1144  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

Fehlt  der  Muthung  die  eine  oder  andere  dieser  Angaben,  so  hat  der  Muther
dem  Mangel  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde  innerhalb  einer  Woche
abzuhelfen.  Geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Muthung  von  Anfang  an  ungültig.

9  15.  Die  Gültigkeit  einer  Muthung  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  in
derselben  bezeichnete  Mineral  an  dem  angegebenen  Fundpunkte  (§.  14)  auf
seiner  natürlichen  Ablagerung  vor  Einlegung  der  Muthung  entdeckt  worden  ist
und  bei  der  amtlichen  Untersuchung  nachgewiesen  wird,  und  daß  außerdem  nicht
bessere  Rechte  Dritter  auf  den  Fund  entgegenstehen.  "

§.  16.  Wird  eine  Muthung  auf  das  Mineralvorkommen  eines  verlassenen
Bergwerks  eingelegt  (§.  14),  so  bedarf  es  zur  Gültigkeit  derselben  keiner  vorherigen
  neuen  Aufschlüsse.  ç  Z„  Z

War  jedoch  das  Mineral  erwiesenermaßen  bereits  bei  dem  Verlassen  des
Bergwerks  gänzlich  abgebaut,  so  ist  eine  solche  Muthung  von  Anfang  an
ungültig.

6  §.  .  Der  Muther  hat  die  Lage  und  Größe  des  begehrten  Feldes  (F.  27),
letztere  nach  Quadratlachtern)  anzugeben  und  einen  von  einem  konzessionirten
Markscheider  oder  Feldmesser  angefertigten  Situationsriß  in  zwei  Exemplaren
einzureichen,  auf  welchem  der  Fundpunkt,  die  Feldesgrenzen,  die  zur  Orientirung
erforderlichen  Tagesgegenstände  und  der  Meridian  angegeben  sein  müssen.

Der  bei  Anfertigung  dieses  Situationsrisses  anzuwendende  Maßstab  wird
durch  das  Oberbergamt  festgesetzt  und  durch  die  Regierungsamtsblätter  bekannt

emacht.

8  §.  18.  Die  Angabe  der  Lage  und  Größe  des  Feldes,  sowie  die  Einreichung
des  Situationsrisses  .  17)  müssen  binnen  sechs  Wochen  nach  Präsentation
der  Muthung  bei  der  zur  Annahme  der  letzteren  befugten  Bergbehörde  erfolgen.

Geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Muthung  von  Anfang  an  ungültig.

Unterläßt  der  Muther  die  Einreichung  eines  zweiten  Exemplars  des
Situationsrisses,  so  kann  die  Bergbehörde  dasselbe  auf  Kosten  des  Muthers
anfertigen  lassen.  4

§.  19.  Die  bLage  und  Größe  des  begehrten  Feldes  können  nur  innerhalb
der  auf  dem  Situationsrisse  (§.  17)  angegebenen  Grenzen  abgeändert  werden.

Gegen  Muthungen  Dritter  ist  das  gesetzlich  begehrte,  auf  dem  Situationsrisse
  angegebene  Feld  einer  Muthung  für  die  Dauer  ihrer  Gültigkeit  geschlossen.

Diese  Wirkung  tritt  mit  dem  3eitpunkte  der  Präsentation  der  Muthung
ein  und  wird  auf  diesen  Zeitpunkt  auch  dann  zurlccbezugen  wenn  der  Situationsriß
  berst  gvater  innerhalb  der  im  8.  18  vorgeschriebenen  Frist  eingereicht
worden  ist.

§.  20.  Das  Feld  einer  jeden  Muthung  wird  gleich  nach  Einreichung  des
Situationsrisses  (S.  17)  von  der  Bergbehörde  auf  die  Muthungs-Uebersichtskarte
aufgetragen.  Z„

Die  Einsicht  dieser  Karte  ist  einem  Jeden  gestattet.

7  21.  Versuchsarbeiten,  welche  der  Muther  etwa  noch  vor  der  Verleihung
aür  ft,  unterliegen  denselben  Vorschriften,  wie  die  Arbeiten  des  Schürfers
(65.  3  bis  11).

Dritter  Abschnitt.  Vom  Verleihen.

§.  22.  Die  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Muthung  begründet
einen  Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  in  dem  im  §.  27
bestimmten  Felde.  "

§.  23.  Dieser  Anspruch  kann  jedoch  auf  dem  Rechtswege  nicht  gegen  die
verleihende  Bergbehörde,  sondern  nur  gegen  diejenigen  Personen  verfolgt  werden,
welche  dem  Muther  die  Behauptung  eines  besseren  Rechts  entgegensetzen.

s.  24.  Wer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder  in  seinem  eigenen
Grubengebäude  oder  durch  Schürfarbeiten,  welche  nach  Vorschrift  der  §§.  3
bis  10  unternommen  worden  sind,  ein  Mineral  (§.  1)  auf  seiner  natürlichen
Ablagerung  entdeckt,  hat  als  Finder  das  Vorrecht  vor  anderen  nach  dem  Zeitpunkte
  seines  Fundes  eingelegten  Muthungen.

 

)  Seit  der  Maß=  und  Gewichtsord.  17.  Aug.  1868  (L.  G.  Bl.  S.  473)  nach
Ouadratmetern.
        <pb n="1156" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1145

Der  Finder  muß  jedoch  innerhalb  einer  Woche  nach  Ablauf  des  Tages
der  Entdeckung  Muthung  einlegen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  saussch

§.  25.  In  allen  übrigen  Fällen  gebt  die  ältere  Muthung  der  jüngeren
vor.  Das  Alter  wird  durch  das  Präsentatum  der  zur  Annahme  befugten
Bergbehörde  (§.  12)  bestimmt.

3  26.  Das  Bergwerkseigenthum  wird  für  Felder  verliehen,  welche,  soweit
die  Oertlichkeit  es  gestattet,  von  geraden  Linien  an  der  Oberfläche  und  von
senkrechten  Ebenen  in  die  ewige  Teufe  begrenzt  werden.

Der  Flächeninhalt  der  Felder  ist  nach  der  horizontalen  Projektion  von
Quadratlachtern!)  festzustellen.

§.  27.  Der  Muther  hat  das  Recht,

1.  in  den  Kreisen  Siegen  und  Olpe  des  Regierungsbezirks  Arnsberg  und
in  den  Kreisen  Altenkirchen  und  Neuwied  des  Regierungsbezirks  Coblenz
ein  Feld  bis  zu  25,000  Quadratlachtern?),

2.  in  allen  übrigen  Landestheilen  ein  Feld  bis  zu  500,000  Quadratlachtern

zu  verlangen.  Z„

In  dieser  Ausdehnung  kann  dem  Felde  jede  beliebige,  den  Bedingungen
des  §.  26  entsprechende  Form  gegeben  werden.  Jedoch  muß  der  Fundpunkt
(5.  15),  beziehungsweise  der  frühere  Aufschluß  des  Mineralvorkommens  eines
verlassenen  Bergwerks  (§.  16)  stets  in  dieses  Feld  eingeschlossen  werden.  Auch  dürfen
je  zwei  Punkte  der  Begrenzung  bei  25,000  Quadratlachtern  (Nr.  1)  nicht  über
500  Lachter,  und  bei  500,000  Quadratlachtern  (Nr.  2)  nicht  über  2000  Lachter
von  einander  entfernt  liegen.

§.  28.  Ehe  die  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  erfolgt,  hat  der
Muther  in  einem  vor  der  Bergbehörde  anzusetzenden,  ihm  mindestens  vierzehn
Tage  vorher  bekannt  zu  machenden  Termine  seine  Schlußerklärung  über  die
Größe  und  Begrenzung  des  Feldes,  sowie  über  etwaige  Einsprüche  und  kollidirende
  Ansprüche  Dritter  abzugeben.

Auf  den  Antrag  des  Muthers  kann  der  Termin  verlegt,  auch  kann  zur
Fortsetzung  des  Verfahrens  ein  fernerer  Termin  angesetzt  werden.

Erscheint  der  Muther  im  Termine  nicht,  so  wird  angenommen,  derselbe
beharre  bei  seinem  Anspruche  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  in
dem  auf  dem  Situationsrisse  (§.  17)  angegebenen  Felde  und  erwarte  die  Entscheidung
  der  Bergbehörde  über  seinen  Anspruch,  sowie  über  die  etwaigen
Einsprüche  und  Ansprüche  Dritter.

§.  29.  Zu  dem  Termine  (§.  28)  werden
1.  diejenigen  Muther,  deren  Rechte  vermöge  der  Lage  ihrer  Fundpunkte
oder  Felder  mit  dem  begehrten  Felde  bereits  kollidiren  oder  doch  in
Kollision  gerathen  können,
2.  die  Vertreter  der  durch  das  begehrte  Feld  ganz  oder  theilweise  überdeckten
  und  der  benachbarten  Bergwerke
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  mit  dem  Eröffnen  vorgeladen,  daß  im  Falle
ihres  Ausbleibens  die  Bergbehörde  lediglich  nach  Lage  der  Verhandlungen
entscheiden  werde.

§.  30.  Liegen  Einsprüche  und  Kollisionen  mit  den  Rechten  Dritter  nicht
vor  und  findet  sich  auch  sonst  gegen  die  Anträge  des  Muthers  gesetzlich  nichts
zu  erinnern,  so  fertigt  das  Oberbergamt  ohne  Weiteres  die  Verleihungsurkunde
  aus?).

§.  31.  Liegen  Einsprüche  oder  Kollisionen  mit  den  Rechten  Dritter  vor,
oder  kann  aus  anderen  gesetzlichen  Gründen  den  Anträgen  des  Muthers  gar
nicht  oder  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange  entsprochen  werden,  so  entscheidet
das  Oberbergamt  über  die  Ertheilung  oder  Versagung  der  Verleihung  durch

1)  Vergl.  Anm.  1  S.  1144.  Z

)  Auch  für  die  Eisensteinfelder  im  Kreise  Zellerfeld,  Vd.  8.  Mai  1867  (G.  S.
S.  601)  Art.  XV.  500  Lachter  =  1046,2  m;  2000  Lachter  =  4184,8  m;
25  000  □  achter  =  109  450  m;  25.000  □  achter  =  2  189  000  □m.

2)  Durch  deren  Ertheilung  wird  das  Bergwerkseigenthum  erworben,  §.  68
Eigenthumserwerbsges.  5.  Mai  1872.
        <pb n="1157" />
        1146  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

einen  Beschluß,  welcher  dem  Muther  und  den  betheiligten  Dritten  in  Ausfertigung
  zugestellt  wird.

Einsprüche  und  Ansprüche,  welche  durch  den  Beschluß  des  Oberbergamts
abgewiesen  werden,  müssen,  insofern  wegen  derselben  der  Rechtsweg  zulässig  ist
binnen  drei  Monaten,  vom  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Beschluß,
beziehungsweise  der  Rekursbescheid  (S.  191)  zugestellt  ist,  durch  gerichtliche
Klage  verfolgt  werden.  a

uler  von  dieser  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  ist  seines  etwaigen  Rechts
verlustig.

Die  in  dem  Verleihungsverfahren  durch  unbegründete  Einsprüche  entstehenden
  Kosten  hat  der  Widersprechende  zu  tragen.

§.  32.  Sind  die  der  Verleihung  entgegenstehenden  Hindernisse  (F.  31)
durch  die  Entscheidung  der  Bergbehörde  oder  durch  Richterspruch  beseitigt,  so
fertigt  das  Oberbergamt  die  Verleihungsurkunde  aus.  »

§.  33.  Bei  Ausfertigung  der  Verleihungsurkunde  werden  die  beiden  Exemplare
  des  Situationsrisses  (§.  17)  von  dem  Oberbergamte  beglaubigt,  erforderlichen
  Falls  aber  vorher  berichtigt  und  vervollständigt.

Das  eine  Exemplar  des  Risses  erhält  der  Bergwerkseigenthümer,  das
andere  wird  bei  der  Behörde  aufbewahrt.

§.  34.  Die  Verleihungsurkunde  muß  enthalten:

1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Berechtigten,

2.  den  Namen  des  Bergwerks,

3.  den  Flächeninhalt  und  die  Begrenzung  des  Feldes  unter  Verweisung

auf  den  Situationsriß  (§.  33),

4.  den  Namen  der  Gemeinde,  des  Kreises,  des  Regierungs=  und  Oberbergamts-Bezirks,

  in  welchem  das  Feld  liegt,

5.  die  Benennung  des  Minerals  oder  der  Mineralien,  auf  welche  das

Bergwerkseigenthum  verliehen  wird,
6.  Datum  der  Urkunde,
7.  Siegel  und  Unterschrift  des  verleihenden  Oberbergamts.

§.  35.  Die  Verleihungsurkunde  ist  binnen  sechs  Wochen  nach  der  Ausfertigung
  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung,  in  deren  Bezirk  das  Bergwerk
liegt,  unter  Verweisung  auf  diesen  und  den  folgenden  Paragraphen  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Muther,  welche  auf  das  in  der  Bekanntmachung  bezeichnete  Feld  oder  auf
Theile  desselben  ein  Vorzugsrecht  zu  haben  glauben,  können  dieses  Recht,  insofern
  über  dasselbe  nicht  bereits  in  dem  Verleihungsverfahren  verhandelt  und
in  dem  Beschlusse  des  Oberbergamts  (§.  31)  entschieden  worden  ist,  noch  binnen
drei  Monaten  vom  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  die  Bekanntmachung
enthaltende  Amtsblatt  ausgegeben  worden  ist,  durch  gerichtliche  Klage  gegen
den  Bergwerkseigenthümer  verfolgen.

Wer  von  dieser  Frist  keinen  Gebrauch  macht,  ist  seines  etwaigen  Vorzugsrechtes
  verlustig.

Wird  das  Vorzugsrecht  des  Widersprechenden  durch  Richterspruch  anerkannt,
so  hat  das  Oberbergamt  die  Verleihungsurkunde  je  nach  Lage  des  Falles
gänzlich  aufzuheben  oder  abzuändern.

§.  36.  Der  F.  35  findet  auch  auf  solche  Bergwerkseigenthümer  Anwendung,
welche  nach  §.  55  ein  Vorzugsrecht  auf  die  in  der  publizirten  Verleihungs-Urkunde
  bezeichneten  Mineralien  zu  haben  glauben,  insofern  dieses  Recht  nach
S.  55  nicht  schon  erloschen,  auch  über  dasselbe  nicht  bereits  in  dem  Verleihungsverfahren
  verhandelt  und  in  dem  Beschlusse  des  Oberbergamts  (§S.  31)  entschieden
  worden  ist.

Im  Uebrigen  werden  die  Rechte  des  verliehenen  Bergwerkseigenthums
durch  die  Aufforderung  und  Präklusion  des  §.  35  nicht  betroffen.

§.  37.  Während  der  dreimonatlichen  Frist  des  §.  35  ist  die  Einsicht  des
Situationsrisses  (§F.  33)  bei  der  Bergbehörde  einem  Jeden  gestattet.

§.  38.  Die  Kosten  des  Verleihungsverfahrens  hat  mit  Ausschluß  der
durch  unbegründete  Einsprüche  entstandenen  (§.  31)  der  Muther  zu  tragen.
        <pb n="1158" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1147

Vierter  Abschnitt.  Vom  Vermessen.

G  Der  Bergwerkseigenthümer  ist  befugt,  die  amtliche  Vermessung!)
und  erlochsteinung  des  durch  die  Verleihungsurkunde  bestimmten  Feldes  zu
verlangen.

Dieselbe  Sklngnis  steht  den  Eigenthümern  angrenzender  Bergwerke  zu.

Dieses  Geschäft  wird  unter  Leitung  der  Bergbehörde  durch  einen  konzessionirten
  Markscheider  oder  Feldmesser  ausgeführt.

Die  Kosten  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.  4

§.  40.  Zu  der  Vermessung  und  erlochsteinung.  werden  außer  dem  Bergwerks-Eigenthümer
  die  Vertreter  der  angrenzenden  Bergwerke  und  die  Besitzer
derjenigen  Grundstücke,  auf  welchen  Lochsteine  zu  setzen  sind,  zugezogen.

Die  Grundbesitzer  sind  verpflichtet,  das  Betreten  ihrer  Grundstücke  und
das  Setzen  der  Lochsteine  gegen  vollständigen  Ersatz  des  Schadens  zu  gestatten.

Fünfter  Abschnitt.  Von  der  Konsolidation.
§S.  41—49  (interessiren  hier  nicht).

Dritter  Titel.  Von  dem  Bergwerkseigenthume.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Bergwerkseigenthume  im  Allgemeinen.

§.  50.  Das  durch  die  Verleihungsurkunde  begründete  Bergwerkseigenthum
  )  gehört  zu  den  unbeweglichen  Sachen.  #„

§.  51.  Die  reale  Theilung  des  Feldes  eines  Bergwerks  in  selbständige
Felder,  sowie  der  Austausch  von  Feldestheilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken
  unterliegt  der  Bestätigung  des  Oberbergamts.

Dieselbe  darf  nur  versagt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen
  Interesses  entgegenstehen.

Hypothekengläubiger  und  andere  Realberechtigte,  sowie  privilegirte  Gläubiger
des  Rheinischen  Rechts,  welche  durch  die  Feldestheilung  oder  durch  den  Feldesaustausch
  an  ihren  Rechten  verkürzt  zu  sein  glauben,  können  ihre  Befriedigung
vor  der  Verfallzeit  verlangen,  soweit  dies  die  Natur  des  versicherten  Anspruchs
gestattet.  Dieses  Recht  muß  bei  Vermeidung  des  Verlustes  desselben  innerhalb
der  im  §.  46  bestimmten  Frist  geltend  gemacht  werden.  Die  Bestätigung  wird
unter  Beobachtung  des  Verfahrens  ertheilt,  welches  sich  aus  der  Anwendung
der  §§.  42,  45  und  49  auf  die  vorstehenden  Fälle  ergiebt.

ei  dem  Austausche  von  Feldestheilen  geht  das  Recht  der  erwähnten
Gläubiger  und  anderen  Realberechtigten  mit  der  Bestätigung  der  Bergbehörde
ohne  Weiteres  auf  den  zu  dem  belasteten  Bergwerke  hinzutretenden  Feldestheil
über,  wogegen  der  abgetretene  Feldestheil  von  der  dinglichen  Belastung  befreit
  wird.

§.  52.  Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  hinsichtlich  der  Veräußerung,
der  Verpfändung  und  des  Arrests,  sowie  der  Privilegien  des  Rheinischen  Rechts
die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  dieser  Beziehung
für  das  Grundeigenthum  gelten?).

Wegen  übermäßiger  Verletzung,  insbesondere  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte  können  Verträge  über  Veräußerung  von  Bergwerken  oder  Kuxen  nicht
angefochten  werden.  Z

§.  53.  Die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Führung  der
Hypothekenbücher  und  Rheinischen  Hypothekenregister,  die  Subhastation,  den

1)  Die  Wirkung  einer  gerichtlichen  Grenzsesistellung  hat  die  Vermessung  nicht,
Erk.  O.  Trib.  21.  März  1879  (Zeitschr.  f.  Bergrecht  XXII.  520),  sie  bleibt  aber
bis  zu  jener  Feststellung  für  den  Betrieb  der  Grube  der  Bergbehörde  und  den
Grubennachbarn  gegenüber  maßgebend.

:)  Sacheigenthum  oder  Rechtseigenthum?  Vergl.  Achenbach,  Das  Bergrecht,
S.  255,  338  Anm.  1.  .

2)  In  fast  ganz  Preußen  gelten  jetzt:  das  Ges.  über  den  Eigenthumserwerb  und
cie  dinglichen  Belastungen  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten
  5.  Mai  1872  (G.  S.  S.  433)  und  die  Grundbuchord.  von  demselben  Tage
(G446).
        <pb n="1159" />
        1148  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

Konkurs  und  die  Rangordnung  der  Gläubiger  sind  auch  für  das  Bergwerkseigenthum
  maßgebend,  soweit  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  etwas  Anderes
bestimmt  ist  (§§.  246  bis  249)4).

*  54.  Der  Bergwerkseigenthümer  hat  die  ausschlietliche  Befugniß,  nach
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  das  in  der  Verleihungsurkunde
benannte  Mineral  in  seinem  Felde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,  sowie  alle
hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen.

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die  innerhalb  des  Feldes  befindlichen
Halden  eines  früheren  Bergbaues.

§.  55.  Auf  Mineralien,  welche  mit  dem  in  der  Verleihungsurkunde  benannten
  Mineral  innerhalb  der  Grenzen  des  Feldes  in  einem  solchen  Zusammenhange
  vorkommen,  daß  dieselben  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts
  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen  gemeinschaftlich  gewonnen
  werden  müssen,  hat  der  Bergwerkseigenthümer  in  seinem  Felde  vor
jedem  Dritten  ein  Vorrecht  zum  Muthen.  "

Legt  ein  Dritter  auf  solche  Mineralien  Muthung  ein,  so  wird  dieselbe  dem
Bergwerkseigenthümer  mitgetheilt.  Letzterer  muß  alsdann  binnen  vier  Wochen
nach  Ablauf  des  Tages  dieser  Mittheilung  Muthung  einlegen,  widrigenfalls
sein  Vorrecht  erlischt.

Auf  andere  Mineralien,  welche  nicht  in  dem  vorbezeichneten  Zusammenhange
  vorkommen,  hat  der  Bergwerkseigenthümer  kein  Vorrecht.

§.  56.  Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  verschiedener  Mineralien  innerhalb
  derselben  Feldesgrenzen  verschiedenen  Bergwerkseigenthümern  zu,  so  hat
jeder  Theil  das  Recht,  bei  einer  planmäßigen  Gewinnung  seines  Minerals
auch  dasjenige  des  anderen  Theils  insoweit  mit  zu  gewinnen,  als  diese
Mineralien  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  aus  den  im  §.  55  angegebenen
  Gründen  nicht  getrennt  gewonnen  werden  können.

Die  mitgewonnenen,  dem  anderen  Theile  zustehenden  Mineralien  müssen
jedoch  dem  letzteren  auf  sein  Verlangen  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs=  und
Förderungskosten  herausgegeben  werden.

§.  57.  Der  Bergwerkseigenthümer  ist  befugt,  die  durch  den  Betrieb  des
Bergwerks  gewonnenen,  nicht  unter  den  §.  1  gehörigen  Mineralien  zu  Zwecken
seines  Betriebes  ohne  Entschädigung  des  Grundeigenthümers  zu  verwenden.

Soweit  diese  Verwendung  nicht  erfolgt,  ist  der  Bergwerkseigenthümer
verpflichtet,  die  bezeichneten  Mineralien  dem  Grundeigenthümer  auf  sein  Verlangen
  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs=  und  Förderungskosten  herauszugeben.


§.  58.  Dem  Bergwerkseigenthümer  steht  die  Befugniß  zu,  die  zur  Aufbereitung:)
  seiner  Bergwerkserzeugnisse  erforderlichen  Anstalten  zu  errichten
und  zu  betreiben.

§.  59.  Die  zum  Betriebe  auf  Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten

1)  Maßgebend  sind  heute:  Grundbuchord.  5.  Mai  1872.  (Vergl.  Anm.  3  zu
§.  52.)  Zwangsvollstr.  Ges.  13.  Juli  1883,  Konk.  O.  10.  Febr.  1877.

*)  Die  Aufbereitung  bezweckt  die  mechanische  Sonderung  des  Minerals  durch
Auslesen,  Pochen,  Mahlen,  Waschen,  Scheiden  u.  s.  w.:  das  Hüttenwesen  die  chemische
Umsetzung  des  Bergwerksprodukts.  Somit  sind  Aufbereitungsanstalten  solche  Anlagen,
durch  welche  Bergwerksprodukte  auf  mechanischem  Wege  gereinigt,  zerkleinert  und  im
Gehalte  an  nutzbaren  Theilen  konzentrirt  werden.  Nur  diejenigen  dieser  Anstalten
sind  Zubehörung  des  Bergwerks  und  unterstehen  dem  Berg.  Ges.,  welche  die  Aufbereitung
  der  auf  dem  eigenen  Bergwerke  gewonnenen  Produkte  bezwecken.  Kobkereien,
Theerschwälereien,  Briquetfabriken  u.  dgl.  find  keine  Aufbereitungsanstalten,  werden
aber  als  zur  Grube  gehörige  Betriebseinrichtungen  angesehen,  wenn  sie  am  Gewinnungsorte
  errichtet  sind  und  dem  eigenen  Kohlenprodukte  die  zum  Bertriebe
geeignete  Form  geben  (gZeitschr.  f.  Bergrecht  XVI.  8  u.  9;  XXVI.  35  u.  532;
XXVII.  8  u.  410).  Von  diesen  Anlagen  wurde  daher  auch  die  staatliche  Gewerbesteuer
  nicht  entrichtet  (das.  XXIII.  273;  §.  4  Ziff.  3  Gewerbesteuerges.  24.  Juni
1891);  dagegen  unterliegen  diese  Anlagen  wie  der  Bergbau  überhaupt  der  Gewerdebesteuerung
  in  den  Gemeinden.
        <pb n="1160" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1149.

“  58)  dienenden  Dampfkessel  und  Triebwerke  unterliegen  den  Vorschriften  der
ewerbegesetze1!).

6  Sofern  ur  Errichtung  oder  Lrränberung  solcher  Anlagen  nach  den  Vorschriften
  der  Gewerbegesetze?)  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich
ist,  tritt  jedoch  an  die  Stelle  der  Ortspolizeibehörde  der  Revierbeamte  und  an
die  Stelle  der  Regierung  das  Oberbergamt.

Ueber  die  Zulässigkeit  der  Wassertriebwerke  entscheiden  das  Oberbergamt
und  die  Regierung  2)  durch  einen  gemeinschaftlichen  Scheren  6

m  60.  Der  Bergwerkseigenthümer  ist  befugt,  im  freien  Felde  Hülfsbaue
anzulegen.

Dieselbe  Befugniß  steht  ihm  im  Felde  anderer  Bergwerkseigenthümer  zu,
sofern  die  Hülfsbaue  die  Wasser=  und  Wetterlösung  oder  den  vortheilhafteren
Betrieb  des  Bergwerks,  für  welches  die  Anlage  gemacht  werden  soll,  bezwecken
und  der  eigene  Bergbau  des  Anderen  dadurch  weder  gestört  noch  gefährdet  wird.

Der  Hülssbau  ist  Zubehör  des  berechtigten  Bergwerks  beziehungsweise  der
berechtigten  Bergwerke,  wenn  die  Eigenthümer  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke
sich  zur  gemeinschaftlichen  Anlage  eines  Hülfsbaues  vereinigt  und  keine  anderweitige
  Vereinbarung  getroffen  haben?).

§.  61.  Bestreitet  der  Bergwerkseigenthümer,  in  dessen  Felde  ein  Hülfsbau
angelegt  werden  soll,  seine  Verpflichtung  zur  Gestattung  desselben,  so  entscheidet
hicerüber  das  Oberbergamt  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.

§.  62.  Wird  ein  Hülfsbau  in  dem  Felde  eines  anderen  Bergwerkseigenthümers
  angelegt,  so  muß  der  Hülfsbauberechtigte  für  allen  Schaden,  welcher
dem  belasteten  Bergwerke  durch  seine  Anlage  zugefügt  wird,  vollständige  Entschädigung
  leisten.

§.  63.  Die  bei  Ausführung  eines  Hülfsbaues  im  freien  Felde  gewonnenen
  Mineralien  (§.  1)  werden  als  Theil  der  Förderung  des  durch  den
Hülfsbau  zu  lösenden  Bergwerks  behandelt.

Werden  bei  Ausführung  eines  Hülfsbaues  im  Felde  eines  anderen  Bergwerkseigenthümers
  Mineralien  gewonnen,  auf  welche  der  letztere  berechtigt  1
so  müssen  diese  Mineralien  demselben  auf  sein  Verlangen  unentgeltlich  herausgegeben
  werden.
§.  64.  Der  Bergwerkseigenthümer  hat  die  Befugniß,  die  Abtretung  des
u  seinen  bergbaulichen  Zwecken  (§§.  54  bis  60)  erforderlichen  Grund  und
odens  nach  näherer  Vorschrift  des  fünften  Titels  zu  verlangen.

1)  Gew.  O.  8§.  24  ff.,  Ges.,  betr.  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  3.  Mai  1872
(G.  S.  S.  515),  Anw.  16.  März  1892  (Zeitschr.  f.  Bergrecht  XXXIII.  303)  und
6.  Mai  1893  (das.  XXXIV.  421).
Zuständig  find  betreffs  der  Dampfkessel  auf  Bergwerken,  Aufbereitungsanstalten
und  Salinen
a)  für  die  gewerbepolizeiliche  Oenehmigung  zur  Anlage  —  die  Oberbergämter,
b)  für  die  Prüfung  —  die  Bergrevierbeamten;
auf  sonstigen  der  Gew.  O.  unterstehenden  Betrieben  (außer  für  Lokomotiven  der
Haupt-,  Neben-  und  Kleinbahnen)
zu  a)  der  Kreis-,  bezw.  Stadtausschuß  (Amtsausschuß  in  Hohenzollern),  der  Magistrat
in  den  einem  Landkreise  angehörenden  Städten  über  10  000  Einw.,
zu  b)  die  Gewerbeaufsichtsbeamten,  die  Ingenieure  des  Dampfkessel-Ueberwachungsvereins,
  bei  der  Strombau=  und  Bauverwaltung  die  technischen  Beamten  der
Bezirksregierungen.  #
2)  Dis  Berfahren  für  die  Zulassung  von  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  ist
durch  85.  16—23,  das  für  sonstige  Triebwerke  durch  §§.  17—22,  daslenige  für
Dampfkesselanlagen  durch  §§.  24  ff.  der  Gew.  O.  geregelt.
2:)  An  die  Stelle  der  Regierung  ist  der  Bezirksausschuß  getreten,  §.  10
ust.  Ges.  .  .
Z  Die  Eintragung  des  Hülfsbaues  in  das  Grundbuch  ist  nicht  erforderlich,
oielmehr  bleibt  das  dingliche  Recht  auch  ohne  Eintragung  im  Falle  der  gerichtlichen
Zwangsversteigerung  besiehen:  §.  22  Zwangsvollstreckungsges.  13.  Juli  1883.
        <pb n="1161" />
        1150  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Betriebe  und  der  Verwaltung.

§.  65.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  das  Bergwerk  zu  betreiben,
wenn  der  Unterlassung  oder  Einstellung  des  Betriebes  nach  der  Entscheidung
22  Oberbergamts  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenehen.



Das  Oberbergamt  hat  in  diesem  Falle  die  Befugniß,  den  Eigenthümer,
nach  Vernehmung  desselben,  zur  Inbetriebsetzung  des  Bergwerks  oder  zur  Fortsetzung
  des  unterbrochenen  Betriebes  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten
aufzufordern  und  für  den  Fall  der  Nichtbefolgung  dieser  Aufforderung  die
La  des  Bergwerkseigenthums  nach  Maßgabe  des  sechsten  Titels  anzudrohen.


§.  66.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  der  Bergbehörde  von  der
beabsichtigten  Inbetriebsetzung  des  Bergwerks  mindestens  vier  Wochen  vorher
Anzeige  zu  machen  ?.

P5.  67.  Der  Betrieb  darf  nur  auf  Grund  eines  Betriebsplans  geführt
werden.

Derselbe  unterliegt  der  Prüfung  durch  die  Bergbehörde  und  muß  der  letzteren
  zu  diesem  Zwecke  vor  der  Ausführung  vorgelegt  werden?).

Die  Prüfung  hat  sich  auf  die  im  §.  196  festgestellten  polizeilichen  Gesichtspunkte
  zu  beschränken.

§.  68.  Erhebt  die  Bergbehörde  nicht  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Vorlegung
  des  Betriebsplans  Einspruch  gegen  denselben,  so  ist  der  Bergwerksbisigen
  zur  Ausführung  befugt.  ·

Wird  dagegen  innerhalb  dieser  Frist  Einspruch  von  der  Bergbehörde  erhoben,
  so  ist  der  Bergwerksbesitzer  gleichzeitig  zur  Erörterung  der  beanstandeten
Betriebsbestimmungen  zu  einem  Termine  vorzuladen.  Insoweit  in  diesem
Wege  keine  Verständigung  erzielt  wird,  hat  das  Oberbergamt  diejenigen  Abänderungen
  des  Betriebsplans,  ohne  welche  derselbe  nicht  zur  Ausführung  gebracht
  werden  darf,  durch  einen  Beschluß  festzusetzen.

*  69.  Die  §§.  67  und  68  finden  auch  auf  die  späteren  Abänderungen
der  Betriebspläne  Anwendung.  Werden  jedoch  in  Folge  unvorhergesehener
Ereignisse  sofortige  Abänderungen  eines  Betriebsplans  erforderlich,  so  genügt
es,  wenn  dieselben  binnen  den  nächsten  vierzehn  Tagen  der  Bergbehörde  durch
den  Betriebsführer  angezeigt  werden.

§.  70.  Wird  ein  Betrieb  den  Vorschriften  der  §§.  67  bis  69  zuwider
gepühte  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  nöthigenfalls  einen  solchen  Betrieb  einzustellen.


§.  71.  Will  der  Bergwerksbesitzer  den  Betrieb  des  Bergwerks  einstellen,
so  hat  derselbe  der  Bergbehörde  hiervon  mindestens  vier  Wochen  vorher  Anzeige
  zu  machen.

Muß  der  Betrieb  in  Folge  unvorhergesehener  Ereignisse  schon  in  kürzerer
Frist  oder  sofort  eingestellt  werden,  so  ist  die  Anzeige  binnen  längstens  vierzehn
Tagen  nach  erfolgter  Betriebseinstellung  nachzuholen.

§.  72.  Der  Bergwerksbesitzer  hat  auf  setne  Kosten  ein  Grubenbild  in  zwei

 

1)  Die  Anzeige  ist  dem  Bergrevierbeamten  zu  machen  (§.  189).  Die  Anzeigepflicht
  trifft  denjenigen,  der  das  Bergwerk  betreibt  (Zeitschr.  f.  Bergrecht  X.  46h:
Strafe  8.  207.

:)  Auch  der  Ban,  die  Inbetriebsetzung  und  der  Betrieb  von  Grubeneisenbahnen
wird  genehmigt  in  den  Formen  der  §§.  66,  67  ff.  Es  sind  dies  solche  Bahnen,  die
lediglich  oder  doch  überwiegend  den  Betriebszwecken  der  Grube  dienen  und  Zubehör
des  Bergwerks  bilden.  Nur  die  eisenbahntechnische  Aufsicht  und  Ueberwachung  von
Anschlußbahnen  erfolgt  durch  die  Eisenbahnbehörde;  indeß  wird  das  Aufs  ichts  recht
der  Bergbehörden  hierdurch  nicht  berührt,  §§.  50  und  51  Kleinbahnges.  28.  Juli  1892
(G.  S.  S  225).

Für  Errichtung  von  Gebäuden  über  Tage,  auch  fiskalischer,  ist  die  Bergbehörde
nicht  zuständig  außer  für  Gebäude  zu  Dampfkesselanlagen.  Abgesehen  von  letzterem
ist  der  ortspolizeiliche  Bankonsens  zu  solchen  Bauten  erforderlich.  Vergl.  Nes.  14.  Nov.
1878  (Zeitschr.  f.  Bergrecht  XXI.  273).
        <pb n="1162" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1151

Exemplaren  durch  einen  konzessionirten  Markscheider  anfertigen  und  regelmäßig
nachtragen  zu  lassen.

§.  73.  Der  Betrieb  darf  nur  unter  Leitung,  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit
  von  Personen  geführt  werden,  deren  Befähigung  hierzu  anerkannt  ist.

§.  74.  Der  Bergwerksbesitzer  hat  die  zur  Leitung  und  Beausfsichtigung  des
Betriebes  angenommenen  Personen,  wie  Betriebsführer,  Steiger,  technische  Aufseher
  2c.  der  Bergbehörde  namhaft  zu  machen.  Diese  Personen  sind  verpflichtet,
ihre  Befähigung  zu  den  ihnen  zu  übertragenden  Geschäften  nachzuweisen  und
sich  zu  diesem  Zwecke  auf  Erfordern  einer  Prüfung  durch  die  Bergbehörde  zu
unterwerfen.  Erst  nachdem  letztere  die  Befähigung  anerkannt  hat,  dürfen  die
genannten  Personen  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  übernehmen.

§.  75.  Wird  der  Betrieb  von  einer  Person  geleitet  oder  beaussichtigt,
welche  das  erforderliche  Anerkenntniß  ihrer  Befähigung  (§.  74)  nicht  besitzt,
oder  welche  diese  Befähigung  wieder  verloren  hat,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,
  die  sofortige  Entfernung  derselben  zu  verlangen  und  nöthigenfalls  den  in
Betracht  kommenden  Betrieb  so  lange  einzustellen,  bis  eine  als  befähigt  anerkannte
  Person  angenommen  ist.

§.  76.  Die  Personen,  welche  die  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes
  übernommen  haben,  sind  für  die  Innehaltung  der  Betriebspläne,  sowie
für  die  Befolgung  aller  im  Gesetze  enthaltenen  oder  auf  Grund  desselben  ergangenen
  Vorschriften  und  Anordnungen  verantwortlich  7.

S.  77.  (In  der  Fassung  des  Art.  II  Ges.  24.  Juni  1892.)  Dieselben  sind
verpflichtet,  die  Bergbeamten,  welche  im  Dienste  das  Bergwerk  befahren,  zu
begleiten  und  denselben  auf  Erfordern  Auskunft  über  den  Betrieb,  über  die
Ausfübrung  der  Arbeitsordnung  und  über  alle  sonstigen,  der  Aufsicht  der  Bergbehörde
  unterliegenden  Gegenstände  zu  ertheilen.

§.  768.  Der  Bergwerksbesitzer  muß  den  mit  Fahrscheinen  des  Oberbergamts
  versehenen  Personen,  welche  sich  dem  Bergfache  gewidmet  haben,  zum
Zwecke  ihrer  Ausbildung  die  Befahrung  und  Besichtigung  des  Werkes  gestatten.

§.  79.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  in  den  dafür  festgesetzten  Zeiträumen
  und  Formen  der  Bergbehörde  die  vom  Handelsminister  vorgeschriebenen
statistischen  Nachrichten  einzureichen.

Dritter  Abschnitt  ).  Von  den  Bergleuten  und  den  Betriebsbeamten.

§.  80.  Das  Vertragsverhältniß  zwischen  den  Bergwerksbesitzern  und  den
Bergleuten?)  wird  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  beurtheilt,
soweit  nicht  nachstehend  etwas  Anderes  bestimmt  ist  .

Den  Bergwerksbesitzern  ist  untersagt,  für  den  Fall  der  rechtswidrigen
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Bergmann  die  Verwirkung  des
rückständigen  Lohnes  über  den  Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlobnes
binaus  auszubedingen.

5.  80a.  Für  jedes  Bergwerk  und  die  mit  demselben  verbundenen  unter
der  Aufsicht  der  Bergbehörden  stehenden  Anlagen  ist  innerhalb  vier  Wochen
nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  oder  nach  der  Eröffnung  des  Betriebes  eine
Arbeitsordnung  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  zu  erlassen.
  Für  die  einzelnen  Abtheilungen  des  Betriebes,  für  einzelne  der  vor-1)

  Zu  jenen  Personen  gehören  auch  die  mit  der  Beaufsichtigung  einer  Bergwerksabtheilung
  (Schacht)  beauftragten  Steiger,  insofern  ihre  Befähigung  anerkannt
und  ihnen  die  Aussicht  beim  Betriebe  des  Bergwerks  übertragen  ist,  Erk.  23.  Okt.
1882  (E.  K.  1IV.  312).

:)  Der  dritte  Abschnitt  ist  neu  gefaßt  durch  Ges.  24.  Juni  1892  (G.  S.  S.  131);
Ausf.  Vo.  27.  Dez.  1892  (M.  Bl.  1893  S.  13).  *  Z

?:)  Bergleute  find  nicht  nur  die  in  bergmännischen  Betrieben  mit  eigentlichen
bergmännischen  Arbeiten  beschäftigten  Personen,  sondern  auch  alle  diejenigen  Arbeiter,
die  bei  Aufbereitungsanstalten  und  sonstigen  unter  der  Aussicht  der  Bergbehörden
stehenden  Zubehörungen  eines  Bergwerks  beschäftigt  sind,  also  auch  Salinenarbeiter.

4!)  Ges.  21.  Juni  1869  (N.  G.  Bl.  S.  242),  betr.  Beschlagnahme  des  Arbeitsoter
  Dienstlohnes.  §.  749  C.  P.  O.  Taschenuhren  der  Bergleute  sind  von  der
Pfändung  für  Haftkosten  freizulassen,  Res.  5.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  20).
        <pb n="1163" />
        1162  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

bereichneten  Anlagen  oder  für  die  einzelnen  Gruppen  der  Arbeiter  können
besondere  Arbeitsordnungen  erlassen  werden.  Der  Erlass  erfolgt  durch  Aushang
  (F.  80g  Abs.  2).

Die  Arbeitsordaung  muss  den  Namen  des  Bergwerks  oder  die  Bezeichm
der  besonderen  Betriebsanlage  sowie  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  sie  in  Wirksamkeit
  treten  soll,  angeben  und  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter
  unter  Angabe  des  Datums  unterzeichnet  sein.

Abänderungen  ihres  Inhalts  können  nur  durch  den  Brlaes  von  Nachträgen
oder  in  der  Weise  erfolgen,  dass  an  Stelle  der  bestehenden  eine  neue  Arbeitzordnung
  erlassen  wird.

Die  Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben  treten  frühestens  zwei
Wochen  nach  ihrem  Erlass  in  Geltung.

Die  Bergbehörde  1)  kann  den  Bergwerksbesitzer  auf  Antrag  von  dem  Erlass
einer  Arbeitsordnung  oder  von  der  Aufnahme  einzelner  der  im  §.  80b  bezeichneten
  Bestimmungen  entbinden,  wenn  der  Betrieb  nur  von  geringem  Umfange
  oder  seiner  Natur  pach  von  kurzer  Dauer  ist.

s.  80b.  Die  Arbeitsordnung  muss  Bestimmungen  enthalten:

.  über  Anfang  und  Ende  der  regelmässigen  täglichen  Arbeitszeit,  über  die
Zahl  und  Dauer  der  für  die  erwachsenen  Arbeiter  etwa  vorgesehenen
Pausen  und  darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchen
Maasse,  abgesehen  von  Fällen  der  Beseitigung  von  Gefahren  und  der
Ausführung  von  Notharbeiten,  die  Arbeiter  verpflichtet  sind,  die  Arbeit
über  die  ordentliche  Dauer  der  Arbeitszeit  hinaus  fortzusetzen  oder
besondere  Nebenschichten  zu  verfahren,  bei  Arbeiten  unter  Tage  über
die  Regelung  der  Ein-  und  Ausfahrt  und  über  die  Ueberwachung  der.
Anwesenheit  der  Arbeiter  in  der  Grube;

2.  über  die  zur  Festsetzung  des  Schichtlohnes  und  zum  Abschlusse  sowie
zur  Abnahme  des  Gedinges  ermächtigten  Personen,  über  den  Zeitpunkt,
bis  zu  welchem  nach  Uebernahme  der  Arbeit  gegen  Gedingelohn  das
Gedinge  abgeschlossen  sein  muss,  über  die  Beurkundung  des  abgeschlossenen
  Gedinges  und  die  Bekanntmachung  an  die  Betheiligten.
über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  der  Bergwerksbesitzer  oder  der
Arbeiter  eine  Veränderung  oder  Aufhebung  des  Gedinges  zu  verlangen
berechtigt  ist,  sowie  über  die  Art  der  Bemessung  des  Lohnes  für  den
Fall,  dass  eine  Vereinbarang  über  das  Gedinge  nicht  zu  Stande  kommt:

3.  über  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung,  über  die  Fälle,
in  denen  wegen  ungenügender  oder  vorschriftswidriger  Arbeit  Abzüge
gemacht  werden  dürfen,  über  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers
welchen  die  Befugniss  zur  Anordnung  von  Abzügen  wegen  ungenügender
oder  vorschriftswidriger  Arbeit  zusteht,  sowie  über  den  Beschwerdeweg
gegen  solche  Anordnungen;

4.  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  (§88.  81,  82,  83)
bewenden  soll,  über  die  Frist  der  zulässigen  Aufkündigung,  sowie  über
die  Gründe,  aus  welchen  die  Entlassung  und  der  Austritt  Aus  der  Arbeit
ohne  Aufkündigung  erfolgen  darf;

5.  sofern  Strafen  vorgeschen  werden,  über  die  Art  und  Höhe  derselben
über  die  Art  ihrer  Festsetzung,  über  die  hierzu  bevollmächtigten  Vertreter
des  Bergwerksbesitzers  und  den  Beschwerdeweg  gegen  diese  Festsetzung,
sowie,  wenn  die  Strafen  in  Geld  bestehen,  über  deren  Einziehung  und
über  den  Zweck,  für  welchen  sie  verwendet  werden  sollen;

6.  sofern  die  Verwirkung  von  Lohnbeträgen  nach  Massgabe  der  Bestimmungen
  des  S.  80  Abs.  2  durch  Arbeitsordnung  oder  Arbeitsvertrag
ausbedungen  wird,  über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge;

7.  über  die  etwaige  Verabfolgung  und  Berechnung  der  Betriebsmaterialien
und  Werkzeuge.

S.  80c.  Ist  im  Falle  der  Fortsetzung  der  Arbeit  vor  demselben  Arbeitsort

  das  Gedinge  nicht  bis  zu  dem  nach  S.  80  b  Nr.  2  in  der  Arbeitsordnung
zu  bestimmenden  Zeitpunkte  abgeschlossen,  so  ist  der  Arbeiter  berechtigt,  die

—

1)  Das-Oberbergamt,  Ausf.  Vd.  27.  Dez.  1892  B.  I.
        <pb n="1164" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1153

Feststellung  seines  Lohnes  nach  Massgabe  des  in  der  vorausgegangenen  Lohnperiode
  für  dieselbe  Arbeitsstelle  gültig  gewesenen  Gedinges  zu  verlangen.

Werden  auf  Grund  der  Arbeitsordnung  Fördergefässe  wegen  ungenügender
oder  vorschriftswidriger  Beladung  ganz  oder  theilweise  nicht  angerechnet,  so
ist  den  betheiligten  Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  hiervon  nach  Beendigung
der  Schicht  Kenntniss  zu  pvehmen.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  zu
gestatten,  dass  die  Arbeiter  auf  ibre  Kosten  durch  einen  von  ihnen  oder,  wenn
ein  ständiger  Arbeiterausschuss  besteht,  yon  diesem  aus  ihrer  Mitte  gewählten
Vertrauensmann  das  Verfahren  bei  Feststellung  solcher  Abzüge  insoweit  überwachen
  lassen,  als  dadurch  eine  Störung  der  Förderung  nicht  eintritt.  Genügend
und  vorschriftsmässig  beladene  Fördergefässe  zur  Strafe  in  Abzug  zu  bringen,
ist  unzulässig.

S  80  d.  Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  und  die  guten  Sitten
verletzen,  dürfen  in  die  Arbeitsordnung  nicht  aufgenommen  werden.  Geldstrafen
  dürfen  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Hälfte  des  für  die  vorhergegangene
Lobhnperiode  ermittelten  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes  derjenigen
Arbeiterklasse  nicht  übersteigen,  zu  welcher  der  Arbeiter  gehört;  jedoch  können
Thtlichkeiten  gegen  Mitarberter,  erhebliche  Verstösse  gegen  die  guten  Sitten,
sowie  gegen  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  des  Betriebes,  zur  Sicherung
  gegen  Betriebsgefahren  oder  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  und  der  Reichs-Gewerbeordnung  erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen
  bis  zum  vollen  Betrage  dieses  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes
belegt  werden.  Das  Recht  des  Bergwerksbesitzers,  Schadenersatz  zu  fordern,
wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

Alle  Strafgelder,  sowie  alle  wegen  ungenügendar  oder  vorschriftswidriger
Beladung  der  Fördergefässe  den  Arbeitern  in  Abzug  gebrachten  Lohnbeträge
müssen  der  Knappschaftskasse  oder  einer  zu  Gunsten  der  Arbeiter  des  Bergwerks#
  bestehenden  Unterstützungskasse  überwiesen  werden.

Dem  Bergwerksbesitzer  bleibt  überlassen,  neben  den  im  §.  80b  bezeichneten
noch  weiter  die  Ordnung  des  Betriebes  und  das  Verhalten  der  Arbeiter  im
Betriebe  betreffende  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung  aufzunehmen.  Mit
Zustimmung  eines  ständigen  Arbeiterausschusses  können  in  die  Arbertsordnung
Vorschriften  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benutzung  der  zu  ihrem
Besten  getroffenen,  auf  dem  Bergwerke  bestehenden  Einrichtungen,  sowie  Vorschriften
  über  das  Verhalten  der  minderjährigen  Arbeiter  ausserhalb  des  Betriebes
  aufgenommen  werden.

S.  80e.  Der  Inbalt  der  Arbeitsordnung  ist,  soweit  er  den  Gesetzen  nicht
zuwiderläuft,  für  die  Arbeitgeber  und  Arbeiter  rechtsverbindlich.

Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  den  8§§.  82  und  83  vorgeschenen
  Gründe  der  Entlassung  und  des  Austritts  aus  der  Arbeit  dürfen  im
Arbeitsvertrage  nicht  vereinbart  werden.  Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung
vorgesehenen  Strafen  dürfen  über  den  Arbeiter  nicht  verhängt  werden.  Die
Strafen  müssen  ohne  Verzug  festgesetzt  und  dern  Arbeiter  zur  Kenntniss  gebracht
  werden.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichniss  einzutragen,  welches
den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung,  sowie  den  Grund  und  die
Höhe  der  Strafe  ergeben  und  auf  Erfordern  dem  Revierbeamten  jederzeit  zur
Einsicht  vorgelegt  werden  muss.

§.  80f.  Vor  dem  Erlass  der  Arbeitsordnung  oder  eines  Nachtrages  zu
derselben  ist  den  auf  dem  Bergwerke,  in  der  betreffenden  Betriebsanlage  oder
in  den  betreffenden  Abtheilungen  des  Betriebes  beschäftigten  grossjährigen
Arbeitern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu
äussern.  Auf  Bergwerken,  für  welche  ein  ständiger  Arbeitsausschuss  bestebt,
wird  dieser  Vorschrift  durch  Anhörung  des  Ausschusses  über  den  Inhalt  der
Arbeitsordnung  genügt.

Als  ständige  Arbeiterausschüsse  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung
lIund  der  §§.  SOc  Abs.  2  und  80  d  Abs.  3  gelten  nur:

1.  die  Vorstände  der  für  die  Arbeiter  eines  Bert  wer  ke  bestehenden  Krankenkassen

  oder  anderer  für  die  Arbeiter  des  Bergwerks  bestehender  Kasseneinrichtungen,
  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  Arbeitern

Illing-Kautz,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  73
        <pb n="1165" />
        1154  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

aus  ihrer  Mitte  zu  wählen  sind,  sofern  sie  als  ständige  Arbeiterausschüsse
  bestellt  werden;

2.  die  Knappschaftsältesten  von  Knappschaftsvereinen,  welche  nur  die  Betriebe
eines  Bergwerksbesitzers  umfassen,  sofern  sie  aus  der  Mitte  der  Arbeiter  gewählt
  sind  und  als  ständige  Arbeiterausschüsse  bestellt  werden;

3.  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  18921)  errichteten  ständigen  Arbeiterausschüsse,

  deren  Mitglieder  in  ibrer  Mehrzahl  von  den  Arbeitern  aus  ihrer

Mitte  gewählt  worden;

4.  solche  Vertretungen,  deren  Miglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  volljährigen
  Arbeitern  des  Bergwerks,  der  betreffenden  Betriebsabtheilung
oder  der  mit  dem  Bergwerke  verbundenen  Betriebsanlagen  aus  ihrer
Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die  Wahl
der  Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen
Abtheilungen  des  Betriebes  erfolgen.

S.  80g.  Die  Arbeitsordnung,  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben,  ist  unter
Mittbeilung  der  seitens  der  Arbeiter  geäusserten  Bedenken,  soweit  die  Aeusserungen
  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erfolgt  sind,  binnen  drei  Tagen  nach  dem
Erlass  in  zwei  Ausfertigungen,  unter  Beifügung  der  Erklärung,  dass  und  in
welcher  Weise  der  Vorschrift  des  S.  80f  Abs.  1  genügt  ist,  der  Bergbehörde
einzureichen.

Die  Arbeitsordnung  ist  an  geeigneter,  allen  betheiligten  Arbeitern  zugänglicher
  Stelle  auszuhängen.  Der  Aushang  muss  stets  in  lesbarem  Zustande
erhalten  werden.  Die  Arbeitsordnung  ist  jedem  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt
in  die  Beschäftigung  zu  behändigen.

S80h.  Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben,  welche  nicht
vorschriftsmässig  erlassen  sind,  oder  deren  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  zuwiderläuft,  sind  auf  Anordnung  der  Bergbehörde  durch  gesetzmässige
Arbeitsordnungen  zu  ersetzen  oder  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechend
abzuändern.

Gegen  diese  Anordnung  findet  der  Rekurs  nach  näherer  Bestimmung  der
88.  191  bis  193  statt.

S.  S80i.  Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erlassen  worden  sind,  unterliegen  den  Bestimmungen  der  8§.  80  a  bis  e,  80g
Abs.  2,  80  h  und  sind  binnen  vier  Wochen  der  Bergbehörde  in  zwei  Ausfertigungen
  einzureichen.  Auf  spätere  Abänderungen  dieser  Arbeitsordnungen  und
auf  die  seit  dem  1.  April  18922)  erstmalig  erlassenen  Arbeitsordnungen  finden
die  §6§.  80f  und  80g  Abs.  1  Anwendung.

S.  80k.  Erfolgt  die  Lohnberechnung  auf  Grund  abgeschlossener  Gedinge,
*  in  der  Bergwerksbesitzer  zur  Beobachtung  nachstehender  Vorschriften  ver-Fflichtet:


1.  Wird  die  Leistung  aus  Zahl  und  Rauminhalt  der  Fördergefässe  ermittelt,
so  muss  dieser  am  Fördergefässe  selbst  dauernd  und  deutlich  ersichtlich
gemacht  werden,  sofern  nicht  Fördergefüsse  von  gleichem  Rauminhalt
benutzt  werden  und  letzterer  vor  dem  Beginn  des  Gebrauches  bekannt
gemacht  wird.

2.  Wird  die  Leistung  aus  dem  Gewichtsinhalt  der  Fördergefässe  ermittelt,
so  muss  das  Leergewicht  jedes  einzelnen  derselben  vor  dem  Beginn  des
Gebrauchs  und  später  in  jedem  Betriebsjahre  mindestens  einmal  von
Neuem  festgestellt  und  am  Fördergefässe  selbst  dauernd  und  deutlich
ersichtlich  gemacht  werden.

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  die  Einrichtungen  zu  treffen  und
die  Hülfskräfte  zu  stellen,  welche  die  Bergbehörde  zur  Ueberwachung  der
Ausführung  vorstehender  Bestimmungen  erforderlich  erachtet.

Für  Waschabgänge,  Halden-  und  sonstige  beim  Absatz  der  Produkte  gegen
die  Fördermenge  sich  ergebende  Verluste  dürfen  dem  Arbeiter  Abzüge  von  der
Arbeitsleistung  oder  dem  Lohne  nicht  gemacht  werden.  Ausnahmen  hiervon
bedürfen  der  Genehmigung  der  Bergbehörde.

 

1)  Für  den  schlesischen  Eisenerzbergbau  ist  der  1.  Jan.  1894  maßgebend,  Art.  II
Ges.  8.  April  1894  (G.  S.  S.  41).
3)  Desgl.  der  1.  April  1894.
        <pb n="1166" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1155

§.  81.  Das  Vertragsverhältniß  kann,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet
ist,  durch  eine  jedem  Theile  freistehende,  vierzehn  Tage  vorher  zu  erklärende
Aufkündigung  gelöst  werden.

Werden  andere  Aufkündigungsfristen  vereinbart,  so  müssen  sie  für  beide
Theile  gleich  sein.  Vereinbarungen,  welche  dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,
sind  nichtig.

§.  82.  Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  Aufkündigung
können  Bergleute  entlassen  werden:

1.  wenn  sie  bei  Abschluss  des  Arbeitsvertrages  den  Arbeitgeber  durch
Vorzeigung  falscher  oder  verfälschter  Abkehrscheine,  Zeugnisse  oder
Arbeitsbücher  hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines  anderen,
sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrthum
versetzt  haben;

2.  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,
eines  Betruges  oder  eines  lüderlichen  Lebenswandels  sich  schuldig  machen;

3.  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach  dem
Arbeitsvertrage  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich
  verweigern;

4.  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Bergarbeit  übertreten
  oder  sich  groben  Ungehorsams  gegen  die  den  Betrieb  betreffenden
Anordnungen  des  Bergwerksbesitzers,  dessen  Stellvertreter  oder  der  ihnen
vorgesetzten  Beamten  schuldig  machen;

5.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Bergwerksbesitzer,
  dessen  Stellvertreter  oder  die  ihnen  vorgesetzten  Beamten
kur  gegen  die  Familienangehörigen  derselben  zu  Schulden  kommen
assen;

6.  wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum
Nachtheil  des  Bergwerksbesitzers,  dessen  Stellvertreters,  der  ihnen  vorgesetzten
  Beamten  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen;

7.  wenn  sie  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers,  die  ihnen  vorgesetzten
Beamten,  die  Mitarbeiter  oder  die  Familienangehörigen  dieser  Personen
zu  Handlungen  verleiten  oder  zu  verleiten  versuchen,  welche  wider  die
Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstossen;

8.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden
  Krankheit  behaftet  sind.

In  den  unter  Nr.  1  bis  7  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr
zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Bergwerksbesitzer
oder  dessen  Stellvertreter  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

Inwiefern  in  den  unter  Nr.  8  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein
Anspruch  auf  Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages  und.
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtbeilen.

§.  83.  Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Arbeitszeit  und  ohne  vorhergegangene
  Aufkündigung  können  Bergleute  die  Arbeit  verlassen:

1.  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

2.  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  dessen  Stellvertreter  oder  die  ihnen  vorgesetzten

  Beamten  sich  Thätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen
[en  Bergleute  oder  gegen  ihre  Familienangehörigen  zu  Schulden  kommen
assen;

3.  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  dessen  Stellvertreter  oder  Beamte  oder
Familienangehörige  derselben  die  Berglente  oder  deren  Familienangehörige
  zu  Handlungen  verleiten  oder  zu  verleiten  versuchen,  oder
mit  den  Familienangehörigen  der  Bergleute  Handlungen  begehen,  welche
wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen;

4.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  den  Bergleuten  den  schuldigen  Lohn  nicht
in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,  bei  Gedingelohn.  nicht  für  ihre  ausreichende
  Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher
Uebervortheilungen  gegen  sie  schuldig  macht.  Z  Z

In  den  unter  Nr.  2  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit
nicht  mehr  zuldssig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  dem  Arbeiter
rlänger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

73“
        <pb n="1167" />
        1156  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

S.  83  a.  Ausser  den  in  den  8§.  82  und  83  bezeichneten  Fällen  kann  jeder
der  beiden  Theile  aus  wichtigen  Gründen  vor  Ablauf  der  Vvertragsmässigen
Zeit  und  ohne  Innehaltung  der  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses
  verlangen,  wenn  dasselbe  mindestens  auf  vier  Wochen  oder  wenn
eine  längere  als  vierzehntägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.

§.  84.  Der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  ist  verpflicht
dem  abkehrenden  grossjädrigen  Bergmanne  ein  Zeugniß  über  die  Art  und.
Dauer  seiner  Beschäftigung  und  auf  Verlangen  auch  ein  Zeugniss  über  seine
Führung  und  seine  Leistungen  auszustellen.  Die  Unterschrift  dieser  Zeugnisse.
hat  die  Ortspolizeibehörde  kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen.

Wird  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert,  so  fertigt  die  Ortspolizeibehörde
  dasselbe  auf  Kosten  des  Verpflichteten  aus.  Z

Werden  dem  abkehrenden  Bergmanne  in  dem  Zeugnisse  Beschuldigungen
zur  Last  gelegt,  welche  seine  fernere  Beschäftigung  hindern  würden,  so  kann
er  auf  Untersuchung  bei  der  Ortspolizeibehörde  antragen,  welche,  wenn  die
Beschuldigung  unbegründet  befunden  wird,  unter  dem  Zeugnisse  den  Befund

ihrer  Untersuchung  zu  vermerken  hat.  #  #
Den  Arbeitgebern  ist  untersagt,  die  Zeugnisse  mit  Merkmalen  zu  verschen.

welche  den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaut  des  Zeugnisses
  nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.

z.  86.  Bergwerksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  grossjährige
Arbeiter,  von  denen  ihnen  bekannt  ist,  daß  sie  schon  früher  beim  Bergbau
beschäftigt  waren,  nicht  eher  zur  Bergarbeit  annehmen,  bis  ihnen  von  denselben
das  Zeugniß  des  Bergwerksbesitzers  oder  Stellvertreters,  bei  dem  sie  zuletzt
in  kken  gestanden,  bezw.  das  Zeugniß  der  Ortspolizeibehörde  (F.  84)  vorelegt
  ist.

.  85a.  Minderjährige  Arbeiter  können  beim  Abgange  ein  Zeugniss  über
die  Art  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  fordern,  dessen  Unterschrift  die  Ortspolizeibehörde
  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen  hat.

Dieses  Zeugniss  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung
und  ihre  Leistungen  auszudehnen.

Auf  die  Ausstellung  dieses  Zeugnisses  finden  die  Abs.  2,  3  und  4  des  §.  84
entsprechende  Anwendung.

Der  Vater  oder  Vormund  des  Minderjährigen  kann  die  Ausstellung  des
Zeugnisses  fordern,  auch  verlangen,  dass  dasselbe  nicht  an  den  Minderjährigen,
sondern  an  ihn  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde
des  Arbeitsortes  kann  auch  gegen  den  Willen  des  Vaters  oder  Vormundes  die
Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

S.  85b.  Minderjährige  Personen  dürfen  auf  den  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  unterworfenen  Anlagen  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie
mit  einem  Arbeitsbuche  1)  versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter
hat  der  Bergwerksbesitzer  das  Arbeitsbuch  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,
dasselbe  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmässiger
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder  auszuhändigen.  Die  Aushändigung
erfolgt  an  den  Vater  oder  Vormund,  sofern  diese  es  verlangen,  oder  der  Arbeiter
das  sechszehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  anderenfalls  an  den
Arbeiter  selbst.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde  des  im  F.  85c  bezeichneten
  Ortes  kann  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  auch  an  die  Mutter
oder  einen  sonstigen  Angehörigen  oder  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

S.  85c.  Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibebörde
desjenigen  Ortes,  an  welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt
hat,  wenn  aber  ein  solcher  innerhalb  des  Staatsgebiets  nicht  stattgefunden  hat,
von  der  Polizeibehörde  des  von  ihm  zuerst  erwählten  Arbeitsortes  kosten-  und
stempelfrei  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  Vaters  oder  Vormundes;  ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen.
oder  verweigert  der  Vater  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum
Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  desselben
  ergänzen.  Vor  der  Ausstellung  ist  nachzuweisen,  dass  der  Arbeiter  zum

—

1)  Bergl.  Ausf.  Vd.  27.  Dez.  1892.
        <pb n="1168" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Geses.  1167

Besuche  der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft  zu  machen,
dass  bisher  ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

S.  85  d.  Wenn  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  nicht  mehr
brauchbar,  oder  wenn  es  verloren  gegangen  oder  vernichtet  ist,  so  wird  an
Stelle  desselben  ein  neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt
durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  der  Inhaber  des  Arbeitsbuches
  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.  Das  ausgefüllte,  oder
nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen  Vermerk  zu
schliessen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines
verloren  gegangenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies
darin  zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr
bie  zu  fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

6S  85e.  Das  Arbeitsbuch  (§.  85  b)  muss  den  Namen  des  Arbeiters,  Ort,
Jahr  und  Tag  seiner  Geburt,  Namen  und  letzten  Wohnort  seines  Vaters  oder
Vormundes  und  die  Unterschrift  des  Arbeiters  enthalten.  Die  Ausstellung
erfolgt  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.  Letztere  bat  über
die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichniss  zu  führen.

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  den  Minister  für  Handel
nd  Gewerbe  bestimmt.

8.  85f.  Bei  dem  Eintritt  des  Arbeiters  in  das  Arbeitsverhältniss  hat  der
Bergwerksbesitzer  an  der  dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit
des  Eintritts  und  die  Art  der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses
die  Zeit  des  Austritts  und,  wenn  die  Beschäftigung  Aenderungen  erfahren  hat,
die  Art  der  letzten  Beschäftigung  des  Arbeiters  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Bergwerksbesitzer
  oder  dem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsleiter  zu  unterzeichnen.

Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  )  versehen  sein,  welches
den  Inbaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachthbeilig  zu  kennzeichnen
bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Arbeiters  und  gsonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind  unzuldssig.

t.  85  g.  Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Bergwerksbesitzer  unbrauchbar  geworden,
  verloren  gegangen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Bergwerksbesitzer
  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem
Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird  von  dem  Bergwerksbesitzer  ohne  rechtmässigen
Grund  die  Ausbändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,  so  kann  die  Ausstellung
eines  neuen  Arbeitsbuches  auf  Kosten  des  Bergwerksbesitzers  beansprucht
werden.  Ein  Bergwerksbesitzer,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen
Verpflichtung  zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmässigen
  Eintragungen  zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Merkmale,
Eintragungen  oder  Vermerke  gemacht  hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.
  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb
vier  Wochen  nach  seiner  Entstehung  im  Wege  der  Klage  oder  Einrede  geltend
gemacht  ist.

S.  85b.  Auf  Antrag  des  Minderjährigen,  seines  Vaters  oder  Vormundes
bat  die  Ortspolizeibehörde  die  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch  kosten-  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

86.  Bergwerksbesitzer,  welche  einen  Bergmann  verleiten,  vor  rechtmässiger
  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  sind
dem  früheren  Arbeitgeber  für  den  entstandenen  Schaden  als  Selbstschuldner
mit  verbaftet.  In  gleicher  Weise  haftet  der  Bergwerksbesitzer,  welcher  einen
Bergmann  annimmt,  von  dem  er  weiss,  dass  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber
  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.

In  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Umfange  ist  auch  derjenige

1)  Merkmale  sind  nicht  schriftliche  Urtheile  2c.,  sondern  verabredete,  an  sich  harmlose
  Zeichen,  Punkte,  Striche,  besondere  Farbe  der  Tinte  an  einer  bestimmten  Stelle  2c.
behuss  Verständigung  der  Arbeitgeber,  E.  Crim.  XXII.  200.
        <pb n="1169" />
        1168  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

Bergwerksbesitzer  mitverbaftet,  welcher  einen  Bergmann,  von  dem  or  weiss,
dass  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist,
während  der  Dauer  dieser  Verpflichtung  in  der  Beschäftigung  behält,  sofern
nicht  seit  der  unrechtmässigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  bereits  vierrehn
Tage  verflossen  sind.  Z  ç  #

S.  87.  Die  Bergwerksbesitzer  sind  verpflichtet,  ihren  Arbeitern  unter
achtzehn  Jahren,  welche  eine  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als
Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt  besuchen,  hierzu  die  erforderlichenfalls
  von  der  Bergbehörde  festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.  Am
Sonntage  darf  der  Unterricht  nur  stattfinden,  wenn  die  Unterrichtsstunden  80
gelegt  werden,  dass  die  Schüler  nicht  gehindert  werden,  den  Hauptgottesdienst
oder  einen  mit  Genehmigung  der  kirchlichen  Behörden  für  sie  eingerichteten
besonderen  Gottesdienst  ihrer  Konfession  zu  besuchen.  Ausnahmen  von  dieser
Bestimmung  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  für  bestehende  Fortbildungsschulen,
  zu  deren  Besuch  keine  Verpflichtung  besteht,  bis  zum
.  Oktober  1894  gestatten.

Als  Fortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  auch  Anstalten,
  in  welchen  Unterricht  in  weiblichen  Hand-  und  Hausarbeiten  ertheilt  wird.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren
Kommunalverbandes,  welche  nach  Massgabe  des  S.  142  der  Gewerbeordnung
erlassen  wird,  kann  mit  Zustimmung  des  Oberbergamts  für  männliche  Arbeiter
unter  achtzehn  Jahren  die  Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule
begründet  werden.  Auf  demselben  Wege  können  die  zur  Durchführung  dieser
Verpflichtung  erforderlichen  Bestimmungen  getroffen  werden.  Insbesondere
können  durch  statutarische  Bestimmung  die  zur  Sicherung  eines  regelmässigen
Schulbesuchs  den  Schulpflichtigen  sowie  deren  Eltern,  Vormündern  und  Arbeitgebern
  obliegenden  Verpflichtungen  bestimmt  und  diejenigen  Vorschriften  erlassen
  werden,  durch  welche  die  Ordnung  in  der  Fortbildungsschule  und  ein
gebührliches  Verhalten  der  Schüler  gesichert  wird.  Von  der  durch  statutarische
Bestimmung  begründeten  Verpflichtung  zum  Besuch  einer  Fortbildungsschule
sind  diejenigen  befreit,  welche  eine  andere  Fortbildungs-  oder  Fachschule
(Steigerschule,  Bergvorschule,  Bergschule)  besuchen,  sofern  der  Unterricht  dieser
Schule  von  dem  Oberbergamt  als  ausreichender  Ersatz  des  durch  statutarische
Bestimmung  geregelten  Fortbildungsschulunterrichts  anerkannt  wird.

S.  88.  Das  Dienstverhältniss  der  von  den  Bergwerksbesitzern  gegen  feste
Bezüge  zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebes  nach  Massgabe  der
S#  73  und  74  angenommenen  oder  dauernd  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen
  betrauten  Personen  (Maschinen-  und  Bautechniker,  Chemiker,
Zeichner  und  dergleichen)  kann,  wenn  nicht  etwas  Anderes  verabredet  ist,  von
jedem  Theile  mit  Ablauf  jedes  Kalendervierteljahres  nach  sechs  Wochen  vorher
erklärter  Auf  kündigung  aufgehoben  werden.

Jeder  der  beiden  Theile  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmässigen  Zeit  und
ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
verlangen,  wenn  ein  wichtiger,  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Auf  hebung
rechtfertigender  Grund  vorliegt.

S.  89.  Gegenüber  den  im  §.  88  bezeichneten  Personen  kann  die  Aufhebung
des  Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangt  werden:

1.  wenn  sie  beim  Abschluss  des  Dienstvertrages  den  Bergwerksbesitzer
durch  Vorbringen  falscher  oder  verfälschter  Zeugnisse  hintergangen  oder
ihn  über  das  Bestehen  eines  anderen  sie  gleichtreitig  verpflichtenden
Dienstverhältnisses  in  einen  Irrthum  versetzt  haben;

2.  wenn  sie  im  Dienste  untreu  sind,  oder  das  Vertrauen  missbrauchen;

3.  wenn  sie  ihren  Dienst  unbefugt  verlassen  oder  den  nach  dem  Dienstvertrage
  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich
verweigern;

4-  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Leitung  oder
Beaufsichtigung  der  Bergarbeit  übertreten  oder  wenn  ihnen  durch  die
Bergbehörde  die  Befähigung  zum  Aufsichtsbeamten  aberkannt  ist;

5.  wenn  sie  durch  anhaltende  Krankheit  oder  durch  eine  längere  Freibeitsstrafe
  an  der  Verrichtung  ihrer  Dienste  verhindert  werden;
        <pb n="1170" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1159

6.  wenn  sie  sich  Thätlichkeiten  oder  Ehrverletzungen  gegen  den  Bergwerksbesitzer
  oder  seine  Vertreter  zu  Schulden  kommen  lassen;

7.  wenn  sie  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergeben.

In  dem  Falle  zu  5  bleibt  der  Anspruch  auf  die  vertragsmässigen  Leistungen
der  Bergwerksbesitzer  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen  in  Kraft,  wenn  die
Verrichtung  der  Dienste  durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert  worden  ist.
Jedoch  mindern  sich  die  Ansprüche  in  diesem  Falle  um  denjenigen  Betrag,
welcher  dem  Berechtigten  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden
  Kranken-  oder  Unfallversicherung  oder  aus  einer  Kunappschaftskasse
zukommt.

5.  90.  Die  im  S.  88  bezeichneten  Personen  können  die  Aufhebung  des
Dienstverhältnisses  insbesondere  verlangen:

1.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  seine  Stellvertreter  sich  Thätlichkeiten

oder  Ehrverletzungen  gegen  sie  zu  Schulden  kommen  lassen;

2.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  die  vertragsmässigen  Leistungen  nicht
gewährt;

3.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  Anordnungen  ergehen
  lässt,  welche  gegen  den  Betriebsplan  oder  gegen  sicherheitspolizeiliche
  Vorschriften  verstossen,  oder  wenn  er  die  Mittel  zur  Ausführung
  der  von  der  Bergbehörde  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen
verweigert.

S.  91.  Unter  den  im  §F.  86  aufgestellten  Voraussetzungen  tritt  die  daselbst
bestimmte  Haftung  des  Bergwerksbesitzers  auch  für  den  Fall  ein,  wenn  die  im
S.  88  bezeichneten  Personen  zur  Aufgabe  des  Dienstverhältnisses  verleitet,  in
Dienst  genommen  oder  im  Dienst  behalten  werden.

§.  92.  Die  wegen  Uebertretungen  der  8§§.  84  Abs.  4,  85  und  85  f  Abs.  3
festgesetzten  Geldstrafen  fließen  zu  der  Knappschaftskasse,  welcher  das  betreffende
Werk  angehört.

!  93.  Auf  jedem  Bergwerke  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Arbeiter
eine  Liste  zu  führen,  welche  die  Vor=  und  Zunamen,  das  Geburtsjahr,  den
Wohnort,  den  Tag  des  Dienstantritts  und  der  Entlassung,  sowie  das  Datum
des  letzten  Arbeitszeugnisses  enthält.

Die  Liste  muß  der  Bergbehörde  auf  Verlangen  vorgelegt  werden.

Vierter  Titel.  Von  den  Rechtsverhältnissen  der  Mitbetheiligten
eines  Bergwerks.

§§.  94—134  (hier  nicht  abgedruckt).

Fünfter  Titel.

Erster  Abschnitt.  Von  der  Grundabtretung.

§.  135.  Ist  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  und  zwar  zu  den  Grubenbauen
  selbst,  zu  Halden-,  Ablade=  und  Niederlageplätzen,  Wegen,  Eisenbahnen!),
Kanälen,  Maschinenanlagen,  Wasserläufen,  Teichen,  Hülfsbauen,  Zechenhäusern
und  anderen  für  Betriebszwecke  bestimmten  Tagegebäuden,  Anlagen  und  Vorrichtungen,
  zu  den  im  §.  58  bezeichneten  Aufbereitungsanstalten,  sowie  zu  Soolleitungen
  und  Soolbehältern  die  Benutzung  eines  fremden  Grundstücks  noth-1)

  Im  §.  135  werden  ausdrücklich  und  ohne  Einschränkung  „Eisenbahnen“,  insoweit
  sie  „zum  Betriebe  des  Bergbaues“  erforderlich  sind,  unter  den  Anlagen  genannt,
für  welche  dem  Bergwerkseigenthümer  das  Expropriationsrecht  zugestanden  ist.  Der
zweckentsprechende  Betrieb  eines  Bergwerks  kann  nicht  ohne  die  nothwendigen  Kommunikationswege
  für  den  Absatz  der  gewonnenen  Produkte  erfolgen.  Es  gehören  daher
auch  Eisenbahnen,  insoweit  sie  nur  diesen  Zweck  verfolgen,  ebensowohl,  wie  die  für
die  Verbindung  der  Förderpunkte  und  Aufbereitungs-Anstalten  bestimmten  Eisenbahnen
zu  den  Anlagen,  zu  deren  Ausführung  dem  Bergwerkseigenthümer  das  Expropriationsrecht
  zugestanden  ist,  Res.  28.  Febr.  1866.  ç  *-•

Ref.  27.  Mai  1892  (M.  Bl.  S.  223),  betr.  Mitwirkung  der  Ortspolizeibehörden
bei  der  Anlegung  2c.  von  Grubenbahnen  und  Anm.  2  zu  §.  67  oben  S.  1150.
        <pb n="1171" />
        1160  Abschnitt  XXIII.  Verg-Gesetz.

wendig.  so  muß  der  Grundbesitzer,  er  sei  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigter
dasselbe  an  den  Bergwerksbesitzer  abtreten?).  «

§.  136.  Die  Abtretung  darf  nur  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen
  Interesses  versagt  werden.

Zur  Abtretung  des  mit  Wohn-,  Wirthschafts=  oder  Fabrikgebäuden  bebauten
  Grund  und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  eingefriedigten
  Hofräume  kann  der  Grundbesitzer  gegen  seinen  Willen  niemals  angehalten
  werden.

§.  137.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Grundbesitzer  für  die
entzogene  Nutzung  jährlich  im  Voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und
das  Grundstück  nach  beendigte;  Benutzung  zurückzugeben.

Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Werthsverminderung  des  Grundstücks  ein,
so  muß  der  Bergwerksbesitzer  bei  der  Rückgabe  den  Minderwerth  ersetzen.  Für
die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  schon  bei  der  Abtretung
  des  Grundstücks  die  Bestellung  einer  angemessenen  Kaution  von  dem
Bergwerksbesitzer  verlangen.  Auch  ist  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  in
diesem  Falle  zu  fordern  berechtigt,  daß  der  Bergwerksbesitzer,  statt  den  Minderwerth
  zu  ersetzen,  das  Eigenthum  des  Grundstücks  erwirbt.

§.  138.  Wenn  feststeht,  daß  die  Benutzung  des  Grundstücks  länger  als
drei  Jahre  dauern  wird,  oder  wenn  die  Benutzung  nach  Ablauf  von  drei
Jahren  noch  fortdauert,  so  kann  der  Grundeigenthümer  verlangen,  daß  der
Bergwerksbesitzer  das  Eigenthum  des  Grundstücks  erwirbt.

§.  139.  Wenn  ein  Grundstück  durch  die  Abtretung  einzelner  Theile  so
zerstückelt  werden  würde,  daß  die  übrig  bleibenden  Theile  nicht  mehr  zweckmäßig
  benutzt  werden  können,  so  muß  auch  für  letztere  die  jährliche  Entschädigung
  (§.  137)  auf  Verlangen  des  Grundbesitzers  von  dem  Bergwerksbesitzer
  geleistet  werden.

Unter  derselben  Voraussetzung  kann  der  Eigenthümer  eines  solchen  Grund-#üs
  verlangen,  daß  der  Bergwerksbesitzer  das  Eigenthum  des  ganzen  Grundtücks
  erwirbt.

§.  140.  Bei  der  zwangsweisen  Abtretung  oder  Erwerbung  eines  Grundstücks
  zu  einer  berghaulichen  Anlage  kommen  diejenigen  Werthserhöhungen,
welche  das  Grundstück  erst  in  Folge  dieser  Anlage  erhält,  bei  der  Entschädigung
nicht  in  Anschlag.

141.  Wegen  aller  zu  Zwecken  des  Vergbaubetriebes  veräußerten  Theile
von  Grundstücken  findet  ein  Vorkaufs=  [und  Wiederkaufsjrecht  statt,  wenn  in
der  Folge  das  Grundstück  zu  den  Zwecken  des  Bergbaues  entbehrlich  wird).

Das  Vorkaufs=  Lund  Wiederkaufs  lrecht  steht  dem  zeitigen  Eigenthümer
des  durch  die  ursprüngliche  Veräußerung  verkleinerten  Grundstücks  nach  denselben
  gesetzlichen  Grundsätzen  zu,  welche  in  dieser  Beziehung  den  Eisenbahngesellschaften
  gegenüber  gelten.  «
»§.142.KönnendieBetheiligtensichindenFällender§§.135bis139
über  die  Grundabtretung  nicht  gütlich  einigen,  so  erfolgt  die  Entscheidung
darüber,  ob,  in  welchem  Umfange  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Grundbesitzer
  zur  Abtretung  des  Grundstücks  oder  der  Bergwerksbesitzer  zum  Erwerbe
des  Eigenthums  verpflichtet  ist,  durch  einen  gemeinschaftlichen  Beschluß  des
Oberbergamts  und  des  Bezirks-Ausschusses?).

z.  143.  Vor  der  Entscheidung  müssen  beide  Theile  gehört  und  die  Verhältnisse
  durch  Kommissarien"4)  der  beiden  entscheidenden  Behörden  an  Ort  und
Stelle  untersucht  werden.

 

 

 

1)  Das  Enteignungsges.  11.  Juni  1874  findet  hier  nicht  Anwendung;  vergl.
§.  54  Abs.  2  das.

:)  Das  Wiederkaufsrecht  gilt  als  aufgehoben  durch  §§.  57,  58  Enteignungsges.
11.  Juni  1874.  Vergl.  E.  O.  Trib.  LXXIX.  45.

3)  F.  150  Abs.  2  Zust.  Ges.

4)  Die  Frage,  ob  den  Landräthen,  wenn  sie  nach  §.  143  bei  Expropriationen
für  bergbauliche  Zwecke  als  Kommissare  der  Regierungen  fungiren,  gestattet  sei,  für
Termine,  welche  fie  innerhalb  der  ihrer  Verwaltung  anvertrauten  Kreise  wahrzunehmen
haben,  Diäten  und  Reisekosten  zu  liquidiren  —  ist  zu  bejahen,  da  die  in  Rede
        <pb n="1172" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1161

Die  Ermittelung  der  für  die  vorübergehende  Benutzung  des  Grundstücks
oder  für  die  Abtretung  des  Eigenthums  zu  leistenden  vollständigen  Entschädiung,
  sowie  der  im  F.  137  erwähnten  Kaution  liegt  beim  Mangel  einer  güt-Sichen
  Einigung  der  Betheiligten  ebenfalls  den  Kommissarien  ob.

Zu  dieser  Ermittelung  sind  Sachverständige  zuzuziehen.

Zeder  Theil  ist  befugt,  Einen  Sachverständigen  zu  bezeichnen.  Geschieht
dies  binnen  einer  von  den  Kommissarien  zu  bestimmenden  Frist  nicht,  so  ernennen
  letztere  die  Sachverständigen.

*  jedem  Falle  können  die  Kommissarien  einen  dritten  Sachverständigen
uziehen.
zuz  8.  144.  Der  Beschluß,  durch  welchen  die  zwangsweise  Abtretung  oder
Erwerbung  eines  Grundstücks  ausgesprochen  wird,  muß  das  Grundstück  genau
bezeichnen,  die  dem  Grundbesitzer  zu  leistende  Entschädigung  beziehungsweise
Kaution  festsetzen  und  die  sonstigen  Bedingungen  der  Abtretung  oder  Erwerbung
  enthalten.

§.  145.  Gegen  den  Beschluß  des  Oberbergamts  und  des  Bezirks-Ausschusses1!)
  steht  beiden  Theilen  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen
  Arbeiten  zu.  Dieselbe  muß  nach  näherer  Vorschrift  der  §§.  192  und
193  bei  dem  Oberbergamte  eingelegt  werden.  Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung
  und  der  Kaution  findet  der  Rekurs  nicht  statt.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  eines  Grundstücks  ist  der  Rechtsweg
  nur  in  dem  Falle  zulässig,  wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung
auf  Grund  des  zweiten  Absatzes  des  §.  136  oder  eines  speziellen  Rechtstitels
behauptet  wird.

§.  146.  Durch  Beschreitung  des  Rechtsweges  wird,  wenn  dieselbe  nur
wegen  der  Festsetzung  der  Entschädigung  oder  Kaution  erfolgt,  die  Besitznahme
des  Grundstücks  nicht  aufgehalten,  vorausgesetzt,  daß  die  festgesetzte  Entschäditung
  an  den  Berechtigten  gezahlt  oder  bei  verweigerter  Annahme  gerichtlich
zuren  desgleichen  die  gerichtliche  Deposition  der  festgesetzten  Kaution  geschehen
  ist.

§.  147.  Die  Kosten  des  Expropriationsverfahrens  hat  für  die  erste  Instanz
der  Bergwerksbesitzer,  für  die  Rekursinstanz  der  unterliegende  Theil  zu  tragen.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Schadensersatze  für  Beschädigungen  des  Grundeigenthums.


§.  148.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  für  allen  Schaden,  welcher
dem  Grundeigenthume  oder  dessen  Zubehörungen  durch  den  unterirdisch  oder
mittelst  Tagebaues  geführten  Betrieb  des  Bergwerks  zugefügt  wird,  vollständige
  Entschädigung  zu  leisten,  ohne  Unterschied,  ob  der  Betrieb  unter  dem  geschädigten
  Grundstücke  stattgefunden  hat  oder  nicht,  ob  die  Beschädigung  von
dem  esswwerksbeliter  verschuldct  ist,  und  ob  sie  vorausgesehen  werden  konnte
oder  nicht.

§.  149.  Ist  der  Schaden  durch  den  Betrieb  zweier  oder  mehrerer  Bergwerke
  verursacht,  so  sind  die  Besitzer  dieser  Bergwerke  gemeinschaftlich,  und
zwar  zu  gleichen  Theilen  zur  Entschädigung  verpflichtet.

Im  Verhältniß  der  Bergwerksbesitzer  unter  sich  ist  der  Nachweis  eines
anderen  Theilnahmeverhältnisses  und  der  Anspruch  auf  Erstattung  des  Zuvielgezahlten
  nicht  ausgeschlossen.

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1160.

stehenden  Lokalgeschäfte  lediglich  durch  das  Privatinteresse  des  Bergbamtreibenden  veranlaßt
  werden,  von  welchem  der  Expropriationsantrag  gestellt  worden  ist,  überdies
auch  der  §.  147  die  Kosten  des  Expropriationsverfahrens  ausdrücklich  dem  Bergwerksbefitzer
  zur  Last  legt,  Res.  27.  Okt.  1868  (I.  A.  8431).  Z

Für  die  Gebühren  der  Sachverständigen  ist  die  Gebühren-Ord.  30.  Juni  1878
von  der  Verwaltungspraxis  angenommen.

)  §.  150  Abs.  2,  3  Zust.  Ges.  Die  Beschwerde  beträgt  also  enigegen  dem
s.  192  Bergges.  2  Wochen  und  sindet  statt,  soweit  nicht  der  ordentliche  Rechtsweg

zulässig  ist.
        <pb n="1173" />
        1162  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

§.  150.  Der  Bergwerksbesitzer  ist  nicht  zum  Ersatze  des  Schadens  vergflichte.
  welcher  an  Gebäuden  oder  anderen  Anlagen  durch  den  Betrieb  des.
ergwerks  entsteht,  wenn  solche  Anlagen  zu  einer  Zeit  errichtet  worden  sind
wo  die  denselben  durch  den  Bergbau  drohende  Gefahr  dem  Grundbesitzer  bei
Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  unbekannt  bleiben  konnte.

Muß  wegen  einer  derartigen  Gefahr  die  Errichtung  solcher  Anlagen  unterbleiben,
  so  hat  der  Grundbesitzer  auf  die  Vergütung  der  Werthsverminderung,
welche  sein  Grundstück  dadurch  etwa  erleidet,  keinen  Anspruch,  wenn  sich  aus
den  Umständen  ergiebt,  daß  die  Absicht,  solche  Anlagen  zu  errichten,  nur  kund
gegeben  wird,  um  jene  Vergütung  zu  erzielen.

§.  151.  Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch  den  Bergbau  verursachten  Schadens
  (§§.  148  und  149),  welche  sich  nicht  auf  Vertrag  gründen,  müssen  von
dem  Beschädigten  innerhalb  drei  Jahren,  nachdem  das  Dasein  und  der  Urheber
des  Schadens  zu  seiner  Wissenschaft  gelangt  sind,  durch  gerichtliche  Klage
geltend  gemacht  werden,  widrigenfalls  sie  verjährt  sind.

g.  152.  Auf  Beschädigungen  des  Grundeigenthums  oder  der  Zubehörungen
desselben  durch  die  von  Schürfern  und  Muthern  ausgeführten  Arbeiten  finden
die  §§.  148  bis  151  ebenfalls  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Verhältnisse  des  Bergbaues  zu  öffentlichen
Verkehrs-Anstalten.

§.  153.  Gegen  die  Ausführung  von  Chausseen,  Eisenbahnen,  Kanälen  und
anderen  öffentlichen  Verkehrsmitteln,  zu  deren  Anlegung  dem  Unternehmer
durch  Gesetz  oder  besondere  landesherrliche  Verordnung  das  Expropriations-=recht
  beigelegt  ist,  steht  dem  Bergbautreibenden  ein  Widerspruchsrecht  nicht  zu.

Vor  Feststellung  der  solchen  Anlagen  zu  gebenden  Richtung  sind  Diejenigen,
über  deren  Bergwerke  dieselben  geführt  werden  sollen,  Seitens  der  zuständigen
Behörde  darüber  zu  hören,  in  welcher  Weise  unter  möglichst  geringer  Benachtheiligung
  des  Bergwerkseigenthums  die  Anlage  auszuführen  sei  u.

 

1!)  Für  das  Verfahren  bei  Projektirung  von  Eisenbahn-Anlagen  in  Bergwerks-Bezirken
  ist  zur  Erfüllung  der  Vorschrift  in  §.  153  durch  Res.  13.  Juli  1867
(M.  Bl.  S  209)  Folgendes  bestimmt  worden:

1.  Die  Königlichen  Oberbergämter  haben  den  zur  Ausfübrung  von  Vorarbeiten
ermächtigten  und  gehörig  legitimirten  Eisenbahnverwaltungen,  beziehungsweise
Comités,  Techmikern  2c.  auf  desfallsigen  Antrag  diejenigen  Materialien  an  die
Hand  zu  geben,  event.  gegen  Erstattung  der  Kosten,  Auszüge  oder  Kopien  aus
Plänen  und  Akten  zur  Disposition  zu  stellen,  aus  welchen  die  bei  Projektirung
der  Bahnlinie  in  Betracht  kommenden  bergbaulichen  Verhältnisse,  insbesondere
die  bei  der  Bahnanlage  berührten  Bergwerke  und  deren  Eigenthümer  resp.
Vertreter  derselben  zu  entnehmen  sind.

2.  Die  Wünsche  der  Bergwerkseigenthümer  sind  schon  bei  der  Wahl  der  Bahnlinie
  Seitens  der  leitenden  Ingenieure  durch  Benehmen  mit  den  Interessenten
festzustellen  und,  soweit  thunlich,  zu  berücksichtigen.

3.  Die  Bergwerkseigenthümer  sind  zu  den,  von  den  Regierungen  in  Gemeinschaft
mit  den  Königlichen  Eisenbahn-  Direktionen  resp.  Eisenbahn-Kommissariaten
vorzunehmenden  landespolizeilichen  und  eisenbahntechnischen  Prüfungen  der
Projekte  vorzuladen,  auch  sind  zu  den  bezüglichen  Terminen  Kommissarien
der  betreffenden  Oberbergämter  zuzuziehen,  welche  nicht  nur  die  aufzustellenden
Verzeichnisse  der  vorgeladenen  Bergwerkseigenthümer  hinsichtlich  deren  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  zu  prüfen,  sondern  auch  etwaige  Einwendungen  der  Bergwerksinteressenten
  zu  begutachten  haben.

4.  Die  bei  dieser  lokalen  Prüfung  (ad  3)  aufgenommenen  Verhandlungen  sind
demnächst  den  Oberbergämtern  in  Abschrift  zuzufertigen,  damit  dieselben  sich
darüber,  ob  durch  die  stattgehabten  Verhandlungen  den  Anforderungen  des
§.  153  des  Allgemeinen  Berggesetzes  genügt,  event.  welche  Bedenken  etwa  noch
zu  erledigen,  gegen  die  betreffenden  Königlichen  Eisenbahn-Direktionen  resp.
Eisenbahn-Kommissariate  aussprechen.  Letztere  endlich  haben  diese  Aeußerungen
        <pb n="1174" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1163

§.  154.  War  der  Bergbautreibende  zu  dem  Bergwerksbetriebe  früher  berechtigt,
  als  die  Genehmigung  der  Anlage  (F.  153)  ertheilt  ist,  so  hat  derselbe
gegen  den  Unternehmer  der  Anlage  einen  Anspruch  auf  Schadenersatz.  Ein
Schadensersatz  findet  nur  insoweit  statt,  als  entweder  die  Herstellung  sonst  nicht
erforderlicher  Anlagen  in  dem  Bergwerke  oder  die  sonst  nicht  erforderliche  Beseitigung
  oder  Veränderung  bereits  in  dem  Bergwerke  vorhandener  Anlagen
nothwendig  wird.

Können  die  Betheiligten  sich  über  die  zu  leistende  Entschädigung  nicht  gütlich
  einigen,  so  erfolgt  die  Festsetzung  derselben  nach  Anhörung  beider  Theile
und  mit  Vorbehalt  des  Rechtsweges  durch  einen  Beschluß  des  Oberbergamts,
welcher  vorläufig  vollstreckbar  ist.

§.  155.  Wenn  Bergbautreibende,  welche  vor  Eintritt  der  Gesetzeskraft  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  dem  Bergwerksbetriebe  berechtigt  waren,  Entschädigungsansprüche
  erheben,  welche  über  den  ihnen  nach  §.  154  zu  gewährenden
Schadensersatz  hinausgehen,  so  ist  über  diese  Ansprüche  nach  den  bisherigen
Gesetzen  zu  entscheiden.

Sechster  Titel.  Von  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums.
§§.  156—  164  (hier  nicht  abgedruckt).

Siebenter  Titel.  Von  den  Knappschaftsvereinen.
§§.  165—186  (desgl.).

Achter  Titel.  Von  den  Bergbehörden.

§.  187.  Die  Bergbehörden  sind:  die  Revierbeamten,  die  Oberbergämter,
der  Handelsminister.

§.  188.  Die  Bezirke  der  Oberbergämter  werden  durch  Königliche  Verordnung,
  diejenigen  der  Revierbeamten  durch  den  Handelsminister  festgestellt  ½.

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1162.

ebenso  wie  diejenigen  der  Regierungen  bei  den  Anträgen  auf  definitive  Feststellung
  der  Bahnlinie  mir  mitvorzulegen.

Dasselbe  Verfahren  findet  auch  auf  die  Projektirung  der  sonstigen  im  §.  153
erwähnten  Anlagen,  namentlich  der  Chausseen  und  Kanäle  Anwendung  und  ist
ferner  auch  bei  Bearbeitung  und  Feststellung  von  Bebauungs=  und  Retablissements-Plänen
  zu  beobachten,  Res.  21.  Juli  1868  (M.  Bl.  S.  222).

Vergl.  Res.  2.  Mai  1887  (Zeitschr.  f.  Bergrecht  XXVIII.  315).

1)  a)  Breslau:  Schlesien,  Posen,  Ost=  und  Westpreußen.

b)  Halle:  Sachsen  (einschl.  der  Enklave  Kaulsdorf),  Brandenburg,  Pommern
und  von  Hannover  das  alte  Amt  Neustadt  im  Kreise  Ilfeld.

c)  Dortmund:  Westfalen  (außer  Herzogthum  Westfalen,  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein
  und  Wittgenstein-Berleburg,  Fürstenthum  Siegen,  Aemter  Burbach
und  Neunkirchen).  Von  der  Rheinprovinz  die  Kreise  Rees,  Mühlheim  an  d.  Ruhr,
Stadikreis  Duisburg,  Stadt=  und  Landkreis  Essen  und  die  nördlich  der  Düsseldorf-Schwelmer
  Staatsstraße  belegenen  Theile  der  Stadtkreise  Barmen,  Elberfeld,  Düsseldorf
  und  des  Landkreises  Düsseldorf.  Von  Hannover  die  Regierungsbezirke  Aurich
und  Osnabrück.  Z

d)  Bonn:  die  Rheinprovinz  mit  Ausschluß  der  Gebiete  zu  c.  von  der  Provinz
Westfalen  die  zuc  ausgenommenen  Landestheile,  die  Hohenzollernschen  Lande,  der
Regierungsbezirk  Wiesbaden  mit  Ausschluß  der  vom  ehemaligen  Kurfürstenthum  Hessen
dem  Regierungsbezirk  Wiesbaden  zugelegten  Theile  des  Obertaunuskreises  und  des
Landkreises  Frankfurt  a.  M.  (vergl.  Anlage  A  zur  Kr.  O.  7.  Juni  1885,  G.  S.
S.  234,  Nr.  10,  14,  16),  vom  Kreise  Frankenberg  (Regierungsbezirk  Kafsel)  der  vormals
  großh.  hess.  Kreis  Vöhl  (Waldeck  und  Pyrmont).

e)  Clausthal:  die  Provinz  Hannover  mit  Ausschluß  des  Amtes  Neustadt  (zu
b5)  und  der  Regierungsbezirke  Aurich  und  Osnabrück  (zu  c),  das  Gebiet  des  ehemaligen
  Kurfürstenthums  Hessen  (deckt  sich  nicht  mit  dem  Regierungsbezirk  Kassel  —
vergl.  zu  d),  die  vormals  bayerischen  Landestheile,  welche  zum  Regierungsbezirk  Kassel
gehören,  also  mit  Ausschluß  von  Kaulsdorf  (vergl.  b),  die  Provinz  Schleswig-Holstein
mit  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.
        <pb n="1175" />
        1164  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

§.  189.  Die  Revierbeamten  bilden  für  die  ihnen  überwiesenen  Bergreviere
die  erste  Instanz  in  allen  Geschäften,  welche  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
der  Vergbehörde  obliegen  und  nicht  ausdrücklich  den  Oberbergämtern  überagen

  find.

(In  der  Fassung  Ges.  24.  Juni  1892).  Sie  handhaben  insbesondere  die
Bergpolizei  nach  Vorschrift  des  Gesetzes.  In  Beziehung  auf  die  ihrer  Aufsicht
unterworfenen  Anlagen  und  Betriebe  stehen  ibnen,  insbesondere  bei  der  Ueberwachung
  der  Ausführung  dieses  Gesetzes,  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
der  im  S.  139b  der  Reichs-Gewerbeordnung  bezeichneten  Aufsichtsbeamten  zuf?).

g  190.  Die  Oberbergämter  bilden  die  Aufsichts=  und  Rekursinstanz  für
die  Revierbeamten.

Unter  ihrer  Aufsicht  stehen  die  Markscheider  ?.

Durch  sie  erfolgt  die  Prüfung  und  Konzessionirung  der  letzteren,  sowie  die
Wiederentziehung  ertheilter  Konzessionen.

Sie  überwachen  die  Ausbildung  derjenigen  Personen,  welche  sich  für  den
Staatsdienst  im  Bergfache  vorbereiten.

Außerdem  liegen  den  Oberbergämtern  die  denselben  im  gegenwärtigen
Gesetze  ausdrücklich  übertragenen  Geschäfte  ob.

Innerhalb  ihres  Geschäftskreises  haben  die  Oberbergämter  die  gesetzlichen
Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Regierungen.

§.  191.  Gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse  des  Revierbeamten  ist  der
Rekurs  an  das  Oberbergamt,  gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse  des  letzteren
der  Rekurs  an  den  Handelsminister  zulässig,  insofern  das  Gesetz  denselben  nicht
ausdrücklich  ausschließt.

§.  192.  Der  Rekurs  muß  binnen  4  Wochens)  vom  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  die  Verfügung  oder  der  Beschluß  zugestellt  oder  sonst  bekannt  gemacht
  worden  ist,  eingelegt  werden,  widrigenfalls  das  Rekursrecht  erlischt.

Widersprechen  Verfügungen  oder  Beschlüsse  des  Revierbeamten  oder  des
Oberbergamts  den  von  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft  erlassenen  Vorschriften
  zur  Verhütung  von  Unfällen,  so  ist  zur  Einlegung  des  Rekurses
binnen  der  vorstehend  bezeichneten  Frist  auch  der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft
  oder  Berufsgenossenschaftssektion  befugt  .

§.  193.  In  den  Fällen,  wo  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ein  Beschluß
des  Oberbergamts  erforderlich  ist,  desgleichen  gegen  Verfügungen,  welche  eine
Entscheidung  zwischen  streitenden  Parteien  enthalten,  muß  der  Rekurs  innerhalb
der  im  §.  192  bestimmten  Frist  bei  derjenigen  Behörde  eingelegt  werden,  von
welcher  die  beschwerende  Entscheidung  getroffen  worden  ist.  Durch  Einlegung
bei  einer  anderen  Behörde  wird  das  Rekursrecht  nicht  gewahrt.

In  den  Fällen,  wo  eine  Gegenpartei  vorhanden  ist,  wird  derselben  die
Rekursschrift  zur  Beantwortung  binnen  einer  vierwöchentlichen,  vom  Ablaufe
des  Tages  der  Behändigung  beginnenden  Frist  mitgetheilt.  Geht  innerhalb
dieser  Frist  die  Beantwortung  nicht  ein,  so  werden  die  Verhandlungen  ohne
Weiteres  zur  Rekursentscheidung  eingesendet.

§.  194.  Die  bei  den  Bergbehörden  in  Bergbauangelegenheiten  erwachsenden
Kosten  können  von  denjenigen  Personen,  welchen  dieselben  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  zur  Last  fallen,  im  Wege  der  Verwaltungsexekution  eingezogen
  werden.

 

1)  Sie  haben  also  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  über
Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter,  Res.  11.  Jan.  1893  (M.
Bl.  S.  30).  Sie  führen  den  Charakter  Bergmeister  und  find  durch  Res.  15.  Sept.
1879  (J.  M.  Bl.  S.  349)  einschl.  der  Direktoren  der  fiskalischen  Bergwerke  und
Salinen  zu  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.

:)  Alg  Vorschr.  über  die  Markscheider  21.  Dez  1871  (M.  Bl.  1872  S.  9).

")  Erfolgt  die  Entscheidung  auf  Grund  der  Gew.  O.  oder  im  Falle  des  §.  145,
binnen  14  Tagen.

4)  Art.  VI,  1  Ges.  24.  Juni  1892.
        <pb n="1176" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1165

§.  195.  Die  Bergbeamten  des  Staates,  deren  Frauen  und  unter  väterlicher
  Gewalt  stehenden  Kinder  können  im  Verwaltungsbezirke  der  ersteren  durch
Muthung  keine  Bergwerke  oder  Kuxe  erwerben.

Zu  solchen  Erwerbungen  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  ist
die  Genehmigung  des  Handelsministers  erforderlich.

Neunter  Titel.  Von  der  Bergpolizei.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Erlasse  bergpolizeilicher  Vorschriften.

n58  196.  Der  Bergbau  ssteht  unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden.



Dieselbe  erstreckt  sich  auf

die  Sicherheit  der  Baue,  die  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit

  der  Arbeiter,  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des
Anstandes  durch  Einrichtung  des  Betriebes  ),  den  Schutz  der  Oberfläche
im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs,
den  Schutz  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Bergbaues.

Dieser  Aufsicht  unterliegen  auch  die  in  den  §§.  58  und  59  erwähnten
Aufbereitungsanstalten,  Dampfkessel  und  Triebwerke,  sowie  die  Salinen?).

§.  197.  Die  Oberbergämter  sind  befugt,  für  den  ganzen  Umfang  ihres
Verwaltungsbezirks  oder  für  einzelne  Theile  desselben  Polizeiverordnungen  über
die  im  §.  196  bezeichneten  Gegenstände  zu  erlassen.  Für  solche  Betriebe,  in
welchen  durch  übermässige  Dauer  der  täglichen  Arbeitszeit  die  Gesundheit
der  Arbeiter  gefährdet  wird,  können  die  Oberbergämter  Dauer,  Beginn  und
Ende  der  täglichen  Arbeitszeit  und  der  zu  gewäbrenden  Pausen  vorschreiben
und  die  zur  Durchführung  dieser  Vorschriften  erforderlichen  Anordnungen
erlassens).

Die  Verkündigung  dieser  Verordnungen  erfolgt  durch  das  Amtsblatt  der
Reg  ierungen,  in  deren  Bezirk  dieselbe  Gültigkeit  erlangen  sollen.

Vor  dem  Erlass  von  Polizeiverordnungen,  welche  sich  auf  die  Sicherheit
des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  und  auf  die  Aufrechterbaltung
der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  im  Betriebe  beziehen,  ist  dem  Vorstande
der  betheiligten  Berufsgenossenschaft  oder  Berufsgenossenschaftssektion  Gelegenheit
  zu  einer  gutachtlichen  Aeusserung  zu  geber.  Auf  diese  finden  die  Bestimmungen
  des  §S.  79  Abs.  1  des  Unfallversicherungs-Gesetzes  vom  6.  Juli
1884  (R.  G.  Bl.  S.  69)  Anwendung  .

§  198.  Tritt  auf  einem  Bergwerke  in  Beziehung  auf  die  im  §.  196  bezeichneten
  Gegenstände  eine  Gefahr  ein,  so  hat  das  Oberbergamt  die  geeigneten
polizeilichen  Anordnungen  nach  Vernehmung  des  Bergwerksbesitzers  oder  des
Repräsentanten  durch  einen  Beschluß  zu  treffen.

§.  199.  Ist  die  Gefahr  eine  dringende?),  so  hat  der  Revierbeamte  sofort
und  selbst  ohne  vorgängige  Vernehmung  des  Bergwerksbesitzers  oder  des  Repräsentanten
  die  zur  Beseitigung  der  Gefahr  erforderlichen  polizeilichen  Anordnungen
  zu  treffen,  gleichzeitig  aber  dem  Oberbergamte  hiervon  Anzeige  zu
machen.

Das  Oberbergamt  hat  die  getroffenen  Anordnungen  durch  einen  Beschluß
zu  bestätigen  oder  wieder  aufzuheben.  Vorher  ist  die  Vernehmung  der  genannten
  Personen  nachzuholen.

y  Art.  IV  Ges.  24.  Juni  1892.

2)  Auch  die  Grubenbahnen,  §§.  50,  51  Kleinbahnges.  28.  Juli  1892.

3)  Art.  V  Ges.  24.  Juni  1892.

)  Art.  VI.  2  Ges.  24.  Juni  1892.

5)  Im  Falle  einer  dringenden  Gefahr  ist  das  betreffende  Oberbergamt  befugt,
ohne  vorgängige  Vernehmung  des  Bergwerksbesitzers  oder  des  Repräsentanten  die  zur
Beseitigung  der  Gefahr  ihm  erforderlich  erscheinenden  polizeilichen  Anordnungen  unmittelbar
  zu  treffen.  Mit  der  Ausführung  dieser  Anordnungen  ist  dann  sofort  zu  beginnen
  und  wird  dieselbe  auch  durch  Einlegung  des  Rekurses.  nicht  aufgehalten.  Damit
  der  bezügliche  Beschluß  des  Oberbergamts  aber  diese  Wirksamkeit  erlangt,  ist  es
unerlößlich,  daß  in  demselben  die  Absicht,  dadurch  einer  dringenden  Gefahr  im  Sinne
des  §5.  199  zu  begegnen,  ausdrücklich  konstatirt  werde,  Erk.  9.  Okt.  1881  (E.  K.  IV.  314).
        <pb n="1177" />
        1166  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

§.  200.  Die  Bekanntmachung  der  auf  Grund  der  §§.  198  und  199  getroffenen
  polizeilichen  Anordnungen  an  den  Bergwerksbesite  oder  den  Repräsentanten
  erfolgt  durch  Zustellung  des  Beschlusses  des  Oberbergamts,  beziehungsweise
  der  Verfügung  des  Revierbeamten.  ç

Die  Bekanntmachung  an  den  Betriebsführer  und  die  Grubenbeamten  wird
von  dem  Revierbeamten  oder  auf  dessen  Anweisung  durch  Eintragung  in  das
Jechenbuch  hewit,  welches  zu  diesem  Zweck  auf  jedem  Bergwerke  gehalten
werden  muß.

Soweit  eine  Bekanntmachung  an  die  Arbeiter  erforderlich  ist,  geschieht
dieselbe  auf  Anweisung  des  Revierbeamten  durch  Verlesen  und  durch  Aushang
auf  dem  Werke.  »

§.  201.  In  den  Fällen  des  §.  199  muß  mit  der  Ausführung  der  polizeilichen
  Anordnungen  des  Revierbeamten  ohne  Rücksicht  auf  die  vorbehaltene
oberbergamtliche  Bestätigung  oder  Wiederaufhebung  sofort  begonnen  werden.

Die  Ausführung  dieser  Anordnungen  wird  durch  Einlegung  des  Rekurses
nicht  aufgehalten.

§.  202.  Werden  die  auf  Grund  der  §§.  198  und  199  getroffenen  polizeilichen
  Anordnungen  nicht  in  der  bestimmten  Frist  durch  den  Bergwerksbesitzer
ausgeführt,  so  wird  die  Ausführung  durch  den  Revierbeamten  auf  Kosten  des
Bergwerksbesitzers  bewirkt.

§.  203.  Sobald  auf  einem  Bergwerke  eine  Gefahr  in  Beziehung  auf  die
im  7  196  bezeichneten  Gegenstände  eintritt,  hat  der  Betriebsführer  und  im
Verhinderungsfalle  der  denselben  vertretende  Grubenbeamte  dem  Revierbeamten
Anzeige  hiervon  zu  machen.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Verfahren  bei  Unglücksfällen.

§.  204.  Ereignet  sich  auf  einem  Bergwerke  unter  oder  über  Tage  ein
Unglücksfall,  welcher  den  Tod  oder  die  schwere  Verletzung  einer  oder  mehrerer
Personen  herbeigeführt  hat,  so  sind  die  im  §.  203  genannten  Personen  zur  sofürtpen,
  Q„  Anzeige  an  den  Revierbeamten  und  an  die  nächste  Polizeibehörde
verpflichtet.

§.  205.  Der  Revierbeamte  ordnet  die  zur  Rettung  der  verunglückten
Personen  oder  zur  Abwendung  weiterer  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  an.

Die  zur  Ausführung  dieser  Maßregeln  nothwendigen  Arbeiter  und  Hülfsmittel
  hat  der  Besitzer  des  Bergwerks  zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  Besitzer  benachbarter  Bergwerke  sind  zur  Hülfeleistung  verpflichtet.

§.  2066.  Sämmtliche  Kosten  für  die  Ausführung  der  im  F§.  205  bezeichneten
  Maßregeln  trägt  der  Besitzer  des  betreffenden  Bergwerks,  vorbehaltlich
des  Regreßanspruchs  gegen  Dritte,  welche  den  Unglücksfall  verschuldet  haben.

Dritter  Abschnitt.  (In  der  Fassung  des  Art.  VII  Ges.  24.  Juni  1892.)
Straf  bestimmungen.

§.  207.  Uebertretungen  der  Vorschriften  in  den  §§.  4,  10,  66,  67,  69,  71,
72,  73,  74,  77,  93,  163,  200,  201,  203,  204,  205  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

In  den  Fällen  der  §§.  67  und  69,  sowie  73  und  74  tritt  diese  Strafe
auch  dann  ein,  wenn  auf  Grund  der  §§.  70  und  75  der  Betrieb  von  der  Bergbehörde
  eingestellt  wird.

§.  207a.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Gefüngniss  bis  zu  sechs  Monaten  werden  Berg  werksbesitzer  bestraft,
welche  den  8§.  84  Abs.  4  und  85f  Abs.  3  zuwiderhandeln.

S.  207b.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  ein  Bergwerk  betreibt,  für  welches  eine
Arbeitsordnung  (F.  80  a)  nicht  besteht,  oder  wer  der  endgültigen  Anordnung
der  Behörde  wegen  Ersetzung  oder  Abänderung  der  Arbeitsordnung  (F.  80  h)
nicht  nachkommt.  #

§.  207c.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft:
        <pb n="1178" />
        Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.  1167

1.  wer  der  Bestimmung  des  §.  80e  Abs.  2  zuwider  gegen  Arbeiter  Strafen
verhängt,  welche  in  der  Arbeitsordnung  nicht  vorgesehen  sind  oder  den
gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen,  oder  wer  Strafgelder,  Lohn--abzüge
  oder  die  im  S.  80  b  EZiff.  6  bezeichneten  Beträge  in  einer  dem
Gesetze  oder  der  Arbeitsordnung  widersprechenden  Weise  verwendet;

2.  wer  es  unterlässt,  den  durch  die  S§.  80  Abs.  2,  80g  Abs.  1,  80i  und
80  k  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

S.  207d.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreissig  Mark  und  im  Unvermögensfalle

mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,  wer  es  unterlässt,  der  durch  8.  80g
Abs.  2  für  ihn  begründeten  Verpflichtung  nachzukommen.

S.  207e.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des  Gesetzes
wird  bestraft:
wer  den  Bestimmungen  der  8§§.  85  und  85  b  bis  85g  zuwider  einen  Arbeiter
  in  Beschäftigung  nimmt  oder  behält;
wer  ausser  dem  im  S.  207a  vorgesehenen  Falle  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  in  Ansehung  der  Arbeitsbücher  zuwiderhandelt;

3.  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet;

4.  wer  den  Bestimmungen  des  §.  87  Abs.  1  oder  einer  auf  Grund  des

5

—

d

S.  87  Abs.  3  erlassenen  statutarischen  Bestimmung  zuwiderhandelt;
wer  es  unterlässt,  den  durch  8.  80e  Abs.  3  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen
  nachzukommen.

§.  208.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  den  Bergbehörden  bereits  erlassenen,
  sowie  die  von  den  Oberbergämtern  auf  Grund  des  §.  197  noch  zu
erlassenden  Bergpolizeiverordnungen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bestraft.

Dieselbe  Strafe  findet  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  der
§§.  198  und  199  getroffenen  polizeilichen  Anordnungen  Anwendung.

S.  209.  Ueber  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften
(§.  207,  §§.  207  a  bis  207e,  §.  208)  sind  von  den  Revierbeamten  Protokolle
aufzunehmen.

Diese  Protokolle  werden  der  Staatsanwaltschaft  zur  Verfolgung  übergeben.

Die  Entscheidung  steht  den  ordentlichen  Gerichten  zu.  Dieselben  haben
hierbei  nicht  die  Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit,  sondern  nur  die  gesetzliche
  Gültigteit  der  von  den  Bergbehörden  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften
zu  prüfen.

§.  209a.  Die  Strafverfolgung  der  in  den  88.  207b  und  208  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen  verjährt  innerhalb  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,
  an  welchem  sie  begangen  sind.

 

Provinzialrechtliche  Bestimmungen.

8.  210.  In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  das  unter  dem  19.  April
1844  publizirte  Provinzialrecht  für  Westpreußen  Anwendung  findet,  sind  nur
Steinsalz  und  Soolquellen  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
unterworfen.

Auf  den  Braunkohlenbergbau  in  diesen  Landestheilen  sollen  jedoch  der
dritte  Abschnitt  des  dritten  Titels  (von  den  Bergleuten),  der  siebente  Titel
(von  den  Knappschaftsvereinen)  und  der  neunte  Titel  (von  der  Bergpolizei)
Anwendung  finden  ½.

5S.  211  (in  der  Fassung  Ges.  8.  April  1894).  Von  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  sind  ausgenommen  die  Eisenerze

1.  in  Neuvorpommern  und  der  Insel  Rügen  und
2.  in  den  Hohenzollernschen  Landen.

1)  9.  210  ist  auch  für  die  zur  Provinz  Pommern  gehörigen  vormals  westprenhischen
  Landestheile  maßgebend,  Ges.  4.  Aug.  1865  (G.  S.  S.  873)  Art.  III.  11.
        <pb n="1179" />
        1168  Abschnitt  XXIII.  Berg-Gesetz.

S.  211a.  In  dem  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz#)  unterliegen
  die  Eisenerze  wie  bisher  dem  Verfügungsrecht  des  Grundeigenthümers
und  es  werden  die  bestehenden  Berechtigungen  zur  Gewinnung  dieser  Erze  aufrecht
  erhalten.

S.  211b.  Auf  den  Eisenerzbergbau  in  den  im  S.  211  a  bezeichneten  Landestheilen
  —  mit  Ausnahme  der  Gewinnung  von  Raseneisenerzen  —  kommen  die
nachfolgenden  Vorschriften  zur  Anwendung:

1.  aus  Tit.  III.  erster  Abschnitt,  „Von  dem  Bergwerkseigenthum  im  Allgemeinen“",

  die  8§.  58  und  59,

2.  aus  Tit.  III.  zweiter  Abschnitt,  „Von  dem  Betriebe  und  der  Verwaltung“,
  die  S§.  66  bis  79,

3.  Tit.  III.  dritter  Abschnitt,  „Von  den  Bergleuten  und  den  Betriebsbeamten“,
88.  80  bis  93  unter  Ausscheidung  der  auf  die  Knappschaftsvereine  Bezug
habenden  Bestimmungen  in  den  8§.80  d  Abs.  2,  80  f  Abs.  2  Ziff.  2,  89  Abs.  2
und  unter  der  Massgabe,  dass  die  im  S.  92  bezeichneten  Geldstrafen  derjenigen
  Hilfskasse  zufallen,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung
einer  solchen,.  einer  anderen  zum  Besten  der  Arbeiter  an  dem  Orte  bestchenden,
  von  der  Gemeindebehörde  zu  bestimmenden  Kasse  und  in
deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

4.  Tit.  VIII.  „Von  den  Bergbehörden“",  8§.  187  bis  195,

5.  Tit.  IX.  „Von  der  Bergpolizei“,  88.  196  bis  209  a.

S.  211c.  Wird  der  Eisenerzbergbau  in  den  im  S.  211  a  bezeichneten  Landes--theilen
  von  mehreren  Personen  betrieben,  so  sind  dieselben,  sofern  ihre  Vertretung
  nicht  durch  die  allgemeinen  Gesetze  geordnet  ist,  verpflichtet,  mittels
notarieller  oder  gerichtlicher  Urkunde  einen  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
wohnenden  Repräsentanten  zu  bestellen,  welchem  die  Befugniss  zusteht,  alle  Vorladungen
  und  andere  Zustellungen  an  die  Betheiligten  mit  voller  rechtlicher
Wirkung  in  Empfang  zu  nehmen  und  letztere  bei  den  Verhandlungen  mit  den
Bergbehörden  und  den  auf  den  Bergbau  Bezug  habenden  Instituten  und  Korporationen
  zu  vertreten.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Alleineigenthümer  eines  Eisenerzbergwerks  ausserhalb
  des  Deutschen  Reichs  wohnt.

Wird  ein  Repräsentant  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde  nicht  innerhalb
  einer  Frist  von  drei  Monaten  bestellt  und  unter  Einreichung  der  Bestallungsurkunde
  nambaft  gemacht,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  bis  dahin,  dass  dies
geschieht,  einen  Repräsentanten  zu  bestellen  und  diesem  eine  angemessene,  von
den  Betheiligten  aufzubringende  und  nöthigenfalls  im  Verwaltungswege  erekutivisch
  einzuziehende  Belohnung  zuzusichern.  Die  Aufforderung  gilt  für  zugestellt,
  wenn  sie  mindestens  zwei  Betheiligten  behändigt  ist.

Der  von  der  Bergbehörde  bestellte  interimistische  Repräsentant  hat  die
vorstehend  angegebenen  Befugnisse  eines  gewählten  Repräsentanten,  sofern  die
Bergbehörde  keine  Beschränkungen  eintreten  lässt.

88.  212,  213  slaufgehoben  Ges.  22.  Febr.  1869  (G.  S.  S.  401)).

§.  214.  In  den  linksrheinischen  Landestheilen  bleiben  die  Dachschieferbrüche,
die  Traßbrüche  und  die  unterirdisch  betriebenen  Mühlsteinbrüche  auch  fernerhin
der  polizeilichen  Beaufsichtigung  durch  die  Bergbehörde  unterworfen.

Auf  dieselbe  findet  der  siebente  und  der  neunte  Titel  des  gegenwärtigen
Gesetzes  Anwendung.

Elfter  Titel.  Uebergangsbestimmungen.
§§.  5215—241  (hier  nicht  abgedruckt)?.

Zwölfter  Titel.

§.  242.  Wo  in  diesem  Gesetze  eine  Frist  nach  Monaten  bestimmt  ist,  fällt
der  Ablauf  der  Frist  auf  denjenigen  Tag  des  letzten  Monats,  welcher  durch

 

1)  Geltungsbereich:  Provinz  Schlesien  einschl.  des  Kreises  Schwiebus,  aber
ausschl.  der  Oberlausitz,  Sten.  Ber.  A.  H.  1894  S.  1151.

2)  Ges.  9.  April  1873  (G.  S.  S.  181),  betr.  Abänderung  des  §.  235  Berggef.:
Die  Gewerkschaften  können  die  Zahl  der  Kuxe  auf  100  oder  1000  mit  der  Wirkung
bestimmen,  daß  die  neuen  Kuxe  die  Eigenschaften  der  beweglichen  Sachen  haben.
        <pb n="1180" />
        Abschnitt  XXIV.  Wasser-Polizei.  Allg.  Landrecht.  1169

seine  Zahl  dem  Tage  des  Anfangs  der  Frist  entspricht.  Fehlt  dieser  Tag  in
dem  letzten  Monate,  so  läuft  die  Frist  mit  dem  letzten  Tage  dieses  Monats  ab  ?½.

§.  250.  An  den  Rechten  der  früher  reichsunmittelbaren  Standesherren,
sowie  derjenigen,  welchen  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  das  Bergregal  in
gewissen  Bezirken  allgemein  oder  für  einzelne  Mineralien  zusteht,  wird  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.

Unbeschadet  dieser  Rechte  unterliegt  jedoch  auch  der  Bergbau  in  jenen
Bezirken  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Die  von  den  Berechtigten  bestellten  Bergbehörden  bleiben  in  Wirksamkeit.
Die  Dienstinstruktionen  derselben  sollen  mit  diesem  Gesetze,  soweit  es  nach  dem
Vorstehenden  Anwendung  findet,  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden.

 

Abschnitt  XXIV.
Wasser-Polizei.  —  Fischerei.

Allg.  Landrecht,  Theil  II.  Tit.  15.

Abschnitt  II.  Von  Strömen,  Hafen  und  Meeresufern).

Begriff.

§.  38.  Die  Nutzungen  solcher  Ströme,  die  von  Natur  schiffbar  sind,
gehören  zu  den  Regalien  des  Staats).

1)  Ist  ein  Sonntag  der  letzte  Tag  der  Frist,  so  wird  er,  entgegen  dem  §.  200
Abs.  2  C.  P.  O.  dennoch  mit  angerechnet.

2)  *  Alluvionen,  Inseln  und  verlassene  Flußbetten  vergl.  A.  L.  R.  I.  9,
88.  223  ff.

2)  Oeffentliche  Flüsse  stehen  im  gem  einen  Eigenthum  des  Staates,  nicht,  wie
andere  einzelne  Grundstücke  in  dessen  besonderem  Eigenthum.  Sie  sind  ihrem
Wesen  nach  zum  Gebrauch  für  Jedermann  bestimmt,  soweit  der  Staat  sich  diesen
Gebrauch  nicht  vorbehalten  oder  beschränkt,  mithin  res  publicae,  aber  nicht  res  fisei
(66.  1  u.  21  II.  15  A.  L.  R.),  Erk.  O.  Trib.  4.  Nov.  1859  (E.  XII.  54).

Die  planmäßige  Regulirung  öffentlicher  Ströme  durch  den  Staat,  erfordert,  daß
er  freie  Verfügung  über  das  Flußbett  nebst  Zubehör  unterhalb  der  Linie  des  Uferrandes
  hat,  die  auch  nicht  vom  Belieben  und  von  der  Gefälligkeit  der  Anwohner
abhängt,  sondern  auf  rechtlicher  Grundlage  beruht.  Diesem  Zwecke  dient  das  Ges.,
betr.  die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  gegenüber  den  Uferbesitzern
an  öffentlichen  Flüssen,  20.  Aug.  1883  (G.  S.  S.  333),  ergänzt  durch  Ges.  31.  Mai
1884  (G.  S.  S.  303).  Vergl.  Res.  5.  Nov.  1886  (M.  Bl.  S.  216)  und  14.  März
1887  (M.  Bl.  S.  74).  Vd.  22.  Jan.  1889  (M.  Bl.  S.  24)  über  die  Strombauund
  Schiffahrtspolizei-Verwaltung  nebst  Geschäftsanw.  26.  März  1889  (M.  Bl.  S.  59).

Nach  §.  21  II.  14  A.  L.  R.  sind  die  Land=  und  Heerstraßen,  sowie  die  von
Natur  schiffbaren  Ströme  „#ein  gemeines  Eigenthum  des  Staates“.  Die  Eigenthümer
der  Ufer  sind  also  nicht  Eigenthümer  des  Flußbettes,  so  lange  durch  dieses  das  Wasser
fließt,  sie  können  es  erst  erwerben,  wenn  das  Wasser  es  verlassen,  wenn  es  aufgehört
hat,  Flußbett  zu  sein  (.  68  II.  15  A.  L.  R.)  und  es  steht  ihnen  also  ein  Nutzungs-Zlling-Kautz,

  Handbuck  I,  7.  Aufl.  74
        <pb n="1181" />
        1170  Abschnitt  XXIV.  Wasser-Polizei.  Allg.  Landrecht.

§.  39.  Pripvatflüsse  können,  zum  Nachtheil  der  bisherigen  Eigenthümer  !)
in  schiffbare  Ströme  nicht  verwandelt  werden.  Z„

§.  40.  Findet  der  Staat  die  Schiffbarmachung  eines  Privatflusses  dem
gemeinen  Besten  zuträglich,  so  muß  er  den  bisherigen  Eigenthümern  für  die
dadurch  verlorenen  Nutzungen  und  vermehrten  Lasten  vollständige  Schadloshaltung
  anweisen?).

§.  41.  Uebrigens  gehen  durch  die  Schiffbarmachung  eines  Privatflusses
die  Eigenthumsrechte,  soweit  dieselben  mit  der  nunmehrigen  Bestimmung  des
Flusses  bestehen  können,  noch  nicht  verloren.

§.  42.  Der  Staat  kann  zwar  den  Eigenthümer  eines  auch  nicht  schiffb
Privatflusses  nöthigen,  den  Gebrauch  desselben  zum  Holzflößen  zu  gesschfba  ren

§.  43.  Er  muß  aber  auch  für  die  vollständige  Entschädigung  eines  solchen
Eigenthümers  sorgen.

Flußwasser.

§.  44.  Der  Gebrauch  des  Flußwassers  aus  öffentlichen  Strömen  durch
Schöpfen,  Baden  und  Trinken  ist  einem  Jeden  unverwehrt.

§.  45.  Doch  muß  Jeder,  welcher  Vieh  aus  einem  Flusse  tränken  will,  der
dazu  bereits  vorhandenen  Tränk=  und  Schwemmstätte  sich  bedienen  ?).

Wasserleitungen.

§.  46.  Wasserleitungen  dürfen  aus  öffentlichen  Strömen,  ohne  besondere
Erlaubniß  des  Staats,  nicht  geführt,  noch  Wasch=  oder  Badehäuser  daran,
ohne  dergleichen  Erlaubniß  angelegt  werden.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1169.

recht  auf  das  an  dem  Ufer  der  öffentlichen  Flüsse  wachsende  Schilf  und  Rahr  nicht
zu,  Erk.  R.  G.  23.  Sept.  1880  (E.  Civ.  III.  232).

Ueber  die  Natur  des  gemeinen  Eigenthums  an  öffentlichen  Flüssen  vergl.  Erk.
O.  Trib.  17.  Jan.  1873  (Strieth.  Arch.  LXXXVII.  320);  Erk.  R.  G.  10.  Febr.  1881
(I.  M.  Bl.  1882  S.  23).  Jeder,  auch  der  Fiskus,  kann  sich  die  im  Flußbett
liegenden  Steine  aneignen,  falls  ihm  das  nicht  von  der  Flußpolizei  im  öffentlichen
Interesse  versagt  wird.  Ein  ausschließliches  Recht  auf  die  Steine  hat  Fiskus  nicht,
da  ihm  das  Flußbett  nicht  gehört.  Ueber  Eis  als  Nutzung  vergl.  E.  Civ.  XXX  II.  237.

Die  von  Natur  schiffbaren  Ströme  und  Flüsse  sind  nur  von  dem  Punkte  an
wo  diese  Schiffbarkeit  beginnt,  als  öffentliche  im  Sinne  des  §.  38  II.  15  und  8§.  21
II.  14  A.  L.  R.  anzusehen,  Plenarbeschl.  O.  Trib.  3.  Juni  1867  (J.  M.  Bl.  S.  323)
E.  O.  V.  XII.  249,  XVIII.  229.  Von  jenem  Punkte  ab  sind  sie  in  ihrer  vollen
Breite  und  nicht  bloß  in  dem  eigentlichen  Fahrwasser  als  öffentliche  anzusehen,  Erk.
3.  Okt.  1881  (E.  K.  IV.  307),  E.  O.  V.  XI.  233.  Sie  verlieren  diesen  Charakter
wenn  sie  auf  weite  Strecken  unschiffbar  werden,  E.  O.  Trib.  LXXX.  136.  Mit  der
Bezeichnung  „von  Natur  schiffbar“  ist  lediglich  die  natürliche  Tauglichkeit  eines  Flusses
zum  Schiffahrtsverkehr  gemeint,  gleichgültig,  ob  die  Schiffahrt  thatsächlich  ausgeübt
wird  oder  nicht.  Es  kann  aber  nicht  etwa  das  Fahren  mit  kleinen  Kähnen,  sondern
nur  die  Schiffahrt  in  Frage  kommen,  die  dem  Verkehr,  also  dem  Transporte  von
Personen  oder  Sachen  dient.  Wo  natürliche  Hindernisse  (Felsen,  Stromschnellen)  die
Schiffahrt  hindern,  ist  von  einer  natürlichen  Schiffbarkeit  nicht  die  Rede.  Dagegen
vermögen  künstlich  geschaffene  Hindernisse  (Stauanlagen,  Brücken)  dem  Flusse  diese
Eigenschaft  nicht  zu  nehmen,  E.  O.  V.  XXVIII.  285.

Landseen,  die  gleich  öffentlichen  Strömen  dem  Schiffahrtsverkehr  des  Publikume
gewidmet  sind,  sind  öffentliche  Gewässer,  Erk.  2.  Nov.  1885  (E.  O.  V.  XII.  243).

Instruktion  über  die  Beobachtung  und  Zusammenstellung  der  Wasserstände  an
den  Hauptpegeln  14.  Sept.  1871  (M.  Bl.  S.  312).

1!)  D.  i.  mangels  anderer  Rechtstitel  der  Ufereigenthümer,  Erk.  R.  G.  19.  April
1882  (Rass.  u.  Kün.  XXVII.  148).

1  Nach  den  Vorschriften  des  Enteignungsges.  11.  Juni  1874  (G.  S.  S.  221)
An
2)  K.  O.  24.  Febr.  1816  (G.  S.  S.  108),  betr.  Verhütung  der  Verunreinigung
der  schiff=  und  flößbaren  Flüsse  und  Kanäle  (unten  S.  1173)  und  E.  O.  V.  Xl.  240.
        <pb n="1182" />
        Abschnitt  XXIV.  Wasser-Polizei.  Allg.  Landrecht.  1171

Schiffahrt.

§.  47.  Die  Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen  ist,  unter  den  vom  Staate
festgesetzten  Bedingungen  einem  Jeden  erlaubt.

Flößungsrecht).
§.  49.  Unverbundenes  Holz  auf  schiffbaren  Strömen  zu  flößen,  ist  nach
gemeinen  Rechten  ein  Vorbehalt  des  Staats,  und  darf  ohne  Vorwissen  desselben,
von  Privatpersonen  nicht  unternommen  werden.

Fähren  und  Prahmen.

§.  50.  Fähren  und  Prahmen  zum  eigenen  Gebrauche  kann  jeder  Anwohner
eines  solchen  Flusses  halten.  »

§.  51.  Das  Recht  aber,  Fähren  und  Prahmen  zur  Uebersetzung  für  Geld
zu  halten,  gehört  zu  den  Regalien  des  Staats?.

Brücken.

§.  52.  Neue  Brücken  über  öffentliche  Ströme  darf  Niemand,  auch  auf
eigenem  Grund  und  Boden,  ohne  besondere  Erlaubniß  2)  des  Staats  anlegen.

§.  53.  Die  Unterhaltung  der  Brücken  über  öffentliche  Ströme  liegt  in
der  Regel  demjenigen  ob,  welcher  daselbst  die  Nutzung  des  Stromes  hat.

§.  54.  Brücken  über  Privatflüsse,  welche  bloß,  oder  doch  hauptsächlich,  zum
Uebergange  der  Reisenden  bestimmt  sind,  müssen  von  denjenigen,  welchen  die
Besserung  des  Weges  obliegt,  unterhalten  werden.

Ufer.

§.  55.  Die  Ufer"“)  der  öffentlichen  Flüsse  gehören  der  Regel  nach  den
Eigenthümern  der  unmittelbar  daran  stoßenden  Erundstück.m

.  56.  Auch  die  Vergrößerung  des  Ufers  durch  angesetztes  Land  wächst
den  Eigenthümern  des  Ufers  zu.  (Th.  I.  Tit.  9.  S§.  225—241.)

§.  57.  Die  Eigenthümer  der  Ufer  öffentlicher  Flüsse  können  den  Schifffahrenden
  nicht  wehren,  sich  des  Leinpfads?)  an  selbigen  zu  bedienen,  daran  zu

1)  Vergl.  Ges.  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei  1.  Juni  1870  (B.  G.  Bl.
S.  312)  und  Art.  54  Abs.  4  der  Reichsverfassung.

2)  Vergl.  R.  Gew.  O.  §.  6,  wonach  diese  auf  die  Befugniß  zum  Halten
öffentlicher  Fähren  keine  Anwendung  findet.  Nach  der  Pr.  Gew.  O.  17.  Jan.  1845
(G.  S.  S.  41)  §s.  7  können  ausschließliche  Fährgerechtigkeiten  gegen  Entschädigung
aufgehoben  werden.  Ueber  Fährgerechtigkeit  vergl.  E.  O.  Trib.  XXXIV.  291,
Svieth.  Arch.  XCII.  102,  Westpr.  Prov.  R.  §.  51.  Wegen  Feststellung  der  Fährgeldtarife
  vergl.  Res.  31.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  140).  Pferde  auf  dem  Wege  von
und  zu  den  Vormusterungen,  Musterungen  und  Aushebungen  sind  auf  allen  fiskalischen
  Brücken  und  Fähren  von  Brücken=  und  Fährgeld  frei  zu  lassen,  Res.
3.  Nov  1884  (M.  Bl.  S.  225).  Der  Fiskus  kann  von  der  Ortspolizeibehörde
nicht  angehalten  werden,  einen  Fährbetrieb  auf  öffentlichen  Strömen  fortzuführen,
E.  O.  V.  XXII.  185.

3)  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Bau  von  Brücken  ist  Kommunikation
mit  dem  Provinzial-Steuerdirektor  und  Erörterung  der  möglichen  Rückwirkungen  auf
bestehende  Fährgerechtigkeiten  vorgeschrieben,  damit  Entschädigungsprozesse  vermieden
werden.  Auch  ist  in  die  Konzession  die  Bedingung  aufzunehmen,  daß  der  Konzessionirte
den  Fiskus  wegen  aller  etwaigen,  auf  Ertheilung  der  Konzession  zu  begründenden
Schadensersatzansprüche  vollständig  zu  vertreten  verpflichtet  ist,  Res.  30.  Jan.  1867
(M.  Bl.  S.  43).  Vergl.  E.  O.  V.  XX.  230.  *½

“)  Nach  gemeinem  Recht  stehen  die  Ufer  öffentlicher  Gewässer  im  Privateigenthum
der  Adjacenten,  sie  sind  aber  im  Uebrigen,  soweit  die  Benutzung  der  öffentlichen  Gewässer
  es  erforderlich  macht,  dem  öffentlichen  Gebrauch  unterworfen,  Erk.  29.  Jan.
1885  (E.  K.  V.  406).  Z„

5)  Die  Eigenthümer  der  Ufer  öffentlicher  Flüsse  sind  (nach  den  Bestimmungen
des  A.  L.  R.)  verpflichtet,  den  zur  Errichtung  des  Leinpfades  erforderlichen  Theil
des  Ufers  herzugeben,  und  können  dafür  keine  Entschädigung  von  dem  Staate  verlangen,
  Erk.  O.  Trib.  9.  März  1849  (E.  XVII.  374).

747
        <pb n="1183" />
        1172  Abschnitt  XXIV.  Wasser-Polizei.  Allg.  Landrecht.

landen,  die  Schiffe  zu  befestigen  und  die  Ladung,  im  Nothfalle,  eine  Zeitlang
an  das  Ufer  auszusetzen.

58.  Wird  aber  dadurch  das  Ufer  selbst  oder  dessen  Befestigung  beschädigt,
  oder  wird  dem  Eigenthümer  die  Nutzung  des  Ufers  entzogen  oder  geschmälert,
  so  kann  er  von  den  Urhebern  des  Schadens  Ersatz  fordern.

.  59.  In  wie  fern  er,  zur  Deckung  seines  Schadens,  gegen  fremde  oder
unbekannte  Schiffahrer  zur  Pfändung  schreiten  könne,  ist  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  von  Pfändungen  zu  beurtheilen.  (Th.  I.  Tit.  14  Abschn.  4.)

§.  60.  Was  vorstehend  von  dem  den  Schiffahrenden  zu  gestattenden  Gebrauch
  des  Ufers  und  der  dem  Eigenthümer  dafür  zukommenden  Schadloshaltung
  verordnet  ist,  findet  auf  Holzflöße  ebenfalls  Anwendung.

§.  61.  Niemand  darf  an  seinem  Ufer  etwas  anlegen,  wodurch  der  Lauf
des  Flusses  zum  Nachtheile  der  Schiffahrt  gehemmt,  eingeschränkt  oder  sonst
verändert  wird.  **

§.  62.  Es  soll  daher  auch  Niemand  an  oder  in  öffentlichen  Flüssen  Wasserbaue
  führen,  ohne  sich  vorher  bei  dem  Staate  gemeldet  und  die  Genehmigung
desselben  erhalten  zu  haben.

Dämme.

§.  63.  Ordinäre  Befestigungen  der  Ufer  lingleichen  Ddmme,  wodurch  nur
die  zunächst  daranstoßenden  Felder  gegen  Ueberschwemmungen  gedeckt  werden
sollenl  vlßh  der  Regel  nach  von  den  Eigenthümern  der  Ufer  unterhalten
werden  7.

§.  66.  Entsteht  die  Nothwendigkeit,  einen  neuen  Damm  zu  führen,  aus
einer  von  dem  Staate  zu  seinem  besonderen  Vortheile  in  oder  an  dem  Flusse
gemachten  Veranstaltung,  so  muß  der  Staat  für  die  Kosten  der  Anlage  und
Unterhaltung  des  Dammes,  ohne  neue  Belastung  der  Anwohner  sorgen.

Inseln.

§.  67.  In  welchen  öffentlichen  Flüssen  die  entstehenden  Inseln  dem  Staate
ehören,  oder  von  dem  Eigenthümer  der  Ufer  in  Besitz  genommen  werden
önnen,  wird  nach  Verschiedenheit  der  bisherigen  Observanz  in  den  Provinzial-Gesetzbüchern
  bestimmt.  (Th.  I.  Tit.  9  8§.  242  sqgq.)

Flußbette).

§.  68.  Je  nachdem  die  Inseln  in  einem  Flusse  dem  Staate  oder  den
Uferbesitzern  gehören,  fällt  auch  das  vom  Flusse  verlassene  Bette  jenem  oder
diesem  anheim.  (Ebend.  S.  270.)

§.  69.  Auch  der  Staat  ist,  so  wie  ein  jeder  Privatbesitzer  schuldig,  das
ihm  zugefallene  Flußbette  oder  dessen  Werth,  zur  Entschädigung  derjenigen
Unterthanen,  welche  durch  den  neuen  Kanal  des  Flusses  an  ihrem  Eigenthum
gelitten  haben,  anzuwenden.  (Ebend.  §.  271.)

§.  70.  Hat  der  Staat  durch  veranlaßte  Durchstiche  dem  Strome  einen
anderen  Lauf  angewiesen,  so  ist  er  in  allen  Fällen  berechtigt,  über  das  verlassene
Bette  Verfügungen  zu  treffen?).

§.  71.  Er  muß  aber  auch  in  diesen  Fällen  sowohl  die  Anwohner  des  verlassenen
  Kanals,  als  diejenigen,  über  deren  Grundstücke  der  neue  Kanal  geführt
ist,  so  wie  bei  Landstraßen,  vollständig  entschädigen.

§.  72.  Eine  gleiche  Entschädigung  haben  auch  die  Fischereiberechtigten  zu
fordern,  wenn  der  verlassene  Kanal  von  ihnen  nicht  mehr  befischt  werden  kann,
und  der  neue  Kanal  ihnen  nicht  eine  Fischerei  von  gleicher  Art  gewährt.

1)  9§.  63  theilweise,  64  und  65  sind  durch  §.  28  Ges.  über  das  Deichwesen
28.  Jan.  1848  aufgehoben.

2)  Die  Uferbesitzer  sind  nicht  als  Eigenthümer  des  Bettes  und  des  Wasserlaufes
der  nicht  schiff=  und  flößbaren  Flüsse  anzusehen,  Erk.  20.  Nov.  1884  (E.  Civ.  XII.  340).

3)  An  seine  Stelle  tritt  der,  dem  er  das  Recht  zu  dem  Durchstich  und  der  neuen
Anlage  ertheilt  hat,  E.  O.  Trib.  XL  V.  351,  Strieth.  Arch.  XOII.  135.
        <pb n="1184" />
        Abschnitt  XXIV.  Vorfluth.  Allg.  Landrecht.  1173

Pflicht  des  Staats.
§.  79.  Gegen  die  dem  Staate  zukommende  Nutzung  der  schiffbaren  Ströme
ist  derselbe  verpflichtet,  für  die  zur  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  der  Schiffahrt!)
nöthigen  Anstalten  zu  sorgen.  (88.  11,  12.)
Häfen  und  Meeresufer.

"  80.  Die  Häfen  und  Meeresufer  —  —  —  sind  nach  gemeinen  Rechten
ein  Eigenthum  des  Staates.

 

Kab.  O.  vom  24.  Febr.  1816  (G.  S.  S.  108),  betr.  die  Verunreinigung  der
schif=  und  floßbaren  Flüsse  und  Kanäle.

Auf  Ihren  Bericht  vom  18.  d.  M.  setze  Ich,  zur  Verhütung  der  Verunreinigung
der  schiff,  und  floßbaren  Flüsse  und  Kanäle,  hierdurch  fest:  daß  kein  Besitzer  von
Schneidemühlen  Sägespäne  oder  Borke,  und  überhaupt  Niemand,  der  eines  Flusses
sich  zu  seinem  Gewerbe  bedient,  Abgänge  in  solchen  Massen  in  den  Fluß  werfen  darf,
daß  derselbe  dadurch,  nach  dem  Urtheil  des  Regierungspräsidenten,  erheblich  verunreinigt
  werden  kann;  und  daß  jeder,  der  dawider  handelt,  nicht  nur  die  Wegräumung
  der  den  Wasserlauf  hemmenden  Gegenstände  auf  seine  Kosten  vornehmen
lassen  muß,  sondern  auch  außerdem  leine  Polizeistrafe  von  Zehn  bis  Funfzig  Thalern
verwirkt  hat  )2)  2).

—–  —

Allg.  Landrecht  Thl.  1.  Tit.  8.

Vom  Eigenthum.

§.  96.  Wasserleitungen  und  andere  Wasserbaue  an  öffentlichen  Orten  und
Flüssen  müssen  unter  Aufsicht  der  Landespolizei")  geführt  werden.

97.  Besonders  darf  Niemand  an  öffentlichen  Flüssen,  wenn  gleich  auf
seinem  Eigenthume,  Schleusen,  Wehre,  Dämme  und  Brücken  anlegen  oder  ändern,
ohne  daß  zuvor  die  Nachbarn  vernommen  und  die  Einwilligung  des  Staats
beigebracht  worden.

§.  98.  Die  übrigen  Einschränkungen  der  Rechte  des  Eigenthümers,  in
Rücksicht  der  öffentlichen  Ströme,  Hafen  und  Meeresufer,  sind  in  dem  Titel
von  den  Regalien  des  Staates  bestimmt.

1)  Der  Staat  ist  nur  zur  Instandhaltung  der  Wasserstraße  verpflichtet,  es  kann
daher  eine  Entschädigungsklage  wegen  Unglücksfälle,  die  sich  außerhalb  des  Fahrwassers
  zugetragen  haben,  gegen  den  betreffenden  Beamten  nicht  zugelassen  werden,
Erk.  Komp.  G.  H.  11.  Dez.  1858  (M.  Bl.  1864  S.  103).

Ueber  den  Umfang  der  Pflicht  des  Staates  vergl.  E.  O.  V.  XVII.  308.

Vergl.  auch  Anm.  3  Abs.  2  oben  zu  §.  38.

2)  Die  Strafbestimmungen  sind  ersetzt  durch  §.  366,  10  R.  Str.  G.  B.,  wonach
die  Uebertretung  einer  der  zur  Erhaltung  der  Reinlichkeit  auf  Wasserstraßen  erlassenen
Polizeiverordnungen  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen
geahndet  wird.  Eine  solche  Polizei-Vd.  ist  auch  die  K.  O.  Der  Thatbestand  ist  derselbe,
  wie  der  des  §.  27,  3  Feld-  und  Forst-Pol.-Ges.  1.  April  1880;  nur  ist  dort
Subjekt  der  That  ein  Schneidemühlenbesitzer,  bezw.  jemand,  der  sich  eines  Flusses  zu
seinem  Gewerbe  bedient,  Objekt  nur  ein  schiff=  oder  flößbarer  Fluß  oder  Kanal.
Ferner  muß  die  Verunreinigung  durch  Sägespäne  oder  Borke,  bezw.  gewerbliche  Abfälle
  hervorgerufen  und  nach  dem  Urtheil  der  Behörde  (des  Regierungspräsidenten)
eine  erhebliche  sein,  E.  K.  XII.  224.

3)  Vergl.  S.  1187  Anm.  3,  Res.  1.  Sept.  1877  (M.  Bl.  S.  257)  und  8.  Sept.
1886  (M.  Bl.  S.  233),  betr.  die  Ausführung  unreiner  Kanalwässer  in  die  öffentlichen
  Stromläufe.  #„  Z

4)  Diese  hat  hierbei  (außer  im  Falle  des  §.  97)  privatrechtliche  Interessen  nicht
wahrzunehmen,  Res.  29.  März  1871  (M.  Bl.  S.  195).
        <pb n="1185" />
        1174  Abschnitt  XXIV.  Vorfluth.  Allg.  Landrecht.

g.  99.  Auch  in  den  Privatflüssen")  darf,  zum  Nachtheile  der  Nachbarn
und  Uferbewohner  durch  Hemmung?)  des  Ablaufs  derselben  nichts  unternommen
oder  verändert  werden.

8.  100.  Vielmehr  ist  der  Regel  nach  ein  Jeder  die  über  sein
Eigenthum  gehenden  Gräben  und  Kanäles),  wodurch  das  Wasserseinen
  ordentlichen  und  gewöhnlichen")  Ablauf  hat,  zu  unterhaltens)
  verbunden.  Z

.  101.  Sind  es  Scheidegräben,  so  muß  in  der  Regel  die  Unterhaltung
von  den  beiderseitigen  Nachbarn  bis  zur  Mitte  des  Grabens  geschehen.

§.  102.  Gegen  das  außerhalb  der  ordentlichen  Kanäle  und  Gräben
wihr  oblaufende  Wasser  ist  ein  jeder  Eigenthümer  seine  Grundstücke  zu  decken
wohl  befugt.

1)  Unter  Privatflüssen  in  §.  99  I.  8  A.  L.  R.  und  §.  1  Ges.  28.  Febr.  1843
sind  Regenwasserläufe,  die  durch  das  herabfallende  Regenwasser  entstehen  und  durch
dieses  gebildet  werden,  nicht  zu  verstehen,  auch  wenn  sie  mit  Ufern  versehen  und  zu
einem  bestimmten,  in  fester  Richtung  stattfindenden  Abfluß  des  Regenwassers  dienen,
Erk.  O.  Trib.  24.  Nov.  1868  (Strieth.  Arch.  LXXIII.  137).  Schafft  sich  aber
ein  Privatfluß  ein  neues  oder  erweitertes  Bett,  so  ist  dies  auch  als  Privatfluß  anzusehen,
  E.  O.  V.  XVIII.  365.

Auf  Seen,  die  einen  Abfluß  haben,  findet  der  §.  99  Anwendung,  Erk.  O.
Trib.  27.  Febr.  1866  (Strieth.  Arch.  LXIII.  103).

*)  Die  nur  temporäre  Aufstauung  eines  Baches  auf  eigenem  Grunde,  durch  die
das  Wasser  den  unterhalb  belegenen  Grundstücken  nicht  gänzlich  entzogen,  sondern  nur
unregelmäßiger  zugeführt  wird,  ist  keine  Hemmung  des  Ablaufs  im  Sinne  des  §.  99,
Erk.  O.  Trib.  14.  Jan.  1842  (bei  Koch  L.  R.  Anm,  zu  §.  99).

Auch  die  Besitzer  von  Triebwerken  sind,  in  Ermangelung  eines  besonderen  Rechtsnitels,
  nicht  befugt,  den  Wasserlauf  zum  Nachtheile  der  an  einem  Privatfluß  liegenden
Grundstücke  zu  hemmen,  Erk.  4.  Mai  1871  (Strieth.  Arch.  LXXXII.  49)  und  19.  Mai
1870  (ebend.  LXXVII.  347).

3)  Vergl.  unten  S.  1180  §.  10  und  S.  1188  S.  7.

!)  Der  §.  100  bezeichnet  nicht  näher,  welcher  Zeitraum  erforderlich  sei,  um
einen  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Ablauf  des  Wassers  anzunehmen.  Rechtlicher
Natur  ist  die  Frage  nicht,  denn  wenn  der  Lauf  des  Wassers  durch  wohl  erworbene
Rechte  fixirt  ist,  wie  z.  B.  durch  Verjährung,  so  würde  der  §.  100  die  ihm  un.
zweifelhaft  beiwohnende  Bedeutung  einer  gesetzlichen  Einschränkung  des  Eigenthums.
verlieren,  Erk.  15.  Okt.  1863  (E.  XIV.  29).  Vergl.  wegen  der  Frage,  wann
ein  Wasserlauf  unter  die  zum  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Wasserablauf  dienenden
Gräben  fällt,  Erk.  O.  V.  G.  3.  März  1887  und  15.  Dez.  1890  (Pr.  V.  Bl.  VIII.
245;  XII.  301).

Die  landrechtliche  Bestimmung,  daß  in  der  Regel  ein  Jeder  die  über  sein
Eigenthum  gehenden  (künstlich  angelegten)  Gräben  und  Kanäle,  wodurch  das  Wasser
seinen  Ablauf  hat,  zu  unterhalten  hat,  sindet  auf  natürliche  Privatflüsse  (d.  h.  nicht
künstlich  angelegte  Vertiefungen)  keine  Anwendung,  Plenarbeschl.  O.  Trib.  9.  April
1844  (E.  X.  245).

Im  Fall  des  §.  100  ist  die  Klage  des  unterhalb  belegenen  Besitzers  auf
Räumung  eines  sein  Grundstück  durchschneidenden  Grabens  gegen  den  oberhalb
belegenen  Nachbar  unstatthaft,  Erk.  O.  Trib.  13.  Mai  1848  (Rechtsfälle  rc.
IV.  85).

5ö)  Nus  der  Pflicht  der  Unterhaltung  folgt  die  Pflicht,  Anlagen  zu  unterlassen,
durch  welche  der  Wasserlauf  gehindert  wird,  Strieth.  Arch.  LIII.  193.

6)  Wasser,  das  durch  einen  vorhandenen  Graben  abfließt,  läßt  sich  als  wild  ablaufendes
  Wasser  (im  Sinne  des  §.  102  I.  8.  A.  L.  R.),  worunter  nach  dem  gewöhnlichen
  Sprachgebrauche  das  durch  atmosphärische  Niederschläge  entstehende  Wasser
verstanden  wird,  nicht  bezeichnen,  eben  weil  es  schon  in  einen  Graben  gefaßt,  gezähmt
  und  insoweit  ihm  daher  ein  bestimmter  Lauf  angewiesen  ist.  Die  Besitzer
solcher  Gräben  sind  verpflichtet,  sie  fortbestehen  zu  lassen  und  gemäß  §.  100  zu  unterhalten,
  Erk.  O.  Trib.  21.  Okt.  1873  (E.  LXXl.  6).

Ueber  die  Frage,  ob  die  Immission  von  Gewässern  aus  einem  höheren  in  ein
tiefer  belegenes  Grundstück  als  eine  unberechtigte  erscheint,  wenn  fie  auf  einer  will-
        <pb n="1186" />
        Abschnitt  XXIV.  Vorfluth.  Allg.  Landrecht.  1175

§.  103.  Kann  jedoch  der  oberhalb  liegende  Besitzer  dergleichen  Wasser
durch  die  auf  seinem  Grunde  und  Boden  zu  machenden  Veranstaltungen  nicht
abführen:  so  ist  der  unterhalb  liegende  Nachbar  selbiges  anzunehmen!)  und
also  dem  obern  die  Vorfluth  zu  gestatten  verbunden.

#t.  104.  Die  unterhalb  liegenden  Besitzer  sind  aber  dazu  nicht  verpflichtet,
sobald  es  einem  unter  ihnen  durch  natürliche  Hindernisse  unmöglich  wird,  das
solchergestalt  anzunehmende  Wasser  weiter  abzuleiten.

§.  105.  Doch  kann  auch  in  diesem  Falle  der  Staat  die  unterhalb  liegenden
Nachbarn  zu  Gestattung  der  Vorfluth  anhalten,  wenn  die  Vortheile  des  oberhalb
gelegenen  Besitzers  den  Schaden  der  untern  beträchtlich  überwiegen,  und  Erstere
den  Lesteren  diesen  ganzen  Schaden  vollständig  zu  vergüten  bereit  und  vermögend
  sind.

6  §.  106.  Ist  zur  Verschaffung  der  Vorfluth  die  Ziehung  eines  neuen  Grabens
nothwendig,  so  müssen  diejenigen,  welche  Nutzen  davon  haben,  nach  Verhältniß
desselben  zu  den  Kosten  gemeinschaftlich  beitragen.

§.  107.  Hat  der,  auf  dessen  Grund  und  Boden  der  Graben  gezogen  wird,
davon  keinen  Vortheil,  so  ist  er  zur  Anlegung  so  wenig,  als  zur  Unterhaltung
desselben  etwas  beizutragen  verbunden.  Z

§.  108.  Vielmehr  muß  ihm  der  dadurch  erlittene  Schade,  mit  Inbegriff  der
durch  Ziehung  des  neuen  Grabens  verloren  gehenden  Erdfläche,  (nach  der  Würdigung
  vereideter  Sachverständiger]  ersetzt  werden?.

§.  109.  Auch  die  neuen  Brücken,  welche  über  dergleichen  Graben  angelegt
und  unterhalten  werden  müssen,  fallen  denjenigen  zur  Last,  zu  deren  Besten  der
Graben  gezogen  worden.

§.  110.  Doch  muß  der  Eigenthümer,  wenn  er  auch  zur  Mitunterhaltung
des  Grabens  oder  der  Brücken  nicht  selbst  verpflichtet  ist,  die  daran  sich  ereignenden
  Beschädigungen,  sobald  er  sie  wahrnimmt,  den  Interessenten  anzeigen.

§.  111.  Wenn  nach  geschehener  Anzeige  die  Interessenten  die  erforderliche
Reparatur  nicht  zeitig  genug  besorgen  können  oder  wollen,  so  ist  der  Eigenthümer
dieselbe,  zur  Abwendung  des  für  ihn  zu  besorgenden  Schadens,  auf  ihre  Kosten
zu  veranstalten  wohl  befugt.

§.  112.  Dagegen  soll  aber  auch  der  Eigenthümer,  welcher  dergleichen  Graben
oder  Brücken,  durch  sich  selbst  oder  durch  die  Seinigen,  vorsätzlich  oder  aus
grober  Unvorsichtigkeit  beschädigt,  nicht  nur  zum  vollständigen  Schadenersatz  angehalten,
  sondern  auch  doppelt  so  strenge  als  ein  Fremder  bestraft  werden.

 

 

 

 

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  1174.

kürlichen  Veranstaltung  des  Besitzers  beruht,  durch  welche  der  natürliche  Lauf  des
Wassers  zum  Nachtheil  des  Nachbargrundstückes  verändert  wird,  vergl.  Erk.  14.  März
1890  (E.  Civ.  XXV.  165).

1)  Der  zur  Gestattung  der  Vorfluth  an  sich  verpflichtete  Grundbesitzer  kann  bloß
deshalb,  weil  der  Eigenthümer  des  höher  liegenden  Grundstücks  auf  seinem  Grund
und  Boden  mit  der  Zähmung  des  Wassers  durch  Ziehen  eines  Grabens  bereits  den
Anfang  gemacht  hat,  von  seiner  Verpflichtung  zur  Aufnahme  des  Wassers  nicht
befreit  werden.  Der  oberhalb  liegende  Grundbesitzer  verliert  durch  Anlage  eines  solchen
Grabens  nicht  das  Recht  auf  Vorfluth,  Erk.  O.  Trib.  21.  Nov.  1863  (Strieth.  Arch.
I.  II.  109).  Vergl.  aber  Erk.  2.  Dez.  1870  (Strieth.  Arch.  LXXX.  117)  und  §.  15
Vorfluthsed.  unten  S.  1183.

Die  §§.  102  und  103  finden  nur  auf  ländliche,  nicht  auf  Hausgrundstücke  Anwendung,
  Erk.  O.  Trib.  7.  Juli  1860  (Strieth.  Arch.  XXXVII.  333)  und  14.  Juni
1880  (E.  O.  V.  VI.  251).

Ueber  die  aus  §.  103  abgeleiteten  Ansprüche  ist  ausschließlich  im  ordentlichen
Rechtswege  zu  entscheiden,  während  der  auf  Beschaffung  der  Vorfluth  im  Sinne  des
§§.  11  ff.  Vorfluthsges.  15.  Nov.  1811  gerichtete  Anspruch  der  durch  §.  68  Zust.
Ges.  geordneten  Rechtsprechung  der  Verwaltungsgerichte  unterliegt,  Erk.  1.  April  1880
(E.  O.  V.  IV.  239).

:)  Der  §.  108  findet  nur  auf  künstliche  Gräben  und  Kanäle  Anwendung,  Erk.
R.  G.  16.  Jan.  1882.  Die  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  gemäß  §8.  68,  1
Zust.  Ges.  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  gemäß  8§.  15  ff.  Vorfluthsed.
        <pb n="1187" />
        1176  Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.

§.  113.  Ist  zur  Beschaffung  der  Vorfluth  nicht  die  Ziehung  eines  neuen
sondern  nur  die  Verbreitung  oder  Vertiefung  eines  schon  vorhandenen  Grabens
erforderlich,  so  finden  wegen  der  Kosten  dieser  Anlage  die  §§.  106—109  gegebenen
Vorschriften  Anwendung.

§.  114.  Die  Unterhaltung  des  verbreiteten  Grabens  aber  liegt  demjenigen
ob,  welcher  den  alten  Graben  zu  unterhalten  hatte.

§.  115.  Doch  muß  bei  Bestimmung  der  nach  §.  108  dem  Eigenthümer  zu
leistenden  Entschädigung  auch  auf  die  mehreren  ihm  in  der  Folge  zur  Last
fallenden  Unterhaltungskosten  billige  Rücksicht  genommen  werden.

§.  116.  Was  von  der  Verbreitung  eines  Grabens  verordnet  ist,  gilt  auch
von  der  Verlängerung  der  darüber  gelegten  Brücken.

§.  117.  Zur  Ableitung  der  Teiche  oder  stehenden  Seen,  ist  Niemand  die
Belung  neuer  Gräben  über  sein  Eigenthum  wider  seinen  Willen  zu  gestatten!)
verpflichtet.

 

Gesetz  wegen  des  Wasserstaues  bei  ühlen  und  Verschaffung  der
Vorfluth.
Vom  15.  November  1811  (G.  S.  S.  352)7).

§.  1.  Bei  den  Mühlen,  oder  andern  durch  Wehre  oder  Schleusen  veranlaßten
  Störungen,  wo  der  Wasserstand  noch  nicht  durch  einen  unter  polizeilicher
Aufsicht  gestellten  Merkpfahl  bestimmt  ist,  muß  jeder  Besitzer  derselben  sich  die
Setzung  eines  Merkpfahls?)  auf  Antrag  und  Kosten  derer,  die  dabei  interessirt
sind,  gefallen  lassen!.

1)  In  §.  14  des  Vorfluthsed.  ist  diese  Regel  nicht  aufgehoben,  sondern  nur  eine
Ausnahme  zugelassen.

:)  Das  Vorfluthsges.  ändert  privatrechtliche  Bestimmungen  A.  L.  R.  ab  und  ist
also  mit  ihm  in  den  wieder=  und  neuerworbenen  Provinzen,  als  zugleich  eingeführt
zu  erachten,  Res.  21.  Febr.  1818  (Jahrb.  I.  6).

Im  Bezirke  des  ehemaligen  Appellationsgerichts  Köln  und  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitenstein,
  sowie  in  den  Hohenzollernschen  Landen  gilt  das  Ges.  14.  Juni  1859
(G.  S.  S.  325),  in  Neuvorpommern  und  Rügen  das  Ges.  9.  Febr.  1867  (G.  S.
S.  220).

In  Vorfluthssachen  gelten  noch  die  Provinzialverordnungen,  soweit  sie  durch  die
älteren  allgemeinen  Vorfluthsverordnungen,  an  deren  Stelle  das  A.  L.  R.  getreten
ist,  nicht  ausdrücklich  aufgehoben  worden  sind.  Namentlich  gilt  das  Schl.  Edikt  20.  Dez.
1746  noch  jetzt  als  Provinzialgesetz,  Pl.  Beschl.  O.  Trib.  7.  Jan.  1850  (E.  XIX.  53).

Die  Vorfluthsverordnungen  beziehen  sich  nicht  auf  Gebäude  (bebaute  Grundstücke),
sondern  nur  auf  ländliche  Grundstücke,  Erk.  O.  Trib.  10.  Febr.  1859  (E.  XL.  34).

„Vorfluth“  ist  der  durch  die  Bodenverhältuisse  bedingte  Abfluß  des  natürlichen
Wassers,  den  der  unterhalb  liegende  Grundstücksbesitzer  dem  oberhalb  liegenden  Nachbar
  gestatten  muß,  ohne  sich  dagegen  wehren  zu  dürfen,  vergl.  §.  103  A.  L.  R.  I.  8
oben  S.  1175.

:)  Der  Merkpfahl  wird  im  Oberwasser  der  Mühle  unweit  des  Gerinnes  möglichst
tief  eingerammt,  nicht  etwa  am  Ufer  eingegraben,  und  mit  einem  eisernen  oder
kupfernen  Beschlag  oben  befestigt,  wie  dies  in  der  Schles.  Mühlenordn.  28.  Aug.  1777
vorgeschrieben  und  durch  Res.  28.  Aug.  1858  auch  außerhalb  Schlesiens  eingeführt  ist,
Hahn,  Wasserrecht,  Breslau  1886.

Wird  ein  vorschriftsmäßig  gesetzter  Merkpfahl  schadhaft  und  abgängig,  so  kann
der  Inhaber  der  Stauanlage  zu  seiner  Wiederherstellung  polizeilich  angehalten  werden,
ohne  daß  es  eines  neuen  Verfahrens  bedarf.  Nur  muß  festgestellt  werden.  daß  der
Merkpfahl  nach  den  bei  der  Konzessionirung  des  Triebwerkes  gestellten  Bedingungen
als  Theil  der  Anlage  anzusehen  ist,  E.  O.  V.  XXIII.  230.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  berechtigt,  die  Herstellung  oder  Wiederherstellung  eines
Merkpfahles  zu  fordern,  wenn  dies  zur  Erfüllung  einer  Konzessionsbedingung  gehört,
E.  O.  V.  XXVI.  280  1

)  Res.  11.  Aug.  1867  (IV.  8193):  Die  Einleitung  dieses  Verfahrens  kann  nach
        <pb n="1188" />
        Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.  1177

§.  2.  Diese  Setzung  kann  nur  durch  sachverständige  Kommissarien  des
Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  1)  vollzogen  werden.

§.  3.  An  dem  Merkpfahle  muß  sowohl  der  im  Sommer,  als  der  im
Winter  zulässige  höchste  Wasserstand  ganz  deutlich  kennbar  bezeichnet,  auch  die
Höhe  davon  mit  dem  Fachbaum  der  Mahl=  und  Freischleuse,  und  mit  einem
nahe  gelegenen  unverrückbaren  Gegenstande  )  durch  Nivellement  verglichen,  und
u  Protokoll  verschrieben  werden.  Im  umgekehrten  Falle,  wenn  ein  Müller  die
Verpflichtung  hat,  zur  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  eines  Gewässers,  das  Oberwasser
  seiner  Mühle  auf  einer  bestimmten  Höhe  zu  erhalten,  soll  in  Absicht  der
Setzung  der  Merkpfähle  für  den  niedrigsten  zulässigen  Wasserstand  auf  eine
äahnliche  Weise  verfahren  werden.

§.  4.  Ist  die  Höhe  des  Wasserstandes  durch  rechtskräftige  Urtheile  oder
nach  dem  Einverständnisse  aller  Interessenten  auf  eine  andere  Art  deutlich  bestimmt,
  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden,  und  müssen  die  Kommissarien  den
Merkpfahl  danach  setzen.  #„

§.  53).  Sind  aber  die  Interessenten  darüber  uneinig,  ob  die  Höhe  des

–

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1176.

dem  Wortlaut  des  Gesetzes  nicht  erfolgen,  wenn  von  dem  Stauberechtigten
selbst  die  Regulirung  des  Wasserstandes  gewünscht  wird,  sondern  sie  setzt  voraus,  daß
ein  Antrag  darauf  von  Seiten  der  sonstigen  an  der  Stauhöhe  betheiligten
Besitzer  vorliegt.  Soll  die  Genehmigung  zu  dem  Umbau  des  Wehres  an  die
Bedingung  geknüpft  werden,  daß  der  Wasserstand  durch  einen  Merkpfahl  regulirt
werde,  so  muß  die  durch  den  Merkpfahl  zu  fixirende  Wasserhöhe  im  Lauf  des  Konzessionsverfahrens
  festgestellt  und  die  Setzung  des  Merkpsahls  auf  Grund  und  in  Ausführung
  der  ertheilten  Konzession  bewirkt  werden.  Das  in  dem  Ges.  15.  Nov.
1811  vorgeschriebene  Verfahren  ist  hierbei  nicht  maßgebend.  Zu  einer  Regulirung
  des  Wasserstandes  im  Wege  des  Konzessions-Verfahrens  liegt  aber  nur  dann
eine  genügende  Veranlassung  vor,  wenn  der  Umbau  des  Wehres  in  den  früheren
Verhältnissen  des  Wasserstandes  eine  wesentliche  Aenderung  herbeigeführt  hätte.
1)  S.  67  Zust  Ges.  unten  in  Bd.  II.
MWegen  der  Kosten  bei  Setzung  eines  Merkpfahls  hat  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss
  sich  nur  an  den  Provokanten  zu  halten,  Res.  25.  April  1840  (M.  Bl.  S.  182).
Zwei  Kommissarien  sind  nöthig,  E.  O.  BV.  XIV.  301.
Die  Thätigkeit  der  Baubeamten  bei  der  Setzung  von  Merkpfählen  (und  zwar
ebenso  in  den  nach  dem  Vorfluthsedikt,  wie  in  den  nach  der  Gewerbeordnung  behandelten
  Fällen)  beschränkt  sich  erfahrungsmäßig  in  der  Regel  nicht  auf  ihre  Mitwirkung
  als  sachverständige  Kommissarien  bei  Abhaltung  des  Termins,  vielmehr  finden
die  Betheiligten  selbst  es  in  ihrem  Interesse,  wenn  auch  die  erforderliche  Aufnahme
und  sonstige  die  Setzung  des  Merkpfahls  vorbereitende  Handlungen,  resp.  die  Setzung
selbst  von  demjenigen  Sachverständigen  geleitet  werden,  dem  in  seiner  amtlichen  Eigenschaft
  eigentlich  nur  die  Kontrolle  darüber  obliegt,  daß  hierbei  richtig  verfahren  werde.
Unter  dieser  Voraussetzung  können  den  Baubeamten  für  Wahrnehmung  der  Termine
zur  Setzung  von  Merkpfählen  Diäten  und  Reisekosten  zugebilligt  werden,  doch
baben  sie  auf  solche  keinen  Anspruch,  wenn  sie  in  den  nach  der  Gewerbe-Ordnung  zu
behandelnden  Fällen  lediglich  mit  der  offiziellen  Revision  beauftragt  und  auf  keine
andere  Weise,  im  Auftrage  und  im  Interesse  des  Konzessionars  in  der  Sache  thätig
find,  Res.  25.  Mai  1860  (IV.  5164).
2)  D.  s.  solche  Gegenstände,  die  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Natur  ohne
Zuthun  eines  Menschen  und  ohne  bewußte  Kraftanstrengung  eines  solchen  nicht  leicht
verrückt  zu  werden  pflegen.  Ein  in  der  Schwelle  eines  Hauses  befindlicher  Nagel
kann  deshalb  als  ein  solcher  Fixpunkt  dienen.  Die  Wegnahme  oder  Verrückung  eines
solchen  Fixpunktes  unterliegt  der  Bestrafung  aus  §.  274,  2  R.  Str.  G.  B.,  und  zwar
auch  auf  eigenem  Grundstücke,  Erk.  O.  Trib.  28.  März  1867  (G.  A.  XV.  351).
5)  Auf  Streitigkeiten  zwischen  Stauungsberechtigten  unter  einander,  über  das  Recht
zur  Benutzung  des  Wassers  findet  die  Bestimmung  des  Vorfluthsediktes,  wonach
„wenn  keine  klaren  Bestimmungen  des  Wasserstandes  vorgelegt  werden  können,
„dieselben  durch  Kommissarien  festgestellt  werden  und  gegen  deren  Bestimmungen
„keine  Beschwerde  bei  den  Gerichten,  sondern  nur  Klage  bei  dem  Kreis-„(Stadt-)
  Ausschusse  stattfinden  soll“

keine  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  8.  Jan.  1849  (E.  XVII.  73),  (das  Erkenntniß
        <pb n="1189" />
        1178  Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.

Wasserstandes  durch  gültige  Verträge,  Verleihungen  oder  rechtsverjährten  Besitz
bestimmt  sei,  so  muß  die  Sache  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
vor  den  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  verwiesen,  das  Verfahren  jedoch  vorzüglich
beschleunigt  werden!).  Findet  es  sich  hierbei,  daß  keine  klaren  Bestimmungen
des  Wasserstandes  vorgelegt  werden  können,  so  setzen  die  Kommissarien  denselben
  dergestalt  fest:),  daß  dabei  das  gegenseitige  Interesse  der  Bodenkultur
und  des  Müllers  oder  sonstigen  Stauberechtigten  möglichst  vereinigt  werde,  und
gegen  eine  Festsetzung  auf  diesem  Grunde  finden  keine  Beschwerden  bei  den
Gerichten,  sondern  Klage  bei  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  statt.

S.  6.  Dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  bleibt  jedoch  unbenommen,  während
der  Dauer  der  erwähnten  verwaltungs-gerichtlichen  Erörterung  interimistisch
einen  Wasserstand  festzusetzen,  welchen  der  Müller  oder  sonstige  Stauberechtigte
lulange  halten  muß,  bis  ein  anderes  durch  die  definitive  Entscheidung  festgesetzt
  ist.4

§.  7.  Von  welchem  Tage  ab  und  bis  zu  welchem  Tage  hin  bloß  der
niedrige  Sommerwasserstand  gehalten  werden  darf,  bestimmen  zunächst  Verträge
und  rechtliche  Erkenntnisse,  wenn  diese  vorhanden  sind,  nächst  diesen  die  Provinzialgesetze.
  Ist  keine  solche  Bestimmung  vorhanden,  so  liegt  den  Kommissarien
  ob,  von  wann  ab  und  bis  wohin  nur  der  Sommerwasserstand  gehalten
werden  dürfe,  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  festzusetzen.  Auf  jeden  Fall
muß  in  dem  über  die  Verhandlung  aufzunehmenden  Protokolle  ausdrücklich
vermertt.  fein,  von  wann  ab  und  bis  wohin  der  Sommerwasserstand  gehalten
werden  soll.

—

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.-1177.

stützt  sich  darauf,  daß  das  Vorfluthsgesetz  zur  Förderung  der  Bodenkultur  erlassen  ist
und  daß  sich  in  demselben  nirgends  Bestimmungen  zur  Normirung  des  Verhältnifses
zweier  Nutzungsberechtigten  finden,  welche  über  die  Benutzung  des  Wassers  mit  einander
  in  Streit  gerathen  sind.  Nur  im  Interesse  des  oberhalb  liegenden  Stauberechtigten
  und  Grundbesitzers  ordnet  das  Gesetz  die  Setzung  des  Merkpfahles  an,  wodurch
—  abgesehen  von  dem  Interesse  der  Schiffahrt  —  die  Höhe  des  zulässigen  Wasserstandes
  festgestellt  werden  soll.  Das  Interesse  des  unterhalb  liegenden  Stauberechtigten,
welcher  auf  Benutzung  des  Wassers  Anspruch  macht,  wird  durch  die  Setzung  eines
Merkpfahls,  wenigstens  der  Regel  nach,  nicht  wahrgenommen.  Sollte  dies  der  Fall
sein,  so  müßte  der  Merkpfahl  im  Unterwasser  gesetzt  werden).

Dagegen  Res.  des  Min.  für  landw.  Ang.  11.  März  1850  (M.  Bl.  S.  69):
Nach  §.  1  des  Vorfluthsgesetzes  kann  jeder,  der  durch  den  Rückstau  eines
Stauwerks  leidet,  auf  Setzung  des  Merkpfahls  antragen,  also  auch  der  oberhalb
belegene  Müller.

Es  können  also  auch  Wegebaupflichtige  und  sonst  bei  Erhaltung  der  Straße
betheiligte  Personen  wegen  des  derselben  durch  Rückstau  drohenden  Schadens  auf
Setzung  eines  Merkpfahls  antragen,  Res.  6.  Mai  1863  (M.  Bl.  S.  167).

Die  polizeiliche  Festsetzung  des  Wasserstandes  soll  nach  §§.  4  und  5  nicht  die
Regel  bilden,  vielmehr  nur  ausnahmsweise  und  als  letztes  Hilssmittel  da  eintreten,
wo  klare  Bestimmungen  über  den  Wasserstand  weder  in  rechtskräftigen  Urtheilen,  noch
durch  das  Einverständniß  der  Interessenten  bereits  vorliegen,  noch  bei  obwaltenden
Streitigkeiten  der  Interessenten,  durch  gerichtliche  Entscheidung  erlangt  werden  können.
Es  folgt  hieraus,  daß  bei  Rechtsstreitigkeiten  über  die  Höhe  des  Wasserstandes
nur  den  Gerichten  die  Entscheidung  gebührt,  —  und  daß  also  augenscheinlich  die  in
8.  5  namhaft  gemachten  Fälle,  in  welchen  einer  der  Streitenden  sich  auf  „Vertrag,
Verleihung  oder  Verjährung“  beruft,  nur  beispielsweise,  und  nicht  zur  Beschränkung
der  gerichtlichen  Komperenz  angeführt  sind,  Erk.  Komp.  G.  H.  14.  Sept.  1848  (J.
M.  Bl.  S.  439).

1)  Setzen  die  Kommissarien  den  Merkpfahl,  ohne  diese  Bestimmung  zu  berücksichtigen,
  so  wird  dadurch  eine  rechtsverbindliche  Feststellung  der  Höhe  des  Wasserstandes
  nicht  herbeigeführt,  E.  K.  XI.  277.

2)  Nach  pflichtmäßigem  Ermessen,  E.  K.  X.  236.  „Bodenkultur“  ist  eine  der
Land  wirthschaft  zufallende  Aufgabe.  Die  Ausbeutung  einer  Lehmgrube  zu  Ziegeleizwecken
  ist  keine  die  Bodenkultur  fördernde  Thätigkeit,  E.  O.  V.  XXVIII.  280.
        <pb n="1190" />
        Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.  1179

§.  8.  Kein  Besitzer  von  Mühlen  oder  anderen  Stauungsanlagen  darf  den
Wasserstand  über  die  durch  den  Merkpfahl  festgesetzte  Höhe  aufstauen.  Sobald
das  Wasser  über  diese  Höhe  wächst,  muß  es  durch  Oeffnung  der  Schleusen,
Gerinne  und  Grundstöcke,  Abnehmung  der  beweglichen  Aufsätze  auf  den  Fachbäumen,
  oder  Ueberfällen,  überhaupt  Wegräumung  aller  bloß  zeitlichen  Hindernisse
  ),  den  Abfluß  desselben  unentgeltlich  sogleich  und  unausgesetzt  so  lange
befördern,  bis  das  Wasser  wieder  auf  die  durch  den  Merkpfahl  beiennte  Höhe
herabgefallen  ist.

§.  9.  Versäumt  er  dies,  so  ist  nicht  allein  die  örtliche  Polizeibehörde  verpflichtet,
  auf  Antrag  der  Interessenten,  die  vorerwähnte  Oeffnung,  Abnehmun
und  Wegräumung  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Mühlenbesitzers  ohne  Anstan
vornehmen  zu  lassen,  sondern  er  hat  auch  in  jenem  Falle,  außer  dem  Ersatze
alles  durch  die  widerrechtliche  Stauung  verursachten  Schadens,  60  bis  150  Mark
Polizeistrafe:)  verwirkt.

—.  —

 

1)  Die  Besitzer  von  Mühlen  und  anderen  Stauanlagen  sind  auch  verpflichtet,
die  Eisstopfung  in  Freigerinnen,  als  ein  zeitliches  Hinderniß  des  Wasserabflusses  zu
beseitigen,  Res.  9.  April  1873  (M.  Bl.  S.  136).

:)  Der  §.  9  bedroht  mit  Strafe  das  widerrechtliche  Aufstauen  nicht  nur  im  Falle
der  Berabsäumung  der  dem  Mübhlenbesitzer  im  zweiten  Theil  des  §.  8  auferlegten
Pflicht,  den  Abfluß  des  über  die  durch  den  Merkpfahl  festgesetzten  Höhe  gewachsenen
Wassers  sogleich  und  unausgesetzt,  so  lange  zu  befördern,  bis  das  Wasser  wieder  auf
jene  Höhe  herabgefallen  ist,  sondern  auch  im  Falle  der  Verabsäumung  der  im  §.  8
dem  Mühlenbesitzer  auferlegten  Verpflichtung,  sich  des  widerrechtlichen  Aufstauens  des
Wassers  über  die  gesetzliche  Höhe  zu  enthalten,  Erk.  3.  Mai  1886  (E.  K.  VI.  289).

Die  in  §8§.  8  und  9  angedrohte  Strafe  trifft  den  Mühlenbesitzer  auch  dann,
wenn  er  den  geschäftlichen  Betrieb  der  Mühle  durch  Dienstleute  bewirken  läßt,  Erk.
O.  Trib.  19.  April  1855  (J.  M.  Bl.  S.  243).

Die  bloße  Verabsäumung  macht  ihn  strafbar.  Vorsätzlichkeit  oder  vorsätzliche  Verabsäumung
  der  ihm  obliegenden  Pflicht  ist  nicht  Voraussetzung  der  Strafbarkeit,  Erk.
2.  Jan.  1882  (E.  K.  III.  361).  Dagegen  schließt  die  subjektive  Unmöglichkeit  der
Erfüllung  die  Bestrafung  aus,  E.  K.  XI.  8576.

Das  Aufstauen  des  Wassers  über  den  Merkpfahl  ist  nur  dann  strafbar,  wenn
der  Merlpfahl  vorschriftsmäßig  gesetzt  worden.  Dies  trifft  nicht  zu,  wenn  unterlassen
worden  ist,  den  im  Sommer  und  Winter  zulässigen  höchsten  Wasserstand  an  dem
Merkpfahl  kennbar  zu  zeichnen  und  zu  Protokoll  zu  verschreiben  (§.  3  Vorfluthsges.).
Zur  Bestrafung  wegen  Aufstauens  des  Wassers  über  den  Merkpfahl  (§.  9  a.  a.  O.)
ist  der  Beweis,  daß  der  Angeklagte  den  höchsten  zulässigen  Wasserstand  wissentlich,
bezw.  bewußter  Weise  überstaut  habe  und  durch  den  Aufstau  besondere  Rechte  der
Interessenten  verletzt  oder  geschädigt  sind,  nicht  erforderlich,  die  einfache  Thatsache  des
äufstauens  genügt,  wenn  der  Mühlenbesitzer  nicht  nachweist,  daß  ihm  die  Einhaltung
des  vorgeschriebenen  Wasserstandes  unmöglich  gewesen  sei,  Erk.  25.  März  1889  (E.
K.  IX.  257).  Der  Strafrichter  ist  befugt,  die  richtige  Beobachtung  der  gesetzlichen
Vorschriften  bei  Errichtung  des  Merkpfahls  zu  prüfen,  E.  K.  X.  236.  Diese  Vorschriften
  sind  von  der  Behörde  und  dem  Interessenten  zu  beachten,  auch  wenn  ein
sfolcher  Merkpfahl,  z.  B.  infolge  eines  Reparaturbaues  an  der  Mühle  oder  Schleuse
erneuert  werden  muß,  sonst  ist  der  Müller  für  das  Ausstauen  des  Wassers  über  einen
folchen  Merkpfahl  nicht  strafbar,  E.  K.  IX.  254.  Zu  prüfen  ist  also,  ob  der  Antrag
von  den  berechtigten  Interessenten  ausgegangen  ist,  ob  die  Setzung  des  Merkpfahls
durch  sachverständige,  von  der  zuständigen  Behörde  ernannte  Kommissarien  stattgefunden
hat,  ob  nicht  etwa  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  §.  5  Ges.  verabsäumt,
ob  das  Protokoll  gemäß  s§.  3  richtig  ausgenommen  ist,  E.  K.  IX.  258,  X.  236,
XI.  278.  Die  Marken  verlieren  ihre  Bedeutung  und  es  bedarf  einer  Neuregulirung
des  Pfahls,  sobald  seine  ursprüngliche  Stellung  infolge  elementarer  oder  menschlicher
Einwirkung  nicht  nachweisbar  ist,  E.  K.  X.  238.

Die  Ueberschreitung  der  festgesetzten  Höhe  eines  unterhalb  einer  Mühle  gesetzten
Merkpfahls  durch  Ablassen  des  im  Mühlenteiche  angestauten  Wassers  Seitens  des
Mühlenbesitzers  fällt  nicht  unter  die  Strafbestimmung  der  8§.  8  und  9  Ges.  15.  Nov.
1311,  E.  K.  II.  282.  Die  Strafe  ist  nicht  abhängig  von  wirklich  entstandenem
Schaden,  E.  K.  XI.  274.  Vergl.  R.  Str.  G.  B.  5.  274,  2.
        <pb n="1191" />
        1180  Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.

§.  10.  Wem  die  Unterhaltung  eines  Grabenst)  oder  Wasserabzuges
  obliegt,  der  kann  zu  dessen  Auskrautung  oder  Räumung:)
polizeilichs)  angehalten  werden,  sobald  aus  der  Vernachlässigung  derselben,
  oder  aus  Mangel  an  der  erforderlichen  Tiefe,  Nachtheil  für  die  Besitzer

 

41)  Vergl.  oben  S.  1174  §.  100  und  unten  S.  1188  Anm.  zu  §.  7.

#§.  10  findet  nur  auf  die  Räumung  bestehender  Gräben  Anwendung,  nicht
aber,  wenn  es  sich  um  die  Wiedereröffnung  von  Anlagen  handelt,  die  schon  längst
nicht  mehr  bestehen,  Erk.  15.  Okt.'1877  (E.  O.  B.  III.  204)  und  12.  Mai  1877
(E.  O.  V.  II.  277).  !85½.  #

Ueber  die  Frage,  ob  ein  Graben  in  rechtsverbindlicher  Weise  bestehe,  d.  h.  ob
ein  Interessent  berechtigt  ist,  das  Fortbestehen  zu  verlangen  und  wem  in  diesem  Falle
die  Unterhaltungspflicht  obliege  —  ist  der  Rechtsweg  zulässig,  Erk.  O.  Trib.  28.  Jan.
1857  (E.  XXXV.  180).  Jedoch  darf  die  Polizeibehörde  interimistisch  entscheiden  und
die  Kosten  beitreiben,  Erk.  16.  April  1853  (J.  M.  Bl.  S.  220),  10.  März  1855
(M.  Bl.  S.  170)  und  30.  Mai  1872  (Strieth.  Arch.  LXXXIV.  361).

§.  10  findet  auch  auf  künstliche  Wasserleitungen  Anwendung,  Erk.  10.  März
1860  (J.  M.  Bl.  1861  S.  260),  desgl.  auf  Privatflüsse,  Erk  9.  März  1867
(J.  M.  Bl.  S.  259)  und  auch  auf  die  Räumung  öffentlicher  Flüsse  zum  Behuf  der
Vorfluth,  Erk.  5.  Dez.  1872  (M.  Bl.  1873  S.  45),  während  §.  7  Ges.  28.  Febr.
1843  nur  auf  Privatflüsse  Anwendung  findet,  letzterer  auch  nur  dem  Interesse  der
Vorfluth  dient.

Die  Eigenthümer  von  Grundstücken,  über  die  künstliche  Wasserabzüge  gehen,
sind  verpflichtet,  sie  so  in  Stand  zu  erhalten,  daß  sie  zur  Abführung  des  Wassers  geeignet
  bleiben,  Erk.  27.  Juni  1865  (Strieth.  Arch.  LIX.  271)  und  21.  Febr.  1860
(E.  XLIII.  72).  Im  Uebrigen  wird  der  Räumungspflichtige  im  Gegensatz  zum
8.  7  Ges.  28.  Febr.  1843  (Uferbesitzer)  als  feststehend  vorausgesetzt,  E.  O.  V.  IX.
257;  XI.  247.  Vergl.  XIII.  323.  Fehlt  ein  Räumungsverpflichteter,  z.  B.  wenn
die  Räumung  eines  Privatflusses  nicht  zur  Beschaffung  der  Vorfluth,  sondern  im
gesundheitspolizeilichen  Interesse  nöthig  ist,  so  muß  die  Räumung  auf  Kosten  der
örtlichen  Polizeiverwaltung  geschehen.,  E.  O.  V.  XlI.  246;  XVI.  324.

2)  Die  Räumung  und  Auskrautung  eines  öffentlichen  Flusses  kann  von  den
Uferbesitzern  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  sie  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde
für  verpflichtet  zu  erachten  sind,  oder  sich  wenigstens  ein  entsprechender  Besitzstand
dahin  gebildet  hat,  Res.  5.  Dez.  1872  (M.  Bl.  S.  46).

Unter  den  Begriff  der  Räumung  fällt  nicht  auch  die  Beseitigung  der  Eisdecke
eines  zugefrorenen  Wasserlaufes,  Erk.  20.  März  1879  (E.  O.  V.  V.  250).  Desgl.
nicht  die  Beseitigung  einer  Stauanlage,  E.  O.  V.  III.  230.  Vgl.  über  die  Räu.
mungsoflicht,  E.  O.  V.  VIII.  232;  IX.  257;  (es  kann  gefordert  werden  die  Beseitigung
  sämmtlicher  das  normale  Bett  eines  Wasserlaufes  beengenden  Hindernisse  im
Rahmen  der  gesetzlich  geschützten  Interessen,  sowohl  natürlicher  —  Versandung,  Verschlammung,
  Alluvionen  —,  als  künstlicher  —  Abdämmung  —);  III.  217  (keine
Profilerweiterung  oder  Verlängerung);  XVI.  326  (keine  Kanalisirung  und  Herstellung
von  Klärungsanstalten);  VIII.  223  (Ufererhaltung).  Ueber  die  regelmäßige  Reinigung
  auch  künstlicher  Wasserläufe  können  Polizeiverordnungen  erlassen  werden.  Den
Uferbesitzern  stehen  die  Uferpächter  gleich,  Erk.  17.  April  1890  (E.  K.  X.  239).

Der  Eigenthümer  eines  Abzugsgrabens  ist  nicht  zu  dessen  Verlegung  befugt,
Erk.  13.  April  1882  (E.  O.  V.  VIII.  232).

Die  Wiederherstellung  eines  längst  nicht  mehr  bestehenden  Grabens  kann  von
der  Polizeibehörde  auf  Grund  des  §.  10  nicht  verlangt  werden,  E.  O.  V.  III.  204.

3)  Was  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Wasserpolizeibehörde  auf  dem  Gebiete  der
Räumung  anbetrifft,  so  können  ihre  Anordnungen  nur  von  der  Nothwendigkeit  einer
einzelnen,  im  Moment  des  Erlasses  erforderlichen  Räumung  ihren  Ausgang  nehmen
und  lediglich  deren  Durchführung  zum  Zweck  und  Juhalt  haben;  eine  Entscheidung
über  die  Frage  der  Verpflichtung  steht  ihr  aber  nur  insoweit  und  als  eine  einstweilige
dann  zu,  wenn  und  weil  die  Räumung  des  Wasserlaufes  bis  zum  Spruche  der  zuständigen
  Behörde  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.  Diese  letztere  Behörde  ist  die  Polizei
nicht;  sie  hat  den  Streit  über  die  Räumungspflicht,  der  sich  aus  Veranlassung  eines
bestimmten  Räumungsfalles  entspinnt,  nicht  definitiv  zu  entscheiden  und  ist  um  so
weniger  dazu  berufen,  wenn  mehrere  bei  der  Unterhaltung  eines  Wasserlaufes  Be-
        <pb n="1192" />
        Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.  1181

—.....

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1180.
theiligte  über  die  Räumungspflicht  —  ganz  unabhäugig  von  einer  bereits  im  Gange
befindlichen  Räumung  —  uneinig  sind  und  ihnen  nur  eine  Regelung  und  Vertheilung
der  Last  erwünscht  ist.  In  solchen  Fällen  kann  die  Polizei  nur  eine  vermittelnde
Thätigkeit  zur  Erzielung  eines  Einverständnisses  ausüben,  Erk.  29.  Sept.  1885  (E.
O.  V.  XII.  299).  Vergl.  §.  66  Abs.  3  Zust.  Gesf.

Es  beruht  lediglich  in  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Polizeibehörde,  ob  sie
einen  Antrag  auf  Räumung  eines  Grabens  berücksichtigen  oder  ablehnen  oder  davon
absehen  und  die  Anordnung  zurücknehmen  will.  In  keinem  dieser  Fälle  steht  dem
betheiligten  Privaten  ein  im  Verwaltungsstreitverfahren  verfolgbares  Recht  auf
die  ihm  erwünschte  Thätigkeit  der  Polizeibehörde  zu,  sondern  nur  der  Weg  der  Beschwerde
  bei  der  Aufsichtsbehörde,  Erk.  27.  Nov.  1879  (E.  O.  B.  VI.  234).
Vergl.  S.  1188  Anm.  2.

§s.  66.  Zust.  Ges.  Gegen  die  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung  der
Wasserpolizei  zuständigen  Behörde  wegen  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und
Wasserläufen,  bezw.  wegen  Aufbringung  und  Vertheilung  der  dazu  erforderlichen
  Kosten  findet  als  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  der  Einspruch  an  die
Wasserpolizeibehörde  statt.  Dabei  finden  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten
Absatzes  des  §.  56  finngemäße  Anwendung.

Ueber  den  Einspruch  hat  die  Wasserpolizeibehörde  zu  beschließen.  Gegen  den
Beschluß  der  Behörde  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Derselbe
ist,  soweit  der  Inanspruchgenommene  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner  einen  Anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zugleich
gegen  diesen  zu  richten.

Auch  im  Uebrigen  unterliegen  Streitigkeiten  der  Betheiligten  darüber,  wem  von
ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  zur  Räumung  von  Gräben  und  sonstigen
Wasserläufen  obliegt,  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreiwerfahren.

Die  Klage  ist  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  innerhalb  zwei  Wochen  anzubringen.
  Die  zuständige  Behörde  kann  zur  Vervollständigung  der  Klage  eine  angemessene
  Nachfrist  gewähren.  Durch  den  Ablauf  dieser  Fristen  wird  jedoch  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Erstattung  des  Geleisteten  gegen  einen  aus  Gründen
des  öffentlichen  Rechts  Verpflichteten  nicht  ausgeschlossen.

Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
in  Stadtkreisen  und,  wenn  die  Klage  gegen  Beschlüsse  des  Landraths  gerichtet  ist,
sowie  in  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß.

Auf  Gräben,  Bäche  und  Wasserläufe  im  Bezirke  eines  Deichverbandes  sinden
die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Der  §.  66  Abs.  3  findet  nicht  Anwendung,  wenn  nur  die  Frage  streitig  ist,  ob
und  wie  zu  räumen  ist.  Lehnt  die  Polizeibehörde  in  einem  solchen  Falle  ihr  Einschreiten
  ab,  so  ist  nur  die  Beschwerde  bei  der  Aufsichtsbehörde  zulässig,  E.  O.  V.
IV.  264.  Der  Kläger,  der  nur  gegen  die  Polizeibehörde  vorgeht,  verliert  dieser
gegenüber  den  Einwand,  ein  anderer  sei  der  Verpflichtete,  kann  sich  aber  an  diesen
wegen  Erstattung  halten,  E.  O.  V.  XV.  328.

§.  68  Zust.  Ges.  Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1.  über  Anträge  auf  Verschaffung  von  Vorfluth,  und  zwar  nach  einer
vorgängigen,  von  ihm  anzuordnenden  örtlichen  Untersuchung  (§§.  103—109
und  113.  115  Th.  I.  Tit.  8  A.  L.  R.;  88.  11—18  des  Vorfluthges.  15.  Nov.
1811;  Art.  3  Ges.  11.  Mai  1853;  §§.  14—15,  18—21  Ges.  9.  Febr.  1867;
§§.  4  ff.  Vorfluthges.  14.  Juni  1859).  Das  schiedsrichterliche  Verfahren  nach
den  Bestimmungen  der  §s.  15  ff.  Vorfluthges.  15.  Nov.  1811  findet  auch  auf
die  Fälle  der  Ss.  103—109  und  113—116  Th.  I.  Tit.  8  A.  L.  R.  Anwendung;


2.  über  Anträge  auf  Mitbenutzung  einer  Entwässerungsvorlage  und  auf  Abänderungen
  eines  Entwässerungsplanes  (8§.  17,  20  Ges.  9.  Febr.  1867).  #1

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Z  **4

Durch  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  und  durch  die  demnächstige  Entscheidung
  des  Verwaltungsrichters  ist  auch  Bestimmung  darüber  zu  treffen,  wer  die
Entwässerungsanlage  herzustellen  und  wer  die  Kosten  der  Herstellung  zu  tragen  hat.
        <pb n="1193" />
        1182  Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.

anderer  Grundstücke  oder  nutzbarer  Anlagen#,  oder  auch  für  die  Gesundheit
der  Anwohner  entsteht.  Die  Bestimmung,  wann  und  wie  die  Auskrautung
oder  Räumung  bewirkt  werden  soll,  gehört  bloß  zur  Kognition  der  Polizeibehörden
  und  jeder  Unterhaltungspflichtige  muß  sich  derselben  unbedingt
unterwerfen.

§.  112).  Die  Mühlenbesitzer  und  alle,  welche  sonst  den  Abfluß  eines
Gewässers  anzuhalten  berechtigt  sind,  sollen  verpflichtet  sein,  den  freien  Lauf
desselben,  nach  Bestimmung  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  ganz  oder  zum
Theil  wieder  herzustellen,  sobald  daraus  ein  offenbar  überwiegender  Vortheil
für  die  Bodenkultur  oder  Schiffahrt  entsteht,  und  diejenigen,  welche  für  ihre
Kultur=  oder  Schiffahrtsanlagen  des  Wasserabflusses  bedürfen,  ihnen  eine  vollständige
  Entschädigung  herzugeben  bereit  und  vermögend  sind.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1181.

Die  Entscheidung  darüber  darf  nicht  dem  schiedsrichterlichen  Verfahren  überwiesen
werden,  E.  O.  V.  VI.  245;  VIII.  217.  6

§.  69  ebendas.  Die  Aufforderung  zur  Schiedsrichterwahl,  die  Ernennung  des
Obmannes,  sowie  der  von  den  Betheiligten  nicht  rechtzeitig  gewählten  Schiedsrichter
und  die  Ermächtigung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  endgültig  durch  Beschluß  des  Kreig-(Stadt-)
  Ausschusses  (§s.  22,  23,  25,  27  Ges.  15.  Nov.  1811;  §§.  23,  24,  26
Ges.  9.  Febr.  1867  für  Neuvorpommern  und  Rügen).

1)  Daß  zu  den  nutzbaren  Anlagen  auch  Triebwerke  gehören  und  daß  unter  dem
Ausdruck  Wasserabzug  auch  Privatflüsse  zu  verstehen  sind,  ist  schon  in  dem  Landtags-Abschied
  für  Westfalen  vom  22.  Juli  1832  Nr.  15  ausdrücklich  erklärt.  Wenn  daher
durch  spezielle  Rechtstitel  oder  sonst  feststeht,  wem  die  Räumung  eines  Privatflusses
obliegt,  so  kann  der  Verpflichtete  zur  Räumung  auch  oberhalb  einer  Mühle  behufs
besserer  Zuführung  des  Betriebswassers  durch  die  Polizeibehörde  angehalten  werden,
Res.  21.  Nov.  1859  (M.  Bl.  S.  347).  *½*

:)  Die  Bestimmung  darüber:  wann  und  wie  die  Räumung  eines  Grabens
bewirkt  werden  soll,  unterliegt  ausschließlich  der  Kognition  der  Polizeibehörde.
Hat  dieselbe  eine  Anordnung  der  Art  getroffen  und  ist  die  letztere  von  dem  betreffenden
Grundbesitzer  nicht  befolgt  worden,  so  ist  die  Polizeibehörde  berechtigt,  die  Räumung
des  Grabens  auf  Kosten  des  Säumigen  bewirken  zu  lassen,  ohne  daß  der  Rechtsweg
dagegen  zulässig  ist,  Erk.  Komp.  G.  H.  11.  Sept.  1869  (J.  M.  Bl.  S.  213).  Die
Entscheidung  über  die  Gewährung  der  Vorfluth  (nach  dem  Ed.  15.  Nov.  1811  und
nach  8§.  102  ff.  A.  L.  R.  I.  8)  und  über  die  Art  der  Ausführung  gebührt  sowohl
bei  stehenden  Seen  und  Teichen,  als  auch  bei  anderen  der  Ableitung  bedürfenden
Gewässern  der  Verwaltungsbehörde,  ohne  daß  der  Rechtsweg  darüber  zulässig  ist,  Erk.
11.  Febr.  1860  (J.  M.  Bl.  1861  S.  127)  und  12.  Juni  1867  (J.  M.  Bl.  S.  178).

Gegen  die  auf  Räumung  eines  Grabens  gerichtete  Anordnung  einer  Polizeibehörde
ist  eine  Besitzstörungsklage  unzulässig,  Erk.  11.  März  1882  (M.  Bl.  S.  478)

Der  Rechtsweg  ist  zulässig  in  Betreff  des  aus  der  Ränmung  entstehenden
Schadensz;  event.  ist  die  Negatorienklage  auf  Anordnung  der  Nichtverpflichtung  zur
Räumung  gegen  den  Extraheuten  der  polizeilichen  Verfügung  zu  richten,  Erk.  O.
Trib.  25.  Sept.  1867  (Strieth.  Arch.  XXVII.  66).  Vergl.  auch  Erk.  10.  März
1855  (M.  Bl.  S.  171).

Bei  Streitigkeiten  über  Entwässerungsanlagen  und  die  daraus  hervorgehenden
Entschädigungsansprüche  ist  der  Rechtsweg  zulässig,  Erk.  Komp.  G.  H.  22.  Mai  1852
([I.  M.  Bl.  S.  252).

Die  Schadensklage  wegen  unterlassener  Räumung  ist  zulässig  ohne  vorgängiges
polizeiliches  Verfahren,  Erk.  15.  Okt.  1874  (Strieth.  Arch.  KCII.  312).

2)  Zur  Begründung  des  Antrages  aus  §§.  11  ff.  gehört  ein  überwiegender  Vortheil
  für  die  Bodenkultur  oder  Schiffahrt  (E.  O.  V.  XXII.  267),  ferner  die  Unthunlichkeit
  (nicht  die  absolute  Unmöglichkeit)  der  Entwässerung  auf  eigenem  Grund  und
Boden,  Erk.  28.  Nov.  1881  (E.  O.  V.  VIII.  217),  sowie,  daß  der  Antragsteller
bereit  und  im  Stande  ist,  die  wahrscheinliche  Entschädigung  ohne  Verzug  zu  zahlen
(E.  O.  V.  VI.  238).  Auf  die  Entwässerung  von  Hausgrundstücken  finden  die  §§.  11  ff.
nicht  Anwendung  (E.  O.  V.  VI.  251).  Ueber  den  Einspruch  der  nicht  unmittelbar
angrenzenden  Grundbesitzer  vergl.  E.  O.  V.  VII.  280.  (Das  Berfahren  kann  auch
in  solchen  Fällen  nöthig  werden.)
        <pb n="1194" />
        Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.  1183

*7  12.  Diese  Verpflichtung  kann  selbst  bis  auf  gänzliche  Wegräumung
vou  Wassermühlen  ausgedehnt  werden,  sobald  nach  Ermessen  des  Kreis-  (Stadt.)
Ausschusses  der  Zweck  anders  nicht  zu  erreichen  ist,  der  Müller  aber  vollständig
entschädigt,  auch  der  Gegend  Ersatz  für  ihr  Interesse  bei  Erhaltung  der  Mühle
geleistet  werden  kann.

§.  13.  Auch  da,  wo  keine  künstlichen  Hindernisse  des  Abflusses  vorhanden
sind,  kann  jeder  Grundbesitzer  verlangen,  daß  ihm  Abwässerungsgräben!)  durch
kremden  Boden  zu  ziehen  gestattet  werde,  sobald  die  vorerwähnten  Bedingungen

attfinden.

st  §.  14.  Selbst  zu  Ablassung  von  Teichen  und  stehenden  Seen  kann  unter
gedachten  Bedingungen  G.  11)  die  Gestattung  der  Vorfluth  erfordert  werden,
und  wird  in  soweit  eine  Ausnahme  von  dem  entgegenstehenden  Gesetz,  A.  L.
R.  Th.  I.  Tit.  8  S.  117,  nachgegeben.

§.  15.  Besitzer  von  Grundstücken,  welche  sich  des  auf  ihren  Ländereien
stehenden:)  Wassers  entledigen  wollen  und  deshalb  nicht  gütlich  mit  den  zur
Stauung  Berechtigten  oder  andern  Grundbesitzern  einigen  können,  müssen  von
ihrem  Vorhaben  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  Anzeige  machen,  nachweisen,
welchen  Vortheil  sie  von  dem  Ablassen  des  Wassers  erwarten,  und  darthun,
daß  korzsnelte  Mittel  haben,  die  wahrscheinliche  Entschädigung  ohne  Verzug
u  bezahlen.

r  ⅛  16.  Auf  diesen  Antrag  wird  zugleich  vom  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse
eine  Lokaluntersuchung)  durch  sachkundige  Kommissarien  verfügt,  welche  ausmitteln:

a)  wodurch  der  Zweck  des  Grundbesitzers  am  leichtesten  erreicht  werden  könne?
p)  ob  durch  die  beabsichtigte  Entwässerung  nicht  andere  Grundbesitzer  leiden,
1)  Vergl.  Ges.  23.  Jan.  1846,  betr.  die  Entwässerungsanlagen  unten  S.  1199.
Ueber  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Ziehung  eines  Abwässerungsgrabens
über  fremde  Grundstücke  beansprucht  werden  kann,  vergl.  Erk.  28.  Nov.  1881  (CE.  O.
B.  VIII.  217).  Wird  die  Vorfluth  nicht  auf  Grund  des  §.  13,  sondern  auf  Grund
eines  Separationsrezesses  beantragt,  so  entscheidet  gemäß  §.  205  Vd.  20.  Juni  1817
(G.  S.  S.  161)  der  ordentliche  Richter,  Erk.  17.  Nov.  1890  (Pr.  V.  Bl.  XII.  279).

2)  Inwieweit  kommt  gegenüber  dem  Einwande,  daß  der  Antragsteller  bei  ordnungsmäßiger
  Erhaltung  oder  der  entsprechenden  Erweiterung  der  auf  dem  eigenen
Grundstücke  bereits  vorhandenen  Anstalten  dasselbe  trocken  legen  könne,  die  Entgegnung
in  Betracht,  die  Entwässerung  für  gleichwohl  leichter  und  zweckmäßiger  unter  Inanspruchnahme
  fremden  Eigenthums  zu  bewirken?  Vergl.  Erk.  8.  Jan.  1885  (E.
O.  V.  Xl.  263).  Das  Vorfluthsrecht  ist  eine  Art  von  Enteignungsrecht;  es  tritt
nicht  in  Wirksamkeit,  wenn  die  Entwässerung  ohne  Kränkung  der  Eigenthumerechte
Dritter  durchführbar  ist,  z.  B.  auf  Grund  einer  Rezeßbestimmung,  Erk.  2.  Febr.  1891
(Pr.  V.  Bl.  XII.  280).

Die  Entschädigung  über  die  Gewährung  der  Vorfluth  und  über  die  Art  der  Ausführung
  gebührt  sowohl  bei  stehenden  Seen  und  Teichen,  wie  auch  bei  anderen  der
Ableitung  bedürftigen  Gewässern  den  Verwaltungsbehörden,  unter  Ausschluß  des
Rechtsweges,  Erk.  11.  Febr.  1860  (J.  M.  Bl.  1861  S.  127).

Der  §.  15  begreift  auch  den  Fall  in  sich,  wenn  die  beabsichtigte  Entwässerungsaulage
  nicht  mittelst  eines  ganz  neuen  Wasserlaufes  hergestellt  werden  soll,  sondern
nur  die  Erweiterung  eines  bereits  bestehenden  Wasserlaufes  in  Frage  kommt,  Erk.
23.  Febr.  1878  (E.  O.  V.  III.  226).

Ein  Grundbesitzer,  welcher  sich  des  auf  seinen  Ländereien  stehenden  Wassers  entledigen
  will,  ist  nur  dann,  wenn  durch  Ziehung  eines  Grabens  auf  seinem  Grund
und  Boden  ein  neuer  Wasserlauf  über  das  Grundstück  des  Nachbars  erforderlich  wird,
genöthigt,  das  in  den  §§.  15  ff.  angeordnete  Verfahren  bei  der  Provinzial-Polizeibehörde
  zu  beantragen,  Erk.  O.  Trib.  11.  Febr.  1859  (Striieth.  Arch.  XIIX.  1).
Kann  ein  Grundstück  mittels  vorhandener  Anlagen,  die  in  ordnungsmäßiger  Beschaffenheit
  erhalten  werden,  von  der  schädlichen  Nässe  befreit  werden,  so  kommt  §.  15
nicht  zur  Anwendung,  wenn  auch  die  Entwässerung  über  fremdes  Eigenthum  leichter
und  zweckmäßiger  ist,  E.  O.  V.  XI.  268.  v

3)  Die  Betheiligten  sind  zuzuziehen,  sonst  leidet  das  Verfahren  an  einem  wesentlichen
  Mangel,  Erk.  13.  Jan.  1887  (Pr.  V.  Bl.  VIII.  201).
        <pb n="1195" />
        1184  Abschnitt  XXIV.  Vorfluths-Gesetz.

oder  ein  Nachtheil  davon  für  die  Schiffahrt  oder  öffentliche  Anlagen  zu
besorgen  sei?  4#
S.  17.  Die  letztere  Untersuchung  muß  auch  für  den  Fall  stattfinden,  wenn
beide  Theile  über  die  Ablassung  gütlich  einverstanden  sind.

§.  18.  Auf  den  Grund  dieser  Untersuchung  beschliesst  der  Kreis-  (Stadt.)
Ausschuss,  ob  die  Ablassung  des  Wassers  überhaupt  stattfinden  könne,  und  unter
welchen  Modalitäten  1)  sie  ausgeführt  werden  müsse.

§.  19.  Wollen  die  Interessenten  sich  dieser  Bestimmung  nicht  unterwerfen,
so  findet  dagegen  keine  gerichtliche  Klage,  sondern  nur  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

§.  20.  Jedoch  kann  über  den  Umfang  der  Rechte,  welche  jede  Partei  zur
Ausgleichung  bringt,  durch  diesen  Entwässerungsplan  niemals  etwas  bestimmt
werden,  sondern  es  muß,  wenn  der  Wasserstand  streitig  ist,  derselbe  nach  88.  1
bis  5  festgesetzt,  jede  andere  streitige  Befugniß  aber  zur  richterlichen  Entscheidung
verwiesen  werden.  4#

§.  21.  Wird  die  Ausführung  des  Entwässerungsplans  genehmigt,  so  wird
durch  schiedsrichterliches  Ermessen  sowohl  der  Betrag  der  Entschädigung  ausgemittent.
  als  auch  die  Entwässerung  selbst  nach  dem  genehmigten  Plane  zur

ollziehung  gebracht.  »

z  22.  Zu  dem  Ende  wählen  die  Stauungsberechtigten  oder  die  Inhaber
der  Grundstücke,  die  Vorfluth  gewähren  sollen,  einen  Schiedsrichter,  der,  oder
die  Grundbesitzer,  welche  auf  die  Entwässerung  antragen,  auch  einen,  und  der
Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  einen  Obmann.

§.  23.  Diese  drei  Personen  werden  von  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse
autorisirt,  auf  den  Grund  der  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  von  ihnen
gefaßten  Beschlüsse  sowohl  die  Entschädigung  zu  bestimmen,  als  auch  die  Vollziehung
  der  Entwässerung  selbst  anzuordnen.  Zugleich  haben  sie  die  künftige
Unterhaltung  der  neu  angelegten  Abzugsgraben  näher  zu  bestimmen,  wobei  der
Grundsatz  anzuwenden  ist,  daß  der  oder  diejenigen,  welche  in  einem  bestimmten
Verhältniß  Vortheil  von  der  neuen  Anlage  haben,  auch  in  eben  dem  Verhältniß
zur  Unterhaltung  derselben  verpflichtet  sind.

§.  24.  Von  ihrer  Entscheidung  findet  keine  Appellation  statt.

§.  25.  Insofern  ihnen  jedoch  klar  nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie  ihre
Befugniß  überschritten  haben,  ist  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  befugt  und
verpflichtet,  ihr  Verfahren  durch  Urtheil  zu  kassiren  ),  den  Parteien  ihre  Ansprüche
  auf  Schadenersatz  an  sie  vorzubehalten  und  die  Wahl  von  neuen  Schiedsrichtern
  zu  veranlassen.

§.  26.  Eine  solche  Ueberschreitung  der  Befugnisse  findet  jedoch  nur  statt,
wenn  die  Schiedsrichter  entweder  von  dem  durch  den  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss
genehmigten  Entwässerungsplan  abweichen),  oder  für  solche  Rechte,  welche  noch
unter  den  Parteien  streitig  sind,  Entschädigungen  aussetzen.

Die  Anfechtung  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  erfolgt  innerhalb
sechs  Wochen  im  Wege  der  Klage  beim  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss).

 

14)  Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  hat  beispielsweise  dafür  zu  sorgen,  daß  durch
die  beabsichtigte  Entwässerung  nicht  einer  Dorfschaft  der  zur  Wirthschaft  und  für
Feuersgefahr  erforderliche  Wasserbedarf  entzogen  werde,  Res.  28.  Sept.  1863  (M.  Bl.
1864  S.  114).

Die  Modalitäten  betreffen  namentlich  die  Richtung  der  Entwässerung,  die  Länge,
Breite  und  Tiefe  des  zu  ziehenden  Grabens,  sowie  die  Pflicht  zur  Uebernahme  der
Herstellungskosten,  E.  O.  V.  VI.  244.

2)  Zust.  Ges.  8.  71.

5)5  Eine  solche  Abweichung  liegt  nicht  allein  und  nicht  erst  dann  vor,  wenn  die
Schiedsrichter  den  Gegenstand  einer  in  dem  Plane  ausdrücklich  getroffenen  Festsetzung
in  anderer  Weise  regeln,  sondern  auch  schon  daun,  wenn  sie  nur  einen  (thatsächlich
oder  doch  ihres  Dafürhaltens)  unvollständigen  Entwässerungsplan  unter  Ueberschreitung
der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  ergänzen,  den  lückenhaften  in  einen  vollständigeren,
mithin  abweichenden,  Plan  umschaffen  und  die  Rechte  und  Pflichten  der  Interessenten
auf  Gebieten,  welche  nur  der  Verwaltungsrichter  zu  ordnen,  aber  dennoch  nicht
geregelt  hat,  nun  ihrerseits  zu  bestimmen  unternehmen  —  beispielsweise  wenn  sie  auf
        <pb n="1196" />
        Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.  1185

§.  27.  Will  der  Stauungsberechtigte  sich  nicht  dazu  verstehen,  einen
Schiedsrichter  zu  wählen,  oder  verzögert  er  die  Wahl  über  vier  Wochen,  nachdem
  ihm  die  Aufforderung  dazu  insinuirt  worden  ist,  so  ernennt  der  Kreis-(Stadt-)
  Ausschuss  mittels  endgültigen  Beschlusses  den  Schiedsrichter  statt  seiner.

§.  28.  Zu  Schiedsrichtern  können  nur  unbescholtene  dispositionsfähige
sachkundige  Männer  gewählt  werden.

§.  29.  Auch  nur  solche,  die  als  Zeugen  für  und  wider  die  Parteien  und
übrigen  Schiedsrichter  mit  voller  Kraft  vor  Gericht  können  zugelassen  werden.

.  Wer  zum  Schiedsrichter  gewählt  ist,  darf  die  Wahl  nicht  ablehnen;
es  sei  denn,  daß  er  solche  Entschuldigungsgründe  für  sich  anführen  könnte,
welche  ihn  von  der  Uebernahme  einer  mit  Administration  verbundenen  Vormundschaft
  (nach  Allg.  Landrecht  Th.  2  Tit.  18  8§.  208,  209,  212,  213)  )
befreien  würden.  Z

§.  31.  Findet  außer  dem  Interesse  der  Stauungsberechtigten,  oder  der
Inhaber  der  Grundstücke,  die  Vorfluth  gewähren  sollen,  noch  ein  besonderes
Interesse,  z.  B.  wegen  Fischerei,  Viehtränke  2c.,  gegen  die  Entwässerung  statt,
so  wählen  diejenigen,  welche  ein  besonderes  Interesse  haben,  ebenfalls  einen
Schiedsrichter.

§.  32.  Dieser  verhandelt  mit  dem  Schiedsrichter  der  Gegenpartei  und  dem
Obmann,  besonders  über  das  gedachte  Interesse,  und  das  Resultat  ihrer  Verhandlungen
  wird  nochmals  in  den  allgemeinen  Rezeß  über  die  ganze  Verhandlung
aufgenommen.  ½  Z

§.  33.  Den  Schiedsrichtern  steht  nicht  nur  die  Vergütung  ihrer  baaren
Auslagen,  sondern  auch  ein  Diätensatz  zu,  welchen  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss
den  Umständen  nach  festsetzt.

§.  34.  Sämmtliche  Kosten  tragen  diejenigen,  auf  deren  Antrag  die  Entwässerung
  erfolgt  ?).

 

Gesetz  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse.
Vom  28.  Februar  1843  (G.  S.  S.  41)3).

(Die  abgeänderten  Bestimmungen  des  Gesetzes  sind  mit  lateinischer  Schrift  in  dem
Text  abgedruckt;  sie  beruhen  auf  §§.  65  ff.  Zust.  Ges.)

Erster  Absch  nitt.
Benutzung  der  Privatflüsse  überhaupt.

§.  1.  Jeder  Uferbesitzer  an  Privatflüssen!),  Quellen  1),  Bächen  oder  Fließen,
sowie  Seen,  welche  einen  Abfluß  haben,  ist,  sofern  nicht  Jemand  das  aus-—



Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1184.

das  Gebiet  der  Verwaltungsgerichte  übergreifen,  selbständig  über  die  Aufbringung
der  Herstellungskosten  Bestimmung  treffen,  Erk.  24.  April  1880  (E.  O.  BV.  VI.  244).

1)  Vergl.  §§.  20—  23  Vormundschaftsordn.  5.  Juli  1875  (G.  S.  S.  431).

2)  Zu  den  Kosten  gehören  die  gesammten  Kosten  des  Beschlußverfahrens,  während
die  Kosten  der  gegen  den  Beschluß  eingelegten  Rechtsmittel  gemäß  §.  103  L.  V.  G.
zu  tragen  find,  Erk.  O.  V.  G.  19.  Dez.  1887  Nr.  III.  865.

2)  Das  Ges.  ist  in  den  Landestheilen,  die  zum  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Köln  gehören,  mit  der  Maßgabe  eingeführt,  daß  bei  der  Entscheidung  der
Frage:  ob  bei  einer  Bewässerungsaulage  ein  überwiegendes  Landeskultur.  Interesse  obwalte?
  (§§.  24  und  32  jenes  Ges.),  das  Interesse  schon  vorhandener,  auf  Triebwerken
  beruhender  gewerblicher  Anlagen  im  zweifelhaften  Falle  über  das  der
Bodenkultur  zu  stellen  ist,  Vd.  9.  Jan.  1845  (G.  S.  S.  35).  In  Hohengollern
ist  Abschn.  3  durch  Art.  1  Ges.  11.  Mai  1853  (G.  S.  S.  182)  eingeführt.

Das  Ges.  28.  Febr.  1843  findet  auf  Grenzflüsse  nicht  Anwendung,  Erk.  9.  Nov.
1876  (E.  LIXXVIII.  307).

4)  D.  h.,  die  ein  bestimmtes  abgegrenztes  Bett  haben,  von  der  Natur  hervorgebracht
  und  nicht  schiffbar  sind;  desgl.  ist  als  Privatfluß  anzusehen  das  neue  oder

Zlling-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  75
        <pb n="1197" />
        1186  Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.

schließliche  Eigenthum  #)  des  Flusses  hat  oder  Provinzialgesetze  ),  Lokalstatuten
oder  spezielle  Rechtstitel  eine  Ausnahme  begründen,  berechtigt,  das  an  seinem
Grundstücke  vorüberfließende  Wasser  unter  den  in  den  §§.  13.  u.  f.  enthaltenen
näheren  Bestimmungen  zu  seinem  besonderen  Vortheile  zu  benutzen?).  Jedoch
verbleibt  es  in  Ansehung  der  Benutzung  des  Wassers  zu  Mühlen  und  anderen
Triebwerken  ),  sowie  auch  in  Ansehung  der  Fischerei-Berechtigung  und  der  Vor- 



Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1185.

erweiterte  Bett,  das  sich  ein  Privatfluß  durch  Zerstörung  der  alten  Ufer  und  Fortreißen
  des  hinterliegenden  Landes  geschaffen  hat,  Erk.  O.  Trib.  19.  Dez.  1851  (A.
f.  R.  I.  211)  und  E.  O.  V.  XVIII.  365.  Vergl.  dagegen  Koch,  A.  L.  R.  Anm.  zu
§.  99  I.  8.

Der  Eigenthümer  des  Grundstücks,  auf  dem  der  Fluß  entspringt,  ist  nicht  befugt
seinen  Lauf  zum  Nachtheil  der  nutzungsberechtigten  Uferbesitzer  abzuleiten,  Erk.  O.  Trib
26.  Febr.  1856  (Strieth.  Arch.  XX.  213).

5)  Die  unterirdischen  Wasseradern,  die  eine  Quelle  speisen,  gehören  zu  diesen
Quellen  nicht,  E.  Civ.  XVI.  229.

1)  Darunter  ist  die  Gesammtheit  der  Nutzungsrechte  zu  verstehen,  E.  O.  B.
XVIII.  259.

Das  Eigenthum  an  dem  Flußbett  von  Privatflüssen  steht  den  anstoßenden
  Grundbesitzern  nicht  zu.  Wenn  der  Uferbesitzer  auch  die  Befugniß  haben
mag,  sich  der  Steine  des  Flußbettes  zu  seinen  Uferbauten  zu  bedienen,  so  folgt  daraus
doch  nicht  das  Recht  der  Ausschließung  gegen  Andere,  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  26.  Febr.
1856  (Rh.  Arch.  LI.  I.  235).  Vergl.  Strieth.  Arch.  XXV.  142,  145;  LIXXV.  15  und
E.  O.  V.  XVIII.  259.

h  deispieleweis  die  Wiesenord.  für  den  Kreis  Siegen  28.  Olt.  1846  (G.  S.

:)  Der  Uferbesitzer  eines  Privatflusses  ist  nicht  berechtigt,  das  vorüberfließende
Wasser  auf  seinem  Grundstücke  zu  dem  Zwecke  aufzustauen,  um  es  zu  Eis  frieren
zu  lassen  und  dann  das  Eis  fortzuschaffen,  Erk.  O.  Trib.  20.  Nov.  1887  (C.
LXXXI.  125).

Es  ist  zulässig,  auf  Grund  des  §.  6  Ges.  über  die  Polizeiverwaltung  11.  März
1850  im  Wege  einer  Polizei-Vd.  Bestimmungen  über  eine  Wässerungsord.  an
Privatflüssen  zu  erlassen,  wenn  es  darauf  ankommt,  Streitigkeiten  zahlreicher  Grundbesitzer
  über  die  Ableitung  des  Wassers  zu  regeln,  thätlichen  Konflikten  der  Adjazenten
vorzubeugen  und  eine  unpflegliche  Verschwendung  des  Wassers  im  Interesse  der  Bodenkultur
  eines  größeren  Distriktes  zu  verhüten,  Res.  21.  April  1851  (M.  Bl.  S.  110).
Vergl.  §.  73  der  Feldpolizei-Ord.  1.  Nov.  1847.
rav  ““e  können  Privatrechte  nicht  alterirt  werden,  Rh.  Arch.

220  ff.

Der  Besitzer  eines  an  einen  Privatfluß  angrenzenden  Grundstückes  ist  nicht  nur
nicht  berechtigt,  den  Wasserlauf  absichtlich  zu  seinem  Vortheil  abzuleiten  und  zu  verwenden,
  sondern  er  handelt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  auch  dann  zuwider,  wenn
er  durch  seine  Arbeiten  und  Anlagen  auf  dem  Ufergrundstücke,  auch  ohne  dahin  gerichtete
  Absicht,  bewirkt,  daß  das  Wasser  unterirdisch  abfließt  und  hierdurch  absorbirt
wird,  Erk.  R.  G.  18.  Jan.  1881.

4)  Das  Gesetz  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  bezieht  sich  nicht  lediglich
auf  Anlagen  zur  Verbesserung  der  Bodenkultur,  sondern  auf  Anlagen  aller  Art,  die
zur  Benutzung  von  Privatflüssen  gemacht  werden  —  es  ist  jedoch  bezüglich  von
Mühlen  und  Triebwerken  nur  da  anzuwenden,  wo  eine  bisher  bestandene  Vorschrift
  ausdrücklich  abgeändert  wird.  Der  §.  16b  findet  auch  auf  Anlagen  zum
Betriebe  von  Mühlen  und  anderen  Triebwerken  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  11.  Sept.
1860  (Strieth.  Arch.  XXXIX.  32).  Vergl.  E.  O.  V.  Xl.  266.

Wegen  der  jetzt  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
  vergl.  neben  §§.  233ff.  A.  L.  R.  II.  15  §§.  16—23  R.  Gew.  O.  und
§§s.  35—37  Fischereiges.  30.  Mai  1874,  wegen  der  Fischereiberechtigungen  S§.  öff.
defselben  Ges.  und  §§.  73ff.  A.  L.  R.  II.  15,  wegen  der  Vorfluth  §.  99  A.  L.  R.
I.  8  in  Verbindung  mit  88.  1,  13  obigen  Ges.  und  §8§.  11  ff.  Vorfluthsedikt.  §.  99
A.  L.  R.  I.  8  ist  durch  die  §§.  1,  13  cit.  abgeändert  worden.
        <pb n="1198" />
        Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.  1187

fluth  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  soweit  diese  durch  gegen—
wärtiges  Gesetz  nicht  ausdrücklich  abgeändert  sind.  ch  ges

§.  2.  Wo  öffentliche  Plätze  und  Wege  das  Ufer  eines  Privatflusses
bilden,  ist  der  Gebrauch  des  Wassers  zum  Trinken  und  ursspr  4K.  6%
zum  Tränken  des  Viehes  einem  Jeden  gestattet  ),  sofern  es,  nach  Entscheidung
*)  Ortspolizeibehörde,  ohne  Gefahr  für  die  Beschädigung  des  Ufers  geschehen
  kann.

§.  3.  Das  zum  Betriebe  von  Färbereien,  Gerbereien,  Walken  und  ähnlichen
  Anlagen  benutzte  Wasser  darf  keinem  Flusse  zugeleitet  werden,  wenn  dadurch
  der  Bedarf  der  Umgegend  an  reinem  Wasser  beeinträchtigt  oder  eine  erhebliche
  Belästigung  des  Publikums  verursacht  wird.

Die  Entscheidung:)  hierüber  steht  der  Polizeibehörde  zu.

§.  4.  Des  Einwerfens  und  Einwälzens  von  losen  Steinen,  Erde  und
anderen  Materialien?)  in  Flüsse  muß  ein  Jeder  sich  enthalten.  Eine  Ausnahme
  hiervon  findet  Statt,  wenn  solche  zum  Behuf  einer  Anlage  am  Ufer
nothwendig  ist,  und  daraus  nach  dem  Urtheile  der  Polizeibehörde  kein  Hinderniß
für  den  freien  Abfluß  des  Wassers  und  keiner  der  im  F.  3  bezeichneten  Uebelstände
  entsteht.

§.  5.  Das  Einkarren  und  Einschwemmen  von  Sand  und  Erde  zur  Anlage
  von  Wiesen  (das  sogenannte  Wiesenbrechen)  ist  nur  in  den  Fällen  gestattet,
wo  solches  für  die  Vorfluth,  für  Schiffbarkeit  öffentlicher  Flüsse  und  für  die
unterhalb  liegenden  Uferbesitzer  unschädlich  ist.

§.  6.  Die  Anlegung  von  Flachs=  und  Hanfröthen  kann  von  der  Polizei-1)

  Der  §.  2  findet  auf  dauernde  Wasserleitungsaulagen  nicht  Anwendung,  Erk.
O.  Trib.  22.  Febr.  1876  (Strieth.  Arch.  XCV.  233).

2:)  Gegen  die  polizeiliche  Verfügung,  welche  den  Zweck  hat,  die  Entscheidung
hierüber  zwangsweise  durchzuführen,  ist  nur  der  Weg  der  Beschwerde,  nicht  aber  der
Rechtsweg  zulässig,  Erk.  Komp.  G.  H.  9.  Nov.  1861  (J.  M.  Bl.  S.  192).

Durch  die  den  Verwaltungsbehörden  in  den  §§.  2—6  im  allgemeinen  Interesse
oder  zum  Schutze  eines  Inbegriffs  von  Adjacenten  der  Privatflüsse  eingeräumten  Besugnisse
  ist  der  Rechtsweg  für  denjenigen,  der  auf  Grund  eines  besonderen  Rechtes
Beseitigung  der  Beeinträchtigung  seines  Rechtes  verlangt,  nicht  ausgeschlossen,  Erk.
O.  Trib.  14.  Juli  1864  (Strieth.  Arch.  LIII.  553).  Vergl.  Koch,  A.  L.  R.  Anm.
zum  obigen  §.  3.

Der  Polizeibehörde  ist  nur  die  Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  anheimgegeben;
  bezüglich  fraglicher  Privatrechte  tritt  das  ordentliche  Prozeßverfahren  ein,  Erk.
25.  April  1880  (E.  Civ.  II.  208).

2)  Unter  Materialien,  die  nach  §.  4  nicht  in  Flüsse  geworfen  oder  gewälzt  werden
dürfen,  sind  nicht  bloß  Materialien  zu  verstehen,  die  ein  Hinderniß  für  den  freien
Ablauf  des  Wassers  bilden,  sondern  auch  solche,  die  das  Wasser  verunreinigen  (beispielsweise
  Abtrittsstoffe),  Erk.  O.  Trib.  9.  Okt.  1873  (E.  LXX.  351).

Ist  ein  Flußbett  durch  Hochwasser  erweitert,  so  kann  die  Polizeibehörde  den
Wiederaufbau  eines  dabei  ganz  oder  theilweise  zerstörten  Gebäudes  soweit  verbieten,
als  es  in  das  neue  Flußbett  hineinragen  und  den  nöthigen  freien  Wasserablauf  hemmen
würde,  E.  O.  B.  XVIII.  361.

Die  Regierungspräsidenten  sollen  Kanalisationsprojekte  zur  Abführung
von  Spüljauche  und  Abtrittsstoffen  in  Flüsse  oder  Seen  nicht  genehmigen,  ohne  zuvor
die  ministerielle  Genehmigung  eingeholt  zu  haben,  Res.  5.  Juni  und  1.  Sept.  1877
(M.  Srt  S.  158  und  257).  Vergl.  K.  O.  24.  Febr.  1816  (G.  S.  S.  108)  oben
S.  1173.

Die  Gerichte  find  inkompetent,  über  eine  Klage  zu  erkennen,  die  Unterdrückung
oder  Abänderung  gewerblicher  Anlagen  aus  dem  Grunde  verlangt,  weil  durch  die
bestehenden  Einrichtungen  schmutzige  Stoffe  einem  Privatflusse  in  solcher  Menge  zugeführt
  werden,  daß  dadurch  der  Bedarf  der  Umgegend  an  reinem  Wasser  beeinträchtigt
und  eine  erhebliche  Belästigung  des  Publikums  veranlaßt  werde.  Eine  solche  Klage
ist  auch  Seitens  einer  Stadtgemeinde  unstatthaft;  auch  diese  kann  als  solche  nur  auf
Schadensersatz  in  ihrer  Eigenschaft  als  Adjacentin  des  Privatflusses  klagen,  Erk.  Rh.
A.  G.  H.  7.  März  1860  (Rh.  A.  LV.  r.,  236).

75“
        <pb n="1199" />
        1188  Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.

behörde  untersagt  werden,  wenn  solche  die  Heilsamkeit  der  Luft  beeinträchtigt
oder  zu  den  im  8.  4  erwähnten  Nachtheilen  Anlaß  giebt.

§.  71).  Die  Uferbesitzer  sind,  wo  nicht  Provinzial-Gesetze,  Lokal-Statuten,
ununterbrochene  Gewohnhetten  oder  spezielle  Rechtstitel  ein  anderes  bestimmen,
zur  Räumung  des  Flusses  insoweit  verpflichtet,  als  es  zur  Beschaffung  der
Vorfluth:)  nothwendig  ist.

1)  Auf  Grund  des  §.  7  wird  der  Uferbesitzer  unter  Umständen  zwar  auch  zur
Befestigung  des  Ufers,  sofern  dessen  Abbruch  das  Flußbett  verengt,  polezeilich
angehalten  werden  können;  derartige  Leistungen  dürfen  aber  nur  insoweit  verlangt
werden,  als  sie  im  Interesse  der  Vorfluth  nöthig  erscheinen.  Eine  allgemeine  Verpflichtung
  zur  Unterhaltung  des  Ufers  folgt  daraus  für  den  Adjacenten  nicht,  namentlich
also  auch  nicht  die  Verpflichtung  zu  Uferbauten,  welche  die  Sicherstellung  der  öffentlichen
  Passage  zum  Zweck  haben,  Res.  12.  Mai  1871  (M.  Bl.  S.  196).

Die  Räumung  und  Auskrautung  eines  öffentlichen  Flusses  kann  von  den
Uferbesitzern  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  sie  aus  einem  besondern  Rechtsgrunde
für  verpflichtet  zu  erachten  stud  oder  sich  wenigstens  ein  entsprechender  Besitzstand  darin
gebildet  hat,  Res.  5.  Dez.  1872  (M.  Bl.  S.  4600c

Die  Uferbesitzer  —  lediglich  als  solche  —  sind  nicht  zur  Räumung  im  gesundheitspolizeilichen
  Interesse  verpflichtet,  Erk.  19.  Mai  1884  (E.  O.  V.  XI.  244).

Uferbesitzer  sind  die  Eigenthümer  der  den  Fluß  begrenzenden  Ufergrundstücke,
nicht  diejenigen,  denen  nur  ein  Nutzungsrecht  an  diesen  zusteht,  Erk.  20.  Juni  1889
(E.  O.  V.  XVIII.  259).  Steht  ein  Privatfluß  im  ausschließlichen  Eigenthum  eines
Dritten,  so  ist  dieser  räumungspflichtig,  E.  O.  V.  XIII.  323  und  Erk.  O.  Trib.
4.  Nov.  1859  (E.  XIII.  47).

2)  Vergl.  oben  S.  1174  §s.  100  und  S.  1180  S.  10.

MWMühlengräben  sind  als  fließende  Gewässer  unzweifelhaft  zu  den  Privatflüssen
  im  Sinne  des  Ges.  28.  Febr.  1843  zu  rechnen  und  Müller  ebenso  wie  andere
Grundbesitzer  die  Beschaffung  von  Vorfluth  nach  §.  7  im  Verwaltungswege  zu  fordern
berechtigt,  Res.  14.  Juni  1847  (M.  Bl.  S.  170).  Vergl.  S.  1182  Anm.  1.

Die  Räumungspflicht  liegt  nach  §.  7  den  Adjacenten  nur  insoweit  ob,  als  es  zur
Beschaffung  der  Vorfluth,  d.  h.  zur  Fortschaffung  schädlichen  stauenden  Wassers  nöthig
ist.  Wenn  also  nicht  besondere  Rechtstitel  über  die  Räumungspflicht  vorliegen
oder  diese  sonst  feststeht,  so  hat  die  Polizeibehörde  ihre  Einwirkung  im  Interesse  eines
Mühlenbesitzers  auf  die  Räumung  unterhalb  der  Mühle  zu  beschränken,  Res.
21.  Nov.  1859  (M.  Bl.  S.  347).  Die  Polizeibehörde  kann  also  nicht  einen  ausgiebigeren
  Zufluß  des  Wassers  nach  unterhalb  zum  Zwecke  nehmen,  Erk.  24.  Okt.
1889  (E.  O.  V.  XVIII.  268).

Ueber  die  Umgrenzung  der  Näumungspflicht  der  Uferbesitzer  vergl.  E.  O.  B.
XXI.  310.

Die  in  §.  7  ausgesprochene  Verpflichtung  der  Uferbesitzer  erstreckt  sich  nur  auf
Herstellung  der  ursprünglichen  Dimensionen  eines  Privatflusses  oder  Grabens,  nicht
auf  die  Vornahme  von  Vertiefungen,  Verbreitungen,  Durchstichen,  Uferbauten  und
dergleichen  Regulirungswerken  über  die  ursprünglich  vorhanden  gewesenen  Dimensionen
  des  Flußprofiles  hinaus,  Res.  25.  Juni  1856  (M.  Bl.  S.  216  und  263).

Was  zu  einer  ordentlichen  im  Interesse  der  Vorfluth  nöthigen  Räumung  gehört,
ist  allerdings  nach  den  Lokalverhältnissen  und  nach  dem  Gefälle  des  Flusses  verschieden.
Die  Abstechung  von  Uferanwüchsen,  die  Abräumung  der  Bäume  und  Sträucher  von
den  Ufern,  die  Befestigung  von  Ufern,  deren  Abbruch  das  Flußbett  verengt,  wird  in
vielen  Fällen  nöthig  sein  und  kann  alsdann  von  der  Polizeibehörde  gefordert  werden.
Genügt  aber  diese  Handhabung  der  bestehenden  Räumungspflicht  nicht,  sollen  vielmehr
größere  Regulirungebauten  ausgeführt  und  sollen  Grundbesitzer,  welchen  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  eine  Beitragspflicht  nicht  oblag,  zu  Beiträgen  herangezogen
werden,  so  läßr  sich  der  Zweck  nur  im  Wege  der  Genossenschaftsbildung  erreichen.
Zur  Konstituirung  von  Genossenschaften  Behufs  der  Ent=  und  Bewässerung  gehört
aber  in  Mangel  der  Zustimmung  der  Betheiligten  (s.  56  d.  Ges.)  ein  landesherrliches
Statut,  Res.  28.  Sept.  1856  (M.  Bl.  S.  263).

Die  in  §.  7  den  Uferbesitzern  zur  Pflicht  gemachte  Räumung  bezweckt  die  Er
haltung  des  Bettes  und  der  Ufer  in  normalem  Zustande  und  erfordert  deshald  die
Vornahme  aller  Handlungen,  die  einem  Verschlammen,  Verwachsen  und  Verlanden
        <pb n="1200" />
        Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.  1189

Die  Polizeibehörde  ist  ermächtigt,  diejenigen,  welchen  die  Räumung  obliegt,
  hierzu  anzuhalten  )0.  Entsteht  über  diese  Verpflichtung  Streit  unter  den
Betheiligten,  so  ist  die  Räumung  einstweilen,  unter  Vorbehalt  der  gemäss
66  des  Zuständigkeitsgesetzes  zu  treffenden  Entscheidung  nach  Maßgabe
des  Besiöstandes,  und  wenn  auch  dieser  nicht  feststeht,  von  den  Uferbesitzern  zu
ewirken.

§.  8.  Die  Eigenthümer  eines  Privatflusses,  so  wie  die  Uferbesitzer,
Stauungs=  oder  Leitungs-Berechtigten  können  nur  durch  landesherrliche  Entscheidung
  verpflichtet  werden,  den  Gebrauch  des  Flusses  zum  Holzflößen  einem
Jeden  zu  gestatten.

§.  9.  Ist  eine  solche  Entscheidung  (§.  8)  ergangen,  so  müssen

a)  die  Eigenthümer  des  Flusses,  so  wie  die  Uferbesitzer  den  zum  Einwerfen

und  Ausziehen  der  Hölzer  unentbehrlichen  Gebrauch  der  Ufer  an  den
polizeilich  bestimmten  Stellen,  sowie  den  Zutritt  zu  den  Ufern,  soweit
dieser  zur  Beaussichtigung  und  Fortschaffung  der  treibenden  Hölzer  erforderlich
  ist,  gestatten,  und

b)  die  Besitzer  von  Stauwerken  den  zum  Treiben  der  Hölzer  erforderlichen

Wasserzug  gewähren.

Für  den  hieraus,  so  wie  für  den  aus  Verunreinigung  des  Flußbettes  und
aus  Beschädigungen  der  Ufer,  Uferdeckwerke,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen
durch  die  treibenden  Hölzer  entstehenden  Schaden  ist  vom  Staate  volle  Entschädigung
  zu  leisten.

§.  10.  Die  näheren  Anordnungen  darüber:

 

––  –  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1188.

des  Bettes,  sowie  dem  Verfalle  und  der  Verstrauchung  der  Ufer  vorzubeugen  oder,
wo  diese  Hindernisse  bereits  eingetreten,  sie  wiederum  zu  beseitigen  geeignet  und
erforderlich  sind;  insbesondere  umfaßt  die  Räumung  auch  den  Abstich  und  die  Beseitigung
  von  Anlandungen,  mögen  sie  schon  über  den  Wasserspiegel  hervortreten  oder
einstweilen  Erhöhungen  des  Bettes  sein.  Die  Möglichkeit  eines  Eigenthumserwerbes
  durch  Alluvion  besteht  seit  der  Geltung  des  Ges.  28.  Febr.  1843  nur  unter
der  Beschränkung,  daß  dieses  Eigenthum,  soweit  es  der  Vorfluth  hinderlich  ist,  dem
Abstiche,  der  Störung  in  seiner  Entwickelung  und  der  Zerstörung  nach  seiner  Vollendung
  unterliegt..  Die  Anwendung  des  §.  7  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  das  im  Wege  der  Räumung  zu  beseitigende  Hinderniß  oberhalb  des  in  seinem
naturgemößen  Abflusse  behinderten  Flußtheiles  liegt,  Erk.  6.  April  1883  (E.  O.  V.
IX.  257).

Die  Räumungspflicht  umfaßt  begriffsmäßig  die  Beseitigung  aller  Hindernisse,
die  dem  zur  Beschaffung  der  Vorfluth  erforderlichen  Wasserabflusse  daraus  erwachsen,
daß  das  Flußbett  die  hierzu  dienenden  Eigenschaften  mehr  oder  minder  einbüßt;  dahin
gehört  —  in  eben  diesen  Grenzen  —  auch  die  Erhaltung  der  Ufer,  so  daß  Anlandungen,
  Verstrauchung  und  Abbruch,  letzterer,  soweit  er  das  Bett  verschlammt,  durch
geeignete  Borkehrungen  zu  verhindern  sind;  dagegen  ist  zu  weitergehenden  Leistungen,
insbesondere  zu  sonstigen  Uferbauten,  der  Räumungspflichtige  als  solcher  gesetzlich  nicht
verpflichtet,  Erk.  3.  April  1882  (E.  O.  V.  VIII.  229).

Die  Eigenthümer  der  Ufer  von  Privatflüssen  sind  als  solche  nicht  verpflichtet,  die
zum  Schutz  angrenzender  öffentlicher  Wege  erforderlichen  Uferbauten  auf  ihre  Kosten
auszuführen,  Erk.  28.  Nov.  1883  (E.  O.  V.  X.  1798).

Schema  zu  einem  Polizeireglement  (Schaureglement)  für  die  Räumung  und
Instandhaltung  der  kleinen  Flüsse  und  der  Gräben,  Res.  9.  Sept.  1850
(M.  Bl.  S.  277).  ·

1)  Die  Kosten  von  Einrichtungen  in  Privatflüssen  (der  Setzung  von  Höhenpfählen
in  denselben)  zum  Zweck  polizeilicher  Kontrolle  über  die  ordnungsmäßige  Räumung
des  Flußbettes  sind  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  und  als  solche  von  den
Amtebezirken  auch  dann  zu  tragen,  wenn  die  Kontrolle  nicht  ausschließlich  vom  Amts.
vorsteher,  sondern  zunächst  von  der  dazu  eingesetzten  Schaukommission  geübt  wird,  Erk.
30  Jan.  1886  (E.  O.  V.  XIII.  62).
        <pb n="1201" />
        1190  Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.

zu  gestatten  ist,  und  welche  Einrichtungen  zur  Erhaltung  des  Wasserzuges
  zu  treffen  sind,  Z
2.  welches  Verfahren  bei  der  Flößerei,  namentlich  auch  mit  Rücksicht  auf
die  stattfindenden  Ueberrieselungen  zu  beobachten,  und
3.  welche  Abgabe  von  den  Flößenden  zu  entrichten  ist,
sind  von  dem  Ministerium  durch  besondere  Reglements  festzusetzen.
§.  11.  Die  Flößerei-Abgabe  (F.  10  Nr.  3)  soll  nach  der  Menge  des  geflößten
  Holzes  abgemessen  und  auf  keinen  höheren  Betrag  festgestellt  werden,
als  zur  Entschädigung  der  Eigenthümer  und  Nutzungs-Berechtigten  (F.  9)  und
zur  Deckung  der  Aufsichts=  und  Hebekosten  erforderlich  ist?).
§.  12.  Wo  nach  Provinzialgesetzen,  Lokalstatuten  oder  besonderem  Herkommen
  das  Flößen  auf  einem  Privatflusse  einem  Jeden  freisteht,  ist  dasselbe
polizeilicher  Aufsicht  unterworfen,  und  es  kann  darüber  durch  besondere  Reglements
  nach  Vorschrift  des  §.  10  nähere  Anordnung  getroffen  werden.  Wenn
diese  Anordnungen  den  Eigenthümern  oder  Nutzungsberechtigten  neue  Verpflichtungen
  auferlegen,  so  gebührt  denselben  dafür  nach  Vorschrift  des  §.  9  Entschädigung.
  Die  Einführung  neuer,  sowie  die  Erhöhung  bestehender  Flößerei--Abgaben,
  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  erfolgen,  und  sind
dabei  die  Bestimmungen  des  §.  11  zu  beachten.

Zweiter  Absch  nitt.
Nähere  Bestimmungen  der  Rechte  der  Uferbesitzer.

§.  132).  Das  dem  Uferbesitzer  nach  §.  1  zustehende  Rechts)  zur  Benutzung
des  vorüberfließenden  Wassers  unterliegt  der  Beschränkung"),  daß
1.  kein  Rückstau  über  die  Grenzen  des  eigenen  Grundstücks  hinaus  und  keine
Ueberschwemmung  oder  Versumpfungs)  fremder  Grundstücke  verursacht
werden  darf,  und
2.  das  abgeleitete')  Wasser  in  das  ursprüngliche  Bett  des  Flusses  zurückgechte,)
  werden  muß,  bevor  dieser  das  Ufer  eines  fremden  Grundstücks
erührt.

 

1)  Bezüglich  der  mehreren  Bundesstaaten  gemeinschaftlichen  Privatflüssen  ist
außerdem  das  Ges.  1.  Juni  1870  (R.  G.  Bl.  S.  312)  über  die  Flößereiabgaben  zu
berücksichtigen.

2)  Bei  Stau=  c.  K.  Anlagen  auf  Grunudstücken,  in  Betreff  deren  die  Separation
eingeleitet  ist,  tritt  die  General-Kommission  an  die  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörde
und  hat  sich  dann  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  richten,  Res.  24.  Juli  1844.
(M.  Bl.  S.  251).

3)  Bei  Beautwortung  der  Frage:  ob  der  Uferbesitzer  die  ihm  in  §.  13  gesetzte
Grenze  nicht  überschritten  habe,  ist  der  mittlere  Wasserstand  in  Betracht  zu  ziehen
Erk.  O.  Trib.  16.  Juni  1854  (Strieth.  Arch.  XIV.  73).  *

Das  Recht  des  Uferbesitzers  ist  nur  insoweit  beschränkt,  als  in  Folge  der  Erhöhung
des  Wasserstandes  der  normale  mittlere  Wasserstand  zu  Ungunsten  des  oberhalb  belegenen
  Besitzers  verändert  wird.  Die  Einschränkung  geht  nicht  so  weit,  daß  unbedingt
jeder  Rückstau  über  die  Grenzen  des  eigenen  Grundstückes  hinaus  verboten  ist,  Erk.
R.  G.  7.  Nov.  1885  (Pr.  V.  Bl.  1886  S.  167).

4!)  Die  Beschränkungen  der  S§s.  13,  14,  16,  17  und  18  sind  privatrechtlicher.
Natur  und  können  im  ordentlichen  Rechtswege  geltend  gemacht  werden.  Die  Durchführung
  der  Vorschrift  in  §.  13  Nr.  1  liegt  außerhalb  der  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden,
  Erk.  23.  Okt.  1884  (E.  O.  V.  XI.  263  und  266).

Gegen  die  Beschränkungen  des  §.  13  können  entgegenstehende  Rechte  auch  durch
Ersitzung  erworben  werden,  Erk.  O.  Trib.  21.  März  1876  (Strieth.  Arch.  XCV.
321),  E.  Civ.  IV.  283.

5)  Vergl.  Erk.  O.  Trib.  21.  März  1877  (E.  LXXVII.  283).

6)  Dies  bezieht  sich  auch  auf  unterirdische  Ableitungen,  z.  B.  durch  einen  Bahntunnel,
  E.  Civ.  IV.  344;  XVI.  231.

7)  Der  Uferbesitzer  eines  Privatflusses,  der  an  einer  Stelle  seines  Grundstücks
nach  dem  ihm  zustehenden  Rechte  das  Wasser  zur  Entwässerung  abgeleitet  hat,  braucht
die  im  §.  13  Nr.  2  vorgeschriebene  Zurückleitung  in  der  Regel  erst  in  dem  Punkte
        <pb n="1202" />
        Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.  1191

Sind  mehrere  an  einander  grenzende  Uferbesitzer  über  eine  Anlage  einverstanden,
  so  werden  die  Grundstücke  derselben,  bei  Anwendung  der  vorstehenden
Beschränkungen,  als  ein  einziges  Grundstück  angesehen.

S.  14.  Gehören  die  gegenüber  liegenden  Ufer  verschiedenen  Besitzern,  so  hat
ein  jeder  von  beiden  ein  Recht  auf  Benutzung  der  Hälfte  des  Wassers  (§.  27).

§.  15.  Wenn  bei  Ausführung  einer  Bewässerungs-Anlage  ein  öffentliches
Interesse,  wie  das  der  Schiffahrt  2c.  gefährdet,  oder  den  unterhalb  liegenden
Einwohnern  der  nothwendige  Bedarf  an  Wasser  auf  eine  Weise  entzogen  würde,
daß  daraus  ein  Nothstand  für  ihre  Wirthschaft  zu  besorgen  wäre,  so  ist  der
Bezirksausschuss  nach  vollständiger,  unter  Zuziehung  der  Betheiligten  erfolgten
Erbrterunn  befugt,  die  Ableitung  des  Wassers  in  geeigneter  Weise  zu  beränken

  ½.
c  §.  16.  Gegen  Anlagen,  welche  der  Uferbesitzer  zur  Benutzung  des  Wassers
in  Gemäßheit  des  ihm  nach  §#§.  1  und  13  zustehenden  Rechts  unternimmt,
kommt  den  Besitzern  der  bei  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  rechtmäßig
bestehenden  Mühlen  und  anderen  Triebwerke  ein  Widerspruchsrecht:)  zu,  wenn
dadur

a)  ein  auf  speziellere  )  Rechtstitel  beruhendes  Recht  zur  ausschließlichen

Benutzung  des  ganzen  Wassers  oder  eines  bestimmten  Theils  desselben
(,  ½  .)  beeinträchtigt,  oder

b)  das  zum  Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfange")  nothwendige  Wasser

entzogen  wird.

—–——.  .

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  1190.

vorzunehmen,  wo  an  der  Seite  der  geschehenen  Ableitung  sein  Eigenthum  aufhört.
Beginnt  auf  dem  gegenüber  liegenden  Ufer  vor  diesem  Punkte  ein  fremdes  Grundstück,
so  muß  dessen  Besitzer  die  Hälfte  des  Wassers  zur  Disposition  bleiben,  das  vorhanden
sein  würde,  wenn  die  Zurückhaltung  des  Wassers  unmittelbar  vor  diesem  Punkte
erfolgt  wäre,  an  dem  das  gegenüber  liegende  Grundstück  beginnt,  Erk.  O.  Trib.
16.  Jan.  1875  (E.  XXVII.  23).  Die  Beschränkung  des  Uferbesitzers  nach  §.  13
Nr.  2  ist  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  jeder  Tropfen  des  aus  dem  Fluß  abgeleiteten
Wassers  auch  dahin  zurückgebracht  werden  müsse,  Erk.  O.  Trib.  5.  Nov.  1861  (Strieth.
Arch.  XIIV.  50).  Vergl.  Erk.  23.  Jan.  1873  (Strieth.  Arch.  LXXXVIII.  1).

Den  Uferbesitzern  eines  Privatflusses,  der  oberhalb  ihres  Grundbesitzes  sein
Wasser  zum  Theil  aus  Nebenflüssen  erhält,  steht  das  Recht  auf  den  natürlichen  Zufluß
  des  Wassers,  auch  gegenüber  den  Uferbesitzern  der  Nebenflüsse  zu,  Erk.  16.  Sept.
1875  (E.  LXXV.  313).

1)  §.  15  ist  nicht  anwendbar  auf  den  Fall,  daß  bloß  einem  Triebwerk  das  zum
Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfang  nöthige  Wasser  entzogen  wird.  Allerdings  steht
dem  Besitzer  in  diesem  Fall  ein  Widerspruchsrecht  zu.  Dieses  ist  aber  im  ordentlichen
  Rechtswege  geltend  zu  machen  und  gehört  nur  ausnahmsweise  nach  §§.  19  und
23  resp.  37  dann  zur  Kompetenz  der  Verwaltungsbehörde,  wenn  der  Unternehmer
der  Bewässerungsanlage  auf  deren  Vermittelung  angetragen  hat,  Res.  2.  Jan.  1866
(M.  Bl.  S.  16),  Erk.  19.  Dez.  1878  (E.  O.  V.  IV.  279).

2)  Ueber  die  Frage,  inwiefern  durch  Verjährung  ein  Widerspruchsrecht  erworben
werden  kann,  vergl.  Erk.  O.  Trib.  15.  Sept.  1856  (E.  XXXIV.  89).

3)  Die  Beschwerde  des  Besitzers  einer  bei  der  Publikation  des  Ges.  28.  Febr.
1843  bestehenden  Mühle  oder  eines  anderen  Triebwerkes,  daß  ihm  durch  Anlagen
eines  anderen  Uferbesitzers  das  zum  Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfange  nöthige
Wasser  entzogen  werde  (§.  16  lI.  c.),  enthält  kein  vor  den  Gerichten  verfolgbares
Privatrecht,  vielmehr  steht  die  Entscheidung  hierüber,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,
der  Verwaltungsbehörde  zu  (§.  23  I.  c.),  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  16.  Nov.  1859  (Rh.
A.  LV.  I.  100).  Vergl.  Res.  21.  April  1861  bei  §S.  23.

4)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  bei  Publikation  des  Ges.  28.  Febr.  1843
bestandene  Betriebsfähigkeit  der  Mühle  nicht  bloß  von  der  inneren  Struktur,  sondern
wesentlich  auch  von  den  Verhältnissen  abhängig  gemacht  werden  muß,  durch  die
nach  der  Oertlichkeit  der  größere  oder  geringere  Zufluß  des  Wassers  bedingt  ist.
Das  Gesetz  hat  das  dem  Mühlenbesitzer  beigelegte  Widerspruchsrecht  nicht  von  dem
thatsächlich  stattgefundenen  Betriebe  des  Gewerbes  abhängig  machen  wollen,  vielmehr
  kommt  es  wesentlich  auf  die  Leistungsfähigkeit  des  Triebwerkes  an,  da  der
        <pb n="1203" />
        1192  Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.

Wer  künftig  ein  Triebwerk  anlegt  oder  erweitert,  ohne  ein  ausdrücklich
verliehenes  Recht  zu  haben,  soll  deshalb  zu  einem  solchen  Widerspruche  nicht
berechtigt  sein.

§.  17.  Wenn  in  dem  Falle  des  F.  16  Litt.  b.

1.  der  Uferbesitzer  nachweist,  daß  der  Betrieb  in  dem  bisherigen  Umfange
das  Maß  der  dem  Inhaber  des  Triebwerks  zustehenden  Berechtigung
überschreitet,  oder

2.  der  Inhaber  des  Triebwerks  nachweist,  daß  ihm  vermöge  eines  speziellen
Rechtstitels  die  Befugniß  zusteht,  den  Betrieb  über  den  bisherigen
Umfang  auszudehnen,

so  ist  bei  Prüfung  des  Widerspruchsrechts  derjenige  Umfang  des  Betriebes  zum
Grunde  zu  legen,  welcher  durch  das  Maß  der  Berechtigung  begründet  ist.

§.  18.  Fischerei-Berechtigte  sollen  zu  einem  Widerspruche  gegen  Bewässerungs-Anlagen
  fortan  nicht  weiter  berechtigt  sein,  sondern  nur  auf  Ersatz  des
ihnen  daraus  entstehenden  Schadens  Anspruch  haben.

§.  19.  Einer  polizeilichen  Erlaubniß  bedarf  der  Uferbesitzer  zu  solchen
Anlagen  nicht;  er  ist  dagegen  befugt,  die  Vermittelung  der  Polizeibehörde  1)  in
Anspruch  zu  nehmen,

1.  wenn  er  sich  darüber  Sicherheit  verschaffen  will,  welche  Widerspruchsrechte
  oder  Entschädigungsansprüche  in  Beziehung  auf  die  von  ihm  beabsichtigten
  oder  schon  getroffenen  Verfügungen
a)  über  das  zu  Bewässerungen  zu  verwendende  Wasser,

b)  über  die  zu  bewässernden  ihm  zugehörigen  Grundstücke,

I)  über  denjenigen  Theil,  sowohl  eigener  als  fremder  Grundstücke,  welcher
zu  den  Wasserleitungen  dienen  soll,

stattfinden;

2.  wenn  er  zur  Ausführung  neuer,  oder  zur  Erhaltung  bereits  ausgeführter
Bewässerungen  verlangt,  daß  ein  anderer  ihm  ein  Recht  einräume  oder
sich  die  Einschränkung  eines  Rechtes  gefallen  lasse,  welches  einen  Widerspruch
  gegen  die  Anlage  begründen  würde.

§.  20.  Wer  die  Vermittelung  der  Polizeibehörde  zu  dem  im  F.  19  Nr.  1

bezeichneten  Zwecke  in  Anspruch  nimmt,  muß  eine  öffentliche  Bekanntmachung
über  die  Bewässerungsanlage  )  unter  Einreichung  eines  vollständigen  Situationsplanes,
  und  der  etwa  erforderlichen  Nivellements  bei  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausr

  in  dessen  Kreise  das  zu  bewässernde  Grundstück  belegen  ist,  in  Antrag
ringen.

Ist  das  Grundstück  in  mehreren  Kreisen  gelegen,  so  bestimmt  die  vorge-".

  te  Vebörde  den  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss,  welcher  das  Verfahren  zu
eiten  hat.

§.  21.  Die  Bekanntmachung  erfolgt:

1.  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungen,  durch  deren  Bezirk  der  Fluß
seinen  Lauf  nimmt  und  die  Bewässerungsanlage  sich  erstreckt  zu  drei
verschiedenen  Malen;

2.  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises,  insofern  ein  solches  Blatt  vorhanden
ist,  ebenfalls  zu  dreien  Malen;

3.  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  das  zu  bewässernde  Grundstück  liegt
so  wie  in  den  zunächst  angrenzenden  Gemeinden  durch  Anschlag  an
der  Gemeinde-Stätte,  oder  in  der  örtlich  sonst  hergebrachten  Publikationsweise.


—

 

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1191.

thatsächlich  stattgefundene  Betrieb  häufig  von  Zufälligkeiten  abhängt  und  solche  nicht
für  das  der  Mühle  als  solcher  beigelegte  Recht  maßgebend  sein  können.  Vergl.  Erk.
O.  Trib.  13.  Febr.  1857  (E.  XXXV.  173)  und  5.  Nov.  1861  (Str.  Arch.  XIV.  49).

)  Vergl.  ö§s.  74,  75  Zust.  Ges.,  unten  in  Bd.  II.

„)  Ueber  das  Aufgebots=  und  Präklufionsverfahren  bei  Entwässerungs-Aulagen,
  vergl.  Res.  23.  Jan.  1846  unten  S.  1199.

2)  Vergl.  §.  58  L.  V.  G.
        <pb n="1204" />
        Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.  1193

Sie  enthält  mit  Hinweisung  auf  den  im  Geschäftslokale  des  Kreis-  (Stadt-)

Ausschusses  zur  Einsicht  ausgelegten  Plan  die  Aufforderung:
etwaige  Widerspruchsrechte  und  Entschädigungsansprüche  binnen  3  Monaten,
  vom  Tage  des  Erscheinens  des  ersten  Amtsblattes  an  gerechnet,
bei  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  anzumelden.

Die  Aufforderung  geschieht  mit  der  Verwarnung,  daß  diejenigen,  welche  sich
binnen  der  bestimmten  Frist  nicht  gemeldet  haben,  «

in  Beziehung  auf  das  zur  Bewässerung  zu  verwendende  Wasser  sowohl
#  Widerspruchsrechts  als  des  Anspruchs  auf  Entschädigung  verlustig
gehen,

und
in  Beziehung  auf  das  zu  bewässernde  oder  zu  den  Wasserleitungen  zu
benutzende  Terrain  ihr  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlage  verlieren,
und  nur  einen  Anuspruch  auf  Entschädigung  behalten.

§.  22.  Nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  (GG.  21)  faßt  der  Kreis-  (Stadt-)
Ausschuss,  wenn  er  die  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  beobachtet  findet,  einen
Bescheid  ab,  in  welchem  er  denjenigen,  die  sich  gemeldet  haben,  ihre  Rechte
namentlich  vorbehält,  alle  Andern  aber  mit  ihren  bei  Erlaß  des  Bescheides  bestehenden
  Rechten  präkludirt.

Eine  Ausfertigung  des  Präklusionsbescheides  ist  dem  Provokanten  zuzustellen,
  welcher  sämmtliche  Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.

Gegen  diese  Präklusion  kann  ein  Restitutionsgesuch  binnen  2  Wochen  bei
dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  angebracht  werden,  welcher  darüber  im  Verwaltungsstreitverfahren
  entscheidet.  Auf  Berufung  entscheidet  der  Bezirksausschuss
  endgültig  (vergl.  S.  74  Zust.  Ges.).

S.  23.  Deber  den  Widerspruch  gegen  eine  Bewässerungsanlage  des  Dferbesitzers
  (S.  16a  und  b)  entscheidet  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  im  Verwaltungsstreitverfahren
  C.  75  Zust.  Ges.)  y.

1)  Das  Gesetz  bezeichnet  in  den  §§.  13—17  die  Verhältnisse,  welche  zum  Widerspruch
  gegen  die  dem  Uferbesitzer  in  §.  1  freigegebene  Benutzung  des  Wassers  der
Privatflüsse  berechtigen.  Der  Uferbesitzer  kann  zwar  nach  Belieben  Bewässerungs-Anlagen
  einrichten,  setzt  sich  aber  der  Gefahr  aus,  daß  die  nach  §§.  13—  17  Widerspruchsberechtigten,
  und  zwar  in  den  Fällen  der  §§.  13,  16  und  17  gerichtlich  ihre
Einsprüche  geltend  machen.  —  Abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  15  tritt  die  Wirksamkeit
  der  Verwaltungsbehörde  erst  ein,  wenn  nach  §.  19  auf  polizeiliche  Vermittelung
  angetragen  wird.  Diese  kann  nach  Nr.  1  daselbst  Behufs  Ermittelung  der
Widerspruchsrechte  oder  nach  Nr.  2  Behufs  ihrer  Beseitigung  erfolgen.  Ueber  das
erstere  Berfahren  handeln  die  88.  20—  23  (nicht  bloß  20  —22),  über  das  letztere
K#.  24  und  25.  —  Durch  den  Präklusionsbescheid  (S.  22)  erfährt  der  Provokant,
welche  Widerspruchsrechte  angemeldet  sind  und  har  er  nunmehr  seinen  Entschluß  zu
safsen,  ob  er  die  Sache  aufgeben  oder  fortsetzen  will,  ohne  auf  das  Verfahren  nach
§g.  24  ff.  zu  provoziren.  —  Hat  bei  dem  Präklusionsverfahren  ein  Triebwerksbesitzer
nach  §.  16  lit.  b  widersprochen  und  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  bei  Instruktion
der  Sache  seine  Behauptung  unbegründet  gefunden,  so  weist  er  seinen  Widerspruch
unter  Zulastlegung  der  baaren  Auslagen  zurück  und  stellt  dem  Uferbesitzer  die  Bewässerung
  frei.  Wird  dagegen  der  Einspruch  des  Triebwerksbesitzers  begründet
gefunden,  so  dauert  das  Verbot  der  Bewässerung  fort,  bis  der  Uferbesitzer  den  Widerspruch
  durch  Provokation  auf  das  Verfahren  nach  §8§.  24  ff.  beseitigt  oder  sich  privatim
geeinigt  hat.  Das  Verfahren  nach  §.  23  setzt  nicht  eine  vorherige  Entscheidung  über
das  vorherrschende  Landeskultur-Interesse  voraus,  Res.  20.  Aug.  1847  (M.  Bl.  S.  261).

Die  Kreis-  (Stadt-)  Ausschüsse  sind  zur  Entscheidung  von  Beschwerden,  welche
durch  Triebwerksbesitzer  wegen  Schmälerung  des  Betriebswassers  durch  Bewässerungs-Anlagen
  an  Privatflüssen  erhoben  werden,  nur  dann  kompetent,  wenn  der  Unternehmer
der  Anlage  auf  polizeiliche  Vermittelung  provozirt.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  muß
jenen  Besitzern  überlassen  bleiben,  ihre  Ansprüche  im  Rechtiswege  zu  verfolgen,  Res.
21.  April  1861  (M.  Bl.  S.  110);  vergl.  Erk.  16.  Nov.  1859  oben  bei  S.  16  b.

Der  §.  23  räumt  den  Verwaltungsbehörden  nur  dann  eine  Kompetenz  ein,  wenn
ein  Provokationsverfahren  stattgefunden  hat,  und  bei  diesem  Verfahren  sich
Widersprüche  und  Entschädigungsansprüche  ergeben.  Die  Gerichte  sind  befugt,  über
        <pb n="1205" />
        1194  Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.

§.  24.  Zu  den  im  §.  19  Nr.  2  bezeichneten  Zwecken  kaun  die  Vermittelung
des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  nur  in  Anspruch  genommen  werden  in  Fällen
eines  überwiegenden  Landeskultur  )-Interesses  und  unter  der  Verpflichtung  zu
vollständiger  Entschädigung.

§.  25.  Unter  diesen  Bedingungen  (C.  24)  kann  der  Unternehmer  einer

Bewässerungsanlage  verlangen,  daß  ihm  »

1.  zu  den  erforderlichen  Wasserleitungen,  insofern  er  solche  auf  seinem
eigenen  Grundstücke  nicht  herstellen  kann,  auf  fremden  Grundstücken  ein
Servitut  eingeräumt,

2.  vie  Benutzung  des  jenseitigen  Ufers:)  zum  Anschlusse  eines  Stauwerks,
owie

3.  eine  Ausnahme  von  der  im  §.  13  Nr.  1  vorgeschriebenen  Beschränkung
gestattet  werde,  und  daß  *  4

4.  der  Besitzer  eines  Triebwerks  sich  eine  Beschränkung  des  ihm  zustehenden
Rechts  auf  Benutzung  des  Wassers  (8§.  16,  17)  gefallen  lasse.

Unter  gleichen  Bedingungen  (§.  24)  kann  der  Uferbesitzer  verlangen,  daß  ihm

5.  gestattet  werde,  sein  Recht  auf  Benutzung  des  Wassers  in  der  §8.  1
und  13  bezeichneten  Ausdehnung  desselben  einem  unmittelbar  an  das
Grundstück  des  Uferbesitzers  angrenzenden  Grundbesitzer  abzutreten.

§.  26.  In  dem  Falle  des  §.  25  zu  1  steht  dem  Eigenthümer  des  Grundstückes

  frei:

a)  sich  bei  der  Anlage  und  Benutzung  der  Wasserleitungen  gegen  verhältnißmäßige
  Uebernahme  der  Kosten  zu  betheiligen,  in  welchem  Falle  dann
bei  Feststellung  des  Bewässerungsplanes  (§.  42)  auch  auf  sein  Interesse
zum  Zwecke  der  Bewässerung  Rücksicht  zu  nehmen  ist;  oder

b)  anstatt  Einräumung  einer  Servitut,  das  Eigenthum  des  zu  den  Wasserleitungen
  erforderlichen  Bodens  dem  Unternehmer  der  Anlage  abzutreten,
welcher  dasselbe  zu  übernehmen  verpflichtet  ist.  Wenn  das  ganze  Grundstück
  des  Provokaten,  oder  ein  Theil  desselben  nach  Anlage  der  Wasserleitungen
  von  ihm  nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden  kann,  so  ist  er

—

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1193.

Ansprüche,  die  außerhalb  des  Provokationsverfahrens  erhoben  werden,  zu  erkennen,
selbst  in  dem  Falle,  wenn  solche  Ansprüche  von  einem  der  präkludirten  Interessenten
erhoben  sind  und  wird  alsdann  in  judicando  darüber  zu  entscheiden  sein,  ob  der
betreffende  Anspruch  im  Wege  der  Präklusion  beseitigt  ist  oder  nicht,  Erk.  25.  Juni
1853  (J.  M.  Bl.  S.  312);  vergl.  Erk.  O.  Trib.  21.  Mai  1847  (Rechtsfälle  I.  209)
und  6.  März  1873  (E.  LXIX.  80).  Vergl.  E.  O.  V.  XV.  334.

Auf  die  Anlegung  neuer  Mühlen  und  die  dagegen  geltend  zu  machenden
Widerspruchsgründe  findet  die  Vorschrift  des  §.  23  keine  Anwendung  und  es  wird
mithin  auch  in  Beteeff  dieser  Widerspruchsgründe  der  Rechtsweg  nicht  ausgeschlossen,
#.  khb.  17.  Sept.  1847  (Nr.  1923)  und  Erk.  22.  Mai  1855  (Strieth.  Arch.
XX.  26).

Die  Kreis-  (Stadt-)  Ausschüsse  sind  befugt,  während  der  Zeit,  wo  die  Untersuchungen
  und  Verhandlungen  zur  Vorbereitung  ihrer  Entscheidung  noch  schweben,  die
Benutzung  der  beabsichtigten  Bewässerungsanlage  zu  untersagen.  Es  ist  aber  von
dieser  Befugniß  nur  in  dem  Falle  Gebrauch  zu  machen,  wo  eine  genügend  bescheinigte
oder  deutlich  erkennbare  Veränderung  in  dem  Besitzstande  des  der  Anlage  Widersprechenden
  zu  dessen  Nachtheil  vorliegt,  Res.  16.  Dez.  1860  (M.  Bl.  1861  S.  71).

Doch  bezieht  sich  die  Zuständigkeit  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  auf  alle  im
polizeilichen  Vermittelungsverfahren  ermittelten  Widersprüche,  also  auf  die  Fälle  in
§.  16a  und  b  und  in  §F.  23  Abs.  1  und  2,  E.  O.  V.  VI.  308.

1)  Vergl.  Vd.  9.  Jan.  1845  oben  S.  1185.

2)  Hiernach  ist  also  die  Erstreckung  eines  Stauwerks  über  die  Mitte  des  Flusses
hinaus,  als  ein  unzulässiger  Eingriff  in  das  Eigenthum  des  gegenüberliegenden  Uferbesitzers
  nicht  anzusehen.  »

Dagegen  kann  dem  Unternehmer  einer  Bewässerungsanlage,  an  einer  Stelle,  wo
er  an  keinem  von  beiden  Ufern  Anlieger  ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  25,  „
die  Befugniß  zur  Wasserentnahme  und  Anlage  eines  Stauwerkes  auf  Grund  dieses
Gesetzes  nicht  eingeräumt  werden,  E.  O.  V.  VII.  270.
        <pb n="1206" />
        Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.  1195

befugt,  das  ganze  Grundstück,  oder  den  betreffenden  Theil,  dessen  Umfang
der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  zu  bestimmen  hat,  dem  Provokanten  ebenfalls
  als  Eigenthum  abzutreten.

Der  Grundeigenthümer,  welcher  von  diesen  Rechten  (a  und  b)  Gebrauch
machen  will,  muß  sich  darüber  in  einer  präklusivischen  Frist  von  drei  Monaten
nach  Mittheilung  des  Antrages  des  Unternehmers  erklären.

§.  27.  In  dem  Falle  des  §.  25  Nr.  2  hat  der  Besitzer  des  jenseitigen
Ufers  die  Wahl  zwischen  vollständiger  Entschädigung  oder  der  Mitbenutzung
des  aufgestauten  Wassers  zur  Hälfte.  Wählt  er  ersteres  oder  erklärt  er  sich
binnen  drei  Monaten  nicht,  so  verliert  er  das  Recht  auf  Mitbenutzung  des
Wassers;  wählt  er  letzteres,  so  muß  er  die  Hälfte  der  Kosten  des  Stauwerkes
übernehmen.

§.  28.  Wenn  ein  vom  Unternehmer  der  Bewässerungs-Anlage  beabsichtigter
Rückstau  (§.  25  Nr.  3)  von  der  Art  ist,  daß  dadurch  die  Entwässerungsfähigkeit
  der  oberhalb  liegenden  Ländereien  eines  Dritten  beeinträchtigt  wird,
so  soll  bei  Beantwortung  der  Frage,  ob  ein  überwiegendes  Landeskultur-Interesse
  bei  der  Anlage  obwaltet,  das  Interesse  der  Entwässerung  in  zweifelhaften
  Fällen  über  das  der  Bewässerung  gestellt  werden.

§.  29.  Wenn  in  dem  Falle  des  §.  25  Nr.  3  durch  die  Bewässerungs-Anlage
  die  Versumpfung  eines  fremden  Grundstücks  veranlaßt  wird,  so  ist  der
Eigenthümer  befugt,  statt  seines  Anspruches  auf  vollständige  Entschädigung
(5.  45)  das  Eigenthum  des  ganzen  versumpften  Grundstücks  oder  desjenigen
Theiles,  der  durch  die  Versumpfung  betroffen  wird,  dem  Unternehmer  der  Anlage
  abzutreten,  welcher  dasselbe  zu  übernehmen  verbunden  ist.

§.  30.  Anträge  zu  den  im  §.  25  bezeichneten  Zwecken  sind  an  den  Kreis-(Stadt-)
  Ausschuss  zu  richten.

§.  31.  Die  Anträge  (§.  30)  müssen  mit  einem  Situationsplane,  den
erforderlichen  Nivellements  und  einem  sachverständigen  Gutachten  begleitet  sein,
und  zugleich  die  Erklärung  enthalten,  daß  der  Provokant  bereit  sei,  die  Kosten
der  von  den  Behörden  für  nothwendig  erachteten  Ermittelungen  zu  tragen
und  au  Verlangen  vorzuschießen,  ingleichen  die  Provokaten  vollständig  zu
entschädigen.

S.  32.  Behufs  Prüfung  des  Antrages  an  Ort  und  Stelle  und  Vernehmung
der  Betheiligten  ernennt  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  einzelne  seiner  Mitglieder
  oder  andere  Sachverständige,  welche  das  Ergebniss  der  Erhebung  unter
Beifügung  ihres  Gutachtens  festaustellen  haben.

Demnächst  beschliesst  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  über  die  Vorfrage,  ob
ein  überwiegendes  Landeskultur-Interesse  obwalte  (88.  30—32  des  Gesetzes
vom  28.  Februar  1843)10.

§.  33.  Ist  auf  diese  Weise  das  Vorwalten  eines  überwiegenden  Landeskultur-Interesses
  festgestellt,  so  ernennt  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  endgültig
Kommissarien,  welche  unter  Mitwirkung  des  Landraths  die  einzelnen  Gegenstände
  des  Antrages,  sowie  die  dagegen  erhobenen  Widersprüche  prüfen.

Sen.  Wird  zu  den  Wasserleitungen  die  Benutzung  von  fremdem  Grund
und  Boden  verlangt  (§5.  25  Nr.  1),  so  haben  die  Kommissarien  ihre  Prüfung
besonders  darauf  zu  richten:
ob,  und  in  welcher  Ausdehnung  die  Führung  der  Wasserleitung  über
den  fremden  Grund  und  Boden  zu  der  Anlage  nothwendig  sei?
welche  Brücken,  Ueberfahrten,  Einfriedigungen  2c.  eingerichtet  und
unterhalten  werden  müssen,  um  den  Eigenthümer  gegen  Nachtheile  in
Benutzung  des  ihm  verbleibenden  Grundstücks  zu  sichern?

§.  35.  Wird  die  Benutzung  des  jenseitigen  Ufers  zum  Auschluß  eines
Stauwerkes  verlangt  (§.  25  Nr.  2),  so  ist  der  Ort  zu  ermitteln,  welcher  dem
Provokaten  am  wenigsten  nachtheilig  und  doch  zweckentsprechend  ist.

§.  36.  Wird  eine  Beschränkung  des  Rechts  verlangt,  welches  Besitzern
von  Triebwerken  auf  Benutzung  des  Wassers  zusteht  (§.  25  Nr.  4),  so  ist  zu

)  §.  76  Zust.  Ges.  Der  Beschluß  unterliegt  der  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß.
        <pb n="1207" />
        1196  Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.

prüfen:  in  welchem  Maße  die  Beschränkung  erfolgen  müsse,  um  die  Erreichung
des  beabsichtigten  Zweckes  zu  sichern.  "
§.  37.  Ist  über  die  Frage  zu  entscheiden:
ob  durch  die  Bewässerungs-Anlage  einem  Triebwerke  das  Wasser  entzogen
  werde,  dessen  der  Besitzer  bedarf,  um  sein  Gewerbe  in  dem  bisherigen
  Umfange  (§F.  16b)  oder  in  dem  Umfange  seiner  Berechtigung
(5.  17)  auszuüben,
so  ist  von  dem  Grundsatze  auszugehen,  daß  der  Besitzer  des  Triebwerks  nicht
genöthigt  werden  kann,  sich  eine  Abänderung  des  inneren  Triebwerks  gefallen
zu  lassen,  daß  er  aber  eine  zweckmäßige  Einrichtung  der  Stauwerke,  des  Gerinnes
  und  des  Wasserrades  auf  Kosten  der  Provokanten  sich  gefallen  lassen
muß.  Bei  Prüfung  der  gedachten  Frage  ist  jederzeit  eine  solche  zweckmäßige
Einrichtung  zu  unterstellen,  und  darnach  die  Entscheidung  zu  treffen.  "

Der  Provokant  ist  verbunden,  die  erwähnte  Einrichtung  auf  seine  Kosten
zu  bewirken,  auch  den  Provokaten  wegen  des  Verlustes  zu  entschädigen,  der
durch  die  Hemmung  seines  Gewerbebetriebes  während  der  Dauer  der  Einrichtungsarbeiten
  verursacht  wird.  Dic  bei  der  neuen  Einrichtung  gegen  den
früheren  Zustand  mehr  entstehenden  Unterhaltungskosten  hat  der  Provokant
als  eine  jährliche  Rente  an  den  Besitzer  des  Triebwerkes  zu  zahlen  und  für
ihre  regelmäßige  Zahlung  Sitcherheit  zu  leisten.

§.  38.  Die  Kommissarien  sind  befugt,  die  zur  Ausführung  ihres  Auftrages
  nöthigen  Ermittelungen,  Vermessungen,  Nivellements  rc.  zu  veranlassen.
Können  diese  Vorarbeiten  nicht  bewirkt  werden,  ohne  fremde  Grundstücke  zu
betreten,  so  müssen  deren  Eigenthümer  sich  solches  gegen  Vergütung  des  ihnen
dadurch  entstehenden  Schadens  gefallen  lassen.

§.  39.  Die  Kommissarien  haben  sich  die  gütliche  Beilegung  der  Streitpunkte
  möglichst  angelegen  sein  zu  lassen.  xr14

§.  40.  Sie  entwerfen  demnächst  mit  Rücksicht  auf  das  Ergebniß  der
Prüfung  über  die  erhobenen  Widersprüche  und  das  von  ihnen  wahrzunehmende
öffentliche  Interesse  den  Plan  zur  Ausführung  und  Benutzung  der  Anlage,
legen  solchen  den  Parteien  zur  Erklärung  vor,  und  überreichen  ihn  dem  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusse  mittelst  gutachtlichen  Berichts,  in  welchem  alle  Streitpunkte
einzeln  vorzutragen  sind.  „

§.  41.  Der  Plan  muß  in  Hinsicht  auf  die  Art  der  Ausführung,  der
Anlagen  und  deren  Benutzung,  so  wie  in  Hinsicht  auf  die  zur  Ueberwachung
derselben  nöthigen  Maßregeln  alles  dasjenige  feststellen,  was  im  besonderen,
wie  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

S.  42.  Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  hat  auf  Grund  der  kommissarischen
Verhandlungen  über  die  Genehmigung  der  Anträge  (§.  30)  und  über  die  Zulässigkeit
  der  erhobenen  Widersprüche  zu  beschliessen,  und  die  Bedingungen  der
Ausführung  und  Benutzung  festzustellen  7.

§.  43.  In  dem  Beschlusse  (F.  42)  ist  eine  Frist  festzusetzen,  binnen  welcher
25  allage  von  dem  Unternehmer  bei  Verlust  seines  Rechts  ausgeführt
ein  muß.

§.  44.  Der  Beschluß,  welchem  der  von  den  Kommissarien  vorgelegte  Plan
(§.  40),  so  weit  solcher  genehmigt  worden,  beizufügen  ist,  wird  sowohl  dem
Provokanten  als  auch  dem  Provokaten  bekannt  gemacht.  Jedem  Theile  steht
dagegen  binnen  2  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zut9.

§.  45.  Nachdem  definitiv  entschieden  worden,  in  welchem  Umfange  die
Einräumung  oder  Einschränkung  eines  Rechts  zu  Gunsten  einer  Bewässerungs-Anlage
  stattfinden  soll:),  läßt  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  die  dafür  zu  leistende
vollständige  Entschädigung  durch  drei  von  ihm  endgültig  zu  ernennende  Taxatoren
  unter  Zuziehung  sämmtlicher  Betheiligten  ermitteln,  und  setzt  solche

 

1)  §.  77  Zust.  Ges.  Das  Urtheil  unterliegt  der  Berufung  an  den  Bezirksausschuß
  und  der  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht.

2)  Wenn  durch  die  Aulegung  eines  Stauwerkes  ein  benachbartes  Grundstück  be.
schädigt  wird,  so  steht  dem  Besitzer  desselben  wegen  seiner  Entschädigung  der  Rechtsweg
  zu,  Erk.  8.  Jan.  1870  (J.  M.  Bl.  S.  83  und  95).
        <pb n="1208" />
        Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.  1197

unter  Zuschlagung  von  25  Prozent  des  ermittelten  Betrages  durch  Endartheil
fest,  welches  den  Betheiligten  bekannt  zu  machen  ist  7.

Die  Kosten  dieser  Abschätzung  hat  der  Unternehmer  der  Bewässerungs-Anlage
  allein  zu  tragen.

§.  46.  Wenn  der  Provokat  nach  den  Grundsätzen  der  §§.  26  und  29
Land  abtritt,  so  ist  er  befugt,  da  wo  es  den  örtlichen  Verhältnissen  nach  zulässig
ist,  aus  dem  Grundbesitze  des  Provokanten  eine  Landabfindung  zu  fordern,
deren  Werth  der  nach  8.  45  festgestellten  Entschädigungssumme  gleich  kommt.
Sofern  die  Bewässerungs-Anlage  nicht  zur  Ausführung  kommt,  oder  späterhin
wieder  eingeht,  kann  der  Provokat  das  von  ihm  abgetretene  Land  gegen  Rückgabe
  der  erhaltenen  Entschädigung  wieder  zurückfordern.

§.  47.  Dem  Berechtigten  steht,  wenn  er  sich  durch  die  von  dem  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusse  festgestellte  Entschädigung  (§§.  45  und  46)  nicht  für  befriedigt
  hält,  binnen  sechs  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Eudurtheils  nur
die  Berufung  an  das  Oberlandeskulturgericht  frei.  Dasselbe  stellt  nach  Revision
der  Abschätzung,  wobei  anderweitige  Ermittelungen  gestattet  sind,  die  Entschädigung
  mit  Ausschließung  jedes  weiteren  Rechtsmittels,  sowie  des  Rechtsweges
  desinttiv  nach  den  Grundsätzen  der  §§.  45  und  46  fest.

Dem  Unternehmer  der  Bewässerungs-Anlage  steht  ein  Rechtsmittel  gegen
das  Endurtheil  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  nicht  zu!).

§.  48.  In  der  Berufungsschrift  muß  der  Mehrbetrag  der  Entschädigungssummee
  oder  Landabfindung,  welchen  der  Berechtigte  fordert,  bestimmt  ausgedrückt
  sein.

Wird  dem  Berechtigten  keine  höhere  Entschädigung  als  die  von  dem  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusse  festgesetzte  (I#S.  45,  46)  zuerkannt,  so  hat  derselbe  sämmtliche
  Kosten  der  Berufungs-Instanz  zu  tragen.

Erstreitet  er  den  ganzen  geforderten  Mehrertrag,  so  fallen  diese  Kosten
sämmtlich  dem  Unternehmer  der  Bewässerungs-Anlage  zur  Last.

Wenn  der  Berechtigte  zwar  nicht  den  ganzen  geforderten  Betrag,  aber
doch  mehr,  als  ihm  von  dem  Kreis-  (Stadt-)  Aueschusse  zugebilligt  worden,
erstreitet,  so  findet  zwischen  beiden  Theilen  eine  verhältnißmäßige  Vertheilung
der  Kosten  statt.

§.  49.  Dem  Unternehmer  der  Bewässerungs-Anlage  steht  frei,  von  deren
Ausführung  auch  nach  bereits  erfolgter  definitiver  Feststellung  der  Entschädigungs-Summe
  abzustehen:  er  muß  aber  in  diesem  Falle  auch  diejenigen  Kosten  übernehmen,
  welche  dem  Provakaten  zur  Last  gestellt  worden  sind.

§.  50.  Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  gerichtliche  Deposition  der
festgestellten  Entschädigungssumme  liegt  dem  Landrathe,  in  Stadtkreisen  dem
Gemeindevorstande  ob?).

§.  51.  Sämmtliche  Verhandlungen,  welche  durch  das  nach  Vorschrift  des
§.  19  Nr.  1  und  2  eingeleitete  Verfahren,  ingleichen  durch  das  Verfahren  zur
Ermittelung  der  Entschädigung  (§8§.  45,  46)  und  durch  die  Einziehung  und
Auszahlung  oder  Deposition  der  Entschädigungsgelder  (§.  50)  veranlaßt  werden,
sind  gebühren=  und  stempelfrei,  und  es  werden  nur  die  baaren  Auslagen  in
Ansatz  gebracht;  in  Prozessen  (§.  23)  und  in  der  Berufungs-Instanz  wegen
Fuuseung  der  Entschädigung  (§.  47)  sind  jedoch  Gebühren  und  Stempel  zu
entrichten.

§.  52.  Die  Ausführung  der  Bewässerungs-Anlage  darf  erst  nach  geschehener
  Zahlung  oder  Deposition  der  Entschädigungssumme  erfolgen,  im  Falle
der  Berufung  an  das  Oberlanmleskulturgericht  (§.  47)  kann  jedoch  der  Kreis-(Stadt-)
  Ansschuss  die  vorläufige  Ausführung  gestatten,  wenn  der  Unternehmer
für  den  von  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  festgesetzten  Betrag  (§.  45)  Kaution
leistet  .

§.  53.  Ist  über  ein  auf  speziellem  Titel  beruhendes  Widerspruchsrecht  ein
Prozeß  entstanden  (§.  23),  so  kann  die  Ausführung  der  Anlage  von  dem
Kreis.  (Stadt-)  Ausschusse  vorläufig  gestattet  werden,  wenn  der  Unternehmer

1)  §.  78  Zust.  Ges.

2)  §.  79  Zust.  Ges.

2)  6.  80  Zust.  Ges.
        <pb n="1209" />
        1198  Abschnitt  XXIV.  Privatflüsse.

für  Schaden  und  Kosten  Kaution  leistet.  Ueber  die  Zulänglichkeit  der  Kaution
hat  der  Kreis-  (Stadt-)  Aussehuss  nach  Vernehmung  des  Widersprechenden,  zu
beschliessen  .

§.  54.  Der  Unternehmer  der  Anlage  kann  in  dem  Falle  des  §.  53,  um
vor  der  Ausführung  den  Betrag  der  etwa  zu  leistenden  Entschädigung  übersehen
zu  können,  darauf  antragen,  daß  die  Entschädigungssumme  nach  Vorschrift  der
88.  45  u.  f.  im  Voraus  ermittelt  und  festgestellt  werde.

§.  55.  Die  Vorschriften  der  §§.  45  und  46  finden  auch  Anwendung
auf  die  den  Fischereiberechtigten  zu  leistende  Entschädigung  (§.  18),  die  Ausboun
  geS  Anlage  soll  jedoch  von  der  Feststellung  dieser  Entschädigung  niemals
abhängig  sein.

Dritter  Abschnitt.
Genossenschaften  zu  Bewässerungsanlageng).

§.  56.  Wenn  Unternehmungen  zur  Benutzung  des  Wassers,  deren  Vortheile
  einer  ganzen  Gegend  zu  Gute  kommen,  nur  durch  ein  gemeinsames
Wirken  zu  Stande  zu  bringen  und  fortzuführen  sind,  so  können  die  Betheiligten
  zu  gemeinsamer  Anlegung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen  Wasserwerke
  durch  landesherrliche  Verordnung  verpflichtet  und  zu  besonderen  Genossenschaften
  vereinigt  werden.

§.  57.  Für  jede  solche  Genossenschaft  sollen,  nachdem  die  Betheiligten  mit
ihren  Anträgen  und  Erinnerungen  gehört  worden,  folgende  Punkte  durch  ein
landesherrlich  vollzogenes  Statut  näher  bestimmt  werden:

a)  der  Umfang  der  gemeinsamen  Zwecke  und  der  Plan  nach  welchem  verfahren

  werden  soll;

b)  die  Vertheilung  der  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Anstalten  erforderlichen
  Beiträge  ?)  und  Leistungen  nach  dem  Verhältnisse  der  hieraus
erwachsenden  Vortheile;

e)  die  innere  Verfassung  des  Verbandes.

Ist  eine  Genossenschaft  unter  freiwilliger  Zustimmung  aller  Betheiligten
zu  Stande  gekommen,  so  ist  der  Minister  für  Landwirthschaft  ermächtigt,  das
vereinbarte  Statut  zu  genehmigen  und  zur  Ausführung  bringen  zu  lassen.

§.  58.  Der  Minister  des  Innern  wird  die  Regierungen  wegen  Bildung
solcher  Genossenschaften  und  wegen  Vorbereitung  der  Statute  mit  näherer  Anweisung
  versehen.  6

§.  59.  Wo  dergleichen  Genossenschaften  unter  obrigkeitlicher  Autorität
bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  den  für  sie  bestehenden  Statuten  oder
Reglements  bis  zu  deren  Revision  und  Abänderung  im  verfassungsmäßigen  Wege.

1)  §.  80  Zust.  Ges.

2)  Normalstatut  für  Em=  und  Bewässerungsgenossenschaften  im  M.  Bl.  1882  S.  20.

Die  durch  Ges.  11.  Mai  1853  (G.  S.  S.  182)  auch  auf  Entwässerungsgenossenschaften
  ausgedehnten  Vorschriften  der  9§.  56—59  sind  für  neue  Genossenschaften
  ersetzt  durch  das  Wassergenossenschaftsges.  1.  April  1879  (unten  S.  1208),
dessen  Bestimmungen  nach  §.  89  zum  Theil  auch  auf  die  bereits  vorher  errichteten
Genossenschaften  Anwendung  finden.  #

*  )  Die  betreffenden  Verpflichtungen,  auch  wenn  sie  freiwillig  übernommen
worden,  sind  als  auf  dem  Grundstück  ruhend  zu  betrachten.  Die  im  Statut  der
Genofsenschaft  ausgesprochene  Zulässigkeit  der  administrativen  Exekution  und  Ausschließung
  des  Rechtsweges  bindet  daher  auch  die  Nachfolger  im  Besitz,  Erk.  10.  Oke.
1868  (J.  M.  Bl.  S.  348).  6  Z

Durch  ein  von  den  zuständigen  Behörden  bestätigtes  Statut  einer  Genossenschaft
zur  Entwässerung  und  Bewässerung  von  Wiesen  können  Streitigkeiten  unter  den
Genofssenschaften  vom  Rechtswege  ausgeschlossen  werden,  Erk.  Komp.  G.  H.  11.  Jan.
1873  (J.  M.  Bl.  S.  131).  «
        <pb n="1210" />
        Abschnitt  XXIV.  Entwässerungsanlagen.  1199

Gesetzy,  betr.  das  für  Eutwässerungsaulagen  einzuführende
Aufgebots-  und  Präklusions-Verfahren.
Vom  23.  Jannar  1846.

(Die  abgeänderten  Bestimmungen  des  Gesetzes  sind  mit  lateinischer  Schrift  in  dem
Text  abgedruckt;  sie  beruhen  auf  §.  74  Zust.  Ges.)

§.  1.  Der  Unternehmer  einer  Entwässerungsanlage  ist  befugt:)  die  Vermittelung
  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  er  sich
darüber  Sicherheit  verschaffen  will,  ob  und  welche  privatrechtliche  Widerspruchsrechte
  oder  Entschädigungsansprüche  stattfinden:

1.  in  Beziehung  auf  die  von  ihm  beabsichtigten  oder  schon  getroffenen  Verfügungen

a)  über  das  abzuleitende  Wasser,
b)  über  die  zu  entwässernden,  ihm  zugehörigen  Grundstücke,
c)  über  denjenigen  Theil,  sowohl  eigener  als  fremder  Grundstücke,  welcher

  zu  den  Wasserleitungen  dienen  soll,

2.  in  Beziehung  auf  die  in  Folge  der  neuen  Anlage  zu  erwartende  oder

schon  eingetretene  Senkung  des  Wasserstandes.

§.  2.  Wer  von  dieser  Befugniß  (§.  1)  Gebrauch  machen  will,  muß  eine
öffentliche  Bekanntmachung  über  die  Entwässerungsanlage,  unter  Einreichung
eines  vollständigen  Situationsplans  und  der  etwa  erforderlichen  Nivellements,
in  welchen  stets  der  höchste  und  der  niedrigste  Wasserstand  anzugeben  ist,  bei
dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse,  in  dessen  Kreise  das  zu  entwässeinde  Grundstück
belegen  ist,  in  Antrag  bringen.  "

Ist  das  Grundstück  in  mehreren  Kreisen  gelegen,  so  bestimmt  die  voresetzte
  Behörde  den  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss,  welcher  das  Verfahren  leiten
oll!).

§.  3.  Die  Bekanntmachung  erfolgt:

1.  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungsbezirke,  durch  welche  die  Entwässerungsanlage
  sich  erstreckt  und  das  abgeleitete  Wasser  seinen  Lauf
nimmt,  zu  drei  verschiedenen  Malen;

2.  durch  das  Kreisblatt  des  Kreises,  sofern  ein  solches  Blatt  vorhanden
ist,  ebenfalls  zu  drei  Malen;

3.  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  das  zu  entwässernde  Grundstück  liegt,
sowie  in  den  zunächst  angrenzenden  Gemeinden,  durch  Anschlag  an  der
Gemeindestätte  oder  in  der  örtlich  sonst  hergebrachten  Publikationsweise.

Sie  enthält,  mit  Hinweisung  auf  den  im  Geschäftslokal  des  Kreis-  (Stadt.)
Ausschusses  zur  Einsicht  ausgelegten  Plan,  die  Aufforderung:

etwaige  Widerspruchsrechte  und  Entschädigsansprüche  binnen  drei  Monaten,
  vom  Tage  des  Erscheinens  des  ersten  Amtsblattes  an  gerechnet,
bei  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  anzumelden.

Die  Aufforderung  geschieht  mit  der  Verwarnung,  daß  diejenigen,  welche
sich  binnen  der  bestimmten  Frist  nicht  gemeldet  haben,  in  Betreff  der  Ableitung

1)  Auch  in  den  Bezirken  des  App.  Ger.  Hofes  zu  Köln  und  des  Just.  Sen.  zu
Epbrenbreitstein  für  anwendbar  erklärt  durch  §.  9  Ges.  14.  Juni  1859,  unten  S.  1201;
in  Neu-Vorpommern  und  Rügen  durch  §.  29  Vorfluthsges.  9.  Febr.  1867.

2)  Der  Unternehmer  ist  hierzu  befugt  aber  nicht  verpflichtet.  Die  Polizeibehörde
  hat  daher  das  im  Vorfluthsges.  15.  Nov.  1811  (8§.  16.  u.  flgde.)  geregelte
Berfahren  nur  auf  den  Antrag  des  Unternehmers  anzuordnen.  Ist  ein  solcher  Antrag
nicht  erhoben,  so  kann  die  Polizeibehörde  nur  einschreiten  aus  allgemeinen  polizeilichen
Gründen,  wenn  die  Entwässerung  gemeingefährlich  zu  werden  droht  (A.  L.  R.  II.
17  §F.  10)  oder  wenn  Nachtheil  davon  für  die  Schiffahrt  oder  für  öffentliche  Anlagen
zu  besüschten  ist,  Vorfluthsges.  15.  Nov.  1811  §.  17,  Res.  6.  Aug.  1853  (M.  Bl.

:)  Der  für  das  Beschlußverfahren  bestimmte  Ausschuß  bleibt  auch  für  ein  sich
anschließendes  Verwaltungsstreitverfahren  zuständig,  E.  O.  V.  XVII.  450.
        <pb n="1211" />
        1200  Abschnitt  XXIV.  Entwässerungsanlagen.

des  Wassers  und  der  davon  zu  erwartenden  oder  schon  eingetretenen  Senkun
des  Wasserstandes,  sowohl  ihres  Widerspruchsrechts,  als  des  Anspruchs  au
Entschädigung  verlustig  gehen,

un
in  Betreff  des  zu  entwässernden,  aber  zu  den  Wasserleitungen  zu  benutzenden
Terrains  ihr  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlage  verlieren  und  nur  einen  Anspruch
  auf  Entschädigung  behalten.

§.  4.  Der  Besitzer  derjenigen  Grundstücke,  denen  das  Wasser  zugeleitet
wird,  werden  in  Beziehung  auf  die  Ansprüche  wegen  solcher  Nachtheile,  welche
durch  die  neue  Zuleitung  des  Wassers  für  die  Grundstücke  entstehen,  von  der
Präklusion  nicht  betroffen.

§.  5.  Nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  (S.3)  faßt  der  Kreis-Ausschuss,  wenn
er  die  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  beobachtet  findet,  einen  Bescheid  ab,  in
welchem  er  denjenigen,  die  sich  gemeldet  haben,  ihre  Rechte  namentlich  vorbehält,  alle
Andern  aber  mit  ihren  bei  Erlaß  des  Bescheides  bestehenden  Rechten  präkludirt.

§.  6.  Von  dem  Präklusionsbescheid  wird  eine  Ausfertigung  dem  Provokanten
  zugestellt,  eine  zweite  aber  in  der  Registratur  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses,
  welcher  den  Bescheid  abgefaßt  hat,  zur  Einsicht  für  Jedermann  ausgelegt,
  und  daß  Letzteres  geschehen,  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  einmal
angezeigt.

Wenn  die  das  Verfahren  einleitende  Bekanntmachung  nach  §.  3  Nr.  1
durch  die  Amtsblätter  auch  noch  anderer  Regierungen  publizirt  worden  war,
so  ist  die  Anzeige  von  der  Abfassung  und  Auslegung  des  Praklusionsbescheides
auch  in  diese  Amtsblätter  einmal  einzurücken.

§.  7.  Restitutionsgesuche  gegen  den  Präklusionsbescheid  müssen  bei  dem
Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse,  der  solchen  abgefaßt  hat,  und  zwar  innerhalb  derjenigen
  2wei  Wochen  angebracht  werden,  welche  auf  den  Tag  folgen,  an  dem
das  Amtsblatt,  welches  die  Anzeige  (F.  6)  enthält,  ausgegeben  wurde.  Der
Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  entscheidet  darüber  im  Verwaltungsstreitverfahren.
Auf  Berufung  entscheidet  der  Bezirks-Ausschuss  endgültig.

§.  S.  Der  Provokant  hat  sämmtliche  Kosten  des  Verfahrens  zu  tragen.
Als  solche  sind  indessen  nur  die  entstandenen  baaren  Auslagen,  nicht  aber  auch
Gebühren  oder  Stempel  in  Ansatz  zu  bringen?).

 

Gesetz  vom  11.  Mai  1653  (G.  S.  S.  132),  betr.  die  Einführung
des  dritten  Abschnitts  des  Gesetzes  vom  28.  Febrnar  1343  in  den
gohenzollernschen  Landen  —  die  Bildung  von  Genoseenschaften  zu
Cntwässerungsanlagen  —  die  Auwendung  der  Vorfluthsgesetze  auf

unterirdische  Wasserableitungen.

Art.  1.  Der  dritte  Abschnitt  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatslüsse
  vom  28.  Febr.  1843  also  lautend:  (folgen  die  §§.  56—59),  soll  fortan
auch  in  den  Hohenzollernschen  Landen  Anwendung  finden.

Art.  2.  Die  Artikel  1  angeführten  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Febr.
1843,  welche  die  Bildung  von  Genossenschaften  zu  Bewässerungsaulagen  betreffen,
werden  hiermit  auch  auf  Genossenschaften  zu  Entwässerungsanlagen  ausgedehnt,
doch  sollen  Genossenschaften  für  Drainanlagen  für  jetzt  nur  bei  freiwilliger  Zustimmung
  aller  Betheiligten  gebildet  werden.

Art.  3.  Die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  Anlegung  von  Entwässerungsgräben?)
  durch  fremde  Grundstücke  finden  auch  Anwendung  auf  Ableitungen
  des  Wassers  unter  der  Erde  in  bedeckten  Kanälen  oder  in  Röhren
(Drains).

1)  Wegen  der  Kosten  des  Streitverfahrens  im  Falle  des  §.  7  kommen  L.  V.  G.
§§.  102  ff.  zur  Anwendung.

:)  Vergl.  oben  S.  1183  S.  13.
        <pb n="1212" />
        Abschnitt  XXIV.  Entwässerungsanlagen.  1201

Gesetz')  vom  14.  Juni  1859  (G.  S.  S.  325)  wegen  Verschaffung

der  Vorfluth  in  den  Bezirken  des  App.  Gerichtshofes  zu  Köln  und

des  Instizsenates  zu  Ehrenbreitstein,  so  wie  in  den  Hohenzollernschen
Landen.

(Wegen  der  mit  lateinischer  Schrift  gedruckten  abändernden  Bestimmungen  vergl.
88.  66  ff.  Zust.  Ges.)

Erster  Abschnitt.
Gemeinsame  Bestimmungen.

§.  1.  In  den  Bezirken  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  und  des
Justizsenates  zu  Ehrenbreitstein,  so  wie  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  kann
jeder  Eigenthümer,  welcher  sein  Grundstück  entwässert,  oder  Teiche  und  Seen
ablassen  will,  in  Fällen  des  überwiegenden  Landeskultur-Interesses  verlangen,
daß  ihm  gegen  vollständige  Entschädigung  das  Servitutsrecht  eingeräumt  wird,
das  Wasser  von  seinem  Boden  in  offenen  Gräben  oder  bedeckten  Kanälen  (Röhren)
durch  fremde  Grundstücke,  welche  sein  Grundeigenthum  von  einem  Wasserlaufe
oder  einem  anderen  Abflußwege  trennen,  auf  seine  Kosten  abzuleiten  oder  zu
diesem  Ende  vorhandene  Gräben  und  Fließe  zu  erweitern  und  zu  vertiefen.

§.  2.  Die  Entwässerungsanlage  darf  nur  an  der  Stelle  des  belasteten
Grundstücks  ausgeführt  werden,  wo  sie  dem  Eigenthümer  desselben,  unbeschadet
ihres  Zweckes,  am  wenigsten  lästig  ist.  Durch  Gebäude,  nebst  den  damit  in
Verbindung  stehenden  Hofräumen  kann  das  Recht  (§.  1)  gar  nicht,  durch  Gärten
und  eingeschlossene  Parkanlagen  nur  mittelst  bedeckter  Kanäle  oder  Röhren  auseübt
  werden,  insoweit  es  sich  nicht  bloß  um  Erweiterung  und  Vertiefung  vorhondener
  offener  Gräben  und  Fließe  handelt.

Einer  vorhandenen  gLewerblichen  Anlage  darf  durch  die  Entwässerungs-Anlage
das  zum  Betriebe  des  Werkes  in  dem  bisherigen  Umfange  nothwendige  Wasser
nicht  entzogen  werden.

Eine  Abänderung  gewerblicher  Anlagen,  wodurch  ihr  Betrieb  in  dem  bisberißen
  uun-ange  in  anderer  Weise  möglich  gemacht  wird,  muß  sich  der  Besitzer
gefallen  lassen.

§.  3.  Der  Eigenthümer  des  von  der  Entwässerungs-Anlage  durchschnittenen
Grundstücks  kann  deren  Mitbenutzung  in  Anspruch  nehmen.  Dasselbe  Recht  steht
inter  den  Bedingungen  des  §.  1  auch  den  Eigenthümern  benachbarter  Grundstücke
  zu.

Wer  die  Mitbenutzung  in  Anspruch  nimmt,  muß  einen  verhältnißmäßigen
Beitrag  zu  den  Kosten  der  Anlage  und  Unterhaltung,  insoweit  er  Nutzen  davon
zieht,  leisten,  und  die  Kosten  der  in  seinem  Interesse  etwa  erforderlichen  Abänderung
  der  Anlage  allein  tragen.

Wenn  die  Servitut  später  den  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  an
nützlichen  Verbesserungen  hindert,  oder  ihn  sonst  mehr  als  Anfangs  belästigt,
so  kunn  derselbe  eine  Verlegung  der  Anlage  an  eine  andere  Stelle  auf  seine
Kosten  vornehmen,  falls  dadurch  die  Ausübung  der  Servitut  nicht  wesentlich
erschwert  wird.

 

 

 

 

1)  Die  Frage,  ob  der  Provokant  eines  Vorfluths-Verfahrens  nach  Ges.  14.  Juni
1859  in  jedem  Falle  ein  öffentliches  Aufgebot  nebst  Präklusion  nach  Ges.  23.  Jan.
1846  ertrahiren  müsse  —  ist  zu  verneinen.  Die  Unternehmer  von  Entwässerungsanlagen
  sind  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Vermittelung  der  Polizeibehörde
zur  Feststellung  privatrechtlicher  Widerspruchs=  und  Entschädigungsansprüche  zu  beantragen
  und  die  Kompetenz  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschüsse  soll  nur  eintreten,  wenn
ein  öffentliches  Aufgebot  extrahirt  ist,  Res.  13.  Mai  1861  (M.  Bl.  S.  111).

Rh.  Ruralges.  28.  Sevt.  1791;  Sigmaringensche  Mühlen-Ordn.  8.  Nov.  1840
(G.  S.  1859  S.  330).

Illing-Kautz,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  76
        <pb n="1213" />
        4202  Abschnitt  XXIV.  Entwässerungsanlagen.

E—  8  4.  In  Ermangelung  Aütlicher  Einigung  beschliesst  der  Kreis-  (Stadt-)
Ausschuss  nach  Anhörung  der  Vetheiligten  und  nach  vorheriger  Lokaluntersuchung
Hurch  sachkundige  Kommissarien:

1,  über  das  Vorhandensein  der  Bedingungen,  unter  welchen  die  in  S§.  1—3
erwähnten  Rechte  in  Anspruch  genommen  werden  können,  über  den  Entwässerungsplan,
  sowie  über  die  Art  und  Weise  der  Ausführung  und
späteren  Abänderung  der  Anlagen;

2.  wenn  mehrere  Theilnehmer  vorhanden  sind  G.  3),  über  den  Beitrag  eines
Jeden  zu  den  Kosten  der  Anlage  und  deren  Unterhaltung  nach  Verhältniß
des  Vortheils;

3.  desgleichen  über  die  künftige  Unterhaltung  alter  Wasserläufe,  welche  nur
erweitert  oder  vertieft  sind.  Wenn  dabei  die  Unterhaltung  demjenigen
verbleibt,  welcher  den  alten  Wasserlauf  bisher  zu  unterhalten  hatte,  so
muß  bei  Bestimmung  der  ihm  zu  leistenden  Entschädigung  auch  auf  die
mehreren  ihm  in  der  Folge  zur  Last  fallenden  Unterhaltungskosten  billige
Rücksicht  genommen  werden.

.  Gegen  den  Beschluss  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb  zwei
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

§.  5.  Mit  Vorbehalt  der  Berufung  auf  den  Rechtsweg  wird  von  dem
Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse  die  zu  gewährende  Entschädigung  festgestellt,  auf
Grund  einer  Schätzung  durch  Sachverständige,  welche  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss
  ernennt,  wenn  sich  die  Betheiligten  über  deren  Person  nicht  geeinigt  haben.
Insofern  die  Betheiligten  sich  nicht  einigen,  können  die  sachkundigen  Kommissarien,
welche  die  Untersuchung  des  Entwässerungsplanes  bewirken,  zugleich  mit  der
Abschätzung  der  Entschädigungen  beauftragt  werden,  wenn  der  Kreis-  (Stadt-)
Ausschuss  das  für  angemessen  erachtet.

Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  kann  die  Festsetzung  der  Entschädigung  ausdrücklich
  für  eine  vorläufige  erklären  und  sich  eine  nähere  Feststellung  bis  nach
Beendigung  der  Anlage  vorbehalten.  Die  nähere  Feststellung  muß  aber  jedenfalls
  binnen  Jahresfrist  nach  Beginn  der  Arbeiten  auf  dem  belasteten  Grundstück
  erfolgen.

Er  kann  die  Ausführung  der  Anlage,  der  Berufung  auf  dem  Rechtsweg
ungeachtet,  gegen  Zahlung  oder  Deposition  der  vorläufig  festgestellten  Entschädigung
  gestatten.

Entsteht  über  die  Existenz  oder  den  Umfang  eines  Rechtes,  auf  welches  ein
Widerspruch  oder  ein  Entschädigungsauspruch  gegründet  wird,  Streit,  so  ist  bei
Feststellung  der  Entschädigung  der  bisherige  Besitzstand  oder  auch  das  Maß  der
Berechtigung,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses
nachgewiesen  ist,  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,  zum  Grunde  zu  legen.

Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuss  kann  aber  auch  in  solchem  Falle  das  weitere
Verfahren  so  lange  aussetzen,  bis  darüber  von  den  Gerichten  rechtskräftig  entschieden
  ist.

§.  6.  Gegen  den  Beschluss  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses,  welcher  die
Entschädigung  feststellt,  ist  binnen  sechs  Wochen  nach  der  Zustellung  an  die  Betheiligten
  die  Betretung  des  Rechtsweges  bei  dem  ordentlichen  Gericht  der  belegenen
  Sache  zulässig.  Wird  innerhalb  dieser  Frist  die  Klage  von  der  einen
Partei  beim  Gericht  angestellt,  so  kann  die  Gegenpartei  im  Wege  der  Widerklage
die  Abänderung  der  Entscheidung  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses  auch  ihrerseits
noch  nach  Ablauf  von  zwei  Wochen  geltend  machen.

§.  7.  Wenn  durch  eine  Entwässerungsanlage  Grundstücke  in  den  Bezirken
mehrerer  Kreise  betroffen  werden,  so  bestimmt  der  Bezirksausschuss,  welcher
Kreis-Ausschuss  (Stadt-Ausschuss)  das  Verfahren  zu  leiten  und  die  Entscheidung
abzufassen  hat.

§.  8.  Die  Kosten  des  Verfahrens  der  Verwaltungsbehörde  werden  ebenso
aufgebracht,  wie  die  Kosten  der  Anlage.  Die  Kosten  der  Berukungs-Instanz,
sowie  des  gerichtlichen  Verfahrens,  treffen  den  unterliegenden  Theil  nach  Verhältniß
  der  Sukkumbenz.
        <pb n="1214" />
        Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.  1203

8.  9.  Das  Gesetz,  betreffend  das  für  Entwässerungsanlagen  einzuführende
Aufgebots=  und  Präklusions-Verfahren  vom  23.  Januar  1846  (G.  S.  S.  26)
wird  in  den  Bezirken  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  und  des  Justizsenates
  zu-  Ehrenbreitstein,  sowie  in  den  Hohenzollernschen  Landen  für  anwendbar
  erklärt.

Zweiter  Absch  nitt.
Besondere  Bestimmungen  für  die  Hohenzollernschen  Lande.

§.  10.  Rücksichtlich  der  Hohenzollernschen  Lande  sollen  die  in  den  Abschnitten
  X.  (§§.  23—27  einschließlich),  XI.  (§.  28)  und  die  in  den  daselbst  unter
Nr.  6  bezogenen  Abschnitten  II.  (68.  5—7  einschließlich),  III.  (§.  8)  und  IV.
(§.  9)  enthaltenen  Vorschriften  der  Mühlen-Ordnung  für  das  Fürstenthum
Hohenzollern-Sigmaringen  vom  8.  November  1845  (G.  S.  für  dasselbe  B.  VII.
S.  157  ff.),  soweit  sie  dort  noch  Gültigkeit  haben  und  mit  dem  gegenwärtigen
Gesetze  nicht  im  Widerspruch  stehen,  fortan  auch  in  dem  Gebiete  des  Fürstenthums
Hohenzollern-Hechingen  Anwendung  finden.  "

§.  11.  In  Ansehung  der  Räumung  der  Gräben  und  anderer  Wasserabzüge
werden  die  Bestimmungen  der  Mühlen-Ordnung  vom  8.  November  1845  dahin
erweitert,  daß  überhaupt  Jeder,  welchem  die  Unterhaltung  eines  Grabens  oder
Wasserabzugs  obliegt,  zu  dessen  Auskrautung  oder  Räumung  polizeilich  angehalten
  werden  kann,  sobald  aus  der  Vernachlässigung  derselben,  oder  aus
Mangel  an  der  erforderlichen  Tiefe,  Nachtheil  für  die  Besitzer  anderer  Grundstücke
  vder  nutzbarer  Anlagen,  oder  auch  für  die  Gesundheit  der  Anwohner
entsteht.

Die  Bestimmung,  wann  und  wie  die  Auskrautung  oder  Räumung  bewirkt
werden  soll,  gehört  dabei  lediglich  zur  Kognition  der  Polizeibehörden,  und  jeder
Unterhaltungspflichtige  muß  sich  derselben  unbedingt  unterwerfen.

–.  —

Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften.
Vom  1.  April  1879  (G.  S.  S.  297)  .
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.

J.  1.  Zur  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Gewässern,
zur  Ent=  oder  Bewässerung  von  Grundstücken,
zum  Schutze  der  Ufer,
zur  Anlegung,  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Wasserläufen  oder
Sammelbecken,
zur  Herstellung  und  Verbesserung  von  Wasserstraßen  (Flößereien)  und
anderen  Schiffahrtsanlagen
können  Genossenschaften  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gebildet  werden.
§.  2.  Auf  das  Deichwesen  und  auf  solche  Entwässerungsanlagen,  welche
von  Deichverbänden  als  Zubehörungen  von  Deichen  ausgeführt  werden,  findet
dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
§.  3.  Soweit  es  sich  um  die  Errichtung  neuer  oder  die  Verhältnisse
bestehender  Genossenschaften  zur  Ent=  oder  Bewässerung  von  Grundstücken
handelt,  sind  nachfolgende  Gebietstheilc  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht
unterworfen:
1.  der  Kreis  Siegen;
2.  die  Herzogthümer  Bremen  und  Verden,  soweit  die  Deichordnung  vom
29.  Juli  1743  Anwendung  findet;

3.  das  Land  Hadeln;

1)  Kommentar  von  v.  Bülow  und  Fastenaun,  Berlin  1879.  Ausf.  Best.  30.  Juni
1879  (M.  Bl.  S.  213).  Für  das  Gebiet  der  Wupper  und  ihrer  Nebenflüsse  gilt
das  Abänderungsges.  19.  Mai  1891  (G.  S.  S.  97);  ausgedehnt  auf  das  Gebiet  der
Lenne  und  ihrer  Nebenflüsse  durch  Vd.  30.  Dez.  1891  (G.  S.  1892  S.  5);  auf  das
Gebiet  der  Volme  und  ihrer  Nebenflüsse  Ges.  14.  Aug.  1893  (G.  S.  S.  199).

767
        <pb n="1215" />
        1204  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

4.  das  Fürstenthum  Lüneburg  und  die  zur  Provinz  Hannover  gehörigen
Lauenburgischen  Landestheile,  soweit  die  Lüneburgische  Deich-  und  Siel.
ordnung  vom  15.  April  1862  Anwendung  findet!#);

5.  die  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz,  soweit  die  Deich=  und  Abwässerungs-.
ordnung  vom  22.  Januar  1864  Anwendung  findet  oder  demnächst  in
Anwendung  gebracht  werden  wird;

6.  das  Fürstenthum  Ostfriesland  und  die  Stadt  Papenburg;

7.  das  Jadegebiet.  i

§.4.DieGenossenfchaften(§.1)werdendurch«Vertrag-freieGenossenschaften
  —  oder  durch  Beschluß  der  staatlichen  Behörde  —  öffentliche  Genossenschaften
  —  begründet.

§.  5.  Der  Genossenschaft  können  außer  den  Eigenthümern  der  bei  dem
Unternehmen  betheiligten  Grundstücke  nur  diejenigen  Gemeinde-,  Amts-,  Kreisund
  sonstigen  Kommunalverbände,  sowie  diejenigen  Deich-  und  Meliorationskoakese
  eren  Interessen  bei  dem  Unternehmen  betheiligt  sind,  als  Mitglieder
angehören.

§.  6G.  Dem  Eigenthümer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  derjenige  gleichzuachten
  welcher  ein  erbliches  unbeschränktes  Nutzungsrecht  an  einem  Grundtücke
  hat.

§.  7.  Die  Genossenschaft  muß  ihren  Sitz  im  Inlande  haben.

§.  8.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  müssen  durch  ein  Statut
geregelt  werden.  Z„

§.  9.  Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  haben,  welcher  dieselbe  in
allen  ihren  Angelegenheiten  vertritt.

§.  10.  Die  Genossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
  erwerben,  vor  Gericht  klagen  oder  verklagt  werden.  Ihr  ordentlicher
Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Zweiter  Abschnitt.  Freie  Genossenschaften.

§.  11.  Der  Vertrag,  durch  welchen  eine  freie  Genossenschaft  begründet
wird  (Genossenschaftsstatut),  muß  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
werden?).

§.  12.  Das  Genossenschaftsstatut  muß  enthalten:

1.  den  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

2,  den  Genossenschaftszweck  unter  Bezugnahme  auf  den  Plan  für  die  Ausführung

  des  genossenschaftlichen  Unternehmens;

3.  die  genaue  Bezeichnung  der  bei  dem  Unternehmen  betheiligten  Grundstücke
  oder  Theile  von  Grundstücken  unter  Beifügung  beglaubigter  Karten
nebst  Register;  »  Z
die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  falls  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  sein  soll;  #„
die  den  Genossen  obliegenden  Verpflichtungen;
das  Verhältniß  der  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten,  sowie  am
Stimmrechte;
die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  die  Verwaltungsbefugnisse
  desselben  und  die  Formen  für  die  Legitimation  der  Mitglieder
des  Vorstandes  und  deren  Stellvertreter;
die  Form  für  die  Zusammenberufung  der  Genossen;
die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrhei#t
der  auf  Zusammenberufung  erschienenen  Genossen,  sondern  nur  durch
eine  größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß

gefaßt  werden  kann;  .
10.  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekannt-6S



5#%

 

1)  Vergl.  E.  O.  V.  XVII.  329.
2)  Normalstatut  für  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaften  mit  Anwendungsanweisung

  7.  Jan.  1886  (M.  Bl.  S.  9).
        <pb n="1216" />
        Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.  1205

machungen  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  die  für  die
Oeffentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen  aufzunehmen  sind
11.  die  Bedingungen  für  eine  Aenderung  des  Statuts;
12.  die  Bedingungen  des  Ein=  und  Austritts  der  Genossen,  sowie  Vorschriften
über  die  Auflösung  der  Genossenschaft.  4
§.  13.  Das  Statut  und  ein  Mitgliederverzeichniß  müssen  bei  dem  Gerichte,
  welchem  die  Führung  der  Handelsregister  in  dem  Bezirke,  in  welchem
die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat,  obliegt,  durch  den  Vorstand  eingereicht  und
von  dem  Gerichte  in  ein  zu  diesem  Zwecke  anzulegendes  Register  für  Wassergenossenschaften
  eingetragen  werden.  „
§.  14.  Das  Register  (§.  13)  ist  öffentlich;  die  Einsicht  desselben  ist  während
  der  gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Auch  kann  von
den  Eintragungen  gegen  Erlegung  der  Kosten  eine  Abschrift  gefordert  werden,
die  auf  Verlangen  zu  beglaubigen  ist.  Nähere  Vorschriften  über  die  Einrichtung
  und  Führung  des  Registers  werden  im  Wege  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
  erlassen  ).
§.  15.  Nach  der  Eintragung  hat  das  Gericht  öffentlich  bekannt  zu  machen:
1.  das  Datum  des  Statuts;
2.  den  Namen,  Sitz  und  Zweck  der  Genossenschaft;  »
die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  dieselbe  auf  eine  bestimmte
Zeit  beschränkt  sein  soll;
die  Namen  und  den  Wohnort  der  zeitigen  Vorstandsmitglieder;
die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  aufzunehmen  sind.
§.  16.  Erst  mit  der  Eintragung  in  das  Register  (§.  13)  erlangt  die  Genossenschaft
  die  ihr  nach  diesem  Gesetze  zustehenden  Rechte.
¾-  17.  Werden  nach  der  Einreichung  des  Statuts  bei  dem  zur  Führung
des  Registers  zuständigen  Gerichte  neue  Mitglieder  in  die  Genossenschaft  aufgenommen,
  so  hat  der  Vorstand  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  Aufnahme
an  gerechnet,  dem  Gerichte  hiervon  Anzeige  zu  machen.

§.  18.  Der  Genossenschaftsvorstand  hat  austretende  oder  neu  eintretende
Vorstandsmitglieder  binnen  14  Tagen  zur  Eintragung  in  das  Register  anzumelden.


K.  19.  Jede  Aenderung  des  Statuts  muß  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
  und  bei  dem  zur  Führung  des  Registers  zuständigen  Gerichte  unter
Ueberreichung  des  Genossenschaftsbeschlusses  binnen  14  Tagen  angemeldet  werden.

Mit  dem  Abänderungsbeschlusse  wird  in  gleicher  Weise,  wie  mit  dem  ursprünglichen
  Vertrage  verfahren.

Eine  Veröffentlichung  findet  nur  insoweit  statt,  als  sich  dadurch  die  in  den
früheren  Bekanntmachungen  enthaltenen  Angaben  ändern.

Der  Beschluß  hat  Dritten  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe
  in  das  Register  eingetragen  worden  ist.

8.  20.  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  bei  ihrer  Geschäftsführung  den
Beschlüssen  der  Genossenschaft  oder  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  des
Statuts  entgegen  handeln,  haften  persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch
entstandenen  Schaden.

§.  21.  Der  Vorstand  hat  die  Genossen  zusammenzuberufen,  sobald  das
Interesse  der  Genossenschaft  es  erfordert,  insbesondere  wenn  eine  Zwangsvollstreckung
  in  das  Vermögen  derselben  fruchtlos  geblieben  ist.

§.  22.  Auf  Antrag  eines  Fünftels  der  Genossen  (nach  der  Personenzahl
oder  dem  Stimmrecht)  muß  der  Vorstand  die  Genossen  zusammenberufen.
Erfolgt  diese  Berufung  nicht  binnen  14  Tagen,  oder  ist  der  Tag  der  Versammlung
  auf  mehr  als  4  Wochen  hinausgerückt  worden,  so  hat  jeder  der
Antragsteller  das  Recht,  die  Zusammenberufung  durch  einen  öffentlichen  Notar
herbeizuführen.

Der  Notar  hat  bei  den  Ladungen  die  Vorschriften  des  Statuts  zu  beachten,
die  Legitimation  der  Erschienenen  festzustellen  und  die  Versammlung  zu  letten.

)  Res.  9.  Sept.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  337).

5
        <pb n="1217" />
        1206  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

Eine  solche  Versammlung  ist  befugt:  m*!
a)  Vertreter  der  Genossenschaft  zur  Verfolgung  von  Ansprüchen  gegen  den
Vorstand  zu  bestellen,

b)  den  Vorstand  zu  entsetzen  und  eine  Neuwahl  vorzunehmen.

In  dem  vormaligen  Herzogthum  Nassau,  sowie  in  den  Hohenzollernschen
Landen  tritt,  so  lange  daselbst  Notare  nicht  angestellt  sind,  unter  denselben
Voraussetzungen  und  mit  denselben  Befugnissen  und  Obliegenheiten  der  Bürgermeister
  an  die  Stelle  des  Notars.  Z„

§.  23.  Die  Bestellung  des  Vorstandes  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Beschluß.
der  Genossenschaft  widerrufen  werden,  unbeschadet  der  Rechte  auf  Entschädigung
aus  bestehenden  Verträgen.

Zur  Gültigkeit  eines  auf  die  Entsetzung  des  Vorstandes  (5.  22)  oder  den.
Widerruf  der  Bestellung  gerichteten  Beschlusses  der  Genossenschaft  ist  es  jedoch.
erforderlich,  daß  derselbe,  falls  im  Statut  Anderes  nicht  bestimmt  ist,  mit  einer.
Mehrheit  von  zwei  Dritteln  sämmtlicher  Mitglieder  der  Genossenschaft  gefaßt
  wird.

§.  24.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haftet  deren  Vermögen.

Genügt  dasselbe  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht,  so  ist  die  Genossenschaft
  den  Gläubigern  verpflichtet,  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  durch
Beiträge  zu  bewirken,  welche  von  dem  Vorstande,  beziehungsweise  von  den
Liquidatoren  (§§.  34  f.)  nach  dem  im  Statut  festgesetzten  Theilnahmeverhältniß
u  die  Genossen  umzulegen  und  erforderlichen  Falles  durch  Klage  beizutreiben
ind  1).

Ist  zur  Beitreibung  der  Beiträge  die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Genossen
  ganz  oder  theilweise  fruchtlos  geblieben,  so  ist  der  Ausfall  auf  die
übrigen  Genossen  in  gleicher  Weise  zu  vertheilen.  Dasselbe  findet  statt,  wenn.
über  das  Vermögen  eines  Genossen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,
unbeschadet  des  Rechtes  der  Genossenschaft,  ihre  Forderungen  auf  die  Beiträge.
im  Konkursverfahren  zur  Geltung  zu  bringen.

Im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  zur  Erfüllung  der  im  Abf.  2  bestimmten,
Verpflichtungen  können  die  dem  Vorstande  obliegenden  Handlungen  durch  einen
Dritten  vorgenommen  werden  (Deutsche  Civilprozeßordnung  S.  77,  3).

Den  beauftragten  Dritten  steht  das  Recht  zu,  die  Genossen  nach  Maßgabeder
  Bestimmungen  des  F.  22  Abs.  2  zu  berufen.

Wer  in  eine  bestehende  Genossenschaft  eintritt,  haftet  auch  für  alle  vor
seinem  Eintritt  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft.  Entgegenstehende
  Verträge  sind  gegen  Dritte  wirkungslos.

§.  25.  Gläubiger  eines  Genossen  sind  nicht  befugt,  die  zum  Genossenschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte  zum  Behuf  ihrer  Befriedigung
  oder  Sicherstellung  in  Anspruch  zu  nehmen.  Ebensowenig  findet
Kompensation  zwischen  Forderungen  der  Genossenschaft  und  Forderungen  des
Genossenschaftsschuldners  gegen  einen  Genossen  während  des  Bestehens  der  Genossenschaft
  statt.

§.  26.  Die  Bestimmung  des  vorigen  Paragraphen  gilt  auch  in  Betreff
der  Gläubiger,  zu  deren  Gunsten  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht  an  dem
Vermögen  eines  Genossen  besteht.

Ihre  Hypothek  oder  ihr  Pfandrecht  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zum  Genossenschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  und  Rechte  oder  auf
einen  Antheil  an  denselben.

Diejenigen  Rechte,  welche  au  dem  von  einem  Genossen  in  das  Vermögen
der  Genossenschaft  eingebrachten  Gegenstande  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens
bestanden,  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  27.  Bei  einem  Wechsel  in  der  Person  der  Eigenthümer  der  bei  dem
Unternehmen  betheiligten  Grundstücke  tritt  der  neue  Erwerber  kraft  Gesetzes  an
Stelle  des  früheren  Besitzers  als  Mitglied  in  die  Genossenschaft?).

 

1)  Im  ordentlichen  Rechtswege.  *

*:)  Durch  §.  27  ist  das  Grundstück  selbst  mit  der  Genossenschaft  in  eine  rechtliche
Verbindung  gebracht.  Der  gutgläubige  Erwerber  braucht  indessen  diese  Verbindung
nicht  gelten  zu  lassen,  wenn  er  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  in  §.  2
        <pb n="1218" />
        Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.  1207

Wer  ein  betheiligtes  Grundstück  als  Benefizialerbe  erwirbt,  haftet  für  die
vor  seinem  Eintritt  entstandenen  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  nur  als
Benefizialerbe.  Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  durch  welche  die
Haftung  der  Ehefrau  für  Verbindlichkeiten  der  Gütergemeinschaft  eingeschränkt
wird,  werden  durch  die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  nicht  berührt.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  findet  nur  unbeschadet  der  Rechte  voreingetragener
  Gläubiger  und  Realberechtigter  und  zwar  bei  Zwangsvollstreckungen
mit  folgender  Maßgabe  Anwendung:

Wenn  das  Gebot  für  solche  Hypotheken,  Grundschulden  und  andere  Realberechtigungen,
  welche  bereits  eingetragen  waren,  bevor  der  Eigenthümer  des
zu  versteigernden  Grundstücks  der  Genossenschaft  beitrat,  nicht  vollständige
Deckung  gewährt,  so  sind  die  Betheiligten  befugt,  zu  verlangen,  daß  das  Grundstück
  auch  unter  der  Bedingung  ausgeboten  werde,  daß  der  Ersteher  nicht  verpflichtet
  ist,  in  die  Genossenschaft  einzutreten.

§.  28.  Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Voraussetzungen,
unter  welchen  Rechte  an  einem  im  Grundbuch  (Stockbuch)  eingetragenen  Grundstücke
  Rechtswirkung  gegen  Dritte  erlangen,  werden  durch  die  IS§.  24  bis  27
nicht  berührt.

Auf  Antrag  des  Genossenschaftsvorstandes  ist  ein  Vermerk  über  die  Betheiligung
  der  im  Statut  bezeichneten  Grundstücke  (§.  12  Nr.  3)  bei  dem  Unternehmen
  im  Grund=  oder  Stockbuch  einzutragen.  Der  Genossenschaftsvorstand
hat  den  Antrag  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Eintragung  des  Statuts  zu
stellen.

Die  Vorschrift  des  vorstehenden  Absatzes  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  in  die  Genossenschaft  ein  Mitglied  mit  bisher  nicht  betheiligten  Grundstücken
  eintritt.  Z

§.  29.  Der  Austritt  eines  Genossen  ist  dem  Gerichte,  von  welchem  das
Register  geführt  wird,  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  des  Austritts  an  gerechnet,
vom  Vorstande  anzuzeigen.

Auf  Anmeldung  eines  Genossen  hat  das  Gericht,  von  welchem  das  Register
für  Wassergenossenschaften  geführt  wird,  die  Behauptung  des  Austritts  vorzumerken
  und  dem  Vorstande  Nachricht  zu  geben.

Diese  Vorbemerkung  sichert  die  Rechte  des  Genossen  für  den  Fall,  daß
durch  Anerkenntuiß  des  Vorstandes  oder  durch  richterliches  Erkenntniß  der
Austritt  als  rechtsgültig  geschehen  festgestellt  wird.

§.  30.  Der  ausgetretene  Genosse  haftet  für  die  bei  seinem  Austritt  vorhandenen
  Verbindlichkeiten  gleich  den  übrigen  Genossen  noch  zwei  Jahre  nach
erfolgter  Anzeige  des  Austritts.

Erfolgt  das  Ausscheiden  auf  Grund  des  §.  27  Abs.  1,  so  haftet  der  austretende
  Genosse  während  derselben  Frist  nur,  insoweit  sein  Besitznachfolger  die
ihm  nach  §.  24  Abs.  6  obliegenden  Verpflichtungen  nicht  erfüllen  kann.

§.  31.  Die  Genossenschaft  wird  aufgelöst:

1.  durch  Ablauf  der  im  Genossenschaftsstatut  bestimmten  Zeit;

2.  durch  einen  Beschluß  der  Genossenschaft;

3.  durch  Eröffnung  des  Konkurses.

§.  32.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge
des  eröffneten  Konkurses  ist,  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das
Register  binnen  14  Tagen  angemeldet  werden;  sie  muß  binnen  derselben  Frist
zu  zwei  verschiedenen  Malen  durch  die  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blätter  veröffentlicht  werden.  Durch  die  Bekanntmachung
müssen  die  Gläubiger  zugleich  aufgefordert  werden,  bei  einem  der  Liquidatoren
der  Genossenschaft,  welche  namentlich  zu  bezeichnen  sind,  ihre  Forderungen
binnen  Jahresfrist  anzumelden.  Nicht  angemeldete  Forderungen  werden  bei
der  Vertheilung  nicht  berücksichtigt.  #„

§.  33.  Die  Konkurseröffnung  i  t  vom  Konkursgerichte  von  Amtswegen  in
das  Register  einzutragen.  Die  Bekanntmachung  der  Eintragung  durch  eine

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1206.

vorgesehenen  Grundbuchvermerks  erwirbt;  ebenso  gehen  die  vorher  eingetragenen  dinglichen
  Rechte  den  Rechten  der  Genossenschaft  vor.
        <pb n="1219" />
        1208  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

Anzeige  in  den  im  8.  12  Ziffer  10  bestimmten  Blättern  unterbleibt.  Wenn
das  Register  nicht  bei  dem  Konkursgerichte  geführt  wird,  so  ist  die  Konkurseröffnung
  von  Seiten  des  Konkursgerichts  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  das
Register  geführt  werd,  zur  Bewirkung  der  Eintragung  unverzüglich  anzuzeigen.

§.  34.  Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  außer  dem  Falle  des  Konkurses
erfolgt  die  Liquidation  durch  den  Vorstand  oder  die  durch  Statut  oder  Beschluß
der  Genossenschaft  dazu  berufenen  Personen.

§.  35.  Die  Namen  der  Liquidatoren  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande,
  das  Austreten  eines  Liquidators,  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht
eines  solchen  ist  von  den  übrigen  Liquidatoren  bei  dem  das  Register  führenden
Gerichte  binnen  14  Tagen  zur  Eintragung  in  das  Register  anzumelden.

§.  36.  Dritten  Personen  kann  die  Bestellung  von  Liquidatoren,  sowie
das  Austreten  eines  Liquidators,  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines
solchen  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,  als  diese  Thatsachen  im  Register
eingetragen  oder  den  dritten  Personen  bekannt  geworden  sind.

37.  Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die
Verpflichtungen  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen
derselben  einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  zu  versilbern.  ie
haben  die  Genossenschaft  gerichtlich  oder  außergerichtlich  zu  vertreten,  sie  können
für  dieselbe  Vergleiche  schließen  und  Kompromisse  eingehen.  Zur  Beendigung
schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.
Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern
nicht  das  Statut  oder  ein  Beschluß  der  Genossenschaft  anders  bestimmt,  nur
durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

§.  38.  Eine  Beschränkung  des  Umfangs  dieser  Geschäftsbefugniß  der
Liquidatoren  (S.  37)  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.

"  39.  Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur
Liquidation  gehörigen  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft
  vornehmen,  sofern  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln
können.

6.  40.  Die  Liquidatoren  haben  bei  der  Geschäftsführung  den  Beschlüssen
der  Genossenschaft  Folge  zu  geben,  widrigenfalls  sie  der  letzteren  für  den  durch
ihr  Zuwiderhandeln  erwachsenen  Schaden  persönlich  und  solidarisch  haften.

§.  41.  Eine  Vertheilung  von  genossenschaftlichem  Vermögen  unter  die
Genossen  darf  erst  nach  Tilgung  der  genossenschaftlichen  Schulden  erfolgen.

Für  noch  nicht  fällige  oder  streitige  Schulden  ist  der  Betrag  bis  zum
Eintritt  der  Fälligkeit  oder  bis  zur  Erledigung  des  Streites  zurückzulegen.

§.  42.  Ungeachtet  der  Auflösung  der  Genossenschaft  kommen  bis  zur  Beendigung
  der  Liquidation  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  bisherigen
Genossen  unter  einander,  sowie  zu  dritten  Personen  die  Bestimmungen  des
Statuts  und  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  nicht  aus
dem  Wesen  der  Liquidation  sich  ein  Anderes  ergiebt.  #

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung
hatte,  bleibt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  für  die  aufgelöste  Genossenschaft
  bestehen.

Zustellungen  an  die  Genossenschaft  geschehen  mit  rechtlicher  Wirkung  an
einen  der  Liquidatoren.

§.  43.  Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften
der  aufgelösten  Genossenschaft  einem  der  vormaligen  Genossen  oder  einem
Dritten  in  Verwahrung  gegeben.  Der  Genosse  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung
  einer  gültigen  Uebereinkunft  durch  das  Gericht  bestimmt,  welches
das  Register  führt.  Die  Genossen  oder  deren  Rechtsnachfolger  behalten  das
Recht  auf  Einsicht  und  Benutzung  der  Bücher  und  Schriften.

§.  44.  Die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  erfolgen  kostenfrei.

Dritter  Abschnitt.  Oeffentliche  Genossenschaften.
I.  Vorschriften  für  alle  Arten  öffentlicher  Genossenschaften.

§.  45.  Die  Begründung  einer  öffentlichen  Genossenschaft  erfordert  den
Nachweis  eines  öffentlichen  oder  gemeinwirthschaftlichen  Nutzens.  Das  Vor-
        <pb n="1220" />
        Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.  1209

*m3  dieses  Nutzens  wird  durch  die  Bestätigung  des  Statuts  endgültig
estgeste
§.  46.  Außer  im  Falle  des  §.  65  kann  Niemand  gezwungen  werden,  einer
öffentlichen  Genossenschaft  als  Mitglied  beizutreten.

8  47.  Für  den  Beitritt  von  Gemeinden,  Körperschaften  und  Verbänden
zur  Genossenschaft  ist  die  staatliche  Genehmigung  nicht  erforderlich.

Lehns=  und  Fideikommißbesitzer  sind  befugt,  ohne  Zustimmung  der  Agnaten
der  Genossenschaft  beizutreten.

8  48.  Das  Stimmverhältniß  der  Genossen  wird  im  Statut  geregelt.

In  Genossenschaften,  welche  mehr  als  zwei  Mitglieder  haben,  darf  kein
Genosse  mehr  als  zwei  Fünftel  aller  Stimmen  vereinigen.

§.  49.  Die  öffentliche  Genossenschaft  ist  der  Aufsicht  des  Staats  unterworfen.


Die  Aufsicht  ist  darauf  beschränkt,  daß  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft
  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Statut  und  den  Gesetzen  verwaltet  werden.
Innerhalb  dieses  Umfanges  wird  sie  mit  den  Befugnissen  gehandhabt,  welche
gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Aufsicht  wird  bei  Genossenschaften  zur  Anlegung  und  Verbesserung
von  Wasserstraßen  (Flößereien)  und  anderen  Schiffahrtsanlagen  von  dem
Regierungspräsidenten  und  in  der  Beschwerdeinstanz  vom  Oberpräsidenten,  bei
allen  anderen  Genossenschaften  von  dem  Landrath  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,
  in  Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde  ),  in  der  Beschwerdeinstanz
  vom  Regierungspräsidenten!)  geführt.

Zuständig  ist  diejenige  dieser  Behörden,  in  deren  Bezirk  die  Genossenschaft
ihren  Sitz  hat.

§.  50.  Wenn  die  Genossenschaft  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  ihr
gesetz=  oder  statutenmäßig  obliegenden  Leistungen  und  Ausgaben  in  den  Haushaltsplan
  aufzunehmen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde
  unter  Anführung  der  Gründe  die  Aufnahme  in  den  Haushaltungsplan
  verfügen  oder  die  außerordentliche  Aufgabe  feststellen.

Gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung  des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde
  steht  der  Genossenschaft  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung  des  Regierungspräsidenten
  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu  7).

§.  51.  Zur  Veräußerung  von  Immobilien  und  zur  Aufnahme  von  Anleihen,
  durch  welche  der  Schuldenbestand  vermehrt  wird,  bedarf  die  Genossenschaft
  vorgängiger  Genehmigung  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses,  und,  insofern
sie  unter  der  Aufsicht  des  Regierungspräsidenten  steht,  der  vorgängigen  Genehmigung
  desselben  7.

Durch  das  Statut  kann  die  vorgängige  Genehmigung  auch  für  andere
Fälle  vorbehalten  werden.

§.  52.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  öffentlichen  Genossenschaft  haftet  das
Vermögen  derselben.

Insoweit  daraus  Gläubiger  der  Genossenschaft  nicht  befriedigt  werden
können,  muß  der  Schuldbetrag  durch  Beiträge  aufgebracht  werden,  welche  von
dem  Vorstande  nach  dem  im  Statut  festgesetzten  Theilnahmemaßstabe  auf  die
Genossen  umzulegen  sind.

Die  Beitragspflicht  zu  den  Genossenschaftslasten  ist  den  gemeinen  öffentlichen
  Lasten  gleichzuachten.  Auf  den  bei  dem  Unternehmen  betheiligten  Grundstücken
  haftet  sie  als  solche  in  dem  durch  das  Theilnahmeverhä  tniß  (S.  56
Nr.  6)  festgestellten  Umfange  :).  Die  Zwangsversteigerung  dieser  Griumdstücke
wegen  rückständiger  Beiträge  ist  nicht  ausgeschlossen.

Bei  Parzellirungen  von  Grundstücken,  welche  der  Genossenschaft  angeschlossen
sind,  müssen  die  Genossenschaftslasten  auf  alle  Trennstücke  verhältnißmäßig  vertheilt
  werden  (§.  56  Ziffer  7).

1)  §.  94  Zust.  Ges.  .  .  .

:)  Haftung  det  Erwerbers  versteigerter  Grundstücke  für  rückständige  Beiträge:
E.  O.  V.  XIX.  292.
        <pb n="1221" />
        1210  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

§.  53.  Wird  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft,  insonderheit  die  Verpflichtung
  zur  Theilnahme  an  den  Lasten!)  streitig,  so  hat  gierüber  der  Genossenschaftsvorstand
  Bescheid  zu  ertheilen.  Gegen  den  Bescheid  findet  innerhalb
zwei  Wochen:)  die  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse),  und,  insofern
die  Genossenschaft  unter  der  Aufsicht  des  Regierungspräsidenten")  steht,  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

Die  Klage  hält  die  Vollstreckung  gegen  den  nach  dem  Bescheid  zur  Tragung
der  Genossenlschaftslasten  Verpflichteten  bis  zum  Erlaß  einer  rechtskräftigen  Entscheidung
  nicht  auf.  —  —  —))

§.  54.  Die  Vorstand  kann  die  in  Ausübung  seiner  Befugnisse  gegen
einzelne  Genossen  gerichteten  Anordnungen  auf  Kosten  der  Ungehorsamen  zur
Ausführung  bringen  oder  nöthigenfalls  mittelst  vorher  anzudrohender  Ordnungsstrafen
  bis  zu  30  Mark  aufrecht  erhalten.

Die  hiernach  festgesetzten  Geldstrafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

In  Betreff  der  Rechtsmittel  gegen  die  Androhung,  Festsetzung  und  Ausführung
  des  Zwangsmittels  finden  die  Bestimmungen  der  S§.  132  ff.  des  Gesetzes
  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Anwendungt).
Zuständig  für  die  Klage  ist  bei  den  der  Aufsicht  des  Regierungspräsidenten
unterliegenden  Genossenschaften  der  Bezirksausschuss,  bei  allen  übrigen  Genossenschaften
  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschußv).

§.  55.  Rückständige  Beiträge,  sowie  die  im  §.  54  erwähnten  Strafen  und
Kosten  können  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beigetrieben  werden.

Die  Exekution  kann  auch  gegen  die  Pächter  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten
  von  der  Genossenschaft  angehörigen  Grundstücken,  vorbehaltlich  ihres
Regresses  an  die  eigentlich  Verpflichteten,  gerichtet  werden.

§.  56.  Das  Genossenschaftsstatut  muß  enthalten?):

1.  den  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;

2.  den  Genossenschaftszweck  unter  Bezugnahme  auf  den  Plan  für  die  Ausführung
  des  genossenschaftlichen  Unternehmens;

3.  eine  genaue  Bezeichnung  der  Genossen  und  der  bei  dem  Unternehmen

betheiligten  Grundstücke  oder  Theile  von  Grundstücken,  unter  Beifügung

beglaubigter  Karten  nebst  Register;

Vorschriften  über  die  Benutzung  und  Instandhaltung  der  genossenschaftlichen

  Anlagen;

.  die  den  Genossen  obliegenden  Verpflichtungen;

das  Verhältniß  der  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten  sowie  am

Stimmrechte:;  „

Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Vertheilung  der  Genossenschaftslasten

  im  Falle  der  Parzellirung  (§.  52  Abs.  4);

die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  die  Verwaltungs-=befugnisse

  desselben,  die  Formen  für  die  Legitimation  der  Mitglieder  des

Vorstandes  oder  deren  Stellvertreter;

9.  aaissenoraussecungen  und  die  Form  für  die  Zusammenberufung  der  Genossen;


10.  die  Bezeichnung  der  Gegenstände,  welche  der  gemeinsamen  Beschlußfassung
der  Genossen  unterliegen  sollen;

11.  Vorschriften  über  die  Bildung  eines  Schiedsgerichts  und  Bezeichnung
von  Streitigkeiten,  welche  der  Entscheidung  desselden  unterliegen;

 

1)  Sei  es  auch  nur  eines  einmaligen  Beitrages,  E.  O.  V.  XIX.  292.

2)  §.  51  L.  V.  G.

:)  §.  94  Zust.  Ges.

4)  Nach  §.  49  Abs.  3,  nicht  bloß  thatsächlich,  Erk.  O.  V.  G.  23.  Juni  1892
Nr.  III.  617.

5)  §.  53  Abs  3  ist  aufgehoben  durch  Zust.  Ges.  §.  94  Abs.  6.  Der  ordentliche
zöesete  ist  durch  Zulassung  des  Verwaltungsstreitverfahrens  ausgeschlossen;  Zust.
Ges.  5.  160.

)  Vergl.  Zust.  Ges.  §.  94  Abs.  4,  L.  V.  G.  S.  155.

7)  Normalstatut  7.  Jan.  1886  (M.  Bl.  S.  9).
        <pb n="1222" />
        Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.  1211

12.  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welchen  die  für
die  Oeffentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen  aufzunehmen  sind;

13.  die  Bedingungen  für  die  Aufnahme  von  Genossen.

§.  57.  Das  Statut  und  jede  Abänderung  desselben  bedarf  vorbehaltlich

der  Bestimmung  in  den  8§8§.  59,  68  bis  70,  der  Genehmigung  durch  den  zuständigen
  Minister  ).  In  den  Fällen  des  F.  65  verbleibt  es  jedoch  bei  der
durch  S.  56  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  (G.  S.  S.  41)  und  S.  1  der
Verordnung  vom  28.  Mai  1867  (G.  S.  S.  769)  vorgeschriebenen  landesherrlichen
  Verordnung.

§.  58.  Das  Statut  und  jede  Abänderung  desselben  ist  nach  erfolgter  Bestätigung

  nach  Vorschrift  und  mit  den  Wirkungen  des  Gesetzes,  betreffend  die
Bekanntmachung  landesherrlicher  Erlasse  durch  die  Amtsblätter  vom  10.  April
1872  (G.  S.  S.  357),  zu  verkünden.  Eine  Anzeige  in  der  Gesetz-Sammlung
kann  unterbleiben,  wenn  das  Statut  vom  Minister  genehmigt  worden  ist.
Mit  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  des  verkündeten  Statuts  gilt  die
Genossenschaft  als  begründet.  4

z.  59.  Das  Ausscheiden  von  Genossen  aus  einer  bestehenden  Genossenschaft
kann  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  §§.  56  Abs.  3,  68  und  70,  nur
im  Einverständnisse  beider  Theile  und  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,
welche  dabei  auch  das  etwaige  Interesse  der  Gläubiger  zu  berücksichtigen  hat,
erfolgen.

§.  60.  Der  Vorstand  hat  die  Genossen  zusammenzuberufen,  sobald  es  das

Interesse  der  Genossenschaft  erfordert,  insbesondere

1.  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  der  Genossenschaft
fruchtlos  geblieben  ist;

2.  wenn  ein  Drittel  der  Genossen  es  unter  Angabe  des  Zweckes  schriftlich
cantragt.

Wenn  der  Vorstand  dem  letztgedachten  Antrage  binnen  zwei  Monaten  nicht

stattgegeben  hat,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Genossen  zusammenzuberufen.
§.  61.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft  kann  von  dem  zuständigen  Minister
ausgesprochen  werden:
1.  auf  den  Antrag  eines  Genossen,  wenn  die  Genossenschaft  nur  noch  aus
zwei  Mitgliedern  besteht;
2.  wenn  in  Jahresfrist,  von  der  Bestätigung  des  Statuts  an  gerechnet,
nicht  zur  Ausführung  des  Unternehmens  geschritten,  oder  wenn  die  begonnene
  Ausführung  mindestens  ein  Jahr  lang  eingestellt  ist  und  die
Verzögerung  durch  Verschuldung  der  Genossen  herbeigeführt  ist,  oder
wesentliche  Voraussetzungen  der  Genehmigung  des  Statuts  hierdurch
verändert  worden  sind.
§.  62.  Die  Genossenschaft  kann  die  Auflösung  beschließen.
Der  Auflösungsbeschluß  erfordert  zu  seiner  Gültigkeit  eine  Mehrheit  von
zwei  Dritteln  der  Stimmen  und  die  Genehmigung  des  zuständigen  Ministers.

§.  63.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft  tritt  in  Kraft,  sobald  der  Bechluß
  dss—  Ministers  (§5§.  61,  62)  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  zugestellt
worden  ist.

64.  Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  erfolgt  die  Liquidation  durch

den  Vorstand,  oder  die  durch  Statut  oder  Beschluß  der  Genossenschaft  dazu
berufenen  Personen.

II.  Besondere  Vorschriften  für  Genossenschaften  zur  Ent=  oder  Bewässerung  von
Grundstücken  für  Zwecke  der  Landeskultur.

§.  65.  Der  Eintritt  in  eine  neu  zu  bildende  Genossenschaft  zur  Entoder
  Bewässerung  von  Grundstücken  kann  gegen  widersprechende  Eigenthümer
der  bei  dem  Unternehmen  zu  betheiligenden  Grundstücke  erzwungen  werden:

1.  wenn  das  Unternehmen  Zwecke  der  Landeskultur  verfolgt,  und

–  –—–—.

!)  Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.
        <pb n="1223" />
        1212  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

2.  nur  bei  Ausdehnung  auf  die  in  dem  Eigenthum  der  Widersprechenden

befindliche  Grundfläche  zweckmäßig  ausgeführt  werden  kann,  und  wenn

3.  die  Mehrheit  der  Betheiligten,  nach  der  Fläche  und  dem  Katastralrein.

ertrage  der  zu  betheiligenden  Grundstücke  berechnet,  sich  für  das  Unternehmen
  erklärt  hat.

Bei  der  unter  Ziffer  3  erwähnten  Abstimmung  können  nur  die  Eigenthümer
der  bei  dem  Unternehmen  zu  betheiligenden  Grundstücke  mitwirken.

Hinsichtlich  solcher  Grundstücke,  für  welche  das  Unternehmen  eine  erhöhte
Ertragsfähigkeit  nicht  in  Aussicht  stellt  oder  deren  besondere  Benutzungsart
für  den  Eigenthümer  von  größerem  Vortheile  ist,  als  die  durch  das  Unternehmen
  beabsichtigte  Verbesserung,  findet  ein  Zwang  zum  Eintritt  nicht  statt.

§.  66.  In  Ermangelung  anderweiter  Vereinharung  soll  die  Theilnahme
an  den  Genossenschaftslasten  nach  Maßgabe  der  den  Genossen  aus  den  Genossenschaftsanlagen
  erwachsenden  Vortheile  geregelt  werden.

Ergiebt  sich  nach  Ausführung  des  Ent=  oder  Bewässerungs-Unternehmens!y,
daß  ein  der  Genossenschaft  angehöriges  Grundstück:)  keinen  Vortheil  von  dem
Unternehmen  hat,  so  kann  von  dem  Genossen?)  für  die  Dauer  dieses  Zustandes
der  Genossenschaft  gegenüber  der  gänzliche  Erlaß")  der  auf  das  Grundstück
nach  dem  bestehenden  Theilnahmemaßstab  entfallenden  Genossenschaftsbeiträge
verlangt  werden.  Z

Ergiebt  sich  aber  ),  daß  ein  der  Genossenschaft  angehöriges  Grundstück
dauernden  Nachtheil  von  dem  Unternehmen  hat,  so  kann  der  Besitzer  desselben
das  Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  der  Genossenschaft  verlangen.  Die  Genossenschaft
  kann  in  diesem  Falle  das  Grundstück  im  Enteignungsverfahren  erwerhen,
  wenn  sie  dasselbe  zur  Durchführung  der  Genossenschaftszwecke  für  nöthig
erachtet.

Auf  die  Ermittelung  der  Entschädigung  finden  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,
  welche  in  Enteignungsfällen  für  Zwecke  der  Vorfluth  in  den  einzelnen
Landestheilen  Platz  greifen.

§.  67.  Das  Stimmenverhältniß  der  Genossen  ist  in  Ermangelung  anderweiter
  Vereinbarung  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Theilnahme  an  den  Genossenschaftslasten
  derart  festzustellen,  daß  jeder  beitragspflichtige  Genosse  mindestens
eine  Stimme  hat.  „

§.  68.  Das  Ausscheiden  von  Grundstücken  (§.  59),  welche  der  Genossenschaft
  angehören,  kann  von  dieser  gegen  den  Willen  der  Eigenthümer  verlangt
werden,  wenn  andernfalls  die  Erreichung  des  Genossenschaftszweckes  gefährdet
werden  würde.  Z  »

Dem  Ausscheidenden  ist  volle  Entschädigung  zu  leisten;  eine  Wertherhöhung,
welche  das  Grundstück  erst  in  Folge  des  genossenschaftlichen  Unternehmens  gewimmen
  würde,  kommt  jedoch  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  nicht  in

nschlag.

§.  69.  Die  Genossenschaft  ist  verpflichtet,  Eigenthümer  benachbarter  Grundstücke
  auf  deren  Verlangen  in  die  Genossenschaft  aufzunehmen,  wenn  die  Entoder
  Bewässerung  dieser  Grundstücke  durch  Mitbenutzung  der  genossenschaftlichen
  Anlagen  auf  die  zweckmäßigste  Weise  erfolgen  kann  und  die  Anlagen  der
Genossenschaft  bei  entsprechender  Einrichtung  hinreichen,  um  ohne  Nachtheile
für  ie  bereit  vorhandenen  Mitglieder  den  gemeinsamen  Bedürfnissen  zu  entprechen?).


1)  Nach  Ausführung  des  Unternehmens.  Diese  Vorbedingung  gilt  auch  für  den
in  Abs.  3  erwähnten  Anspruch,  Erk.  27.  Juni  1884  (E.  O.  B.  XI.  256).

2)  Nicht  dessen  Besitzer,  Erk.  O.  V.  G.  30.  Nov.  1891  (Pr.  B.  Bl.  XIII.  257).

3)  Nur  von  dem  Grundstückseigenthümer,  E.  O.  V.  XIII.  326.

4)  Voraussetzungen  des  Erlaßanspruches,  E.  O.  V.  XI.  259.

"5)  Die  Landeskultur  eines  jeden  betheiligten  Grundstückes  muß  dabei  gefördert
werden.  Die  Aufnahme  eines  Grundstückes,  das  zu  einer  solchen  Produktion  überhaupt
  nicht  benutzt  wird,  wie  z.  B.  die  Eutwässerung  eines  Fabrikgrundstückes,  ist  hiernach
von  selbst  ausgeschlossen.  Dagegen  kann  nicht  nur  die  Befreiung  von  auf  natürlichem
Wege  zugeflossenen,  sondern  auch  von  künstlich  zugeleitetem  Wasser,  z.  B.  von
städtischem  Kanalwasser  verlangt  werden.  Ein  auf  Grund  des  §.  69  aufzunehmendes
        <pb n="1224" />
        Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.  1213

Der  neu  einzutretende  Genosse  hat  jedoch  der  Genossenschaft  einen  entsprechenden
  Antheil  an  den  Anlagekosten  zu  gachre-  shef

Auch  hat  derselbe  die  durch  die  Mitbenutzung  der  genossenschaftlichen  Anlagen
  erwachsenden  besonderen  Kosten  zu  tragen.

§.  70.  Streitigkeiten  in  den  Fällen  des  §.  66  Abs.  2  und  3  (erster  Satz),
.  68  und  8.  69  unterliegen,  mit  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges,  der
Entscheidung  des  Bezirksausschusses.

III.  Borschriften  für  das  Berfahren  zur  Begründung  öffentlicher  Genossenschaften.

§.  71.  Vorarbeiten,  welche  zur  Vorbereitung  einer  öffentlichen  Genossenschaft
  erforderlich  find,  muß  auf  Anordnung  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses
der  Besitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden  geschehen  lassen.  Es  ist  ihm  jedoch
der  hierdurch  etwa  erwachsende,  nöthigenfalls  im  Rechtswege  festzustellende
Schaden  zu  vergüten.  Zur  Sicherstellung  der  Entschädigung  darf  der  Kreis-(Stadt-)
  Ausschuß  vor  Beginn  der  Handlungen  vom  Unternehmer  eine  Kaution
bestellen  lassen  und  deren  Höhe  bestimmen.  Er  ist  hierzu  verpflichtet,  wenn  ein
Betheiligter  die  Kautionsstellung  verlangt.

Die  Gestattung  der  Vorarbeiten  wird  von  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse
in  dem  für  öffentliche  Bekanntmachungen  von  ihm  benutzten  Blatte  generell  bekannt
  gemacht.  Von  jeder  Vorarbeit  hat  der  Unternehmer  unter  Bezeichnung
der  Zeit  und  der  Stelle,  wo  sie  stattfinden  soll,  mindestens  zwei  Tage  zuvor
den  Vorstand  des  betreffenden  Guts=  oder  Gemeindebezirks  in  Kenntniß  zu
setzen,  welcher  davon  die  betheiligten  Grundbesitzer  speziell  oder  in  ortsüblicher
Weise  generell  benachrichtigt.  Dieser  Vorstand  ist  ermächtigt,  dem  Unternehmer
auf  besen  Kosten  einen  beeideten  Taxator  zu  dem  Zwecke  zur  Seite  zu  stellen,
um  vorkommende  Beschädigungen  sogleich  festzustellen  und  abzuschätzen.  Der
abgeschätzte  Schaden  ist,  vorbehaltlich  dessen  anderweiter  Feststellung  im  Rechtswege,
  den  Betheiligten  (Eigenthümer,  Nutznießer,  Pächter,  Verwalter)  sofort
auszuzahlen,  widrigenfalls  der  Ortsvorstand  auf  den  Antrag  des  Betheiligten
die  Fortsetzung  der  Vorarbeiten  zu  hindern  verpflichtet  ist.

Zum  Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Hof=  oder  Gartenräumen
bedarf  der  Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer  seine  Einwilligun
nicht  ausdrücklich  ertheilt,  in  jedem  einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubni
der  Ortspolizeibehörde,  welche  die  Besitzer  zu  benachrichtigen  und  zur  Offenstellung
  der  Räume  zu  veranlassen  hat.

Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten  jeder  Art,  sowie  ein  Fällen  von
Häumen  ist  nur  mit  besonderer  Gestattung  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses
zulässig.  Z

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  findet,  soweit  nicht
der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  ist,  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  den  Bezirksausschuss  statt  .

§.  72.  Die  Bildung  einer  öffentlichen  Genossenschaft  kann  erfolgen:

1.  auf  Antrag  solcher  Grundeigenthümer  oder  Verbände,  welche  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  der  zu  bildenden  Genossenschaft  als  Mitglieder
angehören  können  (§.  5);

2.  im  öffentlichen  Interesse  auf  Antrag  des  Landratbs,  in  Stadtkreisen  des
Gemeindevorstandes?),  in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  ganz  oder  theilweise
  zur  Ausführung  gelangen  soll.

§.  73.  Der  Antrag  ist  an  denjenigen  Regierungspräsidenten,  sofern  aber
das  Genossenschaftsgebiet  die  Grenzen  eines  Regierungsbezirks  überschreitet?).
an  denjenigen  Oberpräsidenten  zu  richten,  in  dessen  Verwaltungsbezirk  das
Unternehmen  ganz  oder  zum  größten  Theile  ausgeführt  werden  soll.

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  1212.
Mitglied  ist  nicht  verpflichtet,  einen  Antheil  an  denjenigen  Anlagekosten  zu  zahlen,  die
durch  unentgeltliche  Zuschüsse  des  Staates  oder  der  Provinz  bereits  gedeckt  sind,
E.  O.  V.  XXVIII.  289.
1)  L.  V.  G.  88§.  51,  121.
2)  Zust.  Ges.  §.  94  Abs.  5.
        <pb n="1225" />
        1214  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

§.  74.  Zur  Begründung  des  Antrags  auf  Bildung  einer  öffentlichen
Genossenschaft  sind  erforderlich:  .

1.  die  zur  Erläuterung  des  Unternehmens  erforderlichen  Zeichnungen  und

Beschreibungen;

2.  eine  Veranschlagung  der  auf  das  Unternehmen  z  verwendenden  Kosten;

3.  die  Bezeichnung  der  Grundstücke,  auf  welche  sich  das  Unternehmen  erstrecken

  soll,  sowie  der  zu  demselben  sonst  heranzuziehenden  Korporationen:

4.  eine  Erklärung  über  die  vorläufige  Herbeischaffung  der  durch  das  Verfahren

  erwachsenden  Auslagen.  »

§.  75.  Kann  oder  will  der  Antragsteller  das  zur  Begründung  des  Antrags
erforderliche  Material  nicht  selbst  beschaffen,  so  hat  auf  dessen  Antrag  der
Regierungspräsident  bezw.  der  Oberpräsident  zu  diesem  Zweck  einen  Kommissarius
(§.  77)  zu  ernennen.  Z„  „  „

S.  76.  Ergiebt  die  Prüsung  ohne  Weiteres  die  Unzulässigkeit  des  Antrags,
so  ist  letzterer  durch  Bescheid  des  Regierungspräsidenten  bezw.  des  Oberpräsidenten
zurückzuweisen.  6

8  77.  Im  entgegengesetzten  Falle  ernennt  der  Regierungspräsident  bezw.
der  Oberpräsident  einen  Kommissar  zur  Leitung  des  Verfahrens.  Der  Ober-Präsident
  ist  befugt,  die  Leitung  einer  Auseinandersetzungsbehörde  zu  übertragen.

In  allen  Fällen  kann  der  Regierungspräsident  bezw.  der  Oberpräsident
zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Begründung  des  Antrags,  sowie  für  die
Leitung  des  Verfahrens  einen  angemessenen  Kostenvorschuß  von  dem  Antragsteller
  erfordern.  #

Soweit  nicht  dieses  Gesetz  etwas  Anderes  bestimmt,  sind  bei  der  Ladung
der  Betheiligten  die  für  das  Verfahren  in  Auseinandersetzungssachen  geltenden
Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen.  "

§5.  78.  Wird  der  Plan  von  allen  Betheiligten  genehmigt,  so  hat  der
Kommissarins  das  Genossenschaftsstatut  (§.  56)  zu  entwerfen,  die  Zustimmung
der  Betheiligten  zu  dem  Statute  einzuholen  und  dasselbe  demnächst  amtlich  zu
beglaubigen.  Die  Vorladung  der  Betheiligten  zur  Genehmigung  des  Statuts
erfolgt  unter  der  Verwarnung.  daß  gegen  den  Ausbleibenden  angenommen  wird,
er  wolle  dem  Beschlusse  der  Erschienenen  zustimmen.

§.  79.  Sofern  für  eine  neu  zu  bildende  Genossenschaft  ein  Beitri#tszwang
gegen  widersprechende  Eigenthümer  betheiligter  Grundstücke  verlangt  wird  (§.  65),
hat  der  Kommissar  die  Fläche  und  den  Katastralreinertrag  der  bei  dem  beabsichtigten
  genossenschaftlichen  Unternehmen  betheiligten  Grundstücke  und  die
Eigenthümer  derselben  festzustellen  und  mit  letzteren  erforderlichen  Falls  nach
zuvoriger  Anhörung  oder  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,  das  Unternehmen
  selbst,  die  erhobenen  Einwendungen  und  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
für  Anwendung  des  Beitrittszwanges  gegen  Widersprechende  (§.  65),  die  Bildung
der  Genossenschaft,  das  Genossenschaftsstatut  und  etwaige  Anträge  des  Antragstellers
  auf  Erstattung  von  Kosten  (§.  85)  zu  erörtern  und  über  alle  entscheidenden
  Punkte  die  Abstimmung  der  Betheiligten  zu  veranlassen.

§.  80.  Im  Falle  des  §.  79  sind  die  Betheiligten  zu  den  terminlichen
Verhandlungen  unter  dem  Rechtsnachtheile  vorzuladen,  daß  die  Nichterscheinenden
oder  Nichtabstimmenden  demjenigen  zustimmend  angesehen  werden  sollen,  wofür
die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  sich  erklärt.  .

Bei  der  Abstimmung  über  die  Bildung  der  Genossenschaft  ist  nur  dann
eine  Mehrheit  zu  Gunsten  der  Genossenschaftsbildung  anzunehmen,  wenn  die
Zustimmenden  nach  der  Fläche  und  nach  dem  Katastralreinertrage  der  betheiligten
Grundstücke  die  Mehrheit  bilden.

Bei  allen  sonstigen  Abstimmungen  wird  die  Mehrheit  nach  dem  Katastralreinertrage
  der  Grundstücke  berechnet.  6  «  »

§.  81.  Hat  die  Bildung  der  Genossenschaft  die  Zustimmung  der  Betheiligten
oder  im  Falle  des  §.  80  die  Zustimmung  der  Mehrheit  gefunden,  so  hat  der
Kommissar  die  Betheiligten  und  zwar  im  Falle  des  §.  80  sowohl  die  Zustimmenden,
  als  auch  die  Widersprechenden  zur  Wahl  von  Bevollmächtigten  zu
veranlassen.  Z  4  4  #„

Die  Betheiligten  sind  zu  diesem  Zweck  Anter  den  im  §.  80  Abs.  1  bezeichneten
Rechtsnachtheilen  vorzuladen.
        <pb n="1226" />
        Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.  1215

Im  Falle  des  §.  78  wird  die  Mehrheit  in  Ermangelung  einer  anderweiten
Vereinbarung  lediglich  nach  der  Kopfzahl  bestimmt.

Die  Wahl  von  Bevollmächtigten  kann  unterbleiben,  wenn  die  Zahl  der
Betheiligten  nicht  mehr  als  fünf  beträgt.

„§.  82.  Nach  Beendigung  der  kommissarischen  Verhandlungen  beschließt  der
jständge  Minister,  ob  das  Statut  zu  genehmigen,  bezw.  die  nach  §.  57  erforderliche
  landesherrliche  Verordnung  zu  erwirken  ist.

§.  83.  Nach  Begründung  ciner  öffentlichen  Genossenschaft  hat  die  Aufsichtsgas“
  die  sofortige  Wahl  und  Einsetzung  des  Genossenschaftsvorstandes  zu
veranlassen.

§.  84.  Sämmtliche  in  dem  Verfahren  vorkommenden  Verhandlungen  und
Geschäfte,  einschließlich  der  von  den  Gerichten  und  anderen  Behörden  vorzunehmenden,
  sind  gebühren=  und  stempelfrei.  Es  werden  nur  baare  Auslagen  in
Ansatz  gebracht.  Die  letzteren  sind,  soweit  sie  nicht  aus  der  Staatskasse  bestritten
werden,  von  dem  Antragsteller  zu  tragen,  wenn  der  Antrag  zurückgewiesen  oder
zurückgezogen  ist,  andernfalls  von  der  Genossenschaft.  Z„

Die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  trägt  der  Unterliegende  »

T.  85.  Wird  die  Genossenschaft  begründet,  so  kann  der  zuständige  Minister
die  Erstattung  der  von  dem  Antragsteller  auf  nothwendige  Vorarbeiten  zweckdienlich
  verwendeten  baaren  Auslagen  der  Genossenschaft  zur  Last  legen,  sofern
dies  vor  bschluß  der  kommissarishen  Verhandlungen  von  dem  Antragsteller
beantragt  ist.

IV.  Vorschriften  für  das  Liqnidationsverfahren.

§.  86.  Die  Auflösung  der  Genossenschaft  (§8§.  61  ff.)  ist  von  der  Aufsichtsbehörde
  in  dem  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  und  von  dem  Genossenschaftsvorstande
  in  dem  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
Blatte  sofort  zu  veröffentlichen.

In  der  Bekanntmachung  des  Vorstandes  müssen  die  Personen  bezeichnet
werden,  welchen  die  Liquidation  obliegt  (§.  64),  und  die  Gläubiger  aufgefordert
werden,  bei  einem  der  Liquidatoren  sich  zu  melden.  Forderungen,  welche  binnen
Jahresfrist  nicht  angemeldet  werden,  bleiben  bei  der  Vertheilung  unberücksichtigt.

§.  87.  Die  8§8§.  35  bis  42  finden  auch  auf  die  Liquidation  der  öffentlichen
Genossenschaften  Anwendung.

An  Stelle  der  in  den  §§.  35  und  36  verordneten  Anmeldung  behufs  Eintragung
  in  das  Register  tritt  eine  Anzeige  an  die  Aufsichtsbehörde,  welche  dieselbe
  in  dem  für  ihre  amtlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatte  zu  veröffentlichen
  hat.

§.  88.  Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften
der  aufgelösten  Genossenschaft  von  der  Aufsichtsbehörde  in  Verwahrung
genommen.

Die  Genossen  und  ihre  Rechtsnachfolger  haben  das  Recht  auf  Einsicht  und
Benutzung.

V.  Vorschriften  für  bereits  bestehende  Genossenschaften.

§.  89.  Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden,  auf  Grund  der
§§.  56  bis  59  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843  (G.  S  S.  41),  der  Artikel  1
und  2  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853  (G.  S.  S.  182)  und  der  Verordnung
vom  28.  Mai  1867  (G.  S.  S.  769)  errichteten  Genossenschaften  gelten  als
öffentliche  Genossenschaften  im  Sinne  dieses  Gesetzes.  Z„

Auf  dieselben  finden  die  Vorschriften  der  §§.  7,  9,  10,  47  bis  55,  57  bis  64,
66,  Abs.  2,  3  und  4,  68  bis  70,  86  bis  88  Anwendung.  Die  im  §.  61  Nr.  2
bestimmte  Frist  beginnt  für  diese  Genossenschaften  erst  mit  dem  Tage  des
Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes.  Z„

§.  90.  Hinsichtlich  der  auf  Grund  anderer  Vorschriften  errichteten  Genossenschaften
  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.  Sie  können  jedoch,
sofern  sie  die  im  §.  1  bezeichneten  Zwecke  verfolgen,  nach  Maßgabe  der  §S§.  72
bis  50  als  öffentliche  Genossenschaften  im  Sinne  dieses  Gesetzes  begründet
werden.
        <pb n="1227" />
        1216  Abschnitt  XXIV.  Wassergenossenschaften.

VI.  Behörden.

§.  91.  Beschwerden  sind  bei  derjenigen  Behörde,  gegen  deren  Verfügung,
Beschlut  oder  Entscheidung  sie  sich  richten,  innerhalb  zwei  Wochen  schriftlich
anzubringen.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des
Oberpräsidenten  sind  endgültig.  Ueber  Beschwerden  gegen  Verfügungen  oder
Entscheidungen,  welche  der  Oberpräsident  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
in  erster  Instanz  erläßt,  entscheidet  der  zuständige  Minister.

§.  92.  Die  in  den  §8§.  50,  53,  71  und  91  vorgeschriebenen  Fristen  sind
präklusivisch.  Sie  beginnen  mit  der  Zustellung  der  Verfügung,  des  Beschlusses
oder  der  Entscheidung.  Der  Tag  der  Zustellung  wird  nicht  mitgerechnet.

93.  Der  Regierungspräsident  bezw.,  sofern  das  Genossenschaftsgebiet
die  Grenzen  eines  Regierungsbezirkes  überschreitet!1),  der  Oberpräsident  und
die  von  ihnen  bestellten  Kommissarien  sind  befugt,  Erhebungen  an  Ort  und
Stelle  zu  veranlassen,  amtliche  Auskunft  zu  verlangen,  Zeugen  und  Sachverständige
  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen.

§.  94.  Der  Regierungspräsident  bezw.  der  Oberpräsident,  welcher  den
Kommissar  bestellt  hat  (8§.  75,  77),  beschließt  endgültig  über  Beschwerden,
welche  die  Leitung  des  Verfahrens  zum  Gegenstande  haben.

8  95.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  werden  die  nach  diesem  Gesetze
dem  Oberpräsidenten  obliegenden  Geschäfte  von  dem  Regierungspräsidenten  wahrenommen.



§.  96.  In  der  Zuständigkeit  der  Auseinandersetzungsbehörden  zur  Regulirung
  der  mit  ihren  Geschäften  verbundenen  Wasserstands-,  Ent=  und  Bewässerungsangelegenheiten
  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.

.  97.  —  —  —  5.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  werden  die  nach
diesem  Gesetze  den  Kreis=  (Stadt-)  Ausschüssen  obliegenden  Geschäfte  von  dem
Amtssschäse  wahrgenommen.

 

 

Vierter  Abschnitt.  Strafbestimmungen.

§.  99.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  bestraft:

wer  als  Vorsteher  oder  Liquidator  einer  Genossenschaft  es  unterläßt,  den
Ein=  oder  Austritt  von  Mitgliedern  der  Genossenschaft  oder  von  Vorstandsmitgliedern
  (§§.  17,  18,  29),  die  Abänderung  der  Statuten  (§.  19),
die  Auflösung  der  Genossenschaft  (§.  32),  die  Bestellung  von  Liquidatoren
oder  das  Ausscheiden  derselben  oder  das  Erlöschen  ihrer  Vollmacht
(§§.  35,  87)  anzuzeigen  oder  anzumelden,  die  Auflösung  der  Genossenschaft
  bekannt  zu  machen  (88§.  32,  86)  oder  die  Eintragungen  der  Betheiligung
  (§.  28)  rechtzeitig  zu  beantragen.

Fünfter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.

§.  100.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften
werden  aufgehoben.
§.  101.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1879  in  Kraft.

 

Verordnung,  betreffend  die  Bildung  von  Genossenschaften  zu  Entwässerungsund
  Bewässerungsanlagen  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen.

Vom  28.  Mai  1867  (G.  S.  S.  769).

§.  1.  Wenn  Entwässerungs-  und  Bewässerungsanlagen,  deren  Vortheile  einer
ganzen  Gegend  zu  Gute  kommen,  nur  durch  ein  gemeinsames  Wirken  zu  Stande  zu
bringen  und  fortzuführen  sind,  so  können  die  Betheiligten  zu  gemeinsamer  Ausführung

)  Vergl.  §.  73  dieses  Ges.  und  Zust.  Ges.  §.  94  Abs.  5.
2)  S§.  97,  1—5,  98  sind  durch  Zust.  Ges.  §s.  94  Abs.  6  aufgehoben.
        <pb n="1228" />
        Abschnitt  XXIV.  Wasserpolizei  —  Rheinprovinz.  1217

und  Unterhaltung  solcher  Anlagen  burch  landesherrliche  Verordnung  verpflichtet  und
zu  besonderen  Genossenschaften  vereinigt  werden.

§.  2.  Für  jede  solche  Genoffenschaft  sollen,  nachdem  die  Betheiligten  mit  ihren
Anträgen  und  Erinnerungen  gehört  worden,  folgende  Punkte  durch  ein  landesherrlich
vollzogenes  Statut  näher  bestimmt  werden:

a)  wahuns  der  gemeinsamen  Zwecke  und  der  Plan,  nach  welchem  verfahren

werden  soll;

b)  die  Vertheilung  der  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Anstalten  erforderlichen

Beitrüge  und  Leistungen  nach  dem  Verhältnisse  der  hieraus  erwachsenden  Vortheile;

Jc)  die  innere  Verfassung  des  Verbandes.

Ist  eine  Genossenschaft  unter  freiwilliger  Zustimmung  aller  Betheiligten  zu
Stande  gekommen,  so  ist  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
ermächtigt,  das  vereinbarte  Statut  zu  genehmigen  und  zur  Ausführung  zu  bringen.

§.  3.  Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  wird  die  Berwaltungsbehörden
  wegen  Bildung  solcher  Genossenschaften  und  wegen  Borbereitung
der  Statnte  mit  näherer  Anweisung  versehen.  !7

§.  4.  Genofsenschaften  für  Drainanlagen  sollen  für  jetzt  nur  bei  freiwilliger
Zustimmung  aller  Betheiligten  gebildet  werden.  Z  ç

§.  5.  Wo  dergleichen  Genofssenschaften  (§.  1)  unter  obrigkeitlicher  Autorität  bereits
vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  den  für  sie  bestehenden  Statuten  oder  Reglements
bis  zu  deren  Revision  und  Abänderung  im  ordnungsmäßigen  Wege.

§.  6.  Für  Entwässerungs=  und  Bewässerungs-Unternehmungen,  auf  welche  diese
Berordnung  angewendet  wird,  haben  die  derselben  entgegenstehenden  gesetzlichen  Vorschristen
  keine  Geltungt).

 

Rheinischrechtliche  Vorschriften  über  Wasserpolizei.
Bürgerliches  Gesetzbuch.

§.  538.  Die  Wege,  Heerstraßen  und  Straßen,  welche  der  Staat  unterhält,  die
Ströme  und  Flüsse  2),  welche  schiffbar  oder  flößbar  sind,  die  Ufer  und  Seeküsten,  dasjenige,
  was  das  Meer  angeschwemmt  oder  verlassen  hat,  die  Häfen,  Buchten  und

1)  Vergl.  hierzu  Schleswig-Holstein  Wasserlösungsordnung  für  Holstein
16.  Juli  1857  (G.  B.  208),  für  Lauenburg  22.  Mai  1857  (das.  135),  Zust.  Ges.
#  82,  Kr.  O.  26.  Mai  1888  (G.  S.  S.  139)  §.  150  Abs.  1;  prov.  Verf.  für
Schleswig  6.  Sept.  1863  (chron.  Samml.  232),  Zust.  Ges.  §.  81  und  Kr.  O.
§.  150  Abs.  1.  Hannover  Ent=  und  Bewässerungsges.  22.  Aug.  1847  (Hann.  G.
S.  I.  262),  Zust.  Ges.  §§.  83,  84.  Kurhessen  Vd.  31.  Dez.  1824  (Kurh.  G.
S.  99),  Ent-  und  Bewässerung  Ges.  28.  Okt.  1834  (das.  156),  Drainirung  Ges.
17.  Dez.  1857  (das.  51)  und  Zust.  Ges.  §§.  85,  86.  Nassau  Vd.  27.  Juli  1858
(V.  B.  100)  und  Zust.  Ges.  §§.  87—89.  Vormals  bayrische  Theile  Ges.
28.  Mai  1852  (bayr.  G.  B.  489)  und  Zust.  Ges.  S§.  90,  91.

2:)  Das  Flußbett  eines  schiffbaren  Flusses  ist  Staatseigenthum.  Die  Frage,  ob
ein  Terrain  einen  Theil  dieses  Staatseigenthums  bildet,  oder  Privateigenthum  ist,
muß  aus  seiner  Natur  mit  Berücksichtigung  seiner  Lage  und  Beschaffenheit,  der  Art
seiner  Benutzung  und  seiner  Widerstandsfähigkeit  gegen  den  Andrang  des  Flusses
und  der  sichtbaren  Merkmale  des  letzteren  auf  jenes  entschieden  werden.  Hiernach  ist
ein  Terrain,  das  mit  Gras  und  durchgängig  ziemlich  dicht  mit  Weiden  bewachsen
ist,  nicht  als  ein  Theil  des  Flußbettes  anzusehen,  wenn  es,  ungeachtet  es  vom
höchsten  gewöhnlichen  Wasserstande  des  Flusses  bedeckt  wird,  im  Stande  bleibt,
diese  Produktion  fortzusetzen,  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  31.  Jan.  1857  (Rh.  A.  LII.  I.  129).
Vergl.  Abhandlung  ebendaselbst  (II.  B.  17).  Z  Z

Bei  den  bloß  flößbaren  Flüssen  ist  der  Begriff  der  Oeffentlichkeit  auf
diejenigen  zu  beschränken,  welche  mit  verbundenem  Holze  beflößt  werden  können,
Res.  28.  Febr.  1861  (M.  Bl.  S.  73).  !

Der  Grund  und  Boden,  der  als  Bett  eines  Flusses  der  sinnlichen  Wahrnehmung
  und  Einwirkung  entzogen  ist,  kann  zum  Gegenstande  des  Besitzes  und  des
Eigenthums  erst  werden,  wann  und  soweit  er  vom  Flusse  verlassen  wird.  —  In

Illing-Kaut,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  77
        <pb n="1229" />
        1218  Abschnitt  XXIV.  Wasserpolizei  —  Rheinprovinz.

Rheden,  und  überhaupt  alle  Theile  des  Staatsgebietes,  welche  nicht  Privateigenthum
sein  können,  werden  als  zum  Staatseigenthum  gehörig  betrachtet.

#§§.  556.  Auschwemmungen  und  Vergrößerungen,  die  sich  nach  und  nach  und
unmerklich  an  Grundstücken  bilden,  welche  an  einem  Strome  oder  Flusse  angrenzen,
heißen:  Alluvion.  —  Diese  Alluvion  gereicht  dem  angrenzenden  Eigenthümer  zum
Vortheile,  es  mag  nun  der  Fluß  oder  Strom  schiffbar  oder  flößbar  sein  oder  nicht,
unter  der  Verpflichtung,  in  dem  ersten  Falle  einen  Fußsteig  oder  Leinpfad,  den  Verordnungen
  gemäß,  frei  zu  lafsfen.

S.  644.  Derjenige,  dessen  Eigenthum  an  einem  fließenden  Wasser  liegt,
welches  nicht  in  dem  Artikel  538  in  dem  Titel:  von  der  Eintheilung  der
Sachen,  als  zu  dem  Staatseigenthum  gehörig  erklärt  ist,  kann  sich  defselben,  da,
wo  es  vorbeifließt,  zur  Bewässerung  seiner  Grundstücke  bedienen.  —  Derjeuige,
über  dessen  Grundstück  dieses  Wasser  fließt,  kann  sich  sogar  desselben  in  dem  Zwischenraume,
  den  es  daselbst  durchläuft,  bedienen,  jedoch  unter  der  Verpflichtung,  es  da,  woes
  sein  Grundstück  verläßt,  seinem  gewöhnlichen  Laufe  wieder  zu  überlassen.

§.  650.  Die  zum  öffentlichen  Nutzen  oder  zu  dem  einer  Gemeinde  eingeführten
Servituten  haben  den  Leinpfad  längs  der  schiffbaren  oder  flößbaren  Flüsse,  die  Anlegung
  oder  die  Ausbesserung  der  Straßen  und  anderer  öffentlichen  oder  Gemeindeanlagen
  zum  Gegenstande.  —  Alles,  was  sich  auf  diese  Gattung  von  Servituten  bezieht,
  wird  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen  bestimmt.

 

Ordonnanzi)  vom  August  1669  (v.  Dau.  I.  72),  tit.  28,  art.  7.

71).  Les  propriétaires  des  héritages  aboutissans  aux  rivières  navigables
laisseront  de  long  des  bords  vingt-quatre  pieds  au  moins  de  place  en  largeur
pour  chemin  royal  et  trait  des  chevaux,  sans  dw’ils  puissent  planter  arbres  ni
tenir  clöture  ou  haye  plus  pres  de  trente  pieds  du  cCöté  que  les  bateaux  se
tirent,  et  dix  pieds  de  Tautre  bord,  à  peine  de  cind  cents  livres  d'amende,
confiscation  des  arbres,  et  d'étre  les  contrevenants  contraints  à  réparer  et  remettre
  les  chemins  en  état  à  leurs  krais.

 

Die  gesetzliche  Servitut  des  Leinpfades  erstreckt  sich  nicht  bloß  auf  den
Schiffszug,  sondern  auch  auf  Ein=  und  Ausladen,  sowie  den  Transport  der  Waaren
zu  den  Schiffen  und  von  den  Schiffen.  Die  Leinpfadsgerechtigkeit  geht  deshalb  sowohl
bei  hohem  als  niederem  Wasserstande  bis  unmittelbar  an  das  Fahrwasser,  Erk.  Rh.
A.  G.  H.  6.  Dez.  1852  (Rh.  A.  XIVIII.  28).

Wenn  die  Strombaubehörde  im  Interesse  der  Schiffahrt  gewisse  Leinpfadsbauten
vorgenommen  hat,  so  ist  der  Uferanlieger  nicht  befugt,  deren  Beseitigung  wegen
widerrechtlicher  Eingriffe  in  sein  Eigenthum  bei  Gericht  zu  beantragen,  sofern  nicht
eine  der  Ausnahmen  der  §s§s.  1  und  2  des  Ges.  11.  Mai  1842  vorliegt.  In  einem
solchen  Falle  gehört  nur  die  Klage  auf  Entschädigung  vor  die  Kompetenz  der  Gerichte,
Erk.  Rh.  A.  G.  H.  30.  Juni  1853  (Nh.  XIIX.  I1.  35).

 

K.  O.  6.  Sept.  1840,  betr.  den  Leinpfad.

Da  nach  Ihrem  Berichte  vom  21.  Juli  c.  die,  in  der  Franzöfischen  Ordonnanz
vom  Monat  August  1669,  in  Betreff  der  Gewässer  und  Wälder,  Tit.  XXVIII.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1217.

dem  Augenblicke  aber,  in  dem  das  Flußbett,  vom  Wasser  befreit,  als  bisher  herrenlos
  in  die  Erscheinung  tritt,  gehört  es  dem  Staate,  und  zwar  selbst  dann,  wenn
auch  die  Trockenlegung  auf  eine  gewisse  Strecke  durch  künstliche  Ableitung  bewirkt
wird.  —  Die  Grundsätze  über  Eigenthumserwerb  durch  Alluvion  kommen  hierbei
nicht  zur  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  6.  Juni  1861  (Nh.  A.  LVI.  U.  A.  38).

An  dem  Bett  eines  Baches  (eau  courante)  können  hiernach,  so  lange  es  als
solches  dient,  weder  Eigenthum  noch  Dienstbarkeiten  (z.  B.  das  Recht,  den  Abfluß
aus  Abtritten  und  Spülichten  in  den  Bach  zu  leiten)  durch  Ersitzung  erworben  werden,
Erk.  Rh.  A.  G.  H.  19.  Febr.  1862  (Rh.  A.  LVI.  226).

1)  Vergl.  décret  du  22  Janvier  1808  (v.  Dan.  V.  307),  qdui  déclare  Tart.  7
du  z2itre  28  de  Tordonnance  de  1669  applicable  à  toutes  les  rivières  navigables.
        <pb n="1230" />
        Abschnitt  XXIV.  Wasserpolizei  —  Rheinprovinz.  1219

Art.  7  enthaltene,  für  die  Landestheile  des  linken  Rheinufers  unterm  22.  Januar
1808  für  gültig  erklärte  nachfolgende  Bestimmung:  „die  Eigenthümer,  deren  Grundstücke
  an  einen  schiffbaren  Fluß  grenzen,  haben  längst  des  Ufers  auf  der  Seite,  woa
der  Schiffzug  stattfindet,  eine  Breite  von  wenigstens  vier  und  zwanzig  Fuß  als  Freiufer
  und  für  den  Leinpfad  liegen  zu  lafsen.  Das  Pflanzen  von  Bäumen,  so  wie  die
Anlage  von  Wänden  und  Hecken  ist  ihnen  auf  dieser  Seite  erst  in  einer  Eutfernung
von  dreißig  Fuß,  auf  der  entgegengesetzten  aber  von  zehn  Fuß,  gestattet.  Die  Uebertreter
  trifft  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert  Franken  (Livres)  nebst  Koufiskation  der
Bäume.  Außerdem  haben  sie  den  Leinpfad  wiederherzustellen  und  auf  ihre  Kosten  in
Stand  zu  setzen“,  —  nicht  überall  gleichmäßig  angewendet  wird,  weil  der  Punkt
des  Uferrandes,  von  welchem  die  Breite  zu  berechnen,  bisher  nicht  regulirt  ist,  so
bestimme  Ich,  um  diesem  Mangel  für  das  linke  Rheinufer  abzuhelfen,  hierdurch,  daß
im  Regierungsbezirke  Coblenz  der  Wasserstand  von  Nr.  18  des  Hauptpegels  zu
Coblenz,-  im  Regierungsbezirke  Köln  von  Nr.  16  des  Hauptpegels  zu  Köln,  im
Regierungsbezirke  Düsseldorf  von  Nr.  14  des  Hauptpegels  zu  Düsseldorf  den  Punkt
des  Ufers  bildet,  welcher  bei  Berechuung  der  gesetzlichen  Breite  des  Freiufers  zum
Anhalte  dienen  soll,  und  beauftrage  Sie,  diese  Meine  Ordre  durch  die  betreffenden
Amtsblätter  bekannt  machen  zu  lassen.

 

Ob.  Präs.  Vd.  5.  Sept.  1834,  betr.  die  Schonung  des  Leinpfads
am  Rhein.

Im  Art.  68  des  Rheinschiffahrts-Vertrages  vom  31.  März  1831  (G.  S.  S.  115)
ist  bestimmt,  daß  zur  Schonung  des  Leinpfads  am  Rheine,  der  daran  stoßenden  Gebäude
  und  anderer  Anlagen  bei  dem  Heraufziehen  der  Schiffe  niemals  mehr  als
3  Pferde  auf  einem  Stichseile  gehen,  und  die  Uebertreter  dieses  Verbots  mit  einer
Polizeistrafe  belegt  werden  sollen.

Mit  höherer  Genehmigung  wird  das  Maß  dieser  Strafe  hierdurch  von  zehn
Silbergroschen  bis  zu  fünf  Thalern  bestimmt  und  zugleich  festgesetzt,  daß  solche  innerhalb
  der  Königl.  Preußischen  Rheinprovinz  von  denjenigen  Behörden  auszusprechen
ist,  welchen  nach  der  Verfassung  des  Ortes,  wo  die  Kontravention  begangen,  die  Bestrafung
  der  Polizeivergehen  im  Allgemeinen  obliegt.

 

Arreté  du  19  ventose  VI.  (9.  März  1798.  v.  Dan.  III.  650).

Le  directoire  exécutif,  vu,  1°  les  art.  42,  43  et  44,  titre  XXVII  de  Fordonnance
  des  eaux  et  foréts  du  mois  T’aoüt  1669,  portant:

„Nul,  soit  propriétaire,  soit  engagiste,  ne  pourra  faire  moulins,  batar-„deaux
  ),  Scluses,  gords,  pertuis,  murs,  plants  d’arbres,  amas  de  pierres,  de
terres,  de  fascines,  ni  autres  édifices  ou  empöchements  nuisibles  au  cours  de
„Treau,  dans  les  fleuves  et  rivières  navigables  et  flottables,  ni  même  y  jeter
waucunes  ordures,  immondices,  ou  les  amasser  sur  les  quais  et  rivages,  à
Deine  d’amendes  arbitairesss.  Enjoignons  à  toutes  personnes  de  les
„-ôter  dans  trois  mois;  et  si  aucuns  se  trouvent  subsister  après  ce  temps
vonlons  du’fils  soient  incessament  ötés  et  levés  aux  frais  et  dépens  de  ceux
qui  les  auront  fait  ou  causés,  sous  peine  de  500  livres  d'amende  tant  contre
lies  particuliers  due  contre  les  fonctionnaires  publics  qui  auront  négligé  de
„le  faire.  #

„Ceux  qui  ont  fait  batir  des  moulins,  écluses,  vannes,  gords  et  autres  édifices
  dans  I’étendue  des  fleuves  et  rivières  navigables  et  flottables  sans  en  avoir
vobtenu  la  permission,  seront  tenus  de  les  déemolir;  sinon,  le  seront  à  leur  frais
„et  dépens“;  #

„Défendons  à  toutes  personnes  de  détourner  Teau  des  rivières  navigables
„et  flottables,  ou  d'ien  affaiblir  et  altérer  le  cours  par  tranchées,  fossés  ou
„Canau-x,  à  peine,  contre  les  Contrevenans,  d’stre  punis  comme  usurpateurs,  et  les
chhoses  réparées  à  leurs  dépens“;

—

des  Netz.
77“
        <pb n="1231" />
        1220  Abschnitt  XXIV.  Wasserpolizei  —  Rheinprovinz.

2·9.  Larticle  2  de  la  loi  du  22  novembre  =  ler  déecembre  1790,  relative
aur  demaines  nationauz,  portant  que  „les  fleuves  et  rivières  navigables,  les
„rivages,  lais  et  relais  do  la  mer  .  ..,  ot  en  général  toutes  les  portions  du
„territoire  national  qui  ne  sont  pas  susceptibles  d'une  propriété  privée,  sont
„Considérées  comme  dépendances  du  domaine  public“.

3°.  Le  chapitre  VI  de  la  loi  en  forme  d’instruction,  du  12—=  20  aoüt  1799,
dui  charge  les  administrations  de  département  „de  rechercher  et  indiquer  les
„moyens  de  procurer  le  libre  cours  des  eaux;  d’empscher  qdue  les  prairies
„ne  scient  submergées  par  la  trop  grande  dlevation  des  éCcluses,  des  moulins,
„et  par  les  autres  ouvrages  d'art  établis  sur  les  rivières;  de  diriger  enfin,  autant
„du’'ll  sera  possible,  toutes  les  eaux  de  leur  territoire  vers  un  but  Tutilité
„générale,  d’après  les  principes  de  Tirrigation“;

4%  Harticle  10  du  titre  III  de  laloi  du  16—24  acüt  1790,  sur  P’organisation
judicisire,  qui  charge  le  juge  de  paix  de  connaitre,  entre  particuliers.,  „Sans
„appel  jusqu’a  la  valeur  de  50  livres,  et  à  charge  d’appel  d  quelque  valeur
„due  la  demande  puisse  monter  .  des  entreprises  sur  le  cours  d’eau  servant
„àA  Tarrossement  des  prés,  commises  pendant  Tannée“;

5%  Lartichle  4  de  la  1re  section  du  titre  ire  de  la  loi  du  28  septembre
6  octobre  1791,  sur  la  police  rurale,  portant,  „due  nul  ve  peut  se  prétendre
„Propriétaire  exclusif  des  eaux  d’un  fleuve  ou  Tne  rivière  navigable  ou
aflottable“;

6°0.  Les  art.  15  et  16  du  titre  II  de  la  méme  loi,  portant:

„Personne  ne  pourra  inonder  Théritage  de  son  voisin,  ni  lui  transmettre
„.volontairement  les  eaux  d’une  manieère  nuisible,  sous  peine  de  payer  le  dommage,
„et  une  amende  qui  ne  pourra  excéder  la  somme  du  dédommagement.“

„Les  propriétaires  ou  fermiers  des  moulins  et  usines  construits  ou  à  con-„struire,
  seront  garants  de  tous  dommages  qdue  les  eaux  pourraient  causer  aux
„chemins  ou  aux  propriétés  voisines  par  la  trop  grande  élévation  du  déversoir
nn  autrement;  ils  seront  forcés  de  tenir  les  eaux  à  une  hauteur  qui  ne  nuise
„à  pPersonne,  et  qui  sera  fizée  par  T’administration  du  département,  d’après  PTavis
„de  T’administration  1de  district:  en  cas  de  contravention  la  peine  sera  une
„amende  qui  ne  pourra  excéder  la  somme  du  dédommagement“;

7½.  La  loi  du  21  septembre  1792,  portant  qdue,  „Jusqufà  ce  qu'’il  en  ait
„e  46  autrement  ordonné,  les  lois  non  abrogées  seront  provisoirement  exécutées“;

Considérant,  qu’au  mépris  des  lois  ci-dessus  etc.

En  vertu  de  T’art.  144  de  la  constitution,  ordonne  que  les  lois  ci-dessus
transcrites  seront  exécutées  selon  leur  forme  et  teneur;  et  en  conséquerce,
arröte  ce  qui  suit:

Art.  1er.  Dans  le  mois  de  la  publication  du  présent  arrété,  chaque  administration
  départementale  nommera  un  ou  plusieurs  ingénieurs  et  un  ou  plusieurs
Dropriétaires,  pour,  dans  les  deux  mois  suivants,  procéder,  dans  toute  l'étendue
de  son  arrondissement,  à  la  visite  de  toutes  les  rivières  navigables  et  flottables.
de  tous  les  Ccanuax  Tiirrigation  et  de  dessechements  généraux,  et  en  dresser  un
procès  verbal,  à  l’effet  de  constater  etc.

9.  II  est  enjoint  aux  administrations  centrales  et  municipales,  et  aur
Commissaires  du  directoire  exéEcutif  Etablis  près  d'elles,  de  veiller  avec  la  plus
SèVére  exactitude  à  ce  qu’il  ne  soit  établi,  par  la  suite,  aucun  pont,  aucune
chaussée  permanente  ou  mobile,  aucune  ecluse  ou  usine,  aucun  batardeau,
-#noulin,  digue  ou  autre  obstacle  quelconque  au  libre  cours  des  eaux,  dans  les
rivières  navigables  et  flottables,  dans  les  canaux  d’irrigation  ou  de  desséchements
généraux,  sans  en  àvoir  préalablement  obtenu  la  permission  de  P’administration
Centrale,  qui  ne  pourra  I’accorder  due  de  l’autorisation  expresse  du  directoire
oxécutit.

10.  Ils  veilleront  pareillement  à  ce  que  nul  ne  détourne  le  cours  des
Caux  des  rivières  et  canaux  navigables  ou  flottables,  et  n'y  fasse  des  prises  d'eau
ou  saignées  pour  l'irrigation  des  terres,  qu'après  y  avoir  été  autorisé  par  l'administration
  centrale,  et  sans  pouvoir  excéder  le  niveau  qui  aura  été  déterminé.

11.  Les  propriétaires  de  canaux  des  desséchements  particuliers  ou  iirrigation
  ayant  à  cet  égard  les  memes  droits  due  la  nation,  il  leur  est  reserve
de  se  pourvoir  en  justice  réglée,  pour  obtenir  la  démolition  de  toutes  usincs.
        <pb n="1232" />
        Abschnitt  XXIV.  Wasserpolizei  —  Rheinprovinz.  1221

Scluses,  batardeaux,  pécheries,  gords,  chaussées,  plantations  d'arbres,  filets
dormants  ou  à  mailles  ferrées,  reservoirs,  engins,  lavoirs,  abreuvoirs,  prises
Teau,  et  généralement  de  toute  construction  nuisible  au  libre  cours  des  enux
et  non  fondée  en  droits.

 

Loi  relative  au  curage  des  canaux  et  rivières  non  navigables

  et  à  I'’entretien  des  digues  qui  y  correspondent,
14  flor.  XI.  (4.  Mai  1803,  v.  Dau.  VI.  464).

Art.  1er.  II  sera  pourvu  au  curage  des  canaux  et  rivieres  non  navigables,
et  d  bentretien  des  digues  et  ouvrages  d’art  qui  y  correspondent,  de  la  manidre
prescrite  par  les  anciens  réglements,  ou  d'après  les  usages  locaux.

2.  Lorsdue  T’application  des  réglements  ou  Pexécution  du  mode  consacré
par  ’usage  éprouvera  des  difficultés,  ou  lorsque  des  changements  survenus
erxigeront  des  dispositions  nouvelles,  il  y  sera  pourvu  par  le  gouvernement
dans  un  réglement  T’administration  publique,  rendu  sur  la  proposition  du  préfet
du  département,  de  manière  due  la  quotité  de  la  contribution  de  chaque  imposé
soit  toujours  relative  au  degré  Tintéret  qu’il  aura  aux  travaux  qui  devront
Feeffectuer.

3.  Les  röles  de  répartition  des  sommes  nécessaires  au  payement  des
travaux  d'’entretien,  réparation  ou  reconstruction,  seront  dressés  Sous  la  surveillance
  du  préfet,  rendus  exécutoires  par  lui,  et  le  recouvrement  s'en  opérera
de  la  meéme  manière  due  celui  des  contributions  publiques.

4.  Toutes  les  contestations  relatives  au  recouvrement  de  ces  röles,  aur
réclamations  des  individus  imposés  et  à  la  confection  des  travauz,  seront  portées
devant  le  conseil  de  préfecture,  sauf  le  recours  au  gouvernement,  qui  décidera
en  conseil  d’état.

 

Die  Befugniß  der  oberen  Verwaltungsbehörden  zur  Bestimmung  der  Höhe  des
Wasserstandes  und  überhaupt  zur  Erlassung  von  reglementären  Vorschriften  über  die
Benutzung  der  nicht  schiffbaren  oder  flößbaren  Flüsse  nach  den  Gesetzen
12./20.  Aug.  1790,  7.  Okt.  1791  und  14  üflor.  XI.  ist  als  feststehend  zu  betrachten
und  nicht  minder  anzunehmen,  daß  auf  diesem  Wege  kompetenter  Weise  die  Fortschaffung
  von  allen,  den  freien  Abfluß  hindernden  Anlagen  im  öffentlichen  Interesse
wie  auf  die  Klage  von  Privatpersonen  verordnet  und  bewirkt  werden  kann,  Erk.  Rh.
A.  G.  H.  23.  Nov.  1848  (Rh.  A.  XIIV.  I  37).  Vergl.  Dekret  22.  Dez.  1811
(v.  Dan.  V.  247).

Das  Recht,  in  einem  nicht  schiff=  und  flößbaren  Flusse  das  Wasser  bei  niedrigem
Wasserstande  durch  Aussatzbretter  in  einer  gewissen  Höhe  über  der  Schachtkrone  aufzustanen,
  kann  durch  dreißigjährige  Verjährung  erworben  werden,  Erk.  11.  März  1858
(RNh.  A.  LIII.  1.  204).  Von  wo  an  ein  Fluß  schiffbar  oder  flößbar  sein  soll,  hat  die
Regierung  zu  bestimmen  (Rh.  A.  XXVIII.  J.  89).

 

Ressort-Reglement  20.  Juli  1818  (A.  II.  619):

§.  2.  Die  Regierungen  entscheiden:

3.  in  Angelegenheiten  des  Wasserstauens  und  der  dem  Eigenthümer  oder  Pächter
einer  Mühle  zu  verschaffenden  Vorfluth,  mit  Rücksicht  auf  das  gegenseitige  Interesse
der  Bodenkultur  und  des  Müllers  oder  anderer  Stauberechtigten;

4.  die  Regierungen  bestimmen  gleichfalls  die  Höhe  des  Wasserstandes,  insofern
dieser  Gegenstand  nicht  durch  Vergleiche,  Verträge  oder  sonst  auf  eine  unwiderrufliche
Art  bestimmt  istt).

 

Civilgesetzbuch.

644  Die  tiefer  liegenden  Grundstücke  müssen  von  den  höher  liegenden
das  Wasser  aufnehmen,  welches  nach  seinem  natürlichen  Laufe,  und  ohne  daß

1)  Für  das  Verfahren  gilt  auch  hier  jetzt  §.  67  Zust.  Ges.

 

–.
––
        <pb n="1233" />
        1222  Abschnitt  XXIV.  Fährordnung  —  Rheinprovinz.

Menschenhände  etwas  dazu  beitragen,  davon  abfließt.  —  Der  Eigenthümer  des
unterhalb  liegenden  Grundstückes  darf  keinen  Damm  aufwerfen,  der  diesen  Abfluß
verhindert.  —  Der  Eigenthümer  des  oberhalb  liegenden  Grundstückes  darf
nin  unternehmen,  was  die  Servitut  des  unterhalb  liegenden  Grundstückes
erschwert.

§.  641.  Wer  eine  Quelle  auf  seinem  Grundstücke  hat,  kann  sich  derselben
nach  Willkür  bedienen,  vorbehaltlich  des  Rechtes,  welches  der  Eigenthümer  des
unterhalb  liegenden  Grundstückes  durch  einen  Titel  oder  durch  Verjährung
etwa  erworben  hat.  .

1  642.  Die  Verjährung  wird  in  diesem  Falle  nur  begründet  durch  einen
dreiß  glhrigen  ununterbrochenen  Besitz,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  wo
der  Eigenthümer  des  unterhalb  liegenden  Grundstückes  in's  Auge  fallende  Anlagen
  gemacht  und  vollendet  hat,  die  dazu  bestimmt  sind,  den  Fall  und  Lauf
des  Wassers  auf  sein  Eigenthum  zu  erleichtern.

§.  643.  Der  Eigenthümer  der  Quelle  darf  den  Lauf  derselben  nicht  verändern,
  wenn  sie  den  Einwohnern  einer  Gemeinde,  eines  Dorfes  oder  eines
Weilers  das  ihnen  nöthige  Wasser  verschafft;  haben  indessen  die  Einwohner
den  Gebrauch  derselben  nicht  erworben  oder  verjährt,  so  kann  der  Eigenthümer
eine  Entschädigung  verlangen,  welche  durch  Sachverständige  bestimmt  wird.

 

Verordnungen  über  Fähren.

Die  Fährgerechtigkeiten  auf  dem  linken  Rheinufer  find  aufgehoben
und  das  freie  Halten  von  Fähren  gestattet  durch  Dekret  25./28.  Aug.  1792.  Dies
Dekret  wurde  insoweit  aufgehoben  durch  Ges.  6.  frimaire  VII.  (26.  Nov.  1798),
das  die  Fährgerechtigkeit  (auch  hinsichtlich  der  nicht  schiff-  und  flößbaren  Flüsse,  Erk.
K.  A.  G.  H.  31.  Jan.  1855,  Rh.  A.  L.  200)  zum  Regal  machte,  auf  den  Rhein
oder  andere  Grenzflüsse  aber  nicht  angewendet  werden  sollte,  Beschl.  25.  Dez.  1799
(Bulletin  X.  44,  fügde2  #

Das  Ges.  25./28.  Aug.  1792  findet  nur  auf  die  Fährgerechtigkeit  vom  linken
zum  rechten  Rheinufer  Anwendung,  nicht  auch  auf  das  Uebersetzen  vom  rechten  zum
linken  Rheinufer  und  konnten  Fährgerechtigkeiten  auf  dem  Rhein  vor  Einführung  der
Franzöfischen  Gesetze  durch  Verjährung  erworben  werden,  Erk.  11.  Nov.  1830  (Nh.
Arch.  XV.  38)  und  22.  Nov.  1832  (ebend.  XVII.  151).

Das  Recht  der  Ueberfahrt  über  einen  Fluß  richtet  sich  nach  der  Gesetzgebung
desjenigen  Uferstaates,  von  wo  die  Ueberfahrt  geschieht.  Das  Bergische  Dekret
13.  Sept.  1811  hat  die  Fährgerechtigkeit  nicht  aufgehoben,  Erk.  K.  R.  u.  K.  H.
22.  Dez.  1830  (Rh.  Arch.  XV.  1.A.  56).  Z

In  der  Fährgerechtigkeit  liegt  noch  nicht  unbedingt  die  Befugniß,  den  Verleiher
zu  hindern,  selbst  eine  Brücke  anzulegen,  oder  eine  solche  Anlage  einem  Anderen  zu
gestatten,  Erk.  O.  Trib.  25.  Sept.  1856  (E.  XXXIV.  291).

 

Gesetz  vom  4.  Juli  1840  (G.  S.  SJ.  227),  betr.  die  Befugniß  zum
Uebersetzen  vom  linken  zum  rechten  Nheinufer.

§.  1.  Das  Recht,  Gefäße  zu  halten,  um  das  Uebersetzen  vom  linken  zum
rechten  Rheinufer  gegen  Bezahlung  zu  erwirken,  soll  künftig  nur  vom  Staate
oder  denjenigen,  welchen  er  hierzu  die  Bewilligung  giebt,  ausgeübt  werden.

Zum  Halten  von  Gefäßen  für  den  eigenen  Gebrauch  bedarf  es  einer  solchen
Bewilligung  nict.

§.  2.  Bei  Bewilligung  der  Befugniß  zum  Uebersetzen  soll  auf  diejenigen,

1)  Wer  nach  Erlaß  des  Ges.  4.  Juli  1840  ohne  Konzession  das  Uebersetzen  vom
linken  zum  rechten  Rheinufer  betreibt,  kann  sich  gegen  die  Strafbestimmung  des  §.  7
nicht  mit  der  Einrede  schützen,  daß  er  und  seine  Rechtsvorfahren  dieses  seit  unvordenklicher
  Zeit  in  Ausübung  einer  Fahrgerechtsame  gethan  haben,  Erk.  O.  Trib.
18.  Dez.  1856  (Rh.  Arch.  LII.  II.  63).
        <pb n="1234" />
        Abschnitt  XXIV.  Fährordnung  —  Rheinprobinz.  1228

welche  dasselbe  bisher  gewerbsweise  betrieben  haben,  nach  Befinden  der  Umstände
  billige  Rücksicht  genommen  werden  und  der  Finanzminister  ermächtigt
sein,  diesen  Personen  auf  eine  gewisse  Anzahl  von  Jahren  eine  Konzession
kostenfrei  zu  ertheilen,  und  dabei  in  Ansehung  des  Fährgeldtarifs,  der  Zahl
und  Beschaffenheit  der  zu  haltenden  Gefäße  und  der  sonstigen  Einrichtungen
diejenigen  Bestimmungen  zu  treffen,  welche,  zur  Sicherheit  und  Bequemlichkeit
des  Publikums  nöthig  sind.  Außer  diesem  Falle  bleibt  die  Ertheilung  von
Konzessionen  Uns  Allerhöchstselbst  vorbehalten.

".  .  Wird  die  Konzession  (S.  2)  demjenigen  verweigert,  welcher  Gefäße
zum  Uebersetzen  gegen  Bezahlung  während  des  letzten  Jahres  vor  der  Verkündigung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gehalten  und  benutzt  hat,  so  kann  derselbe
  verlangen,  daß  der  Staat  die  Gefäße,  so  wie  die  zum  Uebersetzen  nothwendigen
  Geräthschaften,  Gebäude  und  sonstige  Gegenstände,  gegen  Vergütung
des  gemeinen  Werths  übernehme.

§.  4.  Alle  diejenigen,  welche  bisher  Gefäße  zum  Uebersetzen  gegen  Bezahlung
  gehalten  haben,  sind  öffentlich  aufzufordern,  der  Regierung  in  deren
Bezirk  das  Uebersetzen  stattgefunden  hat,  binnen  drei  Monaten,  bei  Verlust  des
ihnen  im  §.  3  beigelegten  Anspruchs,  die  Erklärung  einzureichen,  ob  sie  dasselbe
ferner  zu  betreiben  beabsichtigen.  Diese  Aufforderung  ist  von  den  Regierungen
zu  Koblenz,  Köln  und  Düsseldorf  zu  erlassen  und  durch  einmalige  Aufnahme
in  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

§.  5.  Die  Entscheidung  darüber,  welche  Gefäße,  Geräthschaften  u.  s.  w.
nach  Vorschrift  des  §.  3  vom  Staate  zu  übernehmen  sind,  gebührt  unserm
Finanzminister  mit  Ausschließung  des  Rechtsweges.  Die  Bestimmung  des  für
diese  Gegenstände  zu  vergütenden  Werths  erfolgt  durch  Sachverständige,  von
denen  der  eine  durch  deren  Eigenthümer  und  der  andere  durch  den  Landrath
ernannt  wird.  Sind  die  beiden  Sachverständigen  verschiedener  Meinung,  so
tritt  ein  Obmann  hinzu,  welcher  von  der  Regierung  sogleich  nach  dem  Erscheinen
  dieses  Gesetzes  für  einen  jeden  Kreis  im  Voraus  zu  ernennen  ist.
Gegen  den  Ausspruch  der  Sachverständigen  ist  weder  der  Rechtsweg,  noch  ein
Rekurs  zulässig.

§.  6.  Das  Uebersetzen  muß  nach  Ablauf  der  im  §.  4  bestimmten  Frist
von  allen  denjenigen,  welche  sich  nicht  gemeldet  haben,  sofort  eingestellt  werden,
von  den  übrigen  aber  erst  dann,  wenn  ihnen  der  fernere  Betrieb  von  der  Regierung
  untersagt  wird.

7.  Wer  unbefugter  Weise  das  Geschäft  des  Uebersetzens  gegen  Bezahlung
betreibt,  hat  eine  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  fünfzig  Thalern,  und  im  Rückfalle,
  außer  dieser  Geldbuße,  die  Konfiskation  der  zum  Uebersetzen  benutzten
Gefäße  und  Geräthschaften  verwirkt.

§.  8.  Die  Ortspolizeibehörden,  welchen  von  allen  innerhalb  ihres  Verwaltungsbezirks
  zum  Uebersetzen  ertheilten  Konzessionen  Kenntniß  zu  geben  ist,  haben
darüber  zu  wachen,  daß  beim  Betriebe  desselben  die  zur  Sicherheit  und  Bequemlichkeit
  des  Publikums  ergangenenen  allgemeinen  oder  in  den  Konzessionen  ertheilten
  besonderen  Vorschriften  beachtet  werden.

§.  9.  Alle,  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  Vorschriften
werden  hierdurch  außer  Kraft  gesetzt.

 

K.  O.  27.  Dez.  1846  (G.  S.  1847  S.  77),  betr.  die  Einführung  des  Normal-Fährtarifs
  27.  Mai  1829  bei  den  Privatfähren  der  Rheinprovinz  und  der  Provinz
  Westfalen.

Laut  K.  O.  5.  Juli  1858  kann  bei  den  Staats=  und  Privat-Fähren  auf  dem
Rhein,  soweit  dazu  ein  Bedürfniß  sich  ergiebt,  für  das  Uebersetzen  einer  Person  die
Erhebung  eines  den  höchsten  Satz  des  Normal-Fährtarifs  27.  Mai  1829  überschreitenden
  Abgabenbetrages  bis  zu  höchstens  2  Sgr.  gestattet,  auch  die  Anordnung
getroffen  werden,  daß  der  höchste  Satz  nur  zu  gewissen  Jahreszeiten,  zu  anderen  aber
ein  geringerer,  Anwendung  finden  solle.

Wegen  der  Tarifüberschreitungen  vergl.  Ges.  20.  März  1837  (G.  S.  S.  37),
berr-.  die  Bestrafung  der  Tarif-Ueberschreitung  bei  Erhebung  von  Kommunikationsabgaben.
        <pb n="1235" />
        1224  Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.

Rhein  sschiffahrt.

Nevidirte  Rheinschiffahrts-Akte  vom  17.  Okt.  1868  (G.  S.  1869  S.  798)
und  Gesetz,  betr.  ihre  Ausführung  17.  März  1870  (G.  S.  S.  187)  nebst  Regul.
23.  März  1870  und  Erg.  1.  Nov.  1871  (abgedruckt  in  den  betreffenden  Amtgblättern).


n  der  Rheinschiffer-Patente  vergl.  Art.  15—21  der  Rheinschiffahrts-Akte
  Schlußprotokoll  zu  §.  15  (G.  S.  1869  S.  830)  und  8§§.  1—  3  und  §.  13  des
Ausf.  Ges.  17.  März  1870  —  wegen  der  Schiffsuntersuchungen  und  Schiffsatteste
  Art.  22  der  Akte,  Schlußprotokoll  (G.  S.  1869  S.  832)  und  Ss.  10—12
des  Ausf.  Ges.  —  wegen  der  Fahrzeuge  unter  300  Centner  Tragfähigkeit  Art.  23
der  Akte  —  wegen  der  Floßscheine  Art.  25  der  Akte  —  wegen  der  Rheinlootsen
Art.  26  der  Akte  und  §§.  5—  9  und  §.  13  des  Ausf.  Ges.  —  wegen  der  Rheinschiffahrtsgerichte
  Art  33—40  der  Akte  und  Ges.  9.  März  1870  (G.  S.
S.  170)  und  1.  Sept.  1879  (G.  S.  S.  609).

Schiffahrts-Polizei-Ordnung  für  den  Rhein  vom  9.  Mai  1864  (M.
Bl.  S.  167).

 

Verordnungen  über  das  Deichwesen.

Gesetz  über  das  Deichwesen.
Vom  28.  Januar  1848  (G.  S.  S.  54).

(Mit  Modifikationen  eingeführt  in  die  nicht  mit  Deich-  und  Sielordnungen  versehenen

Theile  von  Schleswig-Holstein  und  Hannover  )  durch  Ges.  11.  April  1872  (G.  S.

S.  377)  und  Zust.  Ges.  §.  97  Abs.  2.  In  Hessen-Nassau  kommen  8§.  16,  17,

Ges.  28.  Okt.  1834  (kurh.  G.  S.  S.  99),  Art.  10  Ges.  28.  Mai  1852  (bayr.  G.
Bl.  S.  489)  und  Zust.  Ges.  §.  96,  1  zur  Anwendung.)

J.  Deiche,  die  zu  keinem  Deichverbande  gehören.

§.  1.  Deiche  oder  ähnliche  Erhöhungen  der  Erdoberfläche,  welche  die
Ausbreitung  der  zeitweise  aus  ihren  Ufern  tretenden  Gewässern  beschränken,
dürfen  in  der  ganzen  Breite,  welche  das  Wasser  bei  der  höchsten  Ueberschwemmung
  einnimmt  (Inundationsgebiet),  nicht  anders  als  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  2)  neu  angelegt,  verlegt,  erhöht,  so  wie
ganz  oder  theilweise  zerstört  werden  #3).

 

!)  Dies  find  die  Schleswig-Holsteinischen  Marschdistrikte,  wo  das
Patent  29.  Jan.  1800,  betr.  die  Deichaussicht,  und  das  Allg.  Deichreglement  6.  April
1803  gelten;  die  Marschlande  der  früheren  Herzogthümer  Bremen  und  Verden,
für  die  die  verbesserte  Deichordn.  29.  Juli  1743  gilt;  das  Fürstenthum  Lüneburg,
  das  eine  eigene,  auch  für  Lauenburg  geltende  Deich=  und  Sielordn.  15.  April
1862  besitzt;  die  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz  mit  der  Deich=  und  Abwässerungsordn.
22.  Jan.  1864;  das  Land  Hadeln,  wo  auf  Grund  alten  Herkommens  die  Bremischen
Grumdsätze  gelten,  und  Ostfriesland  mit  den  Ges.  12.  Juni  und  5.  Jan.  1864.
Letztere  gelten  jetzt  auch  im  Gebiete  der  Stadt  Papenburg.  Sonstige  provinzielle
Deichgesetze  sind:  Für  Ostpreußen  und  Litthauen  14.  April  1806  (G.  S.
S.  1)  —  für  Westpreußen  19.  April  1844  (G.  S.  S.  108)  und  12.  April
1848  (G.  S.  S.  126)  —  für  Sachsen  25.  Jan.  und  30.  April  1847  (G.  S.
S.  76  und  210)  —  für  die  Altmark  1.  Juli  1859  (G.  S.  S.  367)  —  für  das
Oderbruch  17.  Jan.  1853  (G.  S.  S.  41)  —  für  die  Priegnitz  4.  Dez.  1861
(G.  S.  S.  851).

Die  Eindeichungs=  und  Deichsozietäts-Angelegenheiten  gehören  zum  Ressort  des
Ministerii  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,  K.  O.  26.  Nov.  1849  (G.  S.
1850  S.  3),  Res.  18.  Mai  1889  (M.  Bl.  S.  88),  betr.  die  Deichaufsicht,  Res.
18.  Mai  1861  (M.  Bl.  S.  126),  betr.  die  Aufbringung  der  auf  die  Dotationsgrundstücke
  der  Pfarrer  und  Lehrer  treffenden  Deichbankosten.  #

2)  §.  96  Zust.  Ges.  Die  Beschwerde  geht  an  den  Minister  für  Landwirthschaft.

:)  Der  §.  1  bezieht  sich  nicht  bloß  auf  öffentliche,  sondern  auch  auf  Privatflüsse
        <pb n="1236" />
        Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.  1225

Wer  diesem  Verbote  zuwider  handelt,  soll  polizeilich  nicht  nur  mit  einer
Geldbuße  bis  zu  150  Mark  bestraft,  sondern  auch,  wenn  es  erforderlich  ist,  zur
Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  angehalten!)  werden.

Auf  Schutzmaßregeln,  welche  in  Nothfällen  für  die  Dauer  der  Gefahr  getroffen
  werden,  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

§.  2.  Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  (.  1)  hat  der  Bezirksausschuss)
nach  seinem  Ermessen  in  erheblicheren  Fällen  die  Betheiligten  zu  hören.

Ist  es  ungewiß,  welche  Personen  als  betheiligt  zu  betrachten  sind,  so  kann
der  Bezirksausschuss2)  eine  öffentliche  Aufforderung  mit  der  Verwarnung  erlassen,
daß  diejenigen,  welche  sich  binnen  der  zu  bezeichnenden  Frist  nicht  gemeldet
haben,  mit  späteren  Einwendungen  nicht  mehr  gehört  werden  sollen.

Eine  solche  Aufforderung  ist  zweimal  in  die  Amtsblätter  des  Regierungs-Bezirks
  einzurücken,  und  in  den  betreffenden  Gemeinden  auf  die  ortsübliche
Weise  bekannt  zu  machen.

§.  3.  Die  Genehmigung  zu  einer  Anlage,  Verlegung  oder  Erhöhung
(§.  1)  ist  zu  versagen,  wenn  nach  dem  Urtheile  des  Bezirksausschusses  das  nothwendige
  Abflußprofil  des  Hochwassers  dadurch  beschränkt  werden  würde.

§.  4.  Ist  ein  schon  vorhandener,  zum  Schutz  der  Ländereien  mehrerer
Besitzer  dienender  Deich  ganz  oder  theilweise  verfallen  oder  durch  Naturgewalt
zerstört,  so  kann  der  Bezirksausschuss  fordern,  daß  derselbe  nach  seiner  Anweisung,
  bis  zu  derjenigen  Höhe  und  Stärke  wieder  hergestellt  werde,  welche
er  früher  gehabt  hat.

Auch  ist  der  Bezirksausschuss  berechtigt,  in  Ansehung  der  Deiche  dieser
Art,  diejenigen  Maßregeln  vorzuschreiben,  welche  erforderlich  sind,  um  deren
Erhaltung  in  ihrem  bisherigen  Umfange  und  Zustand  zu  sichern.

S.  5.  Der  Bezirksausschuss  ist  ermächtigt,  diejenigen,  welche  den  Deich
zu  Shalien  oder  wiederherzustellen  verpflichtet  sind,  hierzu  durch  Exekution
anzuhalten.

§.  6.  Ist  es  ungewiß  oder  streitig,  wer  zur  Unterhaltung  oder  Wiederherstellung
  des  Deiches  verpflichtet  sei,  so  kann  der  Bezirksausschuss  die
Leistungen  interimistisch  von  demjenigen  fordern,  welcher  den  Deich  seither
unterhalten  hat,  oder  wenn  dieser  unbekannt  oder  nicht  leistungsfähig  ist,  von
denjenigen  Grundbesitzern,  deren  Grundstücke  nach  dem  Ermessen  der  Behörde

—  —  —  —  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1224.

und  auch  nicht  bloß  auf  große  Binnen=  und  Niederungsflüsse,  welche  wiederholt  und
regelmäßig  zu  bestimmten  Jahreszeiten  anwachsen  und  eine  gewisse  Fläche  Land  überschwemmen,
  sondern  auch  auf  Gebirgswässer,  wenn  dieselben  zeiweise,  wenn  auch  in
größeren  Zeitabschnitten,  jedoch  mit  einer  gewissen  Regelmäßigkeit,  aus  ihren  Ufern
teten  und  eine  gewisse  Strecke  Landes  unter  Wasser  setzen.

Unter  den  Deichen  oder  ähnlichen  Erhöhungen,  von  denen  im  §.  1  die  Rede  ist,
sind  nicht  bloß  aus  Erde  bestehende,  technisch  richtig  hergestellte  dammähnliche  Vorrichtungen,
  sondern  überhaupt  alle,  seien  es  natürliche,  seien  es  künstliche  —  mittelst
Erde,  Stieinen  oder  Holz  hergestellte  —  Erhöhungen,  welche  dammähnlich,  gleich  wie
ein  Damm  ihrer  örtlichen  Lage  nach  dem  Andringen  des  Wassers  entgegenstehen  und
die  Ausbreitung  desselben  beschränken,  zu  verstehen,  Erk.  30.  März  1885  (E.  K.  V.
341).  Eine  Beschränkung  ist  schon  dann  vorhanden,  wenn  die  Erhöhung  der  Erdoberfläche
  einen  Baum  bedeckt,  den  sonst  das  aus  den  Ufern  tretende  Wasser  einnimmt,
Erk.  10.  März  1892  (E.  O.  V.  XXIII.  250).

Zu  den  ohne  Genehmigung  der  Kgl.  Regierung  unzulässigen  Erhöhungen
der  Erdoberfläche  im  Inundationsgebiet  eines  Flusses  kann  auch  ein  Zaun
gebören.  Hat  die  Polizeibehörde  dessen  Beseitigung  verfügt,  so  steht  dem  Eigenthümer
  kein  Anspruch  auf  Emschädigung  wegen  Eingriffs  in  die  Freiheit  seines
Grundeigenthums  zu,  indem  die  durch  §.  1  oben  eingeführte  Beschränkung  den  Charakter
  einer  gesetzlichen  Servitut  an  sich  trägt,  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  1.  Juni  1859
(Nö.  A.  LV.  I.  10).

1)  Die  Ortspolizeibehörden  sind  zur  materiellen  Durchführung  des  F.  1  nicht
befugt,  Erk.  8.  Okt.  1885  (E.  O.  B.  XII.  321),  Zust.  Ges.  §.  96.  Zuständig  ist
vielmehr  der  Regierungspräsident  als  Landespolizeibehörde,  E.  O.  V.  XIX.  307;  im
Geltungsbereiche  des  Ges.  11.  April  1872  der  Landrath,  E.  O.  V.  XVI.  331.

„)  §.  96  Zust.  Ges.  Die  Beschwerde  geht  an  den  Minister  für  Landwirthschaft.

—  —

I
        <pb n="1237" />
        1226  Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.

durch  den  Deich  geschützt  werden.  Kann  die  Ermittelung  dieser  Grundbesitzer
nicht  so  schnell  geschehen,  als  die  Dringlichkeit  des  Falles  es  fordert,  so  steht
dem  Bezirksausschusse  frei,  die  sämmtlichen  Grundbesitzer  derjeuigen  Ortschaften,
in  deren  Ortsfeldmark  oder  Gemeindebezirk  der  Deich  belegen  ist,  zu  den
nöthigen  Leistungen,  nach  Verhältniß  ihres  Grundbesitzes  anzuhalten,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  diese  Grundbesitzer  zur  Gemeinde  gehören  oder  nicht.

S.  7.  Der  Bezirksausschuss  setzt  in  einem  solchen  Falle  (§.  6)  durch  einen
Beschluss  fest,  wer  die  Baulast  interimistisch  zu  tragen  hat,  und  wie  die  Beiträge
  zu  vertheilen  sind.

Gegen  den  Beschluss  ist  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Landwirthschaft
  1)  zulässig;  dieselbe  muß  jedoch  innerhalb  einer  zweiwöchentlichen.  mit
dem  nächsten  Tage  nach  der  Mittheilung  des  Beschlusses  beginnenden  präklusivischen
  Frist  bei  dem  Bezirksausschusse  angemeldet  und  gerechtfertigt  werden.
Erfolgt  innerhalb  dieser  Frist  nur  die  Anmeldung,  so  sind  die  Verhandlungen
ohne  Weiteres  zur  Entscheidung  über  den  Beschluss  an  das  Ministerium  einzusenden,
  und  später  angebrachte  neue  Thatsachen  oder  Ausführungen  nicht  zu
berücksichtigen.

Die  Vollstreckung  des  Beschlusses  wird  durch  die  Einlegung  der  Beschwerde
nicht  aufgehalten.  »

§.8.DenzurUnterhaltungoderWiederherftellungeinegDeichsinterimistisch
  Herangezogenen  bleibt  vorbehalten,  ihre  Ansprüche  auf  Erstattung  ihrer
Beiträge  oder  des  Werths  ihrer  Leistungen  im  Rechtswege  gegen  die  eigentlich
Verpflichteten  geltend  zu  machen.

.  9.  Die  von  dem  Bezirksausschusse  ausgeschriebenen  Beiträge  und
Leistungen  sind  den  öffentlichen  Lasten  gleichzustellen,  und  haben  in  Kollisionsfällen
  vor  denselben  den  Vorzug.  Z

B¾l  10.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  interimistische  Regulirung
der  Baulast  hat  erfolgen  müssen  (88.  6  und  7),  liegt  dem  Regierungspräsidenten
ob,  zur  Regelung  der  künftigen  Leistungen  durch  Bildung  eines  Deichverbandes
(8§§.  11  und  folgende),  auch  ohne  Antrag  der  Betheiligten,  die  erforderliche
Einleitung  zu  treffen.

Zeigt  sich  bei  näherer  Erörterung  die  Bildung  eines  Deichverbandes  nicht
als  erforderlich,  so  ist  der  Bezirksausschuss  die  fernere  Erhaltung  des  Deiches
zu  verlangen  nicht  mehr  befugt.  Die  Betheiligten  sind  von  dieser  Lage  der
Sache  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Einleitung  zu  einem  Deichverbande  bedarf  es  nicht,  wenn  durch  Anerkenntniß
  oder  im  Rechtswege  ein  Verpflichteter  ermittelt  und  derselbe  leistungsfähig

  ist.

 

 

II.  Deichverbände.

§.  11.  Ist  es  zur  Abwendung  gemeiner  Gefahr  oder  zur  erheblichen
Förderung  der  Landeskultur  erforderlich,  Deiche,  und  dazu  gehörige  Sicherungs=
  und  Meliorationswerke  anzulegen,  zu  erweitern,  oder  zu  erhalten,  so
sollen  die  Besitzer  sämmtlicher  der  Ueberschwemmung  ausgesetzten  Grundstücke
zur  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Merie  unter  landesherrlicher
Genehmigung  zu  Deichverbänden:)  vereinigt  werden.  Zuvor  sind  jedoch  alle
Betheiligte,  nöthigenfalls  nach  Erlassung  eines  öffentlichen  Aufgebots,  welches
die  im  8.  2  bestimmte  Wirkung  hat,  mit  ihren  Anträgen  zu  hören.

12.  Eine  solche  Vereinigung  soll  insbesondere  in  folgenden  Fällen
herbeigeführt  werden:

a)  wenn  es  darauf  ankommt,  die  Grundbesitzer  einer  noch  unverwallten
Niederung  zur  Anlegung  und  ferneren  Erhaltung  von  Deichen  und
Meliorationswerken  zu  verpflichten;

b)  wenn  die  Grundbesitzer  einer  schon  verwallten  Niederung  zur  Verbesserung
und  Unterhaltung  von  Deichen  und  Meliorationswerken,  welche  seither
nur  von  einzelnen  Betheiligten  angelegt  und  unterhalten  wurden,  verbindlich
  zu  machen  sind;

 

)  K.  O.  26.  Nov.  1849  (G.  S.  1850  S.  3)  und  Zust.  Ges.  §.  96  Abs.  2.
„:)  Anw.  zur  Bildung  von  Deichverbänden  24.  Aug.  1850.
        <pb n="1238" />
        Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.  1227

c)  wenn  dergleichen  Deiche  und  die  mittelst  derselben  geschützten  Grund-Lob
  einem  schon  bestehenden  Deichverbande  angeschlossen  werden
ollen;
d)  wenn  Verwaltungs=  und  Meliorationsanlagen  schon  bestehender  Deichverbände
  erweitert,  und  auf  unverwallte  Grundstücke  der  noch  nicht  zum
Deichverbande  gehörenden  Besitzer  ausgedehnt  werden  sollen.
§.  13.  Grundbesitzer,  welche  derselben  Niederung  angehören,  und  mit  Rücksicht
  auf  die  Lage  ihrer  Grundstücke  ein  gemeinschaftliches  Interesse  haben,
sollen  in  der  Regel  zu  Einem  Deichverbande  vereinigt  werden.  Eine  Ausnahme
kann  namentlich  dann  gestattet  werden,  wenn  für  einen  Theil  der  Niederung
der  Zweck  mit  erheblich  geringeren  Kosten  erreicht  werden  kann.
§.  14.  Mehrere  Deichverbände,  welche  ein  gemeinschaftliches  Interesse
rücksichtlich  der  Erhaltung  ihrer  Deiche  haben,  können  mit  landesherrlicher
Genehmigung  entweder  zu  einem  Deichverbande  vereinigt,  oder  unter  eine
gemeinsame  Deichverwaltung  gestellt  und  zur  gegenseitigen  Unterstützung  bei
Durchbrüchen  und  anderen  außerordentlichen  Beschädigungen  der  Deiche  verpflichtet
  werden.  Z

§.  15.  Für  jeden  Deichverband  ist  ein  landesherrlich  zu  vollziehendes
Statut)  abzufassen,  in  welchem  folgende  Gegenstände  näher  zu  bestimmen  sind:

a)  der  Umfang  des  Sozietätszweckes,

b)  die  Deichpflicht  oder  die  Art  und  Vertheilung  der  zur  Anlegung  und
Unterhaltung  der  Schutz=  und  Meliorationswerke  erforderlichen  Beiträge
und  Leistungen,

e)  die  von  den  Grundbesitzern  zu  übernehmenden  Beschränkungen  des
Eigenthums,

d)  das  den  Staatsbehörden  beizulegende  Recht  der  Oberaufsicht?),

e)  die  Organisation,  sowie  die  Befugnisse  und  Pflichten  der  Deichverwaltungsbehörde,


das  Recht  der  Deichgenossen,  persönlich  oder  durch  Abgeordnete  bei  der
Verwaltung  der  Deichangelegenheiten  mitzuwirken,

8)  die  Folgen  der  Ausdeichung.

§.  16.  Die  Deichpflicht  (§.  15b)  muß  von  allen  einzelnen,  durch  die  Deichund
  Meliorationswerke  geschützten  oder  verbesserten  ertragsfähigen  Grundstücken,
Hof=  und  Baustellen,  auch  wenn  dieselben  sonst  von  den  gemeinen  Lasten  befreit
oder  dabei  bevorrechtet  sind,  nach  dem  im  Statute  zu  bestimmenden  Maßstabe
gleichmäßig  getragen  werden.  Als  Vertheilungsmaßstab  ist  in  der  Regel  das
Verhältniß  des  abzuwendenden  Schadens  und  herbeizuführenden  Vortheils
anzunehmen;  aus  besonderen  Gründen  kann  jedoch  ein  anderer  Vertheilungs-Maßstab
  zugelassen  werden  ?.

Eine  Befreiung  von  der  Deichpflicht  kann  künftig  auf  keinerlei  Weise,  auch

nicht  durch  Verjährung,  erworben  werden.

§.  17.  Die  Vertheilung  der  Deichpflicht  unter  die  Deichgenossen  erfolgt

selbst  dann  nach  den  Grundsätzen  des  8.  16,  wenn  diese  Pflicht  bis  dahin  auf
Grund  spezieller  Rechtstitel  zwischen  diesen  Personen  in  anderer  Art  vertheilt
war,  oder  Einzelne  danach  von  Anderen  ganz  übertragen  werden  mußten.

In  solchen  Fällen  können  aber  die  durch  einen  speziellen  Rechtstitel  Be-1)

  Normativbest.  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute  14.  Nov.  1853  (G.  S.
S.  935)  und  Res.  13.  Dez.  1853  (M.  Bl.  S.  282).

2)  Gemäß  §.  24  der  allgemeinen  Bestimmungen  wird  sie  in  der  Regel  von  dem
Regierungspräsidenten  als  Landespolizeibehörde  und  in  höherer  Instanz  vom  Landwirthschaftsminister
  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen  geübt,  die  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.  "

Die  hinfichtlich  der  Deichverbände  den  Regierungen  übertragenen  Befugnisse
können  durch  Deichstatuten  den  Kreis=  (Stadt.)  Ausschüfsen,  den  Bezirksausschüssen
oder  Provinzialräthen  überwiesen  werden,  §.  97  Abs.  1  Zust.  Ges.

32)  Streitigkeiten  über  die  Zugehörigkeit  zu  einem  Deichverbande  sind  der  Entscheidung
  des  ordentlichen  Richters  auch  dann  entzogen,  wenn  der  Deichverband  mit
dem  Grundstücksbesitzer  darüber  uneinig  ist,  ob  sein  Grundstück  in  die  statutarisch  bestimmten
  Grenzen  falle,  Erk.  R.  G.  4.  März  1882.
        <pb n="1239" />
        1228  Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.

rechtigten  Entschädigung  für  die,  erst  durch  den  Deichverband  ihnen  auferlegten
Leistungen,  von  den  durch  jenen  Titel  Verpflichteten,  nach  Maßgabe  desselben
in  soweit  fordern,  als  diese  Leistungen  schon  vor  Errichtung  des  Deichverbandes
  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der  früheren  Schutzanlagen  nothwendig
  waren.  #„

Die  Verpflichtung  zu  solchen  Entschädigungen  kann  gegen  eine  verhältnißmäßige
  Vergütigung  abgelöst  werden.  #„  Z

§.  18.  Die  in  einem  Deichverbande  leistende  Deichpflicht  ruht  unablöslich
  auf  den  Grundstücken,  ist  den  öffentlichen  Lasten  gleich  zu  achten  und  hat
in  Kollisionsfällen  vor  denselben  den  Vorzug  .  #

§.  19.  Die  Erfüllung  der  Deichpflicht  kann  von  der  Deichverwaltungs-Behörde
  in  eben  der  Art,  wie  dies  bei  den  öffentlichen  Lasten  zulässig  ist,  durch
Exekution  erzwungen  werden?).  Diese  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,
Nutznießer  oder  andere  Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks,  vorbehaltlich  ihres.
Regresses  an  den  eigentlich  Verpflichteten  ?).  4#

§.  20.  Die  Eigenthümer  der  eingedeichten  Grundstücke  und  Vorländer
sind  verpflichtet,  auf  Anordnung  der  Deichbehörde,  dem  Verbande  den  zu  den
Schutz=  und  Meliorations-Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  gegen
Vergütung  abzutreten,  desgleichen  die  zu  jenen  Anlagen  nöthigen  Materialien
an  Sand,  Lehm,  Rasen  u.  s.  w.  gegen  Ersatz  des  durch  die  Fortnahme  derselben
ihnen  entstandenen  Schadens  zu  überlassen.  Der  außerordentliche  Werth  ist  bei
Festsetzung  der  Vergütung  oder  Entschädigung  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen.

.  21.  Auch  diejenigen  Beschränkungen  des  Eigenthums,  denen  sich  die
nicht  zum  Deichverbande  gehörenden  Besitzer  des  Vorlandes,  oder  der  am  Flußufer,
  in  der  Nähe  der  Deiche,  oder  der  gemeinschaftlichen  Gräben  und  Schleusen
besbeurn  Grundstücke  zu  unterwerfen  haben,  sind  in  dem  Deichstatute  näher  zu
estimmen.

§.  22.  Streitigkeiten  über  die  Fragen,  ob  ein  Grundstück  nach  §.  16  deichpflichtig
  ist,  oder  wie  die  Deichlast  zu  vertheilen  ist,  sind  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges,  von  den  Verwaltungsbehörden?")  zu  entscheiden.

§.  23.  Die  bei  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorhandenen  Deichordnungen
  und  Statute  bleiben  zwar  in  Kraft,  doch  sollen  diejenigen,  bei  denen
es  erforderlich  erscheint,  einer  Revision  unterworfen  werden.  Ihre  Abänderung
und  Aufhebung  kann  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung  erfolgen.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen.

S.  24.  Der  Regierungspräsident?)  ist  befugt,  eine  solche  Benutzung  der
Deiche,  welche  deren  Widerstandsfähigkeit  zu  schwächen  geeignet  ist,  zu  beschränken
  oder  ganz  zu  untersagen.  Werden  hierdurch  wohlerworbene  Rechte
eingeschränkt  oder  aufgehoben,  so  hat  der  zur  Unterhaltung  des  Deiches  Verpflichtete
  den  Berechtigten  zu  entschädigen.

§.  25.  Ist  die  Erhaltung  eines  Deiches  zur  Sicherung  einer  Niederung
egen  Ueberschwemmung  nothwendig,  so  müssen  bei  drohender  Gefahr,  nach

nordnung  der  Polizeibehörde,  alle  Bewohner")  der  bedrohten  und  nöthigenfalls
  auch  der  benachbarten  Gegend  zu  den  Schutzarbeiten  unentgeltlich  Hülfe
leisten  und  die  erforderlichen  Arbeitsgeräthe  und  Transportmittel  mit  zur  Stelle
bringen.

Die  Polizeibehörde  kann  die  in  solchen  Fällen  nöthigen  Maßregeln  sofort
durch  Exekution  zur  Ausführung  bringen;  sie  ist  befugt,  die  Verabfolgung
der  zur  Abwehr  der  Gefahr  dienlichen  Materialien  aller  Art,  wo  solche  sich

1)  Eintragung  im  Grundbuche  ist  nicht  erforderlich,  S.  11,  1  Grundbuchordn.
5.  Mai  1872  (G.  S.  S.  446).

2)  Vd.  7.  Sept.  1879,  oben  S.  1493.  ·  «

3)Stellung.dengarreI-6undderKirchengemeinbebecEinztehungderDeichbeträge
  für  die  Pfarrländereien,  E.  O.  V.  VI.  171.

1)  Vergl.  Anm.  zu  §.  151.  ·  .

5)  Soweit  es  sich  um  Deiche  handelt,  welche  zu  keinem  Deichverbande  oder  Deichbande
  gehören,  beschließt  der  Bezirksausschuß,  §.  96  Zust.  Ges.

5)  Vergl.  §.  360  Nr.  10  Str.  G.  B.
        <pb n="1240" />
        Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.  1229

finden  mögen,  zu  fordern,  und  diese  müssen  mit  Vorbehalt  der  Ausgleichung
unter  den  Verpflichteten,  und  der  Erstattung  des  Schadens,  bei  dem  jedoch  der
auherorulhe  Werth  nicht  in  Anrechnung  kommt,  von  den  Besitzern  verabolgt
  werden.

§5.  26.  Auf  Deiche,  die  zu  einem  Deichverbande  gehören,  findet  die  Vorschrift
  des  §.  25  nur  in  soweit  Anwendung,  als  das  Deichstatut  nicht  andere
Bestimmungen  enthält.

§.  27.  In  Beziehung  auf  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Deichen
oder  Meliorationswerken,  welche  auf  die  Vertheidigungsfähigkeit  von  Festungen
einzuwirken  geeignet  sind,  bewendet  es  bei  dem  Reichsgesetze  vom  21.  Dez.  1871
(R.  G.  Bl.  S.  459),  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums  in
der  Umgebung  von  Festungen.

§.  28.  Alle  von  dem  gegenwärtigen  Gesetze  abweichenden  Bestimmungent)
der  allgemeinen  Landesgesetze  oder  der  für  einzelne  Landestheile  bestehenden
Verordnungen,  namentlich  die  §§.  63  bis  65,  Titel  15  Theil  II  des  Allgemeinen
Landrechts,  werden  hierdurch  aufgehoben.

Déeret  contenant  röglement:)  de  police  des  polders  dans  le  département
de  I'Escaut,  des  Bouches-de-I’Escaut,  de  la  Lys,  des  Deux-Nethes,  des
Bouches  du  Rhin  et  de  la  Roör.  Du  14.  Decbr.  1811  (v.  Dan.  V.  780).

Art.  1er.  La  surface  des  digues  sera  entretenue  de  manière,  quelle  soit
unie  et  solide  dans  toutes  ses  parties,  que  la  végétation  soit  favorisée,  et  que
la  gazon  qdui  la  recouvre  soit  conservé.

2.  Les  fouilles  et  les  trous  faits  par  des  particuliers  dans  le  corps  d’'une
digue  extérieure  seront  punis  par  une  amende  de  25  francs.

3.  L’amende  sera  double,  si  ces  dégradations  ont  lieu  la  nuit.

Les  dégradations  qui  auraient  é6té  faites  au  talus  extérieur,  de  jour  ou  de
nuit,  seront,  en  outre  de  cette  double  amende,  punies  d'une  détention  qui  ne
pourra  étre  de  moins  de  trois  jours,  et  de  plus  Tun  mois.

4.  Les  arbres  existants  sur  les  digues,  et  les  haies  de  clöture  qui  8y
trouvent,  seront  arrachés  par  les  propriétaires  avant  les  tournées  périodiques
de  la  direction,  qui  fera  arracher  et  extirper  tout  ce  qu'’elle  trouvera  de
semblable  dans  chaque  inspection.

Les  propriétaires  en  retard,  ou  leurs  fermiers,  paieront  à  la  caisse  du
polder  une  amende  éGquivalente  au  double  des  frais  de  cette  main-d'oeuvre.
Le  préfet  réglera  et  rendra  exécutoire  I’état  de  ces  frais.

5.  Toute  plantation  ultérieure  d’arbres  ou  de  haies  sera  punie  d'une
amende  de  1  franc  par  arbre  ou  par  metre  courant  de  haie,  outre  les  frais
d’arrachement  et  ceux  de  réparation  des  parties  plantées.

6.  Les  rampes  établies  sur  les  talus  des  digues,  dans  des  endroits
destinés  au  passage  des  hommes  et  des  voitures,  devront  former  Saillie  sur  le
corps  de  la  digue.

II  ne  pourra  en  étre  Stabli  de  nouvelles  qu'avec  la  permission  écrite  de
la  direction  du  polder,  et  au  moyen  de  remblais.

Toute  contravention  au  présent  artichle  sera  punie  d'une  amende  de  20  fr.
pour  les  rampes  ayant  moins  d’'un  metre  de  large,  et  50  fr.  pour  celles  qui
auraient  une  largeur  d’un  metre  et  au-dessus.

Toute  construction  existante  dans  les  corps  d’unc  digue  extérieure,  sera

1)  Durch  §.  28  wird  §.  63  11.  15  A.  L.  R.  nur  insoweit  außer  Kraft.  gesetzt,
als  er  sich  auf  die  zur  Deckung  der  Felder  gegen  Ueberschwemmungen  bestimmten
Dämme  bezieht,  die  Verpflichtung  der  Uferbesitzer  zur  ordinären  Befestigung  der
Ufer  aber  nicht  aufgehoben,  Erk.  O.  Trib.  22.  Juni  1856.  (E.  XXXIII.  147).

)  Das  Dekret  16.  Dez.  1811,  betr.  die  Deichpolizei  im  Roer-Departement  und
mehreren  andern  Departements,  beschränkt  sich  nicht  auf  die  damals  vorhandenen
Deiche,  sondern  findet  auch  auf  später  errichtete  Anwendung,  Erk.  O.  Trib.  4.  Okt.
1853  (Rh.  A.  XLIX.  II.  A.  49).
        <pb n="1241" />
        1280  Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.

détruite,  et  la  digue  convenablement  réparée  aux  frais  des  propriétaires,  à  moins
qdu’ielle  ne  puisse  tre  suffigamment  renforcée  par  les  memes  propristaires.

S’ils  négligent  d’exéeuter  à  cet  é6gard  les  ordres  de  la  direction,  Touvrage
sera  exécuté  à  leurs  frais,  et  ils  seront  en  outre  punis  d’une  amende  de
50  francs.

S.  Toute  digue  extérieure  servant  de  chemin  vicinal,  sera  appropriée  à
cet  usage  aux  frais  du  polder;  et  son  terre-plain,  Convenablement  réchargé.
de  sable,  gravier  ou  autres  matériaux  semblables,  sera  bordé  intérieuremet
d'un  bourlet  ou  éCpaulement  de  cinquante  centimeètres  au  moins  d’élévation.

Le  passage  des  voitures,  chevaux  et  bestiauxf  sur  les  contre-digues
extérieures,  donnera  lien  à  une  amende  de  6  francs  pour  une  voiture,  de
2  francs  pour  un  cheval,  et  d’un  franc  pour  une  bste  à  corne.

9.  Le  propristaire  d’'’un  cochon  tronv!é  sur  la  digue  paiera  une  amende
de  12  francs,  outre  le  double  des  frais  de  réparation  du  dommage.  En  cas  de
réridive,  il  y  aura,  en  outre,  lieu  à  saisir  et  vendre  le  cochon  au  profit  du  polder.

0.  Les  oies  trouvées  sur  la  digue  pourront  stre  tuses  par  le  garde-digue.

1.  1II  est  defendu  à  tous  autres  qu’aux  membres  des  directions,  aux  agents
des  ponts  et  chaussées  et  aux  ouvriers  en  activité,  de  marcher  sur  le  paillasonnage
  des  digues,  ainsi  que  sur  les  risbermes  et  revetemens  de  leur  talus
exté#rieur,  sous  peine  d'une  amende  de  3  francs.

12.  Le  propriétaire  Tune  barque  amurrée,  ancrée  ou  é6chouée  à  dessein
sur  le  talus  extérieur  d’une  digue  ou  sur  un  ouvrage  de  défense  paiera  une
amende  de  10  fr.,  et  le  double  des  frais  de  réparation  si  la  digne  ou  Touvrage
s8e  trouvait  dégradé.

13.  La  pêèche  et  la  recherche  des  coquillages  et  du  bois  avec  instruments
duelconques,  4  pied  ou  en  bateau,  sont  défendus  devant  le  pied  extérieur  des
digues  et  sur  les  ouvrages  avancés,  sous  peine  de  3  francs  d’amende,  et  vingtquatre
  heures  de  détention,  outre  la  confiscation  des  barques  et  instruments
employés  à  cette  péche,  et  recherche.

14.  Les  roseaux  ne  pourront  tre  enlev#és  des  alluvions  avant  le  1er  mars
de  chaque  année,  sous  peine  de  6  francs  d#’amende  par  cent  bottes.

Le  vol  des  souches  et  plantards  dans  les  oseraies  sera  puni  Tune  amende
de  3  francs  par  souche  ou  fagot,  et  d'un  jour  de  détention.

5.  II  est  défendu  de  ramasser  le  bois  mort  et  la  paille  ou  le  roseau  sur
les  digues,  sous  peine  de  3  francs  d'amende  et  vingt-quatre  heures  de  détention.

16  Le  vol  des  matériaux  déposés  sur  les  digues  ou  existants  dans  les
magasins  d’approvisionement,  sera  puni  Tune  amende  triple  de  la  valeur,  et
Tun  emprisonnement  de  trois  jours.

17.  Le  vol  des  matériaux  employés  aux  ouvrages  de  défense  et  en  faisant
partie,  sera  puni  d’une  amende  de  10  francs  au  moins,  et  de  50  francs  au  plus,
et  Tun  emprisonnement,  qdui  ne  pourra  etre  moindre  de  trois  jours  ni  excéder
un  wois,  outre  la  réparation  du  dommage.

Les  peines  portées  au  présent  article  et  aux  articles  13  et  14  s'applidueront
  également  à  ceux  qui  auraient  acheté  ou  recélé  ces  matériaux.

18.  Les  digues  extérieures  ne  pourront  stre  päturée  sans  T’autorisation
expresse  et  motivée  de  la  direction.  La  päture  en  est  défendue  Sans  exception,
depuis  le  1er  novembre  jusqu'’au  1  er  avril.  Toute  contravention  au  présent
article  sera  punie  d’'une  amende  de  30  francs.

Dunes.

19.  Aucune  fouille  ne  pourra  etre  faite  dans  les  dunes  de  mer,  sans  la
permission  6Gcrite  de  la  direction  du  polder  et  Pautorisation  du  préfet,  avec
désignation  precise  de  Tendroit  on  la  fouille  sera  permise.

Les  fouilles  et  les  enle  vements  de  sable,  non  autorisés,  seront  punis  d’une
amende  de  3  francs.

20.  II  est  défendu  de  couper  ou  arracher  aucune  herbe  ni  broussaille  dans
les  dunes  de  mer,  et  d’enlever  les  pailles  et  autres  matériaux  employés  pour
favoriser  leur  accroissement,  sous  peine  d’une  amende  de  6  francs,  outre  les
frais  de  réparation.
        <pb n="1242" />
        Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.  1231

21.  Nul  ne  pourra  faire  paitre  des  bestiaun  dans  les  dunes,  sans  une
autorisation  de  la  direction.  «

Ceux  qui  y  seront  trouvés  en  contravention  au  présent  article  ou  sans
berger,  donneront  lien  à  une  amende  de  2  franes  par  bete  à  corne,  et  de
50  centimes  par  mouton.  Lamende  sera  de  6  fraucs  pour  un  cheyval.

Intérieur  des  polders,  et  moyens  d'écoulement.

22.  Les  fouilles  dans  l'intérieur  seront  défendnes  à  moins  de  vingt  metres
du  pied  des  digues,  sous  peine  de  20  fr.  d'amende  pour  chaque  contravention,
outre  les  frais  de  réparation.

23.  Toute  dégradation  d'une  digue  intérieure  sera  punie  de  la  memee  peine.

24.  Les  dignes  intérieures  devront  conserver  leurs  dimensions,  et  étre
maintenues  en  bon  état.

En  conséquence  aucune  plantation  ne  pourra  y  étre  faite,  aucun  chemin
ou  passage  de  voiture  ne  pourra  y  ötre  établi  dorénavant,  sans  la  permwission
Gcrite  de  la  direction,  autorisée  par  le  maitre  des  requstes.

Toute  contravention  au  présent  article  sera  punie  d’une  amende  de  20  fr.,
outre  les  frais  de  réparation.

25.  11  est  défendu  Teétablir  des  moulins  à  vent  sur  les  digues  et  à
moins  de  cinquante  metres  de  leur  sommet:  les  règlements  de  police  existans
à  Tégard  de  ceux  placés  sur  les  digues  servant  de  chemin,  continneront  d'avoir
leur  exécution.

26.  Les  canaux  et  rigoles  servont  à  I’éCcoulement  des  eaux  intérieures  des
polders,  devront  étre  maintenues  à  la  largeur  et  à  la  profondeur  requises,  et
Gtre  curés  deux  fois  I’année.

Leur  état  sera  vérifié  dans  deux  tournées  d’inspection  due  la  direction  fera,
la  première  en  mai  et  la  seconde  en  octobre,  et  qdu’elle  annoncera  quinze  jours
d’avance  par  une  publication.

Tout  propriétaire  ou  fermiers  qui  sera  tronvé  en  défaut  sous  ce  rapport
lors  de  PTinspection,  paiera  une  amende  de  deux  fois  la  valeur  de  Touvrage  que
la  direction  fera  faire  Toffice.

27.  II  est  défendu  de  barrer  les  canaux  et  rigoles  d’écoulement,  et  d’en
obstruer  de  cours,  sous  peine  d’'une  amende  de  5  fraucs,  et  du  double  des  frais
Tenlévement  et  de  réparation  exécutés  comme  à  article  précédent.

28.  La  disposition  de  Tarticle  précédent  s'appliquera  àl'’tablissement  non
autorisé  de  ponts  et  ponceaux  sur  les  canaux  et  rigoles  susdits,  ainsi  qu’'an
plantations  existantes  sur  leur  bord.

29.  II  est  défendu  de  faire  rouir  de  chanvre  ou  du  lin  dans  les  canaux
et  fossés,  sous  peine  de  20  francs  d'amende;  et,  en  cas  de  récidive,  le  chanvre
ou  le  lin  sera  confisqué  en  sus  de  l’amende.

30.  II  ne  pourra  étre  déposé  d’herbes  ou  de  famier  plus  pres  qu’'a  quatre
metres  de  leurs  bords.

Les  contrevenants  au  présent  article  seront  punis  d’'une  amende  de  10  fr.,
outre  les  frais  de  curage,  s’il  Jy  a  lieu.

31.  I.e  passage  des  voitures,  chevaux  et  bestiaux  à  travers  les  canauxz  et
rigoles  d’écoulement,  est  interdit,  et  sera  puni  d'une  amende  de  3  francs,  outre
les  frais  de  la  réparation.

II  ne  pourra  stre  établi  d'abrenvoir  qu’a  cind  metres  au  moins  de  leurs
bords;  Tinfration  de  cette  prohibition  entrainera  une  amende  de  6  fr.,  et  les
choses  seront  rétablies  dans  leur  premier  état,  auf  frais  du  propriétaire  ou
fermier  qdui  Taura  enfreinte.

32.  II  est  défendu  de  placer  dans  les  canaux,  rigoles  écluses  T'’écoulement,
  aucun  instrument  de  pöche,  à  peine  de  confiscation  et  d’'une  amende
de  10  francs  qui  sera  double  en  cas  de  récidive,  la  meme  amende  sera  payée
par  les  propriéstaires  de  bardques  stationnées  dans  les  mémes  cours  Teau,  et
de  celles  qdui  resteraient  plus  long-temps  due  l’espace  Tune  marée  dans  le
chenal  extérieur  des  écluses  de  suation  à  la  mer.

33.  CQuiconque  aura  dégradé  ou  endommagé  dane  une  de  ses  parties  une
ecluse  de  déecharge,  sera  condanmé  à  une  amende  de  100  francs,  outre  la
        <pb n="1243" />
        1282  Abschnitt  XXIV.  Deichwesen.

réparation  à  ses  srais,  et  les  dédommagements  auxzuelles  les  suites  du  délit
pourraient  donner  lieu.

34.  Celui  qui  se  permettra  d'ouvrir  ou  de  fermer  de  son  chef  une  éoluse
de  décharge  ou  de  suation,  encourra  la  meme  amende,  et  meme  la  détention.
dans  le  cas  ou  le  recouvrement  des  dommages  et  intéréts  serait  impossible.

Moments  de  danger.

35.  Lorsqu'une  marée,  ou  une  crue  ertraordinaire  et  accompagnée  de
circonstances  qui  peuvent  amener  une  rupture  ou  le  débordement  de  la  digue
exzigera  le  concours  d'un  grand  nombre  de  bras  pour  la  défendre,  tous  les
habitans  du  polder,  au-dessus  de  dix-huit  ans,  avertis  par  le  son  du  tocsin
seront  tenus  de  se  rendre  sur  les  points  qui  seront  indiqués  tous  les  ans  par
une  publication  du  maire.

Le  refus  d'obéir  à  cet  appel  sera  puni  Tune  amende  égale  au  prix  de
deux  journées  de  travail;  et  aprös  un  avertissement  due  le  maire  fera  donner
sur  Tinvitation  de  la  direction,  de  quatre  jours  de  prison  en  sus  de  L’amende.

36.  Lorsque,  dans  ces  momens,  la  direction  aura  commandé  des  travailleurs
  et  des  voitures  attelées  qui  devaient  se  rendre  aux  points  menaccés,
chadue  heure  de  rétard  sera  punie  Tune  amende  de  2  francs  pour  un  homme.
et  de  6  francs  pour  une  voiture.

B7.  Un  travailleur  qui  refusera  dans  ce  cas  Tiexécuter  les  ordres  de  la
direction,  encourra  une  amende  de  10  francs;  et,  en  outre,  il  sera  puni  de  cind
jours  de  détention,  §il  excite  d’autres  travailleurs  à  PTinsubordination.

88.  Lorsqu'après  avoir  Gpuisé  les  resscources  des  polders  et  des  magasins
de  secours  disponibles  sur  un  point  menacé,  sa  direction  manquera  des  matérianx
  nécessaires  pour  prévenir  une  rupture  ou  un  débordement,  elle  pourra
sauf  remboursement,  après  la  cessation  du  danger,  des  objets  enlevés,  et  indemnité
  du  dommage  causé  par  leur  enlevement,  s’emparer  de  tout  ce  dui
existera  en  piquets,  fascines  et  paille  dans  les  environs  de  la  digue,  dat-elle
meme  faire  enlever  le  chaume  des  maisons  et  les  chevrons  de  leur  toiture.

39  Le  vol  des  matériaux  et  des  outils,  dans  ces  momens,  sera  puni
Tune  amende  6gale  à  la  décuple  valeur,  et  d’un  emprisonnement  qui  ne  pourra
Gtre  moindre  d’'un  mois  ni  excéder  deux  ans.

40.  Tout  particulier  qui,  dans  les  grandes  Crues  ou  marées  extraordinaires,
  percera  une  digue  de  défense  par  une  tranchée  ou  autrement,  dans  le
dessein  prémédité  de  causer  Tinondation  ’un  ou  plusieurs  polders,  sera  renvoy6
devant  nos  cours  impériales,  pour  étre  condamné  aux  peine  décernées  par
l'art.  91  de  notre  code  eriminel  contre  ceux  qui  tendent  à  troubler  l'état  par
la  dévastation,  le  massacre  ou  le  pillage  d'une  ou  plusieurs  communes.

Tourbières.

41.  Dans  le  polder,  et  dans  les  terrains  adjacens  dont  le  sol  n'est  pas  plus
Elevé  qdue  celui  du  polder,  il  ne  pourra  etre  entrepris  ’extraction  de  tourbes
du'’en  vertu  d’'une  permission  déelivrée  suivant  les  formalités  ci-après  prescrites

Toute  contravention  au  présent  articke  sera  punie  Tune  amende  de
50  francs  par  are  de  terrain  tourbé.

42.  La  demande  de  permission  adressée  au  préfet,  sera  par  lui  communiquée
  à  notre  maitre  des  requetes  directeur  général  des  polders,  avec  son  avis
et  Daffiche  ordonnée  dans  la  commune  on  Tertraction  doit  avoir  lieu.  "

43.  Le  mastre  des  requétes,  après  avoir  consulté  les  directions  des  polders
intéressés  et  pris  T’avis,  tant  de  Pingénieur  des  mines  due  de  Tingénieur  des
ponts  et  chaussées,  enverra  la  demande  de  permission  au  directeur  général  des
ponts  et  chaussées,  qdui  statuera.

44.  Si  le  terrain  qdui  doit  etre  tourbé  n'’est  pas  susceptible  d'’etre  rendu
à  PTagriculture  sans  6Gpuisemens  artificiels  après  T’extraction  de  la  couche  re-Connue
  par  les  sondes  qui  auront  été  faites,  il  y  aura  lieu  à  un  cautionnement
stipulé  par  la  permission  délivrée  en  vertu  de  Tarticle  précédent.

45.  Le  cautionnement  devra  étre  hypothéqdué  sur  des  terres  de  polder  du
meme  arrondissement,  au  profit  de  celui  ou  D’extraction  aura  lieu,  et  étre  calculé
  à  raison  de  2000  francs  par  hectare  destiné  à  étre  tourbé.
        <pb n="1244" />
        Abschnitt  XXIV.  Deichschauen  unterhalb  Neuß.  1233

46.  Les  inscriptions  nécessaires  seront  priges  et  renonvelées  à  la  diligence
du  dykgraaff  du  polder,  et  la  radiation  n'en  pourra  etre  obtenue  due  sur  Tautorisation
  du  maitre  des  requstes,  après  parfait  dessschemens,  et  sur  I’avis  de
Pingénieur  des  ponts  et  chaussées,  à  appui  d’un  procès-verbal  constatant  Tefflcacité
  des  moyens  employés,  et  la  durée  du’ils  promettent.

Dispositions  générales.

47.  Dans  tous  les  cas  prévus  par  le  présent  réglement,  les  parents  seront
responsables  pour  leurs  enfants,  et  les  mastres  pour  leurs  domestiques.

48.  Les  dispositions  des  articles  222  et  suivans  du  code  pénal  seront
applicables  à  tout  manquement,  injure  ou  outrage  envers  les  membres  des  directions,
  dykgraaffs  et  jurés  en  fonctions.

49.  Les  délits  prévus  par  le  présent  reglement  général  seront  constatés
et  les  délinquans  arrétés  §il  y  a  lieu  par  les  gardes  champétres,  concurremment
  avec  les  gardes-digues,  ainsi  que  par  tous  les  officiers  de  police  judicigire
et  administrative;  et  celui  qui  aura  constaté  un  délit,  aura  droit  à  la  part
d’amende  accordée  aux  gardes-digues  par  les  reglements  T’organisation  des
polders;  ils  la  recevront  sur  le  méme  pied  et  de  la  meme  mauniere.

50.  Les  délits  de  voirie  seront  portés  devant  les  conseils  de  préfecture,
selon  la  loi  du  29  floréal  X.;  les  autres  délits,  devant  les  tribunaux  correctionnels
  ou  nos  cours  impériales,  selon  leur  nature.

(talus  Böschung,  tournée  Deichbegang,  rampe  Aufweg,  remblai  Aufschüttung,
terre-plein  Deichkrone,  dbourlet  Erhöhung,  éCpaulement  Aufschüttung,  risberme
Faschinenwerk,  revétement  Bekleidung,  souches  Wurzelstöcke,  plantards  Satzweiden,
  oseraires  Weidengebüsche,  rigole  Graben  oder  Fließ,  ponceau  Steg,
crue  Hochfluth,  tourbièere  Torsfstich.)

——  ——  —  —

Berordnung  über  die  Organisation  der  neuen  Deichschauen  auf  dem  linken
Rheinufer  abwärts  von  Neuß.

Vom  7.  Mai  1838  (G.  S.  1847  S.  106).

§.  1.  Die  Besitzer  der  gegen  die  Ueberschwemmungen  und  Eisgänge  des  Rheins
durch  die  Deiche  zwischen  Neuß  und  Rheinberg  geschützten  Grundstücke  werden  zum
Schaubezirk  Uerdingen  verbunden  und  bilden  sechs  Deichschaue:
§.  2.  1.  die  Deichschau  Heerdt  umfaßt  die  geschützten  Grundstücke  in  den
Katastergemeinden  Neuß,  Heerdt,  Büderich,  Strümp,  Lank  und  Langst  bis
Fegtesch;
2.  die  Deichschau  Uerdingen  umfaßt  das  Ueberschwemmungsgebiet  von  Fegtesch
und  Uerdingen  bis  zum  Niederrheinfelde;
3.  die  Deichschau  Friemersheim  umfaßt  die  eingedeichten  Grundstücke  der  Katastergemeinden
  Friemersheim,  Hoch-Emmerich,  Meurs  (slaches  Land),  Kapellen,
Neukirchen,  Repelen,  die  Katasterfluren  III.,  IV.,  VI.  von  der  Gemeinde
Homberg  und  die  Fluren  VI.  bis  IX.  von  Baerl;
4.  die  Deichschau  Homberg  umfaßt  die  Fluren  I.,  I1I.  und  V.  von  Homberg,  so
weit  dieselben  durch  den  Homberger  Teich  geschützt  sind;
5.  die  Stadt  Meurs  bildet  wegen  ihrer  besonderen  Eindeichung  ein  abgesondertes
Schutzgebiet;
6.  die  Deichschau  Orsoy  umfaßt  die  Gemeinden  Baerl  mit  Ausnahme  der  Fluren
VI.  bis  IX.,  die  Gemeinden  Orsoy,  Eversäl  und  Budberg.  ç
§.  3.  Als  stimmfähige  Mitglieder  der  neu  errichteten  Deichkorporationen  sind
die  Besitzer  solcher  der  Ueberschwemmung  auzgesetzten  Grundstücke  anzusehen,  deren
beitragspflichtiger  Katastral-Reinertrag  zwanzig  Thaler  oder  mehr  beträgt.  6

#§.  4.  Nach  Bekanntmachung  dieses  Regulativs  wird  die  Regierung  zu  Düsseldorf
  für  jede  der  zu  errichtenden  Deichschauen:  «  Z

1.  ein  Verzeichniß  der  nach  den  bisherigen  technischen  Ausmittelungen  am  Deichschutz
  theilnehmenden  einzelnen  Grundstücke,  ihrer  Größen  und  Erträge  (Parzellarkataster),


nlling-Kautz,  Handbuch  I1,  7.  Aufl.  78
        <pb n="1245" />
        1234  Abschnitt  XXIV.  Deichschauen  unterhalb  Neuß.

*  ein  Verzeichniß  der  dieselben  besitzenden  Personen  (summarische  Mutterrolle)
aufstellen.  v

Fr  Verzeichnisse  werden  von  einem  im  Amtsblatt  der  Regierung  bekannt  zu
machenden  Tage  ab  bei  den  Vorständen  sämmtlicher  betreffenden  Gemeinden  auf  vier
Wochen  zur  Einsicht  eines  Jeden  niedergelegt.  Während  dieses  Zeitraums  steht  es
einem  jeden  Grundbesitzer  frei,  seine  Bemerkungen  zu  den  entworfenen  Verzeichnissen
bei  der  Ortsbehörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  vorzutragen,  diese  Bemerkungen  mögen
die  Behauptung  betreffen,  daß  Grundstücke  in  die  Verzeichnisse  aufgenommen  wären,
die  von  den  Deichen  nicht  geschützt  seien,  oder  daß  Grundstücke  weggelassen  wären,
die  gleichfalls  Vortheile  aus  dem  Deichschutz  zögen.  #  #

S.  5.  Nach  Ablauf  der  gedachten  vierwöchentlichen  Frist  werden  die  Verzeichnisse
nebst  den  dagegen  erhobenen  Bedenken  durch  den  betreffenden  Landrath,  welcher  dieselben
  mit  seinem  Gutachten  zu  begleiten  hat,  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zurückgereicht,
  welche  über  die  erhobenen  Bedenken  entscheidet.

Wenn  nach  der  Ansicht  der  Regierung  Grundstücke,  welche  aus  dem  Verzeichnisse
weggeblieben  waren,  nachträglich  in  dasselbe  aufgenommen  werden  sollen,  so  müssen
zuvor  die  Besitzer  dieser  Grundstücke  mit  ihren  etwaigen  Einwendungen  dagegen  gehört
  werden.  #  ç  Z

z.  6.  Die  Entscheidung  der  Regierung  wird  mit  dem  berechtigten  Verzeichniß
den  Ortsbehörden  wieder  zugefertigt,  welche  die  erstere  den  Reklamanten,  sowie  den
nachträglich  vielleicht  ausgenommenen  Grundbesitzern  publiziren.  Jeder  Betheiligte,
welcher  bei  dieser  Entscheidung  sich  nicht  glaubt  beruhigen  zu  können,  kann  den  Rekurs
  an  das  Finanzministerium  ergreifen,  was  indessen  bei  Verlust  dieses  Rechts  binnen
zehn  Tagen  nach  Publikation  der  Entscheidung  geschehen  muß.

Eine  Provokation  auf  richterliche  Entscheidung  findet  nicht  Statt.

§.  7.  Wenn  hiernächst  die  Verzeichnisse  der  zu  den  einzelnen  Deichschauen  gehörenden
  Grundstücke  und  deren  Besitzer  feststehen,  läßt  die  Regierung  zu  Düsseldorf
ein  Verzeichniß  der  unter  denselben  befindlichen  stimmfähigen  Mitglieder  auf  Grund
des  Katasters  aufstellen  und  dieselben  zu  einem  Erbentage  versammeln,  auf  welchem
zuförderst  die  Besoldungen  und  näheren  Dienstvorschriften  des  Deichgrafen  und  der
Heimräthe  vorläufig  regulirt,  dann  zur  Wahl  dieser  Beamten,  sowie  der  Deputirten
geschritten  und  endlich  der  Vertheilungsmaßstab  der  Deichlasten  berathen  werden  soll.

§.  8.  Jede  Deichdirektion  besteht  aus  einem  Deichgrafen,  zwei  Deputirten  und
mehreren  Heimräthen,  deren  Zahl  für  die  Deichschauen  Heerdt,  Friemersheim  und
Orsoy  auf  Sieben,  für  die  Deichschauen  Uerdingen,  Meurs  und  Homberg  auf  Drei
festgesetzt  wird.  #

§.  9.  Die  von  den  Beerbten  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Direktionsmitglieder
werden  von  der  Regierung  bestätigt  und  mit  Bestallung  und  Instruktion  versehen.
Zu  den  Deichgrafen  können  auch  die  Bürgermeister  oder  Beigeordneten  des  Orts  gewählt
  werden.

§.  10.  Die  Deichdirektion  ernennt  unter  Genehmigung  der  Regierung  und
innerhalb  der  von  den  Beerbten  bewilligten  Fonds  einen  Deichschreiber,  Deichboten
und,  soweit  es  nöthig  ist,  Damm-  und  Schleusenwärter.  Die  Deichkasse  kann  unter
Genehmigung  der  Regierung  dem  Gemeindeerheber  am  Sitz  der  Deichdirektion,  wenn
dieser  dazu  geneigt  ist,  übertragen  werden.  Außerdem  geschieht  die  Wahl  des  Rendanten
  auf  dem  Erbentage,  welcher  auch  über  die  Kautionsleistung  desselben  die
näaheren  Bestimmungen  zu  treffen  hat.

§.  11.  Jedes  Mitglied  der  Korporation  und  die  Gemeindebeamten  der  bei
derselben  betheiligten  Gemeinden  sind  verbunden  die  Deichämter  auf  ein  Jahr  zu
übernehmen.

§.  12.  Die  Lasten  und  Kosten  der  jetzt  erforderlichen  Instandsetzung  der  Deiche
werden  nach  erfolgter  Organisation  der  betreffenden  Deichverbände  und  nach  Begutachtung
  der  betheiligten  Deichdirektionen  von  den  sämmtlichen  Deichschaubetheiligten,
soweit  nöthig,  in  mehreren  Jahren  aufgebracht.

§.  13.  Künftighin  unterhält  jede  Deichschau  die  an  ihrer  Uferstrecke  befindlichen
Deiche.  Der  Deichschau  Friemersheim  wird  außerdem  der  sogenannte  Lohmannsteich
unterhalb  des  Gärtbusches  zugetheilt,  indem  bei  einem  etwaigen  Deichbruch  im  obern
Theile  dieser  Schau  das  Fluthwasser  dort  abgeführt  werden  muß.

§.  14.  Die  Deichlasten  werden,  insofern  kein  anderer  Maßstab  beschlossen  werden
  möchte  (F.  7),  nach  dem  Katastral-Reinertrage  der  betheiligten  Grundstücke  und
        <pb n="1246" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1235

Mon=  vertheilt,  die  Grünländereien  aber  nur  mit  der  Hälfte  ihres  Ertrages
angesetzt.

§.  15.  Das  Kassenwesen  der  Deichschauen  wird  durch  einen  von  der  Regierung
festzusetzenden  Etat  und  durch  eine  von  derselben  abzunehmende  Rechnung  geregelt.
Nur  mit  ihrer  Genehmigung  können  Schulden  gemacht  oder  Verfügungen  über
Korporationsgrundstücke  getroffen  werden.

§.  16.  Möchte  etwa  künftig  in  Folge  eingetretener  Veränderungen  eine  Modifikation
  der  Abgrenzung  der  Deichschauen  oder  des  Beitragsverhältnisses  in  denselben
Eitcis  werden,  so  bleibt  die  Entscheidung  hierüber  dem  Finanzministerium  vorbehalten.


§.  17.  Im  Uebrigen  und  unter  der  Maßgabe,  daß  die  Entscheidung  über
technische  Fragen  immer  der  vorgesetzten  Bezirksregierung,  unter  Vorbehalt  des
Rekurses  an  die  derselben  vorgesetzte  Behörde,  zusteht,  find  die  Erbentage  und  die
Deichdirektionen  1)  insoweit  sie  Vollmacht  derselben  haben,  unabhängige  Behörden  in
Deichangelegenheiten.

Vorstehende  Verordnung  soll  durch  das  Amtsblatt  unserer  Regierung  zu  Düsseldorf
  bekannt  gemacht  werden.

 

Erneuertes  Deich-,  Schau-,  Graben=  und  Schleusen-Reglement  in
dem  Herzogthum  Cleve.  Vom  24.  Febr.  1767  (Nov.  corp.  const.  B.  1V.
S.  699).

Abschnitt  XXV.

Fischereiwesen.

Fischerei-Gesetz  für  den  Preußischen  Staat#).
Vom  30.  Mai  1874  (G.  S.  S.  197).

(Die  mit  lateinischer  Schrift  gedruckten  Stellen  beruhen  auf  dem  Gesetz  vom  30.  März
1880  (G.  S.  S.  228),  bezw.  auf  Aenderungen  der  Zuständigkeit.

Geltungsbereich.

§.  1.  Das  nachfolgende  Fischereigesetz  findet  Anwendung  auf  die  Küstenund
  Binnenfischerei  in  allen  unter  Unserer  Hoheit  befindlichen  Gewässern  ).

1)  Das  O.  Trib.  hat  durch  Erk.  1.  Juni  1861  (Rh.  A.  LVI.  II.  33)  entschieden,
  daß  der  Art.  26  des  Dekr.  16.  Dez.  1811,  welcher  den  durch  letzteres  gebildeten
  Deichdirektionen  die  Anordnungen  über  die  zum  Abfluß  der  inneren  Gewässer
der  Deichschau-Distrikte  dienenden  Kanäle  und  Fließe  zuweist,  mit  unbestrittener  Rechtskraft
  besteht;  daß  die  Deichdirektionen  2c.  eine  besondere  Behörde  für  Deichangelegenheiten
  bilden,  auf  welche  die  §§.  8  folgende  und  §.  17  der  Vd.  7.  Mai  1838  Anwendung
  finden;  daß  die  ihnen  im  speziellen  Interesse  der  Deichverbände  zugewiesenen
Funktionen  durch  die  Regierungen  als  Provinzialbehörden  aus  allgemeinen  Polizei-Interessen
  nicht  an  andere  Behörden  übertragen,  ja  nicht  einmal  durch  die  Regierungen
  selbst  ausgeübt  werden  dürfen  und  daß  die  K.  Regierung  nicht  befugt  ist,  die

78“
        <pb n="1247" />
        1236  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

§.  2.  Zu  dem  Fischfange  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehört  auch  der  Fang
von  Krebsen,  Austern,  Muscheln  und  anderen  nutzbaren  Wasserthieren,  soweit
sie  nigt  Gegenstand  des  Jagdrechts  sind.
o  in  diesem  Gesetz  der  Ausdruck  „Fisch“  gebraucht  ist,  sind  darin  die
vorbezeichneten  Thiere  mitbegriffen.

S§.  3.  Unter  Küstenfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  diejenige
Fischerei  verstanden,  welche  in  den  Unserer  Hoheit  unterworfenen  Theilen  der
Nord=  und  Ostsee,  in  den  offenen  Meeresbuchten,  den  Haffen  und  in  den
größeren  Strömen  vor  ihrer  Einmündung  in  das  Meer  betrieben  wird!½).

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1235.

Bestimmungen  des  Dekr.  16.  Dez.  1811  wo  solches  Gesetzes-Kraft  hat,  durch  Polizei-Verordnungen
  abznändern.

Hiernach  sind  alle  Schaureglements  rc.,  welche  die  K.  Regierung  hinsichtlich  der
zum  Abfluß  der  inneren  Gewässer  der  Deichschau-Distrikte  dienenden  Kanäle  und
Fließe  —  erlassen  hat,  im  Bezirk  des  Dekr.  16.  Dez.  1811  nur  insoweit  gültig,  als
sie  nicht  mit  dem  letzteren  im  Widerspruch  stehen.

2)  Das  Fischereiges.  30.  Mai  1874  ist  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg

ausgedehnt  durch  Ges.  4.  April  1877  (G.  S.  S.  122).  Zu  dem  Gesetze  sind  für
die  einzelnen  Landestheile  folgende  Ausf.  Vd.  auf  Grund  des  §.  22  des  Ges.  erangen:
  Vd.  23.  Juli  1886  (G.  S.  S.  189)  für  die  Rheinprovinz  —  23.  Juli
886  (G.  S.  S.  197)  für  den  Reg.  Bez.  Wiesbaden  —  8.  Aug.  1887  (G.  S.
S.  337)  für  die  Prov  Ostpreußen  —  8.  Aug.  1887  (G.  S.  S.  348)  und  10.  Mai
1893  (G.  S.  S.  87)  für  die  Prov.  Westpreußen  —  8.  Aug.  1887  (G.  S.  S.  360)
für  die  Prov.  Pommern  —  8.  Aug.  1887  (G.  S.  S.  376)  und  4.  April  1894
(G.  S.  S.  29)  für  die  Prov.  Schleswig-Holstein  -—  8.  Aug.  1887  (G.  S.  S.  385)
und  4.  April  1894  (G.  S.  S.  29)  für  die  Prov.  Hannover  —  8.  Aug.  1887  (G.
S.  S.  397)  für  die  Prov.  Brandenburg  und  Stadt  Berlin  —  8.  Aug.  1887  (G.
S.  S.  406)  für  die  Prov.  Schlesien  —  8.  Aug.  1887  (G.  S.  S.  414)  für  die
Prov.  Sachsen  —  8.  Aug.  1887  (G.  S.  S.  423)  für  die  Prov.  Westfalen  —
8.  Aug.  1887  (G.  S.  S.  433)  für  die  Hohenzollernschen  Lande  —  8.  Aug.  1887
(G.  S.  S.  441)  für  den  Reg.  Bez.  Kassel  —  12.  Mai  1888  (G.  S.  S.  105)  für
die  Prov.  Posen.

Außer  diesen  im  Wesentlichen  gleichlautenden  Vd.  kommen  noch  in  Berracht:

Für  die  Prov.  Ost.  und  Westpreußen:  Fischereiordnung  für  die  Binneugewässer
der  Prov.  Preußen  7.  März  1845  (G.  S.  S.  107);  für  das  Frische  Haff  und  für
das  Kurische  Haff  vom  gleichen  Tage  (G.  S.  1845  S.  121,  139;  1850  S.  363);
Stromordnung  14.  April  1806  (G.  S.  S.  1);  westpr.  Prov.  Necht  19.  April  1844
(G.  S.  S.  103)  88.  3,  72.

Für  die  Proo.  Pommern:  die  Fischereiordnungen  a)  für  die  in  Pommern  belegenen
  Theile  der  Oder,  das  Haff  und  dessen  Ausflüsse  2.  Juli  1859  (G.  S.  S.  453),
berichtigt  G.  S.  1859  S.  582,  1863  S.  125;  b)  für  den  Reg.  Bez.  Stralsund
30.  Aug.  1865  (G.  S.  S.  941),  bezw.  22.  April  1869  (G.  S.  S.  649);  vergl.
auch  Ges.  4.  Aug.  1865  (G.  S.  S.  870).

Für  die  Prov.  Posen:  Fischereiordnung  7.  März  1845  (G.  S.  S.  107).

Für  das  vorm.  Kurfürstenthum  Hessen-Kassel:  1.  Ausschreiben  8.  April  1788
(abgedruckt  bei  Seelig,  Entsch.  in  Fischereisachen,  Leipzig  1889  S.  60  Nr.  60);
kurhess.  Fischereistraftarif  31.  Dez.  1822  (kurh.  G.  S.  S.  108)  Pos.  1—4,  9—  11,
13—  15,  17;  Fischereiordnung  18.  April  1777  (bei  Seelig  S.  55  Nr.  60).

Ueber  das  Fischereirecht  vergl.  A.  L.  R.  I.  9,  S§.  170—183,  187,  191,
192.  Das  Obertrihunal  erkennt  auch  dem  Uferbesitzer  eines  Privatflusses  das
Fischereirecht  als  Ausfluß  des  Eigenthums,  soweit  sich  sein  Ufer  erstreckt,  zu,  Erk.
23.  Sept.  1845  und  31.  Aug.  1846  (E.  XV.  361).

Ueber  das  Fischereirecht  in  öffentlichen  Flüssen  vergl.  A.  L.  R.  II.  15,  58.  73—78,

wo  es  als  Regal  angesehen  wird.  Abweichend  Westp.  Prov.  Recht  19.  April  1844
(G.  S.  S.  103)  §.  72;  dagegen  ebenso  franz.  Ges.  4.  März  1802.
2)  Die  Landeshoheit  erstreckt  sich  an  der  Meeresküste  über  das  Gebiet  innerhalb
3  Seemeilen  von  der  niedrigsten  Wasserstandsgrenze  und  über  alle  Buchten  mit
Oeffnungen  von  höchstens  10  Seemeilen.

1)  Die  Hochseefischerei  ist  Gegenstand  internationaler  Vereinbarungen  Vertrag
        <pb n="1248" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1237

Binnenfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  diejenige  Fischerei,  welche
in  den  übrigen  Gewässern,  in  den  Flüssen  bis  abwärts  zu  dem  Punkte,  wo  die
Küstenfischerei  beginnt,  betrieben  wird.

Die  Grenzen  der  Küsten=  und  Binnenfischerei  werden  für  jede  der  betheiligten
Provinzen  nach  Anhörung  der  Provinzialvertretung  im  Wege  landesherrlicher
Verordnung  festgestellt?.

§.  4.  Geschlossene  Gewässer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind:

1.  alle  künstlich  angelegten  Fischteiche,  mögen  dieselben  mit  einem  natürlichen

  Gewässer  in  Verbindung  stehen  oder  nicht;

2.  alle  solche  Gewässer,  denen  es  an  einer  für  den  Wechsel?)  der  Fische

geeigneten  Verbindung  fehlt;
wenn  in  denselben  (Nr.  1  und  2)  der  Fischfang  Einem  Berechtigten  5)  zusteht.

Streitigkeiten  über  die  Frage,  ob  ein  Gewässer  im  Sinne  dieser  Vorschrift
als  ein  geschlossenes  anzusehen  ist,  werden  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges
durch  den  Bezirksausschuss"“)  entschieden.

Einschränkung  der  Fischereiberechtigungen  und  Beseitigung  der
wilden  Fischerei.

§.  5.  Die  bestehenden  Fischereiberechtigungen  unterliegen  den  einschränkenden
Vorschriften  dieses  Gesetzes?.

Gegen  vollständige  Entschädigung  der  Berechtigten  kann  in  nicht  geschlossenen
  Gewässern  eine  weitere  Beschränkung  oder  gänzliche  Aufhebung
solcher  Berechtigungen  erfolgen,  welche  auf  die  Benutzung  einzelner  bestimmter
Fangmittel  oder  ständiger  Fischereivorrichtungen  (Wehre,  Zäune,  Selbstfänge
sür  Sche  und  Aal,  feststehender  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze  u.  s.  w.)  gerichtet
  sind.

Eine  solche  weitere  Beschränkung  oder  Aufhebung  kann  beansprucht  werden:

1.  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse;

2.  von  Fischereiberechtigten  und  Fischereigenossenschaften  in  dem  oberen

––  .  —

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1236.

mit  Frankreich,  Großbritannien,  Niederlande  und  Dänemark  über  die  Nordseefischerei
6.  Mai  1882;  durch  Ges.  30.  April  1884  auf  die  Küstenfischerei  ausgedehnt  (R.  G.
B[l.  1884  S.  25,  48).  Ergänzt  A.  E.  1.  Febr.  1889  (R.  G.  Bl.  1890  S.  5).
Vertrag  mit  Niederlande  und  Schweiz  über  die  Lachsfischerei  im  Rheinstromgebiete
30.  Juni  1885  (R.  G.  Bl.  1886  S.  192);  Beitritt  Luxemburgs  und  Regelung  der
Fischereiverhältnisse  der  unter  der  gemeinschaftlichen  Hoheit  beider  Staaten  stehenden
Gewässer,  Ges.  17.  April  1895  (G.  S.  S.  165);  Staatsvertrag  dazu  5./15.  Nov.
1892  (G.  S.  1895  S.  157)

1)  Vergl.  die  Ausf.  Vd.  in  Anm.  2  oben  S.  1236.

:)  Es  genügt,  daß  die  Fische  nach  einer  Richtung  hinauskönnen,  ein  Rückwechsel
  ist  nicht  erforderlich.  „Wechsel“  ist  gleichbedentend  mit  „Zug“  der  Fische,  E.
O.  B.  VIII.  238;  Erk.  K.  G.  11.  Juni  1892  (G.  A.  XL.  209).  Das  Fehlen
der  Verbindung  muß  ein  regelmäßig  fortdauerndes,  auch  bei  besondern,  immer
aber  naturgemäß  periodisch  wiederkehrenden  Verhältnissen,  z.  B.  bei  gewöhnlichem,  zu
gewissen  Zeiten  wiederkehrenden  Hochwasser,  hinlänglich  gesichertes  sein,  Erk.  O.  B.
G.  5.  April  1889  (bei  Seelig  S.  26).  Ob,  die  Verbindung  in  Folge  natürlicher
oder  künstlich  geschaffener  Verhältnisse  fehlt,  ist  gleichgültig,  E.  O.  V.  XXVI.  260.

3)  Es  genügt  nicht  eine  objektiv  einheitliche  Berechtigung,  an  der  mehrere  Personen
  echeilnehmen,  sondern  es  darf  nur  ein  Subjekt  berechtigt  sein,  E.  O.  B.
IV.  282.

4)  8.  102  Zust.  Ges.  Als  Parteien  können  nur  auftreten  die  Ortspolizeibehörden
  in  Bertretung  des  öffentlichen  Interesses  und  Fischereiberechtigte.  Ein
Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  muß  dabei  sein,  E.  O.  V.  XV.  344.  Die
Poligeibehörde  kann  nur  die  Geschlossenheit  des  Gewässers  bestreiten,  E.  O.  V.
XXII.  .  .

5)  Bergl.  hierzu  Ges.  30  Juni  1894  (G.  S.  S.  135),  betr.  die  Fischerei  der
Ufereigenthümer  in  den  Privatflüssen  der  Prov.  Westfalen;  25.  Juni  1895  (G.  S.
G.  267),  desgl.  in  der  Rheinprovinz  weiter  unten  S.  1249  abgedruckt.
        <pb n="1249" />
        1238  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

oder  unteren  Theile  der  Gewässer,  wenn  von  denselben  nachgewiesen
wird,  daß  die  Berechtigung  der  Erhaltung  und  Verbesserung  des  Fischbestandes
  dauernd  nachtheilig  ist  und  einem  wirthschaftlichen  Betriebe
der  Fischerei  in  den  betreffenden  Gewässern  entgegensteht.

Ueber  den  Antrag  (Ziffer  2)  entscheidet  der  Bezirksausschuss  auf  Klage  der-Fischereiberechtigten
  oder  Fischereigenossenschaften.

Die  zu  gewährende  Entschädigung,  welche  in  Ermangelung  gütlicher
Einigung  im  Rechtswege  festzustellen  ist,  muß  im  ersten  Falle  (oben  Nr.  1)
vom  Staate,  im  zweiten  (oben  Nr.  2)  von  demjenigen  geleistet  werden,  welcher
die  Aufhebung  der  Berechtigung  beansprucht.  Z

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Ablösung  von  Dienstbarkeiten  zur
Fischerei  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  6  0.  Fischereiberechtigungen,  welche,  ohne  mit  einem  bestimmten  Grundbesitze
  verbunden  zu  sein,  bisher  von  allen  Einwohnern  oder  Mitgliedern  einer
Gemeinde  ausgeübt  werden  konnten,  sollen  künftig  in  dem  bisherigen  Umfange
der  politischen  Gemeinde  5)  zustehen.

§.  7.  Das  Recht  zur  Ausübung  der  Binnenfischerei  in  solchen  Gewässern,
welche  bisher  dem  freien  Fischfange  unterlagen,  soll  den  politischen  Gemeinden
in  den  innerhalb  ihrer  Gemarkung  belegenen  Gewässern  zustehen.

Wenn  derartige  Gewässer  die  Grenze  zweier  oder  mehrerer  Gemeinden  bilden,
ohne  der  einen  oder  anderen  Gemarkung  ganz  oder  zu  bestimmten  Theilen  anzugehören,
  sollen  die  Gemeinden  in  der  Erstreckung,  auf  welcher  ihr  Bezirk  das
Gewässer  begrenzt,  gleichberechtigt  sein.

Die  im  Gebiete  des  Französischen  Rechts  #edermann  zustehende  Befugoiss,
auf  den  Strömen  und  schiffbaren  Flüssen  die  Angelfischerei  zu  betreiben,  wird
hierdurch  aufgehoben.

§.  8.  Gemeinden  können  die  ihnen  zustehende  Binnenfischerei  nur  durch
besonders  angestellte  Fischer  oder  durch  Verpachtung  nutzen.

Das  Freigeben  des  Fischfanges  ist  verboten.

Die  Dauer  der  Pachtverträge  darf  in  der  Regel  nicht  unter  sechs  Jahren
bestimmt  werden;  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  besonderen
Umständen  von  der  Aufsichtsbehörde  2)  zugelassen  werden.

Die  Trennung  der  einer  Gemeinde  zustehenden  zusammenhängenden  Fischwasser
  in  einzelne  Pachtbezirke  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,
welche  darauf  zu  sehen  hat,  daß  einer  unwirthschaftlichen  Zerstückelung  der
Fischerei  vorgebeugt  wird.

 

1)  Res.  22.  Febr.  1876  (M.  Bl.  S.  57),  betr.  Maßregeln  zur  Beseitigung  der
wilden  Fischerei  durch  strenge  Beobachtung  der  in  den  §§.  11  flg.  vorgeschriebenen
Kontrollmaßregeln

Die  §§.  6  und  8  können  nicht  auf  solche  Fälle  für  anwendbar  erachtet  werden,
in  denen  es  sich  um  Fischen  zu  des  Tisches  Nothdurft  handelt,  Erk.  O.  Trib.  6.  Nov.
1877  (M.  Bl.  1879  S.  48);  desgl.  nicht  auf  Fischereiberechtigungen,  die,  wie  z.  B.
in  Westpreußen,  rrotz  der  Nichtregalität  eines  öffentlichen  Flusses  bisher  rechtsgültig
bestanden,  Erk.  O.  Trib.  23.  Okt.  1878  (Snieth.  Arch.  C.  264).

2)  Durch  §.  6  werden  diejenigen  Fischereiberechtigungen,  welche  bisher  von  allen
Einwohnern  oder  Mitgliedern  einer  Gemeinde  ausgeübt  werden  konnten,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  sich  auf  die  Binnen=  oder  die  Küstengewässer  erstreckten,  auf  die  politische
Gemeinde  übertragen;  in  dem  §F.  7  dagegen  ist  nur  von  Ausübung  der  Binnenfischerei
  in  solchen  Gewässern  die  Rede,  die  bisher  dem  freien  Fischfange  unterlagen,
  also  nicht  bloß  den  Einwohnern  oder  Mitgliedern  einer  Gemeinde,  sondern
als  ein  jus  commune  Jedermann  zum  Gebrauch  offen  standen;  es  wird  dort  bestimmt,
daß  das  Recht  zur  Ausübung  dieser  Binnenfischerei  den  politischen  Gemeinden  in  den
innerhalb  ihrer  Gemarkung  belegenen  Gewässern  zustehen  folle,  während  die  Küstenfischerei
  einer  gleichen  Beschränkung  nicht  unterworfen  wird,  Erk.  12.  Febr.  1885
(E.  K.  V.  315).  Fischereiberechtigungen,  die  vor  dem  Gesetze  auf  alle  Bürger  oder
die  Bürgerschaft  einer  Stadtgemeinde  beschränkt  gewesen  waren,  sind  durch  §.  6  nicht
aufgehoben,  E.  K.  X.  245.

3)  D.  h.  der  Kommunalaufsichtsbehörde,  Res.  3.  Sept.  1881  (M.  Bl.  S.  91).
        <pb n="1250" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1239

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Zahl  der  zulässigen
Fanggeräthe  in  jedem  Pachtbezirke  nicht  überschritten  werden  darf.
ind  zwei  oder  mehrere  Gemeinden  in  den  ihre  Gemarkung  begrenzenden
Gewässern  gemeinsam  berechtigt,  so  können  sie  die  Fischerei  nur  auf  gemeinschaftliche
  Rechnung  nutzen.  4%
Ist  eine  Einigung  der  Gemeinden  über  die  Art  der  Nutzung  nicht  zu  erreichen,
  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  Aufsichtsbehörde  zu.

Genossenschaften  .

§.  9.  Behufs  geregelter  Aufsichtsführung  und  gemeinschaftlicher  Maßregeln
zum  Schutze  des  Fischbestandes  und,  sofern  die  im  §.  10  bezeichneten  Voraussetzungen
  zutreffen,  auch  behufs  gemeinschaftlicher  Bewirthschaftung  und  Benutzung
  der  Fischwasser  können  die  Berechtigten  eines  größeren  zusammenhängenden
  Fischereigebiets  auf  Grund  eines  landesherrlich  zu  genehmigenden
Statuts  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt  werden,  welche  durch  einen  von
sämmtlichen  Berechtigten  nach  näherer  Vorschrift  des  Statuts  zu  wählenden
Vorstand  vertreten  wird.  ·  «

Ueber  die  Genossenschaftsbildung  und  das  Genossenschaftsstatut  sind  die
Berechtigten  und  im  Falle  des  Widerspruchs  auch  nur  eines  derselben  die  Kreisstände
  des  oder  der  Kreise,  in  welchen  das  Genossenschaftsgebiet  belegen  ist,
vor  der  Genehmigung  des  Statuts  zu  hören.  ·

Die  Bekanntmachung  des  landesherrlichen  Erlasses  erfolgt  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (G.  S.  S.  357)2).  .

Im  Falle  freiwilliger  Uebereinkunft  aller  Berechtigten  genügt  die  Genehmiung
  des  vereinbarten  Statuts  durch  den  Oberpräsidenten  der  betreffenden
Provinz  oder,  insofern  der  Bezirk  in  mehreren  Provinzen  belegen  ist,  des
Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

§.  10.  Eine  Ausdehnung  des  Genossenschaftszwecks  auf  die  gemeinschaftliche
  Bewirthschaftung  und  Benutzung  der  Fischwasser  kann  nur  auf  Antrag
eines  oder  mehrerer  Betheiligten  erfolgen.  Dieselbe  ist  zulässig:

1.  wenn  die  sämmtlichen  betheiligten  Berechtigten  zustimmen;

2.  bei  der  Binnenfischerei  und  zwar  in  der  Beschränkung  auf  die  der  Genossenschaft
  augehörigen  nicht  geschlossenen  Gewässer,  wenn  die  Fischerei
in  denselben  ausschließlich  den  Besitzern  der  anliegenden  Grundstücke  zusteht
  und  der  selbständige  Fischereibetrieb  der  einzelnen  Anlieger  mit
einer  wirthschaftlichen  Fischereinutzung  der  Gewässer  im  Ganzen  unvereinbar
  ist.  In  diesem  Falle  ist  bei  dem  Widerspruche  auch  nur  eines
Berechtigten  die  Zustimmung  der  Kreisstände  erforderlich.

Wird  über  den  Maßstab  für  die  Vertheilung  der  Aufkünfte  aus  der  gemeinschaftlichen
  Fischereinncung  eine  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht
erzielt,  so  ist  derselbe  durch  Schätzung  der  einzelnen  Antheile  am  Fischwasser
zu  ermitteln.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  das  Genossenschaftsstatut  ).

Unter  denselben  Voraussetzungen  (Ziffer  1  und  2)  kann  innerhalb  der
rößeren  Genossenschaft  (§.  9)  für  einen  Theil  der  Berechtigten  eine  engere
Venossenschaft  zur  gemeinschaftlichen  Bewirthschaftung  und  Benutzung  der  Fischwasser
  gebildet  werden.

 

1)  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  führt  die  Aufsicht  über  die  nach  den  §§.  9  und  10
gebildeten  Genossenschaften.  Behauptet  die  Genossenschaft,  daß  die  im  Aufsichtswege
getroffene  Verfügung  dem  Statute  oder  dem  Gesetze  widerspricht,  so  steht  ihr  innerhalb
  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu,  §.  100  Zust.  Ges.

Wird  die  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  den  Lasten  der  nach  5§.  9  und  10
gebildeten  Genossenschaften,  oder  wird  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Auskünften
aus  der  gemeinschaftlichen  Fischereinutzung  (s.  10  a.  a.  O.)  bestritten,  so  hat  hierüber
der  Genofsenschaftsvorstand  Bescheid  zu  ertheilen.  Gegen  den  Bescheid  findet  inner.
halb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  statt.  Die  Entscheidung
  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  ist  vorläufig  vollstreckbar,  5.  101  ebendafselbst.

2)  D.  h.  durch  die  Amtsblätter.

")  Vergl.  Res.  29.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  36),  betr.  Normalstatuten  für
Fischerei-Genofsenschaften.
        <pb n="1251" />
        1240  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

Erlaubnißscheine.

§.  11.  Wer  die  Fischerei  in  den  Revieren  anderer  Berechtigter  oder  über
die  Grenzen  der  eigenen  Berechtigung,  beziehungsweise  des  freien  Fischfangs
hinaus  betreiben  will,  muß  mit  einem  nach  Vorschrift  der  folgenden  Paragraphen
ausgestellten  und  beglaubigten  Erlaubnißscheine  versehen  sein,  welchen  er  bei
Ausübung  der  Fischerei  zu  seiner  Legitimation  stets  mit  sich  zu  führen  und
auf  Verlangen  des  Aufsichtspersonals  und  der  Lokalpolizeibeamten  vorzuzeigen
  hat.

§.  12.  Zur  Ausstellung  eines  Erlaubnißscheins  sind  nur  der  Fischereibesechtute
  und  der  Fischereipächter  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Berechtigung

efugt.

Soweit  in  genossenschaftlichen  Revieren  eine  gemeinschaftliche  Bewirthschaftung
  und  Nutzung  der  Fischwasser  stattfindet,  tritt  der  Vorstand  der  Genossenschaft
  an  die  Stelle  der  einzelnen  Berechtigten.

Der  Erlaubnißschein  muß  auf  die  Person,  auf  eine  oder  mehrere  bestiumt
bezeichnete  Gewässer  und  auf  bestimmte  Zeit,  welche  den  Zeitraum  dreier  Jahre
nicht  überschreiten  darf,  lauten.  Er  kann  Beschränkungen  in  Beziehung  auf
die  Art  und  die  Zahl  der  Fanggeräthe  und  die  Zahl  der  bei  dem  Fischfange
zu  verwendenden  Fahrzeuge  enthalten.

Die  Zahl  der  auszustellenden  Erlaubnissscheine  (Legitimationsscheine)
kann  für  nicht  geschlossene  Gewässer  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt
werden.

§.  13.  Fischerei-Erlaubnißscheine  bedürfen  der  Beglaubigung,  und  zwar:

1.  für  den  Fischereibetrieb  in  den  zu  genossenschaftlichen  Revieren  gehörigen

Gewässern  durch  den  zur  Handhabung  der  Fischereiaufsicht  berufegen
Genossenschaftsvorstand  (S.  9);  Z„  „

2.  für  den  Fischereibetrieb  in  den  übrigen  Gewässern  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,

  in  deren  Bezirke  der  Aussteller  wohnt  ).

Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind,  soweit  nicht  für  genossenschaftliche
Reviere  durch  das  Statut  etwas  Anderes  bestimmt  wird,  diejenigen  Fischerei-Erlaubnißscheine,
  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde,  von  einem  öffentlichen
Beamten  innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse,  einem  Gemeindevorstande  oder  dem,
zur  Beglaubigung  der  Erlaubnißscheine  berufenen  Vorstande  einer  Fischereigenossenschaft
  ausgestellt  sind.

§.  14.  Die  Beglaubigung  des  Erlaubnißscheins  bezieht  sich  nur  auf  die
Langeschrst  des  Ausstellers  und  enthält  kein  Anerkenntniß  für  die  Berechtigung
esselben:

§.  15.  Die  Beglaubigung  der  Erlaubnißscheine  durch  die  Ortspolizeibehörde
  erfolgt  stempel=  und  kostenfrei.  #  Z

In  genossenschaftlichen  Revieren  kann  jedoch  für  die  Beglaubigung  der
Erlaubnißscheine  eine  Gebühr  bis  zu  Einer  Mark  zu  Gunsten  der  Genossenschaft
erhoben  werden.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  das  Genossenschaftsstatut.

*  16.  Wer  die  Fischerei  aus  eigenem  Rechte  oder  als  Pächter  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  (§.  4)  betreiben  will,  hat  davon  der  Aufsichtsbehörde  ½,

 

1)  Erlaubnißscheine,  die  ein  Pfarrer  zum  Fischen  auf  den  Pfarr-,  bezw.  Schulländereien
  ausstellt,  bedürfen  ebenfalls  der  Beglaubigung,  da  der  Pfarrer  dabei  nicht
als  öffentlicher  Beamter,  sondern  als  Privatmann  handelt,  Erk.  K.  G.  27.  April
1898  (G.  A.  X0I.  322).  6

2)  Es  handelt  sich  nicht  um  eine  von  der  Behörde  zu  ertheilende  Erlaubniß,
sondern  nur  um  eine  ihr  zu  erstattende  Anzeige.  Die  von  der  Behörde  gemäß  §.  16
ertheilte  Bescheinigung  hat  lediglich  den  Effekt,  ihren  Inhaber  vor  den  die  Aufsicht
führenden  Polizeibeamten  zu  schützen,  sie  kann  ihm  aber  niemals  als  Rechtemittel
zum  Fischen  dienen  Demzufolge  ist  die  Aufsichtsbehörde  weder  verpflichtet,  vor
Ertheilung  der  Béscheinigung  das  Recht  der  nachsuchenden  Person  materiell  zu  prüfen,
noch  berechtigt,  die  Bescheinigung  auf  Grund  einer  solchen  Prüfung  zu  versagen;  sie
hat  vielmehr  ohne  Weiteres  Jedem,  der  ihr  anzeigt,  daß  er  die  Fischerei  auf  bestimmten
  nicht  geschlossenen  Gewässern  aus  eigenem  Rechte  oder  als  Pächter  betreiben
wolle,  eine  Bescheinigung  hierüber,  d.  i.  über  die  erfolgte  Anzeige,  zu  ertheilen.
        <pb n="1252" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1241

in  genossenschaftlichen  Revieren  (§.  9)  dem  Vorstande  derselben  vorher  Anzeige
zu  machen,  erhält  hierüber  kosten=  und  stempelfrei  eine  Bescheinigung  und  hat
dieselbe  beim  Fischen  stets  bei  sich  zu  führen.

§.  17.  Das  bei  dem  Fischen  in  Gegenwart  des  Fischereiberechtigten,  des
Fischereipächters  oder  des  Inhabers  eines  Erlaubnißscheines  beschäftigte  Hülfspersonal
  bedarf  keiner  Legitimation.

§.  18.  An  Stelle  der  vorstehenden  §§.  11  bis  17  bleibt  der  §.  41  der
Fischereiordnung  für  die  in  der  Provinz  Pommern  belegenen  Theile  der  Oder,
das  Haff  und  dessen  Ausflüsse  vom  2.  Juli  1859  (G.  S.  S.  453)  und  der
§.  49  der  Fischereiordnung  für  den  Regierungsbezirk  Stralsund  vom  30.  August
1865  (G.  S.  S.  941)  für  den  Geltungsbereich  dieser  Gesetze  in  Kraft;  es
können  jedoch  die  darin  bestimmten  Obliegenheiten  des  Königlichen  Fischmeisters
(Oberfischmeisters)  in  genossenschaftlichen  Revieren  auf  den  zur  Handhabung  der
Fischereiaufsicht  berufenen  Genossenschaftsvorstand  (§.  9)  durch  das  Statut  übertragen
  werden;  in  diesem  Falle  findet  auf  die  Ausstellung  und  Bescheinigung
der  Hägitimationsscheine  (Willzettel,  Fischzettel)  der  zweite  Absatz  des  §.  15
dieses  Gesetzes  Anwendung.

Die  Zahl  der  auszustellenden  Erlaubnissscheine  (Legitimationsscheine)
kann  für  nicht  geschlossene  Gewässer  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt
werden.

Bezeichnung  der  zum  Fischfang  ausliegenden  Fischerzeuge.

§.  19.  Die  ohne  Beisein  des  Fischers  zum  Fischfange  ausliegenden  Fischerzeuge
  müssen  mit  einem  Kennzeichen  versehen  sein,  durch  welches  die  Person
des  Fischers  ermittelt  werden  kann.  Ueber  die  Art  der  Kennzeichnung  sind  die
näheren  Vorschriften  für  genossenschaftliche  Reviere  durch  das  Genosfenschaftsstatut,
  für  andere  Reviere  im  Wege  der  Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Beseitigung  der  Hindernisse  für  den  Wechsel  der  Fische.

§.  20.  Die  Breite  der  Gewässer  darf  zum  Zwecke  des  Fischfanges  durch
ständige  Fischereivorrichtungen  niemals  auf  mehr  als  auf  die  Hälfte  der  Wasserfläche,
  bei  gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  1)  vom  Ufer  aus  gemessen,  für
den  Wechsel  der  Fische  versperrt  werden.  Solche  Vorrichtungen  dürfen  nicht
so  nahe  aneinander  angebracht  sein,  daß  der  Zug  der  Fische  dadurch  behindert
  wird?).  "

Diese  Vorschriften  finden  in  Grenzgewässern  nur  soweit  Anwendung,  als
in  dem  Nachbarlande  ein  gleiches  Vorgehen  beobachtet  wird;  auch  ist  der
Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ermächtigt,  dieselben  zeitweilig
  für  solche  Gewässer  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  streckenweise  Unserer
Hoheit  nicht  unterworfen  sind.  #  ·

Die  bereits  bestehenden  ständigen  Fischereivorrichtungen  unterliegen  diesen
Vorschriften  nicht,  wenn  mit  denselben  eine  auf  dieses  besondere  Fangmittel

—  —
—  —  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1240.

Auffichtsbehörde  im  Sinne  des  §.  16  ist  die  ordentliche  Obrigkeit  des  Bezirkes  innerhalb
  ihrer  Zuständigkeit  (s.  46),  im  Gebiete  der  Kr.  O.  13.  Dez.  1872  der  Amtsvorsteher,
  Erk.  O.  V.  G.  18.  Nov.  1880;  demnach  also  die  Ortspolizeibehörde;  bezw.
da,  wo  die  Verwaltung  der  Fischereipolizei  besonderen  staatlichen  Beamten,  Oberfischmeistern,
  übertragen  ist,  diese.  Die  Vorstände  der  Fischereigenossenschaften  sind  ihre
Organe,  E.  O.  V.  XXVII.  292.

Gegen  die  Versagung  finden  die  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen
(L.  B.  G.  8§.  127  ff.)  statt.  ç  Z

1)  D.  i.  derselbe  Wasserstand,  der  im  bautechnischen  Sinne  als  „mittlerer
Wasserstand“  bezeichnet  und  durch  die  natürliche  Vegetationsgrenze  deutlich  markirr
zu  werden  pflegt,  Res.  17.  Mai  1884  (I.  7614).

„)  Auch  in  der  Abzweigung  eines  größeren  Flusses.  Es  kommt  darauf  an,  ob
das  Gewässer,  in  dem  sich  die  ständige  Fischereivorrichtung  befindet,  über  die  Hälfte
für  den  Wechsel  der  Fische  gesperrt  ist,  sei  dies  der  Hauptstrom  oder  die  Abzweigung,
Erk.  O.  V.  G.  2.  Jan.  1892  (Pr.  V.  Bl.  XIII.  314).
        <pb n="1253" />
        1242  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

gerichtete  Fischereiberechtigung:)  verbunden  ist;  im  anderen  Falle  müssen  dieselben
  soweit  sie  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  nicht  entsprechen,  längstens
innerhalb  zweier  Jahre  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  von  den  Besitzern,  welche
dazu  erforderlichenfalls  im  Verwaltungswege  anzuhalten  sind,  abgeändert  werden.

Verbot  schädlicher  Fangmittel.

§.  21.  Beim  Fischfange  ist  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender
Stoffe  (giftiger  Köder  oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,
Sprengpatronen  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  verboten.

Fischereipolizeiliche  Vorschriften.

§.  22.  Im  Wege  landesherrlicher  Verordnung  :)  wird  nach  Anhörung  der
betreffenden  Provinzialvertretungen  vorgeschrieben:

1.  welche  Fische  mit  Rücksicht  auf  ihr  Maß  oder  Gewicht  nicht  gefangen

werden  dürfen;

2.  zu  welchen  Tages=  und  Jahreszeiten  die  Fischerei  überhaupt  oder  in
gewissen  Erstreckungen  der  Gewässer  oder  bezüglich  gewisser  Fangarten
oder  Fischgattungen  verboten  sein  soll;

3.  welche  Fangarten  und  welche  Arten  von  Fanggeräthen  beim  Fischfange
nicht  angewendet  werden  dürfen;

Berechtigungen  auf  die  Benutzung  ständiger  Fischereivorrichtungen
(§§.  5  u.  20)  können  durch  diese  Vorschriften  nicht  getroffen  werden;
ebensowenig  unterliegen  denselben  Berechtigungen  auf  den  Gebrauch
anderer  bestimmter  Fangmittel,  wenn  der  Berechtigte  nur  mit  diesem
Fangmittel  die  Fischerei  ausüben  darf;

4.  von  welcher  Beschaffenheit  die  erlaubten  Fanggeräthe  sein  müssen,  und

mit  welchen  Beschränkungen  die  letzteren  zum  Fischfange  gebraucht  werden
önnen;

.  welche  Ordnung  von  den  Fischern  zur  Vermeidung  gegenseitiger
Störungen,  ferner  im  Interesse  des  öffentlichen  Verkehrs  und  der
Schiffahrt  und  endlich  gegenüber  den  Aussichtsbeamten  und  zur  Erleichterung
der  Aufsichtsführung  zu  beobachten  ist;

6.  in  welchen  Jahreszeiten  und  an  welchen  Orten  die  Werbung  der  Seegewächse
  verboten  sein  soll.

Für  Uebertretungen  kann  eine  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze
oder  Haft  und  die  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
unerlaubten  Fanggeräthe  angedroht  werden.

Bis  zum  Erlasse  der  in  diesem  Paragraphen  vorgesehenen  landesherrlichen
Verordnungen  bleiben  die  bezüglichen,  zur  Zeit  bestehenden,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  in  Kraft.

·

Vorschriften  über  Schonzeitens)  und  den  Schutz  der  jungen  Fische.

§.  23.  In  den  nach  §.  22  Nr.  2  anzuordnenden  Schonzeiten  soll  die
Fischerei  nicht  über  das  Maß  hinaus  beschränkt  werden,  welches  zur  Erhaltung
des  Fischbestandes  unter  Berücksichtigung  der  durch  dieses  Gesetz  gegebenen
anderweiten  Schonungsmittel  unbedingt  geboten  ist.

1)  Eine  solche  Berechtigung  kann  durch  Ersitzung  begründet  werden,  insoweit  sie
mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Fischerei  nicht  im  Widerspruche
stand,  E.  O.  V.  XX.  313.

2)  Die  in  §.  22  vorbehaltenen  landesherrlichen  Verordnungen  sind  in  Anm.  2
oben  S.  1236  aufgeführt.

3)  Ges.  4.  Dez.  1876  (R.  G.  Bl.  S.  233)  und  Vd.  29.  März  1877  (R.  G.
Bl.  S.  409),  betr.  die  Schonzeit  der  Robben.

Die  Bescheide  wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Erlaubniß  zum  Fischfang
während  der  Schonzeiten,  sowie  die  auf  Grund  des  Art.  II.  Ges.  30.  März  1880
(die  mit  lateinischer  Schrift  gedruckten  Zusätze  zu  §§.  12  und  18)  erlassenen  Verfügungen
  sind  den  Betheiligten  durch  Verminelung  der  Lokalpolizeibehörde  zuzustellen,
Res.  15.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  160).
        <pb n="1254" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1248

Insbesondere  soll  dieselbe  in  denjenigen  Strecken  der  Gewässer,  wo  die
Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  gestattet,  außer  an  den  Sonnund
  Festtagen,  höchstens  an  drei  Tagen  in  der  Woche  untersagt  werden  dürfen.

Der  Fang  einzelner  Fischgattungen  und  der  Gebrauch  bestimmter  Fangmittel
  kann  auch  in  diesem  Falle  für  die  ganze  Dauer  der  Schonzeit  verboten
werden.

§.  24.  Gelangen  Fische,  deren  Fang  zur  Zeit  oder  mit  Rücksicht  auf  ihr
Maß  oder  Gewicht  überhaupt  verboten  ist,  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,
so  sind  dieselben  sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

§.  25.  Die  Vorschriften  der  §§.  19  bis  24  finden  auf  geschlossene  Gewässer
(§.  4)  keine  Anwendung.  Z  «

8.  26.  Ist  der  Fang  von  Fischen  unter  einem  bestimmten  Maße  oder
Gewichte  verboten,  so  dürfen  solche  Fische  im  Geltungsbereiche  des  Verbots
unter  diesem  Maße  oder  Gewichte  weder  feil  geboten,  noch  verkauft,  noch  versandt
  werden  7.  ·  »  «

§.  27.  Auf  die  in  den  Fischzucht-Anstalten  vorhandene  junge  Fischbrut
finden  die  Vorschriften  der  §§.  24  und  26  keine  Anwendung.  Z

Auch  kann  die  Aufsichtsbehörde  im  Interesse  wissenschaftlicher  Untersuchungen
  oder  gemeinnütziger  Versuche  und  für  Zwecke  der  künstlichen  Fischzucht,
  soweit  erforderlich,  unter  geeigneten  Kontrollmaßregeln  Ausnahmen  von
den  Vorschriften  der  §§.  24  und  26  gestatten.

Den  Besitzern  geschlossener  Gewässer  (F.  4)  ist  der  Verkauf  und  Versandt
von  jungen  Setzlingen  zu  Zuchtzwecken  gestattet.

§.  28.  Während  der  Dauer  der  Schonzeiten  müssen  die  durch  dieses
Gesetz  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  (§8.  5  und  20)  in  nicht
geschlossenen  Gewässern  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein.

5  Besitzer  derselben:)  sind  dazu  erforderlichen  Falls  im  Verwaltungswege
anzuhalten.

Soweit  die  Rücksicht  auf  Erhaltung  des  Fischbestandes  es  gestattet,
kann  der  Regierungspräsident  Ausnahmen  von  der  im  ersten  Absatz  getroffenen
Bestimmung  zulassen.

Schonreviere.

§.  29.  Nach  Anhörung  der  betheiligten  Fischereiberechtigten  und  in  genossenschaftlichen
  Revieren  nach  Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes  können
zu  Schonrevieren  erklärt  werden:

1.  solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  nach  sachverständigem  Ermessen
vorzugsweise  geeignete  Plätze  zum  Laichen  der  Fische  und  zur  Entwickelung
  der  jungen  Brut  bieten  (Laichschonreviere);

2.  solche  Strecken  der  Gewässer,  welche  den  Eingang  der  Fische  aus  dem
Mrcere  in  die  Binnengewässer  beherrschen  (Fischschonreviere).

Die  Feststellung  der  Schonrevicre  erfolgt  durch  Verfügung  des  Ministers
für  dic  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  und  zwar,  wenn  solche  Strecken
der  Gewässer  zu  Schonrevieren  erklärt  werden  sollen,  in  welchen  dem  Staate
dic  Fischereigerechtigkeit  zusteht,  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanzminister.

Die  betreffende  Verfügung  ist  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zur  Kenntniß
  der  Betheiligten  zu  bringen;  auch  sind  die  Schonreviere,  soweit  es  die  Oertlichkeit
  gestattet,  durch  Aufstellung  besonderer  Zeichen  erkennbar  zu  machen.

§.  30.  In  Schonrevieren  ist  jede  Art  des  Fischfangs  untersagt,  welche
nicht  für  Zwecke  der  Schonung  oder  andere  gemeinnützige  oder  wirthschaftliche
Zwecke  von  der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  oder  gestattet  wird.

§.  31.  In  Loeichschonrevieren  (.  29  Nr.  1)  muß  die  Räumung,  das
Mähen  von  Schilf  und  Gras,  die  Ausführung  von  Sand,  Steinen,  Schlamm
1.  s.  w.  und  jede  anderweite,  die  Fortpflanzung  der  Fische  gefährdende  Störung
1)  Einerlei,  ob  sie  innerhalb  des  Geltungsbereichs  der  betreffenden  Vd.  gefangen
sind  oder  nicht  Das  Verbot  bezieht  sich  auf  alle  Fische,  Erk.  K.  G.  27.  Juni  1889
(E.  K.  IX.  270).

2)  D.  .  die  Fischereiberechtigten,  nicht  die  Eigenthümer  des  Gewässers,  bezw.
der  Vorrichtungen,  E.  K.  I.  225.
        <pb n="1255" />
        1244  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

während  der  Laichzeit  der  vorherrschenden  Fischgattungen  unterbleiben,  soweit
es  die  Interessen  der  Vorfluth  und  der  Landeskultur  gestatten.  Das  Nähere
hierüber,  über  die  Beaufsichtigung  und  den  Schutz  der  Schonreviere  ist  erforderlichen
  Falls  durch  ein  von  dem  Bezirksausschusse  zu  erlassendes  Regulativ
festzustellen.

§.  32.  Zu  Schonrevieren  sollen  vorzugsweise  solche  Strecken  der  Gewässer
erklärt  werden,  welche  an  sich  dem  freien  Fischfange  unterliegen  würden,  oder
in  welchen  dem  Staate  die  ausschließliche  Fischereigerechtigkeit  zusteht,  oder  endlich
  in  welchen  den  politischen  Gemeinden  durch  den  §F.  7  dieses  Gesetzes  die
Fischereigerechtigkeit  übertragen  ist.

In  diesen  Fällen  wird  eine  Entschädigung  für  die  entzogene  Ausübung  der
Fischerei  in  den  Schonrevieren  nicht  gewährt.

Ist  es  jedoch  zur  Erhaltung  oder  Verbesserung  des  Fischbestandes  nothwendig,
  auch  andere  Gewässer  in  die  Schonreviere  aufzunehmen,  so  fallen  die
darauf  ruhenden  Fischereiberechtigungen  hinweg  und  muß  den  Berechtigten  für
die  entzogene  Zutung,  volle  Entschädigung  aus  Staatsmitteln  gewährt  werden
deren  Betrag  beim  Mangel  gütlicher  Einigung  im  Rechtswege  festzustellen  ist,

Geschlossene  Gewässer  können  wider  den  Willen  des  Eigenthümers  weder.
zu  Schonrevieren  erklärt,  noch  in  dieselben  aufsgenommen  werden.

§.  33.  Die  durch  frühere  Gesetze  und  Verordnungen  jedem  Fischfange
Behufs  der  Schonung  entzogenen  Strecken  der  Gewässer  bleiben  als  Schon--zrüse
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  bestehen  und  unterliegen  den  Vorschriften  der
.  29—31.

§.  34.  Ist  die  Beibehaltung  eines  Schonreviers  nicht  mehr  erforderlich,
so  kann  dasselbe  durch  Verfügung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  wieder  aufgehoben  werden.  In  diesem  Falle  treten  rücksichtlich
des  Fischfangs  die  früheren  Rechtsverhältnisse  wieder  ein,  insoweit  jedoch  für
Aufhebung  der  Berechtigungen  eine  Entschädigung  aus  Staatsmitteln  geleistet
ist,  verbleibt  die  Fischereiberechtigung  dem  Staate.

Fischpässe.

§.  35.  Wer  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  in  einem  der  Herrschaft  desselben
unterworfenen  natürlichen  Gewässer  Wehre,  Schleusen,  Dämme  oder  andere
Wasserwerke  an  Stellen,  wo  bisher  der  Zug  der  Wanderfische  unbehindert  war,
huleen  ist  verpflichtet,  auf  seine  Kosten  Fischpässe  auszuführen  und  zu  unteralten.


Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  können,  jedoch  immer  nur  widerruflich,
zugestanden  werden,  wenn

1.  der  Sug  der  Wanderfische  in  dem  betreffenden  Gewässer  durch  bereits
!#5  eude  Anlagen  oder  aus  anderen  Gründen  zur  Zeit  ausgeschlossen
t,  oder

2.  die  neue  Anlage  nur  einen  vorübergehenden  Zweck  hat  und  die  dem—

nächstige  Wiederwegräumung  gesichert  ist.

Ueber  die  Art  der  erforderlichen  Einrichtung  und  ihre  Benutzung,  sowie
über  die  Zulässigkeit  von  Ausnahmen  bestimmt  nach  vorgängiger  sachverstän—
diger  Untersuchung  diejenige  Behörde,  deren  Genehmigung  die  auszuführenden
Wasserwerke  bedürfen,  oder,  sofern  eine  Genehmigung  nicht  erforderlich  ist,  die
Aufsichtsbehörde.

§.  36.  Besitzer  von  Wehren,  Schleusen,  Dämmen  oder  anderen  Wasserwerken
  in  natürlichen  Gewässern,  durch  welche  der  Zug  der  Wanderfische  ganz
versperrt  oder  erheblich  beeinträchtigt  wird,  sind  verpflichtet,  die  Herstellung  von
Fischpässen  zu  dulden,  wenn

1.  die  Anlage  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse  beabsichtigt  wird,  oder
2.  Personen  oder  Genossenschaften,  welche  in  dem  oberen  oder  unteren
Theile  des  Gewässers  fischereiberechtigt  sind,  die  Anlage  auszuführen
beabsichtigen  oder  der  von  ihnen  vorgelegte  Bauplan  von  dem  Bezirksausschusse
  nach  zuvoriger  Anhörung  der  Stauberechtigten  genehmigt

ist  (.  39).
        <pb n="1256" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1246

§5.  37.  Die  Vorschriften  der  §§.  35  und  36  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  geschlossene  Gewässer  (.  4);

2.  auf  künstlich  angelegte  Wasserzüge.  Diese  Ausnahme  erstreckt  sich  auch
auf  natürliche  Gewässer,  wenn  und  soweit  sie  unmittelbare  Zubehörungen
oder  Theile  eines  künstlichen  Wasserzuges  bilden;

3.  auf  diejenigen  Wasserwerke  (Abwässerungsschleusen,  Siele  u.  s.  w.),  welche
zum  Schutze  von  Niederungen  gegen  die  von  außen  andringenden  Fluthen
angelegt  sind  oder  angelegt  werden.

§.  38.  Werden  durch  die  im  §.  36  bezeichneten  Anlagen  nutzbare  Stauberechtigungen
  beeinträchtigt,  so  ist  dafür  von  dem  Unternehmer  der  Anlage
volle  Entschädigung  zu  gewähren;  dagegen  wird  für  den  etwaigen  durch  Anlegung
  eines  Fischpasses  veranlaßten  Minderwerth  der  Fischerei  keine  Entschädigung
  geleistet.

§.  39.  Die  Ausführung  eines  Fischpasses  durch  Fischereiberechtigte  oder
Genossenschaften  bedarf  in  allen  Fällen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses,
  welcher  bei  Prüfung  des  Bauplans  nicht  allein  die  ufer-,  fluß=  und
schiffahrtspolizellichen  Nücksichten  zu  beachten,  sondern  auch  darauf  zu  sehen  hat,
daß  bei  der  Anlage  des  Fischpasses  wider  den  Willen  des  Stauberechtigten  das
Maß  des  Nothwendigen  nicht  überschritten  wird.

§.  40.  Zu  den  von  Staatswegen  oder  nach  Maßgabe  eines  von  dem
Bezirksausschusse  genehmigten  Bauplans  von  Fischereiberechtigten  auszuführenden
  Fischpässen  muß  der  erforderliche  Grund  und  Boden  von  den  Eigenthümern
  desselben  gegen  volle,  von  dem  Unternehmer  der  Anlage  zu  gewährende
Entschädigung  abgetreten  werden.

Auf  das  Enteignungsverfahren  und  die  Ermittelung  der  Entschädigung
finden  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  Enteignungsfällen  für
Zwecke  der  Vorfluth  in  den  einzelnen  Landestheilen  Platz  greifen.

Nach  denselben  Vorschriften  erfolgt  auch  die  Ermittelung  der  in  den  Fällen
des  §.  38  zu  gewährenden  Entschädigung.

tb  41.  Der  Bezirksausschuss  hat  unter  Abwägung  aller  Interessen  zu
bestimmen,  in  welchen  Theilen  des  Jahres  der  Fischpaß  geschlossen  gehalten
werden  muß.

42.  In  den  für  den  Durchzug  der  Fische  angelegten  Fischpässen  ist
jede  Art  des  Fischfangs,  insbesondere  auch  das  Einhängen  oder  Einsetzen  von
Fischkörben,  Netzen,  Reusen  und  anderen  Fangvorrichtungen  verboten.  Oberhalb
und  unterhalb  des  Fischpasses  muß  in  einer  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
von  dem  Bezirksausschusse  zu  bestimmenden  angemessenen  Ausdehnung  für  die
Zeit,  während  welcher  der  Fischpaß  geöffnet  ist,  jede  Art  des  Fischfanges  verboten
  werden.  Werden  durch  dieses  Verbot  Rechte  des  Fischereiberechtigten
beeinträchtigt,  so  muß  dafür  volle  Entschädigung  geleistet  werden.

Die  Minister  für  Handel  und  für  Landwirthschaft  sind  befugt,  zum  Schntze
der  Fische  gegen  Beschädigung  durch  Turbinen  bei  jeder  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  erfolgenden  Turbinenanlage  dem  Eigenthümer  der  letzteren
jederzeit  die  Herstellung  und  Unterbaltung  von  Vorrichtungen  (Gittern  u.  s.  w.),
welche  das  Eindringen  der  Fische  in  die  Turbinen  verhindern,  auf  seine  Kosten
aufzuerlegen.

 

 

 

 

 

Verunreinigung  derr  Fischwasser.

§.  43.  Es  ist  verboten,  in  die  Gewässer  aus  landwirthschaftlichen  oder
gewerblichen  Betrieben  Stoffe  von  solcher  Beschaffenheit  und  in  solchen  Mengen
einzu  werfen,  einzuleiten  oder  einfließen  zu  lassen,  daß  dadurch  fremde  Fischereirechte
  geschädigt  werden  können!).  #„

Bei  überwiegendem  Interesse  der  Landwirthschaft  oder  der  Industrie  kann
das  Einwerfen  oder  Einleiten  solcher  Stoffe  in  die  Gewässer  durch  den  Be-—–—



 

1)  Auch  die  nur  fahrlässige  Zuführung  schädlicher,  die  Fischerei  gefährdender
Stoffe  in  die  Gewässer  ist  strafbar,  E.  K.  XI.  296.  Auf  das  Röten  von  Flachs
und  Hauf  in  geschlossenen  Gewässern  findet  das  Verbot  des  §S.  43  insoweit  Anwendung,
  als  die  dabei  abgesonderten  schädlichen  Stoffe  nicht  durch  abfließendes  Wasser
in  ein  nicht  geschlossenes  Wasser  geleitet  werden  dürfen,  E.  K.  VII.  276.
        <pb n="1257" />
        1246  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

zirksausschuss  gestattet  werden.  Soweit  es  die  örtlichen  Verhältnisse  zulassen,
soll  dabei  dem  Inhaber  der  Anlage  die  Ausführung  solcher  Einrichtungen  aufgegeben
  werden,  welche  geeignet  1  den  Schaden  für  die  Fischerei  möglichst
zu  beschränken.

Ergiebt  sich,  daß  durch  Ableitungen  aus  landwirthschaftlichen  oder  gewerblichen
  Anlagen,  welche  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  vorhanden  waren  oder
in  Gemäßheit  des  vorstehenden  Absatzes  gestattet  worden  sind,  der  Fischbestand
der  Gewässer  vernichtet  oder  erheblich  beschädigt  wird,  so  kann  dem  Inhaber
der  Anlage  auf  den  Antrag  der  durch  die  Ableitung  benachtheiligten  Fischereiberechtigten
  die  Auflage  gemacht  werden,  solche  ohne  unverhältnißmäßige  Belästigung
  seines  Betriebes  ausführbaren  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  geeignet
sind,  den  Schaden  zu  heben  oder  doch  thunlichst  zu  verringern.  Hierüber  beschliesst
  der  Bezirksausschuss,  sofern  die  betreffende  Ableitung  nicht  Zubehör
einer  der  im  §.  16  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung  als  genehmigungspflichtig  bezeichneten
  Anlagen  ist  0.

Die  Kosten  der  Herstellung  solcher  Vorkehrungen  sind  dem  Inhaber  der
Anlage  von  den  Antragstellern  zu  erstatten.

Die  letzteren  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  vor  der  Ausführung  Vorschuß
oder  Sicherheit  zu  leisten.

Die  Entscheidung  über  die  Gestattung  von  Ableitungen  nach  Abs.  2,  sowie
  über  die  in  Gemäßheit  des  Abs.  3  anzuordnenden  Vorkehrungen  erfolgt,
sofern  die  betreffende  Ableitung  Zubehör  einer  der  im  §S.  16  der  Gewerbe-Ordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  (B.  G.  Bl.  S.  245)
als  genehmigungspflichtig  bezeichneten  Anlagen  ist,  in  dem  für  die  Zulassung
dieser  Anlagen  angeordneten  gesetzlichen  Verfahren  #).

§.  44.  Das  Röten?)  von  Flachs  und  Hanf  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
  ist  verboten.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  kann  der  Bezirksausschuss  jedoch  nur
immer  widerruflich  für  solche  Gemeindebezirke  oder  größere  Gebietstheile  zulassen,
  wo  die  Oertlichkeit  für  die  Anlage  zweckdienlicher  Rötegruben  nicht
geeignet  ist  und  die  Benutzung  nicht  geschlossener  Gewässer  zur  Flachs=  und
Hanfbereitung  zur  Zeit  nicht  entbehrt  werden  kann.

-Berechtigung  zum  Tödten  und  Fangen  schädlicher  Thiere.

§.  45.  Den  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischottern,  Taucher,  Eisvögel,
Reiher,  Kormorane  und  Fischaare  ohne  Anwendung  von  Schußwaffen  zu  tödten
oder  zu  fangen  und  für  sich  zu  behalten.
enn  in  einzelnen  Landestheilen  durch  die  bestehende  Gesetzgebung  den
Fischereiberechtigten  der  Fang  jagdbarer,  der  Fischerei  schädlicher  Thiere  in
weiterem  Umfange  gestattet  ist,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Beaufsichtigung  der  Fischerei.,

§.  46.  Wo  in  diesem  Gesetze  die  Aufsichtsbehörde  erwähnt  wird,  ist
darunter  die  ordentliche  Obrigkeit  des  Bezirks  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
verstanden  8).  "

Die  Beaufsichtigung  der  Binnenfischerei,  der  Schonreviere  und  der  Fischpässe
  kaun  durch  besondere")  vom  Staate  bestellte  Beamte  ausgeübt  werden.

1)  §.  99  Zust.  Ges.;  §§.  109,  110  ebenda.

2)  Vergl.  Anm.  1  zu  S.  43.

:)  D.  i.  im  Allgemeinen  die  Ortspolizeibehörde,  E.  O.  V.  VII.  285,  Resf.
3.  März  1881  (M.  Bl.  S.  91).

!)  Den  Oberfischmeistern,  als  den  besonderen  Beamten,  die  zur  Beaufsichtigung
der  Fischerei  vom  Staate  bestellt  sind,  liegt  die  Verwaltung  der  Fischereipolizei  in
derselben  Weise  ob,  wie  sonst  nach  §.  59  Kr.  O.  13.  Dez.  1872  den  Amtsvorstehern.
  Während  die  Amtsvorsteher  die  gesammte  Polizei,  haben  die  Oberfischmeister
nur  die  besondere  Fischereipolizei  für  ihren  Bezirk  selbständig  wahrzunehmen;  sie
bilden  für  diesen  besonderen  Zweig  der  Polizei  ganz  in  derselben  Weise  die  Ortsund
  Lokalpolizeibehörde  (.  47  Fischereiges.),  wie  die  Amtsvorsteher  die  allgemeine
        <pb n="1258" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1247

Die  von  Fischereiberechtigten,  Fischereigenossenschaften  oder  Gemeinden  bestellten
Aufseher  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  dieser  Beamten  innerhalb  der  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  nachzukommen.

In  genossenschaftlichen  Revieren  liegt  die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der
Fischerei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft,  in  allen  nicht  genossenschaftlichen
Binnenfischerei-Revieren  der  Gemeinde  innerhalb  ihrer  Gemarkung  neben  den
staatlichen  Sicherheits=  und  Lokalpolizeibeamten  ob.

Fischereiaufseher,  welche  von  Fischereiberechtigten,  Fischereigenossenschaften
oder  von  Gemeinden  bestellt  werden,  sind  auf  deren  Antrag  amtlich  zu  verpflichten,
  falls  gegen  ihre  Zuverlässigkeit  kein  Anstand  obwaltet.

Die  unmittelbare  Beaufsichtigung  der  Küstenfischerei  außerhalb  genossenschaftlicher
  Reviere  wird  von  den  Organen  der  Staatsverwaltung  geführt.

§.  47.  Die  amtlich  verpflichteten  Aufsichtsbeamten  haben  bei  der  Ermittelung
  und  Verfolgung  von  Uebertretungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  und  die  sonst  bestehenden  fischereipolizeilichen  Vorschriften  innerhalb
ihres  Aufsichtsbezirks  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Lokalpolizeibeamten;
  insbesondere  sind  dieselben  zu  jeder  Zeit  befugt,  die  beim  Fischfange
im  Gebrauch  befindlichen  Fanggeräthe,  sowie  die  in  Fischerfahrzeugen  vorhandenen
  Fanggeräthe  und  Fische  einer  Untersuchung  zu  unterziehen.  ·

Auch  können  von  denselben  Fischbehälter,  welche  in  nicht  geschlossenen
Gewässern  ausgelegt  sind,  jeder  Zeit  durchsucht  werden.

§.  48.  Wird  Jemand  bei  einer  Uebertretung  oder  gleich  nach  derselben
betroffen  oder  verfolgt,  so  sind  die  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände,
welche  er  bei  sich  führt,  in  Beschlag  zu  nehmen  1).  In  den  nämlichen  Fällen
können  die  bei  der  Uebertretung  gebrauchten  Fischergeräthe  und  Fahrzeuge  gepfändet
  werden.

Diese  der  Einziehung  nicht  unterliegenden  Gegenstände  sind  dem  nächsten
Ortsvorstande  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Eigenthümers  zur  Aufbewahrung  wn
überliefern,  jedoch  gegen  Niederlegung  einer  der  Höhe  nach  vom  Ortsvorstande
zu  bestimmenden  baaren  Summc,  welche  dem  Geldbetrage  der  etwa  erfolgenden
Verurtheilung  nebst  den  Kosten  der  Aufbewahrung  oder  dem  Werthe  des
Pfandstücks  gleichkommt,  zurückzugeben.  Die  Niederlegung  kann  bei  dem  Orts-—

  .  –—–  ÒI

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1246.

Ortepolizeibehörde.  Dieselben  Befugnisse,  die  den  Amtsvorstehern  behufs  Verwaltung
der  allgemeinen  Polizei  zustehen,  kommen  den  Oberfischmeistern  daher  in  Fischereipolizeisachen
  zu.  Wie  die  Gemeindevorsteher  die  Organe  der  Amtsvorsteher  für  die
Polizeiverwaltung  im  Allgemeinen  sind  (F.  29  Kr.  O.),  so  sind  die  Fischereiaufseher
die  Organe  der  Oberfischmeister  für  die  Verwaltung  der  Fischerpolizei,  Res.  17.  April
1882  (M.  Bl.  S.  166),  vergl.  §.  134  L.  V.  G.  Sie  sind  zur  Straffestsetzung  nach
Ges.  23.  April  1883  befugt,  Res.  28.  Febr.  1886  (M.  Bl.  S.  47).

Diejenigen  Königlichen  Fischereibeamten,  die

1.  die  Stellen  als  Fischmeister,  Fischerei-Aufseher,  Schonrevier-Aufseher,  Fischpaß-Aufseher

  gegen  Gehalt  oder  fixirte  Remuneration  als  Hauptamtsverwalter  oder
2.  die  Fischerei-Aufsicht  zwar  nur  im  Nebenamte  führen,  aber  in  ihrer  Hauptstellung
  ein  etatsmäßiges  Gehalt  beziehen,

find  hinsichtlich  der  in  ihren  Revieren  vorkommenden  Fischerei-Vergehen  und  Fischerei-Uebertretungen
  durch  Res.  27.  Febr.  1886  (M.  Bl.  S.  49)  zu  Hülfsbeamten  der
Staatsanwaltschaft  ernannt  worden.  *½“

Die  Regierungspräsidenten  sind  ermächtigt,  Beamten,  die  sich  durch  Thätigkeit
und  Mühe  oder  durch  besondere  Umsicht  und  Gewandtheit  bei  Nachweisung  und
Ueberführung  von  Fischerei-Frevleru  ausgezeichnet  haben,  die  Annahme  von  Belohnungen
  Seitens  des  Deutschen  Fischereivereins  zu  gestatten,  Res.  1.  Aug.  1879
(M.  d.  J.  II.  8651).  #  #  Z

Regl.  28.  Sept.  1877  (M.  Bl.  S.  294),  betr.  die  Uniformirung  des
Fischerei-Aussichtspersonals,  ergäuzt  durch  Res.  16.  Febr.  1885  (M.  Bl.  S.  59).

1)  Ueber  das  Verfahren  bei  der  Beschlagnahme  und  Einziehung  von  Fanggeräthen,
die  zu  Fischereivergehen  und  Uebertretungen  benutzt  worden  sind,  vergl.  Res.  18.  Dez.
1893  (M.  Bl.  1894  S.  23).
        <pb n="1259" />
        1248  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

vorstande  oder  gerichtlich  erfolgen.  Geschieht  die  Niederlegung  nicht  innerhalb
acht  Tagen,  so  kann  der  gepfändete  Gegenstand  auf  Verfügung  des  zuständigen
Richters  öffentlich  versteigert  werden.

Strafbestimmungen.

8.  49.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft  bis

zu  einer  Woche  wird  bestraft:

1.  wer  in  den  Fällen  des  §F.  11  bei  Ausübung  der  Fischerei!)  ohne  einen
nach  Vorschrift  der  §#§.  12  und  13  ausgestellten  und  beglaubigten  Erlaubnißschein,
  oder  ohne  die  im  §F.  16  vorgeschriebene  Bescheintgung
oder  im  Geltungsbereiche  der  Fischereiordnungen  für  die  in  der  Provinz
Pommern  belegenen  Theile  der  Oder,  das  Haff  und  dessen  Ausflüsse
vom  2.  Juli  1859  und  für  den  Regierungsbezirk  Stralsund  vom
30.  August  1865  ohne  einen  vorschriftsmäßig  ausgestellten  und  beheiug#n
  Legitimationsschein  (Willzettel,  Fischzettel)  betroffen  wird

18)  );

2.  wer  den  Vorschriften  im  §.  19  zuwider  Fischerzeuge  ohne  die  vorgeschriebene
  Kennzeichnung  auslegt.  4

§.  50.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft

wird  bestraft:

1.  wer  als  Pächter  einer  Gemeindefischerei  die  von  der  Aufsichtsbehörde
festgestellte  Zahl  der  zulässigen  Fanggeräthe  überschreitet  (§.  8);

wer  einen  Erlaubniß=  oder  Legitimattonsschein  unberechtigt  ausstellt

und  aus  Händen  giebt  (8§.  12  und  18);

wer  bei  Ausübung  der  Fischerei  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  die

im  §.  22  verbotenen  Mittel  anwendet;

wer  den  Vorschriften  im  §.  28  zuwider  ständige  Fischereivorrichtungen

nicht  rechtzeitig  wegräumt  oder  abstellt  oder  denselben  vorschriftswidrig

eine  größere  als  die  nach  §.  20  zulässige  Ausdehnung  giebt);

5.  wer  in  Schonrevieren  verbotswidrig  die  Fischerei  ausübt  (§.  30)  oder
den  zum  Schutz  derselben  erlassenen  reglementarischen  Vorschriften  zuwiderhandelt
  (S.  31);

6.  wer  in  den  für  den  freien  Durchzug  der  Fische  angelegten  Fischpässen,
sowie  in  den  oberhalb  und  unterhalb  derselben  gelegenen,  dem  Fischfange
  entzogchen  Theilen  der  Gewässer  irgend  eine  Art  des  Fischfangs
ausübt  (8.  42);

7.  wer  den  Vorschriften  des  8.  43  oder  den  zur  Ausführung  desselben  ge—
troffenen  Anordnungen  zuwider  den  Gewässern  schädliche,  die  Fischeret.

ee##

 

1)  Der  Begriff  des  Fischens  umfaßt  neben  der  Okkupation  selbst  alle  Handlungen,
  durch  die  man  Fische  aussucht,  verfolgt  oder  ihnen  nachstellt,  um  sie  zu  erlangen,
  einzufangen  oder  soust  in  Besitz  zu  nehmen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zweckdienlichkeit
  der  Handlung;  der  Mangel  eines  Erfolges  drückt  sie  nicht  zum  Versuche
herunter,  Erk.  R.  G.  7.  Dez.  1882  (Rechtspr.  IV.  132),  7.  Nov.  1887  (Rechtspr.
IX.  563).  Auch  das  Stehenlassen  von  Aalsäcken  in  einem  Flusse  ist  als  Betrieb  der
Fischerei  anzusehen,  Erk.  K.  G.  28.  April  1892  (G.  A.  XL.  210).

2)  Zur  Abwendung  der  Strafe  aus  §.  49  Nr.  1  genügt  weder  der  Besitz  eines
auf  unbestimmte  Zeit  lautenden  oder  nur  vom  Ortsvorsteher  beglaubigten  Fischereierlaubnißscheins
  noch  der  Besitz  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  gemäß  §.  16  zwar
ertheilten,  aber  hinterher  von  ihr  für  ungültig  erklärten  Legitimationsscheins,  Erk.
19.  Mai  1881  (E.  K.  II.  280).

Zum  „Betreffen“  ist  nicht  erforderlich,  daß  die  Feststellung  des  Nichtbesitzes  eines.
Fischzettels  durch  den  die  Uebertretung  ermittelnden  Beamten  auf  der  Stelle  erfolgt
sein  muß,  vielmehr  kann  der  Nachweis  dieser  Thatsache  auf  jede  beliebige  Art  erbracht
werden,  E.  K.  VI.  274.

Vergl.  R.  Str.  G.  B.  88.  296,  296  a  und  370,  4.  Bergl.  auch  oben  S.  1236
Anm.  2  Abs.  2.

3)  Voraussetzung  der  Strafe  ist  also,  daß  das  Gewässer  über  die  Hälfte  der-Wasserfläche
  zum  Zwecke  des  Fischfanges  und  durch  ständige  Fischereivorrichtungen
gesperrt  wird,  Erk.  K.  G.  6.  Okt.  1892  (G.  A.  XL.  209).
        <pb n="1260" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1249

gefährdende  Stoffe  zuführt  oder  verbotswidrig  Hanf  und  Flachs  in
nicht  geschlossenen  Gewässern  rötet  C.  44).

§.  51.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  70  Mark  Reichsmünze  oder  mit  Haft  bis

zu  4  Wochen  werden  bestraft:
alle  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  24  und  26
dieses  Gesetzes.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  aller  verbotswidrig  feil  gebotenen,
verkauften  oder  versandten  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

#5gl52.  Wer  zur  Begehung  einer  durch  dieses  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten
  Uebertretung  sich  seiner  Angehörigen,  Dienstboten,  Lehrlinge  oder
Arbeiter  als  Theilnehmer  bedient!),  haftet,  wenn  diese  nicht  zahlungsfähig
sind,  neben  der  von  ihm  selbst  verwirkten  Strafe  für  die  von  denselben  zu
erlegenden  Geldstrafen.

Schlußbestimmungen.

§.  53.  Alle  früher  erlassenen,  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden
  Vorschriften  werden  aufgehoben?).

§.  54.  Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit
der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

—#  Ü  —  —  —

Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Afereigenthümer  in  den  privatflüssen
der  provinz  Westfalen.
Vom  30.  Juni  1894  (G.  S.  S.  135)2).

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Tie  Ausübung  der  dem  Eigenthümer  eines  Ufergqrundstückes  als  solchen
zustehenden  Fischerei  (Anlieger-  oder  Adjacenteufischerei)  ist,  soweit  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  Fischereibezirke  gebildet  werden,  in  diesen  nur  nach  Maßgabe
der  nachfolgenden  Bestimmungen  geslattet.

5s.  2  Unberührt  bleiben:

1.  die  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhenden  Fischereien,

2  die  mittels  ständiger  Vorrichtungen  ausgeübten  Fischereien  (§§.  5,  20  und  28
des  Fischereigesetzes  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874,  G.  S.  S.  197  ff.),
sofern  dieselben  vor  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestanden  haben,

3  die  Fischerei  von  Genossenschaften  (§§.  9  und  10  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1874).

§.  3.  Die  Fischereibezirke  sind  entweder  selbständige  oder  gemeinschaftliche.  Ueber
die  Biltung,  Abänderung  und  Aufhebung  derselben  beschließt  der  Kreisausschuß.

1)  Nach  §.  52  ist  die  Beibülfe  zu  den  darin  vorgesehenen  Uebertretungen  strafbar.
Die  Straffestsetzung  erfolgt  nach  den  im  Str.  G.  B.  §  49  Abs.  2  aufsgestellten
Grundsätzen,  Erk.  15.  Dez.  1886  (E.  K.  VI.  261).

:)  In  Krast  geblicben  ist  u.  A.  8§.  17  Fischereivd.  für  die  Binnengewässer  der
Provinz  Preußen  vom  7.  März  1845  (G.  S.  S.  207),  indem  der  Umfang  der
Erschereiberechtigung  zu  des  Tuches  Nothdurft  bestimmt  wird,  Res.  28.  Febr.  1886
(M.  Bl.  S.  47).  Uebertretungen  werden  nach  §5.  30  a.  a.  O.  bestraft,  E.  K.  XII.
233.  Desgl  ist  in  Kraft  geblieben  8.  7  des  Provinzialrechto  für  das  Herzogtbum
Magdeburg,  wonach  in  der  Elbe  mit  Angeln  und  Reusen  zu  fischen  oder  in  diesem
Fluß  mit  Händen  Krebse  zu  fangen  Jedermann  erlaubt  ist,  vorausgesetzt,  daß  es  vom
Lande  aus,  insbesondere  nicht  mit  einem  Kahne  umfahrend  geschieht,  E.  K.  V.  320;
desgl.  Pos.  15  des  kurh.  Fischstraftarifs  30.  Dez.  1822,  wonach  zur  Erhaltung  des
vorhaudenen  Fischbestandes  „das  Abdämmen,  Abschlagen  und  Ausschöpfen  der  Wasser“
unbedin  zt  verboten  ist,  mit  der  aus  der  Ausf.  Vd.  8.  Aug.  1887  sich  ergebenden
Einschränkung,  E.  K.  X.  241.

Vergl.  auch  Anm.  2  Abs  2  oben  S.  1236.

3)  Kommemar  von  v.  Schilgen,  Hamm  1894.

Flling-Kautz,  Hendbuch  1,  7.  Aufl.
        <pb n="1261" />
        1260  Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.

II.  Selbständige  Fischereibezirke.

§.  4.  Befinden  sich  die  gegenüberliegenden  Ufer  eines  Privatflusses  in  ununterbrochener
  Erstreckung  auf  mindestens  500  m  im  Eigenthume  einer  Person  oder  im
Miteigenthume  mehrerer  Personen,  so  muß  auf  deren  Antrag  durch  Beschluß  des
Kreisausschusses  aus  den  entsprechenden  Flußstrecken  einschließlich  des  etwa  überschießenden,
  nur  an  einem  Ufer  vorhandenen  Besitzstandes  ein  selbständiger  Fischereibezirk
gebildet  werden.  "

§.  5.  Unabhängig  von  diesen  Bedingungen  kann  der  Kreisausschuß  auch  für
kürzere  Strecken  und  nur  für  ein  Ufer  nach  Anhörung  des  Oberfischmeisters  einen
selbständigen  Fischereibezirk  bilden,  wenn  er  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  Interesse
für  zulässig  erachtet.

S.  6.  Grenzt  an  einen  selbständigen  Fischereibezirk  eine  Flußstrecke,  welche  weder
einen  selbständigen  Fischereibezirk,  noch  einen  Theil  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
  bildet,  so  sind  die  Ufereigenthümer  verpflichtet,  die  Fischerei  in  der  Flußstrecke
dem  Inhaber  des  selbständigen  Fischereibezirks  auf  dessen.  Antrag  gegen  eine,  in
Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  festzusetzende,
Entschädigung  zu  überlassen.  Gegen  den  Beschluß  ist  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen  zwei  Wochen  zulässig.

§.  7.  Stehen  die  Grundstücke  eines  selbständigen  Fischereibezirks  im  Miteigenthume
  von  mehr  als  drei  Personen,  im  Eigenthum  einer  juristischen  Person,  Aktiengesellschaft
  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  einer  eingetragenen  Genossenschaft  oder  Wassergenossenschaft,  so  darf  die
Fischerei  nur  durch  Verpachtung  genutzt,  oder  durch  Bevollmächtigte  oder  angestellte
Fischer  ausgeübt  werden.

Ueber  die  Art  der  Ausübung  ist  in  Landkreisen  dem  Landrath,  in  Stadtkreisen
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen;  bis  zur  Anzeige  ruht  die  Fischerei.

III.  Gemeinschaftliche  Fischereibezirke.

§.  8.  Flußstrecken,  welche  weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk  (88.  4  und  5),
noch  einen  Theil  eines  Fischereibezirkes  (§.  6)  bilden,  können  durch  Beschluß  des
Kreisausschusses  zu  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  vereinigt  werden.  Der
gemeinschaftliche  Fischereibezirk  soll  sich  in  der  Regel  auf  eine  zusammenhängende  Flußstrecke
  von  mindestens  drei  Kilometern  erstrecken  und  thunlichst  beide  Ufer  umfassen.

§.  9.  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirkes
  erfolgt  durch  die  Gesammtheit  der  betheiligten  Grundeigenthümer  (Fischereiversammlung).
  "

Die  Aufsicht  über  diese  Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  wird  die  zuständige  Behörde
durch  den  Bezirksausschuß  bestimmt.  *65  .

Die  Fischereiversammlung  ist  beschlußfähig,  sofern  sämmtliche  betheiligte  Grundeigenthümer
  mindestens  eine  Woche  vorher  in  ortsüblicher  Weise  geladen  sind.

Die  Gemeindevorsteher  haben  einem  Ansuchen  des  Fischereivorstehers  um  Ladung
zu  entsprechen.  "

Die  Beschlüsse  der  Erschienenen  sind  für  die  Ausgebliebenen  verbindlich.

Grundeigenthümer,  welche  außerhalb  der  betheiligten  Gemeinden  wohnen,  haben
zur  Entgegennahme  von  Zustellungen  einen  in  einer  dieser  Gemeinden  wohnenden
Bevollmächtigten  zu  bestellen  und  dem  Fischereivorsteher  namhaft  zu  machen.

Jeder  Grundeigenthümer  kann  sich  durch  einen  von  ihm  mit  schriftlicher  Vollmacht
versehenen  betheiligten  Grundeigenthümer  in  der  Fischereiversammlung  vertreten  lassen.

Kein  Bevollmächtigter  kaun  mehr  als  ein  Drittel  aller  Stimmen  führen.

§.  10.  Die  Fischereiversammlung  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.
In  Ermangelung  anderweiter  Vereinbarung  hat  jeder  Ufereigenthümer  mindesteus
eine  Stimme,  bei  längeren  Uferstrecken  für  je  zehn  Meter  eine  Stimme;  überschießende
Bruchtheile  werden  nicht  mitgezählt.  Kein  Betheiligter  kann  mehr  als  ein  Drittel
aller  Stimmen  auf  sich  vereinigen.  Das  Stimmenverhältniß  wird  durch  den  Fischereivorsteher
  festgestellt  und  ist  in  den  betheiligten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt  zu  machen.
Gegen  die  Festsetzung  des  Stimmenverhältnisses  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  beim  Kreisausschusse  statt.  #  #  v

8.  11.  Die  Berufung  und  Leitung  der  Fischereiversammlung,  die  Vorbereitung
        <pb n="1262" />
        Abschnitt  XXV.  Fischerei-Gesetz.  1251

und  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  des
Fischereibezirkes,  sowie  die  Vertretung  der  Eigenthümer  der  Ufergrundstücke  in  einem
Berfahren  auf  Ablösung  einer  Fischereiberechtigung  liegen  dem  Fischereivorsteher  ob.

Der  Amtmann,  in  Städten  der  Bürgermeister,  ist  befugt,  in  der  Fischereiversammlung
  den  Vorsitz,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  zu  übernehmen,  imgleichen  die  Einbernfung
  einer  solchen  Versammlung  anzuordnen.

Zuständig  ist  derjenige  Amtmann  (Bürgermeister),  in  dessen  Amtsbezirk  der  Vorsteher
  seinen  Wohnsitz  hat.

Der  Fischereivorsteher  wird  erstmalig  aus  der  Zahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer
  von  dem  Kreisausschusse  auf  drei  Jahre  ernannt.  Demnächst  wird  der  Vorsteher
  von  der  Fischereiversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  auf  sechs  Jahre
gewählt;  kommt  eine  solche  Wahl  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  die  Ernennung  des
Vorstehers  durch  den  Kreisausschuß.  In  gleicher  Weise  kann  für  den  Fischereivorsteher
  ein  Stellvertreter  bestellt  werden.

§.  12.  Die  Fischerei  in  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  darf  nur  durch
Verpachtung  genutzt,  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt  werden.

§.  13.  Die  Reineinnahmen  werden  jährlich  durch  den  Fischereivorsteher  unter
die  betheiligten  Grundbesitzer,  und  zwar  Mangels  besonderer  Vereinbarung  nach  Verhältniß
  der  Uferlänge  vertheilt.  Vorher  sind  Abrechnung  und  Vertheilungsplan  in
jeder  Gemeinde  während  der  Dauer  von  zwei  Wochen  öffentlich  auszulegen,  nachdem
Ort  und  Beginn  der  Auslegung  in  den  betheiligten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt
gemacht  sind.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  den  Vertheilungsplan  beschließt  der
Fischereivorsteher.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim
Kreisausschusse  statt.

IV.  Vorschriften  für  selbständige  und  gemeinschaftliche  Fischereibezirke.

§.  14.  Die  nach  §§.  5,  6  und  8  gebildeten  Fischereibezirke  können  durch  Beschluß
des  Kreisausschusses  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aufgehoben  oder  abgeändert  werden,
wenn  *  Kreisausschuß  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  Interesse  für  nothwendig
erachtet.

6.  15.  In  Beschlüssen,  durch  welche  Fischereibezirke  gebildet,  abgeändert  oder
aufgehoben  werden,  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  anzugeben.  Sie  sind  bei
selbständigen  Fischereibezirken  den  einzelnen  Betheiligten  besonders  und  bei  gemeinschaftlichen
  Fischereibezirken  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

5.  16.  Auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  nach  diesem  Gesetze  gebildeten
Fischereibezirken  finden  die  S§s.  8  und  12  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1874,  sowie
Art.  II  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880  (G.  S.  S.  228)  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  als  Aufsichtsbehörde  der  Kreisausschuß  anzusehen  ist.

§.  17.  Der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  und  seine  Gehülfen  dürfen
die  zu  dem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  gehörigen  oder  dem  selbständigen  Fischereibezirke
  angeschlossenen  (§.  6)  fremden  Ufergrundstücke,  Brücken,  Wehre  und  Schleusen
insoweit  betreten,  als  dies  zur  Ansübung  der  Fischerei  erforderlich  ist  Ausgenommen
find  diejenigen  Grundstücke,  welche  dauernd  vollständig  eingefriedigt  sind  oder,  ohne
dies  zu  sein,  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  ausgeschlossen  worden  sind.  Zur
vollständigen  Einfriedigung  gehört  eine  Einfriedigung  des  Flußufers  nicht;  im  Uebrigen
entscheidet  der  Kreisausschuß  darüber,  was  für  dauernd  vollständig  eingefriedigt  zu
erachten  ist.

Für  den  beim  Betreten  verübten  Schaden  haftet  der  Fischereibezirk  (s.  8),  sowie
der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  (§.  12),  ein  jeder  auf's  Ganze,  entstehendenfalls
  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs  auf  den  Beschädiger.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  erfolgt  in  Ermangelung  gütlicher
Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.  Gegen  den  Beschluß  ist  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen  zwei  Wochen  zulässig.

§.  18.  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  des  Kreisausschusses
  ergehen  auf  Antrag  eines  Betheiligten,  des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde.

§.  19.  In  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  in  den  Fällen
er  §§.  9  und  16  der  Stadtausschuß,  in  den  übrigen  Fällen  der  Bezirksausschuß.

§.  20.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1895  in  Kraft.

79°
        <pb n="1263" />
        1252  Abschnitt  IXVI.  Landwirthschaftskammern.

Gesetz  25.  Juni  1895  (G.  S.  S.  267),  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigenthümer
  in  den  Privatslüssen  der  Rheinprovinz.

§§.  1—  8  wie  im  westf.  Ges.  30.  Juni  1894  (G.  S.  S.  135).

#§.  9.  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
  und  die  Vertretung  der  betheiligten  Grundeigenthümer  erfolgt  nach  Maßgabe
der  für  die  politischen  Gemeinden  geltenden  Bestimmungen.  Die  Aussicht  über  diese
Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

§.  10  wie  im  westf.  Ges.  5.  12;  §.  11  desgl.  §.  13;  statt  „Fischereivorsteher“
„Gemeindevorstand“.

88.  12—  16  desgl.  14—18.

§  17.  Wo  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  Zuständigkeit  des  Kreisausschusses
  begründet  ist,  teitt  an  deren  Stelle,  soweit  Stadtgemeinden  in  Berracht
kommen,  die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses.

§.  18.  Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  kommen  die  Bestimmungen
  des  §.  58  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli
1883  (G.  S.  S.  195)  zur  Anwendung.

§.  19.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1896  in  Kraft.

 

Abschnitt  XXVI.
Landwirthschafts-  Ppolizei.

Gesetz  über  die  Landwirthschaftskammern.
Vom  30.  Juni  1894  (G.  S.  S.  120).

8.  1.  Zum  Zwecke  der  korporativen  Organisation  des  landwirthschaftlichen
Berufsstandes  !)  können  durch  Königliche  Verordnung  nach  Anhörung  des
Provinzial-Landtags  Landwirthschaftskammern  errichtet  werden,  welche  in  der
Regel  das  Gebiet  einer  Provinz  umfassen.  Im  Bedürfnißfalle  können  für  eine
Provinz  mehrere  Landwirthschaftskammern  errichtet  werden?)  2).

§.  2.  Die  Landwirthschaftskammern  haben  die  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen
  der  Land=  und  Forstwirthschaft  ihres  Bezirks  wahrzunehmen,  zu
diesem  Behuf  alle  auf  die  Hebung  der  Lage  des  ländlichen  Grundbesitzes  abzielenden
  Einrichtungen,  insbesondere  die  weitere  korporative  Organisation  des

1)  Einschließlich  der  Forstwirthschaft.

:)  Durch  Vd.  3.  Aug.  1895  (G.  S.  S.  363)  sind  für  die  Provinzen  Ostpreußen,
  Westpreußen,  Pommern,  Brandeuburg,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein
  und  für  die  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  Landwirthschaftskammern
errichtet  und  deren  Satzungen  veröffentlicht  worden.  Der  Minister  für  Landwirthschaft
  rc.  ist  ermächtigt,  Aenderungen  der  Satzungen,  soweit  sie  nicht  den  Sitz,  den
Zweck,  die  Vertretung  der  Landwirthschaftskammern  oder  das  Wahloerfahren  (§.  9
Abs.  2  des  Ges.)  betreffen,  selbständig  zu  genehmigen.  6

*:)  Dagegen  können  Theile  einer  Provinz  nicht  dem  Gebiete  der  Kammer  einer
anderen  Provinz  zugeschlagen  werden.
        <pb n="1264" />
        Abschnitt  XXVI.  Landwirthschaftskammern.  1253

Berufsstandes  der  Landwirthe  zu  fördern.  Auch  haben  sie  das  Recht,  selbständige
  Anträge  zu  stellen.

Die  Landwirthschaftskammern  haben  ferner  die  Verwaltungsbehörden  bei
allen  die  Land=  und  Forstwirthschaft  betreffenden  Fragen  durch  thatsächliche
Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  haben  nicht
nur  über  solche  Maßregeln  der  Gesetzgebung  und  Verwaltung  sich  zu  äußern,
welche  die  allgemeinen  Untereffen  der  Landwirthschaft  oder  die  besonderen  landwirthschaftlichen
  Interessen  der  betheiligten  Bezirke  berühren,  sondern  auch  bei
allen  Maßnahmen  mitzuwirken,  welche  die  Organisation  des  ländlichen  Kredits
und  sonstige  gemeinsame  Aufgaben  betreffen.

Die  Landwirthschaftskammern  haben  außerdem  den  technischen  Fortschritt
der  Landwirthschaft  durch  zweckentsprechende  Einrichtungen  zu  fördern.  Zu
diesem  Zwecke  sind  sie  namentlich  befugt,  die  Anstalten,  das  gesammte  Vermögen,
  sowie  die  Rechte  und  Pflichten  der  bestehenden  landwirthschaftlichen
Centralvereine  auf  deren  Antrag  zur  bestimmungsmäßigen  Verwendung  und
Verwaltung  zu  übernehmen  und  mit  deren  bisherigen  lokalen  Eliederungen
ihrerseits  in  organischen  Verband"  zu  treten,  sowie  sonstige  Vereine  und  Genossenschaften,
  welche  die  Förderung  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  zum
Zwecke  haben,  in  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  zu  unterstützen.

Den  Landwirthschaftskammern  wird  nach  Maßgabe  der  für  die  Börsen
und  Märkte  zu  erlassenden  Bestimmungen  eine  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung
und  den  Preisnotirungen  der  Produktenbörsen,  sowie  der  Märkte,  insbesondere
der  Viehmärkte,  übertragen.

§.  3.  Die  Errichtung  einer  Landwirthschaftskammer  erfolgt  durch  Königliche
  Verordnung  auf  Grund  von  Satzungen,  welche  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  entsprechen.  Aenderungen  der  Satzungen  bedürfen,  soweit  die  Königliche
Verordnung  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,  der  Königlichen  Genehmigung.  Die
Satzungen,  sowie  Aenderungen  derselben  sind  durch  den  „Staats-Anzeiger“  zu
veröffentlichen.

Die  Landwirthschaftskammer  hat  als  ersten  Gegenstand  ihrer  sachlichen
Verhandlungen  die  Satzungen  durchzuberathen.

§.  4.  Die  Satzungen  müssen  innerhalb  der  durch  dieses  Gesetz  gegebenen
Vorschriften  Bestimmungen  enthalten  über:
den  Sitz  der  Landwirthschaftskammer:;
das  nach  dem  Grundsteuer-Reinertrag  anzugebende  Mindestmaß  des  zum
passiven  Wahlrecht  berechtigenden  Grundbesitzes;
.#die  Zahl  der  Mitglieder  und  ihre  Vertheilung  auf  die  Wahlkreise;
-die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  der  warns

*—

3

4

5.  die  für  die  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Zahl  der  Mitglieder;

6.  die  Wahl  und  die  Zusammensetzung  des  Vorstands,  die  Befugnisse  des

Vorstands  und  des  Vorsitzenden;

7.  die  Form  für  die  Legitimation  des  Vorstands  und  seiner  Mitglieder;

8.  die  Voraussetzungen  und  die  Form  für  die  Zusammenberufung  der
Landwirthschaftskammer:;

9.  die  Bezeichnung  der  Gegenstände,  welche  der  Beschlußfassung  der  Landwirthschaftskammer
  vorbehalten  bleiben;

10.  die  Form  der  Bekanntmachungen;

11.  das  Verfahren  bei  Aenderungen  der  Satzungen.

8.  5.  Die  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammer  werden  gewählt.  Voraussetzung
  des  passiven  Wahlrechts  ist  die  Angehörigkeit  zu  einem  deutschen
Bundesstaat  und  ein  Alter  von  mindestens  30  Jahren.

Vom  Wahlrecht  sind  ausgeschlossen:  ç

1.  Personen,  welche  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind");

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  oder  deren

Grundstück  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  unteriegen.


E  —  ·——  ·  ·

1)  Vergl.  §§.  32—34  R.  Sir.  G.  B.
        <pb n="1265" />
        1254  Abschnitt  XXVI.  Landwirthschaftskammern.

§.  6.  Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Landwirthschaftskammern  sind  unter
den  im  §.  5  bezeichneten  Voraussetzungen:  Z

1.  die  Eigenthümer,  Nutznießer  1)  und  Pächter  land=  oder  forstwirthschaftlich
genuhter  Grundstücke,  deren  Grundbesitz  oder  Pachtung  im  Bezirk  der

andwirthschaftskammer  wenigstens  den  Umfang  einer  selbständigen
Ackernahrung  hat  oder,  für  den  Fall  rein  forstwirthschaftlicher  Benutzung,
zu  einem  jährlichen  Grundsteuerreinertrage  von  mindestens  150  M.  veranlagt
  ist,  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte;

2.  im  Bezirk  der  Landwirthschaftskammer  wohnende  Personen,  welche
a)  nach  Nr.  1  als  Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter:)  wählbar

gewesen  sind,  oder  Z
b)  mindestens  zehn  Jahre  als  Vorstandsmitglieder  oder  Beamte  von
landwirthschaftlichen  und  zweckverwandten  Vereinen,  landwirthschaftlichen
  Genossenschaften  und  Kreditinstituten  thätig  sind,  oder  welchen
J)  wegen  ihrer  Verdienste  um  die  Landwirthschaft  von  der  Landwirthschaftskammer
  die  Wählbarkeit  beigelegt  ist.

§.  7.  Wahlbezirke  sind  in  der  Regel  die  Landkreise;  durch  die  Satzungen
können  mehrere  Kreise  #  einem  Wahlbezirke  vereinigt  werden.  Ebenso  können
Stadtkreise  behufs  der  Wahl  mit  benachbarten  Landkreisen  zu  einem  Wahlbezirke
vereinigt  werden.

In  jedem  Wahlbezirke  sind  in  der  Regel  zwei  Mitglieder  zu  wählen.

§.  8.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Kreistage.  Die  Kreistagsmitglieder  aus
dem  Wahlverbande  der  Städte  nehmen  nur  insoweit  an  der  Wahl  theil,  als
sie  nach  §.  6  wählbar  sind;  Ausnahmen  von  dieser  Beschränkung  können  durch
die  Satzungen  bezüglich  solcher  Städte  zugelassen  werden,  deren  Einwohner
überwiegend  Landwirthschaft  treiben.  Z

Falls  Stadtkreise  mit  Landkreisen  zu  einem  Wahlbezirk  vereinigt  werden,
wird  die  Zahl  der  den  Stadtkreisen  zukommenden  Wahlmänner  nach  Verhältniß
des  Grundsteuerreinertrages  der  Stadt=  und  Landkreise  des  Wahlbezirks  durch
die  Satzungen  bestimmt.  Die  Wahlmänner  der  Stadtkreise  werden  von  der
Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der  nach  §.  6  wählbaren  Einwohner  der
Stadtkreise  gewählt.

Die  Wahl  geschieht  unter  Leitung  des  Landraths  nach  absoluter  Stimmenmehrheit;
  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  durch  den  Vorsitzenden  zu
ziehende  Loos.  Ergiebt  ein  Wahlgang  nicht  die  absolute  Mehrheit,  so  findet
eine  Stichwahl  zwischen  denjenigen  beiden  statt,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  Das  Nähere  bestimmt  eine  von  dem  Minister  zu  erlassende
Wahl-Ordnung.  4#

§.  9.  Die  Landwirthschaftskammern  können  eine  Aenderung  des  Wahlverfahrens
  (§.  8)  auf  folgender  Grundlage  beschließen:

1.  Das  aktive  Wahlrecht  steht  Eigenthümern,  Nutznießern  und  Pächtern
eines  zum  passiven  Wahlrecht  berechtigenden  ländlichen  Grundbesitzes
unter  den  Voraussetzungen  des  §.  5  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  das
erforderliche  Alter  25  Jahre  beträgt.

2.  Das  Wahlrecht  stuft  sich  nach  dem  Grundsteuerreinertrag  ab.

3.  Die  Wahl  ist  indirekt.

4.  Das  Wahlrecht  kann  auch  an  Eigenthümer  und  Pächter  von  kleinerem,
als  dem  nach  Ziffer  1  angegebenen  Grundbesitze  verliehen  werden.

Die  auf  Grund  dieses  Paragraphen  beschlossenen  Satzungsveränderungen

bedürfen  der  Königlichen  Genehmigung.

§.  10.  Das  Ergebniß  der  Mitgliederwahl  ist  von  dem  Wahlvorstande  der
Landwirthschaftskammer  unter  Beifügung  des  Wahldprotokolls  mitzutheilen.
Wanche  gegen  die  Wahl  werden  von  der  Landwirthschaftskammer  endgültig
entschieden.

 

)  Der  Ausdruck  „Nutznießer“  bezieht  sich  sowohl  auf  solche  Personen,  die,  wie
z.  B.  Oberförster  und  Geistliche,  die  Nutzung  auf  Grund  ihres  Amtes  haben,  als
auch  auf  Nutznießer  aus  anderem  Rechtstitel,  z.  B.  Fideikommißbesittzer,  Nießbraucher
kraft  ehemännlichen  oder  väterlichen  Rechtes  (A.  L.  R.  II.  1,  §.  231,  II.  2,  S.  168).
?)  Nicht  aber  als  gesetzliche  Vertreter  und  Bevollmächtigte.
        <pb n="1266" />
        Abschnitt  XXVI.  Landwirthschaftskammern.  1255

§.  11.  Die  Mitglieder  der  Landwirthschaftskammern  werden  auf  sechs
Jahre  gewählt.  Alle  drei  Jahre  scheiden  die  Vertreter  der  Hälfte  der  Wahlbezirke
  nach  einer  durch  die  Satzungen  festzusetzenden  Reihenfolge  aus.  Ist  die

ahl  der  Wahlbezirke  eine  ungerade,  so  scheidet  das  erste  Nar  die  größere
ahl  aus.  Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar  und  bleiben
so  lange  in  ihrer  Stellung,  bis  eine  Neuwahl  stattgefunden  hat.

Scheidet  ein  Mitglied  durch  den  Tod  oder  aus  sonstigen  Gründen  aus,  so
hat  eine  Ersatzwahl  für  den  Rest  der  Wahlperiode  stattzufinden,  sofern  dieser
Rest  mindestens  ein  volles  Jahr  beträgt.

§.  12.  Jeder  in  der  Person  eines  Mitglieds  eintretende  Umstand,  welcher
dasselbe,  wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit
ausgeschlossen  haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.

Die  Landwirthschaftskammer  kann  ein  Mitglied,  7  en  welches  ein  gerichtliches
  Strafverfahren  eröffnet  wird,  bis  nach  Absch  Ps  desselben  von  seiner
Stellung  vorläufig  entheben.  Für  diesen  Beschluß  sind  wenigstens  zwei  Dritttheile
  der  Stimmen  erforderlich.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Landwirthschaftskammer  steht  den  Betroffenen  die
Beschwerde  an  den  Provinzialrath  zu,  dessen  Entscheidung  endgültig  ist.  Die
Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

#§.  13.  Alle  drei  Jahre  wählt  die  Landwirthschaftskammer  einen  Vorsitzenden
und  dessen  Stellvertreter.  Diese  bilden  mit  mindestens  drei  weiteren  gewählten
Mitgliedern  den  Vorstand.  Für  diese  weiteren  Mitglieder  werden  für  Fälle
ihrer  dauernden  oder  vorübergehenden  Verhinderung.  Stellvertreter  gewählt.
Ihre  Zahl  und  die  Reihenfolge  der  Einberufung  im  Vertretungsfalle  ist  durch
die  Satzungen  festzusetzen.

§.  14.  Die  Landwirthschaftskammern  sind  berechtigt,  sich  bis  zu  einem
Zehntel  ihrer  Mitgliederzahl  durch  Zuwahl  von  Sachverständigen  und  um  die
Landwirthschaft  verdienten  Personen  zu  ergänzen.  Denselben  steht  das  Recht
zu,  an  den  Sitzungen  mit  berathender  Stimme  theilzunehmen.

§.  15.  Die  Landwirthschaftskammer  ist  berechtigt,  einzelne  Ausschüsse  aus
ihrer  Mitte  zu  bilden  und  mit  besonderen,  regelmäßigen  oder  vorübergehenden
Aufgaben  zu  betrauen.  Diese  Ausschüsse  haben  ihrerseits  das  Recht,  sich  bis
zu  einer  von  der  Landwirthschaftskammer  festzusetzenden  Zahl  durch  Nichtmitglieder
  der  Kammer  zu  ergänzen.  Sie  fassen  ihre  Beschlüsse  selbständig;
dieselben  sind  aber,  soweit  die  Landwirthschaftskammer  den  Ausschüssen  nicht
bestimmte  selbständige  Aufgaben  zugewiesen  hat,  der  Landwirthschaftskammer
oder  dem  Vorstande  zur  Bestätigung  vorzulegen.

§.  16.  Die  Mitglieder  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich.  Doch  kann  ihnen
eine  den  baaren  Auslagen  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  entsprechende
Entschädigung  durch  Beschluß  der  Landwirthschaftskammer  gewährt  werden,
auch  ist  bei  Ausführung  besonderer  Aufträge  die  Gewährung  einer  Entschädigung
zulässig.
§.  17.  Der  Geschäftsgang  der  Landwirthschaftskammer  wird  in  einer  von
ihr  festzusetzenden  und  zu  veröffentlichenden  Geschäfts-Ordnung  geregelt.

Die  Sitzungen  der  Landwirthschaftskammer  sind  öffentlich.  Gegenstände,
welche  sich  nach  Bestimmung  der  Landwirthschaftskammer  zur  öffentlichen  Berathung
  nicht  eignen,  sowie  diejenigen,  welche  von  der  Staatsregierung  unter
7  der  Geheimhaltung  mitgetheilt  werden,  sind  in  geheimer  Sitzung  zu
behandeln.

Ueber  die  Verhandlungen  werden  Protokolle  geführt,  welche  innerhalb
vier  Wochen  dem  Minister  abschriftlich  einzusenden  sind.  ,

Die  Tage  der  Sitzungen  der  Landwirthschaftskammer  und  des  Vorstands
sind  rechtzeitig  dem  Minister  und  dem  Ober-Präsidenten  mitzutheilen.  Die
Vertreter  der  Staatsregierung  sind  jederzeit  zum  Wort  zu  verstatten.

§.  18.  Die  der  Landwirthschaftskammer  für  ihren  gesammten  Geschäftsumfang
  entstehenden  Kosten  werden  von  ihr,  soweit  sie  nicht  durch  anderweitige
Einnahmen,  insbesondere  durch  Staatszuschüsse  gedeckt  werden,  auf  diejenigen
Besitzungen,  welche  den  im  §.  6  Ziffer  1  enthaltenen  Bedingungen  entsprechen,
nach  dem  Maßstab  ihres  mit  Wegfall  der  Thalerbruchtheile  abzurundenden
Grundsteuerreinertrags  verthetlt,  von  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken  auf
        <pb n="1267" />
        1256  Abschnitt  XXVI.  Landwirthschaftskammern.

Anweisung  des  Regierungs-Präsidenten  erhoben  und  durch  Vermittelung  der
Kreis-  Jsrteuer)  Kassen  an  die  Landwirthschaftskammern  abgeführt.

Sofern  es  sich  um  die  Kosten  solcher  Einrichtungen  oder  Maßnahmen
handelt,  welche  in  besonders  hervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maße
einzelnen  Wahlbezirken  zu  gute  kommen,  kann  die  Landwirthschaftskammer  auf
Antrag  der  Mehrheit  der  Vertreter  der  betreffenden  Bezirke  eine  Mehr=  oder
Minderbelastung  dieser  Bezirke  eintreten  lassen.  Derartige  Beschlüsse  bedürfen
der  Genehmigung  des  Ministers.

Die  Beitragspflicht  für  die  Landwirthschaftskammer  ist  den  gemeinen
öffentlichen  Lasten  gleichzuachten.  Rückständige  Beiträge  werden  in  derselben
Weise  wie  Gemeindeabgaben  eingezogen.

Die  Beschwerde  gegen  die  eingeforderten  Beiträge  ist  innerhalb  zwei  Wochen
nach  der  Zahlungsaufforderung  an  den  Vorstand  der  Landwirthschaftskammer
zu  richten,  der  über  dieselbe  beschließt.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb
zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Klage,  in  dem  Bezirk  der  Landwirthschaftskammer
  für  die  Provinz  Brandenburg  beim  Bezirksausschuß  zu  Potsdam,  in
den  Bezirken  der  übrigen  Landwirthschaftskammern  bei  dem  Bezirksausschusse
desjenigen  Bezirks  statt,  in  dem  die  Landwirthschaftskammer  ihren  Sitz  hat.
Gegen  das  Endurtheil  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel  der
Revision  zulässig.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Wird  auf  Grund  des  §.  9  Ziffer  4  das  Wahlrecht  auch  an  Eigenthümer
und  Pächter  von  kleinerem,  als  dem  nach  Ziffer  1  angegebenen  Grundbesit
verliehen,  so  muß  dementsprechend  gleichzeitig  auch  die  Beitragspflicht  auf  die
betreffenden  Besitzungen  ausgedehnt  werden.

§.  19.  Die  Landwirthschaftskammer  hat  jährlich  einen  Etat  aufzustellen,
öffentlich  bekannt  zu  machen  und  dem  Minister  vorzulegen.

Die  Umlagen  dürfen  ein  halbes  Prozent  des  Grundsteuerreinertrages  in
der  Regel  nicht  übersteigen.  Nur  in  außerordentlichen  Fällen  kann  mit
Genehmigung  des  Ministers  eine  Erhöhung  vorgenommen  werden.  Ihr  Kassenund
  Rechnungswesen  ordnen  die  Landwirthschaftskammern  selbständig.

§.  20.  Die  Landwirthschaftskammer  hat  die  rechtliche  Stellung  einer
Korporation.  Sie  wird  nach  außen  vertreten  durch  ihren  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter.  Alle  Urkunden,  welche  die  Landwirthschaftskammer
vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,  sind  unter  deren  Namen  von  dem  Vorsüzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  und  noch  einem  Mitgliede  des  Vorstands  zu
vollziehen.

Die  Landwirthschaftskammer  führt  als  Siegel  den  preußischen  Adler  mit

der  Umschrift:  »
,,Landwirtl)schaftskammerfur......  .
Das  staatliche  Aufsichtsrecht  über  die  Landwirthschaftskammern  wird  durch
den  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ausgeübt.

#§.  21.  Alljährlich  einmal,  und  zwar  bis  zum  1.  Mai,  haben  die  Landwirthschaftskammern
  dem  Minister  über  die  Lage  der  Landwirthschaft  ihres
Bezirks  zu  berichten.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  haben  sie  einen  umfassenden  Bericht  über  die
gesammten  landwirthschaftlichen  Zustände  ihres  Bezirks  an  den  Minister  zu
erstatten.  Alle  Berichte  an  die  Centralbehörden  sind  durch  den  Oberpräsidenten
vorzulegen.

§.  22.  Auf  den  Antrag  des  Staats-Ministeriums  kann  eine  Landwirthschaftskammer
  durch  Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann
Neuwahlen  anzuordnen,  welche  innerhalb  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Auflösung
  an,  erfolgen  müssen.  Die  neu  gewählte  Landwirthschaftskammer  ist
innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Auflösung  zu  berufen.

Ueber  die  zwischenzeitliche  Geschäftsführung  und  Vermögensverwaltung
der  Landwirthschaftskammer  trifft  der  Minister  die  erforderlichen  Anordnungen.

g.  23.  Bei  der  ersten  Einrichtung  werden  bis  zur  Konstituirung  die
Obliegenheiten  der  Landwirthschaftskammer  durch  den  Oberpräsidenten  wahrgenommen.
        <pb n="1268" />
        Abschnitt  XXVI.  Feldpolizei-Ordnung.  1257

§.  24.  Für  die  Hohenzollernschen  Lande  tritt  überall,  wo  in  diesem  Gesetz
von  Grundsteuerreinertrag  die  Rede  ist,  an  dessen  Stelle  das  Grundsteuer-Kapital
  nach  näherer  Bestimmung  des  Ministers.  Desgleichen  tritt  an  Stelle
des  Herprüsfdenten  der  Regierungsprdsibent,  bes  Provinzialraths  der  Bezirksausschuß,
  des  Kreises  der  Ober-Amtsbezirk,  des  Kreistags  die  Amtsv  un
und  an  Stelle  des  Landraths  der  Ober-Amtmann.  ersammlung

.  25.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  beauftragt.

 

Feldpolizei-Ordnung.
Vom  1.  November  1847  (G.  S.  S.  376).

(Die  nachstehend  ausgelassenen  Paragraphen  sind  mit  Erlaß  des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes
  vom  1.  April  1880  außer  Kraft  getreten.)

Wir  —  —  —  verordnen  für  alle  Landestheile,  in  denen  das  Allgemeine
Landrecht  Gesetzeskraft  hat,  mit  Ausschluß  der  zur  Rhein-Provinz  gehörigen
Kreise  Rees  und  Duisburg,  was  folgt:  *)1•'

§.  1.  Die  gegenwärtige  Feldpolizei-Ordnung  findet  sowohl  auf  städtische,
als  auf  ländliche  Orte  und  Feldmarken  Anwendung  #0.

§.  212).  Dafür,  daß  die  gemeinschaftliche  Heerde  unter  die  Aufsicht  eines
tüchtigen  Hirten  gestellt  werde,  hat  der  Gemeinde-Vorstand  zu  sorgen.  Wo
Köhr=  oder  Feldämter,  oder  besondere  Vorstände  der  Hütungs-Genossenschaften
vorhanden  sind,  liegt  diesen  ob,  dafür  zu  sorgen.

§.  22.  Wie  viel  gemeinschaftliche  Hirten  zu  halten,  und  ob  die  verschiedenen
  Vieharten  abgesondert  oder  gemischt  zu  hüten  sind,  ist  durch  Beschlüsse
der  Gemeinde  und  an  Orten,  wo  nicht  alle  Gemeindeglieder  an  der  gemeinschaftlichen
  Weide  Theil  haben,  durch  Beschlüsse  der  Hütungs-Genossenschaft
mit  Genehmigung  des  Gemeinde-Vorstandes  zu  bestimmen.

§.  23.  Jeder  Theilnehmer  eines  gemeinschaftlichen  Hütungsrechts  ist  bei
dessen  Ausübung  verpflichtet,  sein  Vieh  dem  gemeinschaftlichen  Hirten  vorzutreiben
  und  von  diesem  hüten  zu  lassen,  sofern  ihm  nicht  das  Recht  zum  Einzelhüten
  herkömmlich  oder  vermöge  besonderen  Rechtstitels  zusteht,  oder  die  im
§.  24  gedachte  Ausnahme  eintritt.  ·

8.  24.  Wo  nach  besonderen  örtlichen  oder  wirthschaftlichen  Verhältnissen
für  alle  oder  für  einzelne  Theilnehmer  eines  gemeinschaftlichen  Hütungsrechtes
ein  solches  Einzelhüten  (§.  23)  während  des  ganzen  Jahres  oder  gewisser
Jahres-Perioden  nothwendig  ist,  kann  dasselbe  durch  Lokal-Ordnungen,  in
welchen  zugleich  die  erforderlichen  Sicherungs-Maßregeln  festzusetzen  sind,  gestattet
  werden.

§.  25.  Eine  solche  Lokalordnung  (g.  24)  kann  nach  Vernehmung  des
Provokanten,  Untersuchung  der  Verhältnisse  und  Anhörung  der  übrigen  Betheiligten,
  für  städtische  Feldmarken  von  der  Orts-Polizei-Behörde,  auf  dem
Lande  von  dem  Landrathe  festgesetzt  werden.  Doch  ist  in  denjenigen  Städten,
in  welchen  die  Polizei  nicht  von  dem  Gemeinde-Vorstande  verwaltet  wird,  der
Letztere  jederzeit  darüber  zu  hören.

Der  Landrath  ist  befugt,  die  zu  einem  solchen  Zwecke  erforderliche  Unter-1)

  Die  Feldpolizei-Ordnung  findet  auch  auf  solche  innerhalb  der  Grenzen  einer
Forst  gelegenen  Grundstücke  Anwendung,  die  nicht  forstwirthschaftlich,  sondern  landwirthschaftlich
  genutzt  werden,  Res.  8.  Mai  1848  (M.  Bl.  S.  271).

2)  Die  95.  21—  38  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  auf  Grund  des  §.  13  Gesf.
1.  April  iss  (G.  S.  S.  230)  Polizeiverordnungen  erlassen  sind.  Vergl.  8.  96
Abs.  3  a.  a.  O.  .%

Die  §s§.  21—26,  betr.  Ausübung  der  Wride  durch  Gemeinde=  und  Genossenschaftsheerden
  werden  wohl  kanm  noch  irgendwo  praktisch  werden.  Lokalordnungen
auf  Grund  des  §.  24  haben  sich  nicht  feststellen  lassen.
        <pb n="1269" />
        1258  Abschnitt  XXVI.  Feldpolizei-Ordnung.

suchung  und  Vernehmung  der  Betheiligten  der  Orts-Behörde  einem  Kreis-Verordneten
  oder  einem  Oekonomie-Kommissarius  aufzutragen.

§.  26.  Wer  unbefugterweise  sein  Vieh  auf  der  gemeinschaftlichen  Weide
allein  hütet,  soll  mit  Geldstrafe  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  drei  Thalern
bestraft  werden.  #„

§.  27.  Auf  Hütungsplätzen,  die  von  so  geringem  Umfange  sind,  daß
ein  Uebertreten  des  Viehes  auf  die  benachbarten  fremden  Grundstücke  leicht  zu
besorgen  steht,  muß  das  Vieh  mit  Stricken  an  feste  Gegenstände  angebunden
(getüdert)  oder  an  Stricken  geführt  werden.  Letzteres  muß  auch  dann  geschehen,
  wenn  das  Vieh  auf  Wegen  zur  Weide  gebracht  wird,  denen  die  erforderliche
  Breite  fehlt.

Wo  ein  Bedürfniß  zu  einer  dieserhalb  zu  treffenden  allgemeinen  Lokal-Ordnung
  vorhanden  ist,  kann  dieselbe  auf  dem  im  S.  25  bezeichneten  Wege
festgesetzt  werden.

Wer  diesen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  ist  mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen
  bis  zu  drei  Thalern  zu  bestrafen.  „

§.  28.  Grundstücke,  welche  nicht  auf  allen  Seiten  so  eingeschlossen  sind,
daß  dadurch  das  Austreten  des  Viehes  verhindert  wird,  dürfen  nur  während
der  Tageszeit  zur  Viehweide  benutzt  werden.

§.  29.  Wenn  das  weidende  Vieh  nicht  über  Nacht  in  Hürden  oder
anderen  geschlossenen  Räumen  verbleibt,  so  muß  dasselbe  spätestens  eine  Stunde
nach  Sonnenuntergang  zu  Stalle  gebracht  sein,  und  darf  nicht  früher,  als  eine
Stunde  vor  Sonnenaufgang  wieder  ausgetrieben  werden.

§.  30.  Verbleibt  das  Vieh  über  Nacht  im  Freien  in  Hürden  oder
anderen  geschlossenen  Räumen,  so  darf  dasselbe  nicht  vor  Sonnenaufgang  auf
die  Weide  gebracht  werden  und  muß  bei  Sonnenuntergang  wieder  eingetrieben
  sein.

§.  31.  Für  solche  Feldmarken  oder  Bezirke,  in  denen  das  nächtliche
Hüten  auf  ungeschlossenen  Grundstücken  bisher  üblich  gewesen  und  nach  den
eigenthümlichen  wirthschaftlichen  Verhältnissen,  entweder  für  die  ganze  Weideperiode
  oder  für  einen  Theil  derselben,  nicht  zu  entbehren  ist,  kann  dasselbe
durch  besondere,  nach  Bestimmung  des  §.  25  zu  errichtende  Lokal-Ordnungen
gestattet  werden,  in  welchen  die  zum  Schutze  gegen  Beschädigungen  und  Mißbräuche
  erforderlichen  Maßregeln  vorzuschreiben  sind.

§.  32.  Wer  den  Bestimmungen  der  8§.  28—30  oder  einer  nach  §F.  31
errichteten  Lokal-Ordnung  zuwiderhandelt,  wird,  auch  wenn  kein  Vieh  auf  ein
fremdes  Grundstück  übergetreten  ist,  mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen  bis
zu  drei  Thalern  belegt.  ·
Diese  Strafe  ist  beim  ersten  Rückfall  (§.  14)  bis  zum  doppelten,  bei  ferneren
  Rückfällen  bis  zum  vierfachen  Betrage  zu  verschärfen.
§.  33.  Tritt  Vieh  zur  Nachtzeit  auf  fremde,  dem  Hütungsrechte  nicht
unterliegende  Grundstücke  über,  so  ist  außer  der  nach  §.  32  eintretenden  Strafe,
das  Pfandgeld  doppelt  dafür  zu  entrichten.
Auch  sind  alle  diejenigen,  welche  an  dem  nächtlichen  Hüten  Theil  nehmen,
für  Pfandgeld  und  Schadenersatz  dem  Beschädigten  solidarisch  verhaftet;  unter
sich  aber  tragen  sie  dazu  nach  Verhältnißs  des  von  einem  Jeden  unter  ihnen
nächtlich  gehüteten  Viehes  bei.
§.  34.  Viehtreiber,  welche  ihrc  Hcerden  zur  Nachtzeit  (§.  29)  treiben,
müssen  bei  Vermeidung  einer  Strasc  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  drei
Thalern  von  Ort  zu  Ort  einen  von  ihnen  zu  lohnenden  Begleiter  zur  Aufsicht
mitnehmen.
§.  35.  Auf  den  der  gemeinschaftlichen  oder  wechselseitigen  Hütung  unterliegenden
  Wiesen  oder  Fettweiden  findet,  soweit  durch  Statuten  oder  Gewohnheiten
  nicht  ein  Anderes  festgestellt  ist,
die  Vorhut  in  den  Provinzen  Preußen  und  Pommern  nur  bis  zum
1.  Mai,  in  den  übrigen  Provinzen  nur  bis  zum  1.  April,

die  Nachhut  auf  Fettweiden  in  den  Provinzen  Preußen  und  Pommern
nicht  vor  dem  1.  Oktober,  in  den  übrigen  Provinzen  nicht  vor  dem
1.  November,  auf  Wiesen  dagegen  in  allen  Provinzen  erst  nach  völlig
        <pb n="1270" />
        Abschnitt  XXVI.  Feldpolizei-Ordnung.  1259

beendigter  Heuernte  und  auf  zwei=  und  mehrschnittigen  Wiesen  nicht  vor
dem  1.  Oktober  statt.

Diese  Termine  können,  wo  ein  Bedürfniß  dazu  obwaltet,  durch  Lokal-Ordnungen
  auf  dem  im  S.  25  bezeichneten  Wege  anders  bestimmt  werden.

§.  36.  Nasse,  durchbrüchige  Wiesen  müssen  zu  allen  Jahreszeiten  mit
fremder  Hütung  verschont  werden.

Neugebaute  oder  umgebaute  Wiesen  sind  mit  fremder  Hütung  während
der  ersten  zwei  Jahre  nach  Ausführung  der  Anlage  ganz  zu  verschonen.  Auch
muß  die  Schonung  in  der  späteren  Zeit  noch  so  lange  und  in  demjenigen  Umfange
  fortgesetzt  werden,  als  sie  zur  Vollendung  der  Anlage  und  zur  Sicherung
ihres  Zweckes  nothwendig  ist.

Die  in  allen  diesen  Fällen  etwa  erforderlichen  besonderen  Festsetzungen  sind
von  den  in  dem  §.  25  genannten  Behörden  auf  die  ebendaselbst  vorgeschriebene
Weise  zu  treffen.

§.  37.  Auf  einzelnen,  im  Gemenge  liegenden  und  der  gemeinschaftlichen
oder  wechselseitigen  Hütungen  unterworfenen  Feld=  und  Wiesenstücken  darf  die
Hütung  nicht  eher  ausgeübt  werden,  als  bis  die  Aberntung  der  Früchte  und
die  Werbung  des  Heues  auch  auf  allen  andern  zu  demselben  Feldtheile  (dem
Winter=  oder  Sommer-Getreidefelde  2c.)  gehörigen  Stücken  geschehen  ist.

Den  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Hütung  auf  den  abgeernteten  Stücken  allgemein
  beginnen  darf,  hat  die  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmen.

§.  38.  Die  Vorschriften  der  §§.  35—37  treten  auch  dann  ein,  wenn  die
Hütungs-Befugniß  auf  einem  einseitigen  Dienstbarkeits-Rechte  beruht.

Dagegen  finden  diese  Vorschriften  in  allen  denjenigen  Fällen  keine  Anwendung,
  in  welchen  durch  entgegenstehende  rechtsbeständige  Willens-Erklärungen,
  rechtskräftige  Erkenntnisse  oder  durch  Verjährung  rücksichtlich  des  Zeitpunktes
  *ö  der  Art  der  Ausübung  ein  abweichendes  Rechtsverhältniß  begründet
  ist.  !ê½“  ·

Wegen  der  Einschränkung  solcher  besonderen  Rechte  gegen  Entschädigung,
sowie  wegen  Einführung  anderweiter  Ordnungen  zur  besseren  Benutzung  der
Grundstücke,  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  und  dem  Verfahren  des  zweiten
Abschnitts  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7.  Juni  18219.

§.  39.  An  Orten,  wo  ein  Pfandstall  nöthig  ist,  hat  die  Gemeinde  einen
solchen  zu  beschaffen.

§.  40.  Tauben,  welche  Jemand  hält,  ohne  ein  wirkliches  Recht:)  dazu
zu  haben,  sind,  wenn  sie  im  Freien  betroffen  werden,  ein  Gegenstand  des  Thierfangs
  (A.  L.  R.  Thl.  1  Tit.  9  F.  111).

Durch  Gemeinde-Beschlüsse  kann  aber  sowohl  in  Städten,  als  in  ländlichen
  Gemeinden  bestimmt  werden,  daß  auch  die  Tauhen  desjenigen,  welcher
ein  Recht  hat,  solche  zu  halten,  wenn  dieselben  zur  Saat=  und  Erntezeit  im
Freien  und  besonders  auf  den  Aeckern  betroffen  werden,  Gegenstand  des  Thier-1)

  S.  unten  S.  1262.

2)  Nach  §.  113  I.  9  A.  L.  R.  steht  das  Recht,  Tauben  zu  halten,  wenn  provinzialrechtliche
  Vorschriften  nicht  anders  bestimmen,  nur  demjenigen  zu,  der  tragbare
Aecker  in  der  Feldflur  hat  oder  zu  benutzen  berechtigt  ist;  auch  ist  die  Ausübung  des
Okkupationsrechtes  in  Betreff  der  Tauben  nur  gestattet,  wenn  sie  die  Gewohnheit
zurückzukehren,  abgelegt  haben  (g.  109  a.  a.  O.)).  Das  Eigenthum  des  nach  §.  113
berechtigten  Taubenhalters  findet  also  so  lange  Schutz,  und  seine  Tauben,  auch
wenn  sie  außerhalb  ihres  Verwahrungsortes  betroffen  werden,  sind  so  lange  nicht
Gegenstand  des  Thierfanges,  als  sie  die  Gewohnheit  der  Rückkehr  haben.  Trifft  diese
Voraussetzung  zu,  so  unterliegt  das  Wegfangen  der  Tauben  der  Strafe  des  Diebstahls,
wenn  auch  die  übrigen  Thatbestandsmerkmale  des  Diebstahls  hinzutreten,  insbesondere
auch  das  subjektive  Schuldmoment,  wie  es  in  dem  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit
der  Zueignung  zum  Ausdruck  gelangt,  Erk.  12.  Febr.  1886  (E.  Crim.  XIII.  344).

Die  Vorschriften  der  Landesgesetze,  nach  denen  das  Recht,  Tauben  zu  halten,
beschränkt  ist,  und  nach  denen  im  Freien  betroffene  Tauben  der  freien  Zueignung  und
der  Pödtung  unterliegen,  finden  auf  Militärbrieftauben  keine  Anwendung,  §.  1  Ges.
28.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.  S.  463),  betr.  den  Schutz  der  Brieftauben  und  den
Brieftaubenverkehr  im  Kriege.
        <pb n="1271" />
        1260  Abschnitt  XXVI.  Feldpolizei-Ordnung.

fanges  sein  sollen.  Dergleichen  Gemeinde-Beschlüsse  bedürfen  jedoch  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Bestätigung  der  Regierung.

§.  47.  Die  nach  dieser  Feldpolizei-Ordnung  verwirkten  Geldbußen  fließen
zur  Gemeindekasse  des  Orts,  in  dessen  Feldmark  die  Uebertretung  verübt  ist.
Liegen  jedoch  innerhalb  der  Feldmark  Besitzungen,  welche  nicht  zum  Gemeinde-Verbande
  gehören,  oder  besteht  in  der  Feldmark  kein  Gemeinde-Verband,  so  sind
dergleichen  Geldbußen  an  die  Ortspolizei-Behörde  zu  entrichten,  welche  dieselben
zu  gemeinnützigem  Zweck  für  den  Ort  zu  verwenden,  über  diese  Verwendung
aber  da,  wo  eine  Gemeinde  vorhanden  ist,  solche  zu  hören  hat  .

§.  75.  Von  den  im  Allg.  Landrecht  Th.  I1  Tit.  14  Abschn.  4  enthaltenen
Vorschriften  über  Pfändungen  bleiben  in  Beziehung  auf  Gegenstände  dieser
Feldpolizel-Ordnung  nur  diejenigen  gültig,  welche  in  den  hier  beigedruckten
Anhang  aufgenommen  sind.

Anuhang  zur  Feldpolizei-GOrdnung  (auszugsweise).

Allgemeines  Landrecht  Theil  I  Titel  14.

§.  418.  Gegen  Posten,  Staffeten  und  Couriere  ist  keine  Pfändung  erlaubt).

S§.  419.  Die  Pfändung  darf  nur  auf  frischer  That,  nachdem  die  Beschädigung
oder  Störung  erfolgt  ist,  geschehen.

8.  420.  Außerhalb  der  Grenzen  der  Feldflur,  auf  welcher  die  Beschädigung  oder
Störung  erfolgt  ist,  darf  der  Beeinträchtigte  den  Beschädiger  oder  Störer  mit  Pfündung
  nicht  verfolgen.

s.  421.  Hat  Jemand  auf  einer  fremden  Feldflur  ein  auf  einen  gewissen
Distrikt  eingeschränktes  Recht,  so  kann  er  nur  innerhalb  dieses  Distriktes  Pfändungen
vornehmen.

S.  422.  Erstreckt  sich  das  Revier,  innerhalb  dessen  Jemand  ein  Recht  auszunben
hat,  über  die  Grenze  einer  Feldflur  hinaus,  so  bestimmen  die  Grenzen  des  Reviersz
den  Bezirk,  in  welchem  er  Pfändungen  vorzunehmen  berechtigt  ist.

s.  423.  Um  der  Sache,  welche  gepfändet  werden  soll,  sich  zu  bemächtigen,  sollen
weder  gefährliche  Waffen,  noch  reißende  Hunde  gebraucht  werden.

8.  424.  In  der  Regel  sind  nur  Bieh  und  andere  bewegliche  Sachen  ein  Gegenstand
  der  Pfändung.  «

8.  426.  Ist  der  Gepfändete  erbötig,  statt  des  zu  pfändenden  Stückes  ein  anderes
Pfand,  welches  zu  vorstehender  Deckung  des  Pfändenden  hinreichend  ist,  niederzulegen,
so  ist  der  Pfändende  selbiges  anzunehmen  und  nöthigenfalls  dem  anderen  bis  an  den
nächsten  Ort,  wo  die  Niederlegung  geschehen  kann,  zu  folgen  schuldig  7.

§.  427.  Von  Fracht  und  Reisewagen  dürfen  die  geladenen  Güter,  wider  den
Willen  des  Inhabers  nicht  gepfändet  werden.

§.  430.  Personen  sollen  nur  alsdann  angehalten  werden,  wenn  die  Sachpfändung
  entweder  gar  nicht  oder  nicht,  ohne  sich  zugleich  der  Person  zu  versichern,  bewerkstelligt
  werden  kann.

§.  437.  Der  Beschädiger  ist  allemal  schuldig,  auf  die  Entschädigungsklage  bei
den  Gerichten  des  Orts,  wo  die  Pfändung  erfolgt  ist,  sich  einzulassen.

§.  458.  Einer  gesetzmäßig  unternommenen  Pfändung  darf  sich  Niemand  widersetzen
  ).

8.  459.  Wer  sich  dem  Pfändenden  im  Begriffe  der  vorzunehmenden  Pfändung
entzieht,  muß  das  Pfandgeld  doppelt,  und  wer  sich  der  Pfändung  mit  Gewait  widersetzt,
  muß  dasselbe  vierfach  entrichten.

 

1)  Gutebezirke  sind  als  Gemeindeverbände  nicht  anzusehen.  Geldstrafen  wegen
Uebertretungen  innerhalb  eines  Gutsbezirks  fließen  also  zur  Ortspolizei-Kasse,  Ref.
25.  Sept.  1890  (M.  Bl.  S.  223).

2)  Ersetzt  durch  §  18  Reichspostges.  28.  Okt.  1871.

:)  Vergl.  §.  78  Feld-  und  Forstpol.  Ges.  1.  April  188.

4)  Vergl.  Is.  113,  117  R.  Str.  G.  B.,  §.  17  Feld-  und  Forstpol.  Ges.
1.  April  1880.
        <pb n="1272" />
        Abschnitt  XXVI.  Ausweisung  des  hutfreien  Drittels.  1261

8.  460.  Der  das  einfache  Pfandgeld  übersteigende  Betrag  fällt,  als  Strafe  allemal
  der  gemeinen  Kasse  des  Orts  anheim.

8.  461.  Wer  bei  einer  vorfallenden  Pfändung  den  Andern  schimpft,  schlägt  oder
sonst  beschädigt,  soll  nach  aller  Strenge  der  Kriminal-Gesetze  bestraft  werden.

5.  462.  Wer  unrechtmäßiger  Weise  gepföndet  hat,  muß  das  Pfand  dem  Anderen
kostenfrei  zurückliesern  und  demselben  für  den  verursachten  Schaden  und  entgangenen
Gewinn  vollständige  Genugthuung  leisten.

s.  463.  Auch  hat  derjenige,  welcher  Pfändungen  widerrechtlich  vornimmt,  nach
Bewandtniß  der  Umstände  die  gesetzmäßigen  Strafen  der  unerlaubten  Sekbsthülfe  oder
beleidigten  Freiheit  des  Andern  verwirkt.  (Th.  2  Tit.  20  Abschnitt  4,  12.)1)

z.  464.  Ist  die  unrechtmäßige  Pfändung  ohne  Verübung  persönlicher  Gewalt
geschehen,  so  dient  der  Betrag  des  im  Falle  der  Rechtmäßigkeit  zu  erlegen  gewesenen
Pfandgeldes  zum  Maßstabe  der  dem  unbefugten  Pfänder  aufzulegenden  Geldstrafe.

§.  465.  Auch  derjenige,  welcher,  nachdem  er  gepfändet  worden,  sich  eigenmächtig
wieder  in  den  Besitz  des  Pfandes  zu  setzen  unternimmt  oder  eine  Gegenpfändung
aus  vermeintlichem  Wiedervergeltungsrecht  sich  anmaßt,  wird  nach  den  Vorschriften
88.  462  -  464  beurtheilt.

—  .  —  —  —  —

Landes-Kultur-Edikt?.
Bom  14.  September  1811  (G.  S.  S.  300).

8.  11.  .  .  ..  verordnen  Wir:
daß  der  dritte  Theil  der  Ackerländerei  einer  jeden  in  Weidekommission  befindlichen
Feldmark  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  von  der  Hütung  befreit  und  der
privativen  Benutzung  der  Besitzer  überlassen  werden  soll.

§.  12.  Es  hängt  von  den  Inhabern  der  Mehrheit  des  Landbesitzes  ab,  wo  dieses
Drittel  gewählt  und  ob  es  in  einem  Felde  oder  in  mehreren  genommen  werden  soll.
Ist  ein  Dominium  dabei  interessirt,  so  muß  sich  die  Gemeinde  mit  solchem  einigen,
und  steht  dies  nicht  zu  bewirken,  so  findet  die  im  §s.  42  erwähnte  schiederichterliche
Entscheidung  statt,  von  welcher  jedoch  in  diesem  Falle  eine  Berufung  auf  Revifion
nicht  zulässig  sein  soll.

Zur  Direktion  hierbei  dient,  daß  das  Drittel  in  der  Nähe  des  Dorfes,  und  wo
möglich  gleichmäßig  von  allen  Feldern  genommen  werden  muß,  damit  die  Benutzung
der  übrigen  ½⅜  derselben  ungestört  bleibt.

§.  13.  Besondere  und  fremde  Hütungsberechtigte,  worumer  der  Gutsherr  nicht
zu  zählen  ist,  müssen,  insofern  sie  durch  dies  hütungsfreie  Drittel  verlieren,  von  der
Gemeinde  nach  Verhältniß  der  Größe  und  Güte  des  Ackers  entschädigt  werden.

In  Ermangelung  einer  gütlichen  Uebereinkunft  wird  festgesetzt:

a)  von  dem  Drittheil  ist  dasjenige  abzuziehen,  welches  jeder  Ackerbesitzer  nach  dem

A.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  22  §.  119  oder  nach  Observanz,  dem  Futterbau  bisher
cchen  widmen  oder  einhegen,  oder  überhaupt  mit  Brachfrüchten  bestellen
durfte;

b)  nur  für  den  sodann  übrig  bleibenden  Theil  ist  die  Eutschädigung  und  zwar
in  Körnern,  durch  Schiedsrichter  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  auszumitteln.

§.  14.  Die  Einrichtung  erfordert  keine  Zusammenlegung  der  Grundstücke  eines
jeden  Interessenten.  Ist  jene  einmal  getroffen  und  vollzogen,  so  soll  auch  nachher  kein
Besitzer  zur  Umlegung  und  Vertauschung  der  in  diesem  Drittel  befindlichen  Grundstücke
  jemals  gezwungen  werden  können,  sondern  es  muß  die  Zusammenlegung  derselben
  der  freiwilligen  Uebereinkunft  der  Interefsenten  überlassen  werden.

§.  15.  Sollte  eine  Gemeinde  einstimmig  die  Hutfreiheit  noch  nicht  benutzen
wollen,  so  kann  sie  zwar  einstweilen  noch  ruhen.  Sobald  aber  nur  der  vierte  Theil

—  —  ——  —

9  Unerlaubte  Selbsthülfe  ist  nach  dem  R.  Str.  G.  B.  als  solche  mit  Strafe
nicht  bedroht,  wenn  fie  nicht  den  Charalter  eines  anderen  Verbrechens  oder  Vergehens

trägt.  "  #  #  4  6
„)  Gilt  in  allen  Landestheilen,  wo  das  A.  L.  R.  eingeführt  ist,  Res.  27.  Jan,
29.  Febr.  und  13.  April  1832  (A.  XVI.  88,  382  und  383).
        <pb n="1273" />
        1262  Abschnitt  XXVI.  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung.

der  Interessenten  solche  verlangt,  so  muß  sie  unbedingt  eintreten,  sowie  sie  denn  auch
Einzelne  für  den  Theil  ihrer  Aecker  reklamiren  können,  der  ihnen  am  meisten
konvenirt.

Keine  Gemeinde  darf  sich,  bei  harter  Ahndung  unterstehen,  solche  einzelne  Interessenten
  von  Benutzung  dieser  Befugniß  abhalten  zu  wollen.

§.  16.  Unter  eben  den  Umständen,  unter  welchen  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  auf  eine  Gemeinheitstheilung  angetragen  werden  darf,  kann  auch  die  Bezuhnif.
  noch  mehr  als  ½  des  Ackers  der  gemeinschaftlichen  Weide  zu  entziehen,  nachgesucht
  werden.

S.  17.  Bis  dahin  bleiben  die  übrigen  A2  der  Feldmarken  in  der  bisherigen
Verfassung,  den  Fall  einer  Separation  ausgenommen.

 

Gemeinheits-Theilungs-Grdnung.
Vom  7.  Juni  1821  (G.  S.  S.  53).
II.  Abschnitt.  Von  Einschränkung  der  Gemeinheiten.

1.  Einführung  einer  den  Rechten  angemessenen  und  zweckmäßigen  Benutzung.

#§.  166.  Jeder  Eigenthümer  mit  Dienstbarkeiten  belasteter  Grundstücke,  und
jeder  Miteigenthümer  von  Gemeingründen  kann  begehren,  daß  die  Theilnehmungsrechte
  der  Dienstbarkeits=  und  Mitberechtigten  auf  ein  bestimmtes  Maß  festgesetzt
werden,  und  darnach  die  Benutzung  geordnet  werde.

§.  167.  Es  kann  insonderheit  darauf  angetragen  werden,  daß  die  Art  und  die
Zahl  des  Viehes,  womit  die  Hütung  ausgeübt  werden  kann,  und  die  Zeit,  wann  die
Ausübung  stattfindet,  ausgemittelt  und  festgesetzt  werden.

§.  168.  In  Rücksicht  der  Holzungsgerechtigkeiten  sindet  die  Bestimmung  des
Maßes  der  Theilnahme,  mit  Berücksichtigung  der  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
  Theil  1  Titel  22  §F.  235  und  236  ebenfalls  statt.

§.  169.  Regulirungen  dieser  Art  werden  von  der  Gemeinheitstheilungs-Bebürde
  bewirkt  und  müssen  bei  allen  neuen  Feldeintheilungen  von  Amtswegen  geschehen.


§.  170.  Entstehen  dabei  Streitigkeiten,  so  müssen  sie  von  der  Gemeinheits-Theilungs-Behörde
  entschieden  werden.

§.  171.  Die  unter  den  Eigenthümern  vermischter,  mit  gegenseitigen  Dienstbarkeiten
  belasteter  Ländereien,  und  unter  den  Miteigenthümern  von  Gemeingründen
bestehenden  Einrichtungen  wegen  Benutzung  der  ihren  gemeinsamen  Rechten  unterworfenen
  Grundstücke  müssen,  wenn  auch  nur  ein  Viertheil  der  Berechtigten  (nach
dem  Werthe  der  Theilnehmungsrechte  berechnet)  darauf  anträgt,  der  Untersuchung  auf
ihre  Zweckmäßigkeit  unterworfen,  und  wenn  sich  die  Theilnehmer  wegen  deren  Abänderung
  nicht  vereinigen  können,  die  an  ihrer  Stelle  einzuführenden  Ordnungen  und
Anstalten  festgesetzt  werden  1).

§.  172.  Dies  gilt  insbesondere:

1.  von  der  Benutzung  der  gemeinen  Weideanger,

2.  von  der  Schlageintheilung  bei  vermengten  Aeckern,

41)  Res.  24.  Aug.  1837  (A.  XXlI.  648):

Handelt  es  sich  um  eine  von  den  Einwohnern  einer  Ortschaft  beantragte  Abänderung
  bestehender  Einrichtungen,  hinsichtlich  der  Benutzung  der  den  gemeinsamen
Rechten  eines  Besitzers  und  der  Gemeinde  unterworfenen  Grundstücke,  so  find  dergleichen
  Gegenstände  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  171  u.  ff.  der  Gem.  Theil.
Ordn.  7.  Juni  1821  zu  reguliren,  gleichviel  ob  die  bestehenden  Einrichtungen  auf
rein  privatrechtlichen  Verhältnissen  oder  auf  allgemeinen  polizeilichen  Anordnungen
beruhen,  und  es  haben  über  die  Zulässigkeit  und  Zweckmäßigkeit  einer  solchergestalt
beantragten  Veränderung  nach  Anweisung  der  88.  178  und  179  l.c.  in  Verbindung
mit  8§.  7  Vd.  30.  Juni  1834  die  Auseinandersetzungsbehörden  mittelbar  oder  unmittelbar
  zu  befinden.  Vergl.  jedoch  §.  7  Vd.  30.  Juni  1834  und  Erk.  O.  Trib.
3.  Dez.  1861  (E.  XLVII.  320).
        <pb n="1274" />
        Abschnitt  XXVI.  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung.  1263

3.  der  weiter  als  polizeilich  schon  bestimmten  Einschränkung  der  Wiesen  und
Saatbehütung,

4.  der  Schlageintheilung  bei  Forst-  und  Torfnutzungen.
§.  173.  Auch  darüber:

1.  ob  vermengte,  mit  gegenseitigen  Dienstbarkeiten  belastete  Aecker  auf  mehrere
Jahre,  als  bisher  üblich  war,  oder  gänzlich  besäet  oder  unbesäet  zur  Hütung
oder  zum  Holzanbau  niedergelegt;

ob  Sandschellen  gedeckt;

uWeideplätze  zu  Wiesen  eingeschont  oder  zu  Aeckern  aufgebrochen;

Wiesen  mit  der  Hütung  gänzlich  verschont;

gewisse  Weideplätze  für  bestimmte  Vieharten  gehegt;

einige  Vieharten  von  den  Gemeindehütungen  ganz  ausgeschlossen;

gemeinschaftliche  Forsten  abgeholzt  und  gerodet;

8.  Bewässerungs-  und  Abwässerungs-Anstalten  angelegt  werden  sollen:
findet  das  §.  171  gedachte  Verfahren  statt0.

§.  174.  Die  in  den  ss.  27,  80  und  81  Titel  22  Theil  1  des  Allgemeinen
Landrechts  bestimmten  Grundsätze  finden  auf  alle  Arten  von  ländlichen  Grundgerechtigkeiten
  Anwendung.  Z

§.  175.  Die  Entschädigung  der  Dienstbarkeitsberechtigten  kann,  außer  der  in  dem

Allgemeinen  Landrecht  Theil  1  Titel  22  §.  81  bemerkten  Art,  auch  dadurch  bewirkt

werden,  daß  der  Belastete  sein  eigenes  Theilnehmungsrecht  auf  Benutzung  derjenigen

Erundstück,  welche  dem  Berechtigten  angewiesen  werden,  einschränkt  oder  gänzlich

aufgiebt.

s  §.  176.  Kann  wegen  Unerheblichkeit  des  Gegenstandes  die  Entschädigung  auf
die  §.  175  gedachte  Art  nicht  geschehen,  so  kann  sie  auch  in  Gelde  geleistet  werden.

§.  177.  Auf  die  vorgedachten  Bedingungen  können  sowohl  einzelne  Eigenthümer,
als  auch  mehrere  derselben  nach  gemeinschaftlichem  Plane  ihre  Ländereien,  und  zwar
sowohl  mit  der  Wirkung  der  Gemeinheitstheilung,  daß  sie  nämlich  Behufs  einer
ferneren  Auseinandersetzung  zu  deren  Umtausch  nicht  mehr  genöthigt  werden  können,
als  auch  so,  daß  der  Umtausch  für  einen  solchen  Fall  vorbehalten  bleibr,  der  bisherigen
Gemeinschaft  entziehen,  wenn  dargethan  wird,  daß  durch  dergleichen  Auszüge  die
ordnungsmäßige  Benutzung  der  übrigen  Grundstücke  weder  gestört,  noch  für  den  Fall
einer  künftig  allgemein  erfolgenden  Auseinandersetzung  die  Anordnung  schicklicher  Plan-Lagen
  gehindert  wird.

§.  178.  Bezwecken  dergleichen  Auszüge  (§.  177)  die  Befreiung  der  Ackerländereien
  von  fremder  Hütung,  so  finden  deshalb  die  §.  191  ertheilten  Vorschriften
Anwendung.  Außer  diesem  Falle  werden  dergleichen  Aenderungen  (§8.  171  und  ff.)
Rücksichts  der  städtischen  Feldmarken  von  dem  Magistrate,  und  auf  dem  Lande  von
dem  Kreislandrathe,  auf  den  Antrag  des  Theilnehmers,  der  sie  beabsichtigt,  mittelst
summarischen  Verfahrens  untersucht,  und  es  wird  von  diesen  darüber  verfügt.

§.  179.  Ihre  Festsetzung  muß  einstweilen  zur  Ausführung  kommen;  und  es
steht  demjenigen,  der  sich  dadurch  beeinträchtigt  glaubt,  nur  der  Rekurs  an  die  Auseinandersetzungsbehörde
  offen.

§.  180.  Eben  diese  Befugniß  steht  dem  Eigenthümer  zu,  wenn  sein  Antrag  als
unzulässig  zurückgewiesen  ist.

2.  [Ausweisung  des  hutfreien  Drittels.

§.  181.  Die  im  Edikte  vom  14.  September  1811  wegen  Beförderung  der
Landkultur  den  Ackerbesitzern  ertheilte  Befugniß,  den  dritten  Theil  ihrer  Ackerländereien
oder  weniger  der  Hütung  zu  entziehen,  wird  hierdurch  bestätigt,  und  näher,  wie  folgt,
bestimmt.
sn  §.  182.  Der  Antrag  darauf  kann  sowohl  von  einzelnen  Ackerbesitzern  angebracht
werden,  als  eine  Vereinigung  mehrerer  darauf,  daß  ihnen  das  hutfreie  Drittel  nach
einem  gemeinschaftlichen  Plane  zugetheilt  werde,  zulässig  ist.  Wenn  aber  der  vierte
Theil  der  Theilnehmer  (nach  den  Antheilen  berechnet)  oder  deren  mehrere  die  Hutfreiheit
  verlangen,  so  muß  das  hutfreie  Drittel  allgemein,  d.  i.  für  sämmtliche  Theilnehmer
  der  gemeinschaftlichen  Flur  ausgewiesen  werden.

1)  Eingehende  Richtschnur  in  Res.  11.  Mai  1842  (M.  Bl.  S.  135).

fBAbaa
        <pb n="1275" />
        1264  Abschnitt  XXVI.  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung.

§.  183.  Außer  dem  Falle,  wenn  die  Ausweisung  allgemein  erfolgen  muß,
findet  dieselbe  auf  den  einseitigen  Antrag  einzelner  Theilnehmer  nur  unter  den,
§  177  bestimmten  Bedingungen,  und  wenn  diese  ohne  allen  Ackerumsatz  erfüllt
werden  können,  statt.

Auch  soll  dem  Antrage  nachgegeben  werden,  wenn  es  zu  gleichem  Behuf  nur  des
Umtausches  von  einigen  wenigen  Ackerstücken  bedarf.

§.  184.  Bei  der  allgemeinen  Ausweisung  des  hutfreien  Drittels  ist  nicht  nur
ein  allgemeiner  Ackerumsatz  zulässig,  sondern  auch  darauf,  daß  durch  jene  Aussonderung
  die  Bewirthschaftung  der  übrigen  Grundstücke  nicht  gestört  und  einer
künftigen  allgemeinen  Auseinandersetzung  keine  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt  werden,
von  Amtswegen  zu  halten,  und  der  zu  diesem  Behuf  etwa  erforderliche  Ackerumtausch
zu  veranstalten.

§s.  185.  Außer  dem  vorgedachten  Falle  (§.  184)  ist  bei  einer  allgemeinen  Ausweisung
  des  hutfreien  Drittels  ein  Ackerumsatz  und  die  Zusammenlegung  der  Ländereien
  nur  dann  zu  veranlassen,  wenn  entweder  die  Mehrheir  der  Theilnehmer  darüber,
daß  dieses  geschehen  soll,  einverstanden,  oder  wenn  ohnedem  bei  Berücksichtigung  der
Größe  und  Güte  der  Ländereien  eine  verhältnißmäßig  gleiche  Zutheilung  nicht  ausführbar
  ist.

§  186.  Die  Ausweisung  des  hutfreien  Drittels  schließt  auch  nicht  aus,  daß  die
zu  demselben  gehörenden  Ländereien  künftig  bei  einer  eintretenden  Auseinandersetzung
zur  Masse  der  umzutauschenden  Ländereien  gezogen  werden.  Dagegen  kann  der  Umtausch
  zu  diesem  Behuf  nicht  mehr  erzwungen  werden,  wenn  bereits  auf  jene  Beranlassung
  eine  Zusammeunlegung  stattgefunden  hat,  oder  sämmtliche  Theilnehmer  darüber
einig  geworden  sind,  und  in  beiden  Fällen,  oder  auch  auf  Antrag  einzelner  Theilnehmer
für  deren  hutfrei  gemachte  Ländereien  die  Gemeinheitstheilungsbehörde  ihre  Zustimmung
  dazu  ertheilt  hat.

8.  187.  Besitzt  Jemand  in  einer  Feldmark,  auf  welcher  noch  Gemeinheit  stattfindet,
  weniger  als  den  dritten  Theil  seiner  Ländereien  hutfrei,  oder  solchen  nicht  im
Zusammenhange,  so  darf  er  auf  die  im  Gemenge  liegenden  hutfrei  gewordenen  Stücke
nur  dann  Vieh  zur  Weide  oder  zum  Nachtlager  bringen,  wenn  dieselben  zulänglich
bewahrt  find,  oder  das  Vieh  in  Hürden  eingeschlossen  oder  getüdert  (mit  Sricken  an
feste  Gegenstände  auf  der  Weide  befestigt)  wird.

§.  188.  Auch  können  Ackerwirthe,  welche  nur  einen  Theil  ihrer  Ländereien  hutfrei
  besitzen,  nur  auf  Jahresfrist  Vereinigungen  wegen  deren  Behütung  durch  das  Vieh
anderer  Theilnehmer  gültig  schließen.

§.  189.  Die  den  besonderen  und  fremden  Hütungsberechtigten  nach  §F.  13  des
Kulturedikts  vom  14.  Sept.  1811  gebührende  Entschädigung,  kaun  auch  auf  die  Ss.  174
und  176  dieser  Ordnung  bemerkte  Art  geleistet  werden.

§.  190.  Wird  die  Entschädigung  in  Kornrente  bestimmt,  so  wird  sie  auf  die
§.  73  gedachte  Art  in  Gelde  abgeführt  und  sicher  gestellt.

§.  191.  Bezwecken  alle  oder  einzelne  Ackerbesitzer  nur  die  einstweilige  Hutbefreiung
  einzelner  Ackerstücke  bis  zum  dritten  Theile  derselben,  ohne  daß  es  zu
diesem  Behuf  eines  Umtausches  bedarf,  und  wollen  sie  dabei  die  befreiten  Ländereien,
für  den  Fall  einer  künftig  eintretenden  Auseinandersetzung,  der  Masse  der  umzutauschenden
  Ländereien  nicht  entziehen,  so  find  die  Ortsbehörden  (s.  178)  auf  den
Antrag  der  Theilnehmer  gehalten,  sich  der  Instruktion  der  Verhandlung  zu  unterziehen,
  jedoch  bleibt  auch  in  diesem  Falle  die  Entscheidung  entstehender  Streitigkeiten,
imgleichen  die  Genehmigung  der  gütlichen  Vereinigung  der  Auseinandersetzungsbehörde
  vorbehalten.

In  allen  anderen  Fällen  aber  haben  sich  die  Theilnehmer  mit  ihren  Anträgen  an

die  gedachte  Behörde  zu  wenden,  und  von  dieser  weitere  Verfügung  wegen  Einleitung
der  Sache  zu  gewärtigen.
        <pb n="1276" />
        Abschnitt  XXVI.  Beschränkung  der  Nachtweide.  1265

Gesetz  über  die  Beschränkung  der  Nachtweide  und  das  Einzelhüten
des  Viehes  in  der  Mheinprovinz.
Vom  5.  Juli  1844  (G.  S.  S.  263)  0.

§.  1.  Grundstücke,  welche  nicht  auf  allen  Seiten  so  eingeschlossen  sind,  da
dadurch  das  Austreten  des  Viehes  verhindert  wird,  dürfen  nur  seaiag,  0P
Tageszeit  zur  Viehweide  benutzt  werden.

§.  2.  Wenn  das  weidende  Vieh  nicht  über  Nacht  im  Freien  in  Hürden
oder  anderen  eingeschlossenen  Räumen  verbleibt,  so  muß  dasselbe  spätestens  eine
Stunde  nach  Sonnenuntergang  zu  Stalle  gebracht  sein,  und  darf  nicht  früher
als  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang  ausgetrieben  werden.

§.  3.  Verbleibt  das  Vieh  über  Nacht  im  Freien  in  Hürden  oder  anderen
geschlossenen  Räumen,  so  darf  es  nicht  vor  Sonnenaufgang  auf  die  Weide  gebracht
  werden,  und  muß  bei  Sonnenuntergang  wieder  eingetrieben  sein.

§.  4.  Für  Gemarkungen,  in  denen  die  Nachtweide  auf  geschlossenen  Grundstücken
  bisher  üblich  gewesen  und  nicht  zu  entbehren  ist,  können  die  Regierungen
auf  den  Antrag  des  Gemeinderaths  und  nach  Anhörung  der  Kreisstände  ausnahmsweise
  gestatten,  daß  in  den  Monaten  August,  September  und  Oktober
dasjenige  Vieh,  welches  bei  Tage  zum  Gespann  gebraucht  wird,  während  der
Nachtzeit  auch  auf  ungeschlossenen  rundstücken  gehütet  werde.

Die  Regierung  hat  zugleich  in  jedem  solchen  Falle  die  zum  Schutze  gegen
Beschädigungen  und  Mißbräuche  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

§.  5.  Wer  den  Bestimmungen  der  §§.  1,  2  und  3  oder  den  im  Falle  des
§.  4  von  der  Regierung  getroffenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,  haftet  für
den  daraus  entstehenden  Schaden  und  wird  mit  einer  Polizeistrafe  von  zehn
Silbergroschen  bis  zu  fünf  Thalern  belegt.

§.  6.  Wer  sich,  nach  erfolgter  Verurtheilung  wegen  eines  dieser  Vergehen
nochmals  desselben  oder  eines  anderen  im  §.  5  bezeichneten  Vergehens  schuldig
macht,  hat  eine  Geldbuße  von  zwanzig  Silbergroschen  bis  zu  zehn  Thalern
verwirkt,  welche  bei  ferneren  Rückfällen  verdoppelt  wird.

§.  7.  Eltern  und  Dienstherrschaften  haften  für  die  Geldbußen,  Entschädigungen
  und  Kosten,  zu  deren  Zahlung  ihre  im  elterlichen  Hause  sich  aufhaltenden
Kinder  und  ihre  Dienstleute  verurtheilt  worden  sind.

§.  8.  Ist  im  Falle  des  §.  4  die  Nachtweide  ausnahmsweise  gestattet
worden,  so  haftet  der  Eigenthümer  des  Viehes  für  allen  durch  dasselbe  angerichteten
  Schaden  auch  dann,  wenn  die  zum  Schutze  gegen  Beschädigungen  und
Mißbräuche  getroffenen  Anordnungen  befolgt  worden  sind.

§.  9.  Wo  das  Einzelhüten  auf  ungeschlossenen  Grundstücken  bisher  zulässig
gewesen  ist,  bleibt  es  auch  auf  diesen  Grundstücken,  jedoch  nur  zur  Tageszeit
(56.  1—3),  ferner  gestattet.

§.  10.  Die  Regierungen  sind  befugt,  auf  den  Vorschlag  der  Polizeibehörden
über  das  bei  dem  Einzelhüten  auf  geschlossenen  und  ungeschlossenen  Grundstücken,
  zur  Vermeidung  von  Mißbräuchen,  zu  beobachtende  Verfahren  Lokal--Polizeiverordnungen
  zu  erlassen,  und  in  denselben  gegen  Uebertretungen  die  in
den  §§.  5—8  bestimmten  Folgen  festzusetzen.

1)  Nach  §.  96  Abs.  3  Feld=  und  Forstpolizeiges.  behalten  die  früheren  Vorschriften
über  die  Auslbung  der  Nachtweide,  des  Einzelhütens,  sowie  der  Weide  der  Gemeindeund
  Genossenschaftsheerden  so  lange  Geltung,  bis  diese  Ausübung  durch  Polizeiverordn.
gemäß  §.  13  a.  a.  O.  geregelt  ist.  Vergl.  außer  der  Feldpolizeiordn.  1.  Nov.  1847
zs.  27  ff.  Hannov.  Polizeistrafges.  25.  Mai  1847  ss.  245,  246;  Kurf.  Hess.  Vd.
18.  Okt.  1828  über  das  Hirtenwesen  und  Nass.  Feldfrevelges.  19.  Febr.  1863  Sg.  14,
23—25.
        <pb n="1277" />
        1266  Abschnitt  XXVI.  Rural-Gesetz.

Rhein.  Rural-Gesetz.
Vom  28.  Sept.  —  6.  Okt.  1791  (von  Dan.  II.  155).
Titel  I.  Von  den  Feldgütern  und  der  Feldordnung.

Abschnitt  IV.  Von  den  Heerden,  den  Einschließungen,  von  der
Koppelweide  (parcours)  und  der  Stoppelweide  (vaine  päture).

Art.  1.  Jedem  Land-Eigenthümer  steht  frei,  so  viel  und  welcherlei  Vieh
er  zum  Bauen  und  Benutzen  seiner  Ländereien  für  nützlich  erachtet,  auf  denselben
  zu  halten,  und  ausschließlich  darauf  weiden  zu  lassen,  doch  mit  Vorbehalt
desjenigen,  was  unten  in  Betreff  der  Koppel=  und  der  Stoppelweide  wird  verordnet
  werden.  Z  "  Z„  "

Art.  2.  Die  wechselseitige  Dienstbarkeit  zwischen  Kirchspielen,  die  unter  dem
Namen  Koppelweide  bekannt  ist  und  das  Recht  der  Stoppelweide  mit  sich  bringt,
soll  einstweilen,  mit  dem,  in  gegenwärtigem  Abschnitte  festgesetzten,  Einschränkungen
ferner  fortdauern,  wenn  diese  Dienstbarkeit  sich  auf  einen  Rechtstitel  oder  auf
einen,  durch  die  Gesetze  und  Landesgebräuche  autorisirten  Besitz  gründet;  in  allen
anderen  Hinsichten  aber  ist  sie  abgeschafft.  #

Art.  3.  Das  Recht  der  Stoppelweide  !)  (vaine  päture)  in  einem  Kirchspiel,
es  mag  nun  mit  der  Dienstbarkeit  der  Koppelweide  begleitet  sein  oder  nicht,

 

 

1)  Das  Ruralges.  28.  Sept.  1791  bezweckte  hauptsächlich,  diejenige  öde  Viehtrift,
die  auf  einer  stillschweigend  eingegangenen  Gesellschaft  oder  auf  einer  bloßen  Toleranz
beruhte,  aufzuheben.  —  Nur  die  wechselseitige  öde  Viehtrift  zwischen  2  Kirchspielen
  wird  durch  Art.  2  abgeschafft,  insofern  sie  sich  nicht  auf  einen  Titel  oder  auf
einen  durch  die  Gesetze  und  Gewohnheiten  autorisirten  Brauch  gegründet.  Das  einseitige,
  kraft  eines  besonderen  Servitutrechtes  bestehende  Weiderecht  der  einen  Gemeinde
  auf  der  Feldflur  der  anderen  wird  durch  das  Ruralgesetz  nicht  berührt,  Erk.
Rh.  A.  G.  H.  24.  Juni  1850  (Rh.  A.  XIV.  125).

Art.  3  ließ  die  nicht  auf  einem  Titel  beruhende  Stoppelweide  nur  an  solchen
Orten  bestehen,  wo  sie  zur  Zeit  der  Publikation  jenes  Gesetzes  bereits  in  Folge  unvordenklichen
  Ortsgebrauches  ausgeübt  worden  war,  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  4.  Dez.  1860
(das.  LV.  1.  227).  6

Die  Stoppelweide  ist  keine  Servitut,  sondern  eine  Communion,  Erk.  Kgl.  Rev.
H.  4.  Mai  1846  (Rh.  A.  XL.  II.  53);  vergl.  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  15.  Juli  1844
(das.  XL.  205).

Die  Stoppel=  und  Koppelweide  zwischen  Gemeinden  ist  durch  das  Ruralges.
nur  insofern  beibehalten,  als  sie  gegenseitlich  auf  dem  ganzen  Baune  der  Gemeinde
ausgeübt  wird.  Ein  Präfekturrathsbeschluß,  der  über  das  Fortbestehen  einer  solchen
Weide  ergangen,  wollte  und  konnte  nur  den  bestehenden  thatsächlichen  Zustand  aufrechterhalten,
  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  9.  Juli  1846  (Rh.  A.  Xl.  I.  204).

Wer  die  Ausübung  der  Stoppelweide,  vermöge  eines  unvordenklichen  Ortsgebrauches
  in  Anspruch  nimmt,  braucht  bloß  zu  beweisen,  daß  solcher  zur  Zeit  der
Störung  bestanden:  es  ist  nicht  erforderlich  darzuthun,  daß  dieser  Ortsgebrauch  schon
zur  Zeit  des  Ruralges.  ein  unvordenklicher  war,  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  3.  April  1842
(Rh.  A.  XXXV.  1.  66.)

Die  Klage  eines  zur  Stoppelweide  berechtigten  Einwohners  in  Betreff  dieses
Gerechtsames  ist  wider  die  Gemeinde  als  solche,  repräsenrirt  durch  ihren  Bürgermeister
zu  richten.  Die  Befugniß  zur  Stoppelweide  kann  für  sich  allein  auf  Dritte  nicht
übertragen  werden.  Ee  ist  gleichgültig,  ob  das  von  einem  Einwohner  nach  Verhältniß
seines  Grundbesitzes  ausgetriebene  Vieh  in  eigenem  oder  fremdem,  welches  er  angepachtet
  hat,  besteht,  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  22.  Aug.  1842  (Rh.  A.  XXXIV.  1).

Das  Recht  des  öden  Weidgangs  (paine  päture)  innerhalb  der  Gemeinde,
sofern  es  nicht  auf  einem  besonderen  Titel  beruht,  kann  unter  Umständen  durch  Gemeinderathsbeschluß
  aufgehoben  werden.  Das  öde  Weidgangsrecht,  welches  mehreren
Gemeinden  wechselseitig  auf  ihren  Gebieten  zusteht  (Koppelweide  Parcours)  ist
ohne  Entschädigung  aufgehoben.  Vergl.  §.  5  Gemeinheitstheilungs-Ord.  19.  Mar
1851  (G.  S.  S.  371).
        <pb n="1278" />
        Abschnitt  XXVI.  Rural-Gesetz.  1267

soll  nur  an  denjenigen  Orten  Statt  haben,  wo  es  sich  auf  einen  besonderen
Rechtstitel  gründet,  oder  durch  das  Gesetz,  oder  einen  von  undenklichen  Zeiten
her  bestehenden  Lokal-Gebrauch  autorisirt  wird,  und  mit  dem  Bedinge,  daß  die
Stoppelweide  daselbst  nicht  anders  ausgeübt  werde,  als  gemäß  der  Orts-Gebräuche
  und  Regeln,  welche  den  in  den  folgenden  Artikeln  des  gegenwärtigen
Abschnittes  angegebenen  Ausnahmen  nicht  zuwiderlaufen  dürfen.

Art.  4.  Das  Recht,  seine  Güter  einzuschließen  und  zu  öffnen,  ist  eine
wesentliche  Folge  des  Eigenthums-Rechtes,  und  kann  keinem  Eigenthümer
streitig  gemacht  werden.  Die  Nationalversammlung  schafft  alle  Gesetze  und
Gebräuche  ab,  welche  diesem  Rechte  etwa  entgegenstehen.

Art.  5.  Das  Recht  der  Koppelweide  und  das  einfache  Recht  der  Stoppelweide
  kann  in  keinem  Falle  die  Eigenthümer  hindern,  ihre  Güter  einzuschließen;
und  so  lang  ein  Gut  auf  die,  im  nächsten  Artikel  bestimmte  Art  eingeschlossen
sein  wird,  kann  es  keinem  der  beiden  obigen  Rechte  unterworfen  werden.

Art.  6.  Ein  Gut  wird  als  geschlossen  angesehen,  wenn  es  mit  einer  vier
Schuhe  hohen  Mauer,  nebst  Schlagbaum  oder  Thüre,  umgeben  ist,  oder  wenn
es  durchgehends  mit  Pallisaden  oder  Gitterwerken  versehen  und  eingefaßt  ist,
oder  aber  mit  einem  grünen  oder  todten  Zaune,  der  aus  Pfählen  besteht,  oder
aus  Baumzweigen  geflochten,  oder  auf  jede  andere  Art,  wie  man  die  Zäune
an  jedem  Orte  zu  ziehen  pflegt,  verfertigt  ist,  oder  endlich,  wenn  es  mit  einem
Graben  umgeben  ist,  der  an  der  Oeffnung  wenigstens  vier  Schuhe  breit  und
zwei  Schuhe  tief  ist.

Art.  7.  Die  Einschließung  befreit  ebenfalls  von  dem  Rechte  der  Stoppelweide,
  die  unter  Privatleuten  wechselseitig  oder  nicht  wechselseitig  Statt  hat,
wenn  dieses  Recht  nicht  auf  einen  Titel  gegründet  ist.  Alle  diesem  zuwiderlaufende
  Gesetze  und  Gebräuche  sind  abgeschafft.

Art.  8.  Unter  Privatleuten  sollen  alle  und  jede  Rechte  der  Stoppelweide,
die  auf  einen  Titel  gegründet  sind,  selbst  in  den  Gehölzen,  auf  das  Gutachten
von  Sachverständigen,  loskäuflich  sein,  nach  Verhältniß  des  Nutzens,  den  der
Rechtsbesitzer  daraus  ziehen  konnte,  im  Falle  das  Recht  nicht  wechselseitig  war:
oder  aber  nach  Verhältniß  des  Nachtheiles,  der  einem  oder  dem  Andern  von
den  Eigenthümern  durch  den  Verlust  des  wechselseitigen  Rechtes,  falls  ein
solches  bestand,  zugezogen  würde;  in  allen  diesen  Fällen  soll  jedoch  das  Recht
der  Grenzenbestimmung  (cantonnement)  in  Ansehen  sowohl  der  Privatpersonen,
als  der  Gemeinheiten,  das  durch  den  8.  Art.  des  Dekrets  vom  17.,  19.  und
20.  September  1790  bestätigt  worden  ist,  in  nichts  geschmälert  werden.

Art.  9.  In  keinem  Falle  und  zu  keiner  Zeit  kann  das  Recht  der  Koppeloder
  Stoppelweide  auf  künstlichen  Wiesen!)  ausgeübt  werden;  auch  darf  es  auf
keinem  besäeten  oder  mit  irgend  welchen  Erzeugnissen  bedeckten  Felde  eher  Statt
haben,  als  bis  die  Erndte  vorüber  ist.

Art.  10.  Ueberall  wo  die  natürlichen  Wiesen  der  Koppelweide  oder  der
Stoppelweide  unterworfen  sind,  sollen  diese  einstweilen  nur  zu  der,  durch  die
Gesetze  und  Gebräuche  erlaubten  Zeit  Statt  haben,  und  niemals,  so  lang  das
erste  Gras  nicht  eingethan  ist.

Art.  11.  Das  jedem  Eigenthümer  zustehende  Recht,  seine  Güter  einzuschließen,
  findet  Statt,  selbst  in  Rücksicht  der  Wiesen,  in  den  Kirchspielen,  in
denen  sie,  ohne  Eigenthumstitel  bloß  durch  den  Gebrauch,  allen  Einwohnern
gemeinschaftlich  werden,  es  sei  nun  unmittelbar  nach  der  Erndte  des  ersten

Grases  oder  zu  einer  anderen  bestimmten  Zeit.  ·»·
Art.  12.  In  den  Gegenden,  wo  die  Koppel=  oder  die  Stoppelweide  üblich

1)  Im  Sinne  des  Art.  9  sind  unter  künstlichen  Wiesen  Ackerfelder  zu  verstehen,
  die  mit  Klee  oder  sonstigen  Futterkräutern  bestellt  sind,  Erk.  Rh.  A.  G.  O.
23.  Mai  1847  (Rh.  A.  XI.V.  I.  255),  resp.  Grundstücke,  auf  denen  der  Kräuterund
  Graswuchs  durch  die  Industrie  des  Besitzers  überwiegend  beschafft,  nicht  aber
nur  durch  Düngung  und  Bewässerung  gefördert  wird,  Erk.  Rh.  A.  G.  H.  4.  Dez.
1360  (Rh.  A.  I,V.  1.  227).  Vergl.  §.  71  Nr.  1  Feld-  und  Forstpolizei-Ges.
1.  April  1880.

80“
        <pb n="1279" />
        1268  Abschnitt  XXVI.  Rural-Gesetz.

ist,  und  die  dem  Gebrauche,  gemeinschaftliche:)  Heerden  zu  halten,  unterworfen
sind,  kann  jeder  Eigenthümer  oder  Pächter  dieser  Gemeinschaft  entsagen,  und
eine  der  Größe  der  Ländereien,  die  er  in  dem  Kirchspiele  bauet,  angemessene
Anzahl  Stücke  Viehes,  in  abgesonderter  Heerde  hüten  lassen.

Art.  13.  Die  Menge  des  Viehes,  nach  Verhältniß  der  Größe  der  Feldstücke,
  soll  in  jedem  Kirchspiele  auf  eine  gewisse  Anzahl  auf  den  Morgen  festgesetzt
  werden,  zufolge  der  örtlichen  Gebräuche  und  Einrichtungen;  in  Ermangelung
  sicherer  Dokumente  in  diesem  Betreff,  soll  der  Gemeinderath  (die  Munizipal-Verwaltung)
  diese  Festsetzung  vornehmen.

Art.  14.  Nichtsdestoweniger  darf  jedes  angesessene  Familienhaupt,  das
weder  Eigenthümer  noch  Pächter  von  Feldstücken  ist,  die  der  Koppel=  oder  der
Stoppelweide  unterworfen  sind,  zugleich  jeder  Eigenthümer  oder  Pächter,  dem
sein  geringer  Anbau  den  zu  bestimmenden  Nutzen  nicht  gewährt,  bis  auf  sechs
Stücke  Wollvieh  und  eine  Kuh  nebst  einem  Kalbe,  entweder  in  abgesonderter
oder  gemeinschaftlicher  Heerde  auf  besagte  Feldstücke  treiben  lassen,  falls  solche
in  dem  Kirchspiele  befindlich  sind,  und  ohne  eine  Neuerung  einführen  zu  wollen

egen  die  örtlichen  Gesetze,  Gebräuche  und  Herkommen  von  undenklichen  Zeiten,
bie  ihnen  einen  größeren  Nutzen  zusichern.

Art.  15.  Die  Eigenthümer  oder  Pächter,  welche  in  den  Kirchspielen,  die
der  Koppelweide  oder  Stoppelweide?)  unterworfen  sind,  Güter  bauen,  und  die
ihren  Wohnsitz  nicht  in  denselben  haben,  sollen  das  nämliche  Recht  genießen,
eine  der  Größe  ihres  Feldbaues  angemessene  Anzahl  Stücke  Viehes  jeder
Gattung  zu  der  gemeinen  Heerde  zu  schlagen,  oder  abgesondert  hüten  zu  lassen,
gemäß  der  Verfügungen  des  Art.  13  des  gegenwärtigen  Abschnittes;  in  keinem
Falle  aber  können  diese  Eigenthümer  oder  Pächter  ihre  Rechte  an  andere
abtreten.

Art.  16.  Wenn  ein  Eigenthümer  in  einer  Gegend,  wo  die  Koppelweide
oder  die  Stoppelweide  üblich  ist,  einen  Theil  seiner  Besitzungen  eingeschlossen
haben  wird,  so  soll  die  Anzahl  der  Stücke  Viehes,  die  er  fernerhin  auf  die,
den  Einwohnern  der  Gemeinheit  eigenen  Ländereien  zu  der  gemeinen  Heerde
schicken,  oder  eigens  hüten  lassen  darf,  verhältnißmäßig  und  nach  der  Verfügung
des  Art.  13  des  gegenwärtigen  Abschnittes  eingeschränkt  werden.

Art.  17.  Diejenige  Gemeinheit,  deren  Rechte  der  Koppelweide  auf  ein  benachbartes
  Kirchspiel  durch  Einschließungen  eingeschränkt  wird,  welche  auf  die
in  Art.  6  dieses  Abschnittes  bestimmte  Weise  eingerichtet  sind,  kann  in  dieser
Hinsicht  auf  keine  Art  von  Entschädigung  Anspruch  machen,  selbst  in  dem  Falle
nicht,  wenn  ihr  Recht  auf  einem  Rechtstitel  beruht;  dagegen  soll  diese  Gemeinheit
  berechtigt  sein,  der  wechselseitigen  Befugniß,  die  aus  dem  zwischen  ihr  und
dem  benachbarten  Kirchspiele  bestandenen  Weidrechte  folgte,  zu  entsagen;  das
nämliche  soll  Statt  haben,  im  Falle,  wo  das  Recht  der  Koppelweide  auf  dem
Eigenthum  einer  Privatperson  ausgeübt  wird.

rt.  188)0.

Art.  19.  Sobald  ein  Eigenthümer  eine  kranke  Heerde  haben  wird,  soll  er
gehalten  sein,  bei  der  Munizipalität  die  Anzeige  darüber  zu  machen;  diese  soll
auf  dem,  der  Koppel=  oder  Stoppelweide  unterworfenen  Bodenstücke,  wenn  eins
oder  das  andere  in  dem  Kirchspiele  üblich  ist,  einen  Raum  anweisen,  wo  die

1)  Nach  Tit.  I.  Abschn.  IV.  Art.  12  des  Ruralges.  und  §.  9  Ges.  5.  Juli  1844
ist  die  Ausübung  der  Stoppel=  und  Koppelweide  durch  Einzelhüten  des  Viehes
gestattet;  eine  diese  Befugniß  beschränkende  Polizei-Vd.  ist  daher  nicht  verbindlich,
Erk.  3.  Nov.  1859.

2)  Die  Stoppelweide  kann  von  der  Koppelweide  getrennt  bestehen.  Wo  dieses
der  Fall  und  eine  Bestimmung  der  Behörde  über  die  Zahl  der  zu  weidenden  Schafe
nicht  getroffen  ist,  darf  auch  der  in  einer  anderen  Gemeinde  Wohnende,  wenn  er  nur
in  derjenigen,  in  der  er  die  Stoppelweide  ausübt,  Grundstücke  eigenthümlich  oder
pachtweise  besitzt,  seine  ganze  Heerde  auftreiben,  Erk.  Rev.  und  K.  H.  4.  April  1842
(Rh.  A.  XXX.  11.  13).

":)  Der  Art.  18  ist  für  die  Departements  des  linken  Rheinufers  nicht  publicirt.
        <pb n="1280" />
        Abschnitt  XXVI.  Verpflichtung,  betr.  Bullenhaltung.  1269

kranke  Heerde  ausschließlich  weiden  könne,  desgleichen  den  Weg,  den  sie,  um
auf  die  Weide  zu  gehen,  nehmen  muß.  Ist  es  eine  Gegend,  wo  die  Koppeloder
  Stoppelweide  nicht  üblich  ist,  so  soll  der  Eigenthümer  gehalten  sein,  seine
Heerde  nicht  außer  seine  Güter  gehen  zu  lassen.

V.  Abschnitt.  Von  den  Erndten.

Es  soll  jedem  Eigenthümer  frei  stehen,  mit  jeden  Instrumenten  und  zu
jeder  beliebigen  Zeit,  seine  Erndte,  welcher  Art  sie  sei,  zu  machen;  nur  darf  er
den  benachbarten  Eigenthümern  keinen  Schaden  zufügen.

In  den  Gegenden  jedoch,  wo  es  gebräuchlich  ist,  die  Zeit  der  Weinlese  von
Obrigkeitswegen  zu  bestimmen,  kann  der  Gemeinderath  (die  Munizipal-Verwaltung)
  jährlich  eine  Anordnung  diesfalls  treffen,  aber  nur  für  die  Weinberge,
  welche  nicht  eingeschlossen  sind:  die  Vorstellungen,  welche  gegen  diese
Anordnung  sich  allenfalls  machen  lassen,  sollen  vor  das  Departements-Direktorium
  (die  Central-Verwaltung)  gebracht  werden,  welche  auf  das  Gutachten  des
Distrikts-Direktoriums  (der  Munizipal-Verwaltung)  darüber  zu  entscheiden  hat.

Art.  18.  In  denjenigen  Orten,  allwo  weder  die  Stoppel=  noch  die  Koppelweide
  Statt  hat,  und  eine  Ziege  auf  einem  fremden  Gut  ohne  Erlaubniß  des
Eigenthümers  angetroffen  wird,  soll  derjenige,  dem  die  Ziege  gehört,  eine  Geldstrafe
  von  dem  Werth  einer  Tagesarbeit  bezahlen.

In  den  Orten,  allwo  die  Koppelweide  oder  die  Stoppelweide  Statt  hat,
und  keine  Ziegenheerde  gehalten  wird,  kann  derjenige,  so  dergleichen  Vieh  hat,
solches  anders  nicht  als  angebunden  auf  das  Feld  führen,  bei  Strafe  einer
Geldbuße  von  dem  Werth  eines  Tagelohns  von  jedem  Stück.

In  welchem  Falle  es  sei,  wenn  sie  einen  Schaden  an  Frucht=  oder  anderen

Bäumen,  an  den  Hägen,  Reben  oder  Gärten  werden  verursacht  haben,  soll  die
Strafe  doppelt  sein,  ohne  Nachtheil  der,  dem  Eigenthümer  schuldigen  Entchädigung.

!  Art.  22.  In  denjenigen  Orten,  allwo  die  Koppel=  oder  die  Stoppelweide
eingeführt,  wie  in  denen,  allwo  dieser  Gebrauch  nicht  eingeführt  ist,  können  die
Hirten  und  Schäfer  ihre  Viehheerden  nicht  eher  auf  die  geschnittenen  Aecker
führen,  als  zwei  Tage  nach  der  völligen  Erndte,  bei  Strafe  einer  Geldbuße
von  dem  Werth  einer  Tagearbeit.  Die  Strafe  soll  doppelt  sein,  wenn  fremdes
Vieh  in  ein  Feldgehäge  eingedrungen  ist.

Gesetz,  betreffend  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Laudkreisen
der  Kheinprovinz  zur  Bullenhaltung.
Vom  27.  Juni  1890  (G.  S.  S.  217).

§.  1.  Wenn  und  soweit  in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Gemeinde
die  Anzahl  der  zum  Decken  gehaltenen  Bullen  eine  ungenügende  ist,  hat  die
Gemeinde  die  Verpflichtung,  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von
Bullen  anzuschaffen  und  zu  unterhalten.  Die  Anzahl  der  vorhandenen  Bullen
ist  als  eine  ungenügende  anzusehen,  wenn  nicht  für  jedes  volle  oder  angefangene
Hundert  von  Kühen  oder  deckfähigen  Rindern  mindestens  ein  Bulle  voranden
  ist.
b  Darüber,  ob  dieses  der  Fall,  hat  die  Kommunal-Aufsichtsbehörde  zu  entheiden.



sch  8.  2.  Die  Unterhaltung  der  Gemeindebullen  darf  nicht  an  den  Mindestfordernden
  im  öffentlichen  Aufgebot  vergeben  werden.  Auch  ist  das  sogenannte
Reihumhalten  dieser  Bullen  unzulässig.

§.  3.  Die  den  Gemeinden  durch  die  Bullenhaltung  erwachsenden  Kosten
sind  nach  Beschluß  der  Gemeindevertretung  entweder  als  allgemeine  Gemeindelasten
  zu  behandeln  oder  können  ganz  oder  theilwetse  durch  Erhebung  eines
entsprechenden  Sprunggeldes  oder  durch  eine  besondere  auf  die  Viehbesitzer  nach
Maßgabe  ihres  deckfähigen  Viehbestandes  zu  vertheilende  Gemeindesteuer  auf-
        <pb n="1281" />
        1270  Abschnitt  XXVI.  Rentengüter.

gebracht  werden.  Von  einer  solchen  Gemeindesteuer  sind  diejenigen  Viehbesitzer
bezw.  Genossenschaftsmitglieder  befreit,  deren  eigene  Bullenhaltung  nach  dem
im  8.  1  angegebenen  Maßstabe  für  ihren  Viehstand  genügt.  Die  Bestätigung
von  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche  eine  solche  Gemeindesteuer  neu  eingeführt
oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden  soll,  bedarf  der  Zustimmung  des
Ministers  des  Innern  und  des  Finanzministers  nicht.

Beschließt  die  Gemeindevertretung  weder  in  dem  einen,  noch  in  dem  anderen
  Sinne,  so  sind  die  Kosten  als  allgemeine  Gemeindelasten  aufzubringen.

§.  4.  Mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  kann  eine  Gemeinde  sich  mit
einer  oder  mehreren  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Bullenhaltungsverbande
vereinigen.  Geschieht  dies,  so  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  1  dieses  Gesetzes
  sinngemäß  zur  Anwendung.

Eine  solche  Vereinigung  kann  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  angeordnet
  werden,  wenn  eine  oder  mehrere  Gemeinden  für  sich  allein  außer  Stande
sind,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entsprechen.

§.  5.  Der  Kreisausschuß  kann  einzelne  Gemeinden,  in  welchen  wegen  ihrer
besonderen  wirthschaftlichen  Verhältnisse  ein  Bedürfniß  zur  Ausführung  dieses
Gesetzes  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  besteht,  von  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  ganz  oder  theilweise  entbinden.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  ist  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
  zulässig.

§.  6.  Die  bestehenden  besonderen  Verpflichtungen  zur  Bullenhaltung  bleiben
durch  dieses  Gesetz  unberührt.

§.  7.  Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1891  in  Kraft.

Gesetz  über  Rentengüter.
Vom  27.  Juni  1890  (G.  S.  S.  209)70.

§.  1.  Die  eigenthümliche  Uebertragung  eines  Grundstücks  gegen  Uebernahme
  einer  festen  Geldrente  (Rentengut),  deren  Ablösbarkeit  von  der  Zustimmung
  beider  Theile  abhängig  gemacht  wird,  ist  zulässig?).

Die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages  und  der  Kündigungsfrist  bleibt  der
vertragsmäßigen  Bestimmung  überlassen.  Von  dem  Rentenberechtigten  darf
jedoch  ein  höherer  Ablösungsbetrag  als  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der
Rente  nicht  gefordert  werden,  wenn  die  Ablösung  auf  seinen  Antrag  erfolgt.

Bei  der  Eintragung  der  Rente  in  das  Grundbuch  müssen  die  Abreden  über
den  Ausschluß  der  Ablösbarkeit,  sowie  über  die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages
  und  der  Kündigungsfrist  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.  Ist
dies  nicht  geschehen,  so  gilt  Dritten  gegenüber  die  das  Grundstück  belastende
Rente  als  eine  solche,  welche  von  dem  Verpflichteten  nach  sechsmonatlicher
Kündigung  mit  dem  zwanzigsachen  Betrage  abgelöst  werden  kann.

Das  Rentengut  muß  frei  von  den  Hypotheken=  und  Grundschulden  des
Grundstücks,  von  dem  es  abgetrennt  wird,  begründet  werden.

Auf  die  Veräußerung  zum  Zwecke  der  Bildung  von  Rentengütern  finden
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  erleichterten  Abverkauf  von  Grundstücken  8)

1)  Kommentar  von  Andresen,  Berliu  1892.

2)  Normalentwurf  zum  Rentengutkaufoertrage,  Res.  14.  Nov.  1890  (M.  Bl.
S.  264).  Vergl.  übrigens  Ansiedelungsges.  26.  April  1886  (G.  S.  S.  131)  8§8.  3—7.

61)  Ges.  3.  März  1850  (G.  S.  S.  145)  und  27.  Juni  1860  (G.  S.  S.  384).
Verkauf  oder  Tausch  möglich  ohne  Einwilligung  der  Realberechtigten  gegen  eine  Unschädlichkeitsbescheinigung
  der  Auseinandersetzungsbehörde,  bei  landschaftlich  beliehenen
Gütern  der  Kreditdirektion.  Die  Kaufgelder  sind  in  diesem  Falle  ebenso  in  das  Hauptgut
  zu  verwenden,  wie  die  Ablösungskopitalien.

Ges.  15.  Juli  1890  (G.  S.  S.  226):  Zu  öffentlichen  Zwecken  ist  bei  eutsprechender
  Werthserhöhung  des  Hauptgutes  gegen  solche  Bescheinigung  auch  die  unentgeltliche
  Abtretung  einzelner  Theilstücke  ohne  diese  Einwilligung  zulässig.
        <pb n="1282" />
        Abschnitt  XXVI.  Beförderung  d.  Errichtung  v.  Rentengütern.  1271

Anwendung  mit  der  Waßgabe,  daß  das  Unschäblichkeitsattest  auch  bei  der  Abveräußerung
  größerer  Trennstücke  ertheilt  werden  kann,  wenn  die  Sicherheit  der
Realberechtigten  dadurch  nicht  vermindert  wird.

§.  2.  Den  festen  Geldrenten  sind  gleich  zu  achten  diejenigen  festen  Abgaben
in  Körnern,  welche  nach  dem  jährlichen,  unter  Anwendung  der  Ablösungsgesetze
ermittelten  Marktpreise  in  Geld  abzuführen  sind.

§.  3.  Sofern  bei  Veräußerung  eines  Grundstücks  gegen  eine  Rente  der
Erwerber  des  Rentenguts  vertragsmäßig  in  seiner  Verfügung  dahin  beschränkt
wird,  daß  die  Zulässigkeit  einer  Zertheilung  des  Grundstücks  oder  der  Abveräußerung
  von  Theilen  desselben  von  der  Zustimmung  des  Rentenberechtigten
abhängig  sein  soll,  so  kann  die  versagte  Einwilligung  durch  richterliche  Entscheidung
  der  Auseinandersetzungsbehörde  ergänzt  werden,  wenn  die  Zertheilung
oder  Abveräußerung  im  gemeinschaftlichen  Interesse  wünschenswerth  erscheint.

§.  4.  Ist  dem  Erwerber  eines  Rentenguts  vertragsmäßig  die  Pflicht  auferlegt,
  die  wirthschaftliche  Selbständigkeit  des  übernommenen  Grundstücks  durch
Erhaltung  des  baulichen  Zustandes  darauf  befindlicher  oder  darauf  zu  errichtender
  Gebäude,  durch  Erhaltung  eines  bestimmten  landwirthschaftlichen  Inventars
auf  derselben  oder  durch  andere  Leistungen  dauernd  zu  sichern,  so  kann  der
Verpflichtete  durch  richterliche  Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  von
seiner  Verpflichtung  befreit  werden,  wenn  der  Aufrechterhaltung  der  wirthschaftlichen
  Selbständigkeit  des  Grundstücks  überwiegende  gemeinwirthschaftliche
Interessen  entgegenstehen.  "

§.  5.  Wird  im  Falle  des  §.  3  die  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  ergänzt
oder  wird  im  Falle  des  §.  4  die  Befreiung  des  Verpflichteten  ausgesprochen,  so
kann  der  Rentenberechtigte,  wenn  im  Vertrage  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  die  Ablösung  der  ganzen  Rente  zum  fünfundzwanzigsten  Betrage  verlangen.

 

 

 

 

Gesetz,  betr.  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengiütern.
Vom  7.  Juli  1891  (G.  S.  S.  279)  7.

6  1.  Die  auf  Rentengütern  von  mittlerem  oder  kleinerem  Umfange  haftenden
  Renten  können  auf  Antrag  der  Betheiligten  durch  Vermittelung  der  Rentenbank
  soweit  abgelöst  werden,  als  die  Ablösbarkeit  derselben  nicht  von  der  Zustimmung
  beider  Theile  abhängig  gemacht  ist.

Zur  Stellung  des  Antrags  ist  befugt:

der  Rentenberechtigte,  soweit  er  die  Ablösung  von  dem  anderen  Theile
beanspruchen  kann,  der  Rentengutsbesitzer,  soweit  er  zur  Ablösung  der
Rente  ohne  Zustimmung  des  anderen  Theils  berechtigt,  oder  die  Ablösung
von  dem  anderen  Theile  beansprucht  ist.

Der  Rentenberechtigte  erhält  als  Absindung  entweder  den  27  fachen  Betrag
der  Rente  in  3½  prozentigen  oder  den  23½⅞  fachen  Betrag  der  Rente  in  4prozentigen
  Rentenbriefen,  nach  deren  Neunwerthe  oder,  soweit  dies  durch  solche  nicht
geschehen  kann),  in  baarem  Gelde.  ·

Die  Abfindung  wird  durch  Zahlung  einer  Rentenbankrente  seiteus  des  Rentengutsbesitzers
  verzinst  und  getilgt  (§.  3).

§.  2.  Zur  erstmaligen  Einrichtung  eines  Rentenguts  der  im  §.  1  bezeichneten
Art  durch  Aufführung  der  nothwendigen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude  kann
die  Rentenbank  den  Rentengutsbesitzern  Darlehne  in  3½  prozentigen  oder  4prozen-Zu

  Anmerkung  3  auf  S.  1270.

Schleswig-Holstein  Ges.  22.  April  1886  (G.  S.  S.  139);  Reg.-Bez.  Kassel
(ausschl.  großh.  hessische  Theile)  und  Hohenzollern  Ges.  12.  April  1885  (G.  S.  S.  115);
Gebiet  des  rheinischen  Rechts  Ges.  12.  April  1888  (G.  S.  S.  52)  §.  76;  Hannover
Ges.  25.  März  1889  (G.  S.  S.  65)  S§.  1—3,  4—9.

1)  Ausf.  Verf.  16.  Nov.  1891  (M.  Bl.  S.  236).  4#

)  D.  s.  die  sog.  Kapitalspitzen,  §§.  29,  32  Rentenbankges.  2.  März  1850,  §.  7,  1
Ablösungsges.  27.  April  1872.
        <pb n="1283" />
        1272  Abschnitt  XXVI.  Beförderung  d.  Errichtung  v.  Rentengütern.

tigen  Rentenbriefen  nach  dem  Nennwerth  oder,  soweit  dies  durch  solche  nicht
geschehen  kann),  in  baarem  Gelde  gewähren.

Ai  Drlehe  werden  durch  Zahlung  einer  Rentenbankrente  verzinst  und
etilgt  (S.  3).
8  Die  Darlehne  sind  seitens  der  Rentenbank  unkündbar;  letztere  hat  jedoch
das  Recht,  das  Darlehn  beziehentlich  dessen  ungetilgten  Rest  sofort  zurückzufordern,
  wenn  der  Schuldner  den  Auflagen  zur  ordnungsmäßigen  Unterhaltung
und  Versicherung  der  Gebäude  nicht  nachkommt,  oder  wenn  derselbe  in  Konkurs
geräth  oder  durch  Zwangsvollstreckung  zur  Zahlung  der  rückständigen  Rentenbankrente
  angehalten  werden  muß.

§.  3.  Der  Rentengutsbesitzer  hat  zum  Zeitpunkte  der  Rentenübernahme  eine
Rentenbankrente  (§§.  1  und  2)  an  die  Rentenbank  zu  entrichten.  Dieselbe  beträgt:
1.  falls  3½  prozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  oder  als  Darlehn  gegeben
sind,  4  Pre  des  Nennwerths  der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung
gegebenen  baaren  Geldes,  oder
2.  falls  4prozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  oder  als  Darlehn  gegeben
sind,  4½  Prozent  des  Nennwerths  der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung
  gegebenen  baaren  Geldes.
Der  Rentengutsbesitzer  hat  die  Rentenbankrente  von  4  Prozent  während
einer  Tilgungsperiode  von  60  ½/  Jahren  oder  die  Rentenbankrente  von  4½  Prozent
während  einer  Tilgungsperiode  von  56  1/12  Jahren  zu  entrichten.

§.  4.  So  lange  eine  Rentenbankrente  auf  dem  Rentengute  haftet,  kann  die
Aufhebung  der  wirthschaftlichen  Selbständigkeit  und  die  Zertheilung  des  Rentenguts,
  sowie  die  Abveräußerung  von  Theilen  desselben  rechtswirksam  nur  mit
Genehmigung  der  Generalkommission  erfolgen?.

§.  5.  Erfolgt  die  Ablösung  der  Rente  (§.  1)  oder  die  Gewährung  des
Darlehns  (§5.  2)  zugleich  mit  der  Begründung  des  Rentenguts,  so  kann  die
Zahlung  der  Rentenbankrente  auf  Antrag  des  Rentengutsbesitzers  für  das  erste
Jahr  unterbleiben.  Der  hierdurch  der  Rentenbank  entstehende  Ausfall  wird
dadurch  gedeckt,  daß  das  abzulösende  Kapital  um  die  einjährigen  Zinsen  der
Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung  gegebenen  baaren  Geldes  erhöht  und  von
dieser  Summe  die  in  Gemäßheit  des  §.  3  berechnete  Rentenbankrente  während
der  Tilgungsperiode  von  60½⅛  oder  56  1/12  Jahren  gezahlt  wird.

§.  6.  Im  Uebrigen  findet  das  Gesetz  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken
vom  2.  März  1850  (G.  S.  S.  112)  nebst  den  dasselbe  ergänzenden  gesetzlichen
Bestimmungen  mit  folgenden  Maßgaben  sinngemäße  Anwendung:

1.  Die  Geschäfte  für  die  linksrheinischen  Landestheile  sowie  für  die  Hohenzollernschen
  Lande  werden  der  Rentenbank  in  Münster  übertragen.

2.  Die  Vorschriften,  welche  für  die  an  die  Stelle  der  Reallasten  tretenden
Heldrenten  gegeben  sind,  gelten  auch  für  die  in  §§.  1  bis  3  erwähnten

enten.

3.  Die  Bestimmungen,  welche  eine  Tilgungsperiode  von  41  1/12  Jahren  beziehentlich
  eine  Herabminderung  der  Rente  auf  neun  Zehntel  voraussetzen,
  bleiben  ohne  Anwendung.

4.  Welche  Summen  im  Falle  des  §.  23  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März
1850  in  den  verschiedenen  Jahren  der  beiden  Tilgungsperioden  zur  Ablösung
  von  Rentenbeträgen  erforderlich  sind,  ergiebt  sich  aus  den  als
Anlage  1  und  II  beigefügten  Tabellen.  Eine  derartige  Kapitalsablösung
innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  Begründung  des  Rentenguts  ist  nur
mit  Genehmigung  der  Generalkommission  zulässig.

5.  Die  Ueberweisung  von  Rückständen  an  Rentengutsrenten  ist  unzulässig.

6.  Auf  Antrag  der  Generalkommission  wird  im  Grundbuch  vermerkt,  daß
das  Grundstück  als  Rentengut  der  Rentenbank  rentenpflichtig  sei.  In
den  Eintragungsvermerk  ist  der  Betrag  der  Rentenbankrente,  sowie  die
Tilgungszeit  derselben  aufzunehmen.

1)  Vergl.  Anm.  2  auf  S.  1271.  #  .
2)  Die  Versagung  ist  gerechtfertigt,  wenn  dadurch  die  wirthschaftliche  Selbständigkeit
  des  Rentengutes  gefährdet  wird,  Ausf.  Verf.  16.  Nov.  1891  Nr.  9.
        <pb n="1284" />
        Abschnitt  XXVI.  Beförderung  d.  Errichtung  v.  Rentengütern.  1273

7.  Die  Uebernahme  der  Rentenbankrente  kann  auch  zum  2.  Januar  und
1.  Muli  erfolgen.  Dementsprechend  sind  die  betreffenden  Rentenbriefe  zu
verzinsen.

8.  Auf  die  durch  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  bei  der  Generalkommission
entstehenden  Kosten  finden  —  unbeschadet  der  Vorschriften  im  §.  12  —
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875  (G.  S.  S.  395)  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  für  die  Bemessung  des  Pauschsatzes  die  Grundsätze  des
§.  2  Nr.  1  gelten.  Der  Jahreswerth  ist  nach  den  Zinsen  der  ausgegebenen
  Rentenbriefe  festzustellen.

9.  Die  Ressortminister  bestimmen,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkte  3½=  oder
4  prozentige  Rentenbriefe  als  Abfindung  (§.  1)  oder  als  Darlehn  (§.  2)
gegeben  werden  sollen  1).  So  lange  der  Kurs  der  4  prozentigen  Rentenbriefe
  an  der  Berliner  Börse  dauernd  auf  dem  Nennwerth  oder  darunter
steht,  dürfen  3½  prozentige  Rentenbriefe  nur  mit  Zustimmung  des
Empfängers  (§8§.  1,  2)  ausgegeben  werden.

§.  7.  Die  Generalkommission  hat  den  Antrag  auf  Ablösung  der  Rente
(§.  1)  oder  auf  Gewährung  eines  Darlehns  (§.  2)  soweit  zurückzuweisen:

1.  als  nicht  der  abzulösenden  Rente  oder  dem  Darlehn  das  Vorrecht  vor
den  sonstigen  privatrechtlichen  Belastungen  des  Rentenguts  zusteht.
2.  als  nicht  für  die  zu  übernehmende  Rentenbankrente  (§.  3)  die  gehörige

Sicherheit  vorhanden  ist.

Die  Sicherheit  kann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der
25  fache  Betrag  der  Rentenbankrente  (F.  3)  innerhalb  des  30  fachen
Betrages  des  bei  der  letzten  Grundsteuereinschätzung  ermittelten  Katastralreinertrages
  mit  Hinzurechnung  der  Hälfte  des  Werthes,  mit  welchem
die  Gebäude  bei  einer  der  nach  §.  19  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März
1850  bestimmten  Versicherungsgesellschaften  versichert  sind,  oder  innerhalb
der  ersten  drei  Viertel  des  durch  ritterschaftliche,  landschaftliche  oder
befondere  Taxe  zu  ermittelnden  Werthes  der  Liegenschaften  zu  stehen
ommt.

§.  8S.  Wird  der  Werth  der  Liegenschaften  durch  besondere  Taxe  ermittelt,
so  kann  der  durch  die  Errichtung  der  erforderlichen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäude
  zu  erzielende  Mehrwerth  mitberücksichtigt  werden.  Die  Uebernahme
der  Rentenbankrente  ist  jeboch  in  diesem  Falle  ganz  oder  zu  einem  entsprechenden
Theile  bis  zu  dem  auf  die  ordnungsmäßige  Herstellung  der  Gebäude  folgenden
nächsten  Uebernahmetermin  auszusetzen.

§.  9.  Die  besondere  Taxe  (§.  7  Abs.  2)  wird  durch  die  Generalkommission
unter  Zuziehung  zweier  Kreisverordneten?)  und,  falls  es  auf  Abschätzung  von
Gebäulichkeiten  ankommt,  eines  FSausachverständigen  aufgenommen  und  festgesetzt.

In  einfachen  und  klaren  Fällen  ist  die  Generalkommission  befugt,  nach
ihrem  Ermessen  die  Taxe  festzusetzen  oder  sich  die  Ueberzeugung  von  der  Sicherheit
  in  anderer  geeigneter  Weise  zu  verschaffen.

§.  10.  Auf  Antrag  des  Rentenberechtigten  kann  die  Uebernahme  des  nur
mit  Fustimmun  beider  Theile  ablösbaren  Theils  der  Rente  auf  die  Rentenbank
  erfolgen,  wenn  diesem  Rententheile  das  Vorrecht  vor  den  sonstigen  privatrechtlichen
  Belastungen  des  Rentenguts  zusteht  und  der  25  fache  Betrag  der
diesem  Rententheile  entsprechenden  Rentenbankrente  unter  Hinzurechnung  derjenigen
  Summe,  welche  nach  §.  6  Nr.  4  für  die  blösung  der  auf  dem  Rentengute
  bereits  ruhenden  Rentenbankrente  bei  Stellung  des  Antrags  noch  erforderlich
  ist,  innerhalb  der  in  §§.  7  ff.  vorgeschriebenen  Sicherheit  zu  stehen

ommt.  *

Die  Entschädigung  der  Rentenberechtigten  erfolgt  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes.  Die  übernommenen  Renten  haben  das  Vorzugsrecht  der  Rentenbankrenten.
  #

)  Bis  auf  Weiteres  nur  3¼  prozentige,  Ausf.  Verf.  16.  Nov.  1891  Nr.  5.
2)  Diese  werden  gemäß  g.  2,  Vd.  30.  Juni  1834  (G.  S.  S.  96)  in  jedem

Kreise  bestellt.
        <pb n="1285" />
        1274  Abschnitt  XXVI.  Beförderung  d.  Errichtung  v.  Rentengütern.

Erfolgt  die  Uebernahme  der  Rente,  so  tritt  der  Staat  in  alle  dem  Rentenberechtigten
  aus  dem  Rentengutsvertrage  zustehenden  Rechte  ).

Auf  Verlangen  des  Staates  ist  diese  Rente  in  eine  gemäß  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  zu  berechnende  Rentenbankrente  umzuwandeln.

§.  11.  Die  Bestimmungen  der  §§.  2  bis  10  finden  auf  die  vom  Staate
ausgegebenen  Rentengüter  nur  soweit  Anwendung,  als  den  Rentengutsbesitzern
Dallehne  zur  Einrichtung  von  Rentengütern  (§.  2)  gegeben  werden.

§.  12.  Die  Begründung  des  Rentenguts  (§.  1)  kann  auf  Antrag  eines
Betheiligten  durch  Vermittelung  der  Generalkommission  erfolgen?).

Der  Antrag  ist  zurückzuweisen,  sofern  der  Begründung  des  Rentenguts
rechtliche  oder  thatsächliche  Bedenken  entgegenstehen.  Sonst  hat  die  Generalkommission
  den  Vertrag  über  die  Begründung  des  Rentenguts,  gegebenenfalls
in  Verbindung  mit  dem  Vertrage  über  die  Ablösung  der  Rente  oder  über  die
Gewährung  des  Darlehns,  aufnehmen  zu  lassen  und  zu  bestätigen.  Den  bestätigten
  Vertrag  hat  die  Generalkommission  dem  zuständigen  Grundbuchrichter
mit  dem  Ersuchen  auf  Umschreibung  des  Eigenthums  einzureichen.  In  diesem
Falle  wird  das  Eigenthum  an  dem  Rentengute  durch  die  auf  Grund  des  bestätigten
  Vertrages  erfolgte  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  im  Grundduch
  erworben.

Die  Generalkommission  hat  sofort,  nachdem  sie  den  Antrag  auf  Begründung
des  Rentenguts  für  zulässig  erachtet,  den  Grundbuchrichter  zu  ersuchen,  eine
Vormerkung  über  die  eingeleitete  Begründung  des  Rentenguts  einzutragen.
Die  Vormerkung  hat  die  Wirkung,  daß  die  später  eingetragenen  privatrechtlichen
Belastungen  dem  Rentengutsübernehmer  gegenüber  rechtsunwirksam  sind.  Mit
derzüinschreibung  des  Eigenthums  an  dem  Rentengute  ist  die  Vormerkung  zu
öschen.

Auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  finden  die  für  Gemeinheitstheilungen
  geltenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Zur  vertragsmäßigen  Begründung  des  Rentenguts  ist  nur  legitimirt,

wer  in  anderen  Fällen  der  freiwilligen  Veräußerung  zur  Auflassung
berechtigt  ist.

 

1)  Diese  sind  von  der  Generalkommission  wahrzunehmen,  Ausf.  Verf.  16.  Nov.
1891  Nr.  16.

2)  Zur  Ertheilung  von  Ansiedelungsgenehmigungen  ist  die  Generalkommission
zuständig,  nicht  aber  zur  Ertheilung  der  Bauerlaubniß  oder  zur  Regelung  der
Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse,  Res.  24.  Juli  1892  (M.  Bl.  S.  338).

Unter  Aufrechterhaltung  dieses  Res.  ist  durch  Res.  2.  Aug.  1895  (M.  Bl.
S.  220)  behufs  eingehender  Prüfung  der  wirthschaftlichen  Vorbedingungen  für  die
Lebensfähigkeit  der  Rentengüter  und  behufs  entsprechender  Mitwirkung  der  Kreisausschüsse
  im  Interesse  einer  zweckmäßigen  Regelung  der  öffentlich-rechtlichen  Verhältnisse
  bei  Anlegung  von  Kolonien  in  Rentengutssachen  bestimmt  worden,  daß

1.  bei  Begründung  von  Rentengütern  gemäß  §.  12  Ges.  7.  Juli  1891  die
Spezial-Kommissare  der  Regel  nach  über  alle  den  wirthschaftlichen  Bestand  der
Rentengüter  bedingenden  Verhältnisse  insbesondere  über  die  näher  bezeichneten  Punkte
sich  des  Beiraths  derjenigen  Personen  zu  bedienen  haben,  die  der  Generalkommission
auf  ihr  Ersuchen  von  den  Vorsitzenden  der  Kreisausschüsse  als  hierfür  geeignet  werden
bezeichnet  werden;

2.  in  allen  Fällen,  wo  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft
eine  Rentengüterkolonie  angelegt  werden  soll,  vor  Entscheidung  über  die  erhobenen
Einwendungen  bezw.  vor  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Anlegung  der  Kolonie
der  Kreisausschuß  unter  Mittheilung  der  Einwendungen  und  unter  Vorlegung  eines
Planes,  in  welchen  die  Ordnung  der  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse  nachzuweisen
  ist,  gutachtlich  darüber  zu  hören  ist,  ob  und  welche  Gründe  der  Anlegung
der  Kolonie  oder  der  beabsichtigten  Regelung  der  öffentlich-rechtlichen  Verhältnisse
entgegenstehen.

Wegen  der  fortgesetzten  Kontrollirung  der  Wirthschaftsführung  der  Rentenglter
durch  die  General-  und  Spezialkommissionen  unter  Heranziehung  der  Amts-  und
Gemeindevorsteher  vergl.  Res.  30.  April  1895  (M.  Bl.  S.  163).
        <pb n="1286" />
        Abschnitt  XXVI.  Beförderung  d.  Errichtung  v.  Rentengütern.

Tabelle
zum  §.  6  Nr.  4  des  Gesetzes,  betr.  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern.
Für  die  Amortisationsperiode  von  60½  Jahren.

1275

Anlage  I.
—

 

 

Tilgung  eines  mit  3½  Proz.  verzinslichen
  Kapitals  von  100  Mark
durch  eine  jährliche  Rentenbankrente

  von  4  Prozent

 

Demnach  und  in  Gemähheit  des  Gesetzes  ist  das  Ablösungskapital

  für  eine  Rentenbankrente

 

 

 

 

–

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tteffen  von  der  so-  und

ILIIIIIITIIIE  Bemerkungen.
2  tenbankrente  auf  vom  —  von  von  von  von  .  von  von

Kapitale  Se#o  Markls  Mark  3  Mark1  Mark  50  Pf.  Pf.

2  Zinsen  Kapital  nch  ss  :  ,  .

*  Morr  MarkMark  M.  BPf.|  M.  Pf.]M.  Pf.]M.  Pf.]M.  Pf.  M.  Pf&amp;amp;

5%  —  —  100%%%%%%%%  ½EE

1  3,  500  00  %  5oo  000  O0Ö3  %  %ES  S

2:  3,162  50  0,517  50%2  55%%

3  3,464  300.535  611998,446  9  26  12122306  738424112%½%  #-  8

4  3,445  64%  55  4  ä  J  SSESS

5  3426  24573  76%  1  716583|3012½  2924  33  12162  43  325  852

6  3406  16593  8%iEE  -S
7  3,385  37%%  110  zoO  %ZGEES  E
5  3.363  86  O,636  1  95,44  16½%xE
*  1,341  60%  4  B%1,½½  70  1185  21371  2.1222  -5  7
½  3318  55%68145%
i1  3.29“4  70%  105  30%  2%%  11  FF!OTNI  S  §  5
1#  3,270  00729  29122,690  0  SS
13  3214  41  0.  755  58  ;401  5tLM  %GBäDOSNOESEESNTFS  „  Z
1  „8  02S  „611  ?  5  9/%%  I22  %SSZEE  E  E
1  3,190  65,%  809  35444  11  3225  88  112  94  67  76  225911  AEEIIENE  *
360,162  33837  6789,51  50  S
11  à.133  0½%  GeG  3%  fur%%  %l-3  E
Is  3,102  66  O,S97  3447,750  11119½2198/109q995½½½½½%  %%%EEZ  Z
19  3,071  26  4%½%“%%  2117  a  m2
10  3,038  75%1  155‘„½
41  3,005  114%994  8984.86  27%½  22355  2  3
22  2,970  291,029  11188,835  523  209590  19%  88  20  8610  482  10  SErels.
2.934  23/100685  75|82,69  824  1206|/92/10366%220  9  SS„E
„89644  103  06%  G  715  2%%1¼  2/002%%A  S|
25  2,858  34,141  664  116½%%  122
2  2,818  381,181  629,348  4h927  36  99  18  59½¼%9%44%%  &amp;amp;Se#s  2
EIIIIEEIIIIEIIIEEILIIEIILEIEIIIIIIIIIIIIIEIIIEI  1
1#  2734  22%  ss
*  2339  52  1  Od  SSI  J"IEZZEZS  S
5%  4406  L
256  60%%%  2Z
1  3547  491,452  3/1,332  033/116883389  1  53  5011  1  138  E  25
32  2/496  65)  %STC
4  244%03  1556  97  68,273  48  35  170  6644  34  5½2112%%%  582  "[„“
5  2,389  57|L10  43366,663  0öh96  166668330%0%HEZEE  =  3Z
*½  4333  211666  74444996  26’  371%%%%
2274  3/1  725  188)271  1838  158  189%0%T  SQ1|  5Jé“  ’NA
5  2.2144%  7  5½½%  #„%  5116%  „  2  %ESN
2.152  o0  L#S  O2  %  ½%%½  #ßs§
v  2,087  322/1,912  6524941%  2  4  —5  r
u  2.020  31/11979  63/65,45  3uls  /139/86/69  6841/  s1|/  13/|9442  23535  2  32
1*#  1,951  00  24  9114N,  9G  40%  %%
1,879  3¼.120  63/81,575  7|4  /125|64%2
¼  1,05  158201944551380  9245/1245
728  332t1  620SSBLSRNN1  Es2  S
12  1,646  932  2351  144,175807/12  11100%  3NSZEE  E  K
#  1.565  3  2438  42324  560446  105|  8152  131½0%S5|22%  ZEE-s  S
*  181  36  2.518  66%05  966%%
*  1.393  21  2/606  79137,199  1150  2300%6/5027  20  920Ä%%½E  2
%  1.301  27/  2/698  034,501  14.551/|86/25  433/258  4131—  38  z527—3  "
1  10207  54#2  46%  #os  a.%  %  3%  „34%%  Z  "  S
½  ,109  80  2.890  248  -8%  ST%  21½½¼  1/22(6(5  2EEsE  ND
3  1,008  65/  2/991  33135,82713546445732R18|19  37/  664½  r
¾60755  390  320  S'  SS  CR  4

4  0683  43-316  562  SR  C[Dé-SS  EZ
0567  355  3/432  6577  56  N3%%SEZEES
4  0447  21  3.552  744  2  1%  6!½¼  —  23  l————-–-z
*?*  0,322  88,  3,677  14  5,547  532607  13|87  6  938  416  1139  %60  14  .  -s3  —
5%  0124  16  3,b05  84  1,141  661—  —!—  —i.—  —  –—  1—  -  —
        <pb n="1287" />
        1276

Abschnitt  XXVI.  Beförderung  d.  Errichtung  v.  Rentengütern.

Tabelle
zum  §.  6  Nr.  4  des  Gesetzes,  betr.  die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern.
Für  die  Amortisationsperiode  von  561/12  Jahren.

Anlage  II.
v  Se  II

 

Tilgung  eines  mit  4  Proz.  verinslichen
  Kapitals  von  100  Mark
urch  eine  jährliche  Rentenbankrente

  von  4½  Prozent

Demnach  und  in  Gemähheit  des  Gesetzes  ist  das  Ablösungskapital
  für  eine  Rentenbankrente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

treffen  von  der  soh  und  «
&amp;amp;  dann  fälligen  Ren  bleiben  T.  1  Bemerkungen.
Kapitale20  Mar]#  Mark|#  Mark  Mark  Pf.  10  Pf.
Zinsen  Kapitallnmoch  u  1  "
S  tilgen  #  «

Mark  Mark  Mark  M.  Pf.]  M.  Pf.]  M.  Pf.]  M.  Pf.  M.  Pf.M1.  Pf.

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7,867  34%%  5  2  66%  %%S
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95  724  28O  6010%5  68  LFO  SSES  2
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  O,  740  1334  2  12  207  24  103  62  *  11%  zlossor  352243  12
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1564  16  ,  865  84489,S  1916|1999799  590%0E  1o%%SsSES  S  E
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1887,1N1  Ssss  —-193,487
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2144  685%%%  2  53
295,  360  6  1,  130  3812  Oß  1C
28  0  1  681,6  %ÖE
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25%1  SC  3  iDSZSRS  Z
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296%  %%%
29.000  65/149  33,51  388016  381|/69  %  %SS  S  “
30.4  67  3  „KIN99119J91995  N9N  •  999900  1  E
312,878  30  1,621  70  70,335  80  32  1561  80  18  1546  8915  68  3
338143  1686  51/63861923s|33/159|55/  76288|4177/5221%8  1
3345  4  0SSS
34=  S  5
35  260284  1,897  16  68,173  85  40O  39  719  OCIDBBDLOSEZSs  *X
362.526  951,9730561,200  gos7  4080  13/60  680  H  SES  C
31448  03/2,051  99,.148  3338/1914165|72/%S  ?
38  48%%  12252325  3
392,280  5%,19  415%  7  37  11012½½21%%%SSS  ES
40  1  81½  s  1052  1SEES  E
4  49  0  1SG  6O  %%  3%  111  S11EEERF  .
422,ooa472,49653.47,5901443105763528831731058529ioskxzssszxg  IS
431.90361  2596  3  44.993  74436  565%%%leJEZSE=4455
  %%½%½%%%%%%%
46  Os  26%U
46  410  09  4  6  6G6.21%  6831  FEizes:  32
41  S9%  3,  U3v  1  24  350  37125  22  351  1145  3113  1123552  537
45431  0%  15%  1%  ;3  6  %  32533—
491014  27OS  OG  6"TSS  3
50  32%1  S%
51½  6  663,  55  3  1O  2  ¼  25  1111142SES  -Z
52  80  523,695  4%  %  28.S  N
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        <pb n="1288" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1277

2.  Die  in  Folge  der  Begründung  des  Rentenguts  und  der  Uebernahme  der
Rentenbankrente  erforderlichen  Eintragungen  im  Grundbuch  erfolgen  auf
Ersuchen  der  Generalkommission.  Auf  das  Ersuchen  der  Generalkommission
  findet  §.  41  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872
Anwendung.

3.  Für  die  Begründung  des  Rentenguts  sind  die  Pauschsätze  des  §.  2  Nr.  3
des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  vom
24.  Juni  1875  (G.  S.  S.  395)  zu  zahlen.  Wird  die  Uebernahme  der
Rentenbankrente  mit  der  Begründung  des  Rentenguts  verbunden,  so  ist
nur  der  Pauschsatz  des  §.  1  Nr.  3,  nicht  auch  der  des  §.  2  Nr.  1  a.  a.  O.
zu  erheben.  Z„  «  ·

4.  Unter  Genehmigung  der  Bezirksregierung  kann  der  Gesammtbetrag  derjenigen
  Grundsteuern,  welche  von  den  zu  den  Rentengütern  ausgegebenen
Grundstücken  bisher  entrichtet  sind,  nach  der  von  der  Generalkommission
festgesetzten  Taxe  auf  die  Rentengüter  vertheilt  werden.

§.  13.  Bei  denjenigen  Rentengütern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses

Gesetzes  errichtet  sind,  kann  die  Ablösung  der  Rente  durch  Vermittelung  der
Rentenbank  von  dem  Rentenberechtigten  nur  unter  Zustimmung  des  Rentengutsbesitzers
  beansprucht  werden.

§.  14.  Das  Gesetz,  betr.  die  Wiederzulassung  der  Vermittelung  der

Rentenbanken  zur  Ablösung  der  Reallasten  vom  17.  Januar  1881  (G.  S.  S.  5)
wird  von  Neuem  mit  der  Maßgabe  in  Kraft  gesetzt,  daß  die  in  den  §.  4  und  6
bestimmte  Frist  für  diejenigen  Fälle  fortfällt,  welche  nach  dem  31.  Dez.  1883
bei  der  zuständigen  Auseinandersetzungsbehörde  anhängig  geworden  sind.

§.  15.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen

werden  von  dem  Finanzminister  und  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen
  und  Forsten,  und  soweit  es  sich  um  die  Ausführung  des  §.  12  handelt,
im  Einvernehmen  mit  dem  Justizminister  getroffen.

 

Feld-  und  Forstpolizei-Gesetz).
Vom  1.  April  1880  (G.  S.  S.  230).

Erster  Titel.  Strafbestimmungen.

§.  1.  Die  in  diesem  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  unterliegen,
soweit  dasselbe  nicht  abweichende  Vorschriften  enthält,  den  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuchs  2).

 

1)  Kommentare  von  Daude  3.  Aufl.  Berlin  1885,  v.  Bülow  und  Sternberg,
4.  Aufl.  Berlin  1895,  Eichhorn  in  „Preußische  Strafgesetze,  Berlin  1894,  S.  199.

Das  Gesetz  hat  die  Gegenstände  des  Feld=  und  Forftschutzes  nicht  vollständig
erschöpfen  können,  vielmehr  örtlichen  Verschiedenheiten  und  Bedürfnissen  einen  weiten
Spielraum  lassen  müssen.  Demzufolge  ist  die  Befugniß  der  Polizeibehörden,  auf
Grund  des  Ges.  11.  März  1850,  der  Vd.  20.  Sept.  1867  und  des  Lauenburgischen
Ges.  7.  Jan.  1870  im  Interefse  des  Feld-  und  Forstschutzes  Polizeiverordnungen  zu
erlassen,  nicht  beseitigt,  sondern  nur  insoweit  beschränkt,  als  die  letzteren  sich  nicht  auf
die  im  Feld=  und  Forftpolizeigesetze  bereits  vollständig  geregelten  Gegenstände  erstrecken
und  diesem  Gesetze  nicht  widersprechen  dürfen.  Mit  dieser  Beschränkung  können  aber
nicht  allein  in  Zukunft  Polizeiverordnungen  erlassen  werden,  sondern  es  sind  auch,
wie  §.  96  ergiebt,  die  bereits  erlassenen  in  Kraft  geblieben.  Zur  Vermeidung  verschiedener
  Behandlung  gleichartiger  Gegenstände  empfiehlt  es  sich,  nicht  allein  die  zu
erlassenden  Polizeiverordnungen  für  den  ganzen  Umfang  der  Provinz  (des  Bezirks  2c.)
zu  entwerfen,  sondern  auch  den  Entwurf,  bevor  solcher  dem  Provinzialrathe  vorgelegt
wird,  vor  der  Publikation  dem  Minister  für  Landwirthschaft  2c.  einzureichen,  Ref.
12.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  187).  Res.  29.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  190),  betr.
Ausführung  des  Gesetzes  in  den  fiskalischen  Forsten.

2)  z.  B.  in  Betreff  der  Verjährung  von  Strafverfolgung  und  Strafvollstreckung,
des  Strafantrages,  der  Umwandlung  unbeitreiblicher  Geldstrafen.
        <pb n="1289" />
        1278  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

§.  2.  Für  die  Strafzumessung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses
Gesetz  kommen  als  Schärfungsgründe  in  Betracht:

1.  wenn  die  Zuwiderhandlung  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder  in  der
Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

ien  der  Zuwiderhandelnde  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich
zu  machen;

3.  wenn  der  Zuwiderhandelnde  dem  Feld=  oder  Forsthüter,  oder  einem
anderen  zuständigen!)  Beamten,  dem  Beschädigten  oder  dem  Pfändungsberechtigten
seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  g##eweigert  oder  falsche  Angaben
über  seinen  oder  seiner  Gehülfen  Namen  oder  Wohnort  gemacht,  oder  auf  Anrufen
  der  vorstehend  genannten  Personen,  stehen  zu  bleiben,  die  Flucht  ergriffen
oder  fortgesetzt  hat;

4.  wenn  der  Thäter  die  Aushändigung  der  zu  der  Zuwiderhandlung
bestimmten  Werkzeuge  oder  der  mitgeführten  Waffen  verweigert  hat;

5.  wenn  die  Zuwiderhandlung  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher
  Ausführung  begangen  ist;

6.  wenn  die  Zuwiderhandlung  im  Rückfalle  begangen  ist.

§.  3.  Im  Rückfalle  (§.  2  Nr.  6)  befindet  sich,  wer,  nachdem  er  auf  Grund
dieses  Gesetzes  wegen  einer  in  demselben  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  im
Königreich  Preußen  vom  Gerichte  oder  durch  polizeiliche  Strafverfügung
rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  dieselbe
oder  eine  gleichartige  strafbare  Handlung,  sei  es  mit  oder  ohne  erschwerende
Umstände,  begeht.

Als  gleichartig  gelten

1.  die  in  demselben  Paragraphen  oder,  falls  ein  Paragraph  mehrere
strafbare  Handlungen  betrifft,  in  derselben  Paragraphennummer  vorgesehenen
Handlungen;

2.  die  Entwendung,  der  Versuch  einer  solchen  und  die  Theilnahme  (Mitthäterschaft,
  Anstiftung,  Beihülfe),  die  Begünstigung  und  die  Hehlerei  in  Beziehung
  auf  eine  Entwendung.

z.  4.  Die  im  §.  57  Nr.  3  des  Strafgesetzbuchs  bei  der  Verurtheilung
von  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  That  das  zwölfte,  aber  nicht
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatten,  vorgesehene  Strafermäßigung  findet
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  keine  Anwendung).

§.  5.  Für  die  Geldstrafe,  den  Werthersatz  (§.  68)  und  die  Kosten,  zu
denen  Personen  verurtheilt  werden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aussicht  oder
im  Dienste  eines  Anderen  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist
letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,
und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund
dieses  Gesetzes  oder  des  S.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  verurtheilt  wird.
Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder  daß  er
sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

Hat  der  Thäter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so  wird
Derjenige,  welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmung  haftet,  zur
Zahlung  der  Geldstrafe,  des  Werthsersatzes  und  der  Kosten  als  unmittelbar
haftbar  verurtheilt.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Thäter  zwar  das  zwölfte,  aber
noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der
zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  seiner  That  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen
ist,  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
  Zustandes  straffrei  bleibt.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

§.  6.  Entwendungen,  Begünstigungen  und  Hehlerei?)  in  Beziehung  auf

 

 

1)  d.  h.  einem  solchen,  dem  ein  Recht  auf  Erforschung  des  Namens  oder  Wohnortes
  zusteht,  E.  Crim.  XVII.  224.

2)  Dagegen  finden  Anwendung  §.  56,  8.  57,  4.

*)  Ueber  den  Begriff  der  Hehlerei  vergl.  8§.  258  und  259,  der  Begünstigung
5.  257  R.  Str.  G.  B.

Bei  räuberischer  Entwendung  kommt  §.  252  R.  Str.  G.  B.  zur  Anwendung,
E.  Crim.  XIII.  392.
        <pb n="1290" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1279

solche,  sowie  rechtswidrig  und  vorsätzlich  begangene  Beschädigungen  (K.  303
des  Strafgesetzbuches)  und  Begünstigungen  in  Beziehung  auf  solche  unterliegen
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nur  dann,  wenn  der  Werth  des  Entwendeten
oder  der  angerichtete  Schaden  zehn  Mark  nicht  übersteigt.

§.  7.  Die  Beihülfe  zu  einer  nach  diesem  Gesetze  strafbaren  Entwendung
r53  vorsählichen  Beschädigung  wird  mit  der  vollen  Strafe  der  Zuwiderhandlung
bestraft.

§.  8.  Der  Versuch  der  Entwendung,  die  Begünstigung  in  Beziehung  auf
eine  nach  diesem  Gesetze  strafbare  vorsätzliche  Beschädigung  werden  mit  der
vollen  Strafe  der  Entwendung  bezichungsweise  vorsätzlichen  Beschädigung  bestraft.

Die  Bestimmungen  des  §.  257  Abs.  2  und  3  des  Strafgesetzbuchs  finden
Anwendung.

§.  9.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen
wird  bestraft,  wer  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  123  des  Strafgesetzbuchs,
von  einem  Grundstücke,  auf  dem  er  ohne  Befugniß  sich  befindet,  auf  die  Aufforderung
  des  Berechtigten!)  sich  nicht  entfernt.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf
Antrag  eins?).

§.  10.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nr.  9  des
Strafgesetzbuchs,  unbefugt  ?)  über  Grundstücke  reitet,  karrt,  fährt,  Vieh  treibt,
Holz  schleift,  den  Pflug  wendet  oder  über  Aecker,  deren  Bestellung  vorbereitet
oder  in  Angriff  genommen  ist,  geht.  Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Der  Zuwiderhandelnde  bleibt  straflos,  wenn  er  durch  die  schlechte  Beschaffenheit
  eines  an  dem  Grundstücke  vorüberführenden  und  zum  gemeinen
Gebrauch  bestimmten  Weges  oder  durch  ein  anderes  auf  dem  Wege  befindliches
Hinderniß  zu  der  Uebertretung  genöthigt  worden  ist.

§.  11.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer  außerhalb  eingefriedigter  Grundstücke  sein  Vieh“)
ohne  gehörige  Aufsicht  oder  ohne  genügende  Sicherung  läßt.

Diese  Bestimmung  kann  durch  Polizeiverordnung  abgeändert  werden.  Eine
höhere  als  die  vorstehend  festgesetzte  Strafe  darf  jedoch  nicht  angedroht  werden.

Die  Bestrafung  tritt  nicht  ein,  wenn  nach  den  Umständen  die  Gefahr  einer
Beschädigung  Dritter  nicht  anzunehmen  ist.

§.  12.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei

 

1)  Also  auch  des  Pächters,  wie  jedes  sonstigen  Besitzers  und  Inhabers  des
Grundstückes,  E.  Crim.  I.  121;  desgl.  desjenigen,  dem  in  der  Vertretung  des  Berechtigten
  die  Benutzung  oder  Ueberwachung  übertragen  ist,  z.  B.  des  Forstschutzbeamten
  in  seinem  Revier,  E.  Crim.  V.  413.

:)  Wo  in  dem  Feld--  und  Forstpolizeigesetz  die  Verfolgung  einer  strafbaren
Handlung  von  dem  Antrage  des  Berechtigten  abhängig  gemacht  ist  (8.  9,  10,  18,  24,
38,  39,  40,  41),  muß  der  Antrag  gemäß  §.  61  R.  Str.  G.  B.  binnen  einer  Frist  von
drei  Monaten  gestellt  werden,  die  mit  dem  Tage  beginnt,  an  welchem  der  Berechtigte
von  der  Handlung  und  der  Person  des  Thäters  Kenntniß  erhalten  hat.  In  den
Staatsforsten  ist  der  Forstverwaltungsbeamte  (Königlicher  Oberförster)  befugt,  den
Antrag  zu  stellen;  ob  dasselbe  für  die  Kommunal=  und  Privatoberförster  gilt,  hängt
von  ihrer  Anstellungsurkunde  oder  Dienstinstruktion  ab,  Res,  12.  Mai  1880  bei
Haude  S.  159  und  Erk.  O.  Trib.  6.  Nov.  1873  (O.  R.  XIV.  696).

Ein  Generalbevollmächtigter  ist  zur  selbständigen  Stellung  des  Strafantrages  bei
allen  solchen  Strafthaten  befugt,  die  in  ein  Vermögensrecht  des  Machtgebers  eingreifen,
  E.  Crim.  II.  145;  so  auch  ein  selbständiger  Gutsverwalter,  Erk.  O.  Trib.
28.  Mai  und  30.  Sept.  1873  (O.  R.  XIV.  406,  590).  v  »

3)  Ein  Beamter  in  Erfüllung  seiner  Amtspflicht,  z.  B.  ein  Fischereiaufsichtsbeamter
  bei  Verfolgung  von  Uebertretern  ist  nicht  unbefugt,  E.  O.  V.  XII.  422.

4)  Das  sind  im  Allgemeinen  nur  solche  Thiere,  die  nach  den  Regeln  des  landwirthschaftlichen
  Betriebes  gehütet,  oder  unter  Aussicht  gehalten  zu  werden  pflegen;
Hühner  nur  da,  wo  sie  in  größeren  Massen  gehalten  werden,  so  daß  sie  landwirtbschaftlichen
  Schaden  anrichten  können.
        <pb n="1291" />
        1280  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

Tagen  wird  der  Hirtt)  bestraft,  welcher  das  ihm  zur  Beaussichtigung  anvertaute
  —  ohne  Aufsicht  oder  unter  der  Aufsicht  einer  hierzu  untüchtigen
erson  läßt.

§.  13.  Die  Ausübung  der  Nachtweide,  des  Einzelhütens,  sowie  der  Weide
durch  Gemeinde-  und  Genossenschaftsheerden  wird  durch  Polizeiverordnung:)
geregelt.

§.  14.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugts)  auf  einem  Grundstück  Vieh  weidet.

Die  Strafe  ist  verwirkt,  sobald  das  Vieh  die  Grenzen  des  Grundstücks,
auf  welchem  es  nicht  geweidet  werden  darf,  überschritten  hat,  sofern  nicht  festgestellt
  wird,  daß  der  Uebertritt  von  der  für  die  Beaufsichtigung  des  Viehes
verantwortlichen  Person  nicht  verhindert  werden  konnte.

Die  Bestimmung  des  Absatzes  2  findet,  wo  eine  Verpflichtung  zur  Einfriedigung
  von  Grundstücken  besteht,  oder  wo  die  Einfriedigung  landesüblich
ist,  keine  Anwendung.

§.  15.  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  Haft
tritt  ein,  wenn  der  Weidefrevel  (S.  14)  begangen  wird

1.  auf  Grundstücken,  deren  Betreten  durch  Warnungszeichen  verboten  ist;

2.  auf  eingefriedigten  Grundstücken,  sofern  nicht  eine  Verpflichtung  zur
Einfriedigung  der  Grundstücke  besteht,  oder  die  Einfriedigung  der  Grundstücke
landesüblich  ist;

3.  auf  solchen  Dämmen  und  Deichen,  welche  von  dem  Besitzer  selbst  noch
mit  der  Hütung  verschont  werden;

4.  auf  bestellten  Aeckern  oder  auf  Wiesen,  in  Gärten,  Baumschulen,  Weinbergen,
  auf  mit  Rohr  bewachsenen  Flächen,  auf  Weidenhegern"),  Dünen,
Buhnen,  Deckwerken,  gedeckten  Sandflächen,  Graben=  oder  Kanalböschungen,
in  Forstkulturen,  Schonungen  oder  Saatkämpen;

5.  auf  Forstgrundstücken  mit  Pferden  oder  Ziegen.

r  16.  Ein  wegen  Weidefrebels  rechtskräftig  verurtheilter  Hirt  kann  von
der  Dienstherrschaft  innerhalb  vierzehn  Tagen,  von  der  rechtskräftigen  Verurtheilung
  an  gerechnet,  entlassen  werden.

§.  17.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:

suht  Ver  eine  rechtmäßige  Pfändung  (§.  77)  vereitelt  oder  zu  vereiteln
versucht;

2.  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  d##  113  und  117  des  Strafgesetzbuches,
  dem  Pfändenden  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Rechts  (§.  77)
durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  Widerstand  leistet  oder  dem
Pfandenden  während  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Rechtes  thätlich
angreift;

3.  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  88.  137  und  289  des  Strafgesetzbuchs,
  Sachen,  welche  rechtmäßig  in  Pfand  genommen  sind  (8.  77),  dem
Pfändenden  in  rechtswidriger  Absicht  wegnimmt?);

4.  wer  vorsätzlich  eine  unrechtmäßige  Pfändung  (§.  77)  bewirkt.

§.  18.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere  Bodenerzeugnisse“)

 

1)  Der  Hirt  ist  auch  dann  strafbar,  wenn  nach  den  Umständen  die  Gefahr  einer
Beschädigung  nicht  vorhanden  war.

:)  Vergl.  Anm.  zu  8.  96.

*:)  Unbefugt  weidet  nicht  nur  derjenige,  der  überhaupt  kein  Weiderecht  an  dem
Grundstücke  hat,  sondern  auch  derjenige,  der  die  Grenzen  seiner  Befugniß  überschreitet.

!)  Weidenheger  sind  Weidenniederwaldungen  von  kurzem  Umtriebe  zur  Erzielung
von  Korbruthen.  Reifstäben,  Faschinen  2c.  Forstkulturen  im  Sinne  des  Gesetzes  sind
durch  natürliche  Besaamung,  Saat,  Pflanzung,  Stecklinge,  entstandene  Jungwüchse
von  so  geringem  Alter,  daß  schon  das  bloße  Betreten  geeignet  ist,  Beschädigungen
herbeizuführen.  Deckwerke  sind  Uferbefestigungen  durch  Strauch.

)  Vergl.  die  Anm.  zu  §s.  289  R.  Str.  G.  B.  oben  S.  637.

)  Es  ist  unerheblich,  ob  die  Früchte  und  anderen  Bodenerzeugnisse  schon  getrennt
oder  noch  nicht  getrennt  vom  Boden  sind,  Erk.  O.  Trib.  30.  Nov.  1857  (J.  M.
        <pb n="1292" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1281

aus  Gartenanlagen  aller  Art,  Weinbergen,  Obstanlagen,  Baumschulen,  Saatlümpen,
  von  Aeckern,  Wiesen,  Weiden,  Plätzen,  Gewässern,  Wegen  oder  Gräben
entwendet.

Liegen  die  Voraussetzungen  des  §S.  370  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  vor,  so
tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  -#  ein.

§.  19.  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  Haft
tritt  ein,  wenn  die  nach  §.  18  strafbare  Entwendung  begangen  wird:

1.  unter  Anwendung  eines  zur  Fortschaffung  größerer  Mengen  geeigneten
Geräthes,  Fahrzeuges  oder  Lastthieres;

2.  unter  Benutzung  von  Aexten,  Sägen,  Messern,  Spaten  oder  ähnlichen
Werkzeugen;

3.  aus  einem  unschlossenen  Raume  mittelst  Einsteigens?);:

4.  gegen  die  Dienstherrschaft  oder  den  Arbeitgeber;

5.  an  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  Mittel=  (Haupt-)  Trieben
stehender  Bäume,  sofern  die  Entwendung  nicht  als  Forstdiebstahl  strafbar  ist.

§.  20.  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  tritt  ein,  wenn  die  nach
8.  18  strafbare  Entwendung  began  en  wird
1.  unter  Mitführung  von  Waffen?);

–

 

 

–

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  1280.

Bl.  1858  S.  45),  desgl.  ob  die  Erzeugnisse  eine  regelmäßig  wiederkehrende  Nutzung
gestatten,  oder  nicht,  E.  Crim.  IV.  268.

Auf  die  Entwendung  von  Feldfrüchten,  die  vollständig  eingeerntet  und  in  Mieten
als  dauernde  Aufbewahrungsorte  gebracht  sind,  findet  nicht  S.  18,  sondern  die  Diebstahlsstrafe
  des  s.  252  R.  Str.  G.  B.  Anwendung,  Erk.  7.  Febr.  1882  (E.  Crim.
V.  385).  Das  gleiche  gilt,  wenn  Feldfrüchte  entwendet  werden,  die  nach  dem  Einreißen
  und  Ausdrusch  des  Stakens  (in  dem  sie  —  nicht  etwa  nur  vorübergehend
zum  Schutz  gegen  die  Witterungen  eingeheimst,  aufbewahrt  waren,  sondern  zu  dem
Zwecke,  um  in  dieser  Aufbewahrungsstätte  relativ  dauernd  untergebracht  zu  bleiben)
auf  dem  Felde  belassen  sind,  Erk.  2.  Nov.  1883  (E.  Crim.  IX.  163).

Wegen  des  Sammelns  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  vergl.  §.  1  Forstdiebstahlsges.
  15.  April  1878.  Torf  gehört  nicht  hierher,  Erk.  R.  G.  7.  Juli  1880
(Rechtspr.  II.  166).

Die  Entwendung  von  Blumen,  Pflanzen  2c.  von  Gräbern  eines  Kirchhofes  ist
als  Entwendung  von  Beodenerzeugnissen  aus  Gartenanlagen  nach  §.  18  anzusehen
und  zu  bestrafen,  Erk.  26.  Okt.  1882  (E.  Crim.  VII.  190).  Vergl.  Erk.  29.  Nov.
1883  (E.  Crim.  IX.  219).

„Bodenerzeugnisse“  sind  solche  pflanzlichen  Produkte,  die  nicht  wie  die  Früchte
zum  Genusse  bestimmt  sind,  E.  Crim.  XXIII.  269.  Dazu  gehören  auch  die  aus
anderem  Boden  eingepflanzten  Bodenerzeugnisse.  Dagegen  hört  die  Eigenschaft
eines  Blumenstockes  als  Bodenerzeugniß  eines  Gartens  mit  der  Entnahme  aus  dem
Gartenboden  und  Einpflanzung  in  einen  Blumentopf  auf.  Verbleibt  der  Topf  im
Larten,  119  erscheint  dieser  nur  noch  als  zufälliger  Aufbewahrungsort,  E.  Crim.
XXVI.  1.

Die  Entwendung  von  Weidenruthen  aus  Weidenanpflanzungen  zur  besseren  Befestigung
  des  Ufers  mit  regelmäßigem  Abtrieb  ist  nach  dem  Forsidiebstahlsges.  zu
bestrafen,  Erk.  R.  G.  25.  Okt.  1889  (E.  Crim.  XX.  11).

)  Diese  Vorschrift  §.  18  Abs.  2  findet  auch  auf  die  im  §S§.  19  und  20  aufgeführten
  Fälle  Anwendung,  Erk.  18.  Mai  1887  (E.  Crim.  XVI.  63).  Zur  strafrechtlichen
  Verfolgung  der  von  einem  Aufseher  in  dem  seiner  Aufsicht  unterstellten
Grunostücke  verübten  Entwendung  von  Gartenfrüchten  in  geringer  Menge  und  zum
alsbaldigen  Gebrauche  ist  der  Strafantrag  des  Bestohlenen  nicht  erforderlich,  Erk.
6.  Mai  1887  (E.  K.  VII.  290).  Z

3)  Vergl.  §.  243,2  R.  Str.  G.  B.;  umschlossen,  d.  h.  vollständig  mit  einer
sesten  Vorrichtung  umgeben,  die  geeignet  ist,  das  Eindringen  von  Menschen  abzuwehren.
  Ein  durch  einfaches  Ueberschreiten  zu  beseitigendes  Hinderniß  genügt  nicht,
E.  Crim.  XXV.  423.

2)  Zu  ihnen  gehört  jedes  Werkzeug,  das  geeignet  ist,  äußere  Körperverletzungen
beizubringen,  auch  ein  Knüttel,  E.  Crim.  VIII.  44;  vergl.  §.  123  R.  Str.  G.  B.

Illins-Kautz,  Hanvbuch  1,  7.  Aufl.  81
        <pb n="1293" />
        1282  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

2.  aus  einem  umschlossenen  Raume  mittelst  Einbruchst))

3.  dadurch,  daß  zur  Eröffnung  der  Zugänge  eines  umschlossenen  Raumes
falsche  Schlüssel  oder  andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht  bestimmte
Werkzeuge  angewendet  werden?;

4.  durch  Wegnahme  stehender  Bäume,  Frucht=  oder  Ziersträucher,  sofern
die  Enwendung  nicht  als  Forstdiebstahl  strafbar  ist;

5.  von  dem  Aufseher  in  dem  seiner  Aufsicht  unterstellten  Grundstücke.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  von  fünf  bis.
zu  dreihundert  Mark  erkannt  werden.

Q  §.  21.  Auf  Gefängnißstrafe  von  einer  Woche  bis  zu  einem  Jahre  ist  zu
erkennen:

1.  wenn  im  Falle  einer  Entwendung  der  Schuldige  sich  im  dritten  oder
ferneren  Rückfall  3)  befindet;

2.  wenn  die  Hehlerei"“)  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  begangen  ist.

§.  22.  Bei  Entwendungen  (§88.  18—21)  finden  die  Bestimmungen  des
§.  247  des  Strafgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§5.  23.  In  den  Fällen  der  §§.  18  bis  21  sind  neben  der  Geldstrafe  oder
der  Freiheitsstrafe  die  Waffen  (§.  20),  welche  der  Thäter  bei  der  Zuwiderhandlung
  bei  sich  geführt  hat,  einzuziehen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.

In  denselben  Fällen  können  die  zur  Begehung  der  strafbaren  Zuwiderhandlung
  geeigneten  Werkzeuge,  welche  der  Thäter  bei  der  Zuwiderhandlung  bei
sich  geführt  hat,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.  Die  Thiere  und  andere  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten
Vienenden  Gegenstände,  welche  der  Thäter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der

inziehung.

§.  24.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§.  18  und  30  unbefugt

1.  das  auf  oder  an  Grenzrainen,  Wegen,  Triften  oder  an  oder  in  Gräben
wachsende  Gras  oder  sonstige  Viehfutter  abschneidet  oder  abrupft;

2.  von  Bäumen,  Sträuchern  oder  Hecken  Laub  abpflückt  oder  Zweige
abbricht?),  insofern  dadurch  ein  Schaden  entsteht.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  25.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  einer
Woche  wird  bestraft,  wer  unbefugt  "

1.  Dungstoffe")  von  Aeckern,  Wiesen,  Weiden,  Gärten,  Obstanlagen  oder
Weinbergen  aufsammelt;

41)  Vergl.  §.  243,  2  R.  Str.  G.  B.

2)  Vergl.  §.  243,  3  R.  Str.  G.  B.
„2)  Der  erste  Rückfall  ist  vorhanden,  wenn  derjenige,  der  wegen  einer  Euntwendung,
  des  Versuches  einer  solchen,  der  Theilnahme,  Begünstigung  oder  Hehlerei  in
Beziehung  auf  eine  Emwendung  rechtskräftig,  sei  es  durch  Urtheil  oder  Strafbefehl
eines  Preußischen  Gerichtes  oder  durch  Strafverfügung  einer  Preußischen  Polizeibehörde
verurtheilt  worden  ist,  in  den  nächsten  zwei  Jahren  abermals  eine  (und  zwar  gleich
viel  welche)  dieser  Handlungen  begeht.  Verübt  dieselbe  Person  innerhalb  zweier
Jahre  nach  der  rechtskräftigen  zweiten  Verurtheilung  (also  zum  dritten  Male)
abermals  irgend  eine  der  bezeichneten  Handlungen,  so  liegt  der  zweite  Rückfall  vor;
dieser  ist  noch  nicht  mit  der  schweren  Strafe  des  §.  21  bedroht,  sondern  es  finden
nur  die  Bestimmungen  des  §.  18  (bezw.  der  §§.  19  und  20)  in  Verbindung  mit
§.  2  Nr.  6  statt.  Erst  wenn  nun  dieselbe  Person  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre
nach  der  dritten  Verurtheilung  abermals  eine  Entwendung,  Begünstigung  rc.
begeht,  liegt  dritter  Rückfall  vor.

4)  In  Beziehung  auf  eine  nach  diesem  Gesetze  strafbare  Entwendung.  Auderen
Falles  finden  die  §§.  258  —262  R.  Str.  G.  B.  Anwendung.

!)  Darunter  ist  jede  unbefugte  Lostrennung,  auch  das  Abschneiden  der  Zweige
zu  verstehen,  Erk.  O.  Trib.  9.  Okt  1856  und  23.  Nov.  1860,  Eichhorn  S.  215.

e)  Die  Fortnahme  einer  größeren  Quantität  aufgeschütteten  Düngers  ist  als
Dieb  1n  hl  zu  bestrafen,  Erk.  O.  Trib.  3.  Okt.  1861  (O.  R.  I.  567);  E.  Crim.

245.
        <pb n="1294" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1283

2.  Knochen  gräbt  oder  sammelt;

3.  Nachlese  1)  hält.

§.  26.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  366  Nr.  7  des  Strafgesetzbuchs,
Stine  Scherben,  Schutt  oder  Unrath  auf  Grundstücke  wirft  oder  in  dieselben
  bringt;

2.  Leinwand,  Wäsche  oder  ähnliche  Gegenstände  zum  Bleichen,  Trocknen
oder  anderen  derartigen  Zwecken  ausbreitet  oder  niederlegt;

3.  todte  Thiere  liegen  läßt,  vergräbt  oder  niederlegt;

4.  Bienenstöcke  aufstellt.

§.  27.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  50  Nr.  7  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874,  Flachs  oder  Hanf  rötet;

2.  in  Gewässern  Felle  aufweicht  oder  reinigt  oder  Schafe  wäscht;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  366  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs,
asüün  der  unremg,  oder  ihre  Benutzung  in  anderer  Weise  erschwert  oder
verhindert.

§.  28.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  fremde  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräthe  gebraucht;

2.  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  Eingängen  in  eingefriedigte
Grundstücke  dienenden  Vorrichtungen  öffnet  oder  offen  stehen  läßt2);

3.  Gruben  auf  fremden  Grundstücken  3)  anlegt.

§.  29.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  367  Nr.  12  des  Strafgesetzbuchs,
  den  Anordnungen  der  Behörden  zuwider  es  unterläßt

1.  Steinbrüche,  Lehm-,  Sand-,  Kies-,  Mergel-,  Kalk=  oder  Thongruben,
Bergwerksschachte,  Schürflöcher  oder  die  durch  Stockroden  entstandenen  Löcher,
zu  deren  Firiedigung  oder  Zuwerfung  er  verpflichtet  ist,  einzufriedigen  oder
uzuwerfen?:

2.  Oeffnungen,  welche  er  in  Eisflächen  gemacht  hat,  durch  deutliche  Zeichen
zur  Warnung  vor  Annäherung  zu  verwahren.

§.  30.  Mit  Geldstrafe  bis  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft,  wer  unbefugt

1.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  305  des  Strafgesetzbuchs,  fremde  Privatwege
  oder  deren  Zubehörungen  beschädigt  oder  verunreinigt  oder  ihre  Benutzung
in  anderer  Weise  erschwert;

2.  auf  ausgebauten  öffentlichen  oder  Privatwegen  die  Banguctte  befährt,
ohne  dazu  genöthigt  zu  sein  (§.  10  Abs.  2),  oder  die  zur  Bezeichnung  der
Fahrbahn  gelegten  Steine,  Faschinen  oder  sonstigen  Zeichen  entfernt  oder  in
Unordnung  bringt;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  274  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,
Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Stroh=  oder  Hegewische,  Hügel,  Gräben  oder  ähnliche
zur  Abgrenzung,  Absperrung  oder  Vermessung  von  Grundstücken  oder  Wegen
dienende  Merk=  oder  Warnungszeichen,  desgleichen  Merkmale,  die  zur  Bezeichnung

1)  Nachlese  bedeutet  das  Absuchen  der  Felder  nach  beendigter  Ernte  und  hat  solche
Früchte  zum  Gegenstande,  die  der  Eigenthümer  in  der  Absicht,  sie  nicht  für  sich  zu
sammeln,  hat  liegen  lassen.  Hat  er  die  Nachlese  genehmigt  oder  unter  seinen  Augen
geschehen  lassen,  oder  ist  aus  anderen  Umständen  zu  entnehmen,  daß  er  gegen  die
Nachlese  nichts  einzuwenden  hatte,  so  ist  sie  nicht  unbefugt.  »  «

2)  Die  Befugniß  der  Polizeibehörde,  solche  Verkehrshindernisse  zu  beseitigen,  wird
durch  §.  28.  2  nicht  berührt,  E.  Crim.  XXIII.  390.

3„)  Z.  B.  Kartoffelmiethen,  Wild-Fanggruben  u.  s.  w.

1)  D.  i.  derjenige,  der  nach  den  konkreten  Umständen  in  der  Lage  war,  die  Einfriedigung
  zu  bewirken,  also  z.  B.  wenn  der  Eigenthümer  den  Steinbruch  oder  die
Erube  verpachtet,  der  Pächter,  E.  Crim  XV.  58.

81°
        <pb n="1295" />
        1284  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

eines  Wasserstandes  bestimmt  sind,  sowie  Wegweiser  fortnimmt,  vernichtet,  umwirft,
  beschädigt  oder  unkenntlich  macht;

4.  Einfriedigungen,  Geländer  oder  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder
Eingängen  in  eingefriedigte  Grundstücke  dienenden  Vorrichtungen  beschädigt
oder  vernichtet!):  »

5.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  304  des  Strafgesetzbuchs,  stehende
Bäume,  Sträucher,  Pflanzen  oder  Feldfrüchte,  die  zum  Schutze  von  Bäumen
dienenden  Pfähle  oder  sonstigen  Vorrichtungen  beschädigt.  Sind  junge  stehende
Bäume,  Frucht=  oder  Zierbäume  oder  Ziersträucher  beschädigt,  so  darf  die
Geldstrafe  nicht  unter  zehn  Mark  betragen.

§.  31.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§.  321  und  326  des  Strafgesetzbuchs,
  unbefugt  das  zur  Bewässerung  von  Grundstücken  dienende  Wasser
ableitet,  oder  Gräben,  Wälle,  Rinnen  oder  andere  zur  Ab=  und  Zuleitung  des
Wassers  dienende  Anlagen  herstellt,  verändert,  beschädigt  oder  beseitigt.

§.  32.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  308  des  Strafgesetzbuchs,
eigene  Torfmoore,  Haidekraut  oder  Bülten?)  im  Freien  ohne  vorgängige  Anzeige
  bei  der  Ortspolizeibehörde  oder  bei  dem  Ortsvorstande  in  Brand  setzt,
oder  die  bezüglich  dieses  Brennens  poltzeilich  angeordneten)  Vorsichtsmaßregeln
außer  Acht  läßt.

§.  33.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  einer
Woche  wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nr.  11  des
Strafgesetzbuchs,  auf  fremden  Grundstücken  unbefugt  nicht  jagdbare  VBögel
fängt,  Sprenkel  oder  ähnliche  Vorrichtungen  zum  Fangen  von  Singvögeln
aufstellt,  Vogelnester  zerstört  oder  Eier  oder  Junge  von  Vögeln  ausnimmt.
Die  Sprenkel  oder  ähnliche  Vorrichtungen  sind  einzuziehen.

§.  34.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nr.  2  des  Strafgesetzbuchs,
  den  zum  Schutz  nützlicher  oder  zur  Vernichtung  schädlicher  Thiere
oder  Pflanzen  erlassenen  Polizeiverordnungen  zuwiderhandelt.

§.  35.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  unbefugt

1.  an  stehenden  Bäumen,  an  Schlaghölzern,  an  gefällten  Stämmen,  an
aufgeschichteten  Stößen  von  Torf,  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen  das
Zeichen  des  Waldhammers  oder  Rissers,  die  Stamm=  oder  Stoßnummer  oder
die  Loosnummer  vernichtet,  unkenntlich  macht,  nachahmt  oder  veränderts):

2.  gefällte  Stämme  oder  aufgerichtete  Stöße  von  Holz,  Torf  oder  Lohrinde
beschädigt,  umstößt  oder  der  Stützen  beraubt.

§.  36.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  Forstgrundstücken

1.  außerhalb  der  öffentlichen  oder  solcher  Wege,  zu  deren  Benutzung  er
berechtigt  ist,  mit  einem  Werkzeuge,  welches  zum  Fällen  von  Holz,  oder  mit

 

 

1)  Geschieht  das  Beschädigen  oder  Vernichten  fremder  Einfriedigungen  2c.  vorsätzlich,
  so  kommt  in  diesem,  wie  in  allen  sonstigen  Fällen,  in  denen  dieser  Paragraph
  von  Beschädigen  oder  Vernichten  fremder  Sachen  spricht,  nicht  der  §.  30,
sondern  das  Strafgesetzbuch  (58.  303  ff.)  zur  Anwendung,  wenn  der  angerichtete
Schaden  den  Betrag  von  10  Mk.  (oben  §S.  6)  Übersteigt.

Bei  der  Entwendung  von  Stücken  einer  zerbrochenen  Einfriedigung  kommt  s.  242
R.  Str.  G.  B.  zur  Anwendung,  E.  Crim.  XXVI.  367.

2)  Das  sind  durch  Rasenbildung  erzeugte  kleine  Bodenerhebungen.

3)  Sei  es  durch  Polizeiverfügung,  mündliche  Anweisung  oder  Polizeiverordnung

1)  Vergl.  auch  Wildschonges.  26.  Febr.  1870  (G.  S.  S.  120)  §F.  6;  die  Bestimmungen
  des  §.  33  sind  erweitert  und  zum  Theil  ersetzt  durch  das  Vogelschutzges
22.  März  1888  (R.  G.  Bl.  S.  111),  weiter  unten  abgedruckt.

5)  Bei  betrügerischer  Absicht  in  Bezeichnung  der  Bäume  sind  die  88.  263  oder  267
R.  Str.  G.  B.  anzuwenden,  Erk.  O.  Trib.  13.  Dez.  1872  (O.  R.  XIII.  662).
        <pb n="1296" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1285

einem  Geräthe,  welches  zum  Sammeln  oder  Wegschaffen  von  Holz,  Gras,  Stren
oder  Harz  seiner  Beschaffenheit  nach  bestimmt  erscheint,  sich  aufhält  #);

2.  Holz  ablagert  2),  bearbeitet,  beschlägt  oder  bewaldrechtet?);

3.  Einfriedigungen  übersteigt;

4.  Forstkulturen  betritt;

5.  solche  Schläge  betritt,  in  welchen  die  Holzhauer  mit  dem  Einschlagen
oder  Aufarbeiten  der  Hölzer  beschäftigt,  oder  welche  zur  Entnahme  des  Abraums
  nicht  freigegeben  sind.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  können  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  die
Werkzeuge  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören
oder  nicht.

§.  37.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  unbefugt  auf  Forstgrundstücken

1.  zum  Wiederausschlagen  bestimmte  Laubholzstücke  aushaut,  abspänt  oder
zur  Verhinderung  des  Lohdentriebes  (Stockausschlages)  mit  Steinen  belegt;

2.  Ameisen  oder  deren  Puppen  (Ameiseneier)  einsammelt  oder  Ameisenhaufen
  zerstört  oder  zerstreut.

§.  38.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  aus  einem
fremden  Walde  Holz,  welches  er  erworben  hat,  oder  zu  dessen  Bezuge  in
bestimmten  Maßen  er  berechtigt  ist,  unbefugt  ohne  Genehmigung  des  Grundeigenthümers
  vor  Rückgabe  des  Verabfolgezettels,  oder  an  anderen  als  den
bestimmten  Tagen  oder  Tageszeiten,  oder  auf  anderen  als  den  bestimmten
Wegen  fortschafft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein").

§.  39.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  aus  einem  fremden  Torfmoore  oder  Walde  an
Stelle  der  ihm  vom  Eigenthümer  durch  Verabfolgezcttel  zugewiesenen  Posten
von  Torf,  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen  aus  Fahrlässigkeit  andere  als
die  auf  dem  Verabfolgezettel  bezeichneten  Posten  oder  Theile  derselben  fortschafft).


Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  40.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu
vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  auf  Forstgrundstücken  oder  Torfmooren  als
Dienstbarkeits=  oder  Nutzungsberechtigter  oder  als  Pächter

1.  unbefugt  seine  Berechtigung  in  nicht  geöffneten  Distrikten  oder  in  einer
Jahreszeit,  in  welcher  die  Berechtigung  auszuüben  nicht  gestattet  ist,  oder  an
anderen  als  den  bestimmten  Tagen  oder  Tageszeiten  ausübt,  oder  sich  anderer
als  der  gestatteten  Werbungswerkzeuge  oder  Fortschaffungsgeräthe  bedient;

2.  den  gesetzlichen  Vorschriften,  oder  Polizeiverordnungen,  oder  dem  Herkommen,
  oder  dem  Inhalte  der  Berechtigung  zuwider  ohne  Legitimationsschein,
oder  ohne  Ueberweisung  von  Seiten  der  Forstbehörde  oder  des  Grundeigenthümers
  die  Gegenstände  der  Berechtigung  sich  aneignet;

3.  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  bei  Ausübung
von  Berechtigungen  erlassenen  Gesetze  oder  Polizeiverordnungen  übertritt.

—.  —.  ——

 

1)  Das  bloße  Betreten  der  Forstgrundstücke  außerhalb  der  Wege  ist  straflos;
Polizei-Vd.,  die  auch  dies  unter  Strafe  slellen,  sind  ungültig.  E.  K.  III.  358.

2)  §.  36,  2  findet  auf  denjenigen,  der  gekauftes  Holz  über  den  Abfahrtstermin
hinaus  auf  einem  Forstgrundstücke  lagert,  keine  Anwendung,  E.  K.  II.  276.

)  „Bewaldrechten“  ist  vorläufiges  rohkantiges  leichtes  Beschlagen  der  Nutzholzstämme,
  damit  das  noch  im  Walde  liegen  bleibende  Holz  nicht  unter  der  Rinde
stockig  werde.

4)  Antragsberechtigt  ist  in  fiskalischen  Forsten  der  Oberförster.

*s  Der  §.  39  kommt  nur  zur  Anwendung,  wenn  die  Zuweisung  durch  Verabfolgungszettel
  erfolgt  ist.  ......

NurdieausFahrläisigkeitbegangeneOrdnungswcprcgkettistmdiesem
Paragraph  mit  Strafe  bedroht.  Wer  einen  ihm  nicht  zugewiesenen  fremden  Posten
von  Torf,  Holz  rc.  in  der  Absicht  rechtswidriger  Zueignung  fortschafft,  macht  sich  des
Diebstahls  schuldig.
        <pb n="1297" />
        1286  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

In  den  Fällen  der  Nr.  1  können  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  die
Werbungswerkzeuge  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen
gehören  oder  nicht.  «

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

8.  41.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mart  oder  mit  Haft  bis  zu  drei
Tagen  wird  bestraft,  wer  auf  Forstgrundstücken  bei  Ausübung  einer  Wald—
nutzung  den  Legitimationsschein,  den  er  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder
Polizeiverordnungen,  nach  dem  Herkommen  oder  nach  dem  Juhalt  der  Be—
rechtigung  lösen  muß,  nicht  bei  sich  führt.

ie  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  42.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  wird  bestraft,  wer  als  Dienstbarkeits=  oder  Nutzungsberechtigter  Walderzeugnisse,
  die  er,  ohne  auf  ein  bestimmtes  Maß  beschränkt  zu  sein,  lediglich
zum  eigenen  Bedarf  zu  entnehmen  berechtigt  ist,  veräußert  0.

§.  43.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  wird  bestraft,  wer  den  Gesetzen  oder  Polizeiverordnungen  über  den
Transport  von  Brennholz  oder  unverarbeitetem  Bau=  oder  Nutzholz  zuwider
handelt,  oder  den  Gesetzen?)  oder  Polizeiverordnungen  zuwider  Brennholz  oder
unverarbeitetes  Bau=  oder  Tuholf  in  Ortschaften  einbringt.  Dies  gilt  insbesondere
  auch  von  Bandstöcken  (Reifstäben)  jeder  Holzart,  birkenen  Reisern,
Korbruthen,  Faschinen  und  jungen  Nadelhölzern.

Das  Holz  ist  einzuziehen,  wenn  nicht  der  rechtmäßige  Erwerb  desselben
nachgewiesen  wird.

§.  44.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
Tagen  wird  bestraft,  wer

1.  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  den  Walds)  betritt  oder  sich  demselben
  in  gefahrbringender  Weise  nähert;

2.  im  Walde  brennende  oder  glimmende  Gegenstände  fallen  läßt,  fortwirft
oder  unvorsichtig  handhabt;

3.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nr.  6  des  Strafgesetzbuchs,  im
Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  im  Freien  ohne  Erlaubniß  des
Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  liegt,  in  Königlichen  Forsten  ohne
Erlaubniß  des  zuständigen  Forstbeamten  Feuer  anzündet  oder  das  gestattetermaßen
  angezündete  Feuer  gehörig  zu  beaufsichtigen  oder  auszulöschen  unterläßt:

4.  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  360  Nr.  10  des  Strafgesetzbuchs,  bei
Waldbränden,  von  der  Polizeibehörde,  dem  Ortsvorsteher  oder  deren  Stell—
vertreter  oder  dem  Forstbesitzer  oder  Forstbeamten  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine
Hülfe  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Nachtheile
genügen  konnte!.

§,  45.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft,  wer  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  6

1.  ohne  Erlaubniß  des  Ortsvorstehers,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  liegt,
in  Königlichen  Forsten  ohne  Erlaubniß  des  zuständigen  Forstbeamten)  Kohlenmeiler
  errichtet;

1)  Ob  die  Veräußerung  entgeltlich  oder  unentgeltlich  geschieht,  ist  gleichgültig
und  nur  für  das  Strafmaß  von  Belang.  «

2)  Vergl.  Vd.  30.  Juni  1839  (G.  S.  S.  223),  betr.  die  Kontrolle  der  Hölzer,
die  unverarbeitet  transportirt  werden,  §.  14  der  Forstord  3.  Dez.  1775  für  Ostpreußen
  und  Litthauen  (N.  C.  C.  tom.  Va.  S.  273);  Publikandum  der  Kriegsund
  der  Domänenkammer  für  Posen  1.  März  1794.  Diese,  wie  lokale  Polizei-Vd.,
find  durch'§.  43  nur  insoweit  abgeändert,  als  sie  abweichende  Bestimmungen  bezüglich
der  Strafe  und  Einziehung  enthalten.

2)  Begriff  „Wald“  (nach  den  thatsächlichen  Verhältnissen  zu  beurtheilen),  E.  Crim.
IX.  381.

4)  Eine  Vergütung  für  solche  Hülfeleistung  steht  den  in  Anspruch  genommenen
Personen  nicht  zu;  dagegen  kann  Ersatz  für  Beschädigungen  von  Kleidern,  Schuhwerk
  u.  s.  w.,  auch  können  Erfrischungen  und  Extrabelohnungen  bis  30  Mark  von
den  Regierungen  gewährt  werden,  Res.  8.  Mai  1893  (M.  Bl.  S.  138).

5)  Zuständig  ist  jeder  Förster  innerhalb  seines  Schutzbezirkes,  doch  muß  ihm  in
Kgl.  Forsten  die  Befugniß  zur  Erlaubnißertheilung  vom  Oberförster  beigelegt  sein.
        <pb n="1298" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1287

2.  Kohlenmeiler  anzündet,  ohne  dem  Ortsvorsteher  oder  in  Königlichen
Forsten  dem  Forstbeamten  Anzeige  gemacht  zu  haben;

3.  brennende  Kohlenmeiler  zu  beaufsichtigen  unterläßt;
hab  4.  aus  Meilern  Kohlen  auszieht  oder  abfärrt,  ohne  dieselben  gelöscht  zu

aben.

§.  46.  Mit  Geldstrafe  von  zehn  bis  zu  einhundertundfunfzig  Mark  oder
mit  Haft  wird  bestraft,  wer  den  über  das  Brennen  zeiner  Waldfläche,  das  Abbrennen
  von  liegenden  oder  zusammengebrachten  Bodendecken  und  das  Sengen
von  Rotthecken  erlassenen  polizeilichen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

§.  47.  Wer  in  der  Umgebung  einer  Waldung,  welche  mehr  als  einhundert
Hektare  in  räumlichem  Zusammenhange  umfaßt,  innerhalb  einer  Entfernung
von  fünfundsiebzig  Metern  eine  Feuerstelle  errichten  will,  bedarf  einer  Genehmigung
  derjenigen  Behörde,  welche  für  die  Erthetlung  der  Genehmigung
zur  Errichtung  von  Feuerstellen  zuständig  ist.  Vor  der  Aushändigung  der
Genehmigung  darf  die  polizeiliche  Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.

§.  438.  Die  Genehmigung  der  Behörde  (58.  47)  darf  versagt  oder  an  Bedingungen,
  welche  die  Verhütung  von  Feuersgefahr  bezwecken,  geknüpft  werden,
wenn  aus  der  Errichtung  der  Feuerstelle  eine  Feuersgefahr  für  die  Waldung
zu  besorgen  ist.

Die  Genehmigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Feuerstelle  innerhalb
  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft,  oder  vom  Waldeigenthümer,
oder  in  der  Ausführung  eines  Enteignungsrechts  errichtet  werden  soll;  jedoch
darf  die  Genehmigung  an  Bedingungen  geknüpft  werden,  welche  die  Verhütung
von  Feuersgefahr  bezwecken.

§.  49.  Der  Antrag  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  dem  Waldeigenthümer,
  falls  dieser  nicht  der  Bauherr  ist,  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu
machen,  daß  er  innerhalb  einer  Frist  von  einundzwanzig  Tagen?#)  bei  der  Behörde
  (§.  47)  Einspruch  erheben  könne.

Der  erhobene  Einspruch  ist  von  der  Behörde  (§.  47)  geeignetenfalls  nach
Anhörung  des  Antragstellers  und  des  Waldeigenthümers,  sowie  nach  Aufnahme
des  Beweises  zu  prüfen.

§.  500.  Die  Versagung  der  Genehmigung,  die  Ertheilung  der  Genehmigung
  unter  Bedingungen,  sowie  die  Zurückweisung  des  erhobenen  Einspruchs
erfolgt  durch  einen  Bescheid  der  Behörde,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen
und  dem  Antragsteller,  sowie  dem  Waldeigenthümer  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  dem  Waldeigenthümer
innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  offen.  Zuständig  ist

a)  der  Kreisausschuß,  wenn  der  Bescheid  von  der  Ortspolizeibehörde  eines
Landkreises  ertheilt  worden  ist,

b)  der  Bezirksausschuss,  wenn  der  Bescheid  vom  Landrathe  (Oberamtmann)
oder  von  der  Ortspoltzeibehörde  eines  Stadtkreises,  in  der  Provinz  Hannover
von  der  Polizeibehörde  einer  selbständigen  Stadt?)  ertheilt  worden  ist.

1)  Erk.  13.  Febr.  1884  (E.  O.  V.  X.  322),  betr.  die  maßgebenden  Gesichtspunkte
  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  obengedachte  Genehmigung  zu  versagen
oder  an  Bedingungen  zum  Zwecke  der  Verhütung  von  Feuersgefahr  zu  knüpfen  ist.
Eine  „Feuerstelle“  setzt  nicht  nothwendig  eine  Ansiedelung  von  und  für  Menschen
voraus;  auch  Thecröfen,  Backöfen,  Ziegeleien  2c.  gehören  hierher.

Unter  Feuerstelle  ist  die  gesammte  mit  einer  Feuerstelle  versehene  bauliche  Anlage,
das  Hans  als  Einheit  zu  verstehen.  Ein  um  die  Waldung  gezogener  Grenzwall  gilt
als  Theil  der  Waldung,  mag  er  mit  Bäumen  oder  Haidekraut  bewachsen  sein,  E.  O.
B.  XXVIII.  383.  ç

Die  Anwendung  der  §§.  47  ff.  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Waldung
  parzellenweise  verschiedenen  Eigenthümern  gehört  oder  von  öffentlichen  Wegen
und  Eisenbahngeleisen  durchschnitten  wird.  Doch  erstreckt  sich  der  Schutz  der  Waldungen
  nicht  über  die  Wirkung  des  Gebrauches  der  Feuerstelle  hinaus  auf  die  sonst
etwa  aus  dem  Gebahren  der  Insassen  der  Häuser  oder  der  Besucher  von  ihnen  drohenden
  Feuersgefahr,  E.  O.  V.  XXIX.  416.

2)  Diese  Frist  ist  durch  §.  51  L.  V.  G.  nicht  geändert  worden.

:)  Vergl.  §.  27  Hann.  Kr.  O.  6.  Mai  1882.
        <pb n="1299" />
        1288  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

§.  51.  Wer  vor  Ertheilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit  der
Errichtung  einer  Feuerstelle  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfunfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.  Auch  kann  die  Behörde  (.  47)  die
Weiterführung  der  Anlage  verhindern  und  die  Wegschaffung  der  errichteten
Anlage  anordnen.

8*  52.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876,  betreffend
die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die
Gründung  neuer  Ansiedelungen  u.  s.  w.  (G.  S.  S.  405),  werden  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  nicht  berührt.  "

Ist  zu  der  Errichtung  der  Feuerstelle  (§.  47)  eine  Ansiedelungsgenehmigung
erforderlich,  so  ist  in  dem  Geltungsbereiche  des  vorstehend  genannten  Gesetzes
das  Verfahren  nach  den  §§.  48—.50  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  dem  Verfahren
  nach  den  S§.  13—17  des  Gesetzes  vom  25.  August  1876  zu  verbinden.

Zweiter  Titel.  Strafverfahren.

§.  53.  Für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  sind  die  Schöffengerichte
  zuständig.  6

Die  gesetzliche  Befugniß  der  Ortspolizeibehörden  zur  vorläufigen  Straffestsetzung
  )  beziehungsweise  zur  Verhängung  einer  etwa  verwirkten  Einziehung
wird  hierdurch  nicht  berührt.  ·  »

Das  Amt  des  Anwalts  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen  werden.

§.  54.  Die  an  die  Stelle  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  eintretende
Haft  kann  vollstreckt  werden,  ohne  daß  der  Versuch  der  Beitreibung  der  Geldstrafe
  gegen  den  für  haftbar  Erklärten  gemacht  worden  ist,  sofern  die  Zahlungsunfähigkeit
  desselben  gerichtskundig  ist:).

§.  55.  Für  das  gerichtliche?)  Verfahren  gelten,  soweit  nicht  in  diesem

 

 

 

1)  Die  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz  sind  —  mit
Ausnahme  der  nach  §§.  20  und  21  zu  strafenden  Delikte  —  sämmtlich  Uebertretungen,
wegen  deren  die  Ortspolizeibehörden  auf  Grund  des  Ges.  23.  April  1883  (oben
S.  451  ff.)  Geldstrafen  bis  zu  30  Mk.  oder  Haft  bis  zu  3  Tagen  festsetzen  können.
Um  die  Straffälle  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  so  viel  wie  möglich  im  Wege
polizeilicher  Strafverfügung  erledigen  zu  können,  find  die  Forst=  und  Feldhüter,  sowie
die  Gendarmen  und  Polizeidiener  anzuweisen,  ihre  desfallsigen  Anzeigen  nicht  dem
Amtsanwalte,  sondern  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.  Diese  hat  sodann  in  der
Regel  die  Strafverfügung  zu  erlassen  und  nur  ausnahmsweise,  z.  B.  wenn  sie  eine,
ihre  Zuständigkeit  übersteigende  Strafe  für  angemessen  hält,  eine  umfassende  Erminelung
  des  Thatbestandes  etwa  durch  Vernehmung  von  Zeugen  oder  sonst  erforderlich  ist,
u.  s.  w.,  die  Akten  an  den  Amtsanwalt  zur  weiteren  Veranlassung  abzugeben.  Die
Ortspolizeibehörde,  die  die  Strafe  festzusetzen  hat,  ist  auch  zuständig  für  die  Enescheidung
  über  Ersatzgeld  (5S.  75)  und  über  Pfändung  (§.  82).  Erst  in  den  höheren  Instanzen
  scheidet  sich  das  Verfahren,  indem  der  gegen  die  Strafverfügung  gerichtete
Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  die  Sache  an  die  ordentlichen  Gerichte,  die  Klage
gegen  den  Bescheid  über  Ersatzgeld  und  Pfändung  die  Sache  an  die  Verwaltungsgerichte
  bringt.  Die  Strafliste  ist  bezüglich  der  Forstpolizei-Uebertretungen  abgesondert
von  der  Strafliste  für  die  sonstigen  Uebertretungen  zu  führen,  Res.  12.  Mai  1880.
Vergl.  Instr.  8.  Juni  1888  oben  S.  455.

:„)  Das  Zahlungsunvermögen  des  verurtheilten  Thäters  kann  nur  dann  als
festgestellt  angenommen  werden,  wenn  der  Versuch,  die  Geldstrafe  von  ihm  beizulreiben,
thatsächlich  uuternommen  und  erfolglos  geblieben  ist.  Die  an  Stelle  der  nicht  beizutreibenden
  Geldstrafe  tretende  Haftstrafe  darf  an  dem  Verurtheilten  aber  erst  dann
vollstreckt  werden,  wenn  die  Strafe  auch  nicht  von  dem  in  Gemäßheit  des  §.  5  für
haftbar  erklärten  beigetrieben  werden  kann.  Ist  das  Zahlungsunvermögen  des
letzteren  gerichtskundig  (notorisch),  so  kann  von  dem  thatsächlichen  Versuche,  die
Strafe  von  ihm  beizutreiben,  abgesehen  und  sofort  die  an  die  Stelle  der  nicht  beizutreibenden
  Geldstrafe  tretende  Haftstrafe  an  den  verurtheilten  Thäter  vollstreckt  werden.

*!)  Wenn  das  in  der  Anmerkung  zu  §.  53  erwähnte  polizeiliche  Strafverfahren
nicht  stattfinden  kann  und  eine  öffentliche  Klage  zu  erheben  ist,  so  wird  das  Verfahren
mit  richterlichem  Strafbefehl  (Art.  58  der  Geschäftsanweisung  für  die  Amtsanwälte)
  einzuschlagen  sein.
        <pb n="1300" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1289

Gesetze  abändernde  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  über  das  Verfahren  vor  den  Schöffengerichten.

§.  56.  Mehrere  Strafsachen  können,  auch  wenn  ein  Zusammenhang  (8§.  3
und  236  der  Strafprozeßordnung)  nicht  vorhanden  ist,  zum  Zwecke  gleichzeitiger
Verhandlung  und  Entscheidung  verbunden  werden.

§.  57.  Die  Hauptverhandlung  kann  auch  in  den  Fällen  der  §§.  20  und
21  dieses  Gesetzes  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten  erfolgen.

§.  58.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der
Berufung  sind  die  Strafkammern  zuständig;  dieselben  entscheiden  in  der  Besetzung
mit  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.

§.  59.  Die  Revision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Urtheile
findet  nur  statt,  wenn  eine  der  durch  die  §§.  20  und  21  dieses  Gesetzes  vorgesehenen
  strafbaren  Handlungen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet  9.

§.  60.  Auf  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Interesse  des  Feld=  und
Forstschutzes  erlassenen  Polizeiverordnungen  findet  das  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebene
  Verfahren  Anwendung.

Steht  mit  einer  der  vorbezeichneten  Zuwiderhandlungen  oder  mit  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  dieses  Gesetz  ein  nach  §.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs
strafbares  Nichtabhalten  von  der  Begehung  strafbarer  Verletzungen  der  Gesetze
zum  Schutze  der  Feldfrüchte  und  Forsten  im  Zusammenhange,  so  findet  auch  auf
diese  Uebertretung  das  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.

§.  61.  In  Fällen,  wo  nach  diesem  Gesetze  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag
  eintritt,  ist  die  Zurücknahme  des  Antrags  zulässig.

Dritter  Titel.  Feld=  und  Forsthüter.

§.  62.  Feldhüter?:)  (Forsthüter)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  von
einer  Stadtgemeinde,  von  einer  Landgemeinde  oder  von  einem  Grundbesitzer  für
den  Feldschutz  (Forstschutz)  angestellten  Personen.

Die  Anstellung  der  Feldhüter  (Forsthüter)  bedarf  der  Bestätigung  nach  den
für  Polizeibeamte  gegebenen  Vorschriften?)  und,  soweit  solche  nicht  bestehen,  der
Bestätigung  des  Landraths  (Oberamtmanns).

§.  63.  Die  für  den  Feldschutz  (Forstschutz)  im  Königlichen  Dienst  angestellten
  Personen  haben  die  Befugnisse  der  Feldhüter  (Forsthüter)  /).

§.  64.  Den  Gemeinden  steht  es  frei,  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  Ehrenfeldhüter
  zu  wählen.

Die  Wahl  bedarf  in  den  Landgemeinden  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde?).


1)  Vergl.  E.  K.  VIII.  319.  Zuständig  ist  das  Kammergericht,  Ausf.  Ges.
24.  April  1878  S§S.  50.

2)  Die  Feld=  und  Forsthüter  sind  Polizeibeamte  und  mithin  zu  vereidigen.  Sie
haben  das  Recht  zur  Pfändung  (8.  77),  nicht  aber  zur  Vornahme  von  Beschlagnahmen
und  zu  Haussuchungen,  außer  wenn  sie  zu  den  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  (§.  98  Str.  P.  O.)  gehören,  was  bei  Feldhütern  nicht  der  Fall  ist.  Sind  sie
es  nicht,  so  haben  sie  sich  zur  Herbeiführung  von  Beschlagnahmen  und  Haussuchungen
an  den  nächsten  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  zu  wenden.  Ueber  ihre  Beamteneigenschaft,
  ihre  Aufgaben  und  Rechte  vergl.  E.  O.  V.  XIX.  442;  E.  Crim.
VII.  272;  X.  106.  Das  Ges.  über  den  Waffengebrauch  der  Forstbeamten  31.  März
1837  (G.  S.  S.  65)  findet  auf  Feldhüter  keine  Anwendung.  «

I)Gemäß§.4Polizeiverwaltungsges.11.Mär31850(G.S.S.265).bezw-Vd.
  20.  Sept.  1867  (G.  S.  S.  1529)  in  Städten  des  Regierungspräsidenten,  für
Landgemeinden  und  Gutsbezirke  des  Landrathes  (Oberamtmannes).

!)  Zu  ihnen  gehören  auch  die  vom  Kgl.  Hofjagdamt  angestellten  Beamten,  E.
Crim.  XII.  426.  Der  im  §.  62  Abs.  2  vorgesehenen  Bestätigung  bedarf  es  nicht.

Ob  ein  Forstreferendarius  zur  Ausübung  des  Forstschutzes  berufen  ist,  ist  nach
dem  Inhalt  des  speziellen,  eine  Beschäftigung  im  Revier  betreffenden  Auftrages  zu
beurtheilen.  Erk.  21./23.  Sept.  1885  (E.  Crim.  XIII.  215),  Res.  28.  Sept.  1886
(M.  Bl  S.  213).

*)  Nach  §.  84  L.  E.  O.  3.  Juli  1891,  bezw.  §.  24  Zust.  Ges.
        <pb n="1301" />
        1290  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

bef  Die  Ehrenfeldhüter  sind  zu  allen  dienstlichen  Verrichtungen  der  Feldhüter
efugt.

§.  65.  Feldhüter,  Ehrenfeldhüter  oder  Forsthüter  müssen  ein  Dienstabzeichen
  bei  sich  führen  und  bei  Ausübung  ihres  Amtes  auf  Verlangen  vorzeigen  y.

§.  66.  Feldhüter,  Ehrenfeldhüter  oder  Forsthüter  können  für  sämmtliche
in  einer  Gerichtssitzung  zu  verhandelnden  Feld=  und  Forstpolizeisachen,  in  welchen
sie  als  Zeugen  vernommen  werden  sollen,  in  dieser  Sitzung  durch  einmalige?:)
Leistung  des  Zeugeneides  im  Voraus  beeidet  werden.  «

Vierter  Titel.  Schadensersatz  und  Pfändung.

§.  67.  Der  Anspruch  auf  Erstattung  des  durch  eine  Zuwiderhandlung
gegen  giges  Gesetz  entstandenen  Schadens  ist  im  Wege  des  Civilprozesses  geltend
zu  machen.

§.  68.  Erfolgt  bei  Entwendungen?)  die  Entscheidung  durch  den  Richter
auf  Grund  der  Hauptverhandlung,  so  hat  der  Richter  auf  den  Antrag  des  Beschädigten
  neben  der  Strafe  die  Verpflichtung  des  Schuldigen  zum  Ersatz  des
nach  den  örtlichen  Preisen  abzuschätzenden  Werthes  des  Entwendeten  an  den
Beschädigten  auszusprechen.

Für  den  Antrag  kommen  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  den
Untrag.  auf  Zuerkennung  einer  Buße  (8§§.  443  bis  445)  zur  entsprechenden

nwendung.  «
Durch  den  Antrag  auf  Werthsersatz  wird  der  weitergehende  Anspruch  auf
Schadensersatz  nicht  ausgeschlossen.

8.  69.  Bei  Waldfreveln  (8.  14),  und,  sofern  es  sich  um  Uebertritt  von
Thieren  handelt,  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  8.  10  dieses  Gesetzes  und
gegen  den  8.  368  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  hat  der  Beschädigte  die  Wahl,
die  statuns  des  nachweisbaren  Schadens  oder  die  Zahlung  eines  Ersatzgeldes
zu  fordern.

Sch  Der  Juufspruch  auf  Ersatzgeld  ist  unabhängig  von  dem  Nachweis  eines
adens).

Mit  der  Geltendmachung  des  Anspruchs  auf  Ersatzgeld  erlischt  das  Recht
auf  Schadenserstattung.  Ist  aber  der  Anspruch  auf  Schadenserstattung  erhoben,
so  kann  bis  zur  Verkündigung  des  Endurtheils  erster  Instanz  statt  der  Schadenserstattung
  das  Ersatzgeld  gefordert  werden.

Treten  die  Thiere  in  den  Fällen  der  §§.  10  und  14  dieses  Gesetzes  oder
im  Falle  des  §.  368  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  zugleich  auf  die  Grundstücke
verschiedener  Besitzer  über,  so  wird  das  Ersatzgeld  nur  einmal  erlegt.  Dasselbe
gebührt  demjenigen  Besitzer,  welcher  den  Anspruch  zuerst  bei  der  Ortspolizei
angebracht  hat.  Ist  die  Anbringung  von  mehreren  gleichzeitig  erfolgt,  so  wird
das  Ersatzgeld  zwischen  diesen  gleichmäßig  vertheilt,  den  übrigen  Besitzern  verbleibt
  das  Recht  auf  Schadensersatz.

§.  70.  Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld  verjährt  in  vier  Wochen.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Uebertritt  der
Thiere  stattgefunden  hat.

 

1)  Die  Dienstabzeichen  können  entweder  eine  Uniform  oder  ein  anderes  amtliches
Abzeichen  und  letzteres  eine  Dienstmütze,  ein  Brustschild  mit  Adler  u.  s.  w.  sein.
Haben  die  betreffenden  Beamten  als  solche  im  Dienst  eine  Uniform  zu  tragen,  so
ersetzt  diese  das  Dienstabzeichen  und  es  braucht  nicht  daneben  noch  ein  besonderes  Abzeichen
  getragen  zu  werden,  Res.  12.  Mai  1880.

2)  Die  früheren  Bestimmungen  wegen  erhöhter  Beweiskraft  der  diensteidlichen
Aussagen  der  Feld-  und  Forsthüter  sind  durch  §.  66  beseitigt.

:)  Nur  bei  Entwendungen  kann  im  Strafverfahren  auf  Ersatz  des  Ent.
wendeten  erkannt  werden  und  auch  nur,  wenn  der  Werth  den  Betrag  von  10  Mark
nicht  übersteigt  (§.  6).  Wird  die  Sache  durch  polizeiliche  Strafverfügung  oder  durch
amtsrichterlichen  Strafbefehl  erledigt,  so  kann  der  Werthersatz  im  Strafverfahren
nicht  verlangt  werden.

4)  Das  Ersatzgeld  —  sonst  auch  Pfandgeld  genannt  —  kann  also  obne  den
Nachweis  eines  Schadens  verlangt  werden.
        <pb n="1302" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1291

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  Erhebung  der  Klage  auf  Schadensersatz.


§.  71.  Das  Ersatzgeld  beträgt:

1.  wenn  die  Thiere  betroffen  werden  auf  bestellten  Aeckern  vor  beendeter
Ernte,  künstlichen  oder  auf  solchen  Wiesen  oder  mit  Futterkräutern  besäeten
Weiden,  welche  der  Besitzer  selbst  noch  mit  der  Hütung  verschont,  oder  die  derselbe
  eingefriedigt  hat,  in  Gärten,  Baumschulen,  Weinbergen,  auf  mit  Rohr
bewachsenen  Flächen,  auf  Weidenhegern,  Dünen,  Dämmen,  Deichen,  Buhnen,
Deckwerken,  gedeckten  Sandflächen,  Graben=  oder  Kanalböschungen,  in  Forstkulturen,
  Schonungen  und  Saatkämpen:

a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh.  .  .  2,00  Mk.

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege  oder  ein  Schaf.  1900  „

c)  für  eine  Gus  0,30  „

d)  für  ein  Stück  anderes  Federvee  00)20  „

2.  in  allen  anderen  Fällen½):

a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel  oder  ein  Stück  Rindvieh.  .  .  0,050  „

b)  für  ein  Schwein,  eine  Ziege  oder  ein  Schaf.  .  ..  .  .  O,20,

e)  für  ein  Stück  Federvieh..  ...  ..  .0,02,

"  72.  Ist  gleichzeitig  eine  Mehrzahl  von  Thieren  übergetreten,  so  darf
der  Gesammtbetrag  der  nach  dem  §.  71  zu  entrichtenden  Ersatzgelder

1.  in  den  Fällen  des  §.  71  Nr.  1

für  Pferde,  Esel.  Rindvieh,  Schweine,  Ziegen  und  Schafe  560  Mk.
für  Federoelle  eeßß  15  „

2.  in  den  Fällen  des  S.  71  Nr.  2

für  Pferde,  Esel,  Rindvieh,  Schweine,  Ziegen  und  Schafe  15  „
für  Federviehh.  22  „
nicht  übersteigen.

§.  73.  Die  Ersatzgeldbeträge  der  §§.  71  und  72  können  für  ganze  Kreise
oder  für  einzelne  Feldmarken  auf  Antrag  der  Kreisvertretung,  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  auf  Antrag  der  Amtsvertretung,  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  bis  auf  das  Doppelte  erhöht  oder  bis  auf  die  Hälfte  ermäßigt
werden.

Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

§.  74.  Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld  kann  in  allen  Fällen  gegen  den  Besitzer
  der  Thiere  unmittelbar  geltend  gemacht  werden.

Mehrere  Besitzer  von  Vieh,  welches  eine  gemeinschaftliche  Heerde  bildet,
haften  für  das  Ersatzgeld  dem  Beschädigten  gegenüber  solidarisch.

§.  75.  Der  Anspruch  auf  Ersatzgeld  ist  im  Falle  des  §.  69  Abs.  3  im
Civilprozesse  zu  verfolgen.  6.  "

In  allen  anderen  Fällen  ist  der  Anspruch  bei  der  Ortspolizeibehörde  anzubringen.
  Diese  ertheilt  nach  Anhörung  der  Betheiligten  und  Anstellung  der
erforderlichen  Ermittelungen  einen  Bescheid.  Werden  dem  Anspruche  auf  Ersatzgeld
  gegenüber  Thatsachen  glaubhaft  gemacht,  aus  welchen  ein  den  Anspruch
ausschließendes  Recht  hervorgeht,  so  ist  dem  Beschädigten  zu  überlassen,  seinen
Anspruch  im  Wege  des  Civilprozesses  zu  verfolgen.

§.  76.  Der  Bescheid  der  Ortspolizeibehörden  (§.  75)  ist  den  Betheiligten
zu  eröffnen:).  Innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen:)  nach  der  Eröffnung

4

1)  In  allen  anderen  Fällen,  d.  h.  bezüglich  aller  nicht  bei  Nr.  1  genannten
Grundstücke,  z.  B.  öffentlicher  Wege,  Eisenbahnen  rc.  "

2)  Die  Eröffnung  erfolgt,  wenn  beide  Theile  im  Termin  erschienen  find,  und
der  Bescheid  im  Termin  erlassen  wird,  zu  Protokoll,  in  anderen  Fällen  durch  Zuslellung.
  Eine  bestimmte  Form  der  Zustellung  ist  nicht  vorgeschrieben,  doch  ist  der
Tag  und  Ort  der  Einhändigung  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Bescheides
aktenmäßig  zu  vermerken,  um  im  Streitfalle  amtliche  Auskunft  darüber  ertheilen  zu
können.  Ob  außer  dem  Fall  der  Eröffnung  zu  Protokoll  eine  mündliche  Eröffnung
eine  gehörige  Zustellung  sei,  ist  zweifelhaft  und  wird  eine  solche  Art  der  Eröffnung
daher  zu  vermeiden  sein.

3)  §.  51  L.  V.  G.
        <pb n="1303" />
        1292  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.

steht  jedem  Theile  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in
den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  zweitausend  Einwohnern
  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.  Auch  hier  findet  die  Vorschrift  des
letzten  Satzes  in  S.  75  Abs.  2  Anwendung.  Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses
  und  des  Bezirksausschusses  sind  endgültig.

§.  77.  Mird  Vieh  auf  einem  Grundstücke  betroffen,  auf  welchem  es  nicht
geweidet  werden  darf,  so  kann  dasselbe  auf  der  Stelle  oder  in  unmittelbarer
Verfolgung  sowohl  von  dem  Feld=  oder  Forsthüter,  als  auch  von  dem  Beschädigten
  oder  von  solchen  Personen  gepfändet  werden,  welche  die  Aufsicht  über
das  Grundstück  führen  oder  zur  Familie,  zu  den  Dienstleuten  oder  zu  den  auf
dem  Grundstücke  beschäftigten  Arbeitsleuten  des  Beschädigten  gehören.

In  gleicher  Weise  ist  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  10  dieses  Gesetzes
  und  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  368  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs
die  Pfändung  der  Reit=  oder  Zugthiere  oder  des  Viehes  zulässig.

§.  78.  Die  gepfändeten  Thiere  haften  für  den  entstandenen  Schaden  oder
die  Ersatzgelder  und  für  alle  durch  die  Pfändung  und  die  Schadensfeststellung
verursachten  Kosten.  "

Die  gepfändeten  Thiere  müssen  sofort  freigegeben  werden,  wenn  bei  dem
zuständigen  Gemeinde=  oder  Gutsvorstande  ein  Geldbetrag  oder  ein  anderer  Pfandgegenstand
  hinterlegt  wird,  welcher  den  Forderungen  des  Beschädigten  entspricht.

§.  79.  Die  Kosten  für  die  Einstellung,  Wartung  und  Fütterung  der  gepfändeten
  Thiere  werden  von  der  Ortspolizeibehörde  festgesetzt.  «

Auf  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  können  für  die  Kreise  des  Bezirks
  mit  Zustimmung  der  Kreisvertretungen,  in  den  Hohenzollernschen  Landen
mit  Zustimmung  der  Amtsvertretungen,  allgemeine  Werthsätze  für  die  Einstellung,
  Wartung  und  Fütterung  der  gepfändeten  Thiere  festgesetzt  werden.
Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

§.  80.  Der  Pfändende  hat  von  der  geschehenen  Pfändung  binnen  vierundzwanzig
  Stunden  dem  Gemeinde-,  Gutsvorsteher  oder  der  Ortspolizeibehörde,
in  Städten  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

Der  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  oder  die  Polizeibehörde  bestimmt  über
die  vorläufige  Verwahrung  der  gepfändeten  Thiere.

Der  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  hat  von  der  erfolgten  Pfändung  sofort
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

§.  81.  Ist  die  Anzeige  (§.  80  Abs.  1)  unterlassen,  so  kann  der  Gepfändete
die  Pfandstücke  zurückverlangen.  Der  Pfändende  hat  in  diesem  Falle  keinen
Anspruch  auf  den  Ersatz  der  durch  die  Pfändung  entstandenen  Kosten.

§.  82.  Wird  der  Ortspoltzeibehörde  eine  Pfändung  angezeigt,  so  ertheilt
dieselbe  sogleich  oder  nach  einer  schleunigst  anzustellenden  Ermittelung,  unter
Berücksichtigung  der  Höhe  des  Schadens,  des  Ersatzgeldes  und  der  Kosten,  einen
Bescheid  darüber,  ob  die  Pfändung  ganz  oder  theilweise  aufrecht  zu  erhalten
oder  aufzuheben,  oder  ob  ein  anderweit  angebotenes  Pfand  anzunehmen  ist.
In  dem  Bescheide  ist  über  die  Art  der  ferneren  Verwahrung  der  gepfändeten
oder  in  Pfand  gegebenen  Gegenstände  Bestimmung  zu  treffen.

Ist  die  Pfändung  nur  theilweise  aufrecht  erhalten,  so  sind  die  freigegebenen
Pfandstücke  dem  Gepfändeten  auf  seine  Kosten  sofort  zurückzugeben.

§.  83.  Macht  der  Gepfändete  Thatsachen  glaubhaft,  aus  welchen  die  Unrechtmäßigkeit
  der  Pfändung  hervorgeht,  so  ist  dem  Beschädigten  zu  überlassen,
seinen  Anspruch  im  Wege  des  Civilprozesses  zu  verfolgen.

In  diesem  Falle  hat  die  Polizeibehörde  über  die  Verwahrung  der  gepfändeten
  Thiere  oder  die  Annahme  und  Verwahrung  eines  anderen  geeigneten
Pfandes  vorläufige  Festsetzung  zu  treffen.  Gegen  diese  Festsetzung  ist  ein  Rechtsmittel
  nicht  zulässig.

§.  84.  Der  Bescheid  der  Ortspolizeibehörde  (§.  82)  ist  dem  Betheiligten
zu  eröffnen.  Innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung
steht  jedem  Theile  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in
den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  zehntausend  Einwohnern
  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.  Auch  hier  findet  die  Vorschrift  des
§.  83  Abs.  1  Anwendung.  Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des
Bezirksausschusses  sind  endgültig.
        <pb n="1304" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1293

§.  85.  Ist  durch  eine  rechtskräftige  Entscheidung  die  Pfändung  aufrecht
erhalten,  so  läßt  die  Ortspolizeibehörde  die  gepfändeten  oder  in  Pfand  gegebenen
  Gegenstände  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung  öffentlich  versteigern.

Bis  zum  Zuschlage  kann  der  Gepfändete  gegen  Zahlung  eines  von  der
Ortspolizeibehörde  festzusetzenden  Geldbetrages,  sowie  der  Versteigerungskosten
die  gepfändeten  oder  in  Pfand  gegebenen  Gegenstände  einlösen.

§.  86.  Der  Erlös  aus  der  Versteigerung  oder  die  eingezahlte  Summe
dient  zur  Deckung  aller  entstandenen  Kosten  sowie  der  Ersatzgelder.

Zur  Deckung  des  Schadensersatzes  dient  der  Erlös  oder  die  eingezahlte
Summe  nur,  wenn  der  Anuspruch  darauf  innerhalb  dreier  Monate  nach  der
Pfändung  geltend  gemacht  ist.

Der  nach  Deckung  der  zu  zahlenden  Beträge  sich  ergebende  Rest  wird  dem
Gepfändeten  zurückgegeben.  Ist  dieser  seiner  Person  oder  seinem  Aufenthalte
nach  unbekannt,  so  wird  der  Rest  der  Armenkasse  des  Ortes,  in  welchem  die
Pfändung  geschehen  ist,  ausgezahlt.  Innerhalb  dreier  Monate  nach  der  Auszahlung
  kann  der  Gepfändete  den  Rest  zurückverlangen.

§.  87.  Fordert  der  Beschädigte  im  Falle  der  Pfändung  Ersatzgeld,  so  ist
über  diese  Forderung  und  die  Pfändung  in  demselben  Verfahren  zu  verhandeln
und  zu  entscheiden.

§.  88.  Die  in  88§.  49,  50,  76,  80,  84  erwähnten  Fristen  sind  präklusivisch.

Fünfter  Titel.  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

§.  89.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  den  Stadtkreis  Berlin  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  im  gegenwärtigen  Gesetze  dem  Bezirksrathe
zugewiesenen  Obliegenheiten  vom  Oberpräsidenten  wahrgenommen  werden  !).

§.  90.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  werden  die  dem  Kreisausschusse
beigelegten,  Befugnisse  vom  Amtsausschuß  —  —  wahrgenommen.
8.  91

§.  92.  So  lange  in  der  Provinz  Posen  die  gutsherrliche  Polizeigewalt
noch  besteht,  tritt  für  den  Umfang  derjenigen  Rittergüter,  in  welchen  der  Besiter
  die  Ortspolizei  selbst  oder  durch  einen  Stellvertreter  verwaltet,  in  den
Fällen  der  §§.  75,  82  und  83  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Ortspolizeibehörde
  ein  vom  Landrath  zu  bestimmender  Polizei-Distriktskommissarius.

§.  93.  Für  das  weitere  Verfahren  in  den  am  Tage  des  Inkrafttretens
bieses  Gesetzes  anhängigen  Strafsachen  finden  die  Vorschriften  der  §S§.  8  ff.  des
Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

Auf  die  Erledigung  der  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängigen
  Sachen  finden  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  auf
das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  die  bisherigen  gesetzlichen
Vorschriften  Anwendung.

§.  94.  In  der  Rheinprovinz  kann  in  den  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen
  (88.  11  und  13)

1.  vorgeschrieben  werden,  wie  die  Einfriedigung,  welche  das  Eindringen
fremden  Viehes  zu  verhindern  geeignet  ist,  und  durch  welche  ein  Grundstück
von  der  Stoppelweide  ausgeschlossen  wird,  beschaffen  sein  muß;

2.  die  Ausübung  der  nicht  ablösbaren  Stoppelweide

a)  auf  solchen  Grundstücken,  welche  durch  besondere  Bearbeitung  des  Bodens
in  Wiesen  umgewandelt  sind,  sowie  auf  solchen  Wiesen,  auf  welchen
zum  Zweck  ihrer  Verbesserung  ein  künstlicher  Umbau  oder  künstliche
Ent=  oder  Bewässerungsanlagen  ausgeführt  oder  in  der  Ausführung
begriffen  sind,  untersagt,  4#

b)  auf  natürlichen  Wiesen  auf  bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  werden.

§.  95.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1880  in  Kraft.

1)  S.  43  Abs.  3  L.  B.  G.  "
„)  §.  91  ist  veraltet  durch  Einführung  der  neuen  Verwaltungsgesetze  in  den  westlichen
  und  neuen  Provinzen  und  Posen.
        <pb n="1305" />
        1294  Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei.  Gesetz.

§.  96.  Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden
  gesetzlichen'!)  Bestimmungen  außer  Kraft.c.

Im  Besonderen.  treten  außer  Kraft  alle  Strafbestimmungen  der  Feldund
  Forstpolizeigesetze  2).

In  Kraft  bleiben:

f  I.  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Bezug  der  verhängten  Geldtrafen;


2.  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Pfändungen,  soweit  sie  nicht  durch
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  betroffen  werden;

3.  alle  das  Rechtsverhältniß  der  Nutzungsberechtigten  zu  den  Waldeigenthümern
  betreffenden  Gesetze,  ausschließlich  der  darin  enthaltenen  Strafbestimmungen
  und  Vorschriften  über  das  Strafverfahren.  Die  vorläufige  Verordnung
vom  5.  März  1843  über  die  Ausübung  der  Waldstreuberechtigung  (G.  S.  S.  105)
behält  ihre  Wirksamkeit  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  darin  angegedrohten
  Strafe  und  des  Verfahrens  die  bezüglichen  Vorschriften  dieses  Gesetzes
treten?);  desgleichen  bleibt  die  Verordnung,  betreffend  die  Kontrolle  der  Hölzer,
welche  unverarbeitet  transportirt  werden,  vom  30.  Juni  1839  (G.  S.  S.  223),
mit  dem  im  S§.  43  dieses  Gesetzes  enthaltenden  Abänderungen  fortbestehen.

Bis  zur  Verkündung  der  nach  §.  13  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen

1)  Der  zweite  Absatz  des  §.  96  hat  nur  die  gesetzlichen,  nicht  auch  die  polizeilichen
  Strafbestimmungen  beseitigt,  Res.  12.  Mai  1880.

2)  Vergl.  Ges.  30.  Juni  1839  (G.  S.  S.  223)  für  Sachsen,  Westfalen  und
Rheinprovinz.  Pommersche  Forstordn.  14.  Dez.  1777  §.  24;  Ostpreußische  und
Litthauische  Forstordn.  3.  März  1775  §  14  und  Publ.  1.  März  1794.

3)  Die  Waldstreuverordn.  5.  März  1843  ist  —  ebenso  wie  die  Vd.  30.  Juni  1839
(weiter  unten  S.  1303  abgedruckt)  —  ausdrücklich  aufrecht  erhalten,  weil  sie,  wie  in  ihrem
Eingange  ausdrücklich  gesagt  war,  nur  vorläufig  bis  zur  Publikation  einer  allgemeinen
Forstpolizei-Ordnung  erlassen  ist  und  hieraus  eninommen  werden  könnte,  daß  sie  mit
dem  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beseitigt  sei.  Sie  ist  jedoch  nur  mit  Ausschluß
der  Straf=  und  der  Verfahrens=  (d.  h.  der  Strafverfahrens-)  Vorschriften  aufrecht
erhalten.  Die  hiernach  noch  geltenden  Vorschriften  der  Vd.  5.  März  1843,  welche
nur  für  die  Provinzen  Ost=  und  West-Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,
Posen  und  Sachsen  erlassen  ist,  sind  folgende:

§.  1.  Die  Waldstreu-Berechtigung  besteht  in  der  Befugniß,  abgefallenes  Laub
und  Nadeln,  so  wie  dürres  Moos  zum  Unterstreuen  unter  das  Vieh,  behufs  der
Bereitung  des  Düngers,  in  dem  Walde  eines  Andern  einzusammeln.

§.  2.  Wo  der  Umfang  und  die  Art  der  Ausübung  dieser  Berechtigung  durch
Verleihung,  Vertrag,  richterliche  Entscheidung  oder  bereits  vollendete  Verjährung  bestimmt
festgestellt  worden  ist,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.  In  Ermangelung  solcher  auf
besonderen  Rechstiteln  beruhender  Verhältnisse  dienen  die  nachstehenden  Vorschriften
lediglich  zur  Richtschnur.

§.  3.  Die  Berechtigten  müssen  sich,  wenn  sie  die  Waldstreunutzung  in  der
nächsten  Periode  (§S.  40)  ausüben  wollen,  spätestens  bis  zum  15.  August  eines  jeden
Jahres  bei  dem  Waldbesitzer  oder  dessen  verwaltenden  Beamten  melden,  worauf  ihnen
ein  kostenfrei  angefertigter  Zettel  zu  ihrer  Legitimation  ertheilt  wird.  Dieser  Zettel
ist  nur  für  den  Zeitraum,  für  das  Revier,  und  für  die  Person  gültig,  auf  welche
derselbe  lantet.

Die  Streuberechtigten  oder  die  von  ihnen  mit  Einsammlung  der  Waldstren  beauftragten
  Leute  müssen  diese  Zettel,  wenn  sie  Streu  im  Walde  einsammeln,  stets
bei  sich  führen,  und  beim  Ablauf  der  zur  Streusammlung  bestimmten  Zeit  wieder
abliefern.

#§.  4.  Die  Berechtigung  darf  nur:

a)  in  dem  vom  Waldeigenthümer  nach  Maßgabe  einer  zweckmäßigen  Bewirthschaftung

  des  Forstes  geöffneten  Distrikten,  #

b)  in  den  sechs  Wintermonaten  vom  1.  Okt.  bis  zum  1.  April.

Zc)  an  bestimmten  vom  Waldeigenthümer  mit  Rücksicht  auf  die  bisherige  Observanz

festzusetzenden,  jedoch  auf  höchstens  zwei  Tage  in  der  Woche  zu  beschränkenden
und  von  den  Raff-  und  Leseholz-Tagen  verschiedenen  Wochentagen,
        <pb n="1306" />
        Abschnitt  XXVI.  Feld=  und  Forstpolizei-Gesetz.  1295

behalten  die  bisherigen  Vorschriften  )  über  die  Ausübung  der  Nachtweide,  des
Einzelhütens,  sowie  der  Weide  der  Gemeinde=  und  Genossenschaftsheerden  Geltung.

§.  97.  Der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  ist  mit
der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

—  ——

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1294.

ausgeübt  werden.  Besteht  aber  nach  dem  Herkommen  der  Gebrauch,  daß  die  Einsammlung
  der  Streu  gleich  beim  Beginn  des  Oktobers  an  mehreren  nach  einander
folgenden  Tagen,  von  allen  Berechtigten  gleichzeitig  unter  Aufsicht  des  Waldeigentbümers
  geschieht,  und  biermit  das  Einsammeln  für  das  ganze  Jahr  geschlossen  ist,
so  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

Die  Berechtigung  darf  auch  nur

d)  mit  den  in  den  Zetteln  bezeichneten,  nach  der  bisherigen  Observanz  zu  bestimmden
  Transportmitteln,  und,

e)  nicht  mit  eisernen,  sondern  nur  mit  hölzernen  unbeschlagenen  Rechen  oder
Harken,  deren  Zinken  edenfalls  nur  von  Holz  sein  dürfen  und  mindestens
2½  Zoll  von  einander  abstehen  müssen,

ausgeübt  werden.

5.  5.  Entstehen  über  die  Frage:

welche  Distrikte  zum  Streusammeln  zu  öffnen  sind,  6

zwischen  dem  Waldeigenthümer  und  den  Berechtigten  Sreitigkeiten,  so  werden  solche
von  dem  Kreis-Landrath  unter  Zuziehung  eines  von  diesem  zu  wählenden  hierbei
unbetheiligten  Forstbeamten  und  eines  Oekonomieverständigen,  unter  Vorbehalt  des
Rekurses  an  das  Plenum  der  vorgesetzten  Regierung  entschieden  ?).  Ueber  Steeitigkeiten
  in  Betreff  der  Transportmittel,  sowie  über  die  mit  Berücksichtigung  der  bisherigen
  Observanz  zum  Streuholen  zu  bestimmende  Zahl  der  Tage  (§.  4  Litt  c)
findet  dagegen  das  ordentliche  Rechtsverfahren  statt.

§.  6.  Die  Waldstreu  kann  zwar  vorübergehend  auch  zu  andern  wirthschaftlichen

Zwecken  (§.  1),  z.  B.  zur  Versetzung  der  Wände  der  Wohngebäude,  zur  Bedeckung
der  Kartoffelgruben  u.  s.  w.  benutzt,  darf  aber  in  ihrer  Endbestimmung  nur  zum
Unterstreuen  unter  das  Vieh  verbraucht,  auch  weder  verkauft,  noch  sonst  an  Andere
überlassen  werden.

.G———..  —.—G—–JuuGGGG  ——„—⅛VG  -.Q————G  —..“—  —-°  ——————  VVV  —

Die  Geldstrafen  fallen  dem  Waldeigenthümer  anheim.

§.  S8.  Bei  Betretung  des  Frevels  auf  eine  der  in  den  §§.  3  und  4  bezeichneten
Kontraventionen  tritt  Pfändung  ein,  und  der  Waldeigenthümer  ist  das  abgenommene
Pfand  nur  gegen  Erlegung  der  auf  die  Kontravention  gesetzten  Strafe  auszuantworten
verpflichtet).

1)  Diese  Vorschriften  sind  u.  a.  enthalten  in:

§§s#.  21—33,  35—38  Feldpolizeiordn.  1.  Nov.  1847  für  die  sechs  ößtlichen
Provinzen.

Ges.  5.  Juli  1844  und  Art.  1—20  I.  4,  Art.  18,  22  II.  des  code  rural  für
die  Rheinprovinz.

§§.  245,  246  Pol.  Strafges.  25.  März  1847  und  §.  59  Forststrafges.  von  demselben
  Tage  für  Hannover.

Vd.  18.  Okt.  1828  und  Nr.  127  ff.  des  Forsttarifs  30.  Dez.  1824  für  das
vormalige  Kurfürstenthum  Hessen.

Ss.  14,  23,  24  und  25  des  Forsifrevelges.  19.  Febr.  1863  für  das  vormalige
Herzogthum  Nassau  —  vergl.  Res.  12.  Mai  1880  (M.  Bl.  S.  188).

§.——  —  —  —

*)  Heute  entscheidet  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß,  Magistrat),  bei  Berufung
der  Bezirksausschuß,  §§.  4,  82  L.  V.  G.  Die  Zuziehung  von  Forstbeamten  und
Oekonomiesachverständigen  ist  nicht  mehr  obligatorisch.  Z

*#)  Die  jetzt  zur  Anwendung  kommenden  Strafvorschriften  sind  in  den  88§.  38,
40,  41  und  42,  die  Verfahrensvorschristen  in  den  §§.  53  bis  61  Feld=  und  Forst-Pol.
  Ges.  1.  April  1880  enthalten.
        <pb n="1307" />
        1296  Abschnitt  XXVI.  Forstdiebstahls-Gesetz.

Gesetz  vom  15.  April  1878,  betreffend  den  Forstdiebstahl.
(G.  S.  S.  222).

8.  1.  Forstdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  in  einem  Forst  oder
auf  einem  anderen  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten  Grundstücke?)  ver—
übte  Diebstahl:

1.  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamme  oder  vom  Boden  getrennts)  ist;

2.  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen,  und  mit
dessen  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist;

3.  an  Spänen,  Abraum  )  oder  Borke,  sofern  dieselben  noch  nicht  in  einer
umschlossenen  Holzablage  sich  befinden,  oder  noch  nicht  geworben  oder
eingesammelt  sind;

4.  an  anderen  Walderzeugnissen,  insbesondere  Holzpflanzen,  Gras,  Haide,
Plaggen,  Moos,  Laub,  Streuwerk,  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,
Baumsaft  und  Harz,  sofern  dieselben  noch  nicht  geworben  und  eingesammelt
  sind.

Das  unbefugte  Sammeln")  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  unterliegt

forstpolizeilichen  Bestimmungen.

§.  2.  Der  Forstdiebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe")  bestraft,  welche  dem
fünffachen  Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark
betragen  darf.

—  –  —
——.  ———  —  —

1)  Kommentare  von  Oehlschläger  und  Bernhardt,  4.  Aufl.,  Berlin  1886;  Günther,
Breslau  1878;  Eichhorn  in  Groschuff  „Preußische  Strafgesetze“  Berlin  1894.  Die
Zuständigkeit  der  Landesgesetzgebung  beruht  auf  §.  2  Einf.  Ges.  zum  R.  Str.  G.  B.
und  §.  3  Einf.  Ges.  zur  Str.  P.  O.  Liegen  bei  einer  Entwendung  von  Holz  und
anderen  Waldprodukten  die  Voraussetzungen  des  (milderen)  Forstdiebstahlsges.  nicht
vor,  so  muß  die  Strafe  des  gemeinen  Diebstahls  verhängt  werden,  Erk.  R.  G.
18.  Okt.  1883  (Rechtspr.  V.  793).

2)  Flußufer  sind  bezüglich  der  auf  ihnen  gepflanzten  Weiden  nicht,  hauptsächlich
zur  Holznutzung  bestimmt.  Bei  strombaulichen  Anlandungen  soll  nach  Lage  des
Falles  entschieden  werden,  E.  Crim.  XVIII.  436;  XX.  11.

:)  Die  Wegnahme  von  Baumstämmen,  die  die  Forstverwaltung  nach  Absägen
der  Kronen  zu  Merkpsählen  und  Einfriedigungen  bestimmt  hat,  ist  Forstdiebstahl,
E.  Crim.  IX.  72.

!)  Das  sind  die  bei  der  Abholzung  eines  Forstes  und  nach  Aufarbeitung  der
gefällten  Stämme  übrig  gebliebenen  werthlosen  Holztheile  (Raff=  und  Leseholz).

*)  Bei  Berathung  des  Feld=  und  Forstpolizeiges.  1.  April  1880  wurde  der
Versuch  gemacht,  das  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  gesetzlich  zu  regeln.
Der  Versuch  blieb  ohne  Erfolg  und  es  ist  damit  der  durch  das  Forstdiebstahlsges.
geschaffene  Zustand  beibehalten,  wonach  diese  Materie  der  Regelung  durch  Polizeiverordnungen
  überwiesen  ist.

Durch  solche  Polizeiverordnungen  kann  für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen
das  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  nach  der  früheren  Gesetzgebung  und
Praxis  unzweifelhaft  bereits  verboten  oder  doch  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen
gestattet  war,  dieses  Sammeln  unbedenklich  entsprechend  den  jetzigen  Verhältnissen  geregelt
  werden.  Für  diejenigen  Landestheile  aber,  in  denen  solches  nicht  der  Fall  war,
werden  bezüglich  dieser  Materie,  insbesondere  für  fiskalische  Domänen=  und  Forstgrundstücke,
  Polizeiverordnungen  überhaupt  nicht  zu  erlassen  sein,  ohne  daß  vorher
über  die  einschlagenden  Verhältnisse  bei  Einreichung  von  Entwürfen  solcher  Verordnungen
  an  den  Minister  für  Landwirthschaft  2c.,  besonders  Bericht  erstattet  wird.
Vergl.  Res.  12.  Mai  1880.

Bei  Fälschung  der  Erlaubnißscheine  zum  Beerensammeln  kommt  nicht  §.  363
sondern  §.  267  R.  Str.  G.  B.  zur  Anwendung,  Erk.  4.  Febr.  1890  (E.  Crim.
XX.  299).

6)  Durch  K.  O.  15.  Dez.  1880  (M.  Bl.  1881  S.  28)  ist  dem  Minister  für
Landwirthschaft  die  Befugniß  ertheilt  worden,  in  allen  Forstkontraventionsfällen  einchließlich
  der  Forstdiebstähle,  Geldstrafen,  die  den  Betrag  von  dreißig  Mark  nicht
übersteigen,  ganz  oder  theilweise  zu  erlassen.
        <pb n="1308" />
        Abschnitt  XXVI.  Forstdiebstahls-Gesetz.  1297

§.  3.  Die  Strafe  soll  gleich  dem  zehnfachen  Werthe  des  Entwendeten  und
niemals  unter  zwei  Mark  sein:
1.  wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtage:)  oder  in  der
Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

2.  wenn  der  Thäter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;

3.  wenn  der  Thäter  dem  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutz  betrauten
  Person  seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich  geweigert
hat,  oder  falsche  Angaben  über  seinen  oder  seiner  Gehülfen  Namen  oder
Wohnort  gemacht,  oder  auf  Anrufen  des  Bestohlenen  oder  der  mit  dem
Forstschutz  betrauten  Personen,  stehen  zu  bleiben,  die  Flucht  ergriffen
oder  fortgesetzt  hat;

4.  wenn  der  Thäter  in  den  Fällen  Nr.  1—3  F.  1  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls
  sich  eines  schneidenden:)  Werkzeuges,  insbesondere  der  Säge,
der  Scheere  oder  des  Messers  bedient  hat;
wenn  der  Thäter  die  Ausantwortung  der  zum  Forstdiebstahl  bestimmten
Werkzeuge  verweigert  3);
wenn  zum  Zwecke  des  Forstdiebstahls  ein  bespanntes  Fuhrwerk,  ein  Kahn
oder  Lastthier  mitgebracht  ist;
wenn  der  Gegenstand  der  Entwendung  in  Holzpflanzen  besteht;
wenn  Kien,  Harz,  Saft,  Wurzeln,  Rinde  oder  die  Haupt=  (Mittel-)
Triebe  von  stehenden  Bäumen  entwendet  sind;
wenn  der  Forstdiebstahl  in  einer  Schonung,  in  einem  Pflanzgarten  oder
Saatkampe  begangen  ist.

§.  4.  Der  Versuch  des  Forstdiebstahls  und  die  Theilnahme  (Mitthäterschaft,
  Anstiftung,  Beihülfe)  an  einem  Forstdiebstahl  oder  an  einem  Versuche
desselben  werden  mit  der  vollen  Strafe  des  Forstdiebstahls  bestraft“).

§.  5.  Wer  sich  in  Bezichung  auf  einen  Forstdiebstahl  der  Begünstigung
oder  der  Hehlerei  schuldig  macht,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche
dem  fünffachen  Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer
Mark  betragen  darf.

Die  Bestimmungen  des  §.  257  Abs.  2  und  3  des  Reichs-Strafgesetzbuchs
finden  Anwendung.

§.  6.  Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Gefängnißstrafe  bis  zu  6  Monaten
erkannt  werden:

1.  wenn  der  Forstdiebstahl  von  drei  oder  mehr  Personen  in  gemeinschaftlicher

  Ausführung  begangen  ist;

2.  wenn  der  Forstdiebstahl  zum  Zwecke  der  Veräußerung  des  Entwendeten

oder  daraus  hergestellter  Gegenstände  begangen  ist;

3.  wenn  die  Hehlerei  gewerbs=  oder  gewohnheitsmäßig  betricben  worden  ist.

§.  7.  Wer,  nachdem  er  wegen  Forstdiebstahls  oder  Versuchs  eines  solchen,
oder  wegen  Theilnahme  (§.  4),  Begünstigung  oder  Hehlerei  in  Beziehung  auf
einen  Forstdiebstahl  von  einem  Preußischen  Gerichte  rechtskräftig  verurtheilt

 

)  D.h.  nur  an  einem  landesrechtlich  anerkannten  kirchlichen  Festtage,  s.  oben  S.  870.

2)  Eine  Axt  ist  nicht  als  ein  schneidendes  Werkzeug  im  Sinne  des  §.  3  Nr.  4
anzusehen  und  es  tritt  bei  Verübung  eines  Forstdiebstahls  oder  eines  Forstdiebstahlsversuches
  mittelst  einer  Axt,  die  in  dem  §.  3  angedrohte  Verschärfung  nicht  ein,  Erk.
16.  Febr.  1882  (E.  K.  III.  354).

2)  Wird  die  Herausgabe  des  nach  Meinung  des  Färsters  zur  That  bestimmt
gewesenen  Werkzeuges  verweigert,  weil  der  Thäter  behauptet,  ein  solches  überhaupt
nicht  bei  sich  zu  haben,  so  darf  der  Beamte  sogar  eine  Visitation  des  Körpers  vornehmen,
  E.  Crim.  XIV.  189.

4)  Der  Versuch  eines  Holzdiebstahls  liegt  schon  dann  vor,  wenn  das  Abhauen
des  Holzes  vom  Stamme  in  diebischer  Absicht,  d.  h.  in  der  Absicht  rechtswidriger
Zueignung  geschieht.  Nicht  bloß  bei  dem  vollendeten  Forstdiebstahl,  sondern  auch
beim  bloßen  Forstdiebstahlsversuche,  ist  auf  den  Ersatz  des  Werthes  des  entwendeten
Holzes  zu  erkennen,  Erk.  27.  Okt.  1881  (E.  K.  III.  351).

Auch  der  Versuch  des  Forstdiebstahls  wird  mit  der  vollen  Strafe  des  Forstdiebstahls
  bestraft  und  begründet  die  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  Werthes  des  Entwendeten
  an  den  Bestohlenen,  Erk.  16.  Febr.  1882  (E.  K.  III.  354).

Illing-Kautz,  Hankbuch  I,  7.  Aufl.  82
        <pb n="1309" />
        1298  Abschnitt  XXVI.  Forstdiebstahls-Gesetz.

worden  ist,  innerhalb  der  nächsten  zwei  Jahre  abermals  eine  dieser  Handlungen
begeht,  befindet  sich  im  Rückfalle  und  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche
dem  zehnfachen  Werthe  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  zwei
Mark  betragen  darf  #.

§.  8.  Neben  der  Geldstrafe  ist  auf  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  zu
erkennen,  wenn  der  Thäter  sich  im  dritten?)  oder  ferneren  Rückfalle  befindet.
Beträgt  die  Geldstrafe  weniger  als  zehn  Mark,  so  kann  statt  der  Gefängnißstrafe
  auf  eine  Zusatzstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  erkannt  werden.

§.  9.  In  allen  Fällen?)  ist  neben  der  Strafe  die  Verpflichtung  des
Schuldigen  zum  Ersatze  des  Werthes  des  Entwendeten  an  den  Bestohlenen
auszusprechen  ).  Der  Ersatz  des  außer  dem  Werthe  des  Entwendeten  verursachten
  Schadens  kann  nur  im  Wege  des  Civilprozesses  geltend  gemacht  werden.

Der  Werth  des  Entwendeten  wird  sowohl  hinsichtlich  der  Geldstrafe  als
hinsichtlich  des  Ersatzes,  wenn  die  Entwendung  in  einem  Königlichen  Forste
verübt  worden,  nach  der  für  das  betreffende  Forstrevier  bestehenden  Forsttaxe,
in  anderen  Fällen  nach  den  örtlichen  Preisen  abgeschätzt.

§.  10.  Die  im  §.  57  des  Strafgesetzbuchs  bei  der  Verurtheilung  von  Personen,
  welche  zur  Zeit  der  Begehung  der  That  das  zwölfte,  aber  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatten,  vorgesehene  Strafermäßigung  findet  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

§.  11.  Für  die  Geldstrafe,  den  Werthersatz  und  die  Kosten,  zu  denen
ersonen  verurtheilt  worden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im
ienst  eines  Anderen  stehen  oder  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist
letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,
und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe  zu  welcher  er  selbst  auf
hrund  deses  Gesetzes  oder  des  §.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs  verureilt
  wird.
Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder
daß  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.

§.  12.  Hat  der  Thäter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,  so
wird  derjenige,  welcher  in  Gemäßheit  des  §.  11  haftet,  zur  Zahlung  der  Geldstrafe,
  des  Werthersatzes  und  der  Kosten  als  unmittelbar  haftbar  verurtheilt.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Thäter  zwar  das  zwölfte,  aber  noch  nicht  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und  wegen  Mangels  der  zur  Erkenntniß
der  Strafbarkeit  seiner  That  erforderlichen  Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn
derselbe  wegen  eines  seine  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustandes
straffrei  bleibt.

§.  13.  An  die  Stelle  einer  Geldstrafe,  welche  wegen  Unvermögens  des
Verurtheilten  und  des  für  haftbar  Erklärten  nicht  beigetrieben  werden  kann,

 

 

 

 

1)  Behufs  Kontrolle  der  rückfälligen  Forstdiebe  vergl.  Res.  7.  April  1880  und
12.  Sept.  1881  (J.  M.  Bl.  S.  182).

2)  Die  Bestrafung  wegen  Forstdiebstahls  im  dritten  oder  ferneren  Rückfall  setzt
die  Feststellung  voraus,  daß  der  Angeklagte  vor  Verübung  des  neuen  Forstdiebstahls
mindestens  zu  zwei  verschiedenen  Malen  einen  Forstdiebstahl,  den  Versuch  eines  solchen
oder  eine  der  sonstigen  im  §.  7  bezeichneten  Strafthaten  begangen  hat,  nachdem  in
jedem  Einzelfalle  das  bereits  vorher  wegen  einer  solchen  Handlung  gegen  ihn  ergangene
Strafurtheil  die  Rechtskraft  beschritten  hatte,  Erk.  30.  Mai  1871  (E.  K.  II.  278).

2)  Also  auch  dann,  wenn  der  Bestohlene  wieder  in  den  Besitz  der  entwendeten
Walderzeugnisse  gelangt  ist,  Erk.  24.  April  1885  (E.  Crim.  XII.  158);  bezw.  im
Falle  des  versuchten  Forstdiebstahls,  E.  K.  III.  351,  354.

4)  Die  Vorschrift  des  8.  9,  daß  in  allen  Fällen  neben  der  Strafe  die  Verpflichtung
  des  Schuldigen  zum  Ersatze  des  Werthes  des  Entwendeten  an  den  Bestohlenen
  auszusprechen  ist,  ist  nicht  als  Nebenstrafe  aufzufassen,  die  jeden  Einzelnen
von  mehreren  an  einen  Forstdiebstahl  Betheiligten  voll  und  ganz  trifft;  vielmehr
find,  im  Fall  mehrere  Personen  einen  Forstdiebstahl  gemeinschaftlich  begangen  haben,
diese  zwar  auch  zum  Ersatze  des  Werthes  des  Entwendeten,  jedoch  nur  Alle  zusammen
zum  einmaligen  Ersatze  des  Werthes  und  zwar  unter  solidarischer  Berhaftung  zu  verurtheilen,
  Erk.  17.  Nov.  1884  (E.  K.  V.  331).
        <pb n="1310" />
        Abschnitt  XXVI.  Forstdiebstahls-Gesetz.  1299

tritt  Gefängnißstrafe  )0.  Dieselbe  kann  vollstreckt  werden,  ohne  daß  der  Versuch
einer  Beitreibung  der  Geldstrafe  gegen  den  für  haftbar  Erklärten  gemacht  ist,
sofern  dessen  Zahlungsunfähigkeit  gerichtskundig  ist.

Der  Betrag  von  einer  bis  zu  fünf  Mark#)  ist  einer  eintägigen  Gefängnißstrafe
  gleich  zu  achten.

Der  Mindestbetrag  der  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden  Gefängnißstrafe
  ist  ein  Tag,  ihr  Höchstbetrag  sind  sechs  Monate.  Kann  nur  ein  Lheir
der  Geldstrafe  beigetrieben  werden,  so  tritt  für  den  Rest  derselben  nach  dem
in  dem  Urtheile  festgesetzten  Verhältnisse  die  Gefängnißstrafe  ein.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  §§.  11  und  12  als  haftbar  Erklärten  tritt
an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Gefängnißstrafe  nicht  ein.

§.  14.  Statt  der  in  dem  S8.  13  vorgesehenen  Gefängnißstrafe  kann
während  der  für  dieselbe  bestimmten  Dauer  der  Verurtheilte,  auch  ohne  in
einer  Gefangenanstalt  eingeschlossen  zu  werden,  zu  Forst=  oder  Gemeindearbeiten,
  welche  seinen  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  angehalten
  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  zu  leistenden  Arbeiten  werden  mit
Rücksicht  auf  die  vorwaltenden  Lohn=  und  örtlichen  Verhältnisse  von  dem
Regierungspräsidenten  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ersten  Staatsanwalt  beim
Oberlandesgerichte  erlassen.  Dieselben  sind  ermächtigt,  gewisse  Tagewerke  dergestalt
  zu  bestimmen,  daß  die  Verurtheilten,  wenn  sie  durch  angestrengte  Thätigkeit
  mit  der  ihnen  zugewiesenen  Arbeit  früher  zu  Stande  kommen,  auch  früher
entlassen  werden.  »

§.  15.  Aexte,  Sägen,  Messer  und  andere  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls
  geeignete  Werkzeuge,  welche  der  Thäter  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich
geführt  t  sind  einzuziehen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Schuldigen  gehören
oder  nicht?).

Die  Thiere  und  andere  zur  Wegschaffung  des  Entwendeten  dienenden  Gegenstände,
  welche  der  Thäter  bei  sich  führt,  unterliegen  nicht  der  Einziehung.

§.  16.  Wird  der  Thäter  bei  Ausführung  eines  Forstdiebstahls  oder  gleich
nach  derselben  betroffen  oder  verfolgt,  so  sind  die  zur  Begehung  des  Forsthebreals
  tgelgncten  Werkzeuge,  welche  er  bei  sich  führt  (§.  15),  in  Beschlag
zu  nehmen  ?).

 

1)  Auch  wenn  nach  dem  Strafmaße  nur  Uebertretung  vorliegt,  abweichend  von
4.  28  R.  Str.  G.  B.,  um  die  bei  „Haft“  nicht  zulässige,  so  wünschenswerthe  Forstnd
  Gemeindearbeit  zu  ermöglichen.

2)  Anders  in  §.  29  R.  Str.  G.  B.;  die  Freiheitsstrafe  soll  mit  dem  Werthe
des  täglichen  Arbeitsverdienstes  im  Verhältnisse  stehen,  um  als  Vermögenseinbuße
fühlbarer  zu  werden.

2)  Das  sog.  objektive  Verfahren  des  §.  42  R.  Str.  G.  B.,  wonach  im  Falle
der  Unausführbarkeit  der  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person,
dei  Ginziehung  selbständig  ausgesprochen  werden  kann,  ist  auch  hier  zulässig,  E.  Crim.
XIX.  371.

Wegen  der  weiteren  Behandlung  der  eingezogenen  Gegenstände  vergl.  Ref.
1.  Sept./6.  Okt.  1853  (J.  M.  Bl.  S.  370)  und  28.  Febr.  1860  (das.  S.  94).

4)  Ein  Waldeigenthümer  oder  ein  vorschriftsmäßig  beeideter  Privatforstaufseher
  befindet  sich  in  rechtmäßiger  Ausübung  seines  Rechtes  oder  Amtes,  wenn  er
bei  Betretung  einer  Person  auf  einem  Forstfrevel  in  seinem,  bezw.  im  Walde  seines
Dienstherrn  die  zur  Begehung  des  Frevels  geeigneten  Werkzeuge,  die  der  Thäter  bei  sich
führt,  in  Beschlag  nimmt,  Erk.  20.  Nov.  1884  (E.  Crim.  XI.  321).  Vergl.  §.  117
R.  Str.  G.  B.

Er  ist  aber  nicht  befugt,  eine  Durchsuchung  der  Wohnung  des  Forstdiebes  vorzunehmen,
  um  die  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls  geeigneten  Werkzeuge  in  Beschlag
zu  nehmen,  und  zwar  anch  dann  nicht,  wenn  er  den  (nach  §.  105  Str.  P.  O.  zur
Ausführung  der  Haussuchung  berechtigten)  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter
als  Zeugen  zuzieht,  Erk.  29.  Jan.  1886  (E.  Crim.  XIII.  270).

Außer  dieser  Beschlagnahme  ist  noch  die  Beschlagnahme  gemäß  88.  94  ff.  Str.  P.  O.
Mmöglich  bezüglich  aller  Gegenstände,  die  als  Beweismittel  von  Bedentung  sein  können
oder  der  Einziehung  unterliegen.  Diese  darf  aber  nur  durch  die  im  §.  98  Str.  P.  O.

827
        <pb n="1311" />
        1300  Abschnitt  XXVI.  Forstdiebstahls-Gesetz.

§.  17.  Wird  in  der  Gewahrsam  eines  innerhalb  der  letzten  zwei  Jahre
wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Gesetz  rechtskräftig  Verurtheilten
frisch  gefälltes,  nicht  forstmäßig  zugerichtetes  Holz  gefunden,  so  ist  gegen  den
Inhaber  auf  Einziehung  des  gefundenen  Holzes  zu  erkennen,  sofern  er  sich
über  den  redlichen  Erwerb  des  Holzes  nicht  ausweisen  kann.  Die  Einziehung
erfolgt  zu  Gunsten  der  Armenkasse  des  Wohnorts  des  Verurtheilten  0.

§.  18.  Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz
verjährt,  sofern  nicht  einer  der  §§.  6  und  8  vorliegt,  in  sechs  Monaten.

§.  19.  Für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  sind  die  Amtsgerichte
  zuständig.  Dieselben  verhandeln  und  entscheiden,  sofern  nicht  einer  der
Fälle  der  §§.  6  und  8  vorliegt,  ohne  die  Zuziehung  von  Schöffen.

dcdas  Amt  des  Amtsanwalts  kann  verwaltenden  Forstbeamten  übertragen
werden.

Für  die  Verhandlung  und  Eutscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung
  sind  die  Strafkammern  zuständig;  dieselben  entscheiden  in  der  Besetzung
mit  drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.

§.  20.  Für  das  Verfahren  gelten,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze  abändernde
  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
über  das  Verfahren  vor  den  Schöffengerichten.

§.  21.  Der  Gerichtsstand  ist  nur  bei  demjenigen  Amtsgerichte  begründet,
in  dessen  Bezirk  die  Zuwiderhandlung  ergangen  ist.

Ist  der  Ort  der  begangenen  Zuwiderhandlung  nicht  zu  ermitteln,  oder  ist
die  Zuwiderhandlung  außerhalb  des  Preußischen  Staatsgebiets  begangen,  so
bestimmt  der  Gerichtsstand  sich  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.

Im  Falle  des  §.  17  ist  der  Gerichtsstand  bei  demjenigen  Amtsgerichte
begründet,  in  dessen  Bezirk  das  Holz  gefunden  worden  ist.

§.  22.  In  dem  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  werden  sämmtliche  Zustellungen?)
  durch  den  Amtsrichter  unmittelbar  veranlaßt.  Die  Formen  für
den  Nachweis  der  Zustellungen  werden  durch  die  Justizverwaltung  bestimmt.

§.  23.  Personen,  welche  mit  dem  Forstschutze  betraut  sind,  können,  sofern
dieselbe  eine  Anzeigegebühr  nicht  empfangen,  ein=  für  allemal  gerichtlich  beeidigt
werden  3),  wenn  sie:

1.  Königliche  Beamte  sind,  oder

2.  vom  Waldeigenthümer  auf  Lebenszeit,  oder  nach  einer  vom  Landrath

  (Oberamtmann),  bescheinigten,  dreijährigen  tadellosen  Forstdienstzon
  auf  mindestens  drei  Jahre  mittelst  schriftlichen  Vertrages  angestellt
ind,  oder

3.  zu  den  für  den  Forstdienst  bestimmten,  oder  mit  Forstversorgungsschein

entlassenen  Militärpersonen  gehören).

–.  –

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1299.

bezeichneten  Beamten,  d.  h.  durch  den  Richter,  bezw.  bei  Gefahr  im  Verzuge  durch
die  Staatsanwalischaft  und  ihre  Hülfsbeamten  gescheben.

Widerstand  ist  aus  §.  117  R.  Str.  G.  B.  strafbar,  wenn  er  einem  Forstbeamten,
dem  Waldeigenthümer  oder  Forstberechtigten  oder  einem  von  diesen  bestellten  Aufseher
geleistet  wird.  Der  Forstschutzbeamte  muß  als  solcher,  nicht  etwa  als  Arbeitgeber,
dem  Thäter  gegenüberstehen,  E.  Crim.  V.  413.  Widerstand  einem  anderen  zuständigen
Beamten  gegenüber  ist  aus  §.  113  R.  Str.  G.  B.  zu  beurtheilen.  Dies  gilt  auch
für  Hülfsförster,  die  bei  einer  selbständigen  Durchsuchung  vom  Förster  zugezogen  sind,
E.  Crim.  XXIII  358.

1)  Das  Verfahren  regelt  sich  nach  S§.  477.  478  Str.  P.  O.,  doch  ist  besondere
Anklage  und  Verhandlung  nicht  nöthig,  vielmehr  ist  der  Fall  in  das  Strafoerzeichniß
unter  besonderer  Nummer  aufzunehmen  und  durch  #  Strafbefehl  zu  erledigen.

*!)  Vergl.  Res.  16.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  194),  betr.  die  Zustellung  in
Forstdiebstahlssachen.

3)  Ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  hat  das  Gericht  zu  prüfen,
Res.  24.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  47).

4)  Dazu  gehören  die  Mitglieder  des  Feldjägerkorps  und  die  noch  nicht  vom
Militär  verabschiedeten  Reservejäger  der  Klasse  A.  Ueber  den  amtlichen  Charakter
der  Forstschutzbramten  vergl.  E.  Crim.  XI.  325;  XIII.  272.
        <pb n="1312" />
        Abschnitt  XXVI.  Forstdiebstahls-Gesetz.  1301

In  den  Fällen  der  Nr.  2  und  3  ist  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
  erforderlich.

§.  24.  Die  Beeidigung  erfolgt  bei  dem  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirk
der  zu  Beeidigende  seinen  Wohnsitz  hat,  dahin:
daß  er  die  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  welches  den  seinem
Schutze  gegenwärtig  anvertrauten  oder  künftig  anzuvertrauenden  Bezirk
betreffen,  gewissenhaft  anzeigen,  bei  seinen  gerichtlichen  Vernehmungen
über  dieselben  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  sagen,  nichts
verschweigen  und  nichts  hinzusetzen,  auch  die  ihm  obliegenden  Schätzungen
unparteiisch  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  bewirken  werde.
Eine  Ausfertigung  des  Beeidungsprotokolls  wird  den  Amtzsgerichten
mitgetheilt,  in  deren  Bezirke  der  dem  Schutze  des  Beeidigten  anvertraute
Bezirk  liegt.

9.  25.  Ist  eine  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  oder  nach
den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Ermittelung  von  Forstdiebstählen
beeidigte  Person  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  zu  vernehmen,  so  wird  es
der  Eidesleistung  gleich  geachtet,  wenn  der  zu  Vernehmende  die  Richtigkeit
sein  Aussage  unter  Berufung  auf  den  ein=  für  allemal  geleisteten  Eid
versichert.

Diese  Wirkung  der  Beeidigung  hört  auf,  wenn  gegen  den  Beleidigten
eine  die  Unfähigkeit  der  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  nach  sich  ziehende
Verurtheilung  ergeht,  oder  die  in  Gemäßheit  des  §.  23  ertheilte  Genehmigung
zurückgezogen  wird.

§.  26.  Die  mit  dem  Forstschutze  betrauten  Personen  erstatten  ihre  Anzeigen
  an  den  Amtsanwalt  schriftlich  oder  periodisch.  Sie  haben  zu  diesem
Zwecke  Verzeichnisse  zu  führen,  in  welchen  die  einzelnen  Fälle  unter  fortlaufenden
  Nummern  zusammenzustellen  sind.  Die  Verzeichnisse  werden  dem
Amtsanwalt  in  zwei  Ausfertigungen  eingereicht.  In  diese  Verzeichnisse  können
von  dem  Amtsanwalt  auch  die  anderwärts  eingehenden  Anzeigen  eingetragen
werden.

Die  näheren  Vorschriften  )  über  die  Aufstellung  und  die  Einreichung  der
Verzeichnisse  werden  von  der  Justizverwaltung  erlassen.

§.  27.  Der  Amtsanwalte)  erhebt  die  öffentliche  Klage,  indem  er  bei  Ueberreichung
  einer  Ausfertigung  des  Verzeichnisses  (S.  26)  den  Antrag  auf  Erlaß
eines  richterlichen  Strafbefehls  stellt?)  und  die  beantragten  Strafen  nebst  Werthersatz
  neben  den  einzelnen  Nummern  des  Verzeichnisses  vermerkt.

Der  Erlaß  eines  Strafbefehls  ist  für  jede  Geldstrafe  und  die  dafür  im
Unvermögensfalle  festzusetzende  Gefängnißstrafe,  sowie  für  den  Werthersatz  und
die  verwirkte  Einziehung  zulässig.

Der  Strafbefehl  muß  die  Eröffnung  enthalten,  daß  er  vollstreckt  werde,
wenn  der  Beschuldigte  nicht  in  einem,  sogleich  in  dem  Strafbefehle  anzube-1)

  Vergl.  Res.  29.  Juli  1879  (J.  M  Bl.  S.  221),  betr.  die  Ausführung  des
8.  26  Abs.  2.  Bei  Strafanzeigen  gegen  jugendliche  Forstfrevler,  die  nicht  die  Fälle
der  3§.  6,  8  betreffen,  haben  die  mit  dem  Forsischutze  betrauten  Personen  in  Spalte  5
zu  Nr.  1  des  Verzeichnisses  einen  ausdrücklichen  Vermerk  über  das  Vorhandensein  der
zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit  erforderlichen  Einsicht  und  über  die  Thatumstände,
aus  denen  dies  gefolgert  wird,  aufzunehmen,  Res.  10./19.  Febr.  1895  (M.  Bl.
S.  161).  Vergl.  E.  Crim.  XXIV  411.  s½m

2)  Res.  22.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  46),  betr.  Wahrnehmung  der  gerichtlichen
Termine  in  Forstdiebstahlssachen  Seitens  der  Forstanwälte.  Nur  solche  Forstamtsanwälte
  sind  als  in  unmittelbarer  Nähe  des  Amtsgerichtssitzes  wohnhaft  anzusehen,
die  weniger  als  2  Kilometer  entfernt  wohnen,  Ref.  10./19.  Febr.  1895  (M.  Bl.
S.  161).  !4

Res.  24.  Nov.  1893  (M.  Bl.  S.  272),  betr.  das  Verfahren  hinsichtlich  der
Prüfung  und  Berichterstattung  über  Gnadengesuche  um  Erlaß  2c.  von  Forststrafen.

:)  Auch  gegen  jugendliche  Beschuldigte;  §.  59  der  Geschäftsanw.  für  die  Amtsanwälte
  28.  Aug.  1879  (J.  M.  Bl.  S.  260)  findet  insoweit  keine  Anwendung,  Res.
10./19.  Febr.  1895  (M.  Bl.  S.  161).
        <pb n="1313" />
        1302  Abschnitt  XXVI.  Forstdiebstahls-Gesetz.

raumenden,  eintretendenfalls  zugleich  zur  Hauptverhandlung  bestimmten  Termine
vor  dem  Amtsrichter  erscheine  und  Einspruch  erhebe.

Die  in  dem  Strafbefehle  getroffene  Festsetzung  ist  von  dem  Amtsrichter
neben  jeder  Nummer  des  Verzeichnisses  einzutragen  und  dem  Angeklagten  mit.
einem  Auszuge  aus  dem  Verzeichnisse  zuzustellen.

Die  mit  dem  Forstschutz  betrauten  Personen,  welche  nach  den  Anzeigen  als
Beweiszeugen  auftreten  sollen,  sind  durch  ihre  Vorgesetzten  zu  veranlassen,  in
dem  anberaumten  Termine  zu  erscheinen  ).  Die  sonst  erforderlichen  Zeugen  sind
zu  demselben  zu  laden.

§.  28.  Auf  den  Einspruch  kann  vor  dem  Termine  verzichtet  werden.

Auf  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung
des  Termins  finden  die  8§.  44,  45  Abs.  1,  46  und  47  der  Strafprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Wird  dem  Gesuche  stattgegeben,  so  ist  ein
neuer  Strafbefehl  unter  Aufhebung  des  früheren  zu  erlassen.

§.  29.  Ueber  alle  Einsprüche,  sowie  über  alle  Anträge,  welche  der  Amtsrichter
  unter  Ablehnung  des  Strafbefehls  zur  Hauptverhandlung  gebracht  hat,
kann  in  einer  Hauptverhandlung  verhandelt  und  entschieden  werden.  Das  Protokoll
  über  dieselbe  wird  nach  den  Nummern  des  Verzeichnisses  geführt.

Von  einem  auf  Verwerfung  des  Einspruchs  lautenden  Urtheile  wird  dem
Verurtheilten  nur  die  Urtheilsformel  zugestellt.

§.  30.  In  den  Fällen  der  §§.  6  und  8  findet  der  Erlaß  eines  Strafbefehls
  nicht  statt.  Der  Amtsanwalt  erhebt  die  öffentliche  Klage  durch  Einreichung
  einer  Anklageschrift,  welcher  ein  Auszug  aus  dem  Verzeichnisse  (§.  26)
beisusüsen  ist.  Die  Hauptverhandlung  kann  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten
erfolgen.

§.  31.  Wird  gegen  ein  von  dem  Amtsrichter  ohne  die  Zuziehung  von
Schöffen  erlassenes  Urtheil  die  Berufung  eingelegt,  so  sind  zum  Zwecke  der
Bildung  besonderer  Akten  durch  den  Gerichtsschretber  beglaubigte  Auszüge  aus
den  Akten  erster  Instanz  zu  fertigen.

§.  32.  Die  Revision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Urtheile
findet  nur  statt,  wenn  eine  der  in  den  88§.  6  und  8  vorgesehenen  strafbaren
Handlungen  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet).

§.  33.  Die  Vollstreckung  der  Strafbefehle  und  der  Urtheile  erfolgt  durch
den  Amtsrichter.

1  34.  Eine  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgesprochene  und  eingezogene
Geldstrafe  fließt  dem  Beschädigten  zus).  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht
auf  eine  im  Falle  des  §.  8  erkannte  Zusatzstrafe.

Weist  der  Beschädigte  im  Falle  der  Nichteinziehbarkeit  der  Geldstrafe
Arbeiten,  welche  den  Erfordernissen  des  §.  14  entsprechen,  der  Behörde  nach,
so  soll  der  Verurtheilte  zu  deren  Leistung  angehalten  werden.  Diese  Nach- 



1!)  Die  Oberförster  sind  angewiesen,  das  Erscheinen  der  Forstschutzbeamten  als
Zeugen  in  den  nach  §.  27  anberaumten  Terminen  erst  dann  zu  veranlassen,  wenn
das  Gericht  in  Folge  erhobenen  Einspruchs  des  Angeklagten,  das  Erscheinen  der  Zeugen
ausdrücklich  verfügt  hat.  Hält  der  Vorgesetzte  des  Forstschutzbeamten  das  Erscheinen
des  Letzteren  für  erforderlich,  so  soll  ihm  zwar  auch  die  Befugniß  zustehen,  den  Forstschutzbeamten
  als  Zeugen  in  dem  Einspruchstermine  zu  gestellen;  es  wird  hierbei
jedoch  vorausgesetzt,  daß  bestimmte  Kundgebungen  des  Angeklagten  oder  sonstige  thatsächliche
  Verhältnisse  vorliegen,  welche  die  Erhebung  des  Einspruchs  in  hohem  Grade
wahrscheinlich  machen,  Res.  25.  Mai  1881  (M.  Bl.  S.  174).

2:)  Beim  Kammergericht,  §.  50,  2  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230).

:)  Außer  dem  Werthersatze.  Wegen  Vereinnahmung  und  Abführung  der  Geldstrafen
  und  Werthersatzgelder  an  Eigenthümer  von  Privat=  und  Gemeiprd#  forsten,
vergl.  Res.  23.  Jan.  1854  (J.  M.  Bl.  S.  29),  wegen  Vereinnahmung  und  Verrechnung
  der  Strafgelder  bei  Forstdiebstählen  in  Kgl.  Forsten,  Res.  23.  Mai  1853
(J.  M.  Bl.  S.  198),  1.  Sept.  und  6.  Okt.  1853  (das.  S.  370),  8.  Juni  und
12.  Juli  1854  (das.  S.  306),  27.  Mai  1854  (das.  S.  375),  14.  April  1868  (daf.
S.  123)  und  27.  Nov.  1870  (das.  S.  345).

Vergl.  auch  Anm.  6  oben  S.  1296.
        <pb n="1314" />
        Abschnitt  XXVI.  Kontrolle  der  Hölzer.  1303

weisung  ist  nicht  mehr  zu  berücksichtigen,  sobald  mit  der  anderweiten  Vollstreckung
der  Strafe  begonnen  ist.

§.  35.  Der  Amtsrichter  ist  befugt,  wenn  der  Verurtheilte  zu  der  Gemeinde
gehört,  welcher  die  erkannte  Entschädigung  und  Geldstrafe  zufällt,  die  Beitreibung
  dieser  Entschädigung  und  Geldstrafe  nebst  den  Kosten  der  Gemeindebehörde
  in  der  Art  aufzutragen,  daß  sie  die  Einziehung  auf  dieselbe  Weise  zu
bewirken  hat,  wie  die  Einziehung  der  Gemeindegefälle.  Es  dürfen  jedoch  dem
Verurtheilten  keine  Mehrkosten  erwachsen.

§.  36.  Steht  mit  einer  Zuwiderhandlung.  gegen  dieses  Gesetz  ein  nach
§.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuches  strafbares  Nichtabhalten  von  der  Begehung
von  Forstdiebstählen  im  Zusammenhange,  so  findet  auch  auf  diese  Uebertretung
das  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.

§.  37.  Für  das  weitere  Verfahren  in  den  am  Tage  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  anhängigen  Sachen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  8  und  ff.  des
Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

§.  38.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  in  dem  S§.  39  bezeichneten  Heitpunkte
an  die  Stelle  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1852,  den  Diebstahl  an  Holz  und
anderen  Waldprodukten  betreffend  (G.  S.  1852  S.  305).

Wo  in  einem  Gesetze  auf  die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Holz-(Forst-)
  Diebstahl  verwiesen  ist,  treten  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  an  deren  Stelle.

§.  39.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
in  Kraft.

 

Verordnung  vom  30.  Juni  18309,  betr.  die  Kontrolle  der  Hölzer
(G.  S.  S.  223)  7.

Wir  —  —  verordnen  hierdurch,  zur  Vorbeugung  des,  in  manchen  Gegenden
der  Provinzen  Sachsen,  Westfalen  und  der  Rheinprovinz  überhand  nehmenden  Holzdiebstahls,
  und  bis  zur  künftigen  Publikation  einer  allgemeinen  Forst=  und  Jagd-Polizei-Ordnung,
  wie  folgt:

§.  1.  Wer  Brennholz  oder  unverarbeitetes  Bau=  oder  Nutzholz  in  eine  Stadt
oder  ein  Dorf  einbringt  oder  sonst  verfährt,  muß  mit  einer  schriftlichen  glaubhaften
Bescheinigung  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  oder  des  Eigenthümers  oder  Aufsehers
  desjenigen  Waldes,  aus  welchem,  seiner  Angabe  nach,  das  Holz  gebracht  wird,
versehen  sein,  und  solche  auf  Erfordern  den  Forstbeamten,  Gensdarmen,  Polizei=  und
Steuerbeamten  vorzeigen,  widrigenfalls  das  Holz  in  Beschlag  genommen  und  konfiszirt
werden  soll.

§.  2.  Auch  Holzberechtigte  müssen,  bei  Vermeidung  gleicher  Folgen  (§.  1),  wenn
sie  das  von  ihnen  aus  der  verpflichteten  Forst  geholte  Holz  wegschaffen,  mit  einer
Bescheinigung  ihres  Holzungsrechts  versehen  sein,  in  welcher  die  Holz-Sortimente,
worauf  die  Berechtigung  lautet,  und  die  Tage,  an  welchen  die  Berechtigung  und  die
Transportmittel,  mit  welchen  sie  ausgeübt  werden  darf,  ausgedrückt  sein  müssen.
Befindet  sich  unter  dem  Holze  noch  anderes  Holz,  als  worauf  die  Bescheinigung  lautet,
oder  transportiren  sie  solches  an  anderen  als  den  zur  Ausübung  bestimmten  Tagen,
oder  mit  größeren  als  den  bestimmten  Transportmitteln,  ohne  den  rechtmäßigen
Erwerb  dieses  Holzes  besonders  auf  die  §.  1  bemerkte  Art  nachweisen  zu  können,  so
ist  dasselbe  gleichergestalt  der  Konfiskation  unterworfen.

§.  3.  Wird  bei  der  näheren  polizeilichen  Untersuchung  ermittelt,  daß  das  in
Beschlag  genommene  Holz  gestohlen  worden  ist,  so  tritt  noch  außer  der  Konfiskation
gegen  den  Angehaltenen  gerichtliche  Untersuchung  und,  nach  Bewandtniß  der  Umstände
entweder  die  gesetzliche  Strafe  des  Holzdiebstahls,  mindestens  aber  eine  dem  Tax-!)

  Diese  Vd.  gilt  in  ihrem  beschränkten  Umfange  noch  heute,  da  eine  „Allgemeine
  Forst-  und  Jagdordnung“  noch  nicht  erlassen  ist  und  §.  43  Feld=  und  Forstpolizeiges.
  ausdrücklich  auf  die  Gesetze  und  Vd.  über  den  Transport  von  Brennholz
oder  unverarbeiteten  Bau=  oder  Nutzholz  Bezug  nimmt.  §.  96  das.  aber  hält  die
Vd.  mit  den  Abänderungen  des  §.  43  ausdrücklich  aufrecht.
        <pb n="1315" />
        1304  Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.

werthe  des  konfiszirten  Holzes  gleichkommende  Geldbuße  oder  verhältnißmäßige  Gefängnißstrase
  ein  ½.

8.  4.  Diese  Verordnung  soll  nicht  im  ganzen  Bereich  der  Provinzen  Sachsen,
Westfalen  und  der  Rheinprovinz,  sondern  nur  in  denjenigen  Gegenden  und  Kreisen
derselben  in  Kraft  treten,  wo  der  Holzdiebstahl  überhand  genommen  hat.

Wir  ermächtigen  Unser  Staatsministerium  diese  Verordnung  überall  da  in  Anwendung
  bringen  zu  lassen,  wo  die  Ueberhandnahme  des  Holzdiebstahls  das  Bedürfniß
der  dagegen  erlassenen  Bestimmungen  zum  Schutz  der  Waldungen  hervorruft.

Eesetz,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.
Vom  6.  Juli  1875  (G.  S.  S.  416)).

§.  1.  Die  Benutzung  und  Bewirthschaftung  von  Waldgrundstücken  unterliegt
  nur  denjenigen  landespolizeilichen  Beschränkungen,  welche  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.

Die  über  die  Beaussichtigung,  Benutzung  und  Bewirthschaftung  der
Staats-,  Gemeinde-,  Korporations-,  Genossenschafts=  und  Institutenforsten,
sowie  der  Schleswig-Holsteinschen  sogenannten  Bondenholzungen  bestehenden
besonderen  Vorschriften  bleiben  jedoch  in  Kraft.

 

Schutzmaßregeln  zur  Abwendung  von  Gefahren.

§.  2.  In  Fällen,  in  denen:

a)  durch  die  Beschaffenheit  von  Sandländereien  benachbarte  Grundstücke,
öffentliche  Anlagen,  natürliche  oder  künstliche  Wasserläufe  der  Gefahr
der  Versandung,

b)  durch  das  Abschwemmen  des  Bodens  oder  durch  die  Bildung  von
Wasserstürzen  in  hohen  Freilagen,  auf  Bergrücken,  auf  Bergkuppen  und
von  Berghängen,  die  unterhalb  gelegenen  nutzbaren  Grundstücke,  Straßen
oder  Gebäude  der  Gefahr  einer  Ueberschüttung  mit  Erde  oder  Steingeröll,
  oder  der  Ueberfluthung,  ingleichen  oberhalb  gelegene  Grundstücke,
öffentliche  Anlagen  oder  Gebäude  der  Gefahr  des  Nachrutschens,

)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  an  den  Ufern  von  Kanälen
oder  natürlichen  Wasserläufen  Ufergrundstücke  der  Gefahr  des  Abbruches
oder  die  im  Schutze  der  Waldungen  gelegenen  Gebäude  oder  öffentlichen
Anlagen  der  Gefahr  des  Eisganges,

z)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  Flüsse  der  Gefahr  einer  Verminderung
  ihres  Wasserstandes,

e)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  in  den  Freilagen  und  in  der
Seenähe  benachbrachte  Feldfluren  und  Ortschaften  den  nachtheiligen
Einwirkungen  der  Winde

in  erheblichem  Grade  ausgesetzt  sind,  kann  behufs  Abwendung  dieser  Gefahren
sowohl  die  Art  der  Benutzung  der  gefahrbringenden  Grundstücke,  als  auch  die
Ausführung  von  Waldkulturen  oder  sonstigen  Schutzanlagen  auf  Antrag  (F.  3)
angeordnet  werden,  wenn  der  abzuwendende  Schaden  den  aus  der  Einschränkung
für  den  Eigenthümer  entstehenden  Nachtheil  beträchtlich  überwiegt  3).

 

1)  Neben  einer  etwaigen  Bestrafung  wegen  Holzdiebstahl  nach  dem  Forstdiebstahlsges.
  2c.  sind  heute  die  Strafen  des  Feld=  und  Forstpolizeiges.  (Geldstrafe  bis
50  M.  oder  Haft  bis  14  Tage)  maßgebend.

2)  Kommentar  von  Oehlschläger  und  Bernhardt,  Berlin  1878.  Einf.  in  Lauen.
burg  durch  Ges.  25.  Febr  1878  (G.  S.  S.  97)  S.  8,  1

„)  Den  Maßregeln  gegen  Gefahren  im  Sinne  des  Gesetzes  Üüber  die  Schutzwaldungen
  unterliegen  nicht  ausschließlich  „Waldgrundstücke“,  ebenso  wenig  nur  Grundflücke,
  die  nicht  nutzbar  sind,  Erk.  9.  Febr.  1885  (E.  O.  V.  XI.  279).

Unter  Schutzwaldungen  find  nicht  bloß  bereits  bestehende  und  in  ihrem  Bestande
zu  schützende  Waldgrundstücke  zu  verstehen,  vielmehr  werden  mit  diesem  Ausdruck  auch
        <pb n="1316" />
        Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  1305

Die  Deckung  und  Aufforstung  der  Meeresdünen  kann  auf  Grund  dieses
Gesetzes  nicht  gefordert  werden.

§.  3.  Der  Antrag  auf  Erlaß  der  im  §.  2  vorgesehenen  Anordnungen
kann  gestellt  werden:

a)  von  jedem  gefährdeten  Interessenten,

b)  von  Gemeinde-,  Amts-,  Kreis=  und  sonstigen  Kommunalverbänden  in

allen  innerhalb  ihrer  Bezirke  vorkommenden  Fällen  (5§.  2),

Jhc)  von  der  Landespolizeibehörde.

§.  4.  Eigenthümer,  Nutzungs-,  Gebrauchs=  und  Servitutberechtigte,  sowie
Pächter  der  gefahrbringenden  Grundstücke  sind  verpflichtet,  sich  allen  Beschränkungen
  in  der  Benutzung  der  letzteren  zu  unterwerfen,  welche  in  Gemäßheit
des  §.  2  dieses  Gesetzes  angeordnet  werden,  und  die  Ausführung  der  auf  Grund
dieser  Vorschrift  angeordneten  Waldkulturen  oder  sonstigen  Schutzanlagen  zu
gestatten.  Es  ist  ihnen  jedoch  für  den  Schaden,  welchen  sie  durch  die  angeordneten
  Beschränkungen  erleiden,  volle  Entschädigung  zu  gewähren.  Auch
können  die  Eigenthümer  der  gefahrbringenden  Grundstücke  verlangen,  daß  ihnen
die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  angeordneten  Schutzanlagen  auf  eigene
Koen,  überlassen  werde;  sie  unterliegen  jedoch  dabei  der  im  §.  20  angeordneten
Aussicht.

§.  5.  In  Bezug  auf  die  Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der
angeordneten  Schutzanlagen,  sowie  die  nach  S.  3  zu  leistende  Entschädigung
treten,  in  Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung,  folgende  Bestimmungen
in  Kraft:

Die  Pflicht  der  Entschädigung  und  die  Aufbringung  der  Kosten  für  Herstellung
  und  Unterhaltung  der  auf  Grund  des  §.  2  angeordneten  Waldkulturen
und  sonstigen  Schutzanlagen  liegt  dem  Antragsteller  ob.

Es  haben  jedoch  dazu,  in  den  Fällen  a,  b  und  c  des  F§.  2,  die  Eigenthümer
  der  gefährdeten  Grundstücke,  Gebäude,  Wasserläufe  oder  öffentlichen
Anlagen  nach  Verhältniß  und  bis  zur  Werthshöhe  des  abzuwendenden
Schadens  beizutragen.

Zu  den  Kosten  der  Schutzanlagen  haben  außerdem  und  zwar  in  allen
Fällen  des  §.  2  auch  die  Eigenthümer  der  gefahrbringenden  Grundstücke,  nach
Verhältniß  und  bis  zur  Höhe  des  Mehrwerthes,  welchen  ihre  Grundstücke  durch
die  Anlagen  erlangen,  beizutragen.

§.  6.  Der  Antragsteller  ist  befugt,  sofern  nicht  bereits  eine  dem  öffentlichen
  Interesse  (§.  15)  nicht  entgegenstehende  Vereinbarung  über  die  Entschädigung
  und  die  Kosten  der  Schutzanlagen  zu  Stande  gekommen  ist,  seinen
Antrag  bis  zur  rechtskräftigen  Feststellung  des  Regulativs  durch  das  Waldschutzgericht
  zurückzunehmen,  in  den  Fällen  a,  b,  c  des  F.  2  jedoch  nach  Offenlegung
  des  Regulativs  durch  den  Kommissar  nur  dann,  wenn  er  zur  Deckung
der  Entschädigung  oder  der  Kosten  der  Schutzanlagen  in  seiner  Eigenschaft  als
Antragsteller  beizutragen  hat.

§.  7.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Maßregeln  in  jedem
einzelnen  Falle  anzuordnen  sind,  sowic  die  Entscheidung  über  Entschädigung
und  Kosten  (S.  5)  erfolgt  durch  den  Kreisausschuß,  in  den  Hohenzollernschen
Landestheilen  durch  den  Amtsausschuß!).  Der  Kreis=  beziehungsweise  Amtsausschuß
  führt  in  diesen  Fällen  die  Bezeichnung:  Waldschutzgericht.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Waldschutzgerichte,  auf  die  Berufung  gegen
die  Entscheidung  desselben  und  auf  das  Verfahren  in  den  weiteren  Instanzen
finden  die  gesetzlichen  Vorschriften,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  Anwendung).

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1304.

solche  Grundstücke  begeichnet,  welche  erst  aufgeforstet  und  zwar  eigens  zu  dem  Zwecke
aufgeforstet  werden,  um  anderen  angrenzenden  Ländereien  zum  Schutze  zu  dienen,
Erk.  29.  Juni  1885  (E.  K.  VI.  264).

!)  Das  Waldschutzgericht  ist  allein  zuständig,  die  im  Interesse  der  Landeskultur
erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  Es  kann  daher  nicht  mehr  durch  bloße
Polizeiverordnung  jede  Benutzung  von  Sandländereien,  die  eine  Verflüchtigung  der
Bodenfläche  herbeizuführen  geeignet  ist,  ohne  Weiteres  untersagt  werden,  E.  K.  VI.  264.

:)  D.  h.  jetzt  die  Vorschriften  des  L.  V.  G.  88.  50  ff.,  61  f.
        <pb n="1317" />
        1306  Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.

Es  treten  jedoch  für  das  Verfahren  vor  den  Waldschutzgerichten  folgende
besondere  Bestimmungen  in  Kraft.

§.  8.  Der  Antrag  auf  Erlaß  der  im  §.  2  vorgesehenen  Anordnungen  ist
dem  zuständigen  Waldschutzgerichte  schriftlich  einzureichen.  »

Der  Antrag  muß  die  gefährdeten  und  gefahrbringenden  Grundstücke,  sowie
die  Art  der  Gefährdung  genau  bezeichnen  und  einen  bestimmten  Vorschlag  über
die  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  enthalten.

Die  Zuständigkeit  des  Waldschutzgerichtes  wird  durch  die  Belegenheit  des
gefahrbringenden  Grundstückes  bestimmt.  Geht  der  Antrag  von  dem  Bezirke
selbst  aus,  oder  ist  er  gegen  diesen  gerichtet,  so  bestimmt  der  Bezirksausschuss
das  zuständige  Waldschutzgericht!).

§.  9.  Das  Waldschutzgericht  ernennt  eines  seiner  Mitglieder  oder  einen
anderen  Sachverständigen  zum  Kommissar,  welcher  den  Sachverhalt  in  vollem
Umfange  an  Ort  und  Stelle  und  unter  Anhörung  der  Betheiligten  zu  ermitteln
und  erforderlichen  Falls  den  Beweis  zu  erheben  hat2).

§.  10.  Das  Waldschutzgericht  kann  auf  Antrag  des  Kommissars  oder  der
Betheiligten  die  Frage,  ob  eine  Gefährdung  im  Sinne  des  §.  2  vorliegt,  vorab
durch  Endurtheil  entscheiden  und  bis  zur  Rechtskraft  desselben  das  weitere
Verfahren  einstellen  2).

Vor  der  Entscheidung  hat  der  Kommissar  über  diese  Frage  ein  schriftliches
Gutachten  anzufertigen,  welches  für  die  Betheiligten  nach  Maßgabe  des  F.  13
offen  zu  legen  ist.

§.  11.  Auf  Grund  seiner  Ermittelungen  hat  der  Kommissar  ein  Regulativ
zu  entwerfen,  welches  insbesondere  folgende  Punkte  enthalten  muß:

1.  die  Bestimmung  der  gefahrbringenden  und  gefährdeten  Grundstücke;

2.  die  Einschränkungen  in  der  Benutzung,  welche  den  gefahrbringenden

Grundstücken  aufzulegen  sind;

3.  die  Bestimmungen  über  die  Herstellung,  Unterhaltung  und  Aufsicht  der
erforderlichen  Waldkulturen  und  sonstigen  Schutzanlagen;

4.  die  Bestimmungen  darüber  welche  Entschädigungen,  von  wem,  nach
welchem  Verhältniß,  bis  zu  welchem  Betrage  und  zu  welchem  Zeitpunkte
  dieselben,  sowie  die  Kosten  der  Schutzanlangen  aufzubringen  sind.

§.  12.  Der  Entwurf  des  Regulativs  ist  mit  einem  schriftlichen  Gutachten
zu  begleiten,  welches  die  getroffenen  Bestimmungen  zu  begründen  und  die  einschlagenden
  Fragen  vollständig  zu  erörtern  hat.

§.  13.  Der  Kommissar  hat  das  Gutachten  und  das  Regulativ  zur  Einsichtnahme
  der  Eigenthümer,  Nutzungs-,  Gebrauchs=  und  Servitutberechtigten  und
der  Pächter  der  gefahrbringenden  Grundstücke,  sowie  der  gefährdeten  Interessenten
  vier  Wochen  lang  in  den  Gemeinden,  in  welchen  der  betheiligte
Grundbesitz  gelegen  ist,  bei  dem  Gemeindevorsteher  offenzulegen  und  daß  dies
angeordnet,  zur  Kenntnißnahme  der  Interessenten  zu  bringen.

Geht  der  Antrag  von  einem  Kommunalverbande  oder  von  der  Landespolizeibehörde
  aus,  so  ist  dem  Antragsteller  das  Gutachten  und  das  Regulativ
zuzufertigen.

Demnächst  hat  der  Kommissar  die  sämmtlichen  Betheiligten  Behufs  Anmeldung
  ihrer  Einwendungen  gegen  den  Entwurf  des  Regulativs  zu  einer
mündlichen  Verhandlung  unter  der  Verwarnung  zu  laden,  daß  die  Berücksichtigung
  später  erhobener  Einwendungen  durch  das  Waldschutzgericht  ausgeschlossen
  werden  kann.

1)  Es  muß  ein  anderes  Waldschutzgericht,  als  das  des  antragstellenden  Kreises
bestellt  werden,  E.  O.  V.  VIII.  176.

Ebenso  wird  das  zuständige  Waldschutzgericht  vom  Bezirksausschusse  bestimmt,
wenn  die  Gesammtheit  der  gefahrbringenden  Grundstücke  in  mehreren  Kreisen  belegen
ist,  L.  V.  G.  98§.  57,  1,  58,  1.

2)  Vergl.  L.  V.  G.  §§.  76  —78.  Die  kommissarische  Verhandlung  kann  rechtsgültig
  nur  von  diesem  Kommissare  geleitet  werden,  E.  O.  V.  VIII.  181.

3)  Es  scheidet  also  die  Frage  nach  dem  Verhältnisse  zwischen  dem  abzuwendenden
Schaden  und  dem  aus  der  Einschränkung  für  den  Eigenthümer  erwachsenden  Nachtheil
  einstweilen  aus,  E.  O.  V.  XI.  279.
        <pb n="1318" />
        Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  1307

In  der  mündlichen  Verhandlung  hat  der  Kommissar  die  Einwendungen
und  Gegenvorschläge  zu  erörtern  und  diejenigen,  über  welche  eine  Vereinbarung
nicht  erzielt  werden  kann,  festzustellen.

S§.  14.  Ueber  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  durch  den
Kommissar  betreffen,  entscheidet  das  Waldschutzgericht  endgültig.

S§.  15.  Das  Waldschutzgericht  kann  ohne  Weiteres  das  Regulativ  durch
Bescheid  festsetzen  und  vollstreckbar  erklären,  wenn  Einwendungen  nicht  vorliegen
  und  sich  auch  im  öffentlichen  Interesse  nichts  dagegen  zu  erinnern
findet.  Der  Bescheid  ist  den  Betheiligten  unter  der  Eröffnung  zuzustellen,
daß  dieselben  befugt  seien,  innerhalb  einer  zweiwöchentlichen  Frist  vom
Tage  der  Zustellung  an  gegen  den  Bescheid  Einspruch  zu  erheben  und  die
Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen.  Wird  kein  Einrruch
  erhoben,  so  gilt  der  Bescheid  vom  Tage  der  Zustellung  ab  als  Endurtheil.


§.  16.  Zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Waldschutzgerichte  sind
die  gefährdeten  Interessenten,  die  Eigenthümer,  die  Nutzungs-,  Gebrauchsund
  Servitutberechtigten,  sowie  die  Pächter  der  gefahrbringenden  Grundstücke
und  der  Antragsteller  (§§.  4,  5  und  11  Nr.  2  durch  besondere  Vorladungen,
alle  die  sonst  ein  Interesse  zur  Sache  zu  haben  vermeinen,  durch  einmalige
öffentliche  Bekanntmachung  im  Amts=  und  Kreisblatt  unter  der  Verwarnung
vorzuladen,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
  werden.

Das  Waldschutzgericht  hat  durch  Endurtheil  über  die  gegen  das  Regulativ
erhobenen  Einwendungen  zu  entscheiden  und  beziehungsweise  das  Regulativ
festzusetzen.

Streitigkeiten  über  die  Existenz  und  den  Umfang  von  Privatrechten  verbleiben
  dem  ordentlichen  Rechtswege.

§.  17.  Die  durch  das  Regulativ  den  Eigenthümern  gefährdeter  oder
gefahrbringender  Grundstücke  auferlegte  Beitragspflicht  zur  Entschädigung  oder
zu  den  Kosten  der  Schutzanlagen  (§.  5)  ruht  auf  diesen  Grundstücken  und  ist
den  öffentlichen  gemeinen  Lasten  gleich  zu  achten.

Bei  Parzellirungen  muß  die  Beitragspflicht  auf  alle  Trennstücke  verhältnißmäßig
  vertheilt  werden.

Rückständige  Beiträge  können  auch  von  den  Pächtern  und  sonstigen
Nutzungsberechtigten  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses
an  die  eigentlich  Verpflichteten,  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beigetrieben
  werden.  *

Die  dem  Eigenthümer  des  gefahrbringenden  Grundstücks  auferlegte  Beschränkung
  und  die  den  Eigenthümer  der  gefahrbringenden  und  der  gefährdeten
  Grundstücke  auferlegte  Beitragspflicht  ist  unter  Hinweis  auf  die
näheren  Bestimmungen  des  Regulativs  im  Grundbuche  einzutragen.  Die
Eintragung  erfolgt  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichtes.

§.  18.  Sämmtliche  in  dem  Verfahren  vorkommende  Verhandlungen  und
Geschäfte  einschließlich  der  Eintragung  in  die  Grundbücher  und  der  von  den
Gerichten  oder  anderen  Behörden  zu  ertheilenden  Auskunft  sind  gebührenund
  stempelfrei;  es  werden  nur  die  baaren  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

Die  Kommissare,  soweit  dieselben  nicht  Mitglieder  des  Waldschutzgerichtes
sind,  und  die  sonst  zugezogenen  Sachverständigen  erhalten  für  ihre  Arbeiten,
für  ihre  baaren  Auslagen,  sowie  für  Reise=  und  Zehrungskosten  Entschädigungen
nach  Maßgabe  des  Kostenregulativs  vom  25.  April  1836  und  der  später  dazu
ergangenen  oder  noch  ergehenden  Vorschriften.

Ist  ein  Mitglied  des  Waldschutzgerichtes  zum  Kommissar  ernannt,  so  hat
derselbe  nur  Anspruch  auf  Ersatz  der  Reise=  und  Zehrungskosten  nach  Maßgabe
vorgedachten  Kostenregulativs?).

§.  19.  Die  Kosten  des  Verfahrens,  welche  erforderlichen  Falls  aus  Kreis-Kommunalmitteln
  oder,  wenn  der  Antrag  von  der  Landespolizeibehörde
ausgeht,  durch  diese  vorgeschossen  werden  müssen,  hat  der  Antragsteller  allein

1)  Vgl.  jetzt  Ges.  24.  Juni  1875  (G.  S.  S.  395)  über  das  Kostenwesen  in
Auseinandersetzungssachen,  insbesondere  §.  17;  ferner  Ges.  3.  März  1877  (G.  S.  S.  9).
        <pb n="1319" />
        1308  Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.

zu  tragen,  wenn  der  Antrag  zurückgewiesen  oder  zurückgezogen  ist;  andernfalls
finden  auf  diese  Kosten  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  den
88.  4  und  5  dieses  Gesetzes  über  die  Aufbringung  der  zu  leistenden  Ent—
schädigung,  beziehungsweise  über  die  Bestreitung  der  auf  die  angeordneten
Anlagen  zu  verwendenden  Kosten  ertheilt  sind.

§.  20.  Die  Ausführung  des  Regulutivs,  insbesondere  die  Ausschretbung
und  Einziehung  der  festgesetzten  Beiträge  zu  der  Entschädigung  und  zu  den
Kosten  der  Schutzanlagen,  die  Auszahlung  der  Entschädigung  und  die  Aufsicht
darüber,  daß  die  angeordneten  Schutzanlagen  regulativmäßig  hergestellt  und
unterhalten,  auch  die  sonstigen  im  Regulativ  festgesetzten  Anordnungen  befolgt
werden,  liegt  dem  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichtes  von  Amtswegen  ob.

Gegen  Verfügungen  des  Vorsitzenden,  welche  dem  Regulativ  widersprechen,
kann  innerhalb  10  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  bei  dem  Waldschutzgerichte
Einspruch  erhoben  werden,  welches  darüber  entscheidet  ½.

§.  21.  Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichtes
  im  öffentlichen  Interesse  schon  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  vorläufige
  Anordnungen  treffen  zur  Verhinderung  solcher  Unternehmungen,  welche
eine  die  Gefahr  vergrößernde  oder  begünstigende  Veränderung  in  der  Bewirthschaftung
  des  Grundstücks  vorbereiten.  Er  kann  diese  Anordnung  nach  Maßgabe
  des  §.  132  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  rom
30.  Juli  1883  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  durchsetzen.

§.  22.  Ein  rechtsverbindlich  festgestelltes  Regulativ  kann  später  wieder
abgeändert  werden.  Die  Abänderung  erfolgt  auf  Antrag  eines  Betheiligten
und  ist  in  demselben  Verfahren  wie  die  ursprüngliche  Festsetzung  zu  bewirken.

Bestimmungen,  betreffend  die  Bildung  von  Waldgenossenschaften.


§.  23.  Wo  die  forstmäßige  Benutzung  neben  einander  oder  vermengt
gelegener  Waldgrundstücke,  oder  Flächen  oder  Haideländereien  nur  durch  das
Zusammenwirken  aller  Betheiligten  zu  erreichen  ist,  können  auf  Antrag

a)  jedes  einzelnen  Besitzers,

b)  des  Gemeinde-,  beziehungsweise  Amts-,  Kreis=  oder  sonstigen  Kommunalverbandes,
  in  dessen  Bezirke  die  Grundstücke  liegen,

Tc)  der  Landespolizeibehörde

die  Eigenthümer  dieser  Besitzungen  zu  einer  Waldgenossenschaft  vereinigt  werden.

Das  Zusammenwirken  kann  gerichtet  sein,  entweder

1.  nur  auf  die  Einrichtung  und  Durchführung  einer  gemeinschaftlichen  Beschützung
  oder  anderer  der  forstmäßigen  Benutzung  des  Genossenschaftswaldes
  förderlichen  Maßregeln,  oder

2.  zugleich  auf  die  gemeinschaftliche  forstmäßige  Bewirthschaftung  des  Genossenschaftswaldes
  nach  einem  einheitlich  aufgestellten  Wirthschaftsplane2).


§.  24.  Die  Vereinigung  zu  einer  Waldgenossenschaft  ist  nur  zulässig

a)  in  den  Fällen  des  §.  23  bei  1,  wenn  die  Mehrheit  der  Betheiligten,
dach  dem  Katastralreinertrage  der  Grundstücke  berechnet,  dem  Antrage
zustimmt,

b)  in  den  Fällen  des  §F.  23  bei  2,  wenn  mindestens  ein  Drittel  der  Betheiligten
  dem  Antrage  zustimmt  und  die  betheiligten  Grundstücke  derselben
  mehr  als  die  Hälfte  des  Katastralreinertrages  sämmtlicher  betheiligter
  Grundstücke  haben.

§.  25.  Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschaft  und  deren  Mitglieder

wird  durch  ein  Statut  geregelt.

1)  Diese  Frist  von  10  Tagen  ist  nicht  abgeändert.

Gegen  die  Entscheidung,  die  als  eine  in  der  Vollstreckungsinstanz  ergangene  zu
behandeln  ist,  ist  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  zulässig,  der  endgültig  entscheidet,
WV.  G.  S.  60.

2)  Hiernach  sind  zu  unterscheiden  „Schutzgenossenschaften“  und  „Wirthschaftsgenossenschaften“.
        <pb n="1320" />
        Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  1309

Für  diese  Regelung  ist  in  allen  Fällen  der  Grundsatz  maßgebend,  daß  in
den  Eigenthums=  und  Besitzverhältnissen  der  einzelnen  Betheiligten  keine  Aenderung
  eintritt.

Das  Statut  bedarf  der  Zustimmung  der  nach  Maßgabe  des  §.  24  zu  berechnenden
  Mehrheit  der  Betheiligten.

§.  26.  Das  Statut  muß  enthalten:

1.  Name,  Sitz  und  Zweck  der  Waldgenossenschaft,  »

2.  eine  genaue  Angabe  der  einzelnen  betheiligten  Grundstücke  und  des  Um—
fanges  des  genossenschaftlichen  Bezirkes,

3.  bei  allen  Wirthschaftsgenossenschaften  (§.  23  Nr.  2)  die  Wirthschaftsart

und  den  Betriebsplan,  die  Formen,  in  welchen  eine  Abänderung  derselben

  beschlossen  oder  bewirkt  werden  kann,  sowie  die  Bestimmungen

über  die  bis  zur  Durchführung  des  Betriebsplans  anzuordnende  Bewirthschaftung,



die  den  Waldgenossen  aufzuerlegenden  Beschränkungen  und  Verpflichtungen,



das  Verhältniß  der  Waldgenossen  zu  den  Servitutberechtigten,

das  Verhältniß  der  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten  (§.  27),

sowie  am  Stimmrechte,

die  Formen  und  Fristen,  in  denen  die  Vertheilungsrollen  offen  zu  legen

und  etwaige  Reklamationen  anzubringen  und  zu  prüfen  sind,

ezinner  Organisation  der  Genossenschaft  und  ihre  Vertretung  nach

Außen.

Jede  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  haben,  welcher  dieselbe  in  allen
ihren  Angelegenheiten,  auch  in  denjenigen  Geschäften  und  Rechtshandlungen,
für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist,  in  den  durch
das  Statut  festzusetzenden  Formen  vertritt.

§.  27.  Das  Theilnahmemaß  jedes  Waldgenossen  an  der  gemeinschaftlichen
Einrichtung  ist  im  Statute  für  die  Dauer  der  Genossenschaft  festzusetzen.

Diese  Festsetzung  ist  in  Ermangelung  anderer  Verabredungen  der  Betheiligten
  dahin  zu  regeln:

a)  daß  in  den  Fällen  des  §.  23  unter  1  jeder  Waldgenosse  sein  Grundstück
  selbst  bewirthschaftet  und  die  Kosten  dafür  trägt,  daß  aber  die
Kosten  der  gemeinschaftlichen  Einrichtung  nach  dem  Verhältnisse  des
Katastralreinertrages  der  vereinigten  Grundstücke  von  den  Waldgenossen
gemeinschaftlich  aufgebracht  werden;  »

b)  daß  in  den  Fällen  des  §.  23  unter  2  die  Nutzungen,  die  Kosten  und
die  Lasten  der  gemeinschaftlichen  Bewirthschaftung  des  Genossenschaftswaldes
  nach  dem  Verhältnisse  des  Kapitalwerthes  des  von  jedem  Waldgenossen
  eingeworfenen  Bodens  und  des  darauf  stehenden  Holzbestandes
auf  sämmtliche  Betheiligte  vertheilt  werden.

Bei  der  Festsetzung  des  Theilnahmemaßes  unter  b  soll  es  jedoch  den
Eigenthümern  verwerthbarer  Holzbestände,  welche  dieselben  in  die  Genossenschaft
nicht  mit  einwerfen  wollen,  unbenommen  sein,  dieselben  vorweg  abzuräumen
und  für  sich  zu  benutzen.  Sie  haben  dann  aber  die  Kosten  des  ersten  Wiederanbaues
  ihrer  Flächen  allein  zu  tragen.  Ebenso  sollen,  wenn  einzelne  Grundstücke
  bei  Bildung  der  Genossenschaft  mit  Holz  nicht  bestanden  sind,  die  Kosten
des  ersten  Holzanbaues  den  Eigenthümern  vorweg  zur  Last  fallen.  In  beiden
Fällen  ist  zur  Festsetzung  des  Theilnahmemaßes  dieser  Waldgenossen  der  Betrag
der  aufgewendeten  Kulturkosten  als  Holzbestandswerth  in  Anrechnung  zu  bringen.

§.  28.  In  Ermangelung  einer  anderweitigen  Vereinbarung  ist  das  Stimmverhältniß
  der  Waldgenossen  nach  dem  Verhältnisse  der  Theilnahme  derselben
an  den  Nutzungen  und  Lasten  zu  regeln.  Dabei  ist  als  Einheit  der  Betrag
des  am  geringsten  Betheiligten  zum  Grunde  zu  legen.  Nur  volle  Einheiten
gewähren  eine  Stimme.  Jeder  Waldgenosse  hat  mindestens  eine  Stimme  und

kein  Waldgenosse  darf  mehr  als  zwei  Fünftel  aller  Stimmen  vereinigen.

§.  29.  Die  Beitragspflicht  zu  den  Genossenschaftslasten  ruht  auf  den  zur
Genossenschaft  gehörigen  Grundstücken  und  ist  den  öffentlichen  gemeinen  Lasten
gleich  zu  achten.

5

3  r
        <pb n="1321" />
        1310  Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.

Bei  Parzellirungen  müssen  die  Genossenschaftslasten  auf  alle  Trennstücke
verhältnißmäßig  vertheilt  werden.

Rückständige  Beiträge  können  auch  von  den  Pächtern  und  sonstigen
Nutzungsberechtigten  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses
an  die  eigentlich  Verpflichteten,  im  Wege  der  administrattven  Exekution  beigetrieben
  werden.

§.  30.  Sind  die  Genossenschaftsgrundstücke  mit  Servituten  belastet,  so
müssen  die  Berechtigten  sich  diejenigen  Einschränkungen  gefallen  lassen,  welche
im  Interesse  der  Genossenschaft  erforderlich  sind.  Für  diese  Einschränkung
muß  den  Berechtigten  volle  Entschädigung  von  der  Waldgenossenschaft  gewährt
werden.

§.  31.  Die  Bildung  einer  Waldgenossenschaft  erfolgt  durch  den  Kreisausschuß,
  in  den  Hohenzollernschen  Landestheilen  durch  den  Amtsausschuß.

Der  Kreis=  beziehungsweise  Amtsausschuß  führt  in  diesen  Fällen  die  Bezeichnung:
  Waldschutzgericht.

Der  Antrag  ist  dem  Waldschutzgerichte  desjenigen  Bezirks  schriftlich  einzureichen,
  in  welchem  die  zu  vereinigenden  Grundstücke  sämmtlich  oder  der
Fläche  nach  zum  größten  Theil  gelegen  sind.  Geht  der  Antrag  von  dem
Kreise  (Amtsverbande  in  Hohenzollern)  selbst  aus,  so  bezeichnet  der  Bezirksausschuss
  das  zuständige  Waldschutzgericht.  In  dem  Antrage  sind  die  zu  vereinigenden
  Grundstücke,  deren  Besitzer  und  Katasterbezeichnung  einzeln  aufzuführen
  und  die  begründenden  Thatsachen  genau  zu  bezeichnen.

.  32.  Das  Waldschutzgericht  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  §.  v
den  Antrag  durch  einen  Kommissar  an  Ort  und  Stelle  prüfen  zu  lassen.

Der  Kommissar  hat  nach  Feststellung  der  zu  vereinigenden  Flächen  die
betheiligten  Grundbesitzer  über  den  Antrag  zu  vernehmen.

Die  Vorladung  zu  dem  desfallsigen  Termine  erfolgt  schriftlich  unter  der
Verwarnung,  daß  die  Nichterscheinenden  dem  Beschlusse  der  Erscheinenden  für
zustimmend  erachtet  werden  sollen.

§.  33.  Wird  die  Bildung  der  Waldgenossenschaft  nicht  beschlossen  (88.  23,
24,  32),  so  reicht  der  Kommissar  die  Verhandlungen  dem  Waldschutzgerichte
ein,  welches  solchenfalls  den  Antrag  durch  einen  nach  Maßgabe  des  §.  15  zu
erlassenden  Bescheid  abweist.

§.  34.  Im  anderen  Falle  hat  der  Kommissar  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  unter  Berücksichtigung  der  besonderen
Verhältnisse  der  zu  bildenden  Genossenschaft,  unter  Zuziehung  der  Betheiligten
oder  eines  von  ihnen  gewählten  Ausschusses,  das  Genossenschaftsstatut  zu  entwerfen,
  auch  die  erforderlichen  Einschränkungen  der  Servitutberechtigungen  —
insofern  nicht  deren  gänzliche  Ablösung  nach  den  darüber  geltenden  Gesetzen
beschlossen  wird  —  sowie  die  für  diese  Einschränkungen  zu  gewährenden  Entschädigungen
  gutachtlich  festzustellen.

Der  Entwurf  und  die  gutachtliche  Feststellung  sind  für  alle  Betheiligten
Maßgabe  des  S.  13  offenzulegen  und  beziehungsweise  denselben  zuzuertigen.


"  35.  Demnächst  hat  der  Kommissar  die  Betheiligten  und  Servditutberechtigten
  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  vorzuladen  und  zwar  die  Betheiligten
  unter  der  Verwarnung,  daß  die  Nichterscheinenden  als  dem  entworfenen
Statute  zustimmend  erachtet  werden  würden.

In  der  mündlichen  Verhandlung  hat  der  Kommissar  die  Einwendungen
egen  den  Entwurf  des  Statutes  und  die  gutachtliche  Feststellung  der  Einchränkungen
  und  Entschädigungen  der  Servitutberechtigten  zu  erörtern,  die
Abstimmung  über  das  Statut  herbeizuführen  und  diejenigen  Einwendungen,
über  welche  eine  Vereinbarung  nicht  erzielt  werden  kann,  festzustellen.

Der  Kommissar  reicht  die  Verhandlungen  nebst  seinem  Gutachten  über  die
Bedürfnißfrage  dem  Waldschutzgericht  ein.

 

)  Bei  dieser  Abstimmung  bewendet  es  für  das  Streitverfahren.  Durch  das
Zurückziehen  er  Zustimmung  im  Laufe  des  Streitverfahrens  kann  die  durch  die  Abstimmung
  erlangte  nach  §§.  24,  25  erforderliche  Stimmenmehrheit  nicht  beeinträchtigt
werden,  E.  O.  V.  X.  170.
        <pb n="1322" />
        Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  1311

§.  36.  Hat  das  Statut  in  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Kommissar
  die  nach  8.  25  erforderliche  Mehrheit  nicht  gefunden,  so  weist  das
Waldschutzgericht  den  Antrag  auf  Bildung  der  Waldgenossenschaft  durch  einen
nach  Maßgabe  des  §.  15  zu  erlassenden  Bescheid  ab.

§.  37.  Im  anderen  Falle  hat  das  Waldschutzgericht  durch  Endurtheil  zu
entscheiden,  ob  ein  Bedürfniß  zur  Vereinigung  der  betheiligten  Eigenthümer  zu
einer  Waldgenossenschaft  nach  Maßgabe  des  §.  23  vorhanden  ist,  ob  das  Statut
die  Zustimmung  der  gesetzlich  erforderlichen  Mehrheit  der  Betheiligten  gefunden
hat,  sowie  ob  dasselbe  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht  und  ein  öffentliches
Interesse  nicht  verletzt.  Waltet  in  allen  diesen  Beziehungen  ein  Bedenken  nicht
ob,  so  trifft  das  Waldschutzgericht  Entscheidung  dahin,  daß  die  Waldgenossenschaft
nach  dem  Statut  zu  begründen  sei.

Zugleich  entscheidet  das  Waldschutzgericht  über  die  Widersprüche  gegen
die  im  Gutachten  vorgeschlagenen  Beschränkungen  der  Servitutberechtigten,  beziehungsweise
  über  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigungen.

§5.  38.  Ist  auf  Begründung  der  Waldgenossenschaft  erkannt  und  haben
die  in  §.  37  vorgesehenen  Entscheidungen  Rechtskraft  beschritten,  so  ertheilt  das
Waldschutzgericht  dem  Statute  die  Bestätigung.

Durch  die  Bestätigung  wird  die  Waldgenossenschaft  begründet.  Das  bestätigte
  Statut  hat  die  Kraft  einer  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urkunde.

§.  39.  Die  den  Eigenthümern  der  zur  Genossenschaft  gehörenden  Grundstücke
  auferlegten  Beschränkungen  und  Lasten  sind  unter  Hinweis  auf  die  näheren
Bestimmungen  des  Statutes  im  Grundbuche  einzutragen.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichtes.

§.  40.  Auf  das  Verfahren  vor  dem  Kommissar  finden  die  Bestimmungen
des  S.  14  und  bezüglich  der  Kosten  die  Bestimmungen  der  §§.  18  und  19
Anwendung.

Die  Kosten  fallen,  soweit  sie  nicht  durch  die  ergangene  Entscheidung  dem
unterliegenden  Theile  zur  Last  gelegt  sind,  den  Waldgenossen  nach  dem  im
g.  27  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen,  bezitehungsweise  im  Statute  ausgedrückten
Verhältnisse  zur  Last.

§.  41.  Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  vor  dem  Waldschutzgerichte,
die  Berufung  gegen  die  Entscheidung  desselben  und  das  Verfahren  in  den
weiteren  Instanzen  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften,  betreffend  die  Verfassung
der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren.

§.  42.  Die  Waldgenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an
Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Ihr  ordentlicher
  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

§.  43.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Waldgenossenschaft  haftet  das  Vermögen
  derselben.  6.

Insoweit  daraus  Gläubiger  der  Waldgenossenschaft  nicht  befriedigt  werden
können,  muß  der  Schuldbetrag  durch  Beiträge  aufgebracht  werden,  welche  von
dem  Vorstande  nach  dem  im  Statute  festgesetzten  Theilnahmemaße  auf  die
Mitglieder  umzulegen  sind.  »

§.  44.  Die  auf  Grund  vorstehender  Vorschriften  errichtete  Waldgenossenschaft
  ist  der  Aufsicht  des  Staates  unterworfen.  Diese  Aussicht  wird  von  dem
zuständigen  Waldschutzgerichte  nach  Maßgabe  des  Statutes,  übrigens  in  dem
Umfange  und  mit  den  Befugnissen  gehandhabt,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen.

In  allen  schleunigen  Angelegenheiten  kann  der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichtes
  Namens  desselben  Derfügungen  erlassen.  Einsprüche  gegen  diese  Verfügungen
  unterliegen  der  Entscheidung  des  Waldschutzgerichtes.  #„

§.  45.  Wenn  im  Laufe  der  Zeit  eine  Abänderung  des  rechtskräftig  festgestellten
  Statutes  nothwendig  wird,  so  ist  diese  Abänderung  in  demselben
Verfahren,  wie  die  ursprüngliche  Festsetzung,  zu  bewirken.  !½m½

Die  Auflösung  einer  nach  diesem  Gesetze  begründeten  Waldgenossenschaft
ist  nur  zulässig,  wenn  die  nach  §.  24  zur  Bildung  einer  Genossenschaft
erforderliche  Mehrheit  der  Betheiligten  derselben  zustimmt.  Solche  Beschlüsse
bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (.  44).
        <pb n="1323" />
        1312  Abschnitt  XXVI.  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.

§.  46.  Bei  der  Auflösung  einer  der  im  F.  23  unter  2  bezeichneten  Waldgenossenschaften
  erhält  jeder  Waldgenosse  die  eingeworfenen  Grundstücke  zur
eigenen  Bewirthschaftung  zurück.  Außerdem  sind,  wenn  das  Statut  nicht  ein
Anderes  bestimmt,  die  in  dem  Genossenschaftswalde  vorhandenen  Holzbestände
nach  dem  Verhältnisse  des  Kapitalwerthes  der  zur  Zeit  der  Errichtung  der
Genossenschaft  eingeworfenen  Holzbestände  unter  die  Genossen  zu  vertheilen.

Bleibt  der  Werth  des  auf  dem  zurückerhaltenen  Grundstücke  vorhandenen
Holzbestandes  hinter  dem  Werthe  des  nach  diesem  Verhältniß  ermittelten  Antheils
  zurück,  so  ist  dieser  Minderwerth  von  denjenigen  Waldgenossen  verhältnißmäßig
  zu  erstatten,  welche  mit  ihren  Grundstücken  einen  Ueberschuß  an  Holzbestandswerth
  erhalten  haben.

Theilung  gemeinschaftlicher  Waldungen.
S.  477.

Uebergangsbestimmungen.

§.  482).

§.  49.  Das  Waldschutzgericht  wird  aus  dem  Landrathe  als  Vorsitzenden
und  sechs  Mitgliedern  gebildet,  welche  von  der  Kreisversammlung  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Wählbar  als  Mitglied  ist  jeder  selbständige
Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme  der  nicht  angesessenen  servisberechtigten
  Militärpersonen,  welcher

a)  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz  hat,

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

Als  selbständig  wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21.  Lebensjahr
vollendet  hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und
dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnungen  entzogen  ist.

Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Waldschutzgerichtes  sein;  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen
Mitglieder  der  Handels=  oder  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen
sind,  nur  mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers.

Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,
daß  bei  Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers
  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder  aus.
Die  das  erste  und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Ausgeschiedenen  können  wieder  gewählt  werden.

Die  Mitglieder  des  Waldschutzgerichtes  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt.
  Sie  können  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ihrer  Stellung  enthoben
  werden.

Dieselben  erhalten  eine  ihren  Auslagen  entsprechende  Entschädigung  aus
Kreiskommunalmitteln.

Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Kreistag.

§.  50.  Das  Waldschutzgericht  ist  beschlußfähig,  wenn  drei  Mitglieder  mit
Einschluß  des  Vorsitzenden  anwesend  sind.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Ist  eine  gerade  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem
Lebensalter  nach  jüngste  gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  nicht  Theil.
Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Waldschutzgerichtes,
  oder  deren  Verwandte  oder  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender
Linie,  oder  bis  zum  dritten  Grad  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  nicht  Theil  nehmen.

1)  Aufgehoben  durch  §.  10  Ges.  14.  März  1881  (G.  S.  S.  261).

2)  Durch  die  neuen  Verwaltungsgesetze  überflüssig  geworden.

Die  88.  49—51  finden  noch  insofern  Anwendung,  als  sie  nach  §.  52  mit  den
hier  bezeichneten  Maßgaben  in  Stadtkreisen  Platz  greifen.  Das  Zust.  Ges.  enthält
keine  Bestimmungen  über  das  Eintreten  des  Stadtausschusses  als  Waldschutzgericht,
weshalb  dies  gemäß  L.  V.  G.  §.  4  Abs.  2  ausgeschlossen  ist.  Soll  daher  das  Waldschutzgericht
  in  einem  Stadtkreise  wirksam  werden,  so  muß  es  bei  der  Bestimmung  des
§.  52  sein  Bewenden  behalten.
        <pb n="1324" />
        Abschnitt  XXVI.  Gemeinschaftliche  Holzungen.  1313

Wird  dadurch  das  Waldschutzgericht  beschlußunfähig,  so  tritt  nach  der
Bestimmung  des  Bezirksausschusses  das  Waldschutzgericht  eines  benachbarten
Bezirkes  an  seine  Stelle.

§.  51.  So  lange  in  einzelnen  Kreisen  ein  Waldschutzgericht  nicht  gebildet
ist,  sind  die  nach  §.  3  beziehungsweise  §.  23  zulässigen  Anträge  an  den  Landrath
  zu  richten,  welcher  verpflichtet  ist,  sofort  die  Bildung  des  Waldschutzgerichtes
  herbeizuführen.

In  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  der  Landrath  die  im  §.  21
vorgesehenen  vorläufigen  Anordnungen  treffen.

§.  52.  In  selbständigen  Stadtkreisen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  49,
50,  51  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Landrathes  der
Bürgermeister  und  an  die  Stelle  der  Kreisversammlung  die  Stadtverordnetenversammlung
  (Bürgervorsteherkollegium)  tritt.

Strafbestimmung.

§.  53.  Die  Eigenthümer,  Nutzungs-,  Gebrauchs=  und  Servitutberechtigten,
sowie  Pächter  sind,  wenn  sie  den  Bestimmungen  des  Regulativs  (6.  20)  ul
wider  Holz  einschlagen,  mit  einer  Geldstrafe  zu  belegen,  welche  dem  doppelten
Werthbetrage  des  gefällten  Holzes  gleichkommt.

Wenn  sie  die  sonstigen  Festsetzungen  des  Regulativs,  durch  welche  eine
bestimmte  Art  der  Benutzung  vorgeschrieben  oder  verboten  wird,  übertreten,
sind  sie  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  100  Mark  zu  bestrafen.

§.  54.  Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit
der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beanftragt.

 

Gemeinde=  und  Kirchenwaldungen.  Gemeinschaftliche  Holzungen.

Ueber  die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  bestimmen:
in  den  sieben  Ostprovinzen  Ges.  14.  Aug.  1876  (G.  S.  S.  373);

in  der  Provinz  Hannover  Vd.  21.  Okt.  1815  (Nr.  I  und  11),  für  das
Fürstenthum  Hildesheim  Ges.  10.  und  Bek.  29.  Juli  1859  (Hann.  G.  S.  I.  725
und  739),  für  Fürstenthum  Kalenberg,  Göttingen-Grubenhagen,  ausgedehnt  auf  Hohenstein
  Ges.  30.  Okt.  1860  (das.  164);  die  Verwaltungsordn.  1.  Sept.  1830  —  daneben
Ortsstatuten  für  einzelne  Städte;

in  der  Provinz  Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  Vd.  24.  Dez.  1816
(G.  S.  1817  S.  57);

in  der  Provinz  Hessen-Nassau  die  Kurfürstlich  Hessischen  Vd.  30.  Mai  1711
und  29.  Juni  1821  (Kurh.  G.  S.  S.  29)  5.  132;  Ausschreiben  28.  Aug.  1824
(das.  S.  71);  Gemeinde-Ord.  23.  Okt.  1834;  das  Nassauische  Ed.  9.  Nov.  1816
und  Vd.  24.  Juli  1854  (V.  Bl.  S.  160);  ergänzt  K.  O.  7.  Juni  1885  (G.  S.
S.  193)  §s.  116  Abs.  2,  die  Großherzoglich  Hessischen  Vd.  16.  Jan.  1811  und
23.  Dez.  1823,  das  Bairische  Forsigef.  28.  Mai  1825,  das  Hamburgische  Ges.
6.  Febr.  1835,  für  die  Landgemeinden  des  Gebietes  von  Frankfurt  a.  M.  K.  O.
7.  März  1807;

in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Hohenzollern=  Hechingischen  Vod.
14.  Juni  1837  und  25.  Sept.  1848,  die  Hohenzollern-Sigmaringischen  Vd.  1.  Mai
1822  und  5.  Juli  1877.

Für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  sind  keine  besonderen  Gesetze  über  die
Berwaltung  der  Gemeindewaldungen  erlassen.

 

Illing-Kautz,  Handbuch  I1,  7.  Aufl.  83
        <pb n="1325" />
        1314  Abschnitt  XXVI.  Holzungen  der  Gemeinden  und  Anstalten.

Geset,  betreffend  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden  und
öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen  in  den  Provinzen  Preußen.
Grandenburg,  Pommern,  posen,  Schlesien  und  Sachsen.

Vom  14.  August  1876  (G.  S.  S.  373)0.

§.  1.  Die  Verwaltung  der  Holzungen  der  Gemeinden,  Kirchen,  Pfarren,
Küstereien,  sonstigen  geistlichen  Institute,  öffentlichen  Schulen,  höheren  Unterrichts=
  und  Erzichungsanstalten,  frommen  und  milden  Stiftungen  und  Wohl-Kbätigkestzansaalten
  unterliegt  der  Oberaufsicht  des  Staates  nach  Maßgabe
ieses  Gesetzes.

Holzungen,  welche  sich  in  staatlicher  Verwaltung  befinden,  werden  von  diesem
Gesetze  nicht  berührt.  .

§.2.DieBenutzunguudBewirthfchaftungder11111§.1les.1bczeichneten
  Holzungen  muß  sich  innerhalb  der  Grenzen  der  Nachhaltigkeits)  bewegen.
  Insbesondere  darf  die  Erhaltung  der  standortsgemäßen  Holz=  und
Betriebsarten  nicht  durch  die  Nebennutzungen  gefährdet  werden.

Ein  Betrieb,  der  eine  der  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1875,  betreffend
  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  (G.  S.  S.  416),  bezeichneten
Gefahren  herbeiführen  könnte,  ist  unzulässig.

§.  3.  Der  Bewirthschaftung  der  im  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  Holzungen
sind  Betriebspläne  zu  Grunde  zu  legen,  welche  der  Feststellung  durch  den
Regierungspräsidenten  bedürfen").  Hierbei  sind  namentlich  hinsichtlich  der  Holzund
  Betriebsart,  sowie  der  Umtriebszeit,  die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse  und
die  Wünsche  der  Waldeigenthümer  zu  berücksichtigen,  soweit  dies  mit  den  Grundsätzen
  des  §.  2  vereinbar  ist.

Die  im  Betriebsplan  festgesetzte  nachhaltige  Holzabnutzung  (Abnutzungssatz)
ist  für  den  jährlichen  Holzeinschlag  maßgebend.

Wenn  die  Gesammtfläche  des  Waldbesitzes  einer  Gemeinde  beziehungsweise
öffentlichen  Anstalt  so  gering  ist,  daß  eine  regelmäßige  Bewirthschaftung  nur
mit  unverhältnißmäßigen  Opfern  Seitens  des  Eigenthümers  stattfinden  kann,
oder  wenn  die  Betriebsverhältnisse  so  einfach  sind,  daß  eine  spezielle  Nutzungsregulirung
  entbehrlich  erscheint,  so  kann  von  der  Aufstellung  förmlicher  Wirthschaftspläne
  Abstand  genommen  werden.  In  solchen  Fällen  genügt  eine  kurze
Darstellung  der  Standorts=  und  Betriebsverhältnisse,  sowie  die  Angabe  über
den  Zeitpunkt  des  Abtriebes  und  über  die  Art  der  Wiederkultur.
§.  4.  Abweichungen  von  dem  festgestellten  Betriebsplane  (§.  3)

a)  durch  Rodungen,

b)  durch  den  Abtrieb  von  Holzbeständen,  sofern  solcher  bei  Hochwaldungen
für  die  laufende  zwanzigjährige  Nutzungsperiode,  bei  dem  eingetheilten
Mittel=  und  Niederwalde  für  die  nächsten  fünf  Jahre  im  Betriebsplane
nicht  vorgesehen  ist,

1)  Ausf.  Instr.  21.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  259).
Res.  11.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  59),  betr.  die  Aufsichtsführung  über  die  Bewirthschaftung
  von  Forstgrundstücken  der  Kirchengemeinden.

Res.  19.  Juli  1877  (M.  Bl.  S.  204),  betr.  die  Gebühren  für  Reisen  in  Bezug
auf  Wahrnehmung  der  staatlichen  Oberaufsicht  bei  Berwaltung  der  den  Gemeinden
und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen.

2)  Sowohl  die  zum  sogenannten  Kämmereivermögen,  als  die  zum  Gemeindegliedervermögen
  gehörigen  Waldgrundstücke,  Dekl.  26.  Juli  1847  (G.  S.  S.  327).
Privatwaldungen  unterliegen  nur  den  Beschränkungen  des  Waldschutzges.  6.  Juli  1875
(G.  S.  S.  416).  Wegen  der  Interessentensorsten  s.  Ges.  14.  März  1881  (G.  S.
S.  261)  weiter  unten  S.  1316.

3)  D.  h.  Nutzung  und  Zuwachs  des  Waldes  sollen  im  Gleichgewicht  bleiben  und
die  Nebennutzungen  hinter  die  Hauptnutzungen  zurücktreten.

4)  Die  Feststellung  ist  an  keine  Form  gebunden  und  kann  auch  stillschweigend
geschehen.  Der  festgestellte  Betriebsplan  verliert  seine  Bedeutung  nicht  schon  durch
Anordnung  seiner  Revision,  E.  O.  V.  XVI.  335.
        <pb n="1326" />
        Abschnitt  XIXVI.  Holzungen  der  Gemeinden  und  Anstalten.  1315

P)  durch  Holzfällungen,  welche  den  Abnutzungssatz  bei  Berücksichtigung  des
seit  Festsetzung  desselben  erfolgten  Mehr=  oder  Mindereinschlages  um
mehr  als  zwanzig  Prozent  seines  Betrages  überschreiten  würden,

.))  durch  Ueberschreitungen  des  Abnutzungssatzes,  welche  innerhalb  der

laufenden  Nutzungsperiode  nicht  wieder  eingespart  werden  können,
bedürfen  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Werden  Abweichungen  der  unter  a—d  gedachten  Art  ohne  Genehmigung
unternommen,  so  kann  der  Regierungspräsident  eine  entsprechende  Abänderung
des  Betriebsplans,  insbesondere  auch  den  Wiederanbau  gerodeter  Flächen  mit
Holz  anordnen.

§.  5.  Die  Betriebspläne  sind  der  Revision  !1)  und  erneuten  Feststellung  zu
unterziehen,  wenn  dies  von  dem  Regierungspräsidenten  für  erforderlich  erachtet
oder  von  dem  Waldeigenthümer  beantragt  wird.  Mindestens  alle  zehn  Jahre
muß  eine  Revision  stattfinden.

§.  6.  Der  Regierungspräsident  kann  den  Zustand  und  die  Bewirthschaftung
  der  in  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  volzungen  an  Ort  und  Stelle  untersuchen
  lassen.  Wenn  die  Untersuchung  ergiebt,  daß  der  Betrieb  den  Grundsätzen
  des  §.  2  oder  dem  festgestellten  Betriebsplan  nicht  entspricht,  so  kann
der  Regierungspräsident,  unbeschadet  der  ihm  nach  §.  10  zustehenden  Befugnisse,
  die  Einreichung  jährlicher  Fällungs-,  Kultur=  und  Nebennutzungspläne
anordnen.  Dieselben  sind  nach  Maßgabe  der  §§.  2,  3  festzustellenm

§.  7.  Die  Eigenthümer  der  im  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  Holzungen  sind
verpflichtet,  für  den  Schutz  und  die  Bewirthschaftung  derselben  durch  genügend
befähigte  Personen?)  ausreichende  Fürsorge  zu  treffen.

§.  8.  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  da,  wo  ihre  Kräfte  es  gestatten
und  ein  dringendes  Bedürfniß  der  Landeskultur  dazu  vorliegt,  unkultivirte
Grundstücke,  welche  nach  sachverständigem  Gutachten  zu  dauernder  landwirthschaftlicher
  oder  gewerblicher  Nutzung  nicht  geeignet,  dagegen  mit  Nutzen  zur
Holzzucht  zu  verwenden  sind,  mit  Holz  anzubauen.  Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
  können  die  Gemeinden  nach  Anhörung  ihrer  Vertreter  und  des
Kreisausschusses  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  angehalten  werden.

Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  findet  innerhalb  einer  Präklusivfrist
  von  2wei  Wochen?)  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  statt.

Die  Deckung  und  Aufforstung  der  Meeresdünen  kann  auf  Grund  dieses
Gesetzes  nicht  gefordert  werden.

§.  9.  In  den  Fällen,  in  welchen  die  Kräfte  der  Gemeinden  es  nicht  gestatten,
  die  im  Interesse  der  Landeskultur  vorzunehmenden  Aufforstungen  unkultivirter
  Grundstücke  aus  eigenen  Mitteln  auszuführen,  wird  denselben  aus
der  Staatskasse  nach  Maßgabe  der  im  Staatshaushalts-Etat  angesetzten  Mittel
zu  diesem  Zwecke  eine  angemessene  Beihilfe  gewährt.

In  allen  Fällen  ist  den  Gemeinden,  welche  auf  Grund  der  im  F.  8  enthaltenen
  Verpflichtung  Holzkulturen  nach  forstwirthschaftlichen  Regeln  ausführen,
der  zwanzigfache  Betrag  der  auf  den  betreffenden  Grundstücken  ruhenden
Jahresgrundsteuer  zu  den  Kosten  der  ersten  Anlage  aus  der  Staatskasse  zu
überweisen.

§.  10.  Wenn  ein  Waldeigenthümer  einer  ihm  nach  §s§.  2  bis  7  dieses
Gesetzes  obliegenden  Verpflichtung  trotz  geschehener  Aufforderung  nicht  nachkommt,
  so  ist  der  Regterungspräsident  befugt,  die  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung
erforderlichen  Handlungen  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen,  den  Betrag

–  —„Ú

 

 

1)  Sogenannte  Taxationsrevision,  vergl.  E.  O.  V.  XVI.  337.

:)  Darunter  sind  in  Waldungen  von  einiger  Ausdehnung  neben  den  Organen
für  Forstschutz  und  Beaussichtigung  der  Waldarbeiten  auch  ausgebildete  Sachverständige
für  die  eigentlichen  Betriebsgeschäfte  zu  verstehen.  Der  Grad  der  wissenschaftlichen
Befähigung  ist  dem  Regierungspräsidenten  überlassen  (Instr.  21.  Junt  1877,  M.  Bl.
S.  259  §F.  12)  und  es  widerstreitet  daher  das  Erfordern  des  abgelegten  Oberförsterexamens
  an  sich  nicht  dem  bestehenden  Rechte,  E.  O.  V.  XXVIII.  297.

2)  55.  51,  121,  153  L.  V.  G.

93-
        <pb n="1327" />
        1316  Abschnitt  XXVI.  Gemeinschaftliche  Holzungen.

der  Kosten  vorläufig  zu  bestimmen  und  im  Wege  der  Exekution  von  dem  Verpflichteten
  einzuziehen.

§.  11.  Gegen  die  auf  Grund  der  88.  2  bis  7  und  §.  10  von  dem

Regierungspräsidenten  erlassenen  Verfügungen  findet  innerhalb  einer  Präklusivfrist
  von  zwei  Wochen  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  und  gegen  den
Bescheid  des  Oberpräsidenten  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  statt  0.
Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  beruhe:;

2.  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche  die
Polizetbehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würde;

3.  auf  die  Behauptung,  daß  das  Zwangsmittel  nach  Art  und  Höhe  nicht
gerechtfertigt  oder  nach  Lage  der  Sache  zur  Erreichung  des  angeordneten
  Zweckes  überhaupt  nicht  erforderlich  sei.

§.  12.  Die  im  Staatsforstdienste  angestellten  Beamten  sind  den  in  Ausführung

  dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden  Aufträgen  des  Regierungspräsidenten,
des  —-m-  und  des  Provinzialraths  Folge  zu  leisten  verpflichtet.
§.  132).
§.  14.  Die  aus  der  staatlichen  Oberaufsicht  erwachsenden  Kosten  fallen  der
Staatskasse  zur  Lasts).

§.  15.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877  in  Kraft.  Alle  demselben
  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  die  Verordnung  vom
24.  Dezember  1816,  soweit  sie  für  die  Provinz  Sachsen  gilt,  sind  von  diesem
Zeitpunkte  ab  aufgehoben.

§.  16.  Der  Finanzminister,  der  Minister  des  Innern  und  der  Minister
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt  und  erlassen  die  dazu  erforderlichen  Anordnungen  und
Instruktionen.

 

Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen.
Vom  14  März  1881  (G.  S.  S.  261)  /).

§.  1.  Dieses  Gesetz  findet  Anwendungs):

1.  auf  Holzungen  und  die  damit  im  örtlichen  Zusammenhange  stehenden
Waldblößen,  an  welchen  bei  dem  Inkrafttreten  desselben  das  Eigenthum
mehreren  Personen  gemeinschaftlich  zusteht,  sofern  nicht  nachgewiesen

1)  Zu  ihrer  Anstellung  ist  der  Magistrat,  nicht  die  Stadtverordnetenversammlung,
zuständig,  E.  O.  V.  III.  159.

.!)  Unwirksam  geworden  durch  Art.  1  Ges.  19.  Mai  1889  (G.  S.  S.  8).

:)  Das  sind  in  der  Hauptsache  die  Tagegelder  und  Reisekosten  für  die  auf  Anweisung
  der  Regierungspräsidenten  ausgeführten  Reisen  der  Forstbeamten  behufs  Wahrnehmung
  der  Oberaufsicht,  Ausf.  Instr.  21.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  259).  Dagegen
tragen  die  Gemeinden  die  Kosten  der  ersten  Ausarbeitung  der  Betriebspläne,  sowie
die  Kosten  der  Taxationsrevisionen,  während  die  durch  die  Vorbereitung  der  Planfeststellung
  veranlaßten  Kosten,  die  Kosten  der  Nachprüfung  der  Revisionen  sowie  der
erneuten  Planfeststellung  ꝛc  dem  Staate  obliegen,  E.  O.  B.  XVII.  333.

4)  Ausf.  Instr.  26.  April  1881  (M.  Bl.  S.  134).

5)  Das  Gesetz  findet  auch  auf  solche  Walddistrikte  Anwendung,  die  in  den  vormals
  kurfürstlich-hessischen  Landestheilen  unter  dem  Namen  der  „Gemeinsbräuche“
und  der  „Gemeindewaldungen“  inbegriffen  werden.  Es  ist  dabei  unerheblich,  wenn
sie  von  den  Nutzungsberechtigten  einseitig,  ohne  Zuziehung  der  Aufsichtsbehörde,  zur
Theilung  gebracht  werden.  Diese  geht  ihres  Aufsichtsrechtes  über  eine  solche  Waldung
auch  nicht  dadurch  verlustig,  daß  sie  gegen  die  Theilung  keinen  Einspruch  erhoben  hat,
E.  K.  V.  336.

Für  das  ehemalige  Herzogthum  Lüneburg  kommt  noch  jetzt  die  Chur-Braunschweigisch=
  Lünehurgische  Resolution  6.  Sept.  1681  in  Betracht,  E.  K.  VI.  260.
        <pb n="1328" />
        Abschnitt  XXVI.  Gemeinschaftliche  Holzungen.  1317

wird,  daß  die  Gemeinschaft  durch  ein  besonderes  privatrechtliches  Verhältniß
  entstanden  ist,  insbesondere  auf  die  Holzungen  der  Realgemeinden,
Nutzungsgemeinden,  Markgenossenschaften,  Gehöferschaften,  Erbgenossenschaften
  und  gleichartiger  Genossenschaften;

2.  auf  Holzungen,  welche  Mitgliedern  einer  solchen  Genossenschaft,  oder
welche  einer  Klasse  von  Mitgliedern  oder  von  Einwohnern  einer  Gemeinde
  durch  eine  Gemeinheitstheilung  oder  Forstservitutenablösung  als
Gesammtabfindung  überwiesen  werden  oder  bereits  früher  überwiesen
worden  und  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gemeinschaftliches
Eigenthum  geblieben  sind.

Abfindungen,  welche  den  vorstehend  bezeichneten  Berechtigten  bei  einer  Gemeinheitstheilung
  oder  Forstservitutenablösung  als  Holzung  zu  gewähren  sind,
dürfen  nur  als  Gesammtabfindung  überwiesen  werden.

§.  2.  Diese  Holzungen  unterliegen,  insoweit  sie  sich  nach  ihrer  Beschaffenheit
  und  ihrem  Umfang  zu  einer  forstmäßigen  Bewirthschaftung  eignen,  hinsichtlich
  des  Forstbetriebes  und  der  Benutzung  der  Aufsicht  des  Staates  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  in  den  einzelnen  Landestheilen
für  die  Holzungen  der  Gemeinden  gelten!).

§.  3.  Die  Aufsichtsbehörde)  ist  befugt,  die  Kosten,  welche  durch  die  Ausführung
  der  von  ihr  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen
entstehen,  auf  die  Miteigenthümer  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Eigenthumsantheile
  zu  vertheilen  und,  vorbehaltlich  des  den  Miteigenthümern  über  eine
andere  Art  der  Vertheilung  zustehenden  Rechtsweges,  im  Verwaltungszwangsverfahren
  einzuziehen.

Die  aus  der  staatlichen  Oberaufsicht  erwachsenden  Kosten  fallen  der  Staatskasse
  zur  Last.

§.  4.  Beläuft  sich  die  Zahl  der  Miteigenthümer  einer  Holzung  auf  mehr
als  fünf,  so  sind  dieselben  auf  Verlangen  der  Aufsichtsbehörde  verpflichtet,  Bevollmächtigte
  zu  bestellen,  welche  sie  in  allen  die  Gemeinschaft  betreffenden  Anelegenheiten

  der  Aufsichtsbehörde  gegenüber  zu  vertreten  und  welche  die  von
bteser  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verfügungen  auszuführen  haben.
Die  Zahl  der  Bevollmächtigten  darf  drei  nicht  überschreiten.

Auf  Antrag  der  Aufsichtsbehörde  oder  eines  Miteigenthümers  ist  die  Art
der  Bestellung  der  Bevollmächtigten,  sowie  das  Verhältniß  derselben  unter  einander
  und  zu  den  Miteigenthümern  durch  ein  Statut  zu  regeln.

Das  Statut  bedarf  der  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Miteigenthümer,
nach  dem  Verhältnisse  der  Antheile  berechnet,  und  der  Bestätigung  durch  das
Waldschutzgericht.  Auf  die  Feststellung  des  Statutes  finden  bezüglich  der  Bildung
  und  der  örtlichen  Zuständigkeit  der  Waldschutzgerichte,  des  Verfahrens
bei  denselben,  die  Berufung  und  des  Verfahrens  in  den  Berufungsinstanzen
die  §§.  31  und  folgende  des  Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften,
  vom  6.  Juli  1875  (G.  S.  S.  416)  entsprechende  Anwendung.

Wenn  die  Bestellung  von  Bevollmächtigten  nicht  erfolgt,  so  liegt  die  Vertretung
  der  Miteigenthümer  gegenüber  der  Aufsichtsbehörde  dem  Gemeindevorsteher
  derjenigen  Gemeinde  ob,  zu  deren  Bezirke  die  Holzung  beziehungsweise
  der  größere  Theil  derselben  gehört.  Der  Gemeindevorsteher  kann  von
den  Miteigenthümern  den  Ersatz  seiner  baaren  Auslagen  und  eine  mit  seiner
Mühewaltung  in  billigem  Verhältnisse  stehende  Entschädigung  beanspruchen.
Die  Beschlußfassung  hierüber  steht  der  Aufsichtsbehörde  zu.

1)  Die  Staatsaufsicht  ist  auf  das  für  die  Wiederherstellung  eines  geordneten  Zustandes
  unerläßliche  Maß  zu  beschränken  und  in  den  Betriebsplänen  den  privatwirthschaftlichen
  Interessen  der  Genossenschaften  soweit  Rechnung  zu  tragen,  als  es  mit
dem  Gesetze  vereinbar  erscheint  Insbesondere  ist  zu  prüfen,  ob  die  einem  Betriebsplane
  unterstellte  Umtriebszeit  den  Erfordernissen  des  gegebenen  Falles  entspricht,  damit
  der  bei  Bewirthschaftung  gemeinschaftlicher  Holzungen  mehr  als  bei  derjenigen
von  Staatsforsten  in  den  Vordergrund  zu  stellende  finanzielle  Effekt  in  angemessener
Weise  Berücksichtigung  erfahre,  Res  28.  Mai  1895  (M.  Bl.  S.  182).

1)  Jetzt  der  Regierungspräsident;  vergl.  S.  1316  F.  11.
        <pb n="1329" />
        1318  Abschnitt  XXVI.  Gemeinschaftliche  Holzungen.

§.  5.  Die  nach  Antheilen  zu  berechnende  Mehrheit  der  Eigenthümer  ist
berechtigt,  die  Verwaltung  und  Bewirthschaftung  der  Holzung  (§.  1)  durch  ein
in  Gemäßheit  des  §.  4  festzustellendes  und  zu  bestätigendes  Statut  zu  regeln.

§.  C.  Holzungen  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  dürfen  der  Regel  nach  nicht
in  Natur  getheilt  werden.  Eine  solche  Theilung  ist  nur  insoweit  zu  gestatten,  als

1.  die  Holzung  zu  einer  forstmäßigen  Bewirthschaftung  nicht  geeignet  ist,  oder

2.  der  Grund  und  Boden  zu  anderen  als  forstlichen  Zwecken  dauernd  mit

erheblich  größerem  Vortheile  benutzt  werden  kann,
und  landes=  oder  forstpolizeiliche  Interessen  nicht  entgegenstehen.
behl  ucher  die  Statthaftigkeit  der  Theilung  entscheidet  die  Auseinandersetzungsehörde.


In  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers  ist  zur  Theilung,  wenn  sie
nicht  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1851  (G.  S.  S.  383)  geordneten
Verfahren  erfolgt,  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  erforderlich.

Bezüglich  der  Theilbarkeit  der  halben  Gebrauchswaldungen  im  vormaligen
Kurfürstenthum  Hessen  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

§.  7.  Die  Bestimmungen  des  F§.  6  finden  auch  auf  bereits  eingeleitete
Theilungen  Anwendung,  wenn  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  der
Theilungsplan  noch  nicht  entgültig  festgestellt  ist.

Wird  das  Theilungsverfahren  in  Holge  dieses  Gesetzes  eingestellt,  so  fallen
die  eutstandenen  Regulirungskosten  der  Staatskasse  zur  Last.  Dasselbe  tritt
ein  für  die  in  Folge  des  Art.  3  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1876  (G.  S.
S.  366  ff.)  eingestellten  Theilungsverfahren  .

§.  S.  Zur  Bildung  und  Veräußerung  von  Theilstücken  einer  Holzung
(§.  1)  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.  Die  Genehmigung
muß  ertheilt  werden,  wenn  die  Bedingungen  des  §.  6  vorliegen,  oder  das
Theilstück  als  Holzung  erhalten  und  auf  Verlangen  der  Behörde  ihrer  Aufsicht
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  unterstellt  bleibt.

Die  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Veräußerung  für  Zwecke
erfolgt,  wegen  welcher  das  Enteignungsverfahren  zulässig  ist.

§.  9.  Miteigenthümer,  Nutzungs-,  Gebrauchs=  und  Servitutberechtigte,
sowic  Pächter  oder  Käufer  sind,  wenn  sie  ohne  die  gesetzlich  erforderliche  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  Holz  einschlagen  oder  einschlagen  lassen,  mit
einer  Geldstrafe  zu  bestrafen,  welche  dem  doppelten  Werthbetrage  des  gefällten
Holzes  gleichkommt2).

Wenn  sie  sonstige  Nutzungen  ausüben,  welche  die  Aufsichtsbehörde  innerhalb
  ihrer  Zuständigkeit  verboten  hat,  so  sind  sie  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
Einhundert  Mark  zu  bestrafen.

§.  10.  Insoweit  in  einzelnen  Landestheilen  der  Forstbetrieb  in  den  oben
bezeichneten  Holzungen  von  den  Staatsforstbehörden  oder  Beamten  geführt
wird,  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.

In  Kraft  bleibt  ferner:

1.  das  Forstgesetz  für  das  ehemalige  Amt  Olpe  im  Kreise  Olpe  vom

6.  Januar  1810;

2.  die  in  dem  §.  5  der  Verordnung  vom  9.  November  1816  (Sammlung
der  Edikte  und  Verordnungen  für  das  Herzogthum  Nassau  Band  2
S.  166)  aufrecht  erhaltenen  Vorschriften  über  die  Hauberge  im  vormaligen
  Herzogthum  Nassau,  insbesondere  die  Haubergordnung  für  das
frühere  Fürstenthum  Siegen  vom  5.  September  1805;

3.  die  Polizeiverordnung  über  die  Bewirthschaftung  der  Hauberge  in  den
Aemtern  Freusburg  und  Friedewald,  Kreises  Altenkirchen,  vom  21.  November
  1836  (Amtsblatt  der  Regierung  zu  Coblenz  für  1837  S.  59  und
G.  S.  für  1851  S.  382);

4)  Bezieht  sich  nur  auf  das  ehemalige  Kurfürstenthum  Hessen.

2)  Nur  der  Werthbetrag  des  ohne  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  eingeschlagenen
  Holzes  ist  maßgebend.  Ist  außerdem  noch  Holz  in  den  genehmigten  Grenzen
—  zur  Durchforstung  des  Genossenschaftswaldes  —  gefällt  worden,  so  kommt  dies
nicht  in  Betracht,  E.  K.  XI.  348.
        <pb n="1330" />
        Abschnitt  XXVI.  Reblaus-Gesetz.  1319

4.  das  Waldkulturgesetz  für  den  Kreis  Wittgenstein  vom  1.  Juni  1854
(G.  S.  S.  329);

5.  die  Zegbergordnung  für  den  Kreis  Siegen  vom  17.  März  1879  (G.  S.
S.  .

Im  Uebrigen?)  werden  alle  Vorschriften,  welche  dem  gegenwärtigen  Gesetze
entgegenstehen  oder  sich  mit  demselben  nicht  vereinigen  lassen,  insbesondere  auch
der  §.  47  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1875  (G.  S.  S.  416)  und  Artikel  3  und
6  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1876  (G.  S.  S.  366),  aufgehoben.

 

Gesetz  vom  27.  Februar  1878,  betreffend  Maßbregeln  gegen  die
Verbreitung  der  Reblaus  (G.  S.  S.  129)7.

§.  1.  Wenn  das  Vorhandensein  der  Reblaus  (Phylloxera  vastatrix)  auf
einem  zur  Rebkultur  benutzten  Grundstück  oder  an  einzeln  stehenden  Rebstöcken
von  den  durch  das  Reichs-Gesetz  vom  6.  März  1875  bestimmten  Organen  oder
anderen  Sachverständigen  festgestellt  worden  ist,  kann  der  Oberpräsident  solche
Verfügungen  treffen,  welche  eine  Verschleppung  der  Reblaus  zu  verhindern
geeignet  erscheinen,  namentlich:

1.  verbieten  das  Reben  und  Rebtheile  sowie  andere  Pflanzen  und  Pflanzentheile,
  gleichviel  ob  bewurzelt  oder  unbewurzelt,  von  dem  bezüglichen
Grundstück  abgegeben  oder  überhaupt  entfernt  werden,

2,  die  Vernichtung  der  infizirten  Rebkulturen  und  die  Desinfektion  des
Bodens  anordnen  und  ausführen  lassen,  auch

3.  die  Benutzung  des  desinfizirten  Bodens  zur  Rebkultur  auf  einen  bestimmten
  Zeitraum  untersagen.

Die  vorbezeichneten  oder  sonst  erforderlichen  Maßregeln  können  einzeln
oder  in  Verbindung  angeordnet,  auf  einzelne  Theile  des  Grundstücks  beschränkt,
andererseits  —  sofern  die  Reblauskrankheit  räumlich  einen  größeren  Umfang
erreicht  —  auf  einen  ganzen  Gemeinde=  (Guts-)  Bezirk  oder  mehrere  solche
Bezirke  ausgedehnt  werden.

Alle  Rebkulturen  unterliegen  jederzeit  der  Beaufsichtigung  und  Untersuchung
  durch  vom  Oberpräsidenten  zu  ernennende  Sachverständige.

S.  2  (in  der  Fassung  Ges.  23.  März  1885,  G.  S.  S.  97).  Die  nach  S.  1
erlassenen  Anordnungen  sind  wie  polizeiliche  Verordnungen  bekannt  zu  machen.

Für  den  Einzelnen  werden  diese  Anordnungen,  mit  Ausnahme  der  im  §.  1
unter  Ziffer  2  und  3  bezeichneten,  schon  durch  mündliche  Mittheilung  wirksam.
In  geeigneten  Fällen  kann  der  Oberpräsident  die  Zustellung  einer  schriftlichen
Mittheilung  der  im  S.  1  unter  Ziffer  2  und  3  aufgeführten  Anordnung  an  die
Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigten  der  infizirten  Rebkulturen  an  die
Stelle  der  öffentlichen  Bekanntmachung  treten  lassen.  Wird  von  dieser  Befugniss
  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  der  betreffenden  Mittheilung  besonders
zum  Ausdruck  zu  bringen,  dass  dieselbe  an  die  Stelle  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  tritt.

1)  Vergl.  jetzt  auch  Haubergordnung  für  den  Dillkreis  und  den  Oberwesterwaldkreis
  4.  Juni  1887  (G.  S.  S.  289)  und  den  Kreis  Altenkirchen  9.  April  1890
(G.  S.  S.  55).

2)  Instr.  zur  Ausführung  des  Ges.  6.  April  1878  (M.  Bl.  S.  86).

Internationale  Uebereinkunft  17.  Sept.  1880  (R.  G.  Bl.  S.  15),  betr.  die
Maßregeln  gegen  die  Reblaus.  "

Reblaut-Konvention  3.  Nov.  1881  (R.  G.  Bl.  1882  S.  153)  zwischen  Preußen,
Oesterreich,  Frankreich,  Portugal  und  Schweiz  und  Vd.  7.  April  1887  (R.  G.  Bl.
S.  155).  Beitritt  Luxemburgs,  Bek.  15.  Sept.  1882  (R.  G.  Bl.  S.  139);  Belgiens
7.  Juli  1882  (R.  G.  Bl.  S.  138);  der  Niederlande  2.  Jan.  1884  (R.  G.  Bl.
S.  7);  Serbiens  24.  Okt.  1884  (R.  G.  Bl.  S.  215);  Italiens  28.  Jan.  1888
(R.  G.  Bl.  S.  9);  Spaniens  6.  Juni  1891  (R.  G.  Bl.  S.  348);  Rumäniens
19.  Jan.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  239).
        <pb n="1331" />
        1320  Abschnitt  XXVI.  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit.

S.  3  (in  der  Fassung  Ges.  23.  März  1885).  Die  im  S.  1  vorgesehenen
Anordnungen,  mit  Ausschluss  der  unter  Ziffer  2  und  3  aufgeführten,  können
von  der  Ortspolizeibehörde  vorläufig  ausgesprochen  werden.  Hiervon  ist  dem
Oberpräsidenten  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten,  welcher  die  getroffenen
Massregeln  sofort  zu  bestätigen,  abzusndern  oder  ausser  Kraft  zu  setzen  hat.

S.  4  (in  der  Fassung  Ges.  23.  März  1885).  Gegen  die  auf  Grund  des
S.  1  von  dem  Oberpräsidenten  erlassenen  Verfügungen  findet  die  Beschwerde
an  den  Ressortminister  statt.

Die  Beschwerde  gegen  die,  auf  Vernichtung  von  Rebkulturen  und  Desinfektion
  des  Bodens  gehenden  Anordnungen  muss  innerhalb  einer  Frist  von
zehn  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  oder  Zustellung  der  Anordnung  bei  dem
Oberpräsidenten  eingelegt  werden.  Bis  zum  Ablauf  dieser  Frist  und  bis  zur
Erledigung  der  rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  bleibt  die  Ausführung  der
angeordneten  Massregeln  ausgesetzt.  Jedoch  kann  der  Oberpräsident  in  Fällen
dringender  Gefahr  der  Weiterverbreitung  der  Reblaus  die  bezüglichen  Anordnungen
  sofort  für  vorläufig  vollstreckbar  erklären.

6eb.  Jeder  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigte  ist  verpflichtet,  von
dem  Vorhandensein  der  Reblaus  und  von  allen  verdächtigen  Erscheinungen,
welche  das  Vorhandensein  der  Reblaus  befürchten  lassen,  der  Ortspolizeibehörde
unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§.  6.  Die  durch  die  Vernichtung  der  Rebkulturen  und  Desinfektion  des
Bodens  entstehenden  Kosten  fallen  dem  Staate  zur  Last.

Derjenige,  dessen  Rebkulturen  von  den  im  §.  1  bezeichneten  Maßregeln
betroffen  werden,  ist  befugt,  vom  Staate  den  Ersatz  des  Werthes  der  auf
obrigkeitliche  Anordnung  vernichteten  und  des  Minderwerthes  der  bei  der
Untersuchung  beschädigten  gesunden  Reben  zu  verlangen.

Der  Anspruch  auf  Entschädigung  geht  verloren,  wenn  der  Eigenthümer
oder  Nutzungsberechtigte  der  im  8.  5  ihm  auferlegten  Verpflichtung  wissentlich
oder  aus  einem  vertretbaren  Versehen  nicht  nachgekommen  ist.

Ueber  den  Anspruch  auf  Entschädigung  und  deren  Höhe  ist  der  Rechtsweg
zulässig.  Die  Klage  muß  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  180  Tagen  nach
Empfang  der  über  die  Entschädigungsforderung  definitiv  sich  aussprechenden
Verfügung  des  Ministers  bei  dem  zuständigen  Gericht  angebracht  werden.

§.  7.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen
Anordnungen  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  4  Wochen  bestraft.

§.  8.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  beauftragt.

—..  ——  —  —

Reichs-Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrücknng  der
Reblauskrankheit.
Vom  3.  Juli  1883  (N.  G.  Bl.  S.  149).

§.  1.  Alle  Rebpflanzungen  unterliegen  der  Beaufsichtigung  und  Untersuchung
  durch  die  von  den  Landesregierungen  ermächtigten  Organe.  Die  letzteren
sind  befugt,  zum  Zweck  von  Nachforschungen  nach  der  Reblaus  (Phylloxera
T#statrir)  die  Entwurzelung  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Rebstöcken  zu
ewirken.
"  2.  Die  Landesregierungen  werden  die  Rebpflanzungen  überwachen  lassen.
ensbesondere  sind  diejenigen  Rebschulen,  in  welchen  Reben  zum  Verkaufe
gezogen  werden,  einer  regelmäßigen,  mindestens  alljährlichen  Untersuchung  zu
unterwerfen.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  können  Ausnahmen  zu  Gunsten
derjenigen  kleineren  Rebschulen  gestatten,  in  welchen  ausschließlich  in  der  Gegend
übliche  Rebsorten  gezogen  werden.  »
§.  3.  Im  Falle  der  Ermittelung  des  Insekts  liegt  den  Landesregierungen
ob,  nach  Möglichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  welche  eine  Verbreitung  desselben
zu  verhindern  geeignet  sind.
        <pb n="1332" />
        Abschnitt  XXVI.  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit.  1321

Zu  diesem  Behufe  können  die  Landesregierungen  namentlich

1.  verbieten,  daß  Reben,  Rebtheile,  Weinpfähle  (Rebstützen)  oder  Erzeugnisse
des  Weinstocks,  ferner  auch,  daß  andere  Pflanzen  oder  Pflanzentheile
von  dem  betreffenden  Grundstücke  entfernt  werden;

2.  die  Vernichtung  der  angesteckten  oder  dem  Verdacht  einer  Ansteckung
unterworfenen  Rebpflanzungen  und  die  Unschädlichmachung  (Desinfektion)
des  Bodens  anordnen;

3.  die  Benutzung  des  Grundstücks  zur  Kultur  von  Reben  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  untersagen.

Die  vorbezeichneten  oder  sonst  erforderlichen  Maßregeln  können  einzeln  oder
in  Verbindung  mit  einander  angeordnet  werden;  dieselben  können  auf  Theile
des  Grundstücks  beschränkt,  aber  auch  auf  mehrere  Grundstücke  und  erforderlichenfalls
  auf  größere  Bezirke  erstreckt  werden.

§.  4.  In  den  Weinbaugebieten  des  Reichs  werden  alle  Gemarkungen
(Ortsfluren),  in  welchen  Weinbau  betrieben  wird,  bestimmten  Weinbaubezirken
zugetheilt.  Die  Grenzen  dieser  Bezirke  werden  von  den  betheiligten  Landesregierungen
  festgesetzt  und  durch  den  Reichskanzler  im  Centralblatt  für  das
Deutsche  Reich  bekannt  gemacht  ?.

Die  Versendung  und  die  Einführung  bewurzelter  Reben  in  einen  Weinbaubezirk
  ist  untersagt.

Für  den  Verkehr  zwischen  den  einzelnen  Weinbaubezirken  können  mit  Zustimmung
  des  Reichskanzlers  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  von  den  Landes-Centralbehörden
  zugelassen  werden;  auch  können  die  höheren  Verwaltungsbehörden
  der  einzelnen  Bundesstaaten  Ausnahmen  zu  Gunsten  desjenigen  gestatten,
  welcher  Rebpflanzungen  in  benachbarten  Weinbaubezirken  besitzt.

Innerhalb  des  einzelnen  Weinbaubezirks  ist  der  Verkehr  mit  bewurzelten
Reben  aus  Rebschulen  verboten,  in  welchen  andere  als  in  diesem  Bezirke  übliche
Rebsorten  gezogen  werden  oder  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  gezogen
worden  sind.

Weinbau  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die  Pflanzung  und  Pflege  der  Rebe
zum  Zweck  der  Weinbereitung.

§.  5.  Der  Reichskanzler  wird  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der
auf  Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  überwachen.

Tritt  die  Reblauskrankheit  in  einer  solchen  Gegend  des  Reichsgebiets  oder
in  solcher  Ausdehnung  auf,  daß  von  den  zu  ergreifenden  Maßregeln  die
Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen  werden  müssen,  so  hat  der  Reichskanzler
  oder  ein  von  ihm  bestellter  Reichskommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung
  der  Einheit  in  den  seitens  der  Landesbehörden  zu  treffenden  oder  getroffenen
  Maßregeln  zu  sorgen  und  das  zu  diesem  Zweck  Erforderliche  anzuordnen,
  nöthigenfalls  auch  die  Behörden  der  betheiligten  Bundesstaaten  unmittelbar
  mit  Anweisung  zu  versehen.  »

§.  6.  Von  jedem  Auftreten  der  Reblaus,  sowie  von  jeder  einen  dringenden
Verdacht  des  Vorhandenseins  des  Insekts  begründenden  Erscheinung  innerhalb
eines  Bundesstaates  wird  die  Regierung  des  letzteren,  unter  eingehender  Darlegung
  aller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse,  namentlich  auch  der  ermittelten
oder  muthmaßlichen  Ursache  der  Ansteckung,  dem  Reichskanzler  stets  unverweilt
Mittheilung  machen.  «

§.  7.  Die  Regierungen  der  Bundesstaaten,  in  welchen  das  Vorhandensein
der  Reblaus  festgestellt  ist,  werden  in  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Maßstabe
  eine  Karte  aufstellen  und  richtig  erhalten,  welche  den  Stand  der  Krankheit
jederzeit  ersichtlich  macht.

Auf  Grund  der  bezüglichen  Mittheilungen  wird  der  Reichskanzler  eine  das
ganze  Reichsgebiet  umfassende  Karte  herstellen  lassen  und  die  Grenzen  der  als
angesteckt  oder  wegen  der  Nähe  von  Ansteckungsherden  als  verdächtig  zu  betrachtenden
  Bodenflächen  bestimmen.

Ebenso  werden  die  Regierungen  der  Bundesstaaten  dem  Reichskanzler  im
Laufenden  zu  erhaltende  Verzeichnisse  derjenigen  Gartenbau=  oder  botanischen

1)  Bek.  8.  Okt.  1884  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  257);  18.  Febr.  1885  (C.  Bl.  d.
D.  R.  S.  50).
        <pb n="1333" />
        1322  Abschnitt  XXVI.  Abraupen  der  Bäume.

Anlagen,  Schulen  und  Gärten  mittheilen,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen
in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der
internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind.

§.  8.  Der  Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigte  eines  Grundstücks,  auf
welchem  die  Reblaus  auftritt  oder  Anzeichen  für  das  Vorhandensein  des  Insekts
  sich  finden,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  Ortspolizeibehörde  unverzüglich
Anzeige  zu  machen.

§.  9.  Die  Kosten  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  auf  obrigkeitliche  Anordnung
  ausgeführten  Vernichtung  von  Rebpflanzen  und  Unschädlichmachung
des  Bodens  fallen  demjenigen  Bundesstaate  zur  Last,  in  dessen  Gebiete  die  infizirte
  Rebpflanzung  belegen  ist.

§.  10.  Derjenige,  dessen  Rebpflanzungen  von  den  in  §#§.  1  bis  3  bezeichneten
  Maßregeln  betroffen  worden,  ist  befugt,  den  Ersatz  des  Werthes  der  auf
obrigkeitliche  Anordnung  vernichteten  und  des  Minderwerthes  der  bei  der  Untersuchung
  beschädigten  gesunden  Reben  zu  verlangen.

Die  Bestimmungen  darüber:

1.  von  wem  diese  Entschädigung  zu  gewähren  und  wie  dieselbe  aufzubringen

  ist,

2.  nach  welchen  Normen  die  Entschädigung  zu  ermitteln  und  festzustellen  ist,
sind  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  zu  treffen.

§.  11.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  (§.  10)  geht  verloren,  wenn  der
Eigenthümer  oder  Nutzungsberechtigte  der  im  §.  8  ihm  auferlegten  Verpflichtung
wissentlich  oder  aus  einem  vertretbaren  Versehen  nicht  nachgekommen  ist.

§.  12.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§.  4  und  8  dieses
Gesetzes,  gegen  die  auf  Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  oder  gegen  die
zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Reblauskrankheit  erlassenen  Einfuhr=  und
Ausfuhrverbote  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft  y.

§.  13.  Durch  dieses  Gesetz  werden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  Maßregeln
  gegen  die  Reblauskrankheit  betreffend,  vom  6.  März  1875  (R.  G.  Bl.
S.  175)  nicht  berührt.

 

 

 

Loi  qui  ordonne  I'’éSchenillage  des  arbres.  Du  26.  vent.  IV.
16.  März  1796.  (v.  Dan.  III.  333.)

Art.  1.  Dans  la  décade  de  la  publication  de  la  présente  loi,  tous  propriètaires,
  fermiers,  locataires  ou  autres  faisant  valoir  leurs  propres  héritages  o
ceux  d’autrui,  seront  tenus,  chacun  endroit  scit,  d’écheniller  ou  faire  Scheniller
les  arbres  étant  sur  les  dits  héritages,  à  peine  d’amende  qui  ne  pourra  étre
moindre  de  trois  journées  de  travail,  et  plus  forte  de  dir.

2.  Ils  sont  tenus,  sous  les  memes  peines,  de  brüler  sur-le-champ  les
bourses  et  toiles  qui  sont  tirées  des  arbres,  haies  ou  buissons,  et  ce  dans  un
lieu  ou  il  ’y  aura  aucun  danger  de  communication  de  feu,  soit  pour  les  bois,
arbres  et  bruyeères,  soit  pour  les  maisons  et  batiments.

3.  Les  administrateurs  de  departement  feront  écheniller,  dans  le  méme
délai,  les  arbres  étant  sur  les  domaines  nationaux  non  affermés.

4.  Les  agens  et  adjoints  des  communes  sont  tenus  de  surveiller  T’exécution
de  la  présente  loi  dans  leurs  arrondissements  respectifs;  ils  sont  responsables
des  négligences  qui  y  sont  découvertes.

5.  Les  commissaires  du  directoire  exécutif  près  les  municipalitées,  sont
tenus,  dans  la  deuxieme  décade  de  la  publication,  de  visiter  tous  les  terrains
garnis  d’arbres,  d’arbustes,  haies  ou  buissons,  pour  'assurer  qdue  Techenillage
aura  été  fait  exactement,  et  d'’en  rendre  compte  au  ministre  chargé  de  cettepartie.


 

1)  Vergl.  Vd.,  betr.  Verbot  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Wein=  und  Gartenbaues  4.  Juli  1883  (R.  G.  Bl.  S.  153);
Bek.  16.  Sept.  1886  (R.  G.  Bl.  S.  233);  Vd.  7  April  und  Bek.  25.  Aug.  1887
(R.  G.  Bl.  S.  155  und  431);  vergl.  Vd.  11.  Febr.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  43);
31.  Okt.  1879  (R.  G.  Bl.  S.  303).
        <pb n="1334" />
        Abschnitt  XXVI.  Veräußerung  von  Pferden.  1323

6.  Dans  les  années  suivantes,  I’échenillage  sera  fait,  sous  les  peines  portées
par  les  articles  ci-dessus,  avant  le  1  ventöse.

7.  Dans  le  cas  ou  quelques  propriétaires  ou  fermiers  auraient  négligé  de
la  faire  pour  cette  é6poque,  les  agens  et  adjoints  le  feropt  faire,  aux  dépens  de
ceux  qui  T’auront  négligé,  par  des  ouvriers  qu’ils  choisiront;  I’exécutoire  de  dépenses
  leur  sera  delivré  par  le  juge  de  paix,  sur  les  quittances  des  ouvriers,
contre  ledits  propriétaires,  et  locataires,  et  sans  due  ce  paiement  puisse  les
dispenser  de  T’amende.

8.  La  présente  loi  sera  publiée  le  1  pluviöse  (20  janvier)  de  chaque  année,
a  la  diligence  des  agens  des  Ccommunes,  sur  le  réquisitoire  de  commissaire  du
directoire  exécutif.

 

Verordnung,  betr.  die  Legitimationsatteste  bei  Veräußerung  von  Pferden
in  den  (sieben  östlichen)  Ostprovinzen.
Vom  13.  Februar  1843  (G.  S.  S.  75).

#§.  1.  Wer  ein  Pferd  verkaufen,  vertauschen,  verschenken  oder  sonst  veräußern
will,  ist  verpflichtet,  sich  über  seine  Befugniß  dazu,  auf  Erfordern  der  Polizei,  durch
ein  amtliches  Attest  (S§.  5,  7)  auszuweisen.

#§.  2.  Führt  er  diesen  Nachweis  nicht,  so  ist  die  Polizei-Behörde  befugt,  das
Pferd  in  Beschlag  zu  nehmen.  Ueber  die  Beschlagnahme  ist,  unter  genauer  Beschreibung
  des  Pferdes,  eine  Anzeige  unverzüglich  in  die  geeigneten  öffentlichen  Blätter
der  Umgegend,  und  erforderlichen  Falls  in  das  Amteblatt,  auf  Kosten  des  Besitzers
einzurücken  mit  der  Aufforderung  zur  Anmeldung  der  etwa  an  das  Pferd  zu  machenden
Eigenthums-Ansprüche.

§s.  3.  Werden  dergleichen  Ansprüche  binnen  vier  Wochen  vom  Tage  der  Beschlagnahme
  an  gerechnet,  nicht  angemeldet,  so  ist  das  Pferd  dem  Besitzer  wieder
zu  verabfolgen,  welcher  dasselbe  aus  dem  polizeilichen  Gewahrsam  zurückzunehmen
und  die  Kosten  der  Fütterung,  sowie  der  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  bezahlen
verpflichtet  ist.

§s.  4.  Wer  ein  Pferd  von  einer  ihm  unbekannten  Person  erwirbt,  ohne  daß  diese
durch  ein  vorschriftsmäßiges  Attest  (§.  5)  über  ihre  Befugniß  zur  Veräußerung  des
Pferdes  sich  ausgewiesen,  hat  dadurch  allein  eine  Polizeistrafe  von  fünf  Thalern  oder
acht  Tage  Gefängniß  1)  verwirkt.  Das  Pferd  aber  wird  in  Beschlag  genommen  und
damit  nach  Vorschrift  des  §.  2  verfahren.

§.  5.  Das  Attest  )  über  die  Legitimation  zur  Veräußerung  eines  Pferdes  muß
enthalten:

1.  Namen  und  Stand  des  Eigenthümers,  sowie  desjenigen,  der  von  ihm  zur

Veräußerung  des  Pferdes  beauftragt  ist;

2.  die  Bezeichnung  des  Pferdes,  nach  Geschlecht,  Farbe,  Größe,  Alter  und  etwaigen

besonderen  Kennzeichen;

3.  Ort  und  Datum  der  Ausstellung  in  Buchstaben  ausgeschrieben;

4.  Namen  des  Ausstellers  unter  beglaubigender  Beidrückung  des  Siegels.

s.  6.  Ein  solches  Attest  gilt  längstens  für  die  Dauer  von  vier  Wochen  und  dient
während  derselben  einem  jeden  Besitzer  des  darin  bezeichneten  Pferdes  zur  Legitimation.

§.  7.  Die  Ausstellung  der  Legitimationsatteste  erfolgt  in  den  Städten  von  der
Polizeibehörde,  auf  dem  Lande  von  den  Gutsherrschaften  für  sich  und  ihre  Einsossen;
wo  keine  Gutsherrschaften  vorhanden  sind,  haben  die  Regierungen  die  Distriktskommissarien,
die  Dorsschulzen  oder  andere  geeignete  Personen  mit  der  Ausstellung  der  Atteste  zu
beauftragen  und  solches  durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen?).

1)  Jetzt  eine  Woche  Hast,  §.  1  Abs.  3  Einf.  Ges.  zum  R.  Str.  G.  B.
2)  Diese  Atteste  sind  öffentliche  Urkunden,  Erk.  R.  G.  2.  April  1886  (Rechtspr.
VIII.  248).
:)  Die  Ausstellung  der  Auteste  gebührt  heute  auch  auf  dem  Lande  der  Ortspolizeibehörde,
  falls  die  Befugniß  nicht  Seitens  der  Regierung  den  Gemeinde=  oder
Gutsvorstehern  übertragen  ist.  Letzteres  dürfte  zulässig  sein,  weil  aus  den  Materialien
der  Vd.  13.  Febr.  1843  hervorgeht,  daß  neben  der  für  nothwendig  erachteten  polizei-
        <pb n="1335" />
        1324  Abschnitt  XXVII.  Waffengebrauch  der  Forstbeamten.

§.  8.  Die  Ertheilung  des  Attestes  darf  Niemandem  versagt  werden,  welcher
nachweist,  wie  er  redlicher  Weise  zum  Besitze  des  Pferdes  gelangt  ist,  oder  zwei  glaub.
würdige  Zeugen  stellt,  welche  die  Thatsache  bekunden,  daß  er  seit  drei  Monaten  das
Pferd  in  freiem  Gebrauch  gehabt  hat.

§.  9.  Die  Ausfertigung  des  Attestes  erfolgt  jederzeit  stempel=  und  kostenfrei.

 

Pferdezuchtvereine,  die  zur  Beschaffung  von  Deckhengsten  zusammentreten,  erhalten
zinslose  Staatsdarlehne,  Best.  13.  April  1870  (M.  Bl.  S.  149).  Prämien  für  gute
Mutterstuten  K.  O.  7.  März  1840  (M.  Bl.  S.  183),  Res.  6.  April  1853  (M.  Bl.
S.  81)  und  5.  April  1858  (M.  Bl.  S.  92).

In  den  einzelnen  Provinzen  bestehen  Körordnungen  zur  Förderung  der  Pferdezucht;
  darnach  sind  nur  angekörte  Privathengste  zur  Zucht  zugelassen.

 

Abschnitt  XXVII.
Jagd-polizei.

–

Gesetz  vom  31.  März  1837  (G.  S.  S.  65)  über  den  Waffengebrauch
der  Forst-  und  Jagdbeamten  y.

§.  1.  Unsere  Forst=  und  Jagdbeamten,  sowie  die  im  Kommunal=  oder
Privatdienste  stehenden,  wenn  sie  auf  Lebenszeit  angestellt  sind,  oder  die  Rechte
der  auf  Lebenszeit  Angestellten  haben,  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  15.  April
18  (G.  S.  S.  222),  betr.  den  Forstdiebstahl,  §.  23  vereidigt  und  mit  ihrem
Diensteinkommen  nicht  auf  Pfandgelder,  Denunziantenantheil  oder  Strafgelder

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1323.

lichen  Kontrolle  alle  den  Verkehr  für  den  Pferdebesitzer  hemmenden  Fesseln  beseitigt
werden  sollten.  Die  Ausstellung  der  Atteste  durch  die  Ortspolizeibehörden  könnte  im
einzelnen  Falle  eine  Erschwerung  des  Pferdehandels  sein.

1)  Vergl.  Instr.  17.  April  1837  (A.  XXI.  344)  und  21.  Nov.  1837  (A.  XXI.
350),  unten  S.  1327  und  1329.

Einf.  in  Neuvorpommern  und  Rügen  durch  Bd.  18.  Mai  1839  (G.  S.  S.  215);
im  Oberamtsbezirk  Meisenheim  durch  Vd.  13.  Mai  1867  (G.  S.  S.  700);  in  der
Enklave  Kaulsdorf  durch  Vd.  22.  Mai  1867  (G.  S.  S.  729);  in  den  übrigen
neuen  Landestbeilen  durch  Vd.  25.  Juni  1867  Art.  II  lit.  F  (G.  S.  S.  923).

Die  zum  20jährigen  Militärdienste  verpflichteten  Korpsjäger,  die  zur  Reserve
oder  als  Halbinvalide  beurlaubt  und  als  Forstschutzbeamte  interimistisch  angestellt  und
vereidet  sind,  haben  die  Rechte  der  auf  Lebenszeit  angestellten  Forstbedienten  sowohl
rücksichtlich  des  Waffengebrauchs,  wie  in  Betreff  der  Glaubwürdigkeit  bei
Konstatirung  der  Holzdiebstähle,  K.  O.  6.  Okt.  1837  und  19.  April  1838  (G.  S.
S.  257).  Dieselbe  Befugniß  ist  den  im  Kommunal=  und  Privatdienste  zwar
nicht  auf  Lebenszeit  angestellten,  aber  vorschriftsmäßig  vereideten  Korpsjägern  mit  der
Maßgabe  verliehen,  daß  „)  ihnen  von  ihrem  Kommandeur  attestirt  sein  muß,  daß  ihre
dienstliche  und  sittliche  Führung  die  Voraussetzung  eines  vorzüglichen  Grades  von
Zuverlässigkeit  begründe,  der  es  gestatte,  ihnen  bei  ihrer  einstweiligen  Verwendung  im
Forst=  und  Jagddienste  die  Befugniß  zum  Waffengebrauche  und  die  Glaubwürdigkeit
vor  Gericht  beizulegen;  b)  daß  aber,  sofern  demnächst  irgend  Bedenken  dagegen  ent-
        <pb n="1336" />
        Abschnitt  XXVII.  Waffengebrauch  der  Forstbeamten.  1325

angewiesen  sind,  haben  die  Befugniß,  in  ihrem  Dienste!)  zum  Schutze  der
Forsten  und  Jagden  gegen  Holz=  und  Wilddiebe,  gegen  Forst=  und  Jagdkontravenienten,
  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen:

1.  wenn  ein  Angriff  auf  ihre  Person  erfolgt,  oder  wenn  sie  mit  einem
solchen  Angriffe  bedroht  werden;

2.  wenn  diejenigen,  welche  bei  einem  Holz=  oder  Wilddiebstahl,  bei  einer
Forst=  oder  Jagdkontravention  auf  der  That  betroffen,  oder  als  der
Verübung  oder  der  Absicht  zur  Verübung  eines  solchen  Vergehens  verdächtig
  in  dem  Forste  oder  dem  Jagdreviere  gefunden  werden,  sich  der
Anhaltung,  Pfändung  oder  Abführung  zu  der  Forst=  oder  Polizeibehörde,
oder  der  Ergreifung  bei  versuchter  Flucht  thätlich  oder  durch  gefährliche
Drohungen  widersetzen.

Der  Gebrauch  der  Waffen  darf  aber  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,  als
es  zur  Abwehr  des  Angriffes  und  zur  Ueberwindung  des  Widerstandes  nothwendig?)
  ist.

Der  Gebrauch  des  Schießgewehrs  als  Schußwaffe  ist  nur  dann  erlaubt,
wenn  der  Angriff  oder  die  Widersetzlichkeit  mit  Waffen,  Aexten,  Knütteln  oder
anderen  gefährlichen  Werkzeugen,  oder  von  einer  Mehrheit,  welche  stärker  ist
als  die  Zahl  der  zur  Stelle  anwesenden  Forst=  oder  Jagdbeamten,  unternommen
oder  angedroht  wird.  Der  Androhung  eines  solchen  Angriffs  wird  es  gleichgeachtet,
  wenn  der  Betroffene  die  Waffen  oder  Werkzeuge  nach  erfolgter  Aufforderung
  nicht  sofort  ablegt,  oder  sie  wieder  aufnimmt.

§s.  2.  Die  Beamten  müssen,  um  sich  der  Waffen  bedienen  zu  dürfen,  in
Uniform  oder  mit  einem  amtlichen  Abzeichen?)  versehen  sein.

§.  3.  Der  Forst=  oder  Jagdbeamte,  der  hiernach  von  seinen  Waffen
Gebrauch  gemacht  und  Jemand  dadurch  verletzt  hat,  ist  verpflichtet,  so  weit  es
ohne  Gefahr  für  seine  Person  geschehen  kann,  dem  Verletzten  Beistand  zu  leisten,
und  wenn  er  auf  Jemand  geschossen  hat,  nachzuforschen,  ob  derselbe  dadurch
verletzt  sei.  Ist  es  erforderlich,  so  muß  der  Beamte  dafür  sorgen,  daß  der
Verletzte  zum  nächsten  Orte  gebracht  werde,  wo  die  Polizeibehörde  für  die
ärztliche  Hülfe  und  für  die  nöthige  Bewachung  Sorge  zu  tragen  hat.

Die  Kurkosten  sind  erforderlichen  Falls,  und  zwar  hinsichtlich  Unserer
Forsten  und  Jagden,  von  der  Forst=  und  Jagdverwaltung,  hinsichtlich  der
anderen  Forsten  und  Jagden  aber  von  den  Forst=  und  Jagdberechtigten  vorzuschießen,
  welche  den  Ersatz  von  dem  Verletzten  und  den  Theilnehmern  des

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1324.

stehen,  die  Regierungen  ermächtigt  sein  sollen,  ihnen  diese  Befähigung  auf  Antrag  der
Polizeibehörde  wieder  zu  entziehen,  K.  O.  21.  Mai  1840  (G.  S.  S.  12).  Diese
Ordre  ist  sodann  auch  auf  diejenigen  Korpsjäger  ausgedehnt,  welche  von  Königlichen
Forstbeamten  zu  ihrer  Unterstützung  und  zur  Verstärkung  des  Forst=  und  Jagdschutzes
angenommen  und  vereidigt  sind,  K.  O.  19.  Febr.  1842  (G.  S.  S.  111)  und  später
auch  anf  diejenigen  auf  Forstversorgung  dienenden  Jäger,  die  nach  3jähriger  Dieustzeit
  während  der  6  Wintermonate  oder  zur  Disposition  ihres  Truppentheils  beurlaubt
werden,  A.  E.  21.  Aug.  1855  (G.  S.  S.  633).

Die  Widersetzlichkeit  gegen  Forst=  und  Jagdbeamte  wird  nach  §§.  117—119
Str.  G.  B.  (oben  S.  599ff.)  bestraft.

1)  Die  Befugniß  zum  Waffengebrauch  greift  nur  im  Forste  Platz,  oder  da,  wo
ein  im  Forst  betroffener  Wilddieb  außerhalb  desselben  verfolgt  wird,  Erk.  O.  Trib.
11.  Sept.  1861  (O.  R.  I.  527),  bezw.  wenn  der  Freoler  sich  außerhalb  der  Forst
der  Abführung  zur  Forst=  oder  Polizeibehörde  widersetzt,  Erk.  Komp.  G.  H.  22.  Nov.
1851  (J.  M.  Bl.  1853  S.  351);  E.  Crim.  II.  307.

:)  Fälle  eines  Mißbrauches  der  Waffe  Erk.  Komp.  G.  H.  22.  Nov.  1851  (J.
M.  Bl.  1853  S.  351),  8.  März  1856  (J.  M.  Bl.  S.  131)  und  18.  April  1857
(J.  M.  Bl.  S.  381).  Z

„:)  Die  zum  Waffengebrauch  berechtigten  Forstbeamten  haben  auf  den  Dienstmützen
über  der  kleinen  Kokarde  einen  kleinen  vergoldeten  Adler  mit  ausgebreiteten  Flügeln
zu  tragen,  K.  O.  30.  Nov.  1853  (M.  Bl.  1854  S.  1).
        <pb n="1337" />
        1326  Abschnitt  XXVII.  Waffengebrauch  der  Forstbeamten.

Fredels  ),  oder  von  den  Beamten,  je  nachdem  die  Anwendung  der  Waffen
gerechtfertigt  befunden  worden  ist,  oder  nicht,  verlangen  können.

§.  4.  Auf  die  Anzeige,  daß  Jemand  von  einem  Unserer  Forst=  oder  Jagdbeamten
  (F.  1)  im  Dienste  durch  Anwendung  der  Waffen  verletzt  worden,  hat
das  Gericht  des  Orts?),  wo  die  Verletzung  vorgefallen  ist,  mit  Zuziehung
eines  Ober-Forstbeamten  den  Thatbestand  sestzustellen  und  zu  ermitteln,  ob  ein
Mißbrauch  der  Waffen  stattgefunden  habe.  Das  Gericht  ist  schuldig,  hierbei
auf  die  Anträge  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  der  Ober-Forstbeamte  zur  Aufklärung
  der  Sache  zu  machen  für  nothwendig  erachtet.

§.  5.  Werden  in  Ansehung  eines  Forst=  oder  Jagdbeamten,  der  nicht  zu
Unsern  Beamten  gebört.  die  im  v  4  vorgeschriebenen  Ermittelungen  erforderlich,
so  ist  hinsichtlich  der  standesherrlichen  Forstbeamten  statt  des  im  §.  4  erwähnten
Ober-Forstbeamten,  der  standesherrliche  Oberbeamte  für  die  Polizei,  oder  in
Ermangelung  eines  solchen,  der  Kreis-Landrath,  hinsichtlich  aller  anderen
Fonstheamten  aber  in  jedem  Falle  der  Kreis-Landrath  bei  der  Ermittelung
uzuziehen.
8.  6.  Nach  beendigter  vorläufiger  Untersuchung  sind  die  Akten  an  das
betreffende  Gericht?)  einzusenden,  welches  die  Verhandlungen,  sobald  sie  als
vollständig  befunden  worden,  der  Regierung  zur  Erklärung  über  die  Einleitung
der  gerichtlichen  Untersuchung  mittheilt.

*  7.  Nach  Eingang  dieser  Erklärung  beschließt  das  Gericht  über  die
Eröffnung  der  Untersuchung").  Wird  diese  gegen  die  Ansicht  und  den  Widerspruch
  der  Regierung  beschlossen,  so  muß  die  Sache  nach  den  über  die  Kompetenzkonflikte
  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  ertheilten
Vorschriften)  erledigt  werden.

8

 

§.  9.  Mit  der  Verhaftung  eines  des  Waffenmißbrauchs  beschuldigten  Forstoder
  Jagdbeamten  darf  nur  verfahren  werden,  wenn  die  vorgesetzte  Dienstbehörde
  darauf  anträgt,  oder  wenn  die  Eröffnung  der  gerichtlichen  Untersuchung
definitiv  feststehet?).

§.  108).  Gegen  den  Forst=  oder  Jagdbeamten,  welcher  angeklagt  ist,  seine
Befugniß  zum  Gebrauch  der  Waffen  überschritten  zu  haben,  können  die  Angaben
des  Verletzten,  der  Theilnehmer  an  dem  Holz=  oder  Wilddiebstahl,  an  der
Forst=  oder  Jagdkontravention,  und  solcher  Personen,  die  schon  wegen  Widersetzlichkeit
  gegen  Forst=  oder  Jagdbeamte  oder  wegen  Wilddiebstahls  zu  einer
Strafe,  oder  wegen  Holzdiebstahls  und  Forstkontraventionen  zu  einer  Kriminalstrafe
  verurtheilt  worden  sind,  für  sich  allein  keinen  zur  Anwendung  einer
Strafe  hinreichenden  Beweis  begründen.

S.  11.  In  Ansehung  der  Strafe  der  Forst=  und  Jagdbeamten,  welche  des

Mißbrauchs  der  Waffen  schuldig  befunden  worden,  behält  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften  der  Gesetze  sein  Bewenden?).

–

 

*)  D.  h.  nicht  bloß  von  den  Theilnehmern  des  Angriffs  oder  des  thätlichen
Widerstandes  gegen  den  Jagdbeamten,  sondern  von  allen  Theilnehmern  des  Wilddiebstahls
  oder  der  Jagdkontravention,  Erk.  O.  Trib.  12.  März  1877  (E.  LXXIX.  231).

2)  D.  i.  der  Amtsrichter,  jedoch  gemäß  §.  163  Str.  P.  O.  nur  bei  Gefahr  im
Verzuge.  Anderenfalls  ist  die  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  zur  weiteren  Veranlassung
  abzugeben.

2)  Jetzt  an  die  Staatsanwaltschaft,  §.  156  Str.  P.  O.

!)  Das  Gericht  kann  jetzt  erst  Beschluß  wegen  Eröffnung  der  Untersuchung,
d.  h.  des  Hauptverfahrens,  fassen,  wenn  die  Statzanwallschaft  einen  bezüglichen
Antrag  stellt,  5§.  196  ff.  Str.  P.  O.

5)  Ges.  13.  Febr.  1854  (G.  S.  S.  86),  oben  S.  446.

6)  §.  8  fällt  weg,  weil  die  französische  Justizverwaltung  nicht  mehr  besteht.

7)  Jetzt  in  jedem  Stadium  des  Verfahrens.  Maßgebend  sind  lediglich  88.  112
bis  126  Str.  P.  O.

„)  Die  hier  gegebenen  Beweisregeln  sind  nicht  mehr  maßgebend.  Jetzt  entscheider
nach  §.  260  Str.  P.  O.  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung.

?)  Vergl.  jetzt  insbesondere  §§.  223—226,  228,  230,  340  R.  Str.  G.  B.
        <pb n="1338" />
        Abschnitt  XXVII.  Waffengebrauch  der  Forstbeamten.  1327

8.  12.  Für  die  Eigenthümer,  Besitzer  und  Inhaber  von  Forsten  oder
z  so  wie  für  die  Förster,  Waldwärter  und  Jigen  welche
die  im  8.  1  bezeichneten  Eigenschaften  nicht  besitzen,  wird  durch  dieses  Gesetz
den  brlteheiben  Vorschriften  über  die  Selbsthülse  und  Nothwehr  nichts
abgeändert  y.

 

 

Instruktion  vom  17.  April  1837  (A.  XXI.  344)  wegen  des  Waffengebrauchs
der  Königlichen  Forst=  und  Jagdbeamten.

a)  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.  Unter  den  Forst=  und  Jagdbeamten  versteht  das  Gesetz  nicht  bloß  die
zur  Berwaltung  und  zum  Schutz  der  Forsten  und  Jagden  angestellten  Oberförster  und
Förster,  sondern  auch  die  zur  Verstärkung  des  Forst=  und  Jagdschutzes  angenommenen
Hülfsaufseher  und  Korpsjäger,  sobald  sie  mit  den  im  §.  1  des  Gesetzes  bestimmten
Erfordernissen  versehen  und  namentlich  gehörig  vereidigt  sind.

Art.  2.  Die  vorbemerkten  Forst-  und  Jagdbeamten  sind  überhaupt  nur  dann,
wenn  sie  sich  in  den  ihnen  zur  Verwaltung  und  zum  Schutz  überwiesenen  Forst=  und
Jagdbezirken  befinden,  sich  der  Waffen  zu  bedienen,  befugt.

Art.  3.  An  Waffen  dürsen  sie  nur  den  Hirschfänger,  die  Flinte  oder  Büchse
führen.  Die  Schußwaffe  ist  nur  mit  Schrot  oder  der  Kugel  zu  laden.

Wer  sich  anderer  Waffen  bedient,  oder  diejenigen  Schußwaffen,  welche  geführt
werden  dürfen,  anders  als  vorgeschrieben,  ladet,  hat  jedenfalls  Disziplinarstrafe  verwirkt,
  und  bleibt  außerdem  für  allen  Nachtheil,  der  daraus  entsteht,  verantwortlich.

Art.  4.  Beim  Gebrauch  der  Waffen  müssen  die  Forst=  und  Jagdbeamten  sich
stets  vergegenwärtigen,  daß  solcher  nur  so  weit  stattfinden  darf,  als  die  Erfüllung  des
bestimmten  Zwecks,  die  Holz=  oder  Wilddiebe  oder  die  Forst=  und  Jagd-Kontravenienten
bei  thätlichem  Widerstande  oder  gefährlichen  Drohungen  unschädlich  zu
machen,  es  unerläßlich  erfordert.  Die  Waffen  sind  daher  gegen  keinen  schon  auf  der

lucht  begriffenen  Frevler,  und  auch  gegen  widerstandleistende  Frevler  nur  so  zu  gerauchen,
  daß  lebensgefährliche  Verwundungen  so  viel  als  möglich  vermieden  werden.
Deshalb  ist  beim  Gebrauch  der  Schußwaffe  der  Schuß  möglichst  nach  den  Beinen
zu  richten,  und  beim  Gebrauch  des  Hirschfängers  der  Hieb  nach  den  Armen  des
Gegners  zu  führen.  Uebrigens  muß  beim  Gebrauch  der  Schußwaffe  die  größte
Vorsicht  angewendet  werden,  damit  durch  das  Schießen  nicht  dritte  Personen  verletzt
werden,  welche  ohne  Theilnahme  an  einer  Kontravention  sich  zufällig  in  der  Schußlinie
  oder  in  deren  Nähe  befinden.  In  dieser  Hinsicht  ist  besonders  dann  Aufmerksamkeit
  nöthig,  wenn  nach  einer  Richtung  geschossen  wird,  wo  sich  eine  Landstraße
oder  ein  bewohntes  Gebäude  befindet.  Auch  ist  der  Gebrauch  der  Schußwaffe  überhaupt
  in  der  Nähe  von  Gebäuden  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  möglichst  zu
vermeiden.

Art.  5.  Der  pflichtmäßigen  Erwägung  und  Entscheidung  der  Regierungen  bleibt
es  überlassen,  denjenigen  Forst=  und  Jagdbeamten,  von  deren  Persönlichkeit  ein  Mißbrauch
  der  Waffen  zu  besorgen  ist,  den  Gebrauch  der  Waffen  überhaupt  oder  der
Schußwaffen,  nach  ihrem  Ermessen  zu  untersagen.  Eine  gleiche  Befugniß  wird  den
Oberförstern,  in  Betreff  der  ihnen  untergebenen  Forstschutz=  und  Jagdbeamten  ertheilt.
Sie  müssen  aber  gleichzeitig  der  betreffenden  Regierung  hiervon  Anzeige  machen,  ihr
Verfahren  gehörig  begründen  und  deren  weitere  Bestimmung  über  die  Dauer  dieser
Maßregel  einholen.

b)  Besondere  Bestimmungen.

Art.  6.  Zum  Zweck  der  Abwehrung  eines  Angriffs  und  der  Ueberwindung
eines  thätlichen  Widerstandes  findet  der  Gebrauch  der  Waffen  statt,  ohne  Unterschied,
ob  der  Vorfall  bei  Tage  oder  zur  Nachtzeit  sich  ereignet.

Art.  7.  Wenn,  wegen  Bedrohung  mit  einem  Angriff,  von  den  Waffen  Gebrauch
gemacht  werden  soll,  so  muß  die  Bedrohung  von  der  Art  und  von  solchen  Umständen

—  —

 

—

)  Selbsthülfe  ist  heute  nur  strafbar,  wenn  fie  unter  ein  bes.  Strafgesetz  fällt.
Wegen  der  „Nothwehr“  vergl.  8.  53  R.  Str.  G.  B.
        <pb n="1339" />
        1328  Abschnitt  XXVII.  Waffengebrauch  der  Forstbeamten.

begleitet  sein,  daß  an  ihrer  Ausführung  zu  Zweifeln  kein  besonderer  Grund  obwaltet,
  und  von  der  Schußwaffe  darf  überhaupt  nur  dann  Gebrauch  gemacht  werden,
wenn  der  Angriff  oder  die  Widersetzlichkeit  mit  Waffen,  Aerten,  Kuitteln  oder
anderen  gefährlichen  Werkzeugen,  oder  aber  von  einer  Mehrheit,  welche  stärker  ist.
als  die  Zahl  der  zur  Stelle  anwesenden  Forst=  und  Jagdbeamten,  unternommen  oder
angedroht  wird.

Art.  8.  Beleidigungen  ohne  thätliche  Widersetzlichkeit  oder  ohne  gefährliche
  Drohungen  berechtigen  nicht  zum  Waffengebrauch.  Beamre,
welche  durch  ungebührliches  Betragen  zu  Widersetzlichkeiten  selbst  Anlaß  geben,  und  in
Folge  hiervon  sich  der  Waffen  bedienen,  haben  nach  Maßgabe  des  Grades  ihrer  Verschuldung
  und  ihrer  Folgen  gesetzliche  Ahndung  nach  den  Vorschriften  (des  A.  L.  R.
Thl.  II.  Tit.  20  88.  797,  800.  806,  815  und  816]  zu  gewärtigen  ½.

Art.  9.  Die  Forst=  und  Jagdbeamten  müssen,  um  sich  der  Waffen  bedienen  zu
können,  entweder  in  Uniform,  wenigstens  in  dem  Uniforms-Oberrock  mit  Dienstknöpfen
  bekleidet,  oder  doch  mit  dem  Hirschfänger  an  dem  vorgeschriebenen  Koppel
versehen  sein.

Art.  10.  Die  Forst=  und  Jagdbeamten  haben,  so  oft  sie  von  den  Waffen
Gebrauch  gemacht  haben,  selbst  dann,  wenn  eine  Verletzung  unzweifelhaft  nicht  erfolgt
ist,  dies  ihrem  unmittelbaren  Vorgesetzten,  und  zwar  der  Oberförster  dem  betreffenden
Forstinspektor  oder  dessen  Stellvertreter,  die  Unterbeamten  dagegen  dem  betreffenden
Oberförster,  sofort  schristlich  oder  zu  Protokoll  anzuzeigen,  damit  dieser  in  den  Stand
gesetzt  werde,  geeigneten  Falls  zu  untersuchen,  ob  Veranlassung  zum  Gebrauch  der
Waffen  vorhanden  gewesen,  und  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Instruktion  gehörig
beachtet  worden  sind.

Art.  11.  Die  Verbindlichkeit  der  Forst=  und  Jagdbeamten,  dem  Verletzten
Beistand  zu  leisten,  erstreckt  sich  auf  alle  Fälle  ohne  Unterschied,  ob  die  Verletzung
durch  Anwendung  der  Schußwafsfe  oder  auf  andere  Art  zugefügt  worden  ist.  Bis
dahin,  daß  die  sogleich  zu  benachrichtigende  Polizeibehörde  die  Sorge  für  den  Verletzten
  übernommen  hat,  müssen  die  Forst=  und  Jagdbeamten  denselben  verpflegen  und
bewachen.

Hat  ein  einzelner  Forst=  oder  Jagdbeamter  Gebrauch  von  den  Waffen  machen
müssen  und  dabei  den  Gegner  verwundet,  so  muß  er  den  letzteren,  so  weit  es  ohne
Gefahr  für  seine  Person  geschehen  kann,  dahin  geleiten,  wo  er  Pflege  und  Bewachung
findet,  oder  hierzu  Hülfe  herbeiholen;  die  Polizeibehörde  aber,  sobald  für  den  Verwundeten
  gesorgt  ist,  demnächst  ohne  den  geringsten  Verzug  von  dem  Vorfalle  benachrichtigen,
  und  seiner  vorgesetzten  Behörde  die  durch  den  Art.  10  vorgeschriebene  Meldung
  machen.

Art.  12.  Unter  dem  im  §.  4  des  Gesetzes  beregten  Ober-Forstbeamten  ist  der
nächste  Vorgesetzte  des  betreffenden  Forst=  und  Jagdbeamten  zu  verstehen,  und  es  hat
sich  daher,  sofern  die  Verwundung  durch  einen  Schutzbeamten  geschehen,  der  Oberförster,
wenn  es  durch  den  Oberförster  geschehen,  der  Forstinspektor,  und  sofern  etwa  dieser
in  die  Nothwendigkeit  gekommen  sein  sollte,  von  seinen  Waffen  Gebrauch  zu  machen,
der  Ober-Forstbeamte  der  Regierung  der  Theilnahme  an  Feststellung  des  Thatbestandes
zu  unterziehen.

Art.  13.  Findet  der  beireffende  Vorgesetzte  bei  der  nach  Art.  9  dieser  Instruktion
zu  veranlassenden  Untersuchung,  daß  von  den  Waffen  zur  Ungebühr  Gebrauch  gemacht
worden,  so  hat  er  nach  Befinden  der  Umstände  den  Thäter  zu  verhaften,  und  an  die
nächste  Gerichtsbehörde  abzuliefern.

Art.  14.  Die  Forst=  und  Jagdbeamten  müssen  bei  Anwendung  der  Waffen
eben  so  sehr  mit  Besonnenheit  und  Umsicht,  als  mit  Kraft  und  Unerschrockenheir
handeln.  —  Diejenigen,  welche  hierdurch  in  schwierigen  Fällen  das  in  sie  gesetzte
Vertrauen  rechtfertigen,  können  auf  den  Schutz  der  Gesetze  und  der  Fürsorge  ihrer
Vorgesetzten  rechnen,  dagegen  werden  diejenigen,  welche  beim  Waffengebrauch  ihre
Befugniß  überschreiten,  ohne  Nachsicht  zur  Untersuchung  gezogen,  und  nach  den  im
Art.  8  allegirten  Vorschriften  bestraft  werden.

 

—  —

1)  Jetzt  nach  den  entspr.  Vorschriften  des  R.  Str.  G.  B.
        <pb n="1340" />
        Abschnitt  XXVII.  Waffengebrauch  der  Forstbeamten.  1329

Instruktion  vom  21.  Nov.  1887  wegen  des  Waffengebrauchs  der  Kommunalund
  Privat-Forst=  und  Jagd-Offizianten.

§.  1.  Die  Bestimmungen  des  §.  1  des  Gesetzes  finden  auch  auf  die  zur  Berstärkung
  des  Forstschutz-Personals  angenommenen  Hülfsaufseher  Anwendung,  wenn  die
im  Eingange  des  angeführten  Paragraphen  festgesetzten  Erfordernisse  bei  ihnen  vorhanden
  und  sie  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  mit  Dienstkleidung  oder  einem  Abzeichen
  versehen  sind.

§s.  2.  Die  Kommunal=  und  Privat.  Forst=  und  Jagd-Offizianten  dürfen  sich  ihrer
Wafsfen  nur  bedienen,  wenn  sie  sich  innerhalb  des  ihnen  zur  Verwaltung  oder  zum
Schutz  überwiesenen  Forst=  oder  Jagd-Reviers  befinden.

§.  3.  An  Waffen  dürfen  sie  nur  den  b5irschfänger,  die  Flinte  oder  Büchse
führen;  Flinten  und  Büchsen  dürfen  nur  mit  der  Kugel  oder  mit  Schrot  geladen
sein.  Wer  sich  anderer  Waffen  oder  einer  anderen  Ladung  bedient,  hat  dadurch  eine
nach  Maßgabe  des  ihm  zur  Last  fallenden  Mißbrauchs  zu  arbitrirende  Polizei-Strafe
verwirkt,  und  bleibt  außerdem  für  den  etwa  dadurch  herbeigeführten  Schaden  verantwortllich.


§.  4.  Die  Waffen  sind  jedenfalls  nur  in  den  im  §.  1  des  Gesetzes  vom
31.  März  d.  J.  unter  1  und  2  bezeichneten  Fällen,  mithin  nicht  gegen  einen  auf
der  Flucht  befindlichen  Frevler  (mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn  derselbe  nach  seiner
Ergreifung  zum  thätlichen  Widerstande  übergeht)  zu  gebrauchen  und  ist  üÜberdies
möglichst  dahin  zu  sehen,  daß  lebensgefährliche  Verwundungen  vermieden  werden.  Es
ist  ferner  beim  Gebrauch  der  Schußwaffen  die  nöthige  Vorsicht  anzuwenden,  damit
nicht  andere  bei  dem  verübten  Forst-  oder  Jagd-Frevel  nicht  betheiligte  Personen  verletzt
  werden,  besonders  in  den  Fällen,  wenn  sich  in  der  Richtung  des  Schusses  Landstraßen
  oder  bewohnte  Gebäude  befinden.

§  5  Ez  begründet  keinen  Unterschied,  ob  der  Vorfall,  der  zum  Gebrauch  der
Waffen  Veranlassung  giebt,  sich  bei  Tage  oder  zur  Nachtzeit  ereignet.

5.  6.  Da  nach  dem  Gesetz  von  der  Schußwaffe  nur  dann  Gebrauch  gemacht
werden  darf,  wenn  der  Angriff  mit  Waffen,  Aexien,  Knitteln  oder  anderen  gefährlichen
Werkzeugen,  oder  von  einer  Mehrzahl,  welche  stärker  ist,  als  die  zur  Stelle  anwesenden
Forst=  und  Jagd-Offizianten,  unternommen  wird:  se  berechtigen  Drohungen,  welche
nicht  von  der  Art  sind,  daß  sie  sofort  ausgeführt  werden  können,  und  bloß  wörtliche
Beleidigungen  zum  Waffengebrauch  nicht.

8.  7.  Da  es  für  die  Polizei-Verwaltung  von  Interesse  ist,  wem  die  durch  den
§.  1  des  Gesetzes  zugestandene  wichtige  Befugniß  anvertraut  wird,  und  da  überdies
der  §.  3  des  Gesetzes  den  Waldbesitzern  und  Jagdberechtigten  selbst  Kosten=  Vertretungen
auferlegt:  so  haben  diejenigen  Kommunen  und  Privat-Personen,  welche  ihren  Forstund
  Jagd-Offizianten  die  Befugniß,  sich  in  den  betreffenden  Fällen  der  Waffen  zu
bedienen,  beigelegt  wissen  und  sie  zu  dem  Ende  mit  einer  Dienstkleidung  oder  einem
Abzeichen  versehen  wollen,  hiervon  zuvor  der  kompetenten  Polizeibehörde  !)  Anzeige  zu
machen.

ien  8  Mit  dieser  Erklärung  ist  zugleich  die  Benennung  der  Personen,  welchen
die  Verwaltung  oder  der  Schutz  der  gleichfalls  genau  zu  bezeichnenden  Forst=  oder
Jagd-Reviere  übertragen  ist,  und  ebenso  die  Beschreibung  der  gewählten  Dienstkleidungen
  oder  Abzeichen  zu  verbinden.

§.  9.  Sofern  gegen  die  in  dieser  Art  benannten  Personen  sich  in  irgend  einer
Art  erhebliche  Bedenken  herausstellen,  ist  die  Polizeibehörde  befugt,  denselben  den  Gebrauch
  der  Waffen  zu  untersagen.

s.  10.  Die  Kommunal=  und  Privat-Forst=  und  Jagd-Osfizianten  müssen  in
dem  Augerblick,  wo  fie  sich  der  Waffen  bedienen,  entweder  mit  einer  Dienstkleidung,
die  ihre  Bestimmung  hinlänglich  erkennen  läßt,  oder  mit  einem  Abzeichen  versehen

 

1)  Es  wird  dies  in  den  meisten  Fällen  der  Landrath  sein.  Die  Polizeibehörde
bat  keine  förmliche  Konzession  über  Verstattung  des  Wafssengebrauchs  auszufertigen,
sondern  sich  auf  die  Bescheinigung  zu  beschränken,  daß  die  Anzeige  erfolgt  sei  und  daß

ch  gegen  die  Qualifikation  des  betr.  Beamten,  sowie  gegen  die  gewählten  Dienstabzeichen
  nichts  zu  erinnern  gefunden  habe,  Res.  30.  März  1841  (M.  Bl.  S.  95).
Jagdpolizeibehörde  ist  der  Landrath,  §.  103  Zust.  Ges.
Zlling.-  Kautz,  Handbuch  I.,  7.  Aufl.  84
        <pb n="1341" />
        1330  Abschnitt  XXVII.  Jagdrechtliche  Bestimmungen.

sein,  welches  letztere  nur  in  einem  metallenen  Schilde  von  wenigstens  drei  Zoll  Breite
und  Höhe  mit  einer  in  oben  erwähnter  Art  der  Polizeibehörde  namhaft  zu  machenden
Bezeichnung  bestehen  und  entweder  an  der  Kopf-Bedeckung,  auf  der  Brust  oder  dem
Ober-Arm,  oder  auch  an  der  Koppel  des  Hirschfängers  getragen  werden  kann.

8.  11.  Erinnerungen  der  Polizeibehörde  gegen  die  Julässigkeit  oder  Zweck.
mäßigkeit  der  gewählten  Dienstkleidungen  oder  Abzeichen  haben  die  Waldeigenthümer
und  Jagdberechtigten  zu  berücksichtigen.  Findet  sich  bei  denselben  nichts  zu  erinnern,
so  ist  deren  Beschreibung  in  denjenigen  Polizeibezirken,  wo  die  betreffenden  Forst=  oder
Jagd=  Reviere  belegen,  von  der  Orts-Polizeibehörde  öffentlich  bekannt  zu  machen.

s.  12.  So  oft  ein  Forst-  oder  Jagd-Osfiziant  von  den  Waffen  Gebrauch  gemacht
  hat,  auch  wenn  eine  Verletzung  unzweifelhaft  nicht  erfolgte,  ist  derselbe  verpflichtet,
  unverzüglich  der  Orts-Polizeibehörde  und  demnächst  seiner  Dienstherrschaft,
sofern  aber  der  Sitz  der  ersteren  von  dem  Orte,  wo  der  Vorfall  sich  ereignet,  entfernter
  sein  sollte,  als  die  Wohnung  der  letzteren,  zuerst  dieser,  davon  Anzeige  zu
machen.  Die  Orts-Polizeibehörde  hat  hierauf  fofort  dem  Landrath  des  Kreises  Bericht
zu  erstatten,  damit  derselbe  dasjenige,  was  ihm  nach  §.  4  und  5  des  Gesetzes  obliegt,
wahrnehmen  kann.  "

§.  13.  Wenn  eine  Verletzung  vorgefallen  ist,  so  sind  die  Forst=  oder  Jagd-Offizianten,
  es  mögen  nun  ihrer  mehrere  oder  ein  einzelner  zur  Stelle  sein,  schuldig,
den  Verwundeten  dahin  zu  geleiten,  wo  er  ärztliche  Hülfe,  Pflege  und  Bewachung
findet,  und,  wenn  sie  hierzu  allein  nicht  im  Stande  sind  oder  solches  für  sie  mit
Gefahr  verknüpft  sein  würde,  dazu  Hülfe  herbeizuholen,  demnächst  aber  ohne  allen
Verzug  der  Orts-Polizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.

Bis  dahin,  daß  die  Orts-Polizeibehörde  die  Sorge  für  den  Verwundeteu  übernommen
  hat,  liegt  dieselbe  dem  betreffenden  Forst=  oder  Jagd-Offizianten  und  beziehungsweise
  dessen  Dienstherrschaft  ob.

 

Die  jagdrechtlichen  Bestimmungen  des  A.  L.  R.  haben  großentheils  in  Folge
der  neueren  Gesetzgebung  ihre  Bedentung  verloren.

Nicht  aufgehoben  sind  folgende  Bestimmungen:

I.  A.  L.  R.  I.  9.

§.  128.  Die  Besitzuehmung  durch  die  Jagd  ist  erst  alsdann  für  vollendet  zu
achten,  wenn  das  Thier  todt  oder  lebendig  in  die  Gewalt  des  Jagenden  gekommen  ist.

§.  129.  Ein  Thier,  welches  bloß  angeschossen  worden,  oder  aus  dem  Retze  entkommen
  ist,  befindet  sich  noch  in  seiner  natürlichen  Freiheit.

§.  139.  Ist  angeschossenes  Wild  entkommen,  oder  hat  sonst  die  Jagdfolge  nicht
stattgefunden,  so  ist  der  Jagende  schuldig,  dem  Inhaber  desjenigen  angrenzenden  Reviers,
  wohin  das  Wild  auf  der  Flucht  sich  gewendet  hat,  von  dem  Anschusse  binnen
vierundzwanzig  Stunden,  bei  Einem  bis  Fünf  Thalern  Strafe,  Nachricht  zu  geben.

§.  140.  Doch  versteht  sich  dieses  nur  vom  angeschossenen  hohen  Wilde,  und  die
Anzeige  geschieht  auf  Kosten  des  Berechtigten  7.

§.  149.  Das  Wild,  welches  sich  in  Gärten,  Höfe  oder  andere  an  die  Wohu—-gebäude
  stoßende  geschlossene  Plätze  eingedrungen  hat,  kann  ein  Jeder  fangen  oder
tödten.

8.  150.  Er  darf  fich  aber  dazu  keines  Schießgewehrs  bedienen,  und  muß  das
gefangene  oder  erlegte  Wild  dem  Jagdberechtigten  abliefern.

§.  151.  Der  Jagdberechtigte  hingegen  ist  schuldig,  das  gewöhnliche  Schießgeld
dafür  zu  bezahlen;  oder  muß,  wenn  er  dieses  nicht  will,  das  Wild  dem,  welcher  es
gefangen  oder  erlegt  hat,  überlassen?.

 

1)  Die  §§.  139,  140  find  nicht  etwa  durch  §.  4  Abs.  2  Ges.  31.  Okt.  1848
aufgehoben,  sondern  bestehen  noch  heute  zu  Recht.  Durch  Res.  16.  Aug.  1872  (M.
Bl.  S.  201)  ist  deren  Beachtung  dem  Pächter  fiskalischer  Jagden  bei  einer  Konventionalstrafe
  von  15  Mk.  zur  Bedingung  gemacht.  Voraussetzung  wird  aber  sein,  daß
das  Wild  waidwund  war.

2)  Die  fortdauernde  Geltung  der  §.  149—151  ist  nicht  unbestritten.  Dafür
Kohli,  Jagdges.  2.  Aufl.  S.  7,  dagegen  Wagner,  Jagdges.  2.  Aufl.  S.  55.  Die
erstere  Ansicht  ist  insofern  zutreffend,  als  der  Besitzer  der  im  §.  149  aufge-  ährten
Räume  zur  Ausübung  der  Jagd  in  der  Beschränkung  der  §§.  149—151  nur  daun
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        Abschnitt  XXVII.  Jagdrechtliche  Bestimmungen.  1331

§.  152.  Wo  sich  Wölfe  aufhalten,  mag  jeder  Grundbesitzer  an  abgelegenen  Orten
Wolfsgruben  anlegen.

§.  153.  Damit  aber  Niemand  dadurch  Schaden  leide,  müssen  dergleichen  Gruben
gegen  Menschen  und  Vieh  tüchtig  umrückt  werden.

8.  154.  Hat  sich  anderes  jagdbares  Wild  in  diesen  Gruben  gefangen,  so  muß
dasselbe  sofort  wieder  in  Freiheit  gesetzt  oder  dem  Jagdberechtigten,  gegen  Erlegung
des  Schußgeldes,  ausgeliefert  werden.

8.  155.  Wird  Jemand  von  wilden  Thieren  angefallen,  so  sind  ihm,  zur  Vertheidigung
  seines  Lebens  und  seiner  Gesundheit,  alle  Mittel,  dieselben  von  sich  abzubalten
  oder  zu  tödten,  erlaubt.

§.  156.  Wilde  oder  andere  reißende  Thiere  bleiben  demjenigen,  welcher  sie  bei
solcher  Gelegenheit  gefangen  oder  getödtet  hat,  eigen.  #

§.  157.  Sind  aber  Hirsche,  Schweine  oder  anderes  dergleichen  Wild  bei  solchen
Gelegenheiten  gefangen,  und  getödtet  worden,  so  müssen  sie  dem  Jagdberechtigten,  gegen
Ersatz  des  Schußgeldes,  ausgeliefert  werden.

II.  A.  L.  R.  II.  16.

5.  30.  Das  Recht,  jagdbare  wilde  Thiere  aufzusuchen  und  sich  zuzueignen,  wird
die  Jagdgerechtigkeit  genannt  (Th.  I.  Tit.  9  8§.  107—175)  y.

§.  31.  Was  zu  den  jagdbaren  Thieren  gehörte  2),  oder  ein  Gegenstand  des  freien
Thierfanges  sei,  wird  in  den  Gesetzen  einer  jeden  Provinz  bestimmt.

—  —

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1330.
befugt  ist,  wenn  die  Räume  dauernd  und  vollftändig  eingefriedigt  find.  Vergl.  G.
A.  IV.  266,  XX.  128;  E.  Crim.  XXII.  115.

1)  Doch  ist  auch  die  Aneignung  von  Fallwild  zur  Jagd  zu  rechnen.

Abgeworfene  Hirschgeweihe  sind  mangels  besonderer  entgegenstehender  Gesetze,
  solange  sie  von  Niemandem  in  Besitz  genommen,  herrenlose  Sachen  im  Sinne
des  A.  L.  R.  II.  16,  §.  7  und  unterliegen  der  freien  Okkupation,  Erk.  O.  Trib.
17.  Juni  1875  und  19.  Okt.  1875  (O.  R.  XVI.  554,  665);  Erk.  R.  G.  3.  Juli
1894  (Jur.  Woch  Schr.  S.  500).  Sonderbestimmungen:  Westpr.  Jagdord.  8.  Okt.
1805  S§.  13  Tit.  3  (Ablieferung  an  den  Waldeigenthümer  oder  dessen  Aufseher  gegen
Belohnung  vom  halben  Werthe);  Ostpr.  Jagdord.  3.  Dez.  1755  8.  6  Tit.  11  (in
(iskalischen  Forsten  gefundene  Hirschstangen  sind  an  den  nächsten  Forstbedienten
abzuliefern;  Belohnung  von  1  Groschen  für  jedes  Ende);  ebenso  Pom.  Vd.  22.  Juni
1800  §.  12  Tit.  4;  ähulich  Jagdord.  20.  Mai  1720  §.  1  Tit.  35,  jedoch  auch  für
nicht  fiskalischen  Grundbesitz  gültig;  Belohnung  1—2  Pfg.  für  jedes  Ende;  ebenso
Magdeb.  Jagdord.  3.  Okt.  1743  §S.  1  Tit.  35;  Kurf.  Köln.  Vd.  9.  Juli  1759  S.  35
(Geweihe  Eigenthum  des  Grundeigenthümers);  ebenso  Kurh.  Jagdstraftarif  30.  Dez.
1822.  Auf  der  Nichtablieferung  stehen  (außer  in  Westpreußen)  Strafen.

Abgeworfene  Rehgehörne  sind  herrenlose  Sachen.  Die  Aneignung  von
Hirsch=  oder  Rehstangen  durch  Abtrennung  von  Fallwild  ist  als  Jagdvergehen  strafbar,
  E.  Crim.  XIII.  84.

2)  Jagdbare  Thiere  sind  in  Preußen  mit  Ausnahme  von  Hohenzollern  alle
Thiere,  für  die  das  Wildschonges.  26.  Febr.  1870  eine  Schonzeit  vorsieht,  ohne  daß
deshalb  die  Jagdbarkeit  auf  diese  Thiere  beschränkt  ist.  Im  Uebrigen  ist  die  Jagdbarkeit
  in  erster  Linie  nach  provinziellen  Gesetzen  zu  beurtheilen;  vergl.  Forstord.  für
Ostpreußen  und  Litthanen  3.  Dez.  1775  (Rabe  I.  Abth.  6  S.  81)  §.  2;  Forstund
  Jagdord.  für  Westpreußen  und  den  Netzedistrikt  8.  Okt.  1805  (Rabe  VIII.
354)  §§.  2,  3;  Westpr.  Prov.  Recht  §.  78  und  Ges.  16.  Febr.  1857,  betr.  dessen
Einführung  im  Gebiete  der  Stadt  Danzig;  für  Posen  gilt  im  Reg.  Bez.  Posen
und  dem  vormals  südpreußischen  Antheile  des  Reg.  Bez.  Bromberg  die  ostpreußische,
im  Uebrigen  die  westpreußische  Jagdord.,  vergl.  Publ.  4.  März  1823  (Amtsbl.  Posen
1823  S.  158)  und  13.  Nov.  1818  bezw.  13.  Okt.  1829  (Amtsbl.  Bromberg  S.  873
bezw.  919);  Pomm.  Forstord.  24.  Dez.  1777  (Rabe  1.  Abth.  6  S.  271)  und  Vd.
22.  Juni  1800  (Rabe  VI.  141);  für  Neuvorpommern  und  Rügen  dessen  Provinzialrecht
  V.  80  —  Füchse  sind  hier  jagdbare  Thiere  —;  für  Schlesien:  Holz-,  Mastund
  Jagdord.  19.  April  1756  (Korn'sche  Ed.  Samml.  VI.  387);  Forstord.  für  die
schlesischen  Gebirgsforsten  2c.  S.  Sept.  1777  (das.  XV.  313);  Jagdord.  26.  März
1788  (Neue  Schl.  Ed.  Samml.  II.  30);  für  Brandenburg:  Vd.  9.  Okt.  1620
(Rabe  l.  27);  Holz-,  Mast.  und  Jagdord.  20.  Mai  1720  (Rabe  I.  531)  —  nicht

84“
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        1332  Abschnitt  XXVII.  Jagdrechtliche  Bestimmungen.

§s.  32.  Im  Mangel  anderer  Bestimmungen  gehören  vierfüßige  wilde  Thiere
und  wildes  Geflügel,  in  so  fern  beide  zur  Speise  gebraucht  zu  werden  pflegen,  zur
ausschließenden  Jagdgerechtigkeit.

§.  33.  Andere  wilde  Thiere  sind  in  der  Regel  ein  Gegenstand  des  freien
Thierfanges.  .

§.  34.  Dahin  gehören  auch  Wölfe,  Bären,  und  andere  dergleichen  schädliche
Raubthiere.

S.  35.  Doch  dürfen  dergleichen  Thiere  (§§.  33,  34)  in  Wäldern  und  Jagdrevieren
  von  denjenigen,  denen  daselbst  keine  Jagdgerechtigkeit  zukommt,  nicht  aufgefucht,
noch  weniger  Jagden  darauf  angestellt  werden.

#§.  36.  Was  für  Arten  der  wilden  Thiere  weder  gejagt,  noch  sonst  eingefangen
werden  können,  muß  durch  besondere  Gesetze  und  Verordnungen  ausdrücklich  bestimmt
sein.

Hohe,  mittlere  und  niedere  Jagd.

§.  37.  Zur  hohen  Jagd  werden  gewöhnlich  nur  Hirsche,  wilde  Schweine,  Auerochsen,
  Elenthiere,  Fasanen,  Auerhähne  und  Hennen  gerechnet.

§.  38.  Wo  die  Provinzialgesetze  keine  mittlere  Jagd  bestimmen,  gehört  alles
übrige  Wild  zur  niedern  Jagd.

Von  Hunden  auf  fremdem  Jagdreviere.

§s.  64.  Niemand  darf  auf  fremden  Jagdrevieren  Hunde  laufen  lassen,  die  nicht
Daer  finem  Knüppel,  welcher  sie  an  der  Aufsuchung  und  Verfolgung  des  Wildes  hindert,
versehen  sind.

8.  65.  Ungeknüppelte  gemeine  Hunde,  ingleichen  Katzen,  die  auf  Jagdrevieren.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1331.

gültig  in  der  Niederlausitz,  E.  Crim.  XI.  192  —;  für  Sachsen:  altrreußische
Landestheile  Holz-,  Mast=  und  Jagdord.  für  das  Herzogthum  Magdeburg  und  Fürstenthum
  Halberstadt  3.  Okt.  1743  (Lentze,  Halberst.  Prov.  R.  S.  180);  ehemals  Kal.
sächsische  Landestheile  Jagdmandat  8.  Nov.  1717  (Pinder,  Prov.  R.)  und  Publ.  Patent
15.  Nov.  1816;  Altmark  märkische  Jagdord.  20.  Mai  1720  (Rabe  l.  531);  für
Westfalen:  Holz-,  Forst-,  Jagd-  und  Grenzord.  4.  März  1738  für  das  Fürstenthum
Minden  und  die  Grafschaften  Ravensberg,  Tecklenburg  und  Lingen  (Schlüter,  Prov.  R.
S.  90),  Kurfürstl.  Kölnische  Jagd-,  Busch=  und  Fischereiord.  für  das  Fürstenthum
Münster  9.  Juli  1759  und  27.  April  1770  (Schlüter  S.  177),  Bergische  Jagdord.
17.  März  1804  (Scotti,  Samml.  II.  1049),  Kurf.  Köln.  Jagdord.  10.  Febr.  1792
(Schlüter  S.  420),  Rügeord.  für  die  Fürstl.  Salm'schen  Aemter  Ahaus  und  Bocholt
18.  Febr.  1804  (Schlüter  S.  428),  Jagd-  und  Waldord.  für  Kleve,  Geldern,  Märs
und  Mark  13.  Juli  1765  (Scotti  III.  1649);  für  die  Rheinprovinz:  Vd.  18.  Aug.
1814  (Lottner,  Samml.  I.  156);  21.  Sept.  1815  (Lottner  I.  329,  nur  in  der
Gegend  zwischen  Saar  und  Mosel  gültig),  Jülich-Bergische  Jagd=  und  Forstsatzung
8.  Mai  1761  (Scotti  I.  499);  für  Hannover:  vergl.  Jagdord.  11.  März  1859,
im  Uebrigen  fehlen  Sondervorschriften  über  die  Jagdbarkeit;  für  Hessen-Nassau:
Kurh.  Landestheile,  Hess.  Regulativ  29.  Nov.  1787,  Kurh.  Jagdstraftarif  30.  Dez.
1822,  Wildpretstaxe  18.  Dez.  1841;  Kurh.  Ges.  26.  Febr.  1854  und  7.  Sept.  1865
(Dalcke,  Jagdrecht  3.  Aufl.  S.  125  f.),  Großh.  hefs.  Landestheile,  Jagdstrafges.  19.  Juli
1858  Art.  7,  Nass.  Landestheile  Forst=  und  Jagdstrafges.  6.  Jan.  1860  5.  23  (Dalcke
S.  127f.),  Amt  Homburg  Vd.  3.  Sept.  1841  Nr.  2  (Homb.  Arch.  S.  347),  Amt
Meisenheim  Ges.  25.  Sept.  1855  Art.  1  (das.  S.  794);  bairische  Landestheile  Vod.
5.  Okt.  1863  (Dalcke  S.  129);  für  Frankfurt  a.  M.  fehlen  Sonderbestimmungen
über  die  Jagdbarkeit;  für  Hohenzollern:  Jagdschonges.  2.  Mai  1853  (G.  S.  S.
178);  für  Schleswig-Holstein:  Forst=  und  Jagdord.  2.  Juli  1784  (Chron.  Samml.
1784  S.  135);  für  Lauenburg  nur  Wildschonges.  26.  Febr.  1870.

Wilde  Kaninchen  gehören  gemäß  §.  15  Wildschadenges.  11.  Juli  1891  (G.  S.
S.  307)  nicht  mehr  zu  den  jagdbaren  Thieren.  Ihr  Fangen  in  Schlingen  ist  daher  nicht
mehr  aus  #s.  292,  293  R.  Str.  G.  B.,  sondern  höchstens  als  Uebertretung  einer
etwaigen  Polizeivd.  strafbar,  E.  Crim.  XXIV.  326.
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        Abschnitt  XXVII.  Jagdrechtliche  Bestimmungen.  1333

herumlaufen,  kann  jeder  Jagdberechtigte  tödten"),  und  der  Eigenthümer  muß  das
Schußgeld  bezahlen.

ß.  66.  Wenn  Jagd-  oder  Windhunde,  während  der  von  einem  Jagdberechtigten
auf  seinem  Reviere  angefangenen  Jagd,  bloß  überlaufen,  so  können  sie  nicht  getödtet,
sie  müssen  aber  sofort  zurückgerufen  werden

§.  67.  Wenn  Jagdhunde  nicht  mit  Vorsatz  an  der  Grenze  gelöst  worden,  sondern
nur  von  ungefähr  über  die  Grenze  gelaufen  find,  können  sie  aufgefangen,  und  müssen
dem  Eigenthümer,  gegen  Entrichtung  eines  Pfandgeldes  von  Acht  Groschen  für  das
Stück,  zurückgegeben  werden?).

 

Die  landrechtlichen  Vorschriften  gelten  aber  nur  subsidiär  in  Ermangelung
etwaiger  Provinzialgesetze.  Vergl.  für  Ostpreußen:  Forstord.  3.  Dez.  1775  S§.  10,
12  Tit.  10  und  §.  32  Tit.  14;  Westpreußen:  Forst=  und  Jagdord.  8.  Okt.  1805
##  10  Tit.  3;  Posen:  wie  Ost-,  bezw.  Westpreußen  (vergl.  Anm.  2  S.  1331)  und
K.  O.  30.  Mai  1841  (Amtsbl.  Posen  1842  S.  145);  Pommern:  Forstord.  24.  Dez.
1777  §§.  10,  12  Tit  10;  Neuvorpommern  und  Rügen:  Patent  13.  Juli  1729;
Schlesien:  Jagdord.  19.  April  1756  Tit.  15  §.  8,  Tit.  20  §§.  1,  2  und  Erk.
O.  Trib.  20.  Juni  1862  (G.  A.  X.  637),  3.  Febr.  1865  (O.  R.  V.  462);  Brandenburg:
  Jagdord.  20.  Mai  1720  88.  1,  2  und  Ed.  17.  März  1725;  Sachsen-Altmark
desgl.;  Herzogthum  Magdeburg  und  Fürstenthum  Halberstadt:  Jagdord.  3.  Okt.  1743
Tit.  28  s§.  1,  2;  Westfalen:  vergl.  Amm.  2  S.  1331;  Jagdord.  4.  März  1738
#§.  7;  Kurf.  Kölnische  Ord.  9.  Juli  1759  §§.  28—  32;  10.  Febr.  1792  §.  3;
Rügeord.  18.  Febr.  1804  §§.  29,  30;  für  das  Fürstenthum  Paderborn:  Holzord.
1.  März  1669  §.  34,  Ed.  2.  Aug.  1783  und  3  Mai  1785;  für  das  Fürstenthum
Corvey:  Vd.  6.  Juli  1806  (Wiegand,  Prov.  Rechte  der  Fürstenthümer  Paderborn
und  Corvey);  vergl.  auch  Erk.  O.  Trib.  15.  Mai  1879  (J.  M.  Bl.  1880  S.  29);
Rheinprovinz:  Jülich=  und  Bergischen  Jagd=  und  Forstsatzungen  8.  Mai
1761.  Sie  bezwecken  nicht  bloß  den  Schutz  der  herrschaftlichen  Forsten,  Waldungen
und  Jagden,  sondern  auch  den  der  Gemeinde=  und  Privat-Waldungen  und  des
Waidwerks  im  Allgemeinen.  Die  dort  getroffenen  allgemeinen  jagdpolizeilichen  An- 



 

1)  Auch  seine  Bediensteten  oder  Jagdgäste,  falls  er  ihnen  die  Befugniß  ausdrücklich
  übertragen  hat;  eine  solche  Ermächtigung  liegt  in  der  Einladung  zur  Jagd  oder
in  der  Erlaubniß  zur  Jagdausübung  noch  nicht,  Erk.  R.  G.  22.  Okt.  1894  (J.  M.
Bl.  1895  S.  240).  Die  Jagdberechtigung  fehlt,  wenn  Jemand  die  Jagd  auf  Grund
eines  nichtigen  Vertrages  ausübt,  ebenda.

Ferner  ist  Voraussetzung,  daß  die  Hunde  oder  Katzen  frei  oder  herrenlos  umherlaufen.
  Dies  ist  nicht  mehr  der  Fall,  wenn  sie  sich  bereits  außerhalb  des  Reviers
befinden,  oder  ihrer  Freiheit  beraubt  sind,  Erk.  O.  Trib.  3.  Febr.  1865  (O.  R.  V.
462);  oder  wenn  sie  sich  unter  der  Aufsicht  einer  Verson  oder  doch  in  der  Nähe
senbe  enn  befinden,  Erk.  R.  G.  17.  Dez.  1881  (Rechtspr.  III.  810);  E.  Crim.
IXXIV.  63.

Der  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  sprach  in  dem  Erk.
13.  Okt.  1877  (M.  Bl.  1878  S.  62)  den  Grundsatz  aus,  daß  Kgl.  Förster,  in
Ausübung  des  ihnen  anuvertrauten  Jagdschutzes,  im  Waldrevier  jagende  fremde  Hunde
erschießen  dürfen.

Die  unbefugte  Tödtung  ist  aus  §.  303  R.  Str.  G.  B.  straffällig.

:)  In  den  Ausnahmefällen  der  9§.  66  und  67  hat  der  Jagdberechtigte  nicht  die
Befugniß,  die  betreffenden  Hunde  zu  tödten,  Erk.  O.  Trib.  16.  Sept.  1878  (E.
LXXXII.  155).

Im  Geltungsbereich  des  A.  L.  R.  hat  der  Jagdberechtigte  die  Befugniß,  fremde,
auf  seinem  Revier  umherlaufende  Hunde,  auch  wenn  es  Jagdhunde  sind,  zu  tödten.
Die  Fassung  der  §§.  66  und  67  und  ihr  Zusammenhang  mit  dem  vorhergehenden
ergiebt,  daß  durch  sie  nur  Ausnahmevorschriften  für  diejenigen  Fälle  haben  gegeben
werden  sollen,  in  welchen  den  Besitzern  der  Jagdhunde  ein  Versehen  billiger  Weise
nicht  zur  Last  gelegt  werden  kann  und  daß,  abgesehen  von  diesen  Fällen,  dem  Jagdberechtigten
  auch  rücksichtlich  der  Jagdhunde  das  Recht  der  Selbsthülfe  in  demselben
Umfange  zusteht,  wie  bezüglich  der  gemeinen  Hunde,  Erk.  O.  Trib.  15.  Mai  1879
(M.  Bl.  1880  S.  71).
        <pb n="1345" />
        1334  Abschnitt  XXVII.  Jagdrechtliche  Bestimmungen.

ordnungen  können  daher  nur  dann,  als  auf  die  ehemaligen  herrschaftlichen  Jagden
beschränkt,  aufgefaßt  werden,  wenn  sich  deutlich  ergiebt,  daß  eine  solche  Beschränkung
in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen  habe.  Hinsichtlich  des  Verbotes  ),  Hunde
frei  und  ungeknüppelt  in  den  Feldern  und  Waldungen  umherlaufen  zu  lassen,  ist
eine  solche  Beschränkung  nicht  beabsichtigt  worden,  Erk.  O.  Trib.  4.  Febr.  1858  (Rh.
A.  LIII.  I.  A.  76),  vergl.  Erk.  O.  Trib.  14.  Dez.  1854  (Rh.  A.  L.  II.  A.  47).

Durch  das  Bergische  Edikt  12.  Jan.  1734  sind  die  herzoglichen  Jagdbeamten
angewiesen,  „Falls  sie  Jemand  in  dem,  dem  Herzog  privative  zustehenden  Geheg
oder  geschlossener  Wildbahn  mit  Bracken  oder  Jagdhunden  ertappen  würden,  dieselben
sofort  todt  zu  schießen".  Anderen  Jagdberechtigten  oder  ihren  Jägern  steht  dies
Recht  nicht  zu,  Erk.  12.  Okt.  1840  (Arch.  XXX.  II.  80).  Bergische  Brüchtenord.
  2.  Nov.  1802.  (Wer  mit  einem  unangebundenen  Hunde  sich  in  der  Wildbahn
betreten  läßt.  8  Thlr.  Strafgeld,  2  Thlr.  Anzeigegeld.)  Vd.  des  General-Gouverneurs
vom  Nieder=  und  Mittelrhein,  betr.  die  Ausübung  der  Jagd  18.  Aug.  1814
(Lottners  Samml.  I.  156—  165).  §.  9.  Außer  den  vorstehenden  Jagdgesetzen  sollen
folgende  Jagdpolizeigesetze  streng  beachtet  werden:

3.  Es  ist  ferner  verboten:),  daß  die  Landbewohner  die  Hunde  mit  aus  den
Dörfern  nehmen,  oder  gar  frei,  ohne  Anhängung  eines  Knüttels,  in  den  Feldern  und
Holzungen  herum  laufen  lassen.

In  den  Fällen  Nr.  2  und  3  dieses  Paragraphen  sind  die  Förster  autorisirt,  die
Hunde,  Katzen  u.  s.  w.  todt  zu  schießen,  und  haben  die  Eigenthümer  außerdem  noch
eine  Strafe  von  5  Franken  zu  entrichten.

Insbesondere  müssen  in  der  Hegezeit  die  Hirten  ihre  Hunde  immer  an  der  Leine
halten  und  dürfen  solche  von  den  Heerden  nicht  entfernen.

Die  Förster  in  der  Rheinprovinz  sind  berechtigt,  die  in  der  Forst  umher
laufenden  fremden  Hunde  zu  tödten  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  es  Bauernhunde
oder  Jagdhunde  sind,  welche  aus  einem  benachbarten  Revier  übertreten,  Erk.  13.  Mai
1871  (J.  M.  Bl.  S.  231).  Die  Vd.  18.  Aug.  1814  ist  als  noch  geltend  anerkannt
durch  Erk.  O.  Trib.  5.  Okt.  1854  (Rh.  A.  L.  II.  A.  42)  und  durch  Erk.  3.  Juni
1885  (E.  O.  V.  XII.  419).  *

In  einem  Falle,  wo  der  Forstbeamte  eines  Privatmannes  einen  in  dessen  Jagdbezirk
  jagenden  Ound  todtgeschossen  hatte,  entschied  das  Kgl.  Landgericht  zu  Bonn
durch  Erk.  11.  Febr.  1851  gegen  die  Zulässigkeit  einer  Entschädigungsklage  und
zwar  unter  anderen  Gründen  auch  um  deshalb,  weil  von  einem  Schadenersatz  nicht
die  Rede  sein  könne,  sofern  ein  Eigenthümer  sein  Eigenthumerecht  gegen  fremde
Derlssung  schützt  und  dabei  dem  Eigenthumsstörer  einen  Schaden  zufügt,  Rh.  A.

(„V.  II.  B.  3.

Vergl.  ferner  Vd.  des  Oesterr.  Bair.  Gouvernements  21.  Sept.  1815  §.  15  und
die  Kurf.  Köln.  Ordnungen  9.  Juli  1759  §§.  28—32  und  3.  Juli  1765  Nr.  VIII.
Hannover:  Jagdord.  11.  März  1859  §§..32—  35;  Hessen-Nassau:  Kurf.  Hess.
Landestheile  Jagdstraftarif  22.  Dez.  1822  Nr.  19  und  Ges.  7.  Sept.  1865  S.  30,  6;
Reg.  Vd.  8.  Nov.  1873  (Amtsbl.  Kassel  1874  S.  62);  Nass.  Landestheile  Jagdstrafges.
  6.  Jan.  1860  §s.  29,  2  und  Pol.  Vd.  19.  Febr.  1878  (Amtsbl.  Wiesbaden
S.  51),  Amt  Homburg:  Vd.  3.  Sept.  1841  Nr.  6  d.  e.;  Amt  Meisenheim:  Jagdstrafges.
  19.  Juli  1858  Art.  24,  25;  Bair.  Landestheile:  Vd.  5.  Okt.  1863  S.  17;
Schleswig-Holstein:  Jagdord.  2.  Juli  1784  s.  172;  Hohenzollern-Hechingen:
Vd.  31.  März  1827  Nr.  3—5;  Vd.  30.  April  1841  und  3.  März  1849  8.  6.

 

1)  Die  Uebertretung  dieses  Verbots  soll  „arbitrarie  gestrafet  werden“.  §.  11  l.  c.

2)  Auch  der  Eigenthümer  eines  Grundstückes  darf,  wenn  ihm  darauf  die  Ausübung
  des  Jagdrechtes  nicht  zusteht,  seinen  Hund  daselbst  nicht  ungeknüttelt  umherlaufen
  lassen,  Erk.  O.  Trib.  5.  Okt.  1854  (Rh.  A.  L.  I.  43).
        <pb n="1346" />
        Abschnitt  XXVII.  Jagd-Gesetz.  1335

Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund
und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd.
Bom  31.  Oktober  1848  (G.  S.  S.  343).

§.  1.  Jedes  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden?)  ist  ohne  Entschädigung
  aufgehoben.  Die  bisherigen  Abgaben  und  Gegenleistungen  des  Berechtigten
  fallen  weg.

§.  2.  Eine  Trennung  des  Jagdrechts  vom  Grund  und  Boden  kann  als
dingliches  Recht  künftig  nicht  stattfinden.

§.  3.  Die  Jagd)  steht  jedem  Grundbesitzer  auf  seinem  Grund  und  Boden
zu").  Er  darf  sie  in  jeder  erlaubten  Art,  das  Wild  zu  jagen  und  zu  fangen,
ausüben)).

Den  benachbarten  Grundbesitzern  bleibt  überlassen,  ihre  Grundstücke  zu
einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vereinigen  und  die  Jagd  durch  öffentliche
  Verpachtung  oder  durch  einen  angenommenen  Jäger  ausüben,  oder  auch
gänzlich  ruhen  zu  lassen.  Kein  Grundbesitzer  aber  kann  zu  einer  solchen  Vereinbarung
  genöthigt  werden  5).

§.  4.  Die  Grundbesitzer  sind  in  der  Ausübung  der  Jagd  nur  beschränkt
durch  die  allgemeinen  und  die  besonderen  jagdpoltzeilichen  Vorschriften,  welche

 

1)  Litteratur:  Dalke,  Das  preußische  Jagdrecht  (zum  ganzen  Abschnitt  Jagd-Polizei),
  3.  Aufl.,  Breslau  1895;  Wagner,  Die  preußische  Jagdgesetzgebung,  2.  Aufl.,
Berlin  1891;  Kohli,  Preußische  Jagdgesetze,  Berlin  1891;  Bauer,  Die  Jagdgesetze
Preußens,  Neudamm  1896.

In  den  neuen  Provinzen  und  Hohenzollern  ist  das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund
und  Boden  ebenfalls  aufgehoben.

2)  Dazu  gehören  auch  Gewässer,  vergl.  Erk.  O.  Trib.  8.  Febr.  1853  (E.  XXV.
339);  und  zwar  auch  die  im  Eigenthume  des  Staates  befindlichen  öffentlichen  Gewässer,
  E.  O.  V.  XVIII.  290.  Dem  Staate  steht  also  auf  allen  ihm  gehörigen
Binnengewässern  die  Jagd  zu,  nicht  aber  auf  dem  Meere,  an  dem  Niemand  Eigenthumsrechte
  hat,  auf  dem  also  das  Okkupationsrecht  frei  ist,  Erk.  O.  Trib.  28.  Nov.
1866  (O.  R.  VII.  667).

3)  D.  h.  das  Aufsuchen  und  Erlegen  jagdbarer,  nicht  dem  freien  Thierfange
unterliegender  Thiere,  und  zwar  jede  Handlung,  die  auf  das  Nachstellen,  Aufsuchen,
Erlegen  und  Einfangen  von  jagdbarem  Wilde  gerichtet  ist,  ohne  Rücksicht  auf  ihren
Erfolg;  auch  das  Schießen  aus  eigenem  Jagdrevier  nach  Wild  auf  fremdem  Revier
ist  unerlaubte  Ausübung  der  Jagd,  Erk.  O.  Trib.  7.  Nov.  1867  (O.  R.  VIII.  665);
desgl.  das  Senden  von  Hunden  und  Treibern  auf  fremdes  Revier,  um  Wild  zuzutreiben,
  Erk.  R.  G.  16.  Juni  1881  (Rechtspr.  III.  409);  12.  Okt.  1888  (Rechtspr.
X.  565);  dagegen  enthält  keine  Verletzung  des  Jagdrechtes  des  Grundeigenthümers
das  Schießen  von  fremdem  Revier  auf  Wild  auf  eigenem  Revier  (wohl  aber  eine  Uebertretung
  des  §.  368  R.  Str.  G.  B.),  Erk.  O.  Trib.  7.  Okt.  1875  (O.  R.  XVI.
640),  das  Anlocken  von  Wild  durch  Futterlegen,  E.  Crim.  XX.  341.

4)  Auch  auf  Verkehrsstraßen,  z.  B.  Chausseen,  Eisenbahndämmen,  öffentlichen
Flüssen,  Kanälen,  E.  K.  III.  328.

5)  Eine  Beschränkung  in  dieser  Beziehung  enthält  §.  1  Nr.  13  Wildschonges.
(s.  unten).  Jagdpolizeiliche  Beschränkungen  in  Bezug  auf  die  Art  der  Jagdausübung
können  nach  §.  3  Ges.  31.  Okt.  1848  im  Wege  der  Polizeiverordnung  nicht  angeordnet
  werden.

Jagdpolizeiliche,  vor  Publikation  des  Ges.  ergangene  Vorschriften,  die  das  Jagen
mit  Bracken  verbieten,  sind  durch  jenes  Ges.  aufgehoben  und  durch  das  Jagdpolizeiges.
  7.  März  1850  nicht  wieder  hergestellt.  Eine  in  Folge  des  Ges.  über  die  Polizeiverwaltung
  11.  März  1850  erlassene  Polizeivorschrift,  die  das  Jagen  mit  Bracken
verbietet,  steht  mit  den  Gesetzen  im  Widerspruch,  Erk.  O.  Trib.  6.  Sept.  1855  (E.
XXXI.  314)  und  15.  Nov.  1857  (RNh.  A.  I.II.  u.  53).  Das  Jagen  mit  Bracken
kann  durch  eine  Polizeiverordnung  nur  insoweit  verboten  werden,  als  dies  zum  Schutze
der  Felder  2c.  2c.  geschieht,  Erk.  6.  Sept.  1855  (E.  XXXlI.  314)  und  23.  Juni  1870
(O.  R.  XI.  374).

)  Vergl.  jetzt  Jagdpolizeiges.  7.  März  1850  8#§.  2  —7.
        <pb n="1347" />
        1336  Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.

den  Schus  der  öffentlichen  Sicherheit  und  die  Schonung  der  Feldfrüchte  bezwecken?).


Das  Recht  der  Jagdfolge  ist  aufgehoben  y.

§.  5  %3/.  In  allen  Festungswerken  ist  allein  die  Militärverwaltung  befugt,
die  Jagd  durch  besonders  dazu  ermächtigte  Personen  ausüben  zu  lassen.

Außerhalb  dieser  Werke,  desgleichen  um  die  Pulvermagazine  und  ähnliche
Anstalten  werden  auf  Kosten  der  Militärverwaltung  Umkreise  oder  Rayons
von  zusammenhängender  Fläche  gebildet  und  bezeichnet,  innerhalb  welcher  die
Jagd  mit  Feuergewehren  nicht  ausgeübt  werden  darf"),  bei  Vermeidung  einer
Polizeistrafe  von  fönfzehn  bis  sechszig  Mark  oder,  im  Unvermögensfalle,  einer
verhältnißmäßigen  Haft.

Die  weiteste  Entfernung  der  Außenlinie  von  den  ausspringenden  Winkeln
des  Glacis  der  Pulvermagazine  und  ähnlicher  Anstalten  wird  auf  dreihundert
Schritte  festgesetzt.  Die  Abgrenzung  erfolgt  gemeinschaftlich  von  der  Festungsbehöcde
  einem  Deputirten  des  Stadtvorstandes  und  einem  der  Kreisverwaltung.

.  66).

§.  8.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehende  allgemeine  und  besondere  Be—
stimmungen,  namentlich  die  Kabinets-Ordre  vom  21.  Januar  1812  und  die
Verordnung  vom  17.  April  1830,  —  desgleichen  die  jagdpolizeilichen  Vorschriften
über  die  Schon-,  Setz=  und  Hegezeit  des  Wildes  werden  hiemit  aufgehoben.

 

 

Jagdpolizei-Gesetz.
Vom  7.  März  1850  (G.  S.  S.  165)).

;  1.  Die  Ausübung  des  einem  jeden  Grundbesitzer')  auf  seinem  Grund
und  oden  zustehenden  Jagdrechts)  wird  nachstehenden  Bestimmungen  unterworfen.


 

1)  Gesetzliche  Beschränkungen  sind  enthalten  in  §.  5  dieses  Ges.,  88.  2,  3,  6,  7,
9,  12  ff.  des  Jagdpolizeiges.  7.  März  1850,  im  Wiloschonges.  26.  Febr.  1870,  Jagdscheinges.
  31.  Juli  1895,  im  5§5.  5  des  Strombauverwaltungsges.  20.  Aug.  1883
(G.  S.  S.  333),  im  A.  L.  R.  II.  16  8§.  58,  59  und  in  Ss.  366,  1,  367,  z  und
368,  7  R.  Str.  G.  B.

:)  In  Hannover  durch  die  Jagdord.  11.  März  1859,  in  Kurhessen  durch  Ges.
7.  Sept.  1865  §.  29,  in  den  vorm.  Großh.  hess.  Landestheilen  und  Schleswig,  Holstein
durch  Ges.  1.  März  1873.

:)  Durch  §.  8  Jagdpolizeiges.  7.  März  1850  ausdrücklich  aufrecht  erhalten.

)  Nur  diese  eine  Art  der  Jagdausübung  ist  hier  verboten,  E.  O.  B.  XIX.  321,
und  zwar  ohne  Entschädigung  des  Berechtigten,  Res.  2.  Juni  1849  (M.  Bl.  S.  148).

*)  S§.  6,  7  enthielten  nur  Uebergangsbestimmungen.

6  Litteratur  s.  oben  S.  1335  Anm.  1.

Das  Ges.  ist  mit  Ausschluß  der  §§.  18  und  26  durch  Ges.  1.  März  1873
(G.  S.  S.  27)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  durch  Vd.  20.  Sept.  1867
(G.  S.  S.  1534)  im  Amt  Meisenheim,  durch  Vd.  22.  Mai  1867  (G.  S.  S.  729)
in  der  Enklave  Kaulsdorf  eingeführt  worden.

In  den  übrigen  neuen  Provinzen  gelten:

in  Hannover  Jagdord.  11.  März  1859  (Hann  G.  S.  I.  159  und  171);

im  vorm.  Kurf.  Hessen  Ges.  7.  Sept.  1865  (Kurh.  G.  S.  S.  571)  mit  den
Modisikationen  des  Ges.  1.  März  1873  (G.  S.  S.  27);

im  vorm.  Herzogthum  Nassau  Vd.  30.  März  1867  (G.  S.  S.  426);

in  den  vorm  Großh.  Hess.  Landestheilen  Ges.  26.  Juli  1848  und  2.  Aug.  1858
(Reg.  Bl.  S.  357)  mit  den  Modifikationen  des  Ges.  1.  März  1873  (G.  S.  S.  27);

in  den  vorm.  Bayrischen  Landestheilen  Ges.  30.  März  1850  (Bair.  G.  Bl.
S.  117)  und  Vd.  5.  Okt.  1863  (das.  S.  1657);

in  dem  vorm.  Hess.  Amte  Homburg  Ges  B.  Okt.  1849  (Reg.  Bl.  S.  472)  und
Vd.  8.  Okt.  1849  (das.  S.  474)  und  7.  Juli  1863;
        <pb n="1348" />
        Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.  1337

§.  2.  Zur  eigenen  Ausübung)  des  Jagdrechts  auf  seinem  Grund  und
Boden?)  ist  der  Besitzer  nur  befugt:
a)  auf  solchen  Besitzungen,  welche  in  einem  oder  mehreren  an  einander
grenzenden?)  Gemeindebezirken  einen  land=  oder  forstwirthschaftlich  benutzten")
  Flächenraum  von  wenigstens  dreihundert  Morgens)  einnehmen

 

.

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  1336.

in  dem  Gebiete  von  Frankfurt  a.  M.  Ges.  20.  Aug.  1850  (Ges.  u.  Stat.  S
Neue  Folge,  X.  323)  und  30.  Juli  1858  (das.  XIV.  163);

in  den  Hohenzollernschen  Landen  das  Sigmaringische  Jagdges.  29.  Juli  1848
(B.  Bl.  S.  275),  das  Hechingensche  Jagdges.  16.  Arril  1849  (V.  Bl.  S.  151),
Ges.  2.  Mai  1853  (G.  S.  S.  178)  und  17.  März  1873  (G.  S.  S.  141);

in  Lauenburg  Ges.  17.  Juli  1872  (Woch.  Bl.  215).

7)  Nur  dem  Eigenthümer,  nicht  etwa  dem  Nutznießer,  Pächter,  E.  O.  V.  IX.
149;  XIX.  312.

6)  Ein  Jahdberechtigter  ist  nicht  befugt,  die  seinen  Grundbesitz  bezw.  das  Jagdrevier
  durchschneidenden  öffentlichen  Wege  und  Chausseen  in  anderer  als  der  allgemein
zulässigen  Weise  zu  benutzen,  insbesondere  die  Chausseegräben  Behufs  Ausübung  der
Jagd  zu  betreten,  Erk.  24.  April  1882  (E.  K.  III.  328).

Jagdrecht  ist  das  ausschließliche  Recht  zur  Okkupation  jagdbarer  (s.  oben  S.  1331
Anm.  2)  Thiere,  E.  Crim.  V.  87;  VI.  376.

i)  Wenn  die  Jagd  in  einem  und  demselben  Bezirk  von  mehreren  Personen  prätendirt
  wird,  so  darf  die  jagdpolizeiliche  Beaufsichtigung  während  des  schwebenden
Streitverfahrens  nicht  sistirt  werden.  Andernfalls  würde  nicht  nur  die  öffentliche
Sicherheit  gefährdet,  sondern  auch  der  Zweck  des  Jagdpolizeiges.  in  seinen  wesentlichsten
  Bestimmungen  gefährdet  werden  können.  Die  Polizeibehörde  wird  daher  in
solchen  Fällen  unter  Zugrundelegung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und  etwa  vorhandenen
  Verträge  ein  angemessenes  Provisorium  festzusetzen  und  dessen  Befolgung
bis  zum  Austrage  des  Prozesses  zu  überwachen  haben.  Es  ist  hierbei  davon  auszugehen,
  daß  den  Besitzern  selbständiger  Jagdreviere  bezw.  den  Besitzern  von  300  Morgen
in  ungetrenntem  Zusammenhange  (§.  2  litt.  a)  durch  §.  4  die  Befugniß  eingeräumt
  ist,  sich  damit  den  Jagdbezirken  ihrer  Gemeinden  anzuschließen,  daß  aber,
wenn  von  dieser  Befugniß  kein  Gebrauch  gemacht  wird,  der  Anschluß  nicht  eintritt
und  die  selbständigen  Jagdreviere  mithin  gesetzlich  von  selbst  ausgeschlossen  sind,  ohne
daß  es  deshalb  einer  besonderen  Erklärung  der  Besitzer  bedarf.  Einer  solchen  Erkldrung
  bedarf  es  vielmehr  nur  dann,  wenn  die  Besitzer  angeschlossen  werden  wollen,
Res.  18.  Juni  1870  (M.  Bl.  S.  196).

Streitigkeiten  der  Betheiligten  über  ihre  im  öffentlichen  Rechte  begründeten
Rechte  und  Pflichten  hinsichtlich  der  Jagdausübung  unterliegen  heute  der  Entscheidung
im  Verwaltungsstreitverfahren,  §.  105  Zust.  Ges.

*:)  Das  Jagdpolizei-Gesetz  enthält  wegen  der  öffentlichen  Ströme  keine  ausdrückliche
  Vorschrift;  daraus  folgt  nicht,  daß  die  Jagd  auf  ihnen  verboten  ist  und  es  muß
nach  dem  Grundprinzip  des  Gesetzes  für  nothwendig  erachtet  werden,  auf  den  Strömen
selbständige  Jagdbezirke  nicht  unter  einer  zusammenhängenden  Fläche  von  300  Morgen
zu  bilden,  Res.  30.  Juli  1852  (M.  Bl.  S.  175).

In  den  Bereich  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  eines  Gemeindebannes  fallen
auch  öffentliche  Flüsse,  soweit  sie  selbst  einen  Theil  des  Gemeindebannes  bilden,  Erk.
17.  Mai  1859  (Rh.  A.  LV.  1I.  136),  Res.  1.  März  1872  (M.  Bl.  S.  127);  E.
O.  V.  XVIII.  289;  XIX.  331.

*!)  Mögen  sie  auch  in  verschiedenen  Regierungsbezirken  liegen,  Erk.  O.  V.  G.
20.  Jan.  1879  (Nr.  II.  249).

1)  Es  genügt,  daß  sich  das  Grundstück  zu  solcher  Benutzung  eignet,  Erk.  R.
G.  29.  April  1887  (Pr.  V.  Bl.  VIII.  310).  Dahin  gehören  Kanäle,  Chausseen,
Eisenbahnen  nicht  —  die  selbständige  Bejagung  einer  Eisenbahn  ist  gesetzlich  unstatthaft,
  Res.  1.  März  1872  (M.  Bl.  S.  127).  Ferner  nicht  ein  Mühlenteich,  Erk.
O.  BV.  G.  15.  Juni  1891  (Nr.  III.  527).  Daß  das  den  Zusammenhang  herstellende
Grundstück  land=  oder  forstwirthschaftlich  genutzt  wird,  ist  nicht  erforderlich,  Erk.
O.  Trib  12.  Jan.  1865  (Strieth.  Arch.  L  VIII.  87).  Dem  Besitzer  eines  zur  selbständigen
  Ausübung  der  Jagd  berechtigenden  Areals  steht  an  Wegen  und  Gewässern,

*#
        <pb n="1349" />
        1338  Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.

und  in  ihrem  Zusammenhange  durch  kein  fremdes  Grundstück  unterbrochen
  sind"),  die  Trennung,  welche  Wege  oder  Gewässer  bilden,  wird
als  eine  Unterbrechung  des  Zusammenhanges  nicht?)  angesehen;

b)  auf  allen  dauernd  und  vollständig  eingefriedeten?)  Grundstücken.

Darüber,  was  für  dauernd  und  vollständig  eingefriedet  zu  erachten,
entscheidet  der  Landrath;

e)  auf  Seen"),  auf  zur  Fischerei  eingerichteten  Teichen?)  und  auf  solchen

Inseln,  welche  Ein  Besitzthum  bilden.

§.  3.  Wenn  die  im  F.  2  bezeichneten  Grundstücke  mehr  als  dreien  Besitzern
  gemeinschaftlich  gehören,  so  ist  die  eigene  Ausübung  des  Jagdrechts  auf
diesen  Grundstücken  nicht  sämmtlichen  Mitbesitzern  gestattet.

Dieselben  müssen  vielmehr  die  Ausübung  des  Jagdrechts  Einem  bis
höchstens  Dreien  unter  ihnen  übertragen.  Doch  steht  ihnen  auch  frei,  das
Jagdrecht  ruhen  oder  durch  einen  angestellten  Jäger  ausüben  zu  lassen  oder
zu  verpachten.  "

Gemeinden  oder  Korporationen")  dürfen  das  Jagdrecht  auf  solchen  ihnen
gehörenden  Grundstücken  (§.  2)  nur  durch  Verpachtung  oder  durch  einen  angestellten
  Jäger  ausüben.

§.  4.  Alle  übrigen  Grundstücke  eines  Gemeindebezirks?),  welche  nicht  zu
den  im  §.  2  gedachten  gehören  bilden  der  Regel  nach  einen  gemeinschaftlichen

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1337.
die  gesetzlich  als  Unterbrechung  des  Zusammenhanges  nicht  anzusehen  sind,  ein  Jagdrecht
  nicht  zu,  Erk.  23.  Nov.  1877  (E.  LXXXI.  390).

5)  Eine  solche  Fläche  bildet  kraft  Gesetzes  und  ohne  Weiteres  einen  aus  dem
Gemeindejagdbezirke  ausscheidenden  selbständigen  Bezirk,  Erk.  O.  Trib.  13.  Juli  1876
(O.  R.  XVII.  506).  Vergl.  E.  O.  V.  V.  189.  Auf  hinzugekaufte  Grundstücke
erstreckt  sich  daher  das  Jagdrecht  sofort  mit  deren  Erwerb,  ohne  Rücksicht  auf  bezüglich
ihrer  abgeschlossenen  Pachtverträge,  E.  O.  V.  XX.  320;  XXIV.  287,  292.

1)  Eine  Wasserfläche  gehört  nicht  mit  in  die  nach  §.  2  lit.  a  vorgeschriebene
Grundstücksgröße.  Hat  beispielsweise  ein  Eigenthümer  290  Morgen  Land  und  100
Morgen  See,  so  ruht  seine  Jagdberechtigung,  Erk.  K.  G.  9.  Juni  1881.

2)  Obige  Vorschrift  hat  nur  solche  Grundstücke  vor  Augen,  die  ohne  das  Vorhandensein
  von  Wegen  2c.  im  ungetrennten  Zusammenhange  liegen  würden,  keineswegs
  aber  solche,  die  durch  die  Wege  eben  nur  verbunden  werden,  Res.  31.  März
1863  (M.  Bl.  S.  156)  und  10  März  1864  (M.  Bl.  S.  103),  E.  O.  V.  XVI.  351.

Eisenbahnen  (Schienenstränge)  sind  keine  Wege  im  Sinne  des  §.  2  lit.  a  und
unterbrechen  stets  den  Zusammenhang  eines  Grundstücks,  E.  O.  V.  XXIX.  294;  entgegengesetzter
  Ansicht  Erk.  O.  Trib.  29.  Juni  1871  (E.  LXV.  342)  und  23.  Nov.
1877  (E.  LIXXXI.  393),  sowie  Res.  1.  März  1872  (M.  Bl.  S.  127).

:)  Es  ist  eine  Einfriedigung  nur  dann  für  vollständig  zu  erachten,  wenn  sie  den
Zutritt  des  Wildes  verhindert,  vgl.  Res.  2.  Sept.  1868  (M.  Bl.  S.  175).  Wenn
es  darauf  ankommt,  ob  ein  Grundstück  dauernd  und  vollständig  eingefriedigt  ist,  so
hat  das  Gericht  seiner  Entscheidung  das  darüber  eingeholte  Gutachten  des  Landraths.
zu  Grunde  zu  legen,  Erk.  O.  Trib.  12.  Nov.  1869  (O.  R,  X.  711).  Erst  die
Entscheidung  des  Gerichtes  begründet  die  Jagdbefugniß,  E.  Crim.  XVII.  363.

*!)d  h.  gegen  benachbarte  Grundstücke  abgeschlossene  größere  Wasserstücke,  E.  O.  V.  V.186.

5)  Ob  ein  Teich  zur  Fischerei  eingerichtet  ist,  ist  äußerlich  nicht  erkennbar.  Die
Besitzer  solcher  Teiche  haben  also,  wenn  sie  von  dem  Rechte  der  Selbstbejagung  Gebrauch
  machen  wollen,  den  Ausschluß  der  Teiche  aus  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezire
bei  der  Gemeindebehörde  zeitig  vor  der  Verpachtung  der  Jagd  zur  Anzeige  zu  bringen,
widrigenfalls  sie  sich  nicht  beschweren  können,  wenn  die  Teiche  mit  verpachtet  werden,
Res.  27.  Jan.  1873  (M.  Bl.  S.  46).

6)  Vgl.  Res.  14.  Sept.  1896  (M.  Bl.  S.  203),  betr.  Bedingungen  für  die
Verpachtung  fiskalischer  Jagden.

7)  Jeder  Gemeindebezirk  bildet,  nach  Aussonderung  der  im  §.  2  bezeichneten  Grundstücke,
  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  einen  bestimmten
Flächeninhalt  des  Bezirkes  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Grundstücke  des  Bezirkes
im  ungetrennten  Zusammenhange  liegen,  Erk.  O.  V.  G.  27.  Sept.  1883  (M.  Bl.
S.  229,  E.  O.  V.  X.  156).  Ebenso  Res.  13.  Nov.  1863  (M.  Bl.  S.  237).
Anderer  Meinung  Erk.  O.  Trib.  24.  März  1876  (O.  R.  XVII.  220),  das  stets
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        Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.  1339

Jagdbezirk.  Es  ist  aber  den  Gemeindebehörden  gestattet,  nach  freier  Uebereinkunft
  mehrere  ganze  Gemeindebezirke  oder  einzelne  Theile  eines  Gemeindebezirks
  mit  einem  anderen  Gemeindebezirke  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke
  zu  vereinigen.  Auch  soll  die  Gemeindebehörde  befugt  sein,  mit  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  1),  in  Stadtkreisen  des  Bezirksausschusses  aus  dem
Bezirke  einer  Gemeinde  mehrere  für  sich  bestehende  Jagdbezirke  zu  bilden,  deren
jedoch  keiner  eine  geringere  Fläche  als  dreihundert  Morgen  umfassen  darf:).

Den  Besitzern  der  im  §.  2  bezeichneten  Grundstücke  ist  es  gestattet,  sich  mit
diesen  Grundstücken  dem  Jagdbezirke  ihrer  Gemeinden  anzuschließen  ?).

Die  Beschlüsse  über  alle  dergleichen  Abänderungen  der  gewöhnlichen  Jagdbezirke
  dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf  drei  Jahre  und  auf
keinen  längeren  Zeitraum  als  auf  zwölf  Jahre  erstrecken.

§.  5.  Die  Besitzer  isolirt  belegener  Höfe")  sind  berechtigt,  sich  mit  denjenigen
  Grundstücken,  welche  zusammenhängend  den  Hof  ganz  oder  theilweise

–

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  1338.

einen  Flächenraum  von  mindestens  300  Morgen  verlangt.  —  Bezüglich  der  Bildung
der  Jagdbezirke  stehen  Gutsbezirke  den  Gemeindebezirken  gleich.  Die  Funktionen  der
Gemeindebehörde  werden  von  den  Gutsvorstehern  wahrgenommen,  E.  O.  V.  XXV.  300.
Vergl.  E.  O.  V.  XVI.  344  und  Res.  7.  Jan.  1870  (M.  Bl.  S.  16).  Aus  dieser
Gleichstellung  ergiebt  sich,  daß  der  Gutsbesitzer  zur  eigenen  Ausübung  der  Jagd  auf
weniger  als  300  Morgen  großen  Besitzungen  und  Enklaven  nicht  befugt  ist,  sondern
mit  der  Jagdausübung  durch  den  Gutsvorsteher  nach  §.  10  des  Ges.  zu  verfahren
ist.  Das  Res.  6.  Mai  1873  (M.  Bl.  S.  186)  geht  von  unrichtigen  Folgerungen
aus,  E.  O.  BV.  XXV.  300.  Die  Zugehörigkeit  wird  dadurch  nicht  berührt,  daß  auf
einzelnen  Grundstücken  die  Jagd  thatsächlich  oder  rechtlich  erschwert  ist,  Erk.  27.  März
1890  (E.  O.  V.  XIX.  320).

Oeffentliche  Ströme  bilden,  sofern  und  soweit  sie  Theile  eines  Gemeindebezirkes
sind,  der  Regel  nach  mit  allen  übrigen,  dazu  gehörigen  Grundstücken,  einen  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk,  Erk.  23.  Mai  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  297).

1)  §.  104,  1  Zust.  Ges.

:)  Der  Hauptzweck  des  Gesetzes  ist,  die  Zahl  der  Jäger  möglichst  zu  verringern;
es  hat  deshalb  die  Aufsichtsbehörde  die  in  S.  4  erwähnte  Genehmigung  nur  dann  zu
ertheilen,  wenn  eigenthümliche  Verhältnisse  vorliegen,  z.  B.  die  getrennte  Lage  der
einer  gemeinschaftlichen  Jagdnutzung  unterworfenen  Grundstücke  oder  die  Aussicht  auf
bedeutend  höhern  Ertrag  der  Jagdnutzung.  Die  Genehmigung  ist  namentlich  auch
ann  zu  versagen,  wenn  die  Besorgniß  einer  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  durch
die  Zulassung  mehrerer  Jagdpächter  vorliegt,  Res.  14.  Nov.  1850  (M.  Bl.  S.  391).

3)  Der  Anschluß  kann  auch  stillschweigend  durch  konkludente  Handlungen  erfolgen
und  darf  von  der  Gemeindebehörde  nicht  zurückgewiesen  werden.  Beim  Mangel
anderweiter  Abreden  über  die  Dauer  des  Anschlusses  gilt  er  für  die  Dauer  der  Pachtperiode
  und  zwar  auch  bei  etwaigem  Eigenthumswechsel,  E.  O.  V.  XIX.  311.  Doch
muß  von  der  Befugniß  des  Anschlusses  rechtzeitig,  d.  h.  bei  Regulirung  der  Jagdbezirke
  und  vor  deren  Verpachtung  Gebrauch  gemacht  werden.

4)  Unter  einem  isolirt  belegenen  Hofe  kann  kein  anderer  verstanden  werden,  als
ein  solcher,  der  entfernt  und  ausgeschieden  von  den  in  ihrem  Zusammenhange  ein
Ganzes,  also  ein  geschlossenes  Dorf  bildenden  Höfen  gelegen  ist,  Erk.  O.  Trib.
18.  Nov.  1858  (Strieth.  Arch.  I.  1).  Vergl.  Res.  27.  April  1874  (M.  Bl.  S.  140)
und  Erk.  O.  Trib.  10.  Febr.  1874  (E.  LXXI.  284).  Es  soll  aber  nicht  jedes
landwirthschaftliche  Etablissement  als  isolirt  belegen  im  Sinne  des  Jagdpolizeigesetzes
angesehen  werden,  wenn  es  nicht  in  einem  geschlossenen  Orte  gelegen  und  von  den
dazugehörigen  Grundstücken  ganz  oder  theilweise  umgeben  ist;  die  Lage  des  Gehöftes
muß  eine  vereinzelte,  von  anderen  Gehöften  abgesonderte  sein,  Erk.  7.  Mai  1888
(E.  O.  V.  XVI.  339).  Vergl.  E.  O.  V.  XXII.  279.  Maßgebend  ist  lediglich  die
geographische  Lage  des  Hofes  zu  anderen  Höfen,  ihre  gegenseitige  Erreichbarkeit  2c.,
unabhängig  von  der  kommunalen  Zugehörigkeit.  Die  Ausschließung  der  den  isolirten
Hof  umgebenden  Grundstücke,  kann  verlangt  werden,  auch  wenn  sie  nicht  in  demselben
  Gemeindebezirke  liegen,  wie  der  Hof  selbst,  E.  O.  V.  XXVIII.  312.  Von
den  Grundstücken,  die  einen  isolirten,  im  Miteigenthume  mehrerer  Personen  stehenden
Hof  umgeben,  können  nur  die  im  Miteigenthume  der  sämmtlichen  Hofbesitzer,  nicht
        <pb n="1351" />
        1340  Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.

umgeben,  also  nicht  mit  fremden  Grundstücken  im  Gemenge  liegen,  von  dem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  auszuschließen,  wenngleich  die  Grundstücke  nicht
zu  den  im  8.  2  gedachten  gehören.

8.  6.  Auf  den  nach  F.  5  aus  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  ausgeschiedenen
  Grundstücken  müssen  die  Grundbesitzer,  so  lange  die  Ausschließung
dauert,  die  Ausübung  des  Jagdrechts  gänzlich  ruhen  lassen.

-Auch  müssen  die  Grenzen  solcher  Grundstücke  stets  erkennbar  bezeichnet
werden.

§.  7.  Grundstücke  ),  welche  von  einem  über  dreitausend  Morgen  im  Zusammenhange
  großen  Walde  ?,  der  eine  einzige  Besitzung  bildet,  ganz  oder
rößtentheils?)  eingeschlossen  sind,  werden,  auch  wenn  sie  nicht  unter  die  Betimmungen
  des  §F.  2  fallen,  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  der  Gemeinde
nicht  zugeschlagen.  Die  Besitzer  solcher  Grundstücke  )  sind  verpiüichtet.  die
Ausübung  der  Jagd  auf  denselben  dem  Eigenthümer  des  sie  umschließenden
Waldes  auf  dessen  Verlangen  gegen  eine  nach  dem  Jagdertrage")  zu  bemessende
LEutschänigune  )  zeitpachtweise  zu  übertragen,  oder  die  Jagdausübung  gänzlich
ruhen  zu  lassen.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  erfolgt  im  Mangel  einer  Einigung  durch
den  Kreisausschuss,  in  Stadtkreisen  durch  den  Bezirksausschuss  im  Verwaltungsstreitverfahren
  8).

Macht  der  Waldeigenthümer  von  seiner  Befugniß,  die  Jagd  auf  der
Enklave  zu  erpachten,  beim  Anerbieten  des  Besitzers,  nicht  Gebrauch,  so  steht
dem  letzteren  die  Ausübung  der  Jagd  auf  dem  enklavirten  Grundstücke  zu.

Stoßen  mehrere  derartige  Grundstücke  an  einander,  so  daß  sie  eine  ununterbrochene

  zusammenhängende  Fläche  von  mindestens  dreihundert  Morgen
umfassen,  so  bilden  dieselben  einen  für  sich  bestehenden  gemeinschaftlichen  Jagd- 



Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1339.

auch  die  im  Sondereigenthume  einzelner  von  ihnen  befindlichen  von  dem  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirke  ausgeschlossen  werden,  E.  O.  V.  XXIX.  301.

Der  Austritt  darf  nicht  im  Laufe,  sondern  nur  am  Schlufse  einer  Jagdperiode
erfolgen  und  muß  der  Gemeindebehörde  so  rechtzeitig  angekündigt  werden,  daß  das
Ausscheiden  bei  Abschluß  des  neuen  Pachtvertrages  berücksichtigt  werden  kann,  E.  O.
B.  XX.  319;  XXIV.  289.

War  ein  Grundstück  als  isolirter  Hof  ausgeschlossen  und  es  stellt  sich  später  heraus,
daß  es  diese  Eigenschaft  nicht  besaß,  so  ist  die  Aueschließung  ohne  rechtliche  Wirkung
und  es  kann  jeder  Zeit  Wiederanschluß  verlangt  werden.  Die  88§.  4,  5  enthalten
öffentliches  Recht,  das  durch  Privatwillkür  nicht  geändert  werden  kann,  Erk.  13.  Febr.
1890  (E.  O.  V.  XIX.  315).

1)  Auch  Teiche,  Erk.  O.  Trib.  22.  Juni  1875  (O.  R.  XVI.  4819.

*!)  D.  i.  lediglich  eine  mit  Holz  bestandene  oder  doch  zur  Holzzucht  oder  Holznutzung
  gebrauchte  Fläche,  E.  O.  V.  IX.  147.

*!)  Größtentheils,  d.  h.  mehr  als  zur  Hälfte,  Res.  1.  Juni  1850  (M.  Bl.  S.  192).
Zur  Ausschließung  ist  die  Zustimmung  der  Gemeindebehörde  nicht  erforderlich,  Erk.
O.  Trib.  10.  Febr.  1874  (E.  I.XXI.  284)  und  11.  Juli  1861  (Srrieth.  Arch.
XIII.  257).  6

4)  Sofern  sie  nicht  unter  §.  2  fallen,  E.  O.  V.  XI.  292.

*)  Die  Ausschließung  kann  jedoch  nur  von  den  Betheiligten  im  Verwaltungs.
streitverfahren  erzwungen  werden,  die  Jagdpolizeibehörde  (Landrath)  ist  nicht  befugt,
auf  Grund  des  §  7  den  Ausschluß  von  Waldenklaven  aus  dem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirke  anzuordnen,  Erk.  22.  Mai  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  295).

6)  d.  h.  nach  dem  bei  ordnungsmäßiger  Wirthschaft  zu  erzielenden  Reinertrage,
Erk.  O.  V.  G.  2.  Juni  1892  (Nr.  III.  533).  Vergl.  E.  O.  V.  XI.  301.

7)  Das  Recht  der  Anpachtung  auf  Seiten  des  Waldeigenthümers  oder  die  Pflicht
des  Grundeigenthümers,  die  Jagd  ruhen  zu  lassen.  besteht  auch  in  Ansehung  solcher
zum  größten  Theil  von  Wald  umschlossenen  Grundflächen,  welche  sich  zugleich  als
körperliche  Theile  eines  über  300  Morgen  großen  und  einen  eigenen  Jagdbezirk
bildenden  Areals  darstellen,  Erk.  8.  Sept.  1884  (E.  O.  BV.  XI.  288).

8)  §.  105,  3  Zust.  Ges.
        <pb n="1352" />
        Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.  1341

bezirk,  für  welchen  die  nämlichen  Vorschriften  gelten,  wie  für  die  gewöhnlichen
Jagdbezirke.

§.  8S.  Die  im  §.  5  des  Ges.  vom  31.  Okt.  1848  (G.  S.  S.  344)  enthaltenen
  Vorschriften  )  über  die  Ausübung  der  Jagd  in  den  Festungswerken,
in  deren  Umkreise,  sowie  in  dem  der  Pulvermagazine  und  ähnlicher  Anstalten?),
bleiben  unverändert  in  Kraft.

§.  9.  Die  Besitzer  der  einen  Jagdbezirk  bildenden  Grundstücke  werden
in  allen  Jagd-Angelegenheiten  durch  die  Gemeindebehörde  )  vertreten.  Werden
Grundstücke  aus  verschiedenen  Gemeindebezirken  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigt,
so  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde  diejenige  Gemeindebehörde,  welche  die  Vertretung
  zu  übernehmen  hat.

§.  10.  Nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der  Gemeindebehörde  kann  auf  dem
gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  entweder:

a)  die  Ausübung  der  Jagd  gänzlich  ruhen,  oder
b)  die  Jagd  für  Rechnung  der  betheiligten  Grundbesitzer  durch  einen  angestellten
  Jäger  beschossen  werden,  oder

4)  Vergl.  oben  S.  1336.
xoch  gehören  diese  Grundstücke  zum  gemeinschaftlichen  Jagdgebiet,  E.  O.  V.

XIX.  .

3)UnterderGemeindebehörde,derinSIdieVertretungder
Interessenten  eines  Jagdbezirks  in  allen  Jagdangelegenheiten  übertragen
  ist,  kann  nur  diejenige  Behörde  verstanden  werden,  der  obliegt,
die  Gemeinde  in  allen  Gemeindeangelegenheiten  zu  vertreten,  Erk.
O.  Trib.  1.  Dez.  1870  (E.  LXVIII.  29).

Als  Gemeindebehörde  haben  diejenigen  Organe  der  Gemeinde  zu  gelten,
die  zuständig  sein  würden,  wenn  es  sich  nicht  um  eine  Jagd-,  sondern  um  eine
Gemeindeangelegenheit  handelt,  E.  O.  V.  III.  171,  d.  i.  in  den  7  östlichen  Provinzen
in  den  Städten  der  Magistrat,  auf  dem  Lande  der  Guts=  oder  Gemeindevorsteher,
allein,  ohne  Schöffen,  E.  Crim.  XXVI.  144,  bei  Gemeinden  mit  kollegialischem  Gemeindevorstand
  dieser,  wenn  ihm  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens  übertragen
ist,  St.  O.  8  56,  L.  G.  O.  88.  74,  88,  89,  123  —  als  Aufsichtsbehörde
die  jenen  Organen  vorgesetzte  Behörde,  welche  die  Aufsicht  über  die  Gemeindeangelegenheiten
  führt,  d.  i.  auf  dem  Lande  der  Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreis-Ausschusses,
  in  höherer  und  letzter  Instanz  der  Regierungspräsident  (L.  G.  O.  §.  139),
in  den  Städten  der  Regierungspräsident,  in  höherer  und  letzter  Iunstanz  der  Oberpräsident
  (Zust.  Ges.  §.  7).  Die  Oberaufsicht  führen  der  Landwirthschaftsminister
und  der  Minister  des  Innern  gemeinsam.

In  Westfalen  werden  die  Landgemeinden  in  ihren  Angelegenheiten  nach  §.  23
L.  G.  O.  19.  März  1856  durch  die  Gemeindeversammlung  und  durch  den  Gemeindevorsteher
  verreten;  der  Gemeindevorsteher  ist  die  ausführende  Behörde.  Die  Gemeindeversammlung
  hat  mithin  über  die  Verpachtung  der  einen  Jagdbezirk  bildenden
Grundstücke  und  deren  Modalitäten  zu  beschließen,  Erk.  O.  Trib.  10.  Okt.  1872.
Vergl.  Erk.  O.  Trib.  1.  Dez.  1870  (E.  LXVIII.  29).  In  den  Städten  ist  der
Magistrat  zuständig,  W.  St.  O.  19.  März  1856  F.  66.

In  der  Rheinprovinz  sind,  ebenso  wie  in  Westfalen,  die  in  §.  9  Jagdpolizeiges.
  der  „Gemeindebehörde“  übertragenen  Funktionen  von  demjenigen  Organe
der  Gemeindevertretung  wahrzunehmen,  welches  in  jeder  einzelnen  Sache  kompetent
sein  würde,  wenn  es  sich  nicht  um  eine  Jagd-,  sondern  um  eine  Gemeindeangelegenheit
  handelte,  Res.  31  Mai  1875  (I.  B.  3522),  d.  i.  auf  dem  Lande  der  Bürgermeister
  und  der  Gemeindevorsteher,  Rh.  G.  O.  23.  Juli  1845  F.  44,  in  den  Städten
der  Bürgermeister,  Rh.  St.  O.  15.  Mai  1856  §.  53.

In  den  neuen  Erwerbungen  sind  die  entsprechenden  Vorschriften  der  jeweilig
geltenden  Gemeindeverfassungsgesetze  maßgebend.  In  Hannover  erfolgt  die  Verpachtung
durch  die  Feldmarksgenossen.

Ueberall  aber  bilden  die  Interessenten  des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  eine
neben  der  politischen  Gemeinde  stehende  öffentlich-rechtliche  Korporation,  eine  Zwangsgenoffenschaft
  des  öffentlichen  Rechts,  die  nach  außen  hin  durch  die  Gemeindebehörde
vertreten  wird,  E.  O.  V.  XXVIII.  316.
        <pb n="1353" />
        1342  Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.

)  dieselbe,  sei  es  öffentlich  im  Wege  des  Meistgebots,  oder  aus  freier  Hand
verpachtet  werden.  ·
Die  Pachtverträge!)  dürfen  sich  auf  keinen  kürzeren  Zeitraum  als  auf  drei
Jahre  und  auf  keinen  längeren  Zeitraum  als  auf  zwölf  Jahre  erstrecken  ?).

1)  Die  Verträge  bedürfen  in  Anbetracht  der  §s  401,  407  A.  L.  R.  I.  21  ohne
Rücksicht  auf  die  Höhe  der  Pachtsumme  der  schriftlichen  Form,  Erk.  O.  Trib.  10.  Febr.
1865  (Strieth.  Arch.  LVIII.  156).  Die  Vollziehung  erfolgt  nach  Vorschrift  der
Gemeindeverfassungsges.,  vergl.  Oestl.  St.  O.  und  W.  St.  O.  §.  56,  s,  (Unterschrift
des  Bürgermeisters  und,  wenn  die  Stadtgemeinde  Verpflichtungen  übernimmt,  noch
eines  Magistratsmitgliedes),  Rh.  St.  O.  §.  53,  s,  (Unterschrift  des  Bürgermeisters
oder  seines  Stellvertreters);  Oe.  2  G.  O.  §.  74  (Unterschrift  des  Gemeindevorstehers
und  eines  Schöffen,  Beidruckung  des  Gemeindesiegels),  W.  L.  G.  O.  §.  23  (des
Amtmannes  und  Gemeindevorstehers),  Rh.  G.  O.  §.  102  (des  Bürgermeisters  und
Gemeindevorstehers).  —  Gegen  Schöffen,  die  ihre  Unterschrift  verweigern,  kaun  die
Aussichtsbehörde,  wenn  sie  die  Weigerung  für  ungerechtfertigt  erachtet,  mit  Disziplinarstrasen
  vorgehen;  es  könnte  sonst  jedes  einzelne  Mitglied  der  Gemeindebebörde  durch
Verweigerung  seiner  Unterschrift  das  gänzliche  Ruhen  der  Ausübung  der  Jagd  herbeiführen,
  L.  G.  O.  §.  143.  Unterläßt  der  Gemeindevorsteher  der  Entscheidung  der
Aufsichtsbehörde  nachzukommen,  so  macht  er  sich  auch  disziplinarisch  verantwortlich.
E.  O.  V.  III.  168.  Ueber  die  unter  Umständen  erforderliche  Genehmigung  des
Kreisausschusses  vergl.  übrigens  Wildschadenges.  §.  2  Abs.  2  unten  S.  1352.

Will  der  Ortsschulze  bei  der  Verpachtung  als  Pächter  auftreten,  so  muß  er  sich
von  dem  Schöppen  vertreten  lassen,  die  Verpachtung  selbst  aber  ist  dann  nur  im  Wege
des  öffentlichen  Meistgebots  vorzunehmen,  Res.  20.  Jan.  1864  (M.  Bl.  S.  47),
L.  G.  O.  §.  74  Abs.  2,  89  Abfs.  3.  #

Einer  Genehmigung  oder  Bestätigung  der  Verträge  durch  die  Aufsichtsbehörde
bedarf  es  zu  ihrer  Gültigkeit  nicht.

Wenn  aber  die  Gemeindebehörden  Jagdpachtverträge  abschließen,  welche  ausdrückliche
  Vorschristen  des  Jagdpolizeiges.,  wie  die  in  8§.  4,  7,  10,  12  enthaltenen,  verletzen
  oder  umgehen,  so  haben  die  Aufsichtsbehörden  die  Ausführung  und  Handhabung
zu  inhibiren  und  die  Beseitigung  der  Verträge  selbst  herbeizuführen,  so  aber,  daß
letztere  durch  den  Richter  erfolge.  Die  Aufsichtsbehörden  sind  vollkommen  befugt,  derartige
  gesetzwidrige  Verträge  ihrerseits  zu  ignoriren  und  die  Gemeindebehörden  —  eo.
im  Disziplinarwege  —  anzuhalten,  anderweit,  dem  Gesetz  entsprechende  Verträge  je
auf  die  Dauer  des  ersten  Vertrages  abzuschließen.  Erfolgt  ein  solcher  Abschluß  und
entsteht  zwischen  den  Pächtern  Streit  über  die  Gültigkeit  der  Verträge,  so  hat  der
Richter  im  Rechtswege  zu  entscheiden,  die  Gemeindebehörde  aber  —  ev.  wiederum
zwangsweise  —  dem  neuen  Pächter  im  Prozesse  zu  assistiren,  Res.  20.  Aug.  1856
(I.  B.  3596).  6

Das  in  der  Jagd  auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  beruhende  Vermögen  ist
kein  Kommunal-Vermögen,  sondern  Interessenten-Vermögen,  seine  Verwaltung  ist
darum  keine  Kommunalangelegenheit.  Die  Aussichtsbehörden  haben  demgemäß  ihre
Einwirkung  nur  soweit  zu  üben,  wie  erforderlich  ist,  um  die  Gemeindebehörde  zur
ordnungsmäßigen  Erfüllung  ihrer  Pflicht  anzuhalten  und  den  Abschluß  gesetzwidriger,
unklarer  und  gemeinschädlicher  Verträge  zu  verhüten.  Wenn  also  das  (vorstehende)
Res.  20.  Aug.  1856  vorschreibt,  daß  die  Gemeindebehörden  angewiesen  werden  sollen,
nur  solche  Pachtverträge  abzuschließen,  die  auf  desfallsigen  Antrag  die  Genehmigung
des  Landraths  oder  höhere  Genehmigung  erhalten  haben,  so  ist  damit  der  Ausfsichtsbehörde
  nur  das  Recht  vindizirt  worden,  von  den  Bedingungen  und  Modalitäten
der  intendirten  Verträge  im  Voraus  Kenntniß  zu  nehmen.  Darüber  hinaus
darf  aber  die  Ueberwachung  der  vorgesetzten  Behörde  nicht  getrieben  werden.  Namentlich
  ist  es  unzulässig,  daß  die  Landräthe  den  Abschluß  des  Kontraktes  von
ihrer  Bestätigung  abhängig  machen,  indem  sie  die  Gemeindebehörde  zwingen,
diesen  Vorbehalt  in  den  Kontraktsentwurf  aufzunehmen,  denn  das  Gesetz  weiß  nichts
von  dem  Bestätigungsrecht  der  Landräthe.  Ebenso  unzuläsfig  sind  direkte  Anordnungen
über  die  Art  der  Verpachtuug  und  die  Wahl  des  Pächters,  denn  die  im  §.  10  gestattete
  Freiheit  der  Beschlüsse  hat  den  Gemeindebehörden  ganz  unbeschränkt  die
Befugniß  übertragen,  den  Verpachtungsmodus  zu  bestimmen,  den  Pacht
schilling  festzusetzen  und  den  Pächter  zu  wählen.  Es  heißt  diese  Befugniß
        <pb n="1354" />
        Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.  1343

§.  11.  Die  Pachtgelder  und  Einnahmen  von  der  durch  einen  angestellten
Jäger  beschossenen  Jagd  werden  in  die  Gemeindekasse  gezahlt,  und,  nach  Abzug
der  etwa  entstehenden  Verwaltungskosten,  durch  die  Gemeindebehörde  unter  die
Besitzer  derjenigen  Grundstücke,  auf  welchen  die  gemeinschaftliche  Ausübung  des
Jagdrechts  stattfindet,  nach  dem  Verhältnisse  des  Flächeninhalts  dieser  Grundstücke
  vertheilt  1).

§.  12.  Die  Verpachtung  der  Jagd,  sowohl  auf  den  im  §.  2  erwähnten
Grundstücken,  als  auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  darf  bei  Strafe  der

—  —  —  —

 

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1342.

geradezu  aufheben,  wenn  die  Aufsichtsbehörde  sich  die  eigene  Entscheidung  darüber
anmaßt.  Dies  darf  nicht  ferner  geschehen,  Res.  24.  Dez.  1859  (M.  Bl.  1860
S.  5),  vergl.  auch  E  O.  V.  XIV.  415;  XVII.  344  und  Res.  13.  April  1890
(M.  Bl.  S.  61).

Bei  Streitigkeiten  über  die  Rechtsgültigkeit  von  Jagdverträgen,  die  auf  Auordnung
  der  vorgesetzten  Behörden  an  Stelle  eines  durch  diese  verworfenen  Vertrages
geschlossen  sind,  steht  den  Personen,  die  das  Jagdrecht  auf  Grund  des  verworfenen
Vertrages  in  Anspruch  nehmen,  gegen  die  Personen,  mit  denen  ein  anderweiter  Verrrag
  auf  Anordnung  der  vorgesetzten  Behörde  geschlossen  ist,  der  Rechtsweg  zu,  Erk.
18.  Dez.  1852  (J.  M.  Bl.  1853  S.  111).  Doch  hat,  wenn  in  einem  Jagdbezirke
die  Jagd  von  mehreren  Personen  in  Anspruch  genommen  wird,  die  Jandpolizeibehörde
  einstweilig  Verfügung  zu  treffen  und  deren  Befolgung  bis  zum  Ausgang  des
Rechtsstreits  zu  überwachen,  Res.  18.  Juni  1870  (M.  Bl.  S.  196)  und  E.  O.  V.
VII.  251.  Der  Rechtsweg  ist  nicht  zulässig,  wenn  die  Gemeindebehörde  selbst  die
von  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  ausgegangene  Anordnung,  wodurch  ein  von  Ersterer
geschlossener  Vertrag  gemißbilligt  und  statt  dessen  der  Abschluß  eines  anderweiten  Vertrages
  veranlaßt  worden  ist,  anfechten  will,  Erk.  Komp.  G.  H.  26.  Nov.  1853  (J.
M.  Bl.  1854  S.  21)  und  10.  Okt.  1874  (M.  Bl.  S.  261).

2)  Formular  zu  einem  Jagdpachtvertrage,  Res.  14.  März  1850  (M.  Bl.  S.  255).

1)  §.  106  Zust.  Ges.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betr.  die  von  der
Gemeindebehörde  oder  dem  Jagdvorstande  festgestellte  Vertheilung  der  Erträge  der
gemeinschaftlichen  Jagdnutzung,  beschließt  die  Gemeindebehörde,  bezw.  der  Jagdvorsiand.
  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,
  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

Die  im  ersten  Absatze  gedachte  Feststellung  bedarf  keiner  Genehmigung  oder  Bestätigung
  von  Seiten  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen,  obwohl  es  sich  um  Interessentenvermögen  der
Grundstücksbesitzer  handelt.

Wenn  in  einer  Gemeinde  verschiedene  Jagdbezirke  gebildet  werden,  so  werden  die
Jagdpachtgelder  für  jeden  besonders  unter  die  zu  ihm  gehörenden  Grundbesitzer  vertheilt,
  Res.  10.  April  1884  (M.  Bl.  S.  93).

Verträge,  in  denen  dem  Pächter  die  Pflicht  auferlegt  wird,  Jagderlaubnißscheine
an  Personen  zu  ertheilen,  denen  die  Gemeinde  die  Mitbenutzung  der  Jagd  gestatten
will,  find  unzulässig,  insofern  damit  die  Vorschriften  der  §§.  10  und  12  umgangen
werden.  Zu  einer  gleichen  Umgehung  führt  auch  die  entgeltliche  Abgabe  von  Jagderlaubnißscheinen,
  insofern  die  von  den  Empfängern  zu  zahlende  Summe  als  ein
Beitrag  zum  Pachtgelde,  die  Empfänger  mithin  als  Mitpächter  angesehen  werden
müssen,  Res.  1.  Mai  1853  (M.  Bl.  S.  152).

Ingleichen  ist  ein  Vertrag  nichtig,  den  der  Jagdpächter  mit  mehr  als  zwei
anderen  Personen  dahin  schließt,  daß  sämmtliche  Vertragschließende  die  Jagd  gemeinsam
  ausüben  sollen,  E.  Civ.  XXVII.  236.  ·

Eine  Feststellung  der  Vertheilung  der  Einnahmen  liegt  nicht  in  deren  Ueberweisung
  zur  Gemeindekasse  zur  Deckung  von  Gemeindeausgaben,  Erk.  O.  V.  G.
8.  Febr.  1892  (Pr.  V.  Bl.  XIII.  127).  Die  Besitzer  können  gegen  die  Gemeindebehörde
  nicht  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Rechnungslegung  klagen,  Erk.  O.  V.
G.  15.  Nov.  1888  (Pr.  V.  Bl.  X.  211).

Im  Falle  des  Nießbrauchverhältnisses  hat  der  Nießbraucher  eines  Grundstückes
den  Anspruch  auf  die  antheiligen  Jagderträge,  daher  auch  z.  B.  ein  Lehrer  als  Nießbraucher
  der  Schullandes,  E.  O.  V.  XXVIII.  319.
        <pb n="1355" />
        1344  Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.

Nichtigkeit  des  Vertrages  niemals  an  mehr  als  höchstens  drei  Personen  gemeinschaftlich
  1)  erfolgen.  #„

Ausländer  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  als  Jagdpächter
  angenommen  werden.  »
Afterverpachtungen:)  sind  ohne  Einwilligung  des  Verpächters  nicht  getattet.


§.  13.  Sowohl  den  Pächtern  Hemeinschaftlicher  Jagdbezirke,  als  auch  den
Besitzern  der  im  §.  2  bezeichneten  Grundstücke,  ist  die  Anstellung  von  Jägern
für  ihre  Nebiere  gestattet.

142)0.

SC6.  17.  Wer  zwar  mit  einem  Jagdscheine  versehen,  aber  ohne  Begleitung
des  Jagdberechtigten"),  oder  ohne  dessen  schriftlich  ertheilte  Erlaubniß?)  bei  sich
zu  führen,  die  Jagd  auf  fremdem  Jagdbezirke  ausübt,  wird  mit  einer  Strafe
von  6  bis  15  Mark  belegt.

Wer  die  Jagd  auf  seinem  Grundstücke  gänzlich  ruhen  zu  lassen  verpflichtet
ist,  dieselbe  aber  dennoch  darauf  ausübt"),  hat  eine  Geldstrafe  von  dreissig
bis  sechszig  Mark  und  die  Konfiskation  der  dabei  gebrauchten  Jagdgeräthe
verwirkt?).

Wer  auf  seinem  eigenen  Grundstücke,  auf  dem  die  Jagd  an  einen  Dritten
verpachtet  ist,  oder  auf  dem  ein  Jäger  für  gemeinschaftliche  Rechnung  der  bei
einem  Jagdbezirke  betheiligten  Grundbesitzer  die  Jagd  zu  beschießen  hat,  ohne
Einwilligung  des  Jagdpächters  oder  der  Gemeindebehörde  jagt,  ebenso  derjenige,
welcher  auf  fremden  Grundstücken,  ohne  eine  Berechtigung  dazu  zu  haben,  die
Jagd  ausübt,  wird  wegen  Wilddiebstahls  oder  Jagdkontravention  nach  den
allgemeinen  Gesetzen  bestrafts).  "

§.  18.  Die  Bestimmung  der  Hege=  und  Schonzeit  erfolgt  nach  dem
Gesetze  über  die  Schonzeiten  des  Wildes  vom  26.  Februar  1870  (G.  8.
S.  120).

Sonstige  Uebertretungen  der  Vorschriften  über  Hege=  und  Schonzeit  werden
mit  einer,  nach  richterlichem  Ermessen  zu  bestimmenden  Geldbuße  bis  zu  150
Mark  geahndet?).

 

1)  Also  an  eine  Genossenschaft  von  drei  Personen,  nicht  an  3  einzelne  Personen,
deren  jede  einen  besonderen  Kontrakt  erhält,  Res.  15.  Febr.  1860  (M.  Bl.  S.  29).

:)  Eine  Regierungs-Polizeivd.,  die  den  Pächtern  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke
verbietet,  ohne  Genehmigung  der  Gemeindebehörde  eine  Afterverpachtung  der  Jagd
vorzunehmen  oder  Jagderlaubnißscheine  gegen  Entgelt  auszustellen,  steht  mit  den  Gesetzen
  nicht  in  Widerspruch,  Erk.  21.  Nov.  1887  (E.  K.  VII.  274).

*!)  An  Stelle  der  §#§.  14,  15,  16,  28  ist  das  weiter  unten  abgedruckte  Jagdscheinges.
  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  304)  getreten.

4)  Die  Zusammengehörigkeit  muß  äußerlich  erkennbar  sein  und  die  räumliche
Verbindung  zwischen  dem  Begleiter  und  Begleiteten  stets  eine  derartige  bleiben,  daß
der  Begleiter  sich  dem  Kontrollbeamten  jeder  Zeit  über  seine  Befugniß  ausweisen
kann,  E.  K.  XI.  284.

5)  Sind  mehrere  Personen  jagdberechtigt,  so  kann  einem  Dritten  die  Erlaubniß
zur  Jagdausübung  nur  von  sämmtlichen  Berechtigten  wirksam  ertheilt  werden,  Erk.
26.  April  1882  (E.  K.  VIII.  213).

Auch  ein  mit  Generalvollmacht  versehener  Gutsverwalter  bedarf  der  schriftlichen
Erlaubniß,  E.  K.  XI.  282.

!)  Wenn  ein  Dritter  auf  einem  solchen  Grundstück  mit  Genehmigung  des
Eigenthümers  die  Jagd  ausübt,  so  ist  er  aus  §.  17  Abs.  1  zu  bestrafen,  Erk.  26.  Juni
1883  (E.  Crim.  VIII.  402).  Vergl.  E.  K.  IX.  263.

7)  Auf  die  Konfiskation  muß  erkannt  werden,  auch  wenn  das  Jagdgeräth  dem
Thäter  nicht  gehört.  Jagdgeräth  ist  jedes  Geräth,  das  seiner  Beschaffenheit  nach  zur
Jagdausübung  geeignet  ist,  E.  Crim.  XII.  305.

")  Vergl.  §§.  292—295,  368  R.  Str.  G.  B.;  über  das  Verhältmiß  dieser  Bestimmungen
  zu  §.  17  vergl.  E.  Crim.  IV.  158;  VIII.  402.

6!)  Der  §.  18  ist  in  seinen  Strafbestimmungen  über  Verletzung  der  Jagd--  und
Schonzeit  durch  das  Wildschonges.  26.  Febr.  1870,  insbesondere  §.  8  nicht  aufgehoben,
besteht  vielmehr  noch  zu  Recht  und  bildet  in  Verbindung  mit  §.  1  des  letztgedachten
        <pb n="1356" />
        Abschnitt  XXVII.  Jagdpolizei-Gesetz.  1345

§.  19.  Wer  zur  Begehung  einer  Jagdpolizei-Uebertretung  sich  seiner  Angehörigen,
  Dienstboten,  Lehrlinge  oder  Tagelöhner  als  Theilnehmer  oder  Gehülfen
  bedient,  haftet,  wenn  diese  nicht  zahlungsfähig  sind,  neben  der  von  ihm
selbst  verwirkten  Strafe,  für  die  von  denselben  zu  erlegenden  Geldstrafen  und
den  Schadenersatz.

##.  20.  Wegen  einer  Jagdpolizei-Uebertretung  soll  eine  Untersuchung  nicht
weiter  eingeleitet  werden,  wenn  seit  dem  Tage  der  begangenen  That  bis  zum
Eingange  der  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  oder  den  Richter  drei  Monate  #
verstrichen  sind.  .  ..

§.  21.  Durch  Klappern,  aufgestellte  Schreckbilder,  sowie  durch  Zäune,
kann  ein  Jeder  das  Wild  von  seinen  Besitzungen  abhalten,  auch  wenn  er  auf
diesen  zur  Ausübung  des  Jagdrechts  nicht  befugt  ist.  Zur  Abwehr  des  Roth-,
Dam-  7  Schwarzwildes  kann  er  sich  auch  kleiner  oder  gemeiner  Haushundebedienen


§.  22.  Auf  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  auf  welchen  Wildschäden  vorkommen,
  darf  die  Gemeindebehörde,  wenn  auch  nur  ein  einzelner  Grundbesitzer
Widerspruch  dagegen  erhebt,  die  Ausübung  der  Jagd  nicht  ruhen  lassen?).

8.  23").  Wenn  die  in  der  Nähe  von  Forsten  belegenen  Grundstücke,  welche
Theile  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  bilden,  oder  solche  Waldenklaven,
auf  welchen  die  Jagdausübung  dem  Eigenthümer  des  sie  umschließenden  Waldes
überlassen  ist  (§.  7),  erheblichen  Wildschäden  durch  das  aus  der  Forst  übertretendc
  Wild  ausgesetzt  sind,  so  ist  der  Landrath  befugt,  auf  Antrag  der  beschädigten
  Grundbesitzer,  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und
für  die  Dauer  desselben,  den  Jagdpächter  selbst  während  der  Schonzeit  zum
Abschusse  des  Wildes  aufzufordern.  Schützt  der  Jagdpächter,  dieser  Aufforderung
ungeachtet,  die  beschädigten  Grundstücke  nicht  genügend,  so  kann  der  Landrath
den  Grundbesitzern  selbst  die  Genehmigung  ertheilen,  das  auf  diese  Grundstücke
übertretende  Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit
Anwendung  der  Schießgewehrs  zu  tödten.

[Das  nämliche  gilt  rücksichtlich  der  Besitzer  solcher  Grundstücke,  auf  welchen
sich  die  Kaninchen  bis  zu  einer,  der  Feld=  und  Gartenkultur  schädlichen  Menge
vermehren,  in  Betreff  dieser  Thiergattung.)5)  Wird  gegen  die  Verfügung  des
Landraths  bei  dem  Bezirksausschusse“)  Beschwerde  eingelegt,  so  bleibt  erstere
bis  zur  eingehenden  höheren  Entscheidung  interimistisch  gültig.

Das  von  den  Grundbesitzern  in  Folge  einer  solchen  Genehmigung  des
Landraths  erlegte  oder  gefangene  Wild  muß  aber  gegen  Bezahlung  des  in  der
Gegend  üblichen  Schußgeldes  dem  Jagdpächter  überlassen  und  die  desfallsige
Anzeige  biunen  vierundzwanzig  Stunden  erstattet  werden?).

§.  24.  Auch  der  Besitzer  einer  solchen  Waldenklave,  auf  welcher  die  Jagd
nach  §.7  gar  nicht  ausgeübt  werden  darf,  ist,  wenn  das  Grundstück  erheblichen
Wildschäden  ausgesetzt  ist  und  der  Besitzer  des  umgebenden  Wald-Jagdreviers
der  Aufforderung  des  Landraths,  das  vorhandene  Wild  selbst  während  der

Zu  Anmerkung  9  auf  S.  1344.

Gesetzes  ein  volles  Strafgesetz,  so  daß  beim  Hinzutriit  der  Fälle  des  8.  5  des  späteren
Ges.  beide  Strafgesetze  in  Konkurrenz  zur  Auwendung  kommen,  Erk.  K.  G.  18.  März
1880  (E.  K.  lI.  221).  BVergl.  E.  K.  X.  244;  Xl.  290.

1)  Diese  Fristbestimmung  gilt  noch  jetzt,  vergl.  §  2  des  Einf.  Ges.  zum  R.
Str.  G.  B.  Sie  enthält  eine  Ausnahme  von  §.  68  R.  Str.  G.  B.,  wonach  die
Venlährung  nur  durch  eine  Handlung  des  Richters  unterbrochen  wird.  Vergl.  E.  K.
XII.  .

2)Die§§21—24betreffendichrhütungdeoWildichadens.EinAuipruch
auf  Entschädigung  war  nur  durch  Vertrag  möglich  (s.  25  Abs.  2).  Vergl.  heute
Wildschadenges.  11.  Juli  1891  (weiter  unten  S.  1352).

2)  Die  Aussichtsbehörde,  nicht  etwa  die  Jagdpolizeibehörde  kann  sie  zur  Berücksichtigung
  des  Widerspruchs  auhalten,  E.  O.  V.  XXI.  322.

)  Vergl.  §§.  12,  13,  16  Wildschadenges.  11.  Juli  1891.

*)  Aufgehoben  durch  §.  15  Wildschadenges.

*)  Vergl.  §.  103  Abs.  2  Zust.  Ges.  und  §.  17  Wildschadenges.

7!)  Wegen  Schwarzwild  vergl.  §.  14  Abs.  2  Wildschadenges.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  85
        <pb n="1357" />
        1346  Abschnitt  XXVII.  Jagdschein-Gesetz.

Schonzeit  abzuschießen,  nicht  genügend  nachkommt,  zu  fordern  berechtigt,  daß
ihm  der  Landrath  nach  vorhergegangener  Prüfung  des  Bedürfnisses  und  auf
die  Dauer  desselben  die  Genehmigung  ertheilt,  das  auf  die  Enklave  übertretende
Wild  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des
Schießgewehrs  zu  tödten.

In  diesem  Falle  verbleibt  das  gefangene  oder  erlegte  Wild  Eigenthum
des  Enklavenbesitzers.

In  den  in  den  88§.  23  und  24  gedachten  Fällen  vertritt  die  von  dem
Landrathe  zu  ertheilende  Legitimation  die  Stelle  des  Jagdscheins.

.  26.  Wenn  die  jetzt  bestehenden  Jagdpacht-Kontrakte  der  Bildung  der
in  den  §§.  4  und  7  vorgeschriebenen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  hinderlich
sind,  so  treten  dieselben  mit  dem  1.  Juli  1851  von  selbst  außer  Kraft.

§.  27.  In  denjenigen  Städten,  welche  zu  keinem  landräthlichen  Kreise
gehören,  werden  die  in  diesem  Gesetze  den  Landräthen  übertragenen  Befugnisse
von  den  Ortspolizei-Behörden  ausgeübt,  und  in  Stelle  der  Kreis-Kommunalkasse
  tritt  die  städtische  Kasse.

29.  An  die  Stelle  der  in  den  88.  16,  17,  18  und  28  angedrohten
Geldstrafen  tritt  für  den  Fall,  daß  der  Uebertreter  zu  deren  Bezahlung  unvermögend
  ist,  eine  verhältnißmäßige  Haftstrafe.
f  10.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  werden  hiermit
aufgehoben.
§.  31.  Unser  Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  wird  mit
der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

 

Jagdschein-Gesetz.
Vom  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  304)7.

Wir  —  —  verordnen,  —  —  für  den  Umfang  der  Monarchie,  mit  Ausnahme
  der  Insel  Helgoland"),  was  folgt:

§.  1.  Wer  die  Jagd  ausübt,  muß  einen  auf  seinen  Namen  lautenden
Jagdschein  bei  sich  führen  5).  Zuständig  für  die  Ertheilung  des  Jagdscheines
ist  der  Landrath  (Oberamtmann),  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde  des-1)

  Aufgehoben  durch  §.  19  Wildschadenges.

2)  Aufgehoben  durch  §.  10  Jagdscheinges.  31.  Juli  1895.

3)  Kommentare  von  Frhr.  v.  Seherr-Toß,  Berlin  1895;  Kunze,  Berlin  1896.
Ausf.  Vd.  2.  Aug.  1895  (M.  Bl.  Nr.  2).

)  Helgoland  hat  seine  eigene  Jagdgesetzgebung,  vergl.  Polizei-BVd.  21.  Dez.  1892
(Kreisbl.  1892  für  Süderdithmarschen  Nr.  52).

*)  Ohne  Jagdschein  ist  das  Jagen  verboten  und  strafbar;  doch  macht  die  örtliche
Unzuständigkeit  einer  an  sich  zur  Ertheilung  des  Jagdscheines  zuständigen  Behörde
das  Jagen  nicht  strafbar,  Erk.  O.  App.  Ger.  14.  April  1869  (O.  R.  X.  224);  der
Jagdschein  ist  aber  ungültig  und  kann  kassirt  und  zurückgefordert  werden.  Ist  die
betr.  Verfügung  rechtskräftig,  so  ist  das  Jagen  mit  dem  eingezogenen  Jagdscheine  strafbar.
  Ein  Jeder  bedarf  des  Jagdscheins,  also  auch  derjenige,  der  die  Jagd  auf  eigenem
Terrain  ausüben  will,  Erk.  O.  Trib.  29.  März  1855,  desgl.  Bevollmächtigte  des
Jagdberechtigten;  auch  bedarf  es  eines  Jagdscheines,  wenn  die  Jagd  nicht  mit  Schieß
gewehren,  sondern  mit  anderen  Werezengen  ausgeübt  wird.  In  den  Bezirken,  wo
nach  den  bestehenden  Partikulargesetzen  Krammetsvögel  zum  jagdbaren  Wild  gehören,
  bedarf  auch  derjenige  eines  Jagdscheins,  der  nur  im  Austrage  seines  jagdberechtigten
  und  mit  einem  Jagdschein  versehenen  Dienstherrn  diesen  Zweig  der  Jagd
ausübt,  Erk.  O.  Trib.  4.  März  1858  (Rh.  A.  LIV.  II.  46).

Zur  Jagd  nicht  jagdbarer  Thiere  bedarf  es  keines  Jagdscheines;  desgl.  nicht
zur  Ausübung  der  Jagd  auf  offenem  Meere,  Erk.  O.  Trib.  28.  Nov.  1866  (O.  R.

667).
        <pb n="1358" />
        Abschnitt  XXVII.  Jagdschein-Gesetz.  1347

jenigen  Kreises,  in  welchem  der  den  Jagdschein  Nachsuchende  einen  Wohnsi
hat  oder  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  ist  y.  hsuch  husit

Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  Deutschen  Bundesstaates  sind,
noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  kann  der  Jagdschein  gegen  die  Bürgschaft
  einer  Person,  welche  in  Preußen  einen  Wohnsitz  hat,  ertheilt  werden  ?.
Die  Ertheilung  erfolgt  durch  die  für  den  Bürgen  gemäß  Abst.  1  zuständige
Behörde.  Der  Bürge  haftet  für  die  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses
Gesetzes  oder  wegen  Uebertretung  sonstiger  jagdpolizeilicher  Vorschriften  gegen
den  Jagdscheinempfänger  verhängt  werden,  sowie  für  die  Untersuchungskosten.

§.  2.  Eines  Jagdscheines  bedarf  es  nicht:

1.  zum  Ausnehmen  von  Kiebitz=  und  Mövenetern;

2.  zu  *  und  ähnlichen  bei  der  Jagdausübung  geleisteten  Hülfsensten;



3.  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrage  oder  auf  Ermächtigung  der  Aufsichts=

  oder  Jagdpolizeibehörde  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen?).

Der  Auftrag  oder  die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheines.

§5.  3.  Der  Jagdschein  gilt  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie.  Er

wird  in  der  Regel  auf  ein  Jahr  ausgestellt  (Jahresjagdschein)).  Personen,

welche  die  Jagd  nur  vorübergehend  ausüben  wollen,  kann  jedoch  ein  auf  drei

auf  einander  folgende  Tage  gültiger  Jagdschein  (Tagesjagdschein)  ausgestellt
werden.

§.  4.  Für  den  Jahresjagdschein  ist  eine  Abgabe  von  15  Mark,  für  den
Tagesiagdschein  von  3  Mark  zu  entrichten.  Personen,  welche  weder  Angehörige
  eines  Deutschen  Bundesstaates  sind,  noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz
oder  Grundbesitz  haben,  müssen  einc  erhöhte  Abgabe  für  den  Jahresjagdschein
von  40  Mark,  für  den  Tagesjagdschein  von  6  Mark  entrichten.

Neben  der  Jagdscheinabgabe  werden  Ausfertigungs=  oder  Stempelgebühren
nicht  erhoben  5.

Gegen  Entrichtung  von  1  Mark  kann  eine  Doppelausfertigung  des  Jagdscheines
  gewährt  werden?).

Die  Jagdscheinabgabe  fließt  zur  Kreiskommunalkasse,  in  den  Stadtkreisen
zur  Gemeindekasse,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur  Amtskommunalkasse.
Ueber  die  Verwendung  der  eingegangenen  Beträge  hat  die  Vertretung  des  betreffenden
  Kommunalverbandes  zu  beschließen.

§.  5.  Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind  befreit:

Die  auf  Grund  des  §.  23  des  Forstdiebstahlsgesetzes  vom  15.  April  1878
(G.  S.  S.  222)  beeidigten,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  sich  in  der  für
den  Staatsforstdienst  vorgeschriebenen  Ausbildung  befinden).  Der  unent-1)

  Wenn  auch  nur  als  Jagdgast.

2)  Auch  solche  Bürgschaften  sind  gemäß  Res.  6.  Mai  1852  (M.  Bl.  S.  208),
woran  das  Stempelges.  31.  Juli  1895  nichts  geändert  hat,  mit  1,50  M.  stempelpflichtig.

2)  §§.  23,  24  Jagdpolizeiges.  7.  März  1850  und  88§.  13,  14,  16  Wildschadenges.
  11.  Juli  1891.  .

41)  Der  Lauf  des  Jahres  für  die  Gültigkeit  der  Jagdscheine  wird  vom  Tage  ihrer
Ausstellung  an  gerechnet,  Res.  14.  Mai  1850  (M.  Bl.  S.  148).  Doch  kann  der
Antragsteller  selbst  bestimmen,  von  welchem  Tage  ab  der  Schein  Gültigkeit  haben  soll,
Res.  11.  Jan.  1895  (M.  Bl.  S.  20)  und  Ausf.  Verf.  I.  6.

5)  Zusendung  durch  die  Post  ist  bei  Staatsforstbeamten  portofrei,  sonst  portopflichtig,
  Ausf.  Verf.  I.  7.  Die  Anschaffungskosten  der  entgeltlichen  Jagdscheinformulare
  trägt  der  betr.  Kommunalverband,  der  unentgeltlichen  der  Staat  aus  dem
Dispositionsfonds  für  polizeiliche  Zwecke,  Res.  14.  März  1850  (M.  Bl.  S.  107).

56)  Auch  für  vorhandene  Scheine,  Ausf.  Verf.  IJ.  4.  "  #

7)  Zum  Dienstbezirke  des  betr.  Revierverwakters  im  Sinne  des  §.  5  gehören  die
den  Kgl.  Oberförstereien  angeschlossenen  Gemeindegenossenschafts=  und  Institutswaldungen
nicht;  desgl.  nicht  das  Areal  der  von  ihm  auf  nicht  forstfiskalischen  Grundstücken
angepachteten  Jagden,  bei  denen  die  Nutzungen  aus  der  hohen  und  mittleren  Jagd
zur  Staatskasse  fließen,  Res.  15.  Okt.  1895  (M.  Bl.  S.  236).  »  ·

Der  unentgeltliche  Jagdschein  berechtigt  den  Inhaber  zur  Jagdausübung  nicht
nur  innerhalb  seines  Schutzbezirkes,  sondern  überall,  also  z.  B.  auch  dann,  wenn  er

85“
        <pb n="1359" />
        1348  Abschnitt  XXVII.  Jagdschein-Gesetz.

geltlich  ertheilte  Jagdschein  genügt  nicht,  um  die  Jagd  auf  eigenem  oder  gepachtetem
  Grund  und  Boden  oder  auf  solchen  Grundstücken  auszuüben,  auf
welchen  von  dem  Jagdscheininhaber  außerhalb  seines  Dienstbezirkes  die  Jagd
gepachtet  worden  ist.

Die  Unentgeltlichkeit  ist  auf  dem  Jagdscheine  zu  vermerken.

§.  6.  Der  Jagdscheiu  muß  versagt  werden:

1.  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehrs  oder
eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  isth;

2.  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
  oder  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

3.  Personen,  welche  in  den  letzten  zehn  Jahren
a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  wiederholt,  oder
b)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  §F.  117  bis  119  und  294  des
Reichs-Strafgesetzbuches  mit  mindestens  drei  Monaten  Gefängniß  bestraft
  sind?2).
§.  7.  Der  Jagdschein  kann  versagt  werden:

1.  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren
a)  wegen  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Hehlerei  einmal,  oder
v)  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  8§.  117  bis  119  des  Reichs-Strafgesesbuches

  mit  weniger  als  drei  Monaten  Gefängniß  bestraft
sind;

2.  Personen,  welche  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  eines  Forstdiebstahls,
wegen  eines  Jagdvergehens?),  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den
§.  113  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  wegen  der  Uebertretung  einer  jagdpolizeilichen
  Vorschrift  oder  wegen  unbefugten  Schießens  (§§.  367  Nr.  8
und  368  Nr.  7  des  Reichs-Strafgesetzbuches)  bestraft  sind.

§.  8.  Wenn  Thatsachen,  welche  die  Versagung  des  Jagdscheines  rechtfertigen,

  erst  nach  Ertheilung  des  Jagdscheines  eintreten  oder  zur  Kenntniß  der
Behörde  gelangen,  so  muß  in  den  Fällen  des  §F.  6  und  kann  in  den  Fällen
des  §.  7  der  Jagdschein  von  der  für  die  Ertheilung  zuständigen  Behörde  für
ungültig  erklärt  und  dem  Empfänger  wieder  abgenommen  werden?y#.

—  —  —.  ——  ———

Zu  Anmerkung  7  auf  S.  1347.

von  einem  feemden  Jagdherrn  zur  Jagd  eingeladen  oder  um  Unterstützung  seines
Jagdpersonals  gebeten  worden  ist.  Sache  der  Jagdpolizeibehörden  ist  es  nicht,  bereits
bei  Ausfertigung  des  unentgeltlichen  Jagdscheines  ermitteln  zu  wollen,  in  welchem
Umfange  der  Empfänger  von  ihm  Gebrauch  zu  machen  beabsichtigt.  Dies  verbleibt
der  späteren  Kontrolle,  Res.  17.  Okt.  1895  (M.  Bl.  S.  253).

!)  D.  h.  wenn  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  ein  solcher  Schluß  zu  ziehen
ist.  Eine  förmliche  Prüfung  durch  Sachverständige  geht  zu  weit,  Res.  3.  Mai  1873
(M.  Bl.  S.  185);  vergl.  Erk.  O.  V.  G.  22.  Jan.  1894  Nr.  III  87  und  10.  Mai
1894  Nr.  III  572.  Wegen  des  Begriffes  der  öffentlichen  Sicherheit  vergl.  E.  O.  B.
XI.  295,  XVIII.  301  und  oben  S.  399.

)  Die  einfache  Thatsache  der  Bestrafung  genügt  nicht,  letztere  muß  rechtskräftig
sein,  E.  O.  V.  V.  201.

1)  Unter  Jagdfrevel  ist  jedes  Zuwiderhandeln  gegen  eine  in  Bezug  auf  die  Jagd
und  deren  Ausübung  gegebene  Vorschrift  zu  verstehen,  Erk.  O.  V.  G.  16.  Juni  1877
(E.  O.  V.  II.  223).  Vergl.  E.  O.  V.  XX.  332.

Unter  Jagdfrevel  fällt  auch  die  Zuwiderhandlung  gegen  eine  auf  die  Förderung.
der  Sonntagsheiligung  abzielende  Beschränkung  der  Jagdausübung,  Erk.  O.  B.  G.
25.  Sept.  1879  (E.  O.  B.  V.  200).

Eine  Bestrafung  auf  Grund  des  §.  368  Nr.  10  Str.  G.  B.  rechtfertigt  die
Versagung  des  Jagdscheins,  Res.  18.  Sept.  1875  (M.  Bl.  S.  247),  Erk.  O.  V.  G
9.  Mai  1877  (E.  O.  V.  II.  221).

4)  S.  8  Abs.  1  giedt  das  früher  geltende  Recht  wieder,  vergl.  E.  O.  B.  II.  223;
VI.  205;  VII.  255;  XII.  329.  Zuständig  ist  jede  Jagdpolizeibehörde,  die  gegebenen
Falles  zur  Ertheilung  des  Jagdscheines  zuständig  wäre,  nicht  allein  diejenige,  die  den
betr.  Jagdschein  ertheilt  hat.
        <pb n="1360" />
        Abschnitt  XXVII.  Jagdschein-Gesetz.  1349

Eine  Rückvergütung  der  Jagdscheinabgabe  oder  eines  Theilbetrages  findet
nicht  statt.

§.  9.  Gegen  Verfügungen,  durch  welche  der  Jagdschein  versagt  oder  entzogen
  wird,  finden  diejenigen  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  §§.  127  bis  129
des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (G.  S.
S.  195)  gegen  polizeiliche  Verfügungen  gegeben  sind.

§.  10.  Wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  (§§.  8,
24  des  Reichs-Rayon-Gesetzes  vom  31.  Dezember  1871,  R.  G.  Bl.  S.  459)
ausüben  will,  muß  vorher  seinen  Jagdschein  von  der  Festungsbehörde  mit
einem  Einsichtsvermerke  versehen  lassen.

§.  11.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  bei  Ausübung  der  Jagd  seinen  Jagdschein  oder  die  nach  §.  2  Nr.  3
an  dessen  Stelle  tretende  Bescheinigung  nicht  bei  sich  führt  ;

2.  wer  die  Jagd  innerhalb  der  abgesteckten  Festungsrayons  ausübt,  ohne
einen  von  der  Festungsbehörde  mit  dem  Einsichtsvermerke  versehenen
Jagdschein  bei  sich  zu  führen  (S.  10).

§.  12.  Mit  Geldstrafe  von  15  bis  100  Mark  wird  bestraft:

wer  ohne  den  vorgeschriebenen  Jagdschein  zu  besitzen,  die  Jagd  ausübt,
  oder  wer  von  einem  gemäß  §.  8  für  ungültig  erklärten  Jagdscheine
  Gebrauch  macht.

Ist  der  Thäter  in  den  letzten  fünf  Jahren  wegen  der  gleichen  Uebertretung
vorbestraft,  so  können  neben  der  Geldstrafe  die  Jagdgeräthe  sowie  die  Hunde,
welche  er  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  eingezogen  werden,
ohne  Unterschied,  ob  der  Schuldige  Eigenthümer  ist  oder  nicht?).

§.  13.  Die  Fristen  im  §.  6  Ziff.  3,  S.  7  Ziff.  1  und  2,  §.  12  Abs.  2  beginnen
  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  die  Strafe  verbüßt,
verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  14.  Für  die  Geldstrafen  und  Kosten,  zu  denen  Personen  verurtheilt
werden,  welche  unter  der  Gewalt  oder  Aufsicht  oder  im  Dienste  eines  Anderen
stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören,  ist  letzterer  für  den  Fall  des
Unvermögens  des  Verurtheilten  für  haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig
von  der  etwaigen  Strafe,  zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder
des  §.  361  zu  9  des  Reichs-Strafgesetzbuches  verurtheilt  wird.

 

1)  Die  Strafe  ist  verwirkt,  wenn  der  Jagdschein  auf  Aufforderung  des  zuständigen
  Beamten  nicht  vorgezeigt  wird,  gleichgültig  ob  der  Jäger  den  Jagdschein  nicht
mitführt  oder  nicht  vorzeigen  will,  E.  Crim.  XXV.  429,  E.  K.  XIII.  347.  Ein
später  geführter  Beweis,  daß  der  Thäter  wirklich  einen  Jagdschein  bei  sich  gehabt
habe,  schließt  die  Strafbarkeit  nicht  aus.  Erk.  O.  Trib.  15.  Juli  1866  (J.  M.  Bl.
S.  235).  Zur  Jagdscheinkontrolle  sind  zuständig  die  Jagdpolizeibehörden  und  die
von  ihnen  bestellten  jagdpolizeilichen  Organe,  die  Inhaber  der  Ortspolizeiverwaltungen
und  ihre  Organe  und  die  Gendarmen;  die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  nur
dann,  wenn  sie  einen  Auftrag  der  letzteren  erhalten  haben.  Jagdschutzbeamte  sind  in
dieser  ihrer  Eigenschaft  zur  Jagdscheinkontrolle  nicht  befugt.  Diese,  besonders  von
Kunze  S.  52f.  und  im  Verw.  Arch.  Bd.  II  S.  550  ff.  mit  Nachdruck  betonte  Ansicht
  ist  zweifellos  richtig,  obwohl  Jndikatur  und  Wissenschaft  mit  ihr  nicht  übereinstimmen,
  vergl.  E.  Crim.  II.  306;  X.  106;  XX.  344;  Dalcke  S.  245.  Näheres
bei  Kunze  a.  a.  O.,  dessen  Begründung  ich  theile.

2)  Die  Einziehung  ist  hier  nur  fakultativ;  vergl.  Anm.  7  oben  S.  1344.  Selbstverständlich
  muß  das  Jagdgeräth  während  der  Jagdausübung  bei  dem  Jäger  gewesen
sein,  E.  Crim.  I.  28;  IV.  262.  Hinfichtlich  der  Ablieferung,  Verwerthung,  bezw.
Vernichtung  der  beschlagnahmten  Jagdgeräthschaften  und  Hunde  sind  die  früheren  Vorschriften
  maßgebend,  Ausf.  Verf.  VII.  Vergl.  Res.  26.  Juni  1854  (M.  Bl.  S.  146).
4.  Mai  1865  (M.  Bl.  S.  158);  19.  Mai  1868  (M.  Bl.  S.  186);  6.  Sept.  1870
(M.  Bl.  S.  123);  18.  Sept.  1883  (Gleichstellung  der  Kgl.  Kron=  und  Hausfideikommißreviere
  mit  den  Kgl.  Revieren);  16.  Juli  1895  (Gleichstellung  der  Kommunalund
  Privatforstbeamten  mit  den  Kgl.  Forstbeamten).
        <pb n="1361" />
        1350  Abschnitt  XXVII.  Schutz  von  Vögeln.

Wird  festgestellt,  daß  die  That  nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  worden  ist,
oder  dgh  er  sie  nicht  verhindern  konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausesprochen.

gesp  Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als  haftbar  Erklärten
  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe  nicht  ein.

§.  15.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgestellten  Jagdscheine
behalten  ihre  Gültigkeit  für  die  Zeit,  auf  welche  sie  ausgestellt  worden  sind.

—  —  —

Reichsgesetz  zum  Schutz  von  Vögeln.
Vom  22.  März  1888  (N.  G.  Bl.  S.  111).

.  1.  Das  Zerstören  und  das  Ausheben  von  Nestern  oder  Brutstätten
der  Vögel,  das  Zerstören  und  Ausnehmen  von  Eiern,  das  Ausnehmen  und
Tödten  von  Jungen,  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  der  gegen  dieses  Verbot
erlangten  Nester,  Eier  und  Jungen  ist  untersagt.

em  Eigenthümer  und  dem  Nutzungsberechtigten  und  deren  Beauftragten
steht  jedoch  frei,  Nester,  welche  sich  an  oder  in  Gebäuden  1)  oder  in  Hofräumen
befinden,  zu  beseitigen.  Z

Auch  findet  das  Verbot  keine  Anwendung  auf  das  Einsammeln,  Feilbicten
und  den  Verkauf  der  Eier  von  Strandvögeln,  Seeschwalben,  Möwen  und  Kibitzen,
  jedoch  kann  durch  Landesgesetz  oder  durch  landespolizeiliche  Anordnung
das  Einsammeln  der  Eier  dieser  Vögel  für  bestimmte  Orte  oder  für  bestimmte
Zeiten  untersagt  werden  ?.

§.  2.  Verboten  ist  ferner:

a)  das  Fangen  und  die  Erlegung  von  Vögeln  zur  Nachtzeit  mittelst  Leimes,
Schlingen,  Netzen  oder  Waffen;  als  Nachtzeit  gilt  der  Zeitraum,  welchereine
  Stunde  nach  Sonnenuntergang  beginnt  und  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang
  endet;

b)  jede  Art  des  Fangens  von  Vögeln,  solange  der  Boden  mit  Schnee
bedeckt  ist;

c)  das  Fangen  von  Vögeln  mit  Anwendung  von  Körnern  oder  anderen
Futterstoffen,  denen  betäubende  oder  giftige  Bestandtheile  beigemischt
sind,  oder  unter  Anwendung  geblendeter  Lockvögel;

d)  das  Fangen  von  Vögeln  mittelst  Fallkäfigen  und  Fallkästen,  Reusen,
großer  Schlag=  und  Zugnetze,  sowie  mittelst  beweglicher  und  tragbarer,
auf  dem  Boden  oder  quer  über  das  Feld,  das  Niederholz,  das  Rohr
oder  den  Weg  gespannter  Netze.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  auch  bestimmte  andere  Arten  des  Fangens
sowie  das  Fangen  mit  Vorkehrungen,  welche  eine  Massenvertilgung  von  Vögeln
ermöglichen  zu  verbieten.

§.  3.  In  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  15.  September  ist  das  Fangen
und  die  Erlegung  von  Vögeln  sowie  das  Feilbieten  und  der  Verkauf  todter
Vögel  überhaupt  untersagt.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  das  Fangen  und  die  Erlegung  bestimmter
Vogelarten,  sowie  das  Feilbieten  und  den  Verkauf  derselben  auch  außerhalb
des  im  Abs.  1  bestimmten  Zeitraums  allgemein  oder  für  gewisse  Zeiten  oder
Bezirke  zu  untersagen.

§.  4.  Dem  Fangen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird  jedes  Nachstellen
zum  Zweck  des  Fangens  oder  Tödtens  von  Vögeln,  insbesondere  das  Aufstellen
  von  Netzen,  Schlingen,  Leimruthen  oder  anderen  Fangvorrichtungen
gleichgeachtet.

§.  5.  Vögel,  welche  dem  jagdbaren  Feder=  und  Haarwilde  und  dessen
Brut  und  Jungen,  sowie  Fischen  und  deren  Brut  nachstellen,  dürfen  nach  Maß- 



1)  Nicht  nur  Wohngebäuden,  sondern  auch  Ställen  und  Scheunen.
2)  Vergl.  §.  6  Abs.  2  Wildschonges.  26.  Febr.  1870,  unten  S.  1357.
        <pb n="1362" />
        Abschnitt  XXVII.  Schutz  von  Vögeln.  1351

gabe  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  Jagd  und  Fischerei  von  den
Zagd=  oder  Fischereiberechtigten  und  deren  Beauftragten  getödtet  werden  ?.

Wenn  Vögel  in  Weinbergen,  Gärten,  bestellten  Feldern,  Baumpflanzungen,
Saatkämpen  und  Schonungen  Schaden  anrichten,  können  die  von  den  Landesregierungen
  bezeichneten  Behörden  den  Eigenthümern  und  Nutzungsberechtigten
der  Grundstücke  und  deren  Beauftragten  oder  öffentlichen  Schutzbeamten  (Forstund
  Feldhütern,  Flurschützen  2c.),  soweit  dies  zur  Abwendung  dieses  Schadens
nothwendig  ist,  daß  Tödten  solcher  Vögel  innerhalb  der  betroffenen  Oertlichkeiten
  auch  während  der  im  §.  3  Abs.  1  bezeichneten  Frist  gestatten.  Das
Feilbieten  und  der  Verkauf  der  auf  Grund  solcher  Erlaubniß  erlegten  Vögel
sind  unzulässig.

Ebenso  können  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Behörden  einzelne  Ausnahmen
von  den  Bestimmungen  in  88.  1  bis  3  dieses  Gesetzes  zu  wissenschaftlichen  oder
Lehrzwecken,  sowie  zum  Fang  von  Stubenvögeln  für  eine  bestimmte  Zeit  und
für  bestimmte  Oertlichkeiten  bewilligen.

Der  Bundesrath  bestimmt  die  näheren  Voraussetzungen,  unter  welchen  die
im  Abs.  2  und  3  bezeichneten  Ausnahmen  statthaft  sein  sollen?.

Von  der  Vorschrift  unter  §.  2b  kann  der  Bundesrath  für  bestimmte  Bezirke
eine  allgemeine  Ausnahme  gestatten.

§.  6.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder
gegen  die  von  dem  Bundesrath  auf  Grund  derselben  erlassenen  Anordnungen
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertund  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  es  unterläßt,  Kinder  oder  andere  unter
seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche  seiner  Aufsicht  untergeben  sind  und
zu  leiner  Hausgenossenschaft  gehören,  von  der  Uebertretung  dieser  Vorschriften
abzuhalten.

§.  7.  Neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  kann  auf  die  Einziehung  der
verbotswidrig  in  Besitz  genommenen,  feilgebotenen  oder  verkauften  Vöge  ,
Nester,  Eier,  sowie  auf  Einziehung  der  Werkzeuge  erkannt  werden,  welche  zum
Fangen  oder  Tödten  der  Vögel,  zum  Zerstören  oder  Ausheben  der  Nester,
Brutstätten  oder  Eier  gebraucht  oder  bestimmt  waren,  ohne  Unterschied,  ob  die
einzuziehenden  Gegenstände  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht
ausführbar,  so  können  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Maßnahmen
selbständig  erkannt  werden.

§.  8.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung
à)  auf  das  im  Privateigenthum  befindliche  Federvieh;
b)  auf  die  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  jagdbaren  Vögel;
J0)  auf  die  in  nachstehendem  Verzeichniß  aufgeführten  Vogelarten:
1.  Tagraubvögel  mit  Ausnahme  der  Thurnfalken,
2.  Uhus,
3.  Würger  (Neuntödter),
4.  Kreuzschnäbel,  Z„
5.  Sperlinge  (Haus=  und  Feldsperlinge),
6.  Kernbeißer,  4#
7.  Rabenartige  Vögel  (Kolkraben,  Rabenkrähen,  Nebelkrähen,  Saatkrähen,
Dohlen,  Elstern,  Eichelheher,  Nuß=  oder  Tannenheher),
8.  Wildtauben  (Ringeltauben,  Hohltauben,  Turteltauben),
9.  Wasserhühner  (Rohr=  und  Bleßhühner),
10.  Reiher  (eigentliche  Reiher,  Nachtreiher  oder  Rohrdommeln),
11.  Säger  (Sägetaucher,  Tauchergänse),

 

 

–.  u  i—)

1)  Vergl.  §.  45  Fischereiges.  30.  Mai  1874,  oben  S.  1246.  Z

2:)  Da  die  in  Aussicht  gestellten  Normativbestimmungen  nicht  erschienen  sind,  so
ist  den  Regierungs-Präsidenten  durch  Res.  23.  Nov.  1888  (M.  Bl.  S.  218)  der
Auftrag  ertheilt  worden,  den  Landräthen  ihrer  Bezirke  Vollmacht  zu  ertheilen,  in  geeigneten
  Fällen  die  in  §.  5  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  vorgesehenen  Dispense  überall
zurheil.  wo  ein  den  Zwecken  des  Gesetzes  entgegenstehender  Mißbrauch  nicht  zu
befürchten  ist.
        <pb n="1363" />
        1352  Abschnitt  XXVII.  Wildschaden-Gesetz.

12.  alle  nicht  im  Binnenlande  brütende  Möven,
13.  Kormorane,
14.  Taucher  (Eistaucher  und  Haubentaucher).

Auch  wird  der  in  der  bisher  üblichen  Weise  betriebene  Krammetsvogelfang,
jedoch  nur  in  der  Zeit  vom  21.  September  bis  31.  Dezember  je  einschließlich,
durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

Diie  Berechtigten,  welche  in  Ausübung  des  Krammetvogelfangs  außer  den
eigentlichen  Krammetsvögeln  auch  andere,  nach  diesem  Gesetze  geschützte  Vögel
unbeabsichtigt  mitfangen,  bleiben  straflos.

§.  9.  Die  landesrechtlichen  Bestimmungen,  welche  zum  Schutze  der  Vögel
weitergehende  Verbote  enthalten,  bleiben  unberührt.  Die  auf  Grund  derselben
zu  erkennenden  Strafen  dürfen  jedoch  den  Höchstbetrag  der  in  diesem  Gesetze
angedrohten  Strafen  nicht  übersteigen.

§.  10.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1888  in  Kraft.

 

Wildschaden-Gesetz.
Vom  11.  Juli  1891  (G.  S.  S.  307)  h.

Wir  Wilhelm  2c.  verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,
  für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Provinz  Hannover
und  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen,  was  folgt:

§.  1.  Der  durch  Schwarz-,  Roth-,  Elch=  und  Damwild,  sowie
Rehwild  und  Fasanen  auf  und  an  Grundstücken  angerichtete
Schaden  ist  dem  Nutzungsberechtigten  nach  Maßgabe  der  folgenden
Bestimmungen  zu  ersetzen.  Z  „

§.  2.  Ersatzpflichtig  sind  in  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  die
Grundbesitzer  des  Jagdbezirks  nach  Verhältniß  der  Größe  der  betheiligten
Fläche.  Dieselben  werden  durch  die  Gemeindebehörde  vertreten.

Hat  bei  Verpachtung  der  Jagd  in  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  die
Gemeindebehörde  die  vollständige  Wiedererstattung  der  zu  zahlenden  Wildschadensbeträge
  durch  den  Jagdpächter  nicht  ausbedungen,  so  müssen  solche
Jagdpachtverträge  nach  ortsüblicher  Bekanntmachung  eine  Woche  öffentlich  ausgelegt
  werden.  Sie  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses,
  in  Stadtkreisen  des  Stadtausschusses,  wenn  seitens  auch  nur  eines
Nutzungsberechtigten  innerhalb  zwei  Wochen  nach  dieser  Auslegung  Widerspruch
  erhoben  wird?).

§.  3.  Ersatzpflichtig  ist  bei  Enklaven  (F.  7  des  Jagdpolizeigesetzes  vom
7.  März  1850,  G.  S.  S.  165,  §.  9  des  Gesetzes  vom  30.  März  1867,  G.  S.
S.  426  und  F.  11  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872,  Offiz.
Wochenblatt  für  Lauenburg  S.  218)  der  Inhaber  des  umschließenden  Jagdbezirks,
  sofern  er  die  Jagd  auf  der  Enklave  angepachtet  oder  die  angebotene
Anpachtung  abgelehnt  hat.  Z

§.  4.  Ein  Ersatz  für  Wildschaden  findet  nicht  statt,  wenn  die  Umstände
ergeben,  daß  die  Bodenerzeugnisse  in  der  Absicht  gezogen  oder  erheblich  über
die  gewöhnliche  Erntezeit  hinaus  auf  dem  Felde  belassen  sind,  um  Schadensersatz
  zu  erzielen.

§.  5.  Sofern  Bodenerzeugnisse,  deren  voller  Werth  sich  erst  zur  Zeit  der
Ernte  bemessen  läßt,  vor  diesem  Zeitpunkte  beschädigt  werden  6.  1),  so  ist  der
Schaden  in  demjenigen  Umfange  zu  erstatten,  in  welchem  er  sich  zur  Zeit  der
Ernte  darstellt.  Z  #

7  6.  Der  Beschädigte,  welcher  auf  Grund  der  §§.  1  bis  3  Ersatz  für
Wildschaden  fordern  will,  hat  diesen  Anspruch  bei  der  für  das  geschädigte

 

 

1)  Kommentar  von  Holtgreven,  Berlin  1891.

2)  Ein  Jagdpachtvertrag,  der  den  Pächter  nicht  zum  Ersatze  der  vergüteten
Wildschäden  verpflichtet,  und  nicht  auf  die  im  §.  2  Abs.  2  vorgesehene  Weise  zu
Stande  gekommen  ist,  entbehrt  jeder  Gültigkeit,  E.  Crim.  XXVI.  147.
        <pb n="1364" />
        Abschnitt  XXVII.  Wildschaden-Gesetz.  1353

Grundstück  zuständigen  Ortspolizeibehörde  binnen  drei  Tagen,  nachdem  er  von

der  Beschädigung  Kenntniß  erhalten  hat,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzumelden.
  Bei  Versäumung  dieser  Anmeldung  findet  ein  Ersatzanspruch  nicht  statt.

§.  7.  Nach  rechtzeitig  erfolgter  Anmeldung  hat  die  Ortspolizeibehörde  zur
Ermittelung  und  Schätzung  des  behaupteten  Shhadens  und  zur  goebeherde  uur
einer  gütlichen  Einigung  unverzüglich  einen  Termin  an  Ort  und  Stelle  anzuberaumen
  und  zu  demselben  die  Betheiligten  unter  der  Verwarnung  zu  laden,
daß  im  Falle  des  Nichterscheinens  mit  der  Ermittelung  und  Schätzung  des
Schadens  dennoch  vorgegangen  wird.  Der  Jagdpächter  ist  zu  diesem  Termine
zu  aden.

§.  8.  Jedem  Betheiligten  steht  das  Recht  zu,  in  dem  Termine  zu  beantragen,
  daß  die  Schätzung  des  Schadens  erst  in  einem  zweiten,  kurz  vor  der
Ernte  abzuhaltenden  Termine  erfolge.  Diesem  Antrage  muß  stattgegeben  werden.

§.  9.  Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen  hat  die  Ortspolizeibehörde
  einen  Vorbescheid  über  den  Schadensersatzanspruch  und  die  entstandenen
  Kosten  zu  erlassen  und  den  Betheiligten  in  schriftlicher  Ausfertigung
uzustellen.
*Die  Zustellung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  Zustellungen  des  Kreisausschusses
  geltenden  Bestimmungen.

§.  10.  Gegen  den  Vorbescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt  0.

Die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses  und  des  Bezirksausschusses  sind
vorläufig  vollstreckbar.

Wird  innerhalb  der  zwei  Wochen  die  Klage  nicht  erhoben,  so  wird  der
Vorbescheid  endgültig  und  vollstreckbar.

§.  11.  Als  Kosten  des  Verfahrens  kommen  nur  baare  Auslagen,  insbesondere
  Reisekosten  und  Gebühren  der  Sachverständigen,  Botenlöhne  und  Portokosten
  in  Ansatz.  Die  Kosten  des  Vorverfahrens  werden  als  Theil  der  Kosten
des  Verwaltungsstreitverfahrens  behandelt  ?.

§.  12.  Ist  während  des  Kalenderjahrs  wiederholt  durch  Roth=  oder  Damwild
  verursachter  Wildschaden  durch  die  Ortspolizeibehörde  festgestellt  worden  3),
so  muß  auf  Antrag  des  Ersatzpflichtigen  oder  des  Jagdberechtigten  die  Aufsichtsbehörde
  sowohl  für  den  betroffenen,  als  auch  nach  Bedürfniß  für  benachbarte
  Jagdbezirke  die  Schonzeit  der  schädigenden  Wildgattung  für  einen  besümmten
  Zeitraum  aufheben  und  die  Jagdberechtigten  zum  Abschuß  auffordern
und  anhalten.

8.  13.  Genügen  diese  Maßregeln  nicht,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  den
Grundbesitzern  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten  selbst  nach  Maßgabe  der
§§.  23  und  24  des  Gesetzes  vom  7.  März  1850,  (G.  S.  S.  165)  die  Genehmigung
  zu  ertheilen,  das  auf  ihre  Grundstücke  übertretende  Roth=  und  Damwild
  auf  jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des
Schießgewehres  zu  erlegen.

§.  14.  Schwarzwild  darf  nur  in  solchen  Einfriedigungen  gehegt  werden,
aus  denen  es  nicht  ausbrechen  kann.  Der  Jaddberechtigte,  aus  dessen  Gehege
Schwarzwild  austritt,  haftet  für  den  durch  das  ausgetretene  Schwarzwild  verursachten
  Schaden.  1

Außer  dem  Jagdberechtigten  darf  jeder  Grundbesitzer  oder  Nutzungsberechtigte
  innerhalb  seiner  Grundstücke  Schwarzwild  auf  jede  erlaubte  Art  fangen,
tödten  und  behalten.

 

1)  Die  Klage  kann  aber  nicht  gegen  die  Ortspolizeibehörde,  sondern  lediglich
gegen  die  Beschädigten,  auf  deren  Antrag  der  Vorbescheid  erlassen  und  denen  ein
Auspruch  guerkanut  worden  ist,  gerichtet  werden,  Erk.  O.  V.  G.  9.  April  1894
Nr.  «  .  .

v?  und  fallen  der  im  Streitverfahren  unterliegenden  Partei  zur  Last,  E.  O.  B.
XXVI.  .  .

I)DicfeFesistellungbranchtnichtindeninden§§—6-7Vvkgkschklkbkllepsdkmkll
zu  erfolgen,  sondern  kann  auch  in  anderer  Weise  geschehen,  da  es  sich  lediglich  um
eine  Vorbeugungsmaßregel  handelt,  Erk.  O.  V.  G.  6.  März  1893.
        <pb n="1365" />
        1354  Abschnitt  XXVII.  Wildschaden-Gesetz.

Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Benutzung  von  Schießwaffen  für  eine  bestimmte
  Zeit  gestatten.  ·

Die  Aufsichtsbehörde  hat  außerdem  zur  Vertilgung  uneingefriedigten
Schwarzwildes  alles  Erforderliche  anzuordnen,  sei  es  durch  Polizeijagden,  sei
es  durch  andere  geeignete  Maßregeln  oder  Auflagen  an  die  Jagdberechtigten
des  Bezirks  und  der  Nachbarforsten.

§.  15.  Wilde  Kaninchen  unterliegen  dem  freien  Thierfange,  mit  Ausschluß
des  Fangens  mit  Schlingen  .  .

§.  16.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Besitzer  von  Obst-,  Gemüse-,  Blumenund
  Baumschul-Anlagen  ermächtigen,  Vögel  und  Wild?),  welche  in  den  genannten
  Anlagen  Schaden  anrichten,  zu  jeder  Zeit  mittelst  Schußwaffen  zu
erlegen.  Der  Jagdberechtigte  kann  verlangen,  daß  ihm  die  erlegten  Thiere,
soweit  sie  seinem  Jagdrechte  unterliegen,  gegen  das  übliche  Schußgeld  überlassen
  werden.  4

Die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheines.  Sie  darf  Personen,
  welchen  der  Jagdschein  versagt  werden  muß,  nicht  ertheilt  werden  und
ist  widerruflich.

§.  17.  Gegen  die  Anordnung  oder  Versagung  obiger  Maßregeln  (F.  16)

seitens  der  Aufsichtsbehörde  (des  Landraths,  in  Stadtkreisen  der  Ortspolizeibehörde,
  in  Hohenzollern  des  Oberamtmanns)  ist  nur  die  Beschwerde  an  den
Bezirksausschuß,  in  Hohenzollern  an  den  Regierungspräsidenten,  und  gegen
deren  Entscheidung  die  Beschwerde  zulässig  ),  welche  an  den  Minister  des  Innern
und  den  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  geht.
S§.  18.  Sofern  das  gegenwärtige  Gesetz  dem  Jagdpächter  größere,  als  die
bisherigen  Verpflichtungen  auferlegt,  kann  er  den  Pachtvertrag  innerhalb  drei
Monaten  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  derart  kündigen,  daß  das  Pachtverhältniß
  mit  Ende  des  laufenden  Pachtjahres  erlischt.

Das  gleiche  Recht  steht  dem  Verpächter  zu,  sofern  der  Pächter  nicht  für
die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  der  bestehenden  Pachtverträge  die  Vergütung  der
durch  das  Gesetz  dem  Verpächter  auferlegten  Wildschäden  auf  sich  nimmt.

§.  19.  Der  §.  25  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850  (G.  S.
S.  165),  §.  27  der  Verordnung  vom  30.  März  1867  (G.  S.  S.  416)  und  §.  28
des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872  (Lauenb.  Offiz.  Wochenbl.  Nr.  42)  werden
aufgehoben").

Wildschadenersatz  kann  nur  auf  Grund  und  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
gefordert  werden.

§.  20.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1892  in  Kraft.

Laut  Res.  17.  Jan.  1817  (F.  M.  II.  210)  werden  an  Prämien  für  erlegte
Wölfe  gezahlt:
für  eine  alte  Wölfin..  12  Thlr.
für  einen  alten  Wolll  110
für  einen  jungen  Wolf  vom  1.  Juni  bis  Ende  Sept.  8  #,
für  einen  Nestwolf  ..  4,
für  einen  ungeborenen  Wolf...  1  „

 

i)  Letzteres  ist  aber  nicht  unter  Strafe  gestellt,  weshalb  hier  eine  lex  imperfecta
vorliegt;  es  wird  deshalb  durch  Polizeiverordnungen  abgeholfen  werden  müssen;  solche
Vd.  sind  durchaus  statthaft,  E.  Crim.  XXVI.  266.

2)  Darunter  ist  nur  jagdbares  Wild  zu  verstehen,  Res.  14.  Sept.  1892  und
10.  Febr.  1893  bei  Holtgreven  S.  127.

3)  Abweichend  von  Zust.  Ges.  S.  103.

4)  Dagegen  sind  die  §§.  23,  24  Jagdpolizeiges.  7.  März  1850  in  Kraft  geblieben.
        <pb n="1366" />
        Abschnitt  XXVII.  Schonzeiten  des  Wildes.  1355

Gesetz,  betr.  die  Schonzeiten  des  Wildes.
Vom  26.  Febr.  1870  1)2)  (G.  S.  S.  120).

§.  1.  Mit  der  Jagd  )  zu  verschonen  sind:
das  Elchwild  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  Ende  August;
männliches  Roth=  und  Damwild  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  Ende
Juni;
weibliches  Rothwild,  weibliches  Damwild  und  Wildkälber  in  der  Zeit
vom  1.  Februar  bis  15.  Oktober;
der  Rehbock  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  Ende  Aprilj;
weibliches  Rehwild  in  der  Zeit  vom  15.  Dezember  bis  15.  Oktober);
Rehkälber  das  ganze  Jahr  hindurch;
der  Dachs  vom  1.  Dezember  bis  Ende  September?):
Auer-,  Birk-,  Fasanenhähne  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  bis  Ende  August;
Enten  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  Juni;  für  einzelne  Landstriche
kann  die  Schonzeit  durch  die  Bezirksausschüsse")  aufgehoben  werden;
Trappen,  Schnepfen,  wilde  Schwänec  und  alles  andere  Sumpf=  und
Wassergeflügel,  mit  Ausnahme  der  wilden  Gänse  und  der  Fischreiher,
in  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis  Ende  Juni;
11.  Rebhühner  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  Ende  August;
12.  Auer-,  Birk=  und  Fasanenhennen,  Haselwild,  Wachteln  und  Hasen  in
der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  Ende  August;
13.  für  die  ganze  Dauer  des  Jahres  ist  es  verboten,  Rebhühner,  Hasen  und
Rehe  in  Schlingen  zu  fangen?).
Alle  übrigen  Wildarten,  namentlich  auch  Kormorane,  Taucher  und  Säger,
dürfen  das  ganze  Jahr  hindurch  gejagt  werden.
Beim  Roth-,  Dam=  und  Rehwilde  gilt  das  Jungwild  als  Kalb  bis  zum
letzten  Tage  des  auf  die  Geburt  folgenden  Dezember-Monats.
§.  2.  Die  Bezirksausschüsse  sind  befugt,  für  die  §.  1  unter  7,  11  und  12
enannten  Wildarten  aus  Rücksichten  der  Landeskultur  und  der  Jagdpflege  den
knfang  und  Schluß  der  Schonzeit  alljährlich  durch  besondere  Verordnung
anderweit  festzusetzen,  so  aber,  daß  Anfang  oder  Schluß  der  Schonzeit  nicht  über

%

—

 

1)  Kommentar  von  Groschuff  in  „Preußische  Strafgesetze“,  Berlin  1894.  Hinsichtlich
  der  Hohenzollernschen  Lande  vergl.  Ges.  2.  Mai  1853  (G.  S.  S.  178);
für  Lauenburg  Ges.  8.  Juli  1870  (Woch.  Bl.  S.  260).

2:)  Die  Befugniß  zum  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Uebertretung
des  Wildschonges.  ist  in  den  Stadtkreisen  von  den  Ortspolizeibehörden,  in  den  Landkreisen
  von  den  Landräthen  auszuüben.  Diese  Zuständigkeit  hat  auch  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Ziff.  1,  2,  3  des  Abs.  1  des  §.  5  des  Ges.  einzutreten,  wenn
solche  mit  einer  30  Mk.  nicht  übersteigenden  Strafe  (§.  1  Ges.  23.  April  1883)  als
genügend  geahndet  erscheinen,  Res.  21.  April  1889  und  §.  103  Zust.  Ges.  Die  so
festgesetzten  Geldstrafen  fließen  demjenigen  zu,  der  die  sächlichen  Kosten  der  Polizeiverwaltung
  zu  tragen  hat,  Res.  19.  Nov.  1889  (M.  Bl.  S.  218).

3)  Schon  das  bloße  Jagen  des  der  Schonzeit  unterworfenen  Wildes,  auch  wenn
es  nicht  getödtet  wird,  ist  als  Uebertretung  der  Vorschriften  über  die  Schonzeit  strafbar,
  Erk.  O.  Trib.  17.  Okt.  1860  (J.  M.  Bl.  S.  462).

Wer  während  der  Schonzeit  unbefugt  die  Jagd  ausübt,  wird  nach  §.  293  Str.
G.  B.  bestraft,  Erk.  O.  Trib.  24.  Jan.  1872.

4)  Der  15.  Oktober  fällt  noch  in  die  gesetzliche  Schonzeit  des  weiblichen  Rehwildes,
  Erk.  4.  Okt.  1880  (E.  K.  I.  219),  Res.  9.  Dez.  1880  (M.  Bl.  1881  S.  12).

5)  Der  Dachs  unterlag  früher  in  den  meisten  Landestheilen  dem  freien  Thierfange,
  E.  Crim.  VIII.  71.  Z

")  §.  107  Zust.  Ges.  Ueber  die  Erneuerung  der  auf  den  Schleswigschen  Westinseln
  bestehenden  Konzessionen  zur  Errichtung  von  Vogelkojen,  sowie  über  die  Ertheilung
  neuer  (s.  6  Ges.  1.  März  1873,  G.  S.  S.  27)  beschließt  ebenfalls  der  Bezirksausschuß,
  §.  108  Zust.  Ges.

!)  Das  Aufstellen  von  Schlingen  ist  nicht  nach  §.  5  dieses  Ges.,  wohl  aber  nach
g.  18  Abs.  2  Jagdpol.  Ges.  strafbar,  E.  K.  X.  244.
        <pb n="1367" />
        1356  Abschnitt  XXVII.  Schonzeiten  des  Wildes.

vierzehn  Tage  vor  oder  nach  den  F§.  1  bestimmten  Zeitpunkten  festgesetzt
werden  darf.  «

§.  3.  Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  zum  Schutze  gegen  Wildschaden
in  Betreff  des  Erlegens  von  Wild  auch  während  der  Schonzeit  gesetzlich
bestehenden  Befugnisse!)  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  geändert.

§.  4.  Auf  Erlegung  von  Wild  in  eingefriedigten  Wildgärten  findet  dieses
Gesetz  keine  Anwendung.  Der  Verkauf  des  während  der  Schonzeit  in  solchen
Hldgären  erlegten  Wildes  ist  jedoch  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
7  untersagt.

§.  5.  Für  das  Tödten?)  oder  Einfangen  von  Wild  während  der  vorgeschriebenen
  Schonzeiten,  so  wie  für  das  Fangen  von  Wild  in  Schlingen  (F.  1
r.  13)  treten  folgende  Geldbußen  ein?):

1.  für  ein  Stück  Elchwidd.  5P0  Thlr.
2.  für  ein  Stück  Rothwild  .  30  „
3.  für  ein  Stück  Damwidd.  20  „
4.  für  ein  Stück  Rehwilddd  10  „
5.  für  einen  Dahs  5  „
6.  für  einen  Auerhahn  oder  Henne.  .  .  10  „
7.  für  einen  Birkhahn  oder  Henne...  .  3  „
8.  für  einen  Haselhahn  oder  HLne  3  „
9.  für  einen  Fasagen  10  „
10.  für  einen  Schwan...  10  „
11.  für  eine  Trappdpeen  3  „
12.  für  einen  Lasen  4  „
13.  für  ein  Rebb.0uhnn  2  „
14.  für  eine  Schnepfe,  Ente  oder  sonstiges  Stück
jagdbares  Sumpf=  und  Wassergeflügee  2  „
Wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  kann  der  Richter  bei  Festsetzung
der  Geldbuße  bis  auf  ein  Strafmaß  von  1  Rthlr.  herabgehen.

An  Stelle  der  Geldbuße,  welche  wegen  Unvermögens  des  Verurtheilten
nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  Haftstrafe  nach  Maßgabe  der  S§§.  28  und  29
bes  Reichs-Strafgesetzbuches.

§.  6.  Das  Ausnehmen  der  Eier  oder  Jungen  von  jagdbarem  Federwilde
ist  auch  für  die  zur  Jagd  berechtigten  Personen  verboten;  doch  sind  dieselben
(namentlich  die  Besitzer  von  Fasanerien)  befugt,  die  Eier,  welche  im  Freien
gelegt  sind,  in  Besitz  zu  nehmen,  um  sie  ausbrüten  zu  lassen.

4

 

1)  Zu  den  durch  §.  3  aufrecht  erhaltenen  Partikulargesetzen  gehört  auch  der  §.  28
des  Kurhessischen  Jagdges.  7.  Sept.  1865,  der  die  Jagdberechtigten  verpflichtet,
Schwarz=  und  Rothwild  nur  in  Parken  und  sicher  eingefriedigten  Revieren  zu  unterhalten,
  oder  dasselbe  ohne  Rücksicht  auf  Schonzeiten  abzuschießen,  Erk.  27.  Mai  1886
(E.  K.  VI.  269).  Vergl.  übrigens  95.  12,  13  Wildschadenges.  und  E.  O.  B.
XXIV.  294;  ferner  §s.  23,  24  Jagdpolizeiges.  88.  25,  26  Nass.  Vd.  30.  März  1867.
8.  20  Großh.  Hess.  Ges.  6.  Aug.  1810  und  §.  16  Vd.  21.  Sept.  1815,  §.  18
Landgr.  Heff.  Ges.  8.  Okt.  1849,  §.  18  bair.  Vd.  5.  Okt.  1863.  Die  übrigen
Sonderbestimmungen  sind  durch  das  Wildschadenges.  neu  geregelt.

:)  In  der  Regel  unterliegt  auch  derjenige,  welcher  krankes  Wild  während  der
geleglichen  Schonzeit  tödtet,  der  Strafbestimmung  des  §.  5,  Erk.  17.  Nov.  1884
(C.  K.  V.  329).

Der  §.  5  setzt  zu  seiner  Anwendbarkeit  nicht  nothwendig  voraus,  daß  das  Tödten
des  Wildes  vorsätzlich  erfolgt  ist;  es  genügt  vielmehr  schon  ein  bloß  kulposes  Verhalten
  auf  Seiten  des  Tödtenden,  Erk.  23.  April  1885  (E.  K.  V.  326).  In  E.  K.
XIII.  350  wird  sogar  derjenige  für  strafbar  erachtet,  dessen  Windhunde  ohne  seinen
Willen  und  seine  Kenntniß  ein  Rehkalb  gejagt  und  getödtet  hatten.  Deshalb  entschuldigt
  auch  ein  Irrthum  nur,  wenn  er  auch  nicht  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet
ist,  E.  K.  XI.  268.  *-1.

:)  Das  erfolglose  Jagen  auf  Wild  ist  nach  §.  18  Abs.  2  Jagdpolizeiges.  strafbar,
E.  K.  XI.  290.
        <pb n="1368" />
        Abschnitt  XXVII.  Schonzeiten  des  Wildes.  1357

Desgleichen  ist  das  Ausnehmen  von  Kibitz=  und  Möven-Eiern  nach  dem
30.  April  verboten  7.

Wer  diesen  Verboten  zuwiderhandelt,  verfällt  in  die  §.  368  Nr.  11  des
Reichsstrafgesetzbuches  festgesetzte  Strafe.

-  Wer  nach  Ablauf  von  14  Tagen  nach  eingetretener  Hege=  und
Schonzeit:),  während  derselben  Wild),  rücksichtlich  dessen  die  Jagd  in  dieser
Zeit  untersagt  ist,  in  ganzen  Stücken  oder  ztrlegt  aber  noch  nicht  zum  Genusse
fertig  zubereitet,  zum  Verkauf  herumträgt,  in  Läden,  auf  Märkten,  oder  sonst
auf  irgend  eine  Art  zum  Verkaufe  ausstellt,  oder  feilbietet,  oder  wer  den  Verkauf
  vermittelt"),  verfällt,  zum  Besten  der  Armenkasse  derjenigen  Gemeinde,  in
welcher  die  Uebertretung  stattfindet,  neben  der  Konfiskation)  des  Wildes,  in
eine  Geldbuße  bis  neunzig  Mark.

Ist  das  Wild  in  den  §.  3  gedachten  Ausnahmefällen  erlegt,  so  hat  der
Verkäufer  oder  derjenige,  welcher  den  Verkauf  vermittelt,  sich  durch  ein  Attest
der  betreffenden  Ortspolizei-Behörde  über  die  Befugniß  zum  Verkaufe  zu
legitimiren,  widrigenfalls  derselbe  in  eine  Geldbuße  bis  zu  fünfzebn  Mark
verfällt.

§.  8.  Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen
  sind  aufgehoben.

1)  Abs.  2  ist  durch  §.  1  Vogelschutzges.  22.  März  1888  nicht  aufgehoben.

:)  Der  §.  7  untersagt  das  Feilhalten  von  Wild  für  die  Dauer  der  an  dem
Orte  des  Feilhaltens  geltenden  Schonzeit  absolut  und  ohne  Rücksicht  auf  das  in
dieser  Beziehung  am  Orte  der  Erlegung  geltende  Recht,  Erk.  O.  Trib.  27.  Nov.
1873  (E.  LXXI.  426)  und  K.  G.  10.  Sept.  1880  (M.  Bl.  S.  273).

Ausnahmen  finden  nur  statt  bezüglich  desjenigen  Wildes,  welches  nach  den  in
einzelnen  Landestheilen  zum  Schutz  gegen  Wildschaden  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  mit  Zustimmung  oder  auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehörden  während
der  Schonzeit  erlegt  worden  ist,  Res.  1.  März  1881  (M.  Bl.  S.  92).

*)  Nur  Schonwild;  doch  ist  auch  der  Handel  mit  lebendem  Wilde  strafbar,  Erk.
K.  G.  14.  März  1895  (G.  A.  XIII.  443).

4)  Auch  der  Zwischenhändler  ist  strafbar,  E.  K.  1I.  274  und  E.  O.  K.  XXIV.
419;  desgl.  der  fahrlässig  handelnde  Wildhändler,  E.  K.  IX.  268.

5  )  Die  Polizeibehörde,  welche  die  Beschlagnahme  verfügt,  hat,  wenn  die  Verwerthung
  des  Wildes  nicht  ohne  Nachtheil  bis  zum  Erlaß  der  gerichtlichen  Entscheidung
ausgesetzt  werden  kann,  ungesäumt  zum  Verkauf  zu  schreiten  oder  die  Ueberweisung
an  eine  wohlthätige  Anstalt  zu  veranlassen.  In  Fällen,  wo  die  Verurtheilung  des
Angeschuldigten  nicht  mit  völliger  Sicherheit  zu  erwarten  ist,  wird  in  der  Regel  der
Weg  des  öffentlichen  Verkaufes  einzuschlagen  sein,  Res.  7.  April  und  29.  Sept.  1870
(M.  Bl.  S.  148  und  271).  Die  Zulässigkeit  der  Versteigerung  ist  anerkannt  in
E.  O.  V.  XXIV.  420,  422  und  E.  K.  XI.  294.  Durch  Polizeiverordnung  ist
vielsach  für  den  Wildhandel  eine  Kontrolle  durch  Ursprungszeugnisse  eingeführt,  Res.
9.  Aug.  1873  (M.  Bl.  S.  274)  und  30.  Aug.  1873  (M.  Bl.  S.  275).  —  Die
Postanstalten  und  Eisenbahnbehörden  haben  diese  Vorschriften  genau  zu  beachten.

Das  von  Wilddieben  erlegte  und  denselben  abgenommene  Wild  kann  der  Oberförster
  für  die  Taxe  zur  eigenen  Verwerthung,  nicht  aber  zum  Verkauf  übernehmen  —
will  er  sich  dieser  Bedingung  nicht  unterwerfen,  so  ist  das  Wild  an  eine  in  der  Nähe
befindliche  fiskalische  oder  sonstige  wohlthätige  Anstalt  unentgeltlich  abzugeben,  Ref.
15.  Juli  1870  (M.  Bl.  S.  243).
        <pb n="1369" />
        Abschnitt  XXVIII.

Versicherungswesen.  Beförderung  von  Auswanderern.
Sparkassen.

Gesetz,  betreffend  den  Geschäfts-Verkehr  der  Versicherungs-Anfstalten.
Vom  17.  Mai  1853  (G.  S.  S.  293)0.

§.  1.  Die  Vorschrift  des  S.  360  Nr.  9  des  Reichsstrafgesetzbuches  :)  findet
auf  Unternehmer  von  Versicherungsanstalten  jeder  Art,  und  ebenso  auch  auf
diejenigen  Anwendung,  welche  den  Geschäftsbetrieb  der  vor  dem  1.  Juli  1851
errichteten,  noch  nicht  genehmigten  Anstalten  fortsetzen.  Die  danach  erforderliche
Genehmigung  der  Staatsbehörde  ist  bei  dem  Regierungs-Präsidenten  des  Wohnorts
  des  Unternehmers  nachzusuchen  und  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  der
Regierungs-Präsident  sich  von  der  Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit  des
Unternehmers  überzeugt  hat?).

§.  2.  Ausländische")  Unternehmer  von  Versicherungsanstalten  (F.  1)  bedürfen,
  wenn  sie  im  Inlande  Agenten  bestellen  wollen  (§.  3)  dazu,  sofern  nicht
durch  Staatsverträge  ein  Anderes  bestimmt  ist,  der  Erlaubniß  der  Ministerien
(§.  18  Allgemeine  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845))).

 

 

1)  Eingeführt  im  Oberamtsbezirk  Meisenheim  durch  Vd.  13.  Mai  1867  (G.  S.
S.  700),  in  der  Enklave  Kaulsdorf  durch  Vd.  22.  Mai  1867  (G.  S.  S.  729).
Das  Ges.  wird  durch  die  R.  Gew.  O.  nicht  berührt,  E.  K.  X.  274.

2)  Oben  S.  654;  an  Stelle  des  §.  340,  6  Pr.  Str.  G.  B.  14.  April  1851
getreten.

In  der  Rechtsprechung  herrscht  Streit  darüber,  ob  die  Versicherungs--Anstalten
dem  §.  1  des  Ges.,  bezw.  der  Strafbestimmung  des  §.  360,9  R.  Str.  G.  B.  unterliegen,
  wenn  sie  beim  Eintritt  gewisser  Ereignisse  nicht  Kapital  oder  Rente,  sondern
andere  geldwerthe  Vortheile  (z.  B.  Medizin,  freie  ärztliche  Behandlung  u.  s.  w.)  gewähren.
  Dafür  E.  O.  V.  XX.  347;  dagegen  E.  K.  IX.  299.  Auch  das  O.  V.  G.
verlangt  jedoch,  daß  das  Mitglied  einen  Rechtsanspruch  auf  den  Vortheil  hat,  E.  O.
V.  XVII.  403.  Vergl.  E.  K.  XI.  199.

Die  Organe  der  öffentlichen  Feuer-Versicherungs-Sozietäten  haben  sich  jedes
agressiven  Vorgehens,  im  Interesse  dieser  Sozietäten  gegenüber  den  Privat-Sozietäten,
zu  enthalten,  Res.  10.  Febr.  1883  (M.  Bl.  S.  38).

à)  Für  Wittwen--,  Sterbe=  und  Aussteuerkassen  ist  die  Genehmigung  vom  Oberpräsidenten
  zu  ertheilen;  wenn  die  Kasse  über  die  Provinz  hinausgeht  oder  wenn  sich
gewisse  Beamtenklassen  zu  einer  Kasse  vereinigen,  vom  Minister  des  Innern,  event.
zusammen  mit  dem  vorgesetzten  Minister  der  Beamten,  K.  O.  29.  Sept.  1833  (G.
S.  S.  121).

4)  Ausland  ist  hier  alles  nicht  preußisches  Gebiet,  E.  K.  II.  213.

5)  In  der  Fassung  des  Art.  I.  Ges.  22.  Juni  1861  (G.  S.  S.  441).
        <pb n="1370" />
        Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.  1359

8.  3h.

§.  5.  Die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zurücknahme
ewerblicher  Konzessionen  finden  auch  auf  die  nach  §.  1  ertheilten  Konzessionen

nwendung.  Ueber  die  Zurücknahme  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen

Behörde  der  Bezirksausschuss:).  Die  an  Ausländer  ertheilte  Erlaubniß  (§.  2)
kann  zu  jeder  Zeit  ohne  Angabe  von  Gründen  widerrufen  werden.

§.  7.  Wer  für  nicht  konzessionirte  Unternehmer  von  Versicherungs-Anstalten
  —  —  selbst  oder  durch  Andere,  gewerbweise  oder  doch  gegen  irgend  einen
Vortheil  Dersicherungsgeschäfte  abschließt  oder  vermittelt,  oder  seine  Vermittelung
ur  Abschließung  solcher  Geschäfte  oder  die  Ertheilung  von  Auskunft  über  dieelben
  anbietet,  hat  Geldbuße  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  Gefängniß  bis
zu  drei  Monaten  verwirkt.

§.  9.  Die  von  inländischen  Aktiengesellschaften  errichteten  oder  zu  errichtenden
  Versicherungsanstalten  sind  den  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  1—8)
mit  der  Maßgabe  unterworfen,  daß  es  in  Betreff  der  Ertheilung  und  Entziehung
  der,  im  F.  1  gedachten  Genehmigung  bei  den,  dieserhalb  bestehenden
besonderen  Vorschriften,  [namentlich  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
9.  November  1843  (G.  S.  S.  341)  #)),  bewendet.

§.  10.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auch  auf  das  Feuerversicherungswesen,
  jedoch  nur  in  soweit  Anwendung,  als  das  Gesetz  vom  8.  Mai  1837
(G.  S.  S.  102)  und  die  Ordre  vom  30.  Mai  1841  (G.  S.  S.  122)  nicht  abweichende
  Bestimmungen  enthalten.

 

A.  E.  2.  Juli  1850  (G.  S.  S.  394),  betr.  das  Verfahren
bei  der  Konzessionirung  oder  Zulassung  von  Versicherungs-Gesellschaften.

Einverstanden  mit  der  in  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  29.  Mai
d.  J.  entwickelten  Ansicht  bestimme  Ich  unter  Aufhebung  der  Ordre  vom  5.  Januar
1845  (G.  S.  1847  S.  32),  daß  fortan  die  Erörterung  der  Bedürfnißfrage  )  bei
Versicherungs-Gesellschaften  aller  Art,  namentlich  auch  bei  Lebens-  und  Feuer-Versicherungs-Gesellschaften
  nicht  mehr  eintreten  soll,  gleichviel,  ob  es  sich  um  die  Konzessionirung
und  resp.  um  die  Zulassung  derselben  zu  Geschäftsbetriebe,  oder  um  die  Errichtung
neuer  Agenturen  handelt.

Vergl.  A.  E.  18.  Sept.  1861  (G.  S.  S.  790);  Res.  31.  Aug.  und  25.  Okt.
1853  (M.  Bl.  S.  236  und  1854  S.  14).

 

Die  Frage,  wie  die  in  Preußen  konzessionirten  Versicherungs-Gesellschaften  ihre
jährlichen  Rechenschaftsvorlagen  aufzustellen  und  zu  veröffentlichen  haben,  ist  Seitens
der  Herren  Minister  des  Innern  und  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten
durch  eine  Reihe  von  Erlassen  genau  geregelt.

Für  das  Ressort  des  Herrn  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  ist  eine  bezügliche
  Regelung  bisher  nicht  erfolgt.

1)  Die  §§.  3  und  4  und  die  auf  diese  Paragraphen  bezüglichen  Bestimmungen
in  den  §§.  5,  6  und  7  sind  durch  Art.  III.  Ges.  22.  Juni  1861  (G.  S.  S.  445)
aufgehoben.

2)  S.  120,  2  Zust.  Ges.

:)  Aufgehoben  durch  §.  1  Ges.  15.  Febr.  1864  (G.  S.  S.  57).  Vergl.  jetzt
Ges.  18.  Juli  1884  (R.  G.  Bl.  S.  123).

4)  Bei  Aussteuer=  und  Heirathskassen  ist  die  Staatsgenehmigung  nur  dann
zu  ertheilen,  wenn  festgestellt  ist,  daß  das  projektirte  Institut  für  die  Dauer  im  Stande
sein  wird,  den  Theilunehmern  die  in  den  Statuten  versprochenen  Vortheile  wirklich  zu
gewähren,  was  in  der  Regel  nur  da  anzunehmen  ist,  wo  feste  Beiträge  in  vorher  bestimmten
  Perioden  erhoben  und  nicht  bei  jedem  Aussteuerfalle,  also  in  zum  Voraus
unberechenbarer  Zahl,  Beiträge  von  den  übrigen  Interessenten  eingezogen  werden,  Res.
5.  Febr.  1852  (M.  Bl.  S.  9).
        <pb n="1371" />
        1360  Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.

Es  kommen  gegenwärtig  hauptsächlich  in  Betracht:

a)  für  Hagel-  und  Vieh-Versicherungs-Gesellschaften:

Res.  des  Ministers  für  Landwirthschaft  z2c.,  16.  Nov.  1881  (M.  Bl.  S.  233)
über  den  Rechnungsabschluß  von  Hagel-  und  Vieh-Versicherungsanstalten;

b)  für  Lebens=  und  Unfall-Versicherungs-Gesellschaften:

Res.  des  Ministers  des  Innern,  2.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  21)  und  8.  März
1892  (M.  Bl.  S.  154);

e)  für  Feuerversicherungs-Gesellschaften:

Res.  des  Ministers  des  Innern,  22.  Febr.  1893  (M.  Bl.  S.  99).

Neuerdings  ist  behufs  erleichterter  und  nachhaltigerer  Ausübung  der  Staatsaufsicht
  durch  das  nachfolgende  Res.  13.  Okt.  1896  (M.  Bl.  S.  200)  die  Errichtung
  eines  Versicherungsbeiraths  angeordnet  worden.

5.  1.  Zur  beiräthlichen  Mitwirkung  in  versicherungstechnischen  Fragen  wird  ein
aus  Sachverständigen  im  Versicherungswesen  bestehender  Versicherungsbeirath  errichtet.
Die  Mitglieder  und  Stellvertreter  werden  von  den  Ministern  für  Landwirthschaft,
Domänen  und  Forsten,  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  auf  drei  Jahre
ernannt.  Die  Zahl  der  Mitglieder  und  der  Stellvertreter  wird  von  den  Reffort=Ministern
  bestimmt,  denen  es  überlassen  bleibt,  in  geeigneten  Fällen  besondere  Sachverständige
  zu  den  Berathungen  des  Versicherungsbeiraths  oder  der  Ausschüsse  zuuziehen.

zuz  §.  2  Die  Mitglieder  des  Versicherungsbeiraths  versehen  ihr  Amt  als  Ehrenamt.

§.  3.  Der  Versicherungsbeirath  tritt  unter  dem  Vorsitz  einem  Kommissars  des
Ministers  des  Innern  sowie  unter  Zuziehung  von  Kommissarien  der  Refsort-Minister
und  des  im  Ministerium  des  Innern  angestellten  versicherungstechuischen  Beamten
zur  Bearbeitung  der  Versicherungsangelegenheiten  zu  Hauptversammlungen  zusammen.
Die  Berufung  erfolgt  durch  den  Minister  des  Innern.

§.  4  Der  Versicherungsbeirath  hat  sein  Gutachten  abzugeben  über  alle  Angelegenheiten,
  welche  ihm  von  den  Ressort-Ministern  überwiesen  werden.  Auch  kann  er
in  Versicherungsstreitsachen  von  den  zur  Entscheidung  des  Streits  berufenen  Behörden
um  Erstattung  von  Gutachten  ersucht  werden.  Er  ist  befugt,  in  Versicherungsangelegenheiten
  Anträge  an  die  Ressort-Minister  zu  stellen  und  über  Anträge  seiner
Mitglieder  Beschluß  zu  fassen.

Der  Geschäftsgang  wird  durch  eine  Geschäftsordnung  geregelt.

§.  5.  Der  Versicherungsbeirath  ist  befugt,  mit  Genehmigung  der  Ressort-Minister
  aus  seiner  Mitte  für  die  Bearbeitung  der  einzelnen  Zweige  des  Versicherungswesens
  besondere  Ausschüsse  zu  wählen,  denen  die  Bearbeitung  einzelner  Fragen
für  die  Hauptversammlung  übertragen  werden  kann.  Diese  Aueschüsse  können  auch
außerhalb  der  Sitzungen  der  Hauptversammlung  von  den  Ressort-Ministern  um  ihr
Gutachten  in  einzelnen  Angelegenheiten  ersucht  werden.

–..  ÒÛ  e  —  ——  —  ——

Gesetz  über  das  Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen.
Vom  8.  Mai  1837  (G.  S.  S.  102)j7.

§.  1.  Kein  Gegenstand  des  Mobiliar-Vermögens  darf  gegen  Feuersgefahr
höher  )  versichert  werden,  als  nach  dem  gemeinen  Werthe  zur  Zeit  der  Versicherungsnahme.


 

1)  Ausf.  Res.  10.  Juni  1837  (A.  XXI.  503).  Eingeführt  im  Oberamtsbezirk
Meisenheim  durch  Vd.  13.  Mai  18367  (G.  S.  S.  700),  in  der  Enklave  Kaulsdorf
durch  Vd.  22.  Mai  1867  (G.  S.  S.  729).  Aehnliche  Vorschriften  enthalten:

in  der  Provinz  Hannover  Vd.  24.  Jan.  1828  (Hann.  G.  S.  I.  3)  und
3.  Juni  1839  (das.  S.  149);

im  vorm.  Kurf.  Hessen  Ausschreiben  21.  April  1830  (Kurh.  G.  S.  S.  119);
vergl.  über  die  Gültigkeit  E.  K.  III.  255;

im  vorm.  Herzogth.  Nassau  Ed.  27.  Mai  1834  (Nass.  V.  Bl.  S.  37)  und
Vollzugsord.  9.  Juli  1851  (das.  S.  117);

in  den  vorm.  Großh.  hess.  Landestheilen  Vd.  4.  Juni  1833,  Ges.  30.  Okt.
1860  und  Ausschreiben  28.  Dez.  1860;
        <pb n="1372" />
        Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.  1361

Solche  Kunstsachen  und  ähnliche  Gegenstände  von  größerer  Bedeutung,
denen  ein  gemeiner  Werth  nicht  wohl  beizulegen  ist,  müssen  mit  ihren  Versicherungssummen
  in  der  Police  einzeln  aufgeführt  werden.

§.  2.  Es  ist  unzulässig,  Versicherungen  auf  einen  und  denselben  Gegenstand
  bei  verschiedenen  Versicherungsgesellschaften)  zu  nehmen.  Eine  Ausnahme
  von  dieser  Regel  findet  nur  bei  solchen  kaufmännischen  Waarenlägern
und  anderen  großen  Vorräthen  statt,  welche  einen  Werth  von  mindestens
Dreissigtausend  Mark:)  haben.  Der  Gesammtbetrag  der  einzelnen  Versicherungen
  darf  jedoch  auch  in  diesem  Falle  nicht  über  den  gemcinen  Werth  des
Versicherungs-Gegenstandes  hinausgehen.  Sind  dergleichen  Waarenläger  oder
Vorräthe  bereits  irgendwo  versichert,  so  ist  bei  anderweiter  Versicherung  der
Betrag  der  früheren  anzugeben.  Andererseits  muß  aber  auch  der  frühere  Versicherer
  von  der  späteren  Versicherung  innerhalb  acht  Tagen  nach  Abschluß
des  Kontrakts  durch  den  Versicherten  benachrichtigt  werden  .

§.  3.  Es  ist  ferner  unzulässig,  Versicherungen  ohne  Vermittelung  eines
bestätigten,  inländischen  Agenten  unmittelbar  bei  ausländischen  Gesellschaften
zu  nehmen.  Nur  den  im  §.  19  bezeichneten  Kaufleuten  und  Fabrikanten  ist
dies  in  Ansehung  der  daselbst  erwähnten  Gegenstände,  jedoch  auch  nur  bei

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1360.

in  den  vorm.  Bair.  Landestheilen  Vd.  10.  Febr.  1865;

in  dem  vorm.  hess.  Amte  Homburg  Vd.  4.  Dez.  1839;

in  den  Hohenzollernschen  Landen  das  Hohenzollern  =  Sigmaringische  Ges.
6.  Ang.  1834,  Ges.  28.  April  1849  (Sigm.  G.  S.  VIII.  203)  und  Ges.  14.  Juli
1876  (G.  S.  S.  293);  in  Hohenzollern-Hechingen  das  Württembergische  Ges.  19.  Mai
1852  nebst  Instr.  28.  Mai  1852.

2)  Eine  strafbare  Ueberversicherung  liegt  nicht  nur  dann  vor,  wenn  Mobiliar-=Versicherungsgegenstände
  zu  einem  höheren,  als  dem  gemeinen  Werth  versichert,
sondern  auch  dann,  wenn  überhaupt  gar  nicht  vorhandene  Gegenstände  gegen  Feuersgefahr
  versichert  werden,  Erk.  3.  Nov.  1881  (E.  K.  III.  239).

Nur  reale  Gegenstände  sind  gegen  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Feuerschaden
verficherbar,  nicht  ewa  Verluste  am  Geschäftsgewinne  in  Folge  von  Betriebsstörungen
oder  Preisveränderungen,  Res.  23.  Juni  1892  (M.  Bl  S.  348).  Wegen  Annahme
von  HL-  und  Gersteentwerthungsversicherungen  vergl.  Res.  29.  Okt.  1892  (M.  Bl.
S.  .

1)  Das  Verbot  der  Versicherung  eines  und  desselben  Gegenstandes  bei  mehreren
Gesellschaften  findet  auch  Anwendung,  wenn  letztere  sich  mit  Quoten  des  Gesammtversicherungsbetrages
  betheiligen  sollen,  Erk.  16.  Febr.  1885  (E.  O.  V.  Xl.  354).

Die  mehrfache  Immobiliarversicherung  ist  zulässig,  die  mehrfache  Mobiliarversicherung
  verboten,  vorbehaltlich  der  in  F.  2  bezeichneten  Ausnahme.  Es
kommen  dabei  aber  die  Vorschrifsten  der  §§.  2000  ff.  II.  8  A.  L.  R.  in  Betracht,
denen  zufolge  die  Zulässigkeit  der  Doppelversicherung  von  Immobilien  an  die  Bedingung
  geknüpft  ist,  daß  der  gemeine  Werth  der  Sache  nicht  überschritten  und  der
spätere  Versicherer  von  der  früheren  Versicherung  nicht  ohne  Kenntniß  gelassen  werden
darf,  Mot.  zu  dem  Gesetzentwurf  1.  Febr.  1869  (Drucks.  A.  H.  1868/69  Nr.  256
S.  36).  Vergl.  E.  O.  V.  XIV.  334;  XXV.  332.

Der  Zusatz  in  der  Police  „andere  Versicherungen  präjudiziren  nicht“  oder  „nnbeschadet
  anderer  Versicherungen“  ist  unzulässig,  und  haben  die  Polizeibehörden  bei
Vorlegung  von  Versicherungsanträgen,  in  denen  sich  solche  Zusätze  befinden,  die  Genehmigung
  zu  versagen,  Res.  15.  Mai  1843  (M.  Bl.  S.  158).

2)  Bei  Waarenlagern  mit  wechselndem  Bestande  genügt  es,  wenn  der  muthmaßlich
höchste  Werth  soviel  beträgt,  Erk  R.  G.  13.  April  1887  (Pr.  V.  Bl.  VIII.  311).

3)  Eine  weitere  Ausnahme  enthält  die  in  den  Amtsblättern  veröffentlichte  K.  O.
24.  Dez.  1837,  wonach  den  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken  zu  einem  Zwangsversicherungsverbande
  hinsichtlich  ihres  Mobiliars  zusammengetretenen  Geistlichen,
Pfarrern,  Küstern  und  Schullehrern  nachgelassen  ist,  denjenigen  Theil  des  Mobiliars,
der  statutengemäß  nicht  versichert  werden  darf,  insofern  bei  einer  anderen  Versicherungsanstalt
  zu  versichern,  als  durch  beide  Verficherungen  zusammen  der  wahre  Werth  des
vorhandenen  Mobiliarvermögens  nicht  überstiegen  wird,  Erk.  O.  Trib.  13.  Nov.  1867
(O.  R.  VIII.  709).

Illing-Kaut,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  86
        <pb n="1373" />
        1362  Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.

solchen  ausländischen  Gesellschaften  gestattet,  welche  von  Unserem  Ministerium
des  Innern  und  der  Polizei  die  Erlaubniß  hierzu  erhalten  haben.  (8.  6.)

8.  4.  Ergiebt  sich  eine  zu  hohe  Versicherung  (8.  D,  so  ist  die  Orts—
polizeibehörde  befugt  und  schuldig,  den  Versicherungsbetrag  auf  den  gemeinen
Werth  zurückführen  zu  lassen.  Der  Versicherte  und  die  Gesellschaft  sind  ver-Linchrt-
  die  nöthige  Veränderung  in  den  Büchern  und  in  der  Police  vorzunehmen.


Die  Polizeibehörde  hat  das  Recht,  sich  durch  Einsicht  der  Bücher  und  der
Police  von  der  Beobachtung  dieser  Vorschrift  zu  überzeugen  ½).

§.  5.  Zur  Versicherung  von  Mobiliar-Gegenständen  ist  deren  Angabe
nach  einzelnen  Stücken  oder  nach  Gattungen  erforderlich  (§F.  13).  Bei  Waarenlagern,
  großen  Natural-Vorräthen?)  und  ähnlichen  Gegenständen,  welche  zum
Verkauf  oder  zum  Verbrauch  zusammengebracht  zu  werden  pflegen,  und  deren
Bestand  nach  Größe  und  Werth  daher  einem  steten  Wechsel  )  unterworfen  ist,
soll  jedoch  die  Versicherung  auf  den  durchschnittlichen,  oder  selbst  auf  den  muthmaßlich
  höchsten  Betrag  der  nach  dem  Umfange  des  Geschäfts,  der  Produktion
u.  s.  w.  anzunehmen  steht,  zulässig  sein.

Die  Versicherten  sind  jedoch  gehalten,  über  die  lagernden  Güter  und  Vorräthe
  vollständige  Bücher  zu  führen,  aus  welchen  der  jedesmalige  Ab=  und
Zugang  genau  zu  ersehen  sein  muß.

Die  Polizeibehörde  hat  das  Recht,  diese  Bücher  zu  jeder  Zeit  einzusehen,
um  sich  von  der  gehörigen  Anlegung  und  Fortführung  zu  überzeugen;  ein
tieferes  Eindringen  ist  ihr  nicht  gestattet.

§.  6.  Ausländische  Gesellschaften  bedürfen  zu  Versicherungsgeschäften  in
Unsern  Landen  der  Erlaubniß  Unseres  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei,  dem  auch  die  Befugniß  zustehen  soll,  die  ertheilte  Erlaubniß  wieder
zurück  zu  nehmen,  wenn  es  dazu  Veranlassung  findet.  Die  Ertheilung  oder
Zurücknahme  einer  solchen  Erlaubniß  hat  das  Ministerium  durch  die  Amtsblätter
  zut  öffentlichen  Kenntniß  bringen  zu  lassenh.

z.  755.

§.  13.  Jeder  Agent  ist  verpflichtet"),  über  seine  sämmtlichen,  das  Feuer-Versicherungswesen
  betreffenden  Geschäfte  besondere  Bücher  zu  führen,  aus
welchen  zu  ersehen  sein  muß:

a)  der  Name  und  Wohnort  des  Versicherten,

b)  der  Gegenstand  oder  die  Gegenstände  der  Versicherung  nach  Gattungen,

1)  Wird  die  Vorlegung  der  Bücher  verweigert,  so  kann  sie  die  in  §.  14  vorgesehene
  Erklärung  ablehnen,  E.  O.  V.  VI.  282.

2)  Die  in  §.  5  gedachten  Versicherungen  von  Naturalienwerthen  auf  den  durchschnittlichen
  Betrag  dürfen  auch  solchen  Landwirthen  gestattet  werden,  die  darüber  vollständige,
  den  jedesmaligen  Ab=  und  Zugang  genan  nachweisende  Bücher  oder  Wirthschaftsregister
  führen,  Res.  12.  Sept.  1844  (M.  Bl.  S.  279).

Wenn  Mobiliar  nach  Gattungen  gegen  Feuersgesahr  versichert  werden  soll,  so
ist  die  Polizeibehörde  nicht  befugt,  die  Erlaubniß  zur  Aushändigung  der  Police  von
der  Eintragung  der  Stückzahl  der  zu  versichernden  Gegenstände  in  die  Police  abhängig
zu  machen,  Erk.  17.  Nov.  1877  (E.  O.  V.  III.  271).

3)  Erntevorräthe  in  Schobern  dürfen  also  nur  nach  dem  gemeinen  Werth  zur
Fiib-  der  Verstcherungsnahme  versichert  werden,  Erk.  19.  Sept.  1881  (E.  O.  BV.
VIII.  284).

4)  §.  6  bezieht  sich  nicht  auf  einzelne  Versicherer.  Auch  die  Rückversicherung  bei
ausländischen,  nicht  konzessionirten  Gesellschaften  ist  nicht  verboten,  Res.  5.  Dez.  1840
und  8.  Sept.  1841  (M.  Bl.  1840  S.  470,  1841  S.  230).

s5)  Die  §6.  7—  11  sind  aufgehoben  durch  Ges.  22.  Juni  1861  Art.  III.  Wegen
§.  12  vergl.  Res.  5.  Dez.  1861  (M.  Bl.  S.  289).  Er  hatte  nur  in  Verbindung
mit  den  aufgehobenen  Vorschriften  Bedeutung  und  ist  daher  ebenfalls  als  aufgehoben
zu  betrachten.  Vergl.  jetzt  S.  14  R.  Gew.  O.

6)  Ueber  die  Verpflichtung  der  Agenten,  bei  Uebernahme  der  Agentur  und  bei
Aufgabe  derselben  der  zuständigen  Behörde  seines  Wohnortes  Anzeige  zu  erstatten,
vergl.  §.  14  R.  Gew.  O.
        <pb n="1374" />
        Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.  1363

e)  die  Höhe  der  Versicherungssumme  für  jeden  Gegenstand  oder  für  jede
Gattung  von  Gegenständen,

d)  der  Tag,  mit  welchem  die  Versicherung  anfängt,

e)  der  Tag,  mit  welchem  dieselbe  aufhört,  und

M  die  über  denselben  Gegenstand  bei  einer  andern  Gesellschaft  etwa  schon

bestehende  Versicherung  und  deren  Betrag.

Die  Polizeibehörde  (§.  14)  ist  befugt,  diese  Bücher  zu  jeder  Zeit  einzusehen,
  sowohl  um  die  Führung  derselben  zu  beaufsichtigen,  als  um  eine  Kontravention
  zu  ermitteln  oder  zu  verhüten  0.

§.  142).  Kein  Agent  darf  eine  Polices)  oder  einen  Prolongationsschein  zu
derselben  aushändigen,  bevor  er  nicht  von  der  Polizei-Obrigkeit  des  Wohnorts
des  Versicherungssuchenden  die  amtliche  Erklärung")  erhalten  hat,  daß  der  Aushändigung
  in  polizeilicher  Hinsicht  kein  Bedenken  5)  entgegen  stehe.

1)  Die  Einsicht  ist,  da  nur  §8§.  14,  15  auf  die  Immobiliarversicherung  ausgedehnt
  sind,  auf  die  Mobiliarversicherung  beschränkt  und  wird  in  der  Regel  im  Geschäftslokal
  des  Agenten  zu  erfolgen  haben,  E.  O.  B.  XIX.  339;  Res.  28.  Febr.
1843  (M.  Bl.  S.  33);  23.  Nov.  1861  (M.  Bl.  S.  288).

2)  Auf  den  Bericht  vom  15.  d.  M.  will  Ich  die  Bestimmungen  im  S§.  14  und
15  des  Ges.  8.  Mai  1837  auch  auf  die  Versicherung  von  Immobilien  bei  in--  und
ausländischen  Feuerversicherungs--Gesellicaftn  ausdehnen,  K.  O.  30.  Mai  1841
G.  S.  S.  .

23)  D.  i.  jede  Urkunde,  die  inhaltlich  den  Voraussetzungen  einer  solchen  entspricht,
sollte  sie  auch  z.  B.  als  Interimsschein  oder  Quittung  bezeichnet  sein,  Erk.  O.  Trib.
26.  Jan.  1875  (O.  R.  XVI.  78).

“)  Ein  Agent,  welcher  eine  Police  für  die  Versicherung  von  Mobilien  oder  Immobilien
  gegen  Feuersgefahr  vor  Ertheilung  der  im  §.  14  vorgeschriebenen  Erklärung
  der  glineibe  hörde  aushändigt,  ist  strafbar  nach  §.  31,  Erk.  6.  April  1880
(E.  K.  I.  191).

Immobiliarversicherungs-Anträge  sind  der  Polizeibehörde  in  allen  Fällen  vorzulegen,
  gleichviel  ob  sie  an  Privatgesellschaften  oder  öffentliche  Sozietäten  gerichtet
werden,  Res.  3.  Febr.  1890  (M.  Bl.  S.  33).

Ein  Feuerversicherungs-Agent  unterliegt  auch  dann  der  Strafe  des  §.  31,  wenn
die  Aushändigung  einer  Police  an  den  Versicherten  vor  Eingang  der  nach  §.  14  erforderlichen
  Erklärung  der  Polizeibehörde  nicht  durch  ihn  selbst,  sondern  durch  sein
Geschäftspersonal  erfolgt  ist,  Erk.  20.  Febr.  1880  (E.  K.  I.  193).

Behufs  Prolongation  schon  genehmigter  Versicherungen  bedarf  es  keines  förmlichen
  neuen  Antrages,  sondern  nur  der  Anzeige  des  Agenten  über  die  Anmeldung
des  Prolongationsantrages,  Res.  31.  Aug.  1847  (M.  Bl.  S.  239)  und  5.  April
1882  (I.  A.  2376).

Die  Polizeibehörde  des  Wohnortes  des  Versicherungssuchenden  hat  die  im
8.  14  vorgeschriebene  Unbedenklichkeitserklärung  auch  in  dem  Falle  abzugeben,  daß  das
zu  versichernde  Objekt  sich  in  einem  anderen,  außerhalb  ihres  Amtsbezirks  belegenen
Orte  befindet,  Res.  2  April  1880  (M.  Bl.  S.  83);  aber  nur  dann,  wenn  sich  der
Wohnsitz  des  Versicherungsnehmers  in  einer  der  altländischen  preußischen  Provinzen
befindet.  Befinden  sich  die  zu  versichernden  Gegenstände  in  einer  altländischen,  der
Wohnsitz  des  Versicherungsnehmers  in  einer  neuen  Provinz,  so  hat  die  Polizeibehörde
des  Orts,  wo  die  zu  versichernden  Gegenstände  beruhen,  die  Erklärung  auszustellen,
sofern  sich  nach  Benehmen  mit  der  Ortsbehörde  des  Versicherungsnehmers  keine  Bedenken
  im  Sinne  des  Res.  10.  Juni  1837  (A.  XXI.  503)  ergeben,  Res.  18.  Juni
1893  (M.  Bl.  S.  235).  Z

Bei  Veränderung  des  Wohnortes  von  Versicherten  bedarf  es  einer  erneuerten
  polizeilichen  Genehmigung  der  neu  ausgefertigten  oder  übertragenen  Police:
bei  Veränderung  der  Wohnung  in  demselben  Orte  ist  jene  erneuerte  Genehmigung
nicht  nöthig,  da  die  Polizeibehörde  von  böswilliger  Veräußerung  der  Mobilien  in
solchem  Falle  leichter  Kenntniß  erhalten  kann  und  aus  der  Ertheilung  neuer  Genehmigungen
  bei  bloßem  Wohnungswechsel  für  sie  zu  große  Belästigungen  erwachsen
würden.  Res.  12.  Juli  1852  (M.  Bl.  S.  169).  Z„  Z

*)  Ein  Bedenken  liegt  vor,  wenn  zu  der  Versagung  ein  nach  den  allgemeinen
Aufgaben  der  Polizei  sich  als  gerechtfertigt  erweisender  Anlaß  vorliegt,  z.  B.  Ueber-867
        <pb n="1375" />
        1364  Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.

Der  Agent  hat  zu  dem  Ende  ein  Duplikat  des  Versicherungs-Antrages  und
der  damit  verbundenen  Deklaration  des  Versicherungsnehmers  einzureichen?).

Der  Polizei-Obrigkeit  bleibt  überlassen,  durch  Besichtigung  an  Ort  und
Stelle  oder  durch  andere  ihr  dienlich  scheinende  Mittel?),  sich  von  der  Angemessenheit
  des  Versicherungs-Betrages  die  nöthige  Ueberzeugung  zu  verschaffen.
Versagt  die  Polizei-Obrigkeit  die  nachgesuchte  Erklärung,  so  stehen  gegen  ihre
Verfügung  die  in  S.  127  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwallung
vom  30.  Juli  1883  gegebenen  Rechtsmittel  offen.

Alle  hierauf  sich  beziehende  Verhandlungen  sind  stempel=  und  kostenfrei.

§.  15.  Die  im  §.  14  den  Agenten  auferlegten  Verpflichtungen  sind  auch
von  inländischen  Gesellschaften  zu  erfüllen,  wenn  Jemand  bei  ihnen  unmittelbar))
eine  Versicherung  nimmt.

§.  16.  Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Verpächtern  und  Vermiethern
  von  Landgütern,  Häusern  und  Niederlageräumen,  auf  Ansuchen  derselben,
  über  die  von  ihren  Pächtern  oder  Miethern  genommenen  Mobiliar-Versicherungen
  Auskunft  zu  ertheilen.

§.  17.  Im  Falle  eines  Brandes  5)  darf  der  Anspruch  des  Versicherten  den
in  Folge  des  Brandes  wirklich  erlittenen  Verlust  nicht  übersteigen.

§.  18.  Ist  nach  eingetretenem  Brande  die  dem  Versicherten  gebührende
Entschädigungssumme  festgestellt  und  zur  Zahlung  bereit,  so  hat  die  Gesellschaft
oder  der  Agent  der  Orts-Polizeibehörde  davon  Anzeige  zu  machen.  Die  Zahlung

 

Zn  Anmerkung  5  auf  S.  1363.

versicherung  durch  gleich  hohe  Versicherung  bei  zwei  Gesellschaften.  Das  Bedenken
fällt  fort,  sobald  der  Versicherungsuchende  gegenüber  der  einen  Versicherungsgesellschaft
unter  deren  wenigstens  stillschweigendem  Einverständnisse  auf  die  Rechte  aus  dem
Versicherungsvertrage  in  zulässiger  und  wirksamer  Weise  verzichtet,  E.  O.  V.
XXVIII.  337.

1)  Es  genügt  eine  einfache  Abschrift,  die  der  Unterschrift  des  Versicherungsnehmers
  nicht  bedarf,  E.  O.  V.  XXV.  332.

:)  Die  Vorschriften  der  Abs.  1  u.  2  greifen  auch  Platz  bei  sog.  Außenversicherungsscheinen,
  wenn  die  versicherten  Gegenstände  sich  außerhalb  der  festgesetzten  Versicherungslokalitäten
  befinden  dürfen,  E.  K.  XI.  197.  Bei  Mobiliarversicherung  nach  Gattungen
kann  die  Polizeibehörde  die  Eintragung  der  Stückzahl  in  die  Police  nicht  verlangen,
E.  O.  V.  III.  271;  X.  291.  Vergl.  E.  O.  V.  VI.  282;  Xl.  338.

3)  Die  Kosten,  die  die  Ortspolizeibehörden  zur  Feststellung  des  Werthes  der  zu
versichernden  Gebäude  (durch  Aufnahme  einer  Taxe  2c.)  aufwenden,  sind  als  Kosten  der
Polizeiverwaltung  von  den  dazu  gesetzlich  verpflichteten  Verbänden  und  nicht  von  den
einzelnen  Versicherungsnehmern  zu  tragen,  Erk.  O.  V.  G.  17.  Febr.  1877  (E.  O.  V.
II.  341).  Letztere  sind  nicht  verpflichtet,  eine  Taxe  vorzulegen,  Erk.  22.  Mai  1882
(E.  O.  V.  IX.  312).

4!)  Diesseitige  Unterthanen  können  —  mit  Ausnahme  der  Versicherung  gegen
Feuersgefahr  —  (88§.  3,  6  und  26  Ges.  8.  Mai  1837)  —  Versicherungen  bei  auswärtigen
  Gesellschaften  direkt  nehmen.  Wenn  aber  ausländische  Gesellschaften  zum
Geschäftsbetrieb  in  Preußen  vermittelst  daselbst  bestellter  Agenten  verstattet  werden
wollen,  so  bedarf  es  hierzu  ministerieller  Genehmigung,  Res.  30.  April  1849  (M.  Bl.
S.  73).

*  Liegt  der  Verdacht  einer  fahrlässigen  oder  böslichen  Mehrforderung  vor,  so  ist
es  Obliegenheit  der  Polizei,  diese  Verdachtsgründe  zu  konstatiren  und  ev.  die  gerichtliche
  Untersuchung  zu  veranlassen;  der  Liquidant  ist  nicht  verpflichtet,  der  Polizeibehörde
gegenüber  die  Richtigkeit  seiner  Ansprüche  zu  beweisen,  Res.  23.  Sept.  1841  (M.  Bl.
1842  S.  271).

Es  ist  unzulässig,  daß  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  eine  vorläufige  Entscheidung
  über  den  dem  Beschädigten  freizugebenden  Betrag  der  liquidirten  Entschädigung
  getroffen  werde,  Res.  17.  Okt.  1846  (M.  Bl.  S.  207).

Den  Agenten  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaften  ist  auf  Verlangen  Abschrift
der  polizeilichen  Verhandlungen  über  die  Entstehung  von  Bränden,  bei  denen  sie  betheiligt
  sind,  gegen  Entrichtung  der  Kopialgebühren  mitzutheilen,  Res.  4.  Jan.  1838
(A.  XXII.  186).
        <pb n="1376" />
        Abschnitt  XXVIII.  Versicherungswesen.  1365

darf  nur  erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Behörde  nicht  binnen  acht  Tagen  nach
erhaltener  Auseige  dagegen  Einspruch  gethan  hat.

§.  19.  Versicherungen  von  Kaufleuten  und  mit  kaufmännischen  Rechten
versehenen  Fabrikanten,  welche  ordnungsmäßig  eingerichtete  Bücher  führen,  auf
Waarenlager  von  mindestens  Zehntausend  Thalern,  sind  den  Vorschriften
der  §§.  14  und  15  nicht  unterworfen;  dagegen  ist  der  F.  18  auch  auf  sie
anwendbar  ).

§.  20.  Wer  Mobiliar-Vermögens-Gegenstände  gegen  Feuersgefahr  wissentlich
  zu  einem  höhern  als  dem  gemeinen  Werth  versichert,  hat  außer  der  Zurückführung
  der  Versicherungssumme  auf  diesen  Werth  (§.  4),  eine  dem  Betrage
der  Ueberschreitung  gleichkommende  Geldbuße  verwirkt,  welche,  wenn  die  Entdeckung
  der  Ueberversicherung  erst  nach  eingetretenem  Brande  geschehen,  verdoppelt
  wird?).

([Eine  wissentliche  Ueberversicherung  wird  vermuthet?),  wenn,  ohne  daß  eine
amtliche  Abschätzung  vorausgegangen,  bei  Waarenlagern  u.  s.  w.  (§.  5)  der
Werth  um  dreißig  Prozent  oder  bei  anderm  beweglichen  Vermögen  um  fünfzig
Prozent  überschritten  ist.)

§.  21.  Beträgt  die  Ueberschreitung  bei  Waarenlagern  u.  s.  w.  (S.  5)
zehn  bis  dreißig  Prozent,  oder  bei  anderm  beweglichen  Vermögen  zwanzig  bis
fünfzig  Prozent,  so  tritt,  wenn  der  Fall  einer  wissentlichen  Ueberschreitung  nicht
vorliegt,  eine  Geldstrafe  von  dreissig  bis  fünfzehnhundert  Mark  ein!)).

§.  22.  Wird  von  dem  Versicherten  die  erfolgte  Ueberschreitung  entweder
noch  vor  dem  eingetretenen  Brande  oder  wenigstens  vor  dem  erhobenen  Anspruche
  auf  die  Vergütung  freiwillig  angezeigt,  so  findet  nur  eine  Geldbuße  bis
zu  dreissig  Mark  statt  5).

§.  23.  Wenn  eine  der  beiden  im  §.  2  für  mehrfache  Versicherungen  vorgeschriebenen
  Anzeigen  versäumt  wird,  so  hat  der  Versicherte  eine  Geldbuße
von  fünfzehn  bis  dreihundert  Mark  verwirkt.

§.  24.  Wer  der  Vorschrift  des  §.  2  zuwider  mehrfache  Versicherungen
nimmt,  verfällt  in  eine  Geldbuße  von  dreissig  bis  fünfzebnhundert  Mark.

§.  25.  Unmittelbare  Versicherungen  bei  ausländischen  Gesellschaften  gegen
die  Vorschrift  des  §.  3  werden  mit  einer  Geldbuße  von  dreissig  bis  fünfzehnhundert
  Mark  bestraft.  ·

8.  26.  Versicherungen  bei  nicht  zugelassenen,  ausländischen  Gesellschaften
(8.  6)  werden  mit  einer  Geldbuße  von  dreissig  bis  fünfzehnhundert  Mark
bestraft.

§.  27.  Ein  Versicherter,  welcher  die  im  §.  5  vorgeschriebenen  Bücher  gar
nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Ordnung  führt,  hat  eine  Geldstrafe  von  fünfzehn
bis  dreibundert  Mark  verwirkt.

8.  28  5).
1)  Auch  §.  5  Abs.  2  und  3,  wenn  es  sich  um  die  sog.  Ausnahmeversicherung
handelt,  E.  O.  V.  X.  291.

2)  §.  20  bezieht  sich  auch  auf  den  Fall,  wo  Jemand  überhaupt  gar  nicht  vorhandene
  Gegenstände  versichert  hat,  E.  K.  III.  239;  E.  Crim.  XII.  150.

2)  Diese  Rechtsvermuthung  ist  durch  §.  260  Str.  P.  O.  beseitigt,  welche  den
Strafrichter  von  der  Herrschaft  irgend  welcher  Beweisregeln  befreit  und  ihm  vorschreibt,
  seine  Ueberzeugung  frei  aus  dem  Inbegriffe  des  vor  ihm  verhandelten  Beweisstoffes
  zu  schöpfen,  Erk.  10.  März  1890  (E.  Crim.  XX.  321).

4)  Bei  der  Berechnung  kommt  es  auf  Werth  und  Versicherung  der  einzelnen  nach
.  5  anzugebenden  Stücke  und  Gattungen  an,  Erk.  O.  Trib.  18.  Mai  1876  (O.  R.
XVII.  360).

7)  Eine  freiwillige  Anzeige  ist  nicht  mehr  möglich,  sobald  die  Ueberversicherung
Gegenstand  einer  amtlichen,  z.  B.  polizeilichen  Untersuchung  geworden  ist,  Erk.  O.
Trib.  7.  Jan.  1869  (O.  R.  X.  12).

6)  §.  28  ist  durch  die  Betrugsvorschriften  des  K.  Str.  G.  B.  aufgehoben,  vergl.
E.  Crim.  III.  84.

§.  29  ist  aufgehoben  durch  Art.  III  Ges.  22.  Juni  1861  (G.  S.  S.  441).

—  —
        <pb n="1377" />
        1366  Abschnitt  XXVIII.  Beförderung  von  Auswanderern.

§.  30.  Jeder  Agent,  welcher  die  im  §.  13  vorgeschriebenen  Bücher  gar
nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Ordnung  führt,  hat  eine  Geldstrafe  von  fünfrehn
bis  dreihundert  Mark  verwirkt.
S§.  311).  Hat  ein  Agent  die  im  §.  14  vorgeschriebene  amtliche  Erklärung
einzuholen  versäumt,  so  trifft  ihn  eine  Geldstrafe  von  dreissig  bis  fünfzehn-—
  Mark,  —[im  dritten  Uebertretungsfalle  außerdem  der  Verlust  der  Agentaft]?).


.  32.  Dieselben  Strafen  (8.  31)  treffen  den  Agenten,  wenn  er  gegen

die  Vorschrift  des  8.  18  Zahlungen  leistet.

§.  33.  Unterläßt  eine  inländische  Gesellschaft,  auf  einen,  unmittelbar  bei
ihr  gemachten  Antrag  die  amtliche  Erklärung  einzuholen  (§§.  14  und  15),  oder
leistet  sie  gegen  die  Vorschrift  des  §.  18  Zahlung,  so  verfällt  sie  in  dieselben
Geldstrafen,  womit  die  gleichartigen  Verschuldungen  der  Agenten  Inhalts  der
88.  —  32  belegt  werden  sollen.

In  Unvermögensfällen  treten  verhältnißmäßige  Haft-Strafen  an  die  Stelle
der  Geldbußen.

(Die  §§.  35—  37  enthalten  nur  transitorische  Bestimmungen,  die  nicht  mehr  zur
Anwendung  kommen.)

 

Gesetz,  betr.  die  Beförderung  von  Auswanderern.
Vom  7.  Mai  1853  (G.  S.  S.  729)7.

§.  1.  Verträge  mit  Auswanderern,  welche  deren  Beförderung  nach  außerdeutschen
  Ländern  zum  Zwecke  haben,  dürfen  nur  von  solchen  Personen  abgeschlossen
  oder  vermittelt  werden,  welche  hierzu  von  dem  Regierungspräsidenten
ihres  Wohnortes  eine  Konzessions)  erhalten  haben.

 

1)  Durch  K.  O.  30.  Mai  1841  sind  die  Strafbestimmungen  der  S#§.  31  u.  33
auch  auf  Immobilien  ausgedehnt  worden.  Das  Strafverbot,  eine  Versicherungs-Police
  nicht  ohne  Genehmigung  der  Polizei-Behörde  auszuhändigen,  besteht  also  auch
für  Immobilien,  Erk.  O.  Trib.  22.  Mai  1867  (O.  R.  VIII.  322).

2)  Auf  Verlust  der  Agentschaft  darf  nicht  mehr  erkannt  werden,  §.  143  R.  Gew.  O.,
vergl.  auch  Erk.  O.  Trib.  11.  Okt.  1866  (O.  R.  VII.  529).  Der  Abs.  2  des  §.  31
ist  daher  ebenfalls  fortgefallen.

:)  Abs.  1  und  2  des  §.  34  sind  aufgehoben.  Die  darin  vorgesehene  Zuständigkeit
  der  Verwaltungsbehörden  zur  Festsetzung  und  Einziehung  der  Geldstrafen  ist
beseitigt.  Vergl.  Vd.  3.  Jan.  1849  (G.  S.  S.  14)  8§.  161ff.  und  Ges.  3.  Mai
1852  (G.  S.  S.  209)  Art.  120;  Erk.  Komp.  G.  H.  9.  Juni  1877  (M.  Bl.  S.  163).
Doch  sind  die  Polizei-Behörden  im  Rahmen  des  §.  453  Str.  P.  O.,  bezw.  des  Ges.
23.  April  1883  (G.  S.  S.  65)  zum  Erlasse  von  Strafverfügungen  befugt.

4)  Eingeführt  im  Oberamtsbezirk  Meisenheim  durch  Vd.  13.  Mai  1867  (G.  S.
S.  720):  in  der  Enklave  Kaulsdorf  durch  Vd.  22.  Mai  1867  (G.  S.  S.  729).
Die  Gültigkeit  des  Ges.  ist  durch  die  Gew.  O.  nicht  berührt;  vergl.  §.  6  R.  Gew.  O.;
Erk.  O.  Trib.  6.  Juni  1874  (O.  R.  XV.  368);  R.  G.  9.  Juni  1882  (Rechtspr.  IV.
553).  Hann.  Ges.  19.  und  Bek.  20.  März  1852  (Hann.  Ges.  S.  I.  19,  20);  ergänzt
  Ges.  und  Bek.  14.  Juni  1866  (das.  155,  156).  Wegen  strafbarer  Verleitung
zur  Auswanderung  vergl.  §.  134  R.  Str.  G.  B.,  —  wegen  unerlaubter  Auswanderung
militärpflichtiger  Personen  §.  140  ebendaf.

Das  Ges.  7.  Mai  1853  bezieht  sich  auch  auf  solche  Verträge,  die  die  Beförderung
ausländischer  Auswanderer  zum  Gegenstande  haben,  Erk.  20.  Mai  1889  (E.  K.

186).

Auswanderer  im  Sinne  des  Ges.  ist  derjenige,  der  das  Staatsgebiet  verläßt  in
der  Absicht,  sich  im  Auslande  dauernd  niederzulassen,  nicht  bloß  vorübergehend
daselbst  Beschäftigung  zu  nehmen,  Erk.  24.  Jan.  1887  (E.  K.  VII.  223).

5)  Wegen  Ertheilung  der  Konzession  vergl.  §.  120  Nr.  2  Zust.  Ges.;  88.  17,
18,  42  L.  V.  G.
        <pb n="1378" />
        Abschnitt  XXVIII.  Beförderung  von  Auswanderern.  1367

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Verträge  in  eigenem  Namen
oder  im  Namen  und  Auftrage  dritter  Personen  1)  abgeschlossen  oder  vermittelt
werden.

S.  2.  Der  Regierungspräsident  darf  die  Konzession  (§.  1)  nur  an  Inländer
  2),  und  erst  dann  ertheilen,  wenn  er  sich  von  deren  Unbescholtenheit  und
Zuverlässigkeit  überzeugt  hat;  er  kann  dieselbe  jedoch  nach  seinem  Ermessen
auch  dann  versagen,  wenn  der  Bewerber  dieser  Bedingung  entspricht.

Agenten  oder  Unterageuten  müssen  vor  Ertheilung  der  Konzession  nachweisen,
  daß  ihre  Vollmachtgeber  konzessionirt  sind.

§.  3.  Die  ertheilte  Konzession  hat  nur  für  das  laufende  Kalenderjahr
Gültigkeit.  Die  Verlängerung  derselben  muß  von  Jahr  zu  Jahr  nachgesucht
werden.

§.  4.  Ueber  die  Gründe  zur  Versagung  der  Konzession  oder  der  Verlängerung
  derselben  ist  der  Regierungspräsident  nur  den  vorgesetzten  Behörden
Auskunft  zu  geben  schuldig.

§.  5.  Die  Ertheilung  oder  Verlängerung  der  Konzession  kann  von  der
vorgängigen  Bestellung  einer  Kaution  abhängig  gemacht  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  darüber,  namentlich

in  welchen  Fällen  und  bis  zu  welcher  Höhe  diese  Kaution  zu  leisten
und  wieder  zu  ergänzen  ist,
un
welche  Bedingungen  über  deren  Haftbarkeit  in  das  Kautions-Instrument
aufzunehmen  sind,
werden  durch  ein  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  erlassendes
Reglement  getroffen?.

1)  Wenn  auch  nur  als  Prokurist  oder  Gehilfe,  Erk.  O.  Trib.  29.  Jan.  1858
(J.  M.  Bl.  S.  107).

2)  Darunter  find  nur  Preußen  zu  verstehen,  E.  K.  II.  213.

:)  Vergl.  Regl.  6.  Sept.  1853,  betr.  die  Geschäftsführung  und
Kautionen  der  Auswanderungs-Agenten  (M.  Bl.  S.  201)  und  folgende
spätere  Erläuterungen.  Nach  §.  4  lit.  g  dieses  Regl.  können  die  Regierungspräsidenteu
  den  Unternehmern  und  deren  Agenten  die  Ankündigung  ihres  Geschäftes
durch  Plakate  auf  den  öffentlichen  Straßen,  in  Gast=  und  Wirthshäusern,  Dampfschiffen
  und  Eisenbahnstationen  bei  Strafe  verbieren,  Erk.  8.  Febr.  1883  (E.  K.
III.  247).

Die  Ortspolizeibehörden,  denen  gemäß  §.  7  des  Regl.  Seitens  der  inländischen
Auswanderungs-Unternehmer  und  Agenten  über  den  beabsichtigten  Abschluß  von
Transportverträgen  Anzeige  zu  erstatten  ist,  haben  hierbei  die  durch  §.  106  (Nr.  3
bis  7),  §.  107,  §.  108  (Nr.  2  bis  4),  §.  111  (Nr.  12,  14  bis  16,  18)  der  Deutschen
Wehrordn.  22.  Nov.  1888  bezüglich  der  Kontrolle  über  die  Militärverhältnisse  der
Auswanderer  getroffenen  Anordnungen  auf  das  Genaueste  zu  beachten,  Res.  25.  Jan.
1890  (M.  Bl.  S.  45)  und  in  allen  einschlagenden  Fällen  auch  die  Arbeitgeber  oder
die  Dienstherrschaft  von  der  Auswanderungsabsicht  des  Arbeiters  bezw.  Gesindes  in
Kenntniß  zu  setzen,  damit  sie  ihre  civilrechtlichen  Ansprüche  —  nöthigenfalls  auf  dem
Wege  des  Sicherbeitsarrestes  nach  §#§.  97,  98  ff.  C.  P.  O.  —  zur  Geltung  bringen
können,  Res.  20.  Sept.  1890  (M.  Bl.  S.  261).

Die  Ertheilung  von  Konzessionen  zur  Beförderung  von  Auswanderern  über
französische  Häfen  nach  transatlantischen  Häfen  ist  zulässig,  Res.  14.  März  1855
(M.  Bl.  S.  48).

In  den  Verträgen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern  darf  die  Selbstbeköstigung
  während  der  Seereise  den  Auswanderern  nicht  weiter  überlassen
werden,  vielmehr  haben  die  Unternehmer  in  allen  Fällen  die  Lieferung  und  Zubereitung
  der  Lebensmittel  während  der  Seereise  und  während  zweier  Tage  nach  Ankunft
des  Schiffes  im  Ausschiffungshafen  kontraktmäßig  zu  übernehmen,  Res.  19.  Jan.
1855  (M.  Bl.  S.  6).

Der  Auswanderungs-Unternehmer  haftet  den  Auswanderern  gegenüber  auch  für
die  Handlungen  und  Unterlassungen  des  Schiffers,  dem  die  Auswanderer  zur  Beförderung
  zugewiesen  find,  Res.  31.  Dez.  1854  (M.  Bl.  S.  262).

Der  beeinträchtigte  Auswanderer  hat  nicht  nöthig,  klagbar  zu  werden,  vielmehr
        <pb n="1379" />
        1368  Abschnitt  XXVIII.  Beförderung  von  Auswanderern.

§.  6.  Das  zu  erlassende  Reglement  (§.  5)  wird  diejenigen  Kontrollen
vorschreiben,  denen  die  konzessionirten  Personen  (§.  1)  rücksichtlich  ihrer  Geschäftsführung
  unterworfen  sind.

§.  7.  Die  Ertheilung  der  Konzession  an  Agenten#)  auswärti  er  Auswanderungs-Unternehmer
  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Unternehmer  die  Erlaubniß

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1367.
erfolgt  seine  Entschädigung  aus  der  Kaution,  nach  vorheriger  Feststellung  durch
den  Konsularbeamten,  lediglich  im  Verwaltungswege,  Res.  31.  Dez.  1854  (M.
Bl.  S.  262).

Die  Kaution  kann  auch  baar  erlegt  werden,  wird  dem  Besteller  aber  nicht  verzinst.
  Erfolgt  die  Bestellung  der  Kaution  in  nicht  garantirten  Effekten,  so  soll  ihre
Ergänzung  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  der  Courswerth  der  deponirten  Papiere
sich  um  zehn  Prozent  niedriger  stellt,  als  der  für  die  Annahme  der  Kaution  berechnete
  Werth,  Res.  18.  Mai  1854  (M.  Bl.  S.  113).

Der  Verkauf  von  Billets  zur  Weiterbeförderung  der  Auswanderer
von  dem  überseeischen  Landungsplatz  nach  dem  Bestimmungsort  im  Innern
auf  Eisenbahnen,  Dampfschiffen,  Kanalböten  2c.,  sowie  das  Anbieten  solcher  Billets,
und  das  Ausgeben  von  Empfehlungen  gewisser,  in  dem  Einwanderungslande  zu  benutzender
  Beförderungsmittel  ist  verboten  und  gegen  die  betreffenden  Auswanderungs=Unternehmer,
  resp.  Agenten  ev.  mit  Nichtverlängerung  ihrer  Konzessionen  einzuschreiten,
Res.  18.  Juli  1854  (M.  Bl.  S.  180).  In  Betreff  der  Uebervortheilungen,  welchen
die  Auswanderer  beim  Ankauf  solcher  Billets  ausgesetzt  sind,  vergl.  Res.  19.  Jan.
1856  (M.  Bl.  S.  51),  Res.  15.  Jan.  1858  (M.  Bl.  S.  26).

Der  §.  3  des  Regl.  6.  Sept.  1853:

daß  Transport-Verträge  nur  mit  solchen  Personen  abgeschlossen  werden  dürfen,
welche  sich  durch  den  Besitz  zur  Zeit  gültiger,  von  der  kompetenten  Behörde
ausgestellter  Auswanderungs-Konsense  oder  wenigstens  solcher  Pässe  legitimiren,
welche  für  die  beabsichtigte  Reise  gültig  sind,  —
ist  mit  Rücksicht  auf  §.  1  Paßges.  12.  Okt.  1867  aufgehoben,  Res.  1.  Dez.  1869
(M.  Bl.  S.  290).

Vorschr.  8.  Sept.  1869,  betr.  die  Beschaffenheit,  Einrichtung  und  Ausrüstung
der  zur  Beförderung  von  Auswanderern  bestimmten  Seeschiffe  und  die  Behandlung
der  Auswanderer  an  Bord.

Zur  Vermeidung  der  Belastung  der  deutschen  Armenpflege  durch  ausländische,  in
Amerika  zurückgewieseue  und  nach  den  deutschen  Einschiffungshäfen  zurückkehrende
Auswanderer  sollen  alle  fremden  Auswanderer  an  der  russischen  oder  österreichischen
Grenze  polizeilich  geprüft  und  von  der  Weiterreise  ausgeschlossen  werden,  falls  zu
befürchten  ist,  daß  sie  von  den  amerikanischen  Behörden  als  paupers“  zurückgewiesen
werden,  Res.  8.  Okt.  1893  (M.  Bl.  S.  247).  Von  dieser  Bestimmung  sind  dem
Norddeutschen  Lloy  in  Bremen  und  der  Hamburg-Amerikan.  Packetfahrtgesellschaft
gegen  gewisse  Garantien  Erleichterungen  eingeräumt  worden,  vergl.  Res.  3.  April
1895  (M.  Bl.  S.  124).

1)  Diese  Agenten  sind  in  der  Regel  nur  berechtigt,  Verträge  zur  direkten
Beförderung  der  Auswanderer  nach  den  transatlantischen  Ländern  über  denjenigen
Hafen,  welcher  in  der  Konzession  als  Wohnort  des  Unternehmers  bezeichnet  ist,  zu
vermitteln  oder  abzuschließen,  Res.  27.  Juni  1874  (M.  Bl.  S.  148).

Die  zum  Geschäftsbetriebe  innerhalb  des  Preußischen  Staates  zugelassenen  auswärtigen
  Auswanderungs-Unternehmer  dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb  nur  durch
konzessionirte  inländische  Agenten  ausüben;  es  ist  ihnen  nicht  gestattet,  Beförderungsverträge
  mit  Auswanderern  unter  Umgehung  der  Agenten  im  Wege  der  Korrespondenz
oder  auf  andere  Weise  in  Preußen  abzuschließen  oder  ihre  Vermittelung  dazu  oder  die
Ertheilung  von  Auskunft  darüber  in  Preußen  anzubieten,  Res.  31.  Mai  1875  (M.
Bl.  S.  164).  Vergl.  Erk.  O.  Trib.  30.  Juni  1871  (J.  M.  Bl.  S.  238).

Diejenigen  Länder  und  Plätze,  nach  welchen  den  Auswanderungs-Unternehmern
die  Beförderung  von  Auswanderern  gestattet,  bezw.  verboten  ist,  sind,  wörtlich  über.-einstimmend
  mit  der  Konzession  und  den  etwaigen  Nachträgen  zu  derselben,  in  den
Vollmachten  für  die  General-,  Haupt=  und  Unter-Agenten  der  Unternehmer  anzugeben,
Res.  1.  Juni  1876  (M.  Bl.  S.  182).
        <pb n="1380" />
        Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.  1369

des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  zur  Bestellung  von  Agenten  in  Unseren
Staaten  erhalten  haben  (Gew.  O.  vom  17.  Januar  1845  F.  18).

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  kann  die  Ertheilung  dieser  Erlaubniß
  von  der  vorgängigen  Bestellung  einer  Kaution  abhängig  machen,  auch
kann  die  Erlaubniß  von  ihm  jederzeit  widerrufen  werden.

§.  8.  Die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zurücknahme
der  gewerblichen  Konzessionen  finden  auch  auf  die  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zu  ertheilenden  Konzessionen  Anwendung.  Veber  die  Zurücknahme
  der  Konzession  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen  Behörde  der
Bezirksausschuss  #0.

*r  Die  Konzessionen  der  Agenten  und  Unteragenten  erlöschen,  wenn
die  Vollmacht  von  dem  Machtgeber  zurückgenommen  ist,  oder  wenn  die
demn  Lollmahtgeber  ertheilte  Konzession  (§.  1)  oder  Erlaubniß  (§F.  7)  außer

aft  tritt.

§.  10.  Wer  ohne  Konzession  (F.  1)  Verträge  mit  Auswanderern  zum
Zwecke  deren  Beförderung  nach  außerdeutschen  Ländern  aabschließt  oder  vermittelt:),
  und  wer  ohne  Konzession  seine  Vermittelung  zur  Abschließung  solcher
Verträge  oder  die  Ertheilung  von  Auskunft  über  die  Beförderung  von  Auswanderern
  anbietet,  hat  Geldbuße  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  verwirkt.

Reglement,  die  Einrichtung  des  Sparkassenwesens  betreffend.

Vom  12.  Dezember  1838  (G.  S.  1839  S.  5).

1.  Wenn  eine  Gemeinde  eine  Sparkasse  einzurichten  beabsichtigt,  so  hat  sie  deshalb
  sich  an  die  vorgesetzte  Regierung  zu  wenden  und  dieser  wegen  der  zu  treffenden
Einrichtung  Vorschläge  zu  thun.  Eine  unerläßliche  Bedingung  ist  hierbei,  daß  die

 

1)  Der  Abschluß  eines  Vertrages,  Inhalts  dessen  ein  konzessionirter  Auswanderungsunternehmer
  sich  gegen  Entgelt  zur  Beschaffung  deutscher  Kolonisten  für  ein
von  ihm  zur  Ansiedelung  ausersehenes  überseeisches  Gebiet  gegen  dessen  Regierung
verpflichtet,  ist  ein  Grund  zur  Zurücknahme  der  Konzession,  Erk.  4.  Jan.  1886  (E.
O.  V.  XIII.  348).

2)  Das  Verbot,  ohne  Konzession  Verträge  mit  Auswanderern  zum  Zwecke  ihrer
Beförderung  nach  außerdeutschen  Ländern  abzuschließen  oder  zu  vermitteln,  ist  ein
allgemeines  und  erstreckt  sich  sowohl  auf  den  Abschluß  und  die  Vermittelung  von
Verträgen  mit  deutschen  Auswanderern  als  auch  auf  solche  mit  Answanderern  fremder
Nationalität,  Erk.  25.  Juni  1885  (E.  K.  VI.  300).  Gewerbsmäßigkeit  der  Vermittelungsthätigkeit
  ist  nicht  erforderlich.  Die  Strafe  tritt  ein,  selbst  wenn  die
Thätigkeit  aus  Gefälligkeit  und  unentgeltlich  geschah,  E.  K.  XI.  202,  203.

Eine  Vermittelung  von  Auswanderungsverträgen  im  Sinne  des  §.  10  liegt  nicht
bloß  dann  vor,  wenn  Jemand  eine  auf  Herbeiführung  des  Abschlusses  eines  Auswanderungsvertrages
  abzielende  Thätigkeit  in  der  Weise  entfaltet,  daß  sie  beiden
Kontrahenten  als  solche  sich  kenntlich  macht,  sondern  schon  dann,  wenn  der  Betreffende
überhaupt  nur  Handlungen  zu  dem  Zwecke  vornimmt,  das  Geschäft  der  Auswanderung
zu  unterstützen  und  einen  Auswanderungsvertrag  zu  Stande  zu  bringen,  ein  solcher
Vertrag  demnächst  auch  durch  die  Thätigkeit  desselben  wirklich  zu  Stande  gekommen
ist,  Erk.  19.  März  1883  (E.  K.  IV.  247).  Vergl.  über  den  Begriff  Vermittelung
auch  Erk.  K.  G.  24.  März  1892  (G.  A.  XI#  70).  Das  Vorhandensein  einer  Vermittelung
  ist  nicht  dadurch  bedingt,  daß  der  Angeklagte  den  Entschluß  seiner  Auftraggeber,
  auszuwandern,  erweckt  und  gefördert  hat,  E.  K.  Xl.  203.  ç

Das  Anpreisen  bestimmter  Gegenden,  Ertheilen  von  Auskunft  2c.  ist  innerhalb
der  Grenzen  des  §.  144  R.  Str.  G.  B.  jedermann  gestattet,  Res.  26.  Okt.  1872
(M.  Bl.  S.  163).

Der  Strafbestimmung  des  §S.  10  unterliegen  nicht  nur  Inländer,  welche  ohne
Konzession  Verträge  mit  Personen  zum  Zwecke  deren  Beförderung  nach  außerdeutschen
Ländern  ver  mitteln,  sondern  auch  die  nach  F.  2  konzessionsunfähigen  ausländischen
Agenten,  Erk.  10.  Jan.  1881  (E.  K.  II.  211).
        <pb n="1381" />
        1370  Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.

Stadtverordneten-Versammlung  oder  die  sonstige  Kommunal·  Repräsentation  zu  der  zu
treffenden  Einrichtung,  insonderheit  zu  der  in  allen  Fällen  von  der  Gesammtheit  der
Kommune  zu  übernehmenden  Vertretung  ihre  Zustimmung  ertheile.  Etwaige  Zweifel
und  Widersprüche  der  Kommunal-Verwaltungsbehörde  dagegen  können  durch  die  Entscheidungen
  der  Staatsbehörde  beseitigt  werden.

2.  Die  Regierung  hat  nach  gehöriger  Vorbereitung  der  Sache  und  Entwerfung
des  Statuts  an  den  vorgesetzten  Oberpräsidenten  zu  berichten,  welchem  die  Genehmigung
  der  Einrichtung  und  der  Bestätigung  des  Statuts  oder  die  Verweigerung  derselben
  zusteht  und  obliegt.

Hierbei  sind  folgende  Grundsätze  zu  beobachten:  "

3.  Die  Genehmigung  zur  Errichtung  solcher  Einrichtungen  soll  keiner  Gemeinde
versagt  werden,  welche  deshalb  zweckmäßige  Vorschläge  thut  und  nach  ihrer  Lage  und
dem  geordneten  Zustande  ihres  Haushalts  den  Einlegern  Sicherheit  zu  leisten  im
Stande  ist).

4.  Bei  Prüfung  der  Vorschläge  ist  darauf  zu  sehen,  daß

a)  die  Einlagen  gehörig  sicher  gestellt  werden;

 

1)  Wegen  der  Genehmigung  und  Aufsicht  vergl.  Zust.  Ges.  §§.  52,  53.  Vergl.
ferner  Res.  20.  Febr.  1881  (M.  Bl.  S.  94),  betr.  die  Frage,  was  als  eigenes
Vermögen  der  Sparkasse  zu  betrachten  ist,  wie  die  Zinsüberschüsse,  wie  der  Reservefonds
  und  wie  die  Aufswendungen  für  gemeinnützige  Zwecke  zu  berechnen  sind.  Res.
25.  April  1845  (M.  Bl.  S.  287),  betr.  die  Anlegung  und  Beförderung  öffentlicher
Sparkassen.

Es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  in  jedem  landräthlichen  Kreise  wenigstens  eine
Sparkasse  gegründet,  Res.  14.  und  24.  Juli  1854  (M.  Bl.  S.  135)  und  daß  mit
ihr  nach  Nr.  5  des  Regl.  eine  Leihkasse  verbunden  werde,  die  kleinen  Leuten  gegen
Bürgschaft  zuverlässiger  Personen  Darlehne  gewährt,  Res.  18.  April  1856  (M.  Bl.
S.  121)

Res.  27.  April  1850  (M.  Bl.  S.  144),  betr.  die  Förderung  zweckmäßiger,  auf
die  Benutzung  Seitens  der  ländlichen  Bevölkerung  berechneter  Sparkassen.  Res.  11  Mai
1882  (M.  Bl.  S.  140),  betr.  die  Einführung  des  unter  Leitung  kommunaler  Sparkassen
  stehenden  s.  g.  Groschen-Sparsystems;  4.  Aug.  1894  (M.  Bl.  S.  146),
betr.  das  Verfahren  bei  Annahme  kleiner  Spareinlagen  (Abholung  von  Sparmarken  2c.).

Deu  öffentlichen  Sparkassen  darf  nicht  gestattet  werden,  Filialen  an  Orten  zu
errichten,  die  im  Geschäftsbezirk  einer  anderen  öffentlichen  Sparkasse  liegen.  Die
Errichtung  von  Filiolen  muß  auf  die  Grenzen  desjenigen  Kommunalbezirkes  beschränkt
bleiben,  der  die  Sparkasse  gegründet  und  die  Garantie  für  sie  übernommen  hat,  Res.
26.  Nov.  1885  (M.  Bl.  1886  S.  1).

Diese  Vd.  findet  aber  nur  bei  der  Neuerrichtung  von  Sparkassen-Filialen
Anwendung  und  hat  keine  rückwirkende  Kraft.  Zu  den  in  Rede  stehenden  Filialen
gehören  auch  die  s.  g.  Annahmestellen,  Res.  22.  Juni  1886  (M.  Bl.  S.  182).

Normativbestimmungen  für  Kreis-Sparkassen  30.  Okt.  1873  nebst  Spar--kassen-Statut
  des  Kreises  Teltow  (M.  Bl.  S.  295).  Res.  1.  März  1873  (M.  Bl.
S.  117),  betr.  die  Annahme  und  Auszahlung  von  Sparkassengeldern  durch  die  Postanstalten.
  Sparkassenbücher  sind  stempelfrei,  Nr.  58  Ie  des  Tarifs  zum  Stempelsteuerges.
  31.  Juli  1895  (G.  S.  S.  413).

Auf  Privat-Sparkassen  findet  das  Regl.  12.  Dez.  1838  nicht  Anwendung.
Ihre  Gründung  hängt  lediglich  von  dem  freien  Ermessen  der  Interessenten  ab  und  es
findet  hinsichtlich  der  Privat-Sparkassen  weder  eine  staatliche  Genehmigung  noch  eine
staatliche  Beaufsichtigung  statt.  Die  öffentlichen,  in  Gemäßheit  des  Regl.  gegründeten
Sparkassen  haben  die  Rechte  juristischer  Personen,  Res.  25.  Aug.  1862  (I.  B.  4729).

Die  Verwaltungen  der  von  Stadtgemeinden  auf  Grund  des  Regl.  mit  Genehmigung
  des  Oberpräsidenten  errichteten  Sparkassen,  sowie  die  Verwaltungen  der  Sparkassen
  der  Kreisverbände  sind  öffentliche  Behörden  und  deshalb  bei  Postsendungen  in
Sparkassenangelegenheiten  zur  Bezeichnung  „portopflichtige  Dienstsache“  befugt.  Res.
26.  April  1880  (M.  Bl.  S.  201).  Sparkassen  sind  gewerbesteuerfrei,  §.  3,  4  a.
Gew.  St.  Ges.  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  205).

Checkverkehr  darf  bei  Sparkassen  nicht  stattfinden,  Res.  5.  Febr.  1886  (M.  Bl.
S.  19).  Ueber  den  Check=  und  Depositenverkehr  der  Sparkassen  mit  der  Centralgenossenschaftskasse
  vergl.  Res.  5.  Jan.  1897  (M.  d.  J.  I.  B.  12143).
        <pb n="1382" />
        Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.  1371

b)  daß  der  Kommunal-Haushalt  dadurch  nicht  in  Gefahr  der  Störung  und
Zerrüttung  komme,  und

J)  daß  die  Einrichtung  selbst  hauptsächlich  auf  das  Bedürfniß  der  ärmeren  Klasse,

welcher  Gelegenheit  zur  Anlegung  kleiner  Ersparnisse  gegeben  werden  soll,  berechnet

  und  der  Veranlassung  zur  Ausartung  der  Anstalt  vorgebeugt  werde  7.

5.  Um  den  unter  4a  angegebenen  Zweck  zu  erreichen,  muß  vor  der  Bestätigung

nachgewiesen  werden,  auf  welche  Weise  die  durch  die  einzelnen  Einlagen  sich  bildenden

Kapitalien  sicher  angelegt  werden  sollen.  Es  ist  den  Kommunen  erlaubt,  diese  Kapitalien

  nicht  nur  auf  erste:)  Hypotheken  (solche,  denen  keine  Hypothek  eines  Andern

 

1)  Deshalb  ist  z.  B.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes  auf  einen  zu  niedrigen
Satz  unzulässig,  Res.  28.  Febr.  1886  (M.  Bl.  S.  91).

2)  Hiervon  ist  im  Laufe  der  Zeit  erheblich  abgewichen  worden.  Durch  K.  O.
26.  Juli  1841  (G.  S.  S.  287)  sind  die  Oberpräsidenten  ermächtigt,  da,  wo  die
Ortsverhältnisse  es  nothwendig  machen,  die  Ausleihung  der  Sparkassen-Bestände  auch
auf  eine  andere,  als  die  in  Nr.  5  vorgeschriebene  erste  Hypothek  zu  gestatten,  wenn
nur  die  zu  bestellende  Hypothek  die  erste  Hälfte  des  Werths  des  zu  verpfändenden
Grundstücks  nicht  überschreitet.  Res.  13.  Juni  1882  (M.  Bl.  S.  194)  gestattet  die
hypothekarische  Beleihung  ländlicher  Realitäten  Seitens  öffentlicher  Sparkassen  bis  zu
den  ersten  ihres  durch  eine  gerichtliche  Taxe  festgestellten  Werthes;  Res.  15.  Jan.
1887  (M.  Bl.  S.  21)  die  Beleihung  ländlicher  Grundstücke  Seitens  der  Kreissparkasse
  nicht  über  den  20  fachen  und  ausnahmsweise  bis  zum  22½  sachen  Grundsteuer-Reinertrag;
  Res.  2.  Mai  1890  (M.  Bl.  S.  78)  setzt  als  äußerste  Grenze  den  22⅛½  fachen
Reinertrag  fest.  Res.  21.  Okt.  1891  (M.  Bl.  S.  222)  gestattet  eine  Ueberschreitung
dieses  Satzes,  insoweit  die  unbedingte  Sicherheit  der  ausgeliehenen  Kapitalien  nach
den  betr.  Bonitirungsverhältnissen  feststeht.  Nach  Res.  28.  Mai  1891  (M.  Bl.  S.  83)
sollen  bei  der  Abschätzung  von  Grundstücken  in  der  Regel  zwei  Taratoren  zugezogen
werden.

Bei  der  hypothekarischen  Beleihung  ländlicher  Grundstücke  im  Werthe  bis  zu
15000  Mk.  mit  Sparkassengeldern  kann  von  einer  gerichtlichen  Beglaubigung  dorfgerichtlicher
  Taxen  (Ges.  15.  Juni  1840,  G.  S.  S.  131  und  4.  Mai  1857,  G.  S.
S.  445)  Abstand  genommen  werden,  Res.  18.  Okt.  1894  (M.  Bl.  S.  202).

Ueber  die  Form  der  durch  die  Sparkassenkuratorien  auszustellenden  Quittungen
zum  Behufe  von  Eintragungen  im  Hypotheken=  oder  Grundbuche  vergl.  Res.  21.  Nov.
1873  (M.  Bl.  S.  331).

Res.  10.  Juni  1862  (I.  B.  3042)  erklärt  es  für  unbedenklich  und  im  öffentlichen
Interesse  wünschenswerth,  daß  die  Sparkassen  hypothekarische  Darlehne  auf  Amortisation
geben,  sie  müssen  sich  aber  auch  bei  solchen  Anlagen  ein  den  Umständen  entsprechendes
  Kündigungsrecht  vorbehalten.

Res.  19.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1824  S.  18)  empfiehlt  die  Gewährung  von  Amortisationsdarlehen
  an  Grundbesitzer  bei  mäßigerer  Verzinsung  und  Verzicht  der  Grundbesitzer
  auf  Löschung  der  amortisirten  Beträge,  bis  der  fünfte  Theil  der  Schuld

etilgt  ist.

Die  Bestände  von  Gemeinde-Sparkassen  dürfen  auch  gegen  bloße  Schuldscheine
  unter  Bestellung  der  Bürgschaft  ausgeliehen  werden,  K.  O.  23.  Febr.
1857  (M.  Bl.  S.  71).

Bürgschaftserklärungen  dritter  Personen  unter  Schuld-Dokumenten,  die  die  Darlehnsnehmer
  der  Sparkasse  ausstellen,  sind  (abgesehen  von  dem  Stempel  der  Schuldverschreibung),
  stempelpflichtig,  Nr.  59  des  Tarifs  zum  Stempelsteuerges  31.  Juli
1895  (G.  S.  S.  413).

Das  Ausleihen  von  Sparkassen-Beständen  gegen  Verpfändung  ausländischer
Staatspapiere,  Pfandbriefe  und  nicht  garantirter  Eisenbahn-Aktien  ist
zu  untersagen,  Res.  13.  Sept.  1844  (M.  Bl.  S.  268),  desgl.  gegen  Eisenbahnpriori-!#r
  deren  Stammaktien  nicht  durch  den  Staat  garantirt  sind,  Res.  30.  März1868
(I.  B.  2478).

Die  Ausleihung  der  Sparkassen-Bestände  darf  nur  auf  völlig  sichere  Art  erfolgen.
Dieser  Bedingung  genügen  nur  solche  Papiere,  die  pupillarische  resy.
depositalmäßige  Sickerheit  gewähren;  die  Ausleihung  auf  staatlich  nicht
garantirte  inländische  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen  ist  also  ausgeschlossen,
Res.  8.  April  1871  (M.  Bl.  S.  150).  Vgl.  Res.  9.  Mai  1873  (M.  Bl.  S.  180).
        <pb n="1383" />
        1372  Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.

vorsteht),  inländische  Staatspapiere  und  Pfandbriefe  und  auf  andere  völlig  sichere
Art  anzulegen,  sondern  auch  damit  ihre  eigenen  Schuldobligationen  einzulösen,  oder
die  Gelder  zur  Dotirung  städtischer  nach  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1826  eingerichteten
  Leihanstalten  zu  verwenden.

Wenn  aber  der  Oberpräsident  zu  den  Verwendungen  der  letztern  Art  seine
Zustimmung  ertheilen  will,  hat  derselbe  nicht  nur  zuvörderst  zu  prüfen,  ob  auch  das
städtische  Schuldenwesen  gehörig  geordnet  und  die  Verzinsung  und  Tilgung  gesichert
sei,  nicht  minder  ob  die  wegen  der  Leihanstalten  getroffene  oder  zu  treffende  Einrichtung
  der  gedachten  Verordnung  entspreche  und  sonst  zweckmäßig  sei,  sondern  er  hat
auch  ferner  diese  Angelegenheiten  im  Auge  zu  behalten  und  dafür  zu  sorgen,  daß  nicht
duich  unordentliche  Verwaltung  die  Sicherheit  der  Einlagen  gefährdet  werde  0.

6.  Zur  Erreichung  desselben  Zwecks  muß  die  Sparkasse  einen  besonderen,  von
anderen  Kassen  der  Stadtverwaltung  unvermischt  zu  erhaltenden  Fonds  bilden.  Diejenigen
  Dokumente,  welche  für  die  Einlage-Kapitalien  erlangt  werden,  wozu  auch  die
Stadt-Obligationen  und  die  Schuld-Dokumente  der  Leihkassen  gehören,  müssen  abgesondert
  verwahrt  und  die  davon  eingehenden  Zinsen  lediglich  beim  Fonds  der  Sparkasse
  wieder  verrechnet  werden.

7.  Insoweit  die  Zinsen,  welche  aus  den  Kapitalien  erlangt  werden,  gegen  diejenigen,
  welche  den  Einlegern  zu  gewähren  sind,  einen  Ueberschuß  ergeben,  muß  der
letztere  so  lange  der  Sparkasse  verbleiben  und  zinsbar  wieder  angelegt  werden,  bis  sich
ein  hinreichendes  Kapital?)  gebildet  hat,  um  etwaige  Verluste  des  Fonds  zu  decken
und  die  Verpflichtungen  gegen  die  Einleger  zu  erfüllen,  ohne  daß  es  nöthig  ist,  deshalb
die  allgemeine  Vertretung  der  Stadtgemeinden  in  Anspruch  zu  nehmen.  Dafern
dieser  Ueberschuß  eine  höhere  Summe  erreicht  hat,  als  für  den  angegebenen  Zweck
erforderlich  scheint,  und  die  Kommune  über  einen  Theil  desselben  zu  anderen  öffentlichen
  Zwecken  zu  disponiren  beabsichtigt,  so  soll  sie  hierzu  die  Genehmigung  des
Regierungspräsidenten  einholen,  welcher  solche  nur  dann  zu  ertheilen  hat,  wenn  nach
Abzug  der  zu  verwendenden  Summe  ein  angemessener  Reserve-Fonds  übrig  bleibt.
Die  Versagung  der  Genehmigung  darf  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses
  erfolgen.

8.  Desgleichen  sollen  die  Kommunen  zu  neuen  Bedürfnissen  nur  unter  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  Darlehne  aus  den  Sparkassen-Fonds  entnehmen
dürfen.  Diese  Genehmigung  ist  aber  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Verzinsung
und  Tilgung  eines  solchen  Darlehns  im  Voraus  vollständig  gesichert  ist.  Die

 

1)  Ohne  Bestellung  einer  Spezialsicherheit  können  die  öffentlichen  Sparkassen  an
die  eigene  Kommune,  an  andere  mit  Korporationsrechten  ausgestattete  kommunale
Verbände  des  preußischen  Staates,  aber  nur  bis  zu  ¼  des  Gesammtbestandes  der
Sparkassen,  ausleihen,  Res.  2.  April  1884  (M.  Bl.  S.  113).

Den  Gemeinden  kann  ferner  eine  Erleichterung  in  der  Benutzung  der  Sparkassen
dahin  eingeräumt  werden,  daß  der  statutarisch  zu  bestimmende  Höchstbetrag  für  Einlagen
  von  Gemeinden  höher,  als  für  andere  Einleger  festgesetzt  werden  darf,  wenn  den
Sparkassen  das  Recht  der  Zurückweisung  und  Kündigung  solcher  Einlagen  vorbehalten
und  eine  geräumige  Kündigungsfrist  vereinbart  wird.  Die  Festsetzung  statutarischer
Vorschriften  dagegen,  wodurch  einer  Gemeinde  die  Hinterlegung  von  Geldern  bei  Sparkassen
  in  unbeschränkter  Höhe,  sowie  das  Recht  zum  Zinsbezuge  vom  Tage  der
Hinterlegung  bis  zum  Tage  der  Rückzahlung  eingeräumt  wird,  kann  nicht  für  zulässig
  erachtet  werden,  Res.  4.  Okt.  1892  (M.  Bl.  S.  344).

2)  Es  empfiehlt  sich,  der  Regel  nach  an  dem  Prinzip  der  Aufsammlung  eines
Reservefonds  in  Höhe  von  zehn  Prozent  der  Passivmasse  festzuhalten  und  nur,  wo
besondere  lokale  Verhältnisse  es  dringend  wünschenswerth  erscheinen  lassen,  ausnahmsweise
  eine  geringere  Maximalgrenze  des  Reservefonds  zu  gestatten.  Diese  Maximalgrenze
  ist  in  der  Weise  festzuhalten,  daß  der  Reservefonds  unbedingt  fünf  Prozent
der  Passivmasse  betragen  muß  und  daß,  wenn  dieser  Prozentsatz  erreicht  ist,  von  den
etwaigen  ferneren  Jahresüberschüssen  die  eine  Hälfte  mit  jedesmaliger  Genehmigung
der  zuständigen  Staatsaufsichtsbehörde  zur  Befriedigung  außerordentlicher  kommunaler
Bedürfnisse  verwendet  werden  kann,  die  andere  Hälfte  aber  dem  Reservefonds  zugeschlagen
  werden  muß,  bis  dessen  Höhe  sich  auf  zehn  Prozent  beläuft,  Res.  19.  März
1880  (I.  B.  6400).  Vergl.  Res.  6.  Dez.  1889;  16.  Nov.  1891  (M.  Bl.  S.  223);
10.  März  1896  (M.  Bl.  S.  43).
        <pb n="1384" />
        Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.  1373

darũber  auszustellenden  Obligationen  werden  dann  in  der  unter  Nr.  6  angegebenen
Art  Eigenthum  des  abgesonderten  Sparkassen-Fonds,  zu  welchem  auch  die  davon  zu
entrichtenden  Zinsen  zu  zahlen  sind  ').  Die  Versagung  der  Genehmigung  darf
nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  erfolgen.

9.  Durch  die  oben  unter  Nr.  5,  6,  7  und  8  ertheilten  Vorschriften  ist  zugleich
für  die  Erreichung  des  unter  Nr.  4b  angegebenen  Zwecks  Vorsehung  getroffen  und
dafür  gesorgt,  daß  die  allgemeine  Vertretungs-Berbindlichkeit  der  Kommunen  nur  in
den  seltensten  Fällen  in  Anspruch  zu  nehmen  sein  wird.

Um  aber  auch  sonst  für  die  Sicherung  der  Haushalts-Verhältnisse  der  Kommunen
zu  sorgen,  muß  der  den  Einlegern  zu  gewährende  Zins  und  Zinseszins  so  bestimmt
werden,  daß  er  nicht  nur  durch  die  Zinsen  von  den  Kapitalien  der  Sparkasse  vollständig
  gedeckt  wird,  sondern  daß  auch  ein  Ueberschuß  bleibt,  um  die  Kosten  der  Verwaltung
  und  den  Zinsverlust  an  den  zu  sofortigen  Auszahlungen  bereit  zu  haltenden
Geldern  zu  decken  und  nach  und  nach  das  §.  7  erwähnte  Reserve-Kapital  zu  bilden,
aus  welchem  etwaige  Kapital=  oder  Zinsenverluste  übertragen  werden  können?).

10.  Nicht  minder  ist  es  erforderlich,  zu  bestimmen,  welche  Beträge  bei  den
Sparkassen  sofort,  und  welche  nach  vorgängiger  Kündigung  zu  erheben  sind,  damit  die
Kommunen  nicht  durch  eine  zu  große  bereit  zu  haltende  Summe  in  zu  bedeutenden
Zinsverlust  gebracht,  eben  so  wenig  durch  zufälligen  augenblicklichen  Andrang  zur
Suspension  der  Baarzahlungen  oder  zu  kostspieligen  Operationen  wegen  Herbeischaffung
der  nöthigen  Geldmittel  genöthigt  werden.

Hierbei  wird  überall  darauf  zu  sehen  sein,  daß  kleinere  Einlagen,  welche  zur
Beseitigung  augenblicklichen  Nothstandes  erforderlich  sind,  sofort  baar  zurückgezahlt
werden,  dagegen  bei  größeren  Einlagen,  welche  schon  als  kleine  Kapitale  gelten  können,
eine  nach  Verhältniß  der  Summe  längere  oder  kürzere  Kündigungsfrist  vorbehalten
  bleibe.

11.  Behufs  Erreichung  des  Zweckes  unter  4c  ist  der  geringste  Betrag,  welcher
in  einer  Sparkasse  angenommen  werden  soll,  so  niedrig,  als  nach  den  Verhältnissen
der  Verwaltung  irgend  möglich  ist,  zu  bestimmen,  damit  der  ärmsten  Klasse  die
Gelegenheit  dargebbten  werde,  jede  auch  noch  so  geringe  Ersparniß  sogleich  sicher  anzulegen,
  und  sich  dadurch  der  Versuchung  zu  überheben,  sie  ohne  ein  dringendes
Bedürfniß  zu  verwenden.  Auch  muß  dafür  gesorgt  werden,  daß  die  Verzinsung  mit
so  grriugen  Beträgen  anfange,  als  ohne  zu  große  Verwickelung  des  Rechnungswesens
thunlich  ist.  ’

12.  Wir  wollen  es  zwar  dem  Ermessen  der  Gemeinden  überlassen,  ob  sie  nach
den  besonderen  Verhältnissen  des  Orts  ein  Maximum  der  einzelnen  Einlagen  sowohl,
als  des  Gesammtbetrages,  welcher  von  jedem  einzelnen  Einleger  angenommen  werden
soll,  bestimmen  wollen  oder  nicht,  und  nur  den  Oberpräsidenten  das  Recht  vorbehalten,
  eine  Aenderung  zu  verlangen  und,  nach  Befinden  selbst  festzusetzen,  wenn
die  Erfahrung  zeigt,  daß  aus  der  etwaigen  Bestimmung  oder  dem  Mangel  derselben
Nachtheile  für  die  Institute  oder  für  die  Kommunen,  oder  auch  für  den  allgemeinen
Verkehr  hervorgehen;  da  indessen  die  baare  Zurückzahlung  größerer  Summen,  auch
wenn  die  vorbehaltene  Kündigung  stattgefunden  hätte,  unter  manchen  Konjunkturen
den  Kommunen  Nachtheil  bringen  und  selbst  nicht  ausführbar  sein  dürfte,  so  ist,
wenn  nicht  schon  die  Einlagen  selbst  auf  ein  angemessenes  Maximum  beschränkt  sind,
in  jedem  Statute  eine  gewisse  Summe  zu  bestimmen,  bis  zu  welcher  die  Zurückzahlung
  der  Einlagen  und  der  davon  aufgewachsenen  Zinsen  in  baarem  Gelde  erfolgen

–  —

 

1)  Für  diese  Obligationen  ist  ein  Schuldverschreibungsstempel  nicht  zu  entrichten,
Res.  12.  März  1895  (M.  Bl.  S.  90).

:)  Wegen  der  Verwendung  von  Ueberschüssen  vergl.  Res.  20.  April  1888  (M.
Bl.  S.  100)  und  4.  Mai  1894  (M.  Bl.  S.  79).

Unter  den  „Betriebsüberschüssen“  der  Sparkassen  ist  der  Mehrbetrag  der  vereinnahmten
  über  die  verausgabten  Zinsen  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  zu  verstehen.
Mit  einzurechnen  sind  jedoch  auch  die  bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsjahres  aufgelaufenen,
  wenngleich  thatsächlich  noch  nicht  fälligen  Zinsen,  sowohl  Aktiv=  als  Passivzinsen
  (Stückzinsen).  Ein  innerer  Unterschied  in  dieser  Beziehung  besteht  zwischen  den
am  Jahresschlusse  selbst  fälligen  Zinsen  und  den  bis  zum  Jahresschlusse  aufgelaufenen,
aber  Is  Fůter  zur  Auszahlung  gelangenden  Zinsen  nicht,  Res.  26.  Febr.  1896  (M.
Bl.  S.  42).
        <pb n="1385" />
        1374  Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.

soll.  Wenn  dieser  Betrag  durch  fernere  Einlagen  oder  durch  Zinszuwachs  überstiegen
wird,  dann  soll  für  Rechnung  des  Interessenten  ohne  weitere  Rücksprache  mit  demselben
  ein  öffentliches,  pupillarische  Sicherheit  gewährendes  Papier  eingekauft,  solches
nach  Gattung,  Letter  und  Nummer  bei  seinem  Konto  vermerkt,  und  dabei  der  dafür
bezahlte  Courspreis  sammt  etwaigen  Auslagen  verrechnet  werden!).  Der  Einleger
wird  dadurch  Eigenthümer  des  eingekauften  Papiers,  daher  er  den  durch  etwaiges
Steigen  oder  Sinken  des  Courses  oder  durch  Ausloosung  dieses  Papieres  entstehenden
Nachtheil  oder  Vortheil  zu  tragen  oder  zu  genießen  hat.  An  Zinsen  werden  ihm
jedoch  nur  die  gewöhnlichen  Sparkassenzinsen  verrechnet,  indem  der  Ueberschuß  dem
Institute  zu  Gute  geht.  Die  auf  solche  Weise  erworbenen  öffentlichen  Papiere  sind
bei  dem  nach  §.  6  zu  bildenden  besonderen  Fonds  als  Spezialdeposita  aufzubewahren.
Es  ist  jedoch,  wenn  nicht  die  nöthigen  Papiere  in  den  erforderlichen  Apoints  zu  haben
sind,  der  Verwaltungs-Behörde  erlaubt,  nach  dem  wechselnden  Bedürfnisse  Austauschungen
  von  Papieren  gleicher  Art  aus  ihren  Beständen  vorzunehmen.

Der  Vorschlag  wegen  der  Summe,  von  welcher  diese  Belegung  und  Verrechnung
anfangen  soll,  bleibt  den  Gemeinden  überlassen,  jedoch  ist  den  Oberpräfidenten  die
Festsetzung  vorbehalten,  wobei  dieselben  in  gleichem  Maße  darauf  Rücksicht  zu  nehmen
haben,  daß  weder  durch  eine  zu  niedrige  Summe  der  eigentliche  Zweck  der  Sparkasse,
die  ärmere  Klasse  zur  Sparsamkeit  anzureizen,  beeinträchtigt,  noch  auch  durch  die
Gewißheit  der  Einleger,  auch  größere  Beträge  sofort  oder  nach  kurzer  Kündigung  in
baarem  Gelde  zurück  zu  erhalten,  eine  Ausartung  der  Institute  zur  Bequemlichkeit
der  Wohlhabenden  Behufs  augenblicklicher  zinsbarer  Belegung  größerer  Summen,  und
für  die  Gemeinden  eine  zu  große  Verwickelung  herbeigeführt  werde.

Zu  Aenderungen  oder  Ergänzungen  der  bezüglichen  statutarischen
Bestimmungen  gegen  den  Willen  der  Gemeinde  bedarf  es  der  Zustimmung  des
Provinzialraths.

13.  Den  Büchern?),  welche  die  Sparkassen  ausstellen,  soll  überall  das  Statut,
ingleichen  eine  Tabelle  beigedruckt  werden,  aus  welcher  zu  ersehen  ist,  welchen  Ertrag
jede  Einlage  von  dem  zu  verzinsenden  Minderbetrage  an  bis  zur  Höhe  von  dreihundert
  Mark  oder,  insofern  ein  niedrigeres  Maximum  bestimmt  wire,  bis  zu  diesem,
in  jedem  der  nächstfolgenden  zehn  Jahre  unter  Zurechnung  der  Zinsen  und  Zinseszinsen
  gewähren  wird.  Die  weitere  Ausdehnung  der  Tabellen  auf  größere  Summen
und  längere  Zeit  bleibt  den  Kommunen  anheimgestellt).

14.  Die  Sparkassenbücher  sind  unter  fortlaufenden  Nummern  auszustellen,  dergestalt,
  daß  die  Bücher  der  Kasse  hinsichtlich  der  Nummer  und  des  Einlagebetrages
den  den  Einlegern  ausgehändigten  Sparkassenbüchern  selbst  entsprechen.  In  beiden
ist  der  Name  des  Einlegers  einzutragen.

Da  jedoch,  wenn  bei  der  Zurücknahme  der  Einlagen  der  Inhaber  sich  wegen  der
Identität  der  Person  und  wegen  seiner  Empfangsberechtigung  legitimiren  müßte,  dies,
besonders  in  großen  Städten  und  bei  Erbfällen,  stets  mit  Weitläufigkeiten  und  zum
Theil  mit  Kosten  verbunden  sein  würde,  welche  den  Betrag  vieler  Einlagen  leicht
übersteigen  könnten,  hierdurch  aber  die  Kommunen,  wegen  der  für  sie  damit  verbundenen
Verwickelung  und  Vertretungsverbindlichkeit,  von  der  Einrichtung  von  Sparkassen,
und  die  Einleger  von  der  Einlage  ihrer  nur  mit  Schwierigkeit  und  Kosten  wieder  zu
erlangenden  Ersparnisse  obgeschreckt  werden  würden,  so  sollen  die  Kommunen  berechtigt
sein,  in  den  zu  errichtenden  Statuten  die  Bestimmung  aufzunehmen:

daß  jedem  Inhaber  des  Sparkassenbuchs  der  Betrag  ohne  weitere  Legitimitation
werde  ausgezahlt  werden  und  die  Kommune  nach  Einlösung  desselben  dem
Einzahler  oder  dessen  Erben  keine  weitere  Gewähr  leiste,  dafern  nicht  vor  der
Auszahlung  ein  Protest  dagegen  eingelegt  worden  sei.

15.  Damit  aber  auch  der  Inhaber  jedes  Sparkassenbuchs  sich  beim  Verluste  desselben
  möglichst  sicher  stellen  könne,  setzen  Wir  Folgendes  fest:

a)  Derjenige,  welchem  durch  Zufall  ein  Sparkassenbuch  gänzlich  vernichtet  oder

verloren  gegangen  ist,  muß,  wenn  er  an  dessen  Stelle  ein  anderes  zu  erhalten

1)  Vergl.  Res.  21.  Mai  1889  (M.  Bl.  S.  128).

2)  Ueber  die  Vollziehung  der  Bücher  vergl.  Res.  5.  März  1876  (M.  Bl.  S.  109)
und  11.  Nov.  1895  (M.  Bl.  S.  246).

3)  Es  wird  empfohlen,  zur  Vereinfachung  der  Zinsentabelle  das  10jährige  Zinsergebniß
  für  jede  einzelne  Mark  von  1  bis  50  Mark  und  sodann  nur  für  je  10  Mark
ersichtlich  zu  machen,  Res.  15.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  119).
        <pb n="1386" />
        Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.  1375

wünscht,  den  Berlust  sofort  nach  dessen  Entdeckung  der  Kassenbehörde  anzeigen,
welche  denselben,  ohne  sich  um  die  Legitimation  des  Inhabers  zu  bekümmern,
in  ihren  Büchern  vermerkt.

b)  Vermag  derselbe  die  gänzliche  Vernichtung  des  Buchs  auf  eine  nach  dem  Ermessen
  der  Kassenbehörde  überzeugende  Art  darzuthun,  so  wird  ihm  von  derselben
  ohne  Weiteres  ein  neues  Buch  auf  Grund  der  Kassenbücher  ausgefertigt.
In  allen  übrigen  Fällen  muß  das  verloren  gegangene  Buch  gerichtlich  aufgeboten
  1)  und  amortisirt  werden.

c)  Vor  Einleitung  dieses  letzteren  Verfahrens  aber  ist  sowohl  der  Ablauf  desjenigen
  Kalenderquartals,  in  welchem  die  Anzeige  des  Verlustes  bei  der  Kasse
gemacht  worden  ist,  als  auch  der  des  folgenden  Kalenderquartals  abzuwarten.
Wird  innerhalb  dieses  Zeitraums  das  verlorene  Buch  durch  einen  Andern  als
den  Anzeiger  des  Verlustes  bei  der  Kasse  präsen  irt,  so  hält  solche  dasselbe  an,
übersendet  es  dem  Ortsgerichte  und  verweiset  sowohl  den  Präsentanten,  als
denjenigen,  der  den  Verlust  angezeigt  hat,  an  dieses  Gericht  zur  rechtlichen
Erörterung  ihrer  Ansprüche  an  das  Eigenthum  des  Buchs.

d)  Ist  aber  die  bei  c  gedachte  Frist  verstrichen,  ohne  daß  das  Buch  zum  Vorschein
gekommen,  so  ertheilt  die  Kasse  dem  angeblichen  Verlierer  hierüber  eine  Bescheinigung,
  und  eine  aus  ihren  Kassenbüchern  zu  fertigende  Abschrift  des
Konto's  des  verlorenen  Buchs,  —  beides  gegen  bloße  Erlegung  der
Kopialien.  "

Unter  Einreichung  dieser  Abschriften  und  unter  dem  Erbieten,  sein
Eigenthum  an  dem  Buche  und  dessen  Verlust  eidlich  bestärken  zu  wollen,  kann
demnächst  der  Verlierer  das  öffentliche  Aufgebot  und  die  Amortisation  bei  dem
Ortsgericht  nachsuchen.

e)  Letztere  hat  den  Verlust  des  Buchs  unter  Angabe:
aa)  der  Nummer  desselben;
bb)  der  Namen,  sowohl  dessen,  auf  welchen  dasselbe  ursprünglich  ausgestellt  ist,

als  des  angeblichen  Verlierers;
cc)  des  Betrags  der  Summe,  über  welche  dasselbe  zur  Zeit  des  angeblich
geschehenen  Verlustes  lautete:
durch  das  am  meisten  gelesene  der  an  dem  Orte  erscheinenden  öffentlichen
Blätter  —  oder  Falls  es  deren  dort  nicht  giebt,  durch  das  Amtsblatt  des
Regierungsbezirks  mit  der  Aufforderung  bekannt  zu  machen:
„daß  ein  Jeder,  der  an  dem  verlorenen  Sparkassenbuche  irgend  ein  Anrecht
zu  haben  vermeine,  sich  bei  dem  Gerichte  und  zwar  spätestens  in  dem
(näher  zu  bezeichnenden)  Termine  melden  und  sein  Recht  näher  nachweisen
möge,  widrigenfalls  das  Buch  für  erloschen  erklärt,  und  dem  Verlierer  ein
neues  an  dessen  Stelle  ausgefertigt  werden  solle“.
Beläuft  sich  der  Betrag  des  Sparkassenbuchs  auf  weniger  als  einhundertfünfzig
  Mark,  so  wird  der  Ediktaltermin  auf  4  Wochen  hinaus  vom  Tage
der  Bekanntmachung  an  gerechnet,  angesetzt,  und  letztere  einmal  in  jenes
öffentliche  Blatt  inserirt.  #  »

Bei  Beträgen  zwischen  einhundertfünfzig  und  dreihundert  Mark,  ist
eine  8Z  wöchentliche  Ediktalfrist  und  eine  zweimalige  Insertion,  bei  Beträgen
von  dreihundert  Mark  oder  darüber  aber  eine  Ediktalfrist  von  3  Monat  und
eine  dreimalige  Insertion  erforderlich.

H  Meldet  sich  bis  zu  dem  Ediktaltermine  in  demselben  Niemand,  der  auf  das
Buch  Anspruch  macht,  und  leistet  der  angebliche  Verlierer  demnächst  folgenden
Eid  ab:

daß  er  das  Buch  besessen  und  daß  ihm  solches  verloren  gegangen  sei,
so  faßt  alsdann  das  Gericht  das  Präklusions=  und  Amortisations-Erkenntniß
ab,  welches  dem  Verlierer  zu  publiziren  und  14  Tage  lang  an  der  Gerichtsstelle
  auszuhängen  ist.  "

8)  Sobald  das  Erkenntniß  rechtskräftig  geworden  ist,  hat  die  Sparkasse  auf
Grund  desselben  dem  Verlierer  ein  neues  Buch  unentgeltlich  auszufertigen.

h)  Die  Kosten  des  gerichtlichen  Verfahrens  trägt  der  Verlierer;  doch  sind  ihm,
wenn  der  Gegenstand  dreihundert  Mark  und  darüber  beträgt,  außer  den

1)  Vergl.  §§.  838ff.  C.  P.  O.
        <pb n="1387" />
        1376  Abschnitt  XXVIII.  Sparkassen.

Insertionskosten,  dem  Porto  und  den  Stempeln,  nur  Kopialien,  bei  kleineren
Summen  dagegen  nur  Porto  und  Kopialien,  Insertionsgebühren  aber  nur
dann  in  Ansatz  zu  bringen,  wenn  das  Blatt,  in  welches  die  Bekanntmachun

aufgenommen  worden,  für  Rechnung  von  Privatpersonen  herausgegeben  wird,
indem  Wir  für  solche  Fälle  die  Stempel-Abgabe  erlassen  und,  insofern  die
Insertion  in  einem  für  Rechnung  des  Staats  gedruckten  Blatte  erfolgt,  solche
unentgeltlich  bewirken  lassen  wollen.

16.  Wenn  ein  Interessent  sich  von  der  letzten  Präsentation  seines  Sparkassenbuchs
  an  binnen  dreißig  Jahren  nicht  bei  der  Kasse  meldet,  so  soll  von  dieser  Zeit
an  alle  weitere  Verzinsung  seines  Guthabens  aufhören.

17.  Unter  Beobachtung  der  in  diesem  Reglement  aufgestellten  Grundsätze  soll
für  jede  Sparkasse  ein  vollständiges  Statut  errichtet,  in  solches  auch  aus  obigen
Bestimmungen  dasjenige,  was  des  Zusammenhanges  wegen  erforderlich  ist,  aufgenommen,
  und  mit  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten  jedem  Sparkassenbuche
vorgedruckt  werden.

Sollte  wegen  besonderer  Ortsverhältnisse  eine  diesem  Reglement  zuwiderlaufeude
Bestimmung  für  nothwendig  angesehen  werden,  so  kann  solche  nur  durch  Unsere
unmittelbare  Genehmigung  Gültigkeit  erhalten.  Die  diesfalls  erlassene  Ordre  ist
dann  ebenfalls  beizudrucken.

18.  In  jedem  Statute  ist  auch  wegen  Verwaltung  der  Sparkasse,  wegen  der
dabei  zu  beschäftigenden  Personen  1),  ihrer  Anstellung  und  der  von  ihnen  zu  leistenden
Kautionen,  wegen  des  Orts,  an  welchem  die  Sparkasse  sich  befindet,  und  wegen  der
Tage  und  Stunden,  an  welchem  die  Ein=  und  Zurückzahlung  stattfindet,  die  erforderliche
  Bestimmung  aufzunehmen.  Nicht  minder  ist  darin  auszudrücken,  wie  elwaige
spätere  Aenderungen  des  Statuts,  welche  unter  Genebmigung  des  Oberpräsidenten
oder  auch,  bei  veränderten  Umständen  und  bemerkten  Mißbräuchen,  auf  dessen  Anordnung
  erfolgen  können,  endlich  wie  eventuell  die  Aufhebung  der  ganzen  Anstalt
zur  Kenntniß  der  Interessenten  zu  bringen  sei.  Zu  Aenderungen  oder  Ergänzungen
der  Statuten  gemäss  §s.  18  gegen  den  Willen  der  Gemeinde  bedarf  es  der
Zustimmung  des  Provinzialraths.

Wenn  in  Folge  einer  solchen  in  Gemäßheit  des  Statuts  öffentlich  bekannt  gemachten
  Aenderung  die  Einleger  aufgefordert  worden  sind,  ihre  Einlagen  nach
Ablauf  der  Kündigungszeit  zurückzunehmen,  falls  sie  die  neu  aufgestellten  Bedingungen
sich  nicht  gefallen  lassen,  so  soll  in  Rücksicht  derjenigen,  welche  sich  nicht  melden,
angenommen  werden,  daß  sie  mit  ihren  Einlagen  bei  der  Sparkasse  unter  den  neuen
Bedingungen  verbleiben  wollen.

19.  Was  die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Sparkafsen  anlangt,  so  soll  es  zwar
im  Allgemeinen  bei  demjenigen  bewenden,  was  die  Gesetzgebung  binsichtlich  der
Staatsaufsicht  über  andere  Kommunal-Institute  vorschreibt.  Die  Oberpräsidenten
und  Kommunal-Aufsichtsbehörden  sollen  aber  verpflichtet  sein,  diesen  Instituten
eine  fortwährende  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  sich  von  der  Zweckmäßigkeit
und  Ordnung  des  Betriebes  zu  überzeugen,  außerordentliche  Kafsenrevisionen  vorzunehmen
  und  anzuordnen,  und  wo  sie  Unordnungen  und  Mißbräuche  bemerken,  mit
Ernst  auf  deren  Abstellung  zu  dringen.

20.  Ferner  haben  die  Oberpräsidenten  sich  jährlich  Nachweisungen  über  den
Geschäftsberrieb  und  die  Resultate  der  Sparkassen  einreichen  zu  lassen,  solche  in  eine,
die  ganze  Provinz  umfassende  Hauptnachweisung  nach  einem  vom  Minister  des  Innern
und  der  Polizei  allgemein  vorzuschreibenden  Schema  zusammenstellen  zu  lassen,  und
letztere  dem  genannten  Minister  vorzulegen.  Auch  ist  jede  Sparkassenverwaltung
verbunden,  die  an  den  Oberpräsidenten  eingereichte  Nachweisung  über  ihren  Betrieb
durch  das  im  Orte  oder  im  Kreise  erscheinende  Anzeigeblatt,  oder,  wenn  ein  solches
nicht  erscheint,  durch  das  Amtsblatt  öffentlich  bekannt  2)  zu  machen.

 

1)  Die  Bestimmung,  daß  Mitglieder  des  Kuratoriums  Darlehen  aus  der  Sparkasse
  nicht  erhalten  sollen,  empfiehlt  sich  für  das  Statut  im  Allgemeinen  nicht,  wohl
aber  eine  Bestimmung,  daß  dazu  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  erforderlich
ist,  Res.  23.  Juni  1878  (M.  Bl.  S.  154).

2)  Vergl.  Res.  13.  Juni  1893  (M.  Bl.  S.  144)  wegen  des  Formulars  für  die
Nachweisungen.

Wechslergebühren  und  Provision  für  den  Banquier  bei  Bewerthung  von  Inhaber-
        <pb n="1388" />
        Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.  1377

21.  Wenn  von  größeren  Landestheilen,  z.  B.  Kreisen  und  ständischen  Verbänden,
Sparkassen  errichtet  werden  sollen,  so  ist  das  Statut  zu  Unserer  Genehmigung  einzureichen.
  Hierbei  sind  ebenfalls  die  vorstehenden  Grundsätze  zu  beobachten.

22.  Was  die  schon  bestehenden  Sparkassen  anlangt,  so  sollen  zwar,  wenn  sie
seither  nach  Grundsätzen  verwaltet  worden  sind,  welche  mit  den  obigen  Bestimmungen
in  Widerspruch  stehen,  dieselben  noch  sechs  Monate  nach  Publikation  gegenwärtigen
Reglements  nach  den  seitherigen  Grundsätzen  fortverwaltet  werden  können.  Nach
Ablauf  dieser  Zeit  aber  ist  hinsichtlich  neuer  Einlagen  lediglich  nach  einem,  dem
gegenwärtigen  Reglement  angemessenen  neu  zu  entwerfenden  Statut  zu  verfahren.

Diejenigen  Sparkassenbücher,  welche  gegenwärtig  auf  jeden  Inhaber  ausgestellt
find,  behalten  fortwährend  ihre  Gültigkeit.  Neue  Sparkassenbücher  dagegen  sind  nach
Ablauf  der  gedachten  Frist  lediglich  in  der  unter  Nr.  13  vorgeschriebenen  Form

auszustellen.

Abschnitt  XXIX.
Maß-  und  Gewichts-polizei.

Maß-  und  Gewichts-Orduung  für  den  Norddentschen  Bund.
Bom  17.  August  1868  (B.  G.  Bl.  S.  473)  .

[Die  Art.  1,  2,  3  und  5  in  der  Fassung  Ges.  26.  April  1893  (R.  G.  Bl.  S.  151),
6  und  14  in  der  Fassung  Ges.  11.  Juli  1884  (R.  G.  Bl.  S.  115).)

Artikel  1.  Das  Meter  und  das  Kilogramm  sind  die  Grundlagen  des
Masses  und  des  Gewichtes?).

Das  Meter  ist  die  Einbeit  des  Längenmasses.  Es  wird  dargestellt  durch
den  bei  der  Temperatur  des  schmelzenden  Eises  gemessenen  Abstand  der  End-—

  —  —  —  ——  ———

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1376.

vapieren  sind  nicht  dem  Ankaufpreise  der  Werthpapiere  zuzusetzen,  vielmehr  mit  den
Horti  zusammen  als  Verwaltungskosten  zu  buchen,  Res.  9.  April  1892  (M.  Bl.
S.  204).

—  Vermögensbilanzen  der  Sparkassen  und  in  die  Berechnung  der  Höhe  des
Reservefonds  sind  die  courshabenden  Werthpapiere  zum  Tagescourse  am  Schlusse  des
Rechnungsjahres,  sofern  dieser  aber  den  Ankaufepreis  übersteigt,  nur  zu  letzterem
einzustellen,  Res.  24.  Jan.  1891  (M.  Bl.  S.  20).

1)  Mit  einzelnen  Modifkkationen  eingeführt  in  Baiern  durch  Ges.  26.  Nov.
1871  (K.  G.  Bl.  S.  397),  in  Elsaß-Lothringen  durch  Ges.  19.  Dez.  1874
(R.  G.  Bl.  1875  S.  1),  in  Helgoland  durch  Vd.  22.  März  1891  (R.  G.  Bl.
S.  21)  Art.  1,  VI.  1.  Kommentar  von  Barecynski,  2.  Aufl.  Magdeburg  1896.

Zusammenstellung  der  abgekürzten  Bezeichnungen  der  Maße  und  Gewichte  s.  Bek.

20.  Nov.  1877  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  565)  und  Res.  13.  Dez.  1877  (M.  Bl.  1878
S.  12).
2)  Das  Material  der  Prototype  ist  eine  sehr  reine  Legirung  von  90%  Platin
und  10%  Iridium,  deren  fast  stahlgleiche  Festgkeit  neben  ihren  ebenfalls  sehr  hünstigen
  sonstigen  chemischen,  wie  physikalischen  Eigenschaften  für  die  Beständigkeit  die
zur  Zeit  böchst  erreichbare  Gewähr  bietet,  Bek.  27.  Febr.  1890  (Mitth.  der  Norm.
Aich.  Komm.  I.  139).

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  87
        <pb n="1389" />
        1378  Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.

striche  auf  demjenigen  Massstab,  welcher  von  der  Internationalen  Generalkonferenz
  1)  für  Mass  und  Gewicht  als  internationales  Prototyp  des  Meter  anerkannt
  worden  und  bei  dem  internationalen  Mass-  und  Gewichtsbüreau  niedergelegt
  ist.

Das  Kilogramm  ist  die  Einheit  des  Gewichtes?).  Es  wird  dargestellt
durch  die  Masse  desjenigen  Gewichtsstückes,  welches  durch  die  Internationale
Generalkonferenz  für  Mass  und  Gewicht  als  internationales  Prototyp  des  Kilogramm
  anerkannt  worden  und  bei  dem  internationalen  Mass-  und  Gewichtsbüreau
  niedergelegt  ist.

Artikel  2.  Als  Urmass  gilt  derjenige  von  dem  Prototyp  des  Meter  (Art.  1
Abs.  2)  abgeleitete  Massstab  aus  Platin-Iridium,  welcher  durch  die  Internationale
  Generalkonferenz  für  Mass  und  Gewicht  dem  Deutschen  Reich  als
nationales  Prototyp  überwiesen  worden  ist.  Derselbe  wird  von  der  Normal-Aichungskommission
  aufbewahrt?).

Artikel  3.  Aus  dem  Meter  werden  die  Einheiten  des  Flächenmasses  und
des  Körpermasses  —  Quadratmeter  und  Kubikmeter  —  gebildet.  Für  die
Theile  und  für  die  Vielfachen  dieser  Masseinheiten  gelten  folgende  Bezeichnungen:


A.  Längenmasse.  Der  tausendste  Theil  des  Meter  heisst  das  Millimeter.
Der  hundertste  Theil  des  Meter  heisst  das  Centimeter.
Tausend  Meter  heissen  das  Kilometer.

B.  Flächenmasse.  Hundert  Quadratmeter  heissen  das  Ar.
Zehntausend  Quadratmeter  oder  hundert  Ar  heissen  das  Hektar.

C.  Körpermasse.  Dem  tausendsten  Theil  des  Kubikmeter  wird  der
von  einem  Kilogramm  reinen  Wassers  im  Zustande  seiner  grössten  Dichtigkeit
unter  dem  absoluten  Druck  einer  Atmosphäre  eingenommene  Raum  gleichgeachtet.
  Derselbe  heisst  das  Diter.

Der  zehnte  Theil  des  Kubikmeter  oder  hundert  Liter  heissen  das  Hektoliter.

Zulässig  ist  die  Bezeichnung  von  Flächen  oder  Räumen  durch  die  Qua-Grate
  oder  Wortel  des  Centimeter  und  des  Millimeter.

Artikel  4.  [Als  Entfernungsmaß  dient  die  Meile  von  7500  Metern.])

Artikel  5.  Als  Urgewicht  gilt  dasjenige  von  dem  Prototyp  des  Kilogramm
  (Art.  1  Abs.  3)  abgeleitete  Gewichtsstück  aus  Platin-Iridium,  welches
durch  die  Internationale  Generalkonferenz  für  Mass  und  Gewicht  dem  Deutschen
  Reich  als  nationales  Prototyp  überwiesen  worden  ist.  Dasselbe  wird
von  der  Normal-Aichungskommission  aufbewahrt#?).

Artikel  6.  Es  gelten  für  Theile  und  Vielfache  der  im  Artikel  1  genannten
Gewichtseinheit  folgende  Namen:

Der  tausendste  Theil  des  Kilogramm  heisst  das  Gramm.  Der  tausendste
rden  des  Gramm  heisst  das  Milligramm.  Tausend  Kilogramm  heissen  die
Tonne.

 

1)  Die  internationale  Meterkonvention  wurde  am  20.  Mai  1875  zu  Paris  abgeschlossen,
  vergl.  R.  G.  Bl.  1876  S.  191,  und  ein  „internationales  ständiges  Büreau
für  Maß  und  Gewicht“  mit  dem  Sitze  in  Paris  auf  gemeinsame  Kosten  festgesetzt.
Den  im  Eingang  des  Vertrages  aufgeführten  17  Staaten  ist  seit  21.  Sept.  1879
Serbien,  seit  28.  Dez.  1882  Rumänien,  seit  17.  Sept.  1884  Großbritannien  (K.
G.  Bl.  1885  S.  1),  seit  9.  Okt.  1885  Japan  (R.  G.  Bl.  1885  S.  287),  seit
30.  Dez.  1890  Mexiko  (R.  G.  Bl.  1891  S.  19)  beigetreten.  Brasilien  und  die
Türkei  sind  inzwischen  zurückgetreten,  Bek.  27.  Febr.  1890  (Mitth.  d.  Norm.  Aich.
Komm.  I.  139).

2)  Begriff  s.  Bek.  6.  Dez.  1890  (Mitth.  I.  123).

:)  Deutschland  hat  das  Meter-Urmaß  Nr.  18  und  das  Kilogramm--Urgewicht
Nr.  22  zugetheilt  erhalten,  vergl.  Anl.  1  zur  Bek.  27.  Febr.  1890  (Mitth.  I.  139).

4)  Ges.  7.  Dez.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  377):  Art.  4  der  Maß-  und  Gewichtsordnung,
  welcher  also  lautet:  ·

„Als  Entfernungsmaß  dient  die  Meile  von  7500  Metern“,  wird  aufgehoben.
Danach  dient  künftig  das  Kilometer  als  Entfernungsmaß.
        <pb n="1390" />
        Abschnitt  XXIX.  Maß-  und  Gewichts-Ordnung.  1379

Artikel  7.  Ein  von  diesem  Gewichte  (Artikel  6)  abweichendes  Medizinalgewicht
  findet  nicht  statt0.

Artikel  8.  In  Betreff  des  Münzgewichts  verbleibt  es  bei  den  im  Artikel  1
des  Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857  gegebenen  Bestimmungen?).

Artikel  9.  Nach  beglaubigten  Kopien  des  Urmaßes  (Artikel  2)  und  des
Urgewichts  (Artikel  5)  werden  die  Normalmaße  und  Normalgewichte  hergestellt
und  richtig  erhalten?.

Artikel  10.  Zum  Zumessen  und  Zuwägen")  im  öffentlichen  Verkehres)

|)  Medizinalgewichte  gelten  als  Präzisionsgewichte  im  Sinne  der  Aichord.
  16.  Juni  1869.  Alle  die  Präzistonsgewichte  betreffenden  Bestimmungen  in  der
Tichordnung  2c.  finden  auch  auf  die  Medizinalgewichte  Anwendung,  Anw.  6.  Mai
1871  (R.  G.  Bl.  Beil.  Nr.  23).

In  den  Offizinen  (Arznei-Verkaufslokalen)  der  Apotheker  dürfen  andere,  als
Präzisionswaagen  nicht  vorhanden  sein.  In  allen  übrigen  Geschäftsräumen
der  Apotheker  sind  neben  den  Präzisionswaagen  solche  Handelswaagen  zulässig,  bei
denen  die  größte  einseitige  Tragfähigkeit  oder  größte  Tragfähigkeit  auf  der  Lastseite
nicht  weniger  als  fünf  Kilogramm  beträgt,  Bek.  17.  Juni  1875  (C.  Bl.  d.  D.  R.
Nr.  27)  und  24.  Okt.  1882  (das.  S.  418).

Bezüglich  der  Richtighaltung  und  Revision  der  Medizinalgewichte  und  Waagen
ist  maßgebend  §s.  24  Res.  16.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  Nr.  1),  wonach  in  der
Offizin,  wie  in  den  Nebenräumen,  die  Waagen  von  1  kg  Tragfähigkeit  abwärts  präzisirt
  sein  und  der  Aichord.  27.  Dez.  1884  bezw  der  Bek.  27.  Juli  1885  (R.  G.  Bl.
S.  14,  263)  entsprechen  müssen,  und  Res.  10.  Juli  1895  (M.  Bl.  S.  194)  über  die
Prüfung  der  Waagen  und  Gewichte  in  den  Apotheken,  die  alle  zwei  Jahre  durch  das
nächstgelegene  Kgl.  Aichamt  zu  erfolgen  hat.  Die  Berichtigung  der  Präzisionswaagen
ist  schon  erforderlich,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Waage  nach  Aufbringung  des  zehnten
Theiles  der  größten  zulässigen  Last  das  doppelte  der  für  diese  Last  vorgeschriebenen
Aichfehlergrenze  (§.  62  Aichord.)  überschreitet.

:)  Darnach  soll  ein  Pfund  —  500  Gr.  der  Ausmünzung  zur  Grundlage  dienen;
1  Pfund  =  1000  Theile,  ein  Theil  =  10  Aß,  Ges.  5.  Mai  1857  (G.  S.  S.  325).
Die  Rechte  und  Verpflichtungen  aus  dem  Vertrage  haben  Oesterreich  und  Lichtenstein
gegenüber  durch  Vertr.  13.  Juni  1867  (G.  S.  S.  1801),  unter  den  Zollvereinsstaaten
  (bezüglich  des  Art.  1)  durch  Reichsmünzges.  8.  Juli  1873  (R.  G.  Bl.  S.  233)
ihre  Bedeutung  verloren.  Die  Zulassung  von  Goldmünzen  zur  Aichung  und
Stempelung  gründet  sich  auf  §.  12  Ges.  4.  Dez.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  400).

Ein  besonderes  Juwelengewicht  besteht  ebenfalls  nicht.  Das  alte  Karatgewicht
(1  Karat  —=  205,55  Milligramm)  ist  bereits  durch  §.  5  Ges.  17.  Mai  1856  (G.  S.
S.  595)  aufgehoben.

23)  Die  Aufsichtsbehörden  über  die  Aichungsämter  haben  je  einen  Satz  solcher
Normale  (Hauptnormale),  die  Aichungsämter  desgl.  (Aichungsnormale),  erstere  werden
von  der  Norm.  Aich.  Komm.,  letztere  von  den  Aufsichtsbehörden  richtig  gehalten.
Bezüglich  der  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen
  der  Maße,  Maßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  vergl.  Bek.  27.  Juli
1885  (R.  G.  Bl.  S.  263).

1)  Automatische  Waagen,  die  in  Gastwirthschaften  und  Vergnügungsanstalten  zur
Feststellung  des  Gewichts  von  Personen  aufgestellt  sind,  brauchen  also  nicht  geaicht
zu  werden,  Res.  10.  Febr.  1888  (M.  Bl.  S.  188).

Ausländische,  mit  dem  Aichstempel  nicht  versehene  Maße  und  Gewichte  sind  nur
dann  zu  beanstanden,  wenn  sie  sich  an  solchen  öffentlichen  Verkehrsstellen  befinden,  an
W“*“  nach  Maß  und  Gewicht  umgesetzt  werden,  Res.  29.  Dez.  1887  (M.
Bl.  S.  5).

Die  Vorschrift  der  Vd.  18.  Mai  1840  (G.  S.  S.  127),  daß  in  allen  Fällen,
wo  etwas  nach  Maß  oder  Gewicht  verkauft  wird,  die  im  Inland  erfolgende  Ueberlieferung
  nur  nach  (inländischem)  gehörig  gestempeltem  Maße  oder  Gewichte  geschehen
  darf,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von  einem  bis  zu  fünf  Thalern,  sowie
der  Einziehung  der  ungestempelten  Maße  2c.  —  ist  für  Nichtgewerbetreibende
nicht  aufgehoben,  Erk.  15.  April  1859  (J.  M.  Bl.  S.  179),  findet  aber  auf  den
Gebrauch  ungestempelter  Waagen  durch  Nichtgewerbetreibende  nicht  Anwendung,
Erk.  27.  Mai  1858  (G.  A.  VI.  557;  Opp.  S.  864).

 

87*
        <pb n="1391" />
        1380  Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.

dürfen  nur  in  Gemäßheit  dieser  Maß=  und  Gewichtsordnung  gehörig  gestempelte.
Maße,  Gewichte  und  Waagen  angewendet  werden.

Der  Gebrauch  unrichtiger  Maße,  Gewichte  und  Waagen  ist  untersagt,  auch
wenn  dieselben  im  Uebrigen  den  Bestimmungen  dieser  Maß=  und  Gewichtsordnung
  entsprechen!).  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  äußersten  Grenzen
der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten
Richtigkeit  erfolgen  nach  Vernehmung  der  im  Artikel  18  bezeichneten  technischen
Behörde  durch  den  Bundesrath..

Artikel  11.  Bei  dem  Verkaufe  weingeistiger  Flüssigkeiten  nach  Stärkeraden
  dürfen  zur  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  nur  gehörig  gestempelte
Alloholomeier  und  Thermometer  angewendet  werden.  »

Artikel  12.  Der  in  Fässern  zum  Verkauf  kommende  Wein  darf  dem  Käufer
nur  in  solchen  Fässern,  auf  welchen  die  den  Raumgehalt  bildende  Zahl  der
Liter  durch  Stempelung  beglaubigt  ist,  überliefert  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  bezüglich  desjenigen  ausländischen
Weines  statt,  welcher  in  den  Originalgebinden  weiter  verkauft  wird.

Artikel  13.  Gasmesser,  nach  welchen  die  Vergütung  für  den  Verbrauch
von  Leuchtgas  bestimmt  wird,  sollen  gehörig  gestempelt  sein.

Artikel  142).  Zur  Aichung  und  Stempelung  sind  zuzulassen:

Diejenigen  Längenmasse,  welche  dem  Meter  oder  seinen  ganzen  Vielfachen,
oder  seiner  Hälfte,  seinem  fünften  oder  seinem  zehnten  Theile  entsprechen;

 

—.—

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  1379.

Konsumvereine,  die  auch  an  Nichtmitglieder  verkaufen,  sind  hinsichtlich  der  Gewerbepolizei,
  insbesondere  hinsichtlich  des  Gebrauches  gestempelter  Maß:  und  Gewichte
sowie  der  periodischen  Revisionen  in  allen  Stücken  ebenso  zu  behandeln  wie  andere
Gewerbetreibende.  Auf  Konsumvereine,  die  nur  an  ihre  Mitglieder  verkaufen,  findet
§.  10  gleichfalls  Anwendung,  sie  können  also  auch  zu  periodischen  Revifionen  ihrer
Maße  2c.  herangezogen  werden.  Sie  sind  aber  nicht  Gewerbetreibende  im  Sinne  des
§.  369  Nr.  2  Str.  G.  B.  und  es  kann  deshalb  im  Falle  des  Gebrauches  ungestempelter
  oder  unrichtiger  Maßwerkzeuge  mit  Bestrafung  und  mit  Konfiskation  dieser
Werkzeuge  nicht  vorgegangen  werden,  sondern  nur  nach  Maßgabe  des  §.  123  L.  V.  G.  mit
Strafandrohung  für  den  Fall  des  ferneren  Gebrauches  der  Werkzeuge  und  Kassirung  des
Stempels  auf  ihnen,  Res.  21.  Jan.  1891  (M.  Bl.  S.  20).  Dasselbe  gilt  von  laudwirthschaftlichen
  Betrieben,  Res.  30.  Aug.  1892  und  16.  Mai  1895,  Barcyuski  S.  50.

Bek.  5.  Juli  1872  (R.  G.  Bl.  S.  270),  beir.  die  Vermessung  der  Seeschiffe.

5)  Dazu  gehört  auch  der  Ein=  und  Verkauf  von  Waaren  nach  Maß  und  Gewicht
im  Großverkehr,  Res.  10.  April  1894  (H.  M.  A.  1358p).

1)  Das  Verbot  wird  ergänzt  durch  §.  369,  2  R.  Str.  G.  B.  Dieser  bedroht  jedoch  nur
Gewerbetreibende  mit  Strafe,  nicht  aber  z.  B.  Behörden  und  Beamte.  Es  gelten  daher
bezüglich  dieser  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  vergl.  Maß=  u.  Gew.  O.  16.  Mai
1816  (G.  S.  S.  142)  §s§.  13,  18,  Ges.  24.  Mai  1853  (G.  S.  S.  589)  88.  1,  7,  9.

*)  Vergl.  Anm.  3  S.  1379.

23)  In  der  Fassung  Ges.  11.  Juli  1884;  dieses  bestimmt  in  8.  2:

Der  Bundesrath  wird  bestimmen,  bis  zu  welchen  Terminen  Maße,  Meßwerkzeuge
  und  Gewichte,  welche  in  Gemäßheit  der  bisherigen  Borschriften  hergestellt  sind,
den  vorstehenden  Bestimmungen  aber  nicht  entsprechen,  auch  ferner  a)  zur  Aichung
und  Stempelung  zuzulassen,  b)  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  zuzulassen,
  c)  im  öffentlichen  Verkehr  zu  dulden  sind.

Nach  der  demzufolge  erlassenen  Bek.  30.  Okt.  1884  (R.  G.  Bl.  S.  215)  sind
die  vorgedachten  Maße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte  bis  zum  31.  Dez.  1886,  festfundamentirte
  oder  für  eine  größte  Last  von  mehr  als  2000  Kilo  bestimmte  Brückenwaagen
  bis  31.  Dez.  1889,  vergl.  Bek.  29.  April  1886  (Beil.  zu  Nr.  15  R.  G.
Bl.)  zur  Aichung  und  Stempelung,  bis  zum  31.  Dez.  1896  zur  Wiederholung  der
Aichung  und  Stempelung  zugelassen.  Durch  Bek.  7.  Jan.  1897  (R.  G.  Bl.  S.  2)
ist  sodann  bestimmt  worden,  daß  die  im  F.  1  der  Bek.  30.  Okt.  1884  bezeichneten
Maße,  Meßwerkzeuge  und  Gewichte,  sofern  sie  von  den  Bestimmungen  der  Maß-  und
Gewichtsord.  11.  Juli  1884  und  den  dazu  ergangenen  technischen  Vorschriften  nur  in
Bezug  auf  Form  oder  Bezeichunug  abweichen,  zur  Wiederholung  der  Aichung  und
Stempelung  auch  über  den  31.  Dez.  1896  hinaus  zugelassen  werden,  mit  Ausnahme
derjenigen  Gegenstände,  die  die  Bezeichnung  Kette,  Stab,  Kanne,  Schoppen,  Faß,
        <pb n="1392" />
        Abschnitt  XXIX.  Maß--  und  Gewichts-Ordnung.  1381

diejenigen  Körpermasse,  welche  dem  Kubikmeter,  dem  Hektoliter,  dem  halben
Hektoliter,  oder  den  ganzen  Vielfachen  dieser  Massgrössen,  oder  dem  Diter,
seinem  Zwei-,  Fünf-,  Zehn-  oder  Zwanzigfachen  oder  seiner  Hälfte,  seinem
fünften,  zehnten,  zwanzigsten,  fünfzigsten  oder  hundertsten  Theile  entsprechen;

diejenigen  Gewichte,  welche  dem  Kilogramm,  dem  Gramm  oder  dem
Milligramm  oder  dem  Zwei-,  Fünf-,  Zehn-,  Zwanzig-  oder  Fünfzigfachen  dieser
Grössen,  oder  der  Hälfte,  dem  fünften  oder  dem  zehnten  Theil  des  Kilogramm
oder  des  Gramm  entsprechen.

Zulässig  ist  ferner  die  Aichung  und  Stempelung  des  Viertel-Hektoliter,
  sowie  des  Viertel-  L,  iter.

Artikel  15.  Das  Geschäft  der  Aichung  und  Stempelung  wird  ausschließlich
durch  Aichungsämter  ausgeübt,  deren  Personal  von  der  Obrigkeit  bestellt  wird.
Diese  Aemter  werden  mit  den  erforderlichen,  nach  den  Normalmaßen  und  Gewichten
  (Artikel  9)  hergestellten  Aichungsnormalen,  beziehungsweise  mit  den  erforderlichen
  Normalapparaten  versehen.  Die  für  die  Aichung  und  Stempelung  zu
erhebenden  Gebühren  werden  durch  eine  allgemeine  Taxe  geregelt  (Artikel  18)  12.

Artikel  16.  Die  Errichtung  der  Aichungsämter  (Artikel  15)  steht  den
Bundesregierungen  zu  und  erfolgt  nach  den  Landesgesetzen.  Dieselben  können
auf  einen  einzelnen  Zweig  des  Aichungsgeschäfts  beschrankt  sein,  oder  mehrere
Zweige  desselben  umfassen  2).

Artikel  17.  Die  Bundesregierungen  haben,  jede  für  sich  oder  mehrere
gemeinschaftlich,  zum  Zweck  der  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  und  die
ordnungsmäßige  Unterhaltung  der  Aichungsämter  die  erforderlichen  Anordnungen
  zu  treffen.  In  gleicher  Weise  liegt  ihnen  die  Fürsorge  für  eine  periodisch
wiederkehrende  Vergleichung  der  im  Gebrauche  der  Aichungsämter  befindlichen
Aichungsnormale  (Artikel  15)  mit  den  Normalmaßen  und  Gewichten  ob.

 

—  —

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1380.

Scheffel,  Neuloth  oder  Nl.  tragen.  Die  Best.  der  Normal-Aichungskommission
8.  Jan  1897  (R.  G.  Bl.  S.  3)  giebt  nähere  Anordnungen  dazu.  Diejenigen  älteren,
dem  Pfundsystem  angehörigen  Gewichtsstücke,  die  in  Betreff  der  Gewichtsgröße  und  -Bezeichnung
  den  Bestimmungen  der  Maß=  u.  Gewichtsord.  17.  Aug.  1868  entsprechen,  aber
weder  den  in  Ausführung  der  letzteren  erlassenen  technischen  Vorschriften,  noch  den  Bestimmungen
  Ges.  11.  Juli  1884,  sowie  den  dazuergehenden  technischen  Vorschriften  genügen,
und  die  nach  dem  Inkrafureten  der  Maß=  und  Gewichtsord.  17.  Aug.  1868  nur  bis
auf  Weiteres  noch  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  zugelassen  worden
ind  —  sollen  nach  dem  31.  Dez.  1884  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  eine
wiederholte  Aichung  und  Stempelung  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben  ist,  zur  ferneren
Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  nicht  mehr  zugelassen,  dagegen  allgemein
bis  zum  31.  Dez.  1888  noch  im  öffentlichen  Verkehr  geduldet  werden.  Vergl.  Bek.
der  Norm.  Aich.  Komm.  50.  Dez.  1884  (R.  G.  Bl.  1885  Beil.  zu  Nr.  5).

1)  Aichord.  für  das  Deutsche  Reich  27.  Dez.  1884,  Aichgebühren-Taxe
28.  Dez.  1884  (Beil.  1  und  II  zu  Nr.  5  R.  G.  Bl  1885)  und  Bek.,  beir.  die
Zulassungsfristen  für  ältere  Maße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  30.  Dez.
1884,  zum  Theil  abgeändert  durch  Bek.  4.  Mai  1888  (Beil.  zu  Nr.  24  R.  G.  Bl.).
In  Ausführung  der  Aichord.  ist  die  Instr.  1.  Mai  1885  ergangen.

Abänderung  der  Aichord.  und  Aichgebühren-Taxe  Bek.  16.  Mai  1891  (R.  G.
Bl.  Beil.  zu  Nr.  16  S.  VI);  Bek.  6.  Mai  1892  (R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  33);  der
Aichord.  14  Jan.  1893  (R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  2);  14.  Mai  1891  Getreideprober
  —  (R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  16  S.  1);  Bek.  23.  Dez.  1891  (R.  G.  Bl.
Beil.  zu  Nr.  31)  —  Thermaerometer  zur  Bestimmung  der  Dichte  von  Mineralölen
21.  Jan.  1887  (R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  4)  —  Gasmesser  Bek.  8.  Mai  1894
(Beil.  zu  Nr.  26  R.  G.  Bl.),  Bek.  6.  Mai  1895  (Beil.  zu  Nr.  16  R.  G.  B..),
gleichzeitig  Zusatz  zur  Bek.  14.  Mai  1891  bezüglich  der  Aichung  des  Getreideprobers#;
Aichgebühren-Taxe,  Res.  19.  Sept.  1887  (M.  Bl.  S.  206)  und  Bek.  6.  Mai  1892  Art.  2.

Kommentar  von  Barchnski,  2.  Aufl.,  Magdeburg,  S.  199ff.

2:)  Die  unbefugte  Einfügung  eines  ächten  Aichstempels  in  eine  amtlich  nicht  geaichte
Waage  gilt  ale  fälschliche  Anfertigung  einer  öffentlichen  Urkunde,  E.  Crim.  XXIII.  378.

3)  Vergl.  unten  S.  1383  Ges.  26.  Nov.  1869.
        <pb n="1393" />
        1382  Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.

Artikel  18.  Es  wird  eine  Normal-Aichungskommission  vom  Bunde  bestellt.
und  unterhalten!).  Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.  Z

Die  Normal-Aichungskommission  hat  darüber  zu  wachen,  daß  im  gesammten
  Bundesgebiete  das  Aichungswesen  nach  übereinstimmenden  Regeln
und  dem  Interesse  des  Verkehrs  entsprechend  gehandhabt  werde.  Ihr  liegt
die  Anfertigung  und  Verabfolgung  der  Normale  (Artikel  9),  so  weit  nöthig
auch  der  Aichungsnormale  (Artikel  15)  an  die  Aichungsstellen  des  Bundes  ob,
und  ist  sie  daher  mit  den  für  ihren  Geschäftsbetrieb  nöthigen  Instrumenten
und  Apparaten  auszurüsten.  »  »

Die  Normal-Aichungskommission  hat  die  näheren  Vorschriften  über  Material,
  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der  Maße  und  Gewichte,
  ferner  über  die  von  Seiten  der  Aichungsstellen  innezuhaltenden  Fehlerrenzen
  zu  erlassen.  Sie  bestimmt,  welche  Arten  von  Waagen  im  öffentlichen
Verkehr  oder  nur  zu  besonderen  gewerblichen  Zwecken  angewendet  werden
dürfen,  und  setzt  die  Bedingungen  ihrer  Stempelfähigkeit  fest.  Sie  hat  ferner
das  Erforderliche  über  die  Einrichtung  der  sonst  in  dieser  Maß-  und  Gewichts-Ordnung
  aufgestellten  Meßwerkzeuge  vorzuschreiben,  sowie  über  die  Zulassung
anderweiter  Geräthschaften  zur  Aichung  und  Stempelung  zu  entscheiden.  Der
Normal-Aichungskommission  liegt  es  ob,  das  bei  der  Aichung  und  Stempelung
zu  beobachtende  Verfahren  und  die  Taxen  für  die  von  den  Aichungsstellen  zu
erhebenden  Gebühren  (Artikel  15)  festzusetzen  und  überhaupt  alle  die  technische
Seite  des  Aichungswesen  betreffenden  Gegenstände  zu  regeln?).

Artikel  19.  Sämmtliche  Aichungsstellen  des  Bundesgebiets  haben  sich,  neben
dem  jeder  Stelle  eigenthümlichen  Zeichen,  eines  übereinstimmenden  Stempelzeichens
  zur  Beglaubigung  der  von  ihnen  geaichten  Gegenstände  zu  bedienens).

1)  Errichtet  durch  Bek.  16.  Febr.  1869  (B.  G.  Bl.  S.  46);  Bezeichnung  als
„Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission“"  A.  E.  3.  Aug.  1871  (R.  G.  Bl.  S.
318);  Instr.  21.  Juli  1869  (M.  Bl.  S.  271).

2:)  Vergl.  Anm.  1  zu  Art.  15  und  die  daselbst  angezogenen  Bekanntmachungen.
Vergl.  ferner  Bek.  26.  Juli  1893  (R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  30)  und  8.  April  1896
(R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  9),  betr.  Aichung  von  chemischen  Meßgeräthen,  Prüfung  von
Thermometern  Best.9.  Okt.,  Stimmgabeln  26.Nov.  1888  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  934  u.  959).

3)  Gewundenes  Band  mit  der  Inschrift  D  R,  §§.  79,  80  Aichordn.  Die  Gültigkeit
  der  aichamtlichen  Urkunden  kann  auf  bestimmte  Zeit  vorgeschrieben  sein  (§.  68
das.);  sonst  dauert  sie  so  lange,  als  die  Gegenstände  sich  innerhalb  der  durch  Bek.
27.  Juli  1885  (R.  G.  Bl.  S.  263)  gestatteten  Fehlergrenze  halten.  Reparaturen,
die  die  vorgeschriebene  Richtigkeit  und  Empfindlichkeit  beeinflussen,  bedingen  stets  eine
Neuaichung,  vergl.  E.  Crim.  XXIII.  378.  Die  Entziehung  der  Beglaubigung  erfolgt
  gemäß  Bek.  22.  März  1876  (R.  G.  Bl.  S.  123):

Die  Aichungsbehörden  haben  denjenigen,  mit  dem  Aichungsstempel  versehenen
Maßen,  Gewichten,  Waagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeugen,  welche  bei  einer  aichamtlichen
  Prüfung  vorschriftswidrig  befunden  werden,  vor  deren  Rückgabe,  die  Beglaubigung
  ihrer  Zulässigkeit  im  öffentlichen  Verkehr  durch  Vernichtung  des  Stempels  zu
entziehen,  wenn  die  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  zulässige  Berichtigung  entweder
  an  sich  oder  wegen  des  Widerspruchs  der  Betheiligten  nicht  bewirkt  werden  kann.

Res.  13.  Mai  1876  (M.  Bl.  S.  135):  Die  (vorstehende)  Bek.  22.  März  1876
ermächtigt  die  Aichungs  (jedoch  nicht  die  Polizei-)  Behörden,  unter  Umständen  den
vorschriftswidrigen,  geaichten  Meßwerkzeugen  aller  Art  —  auch  wenn  deren  Besitz
oder  Gebrauch  keine  Strafe  nach  sich  zieht  —  die  Beglaubigung  ihrer  Zulässigkeit  im
öffentlichen  Verkehr  durch  Vernichtung  des  Stempelzeichens  zu  entziehen.  Diese  Anordnung
  erstreckt  sich  nicht  nur  auf  unrichtige,  d.  h.  gegen  die  Fehlergrenze  verstoßende,
  sondern  auch  auf  diejenigen  Meßwerkzeuge  aller  Art,  welche  zwar  richtig
find,  aber  den  Vorschriften  der  Aichordnung  in  Beziehung  auf  Form,  Material,  Bezeichnung
  oder  Art  der  Stempelung  nicht  entsprechen.  Sie  erstreckt  sich  nicht  nur
auf  die  bei  den  Gewerbetreibenden  vorgefundenen,  zum  Gebrauch  in  ihrem  Gewerbe
geeigneten,  sondern  auch  auf  alle  anderen  vorschriftswidrigen  Meßwerkzeuge,  einschließ.
lich  der  Alkoholometer,  Gasmesser  und  Fässer,  gleichviel,  ob  dieselben  im  öffentlichen
Verkehr  angewendet  find  oder  nicht.  *  4

Die  Aichungsbeamten  haben  übrigens  nur  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  nur
dann  mit  Vernichtung  der  Stempel  vorzugehen,  wenn  ihnen  ein  vorschriftswidriger,
        <pb n="1394" />
        Abschnitt  XXIX.  Maß-  und  Gewichts--Ordnung.  Aichungsbehörden.  1383

Diese  Stempelzeichen  werden  von  der  Normal-Aichungskommission  bestimmt.

Artikel  20.  Maße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge,  welche  von  einer  Aichungsstelle
  des  Bundesgebiets  geaicht  und  mit  dem  ßorfchriftscnätzen.  Stempelzeichen
beglaubigt  sind,  dürfen  im  ganzen  Umfange  des  Bundesgebiets  im  öffentlichen
Verkehr  angewendet  werden.

Artikel  21y#.

 

 

Gesetz,  betreffend  die  Aichungsbehörden.
Vom  26.  November  1869  (G.  S.  S.  1165)2).

§.  1.  Die  Aichungsämter,  welchen  nach  Artikel  15  der  Maß=  und  Gewichts-Ordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868  (B.  G.  Bl.
für  1868  S.  473)  das  Geschäft  der  Aichung  und  Stempelung  obliegt,  sind,
mit  der  im  §.  3  enthaltenen  Ausnahme,  Gemeindeanstalten.

Sie  bestehen  aus  einem  Vorsteher,  welchem  die  allgemeine  Leitung  der  Geschäfte
  obliegt,  und  einem  Sachverständigen  als  Aichmeister;  im  Falle  des  Bedürfnisses
  ist  jedoch  das  Personal  zu  vermehren.  Zu  Aichmeistern  können  nur
solche  Personen  bestellt  werden,  deren  technische  Befähigung  von  dem  vorgesetzten
  Michungs-Inspektor  (§.  2)  nach  vorgängiger  Prüfung  anerkannt  und  beeinigt

  ist.
sch  Zur  Errichtung  eines  Aichungsamtes  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Dieselbe  kann  Gemeinden,  welche  die  zu  einem  Aichungsamte  nöthigen
Lokalitäten  und  Einrichtungen  beschaffen  und  eine  zum  Aichmeister  qualifizirte
Persönlichkeit  nachweisen,  nicht  vorenthalten  werden?).

–.  —
–  #

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1382.
geaichter  Gegenstand  zur  aichamtlichen  Prüfung  vorgelegt  wird.  Sie  sind  nicht  befugt,
  die  Stempel  etwa  auch  auf  solchen  Stücken  zu  tilgen,  welche  nur  zufällig  zu  ihrer
Kenntniß  gelangen  oder  bei  Vornahme  von  polizeilichen  Revisionen  vorgefunden  werden.
In  diesem  Falle  steht  vielmehr  die  Verfügung  über  den  Gegenstand  zunächst  lediglich
dem  revidirenden  Polizeibeamten  zu.

Die  Regierungen  haben  nach  vorherigem  Einvernehmen  mit  den  Aichungs-Inwpektoren
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Revisionen  der  Maße  und  Gewichte  künftig
in  einem  angemessenen  Turnus  erfolgen  und  daß  bei  denselben  —  mindestens  in  den
Städten  und  überhaupt  den  verkehrsreicheren  Orten  —  Aichmeister  zugezogen  werden,
während  in  den  übrigen  Ortschaften  des  platten  Landes  bei  hervortretenden  besonderen
Schwierigkeiten  von  der  letzteren  Maßregel  Abstand  genommen  werden  mag.

Wenn  eine  die  Fehlergrenze  erheblich  übersteigende  Unrichtigkeit  nicht  schon  bei
der  Revision  sich  unzweifelhaft  ergiebt,  so  ist  der  vorgefundene  Gegenstand  vorläufig
mit  Beschlag  zu  belegen  und  dem  nächsten  Aichungsamte  zur  Prüfung  zu  übergeben,
ehe  ein  Strafantrag  bei  dem  Polizeianwalt  oder  eine  vorläufige  Straffestsetzung  erfolgt.
Bei  letzterer  ist  neben  der  Strafe  noch  die  Einziehung  vorschriftswidriger  Meßwerkzeuge
  aller  Art  auszusprechen.

1|)  Enthält  Uebergangsbestimmungen.

2)  Doch  untersteht  ihre  Amtsthätigkeit,  wie  die  aller  übrigen  Provinzialbehörden,
der  Vnimihnahme  und  Aussicht  der  Oberpräsidenten,  Res.  26.  April  1870  (M.  Bl.
*

S.  «

3)  Res.  7.  Juni  1871  (M.  Bl.  S.  80),  betr.  das  Verfahren  bei  Errichtung
neuer  Aichämter:  Nachdem  ein  legaler  Beschluß  der  Gemeindebehörden  über  die
Errichtung  eines  Aichungsamtes  und  die  Aufwendung  der  erforderlichen  Kosten  unter
Bezeichnung  der  für  es  gewünschten  Befugnisse  herbeigeführt  worden,  wird  Seitens
der  Regierung  dem  Aichungs-Inspektor  der  Provinz  zur  Veranlassung  des  Weiteren
hiervon  Mittheilung  gemacht.  Der  Letztere  hat  alsdann  wegen  der  nöthigen  Einrichtungen
  des  Lokals,  der  Prüfung  des  designirten  Aichmeisters  und  der  Beschaffung  der
Normale,  Apparate  und  Stempel  mit  der  Gemeindebehörde  in  Kommunikation  zu
reten.  Es  bleibt  ihm  dabei  überlassen,  wegen  solcher  Normale  und  Apparate,  welche
überhaupt  nicht  oder  doch  zweckmäßig  nicht  durch  die  Inspektion  selbst  zu  beschaffen
        <pb n="1395" />
        1384  Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gevichts-Ordnung.  Aichungsbehörden.

§.  2.  Die  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Aichungsämter  wird
durch  die  Gemeindebehörden  und  durch  Aichungs-Inspektoren  ausgeübt,  deren  in
der  Regel  Einer  für  jede  Provinz  ernannt  wird.  Letztere  sind  befugt,  die
Aichungsämter  ihres  Distrikts  in  technischen  Angelegenheiten  durch  Vermittelung
der  Gemeindebehörden  mit  Anweisung  zu  versehen.  Die  Aichungs-Inspektoren
sind  Staatsbeamte  und  unmittelbar  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  untergeordnet?).

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1383.

find,  die  Vermittelung  der  Normal-Aichungs-Kommission  in  Anspruch  zu  nehmen,
welche  auch  ferner  bereit  sein  wird,  dieselbe  zu  gewähren.  Sind  die  Vorbereitungen
soweit  beendet,  daß  der  Betriebseröffnung  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des
Aichungs-Inspektors  ein  Bedenken  nicht  mehr  entgegensteht,  so  hat  derselbe  unter  Darlegung
  der  Verhältnisse  und  Angabe  der  dem  Aichungs-Amte  zu  ertheilenden  Ordnungs-Nummer
  der  Regierung  hierüber  Anzeige  zu  erstatten,  von  welcher  alsdaun
wegen  Ertheilung  der  Genehmigung  an  den  Minister  für  Handel  r2c.  zu  berichten  ist.
Neben  der  Eröffnung  über  die  Letztere  hat  demnächst  die  Ausantwortung  der  Stempel
u  erfolgen.

ue  der  Antrag  zugleich  auf  Beilegung  der  vorbehaltenen  Befugnisse  gerichtet
(6.  4  Ges.  26.  Nov.  1869),  so  ist,  bevor  irgend  welche  Einleitungen  wegen  Beschaffung
  der  hierzu  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen  werden,  die  Entscheidung
des  Ministers  für  Handel  herbeizuführen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  über  Errichtung  des  Aichamts  mit  Angabe  seiner
Befugnisse  erfolgt  durch  den  betr.  Regierungspräsidenten;  die  Bekanntmachung  der
festgestellten  Befugnisse  eines  bestehenden  Aichungsamtes  durch  den  Aichungs-Inspektor,
Res.  17.  Sept.  1870  (M.  Bl.  S.  270);  vergl.  Res.  3.  Juni  1870  (M.  Bl.  S.  155).
Aichmeister  sind  Gemeindebeamte  im  Sinne  des  §.  17,  2  Oestl.  St.  O.  30.  Mai
1853.  Dagegen  ist  zweifelhaft,  ob  ihre  Aichgebühren  eine  Besoldung  darstellen,  vergl.
Res.  6.  März  1877  (H.  M.  IV.  2931).

Die  Bestimmung  in  §.  82  Aichordn.,  wonach  Ermäßigungen  der  Aichgebühren,
soweit  sie  in  der  Gebührentaxe  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  werden,  unbedingt
untersagt  sind,  ist  streng  durchzuführen.  Es  dürfen  weder  ein  das  vorgeschriebene
Maß  übersteigender  Rabatt  noch  andere  Vergünstigungen  in  Betreff  der  Gebührenentrichtung
  stattfinden,  welche,  wie  z.  B.  eine  längere  Krediigewährung,  im  Erfolge
einer  Ermäßigung  gleichkommen,  Res.  11.  Juli  1871  (M.  Bl.  S.  183).  In  geeigneten
  Fällen  ist  auf  Anstellung  der  Aichmeister  gegen  feste  Besoldung  hinzuwirken.
Auch  ist  den  Aichmeistern  bei  der  Vereidigung  zu  Protokoll,  unter  Hinweisung  auf
§.  86  Aichordn.,  zu  eröffnen,  daß  sie  ihre  sofortige  Entlassung  zu  gewärtigen  haben,
wenn  sie  Rabatt  gewähren.  Personen,  die  caichpflichtige  Gegenstände  fabriziren  oder
feilhalten,  können  zu  Aichmeistern  bestellt  werden.  Die  Fortsetzung  des  gu.  Gewerbeberiebes
  ist  aber  zu  untersogen  oder  eventuell  der  betreffende  Beamte  zu  entlassen,
wenn  der  gegründete  Verdacht  vorliegt,  daß  der  in  Rede  stehende  Mißbrauch  stattfindet,
  oder  daß  sonstige  Unzuträglichkeiten  für  den  Aichdienst  sich  ergeben,  Res.  3.  Mai
1882  (M.  Bl.  S.  163).  Vergl.  Res.  4.  April  1870  (M.  Bl.  S.  9).  Der  Invaliditäts=
  und  Altersversicherung  unterliegen  Aichmeister  nicht,  da  sie  öffentlich-rechtliche
Befugnisse  ausüben,  Res.  9.  Jan.  1892  bei  Barcyuski  S.  106.  Ihre  Vereidigung
geschieht  durch  die  Gemeindebehörden,  Res.  17.  Sept.  1870  (M.  Bl.  S.  270).  Mehrere
  Gemeinden  können  sich  zur  Anstellung  eines  gemeinschaftlichen  Aichmeisters  vereinigen;
  ebenso  kaun  der  Kreis  eine  derartige  Einrichtung  in  die  Hand  nehmen,  bezw.
sich  durch  Zuschüsse  daran  betheiligt,  in  welchem  Falle  sich  neben  einem  Aichamt
die  Errichtung  von  Nebenaichstellen  mit  Festsetzung  bestimmter  Aichtaxe  empfiehlt,
Res.  17.  Okt.  1889  (H.  M.  A.  2436)  und  17.  Dez.  1892  (H.  M.  A.  3986).

Wegen  der  Reisekostenvergütung  des  Aichmeisters  vergl.  Res.  19.  Sept.  1887
(M.  Bl.  S.  206);  Bek.  14.  Mai  1891  (N.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  16  S.  1)  Nr.  4b;
Bek.  6.  Mai  1892  (R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  33)  Art.  2.

1)  Bek.  16.  Febr.  1869  (B.  G.  Bl.  S.  46),  betr.  die  Errichtung  einer  Nor.
mal-Aichungskommission.

Instr.  G.  Jan.  1870  zur  Geschäftsführung  der  Aichungsämter  und  der  Aichungs-Inspektoren
  (M.  Bl.  S.  56);  ergänzt  Res.  19.  Jan.  1871  (M.  Bl.  S.  41)  und
12.  Mai  1872  (M.  Bl.  S.  141).
        <pb n="1396" />
        Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.  Aichungsbehörden.  1385

§.  3.  Die  Aichungsämter  an  den  Orten,  wo  die  Aichungs-Inspektoren
ihren  Sitz  erhalten,  sollen  Staatsanstalten  sein  und  unter  der  unmittelbaren
Leitung  der  Aichungs-Inspektoren  stehen.

§.  4.  Solche  Zweige  des  Aichungsgeschäftes,  welche  eine  besondere  Sachkunde
  und  Geschicklichkeit  erfordern,  können  ausschließlich  einzelnen  Aichungsämtern
  übertragen  werden!½).

§.  5.  Die  Kosten  der  Errichtung  und  Unterhaltung  der  im  F.  3  erwähnten
Aichungsämter  übernimmt  der  Staat,  welcher  dagegen  auch  die  bei  denselben
aufkommenden  Gebühren  bezieht.

Die  Kosten  der  übrigen  Aichungsämter,  sowie  andererseits  die  bei  ihnen
aufkommenden  Gebühren,  fallen  den  betreffenden  Gemeinden  zu.

§.  6.  Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  hat
durch  eine  Instruktion  die  Geschäftsführung  der  Aichungsämter  zu  regeln  und
die  Dienstpflichten  der  Aichungs-Inspektoren,  sowie  deren  Verhältniß  zu  den
Regierungsbehörden  und  zur  Normal-Aichungskommission  für  den  Norddeutschen
Bund  festzustellen  2).

§.  7.  Von  den  in  den  S#.  1,  2  und  3  bezeichneten  Behörden  sind  auch
die  noch  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erledigenden  Aichungsgeschäfte
wahrzunehmen.  Mit  dem  Zeitpunkte,  wo  sie  ihre  Wirksamkeit  beginnen,  treten
die  iebt  gültigen  Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Aichungsbehörden
außer  Kraft.

 

–

Polizeiliche  Maß=  und  Gewichtsrevisionen.

Diese  gründen  sich  auf  die  §§.  14,  19  Maß=  u.  Gew.  Ord.  16.  Mai  1816
(G.  S.  S.  142)  und  §  3  Ges.  13.  Mai  1840  (G.  S.  S.  127).

Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  periodisch  zu  wiederholende  Revisionen
der  im  Verkehr,  namentlich  in  den  Geschäftslokalen  der  Gewerbetreibenden,  zur  Anwendung
  kommenden  Maße  und  Gewichte  vorzunehmen.  Zu  diesem  Behufe  haben
sie  sich  in  Städten,  wo  kein  Aichungsamt  ist,  mit  einer  Garnitur  mustergültig  ausgeführter
  Maße  und  Gewichte  zu  versehen,  wobei  ihnen  der  Aichungs.  Inspektor  auf
Ersuchen  behülflich  sein  wird.  Für  kleinere  Städte  können  die  Regierungen  von  Anschaffung
  solcher  Garnituren  dispensiren,  Res.  24.  Febr.  1872  (M.  Bl.  S.  90).  Res.
27.  Febr.  1873  (M.  Bl.  S.  67)  ordnet  wiederholt  an,  daß  die  Polizeibehörden
periodische  allgemeine  Revisionen  der  Maße  und  Gewichte  veranstalten.  Vergl.  Res.
21.  Febr.  1874  (M.  Bl.  S.  56),  betr.  die  Mitwirkung  der  Aichungs-Inspektoren  bei
Anordnung  solcher  Revisionen.

 

Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  periodisch  zu  wiederholenden  polizeilichen
und  technischen  Maß=  und  Gewichts-Revisionen.

Vom  5.  August  1885  (M.  Bl.  S.  188).

1.  Die  periodischen  Revisionen  der  im  Verkehr  befindlichen  Maße,  Gewichte  und
Waagen  und  sonstigen  Maßwerkzeuge  werden  durch  die  Polizeibeamten,  und  zwar
entweder  allein  oder  unter  Zuziehung  eines  Aichtechnikers  ausgeführt  (ausschließlich
polizeiliche  Revisionen,  technische  Revisionen).

2.  Die  ausschließlich  polizeilichen  Revisionen  erfolgen  durch  die  Organe  der  örtlichen
  Polizei-Verwalter.  In  ländlichen  Bezirken  können  dieselben  den  Gendarmen
übertragen  werden.  Sie  haben  in  derartiger  Aufeinanderfolge  stattzufinden,  daß

1)  Dahin  gehören  die  Aichung  von  Thermo-Alkoholometern,  Aärometern,  Präzisionsgewichten
  und  -waagen,  Gasmessern,  Waagen  über  2000  kg  größter  Belastung
und  selbstthätigen  Registrirwaagen.  Vergl.  Res.  4.  März  1870  (H.  M.  IV.  2793)
und  17  Dez.  1872  (M.  Bl.  S.  338).  Die  Wahrnehmung  der  Bergaichungsgeschäfte
geschieht  durch  die  Bergbeamten  und  richtet  sich  nach  Res.  1.  März  1891  bei  Barcynski
  S.  10|1  ff.  .

:)  Vergl.  Anm.  1  auf  S.  1384.
        <pb n="1397" />
        1386  Abschnitt  XXIX.  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.  Aichungsbehörden.

jeder  Gewerbetreibende  in  den  Städten  alljährlich  zweimal,  auf  dem  Lande  alljährlich
einmal  revidirt  wird.  Für  Städte  mit  geringerem  Verkehr  kann  der  Regierungspriftder
  anordnen,  daß  alljährlich  nur  eine  einmalige  Revision  der  Gewerbetreibenden
erfolgt  .
if  Den  polizeilichen  Revisionen  sind  insbesondere  auch  die  auf  den  Messen  und
Märkten  verkehrenden  Gewerbetreibenden  zu  unterwerfen.
3.  Bei  den  Revisionen  ist  zu  prüfen,  ob  die  im  Verkehr  befindlichen  Maße  2c.
a)  von  der  vorschriftsmäßigen  äußeren  Beschaffenheit  (Material,  Gestalt,  Bezeichnung)
  und  v

b)  in  Gemäßheit  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  gehörig  gestempelt  sind,  sowie

I)  ob  dieselben  äußere  Mängel  oder  Beschädigungen  aufweisen,  welche  Zweifel  an

ihrer  Richtigkeit  begründet  erscheinen  lassen.

Eine  Prüfung  der  Gegenstände  auf  ihre  Richtigkeit  innerhalb  der  für  den  Verkehr
zugelassenen  Grenzen  findet  nicht  statt.

4.  Die  Revisionen  sind  stets  unvermuthet  vorzunehmen  und  es  ist  dabei  namemlich
  darauf  zu  achten,  daß  die  Gewerbetreibenden  nicht  einen  Theil  ihrer  Maße  2c.
verheimlichen  und  der  Revision  entziehen.

5.  Zum  Gebrauche  der  Polizeibeamten  wird  eine  technische  Anleitung  aufgestellt
werden,  welche  diejenigen  Gesichtspunkte  angiebt,  die  bei  den  Revisionen  hauptsächlich
zu  beachten  sind.  (Kurze  Beschreibung  der  zulässigen  Maße  2c.,  Angabe  der  am
häufigsten  vorkommenden  Mängel,  Beschädigungen  2c.)2)

6.  Ueber  das  Ergebniß  der  Revisionen  sind  tabellarische  Aufzeichnungen  zu
machen  und  dem  Landrath  (Oberamtmann)  einzureichen,  welcher  dieselben  nach  Schluß
des  Kalenderjahres  für  seinen  Bezirk  gesammelt  dem  Regierungspräsidenten  mit  seinen
etwaigen  Bemerkungen  vorlegt.  Letzterer  übermittelt  die  Aufzeichnungen  bezirksweise
geordnet  dem  Aichungs-Inspektor.

7.  Werden  ungestempelte,  unvorschriftsmäßige  oder  solche  Maße  2c.  vorgefunden,
an  deren  Richtigkeit  Zweifel  entstehen,  so  sind  dieselben  in  Beschlag  zu  nehmen  und
der  Ortspolizeibehörde  zur  weiteren  Veranlassung  zu  übergeben.

Bezüglich  der  ungestempelten  Maße  2c.  ist  von  dieser  Behörde  ohne  weiteres
wegen  Bestrafung  des  betreffenden  Gewerbetreibenden  und  wegen  Einziehung  der
Maße  2c.  (5.  369  Nr.  2  Str.  G.  B.)  das  Erforderliche  zu  verfügens).  Den  ungestempelten
  2c.  gelten  diejenigen  gleich,  deren  Aichstempel  unkenntlich  geworden  sind.

 

1)  Die  polizeilichen  und  die  technischen  Revisionen  sollen  selbständig  neben  einander
bestehen.  Deshalb  wird  in  den  Jahren,  in  denen  eine  technische  Revision  stattgefunden
hat,  die  in  demselben  Zeitraume  fällige,  rein  polizeiliche  durch  die  erstere  nicht  ersetzt,
sondern  ist  neben  ihr  auszuführen.  Nur  in  den  Ortschaften,  in  denen  jährlich  2  Revisionen
stattfinden,  kann  von  einer  in  den  Jahren  abgesehen  werden,  in  denen  eine  technische
Revision  vorgenommen  wird,  Res.  7.  April  1893  (H.  M.  A.  1007).

*:)  Technische  Anleitung  12.  Juni  1886  in  der  Form  des  Res.  3.  Mai  1895
(H.  M.  A.  1840).

Die  Aussichtsbehörden  sind  befugt,  die  untergeordneten  Polizeibehörden  anzuweisen,
Revisionen  der  im  Gebrauche  der  Gewerbetreibenden  befindlichen  Maße  und  Gewichte
unter  Zuziehung  der  Aichungsmeister,  auf  Kosten  der  zur  Zahlung  der  Kosten  der
örtlichen  Polizei-Verwaltung  Verpflichteten  vorzunehmen,  Erk.  O.  V.  G.  2.  Juli  1879
(M.  Bl.  S.  238).  In  gleicher  Weise  fallen  den  Gemeinden  die  Gebühren  der
Medizinalbeamten  und  Apotheker  zur  Last,  welche  die  Revifion  der  zum  Verkauf  und
zur  Aufbewahrung  von  Giften  bestimmten  Räume  bewirken,  Res.  25.  Juni  1880
(M.  Bl.  S.  220).

Die  Kosten  der  polizeilichen  Maß=  und  Gewichtsrevision  sind  von  der
Ortspolizei  zu  bestreiten,  Res.  3.  April  1877  (M.  Bl.  S.  117).

Die  rücksichtlich  der  Ausführung  von  maß=  und  gewerbepolizeilichen  Revisionen
seitens  der  Aichungs-Inspektoren  mit  den  Ortspolizeibehörden  geführte  Correspondenz
ist  als  ausschließlich  im  Interesse  des  Staates  liegend  anzusehen  und  daher  nach
§.  1  a  des  Regulatives  über  die  geschäftliche  Behandlung  der  Postsendungen  in  Staatsdienft,=
  Ingelegenheiten  vom  28.  Nov.  1869  zu  frankiren,  Res.  9.  April  1879  (M.  Bl.

209).

2)  Vergl.  oben  S.  1379  Anm.  4  zu  Art.  10  und  Grundsätze  für  Maß=  und

Gewichts-Revisionen  bei  Fabrikanten,  die  ihre  Waaren  nach  Maß  und  Gewicht
        <pb n="1398" />
        Abschnitt  XXIX.  Maß-  und  Gewichts-Ordnung.  Aichungsbehörden.  1387

Die  Maße  2c.,  deren  Richtigkeit  zweiselhaft  befunden  worden  ist,  sind  dem
Aichungsamt  zur  Prüfung  zu  übergeben.  Je  nach  dem  Ergebniß  der  Prüfung  hat
die  Polizeibehörde  entweder  dieselben  dem  Eigenthümer  zurückzugeben  oder  wegen  Bestrafung
  und  Einziehung  das  Weitere  zu  verfügen.

Diejenigen  Maße  2c.,  welche  von  unvorschriftsmäßiger  Beschaffenheit  sind,  gleichwohl
  aber  den  Aichungsstempel  tragen,  sind  ebenfalls  dem  Aichungsamte  zu  übermitteln,
  welches  mit  denselben  gemäß  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
22.  März  1876  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  185)  zu  verfahren  hat.

Der  Regierungs-Präsident  bestimmt  nach  Anhörung  des  Aichungsinspektors  für
jeden  Polizeibezirk  dasjenige  Aichungsamt,  welchem  die  beanstandeten  Maße  zur
Prüfung  zu  übergeben  find.

8.  Die  technischen  Revisionen  unter  Zuziehung  eines  Aichtechnikers  finden  in
der  Weise  statt,  daß  jeder  Gewerbetreibende  in  den  Städten  von  zwei  zu  zwei  Jahren,
auf  dem  Lande  von  vier  zu  vier  Jahren  revidirt  wird.  Die  Revisionsfristen  können
für  Städte  mit  geringfügigem  Verkehr  bis  auf  4  Jahre  verlängert,  für  ländliche
Ortschaften  mit  stark  entwickeltem  Verkehr  dagegen  bis  auf  2  Jahre  abgekürzt  werden.

Kleine  ländliche  Ortschaften  mit  ganz  geringfügigem  Verkehr  können  von  den
regelmäßigen  technischen  Revisionen  ausgeschlossen  werden.  Doch  bleibt  die  Vornahme
außerordentlicher  technischer  Revisionen  in  längeren  Zwischenräumen  auch  für  diese
Orte  vorbehalten.

Die  hiernach  erforderlichen  Anordnungen  trifft  der  Regierungspräsident  nach  Anhörung
  des  Aichungs-Inspektors.

9.  Die  technischen  Revisionen  werden  durch  die  Organe  der  Ortspolizeiverwaltung
unter  Zuziehung  eines  Aichmeisters  ausgeführt.  Zu  diesem  Behufe  wird  durch  den
Regierungspräsidenten  nach  Anhörung  des  Aichungs--Inspektors  für  jeden  Ortspolizeibezirk
  dasjenige  Aichungsamt  bezeichnet,  dessen  Aichmeister  zu  den  Revisionen  zuzuziehen
ist.  Bei  dieser  Zutheilung  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  nur  solche  Aichmeister
berufen  werden,  welche  nach  dem  Urtheile  des  Aichungs-Inspektors  die  erforderliche
Qualifikation  besitzen.

Wenun  die  Zuziehung  eines  Aichmeisters  mit  unwerhältnißmäßigen  Kosten  oder
sonst  mit  erheblichen  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,  so  kann  nachgelassen  werden,  daß
statt  desselben  ein  Techniker  oder  technisch  gebildeter  Handwerker  zugezogen  wird,
welcher  seine  Qualifikation  vor  dem  Aichungs--Inspektor  dargelegt  hat.  Derselbe  ist
zuvor  auf  die  gewissenhafte  Ausführung  der  Revisionsarbeiten  zu  Protokoll  zu  verichten.


vft  Unter  derselben  Voraussetzung  kann  ausnahmsweise  gestattet  werden,  daß  von  der
Zuziehung  eines  Aichmeisters  oder  Technikers  abgesehen  wird,  sofern  der  ausführende
Polizeibeamte  nach  dem  Gutachten  des  Aichungs-Inspektors  die  erforderlichen  technischen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt.

Die  Entscheidung  in  den  Fällen  der  Abs.  2  und  3  trifft  der  Regierungspräsident
nach  Anhörung  des  Aichungs-Inspektors.

10.  Dem  Aichmeister  ist  für  seine  Mühewaltung  eine  angemessene  Vergütung
zu  gewähren  (§.  15  der  Instr.  6.  Jan.  1870)  ).  Bei  Bemessung  derselben  ist  zu
berücksichtigen,  daß  sie  nicht  nur  einen  Ersatz  für  die  baaren  Aufwendungen  des
Aichmeisters  (Kosten  der  Reise  und  des  Unterhalts,  Kosten  für  den  Transport  der
Geräthschaften  2c.),  sondern  auch  eine  seiner  Stellung  entsprechende  Honorirung  seiner
Dienste  bilden  soll.  Der  Betrag  der  Vergütung  ist  im  Voraus  feslzustellen.

Für  die  Reisekosten  werden  dabei  die  für  die  Staatsbeamten  der  entsprechenden
Rangklasse  geltenden  Sätze  zum  Anhalt  dienen  können.  Als  allgemeine  Remunerirung
  der  Dienste  des  Aichmeisters  wird  in  der  Regel  eine  Pauschsumme  für  jeden
Ortsbezirk  zu  gewähren  sein.  Findet  eine  Vereinbarung  über  den  Betrag  der  Vergütung
  nicht  statt,  so  wird  dieselbe  von  der  dem  betreffenden  Aichungsamte  nächst

 

—

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1336.

lediglich  im  Großen  an  Händler  verkaufen  oder  in  ihrem  Betriebe  Maße  und  Gewichte
zur  Feststellung  der  Löhnung  von  Akkordarbeitern  benutzen,  vergl.  Res.  10.  April  1894
(M.  Bl.  S.  82).

1)  Die  Entschädigung  steht  ihm  zu,  nicht  der  Gemeinde,  in  deren  Dienst  er  sich
befindet,  Res.  7.  Juli  1891  (H.  M.  A.  2940).
        <pb n="1399" />
        1388  Abschnitt  IXIX.  Maß=  und  Gewichts-Ordnung.  Aichungsbehörden.

vorgesetzten  Kommunal-Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Aichungs-Juspektors
sestgesetzt.

"  Wird  statt  des  Aichmeisters  ein  Techniker  oder  Handwerker  zugezogen,  so  bleibt
die  Festsetzung  der  Vergütung  der  freien  Vereinbarung  überlassen.

11.  Für  die  Ausführung  der  technischen  Revisionen  wird  alljährlich  im  Voraus
durch  den  Landrath  (Oberamtmann)  ein  Plan  aufgestellt,  in  welchem  für  leden  Ortspolizeibezirk
  der  Zeithunkt  der  Revision  bestimmt  wird.  Den  betheiligten  Aichmeistern
ist  vor  Feststellung  des  Planes  Gelegenheit  zu  geben,  bezüglich  der  in  Aussicht  genommenen
  Zeiteintheilung  ihre  Wünsche  zu  äußern.

Der  Revisionsplan  ist  bis  zum  1.  Oktober  jedes  Jahres  für  das  folgende
Kalenderjahr  aufzustellen  und  den  betheiligten  Ortspolizeibehörden  und  Aichmeistern,
sowie  dem  Aichungs-Inspektor  mitzutheilen.

12.  Der  für  die  Revision  angesetzte  Zeitpunkt  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Bekanntmachung  hat  mindestens  6  Wochen  vor  dem  angesetzten  Termin  zu  erfolgen,
  und  es  ist  mit  derselben  eine  Hinweisung  der  Gewerbetreibenden  auf  die
Folgen  einer  etwa  vorgefundenen  Unrichtigkeit  der  Maße  2c.  und  die  Aufforderung
zu  verbinden,  ihre  Maße  2c.,  soweit  deren  fortdauernde  Richtigkeit  zweifelhaft  erscheint,
zuvor  zur  aichamtlichen  Prüfung  zu  bringen.

Wird  nachträglich  die  Verlegung  des  Revisionstermins  erforderlich,  so  ist  dieselbe
ebenfalls  öffentlich  bekannt  zu  machen,  sowie  dem  Aichungs-Inspektor  mitzutheilen.

13.  Behufs  Vornahme  der  Revision  begiebt  sich  der  Aichmeister  in  Begleitung
des  Polizeibeamten  in  die  Geschäftslokale!)  der  Gewerbetreibenden  und  unterwirft  die
vorgefundenen  Maße  2c.  der  Besichtigang  und  Prüfung.

Erweist  sich  eine  genauere  Prüfung  als  erforderlich,  welche  mit  Rücksicht  auf  die
örtlichen  Verhältnisse  im  Geschäftslokal  nicht  mit  der  erforderlichen  Zuverlässigkeit  ausgeführt
  werden  kann,  so  hat  der  Aichmeister  die  betreffenden  Gegenstände  einstweilen
an  sich  zu  nehmen.  Die  Prüfung  ist  demnächst  in  einem  von  der  Gemeindebehörde
für  diesen  Zweck  im  Voraus  zur  Verfügung  zu  stellenden  geeigneten  Raume  auszuführen.
  —  Hausirer  und  solche  Gewerbetreibenden,  welche  kein  festes  Geschäftslokal  für
den  Betrieb  ihres  Gewerbes  haben  (Marktverkäufer  und  dergl.),  können  angehalten
werden,  ihre  Maße  2c.  in  diesem  Raume  zur  Prüfung  vorzulegen.

14.  Die  Prüfung  der  Maße  2c.  erstreckt  sich  bei  den  technischen  Revifionen,  abgesehen
  von  den  unter  den  Nr.  3  a  und  b  aufgeführten  Punkten,  auch  auf  die  Richtigkeit
  derselben  innerhalb  der  für  den  Verkehr  zugelassenen  Grenzen:).

Mit  den  vorgefundenen  ordnungswidrigen  (ungestempelten,  unvorschriftsmäßigen,
unrichtigen)  Maßen  rc.  ist  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  7  mit  der  Maßgabe
zu  verfahren,  daß  es  bei  denjenigen  Maßen  rc.,  welche  bei  der  Revifion  zweifellos
unrichtig  befunden  worden,  der  Ueberweisung  an  das  Aichungsamt  vor  Herbeiführung
der  Bestrafung  nicht  bedarf.

15.  Ueber  das  Ergebniß  der  Revisionen  hat  der  Aichmeister  tabellarische  Aufzeichnungen
  zu  machen  und  dem  Aichungs-Inspektor  einzureichen.

III.  Allgemeine  Bestimmungen.

16.  Für  die  außerhalb  des  Kreisverbandes  stehenden  Städte  werden  die  Maßund
  Gewichts-Revisionen  auf  Vorschlag  des  Polizei-Verwalters  von  dem  Regierungspräsidenten
  nach  Anhörung  des  Aichungs.  Inspektors  unter  sinngemäßer  Anwendung
vorstehender  Bestimmungen  geregelt.  Von  den  für  die  Revisionen  bestimmten  Terminen
  ist  dem  Aichungs-Inspektor  Mittheilung  zu  machen.

17.  Dem  Aichungs-Inspektor  liegt  die  Kontrolle  über  die  vorschriftsmäßige  Ausführung
  der  Maß=  und  Gewichts-Revisionen  ob.

1)  Dazu  gehören  uur  diejenigen  Räume,  in  denen  Waaren  für  Jedermann  feilgehalten
  oder  verkauft  werden.  In  den  Räumen,  in  denen  der  Gewerbetreibende  seine
Waaren  ausschließlich  anfertigt,  sind  Revisionen  nicht  statthaft.  Erk.  O.  V.  G.  20  Sept.
1894  (Pr.  V.  Bl.  XVI.  90).  Deshalb  sollen  insbesondere  die  Revisionen  in  den
Fabriken  sich  auf  diejenigen  Räume  beschränken,  in  denen  sich  der  Absatz  der  Erzeugnisse
  vollzieht,  während  sie  sich  auf  die  dem  inneren  Fabrikbetriebe  dienenden  Räume
nicht  erstrecken  soll,  Res.  19.  Juli  1895  (M.  Bl.  S.  235).

2)  Bek.  27.  Juli  1885  (R.  G.  Bl.  S.  263).
        <pb n="1400" />
        Abschnitt  XXIX.  Raumgehalt  der  Schankgefäße.  1389

Er  hat  sich  von  Zeit  zu  Zeit  zu  einzelnen  technischen  Revisionen  unvermuthet
einzufinden  und  von  der  Art  der  Ausführung  Kenntniß  zu  nehmen.  Die  dadurch  entstehenden
  Kosten  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

Er  ist  befugt,  den  revidirenden  Beamten  technische  Anweisungen  zu  ertheilen.

Findet  er,  daß  bei  den  Revisionen  nicht  nach  den  bestehenden  Vorschriften  verfahren
  wird,  so  hat  er  bei  der  zuständigen  Polizeibehörde  die  Abstellung  der  vorgefundenen
  Mängel  in  Anregung  zu  bringen,  oder,  wenn  er  es  in  Anbetracht  der
Wichtigkeit  des  Gegenstandes  für  erforderlich  erachtet,  an  den  Regierungspräsidenten
entsprechende  Anträge  zu  stellen.

18.  Aus  den  ihm  zugehenden  Revisionsberichten  hat  der  Aichungs-Inspektor  nach
Jahresschluß  eine  Zusammenstellung  anzufertigen  und  diese  mit  seinen  gutachtlichen
Aeußerungen  über  die  bezüglich  der  Maß=  und  Gewichts-Revisionen  gemachten  Erfahrungen
  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  einzureichen.

19.  Die  sämmtlichen  Kosten  der  Revifionen  einschließlich  derjenigen  für  den
Transport  und  die  Prüfung  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  gehören  zu
den  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung.

Emstehen  für  mehrere  Polizeibezirke  gemeinschaftliche  Kosten  (zusammenhängende
Revifionsreisen  der  Aichmeister),  so  sind  dieselben  durch  die  nächst  vorgesetzte  gemeinschaftliche
  Aufsichtsbehörde  durch  die  betheiligten  Bezirke  antheilsweise  umzulegen.

20.  Die  Ausführung  dieser  Bestimmungen  ist  dem  Regierungspräsidenten  übertragen.
  Erachtet  derselbe  bei  den  von  ihm  zu  erlassenden  Anordnungen  und  Verfügungen
  die  Anträge  des  Aichungs-Inspektors  nicht  für  begründet,  so  ist  die  Entscheidung
  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  einzuholen.

 

Gesetz,  betr.  die  Bezeichunng  des  Raumgehaltes  der  Schankgefäße.

Vom  20.  Juli  1881  (R.  G.  Bl.  S.  249).
Vergl.  Ausf.  Res.  27.  April  1883  (M.  Bl.  S.  123).

S.  1.  Schankgefäße  (Gläser,  Krüge,  Flaschen  2c.),  welche  zur  Verabreichung
von  Wein,  Obstwein,  Most  oder  Bier  in  Gast=  oder  Schankwirthschaften  dienen,
müssen  mit  einem  bei  der  Aufstellung  des  Gefäßes  auf  einer  horizontalen
Ebene  den  Sollinhalt  begrenzenden  Strich  (Füllstrich)  und  in  der  Nähe  des
Striches  mit  der  Bezeichnung  des  Sollinhalts  nach  Litermaß  versehen  sein.
Der  Bezeichnung  des  Sollinhalts  bedarf  es  nicht,  wenn  derselbe  ein  Liter  oder
ein  halbes  Liter  beträgt.

Der  Strich  und  die  Bezeichnung  müssen  durch  Schnitt,  Schliff,  Brand  oder
Aetzung  äußerlich  und  in  leicht  erkennbarer  Weise  angebracht  sein.

Zugelassen  sind  nur  Schankgefäße,  deren  Sollinhalt  einem  Liter  oder  einer
Maßgröße  entspricht,  welche  vom  Liter  aufwärts  durch  Stufen  von  ½  Liter,
vom  Liter  abwärts  durch  Stufen  von  Zehntheilen  des  Liters  gebildet  wird.
Außerdem  sind  zugelassen  Gefäße,  deren  Sollinhalt  ¼/1  Liter  beträgt  7.

1)  Die  im  §.  1  bezeichneten  Gefäße  dürfen  nur  mit  einem  Füllstrich,  nicht  mit
mehreren  solchen  Strichen  versehen  sein;  derjenige  Gast-=  und  Schankwirth,  welcher
diesem  Verbot  entgegenhandelt,  ist  nach  §.  5  des  Gesetzes  strafbar,  Erk.  28.  Sept.
1855  (E.  K.  V.  176).

Stammgläser  müssen,  wenn  sie  in  einer  Wirthschaft  niedergelegt  sind,  ebenfalls
geaicht  sein,  Erk.  O.  L.  Ger.  Kiel  8.  Febr.  1888.  Vergl.  G.  A.  XXXVII.  244
und  XIII.  306.

Res.  23.  April  1884  (M.  Bl.  S.  162),  betr.  die  Benutzung  des  Geißler'schen
Apparates  zur  Feststellung  des  Raumgehaltes  von  Schankgefäßen  nach  Maßgabe  des
Reichges.  20.  Juli  1881,  bestimmt  gleichzeitig:  6

1.  Nach  dem  Wortlaut  des  §.  1  des  Ges.  sind  die  dort  vorgeschriebenen  Striche
und  Bezeichnungen  wie  an  Schankgefäßen  überhaupt  so  auch  an  Gläsern  nur
erforderlich,  insoweit  dieselben  zur  Verabreichung  von  Wein,  Bier  2c.  dienen.  Es
ist  daher,  insoweit  die  Verabreichung  in  anderen  Schankgesäßen  (Flaschen  rc.)  stattfindet
  und  die  Gläser  nur  zur  Benutzung  bei  der  Konsumirung  des  verabreichten
        <pb n="1401" />
        1390  Abschnitt  XXIX.  Reichsges.  üb.  d.  Feingehalt  d.  Gold=  u.  Silberwaaren.

(  ¾  2.  zder  Abstand  des  Füllstrichs  von  dem  oberen  Rande  der  Schankgefäße
  mu
a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse,  auf  dem  letzteren  angebracht,  zwischen
und  6  cm,
bbei  anderen  Gefäßen  zwischen  1  und  3  cm  betragen.  !6½“.

er  Maximalbetrag  dieses  Abstandes  kann  durch  die  zuständige  höhere
Verwaltungsbehörde  hinsichtlich  solcher  Schankgefäße,  in  welchen  eine  ihrer
Natur  nach  stark  schäumende  Flüssigkeit  verabreicht  wird,  über  die  vorstehend  bezeichneten
  Grenzen  hinaus  festgestellt  werden.  Z
faß  —  Der  durch  den  Füllstrich  begrenzte  Raumgehalt  eines  Schankgeäßes
  dar

a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse  höchstens  ½%

b)  bei  anderen  Gefäßen  höchstens  ½0  geringer  sein  als  der  Sollinhalt.

§.  4.  Gast=  und  Schankwirthe  haben  gehörig  gestempelte  Flüssigkeitsmaße
von  einem  zur  Prüfung  ihrer  Schankgefäße  geeigneten  Einzel-  oder  Gesammtinhalt
  bereit  zu  halten.  ç

§.  5.  Gast=  und  Schankwirthe,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  vier  Wochen  bestraft.  Gleichzeitig  ist  auf  Einziehung  der  vorschriftswidrig
  befundenen  Schankgefäße  zu  erkennen,  auch  kann  die  Vernichtung  derselben
ausgesprochen  werden.  „  Z

§.  6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  fest  verschlossene  (versiegelte,
  verkapselte,  fest  verkorkte  u.  s.  w.)  Flaschen  und  Krüge,  sowie  auf  Schankgefäße
  von  ½0  Liter  oder  weniger  nicht  Anwendung  .

§.  7.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1884  in  Kraft.

 

Reichsgesetz  vom  16.  Juli  1384  (R.  G.  81.  H.  120)  über  den  Feiugehalt
  der  Gold-  und  Silberwaaren.

§.  1.  Gold=  und  Silberwaaren  dürfen  zu  jedem  Feingehalte  angefertigt
und  feilgehalten  werden.  Die  Angabe  des  Feingehaltes  auf  denselben  ist  nur
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  gestattet?).

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1389.

Getränkes  beigefügt  werden,  die  Anbringung  der  qu.  Striche  und  Bezeichnungen  an
den  Gläsern  nicht  zu  fordern.

2.  Nach  dem  Schlußsatz  des  §.  1  al.  1  bedarf  es  der  Bezeichnung  des  Sollinhaltes
  nicht,  wenn  derselbe  1  Liter  oder  ½  Liter  beträgt.  Dagegen  ist  aber  die
Anbringung  des  Füllstrichs  auch  in  solchen  Fällen  geboten.

3.  Als  ein  fester  Verschluß  im  Sinne  des  §.  6  kann,  entsprechend  der  Absicht
des  Gesetzes  und  den  bei  Berathung  desselben  in  den  Sitzungen  des  Reichstages  am
17.  und  19.  Mai  1881  stattgehabten  näheren  Erörterungen  nur  ein  solcher  angesehen
werden,  welcher  dem  Zwecke  einer  dauernden  Lagerung  von  Getränken  zu
dienen  bestimmt  und  geeignet  ist.  Verschlüsse,  welche  sich  einfach  mit  der  Hand  beseitigen
  lassen,  wie  namentlich  auch  die  im  Schankwirthschaftsverkehr  gegenwärtig
vielsach  üblichen  Drahtbügelverschlüsse  find  als  feste  nicht  zu  erachten.

Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Benntzung  bei  den  polizeilichen  Revisionen
der  Schankgefäße  vorgeschriebenen  Apparate  in  erforderlicher  Anzahl  angeschafft,  in
ordnungsmäßigem  Zustande  erhalten  und  nach  Bedürfniß  ersetzt  werden.  Die  Schankgefäße
  sind  überall  binnen  jedesmal  längstens  drei  Jahren  einer  Neuprüfung  zu
unterziehen,  Res.  14.  Okt.  1889  (M.  Bl.  S.  217).

Der  Zuziehung  der  Aichungsämter  zu  den  Revisionen  bedarf  es  nicht,  Res.
13.  Jan.  1885  (M.  Bl.  S.  20).

1)  Sogenannte  Drahtbügel=  oder  Patentverschlüsse  sind  als  feste  Verschlüsse  im
Sinme  des  §.  6  nicht  anzusehen,  Res.  24.  Okt.  1891  (M.  Bl.  S.  229).

2)  Auf  verfallene  Pfandstücke,  die  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Pfandleihers
versteigert  werden,  soll  §.  1  keine  Anwendung  finden,  Erk.  K.  G.  27.  Dez.  1888
(G.  A.  XXXVII.  89).  Dieses  Erk.  dürfte  zu  weit  gehen,  da  hier  gewerblicher  Verkehr
in  einem  öffentlichen  Auktionslokale  vorliegt.
        <pb n="1402" />
        Abschnitt  XXIX.  Reichsges.  üb.  d.  Feingehalt  d.  Gold=  u.  Silberwaaren.  1391

§.  2.  Auf  goldenen  Geräthen  darf  der  Feingehalt  nur  in  585  oder  mehr
Tausendtheilen,  auf  silbernen  Geräthen  nur  in  800  oder  mehr  Tausendtheilen
angegeben  werden.

Der  wirkliche  Feingehalt  darf  weder  im  Ganzen  der  Waare  noch  auch  in
deren  einzelnen  Bestandtheilen  bei  geldenen  Geräthen  mehr  als  fünf,  bei  silbernen
Geräthen  mehr  als  acht  Tausendtheile  unter  dem  angegebenen  Feingehalte  bleiben.
Vorbehaltlich  dieser  Abweichung  muß  der  Gegenstand  im  Ganzen  und  mit  der
Löthung  eingeschmolzen  den  angegebenen  Feingehalt  haben.

§.  3.  Die  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen  und  silbernen  Geräthen
geschieht  durch  ein  Stempelzeichen  ),  welches  die  Zahl  der  Tausendtheile  und
die  Firma  des  Geschäftes,  für  welches  die  Stempelung  bewirkt  ist,  kenntlich
macht.  Die  Form  des  Stempelzeichens  wird  durch  den  Bundesrath  bestimmt.

§.  4.  Goldene  und  silberne  Uhrgehäuse  unterliegen  den  Bestimmungen  der
88.  2  und  32).

§.  5.  Schmucksachen?)  von  Gold  und  Silber  dürfen  in  jedem  Feingehalte
gestempelt  werden  und  ist  in  diesem  Falle  der  letztere  in  Tausendtheilen  anzugeben.

Die  Fülergreuze  darf  zehn  Tausendtheile  nicht  überschreiten,  wenn  der
Gegenstand  im  Ganzen  eingeschmolzen  wird.

Das  vom  Bundesrath  gemäß  §.  3  bestimmte  Stempelzeichen  darf  auf  Schmucksachen
  von  Gold  und  Silber  nicht  angebracht  werden.

§.  6.  Aus  dem  Auslande  eingeführte  Gold=  und  Silberwaaren,  deren  Feingehalt
  durch  eine  diesem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bezeichnung  angegeben  ist,
dürfen  nur  dann  feilgehalten  werden,  wenn  sie  außerdem  mit  einem  Stempelzeichen
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versehen  sind.

¾-  7.  Für  die  Richtigkeit  des  angegebenen  Feingehalts  haftet  der  Verkäufer
der  Waare.  Ist  deren  Stempelung  im  Inlande  erfolgt,  so  haftet  gleich  dem
Verkäufer  der  Inhaber  des  Geschäfts,  für  welches  die  Stempelung  erfolgt  ist.

§.  ZS.  Auf  Gold=  und  Silberwaaren,  welche  mit  anderen  metallischen  Stoffen
ausgefüllt  sind,  darf  die  Feinheit  nicht  angegeben  werden.

Dasselbe  gilt  von  Gold=  und  Silberwaaren,  mit  welchen  aus  anderen  Metallen
bestehende  Verstärkungsvorrichtungen  metallisch  verbunden  sind.

Bei  Ermittelung  des  Feingehalts  bleiben  alle  von  dem  zu  stempelnden
Metalle  verschiedenen,  äußerlich  als  solche  erkennbaren  Metalle  außer  Betracht,
welche:

he  zur  Verzierung  der  Waare  dienen;
2.  zur  Herstellung  mechanischer  Vorrichtungen  erforderlich  sind;
3.  als  Verstärkungsvorrichtungen  ohne  metallische  Verbindung  sich  darstellen.

§.  9.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  wird  bestraft:

1.  wer  Gold=  oder  Silberwaaren,  welche  nach  diesem  Gesetze  mit  einer  Angabe
bes-  Ftingchalts  nicht  versehen  sein  dürfen,  mit  einer  solchen  Angabe
versieht;

2.  wer  Gold-  oder  Silberwaaren,  welche  nach  diesem  Gesetze  mit  einer  Angabe
des  Feingehalts  versehen,  mit  einer  anderen,  als  der  nach  diesem  Gesetze
zulässigen  Feingehaltsangabe  versieht;

3.  wer  Gold=  oder  silberähnliche  Waaren  mit  einem  durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen
  Stempelzeichen  oder  mit  einem  Stempelzeichen  versieht,  welches
nach  diesem  Gesetze  als  Feingehaltsbezeichnung  für  Gold=  und  Silberwaaren
  nicht  zulässig  ist;

4.  wer  Waaren  feilhält,  welche  mit  einer  gegen  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  verstoßenden  Bezeichnung  versehen  sind.

1)  Bek.  7.  Jan.  1886  (R.  G.  Bl.  S.  1),  betr.  die  Form  des  Stempelzeichens
zur  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen  und  silbernen  Geräthen.  ·
2)  Unter  „Uhrgehäuse“  versteht  man  bei  Taschenuhren  mit  Vorder=  und  Hinterdeckel
beide  Deckel  zusammen;  einmalige  Stempelung  genügt  daher,  E.  Crim.  XVIII.  376.
)  Zu  den  Schmucksachen  im  Sinne  des  §F.  5  gehören  auch  Pincenez,  Erk.  8.  Dez.
1888  (E.  K.  IX.  188).

 

 

—
        <pb n="1403" />
        1392  Abschnitt  XXIX.  Handfeuerwaffen.

Mit  der  Verurtheilung  ist  zugleich  auf  Vernichtung  der  gesetzwidrigen  Bezeichnung
  oder,  wenn  diese  in  anderer  Weise  nicht  möglich  ist,  auf  Zerstörung
der  Waaren  zu  erkennen.  v

§.  10.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1888  in  Kraft.  An  demselben
Tage  treten  alle  landesrechtlichen  Bestimmungen  über  den  Feingehalt  der  Goldund
  Silberwaaren  außer  Geltungt).

 

Gesetz,  betreffend  die  prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der
Handfeuerwaffen.
Vom  19.  Mai  1891  (R.  G.  Bl.  S.  109).

9  1.  Handfeuerwaffen  jeder  Art  dürfen  nur  dann  feilgehalten  oder  in
den  Verkehr  gebracht  werden,  wenn  ihre  Läufe  und  Verschlüsse  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  in  amtlichen  Prüfungsanstalten  geprüft  und  mit  Prüfungszeichen
  versehen  sind.  »
.2.DiePrüfungbestehtineinerBeschußprobemitverstarkterLadung.

Die  Prüfung  findet  bei  Terzerolen  und  Revolvern  einmal  statt.  Auch
bei  anderen  Handfeuerwaffen  kann,  wenn  dieselben  Würgebohrung  nicht  erhalten
  haben,  die  Prüfung  auf  Antrag  des  Einsenders  auf  eine  einmalige
Beschußprobe  beschränkt  werden.  Im  Uebrigen  findet  eine  zweimalige  Beschußprobe
  statt,  die  erste  mit  vorgerichteten  Läufen,  die  zweite  (Endprobe)  nach
Fertigstellung  der  Läufe  einschließlich  der  Vereinigung  bei  Mehrläufen  und
der  Anbringung  der  Verschlußstücke.  Findet  auf  Antrag  des  Einsenders  eine
einmalige  Prüfung  statt,  so  ist  dieselbe  an  den  Waffen  in  dem  sonst  für  die
zweite  Probe  vorgeschriebenen  Zustande  vorzunehmen.

§.  3.  Läufe  oder  Verschlußtheile,  welche  nach  einer  Beschußprobe  unganz
oder  aufgebaucht  befunden  werden,  sind  durch  Einsägen  oder  Zerschlagen  unbrauchbar
  zu  machen.

Für  Waffen,  an  deren  Läufen  oder  Verschlüssen  nach,  einer  Beschußprobe
andere  Mängel  vorgefunden  werden,  ist  nach  Beseitigung  der  letzteren  eine  einmalige
  Wiederholung  der  Beschußprobe  zulässig.  Läufe  oder  Verschlußtheile,
welche  nach  der  wiederholten  Beschußprobe  mangelhaft  befunden  werden,  sind
durch  Einsägen  oder  Zerschlagen  unbrauchbar  zu  machen.

§.  4.  Wird  an  einer  bereits  geprüften  Waffe  während  oder  nach  der
Herstellung  in  dem  Kaliber  oder  an  dem  Verschlusse  eine  Veränderung  vorenommen,

  so  ist  eine  erneute  Prüfung  erforderlich.  Dieselbe  richtet  sich  bei
affen,  welche  der  Regel  nach  einer  zweimaligen  Prüfung  unterliegen,  nach
dem  Stande  der  Herstellung,  in  welchem  die  Waffe  sich  befindet.

§.  5.  Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  dieses  Gesetz  seinem  ganzen
Umfange  nach  in  Kraft  tritt,  sind  Handfeuerwaffen  auf  Antrag  der  Einsender
durch  die  Ortspolizeibehörde  oder  eine  andere  von  der  Landes-Centralbehörde
zu  bezeichnende  Behörde  mit  einem  Vorrathszeichen,  welches  durch  den  Bundesrath
  bestimmt  werden  wird,  zu  versehen?).

§.  6.  Auf  Handfeuerwaffen,

1.  welche  mit  dem  Vorrathszeichen  versehen  sind,

2.  welche  aus  dem  Auslande  eingeführt  und  mit  den  vollständigen,  den
inländischen  gleichwerthigen  Prüfungszeichen  eines  auswärtigen  Staates
versehen  sind,  „

3.  welche  durch  eine  Militärverwaltung  oder  im  Auftrage  einer  solchen  hergestellt
  und  geprüft  worden  sind,

finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  solange  keine  Anwendung,  als  an  den
Waffen  keine  Veränderung  des  Kalibers  oder  des  Verschlusses  vorgenommen

 

1)  Durch  Ref.  29.  Juli  1885  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  202)  ist  eine  von  dem  Bundesrathe
  genehmigte  Instr.  für  die  Prüfung  der  Echtheit  anscheinender  Vergoldungen  und
Versilberungen  den  Provinzialsteuerdirektoren  mitgetheilt.

2)  Bek.  4.  Jan.  1893  (M.  Bl.  S.  27).
        <pb n="1404" />
        Abschnitt  XXIX.  Handfeuerwaffen.  1393

wird.  Wird  eine  solche  Veränderung  vorgenommen,  so  bedürfen  Waffen  dieser
Art  der  im  §.  4  vorgeschriebenen  Prüfung,  die  unter  3  bezeichneten  jedoch  nur
dann,  wenn  die  Veränderung  nicht  durch  eine  Militärverwaltung  ausgeführt
oder  geprüft  worden  ist.

Der  Bundesrath  bestimmt,  welche  Prüfungszeichen  eines  auswärtigen
Staates  als  den  inländischen  gleichwerthig  anzuerkennen  sind  .

§.  7.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  der  Prüfung,
über  das  Gewicht  und  die  Beschaffenheit  des  bei  der  Beschußprobe  zu  verwendenden
  Pulvers  und  Bleies,  sowie  über  die  Form  und  das  Schlagen  der
Prüfungszeichen  werden  durch  den  Bundesrath  erlassen?).

§.  8.  Die  Errichtung  der  Prüfungsanstalten  erfolgt  durch  die  Landesregierungen.
  Für  die  Prüfung  können  Gebühren  erhoben  werden.  Dieselben
dürfen  die  Kosten  der  Prüfung  nicht  übersteigen  5).

§.  9.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  wird  bestraft:

wer  Handfeuerwaffen  feilhält  oder  in  den  Verkehr  bringt,  deren  Läufe
oder  Verschlüsse  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  oder  zugelassenen  (S.  6)
Prüfungszeichen  versehen  sind").

Neben  der  verwirkten  Strafe  ist  auf  die  Einziehung  )  der  vorschriftswidrig
feilgehaltenen  oder  in  den  Verkehr  gebrachten  Waffen  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  ##  die  im  vorstehenden  Absatz  bezeichnete  Maßnahme  selbständig
erkannt  werden.  .

10.  Der  §.  8  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

m  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

1)  Bek.  1.  Febr.  1894.

2)  Ausf.  Bek.  22.  Juni  1892  (R.  G.  Bl.  S.  674);  ergänzt  Bek.  23.  Juli  1893
(R.  G.  Bl.  S.  227)  und  8.  Mai  1895  (R.  G.  Bl.  S.  232).

2)  Beschußanstalten  in  Suhl  und  Frankfurt  a./O.,  Bek.  22.  März  1893  (M.  Bl.
S.  14  Gebühren  für  Prüfung  und  Stempelung,  Res.  25.  Sept.  1894  (M.  Bl.
S.  207).

4)  Das  Feilhalten  und  in  den  Verkehr  bringen  kann  sowohl  im  Einzelverkehr,
als  im  Großbandel  stattfinden;  der  Verkehr  auch  mit  einem  beschränkten  Personenkreis,
z.  B.  zwischen  einem  Grossisten  und  Abnehmern  in  größeren  Partieen,  E.  Crim.
XIV.  428:  XXV.  241.  Feilhalten  liegt  vor  beim  Auslegen  in  einem  zum  Verkaufe
bestimmten  Ranme,  der  unter  Umständen  auch  ein  Lagerraum  sein  kann,  E.  Crim.
XXV  241.  Zum  „Inverkehrbringen“  gehört  jeder  Akt,  durch  den  die  Waffe  aus  den
Händen  des  Herstellers  in  die  Innehabung  eines  Anderen  zur  Benutzung  übergeht,
z.  B.  aus  der  Hand  des  Büchsenmachers,  der  den  Verschluß  geändert  hatte,  in  die  des
bestellenden  Eigenthümers,  E.  Crim.  XXVI.  51.

Das  Vergehen  kann  sowohl  vorsätzlich,  als  fahrlässig  begangen  werden.  Fahrlässigkeit
  liegt  jedoch  nicht  schon  dann  vor,  wenn  ein  Geschäftsmann  die  Abstempelung
nicht  bei  jedem  Stück  perfönlich  geprüft,  sondern  z.  B.  nur  Stichproben  gemacht  oder
die  Stempelung  oder  Prüfung  einer  gehörig  gqualifizirten  Person  überlassen  hat,  E.
rim  XXV.  241,  251.

58)  Die  Einziehung  hat  nicht  nur  den  Charakter  einer  Nebenstrafe,  sondern  gleichzeitig
  den  einer  polizeilichen  Präventivmaßregel,  E.  Crim.  XXVII.  352.  Handfeuerwaffen,
  auf  deren  Einziehung  erkannt  worden  ist,  sind,  da  fie  nicht  in  den  Verkehr
gebracht  werden  dürfen,  regelmäßig  zu  vernichten.  Sofern  jedoch  die  Strafvollstreckungsbehörde
  mit  Rücksicht  auf  den  Werth  und  die  Beschaffenheit  der  eingezogenen  Waffen
die  Vernichtung  für  unzweckmäßig  und  die  Herbeiführung  einer  nachträglichen  gesetzmäßigen
  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  für  angezeigt  erachtet,  hat  sie  diese
Prüfung  zu  veranlassen  und,  falls  sie  günstig  ausfällt,  die  mit  den  Prüfungszeichen
versehenen  Waffen  für  Rechnung  der  Staatskasse  öffentlich  zu  veräußern,  Res.  24.  Okt.
1895  (J.  M.  Bl.  S.  323).

—
Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  88
        <pb n="1405" />
        Absechnitt  XXX.

Handelskammern,  Gewerbegerichte,
unlauterer  Wettbewerb,  Pfandleiher,  Marktstandsgeld,
Marktpreise,  Schlachthäuser.

Gesetz  über  die  Haudelskammern  ½9.
Vom  24.  Febr.  1870  (G.  S.  S.  134).

§.  1.  (Bestimmung  und  Errichtung  der  Handelskammern.)  Die  Handelskammern
  haben  die  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen  der  Handel=  und  Gewerbetreibenden
  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Behörden  in  der
Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  thatsächliche  Mittheilungen,
Anträge  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen  5.

8  2.  Die  Errichtung  einer  Handelskammer  unterliegt  der  Genehmigung
des  Handelsministers.

Bei  Ertheilung  dieser  Genehmigung  wird  zugleich  über  die  Zahl  der  Mitglieder
  und,  wenn  die  Errichtung  für  einen  über  mehrere  Orte  sich  erstreckenden
Bezirk  erfolgt,  über  den  Sitz  der  Handelskammer  Bestimmung  getroffen.

§.  3.  (Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit.)  Zur  Theilnahme  an  der
Wahl  der  Mitglieder  sind  diejenigen  Kaufleute  und  Gesellschaften)  berechtigt,
welche  als  Inhaber  einer  Firma  in  dem  für  den  Bezirk  der  Handelskammer
geführten  Handelsregister  eingetragen  stehen.  „

Mit  Genehmigung  des  Handelsministers  kann  jedoch  für  einzelne  Handelskammern
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  bestimmt  werden,  daß  das  Wahlrecht
außerdem  durch  die  Veranlagung  in  einer  bestimmten  Klasse  oder  zu  einem
bestimmten  Satze  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  bedingt  sein  soll“).

§.  4.  Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  sind  ferner  berechtigt
die  im  Bezirke  der  Handelskammer  den  Bergbau  treibenden  Alleineigenthümer
oder  Pächter  eines  Bergwerkes,  Gewerkschaften  und  in  anderer  Form  organisirten
  Gesellschaften  —  einschließlich  derjenigen,  welche  innerhalb  der  in  den

1)  Einf.  in  Lauenburg  Ges.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  97)  §.  8,  s,  Verzeichniß
Bek.  11.  Nov.  1891  (J.  M.  Bl.  S.  294).

2)  Res.  9.  Nov.  1887  (Pr.  V.  Bl.  IX.  33  der  Beilagen),  da  die  Handelskammern
  die  Rechte  einer  juristischen  Person  nicht  besitzen,  so  dürfen  sie  dauernde
Verbindlichkeiten  nicht  übernehmen.  Doch  können  sie  zur  Förderung  der  Gesammtinteressen
  ihres  Bezirks  einmalige  Aufwenduugen  machen  und  diese  im  nächsten
Jahre  wiederholen.  Sie  bedürfen  dann  einer  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  nur
im  Falle  des  §.  24  des  Ges.

*:)  Dazu  gehören  auch  eingetragene  Genossenschaften,  Kredit=  und  Konsumoereine,
E.  O.  V.  XXIII.  287.  6

1)  Die  Bestimmungen  der  §§.  3,  23  und  24  find  alterirt  durch  das  neue
Gewerbesteuerges.  24.  Juni  1891  (G.  S.  S.  205);  doch  sind  abändernde  Bestimmungen
  noch  nicht  ergangen.
        <pb n="1406" />
        Abschnitt  XXX.  Handelskammern.  1395

§§.  210,  211  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  (G.  S.  S.  749),
im  §.  1  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1869  (G.  S.  S.  401)  und  im  Artikel  XII.
der  Verordnung  vom  8.  Mai  1867  (G.  S.  S.  603)  bezeichneten  Landestheile
Eisenerz-,  beziehungsweise  Stein=  oder  Braunkohlen-Bergbau  betreiben,  —  insoweit
  die  Jahresproduktion  einen  von  dem  Handelsminister  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  für  die  einzelnen  Handelskammern  zu  bestimmenden  Werth  oder
Umfang  erreicht!  ).

Die  fiskalischen  Bergwerke  sind  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  ausgeschlossen.
  Z  „

§.  5.  Die  Wahlstimme  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Genossenschaft
darf  nur  durch  ein  im  Handelsregister  eingetragenes  Vorstandsmitglied,  die
jeder  anderen  im  §.  3  bezeichneten  Gesellschaft  nur  durch  einen  ebendaselbst
eingetragenen  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  die  einer  Gewerkschaft  oder
anderen  im  §.  4  bezeichneten  Gesellschaft  nur  durch  den  Repräsentanten  oder
ein  Vorstandsmitglied,  die  einer  Person  weiblichen  Geschlechts,  oder  einer  unter
Vormundschaft  oder  Kuratel  stehenden  Person  nur  durch  den  im  Handelsregister
eingetragenen  Prokuristen  abgegeben  werden.

§.  6.  Wer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  3—5)  in  demselben
Handelskammerbezirke  mehrfach  stimmberechtigt  ist,  darf  gleichwohl  nur  eine
Wahlstimme  abgeben  und  hat  sich,  wenn  er  gleichzeitig  in  mehreren  Wahlkreisen
des  Handelskammer-Bezirks  (§.  10)  stimmberechtigt  ist,  vor  Ablauf  der  zu
Einwendungen  gegen  die  Wählerliste  bestimmten  Frist  (§.  11)  zu  erklären,  in
welchem  Wahlkreise  er  seine  Stimme  ausüben  will.

§.  7.  Zum  Mitgliede  einer  Handelskammer  kann  nur  gewählt  werden,
wer  1.  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.  —  2.  in  dem  Bezirk
der  Handelskammer  seinen  ordentlichen  Wohnsitz  hat,  —  3.  a)  in  dem  für  den
Bezirk  der  Handelskammer  geführten  Handelsregister  entweder  als  Inhaber  einer
Firma  oder  als  persönlich  haftender,  zur  Vertretung  einer  Handelsgesellschaft
befugter  Gesellschafter,  oder  als  Mitglied  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft
oder  Genossenschaft  eingetragen  steht,  b)  oder  bei  einer  der  im  §.  4  bezeichneten
Bergbau-Unternehmungen  im  Bezirke  der  Handelskammer  als  Allein-Eigenthümer,
  Repräsentant  oder  Vorstandsmitglied  bezeichnet  ist.

§.  8.  Mehrere  Gesellschafter  oder  Vorstandsmitglieder  einer  und  derselben
Gesellschaft  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  derselben  Handelskammer  sein.

i.  9.  Diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  (Falliment)  eröffnet
ist,  sind  bis  nach  Abschluß  dieses  Verfahrens,  und  diejenigen,  welche  ihre
Zahlungen  eingestellt  haben,  während  der  Dauer  der  Zahlungseinstellung  weder
wahlberechtigt  noch  wählbar.

§.  10.  (Wahlverfahren.)  Mit  Genehmigung  des  Handels-Ministers  kann
ein  Handelskammerbezirk  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Mitglieder  in  engere  Bezirke
  einfetben  i“mes  insofern  sich  aus  den  örtlichen  Verhältnissen  hierzu  ein
Bedürfniß  ergiebt.

§.  11.  Für  jeden  Wahlbezirk  ist  bei  Einrichtung  einer  Handelskammer
von  dem  Regierungspräsidenten,  sonst  von  der  Handelskammer  selbst  eine  Liste
der  Wahlberechtigten  aufzustellen.  Dieselbe  wird  zehn  Tage  lang  öffentlich
ausgelegt,  nachdem  die  Zeit  und  der  Ort  der  Auslegung  in  den  letzten  zehn
Tagen  vorher  öffentlich  bekannt  gemacht  sind.

Einwendungen  gegen  die  Liste  sind  unter  Beifügung  der  erforderlichen
Bescheinigung  bis  zum  Ablauf  des  zehnten  Tages  nach  beendigter  Auslegung,
wenn  die  Handelskammer  eingerichtet  werden  soll,  bei  dem  Regierungspräsidenten,
  sonst  bei  der  Handelskammer  selbst  anzubringen.  Gegen  den  Beschluss
der  Handelskammer  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision

Zzulässig  ist  ).

1)  Die  Wahlberechtigung  aus  §.  4  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  sie
aus  §.  3  bereits  für  eine  andere  Kammer  besteht.  Ingleichen  braucht  der  Berechtigte
aus  §.  4  nicht  seinen  Wohnsitz  im  Bezirke  der  betr.  Kammer  zu  haben,  E.  O.  V.
XXIII.  279.

2)  88.  135,  138  Zust.  Ges.

88=
        <pb n="1407" />
        1396  Abschnitt  XXX.  Handelskammern.

.  12.  Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  hat  für  jeden  Wahlbezirk
  bei  Einrichtung  der  Handelskammer  ein  von  dem  Regierungspräsidenten,
sonst  von  der  Handelskammer  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  zu  ernennender
Kommissarius  den  Wahltermin  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  uaachen.

§.  13.  In  der  Wahlversammlung  führt  der  ernannte  Kommissarius  (S.  12)
den  Vorsitz.  Es  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet.  Zu  demselben  gehören,  außer
dem  Vorsitzenden,  ein  Stimmensammler  und  ein  Schriftführer,  welche  von  den
anwesenden  Wahlberechtigten  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.

§.  14.  Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  geheime
Abstimmung  mittelst  Stimmzettel,  welche,  außer  den  im  F.  5  erwähnten  Fällen,
von  den  Stimmberechtigten  persönlich  abzugeben  sind.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  Loos.  Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  in  der  ersten  Abstimmung
weder  eine  absolute  Stimmenmehrheit,  noch  Stimmengleichheit,  so  werden  diejenigen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der
zu  KPägienden  auf  die  engere  Wahl!)  gebracht.  Falls  mehr  Personen  als
die  doppelte  Anzahl  der  zu  Wählenden,  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten,
entscheidet  bei  Feststellung  der  Liste  der  auf  die  engere  Wahl  zu  Bringenden
unter  denen,  welche  gleichviele  Stimmen  haben,  das  Loos.  Ueber  die  Gültigkeit
  der  Wahlzettel  entscheidet  der  Wahlvorstand.  Das  Wahlprotokoll  ist  von
dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

Sae-  Die  Handelskammer  hat  das  Ergebniß  der  Wahl  öffentlich  bekannt
Uu  Machen.

n  Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zehntägiger  Frist  bei  der  Handelskammer
  anzubringen,  welche  im  Debrigen  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
von  Amtswegen  prüft  und  darüber  beschliesst.  Gegen  den  Beschluss  der
Handelskammer  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist
(§§.  135,  138  des  Zuständigkeitsgesetzes)?.

§.  16.  (Dauer  der  Funktion  und  Wechsel  der  Mitglieder.)  Die  Mitglieder
der  Handelskammern  versehen  ihre  Stellen  in  der  Regel  drei  Jahre  lang.  Am
Schlusse  jeden  Jahres  werden  durch  Neuwahl  zunächst  die  durch  den  Tod  oder
sonstiges  Ausscheiden  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Zeit  erledigten  Stellen  wieder
besetzt.  Im  Uebrigen  scheiden  von  den  Mitgliedern  am  Schlusse  jeden  Jahres
so  viele  aus,  daß  im  Ganzen  der  dritte  Theil  sämmtlicher  Stellen  zur  Wiederbesetzung
  gelangt.  Die  Ausscheidenden  bestimmt  das  höhere  Dienstalter  und
bei  gleichem  Alter  das  Loos.

Geht  die  normale  Gesammtzahl  der  Mitglieder  einer  Handelskammer  bei
einer  Theilung  durch  drei  nicht  voll  auf,  so  wird  die  nächste  höhere  Zahl,
welche  eine  solche  Theilung  zuläßt,  der  Berechnung  des  ausscheidenden  Dritttheils
  zu  Grunde  gelegt.

Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

X.  17.  Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher
dasselbe,  wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit
ausgeschlossen  haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.
Der  Beschluss  darüber  steht  der  Handelskammer  zu.  Gegen  den  Beschluss
ler  Handelskammer  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschussc
  statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig
  ist  3).

 

1)  Bei  einer  engeren  Wahl  sind  alle  nach  der  Wählerliste  überhaupt  stimmberechtigten
  Wähler  und  nicht  lediglich  diejenigen  zum  Mitstimmen  befugt,  die  im  ersten
Wahlgange  Theil  genommen  haben.  Die  Entscheidung  der  Verwaltungsgerichte  hat
sich  nur  über  die  Gültigkeit  der  in  Rede  stehenden  Wahl,  nicht  aber,  im  Falle  der
Ungültigkeitserklärung,  zugleich  darüber  zu  verbreiten,  in  welcher  Weise  das  Wahlgeschäft
  zum  Abschlusse  zu  bringen  ist,  Erk.  17.  Okt.  1889  (E.  O.  V.  XVIII.  330).
Vergl.  E.  O.  V.  XXII.  340.

2)  Ehe  nicht  über  die  Ungültigkeit  endgültig  entschieden  worden  ist,  kann  eine
Neuwahl  wirksam  nicht  stattfinden,  E.  O.  V.  XII.  354.

:)  88.  135,  138  Zust.  Ges.
        <pb n="1408" />
        Abschnitt  XXX.  Handelskammern.  1397

§.  18.  Die  Handelskammer  kann  ein  Mitglied,  welches  nach  ihrem  Urtheile
  durch  seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  verloren  hat,  nach
Anhörung  desselben  durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Drittthetlen
  ihrer  Mitglieder  abzufassenden  Beschluß  aus  ihrer  Mitte  entfernen,  es
steht  jedoch  dem  Betheiligten  gegen  einen  solchen  Beschluß  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  offen,  gegen  dessen  Endurtheil
nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist  ?.

§.  19.  In  derselben  Art  (§.  18)  kann  die  Handelskammer  ein  Mitglied,
gegen  welches  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eröffnet  wird,  bis  nach  Abschluß
desselben,  von  seinen  Funktionen  vorläufig  entheben.

„§.  20.  (Kostenaufwand.)  Die  Handelskammer  beschließt  über  den  zur
Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Aufgabe  erforderlichen  Kostenaufwand  und  ordnet
ihr  Kassen=  und  Rechnungswesen  selbständig.

Sie  nimmt  die  von  ihr  erforderlich  erachteten  Arbeitskräfte  an,  setzt  die
Vergütungen  für  dieselben  fest  und  beschafft  die  nöthigen  Räumlichkeiten.

§.  21.  Die  Mitglieder  versehen  ihre  Geschäfte  unentgeltlich.  Nur  die
durch  Erledigung  einzelner  Aufträge  erwachsenden  baaren  Auslagen  werden
ihnen  erstattet.

§.  22.  Die  Handelskammer  hat  alljährlich  einen  Etat  aufzustellen,  öffentlich
  bekannt  zu  machen  und  dem  kegierungspräsidenten  mitzutheilen.

§.  23.  Die  etatsmäßigen  Kosten  werden  auf  die  sämmtlichen  Wahlberechtigten
  nach  dem  Fuße  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  veranlagt  und  als
Zuschlag  zu  dieser  erhoben?).

Die  nicht  zur  Gewerbesteuer  vom  Handel  veranlagten  Wahlberechtigten
werden  von  der  Handelskammer  alljährlich  nach  dem  Umfange  ihres  Geschäftsbetriebes
  im  vorhergehenden  Jahre  auf  einen  fingirten  Satz  der  Gewerbesteuer
vom  Handel  eingeschätzt  und  in  diesem  Verhältnisse  zu  den  Kostenbeiträgen
herangezogen.  Die  Betheiligten  werden  Seitens  der  Handelskammer  von  dieser
Einschätzung  benachrichtigt.  Beschwerden  darüber  sind  binnen  zehntägiger  Frist
bei  der  Handelskammer  anzubringen,  welche  darüber  beschliesst.  Gegen  den
Beschluss  der  Handelskammer  findet  innerhalb  2  Wochen  die  Klage  beim  Be-Zirksausschusse
  statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision
zulässig  ists).

Die  Erhebung  der  Beiträge  geschieht  auf  Anordnung  des  Regierungspräsidenten.
  #„

§.  24.  Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und
Gewerbe  1)  bedarf  es,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  einen
zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  übersteigenden  Zuschlag  zu  derselben
erfordert,  oder  wenn  der  vorgelegte  Etat  überschritten  werden  soll.

Im  ersteren  Falle  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  etatsmäßigen
  Kosten  in  der  Gesammt-Summe  soweit  herabsetzen,  daß  der  zu  ihrer
Deckung  erforderliche  Zuschlag  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer
vom  Handel  beträgt.

§.  25.  Die  Kostenbeiträge  können  unter  Genehmigung  des  Regierungsbräsidenten
  auf  Antrag  der  Handelskammer  der  Gemeindekasse  oder  der  Staatssteuerkasse
  am  Sitze  der  Handelskammer  überwiesen  werden.  Die  betreffende
Kasse  hat  alsdann  in  den  Grenzen  des  Etats  auf  die  Anweisungen  der  Handelskammer
  die  Zahlungen  zu  leisten  und  darüber  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnungen  werden  von  der  Handelskammer  geprüft  und  abgenommen.

§.  26.  (Geschäftsgang.)  Zu  Anfang  jedes  Jahres  wählt  die  Handelskammer
  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  desselben.
Im  Falle  des  Ausscheidens  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  vor
der  gesetzlichen  Zeit  erfolgt  eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.

1)  §§.  135,  138  Zust.  Ges.

2)  Vergl.  Anm.  4  zu  §.  3.

3)  §§.  135  Abs.  3,  138  Zust.  Ges.  Grenzen  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte,
  E.  O.  V.  XXI.  361;  XXIII.  279.

!)  §.  134  Zust.  Ges.
        <pb n="1409" />
        1398  Abschnitt  XXX.  Hanbelskammern.

§.  27.  Die  Handelskammern  können  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzungen
beschließen.  Jedenfalls  sind  sie  verpflichtet,  den  Handel=  und  Gewerbetreibenden
ihres  Bezirks  durch  fortlaufende  Mittheilung  von  Auszügen  aus  den  Berathungs-Protokollen,
  ferner  am  Schlusse  jeden  Jahres  in  einer  besonderen
Uebersicht  von  ihrer  Wirksamkeit  und  von  der  Lage  und  dem  Gange  des
Handels  und  der  Gewerbe,  sowie  summarisch  von  ihren  Einnahmen  und  Ausgaben
  durch  die  öffentlichen  Blätter  Kenntniß  zu  geben.  Z

Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Berathung  und  Mittheilung  bleiben
diejenigen  Gegenstände,  welche  in  einzelnen  Fällen  den  Handelskammern  als
für  die  Oeffentlichkeit  nicht  geeignet  von  den  Behörden  bezeichnet  oder  von
ihnen  selbst  zur  Veröffentlichung  nicht  geeignet  befunden  werden.

§.  28.  Die  Beschlüsse  der  Handelskammern  werden  —  außer  den  in  den
§§.  18,  19  bestimmten  Fällen  —  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  Wahlen  findet  das  im
ersten  Absatze  des  §.  14  bestimmte  Verfahren  statt.  Zur  Abfassung  eines
gültigen  Beschlusses  ist  die  Ladung  aller  Mitglieder  unter  Mittheilung  der  Berathungsgegenstände
  und  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder
  erforderlich.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§.  29.  Die  Handelskammern  führen  ein  den  heraldischen  Adler  enthaltendes
Siegel  mit  der  Umschrift:  „Handelskammer  zu  (für)  .  ..“

Ihre  Ausfertigungen  werden  außer  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen
Stellvertreter  noch  von  mindestens  einem  Mitgliede  vollzogen.

§.  30.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  werden  von
der  Handelskammer  in  einer  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilenden  Geschäftsordnung
  getroffen.

§.  31.  (Geschäftskreis.)  Der  Geschäftskreis  der  Handelskammern  wird  im
Allgemeinen  durch  ihre  Bestimmung  (§.  1)  begrenzt.

§.  32.  Alljährlich  bis  spätestens  Ende  Juni  haben  die  Handelskammern
über  die  Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen
Jahres  an  den  Handelsminister  zu  berichten.

Auch  in.  anderen  Fällen  ist  ihnen  gestattet,  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die
Central-Behörden  zu  erstatten.

In  allen  Fällen  haben  sie  von  den  an  die  Central-Behörden  erstatteten
Berichten  derjenigen  Provinzial-Behörde,  in  deren  Geschäftskreis  der  Gegenstand
fällt,  Mittheilung  zu  machen.

§.  33.  An  denjenigen  Orten,  an  welchen  Handelskammern  ihren  Sitz
haben,  werden  von  diesem  die  Handelsmäkler  —  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung
  des  Regierungspräsidenten  —  ernanntt).

§.  34.  Börsen  und  andere  für  den  Handelsverkehr  bestehende  öffentliche
Anstalten  können  unter  die  Aufsicht  der  Handelskammer  gestellt  werden.

§.  35.  (Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.)  Die  Verfassungen  und
Einrichtungen  der  beteehenden  Handelskammern  sind  mit  diesem  Gesetze  in
Uebereinstimmung  zu  bringen.  Der  Handelsminister  hat  die  hierzu  erforderlichen
  Anordnungen,  insbesondere  auch  über  den  Sitz,  die  Bezirke  und  die  Zahl
der  Mitglieder  der  einzelnen  Handelskammern  zu  treffen.  Bis  zu  den  in  Verbindung
  mit  diesen  Anordnungen  zu  bestimmenden  Zeitpunkten  bleiben  für  die
bestehenden  Handelskammern  die  über  ihre  Verfassungen  und  Einrichtungen  ergangenen
  Gesetze,  Verordnungen  und  sonstigen  Bestimmungen  in  Kraft.

§.  36.  Auf  die  zu  Berlin,  Stettin,  Magdeburg.  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,
Memel  und  Elbing  bestehenden  kaufmännischen  Korporationen  und  auf  das
Kommerzkollegium  zu  Altona,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

.  372).

38.  Unbeschadet  der  Bestimmung  des  §.  35  treten  außer  Kraft:  die
Verordnung  über  die  Errichtung  von  Handelskammern  vom  11.  Februar  1848
(G.  S.  für  die  Königlich  preußischen  Staaten  S.  63)  —  die  Verordnung  über

1)  Ueber  Zurücknahme  der  Konzessionen  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen
Behörde  der  Bezirksausschuß,  §.  120,  3  Zust.  Ges.
2)  Veraltet.
        <pb n="1410" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1399

die  Errichtung  von  Handelskammern  vom  7.  April  1866  (G.  S.  für  das
Königreich  Hannover  S.  99)  —  die  Verordnung  vom  17.  Oktober  1863  (Verordnungobkatt
  des  Herzogthums  Nassau  S.  307)  —  die  Verordnung  über  die
Organisation  der  Handelskammer  der  freien  Stadt  Frankfurt  vom  20.  Mai
1817  (Ges.  und  Stat.  Samml.  1  S.  113)  —  so  wie  die  sämmtlichen  zur  Vollziehung
  und  Ausführung  dieser  Verordnungen  ergangenen  Bestimmungen  —
endlich  alle  allgemeinen  und  besonderen,  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen.

 

Eesetz,  betreffend  die  Gewerbegerichte.
Vom  29.  Juli  1890  (R.  G.  Bl.  S.  141)  7.

Erster  Abschnitt.  Errichtung  und  Zusammensetzung  der  Gewerbe-,
gerichte.

§.  1.  Für  die  Eutscheidung  von  gewerblichen  Streitigkeiten  zwischen
Arbeitern  einerseits  und  ihren  Arbeitgebern:)  andererseits,  sowie  zwischen
Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  können  Gewerbegerichte  errichtet  werden?).

Die  Errichtung  erfolgt  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  durch  Ortsstatut!)
nach  Maßgabe  des  §.  142  der  Gewerbeordnung").  Die  Entscheidung  der  höheren
Verwaltungsbehörde"')  über  die  Genehmigung  des  Statuts  ist  binnen  sechs

–□
—

1)  Kommentar  von  Wilhelmi  und  Fürst,  Berlin  1891;  Mugdan,  3.  Aufl.
Berlin  1893.  v

2)  Gemeinden,  die  in  ihren,  wenngleich  nicht  gewerblichen  Betrieben  Arbeiter
beschäftigen,  sind  Arbeitgeber  im  Sinne  dieses  Ges.  Zu  den  den  Arbeitgebern  gleichgestellten
  Stellvertretern  selbständiger  Gewerbetreibender  gehört  der  gesetzliche  Vertreter
der  Gemeinde,  nicht  aber,  wenn  dieser  aus  einem  Kollegium  besteht,  jedes  einzelne
Mitglied.  Daher  ist  der  Bürgermeister  in  Städten  mit  kollegialischem  Gemeindevorstande
  wählbar,  in  denen  ohne  einen  solchen  nicht  wählbar  zum  Vorsitzenden  des
Gewerbegerichtes,  E.  O.  V.  XXV.  314.

2)  Ausf.  Bek.  23.  Sept.  1890  (M.  Bl.  S.  206).  Die  Gewerbegerichte  haben
Siegel  zu  führen,  die  den  Preußischen  Adler  und  als  Umschrift  den  Namen  des  berr.
Gewerbegerichts  enthalten,  Res.  1.  Aug.  1891  (M.  Bl.  S.  134).  Sie  sprechen  im
Namen  des  Königs  Recht,  dürfen  sich  aber  wegen  ihrer  engen  Beziehung  zu  den
Kommnnalverbänden  nicht  als  Kgl.  Gewerbegerichte  bezeichnen,  Res.  31.  Okt.  1892
(H.  M.  B.  8248).  Verzeichniß  der  bis  Ende  1893  errichteten  Gewerbegerichte,  Res.
4.  Juni  1894  (J.  M.  Bl.  S.  152).

4)  Musterstatut  bei  Kortkampf,  Berlin  1891,  erschienen.

5)  Die  Beschlußfassung  über  die  Statuten  der  zu  errichtenden  Gewerbegerichte
teht  zu:
seh  ¾  in  den  Stadtgemeinden:  dem  Gemeindevorstande  und  der  Stadverordnetenversammlung

  (Bürgerschaftskollegium  u.  s.  w.)  gemeinsam,

b)  in  den  Landgemeinden:  der  Gemeindeversammlung  bezw.  den  die  Befugnisse
einer  solchen  wahrnehmenden  anderen  Gemeindevertretungskörpern,

Zc)  in  den  Kreisen:  dem  Kreistage,

d)  in  den  Oberamtsbezirken:  der  Amtsversammlung,

o)  in  den  Provinzen:  dem  Provinziallandtage,

f)  in  den  kommunalständischen  Verbänden  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden
  und  in  dem  Hohenzollernschen  Landeskommunalverbande:  dem  Kommunallandtage,


Bek.  23.  Sept.  1890  Nr.  II.

Die  Beschlußfassung  über  Statuten,  wodurch  Gewerbegerichte  für  den  Bezirk  der

Bürgermeistereien  in  der  Rheinprovinz  und  der  Aemter  in  Westfalen  errichtet  werden,
eht  der  Bürgermeisterei  bezw.  Amtsversammlung,  die  Genehmigung  der  Statuten

dem  Kreisausschusse  zu,  Bek.  9.  Jan.  1891  (N.  u.  St.  A.  Nr.  13).

6)  Des  Bezirksausschusses,  für  Berlin  des  Oberpräsidenten,  Ausf.  Bek.  III.
        <pb n="1411" />
        1400  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

Monaten  zu  ertheilen.  Die  Entscheidung,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt.
wird,  muß  mit  Gründen  versehen  sein.  Z

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Ortsstatuten  zur.
Errichtung,  eines  gemeinsamen  Gewerbegerichts  für  ihre  Bezirke  vereinigen.
Für  die  Genehmigung  der  übereinstimmenden  Ortsstatute  ist  die  höhere  Verwaungepehörde
  )  zuständig,  in  deren  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz
aben  soll.

Imgleichen  kann  ein  Gewerbegericht  für  den  Bezirk  eines  weiteren  Kommunalverbandes?)
  errichtet  werden.  Die  Errichtung  erfolgt  in  diesem  Falle  na
Maßgabe  der  Vorschriften,  nach  welchen  Angelegenheiten  des  Verbandes  statutarisch
  geregelt  werden.  Die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  ist  ausgeschlossen,
  soweit  die  Zuständigkeit  eines  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden  des.
Bezirks  bestehenden  oder  später  errichteten  Gewerbegerichts  begründet  ist.

Die  Errichtung  kann  auf  Antrag  betheiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter
durch  Anordnung  der  Landes-Centralbehörde  erfolgen,  wenn  unbeachtet  einer
von  ihr  an  die  betheiligten  Gemeinden  oder  den  weiteren  Kommunalverband
ergangenen  Aufforderung  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Errichtung  auf  dem
im  Abs.  2  bis  4  vorgesehenen  Wege  nicht  erfolgt  ist.  Alle  Bestimmungen,
welche  dieses  Gesetz  dem  Statute  vorbehält,  erfolgen  in  diesem  Falle  durch  die
Anordnung  der  Landes-Centralbehörde  ?).

Vor  der  Errichtung  sind  sowohl  Arbeitgeber  als  Arbeiter  der  hauptsächlichen
  Gewerbezweige  und  Fabrikbetriebe  in  entsprechender  Anzahl  zu  hören.

§.  2.  Als  Arbeiter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  diejenigen  Gesellen,
Gehülfen,  Fabrikarbeiter  und  Lehrlinge,  auf  welche  der  siebente  Titel  der
Gewerbeordnung  Anwendung  findet?).

Imgleichen  gelten  als  Arbeiter  im  Sinn  dieses  Gesetzes  Betriebsbeamte,
Werkmeister  und  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen  betraute  Angestellte,
deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalts)  zweitausend  Mark  nicht
übersteigt.

§.  3.  Die  Gewerbegerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  zuständig  für  Streitigkeiten:

1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,
  sowie  über  die  Aushändigung  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuches
  oder  Zeugnisses,

2.  über  die  Leistungen  und  Entschädigungsansprüche  aus  dem  Arbeitsverhältnisse,
  sowie  über  eine  in  Beziehung  auf  dasselbe  bedungene  Konventionalstrafe,


3.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu  leistenden
  Krankenversicherungsbeiträge  (8§.  53  a,  65,  72,  73  des  Krankenver-%

  15.  Juni  1883  *
sicherungsgesetzes  vom  —  (R.  G.  Bl.  S.  417),

4.  über  die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  der  Uebernahme  einer  gemeinsamen
  Arbeit  von  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  gegen  einander  erhoben
  werden.

Streitigkeiten  über  eine  Konventionalstrafe,  welche  für  den  Fall  bedungen

ist,  daß  der  Arbeiter  nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  ein  solches  bei

 

 

1)  Der  Bezirksausschuß,  Ausf.  Bek.  III.

:)  Das  sind:  Provinzialverbände,  kommunalständische  Verbände  der  Regierungsbezirke
  Kassel  und  Wiesbaden,  Kreisverbände,  in  Hohenzollern  der  Landeskommunalverband
  und  die  Oberamtsbezirksverbände,  Ausf.  Bek.  I.  in  der  Rheinprovinz  und
Westfalen  auch  die  Bürgermeistereien,  bezw.  Aemter,  Bek.  9.  Jan.  1891,  I.

3)  D.  i.  die  Landesregierung  im  Gegensatze  zur  Laudesgesetzgebung,  d.  h.  die  zuständigen
  Minister.  Ausnahme  §.  57  Abs.  6.

*!)  Daher  gehören  nicht  hierher  vor  Allem  land=  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter,
auch  Gärtner;  häusliche  Dienstboten;  Sänger,  Schauspieler,  Ballettänzer,  Orchestermusiker,
  E.  Civ.  XVII.  86.  Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge  sind,  obwohl  der
VII.  Tit.  R.  Gew.  O.  auf  sie  theilweise  Anwendung  findet,  im  §.  76  des  Ges.  ausdrücklich
  ausgenommen.

5)  Dazu  gehören  anch  Tantièmen  und  Naturalbezüge.
        <pb n="1412" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1401

anderen  Arbeitgebern  eingeht  oder  ein  eigenes  Geschäft  errichtet,  gehören  nicht
zur  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte.  8  chaf  chtet.

§.  4.  Zur  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  gehören  ferner  Streitigkeiten
der  im  §.  3  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Art  zwischen  Personen,  welche  für  bestimmte
  Gewerbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätte  der  letzteren  mit  Anfertigung
  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  sind  (Heimarbeiter,  Hausgewerbetreibende),
  und  ihren  Arbeitgebern,  sofern  die  Beschäftigung  auf  die  Bearbeitung
oder  Verarbeitung  der  den  ersteren  von  den  Arbeitgebern  gelieferten  Rohstoffe
oder  Halbfabrikate  beschränkt  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  Streitigkeiten  der  im
S.  3  r  4  bezeichneten  Art  zwischen  solchen  Hausgewerbetreibenden  unter
einander.

Streitigkeiten  derjenigen  Hausgewerbetreibenden),  welche  die  Rohstoffe  oder
Halbfabrikate  selbst  beschaffen,  unterliegen  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte,
soweit  dies  durch  das  Statut  bestimmt  ist.

§.  5.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  Gewerbegerichts  wird  die  Zuständigkeit
  der  ordentlichen  Gerichte  ausgeschlossen.

§.  6.  Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  kann  auf  bestimmte
Arten  von  Gewerbe=  oder  Fabrikbetrieben,  die  örtliche  auf  bestimmte  Theile  des
Gemeindebezirks  beschränkt  werden.

Die  Landes-Centralbehörde  kann  die  örtliche  Zuständigkeit  eines  von  ihr
erieen  Gewerbegerichts  ausdehnen.  Die  betheiligten  Ortsbehörden  sind  zuvor
u  hören.
§.  7.  Die  Grenze  der  Zuständigkeit  (GS.  6),  sowie  die  Zusammensetzung
des  Gerichts  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ist  durch  das
Statut  zu  regeln.  "

§.  S.  Die  Kosten  der  Einrichtung  und  der  Unterhaltung  des  Gerichts
sind,  soweit  sie  in  dessen  Einnahmen  ihre  Deckung  nicht  finden,  von  der  Gemeinde
oder  von  dem  weiteren  Kommunalverbande  zu  tragen.  Soll  das  Gericht  nicht
ausschließlich  für  eine  Gemeinde  oder  einen  weiteren  Kommunalverband  zuständig
sein,  so  ist  bei  Festsetzung  der  Zuständigkeit  zugleich  zu  bestimmen,  zu  welchen
Antheilen  die  einzelnen  Bezirke  an  der  Deckung  der  Kosten  theilnehmen.

Gebühren,  Kosten  und  Strafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  zur
Hebung  gelangen,  bilden  Einnahmen  des  Gerichts.

§.  9.  Für  jedes  Gewerbegericht  sind  ein  Vorsitzender  und  mindestens  ein
Stellvertreter  desselben,  sowie  die  erforderliche  Zahl  von  Beisitzern  zu  berufen;
die  Zahl  der  letzteren  soll  mindestens  vier  betragen.

Bei  Gewerbegerichten,  welche  aus  mehreren  Abtheilungen  (Kammern)  bestehen,
  können  mehrere  Vorsitzende  bestellt  werden.

§.  10.  Zum  Mitgliede  eines  Gewerbegerichts  soll  nur  berufen  werden,
wer  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet,  in  dem  der  Wahl  vorangegangenen
Jahre  für  sich  oder  seine  Familie  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
nicht  empfangen  oder  die  empfangene  Armenunterstützung  erstattet  hat  und  in
dem  Bezirke  des  Gerichts  seit  mindestens  zwei  Jahren  wohnt  oder  beschäftigt  ist.

Personen,  welche  zum  Amt  eines  Schöffen  unfähig  sind  (Gerichtsverfassungsgesetz
  §§.  31,  32),  können  nicht  berufen  werden.

11.  Der  Vorsitzende  sowie  dessen  Stellvertreter  dürfen  weder  Arbeitgeber
  noch  Arbeiter  sein.  „

Sie  werden  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist
oder  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,  in  weiteren
Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des  Verbandes  #)  auf  mindestens  ein
Jahr  gewählt.

1)  Begriffliche  Merkmale:  Entsch.  15.  Okt.  1891  (Amtl.  Nachr.  R.  V.  A.  f.
Inv.  u.  Alt.  Vers.  S.  181);  §.  119b  R.  Gew.  O.,  §.  2,  4  Krankenvers.  Ges.

2)  Im  Sinne  dieses  Ges.  vergl.  auch  Anm.  2  zu  §.  1  oben  S.  1399.

2)  Für  Gewerbegerichte,  welche  von  Kreisen  bezw.  Oberamtsbezirken  errichtet  sind,
durch  die  Kreis=  bezw.  Amtsausschüsse;  Z

für  Gewerbegerichte,  welche  von  Provinzen  oder  von  einem  der  kommunalständischen
  Verbände  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  oder  dem  Hohenzollernschen
  Landeskommunalverbande  errichtet  sind,  durch  die  Provinzialausschüsse,
        <pb n="1413" />
        1402  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

§.  12.  Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den  Arbeitgebern,  zur  Hälfte
aus  den  Arbeitern  entnommen  werden  ).  Z  v

Die  ersteren  werden  mittelst  Wahl  der  Arbeitgeber,  die  letzteren  mittelst
Wahl  der  Arbeiter  bestellt.  Die  Wahl  ist  unmittelbar  und  geheim.

Die  Wahl  erfolgt  auf  mindestens  ein  Jahr  und  auf  höchstens  sechs  Jahre.
Eine  Wiederwahl  ist  zulässig.  »  »

§.13.ZutTheilnahmeandenWahlen(§:12)ntnttrherechtthwek
das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  und  seit  mindestens  einem  Jahre  in
dem  Bezirke  des  Gewerbegerichts  Wohnung  oder  Beschäftigung  hat.  Die  im
8.  10  Abs.  2  bezeichneten  Personen  sind  nicht  wahlberechtigt.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  auf  bestimmte  Arten,  von  Gewerbe=
  oder  Fabrikbetrieben  beschränkt  (§.  6  Abs.  1),  so  sind  nur  die  Arbeitgeber
  und  Arbeiter  dieser  Betriebe  wählbar  und  wahlberechtigt.  4#

Mitglieder  einer  Innung,  für  welche  ein  Schiedsgericht  in  Gemäßheit  der
§§.  97a,  1004  der  Gewerbeordnung  errichtet  ist,  sowie  deren  Arbeiter  sind
weder  wählbar  noch  wahlberechtigt.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  und  das  Verfahren  bei  derselben
  werden  durch  das  Statut  getroffen.  Es  kann  insbesondere  festgesetzt
werden,  daß  bestimmte  gewerbliche  Gruppen  je  einen  oder  mehrere  Beisitzer  zu
wählen  haben.  Z

§.  14.  Den  Arbeitgebern  stehen  im  Sinne  der  §§.  11  bis  13  die  mit  der
Leitung  eines  Gewerbebetriebes  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten
  Stellvertreter  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleich,  sofern  sie  nicht
nach  §.  2  Abs.  2  als  Arbeiter  gelten.  Z

Inwieweit  die  nach  §.  4  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  unterstellten
Hausgewerbetreibenden  als  Arbeitgeber  oder  als  Arbeiter  wahlberechtigt  und
wählbar  sind,  wird  durch  das  Statut  bestimmt.  #

§.  15.  Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen
eines  Monats  nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  werden  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  entschieden:).  Dieselbe  hat  auf  erhobene  Beschwerde  Wahlen,
welche  gegen  das  Gesetz  oder  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Wahlvorschriften
  verstoßen,  für  ungültig  zu  erklären.

Die  Wahl  der  Vorsitzenden  und  der  Stellvertreter  bedarf  der  Bestätigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde),  in  deren  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz
hat.  Diese  Bestimmung  findet  auf  Staats=  oder  Gemeindebeamte,  welche  ihr
Amt  kraft  staatlicher  Ernennung  oder  Bestätigung  verwalten,  keine  Anwendung,
so  lange  sie  dieses  Amt  bekleiden.

—  e

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1401.
bezw.  die  Landesausschüsse,  falls  nicht  durch  das  Statut  die  Mitwirkung  der  Kreistage,
  der  Amtsversammlungen,  der  Provinziallandtage  oder  in  den  Regierungsbezirken
Kassel  und  Wiesbaden,  sowie  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Mitwirkung  des
Kommunallandtages  vorgesehen  ist,  Ausf.  Bek.  IV.;

für  Gewerbegerichte,  die  durch  Bürgermeistereien  in  der  Rheinprovinz  oder  Aemter
in  Westfalen  errichtet  werden,  durch  die  Bürgermeisterei-,  bezw.  Amtsversammlungen,
Bek.  9.  Jan.  1891  IV.

1)  Ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  und  Wahlberechtigung  sind  die  Arbeitgeber
und  Arbeiter  solcher  Betriebe,  die  der  Zuständigkeit  des  betr.  Gerichtes  nicht  unterstehen,
  §§.  13  Abs.  2,  3,  76,  77,  80.

2)  Durch  den  Bezirksausschuß  bei  Gewerbegerichten,  die  von  einer  oder  mehreren
Gemeinden,  einer  Bürgermeisterei  in  der  Rheinprovinz,  einem  Amte  in  Westfalen,
einem  Kreis=  oder  Oberamtsbezirke  errichtet  sind;

durch  den  Provinzialrath  bei  solchen,  die  von  einem  Provinzialverbande,  einem
kommunalständischen  Verbande  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  errichtet  find.

In  Berlin  tritt  an  Stelle  des  Bezirksausschusses  der  Oberpräsident,  in  Hohenzollern
  an  Stelle  des  Provinzialrathes  der  Minister  des  Inneren,  Ausf.  Bek.  III.;
Bek.  9.  Jan.  1891  III.

)  Des  Regierungspräsidenten,  wo  nach  Anm.  2  der  Bezirksausschuß  zuständig
ist,  sonst  des  Oberpräsidenten,  an  dessen  Stelle  für  Hohenzollern  der  Minister  des
Inneren  tritt,  Ausf.  Bek.  III.;  Bek.  9.  Jan.  1891  III.
        <pb n="1414" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1403

§.  16.  Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen,  oder  wiederholt  für
ungültig  erklärt,  so  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde:)  befugt,

a)  die  Wahlen,  soweit  sie  durch  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  vorzunehmen
waren,  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist
oder  wo  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,  in
weiteren  Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des  Verbandes  vornehmen
  zu  lassen;

b)  sowett  die  Wahlen  vom  Magistrat  oder  der  Gemeindevertretung  oder
der  Vertretung  eines  weiteren  Kommunalverbandes  vorzunehmen  waren,
die  Mitglieder  selbst  zu  ernennen.

§.  17.  Namen  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  werden
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  öffentlich  bekannt  gemacht.

#§.  18.  Das  Amt  der  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Uebernahme  kann
nur  aus  den  Gründen  verweigert  werden,  welche  zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten
  Gemeindeamts  berechtigen.  Wo  landesgesetzliche  Bestimmungen  über
die  zur  Ablehnung  von  Gemeindeämtern  berechtigenden  Gründe  nicht  bestehen,
darf  die  Uebernahme  nur  aus  denselben  Gründen  verweigert  werden,  aus
welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Wer  das  Amt
eines  Beisitzers  sechs  Jahre  versehen  hat,  kann  während  der  nächsten  sechs  Jahre
die  Uebernahme  des  Amts  ablehnen.  Ablehnungsgründe  gewählter  Beisitzer
sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  dieselben,  nachdem  der  betheiligte  Beisitzer
von  seiner  Wahl  in  Kenntniß  gesetzt  ist,  schriftlich  geltend  gemacht  werden.
Ueber  den  Ablehnungsantrag  entscheidet  die  im  §.  11  Abs.  2  bezeichnete

Stelle.

Die  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  der  sie  beigewohnt  haben,  Vergütung
  etwaiger  Reisekosten  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß.  Die
Höhe  der  letzteren  ist  durch  das  Statut  festzusetzen;  eine  Zurückweisung  derselben
  ist  unstatthaft?).

§.  19.  Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  hinsichtlich  dessen  Umstände
eintreten  oder  bekannt  werden,  welche  die  Wählbarkeit  zu  dem  von  ihm  bekleideten
  Amt  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  ist  des  Amts  zu  entheben.
  Die  Enthebung  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  9  nach
Anhörung  des  Betheiligten.

Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  welches  sich  einer  groben  Verletzung
seiner  Amtspflicht  culdig  macht,  kann  seines  Amts  entsetzt  werden.  Die  Entsetzung
  erfolgt  durch  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen
Sitz  hat.  Hinsichtlich  des  Verfahrens,  und  der  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften
  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Landerichte

  gehörigen  Strafsachen  gelten.  Die  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltchaft
  auf  Antrag  der  höheren  Verwaltungsbehörde  )  erhoben.

§.  20.  Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  und  dessen  Stellvertreter  sind
vor  ihrem  Amtsantritt  durch  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  )  beauftragten
  Beamten,  die  Beisitzer  vor  der  ersten  Dienstleistung  durch  den  Vorsitzenden
  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amts
eidlich  zu  verpflichten").

§.  21.  Beisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen
nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich
entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  sowie  in  die
verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.  Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Vorsitzenden
  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann
die  Verurtheilung  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  werden.

1)  Wegen  der  Zuständigkeit  vergl.  Anm.  2  zu  S.  15.

2)  Die  Vergütungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumniß  fallen  den  Parteien
nicht  zur  Last,  Mot.  S.  25.

2)  Wegen  der  Zuständigkeit  vergl.  Anm.  3  zu  §.  15  «

4)WegeuderVereidigung,auchderalöGerichtsichketberamttrendenPeksonen,
vergl.  Res.  17.  Febr.  1891  (M.  Bl.  S.  206).
        <pb n="1415" />
        1404  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

Gegen  die  Entscheidungen  findet  Beschwerde  an  das  Landgericht  statt,  in
dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat.  Das  Verfahren  richtet  fich
nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.

8.  22.  Das  Gewerbegericht  verhandelt  und  entscheidet,  soweit  nicht  in
diesem,  Gesetze  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.  .

Durch,  das  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  allgemein  oder  für  gewisse
  Streitigkeiten  eine  föbere  Zahl  von  Beisitzern  zuzuziehen  ist.
In  gleicher  Weise  ist  zu  bestimmen,  nach  welchen  Grundsätzen  der  Vorsitzende
  die  einzelnen  Beisitzer  zuzuziehen  hat.

Arbeitgeber  und  Arbeiter  müssen  stets  in  gleicher  Zahl  zugezogen  werden.

7  23.  Bei  jedem  Gewerbegerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.

ür  die  Bewirkung  der  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  können  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  Gemeindebeamte  verwendet
werden.

Zweiter  Abschnitt.  Verfahren.

§.  24.  Auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  finden,  soweit  im
Nachstehenden  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  für  das  amtsgerichtliche
  Vgrfahren  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende

mnwendungt).

§.  25.  Zuständig  ist  dasjenige  Gewerbegericht,  in  dessen  Bezirk  die  streitige
Verpflichtung  zu  erfüllen  ist2).

§.  26.  Die  Vorschrift  im  S.  11  der  Civilprozeßordnung  über  die  bindende
Wirkung  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  welche  ein  Gericht  sich  für
sachlich  unzuständig  erklärt  hat,  findet  in  dem  Verhältniß  der  Gewerbegerichte
und  der  ordentlichen  Gerichte  Anwendung.  Eine  solche  Entscheidung  des
ordentlichen  Gerichts  ist  auch  insoweit,  als  sie  auf  der  Annahme  der  örtlichen
Zuständigkeit  eines  bestimmten  Gewerbegerichts  beruht,  für  das  letztere  bindend.

§.  27.  Ueber  Gesuche  wegen  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  entscheidet
das  Gewerbegerichts).

§.  28.  Nichtprozeßfähigen  Parteien,  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,
kann  auf  Antrag  bis  zum  Eintritt  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem  Vorsitzenden
  ein  besonderer  Vertreter  bestellt  werden.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  erheblicher  Entfernung  des  Aufenthaltsortes
des  gesetzlichen  Vertreters.

Die  nichtprozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.

§.  29.  Rechtsanwälte  und  Personen,  welche  das  Verhandeln  vor  Gericht
geschäftsmäßig  betreiben,  werden  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor
dem  Gewerbegerichte  nicht  zugelassen.

§.  30.  Die  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  erfolgen
  von  Amtswegen.

Urtheile  und  Beschlüsse,  gegen  welche  ein  Rechtsmittel  stattfindet,  sind  den
Parteien  zuzustellen,  soweit  diese  nicht  auf  die  Zustellung  verzichten.  Sonstige
Urtheile  und  Beschlüsse  sind  einer  Partei  nur  zuzustellen,  wenn  sie  nicht  in
Anwesenheit  derselben  verkündet  sind.  Auf  Verlangen  einer  Partei  ist  derselben
  auch  Ausfertigung  eines  in  ihrer  Anwesenheit  verkündeten  Urtheils  oder
Beschlusses  zu  ertheilen.

Anträge  und  Erklärungen  einer  Partei,  welche  zugestellt  werden  sollen,
sind  bei  dem  Gerichte  einzureichen  oder  mündlich  zum  Platokolle  des  Gerichtsschreibers
  anzubringen.

1)  S§§.  456—471,  555  ff.  C.  P.  O.  Das  Mahnverfahren  (88.  628—  643  G.
P.  O.)  ist  hier  unzulässig.  ·

2)  Doch  bleibt  es  den  Parteien  unbenommen,  kraft  ausdrücklicher  oder  still.
schweigender  Uebereinkunft  (C.  P.  O.  8§§.  38  —  40)  die  Entscheidung  einem  anderen
Gewerbegerichte  zu  übertragen.  Die  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  der
Widerklage  finden  auch  auf  die  Gewerbegerichte  Anwendung,  sofern  es  sich  um  einen
Anspruch  der  im  §.  3  bezeichneten  Art  haudelt,  Mot.  S.  27.

3)  §§.  41—  49  C.  P.  O.
        <pb n="1416" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1405

Sofern  durch  die  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  die  Verjährung
unterbrochen  werden  soll,  tritt  diese  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  demnächst
erfolgt,  bereits  mit  der  Einreichung  oder  Anbringung  des  Antrags  oder  der
Erklärung  ein.

§.  31.  Der  Gerichtsschreiber  hat  für  die  Hewirkung  der  Zustellung
Sorge  zu  tragen  und  die  bei  derselben  zu  übergebenden  Abschriften  zu  beglaubigen.


Er  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem  verschlossenen,  mit  der
Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll,  sowie  mit  einer  Geschäftsnummer
  versehenen  Briefumschlage  dem  Zustellungsbeamten  und  im  Falle  der
Zustellung  durch  die  Post  dieser  zur  Zustellung  zu  übergeben.  Auf  den  Briefumschlag
  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung  ?.

Die  auf  dem  Briefumschlage  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in  den  Akten
zu  vermerken.

Erfolgt  die  Zustellung  durch  die  Post,  so  ist  eine  Bescheinigung  der  Uebergabe
  an  die  Post  (C.  Pr.  O.  8g.  177,  179)  nicht  erforderlich.

§.  32.  Die  von  dem  Zustellungsbeamten  oder  dem  Postboten  aufzunehmende
  Zustellungsurkunde  muß  die  Art  und  Weise,  in  welcher  der  seiner
Adresse  und  seiner  Geschäftsnummer  nach  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben
ist,  insbesondere  den  Ort  und  die  Zeit  der  Uebergabe,  sowie  gie  Person,
welcher  zugestellt  ist,  bezeichnen  und,  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten
persönlich  erfolgt  ist,  den  Grund  hiervon  angeben.  Die  Urkunde  ist  von  dem
die  Zustellung  vollziehenden  Beamten  zu  unterschreiben.

Bei  der  Zustellung  wird  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  übereben.

  Der  Tag  der  Zustellung  ist  von  dem  zustellenden  Beamten  auf  dem
riefumschlage  zu  vermerken.

§.  33.  Die  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  erforderlichen  Verhandlungstermine
  werden  von  dem  Vorsitzenden  von  Amtswegen  angesetzt.  Nach  Ansetzung
  des  Termins  ist  die  Ladung  der  Parteien  durch  den  Gerichtsschreiber  zu
veranlassen.  Ladungen  durch  die  Parreien  finden  nicht  statt.

i  Die  Zustellung  der  Ladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  Termine
erfolgen.

Die  Zustellung  der  Ladung  an  eine  Partei  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Termin  in  Anwesenheit  derselben  verkündet  oder  ihr  bei  Einreichung  oder  Anbringung
  der  Klage  oder  des  Antrags,  auf  Grund  dessen  die  Terminsbestimmung
stattfindet,  mitgetheilt  worden  ist.  Die  erfolgte  Mittheilung  ist  zu  den  Akten
zu  vermerken.

§.  34.  Nachdem  die  Klage  eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  angebracht  ist,  hat  der  Vorsitzende  einen  möglichst  nahen  Termin  zur
Verhandlung  anzusetzen.  "  "

Die  Klage  gilt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  S§.  30  Absf.  4,  erst  mit
der  Zustellung  an  den  Beklagten  als  erhoben.

§.  35.  An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung
  des  Rechtsstreits  ohne  Terminsbestimmung  und  Ladung  vor  dem
Gerichte  erscheinen.  §½*1.—.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen
Vortrag  derselben.  Die  Klage  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  falls  die  Sache
streitig  bleibt.

§.  36.  Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  einschließlich  der
Verkündung  der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben  erfolgt  öffentlich.

Durch  das  Gericht  kann  die  Oeffentlichkeit  für  die  Verhandlung  oder  für
einen  Theil  derselben  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  88.  173  bis  175
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  werden.

Die  Vorschriften  der  §§.  176  bis  193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über
die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  den  Sitzungen  und  über  die  Gerichtssprache
  finden  Anwendung.

 

!)  Diesem  Vermerke  ist  die  Bezeichnung  „Gewerbegerichtssache“  zuzufügen,  Res.
13.  Febr.  1892  (M.  Bl.  S.  88).
        <pb n="1417" />
        1406  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

§.  37.  Erscheint  der  Kläger  im  Verhandlungstermine  nicht,  so  ist  auf
Antrag  des  Beklagten  das  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger
mit  der  Klage  abzuweisen  sei.  4#  »

Erscheint  der  Beklagte  nicht  und  beantragt  der  Kläger  das  Versäumnißurtheil,
  so  werden  die  in  der  Klage  behaupteten  Thatsachen  als  zugestanden
angenommen.  Soweit  dieselben  den  Klageantrag  rechtfertigen,  ist  nach  dem
Antrage  zu  erkennen;  soweit  dies  nicht  der  Fall,  ist  die  Klage  abzuweisen.

Bleiben  beide  Parteien  aus,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  die  Ansetzung
eines  neuen  Verhandlungstermins  beantragt  wird.

§.  38.  Die  Partei,  gegen  welche  ein  Versäumnißurtheil  erlassen  ist,  kann

binnen  der  Nothfrist  von  drei  Tagen  seit  der  an  sie  bewirkten  Zustellung  des

Urtheils  die  Erklärung  abgeben,  daß  sie  Einspruch  einlege.  Die  Einlegung
ilt  mit  der  Einreichung  der  Erklärung  oder  mit  der  Abgabe  derselben  zum
rotokolle  des  Gerichtsschreibers  als  bewirkt.  "  6

In  dem  Versäumnißurtheil  ist  der  Partei  zu  eröffnen,  in  welcher  Form
und  Frist  ihr  der  Einspruch  zusteht.  #  Z

Nach  Einlegung  des  Einspruchs  hat  der  Vorsitzende  einen  neuen  Verhandlungstermin
  anzusetzen.  Z

Erscheint  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  auch  in  dem
neuen  Termine  nicht,  so  gilt  der  Einspruch  als  zurückgenommen.  Anderenfalls
wird,  sofern  der  Einspruch  zulässig  ist,  der  Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,
in  welcher  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumniß  befand.

ñ  39.  Erscheinen  die  Parteien  in  dem  Termine,  so  hat  das  Gewerbegericht
  thunlichst  auf  eine  gütliche  Erledigung  des  Rechtsstreits  hinzuwirken.  Es.
kann  den  Sühneversuch  in  seder  Lage  des  Verfahrens  erneuern  und  hat  denselben
bei  Anwesenheit  der  Parteien  am  Schlusse  der  Verhandlung  zu  wiederholen.

Der  Inhalt  eines  vor  dem  Gerichte  abgeschlossenen  Vergleichs  ist  durch
Aufnahme  in  das  Protokoll  festzustellen.  Die  Feststellung  ist  den  Parteien
vorzulesen.  In  dem  Protokolle  ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  statt-Lekunden
  pat  und  daß  die  Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen
erhoben  sind.

§.  40.  Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  ist  über  den  Rechtsstreit
  zu  verhandeln.  Die  Leitung  der  Verhandlung  liegt  dem  Vorsitzenden
ob.  Derselbe  hat  dahin  zu  wirken,  daß  die  Parteien  über  alle  erheblichen
Thatsachen  sich  vollständig  erklären,  die  Beweismittel  für  ihre  Behauptungen
bezeichnen  und  die  sachdienlichen  Anträge  stellen.  Derselbe  kann  jederzeit  das
persönliche  Erscheinen  der  Parteien  anordnen  und  für  den  Fall  des  Nichterscheinens
  eine  Geldstrase  bis  zu  einhundert  Mark  androhen.  Gegen  die
Festsetzung  der  Strafe  findet  Beschwerde  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßorduung
  statt.

Wird  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  in  einem  weiteren  Termine  nothwendig,
  insbesondere  weil  eine  erforderliche  Beweisaufnahme  nicht  sofort  bewirkt
werden  kann,  so  ist  der  weitere  Termin  alsbald  zu  verkünden.  Der  zur  Beweisaufnahme
  vor  dem  Gerichte  anberaumte  Termin  ist  zugleich  zur  Fortsetzung
  der  Verhandlung  bestimmt.

§.  41.  Erscheinen  in  einem  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  bestimmten
Termine  die  Parteien  oder  eine  derselben  nicht,  so  ist  das  Urtheil  unter  Berücksichtigung
  der  bisherigen  Verhandlungen,  insbesondere  einer  etwaigen  Beweisaufnahme,
  zu  erlassen.

Das  Gericht  kann  jedoch,  sofern  wegen  eines  neuen  Vorbringens  der
erschienenen  Partei  oder  aus  einem  anderen  Grunde  eine  weitere  Verhandlung
angezeigt  erscheint,  zunächst  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins,  sowie  eine
etwa  erforderliche  Beweisaufnahme  beschließen.  6

Erscheinen  beide  Parteien  nicht,  so  kann  das  Gericht  die  Sache  für  ruhend
erklären.

Erscheint  in  dem  neuen  Termine  eine  Partei  nicht,  so  entscheidet  das
Gericht  nach  freiem  Ermessen,  inwieweit  eine  beantragte  Beweisaufnahme  zu
bewirken  oder  ein  neues  thatsächliches  Vorbringen  der  erschienenen  Partei  für
zugestanden  zu  erachten  und  inwieweit  eine  von  der  Gegenpartei  abzugebende
        <pb n="1418" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1407

Erklärung  als  verweigert  oder  ein  früheres  Vorbringen  derselben  als  zurückgenommen
  anzusehen  ist.

§.  42.  Gegen  ein  auf  Grund  des  S.  41  ergangenes  Urtheil  steht  der
nicht  erschienenen  Partei  der  Einspruch  (§.  38)  zu,  sofern  sie  durch  Naturereignisse
  oder  andere  unabwendbare  Zufälle  am  Erscheinen  verhindert  war.
Dies  ist  der  Partei  in  dem  Urtheil  zu  eröffnen.  Die  Ansetzung  des  neuen
Verhandlungstermins  erfolgt  nur,  wenn  ein  Verhinderungsgrund  der  bezeichneten
  Art  binnen  der  Einspruchsfrist  glaubhaft  gemacht  ist.

Im  Uebrigen  gilt  ein  auf  Grund  des  §.  41  ergangenes  Urtheil  nicht  als
Versäumnißurtheil.

§.  43.  Die  Beweisaufnahme  erfolgt  in  der  Regel  vor  dem  Gewerbeerichte.

  Sie  kann  nur  in  den  Fällen  der  §§.  337,  340,  347,  399,  441  der
Kirtlprozeßordnung  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  oder  mittelst  Ersuchens
einem  Amtsgerichte  übertragen  werden.

Die  Beweisaufnahme  ist  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  die  Parteien  oder
eine  derselben  in  dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine  nicht
erscheinen.

!  §.  44.  Beschließt  das  Gericht  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,
  so  sind  dieselben,  falls  sie  nicht  von  den  Parteien  zur  Stelle
gebracht  sind,  zu  laden.  Von  der  Ladung  der  Sachverständigen  kann  abgesehen
  werden,  wenn  schriftliche  Begutachtung  angeordnet  wird.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nur,  wenn
das  Gericht  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage
  für  nothwendig  erachtet  oder  wenn  eine  Partei  dieselbe  beantragt.  Die
Bestimmungen,  nach  welchen  die  Beeidigung  in  gewissen  Fällen  unzulässig  ist
(C.  Pr.  O.  E.  358),  bleiben  unberührt.

5.  45.  Ob  die  Leistung  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen  Eides
durch  bedingtes  Urtheil  oder  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen  sei,  bestimmt
das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

§.  46.  Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Leistung  eines  Eides
bestimmten  Termine  nicht,  so  ist  der  Eid  ohne  Weiteres  als  verweigert  anzusehen.
  Dem  Verfahren  ist  Fortgang  zu  geben.

Der  Schwurpflichtige  kann  binnen  einer  Nothfrist  von  drei  Tagen  nach
dem  Termine  sich  zur  nachträglichen  Leistung  des  Eides  erbieten.  Auf  ein
inzwischen  ergangenes  Urtheil  finden  die  Bestimmungen  des  §.  647  der  Civilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Ein  solches  Urtheil  ist,  wenn  der
Eid  nachträglich  geleistet  wird,  insoweit  aufzuheben,  als  es  auf  der  Annahme
der  Eidesverweigerung  beruht.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zur  nachträglichen  Eidesleistung
bestimmten  Termine  nicht,  so  findet  ein  nochmaliges  Erbieten  zur  Eidesleistung
nicht  statt.

§.  47.  Ueber  die  Verhandlung  vor  dem  Gewerbegerichte  ist  ein  Protokoll
aufzunehmen.  Dasselbe  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterzeichnen.  *m

48.  Das  Urtheil  ist  in  dem  Termine,  in  welchem  die  Verhandlung
geschlossen  wird,  zu  verkünden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  erfolgt  die  Verkündung
  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  drei
Tage  hinaus  anberaumt  werden  soll.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  des  Urtheils  ist  von  der  Anwesenheit  der
Parteien  und  der  Beisitzer  nicht  abhängig.

§.  49.  Aus  dem  Urtheile  müssen  ersichtlich  sein:

1.  die  Mitglieder  des  Gerichts,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt

haben,

 

2.  die  Parteien,

3.  das  Sach=  und  Streitverhältniß  in  gedrängter  Darstellung  nebst  den
wesentlichen  Entscheidungsgründen,

4.  der  Spruch  des  Gerichts  in  der  Hauptsache  und  in  Betreff  der  Kosten.

Der  Betrag  der  letzteren  soll,  soweit  er  sofort  zu  ermitteln  ist,  im  Urtheil
  festgesetzt  werden.
Das  Urtheil  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.
        <pb n="1419" />
        1408  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

§.  50.  Ein  über  den  Grund  des  Anspruches  vorab  entscheidendes  Zwischenurtheil
  ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  nicht  als  Endurtheil  anzusehen.

§.  51.  Erfolgt  die  Verurtheilung  auf  Vornahme  einer  Handlung,  so
ist  der  Beklagte  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den  Fall,  daß  die  Handlung
  nicht  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen  ist,  zur  Zahlung
kiner  vnach  dem  Ermessen  des  Gerichts  festzusetzenden  Entschädigung  zu  verurtheilen.


In  diesem  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  Gemäßheit  der  §§.  773,
774  der  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.

§.  52.  Die  Verpflichtung  der  unterliegenden  Partei,  die  Kosten  des  Rechtsstreits
  zu  tragen,  erstreckt  sich  auf  Erstattung  der  dem  Gegner  durch  die  Zuziehung
  eines  Prozeßbevollmächtigten  oder  Beistandes  entstandenen  Auslagen
nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Zuziehung  durch  besondere  Umstände
erechtfertigt  war,  und  nur  in  Ansehung  des  Betrages,  welchen  das  Gericht
für  angemessen  erachtet.  «

Auf  Antrag  kann  der  obsiegenden  Partei  für  die  ihr  durch  das  Erscheinen
bei  dem  Gerichte  entstandenen  Versäumnisse  in  dem  Urtheilseine  Entschädigung
zugebilligt  werden.

§.  53.  Die  nicht  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden
Beschlüsse  und  Verfügungen  werden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,
von  dem  Vorsitzenden  allein  erlassen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer
die  Vorschriften  über  das  landgerichtliche  Verfahren  maßgebend.  «

In  Bezug  auf  die  Berathung  und  Abstimmung  finden  die  Vorschriften
der  §8.  194  bis  200  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

54.  In  dem  ersten,  auf  die  Klage  angesetzten  Termine  kann  die  Zuziehung
  der  Beisitzer  unterbleiben.

Erscheint  in  dem  Termine  nur  eine  der  Parteien,  so  erläßt  auf  Antrag
derselben  der  Vorsitzende  das  Versäumnißurtheil.

Erscheinen  beide  Parteien,  so  hat  der  Vorsitzende  einen  Sühneversuch  vorzunehmen.
  Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  derselbe  in  Gemäßheit  des
§.  39  Abs.  2  im  Protokolle  festzustellen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Klage
zurückgenommen  oder  wenn  auf  den  Klageanspruch  verzichtet  oder  wenn  derselbe
anerkannt  wird;  in  diesen  Fällen  hat,  sofern  beantragt  wird,  die  Rechtsfolgen
durch  Urtheil  auszusprechen,  der  Vorsitzende  das  Urtheil  zu  erlassen.

Bleibt  die  Sache  in  dem  Termine  streitig,  so  hat  der  Vorsitzende  die  Entscheidung
  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  sofort  erfolgen  kann  und  beide  Parteien  sie
beantragen.  Anderenfalls  ist  ein  neuer  Verhandlungstermin,  zu  welchem  die
Beisitzer  zuzuziehen  sind,  anzusetzen  und  sofort  zu  verkünden.  Zeugen  und
Sachverständige,  deren  Vernehmung  der  Vorsitzende  für  erforderlich  erachtet,
sind  zu  diesem  Termine  zu  laden.  „

§.  55.  In  den  vor  die  Gewerbegerichte  gehörigen  Rechtsstreitigkeiten
finden  die  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zulässig  sind  ).  Die  Berufung  ist
jedoch  nur  zulässig,  wenn  der  Werth  des  Streitgegenstandes  den  Betrag  von
einhundert  Mark  übersteigt:).  Entscheidungen  über  die  Festsetzung  der  Kosten
einschließlich  der  gemäß  §.  52  ergangenen  sind  nicht  anfechtbar.

Als  Berufungs=  und  Beschwerdegericht  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk
das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat,  zuständig.

Ist  für  das  Rechtsmittel  gegen  eine  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  eine
Nothfrist  bestimmt,  so  beginnt  diese  für  jede  Partei  mit  der  an  sie  bewirkten
Zustellung  und,  sofern  auf  die  Zustellung  verzichtet  war  (§.  30  Abs.  2),  mit
der  Verkündung  der  Entscheidung.  Im  Uebrigen  richtet  sich  die  Einlegung  des

1)  Wegen  der  geschäftlichen  Behandlung  der  Rechtsmittel  vergl.  Res.  11.  April
1892  (J.  M.  Bl.  S.  140).  Z

:)  Steht  eine  Streitsumme  nicht  fest,  z.  B.  bei  Streit  über  Aushändigung  oder
Inhalt  eines  Arbeitsbuches  oder  Zeugnisses,  so  ist  die  Höhe  des  Streitgegenstandes
durch  freie  Würdigung  des  Gerichtes  festzustellen;  die  Berufungsfähigkeit  hat  sich
hiernach  zu  richten.
        <pb n="1420" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1409

Rechtsmittels  und  das  Verfahren  in  der  Rechtsmittelinstanz  nach  den  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung.  Die  Bestimmung  im  §.  532  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
  über  die  Einlegung  der  Beschwerde  in  den  bei  einem  Amtsgerichte
anhängigen  oder  anhängig  gewesenen  Sachen  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  56.  Aus  den  Endurtheilen  der  Gewerbegerichte,  welche  rechtskräftig
oder  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  sind,  sowie  aus  den  Vergleichen,  welche
nach  Erhebung  der  Klage  vor  dem  Gewerbegerichte  geschlossen  sind,  findet  die
Zwangsvollstreckung  statt.

Die  der  Berufung  oder  dem  Einspruch  unterliegenden  Urtheile  sind  von
Amtswegen  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  sie  die  in  Nr.  1  des
§.  3  bezeichneten  Streitigkeiten  betreffen  oder  der  Gegenstand  der  Verurtheilung
an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden
Nachtheil  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung
  abhängig  gemacht  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  sowie  auf  den  Arrest
und  die  einstweiligen  Verfügungen  die  Vorschriften  im  achten  Buche  der  Civil-=vrozeßordnung
  Anwendung.  Die  für  den  Beginn  der  Zwangsvollstreckung
erforderlichen  Zustellungen  (§§.  671,  672  der  Civilprozeßordnung)  sind,  soweit
sie  nicht  bereits  vorher  erfolgt  sind,  auf  Antrag  des  Gläubigers  durch  das
Gewerbegericht  zu  bewirken.

§  57.  Fur  die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  vor  den  Gewerbegerichten
wird  eine  einmalige  Gebühr  nach  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  erhoben.

Dieselbe  beträgt  bei  einem  Gegenstande  im  Werthe

bis  20  Mark  einschließlicggg  100  Mark,

von  mehr  als  20  Mark  bis  50  Mark  einschließlich  1,50  „

von  mehr  als  50  Mark  bis  100  Mark  einschließlich  3000  „
Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  einhundert  Mark,  die  Gebühren  um
je  drei  Mark.  Die  höchste  Gebühr  beträgt  dreißig  Mark.

Wird  der  Rechtsstreit  durch  Versäumnißurtheil  oder  durch  eine  auf  Grund
eines  Anerkenntnisses  oder  einer  Zurücknahme  der  Klage  erlassene  Entscheidung
erledigt,  ohne  daß  eine  kontradiktorische  Verhandlung  vorhergegangen  war,  so
wird  eine  Gebühr  in  Höhe  der  Hälfte  der  oben  bezeichneten  Sätze  erhoben.

Wird  ein  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossener  Vergleich  aufenommen,

  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,  auch  wenn  eine  kontradiktorische
Verhandlung  vorausgegangen  war.

Schreibgebühren  kommen  nicht  in  Ansatz.  Für  Zustellungen  werden  baare
Auslagen  nicht  erhoben.  Zm  Uebrigen  findet  die  Erhebung  der  Auslagen
nach  Maßgabe  des  §.  79  des  Gerichtskostengesetzes  statt,  Der  §.  2  desselben
findet  Anwendung.  Z

Durch  das  Statut  (§.  1  Abs.  2  bis  4)  kann  vorgeschrieben  werden,  daß
Gebühren  und  Auslagen  in  geringerem  Betrage  oder  gar  nicht  erhoben  werden.

§.  58.  Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  ist  derjenige,
welchem  durch  die  gerichtliche  Entscheidung  die  Kosten  auferlegt  sind,  oder
welcher  dieselben  durch  eine  vor  dem  Gewerbegerichte  abgegebene  oder  diesem
mitgetheilte  Erklärung  übernommen  hat,  und  in  Ermangelung  einer  solchen
Entscheidung  oder  Uebernahme  derjenige,  welcher  das  Verfahren  beantragt  hat.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  erfolgt  nach  den  für  die  Einziehung  der
Gemeindeabgaben  geltenden  Vorschriften?).

§.  59.  Die  Kosten  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  bestimmen
  sich  nach  den  für  die  ordentlichen  Gerichte  maßgebenden  Vorschriften.
Das  Gesuch  um  Festsetzung  der  Kosten  zweiter  Instanz  ist  bei  dem  Landgerichte

ubringen.
anz  Die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  findet  in  dem
VBerfahren  vor  den  Gewerbegerichten  Anwendung.  Z„

§.  60.  Die  ordentlichen  Gerichte  haben  den  Gewerbegerichten  nach  Maßgabe

  der  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  Rechtshülfe  zu  leisten.

1)  Vd.  7.  Sept.  1879  (G.  S.  S.  591)  oben  S.  493.
Zlling-Kauk,  Handkuch  I.  7.  A.il.—  89
        <pb n="1421" />
        1410  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

Dritter  Abschnitt.  Thätigkeit  des  Gewerbegerichts  als
Einigungsamt.

§.  61.  Das  Gewerbegericht  kann  in  Fällen  von  Streitigkeiten,  welche
zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder
Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses  entstehen,  als  Einigungsamt  angerufen
  werden.

§.  62.  Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Theilen
erfolgt  und  die  betheiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere  sofern  ihre
Zahl  mehr  als  drei  beträgt  —  Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Verhandlung
vor  dem  Einigungsamt  beauftragt  werden.

Als  Vertreter  können  nur  Betheiligte  bestellt  werden,  welche  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  vollendet  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

Soweit  Arbeiter  in  diesem  Alter  nicht,  oder  nicht  in  genügender  Anzahl
vorhanden  sind,  können  jüngere  Vertreter  zugelassen  werden.

Die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Theiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  drei
betragen.  Das  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern  zulassen.

Ob  die  Vertreter  für  genügend  legitimirt  zu  erachten  sind,  entscheidet  das
Einigungsamt  nach  freiem  Ermessen.

§.  63.  Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  thätig  wird,  soll
neben  dem  Vorsitzenden  mit  vier  Beisitzern,  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher
Zahl,  besetzt  sein.  Die  Zuziehung  der  Beisitzer  erfolgt,  sofern  durch  das  Statut
nicht  anderes  bestimmt  ist,  durch  den  Vorsitzenden.

Das  Einigungsamt  kann  sich  durch  Zuziehung  von  Vertrauensmännern
der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  ergänzen.  Dies  muß  geschehen,
wenn  es  von  den  Vertretern  beider  Theile  unter  Bezeichnung  der  zuzuziehenden
Vertrauensmänner  beantragt  wird.

Die  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Betheiligten  gehören.
  Befinden  sich  unter  den  Beisitzern  unbetheiligte  Arbeitgeber  und  Arbeiter
nicht  in  genügender  Zahl,  so  werden  die  fehlenden  durch  Vertrauensmänner
ersetzt,  welche  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  beziehungsweise  der  Arbeiter
zu  wählen  sind.

§.  64.  Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter  beider
Theile  die  Streitpunkte  und  die  für  die  Beurtheilung  derselben  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  festzustellen.  Es  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  letzteren
Auskunftspersonen  vorzuladen  und  zu  vernehmen.

Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das  Recht  zu,  durch  den  Vorsitzenden
  Fragen  an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.

§.  65.  Nach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer  Verhandlung
  jedem  Theile  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des  anderen
Theiles,  sowie  über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.
Demnächst  findet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden  Theilen  statt.

§.  66.  Kommt  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  derselben
durch  eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamts  und  von  den  Vertretern
  beider  Theile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.

§.  67.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Einigungsamt
  einen  Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien
streitigen  Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen
sämmtlicher  für  die  Arbeitgeber  zugezogenen  Beisitzer  und  Vertrauensmänner
denjenigen  sämmtlicher  für  die  Arbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der
Vorsitzende  sich  seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch
nicht  zu  Stande  gekommen  ist.

§.  68.  Ist  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  derselbe  den
Vertretern  beider  Theile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu
bestimmenden  Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruche  unterwerfen.
  Die  Nichtabgabe  der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als
Ablehnung  der  Unterwerfung.
        <pb n="1422" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1411

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern
  desselben  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche
den  abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der
Parteien  enthält!h.

§.  69.  Ist  weder  eine  Vereinbarung  (8.  66)  noch  ein  Schiedsspruch  zu
Stande  gekommen,  so  ist  dies  von  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamts  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

Vierter  Abschnitt.  Gutachten  und  Anträge  der  Gewerbegerichte.

§.  70.  Das  Gewerbegericht  ist  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von  Staatsbehörden
  oder  des  Vorstandes  des  Kommunalverbandes,  für  welchen  dasselbe
errichtet  ist,  Gutachten  über  gewerbliche  Fragen  abzugeben.  Zur  Vorbereitung
oder  Abgabe  derartiger  Gutachten  können  Ausschüsse  aus  der  Mitte  des  Gewerbegerichts
  gebildet  werden.

Diese  Ausschüsse  müssen,  sofern  es  sich  um  Fragen  handelt,  welche  die
Interessen  beider  Theile  berühren,  zu  gleichen  Theilen  aus  Arbeitgebern  und
Arbeitern  zusammengesetzt  sein.

In  gleicher  Weise  ist  das  Gewerbegericht  berechtigt,  in  gewerblichen  Fragen,
welche  die  seiner  Gerichtsbarkeit  unterstehenden  Betriebe  berühren,  Anträge  an
Behörden  und  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden  zu  richten.

Das  Nähere  bestimmt  das  Statut.

Fünfter  Abschnitt.  Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher.

§.  71.  Ist  ein  zuständiges  Gewerbegericht  nicht  vorhanden?),  so  kann  bei
Streitigkeiten  der  in  Nr.  1  und  3  des  F.  3  bezeichneten  Art  jede  Partei  die
vorläufige  Entscheidung  durch  den  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,
Schultheiß,  Ortsvorsteher  u.  s.  w.)  nachsuchen.  Zuständig  ist  der  Vorsteher  der
Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  streitige  Verpflichtung  aus  dem  Arbeitsverhältnisse
  zu  erfüllen  ist.

Den  Parteien  ist  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Ausführungen  und  Beweismittel
  in  einem  Termine  vorzubringen.  Eine  Beweisaufnahme  durch  Ersuchen
anderer  Behörden  findet  nicht  statt;  Vereidigungen  sind  nicht  gzulässia.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  ein  Protokoll  darüber  aufzunehmen
und  von  den  Parteien  und  dem  Gemeindevorsteher  zu  unterschreiben.

§.  72.  Die  Entscheidung  des  Gemeindevorstehers  ist  schriftlich  abzufassen;
sie  geht  in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  binnen  einer  Nothfrist  von  zehn  Tagen
von  einer  der  Parteien  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  erhoben  wird?).
Die  Frist  beginnt  mit  der  Verkündung,  gegen  eine  bei  der  Verkündung  nicht
anwesende  Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

Die  Entscheidungen  des  Gemeindevorstehers  sind  von  Amtswegen  für  vorläufig
  vollstreckbar  zu  erklären.  Z

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft  gemacht
  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden
Nachtheil  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung
abhängig  gemacht  werden.  Z„

Ist  rechtzeitig  Klage  erhoben,  so  findet  der  §.  647  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

§.  73.  Die  vor  dem  Gemeindevorsteher  geschlossenen  Vergleiche,  sowie  die
rechtskräftigen  oder  vollstreckbaren  Entscheidungen  desselben  sind,  sofern  die  Partei

–..  —  —

Eine  Vollstreckbarkeit  des  Schiedsspruches  ist  jedoch  ausgeschlossen,  Komm.  Ber.

2)  Ist  auch  keine  Innung  oder  kein  Innungsschiedsgericht  oder  kein  landesgesetzlich
bernfenes  Gewerbegericht  (s.  14,  4  Ger.  Verf.  Ges.)  zuständig,  oder  handelt  es  sich
um  die  im  §.  76  bezeichneten  Personen.

2)  Das  Gericht  entscheidet  nicht  als  höhere  Instanz;  die  Parteien  sind  in  der
Geltendmachung  ihres  Anspruches  durch  die  Vorentscheidung  weder  materiell,  noch
formell  beschränkt,  Erk.  R.  G.  7.  Febr.  1891  (Rass.  u.  Küntz.  XXXV.  1144).

897
        <pb n="1423" />
        1412  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

es  beantragt,  auf  Ersuchen  des  Gemeindevorstehers  durch  die  Ortspolizeibehörde
nach  den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  zu  vollstrecken.  Ein
unmittelbarer  Zwang  zur  Vornahme  einer  Handlung  ist  nur  im  Falle  des.
§.  130  der  Gewerbeordnung  zulässig.  Wo  ein  Verwaltungszwangsverfahren
nicht  besteht,  finden  die  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  Anwendung.

§.  74.  Der  Gemeindevorsteher  kann  die  Wahrnehmung  der  ihm  nach  den
95,  71  bis  73  obliegenden  Geschäfte  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsehörde
  1)  einem  Stellvertreter  übertragen.  Derselbe  muß  aus  der  Mitte  der
Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung  auf  mindestens  ein  Jahr  berufen
werden.  Die  Berufung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  75.  Durch  Anordnung  der  Landes-Centralbehörde  kann  an  Stelle  des
Gemeindevorstehers  ein  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen  über  streitige
Rechtsangelegenheiten  staatlich  bestelltes  Organ  mit  Wahrnehmung  der  in  den
5  71  bis  73  aufgeführten  Geschäfte  beauftragt  werden.  Die  Anordnung  ist
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Sechster  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.

§.  76.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf
Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  sowie  auf  Arbeiter,
welche  in  den  unter  der  Militär=  oder  Marineverwaltung  stehenden  Betriebsanlagen
  beschäftigt  sind.

§.  77.  Auf  Streitigkeiten  der  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten
  und  unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigten  Arbeiter.
mit  ihren  Arbeitgebern  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten,  deren  Zuständigkeit
auf  die  vorbezeichneten  Betriebe  beschränkt  wird,  unabhängig  von  den  Voraussetungen
  des  §.  1  Abs.  5  durch  Anordnung  der  Landes-Centralbehörde  erolgen
  kann.  1

Für  die  auf  Grund  der  letzteren  Bestimmung  errichteten  Gewerbegerichte
gelten  nachstehende  besondere  Vorschriften:  ·

1.  Die  Bestimmung  des  letzten  Satzes  im  Abs.  2  des  S.  6  findet  keine
Anwendung.

2.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  wird  die  Zuständigkeit
anderer  innerhalb  seines  Bezirks  bestehender  oder  später  errichteter
Gewerbegerichte  ausgeschlossen.

3.  Die  Kosten  der  Gewerbegerichte  werden,  soweit  sie  in  deren  Einnahmen
nicht  Deckung  finden,  vom  Staate  getragen.

4.  Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  Landes-Centralbehörde
  ernannt.  Zur  Bewirkung  der  Zustellungen  können  an
Stelle  der  Gerichtsvollzieher  oder  Gemeindebeamten  (§.  23  Abs.  2)
andere  Beamte  verwendet  werden.

5.  Inwieweit  den  Arbeitgebern  im  Sinne  der  §§.  11  bis  13  die  mit  der
Leitung  eines  Betriebes  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten
  Stellvertreter  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleichstehen,
wird  durch  Anordnung  der  Landes-Centralbehörde  bestimmt.

6.  Die  Bestimmung  des  §.  63  Abs.  3  findet,  soweit  sie  sich  auf  Beisitzer
bezieht,  keine  Anwendung.

§.  78.  Der  §.  120  a  der  Grwerbeordnung  wird  aufgehoben?).

Soweit  auf  denselben  zur  Bezeichnung  der  im  Abs.  1  daselbst  erwähnten
Streitigkeiten  in  anderen  Gesetzesstellen  Bezug  genommen  wird,  tritt  der  F.  3
Abs.  1  dieses  Gesetzes  an  seine  Stelle.

Soweit  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Berechnung  und  Anrechnung
  von  Versicherungsbeiträgen  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des

 

1)  Des  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  des  Oberpräsidenten,  Ausf.  Bek.  IIIc.
9  2)  D.  h.  der  §.  120  a  in  seiner  Fassung  vor  der  Nov.  1.  Juni  1891  (G.  S.
261).
        <pb n="1424" />
        Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.  1413

§.  120a  der  Gewerbeordnung  zu  erfolgen  hatte,  finden  die  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  über  das  Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher  auch
dann  Anwendung,  wenn  es  sich  um  Versicherungsbeiträge  anderer,  als  der  im
§.  2  bezeichneten  Arbeiter  handelt  !).  Die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers
wird  in  diesem  Falle  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Gewerbegericht  für
die  Gemeinde  errichtet  ist.

§.  79.  Die  Zuständigkeit  der  Innungen  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  zwischen  Arbeitgebern  und  ihren  Lehrlingen  (Gew.  O.  §.  97  Nr.  4,
§.  100e  Nr.  1),  sowie  die  Zuständigkeit  der  Innungs-Schiedsgerichte  (Gew.  O.
§.  97a  Nr.  6,  §.  100i  Abs.  2)  erleiden  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.

Durch  die  Zuständigkeit  einer  Innung  oder  eines  Innungs-Schiedsgerichts
wird  die  Zuständigkeit  eines  für  den  Bezirk  der  Innung  bestehenden  oder
später  errichteten  Gewerbegerichts  ausgeschlossen.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Innungen  und  der  Innungs-Schiedsgerichte
steht  binnen  zehn  Tagen  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  durch  Erhebung  der
Klagc  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  offen.

§.  80.  Die  nach  F§F.  14  Nr.  4  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zugelassenen,
auf  Grund  der  Landesgesetze  zur  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten  berufenen
  Gewerbegerichte  werden  mit  dem  1.  April  1892  aufgehoben,  sofern
nicht  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ihre  Zusammensetzung  den  Bestimmungen  des

12  Abs.  1  und  2  entspricht.  Auf  die  Vertretung  der  Parteien  vor  den
bezeichneten  Gerichten  finden  die  Bestimmungen  des  §.  29  Anwendung.

Sofern  diese  Gerichte  den  vorbezeichneten  Erfordernissen  entsprechen,  erleidet
  ihre  Zuständigkeit  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.

.  81.  Die  auf  Grund  des  §.  120  a  Abs.  3  der  Gewerbeordnung:)
errichteten  Schiedsgerichte  gelten  als  Gewerbegerichte  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

Die  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  desselben  über  die  Zusammensetzung
der  Gewerbegerichte  und  das  Verfahren  erforderlichen  Aenderungen  der  geltenden
Ortsstatuten  sind  ohne  Verzug  vorzunehmen.  Ist  eine  erforderliche  Aenderung
binnen  zwei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nicht  erfolgt,  so
ist  sie  durch  die  Landes-Centralbehörde  zu  verfügen.

Nachdem  die  erforderlichen  Aenderungen  getroffen  sind,  finden  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  auch  auf  die  vorher  anhängig  gewordenen  Streitigkeiten
  Anwendung.

§.  82.  Streitigkeiten,  welche,  bevor  ein  für  dieselben  zuständiges  Gewerbegericht
  bestand,  anhängig  geworden  sind,  werden  von  den  bis  dahin  zuständig
gewesenen  Behörden  erledigt.

§.  83.  Die  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  welche  Verbände
  als  weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen,  von
welchen  Organen  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  die  Statuten
über  Errichtung  von  Gewerbegerichten  zu  beschließen,  und  von  welchen  Staatsoder
  Gemeindeorganen  die  übrigen  in  diesem  Gesetze  den  Staats=  oder
Gemeindebehörden,  sowie  den  Vertretungen  der  Gemeinden  und  weiteren
Kommunalverbände  zugewiesenen  Verrichtungen  wahrzunehmen  sind.

Mit  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  wahrzunehmenden  Geschäften
können  jedoch  nur  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden  betraut  werden,
welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten
wahrzunehmen  haben;  auf  die  in  Gemäßheit  des  §.  77  errichteten  Gewerbegerichte
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  .

§.  84.  Diejenigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Herstellung
  der  zur  Durchführung  desselben  erforderlichen  Einrichtungen  beziehen,
treten  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes,  die  übrigen  Bestimmungen
  desselben  am  1.  April  1891  in  Kraft.

1)  Dieser  Satz  ist  durch  §.  53  a  des  neuen  Krankenvers.  Ges  insofern  modifizirt,
als  hiernach  die  Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den  von  ihm  beschäftigten
Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  diesen  zu  leistenden  Beiträge
nach  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Ges.  zu  entscheiden  sind  und  §.  120  a  R.  Gew.
O.  daher  nicht  mehr  in  Betracht  kommt.

*:)  Vergl.  Anm.  2  auf  S.  1412.
        <pb n="1425" />
        1414  Abschnitt  XXX.  Gewerbegerichte.

Gesetz,  betr.  die  Königlichen  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz.
Vom  11.  Juli  1891  (G.  S.  S.  3115).

§.  1.  Auf  die  Zuständigkeit,  Zusammensetzung  und  Thätigkeit  der  Königlichen
  Gewerbegerichte  in  der  Rheinprovinz  und  auf  das  Verfahren  vor  denselben
  finden,  soweit  im  Nachstehenden  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen
sind,  die  Vorschriften  des  ersten  bis  vierten  Abschnitts  des  Reichsgesetzes,  betreffend
  die  Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  (R.  G.  Bl.  S.  141)  Anwendung.


Dic  in  diesen  Vorschriften  dem  Statut  vorbehaltenen  Anordnungen  werden
durch  Regulativ  (§.  13)  getroffen.

8.  2.  Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  dem  Rezirrungepräfidenten
  ernannt.  Dieselben  dürfen  weder  Arbeitgeber  noch  Arbeiter
  sein.

§.  3.  Hausgewerbetreibende  sind  als  Arbeiter  wählbar  und  wahlberechtigt.
Durch  das  Regulativ  können  Hausgewerbetreibende,  welche  mehrere  Hülfskräfte
beschäftigen,  den  Arbeitgebern  gleichgestellt  werden.

§.  4.  Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  werden  durch
den  Bezirksausschuß  entschieden.  Derselbe  hat  Wahlen,  welche  gegen  das  Gesetz
oder  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Wahlvorschriften  verstoßen,  für  ungültig
  zu  erklären.  „

§.  5.  Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen  oder  wiederholt  für  ungültig
  erklärt,  so  werden  die  Beisitzer  zu  gleichen  Theilen  aus  der  Zahl  der
Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  von  dem  Regierungspräsidenten  ernannt.

§.  6.  Ueber  die  Gründe,  aus  welchen  die  Uebernahme  des  Beisitzeramtes
abgelehnt  wird,  entscheidet  der  Bezirksausschuß.

Ob  und  in  welcher  Höhe  den  Mitgliedern  des  Gewerbegerichtes  für  ihre
Theilnahme  an  den  Sitzungen  eine  Vergütung  für  Reisekosten  und  eine  Ent-Hchädigung
  für  Zeitversäumniß  zu  gewähren  ist,  wird  durch  das  Regulativ
estimmt.

§.  7.  Die  Enthebung  eines  Mitgliedes  des  Gewerbegerichtes  von  seinem
Amte  erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß.

Die  Klage  auf  Entsetzung  vom  Amte  wird  auf  Antrag  des  Regierungspräsidenten
  erhoben.

§.  8.  Der  Vorsteher  der  Gerichtsschreiberei  wird  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  von  dem  Gewerbegerichte  gewählt;  seine  Entlassung  kann  nur  auf
Grund  eines  von  dem  Gewerbegerichte  mit  der  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen
gefahten  Beschlusses  erfolgen.  ahl  und  Entlassung  bedürfen  der  Bestätigung

es  Regierungspräsidenten.

§.  9.  Bei  jedem  Gewerbegerichte  werden  eine  oder  mehrere  Vergleichskammern
  gebildet.  Dieselben  verhandeln  in  der  Besetzung  von  zwei  Mitgliedern,
von  welchen  das  eine  ein  Arbeitgeber,  das  andere  ein  Arbeiter  sein  muß.

S  10.  Der  §.  54  des  Reichsgesetzes  (§.  1)  findet  keine  Anwendung.

Einer  jeden  Klage  muß  der  Versuch  einer  gütlichen  Einigung  vor  der
Vergleichskammer  vorangehen.

Zu  diesem  Zwecke  können  sich  die  Parteien  an  den  ordentlichen  Versammlungstagen
  der  Vergleichskammer  ohne  Terminbestimmung  und  Ladung  einfinden.
  Andernfalls  hat  der  Kläger  die  Ladung  des  Beklagten  vor  die  Vergleichskammer
  des  zuständigen  Gewerbegerichtes  zu  beantragen.

Erscheinen  beide  Parteien,  so  hat  die  Vergleichskammer  auf  eine  gütliche
Erledigung  des  Streites  hinzuwirken.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  desselben  zu  Protokoll
festzustellen.  Die  Feststellung  ist  den  Parteien  vorzulesen.  In  dem  Protokolle
ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden  hat  und  daß  die  Genehmigung
erolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

rscheint  der  Kläger  nicht,  so  gilt  sein  Antrag  als  zurückgenommen.  Erscheint
  der  Beklagte  nicht,  oder  kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  gilt
der  Antrag,  die  Klage  an  das  Gewerbegericht  zu  verweisen,  als  Erhebung
er  Klage.
        <pb n="1426" />
        Abschnitt  XXX.  Unlauterer  Wettbewerb.  1415

Auf  die  vor  den  Vergleichskammern  geschlossenen  Vergleiche  findet  §.  56
des  Reichsgesetzes  (§.  1)  Anwendung.

§.  11.  Die  Kosten,  welche  durch  die  Beschaffung  der  nöthigen  Geschäftsräume
  für  das  Gewerbegericht,  oder  für  einzelne  Abtheilungen  desselben
(Kammern),  oder  die  Vergleichskammern  (§.  10)  und  durch  die  Einrichtung,
Reinigung,  Heizung  und  Beleuchtung  dieser  Räumlichkeiten  entstehen,  haben
die-  Gemeinden  aufzubringen,  in  welchen  die  bezeichneten  Organe  ihren  Sitz
aben.
h  Die  sonstigen  Unterhaltungskosten  sind,  soweit  sie  nicht  in  den  Einnahmen
des  Gerichtes  ihre  Deckung  finden,  durch  Zuschläge  zur  Gewerbesteuer  von  denjenigen
  Gewerbetreibenden  des  Bezirkes  aufzubringen,  welche  wahlberechtigt
und  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind.  Die  Umlage  dieser  Kosten  erfolgt  nach
näherer  Bestimmung  des  Regulativs  durch  das  Gewerbegericht.  Der  Beschluß
des  Gewerbegerichtes  bedarf  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Gebühren,  Kosten  und  Strafen,  welche  nach  diesem  Gesetze  zur  Hebung
gelangen,  bilden  Einnahmen  des  Gerichtes.

Diejenige  öffentliche  Kasse,  welche  die  Kassengeschäfte  des  Gewerbegerichtes
zu  übernehmen  hat,  wird  durch  das  Regulativ  bestimmt.

§.  12.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf
Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  sowie  auf  Arbeiter,
  welche  in  den  unter  der  Militär=  und  Marineverwaltung  stehenden  Betriebsanlagen
  beschäftigt  sind.

§.  13.  Die  Regulative,  sowie  die  sonstigen  zur  Durchführung  dieses  Gesetzes
  erforderlichen  Bestimmungen  werden  von  dem  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  im  Einvernehmen  mit  dem  Justizminister  erlassen.

§.  14.  Die  Verordnung  vom  7.  August  1846  (G.  S.  S.  403),  die  in
derselben  bezeichneten  Gesetze  und  Dekrete  und  die  auf  Grund  derselben  erlassenen
  Regulative,  sowie  der  §.  10  des  Ausführungsgesetzes  zur  Deutschen
Civilprozeßordnung  vom  24.  März  1879  (G.  S.  S.  281)  werden  aufgehoben.

K.  15.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  18392  in  Kraft.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ist  ermächtigt,  im  Einvernehmen
mit  dem  Justizminister  die  zur  Durchführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Einrichtungen
  und  Anordnungen  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  zu  treffen.

 

Geseh  zur  Bekämpfung  des  unlanteren  Wettbewerbes?.
Vom  27.  Mai  1896  (R.  G.  Bl.  S.  145).

§.  1.  Wer:)  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mittheilungen,
welche  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  über  geschäftcsche
Verhältnisse,  insbesondere  über  die  Beschaffenheit?),  die  Herstellungsart  oder
die  Preisbemessung  von  Waaren!")  oder  gewerblichen  Leistungen,  über  die  Art
des  Bezuges  oder  die  Bezugsquelles)  von  Waaren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,
  über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs?)  unrichtige  An-1)

  D.  i.  der  gegen  die  Gebote  von  Treu  und  Glauben  im  Handel  und  Verkehr
unternommene  Bewerb  um  die  Kundschaft  eines  Anderen.  —  Kommentare  von  Hauß,
Berlin  1896;  Stephan,  Berlin  1896.

:)  Neben  dem  Geschäftsinhaber  auch  seine  Angestellten,  Gehülfen,  Reisenden,
sofern  sie  aus  eigener  Entschließung  handeln,  desgl.  der  Verfasser  von  Zeitungsartikeln,
unter  Umständen  auch  der  Redakteur  einer  Zeitung.

:)  3  B.  wenn  halbseidene  Stoffe  unter  der  Bezeichnung  als  reinseidene  zu  einem
Preise  ausgeboten  werden,  der  dem  wirklichen  Werthe  der  halbseidenen  entspricht.

!)  Waare  ist  alles,  was  Gegenstand  des  Handelsverkehrs  werden  kann,  daher
auch  land=  und  forstwirthschaftliche,  gärtnerische  Erzeugnisse  und  Heilmittel,  nicht  dagegen
  künstlerische  und  wisseuschaftliche  Leistungen.

5)  „Aus  einem  Konkurse“,  „einem  Nachlasse“  herrührend;  „Domänenbutter“.

*)  Damit  soll  insbesondere  der  Mißbrauch  der  „Ausverkäufe  aus  Konkursmassen“,
in  die  andere  Waaren  eingeschoben  zu  werden  pflegen,  verhindert  werden.
        <pb n="1427" />
        1416  Abschnitt  XXX.  Unlauterer  Wettbewerb.

gaben  thatsächlicher  Art  macht,  welche  geeignet  sind,  den  Anschein  eines  be—
sonders  günstigen  Angebots  hervorzurufen,  kann  auf  Unterlassung  der  unrich—
tigen  Angaben  in  Anspruch  genommen  werden.  Dieser  Anspruch  kann  von
jedem  Gewerbetreibenden,  der  Waaren  oder  Leistungen  gleicher  oder  verwandter
Art  herstellt  oder  in  den  geschäftlichen  Verkehr  bringt,  oder  von  Verbänden
zur  Förderung  gewerblicher  Interessen  geltend  gemacht  werden,  soweit  die  Verbände
  als  solche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen  können  7#).

Neben  dem  Anspruch  auf  Unterlassung  der  unrichtigen  Angaben  haben  die
vorerwähnten  Gewerbetreibenden  auch  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  die  unrichtigen
  Angaben  verursachten  Schadens  gegen  denjenigen,  der  die  Angaben
gemacht  hat,  falls  dieser  ihre  Unrichtigkeit  kannte  oder  kennen  mußte:).  Der
Anspruch  auf  Schadensersatz  kann  gegen  Redakteure,  Verleger,  Drucker  oder
Verbreiter  von  periodischen  Druckschriften  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn
dieselben  die  Unrichtigkeit  der  Angaben  kannten.

Die  Verwendung  von  Namen,  welche  nach  dem  Handelsgebrauch  zur  Benennung
  gewisser  Waaren  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen  zu  sollen,
fällt  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht?).

Im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Abs.  1  und  2  sind  den  Angaben  thatsächlicher
  Art  bildliche  Darstellungen  und  sonstige  Veranstaltungen  gleich  zu
achten,  die  darauf  berechnet  und  geeignet  sind,  solche  Angaben  zu  ersetzen.

Unter  Waaren  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,
  unter  gewerblichen  Leistungen  auch  landwirthschaftliche  zu  verstehen.

§.  2.  Für  Klagen  auf  Grund  des  F5.  1  ist  ausschließlich  zuständig  das
Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Beklagte  seine  gewerbliche  Niederlassung  oder  in
Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz  hat.  Für  Personen,  welche  im  Inlande
  weder  eine  gewerbliche  Niederlassung  noch  einen  Wohnsitz  haben,  ist  ausschließlich
  zuständig  das  Gericht  des  inländischen  Aufenthaltsortes,  oder  wenn
ein  solcher  nicht  bekannt  ist,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Handlung  begangen
  ist.

§.  3.  Zur  Sicherung  des  im  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  Anspruchs  können
einstweilige  Verfügungen  erlassen  werden,  auch  wenn  die  in  den  §§.  814,  819
der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  zutreffen.  Zuständig
ist  auch  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  den  Anspruch  begründende
Handlung  begangen  ist;  im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §.  820  der
Civilprozeßordnung  Anwendung.

§.  4.  Wer  in  der  Absicht,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots
  hervorzurufen,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mittheilungen,
welche  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt  sind,  über  die  Beschaffenhett,
  die  Herstellungsart  oder  die  Preisbemessung  von  Waaren  oder  gewerblichen
  Leistungen,  über  die  Art  des  Bezuges  oder  die  Bezugsquelle  von
Waaren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,  über  den  Anlaß  oder  den  Zweck
des  Verkaufs  wissentlich  unwahre  und  zur  Irreführung  geeignete  Angaben
thatsächlicher  Art  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  bestraft.

Ist  der  Thäter  bereits  einmal  wegen  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die
vorstehende  Vorschrift  bestraft,  so  kann  neben  oder  statt  der  Geldstrafe  auf  Haft
oder  auf  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden;  die  Bestimmungen
des  §.  245  des  Strafgesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  5.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  festgesetzt  werden,  daß  bestimmte
  Waaren  im  Einzelverkehr  nur  in  vorgeschriebenen  Einheiten  der  Zahl,

 

1)  Hierher  gehören  z.  B.  auch  Innungen  (5§.  88,  99  R.  Gew.  O.)  und  bedingungsweise
  Innungsverbände  (§.  104h  R.  Gew.  O.).

*)  Ueber  die  Frage,  ob  und  welcher  Schade  (einschl.  des  entgangenen  Gewinnes)
entstanden,  ist  im  Streitfalle  gemäß  §.  260  C.  P.  O.  zu  entscheiden.

:)  Z.  B.  die  Gattungsnamen  „Kölnisches  Wasser“,  „Bairisches  Bier",  „Thorner
Pfefferkuchen“,  „Braunschweiger  Wurst“  §.  16  Abs.  2  des  Ges.  12.  Mai  1894  (KR.
G.  Bl.  S.  441)  zum  Schutze  der  Waarenbezeichnungen  gewährt  in  dieser  Beziehung
ausreichenden  Schutz.
        <pb n="1428" />
        Abschnitt  XXX.  Unlauterer  Wettbewerb.  1417

der  Länge  und  des  Gewichts  oder  mit  einer  auf  der  Waare  oder  ihrer  Auf—
machung  anzubringenden  Angabe  über  Zahl,  Länge  oder  Gewicht  gewerbsmäßig
verkauft  oder  feilgehalten  werden  dürfen.

Für  den  Einzelverkehr  mit  Bier  in  Flaschen  oder  Krügen  kann  die  Angabe
  des  Inhaltes  unter  Festsetzung  angemessener  Fehlergrenzen  vorgeschrieben
werden.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  durch
das  Reichs-Gesetz-Blatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstag  sogleich  oder  bei
seinem  nächsten  Zusammentritt  vorzulegen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Bundesraths  werden  mit
Geldstrafe  bis  einhundertund  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  6.  Wer  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes:!)  über  das  Erwerbsgeschäft
eines  Anderen,  über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,  über
die  Waaren  oder  gewerblichen  Leistungen  eines  Anderen  Behauptungen  thatsächlicher
  Art:)  aufstellt  oder  verbreitet,  welche  geeignet  sind,  den  Betrieb  des
Geschäfts  oder  den  Kredit  des  Inhabers  zu  schädigen,  ist,  sofern  die  Behauptungen
  nicht  erweislich  wahr  sind,  dem  Verletzten  zum  Ersatze  des  entstandenen
Schadens  verpflichtet.  Auch  kann  der  Verletzte  den  Anspruch  geltend  machen,
daß  die  Wiederholung  oder  Verbreitung  der  Behauptungen  unterbleibe.

Die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  der
Mittheilende  oder  der  Empfänger  der  Mittheilung  an  ihr  ein  berechtigtes  Interesse
  hat.

§.  7.  Wer  wider  besseres  Wissen  über  das  Erwerbsgeschäft  eines  Anderen,
über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,  über  die  Waaren
oder  gewerblichen  Leistungen  eines  Anderen  unwahre  Behauptungen  thatsächlicher
  Art  aufstellt  oder  verbreitet,  welche  geeignet  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts
  zu  schädigen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintansendfünfhundert  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  8.  Wer  im  geschäftlichen  Verkehr?)  einen  Namen,  eine  Firma  oder  die
besondere  Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäfts,  eines  gewerblichen  Unternehmens
oder  einer  Druckschrift  in  einer  Weise  benutzt,  welche  darauf  berechnet  und
geeignet  ist,  Verwechselungen  mit  dem  Namen,  der  Firma  oder  der  besonderen
Bezeichnung  hervorzurufen,  deren  sich  ein  Anderer  befugterweise  bedient,  ist
diesem  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet.  Auch  kann  der  Anspruch  auf
Unterlassung  der  mißbräuchlichen  Art  der  Benutzung  geltend  gemacht  werden.

§.  9.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  wird  bestraft,  wer  als  Angestellter"!),  Arbeiter  oder  Lehrling
eines  Geschäftsbetriebes  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnisse,  die  ihm  vermöge
des  Dienstverhältnisses  anvertraut  oder  sonst  zugänglich  geworden  sind,  während
  der  Geltungsdauer  des  Dienstverhältnisses  unbefugt  an  Andere  zu  Zwecken
des  Wettbewerbes  oder  in  der  Absicht,  dem  Inhaber  des  Geschäftsbetriebes
Schaden  zuzufügen,  mittheilt.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnisse,
  deren  Kenntniß  er  durch  eine  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Mittheilungen
oder  durch  eine  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoßende  eigene
Handlung  erlangt  hat,  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  unbefugt  verwerthet  oder
an  Andere  mittheilt.

Zuwiderhandlungen  verpflichten  außerdem  zum  Ersatze  des  entstandenen
Schadens.  Mehrere  Verpflichtete  haften  als  Gesammtschuldner.

1)  Auch  ohne  daß  er  selbst  Gewerbtreibender  ist,  z.  B.  um  das  Geschäft  eines
Anderen  zu  fördern.

2)  Abfällige  Urtheile  machen  also  nicht  verantwortlich.

*)  Nicht  nur  als  Gewerbtreibender.  Auch  Privatpersonen  können  in  Anspruch
genommen  werden,  desgl.  Angestellte,  Reisende,  Werkführer,  insoweit  sie  kraft  eigener
Entschließung  handeln.  "

4)  Dazu  gehören  die  zu  technischen,  kaufmännischen  oder  mechanischen  Dienstleistungen
  angenommenen  Personen  bis  auf  die  Schreiber,  Diener  und  Boten  berab,
auch  Volontäre.
        <pb n="1429" />
        1418  Abschnitt  XXX.  Unlauterer  Wettbewerb.

§.  10.  Wer  zum  Zweck  des  Wettbewerbes  es  unternimmt,  einen  Anderen
zu  einer  unbefugten  Mittheilung  der  im  §.  9  Abs.  1  bezeichneten  Art  zu  bestimmen,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  neun  Monaten  bestraft.

§.  11.  Die  in  den  88.  1,  6,  8,  9  bezeichneten  Ansprüche  auf  Unterlassung
oder  Schadensersatz  verjähren  in  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an,  in
welchem  der  Anspruchsberechtigte  von  der  Handlung  und  von  der  Person  des
Verpflichteten  Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  drei
Jahren  von  der  Begehung  der  Handlung  an.

Für  die  Ausprüche  auf  Schadensersatz  beginnt  der  Lauf  der  Verjährung
nicht  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Schaden  entstanden  ist.

§.  12.  Die  Strafverfolgung  tritt  mit  Ausnahme  der  im  F.  5  bezeichneten
Fälle  nur  auf  Antrag  ein.  In  den  Fällen  des  F.  4  hat  das  Recht  den  Strasantrag
  zu  stellen,  jeder  der  im  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  Gewerbetreibenden  und
Verbände.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Strafbare  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  können
von  den  zum  Strafantrage  Berechtigten  im  Wege  der  Privatklage  verfolgt
werden,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Aurufung  der  Staatsanwaltschaft
bedarf.  Die  öffentliche  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,
  wenn  dies  im  öffentlichen  Interesse  liegt.

Geschieht  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage,  so  sind  die  Schöffengerichte
  zuständig.

§5.  13.  Wird  in  den  Fällen  des  §.  4  auf  Strafe  erkannt,  so  kann  angeordnet
  werden,  daß  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich
bekannt  zu  machen  sei.

Wird  in  den  Fällen  des  §.  7  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten
  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  innerhalb  bestimmter  Frist
auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Angeschuldigten  kann  das  Gericht  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anordnen;  die  Staatskasse  trägt
die  Kosten,  insofern  dieselben  nicht  dem  Anzeigenden  oder  dem  Privatkläger
auferlegt  worden  sind.

Ist  in  den  Fällen  der  §§.  1,  6  und  8  auf  Unterlassung  Klage  erhoben,
so  kann  in  dem  Urtheile  der  obsiegenden  Partei  die  Befugniß  zugesprochen
werden,  den  verfügenden  Theil  des  Urtheils  innerhalb  bestimmter  Frist  auf
Kosten  der  unterliegenden  Partei  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Art  der  Bekanntmachung  ist  im  Urtheil  zu  bestimmen.

§.  14.  Neben  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verhängten  Strafe  kann
auf  Verlangen  des  Verletzten  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum
Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften  die
zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.  Eine  erkannte  Buße  schließt
die  Geltendmachung  eines  weiteren  Enschädigungsanspruchs  aus.

§.  15.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  ein  Anspruch
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  gehören,  insoweit  in
erster  Instanz  die  Zuständigkeit  der  Landgerichte  begründet  ist,  vor  die  Kammer
für  Handelssachen.  Die  Verhandlung  und  Cntscheidung  letzter  Instanz  im
Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  wird  dem
Reichsgericht  zugewiesen.

§.  16.  Wer  im  Inlande  eine  Hauptniederlassung  nicht  besitzt,  hat  auf  den
Schutz  dieses  Gesetzes  nur  insoweit  Anspruch,  als  in  dem  Staate,  in  welchem
seine  Hauptniederlassung  sich  befindet,  nach  einer  im  Reichs-Gesetz-Blatt  enthaltenen
  Bekanntmachung  deutsche  Gewerbetreibende  einen  entsprechenden  Schutz
genießen.

§.  17.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1896  in  Kraft.
        <pb n="1430" />
        Abschnitt  XXX.  Pfandleihgewerbe.  1419

Gesetz  vom  17.  März  1881,  betreffend  das  Pfandleihgewerbe).
(G.  S.  S.  265.)

§.  1.  Der  Pfandleiher  (§§.  34,  38  der  Gew.  O.  vom  21.  Juni  1869,
B.  G.  Bl.  S.  245  in  der  durch  das  Gesetz  vom  23.  Juli  1879,  R.  G.  Bl.
S.  267  bestimmten  Fassung)  darf  sich  an  Zinsen  nicht  mehr  ausbedingen
oder  zahlen  lassen  als:  a)  zwei  Pfennig  für  jeden  Monat  und  jede  Mark  von
Darlehnsbeträgen  bis  zu  Dreißig  Mark,  b)  einen  Pfennig  für  jeden  Monat
und  für  jede  den  Betrag  von  Dreißig  Mark  übersteigende  Mark.

Der  Pfandleiher  kann  zugleich  ausbedingen,  daß  an  Zinsen  mindestens?)
der  Betrag  für  zwei  Monat  gezahlt  werden  müsse.

§.  2.  Bei  der  Berechnung  der  Zinsen  kommen  folgende  Vorschriften  zur
Anwendung:  1.  der  Tag  der  Hingabe  des  Darlehns  wird  nicht  mitgerechnet;
2.  die  Monate  werden  von  dem  auf  den  Darlehnstag  (zu  1)  folgenden  Tage
bis  zu  dem  ziffermäßig  dem  Darlehnstage  entsprechenden  Tage  des  letzten
Darlehnsmonats,  bei  dem  Fehlen  dieses  Tages  bis  zum  letzten  Tage  des  letzten
Monats  berechnet;  3.  jeder  auch  nur  angefangene  Monat  wird  als  ein  voller
Monat  berechnet;  4.  läuft  der  Gesammtbetrag  der  Zinsen  in  einen  Bruchpfennig
aus,  so  wird  dieser  auf  einen  vollen  Pfennig  abgerundet.

§.  3.  Das  Ausbedingen  oder  Annehmen  jeder  weiteren  Vergütung  für
das  Darlehn  oder  für  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  des  Pfandes,  sowie
das  Vorausnehmen  der  Zinsen  ist  verboten.

Was  von  dem  Schuldner  oder  für  ihn  über  das  erlaubte  Maß  geleistet
ist,  muß  von  dem  Pfandleiher  zurückgewährt  und  vom  Tage  des  Empfangs
ab  verzinst  werden.

Das  Recht  der  Rückforderung  verjährt  in  fünf  Jahren  seit  dem  Tage,  an
welchem  die  Leistung  erfolgt  ist.

§.  4.  Die  Fälligkeit  des  von  einem  Pfandleiher  gegebenen  Darlehns
tritt  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  dessen  Hingabe  ein.  Entgegenstehende
  Verabredungen  sind  nichtig.

§.  5.  Der  Pfandleiher  erwirbt  ein  Pfandrecht  an  den  ihm  übergebenen
Gegenständen  erst  dadurch,  daß  er  das  Geschäft  in  ein  über  alle  solche  Geschäfte
  nach  der  Zeitfolge  derselben  zu  führendes  Pfandbuch  einträgt.

Die  Eintragung  muß  enthalten:  1.  eine  laufende  Nummer,  2.  Ort  und
Tag  des  Geschäfts,  3.  Vor=  und  Zunamen  des  Verpfänders),  4.  den  Betrag

1)  Das  Gesetz  findet  auch  auf  Rückkaufshändler  Anwendung,  Drucks.  H.  H.
1880/81  Bd.  I.  Nr.  5  S.  9.  Der  Betrieb  des  Pfandleihgewerbes  ist  nicht  zu  erblicken
  in  dem  Verkaufe  von  Waaren  unter  Kreditirung  des  Kaufpreises  und  Pfand-=bestellung
  für  letzteren,  E.  Crim.  XII.  217.  Ob  der  Pfandleiher  sein  Gewerbe  unter
öffentlicher  Kontrolle  oder  nur  offenkundig  betreibt,  ist  für  die  Bestrafung  aus  §.  290
R.  Str.  G.  B.  gleichgültig.  Dagegen  ist  die  Ueberschreitung  des  im  §.  1  gestatteten
Zinsfußes  an  und  für  sich  nur  bei  denjenigen  Pfandleihern  und  Rückkaufshändlern
strafbar,  die  die  gesetztich  erforderliche  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  besitzen.  Fehlt
letztere,  so  ist  §.  147,  1  R.  Gew.  O.,  ev.  K.  O.  11.  Juni  1826  (G.  S.  S.  61)
und  Ges.  3.  Juli  1876  (G.  S.  S.  247)  §.  17  anwendbar,  E.  Crim.  VIII.  283.
Auch  kann  der  Thatbestand  des  Wuchers  vorliegen,  E.  Crim.  XXIII.  122.

2)  Die  Prolongation  eines  Pfandleihgeschäftes  stellt  sich  ihrer  rechtlichen  Natur
nach  nicht  als  ein  neues  selbständiges  Darlehnsgeschäft  dar,  sondern  ist,  da  sie  nur
eine  Modifikation  des  ursprünglich  für  die  Rückzahlung  des  gewährten  Darlehns  vereinbarten
  Termins  zum  Zwecke  hat,  als  bloße  Stundung  des  früher  gegebenen  Darlehens
  anzusehen.  Ein  Pfandleiher  ist  nur  bei  Abschluß,  nicht  aber  bei  Prolongation
eines  Pfandleihgeschäftes  befugt,  sich  auszubedingen,  daß  an  Zinsen  mindestens  der
Betrag  für  zwei  Monate  gezahlt  werden  müsse  und  macht  sich,  wenn  er  dem  entgegenhandelt,
  strafbar,  Erk.  9.  Juni  1887  (E.  K.  VII.  234).

3)  Auch  Stand  und  Wohnung,  E.  K.  V.  235.
        <pb n="1431" />
        1420  Abschnitt  XXX.  Pfandleihgewerbe.

des  Darlehns,  5.  den  Betrag  der  monatlichen  Zinsen,  6.  die  Bezeichnung  des
Pfandes!),  7.  die  Zeit  der  Fälligkeit  des  Darlehns.

§.  6C.  Der  Pfandleiher  ist  verpflichtet,  dem  Verpfänder  einen  Pfandschein
zu  geben,  welcher  eine  wörtliche  Abschrift  der  auf  das  Geschäft  bezüglichen
Eintragung  im  Pfandbuch  enthält  und  mit  der  Namensunterschrift  des  Pfandleihers
  versehen  ist.

Weicht  der  Inhalt  des  Pfandscheins  von  dem  Inhalte  des  Pfandbuchs  ab,
so  gilt  die  dem  Pfandleiher  nachtheiligere  Feststellung.  „

§.  7.  Der  Verpfänder  ist  berechtigt,  das  Pfand  jederzeit  bis  zum  Abschlusse
  des  Verkaufs  einzulösen.

Die  Zinsen  sind  nur  bis  zur  Einlösung  zu  berechnen.

Entgegenstehende  Verabredungen  sind  nichtig.

§.  8.  Bis  zum  Ablaufe  von  drei  Wochen  nach  der  Fälligkeit  des  Darlehns
  erfolgt  die  Einlösung  des  Pfandes  nur  gegen  Rückgabe  des  Pfandscheins.

Sind  seit  der  Fälligkeit  des  Darlehns  drei  Wochen  verflossen,  so  kann
der  Verpfänder  das  bis  dahin  nicht  eingelöste  Pfand  auch  ohne  Vorlegung  des
Pfandscheins  einlösen.  „

§.  9.  Der  Pfandleiher  ist  berechtigt,  das  Pfand  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  wegen  seiner  Forderung  an  Kapital  und  Zinsen  nach  eingetretener
Fälligkeit  des  Darlehns  zu  verkaufen.

Die  Erlangung  eines  vollstreckbaren  Schuldtitels  oder  die  gerichtliche  Ermächtigung
  zum  Verkauf  ist  nicht  erforderlich.

§.  10.  Der  Verkauf  ist  in  öffentlicher  Versteigerung  durch  einen  Gerichtsvollzieher
  oder  eine  zu  solchen  Versteigerungen  nach  §.  36  der  Gewerbeordnung
  angestellte  Person  auszuführen.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold=  und  Silberwerthe,
Werthpapiere,  welche  einen  Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  nicht  unter  dem
Tagescourse  zugeschlagen  werden.  Wird  ein  hiernach  zulässiges  Gebot  nicht
abgegeben,  so  können  die  Pfänder  durch  den  Versteigerer  aus  freier  Hand  zu
einem  dem  zulässigen  Gebote  entsprechenden  Preise  verkauft  werden.

Der  Pfandleiher  kann  selbst  bieten  und  kaufen.

§.  11.  Die  Versteigerung  muß  in  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Pfandleihgewerbe
  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  betrieben  worden  ist,  erfolgen.
Sie  darf  nicht  früher  als  vier  Wochen  nach  eingetretener  Fälligkeit  des  Darlehns
  ausgeführt  werden.

§.  12.  Ort  und  Zeit  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung
der  zu  versteigernden  Sachen  in  einem  von  der  Ortspolizeibehörde  für  solche
Bekanntmachungen  zu  bestimmenden  Blatte  bekannt  zu  machen.

In  der  Bekanntmachung  ist  zugleich  der  Name  des  Pfandleihers  und  die
laufende  Nummer  des  Pfandbuchs  anzugeben.

Die  Bekanntmachung  muß  wenigstens  zwei  Wochen  und  höchstens  vier
Wochen  vor  dem  Tage  der  Versteigerung  und  darf  frühestens  am  Tage  nach
der  eingetretenen  Fälligkeit  des  Darlehns  erfolgen.

4  13.  Sind  mehrere  Gegenstände  durch  dasselbe  Geschäft  zum  Pfand
bestellt,  so  ist  der  Verpfänder  berechtigt,  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in
welcher  dieselben  zum  Verkaufe  auszustellen  sind.

Der  Verkauf  ist  einzustellen,  sobald  ein  Betrag  erlöst  ist,  welcher  hinreicht,
die  Forderung  des  Pfandleihers  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  zu  decken.

§.  14.  Das  Pfand  haftet  auch  für  die  Kosten  des  Verkaufs.

Von  den  gemeinschaftlichen  Kosten  mehrerer  Verkäufe  sind  diejenigen  der
Bekanntmachung  nach  der  Zahl  der  Pfandnummern,  die  der  Versteigerung  nach
Verhältniß  des  Erlöses  zu  vertheilen.

§.  15.  Der  Pfandleiher  hat  unverzüglich  nach  erfolgtem  Verkaufe  des
Pfandes  den  für  den  Verpfänder  nach  Abzug  der  Pfandschuld  und  der  Kosten
des  Pfandverkaufs  etwa  verbleibenden  Ueberschuß  des  Erlöses  an  den  Verpfänder
  zu  zahlen  oder  für  denselben  nach  Ablauf  einer  vierzehntägigen  Frist

1)  So  spezialisirt,  daß  darnach  die  Identität  des  Pfandes  festgestellt  werden  kann.
Allgemeine  Bezeichnungen  nach  Gattungen,  z.  B.  Uhren,  Ringe,  Uhr  mit  Ketre,
genügen  nicht,  E.  K.  XIII.  298.
        <pb n="1432" />
        Abschnitt  XXX.  Pfandleihgewerbe.  1421

die  nicht  abgehobenen  Beträge  bei  der  Ortsarmenkasse,  unter  Beifügung  eines
betreffenden  Auszuges  aus  dem  Pfandbuche,  zu  hinterlegen.  Diejenigen  Geldbeträge,
  welche  nicht  binnen  Jahresfrist  von  dem  Berechtigten  in  Anspruch  genommen
  sind,  gehen  in  das  Eigenthum  der  Ortsarmenkasse  über.  Auf  die
gemäß  §.  13  Abs.  2  freigewordenen  Pfänder  finden  vorstehende  Bestimmungen
gleiche  Anwendung.

Auf  diese  Hinterlegung  ist  in  der  Bekanntmachung  der  Versteigerung  hinzuweisen.
  Ist  dies  unterblieben,  so  hat  der  Pfandleiher  die  erfolgte  Hinterlegung
  in  dem  nach  §.  12  bestimmten  Blatte  auf  seine  Kosten  bekannt  zu  machen.

§.  16.  Sind  bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  die  Vorschriften  der  §§.  9,
10,  11,  12  nicht  befolgt  worden,  so  hat  der  Pfandleiher  die  Kosten  des  Verkaufs
  selbst  zu  tragen  und  dem  Verpfänder  den  durch  den  Verkauf  verursachten
Schaden  zu  ersetzen,  insbesondere  denjenigen  Betrag  mit  Zinsen  zu  fünf  vom
Hundert  vom  Verkaufstage  zu  zahlen,  um  welchen  der  Verkaufspreis  des
Pfandes  hinter  dessen  Werth  zurückgeblieben  ist.  Entgegenstehende  Verabredungen
  sind  nichtig.

Der  Anspruch  des  Verpfänders  verjährt  in  fünf  Jahren.  Der  Lauf  der
Verjährung  beginnt  vier  Wochen  nach  eingetretener  Fälligkeit  des  Darlehns,
oder,  wenn  ferr  Verkauf  des  Pfandes  später  stattgefunden  hat,  mit  dem  Tage
des  Verkaufs.

§.  17.  Der  Inhaber  des  Pfandscheins  ist  dritten  Personen,  insbesondere
dem  Pfandleiher  gegenüber,  zur  Ausübung  der  Rechte  des  Verpfänders  berechtigt,
  ohne  die  Uebertragung  dieser  Rechte  nachweisen  zu  müssen.

—  18.  Auf  Pfandgeschäfte,  welche  vor  dem  Inkrasttreten  dieses  Gesetzes
abgeschlossen  sind,  finden  die  Bestimmungen  desselben  nicht  Anwendung.

§.  19.  Die  Bestimmungen  über  den  Betrieb  des  Pfandleihgewerbes
Seitens  staatlicher  Anstalten  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

§.  20.  Die  Errichtung  von  Pfandleihanstalten  Seitens  der  Gemeinden
oder  weiteren  kommunalen  Verbände  bedarf  der  Genehmigung.  Die  Reglements
dieser  Anstalten  bedürfen  der  Bestätigung.

Ueber  die  Genehmigung  beziehungsweise  Bestätigung  beschließt  der  Reierungspräsident,
  in  Berlin,  und  so  weit  es  sich  um  Pfandleihanstalten  der
Provinzialverbände  handelt,  der  Oberpräsident.  Die  Genehmigung  der  Reierungs=
  beziehungsweise  Oberpräsidenten  darf  nur  mit  Zustimmung  des
Bezirks-Ausschuses  bezw.  Provinzialraths  versagt  werden  0.

Die  betheiligten  Gemeinden  bezichungsweise  weiteren  kommunalen  Verbände
  haften  für  alle  Verbindlichkeiten  der  von  ihnen  errichteten  Anstalten.
Die  bei  der  Verwaltung  der  letzteren  sich  ergebenden  Ueberschüsse  sind  zu
Zwecken  der  Armenpflege  zu  verwenden.

§.  21.  Die  §§.  1-  18  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gelten  auch  für  die
von  Gemeinden  oder  von  weiteren  kommunalen  Verbänden  zu  errichtenden
Anstalten.

Dieselben  sind  berechtigt,  die  Versteigerung  der  Pfänder  durch  einen  ihrer
vereidigten  Beamten  bewirken  zu  lassen.

§.  22.  Auf  die  bereits  bestehenden  Pfandleihanstalten  der  Gemeinden  oder
der  weiteren  kommunalen  Verbände  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1—18
und  des  §.  21  Abs.  2  vorläufig  nicht  Anwendung.

Der  Minister  des  Innern  wird  jedoch  ermächtigt,  die  Anwendung  der
SS,  1—18  und  des  §.  21  Abs.  2  auf  die  bezüglichen  Anstalten  anzuordnen
und  zugleich  die  bestehenden  Ordnungen,  Reglemenis  und  Statuten  derselben
u  ändern.
§.  23.  Alle  bisherigen,  den  Gegenstand  dieses  Gesetzes  betreffenden  gesetzlichen
  Vorschriften,  insbesondere  das  Pfand=  und  Leihreglement  vom  13.  März
1787,  die  Deklaration  desselben  vom  4.  April  1803,  die  Allerhöchste  Kabinetsordre
  vom  28.  Juni  1826  und  die  Hannoversche  Ministerial-Bekanntmachung
vom  15.  Oktober  1847,  sind  aufgehoben.

—  —  —  —

„)  Vergl.  8.  114  Zust.  Ges.
        <pb n="1433" />
        1422  Abschnitt  XXX.  Pfandleihgewerbe.

Verordnung,  betr.  die  Ausübung  des  Pfandleihgewerbes.
Vom  16.  Juli  1881  (M.  Bl.  S.  169).

1.  Das  vom  Pfandleiher  nach  §.  5  des  Gesetzes  vom  17.  März  1881  zu  führeude
Pfandbuch  muß  dauerhaft  gebunden  und  durchweg  mit  Seitenzahlen  versehen  sein.
Dasselbe  ist,  bevor  es  in  Gebrauch  genommen  wird,  der  Ortspolizeibehörde  zur  Prüfung
und  Beglaubigung  vorzulegen.  In  demselben  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen,
noch  unleserliche  Eintragungen  gemacht  werden.  Das  Pfandbuch  darf  ohne  Genehmigung
  der  Ortspolizeibehörde  weder  ganz  noch  theilweise  vernichtet  werden.

2.  In  dem  Pfandbuch  sind  außer  den  in  §.  5  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1881
vorgeschriebenen  die  folgenden  Rubriken  zu  führen  und  prompt  in  bestimmun  smäßiger
Weise  auszufüllen:  sub  3  b  Stand  und  Wohnung  des  Verpfänders,  Angabe,  wie  er
sich  legitimirt  hat;  sub  8  falls  das  Geschäft  zur  Verlängerung  eines  früheren  Geschäfts
  dient:  Hinweis  auf  die  Nummer  der  Eintragung  des  früheren  Geschäfts;
sub  9  Tag,  an  welchen  die  Einlösung  des  Pfandes  erfolgte,  event.  Hinweis  auf  die
Nummer,  unter  welcher  eine  Verlängerung  des  Geschäfts  bemerkt  ist;  sub  10  Tag,
an  welchem  der  Verkauf  des  Pfandes  erfolgte.  Name,  Stand,  Wohnung  des  Verpfänders;
  Betrag  des  Kaufpreises.

3.  Die  Pfandstücke  sind  vom  Pfandleiher  gegen  Feuersgefahr  angemessen  zu  versichern
  und  in  einem  besonderen  Raume  oder  Behältniß,  getrennt  von  anderen  Gegenständen
  aufzubewahren.  Jedes  Pfandstück  ist  mit  einer  mit  der  Eintragung  im  Pfandbuche
  korrespondirenden  Nummer  zu  versehen.

4.  Es  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  des  Geschäftslokals  ein  Exemplar
  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandleihgewerbe  vom  17.  März  1881,  sowie  ein
Exemplar  dieser  Instruktion  und  eine  gedruckte  Zinstabelle  auszuhängen.

5.  Alle  dem  Pfandleiher  von  Behörden  oder  Privatpersonen  zugehenden  Benachrichtigungen
  über  verlorene  oder  dem  Eigenthümer  widerrechtlich  entfremdete  Gegenstände
  sind  nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzubewahren.

6.  Bei  Einlösung  eines  Pfandes  ist  dem  Verpfänder  auf  Verlangen  eine  Quittung
auszustellen.  Die  eingelösten  Pfandscheine  hat  der  Pfandleiher  mindestens  ein  Jahr
lang  aufzubewahren.

7.  Der  Verkauf  von  Pfandobjekten  erfolgt  nur  auf  Grund  einer  ortspolizeilich
beglaubigten  Liste,  in  welcher  jedesmal  die  betreffenden  einzelnen  Pfänder  nach  den
Nummern  des  Pfandbuchs  unter  Angabe  des  Tages  der  Verpfändung  und  Fälligkeit
der  Forderung  sowie  des  Betrages  der  Forderung  an  Kapital  und  Zinsen  aufzuführen
  sind.

8.  Der  Ortspolizeibehörde  bleibt  vorbehalten,  jederzeit  Revisionen  des  gesammten
Geschäftsbetriebs  der  Pfandleiher  vorzunehmen  ?.

9.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden,  soweit  nicht
nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  eine  höhere  Strafe  eintritt,  gemäß  §.  360
Nr.  12  des  Reichsstrafgesetzbuchs  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft.

 

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes,
bezw.  des  gewerbsmäßigen  Ankaufs  beweglicher  Sachen  mit  Gewährung  des  Rückkaufsrechts
  beschließt  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß,  in  den  zu  einem  Landkreise  gebörigen
  Städten  mit  über  10  000  Einwohnern  der  Magistrat.  Gegen  die  Versagung
der  Erlaubniß  steht  binnen  2  Wochen  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Kreis.  (Stadt-)  Ausschusse  oder  Magistrate  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.  Auf
Berufung  entscheidet  der  Bezirksausschuß  endgültig.  Ueber  die  Zurücknahme,  bezw.
Untersagung  der  Erlaubniß  entscheidet  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  der  Kreisausschuß
  in  Stadtkreisen,  bezw.  Städten  über  10  000  Einwohner  der  Bezirksausschuß.
Vergl.  R.  Gew.  O.  §§.  34,  53  Abs.  2  und  3;  Zust.  Ges.  §§.  114,  119,  2;  Verord.
31.  Dez.  1883  §.  44;  für  Hannover  noch  Kr.  O.  6.  Mai  1884  S§.  35,  7.

 

1)  Doch  ist  ein  einzelner  Polizeibeamter  nicht  ohne  Weiteres  berechtigt,  eine
Recherche  nach  gestohlenen  Gegenständen  vorzunehmen.  Die  Verweigerung  des  Zutrittes
z  den  Geschäftsräumen  ist  nicht  aus  §.  360,  12  R.  Str.  G.  B.  strafbar,  Erk.  R.  G.

Juli  1891.
        <pb n="1434" />
        Abschnitt  XXN.  Marktstandsgeld.  1423

Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Marktstandsgeld.
Vom  26.  April  1872  (G.  S.  S.  513)).

§.  1.  Für  den  Gebrauch  öffentlicher  Plätze  und  Straßen  zum  Feilbieten
von  Waaren?)  auf  Messen  und  Märkten  darf  eine  Abgabe  (Markstandsgeld)
nur  unter  Zustimmung  der  Gemeinde  und  Genehmigung  des  Bezirksausschusses?)
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  eingeführt  !)  oder,  wo  sie  besteht,  erhöht  werden?).

§.  2.  Die  Höhe“)  des  Marktstandgeldes  (§F.  1)  ist  nur  nach  der  Größe  des
vom  Feilbietenden  zum  Marktstande  gebrauchten  Raumes  und  nach  der  Dauer
des  Feilbietens  zu  bestimmen.  Sie  darf  den  Satz  von  20  Plennigen  für  das
Quadratmeter  und  den  Tag  des  Feilbietens  nicht  übersteigen.

Wie  diese  Vorschrift  auf  Gegenstände7),  die  weder  auf  Tischen,  noch  in  Buden,
Kisten,  Fässern,  Körben,  Haufen  u.  s.  w.  feilgeboten  werden,  anzuwenden,  und
in  welcher  Weise  das  Marktstandsgeld  für  Gegenstände,  welche  bei  geringem
Werthes)  einen  großen  Raum  einnehmen,  verhältnißmäßig  geringer  festzusetzen

1)  Einf.  in  Lauenburg,  Ges.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  97)  §.  8,  4.  Das
Ges.  ist  durch  8.  11  Abs.  1  Komm.  Abg.  Ges.  nicht  berührt  worden.

2)  Ein  Unterschied  zwischen  Fremden  und  Einheimischen  darf  bei  Erhebung  des  Marktstandgeldes
  nicht  gemacht  werden,  Ausf.  Res.  10.  Juni  1872  Nr.  2  (M.  Bl.  S.  185).

5)  Zust.  Ges.  §.  130.

1)  Unter  Umständen  kann  die  Erhebung  von  Marktstandsgeld  nur  für  einen  festbegrenzlen
  Zeitraum  genehmigt  werden,  Ausf.  Res.  Nr.  7.

5)  Eine  Polizeiverordnung,  die  den  Verkäufern  das  Verlassen  ihres  Standplatzes
bis  zur  Bezahlung  des  Standgeldes  bei  Strafe  verbietet,  und  nur  nach  Berathung
mit  der  Gemeindebehörde,  nicht  unter  deren  Einverständniß  erlassen  ist,  ist  formell
und  sachlich  ungültig,  Erk.  12.  Juli  1888  (E.  K.  VIII.  140).

6)  Das  Marktstandsgeld  soll  nur  als  ein  mäßiges  Aequivalent  für  die  Gewährung
  der  Verkaufsstätte  und  zur  Deckung  der  im  Interesse  des  Marktverkehrs  aufgewendeten
  oder  fortlaufend  aufzuwendenden  Kosten,  wie  z.  B.  der  Kosten  der  Herstellung,
  Einrichtung  und  Reinigung  des  Marktplatzes,  sowie  der  Ueberwachung  und
Beaussichtigung  des  Verkehrs,  überhaupt  als  eine  der  Leistungen  des  Hebungsberechtigten
entsprechende  Gegenleistung  dienen.  Die  freie  Bewegung  des  Verkehrs  darf  unter
keinen  Umständen  zu  anderen  Zwecken,  insbesondere  aber  nicht  etwa  in  der  Absicht
beeinträchtigt  werden,  um  eine  über  jene  Grenzen  hinausgehende  bleibende  Einnahmequelle
  für  die  Betheiligten  zu  eröffnen.  Anträge  auf  Einführung  von  Marktstandsgeld
  find  hiernach  nur  zu  genehmigen,  wenn  einerseits  der  nach  Abzug  der  Hebungskosten
  zu  erwartende  Reinertrag  beträchtlich  genug  ist,  um  seine  Bestimmung  als
Aequivalent  überhaupt  noch  einigermaßen  erfüllen  zu  können,  andererseits  die  finanziellen
  Verhältnisse  des  Marktberechtigten  oder  der  Umfang  der  Aufwendungen  von
der  Art  find,  daß  die  unentgeltliche  Uebernahme  der  Letzteren  den  Betheiligten  nicht
ohne  Unbilligkeit  zuzumuthen  sein  würde,  Ausf.  Res.  Nr.  5.

7)  Dahin  gehören  beispielsweise  Thiere,  Wagen  und  Karren,  sofern  erstere  nicht
vom  Wagen  aus,  auf  Tischen,  in  Käsigen,  oder  in  ähnlicher  Weise  feilgeboten  werden.
Für  solche  Gegenstände  empfiehlt  sich  die  Aufstellung  ein  für  allemal  bestimmter  Sätze
nach  Maßgabe  des  für  dieselben  beanspruchten  Raumes.  So  wird  z.  B.  der  von
einem  Pferde,  einem  Esel  oder  einem  Stück  Rindvieh  eingenommene  Raum  durchschnittlich
  /4  Quadratmeter  betragen,  und  die  Abgabe  (sofern  der  Maximalsatz  zuzulassen
  ist)  auf  1  Sgr.  6  Pl.  zu  bestimmen  sein.  In  ähnlicher  Weise  ist  zu  berechnen:
für  ein  fettes  oder  überjähriges  Schwein  ½,  für  ein  junges  Schwein,  ein  Kalb,
ein  Schaf,  einen  Hammel  oder  eine  Ziege  ¼,  für  ein  Spanferkel,  ein  Lamm,  einen
Hasen,  einen  Truthahn,  eine  Gans  ½0,  für  eine  Ente,  ein  Huhn,  ein  Paar  Tauben,
ein  Kaninchen  ½06,  für  einen  Wagen  oder  einen  zweirädrigen  Karren  etwa  1,  für
einen  Schiebkarren  oder  Handwagen  ½  Meter  und  demnach  die  Abgabe  ein  für  allemal
  zu  fixiren.  Für  Waaren,  die  auf  Stangen  feilgeboten  werden,  läßt  sich  eine
Breite  etwa  von  3/16%  Meter  annehmen  und  ist  demnach  nur  das  Maß  der  laufenden
Meter  (wie  Drittel-Quadratmeter)  zu  berechnen,  Ausf.  Res.  Nr.  10.

s8)  Dahin  gehören  z.  B.  einfache  Töpfer-  und  grobe  Holz-Waaren,  deren  Heranziehung
  zu  dem  vollen  Satz  eine  unbillige  Belastung  der  Verkäufer  herbeiführen  würde,
Ausf.  Res.  Nr.  10.

—
        <pb n="1435" />
        1424  Abschnitt  XXX.  Marktstandsgeld.

ist,  kann  in  den  betreffenden  Tarifen  mit  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
besonders  bestimmt  werden.

In  gleicher  Weise  ist  über  die  Anwendung  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes
auf  Bruchtheile  1)  des  Quadratmeters  Bestimmung  zu  treffen.

§.  3.  Unter  den  Marktstandsgeldern  (§§.  1  und  2)  ist  die  Miethe  für  Buden,
Zelte,  Tische,  Unterlagen,  Stangen  oder  sonstige  Vorrichtungen,  welche  den  Verkäufern
  zum  Gebrauche  überlassen  werden,  nicht  begriffen.

Es  steht  einem  Jeden  frei,  ob  er  sich  der  ihm  selbst  zugehörigen  Vorrichtungen
bedienen  oder  solche  von  Anderen  entnehmen  will.

§.  4.  Die  Tarife  zur  Erhebung  von  Marktstandsgeld  müssen  während  der
Meß=  und  Marktzeit  zu  Jedermanns  Einsicht  auf  den  zum  Feilhalten  bestimmten
Plätzen  und  Straßen  aufgestellt  sein,  und  es  dürfen  außer  den  darin  bestimmten
Abgaben  keinen  anderen  erhoben  werden.

Die  Erhebung  darf  nur?)  auf  der  Verkaufsstelle,  nicht  aber  schon  beim
Eingange  der  Waaren  in  den  Marktort  stattfinden.

§.  5.  Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  können  die  Marktstandsgelder,
sowohl  die  schon  bestehenden?),  wie  in  Folge  dieses  Gesetzes  etwa  neu  eingeführte,
  nach  Anhörung  der  Gemeinde  von  dem  Bezirksausschusse,  den  §§.  2,
3  und  4  entsprechend,  ermäßigt  und  anderweit  regulirt  werden.

Beruht  aber  das  Hebungsrecht  auf  einem  besonderen  Rechtstitel  und  widerspricht
  der  Berechtigte,  so  bleibt  die  Ermäßigung  oder  anderweite  Regulirung
den  Ministern  des  Handels  und  der  Finanzen  vorbehalten.  In  diesem  Falle
ist  für  den  dem  Berechtigten  erwachsenen  Ausfall  Entschädigung")  zu  gewähren,
insofern  nicht  die  Berechtigung  dem  Fiskus  oder  einer  Gemeinde  innerhalb  ihres
Gemeindebezirks  zusteht.

Bevorzugungen,  welche  bei  Entrichtung  von  Marktstandsgeldern  starttfinden,
tömnen  aufgehoben  werden,  insofern  sie  nicht  auf  besonderem  Rechtstitel

eruhen.

§5.  6.  Wer  Marktstandsgeld  erhebt  oder  erheben  läßt,  von  welchem  er
weiß,  daß  es  gar  nicht  oder  nur  in  geringerem  Betrage  zu  entrichten  ist,  hat
für  jeden  Uebertretungsfall  eine  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
  verhältnißmäßige  Haft  verwirkt.

§.  7.  Alle  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entgegenstehenden
allgemeinen  und  besonderen  Vorschriften,  insbesondere  die  Verordnung  über  die
Marktstandsgelder  vom  4.  Oktober  1847  (G.  S.  S.  395),  werden  hierdurch
außer  Kraft  gesetzt.

Ueber  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  haben  die  Minister  des  Handels  und
der  Finanzen  nähere  Anweisung  zu  ertheilen.

1)  Im  Allgemeinen  wird  auf  volle  Quadrat  Decimeter  mit  der  Maßgabe  herunterzugehen
  sein,  daß  ebenso  wenig  überschießende  Quadrat-Centimeter,  wie  Bruchtheile
von  Pfennigen  in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen.  Der  Tag  ist  als  untheilbare  Einheit
  zu  behandeln  in  dem  Sinne,  daß  Bruchtheile  desselben  als  ganze  Tage  behandelt
werden,  andererseits  auch  für  Märkte,  deren  Dauer  sich  über  mehrere  Tage  erstreckt,
die  Abgabe  für  jeden  einzelnen  Tag  zu  bestimmen  ist,  Ausf.  Res.  Nr.  9.

2)  Personen,  die  ihre  Waaren  umhergehend  und  umhertragend  feilbieten,  dürfen
zur  Zahlung  von  Marktstandsgeld  nicht  herangezogen  werden,  Ausf.  Res.  Nr.  8.

3)  Das  Gesetz  gestattet  den  unveränderten  Fortbestand  älterer  Hebungen,  selbst
wenn  dieselben  den  Sätzen  und  sonstigen  Normen  nicht  entsprechen,  welche  fortan  für
die  Einführung  von  Markistands-Abgaben  maßgebend  sind.  Das  Gesetz  gestaitet  aber
daneben  die  Regulirung  jener  Hebungen,  und  eine  solche  ist  auch  ohne  Antrag  überall
einzuleiten,  wo  eine  Ueberlastung  des  Marktverkehrs  oder  andere,  das  öffentliche  Interesse
berührende  Unzuträglichkeiten  aus  den  bisherigen  Zuständen  sich  ergeben  haben.  Von
demselben  Gesichtspunkte  aus  ist  die  Aufhebung  der  etwa  noch  stattfindenden  Bevorzugungen,
  insoweit  solche  nicht  etwa  auf  besonderem  Rechtstitel  beruhen,  in  Erwägung
  zu  nehmen,  Ausf.  Res.  Nr.  11.

4)  In  derartigen  Fällen  wird  in  erster  Linie  überall  eine  Abfindung  auf  gütlichem
Wege  anzustreben  sein,  Ausf.  Res.  Nr.  12.
        <pb n="1436" />
        Abschnitt  XXX.  Marktpreise.  1425

Anweisung  zur  Notirung  der  Preise  für  Naturalien  und  andere  Lebensbedürfnisse  7.
Vom  27.  Sept.  1893  (M.  Bl.  S.  248).

Bemerkung:  Bei  Feststellung  der  Preise  kommen  nur  diejenigen  Sorten  von
Lebensmitteln  in  Betracht,  welche  vorzugeweise  für  bürgerliche  Haushaltungen  gewöhnlich
  angekauft  werden  Feinste  Qualität,  sowie  schlechte  Waare  sind  von  der
Notirung  auszuschließen.

I.  Die  Marktpreise  betrefsend.

§.  1.  Auf  den  Wochen=  und  den  anderen  regelmäßig  wiederkehrenden  Märkten
sollen  an  jedem  Markttage  in  allen  denjenigen  Ortschaften,  welche  von  den  Bezirksregierungen
  hierzu  bestimmt  worden  sind,  die  Preise  der  nachstehend  aufgeführten
Artikel,  soweit  ein  Handel  mit  deuselben  stattfiudet,  nach  den  in  §s§.  2—7  gegebenen
Vorschriften  ermineelt  und  festgestellt  werden:

1.  guter,  mittler  und  geringer  Weizen,  2.  guter,  mittler  und  geringer  Roggen,
3.  gute,  minlere  und  geringe  Gerste,  4.  guter,  mittler  und  geringer  Hafer,  5.  Heu,
6.  Stroh,  7.  Erbsen,  8.  Bohnen,  9.  Linsen,  10.  Kartoffeln,  11.  Rindfleisch,  12.
Schweinefleisch,  13.  Kalbfleisch,  14.  Hammelfleisch,  15.  Speck,  16.  Butter,  17.  Eier.

Den  Regierungspräsidenten  bleibt  es  überlassen,  den  Kreis  dieser  Artikel  zu  erweitern
  und  die  Aufnahme  auf  solche  Gegenstände  auszudehnen,  welche  für  die  betreffenden
  Laudestheile  von  hervorragender  Bedentung  sind.

§.  2.  Die  Ermittelung  und  Aufzeichnung  der  für  jeden  einzelnen  dieser  Artikel
während  des  betreffenden  Marktes  gezahlten  höchsten  und  niedrigsten  Preise  ist  auf
den  größeren  Märkten,  sofern  nicht  angestellte  Marktmeister  vorhanden  sind,  einem
oder  mehreren,  besonders  zu  diesem  Zwecke  zu  verpflichtenden  Beamten,  auf  den
kleineren  Märkten  den  mit  der  Beaufsichugung  des  Marktverkehrs  beauftragten  Polizeibeamten
  zu  übertragen.  Bei  Bestimmung  der  mit  der  Aufnahme  zu  betrauenden
Personen  ist  darauf  zu  achten,  daß  dieselben  von  persönlichem  Interesse  frei  sind  und
das  zu  einer  zuverlässigen  Aufnahme  erforderliche  Geschick  besitzen.

§5.  3.  Die  Aufnahme  für  die  Getreidesorten  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Abschnittes
  1I  A(;  die  Aufnahme  für  die  übrigen  Marktartikel  nach  Maßgabe  des  Abschnittes
  I.B  des  augeschlossenen  Musters.

Die  im  §.  2  bezeichneten  Personen  haben  sich  zur  Ermittelung  der  Preise  auf
dem  Markte  zu  bewegen,  auf  die  vorkommenden  Angebote  und  Verkäufe  der  zu  verzeichnenden
  Waarengattungen  ihre  Aufmerksamkeit  zu  richten,  den  höchsten  und  niedrigsten
  Preis  und  die  Beschaffenheit  derselben  zu  beachten,  auch  zuverlässige  Personen,
Verkäufer,  Käufer,  Händler,  Makler  2c  über  den  Stand  der  Preise  zu  befragen.

.  —  —  —  —  —  —

1)  Bei  der  Prüfung  der  Preisnachweisungen  durch  die  Aufsichtsbehörden  ist  darauf
zu  halten,  daß  eine  Vergleichung  der  Aufzeichnungen  mit  solchen  aus  den  Vormonaten,
sowie  mit  dem  Stande  der  Preisverhältnisse  im  Allgemeinen  und  mit  den  Notirungen
aus  Städten  mit  ähnlichem  Marktverkehr  stattfindet  und  eine  Aufklärung  auffallender
Abweichungen  herbeigeführt  wird.

Die  Marktpreisstatistik  soll  auch  zur  Ausführung  des  Börsengesetzes  22.  Juni
1896  nutzbar  gemacht  werden.  Dieses  sieht  für  die  Kursnotirung  an  den  Produktenbörsen
  Sicherheitsvorschriften  vor,  die  bezwecken,  eine  der  wirklichen  Lage  des  Börsenverkehres
  entsprechende  Preioanschreibung  herbeizuführen  und  arglistigen  Beeinflussungen
der  Notizen  vorzubeugen.  Zur  besseren  Kontrolle  über  die  Richtigkeit  der  Börsennotizen
  sollen  die  in  den  Produktionsgebieten  des  Reiches  außerhalb  des  Großverkehres
der  Börse  gezahlten  Getreidepreise  schnell  zur  Kenntniß  weiterer  Kreise  gebracht  werden.
Es  sind  im  gesammten  Reichsgebiete  30—40  Ortschaften  ausgewählt,  in  denen  die
Preisbildung,  ohne  von  den  täglichen  Schwankungen  an  den  Börsenplätzen  unmittelbar
beeinflußt  zu  werden,  für  einen  größeren  Wirthschaftsbezirk  als  typisch  gelten  kann.
Die  Marktkommissionen  dieser  Ortschaften  sind  angewiesen,  die  Feststellungen  jedes
Markttages  alsbald,  nachdem  sie  erfolgt  sind,  telegraphisch  an  eine  bestimmte  Centralstelle
  mitzutheilen.  Als  Getreidegattungen  kommen  Weizen,  Roggen,  Gerste  und
Hafer  in  Betracht,  hinsichtlich  deren,  soweit  thunlich,  die  für  gute,  mittlere  und  geringe
Sorte  gezahlten  höchsten  und  niedrigsten  Preise  anzugeben  sind.  Die  Feststellungen
sollen  den  im  §.  2  der  Anw.  27.  Sept.  1893  bezeichneten  Personen  nicht  überlassen
werden,  Res.  11.  Nov.  1896  (M.  Bl.  S.  226)

Illing-Kauz,  Handbuch  I.  7.  Aufl.  90

–  —
        <pb n="1437" />
        1426  Abschuitt  XXX.  Marktpreise.

Bei  den  Getreidearten  haben  diese  Personen  gleichzeitig  die  Menge  der  an  jedem
Markttage  zum  Verkauf  gelangten  Waaren  überschläglich  zu  ermitteln  und  zu  notiren.
Eine  Unterscheidung  der  Qualitäten  ist  hierbei  nicht  nöthig.

#§.  4.  Die  endgültige  Feststellung  der  in  Gemäßheit  des  §.  3  gesammelten
Nachrichten  erfolgt  für  größere  Märkte  durch  Marktkommissionen,  welche  durch  den
Gemeindevorstand  unter  dem  Vorsitze  eines  Mitgliedes  des  letzteren,  zu  bilden  sind.
Dieselben  sind  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  in  der  Weise  zusammenzusetzen,
daß  den  Interessen  der  Konsumenten  und  Produzenten  möglichst  gleichmäßig  Rechunng
geragen  wird.  Wo  kaufmännische  Korporationen  oder  Handelskammern  bestehen,
sind  Abgeordnete  derselben  zuzuziehen.  In  kleineren  Marktorten  bleibt  es  dem  Ermessen
  des  Gemeindevorstandes  anheimgestellt,  von  der  Bildung  einer  Marktkommission
abzusehen  und  die  Obliegenheiten  der  letzteren  selbst  wahrzunehmen.

§.  5.  Der  Marktkommission  bezw.  dem  Gemeindevorstande  liegt  es  ob,  die  auf
die  einzelnen  Markttage  bezüglichen  Eintragungen  der  Marktbeamten  zu  prüfen  und
nach  gewissenhaftem  Ermessen,  nöthigenfalls  auf  Grund  von  Nachfragen  bei  zuverlässigen
  Sachkundigen,  zu  berichtigen.

Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  nicht  Irrthümer  oder  Verwechselungen
bezüglich  der  Angaben  über  die  Beschaffenheit  der  Waare,  namentlich  bei  dem  Getreide,
  vorkommen.

§.  6C.  Am  Schlusse  des  Monats  sind  die  unter  1  A  und  IB  eingetragenen
Preise  der  einzelnen  Markttage  aufzurechnen  und  die  erhaltenen  Summen  jeder  Spalte
durch  die  Anzahl  der  mit  Preisen  ausgefüllten  Zeilen  der  nämlichen  Spalte  zu
theilen,  die  Bruchwerthe  aber,  welche  die  Monatsdurchschnittspreise  darstellen,  auf  die
dazu  vorhandene  Linie  zu  schreiben.  Die  an  den  einzelnen  Markttagen  des  Monats
zu  Markt  gebrachten  Getreidemengen  find  lediglich  aufzurechnen  und  die  erhaltenen
Summen  unter  den  Strich  zu  schreiben.

S.  7.  Der  Marktkommission  bezw.  dem  Gemeindevorstande  liegt  ferner  ob:

1.  darauf  zu  halten,  daß  auf  den  Märkten,  wo  etwa  noch  nach  Maß  verkauft
wird,  die  Preisangaben  lediglich  nach  dem  Gewicht  erfolgen,  zu  welchem  Behufe  die
Umrechnung  des  Maßes  in  das  Gewicht  auf  Grund  erfahrungsmäßiger  Durchschnittsannahmen
  zu  geschehen  hat,

2.  zu  bestimmen,  ob  mit  den  Preisnotirungen  eine  oder  mehrere  Personen  beauftragt
  werden  sollen  und  ob  denselben  etwa  örtliche  Bezirke  oder  bestimmte  Waarengattungen
  zuzuweisen  seien.

§.  S.  In  denjenigen  Orten,  in  welchen  dem  Ortsgebrauche  gemäß  Märkte  für
die  im  §.  1  bestimmten  Artikel  selten  oder  gar  nicht  abgehalten  werden,  erfolgt  die
Ausfüllung  der  Muster  I  A  und  I  B  durch  den  Gemeindevorstand  oder  eine,  der
Marktkommission  gleichartig  zu  bildende  Kommission,  und  zwar  für  jede  Woche  im
Monat  besonders,  auf  Grund  der  darüber  in  geeigneter  Weise  nach  Maßgabe  der  örtlichen
  Verhältnisse  einzuziehenden  Erkundigungen.

An  Stelle  der  auf  den  Markt  gebrachten  Getreidemengen  sind  die  im  Laufe  der
betreffenden  Woche  verkauften  Mengen,  soweit  thunlich,  Üüberschläglich  zu  ermitteln  und
unter  1  A  einzutragen.

Die  Berechnung  der  Monatsdurchschnittspreise  erfolgt  hiernächst  nach  Maßgabe
der  im  §.  6  ertheilten  Vorschriften.  Auch  findet  die  Bestimmung  des  §.  7,1  für
diese  Orte  Anwendung.

II.  Die  Ladenpreise  betreffend.

§.  9.  Neben  der  Preisermittelung  für  die  im  §.  1  bezeichneten  Marktwaaren
erfolgt  noch  eine  regelmäßige  Notirung  der  Ladenpreise  der  im  Abschnitt  II  des  angeschlossenen
  Musters  verzeichneten  Gegenstände  des  stehenden  Handelsverkehrs.

Die  Notirung  dieser  Preise  erfolgt  nach  Maßgabe  der  ebendaselbst  bezeichneten
Qualitäten  und  Gewichtseinheiten  durch  die  Marktkommission  bezw.  den  Gemeindevorstand
  auf  Grund  der  darüber  in  geeigneter  Weise  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
einzuziehenden  Erkundigungen.  #

Die  Notirung  findet  rücksichtlich  dieser  Artikel  jedoch  nur  einmal  im  Monat  und
zwar  auf  Grund  derjenigen  örtlichen  Preise  statt,  welche  in  den  letzten  Tagen  des
betreffenden  Monats  am  Orte  gegolten  haben.  Einer  Ermittelung  der  Mengen  bedarf
es  bei  diesen  Gegenständen  nicht.
        <pb n="1438" />
        Markt=  und  Ladenpreise  zu.

Abschnitt  XXN.  Marktpreise.

EEIIIIEIEIEIIIIIE

e—  ss  2o  2  22

derk.:  Ein  Auszug  aus  der  Anweisung  zur  Notirung  der  Marktpreise  befindet  sich  auf  Seite  1428.
I.  A.  Getreide.

1427

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  ."·  Ueberschlag  der  zu  Markte
Saaser  Weizen  Roggen  Gerste  Hafer  zebrachten  Mengen  an
Kl
NHEBHNBHBHNBHBHNMAHBHBBHERE
EMEEEEIIEEEIIIIIIIIIIIIIE
—  Es  kosten  je  100  Kilogramm  Kilogramm
s——.——————————————————————————  ν
üchster  .
smiedrigster,
höchster  „  1
niedrigster  s

u.  s.  W.

Summe  1  14

nchschnittspreis  l

 

 

Falls  Getreide  ausländischen  Ursprungs  in  Handel  gekommen  ist,  sind  die  Preise  für  die
Rhnlich  am  Platze  gehandelten  ausländischen  Sorten  der  hauptsächlich  in  Frage  kommenden
Muftsländer  gesondert  zu  ermitteln  und  in  den  betreffenden  Spalten  mit  farbiger  Tinte  über
reisen  für  inländische  Waare  anzugeben.

I.  B.  Uebrige  Marktwaaren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  —
Hülsenfrüchte  ")  Stroh  Freisch  E—
*  z  Rind-  6
chster  n  3  t  imn  Klein  2  r.  S
5  S  *  n  2  O  ——  in  *  TF  #  8
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und  ————  S  —EEEZES
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*)  Wirkliche  Großhandelspreise  für  Hülsenfrüchte  und  Kartoffeln  sind  zu  unterstreichen.

»*5  Hier  sind  entweder  die  wirklichen  Großhandelspreise  oder  aus  diesen  berechnete  Preise
für  die  Verpflegungsverhältnisse  des  Marktortes  maßgebenden  Sorte  (vergl.  Auszug  auf  der
znden  Seite  zu  4),  oder  diejenigen  Vorzugspreise  anzugeben,  welche  von  Krankenanstalten,

Kriellen  Werken  2c.  beim  regelmäßigen  Bezuge  größerer  Fleischmengen  gezahlt  werden.

907
        <pb n="1439" />
        1428  Abschnitt  XXX.  Marktpreise.
II.  Ladenpreise
an  einem  der  letzten  Tage  des  Monas  18
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Mehl  z.  Speise-  aff  1¾⅞¾
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Preise  für  Handelswaaren,

welche  für  die  Volksernährung  und  für  den  bürgerlichen  Haushalt  in  den  einzelnen  Landestheilet

 

von  besonderer  Bedentung  sind,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an  einem  der  letzten  Tage  des  Monas  18.
————e  “–êr
Datum  ½66.·  Preis  Datum  Prei-Verkaufs-
  Verkaufs-Nr.
  der  Gegenstand  «»  Nr.  der  Gegenstand
Nr  Feststellung  gensi  Einheit  Kl  "v  Feststellung  genstan  Einete  4

 

Auszug  aus  der  Anweisung  zur  Notirung  der  Marktpreise.

1.  Von  den  unter  1  4  und  1  B  auf  S.  2  und  3  des  vorliegenden  Bogens
verzeichneten  Marktwaaren  ist  an  jedem  Markttage,  an  welchem  sie  zum  Verkaufe  gebracht
  wurden,  der  wirklich  gezahlte  höchste  und  niedrigste  Preis  einzutragen.  Ist
nur  ein  Preis  für  ein  und  dieselbe  Waare  gezahlt  worden,  so  ist  nur  dieser  einc  anzugeben
  und  zwischen  die  beiden  Zeilen  für  den  betreffenden  Markttag  zu  schreiben.
Die  guten,  mittleren  und  geringen  Sorten  einer  Getreideart  sind  hierbei  ebenfalls  als
einzelne  Waaren  zu  betrachten.

2.  Die  Menge  des  augefahrenen  Getreides  ist  an  jedem  Markttage  für  jede
rtreideurt  jedoch  ohne  Qualitätsunterschiede  derselben,  im  Gesammtbewage  anzugeben.


3.  Am  Schlusse  des  Monats  sind  die  auf  S.  2  und  3  unter  I  A  und  1  B
eingetragenen  Preise  der  einzelnen  Markttage  aufzurechnen  und  die  erhaltenen  Summen
jeder  Spalte  durch  die  Anzahl  der  mu  Preisen  ausgefüllten  Zeilen  der  nämlichen
Spalte  zu  theilen,  die  Bruchwerthe  aber,  welche  die  Monats-Durchschnittspreise  darstellen,
  auf  die  dazu  vorhandene  Linie  zu  schreiben.

Die  au  den  einzelnen  Markttagen  des  Monats  zu  Markte  gebrachten  Gerreidemengen
  siud  lediglich  aufzurechnen  und  die  erhaltenen  Summen  unter  den  Srtrich
zu  schreiben.

4.  Bei  Feststellung  der  Preise  kommen  nur  dieienigen  Sorten  von  Lebensmin#teln
  in  Betracht,  welche  vorzugsweise  für  bürgerliche  Haushaltungen  gewöhulich
angekauft  werden.  Feinste  Qualität  sowie  schlechte  Waare  sind  von  der  Notirung
auszuschließen.
        <pb n="1440" />
        Abschnitt  XXX.  Oeffentliche  Schlachthäuser.  1429

Die  für  die  einzelnen  Marktorte  festgestellten  monatlichen  Durchschnittspreise  für
Getreide  und  sonstige  Marktartikel  sind  allmonatlich  durch  die  Amtsblätter  zur  öffentltichen
  Kenntniß  zu  bringen,  Res.  26.  Jan.  1876  (M.  Bl.  S.  49).

iee  Veröffentlichung  der  Schlachiviehpreise  vergl.  Res.  31.  Jan.  1876  (M.
Bl  S.  50).

Anw.  zur  Ermitielung  der  Martini-Marktpreise  gemäß  §.  20  des  Ablösungsges.
2  März  1850  —  7.  Juli  1877  (M.  Bl.  S.  192).  Vergl.  Res.  14.  Okt.  1872
(m.  Bl.  S.  254).

Marktpreis-Tabellen.

Die  Landräthe  haben  im  Anfang  jeden  Monats  eine  Nachweisung  sämmtlicher,
in  jeder  Stadt  während  des  verflossenen  Monats  stattgefundenen  Getreide=  und
Viktualien-Durchschnitts-Marktpreise  der  Regierung  einzureichen,  die  hieraus  eine  Zusammenstellung
  für  alle  Städte  des  Departements  aufstellt  und  selbige  bis  spätestens
zum  fünfzehnten  des  nächstfolgenden  Monats  dem  Kgl.  Kriegeministerium,  sowie  den
Kal  Intendanturen  ihrer  Provinz  übersendet.  Die  Ober-Postdirektionen  erhalten
für  die  von  ihnen  bezeichneten  Orte  eine  Nachweisung  der  Durchschni#tsmarktpreise  des
Roggens  und  Hafers,  Res.  17.  Jan.  1836  (v.  K.  A.  S.  167),  25.  Dez.  1850
(N.  Bl.  1851  S.  25)  und  12.  Sept.  1852  (M.  Bl.  S.  310).

Durch  Res.  14.  Juni  1859  (M.  Bl.  S.  182)  ist  angeordnet:

1.  daß  den  Durchschnitis-Markioreis-Auesten  überall  die  Durchschnittspreise  der
au  sämmtlichen  Marktagen  des  Monats  vorgekommenen  höchsten,  mittleren,  und
riedrigsten  Marktpreise  zu  Grunde  zu  leaen,  und

2.  daß  bei  den  Marktpreisen  für  die  Militärverwaltung  nicht  die  ausgewählten
und  feinsten  Sorten  von  Lebensmitteln,  sondern  nur  diejenigen  Qualitäten  in  Benacht
  zu  ziehen  sind,  welche  in  bürgerlichen  Haushaltungen  für  gewöhnlich  angekauft
und  genossen  werden.

Res.  14.  Dez.  1889  (M.  Bl.  1890  S.  14),  betr.  die  Notirung  der  Eßkartoffeln
in  den  Erhebungsformularen.

 

Gesetz  ),  betreffend  die  Errichtung  öff#entlicher,  ausschließlich  zu
benutzender  Schlachthäufer.

Bom  18.  März  1868  (G.  S.  S.  277).  [Die  §§.  2,  3,  7  Abs.  1  und  14  in  der
durch  Ges.  9.  März  1881  (G.  S.  S.  273)  abgeänderten  Fassung.]

§.  1.  In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  eine  Gemeindeanstalt  zum
Schluchten  von  Vieh  (öffentliches  Schlachthaus)  errichtet  ist,  kann  durch  Gemeindebeschluß
  angeordnet  werden,  daß  innerhalb  des  ganzen  Gemeindebezirks
oder  eines  Theils  desselben  das  Schlachten  sämmtlicher  oder  einzelner  Gattungen
don  Vieh,  sowie  gewisse  mit  dem  Schlachten  in  unmittelbarem  Zusammenhange
stehende,  bestimmt  zu  bezeichnende  Verrichtungen,  ausschließlich  in  dem  öffentlichen
  Folachthause  resp.  den  oͤffentlichen  Schlachthäusern  vorgenommen  werden
dürfen?).

Fehn  dem  Gemeindebeschlusse  kann  bestimmt  werden,  daß  das  Verbot  der
ferneren  Benutzung  anderer  als  der  in  einem  öffentlichen  Schlachthause  befindlichen
  Schlachtstätten:

1.  auf  die  im  Besitze  und  in  der  Verwaltung  von  Innungen  oder  sonstigen

Korporationen  befindlichen  gemeinschaftlichen  Schlachthäuser,

2.  auf  das  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Schlachten

keine  Anwendung  finde.
.  2.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  nach  Errichtung  eines  öffentlichen
Schlachthauses  angeordnet  werden:
1.  daß  alles  in  dasselbe  gelangende  Schlachtvieh  zur  Feststellung  seines
1)  Einf.  in  Lauenburg,  Ges.  25.  Febr.  1878  (G.  S.  S.  97)  §.  8,  2.
2)  Rechtsverbindlichkeit  solcher  Gemeindebeschlüsse  gegenüber  der  Gewerbefreiheit
der  R.  Gew.  O.  E.  Crim.  XVIII.  353.
        <pb n="1441" />
        1430  Abschnitt  XXX.  Oesffentliche  Schlachthäuser.

Gesundheitszustandes  sowohl  vor,  als  nach  dem  Schlachten  einer  Untersuchung
  durch  Sachverständige  1)  zu  unterwerfen  ist;

2.  dass  alles  nicht  im  öffentlicben  Schlachthause  ausgeschlachtete  frische  2)
Fleisch  in  dem  Gemeindebezirke  nicht  eher  feilgeboten  werden
darf,  bis  es  einer  Untersuchung  durch  Sachverständige  gegen  eine  zur
Gemeindekasse  fliessende  Gebühr  unterzogen  ist);

3.  dass  in  Gastwirthschaften  und  Speisewirtbschaften  frisches  Fleisch,
welches  von  auswärts  bezogen  ist,  nicht  eher  zum  Genusse  zubereitet.
werden  darf,  bis  es  einer  gleichen  Untersuchung  unterzogen  ist  ");

4.  dass  sowohl  auf  den  öffentlichen  Märkten  als  in  den  Privatverkaufsstätten
  das  nicht  im  öffentlichen  Schlachthause  ausgeschlachtete  frische
Fleisch  von  dem  daselbst  ausgeschlachteten  Fleisch  gesondert  feilzubieten
  ist;

5.  dass  in  öffentlichen,  im  Eigenthum  und  in  der  Verwaltung  der  Gemeindestehenden

  Fleischverkaufshallen  frisches  Fleisch  von  Schlachtvieb  nur

dann  feilgeboten  werden  darf,  wenn  es  im  öffentlichen  Schlachthause
ausgeschlachtet  ist;

dass  diejenigen  Personen,  welche  in  dem  Gemeinbebezirk  das  Schlächtergewerbe

  oder  den  Handel  mit  frischem  Fleisch  als  stehendes  Gewerbe

betreiben,  innerhalb  des  Gemeindebezirks  das  Fleisch  von  Schlachtvieh,
welches  sie  nicht  in  dem  öffentlichen  Schlachthause,  sondern  an  einer
anderen  innerhalb  eines  durch  den  Gemeindebeschluss  festzusetzenden

Umkreises,  gelegenen  Schlachtstätte  geschlachtet  haben,  oder  haben

schlachten  lassen,  nicht  feilbieten  dürten.

Die  Regulative  für  die  Untersuchung  (Nr.  1,  2  und  3)  und  der  Tarif  für
die  zu  erhebende  Gebühr  (Nr.  2  und  3)  werden  gleichfalls  durch  Gemeindebeschluss
  festgesetzt  und  zur  öffentlichen  Kenntniss  gebracht.  In  dem  Regulativ
  für  die  Untersuchung  des  nicht  im  ötffentlichen  Schlachthause  ausgeschlachteten
  Fleisches  (Nr.  2)  kann  angcordnet  werden,  dass  das  der  Untersuchung
  zu  unterziebende  Fleisch  dem  Fleischbeschauer  in  grösseren  Stücken,
(Hälften,  Vierteln)  und  was  Kleinvieh  anbelangt,  in  unzertheiltem  Zustande
vorzulegen  ist;  die  in  dem  Tarife  (Nr.  2  und  3)  festzusetzenden  Gebühren
dürfen  die  Kosten  der  Untersuchung  nicht  übersteigen.

Die  Anordnungen  zu  Nr.  2  bis  6  können  nur  in  Verbindung  mit  der  Anordnung
  zu  Nr.  1  und  dem  Schlachtzwang  (5  1)  beschlossen  werden,  sie
bleiben  für  diejenigen  Theile  des  Gemeindebezirks  und  diejenigen  Gattungen
von  Vieh,  welche  gemäss  S.  1  von  dem  Schlachtzwange  ausgenommen  sind.
ausser  Anwendung.

Im  Uebrigen  steht  es  den  Gemeinden  frei,  die  unter  Nr.  2  bis  6  aufgeführten
  Anordnungen  sämmtlich  oder  theilweise,  und  die  einzelnen  Anordnungen
in  ihrem  vollen,  durch  das  Gesetz  begrenzten  Umfange  oder  in  beschränktem
Umfange  zu  beschliessen.

 

1)  Diese  können  Beamte  sein.  In  der  Proͤvinz  Brandenburg  sind  die  zur
Untersuchung  des  Schweinefleisches  auf  Trichinen  angestellten  Fleischbeschauer  Beamte
im  Sinne  des  §.  359  R.  Str.  G.  B.,  E.  Crim.  IV.  421,  XVII.  96.

:)  Frisches  Fleisch  im  Sinne  des  §.  2  ist  nicht  bloß  frisch  ausgeschlachtetes,
sondern  auch  in  frischem  Zustande  befindliches  Fleisch,  im  Gegensatz  zu  gedörrtem,
eingepökeltem,  geräuchertem  oder  durch  sonstige  Konservation  gegen  rasches  Verderben
geschütztem  Fleisch,  Erk.  6.  Febr.  1888  (E.  K.  VIII.  186).

32)  Ein  Ortsregulativ,  welches  das  Einführen  frischen  Fleisches  von  dem  Nachweise
  einer  bereits  außerhalb  des  Einführungsortes  stattgefundenen  Untersuchung  abhängig
  macht,  ist  gültig,  Erk.  18.  Juni  1888  (E.  K.  VIII.  192);  vergl.  E.  Crim.
XVII.  95,  98.

4)  Der  Untersuchung  unterliegt  nicht  Fleisch,  das  Gemeindebewohner  für  ihren
häuslichen  Bedarf  von  auswärts  beziehen,  E.  K.  X.  168;  vergl.  auch  E.  Crim.
XVIII.  351,  E.  K.  XIII.  273.  (Feilbieten  umfaßt  nicht  nur  das  öffentliche  Feilhalten,
sondern  auch  jedes  Bereitstellen  und  Zugängigmachen  zum  Ankaufe  durch  Zurichtung
in  diejenige  Form,  die  es  zum  Absatze  geeignet  macht.)
        <pb n="1442" />
        Abschnitt  XXX.  Oeffentliche  Schlachthäuser.  1431

8.  3.  Die  in  g8.  1  und  2  bezeichneten  Gemeindebeschlüsse  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  #).

Das  Verbot  der  Benutzung  anderer  als  der  im  öffentlichen  Schlachthause
befindlichen  Schlachtstätten  (§.  1)  tritt  sechs  Monate  nach  der  Veröffentlichung
des  genehmigten  Gemeindebeschlusses  in  Kraft,  sofern  nicht  in  diesem  Beschlusse
selbst  eine  längere  Frist  bestimmt  ist.

Neue  Privatschlachtanstalten  dürfen  von  dem  Tage  dieser  Veröffentlichung
ab  nicht  mehr  errichtet  werden.

§.  4.  Die  Gemeinde  ist  verpflichtet,  das  öffentliche,  ausschließlich  zu  benutene
  Schlachthaus  den  örtlichen  Bedürfnissen  entsprechend  einzurichten  und
u  erhalten.

“  Will  die  Gemeinde  die  Anstalt  eingehen  lassen,  so  ist  der  Termin  der  Aufhebung
  von  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  abhängig.

§.  5.  Die  Gemeinde  ist  befugt,  für  die  Benutzung  der  Anstalt,  sowie  für
die  Untersuchung  des  Schlachtviehes,  beziehungsweise  des  Fleisches,  Gebühren
zu  erheben.  Der  Gebührentarif  wird  durch  Gemeindebeschluß  auf  mindestens
einjährige  Dauer  festgesetzt  und  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Die  Höhe  der  Tarifsätze  ist  so  zu  bemessen,  daß

1.  die  für  die  Untersuchung  (§.  2)  zu  entrichtenden  Gebühren  die  Kosten
dieser  Untersuchung,

2,  die  Gebühren  für  die  Schlachthausbenutzung  den  zur  Unterhaltung  der
Anlagen,  für  die  Betriebskosten,  sowie  zur  Verzinsung  und  allmäligen
Amortisation  des  Anlagekapitals  und  der  etwa  gezahlten  Entschädigungssumme
  (§.  7)  erforderlichen  Betrag

nicht  übersteigen.

Ein  höherer  Zinsfuß  als  fünf  Prozent  jährlich  und  eine  höhere  Amortisationsquote
  als  ein  Prozent  nebst  den  jährlich  ersparten  Zinsen  darf  hierbei
nicht  berechnet  werden.

§.  6.  Die  Benutzung  der  Anstalt  darf  bei  Erfüllung  der  allgemein  vorgeschriebenen
  Bedingungen  Niemandem  versagt  werden.

§.  7.  Den  Eigenthümern  und  Nutzungsberechtigten  der  in  dem  Gemeindebezirke
  vorhandenen  Privat-Schlachtanstalten  ist  für  den  erweislichen,  wirklichen
Schaden,  welchen  sie  dadurch  erleiden,  daß  die  zum  Schlachtbetriebe  dienenden
Gebäude  und  Einrichtungen  in  Folge  der  nach  §.  1  getroffenen  Anordnung
ihrer  Bestimmung  entzogen  werden,  von  der  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten.  Bei
Berechnung  des  Schadens  ist  namentlich  zu  berücksichtigen,  dass  der  Ertrag,
welcher  von  den  Grundstücken  und  Einrichtungen  bei  anderweiter  Benvtzung
erzielt  werden  kann,  von  dem  bisherigen  Ertrage  in  Abzug  zu  bringen  ist  5).

Eine  Entschädigung  für  Nachtheile,  welche  aus  Erschwerungen  oder
Störungen  des  Geschäftsbetriebes  hergeleitet  werden  möchten,  findet  nicht  statt.

§.  8.  Soweit  Pacht=  und  Miethsverträge  die  Benutzung  von  Privat-Schlachtanstalten
  zum  Gegenstande  haben,  erreichen  solche  Verträge  ihr  Ende

1)  Die  Beschwerde  geht  an  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  Zust.  Ges.
5.  131  Abs.  2.

:)  Vergl.  jedoch  §.  11  Abs.  2  und  3  Kommunalabgabenges.  14.  Juli  1893
(G.  S.  S.  152).  Darnach  dürfen  für  die  Schlachthausbenutzung  Gebühren  bis  zu
einer  solchen  Höhe  erhoben  werden,  daß  durch  ihr  jährliches  Aufkommen  die  Kosten
der  Unterhaltung  der  Anlage  und  des  Betriebes,  sowie  ein  Betrag  von  8  Prozent
des  Anlagekapitals  und  der  etwa  gezahlten  Entschädigungssumme  gedeckt  werden.  In
denjenigen  Städten,  in  denen  Verbrauchssteuern  auf  Fleisch  zur  Erhebung  kommen,
dürfen  die  Benutzungsgebühren  nur  bis  zu  einer  solchen  Höhe  erhoben  werden,  daß
durch  ihr  jährliches  Aufkommen  außer  den  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten  ein
Betrag  von  5  Prozent  des  Anlagekapitals  und  der  Entschädigungssumme  gedeckt  wird.

Die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  nicht  in  öffentlichen  Schlachthäusern
ausgeschlachteten  Fleisches  (Art.  1  S.  2  Nr.  2  und  3  Ges.  9.  März  1881)  können
in  einer  den  Gebühren  für  die  Schlachthausbenutzung  entsprechenden  Höhe  bemessen
werden.

:)  Vergl.  Erk.  R.  G.  2.  Okt.  1886,  4.  Mai  1887,  5.  Juli  1890  (Pr.  V.  Bl.
VIII.  118,  327,  XI.  562).
        <pb n="1443" />
        1432  Abschnitt  XXX.  Oeffentliche  Schlachthäuser.

bitsstens  mit  dem  Ablauf  der  nach  §.  3  den  Schlachthausbesitzern  gewährten
rist.

Ein  Entschädigungsanspruch  wegen  dieser  Auflösung  allein  steht  dem  Verpächter
  und  Pächter  gegen  einander  nicht  zu.

§.  J.  Die  Eigenthümer  und  Nutzungsberechtigten  (Pächter,  Miether)  von
Privat-Schlachtanstalten  sind  bei  Vermeidung  des  Verlustes  ihrer  Entschädigungsansprüche
  gegen  die  Gemeinde  verpflichtet,  dieselben  innerhalb  der  ihnen
nach  4  3  gewährten  Frist  bei  dem  Bezirksausschusse  anzumelden  7.

iese  Behörde  ernennt  einen  Kommissarius,  welcher  unter  Zuziehung  von
zwei  Beisitzern  den  Anspruch  zu  prüfen  und  den  Betrag  der  Entschädigung  zu
ermitteln  hat.

Der  eine  der  Beisitzer  ist  von  dem  Entschädigungsberechtigten,  der  andere
von  der  Gemeinde  zu  wählen.  Erfolgt  die  Wahl  nicht  binnen  einer  vom
homwisserius  zu  bestimmenden  mindestens  zehntägigen  Frist,  so  ernennt  dieser
die  Beisitzer.

§.  10.  Nach  Beendigung  der  Instruktion  reicht  der  Kommissarius  die
Verhandlungen  mit  seinem  Gutachten  dem  Bezirksausschusse  ein,  welcher  über
den  Entschädigungsanspruch  durch  ein  mit  Gründen  abgefaßtes  Resolut  entscheidet
  und  eine  Ausfertigung  desselben  Jedem  der  Betheiligten  durch  den
Kommissarius  aushändigen  läßt.

§.  11.  Gegen  das  Resolut  steht  Jedem  der  Betheiligten  innerhalb  einer
Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Behändigung  des  Resoluts  an  gerechnet,
die  Beschreitung  des  Rechtsweges  zu.

Nach  fruchtlosem  Ablauf  dieser  Frist  hat  das  Resolut  die  Wirkung  eines
rechtskräftigen  Erkenntnisses.

§.  12.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden  auch  auf  den
Fall  Anwendung,  in  welchem  die  Gemeinde  das  öffentliche,  ausschließlich  zu
benutzende  Schlachthaus  nicht  selbst  errichtet,  sondern  die  Errichtung  desselben
einem  anderen  Unternehmer  überläßt.  In  diesem  Falle  verbleiben  der  Gemeinde
die  ihr  in  diesem  Gesetze  auferlegten  Verpflichtungen.  Das  gegenseitige  Verhältniß
  zwischen  der  Gemeinde  und  dem  Unternehmer  ist  durch  einen  Vertrag
zu  regeln,  welcher  der  Bestätigung  des  Bezirksausschusses:)  unterliegt.

.1

S.  14.  Wer  der  nach  S.  1  getroffenen  Anordnung  zuwider  ausserhalb  des
öffentlichen  Schlachthauses  entweder  Vieh  schlachtet  oder  eine  der  sonstigen
im  Gemeindebeschlusse  näher  bezeichneten  Verrichtungen  vornimmt,  ferner  wer  den
Anordnungen  zuwiderhandelt,  welche  durch  die  in  S.  2  erwähnten  Gemeindebeschlüsse
  getroffen  worden  sind,  wird  für  jeden  Uebertretungsfall  mit  Geldstrafe
  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

—  ——  —  —  —

Res.  16.  Dez.  1889  (M.  Bl.  1890  S.  55),  betr.  Maßregeln  zur  Vermeidung
unnützer  Thierquälerei  beim  Schlachten  des  Viehes,  enthaltend  Muster  einer  Polizeiverordnung.


1)  Der  Entschädigungsanspruch  wegen  verbotener  Benutzung  von  Privatschlachtanstalten
  ist  nicht  von  dem  Besitz  einer  förmlichen  Konzession  zum  Schlachtbetriebe
abhängig,  Erk.  1.  Juni  1885  (E.  Civ.  XIII.  284).

Die  einsache  Anmeldung  reicht  aus  zur  Vermeidung  des  Verlustes  des  Anspruches,
die  Begründung  kann  hinterher  erfolgen,  E.  Civ.  XV.  261.

2)  Hier  ist  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zulässig,  Zust.
Ges.  §.  131  Abs.  2.

2)  Veraltet.
        <pb n="1444" />
        Abschnitt  XXXI.
Verkehr  mit  Mineralölen  und  Sprengstoffen.

–—  ——  —  —  —

Berordnung  über  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum.
Vom  24.  Februar  1882  (R.  G.  Bl.  S.  40).

§.  1.  Das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum,  welches
unter  einem  Barometerstande  von  760  mm,  schon  bei  einer  Erwärmung  auf  weniger
als  21  Grad  des  hunderttheiligen  Thermometers  entflammbare  Dämpfe  entweichen
läßt,  ist  nur  in  solchen  Gefäßen  gestattet,  welche  au  in  die  Augen  fallender  Stelle
auf  rothem  Grunde  in  deutlichen  Buchstaben  die  nicht  verwischbare  Inschrift  „Feuergefährlich“
  tragen.  Wird  derartiges  Petroleum  gewerbsmäßig  zur  Abgabe  in  Mengen
von  weniger  als  50  kg  feilgebalten  oder  in  solchen  geringeren  Mengen  verkauft,  so
muß  die  Inschrift  in  gleicher  Weise  noch  die  Worte:  „Nur  mit  besonderen  Vorsichtsmaßregeln
  zu  Brennzwecken  verwendbar“  entbalten.

§.  2.  Die  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Entflammbarkeit  im  Sinne
des  §.  1  hat  mittelst  des  Abel'schen  Petroleumprobers  unter  Beachtung  der  von  dem
Reichskanzler  wegen  Handhabung  des  Probers  zu  erlassenden  näheren  Vorschriften!)
zu  erfolgen.  Wird  die  Untersuchung  unter  einem  anderen  Barometerstande  als  760  mm
vorgenommen,  so  ist  derjenige  Wärmegrad  maßgebend,  welcher  nach  einer  vom  Reichskanzler
  zu  veröffentlichenden  Umrechnungstabelle  unter  dem  jeweiligen  Barometerstande
dem  im  S.  1  bezeichneten  Wärmegrade  entspricht.

§s.  3.  Diese  Verordnung  findet  auf  das  Verkaufen  und  Feilhalten  von  Petroleum
in  den  Apotheken  zu  Heilzwecken  nicht  Anwendung.

§.  4.  Als  Petroleum  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  das  Rohpetroleum
und  dessen  Destillationsprodukte.

§.  5.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1883  in  Kraft.

1)  Vergl.  Bek.  20.  April  1882,  25  Jan.  und  9.  April  1883  (M.  Bl.  S.  25,
35  und  89),  betr.  die  Untersuchung  des  Petroleums  auf  seine  Entflammbarkeit  mittelst
  des  Abel'schen  Petroleumprobers;  desgl.  13.  Juni  und  19.  Sept.  1884  (M.  Bl.
S.  219  und  C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  250).  Vergl.  auch  Bek.  27.  Okt.  1888  (C.  Bl.
d.  D.  R.  S.  931).

Res.  13.  Juni  1884  (M.  Bl.  S.  219),  betr.  die  Feststellung  der  Entflammungspunkte
  des  Petroleums.

Von  der  polizeilichen  Untersuchung  solcher  Originalgebinde  von  Petroleum,  die
den  Stempel  „Bremer  Petroleum-Börse.  Reichs-Test“  tragen,  oder  mit  dem  Stempel
des  Polizeiamts  Lübeck  versehen  sind,  ist  falls  nicht  der  Verdacht  einer  nachträglichen
Beränderung  des  Juhalts  besteht,  in  der  Regel  abzusehen,  Res.  27.  Jan.  und  30.  Nov.
1386  (M.  Bl.  S.  20,  247).  Dasselbe  gilt  von  Originalgebinden  mit  dem  Stempel
des  Hamburgischen  Wappens  und  der  Umschrift  „Hamburger  Petroleum  -Import.
Reichs  Test“,  Res.  27.  Sept.  1886  (M.  Bl.  S.  209).  Vergl.  gleiche  Res.  23.  Juli
1888  (M.  Bl.  S.  180)  wegen  der  Firma  August  Sanders  &amp;amp;  Co.  in  Harburg,
30.  Sept.  1889  (M.  Bl.  S.  166)  wegen  der  Firma  Wilh.  A.  Riedemann  zu  Geestemünde,
  17.  April  1894  (M.  Bl.  S.  83)  wegen  der  Stettin-Amerikanischen  Petroleum-Import=
  und  Lagerhof-Gesellschaft,  sowie  der  Deutsch--Amerikanischen  Petroleum-Gesellschaft
  zu  Stettin.
        <pb n="1445" />
        1434  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Mineralölen.

Die  Behörden  sind  durch  Res.  11.  Mai  1883  (M.  Bl.  S.  159)  angewiesen
worden,  eine  dem  hier  folgenden  Entwurf  entsprechende  Verfügung,  betr.  den  Verkehr
mit  Mineralölen  zu  erlassen  und  die  über  den  Gegenstand  ergangenen  Verordnungen,
soweit  sie  nicht  hafenpolizeilicher  Natur  sind,  außer  Kraft  zu  setzen.  Die  betreffenden
Polizeiverordnungen  sind  durch  die  Amtsblätter  publizirt.

 

Entwurf  einer  Polizeiverordnung  über  den  Verkehr  mit  Mineralälen.

§.  1.  Die  gegenwärtige  Polizeiverordnung  findet  Anwendung  auf  Rohpetroleum
und  dessen  Destillationsprodukte  (Petroleumäther,  Gasolin,  Benzin,  Ligroin,  Neolin,
Naphtha,  Petroleumessenz,  rektifizirtes  Petroleum,  Putzöl,  Schmieröl  u.  s.  w.),  aus
Braunkohlentheer  oder  Steinkohlentheer  bereitete  Oele  (Photogen,  Solaröl,  Benzol
u.  s.  w.)  und  Schieferöle.  ·

§.2.Dieim§.lausgeführtenFlüssigkeiteuwerdeu,wennsieuntereiuem
Barometerstande  von  760  mm  schon  bei  einer  Erwärmung  auf  weniger  als  21  Grade
des  hunderttheiligen  Thermometers  entflammbare  Dämpfe  entweichen  lassen,  zu  Klasse  I,
im  entgegengesetzten  Falle  zu  Klasse  II  gerechnet.

Die  Untersuchung  derselben  auf  ihre  Entslammbarkeit  hat  mittels  des  Abel'schen
Petroleumprobers  unter  Beachtung  der  von  dem  Reichskanzler  gemäß  §.  2  der  Kaiserlichen
  Verordnung  vom  24.  Februar  1882  (R.  G.  Bl.  S.  40)  erlassenen  Vorschriften
(M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  von  1883  S.  25)  zu  erfolgen.

s.  3.  Mengen  von  mehr  als  10,000  kg  Flüssigkeiten  der  Klasse  II  sowie
Mengen  von  mehr  als  1000  kg  Flüssigkeiten  der  Klasse  1  dürfen  nur  auf  besonderen
Lagerhöfen  und  nur  mit  Erlaubniß  der  Landespolizeibehörde  gelagert  werden.

Diese  Erlaubniß  ist,  falls  nicht  besondere  Umstände  einzelne  Abweichungen  als
zulässig  oder  nothwendig  erscheinen  lassen,  an  folgende  Bedingungen  zu  knüpfen:

a)  der  Lagerhof  muß  mit  einer  mindestens  2,50  m  hohen  Mauer  umgeben  und
so  belegen  sein,  daß  er  bequem  von  allen  Seiten  mit  Löschgeräthen  umfahren
werden  kann;

b)  die  belagerten  Flüssigkeiten  sowohl  wie  auch  die  dieselben  etwa  umschließenden
Baulichkeiten  müssen  mindestens  60  m  von  allen  außerhalb  des  Lagerhofs
befindlichen  Gebäuden  entfernt  sein;

F)  die  Sohle  derjenigen  Theile  des  Lagerhofes,  welche  zur  Lagerung  von  Flüssigkeiten
  dienen,  muß  aus  undurchlässigem,  unverbrennlichem  Material  hergestellt
sein  und  ein  Gefälle  von  mindestens  1:  100  nach  einer  oder  mehreren  vergitterten
  Sammelgruben  haben;  sie  muß  ferner  entweder  tiefer  als  die  sie  umgebende
  Terrainsohle  liegen  oder  mit  einer  aus  feuersicherem  Material  hergestellten
ununterbrochenen  Umfassung  versehen  sein.  In  beiden  Fällen  muß  der  Raum
zwischen  den  Umfassungswänden  mit  Einschluß  des  Rauminhalts  der  Sammelgruben
  groß  genug  sein,  die  gesammte  Menge  der  dort  aufbewahrten  Flüssigkeiten
  im  Falle  des  Auslaufens  aufzunehmen;

d)  falls  die  Flüssigkeiten  nicht  im  Freien  oder  unter  offenen  Schuppen,  sondern
in  Gebäuden  gelagert  werden,  müssen  die  letzteren  massive  Umfassungswände,
keine  Zwischendecken,  reichliche  Erleuchtung  durch  Tageslicht  und  gute  Ventilation
  haben;  Einrichtungen  zu  künstlicher  Beleuchtung  dürfen  weder  in  noch
an  den  Gebänden  angebracht  werden;

e)  geschäftliche  Verrichtungen  dürfen  im  Lagerhof  nur  bei  Tageslicht  vorgenommen
werden.  Das  Betreten  des  Lagerhofs  bei  Nachtzeit  ist  außer  dem  Wächter
desselben  nur  den  dienstlich  dazu  berusenen  Beamten  gestattet;

f)  Feuer  oder  Licht  darf  innerhalb  des  Lagerhofs  nicht  angezündet,  auch  darf  daselbst
nicht  geraucht  werden;  das  Einbringen  von  Zündmaterialien  in  den  Lagerbof
ist  untersagt.  Diese  Vorschriften  sind  an  allen  Eingangsthüren  des  Lagerhofes
in  augenfälliger  Weise  anzuschreiben;  1

g)  auf  dem  Lagerhof  dürfen  außer  einer  für  den  Wächter  bestimmten,  durch  eine
Mauer  von  den  übrigen  Theilen  des  Lagerhofs  abgesonderten  Wohnung  Wohnräume
  nicht  vorhanden  sein.

Bei  Lagerhöfen,  in  welchen  nur  Flüssigkeiten  der  Klasse  II  gelagert  werden  sollen,
kann  von  den  Vorschriften  zu  a  und  b  abgesehen  werden;  die  konzessionirende  Behörde
        <pb n="1446" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Mineralölen.  1435

entscheidet  dann  nach  ihrem  Ermessen  über  die  in  Bezug  auf  Einfriedigung  und  freie
Lage  des  Terrains  zu  stellenden  Anforderungen.

§.  4.  Mengen  von  nicht  mehr  als  10,000  kg,  aber  mehr  als  1000  kg  Flüssigkeiten
  der  Klasse  II,  sowie  Mengen  von  nicht  mehr  als  1000  kg,  aber  mehr  als
100  kg  Flüssigkeiten  der  Klasse  1  dürfen  nur  mit  ortspolizeilicher  Erlaubniß  gelagert
werden.  Bei  Ertheilung  dieser  Erlaubniß  sind  unter  Anlehnung  an  die  in  F§.  3,
insbesondere  in  den  Absätzen  c  bis  k  enthaltenen  Vorschriften,  die  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  sich  als  nothwendig  ergebenden,  mindestens  aber  die  in  §.  5  aufgeführten
Bedingungen  vorzuschreiben.

§.  5.  Mengen  von  nicht  mehr  als  1000  kg,  aber  mehr  als  300  kg  Flüssigkeiten
  der  Klosse  II,  sowie  Mengen  von  nicht  mehr  als  100  kg,  aber  mehr  als  15  kg
Flüssigkeiten  der  Klasse  1  dürfen  nur  in  Kellern  oder  zu  ebener  Erde  belegenen  Räumen
gelagert  werden,  welche  keine  Abflüsse  (Gerinne)  nach  Außen  (Straßen,  Höfen  2c.).
keine  Heiz=  oder  künstlichen  Beleuchtungsvorrichtungen  und  eine  gute  Veniilatien
haben.  Der  Fußboden  des  zur  Lagerung  dienenden  Theils  dieser  Räume  muß  aus
undurchlässtgem,  unverbrennlichem  Material  hergestellt  und  mit  einer  aus  feuersicherem
Material  hergestellten  ununterbrochenen  Umfassung  von  solcher  Höhe  versehen  sein,  daß
der  Raum  zwischen  den  Umfassungswänden  mit  Einschluß  des  Rauminhalts  einer
etwa  vorhandenen  Sammelgrube  ausreicht,  die  gesammte  Menge  der  dort  aufbewahrten
Flüssigkeiten  im  Falle  des  Auslaufens  aufzunehmen.

Die  Vorschrist  des  §.  3  1  Satz  1  findet  auch  auf  diese  Räume  Anwendung.

Die  Lagerung  kann  ferner  auf  Höfen,  in  Gärten  oder  anderen  umfriedeten  Grundstücken
  erfolgen,  wenn  das  Ausfließen  der  Flüssigkeiten  durch  Eingraben  der  Gebinde
oder  durch  eine  aus  feuersicherem  Material  hergestellte  Umfassung  verhindert  wird.

Das  Umfüllen  der  nach  Maßgabe  dieses  Paragraphen  gelogerten  Flüssigkeiten  in
andere  Gefäße  und  die  sonstigen  geschäftlichen  Verrichtungen  mit  denselben  dürfen  nur
bei  Tageslicht  vorgenommen  werden.

Die  Einholung  einer  polizeilichen  Erlaubniß  ist  nicht  erforderlich;  doch  ist  die
Lagerung  der  Ortpolizeibehörde  vorher  anzuzeigen.

§.  6.  Werden  Mineralöle  der  Klasse  I  mit  Mineralölen  der  Klasse  II  oder  mit
anderen  brennbaren  Flüssigkeiten  in  demselben  Raume  oder  in  solchen  Räumen,  welche
nicht  durch  unverbrennliche,  mit  Oeffnungen  nicht  versehene  Scheidungen  von  einander
geiennt  sind,  gelagert,  so  finden  auf  sämmtliche  Flüssigkeiten  die  in  den  88.  3  bis  5
für  die  Mineralöle  der  Klasse  1I  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.

Werden  Mineralöle  der  Klasse  11  zusammen  mit  anderen  brennbaren  Flüssigkeiten
in  der  vorstehend  (Abs.  1)  angegebenen  Weise  gelagert,  so  finden  auf  sämmtliche
Flüssigkeiten  die  in  den  §§.  3  bis  5  für  die  Mineralöle  der  Klasse  II  gegebenen  Vorschriften
  Anwendung.

7.  In  den  Verkaufsräumen  der  Detailhändler  dürfen  Flüssigkeiten  der
Klasse  II  bis  zu  50  kx,  wenn  aber  die  Aufbewahrung  in  metallenen,  mit  einem
Hahn  zum  Absüllen  versehenen  Gefäßen  erfolgt,  bis  zu  300  kg,  Flüssigkeiten  der
Klasse  I  bis  15  kg  aufbewahrt  werden.

Die  Aufbewahrung  und  der  Verkauf  von  Flüssigkeiten  der  Klasse  I  darf,  soweit
es  sich  um  Quantitäten  von  mehr  als  /  Liter  haudelt,  nur  in  Zinkbehältern,  soweit
es  sich  um  geringere  Quantitäten  handelt,  auch  in  verschlossenen  Glaeflaschen  erfolgen.
Bei  künstlichem  Licht  dürfen  diese  Flüssigkeiten  nicht  aus  einem  Gefäß  in  ein  anderes
gefüllt,  sondern  nur  mit  dem  Gefäß,  in  welchem  sie  sich  befinden,  dem  Käufer  überliefert
  werden.

§.  8S.  In  den  zum  regelmäßigen  Aufenthalt  oder  zum  Verkehr  von  Menschen
bestimmten  Räumen,  insbesondere  in  Wohnräumen  (mit  Einschluß  der  Küchen),  unmittelbar
  an  dieselben  anschließenden  Vorrathsräumen,  Komtoiren,  Gast=  und  Schanukwirthschaften
  und  Werkstätten  dürfen  nicht  mehr  als  20  ka#Flüssigkeiten  der  Klasse  II
oder  2  kg  Flüssigkeiten  der  Klasse  I  aufbewahrt  werden.

Hinsichtlich  der  Gefäße,  in  welchem  die  Aufbewahrung  dieser  letzteren  Flüssigkeiten
erfolgen  muß,  und  des  Umsüllens  derselben  in  andere  Gefäße  gilt  die  Vorschrift  des
8.  7  Abs.  2.

§.  9.  Der  Trausport  von  Glasballous,  welche  Flüssigkeiten  der  Klosse  1  enthalten,
  mittels  Wagen  ist  nur  unter  Beobachtung  folgender  Vorsichtsmaßregeln  gestattet:

a)  Die  Ballons  müssen  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder

ähnlichen  lockein  Substanzen  in  starken  Holzkisten  oder  einzeln  in  soliden,  mit
        <pb n="1447" />
        1436  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

einer  gut  befestigten  Schutzdecke  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
  ausgefütterten  Körben  oder  Kübeln  fest  verpackt  sein.

b)  Jeder  Wagen  muß  außer  dem  Kutscher  von  einer  erwachsenen  Person  begleitet

  sein.

c)  Die  Wagen  dürfen  nur  im  Schritt  fahren.

§.  10.  Diese  Verordnung  findet  nicht  Anwendung  auf  die  Aufbewahrung  der
in  §.  1  bezeichneten  Flüssigkeiten  an  den  Gewinnungsstätten  des  Rohpetroleums  und
in  Fabriken,  in  welchen  diese  Stoffe  hergestellt,  bearbeitet  oder  zu  technischen  Zwecken
verwendet  werden.  Für  letztere  sind  die  erforderlichen  Anordnungen  auf  Grund  der
88.  16  ff.  und  120  der  Gew.  O.  von  der  zuständigen  Behörde  zu  treffen.

Die  Einholung  der  in  den  §s.  3  und  4  gedachten  polizeilichen  Erlaubniß  ist
für  die  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Verordnung  bereits  in  Benutzung  stehenden  Lagerräume,
  in  welchen  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  die  in  den  88.  3  und  4
bezeichneten  Quantitäten  gelagert  werden  dürfen,  nicht  erforderlich.

S.  11.  Uebertretungen  dieser  Verordnung  werden,  sofern  nicht  die  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs,  insbesondere  §.  367  Nr.  6  Anwendung  finden,  mit  Geldstrafe
bis  zu  —  Mk.  bestraft.

Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch
vou  Sprengstoffen  70.
Vom  9.  Juni  1884  (R.  G.  Bl.  S.  61).

§.  1.  Die  Herstellung  2),  der  Vertrieb  und  der  Besitz  von  Sprengstoffen?),
sowie  die  Einführung  derselben  aus  dem  Auslande  ist  unbeschadet  der  bestehenden
  sonstigen  Beschränkungens)  nur  mit  polizeilicher  Genehmigung  zulässig.

Wer  ch  mit  der  Herstellung  oder  dem  Vertriebe  von  Sprengstoffen  befaßt,
hat  ein  Register  zu  führen,  aus  welchem  die  Mengen  der  hergestellten  aus  dem

 

1)  Res.  24.  Sept.  1884  (C.  Bl.  d.  Abgabengesetzgeb.  S.  140),  betr.  das  zollamtliche
  Verfahren  bei  Versendung  von  Sprengstoffen.

:)  D.  i.  die  thatsächliche  Herstellung.  Demgemäß  ist  die  Nachsuchung  der  polizeilichen
  Genehmigung,  sowie  die  Führung  eines  Registers  jedesmal  von  demjenigen  zu
fordern,  unter  dessen  verantwortlicher  Leitung,  gleichviel  ob  für  eigene  oder  fremde
Rechnung,  die  Herstellung  unmittelbar  stattfindet,  Res.  28.  März  1885  (M.  Bl.  S.  104).

?)  „Sprengstoffe“  sind  alle  explosiven  Stoffe,  die  zur  Verwendung  als  Sprengmiutel
  sich  eignen.  „Vertrieb“  ist  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen,  auch  die  bloße
Vermittelung  des  Erwerbes  gehört  hierher;  desgl.  ein  einmaliges  und  unentgeltliches
Ueberlassen;  es  genügt,  daß  der  Drine  den  Stoff  in  seine  Verfügungsgewalt  bekommt,
E.  Crim.  XV.  237.  Res  24.  Dez.  1887  (M.  Bl.  1888  S.  4):  Unter  „Befitz  von
Sprengstoffen“  in  §8.  1  und  9  des  Reichsges.  9.  Juni  1884  ist  nicht  der  juristische  Besitz,
sondern  jedes  bewußte  thatsächliche  Innehaben  zu  verstehen  (vergl.  E.  Crim.  XII.  257).
Die  zuständige  Behörde  kann  die  Genehmigung  zur  Herstellung,  zum  Betriebe,  zum
Besitze  sowie  zur  Einführung  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande,  dem  Nachsuchen.
den  nicht  nur  für  seine  Person,  sondern  auch  für  seine  Vertreter  oder  Gehülfen
(Berriebsbeamte,  Geschäfts-Angestellte,  Arbeiter  2c.)  ertheilen.  Dergleichen  Erlaubniß.
scheine  sind  nur  unter  Beschränkung  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  Zwecke  und  Oertlichkeiten
auszustellen.  Der  namentlichen  Aufführung  der  Vertreter  oder  Gehülfen  bedarf  es  nicht.

Die  Verwendung  von  Sprengstoffen  in  Steinbrüchen,  bei  Bauten  und  ähnlichen
Betrieben  darf  nur  von  solchen  Personen  vorgenommen  werden,  die  ein  auf  ihren
Namen  lautendes  Besitzzeugniß  für  diese  Stoffe  haben,  Res.  19.  Sept.  1894  (M.  Bl.
S.  191).

In  der  polizeilichen  Genehmigung  an  eine  bestimmte  Person  zur  Herstellung  und
zum  Betriebe  oder  zum  Besitze  von  Sprengstoffen  liegt  nicht  ohne  Weiteres  die
Erlaubniß  zur  Heranziehung  von  Hülfskräften  und  zugleich  die  Erlaubniß  an  die
Hülfskräfte  zu  dem  behufs  Ermöglichung  ihrer  Dienste  erforderlichen  Gewahrsam  der
Spreugstoffe.  Der  Fabrikant  oder  Händler  hat  nicht  ohne  Weiteres  das  Recht,  seine
        <pb n="1448" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  1437

Auslande  eingeführten  oder  sonst  zum  Zweck  des  Vertriebes  angeschafften
Sprengstoffe,  sowie  die  Bezugsquellen  und  der  Verbleib  derselben  ersichtlich  sein
müssen.  Dieses  Register  ist  der  zuständigen  Behörde  auf  Erfordern  jederzeit
vorzulegen.

Aauf  Sprengstoffe,  welche  vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht  werden,
finden  vorbehaltlich  abweichender  landesrechtlicher  Vorschriften  die  Bestimmungen
des  ersten  und  des  zweiten  Absatzes  keine  Anwendung.  Die  Bezeichnung  dieser
Stoffe  erfolgt  durch  Beschluß  des  Bundesraths  ?.

Insoweit  Sprengstoffe  zum  eigenen  Gebrauch  durch  Reichs=  oder  Landesbehörden)
  von  der  zuständigen  Verwaltung  hergestellt,  besessen,  eingeführt,  oder
vertrieben  werden,  bleiben  die  Vorschriften  des  ersten  und  zweiten  Absatzes
obenfalls  ausgeschlossen.

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1436.

Hülfskräfte  beliebig  zu  wählen.  Er  ist  in  der  Wahl  durch  Rücksichten  auf  die  öffentliche
  Sicherung  beschränkt,  in  deren  Wahrung  die  Ortspolizeibehörde  die  Genehmigung
im  einzelnen  Falle  zu  versagen,  oder  zu  ertheilen  hat.  Die  Verantwortlichkeit  des
Fabrikanten  oder  Händlers  genügt  nicht,  denn  der  Herr  trägt  nicht  die  strafrechtliche
Verantwortlichkeit  für  seine  Leute,  E.  Crim  XIII.  90.

Auf  die  Menge  des  Sprengstoffes  kommt  es  in  keinem  Falle  an;  die  geringste
Menge  macht  die  pelizeiliche  Erlaubniß  erforderlich,  E.  Crim.  XVII.  278.

Personen,  die  Bestellungen  auf  Sprengstoffe  im  Auftrage  einer  Sprengstofffabrik
  2c.  aufsuchen,  unterliegen  den  Vorauesetzungen  des  §.  1;  sie  bedürfen  einer
polizeilichen  Genehmigung  zum  Vertriebe  von  Sprengstoffen  und  haben  das  im
s.  1  ad  2  des  Ges  vorgesehene  Register  zu  führen,  Res.  4.  Juli  1885  (M.  Bl.  S.  186).

4)  Für  den  Thatbestand  des  unerlaubten  Einführens  aus  dem  Auslande  kommt
es  nicht  darauf  an,  ob  der  Transport  auf  Rechnung  und  Bestellung  des  Inländers
oder  für  Rechnung  und  Bestellung  des  ausländischen  Absenders  erfolgt.  Vielmehr
ist  darunter  jede  auf  die  Beförderung  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande  nach  dem
Inlande  abzielende  Thätigkeit  zu  verstehen,  E.  Crim.  XXVII  119.

5)  Vergl.  R.  Gew.  O.  §§.  16,  35  Abs.  2,  42,  42,,  44.  56,6;  Verkehrsordn.
15.  Nov.  1892  §.  50,  Postordn.  §.  11.

1)  Bek.  13.  März  1885  (R.  G  Bl.  S.  78):  Auf  Grund  des  §.  1  Absl.  3
des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen
  9.  Juni  1884  (R.  G.  Bl.  S.  61)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  die  nachfolgenden
  Sprengstoffe  als  solche,  welche  vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht
werden,  zu  bezeichnen:

1.  alle  zum  Schießen  aus  Jagd=  oder  Scheibengewehren  oder  zu  Sprengungen
in  Bergwerken,  Steinbrüchen  u.  s.  w.  dienenden,  aus  Salpeter,  Schwefel  und
Kohle  hergestellten  Pulversorten;
die  zur  Entzündung  von  Gewehrladungen  dienenden  Sprengstoffe,  soweit  sie
in  Zündhütchen  für  Gewehre  oder  Zünd'twiegeln  für  dergleichen  verarbeitet  sind;

3.  die  Vereinigung  der  unter  1  und  2  genannten  Stoffe  in  fertige  Gewehr.,
Pistolen=  oder  Revolverpatronen,  einschließlich  der  unter  Verwendung  von
Knallquecksilber  ohne  Pulver  hergestellten  Patronen  für  Teschinggewehre,  Pistolen
oder  Revolver.

Als  solche  Stoffe  sind  durch  Bek.  16.  April  1891  (R  G.  Bl.  S.  105)  fernerbezeichnet:

1.  fertige  Gewehr-,  Pistolen=  und  Revolverpatronen,  welche  rauchschwaches,  aus
nitrirter  Pflanzensaser  ohne  Zusatz  anderer  explosiver  Stoffe  hergestelltes  Pulver
enthalten:

2.  zum  Schießen  aus  Jagd=  oder  Scheibengewehren  dienende  rauchschwache  Pulver,
die  aus  gelatinirter  Schießwolle  oder  sonstiger  nitrirter  Pflanzenfaser  ohne
Zusatz  anderer  explofiver  Stoffe  hergestellt  sind  und  gekörnt  (in  Körnern  von
nicht  über  5  Millimeter  Dicke)  oder  in  Pläuchen  von  nicht  über  4  Millimeter
Seitenlänge  und  0,1  Millimeter  Dicke  in  den  Handel  gebracht  werden?).

:)  Dazu  gehören  die  mit  der  Verwaltung  fiekalischer  Bergwerke,  Hütten  und

Salinen  betrauten  Werksbehörden,  Res.  6.  Dez.  1884  (M.  Bl.  1885  S.  17).

*)  Diese  Plättchengewehrpuloer  gemäß  Bek.  11.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  698)
auch  dann,  wenn  die  einzelnen  Plättchen,  gleichviel  von  welcher  Länge  oder  Dicke  fie
sind,  nicht  mehr  als  1  Kubikmillimeter  Inhalt  haben.

d
        <pb n="1449" />
        1438  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

;7  2.  Die  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  erlassen  die  zur  Ausführung
der  Vorschriften  in  dem  §.  1  Abs.  1  und  2  sowie  in  dem  F.  15  erforderlichen
näheren  Anordnungen  )  und  bestimmen  die  Behörden,  welche  über  die  Gesuche
um  Gestattung  der  Herstellung,  des  Betriebes,  des  Besitzes  und  der  Einführung
von  Sprengstoffen  Entscheidung  zu  treffen  haben.

§.  3.  Gegen  die  versagende  Verfügung  ist  nur  die  Beschwerde  an  die
Uufchtsbehörde  innerhalb  14  Tagen  zulässig.  Dieselbe  hat  keine  aufschiebende
irkung.

u4.  Die  Ertheilung  der  nach  §.  1  Abs.  1  erforderlichen  Erlaubniß  erfolgt
in  widerruflicher  Weise.  Wegen  der  Beschwerde  gegen  die  Zurücknahme  gilt
die  Vorschrift  des  §.  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

5.  Wer  vorsätzlich  durch  Anwendung  von  Sprengstoffen  Gefahr:)  für
das  Eigenthum,  die  Gesundheits)  oder  das  Leben  eines  Anderen  herbeiführt,
wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf  Jahren,  und  wenn  der  Tod  eines
Menschen  verursacht  worden  ist,  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder
lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  herbeigeführt  worden
und  hat  der  Thäter  einen  solchen  Erfolg  voraussehen  können,  so  ist  auf  Todesstrafe
  zu  erkennen.

§.  6.  Haben  Mehrere  die  Ausführung  einer  oder  mehrerer  nach  §.  5  zu
ahndender  strafbarer  Handlungen  verabredet  oder  sich  zur  fortgesetzten  Begehung
derartiger,  wenn  auch  im  einzelnen  noch  nicht  bestimmter  Handlungen  verbunden,
  so  werden  dieselben  auch  ohne  daß  der  Entschluß  der  Verübung  des
Verbrechens  durch  Handlungen,  welche  einen  Anfang  der  Ausführung  enthalten,
bethätigt  worden  ist,  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  bestraft.

§.  7.  Wer  Sprengstoffe  herstellt,  anschafft,  bestellt  oder  in  seinem  Besitze
hat,  in  der  Absicht,  durch  Anwendung  derselben  Gefahr  für  das  Eigenthum,
die  Gesundheit  oder  das  Leben  eines  Anderen  entweder  selbst  herbeizuführen
oder  andere  Personen  zur  Begehung  dieses  Verbrechens  in  den  Stand  zu  setzen,
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  verfällt,  wer  Sprengstoffe,  wissend,  daß  dieselben  zur
Begehung  eines  in  dem  §.  5  vorgesehenen  Verbrechens  bestimmt  sind,  an  andere
Personen  überläßt.

§.  8.  Wer  Sprengstoffe  herstellt,  anschafft,  bestellt,  wissentlich  in  seinem
Besitze  hat")  oder  an  andere  Personen  überläßt  unter  Umständen,  welche  nicht
erweisen,  daß  dies  zu  einem  erlaubten  Zwecks)  geschieht,  wird  mit  Zuchthausstrafe
  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre  bestraft.
Diese  Bestimmung  findet  auf  die  gemäß  §.  1  Abs.  3  vom  Bundesrath  bezeichneten
  Stoffe  nicht  Anwendung.

1)  Vergl.  Res.  11.  Sept.  1884  (M.  Bl.  S.  237)  unten  S.  1440.

2)  Gefahr  liegt  nicht  schon  dann  vor,  wenn  die  entfernte  Möglichkeit  einer
Schadenstiftung  vorhanden  war,  sondern  nur  dann,  wenn  der  Eintritt  eines  Schadens
nach  Lage  der  Umstände  wahrscheinlich  ist,  E.  Crim.  X.  173.

3)  D.  i.  Gefährdung  der  körperlichen  oder  geistigen  Integrität  Jemandes  Auch
ein  Kranker  kann  an  der  Gesundheit  gefährdet  werden,  wenn  Verschlimmerung  des
Zustandes  oder  Verzögerung  der  Genesung  zu  besorgen  ist,  E.  Crim.  XIX.  226.

1)  Ob  der  Inhaber  die  Absicht  hat,  für  sich  darüber  zu  verfügen  oder  sie  für
einen  anderen  in  Gewahrsam  zu  haben,  ist  gleichgültig,  E.  Crim.  XII.  265.

5)  D.  h.  zu  einem  in  diesem  Gesetze  nicht  mit  Strafe  bedrohten  Zweck,  dazu
gehört  nicht  das  Fischen  mittels  Dynamit,  Erk.  R.  G.  22.  Jan.  1886  (Rechtspr.  VIII.
86,  E.  Crim.  XIII.  305).

Ein  unerlaubter  Zweck  liegt  vor,  wenn  über  die  Verwendung  des  Stoffes,  oder
über  den  Zweck  der  Ueberlassung  an  einen  Anderen  nichts  zu  entnehmen  und  deshalb
#in  erlandeer  Zweck  nicht  zu  erweisen  ist,  Erk.  R.  G.  22.  Nov.  1887  (Rechtspr.

632).
        <pb n="1450" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  1439

§.  91).  Wer  der  Vorschrift  in  dem  ersten  Absatz  des  §.  1  zuwider  es
unternimmt?),  ohne  polizeiliche  Ermächtigung  Sprengstoffe  herzustellen,  vom
Auslande  einzuführen,  feilzuhalten,  zu  verkaufen  oder  sonst  an  Andere  zu
überlassen,  oder  wer  im  Besitze?)  derartiger  Stoffe  betroffen:)  wird,  ohne
polizeiliche  Erlaubniß  hierzu  nachweisen  zu  können?),  ist  mit  Gefängniß  von
drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen.

Gleicher  Strafe  verfällt,  wer  die  Vorschriften  des  §.  1  Abs.  2,  die  von  den
Centralbehörden  in  Gemäßheit  des  §.  2  getroffenen  Anordnungen  oder  die
bereits  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  sonstigen  polizeilichen  Bestimmungens)
über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  auf  welche  §.  1  Abs.  1  Anwendung  findet,
übertritt.

8.  10.  Wer  öffentlich  vor  einer  Menschenmenge  oder  wer  durch  Verbreitung
  oder  öffentlichen  Anschlag  oder  öffentliche  Ausstellung  von  Schriften
oder  anderen  Darstellungen,  oder  wer  in  Schriften  oder  anderen  Darstellungen
zur  Begehung  einer  der  in  den  8§.  5  und  6  be  eichneten  Handlungen  oder  zur
Theilnahme  an  denselben  auffordert,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zur
Begehung  der  im  Abs.  1  gedachten  strafbaren  Handlungen  insbesondere  dadurch
ê⅛  .  ——

!)  Die  von  Seiten  eines  Besitzberechtigten  an  einen  anderen  Besitzberechtigten
ohne  polizeiliche  Ermächtigung  erfolgte  Ueberlassung  von  Sprengßooffen  unterliegt  der
Strafe  des  §.  9,  Erk.  4.  April  1887  (E.  Crim.  IX.  228).  Die  letztere  trifft  einen
Jeden,  der  sich  in  den  Besitz  von  Sprengstoffen  gesetzt  hat,  ohne  die  polizeiliche  Ermächtigung
  nachweisen  zu  können,  Erk.  16.  Nov.  1885  (E.  Crim.  VII.  666).  Die
Behörden  sind  befugt,  die  Genehmigung  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  für  den  sie
Nachsuchenden  allein  oder  auch  für  seine  Leute  zu  ertheilen,  Erk.  13.  Okt.  1885
(E.  Crim.  XII.  431).  Durch  die  Jemandem  ertheilte  Erlaubniß  ist  nicht  ohne
Weiteres  auch  dessen  Bediensteten  die  Erlaubniß  ertheilt,  die  Sprengstoffe  zum  Behuf
des  Gebrauches  in  Gewahrsam  zu  nehmen,  Erk.  21.  Nov.  1885  (E.  Crim.  VII.
684).  Unter  Ueberlassen  im  Sinne  des  §.  9  ist  jede  Einräumung  der  Disposttion
über  die  Sprengstoffe  verstanden,  Erk.  16.  Sept.  1886  (E.  Crim.  VIII.  538).  Ob  die
Ueberlassung  gegen  Entgelt  erfolgt  oder  nicht,  ist  indifferent,  Erk.  R.  G.  26.  Juni
1886.  Niederlegen  bei  einem  Anderen  ohne  dessen  Wissen  ist  kein  Ueberlassen  an
ihn,  E.  Crim.  XVII.  257.

Die  Strafbestimmung  des  Ges.  9.  Juni  1884  findet  auch  dann  Anwendung,
wenn  die  Ueberlassung  von  Sprengstoffen  zu  gewerblichen  oder  anderen  erlaubten
Zwecken  ohne  Entgelt  aus  Gefälligkeit,  auch  nur  einmal,  ohne  die  vorgeschriebene
polizeiliche  Ermächtigung  erfolgt  ist.  Erk.  25.  Juni  1886  (E.  Crim.  XIV.  231).

:2)  Als  Unternehmen  erscheint  jede  Handlung,  die  auf  die  Ausführung  der  Absicht
gerichtet  ist,  einen  der  mit  Strafe  bedrohten  Thatbestände  zu  begehen.  Der  Unternehmer
  muß  Veranstaltungen  getroffen  haben,  die  die  Verwirklichung  seiner  Absicht
herbeiführen  sollen,  E.  Crim.  XVII.  257.  Dies  Unternehmen  muß  ohne  polizeiliche
Erlaubniß  geschehen,  um  strafbar  zu  sein.

2)  Von  einem  Besitz  im  Sinne  des  §.  9  kann  nur  dann  die  Rede  sein,  wenn
er  mit  Wissen  und  Willen  des  Inhabers  ausgeübt  wird;  ein  thatsächliches  Innehaben
ohne  jedes  Bewußtsein  kommt  nicht  in  Betracht,  Erk.  8.  Juni  und  12.  Juni  1885
(E.  Crim.  XII.  244  und  256).

4)  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  etwa  die  Polizei  den  Sprengstoff  gefunden  hat.
Es  kann  auch  Bestrafung  erfolgen,  nachdem  der  Sprengstoff  längst  verbraucht  oder
in  andere  Hand  übergegangen,  und  die  Thatsache  des  früheren  Besitzes  zufällig  herausgekommen
  ist,  E.  Crim.  XIII.  35.

5)  Daß  die  Einholung  der  Erlaubniß  vorsätzlich  unterlassen  ist,  ist  zur  Strafharkeit
  nicht  erforderlich,  E.  Crim.  XIII.  47;  desgl.  nicht  das  Bewußtsein  der
Rechtswidrigkeit,  wie  überhaupt  ein  besonderes  Verschulden,  E.  Crim.  XV.  158;  desgl.
ist  unentschuldbar  ein  Irrthum  über  die  Bedeutung  des  Strafgesetzes,  E.  Crim.  XIII.
35,  oder  über  die  Zuständigkeit  der  Behörde,  E.  Crim.  XII.  398,  431.

6)  Zu  den  poltzeilichen  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  gehören
  auch  die  über  den  Transport  derselben,  Erk.  4.  Febr.  1887  (E.  Crim.  XV.
246);  desgl.  die  Betriebsordn.  für  die  Eisenbahnen  5.  Juli  1892,  die  Bergpolizeivd.
über  die  Behandlung  von  Sprengstoffen  12.  Juli  1883,  vergl.  E.  Crim.  XXVI.  235.
        <pb n="1451" />
        1440  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

kusfchtther  verleitet,  daß  er  dieselben  anpreist  oder  als  etwas  Rühmliches
darstellt.

11.  In  den  Fällen  der  88§.  5,  6,  7,  8  und  10  kann  auf  Zulässigkeit
von  Polizeiaussicht  erkannt  werden.  In  den  Fällen  der  §#§.  5,  6,  7,  8  und  in
dem  Falle  einer  Anwendung  der  Strafvorschriften  des  §.  9  ist  auf  Einziehung
der  zur  Zubereitung  der  Sprengstoffe  gebrauchten  oder  bestimmten  Gegenstände,
sowie  der  im  Besitze  des  Verurtheilten  vorgefundenen  Vorräthe  von  Sprengstoffen
  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  dem  Verurtheilten  gehören
oder  nicht.

§.  12.  Die  Bestimmungen  im  5  Abs.  2  Nr.  1  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  finden  auch  auf  die  in  den  8§.  5,  6,  7,  8  und  10  dieses
Gesetzes  vorgesehenen  Verbrechen  Anwendung.

§.  13.  Der  in  dem  S§.  139  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
angedrohten  Strafe  verfällt,  wer  von  dem  Vorhaben  eines  im  §.  5  vorgesehenen
Verbrechens  oder  von  einer  im  §.  6  vorgesehenen  Verabredung  oder  von  dem
Thatbestande  eines  im  F.  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unter  Strafe  gestellten
Verbrechens  in  glaubhafter  Weise  Kenntniß  erhält  und  es  unterläßt,  der  durch
das  Verbrechen  bedrohten  Person  oder  der  Behörde  rechtzeitig  Anzeige  zu
machen.

§.  14.  Die  §§.  1,  2,  3,  4,  9  dieses  Gesetzes  treten  drei  Monate  nach
dessen  Verkündigung,  die  übrigen  Bestimmungen  desselben  mit  dem  Tage  der
Verkündigung  in  Kraft.

§.  15.  Auf  Personen,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  der  §§.  1,  2,  3,  4,  9
dieses  Gesetzes  sich  bereits  im  Besitze  von  Sprengstoffen  befinden  oder  sich  bis.
zu  diesem  Tage  gewerbsmäßig  mit  der  Herstellung  oder  mit  dem  Vertriebe  von
Sprengstoffen  beschäftigt  haben,  finden  die  Vorschriften  des  §.  9  Abs.  1  erst
zwei  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  der  gedachten  Paragraphen,  und  wenn
seitens  dieser  Personen  innerhalb  dieser  Frist  ein  Gesuch  um  Ertheilung  der
nach  §.  1  Abs.  1  erforderlichen  polizeilichen  Genehmigung  bei  der  zuständigen
Behörde  eingereicht  worden  ist,  erst  eine  Woche  nach  Behändigung  des  ablehnenden
  Bescheides  letzter  Instanz  (§.  3)  Anwendung.

Ausf.  Vd.  11.  Sept.  1884  (M.  Bl.  S.  237).

Auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (R.  G.  Bl.  S.  61,  wird
Nachstehendes  bestimmt:

1.  Ueber  Gesuche  um  Gestattung  der  Herstellung,  des  Vertriebes,  des  Besitzes
sowie  der  Einführung  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande  haben  die  Landräthe,  in
Städten  von  mehr  als  10,000  Einwohner  die  Ortspolizeibehörden  in  erster  Instanz
Entscheidung  zu  treffen.  In  der  Provinz  Hannover  entscheiden  hierüber  —  —  in
den  Städten,  auf  welche  die  Hannoversche  revidirte  Städteordnung  vom  24.  August
1858  Anwendung  fsindet,  —  —  mit  Ausnahme  der  in  §.  27  Abs.  2  der  Kreisordnung
  vom  6.  Mai  1884  bezeichneten  Städte  die  Magistrate.

Zuständig  ist  diejenige  Behörde,  in  deren  Bezirk  der  die  Genehmigung  Nachsuchende
  wohnt.

Aufsichtsbehörde  im  Sinne  des  gqu.  Gesetzes  sind  in  den  Provinzen  Ostpreußen,
Westpreußen,  Brandenburg,  Pommeru,  Schlesien,  Sachsen  sowie  in  Hohenzollern  der
Regierungspräsident,  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräsident,  für  die  übrigen
Laudestheile  die  Regierungspräsidenten.

2.  In  den  Gesuchen  nach  Gestattung  der  Herstellung  des  Besitzes  und  der  Einführung
  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande  find  die  Zwecke,  zu  welchen  diese
Stoffe  dem  Gesuchsteller  dienen  sollen,  anzugeben  ?.

1)  Vergl.  Res.  4.  Juli  1885  (M.  Bl.  S.  186),  24.  Dez.  1887  (M.  Bl.  1888
S.  4)  und  19.  Sept.  1894  (M.  Bl.  S.  191)  oben  Anm.  3  zu  §.  1  Ges.  9.  Juni  1884.
        <pb n="1452" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  1441

Die  Behörde  entscheidet  über  das  Gesuch  nach  freiem  Ermessen.  Ueber  die
Gründe  zur  Versagung  der  Genehmigung  ist  dieselbe  nur  der  Aufsichtsbehörde  Auskunft
  zu  geben  verdflichtet.

Solchen  Personen,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  der  §#§.  1,  2,  3,  4,  9  des  Gesetzes
  die  Herstellung  von  Sprengstoffen  auf  Grund  einer  gemäß  §.  16  der  Gewerbeordnung
  ertheilten  Erlaubniß  oder  den  Vertrieb  von  Sprengstoffen  als  stehendes  Gewerbe
  betrieben  haben,  ist  die  Genehmigung  nur  dann  zu  versagen,  wenn  gegen  dieselben
  Thatsachen  vorliegen,  welche  ihre  Unzuverlässigkeit  darthun.  Eine  solche  Unzuverlässigkeit
  ist  in  der  Regel  anzunehmen,  wenn  sich  dieselben  einer  Versendung  von
Sprengstoffen  unter  falscher  Deklaration  oder  einer  sonstigen  wissentlichen  oder  auf
grober  Fahrlässigkeit  beruhenden  Uebertretung  der  über  die  Lagerung,  die  Aufbewahruns
  und  die  Versendung  von  Sprengstoffen  erlassenen  Vorschriften  schuldig  gemacht
  haben.

Die  Erlaubniß  zur  Herstellung,  zum  Vertriebe  und  zur  Einführung  von  Sprengbessen
  aus  dem  Auslande  schließt  die  Erlaubniß  zum  Besitze  von  Sprengstoffen
in  sich.

Die  Erlaubnißscheine  sind  mit  dem  Amtssiegel  oder  dem  amtlichen  Stempel  der
ausfertigenden  Behörde  zu  versehen?!).

3.  Der  Vertrieb  von  Sprengstoffen  darf  nur  an  solche  Personen  erfolgen,  welche
im  Besitz  einer  der  in  §.  1  Abs.  1  des  Gesetzes  gedachten  Genehmigung  sind.

4.  Für  das  nach  §.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  führende  Register  ist  das  anliegende
  Schema  in  Anwendung  zu  bringen.

5.  Die  nach  einem  Orte  des  Inlands  bestimmten  Sendungen  von  Sprengffen

  aus  dem  Auslande  werden  nur  unter  der  Bedingung  eingelassen,  daß  der  den
Adressaten  zur  Einführung  von  Sprengstoffen  aus  dem  Auslande  ermächtigende  Erlaubnißschein
  den  Begleitpapieren  der  Sendung  beigefügt  wird.

6.  Erfolgt  die  Zurücknahme  einer  gemäß  §.  1  Abs.  1  des  Gesetzes  ertheilten
Genehmigung,  so  ist  der  Erlaubnißschein  an  die  Behörde  zurückzureichen.

Die  Zurücknahme  ist  ferner  durch  den  Deutschen  Reichs=  und  Preußischen
Staatsanzeiger  bekannt  zu  machen.

 

Polizei-Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.
Vom  19.  Oktober  1893  (M.  Bl.  S.  225).

§.  1.  Die  nachstehenden  Bestimmungen  begreifen:

1.  die  Versendung  von  Spreugstoffen  auf  Land=  und  Wasserwegen  —  mit  Ausnahme
  des  Eisenbahn=  und  Postverkehrs,  und  des  Verkehrs  mit  Sprengstoffen  und
Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marine-Verwaltung)  sowie  die  Versendung

von  Sprengstoffen  in  Kauffahrteischiffen  —,

1)  Ein  Stempel  ist  nicht  erforderlich,  Res.  9.  April  1885  (M.  Bl.  S.  104).

2)  Polizeiverord.  23.  Dez.  1893  (M.  Bl.  1894  S.  19),  betr.  die  Versendung
von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung
auf  Land=  und  Wasserwegen  (Sprengstoffversendungsvorschrift)?).

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Bei  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militärund
  Marineverwaltung  auf  Land=  oder  Wasserwegen  ohne  militärische  Begleitung
nd  die  Bestimmungen  der  von  uns  unter  dem  19.  Okt.  1893  (M.  Bl.  S.  225)
erlassenen  Polizeiverord.,  betr.  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  mit  der  Einschränkung
maßgebend,  daß  die  vorschriftsmäßige  Einrichtung,  Bezeichnung  und  Verpackung  der
Behälter  durch  den  seitens  der  absendenden  Behörde  ausgefertigten  Frachtschein  als
nachgewiesen  anzusehen  ist  und  nicht  der  polizeilichen  Prüfung  unterliegt.

Für  alle  unter  militärischer  Begleitung  stattfindenden  Versendungen  von  Spreng-—

  .

*)  Die  Bestimmungen  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsegenständen

  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Eisenbahnen  sind  in  den
Militärtransportord.  für  Eisenbahnen  26.  Jan.  1887  (R.  G.  Bl.  S.  9)  und
11.  Febr.  1888  (R.  G.  Bl.  S.  23)  euthalten.

Illing-Kautz,  Ham  uch  I,  7.  Aufl.  91

 

 

––
        <pb n="1453" />
        1442  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1441.

stoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Landund
  Wasserwegen  gelten  die  vorerwähnten  Bestimmungen  nach  Maßgabe  der  nachstehend
  zu  den  einzelnen  Paragraphen  aufgeführten  Zusatzvorschriften.

Welchen  Sendungen  ein  militärisches  Begleitkommando  beizugeben  ist,  sowie  die
zesammensehung  und  Stärke  des  letzteren,  bestimmt  die  Militär=  bezw.  Marinebeörde.


Zu  §§.  2  und  3.  a)  Die  Bestimmungen,  betr.  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,
und  die  nachstehenden  Vorschriften  kommen  nur  in  Anwendung  bei  denjenigen  Sprengstoffen
  und  Munitionsgegenständen,  welche  in  Ausführung  des  §.  35  Ziff.  7  der
Militärtransportord.  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedenstransportord.)  11.  Febr.
1888  (R.  G.  Bl.  S.  23)  von  den  vereinigten  Ausschüssen  des  Bundesraths  für  das
Landheer  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  jeweilig  als
„zur  Gefahrklasse  gehörig“  bezeichnet  sind,  sowie  bei  allen  von  der  Militär-  und
Marineverwaltung  zu  Versuchszwecken  bestimmten,  noch  nicht  eingeführten  Sprengstoffen
  und  Munitionsgegenständen,  dieselben  finden  jedoch  keine  Anwendung  bei  denjenigen
  der  vorbezeichneten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände,  welche  in  Taschen
oder  Tornister  der  Mannschaften  verpackt  oder  in  Kriegsfahrzeuge  oder  auf  Kriegsschiffe
  verladen  sind.  Diese,  sowie  alle  übrigen  in  der  Militär=  und  Marineverwaltung
  eingeführten  Sprengstosse  und  Munitionsgegenstände  unterliegen  bei  der  Versendung
  unter  militärischer  Begleitung  weder  dieser  Vorschrift  noch  den  Eingangs
gedachten  Bestimmungen.

b)  Die  Einholung  der  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  zur  Versendung,
Aufbewahrung  und  Verausgabung  von  im  §.  2  nicht  aufgeführten,  zu  Versuchszwecken
  bestimmten  Sprengstoffen  rc.  ist  nicht  erforderlich.

Zu  §.  4.  a)  Dem  Präßsidenten  jeder  Regierung,  durch  deren  Bezirk  die  Sendung
  geht,  ist  von  der  absendenden  Behörde  die  betreffende  Marschroute  und  die  Größe
der  Sendung  mitzutheilen.  Der  Regierungspräsident  hat  die  betheiligten  Unterbehörden
  anzuweisen,  die  erforderlichen  Anordnungen  zum  schnellen  und  sicheren  Fortkommen
  der  Sendung  zu  treffen.

Wird  der  Stadtkreis  Berlin  berührt,  so  ist  die  Mittheilung  an  den  dortigen
Polizeipräsidenten  zu  richten,  welcher  das  Erforderliche  zu  veranlassen  hat.

Außer  dieser  Benachrichtigung  erhalten  die  Polizeibehörden  der  Durchzugsorte
kurz  zuvor  auch  noch  eine  Mittheilung  durch  den  Führer  des  Begleitkommandos  über
den  Zeitpunkt  des  Eintreffens  der  Sendung  am  Orte.

Bei  Versendungen,  welche  in  einem  Tage  zur  Ausführung  kommen,  sind  seitens
der  absendenden  Behörde  nur  die  betheiligten  Ortspolizeibehörden  in  Kenntniß  zu
setzen,  worauf  diese  die  für  die  Sicherung  und  ungehinderte  Durchführung  der  Sendung
  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen  haben.

Eine  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  erfolgt  nicht,  wenn  das  Gewicht  der
Sendung  weniger  als  250  kg  beträgt,  und  ferner  nicht  bei  allen  Versendungen
innerhalb  der  Garnisonen  und  der  zu  denselben  gehörigen  Anlagen.  In  diesen  Fällen
hat  die  Militärbehörde  allein  die  nöthigen  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen.  Wenn
unter  besonderen  Umständen  auch  hierbei  die  Hülfeleistung  der  Polizeibehörde  erwünscht
ist,  so  hat  diese  auf  Ansuchen  der  Kommandantur  bezw.  des  Garisonältesten  die
Unterstützung  zu  gewähren.

b)  Der  Vorlage  des  Frachtscheins  an  die  Ortspolizeibehörde  des  Absendeortes
zur  Vistrung  bedarf  es  nicht,  auch  darf  von  dieser  Behörde  die  Vorlage  der  bescheinigten
  Lieferscheine  nicht  verlangt  werden.

Zu  §.  5.  Die  Vorschrift  dieses  Paragraphen  findet  auf  Sendung  der  Militärund
  Marineverwaltung  nicht  Anwendung.

Zu  §.  6.  a)  Die  in  der  Armee  und  Marine  vorgeschriebenen  Packgefäße  für
Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände,  einschließlich  der  Geschoßkörper  mit  sicherndem
Abschlusse  der  Sprengladung  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer  Verpackung
ird.  Inhaltsbezeichnung  und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen  entsprechend  zu
erachten.

b)  Das  lose  Kornpulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kißeen
        <pb n="1454" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  1443

 

—

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1442.

nur  dann  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung  länger  als
einen  Tag  dauert.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Landverkehr.

Zu  §.  8.  Wenn  das  Verladen  oder  Abladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen
Stelle  als  vor  der  Fabrik  oder  dem  Lagerraum  oder  innerhalb  dieser  Räume  geschehen
soll,  so  ist  seitens  der  Kommandantur  bezw.  des  Garnisonältesten  die  Genehmigung
hierzu  einzuholen  und  von  letzterer  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erforderliche
  Polizeimannschaft  zu  stellen.

Zu  §.  9.  a)  Das  für  die  Verladung  von  Tonnen  vorgeschriebene  Zwischenlegen
von  Haar=  oder  Strohdecken  kann  durch  ein  Umwickeln  der  einzelnen  Tonnen  mit
Strohbändern  ersetzt  werden.

b)  Zwischen  die  Kisten  und  Körbe  mit  geladenen  Geschossen  brauchen  Haardecken
oder  andere  Mittel  nicht  gelegt  zu  werden,  nur  oberhalb  ist  die  Ladung  mit  Haardecken
  zu  bedecken.

Zu  §§.  12  und  13.  a)  Den  von  den  Begleitkommandos  militärischer  Sendungen
  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  behufs  Verhütung  der  Gefährdung
  der  Sendungen  ergehenden  Aufforderungen  zu  Handlungen  oder  Unterlaffungen
  —  insbesondere  zum  Anhalten,  zum  langsamen  Vorbeifahren  oder  Vorbeireiten,
  zum  Ausweichen,  zum  Unterlassen  des  Rauchens,  zum  Auslöschen  von  Feuer
—  haben  Wagenführer,  Reiter  und  andere  Personen  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Zuwiderhandlungen  werden,  unbeschadet  des  nöthigen  Falls  von  den  Begleitkommandos
  zur  Anwendung  zu  bringenden  unmittelbaren  Zwanges,  nach  §.  367
Nr.  5  Str.  G.  B.  für  das  Deutsche  Reich  (R.  G.  Bl.  1876  S.  115)  bestraft.

b)  Entgegenkommende  oder  den  Transport  einholende  Fuhrwerke  und  Reiter
müssen  den  mit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Wagen  ganz  ausweichen.

e)  Dem  Führer  des  Begleitkommandos  ist  es  gestattet,  erforderlichen  Falls  neben
den  mit  Sprengstoffen  rc.  beladenen  Wagen  in  schneller  Gangart  zu  reiten.

d)  Besteht  die  Sendung  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Wagen,  so  können
Gruppen  von  zwei  bis  drei  Wagen  gebildet  werden,  in  welchen  die  einzelnen  Wagen
nur  10  Meter  Abstand  halten;  die  Gruppen  müssen  jedoch  in  mindestens  50  Mcter
Entfernung  voneinander  bleiben.

Zu  §.  15.  Die  Fuhrwerke  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder  geheizten  Lokomotiven
  mindestens  300  Meter  entfernt  bleiben.

Bei  Wegestrecken,  auf  welchen  wegen  der  gleichlaufenden  Richtung  der  Eisenbahn
und  des  Weges  oder  wegen  des  Verkehrs  auf  der  Bahn  der  vorstehenden  Vorschrift
nicht  genügt  werden  kann,  ist  der  Eisenbahnbehörde,  der  die  unmittelbare  Betriebsleitung
  der  betreffenden  Strecke  obliegt,  durch  die  absendende  Behörde  von  dem  beabsichtigten
  Transporte  Mittheilung  zu  machen.  Die  Eisenbahnbehörde  hat  dann  die  zur
Beseitigung  der  Gefahr  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen.

Zu  §.  18.  Die  Anzeige  über  eine  Sendung,  deren  weitere  Beförderung  bedenklich
  scheint,  ist  seitens  des  Führers  des  Begleitkommandos  in  Garnisonorten  der
Kommandantur  bezw.  dem  Garnisonältesten  und  nur  an  anderen  Orten  der  Polizeibehörde
  zu  erstatten;  diese  Stellen  haben  dann  das  zur  gefahrlosen  weiteren  Behandlung
  der  Sendung  Nöthige  zu  veraulassen.

Die  Zuziehung  eines  von  dem  Absender  zu  entsendenden  Sachverständigen  zu
erfordern  oder  die  Vernichtung  der  Sendung  anzuordnen,  ist  die  Polizeibehörde
nicht  befugt.

Zu  §.  19.  Bei  der  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
von  nicht  mehr  als  35  kg  Bruttogewicht  haben  von  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts
nur  die  Zusatzvorschriften  zu  §§s.  8  und  9  Gültigkeit.

III.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Wasserverkehr.

Zu  §.  21.  Diese  vorstehenden  Zusatzvorschriften  zu  §§.  8,  9,  12  und  13
(Punkt  a),  15,  18  und  19  finden  auch  für  den  Wasserverkehr  Anwendung.

91“
        <pb n="1455" />
        1444  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

2.  den  Handel  mit  Sprengstoffen,
3.  die  Aufbewahrung  und  Vetausgabung  von  Sprengstoffen  innerhalb  des  Betriebes
  von  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen,
4.  die  Lagerung  von  Sprengstoffen  —  mit  Ausnabme  der  Lagerung  in  Niederlagen
  oder  Magazinen  der  Militär=  und  Marine-Verwaltung.
Zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gehören  nicht:
a)  die  in  dem  Heer  und  in  der  Marine  vorgeschriebenen,  nicht  sprengkräftigen
Zündungen,
b)  die  für  Feuerwaffen  benutzten  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Patronen  für
Feuerwaffen,
c)  Zündschnüre.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  2.  Zum  Verkehr  im  Sinne  des  §.  1  Ziff.  1  bis  3  sind  zugelassen:

1.  Pulver  —  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  —  lein  sehr  inniges  Gemisch
aus  neutral  reagirenden  Salpeterarten  und  Kohle  oder  Stoffen,  deren  wesentliche
Bestandtheile  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff  sind,  mit  oder  ohne  Schwefel);

2.  folgende  Nitroglycerin  enthaltende  Präparate:

a)  Dynamit  I1  (ein  bei  mintlerer  Temperatur  plastisches,  nicht  abtropfbares  Gemisch
  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  und
nicht  selbstentzündlichen  Stoffen),

b)  Dynamit  II  und  III  (Kohlendynamit,  ein  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit
schießvulverähnlichen  Gemengen),

T)  Sprenggelatine  sein  bei  mittlerer  Temperatur  zähelastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglycerin,  welches  durch  Nitrocellulose  gelatinirt  ist,  mit  oder  ohne
kohlensaure  Alkalien  (beziehungsweise  alkalische  Erden)  oder  neutral  reagirende
Salpeterarten),

d)  Gelatinedynamit  lein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglycerin,  welches  durch  Nitrocellulose  gelatinirt  ist,  und  Holzmehl,
Salpeter  und  kohlensauren  Alkalien  (beziehungsweise  alkalischen  Erden),

e)  Karbonit  (ein  Gemisch  von  Nitroglyerin  mit  schießpulverähnlichen  Gemengen
und  füu  flüssigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  oder  nicht  selbstentzündlichen

toffen);

3.  Nitrocellulose  (lockere  mit  mindestens  2096  Wassergehalt  und  gepreßte,  nicht
gelatinirte),  insbesondere  Schießbaumwolle  und  Collodiumwolle,  sowie  Gemische  von
Nitrocellulose  mit  neutral  reagirenden  Salpeterarten;

4.  folgende  Gemische,  welche  Nitroverbindungen  von  Stoffen  der  aromatischen
Reihe  emthalten:

a)  Sekurit  (ein  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol

oder  ähnlichen  Stoffen),

b)  Roburit  (ein  Gemisch  von  Chlordinitrobenzol,  Chlornitronaphthalin  oder  Nitrochlorbenzol
  und  Ammoniaksalpeter);

5.  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  sprengkräftige  Zündungen,  welche  zum

Entzünden  von  Ladungen  dienen  (z.  B.  Sprengkapseln),  Zündplättchen  (amorces);

6  alle  jeweilig  zur  Versendung  auf  den  Eisenbahnen  zugelassenen  Sprengstoffe.

Zu  Bersuchszwecken  kann  die  Versendung  neuer,  hier  nicht  aufgeführter  Sprengstoffe
  auf  bestimmten  Wegen,  sowie  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung  derselben
von  der  Landes-Polizeibehörde  gestattet  werden.

 

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1443.
Zu  §.  23.  Die  mit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Kähne  sind  vor  allen  anderen
Kähnen  durch  die  Schleusen  zu  schaffen.
Ein  gleichzeitiges  Durchschleusen  anderer  Kähne  mit  den  mit  Sprengstoffen  beladenen
  ist  unstatthaft.

IV.  Schlußbestimmung.

Diese  Polizeiverord.  tritt  mit  dem  1.  April  1894  in  Kraft,  mit  welchem  Tage
die  von  den  Ministern  des  Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  unter  dem  5.  Nov.
1888  erlassenen,  sowie  alle  von  den  Regierungspräsidenten  und  Bezirksregierungen
bisher  erlassenen,  denselben  Gegenstand  regeluden  Polizeiverord.  unwirksam  werden.
        <pb n="1456" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  1445

§.  3.  Vom  Verkehr  im  Sinne  des  8.  1  Ziff.  1  bis  3  sind  ausgeschlossen  die
nicht  nach  §.  2  zugelassenen  Sprengstoffe,  insbesondere:

1.  Nitroglycerin  als  solches  und  in  Lösungen;

2.  Knallgold,  trocken,  in  fester  oder  Pulverform,  Knallquecksilber,  Knallsilber  und
die  damit  dargestellten  Präparate;

3.  Nitrozuckerarten,  Nitrostärkearten  und  die  damit  hergestellten  Gemische;

4.  Gemische,  welche  Nitroglycerin  abtropfen  lassen;

5.  Sprengstoffe,  welche  entweder:

a)  sauer  reagiren  Lmit  Ansnahme  des  Pulvers,  Sprengsalpeters  und  brennbaren

Salpeters  (§  2  Nr.  1),  des  Sekurits  (§.  2  Nr.  4  a)  und  des  Roburits  (s.  2
Nr.  4b))],  oder
b)  bei  einer  Temperatur  bis  zu  K  40%  C.  zur  Selbstzersetzung  neigen,  oder
c)  welche  enthalten:
aa)  chlorsaure  Salze  Lmit  Ausnahme  der  Sprengkapseln  und  Zündplättchen
(§.  2  Nr.  5)],  oder
bb)  pikrinsaure  Salze,  oder
cc)  Phosphor  mit  Ausnahme  der  Zündplättchen  (5.  2  Nr.  5)],  oder
dd)  Schwefelkupfer;

6.  Sprengstoffe  in  Patronenhüllen,  sofern  diese  äußerlich  mit  Nitroglycerin
(Ziff.  1)  oder  mit  anderer  Sprengflüssigkeit  benetzt,  oder  äußerlich  mit  festen  Sprengstoffen
  behaftet  sind;

7.  Sprengpräparate,  bei  welchen  die  einzelnen  an  und  für  sich  nicht  sprengkräftigen
  Bestaudtheile  in  einem  geschlossenen  Behälter  durch  leicht  brechbare  Scheidewände
  oder  Hahnvorrichtungen  so  lange  getreunt  gehalten  werden,  bis  die  Explosion,
durch  Zertrümmerung,  Verschiebung  der  Scheidewände  oder  Oeffnen  der  Hahnvorrichtungen
  veranlaßt,  stattfinden  soll.

§.  4.  Wer  Sprengstoffe  in  Mengen  von  mehr  als  35  kg  Bruttogewicht  versendet,
  muß  unter  Angabe  der  Bestimmungsorte  der  OrtsPolizeibehörde  des  Versendungsortes
  den  Frachtschein  zur  Visirung  vorlegen.  Der  Empfang  der  Sendung
ist  vom  Empvfänger  auf  dem  dem  Frachtschein  beigefügten  Lieferschein  zu  bescheinigen.
Die  bescheinigten  Lieferscheine  sind  der  Orts.  Polizeibehörde  des  Versendungsortes
jederzeit  auf  Verlangen  vorzulegen.

§5.  5.  Wer  an  der  Versendung  von  solchen  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften
  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstossen  (R.  G.  Bl.  S.  61)  unterliegen,  in  der
Weise  theilnimmt,  daß  er  dabei  in  den  Besitz  von  Sprengstoffen  gelangt  (Spediteur,
Transportführer,  Transportbegleiter),  muß  den  vorgeschriebenen  Erlaubnißschein  zum
Besitz  von  Sprengstoffen  oder  beglaubigte  Abschrift  desselben  während  der  Dauer  seines
Besitzes  stets  bei  sich  führen  und  auf  Verlangen  vorzeigen.

§.  6.  Für  die  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen  sind  Sprengstoffe  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewicht  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,
deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche
nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der
hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrsachen  Lagen  sehr  starken  und
steisen,  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet
  werden.  Die  zum  Transport  von  Pulver,  Sprengsalpeter  und  brennbarem
Salpeter  (§  2  Ziff.  1)  verwendeten  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben
oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben

Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  (.  2  Ziff.  1)  und  das  aus  gelatinirter
  Nitrocellulose  mit  oder  ohne  Salpeter  hergestellte  Pulver  (§.  2  Ziff.  3)  darf
in  metallene  Behälter,  ausgenommen  solche  von  Eisen,  verpackt  werden.  Vor  der
Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  müssen  diese  Stoffe  entweder  in  Packete  (Blechbehälter)
  bis  zu  höchstens  2½  kg  Gewicht  verpackt,  oder  in  dichte,  aus  haltbaren
Stoffen  gefertigte  Säcke,  Mehlpulver  in  Säcke  aus  Leder  oder  dichtem  Kautschukstoff
geschüttet  werden.

Die  im  §.  2  Ziff.  2  und  4  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  nur  in  Patronen,
nicht  auch  in  loser  Masse  versendet  werden.  Diese  Patronen  sowie  Patronen  aus
gepreßter  Schießbaumwolle  mit  oder  ohne  Paraffinüberzug  (§.  2  Ziff.  3)  sind  durch
eine  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  nach
        <pb n="1457" />
        1446,  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

§.  2  Ziff.  6  zugelassenen  Sprengstoffe,  soweit  die  Versendung  auf  Eisenbahnen  nur
in  Patronenform  erfolgen  darf.

Gepreßte  Schießwollkörper  mit  mindestens  15%  Wassergehalt,  sowie  Sekuritund
  Roburit-Patronen  (§.  2  Ziff.  4)  dürfen  auch  in  dichtschließende  Blechbüchsen
oder  Pappschachteln  verpackt  werden.

Für  die  Versendung  loser  Nitrocellulose  mit  mindestens  20%  Wassergehalt  ist
feste  Verpackung  in  starkwandige,  luftdichte  Behälter  erforderlich.

Sprengstoffe  jeder  Art  dürfen  weder  mit  Zündungen  oder  Zündschnüren  versehen,
  noch  mit  solchen  oder  mit  Patronen  für  Feuerwaffen  (§.  1b)  in  dieselben  Behälter
  verpackt  werden.

Die  zur  Verpackung  von  Sprengstoffen  dienenden  Behälter  müssen  ie  nach  ihrem
Inhalt  mit  der  Ausschrift:  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter,  Pulver  aus
Nitrocellulose  und  Salpeter,  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,
Dynamitpatronen,  Kohlendynamitpatronen,  Sprenggelatinepatronen,  Gelatinedynamitpatronen,
  Karbonitpatronen,  Schießbaumwolle  u.  s.  w.  versehen  sein.  Außerdem
müssen  dieselben  mit  der  Firma  oder  der  Marke  der  Fabrik,  aus  welcher  die  Sprengstoffe
  herrühren,  bezeichnet  sein,  oder  eine  von  der  Centralbehörde  gebilligte  und
öffentlich  bekannt  gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  tragen.

Das  Bruttogewicht  der  Versendungsstücke  darf  bei  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem
  Salpeter  (§.  2  Ziff.  1),  bei  Schießbaumwolle  (§.  2  Ziff.  3),  bei  Kartuschen,
Petarden,  Feuerwerkskörpern  oder  Zündungen  (§.  2  Ziff.  5)  90  kg,  bei  sonstigen
Sprengstoffen  35  kg  nicht  übersteigen.  Auf  prismatisches  Geschützpulver  in  Kartuschen
finden  diese  Gewichtsbestimmungen  keine  Anwendung.

Die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung  genügt  auch
ür  die  Versendung  auf  Land-  und  Wasserwegen.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Landverkehr.

§.  7.  Die  Beförderung  von  Sprengstofsen  auf  Fuhrwerken,  welche  Personen
befördern,  ist  verboten.

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  in  dringenden  Fällen  allgemeiner  Gefahr,
z.  B.  bei  Eisstopfungen,  die  nöthigen  Sprengbüchsen  und  das  zu  deren  Füllung  erforderliche
  Material  unter  zuverlässiger  Begleitung  in  kürzester  Frist  nach  dem  Bestimmungsort
  geschafft  werden  soll.

#§.  8.  Bei  dem  Verpacken  und  dem  Verladen,  sowie  bei  dem  Abladen  und  Auspacken
  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht  gehalten,  Tabak  nicht  geraucht  werden.

Das  Verladen  und  Abladen  hat  unter  sorgfältiger  Vermeidung  von  Erschütterungen
  zu  erfolgen.  Die  Versendungsstücke  dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen
  werden.

Soll  das  Verladen  oder  Abladen  ausnahmsweise  nicht  vor  der  Fabrik  oder  dem
Lagerraum  oder  innerhalb  dieser  Räume  geschehen,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung  der
Orts-Polizeibehörde  einzuholen.

§.  9.  Die  Versendungsstücke  müssen  auf  dem  Fuhrwerk  so  fest  verpackt  werden,
daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen  aus  ihrer  Lage
gesichert  find,  insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt,  müssen  vielmehr
gelegt  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haar=  oder  Strohdecken  gegen  jede  rollende
Bewegung  gesichert  werden.

§.  10.  Sprengstoffe  dürfen  nicht  mit  Zündhütchen,  Zündpräparaten  oder  sonstigen
leicht  entzündlichen  oder  selbstentzündlichen  Gegenständen  zusammen  verladen  werden.

Die  im  §.  2  Ziff.  2,  3  und  4  aufgeführten  Stoffe  dürfen  nicht  mit  Pulover,
Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (§F.  2  Ziff.  1),  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörpern,
  Zündungen  (§.  2  Ziff.  5)  oder  mit  Patronen  für  Feuerwaffen  (5.  1b)  zusammen
  verladen  werden.

§.  11.  Zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  dienende  Fuhrwerke  müssen  so  dicht
schließende  Wagenkasten  besitzen,  daß  die  Sprengstoffe  nicht  verstreut  werden  können.
Sind  die  Wagenkasten  oben  offen,  so  müssen  sie  mit  einem  dichtschließenden,  feuersicheren
  Plamuch  (z.  B.  imprägnirter  Leinwand)  überspannt  sein.
S#huch  die  Vorder=  und  Hinterseite  der  Fuhrwerke  sind  mit  demselben  Material
zu  schließen.
        <pb n="1458" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  1447

Zum  Sperren  der  Räder  dürfen  nur  hölzerne  Radschuhe  angewendet  werden,
bei  Eisbahn  ist  eine  eiserne  Sperrvorrichtung  (Krätzer)  gestattet,  sofern  sie  ganz  vom
Kadschuh  bedeckt  ist.

Die  Fuhrwerke  müssen  als  Warnungszeichen  eine  von  weitem  erkennbare,  stets
ausgespannt  gehaltene  schwarze  Flagge  mit  einem  weißen  P  führen.

56.  12.  Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  dürfen  niemals  ohne  Bewachung
bleiben.

Auf  denselben  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht  gehalten,  Tabak  nicht  geraucht
werden.  Auch  in  der  Nähe  der  Fuhrwerke  ist  das  Anzünden  von  Feuer  oder  Licht
sowie  das  Tabakrauchen  verboten.

§.  13.  Fuhrwerke,  welche  Sorengstoffe  führen,  dürfen  nur  im  Schritt  fahren
und  von  Fuhrwerken  sowie  von  Reitern  nur  im  Schritt  passirt  werden.

Besteht  ein  Trausport  aus  mehreren  Fuhrwerken,  so  müssen  diese  während  der
Fahrt  eine  Eutfernung  von  mindestens  50  m  untereinander  innehalten.

8.  14.  Bei  jedem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  ist  eine  Entfernung
  von  mindestens  300  m  von  Fabriken,  Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden
einzubalten.

Die  Orts-Polizeibehörde  darf,  falls  eine  geeignete  Haltestelle  in  solcher  Entfernung
nicht  zu  sinden  ist,  gestatten,  daß  eine  Haltestelle  in  einer  geringeren,  wenn  aber  nicht
ein  anderer  Schutz  geboten  ist,  mindestens  200  m  betragenden  Entfernung  von  Fabriken,
  Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden  gewählt  wird.

Bei  einem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  in  der  Nähe  von  Ortschaften
  ist  überdies  der  Orts-Polizeibehörde  thunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten;
die  —  hat  darauf  die  ihr  nothwendig  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln
zu  treffen.

§.  15.  Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder

eheizten  Locomotiven,  Dampfwalzen,  Dampfpflügen  und  ähnlichen  Maschinen  möglichst
  weit  entfernt  bleiben.

Neben  der  Eisenbahn  herlaufende  Wege,  sowie  Wege,  auf  welchen  Dampfstraßenbahnen
  liegen,  dürfen  nur  dann  von  solchen  Fuhrwerken  befahren  werden,  wenn  der
Bestimmungsort  von  Frachtfuhrwerk  auf  einem  anderen  gut  fahrbaren  Wege  nicht  zu
erreichen  ist.

8  16.  Der  Trausport  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  ist  nur  gestatter,
  wenn  diese  nicht  von  Frachtfuhrwerk  auf  gut  fahrbaren  Wegen  umfahren
werden  können.  Ist  die  Durchfahrt  unvermeidlich,  so  hat  der  Transportführer  der
Orts-Polizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten  und  deren  Bestimmungen  vor  der  Einfahrt
in  den  Ort  abzuwarten.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  den  zu  nehmenden  Straßenzug
zu  bestimmen  und  von  anderen  Fahrzeugen  möglichst  frei  zu  halten,  auch  Sorge  zu
tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnöthigen  Aufenthalt  und  mit  Vermeidung  besonderer
  Gefahren  erfolgt.

§.  17.  Werden  zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  Fuhrwerke  verwendet,  welche
mit  festen,  dicht  schließenden  und  feuersicher  hergestellten,  während  des  Transports
unter  Verschluß  gehaltenen  Wagenkasten  versehen  sind,  so  finden  hinsichtlich  der  Beförderung
  solcher  Transporte  nur  die  Vorschriften  im  §.  11  Abs.  3  und  4,  §.  12,
§.  13  Abs.  1  und  §s.  14  Anwendung  und  zwar  die  des  §.  14  mit  der  Mahgabe,
daß  die  regelmäßig  einzuhaltende  Entfernung  200  m  beträgt.

§.  18.  Geräth  eine  Sprengstoffsendung  unterwegs  in  einen  Zustand,  daß  der
weitere  Versand  bedenklich  erscheint,  so  hat  die  Orts-Polizeibehörde,  welcher  von  dem
Transportführer  thunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten  ist,  die  zur  gefahrlosen  weiteren
  Behandlung  der  Sendung  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen,  und  zwar  je  nach
den  Umständen  unter  Zuziehung  eines  auf  ihre  Aufforderung  von  dem  Absender  zu
entsendenden  Sachverständigen.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  erfolgt  die  Vernichtung  der  Sprengstoffe  durch  die
Polizeibehörde  auf  Kosten  des  Absenders  ohne  vorherige  Benachrichtigung  desselben,
wenn  möglich  nach  der  Angabe  und  unter  Aufsicht  eines  Sachverständigen.

8.  19.  Werden  Sprengstoffe  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  35  kg  Bruttogewicht

  versendet,  so  finden  auf  dergleichen  Sendungen  von  den  Vorschriften  dieses
Abschnitts  nur  die  §§.  7  bis  10  Anwendung.
        <pb n="1459" />
        1448  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

III.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Wasserverkehr.

§.  20.  Auf  Dampfschiffen,  welche  Personen  befördern,  dürfen  Sprengstoffe  nicht
transportirt,  an  Schießpulver  oder  Feuerwerkskörpern  jedoch  darf  soviel  mitgeführt
werden,  als  zur  Abgabe  von  Signalen  nothwendig  ist.

Die  im  §.  7  enthaltene  Ausnahmebestimmung  findet  auch  hier  Anwendung.

Fähren,  welche  Fuhrwerk  mit  Sprengstoffen  übersetzen,  dürfen  nicht  andere  Fuhrwerke
  oder  Personen  befördern.

§.  21.  Die  8§.  7  bis  10,  11  Abs.  4,  12  Abs.  1,  13  Abs.  2,  14,  18  und  19
finden  für  den  Schiffsverkehr  siungemäße  Anwendung.

Werden  zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  eiserne  oder  stählerne  Schiffe  verwendet,
  welche  mit  dicht  schließenden  und  feuersicher  hergestellten,  während  des  Transports
  unter  Verschluß  gehaltenen  Laderäumen  versehen  sind,  so  finden  von  den  im
Abs.  1  angezogenen  Vorschriften  nur  die  §§.  8,  11  Abs.  4,  12  Abs.  1,  14,  18  und
19  sinngemäße  Anwendung,  und  zwar  die  des  §.  14  mit  der  Maßgabe,  daß  die
regelmäßig  einzuhaltende  Entfernung  200  m  beträgt.

Zur  Versendung  auf  Schiffen  sind  Patronen  der  im  §.  2  Ziff.  2  aufgeführten
Stoffe  außerdem  mit  einer  das  Eindringen  von  Wasser  oder  Feuchtigkeit  verhindernden
Umhüllung  (z.  B.  mit  Gummilösung  verklebtem  Gummibeutel)  zu  versehen.  Auf  den
Transport  auf  Fähren  findet  dies  keine  Anwendung.

Das  Ein=  und  Ausladen  darf  nur  an  einer  von  der  Orts-Polizeibehörde  dazu
angewiesenen  Stelle,  welche  mindestens  300  m  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt
sein  muß,  erfolgen.

Die  Ladestelle  darf  während  ihrer  Benutzung  dem  Publikum  nicht  zugänglich  sein
und  ist,  wenn  ausnahmsweise  das  Aus=  oder  Einladen  bei  Dunkelbeit  stattfindet,  mit
fest-  und  hochstehenden  Laternen  zu  erleuchten.  Die  mit  Sprengstoffen  gefüllten  Behälter
  dürfen  nicht  eher  auf  die  Ladestelle  gebracht  oder  zugelassen  werden,  bis  die
Verladung  beginnen  soll.

.  22.  Die  Sprengstoffe  müssen  auf  dem  Schiffe  in  einem  abgeschlossenen
Raume,  welcher  bei  Dampfschiffen  möglichst  weit  von  den  Kesselräumen  entfernt  ist,
unter  Deck  fest  verstaut  werden.  Bei  Verladung  in  offenen  Booten  müssen  letztere
mit  einem  dicht  schließenden,  feuersicheren  Plantuche  (z.  B.  imprägnirte  Leinwand)
überspannt  sein.

Weder  in  den  so  benutzten  noch  in  den  unmittelbar  daran  stoßenden  Räumen
dürsen  Zündhütchen  und  Zündschnüre  verpackt  sein.

Leicht  entzündliche  oder  selbstentzündliche  Stoffe,  zu  welchen  Steinkohlen  und  Koks
nicht  gerechnet  werden,  sind  von  der  gleichzeitigen  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen.

§.  23.  Sind  zu  öffnende  Brücken  oder  Schleusen  zu  passtren,  so  hat  der  Transportführer
  dem  Brücken=  oder  Schleusenwärter  Anzeige  zu  erstatten  und  vor  der  Durchfahrt
  dessen  Bestimmungen  abzuwarten.  Der  Brücken=  oder  Schleusenwärter  hat
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnöthigen  Aufenthalt  und  mit  Vermeidung
  besonderer  Gefahren  erfolgt.

Das  Anlegen  darf  nur  an  Orten  gescheben,  welche  während  des  Aufenthalts  dem
Publikum  nicht  zugänglich  sind.

Die  Orts-Polizeibehörde  ist  stets  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen  und  hat  Vorschriften
  über  Ort  und  Zeit  zu  geben  und  Vorsichtsmaßregeln  im  einzelnen  zu  treffen.

IV.  Bestimmungen  über  den  Handel  mit  Sprengstoffen,  sowie  über
deren  Aufbewahrung  und  Verausgabung.

§.  24.  Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  muß  davon  der  Orts-Polizeibehörde
Anzeige  machen.  Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  welche  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
  vom  9.  Juni  1884  unterliegen,  bedarf  dazu  der  polizeilichen  Erlaubniß  gemäß
§.  1  dieses  Gesetzes.

Sprengpatronen  dürfen  von  den  Fabriken!)  und  Händlern  und  ihren  Beauf- 



1)  D.  h.  den  Fabrikationsstätten.  Die  Angabe  der  Jahreszahl  und  Nummer
auf  Behältern  und  Patronen  ist  auch  in  chiffrirter  Form  zulässig,  die  vor  der  Anwendung
  der  Centralbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Die  Zulassung  ist
streng  vertraulich  zu  behandeln,  Res.  27.  Febr.  1894  (M.  Bl.  S.  47).
        <pb n="1460" />
        Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  1449

tragten  nicht  einzeln  und  lose,  sondern  nur  in  den  nach  §.  6  dafür  vorgesehenen  Behältern
  abgegeben  werden.  Diese  Behälter  müssen  mit  der  Jahreszahl  der  Abgabe
aus  der  Fabrik  und  mit  einer  durch  das  Jahr  der  Abgabe  fortlaufenden  Nummer
versehen  sein.  Dieselbe  Zahl  und  Nummer  müssen  auch  an  jeder  in  den  Behältern
verpackten  Sprengpatrone  angebracht  sein.  Außerdem  muß  an  jeder  Sprengpatrone
der  Name  des  Sprengstoffs,  sowie  die  Firma  oder  Marke  der  Fabrik,  oder  eine  von
der  Centralbehörde  gebilligte  und  öffentlich  bekannt  gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik
angebracht  sein.

In  dem  gemäß  §.  1  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  zu  führenden
Register  sind  Jahreszahl  und  Nummer  der  gekauften  und  abgegebenen  Sprengpatronen
zu  vermerken.

8.  25.  Wer  sich  mit  der  Anfertigung  oder  dem  Verkaufe  von  Sprengstoffen
befaßt,  welche  dem  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1884  nicht  unterliegen,  ist  verpflichtet,
über  alle  An=  und  Verkäufe  dieser  Stoffe  in  Mengen  von  mehr  als  1  kg  ein  Buch
zu  führen,  welches  den  Namen  der  Verkäufer  und  der  Abnehmer,  den  Zeitpunkt  des
Aufaufs  und  der  Abgabe,  die  Mengen  der  gekanften  und  abgegebenen  Stoffe,  sowie
bei  Sprengpatronen  deren  Jahreszahl  und  Nummer  angiebt.  Dieses  Buch  ist  auf
Verlangen  der  Polizeibehörde  zur  Einsicht  vorzulegen.  Hinsichtlich  der  Buchführung

reifen  im  Uebrigen  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  erlassenen
Vorschriften  Platz.

§.  26.  Die  Abgabe  von  Sprengstoffen  an  Personen,  von  welchen  ein  Mißbrauch
derselben  zu  befürchten  ist,  insbesondere  an  Personen  unter  16  Jahren  ist  verboten.
Auf  Spielwaaren,  welche  ganz  geringe  Mengen  von  Sprengstoffen  enthalten,  findet
diese  Vorschrist  keine  Anwendung.

Die  Abgabe  von  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  vom
9.  Juni  1884  unterliegen,  darf  seitens  der  Fabriken  und  Händler  und  ihrer  Beauftragten
  nur  an  solche  Personen  erfolgen,  welche  nach  den  gemäß  §.  2  dieses  Gesetzes
erlassenen  Anordnungen  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  berechtigt  find.  Bei  Staatswerken,
  welche  besonderer  Erlaubniß  zum  Besitz  von  Sprengstoffen  nicht  bedürfen,
kann  die  Abgabe  an  solche  Personen  erfolgen,  welche  von  der  Verwaltung  des  Werks
zu  der  Annahme  ausdrücklich  ermächtigt  sind.

§.  27.  Die  Verausgabung  von  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften  des
Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  unterliegen,  an  die  in  Bergwerken,  Steinbrüchen,
Bamen  und  gewerblichen  Anlagen  beschäftigten  Bergleute,  Arbeiter  u.  s.  w.  darf  nur
von  denjenigen  Betriebsleitern,  Beamten  oder  Aufsebern  bewirkt  werden,  welche  nach
den  gemäß  5.  3  dieses  Gesetzes  erlassenen  Anordnungen  zum  Besitz  von  Sprengstoffen
  berechtigt  sind.  Diese  Personen  sind  verpflichiet,  über  die  Verausgabung  ein
Buch  zu  führen,  welches  den  Namen  der  Empfänger,  den  Zeitpunkt  der  Verausgabung,
die  Menge  der  verausgabten  Stoffe,  sowie  bei  Sprengpatronen  deren  Jahreszahl  und
Nummer  (8§.  24.  Abs.  2)  angiebt.  Bei  Staatswerken,  welche  besonderer  Erlaubniß
zum  Besitz  von  Sprengstoffen  nicht  bedürfen,  kann  die  Verausgabung  von  solchen
Personen  bewirkt  werden,  welche  von  der  Verwaltung  des  Werkes  zu  der  Verausgabung
  ausdrücklich  ermächtigt  sind.

Die  Leiter  der  Bergwerke,  Steinbrüche,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen  sind
verpflichtet,  Maßregeln  zu  treffen,  welche  eine  Verwendung  der  zum  Verbrauch  im
Betriebe  verausgabten  Sprengstoffe  durch  die  Bergleute,  Arbeiter  u.  s.  w.  zu  anderen
Zwecken  ausschließen.

V.  Bestimmungen  über  die  Lagerung  von  Sprengstoffen.

§.  28.  Gerathen  Sprengstoffe  auf  ihrem  Lager  in  einen  Zustand,  daß  die
weitere  Lagerung  bedenklich  erscheint,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  18  entsprechende
Anwendung.

§.  29.  Wer  mit  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (§.  2  Ziff.  1),
Feuerwerkskörpern  und  Zündplättchen  —  amorces  —  (§.  2  Ziff.  5)  Handel  treibt,
darf:

1.  im  Kaufladen  nicht  mehr  als  2  ½  kg,

2.  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  10  kg  vorräthig  halten.

Auf  Nachweis  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  die  Erhöhung  des  Vorraths
unter  2  zeitweilig  bis  auf  15  kg  gestattet  werden.
        <pb n="1461" />
        1450  Abschnitt  XXXI.  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

Die  Aufbewahrung  muß  in  einem  auf  dem  Dachboden  (Speicher)  belegenen,  mit
keinem  Schornsteinrohre  in  Verbindung  stehenden  abgesonderten  Raume  erfolgen,
welcher  beständig  unter  Verschluß  gehalten  und  mit  Licht  nicht  betreten  wird.  Die
Behälter  müssen  den  Bestimmungen  im  §.  6  Abs.  1  und  2  entsprechen  und  mit  stets
fest  geschlossenen  Deckeln  versehen  sein.

§.  30.  Personen,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §.  29  fallen,  bedürfen
für  die  Aufbewahrung  von  mehr  als  2½  kg  der  daselbst  genannten  Sprengstoffe  der
polizeilichen  Erlaubniß.

§.  31.  Größere  als  die  im  §.  29  angegebenen  Mengen  dieser  Sprengstoffe  sind
außerhalb  der  Ortschaften  in  besonderen  Magazinen  aufzubewahren,  von  deren  Sicherheit
  die  Polizeibehörde  sich  überzeugt  hat.  Diese  Magazine  müssen  sich,  wenn  sie  über
Tage  liegen,  im  Wirkungsbereiche  sachgemäß  ausgeführter  und  unter  Aussicht  stehender
Blitzableiter  befinden.

Handelt  es  sich  um  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aussicht  der  Bergbehörde
unterstehenden  Werke  gehören,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Prüfung  in  Gemeinschaft
mit  der  Bergbehörde  vorzunehmen.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  diesen  Magazinen  in  den
Händen  der  Behörde  bleiben.

§.  32.  Die  Aufbewahrung  der  im  §.  29  genannten  Sprengstoffe  an  der  Herstellungsstätte
  sowie  an  der  Verbrauchsstätte  unterliegt  den  im  §.  33  gegebenen
Vorschriften.

§.  33.  Die  im  §.  2  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  —  abgesehen  von  den
im  §.  29  vorgesehenen  Ausnahmen  —  nur  an  der  Herstellungsstätte  oder  an  denjenigen
  Orten,  wo  sie  innerhalb  eines  Betriebes  zur  unmittelbaren  Verwendung  gelangen,
  oder  in  besonderen  Magazinen  gelagert  werden

Für  die  Lagerung  an  der  Herstellungsstätte  sind,  in  Ermangelung  besonderer,  bei
Genehmigung  der  Anlage  gemäß  §.  16  der  Gew.  O.  vorgeschriebenen  Bedingungen,
die  Weisungen  der  Orts-Polizeibehörde  zu  beachten.  «

Die  Niederlagen  an  der  Verbrauchsstätte  sowie  die  besonderen  Magazine  bedürfen
der  polizeilichen  Genehmigung  und  sind  nach  den  von  der  Polizeibehörde  zu  ertheilenden
  Vorschriften  einzurichten.

Für  solche  Niederlagen  oder  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aussicht  der  Bergbehörde
  unterstehenden  Werke  gehören,  tritt  diese  an  die  Stelle  der  Polizeibehörde.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  den  Niederlagen  oder  Magazinen
  in  den  Händen  der  Behörde  bleiben.

§.  34.  Andere  als  die  im  §.  2  aufgeführten,  insbesondere  die  im  §.  3  genannten
  Sprengstoffe,  dürfen  nur  an  der  Herstellungsstätte  gelagert  werden.

Zu  Versuchszwecken  kann  die  Lagerung  neuer  Sprengstoffe  an  anderen  Orten
von  der  Landes-Polizeibehörde  gestattet  werden.

VI.  Strafbestimmungen.

§.  35.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  nach  §.  367
Nr.  5  des  Str.  G.  B.  bestraft,  soweit  nicht  härtere  Strafen  nach  dem  Reichsgesetze
vom  9.  Juni  1884  verwirkt  sind.

Schlußbestimmung.

§.  36.  Weitergehende  bergpolizeiliche  Vorschriften  und  Anordnungen  über  die
Verwendung  von  Sprengstoffen  beim  Bergbau  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  berührt.  Auch  bleiben  internationale  Abreden  über  den  Verkehr
mit  Sprengstoffen  unberührt.

§.  37.  Diese  Polizei-Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1894  in  Kraft,  mit
welchem  Tage  alle  im  Jahre  1879  und  seitdem  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen
von  den  Ministern  des  Junern  und  für  Handel  und  Gewerbe,  den  Regierungs-Präsidenten,
  Bezirksregierungen  und  Landdrosteien  erlassenen  Polizei=  Verordnungen
unwirksam  werden.
        <pb n="1462" />
        Abschnitt  XXXII.
Schutz  des  geistigen  Eigenthums.

Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,
musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken.
Vom  11.  Juni  1870  (B.  G.  Bl.  S.  339)!).

I.  Schriftstücke.
a)  Ausschließliches  Recht  des  Urhebers.

§.  1.  Das  Recht,  ein  Schriftwerk:)  auf  mechanischem  Wege  zu  vervielfältigen,
  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.

§.  2.  Dem  Urheber  wird  in  Beziehung  auf  den  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  gewährten  Schutz  der  Herausgeber  eines  aus  Beiträgen  Mehrerer  bestehenden
  Werkes  gleich  geachtet,  wenn  dieses  ein  einheitliches  Ganzes  bildet.

i)  Einf.  in  Elsaß-Lothringen  Ges.  27.  Jan.  1873  (R.  G.  Bl.  S.  42).  Instr.
7.  Dez.  1870  (C.  Bl.  d.  D.  R.  1876  S.  120)  und  Bek.  23.  März  1892  (das.
S.  155).  Buchhändler  oder  Musikalienhändler,  die  Werke  von  ausländischen  Autoren,
die  zuerst  im  Auslande  erschienen  sind,  im  Inlande  herausgegeben,  haben  keinen
Anspruch  auf  den  Schutz  des  Ges.  11.  Juni  1870.  Für  Werke  ausländischer  Autoren,
die  im  Auslande  erscheinen,  gilt  der  Schutz  des  Ges.  nur  im  Falle  internationaler
Vertragsbestimmung,  Erk.  R.  G.  12.  Juni  1880  (E.  Crim.  II.  180).  Uebereinkunft
zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betr.  den  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und
Kunst,  19.  April  1883  (R.  G.  Bl.  S.  269).  Bek.  wegen  Ausführung  der  Uebereinkunft,
  3.  Nov.  1883  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  317);  Uebereinkunft  zwischen  Dentschland
  und  Belgien,  betr.  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst,  12.  Dez.
1883  (R.  G.  Bl.  S.  173)  und  Bek.  18.  Dez.  1884  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  324);
desgl.  zwischen  Deutschland  und  Italien  20.  Juni  1884  (R.  G.  Bl.  S.  193)  nebst
Bek.  18.  Dez.  1884  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  327)  und  zu  Nr.  3  14.  Jan.  1885
(das.  S.  21)  —  desgl.  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  2.  Juni  1886  (R.  G.
Bl.  S.  237)  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  23.  Mai  1881  (R.  G.  Bl.
S.  171)  und  Bek.  28.  Sept.  1881  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  406),  zwischen  Deutschland
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  25.  Jaon.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  473).

Uebereinkunft  9.  Sept.  1886  (R.  G.  Bl.  1887  S.  225),  betr.  die  Bildung
eines  internationalen  Verbandes  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst
(geschlossen  zwischen  Preußen,  Belgien,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,
der  Schweiz,  Haiti,  Liberia  und  Tunis).

Art.  2.  Die  einem  der  Verbandsländer  angehörigen  Urheber  (auteurs)  oder
ihre  Rechtsnachfolger  genießen  in  den  übrigen  Ländern  für  ihre  Werke  und  zwar
sowohl  für  die  in  einem  der  Verbandsländer  veröffentlichten,  als  für  die  überhaupt
nicht  veröffentlichten,  diejenigen  Rechte,  welche  die  betreffenden  Gesetze  den  inländischen
Urbebern  gegenwärtig  einräumen  oder  in  Zukunft  einräumen  werden.  Der  Genuß
dieser  Rechte  ist  von  der  Erfüllung  der  Bedingungen  abhängig,  welche  durch  die
Gesetze  des  Ursprungslandes  des  Werkes  vorgeschrieben  sind.
        <pb n="1463" />
        1452  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  Nachdruck.

Das  Urheberrecht  an  den  einzelnen  Beiträgen  steht  den  Urhebern  derelben
  zu.

§.  3.  Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses  Recht
kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von
Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.

b)  Verbot  des  Nachdrucks.

§.  4.  Jede  mechanische  Vervielfältigung  eines  Schriftwerkes,  welche  ohne
Genehmigung  des  Berechtigten  (§8.  1,  2,  3)  hergestellt  wird:),  heißt  Nachdruck
und  ist  verboten.

Hinsichtlich  dieses  Verbotes  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Schriftwerk

ganz  oder  nur  theilweise  vervielfältigt  wird.  4

Als  mechanische  Vervielfältigung  ist  auch  das  Abschreiben  anzusehen,  wenn

es  dazu  bestimmt  ist,  den  Druck  zu  vertreten.

§.  5.  Als  Nachdruck  (S.  4)  ist  auch  anzusehen:

a)  der  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  erfolgte  Abdruck  von  noch  nicht
veröffentlichten  Schriftwerken  (Manuskripten).  Z„

Auch  der  rechtmäßige  Besitzer  eines  Manuskriptes  oder  einer  Abschrift
desselben  bedarf  der  Genehmigung  des  Urhebers  zum  Abdruck;

b)  der  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  erfolgte  Abdruck  von  Vorträgen,
welche  zum  Zwecke  der  Erbauung,  der  Belehrung  oder  der  Unterhaltung
gehalten  sind;

c)  der  neue  Abdruck  von  Werken,  welchen  der  Urheber  oder  der  Verleger
dem  unter  ihnen  bestehenden  Vertrage  zuwider  veranstaltet;

4)  die  Anfertigung  einer  größeren  Anzahl  von  Exemplaren  eines  Werkes
Epüts  s  erlegers,  als  demselben  vertragsmäßig  oder  gesetzlich
gestattet  ist.

§.  6.  Uebersetzungen  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  des  Originalwerkes

gelten  als  Nachdruck:

a)  wenn  von  einem,  zuerst  in  einer  todten  Sprache  erschienenen  Werke  eine
Uebersetzung  in  einer  lebenden  Sprache  herausgegeben  wird;

b)  wenn  von  einem  gleichzeitig  in  verschiedenen  Sprachen  herausgegebenen
Werke  eine  Uebersetzung  in  einer  dieser  Sprachen  veranstaltet  wird;

Tc)  wenn  der  Urheber  sich  das  Recht  der  Uebersetzung  auf  dem  Titelblatt
oder  an  der  Spitze  des  Werkes  vorbehalten  hat,  vorausgesetzt,  daß  die
Veröffentlichung  der  vorbehaltenen  Uebersetzung  nach  dem  Erscheinen  des
Originalwerkes  binnen  einem  Jahre  begonnen  und  binnen  drei  Jahren

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1451.

Art.  4.  Der  Ausdruck  „Werke  der  Kunst  und  Literatur“  umfaßt  Bücher,
Brochüren  und  alle  anderen  Schriftwerke;  dramatische  und  dramatisch-musikalische
Werke,  musikalische  Kompositionen  mit  oder  ohne  Text;  Werke  der  zeichnenden  Kunst,
der  Malerei,  der  Bildhauerei;  Stiche,  Lithographien,  Illustrationen,  geographische
Karten;  geographische,  topographische,  architektonische  oder  sonstige  wissenschaftliche  Pläne,
Skizzen  und  Darstellungen  plastischer  Art;  überhaupt  jedes  Erzeugniß  aus  dem  Bereiche
der  Literatur,  Wissenschaft  oder  Kunst,  welches  im  Wege  des  Drucks  oder  sonstiger
Vervielfältigung  veröffentlicht  werden  kann.

Art.  6.  Rechtmäßige  Uebersetzungen  werden  wie  Originalwerke  geschützt.

Ausf.  Ges.  4.  April  und  Vd.  11.  Juli  1888  (R.  G.  Bl.  S.  139  und  225)
und  Ausf.  Bek.  7.  Aug.  1888  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  673);  Bek.  30.  Juli  1888
(R.  G.  Bl.  S.  227)  betr.  Beitritt  Luxemburgs.

Kommentar  von  Stenglein  in  „Strafrechtliche  Nebengesetze  des  Deutschen
Reiches“,  2.  Aufl.,  Berlin  1896  S.  1.

2)  D.  i.  jeder  durch  Zeichen  äußerlich  erkennbar  gemachte  Gedankenausdruck
eigener  geistiger  Thätigkeit,  ohne  Rücksicht  auf  seinen  schriftstellerischen  Werth,  E.
Ciim.  XII.  259,  in  allen  seinen  Auflagen,  E.  Crim.  XVI.  352;  auch  Sammelwerke.


1)  Zum  Zwecke  der  widerrechtlichen  Verbreitung,  E.  Crim.  IX.  109;  auch  der
Nachdruck  vom  Nachdruck  ist  strafbar,  E.  Crim.  XIV.  67.
        <pb n="1464" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  Nachdruck.  1463

beendet  wird.  Das  Kalenderjahr,  in  welchem  das  Originalwerk  erschienen
ist,  wird  hierbei  nicht  mitgerechnet.

Bei  Originalwerken,  welche  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erscheinen,
  wird  jeder  Band  oder  jede  Abtheilung  im  Sinne  dieses  Paragraphen
als  ein  besonderes  Werk  angesehen,  und  muß  der  Vorbehalt  der  Uebersetzung
auf  jedem  Band,  oder  jeder  Abtheilung  wiederholt  werden.

Bei  dramatischen  Werken  muß  die  Uebersetzung  innerhalb  sechs  Monaten,
vom  Tage  der  Veröffentlichung  des  Originals  an  gerechnet,  vollständig  erschienen
  sein.

Der  Beginn  und  beziehungsweise  die  Vollendung  der  Uebersetzung  muß
zugleich  innerhalb  der  angegebenen  Fristen  zur  Eintragung  in  die  Eintragsrolle
(§§.  39  ff.)  angemeldet  werden,  widrigenfalls  der  Schutz  gegen  neue  Uebersetzungen
  erlischt.  „

Die  Uebersetzung  eines  noch  ungedruckten  gegen  Nachdruck  geschützten  Schriftwerkes
  (.  5  Littr.  a  und  b)  ist  als  Nachdruck  anzusehen.

Uebersetzungen  genießen  gleich  Originalwerken  den  Schutz  dieses  Gesetzes
gegen  Nachdruck.

e)  Was  nicht  als  Nachdruck  anzusehen  ist.

§.  7.  Als  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:

a)  das  wörtliche  Anführen  einzelner  Stellen  oder  kleinerer  Theile  eines
bereits  veröffentlichten  Werkes  oder  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter
Schriften  von  geringerem  Umfang  in  ein  größeres  Ganzes,  sobald  dieses
nach  seinem  Hauptinhalt  ein  selbständiges  wissenschaftliches  Werk  ist,
sowie  in  Sammlungen,  welche  aus  Werken  mehrerer  Schriftsteller  zum
Kirchen-,  Schul=  und  Unterrichtsgebrauch  oder  zu  einem  eigenthümlichen  ½)
literarischen  Zwecke  veranstaltet  werden.  Vorausgesetzt  ist  jedoch,  daß
der  Urheber  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben  ist;

b)  der  Abdruck  einzelner  Artikel  aus  Zeitschriften)  und  anderen  öffentlichen
Blättern  mit  Ausnahme  von  novellistischen  Erzeugnissen  und  wissenschaftlichen
  Ausarbeitungen,  sowie  von  sonstigen  größeren  Mittheilungen,  sofern
  an  der  Spitze  der  letzteren  der  Abdruck  untersagt  ist2);

e)  der  Abdruck  von  Gesetzbüchern,  Gesetzen,  amtlichen  Erlassen,  öffentlichen
Aktenstücken  und  Verhandlungen  aller  Art;

d)  der  Abdruck  von  Reden,  welche  bei  den  Verhandlungen  der  Gerichte,
der  politischen,  kommunalen  und  kirchlichen  Vertretungen,  sowie  der
politischen  und  ähnlichen  Versammlungen  gehalten  werden.

4)  Dauer  des  ausschließlichen  Rechtes  des  Urhebers.

§.  8.  Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gesen  Nachdruck  wird,  vorbehaltlich
  der  folgenden  besonderen  Bestimmungen,  für  die  Lebensdauer  des
Urhebers  (§§.  1  und  2)  und  dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  desselben  gewährt.

§.  9.  Bei  einem  von  mehreren  Personen  als  Miturhebern  verfaßten  Werke

 

1)  Was  ist  unter  eigenthümlichen  literarischen  Zwecken  zu  verstehen  und  unter
welchen  Voraussetzungen  ist  die  Kompilation  älterer  Sammelwerke  durch  neue  Sammelwerke
  gestattet?  Erk.  R.  G.  4.  Febr.  1880  (E.  Crim.  I.  184).

Die  Grenze  zwischen  theilweisen  Nachdruck  und  erlaubter  Entlehnung  bestimmt
sich  nicht  nur  nach  räumlichen  Grenzen,  sondern  zunächst  nach  den  Umständen,
insbesondere  dem  Zweck  der  Anführung,  die  entweder  in  irgend  einer  wissenschaftlichen
  oder  kritischen  Aufgabe  begründet  sein  kann  oder  als  bloße  Ausbeutung
des  benutzten  Schriftwerkes  erscheint.  Letzteres  wird  immer  dann  vorliegen,  wenn
Bruchstücke  oder  Auszüge  des  fremden  Werkes  ohne  irgend  welche  erhebliche  eigene
Zuthat  als  selbständiges  Schriftwerk  herausgegeben  werden,  Erk.  21.  Nov.  1887
(E.  Crim.  XVI.  351).

2)  Kalender,  die  alljährlich  erscheinen,  gehören  nicht  dazu,  E.  Crim.  XIV.  67.

*:)  Den  Schutz  genießt  der  Autor,  der  Verleger  oder  Herausgeber  nur  dann,
wenn  er  das  literarische  Eigenthum  von  jeuem  erworben  hat,  E.  Crim.  XV.  59.
        <pb n="1465" />
        1454  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  Nachdruck.

erstreckt  sich  die  Schutzfrist  auf  die  Dauer  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Tode
des  Letztlebenden  derselben.

Bei  Werken,  welche  durch  Beiträge  mehrerer  Mitarbeiter  gebildet  werden,
richtet  sich  die  Schutzfrist  für  die  einzelnen  Beiträge  danach,  ob  die  Urheber
derselben  genannt  sind  oder  nicht  (88.  8,  11).

§.  10.  Einzelne  Aufsätze,  Abhandlungen  2c.,  welche  in  periodischen  Werken
als:  Zeitschriften,  Taschenbüchern,  Kalendern  2c.,  erschienen  sind,  darf  der
Urheber,  falls  nichts  Anderes  verabredet  ist,  auch  ohne  Einwilligung  des
Herausgebers  oder  Verlegers  des  Werkes,  in  welches  dieselben  aufsgenommen
sind,  nach  zwei  Jahren  vom  Ablauf  des  Jahres  des  Erscheinens  an  gerechnet,
anderweitig  abdrucken.

§.  11.  Bei  Schriftwerken,  welche  bereits  veröffentlicht  sind,  ist  die  im
§.  8  vorgeschriebene  Dauer  des  Schutzes  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  der
wahre  Name  des  Urhebers  auf  dem  Titelblatt  oder  unter  der  Zueignung  oder
unter  der  Vorrede  angegeben  ist.

Bei  Werken,  welche  durch  Beiträge  mehrerer  Mitarbeiter  gebildet  werden,
genügt  es  für  den  Schutz  der  Beiträge,  wenn  der  Name  des  Urhebers  an  der
Spitze  oder  am  Schluß  des  Beitrags  angegeben  ist.

Ein  Schriftwerk,  welches  entweder  unter  einem  anderen,  als  dem  wahren
Namen  des  Urhebers  veröffentlicht,  oder  bei  welchem  ein  Urheber  gar  nicht
angegeben  ist,  wird  dreißig  Jahre  lang,  von  der  ersten  Herausgabe  an  gerechnet,
gegen  Nachdruck  geschützt  (S.  28).

Wird  innerhalb  areitig  Jahre,  von  der  ersten  Herausgabe  an  gerechnet,
der  wahre  Name  des  Urhebers  von  ihm  selbst  oder  seinen  hierzu  legitimirten
Rechtsnachfolgern  zur  Eintragung  in  die  Eintragsrolle  (8§.  39  ff.)  angemeldet,
so  wird  dadurch  dem  Werke  die  im  F.  8  bestimmte  längere  Dauer  des  Schutzes
erworben.

12.  Die  erst  nach  dem  Tode  des  Urhebers  erschienenen  Werke  werden
dei  Jhre  lang,  vom  Tode  des  Urhebers  an  gerechnet,  gegen  Nachdruck
geschützt.

§.  13.  Akademien,  Universitäten,  sonstige  juristische  Personen,  öffentliche
Unterrichtsanstalten,  sowie  gelehrte  oder  andere  Gesellschaften,  wenn  sie  als
Herausgeber  dem  Urheber  gleich  zu  achten  sind  (5.  2),  genießen  für  die  von
ihnen  herausgegebenen  Werke  einen  Schutz  von  dreißig  Jahren  nach  deren
Erscheinen.

§.  14.  Bei  Werken,  die  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erscheinen,
wird  die  Schutzfrist  von  dem  ersten  Erscheinen  eines  jeden  Bandes  oder  einer
jeden  Abtheilung  an  berechnet.

Bei  Werken  jedoch,  die  in  einem  oder  mehreren  Bänden  eine  einzige  Aufgabe
  behandeln  und  mithin  als  in  sich  zusammenhängend  zu  betrachten  sind,
beginnt  die  Schutzfrist  erst  nach  dem  Erscheinen  des  letzten  Bandes  oder  der
letzten  Abtheilung.

Wenn  indessen  zwischen  der  Herausgabe  einzelner  Bände  oder  Abtheilungen
ein  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahren  verflossen  ist,  so  sind  die  vorher  erschienenen
  Bände,  Abtheilungen  2c.  als  ein  für  sich  bestehendes  Werk  und  ebenso
die  nach  Ablauf  der  drei  Jahre  erscheinenden  weiteren  Fortsetzungen  als  ein
neues  Werk  zu  behandeln.

§.  15.  Das  Verbot  der  Herausgabe  von  Uebersetzungen  dauert  in  dem
Falle  des  §.  6  Littr.  b.  fünf  Jahre  vom  Erscheinen  des  Originalwerkes,  in
dem  Falle  des  S.  6  Littr.  c.  fünf  Jahre  vom  ersten  Erscheinen  der  rechtmäßigen
Uebersetzung  ab  gerechnet.

§.  16.  In  den  Zeitraum  der  gesetzlichen  Schutzfrist  (§§.  8  ff.)  wird  das
Todesjahr  des  Verfassers,  beziehungsweise  das  Kalenderjahr  des  ersten  Erscheinens
des  Werkes  oder  der  Uebersetzung  nicht  eingerechnet.

§.  17.  Ein  Heimfallsrecht  des  Fiskus  oder  anderer  zu  herrenlosen  Verlassenschaften
  berechtigter  Personen  findet  auf  das  ausschließliche  Recht  des  Urhebers
und  seiner  Rechtsnachfolger  nicht  statt.
        <pb n="1466" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  Nachdruck.  1455

e)  Entschädigung  und  Strafen.

§.  18.  Wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  einen  Nachdruck  1)  (Sg.  4  ff.
in  der  Absicht,  denselben  innerhalb  oder  außerhalb  des  Haiküanct  —  2
verbreiten?),  veranstaltet,  ist  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  entschädigen
  verpflichtet  und  wird  außerdem  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  bestraft.

Die  Bestrafung  des  Nachdrucks  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  der  Veranstalter
  desselben  auf  Grund  entschuldbaren,  thatsächlichen  oder  rechtlichen
Irrthums  in  gutem  Glauben  gehandelt  hat.

Kann  die  verwirkte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden,  so  wird  dieselbe
nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Strafgesetze  in  eine  entsprechende  Freiheitsstrafe
bis  zu  sechs  Monaten  umgewandelt.

Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung)  kann  auf
Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  den  Beschädigten  zu
erlegende  Geldbuße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.
Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.

Wenn  den  Veranstalter  des  Nachdrucks  kein  Verschulden  trifft,  so  haftet  er
dem  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  für  den  entstandenen  Schaden  bis  zur
Höhe  seiner  Bereicherung.

§.  19.  Darüber,  ob  ein  Schaden  entstanden  ist,  und  wie  hoch  sich  derselbe
beläuft,  desgleichen  über  den  Bestand  und  die  Höhe  einer  Bereicherung,  entscheidet
  das  Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.

§.  20.  Wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  einen  anderen  zur  Veranstaltung
  eines  Nachdrucks  veranlaßt,  hat  die  im  §.  18  festgesetzte  Strafe  verwirkt,
und  ist  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  nach  Maßgabe  der  8§.  18
und  19  zu  entschädigen  verpflichtet,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  der  Veranstalter
des  Nachdrucks  nach  §.  18  nicht  strafbar  oder  ersatzverbindlich  sein  sollte.

Wenn  der  Veranstalter  des  Nachdrucks  ebenfalls  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlassigkeit
  gehandelt  hat,  so  haften  Beide  dem  Berechtigten  solidarisch.

Die  Strafbarkeit  und  die  Ersatzverbindlichkeit  der  übrigen  Theilnehmer  am
Nachdruck  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

21.  Die  vorräthigen  Nachdrucks-Exemplare  und  die  zur  widerrechtlichen
Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten  Vorrichtungen,  wie  Formen,  Platten,

—  —

1)  Ob  der  Nachdruck  für  das  Inland  oder  für  das  Ausland  veranstaltet  wird,
ist  ohne  Einfluß  auf  die  Strafbarkeit,  Erk.  1.  Okt.  1883  (E.  Civ.  IX.  109).

2)  Die  Absicht,  zu  verbreiten,  bildet  im  §.  18  den  Gegensatz  der  Absicht,  die
Nachbildung  zum  eigenen  Privatgebrauch  zu  verwenden.  Will  demnach  der  Nachdrucker
  die  hergestellten  Exemplare  nicht  nur  für  sich  benutzen,  so  ist  die  Absicht  der
„Verbreitung“  anzunehmen;  folgeweise  versteht  das  Gesetz  diesen  Ausdruck  dahin,  daß
die  Absicht  irgend  einer  Mittheilung  der  nachgedruckten  Exemplare  an  andere  Personen,
als  den  Nachdrucker,  zu  deren  Gebrauch  genügt.  Die  Verbreitung  des  §.  18,  im
Gegensatze  zu  dem  des  §.  25,  braucht  keine  gewerbsmäßige  zu  sein,  überhaupt  nicht
zum  Zwecke  eines  Erwerbes  geschehen;  auch  braucht  sie  nicht  in  der  Weise  zu  erfolgen,
daß  die  Nachdruckseremplare  in  das  Eigenthum  einer  anderen  Person  übertragen
werden;  die  Abschriften  einer  musikalischen  Komposition  an  andere,  damit  diese  dieselben
  als  solche,  also  zu  den  musikalischen  Zwecken,  denen  sie  dienen  sollen,  benutzen,
beispielsweise  durch  Verleihen,  genügt;  es  liegt  auch  darin  eine  Beschädigung  des
Verfassers  oder  des  Verlegers  oder  doch  die  Gefahr  einer  Beschädigung,  da  dem  Ankauf
der  rechtmäßigen  Exemplare  auf  diese  Weise  entgegengewirkt  wird.  Es  liegt  mithin
ein  verbotener  Nachdruck,  beziehungsweise  eine  verbotene  Vervielfältigung,  beispielsweise
  auch  dann  vor,  wenn  ein  Musikdirigent  zur  Benutzung  bei  seinen  Aufführungen,
von  den  Orchester-,  Chor=  und  Solostimmen  Abschriften  fertigen  läßt  und  zwar  in
einer  solchen  Zahl,  daß  dadurch  der  Komponist  2c.,  in  der  vermögensrechtlichen  Ausnutzung
  des  Werkes  beeinträchtigt  wird,  Erk.  25.  März  1886  (E.  Crim.  XIV.  45).

:)  Also  nicht  neben  der  bloßen  Einziehung  von  Nachdruckeremplaren,  Erk.  R.  G.
21.  Okt.  1887  (G.  A.  XXXV.  327).
        <pb n="1467" />
        1456  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  Nachdruck.

Steine,  Stereotypabgüsse  rc.,  unterliegen  der  Einziehung.  Dieselben  sind,  nachdem
  die  Einziehung  dem  Eigenthümer  gegenüber  rechtskräftig  erkannt  ist,  entweder
  zu  vernichten  oder  ihrer  gefährdenden  Form  zu  entkleiden  und  alsdann
dem  Eigenthümer  zurückzugeben.

Wenn  nur  ein  Theil  des  Werkes  als  Nachdruck  anzusehen  ist,  so  erstreckt
sich  die  Einziehung  nur  auf  den  als  Nachdruck  erkannten  Theil  des  Werkes  und
die  Vorrichtungen  zu  diesem  Theile.

Die  Einziehung  erstreckt  sich  auf  alle  diejenigen  Nachdrucks-Exemplare  und
Vorrichtungen,  welche  sich  im  Eigenthum  des  Veranstalters  des  Nachdrucks,  des
Druckers,  des  Sortimentsbuchhändlers,  der  gewerbsmäßigen  Verbreiter  und
desjenigen,  welcher  den  Nachdruck  veranlaßt  hat  (§.  20),  befinden.

Die  Einziehung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Veranstalter  oder  Veranlasser
des  Nachdrucks  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig  gehandelt  hat  (S.  18).  Sie
erfolgt  auch  gegen  die  Erben  desselben.

Es  steht  dem  Beschädigten  frei,  die  Nachdrucks-Exemplare  und  Vorrichtungen
ganz  oder  theilweise  gegen  die  Herstellungskosten  zu  übernehmen,  insofern  nicht
die  Rechte  eines  Dritten  dadurch  verletzt  oder  gefährdet  werden.

§.  22.  Das  Vergehen  des  Nachdrucks  ist  vollendet,  sobald  ein  Nachdrucks-Exemplar
  eines  Werkes  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwider,
sei  es  im  Gebiete  des  Deutschen  Reiches,  sei  es  außerhalb  desselben,  hergestellt
  worden  ist.

Im  Falle  des  bloßen  Versuches  des  Nachdrucks  tritt  weder  eine  Bestrafung
noch  eine  Entschädigungsverbindlichkeit  des  Nachdruckers  ein.  Die  Einziehung
der  Nachdrucksvorrichtungen  (S.  21)  erolgt  auch  in  diesem  Falle.

§.  23.  Wegen  Rückfalls  findet  eine  Erhöhung  der  Strafe  über  das  höchste
gesetzliche  Maß  (§.  18)  nicht  statt.  ·

§.24.WennindenFällcndes§.7I«ittr.adieAngabederQuellcoder
des  Namens  des  Urhebers  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  unterlassen  wird,
so  haben  der  Veranstalter  und  Veranlasser  des  Abdrucks  eine  Geldstrafe  bis  zu
sechszig  Mark  verwirkt.

Eine  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.

Eine  Entschädigungspflicht  tritt  nicht  ein.

§.  25.  Wer  vorsätzlich  Exemplare  eines  Werkes,  welche  den  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwider  angefertigt  worden  sind,  innerhalb  oder
außerhalb  des  Deutschen  Reiches  gewerbemäßigt)  feilhält,  verkauft  oder  in
sonstiger  Weise  verbreitet,  ist  nach  Maßgabe  des  von  ihm  verursachten  Schadens
  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  entschädigen  verpflichtet  und
wird  außerdem  mit  Geldstrafe  nach  S.  18  bestraft.

Die  Einziehung  der  zur  gewerbemäßigen  Verbreitung  bestimmten  Nachdrucks-Exemplare
  nach  Maßgabe  des  §.  21  findet  auch  dann  statt,  wenn  der
Verbreiter  nicht  vorsätzlich  gehandelt  hat.

Der  Entschädigungspflicht,  sowie  der  Bestrafung  wegen  Verbreitung  unterliegen
  auch  der  Veranstalter  und  Veranlasser  des  Nachdrucks,  wenn  sie  nicht
schon  als  solche  entschädigungspflichtig  und  strafbar  sind.

f)  Verfahren.

§.  26.  Sowohl  die  Entscheidung  über  den  Entschädigungsanspruch,  als
auch  die  Verhängung  der  im  gegenwärtigen  Gesetze  angedrohten  Strafen  und
die  Einziehung  der  Nachdrucks-Exemplare  2c.  gehört  zur  Kompetenz  der  ordentlichen
  Gerichte.

Die  Einziehung  der  Nachdrucks-Exemplare  kann  sowohl  im  Strafrechtswege
  beantragt,  als  im  Civilrechtswege  verfolgt  werden.

§.  27.  Das  gerichtliche  Strafverfahren  ist  nicht  von  Amtswegen,  sondern
nur  auf  den  Antrag  des  Verletzten  einzuleiten.  Der  Antrag  auf  Bestrafung
kann  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden  Erkenntnisses  zurückgenommen
  werden.

 

1)  Ueber  den  Begriff  der  Gewerbemäßigkeit  vergl.  Erk.  O.  Trib.  2.  März  1871
(J.  M.  Bl.  S.  119),  ferner  E.  Ciim.  IV.  36;  X.  401;  XI.  333.
        <pb n="1468" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  Nachdruck.  1467

5.  28.  Die  Verfolgung  des  Nachdrucks  steht  Jedem  zu,  dessen  Urheber-Eie“-
  durch  widerrechtliche  Vervielfältigung  beinz  desen.  oder  geährdet
  sind.

Bei  Werken,  welche  bereits  veröffentlicht  sind,  gilt  bis  zum  Gegenbeweise
derjenige  als  Urheber,  welcher  nach  Maßgabe  des  F.  11  Abs.  1,  2  auf  dem
Werke  als  Urheber  angegeben  ist.

Bei  anonymen  und  pseudonymen  Werken  ist  der  Herausgeber,  und  wenn
ein  solcher  nicht  angegeben  ist,  der  Verleger  berechtigt,  die  dem  Urheber  zustehenden
  Rechte  wahrzunehmen.  Der  au#  dem  Werke  angegebene  Verleger  gilt
ohne  weiteren  Nachweis  als  der  Rechtsnachfolger  des  anonymen  oder  pseudomnymen
  Urhebers.

F.  29  7.

§.  30.  Sind  technische  Fragen,  von  welchen  der  Thatbestand  des  Nachdrucks
  oder  der  Betrag  des  Schadens  oder  der  Bereicherung  abhängt,  zweifelhaft
  Podr  streitig,  so  ist  der  Richter  befugt,  das  Gutachten  Sachverständiger
ein  zuholen.

6.  31.  In  allen  Staaten  des  Deutschen  Reiches  sollen  aus  Gelehrten,
Schriftstellern,  Buchhändlern  und  anderen  geeigneten  Personen  Sachverstäudigen-Vereine
  gebildet  werden,  welche  auf  Erfordern  des  Richters  Gutachten
über  die  an  sie  gerichteten  Fragen  abzugeben  verpflichtet  sind.  Es  bleibt  den
einzelnen  Staaten  überlassen,  sich  zu  diesem  Behufe  an  andere  Staaten  des
Deutschen  Reiches  anzuschließen,  oder  auch  mit  denselben  sich  zur  Bildung
gemeinschaftlicher  Sachverständigen-Vereine  zu  verbinden.

Die  Sachverständigen-Vereine  sind  befugt,  auf  Anrufen  der  Betheiligten
über  streitige  Entschädigungsansprüche  und  die  Einziehung  nach  Maßgabe  der
SS.  18—21  als  Schiedsrichter  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Das  Reichsamt  des  Inncren  erläßt  die  Instruktion:)  über  die  Zusammensetung
  7*  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.

8)  Verjährung.

§.  33.  Die  Strafverfolgung  des  Nachdrucks  und  die  Klage  auf  Eutschädigung
  wegen  Nachdrucks,  einschließlich  der  Klage  wegen  Bereicherung  (S.  18),
verjähren  in  drei  Jahren.

Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Verbreitung")
  der  Nachdrucks-Exemplare  zuerst  stattgefunden  hat.

§.  34.  Die  Strafverfolgung  der  Verbreitung  von  Nachdrucks-Exemplaren
und  die  Klage  auf  Entschädigung  wegen  dieser  Verbreitung  (F.  25)  verjähren
ebenfalls  in  drei  Jahren.

Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Verbreitung
  zuletzt  stattgefunden  hat.

z.  35.  Der  Nachdruck  und  die  Verbreitung  von  Nachdrucks-Exemplaren
sollen  straflos  bleiben,  wenn  der  zum  Strafantrage  Berechtigte  den  Antrag
binnen  drei  Monaten  nach  erlangter  Kenntniß  von  dem  begangenen  Vergehen
und  von  der  Person  des  Thäters  zu  machen  unterläßt.

——

 

1)  Veraltet.  Abs.  1  (freie  Beweiswürdigung)  ist  heute  allgemeine  Prozeßregel,
Abs.  2  (keine  Grade  der  Fahrlässigkeit)  durch  das  R.  Str.  G.  B.  aufgehoben.

2)  Instr.  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine,
  12.  Dez.  1870  (B.  G.  Bl.  S.  621).  Vergl.  Res.  29.  Mai  1872
(J.  M.  Bl.  S.  135).

Die  Sachverständigen-Vereine  sind  öffentliche  Behörden,  ihre  Gutachten  können
verlesen  werden,  E.  Crim.  XXII.  259.  .

Bek.  16.  Juli  1879  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  490),  betr.  die  Abänderung  des  §.  6
der  Instr.,  25.  Okt.  1882  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  417),  betr.  die  Abänderung  des  §  7.

3)  Veraltet.  Die  Zuständigkeit  des  Oberhaudelsgerichts  ist  nach  §§.  12,  135,
136  Ger.  Verf.  Ges.  auf  das  Reichsgericht  übergegangen.  Für  das  Verfahren  sind
die  Vorschriften  der  C.  P.  O.  und  Str.  P.  O.  maßgebend.

4)  d.  i.  nicht  die  Ablieferung  der  Nachdrucksexemplare  an  den  Besteller,  sondern
der  erste  Verkauf  durch  diesen,  E.  Crim.  XI.  333.

Illing-Kautz,  Hanbbuch  I,  7.  Aufl.  92
        <pb n="1469" />
        1468  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  Nachdruck.

§.  36.  Der  Antrag  auf  Einziehung  und  Vernichtung  der  Nachdrucks-Exemplare,
  sowie  der  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten
  Vorrichtungen  (§.  21),  ist  so  lange  zulässig,  als  solche  Exemplare  und
Vorrichtungen  vorhanden  sind.  ·

§.  37.  Die  Uebertretung,  welche  dadurch  begangen  wird,  daß  in  den  Fällen
des  S.  7  Littr.  a  die  Angabe  der  Quelle  oder  des  Namens  des  Urhebers  unterblieben
  ist,  verjährt  in  drei  Monaten.

Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Abdruck
zuerst  verbreitet  worden  ist.

§.  38.  Die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  bestimmen,  durch  welche
Handlungen  die  Verjährung  unterbrochen  wird  2  k

Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  unterbricht  die  Verjährung  der  Entschädigungsklage
  nicht,  und  eben  so  wenig  unterbricht  die  Anstellung  der  Entschädigungsklage
  die  Verjährung  des  Strafverfahrens.

h)  Eintragsrolle.

§.  39.  Die  Eintragsrolle,  in  welche  die  in  den  S§.  6  und  11  vorgeschriebentn
  Eintragungen  stattzufinden  haben,  wird  bei  dem  Stadtrath  zu  Leipzig
eführt.

t  §.  40.  Der  Stadtrath  zu  Leipzig  ist  verpflichtet,  auf  Antrag  der  Betheiligten
  die  Eintragungen  zu  bewirken,  ohne  daß  eine  zuvorige  Prüfung  über
die  Berechtigung  des  Antragstellers  oder  über  die  Richtigkeit  der  zur  Eintragung
  angemeldeten  Thatsachen  stattfindet.

§.  41.  Das  Reichsamt  des  Inneren  erläßt  die  Instruktion  über  die  Führung
  der  Eintragsrollen.  Es  ist  Jedermann  gestattet,  von  der  Eintragsrolle
Einsicht  zu  nehmen  und  sich  beglaubigte  Auszüge  aus  derselben  ertheilen  zu
lassen.  Die  Eintragungen  werden  im  Börsenblatt  für  den  Deutschen  Buchhandel
  und,  falls  dasselbe  zu  erscheinen  aufhören  sollte,  in  einer  anderen  vom
Reichsamte  des  Inneren  zu  bestimmenden  Zeitung  öffentlich  bekannt  gemacht.

§.  42.  Alle  Eingaben,  Verhandlungen,  Atteste,  Beglaubigungen,  Zeugnisse,
Auszüge  u.  s.  w.,  welche  die  Eintragung  in  die  Eintragsrolle  betreffen,  sind
stempelfrei.

Dagegen  wird  für  jede  Eintragung,  für  jeden  Eintragsschein,  sowie  für
jeden  sonstigen  Auszug  aus  der  Eintragsrolle  eine  Gebühr  von  je  1,50  Mark
erhoben,  und  außerdem  hat  der  Antragsteller  die  etwaigen  Kosten  für  die  öffentliche
  Bekanntmachung  der  Eintragung  (S.  41)  zu  entrichten.

II.  Geographische,  topographische,  naturwissenschaftliche,  architektonische,
  technische  und  ähnliche  Abbildungen.

§.  43.  Die  Bestimmungen  in  den  §§.  1—42  finden  auch  Anwendung  auf
geographische,  topographische,  naturwissenschaftliche,  architektonische,  technische
und  ähnliche  Zeichnungen  und  Abbildungen,  welche  nach  ihrem  Hauptzwecke
nicht  als  Kunstwerke  zu  betrachten  sind.

§.  44.  Als  Nachdruck  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  einem  Schriftwerke  einzelne
  Abbildungen  aus  einem  anderen  Werke  beigefügt  werden,  vorausgesetzt,
daß  das  Schriftwerk  als  die  Hauptsache  erscheint  und  die  Abbildungen  nur  zur
Erläuterung  des  Textes  u.  s.  w.  dienen.  Auch  muß  der  Urheber  oder  die
g  Zuelle  angegeben  sein,  widrigenfalls  die  Strafbestimmung  im  8.  24

atz  greift.

III.  Musikalische  Kompositionen.

§.  45.  Die  Bestimmungen  in  den  §§.  1—5,  8—42  finden  auch  Anwendung
  auf  das  ausschließliche  Recht  des  Urhebers  zur  Vervielfältigung  musikalischer
  Kompositionen.

§.  46.  Als  Nachdruck  sind  alle  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  einer
musikalischen  Komposition  herausgegebenen  Bearbeitungen  in  derselben  anzu-1)

  Vergl.  R.  Str.  G.  B.  S.  68.
        <pb n="1470" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  musikalischen  u.  dramatischen  Werken.  1459

sehen,  welche  nicht  als  eigenthümliche  Kompositionen  betrachtet  werden  können,
insbesondere  Auszüge  aus  einer  musikalischen  Komposition,  Arrangements  für
einzelne  oder  mehrere  Instrumente  oder  Stimmen,  sowie  der  Abdruck  von  einzelnen
  Motiven  oder  Melodien  eines  und  desselben  Werkes,  die  nicht  künstlerisch
verarbeitet  sind.  8  chdruck  is

8.  47.  s  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:  das  Anführen  einzelner  Stellen
eines  bereits  veröffentlichten  Werkes  der  Tonkunst,  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter
  kleinerer  Kompositionen  in  ein  nach  seinem  Hauptinhalte  selbstäudiges
  wissenschaftliches  Werk,  sowie  in  Sammlungen  von  Werken  verschiedener
Komponisten  zur  Benutzung  in  Schulen,  ausschließlich  der  Musikschulen.  Vorausgesetzt
  ist  jedoch,  daß  der  Urheber  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben  ist,
widrigenfalls  die  Strafbestimmung  des  §.  24  Platz  greift.

§.  438.  Als  Nachdruck  ist  nicht  anzusehen:  die  Benutzung  eines  bereits  veröffentlichten
  Schriftwerkes  als  Text  zu  musikalischen  Kompositionen,  sofern  der
Text  in  Verbindung  mit  der  Komposition  abgedruckt  wird.

Ausgenommen  sind  solche  Texte,  welche  ihrem  Wesen  nach  nur  für  den
Zweck  der  Komposition  Bedeutung  haben,  namentlich  Texte  zu  Opern  und  Oratorien.
  Texte  dieser  Art  dürfen  nur  unter  Genehmigung  ihres  Urhebers  mit
den  musikalischen  Kompositionen  zusammen  abgedruckt  werden.

Zum  Abdruck  des  Textes  ohne  Musik  ist  die  Einwilligung  des  Urhebers
oder  seiner  Rechtsnachfolger  erforderlich.

§5.  49.  Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  Maßgabe  des  §.  31
Gutachten  über  den  Nachdruck  musikalischer  Kompositionen  abzugeben  haben,
sollen  aus  Komponisten,  Musikverständigen  und  Musikalienhändlern  bestehen.

IV.  Oeffentliche  Aufführung  dramatischer,  musikalischer  oder
dramatisch-musikalischer  Werke.

§.  50.  Das  Recht,  ein  dramatisches,  musikalisches  oder  dramatisch-musikalisches
  Werk  öffentlich  aufzuführen!),  steht  dem  Urheber  und  dessen  Rechtsnachfolgern
  (S.  3)  ausschließlich  zu.

In  Betreff  der  dramatischen  und  dramatisch-musikalischen  Werke  ist  es
hierbei  gleichgültig,  ob  das  Werk  bereits  durch  den  Druck  2c.  veröffentlicht
worden  ist  oder  nicht.  Musikalische  Werke,  welche  durch  Druck  veröffentlicht
worden  sind,  können  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  öffentlich  aufgeführt
werden,  falls  nicht  der  Urheber  auf  dem  Titelblatt  oder  an  der  Spitze  des
Werkes  sich  das  Recht  der  öffentlichen  Aufführung  vorbehalten  hat.

Dem  Urheber  wird  der  Verfasser  einer  rechtmäßigen  Uebersetzung  des  dramatischen
  Werkes  in  Beziehung  auf  das  ausschließliche  Recht  zur  öffentlichen
Aufführung  dieser  Uebersetzung  gleich  geachtet.

Die  öffentliche  Aufführung  einer  rechtswidrigen  Uebersetzung  (§.  6)  oder
einer  rechtswiprigen  Bearbeitung  (§.  46)  des  Originalwerkes  ist  untersagt.

§.  51.  Sind  mehrere  Urheber  vorhanden,  so  ist  zur  Veranstaltung  der
öffentlichen  Aufführung  die  Genehmigung  jedes  Urhebers  erforderlich.

Bei  musikalischen  Werken,  zu  denen  ein  Text  gehört,  einschließlich  der  dramatisch-musikalischen
  Werke,  genügt  die  Genehmigung  des  Komponisten  allein.

§.  52.  In  Betreff  der  Dauer  des  ausschließlichen  Rechts  zur  öffentlichen
Aufführung  kommen  die  §§.  8  bis  17  zur  Anwendung.

Anonyme  und  pseudonyme  Werke,  welche  zur  Zeit  ihrer  ersten  rechtmäßigen
öffentlichen  Aufführung  noch  nicht  durch  den  Druck  veröffentlicht  sind,  werden
dreißig  Jahre  vom  Tage  der  ersten  rechtmäßigen  Aufführung  an,  posthume
Werke  dreißig  Jahre  vom  Tode  des  Urhebers  an  gegen  unbefugte  öffentliche
Aufführung  geschützt.

Wenn  der  Urheber  des  anonymen  oder  pseudonymen  Werkes  oder  sein
hierzu  legitimirter  Rechtsnachfolger  innerhalb  der  Frist  von  dreißig  Jahren

)  Oeffentliche  Aufführungen  sind  nicht  nur  die  Aufführungen  an  öffentlichen
Orten  mit  unbeschränkter  Zuhörerzahl,  sondern  auch  Aufführungen  in  geschlossenen
Räumen,  wenn  der  Zutritt  Jedermann  unbedingt,  oder  doch  gegen  leicht  zu  erfüllende
Bedingungen  freisteht.  Vergl.  Mot.  S.  42.

927
        <pb n="1471" />
        1460  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  musikalischen  u.  dramatischen  Werken.

den  wahren  Namen  des  Urhebers  vermittelst  Eintragung  in  die  Eintragsrolle
(§.  39)  bekannt  macht  oder  wenn  der  Urheber  das  Werk  innerhalb  derselben
Frist  unter  seinem  wahren  Namen  veröffentlicht,  so  gelangt  die  Bestimmung
des  §.  8  zur  Anwendung.  »

§.  53.  Bei  dramatischen,  musikalischen  und  dramatisch-musikalischen  Werken,
welche  noch  nicht  mechanisch  vervielfältigt,  aber  öffentlich  aufgeführt  worden
sind,  gilt  bis  zum  Gegenbeweise  derjenige  als  Urheber,  welcher  bei  der  Ankündigung
  der  Aufführung  als  solcher  bezeichnet  worden  ist.

§.  54.  Wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  ein  dramatisches,  musikalisches
  oder  dramatisch-musikalisches  Werk  vollständig  oder  mit  unwesentlichen
Aenderungen  unbefugter  Weise  öffentlich  aufführt,  ist  den  Urheber  oder  dessen
Rechtsnachfolger  zu  entschädigen  1)  verpflichtet  und  wird  außerdem  mit  einer
Geldstrafe  nach  Maßgabe  der  §§.  18  und  23  bestraft.

Auf  den  Veranlasser  der  unbefugten  Aufführung  findet  der  §.  20  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Höhe  der  Entschädigung  nach  §.  55  zu  bemessen  ist.

§.  55.  Die  Entschädigung,  welche  dem  Berechtigten  im  Falle  des  §.  54  zu
gewähren  ist,  besteht  in  dem  ganzen  Betrage  der  Einnahme  von  jeder  Aufführung
  ohne  Abzug  der  auf  dieselbe  verwendeten  Kosten.

Ist  das  Werk  in  Verbindung  mit  anderen  Werken  aufgeführt  worden,  so
ist,  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse,  ein  entsprechender  Theil  der  Einnahme
  als  Entschädigung  festzusetzen.

Wenn  die  Einnahme  nicht  zu  ermitteln  oder  eine  solche  nicht  vorhanden
gnt  ip  wird  der  Betrag  der  Ensschädigung  vom  Richter  nach  freiem  Ermessen
estgestellt.

Trifft  den  Veranstalter  der  Aufführung  kein  Verschulden,  so  haftet  er  dem
Berechtigten  auf  Höhe  seiner  Bereicherung.

§.  56.  Die  Bestimmungen  in  den  8§.  26  bis  42  finden  auch  in  Betreff
der  Aufführung  von  dramatischen,  mufikalischen  und  dramatisch-musikalischen
Werken  Anwendung.

V.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  57.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft.
Alle  früheren,  in  den  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reiches  geltenden  rechtlichen
  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,
  musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken  treten  von
bemielben  Tage  ab  außer  Wirksamkeit.

§.  59.  Insofern  nach  den  bisherigen  Landesgesetzgebungen  für  den  Vorbehalt
  des  Uebersetzungsrechts  andere  Förmlichkeiten  und  für  das  Erscheinen
der  ersten  Uebersetzung  andere  Fristen,  als  im  §.  6  Littr.  c.  vorgeschrieben
sind,  hat  es  bei  denselben  in  Betreff  derjenigen  Werke,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  erschienen  sind,  sein  Bewenden.

§.  60.  Die  Ertheilung  von  Privilegien  zum  Schutze  des  Urheberrechts  ist
nicht  mehr  zulässig  —  —  —).

.  61.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Werke  inländischer
  Urheber,  gleichviel  ob  die  Werke  im  Inlande  oder  Auslande  erschienen
oder  überhaupt  noch  nicht  veröffentlicht  sind.

Wenn  Werke  ausländischer  Urheber  bei  Verlegern  erscheinen,  die  im  Gebiete
des  Deutschen  Reiches  ihre  Handelsniederlassung  haben,  so  stehen  diese  Werke
unter  dem  Schutze  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  62.  Diejenigen  Werke  ausländischer  Urheber,  welche  in  einem  Orte  er-1)

  Im  Falle  der  unbefugten  Aufführung  eines  dramatischen  Werkes  ist  die  Zuerkennung
  einer  Entschädigung  oder  einer  Geldbuße  (§.  18  Abs.  4)  nicht  von  dem
Nachweise  eines  Schadens  für  den  Berechtigten  abhängig,  Erk.  R.  G.  18.  Mär
1880  (E.  Crim.  I.  328)  und  20.  Juni  1882  (E.  Crim.  VI.  398);  7.  Febr.  189
(E.  Crim.  XXVIII.  161).

2)  Uebergangsbestimmung,  heute  nicht  mehr  praktisch.  ç

3)  Die  früher  ertheilten  Privilegien  sind  heute  wohl  sämmtlich  erloschen,  weshalb
Abs.  2—4  veraltet  sind.
        <pb n="1472" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.  1461

schienen  sind,  der  zum  ehemaligen  Deutschen  Bunde,  nicht  aber  zum  Deutschen
Reiche  )  gehört,  genießen  den  Schutz  dieses  Gesetzes  unter  der  Voraussetzung
daß  das  Recht  des  betreffenden  Staates  den  innerhalb  des  Deutschen  Reiches
erschienenen  Werken  einen  den  einheimischen  Werken  gleichen  Schutz  gewährt:;
jedoch  dauert  der  Schutz  nicht  länger  als  in  dem  betreffenden  Staate  selbst.
Dasselbe  gilt  von  nicht  veröffentlichten  Werken  solcher  Urheber,  welche  zwar
nicht  im  Deutschen  Reiche,  wohl  aber  im  ehemaligen  Deutschen  Bundesgebiete
staatsangehörig  sind.

 

 

Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.
Vom  9.  Januar  1876  (R.  G.  Bl.  S.  4)2).
A.  Ausschließliches  Recht  des  Urhebers.

§.  1.  Das  Recht,  ein  Werk  der  bildenden  Künste?)  ganz  oder  theilweise
nachzubilden,  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.

§.  2.  Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses  Recht
kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von
Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.

§.  3.  Auf  die  Baukunst  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Anwendung.

§.  4.  Als  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen  die  freie  Benutzung  eines
Werkes  der  bildenden  Künste  zur  Hervorbringung  eines  neuen  Werkes.

§.  5.  Jede  Nachbildung  eines  Werkes  der  bildenden  Künste,  welche  in  der
Absicht,  dieselbe  zu  verbreiten,  ohne  Genehmigung  des  Berechtigten  (8§.  1,  2)
hergestellt  wird,  ist  verboten.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  es  auch  anzusehen:

1)  Es  kommt  also  noch  in  Beracht  Luxemburg,  Limburg,  Aichtenstein  und
Oesterreich,  soweit  es  zum  Deutschen  Reiche  gehört.

2)  Kommentar  von  Stenglein  in  „Strafrechtliche  Nebengesetze  des  Deutschen
Reiches“,  2.  Aufl.,  Berlin  1896  S.  38.

Best.  29.  Febr.  1876  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  118),  über  die  Inventarisirung
und  Stempelung  der  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung  rechtmäßig  angefertigten
Vorrichtungen  zur  Herstellung  von  Werken  der  bildenden  Künste.

Best.  29.  Febr.  1876  (ebend.  S.  119),  über  die  Führung  der  Eintragsrolle
für  Werke  der  bildenden  Künste.  Die  Eintragsrolle  für  Schriftwerke  2c.  dient  auch
als  Eintragsrolle  für  Werke  der  bildenden  Künste.

Best.  29  Febr.  1876  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  117),  über  die  Zusammensetzung
und  den  Geschäftsbetrieb  der  künstlerischen,  photographischen  und  gewerblichen
  Sachverständigenvereine,  Bek.  16.  Juli  1879  (ebend.  S.  490)  und
25.  Okt.  158  (ebend.  S.  417).  betr.  die  Abänderung  der  88.  4  und  5  der  Bek.

ebr.  1876.

2  en  Justizbehörden  ist  durch  Res.  5.  Juli  1882  (J.  M.  Bl  S.  199)  empfohlen
worden,  vorzugsweise  von  den  in  Berlin  bestehenden  Sachverständigenvereinen,  welche
auf  Grund  der  Ges.  11.  Juni  1870  und  9.,  10.  und  11.  Jan.  1876  behufs  der
Beantwortung  technischer  Fragen  in  Nachdrucks-  und  Nachbildungsfällen  gebildet  find,
Gutachten  zu  erfordern  und  nur,  sofern  besondere  Umstände,  namentlich  die  durch
eine  vorläufige  Beschlagnahme  bedingte.  Dringlichkeit  der  Sache,  eine  Ausnahme  ereischen,
  einzelne  Fabrikanten,  Industrielle,  Künstler  und  Handwerker  2c.  als  Sachverständige
  zu  hören.

3)  D.  i.  ein  Werk,  in  dem  ein  selbständiger  künstlerischer  Gedanke  Ausdruck
findet,  E.  Crim.  VII.  234,  XVIII.  30.  Dagegen  ist  es  für  den  Begriff  der  Nachbildung
  gleich,  ob  sie  eine  künstlerische  ist,  oder  eine  mechanische,  3.  B.  die  Vervielfältigung
  eines  plastischen  Kunstwerkes  durch  Guß,  E.  Crim.  XVIII.5  30;  ingleichen
ob  die  Nachbildung  unmittelbar  nach  dem  Originale  oder  nach  einer  Einzelkopie
(BWhotographie)  erfolgt,  E.  Crim.  III.  351.  Das  zum  Ausdrucke  bringen  des  gleichen  künstlerischen
  Gedankens  genügt.
        <pb n="1473" />
        1462  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.

1.  wenn  bei  Hervorbringung  derselben  ein  anderes  Verfahren  angewendet
worden  ist,  als  bei  dem  Originalwerk);  ..

2.  wenn  die  Nachbildung  nicht  unmittelbar  nach  dem  Originalwerke,  sondern

mittelbar  nach  einer  Nachbildung  desselben  geschaffen  ist;

wenn  die  Nachbildung  eines  Werkes  der  bildenden  Künste  sich  an  einem

Werke  der  Baulunst,  der  Industrie,  der  Fabriken,  Handwerke  oder

Manufakturen  befindet;

wenn  der  Urheber  oder  Verleger  dem  unter  ihnen  bestehenden  Vertrage

zuwider  eine  neue  Vervielfältigung  des  Werkes  veranstalten;

wenn  der  Verleger  eine  größere  Anzahl  von  Exemplaren  eines  Werkes
anfertigen  läßt,  als  ihm  vertragsmäßig  oder  gesetzlich  gestattet  ist.

§.  6.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen:

1.  die  Einzelkopie  eines  Werkes  der  bildenden  Künste,  sofern  dieselbe  ohne
die  Absicht  der  Verwerthung  angefertigt  wird.  Es  ist  jedoch  verboten,
den  Namen  oder  das  Monogramm  des  Urhebers  des  Werkes  in  irgend
einer  Weise  auf  der  Einzelkopie  anzubringen,  widrigenfalls  eine  Geldstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Mark  verwirkt  ist;

2.  die  Nachbildung  eines  Werkes  der  zeichnenden  oder  malenden  Kunst  durch
die  plastische  Kunst,  oder  umgekehrt;

3.  die  Nachbildung  von  Werken  der  bildenden  Künste,  welche  auf  oder  an
Straßen  oder  öffentlichen  Plätzen  bleibend  sich  befinden.  Die  Nachbildung
  darf  jedoch  nicht  in  derselben  Kunstform  erfolgen;

4.  die  Aufnahme  von  Nachbildungen  einzelner  Werke  der  bildenden  Künste
in  ein  Schriftwerk,  vorausgesetzt,  daß  das  letztere  als  die  Hauptsache
erscheint,  und  die  Abbildungen  nur  zur  Erläuterung  des  Textes  dienen.
Jedoch  muß  der  Urheber  des  Originals  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben
  werden,  widrigenfalls  die  Strafbestimmung  im  §.  24  des  Gesetzes
11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.  (B.  G.
Bl.  1870  S.  339),  Platz  greift.

§.  7.  Wer  ein  von  einem  Anderen  herrührendes  Werk  der  bildenden
Künste  auf  rechtmäßige  Weise,  aber  mittelst  eines  anderen  Kunstverfahrens
nachbildet,  hat  in  Beziehung  auf  das  von  ihm  hergebrachte  Werk  das  Recht
eines  Urhebers  (C.  1),  auch  wenn  das  Original  bereits  Gemeingut  geworden  ist.

§.  8.  Wenn  der  Urheber  eines  Werkes  der  bildenden  Künste  das  Eigenthum
  am  Werke  einem  Anderen  überläßt,  so  ist  darin  die  Uebertragung  des
Nachbildungsrechts  fortan  nicht  enthalten;  bei  Portraits  und  Portraitbüsten
geht  dieses  Recht  jedoch  auf  den  Besteller  über.

Der  Eigenthümer  des  Werkes  ist  nicht  verpflichtet,  dasselbe  zum  Zweck  der
Veranstaltung  von  Nachbildungen  an  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger
herauszugeben.

 

B.  Dauer  des  Urheberrechts.

§.  9.  Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung  wird  für
die  Sebensdauer  des  Urhebers  und  dreißig  Jahre  nach  dem  Tode  desselben
gewährt.

Bei  Werken,  welche  veröffentlicht  sind,  ist  diese  Dauer  des  Schutzes  an  die
Bedingung  geknüpft,  daß  der  wahre  Name  des  Urhebers  auf  dem  Werke  vollständig
  genannt  oder  durch  kenntliche  Zeichen  ausgedrückt  ist.

erke,  welche  entweder  unter  einem  anderen,  als  dem  wahren  Namen  des
Urhebers  veröffentlicht,  oder  bei  welchen  ein  Urheber  gar  nicht  angegeben  ist,
werden  dreißig  Jahre  lang,  von  der  Veröffentlichung  an,  gegen  Nachbildung
geschützt.  Wird  innerhalb  dieser  dreißig  Jahre  der  wahre  Name  des  Urhebers
von  ihm  selbst  oder  seinen  hierzu  legitimirten  Rechtsnachfolgern  zur  Eintragung
in  die  Eintragsrolle  (§.  39  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das

 

1)  Auch  durch  ein  mittels  Oelfarben  bewirktes  Uebermalen  einer  im  Wege  rechtmäßiger
  Nachbildung  eines  Kunstwerkes  gefertigten  Photographie  kann  eine  strafbare
echlichung  des  Originals  begangen  werden,  Erk.  R.  G.  9.  Nov.  1882  (E.  Crim.

234).
        <pb n="1474" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.  1463

Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c..  —  B.  G.  Bl.  1870  S.  339)  angemeldet,  so
wird  dadurch  dem  Werke  die  in  Abs.  1  bestimmte  längere  Dauer  des  Schutzes
erworben.

§.  10.  Bei  Werken,  die  in  mehreren  Bänden  oder  Abtheilungen  erscheinen,
wird  die  Schutzfrist  von  dem  ersten  Erscheinen  eines  jebbthelunger  *  einer
jeden  Abtheilung  an  berechnet.

Bei  Werken  jedoch,  die  in  einem  oder  mehreren  Bänden  eine  einzige  Aufgabe
  behandeln  und  mithin  als  in  sich  zusammenhängend  zu  betrachten  sind,
beginnt  die  Schutzfrist  erst  nach  dem  Erscheinen  des  letzten  Bandes  oder  der
letzten  Abtheilung.

Wenn  indessen  zwischen  der  Herausgabe  einzelner  Bände  oder  Abtheilungen
ein  Zeitraum  von  mehr  als  drei  Jahren  verflossen  ist,  so  sind  die  vorher  erschienenen
  Bände,  Abtheilungen  2c.  als  ein  für  sich  bestehendes  Werk  und  ebenso
die  nach  Ablauf  der  drei  Jahre  erscheinenden  weiteren  Fortsetzungen  als  ein
neues  Werk  zu  behandeln.

§.  11.  Die  erst  nach  dem  Tode  des  Urhebers  veröffentlichten  Werke  werden
burssis  Jahre  lang,  vom  Tode  des  Urhebers  an  gerechnet,  gegen  Nachbildung

eschützt.

§.  12.  Einzelne  Werke  der  bildenden  Künste,  welche  in  periodischen
Werken,  als  Zeitschriften,  Taschenbüchern,  Kalendern  2c.  erschienen  sind,  darf
der  Urheber,  falls  nicht  anders  verabredet  ist,  auch  ohne  Einwilligung  des
Herausgebers  oder  Verlegers  des  Werkes,  in  welches  dieselben  aufgenommen
sind,  nach  zwei  Jahren,  vom  Ablaufe  des  Jahres  des  Erscheinens  an  gerechnet,
anderweitig  abdrucken.

§.  13.  In  den  Zeitraum  der  gesetzlichen  Schutzfrist  wird  das  Todesjahr
des  Verfassers  bezw.  das  Kalenderjahr  der  ersten  Veröffentlichung  oder  des
ersten  Erscheinens  des  Werkes  nicht  eingerechnet.

S.  14.  Wenn  der  Urheber  eines  Werkes  der  bildenden  Künste  gestattet,
daß  dasselbe  an  einem  Werke  der  Industrie,  der  Fabriken,  Handwerke  oder
Manufakturen  nachgebildet  wird,  so  genießt  er  den  Schutz  gegen  weitere  Nachbildungen
  an  Werken  der  Industrie  2c.  nicht  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
Gesetzes,  sondern  nur  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht
an  Mustern  und  Modellen  .

§.  15.  Ein  Heimfallsrecht  des  Fiskus  oder  anderer  zu  herrenlosen  Verlassenschaften
  berechtigter  Personen  findet  auf  das  ausschließliche  Recht  des  Urhebers
und  seiner  Rechtsnachfolger  nicht  statt.

C.  Sicherstellung  des  Urheberrechts.

§.  16.  Die  Bestimmungen  in  den  §§.  18—42  des  Gesetzes  vom  11.  Juni
1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  rc.  (B.  G.  Bl.  1870  S.  339),
finden  auch  auf  die  Nachbildung  von  Werken  der  bildenden  Künste  entsprechende
Anwendung.

Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  Maßgabe  des  §.  31  des  genannten
  Gesetzes  Gutachten  über  die  Nachbildung  von  Werken  der  bildenden
seünste  abzugeben  haben,  sollen  aus  Künstlern  verschiedener  Kunstzweige,  aus
Kunsthändlern,  Kunstgewerbetreibenden  und  aus  anderen  Kunstverständigen

bestehen?.
D.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  17.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1876  in  Kraft.
Alle  früheren  in  den  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reichs  geltenden  Bestimmungen
  in  Beziehung  auf  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste
treten  von-  demselben  Tage  ab  außer  Wirksamkeit.

88).
)  Wegen  des  Verhältnisses  der  Kunst  zur  Industrie,  insbesondere  zur  Kunstindustrie
  vergl.  E.  Crim.  XXI.  149,  E.  Civ.  XXIII.  116.
2)  Vergl.  Anm.  2  oben  S.  1461.
:)  Uebergangsbestimmung;  veraltet.
        <pb n="1475" />
        1464  Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Photographien.

§.  19.  Die  Ertheilung  von  Privilegien  zum  Schutze  des  Urheberrechts  ist
nicht  mehr  zulässig.  —  —  —  )
S§.  20.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Werte  inländischer
  Urheber,  gleichviel  ob  die  Werke  im  Inlande  oder  Auslande  erschienen
oder  überhaupt  noch  nicht  veröffentlicht  sind.

Wenn  Werke  ausländischer  Urheber  bei  inländischen  Verlegern  erscheinen,
so  stehen  diese  Werke  unter  dem  Schutze  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  21.  Diejenigen  Werke  ausländischer  Urheber,  welche  in  einem  Orte
erschienen  sind,  der  zum  ehemaligen  Deutschen  Bunde,  nicht  aber  zum  Deutschen
Reich  gehört,  genießen  den  Schutz  dieses  Gesetzes  unter  der  Voraussetzung,  daß
das  Recht  des  betreffenden  Staates  den  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  erschienenen
  Werken  einen  den  einheimischen  Werken  gleichen  Schutz  gewährt;
jedoch  dauert  der  Schutz  nicht  länger,  als  in  dem  betreffenden  Staate  selbst.
Dasselbe  gilt  von  den  nicht  veröffentlichten  Werken  solcher  Urheber,  welche  zwar
nicht  im  Deutschen  Reich,  wohl  aber  im  ehemaligen  deutschen  Bundesgebiete
staatsangehörig  sind.

 

Gesetz,  betr.  den  Schutz  der  photographien  gegen  unbesugte  Nachbildung.
Vom  10.  Januar  1876  (R.  G.  Bl.  S.  8)).

§.  1.  Das  Recht,  ein  durch  Photographie  hergestelltes  Werk  ganz  oder
theilweise  auf  mechanischem  Wege  nachzubilden,  steht  dem  Verfertiger  der  photographischen
  Aufnahme  ausschließlich  zus).

Auf  Photographien  von  solchen  Werken,  welche  gesetzlich  gegen  Nachdruck
und  Machbildung  noch  geschützt  sind,  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Anwendung.


§.  2.  Als  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen  die  freie  Benutzung  eines  durch
Photographie  hergestellten  Werkes  zur  Hervorbringung  eines  neuen  Werkes  0.

§.  3.  Die  mechanische  Nachbildung  eines  photographischen  Werkes,  welche
in  der  Absicht,  dieselbe  zu  verbreiten,  ohne  Genehmigung  der  Berechtigten
(§§.  1  und  7)  hergestellt  wird,  ist  verboten  ).

§.  4.  Die  Nachbildung  eines  photographischen  Werkes,  wenn  sie  sich  an
einem  Werke  der  Industrie,  der  Fabriken,  Handwerke  oder  Manufakturen  befindet,
  ist  als  eine  verbotene  nicht  anzusehen.

§.  5.  Jede  rechtmäßige  ohotographicche  oder  sonstige  mechanische  Abbildung
  der  Originalaufnahme  muß  auf  der  Abbildung  selbst  oder  auf  dem  Karton

a)  den  Namen  beziehungsweise  die  Firma  des  Verfertigers  der  Originalaufnahme

  oder  des  Verlegers,  und

b)  den  Wohnort  des  Verfertigers  oder  Verlegers,

c)  das  Kalenderahr.  in  welchem  die  rechtmäßige  Abbildung  zuerst  erschieneu

  ist,
enthalten,  widrigenfalls  ein  Schutz  gegen  Nachbildung  nicht  stattfindet“).

 

41)  Die  früher  ertheilten  Privilegien  sind  heute  wohl  sämmtlich  erloschen,  weshalb
die  Abs.  2—  4  veraltet  sind.

2)  Kommentar  von  Stenglein,  2.  Aufl,  Berlin  1896  S.  51.

2)  Geschützt  wird  nur  die  fertig  gestellte  Photographie,  nicht  das  Negativ,  das
der  Verfertiger  durch  Verwahrung  schützen  kann,  E.  Crim.  XX.  377.

4)  Als  freie  Benutzung  und  Hervorbringung  eines  neuen  Werkes  ist  die  Verwendung
  photographischer  Einzelporträts  zur  Herstellung  eines  Gruppenbildes  nicht
anzusehen,  Erk.  29.  März  1886  (E.  Crim.  XIV.  ö1).

5)  Als  Verbreitung  gilt  auch  die  Ausstellung  zur  öffentlichen  Ansicht  (im  Schaukasten),
  E.  Crim.  II.  146.  #

6)  Wenn  einzelne  Abbildungen  der  Originalaufnahme  die  vorgeschriebenen
Vermerke  nicht  enthalten,  so  sind  nur  diese  Abbildungen,  nicht  etwa  das  ganze  photographische
  Werk  ungeschützt,  Erk  R.  G.  25.  April  1890  (E.  Crim.  XX.  377).
        <pb n="1476" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  1466

8.  6.  Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung  wird  dem
Verfertiger  des  photographischen  Werkes  fünf  Jahre  gewährt.  Diese  Frist  wird
vom  Ablaufe  desjenigen  Kalenderjahres  ab  gerechnet,  in  welchem  die  rechtmäßigen
  photographischen  oder  sonstigen  mechanischen  Abbildungen  der  Originalaufnahme
  zuerst  erschienen  sind.

Wenn  solche  Abbildungen  nicht  erscheinen,  so  wird  die  fünfjährige  Frist
von  dem  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres  ab  gerechnet,  in  welchem  das  Negativ
  der  photographischen  Aufnahme  entstanden  ist.

Bei  Werken,  die  in  mehreren  Bänden  oder  Abtbeilungen  erscheinen,  findet
der  §.  14  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken  2c.,  Anwendung.

§.  7.  Das  im  §F.  1  bezeichnete  Recht  des  Verfertigers  eines  photographischen
  Werkes  geht  auf  dessen  Erben  über.  Auch  kann  dieses  Recht  von  dem
Verfertiger  oder  dessen  Erben  ganz  oder  theilweise  durch  Vertrag  oder  durch
Verfügung  von  Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.  Bei  photographischen
  Bildnissen  (Porträts)  geht  das  Recht  auch  ohne  Vertrag  von  selbst
auf  den  Besteller  über.

§.  8.  Wer  eine  von  einem  Andern  verfertigte  photographische  Aufnahme
durch  ein  Werk  der  malenden,  zeichnenden  oder  plastischen  Kunst  nachbildet,
genießt  in  Beziehung  auf  das  von  ihm  hervorgebrachte  Werk  das  Recht  eines
Urhebers  nach  Maßgabe  des  §.7  des  Gesetzes  vom  9.  Januar  d.  J.,  betreffend
das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste.

§.  9.  Die  Bestimmungen  in  den  88§.  18  bis  38,  44,  61  Abs.  1  des  Gesetzes
  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.,
finden  auch  Anwendung  auf  das  ausschließliche  Nachbildungs=  und  Vervielfältigungsrecht
  des  Verfertigers  photographischer  Werke.

§.  10.  Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  Gutachten  über  die  Nachbildung
  photographischer  Aufnahmen  abzugeben  haben,  sollen  aus  Künstlern
verschiedener  Kunstzweige,  aus  Kunsthändlern,  aus  anderen  Kunstverständigen
und  aus  Photographen  bestehen.

§.  11.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden  auch  Anwendung
  auf  solche  Werke,  welche  durch  ein  der  Photographie  ähnliches  Verfahren
  hergestellt  werden.

§.  12.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1876  in  Kraft.
Auf  photographische  Aufnahmen,  welche  vor  diesem  Tage  angefertigt  sind,
findet  dasselbe  nur  dann  Anwendung,  wenn  die  erste  rechtmäßige  photographische
  oder  sonstige  mechanische  Abbildung  der  Originalaufnahme  nach  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erschienen  ist.

Thorographische  Aufnahmen,  welche  schon  bisher  landesgesetzlich  gegen
Nachbildung  geschützt  waren,  behalten  diesen  Schutz;  jedoch  kann  derselbe  nur
für  denjenigen  räumlichen  Umfang  geltend  gemacht  werden,  für  welchen  er
durch  die  Landesgesetzgebung  ertheilt  war.

 

Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.
Vom  11.  Januar  1876  (R.  G.  Bl.  S.  11)1).

§.  1.  Das  Recht,  ein  gewerbliches  Muster  oder  Modell  ganz  oder  theilweise
  nachzubilden,  steht  dem  Urheber  )  desselben  ausschließlich  zu.

1)  Kommentar  von  Stenglein  in  „Strafrechtliche  Nebengesetze  des  Deutschen
Reiches“,  2.  Aufl.,  Berlin  1896  S.  57;  Dambach,  Berlin  1876.

2)  D.  i.  derjenige,  der  aus  seiner  eigenen  geistigen  schaffenden  Thätigkeit  heraus
ein  Erzeugniß  mit  gewissen  wesentlichen,  charakteristischen  Eigenschaften  hervorbringt,
E.  Crim.  XIII.  219.
        <pb n="1477" />
        1466  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.

Als  Muster  oder  Modelle  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  nur  neue  und
eigenthümliche  Erzeugnisse  angesehen?).

§.  2.  Bei  solchen  Mustern  und  Modellen,  welche  von  den  in  einer  inländischen?)
  gewerblichen  Anstalt  beschäftigten  Zeichnern,  Malern,  Bildhauern  2c.
im  Auftrage  oder  für  Rechnung  des  Eigenthümers  der  gewerblichen  Anstalt
angefertigt  werden,  gilt  der  letztere,  wenn  durch  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt
ist,  als  der  Urheber  der  Muster  und  Modelle.

§.  3.  Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses  Recht
kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von
Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.

§.  4.  Die  freie  Benutzung  einzelner  Motives)  eines  Musters  oder  Modells
zur  Perke-Uung  eines  neuen  Musters  oder  Modells  ist  als  Nachbildung  nicht
anzusehen.  «

§.  5.  Jede  Nachbildung  eines  Musters  oder  Modells,  welche  in  der  Absicht,
  dieselbe  zu  verbreiten"!),  ohne  Genehmigung  des  Berechtigten  (5§.  1—  3)
hergestellt  wird,  ist  verboten.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  es  auch  anzusehen:

1.  wenn  bei  Hervorbringung  derselben  ein  anderes  Verfahren  angewendet
worden  ist,  als  bei  dem  Originalwerke,  oder  wenn  die  Nachbildung  für
einen  anderen  Gewerbszweig  bestimmt  ist,  als  das  Original;

2.  wenn  die  Nachbildung  in  anderen  räumlichen  Abmessungen  oder  Farben
hergestellt  wird,  als  das  Original,  oder  wenn  sie  sich  vom  Original  nur
durch  solche  Abänderungen  unterscheidet,  welche  nur  bei  Anwendung  besonderer
  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  können;

1)  Schutzberechtigte  Muster  müssen  neu,  d.  i.  von  Bekanntem  abweichend  und
eigenthümlich  sein,  d.  i.  nicht  lediglich  eine  mechanische  Veränderung  enthalten.
Die  Neuheit  drückt  sich  dadurch  aus,  daß  das  Muster  oder  Modell  in  der  Gesammtheit
  seiner  charakteristischen  Formen  früher  noch  nicht  dagewesen  ist,  ohne  daß  auf  den
Stoff  etwas  ankommt,  E.  Crim.  XXIII.  92.  Muster  und  Modelle  sind  im  Sinne
dieses  Gesetzes  alle  Vorbilder  für  die  Form  von  Industrie-Erzeugnissen,  sofern  diese
Vorbilder  zugleich  dazu  bestimmt  oder  geeignet  sind,  den  Geschmack  oder  das  ästhetische
  Gefühl  zu  befriedigen,  Dambach  S.  16.

In  der  vereinzelten  Uebersendung  eines  Musters  zur  Probe  für  spätere  Bestellungen
ist  eine  die  Neuheit  ausschließende  Verbreitung  nicht  zu  finden,  E.  Crim.  V.  317.

Wenn  auch  die  einzelnen  Bestandtheile  eines  Figurenbildes,  jeder  Theil  für  sich
betrachtet,  bekannten  und  allgemein  verbreiteten  Vorbildern  entlehnt  sind,  so  kann  do  #
durch  ihre  Kombinirung  und  Ausschmückung  derselben  ein  neues  und  eigenthümliches
Erzeugniß  hervorgebracht  werden,  E.  Crim.  XII.  173.

Die  einem  Muster  gesetzlich  zustehenden  Schutzrechte  werden  dadurch  nicht  beeinträchtigt,
  daß  das  fragliche  Muster  nach  den  mit  ihm  verbundenen  Zeichen,  Buchstaben
  oder  dergleichen  erkennbar  nur  für  den  Gebrauch  eines  einzelnen  Abnehmers
bestimmt  ist.

2)  „Inländisch“  ist  jede  Anstalt,  die  im  Reiche  liegt,  auch  wenn  sie  einem  Ausländer
  gehört;  vergl.  §.  16.  Zu  den  „gewerblichen“  Anstalten  gehören  nicht  Kunstateliers,
  in  welchen  das  Muster  zunächst  künstlerischen  Zwecken  dient,  nicht  Zeichenschulen,
  nicht  Baustellen.  Dem  „Eigenthümer“  der  Anstalt  ist  jeder  diese  selbständig
leitende  Unternehmer  gleich  zu  achten.  „Ju  der  Anstalt“  sind  auch  solche  Arbeiter
beschäftigt,  welche  außerhalb  der  Anstaltsräume  regelmäßig,  ohne  über  die  einzeluen
Arbeiten  besondere  Verträge  abzuschließen,  für  den  Unternehmer  dauernd  arbeiten.

3)  Einzelne  Theile  des  Musters  sind  nicht  ohne  Weiteres  Motive;  jene  sind  durch
§.  1  Abs  1  geschützt.  Der  Begriff  des  Motivs  schließt  aus,  daß  dasselbe  selbständig
als  Muster  verwerthet  werden  kann.  "

4)  Nachbildung  lediglich  für  den  eigenen  Gebrauch  ist  nicht  strafbar.  Gleich  ist,
ob  das  Verbreiten  gegen  Entgelt  oder  nicht  geschieht,  im  Verkaufe  oder  in  Gebrauchsüberlassung
  besteht,  auch  das  Auslegen  zur  Ansicht  ist  Verbreitung,  E.  Crim.  V.  347.

Spätere  Verbreitung  einer  ohne  Absicht  der  Verbreitung  erfolgten  Nachbildung
ist  nicht  strafbar.

Die  Veräußerung  eines  nachgebildeten  Musters  an  nur  eine  Person  ist  Verbreitung;
  ob  die  Verbreitung  im  In=  oder  Auslande  erfolgte,  macht  keinen  Unterschied,
E.  Crim.  XII.  173.
        <pb n="1478" />
        Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  1467

3.  wenn  die  Nachbildung  nicht  unmittelbar  nach  dem  Originalwerke,  sondern
  mittelbar  nach  einer  Nachbildung  desselben  geschaffen  ist.

§.  6.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen:

1.  die  Einzelkopie!)  eines  Musters  oder  Modells,  sofern  dieselbe  ohne  die
Miicht  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung  und  Verwerthung  angefertigt
wird;

2.  die  Nachbildung  von  Mustern,  welche  für  Flächenerzeugnisse  bestimmt
sind,  durch  plastische  Erzeugnisse,  und  umgekehrt;

3.  die  Aufnahme  von  Nachbildungen  einzelner  Muster  oder  Modelle  in  ein
Schriftwerk.

7  7.  Der  Urheber  eines  Musters  oder  Modells  genießt  den  Schutz  gegen
Nachbildung  nur  dann,  wenn  er  dasselbe  zur  Eintragung  in  das  Musterrchifter
angemeldet  und  ein  Exemplar  oder  eine  Abbildung  des  Musters  2c.  bei  der
mit  Führung  des  Musterregisters  beauftragten  Behörde  niedergelegt  hat2).

Die  Anmeldung  und  Niederlegung  muß  erfolgen,  bevor  ein  nach  dem
Muster  oder  Modelle  gefertigtes  Erzeugniß  verbreitet  wird.

§.  8.  Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung  wird  dem
Urheber  des  Musters  oder  Modells  nach  seiner  Wahl  ein  bis  drei  Jahre  lang,
vom  Tage  der  Anmeldung  (§.  7)  ab,  gewährt.

Der  Urheber  ist  berechtigt,  gegen  Zahlung  der  im  §.  12  Abs.  3  bestimmten
Gebühr,  eine  Ausdehnung  der  Schutzfrist  bis  auf  höchstens  fünfzehn  Jahre  zu
verlangen.  Die  Verlängerung  der  Schutzfrist  wird  in  dem  Musterregister  einetragen.


-r  Der  Urheber  kann  das  ihm  nach  Abs.  2  zustehende  Recht  außer  bei  der
Anmeldung  auch  bei  Ablauf  der  dreijährigen  und  der  zehnjährigen  Schutzfrist
ausüben.

§.  9.  Das  Musterregister  wird  von  den  mit  der  Führung  der  Handelsregister
  beauftragten  Gerichtsbehörden  geführt?).

Der  Urheber  hat  die  Anmeldung  und  Niederlegung  des  Musters  oder
Modells  bei  der  Gerichtsbehörde  seiner  Hauptniederlassung,  und  falls  er  eine
eingetragene  Firma  nicht  besitzt,  bei  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  seines
Wohnortes  zu  bewirken.

Urheber,  welche  im  Inlande  weder  eine  Niederlassung,  noch  einen  Wohnsitz
haben,  müssen  die  Anmeldung  und  Niederlegung  bei  dem  Handelsgericht  in
Leipzig  bewirken.

Die  Muster  oder  Modelle  können  offen  oder  versiegelt,  einzeln  oder  in
Packeten  niedergelegt  werden.  Die  Packete  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  50
Muster  oder  Modelle  enthalten  und  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  wiegen.  Die
näheren  Vorschriften  über  die  Führung  des  Musterregisters  erläßt  das  Reichskanzler-Amt.


Die  Eröffuung  der  versiegelt  niedergelegten  Muster  erfolgt  drei  Jahre  nach
der  Anmeldung  (§.  7),  beziehentlich,  wenn  die  Schutzfrist  eine  kürzere  ist,  nach
dem  Ablaufe  derselben.

Die  Eintragung  und  die  Verlängerung  der  Schutzfrist  (§.  8  Abs.  2)  wird
monatlich  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung
  hat  der  Anmeldende  zu  tragen.

 

–—–  —  —.  —  —

1)  Die  mehrfache  Nachbildung  eines  Musters  durch  einen  zusammenhängenden
Fabrikationsakt  ist  keine  Einzelkopie,  E.  Crim.  XII.  173.

2)  Der  gesetzliche  Schutz  an  sich  wird  durch  die  Anmeldung  und  Niederlegung
des  Musters  erworben.  Die  Verbreitung  der  Waare  vor  der  Anmeldung  ist  dagegen
ein  Umstand,  der  den  Schutz  nicht  eintreten  läßt.  Diesen  Gesichtspunke  hat  der
Richter  nur  im  Falle  eines  desfallsigen  Einwandes  zu  erörtern,  E.  Crim.  IV.  213.

Vor  der  Anmeldung  erfolgte  Nachbildungen  sind  auch  bei  nachheriger  Verbreiung
straflos.

Ordnungsmäßig  angemeldete  und  eingetragene  Geschmacksmuster  genießen  Schutz,
auch  wenn  die  Anmeldung  behufs  Ausschluß  der  Konkurrenz  erfolgt,  E.  Crim.
XXVII.  322.

*:)  „Handelsgericht“  ist  das  Amtsgericht;  vergl.  Best.  29.  Febr.  1876  (C.  Bl.
d.  D.  R.  S.  123)  über  die  Führung  des  Musterregisters.
        <pb n="1479" />
        1468  Abschnitt  XXXII.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.

§.  10.  Die  Eintragungen  in  das  Musterregister  werden  bewirkt,  ohne  daß
eine  zuvorige  Prüfung  über  die  Berechtigung  des  Antragstellers  oder  über  die
Richtigkeit  der  zur  Eintragung  angemeldeten  Thatsachen  stattfindet.

§.  11.  Es  ist  Jedermamn  gestattet,  von  dem  Musterregister  und  den  nicht
versiegelten  Mustern  und  Modellen  Einsicht  zu  nehmen  und  sich  beglaubigte
Auszüge  aus  dem  Musterregister  ertheilen  zu  lassen.  In  Streitfällen  darüber,
ob  ein  Muster  oder  Modell  gegen  Nachbildung  geschützt  ist,  können  zur  Herbeiführung
  der  Entscheidung  auch  die  versiegelten  Packete  von  der  mit  der  Führung
  des  Musterregisters  beauftragten  Behörde  geöffnet  werden.

§.  12.  Alle  Eingaben,  Verhandlungen,  Atteste,  Beglaubigungen,  Zeugnisse,
  Auszüge  2c.,  welche  die  Eintragung  in  das  Musterregister  betreffen,  sind
stempelfrei.

Für  jede  Eintragung  und  Niederlegung  eines  einzelnen  Musters  oder  eines
Packets  mit  Mustern  2c.  (F.  9)  wird,  insofern  die  Schutzfrist  auf  nicht  länger
als  drei  Jahre  beansprucht  wird  (§.  8  Abs.  1),  eine  Gebühr  von  1  Mark  für
jedes  Jahr  erhoben.  .

Nimmt  der  Urheber  in  Gemäßheit  des  §.  8  Abs.  2  eine  längere  Schutzfrist
in  Anspruch,  so  hat  er  für  jedes  weitere  Jahr  bis  zum  zehnten  Jahre  einschließlich
  eine  Gebühr  von  2  Mark,  von  elf  bis  fünfzehn  Jahren  eine  Gebühr
von  3  Mark  für  jedes  einzelne  Muster  oder  Modell  zu  entrichten.  Für  jeden
Eintragungsschein,  sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem  Musterregister
wird  eine  Gebühr  von  je  1  Mark  erhoben.

§.  13.  Derjenige,  welcher  nach  Maßgabe  des  S.7  das  Muster  oder  Modell
zur  Eintragung  in  das  Musterregister  angemeldet  und  niedergelegt  hat,  gilt  bis
zum  Gegenbeweise  als  Urheber  1.

§.  14.  Die  Bestimmungen  in  den  S§.  18—36,  38  des  Ges.  vom  11.  Juni
1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.  (B.  G.  Bl.  S.  339)
finden  auch  auf  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  die  vorräthigen  Nachbildungen  und  die  zur
widerrechtlichen  Vervielfältigung  bestimmten  Vorrichtungen  nicht  verrnichtet,
sondern  auf  Kosten  des  Eigenthümers  und  nach  Wahl  desselben  entweder  ihrer
gefährdenden  Form  entkleidet,  oder  bis  zum  Ablauf  der  Schutzfrist  amtlich  aufbewahrt
  werden.

Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  §.  31  des  genannten  Gesetzes
Gutachten  über  die  Nachbildung  von  Mustern  oder  Modellen  abzugeben  haben,
sollen  aus  Künstlern,  aus  Gewerbtreibenden  verschiedener  Gewerbzweige  und
aus  sonstigen  Personen,  welche  mit  dem  Muster=  und  Modellwesen  vertraut
sind,  zusammengesetzt  werden.  Z

§.  15.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  auf  Grund  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  eine  Klage  wegen  Entschädigung,  Bereicherung  oder
Einziehung  angestellt  wird,  gelten  im  Sinne  der  Reichs=  und  Landesgesetze  als
Handelssachen.

§.  16.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle  Muster  und
Modelle  inländischer  Urheber  2),  sofern  die  nach  den  Mustern  oder  Modellen  hergestellten
  Erzeugnisse  im  Inlande  verfertigt  sind,  gleichviel  ob  dieselben  im  Inlande
  oder  Auslande  verbreitet  werden.

Wenn  ausländische  Urheber  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  ihre  gewerbliche
  Niederlassung  haben,  so  genießen  sie  für  die  im  Inlande  gefertigten  Erzeugnisse
  den  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes.  Z

Im  Uebrigen  richtet  sich  der  Schutz  der  ausländischen  Urheber  nach  den
bestehenden  Staatsverträgens).

1)  Diese  Vermuthung  ist  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  durch  §.  16  Einf.  Ges.
zur  C.  Pr.  O.  30.  Jan.  1877  (R.  G.  Bl.  S.  244).

2)  „Inländer“"  ist,  wer  in  einem  Theile  des  Reichsgebietes  die  Staatsangehörig
keit  besitzt.  Die  Staatsangehörigkeit  muß  bei  Eingang  der  Anmeldung  vorhanden
sein;  nachträglicher  Verlust  derselben  bewirkt  auch  den  Verlust  des  Schutzrechtes.

3)  Behandlung  der  Angehörigen  des  anderen  Landes  gleich  den  Inländern;  Uebereinkunft
  mit  Belgien  12.  Dez.  1883  (R.  G.  Bl.  1884  S.  188);  Frankreich
12.  Okt.  1871  Art.  11  (R.  G.  Bl.  S.  363);  Handelsvertrag  mit  Großbritannien
        <pb n="1480" />
        Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.  1469

§.  17.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1876  in  Kraft.
Es  findet  Anwendung  auf  alle  Muster  und  Modelle,  welche  nach  dem  Inkrafttreten
  desselben  angefertigt  worden  sind.

Muster  und  Modelle,  welche  vor  diesem  Tage  angefertigt  worden  sind,
genießen  den  Schutz  des  Gesetzes  nur  dann,  wenn  das  erste  nach  dem  Muster  2c.
gefertigte  Erzeugniß  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  verbreitet  worden
  ist.

Muster  und  Modelle,  welche  schon  bisher  landesgesetzlich  gegen  Nachbildung
  geschützt  waren,  behalten  diesen  Schutz;  jedoch  kann  derselbe  nur  für
denjenigen  räumlichen  Umfang  geltend  gemacht  werden,  für  welchen  er  durch
die  Landesgesetzgebung  ertheilt  war.

Patent-Gesetz  vom  7.  April  1891  (R.  G.  Bl.  S.  79)  7.

Artikel  I.  An  Stelle  der  §§.  1  bis  40  des  Patent-Gesetzes  vom  25.  Mai
1877  (R.  G.  Bl.  S.  501)  treten  folgende  Bestimmungen.

Erster  Abschnitt.  Patentrecht.

§.  1.  Patente  2)  werden  ertheilt  für  neue  Erfindungens),  welche  eine  gewerbliche

  Verwerthung  gestatten.

Ausgenommen  sind:

1.  Erfindungen,  deren  Verwerthung  den  Gesetzen  oder  guten  Sitten  zuwiderlaufen
  würde;

2.  Erfindungen  von  Nahrungs-,  Genuß=  und  Arzneimitteln,  sowie  von
Stoffen,  welche  auf  chemischem  Wege  hergestellt  werden,  soweit  die  Ersindungen
  nicht  ein  bestimmtes  Verfahren  zur  Herstellung  der  Gegenstände
etreffen.

–..  —  —
—  —  —
—

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  1468.

30.  Mai  1865  Art.  6  nebst  Dekl.  14.  April  1875  (R.  G.  Bl.  S.  199);  Uebereinkommen
  mit  Italien  18.  Jan.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  293);  Oesterreich-Ungarn
6.  Dez  1891  (R.  G.  Bl.  1892  S.  289);  mit  der  Schweiz  13.  April  1892  (R.
G.  Bl.  1894  S.  511);  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Portugal  2.  März
1872  Art.  10  (R.  G.  Bl.  S.  254);  Uebereinkunft  mit  Serbien  3.  Juli  1886
(R.  G.  Bl.  1857  S.  151);  Konsularkonv.  mit  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  11.  Dez.  1871  Art.  17  (R.  G.  Bl.  1872  S.  95).  Mit  Spanien  ist
der  Schutz  vereinbart  unabhängig  davon,  ob  die  Fabrikation  im  Inlande  erfolgt:
Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Spanien  12.  Juni  1883  Art.  7  (R.  G.  Bl.
S.  307),  verlängert  durch  Dekl.  16.  Jan.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  307).

1)  Kommentare  von  Wandel  1891,  Berger-Stephan,  3.  Aufl.,  Berlin  1893,
Stenglein  4#n  „Strafrechtliche  Nebengesetze  des  Deutschen  Reiches“,  2.  Aufl.,  Berlin
1895  S.  67.

:)  Patente  sind  subjektive  Rechte,  Privilegien,  die  gewisse  ausschließliche  Befugnisse

ewähren.

6  3)  Erfindung  ist  das  unter  Benutzung  von  Naturkräften  oder  Naturgesetzen  durch
bewußte  geistige  Thätigkeit  hervorgebrachte  neue,  der  Erreichung  eines  bestimmten
Erfolges  dienende  technische  Ereigniß,  Stenglein  S.  71.  Die  Erfindung,  nicht  der
Erfinder,  genießt  den  Schutz.  Eine  Erfindung  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Eintritt
des  beabsichtigten  Erfolges  nach  dem  Gesetze  der  Natur  unmöglich  ist.

Ein  „Kombinationspatent“  stellt  ein  aus  mehreren  Theilen  zusammengesetzter
  patentirter  Apparat  dar,  wenn  durch  das  Zusammenwirken  der  Theile  ein
von  der  Summe  der  Wirkungen  der  einzelnen  Theile  verschiedener  oder  sie  übersteigender
  Erfolg  erzielt  wird.  „Gewerbliche“  Verwerthung  ist  nicht  gleichbedeutend  mit
„gewinnbringender",  Erk.  R.  G.  6.  Febr.  1893.  Nach  den  Motiven  ist  darunter
die  gewerbsmäßige  Benutzung  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen.
        <pb n="1481" />
        1470  Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.

§.  2.  Eine  Erfindung  gilt  nicht  als  neu,  wenn  sie  zur  Zeit  der  auf
Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  Anmeldung  in  öffentlichen  Druckschriften  aus
den  letzten  hundert  Jahren  bereits  derart  beschrieben  oder  im  Inlande  bereits
so  offenkundig  1)  benutzt  ist,  daß  danach  die  Benutzung  durch  andere  Sachverständige
  möglich  erscheint.

Die  im  Auslande  amtlich  herausgegebenen  Patentbeschreibungen  stehen  den
öffentlichen  Druckschriften  erst  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  dem  Tage
der  Herausgabe  gleich,  sofern  das  Patent  von  demjenigen,  welcher  die  Erfindung
im  Auslande  angemeldet  hat,  oder  von  seinem  Rechtsnachfolger  nachgesucht
wird.  Diese  Begünstigung  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  die  amtlichen  Patentbeschreibungen
  derjenigen  Staaten,  in  welchen  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt
enthaltenen  Bekanntmachung  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

§.  3.  Auf  die  Ertheilung  des  Patents  hat  derjenige  Anspruch,  welcher
die  Erfindung  zuerst  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  angemeldet  hat:).  Eine
spätere  Anmeldung  kann  den  Anspruch  auf  ein  Patent  nicht  begründen,  wenn
die  Erfindung  Gegenstand  des  Patents  des  früheren  Anmelders  ist.  Trifft
diese  Voraussetzung  theilweise  zu,  so  hat  der  spätere  Anmelder  nur  Anspruch
auf  Ertheilung  eines  Patents  in  entsprechender  Beschränkung.

Ein  Anspruch  des  Patentsuchers  auf  Ertheilung  des  Patents  findet  nicht
statt,  wenn  der  wesentliche  Inhalt  seiner  Anmeldung  den  Beschreibungen,
Zeichnungen,  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines  Anderen  oder
einem  von  diesem  angewendeten  Verfahren  ohne  Einwilligung  desselben  entnommen
  und  von  dem  letzteren  aus  diesem  Grunde  Einspruch  erhoben  ist.  Hat
der  Einspruch  die  Zurücknahme  oder  Zurückweisung  der  Anmeldung  zur  Folge,
so  kann  der  Einsprechende,  falls  er  innerhalb  eines  Monats  seit  Mittheilung
des  hierauf  bezüglichen  Bescheides  des  Patentamts  die  Erfindung  seinerseits
anmeldet,  verlangen,  daß  als  Tag  seiner  Anmeldung  der  Tag  vor  Bekanntmachung
  der  früheren  Anmeldung  festgesetzt  werde.

§.  4.  Das  Patent  hat  die  Wirkung,  daß  der  Patentinhaber  ausschließlich
befugt  ist,  gewerbsmäßig  den  Gegenstand  der  Erfindung  )  herzustellen,  in  Verkehr
zu  bringen,  feilzuhalten  oder  zu  gebrauchen.  Ist  das  Patent  für  ein  Verfahren
ertheilt,  so  erstreckt  sich  die  Wirkung  auch  auf  die  durch  das  Verfahren  unmittelbar
  hergestellten  Erzeugnisse.

§.  5.  Die  Wirkung  des  Patents  tritt  gegen  denjenigen  nicht  ein,
welcher  zur  Zeit  der  Anmeldung")  bereits  im  Inlande  die  Erfindung  in  Benutzung
  genommen  oder  die  zur  Benutzung  erforderlichen  Veranstaltungen  getroffen
  hatte  ).  Derselbe  ist  befugt,  die  Erfindung  für  die  Bedürfnisse  seines
eigenen  Betriebes  in  eigenen  oder  fremden  Werkstätten  auszunutzen.  Diese
Befugniß  kann  nur  zusammen  mit  dem  Betriebe  vererbt  oder  veräußert
werden.

Die  Wirkung  des  Patents  tritt  ferner  insoweit  nicht  ein,  als  die  Erfindung
  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  für  das  Heer  oder  für  die  Flotte
oder  sonst  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohlfahrt  benutzt  werden  soll.  Doch

 

1)  Dazu  genügt,  daß  sie  so  an  die  Oeffentlichkeit  gekommen  ist,  daß  Sachverständige
  an  Wege  der  Untersuchung  davon  hätten  Kenntniß  erlangen  können,  E.
Civ.  I.  42.

:)  Nur  dieser  hat  ein  Recht  auf  das  Patent,  nicht  der  Erfinder,  vorausgesetzt,
daß  nicht  der  wesentliche  Theil  der  Anmeldung  doloser  Weise  entlehnt  ist,  E.  Civ.

.  49.

*)  Gegenstand  der  Erfindung  ist  nicht  allein  die  Erfsindung  in  ihrer  Gesammtheit,
sondern  auch  die  einzelnen  Theile,  die  sich  als  für  das  Gesammtbild  wesentlich  darstellen,
  E.  Crim.  XXIII.  22,  XXIV.  266.  Das  Recht  des  Patentinhabers  erstreckt
sich  nicht  auf  Gegenstände,  die  zur  Anwendung  des  Patentes  erforderlich  oder  vorzugsweise
  tauglich  und  nur  hierfür  bestimmt,  aber  nicht  Gegenstand  des  Patentes
sind,  E.  Civ.  XXXII.  53.

!)  Nicht  aber  erst  nach  der  Anmeldung,  wenn  auch  vor  ihrer  Bekanntmachung,
E.  Crim.  XXIII.  92.

5)  Darunter  fällt  auch  die  Fertigstellung  von  Modellen,  Erk.  R.  G.  28.  Nov.
1883  (Raff.  und  Künz.  XXVII.  1123).
        <pb n="1482" />
        Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.  1471

hat  der  Patentinhaber  in  diesem  Falle  gegenüber  dem  Reich  oder  dem  Staate,
welcher  in  seinem  besonderen  Interesse  die  Beschränkung  des  Patents  beantragt
hat,  Anspruch  auf  angemessene  Vergütung,  welche  in  Ermangelung  einer  Verständigung
  im  Rechtswege  festgesetzt  wird.

Auf  Einrichtungen  an  Fahrzeugen,  welche  nur  vorübergehend  in  das  Inland
  gelangen,  erstreckt  sich  die  Wirkung  des  Patents  nicht.

§.  6.  Der  Anspruch  auf  Ertheilung  des  Patents  und  das  Recht  aus  dem
Patent  gehen  auf  die  Erben  über.  Der  Anspruch  und  das  Recht  können  beschränkt
  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen
auf  andere  übertragen  werden!#).

§.  7.  Die  Dauer  des  Patents  ist  fünfzehn  Jahre;  der  Lauf  dieser  Zeit
beginnt  mit  dem  auf  die  Anmeldung  der  Erfindung  folgenden  Tage.  Bezweckt
eine  Erfindung  die  Verbesserung  oder  sonstige  weitere  Ausbildung  einer  anderen,
zu  Gunsten  des  Patentsuchers  durch  ein  Patent  geschützten  Erfindung,  so  kann
dieser  die  Ertheilung  eines  Zusatzpatents  nachsuchen,  welches  mit  dem  Patent
für  die  ältere  Erfindung  sein  Ende  erreicht.  v

Wird  durch  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  des  Hauptpatents  ein  Zusatzpatent
  zu  einem  selbständigen  Patent,  so  bestimmt  sich  dessen  Dauer  und  der
Fälligkeitstag  der  Gebühren  nach  dem  Anfangstage  des  Hauptpatents.  Für  den
Jahresbetrag  der  Gebühren  ist  der  Anfangstag  des  Zusatzpatents  maßgebend.
Dabei  gilt  als  erstes  Patentjahr  der  Zeitabschnitt  zwischen  dem  Tage  der  Anmeldung
  des  Zusatzpatents  und  dem  nächstfolgenden  Jahrestage  des  Anfangs
des  Hauptpatents.

§.  8.  Für  jedes  Patent  ist  vor  der  Ertheilung  eine  Gebühr  von  dreißig
Mark  zu  entrichten  (§.  24  Abs.  1).

Mit  Ausnahme  der  Zusatzpatente  (F.  7)  ist  außerdem  für  das  Patent  mit
Beginn  des  zweiten  und  jedes  folgenden  Jahres  der  Dauer  eine  Gebühr  zu  entrichten,
  welche  das  erste  Mal  fünfzig  Mark  beträgt  und  weiterhin  jedes  Jahr
um  fünfzig  Mark  steigt.

Diese  Gebühr  (Abs.  2)  ist  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Fälligkeit
zu  entrichten.  Nach  Ablauf  der  Frist  kann  die  Zahlung  nur  unter  Zuschlag
einer  Gebühr  von  zehn  Mark  innerhalb  weiterer  sechs  Wochen  erfolgen.

Einem  Patentinhaber,  welcher  seine  Bedürftigkeit  nachweist,  können  die
Gebühren  für  das  erste  und  zweite  Jahr  der  Dauer  des  Patents  bis  zum  dritten
Jahr  gestundet  und,  wenn  das  Patent  im  dritten  Jahre  erlischt,  erlassen  werden.

Die  Zahlung  der  Gebühren  kann  vor  Eintritt  der  Fälligkeit  erfolgen.
Wird  auf  das  Patent  verzichtet  oder  dasselbe  für  nichtig  erklärt  oder  zurückgenommen,
  so  erfolgt  die  Rückzahlung  der  nicht  fällig  gewordenen  Gebühren.

Durch  den  Beschluß  des  Bundesraths  kann  eine  Hkabsehung  der  Gebühren
angeordnet  werden.

§.  9.  Das  Patent  erlischt,  wenn  der  Patentinhaber  auf  dasselbe  verzichtet,
oder  wenn  die  Gebühren  nicht  rechtzeitig  bei  der  Kasse  des  Patentamts  oder  zur
Ueberweisung  an  dieselbe  bei  einer  Postanstalt  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
eingezahlt  sind.

§.  10.  Das  Patent  wird  für  nichtig  erklärt,  wenn  sich  ergiebt:

1.  daß  der  Gegenstand  nach  §§.  1  und  2  nicht  patentfähig  war,

2.  de  “z  Erfindung  Gegenstand  des  Patents  eines  früheren  Anmelers

  ist,

3.  daß  der  wesentliche  Inhalt  der  Anmeldung  den  Beschreibungen,  Zeichnungen,
  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines  Anderen  oder
einem  von  diesem  angewendeten  Verfahren  ohne  Einwilligung  desselben
entnommen  war.  -6

Trifft  eine  dieser  Voraussetzungen  (1  bis  3)  nur  theilweise  zu,  so  erfolgt

die  Erklärung  der  Nichtigkeit  durch  entsprechende  Beschränkung  des  Patents.

§.  11.  Das  Patent  kann  nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  von  dem  Tage

1)  Das  Patentrecht  ist  auch  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung  und  Bestandtheil
  der  Konkursmasse,  Erk.  R.  G.  9.  Nov.  1882  (E.  Crim.  VII.  399).

 

L—  o——
        <pb n="1483" />
        1472  Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.

der  über  die  Ertheilung  des  Patents  erfolgten  Bekanntmachung  (§.  27  Abs.  1)
gerechnet,  zurückgenommen  werden:

1.  wenn  der  Patentinhaber  es  unterläßt,  im  Inlande  die  Erfindung  im
angemessenen  Umfange  zur  Ausführung  zu  bringen,  oder  doch  alles  zu
thun,  was  erforderlich  ist,  um  diese  Ausführung  zu  sichern;

2.  wenn  im  öffentlichen  Interesse  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Benutzung
  der  Erfindung  an  andere  geboten  erscheint,  der  Patentinhaber
aber  gleichwohl  sich  weigert,  diese  Erlaubniß  gegen  angemessene  Vergütung
  und  genügende  Sicherstellung  zu  ertheilen.

§.  12.  Wer  nicht  im  Inlande  wohnt,  kann  den  Anspruch  auf  die  Ertheilung

  eines  Patents  und  die  Rechte  aus  dem  Patent  nur  geltend  machen,
wenn  er  im  Inlande  einen  Vertreter  bestellt  hat.  Der  Letztere  ist  zur  Vertretung
  in  dem  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  stattfindenden  Verfahren,  sowie  in
den  das  Patent  betreffenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  zur  Stellung
von  Strafanträgen  befugt.  Der  Ort,  wo  der  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,
und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Ort,  wo  das  Patentamt  seinen  Sitz  hat,
ilt  im  Sinne  des  §.  24  der  Civilprozeßordnung  als  der  Ort,  wo  sich  der
ermögensgegenstand  befindet.

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers
  bestimmt  werden,  daß  gegen  die  Angehörigen  eines  ausländischen  Staates
ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  werde.

Zweiter  Abschnitt.  Patentamt.

§.  13.  Die  Ertheilung,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  die  Zurücknahme
  der  Patente  erfolgt  durch  das  Patentamt.

Das  Patentamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Es  besteht  aus  einem  Präsidenten,
  aus  Mitgliedern,  welche  die  Befähigung  zum  Richteramt  oder  zum
höhern  Verwaltungsdienst  besitzen  (rechtskundige  Mitglieder),  und  aus  Mitliedern,
  welche  in  einem  Zweige  der  Technik  sachverständig  sind  (technische

itglieder).  Die  Mitglieder  werden,  und  zwar  der  Präfident  auf  Vorschlag
des  Bundesraths,  vom  Kaiser  ernannt.  Die  Berufung  der  rechtskundigen
Mitglieder  erfolgt,  wenn  sie  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  ein  Amt  bekleiden,
auf  die  Dauer  dieses  Amts,  anderenfalls  auf  Lebenszeit.  Die  Berufung  der
technischen  Mitglieder  erfolgt  entweder  auf  Lebenszeit  oder  auf  fünf  Jahre.  In
letzterem  Falle  finden  auf  sie  die  Bestimmungen  im  §.  16  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  keine  Anwendung.

§.  14.  In  dem  Patentamt  werden

1.  Abtheilungen  für  die  Patentanumeldungen  (Anmeldeabtheilungen),

2.  eine  Abtheilung  für  die  Anträge  auf  Erklärung  der  Nichtigkeit  oder  auf

Zurücknahme  von  Patenten  (Nichtigkeitsabtheilung),
bi  Abtheilungen  für  die  Beschwerden  (Beschwerdeabtheilungen)
ebildet.
8  In  den  Anmeldeabtheilungen  dürfen  nur  solche  technische  Mitglieder  mitwirken,
  welche  auf  Lebenszeit  berufen  sind.  Die  technischen  Mitglieder  der
Anmeldeabtheilungen  dürfen  nicht  in  den  übrigen  Abtheilungen,  die  technischen
Mitglieder  der  letzteren  nicht  in  den  Anmeldeabtheilungen  mitwirken.

Die  Beschlußfähigkeit  der  Anmeldeabtheilungen  ist  durch  die  Anwesenheit
von  mindestens  drei  Mitgliedern  bedingt,  unter  welchen  sich  zwei  technische
Mitglieder  befinden  müssen.

Die  Entscheidungen  der  Nichtigkeitsabtheilung  und  der  Beschwerdeabtheilung
erfolgen  in  der  Besetzung  von  zwei  rechtskundigen  und  drei  technischen  Mitgliedern.
  Zu  anderen  Beschlußfassungen  genügt  die  Anwesenheit  von  drei
Mitgliedern.

Die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  über  Ausschließung  und  Ablehnung
  der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.

Zu  den  Berathungen  können  Sachverständige,  welche  nicht  Mitglieder  si
zugezogen  werden;  dieselben  dürfen  an  den  Abstimmungen  nicht  theilnehmen.

§.  15.  Die  Beschlüsse  und  die  Entscheidungen  der  Abtheilungen  erfolgen
        <pb n="1484" />
        Abschnitt  XXXII.  Patent-Geset.  1473

im  Namen  des  Patentamis;  sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen,  schriftlich  auszufertigen
  und  allen  Betheiligten  von  Amtswegen  zuzustellen.

§.  16.  Gegen  die  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  und  der  Nichtigkeitsabtheilung
  findet  die  Beschwerde  statt.  An  der  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde
  darf  kein  Mitglied  theilnehmen,  welches  bei  dem  angefochtenen  Beschlusse
  mitgewirkt  hat.  Z

§.  17.  Die  Bildung  der  Abtheilungen,  die  Bestimmung  ihres  Geschäftskreises,
  die  Formen  des  Verfahrens,  einschließlich  des  Zustellungswesens,  und
der  Geschäftsgang  des  Patentamts  werden,  insoweit  dieses  Gesetz  nicht  Bestimmungen
  darüber  trifft,  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des
Bundesraths  geregelt  7.

 

41)  Vd.  11.  Juli  1891  (R.  G.  Bl.  S.  349),  zur  Ausführung  des  Patentges.

  7.  April  1891  und  des  Ges.  1.  Juni  1891,  betr.  den  Schutz  von
Gebrauchsmustern.

I.  Patentangelegenheiten.

§.  1.  Im  Patentamt  werden  für  die  Patentanmeldungen  vier  Abtheilungen
gebildet,  welche  die  Bezeichnung  „Anmeldeabtheilung“  führen  und  durch  den  Zusatz  I,
II,  III,  IV  unterschieden  werden.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  für  welche  Gebiete  der  Technik  eine  jede  der  Abtheilungen
  zuständig  ist.

Zu  dem  Geschäftskreis  der  Anmeldeabtheilungen  gehören  auch  die  Beschlüsse  über
Eintragungen  und  Löschungen  in  der  Patentrolle  (5.  19  des  Patentgesetzes)  für  das
einer  jeden  Abtheilung  zugewiesene  Gebiet  der  Technik.

§.  2.  Für  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  und  der
Nichtigkeitsabtheilung  (8s.  16,  26  Patentges.)  werden  zwei  Abtheilungen  gebildet,
welche  die  Bezeichnung  „Beschwerdeabtheilung“  führen  und  durch  den  Zusatz  I  und  II
unterschieden  werden.

Die  Beschwerdeabtheilung  1  ist  zuständig  für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der
Anmeldeabtheilungen  I  und  II,  sowie  für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Nichtigkeitsabtheilung.
  Die  Beschwerdeabtheilung  lI  ist  zuständig  für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
  der  Anmeldeabtheilungen  III  und  IV.

Die  Beschwerdeabtheilungen  sind  außerdem,  und  zwar  jede  innerhalb  des  durch
Abs.  2  festgesetzten  Geschäftskreises,  zuständig  für  die  vom  Patentamt  abzugebenden

ntachten.
r  a  3.  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  mehreren  Abtheilungen  über  die
Zuständigkeit  werden  von  dem  Präsidenten  entschieden.

Für  Anträge  oder  Gesuche,  welche  andere,  als  die  in  den  5§.  1  und  2  bezeichneten
  Angelegenheiten  betreffen,  wird  die  Zuständigkeit  von  dem  Präsidenten  bestimmt.

6  4.  Die  Geschäftsleitung  in  den  Anmeldeabtheilungen  steht  dem  zum  Vorsitz
berufenen  rechtskundigen  Mitgliede,  die  Geschäftsleitung  in  den  Beschwerdeabtheilungen
und  in  der  Nichtigkeitsabtheilung  dem  Präsidenten  zu.  Ueber  die  Vertretung  des
Präfidenten  im  Vorstz  rrifft  der  Reichskanzler  Bestimmung.

6  5.  Die  Zuweisung  der  Mitglieder  an  die  Abtheilungen  erfolgt  durch  den
Reichskanzler.

Im  Falle  des  Todes,  der  Erkrankung  oder  der  längeren  Abwesenheit  eines
Mitgliedes  können  in  die  davon  betroffene  Abtheilung,  so  lange  das  Bedürfniß  dieses
erfordert,  durch  den  Präfidenten  Mitglieder  anderer  Abtheilungen  zur  Aushülfe  berufen
  werden.

§.  6.  In  den  Abtheilungen  trifft  der  Vorsitzende  die  für  den  Fortgang  der
Sachen  erforderlichen  Verfügungen.

In  den  Anmeldeabtheilungen  bezeichnet  er  für  jede  Klasse  der  Anmeldungen  im
Voraus  das  Mitglied,  welchem  die  Vorprüfung  (§.  21  Patentges.)  obliegt,  sowie
einen  weiteren  Berichterstatter  für  das  Verfahren  nach  Erlaß  des  Vorbescheides.

In  den  Beschwerdeabtheilungen  und  in  der  Nichtigkeitsabtheilung  bezeichnet  der
Präsident  für  jede  Klasse  im  Voraus  zwei  Berichterstatter.  "  Z

An  Stelle  der  hiernach  berufenen  Mitglieder  können  für  den  einzelnen  Fall
andere  Berichterstatter  bezeichnet  werden.  «

Die  Berichterstatter  halten  den  mündlichen  Vortrag  in  der  Sitzung  und  entwerfen

Illing-Kaut,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  93
        <pb n="1485" />
        1474  Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1473.

alle  Beschlüsse  und  Entscheidungen.  Der  Vorsitzende  prüst  die  Entwürfe  und  stellt
sie  fest.  Ueber  sachliche  Meinungsverschiedenheiten  beschließt  die  Abtheilung.

§.  7.  In  den  Anmeldeabtheilungen  bedarf  es  der  Berathung  und  Abstimmung
in  einer  Sitzung  für  Beschlüsse  über  die  Bekanntmachung  der  Anmeldung,  sowie  für
Beschlüsse,  durch  welche  die  Anmeldung  oder  ein  Einspruch  ganz  oder  theilweise
zurückgewiesen  wird.

Für  die  Beschlüsse  der  Beschwerdeabtheilungen,  durch  welche  eine  auf  Grund  des
§.  16  des  Patentgesetzes  erhobene  Beschwerde  erledigt  wird,  sowie  für  die  nach  §g.  26,
29  und  30  des  Patentgesetzes  ergehenden  Entscheidungen  der  Beschwerdeabtheilungen
und  der  Nichtigkeitsabtheilung  bedarf  es  der  Berathung  und  Abstimmung  in  einer
Sitzung.  An  den  Entscheidungen  nehmen  außer  dem  Präsidenten  und  dem  weiteren
rechtskundigen  Mitgliede  die  beiden  für  die  Sache  bestellten  Berichterstatter  und  ein
drittes  von  dem  Präsidenten  vorher  bestimmtes  technisches  Mitglied  Theil.

§.  8.  Bei  den  Abstimmungen  entscheidet  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen,
bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ist  eine  Anhörung  der  Betheiligten  (Patentges.  §.  25,  §.  26  Abs.  3,  §.  30
Abs.  2)  vorhergegangen,  so  kann  ein  Mitglied,  welches  hierbei  nicht  zugegen  gewesen
ist,  an  der  Abstimmung  nicht  theilnehmen.

§.  9.  Dem  Präsidenten  liegt  es  ob,  auf  eine  gleichmäßige  Behandlung  der
Geschäfte  und  auf  die  Beobachtung  gleicher  Grundsätze  hinzuwirken.  Zu  diesem
Behufe  ist  er  befugt,  den  Berathungen  aller  Abtheilungen  beizuwohnen,  auch  sämmtliche
Mitglieder  zu  Plenarversammlungen  zu  vereinigen  und  die  Berathung  des  Plenums
über  die  von  ihm  vorgelegten  Fragen  herbeizuführen.

S.  10.  Die  Sitzungen  der  Abtheilungen  finden  der  Regel  nach  an  bestimmten
Tagen  und  zu  bestimmten  Stunden  statt.  Die  Verfügung  darüber  steht  dem  Prädenten
  zu.

"  §.  11.  Die  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Abtheilungen
erhalten  die  Unterschrift:  „Kaiserliches  Patentamt“  und  zusätzlich  die  vorschriftsmäßige
Bezeichnung  der  Abtheilung.

8.  12.  Für  das  Zustellungswesen  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Zustellungen,  welche  den  Lauf  der  im  §.  26  Abs.  1  des  Patentgesetzes  bezeichneten
  Frist  bedingen,  sowie  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  der  Nichtigkeitsabtheilung
  erfolgen  durch  die  Post.  Auf  diese  Zustellungen  finden  die  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  mit  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung.

Der  vom  Prästdenten  bestimmte  Beamte  trägt  für  die  Bewirkung  der  Zustellung
Sorge  und  beglaubigt  die  zu  übergebenden  Abschriften.  Er  übergiebt  die  Schriftstücke
  in  einem  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden
soll,  sowie  mit  der  Geschäftsnummer  versehenen  Briefumschlag  der  Post  zur  Zustellung.
Auf  den  Briefumschlag  wird  der  Vermerk  gesetzt:  „Vereinfachte  Zustellung“.  Eine
Bescheinigung  der  Uebergabe  an  die  Post  (C.  Pr.  O.  §§.  177,  179)  ist  nicht  erforderlich.


Die  von  dem  Postboten  aufzunehmende  Zustellungsurkunde  muß  die  Adresse  und
die  Geschäftsnummer  des  Briefes,  den  Ort  und  die  Zeit  der  Zustellung,  sawie  die
Person,  welcher  zugestellt  ist,  und  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten  persönlich
  erfolgt  ist,  den  Grund  hiervon  angeben.  Die  Urkunde  ist  von  dem  Postboten
zu  unterschreiben.  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  wird  nicht  übergeben.  Der  Tag
der  Zustellung  ist  von  dem  Postboten  auf  dem  Briefumschlag  zu  vermerken.  "

2.  Zustellungen,  welche  den  Lauf  sonstiger  Fristen  bedingen,  erfolgen  mittelst
eingeschriebenen  Briefes.

Kann  in  den  Fällen  der  Nr.  1  und  2  eine  Zustellung  im  Inlande  nicht  erfolgen,
so  wird  sie  durch  Aufgabe  zur  Post  nach  Maßgabe  der  §§.  161,  175  der  C.  Pr.  O.
bewirkt.  "

§.  13.  Zeugen  und  Sachverständige  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  vom  30.  Juni  1878  (R.  G.  Bl.  S.  173).

§.  14.  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  über  welche  das  Patentamt  nach  §.  26
Abs.  5  und  §.  31  des  Patentgesetzes  zu  bestimmen  hat,  gehören  außer  den  aus  der
Kasse  des  Patentamts  bestrittenen  Auslagen  diejenigen  den  Betheiligten  erwachsenen
        <pb n="1486" />
        Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.  1475

 

—.  —

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1474.

Kosten,  welche  nach  freiem  Ermessen  des  Patentamts  zur  zweckentsprechenden  Wahrung
der  Ansprüche  und  Rechte  nothwendig  waren.

§.  15.  Ist  eine  Patentgebühr  (§.  8  Abs.  2  des  Patentgesetzes)  nicht  innerhalb
sechs  Wochen  nach  der  Fälligkeit  entrichtet,  so  benachrichtigt  das  Patentamt  hiervon
den  Patentinhaber.

Aus  dem  Umstande,  daß  der  Patentinhaber  eine  Benachrichtigung  nicht  erhält,
erwachsen  Rechtsfolgen  nicht.

§.  16.  Die  Orte  außerhalb  Berlins,  an  welchen  eine  Auslegung  der  Patentanmeldungen
  erfolgen  soll,  sowie  die  Art  und  Zeitdauer  dieser  Auslegung  werden  vom
Reichskanzler  bezeichnet.  Wenn  eine  Auslegung  an  diesen  Orten  unterbleibt,  so  wird
dadurch  ein  Mangel  des  Verfahrens  nicht  begründet.

§.  17.  Der  Präsident  verfügt  im  Einvernehmen  mit  der  für  die  Anmeldung
zuständigen  Abtheilung  über  Modelle  und  Proben,  deren  Rückgabe  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  endgültiger  Abweisung  der  Anmeldung  oder  nach  der  Bekanntmachung
von  der  Ertheilung  des  Patents  (.  27  Abs.  1  des  Patentgesetzes)  beantragt  ist.

S.  18.  Soweit  für  Patentangelegenheiten  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Oktober
1891  Uebergangsbestimmungen  erforderlich  sind,  werden  dieselben  vom  Reichskanzler
erlassen.

II.  Angelegenheiten  des  Gebrauchsmusterschutzes.

5.  19.  Für  Anträge  in  Sachen  des  Schutzes  von  Gebrauchsmustern  wird  in
dem  Patentamt  eine  besondere  Anmeldestelle  errichtet.

Die  Leitung  dieser  Stelle  liegt  einem  von  dem  Reichskanzler  bezeichneten  rechtskundigen
  Mitgliede  ob.

Im  Falle  einer  Verhinderung  dieses  Mitgliedes  kann  der  Präsident  einem  anderen
rechtskundigen  Mitgliede  die  Vertretung  übertragen.

§.  20.  Die  Verfügungen  der  Anmeldestelle  erhalten  die  Unterschrift:

Kaiserliches  Patentamt,
Anmeldestelle  für  Gebrauchsmuster.

§.  21.  Ueber  Vorstellungen  gegen  die  Verfügung  der  Anmeldestelle  befindet  der
räfident.

"  §.  22.  Aenderungen  in  der  Person  des  Eingetragenen  oder  des  nach  §.  13
Abs.  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  bestellten  Vertreters,  welche  in  der  Rolle
vermerkt  werden  sollen,  sind  in  beweisender  Form  zur  Kenntniß  des  Patentamts
zu  bringen.
“  §.  23.  Nach  der  Eintragung  in  die  Rolle  erhält  der  Eingetragene  eine  Ausfertigung
  des  Eintragungsvermerks.

§.  24.  Der  Präsident  verfügt  über  Modelle,  deren  Rückgabe  nicht  binnen  vier
Jahren  nach  Ablauf  der  Schutzfrist  beantragt  wird.

III.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.

§.  25.  Die  Einrichtung  der  Büreaus,  die  Verwaltung  der  Kasse,  der  Bibliothek
und  der  Sammlungen  werden  durch  den  Präfidenten  geordnet.  Der  Präsident  erläßt
die  erforderlichen  Geschäftsanweisungen.

§.  26.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  gesammten  Geschäftsbetriebes  steht
dem  Präsidenten  zu.  Er  verfügt  in  allen  Verwaltungsangelegenheiten.

§.  27.  Sämmtliche  eingehende  Geschäftssachen  werden,  ohne  Rücksicht  auf  ihren
verschiedenen  Inhalt,  nach  der  Zeit  ihres  Eingangs  mit  einer  laufenden  Nummer,
als  Geschäftsnummer,  und  mit  dem  Datum  bezeichnet.

Geschäftssachen,  welche  während  der  Dienststunden  eingehen,  sind  alsbald,  andere
Geschäftssachen  bei  dem  Wiederbeginn  der  Dienststunden  von  dem  dazu  bestimmten
Beamten  hiernach  zu  bezeichnen.  Wenn  die  Reihe  des  Eingangs  nicht  feststeht,  so“
sind  sie  nach  der  Reihe,  in  welcher  sie  von  dem  Beamten  übernommen  werden,  mit
der  Bezeichnung  zu  versehen.

Von  zwei  an  demselben  Tage  an  das  Patentamt  gelangten  Geschäftssachen  gilt
diejenige  als  später  eingegangen,  welche  die  höhere  Geschäftsnummer  trägt.

§.  28.  Vertreter  in  Patentangelegenheiten  und  in  Angelegenheiten  des  Gebrauchs-93*
        <pb n="1487" />
        1476  Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.

§.  18.  Das  Patentamt  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Gerichte  )  über
Fragen,  welche  Patente  betreffen,  Gutachten  abzugeben,  sofern  in  dem  gerichtlicen
  Verfahren  von  einander  abweichende  Gutachten  mehrerer  Sachverständiger
vorliegen.

Im  Uebrigen  ist  das  Patentamt  nicht  befugt,  ohne  Genehmigung  des
Reichskanzlers  außerhalb  seines  gesetzlichen  Geschäftskreises  Beschlüsse  zu  fassen
oder  Gutachten  abzugeben.

.  19.  Bei  dem  Patentamt  wird  eine  Rolle  geführt,  welche  den  Gegenstand
und  die  Dauer  der  ertheilten  Patente,  sowie  den  Namen  und  Wohnort  der
Patentinhaber  und  ihrer  bei  Anmeldung  der  Erfindung  etwa  bestellten  Vertreter
angiebt.  Der  Anfang,  der  Ablauf,  das  Erlöschen,  die  Ertlärung.  der  Nichtigkeit
und  die  Zurücknahme  der  Patente  sind,  unter  gleichzeitiger  ekanntmachung
durch  den  Reichsanzeiger,  in  der  Rolle  zu  vermerken.

Tritt  in  der  Person  des  Patentinhabers  oder  seines  Vertreters  eine
Aenderung  ein?),  so  wird  dieselbe,  wenn  sie  in  beweisender  Form  zur  Kenniniß
des  Patentamts  gebracht  ist,  ebenfalls  in  der  Rolle  vermerkt  und  durch  den
Reichsanzeiger  veröffentlicht.  Solange  dieses  nicht  geschehen  ist,  bleiben  der
frühere  Patentinhaber  und  sein  früherer  Vertreter  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
berechtigt  und  verpflichtet.

Die  Einsicht  der  Rolle,  der  Beschreibungen,  Zeichnungen,  Modelle  und
Probestücke,  auf  Grund  deren  die  Ertheilung  der  Patente  erfolgt  ist,  steht,
soweit  es  sich  nicht  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung  für  die  Zwecke
des  Heeres  oder  der  Flotte  genommenes  Patent  handelt,  jedermann  frei.

Das  Patentamt  veröffentlicht  die  Beschreibungen  und  Zeichnungen,  soweit
deren  Einsicht  jedermann  freisteht,  in  ihren  wesentlichen  Theilen  durch  ein  amtliches
  Blatts).  In  dasselbe  sind  auch  die  Bekanntmachungen  aufzunehmen,
welche  durch  den  Reichsanzeiger  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erfolgen  müssen.

Dritter  Abschnitt.  Verfahren  in  Patentsachen.

§.  20.  Die  Anmeldung  einer  Erfindung  behufs  Ertheilung  eines  Patents
geschieht  schriftlich  bei  dem  Patentamt.  Für  jede  Erfindung  ist  eine  besondere
Anmeldung  erforderlich!).  Die  Anmeldung  muß  den  Antrag  auf  Ertheilung

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1475.

musterschutzes  haben  dem  Patentamt  gegenüber  ihre  Bevollmächtigung  durch  eine
Vollmacht  nachzuweisen.

Die  Bollmachten  müssen  auf  prozeßfähige,  mit  ihrem  bürgerlichen  Namen  bezeichnete
  Personen  lauten.

Sind  mehrere  Personen  bevollmächtigt,  so  gelten  dieselben  für  befugt,  sowohl
gemeinschaftlich  als  auch  einzeln  die  Verwetung  wahrzunehmen.  Eine  abweichende
Bestimmung  dürfen  die  Vollmachten  nicht  enthalten.

§.  29.  Das  Patentamt  kann  nach  seinem  Ermessen  von  den  bei  ihm  beruhenden
Eingaben  und  Verhandlungen,  soweit  die  Einsicht  in  dieselben  gesetzlich  nicht  beschränkt
ist,  an  jedermann  Abschriften  und  Auszüge  gegen  Einzahlung  der  Kosten  ertheilen.

§5.  30.  Das  Siegel  des  Patentamts  enthält  in  der  Mitte  den  Reichsadler  und
in  der  Umschrift  die  Worte  „Kaiserliches  Patentamt"“.

1!)  Denen  in  dieser  Beziehung  die  Staatsanwaltschaften  für  das  Ermittelungsverfahren
  gleichzustellen  find,  §.  159  Str.  P.  O.

:)  Was  durch  Gestattung  der  Ausübung,  sog.  Lizenzertheilungen  nicht  geschieht,
wohl  aber  durch  theilweise  Cessionen,  in  Folge  deren  jedoch  nur  die  Theilhaberschaft
des  Neuberechtigten,  nicht  auch  die  Quote  ihres  Rechtes  eingetragen  wird.

5)  Bestehend  aus  dem  „Patentblatt“,  das  die  amtlichen  Vd.  und  dahinter  Nichtamtliches,
  sowie  unter  besonderem  Titel  „Patentliste“  die  durch  das  Ges.  verlangten
Bek.  enthält,  und  aus  den  „Patentschriften“,  die  den  vollen  Inhalt  der  Beschreibungen
und  Zeichnungen  bringen.  Außerdem  erscheinen  als  Publikationen  des  Patentamtes
die  „Auszüge  aus  den  Patentschriften“,  die  ihren  Inhalt  gedräugt  wiedergeben,  sowie
alljährlich  Verzeichnisse  der  bestehenden  Patente.

4)  Vorläufige,  oder  bedingte  Anmeldungen  oder  solche  mit  Vorbehalt  sind  nicht
zulässig;  nur  die  gehörig  erfolgte  Anmeldung  ist  rechtswirksam,  E.  Crim.  VII.  414.
        <pb n="1488" />
        Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.  1477

des  Patents  enthalten  und  in  dem  Antrage  den  Gegenstand,  welcher  durch  das
Patent  geschützt  werden  soll,  genau  bezeichnen.  J  einer  Aaelch  ist  die  Erfindung
  dergestalt  zu  beschreiben,  daß  danach  die  Benutzung  derselben  durch
andere.  Sachverständige  möglich  erscheint.  Am  Schlusse  der  Beschreibung  ist
dasjenige  anzugeben,  was  als  patentfähig  unter  Schutz  gestellt  werden  soll
(Patentanspruch).  Auch  sind  die  erforderlichen  Zeichnungen.  bildlichen  Darstellungen,
  Modelle  und  Probestücke  beizufügen.

Das  Patentamt  erläßt  Bestimmungen  über  die  sonstigen  Erfordernisse  der
Anmeldung.

Bis  zu  dem  Beschlusse  über  die  Bekanntmachung  der  Anmeldung  sind
Abänderungen  der  darin  enthaltenen  Angaben  zulässig.  Gleichzeitig  mit  der
Anmeldung  find  für  die  Kosten  des  Verfahrens  zwanzig  Mark  zu  zahlen.

§.  21.  Die  Anmeldung  unterliegt  einer  Vorprüfung  durch  ein  Mitglied
der  Anmeldeabtheilung.

Erscheint  hierbei  die  Anmeldung  als  den  vorgeschriebenen  Anforderungen
(§.  20),  nicht  genügend,  so  wird  durch  Vorbescheid  der  Patentsucher  aufgefordert,
die  Mängel  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  zu  beseitigen.

Insoweit  die  Vorprüfung  ergiebt,  daß  eine  nach  8§.  1,  2,  3  Abs.  1
patentfähige  Erfindung  nicht  vorliegt,  wird  der  Patentsucher  hiervon  unter
Angabe  der  Gründe  mit  der  Aufforderung  benachrichtigt,  sich  binnen  einer  bestimmten
  Frist  zu  äußern.

Erklärt  sich  der  Patentsucher  auf  den  Vorbescheid  (Abs.  2  und  3)  nicht
rechtzeitig,  so  gilt  die  Anmeldung  als  zurückgenommen;  erklärt  er  sich  innerhalb
  der  Frist,  so  faßt  die  Anmeldeabtheilung  Beschluß.

§.  22.  Ist  durch  die  Anmeldung  den  vorgeschriebenen  Anforderungen
(§.  20)  nicht  genügt  oder  ergiebt  sich,  daß  eine  nach  §S§.  1,  2,  3  AbsK.  1
patentfähige  Erfindung  nicht  vorliegt,  so  wird  die  Anmeldung  von  der  Abtheilung
  zurückgewiesen.  An  der  Beschlußfassung  darf  das  Mitglied,  welches
den  Vorbescheid  erlassen  hat,  nicht  theilnehmen.

Soll  die  Zurückweisung  auf  Grund  von  Umständen  erfolgen,  welche  nicht
bereits  durch  den  Vorbescheid  dem  Patentsucher  mitgetheilt  waren,  so  ist  demselben
  vorher  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  diese  Umstände  binnen  einer
bestimmten  Frist  zu  äußern.

§.  23  Erachtet  das  Patentamt  die  Anmeldung  für  gehörig  erfolgt  und
die  Ertheilung  eines  Patents  nicht  für  ausgeschlossen,  so  beschließt  es  die
Bekanntmachung  der  Anmeldung.  Mit  der  Bekanntmachung  treten  für  den
Gegenstand  der  Anmeldung  zu  Gunsten  des  Patentsuchers  einstweilen  die  gesetzlichen
  Wirkungen  des  Patents  ein  (58  4  und  5).

Die  Bekanntmachung  geschieht  in  der  Weise,  daß  der  Name  des  Patentsuchers
  und  der  wesentliche  Iuhalt  des  in  seiner  Anmeldung  enthaltenen  Antrags
  durch  den  Reichsanzeiger  einmal  veröffentlicht  wird.  Mit  der  Veröffentlichung
  ist  die  Anzeige  zu  verbinden,  daß  der  Gegenstand  der  Anmeldung
einstweilen  gegen  unbefugte  Benutzung  geschützt  sei.

Gleichzeitig  ist  die  Anmeldung  mit  sämmtlichen  Beilagen  bei  dem  Patentamt
  zur  Einsicht  für  jedermann  auszulegen.  Auf  dem  durch  §.  17  des  Gesetzes
bestimmten  Wege  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Auslegung  auch  außerhalb
Berlins  zu  erfolgen  habe.

Die  Bekanutmachung  kann  auf  Antrag  des  Patentsuchers  auf  die  Dauer
von  höchstens  sechs  Monaten,  vom  Tage  des  Beschlusses  über  die  Bekanntmachung
  an  gerechnet,  ausgesetzt  werden.  Bis  zur  Dauer  von  drei  Monaten
darf  die  Aussetzung  nicht  versagt  werden.

Handelt  es  sich  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung  für  die  Zwecke
des  Heeres  oder  der  Flotte  nachgesuchtes  Patent,  so  erfolgt  auf  Antrag  die
Patentertheilung  ohne  jede  Bekanntmachung.  In  diesem  Falle  unterbleibt
auch  die  Eintragung  in  die  Patentrolle.

§.  24.  Innerhalb  der  Frist  von  zwei  Monaten  nach  der  Veröffentlichung
§.  23)  ist  die  erste  Jahresgebühr  (§.  8  Abs.  1)  einzuzahlen.  Erfolgt  die
Enzahlung  nicht  binnen  dieser  Frist,  so  gilt  die  Anmeldung  als  zurückgenommen.
        <pb n="1489" />
        1478  Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.

Innerhalb  der  gleichen  Frist  kann  gegen  die  Ertheilung  des  Patents.
Einspruch  erhoben  werden.  Der  Einspruch  muß  schriftlich  erfolgen  und  mit
Gründen  versehen  sein.  Er  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß
der  Gegenstand  nach  §§.  1  und  2  nicht  patentfähig  sei,  oder  daß  dem  Patentsucher
  ein  Anspruch  auf  das  Patent  nach  §.  3  nicht  zustehe.  Im  Falle  des
§.  3  Abs.  2  ist  nur  der  Verletzte  zum  Einspruch  berechtigt.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Patentamt  über  die  Ertheilung  des
Patents  Beschluß  zu  fassen.  An  der  Beschlußfassung  darf  das  Mitglied,  welches
den  Vorbescheid  (§.  21)  erlassen  hat,  nicht  theilnehmen.

§.  25.  Bei  der  Vorprüfung  und  in  dem  Verfahren  vor  der  Anmeldeabtheilung
  kann  jederzeit  die  Ladung  und  Anhörung  der  Betheiligten,  die
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  die  Vornahme  sonstiger
zur  Aufklärung  der  Sache  erforderlicher  Ermittelungen  angeordnet  werden.

§.  26.  Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Anmeldung  zurückgewiesen
wird,  kann  der  Patentsucher,  und  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  über  die
Ertheilung  des  Patents  entschieden  wird,  der  Patentsucher  oder  der  Einsprechende
innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  Beschwerde  einlegen.  Mit  der
Einlegung  der  Beschwerde  sind  für  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  zwanzig
Mall  zu  zahlen;  erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  gilt  die  Beschwerde  als  nicht
erhoben.

Ist  die  Beschwerde  an  sich  nicht  statthaft  oder  ist  dieselbe  verspätet  eingelegt,
  so  wird  sie  als  unzulässig  verworfen.

Wird  die  Beschwerde  für  zulässig  befunden,  so  richtet  sich  das  weitere  Verfahren
  nach  §.  25.  Die  Ladung  und  Anhörung  der  Betheiligten  muß  auf
Antrag  eines  derselben  erfolgen.  Dieser  Antrag  kann  nur  abgelehnt  werden,
wenn  die  Ladung  des  Antragstellers  in  dem  Verfahren  vor  der  Anmeldeabtheilung
bereits  erfolgt  war.

Soll  die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  auf  Grund  anderer  als  der  in
dem  angegriffenen  Beschlusse  berücksichtigten  Umstände  erfolgen,  so  ist  den  Betheiligten
  zuvor  Gelegenheit  zu  geben,  sich  hierüber  zu  äußern.

Das  Patentamt  kann  nach  freiem  Ermessen  bestimmen,  inwieweit  einem
Betheiligten  im  Falle  des  Unterliegens  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  zur
Last  fallen,  sowie  anordnen,  daß  dem  Betheiligten,  dessen  Beschwerde  für  gerechtfertigt
  befunden  ist,  die  Gebühr  (Abs.  1)  zurückgezahlt  wird.

§.  27.  Ist  die  Ertheilung  des  Patents  endgültig  beschlossen,  so  erläßt
das  Patentamt  darüber  durch  den  Reichsanzeiger  eine  Bekanntmachung  und  fertigt
demnächst  für  den  Patentinhaber  eine  Urkunde  aus.

Wird  die  Anmeldung  nach  der  Veröffentlichung  (§.  33)  zurückgenommen
oder  wird  das  Patent  versagt,  so  ist  dies  ebenfalls  bekannt  zu  machen.  Die
eingezahlte  Jahresgebühr  wird  in  diesen  Fällen  erstattet.  Mit  der  Versagung
des  atents  gelten  die  Wirkungen  des  einstweiligen  Schutzes  als  nicht  eingetreten.


§.  28.  Die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  Erklärung  der  Nichtigkeit
oder  wegen  Zurücknahme  des  Patents  erfolgt  nur  auf  Antrag.

Im  Falle  des  §.  10  Nr.  3  ist  nur  der  Verletzte  zu  dem  Antrage  berechtigt.

Im  Falle  des  S.  10  Nr.  1  ist  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,  von  dem
Tage  der  über  die  Ertheilung  des  Patents  erfolgten  Bekanntmachung  (§.  27
Abs.  1)  gerechnet,  der  Antrag  unstatthaft.

Der  Antrag  ist  schriftlich  an  das  Patentamt  zu  richten  und  hat  die  Thatsachen
  anzugeben,  auf  welche  er  gestützt  wird.  Mit  dem  Antrage  ist  eine  Gebühr
  von  fünfzig  Mark  zu  zahlen.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  gilt  der
Antrag  als  nicht  gestellt.  Die  Gebühr  wird  erstattet,  wenn  das  Verfahren
ohne  Anhörung  der  Betheiligten  beendet  wird.

Wohnt  der  Antragsteller  im  Auslande,  so  hat  er  dem  Gegner  auf  dessen
Verlangen  Sicherheit  wegen  der  Kosten  des  Verfahrens  zu  leisten.  Die  Höhe
der  Sicherheit  wird  von  dem  Patentamt  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.  Dem
Antragsteller  wird  bei  Anordnung  der  Sicherheitsleistung  eine  Frist  bestimmt,
binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  ist.  Erfolgt  die  Sicherheitsleistung
nicht  vor  Ablauf  der  Frist,  so  gilt  der  Antrag  als  zurückgenommen.
        <pb n="1490" />
        Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.  1479

§.  29.  Nachdem  die  Einleitung  des  Verfahrens  verfügt  ist,  fordert  das
Patentamt  den  Patentinhaber  unter  Mittheilung  des  Antrags  auf,  sich  über
denselben  innerhalb  eines  Monats  zu  erklären.

Erklärt  der  Patentinhaber  binnen  der  Frist  sich  nicht,  so  kann  ohne  Ladung
und  Anhörung  der  Betheiligten  sofort  nach  dem  Antrage  entschieden  und  bei
dieser  Entscheidung  jede  von  dem  Antragsteller  behauptete  Thatsache  für  erwiesen
  angenommen  werden.

§.  30.  Widerspricht  der  Patentinhaber  rechtzeitig,  oder  wird  im  Falle  des
§.  29  Abs.  2  nicht  sofort  nach  dem  Antrage  entschieden,  so  trifft  das  Patentamt,
  und  zwar  im  ersteren  Falle  unter  Mittheilung  des  Widerspruchs  an  den
Antragsteller,  die  zur  Aufklärung  der  Sache  erforderlichen  Verfügungen.  Es
kann  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen.  Auf  dieselben
  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  beeidigten  Protokollführers
  aufzunehmen.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Ladung  und  Anhörung  der  Betheiligten.

Wird  die  Zurücknahme  des  Patents  auf  Grund  des  §.  11  Nr.  2  beantragt,
so  muß  der  diesem  Antrage  entsprechenden  Entscheidung  eine  Androhung  der

urücknahme  unter  Angabe  von  Gründen  und  unter  Festsetzung  einer  angemessenen
  Frist  vorausgehen.

§.  31.  In  der  Entscheidung  (§§.  29,  30)  hat  das  Patentamt  nach  freiem
Ermessen  zu  bestimmen,  zu  welchem  Antheile  die  Kosten  des  Verfahrens  den
Betheiligten  zur  Last  fallen.

§.  32.  Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  dem  Patentamt  Rechtshülfe  zu
leisten.  Die  Festsetzung  einer  Strafe  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche
nicht  erscheinen  oder  ihre  Aussage  oder  deren  Beeidigung  verweigern,  sowie  die
Verführung  eines  nicht  erschienenen  Zeugen  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  die
Gerichte.

§.  33.  Gegen  die  Entscheidung  des  Patentamts  (8§.  29,  30)  ist  die  Berufung
  zulässig.  Die  Berufung  geht  an  das  Reichsgericht.  Sie  ist  binnen
sechs  Wochen  nach  der  Zustellung  bei  dem  Patentamt  schriftlich  anzumelden
und  zu  begründen.

Dnurch  das  Urtheil  des  Gerichtshofs  ist  nach  Maßgabe  des  §.  31  auch  über
die  Kosten  des  Verfahrens  zu  bestimmen.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Gerichtshof  durch  ein  Regulativ
bestimmt,  welches  von  dem  Gerichtshof  zu  entwerfen  ist  und  durch  Kaiserliche
Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  festgestellt  wird  7.

—

1)  Vd.  6.  Dez.  1891  (R.  G.  Bl.  S.  389),  betr.  das  Berufungsverfahren  beim
Reichsgericht  in  Patentsachen.

§.  1.  Die  in  Gemäßheit  des  §.  33  Abs.  1  des  Patentges.  7.  April  1891  bei
dem  Patentamt  einzureichende  Berufungsschrift  muß  die  Berufungsanträge  sowie  dir
Angabe  der  neuen  Thatsachen  und  Beweismittel  enthalten,  welche  der  Berufungskläger
geltend  machen  will.

§.  2.  Ist  die  Berufungsschrift  nicht  rechtzeitig  eingegangen  oder  nicht  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  oder  enthält  sie  nicht  die  Berufungsanträge,  so  hat  das  Patentamt
die  Berufung  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Berufungskläger  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  dieses  Beschlusses
auf  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  antragen.

§s.  3.  Ist  die  Berufung  zulässig,  so  wird  die  Berufungsschrift  von  dem  Patentamt
  dem  Berufungsbeklagten  mit  der  Auflage  mitgetheilt,  seine  schriftliche  Erklärung
innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  bei  dem  Patentamt  einzureichen.

Die  Erklärung  muß  die  Gegenanträge,  sowie  die  Angabe  der  neuen  Thatsachen
und  Beweismittel  enthalten,  welche  der  Berufungsbeklagte  geltend  machen  will.

§.  4.  Das  Patentamt  legt  die  Verhandlungen  nebst  den  Akten  erster  Justanz
dem  Reichsgericht  vor  und  benachrichtigt  hiervon  die  Parteien  unter  Mittheilung  der
Gegenerklärung  an  den  Berufungskläger.

§.  5.  Das  Reichsgericht  trifft  nach  freiem  Ermessen  die  zur  Aufklärung  der
Sache  erforderlichen  Verfügungen.
Beweiserhebungen  können  durch  Vermittelung  des  Patentamts  erfolgen.
        <pb n="1491" />
        1480  Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.

§.  34.  In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Patentamt  finden  die
Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Gerichtssprache  entsprechende
  Anwendung.  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt
nd,  werden  nicht  berücksichtigt.

Vierter  Abschnitt.  Strafen  und  Entschädigungen.

§.  35.  Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  den  Bestimmungen
der  §§.  4  und  5  zuwider  eine  Erfindung  in  Benutzung  nimmt,  ist  dem  Verletzten
  zur  Entschädigung  verpflichtet.

Handelt  es  sich  um  eine  Erfindung,  welche  ein  Verfahren  zur  Herstellung
eines  neuen  Stoffes  zum  Gegenstand  hat,  so  gilt  bis  zum  Beweise  des  Gegen- 



Zu  Anmerkung  1  auf  S.  1479.

§.  6.  Das  Urtheil  des  Reichsgerichts  ergeht  nach  Ladung  und  Anhörung  der
Parteien.
Die  Ladungsfrist  beträgt  mindestens  zwei  Wochen.

§.  7.  Die  Geltendmachung  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel  im  Termin  ist
nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  das  Vorbringen  des  Berufungsbeklagten  in  der
Erklärungsschrift  veranlaßt  wird.

Das  Gericht  kann  auch  Thatsachen  und  Beweise  berücksichtigen,  mit  welchen  die
Parteien  ausgeschlossen  sind.

Auf  eine  noch  erforderliche  Beweisaufnahme  findet  die  Bestimmung  im  §.  5  Anwendung.


Soll  das  Urtheil  auf  Umstände  gegründet  werden,  welche  von  den  Parteien  nicht
berührt  find,  so  sind  diese  zu  veranlassen,  sich  hierüber  zu  äußern.

§.  8.  Von  einer  Partei  behauptete  Thatsachen,  über  welche  die  Gegenpartei  sich
nicht  erklärt  hat,  können  für  erwiesen  angenommen  werden.

Erscheint  in  dem  Termin  keine  der  Parteien,  so  ergeht  das  Urtheil  auf  Grund
der  Akten.

§.  9.  Das  Reichsgericht  kann  zu  der  Berathung  Sachverständige  zuziehen;  dieselben
  dürfen  an  der  Abstimmung  nicht  Theil  nehmen.

§.  10.  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  über  welche  das  Reichsgericht  nach  8.  33
Abs.  2  des  Patentgesetzes  zu  bestimmen  hat,  gehören  außer  den  aus  der  Kasse  des
Patentamts  zu  bestreitenden  Auslagen  diejenigen  den  Parteien  erwachsenden  Auslagen,
welche  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichtshofes  zur  zweckentsprechenden  Wahrung  der
Ansprüche  und  Rechte  nothwendig  waren.

§.  11.  In  dem  Termin  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  den  Gang  der
Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.

Dae  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.


§5.  12.  Die  Verkündigung  des  Urtheils  erfolgt  in  dem  Termin,  in  welchem  die
Verhandlung  geschlossen  ist,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termine.

Wird  die  Verkündung  der  Entscheidungsgründe  für  angemessen  erachtet,  so  erfolgt
sie  durch  Verlesung  der  Gründe,  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen
Inhalts.

Die  Ausfertigungen  des  mit  Gründen  zu  versehenden  Urtheils  werden  durch
Vermittelung  des  Patentamts  zugestellt.

#§.  13.  Wird  beantragt,  daß  in  Abänderung  der  Entscheidung  des  Patentamts
die  Zurücknahme  des  Patents  auf  Grund  des  §.  11  Nr.  2  des  Patentgesetzes  ausgesprochen
  werde,  so  findet  die  BVorschrift  des  §.  30  Abs.  3  dieses  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.

§.  14.  Die  zur  Praxis  bei  dem  Reichsgericht  zugelassenen  Rechtsanwälte  sind
befugt,  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  die  Vertretung  zu  übernehmen.

Den  Parteien  und  deren  Vertretern  ist  es  gestattet,  mit  einem  technischen  Beistande
  zu  erscheinen.

§s.  15.  Im  Uebrigen  ist  für  das  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  das  den
Geschäftsgang  beim  Reichsgericht  normirende  Regulativ  maßgebend.
        <pb n="1492" />
        Abschnitt  XXXII.  Patent-Gesetz.  1481

theils  jeder  Stoff  von  gleicher  Beschaffenheit  als  nach  dem  patentirten  Verfahren
hergestellt.

g.  36.  Z  Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der  3  4  und  5  zuwider  eine
Erfindung  in  Benutzung  nimmt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahr  bestraft!).

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des
Antrags  ist  zulässig.

ird  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,
  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu
machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  im
Urtheil  zu  bestimmen.

§.  37.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann:
auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  die  Buße
haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs
  aus.

§.  38.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder
Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  geltend
gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne
des  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgericht
  zugewiesen.

§.  36.  Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Patentrechts  verjähren  rücksichtlich
jeder  einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in  drei  Jahren.

§.  40.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  Gegenstände  oder  deren  Verpackung  mit  einer  Bezeichnung  versieht,
welche  geeignet  ist,  den  Irrthum  zu  erregen,  daß  die  Gegenstände  durch
ein  Patent  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützt  seien;

2.  wer  in  öffentlichen  Anzeigen,  auf  Aushängeschildern,  auf  Empfehlungskarten
  oder  in  ähnlichen  Kundgebungen  eine  Bezeichnung  anwendet,  welche
geeignet  ist,  den  Irrthum  zu  erregen,  daß  die  darin  erwähnten  Gegenstände
  durch  ein  Patent  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützt  seien  3).

Artikel  11.  Die  Bestimmung  im  §.  28  Abs.  2  des  Artikels  I  findet  auf

die  zur  Zeit  bestehenden  Patente  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Antrag
mindestens  bis  zum  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  dem  Tage  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  statthaft  ist.

Artikel  III.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1891  in  Kraft  0.

 

1)  Nur  die  vollendete  Patentverletzung  ist  strafbar,  Versuchs=  und  Vorbereitungshandlungen
  dagegen  nicht,  E.  Crim.  IX.  241.

2)  Der  Strafrichter  ist  aber  nicht  verpflichtet  dazu,  sondern  kann  den  Anspruch
zur  Geltendmachung  vor  dem  Civilgericht  verweisen,  E.  Crim.  VI.  398.

*!)  Die  Bestimmung  findet  Anwendung,  auch  wenn  der  Thäter  nur  fahrlässig
gehandelt  hat,  E.  Crim.  XXIV.  399.  Unter  die  Strafbestimmung  fällt  der  Gewerbetreibende
  nicht,  der  ein  fälschlich  als  durch  deutsches  Reichspatent  geschützt
bezeichnetes  Waarenstück,  das  er  zuvor  im  Betriebe  seines  Geschäfts  erworben
hatte,  in  seinem  Geschäfte  ohne  jedwede  besondere  auf  das  angeblich  bestehende  Patentrecht
  hinweisende  Ankündigung,  sondern  nur  in  der  bezüglich  aller  von  ihm  feilgehaltenen
  Waaren  geübten  Weise  zum  Verkaufe  bereit  gestellt  und  dem  Publikum  im
Schaufenster  seines  Ladens  zur  Ansicht  unterbreitet  hat,  E.  Crim.  XXV.  98.

4)  Die  im  Ges.  7.  April  1891  nicht  weiter  erwähnten  5§5.  41—44  des  alten
Pateutges.  25.  Mai  1877  enthielten  lediglich  Uebergangsbestimmungen,  die  nicht  mehr

praktisch  sind.
        <pb n="1493" />
        1482  Abschnitt  XXXII.  Schutz  von  Gebrauchsmustern.

Gesetz,  bekreffend  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern.
Vom  1.  Juni  1891  (R.  G.  Bl.  S.  290)  0.

2—  1.  Modelle  von  Arbeitsgeräthschaften  oder  Gebrauchsgegenständen  oder
von  Theilen  derselben  werden,  insoweit  sie  dem  Arbeits=  oder  Gebrauchszweck
durch  eine  neue  Gestaltung,  Anordnung  oder  Vorrichtung  dienen  sollen,  als
Gebrauchsmuster  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützt.

Modelle  gelten  insoweit  nicht  als  neu,  als  sie  zur  Zeit  der  auf  Grund
dieses  Gesetzes  erfolgten  Anmeldung  bereits  in  öffentlichen  Druckschriften  beschrieben
  oder  im  Inlande  offenkundig  2)  benutzt  sind.

§.  2.  Modelle,  für  welche  der  Schutz  als  Gebrauchsmuster  verlangt  wird,
sind  bei  dem  Patentamt  schriftlich  anzumelden  ).

Die  Anmeldung  muß  angeben,  unter  welcher  Bezeichnung  das  Modell  eingetragen
  werden  und  welche  neue  Gestaltung  oder  Vorrichtung  dem  Arbeitsoder
  Gebrauchszweck  dienen  soll.

Jeder  Anmeldung  ist  eine  Nach=  oder  Abbildung  des  Modells  beizusügen.
f  Ueber  die  sonstigen  Erfordernisse  der  Anmeldung  trifft  das  Patentamt  Betimmung.


Gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  ist  für  jedes  angemeldete  Modell  eine  Gebühr
  von  fünfzehn  Mark  einzuzahlen.

§.  3.  Entspricht  die  Anmeldung  den  Anforderungen  des  §.  2,  so  verfügt
das  Patentamt  die  Eintragung  in  die  Rolle  für  Gebrauchsmuster.  «

Die  Eintragung  muß  den  Namen  und  Wohnsitz  des  Anmelders,  sowie  die
Zeit  der  Anmeldung  angeben.

Die  Eintragungen  sind  durch  den  Reichs-Anzeiger  in  bestimmten  Fristen
bekannt  zu  machen.

Aenderungen  in  der  Person  des  Eingetragenen  werden  auf  Antrag  in  der
Rolle  vermerkt.

Die  Einsicht  der  Rolle  sowie  der  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  die  Ein—
tragungen  erfolgt  sind,  steht  Jedermann  frei.

4.  Die  Eintragung  eines  Gebrauchsmusters  im  Sinne  des  F.  1  hat
die  Wirkung,  daß  dem  Eingetragenen  ausschließlich  das  Recht  zusteht,  gewerbsmäßig
  das  Muster  nachzubilden,  die  durch  Nachbildung  hervorgebrachten
Snüaen  und  Gegenstände  in  Verkehr  zu  bringen,  feilzuhalten  oder  zu
gebrauchen.

 

1)  Kommentare  wie  oben  S.  1465.  Im  Gegensatze  zum  Ges.  11.  Jan.  1876
(oben  S.  1465),  das  nur  Geschmacksmuster  schützt,  betrifft  das  Ges.  1.  Juni  1891
Gebrauchsmuster,  die  ohne  jede  Rücksicht  auf  ihre  äußere  Erscheinung  einen  Arbeitsaofeisrbrauchsgegenstan
  durch  neue  Gestaltung  einem  Arbeits-  oder  Gebrauchszweck
uführen.

Schwieriger  ist  der  Unterschied  zwischen  diesem  Ges.  und  dem  Patentges.  Auch
das  Gebrauchsmuster  wird  nur  geschützt,  wenn  es  „neu“  ist.  Ein  Unterschied  liegt
darin,  daß  das  Patentges.  uur  die  Beschreibung  in  öffentlichen  Druckschriften  aus  den
letzten  100  Jahren  als  die  Neuheit  ausschließend  ansieht,  während  nach  dem  Musterschutzges.
  z.  B.  auch  Nachahmungen  irgendwo  beschriebener  antiker  Geräthschaften
nicht  geschützt  werden.

2)  Z.  B.,  wenn  der  Erfinder  Nachbildungen  schon  vor  der  Anmeldung  in  den
Verkehr  gebracht  hatte,  E.  Crim.  XXV.  61;  wenn  das  Gebrauchsmuster  durch  die
Benutzung  der  Allgemeinheit  zugänglich  gemacht  ist,  so  daß  jedermann  davon  Kenntnuiß
zu  nehmen  Gelegenheit  hat,  E.  Crim.  XXVIII.  188.

3)  Vergl.  Vd.  11.  Juli  1891  (R.  G.  Bl.  S.  349)  §§.  19  ff.  oben  S.  1475.
Bek.  31.  Aug.  1891  (Pat  Bl.  S.  451),  7.  und  12.  Mai  1893  (bei  Berger-Stephan
S.  129f.).

Insoweit  in  Angelegenheiten  des  Schutzes  von  Gebrauchsmustern  das  Patentamt
zur  Erstattung  von  Gutachten  ermächtigt  wird,  sind  hierfür  die  Beschwerdeabtheilungen,
und  zwar  jede  innerhalb  derjenigen  Zweige  der  Technik  zuständig,  welche  ihr  hinsichtlich
der  Patentangelegenheiten  gemäß  den  §§  1  und  2  Kais.  Vd.  11.  Juli  1871  zugewiesen
  sind,  Vd.  30.  Juni  1894  (R.  G.  Bl.  S.  495).
        <pb n="1494" />
        Abschnitt  XXXII.  Schutz  von  Gebrauchsmustern.  1483

Das  durch  eine  spätere  Anmeldung  begründete  Recht  darf,  soweit  es  in
das  Recht  des  auf  Grund  früherer  Anmeldung  Eingetragenen  eingreift,  ohne
Erlaubniß  des  letzteren  nicht  ausgeübt  werden.

Wenn  der  wesentliche  Inhalt  der  Eintragung  den  Beschreibungen,  Zeichnungen,
  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines  Anderen  ohne  Einwilligung

  desselben  entnommen  ist,  so  tritt  dem  Verletzten  gegenüber  der  Schutz
des  Gesetzes  nicht  ein.

§.  5.  Soweit  ein  nach  §.  4  begründetes  Recht  in  ein  Patent  eingreift,
dessen  Anmeldung  vor  der  Anmeldung  des  Modells  erfolgt  ist,  darf  der  Eingetragene
  das  Recht  ohne  Erlaubniß  des  Patentinhabers  nicht  ausüben.

Ingleichen  darf,  insoweit  in  ein  nach  §.  4  begründetes  Recht  durch  ein
später  angemeldetes  Patent  eingegriffen  wird,  das  Recht  aus  diesem  Patent  ohne
Erlaubniß  des  Eingetragenen  nicht  ausgeübt  werden.

§.  6.  Liegen  die  Erfordernisse  des  §.  1  nicht  vor,  so  hat  Jedermann  gegen
den  Eingetragenen  Anspruch  auf  Löschung  des  Gebrauchsmusters.

Im  Falle  des  §.  4  Abs.  3  steht  dem  Verletzten  ein  Anspruch  auf
Löschung  zu.  »

8.  7.  Das  durch  die  Eintragung  begründete  Recht  geht  auf  die  Erben
über  und  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  Verfügung  von
Todeswegen  auf  andere  übertragen  werden.

§.  8.  Die  Dauer  des  Schutzes  ist  drei  Jahre;  der  Lauf  dieser  Zeit
beginnt  mit  dem  auf  die  Anmeldung  folgenden  Tage.  Bei  Zahlung  einer
weiteren  Gebühr  von  sechzig  Mark  vor  Ablauf  der  Zeit  tritt  eine  Verlängerung
der  Schusfrist  um  drei  Jahre  ein.  Die  Verlängerung  wird  in  der  Rolle
vermerkt.  %  »

Wenn,  der  Eingetragene  während  der  Dauer  der  Frist  auf  den  Schutz
Verzicht  leistet,  so  wird  die  Eintragung  gelöscht.

Die  nicht  in  Folge  von  Ablauf  der  Frist  stattfindenden  Löschungen  von
Eintrogungen  sind  durch  den  Reichs-Anzeiger  in  bestimmten  Fristen  bekannt  zu
machen.  %  Z„

§.  9.  Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  den  Bestimmungen
der  8§.  4  und  5  zuwider  ein  Gebrauchsmuster  in  Benutzung  nimmt,  ist  dem
Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet.

Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Schutzrechtes  verjähren  rücksichtlich  jeder
einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in  drei  Jahren.

§.  10.  Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der  I§.  4  und  5  zuwider  ein
Gebrauchsmuster  in  Benutzung  nimmt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des
Antrages  ist  zulässig.  Z„  "

Wird  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,
  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu

machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  im
Urtheil  zu  bestimmen.

§.  11.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann
auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße
haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs
  aus.

§.  12.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder
Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetz  geltend
gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne
bes  §.  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgericht
  zugewiesen.

13.  Wer  im  Inlande  einen  Wohnsitz  oder  eine  Niederlassung  nicht
hat,  kann  nur  dann  den  Anspruch  auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes  geltend  machen,
wenn  in  dem  Staate  in  welchem  sein  Wohnsitz  oder  seine  Niederlassung  sich
        <pb n="1495" />
        1484  Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.

befindet,  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen  Bekanntmachung  deutsche
Gebrauchsmuster  einen  Schutz  genießen).  ·
Wer  auf  Grund  dieser  Bestimmung  eine  Anmeldung  bewirkt,  muß  gleicheitig
  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vertreter  bestellen.  Name  und  Wohnsitz
es  Vertreters  werden  in  die  Rolle  eingetragen.  Der  eingetragene  Vertreter  ist
jur  Vertretung  des  Schutzberechtigten  in  den  das  Gebrauchsmuster  betreffenden

echtsstreitigkeiten  und  zur  Stellung  von  Strafanträgen  befugt.  Der  Ort,  wo
der  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Ort,
wo  das  Patentamt  seinen  Sitz  hat,  gilt  im  Sinne  des  §.  24  der  Civilprozeßordnung
  als  der  Ort,  wo  der  Vermögensgegenstand  sich  befindet.

§.  14.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen

über  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des  Patentamts  werden  durch
Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  getroffen.
§.  15.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1891  in  Kraft.

 

Gesetz  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.
Vom  12.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.  S.  441)7.

§.  1.  Wer  in  seinem  Geschäftsbetriebe  zur  Unterscheidung  seiner  Waaren
von  den  Waaren  anderer  eines  Waarenzeichens  sich  bedienen  will,  kann  dieses
Zeichen  zur  Eintragung  in  die  Zeichenrolle  anmelden  )).

§.  2.  Die  Zeichenrolle  wird  bei  dem  Patentamt")  geführt.  Die  Anmeldung
  eines  Waarenzeichens  hat  schriftlich  bei  dem  Patentamt  zu  erfolgen.
Jeder  Anmeldung  muß  die  Bezeichnung  des  Geschäftsbetriebes,  in  welchem  das
Zeichen  verwendet  werden  soll,  ein  Verzeichniß  der  Waaren,  für  welche  es  bestimmt
  ist,  sowie  eine  deutliche  Darstellung  und  soweit  erforderlich  eine  Beschreibung
  des  Zeichens  beigefügt  sein.

Das  Patentamt  erläßt  Bestimmungen  über  die  sonstigen  Erfordernisse  der
Anmeldungs).

 

 

 

1)  Uebereinkommen  über  gegenseitigen  Gebrauchsmusterschutz  bestehen  mit  Oesterreich,
  Bek.  6.  Dez.  1891  (R.  G.  Bl.  1892  S.  289),  Italien,  Bek.  18.  Jan.  1892
(R.  G.  Bl.  S.  293),  Schweiz,  Bek.  13.  April  1892  (R  G.  Bl.  1894  S.  511),
Serbien,  Vertr.  9./21.  Aug.  1892  (R.  G.  Bl  S.  317).

2)  Kommentare  von  Mewes,  Seligsohn,  Berlin  1894;  Stenglein  in  „Sprafrechtliche
  Nebengesetze  des  Deutschen  Reiches“,  2.  Aufl.,  Berlin  1895  S.  120.  Das
Gesetz  ist  an  Stelle  des  Markenschutzges  30.  Nov.  1874  (R.  G.  Bl.  S.  143)  getreten;
  letzteres  hat  zwar  gemäß  §.  24  Ges.  12.  Mai  1894  bis  1.  Okt.  1898  noch
eine  gewisse  Wirksamkeit,  wird  aber  der  Raumersparniß  halber  nicht  mehr  abgedruckt.

)  Ein  Gewerbtreibender  kann  eine  Mehrheit  von  Zeichen  eintragen  lassen,  und
zwar  nicht  nur  zu  verschiedenartiger  Verwendung  an  Gefäß,  Verpackung  oder  Umhüllung,
  sondern  auch  zur  Verwendung  neben  einander.  Im  letzteren  Falle  ist  aus
der  Anmeldung  und  Eintragung  zu  entscheiden,  ob  die  Zeichen  in  ihrer  Gesammtheit
(Kollektivzeichen)  oder  die  einzelnen  Zeichen  den  Schutz  anzusprechen  haben,  E.  Crim.
VI.  28.

!)  Die  Gerichte  sollen  daher  von  den  in  Ciovil=  oder  Strassachen  ergehenden
Urtheilen,  die  Angelegenheiten  des  Waarenzeichenschutzes  oder  des  Schutzes  von  „Zieroder
  Geschmacksmustern“  betreffen,  dem  Patentamte  Abschriften  mittheilen,  Res.  3.  Nov.
1894  (F§  M.  Bl.  S.  308),  wie  dies  für  Angelegenheiten  des  Patentrechtes  und
Gebrauchsmusterschutzes  bereits  durch  Res.  27.  Okt  1877  (J.  M.  Bl.  S.  222)  und
8.  März  1893  (J.  M.  Bl.  S.  69)  vorgeschrieben  war.

5)  Bestimmungen  über  die  Anmeldung  von  Waarenzeichen  Auf
Grund  des  §.  2  Abs.  2  des  Gesetzes  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen,  vom
12.  Mai  1894  (R.  G.  Bl.  S.  441),  werden  die  folgenden  Bestimmungen  über  die
Anmeldung  von  Waarenzeichen  erlassen:  Z  #

§.  1.  Die  Anmeldung  eines  Waarenzeichens  ist  in  der  Form  eines  schriftlichen
        <pb n="1496" />
        Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.  1485

Für  jedes  Zeichen  ist  bei  der  Anmeldung  eine  Gebühr  von  dreißig  Mark,
bei  jeder  Erneuerung  der  Anmeldung  eine  Gebühr  von  zehn  Mark  zu  entrichten.
Führt  die  erste  Anmeldung  nicht  zur  Eintragung,  so  werden  von  der  Gebühr
zwanzig  Mark  erstattet.

§.  3.  Die  Zeichenrolle  soll  enthalten:

1.  den  Zeitpunkt  des  Eingangs  der  Anmeldung;

–...  ——

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  14814.

Det  einzureichen,  welchem  die  sonst  erforderlichen  Stücke  als  Anlagen  beizuügen
  sind.
fug  Für  jedes  angemeldete  Zeichen  ist  ein  besonderes  Gesuch  erforderlich.

Das  Gesuch  muß  enthalten:

a)  die  Angabe  des  Namens,  der  Berufsstellung,  des  Wohnorts  oder  der  Niederlassung
  des  Anmelders;

b)  den  Antrag,  daß  das  Waarenzeichen  in  die  Zeichenrolle  eingetragen  werde;

Fc)  die  Bezeichnung  des  Geschäftsbetriebes,  in  welchem  das  Zeichen  verwendet
werden  soll;

d)  ein  Verzeichniß  der  Waaren,  für  welche  es  bestimmt  ist;

e)  die  Erklärung,  daß  die  gesetzliche  Gebühr  von  30  Mark  an  die  Kasse  des
Patentamts  —  Berlin  NW.,  Luisenstraße  33/34  —  eingezahlt  sei  oder  gleichzeitig
  mit  der  Anmeldung  eingehen  werde,  sofern  die  Eintragung  nicht  unentgeltlich
  zu  erfolgen  hat  (s§.  24  Ges.  12.  Mai  1894);

f)  die  Aufführung  der  Anlagen  des  Gesuchs  unter  Angabe  ihrer  Nummer  und
ihres  Inhalts;

g8)  die  Unterschrift  des  Anmelders  oder  seines  Vertreters.

§.  2.  Das  Gesuch  ist  in  2  Ausfertigungen  einzureichen.  Zu  dem  Gesuch  sowie

zu  allen  sonstigen  Schriftstücken  sind  ganze  Bogen  in  der  Größe  von  33  zu  21  em
zu  verwenden.  Die  Schriftstücke  müssen  leserlich  geschrieben  oder  gedruckt  sein.

§.  3.  Dem  Gesuch  ist  eine  Darstellung  des  Zeichens  in  vier  gleichen  Ausfertigungen
  beizufügen,  von  denen  zwei  je  auf  einen  mit  Heftrand  versehenen  halben
Bogen  zu  kleben  sind.  Uebersteigt  die  Darstellung  die  Größe  von  33  zu  21  cm,  so
ist  zu  derselben  Zeichenleinwand  zu  verwenden.  Die  Darstellung  muß  sauber  und
dauerhaft  ausgeführt  sein  und  die  wesentlichen  Bestandtheile  des  Zeichens  deutlich  erkennen
  lassen.

§.  4.  Erachtet  der  Anmelder  eine  Beschreibung  des  Zeichens  für  erforderlich,  so
ist  dieselbe  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Dasselbe  gilt  für  Modelle  und  Probestücke
  der  mit  dem  Zeichen  versehenen  Waare.

Die  Anlagen  und  Nachträge  des  Gesuchs,  einschließlich  der  Darstellungen,  Probestücke
  u.  s.  w.,  müssen  mit  einer  Ausschrift  versehen  sein,  welche  sie  als  Bestandtheile
der  Anmeldung  kennzeichnet.

§.  5.  Hat  die  Prüfung  der  Anmeldung  ergeben,  daß  die  Eintragung  des  Zeichens
  in  die  Rolle  erfolgen  kann,  so  hat  der  Aumelder  einen  für  die  Vervielfältigung
des  Zeichens  bestimmten  Druckstock  einzureichen.

Der  Druckstock  muß  ein  Holzschnitt,  eine  Zinkätzung  oder  ein  Galvano  sein.
Behufs  seiner  Verwendbarkeit  in  der  Buchdruckpresse  muß  er  eine  Schrifthöhe  von
2,4  cm  besitzen.  Seine  Größe  soll  6,5  cm  in  Höhe  und  Breite  nicht  übersteigen;
in  Ausnahmefällen  kann,  falls  die  Deutlichkeit  es  erfordert,  eine  größere  Ausführung
zugelassen  werden.  Z„  Z  Z

Der  Druckstock  muß  derart  beschaffen  sein,  daß  er  das  angemeldete  Zeichen  in
allen  wesentlichen  Theilen  deutlich  wiedergiebt.  Ein  mittels  desselben  gefertigter  Abdruck
  des  Zeichens  ist  in  zwei  Ausführungen  beizufügen.  "

Auf  Antrag  des  Anmelders  kann  auf  Kosten  desselben  die  Anfertigung  des  Druckstocks
  durch  das  Patentamt  veranlaßt  werden.

§.  6.  Handelt  es  sich  um  die  Anmeldung  eines  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über
Markenschutz  vom  30.  Nov.  1874  eingetragenen  Waarenzeichens  (§.  24  Ges.  12.  Mai
1894),  so  ist  mit  der  Anmeldung  eine  beglaubigte  Abschrift  der  in  dem  bisherigen
Register  enthaltenen  Eintragungen  vorzulegen.  War  das  Zeichen  auf  Grund  eines
älteren  landesgesetzlichen  Schutzes  eingetragen,  so  ist  darüber  eine  Bescheinigung  der
Registerbehörde  beizubringen.
        <pb n="1497" />
        1486  Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.

2.  die  nach  §.  2  Abs.  1  der  Anmeldung  beizufügenden  Angaben;

3.  Namen  und  Wohnort  des  Zeicheninhabers  und  seines  etwaigen  Vertreters,
  sowie  Aenderungen  in  der  Person,  im  Namen  oder  im  Wohnort
  des  Inhabers  oder  des  Vertreters;

4.  den  Zeitpunkt  einer  Erneuerung  der  Anmeldung;

5.  den  Zeitpunkt  der  Löschung  des  Zeichens.

Die  Einsicht  der  Zeichenrolle  steht  jedermann  frei.

Jede  Eintragung  und  jede  Löschung  wird  amtlich  bekannt  gemacht.  Das
Patentamt  veröffentlicht  in  regelmäßiger  Wiederholung  Uebersichten  über  die
in  der  Zwischenzeit  eingetragenen  und  gelöschten  Zeichen.

§.  4.  Die  Eintragung  in  die  Rolle  ist  zu  versagen  für  Freizeichen  ),  sowie
  für  Waarenzeichen:

1.  welche  ausschließlich  in  Zahlen,  Buchstaben  oder  solchen  Wörtern  bestehen,
  die  Angaben  über  Art,  Zeit  und  Ort  der  Herstellung,  über  die
Beschaffenheit,  über  die  Bestimmung,  über  Preis-,  Mengen=  oder  Gewichtsverhältnisse
  der  Waare  enthalten?);

2.  welche  in=  oder  ausländische  Staatswappen  oder  Wappen  eines  inländischen
  Ortes,  eines  inländischen  Gemeinde=  oder  weiteren  Kommunalverbandes
  enthalten  #:

3.  welche  Aergerniß  erregende  Darstellungen  oder  solche  Angaben  enthalten,
die  ersichtlich  den  thatsächlichen  Verhältnissen  nicht  entsprechen  und  die
Gefahr  einer  Täuschung  begründen.

Zeichen,  welche  gelöscht  sind,  dürfen  für  die  Waaren,  für  welche  sie  eingetragen

  waren,  oder  für  gleichartige  Waaren  zu  Gunsten  eines  anderen,  als

—5

1)  Ein  Freizeichen  ist  ein  Waarenzeichen,  das  bis  zur  Einführung  des  Markenschutz-Ges.
  im  freien  Gebrauch  aller  oder  gewisser  Klassen  von  Gewerbetreibenden  sich
befunden  hat.  Es  gab  Zeichen,  die  die  Herkunft  der  Waaren  aus  einem  bestimmten
Orte  oder  Bezirke  erkennbar  machten  und  demgemäß  nur  von  den  dort  wohnenden
Gewerbetreibenden  gebraucht  wurden.  Vergl.  Erk.  R.  G.  11.  Jan.  1881  (E.  Ciov.
III.  78).  Solche  Freizeichen  werden  jetzt  nicht  mehr  eingetragen.

Läßt  sich  die  Bedeutung  eines  Zeichens  auf  einen  einzelnen  Gewerbtreibenden
zurückführen,  so  ist  der  Begriff  eines  Freizeichens  regelmäßig  ausgeschlossen.  Denn
der  Mißbrauch  eines  Waarenzeichens  macht  es  nicht  zum  Freizeichen,  E.  Crim.  I.  218.
Vergl.  über  Freizeichen  und  Bildung  von  solchen  aus  Individualzeichen  E.  Civ.
XXIV.  74.  Preismedaillen  sind  keine  Freizeichen,  E.  Crim.  VII.  214.

:)  Das  Waarenzeichen  darf  nicht  ausschließlich  in  Zahlen,  Buchstaben  oder
Worten  bestehen  und  daraus  ergiebt  sich,  daß  wesentlicher  Bestandtheil  eines  zulässigen
  Waarenzeichens  eine  in  die  Augen  fallende  Figur  sein  muß;  die  Beifügung
eines  unbedeutenden,  nicht  in  die  Augen  fallenden  figürlichen  Zeichens,  wenn  das
Wesentliche  des  Waarenzeichens  nur  in  Zahlen,  Buchstaben  oder  Worten  besteht,  reicht

nicht  hin,  um  das  Waarenzeichen  eintragsfähig  zu  machen,  Erk.  9.  Okl.  1883  (E.
Civ.  X.  56).

Doch  kann  ein  in  einem  Worte  bestehendes  Zeichen  durch  eine  charakteristische
Verzierung  zu  einem  zulässigen  Zeichen  werden,  wenn  die  Verzierung  als  figürliche
Darstellung  erscheint,  E.  Crim.  VI.  28;  auch  graphische  Verzierungen  sind  zulässige
Bestandtheile  eines  Waarenzeichens,  Erk.  R.  G.  4.  Dez.  1893  (G.  A.  XlI.  418).

3)  Waarenzeichen,  die  Wappen  enthalten,  sind  nicht  eintragsfähig,  und  der  Schutz
des  Gesetzes  ist  einem  angemeldeten  und  eingetragenen  Waarenzeichen  zu  versagen,

wenn  es  an  irgend  einer  Stelle  ein  öffentliches  Wappen  enthält,  Erk.  28.  April  1884
(E.  Crim.  X.  353).

Durch  A.  E.  16.  März  1872  (R.  G.  Bl.  S.  90)  ist  der  Gebrauch  des  kaiserlichen
  Adlers  als  Waarenzeichen  allgemein  gestattet;  jedoch  nicht  in  der  Form  eines
Wappenschildes,  Bek.  11.  April  1872  (R.  G.  Bl.  S.  93).  Allen  Preußischen  Fabrikanten
  ist  der  Gebrauch  und  die  Abbild  ung  des  Preußischen  Adlers  in  der  vorgeschriebenen
  Form  zur  Bezeichnung  ihrer  Waaren  und  Etiketts  gestattet,  K.  O.
4.  Jan.  1862  (M.  Bl.  S.  37).
        <pb n="1498" />
        Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.  1487

des  letzten  Inhabers  erst  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Tage  der
Löschung  von  neuem  eingetragen  werden).

§.  5.  Erachtet  das  Patentamt,  daß  ein  zur  Anmeldung  gebrachtes  Waarenzeichen
  mit  einem  anderen,  für  dieselben  oder  für  gleichartige  Waaren  auf
Grund  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874  (R.  G.  Bl.
S.  143)  oder  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  früher  angemeldeten
Zeichen  übereinstimmt,  so  macht  es  dem  Inhaber  dieses  Zeichens  hiervon  Mittheilung.
  Erhebt  derselbe  nicht  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung
Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  neu  angemeldeten  Zeichens,  so  ist  das
Zeichen  einzutragen.  Im  andern  Falle  entscheidet  das  Patentamt  durch  Beschluß,
  ob  die  Zeichen  übereinstimmen.

Aus  dem  Unterbleiben  der  im  ersten  Absatz  vorgesehenen  Mittheilung
erwächst  ein  Ersatzanspruch  nicht.

§.  6.  Wird  durch  den  Beschluß  (§5.  5  Abs.  1)  die  Uebereinstimmung  der
Zeichen  verneint,  so  ist  das  neuangemeldete  Zeichen  einzutragen.

Wird  durch  den  Beschluß  die  Uebereinstimmung  der  Zeichen  festgestellt,  so
ist  die  Eintragung  zu  versagen.  Sofern  der  Anmelder  geltend  machen  will,
daß  ihm  ungeachtet  der  durch  die  Entscheidung  des  Patentamts  festgestellten
Uebereinstimmung  ein  Anspruch  auf  die  Eintragung  zustehe,  hat  er  diesen  Anspruch
  im  Wege  der  Klage  gegenüber  dem  Widersprechenden  zur  Anerkennung
u  bringen.  Die  Eintragung  auf  Grund  einer  zu  seinen  Gunsten  ergehenden
Entscheidung  wird  unter  dem  Zeitpunkte  der  ursprünglichen  Anmeldung  bewirkt.

K+.  7.  Das  durch  die  Anmeldung  oder  Eintragung  eines  Waarenzeichens
begründete  Recht  geht  auf  die  Erben  über  und  kann  durch  Vertrag  oder  durch
Verfügung  von  Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.  Das  Recht  kann
jedoch  nur  mit  dem  Geschäftsbetrieb,  zu  welchem  das  Waarenzeichen  gehört,
auf  einen  Anderen  übergehen.  Der  Uebergang  wird  auf  Antrag  des  Rechtsnachfolgers
  in  der  Zeichenrolle  vermerkt,  sofern  die  Einwilligung  des  Berechtigten
  in  beweisender  Form  beigebracht  wird.  Ist  der  Berechtigte  verstorben,
so  ist  der  Nachweis  der  Rechtsnachfolge  zu  führen.

Solange  der  Uebergang  in  der  Zeichenrolle  nicht  vermerkt  ist,  kann  der
Rechtsnachfolger  sein  Recht  aus  der  Eintraguug  des  Waarenzeichens  nicht

eltend  machen.  1

Verfügungen  und  Beschlüsse  des  Patentamts,  welche  einer  Zustellung  an
den  Inhaber  des  Zeichens  bedürfen,  sind  stets  an  den  eingetragenen  Inhaber
zu  richten.  Ergiebt  sich,  daß  derselbe  verstorben  ist,  so  kann  das  Patentamt
nach  seinem  Ermessen  die  Zustellung  als  bewirkt  ansehen  oder  zum  Zweck  der
Zustellung  an  die  Erben  deren  Ermittelung  veranlassen.

S.  8.  Auf  Antrag  des  Inhabers  wird  das  Zeichen  jederzeit  in  der  Rolle
elöscht.
Von  Amtswegen  erfolgt  die  Löschung:
1.  wenn  seit  der  Anmeldung  des  Zeichens  oder  seit  ihrer  Erneuerung  zehn
Jahre  verflossen  sind;

2.  wenn  die  Eintragung  des  Zeichens  hätte  versagt  werden  müssen.

Soll  die  Löschung  ohne  Antrag  des  Inhabers  erfolgen,  so  giebt  das
Patentamt  diesem  zuvor  Nachricht.  Widerspricht  er  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  nicht,  so  erfolgt  die  Löschung.  Widerspricht  er,  so  faßt
das  Patentamt  Beschluß.  Soll  in  Folge  Ablaufs  der  zehnjährigen  Frist  die
Löschung  erfolgen,  so  ist  von  derselben  abzusehen,  wenn  der  Inhaber  des  Zeichens
  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  unter  Zahlung  einer
Gebühr  von  zehn  Mark  neben  der  Erneuerungsgebühr  die  Erneuerung  der
Anmeldung  nachholt;  die  Erneuerung  gilt  dann  als  in  dem  Tage  des  Ablaufs
der  früheren  Frist  geschehen.

§.  9.  Ein  Dritter  kann  die  Löschung  eines  Waarenzeichens  beantragen:

1.  wenn  das  Zeichen  für  ihn  auf  Grund  einer  früheren  Anmeldung  für

dieselben  oder  für  gleichartige  Waaren  in  der  Zeichenrolle  oder  in  den

 

—  —
—

)  Wo  und  wie  das  Zeichen  angebracht  werden  soll,  ist  gleichgültig;  es  kann
auch  an  versteckten  Stellen  geschehen,  z.  B.  am  unteren  Theile  des  Korkes  einer  Weinflasche,
  E.  Crim.  XXV.  18.
        <pb n="1499" />
        1488  Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.

nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  den  Markenschutz  vom  30.  November
1874  geführten  Zeichenregistern  eingetragen  steht;

2.  wenn  der  Geschäftsbetrieb,  zu  welchem  das  Waarenzeichen  gehört,  von
dem  eingetragenen  Inhaber  nicht  mehr  fortgesetzt  wird;

3.  wenn  Umstände  vorliegen,  aus  denen  sich  ergiebt,  daß  der  Inhalt  des
Waarenzeichens  den  thatsächlichen  Verhältnissen  nicht  entspricht  und  die
Gefahr  einer  Täuschung  begründet.

Hat  ein  nach  dem  Gesetz  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874  von
der  Eintragung  ausgeschlossenes  Waarenzeichen  bis  zum  Erlaß  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  innerhalb  betheiligter  Verkehrskreift  als  Kennzeichen  der
Waaren  eines  bestimmten  Geschäftsbetriebs  gegolten,  so  kann  der  Inhaber  des
letzteren,  falls  das  Zeichen  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  für  einen
Anderen  in  die  Zeichenrolle  eingetragen  wird,  bis  zum  1.  Oktober  1895  die
Löschung  beantragen.  Wird  dem  Antrage  stattgegeben,  so  darf  das  Zeichen
für  den  Antragsteller  schon  vor  Ablauf  der  im  §S.  4  Abs.  2  bestimmten  Frist
in  die  Zeichenrolle  eingetragen  werden.

Der  Antrag  auf  Löschung  ist  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen  und
gegen  den  eingetragenen  Inhaber  oder,  wenn  dieser  gestorben,  gegen  dessen

rben  zu  richten.

Hat  vor  oder  nach  Erhebung  der  Klage  ein  Uebergang  des  Waarenzeichens
auf  einen  Anderen  stattgefunden,  so  ist  die  Entscheidung  in  Ansehung  der  Sache
auch  gegen  den  Rechtsnachfolger  wirksam  und  vollstreckkbar.  Auf  die  Befugniß
des  Rechtsnachfolgers,  in  den  Rechtsstreit  einzutreten,  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  63  bis  66  und  73  der  C.  Pr.  O.  entsprechende  Anwendung.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  2  kann  der  Antrag  auf  Löschung  zunächst
bei  dem  Patentamt  angebracht  werden.  Das  Patentamt  giebt  dem  als  Inhaber
  des  Waarenzeichens  Eingetragenen  davon  Nachricht.  Widerspricht  derselbe
  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  nicht,  so  erfolgt  die  Löschung.
Widerspricht  er,  so  wird  dem  Antragsteller  anheimgegeben,  den  Anspruch  auf
Löschung  im  Wege  der  Klage  zu  verfolgen.

§.  10.  Anmeldungen  von  Waarenzeichen,  Anträge  auf  Uebertragung  und
Widersprüche  gegen  die  Löschung  derselben  werden  in  dem  für  Patentangelegenheiten

  maßgebenden  Verfahren!)  durch  Vorbescheid  und  Beschluß  erledigt.  In
den  Fällen  des  §.  5  Abs.  1  wird  ein  Vorbescheid  nicht  erlassen.

 

4)  Vergl.  §§.  20  ff.  Patentges.  7.  April  1891;  Vd.  11.  Juli  1891  (R.  G.  Bl.
S.  349)  §§  4,  6,  8—11,  13,  14,  25—30,  oben  S.  1473  und  die  nachstehende  Vd.
30.  Juni  1894  (R.  G.  Bl.  S.  290).

I.  Waarenzeichen.

§.  1.  Für  die  auf  Waarenzeichen  bezüglichen  Angelegenheiten  wird  in  dem

Patentamt  eine  besondere  Abtheilung  gebildet,  welche  die  Bezeichnung:
Abtheilung  für  Waarenzeichen
führt.

Die  Abtheilung  besteht  aus  einem  rechtskundigen  Mitglied  als  Vorsitzenden  und
aus  Mitgliedern,  welche  rechtskundig  oder  in  einem  Zweige  der  Technik  sachverständig
e.  Die  Zuweisung  der  Mitglieder  an  die  Abtheilung  erfolgt  durch  den  Reichsanzler.


Im  Falle  der  Verhinderung  eines  Mitglieds  kann  der  Präsident  des  Patentamts
einem  anderen  Mitgliede  der  Behörde  die  Vertretung  übertragen.

§.  2.  Für  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen,
sowie  für  die  Erstattung  von  Gutachten  gemäß  §.  11  des  Ges.  vom  12.  Mai  1894
ist  die  Beschwerdeabtheilung  l  des  Patentamts  zuständig.

§.  3.  Die  Beschlußfähigkeit  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen  ist  durch  die
Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  bedingt.

Die  Beschwerdeabtheilung  1  entscheidet  über  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse
der  Abtheilung  für  Waaren:eichen  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern,  von  denen
mindestens  zwei  rechtskundig  sein  müssen.  Soweit  es  sich  um  die  Erstattung  von
Gutachten  handelt,  genügt  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern.
        <pb n="1500" />
        Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.  1489

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  ein  Antrag  zurückgewiesen  wird,  kann
der  Antragsteller,  und  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  Widerspruchs  ungeachtet
  die  Löschung  angcordnet  wird,  der  Inhaber  des  Zeichens  innerhalb
eines  Monats  nach  der  Zustellung  bei  dem  Patentamt  Beschwerde  einlegen.

Zustellungen,  welche  die  Eintragung,  die  Uebertragung  oder  die  Löschung
eines  Waarenzeichens  betreffen,  erfolgen  mittels  eingeschriebenen  Briefs.  Kann
eine  Zustellung  im  Inlande  nicht  erfolgen,  so  wird  sie  durch  Aufgabe  zur  Post
nach  Maßgabe  der  §5.  161,  175  der  C.  Pr.  O.  bewirkt.

§.  11.  Das  Patentamt  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Gerichte  über
Fragen,  welche  eingetragene  Waarenzeichen  betreffen,  Gutachten  abzugeben,  sofern
  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  von  einander  abweichende  Gutachten  mehrerer
  Sachverständigen  vorliegen.

§.  12.  Die  Eintragung  eines  Waarenzcichens  hat  die  Wirkung,  daß  dem
Eingetragenen  ausschließlich  das  Recht  zusteht,  Waaren  der  angemeldeten  Art
oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung  mit  dem  Waarenzeichen  zu  versehen,
die  so  bezeichneten  Waaren  in  Verkehr  zu  setzen,  sowic  auf  Ankündigungen,
Preislisten,  Geschäftsbriefen,  Empfehlungen,  Rechnungen  oder  dergleichen  das
Zeichen  anzubringen.

Im  Falle  der  Löschung  können  für  die  Zeit,  in  welcher  ein  Rechtsgrund
für  die  Löschung  früher  bereits  vorgelegen  hat,  Rechte  aus  der  Eintragung
nicht  mehr  geltend  gemacht  werden.

§.  13.  Durch  die  Eintragung  eines  Waarenzeichens  wird  Niemand  geindert,
  seinen  Namen,  seine  Firma,  seine  Wohnung,  sowie  Angaben  über  Art,
eit  und  Ort  der  Herstellung,  über  die  Beschaffenheit,  über  die  Bestimmung,
über  Preis-,  Mengen=  oder  Gewichtsverhältnisse  von  Waaren,  sei  es  auch  in
abgekürzter  Gestalt,  auf  Waaren,  auf  deren  Verpackung  oder  Umhüllung  anzubringen
  und  derartige  Angaben  im  Geschäftsverkehr  zu  gebrauchen.

§.  14.  Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  Waaren  oder  deren
Verpackung  oder  Umhüllung,  oder  Ankündigungen.  Preislisten,  Geschäftsbriefe,
Empfehlungen,  Rechnungen  oder  dergleichen  mit  dem  Namen  oder  der  Firma
eines  Anderen  oder  mit  einem  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützten  Waaren-Zu

  Anmerkung  1  auf  S.  1488.

Die  Bestimmungen  der  Civilprozeß-Ordnung  über  Ausschließung  und  Ablehnung
der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende  Anwendung.
Zu  den  Berathungen  können  Sachverständige,  welche  nicht  Mitglieder  sind,  zugezogen
  werden;  dieselben  dürfen  an  den  Abstimmungen  nicht  theilnehmen.
"  §g.  4.  Der  Berathung  und  Abstimmung  in  einer  Sitzung  bedarf  es
a)  in  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen  für  die  Beschlußfassung  über  die  Versagung
  der  Eintragung  eines  Waarenzeichens,  sowie  für  Beschlüsse,  welche  die
Uebereinstimmung  von  Waarenzeichen  und  in  den  Fällen  des  §.  8  des  Ges.
vom  12.  Mai  1894  die  Löschung  von  Waarenzeichen  gegen  den  Widerspruch
des  Inhabers  betreffen;
b)  in  der  Beschwerdeabtheilung  1  für  die  Beschlußfassung  auf  Beschwerden  gegen
Beschlüsse  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen.
§  5.  Die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  erfolgen  im  Namen  des  Patentamts;
sie  fin:  mit  Gründen  zu  versehen,  schriftlich  auszufertigen  und  allen  Betheiligten  von
Amtswegen  zuzustellen.
§.  6.  Ueber  die  Eintragung  eines  Waarenzeichens  in  die  Zeichenrolle  erhält
der  Inbaber  eine  Bescheinigung.
§.  7.  Ueber  Modelle,  Probestücke  und  sonstige  Unterlagen  einer  Anmeldung
trifft,  iusoweit  deren  Ansbewahrung  nicht  mehr  für  erforderlich  erachtet  wird,  der
Präsident  des  Patentamts  im  Einvernehmen  mit  der  Abtheilung  für  Waarenzeichen

Verfügung.

§.  8.  Im  übrigen  finden  auf  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des
Patentamts  und  das  Verfahren  vor  demselben  in  Angelegenheiten  des  Schutzes  der
Waarenzeichen  die  Bestimmungen  in  den  §#8§  4,  6,  8  bis  11,  13,  14,  25  bis  50  der
Karserl.  Vd.  vom  11.  Juli  1891  (R.  G.  Bl.  S.  340)  entsprechende  Auwendung.

Illing-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  04
        <pb n="1501" />
        1490  Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.

zeichen  widerrechtlich  versieht  )  oder  dergleichen  widerrechtlich  gekennzeichnete
i  in  Verkehr  bringt  oder  feilhält,  ist  dem  Verletzten  zur  Entschädigung
verpflichtet.

Hat  er  die  Handlung  wissentlich  begangen,  so  wird  er  außerdem  mit  Geldstrafe
  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft.  Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die
Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

§.  15.  Wer  zum  Zwecke  der  Täuschung  in  Handel  und  Verkehr  Waaren
oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung,  oder  Ankündigungen,  Preislisten,
Geschäftsbriefe,  Empfehlungen,  Rechnungen  oder  dergleichen  mit  einer  Aus-ü
stattung,  welche  innerhalb  betheiligter  Verkehrskreise  als  Kennzeichen  gleichartiger
Waaren  eines  Anderen  gilt,  ohne  dessen  Genehmigung  versieht,  oder  wer  zu
dem  gleichen  Zwecke  derartig  gekennzeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt  oder
feilhält,  ist  dem  Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet  und  wird  mit  Geldstrafe
  von  einhundert  bis  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  bestraft.  Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die
Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

§.  16.  Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung,  oder  Ankündigungen,
  Preislisten,  Geschäftsbriefe,  Empfehlungen,  Rechnungen  oder  dergleichen
  fälschlich  mit  einem  Staatswappen  oder  mit  dem  Namen  oder  Wappen
eines  Ortes,  eines  Gemeinde=  oder  weiteren  Kommunalverbandes  zu  dem  Zweck
versieht,  über  Beschaffenheit  und  Werth  der  Waaren  einen  Irrthum  zu  erregen,
oder  wer  zu  dem  gleichen  Zwecke  derartig  bezeichnete  Waaren  in  Verkehr  bringt
oder  feilhält,  wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft2).

Die  Verwendung  von  Namen,  welche  nach  Handelsgebrauch  zur  Benennung
gewisser  Waaren  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen  zu  sollen,  fällt  unter
diese  Bestimmung  nicht.

§.  17.  Ausländische  Waaren,  welche  mit  einer  deutschen  Firma  und  Ortsbezeichnung
  oder  mit  einem  in  die  Zeichenrolle  eingetragenen  Waarenzeichen
widerrechtlich  versehen  sind,  unterliegen  bei  ihrem  Eingang  nach  Deutschland
zur  Einfuhr  oder  Durchfuhr  auf  Antrag  des  Verletzten  und  gegen  Sicherheitsleistung
  der  Beschlagnahme  und  Einziehung.  Die  Beschlagnahme  erfolgt  durch
die  Zoll=  und  Steuerbehörden,  die  Festsetzung  der  Einziehung  durch  Strafbescheid
  der  Verwaltungsbehörden  (§.  459  Str.  Pr.  O.).

§.  18.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann
auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße
haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsauspruchs
  aus.

§.  19.  Erfolgt  eine  Verurtheilung  auf  Grund  der  14  bis  16,  18,  so
ist  bezüglich  der  im  Besitz  des  Verurtheilten  befindlichen  Gegenstände  auf  Beseitigung
  der  widerrechtlichen  Kennzeichnung  oder,  wenn  die  Beseitigung  in
anderer  Weisc  nicht  möglich  ist,  auf  Vernichtung  der  damit  versehenen  Gegenstände
  zu  erkennen.

Erfolgt  die  Verurtheilung  im  Strafverfahren,  so  ist  in  den  Fällen  der
§§.  14  und  15  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf

1)  Um  sie  in  den  Verkehr  zu  bringen,  E.  Crim.  XXIV.  97.  Die  Beifügung
von  Attesten  bildet  keine  Bezeichnung.  Durch  Hinzufügung  des  eigenen  Namens
oder  der  eigenen  Firma  wird  die  Benutzung  eines  fremden  Zeichens  nicht  straflos,
E.  Crim.  I.  74,  130,  desgl.  nicht  durch  Ueberdruck  mit  einem  Stempel,  XIV.  415,
oder  Ueberklebens  eines  in  einem  Gefäße  eingeprägten  Namens,  XXIV.  97.

2)  Hierunter  fällt  z.  B.  die  Verarbeitung  von  Wein  aus  der  Champagne  in
Luxemburg  zu  Chamvagner  und  Verkauf  des  letzteren  in  Deutschland  als  französischer
Champagner,  E.  Crim.  XXVIII.  353;  ferner  das  Versehen  einer  Preisliste  über
braunschweigische  Konserven  mit  dem  braunschweigischen  Staatswappen.  Unter  „Werth
der  Waaren“  ist  nicht  der  innere  Werth,  sondern  der  Handelswerth  zu  verstehen,  E.
Crim.  XXVIII.  371.
        <pb n="1502" />
        Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.  1491

Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung
  sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  in  dem  Urtheil  zu  bestimmen.

§.  20.  Die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  wird  durch  Abweichungen
  nicht  ausgeschlossen,  mit  denen  fremde  Namen,  Firmen,  Zeichen,
Wappen  und  sonstige  Kennzeichnungen  von  Waaren  wiedergegeben  werden,
sofern  ungeachtet  dieser  Abweichungen  die  Gefahr  einer  Verwechselung  im  Verkehr
  vorliegt.

§5.  21.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder
Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird
die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des
Einfühmungs-Geießes  zum  Gerichtsverfassungs-Gesetz  dem  Reichsgericht  zuewiesen.


6“  §.  22.  Wenn  deutsche  Waaren  im  Auslande  bei  der  Einfuhr  oder  Durchfuhr
  der  Verpflichtung  unterliegen,  eine  Bezeichnung  zu  tragen,  welche  ihre
deutsche  Herkunft  erkennen  läßt,  oder  wenn  dieselben  bei  der  Zollabfertigung  in
Beziehung  auf  die  Waarenbezeichnungen  ungünstiger  als  die  Waaren  anderer
Länder  behandelt  werden,  so  ist  der  Bundesrath  ermächtigt,  den  fremden  Waaren
bei  ihrem  Eingang  nach  Deutschland  zur  Einfuhr  oder  Durchfuhr  eine  entsprechende
  Auflage  zu  machen  und  anzuordnen,  daß  für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung
  die  Beschlagnahme  und  Einziehung  der  Waaren  erfolge.  Die  Beschlagnahme
  erfolgt  durch  die  Zoll=  und  Steuerbehörden,  die  Festsetzung  der
Einziehung  durch  Strafbescheid  der  Verwaltungsbehörden  (§.  549  Str.

rx.  %
P  §.  23.  Wer  im  Inland  eine  Niederlassung  nicht  besitzt,  hat  auf  den  Schutz
dieses  Gesetzes  nur  Anspruch,  wenn  in  dem  Staat,  in  welchem  seine  Niederlassung
sich  befindet,  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen  Bekanntmachung
deutsche  Waarenbezeichnungen  im  gleichen  Umfange  wie  inländische  Waaren--bezeichnungen
  zum  gesetzlichen  Schutz  zugelassen  werden?).

Der  Anspruch  auf  Schutz  eines  Waarenzeichens  und  das  durch  die  Eintragung
  begründete  Recht  können  nur  durch  einen  im  Inlande  bestellten  Vertreter
  geltend  gemacht  werden.  Der  letztere  ist  zur  Vertretung  in  dem  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  vor  dem  Patentamt  stattfindenden  Verfahren,  sowie  in
den  das  Zeichen  betreffenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  zur  Stellung
von  Strafanträgen  befugt.  Für  die  das  Zeichen  betreffenden  Klagen  gegen  den
eingetragenen  Inhaber  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Vertreter
seinen  Wohnsitz  hat,  in  dessen  Ermangelung  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  das
Patentamt  seinen  Sitz  hat.

Wer  ein  ausländisches  Waarenzeichen  zur  Anmeldung  bringt,  hat  damit
den  Nachweis  zu  verbinden,  daß  er  in  dem  Staat,  in  welchem  seine  Niederlassung
  sich  befindet,  für  dieses  Zeichen  den  Markenschutz  nachgesucht  und  erhalten
  hat.  Die  Eintragung  ist,  soweit  nicht  Staatsverträge  ein  anderes  bestimmen,
  nur  dann  zulässig,  wenn  das  Zeichen  den  Anforderungen  dieses  Gesetzes
  entspricht.  4

24.  Auf  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  Nov.
1874  in  die  Zeichenregister  eingetragenen  Waarenzeichen  finden  bis  zum  1.  Okt.
1898  die  Bestimmungen  jenes  Gesetzes  noch  ferner  Anwendung.  Die  Zeichen
können  bis  zum  1.  Okt.  1898  jeder  Zeit  zur  Eintragung  in  die  Zeichenrolle

–

 

1)  Vgl.  hierzu  Res.  9.  Jan.  1895  (C.  Bl.  A.  V.  S.  20).

2)  Bek.  22.  Sept.  1894  (R.  G.  Bl.  S.  521),  betreffend  den  Schutz  deutscher
Waarenbezeichnungen  in  auswärtigen  Staaten  (Belgien,  Brasilien,  Bulgarien,  Dänemark,
  Frankreich,  Griechenland,  Großbritannien,  Italien,  Luxemburg,  Niederlande
Oesterreich-Ungarn,  Rumänien,  Rußland,  Schweden  und  Norwegen,  Schweiz,  Serbien,
Venezuela  und  Vereinigte  Staaten  von  Amerika).

Der  Schutz  wird  bei  bestehender  Gegenseitigkeit  auch  ohne  Eintrag  in  ein  Register
  gewährt,  E.  Civ.  XI.  398.  Nach  den  Verträgen  mit  Oesterreich-Ungarn  und
Italien  muß  die  Form  des  Waarenzeichens  nach  den  im  Heimathlande  maßgebenden
Gesetzen  beurtheilt  und  daher  unter  Umständen  ein  Zeichen  geschützt  werden,  das  als
inländisches  den  Schutz  nicht  genießen  würde,  E.  Crim.  XIV.  234;  XXII.  178;

XXV.  18.
94*
        <pb n="1503" />
        1492  Abschnitt  XXXII.  Schutz  der  Waarenbezeichnungen.

nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  angemeldet  werden  und  unterliegen
alsdann  dessen  Bestimmungen.  Die  Eintragung  darf  nicht  versagt  werden  hinsichtlich
  derjenigen  Zeichen,  welche  auf  Grund  eines  älteren  landesgesetzlichen
Schutzes  in  die  Zeichenregister  eingetragen  worden  sind.  Die  Eintragung  geschieht
  unentgeltlich  und  unter  dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung.  Ueber  den
Inhalt  der  ersten  Eintragung  ist  ein  Zeugniß  der  bisherigen  Registerbehörde
beizubringen  7.

Mit  der  Eintragung  in  die  Zeichenrolle  oder,  sofern  eine  solche  nicht
erfolgt  ist,  mit  dem  1.  Okt.  1898  erlischt  der  den  Waarenzeichen  bis  dahin  gewährte
  Schutz.

§.  25.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen
über  die  Einrichtung  und  den  Geschäftsgang  des  Patentamts  sowie  über  das
Verfahren  vor  demselben  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  getroffen.

26.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Okt.  1894  in  Kraft.

on  dem  gleichen  Zeitpunkt  ab  werden  Anmeldungen  von  Waarenzeichen
auf  Grund  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  Nov.  1874  nicht  mehr  angenommen.


1)  Dieses  soll  nach  dem  vom  Patentamte  unter  dem  21.  Juli  1894  (R.  u.  St.  A.
Nr.  172)  veröffentlichten  Bestimmungen  in  einer  beglaubigten  Abschrift  der  in  dem
bisherigen  Register  enthaltenen  Eintragungen  geschehen.  Die  Gerichtsbehörden  haben
“  beibigeen  Abschriften  unentgeltlich  zu  ertheilen,  Res.  16.  Okt.  1894  (J.  M.  Bl.
        <pb n="1504" />
        Nachträge,  während  des  Druckes  erschienen.

Zu  Seite  12  (Art.  48)  und  278.
Telegraphen-Ordnung  für  das  Deutsche  Reich  9.  Juni  1897  (R.  u.  St.  A.

Nr.  144).

Zu  Seite  17  (Anm.  2).
Aenderung  des  Art.  I.  §.  2  Ges.  3.  Aug.  1893,  Ges.  28.  Juni  1896  (R.  G.

Bl.  S.  179).

Zu  Seite  72.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten  regelt  die  Vd.
9.  Aug.  1896  (R.  G.  Bl.  S.  691).

Zu  Seite  75.

Die  unmittelbaren  Staatsbeamten  haben  ihren  nächsten  Dienstvorgesetzten  Anzeige
zu  machen,  sobald  sie  eine  Ehe  eingegangen  sind.  In  der  Anzeige  ist  der  Tag  der
Eheschließung,  der  Name  der  Frau,  sowie  der  Wohnort,  der  Beruf  und  der  Namen
ihrer  Eltern  anzugeben.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  diese  Anordnung  den  betreffenden
  Beamten  —  der  neu  eintretenden  jedesmal  bei  ihrer  Verpflichtung  —  bekannt
gemacht  werde,  Res.  7.  April  1897  (M.  Bl.  S.  52).  Ebenso  für  Justizbeamte,
Res.  20.  April  1897  (J.  M.  Bl.  S.  98).

Zu  Seite  78.
Beschäftigung  der  Regierungsassessoren  mit  landwirthschaftlichen  Studien  auf
Staatsdomänen,  Res.  11.  Nov.  1896  (M.  Bl.  S.  227).

Zu  Seite  90  (5.  1  Abs.  4).

Durch  A.  E.  16.  Nov.  1896  (M.  Bl.  S.  228)  ist  genehmigt  worden,  daß
zunächst  versuchsweise  auf  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  des  Monats  September  1898,
nach  Maßgabe  des  Abs.  4  des  §.  1  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Mililäranwärtern
vom  7./21.  März  1882,  abweichend  von  der  Zusatzbestimmung  2  zu  §.  1  a.  a.  O.,
Unteroffiziere  mit  einer  aktiven  Dienstzeit  im  Heere  oder  in  der  Marine  von  mindestens
  sechs  Jahren  in  die  Königl.  Schutzmannschaften  eingestellt  werden  dürfen.

Zu  Seite  99  §.  27,  1.

Die  über  die  Entlassung  der  Schutzmänner,  die  den  Civilversorgungsschein  erst
nach  dreijähriger  Dienstzeit  in  der  Schutzmannschaft  erlangt  haben,  entscheidenden
Civilbehörden  haben  analog  dem  §.  27  Abs.  1  der  bereits  angezogenen  „Grundsätze"“
die  Gründe  des  unfreiwilligen  Ausscheideus  in  dem  Civilversorgungsschein  der  Ausscheidenden
  ebenfalls  zu  vermerken,  Res.  29.  Juli  1896  (M.  Bl.  S.  137).

Zu  Seite  104.

Vergl.  zur  Bek.  26.  Nov.  1895  die  Bek.  28.  Dez.  1896  (C.  Bl.  d.  D.  R.
1897  S  2),  enthaltend  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichnisse,  sowie  ein
neues  Gesammtoerzeichniß  der  Privateisenbahnen  re.,  die  Militäranwärter  berücksichtigen

  müssen.
        <pb n="1505" />
        1494  Nachträge.

Zu  Seite  116  (Anm.  1).  ·

Die  geistige  Befähigung  erfordert  jedoch  nicht  schon  ein  bestimmtes  Maaß
positiver  Kenntnisse,  sondern  nur  die  Befähigung,  fich  die  zur  Verwaltung  einer
Stelle  nothwendigen  Kenntnisse  während  einer  angemessenen  Probedienstzeit  anzueignen.
  Ist  die  Aneignung  wegen  des  Umfanges  oder  der  Schwierigkeit  der  Geschäfte,
zumal  nach  den  gemachten  Erfahrungen,  innerhalb  einer  angemessenen  Probedienstzeit
nicht  thunlich,  so  erübrigt  nur,  um  die  Verwaltung  der  Gemeinden  in  deren  Bureaus
nicht  in  Verwirrung  gerathen  zu  lassen,  die  betreffenden  Stellen  den  Militäranwirtern
  lediglich  im  Wege  des  Aufrückens  vorzubehalten  und  im  Falle  des  F§.  6
Abs.  3  Ges.  21.  Juli  1892  zu  versagen,  oder  auch  die  Besetzung  der  Stellen  von
der  Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  zu  machen,  Res.  14.  Juli  1897  (M.  Bl.
S.  217).

Zu  Seite  120.
Ueber  Art  und  Umfang  der  Prüfung  der  im  Subalterndienste  der  allgemeinen
Verwaltung  beschäftigten  Supernumerare,  vergl.  Res.  27.  Febr.  1896  (M.  Bl.  S.  38).

Zu  Seite  120  (Anm.  1).

Außer  den  Referendaren  sind  auch  die  sonst  diesseits  für  den  höheren  Polizeibureaudienst
  notirten  Anwärter  von  der  Prüfung  befreit,  welche  in  der  Prüfungsordn.
30.  Mai  1895  (M.  Bl.  S.  137)  für  die  im  Bureaudienst  bei  den  Königl.  Polizeiverwaltungen
  in  den  Provinzen  anzustellenden  Subalternbeamten  vorgeschrieben  ist,
Res.  26.  Jan.  1897  (M.  Bl.  S.  30).

Zu  Seite  122.

Auf  den  Bericht  vom  29.  Juni  d.  J.  will  Ich  den  Polizeidistriktskommissarien
in  der  Provinz  Posen  hierdurch  denselben  Rang  verleihen,  welcher  den  im  8.  6  unter
B  III  der  A.  Vd.  vom  7.  Febr.  1817  (G.  S.  S.  61)  bezeichneten  Subaltern.
beamten  der  Landeskollegien  zusteht,  Res.  12.  Juli  1896  (G.  S.  S.  171).

Zu  Seite  123.

An  Stelle  des  Reg.  1.  Okt.  1893  ist  das  Reg.  12.  Okt.  1897  (M.  Bl.  S.  237)
über  Ausbildung,  Prüfung  und  Anstellung  für  die  unteren  Stellen  des  Forstdienstes
getreten.

Zu  Seite  123  (B).

Die  Förster  haben  den  Rang  der  Subalternbeamten  II.  Kl.  der  Lokalbehörden,
Res.  11.  Juni  1897  (M.  Bl.  S.  133);  Untersuchung  der  Anwärter  für  den  Staatsforstdienst
  auf  Farbenblindheit,  Res.  11.  Juni  1897  (M.  Bl.  S.  139).

Zu  Seite  123  (0C).
Disziplinarische  Unterstellung  der  Regierungsbaumeister,  Res.  3.  April  1896
(E.  V.  Bl.  S.  169).

Zu  Seite  129.

Die  vorübergehende  Vertretung  eines  erkrankten  oder  beurlaubten  Kreissekretärs
an  einen  an  dessen  Amtssitze  beschäftigten  Steuersekretär  oder  Steuersupernumerar,
darf  in  Ermangelung  eines  zur  Verfügung  stehenden  sonstigen  geeigneten  staatlichen
Bureaubeamten  übertragen  werden,  sofern  nach  dem  in  jedem  Einzelfalle  einzuholenden
Gutachten  der  Königlichen  Regierung  dadurch  keine  Beeinträchtigung  der  Geschäfte
der  Steuerverwaltung  zu  befürchten  ist.

Bei  der  Bestimmung  des  Res.  29.  Aug.  1891  (M.  Bl.  S.  165),  wonach  in
den  Fällen,  in  denen  die  Stellvertretung  eines  Kreissekretärs  einem  mittelbaren
Beamten  übertragen  werden  soll,  dazu  des  Ministers  des  Junern  Genehmigung  in
der  Regel  vorher,  spätestens  gleichzeitig  mit  der  Anordnung  der  Stellvertretung  zu
beantragen  ist,  muß  es  sein  Bewenden  behalten,  Res.  27.  Aug.  1896  (M.  Bl.
S.  137).

Bei  der  Abschätzung  von  Flurschäden  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Febr.  1875,  21.  Juli
1887,  führt  die  Vertretung  des  Kommissars  der  Landesregierung  durch  den  Kreissekretär
  nicht  selten  zu  Unzuträglichkeiten.  Entsprechend  dem  Erlasse  vom  17.  v.  M.
        <pb n="1506" />
        (Anlage  a),  betr.  die  Stellvertretung  des  Landraths  in  Ersatzangelegenheiten,  ist  daher
auf  eine  andere  Vertretung  Bedacht  zu  nehmen.

a

Die  Stellvertretung  des  Landraths  durch  den  Kreissekretär  in  Ersatzangelegenheiten
  fübrt,  abgesehen  von  dem  gewöhrlichen  schriftlichen  Verkehr,  nicht  selten  zu
Unzuträglichkeiten.  Es  ist  daher  besonderer  Werth  darauf  zu  legen,  daß  dem  Kreissekretär
  die  Beurtheilung  von  Reklamationen  und  Entlassungsgesuchen,  sowie  die
Wahrnehmung  des  Musterungs=  und  Aushebungsgeschäftes  nur  dann  überlassen  wird,
wenn  der  Landrath  und  der  ihm  etwa  beigegebene  Regierungsassessor  persönlich  bebindert
  und  eine  Stellvertretung  durch  einen  Kreisdeputirten  nur  mit  besonderen
Weitläufigkeiten  zu  ermöglichen  ist.

Läßt  sich  das  Eintreten  dieses  Falles  beim  Ersatzgeschäfte  voraussehen,  so  hat  der
Landrath  dem  Militärvorsitzenden  der  Kreisersatzkommission  bezw.  den  Vorsitzenden
der  Oberersatzkommission  Mittheilung  zu  machen;  eine  mündliche  Anzeige  durch  den
Kreissekretär  ist  nur  bei  plötzlich  eintretender  Behinderung  zulässig,  Res.  22.  Jan.
1897  (M.  Bl.  S.  30).

Zu  Seite  130.
Ertheilung  von  Urlaub  an  Regierungsbaumeister  und  -Bauführer  in  der  allgemeinen

  Bauverwaltung  und  Gewährung  der  Dienstbezüge  während  der  Dauer  einer
Beurlaubung  oder  Erkrankung,  Res.  20.  April  1897  (M.  Bl.  S.  97).

Zu  Seite  135.

Auf  den  Bericht  vom  30.  v.  M.  will  Ich  die  Nr.  3  der  von  Mir  unter  dem
14.  Dez.  1891  genehmigten  Bestimmungen,  betr.  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
  auf  das  Dienstalter  der  Civilbeamten,  dahin  erläutern,  daß  diese  Bestimmung  keine
Anwendung  zu  finden  hat,  wenn  Personen,  welche  bei  der  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft
  etatsmäßig  angestellt  waren,  demnächst  in  einer  Stelle  des  Subalterndienstes
  angestallt  werden.  Neues  Palais,  den  18.  Dez.  1895.  Bekannt  gegeben
durch  Res.  2.  Febr.  1896  (M.  Bl.  S.  40).

Zu  Seite  135.

Bei  der  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters  für  solche  Beamte,  die  den  Dienst
bei  einer  Behörde  beabsichtigtermaßen  mit  dem  Beginn  eines  Kalendervierteljahres
antreten  sollten,  die  indessen  weil  der  erste  bezw.  auch  der  zweite  Tag  des  betreffenden
Kalendervierteljahres  ein  Sonn=  oder  Festtag  war,  den  Dienst  erst  am  darauf  folgenden
  Werktage  antreten  konnten,  ist  so  zu  verfahren,  als  ob  der  Dienstantritt  am  ersten
Tage  des  betreffenden  Kalendervierteljahres  wirklich  erfolgt  wäre,  Res.  31.  Jan.
1896  (M.  Bl.  S.  40).

Durch  Ges.  31.  Mai  1897  (G.  S.  S.  157)  und  Ges.  4.  Juni  1897  (J.  M.
Bl.  S.  124)  —  vergl.  für  die  Hypothekenbewahrer  in  der  Rheinprovinz,  Res.  5.  Juni
1867  (J.  M.  Bl.  S.  128),  für  Direktoren  und  Geistlichen  bei  den  besonderen  Gefängnissen,
  sowie  die  etatsmäßigen  mittleren  Beamten  der  Justizverwaltung,  Res.
6.  Juni  1879  (J.  M.  Bl.  S.  129)  —  sind  auch  die  Gehälter  der  Senatspräsidenten,
Landgerichtspräsidenten,  Oberstaatsanwälte,  Oberlandesgerichtsräthe,  Landgerichtsdirektoren
  und  ersten  Staatsanwälte  nach  Dienstaltersstufen  geregelt,  während  für  die
Landrichter,  Amtsrichter  und  Staatsanwälte  ein  gemeinsamer  Besoldungsetat  für  die
Monarchie  gebildet  worden  ist.  Die  Richter  haben  einen  Rechtsanspruch  auf  die  Gehaltszulagen,
  der  bei  ihnen  und  den  Ersten  Staatsanwälten  ruht,  solange  ein  Disziplinarversahren
  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren
oder  eine  Untersuchung  schwebt.

Durch  die  vom  1.  April  1896  ab  erfolgte  Vereinigung  der  Bureaubeamtenstellen
  I.  und  II.  Klasse  bei  den  Provinzial=  und  Lokalbehörden  zu  einer  Besoidungsklasse
  ist  in  der  den  Regierungspräsidenten  schon  bisher  zugestandenen  Befugniß,  bei
den  ihnen  unterstellten  Regierungen  den  im  dienstlichen  Interesse  gebotenen  Austausch
von  Regierungssekretären  mit  Regierungshauptkassenbuchhaltern  selbständig  anzuordnen,
eine  Aenderung  nicht  eingetreten.

Nachdem  die  Kreissekretäre  mit  den  Regierungssekretären  und  den  Regierungshauptkassenbuchhaltern
  durch  entsprechende  Aenderungen  der  Dienstaltersstufenordnung
in  der  Besoldung  gleichgestellt  worden,  sind  die  Regierungspräsidenten  auch  ermächtigt,
        <pb n="1507" />
        1496  Nachträge.

Kreissekretäre  in  die  Stellen  von  Regierungssekretären  oder  Buchhaltern,  sowie  Regierungssekretäre
  und  Regierungshauptkassenbuchhalter  in  Kreissekretärstellen  innerhalb
des  Regierungsbezirks  selbständig  zu  versetzen,  sofern  eine  solche  Maßnahme  im  dienstlichen
  Interesse  für  angezeigt  zu  erachten  ist,  Res.  26.  Aug.  1896  (M.  Bl.  S.  158).

Zu  Seite  137.

Die  Sparkassenbestände  können  belegt  werden  in  mit  staatlicher  Genehmigung
ausgegebenen  Pfandbriefen  solcher  preußischen  Kreditanstalten,  welche  durch  Vereinigung
von  Grundbesitzern  gebildet  und  mit  Korporationsrechten  versehen  sind.  (Landschaften.)
Ebenso  können  in  die  Satzungen  der  Sparkassen  Bestimmungen  aufgenommen  werden,
durch  die  bürgschaftslose  Darlehne  auf  einfachen  Schuldschein  an  Eingesessene  des
Garantieverbandes  bis  zu  3000  Mk.  bei  einstimmigem  Beschlusse  des  Sparkassenvorstandes
  auf  6  Monate  unter  Vorbehalt  einer  jederzeitigen  achtägigen  Kündigung  mit
der  Maßgabe  zugelassen  werden,  daß  der  Gesammtbetrag  solcher  Darlehne  ein  Prozent
der  Akriva  der  Sparkasse  oder  zehn  Prozent  des  Reservefonds  nicht  überschreiten  darf,
Res.  27.  Aug.  1897  (M.  Bl.  S.  189).

Zu  Seite  141  (§.  14h).

Die  Inhaber  derjenigen  Dienstwohnungen,  in  denen  Gasglühlichtbeleuchtung  eingeführt
  worden  ist,  haben  die  Ausgaben  für  die  Instandhaltung  dieser  Einrichtung,
insbesondere  auch  für  die  Erneuerung  der  Glühkörper  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.
  Die  Glühlichtapparate  werden  mit  dem  Gebäude  nicht  in  dauernde  Verbindung
  gebracht  und  gehören  als  bewegliche  Theile  der  Gasleitung  zu  den  unter  den
Begriff  der  Mobilien  fallenden  Beleuchtungsgegenständen,  welche  nach  §.  14  Abs.  h
des  Regulativs  über  die  Dienstwohnungen  der  Staatsbeamten  vom  26.  Juli  1880
(M.  Bl.  S.  263)  von  den  Wohnungsinhabern  zu  unterhalten  sind.  Letztere  werden
tübrigens  für  die  Uebernahme  der  fraglichen  Kosten  durch  die  nicht  unwesentliche  Ersparniß
  an  dem  Gasverbrauche  entschädigt,  Res.  3.  Aug.  1896  (M.  Bl.  S.  136).

Zu  Seite  151.

Gesetz,  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten.
Vom  21.  Juni  1897  (G.  S.  S.  193).

Art.  1.  Die  88.  1  und  4  des  Ges.  24.  März  1873  (G.  S.  S.  122),  betr.
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  bezw.  der  Art.  I.  S.  1  und  §.  4
Ges.  28.  Juni  1875  (G.  S.  S.  370),  betr.  eine  Abänderung  des  gedachten  Gesetzes
24.  März  1873,  sowie  der  Art.  1  §.  1  und  §  4  der  Vd.  15.  April  1876  (G.  S.
S.  107),  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  werden  wie  folgt
abgeändert:
*  §.  1.  Die  Staatsbeamten  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach  den  folgenden
Sätzen:

Mark

I.  Aktive  Staatsminirter  JJ35

II.  Beamte  der  ersten  Rangklass  ........  .  28
III.  Beamte  der  zweiten  und  dritten  Rangklasse..  22
15

IV.  Beamte  der  vierten  und  fünften  Rangklase
V.  Beamte,  welche  nicht  zu  den  obigen  Klassen  gehören,  soweit  sie
bisher  zu  dem  Tagegeldersatze  von  9  Mk.  berechtigt  waren  12

VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreis=  und  Lokalbehörden  und
andere  Beamte  gleichen  RKingeesee  8
VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten  zu  zählen  sind  6
VIII.  Unterbeamte  ..w  56448

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb  24  Stunden
beendet,  so  ist  nur  das  Ein=  und  einhalbfache  der  Sätze  unter  I.  bis  VIII.  zu
liquidiren.

Wird  die  Dienstreise  an  ein  und  demselben  Tage  angetreten  und  beendet,  so  tritt
eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  bei  I.  auf  27  Mk.,  bei  II.  auf  21  Mk.,  bei  III.
auf  17  Mk.,  bei  IV.  auf  12  Mk.,  bei  V.  auf  9  Mk.,  bei  VI.  auf  6  Mk.,  bei  VII.
auf  4,50  Mk.  und  bei  VIII.  auf  3  Mk.  ein.
        <pb n="1508" />
        Nachträge.  1497

8.  4.  An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung  erhalten:

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden
können:

1.  die  im  §.  1  unter  I.  bis  IV.  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer  9  Pf.

und  für  jeden  Zu-=  und  Abgang  3  Mk.
Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,  so
kann  er  für  denselben  5  Pf.  für  das  Kilometer  beanspruchen;

2.  die  im  §.  1  unter  V.  und  VI.  genannten  Beamten  für  das  Kilometer  7  Pf.

und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  2  Mk.;

3.  die  im  §.  1  unter  VII.  und  VIII.  genannten  Beamten  für  das  Kilometer

5  Pf.  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  1  Mk.

II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen  oder  Dampfsschiffen
zurückgelegt  werden  können:

1  die  im  §.  1  unter  I.  bis  IV.  genannten  Beamten  60  Pf.,

2.  die  im  §.  1  unter  V.  und  VI.  genannten  Beamten  40  Pffl.,

3.  die  S.  1  unter  VII.  und  VIII.  genannten  Beamten  30  Pf.  für  das  Kilometer.

III.  Die  Bestimmung  darüber,  unter  welchen  Umständen  von  den  Beamten  bei
ihren  Dienstreisen  Kleinbahnen  zu  beuutzen,  und  welche  Reisekostenvergütungen  in
solchen  Fällen  zu  gewähren  sind,  erfolgt  durch  das  Staatsministerium.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  I.  bis  III.  festgesetzten  aufgewendet
  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

Art.  II.  Soweit  Beamte  nach  Maßgabe  der  für  das  betreffende  Ressort  bestehenden
Bestimmungen  Dienstreisen  mit  unentgeltlich  gestellten  Verkehremitteln  ausführen,
haben  dieselben  an  Reisekosten  nur  die  bestimmungsmäßigen  Entschädigungen  für  Zuund
  Abgang  zu  beanspruchen.

Art.  III.  Für  Beamte,  welche  durch  die  Art  ihrer  Dienstgeschäfte  zu  häufigen
Dienstreisen  innerhalb  bestimmter  Amtsbezirke  oder  zu  regelmäßig  wiederkehrenden
Dienstreisen  zwischen  bestimmten  Orten  genöthigt  werden,  können  an  Stelle  der  nach
den  §#§.  1  und  4  Ges.  24.  März  1873  bezw.  Art.  I.  dieses  Gesetzes  zu  berechnenden
Vergütungen  nach  Bestimmung  des  Verwaltungschefs  und  des  Finanzministers  Bauschvergütungen
  festgesetzt  werden.

Art.  IV.  Für  die  Ansprüche  der  Beamten  auf  Grund  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Staatsbeamten  sind  die  Ausführungsvorschriften
  maßgebend,  die  vom  Staatsministerium  oder,  soweit  gesetzlich  die  Zuftändigkeit
  der  Verwaltungschefs  bezw.  des  Finanzministers  begründet  ist,  von  diesen
getroffen  werden.  "

Art.  V.  Die  Bestimmungen  im  §.  12  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873  in
der  Fassung  der  Verordnung  vom  15.  April  1876  (G.  S.  S.  107)  finden  auf  die
vor  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ergangenen  gesetzlichen  oder  sonstigen  Vorschriften,
  welche  für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstgeschäfte  bezüglich  der  den
Beamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten  ergangen
sind,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  im  Art.  I.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bestimmten  Sätze  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Die  Bestimmungen  im  Art.  I.  §§.  1  und  4  Nr.  I.  und  II.  des  gegenwärtigen
Gesetzes  finden  jedoch  auf  diejenigen  Beamten,  welche  unter  den  §.  2  des  Gesetzes,  betr.
die  den  Medizinalbeamten  für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,  medizinal-  oder  sanitätspolizeilicher
  Geschäfte  zu  gewährenden  Vergütungen,  vom  9.  März  1872  (G.  S.
S.  265)  fallen,  so  lange  keine  Anwendung,  als  die  Besoldungsverhältnisse  derselben
nicht  anderweitig  geregelt  sein  werden.  1

Art.  VI.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1897  in  Kraft.

Zu  Seite  151.

Allgemeine  Verfügung  des  Finanzministers,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes
vom  21.  Juni  v.  J.  über  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten.
Vom  1.  September  1897  (Abg.  C.  Bl.  S.  359).

Für  die  Ausführung  des  mit  dem  1.  Okt.  d.  J.  in  Kraft  tretenden  Gesetzes,

beir.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  vom  21.  Juni  d.  J.  (G.  S.
S.  193),  wird  Folgendes  bestimmt.
        <pb n="1509" />
        1.  Die  Bestimmungen  in  den  Art.  I.  und  II.  des  Gesetzes  finden  entsprechende
Anwendung  auf  die  gemäß  der  §§.  3  und  4  des  Gesetzes  vom  24.  Febr.  1877  (G.
S.  S.  15),  betr.  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten  bei  Versetzungen  zu  gewährenden
  Tagegelder  und  Reisekosten.

2.  Für  Dienst=  und  Versetzungsreisen,  welche  vor  dem  1.  Oktober  d.  J.  begonnen
  und  an  diesem  Tage  oder  später  beendigt  werden,  sind  die  Tagegelder  und
Reisekosten  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  zu  gewähren.

3.  In  den  Liquidationen,  mit  deren  Vollziehung  die  Liquidanten  die  Verantwortlichkeit
  für  die  Nichtigkeit  der  thatsächlichen  Angaben  übernehmen,  ist  behufs  Feststellung
  der  Tagegelder  der  Beginn  und  die  Beendigung  der  Dienst=  oder  Versetzungsreise
  nach  Tag  und  Stunde  genau  anzugeben.

4.  Bei  Reisen,  welche  mit  der  Eisenbahn,  der  Post  oder  mit  dem  Dampfschiff
begonnen  oder  beendigt  werden,  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmung  unter  Ziff.  6  Abs.  2
für  die  Hin=  und  Rückreise  die  fahrplanmäßige  Abgangs=  und  Ankunftszeit  an  den
Eisenbahn=  und  Poststationen  oder  Anlegeplätzen  maßgebend.  Verspätungen  kommen
nur  insoweit  in  Betracht,  als  sie  besonders  nachgewiesen  werden.

5.  Bei  Reisen,  welche  nicht  mit  der  Eisenbahn,  der  Post  oder  dem  Dampfschiff
ausgeführt  werden,  gilt  als  Zeitpunkt  für  den  Beginn  oder  die  Beendigung  die  Stunde
des  Verlassens  und  des  Wiederbetretens  der  Wohnung.

Dasselbe  gilt,  wenn  die  Entfernung  zwischen  der  Ortsgrenze  des  Wohnorts  und
dem  zugehörigen  Bahnhof  oder  Anlegeplatz  mehr  als  2  km  beträgt.

6.  Bezüglich  des  Antritts  der  Reise,  der  Benutzung  der  verschiedenen  Transportmittel,
  der  Reiseunterbrechungen  2c.  ist  nach  den  Vorschriften  des  durch  Cirkularverfügung
  vom  29.  Nov.  1895  (F.  M.  I.  15  265  2c.)  mitgetheilten  Staatsministerialbeschlusses
  vom  30.  Okt.  1895  zu  verfahren.  Dabei  wird  bemerkt,  daß  die  nach  Nr.  3
des  Beschlusses  den  Beamten  obliegende  Verpflichtung  zur  Benutzung  von  Schnellund
  Durchgangs=  (D-)  Zügen  nach  Herabsetzung  der  seitherigen  Kilometergelder  sich
auf  diejenigen  Beamten  zu  erstrecken  hat,  welche  für  das  Kilometer  künftig  7  Pf.
oder  mehr  zu  beanspruchen  haben.

7.  Darüber,  unter  welchen  Umständen  von  den  Beamten  bei  ihren  Dienstreisen
Kleinbahnen  zu  benutzen,  und  welche  Reisekostenvergütungen  in  solchen  Fällen  zu  gewähren
  sind  (Art.  I.  §.  4  Nr.  III.  des  Gesetzes),  ergeht  besondere  Verfügung.

8.  Nach  Art.  V.  des  Gesetzes  ermäßigen  sich  die  Tagegelder=  und  Reisekostensätze,
welche  in  den  vor  Erlaß  desselben  für  einzelne  Dienstzweige  oder  Dienstgeschäfte  ergangenen
  besonderen  gesetzlichen  oder  sonstigen  Vorschriften  über  Dienstreisen  der
Beamten  festgesetzt  sind,  soweit  sie  die  im  Art.  I.  des  Gesetzes  bestimmten  Sätze  überschreiten,
  auf  den  Betrag  dieser  letzteren.

Zu  Seite  151.

Vd.  12.  Okt.  1897  (G.  S.  S.  415)  und  Res.  21.  Okt.  1897  (E.  V.  Bl.
S.  365),  betr.  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatseisenbahnbeamten.

In  Abänderung  des  Res.  12.  Nov.  1875  sind  den  landräthlichen  Bureaugehülsen
  für  Reisen  zum  Zwecke  ihrer  Theilnahme  am  Ersatzgeschäfte,  soweit  solches
außerhalb  der  Kreisorte  stattfindet,  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  den  Sätzen
zu  gewähren,  die  für  die  im  §.  1  des  vorbezeichneten  Gesetzes  unter  VII.  bezeichneten
  Staatsbeamten  bestimmt  sind.  Diese  Sätze  sind  auch  den  Protokollführern
zu  gewähren,  die  in  dem  Verfahren  zur  Abschätzung  der  bei  Militärmanövern  vorgekommeneu
  Flurbeschädigungen  von  den  mit  der  Leitung  des  Verfahrens  beauftragten
  Landräthen  auf  Grund  des  Res.  5.  Juni  1879  und  Res.  15.  Okt.  1897
(M.  Bl.  S.  216)  zugezogen  werden.

Zu  Seite  154.

Enischädigung  von  Hülfsarbeitern  der  Lokalbaubeamten  bei  der  Erledigung  von
Dienstgeschäften  außerhalb  ihres  Wohnsitzes,  Res.  5.  Juni  1896  (M.  Bl.  S.  113).

Zu  Tagegelder,  Fuhr=  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  vergl.  Bek.  23.  Mai
1896  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  125).  »  «

Tagegelder  und  Fuhrkosten  von  Beamten  der  Verwaltung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanales,
  Vd.  24.  Febr.  1897  (R.  G.  Bl.  S.  19).
        <pb n="1510" />
        Nachträge.  1499

Zu  Seite  155.

Reisekosten  und  Tagegelder  der  Mitglieder  der  Kreiskommissionen  zur  Feststellung
der  Belegungsfähigkeit  der  Ortschaften  (nach  Abschn.  III  a,  b,  c  der  durch  A.  E.
28.  Juli  1889,  R.  G.  Bl.  S.  175  abgeänderten  Instr.  30.  Aug.  1887,  R.  G.  Bl.
S.  433),  Res.  22.  Juni  1897  (M.  Bl.  S.  139).

Zu  Seite  158.

Bei  der  Berechnung  der  gesetzlichen  Reisekosten  für  Dienstreisen,  die  mit  Zollkreuzern
  oder  Zollbooten  oder  mit  anderen  aus  Staats=  oder  öffentlichen  Fonds
unterhaltenen  Wasserfahrzeugen  ausgeführt  werden,  hat  in  der  Regel  nur  ein  einmaliger
  Ansatz  der  Gebühr  für  Zu=  und  Abgang  stattzufinden.  Die  Berechnung
weiterer  Zu=  und  Abgänge  bei  dem  Verlassen  des  Fahrzeuges  während  der  Reise
behufs  Vornahme  örtlicher  Besichtigungen  ist  in  jedem  Falle  zu  begründen  und  hat
zur  Voraussetzung,  daß  hierbei  thatsächliche  Kosten,  z.  B.  durch  das  Anbooten,  die
Gepäckbeförderung  und  dergl.,  entstanden  sind.  Bei  dem  Verlassen  des  Fahrzeuges
zum  Zwecke  der  Uebernachtung  oder  bei  einem  Wechsel  des  Transportmittels  sind  die
Beamten  jedoch  zum  Ansatze  der  Gebühr  ohne  Weiteres  berechtigt,  Res.  23.  Sept.
1896  (C.  Bl.  A  V.  S.  591).

Zu  Seite  163.

Das  Königliche  Staatsministerium  hat  beschlossen,  die  Bestimmung  unter  B  3
der  durch  den  Staatsministerialbeschluß  vom  13.  Mai  1884  für  die  Berechnung  der
Reisekosten  der  Preußischen  Staatsbeamten  als  maßgebend  erklärten  „Zusammenstellung
  einiger  Grundsätze,  nach  welchen  bei  Berechnung  der  Reise=  und  Umzugskosten
der  Reichsbeamten  zu  verfahren  ist“,  durch  folgende  zu  ersetzen:

à)  Als  Ort  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  gilt  der  hauptsächlich  von
Gebäuden  oder  eingefriedigten  Grundstücken  eingenommene  Theil  eines  Gemeinde-(Guts.)
  bezirks,  so  daß  die  Ortsgrenze  ohne  Rücksicht  auf  vereinzelte
Ausbauten  oder  Anlagen  durch  die  Außenlinie  jenes  Bezirkstheiles  gebildet
wird.  Derartig  räumlich  zusammenhängende,  demselben  Gemeinde-(Guts-)
bezirke  angehörende  Komplexe  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Grundstücken
gelten  auch  dann  als  ein  einziger  Ort,  wenn  etwa  für  einzelne  Theile  besondere
Ortsbezeichnungen  üblich  sind.

b)  Sind  in  einem  Gemeinde-(Guts.)  bezirke  mehrere,  getrennt  voneinander
liegende  geschlossene  Ortschaften  vorhanden,  so  ist  jede  solche  Ortschaft  für  sich
als  Ort  in  dem  vorbezeichneten  Sinne  anzusehen.  Als  Anfangspunkt  der
Reise  gilt  in  diesen  Fällen  die  Grenze  der  Ortschaft,  worin  der  Beamte
seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  als  Endpunkt  die  Mitte  des  Ortes,  in  dem
das  Dienstgeschäft  verrichtet  wird.

e)  Für  Gemeinde=  (Guts-)  bezirke,  in  denen  ein  durch  die  geschlossene  Lage  der
Wohnstellen  gekennzeichneter  Ortschaftsbering  überhaupt  nicht  vorhanden  ist,  gilt
als  Anfangspunkt  der  Reise  das  Wohngehöft  der  Beamten,  als  Endpunkt
stets  die  Stelle,  wo  das  Dienstgeschäft  verrichtet  wird.

d)  Hat  der  Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  Gemeinde=  (Guts.)
bezirk  mit  einer  oder  mehreren  Ortschaften  außerhalb  eines  geschlossenen  Ortsringes
  isolirt  auf  dem  Lande,  so  ist  das  Wohngehöft  als  Ausgangspunkt  der
Reise  anzusehen,  Res.  8.  Dez.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  359).:

Zu  Seite  171.
Umzugskosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung,  Res.  20.  April  1897
(C.  V.  Bl.  S.  85).

Zu  Seite  172  (Anm.  2).

Die  im  §.  3  des  Ges.  24.  Febr.  1877  (G.  S.  S.  15),  betr.  die  Umzugskosten
der  Staatsbeamten  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von  Umzugkosten
an  die  im  höheren  Staatsdienste  außeretatsmäßig  beschäftigten  Assessoren  und  Räthe,
finden  auf  die  im  höheren  Staatsdienste  außeretatsmäßig  beschäftigten  Regierungsbaumeister,
soweit  ihnen  die  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung  ausdrücklich  eröffnet  ist,  in

gleicher  Weise  Anwendung,  Ges.  24.  Aug.  1896  (G.  S.  S.  173).
        <pb n="1511" />
        1500  Nachträge.

Zu  Seite  173  (Anm.  3).  Z

Res.  25.  Nov.  1840  ist,  soweit  Hausgärten  in  Frage  stehen,  außer  Wirksamkeit
gesetzt,  da  derartige  Gärten  als  Zubehör  der  Wohnung  anzusehen  sind,  Res.  24.  Juni
1897  (C.  Bl.  A.  V.  S.  238).

Zu  Seite  182.

Ausführungsverf.  1.  Juni  1896  (C.  Bl.  U.  V.  S.  448)  zu  dem  Gesetze  vom
25.  April  1896,  betr.  Abänderungen  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872.

Diejenigen  Blinden=  und  Taubstummenanstalten,  welche  von  den  Provinzen
unterhalten  werden  und  deren  Verhältnisse  durch  die  Provinzialordnung  oder  durch
die  auf  Grund  derselben  erlassenen  Reglements  geregelt  sind,  fallen  nicht  unter  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  April  1896.

Mit  Bezug  auf  die  nach  Art.  I  des  Gesetzes  vom  25.  April  1896  fortdauernde
Geltung  der  die  Aufbringung  der  Pensionen  betreffenden  Vorschriften  der  Verordnung
vom  28.  Mai  1816  ist  zu  erwähnen,  daß  die  eine  Abweichung  von  den  Bestimmungen
der  §§.  16  und  17  der  Verordnung  zu  Gunsten  der  größeren  Stadtgemeinden  zulassende
  Allerh.  Ordre  vom  13.  März  1848  (G.  S.  S.  113)  nach  wie  vor  in  Anwendung
  zu  bringen  ist.

Materiell  Neues  von  größerer  Tragweite  bestimmen  nur  die  Art.  II  und  III
des  Gesetzes,  indem  neben  dem  Probejahre  das  erst  im  Jahre  1890  neueingeführte
Seminarjahr  allgemein  und  ferner  die  gesammte  im  inländischen  öffentlichen  Schuldienste,
  also  auch  an  den  Volks=  und  Mittelschulen,  zugebrachte  Zeit  für  die  nichtstaatlichen
  Lehrer  als  vensionsberechtigt  erklärt  wird.

Von  minderer  Bedeutung  sind  folgende  Punkte:

Während  bisher  bei  den  staatlichen  Lehrern  die  Zeit  des  ausländischen  öffentlichen
Schuldienstes  ohne  Weiteres  mitangerechnet  wurde,  wenn  die  Uebernahme  der  Lebrer
in  den  inländischen  Staatsdienst  vorzugsweise  im  Interesse  des  öffentlichen  Unterrichts
erfolgt  war,  ist  dies  in  Zukunft  nur  noch  der  Fall  bei  den  bereits  am  1.  April  d.  J.
im  Amte  befindlichen  Lehrern  und  Beamten,  dagegen  nicht  mehr  bei  den  von  diesem
Tage  ab  angestellten.  Diesen  kann  in  Uebereinstimmung  mit  den  auch  sonst  für  unmittelbare
  Staatsbeamte  geltenden  Vorschriften  die  ausländische  Dienstzeit  nur  noch
nach  Maßgabe  des  §.  19  des  Gesetzes  von  1872  und  der  Novelle  vom  20.  März  1890
bezw.  des  Art.  IV  §.  3  des  neuen  Gesetzes  angerechnet  werden.

Bei  den  Beamten  der  staatlichen  höheren  Schulen  ist  künftig  auch  nur  noch  die
inländische  staatliche  Dienstzeit,  dagegen  nicht  mehr  die  an  nichtstaatlichen  inländischen
Schulen  zugebrachte  Zeit  ohne  Weriteres  anrechenbar;  dasselbe  ist  der  Fall  bei  den
Beamten  an  den  nichtstaatlichen  böheren  Schulen  bezüglich  der  im  Schuldienste  eines
Anderen  als  des  zur  Pensionszahlung  Verpflichteten  zugebrachten  Zeit.  Die  Anrechnung
  dieser  Zeit  kann  künftig  bei  den  Beamten  der  höheren  Schulen  nur  in  derselben
  Weise  herbeigeführt  werden,  wie  dies  nach  dem  oben  Erwähnten  bei  den
Lehrern  bezüglich  der  ausländischen  Schuldienstzeit  geschehen  kann.  Hierauf  ist  zur
Vermeidung  von  Nachtheilen  für  die  betreffenden  Beamten  besonders  bei  Versetzungen
von  Schuldienern  nichtstaatlicher  Schulen  an  staatliche  Anstalten,  sowie  bei  der  Verstaatlichung
  höherer  Schulen  zu  achten.  In  diesen  und  ähnlicheun  Fällen  sind  daher
schon  vor  der  Uebernahme  des  Beamten  in  den  Staatsdienst  die  erforderlichen  Feststellungen
  zu  erwirken.

Ferner  ist  noch  auf  eine  zwischen  den  Verhälinissen  der  Lehrer  an  den  staatlichen
und  an  den  nichtstaatlichen  Schulen  sich  ergebende  Differenz  aufmerksam  zu  machen.
Während  nämlich  bei  den  staatlichen  Lehrern  auf  Grund  des  §.  14  Nr.  3  des  Gesetzes
  von  1872  auch  die  im  Dienste  des  Norddentschen  Bundes  oder  des  Deutschen
Reiches  (also  an  Kadettenhäusern,  Kriegsschulen,  in  der  Marine)  und  gemäß  der  Anlage
  zum  Erlasse  des  Herrn  Finanzministers  und  des  Herrn  Ministers  des  Innern
vom  10.  April  1883  bei  Nr.  9  (C.  Bl.  U.  V.  S.  485)  im  Elsaß-Lothringischen
Landesdienste  zugebrachte  Zeit  angerechnet  wird,  ist  dies  gemäß  Art.  IV  F.  4  des
Gesetzes  vom  25.  April  1896  bei  den  nichtstaatlichen  Lehrern  nicht  der  Fall.  Die
Anrechnung  bei  diesen  kann  also  gemäß  Art.  IV  8.  7  des  Gesetzes  von  1896  nur
mit  Zustimmung  des  zur  Aufbringung  der  Pension  Verpflichteten  erfolgen.

Eine  etwa  außerhalb  des  öffentlichen  Schuldienstes  geleistete  inlündische  Dienstzeit
  eines  Lehrers  oder  Beamten  ist,  sofern  sie  nicht  dem  zur  Zahlung  der  Pension
        <pb n="1512" />
        Nachträge.  1501

Verpflichteten  geleistet  worden  ist,  bezüglich  der  Anrechnung  bei  der  Pension  ebenso  zu
behandeln,  wie  ausländische  Dienstzeit.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  zur  vollen  Beschäftigung  berufener  Hülfslehrer
an  der  Wahrnehmung  seiner  Dienstgeschäfte  durch  vorübergehende  Krankheit,  Beurlaubung,
  Einberufung  zu  militärischen  Uebungen  u.  s.  w.  behindert  war,  ist  als
pensionsfähige  Dienstzeit  anzurechnen.  Dagegen  kommt  die  Zeit,  während  welcher  ein
nicht  in  einer  etatsmäßigen  Stelle  angestellter  Lehrer  nur  nebenbei  beschäftigt  gewesen
ist,  gemäß  dem  im  §.  5  des  Gesetzes  von  1872  ausgesprochenen  Grundsatze  nicht
ur  Anrechnung  (Erlaß  des  Ministers  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  29.  Juli
1884  zu  Nr.  11.  C.  Bl.  U.  V.  1885  S.  138).  Als  nicht  bloß  nebenbei  beschäftigt
gilt  ein  Hülfslehrer,  wenn  er  wöchentlich  mindestens  12  Stunden  zu  unterrichten  hat
(vergl.  Erlaß  vom  5.  Juni  1895,  C.  Bl.  U.  V.  S.  574).

Zur  Anrechnung  einer  an  Privatschulen  zugebrachten  Oienstzeit  besteht  eine  Verpflichtung

  des  Patronats  nicht;  bezüglich  der  vom  Staate  zu  pensionirenden  Lehrer
ist  in  dieser  Beziehung  auch  künftig  nach  Maßgabe  des  Erlasses  vom  28.  Januar
1875  M*  Verordnungen  und  Gesetze  II.  S.  368,  C.  Bl.  U.  V.  S.  387)
u  verfahren.
!  Zu  denjenigen  Anstalten,  auf  welche  sich  der  Art.  IV  des  Gesetzes  vom  25.  April
1896  bezieht,  d.  h.  zu  den  nicht  vom  Staate  allein  zu  unterhaltenden  Schulen,
zählen  auch  die  im  Kap.  120  Tit.  3  des  Staatshaushaltsetats  aufgeführten  Anstalten
gemischten  Patronats.  Es  bedarf  also  bei  der  Pensionirung  von  Lehrern  und  Beamten
  an  diesen  Anstalten  behufs  Anrechnung  der  im  §.  19  erwähnten  Dienstzeilen
weder  der  bei  reinstaatlichen  Austalten  erforderlichen  Allerhöchsten  Genehmigung  noch
der  Mitwirkung  des  Herrn  Finanzministers.

Dagegen  ist  von  den  mit  der  Pensionsfestsetzung  beauftragten  staatlichen  Behörden
dabei  nach  denselben  Grundsätzen  zu  verfahren,  wie  bei  den  unmittelbaren  Staatsbeamten.


Die  Lehrer  und  Beamten  an  den  zwar  nicht  vom  Staate  zu  unterhaltenden
aber  unter  alleiniger  Verwaltung  des  Staates  stehenden  höheren  Schulen,  im  Wesentlichen
  also  an  den  sogen.  Anstalten  landesherrlichen  Patronats,  sind  bezüglich  der  Anrechnung
  der  pensionsberechtigten  Dienstzeit  ebenso  zu  behandeln,  wie  die  staatlichen
Leorer  und  Beamten.

Hinsichtlich  des  formellen  Verfahrens  bei  der  Pensionirung  von  Lehrern  und  Beamten
  nichtstaatlicher  höherer  Schulen  ist  zu  beachten,  daß  gemäß  Art.  IV  §  3  des
Gesetzes  vom  25.  April  1896  künftig  die  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  aussprechen
  de  Verfügung  lediglich  von  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde,  selbstverständlich
nach  Beuehmen  mit  dem  Unterhaltungspflichtigen,  zu  ergehen  hat.

Behufs  besserer  Uebersichtlichkeit  der  geltenden  Vorschristen  über  die  Pensionirung
der  Lehrer  an  höheren  Schulen  meines  Amtsbereiches  habe  ich  eine  einheitliche  Zusammenstellung
  dieser  Vorschriften  nach  Maßgare  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872
und  der  bisher  dazu  ergangenen  Abänderungsgesetze  fertigen  lassen.  Das  Königl.
Provinzialschulkollegium  erhält  hierbei  ein  Druckexemplar  dieser  Zusammenstellung,
die  auch  im  Centralblatt  für  die  gesammte  Unterrichtsverwaltung  zur  Veröffentlichung

gelangt.
Zu  Seite  182.
Ges.  I.  Juni  1897  (G.  S.  S.  169),  wegen  Abänderung  der  88.  8
und  12  des  Ges.  20.  Mai  1382,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten.

Art.  I.  An  Stelle  des  §.  8  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  20.  Mai  1882  (G.  S.  S.  298)
treten  folgende  Vorschriften:

8.  8.  Das  Wittwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn
er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  10  verordneten  Beschränkung,
  mindestens  zweihundert  und  sechszehn  Mark  betragen  und  für  Wittwen  der
        <pb n="1513" />
        1502  Nachträge.

Staatsminister  und  Beamten  der  ersten  Rangklasse  dreitausend  Mark,  für  Wittwen
der  Beamten  der  zweiten  und  dritten  Rangklasse  zweitausendfünfhundert  Mark  und
für  Wittwen  der  übrigen  Beamten  zweitausend  Mark  nicht  übersteigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Rangklasse  entscheiden  die  Bestimmungen  des
§.  2  Abs.  1  bis  3  des  Gesetzes,  betr.  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
an  die  unmittelbaren  Staatsbeamten,  vom  12.  Mai  1873  (G.  S.  S.  209).

Art.  II.  Der  §.  12  des  genannten  Gesetzes  erhält  als  dritten  Absatz  folgende
Vorschrift:

Nach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  jedes  angefangene  Jahr  ihrer  weiteren
Dauer  dem  gekürzten  Betrage  ½%  des  nach  Maßgabe  der  88§.  8  und  10  zu  berechnenden
  Wittwengeldes  so  lange  hinzugesetzt,  bis  der  volle  Betrag  wieder  erreicht
  ist.

Art.  III.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1897  in  Kraft.

Zu  Seite  182.

Gesetz  wegen  anderweiter  Bemessung  der  Wittwen-  und  Waisengelder.
Vom  17.  Mai-1897  (N.  G.  Bl.  S.  455)  7.

Art.  I.  An  Stelle  des  §.  8  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,  vom  20.  April  1881  (R.  G.  Bl.
S.  85)  treten  folgende  Vorschriften:

§s.  8.  Das  Wittwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,
zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch  vorbehaltlich  der  im  §.  10  verordneten  Beschränkung,
mindestens  zweihundertundsechszebn  Mark  betragen  und

für  Wittwen  der  obersten  Reichsbeamten  einschließlich  der  uuter  I  des  Tarifs
zum  Gesetze  vom  30.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  166)  bezeichneten  den
Betrag  von  dreitausend  Mark,

für  Wittwen  der  unter  II  des  Tarifs  bezeichneten  Reichsbeamten  den  Betrag
von  zweitausendfünfhundert  Mark,

im  Uebrigen  den  Betrag  von  zweitausend  Mark  nicht  übersteigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  den  Klassen  entscheiden  die  Bestimmungen  im  §.  2
des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1873.

Art.  II.  An  Stelle  des  §.  9  des  Gefetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserl.  Marine,  vom
17.  Juni  1887  (R.  G.  Bl.  S.  237)  treten  folgende  Vorschriften:

§.  9.  Das  Witiwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  11  verordneten  Beschränkung,
mindestens  zweihundertundsechszehn  Mark  betragen  und

für  Wittwen  von  Offizieren,  Aerzten  im  Ossiziersrang  und  Beamten  der
höchsten  Chargen  einschließlich  der  unter  1  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom
30.  Juni  1873  (R.  G.  Bl.  S.  166)  bezeichneten  den  Betrag  von  dreitausend
  Mark,

für  Wittwen  der  unter  II  des  Tarifs  bezeichneten  Offiziere,  Aerzte  im  Offiziersrang
  und  Beamten  den  Betrag  von  zweitausendfünfhundert  Mark,

im  Uebrigen  den  Betrag  von  zweitausend  Mark  nicht  übersteigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  zu  den  Beamtenklassen  entscheiden  die  Bestimmungen  im
#§.  2  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1873.

Art.  III.  An  Stelle  der  §§.  2  und  3  des  Gesetzes,  betr.  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Weisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom  13.  Juni  1895  (R.  G.  Bl.
S.  261)  treten  folgende  Vorschriften:  *4½m—.

§.  2.  Das  Wittwengeld  beträgt  zweihundertundsechszehn  Mark  jährlich,  gleich-1)
  Ausdehnung  der  Art.  I,  IV  und  VI  auf  die  Reichsbankbeamten,  Vd.  26.  Juli
1897  (R.  G.  Bl.  S.  613).
        <pb n="1514" />
        Nachträge.  1503

viel  welcher  Charge  der  Ehemann  zur  Zeit  seines  Todes  angehört  bezw.  ob  und
welche  Pension  er  bezogen  hat.

Das  Waisengeld  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des
Ehemanns  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,  beträgt  vierundvierzig  Mark
jährlich  für  jedes  Kind;  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des
Todes  des  Ehemanns  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,  zweinndsiebenzig
  Mark  jährlich  für  jedes  Kind.

Waisengeld  wird  für  Kinder,  welche  in  Militärerziehungsanstalten  ausgenommen
worden  sind,  nur  zu  demjenigen  Betrage  gezahlt,  bis  zu  welchem  für  das  betreffende
Kind  Pensionsgeld  oder  Erziehungsbeitrag  an  die  Anstalt  zu  entrichten  ist.

§5.  3.  Das  Wittwen=  und  Waisengeld  erhöht  sich  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen
  Mannschaften  vom  Feldwebel  abwärts,  welchen  eine  mehr  als  fünfzehnjährige
Dienstzeit  zur  Seite  steht,  für  jedes  Jahr  dieser  weiteren  Dienstzeit  bis  zum  vollendeten
vierzigsten  Dienstjahr  um  sechs  vom  Hundert  der  im  §.  2  bestimmten  Sätze.

Art.  IV.  Dem  §.  12  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  (R.  G.  Bl.  S.  85),
dem  §.  13  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1887  (R.  G.  Bl.  S.  237)  und  dem  S§.  4
des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1885  (R.  G.  Bl.  S.  261)  tritt  folgende  Vorschrift

inzu:

binz  Nach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  jedes  angefangene  Jahr  ihrer  weiteren
Dauer  dem  gekürzten  Betrag  ein  Zwanzigstel  des  berechneten  Wittwengeldes  so  lange
hinzugesetzt,  bis  der  volle  Betrag  wieder  erreicht  ist.

Art.  V.  Die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  II  bis  IV  kommen  in  Bayern
nach  Maßgabe  des  Bündnißvertrags  vom  23.  November  1870  (B.  G.  Bl.  1871
S.  9)  zur  Anwendung.

Art.  VI.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1897  in  Kraft.

Zu  Seite  187  (Anm  4).

Voraussetzung  ist  die  Theilnahme  an  einem  Feldzuge  als  Militär  oder  Beamter
in  einem  an  sich  anrechnungsfähigen  Dienste  im  Preußischen  Heere  oder  der  Marine.
Eine  Verwendung  als  freiwilliger  Krankenpfleger  während  des  Feldzuges  gehört
nicht  hierher,  Res.  9.  Dez.  1895  (C.  Bl.  U.  V.  1896  S.  191).

Zu  Seite  205.

Ges.  betr.  die  Aufhebung  der  Verpflichtung  zur  Bestellung
von  Amtskantionen.

Vom  7.  März  1898.

§.  1.  Die  Verpflichtung  der  Staatsbeamten  zur  Kautionsleistung  nach  Maßgabe
des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der  Staatsbeamten  vom  25.  März  1873  (G.  S.
S.  #  wird  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes
aufgehoben.  "  Z  #

§.  2.  Unberührt  bleibt  die  Verpflichtung  der  Gerichtsvollzieher  und  der  Hypothekenbewahrer
  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  zur  Bestellung  von  Amtskautionen.
  Durch  Beschluß  des  Staatsministeriums  kann  für  diese  Beamten  an  Stelle
der  in  den  8§§.  4  bis  12  des  Gesetzes  vom  25.  März  1873  (G.  S.  S.  125)  voreschriebenen

  Art  der  Kautionsbestellung  eine  andere  Form  der  Sicherheitsleistung,
insbesondere  die  Uebernahme  einer  Gesammthaftung  durch  eine  Vereinigung  von
Beamten,  zugelassen  werden.

#§.  3.  Die  Amtskautionen  der  nach  §.  1  von  der  Kautionsleistung  befreiten
Beamten  werden  zurückgegeben.  Die  Rückgabe  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  des
Finanzministers  innerhalb  einer  zweijährigen  Frist  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes.
Für  etwaige  vor  der  Rückgabe  bekannt  gewordene  Ersatzausprüche  bleiben  die  Kautionen
verhaftet.  Ihre  Rückgabe  bleibt  in  Höhe  der  erhobenen  Ansprüche  bis  dahin  ausgesetzt,
  daß  über  die  Begründung  der  letzteren  endgültige  Feststellung  getroffen  ist.

Zu  Seite  216.

Nebenämter  sollen  an  Staatsbeamte  in  der  Regel  nur  dann  übertragen  werden,
wenn  ein  staatliches  Interesse  dafür  vorliegt.  Dies  ist  bei  der  Uebertragung  des
Nebenamtes  als  Rendant  des  Vereins  für  daselbst  an  einen  Regierungs-
        <pb n="1515" />
        1504  Nachträge.

hauptkafsenbuchhalter  nicht  der  Fall,  und  bei  der  Geschäftslast  der  Regierungshauptkassen
  ist  es  geboten,  deren  Beamte  von  fremdartigen  Geschäften  thunlichst  fern  zu
halten.  "

Ueberdies  erscheint  es  grundsätzlich  nicht  zulässig,  Kassenbeamten  nebenamtlich
Kassengeschäfte  zu  übertragen,  die  sich  der  Kontrolle  des  Vorgesetzten  im  Hauptamte
entziehen,  Res.  5.  Febr.  1897  (C.  Bl.  A  V.  S.  242).

Zu  Seite  260  (Anm.  2).

Zu  den  als  baare  Auslagen  anzusehenden  Kosten,  deren  Erstattung  dem  im  Disziplinarverfahren
  Verurtheilten  gemäß  §.  123  des  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  Juni
1895  auferlegt  wird,  sind  auch  die  in  dem  Verfahren  erwachsenen  Portokosten  und
Schreibgebühren  zu  rechnen,  Res.  9.  Okt.  1896  (M.  Bl.  1897  S.  2).

Zu  Seite  261  (Anm.  1).
Das  Res.  24.  Aug.  1892  ist  auch  im  Geschäftsbereiche  des  Kultusministeriums
zur  Anwendung  zu  bringen,  Res.  8.  Juli  1897  (C.  Bl.  U.  V.  S.  650).

Zu  Seite  273.

Es  ist  nicht  zulässig,  diejenigen  Postsendungen  der  Gendarmen,  die  bisher  unfrankirt
  an  die  Amtsvorsteher  abgelassen  wurden  und  für  die  demgemäß  das  Porto
überhaupt  nicht  auf  die  Staatskasse  übernommen,  bezw.  in  das  Portoaversum  eingerechnet
  worden,  nunmehr  unter  dem  Aversionirungsvermerke  frankirt  abzuschicken.
In  den  Grundsätzen,  die  für  die  Frankirung  der  Postsendungen  in  Staatsdienstangelegenheiten
  vor  der  Portoaversionirung  bestanden  haben,  darf  nicht  ohne  zwingenden
Grund  irgend  eine  Aenderung  vorgenommen  werden,  die  gegenwärtig  die  Postkasse
schädigen  würde  und  bei  Neubemessung  des  Aversums  zu  einer  Erhöhung  der  jetzt
zahlbaren  Aversionalsumme  führen  müßte,  Res.  24.  Dez.  1895  (M.  Bl.  1896  S.  4).

Zu  Seite  276  (Anm.  1).
Die  wer  11.  Juni  1892  ist  abgeändert  durch  Res.  19.  Mai  1896  (N.
P.  A.  Bl.  S.  191).

Zu  Seite  277.
Runderlaß  an  sämmtliche  Regierungspräsidenten,  und  abschriftlich  an  sämmtliche
Oberpräsidenten,  betr.  die  Frankirung  von  Postsendungen  der  Gemeinde=  und
sonstigen  Kommunalbehörden,  vom  13.  Juli  1896  (M.  Bl.  S.  137).

Zur  Beförderung  eines  einheitlichen  und  zweckmäßigen  Geschäftsganges  ordne  ich
für  die  von  Gemeinde=  und  sonstigen  Kommunalbehörden  ausgehenden  portopflichtigen
Postsendungen  hiermit  Folgendes  an:

1.  Alle  Sendungen  an  Staats-,  Gemeinde=  und  sonstige  Kommunalbehörden
eines  anderen  Bundesstaates  sind  zu  frankiren.

2.  Dasselbe  gilt  von  allen  Sendungen  an  Preußische  Gemeinde=  und  Kommunalbehörden.


3.  Hinsichtlich  der  Sendungen  an  Preußische  Staatsbehörden  behält  es  bei  den
bestehenden  Bestimmungen  sein  Bewenden.

Daß  auf  eine  eiwa  zulässige  Wiedereinziehung  des  verauslagten  Portos  überall
grundsätzlich  verzichtet  wird,  darf  ich  als  selbstverständlich  voraussetzen.  Es  spricht
hierfür  schon  die  Rücksicht  auf  die  Umständlichkeit  und  Kostspieligkeit  des  Wiedereinziehungsverfahrens,
  abgesehen  hiervon  aber  die  Erfahrung,  daß  im  Lauf  der  Zeit
sich  die  von  der  einen  und  der  anderen  Seite  verauslagten  Portokosten  annähernd
auszugleichen  pflegen,  sowie  die  Ausdehnung  des  im  Jahre  1890  bereits  über  25  000
Stadt=  und  Landgemeinden  umfassenden  Portoverbandes,  der  auf  dem  Grundsatze  der
gegenseitigen  Frankirung  und  des  Verzichts  auf  die  Wiedereinziehung  des  Portos
beruht.  Indem  ich  noch  bemerke,  daß  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  in  Folge  diesseitiger
  Anregung  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  und  die  Inkraftsetzung  entsprechender
Bestimmungen  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  in  Aussicht  genommen  ist,  ersuche  ich  Ew.
Hochwohlgeboren  ergebenst,  die  Ihnen  unterstellten  Gemeinde=  und  sonstigen  Kommnunal-=behörden
  gefälligst  mit  entsprechender  Anweisung  zu  versehen.
        <pb n="1516" />
        Nachträge.  1505

Res.  4.  Jan.  1897  (M.  Bl.  S.  6):

Der  durch  den  Runderlaß  vom  13.  Juli  v.  J.  (M.  Bl.  1896  S.  137)  den
Gemeinde-  und  sonstigen  Kommunalbehörden  auferlegte  Frankirungszwang  erstreckt  sich
ohne  Ausnahme  auf  alle  portopflichtigen  Sendungen  im  Verkehre  mit  den  zu  Nr.  1
und  2  des  Erlasses  bezeichneten  Behörden.  Die  Frankirung  hat  mithin  auch  in
solchen  Fällen  stattzufinden,  in  denen  zur  Tragung  des  Portos  in  letzter  Linie  eine
dritte  Person  heranzuziehen  ist.

Wenn  auch  in  dem  Erlasse  der  Erwartung  Ausdruck  gegeben  ist,  daß  auf  eine
etwa  zulässige  Wiedereinziehung  des  verauslagten  Portos  überall  grundsätzlich  verzichtet
werde,  so  hindert  dies  die  Gemeinde=  und  sonstigen  Kommunalbehörden  nicht,  in
Fällen  der  zur  Sprache  gebrachten  Art  Ausnahmen  von  der  Regel  eintreten  zu  lassen.

Res.  15.  Juli  1896  (M.  Bl.  S.  138):

Auf  den  Bericht  vom  30.  Juli  1894  erwidere  ich  Ihnen,  nach  Benehmen  mit
dem  Herrn  Finanzminister  und  dem  Herrn  Kriegsminister,  daß  die  Aufnahme  von
Bekanntmachungen  der  Militärbehörden  ebenso  wie  der  Postbehörden  in  die  Amtsblätter
bis  auf  Weiteres  kostenfrei  zu  erfolgen  hat.

Zu  Seite  284.

Wegen  der  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  und  Verminderung  des  Schreibwerkes
  vergl.  Res.  12.  Aug.  1897  (M.  Bl.  S.  144).

Für  die  Ermittelung  von  Verbrechern  dürfen  die  Regierungspräsidenten  und  der
Polizeipräsident  von  Berlin  Belohnungen  bis  zum  Höchstbetrage  von  500  Mark  sfelbständig
  aussetzen  und  bewilligen.  (Nach  dem  Res.  17.  Febr.  1871  nur  bis  300  Mark).

Zur  Auszahlung  der  Beträge  an  Beamte  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  einzuholen.  Von  der  erweiterten  Befugniß  darf  nur  ausnahmsweise  in  solchen
Fällen  Gebrauch  gemacht  werden,  in  denen  nach  der  bisherigen  Uebung  die  Bewilligung
höherer  Belohnungen  als  300  Mk.  mit  ministerieller  Genehmigung  schon  früher
erfolgt  ist,  Res.  11.  Aug.  1897  (M.  Bl.  S.  173).

Zu  Seite  293  (Anm.  1  Abs.  2).
Diese  Rückfragen  sind  an  die  im  §.  6  des  Ges.  bezeichneten  höheren  Verwaltungsbehörden
  zu  richten,  Res.  31.  Okt.  1897  (M.  Bl.  S.  214).

Zu  Seite  294  (Anm.  2).

Da  ungarische  Staatsangehörige  in  den  diesseitigen  Staatsverband  erst  aufenommen
  werden  dürfen,  nachdem  sie  aus  ihrenm  seitherigen  Staatsverbande  entlassen
worden  sind,  ist  ihnen  bisher,  wenn  fie  hier  einen  Naturalisationsantrag  stellten,
dem  zu  entsprechen  im  Uebrigen  keine  Bedenken  hatte,  zunächst  eine  Bescheinigung
darüber  ertheilt  worden,  daß  ihre  Naturalisation  erfolgen  würde,  sobald  sie  den
Nachweis  ihrer  Entlassung  aus  der  ungarischen  Staatsangehörigkeit  geführt  hätten.
Diese  Bescheinigungen  sind  in  Zukunft  ungarischen  Staatsangehörigen  nicht  mehr
auszustellen,  da  die  ungarische  Regierung  neuerdings  erklärt  hat,  nach  Lage  der
dortigen  Gesetzgebung  in  analoger  Weise  nicht  verfahren  zu  können.  Dagegen  ist,
nachdem  die  ungarische  Regierung  ein  analoges  Verfahren  zugesichert  hat,  den  Ungarn,
die  hier  naturalisirt  zu  werden  beantragen,  mit  der  Auflage,  zunächst  ihre  Entlassung
aus  dem  ungarischen  Staaléverbande  nachzuweisen,  eine  Ausfertigung  der  nach  §.  8,
letzter  Absatz,  des  Ges.  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  erforderlichen  Erklärung  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Antragsteller  sich
niederlassen  will,  zuzustellen.  Einer  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  bedarf
  es  hierzu  nicht,  Res.  18.  März  1890  (M.  Bl.  S.  50).

Zu  Seite  299.

Die  bisherigen,  hauptsächlich  in  dem  Res.  25.  Juni  1884  niedergelegten  Bestimmungen
  über  die  Behandlung  der  Renaturalisationsanträge  der  in  Rußland
lebenden  ehemaligen  Preußen  können  zur  Zeit  nicht  mehr  als  maßgebend  betrachtet
werden,  da  diese  Vorschriften  auf  der  Voraussetzung  beruhten,  daß  eine  Abschiebung
von  Personen  deutscher  Abstammung,  die  ihre  Staatsangehörigkeit  verloren  hatten,
verhindert  werden  könne,  während  gegenwärtig  nach  dem  deutsch-russischen  Uebernahmeabkommen
  10.  Febr.  1894  (M.  Bl.  S.  93)  auch  ehemalige  Deutsche  übernommen
werden  müssen.  Bei  der  Kürze  der  Zeit,  die  seit  dem  Inkrafttreten  dieses  Abkommens

JIlling-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  95
        <pb n="1517" />
        1606  Nachträge.

verflossen  ist,  trage  ich  Bedenken,  schon  jetzt  neue  allgemeine  Vorschriften  über  die
Behandlung  solcher  Renaturalisationsanträge  zu  erlassen.  Es  wird  vielmehr  einstweilen
  von  Fall  zu  Fall  entschieden  werden  müssen,  bis  sich  eine  feste  Praxis  herausgebildet
  hat,  Res.  30.  Jan.  1897  (M.  Bl.  S.  29).

Zu  Seite  305.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  die  Auslieferung
  der  Verbrecher  zwischen  den  Deutschen  Schutzgebieten,  sowie  den  sonst  von
Deutschland  abhängigen  Gebieten  und  dem  Gebiete  der  Niederlande,  sowie  den  Niederländischen
  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  vom  21.  September  1897  (R.  G.
Bl.  S.  747).

Zu  Seite  308.

Wegen  der  preußisch-russischen  Grenzbehörden  und  Uebernahmeorte  bei  Ausführung
  dehhuebermahmeabkomme  10.  Febr.  1894,  vergl.  Res.  7.  Juni  1897  (M.
Bl.  S.  140).

Uebernahme  auszuweisender  Staatsangehöriger  der  Schweiz  und  Deutschland
(Behördenverzeichniß),  Res.  1.  Sept.  1897  (M.  Bl.  S.  203).

Zu  Seite  395  (Anm.  2).  6
Jetzt  Klasseneintheilung  gemäß  Ges.  26.  Juli  1897  (R.  G.  Bl.  S.  619).

Zu  Seite  414.

Bei  Feststellung  der  für  jede  Ortschaft  im  amtlichen  Verkehre  maßgebenden  bestimmten
  Bezeichnung,  bezw.  Schreibweise  handelt  es  sich  um  eine  Maßregel,  bei  der
ein  über  den  räumlichen  Sprengel  der  Ortspolizeiverwaltung  mehr  oder  minder
hinausreichender  Kreis  von  Betheiligten  berührt  wird.  Die  Entscheidung  ist  daher
nicht  von  der  Orts-,  sondern  von  der  Landespolizeibehörde  zu  erlassen,  Res.  29.  Juni
1897  (M.  Bl.  S.  135).

Zu  Seite  425  (zu  §.  4).

Bei  Festsetzung  des  Kopfsatzes  der  Beiträge  der  Städte,  in  denen  die  Baupolizei
der  Gemeinde  überwiesen,  ist  eine  Minderausgabe  des  Staates  in  Bezug  auf  jenen
Polizeizweig  nicht  mehr  in  Berücksichtigung  zu  ziehen,  nachdem  durch  A.  E.  30.  Dez.  1895
(G.  S.  1896  S.  8)  genehmigt  worden  ist,  daß  auch  in  denjenigen  Gemeinden  und
Landestheilen,  in  denen  die  Baupolizei  durch  Staatsbeamte  verwaltet  wird,  für  die
Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten,  Umbauten  und  anderen  baulichen
Herstellungen  allgemein  Gebühren  nach  den  in  den  §5.  6  und  7  des  Komm.  Abg.
Ges.  ausgesprochenen  Grundsätzen  erhoben  werden.  Denn  der  Staat  würde,  wenn
er  die  Baupolizei  selbst  wahrnähme,  seine  Ausgaben  durch  die  Gebühreneinnahmen
voll  decken,  mithin  trifft  die  aus  §.  6  des  Polizeikostenges.  sich  ergebende  Voraussetzung
für  die  Beitragskürzung,  daß  dem  Staate  Ersparnisse  aus  der  Uebertragung  eines
Polizeizweiges  auf  die  Gemeinden  erwachsen,  nicht  mehr  zu.  Eine  Unbilligkeit  gegenüber
  den  betheiligten  Stadtgemeinden  ist  hierin  um  so  weniger  zu  erblicken,  als  sie
ihrerseits  in  der  Lage  sind,  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Baupolizei
durch  Einführung  angemessener  Gebühren  gemäß  §.  6  des  Komm.  Abg.  Ges.  aufzubringen,
  Res.  1.  April  1896  (M.  Bl.  S.  68).

Zu  Seite  452.

Ges.  26.  Juli  1897  (G.  S.  S.  387):

§.  1.  Die  Bestimmung  im  §.  2  des  Gesetzes  über  den  Erlaß  polizeilicher  Straf.
verfügungen  wegen  Uebertretungen  vom  23.  April  1883  (G.  S.  S.  65),  wonach
bei  den  dort  genannten  Uebertretungen  eine  Straffestsetzung  durch  die  Polizeibehörde
nicht  stattfindet,  tritt  bei  Uebertretungen  derjenigen  strom-  und  schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften,  für  deren  Aburtheilung  die  Elbzollgerichte  und  die  Rheinschiffahrtsgerichte
  zuständig  sind,  außer  Kraft.

§.  2.  In  §.  4  unter  b  und  in  §.  9  des  vorgenannten  Gesetzes  werden  nach
dem  Worte  „Amtsgericht“  die  Worte  „bezw.  Elbzollgericht  und  Rheinschiffahrtsgericht“
eingeschaltet.

Zu  Seite  454  (Anm.  5).
In  der  Regel  wird  die  Mittheilung  der  Urtheilsformel  genügen.  In  Fällen
        <pb n="1518" />
        Nachträge.  1507

aber,  in  denen  die  gerichtliche  Entscheidung  von  grundsätzlicher  Bedeutung  für  die
Polizeibehörde  in  Bezug  auf  die  fernere  Handhabung  des  Strafverfügungsrechtes  sein
kann,  ist  ein  kurzer  Vermerk  über  die  wesentlichen  Gründe  der  Entscheidung  hinzuzusügen,
  Res.  12.  März  1896  (M.  Bl.  S.  66).

Zu  Seite  471  472.
Das  S.  471  unten  angezogene  Res.  ist  vom  13.  Febr.  1896  (M.  Bl.  S.  39).

Zu  Seite  473  (Anm.  3).

Militärpersonen,  die  wegen  einer  vor  ihrer  Einstellung  in  das  Heer  begangenen
Prafbaren  Handlung  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassen  werden  und  auf
Verlangen  der  Civilgerichtsbehörden  diesen  zugeführt  werden  müssen,  sind  seitens  der
Militärbehörden  lediglich  der  nächsten  Polizeibehörde  zu  übergeben.  Dieser  liegt  es
ob,  die  Weiterbeförderung  bis  zum  Sitze  des  zuständigen  Gerichts  auf  Kosten  der
Civilverwaltung  zu  veranlassen.  Res.  21.  April  1897  (J.  M.  Bl.  S.  98).

Zu  Seite  487  (6.  12).

Die  Ablieferung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  die  Verhafteten  durch  Organe
der  Polizeibehörden  aus  den  Wachtlokalen  abgeholt  werden.  Die  Wache  hat  zu
diesem  Zwecke  der  Polizeibehörde  von  der  Festnahme  Nachricht  zu  geben  und  die
festgenommene  Person  bis  zur  Abholung  in  Gewahrsam  zu  halten.

Wegen  der  in  §.  9  der  Instruktion  bezeichneten  Fälle  hat  es  bei  dem  im  §.  12
Abs.  2  vorgesehenen  Verfahren  mit  der  Maßgabe  zu  bewenden,  daß  die  etwaige  Ablieferung
  an  die  Polizeibehörde  ebenfalls  im  Wachtlokale  erfolgt,  Res.  11.  März  1896
(M.  Bl.  S.  44).

Zu  Seite  493  (Aum.  1).
Vergl.  anch  Ges.  3.  Aug.  1897  (G.  S.  S.  388),  betr.  die  Zwangsvollstreckung
aus  Forderungen  landschaftlicher  (ritterschaftlicher)  Kreditanstalten.

Zu  Seite  530  (Anm.  2).

Nach  der  Bestimmung  des  Res.  20.  Dez.  1869  (M.  Bl.  1870  S.  4)  haben  die
Mitglieder  der  Landgendarmerie  ihre  dienstliche  Korrespondenz  an  die  Civilbehörden
unfrankirt  abzulassen.  Diese  Bestimmung  hat  bis  zur  Einführung  des  Aversionirungsverfahrens
  eine  Einschränkung  nur  insofern  erfahren,  als  nach  dem  Res.  18.  Okt.
1888  (M.  Bl.  S.  192)  die  portopflichtigen  Sendungen  an  die  Staats=  und  Kommunalbehörden
  anderer  Bundesstaaten  frankirt  abzulassen  sind.  Nach  dem  über  die
Aversionirung  der  Portobeträge  ergangenen  Res.  26.  Febr.  1894  (M.  Bl.  S.  36/37)
sollen  die  Bestimmungen,  in  welchen  Fällen  Sendungen  unfrankirt  abzulassen  sind,
unverändert  bleiben.  Dem  Wortlaute  nach  hätten  also  die  Mitglieder  der  Landgendarmerie
  nach  wie  vor  ihre  Postsendungen  an  alle  preußischen  Civilbehörden  unfrankirt
  abzusenden.  Dies  trifft  jedoch  nur  zu  für  die  Sendungen  an  Kommunalbe--hörden,
  während  für  die  Sendungen  an  die  Staatsbehörden  die  unentgeltliche  Beförderung
  unter  dem  Aversionirungsvermerk  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  da  das
Porto  für  Sendungen,  welche  bei  den  Behörden  unfrankirt  eingingen,  aber  von
einzeln  stehenden  unmittelbaren  Staatsbeamten  herrührten,  in  das  Portoaversum  eingerechnet
  worden  ist,  Res.  7.  Mai  1897  (M.  Bl.  S.  96).

Zu  Seite  543.

Res.  14.  Juli  1897  (J.  M.  Bl.  S.  211)  (für  den  Geltungsbereich  der  Ref.  11.
Juni  1861,  M.  Bl.  S.  145  und  6.  Juli  1861,  J.  M.  Bl.  S.  148).

Alle  von  Organen  der  Königlichen  Polizei  oder  der  Verwaltung  der  unter  dem
Ministerium  des  Innern  stehenden  Gefangenanstalten  verauslagten  Kosten  des  Hinund
  Hertransports  von  Gefangenen  zu  gerichtlichen  Terminen  sind  fortan  nicht  mehr
aus  Justizfonds  zu  erstatten,  sondern  nur  —  behufs  Einziehung  von  den  zur  Tragung
  der  Kosten  etwa  verpflichteten  Prozeßbetheiligten  —  zu  den  gerichtlichen  Akten
mitzutheilen.

Wenn  die  Gemeindepolizei  einen  solchen  Gefangentransport  ausführt,  so  sind
ihr  die  Transportkosten  durch  die  ansuchende  Behörde  auch  fernerhin  zu
erstatten.

95“
        <pb n="1519" />
        1508  Nachträge.

Res.  14.  Juli  1897  (J.  M.  Bl.  S.  212):

I.  Alle  gerichtlichen  Vernehmungen  von  Gefangenen,  die  sich  in  einer  am
Sitze  eines  Gerichts  belegenen  Gefangenanstalt  der  Verwaltung  des  Innern  befinden,
sind,  falls  die  Vernehmungen  nicht  außerhalb  des  Gerichtssitzes  zu  erfolgen  haben,  in
dem  Anstaltsgebäude  zu  bewirken,  soweit  dies  mit  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,
  mit  der  Ordnung  in  der  Anstalt  und  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  vereinbar
  ist.  Insbesondere  haben  Verhandlungen,  bei  welchen  ein  Erscheinen  anderer
Personen  als  des  Gefangenen  nicht  zu  erwarten  steht,  in  größerem  Umfange  als  bisher
  in  den  Anstaltsgebäuden  selbst  stattzusinden.  Wo  derartige  Bernehmungen  häufiger
vorkommen,  sind  für  nicht  eilige  Sachen  bestimmte  Tage  in  angemessenen  Zeitränmen
festzusetzen.  Die  betheiligte  Justizbehörde  hat  die  Namen  der  zu  vernehmenden  Gesaugenen
  der  Anstaltsverwaltung  vor  dem  Terminstage  mitzutheilen,  damit  die  Gefangenen
  zur  Stelle  sind.  Der  Anstaltsverwaltung  bleibt  überlassen,  im  Termine
auch  nicht  geladene  Gefangene  vorzuführen,  welche  Anträge  zu  stellen  haben.

Die  Anstaltsverwaltungen  haben  für  die  Bereitstellung  der  erforderlichen  Räume
Sorge  zu  tragen.

II.  Müssen  Vorführungen  der  zu  I  gedachten  Personen  zu  gerichtlichen  Terminen
erfolgen,  die  in  demselben  Gemeindebezirk,  in  dem  die  Anstalt  gelegen  ist,  jedoch
außerhalb  des  Anstaltsgebäudes  abgehalten  werden,  so  bleibt  es  der  Vereinbarung  der
Gerichts=  und  der  Anstaltsbehörde  im  Einzelfalle  vorbehalten,  in  welcher  Weise  die
Vorführung  des  Gefangenen  zu  erfolgen  habe.

Allgemeine  Vereinbarungen  sind  nicht  ausgeschlossen.

Es  wird  erwartet,  daß  die  betheiligten  Behörden  sich  mit  ihrem  Beamtenpersonal
gegenseitig  aushelfen  und  unterstützen.

III.  Die  vorstehend  zu  1  und  II  getroffenen  Anordnungen  finden  auf  die  Vernehmungen
  und  Vorführungen  der  Zöglinge  der  Erziehungs=  und  Besserungsanstalten
entsprechende  Anwendung.

Zu  Seite  566.

Res.  19.  Juni  1897  (M.  Bl.  S.  114),  betr.  die  Ausfertigung  der  Grenzkarten
(Grenzlegitimationsscheine,  Halbpässe)  für  die  russische  Grenze:

Im  Einverständniß  mit  dem  Herrn  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
ersuche  ich  mit  Bezug  auf  den  Erlaß  vom  16.  April  d.  J.  (Anl.  a)  dafür  zu  sorgen,
daß  fortan  bei  der  Ausfertigung  der  Grenzkarten  (Grenzlegitimationsscheine,  Halbpässe)
  Folgendes  beachtet  wird:

1.  Grenzkarten  sind  nicht  mehr  mit  achttägiger,  sondern  mit  achtundzwanzigtägiger
  Gültigkeitsdauer  auszustellen.

2.  Während  die  Grenzkarten  bisher  nur  preußischen  Staatsangehörigen  ertheilt
wurden,  können  sie  für  die  Folge  ausgefertigt  werden:

a)  allen  Reichsangehörigen,  die  im  deutschen  Grenzgebiete  wohnen,

b.  denjenigen  Russen,  die  im  deutschen  Grenzgebiete  ihren  dauernden  Wohnsttz

haben  und  deren  russische  Staatsangehörigkeit  unzweifelhaft  ist.

3.  Dagegen  sind  Grenzkarten  nicht  zu  verabfolgen:

a)  an  Reichsausländer  (abgesehen  von  den  unter  2b  erwähnten  Russen),

b)  an  Reichsangehörige,  die  im  russischen  Grenzgebiete  wohnen.

Ob  letzteres  nach  der  bisherigen  Rechtslage  zulässig  war,  mag  dahin  gestellt
bleiben.  Für  die  Folge  ist  es  jedenfalls  schon  deshalb  unstatthaft,  weil  für  die  auf
russischem  Gebiete  wohnenden  Reichsangehörigen  fortan  von  den  russischen  Behörden
Grenzkarten  ausgefertigt  werden.

4.  Die  Grenzkarten  sind  bis  auf  Weiteres  nur  in  deutscher  Sprache  (ohne
Beifügung  einer  russischen  Uebersetzung)  auszustellen.  Die  zweisprachige  Ausfertigung
dieser  Ausweise  ist  als  ein  uns  von  russischer  Seite  gemachtes  Zugeständniß  zu  betrachten
  in  dem  Sinne,  daß  die  von  den  russischen,  nicht  aber  auch  die  von  den
deutschen  Behörden  zu  ertheilenden  Grenzkarten  in  doppelter  Sprache  auszufertigen
  find.

5.  Im  Uebrigen  sind  die  Bestimmungen  zu  beachten,  die  kürzlich  seitens
der  Herrn  Oberpräsidenten  in  dieser  Angelegenheit  auf  meine  Veranlassung  erlassen
  find.

Die  Zustimmung  der  russischen  Regierung  zur  Ausdehnung  der  Gültigkeitsdauer
der  Grenzkarten  auf  28  Tage  ist  nur  gegen  Verzicht  auf  die  Forderung  der  Zulassung
        <pb n="1520" />
        Nachträge.  1509

von  sogenannten  Jahresbillets  zu  erreichen  gewesen.  Indessen  ist  russischerseits  die
Zusicherung  gemacht  worden,  eventuell  auf  die  Frage  der  Jahresbillets  zurückzukommen,
falls  deren  Ausstellung  sich  als  ein  dringendes  Bedürfniß  herausstellen  würde.  Sollte
dieser  Fall  trotz  der  erheblichen  Verlängerung  der  Grenzkartengültigkeit  eintreten,  so
bitte  ich  mir  —  indessen  erst  nach  Ablauf  einer  zur  Sammlung  zuverlässiger  Erfahrungen
  genügenden  Zeit  —  über  diesen  Punkt  zu  berichten.

Ich  mache  ferner  darauf  aufmerksam,  daß  vereinzelt  bei  den  russischen  Grenzbehörden
  die  Neigung  bemerkt  worden  ist,  deutsche  Juden,  die  mit  Grenzkarten  versehen
  waren,  von  dem  Uebertritt  nach  Rußland  auszuschließen.  Dieses  Bestreben  ist
bei  den  durch  das  deutsch-russische  Abkommen  vom  9.  Febr.  d.  J.  zum  Abschluß  gelangten
  Verhandlungen  nicht  zur  Sprache  gekommen.  Da  eine  Behinderung  des
Grenzverkehrs  der  Juden  bisher  nicht  in  erheblichem  Umfange  stattgefunden  hatte,  so
mußte  es  rathsam  erscheinen,  den  Gegenstand  überbaupt  nicht  zu  berühren.  Ich  bitte
indessen  Sich  darüber  unterrichtet  zu  halten,  ob  auch  in  Zukunft  der  russische  Grundsatz
  des  Ausschlusses  der  deutschen  Juden  vom  Grenzverkehr  in  der  bisherigen  Weise
zur  Ausführung  gebracht  wird.  Sollte  eine  schärfere  Handhabung  auf  russischer  Seite
eintreten,  so  bitte  ich  mir  Bericht  zu  erstatten.

Durch  das  am  9.  Febr.  d  J.  unterzeichnete  Schlußprotokoll  der  deutsch-russischen
Konferenz  zur  Berathung  verschiedener  haudelspolitischer  Fragen  hat  die  russische
Regierung  zugesagt,  den  Grenzlegitimationskarten  (sog.  Halbpässen),  die  bisher  nur
eine  Gültigkeit  von  8  (acht)  Tagen  hatten,  eine  28=  (acht  und  zwanzig)  tägige  Dauer
zuzugestehen  und  die  alljährlich  nach  Deutschland  vom  russischen  Gebiet  kommenden
Landarbeiter  mit  Legitimationspapieren  für  die  Dauer  der  Arbeitsperiode  zu  versehen.
Das  Schlußprotokoll  sagt  hierüber  im  Abschn.  V  (Paßförmlichkeiten  und  Grenzbeziehungen)
  Folgendes:

1.  Rußland  bewilligt  für  die  Legitimationskarten,  welche  —  wie  dies  gegenwärtig
  der  Fall  ist  —  den  Inhaber  zum  mehrmaligen  Ueberschreiten  der  Grenze
berechtigen,  eine  Gültigkeitsdauer  von  28  Tagen.  Diese  Legitimationskarten  sollen  in
zwei  Sprachen,  in  russisch  und  deutsch,  abgefaßt  und  beiderseits  nur  den  eigenen
Staatsangehörigen  und  denjenigen  Angehörigen  des  anderen  Landes  ertheilt  werden,
welche  in  dem  Lande  wohnen,  wo  die  Karten  ausgestellt  werden.

2.  Man  ist  darüber  einig,  daß  die  russischen  Arbeiter,  welche  nach  Deutschland
kommen,  um  daselbst  in  landwirthschaftlichen  Beirieben  oder  Nebenbetrieben  zu
arbeiten,  kostenfrei  mit  Legitimationspapieren  versehen  werden  sollen,  welche  für
acht  Monate,  vorläufig  vom  1.  April  bis  1.  Dez.  (neuen  Stils)  Gültigkeit  haben.
Diese  Papiere  sollen  in  ruffisch  und  deutsch  abgefaßt  sein.

Indem  ich  Sie  hiervon  vorläufig  in  Kenntulß  setze,  bitte  ich  sofort  dafür  zu
sorgen,  daß  von  jetzt  ab  auch  die  preußischeu  Behörden  allen  Grenzlegitimationskarten,
die  sie  ausfertigen,  eine  achtundzwanzigtägige  Gültigkeitsdauer  geben.  Wegen  der
übrigen  Festsetzungen  wird  binnen  Kurzem,  nachdem  die  hierüber  noch  schwebenden
Erörterungen  abgeschlossen  sein  werden,  besondere  Anweisung  ergehen.

Berlin,  den  16  April  1897.

Zu  Seite  574.

Beschluß  des  Bundesraths,  betr.  Grundsätze,  welche  bei  dem  Vollzuge  gerichtlich
erkannter  Freiheitsstrafen  bis  zu  weiterer  gemeinsamer  Regelung  in  Anwendung
kommen,  vom  28.  Okt.  1897  (R.  C.  Bl.  S.  308).

Zu  Seite  575  (Anm.  6  Abst.  2).

Anwendung  des  A.  E.  23.  Okt.  1895  auf  die  wegen  Gefährdung  von  Eisenbahntransporten
  verurtheilten  Eisenbahnbediensteten,  Res.  24.  Okt.  1896  (E.  V.  Bl.
S.  308).

Zu  Seite  587  (§.  56  Abs.  2).

Zur  Vermeidung  von  Verzögerungen  in  der  Ausführung  des  §.  56  Abs.  2
ordnet  ein  Res.  1.  Dez.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  358)  folgendes  an:

1.  Wenn  jugendliche  Personen,  bezüglich  deren  in  einem  freisprechenden  strafgerichtlichen
  Urtheil  bestimmt  wird,  daß  sie  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt
        <pb n="1521" />
        1510  Nachträge.

gebracht  werden  sollen,  sich  bei  Erlaß  dieses  Urtheils  in  Haft  befinden,  so  ist  in  die
gemäß  §.  85  Abs.  1  des  Gefängnißreglements  vom  16.  März  1881  zu  ertheilende
Entlassungsanweisung  ein  Vermerk  über  die  getroffene  Bestimmung  aufzunehmen.

2.  Der  Gefängnißvorsteher  hat  alsdann  die  Entlassung  in  der  Art  herbeizuführen,
  daß  er  die  zu  Entlassenden  der  Polizeibehörde  des  Orts  unter  Mittheilung
von  dem  Inhalte  des  Urtheils  zur  Verfügung  stellt.

Zu  Seite  606  (8§.  145).

Vergl.  Vd.  9.  Mai  1897  (R.  G.  Bl.  S.  203)  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßes
  der  Schiffe  auf  See  und  10.  Mai  1897  (R.  G.  Bl.  S.  215),  betr.  Lichterund
  Signalführung  der  Fischerfahrzeuge  und  Lootsendampffahrzeuge.

Zu  Seite  707  (X).  #
Desgl.  die  Polizeikommissare  in  den  Aemtern  und  Landgemeinden  der  Prov.
Westfalen,  Res.  12.  Juli  1897  (J.  M.  Bl.  S.  217).

Zu  Seite  708.  #

Desgl.  die  Herzoglich  anhaltischen  Forstbeamten  der  Forstreviere  Luschwitz  Kr.
Fraustadt,  Stolzenberg  Kr.  Landsberg  a.  W.,  Rabenstein  Kr.  Zauch-Belzig,  sowie  der
im  Kreise  Genthin  bezw.  Jerichow  I.  belegenen  Theile  der  Forstreviere  Lindau  und
Steckby  und  der  im  Kreise  Bitterfeld  belegenen  Theile  der  Forstreviere  Mosigkauer
Heide  und  Oranienbaumer  Heide,  und  zwar  der  Revierverwalter  und  der  beaufsichtigende
  Schutzbeamte  eines  jeden  Schutzbezirkes,  Res.  13.  Juli  1897  (J.  M.
Bl.  S.  211).

Zu  Seite  709.

Die  Nr.  4  der  Allg.  Verfügung  vom  25.  August  1879,  betr.  die  von  den
Behörden  der  Staatsanwaltschaft  an  andere  Behörden  zu  machenden  Mittheilungen
und  die  Allg.  Verfügung  vom  22.  März  1880,  betr.  die  Entlassung  solcher  Personen
aus  den  Gefängnissen,  welche  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuches
  bestraft  worden  sind,  werden  im  Einverständniß  mit  dem  Herrn  Minister  des
Innern  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen  ersetzt:

I.  Ist  wegen  einer  Uebertretung  aus  §.  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuches
auf  Grund  des  §.  362  daselbst  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt
worden,  so  sind  die  gerichtlichen  Akten  nebst  den  für  das  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden
  erheblich  erscheinenden  Beiakten  unmittelbar  der  zuständigen  höheren  Landesbehörde
  behufs  Beschlußfassung  über  Festsetzung  der  Nachhaft  zu  übersenden.

Die  Aktenübersendung  liegt  der  Strafvollstreckungsbehörde  ob.

Sie  hat  zu  geschehen:

wenn  die  nach  dem  Urtheil  zu  verbüßende  Freiheitsstrafe  mehr  als  zwei
Wochen  beträgt,  sobald  das  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist,

wenn  die  Strafe  die  Dauer  von  zwei  Wochen  nicht  übersteigt,  sobald
das  Urtheil  abgesetzt  ist,  also  spätestens  nach  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  der
Verkündung.

Bei  Absendung  der  Akten  find  die  erforderlichen  Notizen  zurückzubehalten,  damit
zum  Zwecke  der  Entlassung  der  Verurtheilten,  falls  die  Strafzeit  vor  Wiedereingang
der  Akten  abgelaufen  sein  sollte,  nöthigenfalls  auch  schon  zum  Zwecke  der  Verfügung
des  Strafantritts,  falls  das  Urtheil  vor  Wiedereingang  der  Akten  rechtskräfrig  geworden
  sein  sollte,  rechtzeitig  das  Erforderliche  angeordnet  werden  kann.

III.  Der  Gefängnißvorsteher  hat  für  die  auf  Grund  des  §.  361  Nr.  3  bis  8
des  Strafgesetzbuches  bestraften  Personen  bei  der  Entlassung  eine  Bescheinigung  darüber
  auszustellen,  wegen  welcher  strafbaren  Handlung  sie  verurtheilt  sind  und  daß  sie
die  Strafe  verbüßt  haben.  Ist  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt,
so  ist  dies  in  der  Bescheinigung  zu  bemerken.

Die  Entlassung  der  bezeichneten  Personen  ist  in  der  Art  herbeizuführen,  daß  sie  der

....  ..  12.  Okt.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  339).
Polizeibehörde  des  Orts  zur  Verfügung  gestellt  werden,  Res.  i  38

Durch  Res.  23.  Sept./23.  Okt.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  340),  werden  die  als
Organe  der  Landespolizeibehörde  in  der  Rheinprovinz  und  in  der  Provinz  Westfalen
angestellten  Königl.  Polizeibezirkskommissare  zu  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
bestellt.
        <pb n="1522" />
        Zu  Seite  712  (Anm.  2).
§.  11  Abs.  2  und  3  ersetzt  durch  Verf.  13.  April  1897  (J.  M.  Bl.  S.  92).

Zu  Seite  712  Nr.  12.

Die  Ziff.  12  der  Allg.  Verfügung  vom  25.  Aug.  1879,  betr.  die  von  den
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  an  andere  Behörden  zu  machende  Mittheilungen
(J.  M.  Bl.  S.  251),  erhält  folgende  Zusätze:

Abs.  1  bei  d:  Schulamtskandidaten  und  Seminaristen,

Abs.  2  zu  dz  hinsichtlich  der  Schulamtskandidaten  an  dasjenige  Provinzialschulkollegium,
  in  dessen  Bezirk  der  Kandidat  die  Prüfung  für  das  Amt  eines
Volksschullehrers  bestanden  hat,  hinsichtlich  der  Seminaristen  an  den  betreffenden
Seminardirektor,  Res.  8.  Juli  1896  (J.  M.  Bl.  S.  243).

Zu  Seite  801  (Anm.  4).

Die  Aufbewahrung  der  Nebenregister  solcher  Standesämter,  die  sich  am  Sitze
des  für  die  Aufbewahrung  zuständigen  Amtsgerichts  befinden,  soll  grundsätzlich  bei
benachbarten  Amtsgerichten  stattfinden.  Eine  Ausnahme  darf  nur  da  Platz  greifen,
wo  gemäß  der  übereinstimmenden  Ansicht  des  Oberpräsidenten  und  des  zuständigen
Regierungspräsidenten  die  Gefahr  einer  gleichzeitigen  Vernichtung  der  Haupt=  und
Nebenregister  nach  menschlicher  Voraussicht  ausgeschlossen  ist,  Res.  31.  Dez.  1896
(M  Bl.  1897  S.  2).

Zu  Seite  806.

In  den  Geburtsurkunden  der  von  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  geborenen
  Kinder  ist  fortan  der  Todestag  des  Ehemannes  bezw.  der  Tag  der  Rechtskrast
  des  Scheidungsurtheils  anzugeben  ist  und  zwar

a)  bei  Vorlegung  urkundlicher  Nachweise  (Sterbeurkunde  des  Ehemannes,

Scher  uns  urnht.  mit  gerichtlicher  Rechtskraftbescheinigung)  ohne  weiteren
usatz,

b)  beim  Mangel  solcher  Urkunden  aber  unter  Hinzufügung  der  Wortes  „augeblich“",

  Res.  21.  Mai  1897  (M.  Bl.  S.  104).

Zu  Seite  817  (Anm.  2).

In  Ergänzung  des  Res.  3.  Juni  1892  bestimmt  ein  Res.  22.  Febr.  1897
(M.  Bl.  S.  57),  daß  in  den  Fällen,  in  denen  die  betheiligten  Personen  weder  einen
Wohnsitz  in  Preußen  gehabt  haben,  noch  dort  geboren  find,  für  die  Bestimmung  des
Standesamts  der  letzte  inländische  Wohnort  ihrer  Eltern,  oder,  wenn  ein  solcher  nicht
bekannt  ist,  deren  Geburtsort  maßgebend  sein  soll.

Zu  Seite  818  (§.  66).

Alle  gerichtlichen  Entscheidungen,  einschließlich  der  in  der  Beschwerdeinstanz
erlassenen,  sind  den  Betheiligten  nicht  direkt,  sondern  durch  Vermittelung  der  Aufsichtsbehörde
  zuzustellen,  Res.  7.  April  1896  (M.  Bl.  S.  77).

Zu  Seite  821  (8.  82).

Die  Vorschrift  des  §.  82  auf  den  Formularen  zu  Bescheinigungen  über  das
angeordnete  Aufgebot  (.  13  der  Ausf.  Vd.  22.  Juni  1875),  über  die  Eheschließung
(5.  54  des  Ges.)  und  zum  Zwecke  der  Taufe  (Gebührentarif,  Ziff.  1)  ist  durch  Abdruck
ihres  Wortlautes  am  Fußende  der  Formulare  in  Erinnerung  zu  bringen.  Ferner
haben  die  Standesbeamten  bei  Aufnahme  der  Verhandlungen  über  Aufgebote,  Eheschließungen
  und  Geburten  die  Betheiligten  auf  ihre  kirchlichen  Verpflichtungen  hinzuweisen,
  Res.  5.  März  1897  (M.  Bl.  S.  38).

Zu  Seite  823  (Anm.)  .  .  .

Nachweis  für  Eheschließungen  von  Deutschen  in  Ungarn,  daß  Hiudernisse  nicht
entgegenstehen  (durch  die  Ortspolizeibehörden  zu  ertheilen),  Res.  3.  März  1896  (M.
Bl.  38);  desgl.  im  Gebiete  der  Stadt  Fiume,  Res.  27.  März  1896  (M.  Bl.
S.  50).

Zu  Seite  823  (Anm.  Abs.  2  Satz  1).
Auch  Luxemburgs,  Res.  28.  Ang.  1896  (M.  Bl.  S.  158).
        <pb n="1523" />
        Zu  Seite  835  (Anm.  1).

Die  unter  Aufsicht  der  Lehrer  mit  oder  ohne  Musikbegleitung  in  Ortschaften  oder
auf  öffentlichen  Straßen  stattfindenden  Schüleraufzüge  sind  dann  als  öffentliche  Auf.
züge  im  Sinne  des  §.  10  der  Verordnung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung
gefährdenden  Mißbrauchs  des  Versammlungs-  und  Vereinigungsrechtes  vom  11.  März
1850  (G.  S.  S.  277)  anzusehen,  wenn  sie  aus  außerordentlicher,  nicht  lediglich  in  Erfüllung
  der  Schulpflicht  und  innerhalb  der  geordneten  Einrichtungen  der  Schulanstalt
liegender  Veranlassung  und  nicht  auf  Anordnung  der  Schulaufsichtsbehörden  erfolgen.

Von  öffentlichen  Schüleraufzügen,  welche  hiernach  der  vorgängigen  polizeilichen
Genehmigung  nicht  bedürfen,  ist  in  solchen  Fällen,  wo  es  sich  um  größere  Veranstaltungen
  handelt,  der  Ortspolizei  vorher  Keuntniß  zu  geben,  damit  zur  Vermeidung
etwaiger  Verkehrsstörungen  rechtzeitig  die  erforderlichen  polizeilichen  Maßregeln  getroffen
  werden  können.  Vergl.  auch  E.  K.  II.  248,  Res.  12.  Febr.  1896  (M.  Bl.  S.  44).

Zu  Seite  344.

Die  Uniformen  für  Feuerwehrbeamte  mit  Abzeichen,  die  bei  den  vorgeschriebenen
Amtskleidungen  der  Staatsdiener  deren  Rangverhältniß  bezeichnen  (namentlich  Epaulettes,
  Portepées,  Hüte,  Agraffen  und  Cordons,  sowie  Stickereien),  können  gemäß
der  mittels  Verf.  7.  März  1835  inhaltlich  dorthin  mitgetheilten  Kab.  O.  26.  Febr.  1835
nur  mit  Allerh.  Genehmigung  getragen  werden,  Res.  28.  Juli  1897  (M.  Bl.  S.  149).

Gegen  die  Anlegung  der  von  privatrechtlichen  Verbänden  und  Vereinen  (Feuerwehr-,
  Schützen-,  Turn-,  Gesangs=  2c.  Vereinen)  verliehenen  Auszeichnungen,  Abzeichen
  2c.  ist  nichts  zu  erinnern,  wenn  sie  ihrer  Form  nach  in  Verbindung  mit  dem  zugehörigen
  Bande  zu  Verwechselungen  mit  staatlichen  —  inländischen  oder  ausländischen
—  Orden  und  Ehrenzeichen  keinen  Anlaß  bieten.  Dagegen  ist  in  den  Fällen,  in
denen  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  gegen  die  Anlegung  solcher  Auszeichnungen
auf  Grund  des  §.  360  Nr.  8  des  Reichsstrafgesetzbuchs  strafrechtlich,  bzw.  auf  Grund
des  §S.  10  Tit.  17  Th.  II  A.  L.  R.  im  Wege  der  polizeilichen  Verfügung  einzuschreiten,
Res.  7.  Juli  1897  (M.  Bl.  S.  132).

Zu  Seite  844  (Anm.  1).

Herstellung  einer  Statistik  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  Res.
1.  Mai  1896  (J.  M.  Bl.  S.  138).

Erhöhung  des  Kredites  auf  20  Millionen  und  Aenderung  des  §.  6,  Res.  8.  Juni
1896  (G.  S.  S.  123).

Depositen=  und  Checkverkehr  mit  den  kommunalen  Sparkassen,  Res.  5.  Jan.  1897
(M.  Bl.  S.  6).  »

Lombardverkehr  der  kommunalen  Sparkassen  mit  der  Preußischen  Centralgenossenschastskasse
  ist  grundsätzlich  unbedenklich,  Res.  1.  Mai  1897  (M.  Bl.  S.  95).

Zu  Seite  850  (6.  30  a).

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Polizeipräsident,
  Beschwerdeinstanz  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Für  den  Wortlaut  dieser  Anweisungen  lassen  sich  angesichts  der  besonderen  Verhältnisse
  der  verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Unternehmungen  nicht  im  Voraus
schlechthin  bindende  Vorschriften  aufstellen.  Im  Allgemeinen  wird  es  genügen,  wenn
die  Anweisung  dahin  lautet,  daß  die  Waarenverkäufer  Waaren  nur  an  solche  Personen
abgeben  dürfen,  die  ihnen  als  Mitglieder  des  Konsumsvereins,  bzw.  als  Kaufberechtigte
  der  Konsumanstalt  persönlich  bekannt  sind,  oder  die  sich  über  ihre  Eigenschaft  als
Vereinsmitglieder  oder  Kaufberechtigte  oder  als  Vertreter  eines  Vereinsmitgliedes  oder
eines  Kaufberechtigten  durch  Beibringung  einer  näher  zu  bezeichnenden  Legitimation
answeisen.  Einkaufskarten,  Erkennungsmarken  und  Einkaufsbücher  werden  in  der
Regel  als  ausreichende  Legitimation  zu  erachten  sein,  sofern  sie  von  dem  Vorstande
des  Konsumsvereins  oder  der  Konsumanstalt  auf  die  Namen  der  Mitglieder  oder
Kaufberechtigten  ausgestellt  sind.

Zu  Seite  853  (8§.  54).  #

Mustervorschriften  über  die  dienstliche  Stellung  des  Verbandsrevisors  und  die
Ausführung  der  Revisionen  von  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  24.  Mai
1897  (M.  Bl.  S.  121).
        <pb n="1524" />
        Nachträge.  1513

Zu  Seite  929.
Wegen  der  steuerfreien  Verwendung  von  undenaturirtem  Branntwein  in  Apotheken
  vergl.  auch  Res.  13.  März  1896  (C.  Bl.  A.  V.  S.  246).

Zu  Seite  930.
Wegen  des  Heilmittels  „Neues  Tuberkulin  Koch“  vergl.  Res.  30.  Juni  1897
(M.  Bl.  S.  149).

Zu  Seite  930  (Zeile  3).
Warnung  vor  Sublimatpastillen,  Res.  20.  Nov.  1896  (M.  Bl.  S.  228).

Zu  Seite  930  Abfst.  2.
Res.  25.  Juni  1896  (M.  Bl.  S.  129),  betr.  Prüfung  der  Waagen  und  Gewichte
in  den  Apotheken.

Zu  Seite  932  (Verzeichniß  B).

Es  treten  hinzu:  Thyreoidene  praeparata,  Schilddrüsenpräparate,  Vd.  19.  Aug.
1897  (R.  G.  Bl.  S.  707).  Ausschluß  vom  Handverkaufe  in  Apotheken,  Res.  25.  Sept.
1897  (M.  Bl.  S.  188).

Zu  Seite  935.

Gesetz  8.  Juni  1896  (G.  S.  S.  149),  betr.  die  Aufhebung  der  im  Geltungsbereiche
  des  Rheinischen  Rechts  bestehenden  Vorschriften  über  die  Ankündigung  von
Geheimmitteln.

#§.  1.  Die  Vorschriften  des  Art.  36  des  Gesetzes  vom  21.  Germinal  XI  (11.  April
1803)  und  des  Gesetzes  vom  29.  Pluviose  XIII  (18.  Februar  1805)  über  die  Ankündigung
  von  Geheimmitteln  werden  aufgehoben.

Zu  Seite  942.
Die  Aufnahme  und  Entlassung  von  Geisteskranken,  Idioten  und  Epileptischen
in  und  aus  Privatirrenanstalten,  Res.  24.  April  1896  (M.  Bl.  S.  104).

Zu  Seite  944  (Anm.  1  a,  b).
Zulassung  der  Apotheker  zur  Hauptprüfung  der  Nahrungsmittelchemiker,  Ref.
2.  März  1897  (C.  Bl.  A.  V.  S.  305).

Zu  Seite  959  (8§.  12).
Bek.  25.  Juni  1896  (Anh.  z  C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  197)  und  Res.  26.  Okt.  1896
(M.  Bl.  S.  232),  betr.  Vorschriften  für  die  chemische  Untersuchung  des  Weines.

Zu  Seite  959.

Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  gutter,  KNäse,  Schmalz  und  deren

Ersahzmitteln.
Vom  15.  Juni  1897  (R.  G.  Bl.  S.  475)7).

§.  1.  Die  Geschäftsräume  und  sonstigen  Verkaufsstellen,  einschließlich  der  Marktände,
  in  denen  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  verkauft
oder  feilgehalten  wird,  müssen  an  in  die  Augen  fallender  Stelle  die  deutliche,  nicht
verwischbare  Inschrift  „Verkauf  von  Margarine“,  „Verkauf  von  Margarinekäse“,
„Verkauf  von  Kunstspeisefett“  tragen.

Margarine  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen,  der  Milchbutter  oder  dem
Butterschmalz  ähnlichen  Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch
entstammt.

s  Margarinekäse  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  käseartigen  Zubereitungen,
deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt.

Kunstspeisefett  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen,  dem  Schweineschmalz
ähnlichen  Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  aus  Schweinefett  besteht.
Ausgenommen  sind  unverfälschte  Fette  bestimmter  Thier=  oder  Pflanzenarten,  welche

 

—–
–/·

1)  Kommentar  von  Fleischmann,  Breslau  1898.
        <pb n="1525" />
        1514  Nachträge.

unter  den  ihrem  Ursprung  entsprechenden  Bezeichnungen  in  den  Verkehr  gebracht
werdeu.

§.  2.  Die  Gefäße  und  äußeren  Umhüllungen,  in  welchen  Margarine,  Margarinekäse
  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  wird,  müssen  an  in
die  Augen  fallenden  Stellen  die  deutliche,  nicht  verwischbare  Inschrift  „Margarine“,
„Margarinekäse“,  „Kunstspeisefett“  tragen.  Die  Gefäße  müssen  außerdem  mit  einem
stets  sichtbaren,  bandförmigen  Streifen  von  rother  Farbe  versehen  fein,  welcher  bei
Gefäßen  bis  zu  35  cm  Höhe  mindestens  2  cm,  bei  höheren  Gefäßen  mindestens
5  cm  breit  sein  muß.  #

Wird  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  in  ganzen  Gebinden  oder
Kisten  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten,  so  hat  die  Juschrift  außerdem  den
Namen  oder  die  Firma  des  Fabrikanten,  sowie  die  von  dem  Fabrikanten  zur  Keunzeichnung
  der  Beschaffenheit  seiner  Erzeugnisse  angewendeten  Zeichen  (Fabrikmarke)  zu
enthalten.

Im  gewerbsmäßigen  Einzelverkaufe  müssen  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett
  an  den  Käufer  in  einer  Umhüllung  abgegeben  werden,  auf  welcher  die
Inschrift  „Margarine“,  „Margarinekäse“,  „Kunstspeisefett“  mit  dem  Namen  oder  der
Firma  des  Verkäufers  angebracht  ist.

Wird  Margarine  oder  Margarinekäse  in  regelmäßig  gesormten  Stücken  gewerbsmäßig
  verkauft  oder  feilgehalten,  so  müssen  dieselben  von  Würfelform  sein,  auch  muß
denselben  die  Inschrift  „Margarine“,  „Margarinekäse“  eingepreßt  sein.

§.  3.  Die  Vermischung  von  Butter  oder  Butterschmalz  mit  Margarine  oder
anderen  Speisefetten  zum  Zwecke  des  Handels  mit  diesen  Mischungen  ist  verboten.

Unter  diese  Bestimmung  fällt  auch  die  Verwendung  von  Milch  oder  Rahm  bei
der  gewerbsmäßigen  Herstellung  von  Margarine,  sofern  mehr  als  100  Gewichtstheile
Milch  oder  eine  dementsprechende  Menge  Rahm  auf  100  Gewichtstheile  der  nicht  der
Milch  entstammenden  Fette  in  Anwendung  kommen.

§.  4.  In  Räumen,  woselbst  Butter  oder  Butterschmalz  gewerbsmäßig  hergestellt,
aufbewahrt,  verpackt  oder  feilgehalten  wird,  ist  die  Herstellung,  Aufbewahrung,  Verpackung
  oder  das  Feilhalten  von  Margarine  oder  Kunstspeisefett  verboten.  Ebenso  ist
in  Räumen,  woselbst  Käse  gewerbsmäßig  hergestellt,  aufbewahrt,  verpackt  oder  feil.
gehalten  wird,  die  Herstellung,  Aufbewahrung,  Verpackung  oder  das  Feilhalten  von
Margarinekäse  untersagt.

In  Orten,  welche  nach  dem  endgültigen  Ergebnisse  der  letztmaligen  Volkszählung
weniger  als  5000  Einwohner  hatten,  findet  die  Bestimmung  des  vorstehenden  Absatzes
auf  den  Kleinhandel  und  das  Aufbewahren  der  für  den  Kleinhandel  erforderlichen
Bedarfsmengen  in  öffentlichen  Verkaufsstätten,  sowie  auf  das  Verpacken  der  daselbst
im  Kleinhandel  zum  Verkaufe  gelangenden  Waaren  keine  Anwendung.  Jedoch  müssen
Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett  innerhalb  der  Verkaufsräume  in  besonderen
  Vorrathsgefäßen  und  an  besonderen  Lagerstellen,  welche  von  den  zur  Aufbewahrung
  von  Butter,  Butterschmalz  und  Käse  dienenden  Lagerstellen  getrennt  sind,
aufbewahrt  werden.

Für  Orte,  deren  Einwohnerzahl  erst  nach  dem  endgültigen  Ergebniß  einer  späteren
Volkszählung  die  angegebene  Grenze  überschreitet,  wird  der  Zeitpunkt,  von  welchem
ab  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  nicht  mehr  Anwendung  findet,  durch  die  nach
Anordnung  der  Landescentralbehörde  zuständigen  Verwaltungsstellen  bestimmt.  Mit
Genehmigung  der  Landescentralbehörde  können  diese  Verwaltungsstellen  bestimmen,
daß  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  von  einem  bestimmten  Zeitpunkt  ab  ausnahmsweise
  in  einzelnen  Orten  mit  weniger  als  5000  Einwohnern  nicht  Anwendung  findet,
sofern  der  unmittelbare  räumliche  Zusammenhang  mit  einer  Ortschaft  von  mehr  als
5000  Einwohnern  ein  Bedürfniß  hierfür  begründet.

Die  auf  Grund  des  dritten  Absatzes  ergehenden  Bestimmungen  sind  mindestens

sechs  Monate  vor  dem  Eintritte  des  darin  bezeichneten  Zeitpunktes  öffentlich  bekannt
u  machen.
1  2ct  5.  In  öffentlichen  Angeboten,  sowie  in  Schlußscheinen,  Rechnungen,  Frachtbriefen,
  Konnossementen,  Lagerscheinen,  Ladescheinen  und  sonstigen  im  Handelsverkehr
üblichen  Schriftstücken,  welche  sich  auf  die  Lieferung  von  Margarine,  Margariuekäse
oder  Kunstspeisefett  beziehen,  müssen  die  diesem  Gesetz  entsprechenden  Waarenbezeichnungen
  angewendet  werden.

§.  6.  Margarine  und  Margarinekäfe,  welche  zu  Handelszwecken  bestimmt  sind,
        <pb n="1526" />
        Nachträge.  1515

müssen  einen  die  allgemeine  Erkennbarkeit  der  Waare  mittels  chemischer  Untersuchung
erleichternden,  Beschaffenheit  und  Farbe  derselben  nicht  schädigenden  Zusatz  enthalten.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  vom  Bundesrath  erlassen  und  im
Reichsgesetzblatte  veröffentlicht.

§.  7.  Wer  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  herstellen
  will,  hat  davon  der  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zuständigen  Behörde
  Anzeige  zu  erstatten,  hierbei  auch  die  für  die  Herstellung,  Aufbewahrung,  Verpackung
  und  Feilhaltung  der  Waaren  dauernd  bestimmten  Räume  zu  bezeichnen  und
die  etwa  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  namhaft  zu  machen.

Für  bereits  bestehende  Betriebe  ist  eine  entsprechende  Anzeige  binnen  zwei
Monaten  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erstatten.

Veränderungen  bezüglich  der  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Räume  und  Personen
  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  Abs.  1  der  zuständigen  Behörde
binnen  drei  Tagen  anzuzeigen.

§.  8S.  Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Polizeibehörde  beauftragten
Sachverständigen  sind  befugt,  in  die  Räume,  in  denen  Butter,  Margarine,  Margarinekäse
  oder  Kunstspeisesett  gewerbsmäßig  hergestellt  wird,  jederzeit,  in  die  Räume,  in
denen  Butter,  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  aufbewahrt,  feilgehalten
oder  verpackt  wird,  während  der  Geschäftszeit  einzutreten  und  dafelbst  Revisionen  vorzunehmen,
  auch  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zum  Zwecke  der  Untersuchung  gegen
Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  ein  Theil  der  Probe
amtlich  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen  und  für  die  entnommene  Probe  eine
angemessene  Entschädigung  zu  leisten.

§.  9.  Die  Unternehmer  von  Betrieben,  in  denen  Margarine,  Margarinekäse  oder
Kunftspeisesett  gewerbsmäßig  hergestellt  wird,  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter
  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  der  Polizeibehörde  oder  deren  Beauftragten
auf  Erfordern  Auskunft  über  das  Verfahren  bei  Herstellung  der  Erzeugnisse,  über  den
Umfang  des  Betriebs  und  über  die  zur  Verarbeitung  gelangenden  Rohstoffe,  insbesondere
  auch  über  deren  Menge  und  Herkunft  zu  ertheilen.

§.  10.  Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen
Berichterstattung  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,  verpflichtet,  über  die  Thatsachen
  und  Einrichtungen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrolle  der  Betriebe
zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der  Mittheilung
und  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,  zu  ihrer
Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  so  lange  als  diese
Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.

Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  sind  hierauf  zu  beeidigen.

§.  11.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  das  gewerbsmäßige  Verkaufen  und  Feilhalten
  von  Butter,  deren  Fettgehalt  nicht  eine  bestimmte  Grenze  erreicht  oder  deren
Wasser=  oder  Salzgehalt  eine  bestimmte  Grenze  überschreitet,  zu  verbieten.

#§.  12.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,

1.  nähere,  im  Reichsgesetzblatte  zu  veröffentlichende  Bestimmungen  zur  Ausführung
der  Vorschriften  des  §.  2  zu  erlassen?),

2.  Grundsätze  aufzustellen,  nach  welchen  die  zur  Durchführung  dieses  Gesetzes,
sowie  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879,  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  (R.  G.  Bl.  S.  145),  erforderlichen  Untersuchungen
  von  Fetten  und  Käsen  vorzunehmen  sind.

§.  13.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  solche  Erzeugnisse  der  im  §.  1
bezeichneten  Art,  welche  zum  Genusse  für  Menschen  nicht  bestimmt  sind,  keine  Anwendung.


§.  14.  Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  zum  Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr  eine  der  nach  §.  3
unzulässigen  Mischungen  herstellt;  "

2.  wer  in  Ausübung  eines  Gewerbes  wissentlich  solche  Mischungen  verkauft,
feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt;  #„

3.  wer  Margarine  oder  Margarinekäse  ohne  den  nach  §.  6  erforderlichen  Zusatz
vorsätzlich  herstellt  oder  wifsentlich  verkauft,  feilhält  oder  sonst  in  Verkehr  bringt.

–.—

 

1)  Vergl.  Bek.  4.  Juli  1897  (R.  G.  Bl.  S.  591)  unten  S.  1516.
        <pb n="1527" />
        1516  Nachträge.

Im  Wiederholungsfalle  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  ein,  neben
welcher  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  erkannt  werden  kann;  diese
Bestimmung  findet  nicht  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  für
die  frühere  Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen  ist,  drei  Jahre
verflossen  sind.  #

§.  15.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  als  Beauftragter  der  Polizeibehörde  unbefugt
Betriebsgeheimnisse,  welche  kraft  seines  Auftrags  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind,
offenbart,  oder  geheimgehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  von  denen
er  kraft  seines  Auftrags  Kenntniß  erlangt  hat,  nachahmt,  so  lange  dieselben  noch
Betriebsgeheimnisse  sind.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  16.  Mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  des  §.  8  zuwider  den  Eintritt  in  die  Räume,  die  Entnahme
  einer  Probe  oder  die  Revision  verweigert;

2.  wer  die  in  Gemäßheit  des  §.  9  von  ihm  erforderte  Auskunft  nicht  ertheilt
oder  bei  der  Auskunftertheilung  wissentlich  unwahre  Angaben  macht.

§.  17.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  des  §.  7  zuwiderhandelt;

2.  wer  bei  der  nach  §.  9  von  ihm  erforderten  Auskunftertheilung  aus  Fahrlässigkeit
  unwahre  Angaben  macht.

§.  18.  Außer  den  Fällen  der  s§.  14  bis  17  werden  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  gegen  die  in  Gemäßheit  der  §§.  11  und  12
Ziff.  1  ergehenden  Bestimmungen  des  Bundesraths  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

Im  Wiederholungsfall  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark,  oder  auf
Haft,  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  erkennen.  Diese  Bestimmung
findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  für  die  frühere
Zuwiderhandlung  erkannte  Strafe  verbüßt  oder  erlassen  ist,  drei  Jahre  verflossen  sind.

§.  19.  In  den  Fällen  der  §5.  14  und  18  kann  neben  der  Strafe  auf  Einziehung
  der  verbotswidrig  hergestellten,  verkauften,  feilgehaltenen  oder  sonst  in  Verkehr
gebrachten  Gegenstände  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

§.  20.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,
Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen,  vom  14.  Mai  1879  (R.  G.  Bl.  S.  145)
bleiben  unberührt.  Die  Vorschriften  in  den  §§.  16,  17  desselben  finden  auch  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  in  den  Fällen  des  F.  14  die  öffentliche  Bekanntmachung  der
Verurtheilung  angeordnet  werden  muß.

§.  21.  Die  Bestimmungen  des  §F.  4  treten  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Im  Uebrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1897  in  Kraft.  Mit  diesem
Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Ersatzmitteln  für  Butter,  vom
12.  Juli  1887  (R.  G.  Bl.  S.  375)  außer  Kraft.

Zu  Seite  959.

Bek.  4.  Juli  1897  (R.  G.  Bl.  S.  591),  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  §.  2  und  §.  6  Abs.  1  des  Gesetzes,  betr.
den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897
(R.  G.  Bl.  S.  475)  hat  der  Bundesrath  in  Gemäßheit  der  §.  12  Nr.  1  und  §.  6
Abs.  2  dieses  Gesetzes  die  nachstehenden  Bestimmungen  beschlossen:

1.  Um  die  Erkennbarkeit  von  Margarine  und  Margarinekäse,  welche  zu  Handelszwecken
  bestimmt  sind,  zu  erleichtern  (§.  6  des  Gesetzes,  betr.  den  Berkehr  mit  Butter,
Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897),  ist  den  bei  der
        <pb n="1528" />
        Nachträge.  1517

abrikation  zur  Verwendung  kommenden  Fetten  und  Oelen  Sesamöl  zuzusetzen.  In
100  Gewichtstheilen  der  angewandten  Fette  und  Oele  muß  die  Zusatzmenge  bei
Margarine  mindestens  10  Gewichtstheile,  bei  Margarinekäse  mindestens  5  Gewichtstheile
  Sesamöl  betragen.

Der  Zusatz  des  Sesamöls  hat  bei  dem  Vermischen  der  Fette  vor  der  weiteren
Fabrikation  zu  erfolgen.

2.  Das  nach  Nr.  1  zuzusetzende  Sesamöl  muß  folgende  Reaktion  zeigen:

Wird  ein  Gemisch  von  0,,  Raumtheilen  Sesamöl  und  99,,  Raumtheilen  Baumwollsamenöl
  oder  Erdnußöl  mit  100  Raumtheilen  rauchender  Salzsäure  vom  spezifischen
Gewicht  11½  und  einigen  Tropfen  einer  2  prozentigen  alkoholischen  Lösung  von
Furfurol  geschüttelt,  so  muß  die  unter  der  Oelschicht  sich  absetzende  Salzsäure  eine
deutliche  Rothfärbung  annehmen.

Das  zu  dieser  Reaktion  dienende  Furfurol  muß  farblos  sein.

3.  Für  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  der  Gefäße  und  äußeren  Umhüllungen,
in  welchen  Margarine,  Margarinekäse  oder  Kunstspeisefett  gewerbsmäßig  verkauft
oder  feilgehalten  wird  (5.  2  Abs.  1  des  Gesetzes),  sind  die  anliegenden  Muster  mit
der  Maßgabe  zum  Vorbilde  zu  nehmen,  daß  die  Länge  der  die  Inschrift  umgebenden
Einrahmung  nicht  mehr  als  das  Siebenfache  der  Höhe,  sowie  nicht  weniger  als
30  cm  und  nicht  mehr  als  50  cm  betragen  darf.  Bei  runden  oder  länglich  runden
Ge  fäßen,  deren  Deckel  einen  größten  Durchmesser  von  weniger  als  35  cm  hat,  darf
die  Länge  der  die  Inschrift  umgebenden  Einrahmung  bis  auf  15  cm  ermäßigt
werden.

4.  Der  bandförmige  Streifen  von  rother  Farbe  in  einer  Breite  von  mindestens
2  chn  bei  Gefäßen  bis  zu  35  cm  Höhe  und  in  einer  Breite  von  mindestens  5  cm
bei  Gefäßen  von  größerer  Höhe  (§.  2  Abs.  1  des  Gesetzes)  ist  parallel  zur  unteren
Randfläche  und  mindestens  3  cm  von  dem  oberen  Rande  entfernt  anzubringen.  Der
Streifen  muß  sich  oberhalb  der  unter  Nr.  3  bezeichneten  Inschrift  befinden  und  ohne
Unterbrechung  um  das  ganze  Gefäß  gezogen  sein.  Derselbe  darf  die  Inschrift  und
deren  Umrahmung  nicht  berühren  und  auf  den  das  Gefäß  umgebenden  Reifen  oder
geisten  nicht  angebracht  sein.

5.  Der  Name  oder  die  Firma  des  Fabrikanten,  sowie  die  Fabrikmarke  (8.  2
Abs.  2  des  Gesetzes)  sind  unmittelbar  über,  unter  oder  neben  der  in  Nr.  3  behechneten
  Inschrift  auzubringen,  ohne  daß  sie  den  in  Nr.  4  erwähnten  rothen  Streifen
berfüßhren.

6.  Die  Anbringung  der  Juschriften  und  der  Fabrikmarke  (Nr.  3  und  5)  erfolgt
durch  Einbrennen  oder  Aufmalen.  Werden  die  Iunschriften  aufgemalt,  so  sind  sie  auf
weißem  oder  hellgelbem  Untergrunde  mit  schwarzer  Farbe  herzustellen.  Die  Aubringung
  des  rothen  Streisens  (Nr.  4)  geschieht  durch  Aufmalen.  Bis  zum  1.  Januar
1898  ist  es  gestattet,  die  Inschrift  „Margarinekäse“,  „Kunstspeisefett“,  die  Fabrikmarke
und  den  rothen  Streifen  auch  mittels  Aufkleben  von  Zetteln  oder  Bändern  anringen.


zub  7  Die  Inschriften  und  die  Fabrikmarke  (Nr.  3  und  5)  sind  auf  den  Seitenwänden
  des  Gefäßes  an  mindestens  zwei  sich  gegenüberliegenden  Stellen,  falls  das
Gefäß  einen  Deckel  hat,  auch  auf  der  oberen  Seite  des  letzteren,  bei  Fässern  auch
auf  beiden  Böden  anzubringen.

#.  Für  die  Bezeichnung  der  würfelförmigen  Stücke  (F.  2  Abs.  4  des  Gesetzes)
sind  ebenfalls  die  anliegenden  Muster  zum  Vorbilde  zu  nehmen.  Es  findet  jedoch
eine  Beschränkung  hinsichtlich  der  Größe  (Länge  und  Höhe)  der  Einrahmung  nicht
statt.  Auch  darf  das  Wort  „Margarine“  in  zwei,  das  Wort  „Margarinekäse“  in
drei  unter  einander  zu  setzende,  durch  Bindestriche  zu  verbindende  Theile  getrennt
werden.  —
9.  Auf  die  beim  Einzelverkaufe  von  Margarine,  Margarinekäse  und  Kunstspeisefett
  verwendeten  Umhüllungen  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  findet  die  Bestimmung
unter  Nr.  8  Satz  1  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Länge  der  die  Inschrift
umgebenden  Einrahmung  nicht  weniger  als  15  cm  betragen  darf.  Der  Name  oder
die  Firma  des  Verkäufers  ist  unmittelbar  über,  unter  oder  neben  der  Irschrift

anzubrin  gen.

 

NMARGARINE
        <pb n="1529" />
        1518  Nachträge.

 

I  MARGARINEKAESE

 

 

KoSTSPEISEFETT  I

Zu  Seite  966  (Anm.  1).
Ausf.  Best.  31,  Aug.  1896  (E.  V.  Bl.  S.  263).

Zu  Seite  968  (Anm.  1).

Vorschriften  für  die  Prüfung  der  Thierärzte,  die  das  Fähigkeitszeugniß  für  die
Anstellung  als  beamteter  Thierarzt  in  Preußen  zu  erwerben  beabsichtigen,  19.  Aug.
1895  (M.  Bl.  S.  150),  unter  Aufhebung  aller  früheren.

Zu  Seite  970  (S.  10).

Für  die  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Pommern,  Brandenburg,  Posen,
Schlesien  und  Sachsen,  sowie  für  den  Stadtkreis  Berlin  ist  vom  27.  September  1897
ab  bis  auf  Weiteres  für  die  Geflügelcholera  die  Anzeigepflicht  im  Sinne  des  8.  9
eingeführt,  Bek.  18.  Sept.  1897  (R.  G.  Bl.  S.  729),  ausgedehnt  durch  Bek.
2.  Okt.  1897  (R.  G.  Bl.  S.  755)  auf  den  übrigen  Theil  der  Monarchie.

Zu  Seite  1000.

8.  80  à  ist  aufgehoben  durch  Bek.  1.  Juli  1897  (R.  G.  Bl.  S.  599).

Amtliche  Berichtigung.  In  dem  Wortlaute  der  in  Nr.  27  des  R.  G.  Bl.
für  1895  S.  357  veröffentlichten  Instruktion  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des

23.  Juni  1880  :  :  .
GefetzesvomW,  betr.  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  ist

das  Folgende  richtig  zu  stellen:  „Im  §.  14  der  Instruktion  (S.  361  a.  a.  O.)  ist
in  Zeile  4  das  Wort  „oder"  zu  ersetzen  durch  das  Wort  „und“"  und  in  Zeile  5  daselbst
  das  Wort  „und“  vor  dem  Worte  „wie“  durch  das  Wort  „oder“;  ferner  ist  im
§.  13  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der
Hausthiere  (Anl.  A  der  Instruktion  S.  400  a.  a.  O.)  in  Zeile  6  hinter  dem  Worte
„Seife“  einzuschalten  das  Wort  „sowie“  und  das  Wort  „und“  zu  ersetzen  durch  das
Wort  „oder“.

Zu  Seite  1032  (8§.  16).

Von  der  Durchführung  des  Planfeststellungsverfahrens  darf  nicht  schon  dann
Abstand  genommen  werden,  wenn  der  Eigenthümer  lediglich  die  Bauerlaubniß,  daß
ist  die  Erlaubniß,  ein  Grundstück  unter  dem  Vorbehalt  der  Feststellung  der  Entschädigung
  im  Wege  der  Vereinbarung  oder  unter  Durchführung  des  Enteignungsverfahrens
  zum  Zweck  der  Bauausführung  sofort  in  Besitz  zu  nehmen  —  ertheilt  hat.

Denn  die  Ertheilung  der  bloßen  Bauerlaubniß  hat  nur  die  Bedeutung  einer
einstweiligen  Verständigung  bis  zum  freihändigen  Erwerbe  oder  bis  zum  Abschlusse
des  Enteignungsverfahrens  und  rechtfertigt  die  nach  §.  16  des  Ges.  zugelassene  Abstandnahme
  von  dem  Verfahren  zur  Feststellung  des  Planes  noch  nicht.

Soll  eine  Bauerlaubniß  diese  Wirkung  haben,  so  muß  sie  zugleich  die  Voraussetzung
  des  §.  16  erfüllen,  das  heißt,  es  muß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem
Unternehmer  eine  Einigung  über  den  Gegenstand  der  Abtretung  erzielt  sein.  Die
Erklärung  muß  deshalb  zum  mindesten  noch  das  ausdrückliche  Einverständniß  des
Eigenthümers  enthalten,  daß  diejenigen  Theile  seines  Grundeigenthums,  die  nach
Maßgabe  des  ihm  bekannten  landespolizeilich  geprüften  und  vom  Minister  der
öffentlichen  Arbeiten  festzustellenden  Plans  zu  dem  fraglichen  Bahnbau  erforderlich
sind,  den  Gegenstand  der  Abtretung  oder  Enteignung  derart  bilden  sollen,  daß  es  im
Falle  der  Enteignung  der  Durchführung  des  Plaufeststellungsverfahrens  nicht  bedarf.

Da  die  Einleitung  des  Verfahrens  zur  Feststellung  der  Entschädigung  (§8.  24  ff.
des  Ges.)  aber  nur  erfolgen  kann,  wenn  der  Plau  gemäß  S§§.  21  und  22  des
Ges.  endgültig  feststeht  oder  eine  Einigung  nach  §.  16  des  Ges.  stattgefunden  hat,  so
hat  der  Unternehmer  bei  dem  Antrage  auf  unmittelbare  Feststellung  der  Entschädigung

dibersosgte  Einigung  durch  Vorlage  der  darüber  ausgenommenen  Urkunde  nachzuweisen.
        <pb n="1530" />
        Nachträge.  1519

Es  empfiehlt  sich,  auf  eine  solche  Einigung  thunlichst  hinzuwirken,  weil  einerseits
die  nach  vorgängiger  landespolizeilicher  Prüfung  auf  Grund  des  8.  15  des  Enteignungsges.
  und  der  §§.  4  und  14  des  Ges.  3.  Nov.  1838  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  verfügte  vorläufige  Planfeststellung  erfahrungsgemäßig  eine  ausreichende
  Grundlage  hierzu  bietet,  und  andrerseits  das  Enteignungsverfahren  sich  dadurch
  wesentlich  abkürzen  und  beschleunigen  läßt.

Hierbei  ist  jedoch  nicht  außer  Acht  zu  lassen,  daß  die  Verhandlungen  zum  Zwecke
der  baldigen  Inangriffnahme  und  ungehinderten  Ausführung  der  Eisenbahnbauten  in
erster  Linie  auf  die  unverzügliche  Ueberlassung  des  Besitzes  der  dazu  erforderlichen
Grundstücke  gerichtet  bleiben  müssen.  Sollte  daher  eine  Einigung  gemäß  §.  16  nicht
zu  erzielen  sein,  so  ist  doch  nach  Möglichkeit  die  Erlangung  der  bloßen  Bauerlaubniß
zu  erstreben,  Res.  8.  März  1897  (E.  V.  Bl.  S.  45).

Zu  Seite  1048  (§8§.  5,  6).

Die  Ortspolizeibehörden  sollen  vom  Standpunkte  der  polizeilichen  Juteressen  erst
dann  zu  einem  Fluchtlinienplane  Stellung  nehmen  und  dem  Gemeindevorstande  eine
—  zustimmende  oder  die  Zustimmung  versagende  —  Erklärung  gemäß  §.  5  des  Gesetzes
  abgeben,  wenn  feststeht,  daß  der  Plan  auf  Grund  von  Staatshoheitsrechten  gemäß
  §.  6  nicht  beanstandet  wird.  Sie  haben  die  betheiligten  Behörde  nach  Maßgabe  des
g.  6  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  ihnen  zweifelhaft
erscheinen  sollte,  ob  die  Voraussetzungen  des  §.  6  gegeben  seien,  da  die  Ortspolizeibehörden
  nicht  wohl  endgültig  darüber  entscheiden  können,  ob  der  Plan  die  Geltendmachung
  von  Staatshoheitsrechten  nothwendig  mache.

Fallen  in  den  Plan  Eisenbahnen  oder  Bahnhöfe,  so  ist  er  von  den  Ortspolizeibehörden
  den  zuständigen  Königl.  Eisenbahndirektionen,  bei  Privateisenbahnen  den
Königl.  Eisenbahnkommissaren  mitzutheilen,  die  beauftragt  worden  sind,  den  Ortspolizeibehörden
  ohne  Verzug  anzuzeigen,  ob  der  Plan  auf  Grund  von  Staatshoheitsrechten
  beanstandet  werde  oder  nicht,  Res.  23.  Dez.  1896  (E.  V.  Bl.  1897  S.  5).

Zu  Seite  1058.

Zur  Aufstellung  von  Denkmälern  für  Mitglieder  des  Königl.  Hauses  bedarf  es
der  Allerhöchsten  Genehmigung,  insbesondere  dann,  wenn  es  sich  um  Denkmäler
handelt,  die  an  einem  der  Oeffentlichkeit  zugänglichen  Orte  oder  aus  öffentlichen
Mitteln  errichtet  werden  sollen.  Zur  Aufstellung  jedes  öffentlichen  Denkmales  in
der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  und  in  den  Residenzstädten  Potsdam  und  Charlottenburg
  ist  die  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  im  Hinblick
auf  §.  10  Fluchtliuienges.  2.  Juli  1875  einzuholen.

Die  Anträge  sind  rechtzeitig  im  Instanzenwege  vorzulegen,  etwa  nach  Herstellung
des  Modelles  und  sobald  der  Umfang  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel  und  die
Art  der  Ausführung  mit  Sicherheit  übersehen  werden  kann,  jedenfalls  vor  Eingehung
von  Verpflichtungen  in  Bezug  auf  die  Ausführung.  Den  Berichten  ist  eine  das
Denkmal  veranschaulichende  Zeichnung  oder  Photographie  beizufügen  und  neben  den
sonstigen,  zur  Beurtheilung  des  Unternehmens  dienlichen  Thatsachen  anzugeben,  ob
die  Aufbringung  der  Kosten  des  Denkmales  gesichert  erscheint,  Res.  17.  Juni  1897
(M.  Bl.  S.  107).

Zu  Seite  1059.

Die  baupolizeiliche  Genehmigung  und  auch  die  etwa  erforderliche  gewerbepolizeiliche
  Erlaubniß  soll  ausländischen  Korporationen  und  anderen  juristischen  Personen
des  Auslandes  nicht  gegeben  werden,  bevor  die  zum  Erwerbe  von  Grundbesitz  erforderliche
  landesherrliche  Genehmigung  auf  Grund  des  Ges.  4.  Mai  1846  (G.  S.
S.  235)  bezw.  die  auf  Grund  A.  E.  14.  Febr.  1882  (G.  S.  S.  18),  oder  die  nach
§.  18  Gew.  O.  17.  Jan.  1845  in  der  Fassung  des  Ges.  22.  Juni  1861  (§.  12  K.
Gew.  O.  21.  Juni  1869  in  der  Fassung  des  Reichsges.  1.  Juli  1883,  R.  G.  Bl.
S.  177  ff.)  nothwendige  ministerielle  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  in  Preußen
ansgesprochen  war,  Res.  7.  Febr.  1897  (M.  Bl.  S.  35).

Zu  Seite  1086  (Anm.  Abs.  1).

Außerordentliche  Wegebaupflicht  in  Pommern  für  alle  öffentlichen  Wege  mit
Bats  derienigen  des  Staates  und  der  Provinz,  Ges.  8.  März  1897  (G.  S.
S.  95).
        <pb n="1531" />
        1520  Nachträge.

Zu  Seite  1102.

Handelt  es  sich  um  die  Anlegung  von  Chaufseen  in  Kreisen,  die  an  nicht
deutsche  Staaten  grenzen,  so  hat  sich  die  Einholung  der  ministeriellen  Genehmigung
fortan  auf  diejenigen  Fälle  zu  beschränken,  in  denen  es  sich  um  neuanzulegende,
in  Festungsrayons  einzuführende,  oder  in  ihrem  Zuge  Brücken  über  schiffbare
Gewässer  aufweisende  Chausseen  im  rechtlichen  Sinne  des  Wortes  (vergl.  §.  12  Ges.
20.  Juni  1887,  G.  S.  S.  301  und  Res.  1.  Juli  1887)  handelt.

Für  andere  Wegebauten  in  derartigen  Grenzkreisen  wird  fortan  auf  die  Mitwirkung
  der  Centralinstanz  verzichtet  und  bedarf  es  insbesondere  weiterer  Mittheilungen
im  Interesse  der  Landesvertheidigung  als  die  alljährliche,  die  Fortschritte  im  Ausbau
auch  aller  Nebenwege  klarstellende  Vorlage  der  vervollständigten  Kreiskarten  an
die  #e#ena  des  großen  Generalstabes  nicht,  Res.  9.  Mai  1897  (M.  Bl.
S.

Zu  Seite  1102.

Die  Chausseepolizeigewalt  der  Landräthe  erstreckt  sich  in  Landkreisen  auch  auf
städtisches  Gebiet  und  geht  hier  nicht  etwa  auf  die  Ortspolizeibehörden  über,  Res.
5.  Juni  1897  (M.  Bl.  S.  134);  vergl.  auch  E.  O.  V.  III.  355,  XI.  212,
XXI.  249.

Bei  Uebernahme  von  fiskalischen  Wegen  und  Brücken  seitens  der  Kommunalverbände
  in  ihre  Verwaltung  und  Unterhaltung  ist  ihnen  auch  das  Eigenthum  des
Staates  an  dem  Straßengelände  und  Brückenbaugrunde  nebst  Zubehör  zu  überzugen
  Kab.  O.  23.  Aug.  1897,  mitgetheilt  durch  Res.  15.  Sept.  1897  (M.  Bl.

219).

Zu  Seite  1118.
Aenderung  der  Betriebsordn.  5.  Juli  1892  durch  Bek.  24.  März  1897  (R.  G.
Bl.  S.  161);  der  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen
Deutschlands  5.  Juli  1892  durch  Bek.  24.  März  1897  (R.  G.  Bl.  S.  164);
-  Hahnordnung  für  die  Nebenbahnen  durch  Bek.  24.  März  1897  (R.  G.  Bl.
166).

Zu  Seite  1124  (Anm.  1).
Behandlung  der  Geschäftssachen  der  Eisenbahnkommissare,  Res.  27.  Mai  1896
(E.  B.  Bl.  S.  207).

Zu  Seite  1129  (Anm.  1).
Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Vornahme  von  Vorarbeiten  für  Kleinbahnen,  Res.
13.  Jan.  1896  (M.  Bl.  S.  14)  und  23.  Aug.  1896  (M.  Bl.  S.  180).

Zu  Seite  1130  (C.  4,  2).

Die  Auffassung,  die  Verunzierung  einer  Straße  durch  die  oberirdische  Stromleitung,
  sei  „als  schädliche  Einwirkung“  im  Sinne  des  §.  4  Ziff.  2  des  Gesetzes
über  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  vom  28.  Juli  1892  anzusehen,  trifft  in
dieser  Allgemeinheit  nicht  zu.  Eine  solche  „schädliche  Einwirkung“  würde  vielmehr
nur  daun  anzunehmen  sein,  wenn  die  ästhetischen  Nachtheile  jener  Betriebsweise  zugleich
  Schäden  anderer  Art  im  Gefolge  hätten.  Eine  selbständige  Bedeutung  ist  dem
schönheitlichen  Gesichtspunkte  bei  der  auf  Grund  des  §.  4.  a.  a.  O.  vorzunehmenden
Prüfung  nicht  beizumessen,  Res.  17.  April  1896  (M.  Bl.  S.  83).

Zu  Seite  1130  (Anm.  4).

Die  Vorschrift  der  Ausf.  Anw.  zu  §.  4,  wonach  Bedingungen  und  Vorbehalte,
an  die  die  Genehmigung  von  Kleinbahnen  geknüpft  wird,  stets  in  die  Genehmigungsurkunde
  selbst  aufzunehmen  sind,  sindet  auch  Anwendung  auf  diejenigen  Beschränkungen
hinsichtlich  der  Spurweite,  der  Betriebskraft,  des  Betriebszwecks,  insbesondere  der  Betheiligung
  am  Durchgangsgüterverkehr  2c.,  unter  denen  die  Genehmigung  einzelner
Kleinbahnen  ertheilt  worden  ist.  Die  Genehmigungsurkunde  hat  diese  Beschränkungen
also  auch  dann  zu  enthalten,  wenn  ihre  Aufnahme  in  jene  Urkunde  nicht  besonders
im  einzelnen  Falle  Seitens  des  Ministers  angeordnet  worden  ist.

Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  solche  Beschränkungen  schon  in  dem  Antragsmaterial
  über  die  Zulassung  der  Kleinbahn  des  Unternehmers  selbst  vorgesehen
        <pb n="1532" />
        Nachträge.  1621

wren  1  d  Zulassung  lediglich  antragsgemäß  erfolgt  ist,  Res.  2.  Mai  1897  (CE.
.%  .  8  hinsichtlich  des  Durchgangsgüterverkehrs  Res.  3.  Juni  1897  (E.  V.

Zu  Seite  1131  (G.  8).
Schutz  der  Reichstelegraphen=  und  Fernsprechanlagen  bei  Anlegung  von  Kleinbahnen
  und  Privatanschlußbahnen,  Res.  31.  Dez.  1896  (M.  Bl.  1897  S.  16).

Zu  Seite  1133  (Anm.  2).

Soll  auf  einer  Kleinbahn  ausnahmsweise  mit  einer  Geschwindigkeit  von  mehr
als  30  km  in  der  Stunde  gefahren  werden,  so  bedarf  es  hiernach  in  der  Genehmigungsurkunde
  der  näheren  Festsetzung  der  Bedingungen,  unter  denen  die  höhere  Geschwindigkeit
  zugelassen  werden  kann.  In  solchem  Falle  hat  die  zuständige  Landespolizeibehörde
  im  Einvernehmen  mit  der  von  dem  Minister  zur  Mitwirkung  bezeichneten
Eisenbahnbehörde  die  für  erforderlich  erachteten  Bedingungen  aufzustellen  und  mit  einem
angehefteten  Uebersichts-,  Lage-  und  Höhenplan  der  Kleinbahn  versehen,  vor  Aufnahme
  der  Bedingungen  in  die  Genehmigungsurkunde,  mit  erläuterndem  Berichte,
in  dem  in  erster  Reihe  das  Verkehrsbedürfniß  für  die  in  Aussicht  genommene  Geschwindigkeit
  nachzuweisen  ist,  dem  Minister  der  öff.  Arbeiten  zur  Entscheidung  vorzulegen,
  Res.  9.  Febr.  1897  (M.  Bl.  S.  34).

Zu  Seite  1134  (6.  20).
Unter  Betriebsmaschinen  sind  nur  die  in  den  Züten  befindlichen,  mit  Dampfkesseln
  versehenen  Maschinen  zu  verstehen,  Res.  23.  Okt.  1897  (E.  V.  Bl.  S.  370).

Zu  Seite  1134.

Bei  dem  Bau  von  Kleinbahnen  sind  die  Meliorationsinteressen  aller  Art,  insbesondere
  auch  solche  von  Meliorationsgenossenschaften,  Deichverbänden  2c.  sorgsam
zu  berücksichtigen,  Res.  22.  Sept.  1896  (M.  Bl.  S.  182).

Zu  Seite  1136  (§.  29).

Res.  16.  Jan.  1897  (E.  V.  Bl.  S.  23):

Der  §.  29  des  Kleinbahngesetzes  vom  28.  Juli  1892  findet  nur  auf  den  unmittelbaren
  Gleisanschluß  von  Kleinbahnen  an  Eisenbahnen  bei  gleicher  Spurweite
der  beiden  Bahnen  Anwendung.  Die  Einführung  einer  nicht  gleichspurigen  Kleinbahn
m  den  Bahnhof  einer  Eisenbahn  unterliegt  ministerieller  Genehmigung  auf  Grund
des  s.  4  Ges.  3  Nov.  1838.  1

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Einführung  gleichspuriger  Kleinbahnen,  wenn  ein
unmittelbarer  Gleisanschluß  nicht  beabsichtigt  ist.

Die  ministerielle  Genehmigung  ist  in  allen  drei  Fällen  vor  der  Ausführung,
indessen  erst  nach  Eingang  der  Entscheidung  über  die  Zulassung  der  Kleinbahn,
unter  Beifügung  der  Entwurfsstücke  einzuholen.  Diese  Genehmigung  wird  sich  insbesondere
  auch  auf  die  Frage,  wo  und  in  welcher  Weise  die  Einführung  bezw.  der
unmittelbare  Gleisanschluß  stattfinden  soll,  erstrecken.

Dagegen  ist  der  Vorbehalt  der  Genehmigung  zu  den  Verträgen  über  die  Einführung
  bezw.  den  unmittelbaren  Gleisanschluß  von  Kleinbahnen  an  Eisenbahnen,
falls  er  bei  Ertheilung  der  Genehmigung  in  technischer  Hinsicht  nicht  besonders  angeordnet
  wird,  nicht  erforderlich.  Es  bedarf  auch  in  den  Fällen  des  §.  29  des
Kleinbahnges.,  also  bei  unmittelbarem  Gleisanschlusse  gleichspuriger  Kleinbahnen,  der
Entscheidung  des  Ministers  über  die  weiteren  Verhältnisse  beider  Unternehmer  zu
einander,  insbesondere  über  die  dem  Eisenbahnunternehmer  für  die  Benutzung  oder
Veränderung  seiner  Anlagen  zu  leistende  Vergütung  nur  dann,  wenn  eine  gütliche
Vereinbarung  beider  Unternehmer  hierüber  nicht  zu  Stande  kommt,  oder  wenn  es  sich
um  Angelegenheiten  handelt,  die  nach  sonstigen  allgemeinen  Vorschriften  der  Genehmigung
  unterliegen.

Zu  Seite  1138  (11).

Privatanschlußgeleise  innerhalb  des  Bahnhofes  einer  dem  Ges.  4.  Nov.  1838
anterworfenen  Eisenbahnen  sind  nach  wie  vor  als  Erweiterungen  der  bestehenden
Eisenbahnlagen  anzusehen  und  zu  behandeln,  deren  Genehmigung  nach  §.  4  des  Ges.

Illing-Kautz,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  96
        <pb n="1533" />
        1522  Nachträge.

3.  Nov.  1838  dem  Minister  der  öff.  Arbeiten  vorbehalten  bezw.  von  den  seinerseits
zur  Vornahme  unerheblicher  Gleisänderungen  allgemein  ermächtigten  Eisenbahnbehörden
zu  ertheilen  ist.  Für  eine  landespolizeiliche  Prüfung  würde  in  diesen  Fällen  nur
aus  Gründen,  die  außerhalb  der  besonderen  Bestimmungen  des  Kleinbahnges.  liegen,
Raum  gegeben  sein,  Res.  13.  Mai  1897  (E.  V.  Bl.  S.  319).

Zu  Seite  1152.
Mitwirkung  der  Landwirthschaftskammeen  bei  der  Organisation  des  ländlichen
Kreditwesens,  Res.  26.  Juni  1896  (M.  Bl.  S.  145).

Zu  Seite  1236  (Anm.  2).
Die  Vd.  23.  Juli  1886  (G.  S.  S.  189),  betr.  die  Ausf.  des  Fischereiges.  in
der  Rheinprovinz  ist  ersetzt  durch  Vd.  3.  Mai  1897  (G.  S.  S.  107).

Zu  Seite  1252.
Gesetz,  betr.  die  Fischerei  der  Ufereigenthümer  und  die  Koppelsischerei

  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  26.  Juni  1897  (G.  S.  S.  196).

A.  Fischerei  der  Ufereigenthümer.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  Die  Ausübung  der  dem  Eigenthümer  eines  Ufergrundstückes  zustehenden
Fischerei  ist,  soweit  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Fischereibezirke  gebildet
werden,  in  diesem  nur  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  gestattet.

§.  2.  Die  Fischereibezirke  sind  entweder  selbständige  oder  gemeinschaftliche.
Ueber  die  Bildung,  Abänderung  und  Aufhebung  derselben  beschließt  der  Kreisausschuß.

II.  Selbständige  Fischereibezirke.

§.  3.  Befinden  sich  die  gegenüberliegenden  Ufer  eines  Gewässers  in  ununterbrochener
  Erstreckung  auf  mindestens  500  m  im  Eigenthume  einer  Person  oder  im
Miteigenthume  mehrerer  Personen,  so  muß  auf  deren  Antrag  durch  Beschluß  des
Kreisausschusses  aus  den  entsprechenden  Gewässerstrecken  einschließlich  des  etwa  überschießenden,
  nur  an  einem  Ufer  vorhandenen  Besitzstandes  ein  selbständiger  Fischerei.
bezirk  gebildet  werden.

§.  4.  Unabhängig  von  diesen  Bedingungen  kann  der  Kreisausschuß  auch  für
kürzere  Strecken,  und  nur  für  ein  Ufer  nach  Anhörung  des  Oberfischmeisters  einen
selbständigen  Fischereibezirk  bilden,  wenn  er  dieses  im  fischereiwirthschaftlichen  Interefse
für  zulässig  erachtet.

§.  5.  Grenzt  an  einen  selbständigen  Fischereibezirk  eine  Gewässerstrecke,  welche
weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk,  noch  einen  Theil  eines  gemeinschaftlichen
Fischereibezirks  bildet,  so  find  die  Ufereigenthümer  verpflichtet,  die  Fischerei  in  der
Gewäfserstrecke  dem  Inhaber  des  selbständigen  Fischereibezirks  auf  dessen  Antrag  gegen
eine,  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung,  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
festzusetzende  Entschädigung  zu  überlassen.  Gegen  den  Beschluß  ist  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen  zwei  Wochen  zulässig.

§.  6.  Stehen  die  Grundstücke  eines  selbständigen  Fischereibezirks  im  Miteigen.
thume  von  mehr  als  drei  Personen,  im  Eigenthume  einer  juristischen  Person,  Aktiengesellschaft
  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung,  einer  eingetragenen  Genossenschaft,  so  darf  die  Fischerei  nur  durch  Verpachtung
  genutzt,  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt  werden.

Ueber  die  Art  der  Ausübung  ist  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu
machen;  bis  zur  Anzeige  ruht  die  Fischerei.

III.  Gemeinschaftliche  Fischereibezirke.
§s.  7.  Gewässerstrecken,  welche  weder  einen  selbständigen  Fischereibezirk  (S§s.  3
und  4),  noch  einen  Theil  eines  Fischereibezirks  (§.  5)  bilden,  können,  so  lange  kein
Antrag  in  Gemäßheit  der  §§.  20  und  23  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  eingegangen
  ist,  durch  Beschluß  des  Kreisausschufses  zu  einem  gemeinschaftlichen  Fischerei-
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        Nachträge.  1523

bezirke  vereinigt  werden.  Der  gemeinschaftliche  Fischereibezirk  soll  sich  in  der  Regel
auf  eine  zusammenhängende  Wasserstrecke  von  mindestens  3  km  erstrecken  und  thunlichst
  beide  Ufer  umfassen

§.  8.  Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  eines  gemeinschaftlichen  Fischereibezirks
  erfolgt  durch  die  Gesammtheit  der  betheiligten  Grundeigenthümer  (Fischereiversammlung).


Die  Aufsicht  über  diese  Verwaltung  führt  der  Kreisausschuß.

Die  Fischereiversammlung  ist  beschlußfähig,  sofern  sämmtliche  betheiligte  Grundeigenthümer
  mindestens  eine  Woche  vorher  in  ortsüblicher  Weise  geladen  sind.

Die  Gemeindevorsteher  haben  einem  Ansuchen  des  Fischereivorstehers  um  Ladung
zu  entsprechen.

Die  Beschlüsse  der  Erschienenen  sind  für  die  Ausgebliebenen  bindend.

Grundeigenthümer,  welche  außerhalb  der  betheiligten  Gemeinden  wohnen,  haben
zur  Entgegennahme  von  Zustellungen  einen  in  einer  dieser  Gemeinden  wohnenden
Bevollmächtigten  zu  bestellen  und  dem  Fischereivorsteher  namhaft  zu  machen.

Jeder  Grundeigenthümer  kann  sich  durch  einen  von  ihm  mit  schriftlicher  Vollmacht
  versehenen  betheiligten  Grundeigenthümer  in  der  Fischereiversammlung  vertreten
  lassen.

Kein  Bevollmächtigter  kann  mehr  als  ein  Drittel  aller  Stimmen  führen.

§.  9.  Die  Fischereiversammlung  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.
In  Ermangelung  anderweiter  Vereinbarung  hat  jeder  Ufereigenthümer  für  eine  Uferstrecke
  bis  zu  10  m  eine  Stimme,  für  jede  weiteren  10  m  je  eine  Stimme  mehr;
überschießende  Bruchtheile  werden  nicht  mitgezählt.  Kein  Betheiligter  kann  mehr  als
ein  Drittel  aller  Stimmen  auf  sich  vereinigen.  Das  Stimmverhältniß  wird  durch
den  Fischereivorsteher  festgestellt  und  ist  in  den  betheiligten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt
  zu  machen.  Gegen  die  Festsetzung  des  Stimmverhältnisses  findet  innerhalb
2  Wochen  die  Klage  beim  Kreisausschusse  statt.

§.  10.  Die  Berufung  und  Leitung  der  Fischereiversammlung,  die  Borbereitung
und  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  des
Fischereibezirks,  sowie  die  Vertretung  der  Eigenthümer  der  Ufergrundstücke  in  einem
Verfahren  auf  Ablösung  einer  Fischereiberechtigung  liegen  dem  Fischereivorsteher  ob.

Der  Landrath  bezw.  Hülfsbeamte  des  Landraths,  in  Städten  der  Bürgermeister,
ist  befugt,  in  der  Fischereiversammlung  den  Vorsitz,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  zu  übernehmen,
  imgleichen  die  Einberufung  einer  solchen  Versammlung  anzuordnen.
Zuständig  ist  derjenige,  in  dessen  Amtsbezirk  die  größte  Strecke  des  Fischereiezirks

  liegt.

Der  Fischereivorsteher  wird  erstmalig  aus  der  Zahl  der  betheiligten  Grundeigenthümer
  von  dem  Kreisausschusse  auf  drei  Jahre  ernannt.  Demnächst  wird  der
Vorsteher  von  der  Fischereiversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  auf  sechs
Jahre  gewählt;  kommt  eine  solche  Wahl  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  die  Ernennung
des  Vorstehers  durch  den  Kreisausschuß.  In  gleicher  Weise  kann  für  den  Fischereivorsteher
  ein  Stellvertreter  bestellt  werden

§.  11.  Die  Fischerei  in  einem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirke  darf  uur  durch
Verpachtung  genutzt  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt  werden.

§.  12.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  durch  den  Fischereivorsteher  auf
die  betheiligten  Grundbesitzer,  und  zwar  mangels  besonderer  Vereinbarung  nach  Verhältniß
  der  Uferlänge  vertheilt.  Vorher  sind  Abrechnung  und  Vertheilungeplan  in
jeder  Gemeinde  während  der  Dauer  von  zwei  Wochen  öffentlich  auszulegen,  nachdem
Ort  und  Beginn  der  Auslegung  in  den  betheiligten  Gemeinden  ortsüblich  bekannt
gemacht  sind.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  den  Vertheilungsplan  beschließt  der
Fischereivorsteher.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  beim
Kreisausschusse  statt.

IV.  Borschriften  für  selbständige  und  gemeinschaftliche  Fischereibezirke.
§.  13.  Die  nach  §§.  4,  5,  6  und  7  gebildeten  Fischereibezirke  können  durch
Beschluß  des  Kreisausschusses  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aufgehoben  oder  abgeändert
  werden,  wenn  der  Kreisausschuß  dieses  im  fäschereiwirthschaftlichen  oder  landwirthschaftlichen
  Interesse  für  nothwendig  erachtet.  Vorher  muß  der  Fischereivorsteher
gehört  werden.

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        1524  Nachträge.

§.  14.  In  Beschlüssen,  durch  welche  Fischereibezirke  gebildet,  abgeändert  oder
aufgehoben  werden,  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  anzugeben.  Sie  sind  bei
selbständigen  Fischereibezirken  den  einzelnen  Betheiligten  besonders  und  bei  gemeinschaftlichen
  Fischereibezirken  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

§.  15.  Auf  die  Ausübung  der  Fischerei  in  den  nach  diesem  Gesetze  gebildeten
Fischereibezirken  finden  die  §§.  8  und  12  Ges.  30.  Mai  1874,  sowie  Art.  II  Ges.-30.
  März  1885  (G.  S.  S.  228)  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß
als  Aufsichtsbehörde  der  Kreisausschuß  anzusehen  ist.

§.  16.  Der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  und  seine  Gehülfen  dürfen
die  zu  dem  gemeinschaftlichen  Fischereibezirk  gehörigen  oder  dem  selbständigen  Fischereibezirk
  angeschlossenen  (g.  5)  fremden  Ufergrundstücke,  Brücken,  Wehre  und  Schleusen
insoweit  betreten,  als  dies  zur  Ausübung  der  Fischerei  erforderlich  ist.  Ausgenommen
sind  diejenigen  Grundstücke,  welche  dauernd  vollständig  eingefriedigt  sind  oder,  ohne
dies  zu  sein,  durch  Beschluß  des  Kreisausschufses  ausgeschlossen  worden  sind.  Zur
vollständigen  Einfriedigung  gehört  eine  Einfriedigung  des  Flußufers  nicht;  im  Uebrigen
-  der  Kreisausschuß  darüber,  was  für  dauernd  vollständig  eingefriedigt  zu
erachten  ist.

Für  den  beim  Betreten  verübten  Schaden  haftet  der  Fischereibezirk  (§.  7),  sowie
der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte  (5.  11),  ein  jeder  aufs  Ganze,  entstehenden
  falls  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs  auf  den  Beschädiger.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  erfolgt  in  Ermangelung  gütlicher
Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.  Gegen  den  Beschluß  ist  Antrag
auf  "„  zuinsküxe  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen  zwei  Wochen
zulässig.
§.  17.  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  ergehen  auf
Antrag  eines  Betheiligten,  des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde.

§.  18.  In  Stadtkreisen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  in  den  Fällen
der  §§.  8  und  15  der  Magistrat,  in  den  übrigen  Fällen  der  Bezirksausschuß.

B.  Koppelfischerei.

§.  19.  Koppelfischerei  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  sowohl  die  Ausübung
mehrerer  Fischereiberechtigungen  an  derselben  Gewässerstrecke,  als  auch  die  Ausübung
einer  mehreren  Personen  an  derselben  Gewässerstrecke  gemeinschaftlich  zustehenden
Fischereiberechtigung.

§.  20.  Die  Theilnehmungerechte  von  Koppelfischereiberechtigten  können,  so  lange
nicht  auf  Grund  von  §.  7  ein  Verfahren  bei  dem  Kreisausschusse  anhängig  ist,  von
der  Auseinandersetzungsbehörde  im  Falle  des  Bedürfnisses  auf  ein  bestimmtes,  dem
rechtmäßigen  Besitzstande  entsprechendes  Maß  festgesetzt  und  bezüglich  der  Ausübung
des  Betriebes  näher  geregelt  werden.  Dabei  sind  namentlich  die  örtlichen  Grenze
der  Berechtigung,  die  Zahl  der  zur  Ausübung  der  Koppelfischerei  berechtigten  Personen,
  die  zulässigen  Fangarten,  sowie  die  Zahl  und  Beschaffenheit  der  Fanggeräthe,
die  Fangzeiten  und  bei  etwaiger  Beschränkung  der  Berechtigung  auf  gewisse  isch
gattungen  auch  die  letzteren  näher  zu  bestimmen.  icht
b  ischereipolizeiliche  Vorschriften  werden  durch  eine  derartige  Regelung  ur
erührt.  ;
§.  21.  Einigen  die  Betheiligten  sich  in  diesem  Verfahren  darüber,  daß  des
ihnen  zustehende  Koppelfischerei,  und  zwar  im  Ganzen  künftig  durch  einen  besonder,
angestellten  Fischer  oder  durch  Verpachtung  genutzt  werden  soll,  so  hat  die  Aussioe
andersetzungsbehörde  eine  solche  Regelung,  deren  Ausführung  die  Ortspolizeibehor
zu  überwachen  und  nöthigenfalls  zu  erzwingen  hat,  zu  beurkunden.  be-Die

  Dauer  der  Pachtverträge  darf  in  der  Regel  nicht  unter  sechs  Jahren,
stimmt  werden.  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  besonderen  *
ständen  von  der  Ortspolizeibehörde  zugelassen  werden.  Die  Trennung  —
fischereibezirks  in  einzelne  Pachtbezirke  bedarf  der  Genehmigung  der  Ortspolizeibeh  ei
welche  darauf  zu  sehen  hat,  daß  einer  unwirthschaftlichen  Zerstückelung  der  Filc  der
vorgebeugt  wird.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Zah
zulässigen  Fanggeräthe  in  jedem  Pachtbezirke  nicht  überschritten  werden  darf.  4  einen

§.  22.  Erfolgt  keine  Einigung  der  Betheiligten  über  die  Nutzung  dur  dem
besonders  angestellten  Fischer  oder  Verpachtung,  so  kann,  wenn  solches  nach  ver
Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde  im  Interesse  einer  pfleglichen  Nutzung
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        Nachträge.  1525

Fischerei  erforderlich  ist,  für  jeden  einzelnen  Berechtigten  nach  Analogie  der  Gemeinbeitstheilung
  ein  bestimmtes  Revier  gebildet  werden.  Geschieht  dies,  so  finden  bedüglich
  dieser  Reviere  die  für  die  Ausübung  der  Fischerei  der  Ufereigenthümer  in  den
§§.  3  ff.  getroffenen  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

§.  23.  Das  Verfahren  vor  der  Generalkommission  erfolgt  auf  Antrag  eines
oder  mehrerer  Betheiligten,  welche  an  der  Regelung  der  Koppelfischerei  ein  privatrechtliches
  Interesse  haben,  oder  im  öffentlichen  Interesse  auf  Antrag  des  Landraths
desjenigen  Kreises,  welchem  die  der  Koppelfischerei  unterliegende  Gewässerstrecke  ganz
oder  theilweise  angehört.

Fur  diejenigen  Koppelfischereien,  deren  Gebiet  ausschließlich  im  Gemeindebezirke
Zer  oder  mehrerer  Städte  belegen  ist,  tritt  an  die  Stelle  des  Landraths  der
agistrat.

§.  24.  Rücksichtlich  der  Behörden  und  des  Verfahrens,  sowie  des  Kostenwesens
gelten  dieselben  Vorschriften,  welche  in  Gemäßheit  der  §§.  24,  26  ff.  Ges.  13.  Juni
1873,  betr.  die  Abstellung  von  Forstberechtigungen  2c.  (G.  S.  S.  357),  sowie  des
Ges.  17.  Jan.  1883,  betr.  Abänderung  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  30.  Juni
1842  Ese  S.  7),  auf  die  Fixation  von  Theilnehmungsrechten  an  Forsten  Anwendung
  finden.

Erfolgt  die  Regelung  der  Kopvelfischerei  auf  den  Antrag  des  nach  §.  23  zuständigen
Landraths  oder  Magistrats  oder  wird  deren  Antrag  zurückgewiesen,  so  bleiben  die
entstandenen  Kosten  außer  Ansatz.

§.  25.  Koppelfischereiberechtigungen  können  in  Zukunft  weder  durch  Vertrag,
noch  durch  Ersitzung  begründet  werden.

C.  Schlußbestimmungen.

§s.  26.  Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  kommen  die
Bestimmungen  des  §.  58  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (G.  S.  S.  195)  zur  Anwendung.

§.  27.  Unberührt  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bleiben:

1.  die  Fischereien

a)  in  geschlossenen  Gewässern  (§F.  4  des  Fischereigesetzes  für  den  Preußischen

Staat  vom  30.  Mai  1874,  G.  S.  S.  196  f.)  und

b)  in  Entwässerungsgräben,

2.  die  mittels  ständiger  Vorrichtungen  ausgeübten  Fischereien  (ss.  5,  20  und  28
He-  30.  Mai  1874),  sofern  dieselben  vor  Erlaß  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestanden
aben,

3.  die  Fischereien  von  Genossenschaften  (6§§.  9  und  10  Ges.  30.  Mai  1874).

§.  28.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1898  in  Kraft.

Zu  Seite  1269.
Aehnlich  Ges.  19.  Aug.  1897  (G.  S.  S.  393),  betr.  die  Verpflichtung  der

Gemeinden  in  den  Provinzen  Hessen-Nassau  und  Schlesien  zur  Bullenhaltung.

Zu  Seite  1270  (Anm.  2).
Ges.  8.  Juni  1896  (G.  S.  S.  124),  betr.  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und
Ansiedelungsgütern  und  Ausf.  Res.  dazu  10.  Aug.  1896  (M.  Bl.  S.  152)  und

4.  Sept.  1896  (M.  Bl.  S.  184).

Zu  Seite  1313.

Ges.  12.  Okt.  1897  (G.  S.  S.  411),  betr.  die  Forstschutzbeamten  der  Geneinden
  und  öffentlichen  Anstalten  im  Regierungsbezirke  Wiesbaden  mit  Ausschluß
fan  vormals  Landgräflich  Hessen-Homburgischen  Gebietes  und  des  Stadtkreises  Franka.



Zu  Seite  1313.  *i1
Ges.  3.  Aug.  1897  (G.  S.  S.  285),  betr.  die  Regelung  der  Forstverhältnisse

für  das  ehemalige  Justizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe,  Reg.-Bez.  Arusberg.

Zu  Seite  1329.
Res.  14.  Juli  1897  (M.  Bl.  S.  175):
Die  zum  Gesetz  über  den  Waffengebrauch  der  Forst=  und  Jagdbeamten  vom
        <pb n="1537" />
        1526  Nachträge.

31.  März  1837  (G.  S.  S.  65)  für  die  Königl.  Forst.  und  Jagdbeamten  erlassene
Instruktion  vom  17.  April  1837  (v.  Kamptz  Annalen  XXI.  S.  339)  (Aul.  a.)  bestimmt
  in  Art.  4,  daß  die  Waffen  gegen  keinen  schon  auf  der  Flucht  befindlichen
Frevler  zu  gebrauchen  sind.

Mehrfach  vorgekommene  Fälle,  in  denen  fliehende  Frevler  während  der  Flucht
Deckung  gesucht  und,  sich  plötzlich  gegen  die  sie  verfolgenden  Forst=  und  Jagdbeamten
wendend,  von  ihren  Schutzwaffen  Gebrauch  gemacht  und  diese  getödtet  oder  schwer
verletzt  haben,  sowie  die  fortgeschrittene  Technik  in  der  Konstruktion  der  Schußwaffen,
welche  es  den  Frevlern  ermöglicht,  auch  während  eiliger  Flucht  ein  bereits  abgeschofsenes
  Gewehr  mit  Leichtigkeit  wieder  schußfertig  zu  machen,  lassen  es  mir  nicht
angängig  erscheinen,  das  unbedingte  Verbot  des  Gebrauches  der  Waffen  gegen
fliehende  Frevler  noch  weiter  aufrecht  zu  erhalten.  .

Ferner  scheint  es  mir  zweckmäßig,  die  im  Art.  3  der  Instruktion  gegebene  Einschränkung
  hinsichtlich  der  Art  der  zugelassenen  Waffen  zu  beseitigen,  insbesondere
um  dadurch  den  Forst-  und  Jagdbeamten  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  auch  von  dem
Revolver  Gebrauch  zu  machen.

Mit  Rücksicht  hierauf  wird  der  Art.  3  der  genannten  Instruktion  aufgehoben
und  der  Art.  4  derselben  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:  ·

„Beim  Gebrauch  der  Waffen  müssen  die  Forst-  und  Jagdbeamten  sich  stets  vergegenwärtigen,
  daß  solcher  nur  soweit  stattfinden  darf,  als  die  Erfüllung  des  bestimmten
  Zwecks,  die  Holz=  oder  Wilddiebe,  oder  die  Forst-  und  Jagdkontravenienten
bei  thätlichem  Widerstande  oder  gefährlichen  Drohungen  unschädlich  zu  machen,
unerläßlich  erfordert.  In  der  Regel  sind  daher  die  Waffen  nicht  gegen  fliehende
Frevler  zu  gebrauchen.  Legt  indessen  ein  auf  der  Flucht  befindlicher  Frevler  auf  erfolgte
  Aufforderung  die  Schußwaffe  nicht  sofort  ab,  oder  nimmt  er  dieselbe  wieder
auf,  und  ist  außerdem  nach  den  besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falls  in  dem
Nichtablegen  oder  Wiederaufnehmen  der  Schußwaffe  eine  gegenwärtige,  drohende
Gefahr  für  Leib  oder  Leben  des  Forst=  oder  Jagdbeamten  zu  erblicken,  so  ist  Letzterer
auch  gegen  den  Fliehenden  zum  Gebrauch  seiner  Waffen  berechtigt.  In  jedem  Fall
sind  die  Waffen  nur  so  zu  gebrauchen,  daß  lebensgefährliche  Verwundungen  sovie
als  möglich  vermieden  werden.  Deshalb  ist  beim  Gebrauch  der  Schußwaffe  der
Schuß  möglichst  nach  den  Beinen  zu  richten,  und  beim  Gebrauch  des  Hirschfängers
der  Hieb  nach  den  Armen  des  Gegners  zu  führen.  Uebrigens  muß  beim  Gebrauch
der  Schußwaffe  die  größte  Vorsicht  angewendet  werden,  damit  durch  das  Schießen
nicht  dritte  Personen  verletzt  werden,  welche  ohne  Theilnahme  an  einer  Kontravention
sich  zufällig  in  der  Schußlinie  oder  deren  Nähe  befinden.  In  dieser  Hinsicht  ist  be
sonders  dann  Aufmerksamkeit  nöthig,  wenn  nach  einer  Richtung  geschossen  wird,  in
der  sich  eine  Landstraße  oder  ein  bewohntes  Gebäude  befindet.  Auch  ist  der  .
der  Schußwaffe  überhaupt  in  der  Nähe  von  Gebäuden  zur  Verhütung  von  Feuer
gefahr  möglichst  zu  vermeiden.“  r

Ebenso  Res.  1.  Sept.  1897  (M.  Bl.  S.  193)  wegen  des  Waffengebrauches  de
Kommunal=  und  Privat-,  Forst-  und  Jagdbeamten.

Zu  Seite  1337.

Der  8.  2  Buchstabe  a  des  Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850  (G.  S.  *
165),  der  Art.  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1850,  die  Ausübung  der  Jagd  17)
treffend,  für  das  Königreich  Bayern  (G.  Bl.  für  das  Königreich  Bayern  S.  1111
der  Art.  2  Buchstabe  a  des  Gesetzes  vom  20.  August  1850,  die  Ausübung  der  Jag
betreffend,  für  das  Gebiet  der  ehemaligen  freien  Stadt  Frankfurt  am  Main  (Gesesund
  Statuten-Samml.  der  freien  Stadt  Frankfurt,  10.  Bd.  S.  323),  der  *
Abs.  1  des  Gesetzes  vom  11.  März  1859,  die  Jagdordnung  für  das  ehemang
Königreich  Hannover  enthaltend  (G.  S.  für  das  Königreich  Hannover  Jahrg.  1667.
I.  Abth.  S.  159),  der  §  4  Buchstabe  a  der  Allerh.  Verordnung  vom  30.  März  15  S.
betr.  das  Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  ehemaligen  Herzogthum  Nassau  (G.  das
S.  426),  und  der  6.  6  Buchstabe  a  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1872,  betr.  für
Jagdrecht  und  die  Jagdpolizei  im  Herzogthum  Lauenburg  (Offizielles  Wochenblatt  .
das  Herzogthum  Lauenburg  S.  215),  erhalten  folgenden  Zusatz:  „Zu  den  kes  7
in  vorstehendem  Sinne  sind  auch  Schienenwege  und  Eisenbahnkörper  zu  rechuen
Ges.  29.  April  1897  (G.  S.  S.  117).
        <pb n="1538" />
        Nachträge.  1527

Zu  Seite  1341.

Bei  der  Vertretung  gemeinschaftlicher  Jagdbezirke  ist  unter  dem  Begriffe  „Gemeindebehörde“
  nach  Maßgabe  der  Jagdpolizeigesetze  bei  Städten  der  Magistrat,  bei
Landgemeinden  der  Gemeindevorsteher,  bei  rheinischen  Landgemeinden  der  Bürgermeister
  und  bei  Gutsbezirken  der  Gutsvorsteher  zu  verstehen.  Es  hat  daher  bei  der
Verwaltung  gemeinschaftlicher,  Jagdbezirke  die  Gemeindevertretung  oder  Versammlung,
die  Stadtverordnetenversammlung,  der  Gemeinderath  rc.  nicht  mit  zu  beschließen,
Res.  3.  Mai  1897  (M.  Bl.  S.  101).

Zu  Seite  1342.
Bedingungen  für  die  Verpachtung  forstfiskalischer  Jagden  14.  Sept.  1896  (M.
Bl.  S.  203).

Zu  Seite  1347  (Anm.  7).

Personen,  die  auf  Grund  des  §.  23  des  Forstdiebstahlges.  15.  April  1878  beeidigt
  find,  bleiben,  auch  wenn  sie  in  eine  höhere  Dienststellung,  als  diejenige  eines
Forstschutzbeamten  oder  Oberförsters,  gelangen,  im  Genusse  der  Berechtigung  auf  Erlangung
  eines  unentgeltlichen  Jagdscheines.

Außerhalb  des  Dienstbezirkes  ist  für  den  Inhaber  eines  unentgeltlichen  Jagdscheines
  seine  Benutzung  zur  Ausübung  der  Jagd  nur  in  solchen  Jagdbezirken  ausgeschlossen,
  deren  Grund  und  Boden  sich  im  Eigenthum  oder  in  der  Pacht  des  Inhabers
  befindet,  oder  auf  dem  er  wenigstens  die  Jagd  für  sich  selbst  angepachtet  hat,
Res.  5.  Febr.  1896  (M.  Bl.  S.  34).

Zu  Seite  1355.

Auf  den  Bericht  vom  1.  d.  M.,  betr.  den  Beginn  der  Schonzeit  für  Auer-,
Birk-  und  Fasanenhennen,  Haselwild,  Wachteln  und  Hasen,  erwidern  wir  Ew.  Hochwohlgeboren
  ergebenst,  daß  wir  kein  Bedenken  tragen,  die  Allerh.  Kabinetsordre  d.  d.
München  den  18.  November  1841  (M.  Bl.  1842  S.  45)  als  inhaltlich  veraltet
und  durch  die  neuere  Gesetzgebung  aufgehoben  zu  bezeichnen,  Res.  29.  März  1896
(M.  Bl.  S.  67).

Zu  Seite  1355.

Ges.  13.  Aug.  1897  (G.  S.  S.  3919:

g.  1.  Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind  das  männliche  Elchwild  in  der  Zeit
vom  1.  Oktober  bis  zum  31.  August,  das  weibliche  Elchwild,  sowie  Elchkälber  das
ganze  Jahr  hindurch.

Als  Elchwild  gilt  das  Jungwild  bis  zum  letzten  Tage  des  auf  die  Geburt  folgenden
  Dezembermonats.

§.  2.  Die  8§.  12  und  13  des  Wildschadengesetzes  vom  11.  Juli  1891  (G.  S.
*  600)  kommen  auch  hinsichtlich  des  durch  Elchwild  verursachten  Wildschadens  zur

nwendung.

Zu  Seite  1359.
Vergl.  Res.  22.  Juni  1896  (M.  Bl.  S.  133),  betr.  die  Musterstatuten  und
Musterversicherungsbedingungen  für  Viehverficherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit.

Zu  Seite  1360.

A.  E.  28.  Sept.  1897  (G  S.  S.  409),  betr.  die  Errichtung  von  Stellen  für
verficherungstechnische  Beamte  im  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern.  Z
1  n  Im  Ministerium  des  Innern  wird  ein  versicherungstechnischer  Hülfsarbeiter
Ugestellt.

2.  Den  technischen  Räthen  an  den  Regierungen  (D.  V.  c.  der  Kabinetsordre,
beir.  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzialverwaltungsbehörden,
  vom  31.  Dez.  1825,  G.  S.  1826  S.  5)  treten  nach  Bedürfniß  versicherungstechnische
  Beamte  hinzu.  Z

3.  Der  versicherungstechnische  Beamte  im  Ministerium  des  Innern  wird  von
Mir  auf  Vorschlag  des  Ministers  des  Innern  ernannt  und  führt  den  Titel  „Regierungsrath“
  mit  dem  Range  in  der  IV.  Klasse  der  Provinzialbeamten.

4.  Bei  den  Regierungen  werden  im  Einverständnisse  mit  den  Ministern  für
Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten  und  für  Handel  und  Gewerbe  von  dem
Minister  des  Innern  versicherungstechnische  Beamte  mit  dem  Titel  „Versicherungsrevisor“
  mit  dem  Range  in  der  V.  Klasse  der  Provinzialbeamten  ernannt.
        <pb n="1539" />
        1528  Nachträge.

Zu  Seite  1360.
Normalstatut  für  Viehversicherungsgesellschaften,  M.  Bl.  1896  S.  207.

Zu  Seite  1366.

Eesetz  über  das  Auswanderungswesen.
Vom  9.  Juni  1897  (R.  G.  Bl.  S.  463).

I.  Unternehmer.

§.  1.  Wer  die  Beförderung  von  Auswanderern  nach  außerdeutschen  Ländern
betreiben  will  (Unternehmer),  bedarf  hierzu  der  Erlaubniß.

§s.  2.  Zur  Ertheilung  oder  Versagung  der  Erlaubniß  ist  der  Reichskanzler
unter  Zustimmung  des  Bundesraths  zuständig.

§.  3.  Die  Erlaubniß  ist  in  der  Regel  nur  zu  ertheilen:

a)  an-  Reichsangehrige,  welche  ihre  gewerbliche  Niederlafsung  im  Reichsgebiete
  haben;

b)  an  Handelsgesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften  und  juristische  Personen,
welche  im  Reichsgebiet  ihren  Sitz  haben:;  an  offene  Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften  und  Kommamditgesellschaften  auf  Aktien  jedoch  nur,
wenn  ihre  persönlich  haftenden  Gesellschafter  sämmtlich  Reichsangehörige  sind.

#§.  4.  Ausländischen  Personen  oder  Gesellschaften,  sowie  solchen  Reichsangehörigen,
welche  ihre  gewerbliche  Niederlassung  nicht  im  Reichsgebiete  haben,  darf  die  Erlaubniß
nur  ertheilt  werden,  wenn  sie

a)  einen  im  Reichsgebiete  wohnhaften  Reichsangehörigen  zu  ihrem  Be  vollmächtigten
  bestellen,  welcher  sie  in  den  auf  die  Beförderung  der  Auswanderer
bezüglichen  Angelegenheiten  Behörden  und  Privaten  gegenüber  rechtsverbindli
zu  vertreten  hat,

b)  wegen  der  aus  der  Annahme  und  Beförderung  der  Auswanderer  erwachsenden
Rechtsstreitigkeiten  dem  deutschen  Rechte  und  den  deutschen  Gerichten  sich
unterwerfen.  »

s.  5.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende  eine  Sicherheit  im
Mindestbetrage  von  fünfzigtausend  Mark  zu  bestellen  und  im  Falle  beabsichtigter
überseeischer  Beförderung  den  Nachweis  zu  führen,  daß  er  Rheder  ist.

8.  6.  Die  Erlaubniß  ist  nur  für  bestimmte  Länder,  Theile  von  solchen  oder
bestimmte  Orte  und  im  Falle  überseeischer  Beförderung  nur  für  bestimmte  Einschiffungshäfen
  zu  ertheilen.

§.  7.  Bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  solche  deutsche  Gesellschaften,  welche
sich  die  Besiedelung  eines  von  ihnen  in  überseeischen  Ländern  erworbenen  Gebiets
ur  Aufgabe  machen,  ist  der  Reichskanzler  an  die  Vorschriften  des  §.  5  nicht
gebunden.  »

Im  Uebrigen  können  aus  besonderen  Gründen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
des  §.  5  zugelassen  werden.  .

§.8.DieErlaubnißberechtigtdarunter-nehmerzanefchäftsbetrieb«
ganzen  Reichsgebiete  mit  der  Einschränkung,  daß  er  außerhalb  des  Gemeindebezirkes
seiner  gewerblichen  Niederlassung  und  des  Gemeindebezirkes  seiner  etwaigen  Zweig
niederlassungen  bei  der  Ausübung  seines  gesammten  Geschäftsbetriebs,  soweit  es  sic
dabei  nicht  lediglich  um  die  Ertheilung  von  Auskunst  auf  Anfrage  oder  um  n"
Veröffentlichung  der  Beförderungsgelegenheiten  und  Beförderungsbedingungen  handen
ausschließlich  der  Vermittelung  seiner  nach  88.  11  ff.  zugelassenen  Agenten  sich  z
bedienen  hat.  ch

g.  9.  Der  Unternehmer  kann  seine  Befugnisse  zum  Geschäftsbetriebe  dur-,
Stellvertreter  ausüben.  Die  Bestellung  eines  solchen  ist  erforderlich  für  die  Geschäft
führung  in  Zweigniederlassungen.  der

Nach  dem  Tode  des  Unternehmers  sowie  im  Falle  einer  Vormundschaft
Pflegschaft  kann  der  Geschäftsbetrieb  noch  längstens  sechs  Monate  durch  Stellvertre
fortgesetzt  werden.  ichs-Die
  Bestellung  eines  Stellvertreters  bedarf  der  Genehmigung  des  Rei
anzlers.  ç
§.  10.  Die  den  Unternehmern  ertheilte  Erlaubniß  kann  unter  Zustimmun
des  Bundesraths  vom  Reichskanzler  jederzeit  beschränkt  oder  widerrufen  wer
        <pb n="1540" />
        Nachträge.  1529

Die  Genehmigung  der  Bestellung  eines  Stellvertreters  kann  vom  Reichskanzler
jederzeit  widerrufen  werden.
II.  Agenten.

#§s.  11.  Wer  bei  einem  Betriebe  der  im  S§.  1  bezeichneten  Art  durch  Vorbereitung,
  Vermittelung  oder  Abschluß  des  Beförderungsvertrags  gewerbsmäßig  mitwirken
  will  (Agent),  bedarf  hierzu  der  Erlaubniß.

§.  12.  Die  Erlaubniß  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ertheilt.
6.  13.  Die  Erlaubniß  darf  nur  ertheilt  werden  an  Reichsangehörige,  welche
im  Bezirke  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§F.  12)  ihre  gewerbliche  Niederlafsung
oder  ihren  Wohnsitz  haben  und  von  einem  zugelassenen  Unternehmer  (§.  1)  bevollmächtigt
  find.

Die  Erlaubniß  darf  auch  bei  Erfüllung  der  vorstehenden  Erfordernisse  nicht
ertheilt  werden:

a)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden

in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Geschäftsbetrieb  darthun;

b)  wenn  einer  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirkes  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  entsprechenden  Anzahl  von  Personen  die  Erlaubniß  zum
Betriebe  des  Geschäfts  eines  Auswanderungsagenten  ertheilt  oder  ausgedehnt
(§  15)  worden  ist.

§.  14.  Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  der  Nachsuchende  eine  Sicherheit  im
Mindestbetrage  von  fünfzehnhundert  Mark  zu  bestellen.

#s.  15.  Die  Erlaubniß  berechtigt  zum  Geschäftsbetrieb  im  Bezirke  der  die
Erlaubniß  ertheilenden  Behörde,  wenn  sie  nicht  auf  einen  Theil  desselben  beschränkt
wird.  Im  Einvernehmen  mit  dieser  Behörde  kann  jedoch  dem  Agenten  die  Ausdehnung
  seines  Geschäftsbetriebs  auf  benachbarte  Bezirke  von  den  für  letztere  zuständigen
  höheren  Verwaltungsbehörden  gestattet  werden.

§.  16.  Für  andere  als  den  in  der  Erlaubnißurkunde  namhaft  gemachten
Unternehmer  sowie  auf  eigene  Rechnung  darf  der  Agent  Geschäfte  der  im  §.  11  bezeichneten
  Art  nicht  besorgen.

§.  17.  Dem  Agenten  ist  es  untersagt,  seine  Geschäfte  in  Zweigniederlassungen,
durch  Stellvertreter  oder  im  Umherziehen  zu  betreiben.

§.  18.  Die  dem  Agenten  ertheilte  Erlaubniß  kann  jederzeit  beschränkt  oder
widerrufen  werden.

Die  Erlaubniß  muß  widerrufen  werden:

a)  wenn  den  Erfordernissen  nicht  mehr  genügt  wird,  an  welche  die  Ertheilung
der  Erlaubniß  nach  §s.  13  Abs.  1  gebunden  ist;

b)  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Agenten  in
Beziehung  auf  den  Geschäftsbetrieb  darthun;

Jc)  wenn  die  Sicherheit  ganz  oder  zum  Theil  zur  Deckung  der  auf  ihr  haftenden
Ansprüche  verwendet  worden  ist  und  nicht  binnen  vier  Wochen  nach  ergangener
Aufforderung  neu  bestellt  oder  ergänzt  wird.

§.  19.  Gegen  die  auf  Grund  der  Ss.  11  bis  15  und  18  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  getroffenen  Verfügungen  ist  Beschwerde  an  die  Aussichtsbehörde
zulässig.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt  zwei  Wochen.

IIII.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.

§.  20.  Die  von  den  Unternehmern  und  von  den  Agenten  bestellten  Sicherheiten
haften  für  alle  anläßlich  ihres  Geschäftsbetriebes  gegenüber  den  Behörden  und
gene  den  Auswanderern  begründeten  Verbindlichkeiten  sowie  für  Geldstrafen
nd  Kosten.

5.  21.  Der  Bundesrath  erläßt  nähere  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb

der  Unternehmer  und  Agenten  und  deren  Beaufsichtigung,  namentlich  auch•

a)  über  die  von  ihnen  zu  führenden  Bücher,  Listen,  statistischen  und  sonstigen
Nachweisungen  sowie  über  die  in  Anwendung  zu  bringenden  Vertragsformulare;
  #  »

b)  über  die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsbestellung  und  die  Bedingungen,
welche  über  die  Haftbarkeit  sowie  über  die  Ergänzung  und  die  Rückgabe  der
Sicherheit  in  die  Bestellungsurkunde  aufzunehmen  sind.
        <pb n="1541" />
        1530  Nachträge.

IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.

§.  22.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund  eines
vorher  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrags.

Den  Auswanderern  darf  nicht  die  Berpflichtung  auferlegt  werden,  den  Beförderungspreis
  oder  einen  Theil  desselben  oder  ihnen  geleistete  Vorschüsse  nach  ihrer
Ankunft  am  Bestimmungsorte  zu  zahlen  oder  zurückzuerstatten  oder  durch  Arbeit  abzuverdienen;
  ebensowenig  dürfen  sie  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsorts  oder  ihrer
Beschäftigung  im  Bestimmungslande  beschränkt  werden.

§.  23.  Verboten  ist  die  Beförderung  sowie  der  Abschluß  von  Verträgen  über
die  Beförderung:

a)  von  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom  vollendeten  siebzehnten  bis  zum  vollendeten

fünfundzwanzigsten  Lebensjahre,  bevor  sie  eine  Entlassungsurkunde  (§.  14  des
Ges.  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870)  oder  ein  Zeugniß  der  Ersatzkommission  darüber  beigebracht
  haben,  daß  ihrer  Auswanderung  aus  dem  Grunde  der  Wehrpflicht
kein  Hinderniß  entgegen  steht;  "

b)  von  Personen,  deren  Verhaftung  oder  Festnahme  von  einer  Gerichts=  oder
Polizeibehörde  angeordnet  ist;

e)  von  Reichsangehörigen,  für  welche  von  fremden  Regierungen  oder  von  Kolonisationsgesellschaften
  oder  ähnlichen  Unternehmungen  der  Beförderungspreis
ganz  oder  theilweise  bezahlt  wird  oder  Vorschüsse  geleistet  werden;  Ausnahmen
von  dieser  Bestimmung  kann  der  Reichskanzler  zulassen.

§.  24.  Auswanderer,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  nach  §.  23  a  erforderlichen
  Urkunde  befinden,  oder  welche  zu  den  im  §.  23  unter  b  und  c  bezeichneten
Personen  gehören,  können  durch  die  Polizeibehörden  am  Verlassen  des  Reichsgebiets
verhindert  werden.

Die  Polizeibehörden  in  den  Hafenorten  sind  befugt,  die  Unternehmer  an  der
Einschiffung  von  Personen  zu  verhindern,  deren  Beförderung  auf  Grund  dieses
Gesetzes  verboten  ist.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  die  überseeische  Auswanderung  nach
außereuropäischen  Ländern.

§.  25.  Verträge  über  die  überseeische  Beförderung  von  Auswanderern  müssen
auf  Beförderung  und  Verpflegung  bis  zur  Landung  im  außereuropäischen  Ausschiffungshafen
  gerichtet  sein.  Sie  sind  auf  die  Weiterbeförderung  und  Verpflegung
vom  Ausschiffungshafen  bis  an  das  Auswanderungsziel  zu  erstrecken,  insoweit  dies
bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  (§.  1)  zur  Bedingung  gemacht  ist.

Soll  das  Schiff  in  einem  außerdeutschen  Hafen  bestiegen  oder  gewechselt  werden,
so  ist  dies  in  den  Beförderungsvertrag  aufzunehmen.

§.  26.  Der  Verkauf  von  Fahrscheinen  an  Auswanderer  zur  Weiterbeförderung
von  einem  überseeischen  Platze  aus  ist  verboten.

Dieses  Verbot  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Verträge,  durch  welche  der
Unternehmer  (§.  1)  sich  zugleich  zur  Weiterbeförderung  vom  überseeischen  Ausschiffungshafen
  aus  verpflichtet.

§.  27.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  den  Auswanderern  an  dem  zu  ihrer
Einschiffung  oder  Weiterbeförderung  bestimmten  Orte  bei  jeder  nicht  von  ihnen  selbst
verschuldeten  Verzögerung  der  Beförderung  von  dem  vertragsmäßig  bestimmten
Abfahrtstag  an  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren-§.

  28.  Falls  die  Verzögerung  länger  als  eine  Woche  dauert,  hat  der  Auswanderer,
  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche
  auf  Schadenersatz,  das  Recht,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Rückerstattung
  des  gezahlten  Ueberfahrtsgeldes  zu  verlangen.

§.  29.  Die  Rückerstattung  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  auch  dann  verlangt
werden,  wenn  der  Auswanderer  oder  einer  der  ihn  begleitenden  Familienangehörigen
vor  Antritt  der  Seereise  stirbt  oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  durch  sonstige
außer  seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritte  der  Seereise  verhindert  wird.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  Fällen  des  §s.  26  Abs.  2  die  Berhinderung  im
überseeischen  Ausschiffungshafen  eintritt,  rücksichtlich  des  den  Weiterbeförderungskosten
entsprechenden  Theiles  des  Ueberfahrtsgeldes.
        <pb n="1542" />
        Nachträge.  1531

Die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  zurückverlangt  werden,  wenn  der  Auswanderer
  vor  Antritt  der  Reise  vom  Vertrag  aus  anderen  Gründen  zurücktritt.

§.  30.  Wird  das  Schiff  durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand
an  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder  zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben
genöthigt,  so  ist  der  Unternehmer  (8.  1)  verpflichtet,  ohne  besondere  Vergütung  den
Auswanderern  angemessene  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren  und  die  Beförderung
  derselben  und  ihres  Gepäckes  nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich
herbeizuführen.

Diese  Vorschrift  findet  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Weiterbeförderung  vom
überseeischen  Ausschiffungshafen  aus  (§.  26  Abs.  2).

§.  31.  Vereinbarungen,  welche  den  Bestimmungen  der  §§.  27  bis  30  zuwider
laufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

§.  32.  Der  Unternehmer  kann  verpflichtet  werden,  zur  Sicherstellung  der  ihm
aus  den  8§§.  27  bis  30  entstehenden  Verpflichtungen  eine  das  Ueberfahrtsgeld  um  den
halben  Betrag  übersteigende  Summe  zu  versichern  oder  einen  der  Versicherungssumme
entsprechenden  Betrag  zu  hinterlegen.

§.  33.  Der  Unternehmer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  Schiff,  mit
welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  für  die  beabsichtigte  Reise  völlig  seetüchtig,
  vorschriftsmäßig  eingerichtet,  ausgerüstet  und  verproviantirt  ist.

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  den  Führer  des  Schiffes.

§.  34.  Jedes  Auswandererschiff  unterliegt  vor  dem  Antritte  der  Reise  einer
Untersuchung  über  seine  Seetüchtigkeit,  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Verproviantirung.

Die  Untersuchung  erfolgt  durch  amtliche,  oon  den  Landesregierungen  bestellte
Besichtiger.

§.  35.  Vor  Abgang  des  Schiffes  ist  der  Gesundheitszustand  der  Auswanderer
und  der  Schiffsbesatzung  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde  (F.  40)  zu
bestimmenden  Arzt  zu  untersuchen.

§.  36.  Der  Bundesrath  erläßt  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit,  Einrichtung,
Ausrüstung  und  Verproviantirung  der  Auswandererschiffe,  über  die  amtliche  Besichtigung
  und  Kontrolle  dieser  Schiffe,  ferner  über  die  ärztliche  Untersuchung  der  Reisenden
und  der  Schiffsbesatzung  vor  der  Einschiffung,  über  die  Ausschließung  kranker  Personen,
über  das  Verfahren  bei  der  Einschiffung  und  über  den  Schutz  der  Auswanderer  in
gesundbeitlicher  und  stttlicher  Hinsicht.

Die  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  sind  durch  das  Reichsgesetzblatt  zu
veröffentlichen  und  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme
  vorzulegen.

§.  37.  Als  Auswandererschiffe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  alle  nach  außereuropdischen
  Häfen  bestimmten  Seeschiffe,  mit  denen,  abgesehen  von  den  Kajütspassagieren,
  mindestens  fünfundzwanzig  Reisende  befördert  werden  sollen.

VI.  Auswanderungsbehörden.

§.  38.  Zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der  dem  Reichskanzler  auf  dem  Gebiete
des  Auswanderungswesens  zustehenden  Befugnisse  wird  ein  sachverständiger  Beirath
gebildet,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vierzehn  Mitgliedern  besteht.
Den  Vorsitzenden  ernennt  der  Kaiser.  Die  Mitglieder  werden  vom  Bundesrathe  gewählt.
  Alle  zwei  Jahre  findet  eine  Neuwahl  sämmtlicher  Mitglieder  statt.  Im
Uebrigen  wird  die  Organisation  des  Beiraths  durch  ein  vom  Bundesrathe  zu  erlassendes
  Regulativ  und  seine  Thätigkeit  durch  eine  selbstgegebene  Geschäftsordnung
  geregelt.  #

§.  39.  Die  Anhörung  des  Beiraths  muß  erfolgen  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß
für  solche  Unternehmungen,  welche  die  Besiedelung  eines  bestimmten  Gebiets  in  überseeischen
  Ländern  zum  Gegenstande  haben,  sowie  im  Falle  der  Beschränkung  oder  des
Widerrufs  der  einem  Unternehmer  ertheilten  Erlaubniß.  #

Außerdem  können  auf  dem  Gebiete  des  Auswanderungswesens  von  dem  Reichskanzler
  geeignete  wichtigere  Fragen  dem  Beirathe  zur  Begutachtung  vorgelegt  und  von
letzterem  Anträge  an  den  Reichskanzler  gestellt  werden.

§.  40  Zur  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  und  der  Ausführung  der
darauf  bezüglichen  Bestimmungen  sind  an  denjenigen  Hafenplätzen,  für  welche  Unteruehn
  zugelassen  find,  von  den  Landesregierungen  Auswanderungsbehörden  zu
estellen.
        <pb n="1543" />
        1532  Nachträge.

8.  41.  In  den  Hafenorten  übt  der  Reichskanzler  die  Aufsicht  über  das  Auswanderungswesen
  durch  von  ihm  bestellte  Kommissare  aus.

Diese  Kommissare  sind  befugt,  den  in  F.  34  vorgesehenen  Untersuchungen  beizuwohnen,
  auch  selbständig  Untersuchungen  der  Auswandererschiffe  vorzunehmen.  Sie
haben  die  Landesbehörden  auf  die  von  ihnen  wahrgenommenen  Mängel  und  Verstöße
aufmerksam  zu  machen  und  auf  deren  Abstellung  zu  dringen.

Die  Führer  von  Auswandererschiffen  sind  verpflichtet,  den  Kommissaren  auf  Erfordern
  wahrheitsgetreue  Auskunft  über  alle  Verhältuisse  des  Schiffes  und  über  dessen
Reise  zu  ertheilen,  sowie  jederzeit  das  Betreten  der  Schiffsräume  und  die  Einsicht  in
die  Schiffspapiere  zu  gestatten.

Im  Auslande  werden  die  Obliegenheiten  der  Kommissare  behufs  Wahrnehmung
der  Interessen  deutscher  Auswanderer  von  den  Behörden  des  Reichs  wahrgenommen,
denen  erforderlichenfalls  besondere  Kommissare  als  Hülfsbeamte  beizugeben  sind.

VII.  Beförderung  von  außerdeutschen  Häfen  aus.

§.  42.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  können
zur  Regelung  der  Beförderung  von  Auswanderern  und  Passagieren  auf  deutschen
Schiffen,  welche  von  außerdeutschen  Häsen  ausgehen,  Vorschriften  der  im  F.  36  bezeichneten
  Art  erlassen  werden.

VIII.  Strafbestimmungen.

§.  43.  Unternehmer  (§.  1),  welche  den  Bestimmungen  der  §8.  8,  22,  23,  25,
32  und  33  Abs.  1  oder  den  für  die  Ausübung  ihres  Geschäftsberiebs  von  den  zuständigen
  Behörden  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  werden  mit  Geldstrafe
von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  bestraft.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  von  einem  Stellvertreter  (§.  9)  begangen  worden,
so  trifft  die  Strafe  diesen;  der  Unternehmer  ist  neben  demselben  strafbar,  wenn  die
Zuwiderhandlung  mit  seinem  Vorwissen  begangen  ist,  oder  wenn  er  bei  der  nach  den
Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des  Stellvertreters  es  an  der  erforderlichen
  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Schiffsführer,  welche  den  ihnen  im  §.  33  Abs.  2  und
im  §.  41  Abs.  3  auferlegten  Verpflichtungen  oder  den  auf  Grund  des  §.  36  erlassenen
Vorschriften  zuwiderhandeln,  ohne  Unterschied,  ob  die  Zuwiderhandlung  im  Inland
oder  im  Auslande  begangen  ist.

§s.  44.  Agenten  (.  11),  welche  den  Bestimmungen  der  Ss.  15,  16,  17,  22
Abs.  2,  23  und  25  oder  den  für  die  Ausübung  ihres  Geschäftsbetriebs  von  den  zuständigen
  Behörden  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  werden  mit  Geldstrafe
dean  **  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten

esstraft.

§.  45.  Wer  ohne  die  nach  §§.  1  und  11  erforderliche  Erlaubniß  die  Beförderung
  von  Auswanderern  betreibt  oder  bei  einem  solchen  Betriebe  gewerbsmäßig  mitwirkt,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechstausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  sich  zum  Geschäfte  macht,  zur  Auswanderung
  anzuwerben.

§.  46.  Wer  der  Vorschrift  des  §.  26  Abs.  1  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  47.  Wer  den  auf  Grund  des  §.  42  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.
wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertfünf#ig  bis  zu  sechstaufend  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  48.  Wer  eine  Frauensperson  zu  dem  Zwecke,  sie  der  gewerbsmäßigen  Unzucht
zuzuführen,  mittelst  arglistiger  Verschweigung  dieses  Zweckes  zur  Auswanderung  verleitet,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.  Neben  der  Zuchthausstrafe
ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte  auszusprechen;  auch  kann  zugleich  auf
Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  zu  sechstausend  Mark  sowie  auf  Zulässigkeit  von
Polizeiauffsicht  erkannt  werden.  Z

Dieselben  Strafoorschristen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher  mit
Kenntniß  des  vom  Thäter  in  solcher  Weise  verfolgten  Zweckes  die  Auswanderung  der
Franensperson  vorsätzlich  befördert;  sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Ge-
        <pb n="1544" />
        Nachträge.  1533

fängnißstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein,  neben  welcher  auf  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
  bis  zu  sechtausend  Mark  erkannt  werden  kann.

Schlußbestimmungen.
§.  49.  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung:  Aufsichtsbehörde,
  höhere  Verwaltungebehörde,  Polizeibehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von
der  Centralbehörde  des  Bundesstaats  bekannt  gemacht.
§.  50.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1898  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen
Zeitpunkt  erlöschen  die  auf  Grund  landesgesetzlicher  Vorschriften  ertheilten  Genehmigungen
  zur  Beförderung  oder  zur  Mitwirkung  bei  der  Beförderung  von  Auswanderern.


Zu  Seite  1372  (Anm.  1).
Die  übermäßige  Inanspruchnahme  des  Kredites  kommunaler  Sparkassen  Seitens
der  Garantieverbände  ist  zu  vermeiden,  Res.  31.  Okt.  1896  (M.  Bl.  S.  199).

Zu  Seite  1373  (Anm.  2).
Verwendung  von  Ueberschüssen  aus  den  Reservefonds  der  Sparkassen,  Res.
18.  Dez.  1895  (M.  Bl.  1896  S.  419).

Zu  Seite  1373  (Anm.  2).

Bei  der  Berechnung  des  Reingewinnes  einer  Sparkasse  dürfen  die  im  Rechnungsvorjahre
  fällig  gewordenen,  aber  erst  im  Rechnungsjahre  gezahlten  Zinsen  (Zinsreste
des  Vorjahres),  sowie  die  im  Rechnungsvorjahre  bereits  aufgelaufenen,  aber  erst  im
Rechnungsjahre  fällig  gewordenen  Zinsen  (Stückzinsen  aus  dem  Rechnungsvorjahre)
nicht  unter  der  Einnahme  des  Rechnungsjahres  gebucht  werden,  Res.  4.  Dez.  1886
(M.  Bl.  1897  S.  4).

Zu  Seite  1381  (Anm.  1).
Aichung  chemischer  Meßgeräthe,  Bek.  8.  April  1896  (R.  G.  Bl.  Beil.  zu  Nr.  9).

Zu  Seite  1381.
Revision  der  Alkoholmesser,  Bek.  5.  Juli  1897  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  205).

Zu  Seite  1382  (Anm.  1).

Im  Einvernehmen  mit  der  Kaiserl.  Normal-Aichungskommission  ist  dem  Königl.
Aichungsamte  in  Köln  die  Befugniß  ertheilt  worden,  chemische  Meßgeräthe,  d.  h.  Geräthe,
  wie  fie  bei  chemischen  Analysen  in  Fabriken,  Bergwerks-  und  Hüttenbetrieben,
Apotheken  u.  s.  w.  zur  Ausführung  chemischer  Untersuchungen  dienen,  zu  caichen.
Die  Aichung  geschieht  auf  Grund  einer  von  der  Normal-Aichungskommission  ausgearbeiteten
  Instruktion  genau  nach  den  bei  dieser  Kommission  üblichen  Methoden
und  unter  deren  unmittelbarer  Aufsicht,  Bek.  2.  Jan.  1897  (M.  Bl.  S.  22).

Zu  Seite  1382  (Anm.  2).

Bek.  2.  Juli  1897  (Beil.  zu  Nr.  31  des  R.  G.  Bl.),  betr.  die  Aichung  von
selbstthätigen  Registrirwaagen,  von  chemischen  Meßgeräthen  und  von  Mebwerkzeugen
zur  Bestimmung  des  Prozentgehalts  von  Zuckerlösungen.

Zu  Seite  1393  (Anm.  3).
Vergl.  Bek.  4.  Dez.  1896  (M.  Bl.  1897  S.  20),  betr.  Prüfung  und  Stempelung

der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen.

Zu  Seite  1394  (Anm.  1).

Der  Börsenverkehr  ist  neu  geregelt  durch  das  Börsenges.  22.  Juni  1896  (R.  G.
Bl.  S.  157).  6

Die  WMitzen  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere  regelt  das
Ges.  5.  Juli  1896  (R.  G.  Bl.  S.  183).  «

Führung  der  Börsenregister  und  Aufstellung  der  Gesammtliste  Bek.  9.  Okt.  und
Res.  17.  Okt.  1896  (J.  M.  Bl.  S.  327).

Bestimmungen  über  Bestellung  und  Entlassung  der  Kursmakler  14.  Nov.  1896

(D.  R.  u.  Pr.  St.  A.  Nr.  275).  #
Maklerordnung  für  die  Kursmakler  an  der  Berliner  Börse  4.  Dez.  1896  (N.

u.  St.  A.  Nr.  291).
        <pb n="1545" />
        1534  Nachträge.

Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel,  Bek.  11.  Dez.  1896  (R.  G.
Bl.  S.  763).
Börsenordnung  für  Berlin,  23.  Dez.  1896  (R.  u.  St.  A.  Nr.  309).

Zu  Seite  1395.

Gesetz  über  die  Handelskammern.
Vom  24.  Februar  1870  bezw.  19.  August  1897  (G.  S.  S.  355)  y.

Bestimmung  und  Errichtung  der  Handelskammern.

§.  1.  Die  Handelskammern  haben  die  Bestimmung,  die  Gesammiinteressen  der
Handel=  und  Gewerbetreibenden  ihres  Bezirkes  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Behörden
  in  der  Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  durch  thatsächliche  Mittheilungen,
  Anträge  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.

S.  2.  Die  Errichtung  einer  Handelskammer  unterliegt  der  Genehmigung
des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

Bei  Ertheilung  dieser  Genehmigung  wird  zugleich  über  die  Zahl  der  Mitglieder
  und,  wenn  die  Errichtung  für  einen  über  mehrere  Orte  sich  erstreckenden
  Bezirk  erfolgt,  über  den  Sitz  der  Handelskammer  Bestimmung  getroffen.

Wahlberechtigung  und  Wäblbarkeit.

S.  3.  Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  gewählt.

Berechtigt,  an  der  Wahl  Theil  zu  nehmen,  und  verpflichtet,  zu  den  Kosten
der  Handelskammer  beizutragen,  sind,  sofern  sie  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  sind:

1.  diejenigen  Kaufleute  (natürliche  und  juristische  Personen),  die  als  Inhaber
  einer  Firma  in  einem  der  in  den  Bezirk  der  Handelskammer  geführten
Handelsregister  eingetragen  stehen,

2.  diejenigen  ein  Handelsgewerbe  treibenden  Gesellschaften  und  Genossenschaften,
  die  in  einem  der  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  des  Handelskammerbezirks
  eingetragen  stehen,

3.  die  im  Bezirke  der  Handelskammer  den  Bergbau  treibenden  Alleineigenthümer
  oder  Pächter  eines  Bergwerks,  Gewerkschaften  oder  Gesellschalten,
auch  wenn  sie  nicht  im  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  eingetragen  stehen,

4.  die  Besitzer  von  im  Handelskammerbezirk  belegenen  Betriebsstätten,
welche  zu  einem  ausserhalb  dieses  Bezirkes  bestehenden,  im  Handelsregister
eingetragenen  Unternehmen  gehören,  auch  wenn  die  Betriebsstätten  nicht  im
Handelsregister  eingetragen  stehen,  sofern  dieselben  nach  Art  und  Umfang
einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb  erfordern.

Von  Wahlrecht  und  Beitragspflicht  sind  ausgeschlossen:

a)  die  Reichs-  und  Staatsbetriebe,

b)  die  mit  einem  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  verbundenen
Nebengewerbe,

c)  die  landwirthschaftlichen  und  Handwerksgenocossenschaften,
die  zu  b  und  c  Genannten,  sofern  nicht  die  Zulassung  von  ihnen  beantragt
  wird.

5.  4.  Die  Handelskammer  kann  beschliessen,  dass  Wahlrecht  und  Beitrags“
pflicht  ausser  von  den  Erfordernissen  des  s.  3  von  der  Veranlagung  in  einer
bestimmten  Klasse  oder  zu  einem  bestimmten  Satze  der  Gewerbesteuer  bedingt
sein  soll.  Der  Beschluss  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Hande
und  Gewerbe.

S.  5.  Befähigt,  die  Wahlstimme  abzugeben,  sind  Personen,  die  im  Be- 



1)  Es  folgt  hier  der  auf  Grund  des  Art.  X  des  Ges.,  betr.  die  Abänderung  des
Ges.  über  die  Handelskammern  24.  Febr.  1870  (G.  G.  S.  134),  19.  Aug.  1897  (G.  S.
S.  343)  von  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  mittels  Bekanntmachung  22.  Aug.
1897  (G.  S.  S.  354)  veröffentlichte  Text  des  Gesetzes.  Dem  Ges.  24  Febr.  1870
entsprechen  nur  die  §§.  1,  6,  13,  14  Abs.  1,  20,  23  und  41;  die  übrigen  Poral
graphen  des  früheren  Gesetzes  haben  eine  andere  Fassung  erhalten.  Nenu  hinzugefüg
sind  §§.  14  Abs.  2,  17,  21,  22,  27,  28,  29,  39,  40.

Kommentar  von  Reitz,  Berlin  1897.
        <pb n="1546" />
        Nachträge.  1535

sitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  weder  unter  Vormundschaft  noch  unter
Pfiegschaft  stehen  und  nicht  gemäss  §.  9  vom  Wahlrechte  ausgeschlossen  Sind.

Wahlberechtigte  Personen,  die  hiernach  zur  Abgabe  der  Wahlstimme  befäbigt
  sind,  üben  das  Wahlrecht  persönlich  aus.  Eine  Vertretung  bei  den
Wanhlen  findet  statt:

.  für  offene  Handelsgesellschaften  durch  einen  zur  Vertretung  befugten
Gesellschafter,  für  andere  wahlberechtigte  Gesellschaften,  Gewerkschaften  und
juristische  Personen  durch  einen  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und,  wenn  sie
einen  solchen  nicht  haben,  durch  ein  Vorstandsmitglied,

2.  für  Personen  weiblichen  Geschlechts,  für  Personen,  die  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  stehen,  und  für  Zweigniederlassungen  und  Betriebsstätten
  (S.  3  Zifl.  4),  die  einem  Handelskammerbezirke,  in  dem  ihre  Hauptniederassung
  nicht  belegen  ist,  angehören,  und  nicht  von  einer  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  wahlberechtigten  Person  geleitet  werden,  durch  einen  im
Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen  oder,  wenn  sie  einen  solchen  nicht
haben,  durch  einen  besonders  bestellten  Bevollmächtigten.

Die  Handelskammer  kann  beschliessen,  dass  bei  den  Wahlen  die  Vertretung
  durch  einen  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Prokuristen  allgemein
zugelassen  werde.  Sie  bat  in  diesem  Falle  auch  die  zur  Ausführung  dieses
Beschlusses  etwa  erforderlichen  Bestimmungen,  namentlich  über  die  Legitimation
  des  die  Wahlstimme  abgebenden  Prokuristen  zu  treffen.

§.  6.  Wer  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (5§.  3  bis  5)  in  demselben  Handelskammerbezirke
  mehrfach  stimmberechtigt  ist,  darf  gleichwohl  nur  eine  Wahlstimme  abgeben
  und  hat  sich,  wenn  er  gleichzeitig  in  mehreren  Wahlkreisen  des  Handelskammerbezirks
  (.  10)  stimmberechtigt  ist,  vor  Ablauf  der  zu  Einwendungen  gegen  die
Wählerliste  bestimmten  Frist  (S.  11)  zu  erklären,  in  welchem  Wahlkreise  er  seine  Stimme
ausüben  will.

S  7.  Zu  Mitgliedern  der  Handelskammer  wählbar  sind  deutsche  Staatsangehörige,
  die  mindestens  25  Jahre  alt  und  nach  den  §§.  3  bis  5  zur  Abgabe
der  Wahlstimme  befähigt  sind,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nach  §.  5  Abs.  A  Ziff.  2
besonders  bestellten  Bevollmächtigten.  Mehr  als  der  vierte  Theil  der  Mitgliciler
der“  Handelskammer  darf  nicht  aus  den  im  8.  5  Abs.  3  genannten  Personen  destehen.


Nehrere  Vertreter  derselben  Gesellschaft,  Gewerkschaft  oder  juristischen
Person  (Gesellschafter,  gesetzliche  Vertreter,  Vorstandsmitglieder,  Prokuristen)
dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  derselben  Handelskammer  sein.

5.  8S.  Die  Handelskammer  kann  Personen,  die  nach  s.7  zu  Mitgliedern
der  Handelskammer  gewählt  werden  konnten,  aber  ihre  die  Wählbarkeit  begründende
  Thätigkeit  oder  Stellung  aufgegeben  haben,  über  die  nach  §.  2  festgestellte
  Zahl  der  Mitglieder  hinaus  zuwählen.

Die  Zuwahl  erfolgt  auf  drei  Jahre.

Die  Zahl  dieser  Mitglieder  darf  den  zehnten  Theil  der  Mitglieder  der
Handelskammer  nicht  übersteigen.

5  9.  Diejenigen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  ist,  Sind  bis
nach  Abschluss  dieses  Verfahrens,  und  diejenigen,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt
  haben,  während  der  Dauer  der  Zahlungseinstellung  weder  wahlberechtigt

  noch  wählbar.
Wahlverfahren.

ö.  10.  Die  Handelskammer  kann  durch  Statut  beschliessen,  dass  die
Wahlen  nach  Abtheilungen  der  Wahlberechtigten  vorzunehmen  sind,  sowie  dass
eine  Abstufung  des  Wahlrechts  nach  der  Höhe  der  Handelskammerbeiträge
statt#ndet,  oder  dass  die  Wahlen  durch  alle  Wahlberechtigten  mit  gleichem
Rechte  erfolgen.  Für  die  Ausführung  der  Wahlen  können  engere  Wahlbezirke
gebildet  werden.  In  dem  Statute  sind  zugleich  die  zur  Ausführung  der  Beschlüsse
  erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen,  insbesondere  über  die  Abgrenzung
  der  Wahlbezirke  und  Wahlabtheilungen  und  die  Vertheilung  der  Mitglieder
  der  Handelskammer  auf  die  Wahlbezirke  und  Wahlabtheilungen,  sowie
über  den  bei  Abstufungen  des  Wablrechts  anzuwendenden  Massstab.
bDus  Statut  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und.

ewerbe.
        <pb n="1547" />
        1536  Nachträge.

So  lange  ein  solches  Statut  nicht  erlassen  ist,  erfolgen  die  Wahlen  zor
Handelskammer  in  der  Weise,  dass  die  nach  §.  3  Wahlberechtigten  unter
Zugrundelegung  des  Ergebnisses  ihrer  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  in  drei
Abtheilungen  getheilt  werden,  deren  jede  ein  Drittel  der  Kammermitglieder
wählt.  Innerhalb  der  Wahlabtheilungen  können  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  Wahlbezirke  gebildet  werden.

s.  11.  Zur  Vorbereitung  der  Wahlen  stellt  die  Handelskammer  eine
Liste  der  Wahlberechtigten  auf,  die  eine  Woche  lang  öffentlich  auszulegen  ist.
Hat  die  Wahl  nach  Wablbezirken  oder  Wahlabtheilungen  zu  erfolgen,  so  ist
für  jeden  Wablbezirk  und  für  jede  Wahlabtheilung  eine  besondere  Liste  aufzustellen
  und  auszulegen.

Die  Handelskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung  mit  dem  Hinzufügen
  bekannt,  dass  Einwendungen  gegen  die  Liste  innerhalb  einer  Woche  nach
beendeter  Auslegung  bei  ihr  anzubringen  seien.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  beschliesst  sie  über  die  erhobenen  Einwendungen
and  stellt  die  Wahlliste  fest.  Gegen  den  Beschluss  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Beschwerde  beim  Regierungspräsidenten  statt.  Dieser  entscheidet
endgüntig.

In  Wahlbezirken,  für  welche  eine  Handelskammer  noch  nicht  vorhanden
ist,  werden  die  der  Handelskammer  durch  Abs.  1  bis  3  zogewiesenen  Anfgaben
von  dem  Regierungspräsidenten  wahrgenommen.

S.  12.  Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  hat  für  jeden  Wahlbezirk
  bei  Einrichtung  der  Handelskammer  ein  von  dem  Regierungspräsidenten,
sonst  ein  von  der  Handelskammer  aus  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  zu  ernennender
Kommissarius  den  Wahltermin  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  13.  In  der  Wahlversammlung  führt  der  ernannte  Kommissarius  (5.  12)  den
Vorsitz.  Es  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet.  Zu  demselben  gehören  außer  dem
Vorsitzenden,  ein  Stimmensammler  und  ein  Schristführer,  welche  von  den  anwesenden
Wahlberechtigten  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.

§.  14.  Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  geheime  Abstimmung
  mittels  Stimmzettel,  welche  außer  den  im  §.  5  erwähnten  Fällen,  von  den
Stimmberechtigten  persönlich  abzugeben  sind.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
Loos.  Ergiebt  sich  bei  einer  Wahl  in  der  ersten  Abstimmung  weder  eine  abfolute
Stimmenmehrheit  noch  Stimmengleichheit,  so  werden  diejenigen,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  auf  die  engere  Wahl
gebracht.  Falls  mehr  Personen,  als  die  doppelte  Anzahl  der  zu  Wählenden,  die  relativ
meisten  Stimmen  erhalten,  entscheidet  bei  Feststellung  der  Liste  der  auf  die  engere  Wahl
zu  Bringenden,  unter  denen,  welche  gleich  viele  Stimmen  haben,  das  Loos.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Wahlzettel  entscheidet  der  Wahlvorstand.  Das  Wahlprotokoll  ist
von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

Durch  ein  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegendes
  Statut  kann  ein  von  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  abweichendes
Wanhlverfahren  beschlossen  werden.

15.  Die  Handelskammer  hat  das  Ergebniss  der  Wahl  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  innerbalb  zweier  Wochen  bei  der  Handelskammer
  anzubringen,  der  die  Beschlussfassung  zusteht,  und  die  im  Uebrigen
die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  von  Amts  wegen  prüft  und  darüber  beschliesst.

Gegen  die  Beschlüsse  der  Handelskammer  findet  innerhalb  zweier  Wochen
die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zulässig  ist.

Dauer  der  Funktion  und  Wechsel  der  Mitglieder.

S.  16.  Die  Mitglieder  der  Handelskammer  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.
Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittheil  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen
(Ergänzungswahlen)  ersetzt.  Soweit  die  Zahl  der  Mitglieder  nicht  durch  drei
theilbar  ist,  bestimmt  die  Handelskammer,  bei  welchen  Ergänzungswahlen  die
übrig  bleibende  Zahl  der  Mitglieder  durch  Neuwahl  zu  ersetzen  ist.  Die
Handelskammer  hat  ferner,  wenn  die  Wahlen  nach  Wahlabtheilungen  oder
        <pb n="1548" />
        Nachträge.  1587

Wahlbezirken  erfolgen,  die  ausscheidenden  Mitglieder  auf  die  Abtheilungen
oder  Bezirke  angemessen  zu  vertheilen.

Die  das  erste  und  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das
Loos  bestimmt.

Die  Ergänzungswahlen  finden  vor  Schluss  des  Kalenderjahres  statt.  Die
Gewählten  beginnen  ihre  Thätigkeit  mit  dem  Beginne  des  folgenden  Jabres.
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.  Sie  bleiben  im  Amte,  bis
die  Neugewählten  die  Geschäfte  übernommen  haben.

s.  17.  Wahlen  zum  Ersatze  von  Mitgliedern,  die  ausserhalb  der  regelmässigen
  Ergänzung  der  Handelskammer  ausgeschieden  sind  (Ersatzwahlen),
werden  im  Anschlusse  an  die  nächsten  Ergänzungswablen  vollzogen.

Sie  sind  schon  vorher  zu  vollziehen,  wenn  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  oder  die  Handelskammer  es  für  erforderlich  erachtet,  und  können
alsdann  unter  Zugrundelegung  der  bei  der  letzten  Ergänzungswahl  festgestellten
Liste  der  Wahlberechtigten  vollzogen  werden.

Der  Ersatzmann  bleibt  bis  zum  Ende  derjenigen  Wablperiode  in  Thätigkeit,
für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Die  Wahl  jedes  Ersatzmannes  erfolgt  in  einem  besonderen  Wahlgange;
nur  wenn  mehrere  Ersatzmänner  für  eine  gleiche  Wahlperiode  von  derselben
Wahlabtheilung  oder  demselben  Wablbezirke  zu  wählen  sind,  erfolgt  die  Wahl
in  einem  gemeinsamen  Wahlgange.

S.  18.  Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher  das
selbe,  wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit
ausgeschlossen  haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.
Die  Beschlussfassung  hierüber  steht  der  Handelskammer  zu.

s.  19.  Die  Handelskammer  kann  ein  Mitglied,  welches  nach  ihrem  Urtheile
durch  seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  verloren  hat,  nach  Anhörung
  desselben  durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Dritttheilen
  ihrer  Mitglieder  zu  fassenden  Beschluss  aus  ihrer  Mitte  entfernen.

§.  20.  In  derselben  Art  (§.  19)  kann  die  Handelskammer  ein  Mitglied,  gegen
welches  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eröffnet  wird,  bis  nach  Abschluß  desselben,
von  seinen  Funktionen  vorläufig  entheben.

662  1.  Gegen  die  nach  Massgabe  der  §S§.  18  bis  20  gefassten  Beschlüsse
der  Handelskammer  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  beim  Bezirks--ausschusse
  statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtemittel  der  Revision
Zulässig  ist.

2  2.  Die  Handelskammer  kann  beschliessen,  dass  neben  den  Mitgliedern
Stellvertreter  gewählt  werden.  In  dem  Beschlusse  ist  über  die  Zahl  der  Stellvertreter,
  über  ihre  Vertheilung  auf  Wahlbezirke  oder  Wahlabtheilungen  und
über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  sie  in  Thätigkeit  treten,  Bestimmung
zu  treffen.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Stellvertreter  die  für  Mitglieder  geltenden
  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Kostenaufwand.

#.  23.  Die  Handelskammer  beschließt  über  den  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen
sgabe  erforderlichen  Kostenaufwand  und  ordnet  ihr  Kassen=  und  Rechnungswesen
elbständig.

Sie  nimmt  die  von  ihr  für  erforderlich  erachteten  Arbeitskräste  an,  setzt  die
Vergütung  für  dieselben  fest  und  beschafft  die  nöthigen  Räumlichkeiten.  #

S.  24.  Die  Mitglieder  verschen  ihre  Geschäfte  unentgeltlich.  Nur  die
durch  Erledigung  einzelner  Aufträge  erwachsenden  baaren  Auslagen  werden
ihnen  erstattet.

Die  Handelskammer  kann  beschliessen,  ihren  Mitgliedern  eine  den  baaren
Auslagen  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  entsprechende  Entschädigung
zu  gewähren.  Z

S  25.  Die  Handelskammer  bat  alljährlich  einen  Etat  aufzustellen,  öffentlich
bekannt  zu  machen  und  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilen.

s  26.  Soweit  die  in  dem  Haushaltsplane  veranschlagten  Kosten  der
Handelskammerverwaltung  nicht  durch  besondere  Einnahmen  gedeckt  werden,
werden  sie  auf  die  Wahlberechtigten  (88.  3  und  4)  umgelegt.  Den  Massstab

Illing-Kaut,  Handbuch  J,  7.  Aufl.  97
        <pb n="1549" />
        1538  Nachträge.

bildet  die  staatlich  veranlagte  Gewerbesteuer.  Dabei  bleibt  derjenige  Theil
der  Gewerbesteuer  ausser  Anrechnung,  der  auf  Niederlassungen,  Betriebe  oder
Betriebsstätten  entfällt,  die  ihren  Sitz  nicht  im  Handelskammerbezirk  haben,
oder  hinsichtlich  welcher  ihren  Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwahlen
  Theil  zu  nehmen,  nicht  zusteht.

In  Gemeinden,  die  eine  besondere  Gewerbesteuer  eingeführt  haben  (F.  29
des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893),  kann  auf  Grund  Beschlusses
der  Handelskammer  nach  Anhörung  der  Betheiligten  der  auf  die  Wablberechtigten
  der  Gemeinde  entfallende  Betrag  an  Handelskammerbeiträgen  durch
Zuschläge  zu  der  besonderen  Gewerbesteuer  aufgebracht  werden.  Dieser  Beschluss
  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

S.  27.  Das  Ergebniss  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  sowie  etwa
später  eintretende  Veränderungen  werden  der  Handelskammer  von  den  Steuerausschüssen
  kostenfrei  mitgetheilt.  Insoweit  die  Veranlagung  sich  auf  mehrere
Niederlassungen,  Betriebe  oder  Betriebsstätten  eines  Beitragspflichtigen  erstreckt,
die  ihren  Sitz  nicht  sämmtlich  im  Bezirk  einer  Handelskammer  haben  oder
hinsichtlich  welcher  ihren  Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwablen
Theil  zu  nehmen,  nicht  zusteht,  ist  auf  Antrag  der  Handelskammer  vom
Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  der  auf  die  abgabepflichtigen  Niederlassungen,
Betriebe  oder  Betriebsstätten  entfallende  Theilbetrag  festzustellen  und  den
Abgabepflichtigen  mitzutheilen.

Denselben  steht  binnen  einer  Ausschlussfrist  von  vier  Wochen  die  Berufung
an  die  Bezirksregierung,  deren  Entscheidung  endgültig  ist,  zu.

Die  Handelskammer  stellt  die  Beiträge  fest.

5.  28.  Auf  Ersuchen  der  Handelskammer  haben  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke
  die  Erhebung  der  Handelskammerbeiträge  gegen  eine  Vergütung  von
höchstens  drei  vom  Hundert  der  eingezogenen  Beiträge  zu  bewirken  und  die
Beiträge  durch  Vermittelung  der  Kreis-  (Steuer-)  kassen  an  die  Handelskammer
abzuführen.

Die  Handelskammerbeiträge  sind  öffentliche  Lasten.  Rückständige  Beiträge
werden  in  derselben  Weise  wie  Gemeindeabgaben  eingezogen.

5.  29.  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  zu  Handelskammerbeiträgen
sind  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zablungsaufforderung  bei  der  Handelskammer
  anzubringen,  die  darüber  beschliesst.  Gegen  den  Beschluss  findet
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  dem  Handelskammeérbeitrage  zu  Grunde
liegenden  Satz  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  richten,  sind  unzulässig.

5.  30.  Die  Handelskammer  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Kosten  von
Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  für  einzelne  Theile  des  Handelskammerbezirks
  oder  für  einzelne  Betriebszweige  ausschliesslich  bestimmt  sind,
oder  ihnen  vorzugsweise  zu  Gute  kommen,  die  Beitragspflichtigen  dieser  Bezirkstheile
  oder  Betriebszweige  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen.  Bevor
solche  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen  ins  Leben  gerufen  werden,  ist
den  Betheiligten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  deren  Zweckmässigkeit  zu
ussern.

Zur  Verwaltung  solcher  Einrichtungen  sind  Vertreter  der  betheiligten
Bezirkstheile  oder  Betriebszweige  in  angemessener  Zahl  heranzuziehen;  sie
kann  örtlichen  oder  fachlichen  Ausschüssen  übertragen  werden,  die  aus  Mitgliedern
  der  Handelskammer  und  Vertretern  der  betheiligten  Bezirkstbeile
oder  Betriebszweige  zu  bilden  sind.

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gefassten  Beschlüsse  unterliegen  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

S.  31.  Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und
Gewerbe  bedarf  es,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  einen
zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer  übersteigenden  Zuschlag  zu  derselben  erfordert.

In  diesem  Falle  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  etatsmässigen
  Kosten  in  der  Gesammtsumme  soweit  herabsetzen,  dass  der  zu  ibrer
        <pb n="1550" />
        Nachträge.  1589

Deckung  erforderliche  Zuschlag  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  der  Gewerbe---steuer
  beträgt.
Geschäftsführung.

5.  32.  Zu  Anfang  jeden  Jahres  wählt  die  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte
einen  Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei  Stellvertreter  desselben.  Im  Falle
des  Ausscheidens  des  Vorsitzenden  oder  seiner  Stellvertreter  vor  der  gesetzlichen
  Zeit  erfolgt  eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.

33.  Die  Handelskammern  können  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzungen
beschliessen.

Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Berathung  sind  diejenigen  Gegenstände,
welche  in  einzelnen  Fällen  den  Handelskammern  als  für  die  Oeffentlichkeit
nicht  geeignet  von  den  Behörden  bezeichnet  oder  von  ihnen  selbst  als  zur
öffentlichen  Berathung  nicht  geeignet  befunden  werden.

34.  Die  Beschlüsse  der  Handelskammern  werden  —  ausser  den  in
den  §s.  19  und  20  bestimmten  Fällen  —  durch  Stimmenmehrbeit  gefasst.
Bei  Stimmengleichbeit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  Wahlen
findet  das  im  ersten  Absatze  des  §.  14  bestimmte  Verfahren  statt.  Um  einen
gültigen  Beschluss  zu  fassen,  ist  die  Ladung  aller  Mitglieder  unter  Mittbeilung
der  Berathungsgegenstände  und  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte
der  Mitglieder  erforderlich.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

S.  35.  Die  Handelskammer  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.

Sie  wird  nach  aussen  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  oder  seinen
Stellvertreter.

Urkonden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,
müssen  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter
und  einem  Mitgliede  der  Handelskammer  vollzogen  werden.

Sie  führt  ein  den  heraldischen  Adler  enthaltendes  Siegel  mit  der  Umschrift
„Handelskammer  zu  (für)  ..  ...  "

sS#  36.  Den  Handelskammern  ist  gestattet  ihre  Berichte  unmittelbar  an
die  Centralbehörde  zu  erstatten.

Sie  haben  von  den  an  die  Centralbehörden  erstatteten  Berichten  derjenigen
Provinrialbehördier  in  deren  Geschäftskreis  der  Gegenstand  fällt,  Mittheilung
zu  machen.

S.  37.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  werden  von
der  Handelskammer  in  einer  dem  Regierungspräsidenten  mitzutheilenden  Geschäftsordnung
  getroffen.

Geschäftskreis.

5.  38.  Der  Geschäftskreis  der  Handelskammern  wird  im  Allgemeinen
durch  ihre  Bestimmung  (§.  1)  begreuzt.

Sie  sind  befugt,  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  die  Förderung
von  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  technische  und  geschäftliche  Ausbildung,
die  Erziehung  und  den  sittlichen  Schutz  der  darin  beschäftigten  Gehülfen  und
Lehrlinge  bezwecken,  zu  begründen,  zu  unterhalten  und  zu  unterstützen.

5.  39.  Alljährlich  bis  spätestens  Ende  Juni  haben  die  Handelskammern
über  die  Lage  und  den  Gang  des  Handels  während  des  vorhergegangenen
Jahres  an  den  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  zu  berichten  und  den  Bericht
im  Druck  zu  vervielfältigen.

Ausserdem  sind  sie  verpflichtet,  durch  die  öffentlichen  Blätter  oder  in
sonst  geeigneter  Weise  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  ibres  Bezirks  fortlaufende
  Mittheilungen  aus  den  Berathungsprotokollen  zu  machen,  sowie  summarisch
  von  ihren  Einnahmen  und  Ausgaben  Kenntniss  zu  geben.

5S.  40.  An  denjenigen  Orten,  an  welchen  Handelskammern  ihren  Sitz
habenp,  werden  von  diesen  die  Handelsmäkler  —  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung
  des  Regierungspräsidenten  —  ernannt.

S.  41.  Börsen  und  andere  für  den  Handelsverkehr  bestehende  öffentliche
Anstalten  können  unter  die  Aufsicht  der  Handelskammer  gestellt  werden.

S.  42.  Die  Handelskammer  ist  befugt,  Dispacheure  und  solche  Gewerbetreibende
  der  in  S.  36  der  Reichsgewerbe-Ordnung  bezeichneten  Art,  deren

97
        <pb n="1551" />
        1640  Nachträge.

Thätigkeit  in  das  Gebiet  des  Handels  fällt,  öffentlich  anzustellen  und  zu  beeidigen.
  Auf  Auktionatoren  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  Vorschriften,
  die  die  Handelskammer  für  die  hiernach  angestellten  Personen  erlässt,
sind  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  vorzulegen.

Der  Handelskammer  liegt  ferner  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen
und  anderen  dem  Handelsverkehre  dienenden  Bescheirigungen  ob.

Beausfsichtigung.  Auflösung.

8.  43.  Die  Handelskammer  unterliegt  der  Aufsicht  des  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe.

Auf  Antrag  desselben  kann  eine  Handelskammer  durch  Beschluss  des
Staatsministeriums  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Neuwahlen  anzuordnen,
die  innerhalb  dreier  Monate  vom  Tage  der  Auflösung  an  erfolgen  müssen.

Ueber  die  Geschäftsführung  und  Vermögensverwaltung  der  Handelskammer
während  der  Zwischenzeit  trifft  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die
erforderlichen  Anordnungen.

Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

S.  44.  Auf  die  zu  Berlin,  Stettin,  Magdeburg,  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,
Memel  und  Elbing  bestehenden  kaufmännischen  Korporationen  und  auf  das
Kommerzkollegium  zu  Altona  findet  dieses  Gesetz  mit  Ausnahme  der  S8§.  33,
38  und  42  keine  Anwendung.

Die  in  Abs.  1  aufgeführten  Körperschaften  sind  befagt,  sich  in  Handelskammern
  umzuwandeln  oder,  falls  eine  Handelskammer  für  den  Bezirk  besteht,
sich  mit  dieser  zu  vereinigen.

Die  Umwandlung  erfolgt  durch  ein  von  der  Körperschaft  zu  beschliessendes,
  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegendes
Statut,  in  welchem  über  die  Verwaltung  der  Einrichtungen  und  des  Vermögens
der  Körperschaft,  sowie  über  das  für  die  neue  Handelskammer  massgebende
Wahlsystem  Bestimmung  zu  treffen  ist.  Durch  das  Statut  kann  die  bisherige
Bezeichnung  der  Körperschaft  und  ihrer  Vertretung  aufrecht  erhalten  werden.

Zur  Vereinigung  mit  einer  schon  bestehenden  Handelskammer  bedarf  es
eines  mit  dieser  zu  vereinbarenden  Statuts,  welches  der  Genehmigung  des
Mivisters  für  Handel  und  Gewerbe  unterliegt.

S.  45.  Alle  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen  treten  ausser  Kraft.

S.  46.  Vor  dem  1.  April  1898  sind  für  die  zur  Zeit  bestehenden  Handels--kammern
  Neuwahlen  der  Mitglieder  mit  der  Massgabe  vorzunehmen,  dass  die
ersten,  darauf  folgenden  Ergänzungswahlen  (S.  16)  vor  Schluss  des  Jahres  1899
stattfinden.  Bis  zur  Vollziehung  der  Neuwahlen  bleiben  die  derzeitigen  Mitglieder
  der  Handelskammern  im  Amte.

8.  47.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  der  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  beauftragt.

Zu  Seite  1419.
Vergl.  Ges.  5.  Juli  1896  (G.  S.  S.  169)  zur  Abänderung  des  Ges.  10.  April
1872  (G.  S.  S.  573),  betr.  die  Pfandleihanstalten  zu  Kassel,  Fulda  und  Hanau.

Zu  Seite  1425  (Anm.  1).

98  30.  Dez.  1896,  betr.  die  Preisnotirungen  für  Getreide.  (M.  Bl.  1897

Die  Preismittheilungen  sind  vorläufig  für  die  Märkte  der  Städte  Allenstein,
Insterburg,  Graudenz,  Elbing,  Thorn,  Prenzlau,  Frankfurt  a.  O.,  Stolp,  Stargard,
Lifsa,  Bromberg,  Breslau,  Liegnitz,  Ratibor,  Aschersleben,  Erfurt,  Kiel,  Flensburg,
Hildesheim,  Emden,  Paderborn,  Dortmund,  Kassel,  Limburg  a.  L.,  Reuß,  Aachen  und
Mayen  in  Aussicht  genommen  worden.

Die  Markikommissionen  oder  die  sonst  mit  der  Preisermittelung  betrauten  Organe
haben  unmittelbar  nach  Schluß  jedes  Marktes  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  ein
Telegramm  nach  anliegendem  Formular  (Anlage  a)  als  Reichsdienstsache  abgehen  zu
lassen.  Dabei  sind  die  gleichfalls  beifolgenden  Erläuterungen  (Anlage  b)  als  Richtschnur
  zu  benutzen.  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  ist  bereit,  den  Marktorganen
        <pb n="1552" />
        Nachträge.  1541

Telegrammformulare  mit  Bordruck  in  ausreichender  Zahl  zu  übermitteln.  Bis  dies
geschehen,  dürften  die  gewöhnlichen  Formulare  zu  verwenden  sein.  Zur  Erlangung
der  Gebührenfreiheit  wird  außer  dem  Vermerk  „Reichsdienstsache“  der  Stempel  der
Marktkommission  bezw.  des  Gemeindevorstandes  beizufügen  sein.

*2  Da  mit  dem  Beginn  des  kommenden  Jahres  das  Notirungswesen  an  den  Börsen
eine  veränderte  Gestalt  annimmt,  und  es  dringend  erwünscht  erscheint,  daß  gleichzeitig
  die  geplante  Ergänzung  und  Kontrolle  der  Nachrichten  über  die  Lage  des  Getreidemarkts
  in  Wirksamkeit  tritt,  bitte  ich  die  nöthige  Anweisung  sofort  ergehen
zu  lassen.

a

Telegraphie  des  Deutschen  Reiches.

 

 

Angenommen  durch:  von  Besrdt  den  ni  ü7%
...  Uhr  ...  Min.  .  ..  in

—  Ltg.  ..  ...  an  ..  ....

Reichsdienstsache.  —  durch  ..  .  ..  ..  .  .  ...

 

Nr.  mit  B.  189.  d  .  ./..  um  ..  Uhr  ..  Min.  .  .  ...

(T.  C.)  Kaiserl.  Statist.  Amt.  Berlin,  Lützow-Ufer  8.
W.  gn  .  .  gh.  .  mn  .  .  mh  .  .  gun  .  .  guh  ..  Dz  .  .  M.  .  ca  ..

R.  gn  .  .  gh.  .  mn  .  .  mh  .  .  gun  .  .  guh  ..  Dz  ..  M.  .  ca..
G.  gn  .  .  gh  .  .  mn  .  .  imh  .  .  gun  .  .  guh  .  .  Da.  .  M.  .  ca  ..
H.  ga  .  .  gh  .  .  mn  .  .  imh  .  .  gun  .  .  gah  ..  Da  ..  M.  .  ca  ..
Marktkommission  zz
b.
Erläuterungen

für  die  Abfassung  des  Telegrammberichts.

1.  Der  Telegrammbericht  wird  sofort  nach  Schluß  des  Markttages  an  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  (Berlin,  Lützow-Ufer  8)  abgesandt  nach  Maßgabe  des  anliegenden
  Formulars.

2.  Außer  den  höchsten  und  niedrigsten  Preisen  der  drei  Qualitäten  „Gering“,
„Mittel“,  „Gut“  enthält  das  Telegramm,  soweit  thunlich,  auch  die  nach  überschläglicher
  Ermiuelung  festgestellte  gehandelte  Menge.  Da  häufig  nicht  für  alle  Quantitäten
  der  genaue  Preis  zu  ermitteln  sein  wird,  bedarf  es  der  Angabe

a)  derjenigen  Mengen,  für  welche  die  Postenpreise  der  Marktkommission  bekannt

geworden  sind,  und

b)  der  schätzungsweise  angenommenen  Mengen,  deren  Postenpreise  ihr  unbekannt

geblieben  sind.

3.  Für  den  Telegrammbericht  ist  die  Vorderseite  des  Telegrammformulars  zu
beuutzen.

bedeutet:  (T.  C.)  vor  der  Adresse:  verglichenes  Telegramm.  W.  Weizen,
B.  Roggen,  G.  Gerste,  H.  Hafer.

Ist  eine  dieser  Getreidearten  nicht  gehandelt,  so  sind  die  hinter  dem  W,  R,  G
oder  H  folgenden  Buchstabengruppen  der  betreffenden  Zeile  zu  durchstreichen.

Es  bedeutet  ferner:

n  —  S.SB
z335  #9
2##  ·%  —
S  .2
z  22
s.  2
"“  -  »  2  2  —  Se  2.
gn  geringe  Qualität,  niedrigster  Preis,  223
„/  „  Hhöchsttter  d22
mu  mittlere  ½%  niedrigster  %  2.  253—
am  bHaöchsterr.  225
gun  gute  „  niedrigster  „  ###  6
Sess  gS2-SSgFS
  SS
———  —
ES-SESEZ
S#s  386Ää8
        <pb n="1553" />
        1542  Nachträge.

Hinter  Dz  —  Doppelcentner  (à  100  kg)  ist  die  Zahl  der  gehandelten  Doppelcentner
  mit  bekanntem  Preise  einzusetzen  (vergl.  Erläuterung  Z2a).

Hinter  M  ist  die  Zahl  der  Mark  einzusetzen,  welche  sich  für  die  Gesammtmenge,
deren  Postenpreise  der  Marktkommission  bekannt  sind,  ergeben  hat  (vergl.  Erläuterung
  Z2a)h.

Hinter  ca  (d.  h.  circa)  ist  die  Anzahl  Doppelcentner  einzusetzen,  welche  nach
überschläglicher  Schätzung  der  Marktkommission  an  dem  Markttage  außerdem  verkauft
find,  deren  Preis  aber  unbekannt  geblieben  ist  (vergl.  Erläuterung  2b).

4.  Für  Märkte,  an  welchen  der  Handel  nicht  nach  Gewichtseinheiten,  sondern
nach  Maßeinheiten  geschieht  (Hektoliter?),  wird  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  auf
Wunsch  der  Marktkommission  passende  Telegrammformulare  herstellen  lassen  und  der
Marktikommission  übersenden.  Die  Umrechnungen  auf  Gewicht  und  Gewichtspreise
wird  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  alsdann  selbst  vornehmen.

5.  Etwaige  erläuternde  Bemerkungen  (über  besonders  auffällige  Preisnotirungen

u.  dergl.)  sind  am  Schluß  in  gewöhnlicher  Form  zu  geben.

Zu  Seite  1425.

Wegen  der  Mittheilung  telegraphischer  Marktberichte,  vergl.  Res.  23.  April  1897
(M.  Bl.  S.  90).

Die  Instr.  30.  Aug.  1887  hat,  wenn  fie  vorschreibt,  daß  die  Fourage  in  guter
Qualität  zu  verabreichen  ist,  nur  den  Zweck,  verunreinigte  und  ungesunde  Waare
auszuschließen,  nicht  aber  eine  Waare  zu  verlangen,  die  bei  Eintheilung  in  die  Klassen
„gut“,  „mittel“  und  „gering“  zu  der  ersten  Klasse  zählt.

Die  Frage,  wie  die  nach  §.  6  des  Ges.  21.  Juni  1887  zahlbare  Vergütung  ermittelt
  werden  soll,  ist  dahin  entschieden,  daß  dabei  nur  die  Preisangaben  für  gute
Fourage  zu  Grunde  zu  legen  sind.

Zur  Vermeidung  von  Preisangaben,  welche  sich  auf  auserlesene,  beste  Waare  beziehen,
  empfiehlt  es  sich,  in  der  Anw.  27.  Sept.  1893  (M.  Bl.  S.  249)  zur
Notirung  der  Preise  2c.  und  zwar  sowohl  in  der  Eingangsbemerkung  als  auch  in
derjenigen  unter  4.  des  Formulars  das  Wort  „Lebensmittel“  durch  „Verpflegungsmittel“
  zu  ersetzen,  damit  der  daselbst  ausgesprochene  Grundsatz  zweifellos  auch  auf
Fourage  Anwendung  findet,  Res.  30.  April  1897  (M.  Bl.  S.  91).

Zu  Seite  1436.
Bezüglich  der  bei  Herstellung  von  Acetylen  zu  treffenden  Sicherheitsvorkehrungen,

vergl.  Res.  2.  Nov.  1897  (M.  Bl.  S.  262).  Angeschlossen  sind  dem  Res.  Bedingungen
  für  die  Errichtung  von  Acetylenfabriken  und  eine  Pol.  Vd.,  betr.  die  nicht
fabrikmäßige  Herstellung  und  Verwendung  von  Acetylen.

Zu  Seite  1473  (Anm.  1).

Vd.  5.  Juni  1897  (R.  G.  Bl.  S.  473)  zur  Ausf.  des  Patentges.  7.  April  1891:

§.  1.  Im  Patentamte  wird  für  die  Patentanmeldungen  eine  weitere  Abtheilung
gebildet,  welche  die  Bezeichnung  „Anmeldeabtheilung  V“  führt.

§.  2.  Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilung  V  sowie  für
die  Erstattung  von  Gutachten  innerhalb  des  der  Anmeldeabtheilung  V  zugewiesenen
Geschäftskreises  ist  die  Beschwerdeabtheilung  II  zuständig.
        <pb n="1554" />
        In  dem  Labyrintn  unserer  heutigen  inneren  Gesetzgebung  bietet  Illing's
Handbuch  daher  einen

UVouollständigen  Gesetzes-Coder.

dermecompendiöser,  kurzgedrängter  Form  ein  praktisches  Nachschlagebuch
für  Bureau  und  Arbeitszimmer  nicht  nur  jeder  Verwaltungsbehörde,  sondern
auch  jedes  Einzelnen,  sei  er  Gewerbetreibender  oder  Landwirth,  der  mit  den
Behörden  in  Berührung  treten  muss,  bildet,  und  dessen  Inhalt  durch  systematische,
  spezielle  Sachregister  und  chronologische  Register  für  den

täglichen  Gebrauch  auf  das  Bequemste  eingerichtet  ist.
Mit  der  die  früheren  Auflagen  des  Illing'schen  Ilandbuches  auszeichnenden
Genauigkeit  ist  auch  die  vorliegende  siebente  Auflage  bearbeitet  und  dürfte  in

Bezug  auf

—

scharfe  Sichtung  der  einschlägigen  Gesctzesbestimmungen,

 

auf  ihre  Ergänzung  durch  gewissenhafte  Einfügung  der

 

Entscheidungen  des  Reichsgerichtes,  des  Ober-Verwaltungs- 



gerichtes  etc.,
neuesten

gungen  aller  Art

 

sowie  durch

amtlichen  Materials

—

kaum  einen  Wunsch  unbefriedigt  lassen.

sachliche  Benutzung  des
an  Erlassen  und  Verfi-Die

  siebente  Auflage  von  Illing'’s  Handbuch  umfasst  folgende
Hauptabschnitte:

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Die  Preussische  Verfassung.

Beamten-Verhältnisse.

Ueber  die  Erwerbung  und  den  Verlust
der  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit.
—  Die  Ausweisung,  Verpflegung  und
Auslieferung
Preussen.  —  Die  Verheirathung  von
Preussen  im  Auslande  und  von  Ausländern
  in  Preussen.  —  Die  Ertheilung
  von  Heimathsscheinen.

Aufnahme  neu  anzichender  Personen.
Familienunterstützungen.
llege.  #

Allgemeine  Bestimmungen  über  die
polizeilichen  Ressort-  u.  Kompetenzverhültnisse.
  Polizeigesetz.

Vorschriften
Transport-  Instruktion.

Pass-  und  Fremden-Polizei.

strafgesetzbuch.  Unuterbringung  verwahrloster
  Kinder.

Gerichtsverfassungs-Gesetz  und  Strafprozessordnung.


Gesinde-Polizei.

Press-PFolizei.

Personenstand  und  Civilehe.

Vereinswesen.  Cenossenschafts-Gesetz.

Sonn-  und  Feiertagsheiligung.  Kollekten.
  Lotterien.

Medizinal-  und  Sanitäts-Polizei.  Lebensrettung.
  Verkehr  mit  Gisten.

Nahrungsmittel-Polizei.

von  Ausländern  in

 

Armen-.

Mass-  und  Gewichts-Polizei.
Handelskammern,

über  die  Gendarmerie.

 

Viehseurhen-Polizei.

Das  Enteignungs-Gesetz.

Bau-  u  Fener-  Polizei.  Strassenfluchtdesetz.


Wege-Polizei.

Eisenbahn-Polizei.

Berg-Polizei.

Wasser-Polizei.  Deichwesen.  Fischerei.

Fischereiwesen.

Landwirthschafts-  Polizei.

Jagd-Polizei.

Versicherungswesen.  Beförderung  von
Auswanderern.  Sparkassen.

Kleinbahnen.

Gewerbegerichte,
unlauterer  Wetthewerb,  Pfandleiher,
  Marktstandsgeld,  Narktpreise,
Schlachthäuser.

Verkehr  mit  Mineralölen  und  Sprengstoffen.


Schutz  des  geistigen  Eigenthums.

Reichs-  Gewerbe-Ordnung  und  Ausführungsvorschriften.


Arbeiterversicherung.

Die  direkten  Steuern.  Stempelstener.

Gemeinde-Ordnungen.  "

Gemeindeabgaben.

Kreis-Ordnungen.

Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  u.  Zuständigkeitsgesetz.

Erziehungs-  und  Unterrichts-Polizei.

Evangelisches  und  Katholisches  Kirrhenrecht.


Die  jedem  einzelnen  Abschnitte  untergeordneten  Gesetze,  Reskripte  und
Verordnungen  bis  neuesten  Datums  sind  in  eingehender  Weise  behandelt  und  zum

Abdrucke  gebracht.
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        VERLAG  vol  A.  HAACK  N  BEERLI.

 

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